ISSN 1977-0642

Amtsblatt

der Europäischen Union

L 205

European flag  

Ausgabe in deutscher Sprache

Rechtsvorschriften

65. Jahrgang
5. August 2022


Inhalt

 

II   Rechtsakte ohne Gesetzescharakter

Seite

 

 

VERORDNUNGEN

 

*

Durchführungsverordnung (EU) 2022/1356 des Rates vom 4. August 2022 zur Durchführung der Verordnung (EU) Nr. 101/2011 über restriktive Maßnahmen gegen bestimmte Personen, Organisationen und Einrichtungen angesichts der Lage in Tunesien

1

 

*

Delegierte Verordnung (EU) 2022/1357 der Kommission vom 25. Mai 2022 zur Änderung der Verordnung (EU) 2019/1241 des Europäischen Parlaments und des Rates in Bezug auf Große Pilgermuscheln (Pecten maximus) im Ärmelkanal

4

 

*

Delegierte Verordnung (EU) 2022/1358 der Kommission vom 2. Juni 2022 zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 748/2012 der Kommission im Hinblick auf die Umsetzung angemessenerer Anforderungen an Luftfahrzeuge, die im Flugsport und in der Freizeitluftfahrt eingesetzt werden

7

 

*

Durchführungsverordnung (EU) 2022/1359 der Kommission vom 27. Juli 2022 zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 2368/2002 des Rates zur Umsetzung des Zertifikationssystems des Kimberley-Prozesses für den internationalen Handel mit Rohdiamanten

99

 

*

Durchführungsverordnung (EU) 2022/1360 der Kommission vom 28. Juli 2022 zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 1321/2014 im Hinblick auf die Umsetzung angemessenerer Anforderungen an Luftfahrzeuge, die im Flugsport und in der Freizeitluftfahrt eingesetzt werden

115

 

*

Durchführungsverordnung (EU) 2022/1361 der Kommission vom 28. Juli 2022 zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 748/2012 in Bezug auf die Zertifizierungs-, Aufsichts- und Durchsetzungsaufgaben der zuständigen Behörden bei der Umsetzung der Vorschriften für Organisationen, die an der Entwicklung und Herstellung von im Flugsport und in der Freizeitluftfahrt eingesetzten Luftfahrzeugen beteiligt sind

127

 

*

Durchführungsverordnung (EU) 2022/1362 der Kommission vom 1. August 2022 zur Durchführung der Verordnung (EG) Nr. 595/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates in Bezug auf die Leistung von schweren Anhängern im Hinblick auf deren Einfluss auf die CO2-Emissionen, den Kraftstoff- und Energieverbrauch und die emissionsfreie Reichweite von Kraftfahrzeugen und zur Änderung der Durchführungsverordnung (EU) 2020/683 ( 1 )

145

 

*

Verordnung (EU) 2022/1363 der Kommission vom 3. August 2022 zur Änderung von Anhang II der Verordnung (EG) Nr. 396/2005 des Europäischen Parlaments und des Rates hinsichtlich der Höchstgehalte an Rückständen von 2,4-D, Azoxystrobin, Cyhalofop-butyl, Cymoxanil, Fenhexamid, Flazasulfuron, Florasulam, Fluroxypyr, Iprovalicarb und Silthiofam in oder auf bestimmten Erzeugnissen ( 1 )

207

 

*

Verordnung (EU) 2022/1364 der Kommission vom 4. August 2022 zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 1881/2006 hinsichtlich der Höchstgehalte für Blausäure in bestimmten Lebensmitteln ( 1 )

227

 

*

Durchführungsverordnung (EU) 2022/1365 der Kommission vom 4. August 2022 zur Änderung der Durchführungsverordnung (EU) 2017/2470 hinsichtlich der Verwendungsbedingungen für das neuartige Lebensmittel DHA- und EPA-reiches Öl aus Schizochytrium sp. ( 1 )

230

 

*

Durchführungsverordnung (EU) 2022/1366 der Kommission vom 4. August 2022 zur Änderung des Anhangs I der Durchführungsverordnung (EU) 2021/605 mit besonderen Maßnahmen zur Bekämpfung der Afrikanischen Schweinepest ( 1 )

234

 

 

BESCHLÜSSE

 

*

Beschluss (GASP) 2022/1367 des Rates vom 4. August 2022 zur Änderung des Beschlusses 2011/72/GASP über restriktive Maßnahmen gegen bestimmte Personen und Organisationen angesichts der Lage in Tunesien

276

 

*

Beschluss (EU) 2022/1368 der Kommission vom 3. August 2022 zur Einrichtung von Gruppen für den zivilen Dialog im Bereich der Gemeinsamen Agrarpolitik und zur Aufhebung des Beschlusses 2013/767/EU

278

 


 

(1)   Text von Bedeutung für den EWR.

DE

Bei Rechtsakten, deren Titel in magerer Schrift gedruckt sind, handelt es sich um Rechtsakte der laufenden Verwaltung im Bereich der Agrarpolitik, die normalerweise nur eine begrenzte Geltungsdauer haben.

Rechtsakte, deren Titel in fetter Schrift gedruckt sind und denen ein Sternchen vorangestellt ist, sind sonstige Rechtsakte.


II Rechtsakte ohne Gesetzescharakter

VERORDNUNGEN

5.8.2022   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 205/1


DURCHFÜHRUNGSVERORDNUNG (EU) 2022/1356 DES RATES

vom 4. August 2022

zur Durchführung der Verordnung (EU) Nr. 101/2011 über restriktive Maßnahmen gegen bestimmte Personen, Organisationen und Einrichtungen angesichts der Lage in Tunesien

DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EU) Nr. 101/2011 des Rates vom 4. Februar 2011 über restriktive Maßnahmen gegen bestimmte Personen, Organisationen und Einrichtungen angesichts der Lage in Tunesien (1), insbesondere auf Artikel 12,

auf Vorschlag des Hohen Vertreters der Union für Außen- und Sicherheitspolitik,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Der Rat hat am 4. Februar 2011 die Verordnung (EU) Nr. 101/2011 angenommen.

(2)

Auf der Grundlage einer Überprüfung durch den Rat sollten der Eintrag zu einer Person und die Angaben zu deren Verteidigungsrechten und deren Recht auf wirksamen Rechtsschutz gestrichen werden.

(3)

Anhang I der Verordnung (EU) Nr. 101/2011 sollte daher entsprechend geändert werden —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Anhang I der Verordnung (EU) Nr. 101/2011 wird gemäß dem Anhang der vorliegenden Verordnung geändert.

Artikel 2

Diese Verordnung tritt am Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Geschehen zu Brüssel am 4. August 2022.

Im Namen des Rates

Der Präsident

M. BEK


(1)   ABl. L 31 vom 5.2.2011, S. 1.


ANHANG

Anhang I der Verordnung (EU) Nr. 101/2011 wird wie folgt geändert:

1.

Im Abschnitt A („Liste der in Artikel 2 genannten Personen und Organisationen“) wird der Eintrag zu folgender Personen gestrichen:

„45.

Montassar Ben Habib Ben Bouali LTAIEF“.

2.

Im Abschnitt B („Verteidigungsrechte und Recht auf wirksamen Rechtsschutz nach tunesischem Recht“) wird der folgende Eintrag gestrichen:

„45.

Montassar Ben Habib Ben Bouali LTAIEF

Die Ermittlungen beziehungsweise die Gerichtsverhandlungen im Zusammenhang mit der Veruntreuung von staatlichen Geldern oder Vermögenswerten sind noch nicht abgeschlossen. Aus den Akten des Rates geht hervor, dass die Verteidigungsrechte und das Recht auf wirksamen Rechtsschutz in den Gerichtsverfahren, auf die sich der Rat gestützt hat, gewahrt wurden. Dies wird insbesondere durch die Tatsache belegt, dass Herr Montassar Ben Habib Ben Bouali LTAIEF 2011 und 2013 in Anwesenheit seiner Anwälte von einem Untersuchungsrichter vernommen wurde.“


5.8.2022   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 205/4


DELEGIERTE VERORDNUNG (EU) 2022/1357 DER KOMMISSION

vom 25. Mai 2022

zur Änderung der Verordnung (EU) 2019/1241 des Europäischen Parlaments und des Rates in Bezug auf Große Pilgermuscheln (Pecten maximus) im Ärmelkanal

DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EU) 2019/1241 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Juni 2019 mit technischen Maßnahmen für die Erhaltung der Fischereiressourcen und den Schutz von Meeresökosystemen, zur Änderung der Verordnungen (EG) Nr. 1967/2006, (EG) Nr. 1224/2009 des Rates und (EU) Nr. 1380/2013, (EU) 2016/1139, (EU) 2018/973, (EU) 2019/472 und (EU) 2019/1022 des Europäischen Parlaments und des Rates sowie zur Aufhebung der Verordnungen (EG) Nr. 894/97, (EG) Nr. 850/98, (EG) Nr. 2549/2000, (EG) Nr. 254/2002, (EG) Nr. 812/2004 und (EG) Nr. 2187/2005 des Rates (1), insbesondere auf Artikel 15 Absatz 2,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Anhang VI der Verordnung (EU) 2019/1241 sieht besondere Bestimmungen für regionale technische Maßnahmen für die nordwestlichen Gewässer vor.

(2)

Belgien, Irland, Frankreich, die Niederlande und Spanien (im Folgenden die „betroffenen Mitgliedstaaten“) haben ein direktes Bewirtschaftungsinteresse im Ärmelkanal. Gemäß Artikel 15 Absatz 3 der Verordnung (EU) 2019/1241 legten die betroffenen Mitgliedstaaten der Kommission am 30. April 2021 die gemeinsame Empfehlung für einen delegierten Rechtsakt vor. Die gemeinsame Empfehlung wurde dem Beirat für die nordwestlichen Gewässer (NWWAC) von den betroffenen Mitgliedstaaten zur Konsultation übermittelt.

(3)

In der gemeinsamen Empfehlung der betroffenen Mitgliedstaaten für Große Pilgermuscheln (Pecten maximus) im Ärmelkanal wurde die Einführung eines Bestandserholungsgebiets in den Unionsgewässern der ICES-Division 7d südlich von 49° 42′ N und bis zur Grenze der französischen Hoheitsgewässer sowie die Einführung einer Schonzeit in den Unionsgewässern der ICES-Divisionen 7d und 7e vorgeschlagen.

(4)

Im Sommer 2021 führten die Union und das Vereinigte Königreich Gespräche im Hinblick auf eine Ad-hoc-Vereinbarung über saisonale Schließungen der Fischerei auf Große Pilgermuscheln im Jahr 2021. Diese saisonalen Schließungen beruhten auf den Maßnahmen, die in der gemeinsamen Empfehlung der betroffenen Mitgliedstaaten vom 30. April 2021 vorgeschlagen wurden. Im Ergebnis wurde ein für beide Seiten zufriedenstellender Ansatz vereinbart, bei dem die Union und das Vereinigte Königreich von August bis Oktober 2021 bestimmte saisonale Fangverbote für Große Pilgermuscheln im Ärmelkanal einhielten.

(5)

Da in der gemeinsamen Empfehlung Änderungen des Anhangs VI der Verordnung (EU) 2019/1241 vorgeschlagen werden, zielt diese delegierte Verordnung darauf ab, die von den betroffenen Mitgliedstaaten geforderten Bestimmungen in einem einzigen Rechtsakt zu verankern.

