ISSN 1977-0642

Amtsblatt

der Europäischen Union

L 211

European flag  

Ausgabe in deutscher Sprache

Rechtsvorschriften

65. Jahrgang
12. August 2022


Inhalt

 

II   Rechtsakte ohne Gesetzescharakter

Seite

 

 

VERORDNUNGEN

 

*

Durchführungsverordnung (EU) 2022/1391 der Kommission vom 26. Juli 2022 zur Erteilung einer Unionszulassung für die Biozidproduktfamilie Lactic acid based products — CID Lines NV ( 1 )

1

 

*

Verordnung (EU) 2022/1392 der Kommission vom 11. August 2022 zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 1126/2008 des Rates im Hinblick auf den International Accounting Standard 12 ( 1 )

78

 

*

Verordnung (EU) 2022/1393 der Kommission vom 11. August 2022 zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 1881/2006 hinsichtlich der Höchstgehalte für Delta-9-Tetrahydrocannabinol (Δ9-THC) in Hanfsamen und daraus gewonnenen Erzeugnissen ( 1 )

83

 

*

Durchführungsverordnung (EU) 2022/1394 der Kommission vom 11. August 2022 zur Einführung eines endgültigen Antidumpingzolls auf die Einfuhren von Silicium mit Ursprung in der Volksrepublik China, ausgeweitet auf aus der Republik Korea und Taiwan versandtes Silicium, ob als Ursprungserzeugnisse aus diesen Ländern angemeldet oder nicht, im Anschluss an eine Auslaufüberprüfung nach Artikel 11 Absatz 2 der Verordnung (EU) 2016/1036 des Europäischen Parlaments und des Rates

86

 

*

Durchführungsverordnung (EU) 2022/1395 der Kommission vom 11. August 2022 zur Einführung eines endgültigen Antidumpingzolls auf die Einfuhren bestimmter korrosionsbeständiger Stähle mit Ursprung in Russland und der Türkei

127

 

*

Verordnung (EU) 2022/1396 der Kommission vom 11. August 2022 zur Änderung des Anhangs der Verordnung (EU) Nr. 231/2012 mit Spezifikationen für die in den Anhängen II und III der Verordnung (EG) Nr. 1333/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates aufgeführten Lebensmittelzusatzstoffe in Bezug auf das Vorhandensein von Ethylenoxid in Lebensmittelzusatzstoffen ( 1 )

182

 

 

BESCHLÜSSE

 

*

Durchführungsbeschluss (EU) 2022/1397 der Kommission vom 11. August 2022 zur Nichtaussetzung der mit der Durchführungsverordnung (EU) 2020/1336 eingeführten endgültigen Antidumpingzölle auf die Einfuhren bestimmter Polyvinylalkohole mit Ursprung in der Volksrepublik China

185

 


 

(1)   Text von Bedeutung für den EWR.

DE

Bei Rechtsakten, deren Titel in magerer Schrift gedruckt sind, handelt es sich um Rechtsakte der laufenden Verwaltung im Bereich der Agrarpolitik, die normalerweise nur eine begrenzte Geltungsdauer haben.

Rechtsakte, deren Titel in fetter Schrift gedruckt sind und denen ein Sternchen vorangestellt ist, sind sonstige Rechtsakte.


II Rechtsakte ohne Gesetzescharakter

VERORDNUNGEN

12.8.2022   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 211/1


DURCHFÜHRUNGSVERORDNUNG (EU) 2022/1391 DER KOMMISSION

vom 26. Juli 2022

zur Erteilung einer Unionszulassung für die Biozidproduktfamilie „Lactic acid based products — CID Lines NV“

(Text von Bedeutung für den EWR)

DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EU) Nr. 528/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 22. Mai 2012 über die Bereitstellung auf dem Markt und die Verwendung von Biozidprodukten (1), insbesondere auf Artikel 44 Absatz 5 Absatz 1,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Am 18. April 2019 stellte CID Lines NV einen Antrag gemäß Artikel 43 Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 528/2012 auf Zulassung einer Biozidproduktfamilie mit der Bezeichnung „Lactic acid based products — CID Lines NV“ der Produktarten 1, 2, 3 und 4 gemäß der Beschreibung in Anhang V der genannten Verordnung und legte eine schriftliche Bestätigung dafür vor, dass sich die zuständige Behörde Belgiens bereit erklärt hatte, den Antrag zu bewerten. Der Antrag wurde mit der Nummer BC-RC051007-54 in das Register für Biozidprodukte eingetragen.

(2)

„Lactic acid based products — CID Lines NV“ enthält als Wirkstoff L-(+)-Milchsäure, die in der Unionsliste genehmigter Wirkstoffe gemäß Artikel 9 Absatz 2 der Verordnung (EU) Nr. 528/2012 für die Produktarten 1, 2, 3 und 4 aufgeführt ist.

(3)

Am 23. Juni 2021 übermittelte die bewertende zuständige Behörde gemäß Artikel 44 Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 528/2012 den Bewertungsbericht und die Schlussfolgerungen ihrer Bewertung der Europäischen Chemikalienagentur (im Folgenden „Agentur“).

(4)

Am 16. Dezember 2021 übermittelte die Agentur der Kommission gemäß Artikel 44 Absatz 3 der Verordnung (EU) Nr. 528/2012 eine Stellungnahme (2) zusammen mit dem Entwurf einer Zusammenfassung der Eigenschaften des Biozidprodukts für „Lactic acid based products — CID Lines NV“ und dem endgültigen Bewertungsbericht für die Biozidproduktfamilie.

(5)

In der Stellungnahme wird der Schluss gezogen, dass „Lactic acid based products — CID Lines NV“ als „Biozidproduktfamilie“ im Sinne des Artikels 3 Absatz 1 Buchstabe s der Verordnung (EU) Nr. 528/2012 gelten kann, dass eine Unionszulassung gemäß Artikel 42 Absatz 1 der genannten Verordnung für sie erteilt werden kann und dass sie bei Übereinstimmung mit dem Entwurf der Zusammenfassung der Eigenschaften des Biozidprodukts die Bedingungen gemäß Artikel 19 Absätze 1 und 6 der genannten Verordnung erfüllt.

(6)

Am 11. Januar 2022 übermittelte die Agentur der Kommission gemäß Artikel 44 Absatz 4 der Verordnung (EU) Nr. 528/2012 den Entwurf der Zusammenfassung der Eigenschaften des Biozidprodukts in allen Amtssprachen der Union.

(7)

Die Kommission schließt sich der Stellungnahme der Agentur an und hält es daher für angezeigt, eine Unionszulassung für „Lactic acid based products — CID Lines NV“ zu erteilen.

(8)

In ihrer Stellungnahme empfiehlt die Agentur, dass der Zulassungsinhaber als Voraussetzung für die Zulassung einen Test zur langfristigen Lagerungsstabilität durchführt. Die Kommission stimmt dieser Empfehlung zu und ist der Ansicht, dass die Vorlage der Ergebnisse dieses Tests eine Bedingung für die Bereitstellung auf dem Markt und die Verwendung der Biozidproduktfamilie gemäß Artikel 22 Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 528/2012 sein sollte. Ferner hat die Tatsache, dass nach der Erteilung der Zulassung Daten vorzulegen sind, nach Ansicht der Kommission keinen Einfluss auf die Schlussfolgerung, dass die Bedingung gemäß Artikel 19 Absatz 1 Buchstabe d der genannten Verordnung auf der Grundlage der vorhandenen Daten erfüllt ist.

(9)

Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ständigen Ausschusses für Biozidprodukte —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Vorbehaltlich der Einhaltung der in Anhang I festgelegten Bedingungen und gemäß der in Anhang II enthaltenen Zusammenfassung der Eigenschaften des Biozidprodukts wird CID Lines NV eine Unionszulassung mit der Zulassungsnummer EU-0027740-0000 für die Bereitstellung auf dem Markt und die Verwendung der Biozidproduktfamilie „Lactic acid based products — CID Lines NV“ erteilt.

Die Unionszulassung gilt ab dem 1. September 2022 und bis zum 31. August 2032.

Artikel 2

Diese Verordnung tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 26. Juli 2022

Für die Kommission

Die Präsidentin

Ursula VON DER LEYEN


(1)  ABl. L 167 vom 27.6.2012, S. 1.

(2)  Stellungnahme der Europäischen Chemikalienagentur vom 29. November 2021 zur Unionszulassung für „Lactic acid based products — CID Lines NV“ (ECHA/BPC/299/2021), https://echa.europa.eu/de/opinions-on-union-authorisation/bpc.


ANHANG I

BEDINGUNGEN (EU-0027740-0000)

Der Zulassungsinhaber führt einen Test zur langfristigen Lagerungsstabilität bei Raumtemperatur an „Lactic acid based products — CID Lines NV“ in handelsüblichen Verpackungen durch, in denen die Produkte der Familie auf dem Markt bereitgestellt werden. Alle relevanten Eigenschaften sollten sowohl vor als auch nach der Lagerung ermittelt werden.

Bis 1. März 2023 übermittelt der Zulassungsinhaber die Ergebnisse des Tests an die Agentur.


ANHANG

Zusammenfassung der Eigenschaften einer Biozidproduktfamilie

Lactic acid based products — CID LINES NV

Produktart 1 — Menschliche Hygiene (Desinfektionsmittel)

Produktart 2 — Desinfektionsmittel und Algenbekämpfungsmittel, die nicht für eine direkte Anwendung bei Menschen und Tieren bestimmt sind (Desinfektionsmittel)

Produktart 3 — Hygiene im Veterinärbereich (Desinfektionsmittel)

Produktart 4 — Lebens- und Futtermittelbereich (Desinfektionsmittel)

Zulassungsnummer: EU-0027740-0000

R4BP-Assetnummer: EU-0027740-0000

TEIL I

ERSTE INFORMATIONSEBENE

1.   ADMINISTRATIVE INFORMATIONEN

1.1.   Familienname

Name

Lactic acid based products — CID LINES NV

1.2.   Produktart(en)

Produktart(en)

PT01 — Menschliche Hygiene (Desinfektionsmittel)

PT02 — Desinfektionsmittel und Algenbekämpfungsmittel, die nicht für eine direkte Anwendung bei Menschen und Tieren bestimmt sind (Desinfektionsmittel)

PT03 — Hygiene im Veterinärbereich (Desinfektionsmittel)

PT04 — Lebens- und Futtermittelbereich (Desinfektionsmittel)

1.3.   Zulassungsinhaber

Name und Anschrift des Zulassungsinhabers

Name

CID LINES NV

Anschrift

Waterpoortstraat 2, 8900 Ieper Belgien

Zulassungsnummer

EU-0027740-0000

R4BP-Assetnummer

EU-0027740-0000

Datum der Zulassung

1. September 2022

Ablauf der Zulassung

31. August 2032

1.4.   Hersteller der Biozidprodukte

Name des Herstellers

CID LINES NV

Anschrift des Herstellers

Waterpoortstraat 2, 8900 Ieper Belgien

Standort der Produktionsstätten

Waterpoortstraat 2, 8900 Ieper Belgien

1.5.   Hersteller des Wirkstoffs/der Wirkstoffe

Wirkstoff

L-(+)-Milchsäure

Name des Herstellers

Purac Biochem bv

Anschrift des Herstellers

Arkelsedijk 46, 4206 Gorinchem Niederlande

Standort der Produktionsstätten

Arkelsedijk 46, 4206 Gorinchem Niederlande


Wirkstoff

L-(+)-Milchsäure

Name des Herstellers

Jungbunzlauer S.A.

Anschrift des Herstellers

Z.I. et Portuaire, B.P. 32, 67390 Marckolsheim Frankreich

Standort der Produktionsstätten

Z.I. et Portuaire, B.P. 32, 67390 Marckolsheim Frankreich

2.   ZUSAMMENSETZUNG UND FORMULIERUNG DER PRODUKTFAMILIE

2.1.   Informationen zur quantitativen und qualitativen Zusammensetzung der Produktfamilie

Trivialname

IUPAC-Bezeichnung

Funktion

CAS-Nummer

EG-Nummer

Gehalt (%)

Min.

Max.

L-(+)-Milchsäure

 

Wirkstoffe

79-33-4

201-196-2

2,0

70,0

Natriumlaurylsulfat

Schwefelsäure, Mono-C12-14-Alkylester, Natriumsalze

nicht wirksamer Stoff

85586-07-8

287-809-4

0,0

12,0

Natriumdodecylethersulfat

Alkohole, C12-14, ethoxyliert, Sulfate, Natriumsalze

nicht wirksamer Stoff

68891-38-3

500-234-8

0,0

8,4

Sulfonsäuren, C14-17-sec-Alkane, Natriumsalze

Sulfonsäuren, C14-17-sec-Alkane, Natriumsalze

nicht wirksamer Stoff

97489-15-1

307-055-2

0,0

2,25

C6 Alkylglucosid

Hexyl D-Glucosid

nicht wirksamer Stoff

54549-24-5

259-217-6

0,0

2,4

Isopropanol

Propan-2-ol

nicht wirksamer Stoff

67-63-0

200-661-7

0,0

5,0

Methansulfonsäure

Methansulfonsäure

nicht wirksamer Stoff

75-75-2

200-898-6

0,0

19,5

Schwefelsäure

Schwefelsäure

nicht wirksamer Stoff

7664-93-9

231-639-5

0,0

10,5

Butyldiglykol

2-(2-Butoxyethoxy)ethanol

nicht wirksamer Stoff

112-34-5

203-961-6

0,0

10,0

2.2.   Art(en) der Formulierung

Formulierung(en)

AL- eine andere Flüssigkeit

SL — Lösliches Konzentrat

WI — Wischtücher

TEIL II

ZWEITE INFORMATIONSEBENE — META-SPC(S)

META-SPC 1

1.   META-SPC 1 ADMINISTRATIVE INFORMATIONEN

1.1.   Meta-SPC 1 Identifikator

Identifikator

Meta SPC 1: Gebrauchsfertige hygienische Handwaschmittel (PT1)

1.2.   Kürzel zur Zulassungsnummer

Nummer

1-1

1.3.   Produktart(en)

Produktart(en)

PT01 — Menschliche Hygiene (Desinfektionsmittel)

2.   META-SPC 1 ZUSAMMENSETZUNG

2.1.   Qualitative und quantitative Informationen zur Zusammensetzung der Meta-SPC 1

Trivialname

IUPAC-Bezeichnung

Funktion

CAS-Nummer

EG-Nummer

Gehalt (%)

Min.

Max.

L-(+)-Milchsäure

 

Wirkstoffe

79-33-4

201-196-2

3,6

3,6

Natriumlaurylsulfat

Schwefelsäure, Mono-C12-14-Alkylester, Natriumsalze

nicht wirksamer Stoff

85586-07-8

287-809-4

5,0

5,0

Isopropanol

Propan-2-ol

nicht wirksamer Stoff

67-63-0

200-661-7

4,0

4,0

2.2.   Art(en) der Formulierung der Meta-SPC 1

Formulierung(en)

AL- eine andere Flüssigkeit

3.   GEFAHREN- UND SICHERHEITSHINWEISE DER META-SPC 1

Gefahrenhinweise

Verursacht schwere Augenschäden.

Sicherheitshinweise

Augen-/Gesichtsschutz tragen.

BEI KONTAKT MIT DEN AUGEN: Einige Minuten lang behutsam mit Wasser ausspülen. Eventuell Vorhandene Kontaktlinsen nach Möglichkeit entfernen. Weiter ausspülen.

Sofort Arzt anrufen.

4.   ZUGELASSENE VERWENDUNG(EN) DER META-SPC 1

4.1.   Beschreibung der Verwendung

Tabelle 1

Verwendung # 1 — Hygienische Handwäsche zur berufsmäßigen Verwendung

Art des Produkts

PT01 — Menschliche Hygiene (Desinfektionsmittel)

Gegebenenfalls eine genaue Beschreibung der zugelassenen Verwendung

Nicht relevant

Zielorganismen (einschließlich Entwicklungsphase)

wissenschaftlicher Name: Sonstige: Bakterien

Trivialname: Bakterien

Entwicklungsstadium: Keine Angaben

wissenschaftlicher Name: Sonstige: Hefe

Trivialname: Hefen

Entwicklungsstadium: Keine Angaben

Anwendungsbereich

Innen-

Lebensmittel- und Futtermittelindustrie, öffentlicher Bereich und Küchen:

Hygienische Handwäsche

Anwendungsmethode(n)

Methode: —

Detaillierte Beschreibung:

-

Anwendungsrate(n) und Häufigkeit

Aufwandmenge: 10 ml unverdünntes Produkt (das heißt für beide Hände zusammen viermal drücken)

Verdünnung (%): —

Anzahl und Zeitpunkt der Anwendung:

10 ml unverdünntes Produkt (das heißt für beide Hände zusammen viermal drücken) auftragen und die Hände mindestens eine Minute gemäß dem empfohlenen Handwaschverfahren waschen, danach abspülen und trocknen.

Anwenderkategorie(n)

berufsmäßiger Verwender

Verpackungsgrößen und Verpackungsmaterial

50 ml, 75 ml, 100 ml, 150 ml, 500 ml, 1 L, 5 L, 10 L, 20 L, 25 L, 30 L, 60 L, 200 L, 220 L, 600 L, 1 000 L, 1 100 L

HDPE (Hart-Polyethylen)

4.1.1.   Anwendungsspezifische Anweisungen für die Verwendung

Siehe allgemeine Gebrauchsanweisungen für Meta SPC 1

4.1.2.   Anwendungsspezifische Risikominderungsmaßnahmen

/

4.1.3.   Anwendungsspezifische Besonderheiten möglicher unerwünschter unmittelbarer oder mittelbarer Nebenwirkungen, Anweisungen für Erste Hilfe sowie Notfallmaßnahmen zum Schutz der Umwelt

Siehe allgemeine Anweisungen für Meta SPC 1

4.1.4.   Anwendungsspezifische Hinweise für die sichere Beseitigung des Produkts und seiner Verpackung

Siehe allgemeine Anweisungen für Meta SPC 1

4.1.5.   Anwendungsspezifische Lagerbedingungen und Haltbarkeit des Biozidprodukts unter normalen Lagerungsbedingungen

Siehe allgemeine Anweisungen für Meta SPC 1

5.   ALLGEMEINE VERWENDUNGSHINWEISE (1) DER META-SPC 1

5.1.   Anwendungsbestimmungen

Befeuchten Sie Ihre Hände mit sauberem, fließendem Wasser bei Raumtemperatur

Wasserhahn schließen

10 ml unverdünntes Produkt auftragen und Ihre Hände mindestens eine Minute gemäß dem empfohlenen Handwaschverfahren reiben, danach abspülen und trocknen.

Nur für den berufsmäßigen Gebrauch

5.2.   Risikominderungsmaßnahmen

/

5.3.   Besonderheiten möglicher unerwünschter unmittelbarer oder mittelbarer Nebenwirkungen, Anweisungen für Erste Hilfe sowie Notfallmaßnahmen zum Schutz der Umwelt

BEI KONTAKT MIT DER HAUT: Haut sofort mit viel Wasser abwaschen. Danach kontaminierte Kleidung ausziehen und vor erneutem Tragen waschen. Die Haut 15 Minuten weiter mit Wasser abwaschen. GIFTINFORMATIONSZENTRUM oder Arzt anrufen.

BEI EINATMEN: Bei Symptomen der Atemwege ein GIFTINFORMATIONSZENTRUM oder einen Arzt anrufen.

BEI KONTAKT MIT DEN AUGEN: Sofort einige Minuten lang mit Wasser spülen. Entfernen Sie Kontaktlinsen, wenn vorhanden und einfach zu tun. Mindestens 15 Minuten weiter abspülen. Rufen Sie sofort den Notruf 112/Krankenwagen an, um ärztliche Hilfe zu erhalten.

BEI VERSCHLUCKEN: Mund sofort ausspülen. Etwas zu trinken geben, wenn exponierte Person schlucken kann. KEIN Erbrechen herbeiführen. Notruf 112/Krankenwagen für ärztliche Hilfe anrufen.

5.4.   Hinweise für die sichere Beseitigung des Produkts und seiner Verpackung

Behälter und Inhalt müssen unter der vollen Verantwortung des Besitzers dieses Abfallprodukts als gefährliches Abfallprodukt entsorgt werden. Abfälle nicht in der Kanalisation und in Wasserläufen entsorgen. Gemäß den örtlichen/nationalen Vorschriften einer sicheren Entsorgung zuführen.

5.5.   Lagerbedingungen und Haltbarkeit des Biozidprodukts unter normalen Lagerungsbedingungen

Nur im Originalbehälter an einem kühlen, gut belüfteten Ort aufbewahren. Den Behälter bei Nichtgebrauch geschlossen halten.

Die Haltbarkeitsdauer der Produkte beträgt zwei Jahre.

6.   SONSTIGE INFORMATIONEN

/

7.   DRITTE INFORMATIONSEBENE: EINZELNE PRODUKTE IN DER META-SPC 1

7.1.   Handelsname(n), Zulassungsnummer und spezifische Zusammensetzung jedes einzelnen Produkts

Handelsname

Kenosan Hand Scrub

Absatzmarkt: EU

Zulassungsnummer

EU-0027740-0001 1-1

Trivialname

IUPAC-Bezeichnung

Funktion

CAS-Nummer

EG-Nummer

Gehalt (%)

L-(+)-Milchsäure

 

Wirkstoffe

79-33-4

201-196-2

3,6

Natriumlaurylsulfat

Schwefelsäure, Mono-C12-14-Alkylester, Natriumsalze

nicht wirksamer Stoff

85586-07-8

287-809-4

5,0

Isopropanol

Propan-2-ol

nicht wirksamer Stoff

67-63-0

200-661-7

4,0

META-SPC 2

1.   META-SPC 2 ADMINISTRATIVE INFORMATIONEN

1.1.   Meta-SPC 2 Identifikator

Identifikator

Meta SPC 2: Gebrauchsfertiges Algenbekämpfungsmittel

1.2.   Kürzel zur Zulassungsnummer

Nummer

1-2

1.3.   Produktart(en)

Produktart(en)

PT02 — Desinfektionsmittel und Algenbekämpfungsmittel, die nicht für eine direkte Anwendung bei Menschen und Tieren bestimmt sind (Desinfektionsmittel)

2.   META-SPC 2 ZUSAMMENSETZUNG

2.1.   Qualitative und quantitative Informationen zur Zusammensetzung der Meta-SPC 2

Trivialname

IUPAC-Bezeichnung

Funktion

CAS-Nummer

EG-Nummer

Gehalt (%)

Min.

Max.

L-(+)-Milchsäure

 

Wirkstoffe

79-33-4

201-196-2

2,0

2,0

Natriumlaurylsulfat

Schwefelsäure, Mono-C12-14-Alkylester, Natriumsalze

nicht wirksamer Stoff

85586-07-8

287-809-4

0,6

0,9

2.2.   Art(en) der Formulierung der Meta-SPC 2

Formulierung(en)

AL- eine andere Flüssigkeit

3.   GEFAHREN- UND SICHERHEITSHINWEISE DER META-SPC 2

Gefahrenhinweise

Verursacht schwere Augenreizung.

Sicherheitshinweise

Ist ärztlicher Rat erforderlich, Verpackung oder Kennzeichnungsetikett bereithalten.

Darf nicht in die Hände von Kindern gelangen.

Lesen Sie sämtliche Anweisungen aufmerksam und befolgen Sie diese.

Nach Gebrauch Hände gründlich waschen.

Augen-/Gesichtsschutz tragen.

BEI KONTAKT MIT DEN AUGEN: Einige Minuten lang behutsam mit Wasser ausspülen. Eventuell Vorhandene Kontaktlinsen nach Möglichkeit entfernen. Weiter ausspülen.

Bei Hautreizung: Ärztlichen Rat einholen.

Bei anhaltender Augenreizung: Ärztlichen Rat einholen.

Kontaminierte Kleidung ausziehen. Und vor erneutem Tragen waschen.

4.   ZUGELASSENE VERWENDUNG(EN) DER META-SPC 2

4.1.   Beschreibung der Verwendung

Tabelle 2

Verwendung # 1 — Gebrauchsfertiges Algenbekämpfungsmittel für den berufsmäßigen Einsatz

Art des Produkts

PT02 — Desinfektionsmittel und Algenbekämpfungsmittel, die nicht für eine direkte Anwendung bei Menschen und Tieren bestimmt sind (Desinfektionsmittel)

Gegebenenfalls eine genaue Beschreibung der zugelassenen Verwendung

Nicht relevant

Zielorganismen (einschließlich Entwicklungsphase)

wissenschaftlicher Name: Sonstige: Bakterien

Trivialname: Bakterien

Entwicklungsstadium: Keine Angaben

wissenschaftlicher Name: Sonstige: Hefe

Trivialname: Hefen

Entwicklungsstadium: Keine Angaben

wissenschaftlicher Name: einzellige Grünalgen und Blaualgen

Trivialname: Cyanobakterien

Entwicklungsstadium: Keine Angaben

Anwendungsbereich

Innen-

Außenbereiche

Öffentlicher Bereich: Gebrauchsfertiges Algenbekämpfungsmittel, auf harten/nicht-porösen Oberflächen ohne vorherige Reinigung.

Anwendungsmethode(n)

Methode: Durch Streichen, Sprühen (Niederdruck) oder Gießen

Detaillierte Beschreibung:

/

Anwendungsrate(n) und Häufigkeit

Aufwandmenge: 100 ml/m2

Verdünnung (%): —

Anzahl und Zeitpunkt der Anwendung:

Wirksam gegen Bakterien, Hefen, sowie einzellige Grün- und Blaualgen (Cyanobakterien):

Unverdünnt bei 20–25 °C

3 Stunden Kontaktzeit

100 ml/m2

Das Biozid-Produkt ist nicht zur Verwendung auf Oberflächen bestimmt, die mit Lebens- und Futtermitteln in Kontakt kommen.

Anwenderkategorie(n)

berufsmäßiger Verwender

Verpackungsgrößen und Verpackungsmaterial

1 L, 5 L, 10 L, 20 L, 25 L, 30 L, 60 L, 200 L, 220 L, 600 L, 1 000 L, 1 100 L

1 kg, 5 kg, 10 kg, 20 kg, 25 kg, 30 kg, 60 kg, 200 kg, 220 kg, 600 kg, 1 000  kg, 1 100  kg

HDPE (Hart-Polyethylen)

4.1.1.   Anwendungsspezifische Anweisungen für die Verwendung

Siehe allgemeine Gebrauchsanweisungen für Meta SPC 2

4.1.2.   Anwendungsspezifische Risikominderungsmaßnahmen

/

4.1.3.   Anwendungsspezifische Besonderheiten möglicher unerwünschter unmittelbarer oder mittelbarer Nebenwirkungen, Anweisungen für Erste Hilfe sowie Notfallmaßnahmen zum Schutz der Umwelt

Siehe allgemeine Gebrauchsanweisungen für Meta SPC 2

4.1.4.   Anwendungsspezifische Hinweise für die sichere Beseitigung des Produkts und seiner Verpackung

Siehe allgemeine Gebrauchsanweisungen für Meta SPC 2

4.1.5.   Anwendungsspezifische Lagerbedingungen und Haltbarkeit des Biozidprodukts unter normalen Lagerungsbedingungen

Siehe allgemeine Gebrauchsanweisungen für Meta SPC 2

4.2.   Beschreibung der Verwendung

Tabelle 3

Verwendung # 2 — Gebrauchsfertiges Algenbekämpfungsmittel für den nicht-berufsmäßigen Einsatz

Art des Produkts

PT02 — Desinfektionsmittel und Algenbekämpfungsmittel, die nicht für eine direkte Anwendung bei Menschen und Tieren bestimmt sind (Desinfektionsmittel)

Gegebenenfalls eine genaue Beschreibung der zugelassenen Verwendung

Nicht relevant

Zielorganismen (einschließlich Entwicklungsphase)

wissenschaftlicher Name: Sonstige: Bakterien

Trivialname: Bakterien

Entwicklungsstadium: Keine Angaben

wissenschaftlicher Name: Sonstige: Hefe

Trivialname: Hefen

Entwicklungsstadium: Keine Angaben

wissenschaftlicher Name: einzellige Grünalgen und Blaualgen

Trivialname: Cyanobakterien

Entwicklungsstadium: Keine Angaben

Anwendungsbereich

Innen-

Außenbereiche

Öffentlicher Bereich: Gebrauchsfertiges Algenbekämpfungsmittel, auf harten/nicht-porösen Oberflächen ohne vorherige Reinigung.

Anwendungsmethode(n)

Methode: Durch Streichen, Sprühen (Niederdruck) oder Gießen

Detaillierte Beschreibung:

/

Anwendungsrate(n) und Häufigkeit

Aufwandmenge: 100 ml/m2

Verdünnung (%): —

Anzahl und Zeitpunkt der Anwendung:

Wirksam gegen Bakterien, Hefen, sowie einzellige Grün- und Blaualgen (Cyanobakterien):

Unverdünnt bei 20–25 °C

3 Stunden Kontaktzeit

100 ml/m2

Das Biozid-Produkt ist nicht zur Verwendung auf Oberflächen bestimmt, die mit Lebens- und Futtermitteln in Kontakt kommen.

Anwenderkategorie(n)

Verbraucher (nicht-berufsmäßiger Verwender)

Verpackungsgrößen und Verpackungsmaterial

1 L, 5 L, 10 L

1 kg, 5 kg, 10 kg

HDPE (Hart-Polyethylen)

4.2.1.   Anwendungsspezifische Anweisungen für die Verwendung

Siehe allgemeine Gebrauchsanweisungen für Meta SPC 2

4.2.2.   Anwendungsspezifische Risikominderungsmaßnahmen

/

4.2.3.   Anwendungsspezifische Besonderheiten möglicher unerwünschter unmittelbarer oder mittelbarer Nebenwirkungen, Anweisungen für Erste Hilfe sowie Notfallmaßnahmen zum Schutz der Umwelt

Siehe allgemeine Gebrauchsanweisungen für Meta SPC 2

4.2.4.   Anwendungsspezifische Hinweise für die sichere Beseitigung des Produkts und seiner Verpackung

Siehe allgemeine Gebrauchsanweisungen für Meta SPC 2

4.2.5.   Anwendungsspezifische Lagerbedingungen und Haltbarkeit des Biozidprodukts unter normalen Lagerungsbedingungen

Siehe allgemeine Gebrauchsanweisungen für Meta SPC 2

5.   ALLGEMEINE VERWENDUNGSHINWEISE (2) DER META-SPC 2

5.1.   Anwendungsbestimmungen

Halten Sie sich an die Gebrauchsanweisung

Die zu desinfizierenden Oberflächen müssen feucht genug sein, damit sie für eine optimale Desinfektion während der erforderlichen Kontaktzeit feucht bleiben. Der folgende Warnhinweis wird auf dem Produktetikett hinzugefügt: „Stellen Sie sicher, dass die Oberflächen vollständig befeuchtet werden“.

Bis zu weiteren Behandlungen (zum Beispiel Bürsten der Oberflächen) muss die erforderliche Kontaktzeit eingehalten werden.

100 ml Lösung/m2 verwenden

5.2.   Risikominderungsmaßnahmen

/

5.3.   Besonderheiten möglicher unerwünschter unmittelbarer oder mittelbarer Nebenwirkungen, Anweisungen für Erste Hilfe sowie Notfallmaßnahmen zum Schutz der Umwelt

BEI EINATMEN: Bei Symptomen der Atemwege ein GIFTINFORMATIONSZENTRUM oder einen Arzt anrufen.

BEI KONTAKT MIT DER HAUT: Haut mit Wasser abwaschen. Bei Symptomen der Atemwege ein GIFTINFORMATIONSZENTRUM oder einen Arzt anrufen.

BEI KONTAKT MIT DEN AUGEN: Mit Wasser spülen. Eventuell vorhandene Kontaktlinsen nach Möglichkeit entfernen. Mindestens fünf Minuten weiter spülen. GIFTINFORMATIONSZENTRUM oder Arzt anrufen.

BEI VERSCHLUCKEN: Mund sofort ausspülen. Etwas zu trinken geben, wenn exponierte Person schlucken kann. KEIN Erbrechen herbeiführen. Notruf 112/Krankenwagen für ärztliche Hilfe anrufen.

Ist ärztlicher Rat erforderlich, Verpackung oder Kennzeichnungsetikett bereithalten.

5.4.   Hinweise für die sichere Beseitigung des Produkts und seiner Verpackung

Behälter und Inhalt müssen unter der vollen Verantwortung des Besitzers dieses Abfallprodukts als gefährliches Abfallprodukt entsorgt werden. Abfälle nicht in der Kanalisation und in Wasserläufen entsorgen. Gemäß den örtlichen/nationalen Vorschriften einer sicheren Entsorgung zuführen.

5.5.   Lagerbedingungen und Haltbarkeit des Biozidprodukts unter normalen Lagerungsbedingungen

Nur im Originalbehälter an einem kühlen, gut belüfteten Ort aufbewahren. Den Behälter bei Nichtgebrauch geschlossen halten.

Die Haltbarkeitsdauer der Produkte beträgt zwei Jahre.

Darf nicht in die Hände von Kindern gelangen. Für Nicht-Zieltiere/Haustiere unerreichbar aufbewahren.

6.   SONSTIGE INFORMATIONEN

/

7.   DRITTE INFORMATIONSEBENE: EINZELNE PRODUKTE IN DER META-SPC 2

7.1.   Handelsname(n), Zulassungsnummer und spezifische Zusammensetzung jedes einzelnen Produkts

Handelsname

RTU Algaecide

Absatzmarkt: EU

Zulassungsnummer

EU-0027740-0002 1-2

Trivialname

IUPAC-Bezeichnung

Funktion

CAS-Nummer

EG-Nummer

Gehalt (%)

L-(+)-Milchsäure

 

Wirkstoffe

79-33-4

201-196-2

2,0

Natriumlaurylsulfat

Schwefelsäure, Mono-C12-14-Alkylester, Natriumsalze

nicht wirksamer Stoff

85586-07-8

287-809-4

0,6

META-SPC 3

1.   META-SPC 3 ADMINISTRATIVE INFORMATIONEN

1.1.   Meta-SPC 3 Identifikator

Identifikator

Meta SPC 3: Konzentriertes Algenbekämpfungsmittel und Desinfektion von harten Oberflächen in der Lebensmittelindustrie

1.2.   Kürzel zur Zulassungsnummer

Nummer

1-3

1.3.   Produktart(en)

Produktart(en)

PT02 — Desinfektionsmittel und Algenbekämpfungsmittel, die nicht für eine direkte Anwendung bei Menschen und Tieren bestimmt sind (Desinfektionsmittel)

PT04 — Lebens- und Futtermittelbereich (Desinfektionsmittel)

2.   META-SPC 3 ZUSAMMENSETZUNG

2.1.   Qualitative und quantitative Informationen zur Zusammensetzung der Meta-SPC 3

Trivialname

IUPAC-Bezeichnung

Funktion

CAS-Nummer

EG-Nummer

Gehalt (%)

Min.

Max.

L-(+)-Milchsäure

 

Wirkstoffe

79-33-4

201-196-2

70,0

70,0

Natriumlaurylsulfat

Schwefelsäure, Mono-C12-14-Alkylester, Natriumsalze

nicht wirksamer Stoff

85586-07-8

287-809-4

6,0

6,0

2.2.   Art(en) der Formulierung der Meta-SPC 3

Formulierung(en)

SL — Lösliches Konzentrat

3.   GEFAHREN- UND SICHERHEITSHINWEISE DER META-SPC 3

Gefahrenhinweise

Verursacht schwere Verätzungen der Haut und schwere Augenschäden.

Verursacht schwere Augenschäden.

Sicherheitshinweise

Dampf nicht einatmen.

Nach Gebrauch Hände gründlich waschen.

Schutzhandschuhe tragen.

Schutzkleidung tragen.

Augen-/Gesichtsschutz tragen.

BEI VERSCHLUCKEN: Mund ausspülen. KEIN Erbrechen herbeiführen.

BEI BERÜHRUNG MIT DER HAUT (oder dem Haar): Alle kontaminierten Kleidungsstücke sofort ausziehen. Haut mit Wasser abwaschen.

BEI EINATMEN: Die Person an die frische Luft bringen und für ungehinderte Atmung sorgen.

BEI KONTAKT MIT DEN AUGEN: Einige Minuten lang behutsam mit Wasser ausspülen. Eventuell Vorhandene Kontaktlinsen nach Möglichkeit entfernen. Weiter ausspülen.

Sofort Arzt anrufen.

Kontaminierte Kleidung vor erneutem Tragen waschen.

Unter Verschluss aufbewahren.

Inhalt einer Sammelstelle für gefährliche Abfälle oder Sondermüll zuführen.

Behälter einer Sammelstelle für gefährliche Abfälle oder Sondermüll zuführen.

4.   ZUGELASSENE VERWENDUNG(EN) DER META-SPC 3

4.1.   Beschreibung der Verwendung

Tabelle 4

Verwendung # 1 — konzentriertes Algenbekämpfungsmittel

Art des Produkts

PT02 — Desinfektionsmittel und Algenbekämpfungsmittel, die nicht für eine direkte Anwendung bei Menschen und Tieren bestimmt sind (Desinfektionsmittel)

Gegebenenfalls eine genaue Beschreibung der zugelassenen Verwendung

Nicht relevant

Zielorganismen (einschließlich Entwicklungsphase)

wissenschaftlicher Name: einzellige Grünalgen und Blaualgen

Trivialname: Cyanobakterien

Entwicklungsstadium: Keine Angaben

Anwendungsbereich

Innen-

Außenbereiche

Lebensmittel- und Futtermittelindustrie; öffentlicher Bereich:

Konzentriertes Algenbekämpfungsmittel auf harten/nicht-porösen Oberflächen ohne vorherige Reinigung.

Anwendungsmethode(n)

Methode: Durch Sprühen (Niederdruck) oder Gießen

Detaillierte Beschreibung:

/

Anwendungsrate(n) und Häufigkeit

Aufwandmenge: 100 ml/m2

Verdünnung (%): 0,5 %

Anzahl und Zeitpunkt der Anwendung:

Wirksam gegen einzellige Grün- und Blaualgen (Cyanobakterien): 100 ml/m2

Das Produkt in Wasser auf 0,5 % verdünnen, um eine gebrauchsfertige Konzentration von 0,35 % Milchsäure zu erreichen.

bei 20–25 °C

3 Stunden Kontaktzeit

Anwenderkategorie(n)

berufsmäßiger Verwender

Verpackungsgrößen und Verpackungsmaterial

1 L, 5 L, 10 L, 20 L, 25 L, 30 L, 60 L, 200 L, 220 L, 600 L, 1 000 L, 1 100 L

1 kg, 5 kg, 10 kg, 20 kg, 25 kg, 30 kg, 60 kg, 200 kg, 220 kg, 600 kg, 1 000  kg, 1 100  kg

HDPE (Hart-Polyethylen)

4.1.1.   Anwendungsspezifische Anweisungen für die Verwendung

Siehe allgemeine Gebrauchsanweisungen für Meta SPC 3

4.1.2.   Anwendungsspezifische Risikominderungsmaßnahmen

Siehe allgemeine Gebrauchsanweisungen für Meta SPC 3

4.1.3.   Anwendungsspezifische Besonderheiten möglicher unerwünschter unmittelbarer oder mittelbarer Nebenwirkungen, Anweisungen für Erste Hilfe sowie Notfallmaßnahmen zum Schutz der Umwelt

Siehe allgemeine Gebrauchsanweisungen für Meta SPC 3

4.1.4.   Anwendungsspezifische Hinweise für die sichere Beseitigung des Produkts und seiner Verpackung

Siehe allgemeine Gebrauchsanweisungen für Meta SPC 3

4.1.5.   Anwendungsspezifische Lagerbedingungen und Haltbarkeit des Biozidprodukts unter normalen Lagerungsbedingungen

Siehe allgemeine Gebrauchsanweisungen für Meta SPC 3

4.2.   Beschreibung der Verwendung

Tabelle 5

Verwendung # 2 — Desinfektion von harten/nicht-porösen Oberflächen in der Lebensmittelindustrie (zum Beispiel Verarbeitungsmaschinen)

Art des Produkts

PT04 — Lebens- und Futtermittelbereich (Desinfektionsmittel)

Gegebenenfalls eine genaue Beschreibung der zugelassenen Verwendung

Nicht relevant

Zielorganismen (einschließlich Entwicklungsphase)

wissenschaftlicher Name: Keine Daten

Trivialname: Bakterien

Entwicklungsstadium: Keine Angaben

wissenschaftlicher Name: Keine Daten

Trivialname: Hefen

Entwicklungsstadium: Keine Angaben

Anwendungsbereich

Innen-

in der Lebensmittel-/Futtermittelindustrie:

Desinfektion von harten/nicht-porösen Oberflächen (zum Beispiel Verarbeitungsmaschinen) ohne vorherige Reinigung

Anwendungsmethode(n)

Methode: Sprühen oder Eintauchen

Detaillierte Beschreibung:

Sprühen

Eintauchen (das Bad darf nur einmal verwendet werden)

Anwendungsrate(n) und Häufigkeit

Aufwandmenge: 100 ml/m2

Verdünnung (%): 4 %

Anzahl und Zeitpunkt der Anwendung:

Wirksam gegen Bakterien und Hefen bei + 40 °C:

Das Produkt in Wasser auf 4 % verdünnen, um eine gebrauchsfertige Konzentration von 2,8 % Milchsäure zu erreichen.

Fünf Sekunden Kontaktzeit

100 ml/m2

Anwenderkategorie(n)

berufsmäßiger Verwender

Verpackungsgrößen und Verpackungsmaterial

1 L, 5 L, 10 L, 20 L, 25 L, 30 L, 60 L, 200 L, 220 L, 600 L, 1 000 L, 1 100 L

1 kg, 5 kg, 10 kg, 20 kg, 25 kg, 30 kg, 60 kg, 200 kg, 220 kg, 600 kg, 1 000  kg, 1 100  kg

HDPE (Hart-Polyethylen)

4.2.1.   Anwendungsspezifische Anweisungen für die Verwendung

Siehe allgemeine Gebrauchsanweisungen für Meta SPC 3

4.2.2.   Anwendungsspezifische Risikominderungsmaßnahmen

Siehe allgemeine Gebrauchsanweisungen für Meta SPC 3

4.2.3.   Anwendungsspezifische Besonderheiten möglicher unerwünschter unmittelbarer oder mittelbarer Nebenwirkungen, Anweisungen für Erste Hilfe sowie Notfallmaßnahmen zum Schutz der Umwelt

Siehe allgemeine Gebrauchsanweisungen für Meta SPC 3

4.2.4.   Anwendungsspezifische Hinweise für die sichere Beseitigung des Produkts und seiner Verpackung

Siehe allgemeine Gebrauchsanweisungen für Meta SPC 3

4.2.5.   Anwendungsspezifische Lagerbedingungen und Haltbarkeit des Biozidprodukts unter normalen Lagerungsbedingungen

Siehe allgemeine Gebrauchsanweisungen für Meta SPC 3

5.   ALLGEMEINE VERWENDUNGSHINWEISE (3) DER META-SPC 3

5.1.   Anwendungsbestimmungen

Desinfektionszyklus:

Die Produkte müssen vor Gebrauch mit Trinkwasser verdünnt werden.

Nachspülen (mit Trinkwasser): wenn erforderlich.

Die zu desinfizierenden Oberflächen müssen feucht genug sein, damit sie für eine optimale Desinfektion während der erforderlichen Kontaktzeit feucht bleiben. Der folgende Warnhinweis wird auf dem Produktetikett hinzugefügt:„Stellen Sie sicher, dass die Oberflächen vollständig befeuchtet werden“.

5.2.   Risikominderungsmaßnahmen

Beim Anmischen und Abfüllen der konzentrierten Produkte werden Handschuhe und Schutzbrillen benötigt.

Tragen Sie einen Schutzanzug (wird vom Zulassungsinhaber in der Produktinformation angegeben).

5.3.   Besonderheiten möglicher unerwünschter unmittelbarer oder mittelbarer Nebenwirkungen, Anweisungen für Erste Hilfe sowie Notfallmaßnahmen zum Schutz der Umwelt

BEI EINATMEN: Die Person an die frische Luft bringen und in einer Position lagern, die ungehinderte Atmung unterstützt. Bei Symptomen: Notruf 112/Krankenwagen für ärztliche Hilfe anrufen. Wenn keine Symptome auftreten: GIFTINFORMATIONSZENTRUM oder Arzt anrufen.

BEI KONTAKT MIT DER HAUT: Haut sofort mit viel Wasser abwaschen. Danach kontaminierte Kleidung ausziehen und vor erneutem Tragen waschen. Die Haut 15 Minuten weiter mit Wasser abwaschen. GIFTINFORMATIONSZENTRUM oder Arzt anrufen.

BEI KONTAKT MIT DEN AUGEN: Sofort einige Minuten lang mit Wasser spülen. Entfernen Sie Kontaktlinsen, wenn vorhanden und einfach zu tun. Mindestens 15 Minuten weiter abspülen. Rufen Sie sofort den Notruf 112/Krankenwagen an, um ärztliche Hilfe zu erhalten.

BEI VERSCHLUCKEN: Mund sofort ausspülen. Etwas zu trinken geben, wenn exponierte Person schlucken kann. KEIN Erbrechen herbeiführen. Notruf 112/Krankenwagen für ärztliche Hilfe anrufen.

5.4.   Hinweise für die sichere Beseitigung des Produkts und seiner Verpackung

Behälter und Inhalt müssen unter der vollen Verantwortung des Besitzers dieses Abfallprodukts als gefährliches Abfallprodukt entsorgt werden. Abfälle nicht in der Kanalisation und in Wasserläufen entsorgen. Gemäß den örtlichen/nationalen Vorschriften einer sicheren Entsorgung zuführen.

5.5.   Lagerbedingungen und Haltbarkeit des Biozidprodukts unter normalen Lagerungsbedingungen

Nur im Originalbehälter an einem kühlen, gut belüfteten Ort aufbewahren. Den Behälter bei Nichtgebrauch geschlossen halten.

Die Haltbarkeitsdauer der Produkte beträgt zwei Jahre.

6.   SONSTIGE INFORMATIONEN

/

7.   DRITTE INFORMATIONSEBENE: EINZELNE PRODUKTE IN DER META-SPC 3

7.1.   Handelsname(n), Zulassungsnummer und spezifische Zusammensetzung jedes einzelnen Produkts

Handelsname

Concentrated Algaecide

Absatzmarkt: EU

 

Kenosan Lactic CONC

Absatzmarkt: EU

Zulassungsnummer

EU-0027740-0003 1-3

Trivialname

IUPAC-Bezeichnung

Funktion

CAS-Nummer

EG-Nummer

Gehalt (%)

L-(+)-Milchsäure

 

Wirkstoffe

79-33-4

201-196-2

70,0

Natriumlaurylsulfat

Schwefelsäure, Mono-C12-14-Alkylester, Natriumsalze

nicht wirksamer Stoff

85586-07-8

287-809-4

6,0

META-SPC 4

1.   META-SPC 4 ADMINISTRATIVE INFORMATIONEN

1.1.   Meta-SPC 4 Identifikator

Identifikator

Meta SPC 4: Desinfektion von harten Oberflächen für die Sanitärhygiene und in Küchen (PT2-PT4)

1.2.   Kürzel zur Zulassungsnummer

Nummer

1-4

1.3.   Produktart(en)

Produktart(en)

PT02 — Desinfektionsmittel und Algenbekämpfungsmittel, die nicht für eine direkte Anwendung bei Menschen und Tieren bestimmt sind (Desinfektionsmittel)

PT04 — Lebens- und Futtermittelbereich (Desinfektionsmittel)

2.   META-SPC 4 ZUSAMMENSETZUNG

2.1.   Qualitative und quantitative Informationen zur Zusammensetzung der Meta-SPC 4

Trivialname

IUPAC-Bezeichnung

Funktion

CAS-Nummer

EG-Nummer

Gehalt (%)

Min.

Max.

L-(+)-Milchsäure

 

Wirkstoffe

79-33-4

201-196-2

16,0

16,0

Natriumlaurylsulfat

Schwefelsäure, Mono-C12-14-Alkylester, Natriumsalze

nicht wirksamer Stoff

85586-07-8

287-809-4

5,0

5,0

2.2.   Art(en) der Formulierung der Meta-SPC 4

Formulierung(en)

SL — Lösliches Konzentrat

3.   GEFAHREN- UND SICHERHEITSHINWEISE DER META-SPC 4

Gefahrenhinweise

Verursacht Hautreizungen.

Verursacht schwere Augenschäden.

Enthält Eucalyptus-globulus-Öl (CAS-Nr. 8000-48-4). Kann allergische Reaktionen hervorrufen.

Sicherheitshinweise

Ist ärztlicher Rat erforderlich, Verpackung oder Kennzeichnungsetikett bereithalten.

Darf nicht in die Hände von Kindern gelangen.

Lesen Sie sämtliche Anweisungen aufmerksam und befolgen Sie diese.

Nach Gebrauch Hände gründlich waschen.

Schutzhandschuhe tragen.

Augen-/Gesichtsschutz tragen.

BEI BERÜHRUNG MIT DER HAUT: Mit viel Wasser waschen.

BEI KONTAKT MIT DEN AUGEN: Einige Minuten lang behutsam mit Wasser ausspülen. Eventuell Vorhandene Kontaktlinsen nach Möglichkeit entfernen. Weiter ausspülen.

Sofort Arzt anrufen.

Bei Hautreizung: Ärztlichen Rat einholen.

Kontaminierte Kleidung ausziehen.Und vor erneutem Tragen waschen.

4.   ZUGELASSENE VERWENDUNG(EN) DER META-SPC 4

4.1.   Beschreibung der Verwendung

Tabelle 6

Verwendung # 1 — Desinfektion von harten Oberflächen in der Sanitärhygiene mit Ausnahme des Gesundheitswesens, zum berufsmäßigen Gebrauch (PT2)

Art des Produkts

PT02 — Desinfektionsmittel und Algenbekämpfungsmittel, die nicht für eine direkte Anwendung bei Menschen und Tieren bestimmt sind (Desinfektionsmittel)

Gegebenenfalls eine genaue Beschreibung der zugelassenen Verwendung

Nicht relevant

Zielorganismen (einschließlich Entwicklungsphase)

wissenschaftlicher Name: Sonstige: Bakterien

Trivialname: Bakterien

Entwicklungsstadium: Keine Angaben

wissenschaftlicher Name: Sonstige: Hefe

Trivialname: Hefen

Entwicklungsstadium: Keine Angaben

Anwendungsbereich

Innen-

Öffentlicher Bereich (NICHT im GESUNDHEITSWESEN),

Desinfektion von harten/nicht-porösen Oberflächen (für die Sanitärhygiene) durch Sprühen ohne vorherige Reinigung

Anwendungsmethode(n)

Methode: Durch Sprühen (ggf. mit Wischen, jedoch nur nach Ende der vorgegebenen Kontaktzeit)

Detaillierte Beschreibung:

/

Anwendungsrate(n) und Häufigkeit

Aufwandmenge: 250 ml/m2 verdünntes Produkt

Verdünnung (%): 20 %

Anzahl und Zeitpunkt der Anwendung:

Wirksam gegen Bakterien und Hefen bei Raumtemperatur

Das Produkt in Wasser auf 20 % verdünnen, um eine gebrauchsfertige Konzentration von 3,2 % Milchsäure zu erreichen.

15 Minuten Kontaktzeit

250 ml/m2 verdünntes Produkt

Anwenderkategorie(n)

berufsmäßiger Verwender

Verpackungsgrößen und Verpackungsmaterial

1 L, 5 L, 10 L, 20 L, 25 L, 30 L, 60 L, 200 L, 220 L, 600 L, 1 000 L, 1 100 L

1 kg, 5 kg, 10 kg, 20 kg, 25 kg, 30 kg, 60 kg, 200 kg, 220 kg, 600 kg, 1 000  kg, 1 100  kg

HDPE (Hart-Polyethylen)

4.1.1.   Anwendungsspezifische Anweisungen für die Verwendung

Halten Sie sich an die Gebrauchsanweisung

4.1.2.   Anwendungsspezifische Risikominderungsmaßnahmen

Beim Umgang mit den Produkten sind Handschuhe und Schutzbrillen erforderlich

4.1.3.   Anwendungsspezifische Besonderheiten möglicher unerwünschter unmittelbarer oder mittelbarer Nebenwirkungen, Anweisungen für Erste Hilfe sowie Notfallmaßnahmen zum Schutz der Umwelt

Siehe allgemeine Gebrauchsanweisungen für Meta SPC 4

4.1.4.   Anwendungsspezifische Hinweise für die sichere Beseitigung des Produkts und seiner Verpackung

Siehe allgemeine Gebrauchsanweisungen für Meta SPC 4

4.1.5.   Anwendungsspezifische Lagerbedingungen und Haltbarkeit des Biozidprodukts unter normalen Lagerungsbedingungen

Siehe allgemeine Gebrauchsanweisungen für Meta SPC 4

4.2.   Beschreibung der Verwendung

Tabelle 7

Verwendung # 2 — Desinfektion von harten Oberflächen für Hygiene in Küchen, für den berufsmäßigen Einsatz (PT4)

Art des Produkts

PT04 — Lebens- und Futtermittelbereich (Desinfektionsmittel)

Gegebenenfalls eine genaue Beschreibung der zugelassenen Verwendung

Nicht relevant

Zielorganismen (einschließlich Entwicklungsphase)

wissenschaftlicher Name: Sonstige: Bakterien

Trivialname: Bakterien

Entwicklungsstadium: Keine Angaben

wissenschaftlicher Name: Sonstige: Hefe

Trivialname: Hefen

Entwicklungsstadium: Keine Angaben

Anwendungsbereich

Innen-

in Lebens-/Futtermittelbereichen:

Desinfektion von harten/nicht-porösen Oberflächen (für allgemeine Hygiene) durch Sprühen ohne vorherige Reinigung

Anwendungsmethode(n)

Methode: Durch Sprühen (ggf. mit Wischen, jedoch nur nach Ende der vorgegebenen Kontaktzeit)

Detaillierte Beschreibung:

/

Anwendungsrate(n) und Häufigkeit

Aufwandmenge: 100 ml/m2

Verdünnung (%): 20 %

Anzahl und Zeitpunkt der Anwendung:

Wirksam gegen Bakterien und Hefen bei Raumtemperatur

Das Produkt in Wasser auf 20 % verdünnen, um eine gebrauchsfertige Konzentration von 3,2 % Milchsäure zu erreichen.

15 Minuten Kontaktzeit

100 ml/m2

Anwenderkategorie(n)

berufsmäßiger Verwender

Verpackungsgrößen und Verpackungsmaterial

1 L, 5 L, 10 L, 20 L, 25 L, 30 L, 60 L, 200 L, 220 L, 600 L, 1 000 L, 1 100 L

1 kg, 5 kg, 10 kg, 20 kg, 25 kg, 30 kg, 60 kg, 200 kg, 220 kg, 600 kg, 1 000  kg, 1 100  kg

HDPE (Hart-Polyethylen)

4.2.1.   Anwendungsspezifische Anweisungen für die Verwendung

Halten Sie sich an die Gebrauchsanweisung

4.2.2.   Anwendungsspezifische Risikominderungsmaßnahmen

Beim Umgang mit den Produkten sind Handschuhe und Schutzbrillen erforderlich

4.2.3.   Anwendungsspezifische Besonderheiten möglicher unerwünschter unmittelbarer oder mittelbarer Nebenwirkungen, Anweisungen für Erste Hilfe sowie Notfallmaßnahmen zum Schutz der Umwelt

Siehe allgemeine Gebrauchsanweisungen für Meta SPC 4

4.2.4.   Anwendungsspezifische Hinweise für die sichere Beseitigung des Produkts und seiner Verpackung

Siehe allgemeine Gebrauchsanweisungen für Meta SPC 4

4.2.5.   Anwendungsspezifische Lagerbedingungen und Haltbarkeit des Biozidprodukts unter normalen Lagerungsbedingungen

Siehe allgemeine Gebrauchsanweisungen für Meta SPC 4

4.3.   Beschreibung der Verwendung

Tabelle 8

Verwendung # 3 — Desinfektion von Toilettenschüsseln, für den berufsmäßigen Einsatz (PT2)

Art des Produkts

PT02 — Desinfektionsmittel und Algenbekämpfungsmittel, die nicht für eine direkte Anwendung bei Menschen und Tieren bestimmt sind (Desinfektionsmittel)

Gegebenenfalls eine genaue Beschreibung der zugelassenen Verwendung

Nicht relevant

Zielorganismen (einschließlich Entwicklungsphase)

wissenschaftlicher Name: Sonstige: Bakterien

Trivialname: Bakterien

Entwicklungsstadium: Keine Angaben

wissenschaftlicher Name: Sonstige: Hefe

Trivialname: Hefen

Entwicklungsstadium: Keine Angaben

Anwendungsbereich

Innen-

Öffentlicher Bereich,

Desinfektion von harten/nicht-porösen Innenflächen von Toiletten ohne vorherige Reinigung

Anwendungsmethode(n)

Methode: Durch Gießen (mit Bürsten — erst nach Ende der vorgegebenen Kontaktzeit)

Detaillierte Beschreibung:

/

Anwendungsrate(n) und Häufigkeit

Aufwandmenge: 250 ml/m2

Verdünnung (%): —

Anzahl und Zeitpunkt der Anwendung:

Wirksam gegen Bakterien und Hefen bei Raumtemperatur:

Mit dem unverdünnten Produkt (mit 16 % Milchsäure)

Fünf Minuten Kontaktzeit

Anwenderkategorie(n)

berufsmäßiger Verwender

Verpackungsgrößen und Verpackungsmaterial

500 ml, 700 ml, 750 ml, 1 L, 1,5 L, 2 L

HDPE (Hart-Polyethylen)

WC-Ente

4.3.1.   Anwendungsspezifische Anweisungen für die Verwendung

Halten Sie sich an die Gebrauchsanweisung

4.3.2.   Anwendungsspezifische Risikominderungsmaßnahmen

Beim Umgang mit den Produkten sind Handschuhe und Schutzbrillen erforderlich

4.3.3.   Anwendungsspezifische Besonderheiten möglicher unerwünschter unmittelbarer oder mittelbarer Nebenwirkungen, Anweisungen für Erste Hilfe sowie Notfallmaßnahmen zum Schutz der Umwelt

Siehe allgemeine Gebrauchsanweisungen für Meta SPC 4

4.3.4.   Anwendungsspezifische Hinweise für die sichere Beseitigung des Produkts und seiner Verpackung

Siehe allgemeine Gebrauchsanweisungen für Meta SPC 4

4.3.5.   Anwendungsspezifische Lagerbedingungen und Haltbarkeit des Biozidprodukts unter normalen Lagerungsbedingungen

Siehe allgemeine Gebrauchsanweisungen für Meta SPC 4

4.4.   Beschreibung der Verwendung

Tabelle 9

Verwendung # 4 — Desinfektion von Toilettenschüsseln, für den nicht-berufsmäßigen Einsatz (PT2)

Art des Produkts

PT02 — Desinfektionsmittel und Algenbekämpfungsmittel, die nicht für eine direkte Anwendung bei Menschen und Tieren bestimmt sind (Desinfektionsmittel)

Gegebenenfalls eine genaue Beschreibung der zugelassenen Verwendung

Nicht relevant

Zielorganismen (einschließlich Entwicklungsphase)

wissenschaftlicher Name: Sonstige: Bakterien

Trivialname: Bakterien

Entwicklungsstadium: Keine Angaben

wissenschaftlicher Name: Sonstige: Hefe

Trivialname: Hefen

Entwicklungsstadium: Keine Angaben

Anwendungsbereich

Innen-

Öffentlicher Bereich,

Desinfektion von harten/nicht-porösen Innenflächen von Toiletten ohne vorherige Reinigung

Anwendungsmethode(n)

Methode: Durch Gießen (mit Bürsten — erst nach Ende der vorgegebenen Kontaktzeit)

Detaillierte Beschreibung:

/

Anwendungsrate(n) und Häufigkeit

Aufwandmenge: 250 ml/m2

Verdünnung (%): —

Anzahl und Zeitpunkt der Anwendung:

Wirksam gegen Bakterien und Hefen bei Raumtemperatur:

Mit dem unverdünnten Produkt (mit 16 % Milchsäure)

Fünf Minuten Kontaktzeit

Anwenderkategorie(n)

Verbraucher (nicht-berufsmäßiger Verwender)

Verpackungsgrößen und Verpackungsmaterial

500 ml, 700 ml, 750 ml, 1 L, 1,5 L, 2 L

HDPE (Hart-Polyethylen)

WC-Ente

4.4.1.   Anwendungsspezifische Anweisungen für die Verwendung

Halten Sie sich an die Gebrauchsanweisung

4.4.2.   Anwendungsspezifische Risikominderungsmaßnahmen

Kontakt mit den Augen vermeiden

Kindersicherer Verschluss erforderlich

Das Produkt muss mit einer Gießtülle ausgerüstet sein. Das Produkt muss vorsichtig an die Wand der Toilettenschüssel gegossen werden, um Spritzer zu vermeiden.

Nach dem Auftragen Hände waschen

4.4.3.   Anwendungsspezifische Besonderheiten möglicher unerwünschter unmittelbarer oder mittelbarer Nebenwirkungen, Anweisungen für Erste Hilfe sowie Notfallmaßnahmen zum Schutz der Umwelt

Ist ärztlicher Rat erforderlich, Verpackung oder Kennzeichnungsetikett bereithalten.

4.4.4.   Anwendungsspezifische Hinweise für die sichere Beseitigung des Produkts und seiner Verpackung

Siehe allgemeine Gebrauchsanweisungen für Meta SPC 4

4.4.5.   Anwendungsspezifische Lagerbedingungen und Haltbarkeit des Biozidprodukts unter normalen Lagerungsbedingungen

Darf nicht in die Hände von Kindern gelangen. Für Nicht-Zieltiere/Haustiere unerreichbar aufbewahren.

5.   ALLGEMEINE VERWENDUNGSHINWEISE (4) DER META-SPC 4

5.1.   Anwendungsbestimmungen

Die zu desinfizierenden Oberflächen müssen feucht genug sein, damit sie für eine optimale Desinfektion während der vorgegebenen Kontaktzeit feucht bleiben. Der folgende Warnhinweis wird auf dem Produktetikett hinzugefügt:„Stellen Sie sicher, dass die Oberflächen vollständig befeuchtet werden“.

5.2.   Risikominderungsmaßnahmen

/

5.3.   Besonderheiten möglicher unerwünschter unmittelbarer oder mittelbarer Nebenwirkungen, Anweisungen für Erste Hilfe sowie Notfallmaßnahmen zum Schutz der Umwelt

BEI KONTAKT MIT DER HAUT: Haut sofort mit viel Wasser abwaschen. Danach kontaminierte Kleidung ausziehen und vor erneutem Tragen waschen. Die Haut 15 Minuten weiter mit Wasser abwaschen. GIFTINFORMATIONSZENTRUM oder Arzt anrufen. Bei Hautreizung: Ärztlichen Rat einholen.

BEI KONTAKT MIT DEN AUGEN: Sofort einige Minuten lang mit Wasser spülen. Entfernen Sie Kontaktlinsen, wenn vorhanden und einfach zu tun. Mindestens 15 Minuten weiter abspülen. Rufen Sie sofort den Notruf 112/Krankenwagen an, um ärztliche Hilfe zu erhalten.

BEI VERSCHLUCKEN: Mund sofort ausspülen. Etwas zu trinken geben, wenn exponierte Person schlucken kann. KEIN Erbrechen herbeiführen. Notruf 112/Krankenwagen für ärztliche Hilfe anrufen.

BEI EINATMEN: Bei Symptomen der Atemwege ein GIFTINFORMATIONSZENTRUM oder einen Arzt anrufen.

5.4.   Hinweise für die sichere Beseitigung des Produkts und seiner Verpackung

Behälter und Inhalt müssen unter der vollen Verantwortung des Besitzers dieses Abfallprodukts als gefährliches Abfallprodukt entsorgt werden. Abfälle nicht in der Kanalisation und in Wasserläufen entsorgen. Gemäß den örtlichen/nationalen Vorschriften einer sicheren Entsorgung zuführen.

5.5.   Lagerbedingungen und Haltbarkeit des Biozidprodukts unter normalen Lagerungsbedingungen

Nur im Originalbehälter an einem kühlen, gut belüfteten Ort aufbewahren. Den Behälter bei Nichtgebrauch geschlossen halten.

Die Haltbarkeitsdauer der Produkte beträgt zwei Jahre.

6.   SONSTIGE INFORMATIONEN

/

7.   DRITTE INFORMATIONSEBENE: EINZELNE PRODUKTE IN DER META-SPC 4

7.1.   Handelsname(n), Zulassungsnummer und spezifische Zusammensetzung jedes einzelnen Produkts

Handelsname

Sanifresh

Absatzmarkt: EU

 

Milcho Des

Absatzmarkt: EU

Kenolens

Absatzmarkt: EU

Kenolux S100

Absatzmarkt: EU

SANI-CAL

Absatzmarkt: EU

Sani Super

Absatzmarkt: EU

Scrub

Absatzmarkt: EU

MiQro Sani Des

Absatzmarkt: EU

Zulassungsnummer

EU-0027740-0004 1-4

Trivialname

IUPAC-Bezeichnung

Funktion

CAS-Nummer

EG-Nummer

Gehalt (%)

L-(+)-Milchsäure

 

Wirkstoffe

79-33-4

201-196-2

16,0

Natriumlaurylsulfat

Schwefelsäure, Mono-C12-14-Alkylester, Natriumsalze

nicht wirksamer Stoff

85586-07-8

287-809-4

5,0

META-SPC 5

1.   META-SPC 5 ADMINISTRATIVE INFORMATIONEN

1.1.   Meta-SPC 5 Identifikator

Identifikator

Meta SPC 5: Konzentrierte Pre-Dip-Lösungen (PT3)

1.2.   Kürzel zur Zulassungsnummer

Nummer

1-5

1.3.   Produktart(en)

Produktart(en)

PT03 — Hygiene im Veterinärbereich (Desinfektionsmittel)

2.   META-SPC 5 ZUSAMMENSETZUNG

2.1.   Qualitative und quantitative Informationen zur Zusammensetzung der Meta-SPC 5

Trivialname

IUPAC-Bezeichnung

Funktion

CAS-Nummer

EG-Nummer

Gehalt (%)

Min.

Max.

L-(+)-Milchsäure

 

Wirkstoffe

79-33-4

201-196-2

8,0

8,0

Natriumdodecylethersulfat

Alkohole, C12-14, ethoxyliert, Sulfate, Natriumsalze

nicht wirksamer Stoff

68891-38-3

500-234-8

8,4

8,4

Sulfonsäuren, C14-17-sec-Alkane, Natriumsalze

Sulfonsäuren, C14-17-sec-Alkane, Natriumsalze

nicht wirksamer Stoff

97489-15-1

307-055-2

2,25

2,25

2.2.   Art(en) der Formulierung der Meta-SPC 5

Formulierung(en)

SL — Lösliches Konzentrat

3.   GEFAHREN- UND SICHERHEITSHINWEISE DER META-SPC 5

Gefahrenhinweise

Verursacht schwere Augenschäden.

Sicherheitshinweise

Augen-/Gesichtsschutz tragen.

BEI KONTAKT MIT DEN AUGEN:Einige Minuten lang behutsam mit Wasser ausspülen.Eventuell Vorhandene Kontaktlinsen nach Möglichkeit entfernen. Weiter ausspülen.

Sofort Arzt anrufen.

4.   ZUGELASSENE VERWENDUNG(EN) DER META-SPC 5

4.1.   Beschreibung der Verwendung

Tabelle 10

Verwendung # 1 — Desinfektion der Zitzen vor dem Melken

Art des Produkts

PT03 — Hygiene im Veterinärbereich (Desinfektionsmittel)

Gegebenenfalls eine genaue Beschreibung der zugelassenen Verwendung

Nicht relevant

Zielorganismen (einschließlich Entwicklungsphase)

wissenschaftlicher Name: Sonstige: Bakterien

Trivialname: Bakterien

Entwicklungsstadium: Keine Angaben

wissenschaftlicher Name: Sonstige: Hefe

Trivialname: Hefen

Entwicklungsstadium: Keine Angaben

Anwendungsbereich

Innen-

Veterinärbereich

Desinfektion der Zitzen vor dem Melken mit konzentriertem Produkt (vor Desinfektionsvorgang zu verdünnen), ohne vorherige Reinigung

Anwendungsmethode(n)

Methode: Durch Eintauchen, durch Sprühen mit Sprühflakon oder Sprühanlage und durch Abwischen mit einem Tuch

Detaillierte Beschreibung:

Durch Eintauchen

Durch Sprühen mit Sprühflakon oder Sprühanlage

Durch Abwischen mit einem Tuch, das mit dem verdünnten Produkt getränkt ist

Anwendungsrate(n) und Häufigkeit

Aufwandmenge: 5–15 ml

Verdünnung (%): 40 %

Anzahl und Zeitpunkt der Anwendung:

Wirksam gegen Bakterien und Hefen:

Verdünnung: 40 %

Das Produkt muss mit Trinkwasser mit Raumtemperatur verdünnt werden.

Eine Minute Kontaktzeit

Anwenderkategorie(n)

berufsmäßiger Verwender

Verpackungsgrößen und Verpackungsmaterial

1 L, 5 L, 10 L, 20 L, 25 L, 30 L, 60 L, 200 L, 220 L, 600 L, 1 000 L, 1 100 L

1 kg, 5 kg, 10 kg, 20 kg, 25 kg, 30 kg, 60 kg, 200 kg, 220 kg, 600 kg, 1 000  kg, 1 100  kg

HDPE (Hart-Polyethylen)

4.1.1.   Anwendungsspezifische Anweisungen für die Verwendung

Dosierung:

Verdünnung: 40 % (mit 3,2 % Milchsäure) — Das Produkt muss mit Trinkwasser mit Raumtemperatur verdünnt werden.

5 ml pro Kuh bei Anwendung durch Eintauchen

7,5 ml pro Kuh bei Auftrag mit Sprühflakon

15 ml pro Kuh bei Auftrag mit Sprühanlage

Zum Abwischen mit einem Tuch: 10 L Arbeitslösung für 25 Tücher vorbereiten.

Verwenden Sie ein Tuch pro Kuh.

4.1.2.   Anwendungsspezifische Risikominderungsmaßnahmen

Siehe allgemeine Gebrauchsanweisungen für Meta SPC 5

4.1.3.   Anwendungsspezifische Besonderheiten möglicher unerwünschter unmittelbarer oder mittelbarer Nebenwirkungen, Anweisungen für Erste Hilfe sowie Notfallmaßnahmen zum Schutz der Umwelt

Siehe allgemeine Gebrauchsanweisungen für Meta SPC 5

4.1.4.   Anwendungsspezifische Hinweise für die sichere Beseitigung des Produkts und seiner Verpackung

Siehe allgemeine Gebrauchsanweisungen für Meta SPC 5

4.1.5.   Anwendungsspezifische Lagerbedingungen und Haltbarkeit des Biozidprodukts unter normalen Lagerungsbedingungen

Siehe allgemeine Gebrauchsanweisungen für Meta SPC 5

4.2.   Beschreibung der Verwendung

Tabelle 11

Verwendung # 2 — Waschung/Desinfektion bei intakter Haut (des Euters von Milch- und Fleischvieh vor dem Kalben sowie des Euters von Sauen vor dem Abferkeln)

Art des Produkts

PT03 — Hygiene im Veterinärbereich (Desinfektionsmittel)

Gegebenenfalls eine genaue Beschreibung der zugelassenen Verwendung

Nicht relevant

Zielorganismen (einschließlich Entwicklungsphase)

wissenschaftlicher Name: Sonstige: Bakterien

Trivialname: Bakterien

Entwicklungsstadium: Keine Angaben

wissenschaftlicher Name: Sonstige: Hefe

Trivialname: Hefen

Entwicklungsstadium: Keine Angaben

Anwendungsbereich

Innen-

Veterinärbereich

Anwendungsmethode(n)

Methode: Sprühen

Detaillierte Beschreibung:

/

Anwendungsrate(n) und Häufigkeit

Aufwandmenge: 5–20 ml

Verdünnung (%): 40 %

Anzahl und Zeitpunkt der Anwendung:

Wirksam gegen Bakterien und Hefen:

Verdünnung: 40 %

Das Produkt muss mit Trinkwasser mit Raumtemperatur verdünnt werden.

Eine Minute Kontaktzeit

1)

Milch- und Fleischvieh vor dem Kalben auf das Euter: 5 ml (1 Sprühstoß) auf jede Zitze

2)

Bei Sauen vor dem Abferkeln auf das Euter: 20 ml

Die Tiere sollten mindestens fünf Minuten auf einem sauberen Boden stehen bleiben.

Anwenderkategorie(n)

berufsmäßiger Verwender

Verpackungsgrößen und Verpackungsmaterial

1 L, 5 L, 10 L, 20 L, 25 L, 30 L, 60 L, 200 L, 220 L, 600 L, 1 000 L, 1 100 L

1 kg, 5 kg, 10 kg, 20 kg, 25 kg, 30 kg, 60 kg, 200 kg, 220 kg, 600 kg, 1 000  kg, 1 100  kg

HDPE (Hart-Polyethylen)

4.2.1.   Anwendungsspezifische Anweisungen für die Verwendung

Siehe allgemeine Gebrauchsanweisungen für Meta SPC 5

4.2.2.   Anwendungsspezifische Risikominderungsmaßnahmen

Siehe allgemeine Gebrauchsanweisungen für Meta SPC 5

4.2.3.   Anwendungsspezifische Besonderheiten möglicher unerwünschter unmittelbarer oder mittelbarer Nebenwirkungen, Anweisungen für Erste Hilfe sowie Notfallmaßnahmen zum Schutz der Umwelt

Siehe allgemeine Gebrauchsanweisungen für Meta SPC 5

4.2.4.   Anwendungsspezifische Hinweise für die sichere Beseitigung des Produkts und seiner Verpackung

Siehe allgemeine Gebrauchsanweisungen für Meta SPC 5

4.2.5.   Anwendungsspezifische Lagerbedingungen und Haltbarkeit des Biozidprodukts unter normalen Lagerungsbedingungen

Siehe allgemeine Gebrauchsanweisungen für Meta SPC 5

5.   ALLGEMEINE VERWENDUNGSHINWEISE (5) DER META-SPC 5

5.1.   Anwendungsbestimmungen

Siehe anwendungsspezifische Gebrauchsanweisung

5.2.   Risikominderungsmaßnahmen

Eine Chemieschutzbrille muss getragen werden.

5.3.   Besonderheiten möglicher unerwünschter unmittelbarer oder mittelbarer Nebenwirkungen, Anweisungen für Erste Hilfe sowie Notfallmaßnahmen zum Schutz der Umwelt

BEI KONTAKT MIT DEN AUGEN: Sofort einige Minuten lang mit Wasser spülen. Entfernen Sie Kontaktlinsen, wenn vorhanden und einfach zu tun. Mindestens 15 Minuten weiter abspülen. Rufen Sie sofort den Notruf 112/Krankenwagen an, um ärztliche Hilfe zu erhalten.

BEI VERSCHLUCKEN: Mund sofort ausspülen. Etwas zu trinken geben, wenn exponierte Person schlucken kann. KEIN Erbrechen herbeiführen. Notruf 112/Krankenwagen für ärztliche Hilfe anrufen.

BEI KONTAKT MIT DER HAUT: Haut sofort mit viel Wasser abwaschen. Danach kontaminierte Kleidung ausziehen und vor erneutem Tragen waschen. Die Haut 15 Minuten weiter mit Wasser abwaschen. GIFTINFORMATIONSZENTRUM oder Arzt anrufen.

BEI EINATMEN: Bei Symptomen der Atemwege ein GIFTINFORMATIONSZENTRUM oder einen Arzt anrufen.

5.4.   Hinweise für die sichere Beseitigung des Produkts und seiner Verpackung

Behälter und Inhalt müssen unter der vollen Verantwortung des Besitzers dieses Abfallprodukts als gefährliches Abfallprodukt entsorgt werden. Abfälle nicht in der Kanalisation und in Wasserläufen entsorgen. Gemäß den örtlichen/nationalen Vorschriften einer sicheren Entsorgung zuführen.

5.5.   Lagerbedingungen und Haltbarkeit des Biozidprodukts unter normalen Lagerungsbedingungen

Nur im Originalbehälter an einem kühlen, gut belüfteten Ort aufbewahren. Den Behälter bei Nichtgebrauch geschlossen halten.

Die Haltbarkeitsdauer der Produkte beträgt zwei Jahre.

6.   SONSTIGE INFORMATIONEN

/

7.   DRITTE INFORMATIONSEBENE: EINZELNE PRODUKTE IN DER META-SPC 5

7.1.   Handelsname(n), Zulassungsnummer und spezifische Zusammensetzung jedes einzelnen Produkts

Handelsname

Kenopro Lactic

Absatzmarkt: EU

 

HCP Foam Concentrate

Absatzmarkt: EU

Kenopro Lactic

Absatzmarkt: EU

Reconet+

Absatzmarkt: EU

Kenopure

Absatzmarkt: EU

MIROX Pre Lac

Absatzmarkt: EU

Milchsäure Pre

Absatzmarkt: EU

Milchsäure Pref

Absatzmarkt: EU

Lactocid Pre

Absatzmarkt: EU

Milcho Pre

Absatzmarkt: EU

Preactive

Absatzmarkt: EU

Precoop

Absatzmarkt: EU

Lactipré

Absatzmarkt: EU

Prelacti

Absatzmarkt: EU

Prelak

Absatzmarkt: EU

Power Prep

Absatzmarkt: EU

Multicleaner

Absatzmarkt: EU

Kenopure Strong

Absatzmarkt: EU

Semex Pre

Absatzmarkt: EU

MEPA Pure

Absatzmarkt: EU

MEPA Foam

Absatzmarkt: EU

Eco Lac Foam

Absatzmarkt: EU

Zulassungsnummer

EU-0027740-0005 1-5

Trivialname

IUPAC-Bezeichnung

Funktion

CAS-Nummer

EG-Nummer

Gehalt (%)

L-(+)-Milchsäure

 

Wirkstoffe

79-33-4

201-196-2

8,0

Natriumdodecylethersulfat

Alkohole, C12-14, ethoxyliert, Sulfate, Natriumsalze

nicht wirksamer Stoff

68891-38-3

500-234-8

8,4

Sulfonsäuren, C14-17-sec-Alkane, Natriumsalze

Sulfonsäuren, C14-17-sec-Alkane, Natriumsalze

nicht wirksamer Stoff

97489-15-1

307-055-2

2,25

META-SPC 6

1.   META-SPC 6 ADMINISTRATIVE INFORMATIONEN

1.1.   Meta-SPC 6 Identifikator

Identifikator

Meta SPC 6: Gebrauchsfertige Pre-Dip-Lösungen (PT3)

1.2.   Kürzel zur Zulassungsnummer

Nummer

1-6

1.3.   Produktart(en)

Produktart(en)

PT03 — Hygiene im Veterinärbereich (Desinfektionsmittel)

2.   META-SPC 6 ZUSAMMENSETZUNG

2.1.   Qualitative und quantitative Informationen zur Zusammensetzung der Meta-SPC 6

Trivialname

IUPAC-Bezeichnung

Funktion

CAS-Nummer

EG-Nummer

Gehalt (%)

Min.

Max.

L-(+)-Milchsäure

 

Wirkstoffe

79-33-4

201-196-2

3,6

3,6

Natriumlaurylsulfat

Schwefelsäure, Mono-C12-14-Alkylester, Natriumsalze

nicht wirksamer Stoff

85586-07-8

287-809-4

5,25

5,25

2.2.   Art(en) der Formulierung der Meta-SPC 6

Formulierung(en)

AL- eine andere Flüssigkeit

3.   GEFAHREN- UND SICHERHEITSHINWEISE DER META-SPC 6

Gefahrenhinweise

Verursacht schwere Augenschäden.

Sicherheitshinweise

Augen-/Gesichtsschutz tragen.

BEI KONTAKT MIT DEN AUGEN: Einige Minuten lang behutsam mit Wasser ausspülen. Eventuell Vorhandene Kontaktlinsen nach Möglichkeit entfernen. Weiter ausspülen.

Sofort Arzt anrufen.

4.   ZUGELASSENE VERWENDUNG(EN) DER META-SPC 6

4.1.   Beschreibung der Verwendung

Tabelle 12

Verwendung # 1 — Desinfektion der Zitzen vor dem Melken

Art des Produkts

PT03 — Hygiene im Veterinärbereich (Desinfektionsmittel)

Gegebenenfalls eine genaue Beschreibung der zugelassenen Verwendung

Nicht relevant

Zielorganismen (einschließlich Entwicklungsphase)

wissenschaftlicher Name: Sonstige: Bakterien

Trivialname: Bakterien

Entwicklungsstadium: Keine Angaben

wissenschaftlicher Name: Sonstige: Hefe

Trivialname: Hefen

Entwicklungsstadium: Keine Angaben

Anwendungsbereich

Innen-

Veterinärbereich

Anwendungsmethode(n)

Methode: Durch Eintauchen, durch Sprühen mit Sprühflakon oder Sprühanlage, durch Abwischen mit einem Tuch

Detaillierte Beschreibung:

Durch Eintauchen

Durch Sprühen mit Sprühflakon oder Sprühanlage

Durch Abwischen mit einem Tuch, das mit dem verdünnten Produkt getränkt ist

Anwendungsrate(n) und Häufigkeit

Aufwandmenge: Wirksam gegen Bakterien und Hefen: (Gebrauchsfertig) RTU Eine Minute Kontaktzeit. Das Produkt muss vor Gebrauch wieder auf Raumtemperatur gebracht werden

Verdünnung (%): —

Anzahl und Zeitpunkt der Anwendung:

Wirksam gegen Bakterien und Hefen:

RTU (mit 3,6 % Milchsäure)

Eine Minute Kontaktzeit

Das Produkt muss vor Gebrauch wieder auf Raumtemperatur gebracht werden.

Anwenderkategorie(n)

berufsmäßiger Verwender

Verpackungsgrößen und Verpackungsmaterial

1 L, 5 L, 10 L, 20 L, 25 L, 30 L, 60 L, 200 L, 220 L, 600 L, 1 000 L, 1 100 L

1 kg, 5 kg, 10 kg, 20 kg, 25 kg, 30 kg, 60 kg, 200 kg, 220 kg, 600 kg, 1 000  kg, 1 100  kg

HDPE (Hart-Polyethylen)

4.1.1.   Anwendungsspezifische Anweisungen für die Verwendung

Dosierung:

5 ml pro Kuh bei Anwendung durch Eintauchen

7,5 ml pro Kuh bei Auftrag mit Sprühflakon

15 ml pro Kuh bei Auftrag mit Sprühanlage

Ein Tuch pro Kuh zum Abwischen

4.1.2.   Anwendungsspezifische Risikominderungsmaßnahmen

Siehe allgemeine Gebrauchsanweisungen für Meta SPC 6

4.1.3.   Anwendungsspezifische Besonderheiten möglicher unerwünschter unmittelbarer oder mittelbarer Nebenwirkungen, Anweisungen für Erste Hilfe sowie Notfallmaßnahmen zum Schutz der Umwelt

Siehe allgemeine Gebrauchsanweisungen für Meta SPC 6

4.1.4.   Anwendungsspezifische Hinweise für die sichere Beseitigung des Produkts und seiner Verpackung

Siehe allgemeine Gebrauchsanweisungen für Meta SPC 6

4.1.5.   Anwendungsspezifische Lagerbedingungen und Haltbarkeit des Biozidprodukts unter normalen Lagerungsbedingungen

Siehe allgemeine Gebrauchsanweisungen für Meta SPC 6

5.   ALLGEMEINE VERWENDUNGSHINWEISE (6) DER META-SPC 6

5.1.   Anwendungsbestimmungen

/

5.2.   Risikominderungsmaßnahmen

Eine Chemieschutzbrille muss getragen werden.

5.3.   Besonderheiten möglicher unerwünschter unmittelbarer oder mittelbarer Nebenwirkungen, Anweisungen für Erste Hilfe sowie Notfallmaßnahmen zum Schutz der Umwelt

BEI KONTAKT MIT DEN AUGEN: Sofort einige Minuten lang mit Wasser spülen. Entfernen Sie Kontaktlinsen, wenn vorhanden und einfach zu tun. Mindestens 15 Minuten weiter abspülen. Rufen Sie sofort den Notruf 112/Krankenwagen an, um ärztliche Hilfe zu erhalten.

BEI VERSCHLUCKEN: Mund sofort ausspülen. Etwas zu trinken geben, wenn exponierte Person schlucken kann. KEIN Erbrechen herbeiführen. Notruf 112/Krankenwagen für ärztliche Hilfe anrufen.

BEI KONTAKT MIT DER HAUT: Haut sofort mit viel Wasser abwaschen. Danach kontaminierte Kleidung ausziehen und vor erneutem Tragen waschen. Die Haut 15 Minuten weiter mit Wasser abwaschen. GIFTINFORMATIONSZENTRUM oder Arzt anrufen.

BEI EINATMEN: Bei Symptomen der Atemwege ein GIFTINFORMATIONSZENTRUM oder einen Arzt anrufen.

5.4.   Hinweise für die sichere Beseitigung des Produkts und seiner Verpackung

Behälter und Inhalt müssen unter der vollen Verantwortung des Besitzers dieses Abfallprodukts als gefährliches Abfallprodukt entsorgt werden. Abfälle nicht in der Kanalisation und in Wasserläufen entsorgen. Gemäß den örtlichen/nationalen Vorschriften einer sicheren Entsorgung zuführen.

5.5.   Lagerbedingungen und Haltbarkeit des Biozidprodukts unter normalen Lagerungsbedingungen

Nur im Originalbehälter an einem kühlen, gut belüfteten Ort aufbewahren. Den Behälter bei Nichtgebrauch geschlossen halten.

Die Haltbarkeitsdauer der Produkte beträgt zwei Jahre.

6.   SONSTIGE INFORMATIONEN

/

7.   DRITTE INFORMATIONSEBENE: EINZELNE PRODUKTE IN DER META-SPC 6

7.1.   Handelsname(n), Zulassungsnummer und spezifische Zusammensetzung jedes einzelnen Produkts

Handelsname

Kenopure R

Absatzmarkt: EU

 

Kenopure RTU

Absatzmarkt: EU

HCP Foam RTU

Absatzmarkt: EU

Kenoxyphe RTU

Absatzmarkt: EU

Kenopurox RTU

Absatzmarkt: EU

Kenopure Ox RTU

Absatzmarkt: EU

Kenopure Plus RTU

Absatzmarkt: EU

Kenopure Extra RTU

Absatzmarkt: EU

Kenopure oxylac RTU

Absatzmarkt: EU

Kenoxylac predip RTU

Absatzmarkt: EU

Kenoxilac predip RTU

Absatzmarkt: EU

Kenopure H2O2 RTU

Absatzmarkt: EU

Oxy Kenopure RTU

Absatzmarkt: EU

Preactive RTU

Absatzmarkt: EU

Precoop RTU

Absatzmarkt: EU

Lactipré RTU

Absatzmarkt: EU

Prelacti RTU

Absatzmarkt: EU

Prelak RTU

Absatzmarkt: EU

Power Prep RTU

Absatzmarkt: EU

Prelacta Foam

Absatzmarkt: EU

Zulassungsnummer

EU-0027740-0006 1-6

Trivialname

IUPAC-Bezeichnung

Funktion

CAS-Nummer

EG-Nummer

Gehalt (%)

L-(+)-Milchsäure

 

Wirkstoffe

79-33-4

201-196-2

3,6

Natriumlaurylsulfat

Schwefelsäure, Mono-C12-14-Alkylester, Natriumsalze

nicht wirksamer Stoff

85586-07-8

287-809-4

5,25

META-SPC 7

1.   META-SPC 7 ADMINISTRATIVE INFORMATIONEN

1.1.   Meta-SPC 7 Identifikator

Identifikator

Meta SPC 7: Gebrauchsfertige Wischtücher (PT2, PT4)

1.2.   Kürzel zur Zulassungsnummer

Nummer

1-7

1.3.   Produktart(en)

Produktart(en)

PT02 — Desinfektionsmittel und Algenbekämpfungsmittel, die nicht für eine direkte Anwendung bei Menschen und Tieren bestimmt sind (Desinfektionsmittel)

PT04 — Lebens- und Futtermittelbereich (Desinfektionsmittel)

2.   META-SPC 7 ZUSAMMENSETZUNG

2.1.   Qualitative und quantitative Informationen zur Zusammensetzung der Meta-SPC 7

Trivialname

IUPAC-Bezeichnung

Funktion

CAS-Nummer

EG-Nummer

Gehalt (%)

Min.

Max.

L-(+)-Milchsäure

 

Wirkstoffe

79-33-4

201-196-2

2,0

2,0

Natriumlaurylsulfat

Schwefelsäure, Mono-C12-14-Alkylester, Natriumsalze

nicht wirksamer Stoff

85586-07-8

287-809-4

0,6

0,9

2.2.   Art(en) der Formulierung der Meta-SPC 7

Formulierung(en)

WI — Wischtücher

3.   GEFAHREN- UND SICHERHEITSHINWEISE DER META-SPC 7

Gefahrenhinweise

Verursacht schwere Augenreizung.

Sicherheitshinweise

Ist ärztlicher Rat erforderlich, Verpackung oder Kennzeichnungsetikett bereithalten.

Darf nicht in die Hände von Kindern gelangen.

Lesen Sie sämtliche Anweisungen aufmerksam und befolgen Sie diese.

Nach Gebrauch Hände gründlich waschen.

Augen-/Gesichtsschutz tragen.

BEI KONTAKT MIT DEN AUGEN: Einige Minuten lang behutsam mit Wasser ausspülen. Eventuell Vorhandene Kontaktlinsen nach Möglichkeit entfernen. Weiter ausspülen.

Bei Hautreizung: Ärztlichen Rat einholen.

Bei anhaltender Augenreizung: Ärztlichen Rat einholen.

Kontaminierte Kleidung ausziehen. Und vor erneutem Tragen waschen.

4.   ZUGELASSENE VERWENDUNG(EN) DER META-SPC 7

4.1.   Beschreibung der Verwendung

Tabelle 13

Verwendung # 1 — Desinfektion von harten Oberflächen in der Lebensmittel- und Futtermittelindustrie, für den berufsmäßigen Einsatz (PT4)

Art des Produkts

PT04 — Lebens- und Futtermittelbereich (Desinfektionsmittel)

Gegebenenfalls eine genaue Beschreibung der zugelassenen Verwendung

Nicht relevant

Zielorganismen (einschließlich Entwicklungsphase)

wissenschaftlicher Name: Sonstige: Bakterien

Trivialname: Bakterien

Entwicklungsstadium: Keine Angaben

wissenschaftlicher Name: Sonstige: Hefen

Trivialname: Hefen

Entwicklungsstadium: Keine Angaben

wissenschaftlicher Name: Sonstige: Viren

Trivialname: Viren

Entwicklungsstadium: Keine Angaben

Anwendungsbereich

Innen-

Lebens-/Futtermittelbereiche

Desinfektion von harten/nicht-porösen Oberflächen und Gegenständen, mit vorheriger Reinigung

Anwendungsmethode(n)

Methode: Mit vorgetränkten Wischtüchern

Detaillierte Beschreibung:

/

Anwendungsrate(n) und Häufigkeit

Aufwandmenge: Wirkt gegen Bakterien, Hefen und Viren: Mit vorgetränkten Wischtüchern bei Raumtemperatur und bei zwei Minuten Kontaktzeit

Verdünnung (%): —

Anzahl und Zeitpunkt der Anwendung:

Wirkt gegen Bakterien, Hefen und Viren:

Mit vorgetränkten Wischtüchern

Bei Raumtemperatur bei zwei Minuten Kontaktzeit

Anwenderkategorie(n)

berufsmäßiger Verwender

Verpackungsgrößen und Verpackungsmaterial

Box aus HDPE mit Deckel aus HDPE mit 105 Tüchern, 200 Tüchern, 280 Tüchern, 500 Tüchern

4.1.1.   Anwendungsspezifische Anweisungen für die Verwendung

Siehe allgemeine Gebrauchsanweisungen für Meta SPC 7

4.1.2.   Anwendungsspezifische Risikominderungsmaßnahmen

/

4.1.3.   Anwendungsspezifische Besonderheiten möglicher unerwünschter unmittelbarer oder mittelbarer Nebenwirkungen, Anweisungen für Erste Hilfe sowie Notfallmaßnahmen zum Schutz der Umwelt

Siehe allgemeine Gebrauchsanweisungen für Meta SPC 7

4.1.4.   Anwendungsspezifische Hinweise für die sichere Beseitigung des Produkts und seiner Verpackung

Siehe allgemeine Gebrauchsanweisungen für Meta SPC 7

4.1.5.   Anwendungsspezifische Lagerbedingungen und Haltbarkeit des Biozidprodukts unter normalen Lagerungsbedingungen

Siehe allgemeine Gebrauchsanweisungen für Meta SPC 7

4.2.   Beschreibung der Verwendung

Tabelle 14

Verwendung # 2 — Desinfektion von harten Oberflächen im Lebens- und Futtermittelbereich, für den nicht-berufsmäßigen Einsatz (PT4)

Art des Produkts

PT04 — Lebens- und Futtermittelbereich (Desinfektionsmittel)

Gegebenenfalls eine genaue Beschreibung der zugelassenen Verwendung

Nicht relevant

Zielorganismen (einschließlich Entwicklungsphase)

wissenschaftlicher Name: Sonstige: Bakterien

Trivialname: Bakterien

Entwicklungsstadium: Keine Angaben

wissenschaftlicher Name: Sonstige: Hefen

Trivialname: Hefen

Entwicklungsstadium: Keine Angaben

wissenschaftlicher Name: Sonstige: Viren

Trivialname: Viren

Entwicklungsstadium: Keine Angaben

Anwendungsbereich

Innen-

Lebens-/Futtermittelbereiche

Desinfektion von harten/nicht-porösen Oberflächen und Gegenständen, mit vorheriger Reinigung

Anwendungsmethode(n)

Methode: Mit vorgetränkten Wischtüchern

Detaillierte Beschreibung:

Wischtücher

Anwendungsrate(n) und Häufigkeit

Aufwandmenge: Ein Wischtuch/m2

Verdünnung (%): —

Anzahl und Zeitpunkt der Anwendung:

Wirkt gegen Bakterien, Hefen und Viren:

Mit vorgetränkten Wischtüchern

Bei Raumtemperatur bei zwei Minuten Kontaktzeit

Anwenderkategorie(n)

Verbraucher (nicht-berufsmäßiger Verwender)

Verpackungsgrößen und Verpackungsmaterial

Box aus HDPE mit Deckel aus HDPE mit 105 Tüchern, 200 Tüchern, 280 Tüchern, 500 Tüchern

4.2.1.   Anwendungsspezifische Anweisungen für die Verwendung

Halten Sie sich an die Gebrauchsanweisung

4.2.2.   Anwendungsspezifische Risikominderungsmaßnahmen

/

4.2.3.   Anwendungsspezifische Besonderheiten möglicher unerwünschter unmittelbarer oder mittelbarer Nebenwirkungen, Anweisungen für Erste Hilfe sowie Notfallmaßnahmen zum Schutz der Umwelt

Ist ärztlicher Rat erforderlich, Verpackung oder Kennzeichnungsetikett bereithalten.

4.2.4.   Anwendungsspezifische Hinweise für die sichere Beseitigung des Produkts und seiner Verpackung

Siehe allgemeine Gebrauchsanweisungen für Meta SPC 7

4.2.5.   Anwendungsspezifische Lagerbedingungen und Haltbarkeit des Biozidprodukts unter normalen Lagerungsbedingungen

Darf nicht in die Hände von Kindern gelangen. Für Nicht-Zieltiere/Haustiere unerreichbar aufbewahren.

4.3.   Beschreibung der Verwendung

Tabelle 15

Verwendung # 3 — Desinfektion von harten Oberflächen, Einsatz im Gesundheitswesen, für den berufsmäßigen Einsatz (PT2)

Art des Produkts

PT02 — Desinfektionsmittel und Algenbekämpfungsmittel, die nicht für eine direkte Anwendung bei Menschen und Tieren bestimmt sind (Desinfektionsmittel)

Gegebenenfalls eine genaue Beschreibung der zugelassenen Verwendung

Nicht relevant

Zielorganismen (einschließlich Entwicklungsphase)

wissenschaftlicher Name: Sonstige: Bakterien

Trivialname: Bakterien

Entwicklungsstadium: Keine Angaben

wissenschaftlicher Name: Sonstige: Hefen

Trivialname: Hefen

Entwicklungsstadium: Keine Angaben

wissenschaftlicher Name: Sonstige: Viren

Trivialname: Viren

Entwicklungsstadium: Keine Angaben

Anwendungsbereich

Innen-

Öffentlicher Bereich:

Desinfektion von harten/nicht-porösen Oberflächen (Wände, Böden und andere Oberflächen in Innenräumen, einschließlich Badezimmer und Toiletten) nach vorheriger Reinigung

Anwendungsmethode(n)

Methode: Mit vorgetränkten Wischtüchern

Detaillierte Beschreibung:

/

Anwendungsrate(n) und Häufigkeit

Aufwandmenge: Wirkt gegen Bakterien, Hefen und Viren: Mit vorgetränkten Wischtüchern bei Raumtemperatur und bei zwei Minuten Kontaktzeit

Verdünnung (%): —

Anzahl und Zeitpunkt der Anwendung:

Wirkt gegen Bakterien, Hefen und Viren:

Mit vorgetränkten Wischtüchern

Bei Raumtemperatur bei zwei Minuten Kontaktzeit

Anwenderkategorie(n)

berufsmäßiger Verwender

Verpackungsgrößen und Verpackungsmaterial

Box aus HDPE mit Deckel aus HDPE mit 105 Tüchern, 200 Tüchern, 280 Tüchern, 500 Tüchern

4.3.1.   Anwendungsspezifische Anweisungen für die Verwendung

Siehe allgemeine Gebrauchsanweisungen für Meta SPC 7

4.3.2.   Anwendungsspezifische Risikominderungsmaßnahmen

/

4.3.3.   Anwendungsspezifische Besonderheiten möglicher unerwünschter unmittelbarer oder mittelbarer Nebenwirkungen, Anweisungen für Erste Hilfe sowie Notfallmaßnahmen zum Schutz der Umwelt

Siehe allgemeine Gebrauchsanweisungen für Meta SPC 7

4.3.4.   Anwendungsspezifische Hinweise für die sichere Beseitigung des Produkts und seiner Verpackung

Siehe allgemeine Gebrauchsanweisungen für Meta SPC 7

4.3.5.   Anwendungsspezifische Lagerbedingungen und Haltbarkeit des Biozidprodukts unter normalen Lagerungsbedingungen

Siehe allgemeine Gebrauchsanweisungen für Meta SPC 7

4.4.   Beschreibung der Verwendung

Tabelle 16

Verwendung # 4 — Desinfektion von harten Oberflächen, Einsatz im Gesundheitswesen, für den nicht-berufsmäßigen Einsatz (PT2)

Art des Produkts

PT02 — Desinfektionsmittel und Algenbekämpfungsmittel, die nicht für eine direkte Anwendung bei Menschen und Tieren bestimmt sind (Desinfektionsmittel)

Gegebenenfalls eine genaue Beschreibung der zugelassenen Verwendung

Nicht relevant

Zielorganismen (einschließlich Entwicklungsphase)

wissenschaftlicher Name: Sonstige: Bakterien

Trivialname: Bakterien

Entwicklungsstadium: Keine Angaben

wissenschaftlicher Name: Sonstige: Hefen

Trivialname: Hefen

Entwicklungsstadium: Keine Angaben

wissenschaftlicher Name: Sonstige: Viren

Trivialname: Viren

Entwicklungsstadium: Keine Angaben

Anwendungsbereich

Innen-

Öffentlicher Bereich: Desinfektion von harten/nicht-porösen Oberflächen (Wände, Böden und andere Oberflächen in Innenräumen, einschließlich Badezimmer und Toiletten) im Gesundheitswesen nach vorheriger Reinigung

Anwendungsmethode(n)

Methode: Mit vorgetränkten Wischtüchern

Detaillierte Beschreibung:

/

Anwendungsrate(n) und Häufigkeit

Aufwandmenge: Wirkt gegen Bakterien, Hefen und Viren: Mit vorgetränkten Wischtüchern bei Raumtemperatur und bei zwei Minuten Kontaktzeit

Verdünnung (%): —

Anzahl und Zeitpunkt der Anwendung:

Wirkt gegen Bakterien, Hefen und Viren:

Mit vorgetränkten Wischtüchern

Bei Raumtemperatur bei zwei Minuten Kontaktzeit

Anwenderkategorie(n)

Verbraucher (nicht-berufsmäßiger Verwender)

Verpackungsgrößen und Verpackungsmaterial

Box aus HDPE mit Deckel aus HDPE mit 105 Tüchern, 200 Tüchern, 280 Tüchern, 500 Tüchern

4.4.1.   Anwendungsspezifische Anweisungen für die Verwendung

Halten Sie sich an die Gebrauchsanweisung

4.4.2.   Anwendungsspezifische Risikominderungsmaßnahmen

/

4.4.3.   Anwendungsspezifische Besonderheiten möglicher unerwünschter unmittelbarer oder mittelbarer Nebenwirkungen, Anweisungen für Erste Hilfe sowie Notfallmaßnahmen zum Schutz der Umwelt

Ist ärztlicher Rat erforderlich, Verpackung oder Kennzeichnungsetikett bereithalten.

4.4.4.   Anwendungsspezifische Hinweise für die sichere Beseitigung des Produkts und seiner Verpackung

Siehe allgemeine Gebrauchsanweisungen für Meta SPC 7

4.4.5.   Anwendungsspezifische Lagerbedingungen und Haltbarkeit des Biozidprodukts unter normalen Lagerungsbedingungen

Darf nicht in die Hände von Kindern gelangen. Für Nicht-Zieltiere/Haustiere unerreichbar aufbewahren.

4.5.   Beschreibung der Verwendung

Tabelle 17

Verwendung # 5 — Desinfektion von harten Oberflächen, in anderen Bereichen als im Gesundheitswesen, zur berufsmäßigen Anwendung (PT2)

Art des Produkts

PT02 — Desinfektionsmittel und Algenbekämpfungsmittel, die nicht für eine direkte Anwendung bei Menschen und Tieren bestimmt sind (Desinfektionsmittel)

Gegebenenfalls eine genaue Beschreibung der zugelassenen Verwendung

Nicht relevant

Zielorganismen (einschließlich Entwicklungsphase)

wissenschaftlicher Name: Sonstige: Bakterien

Trivialname: Bakterien

Entwicklungsstadium: Keine Angaben

wissenschaftlicher Name: Sonstige: Hefen

Trivialname: Hefen

Entwicklungsstadium: Keine Angaben

wissenschaftlicher Name: Sonstige: Viren

Trivialname: Viren

Entwicklungsstadium: Keine Angaben

Anwendungsbereich

Innen-

Öffentlicher Bereich:

Desinfektion von harten/nicht-porösen Oberflächen (Wände, Böden und andere Oberflächen in Innenräumen, einschließlich Badezimmer und Toiletten) nach vorheriger Reinigung

Anwendungsmethode(n)

Methode: Mit vorgetränkten Wischtüchern

Detaillierte Beschreibung:

/

Anwendungsrate(n) und Häufigkeit

Aufwandmenge: Wirkt gegen Bakterien, Hefen und Viren: Mit vorgetränkten Wischtüchern bei Raumtemperatur und bei zwei Minuten Kontaktzeit

Verdünnung (%): —

Anzahl und Zeitpunkt der Anwendung:

Wirkt gegen Bakterien, Hefen und Viren:

Mit vorgetränkten Wischtüchern

Bei Raumtemperatur bei zwei Minuten Kontaktzeit

Anwenderkategorie(n)

berufsmäßiger Verwender

Verpackungsgrößen und Verpackungsmaterial

Box aus HDPE mit Deckel aus HDPE mit 105 Tüchern, 200 Tüchern, 280 Tüchern, 500 Tüchern

4.5.1.   Anwendungsspezifische Anweisungen für die Verwendung

Siehe allgemeine Gebrauchsanweisungen für Meta SPC 7

4.5.2.   Anwendungsspezifische Risikominderungsmaßnahmen

/

4.5.3.   Anwendungsspezifische Besonderheiten möglicher unerwünschter unmittelbarer oder mittelbarer Nebenwirkungen, Anweisungen für Erste Hilfe sowie Notfallmaßnahmen zum Schutz der Umwelt

Siehe allgemeine Gebrauchsanweisungen für Meta SPC 7

4.5.4.   Anwendungsspezifische Hinweise für die sichere Beseitigung des Produkts und seiner Verpackung

Siehe allgemeine Gebrauchsanweisungen für Meta SPC 7

4.5.5.   Anwendungsspezifische Lagerbedingungen und Haltbarkeit des Biozidprodukts unter normalen Lagerungsbedingungen

Siehe allgemeine Gebrauchsanweisungen für Meta SPC 7

4.6.   Beschreibung der Verwendung

Tabelle 18

Verwendung # 6 — Desinfektion von harten Oberflächen, in anderen Bereichen als im Gesundheitswesen, für den nicht-berufsmäßigen Einsatz (PT2)

Art des Produkts

PT02 — Desinfektionsmittel und Algenbekämpfungsmittel, die nicht für eine direkte Anwendung bei Menschen und Tieren bestimmt sind (Desinfektionsmittel)

Gegebenenfalls eine genaue Beschreibung der zugelassenen Verwendung

Nicht relevant

Zielorganismen (einschließlich Entwicklungsphase)

wissenschaftlicher Name: Sonstige: Bakterien

Trivialname: Bakterien

Entwicklungsstadium: Keine Angaben

wissenschaftlicher Name: Sonstige: Hefen

Trivialname: Hefen

Entwicklungsstadium: Keine Angaben

wissenschaftlicher Name: Sonstige: Viren

Trivialname: Viren

Entwicklungsstadium: Keine Angaben

Anwendungsbereich

Innen-

Öffentlicher Bereich:

Desinfektion von harten/nicht-porösen Oberflächen (Wände, Böden und andere Oberflächen in Innenräumen, einschließlich Badezimmer und Toiletten) nach vorheriger Reinigung

Anwendungsmethode(n)

Methode: Mit vorgetränkten Wischtüchern

Detaillierte Beschreibung:

/

Anwendungsrate(n) und Häufigkeit

Aufwandmenge: Wirkt gegen Bakterien, Hefen und Viren: Mit vorgetränkten Wischtüchern bei Raumtemperatur und bei zwei Minuten Kontaktzeit

Verdünnung (%): —

Anzahl und Zeitpunkt der Anwendung:

Wirkt gegen Bakterien, Hefen und Viren:

Mit vorgetränkten Wischtüchern

Bei Raumtemperatur bei zwei Minuten Kontaktzeit

Anwenderkategorie(n)

Verbraucher (nicht-berufsmäßiger Verwender)

Verpackungsgrößen und Verpackungsmaterial

Box aus HDPE mit Deckel aus HDPE mit 105 Tüchern, 200 Tüchern, 280 Tüchern, 500 Tüchern

4.6.1.   Anwendungsspezifische Anweisungen für die Verwendung

Halten Sie sich an die Gebrauchsanweisung

4.6.2.   Anwendungsspezifische Risikominderungsmaßnahmen

/

4.6.3.   Anwendungsspezifische Besonderheiten möglicher unerwünschter unmittelbarer oder mittelbarer Nebenwirkungen, Anweisungen für Erste Hilfe sowie Notfallmaßnahmen zum Schutz der Umwelt

Ist ärztlicher Rat erforderlich, Verpackung oder Kennzeichnungsetikett bereithalten.

4.6.4.   Anwendungsspezifische Hinweise für die sichere Beseitigung des Produkts und seiner Verpackung

Siehe allgemeine Gebrauchsanweisungen für Meta SPC 7

4.6.5.   Anwendungsspezifische Lagerbedingungen und Haltbarkeit des Biozidprodukts unter normalen Lagerungsbedingungen

Darf nicht in die Hände von Kindern gelangen. Für Nicht-Zieltiere/Haustiere unerreichbar aufbewahren.

5.   ALLGEMEINE VERWENDUNGSHINWEISE (7) DER META-SPC 7

5.1.   Anwendungsbestimmungen

Halten Sie sich an die Gebrauchsanweisung

Reinigen Sie zunächst die zu desinfizierenden Oberflächen und Materialien gründlich und trocknen Sie die Oberfläche oder Materialien ab.

Desinfizieren Sie die trockene Oberfläche mit einem Wischtuch. Stellen Sie sicher, dass die Oberfläche während der erforderlichen Kontaktzeit vollständig benetzt bleibt.

5.2.   Risikominderungsmaßnahmen

/

5.3.   Besonderheiten möglicher unerwünschter unmittelbarer oder mittelbarer Nebenwirkungen, Anweisungen für Erste Hilfe sowie Notfallmaßnahmen zum Schutz der Umwelt

BEI EINATMEN: Bei Symptomen der Atemwege ein GIFTINFORMATIONSZENTRUM oder einen Arzt anrufen.

BEI KONTAKT MIT DER HAUT: Haut mit Wasser abwaschen. Bei Symptomen der Atemwege ein GIFTINFORMATIONSZENTRUM oder einen Arzt anrufen.

BEI KONTAKT MIT DEN AUGEN: Mit Wasser spülen. Eventuell vorhandene Kontaktlinsen nach Möglichkeit entfernen. Mindestens fünf Minuten weiter spülen. GIFTINFORMATIONSZENTRUM oder Arzt anrufen.

BEI VERSCHLUCKEN: Mund sofort ausspülen. Etwas zu trinken geben, wenn exponierte Person schlucken kann. KEIN Erbrechen herbeiführen. Notruf 112/Krankenwagen für ärztliche Hilfe anrufen.

Ist ärztlicher Rat erforderlich, Verpackung oder Kennzeichnungsetikett bereithalten.

5.4.   Hinweise für die sichere Beseitigung des Produkts und seiner Verpackung

Behälter und Inhalt müssen unter der vollen Verantwortung des Besitzers dieses Abfallprodukts als gefährliches Abfallprodukt entsorgt werden. Abfälle nicht in der Kanalisation und in Wasserläufen entsorgen. Gemäß den örtlichen/nationalen Vorschriften einer sicheren Entsorgung zuführen.

5.5.   Lagerbedingungen und Haltbarkeit des Biozidprodukts unter normalen Lagerungsbedingungen

Nur im Originalbehälter an einem kühlen, gut belüfteten Ort aufbewahren. Den Behälter bei Nichtgebrauch geschlossen halten. Bei Umgebungstemperatur lagern. Nicht unter 0 °C und über 40 °C lagern.

Die Haltbarkeitsdauer der Produkte beträgt zwei Jahre.

Darf nicht in die Hände von Kindern gelangen. Für Nicht-Zieltiere/Haustiere unerreichbar aufbewahren

6.   SONSTIGE INFORMATIONEN

/

7.   DRITTE INFORMATIONSEBENE: EINZELNE PRODUKTE IN DER META-SPC 7

7.1.   Handelsname(n), Zulassungsnummer und spezifische Zusammensetzung jedes einzelnen Produkts

Handelsname

Kenopure wipes

Absatzmarkt: EU

 

EP-460 Wipes

Absatzmarkt: EU

Sani Wipes

Absatzmarkt: EU

Lactides Wipes

Absatzmarkt: EU

Keno Lac Wipes

Absatzmarkt: EU

KL Wipes

Absatzmarkt: EU

Kenolux Wipes

Absatzmarkt: EU

Power Des Wipes

Absatzmarkt: EU

Keno L Wipes

Absatzmarkt: EU

Keno Des Wipes

Absatzmarkt: EU

RĘCZNIKI PAPIEROWE MYJĄCO-DEZYNFEKUJĄCE FARMA

Absatzmarkt: EU

RĘCZNIKI PAPIEROWE MYJĄCO-DEZYNFEKUJĄCE VITTRA

Absatzmarkt: EU

Ręczniki myjąco-dezynfekujące AGROD

Absatzmarkt: EU

Zulassungsnummer

EU-0027740-0007 1-7

Trivialname

IUPAC-Bezeichnung

Funktion

CAS-Nummer

EG-Nummer

Gehalt (%)

L-(+)-Milchsäure

 

Wirkstoffe

79-33-4

201-196-2

2,0

Natriumlaurylsulfat

Schwefelsäure, Mono-C12-14-Alkylester, Natriumsalze

nicht wirksamer Stoff

85586-07-8

287-809-4

0,6

META-SPC 8

1.   META-SPC 8 ADMINISTRATIVE INFORMATIONEN

1.1.   Meta-SPC 8 Identifikator

Identifikator

Meta SPC 8: Gebrauchsfertige Post-Dip-Lösungen zum Eintauchen (PT3)

1.2.   Kürzel zur Zulassungsnummer

Nummer

1-8

1.3.   Produktart(en)

Produktart(en)

PT03 — Hygiene im Veterinärbereich (Desinfektionsmittel)

2.   META-SPC 8 ZUSAMMENSETZUNG

2.1.   Qualitative und quantitative Informationen zur Zusammensetzung der Meta-SPC 8

Trivialname

IUPAC-Bezeichnung

Funktion

CAS-Nummer

EG-Nummer

Gehalt (%)

Min.

Max.

L-(+)-Milchsäure

 

Wirkstoffe

79-33-4

201-196-2

3,6

7,5

Natriumlaurylsulfat

Schwefelsäure, Mono-C12-14-Alkylester, Natriumsalze

nicht wirksamer Stoff

85586-07-8

287-809-4

1,3

1,3

Isopropanol

Propan-2-ol

nicht wirksamer Stoff

67-63-0

200-661-7

1,0

3,0

2.2.   Art(en) der Formulierung der Meta-SPC 8

Formulierung(en)

AL- eine andere Flüssigkeit

3.   GEFAHREN- UND SICHERHEITSHINWEISE DER META-SPC 8

Gefahrenhinweise

Verursacht schwere Augenschäden.

Sicherheitshinweise

Augen-/Gesichtsschutz tragen.

BEI KONTAKT MIT DEN AUGEN: Einige Minuten lang behutsam mit Wasser ausspülen. Eventuell Vorhandene Kontaktlinsen nach Möglichkeit entfernen. Weiter ausspülen.

Sofort Arzt anrufen.

4.   ZUGELASSENE VERWENDUNG(EN) DER META-SPC 8

4.1.   Beschreibung der Verwendung

Tabelle 19

Verwendung # 1 — Desinfektion der Zitzen nach dem Melken durch Eintauchen

Art des Produkts

PT03 — Hygiene im Veterinärbereich (Desinfektionsmittel)

Gegebenenfalls eine genaue Beschreibung der zugelassenen Verwendung

Nicht relevant

Zielorganismen (einschließlich Entwicklungsphase)

wissenschaftlicher Name: Sonstige: Bakterien

Trivialname: Bakterien

Entwicklungsstadium: Keine Angaben

wissenschaftlicher Name: Sonstige: Hefe

Trivialname: Hefen

Entwicklungsstadium: Keine Angaben

Anwendungsbereich

Innen-

Veterinärbereich

(Gebrauchsfertig) RTU Tauchlösung zur Zitzendesinfektion, nach dem Melken, ohne vorherige Reinigung

Anwendungsmethode(n)

Methode: Durch Eintauchen

Detaillierte Beschreibung:

/

Anwendungsrate(n) und Häufigkeit

Aufwandmenge: Wirksam gegen Bakterien und Hefen: RTU Fünf Minuten Kontaktzeit. Das Produkt muss vor Gebrauch wieder auf Raumtemperatur gebracht werden.

Verdünnung (%): —

Anzahl und Zeitpunkt der Anwendung:

Wirksam gegen Bakterien und Hefen:

RTU (mit 3,6–7,5 % Milchsäure je nach betrachtetem Produkt)

Fünf Minuten Kontaktzeit

Das Produkt muss vor Gebrauch wieder auf Raumtemperatur gebracht werden

Anwenderkategorie(n)

berufsmäßiger Verwender

Verpackungsgrößen und Verpackungsmaterial

1 L, 5 L, 10 L, 20 L, 25 L, 30 L, 60 L, 200 L, 220 L, 600 L, 1 000 L, 1 100 L

1 kg, 5 kg, 10 kg, 20 kg, 25 kg, 30 kg, 60 kg, 200 kg, 220 kg, 600 kg, 1 000  kg, 1 100  kg

HDPE (Hart-Polyethylen)

4.1.1.   Anwendungsspezifische Anweisungen für die Verwendung

Siehe allgemeine Gebrauchsanweisungen für Meta SPC 8

4.1.2.   Anwendungsspezifische Risikominderungsmaßnahmen

Siehe allgemeine Gebrauchsanweisungen für Meta SPC 8

4.1.3.   Anwendungsspezifische Besonderheiten möglicher unerwünschter unmittelbarer oder mittelbarer Nebenwirkungen, Anweisungen für Erste Hilfe sowie Notfallmaßnahmen zum Schutz der Umwelt

Siehe allgemeine Gebrauchsanweisungen für Meta SPC 8

4.1.4.   Anwendungsspezifische Hinweise für die sichere Beseitigung des Produkts und seiner Verpackung

Siehe allgemeine Gebrauchsanweisungen für Meta SPC 8

4.1.5.   Anwendungsspezifische Lagerbedingungen und Haltbarkeit des Biozidprodukts unter normalen Lagerungsbedingungen

Siehe allgemeine Gebrauchsanweisungen für Meta SPC 8

5.   ALLGEMEINE VERWENDUNGSHINWEISE (8) DER META-SPC 8

5.1.   Anwendungsbestimmungen

Das Produkt unmittelbar nach jedem Melken zwei- oder dreimal täglich auftragen. Stellen Sie sicher, dass die Zitze vollständig auf drei Viertel ihrer Länge bedeckt ist. Füllen Sie den Tauchbecher mit der gewünschten Menge des Produkts, aber verwenden Sie nicht mehr Flüssigkeit als notwendig. Gehen Sie von 5 ml pro Kuh und Behandlung aus. Beachten Sie eine Kontaktzeit von fünf Minuten. Das Produkt muss vor Gebrauch auf eine Temperatur über 20 °C erwärmt werden. Um eine optimale Zitzendesinfektion zu gewährleisten, sollten die Tiere mindestens fünf Minuten stehen bleiben.

5.2.   Risikominderungsmaßnahmen

Eine Chemieschutzbrille muss getragen werden.

5.3.   Besonderheiten möglicher unerwünschter unmittelbarer oder mittelbarer Nebenwirkungen, Anweisungen für Erste Hilfe sowie Notfallmaßnahmen zum Schutz der Umwelt

BEI KONTAKT MIT DEN AUGEN: Sofort einige Minuten lang mit Wasser spülen. Entfernen Sie Kontaktlinsen, wenn vorhanden und einfach zu tun. Mindestens 15 Minuten weiter abspülen. Rufen Sie sofort den Notruf 112/Krankenwagen an, um ärztliche Hilfe zu erhalten.

BEI VERSCHLUCKEN: Mund sofort ausspülen. Etwas zu trinken geben, wenn exponierte Person schlucken kann. KEIN Erbrechen herbeiführen. Notruf 112/Krankenwagen für ärztliche Hilfe anrufen.

BEI KONTAKT MIT DER HAUT: Haut sofort mit viel Wasser abwaschen. Danach kontaminierte Kleidung ausziehen und vor erneutem Tragen waschen. Die Haut 15 Minuten weiter mit Wasser abwaschen. GIFTINFORMATIONSZENTRUM oder Arzt anrufen.

BEI EINATMEN: Bei Symptomen der Atemwege ein GIFTINFORMATIONSZENTRUM oder einen Arzt anrufen.

5.4.   Hinweise für die sichere Beseitigung des Produkts und seiner Verpackung

Behälter und Inhalt müssen unter der vollen Verantwortung des Besitzers dieses Abfallprodukts als gefährliches Abfallprodukt entsorgt werden. Abfälle nicht in der Kanalisation und in Wasserläufen entsorgen. Gemäß den örtlichen/nationalen Vorschriften einer sicheren Entsorgung zuführen.

5.5.   Lagerbedingungen und Haltbarkeit des Biozidprodukts unter normalen Lagerungsbedingungen

Nur im Originalbehälter an einem kühlen, gut belüfteten Ort aufbewahren. Den Behälter bei Nichtgebrauch geschlossen halten.

Die Haltbarkeitsdauer der Produkte beträgt zwei Jahre.

6.   SONSTIGE INFORMATIONEN

/

7.   DRITTE INFORMATIONSEBENE: EINZELNE PRODUKTE IN DER META-SPC 8

7.1.   Handelsname(n), Zulassungsnummer und spezifische Zusammensetzung jedes einzelnen Produkts

Handelsname

Kenolac

Absatzmarkt: EU

 

Kenolac Red

Absatzmarkt: EU

Kenodip 200

Absatzmarkt: EU

Stalosan Lac Dip

Absatzmarkt: EU

HCP Dip

Absatzmarkt: EU

PEZERK LV PLUS

Absatzmarkt: EU

MIROX Dip Lac

Absatzmarkt: EU

Milchsäure Dip

Absatzmarkt: EU

Milchsäure Tauche

Absatzmarkt: EU

Lactocid Dip

Absatzmarkt: EU

GAHERLAC

Absatzmarkt: EU

Lactidip

Absatzmarkt: EU

Lacticoop

Absatzmarkt: EU

Lactactiv

Absatzmarkt: EU

Laktotop

Absatzmarkt: EU

Superlac

Absatzmarkt: EU

MilchsäureFilmdip Super

Absatzmarkt: EU

MEPA Lac.

Absatzmarkt: EU

Eco Lac

Absatzmarkt: EU

BluGard Dip

Absatzmarkt: EU

Blu-Gard Dip

Absatzmarkt: EU

Zulassungsnummer

EU-0027740-0008 1-8

Trivialname

IUPAC-Bezeichnung

Funktion

CAS-Nummer

EG-Nummer

Gehalt (%)

L-(+)-Milchsäure

 

Wirkstoffe

79-33-4

201-196-2

3,6

Natriumlaurylsulfat

Schwefelsäure, Mono-C12-14-Alkylester, Natriumsalze

nicht wirksamer Stoff

85586-07-8

287-809-4

1,3

Isopropanol

Propan-2-ol

nicht wirksamer Stoff

67-63-0

200-661-7

1,0

7.2.   Handelsname(n), Zulassungsnummer und spezifische Zusammensetzung jedes einzelnen Produkts

Handelsname

Kenolac Forte W

Absatzmarkt: EU

Zulassungsnummer

EU-0027740-0009 1-8

Trivialname

IUPAC-Bezeichnung

Funktion

CAS-Nummer

EG-Nummer

Gehalt (%)

L-(+)-Milchsäure

 

Wirkstoffe

79-33-4

201-196-2

7,5

Natriumlaurylsulfat

Schwefelsäure, Mono-C12-14-Alkylester, Natriumsalze

nicht wirksamer Stoff

85586-07-8

287-809-4

1,3

Isopropanol

Propan-2-ol

nicht wirksamer Stoff

67-63-0

200-661-7

3,0

META-SPC 9

1.   META-SPC 9 ADMINISTRATIVE INFORMATIONEN

1.1.   Meta-SPC 9 Identifikator

Identifikator

Meta SPC 9: Gebrauchsfertige Post-Dip-Lösungen zum Sprühen (PT3)

1.2.   Kürzel zur Zulassungsnummer

Nummer

1-9

1.3.   Produktart(en)

Produktart(en)

PT03 — Hygiene im Veterinärbereich (Desinfektionsmittel)

2.   META-SPC 9 ZUSAMMENSETZUNG

2.1.   Qualitative und quantitative Informationen zur Zusammensetzung der Meta-SPC 9

Trivialname

IUPAC-Bezeichnung

Funktion

CAS-Nummer

EG-Nummer

Gehalt (%)

Min.

Max.

L-(+)-Milchsäure

 

Wirkstoffe

79-33-4

201-196-2

3,6

7,5

Natriumlaurylsulfat

Schwefelsäure, Mono-C12-14-Alkylester, Natriumsalze

nicht wirksamer Stoff

85586-07-8

287-809-4

0,5

1,3

Isopropanol

Propan-2-ol

nicht wirksamer Stoff

67-63-0

200-661-7

3,0

3,0

2.2.   Art(en) der Formulierung der Meta-SPC 9

Formulierung(en)

AL- eine andere Flüssigkeit

3.   GEFAHREN- UND SICHERHEITSHINWEISE DER META-SPC 9

Gefahrenhinweise

Verursacht schwere Augenschäden.

Sicherheitshinweise

Augen-/Gesichtsschutz tragen.

BEI KONTAKT MIT DEN AUGEN: Einige Minuten lang behutsam mit Wasser ausspülen. Eventuell Vorhandene Kontaktlinsen nach Möglichkeit entfernen. Weiter ausspülen.

Sofort Arzt anrufen.

4.   ZUGELASSENE VERWENDUNG(EN) DER META-SPC 9

4.1.   Beschreibung der Verwendung

Tabelle 20

Verwendung # 1 — Desinfektion der Zitzen nach dem Melken durch Sprühen oder Eintauchen

Art des Produkts

PT03 — Hygiene im Veterinärbereich (Desinfektionsmittel)

Gegebenenfalls eine genaue Beschreibung der zugelassenen Verwendung

Nicht relevant

Zielorganismen (einschließlich Entwicklungsphase)

wissenschaftlicher Name: Sonstige: Bakterien

Trivialname: Bakterien

Entwicklungsstadium: Keine Angaben

wissenschaftlicher Name: sonstige Hefe

Trivialname: Hefen

Entwicklungsstadium: Keine Angaben

Anwendungsbereich

Innen-

Veterinärbereich

RTU Sprühmittel oder Tauchlösung zur Zitzendesinfektion, nach dem Melken, ohne vorherige Reinigung

Anwendungsmethode(n)

Methode: durch Sprühen oder Eintauchen

Detaillierte Beschreibung:

durch Sprühen oder Eintauchen

Anwendungsrate(n) und Häufigkeit

Aufwandmenge: Wirksam gegen Bakterien und Hefen: RTU Fünf Minuten Kontaktzeit. Das Produkt muss vor Gebrauch wieder auf Raumtemperatur gebracht werden.

Verdünnung (%): —

Anzahl und Zeitpunkt der Anwendung:

Wirksam gegen Bakterien und Hefen:

RTU (mit 3,6–7,5 % Milchsäure je nach betrachtetem Produkt)

Fünf Minuten Kontaktzeit

Das Produkt muss vor Gebrauch wieder auf Raumtemperatur gebracht werden

Anwenderkategorie(n)

berufsmäßiger Verwender

Verpackungsgrößen und Verpackungsmaterial

1 L, 5 L, 10 L, 20 L, 25 L, 30 L, 60 L, 200 L, 220 L, 600 L, 1 000 L, 1 100 L

1 kg, 5 kg, 10 kg, 20 kg, 25 kg, 30 kg, 60 kg, 200 kg, 220 kg, 600 kg, 1 000  kg, 1 100  kg

HDPE (Hart-Polyethylen)

4.1.1.   Anwendungsspezifische Anweisungen für die Verwendung

Siehe allgemeine Gebrauchsanweisungen für Meta SPC 9

4.1.2.   Anwendungsspezifische Risikominderungsmaßnahmen

Siehe allgemeine Gebrauchsanweisungen für Meta SPC 9

4.1.3.   Anwendungsspezifische Besonderheiten möglicher unerwünschter unmittelbarer oder mittelbarer Nebenwirkungen, Anweisungen für Erste Hilfe sowie Notfallmaßnahmen zum Schutz der Umwelt

Siehe allgemeine Gebrauchsanweisungen für Meta SPC 9

4.1.4.   Anwendungsspezifische Hinweise für die sichere Beseitigung des Produkts und seiner Verpackung

Siehe allgemeine Gebrauchsanweisungen für Meta SPC 9

4.1.5.   Anwendungsspezifische Lagerbedingungen und Haltbarkeit des Biozidprodukts unter normalen Lagerungsbedingungen

Siehe allgemeine Gebrauchsanweisungen für Meta SPC 9

5.   ALLGEMEINE VERWENDUNGSHINWEISE (9) DER META-SPC 9

5.1.   Anwendungsbestimmungen

Das Produkt unmittelbar nach jedem Melken zwei- oder dreimal täglich auftragen. Stellen Sie sicher, dass die Zitze vollständig auf drei Viertel ihrer Länge bedeckt ist. Füllen Sie den Tauchbecher oder die Sprühflasche mit der gewünschten Menge des Produkts, aber verwenden Sie nicht mehr Flüssigkeit als notwendig.Gehen Sie von 5 ml pro Kuh und Behandlung aus. Beachten Sie eine Kontaktzeit von fünf Minuten.

Das Produkt muss vor Gebrauch auf eine Temperatur über 20 °C erwärmt werden.

Um eine optimale Zitzendesinfektion zu gewährleisten, sollten die Tiere mindestens fünf Minuten stehen bleiben.

5.2.   Risikominderungsmaßnahmen

Eine Chemieschutzbrille muss getragen werden.

5.3.   Besonderheiten möglicher unerwünschter unmittelbarer oder mittelbarer Nebenwirkungen, Anweisungen für Erste Hilfe sowie Notfallmaßnahmen zum Schutz der Umwelt

BEI KONTAKT MIT DEN AUGEN: Sofort einige Minuten lang mit Wasser spülen. Entfernen Sie Kontaktlinsen, wenn vorhanden und einfach zu tun. Mindestens 15 Minuten weiter abspülen. Rufen Sie sofort den Notruf 112/Krankenwagen an, um ärztliche Hilfe zu erhalten.

BEI VERSCHLUCKEN: Mund sofort ausspülen. Etwas zu trinken geben, wenn exponierte Person schlucken kann. KEIN Erbrechen herbeiführen. Notruf 112/Krankenwagen für ärztliche Hilfe anrufen.

BEI KONTAKT MIT DER HAUT: Haut sofort mit viel Wasser abwaschen. Danach kontaminierte Kleidung ausziehen und vor erneutem Tragen waschen. Die Haut 15 Minuten weiter mit Wasser abwaschen. GIFTINFORMATIONSZENTRUM oder Arzt anrufen.

BEI EINATMEN: Bei Symptomen der Atemwege ein GIFTINFORMATIONSZENTRUM oder einen Arzt anrufen.

5.4.   Hinweise für die sichere Beseitigung des Produkts und seiner Verpackung

Behälter und Inhalt müssen unter der vollen Verantwortung des Besitzers dieses Abfallprodukts als gefährliches Abfallprodukt entsorgt werden. Abfälle nicht in der Kanalisation und in Wasserläufen entsorgen. Gemäß den örtlichen/nationalen Vorschriften einer sicheren Entsorgung zuführen.

5.5.   Lagerbedingungen und Haltbarkeit des Biozidprodukts unter normalen Lagerungsbedingungen

Nur im Originalbehälter an einem kühlen, gut belüfteten Ort aufbewahren. Den Behälter bei Nichtgebrauch geschlossen halten.

Die Haltbarkeitsdauer der Produkte beträgt zwei Jahre.

6.   SONSTIGE INFORMATIONEN

/

7.   DRITTE INFORMATIONSEBENE: EINZELNE PRODUKTE IN DER META-SPC 9

7.1.   Handelsname(n), Zulassungsnummer und spezifische Zusammensetzung jedes einzelnen Produkts

Handelsname

Kenolac SD

Absatzmarkt: EU

 

HCP Spray

Absatzmarkt: EU

Lactospray

Absatzmarkt: EU

Zitzentop

Absatzmarkt: EU

Lactosilk

Absatzmarkt: EU

Milchsäure Spray Bühning

Absatzmarkt: EU

Lacto SP

Absatzmarkt: EU

Stalosan Lac Spray

Absatzmarkt: EU

MIROX Spray Lac

Absatzmarkt: EU

Milchsäure Sprühe

Absatzmarkt: EU

Lactocid Spray

Absatzmarkt: EU

Milcho Spray

Absatzmarkt: EU

GAHERLAC SPRAY

Absatzmarkt: EU

Lactispray

Absatzmarkt: EU

Lacticoop Spray

Absatzmarkt: EU

Lactactiv Spray

Absatzmarkt: EU

Laktotop Spray

Absatzmarkt: EU

Superlac Spray

Absatzmarkt: EU

Robolac

Absatzmarkt: EU

MEPA Lac SD

Absatzmarkt: EU

Eco Lac SD

Absatzmarkt: EU

Lely Quaress Circum

Absatzmarkt: EU

BluGard Spray

Absatzmarkt: EU

Blu-Gard Spray

Absatzmarkt: EU

Zulassungsnummer

EU-0027740-0010 1-9

Trivialname

IUPAC-Bezeichnung

Funktion

CAS-Nummer

EG-Nummer

Gehalt (%)

L-(+)-Milchsäure

 

Wirkstoffe

79-33-4

201-196-2

3,6

Natriumlaurylsulfat

Schwefelsäure, Mono-C12-14-Alkylester, Natriumsalze

nicht wirksamer Stoff

85586-07-8

287-809-4

1,3

Isopropanol

Propan-2-ol

nicht wirksamer Stoff

67-63-0

200-661-7

3,0

7.2.   Handelsname(n), Zulassungsnummer und spezifische Zusammensetzung jedes einzelnen Produkts

Handelsname

Kenolac Forte SD

Absatzmarkt: EU

Zulassungsnummer

EU-0027740-0011 1-9

Trivialname

IUPAC-Bezeichnung

Funktion

CAS-Nummer

EG-Nummer

Gehalt (%)

L-(+)-Milchsäure

 

Wirkstoffe

79-33-4

201-196-2

7,5

Natriumlaurylsulfat

Schwefelsäure, Mono-C12-14-Alkylester, Natriumsalze

nicht wirksamer Stoff

85586-07-8

287-809-4

1,3

Isopropanol

Propan-2-ol

nicht wirksamer Stoff

67-63-0

200-661-7

3,0

META-SPC 10

1.   META-SPC 10 ADMINISTRATIVE INFORMATIONEN

1.1.   Meta-SPC 10 Identifikator

Identifikator

Meta SPC 10: Gebrauchsfertige Post-Dip-Lösungen zum Sprühen und Eintauchen (PT3)

1.2.   Kürzel zur Zulassungsnummer

Nummer

1-10

1.3.   Produktart(en)

Produktart(en)

PT03 — Hygiene im Veterinärbereich (Desinfektionsmittel)

2.   META-SPC 10 ZUSAMMENSETZUNG

2.1.   Qualitative und quantitative Informationen zur Zusammensetzung der Meta-SPC 10

Trivialname

IUPAC-Bezeichnung

Funktion

CAS-Nummer

EG-Nummer

Gehalt (%)

Min.

Max.

L-(+)-Milchsäure

 

Wirkstoffe

79-33-4

201-196-2

3,6

3,6

Natriumlaurylsulfat

Schwefelsäure, Mono-C12-14-Alkylester, Natriumsalze

nicht wirksamer Stoff

85586-07-8

287-809-4

0,05

0,05

2.2.   Art(en) der Formulierung der Meta-SPC 10

Formulierung(en)

AL- eine andere Flüssigkeit

3.   GEFAHREN- UND SICHERHEITSHINWEISE DER META-SPC 10

Gefahrenhinweise

Flüssigkeit und Dampf entzündbar.

Verursacht schwere Augenschäden.

Enthält Menthan-3-one (CAS-Nr. 14073-97-3). Kann allergische Reaktionen hervorrufen.

Sicherheitshinweise

Von Hitze, heißen Oberflächen, Funken, offenen Flammen sowie anderen Zündquellenarten fernhalten. Nicht rauchen.

Augen-/Gesichtsschutz tragen.

BEI KONTAKT MIT DEN AUGEN: Einige Minuten lang behutsam mit Wasser ausspülen. Eventuell Vorhandene Kontaktlinsen nach Möglichkeit entfernen. Weiter ausspülen.

Sofort Arzt anrufen.

Bei Brand: eine Sprühflutanlage, alkoholbeständigen Schaum, Pulverlöscher oder Kohlendioxid zum Löschen verwenden.

An einem gut belüfteten Ort aufbewahren. Kühl halten.

Inhalt einer Sammelstelle für gefährliche Abfälle oder Sondermüll zuführen.

Behälter einer Sammelstelle für gefährliche Abfälle oder Sondermüll zuführen.

4.   ZUGELASSENE VERWENDUNG(EN) DER META-SPC 10

4.1.   Beschreibung der Verwendung

Tabelle 21

Verwendung # 1 — Desinfektion der Zitzen nach dem Melken durch Sprühen oder Eintauchen

Art des Produkts

PT03 — Hygiene im Veterinärbereich (Desinfektionsmittel)

Gegebenenfalls eine genaue Beschreibung der zugelassenen Verwendung

Nicht relevant

Zielorganismen (einschließlich Entwicklungsphase)

wissenschaftlicher Name: Sonstige: Bakterien

Trivialname: Bakterien

Entwicklungsstadium: Keine Angaben

wissenschaftlicher Name: Sonstige: Hefe

Trivialname: Hefen

Entwicklungsstadium: Keine Angaben

Anwendungsbereich

Innen-

Veterinärbereich

RTU Sprühmittel oder Tauchlösung zur Zitzendesinfektion, nach dem Melken, ohne vorherige Reinigung

Anwendungsmethode(n)

Methode: durch Sprühen oder Eintauchen

Detaillierte Beschreibung:

/

Anwendungsrate(n) und Häufigkeit

Aufwandmenge: Wirksam gegen Bakterien und Hefen: RTU Fünf Minuten Kontaktzeit. Das Produkt muss vor Gebrauch wieder auf Raumtemperatur gebracht werden.

Verdünnung (%): —

Anzahl und Zeitpunkt der Anwendung:

Wirksam gegen Bakterien und Hefen:

RTU (mit 3,6 % Milchsäure)

Fünf Minuten Kontaktzeit

Anwenderkategorie(n)

berufsmäßiger Verwender

Verpackungsgrößen und Verpackungsmaterial

1 L, 5 L, 10 L, 20 L, 25 L, 30 L, 60 L, 200 L, 220 L, 600 L, 1 000 L, 1 100 L

1 kg, 5 kg, 10 kg, 20 kg, 25 kg, 30 kg, 60 kg, 200 kg, 220 kg, 600 kg, 1 000  kg, 1 100  kg

HDPE (Hart-Polyethylen)

4.1.1.   Anwendungsspezifische Anweisungen für die Verwendung

Dosierung

7,5 ml Anwendungslösung pro Kuh bei Auftrag mit Sprühflakon

15 ml Anwendungslösung pro Kuh bei Auftrag mit Sprühanlage

15 ml pro Kuh bei Auftrag durch Sprühen mit Roboter

2,5–5 ml pro Kuh bei Auftrag durch Tauchen/Schäumen

4.1.2.   Anwendungsspezifische Risikominderungsmaßnahmen

Siehe allgemeine Gebrauchsanweisungen für Meta SPC 10

4.1.3.   Anwendungsspezifische Besonderheiten möglicher unerwünschter unmittelbarer oder mittelbarer Nebenwirkungen, Anweisungen für Erste Hilfe sowie Notfallmaßnahmen zum Schutz der Umwelt

Siehe allgemeine Gebrauchsanweisungen für Meta SPC 10

4.1.4.   Anwendungsspezifische Hinweise für die sichere Beseitigung des Produkts und seiner Verpackung

Siehe allgemeine Gebrauchsanweisungen für Meta SPC 10

4.1.5.   Anwendungsspezifische Lagerbedingungen und Haltbarkeit des Biozidprodukts unter normalen Lagerungsbedingungen

Siehe allgemeine Gebrauchsanweisungen für Meta SPC 10

5.   ALLGEMEINE VERWENDUNGSHINWEISE (10) DER META-SPC 10

5.1.   Anwendungsbestimmungen

Das Produkt unmittelbar nach jedem Melken zwei- oder dreimal täglich auftragen. Stellen Sie sicher, dass die Zitze vollständig auf drei Viertel ihrer Länge bedeckt ist. Füllen Sie den Tauchbecher oder die Sprühflasche mit der gewünschten Menge des Produkts, aber verwenden Sie nicht mehr Flüssigkeit als notwendig.Das Produkt muss vor Gebrauch auf eine Temperatur über 20 °C erwärmt werden.

Um eine optimale Zitzendesinfektion zu gewährleisten, sollten die Tiere mindestens fünf Minuten stehen bleiben.

5.2.   Risikominderungsmaßnahmen

Eine Chemieschutzbrille muss getragen werden.

5.3.   Besonderheiten möglicher unerwünschter unmittelbarer oder mittelbarer Nebenwirkungen, Anweisungen für Erste Hilfe sowie Notfallmaßnahmen zum Schutz der Umwelt

BEI EINATMEN: Bei Symptomen der Atemwege ein GIFTINFORMATIONSZENTRUM oder einen Arzt anrufen.

BEI KONTAKT MIT DER HAUT: Haut sofort mit viel Wasser abwaschen. Danach kontaminierte Kleidung ausziehen und vor erneutem Tragen waschen. Die Haut 15 Minuten weiter mit Wasser abwaschen. GIFTINFORMATIONSZENTRUM oder Arzt anrufen. Bei Hautreizung: Ärztlichen Rat einholen.

BEI KONTAKT MIT DEN AUGEN: Sofort einige Minuten lang mit Wasser spülen. Entfernen Sie Kontaktlinsen, wenn vorhanden und einfach zu tun. Mindestens 15 Minuten weiter abspülen. Rufen Sie sofort den Notruf 112/Krankenwagen an, um ärztliche Hilfe zu erhalten.

BEI VERSCHLUCKEN: Mund sofort ausspülen. Etwas zu trinken geben, wenn exponierte Person schlucken kann. KEIN Erbrechen herbeiführen. Notruf 112/Krankenwagen für ärztliche Hilfe anrufen.

5.4.   Hinweise für die sichere Beseitigung des Produkts und seiner Verpackung

Behälter und Inhalt müssen unter der vollen Verantwortung des Besitzers dieses Abfallprodukts als gefährliches Abfallprodukt entsorgt werden. Abfälle nicht in der Kanalisation und in Wasserläufen entsorgen. Gemäß den örtlichen/nationalen Vorschriften einer sicheren Entsorgung zuführen.

5.5.   Lagerbedingungen und Haltbarkeit des Biozidprodukts unter normalen Lagerungsbedingungen

Nur im Originalbehälter an einem kühlen, gut belüfteten Ort aufbewahren. Den Behälter bei Nichtgebrauch geschlossen halten.

Die Haltbarkeitsdauer der Produkte beträgt zwei Jahre.

6.   SONSTIGE INFORMATIONEN

/

7.   DRITTE INFORMATIONSEBENE: EINZELNE PRODUKTE IN DER META-SPC 10

7.1.   Handelsname(n), Zulassungsnummer und spezifische Zusammensetzung jedes einzelnen Produkts

Handelsname

Kenocool

Absatzmarkt: EU

 

PEZERK LI PLUS

Absatzmarkt: EU

Milcho Dip

Absatzmarkt: EU

Zulassungsnummer

EU-0027740-0012 1-10

Trivialname

IUPAC-Bezeichnung

Funktion

CAS-Nummer

EG-Nummer

Gehalt (%)

L-(+)-Milchsäure

 

Wirkstoffe

79-33-4

201-196-2

3,6

Natriumlaurylsulfat

Schwefelsäure, Mono-C12-14-Alkylester, Natriumsalze

nicht wirksamer Stoff

85586-07-8

287-809-4

0,05

META-SPC 11

1.   META-SPC 11 ADMINISTRATIVE INFORMATIONEN

1.1.   Meta-SPC 11 Identifikator

Identifikator

Meta SPC 11: Konzentrierte Desinfektionsmittel für Oberflächen und Ausrüstung (PT3 and PT4)

1.2.   Kürzel zur Zulassungsnummer

Nummer

1-11

1.3.   Produktart(en)

Produktart(en)

PT04 — Lebens- und Futtermittelbereich (Desinfektionsmittel)

PT03 — Hygiene im Veterinärbereich (Desinfektionsmittel)

2.   META-SPC 11 ZUSAMMENSETZUNG

2.1.   Qualitative und quantitative Informationen zur Zusammensetzung der Meta-SPC 11

Trivialname

IUPAC-Bezeichnung

Funktion

CAS-Nummer

EG-Nummer

Gehalt (%)

Min.

Max.

L-(+)-Milchsäure

 

Wirkstoffe

79-33-4

201-196-2

24,0

24,0

Natriumlaurylsulfat

Schwefelsäure, Mono-C12-14-Alkylester, Natriumsalze

nicht wirksamer Stoff

85586-07-8

287-809-4

12,0

12,0

Isopropanol

Propan-2-ol

nicht wirksamer Stoff

67-63-0

200-661-7

5,0

5,0

2.2.   Art(en) der Formulierung der Meta-SPC 11

Formulierung(en)

SL — Lösliches Konzentrat

3.   GEFAHREN- UND SICHERHEITSHINWEISE DER META-SPC 11

Gefahrenhinweise

Verursacht Hautreizungen.

Verursacht schwere Augenschäden.

Sicherheitshinweise

Nach Gebrauch Hände gründlich waschen.

Schutzhandschuhe tragen.

Augen-/Gesichtsschutz tragen.

BEI BERÜHRUNG MIT DER HAUT: Mit viel Wasser waschen.

BEI KONTAKT MIT DEN AUGEN: Einige Minuten lang behutsam mit Wasser ausspülen. Eventuell Vorhandene Kontaktlinsen nach Möglichkeit entfernen. Weiter ausspülen.

Sofort Arzt anrufen.

Inhalt einer Sammelstelle für gefährliche Abfälle oder Sondermüll zuführen.

Behälter einer Sammelstelle für gefährliche Abfälle oder Sondermüll zuführen.

4.   ZUGELASSENE VERWENDUNG(EN) DER META-SPC 11

4.1.   Beschreibung der Verwendung

Tabelle 22

Verwendung # 1 — Desinfektion von harten Oberflächen in der Lebensmittel- und Futtermittelindustrie

Art des Produkts

PT04 — Lebens- und Futtermittelbereich (Desinfektionsmittel)

Gegebenenfalls eine genaue Beschreibung der zugelassenen Verwendung

Nicht relevant

Zielorganismen (einschließlich Entwicklungsphase)

wissenschaftlicher Name: Sonstige: Bakterien

Trivialname: Bakterien

Entwicklungsstadium: Keine Angaben

wissenschaftlicher Name: Sonstige: Hefe

Trivialname: Hefen

Entwicklungsstadium: Keine Angaben

Anwendungsbereich

Innen-

in der Lebensmittel-/Futtermittelindustrie + öffentlicher Bereich:

Desinfizierung harter/nicht-poröser Oberflächen durch Sprühen oder Eintauchen nach vorheriger Reinigung

Anwendungsmethode(n)

Methode: Durch Sprühen oder Eintauchen

Detaillierte Beschreibung:

Sprühen

Eintauchen (das Bad darf nur einmal verwendet werden)

Anwendungsrate(n) und Häufigkeit

Aufwandmenge: 100 ml/m2

Verdünnung (%): 1 % oder 3 %

Anzahl und Zeitpunkt der Anwendung:

Wirksam gegen Bakterien und Hefen bei Raumtemperatur:

3 % (mit 0,72 % Milchsäure) in zwei Minuten Kontaktzeit

1 % (mit 0,24 % Milchsäure) in 15 Minuten Kontaktzeit

Anwenderkategorie(n)

berufsmäßiger Verwender

Verpackungsgrößen und Verpackungsmaterial

1 L, 5 L, 10 L, 20 L, 25 L, 30 L, 60 L, 200 L, 220 L, 600 L, 1 000 L, 1 100 L

1 kg, 5 kg, 10 kg, 20 kg, 25 kg, 30 kg, 60 kg, 200 kg, 220 kg, 600 kg, 1 000  kg, 1 100  kg

HDPE (Hart-Polyethylen)

4.1.1.   Anwendungsspezifische Anweisungen für die Verwendung

Siehe allgemeine Gebrauchsanweisungen für Meta SPC 11

4.1.2.   Anwendungsspezifische Risikominderungsmaßnahmen

Siehe allgemeine Gebrauchsanweisungen für Meta SPC 11

4.1.3.   Anwendungsspezifische Besonderheiten möglicher unerwünschter unmittelbarer oder mittelbarer Nebenwirkungen, Anweisungen für Erste Hilfe sowie Notfallmaßnahmen zum Schutz der Umwelt

Siehe allgemeine Gebrauchsanweisungen für Meta SPC 11

4.1.4.   Anwendungsspezifische Hinweise für die sichere Beseitigung des Produkts und seiner Verpackung

Siehe allgemeine Gebrauchsanweisungen für Meta SPC 11

4.1.5.   Anwendungsspezifische Lagerbedingungen und Haltbarkeit des Biozidprodukts unter normalen Lagerungsbedingungen

Siehe allgemeine Gebrauchsanweisungen für Meta SPC 11

4.2.   Beschreibung der Verwendung

Tabelle 23

Verwendung # 2 — Desinfektion von Ausrüstung durch Eintauchen in der Lebensmittel- und Futtermittelindustrie

Art des Produkts

PT04 — Lebens- und Futtermittelbereich (Desinfektionsmittel)

Gegebenenfalls eine genaue Beschreibung der zugelassenen Verwendung

Nicht relevant

Zielorganismen (einschließlich Entwicklungsphase)

wissenschaftlicher Name: Sonstige: Bakterien

Trivialname: Bakterien

Entwicklungsstadium: Keine Angaben

wissenschaftlicher Name: Sonstige: Hefe

Trivialname: Hefen

Entwicklungsstadium: Keine Angaben

Anwendungsbereich

Innen-

Im Innenbereich — in der Lebensmittel-/Futtermittelindustrie + öffentlicher Bereich:

Desinfektion von harten/nicht-porösen Oberflächen (zum Beispiel Verarbeitungsmaschinen) durch Sprühen oder Eintauchen ohne vorherige Reinigung

Anwendungsmethode(n)

Methode: Durch Sprühen oder Eintauchen

Detaillierte Beschreibung:

/

Anwendungsrate(n) und Häufigkeit

Aufwandmenge: 100 ml/m2

Verdünnung (%): 8 % oder 15 %

Anzahl und Zeitpunkt der Anwendung:

Wirksam gegen Bakterien und Hefen bei + 7 °C:

Durch Eintauchen: 15 % (mit 3,6 % Milchsäure) bei 30 Sekunden Kontaktzeit

Durch Sprühen: 8 % (mit 1,92 % Milchsäure) bei zwei Minuten Kontaktzeit

Anwenderkategorie(n)

berufsmäßiger Verwender

Verpackungsgrößen und Verpackungsmaterial

1 L, 5 L, 10 L, 20 L, 25 L, 30 L, 60 L, 200 L, 220 L, 600 L, 1 000 L, 1 100 L

1 kg, 5 kg, 10 kg, 20 kg, 25 kg, 30 kg, 60 kg, 200 kg, 220 kg, 600 kg, 1 000  kg, 1 100  kg

HDPE (Hart-Polyethylen)

4.2.1.   Anwendungsspezifische Anweisungen für die Verwendung

Siehe allgemeine Gebrauchsanweisungen für Meta SPC 11

4.2.2.   Anwendungsspezifische Risikominderungsmaßnahmen

Siehe allgemeine Gebrauchsanweisungen für Meta SPC 11

4.2.3.   Anwendungsspezifische Besonderheiten möglicher unerwünschter unmittelbarer oder mittelbarer Nebenwirkungen, Anweisungen für Erste Hilfe sowie Notfallmaßnahmen zum Schutz der Umwelt

Siehe allgemeine Gebrauchsanweisungen für Meta SPC 11

4.2.4.   Anwendungsspezifische Hinweise für die sichere Beseitigung des Produkts und seiner Verpackung

Siehe allgemeine Gebrauchsanweisungen für Meta SPC 11

4.2.5.   Anwendungsspezifische Lagerbedingungen und Haltbarkeit des Biozidprodukts unter normalen Lagerungsbedingungen

Siehe allgemeine Gebrauchsanweisungen für Meta SPC 11

4.3.   Beschreibung der Verwendung

Tabelle 24

Verwendung # 3 — Desinfektion von harten Oberflächen für Tierhygiene

Art des Produkts

PT03 — Hygiene im Veterinärbereich (Desinfektionsmittel)

Gegebenenfalls eine genaue Beschreibung der zugelassenen Verwendung

Nicht relevant

Zielorganismen (einschließlich Entwicklungsphase)

wissenschaftlicher Name: Keine Daten

Trivialname: Bakterien

Entwicklungsstadium: Keine Angaben

wissenschaftlicher Name: Keine Daten

Trivialname: Hefen

Entwicklungsstadium: Keine Angaben

Anwendungsbereich

Innen-

Veterinärbereich

Desinfizierung harter/nicht-poröser Oberflächen durch Sprühen oder Eintauchen nach vorheriger Reinigung

Anwendungsmethode(n)

Methode: Durch Sprühen oder Eintauchen

Detaillierte Beschreibung:

Sprühen

Eintauchen (das Bad darf nur einmal verwendet werden)

Anwendungsrate(n) und Häufigkeit

Aufwandmenge: Wirksam gegen Bakterien und Hefen bei + 10 °C: 4 % bei 30 Minuten Kontaktzeit

Verdünnung (%): 4 %

Anzahl und Zeitpunkt der Anwendung:

Wirksam gegen Bakterien und Hefen bei + 10 °C:

4 % (mit 0,96 % Milchsäure) bei 30 Minuten Kontaktzeit

Anwenderkategorie(n)

berufsmäßiger Verwender

Verpackungsgrößen und Verpackungsmaterial

1 L, 5 L, 10 L, 20 L, 25 L, 30 L, 60 L, 200 L, 220 L, 600 L, 1 000 L, 1 100 L

1 kg, 5 kg, 10 kg, 20 kg, 25 kg, 30 kg, 60 kg, 200 kg, 220 kg, 600 kg, 1 000  kg, 1 100  kg

HDPE (Hart-Polyethylen)

4.3.1.   Anwendungsspezifische Anweisungen für die Verwendung

Ställe müssen während der Desinfektion leer sein. Das Produkt wird verwendet, um Ställe von Schweinen, Kühen und Geflügel zu desinfizieren. Die Oberflächen vor der Desinfektion gründlich mit einem Reinigungsmittel reinigen. Mit sauberem Wasser abspülen und überschüssiges Wasser entfernen.

Mischen und Abfüllen: Die Verpackung wird manuell geöffnet und in den Behälter entleert oder mit einer Pumpe verbunden, die das Produkt in den Behälter der Sprühvorrichtung pumpt, die dann mit Wasser gefüllt wird, um die richtige Konzentration für die Anwendung zu erreichen. Produkt durch Sprühen oder Eintauchen auftragen. Verwenden Sie so viel Lösungen wie nötig, damit die Oberflächen während der gesamten Kontaktzeit feucht bleiben. Es ist nicht notwendig, während der gesamten Kontaktzeit zu sprühen.

4.3.2.   Anwendungsspezifische Risikominderungsmaßnahmen

Siehe allgemeine Gebrauchsanweisungen für Meta SPC 11

4.3.3.   Anwendungsspezifische Besonderheiten möglicher unerwünschter unmittelbarer oder mittelbarer Nebenwirkungen, Anweisungen für Erste Hilfe sowie Notfallmaßnahmen zum Schutz der Umwelt

Siehe allgemeine Gebrauchsanweisungen für Meta SPC 11

4.3.4.   Anwendungsspezifische Hinweise für die sichere Beseitigung des Produkts und seiner Verpackung

Siehe allgemeine Gebrauchsanweisungen für Meta SPC 11

4.3.5.   Anwendungsspezifische Lagerbedingungen und Haltbarkeit des Biozidprodukts unter normalen Lagerungsbedingungen

Siehe allgemeine Gebrauchsanweisungen für Meta SPC 11

5.   ALLGEMEINE VERWENDUNGSHINWEISE (11) DER META-SPC 11

5.1.   Anwendungsbestimmungen

Desinfektionsverfahren durch Sprühen: Die zu desinfizierenden Oberflächen müssen feucht genug sein, damit sie für eine optimale Desinfektion während der vorgegebenen Kontaktzeit feucht bleiben. Der folgende Warnhinweis wird auf dem Produktetikett hinzugefügt: „Stellen Sie sicher, dass die Oberflächen vollständig befeuchtet werden“.

Die Produkte müssen vor Gebrauch mit Trinkwasser verdünnt werden.

5.2.   Risikominderungsmaßnahmen

Beim Mischen und Abfüllen werden Handschuhe und Schutzbrillen benötigt.

5.3.   Besonderheiten möglicher unerwünschter unmittelbarer oder mittelbarer Nebenwirkungen, Anweisungen für Erste Hilfe sowie Notfallmaßnahmen zum Schutz der Umwelt

BEI EINATMEN: Bei Symptomen der Atemwege ein GIFTINFORMATIONSZENTRUM oder einen Arzt anrufen.

BEI KONTAKT MIT DER HAUT: Haut sofort mit viel Wasser abwaschen. Danach kontaminierte Kleidung ausziehen und vor erneutem Tragen waschen. Die Haut 15 Minuten weiter mit Wasser abwaschen. GIFTINFORMATIONSZENTRUM oder Arzt anrufen. Bei Hautreizung: Ärztlichen Rat einholen.

BEI KONTAKT MIT DEN AUGEN: Sofort einige Minuten lang mit Wasser spülen. Entfernen Sie Kontaktlinsen, wenn vorhanden und einfach zu tun. Mindestens 15 Minuten weiter abspülen. Rufen Sie sofort den Notruf 112/Krankenwagen an, um ärztliche Hilfe zu erhalten.

BEI VERSCHLUCKEN: Mund sofort ausspülen. Etwas zu trinken geben, wenn exponierte Person schlucken kann. KEIN Erbrechen herbeiführen. Notruf 112/Krankenwagen für ärztliche Hilfe anrufen.

5.4.   Hinweise für die sichere Beseitigung des Produkts und seiner Verpackung

Behälter und Inhalt müssen unter der vollen Verantwortung des Besitzers dieses Abfallprodukts als gefährliches Abfallprodukt entsorgt werden. Abfälle nicht in der Kanalisation und in Wasserläufen entsorgen. Gemäß den örtlichen/nationalen Vorschriften einer sicheren Entsorgung zuführen.

5.5.   Lagerbedingungen und Haltbarkeit des Biozidprodukts unter normalen Lagerungsbedingungen

Nur im Originalbehälter an einem kühlen, gut belüfteten Ort aufbewahren. Den Behälter bei Nichtgebrauch geschlossen halten.

Die Haltbarkeitsdauer der Produkte beträgt zwei Jahre.

6.   SONSTIGE INFORMATIONEN

/

7.   DRITTE INFORMATIONSEBENE: EINZELNE PRODUKTE IN DER META-SPC 11

7.1.   Handelsname(n), Zulassungsnummer und spezifische Zusammensetzung jedes einzelnen Produkts

Handelsname

Kenosan Lactic

Absatzmarkt: EU

 

Lacto Des

Absatzmarkt: EU

Bio Des 100

Absatzmarkt: EU

Bio Lac

Absatzmarkt: EU

Zulassungsnummer

EU-0027740-0013 1-11

Trivialname

IUPAC-Bezeichnung

Funktion

CAS-Nummer

EG-Nummer

Gehalt (%)

L-(+)-Milchsäure

 

Wirkstoffe

79-33-4

201-196-2

24,0

Natriumlaurylsulfat

Schwefelsäure, Mono-C12-14-Alkylester, Natriumsalze

nicht wirksamer Stoff

85586-07-8

287-809-4

12,0

Isopropanol

Propan-2-ol

nicht wirksamer Stoff

67-63-0

200-661-7

5,0

META-SPC 12

1.   META-SPC 12 ADMINISTRATIVE INFORMATIONEN

1.1.   Meta-SPC 12 Identifikator

Identifikator

Meta SPC 12: Desinfektion innerer Oberflächen durch CIP mit und ohne Zirkulation und Kistenwäsche (PT4)

1.2.   Kürzel zur Zulassungsnummer

Nummer

1-12

1.3.   Produktart(en)

Produktart(en)

PT04 — Lebens- und Futtermittelbereich (Desinfektionsmittel)

2.   META-SPC 12 ZUSAMMENSETZUNG

2.1.   Qualitative und quantitative Informationen zur Zusammensetzung der Meta-SPC 12

Trivialname

IUPAC-Bezeichnung

Funktion

CAS-Nummer

EG-Nummer

Gehalt (%)

Min.

Max.

L-(+)-Milchsäure

 

Wirkstoffe

79-33-4

201-196-2

22,0

22,0

C6 Alkylglucosid

Hexyl D-Glucosid

nicht wirksamer Stoff

54549-24-5

259-217-6

2,4

2,4

Methansulfonsäure

Methansulfonsäure

nicht wirksamer Stoff

75-75-2

200-898-6

0,0

10,5

Schwefelsäure

Schwefelsäure

nicht wirksamer Stoff

7664-93-9

231-639-5

0,0

10,5

2.2.   Art(en) der Formulierung der Meta-SPC 12

Formulierung(en)

SL — Lösliches Konzentrat

3.   GEFAHREN- UND SICHERHEITSHINWEISE DER META-SPC 12

Gefahrenhinweise

Verursacht schwere Verätzungen der Haut und schwere Augenschäden.

Kann gegenüber Metallen korrosiv sein.

Sicherheitshinweise

Nur in Originalverpackung aufbewahren.

Dampf nicht einatmen.

Nach Gebrauch Hände gründlich waschen.

Schutzhandschuhe tragen.

Schutzkleidung tragen.

Augen-/Gesichtsschutz tragen.

BEI VERSCHLUCKEN: Mund ausspülen. KEIN Erbrechen herbeiführen.

BEI BERÜHRUNG MIT DER HAUT (oder dem Haar): Alle kontaminierten Kleidungsstücke sofort ausziehen. Haut mit Wasser abwaschen.

BEI EINATMEN: Die Person an die frische Luft bringen und für ungehinderte Atmung sorgen.

BEI KONTAKT MIT DEN AUGEN: Einige Minuten lang behutsam mit Wasser ausspülen. Eventuell Vorhandene Kontaktlinsen nach Möglichkeit entfernen. Weiter ausspülen.

Sofort Arzt anrufen.

Verschüttete Mengen aufnehmen, um Materialschäden zu vermeiden.

Kontaminierte Kleidung vor erneutem Tragen waschen.

Unter Verschluss aufbewahren.

Inhalt einer Sammelstelle für gefährliche Abfälle oder Sondermüll zuführen.

Behälter einer Sammelstelle für gefährliche Abfälle oder Sondermüll zuführen.

4.   ZUGELASSENE VERWENDUNG(EN) DER META-SPC 12

4.1.   Beschreibung der Verwendung

Tabelle 25

Verwendung # 1 — Desinfektion von inneren Oberflächen durch CIP mit Zirkulation

Art des Produkts

PT04 — Lebens- und Futtermittelbereich (Desinfektionsmittel)

Gegebenenfalls eine genaue Beschreibung der zugelassenen Verwendung

Nicht relevant

Zielorganismen (einschließlich Entwicklungsphase)

wissenschaftlicher Name: Keine Daten

Trivialname: Bakterien

Entwicklungsstadium: Keine Angaben

wissenschaftlicher Name: Keine Daten

Trivialname: Hefen

Entwicklungsstadium: Keine Angaben

Anwendungsbereich

Innen-

in der Lebensmittel- und Futtermittelindustrie:

Desinfektion von harten/nicht-porösen inneren Oberflächen durch CIP-Verfahren (mit Zirkulation)

Anwendungsmethode(n)

Methode: CIP-Verfahren

Detaillierte Beschreibung:

/

Anwendungsrate(n) und Häufigkeit

Aufwandmenge: bei + 50 °C

Verdünnung (%): 1 bis 4 %

Anzahl und Zeitpunkt der Anwendung:

bei + 50 °C

Wirksam gegen Bakterien und Hefen:

Mit vorheriger Reinigung: 2 % (mit 0,44 % Milchsäure) bei zwei Minuten Kontaktzeit/1 % bei 30 Minuten Kontaktzeit

Ohne vorherige Reinigung: 4 % (mit 0,88 % Milchsäure) bei zwei Minuten Kontaktzeit oder 1 % (0,22 % Milchsäure) in 30 Minuten Kontaktzeit

Bei milchigen Bedingungen: 2 % (mit 0,44 % Milchsäure) bei 15 Minuten Kontaktzeit

Anwenderkategorie(n)

berufsmäßiger Verwender

Verpackungsgrößen und Verpackungsmaterial

1 L, 5 L, 10 L, 20 L, 25 L, 30 L, 60 L, 200 L, 220 L, 600 L, 1 000 L, 1 100 L

1 kg, 5 kg, 10 kg, 20 kg, 25 kg, 30 kg, 60 kg, 200 kg, 220 kg, 600 kg, 1 000  kg, 1 100  kg

HDPE (Hart-Polyethylen)

4.1.1.   Anwendungsspezifische Anweisungen für die Verwendung

Siehe allgemeine Gebrauchsanweisungen für Meta SPC 12

4.1.2.   Anwendungsspezifische Risikominderungsmaßnahmen

Siehe allgemeine Gebrauchsanweisungen für Meta SPC 12

4.1.3.   Anwendungsspezifische Besonderheiten möglicher unerwünschter unmittelbarer oder mittelbarer Nebenwirkungen, Anweisungen für Erste Hilfe sowie Notfallmaßnahmen zum Schutz der Umwelt

Siehe allgemeine Gebrauchsanweisungen für Meta SPC 12

4.1.4.   Anwendungsspezifische Hinweise für die sichere Beseitigung des Produkts und seiner Verpackung

Siehe allgemeine Gebrauchsanweisungen für Meta SPC 12

4.1.5.   Anwendungsspezifische Lagerbedingungen und Haltbarkeit des Biozidprodukts unter normalen Lagerungsbedingungen

Siehe allgemeine Gebrauchsanweisungen für Meta SPC 12

4.2.   Beschreibung der Verwendung

Tabelle 26

Verwendung # 2 — Desinfektion von inneren Oberflächen durch CIP ohne Zirkulation

Art des Produkts

PT04 — Lebens- und Futtermittelbereich (Desinfektionsmittel)

Gegebenenfalls eine genaue Beschreibung der zugelassenen Verwendung

Nicht relevant

Zielorganismen (einschließlich Entwicklungsphase)

wissenschaftlicher Name: Sonstige: Bakterien

Trivialname: Bakterien

Entwicklungsstadium: Keine Angaben

wissenschaftlicher Name: Sonstige: Hefe

Trivialname: Hefen

Entwicklungsstadium: Keine Angaben

Anwendungsbereich

Innen-

in der Lebensmittel- und Futtermittelindustrie:

Desinfektion von harten/nicht-porösen inneren Oberflächen durch CIP-Verfahren (ohne Zirkulation)

Anwendungsmethode(n)

Methode: CIP-Verfahren

Detaillierte Beschreibung:

/

Anwendungsrate(n) und Häufigkeit

Aufwandmenge: bei + 50 °C

Verdünnung (%): 2 % oder 4 %

Anzahl und Zeitpunkt der Anwendung:

bei + 50 °C

Wirksam gegen Bakterien und Hefen:

Mit vorheriger Reinigung: 2 % (mit 0,44 % Milchsäure) bei zwei Minuten Kontaktzeit

Ohne vorherige Reinigung: 4 % (mit 0,88 % Milchsäure) bei zwei Minuten Kontaktzeit oder 2 % (0,44 % Milchsäure) bei 30 Minuten Kontaktzeit

Anwenderkategorie(n)

berufsmäßiger Verwender

Verpackungsgrößen und Verpackungsmaterial

1 L, 5 L, 10 L, 20 L, 25 L, 30 L, 60 L, 200 L, 220 L, 600 L, 1 000 L, 1 100 L

1 kg, 5 kg, 10 kg, 20 kg, 25 kg, 30 kg, 60 kg, 200 kg, 220 kg, 600 kg, 1 000  kg, 1 100  kg

HDPE (Hart-Polyethylen)

4.2.1.   Anwendungsspezifische Anweisungen für die Verwendung

Siehe allgemeine Gebrauchsanweisungen für Meta SPC 12

4.2.2.   Anwendungsspezifische Risikominderungsmaßnahmen

Siehe allgemeine Gebrauchsanweisungen für Meta SPC 12

4.2.3.   Anwendungsspezifische Besonderheiten möglicher unerwünschter unmittelbarer oder mittelbarer Nebenwirkungen, Anweisungen für Erste Hilfe sowie Notfallmaßnahmen zum Schutz der Umwelt

Siehe allgemeine Gebrauchsanweisungen für Meta SPC 12

4.2.4.   Anwendungsspezifische Hinweise für die sichere Beseitigung des Produkts und seiner Verpackung

Siehe allgemeine Gebrauchsanweisungen für Meta SPC 12

4.2.5.   Anwendungsspezifische Lagerbedingungen und Haltbarkeit des Biozidprodukts unter normalen Lagerungsbedingungen

Siehe allgemeine Gebrauchsanweisungen für Meta SPC 12

4.3.   Beschreibung der Verwendung

Tabelle 27

Verwendung # 3 — Kistenwäsche

Art des Produkts

PT04 — Lebens- und Futtermittelbereich (Desinfektionsmittel)

Gegebenenfalls eine genaue Beschreibung der zugelassenen Verwendung

Nicht relevant

Zielorganismen (einschließlich Entwicklungsphase)

wissenschaftlicher Name: Keine Daten

Trivialname: Bakterien

Entwicklungsstadium: Keine Angaben

wissenschaftlicher Name: Keine Daten

Trivialname: Hefen

Entwicklungsstadium: Keine Angaben

Anwendungsbereich

Innen-

Im Innenbereich — in der Lebensmittel- und Futtermittelindustrie,

Desinfektion von harten/nicht-porösen Oberflächen in Kistenwaschanlagen

Anwendungsmethode(n)

Methode: Kistenwäsche

Detaillierte Beschreibung:

/

Anwendungsrate(n) und Häufigkeit

Aufwandmenge: bei + 50 °C

Verdünnung (%): 2 % oder 4 %

Anzahl und Zeitpunkt der Anwendung:

bei + 50 °C

Wirksam gegen Bakterien und Hefen:

Mit vorheriger Reinigung: 2 % (mit 0,44 % Milchsäure) bei zwei Minuten Kontakt

Ohne vorherige Reinigung: 4 % (mit 0,88 % Milchsäure) bei zwei Minuten Kontakt

Anwenderkategorie(n)

berufsmäßiger Verwender

Verpackungsgrößen und Verpackungsmaterial

1 L, 5 L, 10 L, 20 L, 25 L, 30 L, 60 L, 200 L, 220 L, 600 L, 1 000 L, 1 100 L

1 kg, 5 kg, 10 kg, 20 kg, 25 kg, 30 kg, 60 kg, 200 kg, 220 kg, 600 kg, 1 000  kg, 1 100  kg

HDPE (Hart-Polyethylen)

4.3.1.   Anwendungsspezifische Anweisungen für die Verwendung

Siehe allgemeine Gebrauchsanweisungen für Meta SPC 12

4.3.2.   Anwendungsspezifische Risikominderungsmaßnahmen

Siehe allgemeine Gebrauchsanweisungen für Meta SPC 12

4.3.3.   Anwendungsspezifische Besonderheiten möglicher unerwünschter unmittelbarer oder mittelbarer Nebenwirkungen, Anweisungen für Erste Hilfe sowie Notfallmaßnahmen zum Schutz der Umwelt

Siehe allgemeine Gebrauchsanweisungen für Meta SPC 12

4.3.4.   Anwendungsspezifische Hinweise für die sichere Beseitigung des Produkts und seiner Verpackung

Siehe allgemeine Gebrauchsanweisungen für Meta SPC 12

4.3.5.   Anwendungsspezifische Lagerbedingungen und Haltbarkeit des Biozidprodukts unter normalen Lagerungsbedingungen

Siehe allgemeine Gebrauchsanweisungen für Meta SPC 12

5.   ALLGEMEINE VERWENDUNGSHINWEISE (12) DER META-SPC 12

5.1.   Anwendungsbestimmungen

Die Produkte müssen vor Gebrauch mit Trinkwasser verdünnt werden.

5.2.   Risikominderungsmaßnahmen

Beim Mischen und Abfüllen werden Handschuhe und Schutzbrillen benötigt.

Tragen Sie einen Schutzanzug (wird vom Zulassungsinhaber in der Produktinformation angegeben).

5.3.   Besonderheiten möglicher unerwünschter unmittelbarer oder mittelbarer Nebenwirkungen, Anweisungen für Erste Hilfe sowie Notfallmaßnahmen zum Schutz der Umwelt

BEI EINATMEN: Die Person an die frische Luft bringen und in einer Position lagern, die ungehinderte Atmung unterstützt. Bei Symptomen: Notruf 112/Krankenwagen für ärztliche Hilfe anrufen. Wenn keine Symptome auftreten: GIFTINFORMATIONSZENTRUM oder Arzt anrufen.

BEI KONTAKT MIT DER HAUT: Haut sofort mit viel Wasser abwaschen. Danach kontaminierte Kleidung ausziehen und vor erneutem Tragen waschen. Die Haut 15 Minuten weiter mit Wasser abwaschen. GIFTINFORMATIONSZENTRUM oder Arzt anrufen.

BEI KONTAKT MIT DEN AUGEN: Sofort einige Minuten lang mit Wasser spülen. Entfernen Sie Kontaktlinsen, wenn vorhanden und einfach zu tun. Mindestens 15 Minuten weiter abspülen. Rufen Sie sofort den Notruf 112/Krankenwagen an, um ärztliche Hilfe zu erhalten.

BEI VERSCHLUCKEN: Mund sofort ausspülen. Etwas zu trinken geben, wenn exponierte Person schlucken kann. KEIN Erbrechen herbeiführen. Notruf 112/Krankenwagen für ärztliche Hilfe anrufen.

5.4.   Hinweise für die sichere Beseitigung des Produkts und seiner Verpackung

Behälter und Inhalt müssen unter der vollen Verantwortung des Besitzers dieses Abfallprodukts als gefährliches Abfallprodukt entsorgt werden. Abfälle nicht in der Kanalisation und in Wasserläufen entsorgen. Gemäß den örtlichen/nationalen Vorschriften einer sicheren Entsorgung zuführen.

5.5.   Lagerbedingungen und Haltbarkeit des Biozidprodukts unter normalen Lagerungsbedingungen

Nur im Originalbehälter an einem kühlen, gut belüfteten Ort aufbewahren. Den Behälter bei Nichtgebrauch geschlossen halten.

Die Haltbarkeitsdauer der Produkte beträgt 2 Jahre.

6.   SONSTIGE INFORMATIONEN

/

7.   DRITTE INFORMATIONSEBENE: EINZELNE PRODUKTE IN DER META-SPC 12

7.1.   Handelsname(n), Zulassungsnummer und spezifische Zusammensetzung jedes einzelnen Produkts

Handelsname

Pho Cid L

Absatzmarkt: EU

 

Tornax 100

Absatzmarkt: EU

Tornax Des

Absatzmarkt: EU

Lacto CIP

Absatzmarkt: EU

Pho Cid Eco

Absatzmarkt: EU

Zulassungsnummer

EU-0027740-0014 1-12

Trivialname

IUPAC-Bezeichnung

Funktion

CAS-Nummer

EG-Nummer

Gehalt (%)

L-(+)-Milchsäure

 

Wirkstoffe

79-33-4

201-196-2

22,0

C6 Alkylglucosid

Hexyl D-Glucosid

nicht wirksamer Stoff

54549-24-5

259-217-6

2,4

Methansulfonsäure

Methansulfonsäure

nicht wirksamer Stoff

75-75-2

200-898-6

10,5

7.2.   Handelsname(n), Zulassungsnummer und spezifische Zusammensetzung jedes einzelnen Produkts

Handelsname

Pho Cid LS

Absatzmarkt: EU

Zulassungsnummer

EU-0027740-0015 1-12

Trivialname

IUPAC-Bezeichnung

Funktion

CAS-Nummer

EG-Nummer

Gehalt (%)

L-(+)-Milchsäure

 

Wirkstoffe

79-33-4

201-196-2

22,0

C6 Alkylglucosid

Hexyl D-Glucosid

nicht wirksamer Stoff

54549-24-5

259-217-6

2,4

Schwefelsäure

Schwefelsäure

nicht wirksamer Stoff

7664-93-9

231-639-5

10,5

META-SPC 13

1.   META-SPC 13 ADMINISTRATIVE INFORMATIONEN

1.1.   Meta-SPC 13 Identifikator

Identifikator

Meta SPC 13: Desinfektionsmittel für harte Oberflächen (PT4)

1.2.   Kürzel zur Zulassungsnummer

Nummer

1-13

1.3.   Produktart(en)

Produktart(en)

PT04 — Lebens- und Futtermittelbereich (Desinfektionsmittel)

2.   META-SPC 13 ZUSAMMENSETZUNG

2.1.   Qualitative und quantitative Informationen zur Zusammensetzung der Meta-SPC 13

Trivialname

IUPAC-Bezeichnung

Funktion

CAS-Nummer

EG-Nummer

Gehalt (%)

Min.

Max.

L-(+)-Milchsäure

 

Wirkstoffe

79-33-4

201-196-2

11,0

11,0

Natriumlaurylsulfat

Schwefelsäure, Mono-C12-14-Alkylester, Natriumsalze

nicht wirksamer Stoff

85586-07-8

287-809-4

4,5

4,5

Methansulfonsäure

Methansulfonsäure

nicht wirksamer Stoff

75-75-2

200-898-6

10,5

19,5

2.2.   Art(en) der Formulierung der Meta-SPC 13

Formulierung(en)

SL — Lösliches Konzentrat

3.   GEFAHREN- UND SICHERHEITSHINWEISE DER META-SPC 13

Gefahrenhinweise

Kann gegenüber Metallen korrosiv sein.

Verursacht schwere Verätzungen der Haut und schwere Augenschäden.

Sicherheitshinweise

Nur in Originalverpackung aufbewahren.

Dampf nicht einatmen.

Nach Gebrauch Hände gründlich waschen.

Schutzhandschuhe tragen.

Schutzkleidung tragen.

Augen-/Gesichtsschutz tragen.

BEI VERSCHLUCKEN: Mund ausspülen. KEIN Erbrechen herbeiführen.

BEI BERÜHRUNG MIT DER HAUT (oder dem Haar): Alle kontaminierten Kleidungsstücke sofort ausziehen. Haut mit Wasser abwaschen.

BEI EINATMEN: Die Person an die frische Luft bringen und für ungehinderte Atmung sorgen.

BEI KONTAKT MIT DEN AUGEN: Einige Minuten lang behutsam mit Wasser ausspülen. Eventuell Vorhandene Kontaktlinsen nach Möglichkeit entfernen. Weiter ausspülen.

Sofort Arzt anrufen.

Verschüttete Mengen aufnehmen, um Materialschäden zu vermeiden.

Kontaminierte Kleidung vor erneutem Tragen waschen.

Unter Verschluss aufbewahren.

Inhalt einer Sammelstelle für gefährliche Abfälle oder Sondermüll zuführen.

Behälter einer Sammelstelle für gefährliche Abfälle oder Sondermüll zuführen.

4.   ZUGELASSENE VERWENDUNG(EN) DER META-SPC 13

4.1.   Beschreibung der Verwendung

Tabelle 28

Verwendung # 1 — Desinfektion von harten Oberflächen (PT4)

Art des Produkts

PT04 — Lebens- und Futtermittelbereich (Desinfektionsmittel)

Gegebenenfalls eine genaue Beschreibung der zugelassenen Verwendung

Nicht relevant

Zielorganismen (einschließlich Entwicklungsphase)

wissenschaftlicher Name: Sonstige: Bakterien

Trivialname: Bakterien

Entwicklungsstadium: Keine Angaben

wissenschaftlicher Name: Sonstige: Hefe

Trivialname: Hefen

Entwicklungsstadium: Keine Angaben

Anwendungsbereich

Innen-

Lebens-/Futtermittelbereiche,

Desinfektion harter/nicht-poröser Oberflächen durch Einschäumen

Anwendungsmethode(n)

Methode: Durch Einschäumen

Detaillierte Beschreibung:

/

Anwendungsrate(n) und Häufigkeit

Aufwandmenge: Bei Raumtemperatur und bei 30 Minuten Kontaktzeit wirksam gegen Bakterien und Hefen: — mit vorheriger Reinigung: 1 % — ohne vorherige Reinigung: 5 %

Verdünnung (%): 1 oder 5 %

Anzahl und Zeitpunkt der Anwendung:

Bei Raumtemperatur bei 30 Minuten Kontaktzeit

Wirksam gegen Bakterien und Hefen:

Mit vorheriger Reinigung: 1 % (mit 0,11 % Milchsäure)

Ohne vorherige Reinigung: 5 % (mit 0,55 % Milchsäure)

Anwenderkategorie(n)

berufsmäßiger Verwender

Verpackungsgrößen und Verpackungsmaterial

1 L, 5 L, 10 L, 20 L, 25 L, 30 L, 60 L, 200 L, 220 L, 600 L, 1 000 L, 1 100 L

1 kg, 5 kg, 10 kg, 20 kg, 25 kg, 30 kg, 60 kg, 200 kg, 220 kg, 600 kg, 1 000  kg, 1 100  kg

HDPE (Hart-Polyethylen)

4.1.1.   Anwendungsspezifische Anweisungen für die Verwendung

Siehe allgemeine Gebrauchsanweisungen für Meta SPC 13

4.1.2.   Anwendungsspezifische Risikominderungsmaßnahmen

Siehe allgemeine Gebrauchsanweisungen für Meta SPC 13

4.1.3.   Anwendungsspezifische Besonderheiten möglicher unerwünschter unmittelbarer oder mittelbarer Nebenwirkungen, Anweisungen für Erste Hilfe sowie Notfallmaßnahmen zum Schutz der Umwelt

Siehe allgemeine Gebrauchsanweisungen für Meta SPC 13

4.1.4.   Anwendungsspezifische Hinweise für die sichere Beseitigung des Produkts und seiner Verpackung

Siehe allgemeine Gebrauchsanweisungen für Meta SPC 13

4.1.5.   Anwendungsspezifische Lagerbedingungen und Haltbarkeit des Biozidprodukts unter normalen Lagerungsbedingungen

Siehe allgemeine Gebrauchsanweisungen für Meta SPC 13

5.   ALLGEMEINE VERWENDUNGSHINWEISE (13) DER META-SPC 13

5.1.   Anwendungsbestimmungen

Die zu desinfizierenden Oberflächen müssen feucht genug sein, damit sie für eine optimale Desinfektion während der vorgegebenen Kontaktzeit feucht bleiben.