(6)

Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen wurden gemäß Artikel 15 der Verordnung (EU) 2019/1241 bewertet. Die betroffenen Mitgliedstaaten legten Nachweise dafür vor, dass die Vorschläge mit Artikel 15 Absatz 4 der Verordnung (EU) 2019/1241 in Einklang stehen.

(7)

Die Sachverständigengruppe „Fischerei und Aquakultur“ wurde im schriftlichen Verfahren konsultiert.

(8)

Der Wissenschafts-, Technik- und Wirtschaftsausschuss für die Fischerei (STECF) analysierte die von den betroffenen Mitgliedstaaten vorgelegten Nachweise und bewertete sie positiv. Er kam zu dem Schluss (2), dass das Verbot der Fischerei auf Große Pilgermuscheln für alle Flotten während eines bestimmten Zeitraums einen wichtigen Fortschritt darstellt, und den Schlussfolgerungen des STECF entspricht (3). Der STECF kam ferner zu dem Schluss, dass ein verlängerter Zeitrahmen (15. Mai bis 15. Oktober) für die Schließung im östlichen Ärmelkanal südlich von 49° 42′ N für die Biomasse der Bestände von Vorteil sein dürfte. Darüber hinaus stellte der STECF fest, dass die Schließung im übrigen Gebiet der ICES-Divisionen 7d und 7e (15. Mai bis 30. September) zwar etwas kürzer ist als die Schließung für die Baie de Seine, dass diese Maßnahme aber dennoch von Vorteil sein dürfte, da sie für alle Flotten gilt. Die vorgeschlagenen Maßnahmen sollten daher in die Verordnung aufgenommen werden.

(9)

Mit den für Unionsgewässer geltenden Maßnahmen in dieser Verordnung werden die Ziele des Artikels 494 Absätze 1 und 2 des Abkommens über Handel und Zusammenarbeit zwischen der Europäischen Union und der Europäischen Atomgemeinschaft einerseits und dem Vereinigten Königreich Großbritannien und Nordirland andererseits (im Folgenden das „Abkommen“) verfolgt und wird den in Artikel 494 Absatz 3 dieses Abkommens genannten Grundsätzen Rechnung getragen. Sie lassen Maßnahmen unberührt, die in den Gewässern des Vereinigten Königreichs gelten.

(10)

Da sich die in der vorliegenden Verordnung vorgesehenen Maßnahmen unmittelbar auf die Planung der Fangsaison der Unionsschiffe und die damit einhergehenden wirtschaftlichen Tätigkeiten auswirken, sollte diese Verordnung am Tag nach ihrer Veröffentlichung in Kraft treten ––

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Die Verordnung (EU) 2019/1241 wird entsprechend dem Anhang der vorliegenden Verordnung geändert.

Artikel 2

Diese Verordnung tritt am Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 25. Mai 2022

Für die Kommission

Die Präsidentin

Ursula VON DER LEYEN


(1)   ABl. L 198 vom 25.7.2019, S. 105.

(2)  Bewertung der gemeinsamen Empfehlungen zur Anlandeverpflichtung und zur Verordnung über technische Maßnahmen durch den Wissenschafts-, Technik- und Wirtschaftsausschuss für die Fischerei (STECF) (STECF-21-05). 28359 EUR DE, Amt für Veröffentlichungen der Europäischen Union, Luxemburg, 2021, ISBN 978-92-76-40593-1, doi:10.2760/83668‚ JRC126128.

(3)  Wissenschafts-, Technik- und Wirtschaftsausschuss für die Fischerei (STECF) — Bericht über die 52. Plenartagung (PLEN-16-02). Amt für Veröffentlichungen der Europäischen Union, Luxemburg. EUR 28106 EN; EBH-Nr.:10.2788/6958.


ANHANG

In Anhang VI Teil C der Verordnung (EU) 2019/1241 wird folgende Nummer angefügt:

„11.

Erhaltungsmaßnahmen für den Bestand an Großen Pilgermuscheln (Pecten maximus) in den ICES-Divisionen 7d und 7e.

11.1.

Bestandserholungsgebiet für den Bestand an Großen Pilgermuscheln den Unionsgewässern der ICES-Division 7d im östlichen Ärmelkanal südlich von 49° 42′ N und bis zur Grenze der französischen Hoheitsgewässer:

a)

Vom 15. Mai bis zum 15. Oktober jeden Jahres ist es verboten, Große Pilgermuscheln mit Dredgen zu fangen.

11.2.

Schonzeit in der Fischerei auf Große Pilgermuscheln in den Unionsgewässern der ICES-Divisionen 7d und 7e:

a)

Vom 15. Mai bis zum 30. September jeden Jahres ist es verboten, in den Unionsgewässern der ICES-Division 7d (entsprechend dem östlichen Ärmelkanal), die nicht unter das Bestandserholungsgebiet gemäß Nummer 11.1 fallen, Große Pilgermuscheln mit Dredgen zu fangen.

b)

Vom 15. Mai bis zum 30. September jeden Jahres ist es verboten, innerhalb der Grenzen des Gebiets von Nord-Finistère in den Unionsgewässern der ICES-Division 7e (entsprechend dem westlichen Ärmelkanal) und innerhalb eines Umkreises von einer Seemeile zur nördlichen Grenze in dem Gebiet, das durch Loxodromen zwischen den folgenden Koordinaten nach WGS84-Standard begrenzt wird, Große Pilgermuscheln mit Dredgen zu fangen:

 

48°54′23″ N, 5°00′00″ W

 

49°22′34,576″ N, 4°02′45,078″ W

 

49°22′54,465″ N, 3°49′14,415″ W

 

49°22′20″ N, 3°44′18,999″ W

 

49°23′51″ N, 3°36′54″ W

 

49°06′32,121″ N, 3°13′01,174″ W

 

49°06′03,993″ N, 3°23′27,255″ W

 

49°04′52,068″ N, 3°37′04,22″ W

 

48°59′49,782″ N, 3°57′07,907″ W

 

49°01′13,191″ N, 3°57′47,006″ W

 

48°43′55,255″ N, 4°20′24,785″ W

 

48°42′16,586″ N, 4°31′04,325″ W

 

48°39′34″ N, 4°36′25,999″ W

 

48°39′26,901″ N, 4°44′39,883″ W

 

48°36′17″ N, 4°49′32″ W

 

48°52′36″ N, 4°52′45″ W

 

48°49′07″ N, 4°59′26″ W“.


5.8.2022   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 205/7


DELEGIERTE VERORDNUNG (EU) 2022/1358 DER KOMMISSION

vom 2. Juni 2022

zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 748/2012 der Kommission im Hinblick auf die Umsetzung angemessenerer Anforderungen an Luftfahrzeuge, die im Flugsport und in der Freizeitluftfahrt eingesetzt werden

DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EU) 2018/1139 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 4. Juli 2018 zur Festlegung gemeinsamer Vorschriften für die Zivilluftfahrt und zur Errichtung einer Agentur der Europäischen Union für Flugsicherheit sowie zur Änderung der Verordnungen (EG) Nr. 2111/2005, (EG) Nr. 1008/2008, (EU) Nr. 996/2010, (EU) Nr. 376/2014 und der Richtlinien 2014/30/EU und 2014/53/EU des Europäischen Parlaments und des Rates, und zur Aufhebung der Verordnungen (EG) Nr. 552/2004 und (EG) Nr. 216/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates und der Verordnung (EWG) Nr. 3922/91 des Rates (1), insbesondere auf Artikel 19 Absatz 1 und Artikel 62 Absatz 13,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

In der Verordnung (EU) Nr. 748/2012 der Kommission (2) sind die Anforderungen an die Erteilung von Lufttüchtigkeits- und Umweltzeugnissen für Produkte, Bau- und Ausrüstungsteile ziviler Luftfahrzeuge sowie für Motoren, Propeller und Teile, die in sie eingebaut werden sollen, festgelegt.

(2)

Nach Artikel 140 Absatz 3 der Verordnung (EU) 2018/1139 müssen für die Sport- und Freizeitluftfahrt einfache und verhältnismäßige Vorschriften festgelegt werden, um einen unnötigen administrativen und finanziellen Aufwand für die an der Entwicklung und Herstellung solcher Luftfahrzeuge beteiligten Organisationen zu vermeiden. Diese Vorschriften müssen verhältnismäßig, kosteneffizient und flexibel sein und gleichzeitig das erforderliche Sicherheitsniveau gewährleisten.

(3)

Organisationen, die an der Entwicklung und Herstellung bestimmter Kategorien von in der Sport- und Freizeitluftfahrt eingesetzten Produkten beteiligt sind, sollten als Alternative zur Konstruktionszertifizierung die Möglichkeit erhalten, über die Konstruktion eines Luftfahrzeugs und gegebenenfalls des Motors und Propellers eine Compliance-Erklärung über die Einhaltung der einschlägigen Industriestandards abzugeben, wenn davon ausgegangen wird, dass dies ein annehmbares Sicherheitsniveau gewährleistet.

(4)

Organisationen, die an der Entwicklung und Herstellung von in der Sport- und Freizeitluftfahrt eingesetzten Produkten beteiligt sind, sollten auch die Möglichkeit erhalten, für die Zertifizierung solcher Produkte auf ein angemesseneres Verfahren zurückzugreifen.

(5)

Organisationen, die an der Entwicklung und Herstellung von in der Sport- und Freizeitluftfahrt eingesetzten Produkten beteiligt sind, sollten die Möglichkeit erhalten, als Alternative zu einer Organisationszulassung eine Erklärung über ihre Befähigung zur Entwicklung und Herstellung solcher Produkte und Teile abzugeben. Diese Organisationen sollten für den Nachweis ihrer Befähigung zur Durchführung von Entwicklungs- und Herstellungstätigkeiten bereits vorhandene Zulassungen vorlegen können.

(6)

Für Produkte, für die eine Compliance-Erklärung für die Konstruktion vorgelegt werden muss, sollten auch Umweltschutzanforderungen festgelegt werden. Um sicherzustellen, dass für ein Produkt, unabhängig davon, ob es einer Musterzulassung oder einer Compliance-Erklärung für die Konstruktion unterliegt, dasselbe einheitliche Umweltschutzniveau gilt, sollten diese Umweltschutzanforderungen auf der Grundlage der im Abkommen über die Internationale Zivilluftfahrt (3) Anhang 16 Bände I, II und III genannten Anforderungen festgelegt werden.

(7)

Die Verordnung (EU) Nr. 748/2012 sollte daher entsprechend geändert werden.

(8)

Den Organisationen, die an der Entwicklung und Herstellung von in erster Linie in der Sport- und Freizeitluftfahrt eingesetzten Luftfahrzeugen beteiligt sind, sollte ein ausreichender Übergangszeitraum eingeräumt werden, damit sie dafür sorgen können, dass die mit dieser Verordnung eingeführten neuen Vorschriften und Verfahren eingehalten werden.

(9)

Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen beruhen auf der Stellungnahme Nr. 05/2021 (4), die die Agentur der Europäischen Union für Flugsicherheit (EASA) gemäß Artikel 76 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2018/1139 abgegeben hat —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Die Verordnung (EU) Nr. 748/2012 wird wie folgt geändert:

1.

Der Titel erhält folgende Fassung:

VERORDNUNG (EU) Nr. 748/2012 DER KOMMISSION

vom 3. August 2012

zur Festlegung der Durchführungsbestimmungen für die Erteilung von Lufttüchtigkeits- und Umweltzeugnissen oder die Abgabe von Compliance-Erklärungen für Luftfahrzeuge und zugehörige Produkte, Bau- und Ausrüstungsteile sowie für die Anforderungen an die Befähigung von Entwicklungs- und Herstellungsorganisationen

(Neufassung)

2.

Artikel 1 erhält folgende Fassung:

„Artikel 1

Geltungsbereich und Begriffsbestimmungen

(1)   Auf der Grundlage von Artikel 19 und Artikel 62 der Verordnung (EU) 2018/1139 werden in dieser Verordnung die gemeinsamen technischen Anforderungen und Verwaltungsverfahren für die Lufttüchtigkeits- und Umweltzertifizierung von Produkten, Bau- und Ausrüstungsteilen festgelegt, und zwar für

a)

die Erteilung von Musterzulassungen, eingeschränkten Musterzulassungen, ergänzenden Musterzulassungen und die Änderung solcher Zulassungen;

b)

die Ausstellung von Lufttüchtigkeitszeugnissen, eingeschränkten Lufttüchtigkeitszeugnissen, Fluggenehmigungen und Freigabebescheinigungen;

c)

die Erteilung von Genehmigungen für Reparaturverfahren;

d)

den Nachweis der Einhaltung von Umweltschutzanforderungen;

e)

die Ausstellung von Lärmzeugnissen und eingeschränkten Lärmzeugnissen;

f)

die Kennzeichnung von Produkten, Bau- und Ausrüstungsteilen;

g)

die Zulassung bestimmter Bau- und Ausrüstungsteile;

h)

die Zulassung von Entwicklungs- und Herstellungsorganisationen;

i)

die Herausgabe von Lufttüchtigkeitsanweisungen;

j)

die Abgabe von Compliance-Erklärungen für die Konstruktion und Änderungen dieser Erklärungen;

k)

die Abgabe von Erklärungen über die Befähigung zur Entwicklung und Herstellung.

(2)   Für die Zwecke der vorliegenden Verordnung gelten folgende Begriffsbestimmungen:

a)

‚JAA‘ (Joint Aviation Authorities): Gemeinsame Luftfahrtbehörden;

b)

‚JAR‘ (Joint Aviation Requirements): Anforderungen der Gemeinsamen Luftfahrtbehörden;

c)

‚Teil 21‘: die in Anhang I (Teil 21) dieser Verordnung festgelegten Anforderungen und Verfahren für die Zertifizierung von Luftfahrzeugen und zugehörigen Produkten, Bau- und Ausrüstungsteilen, sowie von Entwicklungs- und Herstellungsorganisationen;

d)

‚Teil 21 Leicht‘: die in Anhang Ib (Teil 21 Leicht) dieser Verordnung festgelegten Anforderungen und Verfahren für die Zertifizierung oder Erklärung der Compliance für die Konstruktion für in erster Linie für Sport- und Freizeitzwecke bestimmte Luftfahrzeuge und zugehörige Produkte und Teile sowie die Erklärung über die Entwicklungs- und Herstellungsbefähigung von Organisationen;

e)

‚Hauptgeschäftssitz‘ (principal place of business): der Hauptsitz oder eingetragene Sitz des Unternehmens, an dem die hauptsächlichen Finanzfunktionen und die betriebliche Kontrolle der Tätigkeiten, auf die in dieser Verordnung Bezug genommen wird, ausgeübt werden;

f)

‚Artikel‘ (article): jedes Bau- oder Ausrüstungsteil, das für Zivilluftfahrzeuge verwendet wird;

g)

‚ETSO‘ (European Technical Standard Order): die Europäische Technische Standardzulassung. Die Europäische Technische Standardzulassung ist eine detaillierte Lufttüchtigkeitsspezifikation, die von der Agentur der Europäischen Union für Flugsicherheit (die Agentur) herausgegeben wird, um die Einhaltung der Bestimmungen dieser Verordnung als Mindestleistungsstandard für bestimmte Artikel zu gewährleisten;

h)

‚EPA‘ (European Part Approval): Europäische Teilezulassung. Die Europäische Teilezulassung eines Artikels bedeutet, dass der Artikel gemäß genehmigter Konstruktionsdaten hergestellt wurde, die nicht dem Inhaber der Musterzulassung des zugehörigen Produkts gehören, ausgenommen ETSO-Artikel;

i)

‚Luftfahrzeug der Kategorie ELA1‘ (ELA1 aircraft): eines der folgenden bemannten europäischen leichten Luftfahrzeuge (European Light Aircraft):

i)

ein Flugzeug mit einer höchstzulässigen Startmasse (MTOM) von 1 200 kg oder weniger, das nicht als technisch kompliziertes motorgetriebenes Luftfahrzeug einzustufen ist;

ii)

ein Segelflugzeug oder Motorsegler mit einer höchstzulässigen Startmasse (MTOM) von 1 200 kg oder weniger;

iii)

ein Ballon mit einem bauartbedingt höchstzulässigen Traggas- oder Heißluftvolumen von nicht mehr als 3 400 m3 für Heißluftballone, 1 050 m3 für Gasballone, 300 m3 für gefesselte Gasballone;

iv)

ein für nicht mehr als vier Insassen ausgelegtes Luftschiff mit einem bauartbedingt höchstzulässigen Traggas- oder Heißluftvolumen von nicht mehr als 3 400 m3 für Heißluft-Luftschiffe und 1 000 m3 für Gas-Luftschiffe;

j)

‚Luftfahrzeug der Kategorie ELA2‘ (ELA2 aircraft): eines der folgenden bemannten europäischen leichten Luftfahrzeuge (European Light Aircraft):

i)

ein Flugzeug mit einer höchstzulässigen Startmasse (MTOM) von 2 000 kg oder weniger, das nicht als technisch kompliziertes motorgetriebenes Luftfahrzeug einzustufen ist;

ii)

ein Segelflugzeug oder Motorsegler mit einer höchstzulässigen Startmasse (MTOM) von 2 000 kg oder weniger;

iii)

ein Ballon;

iv)

ein Heißluft-Luftschiff;

v)

ein gasgefülltes Luftschiff, das alle folgenden Merkmale aufweist:

3 % maximales statisches Gewicht,

nicht gerichteter Schub (ausgenommen Umkehrschub),

konventionelle und einfache Konstruktion von Struktur, Steuerungssystem und Ballonnetz-System,

keine Servosteuerung;

vi)

ein Drehflügler mit einer höchstzulässigen Startmasse (MTOM) von nicht mehr als 600 kg und von einfacher Konstruktion, der für die Beförderung von nicht mehr als zwei Insassen ausgelegt ist und nicht turbinen- und/oder raketenmotorgetrieben ist; beschränkt auf Flugbetrieb nach Sichtflugregeln bei Tage;

k)

‚Betriebliche Eignungsdaten‘ (Operational Suitability Data, OSD): Daten, die Teil einer Musterzulassung, einer eingeschränkten Musterzulassung oder ergänzenden Musterzulassung für ein Luftfahrzeug sind und Folgendes insgesamt beinhalten:

i)

einen Mindestlehrplan für den Erwerb einer Pilotenberechtigung einschließlich der Festlegung der Musterberechtigung;

ii)

die Festlegung des Umfangs der Herkunftsdaten für die Luftfahrzeuggenehmigung zum Nachweis der objektiven Eignung der Simulatoren oder der vorläufigen Daten zum Nachweis ihrer vorübergehenden Eignung;

iii)

einen Mindestlehrplan für die Ausbildung des freigabeberechtigten Instandhaltungspersonals einschließlich der Festlegung der Musterberechtigung;

iv)

die Festlegung des Musters oder der Baureihe sowie musterbezogene Daten für die Schulung der Flugbegleiter;

v)

die Basis-Mindestausrüstungsliste.“

3.

Artikel 2 erhält folgende Fassung:

„Artikel 2

Zulassung von Produkten, Bau- und Ausrüstungsteilen

(1)   Für Produkte, Bau- und Ausrüstungsteile werden die in Anhang I (Teil 21) angegebenen Zeugnisse ausgestellt.

(2)   Abweichend von Absatz 1 können für die folgenden Produkte alternativ Zeugnisse nach Anhang Ib (Teil 21 Leicht) ausgestellt werden:

a)

Flugzeuge mit einer höchstzulässigen Startmasse (MTOM) von 2 000 kg oder weniger und einer höchstzulässigen betrieblichen Fluggastsitzanzahl von vier;

b)

Segelflugzeuge oder Motorsegler mit einer höchstzulässigen Startmasse (MTOM) von 2 000 kg oder weniger;

c)

Ballone;

d)

Heißluft-Luftschiffe;

e)

Gasluftschiffe für Passagiere, konstruiert für nicht mehr als vier Personen;

f)

Drehflügler mit einer höchstzulässigen Startmasse (MTOM) von 1 200 kg oder weniger und einer höchstzulässigen betrieblichen Fluggastsitzanzahl von vier;

g)

Kolbentriebwerke oder Festpropeller, die für den Einbau in ein Luftfahrzeug nach den Buchstaben a bis f bestimmt sind, oder

h)

Flugschrauber.

(3)   Abweichend von den Absätzen 1 und 2 kann für die folgenden Produkte alternativ eine Compliance-Erklärung für die Konstruktion nach Anhang Ib (Teil 21 Leicht) ausgestellt werden:

a)

Flugzeuge mit einer höchstzulässigen Startmasse (MTOM) von 1 200 kg oder weniger ohne Strahlantrieb und einer höchstzulässigen betrieblichen Fluggastsitzanzahl von zwei;

b)

Segelflugzeuge oder Motorsegler mit einer höchstzulässigen Startmasse (MTOM) von 1 200 kg oder weniger;

c)

Ballone, konstruiert für nicht mehr als vier Personen;

d)

Heißluft-Luftschiffe, konstruiert für nicht mehr als vier Personen.

(4)   In Abweichung von den Absätzen 1 bis 3 werden Luftfahrzeuge einschließlich eingebauter Produkte, Bau- und Ausrüstungsteile, die nicht in einem Mitgliedstaat registriert sind, von den Bestimmungen in Anhang I (Teil 21) Hauptabschnitt A Abschnitte H und I und in Anhang Ib (Teil 21 Leicht) Hauptabschnitt A Abschnitte H und I ausgenommen. Sie sind auch von den Bestimmungen von Anhang I (Teil 21) Hauptabschnitt A Abschnitt P und Anhang Ib (Teil 21 Leicht) Hauptabschnitt A Abschnitt P ausgenommen, es sei denn, ein Mitgliedstaat schreibt die Luftfahrzeugkennung vor.“

4.

Der folgende Artikel 2a wird eingefügt:

„Artikel 2a

Übergangsregelungen für Zulassungen, die bisher nach Anhang I (Teil 21) erteilt wurden

(1)   Inhaber einer gültigen Musterzulassung oder einer gültigen ergänzenden Musterzulassung, die von der Agentur nach Anhang I (Teil 21) erteilt wurde oder als erteilt gilt, können bis zum 25. August 2025 bei der Agentur einen Antrag stellen, ab einem bestimmten Zeitpunkt jene Zulassung für diese Musterbauart nach Anhang 1b (Teil 21 Leicht) aufrechtzuerhalten, sofern das unter jene Zulassung fallende Produkt in den Geltungsbereich von Artikel 2 Absatz 2 fällt.

(2)   Wird ein Antrag nach Absatz 1 gestellt, so unterliegt jene Musterzulassung oder ergänzende Musterzulassung ab dem in Absatz 1 genannten Zeitpunkt den für Musterzulassungen bzw. ergänzende Musterzulassungen geltenden Bestimmungen des Anhangs Ib (Teil 21 Leicht). Die Agentur ändert das Datenblatt für die Musterzulassung oder die ergänzende Musterzulassung entsprechend.“

5.