Der folgende Warnhinweis wird auf dem Produktetikett hinzugefügt: „Stellen Sie sicher, dass die Oberflächen vollständig befeuchtet werden“.

Die Produkte müssen vor Gebrauch mit Trinkwasser verdünnt werden.

5.2.   Risikominderungsmaßnahmen

Beim Mischen und Abfüllen werden Handschuhe und Schutzbrillen benötigt.

Tragen Sie einen Schutzanzug (wird vom Zulassungsinhaber in der Produktinformation angegeben).

5.3.   Besonderheiten möglicher unerwünschter unmittelbarer oder mittelbarer Nebenwirkungen, Anweisungen für Erste Hilfe sowie Notfallmaßnahmen zum Schutz der Umwelt

BEI EINATMEN: Die Person an die frische Luft bringen und in einer Position lagern, die ungehinderte Atmung unterstützt. Bei Symptomen: Notruf 112/Krankenwagen für ärztliche Hilfe anrufen. Wenn keine Symptome auftreten: GIFTINFORMATIONSZENTRUM oder Arzt anrufen.

BEI KONTAKT MIT DER HAUT: Haut sofort mit viel Wasser abwaschen. Danach kontaminierte Kleidung ausziehen und vor erneutem Tragen waschen. Die Haut 15 Minuten weiter mit Wasser abwaschen. GIFTINFORMATIONSZENTRUM oder Arzt anrufen.

BEI KONTAKT MIT DEN AUGEN: Sofort einige Minuten lang mit Wasser spülen. Entfernen Sie Kontaktlinsen, wenn vorhanden und einfach zu tun. Mindestens 15 Minuten weiter abspülen. Rufen Sie sofort den Notruf 112/Krankenwagen an, um ärztliche Hilfe zu erhalten.

BEI VERSCHLUCKEN: Mund sofort ausspülen. Etwas zu trinken geben, wenn exponierte Person schlucken kann. KEIN Erbrechen herbeiführen. Notruf 112/Krankenwagen für ärztliche Hilfe anrufen.

5.4.   Hinweise für die sichere Beseitigung des Produkts und seiner Verpackung

Behälter und Inhalt müssen unter der vollen Verantwortung des Besitzers dieses Abfallprodukts als gefährliches Abfallprodukt entsorgt werden. Abfälle nicht in der Kanalisation und in Wasserläufen entsorgen. Gemäß den örtlichen/nationalen Vorschriften einer sicheren Entsorgung zuführen.

5.5.   Lagerbedingungen und Haltbarkeit des Biozidprodukts unter normalen Lagerungsbedingungen

Nur im Originalbehälter an einem kühlen, gut belüfteten Ort aufbewahren. Den Behälter bei Nichtgebrauch geschlossen halten.

Die Haltbarkeitsdauer der Produkte beträgt zwei Jahre.

6.   SONSTIGE INFORMATIONEN

/

7.   DRITTE INFORMATIONSEBENE: EINZELNE PRODUKTE IN DER META-SPC 13

7.1.   Handelsname(n), Zulassungsnummer und spezifische Zusammensetzung jedes einzelnen Produkts

Handelsname

Tornax L

Absatzmarkt: EU

 

Lacto Cid

Absatzmarkt: EU

Zulassungsnummer

EU-0027740-0016 1-13

Trivialname

IUPAC-Bezeichnung

Funktion

CAS-Nummer

EG-Nummer

Gehalt (%)

L-(+)-Milchsäure

 

Wirkstoffe

79-33-4

201-196-2

11,0

Natriumlaurylsulfat

Schwefelsäure, Mono-C12-14-Alkylester, Natriumsalze

nicht wirksamer Stoff

85586-07-8

287-809-4

4,5

Methansulfonsäure

Methansulfonsäure

nicht wirksamer Stoff

75-75-2

200-898-6

10,5

META-SPC 14

1.   META-SPC 14 ADMINISTRATIVE INFORMATIONEN

1.1.   Meta-SPC 14 Identifikator

Identifikator

Meta SPC 14: Gebrauchsfertige hygienische Handdesinfektion (PT1)

1.2.   Kürzel zur Zulassungsnummer

Nummer

1-14

1.3.   Produktart(en)

Produktart(en)

PT01 — Menschliche Hygiene (Desinfektionsmittel)

2.   META-SPC 14 ZUSAMMENSETZUNG

2.1.   Qualitative und quantitative Informationen zur Zusammensetzung der Meta-SPC 14

Trivialname

IUPAC-Bezeichnung

Funktion

CAS-Nummer

EG-Nummer

Gehalt (%)

Min.

Max.

L-(+)-Milchsäure

 

Wirkstoffe

79-33-4

201-196-2

3,6

3,6

Natriumlaurylsulfat

Schwefelsäure, Mono-C12-14-Alkylester, Natriumsalze

nicht wirksamer Stoff

85586-07-8

287-809-4

2,0

2,0

Isopropanol

Propan-2-ol

nicht wirksamer Stoff

67-63-0

200-661-7

4,0

4,0

Butyldiglykol

2-(2-Butoxyethoxy)ethanol

nicht wirksamer Stoff

112-34-5

203-961-6

10,0

10,0

2.2.   Art(en) der Formulierung der Meta-SPC 14

Formulierung(en)

AL- eine andere Flüssigkeit

3.   GEFAHREN- UND SICHERHEITSHINWEISE DER META-SPC 14

Gefahrenhinweise

Verursacht schwere Augenschäden.

Sicherheitshinweise

Augen-/Gesichtsschutz tragen.

BEI KONTAKT MIT DEN AUGEN: Einige Minuten lang behutsam mit Wasser ausspülen. Eventuell Vorhandene Kontaktlinsen nach Möglichkeit entfernen. Weiter ausspülen.

Sofort Arzt anrufen.

4.   ZUGELASSENE VERWENDUNG(EN) DER META-SPC 14

4.1.   Beschreibung der Verwendung

Tabelle 29

Verwendung # 1 — Hygienische Handdesinfektion, für den berufsmäßigen Einsatz (PT1)

Art des Produkts

PT01 — Menschliche Hygiene (Desinfektionsmittel)

Gegebenenfalls eine genaue Beschreibung der zugelassenen Verwendung

Nicht relevant

Zielorganismen (einschließlich Entwicklungsphase)

wissenschaftlicher Name: Sonstige: Bakterien

Trivialname: Bakterien

Entwicklungsstadium: Keine Angaben

wissenschaftlicher Name: Sonstige: Hefe

Trivialname: Hefen

Entwicklungsstadium: Keine Angaben

Anwendungsbereich

Innen-

In der Lebensmittel-/Futtermittelindustrie; öffentlicher Bereich; Küchen,

Hygienische Handdesinfektion an sichtbar sauberen Händen

Anwendungsmethode(n)

Methode: Durch Reiben der Hände

Detaillierte Beschreibung:

/

Anwendungsrate(n) und Häufigkeit

Aufwandmenge: 6 ml des Produkts

Verdünnung (%): —

Anzahl und Zeitpunkt der Anwendung:

Wirksam gegen Bakterien und Hefen:

RTU (mit 3,6 % Milchsäure)

6 ml (das heißt für beide Hände zusammen dreimal drücken)

Eine Minute Kontaktzeit

Anwenderkategorie(n)

berufsmäßiger Verwender

Verpackungsgrößen und Verpackungsmaterial

50 ml, 75 ml, 100 ml, 150 ml, 500 ml, 1 L, 5 L, 10 L, 20 L, 25 L, 30 L, 60 L, 200 L, 220 L, 600 L, 1 000 L, 1 100 L

HDPE (Hart-Polyethylen)

4.1.1.   Anwendungsspezifische Anweisungen für die Verwendung

Siehe allgemeine Gebrauchsanweisungen für Meta SPC 14

4.1.2.   Anwendungsspezifische Risikominderungsmaßnahmen

/

4.1.3.   Anwendungsspezifische Besonderheiten möglicher unerwünschter unmittelbarer oder mittelbarer Nebenwirkungen, Anweisungen für Erste Hilfe sowie Notfallmaßnahmen zum Schutz der Umwelt

Siehe allgemeine Gebrauchsanweisungen für Meta SPC 14

4.1.4.   Anwendungsspezifische Hinweise für die sichere Beseitigung des Produkts und seiner Verpackung

Siehe allgemeine Gebrauchsanweisungen für Meta SPC 14

4.1.5.   Anwendungsspezifische Lagerbedingungen und Haltbarkeit des Biozidprodukts unter normalen Lagerungsbedingungen

Siehe allgemeine Gebrauchsanweisungen für Meta SPC 14

5.   ALLGEMEINE VERWENDUNGSHINWEISE (14) DER META-SPC 14

5.1.   Anwendungsbestimmungen

6 ml des Produkts unverdünnt auftragen. Halten Sie eine Kontaktzeit von 1 Minute ein. Nach der Desinfektion gründlich abspülen.

Nur für den berufsmäßigen Gebrauch

5.2.   Risikominderungsmaßnahmen

/

5.3.   Besonderheiten möglicher unerwünschter unmittelbarer oder mittelbarer Nebenwirkungen, Anweisungen für Erste Hilfe sowie Notfallmaßnahmen zum Schutz der Umwelt

BEI KONTAKT MIT DER HAUT: Haut sofort mit viel Wasser abwaschen. Danach kontaminierte Kleidung ausziehen und vor erneutem Tragen waschen. Die Haut 15 Minuten weiter mit Wasser abwaschen. GIFTINFORMATIONSZENTRUM oder Arzt anrufen.

BEI EINATMEN: Bei Symptomen der Atemwege ein GIFTINFORMATIONSZENTRUM oder einen Arzt anrufen.

BEI KONTAKT MIT DEN AUGEN: Sofort einige Minuten lang mit Wasser spülen. Entfernen Sie Kontaktlinsen, wenn vorhanden und einfach zu tun. Mindestens 15 Minuten weiter abspülen. Rufen Sie sofort den Notruf 112/Krankenwagen an, um ärztliche Hilfe zu erhalten.

BEI VERSCHLUCKEN: Mund sofort ausspülen. Etwas zu trinken geben, wenn exponierte Person schlucken kann. KEIN Erbrechen herbeiführen. Notruf 112/Krankenwagen für ärztliche Hilfe anrufen.

5.4.   Hinweise für die sichere Beseitigung des Produkts und seiner Verpackung

Behälter und Inhalt müssen unter der vollen Verantwortung des Besitzers dieses Abfallprodukts als gefährliches Abfallprodukt entsorgt werden. Abfälle nicht in der Kanalisation und in Wasserläufen entsorgen. Gemäß den örtlichen/nationalen Vorschriften einer sicheren Entsorgung zuführen.

5.5.   Lagerbedingungen und Haltbarkeit des Biozidprodukts unter normalen Lagerungsbedingungen

Nur im Originalbehälter an einem kühlen, gut belüfteten Ort aufbewahren. Den Behälter bei Nichtgebrauch geschlossen halten.

Die Haltbarkeitsdauer der Produkte beträgt zwei Jahre.

6.   SONSTIGE INFORMATIONEN

/

7.   DRITTE INFORMATIONSEBENE: EINZELNE PRODUKTE IN DER META-SPC 14

7.1.   Handelsname(n), Zulassungsnummer und spezifische Zusammensetzung jedes einzelnen Produkts

Handelsname

Kenosan Hand Rub

Absatzmarkt: EU

Zulassungsnummer

EU-0027740-0017 1-14

Trivialname

IUPAC-Bezeichnung

Funktion

CAS-Nummer

EG-Nummer

Gehalt (%)

L-(+)-Milchsäure

 

Wirkstoffe

79-33-4

201-196-2

3,6

Natriumlaurylsulfat

Schwefelsäure, Mono-C12-14-Alkylester, Natriumsalze

nicht wirksamer Stoff

85586-07-8

287-809-4

2,0

Isopropanol

Propan-2-ol

nicht wirksamer Stoff

67-63-0

200-661-7

4,0

Butyldiglykol

2-(2-Butoxyethoxy)ethanol

nicht wirksamer Stoff

112-34-5

203-961-6

10,0


(1)  Hinweise zur Verwendung, Maßnahmen zur Risikominderung und andere Anweisungen zur Verwendung, die in diesem Abschnitt aufgeführt sind, gelten für alle zugelassenen Verwendungen in der Meta-SPC 1.

(2)  Hinweise zur Verwendung, Maßnahmen zur Risikominderung und andere Anweisungen zur Verwendung, die in diesem Abschnitt aufgeführt sind, gelten für alle zugelassenen Verwendungen in der Meta-SPC 2.

(3)  Hinweise zur Verwendung, Maßnahmen zur Risikominderung und andere Anweisungen zur Verwendung, die in diesem Abschnitt aufgeführt sind, gelten für alle zugelassenen Verwendungen in der Meta-SPC 3.

(4)  Hinweise zur Verwendung, Maßnahmen zur Risikominderung und andere Anweisungen zur Verwendung, die in diesem Abschnitt aufgeführt sind, gelten für alle zugelassenen Verwendungen in der Meta-SPC 4.

(5)  Hinweise zur Verwendung, Maßnahmen zur Risikominderung und andere Anweisungen zur Verwendung, die in diesem Abschnitt aufgeführt sind, gelten für alle zugelassenen Verwendungen in der Meta-SPC 5.

(6)  Hinweise zur Verwendung, Maßnahmen zur Risikominderung und andere Anweisungen zur Verwendung, die in diesem Abschnitt aufgeführt sind, gelten für alle zugelassenen Verwendungen in der Meta-SPC 6.

(7)  Hinweise zur Verwendung, Maßnahmen zur Risikominderung und andere Anweisungen zur Verwendung, die in diesem Abschnitt aufgeführt sind, gelten für alle zugelassenen Verwendungen in der Meta-SPC 7.

(8)  Hinweise zur Verwendung, Maßnahmen zur Risikominderung und andere Anweisungen zur Verwendung, die in diesem Abschnitt aufgeführt sind, gelten für alle zugelassenen Verwendungen in der Meta-SPC 8.

(9)  Hinweise zur Verwendung, Maßnahmen zur Risikominderung und andere Anweisungen zur Verwendung, die in diesem Abschnitt aufgeführt sind, gelten für alle zugelassenen Verwendungen in der Meta-SPC 9.

(10)  Hinweise zur Verwendung, Maßnahmen zur Risikominderung und andere Anweisungen zur Verwendung, die in diesem Abschnitt aufgeführt sind, gelten für alle zugelassenen Verwendungen in der Meta-SPC 10.

(11)  Hinweise zur Verwendung, Maßnahmen zur Risikominderung und andere Anweisungen zur Verwendung, die in diesem Abschnitt aufgeführt sind, gelten für alle zugelassenen Verwendungen in der Meta-SPC 11.

(12)  Hinweise zur Verwendung, Maßnahmen zur Risikominderung und andere Anweisungen zur Verwendung, die in diesem Abschnitt aufgeführt sind, gelten für alle zugelassenen Verwendungen in der Meta-SPC 12.

(13)  Hinweise zur Verwendung, Maßnahmen zur Risikominderung und andere Anweisungen zur Verwendung, die in diesem Abschnitt aufgeführt sind, gelten für alle zugelassenen Verwendungen in der Meta-SPC 13.

(14)  Hinweise zur Verwendung, Maßnahmen zur Risikominderung und andere Anweisungen zur Verwendung, die in diesem Abschnitt aufgeführt sind, gelten für alle zugelassenen Verwendungen in der Meta-SPC 14.


12.8.2022   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 211/78


VERORDNUNG (EU) 2022/1392 DER KOMMISSION

vom 11. August 2022

zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 1126/2008 des Rates im Hinblick auf den International Accounting Standard 12

(Text von Bedeutung für den EWR)

DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 1606/2002 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 19. Juli 2002 betreffend die Anwendung internationaler Rechnungslegungsstandards (1), insbesondere auf Artikel 3 Absatz 1,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Mit der Verordnung (EG) Nr. 1126/2008 der Kommission (2) wurden bestimmte internationale Rechnungslegungsstandards und Interpretationen, die am 15. Oktober 2008 vorlagen, in das EU-Recht übernommen.

(2)

Am 7. Mai 2021 hat das International Accounting Standards Board Änderungen am International Accounting Standard (IAS) 12 Ertragsteuern veröffentlicht. Mit diesen Änderungen wird klargestellt, wie Unternehmen latente Steuern bei Transaktionen anzusetzen haben, die beispielsweise mit Leasingverhältnissen und Entsorgungsverpflichtungen im Zusammenhang stehen, um so die Bilanzierung latenter Steueransprüche und -verbindlichkeiten aus Leasingverhältnissen und Entsorgungsverpflichtungen einheitlicher zu gestalten.

(3)

Infolge der Änderungen an IAS 12 Ertragsteuern wurde auch der International Financial Reporting Standard (IFRS) 1 Erstmalige Anwendung der International Financial Reporting Standards geändert, um die Kohärenz zwischen diesen Standards zu gewährleisten.

(4)

Nach Anhörung der Europäischen Beratergruppe für Rechnungslegung (European Financial Reporting Advisory Group, EFRAG) ist die Kommission zu dem Schluss gelangt, dass die Änderungen an IAS 12 Ertragsteuern die in Artikel 3 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 1606/2002 genannten Kriterien für eine Übernahme erfüllen.

(5)

Die Verordnung (EG) Nr. 1126/2008 sollte daher entsprechend geändert werden.

(6)

Die in der vorliegenden Verordnung vorgesehenen Maßnahmen stehen mit der Stellungnahme des Regelungsausschusses für Rechnungslegung in Einklang —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Der Anhang der Verordnung (EG) Nr. 1126/2008 wird wie folgt geändert:

1.

International Accounting Standard (IAS) 12 Ertragsteuern wird dem Anhang der vorliegenden Verordnung entsprechend geändert.

2.

International Financial Reporting Standard (IFRS) 1 Erstmalige Anwendung der International Financial Reporting Standards wird in Übereinstimmung mit den Änderungen an IAS 12 Ertragsteuern dem Anhang der vorliegenden Verordnung entsprechend geändert.

Artikel 2

Die Unternehmen wenden die in Artikel 1 genannten Änderungen spätestens mit Beginn des ersten am oder nach dem 1. Januar 2023 beginnenden Geschäftsjahres an.

Artikel 3

Diese Verordnung tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 11. August 2022

Für die Kommission

Die Präsidentin

Ursula VON DER LEYEN


(1)  ABl. L 243 vom 11.9.2002, S. 1.

(2)  Verordnung (EG) Nr. 1126/2008 der Kommission vom 3. November 2008 zur Übernahme bestimmter internationaler Rechnungslegungsstandards gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1606/2002 des Europäischen Parlaments und des Rates (ABl. L 320 vom 29.11.2008, S. 1).


ANHANG

Latente Steuern, die sich auf Vermögenswerte und Schulden beziehen, die aus einem einzigen Geschäftsvorfall entstehen

Änderungen an IAS 12

Änderungen an IAS 12 Ertragsteuern

Die Paragraphen 15, 22 und 24 werden geändert. Die Paragraphen 22A und 98J-98L werden hinzugefügt.

BILANZIERUNG LATENTER STEUERSCHULDEN UND LATENTER STEUERANSPRÜCHE

Zu versteuernde temporäre Differenzen

15.

Für alle zu versteuernden temporären Differenzen ist eine latente Steuerschuld anzusetzen, es sei denn, die latente Steuerschuld erwächst aus:

a)

dem erstmaligen Ansatz des Geschäfts- oder Firmenwerts oder

b)

dem erstmaligen Ansatz eines Vermögenswerts oder einer Schuld bei einem Geschäftsvorfall, der:

i)

kein Unternehmenszusammenschluss ist,

ii)

zum Zeitpunkt des Geschäftsvorfalls weder das bilanzielle Ergebnis vor Steuern noch das zu versteuernde Ergebnis (den steuerlichen Verlust) beeinflusst und

iii)

zum Zeitpunkt des Geschäftsvorfalls keine zu versteuernden und abzugsfähigen temporären Differenzen in gleicher Höhe bewirkt.

...

Erstmaliger Ansatz eines Vermögenswerts oder einer Schuld

22.

Beim erstmaligen Ansatz eines Vermögenswertes oder einer Schuld kann eine temporäre Differenz entstehen, beispielsweise, wenn der Betrag der Anschaffungskosten eines Vermögenswertes teilweise oder insgesamt steuerlich nicht abzugsfähig ist. Die Bilanzierungsmethode für eine derartige temporäre Differenz hängt von der Art des Geschäftsvorfalls ab, welcher dem erstmaligen Ansatz des Vermögenswerts oder der Schuld zugrunde lag:

a)

bei einem Unternehmenszusammenschluss bilanziert ein Unternehmen alle latenten Steuerschulden oder latenten Steueransprüche, und dies beeinflusst die Höhe des Geschäfts- oder Firmenwerts oder den Gewinn aus einem Erwerb zu einem Preis unter dem Marktwert (siehe Paragraph 19);

b)

falls der Geschäftsvorfall entweder das bilanzielle Ergebnis vor Steuern oder das zu versteuernde Ergebnis beeinflusst oder zu versteuernde und abzugsfähige temporäre Differenzen in gleicher Höhe bewirkt, bilanziert ein Unternehmen alle latenten Steuerschulden oder latenten Steueransprüche und erfasst den sich ergebenden latenten Steueraufwand oder Steuerertrag erfolgswirksam (siehe Paragraph 59);

c)

falls es sich bei dem Geschäftsvorfall nicht um einen Unternehmenszusammenschluss handelt und der Geschäftsvorfall weder das bilanzielle Ergebnis vor Steuern noch das zu versteuernde Ergebnis beeinflusst und keine zu versteuernden und abzugsfähigen temporären Differenzen in gleicher Höhe bewirkt, müsste ein Unternehmen, falls keine Befreiung gemäß den Paragraphen 15 und 24 möglich ist, die sich ergebenden latenten Steuerschulden oder latenten Steueransprüche eigentlich bilanzieren und den Buchwert des Vermögenswerts oder der Schuld in Höhe des gleichen Betrags berichtigen. Ein Abschluss würde jedoch durch solche Berichtigungen unklarer. Aus diesem Grund gestattet dieser Standard einem Unternehmen keine Bilanzierung der sich ergebenden latenten Steuerschuld oder des sich ergebenden latenten Steueranspruchs, weder beim erstmaligen Ansatz noch später (siehe nachstehendes Beispiel). Außerdem berücksichtigt ein Unternehmen auch keine späteren Änderungen der nicht erfassten latenten Steuerschulden oder latenten Steueransprüche infolge der Abschreibung des Vermögenswerts.

...

22A

Es ist möglich, dass ein Geschäftsvorfall, bei dem es sich nicht um einen Unternehmenszusammenschluss handelt, zum erstmaligen Ansatz eines Vermögenswerts und einer Schuld führt und zum Zeitpunkt des Geschäftsvorfalls weder das bilanzielle Ergebnis vor Steuern noch das zu versteuernde Ergebnis beeinflusst. Beispielsweise bilanziert ein Leasingnehmer am Bereitstellungsdatum in der Regel eine Leasingverbindlichkeit und den entsprechenden Betrag als Teil der Kosten eines Nutzungsrechts. Je nach anwendbarem Steuerrecht können bei einem solchen Geschäftsvorfall beim erstmaligen Ansatz des Vermögenswerts und der Schuld zu versteuernde und abzugsfähige temporäre Differenzen in gleicher Höhe entstehen. Die in den Paragraphen 15 und 24 vorgesehene Befreiung gilt nicht für solche temporären Differenzen, und ein Unternehmen hat daraus resultierende latente Steuerschulden und latente Steueransprüche zu bilanzieren.

...

Abzugsfähige temporäre Differenzen

24.

Ein latenter Steueranspruch ist für alle abzugsfähigen temporären Differenzen in dem Maße zu bilanzieren, wie es wahrscheinlich ist, dass ein zu versteuerndes Ergebnis verfügbar sein wird, gegen das die abzugsfähige temporäre Differenz verwendet werden kann, es sei denn, der latente Steueranspruch stammt aus dem erstmaligen Ansatz eines Vermögenswerts oder einer Schuld bei einem Geschäftsvorfall, der

a)

kein Unternehmenszusammenschluss ist,

b)

zum Zeitpunkt des Geschäftsvorfalls weder das bilanzielle Ergebnis vor Steuern noch das zu versteuernde Ergebnis (den steuerlichen Verlust) beeinflusst und

c)

zum Zeitpunkt des Geschäftsvorfalls keine zu versteuernden und abzugsfähigen temporären Differenzen in gleicher Höhe bewirkt.

...

ZEITPUNKT DES INKRAFTTRETENS

...

98J

Mit der im Mai 2021 veröffentlichten Verlautbarung „Latente Steuern, die sich auf Vermögenswerte und Schulden beziehen, die aus einem einzigen Geschäftsvorfall entstehen“ wurden die Paragraphen 15, 22 und 24 geändert und Paragraph 22A hinzugefügt. Diese Änderungen sind gemäß den Paragraphen 98K-98L auf jährliche Berichtsperioden anzuwenden, die am oder nach dem 1. Januar 2023 beginnen. Eine frühere Anwendung ist zulässig. Wendet ein Unternehmen die Änderungen auf eine frühere Periode an, hat es dies anzugeben.

98K

Die Verlautbarung „Latente Steuern, die sich auf Vermögenswerte und Schulden beziehen, die aus einem einzigen Geschäftsvorfall entstehen“ ist auf Geschäftsvorfälle anzuwenden, die bei oder nach Beginn der frühesten dargestellten Vergleichsperiode eintreten.

98L

Ein Unternehmen, das die Verlautbarung „Latente Steuern, die sich auf Vermögenswerte und Schulden beziehen, die aus einem einzigen Geschäftsvorfall entstehen“ anwendet, hat außerdem zu Beginn der frühesten dargestellten Vergleichsperiode:

a)

einen latenten Steueranspruch in dem Maße zu bilanzieren, wie es wahrscheinlich ist, dass ein zu versteuerndes Ergebnis verfügbar sein wird, gegen das die abzugsfähige temporäre Differenz verwendet werden kann, und eine latente Steuerschuld zu bilanzieren für alle abzugsfähigen und zu versteuernden temporären Differenzen im Zusammenhang mit:

i)

Nutzungsrechten und Leasingverbindlichkeiten sowie

ii)

Entsorgungs-, Wiederherstellungs- und ähnlichen Verpflichtungen und den entsprechenden Beträgen, die als Teil der Anschaffungskosten des zugehörigen Vermögenswerts erfasst werden, und

b)

die kumulierte Auswirkung der erstmaligen Anwendung der Änderungen als Berichtigung des Eröffnungsbilanzwerts der Gewinnrücklagen (oder — soweit sachgerecht — einer anderen Eigenkapitalkomponente) zu diesem Zeitpunkt anzusetzen.

Änderungen an IFRS 1 Erstmalige Anwendung der International Financial Reporting Standards

Paragraph 39AH wird angefügt. In Anhang B wird Paragraph B1 geändert und Paragraph B14 und seine Überschrift werden angefügt.

ZEITPUNKT DES INKRAFTTRETENS

...

39AH

Mit der im Mai 2021 veröffentlichten Verlautbarung „Latente Steuern, die sich auf Vermögenswerte und Schulden beziehen, die aus einem einzigen Geschäftsvorfall entstehen“ wurde Paragraph B1 geändert und Paragraph B14 hinzugefügt. Diese Änderungen sind auf jährliche Berichtsperioden anzuwenden, die am oder nach dem 1. Januar 2023 beginnen. Eine frühere Anwendung ist zulässig. Wendet ein Unternehmen die Änderungen auf eine frühere Periode an, hat es dies anzugeben.

...


Anhang B

Ausnahmen zur retrospektiven Anwendung anderer IFRS

Dieser Anhang ist integraler Bestandteil des IFRS.

B1

Ein Unternehmen hat folgende Ausnahmen anzuwenden:

...

g)

Darlehen der öffentlichen Hand (Paragraphen B10–B12);

h)

Versicherungsverträge (Paragraph B13) und

i)

latente Steuern im Zusammenhang mit Leasingverhältnissen und Entsorgungs-, Wiederherstellungs- und ähnlichen Verpflichtungen (Paragraph B14).

...

LATENTE STEUERN IM ZUSAMMENHANG MIT LEASINGVERHÄLTNISSEN UND ENTSORGUNGS-, WIEDERHERSTELLUNGS- UND ÄHNLICHEN VERPFLICHTUNGEN

B14

Die Paragraphen 15 und 24 von IAS 12 Ertragsteuern befreien ein Unternehmen unter bestimmten Umständen von der Bilanzierung latenter Steueransprüche oder latenter Steuerschulden. Trotz dieser Befreiung hat ein erstmaliger Anwender zum Zeitpunkt des Übergangs auf IFRS einen latenten Steueranspruch in dem Maße zu bilanzieren, wie es wahrscheinlich ist, dass ein zu versteuerndes Ergebnis verfügbar sein wird, gegen das die abzugsfähige temporäre Differenz verwendet werden kann, und er hat eine latente Steuerschuld zu bilanzieren für alle abzugsfähigen und zu versteuernden temporären Differenzen im Zusammenhang mit:

a)

Nutzungsrechten und Leasingverbindlichkeiten sowie

b)

Entsorgungs-, Wiederherstellungs- und ähnlichen Verpflichtungen und den entsprechenden Beträgen, die als Teil der Anschaffungskosten des zugehörigen Vermögenswerts erfasst werden.


12.8.2022   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 211/83


VERORDNUNG (EU) 2022/1393 DER KOMMISSION

vom 11. August 2022

zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 1881/2006 hinsichtlich der Höchstgehalte für Delta-9-Tetrahydrocannabinol (Δ9-THC) in Hanfsamen und daraus gewonnenen Erzeugnissen

(Text von Bedeutung für den EWR)

DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EWG) Nr. 315/93 des Rates vom 8. Februar 1993 zur Festlegung von gemeinschaftlichen Verfahren zur Kontrolle von Kontaminanten in Lebensmitteln (1), insbesondere auf Artikel 2 Absatz 3,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Mit der Verordnung (EG) Nr. 1881/2006 der Kommission (2) wurden Höchstgehalte für bestimmte Kontaminanten in Lebensmitteln festgesetzt.

(2)

Im Jahr 2015 nahm das Gremium für Kontaminanten in der Lebensmittelkette der Europäischen Behörde für Lebensmittelsicherheit (im Folgenden „Behörde“) ein wissenschaftliches Gutachten zu den Risiken für die menschliche Gesundheit im Zusammenhang mit dem Vorhandensein von Tetrahydrocannabinol (THC) in Milch und anderen Lebensmitteln tierischen Ursprungs an. (3) THC, genauer Δ9-THC, ist der wichtigste Bestandteil der Hanfpflanze Cannabis sativa. Die Behörde hat eine akute Referenzdosis (ARfD) von 1 μg Δ9-THC/kg (KG) festgelegt.

(3)

Um mehr Daten über das Vorhandensein von Δ9-THC und anderen relevanten nichtpsychoaktiven Ausgangsstoffen in aus Hanf gewonnenen Lebensmitteln und in Lebensmitteln, die Hanf oder aus Hanf gewonnene Zutaten enthalten, zu erhalten, wurde die Empfehlung (EU) 2016/2115 der Kommission (4) angenommen.

(4)

Am 7. Januar 2020 veröffentlichte die Behörde einen wissenschaftlichen Bericht zur Bewertung der akuten Exposition des Menschen gegenüber Δ9-THC (5) unter Berücksichtigung der durch die Empfehlung (EU) 2016/2115 generierten Daten über das Vorkommen. Die ARfD von 1 μg/kg KG wurde in bestimmten Schätzungen der akuten Exposition überschritten. Obwohl in den Expositionsschätzungen die akute Exposition gegenüber Δ9-THC in der Union wahrscheinlich überschätzt wird, stellt die derzeitige Exposition gegenüber Δ9-THC ein potenzielles Gesundheitsproblem dar.

(5)

Daher sollten Höchstgehalte für Hanfsamen und aus Hanfsamen gewonnene Erzeugnisse festgesetzt werden, um ein hohes Gesundheitsschutzniveau zu gewährleisten. Da Delta-9-Tetrahydrocannabinolsäure (Δ9-THCA) durch Verarbeitung in Δ9-THC umgewandelt werden kann, sollten die Höchstgehalte für die Summe aus Δ9-THC und Δ9-THCA, ausgedrückt in Δ9-THC-Äquivalenten, gelten.

(6)

Die Verordnung (EG) Nr. 1881/2006 sollte daher entsprechend geändert werden.

(7)

Damit sich die Wirtschaftsakteure auf die mit dieser Verordnung eingeführten neuen Vorschriften vorbereiten können, ist es angezeigt, einen angemessenen Zeitraum bis zur Anwendung der Höchstgehalte vorzusehen. Es sollte außerdem für Lebensmittel, die vor dem Geltungsbeginn dieser Verordnung rechtmäßig in Verkehr gebracht wurden, ein Übergangszeitraum vorgesehen werden.

(8)

Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ständigen Ausschusses für Pflanzen, Tiere, Lebensmittel und Futtermittel —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Der Anhang der Verordnung (EG) Nr. 1881/2006 wird gemäß dem Anhang der vorliegenden Verordnung geändert.

Artikel 2

Die im Anhang aufgeführten Lebensmittel, die vor dem 1. Januar 2023 rechtmäßig in Verkehr gebracht wurden, dürfen bis zu ihrem Mindesthaltbarkeits- oder Verbrauchsdatum in Verkehr bleiben.

Artikel 3

Diese Verordnung tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Sie gilt ab dem 1. Januar 2023.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 11. August 2022

Für die Kommission

Die Präsidentin

Ursula VON DER LEYEN


(1)  ABl. L 37 vom 13.2.1993, S. 1.

(2)  Verordnung (EG) Nr. 1881/2006 der Kommission vom 19. Dezember 2006 zur Festsetzung der Höchstgehalte für bestimmte Kontaminanten in Lebensmitteln (ABl. L 364 vom 20.12.2006, S. 5).

(3)  European Food Safety Authority (EFSA) Journal 2015; 13(6):4141.

(4)  Empfehlung (EU) 2016/2115 der Kommission vom 1. Dezember 2016 zum Monitoring von Δ9-Tetrahydrocannabinol, seinen Vorläufern und anderen Cannabinoiden in Lebensmitteln (ABl. L 327 vom 2.12.2016, S. 103).

(5)  EFSA (Europäische Behörde für Lebensmittelsicherheit), Arcella D, Cascio C und Mackay K, 2020. Acute human exposure assessment to tetrahydrocannabinol (Δ9-THC) (Beurteilung der akuten Exposition des Menschen gegenüber Tetrahydrocannabinol (Δ9-THC)). EFSA Journal 2020;18(1):5953, 41 S. https://doi.org/10.2903/j.efsa.2020.5953.


ANHANG

Im Anhang der Verordnung (EG) Nr. 1881/2006 wird in Abschnitt 8 folgender Eintrag 8.6 angefügt:

Erzeugnis

Höchstgehalt (mg/kg)

„8.6.

Delta-9-Tetrahydrocannabinol-Äquivalente (Δ9-THC-Äquivalente)  (*1)

 

8.6.1.

Hanfsamen

3,0

8.6.2.

Gemahlene Hanfsamen, (teilweise) entfettete Hanfsamen und andere aus Hanfsamen gewonnene/verarbeitete Erzeugnisse (*2), mit Ausnahme der in Nummer 8.6.3 genannten Erzeugnisse.

3,0

8.6.3.

Hanfsamenöl

7,5


(*1)  Die Höchstgehalte beziehen sich auf die Summe aus Delta-9-Tetrahydrocannabinol (Δ9-THC) und Delta-9-Tetrahydrocannabinolsäure (Δ9-THCA), ausgedrückt als Δ9-THC. Auf den Gehalt an Δ9-THCA wird ein Faktor von 0,877 angewendet, und der Höchstgehalt bezieht sich auf die Summe aus Δ9-THC + 0,877 x Δ9-THCA (bei getrennter Ermittlung und Bestimmung von Δ9-THC und Δ9-THCA).

(*2)  Als aus Hanfsamen gewonnene/verarbeitete Erzeugnisse gelten ausschließlich aus Hanfsamen gewonnene/verarbeitete Erzeugnisse.“


12.8.2022   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 211/86


DURCHFÜHRUNGSVERORDNUNG (EU) 2022/1394 DER KOMMISSION

vom 11. August 2022

zur Einführung eines endgültigen Antidumpingzolls auf die Einfuhren von Silicium mit Ursprung in der Volksrepublik China, ausgeweitet auf aus der Republik Korea und Taiwan versandtes Silicium, ob als Ursprungserzeugnisse aus diesen Ländern angemeldet oder nicht, im Anschluss an eine Auslaufüberprüfung nach Artikel 11 Absatz 2 der Verordnung (EU) 2016/1036 des Europäischen Parlaments und des Rates

DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EU) 2016/1036 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 8. Juni 2016 über den Schutz gegen gedumpte Einfuhren aus nicht zur Europäischen Union gehörenden Ländern (1) (im Folgenden „Grundverordnung“), insbesondere auf Artikel 11 Absatz 2,

in Erwägung nachstehender Gründe:

1.   VERFAHREN

1.1.   Geltende Maßnahmen

(1)

Die derzeit geltenden Maßnahmen sind ein endgültiger Antidumpingzoll auf die Einfuhren von Silicium mit Ursprung in der Volksrepublik China, der mit der Durchführungsverordnung (EU) 2016/1077 der Kommission (2) im Anschluss an eine Auslaufüberprüfung nach Artikel 11 Absatz 2 und eine teilweise Interimsüberprüfung nach Artikel 11 Absatz 3 der Verordnung (EG) Nr. 1225/2009 des Rates (3) eingeführt wurde (im Folgenden „vorausgegangene Überprüfung“). Die Maßnahmen gelten in Form von Zöllen von 16,3 % bis 16,8 % des Wertes der eingeführten Waren.

(2)

Die Maßnahmen wurden mit der Verordnung (EG) Nr. 42/2007 des Rates (4) auf aus der Republik Korea versandte Einfuhren, ob als Ursprungserzeugnisse der Republik Korea angemeldet oder nicht, ausgeweitet.

(3)

Die Maßnahmen wurden ferner mit der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 311/2013 des Rates (5) auf aus Taiwan versandte Einfuhren, ob als Ursprungserzeugnisse Taiwans angemeldet oder nicht, ausgeweitet.

1.2.   Antrag auf Auslaufüberprüfung

(4)

Nach Veröffentlichung einer Bekanntmachung des bevorstehenden Außerkrafttretens der Maßnahmen (6) ging bei der Europäischen Kommission (im Folgenden „Kommission“) ein Überprüfungsantrag gemäß Artikel 11 Absatz 2 der Grundverordnung ein.

(5)

Der Überprüfungsantrag wurde am 30. März 2021 von Euroalliages (im Folgenden „Antragsteller“) gestellt, einem Verband, der die drei Unionshersteller vertritt, d. h., auf ihn entfallen mehr als 25 % der Unionsgesamtproduktion von Silicium im Sinne des Artikels 5 Absatz 4 der Grundverordnung. Begründet wurde der Überprüfungsantrag damit, dass beim Außerkrafttreten der Maßnahmen mit einem Anhalten des Dumpings und einem Anhalten der Schädigung des Wirtschaftszweigs der Union zu rechnen sei.

1.3.   Einleitung einer Auslaufüberprüfung

(6)

Die Kommission kam nach Anhörung des nach Artikel 15 Absatz 1 der Grundverordnung eingesetzten Ausschusses zu dem Schluss, dass genügend Beweise vorliegen, um eine Auslaufüberprüfung einzuleiten, und leitete somit am 2. Juli 2021 eine Auslaufüberprüfung nach Artikel 11 Absatz 2 der Grundverordnung in Bezug auf die Einfuhren von Silicium mit Ursprung in der Volksrepublik China (im Folgenden „China“, „VR China“ oder „betroffenes Land“) in die Union ein. Sie veröffentlichte eine Bekanntmachung über die Verfahrenseinleitung im Amtsblatt der Europäischen Union (7) (im Folgenden „Einleitungsbekanntmachung“).

1.4.   Untersuchungszeitraum der Überprüfung und Bezugszeitraum

(7)

Die Untersuchung bezüglich des Anhaltens oder erneuten Auftretens des Dumpings bezog sich auf den Zeitraum vom 1. Juli 2020 bis zum 30. Juni 2021 (im Folgenden „Untersuchungszeitraum der Überprüfung“ oder „UZÜ“). Die Untersuchung von Entwicklungen, die für die Beurteilung der Wahrscheinlichkeit eines Anhaltens oder erneuten Auftretens der Schädigung relevant sind, betraf den Zeitraum vom 1. Januar 2018 bis zum Ende des Untersuchungszeitraums der Überprüfung (im Folgenden „Bezugszeitraum“).

1.5.   Interessierte Parteien

(8)

In der Einleitungsbekanntmachung wurden die interessierten Parteien aufgefordert, mit der Kommission Kontakt aufzunehmen, um an der Untersuchung mitzuarbeiten. Außerdem unterrichtete die Kommission die drei Unionshersteller, die 100 % des Wirtschaftszweigs der Union ausmachen, die ihr bekannten Hersteller in China und die Behörden im betroffenen Land, ihr bekannte Einführer und Verwender sowie die bekanntermaßen betroffenen Verbände über die Einleitung der Untersuchung und forderte sie zur Mitarbeit auf.

(9)

Interessierte Parteien hatten Gelegenheit, zur Einleitung der Auslaufüberprüfung Stellung zu nehmen und eine Anhörung durch die Kommission und/oder die Anhörungsbeauftragte für Handelsverfahren zu beantragen.

1.6.   Stellungnahmen zur Einleitung

(10)

Es gingen Stellungnahmen von Eusmet (European Users of Silicon Metal — Europäische Anwender von Siliciummetall) hinsichtlich der Einleitung der Auslaufüberprüfung ein.

(11)

Eusmet brachte vor, dass die nichtvertrauliche Fassung des Überprüfungsantrags die in Artikel 19 Absätze 1 und 2 der Grundverordnung festgelegten Anforderungen nicht erfülle.

(12)

Dieses Argument wurde zurückgewiesen. Nach den einschlägigen Stellungnahmen von Eusmet stellte der Antragsteller zusätzliche Informationen bereit, um das Verständnis der im Antrag dargestellten Tatsachen zu erleichtern. Diese zusätzlichen Informationen wurden in das zur Einsichtnahme durch die interessierten Parteien bestimmte Dossier aufgenommen und versetzten Eusmet so in die Lage, ein angemessenes Verständnis der vertraulichen Informationen nach Artikel 19 Absatz 2 der Grundverordnung zu entwickeln.

(13)

Daher vertrat die Kommission die Auffassung, dass die Informationen in der nichtvertraulichen Fassung des Antrags hinreichend detailliert sind, sodass die interessierten Parteien ihre Verteidigungsrechte während des gesamten Verfahrens wahrnehmen können.

(14)

In den Stellungnahmen zur Einleitung beantragte Eusmet, dass die Kommission in der Phase der Unterrichtung Informationen über die Mengen an Produktionsfaktoren, die zur Berechnung des Normalwerts herangezogen wurden, offenlegen sollte; die Kommission sollte zudem den im Überprüfungsantrag genannten Bericht von AlloyConsult offenlegen.

(15)

Eusmet wiederholte diese beiden Anträge in den Stellungnahmen nach der Unterrichtung. Wie in den Erwägungsgründen 178 bis 181 sowie im Erwägungsgrund 191 dargestellt, wurden beide Vorbringen zurückgewiesen.

1.6.1.   Stellungnahmen zum Inhalt

(16)

Eusmet brachte vor, dass der Überprüfungsantrag keine hinreichenden Beweise enthalten habe, um eine Auslaufüberprüfung einzuleiten, und dass Behauptungen zum Dumping, zum Anhalten des Dumpings, zur Schädigung und zum Anhalten der Schädigung unzutreffend seien. Eusmet untermauerte diese Vorbringen mit den folgenden Argumenten.

(17)

Zunächst brachte Eusmet vor, dass zwischen dem Ende des Zeitraums, in dem die Daten dargestellt wurden, und dem Vorlegen des Überprüfungsantrags sechs Monate verstrichen seien.

(18)

In Bezug auf dieses Argument wies die Kommission darauf hin, dass in Anbetracht der Zeit, die benötigt wird, bis die Daten von verschiedenen Quellen verfügbar gemacht werden, und der Zeit, die benötigt wird, um sie in einen Antrag zusammenzuführen, automatisch eine Zeitspanne — üblicherweise von mehreren Monaten — entsteht, bis der Antrag gestellt wird. In diesem Fall steht eine sechsmonatige Differenz im Einklang mit den festgelegten Leitlinien, die die Kommission den Antragstellern bereitstellt.

(19)

Zweitens brachte Eusmet vor, dass der Antragsteller die Einfuhren aus China im Rahmen des aktiven Veredelungsverkehrs aus den Berechnungen der Dumping- und Schadensspanne ausgeschlossen habe.

(20)

Vor der Einleitung analysierte die Kommission Einfuhren sowohl mit als auch ohne aktive Veredelung und nahm in beiden Fällen die notwendigen Anpassungen vor, um den Normalwert und die Ausfuhrpreise zu vergleichen. Die Kommission stellte fest, dass bei der vom Antragsteller verwendeten Methodik und der Methodik, bei der die aktive Veredelung einbezogen wird, erhebliches Dumping vorlag. Durch die vom Antragsteller gewählte Methodik wurde daher die Einleitung dieser Auslaufüberprüfung nicht rechtswidrig. Daher ist dieses Vorbringen zurückzuweisen.

(21)

Drittens brachte Eusmet vor, dass die Heranziehung des Artikels 2 Absatz 6a der Grundverordnung und die Auswahl eines repräsentativen Landes mit den WTO-Regeln unvereinbar sei, da landesweite Verzerrungen nicht dem Begriff des „Dumpings“ entsprächen, der für einzelne Unternehmen gelte. Ferner brachte Eusmet vor, dass es sich bei der Verzerrung der inländischen Inputkosten nicht um einen der Faktoren handele, bei denen die rechnerische Ermittlung des Normalwerts nach Artikel 2.2 des Antidumping-Übereinkommens der WTO zulässig sei. Zudem werde durch die Verpflichtung, nur unverzerrte Inputkosten zu verwenden, die Kosten/Preise von „Quellen“ widerspiegelten, die keinen Verzerrungen unterlägen, nach Artikel 2 Absatz 6a die Berechnung der Herstellkosten für einen Ausführer oder Hersteller anhand seiner Aufzeichnungen ausgeschlossen, auch wenn diese im Einklang mit den Grundsätzen ordnungsmäßiger Buchführung stünden und die erfassten Inputkosten widerspiegelten. Schließlich brachte Eusmet vor, dass der Antragsteller keine hinreichenden Beweise für das Vorliegen von Verzerrungen im Siliciummetallsektor vorgelegt habe.

(22)

Die Argumente von Eusmet hinsichtlich der Anwendung des Artikels 2 Absatz 6a der Grundverordnung konnten nicht akzeptiert werden. Hinsichtlich des Arguments, dass das Vorliegen von Verzerrungen nicht landesweit sondern einzeln für jeden ausführenden Hersteller bewertet werden sollte, weist die Kommission darauf hin, dass sobald festgestellt wurde, dass es aufgrund des Vorliegens nennenswerter Verzerrungen im Ausfuhrland nach Artikel 2 Absatz 6a Buchstabe b der Grundverordnung nicht angemessen ist, die Inlandspreise und -kosten im Ausfuhrland zugrunde zu legen, der Normalwert nach Artikel 2 Absatz 6a Buchstabe a der Grundverordnung anhand unverzerrter Preise oder Vergleichswerte in einem geeigneten repräsentativen Land für jeden ausführenden Hersteller einzeln rechnerisch ermittelt werden kann. In diesem Kontext und auch als Reaktion auf das Argument von Eusmet hinsichtlich der Verwendung von nur unverzerrten Inputkosten, die Kosten/Preise von einem repräsentativen Land widerspiegeln, die keinen Verzerrungen unterliegen, stellt die Kommission fest, dass nach Artikel 2 Absatz 6a Buchstabe a der Grundverordnung die Verwendung von Inlandskosten ausdrücklich erlaubt ist, sofern positiv festgestellt wird, dass sie nicht verzerrt sind. Die Kommission prüfte dies im Rahmen der Untersuchung. Da jedoch keiner der ausführenden Hersteller mitarbeitete, konnten die Herstell- und Verkaufskosten für Silicium anhand der verfügbaren Beweise nicht als unverzerrt ermittelt werden.

(23)

Hinsichtlich des Arguments von Eusmet zum Konzept, dass Verzerrungen nicht zu den Faktoren gehörten, nach denen die rechnerische Ermittlung des Normalwerts im Einklang mit Artikel 2.2 Antidumping-Übereinkommens der WTO zulässig sei, weist die Kommission darauf hin, dass innerstaatliche Rechtsvorschriften nicht genau den gleichen Wortlaut haben müssen wie die betreffenden Übereinkommen, um diesen Übereinkommen zu entsprechen. Dementsprechend vertritt die Kommission die Auffassung, dass Artikel 2 Absatz 6a der Grundverordnung vollständig mit den einschlägigen Regeln des Antidumping-Übereinkommens, einschließlich mit den Möglichkeiten der rechnerischen Ermittlung des Normalwerts nach Artikel 2.2 des Antidumping-Übereinkommens im Einklang steht. Die Kommission erinnert zudem daran, dass das WTO-Recht in der Auslegung des WTO-Panels und des Rechtsmittelgremiums die Verwendung von Daten aus einem Drittland erlaubt, die allerdings gebührend zu berichtigen sind, wenn eine solche Berichtigung erforderlich und begründet ist. Das Vorliegen nennenswerter Verzerrungen führt dazu, dass die Kosten und Preise im Ausfuhrland für die rechnerische Ermittlung des Normalwerts ungeeignet sind. Unter diesen Umständen ist in Artikel 2 Absatz 6a der Grundverordnung die rechnerische Ermittlung der Herstell- und Verkaufskosten auf der Grundlage unverzerrter Preise oder Vergleichswerte vorgesehen, einschließlich jener in einem geeigneten repräsentativen Land mit einem dem Ausfuhrland ähnlichen Entwicklungsstand.

(24)

Hinsichtlich des Arguments zu Beweisen für das Vorliegen von Verzerrungen im Siliciummetallsektor stellte die Kommission anhand des Berichts der Kommission zu Verzerrungen in China (8) sowie einer konkreteren unabhängigen, von Euroalliages beauftragten Studie aus dem Jahr 2018 fest, dass der Antragsteller hinreichende Beweise für Verzerrungen im Siliciummetallsektor vorgelegt hat. Obwohl der Antragsteller in den Ausführungen des Antrags konkret auf Verzerrungen bei Rohstoffen und Strom hinwies, wurden auch im Anhang detaillierte Berichte zur Verfügung gestellt. Diese Berichte enthalten hinreichende Beweise für alle Aspekte nennenswerter Verzerrungen im Sinne des Artikels 2 Absatz 6a Buchstabe b der Grundverordnung.

(25)

Viertens brachte Eusmet vor, dass die Berechnung der Dumpingspanne zu hoch angesetzt sei, da der Antragsteller die Zeiträume für die rechnerische Ermittlung des Normalwerts „herausgepickt“ habe.

(26)

Die vom Antragsteller vorgeschlagene Methodik ist angemessen, da sie auf dem Antragsteller vorliegenden Daten beruhte und den Zeitraum für die Dumpingberechnung (d. h. Oktober 2019 bis Juni 2020) umfasste. Daher wurde dieses Vorbringen zurückgewiesen.

(27)

Fünftens stellte Eusmet hinsichtlich der Wahrscheinlichkeit eines Anhaltens des Dumpings fest, dass die vom Antragsteller vorgelegten Beweise nur auf die Analyse der chinesischen Ausfuhrpreise nach Indien, Südkorea und Japan beruhten, die auf jeden Fall nicht richtig seien.

(28)

Die Kommission stellte fest, dass der Antragsteller sowohl die chinesischen Ausfuhrpreise in andere Länder berücksichtigt hat als auch hinsichtlich der Wahrscheinlichkeit eines erneuten Auftretens der Schädigung auf eine detailliertere Analyse in Kapitel VI des Antrags auf Auslaufüberprüfung verwies. In diesem Kapitel geht es um Kapazitätsreserven in China und um chinesische Ausfuhrmengen in die EU und in Drittländer, was auch hinsichtlich der Wahrscheinlichkeit eines Anhaltens des Dumpings relevant ist. Daher vertrat die Kommission die Auffassung, dass die vom Antragsteller bereitgestellten Informationen hinreichend waren, um den rechtlichen Standard für die Einleitung nach Artikel 11 Absatz 2 der Grundverordnung hinsichtlich der Wahrscheinlichkeit eines Anhaltens des Dumpings zu erfüllen. Der Antragsteller übermittelte auch einen angemessenen Vergleich zwischen dem Normalwert und den Ausfuhrpreisen in Drittländer. Die von Eusmet vorgeschlagenen Anpassungen hätten keine andere Schlussfolgerung ergeben, da die chinesischen Ausfuhrpreise nach wie vor wesentlich niedriger als der Normalwert gewesen wären. Dieses Vorbringen wurde daher zurückgewiesen.

(29)

Sechstens brachte Eusmet hinsichtlich der Mengen an chinesischen Einfuhren von Silicium in die Union vor, dass diese zwischen dem Jahr 2017 und dem Jahr 2020 schneller zurückgegangen seien als der Siliciumverbrauch der Union. Mit anderen Worten hätten die chinesischen Ausführer den Unionsherstellern keine Verkäufe oder Marktanteile abnehmen können.

(30)

Die Kommission vertrat die Auffassung, dass die im Antrag dargelegten Beweise hinreichend sind und dem Antragsteller üblicherweise zur Verfügung stehen. Den im Antrag enthaltenen und von der Kommission analysierten Beweisen zufolge würden sich Einfuhrmengen aus China, die im Falle des Auslaufens der Maßnahmen auf den Unionsmarkt gelangen würden, aufgrund ungenutzter Kapazitäten im betroffenen Land wahrscheinlich erhöhen. Die Auswirkungen dieser Mengen zu Preisen, die aller Wahrscheinlichkeit nach die Preise des Wirtschaftszweigs der Union nach wie vor unterbieten würden, würden zum Anhalten der Schädigung des Wirtschaftszweigs der Union führen. Zudem bedeutet das Vorliegen von anderen Faktoren, die sich möglicherweise auf die Lage des Wirtschaftszweigs der Union auswirken könnten, nicht unbedingt, dass die Auswirkungen gedumpter chinesischer Einfuhren auf den Wirtschaftszweig der Union unwesentlich sind, insbesondere bei einer vorausschauenden Analyse mit dem Fokus darauf, was geschehen würde, würden die Maßnahmen aufgehoben. Das Argument von Eusmet ist daher zurückzuweisen.

(31)

Siebtens brachte Eusmet vor, dass die Untersuchung der Auswirkungen auf die Preise und die Berechnung von Preisunterbietung und Zielpreisunterbietung in den Überprüfungsanträgen nicht repräsentativ gewesen seien, da sie die Preise der Einfuhren im Rahmen der aktiven Veredelung nicht berücksichtigten. Ferner brachte Eusmet vor, dass die Berechnungen der Preisunterbietung nicht richtig seien, weil i) die chinesischen Einfuhrpreise von Silicium für Aluminium mit den Verkäufen der EU aller Siliciummetalle verglichen wurden, wozu auch chemisch reines Silicium gehört, ii) die nach der Einfuhr angefallenen Kosten nicht den chinesischen Einfuhrpreisen hinzugefügt wurden, iii) keine Berichtigung aufgrund der Handelsstufe bei den chinesischen Einfuhren vorgenommen wurde, obwohl diese über Händler in die EU gelangen, wobei die Verkäufe der EU üblicherweise von Unionshersteller an Endverbraucher stattfinden. Schließlich brachte Eusmet vor, dass die Berechnungen der Zielpreisunterbietung aus denselben Gründen nicht richtig gewesen seien, die für die Berechnung der Preisunterbietung gelten; zudem beruhten sie auch auf künstlich hohen Herstellkosten, die unter anderem mit einer Zielgewinnspanne von 15 % zusammenhingen, und zwar ohne jegliche rechtliche Grundlage.

(32)

Die vom Antragsteller vorgelegte Analyse beruhte auf den besten Beweisen, über die der Antragsteller damals verfügte, und die Kommission vertrat die Auffassung, dass diese hinreichend repräsentativ und zuverlässig sind und hinreichende Beweise enthalten, die die Einleitung der Untersuchung rechtfertigten.

(33)

Achtens brachte Eusmet vor, dass die chinesischen Einfuhren keine negativen Auswirkungen auf den Wirtschaftszweig der Union hätten. Eusmet behauptete, dass es Unterschiede zwischen chemisch reinem Silicium und Silicium für Aluminium gebe und während die Verkäufe des Wirtschaftszweigs der Union hauptsächlich chemisch reines Silicium beträfen, es sich bei den Einfuhren aus China im Rahmen des normalen Verfahrens eher um minderwertige Einfuhren für den Markt für Umschmelzaluminium handele. Daher ersuchte Eusmet die Kommission, eine Schadensanalyse nach Segmenten für das chemisch reine Silicium und das Silicium für Aluminium vorzunehmen. Dieses Ersuchen wurde in den Stellungnahmen von Eusmet nach der Unterrichtung wiederholt, jedoch ist dieses Argument zurückzuweisen. Diesbezüglich verweist die Kommission auf Abschnitt 2.3, in dem die Produkthomogenität analysiert wird.

(34)

Neuntens brachte Eusmet vor, dass der Unionsverbrauch zwischen den Jahren 2018 und 2020 abgenommen hätte, sowohl aus zyklischen Gründen als auch aufgrund des Ausbruchs der COVID-19-Pandemie. Daher brachte Eusmet vor, dass sich chinesische Einfuhren nicht auf den Rückgang des Unionsverbrauchs ausgewirkt hätten.

(35)

Auch wenn die Kommission der Analyse der Entwicklung des Unionsverbrauchs durch Eusmet zustimmte, vertrat sie nicht die Auffassung, dass der Rückgang des Verbrauchs in Verbindung mit anderen Märkten der Behauptung im Antrag entgegensteht, die sich sowohl auf das Anhalten als auch auf das erneute Auftreten der Schädigung bezieht, und die Einleitung dieser Auslaufüberprüfung zur Folge hatte. Sogar wenn der Unionsverbrauch aus Gründen zurückgegangen ist, die unabhängig von den chinesischen Einfuhren sind, analysiert die Kommission trotzdem in einer Auslaufüberprüfung, welche Folgen im Falle eines Auslaufens der Maßnahmen hinsichtlich Verkäufen und Marktanteilen auftreten würden.

(36)

Zehntens brachte Eusmet vor, dass der Rückgang bei den Produktionsmengen und Kapazitäten des Wirtschaftszweigs der Union nicht auf die chinesischen Einfuhren zurückzuführen sei, sondern eher auf den Beschluss eines Unionsherstellers, die Produktion in einigen seiner Werke vorübergehend einzustellen. Ebenso brachte Eusmet vor, dass der Rückgang bei den Verkaufsmengen des Wirtschaftszweigs der Union nicht mit den chinesischen Einfuhren im Zusammenhang stehe, die von 2017 bis zum dritten Quartal 2020 gefallen seien, sondern eher mit einem Rückgang bei der Nachfrage und einem Anstieg bei Einfuhren aus Drittländern. Eusmet brachte in diesem Kontext ferner vor, dass trotz der chinesischen Einfuhren die Verkaufspreise der Union von 2017 bis 2019 stabil geblieben und in den ersten drei Quartalen des Jahres 2020, zeitgleich mit einem globalen Rückgang der Siliciumnachfrage, gesunken seien. Das heißt, dass im Kontext rückläufiger Nachfrage die Unionshersteller auch unabhängig von den chinesischen Siliciumeinfuhren nicht in der Lage wären, die Preise zu erhöhen. Aus diesen Gründen könne der Rückgang der Rentabilität nicht auf chinesische Einfuhren zurückgeführt werden.

(37)

Dieser Argumentation kann nicht gefolgt werden. Die Kommission erinnert daran, dass das Vorliegen von Maßnahmen häufig mit einem Rückgang der Einfuhren aus dem betroffenen Land zusammenhängt und dass sich geltende Antidumpingmaßnahmen häufig positiv auf die Lage des Wirtschaftszweigs der Union auswirken. Die Kommission nimmt im Rahmen einer Auslaufüberprüfung eine Analyse dessen vor, was im Falle eines Auslaufens der Maßnahmen geschehen würde. Die Tatsache, dass die chinesischen Einfuhren nicht der Hauptgrund für die negative Entwicklung bestimmter Schadensindikatoren sind, kann daher der Einleitung der Untersuchung nicht entgegenstehen.

(38)

Elftens führte Eusmet einige angebliche Hauptfaktoren auf, die den Wirtschaftszweig der Union beeinflussen; diese wurden nach Ansicht von Eusmet in der Überprüfung übersehen oder falsch interpretiert. Zu diesen Faktoren gehören die Produktionsstrategie des Wirtschaftszweigs der Union und dessen Kosten, die Entwicklung der Siliciumnachfrage, der Anstieg von Einfuhren aus Drittländern und die Auswirkungen des Brexit. Eusmet forderte die Kommission auf, diese Faktoren in der Überprüfung zu berücksichtigen.

(39)

Die Kommission vertrat die Auffassung, dass die Art und Weise, in der der Antragsteller die Faktoren im Antrag berücksichtigt hat, hinreichend für die Einleitung einer Auslaufüberprüfung ist. Auf jeden Fall berücksichtige die Union alle diese Faktoren im Rahmen ihrer Analyse in den Abschnitten zur Schädigung und dem Unionsinteresse der vorliegenden Verordnung.

(40)

Zwölftens brachte Eusmet vor, dass der Antragsteller die Siliciumnachfrageprognose unterschätzt, die chinesische Produktion und Kapazitäten überschätzt und die Auswirkungen der chinesischen Einfuhren auf die Preise übertrieben habe.

(41)

Jedoch legte Eusmet keine Informationen vor, die die im Überprüfungsantrag enthaltenen Schätzungen infrage stellen würden. Daher konnte das Argument nicht akzeptiert werden.

(42)

In Anbetracht dessen vertrat die Kommission die Auffassung, dass im Antrag hinreichende Beweise zur Einleitung einer Überprüfung enthalten waren.

(43)

In den Stellungnahmen zur Unterrichtung wiederholte Eusmet das Vorbringen, dass die Verwendung des Artikels 2 Absatz 6a der Grundverordnung nicht im Einklang mit dem Antidumping-Übereinkommen stehe, ohne jedoch neue Argumente oder Beweise vorzulegen. Daher wies die Kommission dieses Vorbringen aus den in Erwägungsgründen 22 bis 24 dargelegten Gründen zurück.

1.7.   Stichprobenverfahren

(44)

In der Einleitungsbekanntmachung wies die Kommission darauf hin, dass sie nach Artikel 17 der Grundverordnung möglicherweise eine Stichprobe der interessierten Parteien bilden werde.

1.7.1.   Bildung einer Stichprobe der Einführer

(45)

Um über die Notwendigkeit eines Stichprobenverfahrens entscheiden und gegebenenfalls eine Stichprobe bilden zu können, forderte die Kommission unabhängige Einführer zur Vorlage der in der Einleitungsbekanntmachung genannten Informationen auf.

(46)

Es meldeten sich keine unabhängigen Einführer.

1.7.2.   Bildung einer Stichprobe der Hersteller in China

(47)

Damit die Kommission über die Notwendigkeit eines Stichprobenverfahrens entscheiden und gegebenenfalls eine Stichprobe bilden konnte, wurden alle Hersteller in China gebeten, die in der Einleitungsbekanntmachung aufgeführten Angaben zu übermitteln. Ferner ersuchte die Kommission die Vertretung der Volksrepublik China, etwaige andere Hersteller zu ermitteln und/oder zu kontaktieren, die an einer Mitarbeit bei der Untersuchung interessiert sein könnten.

(48)

Es gingen jedoch keine Antworten ein.

1.8.   Fragebogenantworten

(49)

Die Kommission übersandte der Regierung von China (im Folgenden „chinesische Regierung“) einen Fragebogen zum Vorliegen nennenswerter Verzerrungen in China im Sinne des Artikels 2 Absatz 6a Buchstabe b der Grundverordnung.

(50)

Die Kommission sandte dem Wirtschaftszweig der Union Fragebogen zu. Zudem wurden die Fragebogen für den Wirtschaftszweig der Union, unabhängige Einführer und Verwender auf der Website der GD Handel (9) zur Verfügung gestellt.

(51)

Beantwortet wurde der Fragebogen von drei Unionsherstellern sowie von drei Verwendern.

1.9.   Kontrolle

(52)

Die Kommission holte alle Informationen ein, die sie zur Ermittlung der Wahrscheinlichkeit eines Anhaltens oder erneuten Auftretens von Dumping und Schädigung sowie zur Ermittlung des Unionsinteresses benötigte, und überprüfte sie. Bei den folgenden mitarbeitenden Unternehmen wurden Kontrollbesuche nach Artikel 16 der Grundverordnung durchgeführt:

 

Unionshersteller

RW Silicium GmbH, Pocking, Deutschland

FerroAtlántica S.L., Madrid, Spanien

Ferropem, Chambéry, Frankreich

 

Verwender

Wacker Chemie AG, München, Deutschland

Raffmetal SpA, Casto, Italien

Evonik Industries AG, Essen, Deutschland

1.10.   Weiteres Verfahren

(53)

Am 17. Juni 2022 erfolgte seitens der Kommission die Unterrichtung über die wesentlichen Tatsachen und Erwägungen, aufgrund deren die geltenden Antidumpingzölle aufrechterhalten werden sollten. Allen Parteien wurde eine Frist für eine Stellungnahme zur Unterrichtung eingeräumt.

(54)

Die Stellungnahmen der interessierten Parteien wurden von der Kommission — soweit angezeigt — berücksichtigt.

2.   ÜBERPRÜFTE WARE UND GLEICHARTIGE WARE

2.1.   Überprüfte Ware

(55)

Bei der überprüften Ware handelt es sich um dieselbe wie in der Ausgangsuntersuchung und den vorausgegangenen Auslaufüberprüfungen, nämlich um Silicium (im Folgenden „überprüfte Ware“), die derzeit unter dem KN-Code 2804 69 00 eingereiht ist.

2.2.   Gleichartige Ware

(56)

Die im Rahmen der Auslaufüberprüfung durchgeführte Untersuchung bestätigte die in der Ausgangsuntersuchung und in der vorausgegangenen Auslaufüberprüfung getroffene Feststellung, dass die folgenden Waren dieselben grundlegenden materiellen, chemischen und technischen Eigenschaften und dieselben grundlegenden Verwendungen aufweisen:

die überprüfte Ware mit Ursprung in der VR China,

die in dem betroffenen Land hergestellte und auf dessen Inlandsmarkt verkaufte Ware und

die vom Wirtschaftszweig der Union in der Union hergestellte und verkaufte Ware.

(57)

Sie werden daher als gleichartige Waren im Sinne des Artikels 1 Absatz 4 der Grundverordnung betrachtet.

2.3.   Vorbringen zur Produkthomogenität

(58)

Eusmet brachte vor, dass es sich bei Silicium für die Verwendung in der chemischen und der Aluminiumindustrie nicht um eine homogene Ware handele und dass Silicium für die zwei Endverwendungen nicht austauschbar sei.

(59)

Zunächst wies Eusmet auf die unterschiedliche Zusammensetzung sowie die technischen und chemischen Eigenschaften von Silicium hin, und gab an, dass Silicium aus elementarem Silicium und anderen Begleitelementen in verschiedenen Konzentrationen und Mengen bestehe. Zudem erläuterte Eusmet, dass jedes der Begleitelemente entweder in den Grundrohstoffen vorkomme oder im Rahmen des Herstellungsverfahrens von Silicium gewonnen werde, und daher das Silicium je nach verwendetem Rohstoff eine bestimmte chemische Zusammensetzung aufweise, die für eine bestimmte Verwendung vorgesehen sei.

(60)

Eusmet argumentierte, dass verschiedene Reinheitsgrade von Silicium für verschiedene Verwendungen in der chemischen und der Aluminiumindustrie benötigt würden. Verwender von chemisch reinem Silicium und Silicium für Aluminium könnten nicht die gleichen Rohstoffe verwenden und stünden nicht für die gleichen Rohstoffe bei den Lieferanten im Wettbewerb. Daher seien die Fungibilität und die Wettbewerbsüberschneidungen zwischen dem chemisch reinen Silicium und dem Silicium für die Aluminiumindustrie extrem begrenzt.

(61)

Eusmet betonte, dass der Preis von Silicium, das in verschiedenen Waren verwendet werde, von der chemischen Zusammensetzung des nachgefragten Siliciums beeinflusst werde. Konkreter formuliert habe Silicium, das zur Herstellung von Siliciumpolymeren verwendet wird, den höchsten Preis, und das Silicium zur Herstellung von Umschmelzaluminium den niedrigsten. Eusmet brachte vor, dass der Grund für diesen Preisunterschied darin liege, dass bestimmte hochwertige Rohstoffe, die auch hochpreisiger sind, für die Herstellung von Silicium mit höherem Reinheitsgrad notwendig seien.

(62)

Eusmet wies zudem auf die Unterschiede bei den Vertriebskanälen für die verschiedenen Arten von Silicium hin. Da Verwender aus der chemischen Industrie maßgeschneidertes Silicium nach strengen Qualifikationsprüfungen ihrer Lieferanten kauften, kauften sie direkt von Siliciumherstellern. Zudem kauften Verwender aus der chemischen Industrie Silicium auf der Grundlage kurz-/langfristiger Verträge und nicht auf dem Kassamarkt. Andererseits kauften Verwender aus der Aluminiumindustrie und im Allgemeinen Verwender aus der Umschmelzaluminiumindustrie Silicium von Händlern, Vertreibern oder Einführern. Zudem handele es sich bei den meisten mit Aluminium verbundenen Verkäufen um Kassaverkäufe, mit Ausnahme einiger großen Verwender von Silicium aus dem Primäraluminiumsegment.

(63)

Silicium wurde bereits seit der Ausgangsuntersuchung betreffend die Einfuhren von Silicium aus China und in allen anschließenden Auslaufüberprüfungen immer als homogene Ware betrachtet. Nach Artikel 11 Absatz 9 der Grundverordnung wendet die Kommission in allen vorausgegangenen Überprüfungen, soweit sich die Umstände nicht geändert haben, dieselbe Methodik an wie in der Untersuchung, die zur Einführung des Zolls führte. Im vorliegenden Fall legte Eusmet keine Beweise dafür vor, dass die Umstände hinsichtlich der Homogenität der betroffenen Ware sich seit der letzten Auslaufüberprüfung geänderten haben.

(64)

In den Stellungnahmen zur Unterrichtung brachte Eusmet vor, dass die Kommission in vorangegangenen Untersuchungen nur Einfuhren von Siliciummetall für Aluminium berücksichtigt habe, um eine Schädigung festzustellen, und so bereits eine segmentbezogene Analyse angewandt habe. Eusmet fügte hinzu, dass die Kommission anerkenne, dass chemisch reines Silicium vor allem im Rahmen des Verfahrens der aktiven Veredelung eingeführt werde und daher die mit diesem Marktsegment verbundenen Einfuhren von den Zöllen befreit seien.

(65)

Die Kommission stellt zunächst fest, dass die verwendete Methodik nach Artikel 11 Absatz 9 der Grundverordnung diejenige sein sollte, die in der Untersuchung verwendet wurde, die den Zoll zur Folge hatte, da sich die Umstände nicht geändert haben (10). In der vorangegangenen Interimsüberprüfung wurde keine segmentbezogene Analyse durchgeführt (11). Die Kommission unterschied lediglich zwischen zwei Einfuhrregelungen, um die Preisunterbietung und die Schadensbeseitigungsschwelle zu ermitteln.

(66)

Wie in Erwägungsgrund 48 erläutert, arbeitete kein chinesischer ausführender Hersteller bei der Untersuchung mit. Zudem entfällt nur ein geringer Anteil der Gesamteinfuhren der betroffenen Ware auf die Mitglieder von Eusmet. Daher war die Kommission nicht in der Lage, den Anteil an Silicium für Aluminium und an chemisch reinem Silicium an den Gesamteinfuhren der betroffenen Ware zu ermitteln oder eine Verbindung zwischen der verwendeten Einfuhrregelung und der Qualitätsstufe des eingeführten Siliciums festzustellen. Daher wurde dieses Vorbringen zurückgewiesen.

3.   DUMPING

3.1.   Vorbemerkungen

(67)

Im Untersuchungszeitraum der Überprüfung wurde weiterhin Silicium aus China in die Union eingeführt, allerdings mit einem geringeren Marktanteil als während des Untersuchungszeitraums der vorausgegangenen Überprüfung.

(68)

Keine Hersteller aus China arbeiteten an der Untersuchung mit. Die Behörden im betroffenen Land wurden deshalb von der Kommission darüber unterrichtet, dass die Kommission angesichts der mangelnden Mitarbeit in Bezug auf die Feststellungen zum betroffenen Land möglicherweise Artikel 18 der Grundverordnung anwenden werde. Bei der Kommission gingen keine diesbezüglichen Stellungnahmen oder Anträge auf Anhörung durch die Anhörungsbeauftragte ein.

(69)

Folglich wurden nach Artikel 18 der Grundverordnung die Feststellungen zur Wahrscheinlichkeit eines Anhaltens oder erneuten Auftretens des Dumpings auf der Grundlage der verfügbaren Informationen getroffen; dies waren insbesondere im Überprüfungsantrag enthaltene Informationen, Informationen, die von mitarbeitenden Unionsherstellern und Verwendern im Verlauf der Überprüfung bereitgestellt wurden, sowie Eurostat-Handelsstatistiken über Einfuhren und Ausfuhren.

3.2.   Verfahren zur Ermittlung des Normalwerts nach Artikel 2 Absatz 6a der Grundverordnung

(70)

Da bei Einleitung der Untersuchung genügend Beweise vorlagen, die hinsichtlich Chinas auf das Vorliegen nennenswerter Verzerrungen im Sinne des Artikels 2 Absatz 6a Buchstabe b der Grundverordnung hindeuteten, leitete die Kommission die Untersuchung auf der Grundlage des Artikels 2 Absatz 6a der Grundverordnung ein.

(71)

Um die Informationen einzuholen, die sie für die Untersuchung der mutmaßlichen nennenswerten Verzerrungen benötigte, übersandte die Kommission der chinesischen Regierung einen Fragebogen. Unter Nummer 5.3.2 der Einleitungsbekanntmachung bat die Kommission darüber hinaus alle interessierten Parteien, ihren Standpunkt bezüglich der Anwendung des Artikels 2 Absatz 6a der Grundverordnung unter Vorlage von Informationen und sachdienlichen Nachweisen innerhalb von 37 Tagen nach Veröffentlichung der Einleitungsbekanntmachung im Amtsblatt der Europäischen Union darzulegen.

(72)

Von der chinesischen Regierung gingen keine Antworten auf den Fragebogen ein und innerhalb der Frist wurden keine Beiträge zur Anwendung von Artikel 2 Absatz 6a der Grundverordnung übermittelt. In der Folge unterrichtete die Kommission die chinesische Regierung darüber, dass sie bei ihrer Untersuchung zur Ermittlung des Vorliegens nennenswerter Verzerrungen in China die verfügbaren Informationen im Sinne des Artikels 18 der Grundverordnung zugrunde legen werde. Bei der Kommission gingen keine diesbezüglichen Stellungnahmen oder Anträge auf Anhörung durch die Anhörungsbeauftragte ein.

(73)

Unter Nummer 5.3.2 der Einleitungsbekanntmachung wies die Kommission auch darauf hin, dass sie angesichts der vorliegenden Beweise nach Artikel 2 Absatz 6a Buchstabe a der Grundverordnung vorläufig Brasilien als geeignetes repräsentatives Land ausgewählt hatte, um den Normalwert anhand unverzerrter Preise oder Vergleichswerte zu ermitteln. Die Kommission erklärte ferner, dass sie andere möglicherweise geeignete Länder nach den Kriterien des Artikels 2 Absatz 6a Buchstabe a erster Gedankenstrich der Grundverordnung prüfen werde.

(74)

Am 23. Februar 2022 unterrichtete die Kommission die interessierten Parteien in Form eines Vermerks (im Folgenden „erster Vermerk“) über die einschlägigen Quellen, die sie zur Ermittlung des Normalwerts heranzuziehen gedachte. Dieser Vermerk enthielt eine Liste aller Produktionsfaktoren — wie Rohstoffe, Arbeit und Energie —, die bei der Herstellung von Silicium eingesetzt werden.

(75)

Darüber hinaus ermittelte die Kommission anhand der Kriterien für die Auswahl unverzerrter Preise oder Vergleichswerte ein weiteres mögliches repräsentatives Land, nämlich Malaysia. Die Kommission erhielt Stellungnahmen zum ersten Vermerk vom Antragsteller und von Eusmet.

(76)

Am 5. April 2022 unterrichtete die Kommission die interessierten Parteien in Form eines zweiten Vermerks (im Folgenden „zweiter Vermerk“) über die einschlägigen Quellen, die sie zur Ermittlung des Normalwerts heranzuziehen gedachte, und gab auch darin Malaysia als repräsentatives Land an. Ferner teilte sie den interessierten Parteien mit, dass sie die Vertriebs-, Verwaltungs- und Gemeinkosten (im Folgenden „VVG-Kosten“) und Gewinne auf der Grundlage der verfügbaren Informationen für das Unternehmen PMB Silicon Bhd, einem Hersteller der Ware im repräsentativen Land, ermitteln werde.

(77)

Die Kommission erhielt Stellungnahmen zum zweiten Vermerk vom Antragsteller und von Eusmet. Eusmet übermittelte auch Stellungnahmen zu den Stellungnahmen des Antragstellers.

3.2.1.   Normalwert

(78)

Nach Artikel 2 Absatz 1 der Grundverordnung stützt sich der Normalwert „normalerweise auf die Preise, die im normalen Handelsverkehr von unabhängigen Abnehmern im Ausfuhrland gezahlt wurden oder zu zahlen sind“.

(79)

In Artikel 2 Absatz 6a Buchstabe a der Grundverordnung wird allerdings Folgendes vorgesehen: „Wird … festgestellt, dass es nicht angemessen ist, die Inlandspreise und -kosten im Ausfuhrland zu verwenden, weil in diesem Land nennenswerte Verzerrungen im Sinne von Buchstabe b bestehen, so wird der Normalwert ausschließlich anhand von Herstell- und Verkaufskosten, die unverzerrte Preise oder Vergleichswerte widerspiegeln, rechnerisch ermittelt“; dieser rechnerisch ermittelte Normalwert „muss einen unverzerrten und angemessenen Betrag für Vertriebs-, Verwaltungs- und Gemeinkosten sowie für Gewinne beinhalten“.

(80)

Wie im Folgenden dargelegt, gelangte die Kommission in dieser Untersuchung zu dem Schluss, dass auf der Grundlage der vorliegenden Beweise und in Ermangelung einer Mitarbeit seitens der chinesischen Regierung und der chinesischen Hersteller die Anwendung des Artikels 2 Absatz 6a der Grundverordnung angezeigt war.

3.2.2.   Vorliegen nennenswerter Verzerrungen in China

(81)

Bei jüngsten Untersuchungen in Bezug auf Ferrosilicium (12) und Kalziumsilizium (13) mit Ursprung in China stellte die Kommission fest, dass nennenswerte Verzerrungen im Sinne des Artikels 2 Absatz 6a Buchstabe b der Grundverordnung im metallurgischen Sektor in China vorliegen. Die Kommission gelangte in diesen Untersuchungen zu dem Schluss, dass, ausgehend von den verfügbaren Beweisen, die Anwendung von Artikel 2 Absatz 6a der Grundverordnung angemessen ist.

(82)

Die Kommission stellte fest, dass in China erhebliche staatliche Eingriffe stattfinden und die daraus resultierenden Verzerrungen einer wirksamen Ressourcenallokation nach Marktgrundsätzen entgegenstehen (14).

(83)

Die Kommission gelangte auch zu dem Schluss, dass weiterhin ein erhebliches Maß an Staatseigentum durch die chinesische Regierung im Sinne des Artikels 2 Absatz 6a Buchstabe b erster Gedankenstrich der Grundverordnung besteht (15).

(84)

Die Kommission stellte ferner fest, dass die chinesische Regierung im Sinne des Artikels 2 Absatz 6a Buchstabe b zweiter Gedankenstrich der Grundverordnung in der Lage war, durch die staatliche Präsenz in Unternehmen Preise und Kosten zu beeinflussen (16).

(85)

Zudem stellte die Kommission fest, dass die Präsenz und das Eingreifen des Staates auf den Finanzmärkten sowie bei der Bereitstellung von Rohstoffen und Inputs eine zusätzliche Verzerrung des Marktes bewirken. Das Planungssystem in China führt ferner insgesamt dazu, dass Ressourcen nicht in Abhängigkeit von den Marktkräften zugewiesen werden, sondern auf Sektoren konzentriert werden, die von der chinesischen Regierung als strategisch oder anderweitig politisch wichtige Sektoren erachtet werden (17).

(86)

Zudem gelangte die Kommission zu dem Schluss, dass das chinesische Insolvenzrecht und das chinesische Eigentumsrecht nicht ordnungsgemäß im Sinne des Artikels 2 Absatz 6a Buchstabe b vierter Gedankenstrich der Grundverordnung funktionieren, wodurch Verzerrungen entstehen, insbesondere wenn etwa insolvente Unternehmen über Wasser gehalten werden oder wenn es um die Gewährung von Landnutzungsrechten in China geht (18).

(87)

Die Kommission stellte auch Verzerrungen im Hinblick auf Lohnkosten im metallurgischen Sektor im Sinne des Artikels 2 Absatz 6a Buchstabe b fünfter Gedankenstrich der Grundverordnung (19) fest sowie Verzerrungen auf den Finanzmärkten im Sinne des Artikels 2 Absatz 6a Buchstabe b sechster Gedankenstrich der Grundverordnung, insbesondere hinsichtlich des Zugangs von Unternehmen zu Kapital in China (20).

(88)

Wie bereits bei vorherigen Untersuchungen in Bezug auf den metallurgischen Sektor in China prüfte die Kommission auch bei dieser Untersuchung, ob es angesichts nennenswerter Verzerrungen im Sinne des Artikels 2 Absatz 6a Buchstabe b der Grundverordnung angemessen ist, die Inlandspreise und -kosten in China heranzuziehen.

(89)

Dabei stützte sich die Kommission auf die im Dossier verfügbaren Beweise, einschließlich der in dem Antrag und dem (auf öffentlich verfügbaren Quellen basierenden) Bericht der Kommission über nennenswerte Verzerrungen in China (im Folgenden „Bericht“) (21) enthaltenen Belege. Im Rahmen der Analyse wurden nicht nur die erheblichen staatlichen Eingriffe in die chinesische Wirtschaft im Allgemeinen untersucht, sondern auch die spezifische Marktsituation in der betreffenden Branche, insbesondere in Bezug auf die überprüfte Ware.

(90)

Die Kommission ergänzte diese Elemente durch ihre eigenen Untersuchungen zu den verschiedenen Kriterien, die für die Bestätigung des Vorliegens nennenswerter Verzerrungen in China, wie sie auch in früheren einschlägigen Kommissionsuntersuchungen festgestellt wurden, relevant sind.

(91)

In diesem Fall verwies der Antrag auf den Bericht, insbesondere Abschnitt 12.4.2 hinsichtlich Ausfuhrbeschränkungen für Silicium und die Abschnitte über den Strommarkt. Der Antragsteller verwies im Überprüfungsantrag auch auf eine urheberrechtlich geschützte Studie von AlloyConsult zu durch den Staat verursachten Marktverzerrungen im chinesischen Ferrolegierungs- und Ferrosiliciumsektor.

(92)

Im Siliciumsektor besteht weiterhin ein gewisses Maß an Staatseigentum und Kontrolle durch die chinesische Regierung im Sinne des Artikels 2 Absatz 6a Buchstabe b erster Gedankenstrich der Grundverordnung. Da keine chinesischen Ausführer der überprüften Ware mitarbeiteten, konnte das genaue Verhältnis zwischen privaten und staatlichen Siliciumherstellern nicht weitergehend ermittelt werden.

(93)

Die Kommission stellte jedoch fest, dass eine Reihe chinesischer Siliciumhersteller im staatlichen Eigentum stehen. Einer davon ist Yunnan Nujiang International Silicon Trade Co, eine Tochtergesellschaft von Xiamen ITG Group Corp., Ltd (22). Der kontrollierende Endaktionär der Xiamen ITG Group ist die staatseigene Kommission zur Kontrolle und Verwaltung des Staatsvermögens der Stadt Xiamen (23).

(94)

Ebenso ist Shanghai Puyuan Foreign Economic and Trading Company (24) (im Folgenden „SPFC“) eine hundertprozentige Tochtergesellschaft der Shanghai National Nuclear Puyuan Group, die wiederum eine hundertprozentige Tochtergesellschaft der China National Nuclear Corporation (im Folgenden „CNNC“) ist, eines der chinesischen staatseigenen Unternehmen auf zentraler Ebene.

(95)

Darüber hinaus wurde durch die Untersuchung festgestellt, dass der Stromsektor, der den wichtigsten Produktionsfaktor bei der Herstellung der überprüften Ware darstellt, nach wie vor zu einem erheblichen Teil im Staatseigentum steht. Wie die Kommission in ihrem Bericht festgestellt hat, ist der Strommarkt in China durch eine starke Beteiligung staatseigener Unternehmen an verschiedenen Stufen der Versorgungskette gekennzeichnet, wobei das gesamte Übertragungsnetz im Eigentum zweier staatseigener Unternehmen steht und auch auf der Erzeugungsstufe erhebliche staatliche Beteiligung vorliegt.

(96)

Zu der Aussage, die chinesische Regierung sei in der Lage, Preise und Kosten durch staatliche Präsenz in Unternehmen im Sinne des Artikels 2 Absatz 6a Buchstabe b zweiter Gedankenstrich der Grundverordnung zu beeinflussen, stellte die Kommission in der Untersuchung fest, dass persönliche Verbindungen zwischen der Kommunistischen Partei und Unternehmen, die die überprüfte Ware herstellen, bestehen, und dass die Kommunistische Partei aufgrund der organisatorischen Merkmale des Unternehmens in der Lage ist, die Geschäftstätigkeit der Unternehmen zu beeinflussen.

(97)

In der ITG Xiamen Group steht das Parteikomitee der Kommunistischen Partei auf der höchsten Ebene der Unternehmensorganisation, gleichgestellt mit dem Vorstand und dem Aufsichtsrat und über dem höheren Management (25).

(98)

Zudem hat der Vorstandsvorsitzende der Shanghai National Nuclear Puyuan Group innerhalb der SPFC gleichzeitig das Amt des Sekretärs des Parteikomitees inne, während der Generaldirektor des Unternehmens gleichzeitig der stellvertretende Sekretär des Parteikomitees ist (26).

(99)

Ferner ergab die Untersuchung, dass sowohl staatseigene als auch private Unternehmen im Siliciumsektor einer politischen Aufsicht und der von der Politik vorgegebenen Ausrichtung unterliegen. Wie in jedem anderen Wirtschaftszweig in China sind auch diese Hersteller gezwungen, Aktivitäten für den Parteiaufbau zu organisieren und eine enge Verbindung zur Kommunistischen Partei und ihrer Ideologie aufrechtzuerhalten. Die folgenden Beispiele veranschaulichen den Trend immer stärkerer Eingriffe der chinesischen Regierung im Siliciumsektor.

(100)

Die ITG Xiamen Group beschreibt umfangreiche Aktivitäten für den Parteiaufbau auf ihrer Website. Mit Verweis auf eine Sitzung der Studiengruppe der Kommunistischen Partei vom Februar 2022 betont das Unternehmen, dass es notwendig sei, „den Bau der Sonderwirtschaftszone absolut sicherzustellen, die umfassende Führung der Partei innerhalb der China International Trade Holding Group umzusetzen, die umfassende und strenge Governance der Partei weiter zu vertiefen, dem Weg des Sozialismus mit chinesischen Merkmalen weiter zu folgen und unerschütterlich Generalsekretär Xi Jinping in die Zukunft zu folgen“ (27).

(101)

Der Ausdruck der Verbundenheit mit der Führung der Kommunistischen Partei ist nicht nur auf die jüngste Vergangenheit beschränkt, sondern bezieht sich auch auf den Untersuchungszeitraum der Überprüfung, wie sich zum Beispiel aus der Website von SPFC ergibt, auf der die Schlussfolgerungen der Sitzung des Parteikomitees der Gruppe vom 17. November 2020 beschrieben werden: „Wir müssen den ideologischen Inhalt stärken, unser Profil schärfen, aktiver denken, Selbstdisziplin und Selbstreflexion üben, dem Lernen eine höhere Bedeutung zukommen lassen, unser Verständnis stärken, das Studium und die Umsetzung des Geistes der Fünften Plenartagung des 19. Zentralkomitees der Kommunistischen Partei Chinas vertiefen … Auf der Fünften Plenartagung des 19. Zentralkomitees der Kommunistischen Partei Chinas wurde gefordert, den Fokus der wirtschaftlichen Entwicklung auf die Realwirtschaft zu richten, und es sollte keine Mühe gescheut werden, um das Modernisierungsniveau der Wertschöpfungs- und Versorgungskette zu verbessern, die Entwicklung eines modernen Industriesystems zu beschleunigen … Es ist notwendig, den Geist der wichtigen Reden des Generalsekretärs Xi Jinping und den Geist der Fünften Plenartagung des 19. Zentralkomitees der Kommunistischen Partei Chinas zu studieren und umzusetzen …, mit einem hohen Maß an politischem und ideologischem Bewusstsein und einem Bewusstsein für entsprechende Maßnahmen, im Einklang mit dem integrierten Einsatz des Zentralkomitees der Partei, der Gruppe und CNNC Puyuan, um die Umsetzung vor Ort sicherzustellen; es ist notwendig, den Geist der Fünften Plenartagung des 19. Zentralkomitees der Kommunistischen Partei Chinas vollständig zu integrieren … Mitglieder des Führungsteams der Versorgungskette der CNNC, mittlere Kader und Mitglieder verschiedener Niederlassungen nahmen an dieser erweiterten Studientagung teil“ (28).

(102)

Zudem nimmt der Siliciumindustrieverband (29), ein Mitglied des chinesischen Verbands der Nichteisen-Metallindustrie, nach seinen Arbeitsvorschriften die Generallinie der Kommunistischen Partei als Leitlinie an (30). Ferner werden die Einhaltung der Parteilinie, der Grundsätze und der Politik der Partei sowie gute politische Eigenschaften unter den Voraussetzungen aufgeführt, um als der Präsident, Vizepräsident oder Generalsekretär des Verbands in Frage zu kommen (31).

(103)

Weiter wurde festgestellt, dass für den Siliciumsektor politische Maßnahmen bestehen, durch die inländische Hersteller begünstigt oder der Markt auf andere Weise im Sinne des Artikels 2 Absatz 6a Buchstabe b dritter Gedankenstrich der Grundverordnung beeinflusst wird. Silicium spielt bei der Herstellung von Aluminium und von Halbleitern (für die die überprüfte Ware ein Input ist) eine wichtige Rolle, was wiederum dazu führt, dass der Siliciumsektor als Teil der aufstrebenden strategischen Wirtschaftszweige (32) angesehen wird, die in den Genuss einer großen Bandbreite an Unterstützungsmaßnahmen kommen.

(104)

Der Staat greift auch in die Märkte der für die Herstellung von Silicium verwendeten Inputs ein, insbesondere die Strommärkte. Zwar ist Strom einer der wichtigsten Inputs bei der Herstellung von Silicium, jedoch sind die Strompreise in China nicht marktorientiert und unterliegen ebenfalls nennenswerten Verzerrungen (durch zentrale Preisfestsetzung, Preisdifferenzierung und beim direkten Stromeinkauf), wie im Bericht festgestellt (33).

(105)

Wenngleich der Energiemarkt in China eine Reihe von Veränderungen und Reformen durchlaufen hat, sind einige Preise, die für das Energiesystem von Bedeutung sind, noch immer nicht marktorientiert. Die Regierung räumt ein, dass die Preise nach wie vor weitgehend vom Staat kontrolliert werden: „Das derzeitige Strompreismanagement beruht nach wie vor auf staatlichen Preisen. Preisberichtigungen aufgrund von Kostenänderungen erfolgen häufig mit zeitlicher Verzögerung und es ist schwierig, die Stromnutzungskosten rechtzeitig und angemessen anzupassen … Ein wirksamer Wettbewerbsmechanismus für den Verkauf von Strom wurde noch nicht eingerichtet, die Markttransaktionen zwischen Stromerzeugungsunternehmen und -verbrauchern sind begrenzt und es ist schwierig, die entscheidende Rolle des Marktes bei der Ressourcenallokation einzubeziehen“ (34).

(106)

Diese staatlich bedingte Marktschwäche ist der Grund für weitere Versuche, den Markt zu steuern, wie eine Reihe von Verwaltungsdokumenten zeigt, die in der Folge entstanden sind. So veröffentlichte die Nationale Entwicklungs- und Reformkommission („National Development and Reform Commission“, im Folgenden „NDRC“) im November 2020 eine Mitteilung zur Förderung der Unterzeichnung mittel- bis langfristiger Stromverträge im Jahr 2021 (35).

(107)

Dem Dokument zufolge haben die zuständigen Stellen der örtlichen Regierungen „sicherzustellen, dass die vertraglich vereinbarte Strommenge nicht weniger als 80 % der durchschnittlichen Mengen in den drei Vorjahren beträgt“, und in Bezug auf die Preisgestaltung ist „ein Mechanismus für den Ausgleich von Abweichungen … in den lokalen Marktvorschriften einzurichten, der bei Abweichungen zwischen der vertraglich vereinbarten und der tatsächlich bereitgestellten Strommenge angewendet wird“, sowie „der Mechanismus für den mittel- und langfristigen Transaktionspreis zu verbessern. Von allen Gemeinden sind die von der Regierung genehmigten Preise für die Stromübertragung und -verteilung strikt einzuhalten“.

(108)

Die Mitteilung enthält auch spezifische Bestimmungen zur Umsetzung, insbesondere hinsichtlich der Einrichtung eines Mechanismus, mit dem die Fortschritte bei der Vertragsunterzeichnung verfolgt werden können, oder zur verstärkten Überwachung, Offenlegung und Durchsetzung von Verträgen (36).

(109)

Darüber hinaus veröffentlichte der Staatsrat im Januar 2021 eine Stellungnahme der NDRC, die sich mit der Vereinheitlichung der Gebühren für die Versorgung mit Wasser, Strom und Wärme in Städten befasst, wodurch eine hochwertige Entwicklung des Wirtschaftszweigs gefördert werden soll (37). Das Dokument enthält spezifische Bestimmungen bezüglich der staatlichen Preisgestaltung: „Bei Vorhaben, für die staatliche Preise oder staatlich gesteuerte Preise gelten, ist die Kostenzusammensetzung in angemessener Weise zu bestimmen, die Überwachung und Überprüfung der Kosten zu stärken, der Preisbildungsmechanismus zu verbessern und das Preisniveau auf einer wissenschaftlichen Grundlage festzusetzen“.

(110)

Hinsichtlich der wesentlichen Ziele der Mitteilung wird insbesondere auf den Mechanismus der staatlichen Inputs in Bezug auf die Preisgestaltung sowie auf die sektorale Differenzierung der Preisbildungsmethoden verwiesen: „Bis 2025 müssen klare Ergebnisse bei der Neuordnung und Vereinheitlichung der Gebühren für die Versorgung mit Wasser, Strom, Gas und Wärme erzielt werden. Es muss eine Grundlage für einen wissenschaftlich basierten, standardisierten und transparenten Preisbildungsmechanismus geschaffen und der Mechanismus der staatlichen Inputs weiter verbessert werden. Die Preisbildungsmethoden für verbundene Sektoren, die Methoden für die Kostenüberwachung und -überprüfung, das Preisverhalten und die standardmäßige flächendeckende Erfassung von Versorgungsleistungen sowie die Qualität und Effizienz der Versorgung mit Wasser, Strom, Wärme und anderen Produkten und Dienstleistungen müssen erheblich verbessert werden“.

(111)

Ein weiterer Rohstoff, der zur Herstellung der überprüften Ware verwendet wird, ist Kohle. Wie in dem Bericht festgestellt, unterliegt der Kohlemarkt in China Verzerrungen, die insbesondere auf Subventionierung (38) und die Steuerung und Kontrolle der Erschließung von Kohlevorkommen (39) zurückzuführen sind.

(112)

In der jüngsten Untersuchung bei Kalziumsilizium wurden weitere Elemente der staatlichen Einflussnahme auf dem Kohlemarkt festgestellt. Im Mai 2021 veröffentlichten die staatliche Energieregulierungsbehörde (National Energy Administration, NEA) und die NDRC eine gemeinsame Mitteilung über Steuerungsmaßnahmen für die Produktionskapazitäten und Genehmigungskriterien bei der Kohleförderung mit dem Ziel, die Kohleförderkapazitäten zu regulieren und entsprechende Abbaugrenzen durchzusetzen, die auf der Grundlage der Mitteilung errechnet wurden (40). Im Dezember 2020 veröffentlichte die NDRC die „Mitteilung über die Sicherstellung der Unterzeichnung und Durchführung mittel- und langfristiger Kohleverträge im Jahr 2021“ (41).

(113)

In der Mitteilung wird ausdrücklich das Ziel hervorgehoben, den Einfluss und die Aufsicht des Staates im Vertragsprozess zu stärken: „Die Rolle der Regierung unterstützen, den Systemausbau gezielt verstärken, die Transaktionsbestimmungen verbessern, die Kreditaufsicht stärken, die einschlägigen Akteure dahin gehend anleiten, dass sie für die allgemeine Lage sensibilisiert werden, soziale Verantwortung übernehmen, die Vertragsdurchführung vereinheitlichen und das reibungslose Funktionieren des Kohlemarkts sicherstellen“.

(114)

Die Mitteilung enthält auch Vorgaben zur „Stärkung der Selbstdisziplin. Sämtliche einschlägigen Industrieverbände sollen die Unternehmen dazu anleiten, ihre Selbstdisziplin zu stärken, die Bedingungen mittel- und langfristiger Verträge ordnungsgemäß zu erfüllen und die Angebots- und Nachfragesituation des Marktes und die vorteilhafte Position der Branche nicht dafür zu nutzen, unausgewogene Verträge zu schließen. Großunternehmen sollen eine Vorbildfunktion einnehmen, Vertragsunterzeichnungen selbst regulieren, die Erfüllung ihrer Verpflichtungen stärker ins Bewusstsein rücken, selbst aktiv werden, um soziale Verantwortung für die Sicherung der Versorgung und stabile Preisen zu übernehmen, und das reibungslose Funktionieren des Kohlemarktes auf nationaler Ebene fördern“.

(115)

Besonders hervorzuheben ist hier die klare Vorgabe, bei der Vertragsunterzeichnung die Angebots- und Nachfragesituation auf dem Markt nicht auszunutzen. Im April 2021 veröffentlichte die NDRC eine weitere Mitteilung über die Überwachung und Steuerung der im Jahr 2021 unterzeichneten mittel- und langfristigen Kohleverträge, die darauf abzielt, die Erfüllung von Kaufverträgen besser zu überwachen und die Kohleversorgung sicherzustellen (insbesondere auf der Grundlage der Bestimmungen der vorstehend genannten Mitteilung Nr. 902). Auf dieser Grundlage sollten die einschlägigen Parteien insbesondere sicherstellen, dass die monatliche Erfüllungsquote mindestens 80 % und die vierteljährliche und jährliche Erfüllungsquote mindestens 90 % betragen (42).

(116)

Der staatliche Interventionismus auf dem Kohlemarkt zeigt sich auch in der jüngsten Entscheidung, den Probebetrieb vormals stillgelegter Kohlebergwerke um ein weiteres Jahr zu verlängern, um die Produktion und das Angebot zu erhöhen und so dem Preisanstieg bei dem Rohstoff entgegenzuwirken (nachdem die Produktion der Bergwerke zuvor ausgesetzt worden war) (43).

(117)

Die vorstehenden Beispiele zeigen, dass die chinesische Regierung die Entwicklung des Siliciumsektors mit einem breiten Spektrum an politischen Instrumenten und Direktiven steuert und praktisch jeden funktionalen Aspekt des Sektors kontrolliert. Diese staatlichen Vorgaben und Eingriffe betreffen auch die wichtigsten Inputs, die bei der Herstellung der überprüften Ware verwendet werden.

(118)

In der aktuellen Untersuchung haben sich keine Nachweise dafür ergeben, dass die Tatsache, dass das Insolvenz- und das Eigentumsrecht im metallurgischen Sektor nach Artikel 2 Absatz 6a Buchstabe b vierter Gedankenstrich der Grundverordnung in diskriminierender Weise angewandt oder nur unzulänglich durchgesetzt wurde, die Hersteller der überprüften Ware nicht betreffen würde.

(119)

Der metallurgische Sektor ist auch von den Verzerrungen bei den Lohnkosten im Sinne des Artikels 2 Absatz 6a Buchstabe b fünfter Gedankenstrich der Grundverordnung betroffen. Diese Verzerrungen wirken sich sowohl unmittelbar auf den Sektor aus (bei der Herstellung der überprüften Ware bzw. der wichtigsten Inputs) als auch mittelbar (beim Zugang zu Kapital oder zu Inputs von Unternehmen, für die ebenfalls diese Eigenheiten des chinesischen Arbeitsrechtssystems gelten).

(120)

Im Rahmen der aktuellen Untersuchung wurden ferner keine Beweise dafür vorgelegt, dass sich die staatlichen Eingriffe in das Finanzsystem im Sinne des Artikels 2 Absatz 6a Buchstabe b sechster Gedankenstrich der Grundverordnung nicht auf den metallurgischen Sektor auswirken. Somit lässt sich feststellen, dass die erheblichen staatlichen Eingriffe in das Finanzsystem zu stark verzerrten Marktbedingungen auf allen Ebenen führen.

(121)

Schließlich merkt die Kommission noch an, dass es zur Herstellung der überprüften Ware einer ganzen Reihe von Inputs bedarf. Wenn Hersteller der überprüften Ware diese Inputs beschaffen, unterliegen die gezahlten Preise (die als Kosten erfasst werden) denselben vorstehend beschriebenen systemimmanenten Verzerrungen. So beschäftigen beispielsweise die Lieferanten der Inputs Arbeitskräfte zu durch Verzerrungen gekennzeichneten Bedingungen, sie nehmen möglicherweise Kredite auf, die von den Verzerrungen im Finanzsektor bzw. bei der Kapitalallokation betroffen sind, und sie unterliegen dem Planungssystem, das sich auf alle staatlichen Ebenen und sämtliche Wirtschaftszweige erstreckt.

(122)

Folglich ist es nicht nur im Sinne des Artikels 2 Absatz 6a Buchstabe a der Grundverordnung nicht angemessen, die Inlandsverkaufspreise für die überprüfte Ware zu verwenden, sondern Gleiches gilt auch für sämtliche Kosten der Inputs (Rohstoffe, Energie, Boden, Finanzierung, Arbeit usw.), denn sie sind ebenfalls Verzerrungen unterworfen, da die Preisbildung durch erhebliche staatliche Eingriffe beeinflusst wird, wie sie in den Teilen I und II des Berichts beschrieben werden.

(123)

De facto sind die im Zusammenhang mit Kapitalallokation, Boden, Arbeit, Energie und Rohstoffen beschriebenen staatlichen Eingriffe in ganz China festzustellen. Das bedeutet beispielsweise, dass ein Input, der selbst in China unter Einsatz einer Reihe von Produktionsfaktoren hergestellt wurde, mit nennenswerten Verzerrungen behaftet ist. Gleiches gilt für die Inputs der Inputs und so weiter.

(124)

Von der chinesischen Regierung oder den Herstellern wurden in dieser Untersuchung auch keine gegenteiligen Nachweise oder Argumente vorgelegt.

(125)

Insgesamt haben die verfügbaren Beweise gezeigt, dass die Preise bzw. Kosten der betroffenen Ware, einschließlich der Rohstoff-, Energie- und Arbeitskosten, nicht das Ergebnis des freien Spiels der Marktkräfte sind, sondern durch erhebliche staatliche Eingriffe im Sinne des Artikels 2 Absatz 6a Buchstabe b der Grundverordnung beeinflusst werden, was an den tatsächlichen oder möglichen Auswirkungen eines oder mehrerer der aufgeführten Sachverhalte deutlich wird.

(126)

Angesichts dieser Feststellungen und der mangelnden Mitarbeit seitens der chinesischen Regierung gelangte die Kommission zu dem Schluss, dass es im vorliegenden Fall nicht angemessen ist, bei der Ermittlung des Normalwerts Inlandspreise und -kosten heranzuziehen.

(127)

Folglich stützte sich die Kommission im Einklang mit Artikel 2 Absatz 6a Buchstabe a der Grundverordnung bei der rechnerischen Ermittlung des Normalwerts ausschließlich auf Herstell- und Verkaufskosten, die unverzerrte Preise oder Vergleichswerte widerspiegeln, d. h. im vorliegenden Fall auf die entsprechenden Herstell- und Verkaufskosten in einem geeigneten repräsentativen Land, wie nachstehend erläutert.

3.2.3.   Repräsentatives Land

3.2.3.1.   Allgemeine Bemerkungen

(128)

Bei der Auswahl des repräsentativen Landes waren folgende Kriterien nach Artikel 2 Absatz 6a der Grundverordnung maßgebend:

ähnlicher wirtschaftlicher Entwicklungsstand wie in China. Zu diesem Zweck wählte die Kommission Länder aus, die laut Datenbank der Weltbank ein ähnliches Bruttonationaleinkommen pro Kopf aufweisen wie China (44),

Herstellung der gleichartigen Ware in diesem Land (45),

Verfügbarkeit einschlägiger öffentlicher Daten im repräsentativen Land,

gibt es mehr als ein potenzielles repräsentatives Land, wird gegebenenfalls dasjenige Land bevorzugt, in dem ein angemessener Sozial- und Umweltschutz besteht.

(129)

Die Kommission veröffentlichte zwei Vermerke zu den bei der Ermittlung des Normalwerts herangezogenen Quellen. In diesen Vermerken wurden die Tatsachen und Belege beschrieben, die den einschlägigen Kriterien zugrunde liegen, und es wurde auf die Stellungnahmen der Parteien zu diesen Sachverhalten und einschlägigen Quellen eingegangen.

3.2.3.2.   Ähnlicher wirtschaftlicher Entwicklungsstand wie in China

(130)

Im ersten Vermerk ermittelte die Kommission Brasilien und Malaysia als Länder mit einem nach Daten der Weltbank ähnlichen wirtschaftlichen Entwicklungsstand wie in China, in denen Silicium hergestellt wird. Diese Länder werden beide von der Weltbank auf der Grundlage des Bruttonationaleinkommens als „Länder mit mittlerem Einkommen, obere Einkommenskategorie“ eingestuft und in ihnen findet bekanntermaßen die Herstellung der untersuchten Ware statt.

(131)

Von den interessierten Parteien wurden keine weiteren möglichen repräsentativen Länder ermittelt.

3.2.3.3.   Verfügbarkeit einschlägiger öffentlicher Daten im repräsentativen Land

(132)

Im ersten Vermerk gab die Kommission an, dass der vom Antragsteller ermittelte Hersteller von Silicium in Brasilien, RIMA Industrial, im Kalenderjahr 2020 nicht rentabel war und dass zum gegenwärtigen Zeitpunkt keine anderen Hersteller in Brasilien ermittelt werden konnten.

(133)

Der von Eusmet ermittelte Hersteller von Silicium in Malaysia, PMB Silicon Bhd, war im Kalenderjahr 2020 rentabel. Auf dieser Grundlage vertrat die Kommission im ersten Vermerk die Auffassung, dass Malaysia ein geeignetes repräsentatives Land sein könnte.

(134)

Nach der Veröffentlichung des ersten Vermerks legte der Antragsteller eine Liste von Siliciumherstellern in Brasilien vor und gab an, dass für jeden dieser Hersteller öffentliche finanzielle Daten zugänglich seien.

(135)

Die vom Antragsteller vorgelegte Liste enthielt einen Siliciumhersteller in Brasilien, das Unternehmen MinasLigas, das im Jahr 2020 rentabel war.

(136)

Die Kommission hatte daher zwei rentable Hersteller von Silicium, einen in Malaysia und einen in Brasilien.

(137)

Im zweiten Vermerk verglich die Kommission ferner die verfügbaren Daten aus Malaysia und Brasilien hinsichtlich der Produktionsfaktoren. Die Kommission gelangte zu dem Schluss, dass Malaysia über einen repräsentativeren Datensatz für die Produktionsfaktoren verfügte, da es keine Einfuhren von Kohle mit mittlerem Ascheanteil nach Brasilien gab und nur beschränkte Mengen an Einfuhren von Quarz und Holzhackschnitzeln, die zudem zu nicht repräsentativen Preisen erfolgten.

(138)

Die Kommission teilte den interessierten Parteien im zweiten Vermerk mit, dass sie beabsichtigte, Malaysia als geeignetes repräsentatives Land und das Unternehmen PMB Silicon Bhd gemäß Artikel 2 Absatz 6a Buchstabe a erster Gedankenstrich der Grundverordnung als Quelle für unverzerrte Preise oder Vergleichswerte zur Berechnung des Normalwerts heranzuziehen.

(139)

Die interessierten Parteien wurden aufgefordert, zur Eignung Malaysias als repräsentatives Land und von PMB Silicon Bhd als Hersteller im repräsentativen Land Stellung zu nehmen.

(140)

Stellungnahmen zum zweiten Vermerk gingen von Eusmet ein, der den Beschluss der Kommission, Malaysia heranzuziehen, unterstützte, sowie vom Antragsteller, der bei seinem Standpunkt blieb, dass Brasilien als geeignetes repräsentatives Land angesehen werden solle.

(141)

Der Antragsteller beanstandete die Heranziehung von Malaysia als repräsentatives Land auf der Grundlage der Finanzdaten des Unternehmens PMB Silicon Bhd. Der Antragsteller machte geltend, dass das Unternehmen im Jahr 2020 Verluste erwirtschaftet habe, legte dafür jedoch keine Beweise vor.

(142)

In seinem Vorbringen vom 1. April 2022 übermittelte Eusmet lokal veröffentlichte Jahresabschlüsse von PMB Silicon Bhb, aus denen hervorging, dass das Unternehmen im Jahr 2020 rentabel war. Das Argument von Euroalliages wird daher zurückgewiesen.

(143)

Der Antragsteller widersprach zudem der Repräsentativität einiger der öffentlich zugänglichen Daten aus Malaysia hinsichtlich der Nebenprodukte und forderte die Kommission erneut auf, für die Faktoren, für die es angemessen sei, brasilianische Daten und ansonsten Daten aus anderen Ländern zu verwenden.

(144)

Unter Berücksichtigung der Stellungnahmen des Antragstellers und von Eusmet prüfte die Kommission daher die Daten aus Malaysia erneut. Die Kommission gelangte zu dem Schluss, dass die malaysischen Daten hinsichtlich Produktionsfaktoren zuverlässig sind. Die Kommission stellte ferner fest, dass angesichts dessen, dass bei den Berechnungen des Normalwerts ein Prozentsatz zur Berechnung der Einnahmen aus Nebenprodukten verwendet wird, die Vergleichswerte im zweiten Vermerk für Nebenprodukte nicht mehr verwendet werden.

(145)

Zudem stellt die Kommission fest, dass der Antragsteller hinsichtlich Brasilien zugestimmt hat, dass einige der Daten nicht angemessen sind und dass andere Quellen verwendet werden müssen. Daher wies die Kommission dieses Argument des Antragstellers zurück.

(146)

Nach Veröffentlichung des zweiten Vermerks stellte die Kommission fest, dass die Extraktion von Daten vom Global Trade Atlas (GTA) hinsichtlich Einfuhren von Holzhackschnitzeln nach Malaysia fehlerhaft war. Die Extraktion wurde in EUR und nicht CNY vorgenommen, daher war der Preis pro Tonne nicht richtig. Die Analyse ergab jedoch, dass der tatsächliche Preis in CNY pro Tonne bei Weitem über dem Preis lag, der vom Wirtschaftszweig der Union gezahlt wurde und auch bei Weitem über dem Ausfuhrpreis pro Tonne im GTA für alle Länder.

(147)

Da die Preise von Holzhackschnitzeln als nicht repräsentativ angesehen wurden und da kein unverzerrter internationaler Preis für Holzhackschnitzel verfügbar war, stellte die Kommission fest, dass der durchschnittliche Einfuhrpreis in die Europäische Union in CNY pro Tonne ein geeigneter Vergleichswert für diesen Rohstoff war.

(148)

Der Antragsteller widersprach auch den Quellen der Daten für Strom und Arbeitskosten, da er sie für „veraltet“ (46) hielt.

(149)

Die Kommission überprüfte diese Quellen erneut und stellte fest, dass die im zweiten Vermerk angegebenen Stromtarife nach wie vor gelten. Hinsichtlich Arbeitskosten galt die im zweiten Vermerk angegebene Quelle allerdings für das Jahr 2016. Daher ermittelte die Kommission aktuellere Daten und zog die Arbeitskostenstatistik des Statistischen Amts Malaysias, „Erhebungsbericht 2020 Gehälter und Löhne“ (47), veröffentlicht im Juli 2021, als geeignete Datenquelle heran.

3.2.3.4.   Niveau des Sozial- und Umweltschutzes

(150)

Nachdem Malaysia angesichts aller genannten Elemente als einziges verfügbares geeignetes repräsentatives Land ermittelt worden war, erübrigte sich eine Bewertung des Niveaus des Sozial- und Umweltschutzes nach Artikel 2 Absatz 6a Buchstabe a erster Gedankenstrich letzter Satz der Grundverordnung.

3.2.3.5.   Schlussfolgerung

(151)

Die vorstehende Analyse ergab, dass Malaysia alle in Artikel 2 Absatz 6a Buchstabe a erster Gedankenstrich der Grundverordnung festgelegten Kriterien für eine Einstufung als geeignetes repräsentatives Land erfüllte.

3.2.4.   Für die Ermittlung unverzerrter Kosten verwendete Quellen

(152)

In ihrem ersten Vermerk erstellte die Kommission eine Aufstellung der Produktionsfaktoren wie Rohstoffe, Energie und Arbeit, die bei der Herstellung der überprüften Ware eingesetzt werden, und forderte die interessierten Parteien auf, Stellung zu nehmen und öffentlich verfügbare Informationen zu unverzerrten Werten der einzelnen im Vermerk genannten Produktionsfaktoren vorzuschlagen.

(153)

Anschließend erklärte die Kommission in ihrem zweiten Vermerk, dass sie bei der rechnerischen Ermittlung des Normalwerts nach Artikel 2 Absatz 6a Buchstabe a der Grundverordnung den GTA heranziehen werde, um die unverzerrten Kosten der meisten Produktionsfaktoren und insbesondere der Rohstoffe zu bestimmen. Außerdem erklärte die Kommission, dass sie die unverzerrten Kosten für Arbeit (48) und Energie (49) anhand der amtlichen Daten Malaysias ermitteln werde.

3.2.5.   Produktionsfaktoren

(154)

Unter Berücksichtigung aller im Überprüfungsantrag enthaltenen Informationen und von den interessierten Parteien nachträglich übermittelten Informationen wurden zur Ermittlung des Normalwerts nach Artikel 2 Absatz 6a Buchstabe a der Grundverordnung die folgenden Produktionsfaktoren und Quellen ermittelt:

Tabelle 1

Produktionsfaktoren für Silicium

Produktionsfaktor

Warencode in Malaysia

Unverzerrter Wert in CNY

Maßeinheit

Rohstoffe

Quarz

2506 10

468,20

Tonnen

Kohle mit mittlerem Ascheanteil

2701 19

437,23

Tonnen

Holzhackschnitzel

4401 21

412,50

Tonnen

 

4401 22

412,50

Tonnen

Elektroden

8545 11

39 692,39

Tonnen

Arbeit

Arbeit

 

21,92

Arbeitsstunden

Energie

Strom

 

0,53

kWh

3.2.6.   Rohstoffe

(155)

Silicium wird in Elektroreduktionsöfen durch karbothermische Reduktion von Quarz (Silika) mithilfe verschiedener Typen von Kohlenreduktionsmitteln wie Kohle- und Holzhackschnitzel hergestellt.

(156)

Zur Ermittlung des unverzerrten Rohstoffpreises bei Lieferung bis zum Werk eines Herstellers im repräsentativen Land legte die Kommission den gewogenen durchschnittlichen Einfuhrpreis für das repräsentative Land laut GTA zugrunde.

(157)

Der Preis für Einfuhren in das repräsentative Land wurde als gewogener Durchschnitt der Stückpreise für Einfuhren aus allen Drittländern mit Ausnahme Chinas und der in Anhang I der Verordnung (EU) 2015/755 des Europäischen Parlaments und des Rates (50) aufgeführten Länder, die nicht Mitglied der WTO sind, berechnet.

(158)

Die Kommission beschloss, Einfuhren aus China in das repräsentative Land auszuklammern, da es, wie festgestellt, aufgrund nennenswerter Verzerrungen im Sinne des Artikels 2 Absatz 6a Buchstabe b der Grundverordnung nicht angemessen ist, die Inlandspreise und -kosten in China heranzuziehen. Da es keine Belege dafür gibt, dass sich dieselben Verzerrungen nicht ebenso sehr auf die zur Ausfuhr bestimmten Waren auswirken, vertrat die Kommission die Ansicht, dass dieselben Verzerrungen auch die Ausfuhrpreise beeinflussten.

(159)

Die übrigen Einfuhrdaten anderer Länder außer China wurden für alle Inputs außer Holzhackschnitzel als repräsentativ angesehen. Wie in Erwägungsgrund 146 dargestellt, wurde der Einfuhrpreis für Holzhackschnitzel nach Malaysia nicht als repräsentativ angesehen und daher wurden stattdessen Daten aus Einfuhren in die Europäische Union verwendet.

(160)

Bei einigen Produktionsfaktoren machten die den Unionsherstellern tatsächlich entstandenen Kosten im Untersuchungszeitraum der Überprüfung nur einen geringfügigen Teil der gesamten Rohstoffkosten aus.

(161)

Da der dafür verwendete Wert unabhängig von der verwendeten Quelle keine nennenswerten Auswirkungen auf die Berechnung der Dumpingspanne hatte, und da keine Daten von mitarbeitenden ausführenden Herstellern vorlagen, beschloss die Kommission, diesen Produktionsfaktor als Verbrauchsmaterial zu behandeln. Die Kommission berechnete den prozentualen Anteil der Verbrauchsmaterialien an den Gesamtrohstoffkosten und wandte diesen Prozentsatz bei der Neuberechnung der Rohstoffkosten unter Zugrundelegung der ermittelten unverzerrten Vergleichswerte im geeigneten repräsentativen Land an.

(162)

Bei den Nebenprodukten berechnete die Kommission den Prozentsatz der vom Wirtschaftszweig der Union gemeldeten Einnahmen aus den Nebenprodukten im Verhältnis zu den Herstellkosten insgesamt und zog diesen Prozentsatz von den neu berechneten Herstellkosten ab, wenn sie die ermittelten unverzerrten Vergleichswerte in dem geeigneten repräsentativen Land heranzog.

(163)

Normalerweise sollten diesen Einfuhrpreisen auch inländische Transportkosten hinzugerechnet werden. In Anbetracht der Art dieser Auslaufüberprüfung, bei der es darum geht, festzustellen, ob das Dumping während des Untersuchungszeitraums der Überprüfung fortbesteht oder erneut auftreten könnte, und nicht um seine genaue Höhe, entschied die Kommission jedoch, dass Berichtigungen beim Inlandstransport nicht notwendig waren. Solche Berichtigungen würden nur dazu führen, den Normalwert und damit die Dumpingspanne zu erhöhen.

3.2.7.   Arbeit

(164)

Arbeitskosten werden in Malaysia vom Statistischen Amt der Regierung von Malaysia (51) veröffentlicht und diese Quelle wurde zur Bestimmung der Löhne in Malaysia herangezogen, indem die für die durchschnittlichen mittleren Arbeitskosten pro Beschäftigten im verarbeitenden Gewerbe für das Jahr 2020 gemachten Angaben verwendet wurden. Dem Statistischen Amt zufolge handelt es sich hierbei um den Betrag von 2 542 MYR pro Monat. Bei einem Durchschnitt von 186 Arbeitsstunden pro Monat berechnete die Kommission einen mittleren durchschnittlichen Lohn von 13,67 MYR pro Stunde.

3.2.8.   Strom

(165)

Die Strompreise für Unternehmen (industrielle Nutzer) in Malaysia werden von der Elektrizitätsgesellschaft Tenaga Nasional Berhad (im Folgenden „TNB“) veröffentlicht (52). Die jüngsten Tarife wurden am 1. Januar 2014 veröffentlicht und waren auch im UZÜ noch gültig. Die Kommission ermittelte die Stromkosten je kWh anhand der Tarife von TNB für Industriestrom in der Verbrauchsgruppe „Tariff E2 — Medium Voltage Peak/Off-Peak Industrial Tariff“ (Tarif E2 — Mittelspannung Spitzen-/Schwachlasttarif für Industriekunden).

3.2.9.   Herstellgemeinkosten, VVG-Kosten, Gewinne und Abschreibungen

(166)

Nach Artikel 2 Absatz 6a Buchstabe a der Grundverordnung muss „der rechnerisch ermittelte Normalwert einen unverzerrten und angemessenen Betrag für Vertriebs-, Verwaltungs- und Gemeinkosten sowie für Gewinne beinhalten“. Außerdem muss ein Wert für die Herstellgemeinkosten ermittelt werden, um die Kosten zu erfassen, die in den Kosten der oben genannten Produktionsfaktoren nicht enthalten sind.

(167)

In Anbetracht der fehlenden Mitarbeit seitens der chinesischen Hersteller stützte sich die Kommission zur Bestimmung eines unverzerrten Werts für die Herstellgemeinkosten im Einklang mit Artikel 18 der Grundverordnung auf die verfügbaren Informationen. Auf der Grundlage der vom Antragsteller bereitgestellten Daten ermittelte die Kommission daher das Verhältnis der Herstellgemeinkosten zum Gesamtbetrag der Herstellkosten und der Arbeitskosten. Dieser Prozentsatz wurde dann auf den unverzerrten Wert der Herstellkosten angewandt, um den unverzerrten Wert der Herstellgemeinkosten zu ermitteln.

3.2.10.   Berechnung des Normalwerts

(168)

Auf dieser Grundlage ermittelte die Kommission nach Artikel 2 Absatz 6a Buchstabe a der Grundverordnung für jeden Warentyp rechnerisch den Normalwert auf der Stufe ab Werk.

(169)

Zunächst ermittelte die Kommission die unverzerrten Herstellkosten. Da die ausführenden Hersteller nicht mitarbeiteten, stützte sich die Kommission auf die im Überprüfungsantrag enthaltenen Angaben des Antragstellers zum Einsatz der einzelnen Produktionsfaktoren (Werkstoffe und Arbeit) bei der Herstellung von Silicium. Die Kommission multiplizierte die Verbrauchsquoten mit den unverzerrten Kosten je Einheit im repräsentativen Land Malaysia, wie oben beschrieben.

(170)

Nach der Ermittlung der unverzerrten Herstellkosten rechnete die Kommission die Herstellgemeinkosten, VVG-Kosten und Gewinne hinzu. Die Herstellgemeinkosten wurden auf der Grundlage der vom Antragsteller bereitgestellten Daten ermittelt. Die VVG-Kosten und Gewinne wurden auf der Grundlage des Jahresabschlusses von PMB Silicon Bhd für das Jahr 2020 ermittelt, der im geprüften Jahresabschluss des Unternehmens ausgewiesen war (53).

(171)

Die Kommission verwendete die folgenden Prozentsätze, um den Normalwert aus den unverzerrten Herstellkosten zu berechnen:

Hinzurechnung der Herstellgemeinkosten, auf die insgesamt 7,6 % der direkten Herstellkosten entfielen,

Hinzurechnung der VVG- und anderen Kosten, auf die 17,7 % der Gesamtherstellkosten entfielen,

Abzug der Einnahmen aus Nebenprodukten, auf die 6,97 % der Herstellkosten entfielen und

Hinzurechnung von Gewinnen, auf die 5,05 % der Herstellkosten entfielen.

(172)

Auf dieser Grundlage berechnete die Kommission nach Artikel 2 Absatz 6a Buchstabe a der Grundverordnung den Normalwert auf der Stufe ab Werk.

(173)

Nach der Unterrichtung nahm Eusmet zur Methode Stellung, die für die Einnahmen aus den Nebenprodukten verwendet wurde und die auf einem Prozentsatz der Produktionskosten beruhte und nicht auf einem Prozentsatz der Herstellkosten.

(174)

Die in diesem Fall verwendete Methode ist angemessen, da kein chinesischer Hersteller mitarbeitete und daher die Berechnung des Normalwerts auf dem Format der Verbrauchsdaten beruhte, die von den in die Stichprobe einbezogenen Unionshersteller eingingen und bei denen die Einnahmen aus den Nebenprodukten als Prozentsatz ihrer Herstellkosten dargestellt wurden.

(175)

In den Simulationen im Vorbringen von Eusmet wird der indexierte Normalwert von 122,87 auf 119,92, also um knapp 3 Prozentpunkte gemindert. Die Kommission vertritt die Auffassung, dass diese geringfügige Differenz keine Änderung der vom Wirtschaftszweig der Union erhaltenen Verbrauchsdaten begründet, bei denen die Einnahmen aus den Nebenprodukten als Prozentsatz der Herstellkosten dargestellt wird.

(176)

Auf jeden Fall besteht der Zweck einer Berechnung des Normalwerts im Rahmen eines Auslaufüberprüfung darin, festzustellen, ob das Dumping anhält, und unabhängig von den von Eusmet vorgeschlagenen Methoden für die Einnahmen aus den Nebenprodukten bliebe die Feststellung, dass das Dumping anhält, unverändert bestehen.

(177)

Jedoch stellte die Kommission bei der Berücksichtigung der Vorbringen von Eusmet hinsichtlich der Berechnungen des Dumpings fest, dass bei der Berechnung ein Fehler aufgetreten war (die Einnahmen aus den Nebenprodukten waren nicht von den Herstellkosten abgezogen worden), und der Normalwert daher zu hoch angesetzt wurde. Dies wurde korrigiert und den interessierten Parteien erneut übermittelt. Es gingen keine Stellungnahmen ein.

(178)

Eusmet beantragte zudem eine weitere detaillierte Unterrichtung über die Berechnung des Normalwerts und insbesondere über die Daten hinsichtlich der Menge an Produktionsfaktoren, die bei der Berechnung des Normalwerts herangezogen wurden.

(179)

Die Kommission nahm am 17. Juni 2022 Informationen über die Vergleichswerte und die Produktionsfaktoren im nicht vertraulichen Dossier (54) auf, das mit der Verbalnote an die Vertretung der Volksrepublik China bei der Europäischen Union gesendet wurde.

(180)

Die Kommission hatte keiner der interessierten Parteien die Mengen eines jeden Produktionsfaktors übermittelt, die von den in die Stichprobe einbezogenen Unionsherstellern verbraucht wurden, um eine Tonne Silicium herzustellen, weil es sich hierbei um vertrauliche Geschäftsinformationen handelt.

(181)

Die zur Berechnung des Normalwerts verwendete Methode wurde allen interessierten Parteien im Unterrichtungsdokument klar erläutert und in dieser Verordnung in den Erwägungsgründen 168 bis 172 wiedergegeben.

3.3.   Ausfuhrpreis

(182)

Aufgrund der mangelnden Bereitschaft zur Mitarbeit seitens der chinesischen Hersteller wurde der Ausfuhrpreis anhand der auf die Stufe ab Werk berichtigten CIF-Daten von Eurostat bestimmt, indem 5 % als Schätzung der (See)Fracht- und Versicherungskosten und inländischen Transportkosten auf der Grundlage der Daten aus vorherigen Fällen abgezogen wurden.

3.4.   Vergleich

(183)

Die Kommission verglich den rechnerisch ermittelten Normalwert nach Artikel 2 Absatz 6a Buchstabe a der Grundverordnung mit dem Ausfuhrpreis auf der bereits ermittelten Stufe ab Werk.

(184)

Sie nahm nach Artikel 2 Absatz 10 der Grundverordnung keine Berichtigungen des Normalwerts oder des Ausfuhrpreises zur Berücksichtigung von Unterschieden vor, welche die Preise und ihre Vergleichbarkeit beeinflussten, da beide bereits auf der Stufe ab Werk waren.

3.5.   Dumpingspanne

(185)

Anhand der verfügbaren Daten berechnete die Kommission eine Dumpingspanne von 26,9 %.

(186)

Die Kommission gelangte daher zu dem Schluss, dass das Dumping im Untersuchungszeitraum der Überprüfung anhielt.

4.   WAHRSCHEINLICHKEIT EINES ANHALTENS DES DUMPINGS

(187)

Nachdem für den Untersuchungszeitraum der Überprüfung Dumping festgestellt wurde, untersuchte die Kommission nach Artikel 11 Absatz 2 der Grundverordnung die Wahrscheinlichkeit eines Anhaltens des Dumpings im Falle einer Aufhebung der Maßnahmen. Dabei wurden die folgenden zusätzlichen Faktoren untersucht:

(1)

Produktionskapazität und Kapazitätsreserven in China und

(2)

die Attraktivität des Unionsmarktes.

4.1.   Produktionskapazität und Kapazitätsreserven in China

(188)

Im Überprüfungsantrag wurde die Produktionskapazität in China auf 6 bis 8 Mio. Tonnen pro Jahr geschätzt und es wurde angegeben, dass im Allgemeinen Einvernehmen darüber bestehe, dass die Produktionskapazität in China höher als der weltweite Verbrauch insgesamt sei. Der Antragsteller schätzte die Kapazitätsauslastung in China auf 20 % bis 40 % für das Jahr 2020. In dem Antrag wurde darauf hingewiesen, dass im Jahr 2014 die Produktionskapazität in China bei 3 bis 5 Mio. Tonnen pro Jahr lag, und es gab Hinweise darauf, dass in den letzten Jahren die Kapazität in China deutlich erhöht wurde.

(189)

Auch bei einem konservativen Ansatz von einer Produktionskapazität von 6 Mio. Tonnen und einer Auslastung von 40 %, würde die VR China über Kapazitätsreserven von etwa 3,6 Mio. Tonnen verfügen. Die Kapazitätsreserven entsprechen etwa dem Siebenfachen des gesamten Unionsverbrauchs.

(190)

In der vorausgegangenen Auslaufüberprüfung stellte die Kommission zudem bedeutende Kapazitätsreserven in China fest und gelangte zu dem Schluss, dass diese tatsächlich für die Versorgung des Unionsmarktes verwendet werden könnten, sollten die Maßnahmen auslaufen (55). Es gingen keine Beweise ein, die diese Schlussfolgerung in Frage stellten.

(191)

In den Stellungnahmen zur Unterrichtung beanstandete Eusmet die im Überprüfungsantrag angegebene Menge an Kapazitätsreserven in China. Eusmet beantragte erneut, dass die Antragsteller den im Überprüfungsantrag genannten Bericht von AlloyConsult offenlegen. Die Kommission stellt fest, dass dieser Bericht urheberrechtlich geschützt ist und dass die nicht vertrauliche Fassung des Überprüfungsantrags eine hinreichende Zusammenfassung der Ergebnisse des Berichts enthält.

(192)

Stattdessen verwies Eusmet auf einen Bericht von CRU vom April 2021, demzufolge die nominale Kapazität in China 5 Mio. Tonnen pro Jahr und die „operative Kapazität“ 4 Mio. Tonnen pro Jahr betrage.

(193)

Eusmet beanstandete auch die Kapazitätsauslastung von 20 % bis 40 %, die auf der im Überprüfungsantrag geschätzten Kapazität von 6 Mio. Tonnen und einer Produktion von 2 Mio. Tonnen beruhe.

(194)

Eusmet gab keine Schätzungen zur Herstellung von Silicium in China für das Jahr 2020 ab. Anhand der Schätzung einer Produktion von 2 Mio. Tonnen im Überprüfungsantrag und der Schätzung von CRU von 4 Mio. Tonnen Kapazität ergeben diese Daten eine Kapazitätsauslastung von 50 %, sodass geschätzte 2 Mio. Tonnen Kapazität für die Ausfuhren auf den Unionsmarkt verwendet werden könnten.

(195)

Daher blieben die Feststellungen der Kommission zum Bestehen beträchtlicher Kapazitätsreserven in China, die im Falle eines Außerkrafttretens der Maßnahmen tatsächlich für die Versorgung des Unionsmarkts verwendet werden könnten, unverändert.

(196)

Eusmet brachte ferner vor, dass in seinem Vorbringen vom 10. August 2021 Beweise dafür vorgelegt worden seien, dass die Nachfrage nach Silicium in China steige und dass diese Nachfrage daher künftig aus den Kapazitätsreserven in China befriedigt werde, was die Menge an Silicium, mit der der Unionsmarkt versorgt werden könnte, verringere.

(197)

Im Vorbringen von Eusmet vom 10. August 2021 heißt es, dass „nach CRU die Nachfrage nach Siliciummetall in China in den kommenden Jahren wahrscheinlich mit dem höchsten Tempo wachsen wird“. Hier wird auf „CRU Silicon Metal Market Outlook, April 2021“ (Marktaussichten für Siliciummetall) verwiesen.

(198)

Eusmet legte in dem Vorbringen keine Zusammenfassung der Aussichten von CRU für April 2021 vor, da der Bericht urheberrechtlich geschützt ist.

(199)

Derzeit deuten alle der Kommission vorgelegten Beweise auf die aktuell bedeutenden Kapazitätsreserven in China hin, für die keine Nachfrage in China besteht. Sollten sich die Voraussagen im CRU-Bericht bewahrheiten, dass „die Nachfrage nach Siliciummetall in China wahrscheinlich wachsen wird“, liegen dennoch keine Beweise dafür vor, dass diese Steigerung die gesamten operativen Kapazitätsreserven in China einnehmen werden, von der nominalen Kapazität ganz zu schweigen.

(200)

Die Voraussagen im CRU-Bericht ändern daher die Schlussfolgerungen, dass es in China weiterhin Kapazitätsreserven gibt, mit denen die Europäische Union versorgt werden könnte — sollten die Maßnahmen auslaufen — nicht.

4.2.   Attraktivität des Unionsmarktes

(201)

Anhaltende Einfuhren in die Union trotz der geltenden Maßnahmen würden darauf hindeuten, dass der Unionsmarkt weiterhin attraktiv bleibt, und dass bei einem Auslaufen der Maßnahmen weiterhin Einfuhren zu gedumpten Preisen getätigt werden würden.

(202)

Die Kommission stellt zudem fest, dass Maßnahmen gegen Umgehungspraktiken weiterhin für Einfuhren gelten, die aus der Republik Korea oder Taiwan versandt werden (56). Die Bemühungen, die geltenden Maßnahmen zu umgehen, deuten auf die anhaltende Attraktivität des Unionsmarktes für chinesische ausführende Hersteller hin.

(203)

Das Vereinigte Königreich war der zweitgrößte Verbraucher von Silicium in der Union. Obwohl der Unionsmarkt von dem Austritt des Vereinigten Königreichs aus der Europäischen Union beeinträchtigt wurde, bleibt die Union ein attraktiver Markt für chinesische Ausführer. Das liegt an den anhaltenden Einfuhren von Silicium aus China auf dem restlichen Unionsmarkt, wie bereits dargestellt.

(204)

Die Kommission prüfte zudem, ob der Unionsmarkt auch hinsichtlich des Preisniveaus attraktiv war.

(205)

Zunächst ging aus der Untersuchung hervor — wie unter Schädigung und Preisunterbietung dargestellt —, dass chinesische Einfuhrpreise einschließlich der Antidumpingzölle die Preise der Unionshersteller im UZÜ um 9,2 % unterboten. Ohne die Zölle läge die Preisunterbietung bei 14,6 %.

(206)

Zweitens analysierte die Kommission Preise der Ausfuhren aus China in andere Länder (auf der Grundlage des GTA für 2020). Im Überprüfungsantrag wurden die drei wichtigsten offenen Märkte für chinesisches Silicium angegeben: Japan, die Republik Korea und Indien. Auf Ausfuhren in diese drei Länder im Jahr 2020 entfielen 46 % der chinesischen Ausfuhren von Silicium insgesamt. Dem GTA zufolge betrug der durchschnittliche Ausfuhrpreis in diese Länder auf FOB-Stufe im Jahr 2020 1 800 USD pro Tonne.

(207)

Die Heranziehung derselben Datenextraktion aus dem GTA für denselben Zeitraum ergab, dass der durchschnittliche Ausfuhrpreis in die Union auf FOB-Stufe bei 1 915 USD pro Tonne lag. Dies lässt den Schluss zu, dass der Unionsmarkt trotz der geltenden Maßnahmen für chinesische Ausführer preislich attraktiv bleibt.

(208)

In den Stellungnahmen zur Unterrichtung brachte Eusmet vor, dass der FOB-Preis von 1 915 USD pro Tonne für chinesische Ausfuhren in die Länder der Europäischen Union höher war (in Euro umgewandelt) als der CIF-Preis von 1 523 EUR pro Tonne für chinesische Einfuhren in die Europäische Union im Einklang mit Tabelle 4.

(209)

Die Kommission stellt fest, dass der GTA-Auszug auf Daten basiert, die von der chinesischen Zollbehörde stammen und einfach als Ausgangsbasis zum Vergleich von Ausfuhrpreisen in verschiedenen Bestimmungsorten verwendet wurden. Sie sollten nicht für einen Vergleich mit Daten von Eurostat hinsichtlich des genauen Werts in EUR pro Tonne der Einfuhren in die Union verwendet werden, und dafür wurde der Auszug auch nicht erstellt.

(210)

Schließlich steigert die Tatsache, dass in den USA hohe Antidumpingzölle für Einfuhren von Silicium aus der VR China gelten, die Attraktivität des Unionsmarktes noch weiter. In Australien und Kanada gelten auch Antidumping- oder Antisubventionsmaßnahmen gegenüber Einfuhren von Silicium aus China.

4.3.   Schlussfolgerung

(211)

Angesichts der beträchtlichen Kapazitätsreserven in China und der Attraktivität des Unionsmarktes für die chinesischen ausführenden Hersteller kam die Kommission zu dem Schluss, dass ein Außerkrafttreten der Antidumpingmaßnahmen höchstwahrscheinlich zu einem Anstieg gedumpter Ausfuhren führt.

(212)

Angesichts ihrer Feststellung zum Anhalten des Dumpings im UZÜ und zur wahrscheinlichen Entwicklung der chinesischen Ausfuhren im Falle des Auslaufens der Maßnahmen, kam die Kommission zu dem Schluss, dass ein Außerkrafttreten der Antidumpingmaßnahmen gegenüber Einfuhren aus China höchstwahrscheinlich dazu führen würde, dass das Dumping in hohen Mengen fortgeführt wird.

5.   SCHÄDIGUNG

5.1.   Definition des Wirtschaftszweigs der Union und der Unionsproduktion

(213)

Die gleichartige Ware wurde im Bezugszeitraum von drei Herstellern in der Union hergestellt, von denen zwei zur selben Gruppe gehörten. Sie bilden den „Wirtschaftszweig der Union“ im Sinne des Artikels 4 Absatz 1 der Grundverordnung. Aus Gründen der Vertraulichkeit werden Zahlen zum Wirtschaftszweig der Union daher als Index und/oder als Spanne angegeben.

(214)

Die gesamte Unionsproduktion im Untersuchungszeitraum der Überprüfung betrug [120 000 bis 160 000 Tonnen]. (57) Der Zahlenwert beruht auf den Fragebogenantworten der drei Unionshersteller, die den Wirtschaftszweig der Union bilden. Wie in Erwägungsgrund 8 dargestellt, entfallen auf die drei Unionshersteller 100 % der gesamten Unionsproduktion der gleichartigen Ware.

5.2.   Unionsverbrauch

(215)

Die Kommission ermittelte den Unionsverbrauch durch Addition der Verkäufe des Wirtschaftszweigs der Union auf dem Unionsmarkt und der Einfuhren aus China und anderen Drittländern auf der Grundlage von Eurostat-Daten und Fragebogenantworten.

(216)

Der Unionsverbrauch entwickelte sich wie folgt:

Tabelle 2

Unionsverbrauch (in Tonnen)

 

2018

2019

2020

Untersuchungszeitraum der Überprüfung

Unionsverbrauch insgesamt (Spannen)

[500 000 -550 000 ]

[460 000 -510 000 ]

[430 000 -480 000 ]

[450 000 -500 000 ]

Index

100

88

81

84

Quelle: Fragebogenantworten und Eurostat.

(217)

Der Unionsverbrauch nahm bis 2020 stetig ab und stieg ab dem Jahr 2020 bis zum UZÜ wieder geringfügig um 3 Prozentpunkte. Der Unionsverbrauch ging im Bezugszeitraum insgesamt um 16 % zurück.

(218)

Der Nachfragerückgang ist teilweise auf die niedrigere Nachfrage nach Silicium zur Herstellung von Aluminium zurückzuführen, die der rückläufigen Fahrzeugproduktion in der EU geschuldet ist, in der zum Großteil Aluminiummaterialien eingesetzt werden, die mit Silicium hergestellt werden. Der Rückgang im Fahrzeugsektor ist auf eine Marktsättigung zurückzuführen, die im Jahr 2018 die meisten Industrieländer betraf, neben einem Rückgang im Herbst 2020 und dem UZÜ aufgrund der COVID-19-Pandemie. Im Bezugszeitraum war auch die Nachfrage für Silicium in der chemischen Industrie rückläufig, teilweise beeinflusst von der allgemeinen Unterbrechung der Handelsströme im Jahr 2020 und dem UZÜ aufgrund der COVID-19-Pandemie.

5.3.   Einfuhren aus dem betroffenen Land

(219)

Die Einfuhrmengen aus China wurden von der Kommission auf der Grundlage von Eurostat-Daten ermittelt. Der Marktanteil der Einfuhren wurde auf der Grundlage des Unionsverbrauchs festgestellt, wie in den Erwägungsgründen 215 und 216 dargelegt.

(220)

Die Einfuhren aus China in die Union entwickelten sich wie folgt:

Tabelle 3

Einfuhrmenge (in Tonnen) und Marktanteil

 

2018

2019

2020

Untersuchungszeitraum der Überprüfung

Einfuhrmenge

76 401

48 379

36 310

29 788

Index

100

63

48

39

Menge zollpflichtiger Einfuhren

33 416

10 714

10 637

12 017

Index

100

32

32

36

Menge der Einfuhren im Rahmen der aktiven Veredelung

42 985

37 665

25 673

17 771

Index

100

88

60

41

Marktanteil (Spanne)

[12 -18  %]

[8 -13  %]

[5 -10  %]

[4 -9  %]

Index

100

72

59

46

Quelle: Eurostat.

(221)

Die Menge der Einfuhren aus dem betroffenen Land fiel im Bezugszeitraum stetig (insgesamt um 61 %), was seinen Marktanteil im Bezugszeitraum um die Hälfte reduzierte.

(222)

Der Großteil des Siliciums (60 % der Gesamtmenge im UZÜ) aus China wird im Rahmen des Verfahrens der aktiven Veredelung eingeführt und vor allem in der chemischen Industrie als Rohstoff verwendet. Bei diesen Einfuhren werden keine Zölle gezahlt — weder Regelzölle noch Antidumpingzölle — sofern die nachgelagerten Erzeugnisse ausgeführt werden.

(223)

In den Stellungnahmen zur Unterrichtung brachte Eusmet vor, dass zwischen den Einfuhren und der Unionsproduktion kein Wettbewerb bestehe, da zwischen 56 % und 80 % der Siliciumeinfuhren aus China im Rahmen des Verfahrens der aktiven Veredelung getätigt worden seien und dass sie eine besondere Silicium-Qualitätsstufe aufwiesen, die in der Union nicht hergestellt werde.

(224)

Wie in Erwägungsgrund 65 dargelegt, gilt Silicium als homogene Ware. Wie in Erwägungsgrund 48 erläutert, arbeitete kein ausführender Hersteller aus der VR China bei der Untersuchung mit, und daher musste die Kommission Einfuhrstatistiken verwenden. Alle Qualitätsstufen der überprüften Ware werden unter demselben KN-Code erfasst und es stehen keine Einfuhrdaten zur Verfügung, mit denen unabhängig von der Einfuhrregelung eine Differenzierung nach Endverwendung oder Qualitätsstufe möglich wäre. Wie in Erwägungsgrund 66 dargestellt, ist die Kommission aufgrund der mangelnden Bereitschaft der ausführenden Hersteller zur Mitarbeit bei der aktuellen Untersuchung bei dem Großteil der Einfuhren nicht in der Lage festzustellen, welche Warenarten (oder Qualitätsstufen von Silicium) eingeführt werden. Daher wurde dieses Vorbringen zurückgewiesen.

5.3.1.   Preise der Einfuhren aus dem betroffenen Land und Preisunterbietung

(225)

Die Einfuhrpreise aus China wurden von der Kommission auf der Grundlage von Eurostat-Daten ermittelt. Der Durchschnittspreis der Einfuhren aus dem betroffenen Land in die Union entwickelte sich wie folgt:

Tabelle 4

Einfuhrpreise (in EUR/Tonne)

 

2018

2019

2020

Untersuchungszeitraum der Überprüfung

China

1 786

1 693

1 523

1 532

Index

100

95

85

86

Zollpflichtige Einfuhren

1 538

1 337

1 311

1 496

Index

100

87

85

97

Einfuhren im Rahmen der aktiven Veredelung

1 980

1 795

1 611

1 556

Index

100

91

81

79

Die Zahlen verstehen sich CIF frei Grenze der Union; Quelle: Eurostat.

(226)

Der durchschnittliche Stückpreis ging von 2018 bis 2020 um 15 % zurück und stieg im UZÜ geringfügig um 1 %. Insgesamt ging der Preis im Bezugszeitraum um 14 % zurück.

(227)

Die Einfuhrpreise für Siliciumeinfuhren im Rahmen der aktiven Veredelung fielen im Bezugszeitraum stetig, während die zollpflichtigen Einfuhren von 2018 bis 2020 um 15 % fielen und im UZÜ um 12 % stiegen. Im gesamten Bezugszeitraum lagen die Preise von Siliciumeinfuhren im Rahmen der aktiven Veredelung höher als die der zollpflichtigen Einfuhren.

5.3.2.   Preisunterbietung

(228)

Zur Ermittlung der Preisunterbietung im Untersuchungszeitraum der Überprüfung verglich die Kommission:

den gewogenen, auf die Stufe ab Werk gebrachten durchschnittlichen Verkaufspreis, der unabhängigen Abnehmern auf dem Unionsmarkt von den Unionsherstellern in Rechnung gestellt wurde und

die entsprechenden gewogenen Durchschnittspreise der Einfuhren aus dem betroffenen Land, die dem ersten unabhängigen Abnehmer auf dem Unionsmarkt in Rechnung gestellt wurden, auf der Grundlage des CIF-Preises (Kosten, Versicherung, Fracht), wie in Erwägungsgrund 182 dargestellt, und mit angemessener Berichtigung für Regelzölle und Antidumpingzölle (falls zutreffend) und nach der Einfuhr angefallene Kosten von 1 %.

(229)

Die Preisunterbietung (als Prozentsatz des Umsatzes der Unionshersteller im Untersuchungszeitraum der Überprüfung ausgedrückt) lag unter Anwendung des vertragsmäßigen und Antidumpingzollsatzes für Einfuhren (falls zutreffend) bei 9,2 %.

(230)

In der Stellungnahme zur Unterrichtung brachte Eusmet vor, dass die Kommission die Berechnung der Preisunterbietungsspanne hätte überarbeiten sollen, einerseits durch Berücksichtigung der nach der Einfuhr anfallenden Kosten und andererseits durch Anpassung der Verkaufspreise der Union. Eusmet stützte dies auf die Annahme, dass 40 % der Einfuhren aus China hauptsächlich von Händlern/Einführern getätigt würden, und die Unionshersteller ihre Waren an die Endverwender im Aluminiumsektor verkauften. Zudem betonte Eusmet, dass einige Unionshersteller konzerninterne Verkäufe tätigten, wodurch sich ein Unterschied bei den Handelsstufen ergibt.

(231)

Zunächst ist darauf hinzuweisen, dass, wie in Erwägungsgrund 48 dargestellt, keine ausführenden Hersteller in der VR China bei der Untersuchung mitarbeiteten. Daher wurde die Preisunterbietungsspanne auf der Grundlage verfügbarer Informationen ermittelt. Zweitens erklärt Eusmet in den Stellungnahmen zur Unterrichtung nicht, wie die Art des Käufers auf der Grundlage der Daten auf TARIC-Ebene ermittelt werden kann. Drittens geht entgegen dem Vorbringen von Eusmet aus den im Dossier enthaltenen Beweisen hervor, dass die mitarbeitenden Verwender eine bedeutende Anzahl von Käufen direkt aus China getätigt hatten (ohne Händler und/oder Vertreiber). Viertens berücksichtigte die Kommission keine konzerninternen Verkäufe, also gibt es auch keinen Unterschied bei den Handelsstufen. Daher untermauern die Untersuchungsergebnisse der Kommission das Vorbringen von Eusmet nicht.

(232)

Zudem wurde die in Erwägungsgrund 229 festgestellte Preisunterbietung auf der Grundlage aller Einfuhren aus China ermittelt. Zur Vermeidung von Missverständnissen wird darauf hingewiesen, dass die Kommission bei Berücksichtigung aller Einfuhren eine Preisunterbietung von 9,2 % ermittelte, und 0,4 % bei Berücksichtigung nur zollpflichtiger Einfuhren.

(233)

Die Kommission berechnete zudem die Preisunterbietung ohne Antidumpingzölle. Unter Berücksichtigung der Stellungnahmen nach der Unterrichtung stellte die Kommission fest, dass die gesamte Preisunterbietung ohne Antidumpingzölle in der offengelegten Fassung einen Schreibfehler enthielt (die Zölle waren nicht vollständig außer Acht gelassen). Nach Korrektur des Schreibfehlers ermittelte die Kommission bei Berücksichtigung aller Einfuhren eine Preisunterbietung von 14,6 %, und 13,9 % bei Berücksichtigung nur zollpflichtiger Einfuhren.

(234)

Daher wurde das Vorbringen von Eusmet hinsichtlich einer Überhöhung der Spannen auf der Grundlage der im Dossier enthaltenen Beweise und der von der Kommission durchgeführten Preisanalyse zurückgewiesen.

5.4.   Einfuhren aus anderen Drittländern als China

(235)

Die Einfuhren von Silicium aus anderen Ländern als China (zollpflichtig und im Rahmen der aktiven Veredelung) hatten ihren Ursprung hauptsächlich in Norwegen, Brasilien und Malaysia.

(236)

Die Menge der Einfuhren in die Union sowie die Marktanteile und die Preisentwicklungen für Einfuhren von Silicium aus anderen Drittländern entwickelten sich wie folgt:

Tabelle 5

Einfuhren aus Drittländern

Land

 

2018

2019

2020

Untersuchungszeitraum der Überprüfung

Norwegen

Menge (in Tonnen)

136 812

168 827

174 008

185 342

 

Index

100

123

127

135

 

Marktanteil (Spanne)

[21 -26  %]

[35 -40  %]

[38 -43  %]

[39 -44  %]

 

Durchschnittspreis (in EUR/Tonne)

1 960

1 860

1 809

1 787

 

Index

100

95

92

91

Brasilien

Menge (in Tonnen)

64 467

31 721

41 663

43 467

 

Index

100

49

65

67

 

Marktanteil (Spanne)

[10 -15  %]

[5 -10  %]

[9 -14  %]

[9 -14  %]

 

Durchschnittspreis (in EUR/Tonne)

1 973

1 857

1 567

1 537

 

Index

100

94

79

78

Malaysia

Menge (in Tonnen)

0

748

17 713

25 747

 

Index

nicht angegeben

nicht angegeben

nicht angegeben

nicht angegeben

 

Marktanteil (Spanne)

0  %

[0 -5  %]

[2 -6  %]

[5 -10  %]

 

Durchschnittspreis (in EUR/Tonne)

 

1 594

1 519

1 569

 

Index

 

100

95

98

Andere Drittländer

Menge (in Tonnen)

86 527

85 740

53 865

44 843

 

Index

100

99

62

52

 

Marktanteil (Spanne)

[15 -20  %]

[16 -21  %]

[10 -15  %]

[6 -11  %]

 

Durchschnittspreis (in EUR/Tonne)

1 974

1 662

1 648

1 764

 

Index

100

84

83

89

Drittländer insgesamt, ausgenommen das betroffene Land

Menge (in Tonnen)

287 805

287 036

287 248

299 399

 

Index

100

100

100

104

 

Marktanteil (Spanne)

[50 -55  %]

[60 -65  %]

[65 -70  %]

[65 -70  %]

 

Durchschnittspreis (in EUR/Tonne)

1 967

1 800

1 726

1 729

 

Index

100

92

88

88

Quelle: Eurostat.

(237)

Die Einfuhrmengen aus Drittländern stiegen im Bezugszeitraum um 4 %. In Anbetracht des Rückgangs des Unionsverbrauchs um 16 % im selben Zeitraum erhöhte sich der Marktanteil der Einfuhren aus Drittländern von 2018 bis zum UZÜ um 24 %. Die meisten dieser Einfuhren hatten ihren Ursprung in Norwegen, Brasilien und Malaysia. Während die Einfuhren aus Norwegen jedoch um 35 % stiegen, fielen die Einfuhren aus Brasilien um 33 % und die Einfuhren aus Malaysia, die im Jahr 2018 nicht vorhanden waren, erreichten einen Marktanteil von 5-10 % im UZÜ.

(238)

Der Einfuhrpreis in EUR pro Tonne aus Drittländern fiel im Bezugszeitraum stetig (insgesamt um 12 %). Im UZÜ waren die Einfuhrpreise aus Norwegen, Brasilien, Malaysia und allen anderen Drittländern im Durchschnitt höher als die Einfuhrpreise aus China.

5.5.   Wirtschaftliche Lage des Wirtschaftszweigs der Union

5.5.1.   Allgemeine Bemerkungen

(239)

Im Rahmen der Bewertung der wirtschaftlichen Lage des Wirtschaftszweigs der Union wurden alle Wirtschaftsindikatoren, die für die Lage des Wirtschaftszweigs der Union im Bezugszeitraum relevant waren, beurteilt.

5.5.1.1.   Produktion, Produktionskapazität und Kapazitätsauslastung

(240)

Die Gesamtproduktion der Union, die Produktionskapazität und die Kapazitätsauslastung entwickelten sich im Bezugszeitraum wie folgt:

Tabelle 6

Produktion, Produktionskapazität und Kapazitätsauslastung

 

2018

2019

2020

Untersuchungszeitraum der Überprüfung

Produktionsmenge (in Tonnen)(Spanne)

[200 000 -240 000 ]

[150 000 -190 000 ]

[110 000 -150 000 ]

[120 000 -160 000 ]

Index

100

78

66

71

Produktionskapazität (in Tonnen)(Spanne)

[200 000 -240 000 ]

[170 000 -210 000 ]

[170 000 -210 000 ]

[170 000 -210 000 ]

Index

100

84

84

83

Kapazitätsauslastung — Index

100

93

78

86

Quelle: Fragebogenantworten.

(241)

Die Produktionsmenge ging von 2018 bis 2020 um 34 % zurück und stieg im UZÜ um 5 %. Insgesamt war die Produktionsmenge im Bezugszeitraum um 29 % rückläufig, was der niedrigen Nachfrage entsprach. Die Entwicklung der Produktionsmenge gibt ein Überangebot zu Beginn des Bezugszeitraums wieder, das sich auch aus Höhe der Schlussbestände im Jahr 2018 (siehe Erwägungsgrund 256) ergibt, die schrittweise abgebaut wurden.

(242)

Die Produktionskapazität nahm ebenfalls ab, allerdings vor allem von 2018 bis 2019 (16 %) und blieb bis zum UZÜ relativ stabil, fiel im UZÜ jedoch um weitere 1 %. Da die Produktionsmengen stärker fielen als die Produktionskapazität, ging die Kapazitätsauslastung im Bezugszeitraum um 17 % zurück.

5.5.1.2.   Verkaufsmenge und Marktanteil

(243)

Verkaufsmenge und Marktanteil des Wirtschaftszweigs der Union entwickelten sich im Bezugszeitraum wie folgt:

Tabelle 7

Verkaufsmenge und Marktanteil (in Tonnen)

 

2018

2019

2020

Untersuchungszeitraum der Überprüfung

Verkaufsmenge auf dem Unionsmarkt (Spanne)

[150 000 -190 000 ]

[120 000 -160 000 ]

[100 000 -140 000 ]

[110 000 -150 000 ]

Index

100

80

64

71

Marktanteil (Spanne)

[30 -35  %]

[25 -30  %]

[26 -31  %]

[27 -32  %]

Index

100

90

80

85

Quelle: Fragebogenantworten.

(244)

Die Verkaufsmenge auf dem Unionsmarkt folgte einem ähnlichen Trend wie die Produktion und fiel von 2018 bis 2020 stetig um 36 %, im UZÜ stieg sie um 10 %. Insgesamt gingen die Verkäufe in der Union im Bezugszeitraum um 29 % zurück. Gleichzeitig war der Marktanteil des Wirtschaftszweigs der Union um 15 % rückläufig.

5.5.1.3.   Wachstum

(245)

Während der Verbrauch um 16 % zurückging, fielen die Produktionsmengen und Verkäufe des Wirtschaftszweigs der Union um 29 %, was zu einer Minderung des Marktanteils um 15 % führte. Die Verluste des Wirtschaftszweigs der Union bei Produktionsmengen und Verkäufen waren höher als der Markteinbruch.

5.5.1.4.   Beschäftigung und Produktivität

(246)

Beschäftigung und Produktivität entwickelten sich im Bezugszeitraum wie folgt:

Tabelle 8

Beschäftigung und Produktivität

 

2018

2019

2020

Untersuchungszeitraum der Überprüfung

Zahl der Beschäftigten — Index

100

88

87

88

Produktivität (Tonnen/Beschäftigter) — Index

100

88

75

81

Quelle: Fragebogenantworten.

(247)

Im Einklang mit der Entwicklung der Kapazität fiel die Beschäftigung 2018 und 2019 um 12 % und blieb bis zum UZÜ relativ stabil. Da die Produktion schneller fiel (29 %), ging die Produktivität von 2018 bis zum UZÜ um 19 % zurück.

5.5.1.5.   Höhe der Dumpingspanne und Erholung von früherem Dumping

(248)

Trotz der fallenden Einfuhrmengen aus China wirkten sich die zu 39,4 % gedumpten Einfuhren negativ auf die Leistung des Wirtschaftszweigs der Union aus, wodurch sich die Erholung des Wirtschaftszweigs der Union von früherem Dumping schwierig gestaltete.

5.5.1.6.   Preise und die Preise beeinflussende Faktoren

(249)

Die durchschnittlichen Verkaufsstückpreise, welche die Unionshersteller unabhängigen Abnehmern in der Union in Rechnung stellten, entwickelten sich im Bezugszeitraum wie folgt:

Tabelle 9

Verkaufspreise und Herstellkosten in der Union (in EUR/Tonne)

 

2018

2019

2020

Untersuchungszeitraum der Überprüfung

Durchschnittlicher Verkaufsstückpreis in der Union auf dem Gesamtmarkt — Spannen

[2 000 -2 200 ]

[1 700 -1 900 ]

[1 700 -1 900 ]

[1 700 -1 900 ]

Durchschnittlicher Verkaufsstückpreis in der Union auf dem Gesamtmarkt — Index

100

88

85

87

Herstellstückkosten — Spannen

[1 800 -2 000 ]

[1 700 -1 900 ]

[1 700 -1 900 ]

[1 700 -1 900 ]

Herstellstückkosten — Index

100

99

92

95

Quelle: Fragebogenantworten.

(250)

Den unabhängigen Abnehmern in der Union vom Wirtschaftszweig der Union in Rechnung gestellte Verkaufsstückpreis sank 2019 im Vergleich zu 2018 um 12 % und fiel von 2019 bis zum UZÜ um einen weiteren Prozentpunkt.

(251)

Anders als der Verkaufsstückpreis blieben die Herstellstückkosten des Wirtschaftszweigs der Union im Jahr 2019 stabil und fielen von 2019 bis zum UZÜ um 5 %. Dies ist teilweise auf die Entscheidung einiger Hersteller zurückzuführen, angesichts des Überangebots, das sich aus der niedrigeren Nachfrage ergab, einige Öfen abzuschalten.

(252)

Demzufolge war der Verkaufspreis im Bezugszeitraum doppelt so rückläufig (13 %) wie die Herstellkosten (5 %).

5.5.1.7.   Arbeitskosten

(253)

Die durchschnittlichen Arbeitskosten der Unionshersteller entwickelten sich im Bezugszeitraum wie folgt:

Tabelle 10

Durchschnittliche Arbeitskosten je Beschäftigten

 

2018

2019

2020

Untersuchungszeitraum der Überprüfung

Durchschnittliche Arbeitskosten je Beschäftigten (in EUR) — Index

100

92

86

88

Quelle: Fragebogenantworten.

(254)

Die durchschnittlichen Arbeitskosten je Beschäftigten gingen im Bezugszeitraum um 12 % zurück. Der durchschnittliche Kostentrend kann durch die im Jahr 2018 ausgezahlten Prämien der Beschäftigten und das Programm im Bereich der sozialen Sicherheit in den Zeiten geringerer Produktion erklärt werden.

5.5.1.8.   Lagerbestände

(255)

Die Lagerbestände der Unionshersteller entwickelten sich im Bezugszeitraum wie folgt:

Tabelle 11

Lagerbestände

 

2018

2019

2020

Untersuchungszeitraum der Überprüfung

Schlussbestände (in Tonnen) — Index

100

79

65

9

Schlussbestände als Prozentsatz der Produktion — Index

100

101

98

13

Quelle: Fragebogenantworten.

(256)

Die Schlussbestände gingen im Bezugszeitraum um 91 % zurück. Dieser Rückgang ist vor allem darauf zurückzuführen, dass die Bestände im Jahr 2018 angesichts der Tatsache, dass die niedrigere Nachfrage nach Silicium zu Beginn des Bezugszeitraumes zu einem Überangebot in der Union führte, hoch waren.

(257)

Ähnlich fiel die Quote zwischen den Schlussbeständen und den Produktionsmengen von 2018 bis zum UZÜ um 87 %.

5.5.1.9.   Rentabilität, Cashflow, Investitionen, Kapitalrendite und Kapitalbeschaffungsmöglichkeit

(258)

Rentabilität, Cashflow, Investitionen und Kapitalrendite der Unionshersteller entwickelten sich im Bezugszeitraum wie folgt:

Tabelle 12

Rentabilität, Cashflow, Investitionen und Kapitalrendite

 

2018

2019

2020

Untersuchungszeitraum der Überprüfung

Rentabilität der Verkäufe an unabhängige Abnehmer in der Union (in % des Umsatzes) (Spannen)

[5  %-10  %]

[-6  %--1  %]

[0  %-5  %]

[0  %-5  %]

Index

100

- 107

38

12

Cashflow (in EUR) — Index

100

-11

104

38

Investitionen (in EUR) — Index

100

88

8

41

Kapitalrendite (Spanne)

[70  %-75  %]

[-70  %--75  %]

[0  %-5  %]

[-15  %-20  %]

Index

100

- 105

6

-29

Quelle: Fragebogenantworten.

(259)

Die Kommission ermittelte die Rentabilität der Unionshersteller als Nettogewinn vor Steuern aus den Verkäufen der gleichartigen Ware an unabhängige Abnehmer in der Union in Prozent des mit diesen Verkäufen erzielten Umsatzes. Ausgehend von einer Lage der positiven Rentabilität im Jahr 2018 machte der Wirtschaftszweig der Union im Jahr 2019 Verluste. Die durchschnittliche Rentabilität verbesserte sich allmählich in den Jahren 2019 und 2020, jedoch insgesamt fiel die Rentabilität des Wirtschaftszweigs der Union im Bezugszeitraum um 88 %.

(260)

Unter Nettocashflow ist die Fähigkeit der Unionshersteller zu verstehen, ihre Tätigkeiten selbst zu finanzieren. Die Entwicklung des Nettocashflow war im Jahr 2019 um 111 % rückläufig, stieg wieder um 124 % im Jahr 2020, fiel jedoch wieder um 66 % im UZÜ. Trotz der Erhöhung blieb der Cashflow im UZÜ 62 % unter dem Niveau des Jahres 2018, was hauptsächlich auf die bedeutenden Rückgänge bei den Verkäufen eines Unionsherstellers im Bezugszeitraum zurückzuführen ist.

(261)

Das Investitionsniveau fiel 2020 auf ein sehr niedriges Niveau und erholte sich im UZÜ geringfügig. Insgesamt gingen die Investitionen im Bezugszeitraum um mehr als die Hälfte zurück. Etwa 70-80 % der Investitionen betreffen den Ersatz bestimmter Ausrüstungen durch einen der Hersteller. Allgemeiner haben die Unternehmen als Reaktion auf den Nachfragerückgang ihre für die Produktion genutzten Anlagen im Bezugszeitraum bis zum UZÜ reduziert und bei Anzeichen einer Erholung der Nachfrage einige Investitionen getätigt.

(262)

Die Kapitalrendite aus den Investitionen, die für die Herstellung von Silicium erforderlich waren, folgte dem Trend der fallenden Gewinne.

5.6.   Schlussfolgerung zur Schädigung

(263)

Alle Schadensindikatoren außer den Lagerbeständen entwickelten sich im Bezugszeitraum rückläufig. Vor dem Hintergrund des Nachfragerückgangs (16 %), fielen sowohl die Verkäufe als auch die Produktion in höherem Maße (29 %). Daraus folgte ein ähnlicher Rückgang der Kapazität (17 %) und der Beschäftigung (12 %). Da die Produktion schneller zurückging (29 %) als die Kapazität und die Beschäftigung, fielen im Bezugszeitraum auch die Kapazitätsauslastung und die Produktivität.

(264)

Im selben Zeitraum entwickelten sich die durchschnittlichen Stückpreise ebenfalls rückläufig (13 %). Infolgedessen nahm die Rentabilität trotz der fallenden Herstellkosten (5 %) um 88 % ab. Neben der Rentabilität gingen im Bezugszeitraum auch die Investitionen, der Cashflow und die Kapitalrendite im wesentlichen Umfang zurück.

(265)

Aufgrund der vorstehenden Feststellungen gelangte die Kommission zu dem Schluss, dass der Wirtschaftszweig der Union während des Untersuchungszeitraums der Überprüfung eine bedeutende Schädigung im Sinne des Artikels 3 Absatz 5 der Grundverordnung erlitten hat.

6.   URSÄCHLICHER ZUSAMMENHANG ZWISCHEN DER SCHÄDIGUNG UND DEN GEDUMPTEN EINFUHREN AUS CHINA

(266)

Nach Artikel 3 Absatz 6 der Grundverordnung prüfte die Kommission, ob die gedumpten Einfuhren aus China eine bedeutende Schädigung des Wirtschaftszweigs der Union verursachten. Ferner prüfte die Kommission nach Artikel 3 Absatz 7 der Grundverordnung, ob andere bekannte Faktoren, insbesondere Einfuhren aus Drittländern, den Wirtschaftszweig der Union zur gleichen Zeit geschädigt haben könnten.

(267)

Im Bezugszeitraum gingen die Einfuhrmengen aus China von 14 % im Jahr 2018 auf 7 % im UZÜ zurück. Diese Einfuhren wurden zu Preisen getätigt, die im UZÜ die Verkaufspreise des Wirtschaftszweigs der Union unter Berücksichtigung der Antidumpingzölle um 9,2 % und ohne Berücksichtigung der Zölle um 14,6 % unterboten. Vor dem Hintergrund eines Marktes, der im Bezugszeitraum schrumpfte, übten die Einfuhren aus dem betroffenen Land daher Druck auf den Wirtschaftszweig der Union aus, dessen Rentabilität im gesamten Bezugszeitraum sehr niedrig blieb und manchmal sogar einen negativen Wert erreichte.

(268)

Gleichzeitig stiegen Einfuhren aus anderen Ländern wie Norwegen und Malaysia weiter an, und ihr Marktanteil erhöhte sich von 53 % im Jahr 2018 bis auf 66 % im UZÜ. Einfuhren aus diesen Ländern wurden zu Preisen verkauft, die niedriger als die der chinesischen Einfuhren einschließlich Zölle oder vergleichbar mit denen waren, und trugen damit ebenfalls zur Schädigung des Wirtschaftszweigs der Union bei. Daher war die Auswirkung der Einfuhren aus Drittländern auf die negative Entwicklung des Wirtschaftszweigs nur beschränkt, insbesondere hinsichtlich Gewinne, und schwächte zu einem gewissen Maße den ursächlichen Zusammenhang zwischen der Schädigung und den gedumpten Einfuhren aus China ab.

(269)

Auf dieser Grundlage kam die Kommission zu dem Schluss, dass die gedumpten Einfuhren aus China zu einer bedeutenden Schädigung des Wirtschaftszweigs der Union beitrugen, und dass Einfuhren aus Drittländern zu einem gewissen Maß den ursächlichen Zusammenhang zwischen den gedumpten Einfuhren und der bedeutenden Schädigung abschwächten.

(270)

In den Stellungnahmen zur Unterrichtung argumentierte Eusmet, dass die Kommission bei der Schadensanalyse eine Checkliste abgehakt und widersprüchliche Beweise nicht beachtet habe, wie zum Beispiel den Beweis, dass die chinesischen Einfuhren keine Erklärung für die Schädigung des Wirtschaftszweigs der Union seien. Insbesondere brachte Eusmet vor, die Kommission habe Beweise nicht berücksichtigt, die sich darauf bezögen, dass i) die Mengen chinesischer Einfuhren im Bezugszeitraum rückläufig gewesen seien, ii) zwischen den Einfuhrmengen an chinesischem Silicium und den Preisen einerseits und der Lage des Wirtschaftszweigs der Union andererseits kein Zusammenhang bestanden habe, iii) der Rückgang bei der Produktion, den Verkaufsmengen, den Verkaufspreisen und anderer Finanzindikatoren des Wirtschaftszweigs der Union dem Zeitraum rückläufiger Nachfrage und Preise in der Union und weltweit entsprochen habe, iv) der Großteil der Siliciumeinfuhren aus China im UZÜ im Rahmen des Verfahrens der aktiven Veredelung getätigt worden sei und grundsätzlich zu den Einfuhren einer besonderen Siliciummetall-Qualitätsstufe gehöre, die von einem Mitglied von Eusmet getätigt worden seien, v) die Kommission auch nicht die bedeutenden Einfuhrmengen an Siliciummetall aus Südafrika in die Union im UZÜ berücksichtigt habe und vi) die Kommission nicht erläutert habe, warum sich die bedeutend höheren Mengen an norwegischen Einfuhren zu Preisen, die die Preise der Unionshersteller unterboten hätten, nicht auf die Wirtschaftslage des Wirtschaftszweigs der Union ausgewirkt hätten.

(271)

Aus Erwägungsgrund 269 geht deutlich hervor, dass die Kommission die chinesischen Ausfuhren nicht als Erklärung für die Schädigung der Unionshersteller betrachtet. Auch gelangte die Kommission nicht zu dem Schluss, dass die gedumpten chinesischen Einfuhren die wichtigste oder einzige Ursache für die fallenden Unionspreise waren. Und schließlich hatte die Kommission die rückläufige Nachfrage in der Union und weltweit nicht unberücksichtigt gelassen (siehe Erwägungsgrund 218), sondern diese in Tabelle 2 deutlich dargestellt. Trotzdem stellte die Kommission fest, dass die chinesischen Einfuhren trotz ihres Rückgangs im Bezugszeitraum im UZÜ zu gedumpten Preisen getätigt wurden und die Preise der Union nach wie vor unterboten und so sicherlich zur Schädigung des Wirtschaftszweigs der Union beitrugen.

(272)

Die Kommission stimmt zwar zu, dass der Großteil der Einfuhren aus China im Rahmen des Verfahrens der aktiven Veredelung getätigt wurde, stellt jedoch in Frage, dass diese zu einer besonderen Silicium-Qualitätsstufe gehörten, die von einem Mitglied von Eusmet verwendet wird. Tatsächlich würden die gesamten Siliciumeinfuhren der Mitglieder von Eusmet im UZÜ, auch bei der Annahme, dass sie die besondere Qualitätsstufe aufwiesen, höchstens der Hälfte der Einfuhren aus China im Rahmen der aktiven Veredelung entsprechen oder weniger als einem Drittel aller Einfuhren aus China im UZÜ.

(273)

Die Kommission berücksichtigte die Auswirkungen der Einfuhren aus Südafrika zwar, nahm sie dann jedoch heraus, da es sich um geringere Mengen handelt als bei den Einfuhren aus anderen Ländern wie Norwegen, Brasilien und Malaysia, für welche detaillierte Daten bereitgestellt wurden. Die Auswirkungen der Einfuhren aus Südafrika sowie aus anderen kleinen ausführenden Ländern werden in dem aggregierten Betrag für andere Einfuhren in Tabelle 5 erfasst.

(274)

Schließlich stimmt die Kommission Eusmet zu, dass Norwegen, gemeinsam mit anderen Ländern, einschließlich Chinas, im Bezugszeitraum zur Schädigung des Wirtschaftszweigs der Union beigetragen hat. Die Mengen und Preise der norwegischen Einfuhren werden klar in Tabelle 5 dargestellt.

(275)

Wie in Erwägungsgrund 269 erläutert, schrieb die Kommission daher die Schädigung sowohl den Siliciumeinfuhren aus China als auch denen aus anderen Drittländern zu. Entgegen den Vorbringen von Eusmet konzentrierte sich die Kommission auf eine Analyse eines erneuten Auftretens der Schädigung wie in den Erwägungsgründen 276 bis 294 dargestellt, und ermittelte die wahrscheinliche Schädigung des Wirtschaftszweigs der Union bei Auslaufen der Maßnahmen und einem starken Anstieg der Einfuhren aus China zu den aktuellen Unterbietungspreisen.

7.   WAHRSCHEINLICHKEIT EINES ERNEUTEN AUFTRETENS DER SCHÄDIGUNG

(276)

In Erwägungsgrund 265 stellte die Kommission fest, dass der Wirtschaftszweig der Union im Untersuchungszeitraum der Überprüfung eine bedeutende Schädigung erlitten hat. Angesichts des Trends der fallenden Mengen und Marktanteile der chinesischen Einfuhren im Bezugszeitraum untersuchte die Kommission zudem nach Artikel 11 Absatz 2 der Grundverordnung, inwieweit bei einem Auslaufen der Maßnahmen ein erneutes Auftreten der Schädigung durch gedumpte Einfuhren aus China wahrscheinlich ist.

(277)

Dazu prüfte die Kommission die Produktionskapazität und Kapazitätsreserven in China, die Attraktivität des Unionsmarktes, das mutmaßliche Preisniveau der Einfuhren aus China bei einem Verzicht auf Antidumpingmaßnahmen und die entsprechenden Auswirkungen auf den Wirtschaftszweig der Union.

(278)

Die Kapazitäten und Kapazitätsreserven in China werden in Erwägungsgrund 188 erläutert. Aufgrund der mangelnden Bereitschaft zur Mitarbeit der chinesischen Hersteller beruhten die Feststellungen der Untersuchung auf den im Antrag auf Auslaufüberprüfung bereitgestellten Informationen. Im Überprüfungsantrag wurde die Produktionskapazität für Silicium in China auf 6 bis 8 Mio. Tonnen pro Jahr geschätzt und angegeben, dass die chinesische Produktionskapazität für Silicium bei Weitem höher ist als der weltweite Verbrauch insgesamt. Dadurch wurden die Schlussfolgerungen der letzten Auslaufüberprüfung bestätigt, dass China über bedeutende Kapazitätsreserven verfügt, die zur Versorgung des Unionsmarktes verwendet werden können, wenn die Maßnahmen auslaufen.

(279)

Die Attraktivität des Unionsmarkts wird in den Erwägungsgründen 201 bis 204 beschrieben. Im Untersuchungszeitraum der Überprüfung lag der durchschnittliche Verkaufspreis des Wirtschaftszweigs der Union deutlich über dem durchschnittlichen Einfuhrpreis für chinesisches Silicium. Zudem blieben andere Märkte aufgrund handelspolitischer Schutzmaßnahmen (58) verschlossen, was darauf hindeutet, dass große Mengen an chinesischen Ausfuhren — unter Nutzung der Kapazitätsreserven — bei einem Auslaufen der Maßnahmen wahrscheinlich in die Union gelenkt werden.

(280)

Das Preisniveau der chinesischen Ausfuhren in die Union ohne Antidumpingzölle wäre ein angemessener Indikator künftiger Preisniveaus auf dem Unionsmarkt. Anhand der Daten aus dem UZÜ nur mit Regelzöllen betrüge die Preisunterbietung 14,6 %, wenn alle Einfuhren berücksichtigt würden, und 13,9 %, wenn nur zollpflichtige Einfuhren berücksichtigt würden.

(281)

Durch den Preisdruck könnte der Wirtschaftszweig der Union nicht rentabel bleiben. Stattdessen würde sich seine Lage bei einem Auslaufen der Maßnahme weiter verschlechtern. Denn ohne Maßnahmen würden die gedumpten Einfuhren aus China zu schädigenden Preisen den Abwärtsdruck auf die Verkaufspreise auf dem Unionsmarkt wahrscheinlich weiter verstärken. Der Wirtschaftszweig der Union würde höchstwahrscheinlich gezwungen sein, seine Verkaufspreise zu senken, was zu einer weiteren Verschlechterung der Rentabilität und aller Wahrscheinlichkeit nach innerhalb kurzer Zeit zu erheblichen Verlusten führen würde.

(282)

Sollte der Wirtschaftszweig der Union versuchen, seine Verkaufspreise angesichts der hohen Kapazitätsreserven in China auf ein gewinnbringendes Niveau zu erhöhen, würden die gedumpten Einfuhren wahrscheinlich zum Nachteil des Wirtschaftszweigs der Union bedeutende Marktanteile in der Union gewinnen.

(283)

Während die Mengen der chinesischen Einfuhren im Bezugszeitraum schrittweise fielen, zeigt sich das Interesse der chinesischen ausführenden Hersteller am Unionsmarkt darin, dass im Bezugszeitraum trotz der geltenden Maßnahmen weiterhin Einfuhren zu Preisen getätigt wurden, die unter den Preisen des Wirtschaftszweigs der Union lagen. Wie in Erwägungsgrund 206 dargestellt, waren im selben Jahr die chinesischen Ausfuhrpreise in andere Länder (d. h. 1 800 USD pro Tonne) zudem niedriger als die durchschnittlichen Ausfuhrpreise in die Union (d. h. 1 915 USD pro Tonne).

(284)

In den Stellungnahmen zur Unterrichtung wiederholte Eusmet die Stellungnahme, dass die Kommission die Kapazitäten und Kapazitätsreserven in China zu hoch eingeschätzt habe.

(285)

Die Kommission stellte fest, dass Eusmet diesbezüglich keine neuen Beweise vorlegte, sondern einfach die vorherigen Vorbringen wiederholte. Wie in den Erwägungsgründen 191 bis 195 erläutert, blieben die Feststellungen der Kommission zum Bestehen beträchtlicher Kapazitätsreserven in China, die im Falle eines Außerkrafttretens der Maßnahmen für die Versorgung des Unionsmarkts verwendet werden könnten, unverändert.

(286)

Eusmet brachte vor, dass die Analyse der Attraktivität des Unionsmarktes auf den Ausfuhrpreisen chinesischen Siliciums für die EU im Vergleich zu anderen Märkten beruhte. Eusmet ersuchte die Offenlegung dieser Daten.

(287)

Wie in Erwägungsgrund 209 dargestellt, stützte die Kommission ihre Analysen auf den GTA-Auszug, der ohne Weiteres verfügbar ist. Die GTA-Daten basieren auf Daten, die von chinesischen Zollbehörden stammen und einfach als Ausgangsbasis zum Vergleich von Ausfuhrpreisen in verschiedenen Bestimmungsorten verwendet wurden.