Artikel 3 Absätze 3 und 4 erhalten folgende Fassung:

„(3)   Für Produkte mit einem am 28. September 2003 bereits bei der JAA oder einem Mitgliedstaat eingeleiteten Musterzulassungsverfahren gilt:

a)

Wurde die Zulassung eines Produkts in mehreren Mitgliedstaaten beantragt, wird das am weitesten fortgeschrittene Verfahren als Grundlage herangezogen.

b)

Punkt 21.A.15 Buchstaben a, b und c von Anhang I (Teil 21) finden keine Anwendung.

c)

In Abweichung von Anhang I (Teil 21) Punkt 21.B.80 ist als Musterzulassungsgrundlage die von der JAA bzw. dem Mitgliedstaat am Tag der Beantragung der Genehmigung festgelegte Grundlage zu verwenden.

d)

Zur Erfüllung von Anhang I (Teil 21) Punkt 21.A.20 Buchstaben a und d gilt die Konformitätsfeststellung im Rahmen der Verfahren der JAA oder eines Mitgliedstaats als von der Agentur durchgeführt.

(4)   Für Produkte mit einer nationalen Musterzulassung oder gleichwertigen Zulassung, bei denen das Genehmigungsverfahren für eine Änderung in einem Mitgliedstaat zu dem Zeitpunkt noch nicht abgeschlossen war, zu dem die Musterzulassung nach dieser Verordnung hätte genehmigt werden müssen, gilt:

a)

Wurde ein Genehmigungsverfahren von mehreren Mitgliedstaaten durchgeführt, wird das am weitesten fortgeschrittene Verfahren als Grundlage herangezogen.

b)

Punkt 21.A.93 von Anhang I (Teil 21) findet keine Anwendung.

c)

Als anwendbare Grundlage der Musterzulassung gilt die zum Zeitpunkt des Antrags auf Genehmigung der Änderung von der JAA oder gegebenenfalls dem Mitgliedstaat festgelegte Grundlage.

d)

Zur Erfüllung von Anhang I (Teil 21) Punkt 21.B.107 gilt die Konformitätsfeststellung im Rahmen der Verfahren der JAA oder eines Mitgliedstaats als von der Agentur durchgeführt.“

6.

Artikel 8 Absätze 2 und 3 erhalten folgende Fassung:

„(2)   Abweichend von Absatz 1 kann eine natürliche oder juristische Person, die für die Entwicklung von Produkten verantwortlich ist und deren Hauptgeschäftssitz sich in einem Mitgliedstaat befindet und die eine Zulassung für die Entwicklung von Produkten oder für deren Änderung oder Reparatur beantragt oder besitzt, nach Artikel 2 Absatz 2 alternativ ihre Befähigung nach Anhang Ib (Teil 21 Leicht) nachweisen.

(3)   Natürliche oder juristische Personen, die an der Entwicklung von Luftfahrzeugen beteiligt sind, für die nach Artikel 2 Absatz 3 eine Compliance-Erklärung für die Konstruktion vorgelegt werden kann, müssen ihre Befähigung nicht nachweisen.“

7.

In Artikel 8 wird folgender Absatz 5 angefügt:

„(5)   Abweichend von Absatz 1 kann eine Organisation, deren Hauptgeschäftssitz in einem Nichtmitgliedstaat liegt, ihre Befähigung im Einklang mit Anhang I (Teil 21) durch den Besitz einer von jenem Staat ausgestellten Zulassung für die Produkte, Bau- oder Ausrüstungsteile nachweisen, sofern folgende Voraussetzungen erfüllt sind:

a)

Bei dem betreffenden Staat handelt es sich um den Entwurfsstaat.

b)

Die Agentur hat festgestellt, dass das System des betreffenden Staates eine unabhängige Überprüfung der Compliance auf demselben Niveau wie diese Verordnung vorsieht, entweder in Form eines gleichwertigen Systems für die Zulassung von Organisationen oder durch die unmittelbare Beteiligung der zuständigen Behörde jenes Staates.“

8.

Artikel 9 Absätze 2 und 3 erhalten folgende Fassung:

„(2)   Abweichend von Absatz 1 kann eine natürliche oder juristische Person, deren Hauptgeschäftssitz sich in einem Mitgliedstaat befindet und die für die Herstellung von Produkten sowie deren Bau- und Ausrüstungsteile zuständig ist, nach Artikel 2 Absatz 2 alternativ ihre Befähigung nach Anhang Ib (Teil 21 Leicht) nachweisen.

(3)   Der Nachweis der Befähigung nach den Absätzen 1 oder 2 ist nicht erforderlich, wenn die Herstellungsorganisation oder die natürliche oder juristische Person an folgenden Herstellungstätigkeiten beteiligt ist:

a)

Herstellung von Bau- oder Ausrüstungsteilen, die nach Anhang I (Teil 21) für den Einbau in ein musterzertifiziertes Produkt in Betracht kommen, ohne dass ihnen eine Freigabebescheinigung (d. h. EASA-Formblatt 1) beigefügt sein muss;

b)

Herstellung von Teilen, die nach Anhang Ib (Teil 21 Leicht) für den Einbau in ein Luftfahrzeug, das Gegenstand einer Compliance-Erklärung für die Konstruktion ist, in Betracht kommen, ohne dass ihnen eine Freigabebescheinigung (d. h. EASA-Formblatt 1) beigefügt sein muss;

c)

Herstellung eines Luftfahrzeugs, das Gegenstand einer Compliance-Erklärung für die Konstruktion nach Artikel 2 Absatz 3 ist, sowie von Teilen, die für den Einbau in ein solches Luftfahrzeug in Frage kommen. In diesem Fall müssen die Herstellungstätigkeiten nach Anhang Ib (Teil 21 Leicht) Hauptabschnitt A Abschnitt R durchgeführt werden.“

9.

Artikel 10 erhält folgende Fassung:

„Artikel 10

Maßnahmen der Agentur

(1)   Die Agentur arbeitet annehmbare Nachweisverfahren (Acceptable Means of Compliance, AMC) aus, die von zuständigen Behörden, Organisationen und Personal angewendet werden können, um die Einhaltung der Bestimmungen des Anhangs I (Teil 21) und des Anhangs Ib (Teil 21 Leicht) dieser Verordnung nachzuweisen.

(2)   Durch die von der Agentur herausgegebenen AMC dürfen weder neue Anforderungen eingeführt noch die Anforderungen des Anhangs I (Teil 21) oder des Anhangs Ib (Teil 21 Leicht) gemindert werden.“

10.

Anhang I (Teil 21) wird entsprechend Anhang I dieser Verordnung geändert.

11.

Anhang Ib (Teil 21 Leicht) wird entsprechend Anhang II dieser Verordnung angefügt.

Artikel 2

Diese Verordnung tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Sie gilt ab dem 25. August 2023.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 2. Juni 2022

Für die Kommission

Die Präsidentin

Ursula VON DER LEYEN


(1)   ABl. L 212 vom 22.8.2018, S. 1.

(2)  Verordnung (EU) Nr. 748/2012 der Kommission vom 3. August 2012 zur Festlegung der Durchführungsbestimmungen für die Erteilung von Lufttüchtigkeits- und Umweltzeugnissen für Luftfahrzeuge und zugehörige Produkte, Bau- und Ausrüstungsteile sowie für die Zulassung von Entwicklungs- und Herstellungsbetrieben (ABl. L 224 vom 21.8.2012, S. 1).

(3)  Abkommen über die internationale Zivilluftfahrt, unterzeichnet in Chicago am 7. Dezember 1944 (im Folgenden „Abkommen von Chicago“).

(4)  Stellungnahme 05/2021 vom 22. Oktober 2021 der Agentur der Europäischen Union für Flugsicherheit („Part 21 Light — Certification and declaration of design compliance of aircraft used for sport and recreational aviation and related products and parts, and declaration of design and production capability of organisations) https://www.easa.europa.eu/document-library/opinions/opinion-052021.


ANHANG I

Anhang I (Teil 21) der Verordnung (EU) Nr. 748/2012 wird wie folgt geändert:

1.

Hauptabschnitt A Abschnitt G wird wie folgt geändert:

a)

Punkt 21.A.133 erhält folgende Fassung:

„21.A.133   Berechtigung

Jede natürliche oder juristische Person („Organisation“) hat das Recht, gemäß dem vorliegenden Abschnitt einen Antrag auf Erteilung einer Genehmigung zu stellen. Zu diesem Zweck müssen die Antragsteller

a)

begründen, dass eine Genehmigung im Rahmen des vorliegenden Abschnitts für einen definierten Arbeitsumfang zweckmäßig ist, um die Konformität mit einer spezifischen Konstruktion nachzuweisen, und

b)

eine Genehmigung dieser spezifischen Konstruktion erhalten oder beantragt haben oder

c)

nach Anhang Ib (Teil 21 Leicht) Hauptabschnitt A Abschnitt C eine Compliance-Erklärung für diese spezifische Konstruktion abgegeben haben oder deren Abgabe beabsichtigen oder

d)

zwischen Herstellung und Entwicklung eine zufriedenstellende Koordinierung gewährleisten, und zwar durch eine entsprechende Vereinbarung mit

(1)

dem Antragsteller oder Inhaber einer gemäß dieser Verordnung zu erteilenden bzw. erteilten Genehmigung für jene spezifische Konstruktion oder

(2)

der natürlichen oder juristischen Person, die eine Compliance-Erklärung für diese spezifische Konstruktion nach Anhang Ib (Teil 21 Leicht) Hauptabschnitt A Abschnitt C abgegeben hat.“

b)

Punkt 21.A.139(d) erhält folgende Fassung:

„d)

Im Rahmen des Qualitätsmanagementelements des Produktionsmanagementsystems muss der Herstellungsbetrieb

1.

— um die Rechte nach Punkt 21.A.163 ausüben zu können — sicherstellen, dass jedes von ihm oder von seinen Partnern hergestellte oder von Unterauftragnehmern bezogene Produkt, Bau- oder Ausrüstungsteil den anwendbaren Konstruktionsdaten entspricht und sich in einem betriebssicheren Zustand befindet,

2.

im Rahmen der Genehmigung Kontrollverfahren für Folgendes festlegen, umsetzen und aufrechterhalten:

i)

Ausstellung, Genehmigung oder Änderung von Dokumenten,

ii)

Audits und Kontrollen zur Bewertung von Lieferanten und Unterauftragnehmern,

iii)

Überprüfung, dass zugelieferte Produkte, Teile, Materialien und Ausrüstungen, darunter auch von den Abnehmern dieser Produkte zugelieferte fabrikneue oder gebrauchte Artikel, den anwendbaren Konstruktionsdaten entsprechen,

iv)

Kennzeichnung und Nachverfolgbarkeit,

v)

Herstellungsprozesse,

vi)

Inspektionen und Prüfungen, auch Testflüge im Rahmen der Herstellung,

vii)

Kalibrierung von Werkzeugen, Vorrichtungen und Prüfeinrichtungen,

viii)

Kontrolle auf nichtkonforme Artikel,

ix)

Koordinierung der Lufttüchtigkeit mit

A)

dem Antragsteller oder Inhaber einer Konstruktionsgenehmigung,

B)

der natürlichen oder juristischen Person, die eine Compliance-Erklärung für die Konstruktion nach Anhang Ib (Teil 21 Leicht) Hauptabschnitt A Abschnitt C abgegeben hat,

x)

Erstellung und Aufbewahrung von Aufzeichnungen,

xi)

Kompetenz und Qualifikation des Personals,

xii)

Ausstellung von Lufttüchtigkeitsdokumenten,

xiii)

Handhabung, Lagerung und Verpackung,

xiv)

interne Qualitätsaudits und erforderliche Abhilfemaßnahmen,

xv)

Durchführung von Arbeiten im Rahmen der Genehmigungsbedingungen außerhalb der zugelassenen Einrichtungen,

xvi)

Durchführung von Arbeiten nach Abschluss der Herstellung, jedoch vor der Auslieferung, zur Erhaltung des betriebssicheren Zustands des Luftfahrzeugs,

xvii)

Erteilung der Fluggenehmigung und Genehmigung der zugehörigen Flugbedingungen.