(288)

Eusmet brachte vor, die Kommission habe nicht nachgewiesen, dass chinesische Einfuhren den Unionsmarkt überfluten würden, sollten die Maßnahmen auslaufen. Dies beruhte darauf, dass die chinesischen Einfuhren in die Union während der Siliciumknappheit von 2021 bis 2022 nicht gestiegen seien.

(289)

Die Kommission vertrat die Auffassung, dass die Lage nach dem UZÜ und insbesondere der starke Anstieg der Nachfrage und die daraus folgende Angebotsknappheit vorübergehender Natur waren. Tatsächlich standen diese Nachfrage- und Angebotsschocks in Verbindung mit der COVID-19-Pandemie, dem Angriff Russlands auf die Ukraine und dem Anstieg der Strompreise (der teilweise bereits vor dem Angriff Russlands auf die Ukraine vorlag). Jedoch liegen weder Elemente vor, die die Argumente stützen, dass diese nicht vorübergehender Natur sind, noch hat Eusmet dies in den Vorbringen nachgewiesen. Zudem stellte die Kommission fest, dass der vorübergehende Anstieg der Nachfrage nicht der dauerhaften Abschaffung der Zölle entspricht. Die Reaktion der Ausführer auf Ersteres kann nicht als Blaupause für die Reaktion auf Letzteres angenommen werden. Auf der Grundlage der Erwägungen zu den chinesischen Kapazitätsreserven und der Attraktivität des Unionsmarkts vertritt die Kommission zudem nach wie vor die Auffassung, dass erhebliche Mengen chinesischer Siliciumeinfuhren zu gedumpten Preisen auf den Unionsmarkt gelangen würden, sollten die Maßnahmen auslaufen.

(290)

Eusmet brachte ferner vor, die Annahme der Kommission, dass chinesische Einfuhren steigen würden, sollten die Maßnahmen aufgehoben werden, falsch sei, weil: i) die Preisunterbietungsspanne überhöht gewesen sei, ii) der Unterschied zwischen verschiedenen Qualitätsstufen der betroffenen Ware nicht in der Analyse wiedergegeben worden sei, iii) die Union nicht der Hauptmarkt für chinesische Ausfuhren gewesen sei, iv) chinesisches Siliciummetall nicht als Erklärung für die Schädigung des Wirtschaftszweigs der Union herhalten könne.

(291)

In den Stellungnahmen zur Unterrichtung wurden keine neuen Beweise zur Untermauerung dieser Vorbringen vorgelegt. In Anbetracht dieser vier Elemente, die in den vorherigen Erwägungsgründen zur Preisunterbietungsspanne (siehe Erwägungsgrund 234), Produktdifferenzierung (siehe Erwägungsgrund 65), hinsichtlich dessen, dass die Union nicht der wichtigste Ausfuhrmarkt für die VR China sei (siehe die Erwägungsgründe 206 bis 210), und zur Schadensursache (siehe Erwägungsgrund 275) genannt wurden, blieben die Analysen der Kommission zu den möglichen Mengen- und Preisauswirkungen der chinesischen Einfuhren auf den Unionsmarkt unverändert, sollten die Maßnahmen aufgehoben werden.

(292)

Eusmet brachte vor, dass die Kommission die Marktentwicklung nach dem UZÜ und insbesondere den hohen Anstieg der Unionspreise für Silicium sowie die weltweite Angebotsknappheit, einschließlich auf Ebene des Wirtschaftszweigs der Union, die zu wesentlichen Gewinnen für die Hersteller führe, nicht berücksichtigt habe.

(293)

Die Kommission vertrat die Auffassung, dass sowohl die Preisentwicklung als auch die weltweite Siliciumknappheit nach dem UZÜ nur vorübergehender Natur waren, hauptsächlich aufgrund der COVID-19-Pandemie sowie der geopolitischen Ereignisse in den Jahren 2021 und 2022. Die von Eusmet vorgelegten Beweise, einschließlich der Prognosen zum Anstieg der Siliciumnachfrage und -preise, deuten nicht auf eine weltweite Angebotsknappheit oder darauf hin, dass der starke Preisanstieg dauerhaft sein wird.

(294)

Auf dieser Grundlage kam die Kommission zu dem Schluss, dass das Auslaufen der Maßnahmen aller Wahrscheinlichkeit nach einem erheblichen Anstieg der gedumpten Einfuhren aus China zu schädigenden Preisen zur Folge hätte und dass wahrscheinlich erneut eine bedeutende Schädigung auftreten würde.

8.   UNIONSINTERESSE

(295)

Nach Artikel 21 der Grundverordnung prüfte die Kommission, ob eine Aufrechterhaltung der bestehenden Antidumpingmaßnahmen dem Unionsinteresse insgesamt zuwiderlaufen würde. Bei der Ermittlung des Unionsinteresses wurden die verschiedenen Interessen aller Beteiligten berücksichtigt, darunter die Interessen des Wirtschaftszweigs der Union, der Einführer und der Verwender.

8.1.   Interesse des Wirtschaftszweigs der Union

(296)

Drei Unionshersteller, auf die zusammen 100 % der Unionsproduktion entfallen, arbeiteten bei dieser Untersuchung mit. Wie in Erwägungsgrund 265 erläutert, erleidet der Wirtschaftszweig der Union trotz der geltenden Maßnahmen eine bedeutende Schädigung im Sinne des Artikels 3 Absatz 5 der Grundverordnung.

(297)

Durch die geltenden Maßnahmen hielten sich die chinesischen Einfuhrmengen weitestgehend in Grenzen, die Einfuhren wurden jedoch nach wie vor zu schädigenden Preisen getätigt, die die Preise der Union unterboten, und die daher weiter zur prekären Lage des Wirtschaftszweigs der Union beitrugen.

(298)

Im Falle einer Aufhebung der Maßnahmen würden die chinesischen Einfuhrmengen wahrscheinlich steigen und angesichts der Kapazitätsreserven in China und der Attraktivität des Unionsmarkts wäre die wirtschaftliche Lage des Wirtschaftszweigs der Union weiter beeinträchtigt, was zu weiteren Rückgängen bei der Produktion, bei Verkäufen und bei der Beschäftigung in der Union führen würde.

(299)

Jede weitere Verschlechterung der wirtschaftlichen Lage des Wirtschaftszweigs der Union würde das Risiko einer Drosselung der Produktion oder gar endgültigen Schließung von Produktionsstandorten in der Union mit sich bringen. Es kann daher die Schlussfolgerung gezogen werden, dass die Aufrechterhaltung der Maßnahmen gegenüber China im Interesse des Wirtschaftszweigs der Union läge.

(300)

Interesse der unabhängigen Einführer

(301)

Nach Veröffentlichung der Einleitungsbekanntmachung und während der Untersuchung meldete sich kein Einführer.

(302)

Somit ergab sich kein Hinweis, dass die negativen Auswirkungen auf die Einführer bei einer Aufrechterhaltung der Maßnahmen schwerer wögen als die positiven Auswirkungen der Maßnahmen.

8.2.   Interesse der Verwender

(303)

Die Kommission erhielt von drei Verwendern Antworten, zwei aus dem chemischen Sektor (Wacker und Evonik, die das Konsortium Eusmet bilden) und eine aus dem Aluminiumsektor (Raffmetal). Ferner erhielt die Kommission Stellungnahmen vom Verband European Aluminium, der die gesamte Wertschöpfungskette der Aluminiumindustrie in Europa vertritt.

(304)

Der Verband und Raffmetal unterstützen die Aufrechterhaltung der geltenden Maßnahmen. Diese Verwender betonten, dass es sich bei Silicium um einen wichtigen Rohstoff bei der Herstellung von Aluminium handele. Einerseits wirkten sich die Antidumpingmaßnahmen negativ auf die Herstellkosten der Verwender aus, andererseits werde dadurch die Produktion von Silicium in der Union erhalten. Infolgedessen kommen die Verwender in den Genuss eines zuverlässigen und geografisch nahen Siliciumangebots.

(305)

Eusmet brachte vor, dass die Antidumpingmaßnahmen nicht aufrechterhalten werden sollten. Für diese Verwender habe Silicium eine wichtige Bedeutung und mache einen Großteil ihrer Rohstoffkosten aus. Diese Verwender führen aus China ein und die Antidumpingzölle erhöhen ihre Herstellkosten für siliciumbasierte Waren. Ferner brachten sie vor, dass die Auswirkungen der Maßnahmen auf Verwender aus dem chemischen Sektor potenziell größer seien als in der Aluminiumindustrie.

(306)

Allerdings zeigten die Angaben der beiden mitarbeitenden Verwender, die chemische Erzeugnisse herstellen, dass sie große Mengen an Silicium im Rahmen der aktiven Veredelung einführen und somit zu einem gewissen Maß vom Antidumpingzoll befreit sind. Die Auswirkungen der Maßnahmen auf diesen Teil der Einfuhren dieser Verwender werden daher als begrenzt eingestuft.

(307)

Eusmet wies zudem auf die gute finanzielle Lage der Unionshersteller, insbesondere nach dem UZÜ, hin.

(308)

Die Kommission stellt fest, dass die offensichtliche Verbesserung der Finanzlage der Unionshersteller zeitlich mit dem jüngsten globalen Wachstum der Siliciumnachfrage zusammenfällt. Diese kurzfristige Marktentwicklung, die auf jeden Fall nach dem UZÜ lag, kann nicht als indikativ für die Finanzlage des Wirtschaftszweigs der Union angesehen werden, insbesondere in Anbetracht der Schlussfolgerungen in den Erwägungsgründen 211, 212 und 294. Da die wirtschaftliche Lage des Wirtschaftszweigs der Union nicht stabil ist und da er im Falle des Auslaufens der Maßnahmen weiterhin den künftigen negativen Auswirkungen gedumpter Einfuhren aus China unterliegen würde, wird dieses Argument zurückgewiesen.

(309)

Eusmet brachte vor, dass die Nachfrage nach Silicium in den letzten Jahren in der Union bei gleichzeitigem Angebotsrückgang gestiegen sei. Eusmet äußerte sich besorgt zur Versorgungssicherheit, insbesondere der Tatsache, dass der Wirtschaftszweig der Union nicht in der Lage sei, der Unionsnachfrage vollständig nachzukommen. Dies würde dazu führen, dass die gleichartige Ware nicht hinreichend verfügbar sei, um die Nachfrage zu decken, die vor allem nach dem UZÜ schnell wachse. Eusmet wies zudem auf den harten Wettbewerb auf den Märkten ihrer nachgelagerten Erzeugnisse hin, auf denen höhere Siliciumkosten für Eusmet zu einem Wettbewerbsnachteil im Vergleich zu anderen Herstellern weltweit geführt hätten.

(310)

Die Untersuchung ergab jedoch, dass es eine Vielfalt von Siliciumquellen gibt. Zunächst verfügt der Wirtschaftszweig der Union über Kapazitätsreserven, die reaktiviert werden können, um die wachsende künftige Nachfrage zu decken. Wie aus Tabelle 2 hervorgeht, verfügt die Union nach wie vor über bedeutende Kapazitätsreserven (d. h. etwa 26 % im UZÜ), sollte die Nachfrage wieder schnell steigen, auch wenn der Wirtschaftszweig der Union seine Produktion und Produktionskapazität zu einem gewissen Maß als Reaktion auf den fallenden Siliciumverbrauch reduziert hat. Die Untersuchung ergab, dass die Öfen, die stillgelegt wurden, abhängig von den Stillstandzeiten bereits innerhalb von zwei Wochen bis zwei Monaten wieder reaktiviert werden könnten.

(311)

Zudem kann Silicium von anderen Ländern wie Norwegen, Malaysia, Brasilien und Bosnien und Herzegowina bezogen werden. Wie in Erwägungsgrund 236 dargestellt, werden zwei Drittel des in der Union gekauften Siliciums aus Norwegen, Brasilien, Malaysia und einer Reihe anderer Länder eingeführt. Die Kommission stellte ferner fest, dass die geltenden Maßnahmen nicht dazu führten, dass keine chinesischen Einfuhren von Silicium den Unionsmarkt erreichten.

(312)

Demzufolge stellt die Kombination aus anderen Lieferquellen und den Kapazitätsreserven in der Union eine Vielfalt an Optionen für die Unionsverwender von Silicium dar. Dieses Argument konnte daher nicht akzeptiert werden.

(313)

Eusmet brachte vor, dass alle Maßnahmen beendet werden sollten, auch in Anbetracht der Tatsache, dass die Kommission Silicium aufgrund seiner wirtschaftlichen Bedeutung und des Versorgungsrisikos zum kritischen Rohstoff (59) erklärt hat. Eusmet brachte vor, dass die Aufrechterhaltung der Maßnahmen die Menge an Silicium und die Vielfalt der Quellen auf dem Markt beschränken würde.

(314)

Die Kommission stimmt zu, dass Silicium für das industrielle Ökosystem der Union kritisch ist. Trotzdem würden Einfuhren zu gedumpten Preisen auf dem Markt den Wirtschaftszweig der Union wesentlich gefährden und die Verlässlichkeit der Versorgung mit Silicium in der Union langfristig beeinträchtigen. Aus diesem Grund wurde das Vorbringen zurückgewiesen.

(315)

In den Stellungnahmen zur Unterrichtung stimmte Eusmet nicht mit den Schlussfolgerungen der Kommission überein, dass die besondere Silicium-Qualitätsstufe, die von einigen Verwendern zur Herstellung von Waren benötigt wird, für die künftig die Nachfrage steigen wird, auf anderen Märkten außer der VR China in ausreichenden Mengen verfügbar ist. Zudem brachte Eusmet vor, dass die meisten Einfuhren im Rahmen des Verfahrens der aktiven Veredelung mit dieser besonderen Silicium-Qualitätsstufe im Zusammenhang stünden, die von einem der Mitglieder eingeführt werde.

(316)

Die Kommission stellte fest, dass die Zölle auf Einfuhren aus der VR China nicht übermäßig hoch sind, und wenn die Verwender eine bestimmte Silicium-Qualitätsstufe benötigen, kann diese unter fairen Wettbewerbsbedingungen weiterhin eingeführt werden.

(317)

Wie bereits in Erwägungsgrund 272 erläutert, steht der Großteil der Einfuhren im Rahmen des Verfahrens der aktiven Veredelung auf der Grundlage von Eurostat-Mengen zudem im Zusammenhang mit anderen Einfuhren als denen des Eusmet-Mitglieds, das die besondere Silicium-Qualitätsstufe einführt, und zwar sogar unter der Annahme, dass dieses Mitglied die besondere Silicium-Qualitätsstufe nur im Rahmen des Verfahrens der aktiven Veredelung kauft.

(318)

Eusmet brachte vor, dass das Verfahren der aktiven Veredelung nur insofern relevant sei, als dass die ausgeführten Waren nach mehreren EU-Freihandelsabkommen, einschließlich des Freihandelsabkommens zwischen der EU und Japan, nicht verwendet werden dürften. Daher mindere der Zugriff auf das Verfahren der aktiven Veredelung nicht den Nachteil der Eusmet-Mitglieder.

(319)

In Erwägungsgrund 306 stellte die Kommission fest, dass bestimmte Mengen, die von Eusmet-Mitgliedern eingeführt wurden, im Rahmen des Verfahrens der aktiven Veredelung eingeführt wurden, nur um zu betonen, dass für Teile ihrer Einfuhren keine Zölle anfielen und dass diese deshalb nur eine begrenzte Auswirkung im UZÜ hatten. Der Kommission ist bekannt, dass Eusmet-Mitglieder nicht nur im Rahmen des Verfahrens der aktiven Veredelung einführen können und dass für die übrigen Einfuhren der Eusmet-Mitglieder nach den normalen Regeln Zölle gelten und diese sich auf die Einführer auswirken. Sicher ist jedoch, dass wenn ein Unternehmen in der Lage ist, Silicium im Rahmen des Verfahrens der aktiven Veredelung einzuführen, dies die Auswirkungen der Zölle für die betroffenen Verwender begrenzt, auch wenn es die Auswirkungen der Gesamtmengen, die so eingeführt werden, nicht begrenzt.

(320)

Eusmet brachte vor, dass die Kapazitätsreserven des Wirtschaftszweigs der Union nicht ausreichten, um die steigende Nachfrage nach Silicium in der Union zu erfüllen. Zudem betonte Eusmet, dass die Unionshersteller aufgrund der Entwicklung der Strompreise in der Union nicht in der Lage sein würden, ihre Kapazitätsauslastung zu steigern.

(321)

Die Kapazitätsreserven in der Union wurden als beträchtlich angesehen (durchschnittlich 26 %, was etwa 10 % des derzeitigen Verbrauchs der Union ausmacht). Ferner sind Einfuhren von Silicium aus anderen Quellen, einschließlich China, verfügbar. Eusmet wies auch nicht nach, dass die Verkaufspreise für Silicium nicht dem Trend des möglichen Anstiegs der Strompreise folgen würden, was die Kapazitätsauslastung der Unionshersteller steigern würde. Da Strom ein wichtiger Kostenbestandteil bei der Produktion ist, gibt es wahrscheinlich zwischen den beiden einen Zusammenhang; deshalb wird dieses Vorbringen zurückgewiesen.

(322)

Eusmet brachte vor, dass die Kommission zunächst den Anstieg der Nachfrage im Zeitraum nach dem UZÜ nicht berücksichtigt habe. Insbesondere habe die Kommission nicht berücksichtigt, dass die Nachfrage nach der besonderen Silicium-Qualitätsstufe, die nicht in der Union hergestellt werde und vor allem aus der VR China stamme, steigen würde. Zweitens habe die Kommission die Siliciumknappheit direkt nach dem UZÜ nicht berücksichtigt. Drittens habe die Kommission den höheren Wettbewerb nicht berücksichtigt, dem Verwender in der Union vonseiten des Vereinigten Königreichs Großbritannien und Nordirland und der VR China ausgesetzt seien. Viertens habe die Kommission die Auswirkungen der Sanktionen gegenüber russischen Ausfuhren nicht berücksichtigt.

(323)

Die Kommission hat die Lage nach dem UZÜ berücksichtigt und ist, wie in Erwägungsgrund 293 dargestellt, zu dem Schluss gelangt, dass diese vorübergehender Natur ist.

(324)

Zudem teilt die Kommission die Auffassung von Eusmet, dass Unionsverwender die Diversifizierung und Sicherheit der Versorgung benötigen, um die weitere Produktion sicherzustellen. Diese Diversifizierung und Sicherheit wird es jedoch nicht geben, wenn Unionshersteller aufgrund der schädigenden Siliciumeinfuhren aus China zu gedumpten Preisen aus dem Markt gedrängt werden.

(325)

Hinsichtlich des gesteigerten Wettbewerbs aus dem Vereinigten Königreich stellt die Kommission fest, dass Eusmet keine hinreichenden Informationen bereitgestellt hat, die für die Messung der Auswirkung des gesteigerten Wettbewerbs aus dem Vereinigten Königreich notwendig gewesen wären; deshalb wird dieses Vorbringen zurückgewiesen.

(326)

Hinsichtlich der Auswirkungen der Sanktionen gegenüber Russland stellte die Kommission fest, dass diese die möglichen Quellen für Silicium auf dem Unionsmarkt weiter mindern würden. Jedoch entfielen den UZÜ-Daten zufolge auf Russland nur 2 % der Gesamteinfuhren von Silicium in die Union. In Anbetracht der Mengen an russischen Einfuhren und der Verfügbarkeit anderer Quellen weltweit vertrat die Kommission die Auffassung, dass die Auswirkungen auf die Verwender von Silicium langfristig nicht bedeutend sein werden.

(327)

Schließlich betonte Eusmet, dass Hersteller von Siliciummetall in verschiedenen Ländern der Welt aufgrund der Sorge, dass Antidumpingmaßnahmen eingeführt würden, die Verkäufe an Eusmet-Mitglieder nicht erhöhen möchten.

(328)

Dieses Vorbringen war nicht durch Beweise oder Tatsachen belegt, dass Lieferanten außerhalb der Union die Versorgung verweigern würden. Tatsächlich stellte die Kommission fest, dass die Einfuhren aus Drittländern im Bezugszeitraum anhielten und in einigen Fällen sogar stiegen.

(329)

Insgesamt überwiegen die positiven Auswirkungen der Maßnahmen auf den Wirtschaftszweig der Union und die Verwender aus der Aluminiumindustrie die begrenzten negativen Auswirkungen der geltenden Maßnahmen auf die anderen Verwender.

8.3.   Schlussfolgerung zum Unionsinteresse

(330)

In Anbetracht des vorstehenden Sachverhalts gelangte die Kommission zu dem Schluss, dass keine zwingenden Gründe hinsichtlich des Unionsinteresses gegen die Aufrechterhaltung der bestehenden Maßnahmen gegenüber den Einfuhren von Silicium mit Ursprung in China sprechen.

9.   ANTIDUMPINGMAẞNAHMEN

(331)

Auf der Grundlage der Schlussfolgerungen zum Anhalten des Dumpings, zum erneuten Auftreten der Schädigung und zur Unionsinteresse sollten die Antidumpingmaßnahmen gegenüber Silicium aus China aufrechterhalten werden.

(332)

Zur Minimierung des Umgehungsrisikos, das aufgrund der unterschiedlichen Zollsätze besteht, sind besondere Vorkehrungen zur Gewährleistung der Erhebung der unternehmensspezifischen Antidumpingzölle erforderlich. Die Unternehmen, für die ein unternehmensspezifischer Antidumpingzoll gilt, müssen den Zollbehörden der Mitgliedstaaten eine gültige Handelsrechnung vorlegen. Die Rechnung muss den Vorgaben in Artikel 1 Absatz 3 dieser Verordnung entsprechen. Auf Einfuhren, für die keine solche Handelsrechnung vorgelegt wird, sollte der für „alle übrigen Unternehmen“ geltende Antidumpingzoll erhoben werden.

(333)

Auch wenn die Vorlage dieser Rechnung erforderlich ist, damit die Zollbehörden der Mitgliedstaaten die unternehmensspezifischen Antidumpingzölle auf die Einfuhren anwenden können, stellt diese Rechnung nicht das einzige von den Zollbehörden zu berücksichtigende Element dar. So müssen die Zollbehörden der Mitgliedstaaten — auch wenn ihnen eine Rechnung vorgelegt wird, die alle in Artikel 1 Absatz 3 dieser Verordnung dargelegten Anforderungen erfüllt — ihre üblichen Prüfungen durchführen und können wie in allen anderen Fällen zusätzliche Dokumente (Versandpapiere usw.) verlangen, um die Richtigkeit der Angaben in der Erklärung zu überprüfen und sicherzustellen, dass die anschließende Anwendung des Zollsatzes unter Einhaltung der Zollvorschriften gerechtfertigt ist.

(334)

Sollten sich die Ausfuhren eines der Unternehmen, die in den Genuss niedrigerer unternehmensspezifischer Zollsätze gelangen, nach der Einführung der betreffenden Maßnahmen mengenmäßig beträchtlich erhöhen, so könnte allein schon der mengenmäßige Anstieg als Veränderung des Handelsgefüges aufgrund der Einführung von Maßnahmen im Sinne des Artikels 13 Absatz 1 der Grundverordnung interpretiert werden. Unter diesen Umständen kann, sofern die Voraussetzungen dafür erfüllt sind, eine Umgehungsuntersuchung eingeleitet werden. Im Rahmen dieser Untersuchung kann geprüft werden, ob es notwendig ist, den individuellen Zollsatz/die individuellen Zollsätze aufzuheben und stattdessen einen landesweiten Zoll einzuführen.

(335)

Die in dieser Verordnung aufgeführten unternehmensspezifischen Antidumpingmaßnahmen gelten ausschließlich für Einfuhren der überprüften Ware mit Ursprung in der Volksrepublik China, die von den namentlich genannten juristischen Personen hergestellt werden. Einfuhren der überprüften Ware, die von anderen, im verfügenden Teil dieser Verordnung nicht ausdrücklich genannten Unternehmen (einschließlich der mit den ausdrücklich genannten Unternehmen verbundenen Unternehmen) hergestellt werden, sollten dem für „alle übrigen Unternehmen“ geltenden Zollsatz unterliegen. Für sie sollte keiner der unternehmensspezifischen Antidumpingzollsätze gelten.

(336)

Ein Unternehmen kann die Anwendung dieser unternehmensspezifischen Antidumpingzollsätze beantragen, falls es später seinen Namen ändert. Ein solcher Antrag ist an die Kommission zu richten (60). Er muss alle sachdienlichen Informationen enthalten, aus denen hervorgeht, dass die Änderung nicht das Recht des Unternehmens berührt, in den Genuss des für dieses Unternehmen geltenden Zollsatzes zu kommen. Wenn die Namensänderung des Unternehmens dieses Recht nicht berührt, wird eine Regelung über diese Änderung im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlicht.

(337)

Alle interessierten Parteien wurden über die wesentlichen Tatsachen und Erwägungen unterrichtet, auf deren Grundlage beabsichtigt wurde, die Aufrechterhaltung der geltenden Maßnahmen zu empfehlen. Ihnen wurde ferner nach dieser Unterrichtung eine Frist zur Stellungnahme eingeräumt. Nur eine interessierte Partei, nämlich Eusmet, reichte Stellungnahmen ein.

(338)

In den Stellungnahmen zur Unterrichtung ersuchte Eusmet darum, dass die Maßnahmen, sollten diese bestätigt werden, in Anbetracht der geänderten Marktgegebenheiten hinsichtlich Angebot und Nachfrage und der hohen Abhängigkeit der Union von Einfuhren besonderer Silicium-Qualitätsstufen auf einen Zeitraum von zwei Jahren beschränkt werden sollten.

(339)

Die Kommission stellte jedoch fest, dass aus den UZÜ-Daten nichts ersichtlich ist, das diese Schlussfolgerung belegt. Zudem scheinen die Entwicklungen nach dem UZÜ vorübergehender Natur zu sein (siehe die Erwägungsgründe 289 und 293). Auf jeden Fall kann eine Interimsüberprüfung nach Artikel 11 Absatz 3 der Grundverordnung beantragt werden, sollten besondere Umstände eine künftige Neubewertung der Lage rechtfertigen.

(340)

Nach Artikel 109 der Verordnung (EU, Euratom) 2018/1046 des Europäischen Parlaments und des Rates (61) wird, wenn ein Betrag infolge einer Entscheidung des Gerichtshofes der Europäischen Union erstattet werden muss, der von der Europäischen Zentralbank für ihre Hauptrefinanzierungsgeschäfte zugrunde gelegte und am ersten Kalendertag jedes Monats geltende Zinssatz angewandt, der im Amtsblatt der Europäischen Union, Reihe C, veröffentlicht wird.

(341)

Der mit Artikel 15 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2016/1036 eingerichtete Ausschuss hat keine Stellungnahme zu den in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen abgegeben —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

(1)   Auf die Einfuhren von Silicium, derzeit unter dem KN-Code 2804 69 00 eingereiht, mit Ursprung in der Volksrepublik China wird ein endgültiger Antidumpingzoll eingeführt.

(2)   Für die in Absatz 1 beschriebene und von den nachstehend aufgeführten Unternehmen hergestellte Ware gelten folgende endgültige Antidumpingzollsätze auf den Nettopreis frei Grenze der Union, unverzollt:

Unternehmen

Antidumpingzoll

TARIC-Zusatzcode

Datong Jinneng Industrial Silicon Co., Pingwang Industry Garden, Datong, Shanxi

16,3  %

A971

Alle übrigen Unternehmen

16,8  %

A999

(3)   Der in Absatz 2 genannte, für die Einfuhren „aller übrigen Unternehmen“ in der Volksrepublik China geltende endgültige Antidumpingzoll wird ausgeweitet auf aus der Republik Korea versandte Einfuhren der in Absatz 1 beschriebenen Ware, ob als Ursprungserzeugnisse der Republik Korea angemeldet oder nicht (TARIC-Code 2804690010) und auf aus Taiwan versandte Einfuhren der in Absatz 1 beschriebenen Ware, ob als Ursprungserzeugnisse Taiwans angemeldet oder nicht (TARIC-Code 2804690020).

(4)   Die Anwendung der unternehmensspezifischen Zollsätze für die in Absatz 2 genannten Unternehmen setzt voraus, dass den Zollbehörden der Mitgliedstaaten eine gültige Handelsrechnung vorgelegt wird, die eine Erklärung in folgender Form enthält, die von einer dafür zuständigen Person des Unternehmens, das die Handelsrechnung ausgestellt hat, mit Angabe ihres Namens und ihrer Funktion datiert und unterzeichnet wurde: „Der/Die Unterzeichnete versichert, dass die auf dieser Rechnung aufgeführten und zur Ausfuhr in die Europäische Union verkauften [Mengenangabe] [überprüfte Ware] von [Name und Anschrift des Unternehmens] ([TARIC-Zusatzcode]) in [betroffenes Land] hergestellt wurden und dass die Angaben auf dieser Rechnung vollständig und richtig sind.“ Wird keine solche Handelsrechnung vorgelegt, findet der für alle übrigen Unternehmen geltende Zollsatz Anwendung.

(5)   Sofern nichts anderes bestimmt ist, finden die geltenden Zollbestimmungen Anwendung.

Artikel 2

Diese Verordnung tritt am Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 11. August 2022

Für die Kommission

Die Präsidentin

Ursula VON DER LEYEN


(1)  ABl. L 176 vom 30.6.2016, S. 21.

(2)  Durchführungsverordnung (EU) 2016/1077 der Kommission vom 1. Juli 2016 zur Einführung eines endgültigen Antidumpingzolls auf die Einfuhren von Silicium mit Ursprung in der Volksrepublik China im Anschluss an eine Auslaufüberprüfung nach Artikel 11 Absatz 2 und eine teilweise Interimsüberprüfung nach Artikel 11 Absatz 3 der Verordnung (EG) Nr. 1225/2009 des Rates (ABl. L 179 vom 5.7.2016, S. 1).

(3)  Verordnung (EG) Nr. 1225/2009 des Rates vom 30. November 2009 über den Schutz gegen gedumpte Einfuhren aus nicht zur Europäischen Gemeinschaft gehörenden Ländern (ABl. L 343 vom 22.12.2009, S. 51).

(4)  Verordnung (EG) Nr. 42/2007 des Rates vom 15. Januar 2007 zur Ausweitung des mit der Verordnung (EG) Nr. 398/2004 des Rates eingeführten endgültigen Antidumpingzolls auf die Einfuhren von Silicium-Metall mit Ursprung in der Volksrepublik China auf die Einfuhren von aus der Republik Korea versandtem Silicium-Metall, ob als Ursprungserzeugnis der Republik Korea angemeldet oder nicht (ABl. L 13 vom 19.1.2007, S. 1).

(5)  Durchführungsverordnung (EU) Nr. 311/2013 des Rates vom 3. April 2013 zur Ausweitung des mit der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 467/2010 eingeführten endgültigen Antidumpingzolls auf die Einfuhren von Silicium mit Ursprung in der Volksrepublik China auf Einfuhren von aus Taiwan versandtem Silicium, ob als Ursprungserzeugnis Taiwans angemeldet oder nicht (ABl. L 95 vom 5.4.2013, S. 1).

(6)  ABl. C 331 vom 7.10.2020, S. 13.

(7)  ABl. C 258 vom 2.7.2021, S. 8.

(8)  Arbeitsunterlage der Kommissionsdienststellen SWD(2017) 483 final/2 vom 20.12.2017, abrufbar unter: https://trade.ec.europa.eu/doclib/docs/2017/december/tradoc_156474.pdf.

(9)  https://tron.trade.ec.europa.eu/investigations/case-view?caseId=2535

(10)  ABl. L 179 vom 5.7.2016, S. 1; Verordnung (EWG) Nr. 2200/90 des Rates vom 27. Juli 1990 zur Einführung eines endgültigen Antidumpingzolls auf die Einfuhren von Silicium-Metall mit Ursprung in der Volksrepublik China (ABl. L 198 vom 28.7.1990, S. 57).

(11)  ABl. L 179 vom 5.7.2016, S. 1.

(12)  Durchführungsverordnung (EU) 2020/909 der Kommission vom 30. Juni 2020 zur Einführung eines endgültigen Antidumpingzolls auf die Einfuhren von Ferrosilicium mit Ursprung in Russland und in der Volksrepublik China nach einer Überprüfung wegen des bevorstehenden Außerkrafttretens nach Artikel 11 Absatz 2 der Verordnung (EU) 2016/1036 (ABl. L 208 vom 1.7.2020, S. 2).

(13)  Durchführungsverordnung (EU) 2021/1811 der Kommission vom 14. Oktober 2021 zur Einführung eines vorläufigen Antidumpingzolls auf die Einfuhren von Kalziumsilizium mit Ursprung in der Volksrepublik China (ABl. L 366 vom 15.10.2021, S. 17).

(14)  Verordnung (EU) 2020/909, Erwägungsgründe 54-60 und 111-115; Verordnung (EU) 2021/1811, Erwägungsgründe 58-63 und 85.

(15)  Verordnung (EU) 2020/909, Erwägungsgründe 61-64; Verordnung (EU) 2021/1811, Erwägungsgrund 44.

(16)  Verordnung (EU) 2020/909, Erwägungsgründe 66-69; Verordnung (EU) 2021/1811, Erwägungsgründe 46-48. Das in den chinesischen Rechtsvorschriften vorgesehene Recht der zuständigen Behörden, Schlüsselpositionen im Management staatseigener Unternehmen zu besetzen und Personen aus solchen Positionen abzuberufen, kann als ein sich aus den entsprechenden Eigentumsrechten ergebendes Recht gesehen werden; der Staat kann aber noch über einen anderen wichtigen Kanal Einfluss auf Unternehmensentscheidungen nehmen, nämlich über die in staatseigenen wie auch in privaten Unternehmen bestehenden Zellen der Kommunistischen Partei Chinas (im Folgenden „Kommunistische Partei“). Nach dem chinesischen Unternehmensrecht muss in jedem Unternehmen (in dem es mindestens drei Parteimitglieder gibt — so wird es im Statut der Kommunistischen Partei vorgesehen) eine Organisation der Kommunistischen Partei gebildet werden; zudem muss das Unternehmen die Voraussetzungen dafür schaffen, dass die Parteiorganisation ihre Tätigkeiten ausüben kann. In der Vergangenheit wurde diese Vorschrift offenbar nicht immer eingehalten bzw. konsequent durchgesetzt. Jedoch macht die Kommunistische Partei spätestens seit 2016 verstärkt ihren Anspruch auf Kontrolle der Geschäftsentscheidungen staatseigener Unternehmen als politisches Prinzip geltend. Auch wird berichtet, dass die Kommunistische Partei Druck auf private Unternehmen dahingehend ausübt, „Patriotismus“ an oberste Stelle zu setzen und die Parteidisziplin zu wahren. Im Jahr 2017 gab es Berichten zufolge in 70 % der etwa 1,86 Mio. Privatunternehmen Parteizellen, wobei verstärkt darauf gedrungen wurde, dass die Organisationen der Kommunistischen Partei bei Geschäftsentscheidungen der betreffenden Unternehmen das letzte Wort haben sollten. Die einschlägigen Regeln gelten allgemein für die gesamte chinesische Wirtschaft, so auch für die Hersteller von Silicium und die Anbieter ihrer Inputs.

(17)  Verordnung (EU) 2020/909, Erwägungsgründe 70-80; Verordnung (EU) 2021/1811, Erwägungsgründe 49-58.

(18)  Verordnung (EU) 2020/909, Erwägungsgründe 81-86; Verordnung (EU) 2021/1811, Erwägungsgrund 59.

(19)  Verordnung (EU) 2020/909, Erwägungsgründe 87-90; Verordnung (EU) 2021/1811, Erwägungsgrund 60.

(20)  Verordnung (EU) 2020/909, Erwägungsgründe 91-110; Verordnung (EU) 2021/1811, Erwägungsgrund 61.

(21)  Arbeitsunterlage der Kommissionsdienststellen SWD(2017) 483 final/2 vom 20.12.2017, abrufbar unter: https://trade.ec.europa.eu/doclib/docs/2017/december/tradoc_156474.pdf.

(22)  Siehe Jahresbericht 2021 der Xiamen ITG Group, S. 261, http://static.sse.com.cn/disclosure/listedinfo/announcement/c/new/2022-04-21/600755_20220421_2_cFJgASUK.pdf (abgerufen am 12. Juli 2022).

(23)  http://www.itg.com.cn/en/company/about (abgerufen am 12. Juli 2022).

(24)  www.ixin.com/company/472df966-2141-41bc-8209-66d37f0c2d88 (abgerufen am 27. April 2022), www.shpcoic.org.cn/Site/Home/_InfoShow?Info_ID=6720&Infoitem_ID=60 (abgerufen am 27. April 2022).

(25)  www.itgholding.com.cn/en/company/organization (abgerufen am 27. April 2022).

(26)  www.puyuan.com (abgerufen am 27. April 2022).

(27)  www.itgholding.com.cn/cn/News/Detail/4244 (abgerufen am 27. April 2022).

(28)  www.puyuan.com/puyuan/djdt11/971216/index.html (abgerufen am 27. April 2022).

(29)  www.siliconchina.org/about/rules/index.html (abgerufen am 27. April 2022).

(30)  Ebenda, Artikel 3.

(31)  Ebenda, Artikel 21.

(32)  Siehe 14. Fünfjahresplan für die Entwicklung strategischer und aufstrebender Wirtschaftszweige der Provinz Fujian (in der ITG Xiamen Group ihren Sitz hat): http://www.qg.gov.cn/zwgk/zcfg/sjfgwj/202112/P020211207803152129885.pdf (abgerufen am 28. April 2022). Siehe zudem beispielsweise den „Katalog der vier wesentlichen Elemente“ für zehn Schlüsselindustrien, ein 2016 im Rahmen der Strategie „Made in China 2025“ veröffentlichtes Strategiedokument, abrufbar unter: http://www.cm2025.org/show-14-126-1.html (abgerufen am 28. April 2022).

(33)  Bericht, Kapitel 10, S. 221-230.

(34)  Stellungnahmen zur weiteren Vertiefung der Reform des Energieversorgungssystems, veröffentlicht am 15. März 2015 vom Zentralkomitee der Kommunistischen Partei und dem Staatsrat (ZhongFa, 2015, Nr. 9) https://chinaenergyportal.org/en/opinions-of-the-cpc-central-committee-and-the-state-council-on-further-deepening-the-reform-of-the-electric-power-system-zhongfa-2015-no-9/ (abgerufen am 8. April 2022).

(35)  https://www.ndrc.gov.cn/xxgk/zcfb/tz/202012/t20201202_1252094.html (abgerufen am 8. April 2022).

(36)  Insbesondere: „Die lokalen Verwaltungen erstatten der Nationalen Entwicklungs- und Reformkommission und der staatlichen Energieregulierungsbehörde in Abstimmung mit der Abordnung der nationalen Energiebehörde zeitnah Bericht über die Unterzeichnung mittel- und langfristiger Verträge sowie über relevante Fragen und stellen sicher, dass die Unterzeichnung mittel- und langfristiger Verträge mit dem Spotstrom in Verbindung steht.“

(37)  http://www.gov.cn/zhengce/content/2021-01/06/content_5577440.htm (abgerufen am 8. April 2022).

(38)  Bericht, Kapitel 10.

(39)  Bericht, Kapitel 12, S. 269.

(40)  Abrufbar auf der Website der NEA unter: www.nea.gov.cn/2021-05/18/c_139953498.htm (abgerufen am 13. April 2022).

(41)  Mitteilung der NDRC Nr. 902 (2020) https://www.ndrc.gov.cn/xxgk/zcfb/tz/202012/t20201207_1252389.html?code=&state=123 (abgerufen am 13. April 2022).

(42)  Mitteilung 338 (2021), abrufbar unter: www.ndrc.gov.cn/xxgk/zcfb/tz/202104/t20210429_1278643.html (abgerufen am 13. April 2022).

(43)  Siehe Beitrag auf der Website der Nasdaq (Original von Reuters Beijing Newsroom). „China grants one-year trial extensions at 15 coal mines to boost output“ (China genehmigt einjährige Verlängerung des Probezeitraums für 15 Kohlebergwerke um ein Jahr, um die Produktion anzukurbeln), vom 4.8.2021; abrufbar unter: https://www.nasdaq.com/articles/china-grants-one-year-trial-extensions-at-15-coal-mines-to-boost-output-2021-08-04 (abgerufen am 13. April 2022).

(44)  World Bank Open Data — Upper Middle Income, https://data.worldbank.org/income-level/upper-middle-income.

(45)  Wird die gleichartige Ware in keinem der Länder mit einem ähnlichen Entwicklungsstand hergestellt, kann als Kriterium auch die Herstellung einer Ware, die derselben allgemeinen Kategorie und/oder demselben Sektor wie die gleichartige Ware zuzurechnen ist, angewandt werden.

(46)  Veraltet = „Obsolete“: „No longer used or practised; outmoded, out of date.“ [Nicht mehr verwendet oder praktiziert; überholt, nicht aktuell.] (Oxford English Dictionary).

(47)  https://www.dosm.gov.my/v1/index.php (abgerufen am 26. April 2022).

(48)  https://bit.ly/3vJD5On (abgerufen am 26. April 2022).

(49)  https://www.tnb.com.my/commercial-industrial/pricing-tariffs1 (abgerufen am 26. April 2022).

(50)  Verordnung (EU) 2015/755 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29. April 2015 über eine gemeinsame Regelung der Einfuhren aus bestimmten Drittländern (ABl. L 123 vom 19.5.2015, S. 33).

(51)  https://www.dosm.gov.my/v1/index.php

(52)  https://www.tnb.com.my/commercial-industrial/pricing-tariffs1

(53)  http://www.pmbtechnology.com/investors-relation

(54)  Gespeichert als Datei t22.003563, TRON-Dateien 171 bis 176.

(55)  ABl. L 179 vom 5.7.2016, S. 1, Erwägungsgrund 66.

(56)  ABl. L 179 vom 5.7.2016, S. 1, Erwägungsgrund 218.

(57)  Aus Gründen der Vertraulichkeit werden Spannen angegeben.

(58)  In Australien, Kanada und den Vereinigten Staaten von Amerika gelten auch Antidumping- oder Antisubventionsmaßnahmen gegenüber Einfuhren von Silicium aus China.

(59)  Siehe zweite Liste der kritischen Rohstoffe (COM(2014) 297 final vom 26. Mai 2014), dritte Liste (COM(2017) 490 final) sowie letzte Liste (COM(2020) 474 final), die im September 2020 veröffentlicht wurde.

(60)  Europäische Kommission, Generaldirektion Handel, Direktion G, Rue de la Loi/Wetstraat 170, 1040 Bruxelles/Brussel, Belgique/België.

(61)  Verordnung (EU, Euratom) 2018/1046 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 18. Juli 2018 über die Haushaltsordnung für den Gesamthaushaltsplan der Union, zur Änderung der Verordnungen (EU) Nr. 1296/2013, (EU) Nr. 1301/2013, (EU) Nr. 1303/2013, (EU) Nr. 1304/2013, (EU) Nr. 1309/2013, (EU) Nr. 1316/2013, (EU) Nr. 223/2014, (EU) Nr. 283/2014 und des Beschlusses Nr. 541/2014/EU sowie zur Aufhebung der Verordnung (EU, Euratom) Nr. 966/2012 (ABl. L 193 vom 30.7.2018, S. 1).


12.8.2022   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 211/127


DURCHFÜHRUNGSVERORDNUNG (EU) 2022/1395 DER KOMMISSION

vom 11. August 2022

zur Einführung eines endgültigen Antidumpingzolls auf die Einfuhren bestimmter korrosionsbeständiger Stähle mit Ursprung in Russland und der Türkei

DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EU) 2016/1036 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 8. Juni 2016 über den Schutz gegen gedumpte Einfuhren aus nicht zur Europäischen Union gehörenden Ländern (1) (im Folgenden „Grundverordnung“), insbesondere auf Artikel 9 Absatz 4,

in Erwägung nachstehender Gründe:

1.   VERFAHREN

1.1.   Einleitung

(1)

Am 24. Juni 2021 leitete die Europäische Kommission (im Folgenden „Kommission“) nach Artikel 5 der Grundverordnung eine Antidumpinguntersuchung betreffend die Einfuhren bestimmter korrosionsbeständiger Stähle mit Ursprung in Russland und der Türkei (im Folgenden „betroffene Länder“) ein. Die Kommission veröffentlichte eine Einleitungsbekanntmachung im Amtsblatt der Europäischen Union (2) (im Folgenden „Einleitungsbekanntmachung“).

(2)

Die Kommission leitete die Untersuchung auf einen Antrag hin ein, der am 12. Mai 2021 vom Verband der Europäischen Stahlhersteller (im Folgenden „Eurofer“ oder „Antragsteller“) eingereicht wurde. Der Antrag wurde im Namen des Wirtschaftszweigs der Union für bestimmte korrosionsbeständige Stähle im Sinne des Artikels 5 Absatz 4 der Grundverordnung gestellt. Die mit dem Antrag vorgelegten Beweise für das Vorliegen von Dumping und für eine daraus resultierende bedeutende Schädigung rechtfertigten die Einleitung einer Untersuchung.

1.2.   Interessierte Parteien

(3)

In der Einleitungsbekanntmachung forderte die Kommission die interessierten Parteien auf, zwecks Mitarbeit bei der Untersuchung mit ihr Kontakt aufzunehmen. Ferner unterrichtete die Kommission gezielt den Antragsteller, andere ihr bekannte Unionshersteller, die ihr bekannten ausführenden Hersteller und die Behörden Russlands und der Türkei, die ihr bekannten Einführer und Verwender sowie bekanntermaßen betroffene Verbände über die Einleitung der Untersuchung und forderte sie zur Mitarbeit auf.

(4)

Die interessierten Parteien erhielten Gelegenheit, zur Einleitung der Untersuchung Stellung zu nehmen und eine Anhörung durch die Kommission und/oder den Anhörungsbeauftragten für Handelsverfahren zu beantragen. Am 17. September 2021 führte die Kommission eine Anhörung mit einem türkischen ausführenden Hersteller durch.

1.3.   Stichprobe

(5)

In der Einleitungsbekanntmachung wies die Kommission darauf hin, dass sie möglicherweise nach Artikel 17 der Grundverordnung eine Stichprobe der interessierten Parteien bilden werde.

1.3.1.   Bildung einer Stichprobe der Unionshersteller

(6)

Die Kommission gab in der Einleitungsbekanntmachung bekannt, dass sie eine vorläufige Stichprobe der Unionshersteller gebildet hatte. Die Kommission bildete die Stichprobe auf der Grundlage der von den Unionsherstellern im Rahmen der Analyse zur Prüfung der Repräsentativität vor der Einleitung gemeldeten Produktions- und Verkaufsmengen in der Union und berücksichtigte dabei auch deren geografische Lage. Diese vorläufige Stichprobe umfasste drei Unionshersteller mit Sitz in drei verschiedenen Mitgliedstaaten. Auf die Stichprobe entfielen mehr als 23 % der Herstellung und der Verkäufe der gleichartigen Ware in der Union. Die Kommission forderte alle interessierten Parteien auf, zur vorläufigen Stichprobe Stellung zu nehmen (3). Keine der Parteien gab innerhalb der gesetzten Frist eine Stellungnahme ab.

(7)

Während des Kontrollbesuchs in den Räumlichkeiten eines der in die Stichprobe einbezogenen Unionsherstellers wurde festgestellt, dass das Unternehmen sowohl bei seiner Beantwortung des Fragebogens zur Feststellung der Repräsentativität als auch bei seiner Beantwortung des Antidumpingfragebogens fälschlicherweise eine große Menge an Daten angegeben hatte, die sich auf Waren bezogen, die nicht Gegenstand der Untersuchung waren. Um sicherzustellen, dass die Repräsentativität der Stichprobe dadurch nicht beeinträchtigt wird, beschloss die Kommission, das betroffene Unternehmen in der Stichprobe zu belassen und ein zusätzliches Unternehmen in die Stichprobe einzubeziehen. Die so gebildete endgültige Stichprobe bestand aus vier Unionsherstellern in drei verschiedenen Mitgliedstaaten, auf die rund 25 % der geschätzten Gesamtmenge der Herstellung und Verkäufe der gleichartigen Ware in der Union entfielen. Die Kommission forderte die interessierten Parteien auf, zur endgültigen Stichprobe Stellung zu nehmen (4). Keine der Parteien gab innerhalb der gesetzten Frist eine Stellungnahme ab.

1.3.2.   Bildung einer Stichprobe der Einführer

(8)

Um über die Notwendigkeit der Bildung einer Stichprobe entscheiden und gegebenenfalls eine Stichprobe bilden zu können, bat die Kommission unabhängige Einführer um Übermittlung der in der Einleitungsbekanntmachung genannten Informationen.

(9)

Keines der Unternehmen, die innerhalb der Frist einen Anhang der Einleitungsbekanntmachung vorgelegt hatten, meldete Einfuhren der betroffenen Ware. Die Kommission entschied, auf die Bildung einer Stichprobe zu verzichten. Zu dieser Entscheidung gingen keine Stellungnahmen ein.

1.3.3.   Bildung einer Stichprobe der ausführenden Hersteller in Russland

(10)

Um über die Notwendigkeit der Bildung einer Stichprobe entscheiden und gegebenenfalls eine Stichprobe bilden zu können, bat die Kommission alle ausführenden Hersteller in Russland um Übermittlung der in der Einleitungsbekanntmachung genannten Informationen. Ferner ersuchte sie die Ständige Vertretung der Russischen Föderation bei der Europäischen Union, gegebenenfalls andere ausführende Hersteller zu ermitteln und/oder zu kontaktieren, die an einer Mitarbeit an der Untersuchung interessiert sein könnten.

(11)

Drei ausführende Hersteller/Gruppen ausführender Hersteller in Russland, auf die rund 98 % der gesamten russischen Ausfuhrmenge der betroffenen Ware in die Union entfielen, übermittelten die angeforderten Informationen und stimmten ihrer Einbeziehung in die Stichprobe zu. Nach Artikel 17 Absatz 1 der Grundverordnung wählte die Kommission auf der Grundlage der größten repräsentativen Ausfuhrmenge in die Union eine Stichprobe aus zwei Unternehmen aus, die in angemessener Weise in der verfügbaren Zeit untersucht werden konnte. Alle der Kommission bekannten betroffenen ausführenden Hersteller und die russischen Behörden wurden nach Artikel 17 Absatz 2 der Grundverordnung zur Bildung der Stichprobe konsultiert.

(12)

Bei der Kommission gingen Stellungnahmen von PJSC Novolipetsk Steel zur Stichprobe ein. Das Unternehmen wies darauf hin, dass es stichhaltige rechtliche Gründe dafür gebe, die Untersuchung bei drei und nicht bei zwei ausführenden Herstellern durchzuführen, insbesondere wenn eines der ursprünglich in die Stichprobe einbezogenen Unternehmen seine Mitarbeit einstellte. Dies würde nämlich die Ermittlung der Dumpingspanne für die nicht in die Stichprobe einbezogenen mitarbeitenden ausführenden Hersteller erschweren.

(13)

Außerdem betonte das Unternehmen, dass die Kommission den ausführenden Hersteller PJSC Magnitogorsk Iron and Steel Works in Russland und seine Tochtergesellschaft MMK Metalurji Sanayi Ticaret ve Liman İşletmeciliği A.Ş. in der Türkei in die Stichprobe einbezogen habe. Das Unternehmen behauptete, dass die beiden verbundenen ausführenden Hersteller einen Teil ihrer Absatzkanäle gemeinsam nutzten. Dies würde die Arbeitsbelastung der Kommission verringern und somit eine Untersuchung von NLMK ermöglichen.

(14)

Nach Prüfung der Stellungnahme von NLMK stellte die Kommission fest, dass insbesondere die in Erwägungsgrund 12 beschriebenen Behauptungen gerechtfertigt waren, und entschied, für die ausführenden Hersteller in Russland auf die Bildung einer Stichprobe zu verzichten. Die Kommission setzte das betreffende Unternehmen sowie die russischen Behörden über diese Entscheidung in Kenntnis.

1.3.4.   Bildung einer Stichprobe der ausführenden Hersteller in der Türkei

(15)

Um über die Notwendigkeit der Bildung einer Stichprobe entscheiden und gegebenenfalls eine Stichprobe bilden zu können, bat die Kommission alle ausführenden Hersteller in der Türkei um Übermittlung der in der Einleitungsbekanntmachung genannten Informationen. Ferner ersuchte sie die Vertretung der Türkei bei der Europäischen Union, gegebenenfalls andere ausführende Hersteller zu ermitteln und/oder zu kontaktieren, die an einer Mitarbeit an der Untersuchung interessiert sein könnten.

(16)

Acht ausführende Hersteller/Gruppen ausführender Hersteller in der Türkei, auf die rund 100 % der gesamten türkischen Ausfuhrmenge der betroffenen Ware in die Union entfielen, übermittelten die angeforderten Informationen und stimmten ihrer Einbeziehung in die Stichprobe zu. Nach Artikel 17 Absatz 1 der Grundverordnung wählte die Kommission auf der Grundlage der größten repräsentativen Ausfuhrmenge in die Union eine Stichprobe aus drei Unternehmen aus, die in angemessener Weise in der verfügbaren Zeit untersucht werden konnte. Alle der Kommission bekannten betroffenen ausführenden Hersteller und die Behörden des betroffenen Landes wurden nach Artikel 17 Absatz 2 der Grundverordnung zur Bildung der Stichprobe konsultiert. Es gingen keine Stellungnahmen zum Stichprobenvorschlag ein. Auf die so gebildete endgültige Stichprobe entfielen 62,6 % der Gesamtmenge an Ausfuhren der gleichartigen Ware aus der Türkei in die Union.

1.4.   Individuelle Ermittlung

(17)

Ein ausführender Hersteller in der Türkei beantragte eine individuelle Ermittlung nach Artikel 17 Absatz 3 der Grundverordnung. Die Kommission befand, dass die Prüfung dieses Antrags eine zu große Belastung darstellen und den fristgerechten Abschluss der Untersuchung verhindern würde. Dies ist auf die komplexe Unternehmensstruktur des betreffenden Unternehmens zurückzuführen. Daher wurde der Antrag auf individuelle Ermittlung zurückgewiesen.

1.5.   Fragebogenantworten

(18)

Die Kommission übermittelte dem Antragsteller einen Fragebogen und forderte die vier in die Stichprobe einbezogenen Unionshersteller (5), die drei ausführenden Hersteller in Russland und die drei in die Stichprobe einbezogenen ausführenden Hersteller in der Türkei auf, die entsprechenden Fragebögen auszufüllen, die am Tag der Einleitung des Verfahrens online verfügbar waren (6).

(19)

Antworten auf den Fragebogen gingen ein von den vier in die Stichprobe einbezogenen Unionsherstellern, dem Antragsteller, den drei ausführenden Herstellern aus Russland, den drei in die Stichprobe einbezogenen ausführenden Herstellern aus der Türkei sowie dem ausführenden Hersteller aus der Türkei, der eine individuelle Ermittlung beantragt hatte.

1.6.   Kontrollbesuche

(20)

Die Kommission holte alle Informationen ein, die sie für die Ermittlung des Dumpings, der daraus resultierenden Schädigung und des Unionsinteresses benötigte, und prüfte sie. Bei folgenden Unternehmen wurden Kontrollbesuche nach Artikel 16 der Grundverordnung durchgeführt:

 

Unionshersteller:

Acciaieria Arvedi S.p.A, Cremona, Italien

ArcelorMittal Poland, Dabrowa Górnicza, Polen

Marcegaglia Carbon Steel S.p.A, Gazoldo degli Ippoliti, Italien

U.S. Steel Košice, s.r.o., Košice, Slowakei

 

Mit den russischen ausführenden Herstellern verbundene Händler und Einführer:

MMK Steel Trade AG, Lugano, Schweiz

NLMK Trading SA, Lugano, Schweiz

Severstal Export GmbH (im Folgenden „SSE“), Manno, Schweiz

SIA Severstal Distribution (Severstal Distribution Europe, im Folgenden „SDE“), Riga, Lettland

(21)

Der Fernabgleich der Kommission betraf dabei die Angaben folgender Parteien:

 

Verband der Unionshersteller:

Eurofer, Brüssel, Belgien

 

Ausführende Hersteller in Russland:

PJSC Magnitogorsk Iron and Steel Works (im Folgenden „MMK“), Magnitogorsk, Russland

Novolipetsk Steel (im Folgenden „NLMK“), Lipezk, Russland

PAO Severstal (im Folgenden „PAOS“), Tscherepowez, Russland

 

Mit den russischen ausführenden Herstellern verbundene inländische Händler:

LLC Torgovy dom MMK (im Folgenden „TD MMK“), Magnitogorsk, Russland

Novolipetsk Steel Service Center LLC (im Folgenden „NSSC“), Lipezk, Russland

Torgovy dom NLMK LLC (im Folgenden „NLMK Shop“), Moskau, Russland

JSC Severstal Distribution (Severstal Distribution Russia, im Folgenden „SDR“), Tscherepowez, Russland

 

Ausführende Hersteller in der Türkei:

MMK Metalurji Sanayi Ticaret ve Liman İşletmeciliği A.Ş. (im Folgenden „MMK Türkei“), Dortyol, Türkei

TatMetal Çelik Sanayi ve Ticaret A.Ş.(im Folgenden „Tatmetal“), Istanbul, Türkei

Tezcan Galvanizli Yapi Elemanlari Sanayi ve Ticaret A.Ş. (im Folgenden „Tezcan“), Kartepe — Kocaeli, Türkei

1.7.   Untersuchungszeitraum und Bezugszeitraum

(22)

Die Untersuchung bezüglich Dumping und Schädigung betraf den Zeitraum vom 1. Januar 2020 bis zum 31. Dezember 2020 (im Folgenden „Untersuchungszeitraum“ oder „UZ“). Die Untersuchung der für die Schadensbeurteilung relevanten Entwicklungen betraf den Zeitraum vom 1. Januar 2017 bis zum Ende des Untersuchungszeitraums (im Folgenden „Bezugszeitraum“).

(23)

Der türkische Verband CIB und mehrere ausführende Hersteller hielten den gewählten Untersuchungszeitraum und Bezugszeitraum für verzerrt. Sie erachteten die Zeiträume für unangemessen, da 2017 für das Stahlgeschäft ein relativ gutes Jahr darstellte, während im Jahr 2020 die COVID-19-Pandemie negative Auswirkungen auf die Branche hatte. Der Vergleich der beiden Endpunkte sei nicht repräsentativ für die Leistung und die Lage des Wirtschaftszweigs der Union. Einige forderten eine vierteljährliche Analyse, um einen besseren Vergleich zu ermöglichen.

(24)

Die Kommission wies die Vorbringen zurück, da sowohl der Bezugszeitraum als auch der Untersuchungszeitraum in Anbetracht des Zeitpunkts der Antragstellung und der geltenden Vorschriften angemessen waren. Auf jeden Fall erfolgt die Analyse der Kommission nicht auf der Grundlage eines Vergleichs zwischen Basisjahr und Untersuchungszeitraum, sondern anhand von Trends während des gesamten Bezugszeitraums, und umfasst Faktoren, die sich möglicherweise auf den Markt für korrosionsbeständigen Stahl (im Folgenden „CRS“) in der Union auswirken und bei der Untersuchung berücksichtigt wurden, wie unter anderem in Abschnitt 5 dargelegt wird.

(25)

Nach der endgültigen Unterrichtung stimmten der CIB und mehrere ausführende Hersteller dem Standpunkt der Kommission nicht zu. Sie brachten vor, dass die Kommission Entwicklungen nach dem Untersuchungszeitraum hätte berücksichtigen müssen, da in den ersten acht Monaten des Jahres 2021 die Preise für feuerverzinkte Produkte, zu denen auch CRS gehöre, sowie die durchschnittliche Gewinnspanne von feuerverzinkten Produkten aus Stahl gegenüber warmgewalzten Coils in der Union stark gestiegen seien. Gleichzeitig habe das Produktionsniveau des Wirtschaftszweigs der Union im Jahr 2021 wieder das Niveau von 2019 erreicht. Unter Bezugnahme auf das Urteil des Gerichts in der Rechtssache Rusal Armenal ZAO/Rat der Europäischen Union (7) machten sie daher geltend, dass diese Entwicklungen neue Tatsachen darstellten, durch die der vorgeschlagene Antidumpingzoll offensichtlich seine Angemessenheit verliere, und dass diesen Tatsachen von der Kommission Rechnung getragen werden müsse, unter anderem durch die Ausweitung des Untersuchungszeitraums auf 2021 und das erste Quartal 2022.

(26)

Die Kommission prüfte dieses Vorbringen. Die Prüfung ergab, dass der Anstieg der Verkaufspreise im Jahr 2021 als solcher nicht auf eine Verbesserung der Rentabilität des Wirtschaftszweigs der Union, egal welchen Ausmaßes, hindeutet. Die Kommission stellte fest, dass sich ein Preisanstieg im Vergleich zum Vorjahr nur dann positiv auf die Lage des Wirtschaftszweigs auswirken kann, wenn er deutlich höher ist als der Kostenanstieg im selben Zeitraum. Hierfür wurden keine Beweise vorgelegt. In Bezug auf die Produktion räumte die Kommission ein, dass bestimmte Hersteller 2021 Schwierigkeiten hatten, zu bestimmten Zeitpunkten, insbesondere zu Beginn des Jahres, die hohe Nachfrage nach CRS auf dem Markt zu befriedigen. Sie hob jedoch hervor, dass es sich hierbei um ein vorübergehendes Phänomen handelt und ihr keine Informationen vorliegen, die darauf hindeuten, dass dies den Wirtschaftszweig als Ganzes betrifft. Die Kommission kam daher zu dem Schluss, dass keines der Vorbringen der betroffenen Parteien das Argument stützt, der vorgeschlagene Antidumpingzoll verliere durch die neuen Entwicklungen nach dem Untersuchungszeitraum offensichtlich seine Angemessenheit. Daher wies die Kommission das Vorbringen zurück.

1.8.   Verzicht auf die Einführung vorläufiger Maßnahmen

(27)

Gemäß Artikel 7 Absatz 1 der Grundverordnung lief die Frist für die Einführung vorläufiger Maßnahmen am 23. Februar 2022 ab. Am 26. Januar 2022 unterrichtete die Kommission die interessierten Parteien nach Artikel 19a Absatz 2 der Grundverordnung über ihre Absicht, keine vorläufigen Maßnahmen einzuführen, und gab ihnen Gelegenheit zur Vorlage zusätzlicher Informationen und/oder zur Anhörung. Keine Partei übermittelte Stellungnahmen oder beantragte eine Anhörung.

(28)

Nach der endgültigen Unterrichtung brachte die russische Regierung vor, die Nicht-Einführung vorläufiger Maßnahmen bedeute, dass der Wirtschaftszweig der Union stabil sei und kein Eingreifen seitens der Kommission bedürfe, um eine Schädigung abzuwenden. Die Kommission wies dieses Vorbringen zurück. Nach Artikel 7 Absatz 1 der Grundverordnung können vorläufige Maßnahmen eingeführt werden. Es besteht keine Verpflichtung für die Kommission, bei einer Schädigung des Wirtschaftszweigs der Union vorläufige Maßnahmen einzuführen. Daher können keine Schlussfolgerungen in Bezug auf die Lage des Wirtschaftszweigs der Union gezogen werden, wenn die Kommission beschließt, keine vorläufigen Maßnahmen einzuführen, sondern die Untersuchung fortzusetzen, wie sie es im vorliegenden Fall getan hat.

(29)

Da keine vorläufigen Antidumpingmaßnahmen eingeführt wurden, wurde keine zollamtliche Erfassung der Einfuhren vorgenommen.

1.9.   Weiteres Verfahren

(30)

Die Kommission holte weiterhin alle Informationen ein, die sie für ihre endgültigen Feststellungen für notwendig erachtete, und prüfte sie.

(31)

Nach der Analyse der erhobenen und geprüften Daten unterrichtete die Kommission MMK und PAOS über ihre Absicht, nach Artikel 18 der Grundverordnung auf bestimmte Teile der Fragebogenantworten dieser Unternehmen die verfügbaren Informationen heranzuziehen. Die Kommission gab den Unternehmen Gelegenheit zur Stellungnahme. Die Gründe für die Anwendung der verfügbaren Informationen und die Stellungnahmen der Unternehmen werden in Abschnitt 3.1.2 behandelt.

(32)

Bei ihren endgültigen Feststellungen berücksichtigte die Kommission die Stellungnahmen der interessierten Parteien.

(33)

Die Kommission unterrichtete alle interessierten Parteien über die wesentlichen Tatsachen und Erwägungen, auf deren Grundlage sie einen endgültigen Antidumpingzoll auf die Einfuhren von CRS mit Ursprung in Russland und der Türkei einzuführen beabsichtigte (im Folgenden „endgültige Unterrichtung“). Allen Parteien wurde eine Frist eingeräumt, in der sie zu der endgültigen Unterrichtung Stellung nehmen konnten.

(34)

Nach der endgültigen Unterrichtung gingen Stellungnahmen vom Antragsteller, von der russischen Regierung, von allen drei russischen mitarbeitenden ausführenden Herstellern, von der türkischen Regierung, von allen drei türkischen mitarbeitenden ausführenden Herstellern sowie vom türkischen Verband der Stahlexporteure ein. Anhörungen wurden von MMK, NLMK, der türkischen Regierung, Tezcan und dem türkischen Verband der Stahlexporteure beantragt und mit ihnen abgehalten. Die von den Parteien übermittelten und/oder bei den Anhörungen vorgetragenen Stellungnahmen werden in den jeweiligen Teilen dieser Verordnung behandelt.

(35)

Im Anschluss an die zusätzlichen endgültigen Unterrichtungen wandten sich Tezcan und MMK an den Anhörungsbeauftragten.

(36)

Nach der endgültigen Unterrichtung brachte der CIB vor, dass die Antidumpingmaßnahmen gemäß Artikel 14 Absatz 4 der Grundverordnung ausgesetzt werden sollten, da es nach dem Ende des Untersuchungszeitraums zu Marktveränderungen gekommen sei. Insbesondere verwies der CIB auf den drastischen Anstieg der Preise für CRS seit dem Ende des Untersuchungszeitraums, die seither stark verbesserte Rentabilität bestimmter Unionshersteller und die Sanktionen gegen Russland, wodurch es unwahrscheinlich sei, dass eine Aussetzung eine erneute Schädigung zur Folge hätte.

(37)

Nach Artikel 14 Absatz 4 dürfen Maßnahmen nur ausgesetzt werden, wenn eine erneute Schädigung des Wirtschaftszweigs der Union aufgrund der Aussetzung unwahrscheinlich ist. Der Kommission liegen keine Informationen vor, die belegen, dass sich der Wirtschaftszweig der Union nach dem Ende des Untersuchungszeitraums verbessert hat, sodass eine erneute Schädigung unwahrscheinlich wäre. Der mögliche Anstieg der Preise für CRS nach dem Untersuchungszeitraum allein kann nicht als Grundlage für die Schlussfolgerung dienen, dass der Wirtschaftszweig der Union nicht mehr geschädigt wird, selbst wenn das Vorbringen des CIB, die Rentabilität „bestimmter Unionshersteller“ sei gestiegen, angenommen würde. In der Tat kann die Einleitung der Untersuchung selbst solche Auswirkungen haben, und bei einer Aussetzung der endgültigen Maßnahmen würden diese Auswirkungen schnell verpuffen. Die Kommission kann Maßnahmen erst nach einer eingehenden Prüfung der Lage des Wirtschaftszweigs der Union nach dem Untersuchungszeitraum und der angeblichen Veränderungen der Marktbedingungen aussetzen, was die Einholung detaillierter Informationen erfordert. Diese Prüfung erfolgt in der Regel außerhalb des Untersuchungsverfahrens, insbesondere dann, wenn — wie im vorliegenden Fall — die entsprechenden Anträge erst spät und ohne die erforderlichen Nachweise eingereicht wurden.

(38)

Nach der endgültigen Unterrichtung brachte die russische Regierung vor, dass die Anwendung von Artikel 18 der Grundverordnung in Bezug auf zwei russische ausführende Hersteller nicht gerechtfertigt sei, da sich die Unternehmen kooperativ gezeigt, den Fragebogen und das Ersuchen um zusätzliche Informationen einschließlich Zwischenberechnungen ausführlich beantwortet und die geforderten Berichtigungen vorgenommen hätten. Darüber hinaus wies die russische Regierung darauf hin, dass die Schreiben zur Anwendung von Artikel 18 mehr als einen Monat nach Abschluss der Überprüfungen und Fernabgleiche versandt worden seien.

(39)

Die Kommission wies darauf hin, dass die Gründe für die Anwendung von Artikel 18 der Grundverordnung den jeweiligen Unternehmen ordnungsgemäß mitgeteilt und erläutert wurden, nachdem alle Informationen aus der Beantwortung des Fragebogens und des Schreibens zur Anforderung noch fehlender Informationen sowie den Überprüfungen und Fernabgleichen ordnungsgemäß analysiert worden waren. In Bezug auf PAOS wird die Frage in den Erwägungsgründen 93 bis 109 bis ausführlich behandelt. In Bezug auf MMK werden die Gründe in den Erwägungsgründen 75 bis 90 allgemein und, aus Gründen der Vertraulichkeit, in der unternehmensspezifischen Unterrichtung im Einzelnen erläutert. Daher wies die Kommission die Vorbringen der russischen Regierung zur Anwendung von Artikel 18 der Grundverordnung zurück.

2.   BETROFFENE WARE UND GLEICHARTIGE WARE

2.1.   Betroffene Ware

(40)

Bei der betroffenen Ware handelt es sich um flachgewalzte Erzeugnisse aus Eisen oder legiertem oder nicht legiertem Stahl, schmelztauchbeschichtet mit Zink und/oder Aluminium und/oder Magnesium, auch mit Siliciumlegierung, chemisch passiviert, auch mit zusätzlicher Oberflächenbehandlung wie Ölung oder Versiegelung, mit einem Kohlenstoffgehalt von 0,5 GHT oder weniger, einem Aluminiumgehalt von 1,1 GHT oder weniger, einem Niobgehalt von 0,12 GHT oder weniger, einem Titangehalt von 0,17 GHT oder weniger sowie einem Vanadiumgehalt von 0,15 GHT oder weniger, aufgerollt, als auf Länge zugeschnittene Bleche und als Schmalband angeboten, mit Ursprung in Russland und der Türkei, die derzeit unter den KN-Codes ex 7210 41 00, ex 7210 49 00, ex 7210 61 00, ex 7210 69 00, ex 7210 90 80, ex 7212 30 00, ex 7212 50 61, ex 7212 50 69, ex 7212 50 90, ex 7225 92 00, ex 7225 99 00, ex 7226 99 30, ex 7226 99 70 (TARIC-Codes: 7210410020, 7210410030, 7210490020, 7210490030, 7210610020, 7210610030, 7210690020, 7210690030, 7210908092, 7212300020, 7212300030, 7212506120, 7212506130, 7212506920, 7212506930, 7212509014, 7212509092, 7225920020, 7225920030, 7225990022, 7225990023, 7225990041, 7225990092, 7225990093, 7226993010, 7226993030, 7226997013, 7226997093, 7226997094) eingereiht werden (im Folgenden „betroffene Ware“).

Die folgenden Waren sind ausgenommen:

Erzeugnisse aus nicht rostendem Stahl, aus Silicium-Elektrostahl und aus Schnellarbeitsstahl,

nur warm- oder nur kaltgewalzte Erzeugnisse.

(41)

CRS werden hergestellt, indem flachgewalzte Rollen (Coils), Bleche und Bänder aus Stahl in einem Tauchbad mit geschmolzenem Metall oder einer Zinklegierung überzogen werden. Dabei verbindet sich das Beschichtungsmetall mit dem Stahlsubstrat in einer metallurgischen Reaktion zu einer mehrschichtigen Struktur von Legierungen und bildet eine metallurgisch mit dem Stahl verbundene Beschichtung. Die Oberfläche der Ware wird des Weiteren chemisch passiviert, um sie vor Feuchtigkeit zu schützen und das Risiko der Bildung von Korrosionsprodukten während der Lagerung und beim Transport zu verringern.

(42)

CRS werden vor allem im Baugewerbe in Form diverser Verkleidungsmaterialien verwendet, aber auch bei der Herstellung von Haushaltsgeräten, bei Tiefzieh- und Stanzverfahren sowie bei kleinen geschweißten Rohren.

2.2.   Gleichartige Ware

(43)

Die Untersuchung ergab, dass die folgenden Waren dieselben grundlegenden materiellen, chemischen und technischen Eigenschaften und dieselben grundlegenden Verwendungen aufweisen:

die betroffene Ware,

die in Russland und der Türkei hergestellte und auf dem dortigen Inlandsmarkt verkaufte Ware und

die in der Union vom Wirtschaftszweig der Union hergestellte und verkaufte Ware.

(44)

Die Kommission entschied daher, dass es sich bei diesen Waren um gleichartige Waren im Sinne des Artikels 1 Absatz 4 der Grundverordnung handelt.

2.3.   Vorbringen zur Warendefinition

(45)

Ein Einführer beantragte, CRS mit einer Dicke von weniger als 0,40 mm (im Folgenden „dünne Formate“) aus der Warendefinition der Untersuchung auszuklammern. Die Partei brachte vor, dass dünne Formate, die arbeitsintensiver und teurer seien, ein eigenes Segment bildeten, das vom Wirtschaftszweig der Union nicht in ausreichender Menge hergestellt werde. Die Partei fügte hinzu, dass die von den Antragstellern angestrebte Berichtigungswirkung durch die Ausklammerung dünner Formate nicht geschmälert würde, während die Einführung von Antidumpingmaßnahmen gegenüber dünnen Formaten den Verwendern schaden würde (da sie keinen Zugang zu diesen Waren zu wettbewerbsfähigen Preisen hätten).

(46)

Die Kommission hielt den Antrag für unbegründet, da der Wirtschaftszweig der Union insgesamt über Produktionskapazitäten für alle erforderlichen CRS-Formate verfügt (8). Die Kommission stellte ferner fest, dass alle CRS-Typen, unabhängig von ihrem Format und dem Ort ihrer Einfuhr, in Feuerverzinkungsanlagen hergestellt werden und in Bezug auf ihre grundlegenden materiellen und technischen Eigenschaften, ihre Endverwendung und ihre Austauschbarkeit die gleichen Merkmale aufweisen. Die Kommission lehnte den Antrag auf Ausklammerung daher ab.

(47)

Tezcan, ein türkischer Hersteller u. a. von CRS-beschichtetem AluZinc (im Folgenden „AluZinc-CRS“), beantragte, AluZinc-CRS aus der Warendefinition der Maßnahmen auszuklammern. Bei AluZinc-CRS-Waren handle es sich um ein eigenständiges CRS-Segment, das nicht mit den vom Wirtschaftszweig der Union hergestellten Waren konkurriere. AluZinc-CRS-Waren würden in der Union nicht „in wirtschaftlich rentablen Mengen“ hergestellt und der Unionshersteller dieser Ware sei nicht in der Lage, die zur Deckung der Nachfrage in der Union erforderliche Menge an AluZinc-CRS zu liefern.

(48)

Die Kommission hielt den Antrag für unbegründet, da der Wirtschaftszweig der Union insgesamt über Produktionskapazitäten für AluZinc-CRS verfügt, auch wenn die Herstellungskapazitäten in der Union für AluZinc-CRS vorübergehend begrenzt waren. Die Kommission stellte ferner fest, dass alle CRS-Typen, unabhängig von ihrer Beschichtung, in Feuerverzinkungsanlagen hergestellt werden. Darüber hinaus weisen AluZinc-CRS und CRS mit anderen Beschichtungen in Bezug auf ihre grundlegenden materiellen und technischen Eigenschaften, ihre Endverwendung und ihre Austauschbarkeit die gleichen Merkmale auf (9). Die Kommission lehnte den Antrag auf Ausklammerung daher ab.

(49)

Nach der endgültigen Unterrichtung stellte Tezcan den Antrag erneut. Das Unternehmen brachte vor, dass es aufgrund eines finanziellen Missmanagements aufseiten des einzigen Unionsherstellers von AluZinc-CRS keine Unionsproduktion gebe. Es betonte, dass AluZinc- und Zink-CRS wegen des Herstellungsprozesses von AluZinc-CRS und einiger Eigenschaften von AluZinc — materiell, chemisch und technisch — völlig unterschiedliche Produkte seien.

(50)

Die Kommission hielt den Antrag von Tezcan für unbegründet, da der von Tezcan genannte Hersteller über einen tragfähigen Geschäftsplan verfügte und weiterhin ein rentabler Teil des Wirtschaftszweigs der Union war. Ferner hatte die Kommission festgestellt, dass alle Arten von CRS, unabhängig von ihrer Beschichtung, in Feuerverzinkungsanlagen hergestellt werden, was Tezcan einräumte, als es darauf hinwies, dass der einzige Unionshersteller von AluZinc-CRS über eine Feuerverzinkungsanlage, jedoch über zwei Kessel verfüge, die entsprechend umgestellt werden könnten, je nachdem, ob AluZinc-CRS oder andere Waren hergestellt werden sollen. Auch die Behauptung, nicht alle CRS-Beschichtungen verfügten über genau dieselben Eigenschaften, ändert nichts an der Tatsache, dass AluZinc-CRS und CRS mit anderen Beschichtungen dieselben Merkmale in Bezug auf ihre grundlegenden materiellen und technischen Eigenschaften, ihre Endverwendungen und ihre Austauschbarkeit aufweisen (10). Die Kommission lehnte den Antrag auf Ausklammerung daher ab.

3.   DUMPING

3.1.   Russland

3.1.1.   Normalwert

(51)

Die Kommission prüfte zunächst, ob die Gesamtmenge der Inlandsverkäufe der einzelnen mitarbeitenden ausführenden Hersteller nach Artikel 2 Absatz 2 der Grundverordnung repräsentativ war. Die Inlandsverkäufe sind repräsentativ, wenn die Gesamtmenge der Inlandsverkäufe der gleichartigen Ware an unabhängige Abnehmer auf dem Inlandsmarkt für jeden ausführenden Hersteller mindestens 5 % der Gesamtmenge seiner Ausfuhrverkäufe der betroffenen Ware in die Union im Untersuchungszeitraum entspricht. Auf dieser Grundlage wurde festgestellt, dass die von den einzelnen mitarbeitenden ausführenden Herstellern getätigten Gesamtverkäufe der gleichartigen Ware auf dem Inlandsmarkt repräsentativ waren.

(52)

Anschließend ermittelte die Kommission die auf dem Inlandsmarkt verkauften Warentypen, die mit den zur Ausfuhr in die Union verkauften Warentypen identisch oder vergleichbar waren.

(53)

Daraufhin prüfte die Kommission, ob die Inlandsverkäufe eines jeden mitarbeitenden ausführenden Herstellers auf seinem Inlandsmarkt für jeden Warentyp, der mit einem zur Ausfuhr in die Union verkauften Warentyp identisch oder vergleichbar ist, nach Artikel 2 Absatz 2 der Grundverordnung repräsentativ waren. Die Inlandsverkäufe eines Warentyps sind repräsentativ, wenn die Gesamtmenge der an unabhängige Abnehmer gehenden Inlandsverkäufe dieses Warentyps im Untersuchungszeitraum mindestens 5 % der Gesamtmenge der in die Union getätigten Ausfuhrverkäufe des identischen oder vergleichbaren Warentyps entspricht.

(54)

Die Kommission stellte fest, dass MMK einen Warentyp nicht in repräsentativen Mengen auf dem Inlandsmarkt verkaufte. Darüber hinaus verkauften alle drei russischen mitarbeitenden ausführenden Hersteller bestimmte Warentypen überhaupt nicht auf dem Inlandsmarkt.

(55)

Danach ermittelte die Kommission für jeden Warentyp den Anteil der gewinnbringenden Verkäufe an unabhängige Abnehmer auf dem Inlandsmarkt im Untersuchungszeitraum, um darüber zu befinden, ob sie die tatsächlichen Inlandsverkäufe zur Bestimmung des Normalwerts nach Artikel 2 Absatz 4 der Grundverordnung heranziehen soll.

(56)

Der Normalwert basiert auf dem tatsächlichen Inlandspreis des jeweiligen Warentyps, unabhängig davon, ob diese Verkäufe gewinnbringend sind, sofern

a)

auf die Verkaufsmenge des Warentyps, der zu einem Nettoverkaufspreis in Höhe der rechnerisch ermittelten Herstellkosten oder darüber verkauft wurde, mehr als 80 % der gesamten Verkaufsmenge dieses Warentyps entfallen und

b)

der gewogene Durchschnittsverkaufspreis dieses Warentyps mindestens den Herstellstückkosten entspricht.

(57)

In diesem Fall ist der Normalwert der gewogene Durchschnitt der Preise aller Inlandsverkäufe dieses Warentyps im Untersuchungszeitraum.

(58)

Hingegen ist der Normalwert der tatsächliche Inlandspreis je Warentyp ausschließlich der gewinnbringenden Inlandsverkäufe der betreffenden Warentypen im Untersuchungszeitraum, sofern

a)

die Menge der gewinnbringenden Verkäufe des Warentyps 80 % oder weniger der gesamten Verkaufsmenge dieses Typs entspricht oder

b)

der gewogene Durchschnittspreis dieses Warentyps unter den Herstellstückkosten liegt.

(59)

Die Analyse der Inlandsverkäufe ergab, dass je nach Warentyp 47–100 % aller Inlandsverkäufe von MMK, 43–100 % aller Inlandsverkäufe von NLMK und 24–100 % aller Inlandsverkäufe von PAOS gewinnbringend waren und ihr gewogener durchschnittliche Verkaufspreis über den Herstellkosten lag. Dementsprechend wurde der Normalwert entweder als gewogener Durchschnitt der Preise aller Inlandsverkäufe im Untersuchungszeitraum oder als gewogener Durchschnitt nur der gewinnbringenden Verkäufe berechnet.

(60)

Für die Warentypen, bei denen der gewogene Durchschnittsverkaufspreis unter den Herstellkosten lag, wurde der Normalwert als gewogener Durchschnitt der gewinnbringenden Verkäufe dieses Warentyps berechnet.

(61)

Wurde ein Warentyp der gleichartigen Ware nicht im normalen Handelsverkehr verkauft oder wurde ein Warentyp auf dem Inlandsmarkt nicht in repräsentativen Mengen verkauft, so wurde der Normalwert von der Kommission nach Artikel 2 Absätze 3 und 6 der Grundverordnung rechnerisch ermittelt.

(62)

Die rechnerische Ermittlung des Normalwerts erfolgte so, dass zu den bei der gleichartigen Ware verzeichneten durchschnittlichen Herstellkosten der mitarbeitenden ausführenden Hersteller im Untersuchungszeitraum Folgendes hinzugerechnet wurde:

a)

der gewogene Durchschnitt der Vertriebs-, Verwaltungs- und Gemeinkosten (im Folgenden „VVG-Kosten“), die den mitarbeitenden ausführenden Herstellern im Zusammenhang mit den im normalen Handelsverkehr getätigten Inlandsverkäufen der gleichartigen Ware im Untersuchungszeitraum entstanden sind, und

b)

der gewogene Durchschnitt des Gewinns, den die mitarbeitenden ausführenden Hersteller mit Inlandsverkäufen der gleichartigen Ware im normalen Handelsverkehr im Untersuchungszeitraum erzielt haben.

(63)

Bei den Warentypen, die auf dem Inlandsmarkt nicht in repräsentativen Mengen verkauft wurden, wurden die durchschnittlichen VVG-Kosten und der durchschnittliche mit diesem Warentyp im normalen Handelsverkehr auf dem Inlandsmarkt erzielte Gewinn hinzugerechnet. Für die nicht auf dem Inlandsmarkt verkauften Warentypen wurden die gewogenen durchschnittlichen VVG-Kosten und Gewinne aller im normalen Handelsverkehr auf dem Inlandsmarkt getätigten Geschäfte hinzugerechnet.

(64)

Die Herstellkosten wurden in begründeten Fällen nach Artikel 2 Absatz 5 der Grundverordnung berichtigt. Alle drei mitarbeitenden ausführenden Hersteller bezogen bestimmte Rohstoffe von verbundenen Zulieferern. Die Kommission prüfte, ob diese Rohstoffe zu einem marktüblichen Preis erworben wurden, und berichtigte erforderlichenfalls die Herstellkosten so, dass sie die mit der Produktion und dem Verkauf der betroffenen Ware verbundenen Kosten angemessen ausdrückten.

(65)

Nach der endgültigen Unterrichtung brachte NLMK vor, dass solche Berichtigungen insbesondere deshalb nicht gerechtfertigt seien, weil die Kommission die Auswirkungen der Frachtkosten, die in dem Preis der untersuchten, an NLMK und an unabhängige Abnehmer zu verschiedenen Lieferbedingungen verkauften Rohstoffe enthalten seien, nicht berücksichtigt habe, obwohl die entsprechenden Informationen verfügbar gewesen seien. Die Kommission nahm das Vorbringen in Bezug auf bestimmte Rohstoffe an und nahm eine entsprechende Berichtigung des Normalwerts vor. Die überarbeitete Berechnung wurde dem Unternehmen mitgeteilt.

(66)

Nach der endgültigen Unterrichtung brachte PAOS vor, dass die Berichtigung der Rohstoffkosten nach Artikel 2 Absatz 5 der Grundverordnung rechtswidrig sei. Das Unternehmen wies insbesondere darauf hin, dass die Kommission nach Artikel 2 Absatz 5 der Grundverordnung in zwei Fällen von den Aufzeichnungen des Unternehmens abweichen könne: a) wenn die Aufzeichnungen den allgemein anerkannten Buchführungsgrundsätzen des betreffenden Landes nicht entsprechen und b) die Aufzeichnungen die mit der Herstellung und dem Verkauf der untersuchten Ware verbundenen Kosten nicht in angemessener Weise widerspiegeln. In Bezug auf den zweiten Fall verwies das Unternehmen auf die Randnummer 6.97 des Berichts des Rechtsmittelgremiums der Welthandelsorganisation (WTO) zur Sache Ukraine — Ammonium Nitrate (Russia) (11), in der es wie folgt heißt: „Die zweite Voraussetzung in Artikel 2.2.1.1 Satz 1 [des WTO-Antidumping-Übereinkommens] bezieht sich darauf, ob die Aufzeichnungen des untersuchten Ausführers oder Herstellers in angemessener und ausreichender Weise den Kosten entsprechen, die dem untersuchten Ausführer oder Hersteller entstanden sind und in einem echten Zusammenhang mit der Produktion und dem Verkauf der untersuchten Ware stehen.“

(67)

Die Kommission wies darauf hin, dass Randnummer 6.97 des vorstehend genannten Berichts im Zusammenhang mit den vorangehenden Randnummern betrachtet werden sollte. Bereits in der Sache EU — Biodiesel (Argentinien) (12) stimmte das Rechtsmittelgremium zu, dass die Rohstoffpreise zwischen verbundenen Parteien als nicht marktüblich angesehen und daher abgelehnt werden könnten. In Randnummer 6.97 des Berichts des Rechtsmittelgremium zur Sache Ukraine — Ammoniumnitrat (Russland) wurde weiter klargestellt, dass die im Panelbericht in der Sache EU — Biodiesel (Argentinien) genannten Situationen nicht als unbefristete Ausnahmen zu verstehen sind, sondern auf Einzelfallbasis geprüft werden sollten. Im vorliegenden Fall lehnte die Kommission die Preise bestimmter Rohstoffe, die PAOS von verbundenen Lieferanten bezogen hatte, nach einer ordnungsgemäßen Analyse und somit in voller Übereinstimmung mit den WTO-Regeln ab. Die Kommission verglich die Preise, die der verbundene Lieferant PAOS in Rechnung gestellt hatte, mit denen, die er unabhängigen Abnehmern berechnet hatte. Auf dieser Grundlage stellte die Kommission fest, dass die Preise, die der verbundene Lieferant PAOS in Rechnung gestellt hatte, nicht marktüblich waren. Folglich wurde das Vorbringen zurückgewiesen.

(68)

Darüber hinaus brachte PAOS vor, dass die Kommission bei der Analyse der Marktüblichkeit des zwischen PAOS und seinen verbundenen Lieferanten gezahlten Preises für bestimmte Rohstoffe nicht die richtige Methode angewandt habe. Das Unternehmen verwies darauf, dass die Kommission die Preise, die PAOS beim Bezug eines Rohstoffs von seinen verbundenen Lieferanten gezahlt hat, mit den Preisen unabhängiger Lieferanten hätte vergleichen müssen.

(69)

In diesem Zusammenhang wies die Kommission darauf hin, dass es gängige Praxis ist, die vom verbundenen Lieferanten in Rechnung gestellten Preise für die Fremdvergleichspreisanalyse heranzuziehen. Im vorliegenden Fall waren die Verkaufspreise des verbundenen Lieferanten an PAOS und an unabhängige Abnehmer verfügbar und wurden überprüft. Die Kommission hielt es daher für angemessen, die überprüften Informationen für ihre Analyse heranzuziehen. Darüber hinaus lieferte das Unternehmen keine andere Erklärung für den Preisunterschied als die Beziehung zwischen dem Lieferanten und PAOS. Daher wies die Kommission das Vorbringen zurück.

(70)

Schließlich äußerte sich PAOS zu einer Reihe technischer Einzelheiten betreffend die Fremdvergleichspreisanalyse. Erstens erhob das Unternehmen Einwände gegen die Nichtberücksichtigung von Finanzerträgen bei der Berechnung des vom Kohlelieferanten erwirtschafteten Verlusts. Zweitens führte das Unternehmen an, dass die Kommission beim Preisvergleich die Unterschiede bei bestimmten von PAOS gekauften Kohlesorten nicht korrekt berücksichtigt habe. Drittens wies das Unternehmen auf einen Fehler bei der Berechnung des Gesamtkohleverbrauchs hin. Viertens wies das Unternehmen darauf hin, dass die Kommission den Verkaufspreis von Eisenerzpellets an unabhängige Abnehmer fälschlicherweise mit dem Weiterverkaufspreis von PAOS für Eisenerzpellets verglichen habe, die ausschließlich zum Zweck des Weiterverkaufs von dem verbundenen Lieferanten bezogen worden seien. Fünftens führte das Unternehmen an, dass die Kommission die Unterschiede bei den Lieferbedingungen und damit bei den in den Verkaufspreis für Eisenerzpellets einbezogenen Frachtkosten für die Lieferung an PAOS und an unabhängige Abnehmer nicht berücksichtigt habe. Sechstens wies das Unternehmen, soweit die Kommission die Preisanalyse für eine breite Kategorie von Eisenerzpellets (gefluxt und nicht gefluxt) durchführte, darauf hin, dass bestimmte Pellets, für die in der Kaufliste keine Angaben gemacht wurden, entweder als gefluxt oder als nicht gefluxt betrachtet werden sollten.

(71)

Die Kommission prüfte die Vorbringen und kam zu dem Schluss, dass die in Randnummer 70 beschriebenen Punkte 2, 3 und 4 eine Korrektur bei der Berechnung der Kostenberichtigung rechtfertigten. In diesem Zusammenhang verglich die Kommission den Preis der in Rede stehenden Kohlesorte mit dem der ähnlichsten Kohlesorte, berichtigte den Schreibfehler bei der Berechnung des Gesamtkohleverbrauchs und zog für die Fremdvergleichspreisanalyse den Verkaufspreis von Eisenerzpellets für den Verbrauch von PAOS heran. Die berichtigten Zahlen wurden dem Unternehmen erneut mitgeteilt.

(72)

Die Vorbringen in Erwägungsgrund 70 Punkt 1, 5 und 6 wies die Kommission jedoch aus folgenden Gründen zurück:

Die Finanzerträge wurden nicht berücksichtigt, da sie aus Zinsen aus gewährten Darlehen stammten. Daher war die Kommission der Auffassung, dass diese Erträge nicht mit der Produktion und dem Verkauf des Rohstoffs im Zusammenhang standen.

Die Kommission konnte die Unterschiede bei den Frachtkosten, die im Verkaufspreis bei Geschäften mit verschiedenen Lieferbedingungen enthalten waren, nicht berücksichtigen, da weder der verbundene Lieferant noch PAOS die angefallenen Frachtkosten meldeten.

Die von PAOS vorgelegten Informationen über bestimmte Arten von Eisenerzpellets (gefluxt oder nicht gefluxt) konnten zu diesem Zeitpunkt der Untersuchung nicht überprüft werden. Zudem übermittelte das Unternehmen keinerlei Beweise zur Untermauerung seines Vorbringens.

3.1.2.   Ausfuhrpreis

(73)

Die russischen mitarbeitenden ausführenden Hersteller tätigten ihre Ausfuhren in die Union über verbundene Unternehmen, die als Einführer nach Artikel 2 Absatz 9 der Grundverordnung auftraten, oder über verbundene Händler in einem Drittland.

(74)

MMK meldete Verkäufe von CRS in die Union über MMK Steel Trade, einen verbundenen Händler in der Schweiz, und über ein anderes Unternehmen mit Sitz in der Schweiz, das MMK als unabhängig bezeichnete (im Folgenden „Schweizer Händler“).

(75)

In Bezug auf den Schweizer Händler erkundigte sich die Kommission nach der Art seiner Beziehung zu MMK. Die Kommission analysierte insbesondere öffentlich zugängliche Dokumente von MMK wie die konsolidierten Jahresabschlüsse der MMK-Gruppe (13), die Offenlegung von Geschäftsvorgängen mit interessierten Parteien (14), die Jahresberichte und ihre Anhänge (15) sowie leicht zugängliche Informationen in Marktdatenbanken wie Dun & Bradstreet.

(76)

Aufgrund der von dem Unternehmen vorgelegten und von der Kommission aus anderen Quellen zusammengetragenen Informationen kam die Kommission zu dem Schluss, dass MMK irreführende Angaben zu seiner Beziehung zu dem Schweizer Händler gemacht und dadurch die Untersuchung behindert hat. Aus Gründen der Vertraulichkeit wurde die Analyse, die zu der Schlussfolgerung der Kommission führte, nur MMK offengelegt.

(77)

Infolgedessen verfügte die Kommission weder über Informationen zu den Weiterverkaufspreisen bei den über den Schweizer Händler getätigten Verkäufen an den ersten unabhängigen Abnehmer in der Union noch zu dessen konkreten Funktionen, sodass sie den Ausfuhrpreis für einen Kanal der Verkäufe des Unternehmens auf dem Unionsmarkt nicht ermitteln konnte. Daher unterrichtete die Kommission das Unternehmen von ihrer Absicht, Artikel 18 der Grundverordnung in Bezug auf die von ihm nicht übermittelten Informationen anzuwenden.

(78)

Die Erklärungen, die MMK im Anschluss an das Schreiben nach Artikel 18 abgab, änderten nichts an der Schlussfolgerung der Kommission, dass MMK irreführende Angaben zu seiner Beziehung zu dem Schweizer Händler gemacht und dadurch die Untersuchung behindert hat. Aus Gründen der Vertraulichkeit wurde die Analyse der Stellungnahme von MMK zur beabsichtigten Anwendung des Artikels 18 der Grundverordnung nur MMK offengelegt.

(79)

In der Folge bestätigte die Kommission die Anwendung des Artikels 18 der Grundverordnung auf die über den Schweizer Händler getätigten Verkäufe auf dem Unionsmarkt. In diesem Zusammenhang stützte sich die Kommission bei der Ermittlung der Dumpingspanne für diesen Absatzkanal auf die Dumpingspannen, die für Verkäufe über MMK Steel Trade berechnet wurden.

(80)

In seiner Stellungnahme zur endgültigen Unterrichtung brachte MMK vor, dass die Kommission einen Fehler begangen habe, als sie Artikel 18 der Grundverordnung in Bezug auf den Schweizer Händler auf MMK anwandte. In diesem Zusammenhang wies das Unternehmen darauf hin, die Kommission habe bestimmte von MMK vorgelegte Dokumente nicht berücksichtigt, und wiederholte seine Erklärung zu den von der Kommission festgestellten Widersprüchen. Darüber hinaus führte MMK an, dass die Kommission bei der Auswahl der verfügbaren Informationen gegen den in Artikel 18 der Grundverordnung festgelegten rechtlichen Standard verstoßen habe, indem sie diese Informationen mit dem spezifischen Ziel ausgewählt habe, MMK durch die Heranziehung verfügbarer negativer Informationen zu bestrafen, was mit dem Ziel und Zweck von Artikel 18 der Grundverordnung völlig unvereinbar sei.

(81)

MMK legte keine neuen Beweise für die Beziehung zu dem Schweizer Händler vor. Die Kommission hatte bereits alle Informationen einschließlich der vom Unternehmen angeführten Dokumente sorgfältig geprüft. Darüber hinaus stellte die Kommission fest, dass das Unternehmen keine Belege für die Erklärung der widersprüchlichen Informationen bezüglich der Beziehung zwischen MMK und dem Schweizer Händler vorgelegt hatte. Daher bestätigte die Kommission die Anwendung von Artikel 18 der Grundverordnung.

(82)

Dem Vorbringen, die Kommission habe gegen den rechtlichen Standard nach Artikel 18 der Grundverordnung verstoßen, stimmt die Kommission nicht zu. Wie oben erläutert, war die Kommission nicht in der Lage, den Ausfuhrpreis für einen ganzen Absatzkanal der Verkäufe des Unternehmens auf dem Unionsmarkt zu ermitteln, und stützte daher die Dumpingspanne für diesen Absatzkanal auf die Dumpingspannen, die für die über den verbundenen Händler MMK Steel Trade abgewickelten Verkäufe berechnet wurden, für die sie den Ausfuhrpreis ermitteln konnte.

(83)

Dieser Ansatz steht voll und ganz im Einklang mit den einschlägigen WTO-Regeln und dem EU-Recht. Nach dem WTO-Panelbericht zur Sache USA — Antidumping- und Ausgleichszölle auf bestimmte Waren und die Heranziehung verfügbarer Informationen (16) müssen die Untersuchungsbehörden bei der Heranziehung verfügbarer Informationen auf unvoreingenommene und objektive Weise diejenigen verfügbaren Informationen auswählen, die einen angemessenen Ersatz für die fehlenden „erforderlichen“ Informationen zu den spezifischen Tatsachen und Umständen eines bestimmten Falles darstellen. Dabei müssen die Untersuchungsbehörden alle Informationen berücksichtigen, die ihnen zur Verfügung stehen. Bei der Auswahl der Ersatzinformationen sind die Untersuchungsbehörden nach Artikel 6.8 des Antidumping-Übereinkommens der WTO nicht verpflichtet, diejenigen Informationen auszuwählen, die für die nicht mitarbeitende Partei am „günstigsten“ sind. Die Untersuchungsbehörden können zwar die verfahrensrechtlichen Umstände berücksichtigen, unter denen Informationen fehlen, doch ist nach Artikel 6.8 die Auswahl von Ersatzinformationen zum Zwecke der Bestrafung der interessierten Partei nicht akzeptabel.

(84)

Der Ansatz der Kommission entsprach in Gänze dieser Vorschrift. In unvoreingenommener Weise legte sie das tatsächliche und überprüfte Preisverhalten von MMK, das in einem Absatzkanal beobachtet wurde, für den die Kommission die entsprechenden Daten überprüfen konnte, zugrunde und nutze es als Modell für das Preisverhalten in dem Kanal, für den keine Daten vorlagen. Dabei wurde ein durchschnittlicher Dumpingbetrag für einen Warentyp zugrunde gelegt, der für das bekannte Dumpingpotenzial des Unternehmens im Untersuchungszeitraum repräsentativ war. In den Fällen, in denen das Unternehmen der Kommission einen Großteil seiner Ausfuhrverkäufe nicht übermittelte, kann die Verwendung des tatsächlichen und überprüften Preisverhaltens des Unternehmens im Untersuchungszeitraum als Modell nicht als subjektiv oder strafend angesehen werden. Dies ermöglicht eine angesichts der mangelnden Bereitschaft des Unternehmens zur Mitarbeit maximal genaue Ermittlung der Dumping- und Schadensspannen und steht damit im Einklang mit der von MMK zitierten WTO-Rechtsprechung. Daher wies die Kommission das Vorbringen zurück.

(85)

Wie in Randnummer 35 erwähnt, beantragte MMK eine Anhörung mit dem Anhörungsbeauftragten. Bei der Anhörung wies MMK darauf hin, dass die Kommission in ihrem Schreiben nach Artikel 18 erklärt habe, sie beabsichtige, Artikel 18 Absatz 3 der Grundverordnung anzuwenden. Das Unternehmen ersuchte um Klärung der Rechtsgrundlage, da im Dokument zur allgemeinen Unterrichtung nur von Artikel 18 der Grundverordnung die Rede gewesen sei. In diesem Zusammenhang behauptete das Unternehmen, dass die Kommission die Bestimmungen von Artikel 18 Absatz 3 der Grundverordnung hätte anwenden müssen, da MMK auf alle Ersuchen der Kommission um erforderliche Informationen geantwortet, keine irreführenden Angaben gemacht und die Untersuchung nicht behindert habe. Außerdem brachte das Unternehmen vor, dass die Kommission zu keinem Zeitpunkt Informationen über die Ausfuhrpreise des Schweizer Händlers angefordert habe. Schließlich bekräftige MMK, dass die Kommission bei der Heranziehung der verfügbaren Informationen gegen den rechtlichen Standard nach Artikel 18 der Grundverordnung verstoßen habe.

(86)

Bei der Bezugnahme auf Artikel 18 Absatz 3 im Schreiben nach Artikel 18 handelt es sich in der Tat um einen offensichtlichen Fehler, denn in dem Schreiben hieß es auch, dass die Kommissionsdienststellen zu dem Schluss gekommen seien, dass MMK irreführende Angaben gemacht und dadurch entsprechend Artikel 18 Absatz 1 der Grundverordnung die Untersuchung behindert habe. Aus dem Wortlaut des Schreibens nach Artikel 18 und dem Sachverhalt geht eindeutig hervor, dass die Voraussetzungen für die Anerkennung mangelhafter Daten nach Artikel 18 Absatz 3 der Grundverordnung nicht erfüllt waren, da die Daten — die Ausfuhrpreise an den ersten unabhängigen Abnehmer — nicht vorgelegt wurden und somit nicht überprüfbar waren. Außerdem ist klar, dass die Partei nicht nach besten Kräften gehandelt hat. Die Kommission stellte ferner fest, dass aus der Antwort von MMK auf das Schreiben nach Artikel 18 eindeutig hervorgeht, dass MMK verstanden hat, dass die Umstände die Anwendung von Artikel 18 Absatz 1 der Grundverordnung erfordern und dass die Kommission sich auf die verfügbaren Informationen stützen wird. Aus diesem Grund hat MMK in seiner Antwort dargelegt, welche Informationen anstelle der nicht berücksichtigten Daten verwendet werden sollten.

(87)

Dass es sich bei der Bezugnahme auf Artikel 18 Absatz 3 der Grundverordnung um einen Flüchtigkeitsfehler handelte, wurde außerdem dadurch bestätigt, dass im Dokument zur allgemeinen Unterrichtung kein Verweis auf Artikel 18 Absatz 3 der Grundverordnung enthalten war.

(88)

Zu den Vorbringen in Erwägungsgrund 85 bezüglich der Mitarbeit des Unternehmens stellte die Kommission fest, dass das Unternehmen die Kommission hinsichtlich der Beziehung zwischen MMK und dem Schweizer Händler in die Irre geführt hat, da es weiterhin behauptete, die Unternehmen seien nicht verbunden. Außerdem hat das Unternehmen versäumt, die Ausfuhrpreise des Schweizer Händlers, d. h. die für die Ermittlung der Dumpingspanne erforderlichen Informationen, anzugeben. Nach Auffassung der Kommission war die Behauptung des Unternehmens, die Kommission habe die Ausfuhrpreise des Schweizer Händlers zu keinem Zeitpunkt angefordert, falsch. Im Fragebogen für ausführende Hersteller, der am Tag der Einleitung der Untersuchung auf der Website der GD Handel veröffentlicht wurde, wurden die verbundenen Unternehmen, die an den Verkäufen der untersuchten Ware in die Union beteiligt waren, ausdrücklich aufgefordert, Anhang I des Fragebogens auszufüllen (17). Folglich wurde die Untersuchung durch die anhaltende Leugnung der Beziehung zwischen MMK und dem Schweizer Händler sowie das Versäumnis, die Ausfuhrpreise des Schweizer Händlers anzugeben, behindert.

(89)

Daher bestätigte die Kommission, dass der Sachverhalt ihrer Ansicht nach unter Artikel 18 Absatz 1 der Grundverordnung fällt. Wie in den Erwägungsgründen 82 bis 84 dargelegt, versuchte die Kommission jedoch festzustellen, welche verfügbaren Informationen auf der Grundlage der von dem betreffenden Unternehmen vorgelegten tatsächlichen Informationen einen angemessenen Ersatz für die fehlenden erforderlichen Informationen in diesem Fall darstellen würden.

(90)

Den Empfehlungen des Anhörungsbeauftragten entsprechend hat die Kommission die von dem Unternehmen bei der Anhörung vorgebrachten Fragen sorgfältig geprüft und dem Anhörungsbeauftragten ihre Schlussfolgerungen mitgeteilt.

(91)

Zusätzlich zu den Erläuterungen in den Erwägungsgründen 81 bis 84 und 86 bis 89 gab die Kommission eine detailliertere Analyse der Stellungnahmen von MMK zur endgültigen Unterrichtung bekannt und legte sie bei der Anhörung aus Gründen der Vertraulichkeit nur dem Unternehmen vor.

(92)

PAO tätigte Ausfuhren in die Union über Severstal Export GmbH, einen verbundenen Händler in der Schweiz, und SIA Severstal Distribution, einen verbundenen Einführer in Lettland. SDE ist ein Dienstleistungszentrum, das CRS sowohl in unverarbeitetem Zustand als auch nach Weiterverarbeitung an unabhängige Abnehmer in der Union verkaufte.

(93)

SDE hat in seiner Beantwortung des Fragebogens und des Schreibens zur Anforderung noch fehlender Informationen keine Angaben zu den Käufen und Beständen von CRS gemacht. Das Unternehmen wurde am 15. November 2021 und 25. Januar 2022 per E-Mail daran erinnert, diese Daten zu übermitteln. Trotz der Aufforderung im Schreiben zur Anforderung noch fehlender Informationen und der genannten Erinnerungen übermittelte das Unternehmen die fehlenden Informationen erst am ersten Tag des Kontrollbesuchs vor Ort. Die Kommission konnte daher die Einkaufsdaten vor dem Kontrollbesuch nicht analysieren und sie insbesondere nicht auf Übereinstimmung mit der Beantwortung anderer Teile des Fragebogens und des Schreibens zur Anforderung noch fehlender Informationen hin überprüfen. Die Einkaufsdaten eines verbundenen Händlers werden in der Regel verwendet, um die Verkäufe eines ausführenden Herstellers an seinen Händler oder Einführer mit den späteren Weiterverkäufen zu verknüpfen, und sind für die Ermittlung des Ausfuhrpreises entscheidend.

(94)

Bereits während des Kontrollbesuchs in den Räumlichkeiten von SDE stellte die Kommission Probleme im Zusammenhang mit den Warentypen fest, die SDE den Weiterverkäufen zugewiesen hatte, und machte das Unternehmen darauf aufmerksam. Die Kommission wählte eine Stichprobe von Weiterverkäufen aus und prüfte die verfügbaren Unterlagen zur Untermauerung der vom Unternehmen gemachten Angaben, einschließlich der technischen Spezifikationen der verkauften Waren. Die Kommission sammelte Belege für eine Stichprobe von zwölf Verkaufsrechnungen. In vier Fällen stellte die Kommission fest, dass der Warentyp falsch zugewiesen worden war. Das Unternehmen sagte zu, Berichtigungen vorzunehmen. Es machte jedoch geltend, dass es zu aufwendig wäre, alle potenziell betroffenen Weiterverkäufe mit den in den Verkaufsaufträgen vereinbarten technischen Spezifikationen abzugleichen. Daher schlug das Unternehmen vor, eine Methode anzuwenden, die auf den von PAOS an SDE verkauften Warentypen basiert. Dieser Punkt wurde ordnungsgemäß im Prüfbericht festgehalten, der dem Unternehmen übermittelt wurde. Das Unternehmen hatte Gelegenheit, zu möglichen sachlichen Fehlern Stellung zu nehmen. Nichtsdestoweniger erhob SDE gegen keinen Teil des Prüfberichts Einwände.

(95)

Im Anschluss an die Kontrolle vor Ort glich die Kommission die von SDE erst während des Kontrollbesuchs vorgelegten Einkaufsdaten mit den entsprechenden Verkaufsdaten von PAOS ab. Die Kommission stellte fest, dass die beiden Datensätze in Bezug auf die Warentypen immer noch nicht übereinstimmten.

(96)

In diesem Zusammenhang machten die von SDE angegebenen Warentypen, die im Untersuchungszeitraum von PAOS gekauft, aber von PAOS nicht als an SDE verkauft angegeben wurden, etwa 30 % der von SDE angegebenen Gesamtmenge aus.

(97)

Anstatt den gesamten Datensatz zu verwerfen, verwendete die Kommission die Weiterverkäufe, denen die Warentypen korrekt zugewiesen wurden, um die Dumpingspanne der Weiterverkäufe mit den falsch zugewiesenen Warentypen zu ermitteln.

(98)

Die Kommission kam zu dem Schluss, dass PAOS die erforderlichen Informationen nicht innerhalb der gesetzten Fristen übermittelt und dadurch die Untersuchung behindert hat. Die Kommission unterrichtete das Unternehmen von ihrer Absicht, Artikel 18 der Grundverordnung in Bezug auf die von dem Unternehmen nicht übermittelten Informationen anzuwenden.

(99)

In seiner Stellungnahme zu dem Schreiben nach Artikel 18 gab das Unternehmen an, dass es auf Anfrage alle Daten einschließlich der Zwischendateien übermittelt habe. Es erinnerte ferner daran, dass die Schaffung von Warentypen der Kommission erläutert und von ihr überprüft wurde. In den Fällen, in denen die Kommission Fehler bei den gemeldeten Warentypen feststellte, habe das Unternehmen Berichtigungen vorgelegt. PAOS argumentierte, dass die Informationen über die Einkäufe nicht in die Dumpingberechnung eingeflossen seien. Das Unternehmen wies ferner darauf hin, dass die Kommission diese Punkte bei Fernabgleichen und Kontrollbesuchen vor Ort zu keiner Zeit zur Sprache gebracht habe. In Bezug auf die Schlussfolgerung der Kommission, dass die von SDE auf dem Unionsmarkt verkauften Warentypen nicht identifiziert werden können, verwies das Unternehmen auf seine Erläuterungen in der Antwort auf das Schreiben zur Anforderung noch fehlender Informationen. Nach Angaben des Unternehmens war SDE nicht in der Lage, für jeden einzelnen Geschäftsvorgang eine Verbindung zwischen gekauften und verkauften Waren herzustellen, was auf die Lagerhaltung und auf eine Diskrepanz zwischen der Mischung von Lieferungen und der Mischung von Verkäufen zurückzuführen war.

(100)

Die Kommission bestreitet nicht, dass PAOS und SDE letztendlich die im Fragebogen angeforderten Informationen vorgelegt haben. Dennoch hat die verspätete Übermittlung bestimmter Informationen die Möglichkeiten der Kommission, die Daten ordnungsgemäß zu analysieren, erheblich beeinträchtigt.

(101)

Die Angaben zu den Käufen werden zwar nicht direkt zur Berechnung der Dumpingspanne herangezogen, aber sie dienen dem Abgleich und der Überprüfung der internen Kohärenz der vom Hersteller und dem mit ihm verbundenen Einführer vorgelegten Informationen, die in die Berechnung einfließen. In diesem Fall ergab der Vergleich der Verkaufsdaten von PAOS mit den Einkaufsdaten von SDE für denselben Zeitraum, den Untersuchungszeitraum, dass sowohl PAOS als auch SDE falsche Angaben zu den Warentypen gemacht hatten.

(102)

Außerdem konnte die Kommission das Ausmaß dieses Problems während der Fernabgleiche und der Kontrolle vor Ort nicht erkennen, da SDE seine Einkaufsdaten erst am ersten Tag der Kontrolle vorlegte und der Kommission somit keine Zeit blieb, die Informationen vorab zu analysieren. Dennoch wies die Kommission bereits während des Kontrollbesuchs darauf hin, dass in der Stichprobe von Verkaufsvorgängen, die im Einzelnen überprüft wurden, einige Warentypen nicht korrekt angegeben wurden.

(103)

Schließlich war das eigentliche Problem nicht, dass zwischen den Verkaufsdaten von PAOS und den Weiterverkaufsdaten von SDE kein unmittelbarer Zusammenhang bestand. Die Kommission stellte fest, dass die von SDE im Untersuchungszeitraum weiterverkauften Waren tatsächlich in gewissem Umfang vor dem Untersuchungszeitraum gekauft worden waren. Das Hauptproblem bestand darin, dass die von SDE im Untersuchungszeitraum von PAOS gekauften Warentypen in vielen Fällen nicht mit den Warentypen übereinstimmten, die als von PAOS im Untersuchungszeitraum an SDE verkauft gemeldet worden waren. Infolgedessen konnte die Kommission nicht ermitteln oder überprüfen, welche von PAOS hergestellten Warentypen von SDE im Untersuchungszeitraum tatsächlich auf dem Unionsmarkt weiterverkauft worden waren.

(104)

Angesichts dessen bestätigte die Kommission die Anwendung des Artikels 18 der Grundverordnung auf die über SDE getätigten Verkäufe auf dem Unionsmarkt.

(105)

Folglich wurde für die Verkäufe von PAOS in die Union über SDE als Einführer bei Geschäften, bei denen der Warentyp korrekt identifiziert wurde, der Ausfuhrpreis nach Artikel 2 Absatz 9 der Grundverordnung auf der Grundlage des Preises bestimmt, zu dem die eingeführte Ware erstmals an einen unabhängigen Käufer in der Union weiterverkauft wurde. In diesem Fall wurden am Preis Berichtigungen für alle zwischen der Einfuhr und dem Weiterverkauf entstandenen Kosten, einschließlich VVG-Kosten, Verarbeitungskosten und für entstandene Gewinne vorgenommen. Die Kommission bestimmte auf der Grundlage der verfügbaren Informationen den Ausfuhrpreis und anschließend die Dumpingspanne für die falsch zugewiesenen Warentypen, die über SDE in die Union verkauft worden waren.

(106)

Nach der endgültigen Unterrichtung brachte PAOS vor, dass die Anwendung von Artikel 18 der Grundverordnung nicht gerechtfertigt sei. Insbesondere wies das Unternehmen darauf hin, dass die von ihm vorgelegten Informationen lediglich „nicht in jeder Hinsicht ideal“ seien und rechtzeitig übermittelt worden seien, da die Kommission die zuvor fehlenden Informationen lange vor der endgültigen Unterrichtung erhalten habe. Das Unternehmen wies ferner darauf hin, dass die Kommission sich mit dem Unternehmen hätte in Verbindung setzen müssen, als sie die Unstimmigkeiten bei den angegebenen Warentypen entdeckte. PAOS führte an, dass die Unstimmigkeiten darauf zurückzuführen seien, dass der Hersteller in Bezug auf den Zinküberzug die tatsächliche (in der Produktion gemessene) Masse, SDE jedoch die nominale (in den Produktcodes des Unternehmens enthaltene) Masse herangezogen habe.

(107)

Neben der Entscheidung der Kommission, Artikel 18 der Grundverordnung anzuwenden, beanstandete PAOS auch die Auswahl der verfügbaren Informationen. Statt den betreffenden Warentypen die höchste Dumpingspanne zuzuweisen, die für einen Warentyp berechnet wurde, auf den nur 0,01–0,03 % der Ausfuhren des Unternehmens im Untersuchungszeitraum entfielen, hätte die Kommission die Dumpingspanne des in Bezug auf die Verkaufsmenge repräsentativsten Warentyps zugrunde legen müssen. Alternativ schlug das Unternehmen der Kommission vor, die durchschnittliche Dumpingspanne der korrekt angegebenen Warentypen zugrunde zu legen.

(108)

Erstens stimmt die Kommission der Einschätzung des Unternehmens, dass die als ‚lediglich „nicht in jeder Hinsicht ideal“‘ bezeichneten Informationen rechtzeitig vorgelegt wurden, nicht zu. Die Informationen über die Käufe von SDE wurden zu einem Zeitpunkt übermittelt, zu dem es der Kommission nicht mehr möglich war, etwaige Berichtigungen zu überprüfen, die nach den Überprüfungen und/oder Fernabgleichen vorgenommen worden wären. Eine Kontaktaufnahme der Kommission mit dem Unternehmen nach der Entdeckung der Unstimmigkeiten wäre daher wirkungslos geblieben. Außerdem stellt eine falsche Zuordnung von Warentypen keine bloße Unannehmlichkeit dar. Um einen angemessenen Vergleich zu ermöglichen, nahm die Kommission zu Beginn der Untersuchung eine Definition von Warentypen auf der Grundlage bestimmter Merkmale vor, die Auswirkungen auf die Kosten und Preise von CRS hatten. Ohne korrekte Warentypen ist es nicht möglich, den inländischen Verkaufspreis mit den Herstellkosten zu vergleichen, um den Normalwert je Warentyp zu ermitteln, und auch nicht, den Normalwert mit dem Ausfuhrpreis zu vergleichen, um die Dumpingspanne je Warentyp zu bestimmen. Zweitens änderte die Behauptung, die Unstimmigkeiten seien nur auf unterschiedliche Ansätze von PAOS und SDE bei der Angabe der Zinküberzugsmasse zurückzuführen, nichts an der Tatsache, dass die Warentypen falsch zugeordnet wurden. Es lag in der Verantwortung des Unternehmens sicherzustellen, dass genaue und kohärente Angaben gemacht werden. Darüber hinaus ergibt sich aus dem Fernabgleich, dass PAOS zur Bestimmung der Zinküberzugsmasse tatsächlich drei verschiedene Ansätze angewendet hat. Daher konnte die nach der endgültigen Unterrichtung gelieferte Klarstellung nicht angenommen werden. Folglich wies die Kommission das Vorbringen zurück, dass die Anwendung von Artikel 18 der Grundverordnung nicht gerechtfertigt sei.

(109)

Im Hinblick auf die Auswahl der verfügbaren Informationen stellte die Kommission fest, dass keiner der Warentypen wesentlich repräsentativer für die Gesamtverkäufe von PAOS auf dem Unionsmarkt war. Auf den vom Unternehmen vorgeschlagenen Warentyp entfielen nur 1–3 % der Ausfuhrverkäufe des Unternehmens. Zudem hätte die Zugrundelegung der durchschnittlichen Dumpingspanne aller korrekt angegebenen Warentypen dieselben Auswirkungen auf die Gesamtdumpingspanne wie die vollständige Nichtberücksichtigung der Verkäufe mit unbekannten Warentypen. Im vorliegenden Fall machten diese Verkäufe die überwiegende Mehrheit der gesamten Verkäufe von PAOS in der Union aus. Daher war die Kommission der Auffassung, dass die Zugrundelegung des höchsten für einen Warentyp ermittelten durchschnittlichen Dumpingbetrags das potenzielle Dumpingverhalten des Unternehmens angemessen widerspiegelt. Folglich wies die Kommission das Vorbringen von PAOS bezüglich der Auswahl der verfügbaren Informationen zurück.

3.1.3.   Vergleich

(110)

Die Kommission verglich den Normalwert und den Ausfuhrpreis der ausführenden Hersteller auf der Stufe ab Werk.

(111)

Wo es zur Gewährleistung eines gerechten Vergleichs angezeigt war, nahm die Kommission nach Artikel 2 Absatz 10 der Grundverordnung Berichtigungen des Normalwerts und/oder des Ausfuhrpreises zur Berücksichtigung von Unterschieden vor, welche die Preise und ihre Vergleichbarkeit beeinflussten. Berichtigungen erfolgten für Transport-, Versicherungs-, Bereitstellungs- und Verladekosten sowie für Verpackungskosten, Kreditkosten und Provisionen.

(112)

Zwei Unternehmen beantragten eine Berichtigung für Preisnachlässe nach Artikel 2 Absatz 10 Buchstabe c der Grundverordnung. Da die Unternehmen nicht in der Lage waren, den Wert der angeblichen Berichtigung mit ihren Buchführungsunterlagen in Einklang zu bringen, wies die Kommission diese Vorbringen zurück.

(113)

Nach der endgültigen Unterrichtung beanstandete NLMK die Berechnung bestimmter Berichtigungen des Ausfuhrpreises durch die Kommission. Das Unternehmen machte geltend, die Kommission hätte den Ausfuhrpreis der im Untersuchungszeitraum verkauften, aber von dem verbundenen Händler vor dem Untersuchungszeitraum gekauften Waren um die dem Händler vor dem Untersuchungszeitraum tatsächlich entstandenen Frachtkosten berichtigen müssen (anstatt die im Untersuchungszeitraum entstandenen Frachtkosten für dieselbe Lieferfrist und dasselbe Bestimmungsland zugrunde zu legen). Das Unternehmen trug insbesondere vor, dass der Abzug geringer ausgefallen wäre, wenn die Kommission die vor dem Untersuchungszeitraum angefallenen Frachtkosten zugrunde gelegt hätte.

(114)

Die Kommission prüfte dieses Vorbringen und hielt es für unbegründet. Insbesondere war die von dem Unternehmen angeführte Differenz nicht auf die Verwendung der im Untersuchungszeitraum angefallenen Frachtkosten zurückzuführen, sondern auf die Tatsache, dass die entsprechende Berichtigung des Ausfuhrpreises nicht nur die Frachtkosten, sondern auch eine Berichtigung für Verpackungskosten umfasste. Folglich wurde das Vorbringen zurückgewiesen. Aus Gründen der Vertraulichkeit wurde die detaillierte Analyse dieses Vorbringens nur an NLMK übermittelt.

(115)

Nach der endgültigen Unterrichtung brachte PAOS vor, dass die Kommission die Berichtigung für Frachtkosten zwischen dem Unternehmen und dem mit ihm verbundenen inländischen Händler oder zwischen den Lagern des verbundenen Händlers nicht hätte ablehnen dürfen, da diese Kosten im Verkaufspreis enthalten seien. Außerdem brachte das Unternehmen vor, dass die Kommission die Berichtigung für Preisnachlässe nicht hätte ablehnen dürfen, da das Unternehmen in der Lage war, den seinem Kunden gewährten Preisnachlass mit dem höchsten Wert des Preisnachlasses mit seinen Rechnungslegungsdaten im Untersuchungszeitraum abzustimmen.

(116)

In Bezug auf die Frachtkosten stellte die Kommission fest, dass nicht bestritten wurde, dass dem Unternehmen und/oder dem mit ihm verbundenen Händler die Frachtkosten tatsächlich entstanden sind. Im vorliegenden Fall wurde gemäß Artikel 2 Absatz 1 der Grundverordnung der Ort, an dem der Verkauf an den ersten unabhängigen Abnehmer erfolgte (im Falle von direkten Inlandsverkäufen an unabhängige Abnehmer die Räumlichkeiten des Herstellers, andernfalls die Räumlichkeiten des verbundenen inländischen Händlers), als geeigneter Ort zur Ermittlung des Ab-Werk-Preises für Inlandsverkäufe angesehen.

(117)

Was die Berichtigung für Preisnachlässe anbelangt, so wiederholte die Kommission, dass das Unternehmen beim Fernabgleich außer für einen Kunden nicht in der Lage war, die geltend gemachte Berichtigung für Preisnachlässe mit seinen Rechnungslegungsdaten abzugleichen. Im Anschluss an die Stellungnahme des Unternehmens zur endgültigen Unterrichtung prüfte die Kommission, inwieweit es möglich war, den Wert der dem betreffenden Kunden gewährten Preisnachlässe abzugleichen. Die Kommission stellte klar, dass die geltend gemachte Berichtigung dem Wert in einem zwischengeschalteten Arbeitsblatt des Unternehmens entsprach, nicht aber den Buchführungsunterlagen. Bei anderen Kunden, die nach dem Zufallsprinzip für den Abgleich ausgewählt wurden, stimmte die geltend gemachte Berichtigung nicht einmal mit dem Wert im Arbeitsblatt der Vorbereitungsphase überein. Daraufhin bestätigte die Kommission ihre Ablehnung.

(118)

Alle drei russischen mitarbeitenden ausführenden Hersteller tätigten ihre Ausfuhren in die Union über verbundene Händler in einem Drittland.

(119)

MMK Steel Trade übte Funktionen aus, die denen eines auf Provisionsgrundlage tätigen Vertreters im Sinne des Artikels 2 Absatz 10 Buchstabe i der Grundverordnung entsprechen. Zur Gewährleistung eines fairen Vergleichs berichtigte die Kommission daher den Ausfuhrpreis. Die Kommission zog von dem Ausfuhrpreis, der dem ersten unabhängigen Abnehmer in Rechnung gestellt wurde, die VVG-Kosten von MMK Steel Trade und einen angemessenen Gewinn auf der Grundlage des Gewinns eines unabhängigen Einführers ab.

(120)

Im Rahmen dieser Untersuchung meldete sich kein unabhängiger Einführer. Daher zog die Kommission den Gewinn eines unabhängigen Einführers in der Union heran, der auf der Grundlage der Feststellungen einer früheren Untersuchung zu Einfuhren von Waren ermittelt wurde, die der untersuchten Ware ähneln (18). Der Gewinn betrug 2 %.

(121)

NLMK tätigte Ausfuhren in die Union über NLMK Trading SA, einen verbundenen Händler mit Sitz in der Schweiz. Eine Funktionsanalyse ergab, dass NLMK Trading Funktionen ausübte, die denen eines auf Provisionsgrundlage tätigen Vertreters im Sinne des Artikels 2 Absatz 10 Buchstabe i der Grundverordnung entsprechen. Aus Gründen der Vertraulichkeit wurde die Analyse der Kommission nur NLMK offengelegt.

(122)

Zur Gewährleistung eines fairen Vergleichs berichtigte die Kommission daher den Ausfuhrpreis. Die Kommission zog von dem Ausfuhrpreis, der dem ersten unabhängigen Abnehmer in Rechnung gestellt wurde, die VVG-Kosten von NLMK Trading und einen angemessenen Gewinn auf der Grundlage des Gewinns eines unabhängigen Einführers ab.

(123)

Nach der endgültigen Unterrichtung brachte NLMK vor, dass es keine Rechtsgrundlage für diesen von der Kommission vorgenommenen Abzug gemäß Artikel 2 Absatz 9 der Grundverordnung gebe. Der Abzug erfolgte jedoch nach Artikel 2 Absatz 10 Buchstabe i der Grundverordnung, wie in den Erwägungsgründen 121 und 122 dargelegt, sodass die Kommission das Vorbringen zurückwies.

(124)

Außerdem machte NLMK geltend, dass die Schlussfolgerungen, zu denen die Kommission in Bezug auf das mit ihm verbundene Unternehmen für den Ausfuhrmarkt gelangt war, auch für den Inlandsmarkt gültig seien, d. h. die verbundenen Unternehmen übten bei Inlands- und bei Ausfuhrverkäufen ähnliche Funktionen aus. Daraufhin beantragte das Unternehmen für die Inlandsverkäufe über NSSC und NLMK Shop bei der Kommission eine Berichtigung des Normalwerts gemäß Artikel 2 Absatz 10 Buchstabe i der Grundverordnung.

(125)

Die Kommission wies darauf hin, dass Artikel 2 Absatz 1 der Grundverordnung (Festlegung des Normalwerts) und Artikel 2 Absätze 8 und 9 der Grundverordnung (Bestimmung des Ausfuhrpreises) unterschiedlich formuliert sind. Nach Artikel 2 Absatz 1 der Grundverordnung ist der Normalwert anhand des Preises der Inlandsverkäufe an den ersten unabhängigen Abnehmer zu ermitteln. Bei einer Berichtigung gemäß Artikel 2 Absatz 10 Buchstabe i der Grundverordnung würde vorausgesetzt, dass der relevante Verkauf für die Ermittlung des Normalwerts eher der Verkauf zwischen NLMK und NLMK Shop/NSSC wäre. Bei diesen Verkäufen handelte es sich jedoch nicht um Verkäufe an unabhängige Abnehmer. Unter diesen Umständen stünde ein Abzug des von NLMK Shop/NSSC erhobenen Aufschlags nicht im Einklang mit Artikel 2 Absatz 1 der Grundverordnung.

(126)

Der Wortlaut von Artikel 2 Absatz 1 der Grundverordnung steht im Gegensatz zu dem Ansatz und dem Wortlaut von Artikel 2 Absätze 8 und 9 der Grundverordnung. In der Tat wurde Artikel 2 Absatz 10 Buchstabe i Satz 2 der Grundverordnung, der sich auf den Aufschlag bezieht, eigens zu dem Zweck eingeführt sicherzustellen, dass der von einem außerhalb der Union ansässigen Händler erhobene Aufschlag bei der Berechnung des Ausfuhrpreises abgezogen werden kann. Andernfalls könnten durch die Heranziehung eines verbundenen Händlers einige der ausfuhrbedingten Differenzen verschleiert werden, die durch den Vergleich zwischen dem Normalwert und dem Ausfuhrpreis auf der Stufe ab Werk beseitigt werden sollen. Auf dem Inlandsmarkt hingegen zirkulieren die Waren häufig zwischen verbundenen Unternehmen oder Lagern, bevor sie verkauft werden, und da sich die Vertriebskosten und Funktionen der verbundenen Parteien auf dem Inlandsmarkt überschneiden, ist es gerechtfertigt, die verbundenen Unternehmen als eine einzige wirtschaftliche Einheit zu behandeln.

(127)

Darüber hinaus stellte die Kommission unbeschadet der obigen Ausführungen fest, dass NSSC ein Service-Center ist, das von NLMK hergestellten korrosionsbeständigen Stahl weiterverarbeitet und somit eine Erweiterung der Produktion von NLMK darstellt (19). Das Unternehmen hat seinen Sitz in Lipezk, in unmittelbarer Nähe des Werks von NLMK. Angesichts der Integration des Unternehmens in die Produktionskette von NLMK kann daher nicht davon ausgegangen werden, dass NSSC Funktionen ausübt, die denen eines auf Provisionsgrundlage tätigen Vertreters im Sinne des Artikels 2 Absatz 10 Buchstabe i der Grundverordnung ähnlich sind.

(128)

Was NLMK Shop angeht, so erinnerte die Kommission ferner daran, dass NLMK Shop im Untersuchungszeitraum an einem unerheblichen Teil der Verkäufe der gleichartigen Ware auf dem Inlandsmarkt (weniger als 2 %) beteiligt war. Eine etwaige Berichtigung auf der Grundlage von Artikel 2 Absatz 10 Buchstabe i der Grundverordnung hätte, falls gerechtfertigt, daher nur geringfügige Auswirkungen auf den Normalwert und die sich daraus ergebende Dumpingspanne (Änderung der Dumpingspanne um weniger als 0,1 %). Da der endgültige Antidumpingzoll für NLMK auf der Schadensspanne beruhte, hätte eine Berichtigung für die Inlandsverkäufe von NLMK über NLMK Shop keinen Einfluss auf das Ergebnis der Untersuchung gehabt.

(129)

Daher wies die Kommission das Vorbringen zurück.

(130)

Wie in Erwägungsgrund 92 erwähnt, tätigte PAOS seine Ausfuhren in die Union nicht nur über SDE, sondern auch über Severstal Export GmbH, einen verbundenen Händler mit Sitz in der Schweiz. Severstal Export GmbH übte Funktionen aus, die denen eines auf Provisionsgrundlage tätigen Vertreters im Sinne des Artikels 2 Absatz 10 Buchstabe i der Grundverordnung entsprechen. Zur Gewährleistung eines fairen Vergleichs berichtigte die Kommission daher den Ausfuhrpreis. Die Kommission zog von dem Ausfuhrpreis, der dem ersten unabhängigen Abnehmer in Rechnung gestellt wurde, die VVG-Kosten von Severstal Export GmbH und einen angemessenen Gewinn auf der Grundlage des Gewinns eines unabhängigen Einführers ab.

(131)

Nach der endgültigen Unterrichtung brachte NLMK vor, dass seine Dumpingspanne auf vierteljährlicher Basis berechnet werden sollte, da sich seine Herstellkosten, sein Normalwert und sein Ausfuhrpreis im Untersuchungszeitraum erhöht hätten und seine Verkäufe in die Union ungleichmäßig verteilt seien.

(132)

Die Kommission stellte fest, dass eine vierteljährliche Berechnung nur unter ganz bestimmten Umständen gerechtfertigt wäre, z. B. wenn die Herstellkosten im gesamten Untersuchungszeitraum erheblich gestiegen wären und sich die Ausfuhrverkäufe auf einen Teil des Untersuchungszeitraums und die Inlandsverkäufe auf einen anderen Teil konzentriert hätten. Im vorliegenden Fall waren die Produktion und die Inlandsverkäufe gleichmäßig über den gesamten Untersuchungszeitraum verteilt. Darüber hinaus folgten der Stückpreis auf dem Inlandsmarkt (+ 6–10 % im zweiten Quartal, +10–13 % im dritten Quartal, +25–26 % im vierten Quartal) und die Produktionsstückkosten (+ 1–4 % im zweiten Quartal, +10–13 % im dritten Quartal, +25–26 % im vierten Quartal) im Untersuchungszeitraum einem ähnlichen Trend, die Preisentscheidungen des Unternehmens auf dem Unionsmarkt jedoch einem völlig anderen. Der Ausfuhrpreis stieg zwischen dem ersten und dem zweiten Quartal um 28–32 %, ging im dritten Quartal leicht zurück, stieg aber weiter an und erreichte im vierten Quartal +43–47 % des Wertes des ersten Quartals. Dieser Anstieg verlief nicht parallel zu den Herstellkosten, die zwischen dem ersten und dem zweiten Quartal nur leicht, im dritten Quartal etwas stärker und im vierten Quartal deutlich anstiegen. Es war die Entscheidung des Unternehmens, die Preise für seine Ausfuhren in die Union in einem Quartal, in dem die ausgeführten Mengen am höchsten waren, erheblich zu senken. Daher war die Kommission der Ansicht, dass der Antrag auf vierteljährliche Berechnung im vorliegenden Fall nicht gerechtfertigt war, und wies das Vorbringen zurück.

(133)

Nach der in Erwägungsgrund 65 erwähnten zusätzlichen endgültigen Unterrichtung brachte NLMK vor, dass die Kommission, soweit es um die bei der Dumpingberechnung zugrunde zu legenden Ausfuhrverkäufe geht, gemäß Artikel 2 Absatz 10 Buchstabe j der Grundverordnung das Datum des Vertrags als das Datum anerkennen solle, an dem die wesentlichen Handelsbedingungen im vorliegenden Fall festgelegt worden seien. In diesem Zusammenhang verwies das Unternehmen auch auf eine frühere Untersuchung (20), in der anstelle des Rechnungsdatums das Datum des Vertrags/Kaufauftrags zur Ermittlung der wesentlichen Handelsbedingungen herangezogen worden war.

(134)

Die Kommission wies darauf hin, dass Artikel 2 Absatz 10 Buchstabe j der Grundverordnung Währungsumrechnungen und das Datum des verwendeten Wechselkurses in Fällen betrifft, in denen Währungsumrechnungen zu Vergleichszwecken erforderlich sind. Die Kommission stellte fest, dass diese Bestimmungen für die Ermittlung der in die Berechnung der Dumpingspanne einzubeziehenden Geschäfte nicht anwendbar sind. Zudem stellte die Kommission fest, dass in der früheren Untersuchung das Datum des Vertrags/Kaufauftrags nur für die Bestimmung des Datums des zu verwendenden Wechselkurses maßgeblich war. Dies ist der Umfang, in dem eine mögliche Berichtigung gemäß Artikel 2 Absatz 10 Buchstabe j der Grundverordnung vorgenommen werden kann. Diese Bestimmung kann nicht herangezogen werden, um Geschäfte aus der Dumpingberechnung auszuschließen.

(135)

Daher wies die Kommission das Vorbringen zurück.

3.1.4.   Dumpingspannen

(136)

Nach Artikel 2 Absätze 11 und 12 der Grundverordnung verglich die Kommission für die mitarbeitenden ausführenden Hersteller den gewogenen durchschnittlichen Normalwert jedes Typs der gleichartigen Ware mit dem gewogenen durchschnittlichen Ausfuhrpreis des entsprechenden Typs der betroffenen Ware.

(137)

Wie in den Erwägungsgründen 12 bis 14 erläutert, wurde auf die Bildung einer Stichprobe der russischen ausführenden Hersteller verzichtet, und die Untersuchung wurde bei allen mitarbeitenden Unternehmen durchgeführt.

(138)

Für alle anderen ausführenden Hersteller in Russland ermittelte die Kommission die Dumpingspanne nach Artikel 18 der Grundverordnung auf der Grundlage der verfügbaren Fakten. Zu diesem Zweck bestimmte die Kommission den Grad der Mitarbeit der ausführenden Hersteller. Der Grad der Mitarbeit ist die Menge der Ausfuhren der mitarbeitenden ausführenden Hersteller in die Union, ausgedrückt als Anteil an den Gesamteinfuhren aus dem betroffenen Land in die Union im Untersuchungszeitraum, die, wie in Erwägungsgrund 201 erläutert, auf der Grundlage der Datenbank „Surveillance 2“ ermittelt wurden.

(139)

Die Mitarbeit ist in diesem Fall als hoch einzustufen, da die Ausfuhren der mitarbeitenden ausführenden Herstellers 98 % der Gesamteinfuhren im Untersuchungszeitraum ausmachten. Auf dieser Grundlage hielt es die Kommission für angezeigt, die Dumpingspanne für nicht mitarbeitende ausführende Hersteller in Höhe der höchsten Dumpingspanne des mitarbeitenden Unternehmens festzusetzen.

(140)

Unter Berücksichtigung der Änderungen nach der endgültigen Unterrichtung betragen die endgültigen Dumpingspannen, ausgedrückt als Prozentsatz des CIF-Preises frei Grenze der Union, unverzollt:

Unternehmen

Dumpingspanne

PJSC Magnitogorsk Iron and Steel Works

36,6  %

Novolipetsk Steel

12,7  %

PAO Severstal

39,8  %

Alle übrigen Unternehmen

39,8  %

3.2.   Türkei

3.2.1.   Normalwert

(141)

Die Kommission prüfte zunächst, ob die gesamten Inlandsverkäufe der einzelnen in die Stichprobe einbezogenen ausführenden Hersteller nach Artikel 2 Absatz 2 der Grundverordnung repräsentativ waren. Die Inlandsverkäufe sind repräsentativ, wenn die Gesamtmenge der Inlandsverkäufe der gleichartigen Ware an unabhängige Abnehmer auf dem Inlandsmarkt für jeden ausführenden Hersteller mindestens 5 % der Gesamtmenge seiner Ausfuhrverkäufe der betroffenen Ware in die Union im Untersuchungszeitraum entspricht. Auf dieser Grundlage wurde festgestellt, dass die von den einzelnen in die Stichprobe einbezogenen ausführenden Herstellern getätigten Gesamtverkäufe der gleichartigen Ware auf dem Inlandsmarkt repräsentativ waren.

(142)

Anschließend ermittelte die Kommission für die ausführenden Hersteller mit repräsentativen Inlandsverkäufen die auf dem Inlandsmarkt verkauften Warentypen, die mit den zur Ausfuhr in die Union verkauften Typen identisch oder vergleichbar waren.

(143)

Dann prüfte die Kommission, ob die von den in die Stichprobe einbezogenen ausführenden Herstellern getätigten Inlandsverkäufe jedes Warentyps, der mit einem zur Ausfuhr in die Union verkauften Warentyp identisch oder vergleichbar war, repräsentativ im Sinne des Artikels 2 Absatz 2 der Grundverordnung waren. Die Inlandsverkäufe eines Warentyps sind repräsentativ, wenn die Gesamtmenge der an unabhängige Abnehmer gehenden Inlandsverkäufe dieses Warentyps im Untersuchungszeitraum mindestens 5 % der Gesamtmenge der in die Union getätigten Ausfuhrverkäufe des identischen oder vergleichbaren Warentyps entspricht.

(144)

Bei jedem der drei Ausführer wurden einige der im Untersuchungszeitraum in die Union ausgeführten Warentypen entweder gar nicht auf dem Inlandsmarkt verkauft, oder die Menge der Inlandsverkäufe des jeweiligen Warentyps lag unter 5 % und war somit nicht repräsentativ.

(145)

Danach ermittelte die Kommission für jeden Warentyp den Anteil der gewinnbringenden Verkäufe an unabhängige Abnehmer auf dem Inlandsmarkt im Untersuchungszeitraum, um darüber zu befinden, ob sie die tatsächlichen Inlandsverkäufe zur Bestimmung des Normalwerts nach Artikel 2 Absatz 4 der Grundverordnung heranziehen soll.

(146)

Der Normalwert basiert auf dem tatsächlichen Inlandspreis des jeweiligen Warentyps, unabhängig davon, ob diese Verkäufe gewinnbringend sind, sofern

a)

auf die Verkaufsmenge des Warentyps, der zu einem Nettoverkaufspreis in Höhe der rechnerisch ermittelten Herstellkosten oder darüber verkauft wurde, mehr als 80 % der gesamten Verkaufsmenge dieses Warentyps entfallen und

b)

der gewogene Durchschnittsverkaufspreis dieses Warentyps mindestens den Herstellstückkosten entspricht.

(147)

In diesem Fall ist der Normalwert der gewogene Durchschnitt der Preise aller Inlandsverkäufe dieses Warentyps im Untersuchungszeitraum.

(148)

Hingegen ist der Normalwert der tatsächliche Inlandspreis je Warentyp ausschließlich der gewinnbringenden Inlandsverkäufe der betreffenden Warentypen im Untersuchungszeitraum, sofern

a)

die Menge der gewinnbringenden Verkäufe des Warentyps 80 % oder weniger der gesamten Verkaufsmenge dieses Typs entspricht oder

b)

der gewogene Durchschnittspreis dieses Warentyps unter den Herstellstückkosten liegt.

(149)

Die Analyse der Inlandsverkäufe ergab, dass je nach Warentyp 14–100 % aller Inlandsverkäufe von MMK Türkei, 28–100 % aller Inlandsverkäufe von Tatmetal und 19–100 % aller Inlandsverkäufe von Tezcan gewinnbringend waren und der gewogene durchschnittliche Verkaufspreis über den Herstellkosten lag. Dementsprechend wurde der Normalwert entweder als gewogener Durchschnitt der Preise aller Inlandsverkäufe im Untersuchungszeitraum oder als gewogener Durchschnitt nur der gewinnbringenden Verkäufe berechnet.

(150)

Für die Warentypen, bei denen der gewogene Durchschnittsverkaufspreis unter den Herstellkosten lag, wurde der Normalwert als gewogener Durchschnitt der gewinnbringenden Verkäufe dieses Warentyps berechnet.

(151)

Wurde ein Warentyp der gleichartigen Ware nicht im normalen Handelsverkehr verkauft oder wurde ein Warentyp auf dem Inlandsmarkt nicht in repräsentativen Mengen verkauft, so wurde der Normalwert von der Kommission nach Artikel 2 Absätze 3 und 6 der Grundverordnung rechnerisch ermittelt.

(152)

Die rechnerische Ermittlung des Normalwerts erfolgte so, dass zu den bei der gleichartigen Ware verzeichneten durchschnittlichen Herstellkosten der in die Stichprobe einbezogenen ausführenden Hersteller im Untersuchungszeitraum Folgendes hinzugerechnet wurde:

a)

der gewogene Durchschnitt der VVG-Kosten, die den in die Stichprobe einbezogenen ausführenden Herstellern im Zusammenhang mit den im normalen Handelsverkehr getätigten Inlandsverkäufen der gleichartigen Ware im Untersuchungszeitraum entstanden sind, und

b)

der gewogene Durchschnitt des Gewinns, den die in die Stichprobe einbezogenen ausführenden Hersteller mit Inlandsverkäufen der gleichartigen Ware im normalen Handelsverkehr im Untersuchungszeitraum erzielt haben.

(153)

Bei den Warentypen, die auf dem Inlandsmarkt nicht in repräsentativen Mengen verkauft wurden, wurden die durchschnittlichen VVG-Kosten und der durchschnittliche mit diesem Warentyp im normalen Handelsverkehr auf dem Inlandsmarkt erzielte Gewinn hinzugerechnet. Für die nicht auf dem Inlandsmarkt verkauften Warentypen wurden die gewogenen durchschnittlichen VVG-Kosten und Gewinne aller im normalen Handelsverkehr auf dem Inlandsmarkt getätigten Geschäfte hinzugerechnet.

(154)

Nach der endgültigen Unterrichtung brachte MMK Türkei vor, die Kommission habe einen Fehler begangen, als sie bei der rechnerischen Ermittlung des Normalwerts einen Teil der Finanzkosten des Unternehmens aus den VVG-Kosten ausschloss.

(155)

Bei den ausgeschlossenen Finanzkosten handelte es sich um Deviseneinnahmen/-verluste, die keine tatsächlichen Ausgaben waren, sondern sich aus der Wechselkursdifferenz zwischen der Rechnungswährung und der Buchführungswährung am Tag der Transaktion und am Tag der Zahlung ergaben und daher nicht die tatsächlichen VVG-Kosten im Zusammenhang mit der Produktion oder dem Verkauf der untersuchten Ware widerspiegelten. Darüber hinaus wies die Kommission darauf hin, dass sie bei allen in die Stichprobe einbezogenen Unternehmen denselben Ansatz verfolgte, unabhängig davon, ob die Unternehmen Verluste oder Gewinne aus Devisengeschäften erzielten. Der Grund für diesen Ansatz ist, dass ein Verzicht darauf im Extremfall zu insgesamt negativen VVG-Kosten führen würde, die die tatsächlichen VVG-Kosten nicht widerspiegeln. Daher wurde dieses Vorbringen zurückgewiesen.

(156)

Nach der endgültigen Unterrichtung wies Tezcan darauf hin, dass bei der Berechnung der Kosten für einen der Rohstoffe aufgrund einer Doppelzählung der entsprechenden Anfangsbestände ein Fehler aufgetreten sei. Die Kommission berichtigte diesen Fehler und übermittelte Tezcan die neue überarbeitete Dumpingberechnung. Die Auswirkungen dieser Berichtigung änderten nichts an der Dumpingspanne des Unternehmens, da die endgültigen Dumpingspannen mit einer Nachkommastelle ausgedrückt werden.

(157)

Tezcan machte ferner geltend, die Kommission habe bei den Änderungen der Herstellkosten für das Unternehmen die Differenzen bei den Kosten der für die Herstellung der ausgeführten und der auf dem Inlandsmarkt verkauften CRS verwendeten Coils nicht berücksichtigt, die angeblich auf eine von dem Unternehmen angewandte Zollbefreiungsregelung zurückzuführen seien.

(158)

Die Untersuchung ergab, dass die eingeführten und im Inland gekauften Coils nicht direkt mit der Herstellung der ausgeführten oder im Inland verkauften Waren in Verbindung gebracht werden können und dass ein ausführender Hersteller im Rahmen der Zollbefreiungsregelung anstelle der in der Bewilligungsbescheinigung angegebenen eingeführten Waren „gleichwertige Waren“ verwenden kann. Daher konnte die Kommission keine Differenz zwischen den tatsächlichen Herstellkosten für zur Ausfuhr bestimmte CRS und für den Inlandsmarkt bestimmte CRS infolge der Inanspruchnahme der Zollbefreiungsregelung feststellen. Daher wurde dieses Vorbringen zurückgewiesen.

(159)

Schließlich trug Tezcan in seiner Stellungnahme zur Unterrichtung und bei einer Anhörung mit den Kommissionsdienststellen vor, dass die Kommission bei der rechnerischen Ermittlung des Normalwerts für diejenigen Warentypen, die im Untersuchungszeitraum nicht auf dem Inlandsmarkt verkauft wurden, fälschlicherweise die Herstellkosten für den Inlandsmarkt (im Folgenden „DMCOP“) und nicht die Herstellkosten für Ausfuhren in die EU (im Folgenden „EUCOP“) zugrunde gelegt habe. Dies stehe im Widerspruch zur Beschreibung der Methode, die die Kommission in der besonderen Unterrichtung geliefert hatte, sowie zur „langjährigen Praxis“ der Kommission und zur EU-Rechtsprechung. Das Unternehmen wies ferner darauf hin, dass die EUCOP eigentlich auch bei der rechnerischen Ermittlung des Normalwerts für diejenigen Warentypen hätte herangezogen werden müssen, die im Untersuchungszeitraum auf dem Inlandsmarkt nur in „äußerst begrenztem Umfang“ verkauft wurden.

(160)

Nach der Praxis der Kommission wird der Normalwert auf der Grundlage der DMCOP sowie der VVG-Kosten und der Gewinne aus Geschäften im normalen Handelsverkehr auf dem Inlandsmarkt rechnerisch ermittelt. Die EUCOP werden nur herangezogen, wenn in Bezug auf den Untersuchungszeitraum für bestimmte Warentypen keine DMCOP vorliegen. Diese Praxis steht im Einklang mit der von Tezcan zitierten Rechtsprechung des Gerichtshofs, in der es heißt, dass „die rechnerische Ermittlung des Normalwerts … dazu [dient], den Verkaufspreis eines Erzeugnisses zu bestimmen, so wie er wäre, wenn dieses Erzeugnis in seinem Ursprungs- oder Ausfuhrland verkauft würde“ (21). In dieser Untersuchung wurden die in Rede stehenden Warentypen im Untersuchungszeitraum für den Inlandsmarkt hergestellt, aber nicht verkauft, d. h. sie blieben am Ende des Untersuchungszeitraums auf Lager. Das Unternehmen wies zu Recht DMCOP für diese Warentypen aus. Die DMCOP wurden von der Kommission überprüft. Der Wortlaut der in der besonderen Unterrichtung beschriebenen Methode, die sich auf „nicht im Inland verkaufte“ Warentypen bezieht, für die bei der rechnerischen Ermittlung des Normalwerts die EUCOP heranzuziehen sind, bezieht sich auf Warentypen, „für die keine DMCOP vorlagen“. Der Wortlaut ist eine allgemeine Beschreibung dessen, was die Kommission bei der rechnerischen Ermittlung des Normalwerts tut, und ist nicht auf außergewöhnliche Fälle zugeschnitten, in denen es zwar spezifische inländische Herstellkosten, aber keine Verkäufe gibt. Dieser Wortlaut spiegelt jedoch keineswegs die Praxis der Kommission wider, die der Rechtsprechung folgt, die vom ausführenden Hersteller angeführt wurde und auf die vorstehend Bezug genommen wird, da der Normalwert zunächst auf der Grundlage der Kosten und Preise auf dem Inlandsmarkt ermittelt werden sollte. Das Vorbringen wurde daher zurückgewiesen.

(161)

Wie in Randnummer 35 erwähnt, hat sich Tezcan in dieser Angelegenheit an den Anhörungsbeauftragten gewandt. Tezcan wiederholte das in Erwägungsgrund 159 dargelegte Vorbringen und fügte hinzu, dass die Kommission bei der Anhörung mit den Kommissionsdienststellen der Annahme dieses Vorbringens mündlich zugestimmt habe. Die Kommission möchte die Situation klären. In der Tat teilte die Kommission dem Unternehmen in der Anhörung mit, dass das Vorbringen und seine Grundlagen verstanden worden seien und dass zu den folgenden Punkten übergegangen werden könne. Dennoch empfahl die Kommission dem Unternehmen, das Vorbringen in der schriftlichen Stellungnahme zu belassen. Nach einer genaueren Analyse des Vorbringens nach der Anhörung kam die Kommission allerdings zu dem Schluss, dass das Vorbringen aus den in Erwägungsgrund 160 dargelegten Gründen nicht gerechtfertigt war. Die Kommission unterrichtete den Anhörungsbeauftragten über ihre weiteren Überlegungen und Schlussfolgerungen.

3.2.2.   Ausfuhrpreis

(162)

Alle in die Stichprobe einbezogenen ausführenden Hersteller führten unmittelbar an unabhängige Abnehmer in der Union aus. Daher war ihr Ausfuhrpreis nach Artikel 2 Absatz 8 der Grundverordnung der für die betroffene, zur Ausfuhr in die Union verkaufte Ware tatsächlich gezahlte oder zu zahlende Preis.

3.2.3.   Vergleich

(163)

Die Kommission verglich den Normalwert und den Ausfuhrpreis der in die Stichprobe einbezogenen ausführenden Hersteller auf der Stufe ab Werk.

(164)

Wo es zur Gewährleistung eines gerechten Vergleichs angezeigt war, nahm die Kommission nach Artikel 2 Absatz 10 der Grundverordnung Berichtigungen des Normalwerts und/oder des Ausfuhrpreises zur Berücksichtigung von Unterschieden vor, welche die Preise und ihre Vergleichbarkeit beeinflussten. Berichtigungen erfolgten für Transport-, Versicherungs-, Bereitstellungs-, Verlade- und Nebenkosten sowie Provisionen und Verpackungskosten.

(165)

Nach der endgültigen Unterrichtung brachte MMK Türkei vor, dass die Kommission einige inländische Transportkosten zwischen den beiden Produktionsstandorten des Unternehmens fälschlicherweise als interne Transportkosten behandelt habe, und legte Beweise dafür vor, dass es sich bei diesen Kosten nicht um interne Kosten handelt. Die Kommission hielt das Vorbringen in Anbetracht der Beweise für gerechtfertigt und übermittelte MMK eine neue überarbeitete Dumpingberechnung. Infolgedessen sank die Dumpingspanne von MMK Türkei von 10,6 % auf 10,5 %.

(166)

Zwei der in die Stichprobe einbezogenen Hersteller beantragten eine Berichtigung um die Zollrückerstattung nach Artikel 2 Absatz 10 Buchstabe b der Grundverordnung mit der Begründung, die im betroffenen Land für bestimmte Inputs geltende Zollrückerstattungsregelung bedeute, dass all ihre Inlandsverkäufe im Gegensatz zu den Ausfuhrverkäufen eine indirekte Steuer enthielten.

(167)

In der Türkei wird ein Einfuhrzoll auf warmgewalzte Coils erhoben, die ein Vorprodukt für die Herstellung von CRS sind. Im Rahmen des aktiven Veredelungsverkehrs (IPR) sind inländische Hersteller von der Entrichtung dieser Abgabe befreit, wenn die eingeführten Rohstoffe zur Herstellung von Fertigwaren dienen, die am Ende ausgeführt werden. Die beiden in die Stichprobe einbezogenen Ausführer brachten vor, dass die Zölle, die sie gezahlt hätten, wenn die fertigen CRS auf dem Inlandsmarkt verkauft und nicht ausgeführt worden wären, im Interesse eines fairen Vergleichs des Normalwerts und des Ausfuhrpreises berücksichtigt werden sollten.

(168)

Die Untersuchung ergab jedoch, dass keiner der beiden in die Stichprobe einbezogenen Ausführer im Untersuchungszeitraum Einfuhrabgaben entrichtete, und zwar weder für Inlandsverkäufe noch für Ausfuhrverkäufe, da sie die mit den einzelnen IPR-Genehmigungen verbundene Ausfuhrverpflichtung erfüllten. Die Vergleichbarkeit der Preise zwischen den Ausfuhren von CRS, die warmgewalzte Coils enthalten, für die kein Zoll entrichtet wurde, und den Inlandsverkäufen von CRS, die warmgewalzte Coils enthalten, für die ein Einfuhrzoll entrichtet wurde, konnte somit nicht infrage gestellt werden (da letztere Situation im Untersuchungszeitraum nie eintrat). Keiner der ausführenden Hersteller konnte nachweisen, dass bei dem auf dem Inlandsmarkt verkauften CRS die Kosten des Einfuhrzolls auf warmgewalzte Coils eingerechnet wurden, wenn kein Einfuhrzoll entrichtet wurde. Dies kann nicht ohne Weiteres vermutet werden. Daher wurde der Antrag als unbegründet zurückgewiesen.

(169)

Nach der endgültigen Unterrichtung wiederholte Tatmetal sein Vorbringen zur Berichtigung der Zollrückerstattung, ohne jedoch neue Beweise vorzulegen, die die Schlussfolgerung der Kommission, wie in Erwägungsgrund 129 dargelegt, hätten ändern können. Deshalb wird dieses Vorbringen zurückgewiesen.

(170)

Ein in die Stichprobe einbezogener Hersteller beantragte bei der Kommission die Anwendung der vierteljährlichen Methode zur Ermittlung seiner individuellen Dumpingspanne aufgrund der hohen Inflation in der Türkei und des sinkenden Werts der türkischen Lira.

(171)

Die Kommission prüfte dieses Vorbringen und stellte fest, dass die durchschnittliche Inflationsrate und die Abwertung der türkischen Lira im Untersuchungszeitraum nicht so hoch waren, dass eine Abweichung von der ständigen Praxis der Kommission, die Dumpingspanne auf Jahresbasis zu berechnen, gerechtfertigt wäre. Ferner tätigt das Unternehmen fast alle Inlandsverkäufe und Rohstoffkäufe in USD, sodass die Auswirkungen des Wechselkurses auf den Normalwert und den Ausfuhrpreis ähnlich sein dürften. Überdies konzentrierten sich die Inlands- oder Ausfuhrverkäufe nicht auf ein bestimmtes Quartal, sondern waren gleichmäßig über den Untersuchungszeitraum verteilt, abgesehen von einem Rückgang der Ausfuhrverkäufe bei allen drei in die Stichprobe einbezogenen Unternehmen im dritten Quartal, der eindeutig auf die COVID-Beschränkungen zurückzuführen war. Daher wurde der Antrag auf eine vierteljährliche Berechnung der Dumpingspannen abgelehnt.

(172)

Nach der endgültigen Unterrichtung brachte Tezcan erneut vor, dass die Dumpingspanne vierteljährlich berechnet werden sollte. Das Unternehmen legte keine neuen Beweise vor, führte aber an, dass die Kommission in den früheren Untersuchungen, darunter mehrere gegen die Türkei, auf diese Methode zurückgegriffen habe und dass die Inflationsrate von 12 % in der Türkei und die Abwertung der türkischen Lira gegenüber dem Euro um 37 % im Untersuchungszeitraum diese Vorgehensweise rechtfertigten.

(173)

Das Unternehmen wies ferner darauf hin, dass bei einer Gewichtung der Kosten im 12-Monatsdurchschnitt und gesonderter Rentabilitätsanalyse der Inlandsverkäufe für jeden Geschäftsvorgang einige Geschäftsvorgänge als verlustbringend behandelt worden seien, während sie in Wirklichkeit gewinnbringend gewesen seien, was zu einer verzerrten Dumpingspanne geführt habe, und dass vierteljährliche Berechnungen zu einer angemesseneren Dumpingspanne führen würden.

(174)

Die Kommission vertrat die Auffassung, dass in diesem Fall weder die Höhe der Inflation noch die Abwertung der türkischen Lira ein solches Vorgehen rechtfertigten. Die Kommission wies darauf hin, dass in den von Tezcan angeführten früheren Untersuchungen gegen die Türkei die Inflationsraten deutlich höher waren.

(175)

Ebenso hielt die Kommission an ihrer Schlussfolgerung fest, dass in dieser Untersuchung keine Konzentration der Inlands- oder Ausfuhrverkäufe in einem bestimmten Quartal vorlag, die eine vierteljährliche Berechnung rechtfertigen würde. Vierteljährliche Schwankungen bei den Inlands- und Ausfuhrverkäufen sind unvermeidlich, allerdings kann die Kommission nur in Ausnahmefällen, z. B. in dem im ersten Satz von Erwägungsgrund 132 beschriebenen Fall, von ihrer Standardmethode abweichen. Die Kommission war nicht der Ansicht, dass die Abweichung im vorliegenden Fall so erheblich war, dass eine vierteljährliche Berechnung gerechtfertigt wäre. Die Kommission bekräftigte, dass sie nicht verpflichtet werden kann, von der in der Grundverordnung festgelegten Standardmethode abzuweichen, wenn ein ausführender Hersteller eine andere Methode beantragt, durch die sich seine Dumpingspanne verbessern würde.

(176)

Daher wies die Kommission dieses Vorbringen weiterhin zurück.

3.2.4.   Dumpingspannen

(177)

Nach der endgültigen Unterrichtung brachte Tezcan vor, dass die Kommission, sollte sie AluZinc-CRS nicht aus der Warendefinition ausklammern, die Dumpingspanne ohne AluZinc neu berechnen sollte, da das Unternehmen die Herstellung im September 2021 eingestellt habe. Auf diese Weise würde die Dumpingspanne von Tezcan die gegenwärtigen Gegebenheiten angemessen und ausreichend widerspiegeln. Tezcan fügt hinzu, dass die Einstellung der Produktion offenkundig, unbestritten und dauerhaft sei. Tezcan brachte dies auch bei der Anhörung mit dem Anhörungsbeauftragten vor, obwohl sich das ursprüngliche Ersuchen um Anhörung auf das Vorbringen bezüglich der Verwendung von EUCOP anstelle von DMCOP beschränkte. Dazu kommt, dass Tezcan erst einen Tag vor der Anhörung die Hinzufügung dieses Teils beantragte und seine Ausführungen zu diesem Thema vorlegte.

(178)

Die Kommission wies das Vorbringen zurück. Nach Artikel 6 Absatz 1 der Grundverordnung werden Informationen, die für einen Zeitraum nach dem Untersuchungszeitraum vorgelegt werden, normalerweise nicht berücksichtigt. Nach der Praxis der Kommission können Ereignisse, die sich auf einen Zeitraum nach dem Untersuchungszeitraum beziehen, nur berücksichtigt werden, wenn sie offenkundig, unbestritten und dauerhaft sind. Vor allem müssten solche Ereignisse, wie vom Gericht in der Rechtssache T-462/04 (22) klargestellt, den Antidumpingzoll offensichtlich unangemessen erscheinen lassen. Dies ist bei dieser Untersuchung nicht der Fall, da die Kommission auf der Grundlage der von ihr überprüften Informationen nicht mit hinreichender Sicherheit feststellen kann, dass Tezcan in Zukunft kein AluZinc herstellen wird. Ungeachtet dessen legte der ausführende Hersteller keine Beweise dafür vor und erklärte auch nicht, dass der vorgeschlagene Zoll offensichtlich unangemessen war. Deshalb wies die Kommission das Vorbringen zurück.

(179)

Für die in die Stichprobe einbezogenen mitarbeitenden ausführenden Hersteller verglich die Kommission nach Artikel 2 Absätze 11 und 12 der Grundverordnung den gewogenen durchschnittlichen Normalwert jedes Warentyps der gleichartigen Ware mit dem gewogenen durchschnittlichen Ausfuhrpreis des entsprechenden Typs der betroffenen Ware.

(180)

Für die nicht in die Stichprobe einbezogenen mitarbeitenden ausführenden Hersteller ermittelte die Kommission die gewogene durchschnittliche Dumpingspanne nach Artikel 9 Absatz 6 der Grundverordnung. Diese Spanne wurde folglich auf der Grundlage der Spannen für die drei in die Stichprobe einbezogenen ausführenden Hersteller berechnet.

(181)

Die so ermittelte endgültige Dumpingspanne der nicht in die Stichprobe einbezogenen mitarbeitenden ausführenden Hersteller beträgt 8 %. Diese Spanne wurde durch die in den Erwägungsgründen 156 und 165 beschriebenen geringfügigen Änderungen der individuellen Dumpingspannen von MMK Türkei und Tezcan nicht berührt.

(182)

Für alle anderen ausführenden Hersteller in der Türkei ermittelte die Kommission die Dumpingspanne nach Artikel 18 der Grundverordnung auf der Grundlage der verfügbaren Fakten. Zu diesem Zweck bestimmte die Kommission den Grad der Mitarbeit der ausführenden Hersteller. Der Grad der Mitarbeit ist die Menge der Ausfuhren der mitarbeitenden ausführenden Hersteller in die Union, ausgedrückt als Anteil an den Gesamteinfuhren aus dem betroffenen Land in die Union im Untersuchungszeitraum, die, wie in Erwägungsgrund 201 erläutert, auf der Grundlage der Datenbank „Surveillance 2“ ermittelt wurden.

(183)

Die Mitarbeit ist in diesem Fall als hoch einzustufen, da die Ausfuhren der mitarbeitenden ausführenden Herstellers 100 % der Gesamteinfuhren im Untersuchungszeitraum ausmachten. Auf dieser Grundlage hielt es die Kommission für angezeigt, die Dumpingspanne für nicht mitarbeitende ausführende Hersteller in Höhe der höchsten Dumpingspanne des in die Stichprobe einbezogenen Unternehmens festzusetzen.

(184)

Die auf dieser Grundlage ermittelten endgültigen gewogenen durchschnittlichen Dumpingspannen, ausgedrückt als Prozentsatz des CIF-Preises frei Grenze der Union, unverzollt, betragen:

Unternehmen

Dumpingspanne

MMK Türkei

10,5  %

Tatmetal

2,4  %

Tezcan

11,0  %

Nicht in die Stichprobe einbezogene mitarbeitende Unternehmen

8,0  %

Alle übrigen Unternehmen

11,0  %

4.   SCHÄDIGUNG

4.1.   Definition des Wirtschaftszweigs der Union und Unionsproduktion

(185)

Die gleichartige Ware wurde im Untersuchungszeitraum von 20 Herstellern in der Union produziert. Sie bilden den „Wirtschaftszweig der Union“ im Sinne des Artikels 4 Absatz 1 der Grundverordnung.

(186)

Die russischen ausführenden Hersteller brachten vor, dass die mit den Antragstellern verbundenen Stahl-Service-Center (im Folgenden „SSC“) die untersuchte Ware aus Russland und der Türkei einführten und dass diese Unionshersteller als Antragsteller disqualifiziert werden sollten.

(187)

Die russischen ausführenden Hersteller legten weder Beweise für Einfuhren aus Russland und der Türkei durch Unionshersteller noch Beweise für solche Einfuhren in erheblichen Mengen durch mit ihnen verbundene SSC vor. Bei den Kontrollbesuchen wurde bestätigt, dass das Vorbringen der russischen Hersteller in Bezug auf die in die Stichprobe einbezogenen Unionshersteller unbegründet war. Die Kommission wies das Vorbringen zurück.

(188)

Die russischen Hersteller wiesen auf Verbindungen zwischen einem der Hersteller, die den Antrag unterstützen, und türkischen Ausführern hin und forderten die Kommission auf, das betreffende Unternehmen aus der Definition des Wirtschaftszweigs der Union auszuklammern.

(189)

In der Anfangsphase räumte das betroffene Unternehmen selbst ein, Geschäftsinteressen in der Türkei zu haben (23). Die Kommission befand jedoch, dass diese Interessen nicht ausreichten, um es als Unionshersteller in dieser Untersuchung zu disqualifizieren, da sie eher zukünftige Pläne betreffen. Es gab also keinen objektiven Grund, diesen Hersteller auszuklammern.

(190)

Es wurde festgestellt, dass die Gesamtproduktion der Union im Untersuchungszeitraum bei 9 797 517 Tonnen lag, einschließlich der Produktion für den Eigenbedarfsmarkt. Die Kommission ermittelte die Zahl auf der Grundlage der Fragebogenantworten von Eurofer und der in die Stichprobe einbezogenen Unionshersteller.

(191)

Wie in Erwägungsgrund 7 erwähnt, entfielen auf die vier in die Stichprobe einbezogenen Unionshersteller 25 % der gesamten Unionsproduktion der gleichartigen Ware.

4.2.   Bestimmung des relevanten Unionsmarkts

4.2.1.   Eigenbedarfsmarkt und freier Markt

(192)

Um festzustellen, ob der Wirtschaftszweig der Union eine Schädigung erlitt, und um den Verbrauch und die verschiedenen Wirtschaftsindikatoren für die Lage des Wirtschaftszweigs der Union zu ermitteln, untersuchte die Kommission, ob und inwieweit die nachfolgende Verwendung der vom Wirtschaftszweig der Union hergestellten gleichartigen Ware (d. h. Produktion für den Eigenbedarf oder zum Verkauf auf dem freien Markt) bei der Analyse berücksichtigt werden musste.

(193)

Die Kommission kam zu dem Schluss, dass ein erheblicher Teil der Produktion der Unionshersteller, nämlich rund 22 %, für den Eigenbedarfsmarkt in der Union bestimmt war. CRS wird in der Regel für den Eigenbedarf als Zwischenmaterial für die Herstellung von organisch beschichtetem Stahl verwendet.

(194)

Die Unterscheidung zwischen Eigenbedarfsmarkt und freiem Markt ist in diesem Fall für die Schadensanalyse relevant. Waren, die für den Eigenbedarf bestimmt sind, sind keinem direkten Wettbewerb durch Einfuhren ausgesetzt, sondern werden lediglich auf die nächste Produktionsstufe übertragen und/oder zu Verrechnungspreisen innerhalb desselben Unternehmens oder derselben Unternehmensgruppen zur weiteren nachgelagerten Verarbeitung gemäß den verschiedenen Preispolitiken geliefert. Die für den freien Markt bestimmte Produktion hingegen steht in direktem Wettbewerb mit den Einfuhren der betroffenen Ware und wird zu Preisen des freien Markts verkauft.

(195)

Um vom Wirtschaftszweig der Union ein möglichst vollständiges Bild zu erhalten, beschaffte sich die Kommission Daten für die gesamte Geschäftstätigkeit im Zusammenhang mit CRS und untersuchte, ob die Produktion für den Eigenbedarf oder für den freien Markt bestimmt war.

(196)

Die Kommission untersuchte bestimmte Wirtschaftsindikatoren für den Wirtschaftszweig der Union anhand von Daten für den freien Markt. Diese Indikatoren sind: Verkaufsmenge und Verkaufspreise auf dem Unionsmarkt, Marktanteil, Wachstum, Ausfuhrmengen und -preise, Rentabilität, Kapitalrendite und Cashflow. Sofern möglich und angezeigt, wurden diese Feststellungen der Untersuchung mit den Daten zum Eigenbedarfsmarkt verglichen, um zu einem lückenlosen Bild der Lage des Wirtschaftszweigs der Union zu gelangen.

(197)

Eine sinnvolle Untersuchung der übrigen Wirtschaftsindikatoren konnte aber nur unter Bezugnahme auf die gesamte Wirtschaftstätigkeit im Zusammenhang mit CRS unter Einbeziehung des Eigenbedarfs des Wirtschaftszweigs der Union erfolgen. Dazu gehören: Produktion, Kapazität und Kapazitätsauslastung, Investitionen, Lagerbestände, Beschäftigung, Produktivität Löhne und Kapitalbeschaffungsmöglichkeiten. Sie hängen von der gesamten Wirtschaftstätigkeit ab, unabhängig davon, ob die Produktion für den Eigenbedarf oder zum Verkauf auf dem freien Markt bestimmt ist.

4.2.2.   Statistische Daten

(198)

Auf Ersuchen mehrerer ausführender Hersteller forderte die Kommission den Antragsteller auf, die in der offenen Fassung des Antrags enthaltenen Angaben zu den Einfuhrmengen und -werten zu ergänzen. Die Unterlagen zur Ergänzung von Anhang I-1 des Antrags wurden im Dossier zur Verfügung gestellt (24).

(199)

Gemäß Artikel 14 Absatz 6 der Grundverordnung legte die Kommission im Laufe der Untersuchung Informationen über die aggregierten Einfuhrmengen und -werte je Ausfuhrland für das Kalenderjahr 2020 für die untersuchte Ware vor (25).

(200)

Die in den beiden vorstehenden Erwägungsgründen beschriebenen zusätzlichen Informationen griffen der endgültigen Festlegung der Einfuhrmengen in dieser Untersuchung nicht vor.

(201)

Während der Untersuchung hat die Kommission die Daten in der Comext-Datenbank mit denen in der Datenbank „Surveillance 2“ (im Folgenden „Surveillance 2“) abgeglichen und einige Diskrepanzen auf TARIC-Ebene festgestellt. Die Kommission erkundigte sich diesbezüglich bei Eurostat und stellte fest, dass einige Mitgliedstaaten einige der betroffenen Einfuhren nicht in Comext gemeldet hatten. Die Kommission beschloss daher, sich bei der Ermittlung des Unionsmarkts, der Einfuhrpreise und der Marktanteile auf die Daten aus Surveillance 2 zu stützen.

(202)

Einigen in die Untersuchung einbezogenen Warentypen wurde erst bei Einleitung der Umgehungsuntersuchung im November 2019 ein zehnstelliger TARIC-Code zugewiesen (26). Daher waren in Surveillance 2 für den Zeitraum 2017–2019 keine Daten für diese Typen verfügbar. Daher ermittelte die Kommission diese Mengen auf der Grundlage von Tabelle 1 der Durchführungsverordnung (EU) 2020/1156 der Kommission (27).

4.3.   Unionsverbrauch

(203)

Die Kommission ermittelte den Unionsverbrauch auf der Grundlage a) der Eurofer-Daten über die Verkäufe und den Eigenbedarf (einschließlich der Eigenbedarfsverkäufe) der gleichartigen Ware des Wirtschaftszweigs der Union, die mit den von den in die Stichprobe einbezogenen Unionsherstellern gemeldeten Verkaufs- und Eigenbedarfsmengen abgeglichen wurden, und b) der in der Datenbank „Surveillance 2“ ausgewiesenen Einfuhren der untersuchten Ware aus allen Drittländern in die Union.

(204)

Der Unionsverbrauch entwickelte sich im Bezugszeitraum wie folgt:

Tabelle 1

Unionsverbrauch (in Tonnen)

 

2017

2018

2019

UZ

Unionsverbrauch insgesamt

11 494 857

11 062 815

11 306 869

10 691 239

Index (2017 = 100)

100

96

98

93

Eigenbedarfsmarkt

2 504 391

2 667 375

2 358 802

2 167 741

Index (2017 = 100)

100

107

94

87

Freier Markt

8 990 466

8 395 440

8 948 067

8 523 498

Index (2017 = 100)

100

93

100

95

Quelle: Eurofer, in die Stichprobe einbezogene Unionshersteller und Surveillance 2 (berichtigt).

(205)

Der Unionsverbrauch ging im Bezugszeitraum um 7 % zurück. Im selben Zeitraum sank die Nachfrage auf dem freien Markt um 5 %, während die Nachfrage auf dem Eigenbedarfsmarkt um 13 % zurückging.

4.4.   Einfuhren aus den betroffenen Ländern

4.4.1.   Kumulative Beurteilung der Auswirkungen der Einfuhren aus den betroffenen Ländern

(206)

Die Kommission prüfte, ob die Einfuhren von CRS mit Ursprung in den betroffenen Ländern gemäß Artikel 3 Absatz 4 der Grundverordnung kumulativ beurteilt werden sollten.

(207)

Diese Vorschrift besagt, dass die Einfuhren aus mehr als einem Land nur dann kumulativ beurteilt werden, wenn festgestellt wird, dass

a)

die ermittelte Dumpingspanne für die Einfuhren aus jedem einzelnen Land den in Artikel 9 Absatz 3 genannten Mindestprozentsatz übersteigt und die Menge der Einfuhren aus jedem einzelnen Land nicht unerheblich ist und

b)

eine kumulative Beurteilung der Auswirkungen der Einfuhren angesichts des Wettbewerbs zwischen den eingeführten Waren sowie des Wettbewerbs zwischen den eingeführten Waren und der gleichartigen Ware der Union angemessen ist.

(208)

Die für die Einfuhren aus den beiden betroffenen Ländern ermittelten Dumpingspannen sind in den Erwägungsgründen 140 und 184 zusammengefasst. Diese liegen alle über der Geringfügigkeitsschwelle nach Artikel 9 Absatz 3 der Grundverordnung.

(209)

Die Menge der Einfuhren war bei keinem der betroffenen Länder unerheblich im Sinne des Artikels 5 Absatz 7 der Grundverordnung. Die Marktanteile der Einfuhren aus der Türkei betrugen im Untersuchungszeitraum 9,3 % und die der Einfuhren aus Russland 3,5 %. Nach der endgültigen Unterrichtung brachte die russische Regierung vor, dass der russische Marktanteil von 3,5 % unerheblich sei — eine Behauptung, die jedoch nicht belegt werden konnte.

(210)

Der Wettbewerb zwischen den gedumpten Einfuhren aus der Türkei und Russland sowie zwischen den gedumpten Einfuhren aus den betroffenen Ländern und der gleichartigen Ware war im Bezugszeitraum ähnlich. Im Einzelnen konkurrierten die eingeführten Waren miteinander und mit den in der Union hergestellten CRS, da sie über dieselben Absatzkanäle und an ähnliche Abnehmerkategorien verkauft werden. Bei der betroffenen Ware handelt es sich um ein Grunderzeugnis, und der Wettbewerb erfolgte weitgehend auf der Grundlage des Preises.

(211)

Es waren somit alle Kriterien nach Artikel 3 Absatz 4 der Grundverordnung erfüllt, und die Einfuhren aus der Türkei und Russland wurden bei der Schadensermittlung kumulativ untersucht.

4.4.2.   Menge und Marktanteil der Einfuhren aus den betroffenen Ländern

(212)

Wie in Abschnitt 4.2.2 dargelegt, wurden die Einfuhrmengen von der Kommission auf der Grundlage von Surveillance 2 ermittelt. Der Marktanteil der Einfuhren aus den betroffenen Ländern wurde durch einen Vergleich dieser Einfuhren mit dem Unionsverbrauch ermittelt, wobei die in Erwägungsgrund 202 erläuterte Berichtigung für die Einfuhren aus China, die sich auf die chinesischen und somit auf die gesamten Einfuhrmengen und damit auch auf die Verbrauchsmengen und Marktanteile auswirkte, vorgenommen wurde.

(213)

Die Einfuhren aus den betroffenen Ländern in die Union entwickelten sich im Bezugszeitraum wie folgt:

Tabelle 2

Einfuhrmenge (in Tonnen) und Marktanteil auf dem freien Markt

 

2017

2018

2019

UZ

Türkei (Tonnen)

84 581

166 295

529 087

796 524

Index (2017 = 100)

100

197

626

942

Marktanteil (in %)

0,9

2,0

5,9

9,3

Index (2017 = 100)

100

211

629

997

Russland (in Tonnen)

112 062

175 772

240 240

300 729

Index (2017 = 100)

100

157

214

268

Marktanteil (in %)

1,2

2,1

2,7

3,5

Index (2017 = 100)

100

168

215

284

Betroffene Länder insgesamt

196 643

342 067

769 327

1 097 253

Index (2017 = 100)

100

174

391

558

Marktanteil (in %)

2,2

4,1

8,6

12,9

Index (2017 = 100)

100

186

393

589

Quelle: Surveillance 2 (Tonnen) und Eurofer.

(214)

Sowohl die Einfuhren aus den betroffenen Ländern als auch ihr Marktanteil stiegen im Bezugszeitraum um mehr als das Fünffache. Der Anteil der Einfuhren aus den betroffenen Ländern am Unionsmarkt lag im Untersuchungszeitraum bei 12,9 %. Zu diesem Anstieg kam es, obwohl während des größten Teils des Bezugszeitraums eine Schutzmaßnahme in Kraft war, da beide Länder die betroffene Ware unter der Schutzmaßnahme im Rahmen des Restkontingents ausführten, das groß genug war, um diese erhöhten Mengen ohne Schutzzoll auf den Unionsmarkt zu bringen.

4.4.3.   Preise der Einfuhren aus den betroffenen Ländern und Preisunterbietung/Preisrückgang

(215)

Wie in Abschnitt 4.2.2 dargelegt, wurden die Einfuhrpreise von der Kommission auf der Grundlage von Surveillance 2 ermittelt.

(216)

Der gewogene Durchschnittspreis der Einfuhren aus den betroffenen Ländern in die Union entwickelte sich im Bezugszeitraum wie folgt:

Tabelle 3

Einfuhrpreise (in EUR/Tonne)

 

2017

2018

2019

UZ

Türkei

659

657

616

564

Index (2017 = 100)

100

100

93

85

Russland

639

643

598

548

Index (2017 = 100)

100

101

94

86

Betroffene Länder insgesamt

648

650

611

559

Index (2017 = 100)

100

100

94

86

Quelle: Surveillance 2.

(217)

Die durchschnittlichen Preise der Einfuhren aus den beiden betroffenen Ländern blieben zwischen 2017 und 2018 stabil, gingen dann aber innerhalb von zwei Jahren um 14 % zurück. Während des gesamten Bezugszeitraums lagen die durchschnittlichen Einfuhrpreise aus den beiden betroffenen Ländern (zusammengenommen oder getrennt betrachtet) konstant unter den Preisen der Unionshersteller (siehe Tabelle 7), und die Differenz zwischen den durchschnittlichen EU-Verkaufspreisen des Wirtschaftszweigs der Union und den durchschnittlichen Preisen der Einfuhren aus den betroffenen Ländern hat sich im Bezugszeitraum beinahe verdoppelt.

(218)

Die Kommission ermittelte des Weiteren die Preisunterbietung im Untersuchungszeitraum, wobei sie die folgenden Faktoren miteinander verglich:

(1)

die gewogenen Durchschnittspreise je Warentyp der von den in die Stichprobe einbezogenen türkischen Herstellern und der mitarbeitenden russischen Herstellern getätigten Einfuhren, die dem ersten unabhängigen Abnehmer auf dem Unionsmarkt berechnet wurden, auf Grundlage des CIF-Preises (Kosten, Versicherung, Fracht) und mit angemessenen Berichtigungen um die nach der Einfuhr angefallenen Kosten und

(2)

die entsprechenden gewogenen Durchschnittsverkaufspreise je Warentyp der in die Stichprobe einbezogenen Unionshersteller, die unabhängigen Abnehmern auf dem Unionsmarkt berechnet wurden, und zwar auf der Stufe ab Werk (28).