3.

in die Kontrollverfahren spezifische Bestimmungen für kritische Teile aufnehmen.“

c)

Punkt 21.A.145(b) erhält folgende Fassung:

„b)

In Bezug auf die notwendigen Lufttüchtigkeits- und Umweltschutzdaten

1.

erhält der Herstellungsbetrieb alle Daten, einschließlich der gewährten Ausnahmen von den Umweltschutzanforderungen, die er für die Feststellung der Konformität mit den anwendbaren Konstruktionsdaten benötigt, von der Agentur und vom Inhaber oder Antragsteller der Musterzulassung oder der eingeschränkten Musterzulassung oder der Konstruktionsgenehmigung auf der Grundlage dieser Verordnung oder von einer natürlichen oder juristischen Person, die eine Compliance-Erklärung für die Konstruktion nach Anhang Ib (Teil 21 Leicht) Hauptabschnitt A Abschnitt C abgegeben hat.

2.

hat der Herstellungsbetrieb ein Verfahren festgelegt, um sicherzustellen, dass Lufttüchtigkeits- und Umweltschutzdaten korrekt in seine Produktionsdaten übernommen werden.

3.

sorgt der Herstellungsbetrieb dafür, dass diese Daten ständig aktualisiert und dem Personal verfügbar gemacht werden, das sie zur Erfüllung seiner Aufgaben benötigt.“

d)

Punkt 21.A.163 erhält folgende Fassung:

21.A.163   Rechte

Im Rahmen einer nach Punkt 21.A.135 erteilten Genehmigung haben Inhaber einer Genehmigung als Herstellungsbetrieb folgende Rechte:

a)

Sie dürfen Herstellungstätigkeiten nach diesem Anhang oder Anhang Ib (Teil 21 Leicht) durchführen.

b)

Sie dürfen bei vollständig musterzertifizierten Luftfahrzeugen und gegen Vorlage einer Konformitätserklärung (EASA-Formblatt 52) nach Punkt 21.A.174 und Punkt 21.A.204 dieses Anhangs oder Punkt 21L.A.143(c) und Punkt 21L.A.163 des Anhangs Ib (Teil 21 Leicht) ohne weitere Nachweise ein Lufttüchtigkeitszeugnis und ein Lärmzeugnis für ein Luftfahrzeug ausgestellt bekommen.

c)

Sie dürfen bei sonstigen Produkten, Bau- oder Ausrüstungsteilen ohne weitere Nachweise Freigabebescheinigungen (EASA-Formblatt 1) nach diesem Anhang (Teil 21) oder Anhang Ib (Teil 21 Leicht) ausstellen.

d)

Sie dürfen bei Luftfahrzeugen, die Gegenstand einer Compliance-Erklärung für die Konstruktion nach Punkt 21L.A.43 des Anhangs Ib (Teil 21 Leicht) sind, und gegen Vorlage einer Konformitätserklärung (EASA-Formblatt 52B) nach Punkt 21L.A.143(d) und Punkt 21L.A.163 des Anhangs Ib (Teil 21 Leicht) ohne weitere Nachweise ein eingeschränktes Lufttüchtigkeitszeugnis und ein eingeschränktes Lärmzeugnis ausgestellt bekommen.

e)

Sie dürfen bei Produkten oder Teilen, die in ein Luftfahrzeug eingebaut werden sollen, das Gegenstand einer Compliance-Erklärung für die Konstruktion nach Punkt 21L.A.43 des Anhangs Ib (Teil 21 Leicht) ist, ohne weitere Nachweise eine Freigabebescheinigung (EASA-Formblatt 1) nach Anhang Ib (Teil 21 Leicht) ausstellen.

f)

Sie dürfen fabrikneue Luftfahrzeuge aus eigener Herstellung instand halten und bezüglich dieser Instandhaltung eine Freigabebescheinigung (EASA-Formblatt 53) ausstellen.

g)

Sie dürfen, sofern es sich um ein von ihm selbst hergestelltes Luftfahrzeug handelt und sofern der Herstellungsbetrieb die Konfiguration des Luftfahrzeugs im Rahmen seiner Genehmigung als Herstellungsbetrieb kontrolliert und die Übereinstimmung mit den für den Flug genehmigten Konstruktionsbedingungen bescheinigt, nach den mit der für die Herstellung zuständigen Behörde vereinbarten Verfahren, eine Fluggenehmigung nach Punkt 21.A.711(c) mit einer Genehmigung der Flugbedingungen nach Punkt 21.A.710(b) ausstellen.“

e)

Punkt 21.A.165 erhält folgende Fassung:

21.A.165   Pflichten der Inhaber

Im Rahmen einer nach Punkt 21.A.135 erteilten Genehmigung sind Inhaber einer Genehmigung als Herstellungsbetrieb zu Folgendem verpflichtet:

a)

Sie müssen sicherstellen, dass das nach Punkt 21.A.143 vorgelegte Handbuch des Herstellungsbetriebs und die diesem zugrunde liegenden Dokumente als grundlegende Arbeitsdokumente innerhalb des Betriebs verwendet werden.

b)

Sie müssen den Herstellungsbetrieb in einem Zustand halten, in dem er den für die Genehmigung als Herstellungsbetrieb anerkannten Daten und Verfahren entspricht.

c)

1.

Sie müssen zu jedem fertiggestellten Luftfahrzeug feststellen, dass es der Musterbauart entspricht und sich in einem betriebssicheren Zustand befindet, bevor sie der zuständigen Behörde Konformitätserklärungen vorlegen, oder

2.

zu sonstigen Produkten, Bau- oder Ausrüstungsteilen feststellen, dass sie vollständig sind, den genehmigten oder erklärten Konstruktionsdaten entsprechen und sich in einem betriebssicheren Zustand befinden, bevor sie zur Bescheinigung der Konformität mit den genehmigten oder erklärten Konstruktionsdaten und des betriebssicheren Zustands das EASA-Formblatt 1 ausstellen.

3.

Sie müssen bei Umweltanforderungen zusätzlich feststellen, dass

i)

der hergestellte Motor den zum Herstellungszeitpunkt geltenden einschlägigen Abgasemissionsanforderungen genügt und

ii)

das hergestellte Flugzeug den zum Zeitpunkt der Ausstellung des ersten Lufttüchtigkeitszeugnisses geltenden Auflagen für die CO2-Emissionen genügt.

4.

Sie müssen zu sonstigen Produkten, Bau- oder Ausrüstungsteilen feststellen, dass sie den anwendbaren Daten entsprechen, bevor sie zur Bescheinigung der Konformität das EASA-Formblatt 1 ausstellen.

d)

Sie müssen die Inhaber einer Musterzulassung oder sonstigen Konstruktionsgenehmigung oder eine natürliche oder juristische Person, die eine Compliance-Erklärung für die Konstruktion nach Anhang Ib (Teil 21 Leicht) Hauptabschnitt A Abschnitt C abgegeben hat, bei der Aufrechterhaltung der Lufttüchtigkeit im Zusammenhang mit den hergestellten Produkten, Bau- oder Ausrüstungsteilen unterstützen.

e)

Sie müssen, sofern der Inhaber im Rahmen seiner Genehmigung eine Freigabebescheinigung auszustellen beabsichtigt, vor Ausstellung der Bescheinigung feststellen, dass jedes fertiggestellte Luftfahrzeug im notwendigen Umfang instandgehalten wurde und sich in einem betriebssicheren Zustand befindet.

f)

Sie müssen gegebenenfalls im Rahmen ihrer Rechte nach Punkt 21.A.163(e) die Bedingungen für die Erteilung einer Fluggenehmigung festlegen.

g)

Sie müssen im Rahmen ihrer Rechte nach Punkt 21.A.163(e) die Konformität mit Punkt 21.A.711 Buchstaben c und e feststellen, bevor sie eine Fluggenehmigung für ein Luftfahrzeug ausstellen.

h)

Sie müssen Abschnitt A dieses Hauptabschnitts genügen.“

2.

Hauptabschnitt A Abschnitt H wird wie folgt geändert:

a)

Punkt 21.A.171 erhält folgende Fassung:

21.A.171   Umfang

In diesem Abschnitt wird das Verfahren für die Ausstellung von Lufttüchtigkeitszeugnissen für Luftfahrzeuge festgelegt, die einer nach diesem Anhang erteilten Musterzulassung genügen.“

b)

Punkt 21.A.174(b) erhält folgende Fassung:

„b)

Anträge auf Lufttüchtigkeitszeugnisse oder eingeschränkte Lufttüchtigkeitszeugnisse müssen Folgendes enthalten:

1.

die Angabe der beantragten Klasse des Lufttüchtigkeitszeugnisses,

2.

– bezüglich neuer Luftfahrzeuge —

i)

eine Konformitätserklärung

nach Punkt 21.A.163(b) oder

nach Punkt 21.A.130 mit Validierung durch die zuständige Behörde oder

nach Punkt 21.A.163(b) bei importierten Luftfahrzeugen oder bei auf der Grundlage von Artikel 9 Absatz 4 importierten Luftfahrzeugen eine von der exportierenden Behörde unterzeichnete Erklärung darüber, dass das Luftfahrzeug einer von der Agentur genehmigten Konstruktion entspricht,

ii)

einen Wägebericht mit Ladeplan und

iii)

das Flughandbuch, soweit gemäß den einschlägigen Zertifizierungsspezifikationen für das betreffende Luftfahrzeug erforderlich.

3.

— bezüglich gebrauchter Luftfahrzeuge bei Herkunft aus

i)

einem Mitgliedstaat eine nach Anhang I (Teil-M) oder Anhang Vb (Teil-ML) der Verordnung (EU) Nr. 1321/2014 der Kommission (1) ausgestellte Bescheinigung über die Prüfung der Lufttüchtigkeit;

ii)

— einem Nichtmitgliedstaat:

eine zum Zeitpunkt der Überführung in das Register eingetragene Erklärung der zuständigen Behörde des Staats, in dem das Luftfahrzeug registriert ist oder war, zum Lufttüchtigkeitsstatus des Luftfahrzeugs;

einen Wägebericht mit Ladeplan;

das Flughandbuch, soweit gemäß den Lufttüchtigkeitskodizes für das Luftfahrzeug erforderlich;

frühere Aufzeichnungen zum Nachweis des Herstellungs-, Änderungs- und Instandhaltungsstandards des Luftfahrzeugs, einschließlich aller Einschränkungen in Verbindung mit einem nach Punkt 21.B.327 ausgestellten eingeschränkten Lufttüchtigkeitszeugnis;

eine Empfehlung zur Ausstellung eines Lufttüchtigkeitszeugnisses oder eines eingeschränkten Lufttüchtigkeitszeugnisses und einer Bescheinigung über die Prüfung der Lufttüchtigkeit nach einer Prüfung der Lufttüchtigkeit nach Anhang I (Teil-M) oder Anhang Vb (Teil-ML) der Verordnung (EU) Nr. 1321/2014;

den Zeitpunkt der Ausstellung des ersten Lufttüchtigkeitszeugnisses und, sofern die Richtlinien von Anhang 16 Band III des Abkommens von Chicago Anwendung finden, die Daten zum metrischen Wert der CO2-Emissionen.“

3.

Hauptabschnitt A Abschnitt I wird wie folgt geändert:

a)

Punkt 21.A.201 erhält folgende Fassung:

21.A.201   Umfang

In diesem Abschnitt wird das Verfahren für die Ausstellung von Lärmzeugnissen für Luftfahrzeuge festgelegt, die einer nach diesem Anhang erteilten Musterzulassung genügen.“

b)

Punkt 21.A.204(b) erhält folgende Fassung:

„b)

Den Anträgen sind jeweils beizufügen:

1.

— bezüglich neuer Luftfahrzeuge —

i)

eine Konformitätserklärung

nach Punkt 21.A.163(b) oder

nach Punkt 21.A.130 mit Validierung durch die zuständige Behörde oder

nach Punkt 21.A.163(b) bei importierten Luftfahrzeugen oder bei auf der Grundlage von Artikel 9 Absatz 4 importierten Luftfahrzeugen eine von der exportierenden Behörde unterzeichnete Erklärung darüber, dass das Luftfahrzeug einer von der Agentur zugelassenen Konstruktion entspricht, und

ii)

die gemäß den geltenden Lärmschutzanforderungen festgestellten Lärmdaten,

2.

– bezüglich gebrauchter Luftfahrzeuge:

i)

die gemäß den geltenden Lärmschutzanforderungen festgestellten Lärmdaten und

ii)

frühere Aufzeichnungen zum Nachweis des Herstellungs-, Änderungs- und Instandhaltungsstandards des Luftfahrzeugs.“

4.

Hauptabschnitt A Abschnitt J wird wie folgt geändert:

a)

Punkt 21.A.233 erhält folgende Fassung:

21.A.233   Berechtigung

Jede natürliche oder juristische Person („Organisation“) hat das Recht, gemäß dem vorliegenden Abschnitt einen Antrag auf Erteilung einer Genehmigung zu stellen:

a)

zum Nachweis der Konformität mit den Punkten 21.A.14, 21.A.112B, 21.A.432B oder 21.A.602B dieses Anhangs oder

b)

zum Nachweis der Konformität mit den Punkten 21L.A.23, 21L.A.83 oder 21L.A.204 des Anhangs Ib (Teil 21 Leicht) oder

c)

für die Zwecke der Erlangung von Rechten im Rahmen von Punkt 21.A.263 hinsichtlich der Genehmigung von geringfügigen Änderungen oder von Verfahren für geringfügige Reparaturen oder der Ausstellung von Compliance-Erklärungen für geringfügige Änderungen oder Verfahren für geringfügige Reparaturen bei einem Luftfahrzeug, das Gegenstand einer Compliance-Erklärung für die Konstruktion nach Anhang Ib (Teil 21 Leicht) Hauptabschnitt A Abschnitt C ist.“

b)

Punkt 21.A.239(d) erhält folgende Fassung:

„d)

Im Rahmen des Konstruktionssicherungselements des Konstruktionsmanagementsystems muss der Entwicklungsbetrieb

1.

ein System zur Kontrolle und Überwachung der Konstruktion sowie der Konstruktionsänderungen und Reparaturen der von den Genehmigungsbedingungen abgedeckten Produkte, Bau- und Ausrüstungsteile festlegen, umsetzen und aufrechterhalten. Das System muss folgende Anforderungen erfüllen:

i)

Es muss eine Lufttüchtigkeitsfunktion umfassen, die dafür sorgt, dass die Konstruktion der Produkte, Bau- und Ausrüstungsteile oder Konstruktionsänderungen und Reparaturen der geltenden Grundlage der Musterzulassung, den technischen Spezifikationen für die Abgabe von Erklärungen, der geltenden Zertifizierungsgrundlage für betriebliche Eignungsdaten und den Umweltschutzanforderungen genügen.

ii)

Es muss gewährleisten, dass der Entwicklungsbetrieb seinen Pflichten gemäß diesem Anhang und den nach Punkt 21.A.251 erteilten Genehmigungsbedingungen ordnungsgemäß nachkommt.

2.

eine unabhängige Überprüfungsfunktion für den Konformitätsnachweis einrichten, umsetzen und aufrechterhalten, auf deren Grundlage der Entwicklungsbetrieb die Einhaltung der geltenden Anforderungen an die Lufttüchtigkeit, die betrieblichen Eignungsdaten und den Umweltschutz bestätigt, und

3.

festlegen, auf welche Weise das Konstruktionssicherungssystem der Abnahme der entwickelten Bau- oder Ausrüstungsteile oder der von Partnern oder Unterauftragnehmern durchgeführten Aufgaben nach den Methoden Rechnung trägt, die schriftlichen Verfahren unterliegen.“

c)

Punkt 21.A.263 erhält folgende Fassung:

21.A.263   Rechte

a)

(Reserviert)

b)

(Reserviert)

c)

Inhaber einer Genehmigung als Entwicklungsbetrieb sind berechtigt, im Rahmen ihrer nach Punkt 21.A.251 festgelegten Genehmigungsbedingungen und entsprechend den einschlägigen Verfahren ihres Konstruktionsmanagementsystems

1.

Änderungen gegenüber einer Musterzulassung oder einer ergänzenden Musterzulassung sowie Reparaturen als ‚erheblich‘ oder ‚geringfügig‘ einzustufen;

2.

geringfügige Änderungen gegenüber einer Musterzulassung oder einer ergänzenden Musterzulassung sowie Verfahren für geringfügige Reparaturen nach diesem Anhang (Teil 21) oder nach Anhang Ib (Teil 21 Leicht) zu genehmigen;

3.

eine Compliance-Erklärung für eine geringfügige Änderung oder eine geringfügige Reparatur an der Konstruktion eines Luftfahrzeugs abzugeben, das Gegenstand einer Compliance-Erklärung für die Konstruktion nach Anhang Ib (Teil 21 Leicht) Hauptabschnitt A Abschnitt C Punkt 21L.A.43 ist;

4.

eine Compliance-Erklärung für eine geänderte Luftfahrzeugkonstruktion nach Anhang Ib (Teil 21 Leicht) Punkt 21L.A.43 abzugeben, sofern die natürliche oder juristische Person, die die Compliance-Erklärung für die Konstruktion nach Anhang Ib (Teil 21 Leicht) Punkt 21L.A.43 ursprünglich abgegeben hatte, nicht mehr aktiv ist oder auf die Aufforderung, eine Compliance-Erklärung für die Konstruktionsänderungen abzugeben, nicht reagiert;

5.

bestimmte Verfahren für erhebliche Reparaturen im Rahmen von Abschnitt M dieses Anhangs an Produkten oder Hilfstriebwerken (APU) zu genehmigen;

6.

die Flugbedingungen für bestimmte Luftfahrzeuge zu genehmigen, unter denen eine Fluggenehmigung nach Punkt 21.A.710(a)(2) erteilt werden kann, ausgenommen Fluggenehmigungen, die für die Zwecke von Punkt 21.A.701(a)(15) zu erteilen sind;

7.

eine Fluggenehmigung nach Punkt 21.A.711(b) für ein Luftfahrzeug zu erteilen, das sie entwickelt oder modifiziert haben oder für das sie nach Punkt 21.A.263(c)(6) die Flugbedingungen genehmigt haben, unter denen die Fluggenehmigung erteilt werden kann, und wenn der Inhaber einer Genehmigung als Entwicklungsbetrieb selbst

i)

die Konfiguration des Luftfahrzeugs kontrolliert und

ii)

die Übereinstimmung mit den für den Flug genehmigten Konstruktionsvorschriften bescheinigt;

8.

bestimmte erhebliche Änderungen gegenüber einer Musterzulassung nach Abschnitt D dieses Anhangs oder Hauptabschnitt A Abschnitt D des Anhangs Ib (Teil 21 Leicht) zu genehmigen; und

9.

bestimmte ergänzende Musterzulassungen nach Abschnitt E dieses Anhangs oder Hauptabschnitt A Abschnitt E des Anhangs Ib (Teil 21 Leicht) auszustellen und bestimmte erhebliche Änderungen dieser Zulassungen zu genehmigen.“

d)

Punkt 21.A.265(c) erhält folgende Fassung:

„c)

festzustellen, dass die Produktkonstruktionen oder Änderungen bzw. Reparaturen daran der geltenden Grundlage der Musterzulassung, den technischen Spezifikationen für die Abgabe von Erklärungen, der Zertifizierungsgrundlage für betriebliche Eignungsdaten und den Umweltschutzanforderungen genügen und keine unsicheren Merkmale aufweisen;“

5.

In Hauptabschnitt A Abschnitt K wird in Punkt 21.A.307 folgender Punkt (b)(7) eingefügt:

„7.

ein Bau- oder Ausrüstungsteil, das von einer Person oder Organisation nach Artikel 9 Absatz 4 hergestellt wurde.“

6.

In Anlage I erhält der Titel „Anweisungen zur Verwendung des EASA-Formblatts 1“ folgende Fassung:

„Diese Anweisungen gelten ausschließlich für die Verwendung des EASA-Formblatts 1 für Herstellungszwecke. Zur Verwendung des EASA-Formblatts 1 für Instandhaltungszwecke wird auf Anhang I (Teil-M) Anlage II der Verordnung (EU) Nr. 1321/2014 verwiesen.

1.   ZWECK UND VERWENDUNG

1.1.

Hauptzweck der Bescheinigung ist die Erklärung der Lufttüchtigkeit von neuen Luftfahrtprodukten, Bau- und Ausrüstungsteilen (im Folgenden „Artikel“).

1.2.

Zwischen der Bescheinigung und den Artikeln muss eine Korrelation hergestellt werden. Der Aussteller muss die Bescheinigung in einer Form aufbewahren, die eine Überprüfung der ursprünglichen Daten erlaubt.

1.3.

Die Bescheinigung wird von vielen Luftfahrtbehörden akzeptiert, was jedoch von bilateralen Vereinbarungen und/oder der Politik der jeweiligen Luftfahrtbehörde abhängen kann.

1.4.

Die Bescheinigung ist kein Liefer- oder Versandschein.

1.5.

Luftfahrzeuge dürfen mit der Bescheinigung nicht freigegeben werden.

1.6.

Die Bescheinigung stellt keine Genehmigung zum Einbau des Artikels in einem bestimmten Luftfahrzeug, Motor oder Propeller dar, sondern hilft dem Endverwender dabei, den Genehmigungsstatus des Artikels bezüglich der Lufttüchtigkeit festzustellen.

1.7.

Die Freigabe von Artikeln nach Herstellung zusammen mit der Freigabe von Artikeln nach Instandhaltung auf derselben Bescheinigung ist unzulässig.

1.8.

Die Freigabe von Artikeln, die mit „genehmigten Daten“ übereinstimmen, zusammen mit der Freigabe von Artikeln, die mit „nicht genehmigten Daten“ übereinstimmen, auf derselben Bescheinigung ist unzulässig.

2.   ALLGEMEINE GESTALTUNG

2.1.