(219)

Der Preisvergleich wurde für jeden Warentyp getrennt für Geschäftsvorgänge auf derselben Handelsstufe nach gegebenenfalls erforderlichen Berichtigungen und unter Abzug von Rabatten und Preisnachlässen vorgenommen. Das Ergebnis des Vergleichs wurde ausgedrückt als Prozentsatz des theoretischen Umsatzes der in die Stichprobe einbezogenen Unionshersteller im Untersuchungszeitraum.

(220)

Nach der endgültigen Unterrichtung brachte Severstal vor, dass es für die analoge Anwendung von Artikel 2 Absatz 9 der Grundverordnung zur Ermittlung des Ausfuhrpreises für die Berechnung der Preisunterbietung (und der Zielpreisunterbietung) weder eine Rechtsgrundlage noch eine Begründung gebe. Dies stelle einen Verstoß gegen Artikel 3 Absatz 1 der Grundverordnung dar. Severstal brachte ferner vor, dass die Kommission wegen dieser Praxis vom Gericht bereits verurteilt worden sei (Rechtssache Hansol Paper (29)). Severstal wies insbesondere darauf hin, dass das Gericht in dieser Rechtssache entschieden habe, dass die Kommission einen Fehler begangen hat, als sie beschloss, Artikel 2 Absatz 9 der Grundverordnung im Rahmen der Schadensermittlung analog anzuwenden und insbesondere „als sie beschloss, die VVG-Kosten und Gewinnspanne für die Weiterverkäufe der betroffenen Ware“ an unabhängige Abnehmer abzuziehen, da es die Preise der betroffenen Ware, die unabhängigen Abnehmern in Rechnung gestellt werden, seien, die „mit der gleichartigen Ware des Wirtschaftszweigs der Union in Wettbewerb stehen und diesen Wirtschaftszweig schädigen“, und nicht die hypothetisch ermittelten CIF-Preise. Dieser Grundsatz sei durch das Gericht in den Rechtssachen Giant (30) und CRIA (31) und zuletzt durch den Gerichtshof in der Rechtssache Hansol (32) bestätigt worden. Severstal vertrat die Auffassung, dass die Preise, die die mit ihm verbundenen Händler ihren unabhängigen Abnehmern in Rechnung stellten, per definitionem zuverlässig seien, dass diese Preise mit denen des Wirtschaftszweigs der Union in Wettbewerb stünden und dass sie daher zur Berechnung der Preisunterbietung (und Zielpreisunterbietung) herangezogen werden sollten.

(221)

Die Kommission wies das Vorbringen zurück, dass die analoge Anwendung von Artikel 2 Absatz 9 zur Ermittlung des Ausfuhrpreises für die Berechnung der Preisunterbietung und der Zielpreisunterbietung einen Verstoß gegen Artikel 3 Absatz 1 der Grundverordnung darstelle. Entgegen der Behauptung von Severstal bestätigte der Gerichtshof in seinem Urteil in der Rechtssache Hansol (33) die Rechtmäßigkeit der Methode der Kommission, in dem festgestellt wurde, dass „es der Kommission zur Gewährleistung eines objektiven Preisvergleichs auf der Ebene der ersten Überführung der betreffenden Ware in den zollrechtlich freien Verkehr in der Union frei[stand], diesen CIF-Preis frei Grenze der Union dadurch zu errechnen, dass sie vom Preis der betreffenden Ware bei ihrem Weiterverkauf von Schades an unabhängige Abnehmer die VVG-Kosten und eine Gewinnspanne abzog. Diese entsprechende Anwendung von Art. 2 Abs. 9 der Grundverordnung fiel nämlich in das weite Ermessen, über das die Kommission bei der Durchführung von Art. 3 Abs. 2 der Verordnung verfügt, sodass die Annahme, dass schon deshalb ein offensichtlicher Beurteilungsfehler vorliege, nicht zulässig war“ (34). Da der Wirtschaftszweig der Union in diesem Fall überwiegend direkt an unabhängige Abnehmer verkauft, führte die von der Kommission angewandte Methode zudem nicht zu einem offenkundig falschen Ergebnis (35).

(222)

Daraus ergab sich eine gewogene durchschnittliche Preisunterbietungsspanne zwischen 4,2 % und 7,1 % durch die Einfuhren aus der Türkei und zwischen 5 % und 20,4 % durch die Einfuhren aus Russland (36). CRS ist größtenteils eine preisempfindliche Ware, sodass die Preisunterbietungsspannen erheblich sind.

(223)

Der türkische Verband CIB und einige ausführende Hersteller ersuchten die Kommission, dafür zu sorgen, dass vergleichbare Waren berücksichtigt werden. Die bei der Untersuchung verwendete Methode beim Vergleich der in die Union ausgeführten Typen der betroffenen Ware mit der in der Union hergestellten gleichartigen Ware ist, wie in den Erwägungsgründen 218 und 219 erläutert, hinreichend genau, um einen ordnungsgemäßen Preisvergleich für die Preisunterbietungsberechnungen zu gewährleisten.

(224)

Die Kommission prüfte auch andere Preiseffekte, insbesondere das Vorhandensein eines erheblichen Preisdrucks. Im Bezugszeitraum senkte der Wirtschaftszweig der Union seine Preise um 12 % und damit stärker als die Herstellkosten (-7 % im selben Zeitraum) (siehe Tabelle 7). Ohne die gedumpten Einfuhren wäre der Wirtschaftszweig der Union in der Lage gewesen, seine Preise zumindest auf ein Niveau anzuheben, auf dem ohne Verluste verkauft werden kann. So musste der Wirtschaftszweig der Union im Jahr 2019, das mit dem stärksten Anstieg der gedumpten Einfuhren zusammenfiel, zu einem Preis verkaufen, der in etwa dem Preis der gedumpten Einfuhren entsprach, aber mit erheblichen Verlusten. Im Untersuchungszeitraum gingen die Verkaufspreise des Wirtschaftszweigs der Union parallel zum Rückgang der Herstellkosten zurück, jedoch auf ein Niveau geringer Gewinnspannen.

(225)

Nach der endgültigen Unterrichtung brachten der CIB und mehrere ausführende Hersteller vor, dass der Rückgang des Verkaufspreises von 2019 bis zum Untersuchungszeitraum geringer gewesen sei als der Rückgang der Herstellkosten und dass der Wirtschaftszweig der Union im Untersuchungszeitraum sogar einen Gewinn erzielen konnte. Dies lasse die Feststellung eines durch die betroffenen Einfuhren verursachten Preisdrucks zweifelhaft erscheinen.

(226)

Die Kommission wies dieses Vorbringen zurück. Die Tatsache, dass der Wirtschaftszweig der Union im Untersuchungszeitraum einen Gewinn von 0,4 % erzielen konnte, kann die Schlussfolgerung der Kommission, dass die gedumpten Einfuhren einen erheblichen Preisdruck verursachten, nicht entkräften. Ein Rentabilitätsniveau knapp über dem Break-even-Punkt kann nicht als gesunder Gewinn angesehen werden, der ohne Preisdruck durch gedumpte Einfuhren erzielt werden könnte. Es liegt auf der Hand, dass dieses Gewinnniveau das Ergebnis der stark gestiegenen Einfuhrmengen von CRS aus den betroffenen Ländern waren. Wie bereits erläutert, ist CRS eine Ware, die für Preiswettbewerb anfällig ist. Somit waren die gedumpten Einfuhren geeignet, einen erheblichen Preisdruck auf die Verkäufe des Wirtschaftszweigs der Union auszuüben.

4.5.   Wirtschaftliche Lage des Wirtschaftszweigs der Union

4.5.1.   Allgemeine Bemerkungen

(227)

Nach Artikel 3 Absatz 5 der Grundverordnung umfasste die Prüfung der Auswirkungen der gedumpten Einfuhren auf den Wirtschaftszweig der Union eine Beurteilung aller Wirtschaftsindikatoren, die die Lage des Wirtschaftszweigs der Union im Bezugszeitraum beeinflussten.

(228)

Wie in Erwägungsgrund 6 erläutert, wurde eine mögliche Schädigung des Wirtschaftszweigs der Union durch die Einfuhren bestimmter korrosionsbeständiger Stähle aus der Türkei und Russland anhand einer Stichprobe ermittelt.

(229)

Bei der Ermittlung der Schädigung unterschied die Kommission zwischen makroökonomischen und mikroökonomischen Schadensindikatoren. Die makroökonomischen Indikatoren beurteilte die Kommission auf der Grundlage der auf alle Unionshersteller bezogenen Daten in der Fragebogenantwort von Eurofer, die soweit erforderlich mit den Fragebogenantworten der in die Stichprobe einbezogenen Unionshersteller abgeglichen wurden. Die mikroökonomischen Indikatoren beurteilte die Kommission anhand der Daten in den Fragebogenantworten der vier in die Stichprobe einbezogenen Unionshersteller. Beide Datensätze wurden ordnungsgemäß geprüft (37) und als repräsentativ für die wirtschaftliche Lage des Wirtschaftszweigs der Union angesehen.

(230)

Bei den makroökonomischen Indikatoren handelt es sich um: Produktion, Produktionskapazität, Kapazitätsauslastung, Verkaufsmenge, Marktanteil, Wachstum, Beschäftigung, Produktivität, Höhe der Dumpingspanne und Erholung von früherem Dumping.

(231)

Bei den mikroökonomischen Indikatoren handelt es sich um: durchschnittliche Stückpreise, Stückkosten, Arbeitskosten, Lagerbestände, Rentabilität, Cashflow, Investitionen, Kapitalrendite und Kapitalbeschaffungsmöglichkeiten.

4.5.2.   Makroökonomische Indikatoren

4.5.2.1.   Produktion, Produktionskapazität und Kapazitätsauslastung

(232)

Die gesamte Unionsproduktion, die Produktionskapazität und die Kapazitätsauslastung entwickelten sich im Bezugszeitraum wie folgt:

Tabelle 4

Produktion, Produktionskapazität und Kapazitätsauslastung

 

2017

2018

2019

UZ

Produktionsmenge (in Tonnen)

10 915 729

10 870 843

10 757 441

9 797 517

Index (2017 = 100)

100

100

99

90

Produktionskapazität (in Tonnen)

12 110 762

12 107 279

13 240 172

13 340 130

Index (2017 = 100)

100

100

109

110

Kapazitätsauslastung (in %)

90

90

81

73

Index (2017 = 100)

100

100

90

81

Quelle: Eurofer und in die Stichprobe einbezogene Unionshersteller.

(233)

Die Produktionsmenge des Wirtschaftszweigs der Union blieb zwischen 2017 und 2019 relativ stabil, ging jedoch am Ende des Bezugszeitraums um 10 % zurück, was zum Teil auf den Druck durch türkische und russische Einfuhren zurückzuführen ist, die im Untersuchungszeitraum um fast 330 000 Tonnen gegenüber 2019 zunahmen (Tabelle 2).

(234)

Nach der endgültigen Unterrichtung berechnete die russische Regierung die Produktionsmenge des Wirtschaftszweigs der Union auf der Grundlage der in den Tabellen 5a, 5b, 9 und 12 enthaltenen Daten neu und kam durch Kombination der Zahlen in diesen Tabellen zu dem Schluss, dass die Kommission die Produktionsmengen des Wirtschaftszweigs der Union falsch berechnet hatte. Diese Tabellen haben jedoch nicht dieselbe Quelle; insbesondere stammen die in Tabelle 9 angegebenen Mengen aus der Stichprobe des Wirtschaftszweigs der Union, während die Mengen in den drei anderen Tabellen vom Wirtschaftszweig der Union insgesamt stammen. Das Vorbringen wurde daher zurückgewiesen.

(235)

Im Bezugszeitraum stieg die Produktionskapazität des Wirtschaftszweigs der Union um 10 %. Dieser Anstieg ist allerdings theoretisch. Die Unionshersteller nutzen ihre Feuerverzinkungsanlagen zur Herstellung von CRS, aber auch von anderen Waren, die nicht Gegenstand dieser Untersuchung sind. Im Laufe des Bezugszeitraums änderte sich bei bestimmten Herstellern der Anteil dieser Produktionslinien, der auf die CRS-Produktion entfiel. Der Rückgang der Produktion in Verbindung mit einer Erhöhung der Produktionskapazität führte zu einem Einbruch der Kapazitätsauslastung.

(236)

Nach der endgültigen Unterrichtung brachten der CIB und mehrere ausführende Hersteller vor, dass die Erhöhung der Produktionskapazität und deren Auswirkungen auf die Kapazitätsauslastung, insbesondere im Jahr 2019, die Folge falscher Investitionsentscheidungen seien. Wie in Erwägungsgrund 235 dargelegt, war diese Erhöhung jedoch nur theoretisch. Diesem Umstand trug die Kommission in ihrer Analyse Rechnung, indem sie diesem negativen Faktor für die Schädigung des Wirtschaftszweigs der Union nur eine begrenzte Bedeutung beimaß.

4.5.2.2.   Verkaufsmenge und Marktanteil

(237)

Die Verkaufsmenge und der Marktanteil des Wirtschaftszweigs der Union entwickelten sich im Bezugszeitraum wie folgt:

Tabelle 5a

Verkaufsmenge und Marktanteil auf dem freien Markt

 

2017

2018

2019

UZ

Verkäufe auf dem freien Markt

6 656 755

6 573 138

6 780 245

6 586 657

Index (2017 = 100)

100

99

102

99

Marktanteil der Verkäufe auf dem freien Markt (in %)

74,0

78,3

75,8

77,3

Index (2017 = 100)

100

106

102

104

Quelle: Eurofer und in die Stichprobe einbezogene Unionshersteller.

(238)

Die Menge der Verkäufe des Wirtschaftszweigs der Union auf dem freien Markt war im Bezugszeitraum relativ stabil. Was die Verkaufsmengen anbelangt, so gelang es dem Wirtschaftszweig der Union am Ende des Bezugszeitraums, die Auswirkungen des starken Anstiegs der Einfuhren aus den betroffenen Ländern durch die Ausweitung der Maßnahmen gegenüber China auf die umgangenen Einfuhren (38) auszugleichen, wodurch der Wirtschaftszweig der Union einen Teil der zuvor durch die chinesischen Umgehungspraktiken verlorenen Verkaufsmengen zurückgewinnen konnte. In Verbindung mit dem Rückgang des Verbrauchs führte dies sogar zu einem Anstieg des Marktanteils im Bezugszeitraum.

(239)

Nach der Unterrichtung brachten der CIB und mehrere ausführende Hersteller vor, die oben genannten Zahlen belegten, dass der Wirtschaftszweig der Union keine bedeutende Schädigung aufgrund von Verkaufs- oder Marktanteilseinbußen erlitten habe.

(240)

Auch wenn die Verkaufsmengen des Wirtschaftszweigs der Union als solche nur geringfügig zurückgingen und sein Marktanteil angesichts des rückläufigen Verbrauchs zunahm, war die Kommission anderer Meinung, da durch den starken Anstieg der Niedrigpreiseinfuhren aus Russland und der Türkei ein Preisdruck ausgeübt wurde, der die Preise drückte und den Wirtschaftszweig der Union daran hinderte, die Antidumpingmaßnahmen gegenüber den Einfuhren von CRS aus China in vollem Umfang zu nutzen.

Tabelle 5b

Eigenbedarfsmenge und Marktanteil

 

2017

2018

2019

UZ

Eigenbedarfsmarkt

2 504 391

2 667 375

2 358 802

2 167 741

Index (2017 = 100)

100

107

94

87

Anteil des Eigenbedarfsmarkts an der gesamten Unionsproduktion (in %)

22,9

24,5

21,9

22,1

Index (2017 = 100)

100

107

96

96

Quelle: Eurofer und in die Stichprobe einbezogene Unionshersteller.

(241)

Der Eigenbedarfsmarkt des Wirtschaftszweigs der Union (bestehend aus CRS-Beständen des Wirtschaftszweigs der Union zur nachgelagerten Verwendung, insbesondere zur Herstellung von organisch beschichtetem Stahl) in der Union ging im Bezugszeitraum um 13 % zurück. Der Rückgang ist auf die rückläufige Nachfrage nach nachgelagerten Waren aus organisch beschichtetem Stahl im zweiten Teil des Bezugszeitraums zurückzuführen, obwohl sich der Haushaltsgerätesektor im letzten Quartal 2020 erholt hatte (39). Der Anteil des Eigenbedarfsmarktes an der gesamten Unionsproduktion ging im Bezugszeitraum um insgesamt 0,8 Prozentpunkte zurück.

4.5.2.3.   Wachstum

(242)

Die vorstehenden Zahlen in Bezug auf die Produktion und, weniger ausgeprägt, die Verkäufe auf dem freien Markt zeigen ab 2017 einen rückläufigen Trend. Wie bereits in Erwägungsgrund 238 erwähnt, war der Anstieg des Marktanteils des Wirtschaftszweigs der Union auf die zollamtliche Erfassung bestimmter chinesischer Einfuhren nach der Einleitung der Umgehungsuntersuchung betreffend diese Einfuhren (40) zurückzuführen, wodurch den erheblichen chinesischen Einfuhren ein Ende gesetzt und der Wirtschaftszweig der Union in die Lage versetzt wurde, einen Teil der durch die russischen und türkischen Einfuhren eingebüßten Verkäufe zu kompensieren.

4.5.2.4.   Beschäftigung und Produktivität

(243)

Die Beschäftigung und die Produktivität entwickelten sich im Bezugszeitraum wie folgt:

Tabelle 6

Beschäftigung und Produktivität

 

2017

2018

2019

UZ

Anzahl der Beschäftigten

8 389

8 731

9 751

9 238

Index (2017 = 100)

100

104

116

110

Produktivität (in Tonnen je Beschäftigten)

1 301

1 245

1 103

1 061

Index (2017 = 100)

100

96

85

82

Quelle: Eurofer und in die Stichprobe einbezogene Unionshersteller.

(244)

Im Bezugszeitraum schwankte die Beschäftigung im Wirtschaftszweig der Union im Zusammenhang mit der Herstellung von CRS und stieg um 10 %. Einige Schwankungen sind jedoch theoretischer Natur, da sie auf die Methoden der Mittelzuteilung zurückzuführen sind, die bei einer Produktfamilie ansetzen, die breiter ist als CRS (nämlich alle feuerverzinkten Produkte umfasst).

(245)

Die Produktivität des Wirtschaftszweigs der Union ging im Bezugszeitraum um 18 % zurück. Dieser Rückgang erklärt sich durch die Abnahme der Produktionsmengen und die Methode zur Ermittlung der Anzahl der mit CRS-Tätigkeiten befassten Beschäftigten.

4.5.2.5.   Höhe der Dumpingspanne und Erholung von früherem Dumping

(246)

Alle Dumpingspannen lagen oberhalb der Geringfügigkeitsschwelle, die meisten von ihnen sogar deutlich darüber. Die Auswirkungen der tatsächlichen Dumpingspannen auf den Wirtschaftszweig der Union waren angesichts der Menge und der Preise der Einfuhren aus den betroffenen Ländern erheblich.

(247)

Korrosionsbeständige Stähle waren bereits Gegenstand von Antidumpinguntersuchungen. Die Kommission stellte fest, dass die Lage des Wirtschaftszweigs der Union in der Zeit vom 1. Oktober 2015 bis zum 30. September 2016 durch gedumpte Einfuhren von CRS mit Ursprung in der Volksrepublik China (im Folgenden „VR China“) erheblich beeinträchtigt wurde. Im August 2017 wurden vorläufige Antidumpingmaßnahmen gegenüber Einfuhren aus der VR China eingeführt (41) und im Februar 2018 endgültige Maßnahmen bestätigt (42).

(248)

Im August 2020 wurden im Rahmen einer Umgehungsuntersuchung der Antidumpingmaßnahmen gegenüber Einfuhren mit Ursprung in der VR China die Maßnahmen auf bestimmte geringfügig veränderte korrosionsbeständige Stähle ausgeweitet (43).

(249)

Die Erholung des Wirtschaftszweigs der Union von früheren Dumpingpraktiken war also zu Beginn dieser Untersuchung bereits im Gange.

4.5.3.   Mikroökonomische Indikatoren

4.5.3.1.   Preise und die Preise beeinflussende Faktoren

(250)

Die gewogenen durchschnittlichen Stückverkaufspreise, welche die in die Stichprobe einbezogenen Unionshersteller unabhängigen Abnehmern in der Union in Rechnung stellten, entwickelten sich im Bezugszeitraum wie folgt:

Tabelle 7

Verkaufspreise und Herstellkosten in der Union

 

2017

2018

2019

UZ

Durchschnittlicher Stückverkaufspreis auf dem freien Markt (in EUR/Tonne)

662

674

616

584

Index (2017 = 100)

100

102

93

88

Herstellstückkosten (in EUR/Tonne)

622

664

638

578

Index (2017 = 100)

100

107

103

93

Quelle: in die Stichprobe einbezogene Unionshersteller.

(251)

Nach der Einführung von Antidumpingmaßnahmen gegen chinesische Einfuhren im Jahr 2017 konnten die Unionshersteller ihre Verkaufspreise in der Union von 2017 bis 2018 um 2 % erhöhen. Allerdings sank in der Folge der Verkaufsstückpreis auf dem freien Markt zwischen 2018 und dem Untersuchungszeitraum um 14 %, sodass sich der Rückgang im Bezugszeitraum auf insgesamt 12 % belief.

(252)

Die Produktionsstückkosten stiegen zwischen 2017 und 2018 um 7 %, gingen aber nach 2018 zurück, was zu einem Gesamtrückgang von 7 % im Bezugszeitraum führte. Die Preise einiger wichtiger Rohstoffe gingen in der zweiten Hälfte des Bezugszeitraums erheblich zurück.

(253)

In ihren Stellungnahmen zur endgültigen Unterrichtung wiesen der CIB und mehrere ausführende Hersteller darauf hin, dass der Rückgang der Herstellkosten von 2019 bis zum Untersuchungszeitraum stärker ausgefallen sei als der anhaltende Rückgang der Verkaufspreise des Wirtschaftszweigs der Union. Die Kommission stellt jedoch fest, dass der Wirtschaftszweig der Union seine Preise im Bezugszeitraum um 12 % und damit stärker als die Herstellkosten (-7 % im selben Zeitraum) senkte. Die niedrigen Preise des Wirtschaftszweigs der Union, auch im Untersuchungszeitraum, haben die Geschäftsergebnisse des Wirtschaftszweigs der Union stark beeinflusst, wie aus Tabelle 10 hervorgeht.

4.5.3.2.   Arbeitskosten

(254)

Die durchschnittlichen Arbeitskosten der in die Stichprobe einbezogenen Unionshersteller entwickelten sich im Bezugszeitraum wie folgt:

Tabelle 8

Durchschnittliche Arbeitskosten je Beschäftigten

 

2017

2018

2019

UZ

Durchschnittliche Arbeitskosten je Beschäftigen (in EUR)

32 916

33 372

33 007

31 075

Index (2017 = 100)

100

101

100

94

Quelle: in die Stichprobe einbezogene Unionshersteller.

(255)

Die durchschnittlichen Arbeitskosten je Beschäftigten der in die Stichprobe einbezogenen Unionshersteller fielen am Ende des Bezugszeitraums um 6 %.

4.5.3.3.   Lagerbestände

(256)

Die Lagerbestände der in die Stichprobe einbezogenen Unionshersteller entwickelten sich im Bezugszeitraum wie folgt:

Tabelle 9

Lagerbestände

 

2017

2018

2019

UZ

Schlussbestände (in Tonnen)

170 054

166 651

173 225

107 317

Index (2017 = 100)

100

98

102

63

Schlussbestände als Prozentsatz der Produktion (in %)

5,9

5,3

6,0

3,9

Index (2017 = 100)

100

90

101

65

Quelle: In die Stichprobe einbezogene Unionshersteller.

(257)

Im Bezugszeitraum ging die Menge der Schlussbestände um 37 % zurück. Die Unionshersteller halten in der Regel selbst nur geringe Lagerbestände. Deshalb werden die Lagerbestände nicht als aussagekräftiger Schadensindikator für diesen Wirtschaftszweig angesehen. Bestätigt wird dies auch durch die Analyse der Entwicklung der Schlussbestände als Prozentsatz der Produktion. Wie oben ersichtlich, blieb dieser Indikator zwischen 2017 und 2019 relativ stabil, ging dann aber zurück. In dem Bemühen, ihre schwierige finanzielle Lage in den Jahren 2019 und 2020 zu bewältigen, produzierten einige Hersteller im Untersuchungszeitraum vorübergehend weniger und verringerten ihre Lagerbestände (siehe Tabelle 9).

4.5.3.4.   Rentabilität, Cashflow, Investitionen, Kapitalrendite und Kapitalbeschaffungsmöglichkeiten

(258)

Rentabilität, Cashflow, Investitionen und Kapitalrendite der in die Stichprobe einbezogenen Unionshersteller entwickelten sich im Bezugszeitraum wie folgt:

Tabelle 10

Rentabilität, Cashflow, Investitionen und Kapitalrendite

 

2017

2018

2019

UZ

Rentabilität der Verkäufe in der Union an unabhängige Kunden (in % des Umsatzes)

6,2

2,1

-2,6

0,4

Index (2017 = 100)

100

34

-42

6

Cashflow (in EUR)

120 781 208

101 695 104

16 255 709

104 970 075

Index (2017 = 100)

100

84

13

87

Investitionen (in EUR)

16 168 844

22 074 194

27 064 986

39 876 721

Index (2017 = 100)

100

137

167

247

Kapitalrendite (in %)

4,1

2,0

-1,1

0,6

Index (2017 = 100)

100

49

-27

16

Quelle: In die Stichprobe einbezogene Unionshersteller.

(259)

Die Kommission ermittelte die Rentabilität der in die Stichprobe einbezogenen Unionshersteller als Nettogewinn vor Steuern aus den Verkäufen der gleichartigen Ware an unabhängige Abnehmer in der Union in Prozent des mit diesen Verkäufen erzielten Umsatzes. Die Gesamtrentabilität fiel von 6,2 % im Jahr 2017 auf 0,4 % im Untersuchungszeitraum. Dieser Rückgang fällt mit dem massiven Anstieg der Einfuhrmengen aus den betroffenen Ländern (siehe Tabelle 2) zu Preisen zusammen, die unter den Preisen des Wirtschaftszweigs der Union lagen (siehe Tabellen 3 und 7).

(260)

Nach der endgültigen Unterrichtung wiesen der CIB und mehrere ausführende Hersteller auf die positive Entwicklung der Rentabilität des Wirtschaftszweigs der Union zwischen 2019 und dem Untersuchungszeitraum (2020) sowie auf den Aufwärtstrend im Jahr 2020 hin (44). Darüber hinaus betonten diese Parteien, dass die Rentabilität im Untersuchungszeitraum aufgrund der Auswirkungen der COVID-19-Maßnahmen auf die Produktionsmengen Anfang 2020 und des Rückgangs des Marktes für CRS für die Automobilindustrie, der nicht unter die Warendefinition dieser Untersuchung falle, aber mit denselben Anlagen hergestellt werde, nicht als repräsentativ angesehen werden könne.

(261)

Die Kommission stellte fest, dass, wie in Erwägungsgrund 24 erwähnt, die Wahl des Bezugszeitraums in Anbetracht des Zeitpunkts der Antragstellung und der geltenden Vorschriften angemessen war und dass ihre Analyse nicht auf der Grundlage eines Vergleichs zwischen Basisjahr und Untersuchungszeitraum, sondern anhand von Trends während des gesamten Bezugszeitraums erfolgt. Schwankungen innerhalb eines Zeitraums von 12 Monaten sind nicht ungewöhnlich. Darüber hinaus wurden die Auswirkungen der COVID-19-Pandemie und die Entwicklung der Nachfrage im Automobilsektor bei der Analyse der Ursachen in den Abschnitten 5.2.7 und 5.2.4 dieser Verordnung umfassend berücksichtigt.

(262)

Unter Nettocashflow ist die Fähigkeit der Unionshersteller zu verstehen, ihre Tätigkeiten selbst zu finanzieren. Der Nettocashflow entwickelte sich weitgehend im Einklang mit der Rentabilität und der Kapitalrendite. Der Nettocashflow blieb in den Jahren 2017 und 2018 relativ stabil, ging 2019 infolge der Verluste der Unionshersteller in diesem Jahr zurück und erholte sich dann wieder auf ein Niveau, das in etwa dem zu Beginn des Bezugszeitraums entsprach.

(263)

Investitionen sind der Nettobuchwert der Vermögenswerte. Die Nettoinvestitionen stiegen im Bezugszeitraum kontinuierlich auf mehr als das Doppelte an. Im Allgemeinen zielten die Investitionen darauf ab, die bestehenden Kapazitäten zu erhalten, die Qualität zu verbessern und die notwendigen Produktionsanlagen zu ersetzen. Einige bezogen sich auf Gesundheits-, Sicherheits- und Umweltbelange. Bedeutende Investitionen in der zweiten Hälfte des Bezugszeitraums betreffen einen in die Stichprobe einbezogenen Unionshersteller und die vorgelagerte Phase seiner CRS-Produktion.

(264)

Der CIB und mehrere ausführende Hersteller wiesen nach der endgültigen Unterrichtung darauf hin, dass der Anstieg der Investitionen belege, dass der Wirtschaftszweig der Union nicht geschädigt wird. Das Vorbringen wurde zurückgewiesen. Die Investitionen, auch wenn sie im Bezugszeitraum zunahmen, waren insgesamt gering und beschränkten sich, wie bereits erwähnt, im Allgemeinen auf die zur Aufrechterhaltung des Betriebs erforderlichen Ausgaben. Die Kommission war daher nicht der Ansicht, dass die positive Entwicklung in diesem Bereich die in anderen Bereichen festgestellte Schädigung schmälert.

(265)

Die Kapitalrendite ist der Gewinn in Prozent des Nettobuchwerts der Investitionen, der die Höhe der Anlagenabschreibung widerspiegelt. Sie ging kontinuierlich zurück und wurde 2019 negativ, als die in die Stichprobe einbezogenen Unionshersteller insgesamt Verluste verzeichneten. Im Untersuchungszeitraum fiel sie leicht positiv aus, war aber weit niedriger als zu Beginn des Bezugszeitraums.

(266)

Durch die schlechten finanziellen Ergebnisse des Wirtschaftszweigs der Union im Bezugszeitraum waren die Kapitalbeschaffungsmöglichkeiten eingeschränkt. Der Wirtschaftszweig der Union ist kapitalintensiv und erfordert erhebliche Investitionen. Die im Bezugszeitraum erzielte Kapitalrendite war zu gering, um solch erhebliche Investitionen zu decken.

4.5.4.   Schlussfolgerung zur Schädigung

(267)

Die Entwicklung der mikro- und der makroökonomischen Indikatoren im Bezugszeitraum zeigte, dass sich die finanzielle Lage des Wirtschaftszweigs der Union verschlechterte.

(268)

Der Anstieg der Produktionskapazität (+ 10 %) ist theoretischer Natur und ergibt sich daraus, dass der Wirtschaftszweig der Union aufgrund der geringeren Nachfrage nach anderen Waren, die in denselben Produktionslinien wie CRS hergestellt werden, der CRS-Produktion mehr Kapazitäten zuteilt. Das Gleiche gilt für die Beschäftigung (+ 10 %). Bei den Investitionen (+ 147 %) entfällt der größte Teil auf Investitionen in der vorgelagerten Phase der CRS-Produktion. Der Anstieg des Marktanteils des Wirtschaftszweigs der Union (+ 3,2 %) im Bezugszeitraum ist auf die Einleitung und das Ergebnis der in Erwägungsgrund 202 erwähnten Umgehungsuntersuchung gegen China zurückzuführen.

(269)

Der Wirtschaftszweig der Union bemühte sich vor dem Hintergrund eines rückläufigen Verbrauchs auf dem freien Markt (-6 %) darum, seine CRS-Verkäufe an unabhängige Abnehmer in der Union zu halten (-1 %). Er konnte dies jedoch nur tun und auf den Preisdruck durch die zunehmenden gedumpten Einfuhren aus den betroffenen Ländern reagieren, indem er seine Verkaufspreise senkte. Im Bezugszeitraum senkte der Wirtschaftszweig der Union seine Preise stärker als die Herstellkosten.

(270)

Diese niedrigen Preise wirkten sich stark auf die Ergebnisse des Wirtschaftszweigs der Union aus, die sich von einem Gewinn von 6,2 % im Jahr 2017 auf Verluste im Jahr 2019 und praktisch keinen Gewinn am Ende des Bezugszeitraums entwickelten. Bei anderen Finanzindikatoren wie Cashflow und Kapitalrendite war ein ähnlicher Trend zu beobachten.

(271)

Auf der Grundlage der vorstehenden Ausführungen zog die Kommission den Schluss, dass der Wirtschaftszweig der Union eine bedeutende Schädigung im Sinne des Artikels 3 Absatz 5 der Grundverordnung erlitten hat.

5.   SCHADENSURSACHE

(272)

Nach Artikel 3 Absatz 6 der Grundverordnung prüfte die Kommission, ob die gedumpten Einfuhren aus den betroffenen Ländern den Wirtschaftszweig der Union bedeutend geschädigt haben. Ferner prüfte die Kommission nach Artikel 3 Absatz 7 der Grundverordnung, ob andere bekannte Faktoren den Wirtschaftszweig der Union zur gleichen Zeit geschädigt haben könnten. Die Kommission stellte sicher, dass eine etwaige Schädigung durch andere Faktoren als die gedumpten Einfuhren aus den betroffenen Ländern nicht den gedumpten Einfuhren zugeschrieben wurde. Diese Faktoren sind: Einfuhren aus anderen Drittländern, Ausfuhrleistung des Wirtschaftszweigs der Union, Entwicklung der Nachfrage, Eigenbedarf, selbstverschuldete Schädigung, COVID-19-Pandemie und Preise warmgewalzter Coils.

5.1.   Auswirkungen der gedumpten Einfuhren

(273)

Die Einfuhren aus den betroffenen Ländern stiegen im Bezugszeitraum um mehr als das Fünffache, und zwar von 196 643 Tonnen im Jahr 2017 auf über 1 Mio. Tonnen im Untersuchungszeitraum. Ihr Marktanteil stieg von 2,2 % im Jahr 2017 auf 13,1 % im Untersuchungszeitraum. Diese steigenden Einfuhren erfolgten im gesamten Bezugszeitraum zu Preisen, die unter denen des Wirtschaftszweigs der Union lagen, wobei sich der Abstand im Laufe der Zeit vergrößerte. Insbesondere im Jahr 2019 und im Untersuchungszeitraum, den Jahren mit dem höchsten Anstieg der Einfuhren aus den betroffenen Ländern, wurden die Preise des Wirtschaftszweigs der Union durch die gedumpten Einfuhren gedrückt. Der Preisdruck durch die Einfuhren aus den betroffenen Ländern führte dazu, dass der Wirtschaftszweig der Union seine Verkaufspreise stärker senken musste, als es dem Rückgang der Herstellkosten entsprach, um den Rückgang der Verkaufsmengen in Grenzen zu halten. Infolgedessen sank die Rentabilität von 6,2 % auf 0,4 %, und die Finanzindikatoren verschlechterten sich.

(274)

Der türkische Verband CIB bestritt jegliche negative Auswirkung der Einfuhren aus den betroffenen Ländern mit der Begründung, dass diese Einfuhren auf dem Unionsmarkt nicht preisbestimmend gewesen seien und den globalen Markttrends folgten, die durch die schwankenden Preise für warmgewalzte Coils bestimmt würden. Die Kommission wies den Einwand zurück. Angesichts des exponentiellen Anstiegs der Mengen um rund 1 Mio. Tonnen in einem so kurzen Zeitraum und eines Marktanteils von 12,9 % im Untersuchungszeitraum wirkten sich die sehr niedrigen Preise der Einfuhren aus den betroffenen Ländern negativ auf die Preise aus, die der Wirtschaftszweig der Union auf dem freien Markt erzielen konnte.

(275)

Nach der endgültigen Unterrichtung wiederholten der CIB und mehrere ausführende Hersteller diese Stellungnahme und verwiesen dabei auf Marktinformationen, die sie der Kommission zur Verfügung gestellt hätten, aus denen hervorgehe, dass die Preistrends im Bezugszeitraum auf den wichtigsten Weltmärkten und für den Wirtschaftszweig der Union die gleichen waren.

(276)

Die Kommission wies dieses Vorbringen zurück. Erstens gingen die Verkaufspreise des Wirtschaftszweigs der Union im Bezugszeitraum um 12 % zurück, während die Preise aus den betroffenen Ländern um 14 % sanken. Da die Preise der Einfuhren 2017 bereits deutlich unter den Preisen des Wirtschaftszweigs der Union lagen (siehe Erwägungsgrund 274), wirkte sich die große Menge der Einfuhren zu sehr niedrigen Preisen aus den betroffenen Ländern negativ auf die Preise aus, die der Wirtschaftszweig der Union auf dem freien Markt erzielen konnte. Zweitens wies die Kommission darauf hin, dass einige der Preistrends in den vorgelegten Daten zwar teilweise vergleichbar sein könnten, das tatsächliche Preisniveau jedoch nicht, und dass die Preise auf jedem dieser Hauptmärkte daher auf der Grundlage der spezifischen Dynamik und der Umstände des jeweiligen Marktes festgelegt werden. Diese Schlussfolgerung wird nicht dadurch infrage gestellt, dass die Kommission, wie von den betroffenen Parteien erwähnt, festgestellt hatte, dass es sich bei der betroffenen Ware um ein Grunderzeugnis handelt.

(277)

Mehrere Parteien brachten vor, es bestehe kein Zusammenhang zwischen den Einfuhren aus Russland und der Türkei und der Schädigung des Wirtschaftszweigs der Union. Die Kommission wies den Einwand zurück. Die Kommission räumte ein, dass der Wirtschaftszweig der Union im ersten Teil des Bezugszeitraums in der Lage war, sich die relativ guten Marktbedingungen und die geltenden Antidumpingmaßnahmen gegenüber den chinesischen Einfuhren zunutze zu machen. Zwischen 2018 und 2019, als der Anstieg der Einfuhren aus Russland und der Türkei im Jahresvergleich am höchsten war, verzeichnete der Wirtschaftszweig der Union jedoch Verluste. Die schlechte finanzielle Lage setzte sich im Untersuchungszeitraum fort, nachdem die Einfuhren aus den betroffenen Ländern in absoluten und relativen Zahlen weiter gestiegen waren. Folglich bestand eine eindeutige Korrelation zwischen den gedumpten Einfuhren und der Schädigung des Wirtschaftszweigs der Union.

(278)

Nach der endgültigen Unterrichtung brachten der CIB und mehrere ausführende Hersteller vor, dass der Wirtschaftszweig der Union zwischen 2018 und 2019, als der Anstieg der Einfuhren aus Russland und der Türkei im Vergleich zum Vorjahr am höchsten gewesen sei, seine Verkaufsmengen in der Union um etwas mehr als 200 000 Tonnen habe steigern können.

(279)

Die Kommission stellte jedoch fest, dass dieser Anstieg in absoluten Zahlen weniger als die Hälfte des Anstiegs der Einfuhren aus den betroffenen Ländern betrug und dass sich die finanzielle Lage des Wirtschaftszweigs der Union angesichts der Preise auf einem von gedumpten Einfuhren überschwemmten Markt ab 2018 stark verschlechterte und der Wirtschaftszweig der Union 2019 Verluste erwirtschaftete.

(280)

Mehrere Parteien brachten vor, dass die Einfuhren aus der Türkei und Russland zu keinem Zeitpunkt Mengen erreichten, die eine Schädigung verursachen könnten, da sie unter anderem unter der Restquote der Stahlschutzkontingente in der Union gelegen hätten. Die Kommission wies den Einwand zurück. Antidumpingmaßnahmen betreffen eine andere Situation als Schutzmaßnahmen. Die Schutzmaßnahmen im Stahlsektor stehen der Einführung von Antidumpingmaßnahmen im Rahmen der Kontingente ohne Schutzzoll nicht entgegen, da diese, wie in Erwägungsgrund 214 erwähnt, groß genug sind, um erhebliche Einfuhrmengen zu ermöglichen, bevor der Schutzzoll erhoben wird. Darüber hinaus war die Menge der Einfuhren wie in den Erwägungsgründen 213 und 214 dargelegt, bei keinem der betroffenen Länder unerheblich im Sinne des Artikels 5 Absatz 7 der Grundverordnung. Daher waren die gedumpten Einfuhren aus den betroffenen Ländern erheblich genug, um zu einer bedeutenden Schädigung der Unionshersteller zu führen.

(281)

Einige Parteien ersuchten die Kommission, die Daten für das Jahr 2021 zu analysieren, und brachten vor, die starke Erholung der Unionshersteller in diesem Jahr beweise, dass die Einfuhren aus den betroffenen Ländern nicht die Ursache für eine bedeutende Schädigung des Wirtschaftszweigs der Union seien. Die Kommission wies das Vorbringen unter Verweis auf Artikel 6 Absatz 1 der Grundverordnung zurück, wonach Informationen, die für Zeiträume nach dem Untersuchungszeitraum vorgelegt werden, normalerweise nicht berücksichtigt werden sollten.

5.2.   Auswirkungen anderer Faktoren

5.2.1.   Einfuhren aus Drittländern

(282)

Die Einfuhren aus anderen Drittländern entwickelten sich im Bezugszeitraum wie folgt:

Tabelle 11

Einfuhren aus Drittländern

Land

 

2017

2018

2019

UZ

Südkorea

Menge (in Tonnen)

143 873

180 993

209 248

248 890

Index (2017 = 100)

100

126

145

173

Marktanteil (in %)

1,6

2,2

2,3

2,9

Index (2017 = 100)

100

135

146

182

Durchschnittspreis (in EUR/Tonne)

703

729

685

626

Index (2017 = 100)

100

104

97

89

Taiwan

Menge (in Tonnen)

69 919

87 803

140 334

184 158

Index (2017 = 100)

100

126

201

263

Marktanteil (in %)

0,8

1,0

1,6

2,2

Index (2017 = 100)

100

134

202

278

Durchschnittspreis (in EUR/Tonne)

624

675

656

624

Index (2017 = 100)

100

108

105

100

Indien

Menge (in Tonnen)

232 677

126 651

194 355

169 040

Index (2017 = 100)

100

54

84

73

Marktanteil (in %)

2,6

1,5

2,2

2,0

Index (2017 = 100)

100

58

84

77

Durchschnittspreis (in EUR/Tonne)

683

689

639

573

Index (2017 = 100)

100

101

94

84

Tunesien

Menge (in Tonnen)

0

29 901

82 426

85 436

Index (2017 = 100)

 

100

276

2 286

Marktanteil (in %)

0

0,4

0,9

1,0

Index (2017 = 100)

 

100

225

250

Durchschnittspreis (in EUR/Tonne)

 

648

600

570

Index (2017 = 100)

 

100

93

88

Ukraine

Menge (in Tonnen)

19 501

30 165

25 434

19 140

Index (2017 = 100)

100

155

130

98

Marktanteil (in %)

0,2

0,4

0,3

0,2

Index (2017 = 100)

100

166

131

104

Durchschnittspreis (in EUR/Tonne)

635

645

593

538

Index (2017 = 100)

100

102

93

85

China

Menge (in Tonnen) (45)

1 557 192

903 775

668 707

245

Index (2017 = 100)

100

58

43

0

Marktanteil (in %)

17,3

10,8

7,5

0,0

Index (2017 = 100)

100

62

43

0

Durchschnittspreis (in EUR/Tonne)

597

478

860

896

Index (2017 = 100)

100

80

144

150

Andere Drittländer

Menge (in Tonnen)

113 906

120 947

77 991

132 678

Index (2017 = 100)

100

106

68

116

Marktanteil (in %)

1,3

1,4

0,9

1,6

Index (2017 = 100)

100

114

69

123

Durchschnittspreis (in EUR/Tonne)

658

691

687

599

Index (2017 = 100)

100

105

99

87

Drittländer insgesamt, ausgenommen die betroffenen Länder

Menge (in Tonnen)

2 137 068

1 480 235

1 398 494

839 588

Index (2017 = 100)

100

69

65

39

Marktanteil (in %)

23,8

17,6

15,6

9,9

Index (2017 = 100)

100

74

66

41

Durchschnittspreis (in EUR/Tonne)

636

695

655

603

Index (2017 = 100)

100

109

103

95

Quelle: Surveillance 2 (berichtigt).

(283)

Im Bezugszeitraum schwankte der Marktanteil der Einfuhren aus allen anderen Ländern. Insgesamt war ein Rückgang von 23,8 % im Jahr 2017 auf 9,9 % im Untersuchungszeitraum zu verzeichnen, ein Trend, der zum Teil auf die Einführung von Handelsschutzmaßnahmen gegenüber chinesischem CRS zurückzuführen war.

(284)

Im Untersuchungszeitraum beliefen sich die Einfuhren aus anderen Drittländern auf 839 588 Tonnen (davon stammten 72 % aus Südkorea, Taiwan und Indien). Der Großteil dieser Einfuhren in die Union wurde zu Preisen getätigt, die über den Preisen der Einfuhren aus den betroffenen Ländern lagen.

(285)

Wie in den Erwägungsgründen 247 und 248 dargelegt, war der Wirtschaftszweig der Union während eines Teils des Bezugszeitraums nach wie vor von den gedumpten chinesischen Einfuhren betroffen. Einige Parteien brachten vor, es gebe keine Beweise dafür, dass 2020 nicht weiterhin chinesische Umgehungseinfuhren auf den Unionsmarkt gelangten, weshalb sie die Offenlegung von TARIC-Daten forderten (46). In Anbetracht des Zeitpunkts des Umgehungsverfahrens gegen China und der seit der Einleitung dieser Untersuchung geltenden zollamtlichen Erfassung vertrat die Kommission die Auffassung, dass die bedeutende Schädigung des Wirtschaftszweigs der Union im Untersuchungszeitraum dieses Verfahrens nicht durch chinesische Einfuhren verursacht wurde. Vor allem aber gab es im Untersuchungszeitraum, in dem die Kommission eine anhaltende bedeutende Schädigung des Wirtschaftszweigs der Union feststellte, praktisch keine Einfuhren von CRS aus der VR China.

(286)

Nach der endgültigen Unterrichtung brachten der CIB und mehrere ausführende Hersteller vor, der Rückgang der Rentabilität des Wirtschaftszweigs der Union in den Jahren 2018 und 2019 sei darauf zurückzuführen, dass die 2017 erzielte Rentabilität hauptsächlich die Folge der Einführung von Antidumpingzöllen auf chinesische Einfuhren von CRS gewesen und der Rückgang der Rentabilität in den Jahren 2018 und 2019 gegenüber dem Jahr 2017 durch die chinesischen Umgehungseinfuhren von CRS verursacht worden sei — eine Behauptung, die auch von der türkischen Regierung aufgestellt wurde.

(287)

Erstens stellte die Kommission in Bezug auf die Rentabilität des Wirtschaftszweigs der Union im Jahr 2017 fest, dass diese über der Mindestzielgewinnspanne von 6 % lag, was darauf hindeutet, dass i) die Rentabilität des Wirtschaftszweigs der Union nach einer Zeit des unlauteren Wettbewerbs aus China, der zu einer bedeutenden Schädigung des Wirtschaftszweigs der Union führte, in diesem Jahr durch das chinesische Dumping auf dem Unionsmarkt nicht wesentlich beeinträchtigt wurde, was höchstwahrscheinlich auf die Einleitung einer Antidumpinguntersuchung gegen chinesischen CRS im Dezember 2016 zurückzuführen ist, und ii) die Menge der Einfuhren aus den betroffenen Ländern noch nicht so groß war, dass sie das Rentabilitätsniveau des Wirtschaftszweigs der Union wesentlich beeinträchtigte. Das Fehlen unlauterer Handelsverzerrungen bedeutet jedoch keineswegs, dass die Rentabilität überhöht war, wie die betroffenen Parteien zu behaupten scheinen, zumal sie sich auf bescheidene 6,2 % belief. Was die Auswirkungen der umgangenen Einfuhren aus China in den Jahren 2018 und 2019 betrifft, so hat die Kommission diese nicht „einfach ignoriert“, wie der CIB und mehrere ausführende Hersteller behaupteten, sondern eingeräumt, dass der Wirtschaftszweig der Union nach wie vor von diesen betroffen ist. Entgegen dem Trend der Einfuhren aus den betroffenen Ländern gingen diese Einfuhren jedoch aufgrund der Umgehungsuntersuchung in den Jahren 2018 und 2019, als sie bereits unter dem Niveau der Einfuhren aus den betroffenen Ländern lagen, mengenmäßig stark zurück. Im Untersuchungszeitraum gab es praktisch keine Einfuhren von CRS aus China mehr.

(288)

Die Kommission kam daher zu dem Schluss, dass der ursächliche Zusammenhang zwischen den gedumpten Einfuhren aus Russland und der Türkei und der bedeutenden Schädigung des Wirtschaftszweigs der Union durch die Auswirkungen der Einfuhren aus anderen Drittländern nicht entkräftet wurde.

5.2.2.   Ausfuhrleistung des Wirtschaftszweigs der Union

(289)

Die Ausfuhrmengen und -preise des Wirtschaftszweigs der Union entwickelten sich im Bezugszeitraum wie folgt:

Tabelle 12

Ausfuhrleistung der in die Stichprobe einbezogenen Unionshersteller

 

2017

2018

2019

UZ

Ausfuhrmenge (in Tonnen)

708 037

657 417

812 594

748 774

Index (2017 = 100)

100

93

115

106

Durchschnittspreis (in EUR/Tonne)

608

672

600

589

Index (2017 = 100)

100

110

99

97

Quelle: Eurofer (Mengen), in die Stichprobe einbezogene Unionshersteller (Stückpreis).

(290)

Der Wirtschaftszweig der Union erhöhte seine Ausfuhrmenge im Bezugszeitraum um 6 %. Die zusätzlichen Ausfuhrverkäufe (rund 40 000 Tonnen im Untersuchungszeitraum gegenüber dem Beginn des Bezugszeitraums) sind im Vergleich zu den Verkaufseinbußen von mehr als 93 000 Tonnen auf dem Unionsmarkt im Zeitraum begrenzt. Abgesehen von den höheren Preisen im Jahr 2018 waren die Ausfuhrpreise der Unionshersteller im selben Zeitraum relativ stabil. Bei den vom Wirtschaftszweig der Union ausgeführten Waren handelt es sich in der Regel um billigeren CRS, sodass ihre Durchschnittspreise deutlich unter denen der in der Union verkauften Waren liegen. Die Ausfuhrverkäufe des Wirtschaftszweigs der Union könnten die negativen Entwicklungen sowohl bei den Mengen als auch bei den Preisen auf dem Unionsmarkt zu einem sehr geringen Teil durch eine Verringerung der Fixkosten und anderer Kosten ausgleichen.

(291)

Einige ausführende Hersteller brachten vor, dass etwaige Marktanteilsverluste der Unionshersteller auf dem CRS-Unionsmarkt darauf zurückzuführen seien, dass sich der Wirtschaftszweig der Union verstärkt auf die Ausfuhrmärkte konzentrierte, die für einige Parteien nicht rentabel waren. Die Kommission wies das Vorbringen zurück. Die von den Unionsherstellern ausgeführten Mengen waren im Vergleich zu den Gesamtverkäufen in der Union begrenzt und machten rund 12 % ihrer Gesamtverkäufe aus. Wie in Erwägungsgrund 290 dargelegt, waren die zusätzlichen Ausfuhrverkäufe in absoluten Zahlen begrenzt, während die Preise relativ stabil waren und dem Produktmix entsprachen.

(292)

Die Kommission gelangte zu dem Schluss, dass die Auswirkungen der Ausfuhrleistung des Wirtschaftszweigs der Union auf die Schädigung der Unionshersteller, wenn überhaupt, unerheblich waren.

5.2.3.   Entwicklung der Nachfrage im Allgemeinen

(293)

Wie in Abschnitt 4.3 dargelegt, war der Verbrauch auf dem freien Markt im Bezugszeitraum rückläufig. Auf dieser Grundlage kam die Kommission zu dem Schluss, dass die Entwicklung des Verbrauchs auf dem freien Markt zur Schädigung des Wirtschaftszweigs der Union beigetragen haben könnte.

(294)

Nach der endgültigen Unterrichtung machte die russische Regierung geltend, dass der Rückgang des Verbrauchs der Hauptgrund für den Rückgang der Produktion des Wirtschaftszweigs der Union sei. Die Kommission wies jedoch erneut darauf hin, dass in Anbetracht des Anstiegs der Mengen und der Marktanteile der Einfuhren aus den betroffenen Ländern und ihrer Auswirkungen auf die Preise des Wirtschaftszweigs der Union festgestellt worden war, dass der Rückgang des Verbrauchs den ursächlichen Zusammenhang zwischen den gedumpten Einfuhren aus Russland und der Türkei und der Schädigung des Wirtschaftszweigs der Union im Untersuchungszeitraum nicht entkräftete. Während der Verbrauch im Bezugszeitraum um 467 000 Tonnen zurückging, stiegen die Einfuhren aus den betroffenen Ländern um beinahe das Doppelte.

5.2.4.   Entwicklung der Nachfrage im Automobilsektor

(295)

Einige Parteien brachten vor, dass die schlechten Ergebnisse des Wirtschaftszweigs der Union auf Probleme und die geringere Nachfrage im Automobilsektor zurückzuführen seien. Dieses Vorbringen wurde durch die laufende Untersuchung nicht bestätigt. Vielmehr ergab die Untersuchung, dass die Unionshersteller CRS an verschiedene Wirtschaftszweige liefern, die nicht zur Automobilbranche gehören. Da feuerverzinkte Waren, die typischerweise in der Automobilindustrie verwendet werden, nicht Gegenstand der Untersuchung sind, gilt: Wenn ein Abschwung negative Auswirkungen auf einen Teil des Wirtschaftszweigs der Union hatte, ist dies auf Waren zurückzuführen, die keine gleichartigen Waren sind und daher in dieser Analyse nicht berücksichtigt werden. Das Vorbringen wurde zurückgewiesen.

(296)

Nach der endgültigen Unterrichtung brachten der CIB und mehrere ausführende Hersteller vor, dass die geringere Nachfrage in diesem Sektor (Herstellung auf denselben Produktionslinien) die Fixkosten erhöht und damit die Rentabilität des Wirtschaftszweigs der Union negativ beeinflusst hätte.

(297)

Die Kommission räumte ein, dass bestimmte Unionshersteller auf den CRS-Produktlinien auch Waren für den Automobilsektor herstellen. Sie stellte jedoch klar, dass sich die Analyse in dieser Untersuchung, einschließlich der Kostenanalyse, nur auf die erfasste Warengruppe bezieht. Die Mikroindikatoren wurden nur auf der Ebene der in die Stichprobe einbezogenen Hersteller erhoben. Die überprüften Herstellkosten dieser Parteien, insbesondere ihre Fixkosten, wurden nicht neu zugewiesen. Diese Neuzuweisung von Produktionskapazitäten betraf nämlich nur eine kleine Anzahl von nicht in die Stichprobe einbezogenen Herstellern. Daher wurden keine Mikroindikatoren und, wie im Dokument zur Unterrichtung und auch in dieser Verordnung erwähnt, nur zwei Makroindikatoren, nämlich die Produktionskapazität (Tabelle 4) und die Beschäftigung (Tabelle 6), von der Entwicklung bei anderen Produktgruppen als CRS beeinflusst.

(298)

Das Vorbringen wurde daher zurückgewiesen.

5.2.5.   Eigenbedarf

(299)

Die Unionshersteller verwenden die untersuchte Ware für die Herstellung von organisch beschichtetem Stahl.

(300)

Wie aus Tabelle 1 hervorgeht, ging der Eigenbedarf im Bezugszeitraum um 13 % zurück. Der Rückgang erfolgte hauptsächlich in der zweiten Hälfte des Bezugszeitraums als Folge des negativen Wachstums in einigen stahlverarbeitenden Sektoren. Dennoch blieb der Eigenbedarf in relativen Zahlen, d. h. als Prozentsatz der Unionsproduktion, recht stabil.

(301)

Die Kommission kam zu dem Schluss, dass die Entwicklung des Eigenbedarfs, wenn überhaupt, nur geringfügige Auswirkungen in Bezug auf die Schädigung des Wirtschaftszweigs der Union hatte.

5.2.6.   Selbst verschuldete Schädigung

(302)

Einige Parteien brachten vor, dass die Schädigung der Unionshersteller auf zeitlich schlecht abgestimmte Investitionen in die Herstellung feuerverzinkter Waren für den Automobilsektor zurückzuführen sei. Wie in Erwägungsgrund 295 dargelegt, betrifft das Vorbringen Investitionen in eine Ware, die nicht Gegenstand dieser Untersuchung ist. Die Kommission wies das Vorbringen daher zurück.

(303)

Einige Parteien brachten vor, dass die Schädigung der Unionshersteller auf zeitlich schlecht abgestimmte Investitionen zurückzuführen sei, die zu einer Produktionskapazität führten, die weit über dem Verbrauch in der Union gelegen habe. Die Kommission wies das Vorbringen zurück. Wie in Erwägungsgrund 263 dargelegt, investierten die Unionshersteller nicht in die Erhöhung der Produktionskapazitäten für CRS als solche. Ferner wird in Erwägungsgrund 235 darauf hingewiesen, dass die Erhöhung der Produktionskapazität für CRS theoretischer Natur war und daher in diesem speziellen Fall nicht als Hinweis auf eine bedeutende Schädigung angesehen wurde. Dieses Vorbringen wurde nach der endgültigen Unterrichtung wiederholt, jedoch ohne neue Beweise oder Begründungen, sodass es zurückgewiesen wurde.

(304)

Einige Parteien brachten vor, dass die Schädigung des Wirtschaftszweigs der Union selbstverschuldet sei, da die untersuchte Ware über mit Unionsherstellern verbundene SSC eingeführt werde. Das Vorbringen war unbegründet und wurde daher zurückgewiesen. Es sei darauf hingewiesen, dass viele Unionshersteller nicht über verbundene SSC verfügen, die als Einführer fungieren. Der Großteil der in die Stichprobe einbezogenen Unionshersteller verfügt nicht über derartige SSC. In Anbetracht des Anstiegs der Mengen der Einfuhren aus den betroffenen Ländern, ihrer Auswirkungen auf die Preise des Wirtschaftszweigs der Union und der Auswirkungen anderer in diesem Abschnitt analysierter Faktoren wurde festgestellt, dass etwaige Einfuhren durch mit Unionsherstellern verbundene SSC den ursächlichen Zusammenhang zwischen den gedumpten Einfuhren aus Russland und der Türkei und der Schädigung des Wirtschaftszweigs der Union im Untersuchungszeitraum nicht entkräfteten.

5.2.7.   COVID-19-Pandemie

(305)

Einige Parteien brachten vor, dass die Schädigung auf die COVID-19-bedingten Schließungen in der Union zurückzuführen sei, die zu einer Erhöhung der Fixkosten für die Stahlhersteller in der Union aufgrund geringerer Produktionsmengen geführt hätten. Das Vorbringen, das nach der endgültigen Unterrichtung wiederholt wurde, wurde zurückgewiesen. Die COVID-19-bedingten Schließungen in den 14 Mitgliedstaaten, in denen die Unionshersteller ansässig sind, variierten in Bezug auf Zeitraum und Umfang. In der Tat gab es in der Union Stahlhersteller, die kaum von Schließungen betroffen waren und die während der Pandemie wichtige Unternehmen belieferten und deren Gesamtproduktion sich im Jahr 2020 im Vergleich zu 2019 nicht wesentlich veränderte (47).

(306)

Diese Parteien vertraten die Auffassung, dass der Grund dafür, dass der Wirtschaftszweig der Union Marktanteile einbüßte, in den geringeren absetzbaren Produktionsmengen gelegen habe, die sich aus einer geringeren Kapazitätsauslastung und einer geringeren Produktion aufgrund der Schließung von Anlagen oder stillgelegten Kapazitäten infolge der COVID-19-Pandemie ergaben. Die Kommission teilte diese Auffassung nicht. Vor dem Hintergrund des rückläufigen Verbrauchs (siehe Tabelle 1) gewannen die gedumpten Einfuhren mehr Marktanteile als der Wirtschaftszweig der Union, der insgesamt in der Lage war, den Markt weiter zu bedienen.

(307)

Mehrere Parteien brachten vor, dass die Einfuhren aus der Türkei und Russland eine Lücke auf dem Unionsmarkt geschlossen hätten, die durch die COVID-19-bedingten Produktionsstillstände in der Union entstanden sei und zu Engpässen geführt habe. Die Kommission wies den Einwand zurück. Die Kommission stellte fest, dass der Anstieg der Einfuhren aus den betroffenen Ländern, sowohl in Bezug auf die Mengen als auch auf die Marktanteile, größtenteils in den Jahren 2018 und 2019, d. h. vor der COVID-19-Pandemie, erfolgte. Darüber hinaus waren die Auswirkungen der COVID-19-bedingten Produktionsstillstände, wie in Erwägungsgrund 305 dargelegt, insgesamt begrenzt und bei den Unionsherstellern unterschiedlich. In jedem Fall könnten COVID-19-bedingte Schließungen niemals Dumpingpraktiken der betroffenen Länder rechtfertigen. Dieses Vorbringen wurde nach der endgültigen Unterrichtung wiederholt, jedoch ohne neue Beweise oder Begründungen, sodass es zurückgewiesen wurde.

(308)

Der CIB und mehrere ausführende Hersteller brachten ferner vor, die von ihnen im Antrag angeführte vierteljährliche Preis- und Kostenanalyse (siehe Erwägungsgrund 260) zeige, dass der Wirtschaftszweig der Union insbesondere im ersten Quartal 2020 erhebliche Verluste verzeichnete. Dies untermauere die Behauptung, dass die Zwangsschließungen von Anlagen in der Union die Ursache für die schlechte Rentabilität im Untersuchungszeitraum waren (und nicht die gedumpten Einfuhren).

(309)

Die Kommission stellte fest, dass die Ergebnisse der von den Parteien vorgenommenen Analyse dieser spezifischen Antragsdaten bereits eine dramatische Verschlechterung des Gewinns zwischen dem dritten und vierten Quartal 2019 (von 1,22 % auf -1,96 %), d. h. vor der COVID-19-Pandemie, sowie eine sehr deutliche Verbesserung der Rentabilität des Wirtschaftszweigs der Union im zweiten Quartal 2020 auf ein Niveau (-0,45 %) zeigten, das mit dem mutmaßlich im dritten Quartal 2020 erreichten Niveau vergleichbar war, wobei die Parteien betonten, dass die Schließungen ab März 2020 erfolgten (48). Sie vertrat die Auffassung, dass sowohl der starke Rückgang der Rentabilität im letzten Quartal 2019, d. h. vor den Zwangsschließung von Anlagen aufgrund der COVID-19-Pandemie, als auch die starke Verbesserung der Rentabilität im zweiten Quartal 2020 im Widerspruch zu der Behauptung stehen, dass diese Analyse das Vorbringen in Bezug auf die Auswirkungen der Zwangsschließungen bestätigen würde. Das Vorbringen wurde daher nicht als überzeugend begründet erachtet.

(310)

Die russische Regierung brachte vor, dass bestimmte, in einer Studie zusammengefasste Feststellungen im Zusammenhang mit COVID-19 die Ursache für die Verschlechterung der Lage des Wirtschaftszweigs der Union im Untersuchungszeitraum gewesen seien (49). Diese Feststellungen bezögen sich auf die langsame Erholung des Euroraums im Vergleich zu China, die Auswirkungen kurzfristiger Lieferengpässe auf das verarbeitende Gewerbe und die Unterschiede zwischen den einzelnen Sektoren hinsichtlich der Erholung nach COVID-19. Das Vorbringen wird aus den in Erwägungsgrund 306 dargelegten Gründen und aufgrund der Art der Studie, die sich auf Sektoren konzentriert, die nichts mit CRS zu tun haben, zurückgewiesen.

5.2.8.   Preise für warmgewalzte Coils

(311)

Einige Parteien brachten vor, die Unionshersteller seien einem „Kosten-Preis-Druck“ aufgrund der Preisschwankungen bei warmgewalzten Coils ausgesetzt, die Marktinformationen zufolge in der zweiten Jahreshälfte 2020 teurer geworden seien. Die meisten Unionshersteller sind vertikal integriert, und der Preis für warmgewalzte Coils auf dem freien Markt hat keine Auswirkungen auf ihre Herstellkosten für CRS. Die Kommission wies das Vorbringen zurück.

5.2.9.   Wettbewerbsfähigkeit des Wirtschaftszweigs der Union

(312)

Nach der endgültigen Unterrichtung brachte die russische Regierung vor, der Anstieg der Marktanteile der Republik Korea und Taiwans zeige, dass der Wirtschaftszweig der Union nicht ausreichend wettbewerbsfähig sei.

(313)

Die Kommission stellte fest, dass ein Anstieg der Einfuhren kein Indikator für die Wettbewerbsfähigkeit eines inländischen Wirtschaftszweigs ist. Sie stellte ferner fest, dass die absolute Menge der Einfuhren aus diesen beiden Ländern und vor allem ihr Anstieg im Bezugszeitraum im Vergleich zu den Einfuhren aus den betroffenen Ländern begrenzt war. Das Vorbringen wurde daher zurückgewiesen.

5.3.   Schlussfolgerung zur Schadensursache

(314)

In Anbetracht der vorstehenden Erwägungen stellte die Kommission einen ursächlichen Zusammenhang zwischen der Schädigung des Wirtschaftszweigs der Union und den gedumpten Einfuhren aus Russland und der Türkei fest. Der Anstieg der gedumpten Einfuhren aus den betroffenen Ländern fiel mit einer Verschlechterung der Lage des Wirtschaftszweigs der Union zusammen. Die Niedrigpreiseinfuhren aus der Türkei und Russland stiegen exponentiell an und hinderten den Wirtschaftszweig der Union daran, seine Verkaufspreise und -mengen nach der Umgehungsuntersuchung betreffend die chinesischen Einfuhren zu erhöhen. Bezüglich der Preise wurden die Verkaufspreise des Wirtschaftszweigs der Union auf dem Unionsmarkt durch die gedumpten Einfuhren aus den betroffenen Ländern kontinuierlich unterboten und es entstand in jedem Fall ein erheblicher Preisdruck, wodurch der Wirtschaftszweig der Union daran gehindert wurde, die Preise auf einem tragfähigen Niveau festzusetzen, das zur Erzielung angemessener Gewinnspannen erforderlich wäre.

(315)

Die Auswirkungen aller bekannten Faktoren auf die Lage des Wirtschaftszweigs der Union wurden von der Kommission von den schädigenden Auswirkungen der gedumpten Einfuhren unterschieden und abgegrenzt. Die Kommission stellte fest, dass Faktoren wie die Entwicklung des Eigenbedarfs und bestimmte Investitionen nicht zu der erlittenen Schädigung beitrugen. Die Auswirkungen von Faktoren wie Einfuhren aus anderen Drittländern, Ausfuhren der Unionshersteller, Entwicklung der Nachfrage, COVID-19-Pandemie und Preise für warmgewalzte Coils waren insgesamt begrenzt.

(316)

Auf dieser Grundlage kam die Kommission zu dem Schluss, dass die gedumpten Einfuhren aus den betroffenen Ländern eine bedeutende Schädigung des Wirtschaftszweigs der Union verursachten und dass die anderen Faktoren, ob getrennt oder gemeinsam betrachtet, den ursächlichen Zusammenhang zwischen den gedumpten Einfuhren und der bedeutenden Schädigung nicht abzuschwächen vermochten.

6.   HÖHE DER MAẞNAHMEN

(317)

Zur Festsetzung der Höhe der Maßnahmen prüfte die Kommission, ob ein Zoll, der niedriger ist als die Dumpingspanne, ausreichend wäre, um die Schädigung des Wirtschaftszweigs der Union durch gedumpte Einfuhren zu beseitigen.

6.1.   Schadensspanne

(318)

Die Schädigung würde beseitigt, wenn der Wirtschaftszweig der Union durch Verkauf zu einem Zielpreis im Sinne des Artikels 7 Absatz 2c und des Artikels 7 Absatz 2d der Grundverordnung eine Zielgewinnspanne erzielen könnte.

(319)

Gemäß Artikel 7 Absatz 2c der Grundverordnung berücksichtigte die Kommission bei der Ermittlung der Zielgewinnspanne folgende Faktoren: Höhe der Rentabilität vor der Steigerung der Einfuhren aus dem untersuchten Land, der Höhe der Rentabilität, die zur Deckung sämtlicher Kosten und Investitionen, Forschung und Entwicklung (FuE) sowie Innovation erforderlich ist, und der Höhe der Rentabilität, die unter normalen Wettbewerbsbedingungen zu erwarten ist. Diese Gewinnspanne sollte nicht niedriger als 6 % sein.

(320)

Der Antragsteller brachte vor, dass die Zielgewinnspanne mindestens so hoch sein sollte wie im früheren CRS-Fall (China), d. h. 7,4 %. Ein Unionshersteller schlug 15 % vor. Einige Parteien brachten vor, die vom Antragsteller angegebene Gewinnspanne sei zu hoch.

(321)

Die Kommission stellte fest, dass der Wirtschaftszweig der Union im Jahr 2017 im Durchschnitt einen Gewinn von 6,2 % erzielen konnte. Obwohl noch keine Antidumpingmaßnahmen gegenüber Einfuhren von CRS aus der VR China eingeführt worden waren, war die Menge der gedumpten chinesischen Einfuhren im Jahr 2017 infolge der Einleitung der Antidumpinguntersuchung im Dezember 2016 bereits zurückgegangen. Außerdem waren die Einfuhren aus Russland und der Türkei in jenem Jahr noch relativ gering (siehe Tabelle 2).

(322)

Die Kommission bewertete auch die Jahre vor dem Bezugszeitraum, doch wurden diese wegen des Zustroms gedumpter Einfuhren aus China, die den Wirtschaftszweig der Union beeinträchtigten, für nicht angemessen befunden. Die Kommission nahm die Zielgewinnspanne zur Kenntnis, die im früheren CRS-Fall (China) zugrunde gelegt wurde, der jedoch aus dem Jahr 2008 stammt.

(323)

Daher beschloss die Kommission, im vorliegenden Fall den im Jahr 2017 erzielten durchschnittlichen gewogenen Gewinn von 6,2 % als die am besten geeignete Grundlage für die Berechnung der Zielgewinnspanne heranzuziehen.

(324)

Im Einklang mit Artikel 7 Absatz 2c der Grundverordnung legten zwei Unionshersteller Beweise dafür vor, dass ihr Niveau bei Investitionen, Forschung und Entwicklung (FuE) und Innovation im Bezugszeitraum unter normalen Wettbewerbsbedingungen höher gewesen wäre. Auf der Grundlage der von den Unternehmen vorgelegten Belege, die mit den Berichterstattungsinstrumenten und Buchführungssystemen der Unternehmen in Einklang gebracht werden konnten, nahm die Kommission die Vorbringen an. Um dies in der Zielgewinnspanne zu berücksichtigen, berechnete die Kommission die Differenz zwischen den vom Wirtschaftszweig der Union angegebenen und von der Kommission überprüften Ausgaben für Investitionen, FuE und Innovation unter normalen Wettbewerbsbedingungen und den tatsächlichen Ausgaben dieser Art im Bezugszeitraum. Diese Differenzen, ausgedrückt als Prozentsatz des Umsatzes, betrugen 0,02 % bzw. 0,35 %. Diese Prozentsätze wurden zur Grundgewinnspanne von 6,2 % hinzugerechnet, was zu einer endgültigen Zielgewinnspanne zwischen 6,20 % und 6,55 % führte.

(325)

Gemäß Artikel 7 Absatz 2d der Grundverordnung prüfte die Kommission als letzten Schritt die künftigen Kosten, die sich aus multilateralen Umweltübereinkünften und den dazugehörigen Protokollen, deren Vertragspartei die Union ist, und den in Anhang Ia der Grundverordnung aufgeführten Übereinkommen der IAO ergeben und die dem Wirtschaftszweig der Union während des Zeitraums der Anwendung der Maßnahme gemäß Artikel 11 Absatz 2 entstehen. Auf der Grundlage der verfügbaren Daten (basierend auf den Buchführungssystemen der Unternehmen sowie ihren Berichterstattungsinstrumenten und Prognosen) ermittelte die Kommission zusätzliche Kosten in einer Größenordnung von 3,05–38,78 EUR je Tonne.

(326)

Diese Kosten umfassten die zusätzlichen künftigen Kosten zur Sicherstellung der Einhaltung des EU-Emissionshandelssystems (EU-EHS). Das EU-EHS ist ein Eckpfeiler der EU-Politik zur Einhaltung multilateraler Umweltübereinkommen. Diese zusätzlichen Kosten wurden auf der Grundlage der geschätzten EU-Zertifikate (EUA) berechnet, die während des Zeitraums der Anwendung der Maßnahmen (2022 bis 2026) erworben werden müssen. Bei den zusätzlichen Kosten wurden auch die indirekten CO2-Kosten berücksichtigt, die sich im Zeitraum von 2022 bis 2026 aus einem Anstieg der Strompreise im Zusammenhang mit dem EU-EHS und den prognostizierten Preisen der EUA ergeben.

(327)

Auf dieser Grundlage berechnete die Kommission einen nicht schädigenden Preis für die gleichartige Ware des Wirtschaftszweigs der Union, indem sie auf die den in die Stichprobe einbezogenen Unionsherstellern im Untersuchungszeitraum entstandenen Herstellkosten die Zielgewinnspanne (siehe Erwägungsgrund 324) anwandte und dann für jeden Warentyp getrennt die Berichtigungen nach Artikel 7 Absatz 2d aufschlug.

(328)

Nach der endgültigen Unterrichtung brachten der CIB und mehrere ausführende Hersteller vor, dass die Herstellkosten, die als Grundlage für die Berechnung eines nicht schädigenden Preises herangezogen würden, aufgrund der Neuzuweisung von Produktionslinien für bestimmte Hersteller, wie in Erwägungsgrund 235 dargelegt, überhöht seien. Das Vorbringen war unbegründet. Wie in Erwägungsgrund 295 dargelegt, betreffen die in dieser Untersuchung herangezogenen Kostendaten, einschließlich derjenigen zur Berechnung eines nicht schädigenden Preises des Wirtschaftszweigs der Union, nur die mit der Herstellung der gleichartigen Ware verbundenen Kosten, und die Mikroindikatoren wurden nur auf der Ebene der in die Stichprobe einbezogenen Hersteller erhoben und verwendet. Die Kommission bestätigte, dass die in den Erwägungsgründen 235 und 244 genannte Neuzuweisung eine kleine Zahl nicht in die Stichprobe einbezogener Hersteller betrifft und sich daher, wie ordnungsgemäß erläutert, nur auf die betreffenden Makroindikatoren auswirkt. Das Vorbringen wird daher zurückgewiesen.

(329)

Danach ermittelte die Kommission die Schadensspanne anhand eines Vergleichs des gewogenen durchschnittlichen Einfuhrpreises der russischen ausführenden Hersteller und der in die Stichprobe einbezogenen mitarbeitenden ausführenden Hersteller in der Türkei, wie er bei den Preisunterbietungsberechnungen ermittelt wurde, mit dem gewogenen durchschnittlichen nicht schädigenden Preis der gleichartigen Ware, die von den in die Stichprobe einbezogenen Unionsherstellern im Untersuchungszeitraum auf dem Unionsmarkt verkauft wurde. Die sich aus diesem Vergleich ergebende Differenz wurde als Prozentsatz des gewogenen durchschnittlichen CIF-Einfuhrwerts ausgedrückt.

(330)

Nach der endgültigen Unterrichtung beanstandete Severstal aus denselben Gründen wie in Erwägungsgrund 220 dargelegt die Berichtigungen bezüglich der VVG-Kosten und Gewinne, die an den Verkaufspreisen der mit ihm verbundenen Händler in der Union analog zu Artikel 2 Absatz 9 vorgenommen worden waren.

(331)

Wie in Erwägungsgrund 221 ausgeführt, hat der Gerichtshof die Rechtmäßigkeit der analogen Anwendung von Artikel 2 Absatz 9 zur Ermittlung des Ausfuhrpreises für die Berechnung der Preisunterbietung und Zielpreisunterbietung bestätigt (50). Das Vorbringen wurde daher zurückgewiesen.

(332)

Die Schadensbeseitigungsschwelle für „andere mitarbeitende Unternehmen“ und für „alle übrigen Unternehmen“ wird genauso ermittelt wie die Dumpingspanne für diese Unternehmen (siehe Erwägungsgründe 138 und 182).

6.2.   Schlussfolgerung zur Höhe der Maßnahmen

(333)

Anknüpfend an die vorstehende Bewertung sollten die endgültigen Antidumpingzölle nach Maßgabe von Artikel 9 Absatz 4 der Grundverordnung wie folgt festgelegt werden:

Land

Unternehmen

Dumpingspanne (in %)

Schadensspanne (in %)

Endgültiger Antidumpingzoll

Russland

PJSC Magnitogorsk Iron and Steel Works

36,6  %

37,4  %

36,6  %

Novolipetsk Steel

12,7  %

10,3  %

10,3  %

PAO Severstal

39,8  %

31,3  %

31,3  %

Alle übrigen Unternehmen

39,8  %

37,4  %

37,4  %

Türkei

MMK Türkei

10,5  %

13,8  %

10,5  %

Tatmetal

2,4  %

10,1  %

2,4  %

Tezcan

11,0  %

13,7  %

11,0  %

Andere mitarbeitende Unternehmen

8,0  %

12,5  %

8,0  %

Alle übrigen Unternehmen

11,0  %

13,8  %

11,0  %

7.   UNIONSINTERESSE

(334)

Im Einklang mit Artikel 21 der Grundverordnung prüfte die Kommission, ob sich eindeutig der Schluss ziehen lässt, dass in diesem Fall die Einführung von Maßnahmen trotz der Feststellung des schädigenden Dumpings dem Interesse der Union zuwiderlaufen würde. Bei der Ermittlung des Unionsinteresses wurden die Interessen aller Beteiligten berücksichtigt, einschließlich der Interessen des Wirtschaftszweigs der Union, der Einführer und der Verwender.

7.1.   Interesse des Wirtschaftszweigs der Union

(335)

Der Wirtschaftszweig der Union setzt sich aus 20 Herstellern in 14 Mitgliedstaaten zusammen und zählt 9 237 Beschäftigte. Die Mehrheit der Unionshersteller unterstützte das Vorbringen. Kein Hersteller lehnte die Einleitung der Untersuchung ab.

(336)

Wie in den Abschnitten 4.5.4 und 5.3 festgestellt, verschlechterte sich infolge der gedumpten Einfuhren aus Russland und der Türkei die Lage des gesamten Wirtschaftszweigs der Union.

(337)

Antidumpingmaßnahmen gegenüber den Einfuhren aus Russland und der Türkei dürften zur Wiederherstellung fairer Wettbewerbsbedingungen auf dem Unionsmarkt führen und den Wirtschaftszweig der Union in die Lage versetzen, eine für einen solch kapitalintensiven Wirtschaftszweig tragfähige Rentabilität zu erzielen. Es ist damit zu rechnen, dass sich die Unionshersteller infolgedessen von der Schädigung erholen, weitere Investitionen tätigen und ihren Verpflichtungen, einschließlich ihrer sozialen und ökologischen Verpflichtungen, nachkommen.

(338)

Der Verzicht auf Maßnahmen würde erhebliche Verluste im Wirtschaftszweig der Union nach sich ziehen, seine Existenz gefährden und möglicherweise zur Schließung von Produktionsanlagen und zu Entlassungen führen. Das Fehlen von Maßnahmen könnte zu einer Abhängigkeit von Lieferungen aus Drittländern führen.

(339)

Der ausführende Hersteller Tezcan brachte vor, dass die Stahleinfuhren bereits im Wege von Schutzmaßnahmen und ab 2023 zudem im Wege der Überwachung im Rahmen des CO2-Grenzausgleichssystems (51) kontrolliert würden. Andere Parteien, darunter die türkische Regierung, wiesen ebenfalls auf die Schutzmaßnahmen hin, die den Unionsherstellern bereits zugutekämen. All diese Vorbringen werden zurückgewiesen: Die laufende Antidumpinguntersuchung befasst sich mit einem gesonderten Thema, das noch nicht Gegenstand einer bestehenden Maßnahme ist.

(340)

Die Kommission kam daher zu dem Schluss, dass die Einführung von Maßnahmen im Interesse des Wirtschaftszweigs der Union lag.

7.2.   Interesse der unabhängigen Einführer

(341)

Es arbeiteten keine Einführer bei der Untersuchung mit.

(342)

Der türkische Verband CIB brachte vor, dass Lieferengpässe bestünden, die sich negativ auf die Einführer in der Union auswirken könnten. Die Kommission befand das Vorbringen für nicht gerechtfertigt, da die Einführer und Lieferketten neben der umfangreichen Unionsproduktion auf Einfuhren aus zahlreichen Ländern zurückgreifen können. Außerdem bedeutet die Einführung von Antidumpingmaßnahmen kein Verbot der Einfuhren aus den betroffenen Ländern. Durch die Höhe der Maßnahmen sollten die türkischen und russischen Stahlerzeuger nicht daran gehindert werden, ihr CRS zu fairen Preisen in der Union und an die Einführer in der Union zu verkaufen. Das Vorbringen wurde zurückgewiesen.

(343)

Der CIB machte ferner geltend, dass sich die Maßnahmen negativ auf die Einführer in der Union auswirken würden, da diese immer noch mit den Folgen der COVID-19-Pandemie zu kämpfen hätten. Da der CIB keine Beweise zur Untermauerung des Vorbringens vorlegte, wurde das Vorbringen zurückgewiesen. Aufgrund der mangelnden Bereitschaft der Einführer zur Mitarbeit konnte die Kommission nicht untersuchen, ob die Einführer schlechte Ergebnisse erzielten oder nicht in der Lage waren, etwaige Preiserhöhungen weiterzugeben.

7.3.   Interesse der Verwender

(344)

Es arbeiteten keine Verwender bei der Untersuchung mit.

(345)

Der Europäische Verband der Automobilhersteller forderte, die Automobilhersteller in der Union von allen Maßnahmen auszunehmen, die sich negativ auf ihre Wettbewerbsfähigkeit auswirken würden. Die Kommission stellte fest, dass die Ware, die Gegenstand dieser Untersuchung ist, von der Automobilindustrie praktisch nicht verwendet wird, sodass etwaige Auswirkungen der Maßnahmen auf diesen Sektor nur unerheblich sein können.

(346)

Parteien, die die Interessen der ausführenden Hersteller vertreten, wiesen auf Lieferengpässe hin, die sich negativ auf die Verwender in der Union auswirken könnten. Die Parteien brachten vor, dass die Unionshersteller mit der Wiederaufnahme ihrer Tätigkeit zu kämpfen gehabt hätten und nicht in der Lage gewesen seien, die wachsende Nachfrage der Abnehmer zu befriedigen, insbesondere im Hinblick auf dünne Materialien, schmale Materialien, Materialien aus Galvalume und Coils mit einem Gewicht von weniger als zehn Tonnen, die die Unionshersteller traditionell nicht zu liefern bereit seien. Das Vorbringen war unbegründet und wurde aus den in Erwägungsgrund 342 dargelegten Gründen zurückgewiesen.

(347)

Der türkische Verband CIB forderte, keine Maßnahmen zu ergreifen, da die Kommission in der Untersuchung zu synthetischen Spinnfasern aus Polyester im Jahr 2007 (52) festgestellt habe, dass die Maßnahmen nicht im Interesse der Union lägen, unter anderem wegen der geringen Gewinne der Verwender, ihrer Schwierigkeiten bei der Weitergabe von Preiserhöhungen und Lieferproblemen. Das Vorbringen wurde zurückgewiesen. Der Teil des Vorbringens in Bezug auf Lieferprobleme wird aus den in Erwägungsgrund 342 dargelegten Gründen zurückgewiesen.

(348)

Nach der endgültigen Unterrichtung brachten der CIB und mehrere ausführende Hersteller vor, dass die Inanspruchnahme alternativer Bezugsquellen, die, wie im vorliegenden Erwägungsgrund dargelegt, in großem Umfang verfügbar seien, für die Verwender mit höheren CRS-Einkaufspreisen verbunden wäre. Die Kommission erinnerte daran, dass das Ziel von Antidumpingmaßnahmen darin besteht, Einfuhren zu unlauteren Preisen auf dem Unionsmarkt zu unterbinden, um wieder gleiche Wettbewerbsbedingungen für alle Marktteilnehmer zu schaffen. Dieselben Parteien stellten auch die Verfügbarkeit der in Erwägungsgrund 342 genannten alternativen Bezugsquellen infrage, da die US-amerikanischen Einführer auf globaler Ebene die Meistbietenden seien. Die Kommission stellte fest, dass die Einfuhren aus anderen als den betroffenen Ländern im Untersuchungszeitraum trotz des unlauteren Wettbewerbs auf dem Unionsmarkt, der von den betroffenen Ländern ausging, auf die ein Marktanteil von 12,9 % entfiel, einen Marktanteil von 9,9 % aufwiesen. Deshalb wurde das Vorbringen zurückgewiesen.

(349)

Wie bereits erwähnt, gingen keine Antworten auf den Verwenderfragebogen ein, sodass keine Informationen über die Rentabilität der Verwender eingeholt werden konnten. In Anhang U-1 des Antrags legten die Antragsteller eine Berechnung vor, aus der hervorgeht, dass CRS bei einer Bauanwendung einen vernachlässigbaren Teil der Kosten des Endprodukts ausmacht. Nach Angaben von Eurofer gilt dies auch für andere nachgelagerte Segmente (53).

(350)

Nach der endgültigen Unterrichtung brachten der CIB und mehrere ausführende Hersteller vor, diese Informationen seien unzureichend, ohne jedoch eine aussagekräftige alternative Folgenabschätzung der Kosten für die Verwender vorzulegen. Wie auch die russische Regierung machte der CIB geltend, dass die Preise für CRS nach dem Untersuchungszeitraum in die Höhe geschnellt seien und dass dieser jüngste Preisanstieg die Verwender „zwangsläufig“ stark belasten würde.

(351)

Die Kommission erinnerte daran, dass bei der Analyse des Unionsinteresses die einschlägige Bewertung der etwaigen Auswirkungen des Antidumpingzolls auf die Verwender ausschlaggebend sein sollte und nicht die Bewertung der Auswirkungen etwaiger Preiserhöhungen aus anderen Gründen. Da die Verwender nicht an der Untersuchung mitarbeiteten, war die Kommission nicht in der Lage, die Auswirkungen der Entwicklungen nach dem Untersuchungszeitraum auf die Lage der Verwender zu analysieren. Deshalb wurde das Vorbringen zurückgewiesen.

7.4.   Sonstige Faktoren

(352)

Einige Parteien brachten vor, dass die Stahlhersteller in der Union immer wieder versuchten, ihr Oligopol auf dem Unionsmarkt aufrechtzuerhalten und den internationalen Wettbewerb auszuschalten. Sie wiesen darauf hin, dass die Unionshersteller bereits einen beträchtlichen Anteil des freien Marktes bedienten, während dieser Prozentsatz die Eigenbedarfsmengen nicht einschließe, und befürchteten eine Monopolstellung.

(353)

Die Kommission befand das Vorbringen, es liege ein Oligopol vor, für nicht gerechtfertigt, da es, wie in Erwägungsgrund 335 dargelegt, 20 bekannte Hersteller, die mehr als zehn verschiedenen Gruppen angehören, und bedeutende Einfuhren aus Drittländern gibt. Da keine Belege für wettbewerbswidrige Praktiken vorliegen, ist der derzeitige Marktanteil des Wirtschaftszweigs der Union kein stichhaltiges Argument für die behauptete Bildung eines Oligopols oder sogar eines Monopols. Die Kommission verweist auf ihre jüngste Arbeitsunterlage (54), in der sie zu folgender Feststellung gelangt ist: „In der jüngsten Konsolidierungswelle hat die Durchsetzung der Fusionskontrolle dazu beigetragen, einen lebendigen Wettbewerb auf den europäischen Stahlmärkten aufrechtzuerhalten, was den vielen nachgelagerten Wirtschaftszweigen zugutekommt, die Stahl verwenden, auf erschwingliche Materialien angewiesen sind, um im globalen Wettbewerb bestehen zu können, und Millionen von Europäerinnen und Europäern beschäftigen. Durch das Verbot wettbewerbswidriger Fusionen (z. B. Tata Steel/ThyssenKrupp) oder die Genehmigung von Fusionen mit Auflagen wie strukturellen Veräußerungen (z. B. ArcelorMittal/Ilva) wurde durch die Fusionskontrolle sichergestellt, dass die europäischen Stahlkunden nicht mit weniger Auswahl, höheren Preisen oder weniger Innovation konfrontiert werden.“ Das Vorbringen wurde daher zurückgewiesen.

7.5.   Schlussfolgerung zum Unionsinteresse

(354)

Auf der Grundlage der vorstehenden Ausführungen gelangte die Kommission zu dem Schluss, dass es keine zwingenden Gründe dafür gibt, dass es dem Unionsinteresse zuwiderlaufen würde, Maßnahmen gegenüber den Einfuhren von CRS mit Ursprung in Russland und der Türkei einzuführen.

8.   ENDGÜLTIGE ANTIDUMPINGMAẞNAHMEN

(355)

Angesichts der Schlussfolgerungen zu Dumping, Schädigung, Schadensursache und Unionsinteresse sollten nach Artikel 9 Absatz 4 der Grundverordnung endgültige Antidumpingmaßnahmen eingeführt werden, um eine weitere Schädigung des Wirtschaftszweigs der Union durch die gedumpten Einfuhren der betroffenen Ware zu verhindern. Die Antidumpingzölle sollten nach der Regel des niedrigeren Zolls festgesetzt werden.

(356)

Die Kommission stellte fest, dass die EU nach der Einleitung der Untersuchung aufgrund der militärischen Aggression der Russischen Föderation gegen die Ukraine mehrere Sanktionspakete gegen Russland verhängte, die auch Stahlerzeugnisse und/oder die Stahlunternehmen betrafen, die die untersuchte Ware nach dem Untersuchungszeitraum herstellten und ausführten. Das letzte Sanktionspaket, das die untersuchte Ware und/oder die ausführenden Hersteller betrifft, umfasst ein Einfuhrverbot für CRS. Dieses Verbot trat am 16. März 2022 in Kraft (55). Da diese Sanktionen an die militärische Aggression und die zugrunde liegende geopolitische Situation geknüpft sind, sind ihr Umfang, ihre Modulation und/oder ihre Dauer unvorhersehbar. Außerdem haben Antidumpingmaßnahmen eine Laufzeit von fünf Jahren. In Anbetracht der vorgenannten Unsicherheiten und der Tatsache, dass der Rat den genauen Umfang und die Dauer der Sanktionen jederzeit ändern kann, kam die Kommission zu dem Schluss, dass diese Unsicherheiten für ihre Schlussfolgerungen in diesem Verfahren nicht von Belang sind.

(357)

Auf dieser Grundlage sollten folgende endgültige Antidumpingzölle, ausgedrückt als Prozentsatz des CIF-Preises frei Grenze der Union, unverzollt, eingeführt werden:

Land

Unternehmen

Endgültiger Antidumpingzoll

Russland

PJSC Magnitogorsk Iron and Steel Works

36,6  %

Novolipetsk Steel

10,3  %

PAO Severstal

31,3  %

Alle übrigen Unternehmen

37,4  %

Türkei

MMK Metalurji Sanayi Ticaret ve Liman İşletmeciliği A.Ş.

10,5  %

TatMetal Çelik Sanayi ve Ticaret A.Ş

2,4  %

Tezcan Galvanizli Yapi Elemanlari Sanayi ve Ticaret A.Ş.

11,0  %

Andere mitarbeitende Unternehmen

8,0  %

Alle übrigen Unternehmen

11,0  %

(358)

Die in dieser Verordnung festgesetzten unternehmensspezifischen Antidumpingzollsätze wurden auf der Grundlage der Feststellungen dieser Untersuchung ermittelt. Mithin spiegeln sie die in dieser Untersuchung festgestellte Lage der betreffenden Unternehmen wider. Diese Zollsätze gelten ausschließlich für die Einfuhren der betroffenen Ware mit Ursprung in den betroffenen Ländern, die von den namentlich genannten juristischen Personen hergestellt wurde. Einfuhren der betroffenen Ware, die von anderen, nicht im verfügenden Teil dieser Verordnung ausdrücklich genannten Unternehmen (einschließlich der mit den ausdrücklich genannten Unternehmen verbundenen Unternehmen) hergestellt wurde, sollten dem für „alle übrigen Unternehmen“ geltenden Zollsatz unterliegen. Für sie sollte keiner der unternehmensspezifischen Antidumpingzölle gelten.

(359)

Ein in dieser Verordnung namentlich genanntes Unternehmen kann die Anwendung dieser unternehmensspezifischen Antidumpingzollsätze beantragen, falls es später seinen Namen ändert. Der Antrag ist an die Kommission zu richten (56). Er muss alle relevanten Informationen enthalten, aus denen hervorgeht, dass die Änderung nicht das Recht des Unternehmens berührt, in den Genuss des für dieses Unternehmen geltenden Zollsatzes zu kommen. Wenn die Namensänderung des Unternehmens dieses Recht nicht berührt, wird eine Regelung über die Namensänderung im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlicht.

(360)

Damit die ordnungsgemäße Einziehung der Antidumpingzölle gewährleistet ist, sollte der Antidumpingzoll für alle übrigen Unternehmen nicht nur für die an dieser Untersuchung nicht mitarbeitenden ausführenden Hersteller gelten, sondern auch für die Hersteller, die im Untersuchungszeitraum keine Ausfuhren in die Union getätigt haben.

(361)

Zur Minimierung des Umgehungsrisikos, das aufgrund der unterschiedlichen Zollsätze besteht, sind besondere Vorkehrungen zur Gewährleistung der Erhebung der unternehmensspezifischen Antidumpingzölle erforderlich. Die Unternehmen, für die ein unternehmensspezifischer Antidumpingzoll gilt, müssen den Zollbehörden der Mitgliedstaaten eine gültige Handelsrechnung vorlegen. Die Rechnung muss den Anforderungen gemäß Artikel 1 Absatz 3 dieser Verordnung entsprechen. Auf Einfuhren, für die keine solche Handelsrechnung vorgelegt wird, sollte der für „alle übrigen Unternehmen“ geltende Antidumpingzoll erhoben werden.

(362)

Auch wenn die Vorlage dieser Rechnung erforderlich ist, damit die Zollbehörden der Mitgliedstaaten die unternehmensspezifischen Antidumpingzölle auf die Einfuhren anwenden können, stellt diese Rechnung nicht das einzige von den Zollbehörden zu berücksichtigende Element dar. So sollten die Zollbehörden der Mitgliedstaaten — auch wenn ihnen eine Rechnung vorgelegt wird, die alle in Artikel 1 Absatz 3 dargelegten Anforderungen erfüllt — ihre üblichen Prüfungen durchführen und, wie in allen anderen Fällen, zusätzliche Dokumente (Versandpapiere usw.) verlangen können, um die Richtigkeit der Angaben in der Anmeldung zu überprüfen und sicherzustellen, dass die anschließende Anwendung des niedrigeren Zollsatzes unter Einhaltung der Zollvorschriften gerechtfertigt ist.

(363)

Sollten sich die Ausfuhren eines der Unternehmen, die in den Genuss niedrigerer unternehmensspezifischer Zollsätze gelangen, nach der Einführung der betreffenden Maßnahmen beträchtlich erhöhen, so könnte allein schon der mengenmäßige Anstieg als Veränderung des Handelsgefüges aufgrund der Einführung von Maßnahmen im Sinne des Artikels 13 Absatz 1 der Grundverordnung interpretiert werden. Unter diesen Umständen kann, sofern die Voraussetzungen dafür erfüllt sind, eine Umgehungsuntersuchung eingeleitet werden. Bei einer solchen Untersuchung kann unter anderem geprüft werden, ob es notwendig ist, die unternehmensspezifischen Zollsätze aufzuheben und stattdessen einen landesweiten Zoll einzuführen.

9.   SCHLUSSBESTIMMUNGEN

(364)

Nach Artikel 109 der Verordnung (EU, Euratom) 2018/1046 des Europäischen Parlaments und des Rates (57) wird, wenn ein Betrag infolge einer Entscheidung des Gerichtshofes der Europäischen Union erstattet werden muss, der von der Europäischen Zentralbank für ihre Hauptrefinanzierungsgeschäfte zugrunde gelegte und am ersten Kalendertag jedes Monats geltende Zinssatz angewandt, der im Amtsblatt der Europäischen Union, Reihe C, veröffentlicht wird.

(365)

Mit der Durchführungsverordnung (EU) 2019/159 (58) der Kommission wurde für einen Zeitraum von drei Jahren eine Schutzmaßnahme für bestimmte Stahlerzeugnisse eingeführt. Die Schutzmaßnahme wurde mit der Durchführungsverordnung (EU) 2021/1029 der Kommission (59) bis zum 30. Juni 2024 verlängert. Die betroffene Ware fällt in eine der Warenkategorien, die unter diese Schutzmaßnahme fallen. Werden die im Rahmen der Schutzmaßnahme festgelegten Zollkontingente überschritten, würde auf dieselben Einfuhren deshalb sowohl der außerhalb des Kontingents geltende Zollsatz als auch der Antidumpingzoll fällig. Da sich eine solche Kumulierung von Antidumpingmaßnahmen mit Schutzmaßnahmen stärker auf den Handel auswirken kann als gewünscht, beschloss die Kommission für die Geltungsdauer des Schutzzolls, in Bezug auf die betroffene Ware eine gleichzeitige Anwendung des Antidumpingzolls und des außerhalb des Kontingents geltenden Zollsatzes zu verhindern.

(366)

Dies bedeutet, dass in Fällen, in denen der in Artikel 1 Absatz 6 der Verordnung (EU) 2019/159 genannte, außerhalb des Kontingents geltende Zollsatz auf die betroffene Ware anwendbar wird und die Höhe der Antidumpingzölle gemäß der vorliegenden Verordnung übersteigt, nur der gemäß Artikel 1 Absatz 6 der Verordnung (EU) 2019/159 für außerhalb des Kontingents geltende Zollsatz erhoben wird. Für die Dauer der gleichzeitigen Anwendung der Schutzzölle und der Antidumpingzölle wird die Erhebung der gemäß der vorliegenden Verordnung eingeführten Zölle ausgesetzt. Wird der in Artikel 1 Absatz 6 der Verordnung (EU) 2019/159 genannte, außerhalb des Kontingents geltende Zollsatz auf die betroffene Ware anwendbar und ist dieser in einer Höhe festgesetzt, die niedriger ist als die in der vorliegenden Verordnung vorgesehenen Antidumpingzölle, so wird der in Artikel 1 Absatz 6 der Verordnung (EU) 2019/159 genannte, außerhalb des Kontingents geltende Zollsatz zuzüglich der Differenz zwischen diesem Zoll und den höheren mit der vorliegenden Verordnung eingeführten Antidumpingzöllen erhoben. Der anteilige Betrag der nicht erhobenen Antidumpingzölle wird ausgesetzt.

(367)

Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen stehen im Einklang mit der Stellungnahme des nach Artikel 15 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2016/1036 eingesetzten Ausschusses —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

(1)   Es wird ein endgültiger Antidumpingzoll eingeführt auf die Einfuhren flachgewalzter Erzeugnisse aus Eisen oder legiertem oder nicht legiertem Stahl; schmelztauchbeschichtet mit Zink und/oder Aluminium und/oder Magnesium, auch mit Siliciumlegierung, chemisch passiviert, auch mit zusätzlicher Oberflächenbehandlung wie Ölung oder Versiegelung, mit einem Kohlenstoffgehalt von 0,5 GHT oder weniger, einem Aluminiumgehalt von 1,1 GHT oder weniger, einem Niobgehalt von 0,12 GHT oder weniger, einem Titangehalt von 0,17 GHT oder weniger sowie einem Vanadiumgehalt von 0,15 GHT oder weniger, aufgerollt, als auf Länge zugeschnittene Bleche und als Schmalband („narrow strip“) angeboten, mit Ursprung in Russland und der Türkei, die derzeit unter den KN-Codes ex 7210 41 00, ex 7210 49 00, ex 7210 61 00, ex 7210 69 00, ex 7210 90 80, ex 7212 30 00, ex 7212 50 61, ex 7212 50 69, ex 7212 50 90, ex 7225 92 00, ex 7225 99 00, ex 7226 99 30, ex 7226 99 70 (TARIC-Codes: 7210410020, 7210410030, 7210490020, 7210490030, 7210610020, 7210610030, 7210690020, 7210690030, 7210908092, 7212300020, 7212300030, 7212506120, 7212506130, 7212506920, 7212506930, 7212509014, 7212509092, 7225920020, 7225920030, 7225990022, 7225990023, 7225990041, 7225990092, 7225990093, 7226993010, 7226993030, 7226997013, 7226997093, 7226997094).

Die folgenden Waren sind ausgenommen:

i)

Erzeugnisse aus nicht rostendem Stahl, aus Silicium-Elektrostahl und aus Schnellarbeitsstahl,

ii)

nur warm- oder nur kaltgewalzte Erzeugnisse.

(2)   Für die in Absatz 1 beschriebene und von den nachstehend aufgeführten Unternehmen hergestellte Ware gelten folgende endgültige Antidumpingzollsätze auf den Nettopreis frei Grenze der Union, unverzollt:

Land

Unternehmen

Endgültiger Antidumpingzoll

TARIC-Zusatzcode

Russland

PJSC Magnitogorsk Iron and Steel Works

36,6  %

C217

Novolipetsk Steel

10,3  %

C216

PAO Severstal

31,3  %

C218

Alle übrigen Unternehmen

37,4  %

C999

Türkei

MMK Metalurji Sanayi Ticaret ve Liman İşletmeciliği A.Ş.

10,5  %

C865

TatMetal Çelik Sanayi ve Ticaret A.Ş

2,4  %

C866

Tezcan Galvanizli Yapi Elemanlari Sanayi ve Ticaret A.Ş.

11,0  %

C867

Im Anhang aufgeführte andere mitarbeitende Unternehmen

8,0  %

 

Alle übrigen Unternehmen

11,0  %

C999

(3)   Die Anwendung der unternehmensspezifischen Zollsätze für die in Absatz 2 genannten Unternehmen setzt voraus, dass den Zollbehörden der Mitgliedstaaten eine gültige Handelsrechnung vorgelegt wird; diese muss eine Erklärung enthalten, die von einer dafür zuständigen, mit Namen und Funktion ausgewiesenen Person des rechnungsstellenden Unternehmens datiert und unterzeichnet wurde und deren Wortlaut wie folgt lautet: „Der/Die Unterzeichnete versichert, dass die auf dieser Rechnung aufgeführten und zur Ausfuhr in die Europäische Union verkauften [Mengenangabe] [betroffene Ware] von [Name und Anschrift des Unternehmens] [TARIC-Zusatzcode] in [betroffenes Land] hergestellt wurden und dass die Angaben auf dieser Rechnung vollständig und richtig sind.“ Wird keine solche Handelsrechnung vorgelegt, findet der für alle übrigen Unternehmen geltende Zollsatz Anwendung.

(4)   Sofern nichts anderes bestimmt ist, finden die geltenden Zollvorschriften Anwendung.

Artikel 2

(1)   Kommt für flachgewalzte Erzeugnisse aus Eisen oder legiertem oder nicht legiertem Stahl, schmelztauchbeschichtet mit Zink und/oder Aluminium und/oder Magnesium, auch mit Siliciumlegierung, chemisch passiviert, auch mit zusätzlicher Oberflächenbehandlung wie Ölung oder Versiegelung, mit einem Kohlenstoffgehalt von 0,5 GHT oder weniger, einem Aluminiumgehalt von 1,1 GHT oder weniger, einem Niobgehalt von 0,12 GHT oder weniger, einem Titangehalt von 0,17 GHT oder weniger sowie einem Vanadiumgehalt von 0,15 GHT oder weniger, aufgerollt, als auf Länge zugeschnittene Bleche und als Schmalband („narrow strip“) angeboten, wie in Artikel 1 Absatz 1 aufgeführt, der in Artikel 1 Absatz 6 der Verordnung (EU) 2019/159 genannte, außerhalb des Kontingents geltende Zollsatz zur Anwendung und übersteigt dieser den entsprechenden Wertzollsatz des in Artikel 1 Absatz 2 aufgeführten Antidumpingzolls, wird nur der außerhalb des Kontingents geltende Zollsatz gemäß Artikel 1 Absatz 6 der Verordnung (EU) 2019/159 erhoben.

(2)   Im Anwendungszeitraum von Absatz 1 wird die Erhebung von nach dieser Verordnung verhängten Zöllen ausgesetzt.

(3)   Kommt für flachgewalzte Erzeugnisse aus Eisen oder legiertem oder nicht legiertem Stahl, schmelztauchbeschichtet mit Zink und/oder Aluminium und/oder Magnesium, auch mit Siliciumlegierung, chemisch passiviert, auch mit zusätzlicher Oberflächenbehandlung wie Ölung oder Versiegelung, mit einem Kohlenstoffgehalt von 0,5 GHT oder weniger, einem Aluminiumgehalt von 1,1 GHT oder weniger, einem Niobgehalt von 0,12 GHT oder weniger, einem Titangehalt von 0,17 GHT oder weniger sowie einem Vanadiumgehalt von 0,15 GHT oder weniger, aufgerollt, als auf Länge zugeschnittene Bleche und als Schmalband („narrow strip“) angeboten, wie in Artikel 1 Absatz 1 aufgeführt, der in Artikel 1 Absatz 6 der Verordnung (EU) 2019/159 genannte, außerhalb des Kontingents geltende Zollsatz zur Anwendung und liegt dieser unter dem in Artikel 1 Absatz 2 aufgeführten Antidumpingzoll, wird zusätzlich zur Differenz zwischen diesem Zoll und dem höheren in Artikel 1 Absatz 2 aufgeführten Antidumpingzoll der außerhalb des Kontingents geltende Zollsatz gemäß Artikel 1 Absatz 6 der Verordnung (EU) 2019/159 erhoben.

(4)   Der nach Absatz 3 nicht erhobene Teil des Betrags des Antidumpingzolls wird ausgesetzt.

(5)   Die in den Absätzen 2 und 4 genannten Aussetzungen sind zeitlich auf die Geltungsdauer des für Einfuhren außerhalb des Kontingents geltenden Zolls gemäß Artikel 1 Absatz 6 der Verordnung (EU) 2019/159 befristet.

Artikel 3

Artikel 1 Absatz 2 kann geändert werden, um neue ausführende Hersteller aus der Türkei hinzuzufügen und für sie den entsprechenden gewogenen durchschnittlichen Antidumpingzollsatz für mitarbeitende Unternehmen, die nicht in die Stichprobe einbezogen wurden, einzuführen. Ein neuer ausführender Hersteller muss Beweise dafür vorlegen, dass

a)

er die in Artikel 1 Absatz 1 genannte Ware mit Ursprung in der Türkei im Untersuchungszeitraum (1. Januar 2020 bis 31. Dezember 2020) nicht ausgeführt hat,

b)

er nicht mit einem Ausführer oder Hersteller verbunden ist, für den die mit dieser Verordnung eingeführten Maßnahmen gelten, und

c)

er die betroffene Ware nach dem Ende des Untersuchungszeitraums tatsächlich in die Union ausgeführt hat oder eine unwiderrufliche vertragliche Verpflichtung zur Ausfuhr einer bedeutenden Menge in die Union eingegangen ist.

Artikel 4

Diese Verordnung tritt am Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 11. August 2022

Für die Kommission

Die Präsidentin

Ursula VON DER LEYEN


(1)  ABl. L 176 vom 30.6.2016, S. 21.

(2)  ABl. C 245 vom 24.6.2021, S. 21.

(3)  Aktenvermerk zum Dossier t21.005164 vom 6. Juli 2021.

(4)  Aktenvermerk zum Dossier t21.007177 vom 21. Oktober 2021.

(5)  Die drei ursprünglich in die Stichprobe einbezogenen Unionshersteller wurden am 6. Juli 2021 aufgefordert, den Fragebogen nach Bestätigung der vorläufigen Stichprobe auszufüllen, während der Unionshersteller, der nachträglich in die Stichprobe einbezogen worden war (siehe Erwägungsgrund 7), am 21. Oktober 2021 dazu aufgefordert wurde.

(6)  Die Fragebögen für Unionshersteller, ausführende Hersteller, Einführer und Verwender waren abrufbar unter https://trade.ec.europa.eu/tdi/case_details.cfm?id=2531.

(7)  Urteil des Gerichts vom 25. Januar 2017, Rusal Armenal ZAO/Rat der Europäischen Union, T-512/09 RENV, ECLI:EU:T:2017:26, Rn. 130.

(8)  Im nichtvertraulichen Dossier t21.005520 legte der Antragsteller eine Liste mit neun Unionsherstellern und Webkatalogseiten vor, woraus hervorgeht, dass diese Hersteller CRS mit einer Dicke von weniger als 0,40 mm herstellen können.

(9)  Im nichtvertraulichen Dossier t21.005520 legte der Antragsteller — gestützt auf die geltenden EU-Normen — Beispiele dafür vor, dass AluZinc-CRS und CRS mit anderen Beschichtungen alternativ im Baugewerbe verwendet werden können.

(10)  Im nichtvertraulichen Dossier t22.003396 führte der Antragsteller — gestützt auf die geltenden EU-Normen — Beispiele dafür an, dass AluZinc-CRS und CRS mit anderen Beschichtungen austauschbar in bestimmten Metallrahmen, Dächern und Verkleidungen verwendet werden können.

(11)  Bericht des Rechtsmittelgremiums, DS493 — Ukraine „Anti-Dumping Measures on Ammonium Nitrate (Russia)“, Rn. 6.97.

(12)  Panelbericht, DS473 „European Union — Anti-Dumping Measures on Biodiesel from Argentina“, Rn. 7.232.

(13)  PJSC MMK und Tochtergesellschaften. Konsolidierte Jahresabschlüsse für die am 31. Dezember 2012, 2013 und 2014 endenden Jahre. Verfügbar unter https://mmk.ru/en/investor/results-and-reports/financial-results/ (zuletzt abgerufen am 25. Oktober 2021).

(14)  Die Offenlegung von „Geschäften mit interessierten Parteien durch den Emittenten“. Verfügbar unter https://mmk.ru/en/about/corporate-governance/disclosure-of-information/essential-facts/. Am 4. April 2022 war diese Website des Unternehmens nicht verfügbar. Die Dokumente sind weiterhin über das Online-Portal des Offenlegungszentrums für Unternehmensinformationen von LLC Interfax öffentlich zugänglich: https://e-disclosure.ru/portal/company.aspx?id=9&attempt=1 (zuletzt abgerufen am 4. April 2022).

(15)  Anhänge des Jahresberichts 2017 von MMK. Verfügbar unter https://mmk.ru/en/investor/results-and-reports/annual-reports/ (zuletzt abgerufen am 4. April 2022).

(16)  Panelbericht „United States — Anti-Dumping and Countervailing Duties (Korea)“, WT/DS539/R, Rn. 7.36. Siehe auch Bericht des Rechtsmittelgremiums „US — Carbon Steel (India)“, WT/DS436/AB/R, Rn. 4.421.

(17)  Einleitung, Punkt 5 des Fragebogens für die ausführenden Hersteller in Russland (S. 7). Verfügbar unter https://tron.trade.ec.europa.eu/investigations/case-history?caseId=2531 (zuletzt abgerufen am 10. Juni 2022).

(18)  Durchführungsverordnung (EU) 2017/1795 der Kommission vom 5. Oktober 2017 zur Einführung eines endgültigen Antidumpingzolls auf die Einfuhren bestimmter warmgewalzter Flacherzeugnisse aus Eisen, nicht legiertem Stahl oder anderem legiertem Stahl mit Ursprung in Brasilien, Iran, Russland und der Ukraine und zur Einstellung der Untersuchung betreffend die Einfuhren bestimmter warmgewalzter Flacherzeugnisse aus Eisen, nicht legiertem Stahl oder anderem legiertem Stahl mit Ursprung in Serbien (ABl. L 258 vom 6.10.2017, S. 24), Erwägungsgrund 569.

(19)  Obwohl das Unternehmen keine Angaben darüber machte, ob es sich bei den jeweiligen Weiterverkäufen um einen reinen Weiterverkauf oder um einen Weiterverkauf nach einem Verarbeitungsvorgang handelte, lässt sich durch einen einfachen Vergleich der Warenkennnummern und der von NLMK an NSSC verkauften und von NSSC an unabhängige Abnehmer weiterverkauften Mengen feststellen, dass es sich nur etwa bei einem Drittel der von NSSC weiterverkauften Menge um unverarbeitete Waren handelte, die im Untersuchungszeitraum von NLMK bezogen worden waren. Die übrigen zwei Drittel wurden entweder aus dem Lagerbestand oder nach einem Verarbeitungsvorgang verkauft, durch den sich der Warentyp änderte.

(20)  Erwägungsgrund 71 der Durchführungsverordnung (EU) 2016/1328 der Kommission vom 29. Juli 2016 zur Einführung eines endgültigen Antidumpingzolls und zur endgültigen Vereinnahmung des vorläufigen Zolls auf die Einfuhren bestimmter kaltgewalzter Flachstahlerzeugnisse mit Ursprung in der Volksrepublik China und der Russischen Föderation (ABl. L 210 vom 4.8.2016, S. 1).

(21)  Urteil des Gerichtshofes vom 5. Oktober 1988, Silver Seiko Limited und andere/Rat der Europäischen Gemeinschaften, C-273/85 und C-107/86, ECLI:EU:C:1988:466, Rn. 16.

(22)  Urteil des Gerichts erster Instanz vom 17. Dezember 2008, HEG Ltd und Graphite India Ltd/Rat der Europäischen Union, T-462/04, EU:T:2008:586, Rn. 64.

(23)  t21.005086.

(24)  Die Unterlagen zur Ergänzung von Anhang I-1 des Antrags sind dem Aktenvermerk zum Dossier t21.006245 vom 8. September 2021 (zur Einsichtnahme durch interessierte Parteien) beigefügt.

(25)  Aktenvermerk zum Dossier t22.001059 vom 4. Februar 2022 (zur Einsichtnahme durch interessierte Parteien).

(26)  Durchführungsverordnung (EU) 2019/1948 der Kommission vom 25. November 2019 zur Einleitung einer Untersuchung betreffend die mutmaßliche Umgehung der mit der Durchführungsverordnung (EU) 2018/186 der Kommission eingeführten Antidumpingmaßnahmen gegenüber den Einfuhren bestimmter korrosionsbeständiger Stähle mit Ursprung in der Volksrepublik China und zur zollamtlichen Erfassung dieser Einfuhren (ABl. L 304 vom 26.11.2019, S. 10).

(27)  Durchführungsverordnung (EU) 2020/1156 der Kommission vom 4. August 2020 zur Ausweitung des mit der Durchführungsverordnung (EU) 2018/186 auf die Einfuhren bestimmter korrosionsbeständiger Stähle mit Ursprung in der Volksrepublik China eingeführten endgültigen Antidumpingzolls auf die Einfuhren bestimmter geringfügig veränderter korrosionsbeständiger Stähle (ABl. L 255 vom 5.8.2020, S. 36). Die Methode zur Ermittlung der Zahlen in Tabelle 1 der Durchführungsverordnung (EU) 2020/1156 ist in dieser Tabelle ausführlich beschrieben. Die Methode stützt sich auf die Durchführungsverordnung (EU) 2018/186 der Kommission, Eurostat und Schätzungen der Industrie.

(28)  Die in die Stichprobe einbezogenen Unionshersteller verkauften die gleichartige Ware meist direkt an unabhängige Abnehmer in der EU. Rund 5 % dieser EU-Verkäufe wurden über verbundene Vertriebsunternehmen getätigt, und diese Verkäufe erfolgten zu ähnlichen Preisen wie Direktverkäufe an unabhängige Abnehmer.

(29)  Urteil des Gerichts vom 2. April 2020, Hansol Paper Co. Ltd/Europäische Kommission, T-383/17, EU:T:2020:139, Rn. 200–203.

(30)  Urteil des Gerichts vom 27. April 2022, Giant Electric Vehicle Kunshan Co. Ltd./Kommission, T-242/19, EU:T:2022:259.

(31)  Urteil des Gerichts vom 4. Mai 2022, China Rubber Industry Association (CRIA) und China Chamber of Commerce of Metals, Minerals & Chemicals Importers & Exporters (CCCMC)/Kommission, T-30/19 und T-72/19, EU:T:2022:266, Rn. 128–131.

(32)  Urteil des Gerichtshofs vom 12. Mai 2022, Kommission/Hansol Paper, C-260/20 P EU:C:2022:370, Rn. 101.

(33)  Urteil des Gerichtshofs vom 12. Mai 2022, Kommission/Hansol Paper, C-260/20 P EU:C:2022:370.

(34)  Urteil des Gerichtshofs vom 12. Mai 2022, Kommission/Hansol Paper, C-260/20 P EU:C:2022:370, Rn. 105.

(35)  Urteil des Gerichtshofs vom 12. Mai 2022, Kommission/Hansol Paper, C-260/20 P EU:C:2022:370, Rn. 99.

(36)  Da die Unionshersteller überwiegend direkt an unabhängige Abnehmer in der EU verkaufen, hielt die Kommission die sich daraus ergebenden Preisunterbietungsspannen für ausreichend repräsentativ.

(37)  Die Fragebogenantwort von Eurofer wurde einem Fernabgleich unterzogen.

(38)  Durchführungsverordnung (EU) 2020/1156.

(39)  Siehe die Analyse der stahlverarbeitenden Sektoren in der EU im Bericht von Eurofer „Economic and steel market outlook 2021–2022, second quarter“ (Wirtschafts- und Stahlmarktprognose 2021–2022, zweites Quartal) vom Mai 2021, verfügbar unter https://www.eurofer.eu/publications/economic-market-outlook/economic-and-steel-market-outlook-2021-2022-second-quarter/.

(40)  Durchführungsverordnung (EU) 2019/1948.

(41)  Durchführungsverordnung (EU) 2017/1444 der Kommission vom 9. August 2017 zur Einführung eines vorläufigen Antidumpingzolls auf die Einfuhren bestimmter korrosionsbeständiger Stähle mit Ursprung in der Volksrepublik China (C/2017/5512) (ABl. L 207 vom 10.8.2017, S. 1).

(42)  Durchführungsverordnung (EU) 2018/186 der Kommission vom 7. Februar 2018 zur Einführung eines endgültigen Antidumpingzolls und zur endgültigen Vereinnahmung des vorläufigen Zolls auf die Einfuhren bestimmter korrosionsbeständiger Stähle mit Ursprung in der Volksrepublik China (ABl. L 34 vom 8.2.2018, S. 16).

(43)  Durchführungsverordnung (EU) 2020/1156.

(44)  Auf der Grundlage der im Antrag enthaltenen Daten berechnete der CIB die vierteljährlichen Kosten und Preise des Wirtschaftszweigs der EU und die daraus resultierenden Gewinne ab dem dritten Quartal 2019 bis zum letzten Quartal des Untersuchungszeitraums (t21.007886 und t22.003104).

(45)  Basierend auf den Mengen aus der Datenbank „Surveillance 2“ nur für 2020.

(46)  Am 4. Februar 2022 legte die Kommission im Wege des Aktenvermerks zum Dossier t22.001509 Informationen über die aggregierten Einfuhrmengen und -werte je Ausfuhrland für das Kalenderjahr 2020 für die untersuchte Ware vor.

(47)  Siehe z. B. die nichtvertraulichen Unterlagen in t21.005684 (Marcegaglia Carbon Steel Spa).

(48)  Stellungnahme von CIB t21.006224, Tabelle in Punkt 34.

(49)  Die Ergebnisse sind in der Studie „Impacts of the COVID-19 pandemic on EU industries“ (Auswirkungen der COVID-19-Pandemie auf die Wirtschaftszweige der EU) zu finden, die vom Ausschuss für Industrie, Forschung und Energie (ITRE) des Europäischen Parlaments in Auftrag gegeben wurde und unter https://www.europarl.europa.eu/RegData/etudes/STUD/2021/662903/IPOL_STU(2021)662903_EN.pdf verfügbar ist.

(50)  Siehe auch Urteil des Gerichts vom 22. September 2021, PAO Severstal/Europäische Kommission, T-753/16, EU:T:2021:612, Rn. 272.

(51)  Ziel des CO2-Grenzausgleichssystems ist es, ausländischen Herstellern, die bestimmte Waren (einschließlich Stahl) in die EU ausführen, ab 2023 neue Verpflichtungen aufzuerlegen.

(52)  Beschluss 2007/430/EG der Kommission vom 19. Juni 2007 zur Einstellung des Antidumpingverfahrens betreffend die Einfuhren synthetischer Spinnfasern aus Polyester (PSF) mit Ursprung in Malaysia und Taiwan und zur Freigabe der Sicherheitsleistungen für die vorläufigen Zölle (ABl. L 160 vom 21.6.2007, S. 30).

(53)  Siehe Stellungnahme von Eurofer u. a. in t21.007474.

(54)  Arbeitsunterlage der Kommissionsdienststellen „Towards Competitive and Clean European Steel“ (Der Weg in Richtung einer wettbewerbsfähigen und sauberen Stahlbranche), SWD(2021) 353 final vom 5. Mai 2021, S. 4-5.

(55)  Verordnung (EU) Nr. 833/2014 des Rates vom 31. Juli 2014 über restriktive Maßnahmen angesichts der Handlungen Russlands, die die Lage in der Ukraine destabilisieren (ABl. L 229 vom 31.7.2014, S. 1), in der durch die Verordnung (EU) 2022/428 (ABl. L 87 I vom 15.3.2022, S. 13) geänderten Fassung. Die konsolidierte Fassung der Verordnung (EU) Nr. 833/2014, die alle Änderungen im Zusammenhang mit dem Sanktionspaket enthält, ist unter https://eur-lex.europa.eu/legal-content/DE/TXT/?uri=CELEX%3A02014R0833-20220413 verfügbar.

(56)  Europäische Kommission, Generaldirektion Handel, Direktion G, Rue de la Loi 170/Wetstraat 170, 1040 Brüssel, Belgien.

(57)  Verordnung (EU, Euratom) 2018/1046 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 18. Juli 2018 über die Haushaltsordnung für den Gesamthaushaltsplan der Union, zur Änderung der Verordnungen (EU) Nr. 1296/2013, (EU) Nr. 1301/2013, (EU) Nr. 1303/2013, (EU) Nr. 1304/2013, (EU) Nr. 1309/2013, (EU) Nr. 1316/2013, (EU) Nr. 223/2014, (EU) Nr. 283/2014 und des Beschlusses Nr. 541/2014/EU sowie zur Aufhebung der Verordnung (EU, Euratom) Nr. 966/2012 (ABl. L 193 vom 30.7.2018, S. 1).

(58)  Durchführungsverordnung (EU) 2019/159 der Kommission vom 31. Januar 2019 zur Einführung endgültiger Schutzmaßnahmen gegenüber den Einfuhren bestimmter Stahlerzeugnisse (ABl. L 31 vom 1.2.2019, S. 27).

(59)  Durchführungsverordnung (EU) 2021/1029 der Kommission vom 24. Juni 2021 zur Änderung der Durchführungsverordnung (EU) 2019/159 der Kommission und zur Verlängerung der Schutzmaßnahme gegenüber den Einfuhren bestimmter Stahlerzeugnisse (ABl. L 225 I vom 25.6.2021, S. 1).


ANHANG

Nicht in die Stichprobe einbezogene mitarbeitende ausführende Hersteller in der Türkei

Land

Name

TARIC-Zusatzcode

Türkei

Atakaş Çelik Sanayi Ve Ticaret A.Ş.

C868

Türkei

Borçelik Çelik Sanayii Ticaret A.Ş.

C606

Türkei

Ereğli Demir ve Çelik Fabrikaları T.A.Ş.

C869

Türkei

Erdemir Çelik Servis Merkezi San. ve T. A.Ş.

C870

Türkei

Tosyalı Toyo Çelik A.Ş.

C871

Türkei

Yildizdemir Çelik San.A.Ş.

C872


12.8.2022   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 211/182


VERORDNUNG (EU) 2022/1396 DER KOMMISSION

vom 11. August 2022

zur Änderung des Anhangs der Verordnung (EU) Nr. 231/2012 mit Spezifikationen für die in den Anhängen II und III der Verordnung (EG) Nr. 1333/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates aufgeführten Lebensmittelzusatzstoffe in Bezug auf das Vorhandensein von Ethylenoxid in Lebensmittelzusatzstoffen

(Text von Bedeutung für den EWR)

DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 1333/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Dezember 2008 über Lebensmittelzusatzstoffe (1), insbesondere auf Artikel 14,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 1331/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Dezember 2008 über ein einheitliches Zulassungsverfahren für Lebensmittelzusatzstoffe, -enzyme und -aromen (2), insbesondere auf Artikel 7 Absatz 5,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

In der Verordnung (EU) Nr. 231/2012 der Kommission (3) sind Spezifikationen für die in den Anhängen II und III der Verordnung (EG) Nr. 1333/2008 aufgeführten Lebensmittelzusatzstoffe festgelegt.

(2)

Die Spezifikationen für Lebensmittelzusatzstoffe können nach dem in Artikel 3 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 1331/2008 genannten einheitlichen Verfahren entweder auf Initiative der Kommission oder auf Antrag eines Mitgliedstaats oder einer betroffenen Person aktualisiert werden.

(3)

Ethylenoxid ist ein wichtiger chemischer Stoff mit zahlreichen Verwendungszwecken, darunter als Sterilisationsmittel und als Rohmaterial bei der Herstellung verschiedener Produkte. Ethylenoxid ist jedoch auch ein bedenklicher Stoff und wurde gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1272/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates (4) als karzinogen, mutagen und reproduktionstoxisch eingestuft. Ethylenoxid ist weder als Biozidprodukt gemäß der Verordnung (EU) Nr. 528/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates (5) noch als Wirkstoff zur Verwendung in Pflanzenschutzmitteln gemäß Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates (6) zugelassen.

(4)

In der Verordnung (EU) Nr. 231/2012 ist festgelegt, dass Ethylenoxid nicht zur Sterilisierung von Lebensmittelzusatzstoffen verwendet werden darf. Es gibt jedoch keinen quantifizierten Höchstgehalt für das Vorhandensein von Ethylenoxid in allen Lebensmittelzusatzstoffen. Gemäß der genannten Verordnung ist ein Gehalt von höchstens 0,2 mg/kg Ethylenoxid nur für diejenigen Lebensmittelzusatzstoffe festgelegt, bei deren Herstellung Ethylenoxid verwendet wird. Dieser Höchstgehalt wurde erstmals in der Richtlinie 2003/95/EG der Kommission (7) festgelegt, und zwar auf Grundlage der Stellungnahme des Wissenschaftlichen Ausschusses „Lebensmittel“ vom 6. Mai 2002 (8), in der der Schluss gezogen wurde, dass zwar die geschätzten Aufnahmemengen aus den wenigen unter Verwendung von Ethylenoxid hergestellten Lebensmitteln sehr gering sind, jedoch die Aufnahmemengen aus Lebensmitteln so niedrig wie möglich sein sollten, da Ethylenoxid sowohl genotoxisch als auch karzinogen ist.

(5)

Vor Kurzem gab es mehrere RASFF-Meldungen über das Vorhandensein von Ethylenoxid in einer Reihe von Lebensmitteln, insbesondere in mehreren Lebensmittelzusatzstoffen, die für die Herstellung verschiedener Lebensmittel verwendet werden. Auf der Grundlage dieser Meldungen und Informationen in Bezug auf amtliche Kontrollen von Mitgliedstaaten wurden mit der Durchführungsverordnung (EU) 2021/2246 der Kommission (9) zum Schutz der menschlichen Gesundheit vor dem Risiko einer Kontamination mit Ethylenoxid Maßnahmen betreffend Waren nicht tierischen Ursprungs festgelegt, die aus bestimmten Drittländern in die Union verbracht werden. Die Durchsetzung des Unionsrechts könnte sich jedoch im Hinblick auf Lebensmittelzusatzstoffe schwierig gestalten, da nicht einfach zu ermitteln ist, ob das Vorhandensein von Ethylenoxid durch Verwendung bei der Sterilisierung von Lebensmittelzusatzstoffen entgegen den Vorschriften der Verordnung (EU) Nr. 231/2012 oder aber auf einen anderen Grund zurückzuführen ist.

(6)

Um diese Schwierigkeiten zu vermeiden und ein hohes Schutzniveau für die menschliche Gesundheit zu gewährleisten, muss festgelegt werden, dass unabhängig von seinem Ursprung das Vorhandensein von Ethylenoxid für keinerlei Lebensmittelzusatzstoffe zugelassen ist. Zu diesem Zweck sollte speziell für Lebensmittelzusatzstoffe ein Höchstgehalt für Rückstände von Ethylenoxid auf die Quantifizierungsgrenze dieser Produkte festgelegt werden, das heißt, auf die validierte niedrigste Rückstandskonzentration, die derzeit mit validierten Kontrollmethoden bei Routineüberwachungen ermittelt und gemeldet werden kann. Um Kohärenz mit der Verordnung (EG) Nr. 396/2005 des Europäischen Parlaments und des Rates (10) zu gewährleisten, insbesondere mit den darin festgelegten Höchstgehalten für zur Herstellung von Lebensmittelzusatzstoffen verwendete Rohstoffe, sollten die Rückstände von Ethylenoxid mit denselben Begriffen wie in der genannten Verordnung definiert werden.

(7)

Da die Änderung der Spezifikationen keine negativen Auswirkungen auf die menschliche Gesundheit haben dürfte, ist eine Sicherheitsbewertung durch die Europäische Behörde für Lebensmittelsicherheit gemäß Artikel 3 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 1331/2008 nicht erforderlich.

(8)

Der Anhang der Verordnung (EU) Nr. 231/2012 sollte daher entsprechend geändert werden.

(9)

Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ständigen Ausschusses für Pflanzen, Tiere, Lebensmittel und Futtermittel —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Der Anhang der Verordnung (EU) Nr. 231/2012 wird gemäß dem Anhang der vorliegenden Verordnung geändert.

Artikel 2

Diese Verordnung tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 11. August 2022

Für die Kommission

Die Präsidentin

Ursula VON DER LEYEN


(1)  ABl. L 354 vom 31.12.2008, S. 16.

(2)  ABl. L 354 vom 31.12.2008, S. 1.

(3)  Verordnung (EU) Nr. 231/2012 der Kommission vom 9. März 2012 mit Spezifikationen für die in den Anhängen II und III der Verordnung (EG) Nr. 1333/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates aufgeführten Lebensmittelzusatzstoffe (ABl. L 83 vom 22.3.2012, S. 1).

(4)  Verordnung (EG) Nr. 1272/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Dezember 2008 über die Einstufung, Kennzeichnung und Verpackung von Stoffen und Gemischen, zur Änderung und Aufhebung der Richtlinien 67/548/EWG und 1999/45/EG und zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 1907/2006 (ABl. L 353 vom 31.12.2008, S. 1).

(5)  Verordnung (EU) Nr. 528/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 22. Mai 2012 über die Bereitstellung auf dem Markt und die Verwendung von Biozidprodukten (ABl. L 167 vom 27.6.2012, S. 1).

(6)  Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 21. Oktober 2009 über das Inverkehrbringen von Pflanzenschutzmitteln und zur Aufhebung der Richtlinien 79/117/EWG und 91/414/EWG des Rates (ABl. L 309 vom 24.11.2009, S. 1).

(7)  Richtlinie 2003/95/EG der Kommission vom 27. Oktober 2003 zur Änderung der Richtlinie 96/77/EG zur Festlegung spezifischer Reinheitskriterien für andere Lebensmittelzusatzstoffe als Farbstoffe und Süßungsmittel (ABl. L 283 vom 31.10.2003, S. 71).

(8)  Opinion of the Scientific Committee on Food on impurities of ethylene oxide in food additives, 17. April 2002.

(9)  Durchführungsverordnung (EU) 2021/2246 der Kommission vom 15. Dezember 2021 zur Änderung der Durchführungsverordnung (EU) 2019/1793 über die vorübergehende Verstärkung der amtlichen Kontrollen und über Sofortmaßnahmen beim Eingang bestimmter Waren aus bestimmten Drittländern in die Union zur Durchführung der Verordnungen (EU) 2017/625 und (EG) Nr. 178/2002 des Europäischen Parlaments und des Rates (ABl. L 453 vom 17.12.2021, S. 5).

(10)  Verordnung (EG) Nr. 396/2005 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. Februar 2005 über Höchstgehalte an Pestizidrückständen in oder auf Lebens- und Futtermitteln pflanzlichen und tierischen Ursprungs und zur Änderung der Richtlinie 91/414/EWG des Rates (ABl. L 70 vom 16.3.2005, S. 1).


ANHANG

Der Anhang der Verordnung (EU) Nr. 231/2012 wird wie folgt geändert:

1.

Der einleitende Text „Bemerkung: Ethylenoxid darf zur Sterilisierung von Lebensmittelzusatzstoffen nicht verwendet werden.“ erhält folgende Fassung:

„Ethylenoxid darf zur Sterilisierung von Lebensmittelzusatzstoffen nicht verwendet werden.

In den in den Anhängen II und III der Verordnung (EG) Nr. 1333/2008 aufgeführten Lebensmittelzusatzstoffen, darunter Gemische von Lebensmittelzusatzstoffen, dürfen keine Rückstände von mehr als 0,1 mg/kg Ethylenoxid (Summe aus Ethylenoxid und 2-Chlorethanol (ausgedrückt als Ethylenoxid (*1)) vorhanden sein, ungeachtet seines Ursprungs.

(*1)  d. h. Ethylenoxid + 0,55* 2-Chlorethanol.“."

2.

In den Einträgen für E 431 Polyoxyethylen(40)stearat, E 432 Polyoxyethylensorbitanmonolaurat (Polysorbat 20), E 433 Polyoxyethylensorbitanmonooleat (Polysorbat 80), E 434 Polyoxyethylensorbitanmonopalmitat (Polysorbat 40), E 435 Polyoxyethylensorbitanmonostearat (Polysorbat 60), E 436 Polyoxyethylensorbitantristearat (Poysorbat 65), E 1209 Polyvinyl alcohol-polyethylenglycol-graft-co-polymer und E 1521 Polyethylenglykol; unter der Spezifikation „Reinheit“ wird die Zeile „Ethylenoxid“ gestrichen.


(*1)  d. h. Ethylenoxid + 0,55* 2-Chlorethanol.“.“


BESCHLÜSSE

12.8.2022   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 211/185


DURCHFÜHRUNGSBESCHLUSS (EU) 2022/1397 DER KOMMISSION

vom 11. August 2022

zur Nichtaussetzung der mit der Durchführungsverordnung (EU) 2020/1336 eingeführten endgültigen Antidumpingzölle auf die Einfuhren bestimmter Polyvinylalkohole mit Ursprung in der Volksrepublik China

DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EU) 2016/1036 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 8. Juni 2016 über den Schutz gegen gedumpte Einfuhren aus nicht zur Europäischen Union gehörenden Ländern (1), insbesondere auf Artikel 14 Absatz 4,

nach Anhörung des mit Artikel 15 Absatz 2 der Verordnung (EU) 2016/1036 eingesetzten Ausschusses,

in Erwägung nachstehender Gründe:

1.   VERFAHREN

(1)

Am 29. September 2020 führte die Europäische Kommission (im Folgenden „Kommission“) mit der Durchführungsverordnung (EU) 2020/1336 der Kommission (2) (im Folgenden „ursprüngliche Verordnung“) einen endgültigen Antidumpingzoll auf die Einfuhren bestimmter Polyvinylalkohole (im Folgenden „PVA“) mit Ursprung in der Volksrepublik China (im Folgenden „betroffene Ware“) in die Union ein.

(2)

Nach der Einführung der Maßnahmen behaupteten zehn Parteien (3), dass sich die Marktbedingungen nach dem Untersuchungszeitraum (1. Juli 2018 bis 30. Juni 2019, im Folgenden „UZ“) vorübergehend geändert hätten, und brachten vor, dass die endgültigen Maßnahmen angesichts dieser Änderungen nach Artikel 14 Absatz 4 der Verordnung (EU) 2016/1036 (im Folgenden „Grundverordnung“) ausgesetzt werden sollten.

(3)

Am 3. September 2021 beschloss die Kommission, die Anträge auf Aussetzung weiter zu prüfen, und forderte die interessierten Parteien in der Union auf, Informationen über den sogenannten „UZ der Aussetzung“ (d. h. den Zeitraum nach dem UZ von Juli 2020 bis Juni 2021) vorzulegen, um etwaige Auswirkungen der angeblich veränderten Umstände auf den Unionsmarkt zu untersuchen und zu bewerten.

(4)

Nach der endgültigen Unterrichtung fochten vier interessierte Parteien, Carbochem, Far Polymers, Gamma Chimica und Jeniuschem, die Wahl des UZ der Aussetzung der Kommission an.

(5)

Ihrer Ansicht nach hätte der UZ der Aussetzung mit Oktober 2020 beginnen und sich auch auf die Monate Juli und August 2021 erstrecken sollen, da die Kommission die diesbezüglichen Daten im Fragebogen angefordert habe.

(6)

Die Kommission erhielt den ersten Antrag auf Aussetzung am 17. Juni 2021 und leitete am 3. September 2021 die Untersuchung zur Aussetzung ein, wofür sie den Zeitraum von 12 Monaten vor der Einreichung der Forderung auswählte, als die angeblichen Änderungen der Marktgegebenheiten eingetreten sein sollen.

(7)

Für die Monate Juli und August 2021 forderte die Kommission Daten an, um Informationen über die Marktentwicklung auch nach dem UZ der Aussetzung einzuholen. Nicht alle mitarbeitenden Parteien verfügten jedoch über solche Daten. Wie in Erwägungsgrund (53) dargelegt, berücksichtigte die Kommission dennoch Daten für Juli und August 2021, sofern sie verfügbar waren.

(8)

Daher wurde das Vorbringen zurückgewiesen.

(9)

Informationen über die mutmaßliche vorübergehende Veränderung der Umstände auf dem Markt gingen von zwei Unionsherstellern und zehn interessierten Parteien, darunter Verwender, Einführer und Verbände, ein. Die Unionshersteller übermittelten außerdem die geforderten Informationen zu bestimmten Schadensindikatoren.

(10)

Am 20. Mai 2022 teilte die Kommission ihre Absicht mit, die Maßnahmen nicht nach Artikel 14 Absatz 4 der Grundverordnung auszusetzen. Allen Parteien wurde eine Frist zur Stellungnahme eingeräumt.

2.   ERMITTLUNG DER GEÄNDERTEN MARKTBEDINGUNGEN

(11)

Nach Artikel 14 Absatz 4 der Grundverordnung können Antidumpingmaßnahmen im Interesse der Union ausgesetzt werden, wenn sich die Marktbedingungen vorübergehend derart geändert haben, dass eine erneute Schädigung aufgrund der Aussetzung unwahrscheinlich ist. Daraus folgt, dass Antidumpingmaßnahmen nur dann ausgesetzt werden können, wenn sich die Umstände derart geändert haben, dass der Wirtschaftszweig der Union nicht mehr bedeutend geschädigt wird und nicht mit dem erneuten Auftreten einer solchen Schädigung zu rechnen ist.

2.1.   Feststellungen der ursprünglichen Antidumpinguntersuchung

(12)

Die Untersuchung, die zum Erlass der endgültigen Verordnung geführt hatte, ergab, dass die Einfuhren aus der VR China im Bezugszeitraum (2016-Juni 2019) um 53 % gestiegen waren und im UZ (Juli 2018-Juni 2019) einen Marktanteil von [30 %-35 %] erreichten (gegenüber 22 % im Jahr 2016). Gleichzeitig verschlechterte sich die wirtschaftliche Lage des Wirtschaftszweigs der Union und ein negativer Trend zeichnete sich bei allen wichtigen Indikatoren ab: Produktion (– 12 %), EU-Verkäufe (– 27 %), Marktanteil (rückläufig von [35 %-40 %] auf [25 %-30 %]) und Rentabilität (rückläufig von [– 0,5 % auf – 5 %] auf [– 10 % auf – 15 %] im UZ). Auf dieser Grundlage kam die Kommission zu dem Schluss, dass der Wirtschaftszweig der Union eine bedeutende Schädigung durch die gedumpten Einfuhren aus China erlitt.

2.2.   Analyse der Veränderungen der Marktbedingungen während des UZ der Aussetzung

(13)

Die angeblichen vorübergehenden Veränderungen der Marktbedingungen nach dem UZ bestanden in Unterbrechungen der Lieferkette des wichtigsten Rohstoffs Vinylacetatmonomer (im Folgenden „VAM“) in Verbindung mit einem erheblichen Anstieg der Frachtkosten, was zu einer weltweiten Knappheit der betroffenen Ware und zu erheblichen Preiserhöhungen führte.

(14)

Auf der Grundlage der Analyse der Stellungnahmen, die von den verschiedenen Parteien im Anschluss an das Ersuchen der Kommission um weitere Informationen eingegangen sind und die mit den während der Untersuchung erhobenen Daten abgeglichen wurden, kam die Kommission zu dem Schluss, dass es in Bezug auf VAM tatsächlich zu vorübergehenden Unterbrechungen in der weltweiten Lieferkette gekommen ist. Diese Unterbrechungen waren hauptsächlich auf die Winterstürme im Februar 2021 in Texas zurückzuführen. Dieses Ereignis zwang alle großen US-amerikanischen VAM-Hersteller, ihre Produktion vorübergehend einzustellen und sich in Bezug auf ihre Lieferungen auf höhere Gewalt zu berufen, was im ersten Halbjahr 2021 zu einer weltweiten Verknappung bei VAM und somit auch bei PVA führte. Die Analyse ergab, dass das Hauptproblem des PVA-Angebots tatsächlich, wie in Abschnitt 2.3.2 erläutert, das Wegfallen alternativer Bezugsquellen (vor allem die USA und Japan) war. Die Lage hat sich jedoch in der Zwischenzeit normalisiert und es wird mit einer Rückkehr zu normalen Produktionsmengen im Laufe des Jahres 2022 gerechnet.

(15)

Nach der endgültigen Unterrichtung erhoben Ahlstrom-Munksjö, Carbochem, Cepi, Far Polymers, Gamma Chimica und Jeniuschem Einwände gegen die Schlussfolgerung der Kommission in Bezug auf die Rückkehr zu normalen Produktionsmengen von VAM.

(16)

Die Parteien brachten vor, dass die Verknappung von VAM bis heute fortbestehe, da sich Hersteller in den USA einigen Veröffentlichungen zufolge weiterhin bei VAM-Lieferungen auf höhere Gewalt berufen würden und daher nicht der Schluss gezogen werden könne, dass es zu einer Rückkehr zu normalen Produktionsmengen kommen werde.

(17)

Dieses Argument musste zurückgewiesen werden. Erstens analysierte die Kommission die Auswirkungen der Winterstürme in Texas als einen der Hauptgründe für die in den Anträgen auf Aussetzung angeführten veränderten Marktbedingungen. Die Untersuchung ergab, dass die Auswirkungen der Winterstürme im Jahr 2021 nun fast vollständig verschwunden sind. Daten, die von einem der größten VAM-Hersteller vorgelegt wurden, haben gezeigt, dass sich seine Produktion im 2. Quartal 2021 normalisiert und im 3. Quartal 2021 das Niveau von vor dem Sturm übertroffen hat. Zweitens bezieht sich die von den Parteien angeführte Meldung von höherer Gewalt auf Ereignisse, die nach dem UZ der Aussetzung eingetreten sind und einzelne Hersteller bei bestimmten Ereignissen betrafen, jedoch keine allgemeine Veränderung der Marktbedingungen darstellen.

(18)

Die Verwender brachten ferner vor, dass China seine PVA-Produktion nach der Einführung von Maßnahmen verringert habe. Diese Verringerung sei mutmaßlich darauf zurückzuführen, dass VAM in China aufgrund eines Politikwandels der chinesischen Regierung, einschließlich Maßnahmen zur doppelten Kontrolle im Energiesektor und Maßnahmen zur Verringerung der Umweltverschmutzung und zur Energieeinsparung bei den Olympischen Winterspielen 2022, knapp gewesen sei. VAM wird nicht nur für die Herstellung von PVA verwendet, sondern ist ein chemisches Standarderzeugnis, das in vielen Anwendungen verwendet wird. Die Verwender brachten vor, dass die VAM-Preise aufgrund der Verknappung so gestiegen seien, dass es für die chinesischen Hersteller rentabler gewesen sei, sich auf die Produktion und den Verkauf von VAM zu konzentrieren, anstatt VAM in PVA umzuwandeln.

(19)

Die im Rahmen der Untersuchung erhobenen Daten bestätigten dies jedoch nicht. Wie in Abschnitt 2.3.2 erläutert, veränderten sich die Preise der chinesischen Ausfuhren in die EU im UZ der Aussetzung im Vergleich zum UZ der Ausgangsuntersuchung nicht wesentlich. Darüber hinaus stellte die Kommission bei der Analyse der weltweiten Ausfuhrmengen von PVA aus China fest, dass die ausgeführten Mengen im UZ der Aussetzung gegenüber dem UZ der Ausgangsuntersuchung unverändert blieben (siehe Tabelle 1). Lediglich die Ausfuhren in die Union erfuhren einen Rückgang, der jedoch durch einen entsprechenden Anstieg der Ausfuhren nach Korea, Malaysia, Singapur und Vietnam ausgeglichen wurde. Daher hatte die angebliche VAM-Verknappung keine Auswirkungen auf die PVA-Produktionskapazität der chinesischen Hersteller, und die geringeren Ausfuhrmengen in die Union waren hauptsächlich die Folge der Antidumpingzölle auf die Einfuhren von PVA aus China.

Tabelle 1

PVA-Ausfuhren aus China (in Tonnen)

Bestimmungsland

UZ

UZ der Aussetzung

EU-27

53 602

31 300

Brasilien

6 075

6 097

Kanada

2 626

2 903

Indien

16 421

19 651

Indonesien

8 412

7 472

Südkorea

5 957

13 788

Malaysia

5 304

12 950

Pakistan

9 106

11 095

Singapur

3 828

5 120

Thailand

3 557

3 071

Türkei

8 111

7 984

Vereinigte Staaten

3 973

3 589

Vietnam

4 416

6 293

GESAMT

131 388

131 313

Quelle: Global Trade Atlas.

(20)

Die Verwender führten Lieferkettenprobleme im Zusammenhang mit der COVID-19-Pandemie auf. In der Tat hatte der Mangel an Schiffscontainern einen Anstieg der Frachttarife zur Folge, insbesondere aus China und über den Atlantik, was zu einer teilweisen Beeinträchtigung der globalen Transportketten führte.

(21)

Schließlich brachten die Einführer und Verwender vor, dass der Wirtschaftszweig der Union immer noch nicht in der Lage sei, die gesamte Nachfrage nach PVA der Union zu decken. Die Kommission stellte fest, dass der Wirtschaftszweig der Union nach der Einführung der Maßnahmen zwar mit der Erhöhung seiner Produktion begann, aber die gesamte Nachfrage in der Union im UZ der Aussetzung nicht decken konnte, was teilweise auf seinen früheren Kapazitätsabbau und die weltweite Verknappung von VAM zurückzuführen ist. Diese Sachlage ist in jedem Fall nicht neu, da der Wirtschaftszweig der Union bereits im UZ der Ausgangsuntersuchung nicht in der Lage war, die gesamte PVA-Nachfrage in der Union zu decken. Die Kapazität, die Union zu versorgen, ist jedoch keine Marktbedingung für die Aussetzung der Maßnahmen.

(22)

Nach der endgültigen Unterrichtung brachten Ahlstrom-Munksjö, Carbochem, Cepi, Far Polymers, Gamma Chimica und Jeniuschem vor, dass die Kommission es abgelehnt habe, die Unfähigkeit des Wirtschaftszweigs der Union, die europäische Nachfrage zu decken, als Veränderung der Umstände zu berücksichtigen, obwohl die Kommission ausdrücklich eingeräumt habe, dass diese Unfähigkeit, die Nachfrage zu decken, eine direkte Folge der Verknappung von VAM sei.

(23)

Wie in Erwägungsgrund (21) dargelegt, war der Wirtschaftszweig der Union bereits vor der Verknappung von VAM nicht in der Lage, die gesamte Nachfrage in der Union zu decken, und senkte seine Produktion im UZ der Aussetzung nicht erheblich, wie in den Erwägungsgründen 36 und 37 erläutert. Aus Tabelle 2 geht vielmehr eindeutig hervor, dass das geringe Angebot auf dem Unionsmarkt tatsächlich auf einen erheblichen Rückgang der Einfuhren und nicht auf eine mangelnde Produktion des Wirtschaftszweigs der Union zurückzuführen war. Es kann daher nicht als Änderung der Marktbedingungen angesehen werden, die eine Aussetzung der geltenden Maßnahmen rechtfertigen würde. Dieser Einwand wurde daher zurückgewiesen.

2.3.   Lage des Wirtschaftszweigs der Union während des UZ der Aussetzung

(24)

Im Rahmen der Bewertung der wirtschaftlichen Lage des Wirtschaftszweigs der Union während des UZ der Aussetzung wurden die wichtigsten Wirtschaftsindikatoren, die sich auf die Lage des Wirtschaftszweigs der Union im Bezugszeitraum auswirkten, beurteilt.

(25)

In seiner Stellungnahme zur endgültigen Unterrichtung brachte Ahlstrom-Munksjö vor, die Kommission habe die Situation im UZ der Aussetzung mit der Situation im Jahr 2016 verglichen, obwohl sie einen Vergleich mit dem UZ der Ausgangsuntersuchung hätte anstellen sollen.

(26)

Dieser Einwand musste zurückgewiesen werden. Die Kommission hat eindeutig die Situation im UZ der Aussetzung mit der Situation im UZ der Ausgangsuntersuchung verglichen. Darüber hinaus verglich sie einige Indikatoren mit der Lage des Wirtschaftszweigs der Union im Jahr 2016, bevor die schädigenden gedumpten Einfuhren aus China angestiegen waren.

2.3.1.   Unionsverbrauch

(27)

Der Verbrauch auf dem freien Markt war im UZ der Aussetzung 52 % niedriger als im UZ der Ausgangsuntersuchung. Dieser Rückgang lässt sich auf die gesunkenen Einfuhren zurückführen, da die Verkäufe des Wirtschaftszweigs der Union, wie in Abschnitt 2.3.4 erläutert, stabil blieben. Von diesen Entwicklungen unberührt und stabil blieb der Verbrauch für den Eigenverbrauch.

2.3.2.   Einfuhren aus dem betroffenen Land und aus Drittländern

Tabelle 2

Einfuhren aus China und anderen Drittländern

 

UZ

3. Quartal 2020

4. Quartal 2020

1. Quartal 2021

2. Quartal 2021

2. Halbjahr 2020

1. Halbjahr 2021

UZ der Aussetzung

Einfuhren aus China (in Tonnen)

53 930

6 668

650

6 250

6 994

7 318

13 244

20 562

Index UZ der Ausgangsuntersuchung = 100 (4)

100

49

5

46

52

27

49

38

Einfuhren aus anderen Drittländern (in Tonnen)

60 623

2 186

1 217

6 292

3 956

3 403

10 248

13 651

Index UZ = 100

100

14

8

42

26

11

34

23

Quelle: Datenbank Comext.

(28)

Die Einfuhren aus den wichtigsten Ausfuhrländern, nämlich China, Taiwan, Japan und die USA, gingen im UZ der Aussetzung gegenüber dem UZ der Ausgangsuntersuchung erheblich zurück. Gemessen an den Mengen war der Rückgang der Einfuhren aus den USA am deutlichsten.

(29)

Aus der Analyse der Lage ging hervor, dass dieser erhebliche Rückgang der Einfuhren auf eine Kombination verschiedener Faktoren zurückzuführen war. Auf globaler Ebene fiel der Rückgang der Einfuhren zeitlich mit den weltweiten Lieferkettenproblemen im Zusammenhang mit der COVID-19-Pandemie zusammen. Im Falle Chinas fiel der Rückgang der Einfuhren jedoch zeitlich mit der Einführung von Maßnahmen gegenüber Einfuhren von PVA aus China zusammen, da die Gesamtmenge der Ausfuhren aus China in alle anderen Bestimmungsländer stabil blieb (siehe Abschnitt 2.2). Was die USA anbelangt, so wurde der Rückgang der Einfuhren durch die Verknappung von VAM aufgrund der Winterstürme verschärft.

(30)

All diese Faktoren führten dazu, dass nur ein begrenzter Teil der Produktion von PVA für die Ausfuhr zur Verfügung stand; der stärkste Rückgang war in der zweiten Jahreshälfte 2020 zu verzeichnen. Die im ersten Halbjahr 2021 verzeichnete Erholung wurde dann erneut von den Winterstürmen in den USA beeinflusst. Da der durch den Wintersturm in den USA im Jahr 2021 erlittene Schaden jedoch von sehr begrenzter Dauer war, ist die daraus resultierende VAM-Verknappung bereits in Auflösung begriffen. Laut Angaben der Unionshersteller erholt sich die Produktion von VAM in den USA nach dem Wintersturm ab dem ersten Halbjahr 2022.

(31)

Trotz des erheblichen Rückgangs (um 62 %) blieben die Einfuhrmengen aus China nach dem UZ beträchtlich. Ferner waren die durchschnittlichen Einfuhrpreise aus China nur 2 % höher als jene im UZ der Ausgangsuntersuchung. Sie liegen im Durchschnitt immer noch 4 % unter dem in der Ausgangsuntersuchung ermittelten nicht schädigenden Preis des Wirtschaftszweigs der Union (5). Darüber hinaus fallen die durchschnittlichen Preise der Einfuhren aus der VR China ohne Antidumpingzölle im Durchschnitt 38 % niedriger als der nicht schädigende Preis aus.

Tabelle 3

Einfuhrpreise aus der VR China

 

UZ

3. Quartal 2020

4. Quartal 2020

1. Quartal 2021

2. Quartal 2021

2. Halbjahr 2020

1. Halbjahr 2021

UZ der Aussetzung

Preis der Einfuhren aus der VR China (in EUR/Tonne)

1 498

1 370

1 346

1 393

1 835

1 368

1 627

1 535

Index UZ der Ausgangsuntersuchung = 100

100

91

90

93

122

91

109

102

Quelle: Datenbank Comext.

(32)

Nach der Unterrichtung brachte Ahlstrom-Munksjö vor, die Einfuhren aus China seien nach der Einführung der Maßnahmen fast vollständig zum Erliegen gekommen, und erst als Probleme beim VAM-Angebot zu einer Verknappung von PVA geführt hätten, seien die PVA-Verwender in der Union gezwungen gewesen, erneut Waren mit Ursprung in China zu kaufen. Daher könne sich der Wirtschaftszweig der Union nach Ansicht des Unternehmens aufgrund der PVA-Einfuhren aus China nicht in einer prekären Lage befinden.

(33)

Erstens stellte die Kommission klar, dass die Feststellung, ob ein ursächlicher Zusammenhang zwischen der festgestellten Schädigung und den betreffenden Einfuhren besteht, im vorliegenden Verfahren als solcher kein Entscheidungsfaktor ist. Wenn der Zustand des Wirtschaftszweigs der Union die Wiederaufnahme der Niedrigpreiseinfuhren nicht zulässt, ist eine Aussetzung der geltenden Maßnahmen unwahrscheinlich, da eine solche Aussetzung die Lage des Wirtschaftszweigs der Union nur noch verschärfen könnte. Dementsprechend gelangte die Kommission nicht zu dem Schluss, dass sich der Wirtschaftszweig der Union aufgrund der derzeitigen Einfuhren aus China in einer prekären Lage befindet.

(34)

Zweitens war der Rückgang der Einfuhren aus China infolge der Antidumpingzölle zu erwarten. Die chinesische Produktionskapazität steht noch immer zur Verfügung, und in der Union besteht nach wie vor eine Nachfrage nach Einfuhren aus der VR China. Wie in Erwägungsgrund (31) erläutert, kaufen PVA-Verwender in der Union nach wie vor erhebliche Mengen an PVA aus China, jedoch zu fairen Preisen. Darüber hinaus erzielen die Verwender trotz der Antidumpingzölle nach wie vor Gewinne, wie in Erwägungsgrund (66) dargelegt. Dies deutet darauf hin, dass die Antidumpingzölle ihre beabsichtigte Wirkung erzielen. Dieser Einwand wurde daher zurückgewiesen.

2.3.3.   Produktion und Produktionskapazität

(35)

Die gesamte Unionsproduktion, Produktionskapazität und Kapazitätsauslastung entwickelten sich im UZ der Aussetzung wie folgt:

Tabelle 4

Produktion, Produktionskapazität und Kapazitätsauslastung

 

UZ

3. Quartal 2020

4. Quartal 2020

1. Quartal 2021

2. Quartal 2021

2. Halbjahr 2020

1. Halbjahr 2021

UZ der Aussetzung

Produktionsmenge (in Tonnen)

[80 000 -90 000 ]

[15 000 -20 000 ]

[15 000 -20 000 ]

[20 000 -25 000 ]

[20 000 -25 000 ]

[30 000 -40 000 ]

[40 000 -50 000 ]

[80 000 -90 000 ]

Index UZ der Ausgangsuntersuchung = 100

100

75

90

102

113

83

108

95

Produktionskapazität (in Tonnen)

[100 000 -120 000 ]

[20 000 -30 000 ]

[20 000 -30 000 ]

[20 000 -30 000 ]

[20 000 -30 000 ]

[50 000 -60 000 ]

[50 000 -60 000 ]

[100 000 -120 000 ]

Index UZ = 100

100

100

100

100

100

100

100

100

Quelle: Fragebogenantworten.

(36)

Die Produktionsmenge des Wirtschaftszweigs der Union insgesamt ging im UZ der Aussetzung um 5 % gegenüber dem UZ der Ausgangsuntersuchung zurück, während die Kapazität gleichblieb. Eine vierteljährliche Analyse zeigt jedoch ein differenzierteres Bild.

(37)

Im ersten Quartal des UZ der Aussetzung war die Produktionsmenge des Wirtschaftszweigs der Union noch rückläufig, weil es zeitlich mit dem letzten Quartal vor der Einführung der Maßnahmen zusammenfiel, weshalb der Wirtschaftszweig der Union nach wie vor dem Druck der gedumpten Einfuhren aus China ausgesetzt war. Ab Oktober 2020 — nach der Einführung der Antidumpingzölle — begannen die Produktionsmengen wieder zu steigen und erreichten in der zweiten Hälfte des UZ der Aussetzung einen Wert, der 8 % über der Menge im UZ der Ausgangsuntersuchung lag.

2.3.4.   Verkaufsmenge

(38)

Die Verkaufsmenge des Wirtschaftszweigs der Union entwickelte sich im UZ der Aussetzung wie folgt:

Tabelle 5

Verkaufsmengen und Verkaufspreise

 

UZ

3. Quartal 2020

4. Quartal 2020

1. Quartal 2021

2. Quartal 2021

2. Halbjahr 2020

1. Halbjahr 2021

UZ der Aussetzung

Gesamtverkaufsmenge auf dem Unionsmarkt (in Tonnen)

[40 000 -50 000 ]

[5 000 -10 000 ]

[5 000 -10 000 ]

[10 000 -15 000 ]

[10 000 -15 000 ]

[15 000 -20 000 ]

[25 000 -30 000 ]

[40 000 -50 000 ]

Index UZ der Ausgangsuntersuchung = 100

100

77

80

119

118

79

118

99

Verkaufspreise der Unionshersteller (in EUR/Tonne)

1,5 -2,5

1,5 -2,5

1,5 -2,5

1,5 -2,5

1,5 -2,5

1,5 -2,5

1,5 -2,5

1,5 -2,5

Index UZ der Ausgangsuntersuchung = 100

100

98

100

100

105

99

103

101

Herstellstückkosten (in EUR/Tonne)

1,5 -2,5

1,5 -2,5

1,5 -2,5

1,5 -2,5

1,5 -2,5

1,5 -2,5

1,5 -2,5

1,5 -2,5

Index UZ der Ausgangsuntersuchung = 100

100

76

74

85

92

75

88

83

Quelle: Fragebogenantworten.

(39)

Die Verkaufsmenge in der EU blieb relativ stabil auf dem Niveau des ursprünglichen UZ. Das gilt auch für die Verkaufspreise. Der durchschnittliche PVA-Preis des Wirtschaftszweigs der Union im UZ der Aussetzung war 1 % höher als im UZ der Ausgangsuntersuchung. Allerdings, wie bereits in Bezug auf die Produktionsmenge festgestellt, tendierten sowohl die Mengen als auch die Preise in der ersten Hälfte des UZ der Aussetzung deutlich tiefer als im UZ der Ausgangsuntersuchung. Mit dem Inkrafttreten der Antidumpingzölle begannen wiederum beide zu steigen und erreichten im letzten Quartal einen Wert, der um 18 % bzw. 5 % höher war als im UZ der Ausgangsuntersuchung.

(40)

Die Herstellkosten von PVA nahmen in den ersten beiden Quartalen des UZ der Aussetzung ab und folgten dem weltweiten Abwärtstrend der VAM-Preise. Ab dem dritten Quartal, das zeitlich mit den in Abschnitt 2.3.2 erwähnten VAM-Lieferungsproblemen in den USA zusammenfiel, stiegen die Herstellkosten jedoch wieder um 14 % gegenüber dem zweiten Quartal des UZ der Aussetzung und folgten damit dem Aufwärtstrend der VAM-Preise.

(41)

Nach der endgültigen Unterrichtung erhoben Ahlstrom-Munksjö, Carbochem, Far Polymers, Gamma Chimica und Jeniuschem Einwände gegen die Schlussfolgerungen der Kommission in Bezug auf die Verkaufspreise des Wirtschaftszweigs der Union.

(42)

Ahlstrom-Munksjö argumentierte, dass die chinesischen Ausfuhrpreise stärker gestiegen seien als die Preise des Wirtschaftszweigs der Union, während gleichzeitig die Herstellstückkosten des Wirtschaftszweigs der Union erheblich gesunken seien. Nach Ansicht von Ahlstrom-Munksjö führte dieser Rückgang zu einem 18%igen Anstieg der Rentabilität des Wirtschaftszweigs der Union.

(43)

Diese Analyse ist offenkundig falsch. Erstens stiegen die Preise der Einfuhren aus der VR China im UZ der Aussetzung nur um einen Prozentpunkt mehr als die Preise des Wirtschaftszweigs der Union und unterboten dennoch auch unter Einbeziehung der Antidumpingzölle den nicht schädigenden Preis des Wirtschaftszweigs der Union. Zweitens ergab die Analyse der Herstellstückkosten nach Quartalen, dass sie nach einem anfänglichen Rückgang in den ersten beiden Quartalen des UZ der Aussetzung wieder zu steigen begannen (dem Aufwärtstrend der VAM-Preise folgend). Die Herstellkosten waren im letzten Quartal des UZ der Aussetzung 21 % höher als im ersten Quartal, während die Preise des Wirtschaftszweigs der Union im selben Zeitraum um lediglich 7 % stiegen. Dies ermöglichte es dem Wirtschaftszweig der Union, wieder Gewinne zu erzielen, bestätigt aber auch, dass dieser Aufwärtstrend erst in jüngster Zeit auftrat (er betraf nur das letzte Quartal) und nicht stark genug war, um die Zielgewinnspanne zu erreichen, wie in Erwägungsgrund (49) erläutert wird.

(44)

Das Vorbringen wurde daher zurückgewiesen.

(45)

Carbochem, Far Polymers, Gamma Chimica und Jeniuschem führten an, die Kommission habe ihre Bewertung einerseits auf die von den Unionsherstellern in ihren Fragebogenantworten übermittelten Daten gestützt, andererseits aber die von den mitarbeitenden Verwendern vorgelegten Informationen über den vom Wirtschaftszweig der Union angewandten Preis nicht berücksichtigt.

(46)

Der von der Kommission ermittelte durchschnittliche Verkaufspreis des Wirtschaftszweigs der Union wird anhand der Gesamtverkäufe des Wirtschaftszweigs der Union im UZ der Aussetzung berechnet. Die mitarbeitenden Verwender übermittelten Informationen über Preisangebote lediglich für bestimmte PVA-Qualitäten an bestimmte Kunden. Diese Angebote können nicht als repräsentativ für den gesamten Markt angesehen werden und folglich nicht als Vergleichswerte für den durchschnittlichen Verkaufspreis des Wirtschaftszweigs der Union oder den durchschnittlichen Preis der Einfuhren aus der VR China herangezogen werden.

(47)

Daher wurde dieser Einwand zurückgewiesen.

2.3.5.   Rentabilität

(48)

Die Rentabilität der Unionshersteller entwickelte sich im Zeitraum des UZ der Aussetzung wie folgt:

Tabelle 6

Rentabilität

 

UZ

3. Quartal 2020

4. Quartal 2020

1. Quartal 2021

2. Quartal 2021

2. Halbjahr 2020

1. Halbjahr 2021

UZ der Aussetzung

Rentabilität der Verkäufe an unabhängige Abnehmer in der Union (in % des Umsatzes)

–10  % bis –15  %

–10  % bis –15  %

0  % bis 5  %

5  % bis 10  %

0  % bis 5  %

–5  % bis 0  %

2  % bis 7  %

–2  % bis 3  %

Quelle: Fragebogenantworten.

(49)

Im UZ der Aussetzung erreichte der Wirtschaftszweig der Union die Gewinnzone. Dies ist zwar eine deutliche Verbesserung gegenüber dem UZ der Ausgangsuntersuchung, in dem der Wirtschaftszweig der Union Umsatzeinbußen von [– 10 % bis – 15 %] hinnehmen musste, aber die Rentabilität der Union liegt immer noch weit unter der Zielgewinnspanne (6 %). Der Anstieg der Verkaufspreise wurde durch steigende Herstellkosten infolge des erhöhten Preises für Rohstoffe und einer verzögerten Preisanpassung aufgrund vertraglicher Verpflichtungen gegenüber Verbrauchern bis zu einem gewissen Grad zunichtegemacht.

(50)

Nach der Unterrichtung fochten Ahlstrom-Munksjö und CEPI die Schlussfolgerungen der Kommission zur Rentabilität des Wirtschaftszweigs der Union an.

(51)

Ahlstrom-Munksjö beanstandete, dass der Wirtschaftszweig der Union seine Rentabilität trotz der mutmaßlich erheblichen Einfuhrmengen aus China deutlich habe verbessern können.

(52)

Die Kommission hat nicht bestritten, dass der Wirtschaftszweig der Union seine Rentabilität infolge der Antidumpingzölle gesteigert hat. Wie in Erwägungsgrund (49) dargelegt, liegt die vom Wirtschaftszweig der Union erzielte Gewinnspanne jedoch immer noch weit unter der in der Ausgangsuntersuchung ermittelten Zielgewinnspanne.

2.3.6.   Schlussfolgerung zur Lage des Wirtschaftszweigs der Union

(53)

Die vierteljährliche Analyse des UZ der Aussetzung und die anschließenden Entwicklungen deuten nicht auf eine dauerhafte Verbesserung der Lage des Wirtschaftszweigs der Union hin. Es trifft zu, dass im zweiten Halbjahr des UZ der Aussetzung die Produktionsmenge und die Verkaufsmenge um 8 % bzw. 18 % gegenüber dem UZ der Ausgangsuntersuchung gestiegen sind. Dies war jedoch nur von kurzer Dauer; die Rentabilität des Wirtschaftszweigs der Union war ab dem vierten Quartal wieder rückläufig. Zurückführen lässt sich dies auf den erheblichen Preisanstieg von VAM und den daraus resultierenden Anstieg der Herstellkosten von PVA, während die PVA-Preise dem Anstieg der Herstellkosten nicht unmittelbar folgten. Aus den während der Untersuchung erhobenen, über den UZ der Aussetzung hinausgehenden Daten geht hervor, dass die VAM-Preise im Zeitraum von April 2021 bis September 2021 um 57 % und die Herstellkosten für PVA um 28 % stiegen, die PVA-Preise jedoch nur um 26 %.

3.   WAHRSCHEINLICHKEIT EINES ERNEUTEN AUFTRETENS DER SCHÄDIGUNG

(54)

Im UZ der Aussetzung gingen die Verkäufe der Unionshersteller an unabhängige Parteien in der Union gegenüber dem UZ um 1 % leicht zurück, während die Verkaufspreise um 1 % stiegen. Im Vergleich zum Bezugsjahr des Bezugszeitraums (d. h. 2016) waren die Verkaufsmengen in der EU jedoch immer noch um 28 % niedriger. Die Kapazitätsauslastung ging bei gleichbleibender Kapazität um 5 % zurück. Im Vergleich zu 2016 gingen die Produktionsmengen und die Kapazitätsauslastung im UZ der Aussetzung jedoch um 20 % zurück.

(55)

Gleichzeitig blieben die Einfuhrmengen aus China im UZ der Aussetzung erheblich. Darüber hinaus änderten sich entgegen der Behauptung sowohl die Produktionskapazität der chinesischen ausführenden Hersteller als auch ihr Preisverhalten im Vergleich zu den Ergebnissen der Ausgangsuntersuchung nicht wesentlich.

(56)

Wie in den Abschnitten 2.2 und 2.3 erläutert, blieb die Produktionsmenge in China im UZ der Aussetzung gegenüber dem UZ der Ausgangsuntersuchung unverändert, und die Preise der Einfuhren aus der VR China liegen immer noch unter den nicht schädigenden Preisen des Wirtschaftszweigs der Union.

(57)

Auf der Grundlage der vorstehenden Ausführungen kam die Kommission zu dem Schluss, dass der Wirtschaftszweig der Union von der Einführung von Maßnahmen gegenüber Einfuhren von PVA aus China profitierte; sie ermöglichten es dem Wirtschaftszweig der Union bis zu einem gewissen Grad, seine Verkaufspreise auf dem Unionsmarkt während des UZ der Aussetzung anzuheben, was anhand der positiven Entwicklung bestimmter Indikatoren wie Verkaufsmenge, Verkaufspreise und Rentabilität deutlich wird. Diese Anzeichen einer Erholung waren jedoch nicht stark genug und traten bisher nur in einem kurzen Zeitraum auf. Die Kommission berücksichtigte auch das Preisverhalten der chinesischen ausführenden Hersteller während des UZ der Aussetzung sowie die Möglichkeit eines plötzlichen wiederkehrenden Anstiegs von PVA-Einfuhren aus China, da, wie in Abschnitt 2.3 erläutert, die mutmaßliche Verknappung von VAM keine Auswirkungen auf die chinesische Produktionskapazität und Chinas Ausfuhrmengen hatte.

(58)

Daher kann nicht davon ausgegangen werden, dass bei einer Aussetzung der Maßnahmen eine erneute Schädigung unwahrscheinlich wäre. Daher kam die Kommission zu dem Schluss, dass die Beweise nicht belegten, dass sich die Marktbedingungen vorübergehend derart geändert hätten, dass eine erneute Schädigung infolge einer Aussetzung unwahrscheinlich wäre.

(59)

Nach der endgültigen Unterrichtung wandte Ahlstrom-Munksjö ein, dass die Verkaufsmenge des Wirtschaftszweigs der Union im UZ der Aussetzung gegenüber dem ursprünglichen UZ um lediglich 1 % zurückgegangen sei, während sie im ersten Halbjahr 2021 im Vergleich zum ursprünglichen UZ um 18 % gestiegen sei. Dies stehe im Widerspruch zu der Schlussfolgerung der Kommission, dass die Schädigung ohne die Zölle wahrscheinlich erneut auftreten werde.

(60)

Die Kommission teilte diese Ansicht nicht. Die COVID-19-Pandemie und die Verknappung von VAM wirkten sich auf die erste Hälfte des UZ der Aussetzung aus. In der zweiten Hälfte konnte der Wirtschaftszweig der Union seine Produktion durch die Maßnahmen steigern, um die Nachfrage in der Union zu decken. Dies ist zwar ein deutliches Anzeichen einer Erholung, die Untersuchung ergab jedoch, dass i) die chinesischen ausführenden Hersteller noch immer über erhebliche Kapazitätsreserven verfügen und, selbst bei bestehenden Zöllen, bereits erhebliche Mengen in die EU ausführen; ii) ihre Preise die Preise des Wirtschaftszweigs der Union selbst unter Einbeziehung der Antidumpingzölle weiterhin unterbieten, iii) der Unionsmarkt für die chinesischen Hersteller aufgrund seines Preisniveaus und der beträchtlichen Nachfrage attraktiv ist, und iv) der Anstieg der VAM-Preise sich negativ auf die Herstellkosten des Wirtschaftszweigs der Union und seine Rentabilität auswirkt. Unter Berücksichtigung all dieser Faktoren kam die Kommission zu dem Schluss, dass die Schädigung, selbst wenn sie nicht gegeben wäre, aufgrund der Aussetzung aller Wahrscheinlichkeit nach erneut auftreten würde.

(61)

Das Vorbringen wurde daher zurückgewiesen.

(62)

Cepi brachte vor, dass eine zeitweilige Zollaussetzung den eindeutig positiven Rentabilitätstrend des Wirtschaftszweigs der Union nicht umkehre, unter anderem angesichts der Preiserhöhungen nach dem UZ der Aussetzung. Das Unternehmen wies darauf hin, dass der Wirtschaftszweig der Union auch im Fall von flachgewalzten Aluminiumerzeugnissen die angestrebte Rentabilität noch nicht erreicht habe, die Kommission jedoch die zeitweilige Zollaussetzung vorgenommen habe, da sie eingeräumt habe, dass eine solche Aussetzung die positiven Entwicklungen des Wirtschaftszweigs der Union wahrscheinlich nicht umkehren würde. (6)

(63)

Die Kommission widersprach dieser Analyse. Während der Untersuchung zu flachgewalzten Aluminiumerzeugnissen verbesserte sich die Lage des Wirtschaftszweigs der Union nach dem UZ erheblich, sodass dieselbe bedeutende Schädigung, die im Untersuchungszeitraum der Ausgangsuntersuchung festgestellt wurde, in der Zeit nach dem UZ nicht mehr vorlag. Tatsächlich stiegen die Verkäufe der Unionshersteller an unabhängige Parteien in der Union in diesem Fall im ersten Halbjahr 2021 gegenüber dem Untersuchungszeitraum um mehr als 55 %, und für das Jahr 2022 wurde ein weiterer Anstieg erwartet. Im vorliegenden Verfahren hat der PVA-Wirtschaftszweig der Union dagegen nicht mit einem Rückgang der Verkaufsmengen zu kämpfen, sondern mit einem erheblichen Preisrückgang, der durch die gedumpten Einfuhren aus der China verursacht wird. Die Rentabilität könnte nur weiter steigen, wenn die Herstellkosten zurückgehen würden (was angesichts der steigenden Rohstoffpreise unwahrscheinlich ist) oder die Verkaufspreise auf ein nicht schädigendes Niveau sinken würden.

(64)

Darüber hinaus würde die Aussetzung der Antidumpingzölle es ermöglichen, dass PVA aus China zu gedumpten Preisen, die die Preise des Wirtschaftszweigs der Union deutlich unterböten, auf den Unionsmarkt gelangt, wie in Erwägungsgrund (31) dargelegt. Dieser Preisdruck würde die Preise des Wirtschaftszweigs der Union weiter drücken und sich somit unmittelbar negativ auf seine Rentabilität auswirken. Dieses Vorbringen wurde somit zurückgewiesen.

4.   SCHLUSSFOLGERUNG

(65)

Der PVA-Wirtschaftszweig der Union, der die Ware auf dem freien Markt verkauft, hat eindeutig von der Einführung der Maßnahmen gegenüber den Einfuhren von PVA aus China profitiert. Die Maßnahmen haben es dem Wirtschaftszweig der Union gestattet, sich zumindest teilweise von dem schädigenden Dumping zu erholen. Die Lage des Wirtschaftszweigs der Union bleibt jedoch nach wie vor prekär und die Schädigung dürfte, wie vorstehend erläutert, ohne die Maßnahmen, d. h. während eines möglichen Aussetzungszeitraums der geltenden Maßnahmen, wieder auftreten.

(66)

Die Kommission wies ferner darauf hin, dass die im Rahmen der Analyse der Aussetzung erhobenen Daten zeigen, dass alle bis auf einen der neun Verwender und Einführer, die mitgearbeitet und den Fragebogen zur Aussetzung beantwortet haben, nach der Einführung der Antidumpingmaßnahmen gegenüber den Einfuhren von PVA aus China — trotz der mutmaßlichen negativen Auswirkungen auf die Verwender von PVA — rentabel blieben.

(67)

In ihren Stellungnahmen zur endgültigen Unterrichtung erhoben Ahlstrom-Munksjö, Carbochem, Far Polymers, Gamma Chimica und Jeniuschem Einwände gegen die Schlussfolgerungen der Kommission zu den Auswirkungen der Antidumpingzölle auf die Verwender von PVA.

(68)

Carbochem, Far Polymers, Gamma Chimica und Jeniuschem brachten vor, dass die Gewinnspannen der Einführer und Verwender von PVA aus Verkäufen von PVA-Beständen stammen würden, die vor dem Inkrafttreten der Antidumpingzölle erworben worden seien.

(69)

Die im Rahmen der Untersuchung erhobenen Informationen stützen diese Schlussfolgerung jedoch nicht. Die Einfuhrmengen aus China stiegen im letzten Quartal vor der Einführung der Maßnahmen nicht an. Vielmehr gingen sie um 51 % zurück (siehe Tabelle 2). Darüber hinaus bestätigten die Parteien in ihren eigenen Stellungnahmen, dass sie den Anstieg der PVA-Preise an ihre Abnehmer weitergeben konnten, wie es bereits in der Ausgangsuntersuchung festgestellt und im laufenden Verfahren bestätigt wurde. Daher wurde der Einwand zurückgewiesen.

(70)

Ahlstrom-Munksjö argumentierte, dass die Kommission keine angemessene Analyse des Unionsinteresses vorgenommen habe.

(71)

Dieser Einwand musste zurückgewiesen werden. Zum einen kam die Kommission zu dem Schluss, dass die Schädigung des Wirtschaftszweigs der Union bei einer Aussetzung der Maßnahmen wahrscheinlich erneut auftreten würde. Zu anderen gelangte die Untersuchung zu dem Schluss, dass sich die Produktion von VAM (und PVA) wieder normalisiert, dass die chinesischen ausführenden Hersteller trotz der Antidumpingzölle immer noch zu wettbewerbsfähigen Preisen ausführen und dass die Verwender von PVA in der Union die Preiserhöhung an ihre Abnehmer weitergeben konnten und rentabel blieben. Daher stellte die Kommission fest, dass keine Gründe für die Annahme vorliegen, dass die Aussetzung der Antidumpingzölle im Interesse der Union läge.

(72)

Die Kommission kam demzufolge zu dem Schluss, dass die in Artikel 14 Absatz 4 der Grundverordnung aufgeführten Bedingungen für die Aussetzung der Antidumpingmaßnahmen gegenwärtig nicht erfüllt sind. Dieser Beschluss berührt nicht das Recht der Kommission, in Zukunft einen Beschluss nach Artikel 14 Absatz 4 der Grundverordnung zu erlassen —

HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN:

Artikel 1

Die in Artikel 14 Absatz 4 der Verordnung (EU) 2016/1036 dargelegten Voraussetzungen für die Aussetzung des mit Artikel 1 der Durchführungsverordnung (EU) 2020/1336 der Kommission eingeführten endgültigen Antidumpingzolls auf die Einfuhren bestimmter Polyvinylalkohole mit Ursprung in der Volksrepublik China sind nicht erfüllt.

Artikel 2

Dieser Beschluss tritt am Tag nach seiner Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Brüssel, den 11. August 2022

Für die Kommission

Die Präsidentin

Ursula VON DER LEYEN


(1)  ABl. L 176 vom 30.6.2016, S. 21.

(2)  Durchführungsverordnung (EU) 2020/1336 der Kommission vom 25. September 2020 zur Einführung endgültiger Antidumpingzölle auf die Einfuhren bestimmter Polyvinylalkohole mit Ursprung in der Volksrepublik China (ABl. L 315 vom 29.9.2020, S. 1).

(3)  Carbochem Srl, Cordial Adhesives B.V., EOC Belgium NV, FAR Polymers Srl“ Gamma Chimica SpA, Grünig KG, Jeniuschem SpA, Solutia Europe SPRL, Wacker Chemie AG, Wegochem Europe B.V.

(4)  Der vierteljährliche Index wird auf ¼ der jährlichen Menge im UZ und die Halbjahresindizes auf ½ derselben Menge berechnet, um einen aussagekräftigen Vergleich zu ermöglichen.

(5)  Nach Berichtigungen zur Berücksichtigung von Zöllen, Antidumpingzöllen und nach der Einfuhr anfallenden Kosten.

(6)  Durchführungsbeschluss (EU) 2021/1788 der Kommission vom 8. Oktober 2021 über die Aussetzung der mit der Durchführungsverordnung (EU) 2021/1784 eingeführten endgültigen Antidumpingzölle auf die Einfuhren von flachgewalzten Aluminiumerzeugnissen mit Ursprung in der Volksrepublik China (ABl. L 359 vom 11.10.2021, S. 105).