Die Bescheinigung muss dem beigefügten Gestaltungsmuster entsprechen, einschließlich der Nummerierung und Anordnung der Felder. Die Größe der Felder kann gegebenenfalls geändert werden, nicht jedoch in einem Ausmaß, durch das die Wiedererkennbarkeit der Bescheinigung beeinträchtigt wird.

2.2.

Die Bescheinigung muss Querformat haben, die Gesamtgröße kann jedoch vergrößert oder verringert werden, solange die Bescheinigung kenntlich und deutlich lesbar bleibt. Im Zweifelsfall ist die zuständige Behörde zu konsultieren.

2.3.

Die Erklärung zur Verantwortlichkeit des Benutzers/Ausrüsters kann auf der Vorder- oder Rückseite des Formblatts erscheinen.

2.4.

Gedruckter Text muss klar und deutlich lesbar sein.

2.5.

Die Bescheinigung kann entweder vorgedruckt oder per EDV generiert werden, in jedem Fall müssen jedoch gedruckte Linien und Zeichen klar und deutlich lesbar sein und dem festgelegten Gestaltungsmuster entsprechen.

2.6.

Für die Bescheinigung sollten die englische Sprache und gegebenenfalls eine oder mehrere weitere Sprachen verwendet werden.

2.7.

Die Eintragungen in die Bescheinigung können entweder mit der Schreibmaschine, per Computer oder handschriftlich in Blockbuchstaben erfolgen und müssen gut lesbar sein.

2.8.

Die Verwendung von Abkürzungen ist im Interesse der Klarheit auf ein Mindestmaß zu beschränken.

2.9.

Der verbleibende Platz auf der Rückseite der Bescheinigung kann vom Aussteller für zusätzliche Angaben verwendet werden, darf jedoch keinerlei Zertifizierungserklärung enthalten. Auf eine Verwendung der Rückseite der Bescheinigung muss in dem entsprechenden Feld auf der Vorderseite der Bescheinigung hingewiesen werden.

3.   AUSFERTIGUNGEN

3.1.

Es bestehen keinerlei Beschränkungen hinsichtlich der Zahl der Ausfertigungen der Bescheinigung, die dem Kunden übermittelt oder vom Aussteller einbehalten werden.

4.   FEHLER IN DER BESCHEINIGUNG

4.1.

Findet ein Benutzer Fehler in einer Bescheinigung, muss er diese dem Aussteller schriftlich mitteilen. Der Aussteller kann eine neue Bescheinigung ausstellen, falls er die Fehler überprüfen und berichtigen kann.

4.2.

Die neue Bescheinigung muss eine neue laufende Nummer aufweisen und muss neu unterschrieben und datiert werden.

4.3.

Die angeforderte neue Bescheinigung kann ausgestellt werden, ohne dass der Zustand des betreffenden Artikels erneut überprüft wird. Die neue Bescheinigung ist keine Feststellung des aktuellen Zustands und sollte in Feld 12 mit der folgenden Angabe auf die vorherige Bescheinigung verweisen: „Diese Bescheinigung berichtigt den/die Fehler in Feld/den Feldern [Angabe der berichtigten Felder] der Bescheinigung [Angabe der laufenden Nummer] vom [Angabe des ursprünglichen Ausstellungsdatums] und betrifft nicht Konformität/Zustand/Freigabe“. Beide Bescheinigungen sollten bis zum Ablauf der Aufbewahrungsfrist für die erste Bescheinigung aufbewahrt werden.

5.   AUSFÜLLEN DER BESCHEINIGUNG DURCH DEN AUSSTELLER

Feld 1

Zuständige Genehmigungsbehörde/Staat

Angabe des Namens und des Staats der zuständigen Behörde, unter deren Aufsicht die Bescheinigung ausgestellt wird. Ist die zuständige Behörde die Agentur, ist lediglich „EASA“ anzugeben.

Feld 2

Kopfzeile des EASA-Formblatts 1

„FREIGABEBESCHEINIGUNG EASA-FORMBLATT 1“

Feld 3

Laufende Nummer

Angabe der eindeutigen Nummer, die entsprechend dem Nummernsystem/Verfahren der in Feld 4 angegebenen Organisation zu vergeben ist. Die Nummer kann aus Buchstaben und Zahlen bestehen.

Feld 4

Name und Anschrift der Organisation

Angabe des vollständigen Namens und der Anschrift der Organisation (siehe EASA-Formblatt 55 Blatt A), die die von dieser Bescheinigung erfassten Artikel freigibt. Logos usw. der Organisation sind zulässig. sofern sie von der Größe in das Feld passen.

Feld 5

Arbeitsauftrag/Bestellung/Rechnung

Angabe der Nummer des Arbeitsauftrags, der Bestellung, der Rechnung oder einer anderen Referenznummer, um dem Kunden die Nachverfolgung zu erleichtern.

Feld 6

Artikel

Bei mehr als einer Artikelzeile sind diese durchzunummerieren. Dieses Feld ermöglicht einfache Querverweise zu Bemerkungen in Feld 12.

Feld 7

Beschreibung

Angabe des Namens oder Beschreibung des Artikels. Vorzugsweise sind die Bezeichnungen zu benutzen, die in den Anweisungen zur Aufrechterhaltung der Lufttüchtigkeit oder in Instandhaltungsunterlagen (z. B. illustrierte Teilekataloge, Luftfahrzeug-Instandhaltungshandbücher, Service Bulletins, Instandhaltungsunterlagen von Komponenten) verwendet werden.

Feld 8

Teile-Nr.

Angabe der Teile-Nr., wie sie auf dem Artikel oder dessen Anhänger/Verpackung angegeben ist. Bei einem Motor oder Propeller kann die Musterbezeichnung verwendet werden.

Feld 9

Menge

Angabe der Menge der Artikel.

Feld 10

Seriennummer

Falls der Artikel nach den Vorschriften durch eine Seriennummer bezeichnet werden muss, ist diese hier anzugeben. Zusätzlich kann auch eine nicht vorgeschriebene Seriennummer angegeben werden. Bei Artikeln ohne Seriennummer ist „unzutreffend“ einzutragen.

Feld 11

Status/Arbeiten

Einzutragen ist entweder „PROTOTYP“ oder „NEU“.

„PROTOTYP“ ist einzutragen für:

i)

die Herstellung eines neuen Artikels in Übereinstimmung mit nicht genehmigten Konstruktionsdaten;

ii)

die Herstellung eines neuen Artikels in Übereinstimmung mit den Konstruktionsdaten, für die noch keine Erklärung nach Anhang Ib (Teil 21 Leicht) Hauptabschnitt A Abschnitte C, F oder N abgegeben wurde;

iii)

die durch den in Feld 4 angegebenen Betrieb vorgenommene Neubescheinigung der vorherigen Bescheinigung nach Änderungs- oder Berichtigungsarbeiten an einem Artikel vor Inbetriebnahme (z. B. nach Aufnahme einer Konstruktionsänderung, Behebung eines Mangels, nach einer Inspektion oder Prüfung oder nach Verlängerung der Lagerdauer). Einzelheiten der ursprünglichen Freigabe und der Änderungs- oder Berichtigungsarbeiten sind in Feld 12 anzugeben.

„NEU“ ist einzutragen für:

i)

die Herstellung eines neuen Artikels in Übereinstimmung mit den genehmigten Konstruktionsdaten;

ii)

die Herstellung eines neuen Artikels in Übereinstimmung mit den Konstruktionsdaten, für die eine Erklärung nach Anhang Ib (Teil 21 Leicht) Hauptabschnitt A Abschnitte C, F oder N abgegeben wurde;

iii)

die durch den in Feld 4 angegebenen Betrieb vorgenommene Neubescheinigung der vorherigen Bescheinigung nach Änderungs- oder Berichtigungsarbeiten an einem Artikel vor Inbetriebnahme (z. B. nach Aufnahme einer Konstruktionsänderung, Behebung eines Mangels, nach einer Inspektion oder Prüfung oder nach Verlängerung der Lagerdauer). Einzelheiten der ursprünglichen Freigabe und der Änderungs- oder Berichtigungsarbeiten sind in Feld 12 anzugeben.

iv)

die durch den in Feld 4 angegebenen Hersteller des Produkts oder Betrieb vorgenommene Neubescheinigung der vorherigen Bescheinigung von „Prototyp“ (Übereinstimmung nur mit nicht genehmigten Daten) nach „neu“ (Übereinstimmung mit genehmigten Daten und in betriebssicherem Zustand), nachdem die anwendbaren Konstruktionsdaten genehmigt wurden, sofern sich die Konstruktionsdaten nicht geändert haben.

Für zertifizierte Produkte ist der folgende Hinweis in Feld 12 einzutragen:

„NEUBESCHEINIGUNG VON ARTIKELN VON „PROTOTYP“ NACH „NEU“: DIESES DOKUMENT BESCHEINIGT DIE GENEHMIGUNG DER KONSTRUKTIONSDATEN [ANGABE DER TC/STC-NUMMER, REVISIONSSTAND] VOM [ANGABE DES DATUMS, FALLS ZUR BEZEICHNUNG DES REVISIONSSTANDS ERFORDERLICH], IN ÜBEREINSTIMMUNG MIT DENEN DIESE(R) ARTIKEL HERGESTELLT WURDE(N).“

In Feld 13a ist das Kästchen „genehmigte Konstruktionsdaten, in betriebssicherem Zustand“ anzukreuzen;

Bei Luftfahrzeugen, die Gegenstand einer Compliance-Erklärung für die Konstruktion nach Anhang Ib (Teil 21 Leicht) Hauptabschnitt A Abschnitt C sind, ist folgender Hinweis in Feld 12 einzutragen:

„NEUBESCHEINIGUNG VON ARTIKELN VON „PROTOTYP“ NACH „NEU“: DIESES DOKUMENT BESCHEINIGT DIE ERKLÄRUNG DER KONSTRUKTIONSDATEN [ANGABE DER REFERENZ DER ERKLÄRUNG, REVISIONSSTAND] VOM [ANGABE DES DATUMS, FALLS ZUR BEZEICHNUNG DES REVISIONSSTANDS ERFORDERLICH], IN ÜBEREINSTIMMUNG MIT DENEN DIESE(R) ARTIKEL HERGESTELLT WURDE(N).“

v)

die Prüfung eines zuvor freigegebenen neuen Artikels vor Inbetriebnahme in Übereinstimmung mit einer kundenspezifischen Norm oder Spezifikation (wozu in Feld 12 Einzelheiten anzugeben sind, ebenfalls zur ursprünglichen Freigabe) oder zur Feststellung der Lufttüchtigkeit (eine Erläuterung der Grundlage für die Freigabe und Einzelheiten zur ursprünglichen Freigabe sind in Feld 12 anzugeben).

Feld 12

Bemerkungen

Die in Feld 11 genannten Arbeiten sind zu beschreiben, entweder unmittelbar oder durch Bezugnahme auf Begleitunterlagen, die für den Benutzer oder Ausrüster zur Feststellung der Lufttüchtigkeit der Artikel in Bezug auf die bescheinigten Arbeiten erforderlich sind. Nötigenfalls kann ein separates Blatt verwendet werden, auf das im EASA-Formblatt 1 Bezug genommen wird. Für jede Angabe muss eindeutig aufgeführt sein, auf welche Artikel in Feld 6 sie sich bezieht. Falls keine Angabe gemacht wird, ist „Keine“ einzutragen.

In Feld 12 ist die Begründung für eine Freigabe nach nicht genehmigten Konstruktionsdaten einzutragen (z. B. ausstehende Musterzulassung, nur zu Prüfzwecken, ausstehende Genehmigung der Daten).

Wurde der Artikel entsprechend Konstruktionsdaten hergestellt, für die noch keine Erklärung nach Anhang Ib (Teil 21 Leicht) Hauptabschnitt A Abschnitte C, F oder N abgegeben wurde, ist in Feld 12 folgender Hinweis aufzunehmen:

„NOCH AUSSTEHENDE COMPLIANCE-ERKLÄRUNG FÜR DIE KONSTRUKTION nach Anhang Ib (Teil 21 Leicht) Hauptabschnitt A Abschnitte C, F oder N“

Wurde der Artikel entsprechend Konstruktionsdaten hergestellt, für die eine Erklärung nach Anhang Ib (Teil 21 Leicht) Hauptabschnitt A Abschnitte C, F oder N abgegeben wurde, ist in Feld 12 folgender Hinweis aufzunehmen:

„HERGESTELLT IN ÜBEREINSTIMMUNG MIT DEN KONSTRUKTIONSDATEN GEMÄSS EINER COMPLIANCE-ERKLÄRUNG FÜR DIE KONSTRUKTION nach Anhang Ib (Teil 21 Leicht) Hauptabschnitt A Abschnitte C, F oder N“

Werden die Daten ausgehend von einem elektronischen EASA-Formblatt 1 ausgedruckt, sollten Angaben, die nicht in andere Felder gehören, in diesem Feld eingetragen werden.

Feld 13a

Es ist nur eines der beiden Kästchen anzukreuzen:

1.

Das Kästchen „genehmigte Konstruktionsdaten, in betriebssicherem Zustand“ ist anzukreuzen, wenn die Artikel unter Verwendung genehmigter Konstruktionsdaten hergestellt wurden und festgestellt wurde, dass sie sich in einem betriebssicheren Zustand befinden.

2.

Das Kästchen „nicht genehmigten Konstruktionsdaten gemäß Angabe in Feld 12“ ist anzukreuzen, wenn die Artikel unter Verwendung nicht genehmigter Konstruktionsdaten hergestellt wurden.

Dieses Feld ist auch anzukreuzen, wenn der Artikel in Übereinstimmung mit Konstruktionsdaten hergestellt wurde, für die eine Erklärung nach Anhang Ib (Teil 21 Leicht) Hauptabschnitt A Abschnitte C, F oder N abgegeben wurde;

Angabe der Daten aus Feld 12 (z. B. ausstehende Musterzulassung, nur zu Prüfzwecken, ausstehende Genehmigung der Daten, Übereinstimmung mit Konstruktionsdaten, für die eine Compliance-Erklärung für die Konstruktion nach Anhang Ib (Teil 21 Leicht) Hauptabschnitt A Abschnitte C, F oder N abgegeben wurde).

Die Freigabe von Artikeln, die aufgrund von genehmigten Konstruktionsdaten freigegeben werden, zusammen mit der Freigabe von Artikeln, die aufgrund von nicht genehmigten Konstruktionsdaten freigegeben werden, auf derselben Bescheinigung ist unzulässig.

Feld 13b

Rechtsgültige Unterschrift

Dieses Feld ist für die Unterschrift der bevollmächtigten Person vorgesehen. Nur Personen, die nach den Regeln und Vorschriften der zuständigen Behörde hierzu ausdrücklich bevollmächtigt sind, sind zur Unterzeichnung berechtigt. Zur besseren Kenntlichmachung kann zusätzlich eine eindeutige Nummer zur Kennzeichnung der bevollmächtigten Person angegeben werden.

Feld 13c

Nummer der Genehmigung

Angabe der Nummer/des Aktenzeichens der Genehmigung. Diese Nummer oder Referenz wird von der zuständigen Behörde für genehmigte Herstellungsbetriebe oder erklärte Herstellungsorganisationen (für nach Anhang Ib (Teil 21 Leicht) produzierte Teile) herausgegeben. Hat die Organisation ein Teil hergestellt, das mit Konstruktionsdaten übereinstimmt, für die eine Erklärung nach Anhang Ib (Teil 21 Leicht) Hauptabschnitt A Abschnitte C, F oder N abgegeben wurde, und handelt es sich bei der Organisation nicht um einen genehmigten Herstellungsbetrieb oder eine erklärte Herstellungsorganisation, ist folgender Hinweis einzutragen:

„HERGESTELLT NACH Anhang Ib (Teil 21 Leicht) Hauptabschnitt A Abschnitt R“

Feld 13d

Name

Angabe des Namens der Person, die in Feld 13b unterschrieben hat, in lesbarer Form.

Feld 13e

Datum

Angabe des Datums, an dem die Unterschrift in Feld 13b erfolgt ist; das Datum ist einzutragen im Format TT = zweistellige Angabe des Tages, MMM = die ersten drei Buchstaben des Monatsnamens, JJJJ = vierstellige Angabe des Jahres.

Felder 14a-14e

Allgemeines zu den Feldern 14a-14e:

Wird nicht für die Herstellungsfreigabe verwendet. Die Felder sind zu schattieren, dunkel zu unterlegen oder auf andere Weise hervorzuheben, um eine versehentliche oder nicht zulässige Verwendung zu verhindern.

Verantwortlichkeiten des Benutzers/Ausrüsters

Der folgende Hinweis ist in die Bescheinigung einzutragen, um die Benutzer darauf aufmerksam zu machen, dass sie weiterhin Verantwortung für den Einbau und die Verwendung von Artikeln tragen, für die das Formblatt ausgestellt wurde:

„DIESE BESCHEINIGUNG VERLEIHT NICHT AUTOMATISCH DIE BEFUGNIS ZUM EINBAU.

FÜHRT DER BENUTZER/AUSRÜSTER ARBEITEN IN ÜBEREINSTIMMUNG MIT DEN VORSCHRIFTEN EINER ANDEREN LUFTFAHRTBEHÖRDE ALS DER IN FELD 1 ANGEGEBENEN LUFTFAHRTBEHÖRDE DURCH, MUSS DER BENUTZER/AUSRÜSTER SICHERSTELLEN, DASS SEINE LUFTFAHRTBEHÖRDE ARTIKEL DER IN FELD 1 ANGEGEBENEN LUFTFAHRTBEHÖRDE AKZEPTIERT.

ANGABEN IN DEN FELDERN 13A UND 14A STELLEN KEINE EINBAUBESCHEINIGUNG DAR. IN JEDEM FALL MÜSSEN DIE INSTANDHALTUNGSUNTERLAGEN DES LUFTFAHRZEUGS EINE EINBAUBESCHEINIGUNG ENTHALTEN, DIE IN ÜBEREINSTIMMUNG MIT DEN NATIONALEN VORSCHRIFTEN VOM BENUTZER/AUSRÜSTER AUSGESTELLT WURDE, BEVOR EIN FLUG MIT DEM LUFTFAHRZEUG DURCHGEFÜHRT WERDEN DARF.“ “


(1)  Verordnung (EU) Nr. 1321/2014 der Kommission vom 26. November 2014 über die Aufrechterhaltung der Lufttüchtigkeit von Luftfahrzeugen und luftfahrttechnischen Erzeugnissen, Teilen und Ausrüstungen und die Erteilung von Genehmigungen für Organisationen und Personen, die diese Tätigkeiten ausführen (ABl. L 362 vom 17.12.2014, S. 1).


ANHANG II

Der folgende Anhang Ib (Teil 21 Leicht) wird eingefügt:

„Inhaltsverzeichnis

21L.1

Umfang

21L.2

Zuständige Behörde

HAUPTABSCHNITT A —

TECHNISCHE ANFORDERUNGEN

ABSCHNITT A —

ALLGEMEINE BESTIMMUNGEN

21L.A.1

Umfang

21L.A.2

Pflichten und Handlungen einer anderen Person als der Person, die ein Zertifikat beantragt oder besitzt oder eine Compliance-Erklärung für die Konstruktion abgibt

21L.A.3

Meldesystem

21L.A.4

Lufttüchtigkeitsanweisungen

21L.A.5

Koordination zwischen Entwicklung und Herstellung

21L.A.6

Kennzeichnung

21L.A.7

Aufzeichnungspflichten

21L.A.8

Handbücher

21L.A.9

Anweisungen zur Aufrechterhaltung der Lufttüchtigkeit

21L.A.10

Zugang und Untersuchung

21L.A.11

Beanstandungen und Bemerkungen

21L.A.12

Nachweisverfahren

ABSCHNITT B —

MUSTERZULASSUNGEN

21L.A.21

Umfang

21L.A.22

Berechtigung

21L.A.23

Nachweis der Entwicklungsbefähigung

21L.A.24

Antrag auf Erteilung einer Musterzulassung

21L.A.25

Konformitätsnachweis

21L.A.26

Musterbauart

21L.A.27

Anforderungen an die Ausstellung einer Musterzulassung

21L.A.28

Pflichten des Inhabers einer Musterzulassung

21L.A.29

Übertragbarkeit einer Musterzulassung

21L.A.30

Fortdauernde Gültigkeit einer Musterzulassung

ABSCHNITT C —

COMPLIANCE-ERKLÄRUNGEN FÜR DIE KONSTRUKTION VON LUFTFAHRZEUGEN

21L.A.41

Umfang

21L.A.42

Berechtigung

21L.A.43

Compliance-Erklärung für die Konstruktion

21L.A.44

Compliance-Tätigkeiten im Hinblick auf eine Compliance-Erklärung für die Konstruktion

21L.A.45

Detaillierte technische Spezifikationen und Umweltschutzanforderungen, die für Luftfahrzeuge gelten, die Gegenstand einer Compliance-Erklärung für die Konstruktion sind

21L.A.46

Konstruktionsdaten eines Luftfahrzeugs

21L.A.47

Pflichten der Person, die eine Compliance-Erklärung für die Konstruktion abgibt

21L.A.48

Nichtübertragbarkeit einer Compliance-Erklärung für die Luftfahrzeugkonstruktion

ABSCHNITT D —

ÄNDERUNGEN GEGENÜBER MUSTERZULASSUNGEN

21L.A.61

Umfang

21L.A.62

Standardänderungen

21L.A.63

Klassifizierung von Änderungen gegenüber einer Musterzulassung

21L.A.64

Berechtigung

21L.A.65

Antrag auf Änderung gegenüber einer Musterzulassung

21L.A.66

Konformitätsnachweis

21L.A.67

Anforderungen an die Genehmigung einer geringfügigen Änderung gegenüber einer Musterzulassung

21L.A.68

Anforderungen an die Genehmigung einer erheblichen Änderung gegenüber einer Musterzulassung

21L.A.69

Genehmigung einer Änderung gegenüber einer Musterzulassung im Rahmen eines Rechts

21L.A.70

Pflichten bei geringfügigen Änderungen gegenüber einer Musterzulassung

ABSCHNITT E —

ERGÄNZENDE MUSTERZULASSUNG

21L.A.81

Umfang

21L.A.82

Berechtigung

21L.A.83

Nachweis der Entwicklungsbefähigung

21L.A.84

Anträge auf ergänzende Musterzulassungen

21L.A.85

Konformitätsnachweis

21L.A.86

Anforderungen an die Genehmigung einer ergänzenden Musterzulassung

21L.A.87

Genehmigung einer ergänzenden Musterzulassung im Rahmen eines Rechts

21L.A.88

Pflichten eines Inhabers einer ergänzenden Musterzulassung

21L.A.89

Übertragbarkeit einer ergänzenden Musterzulassung

21L.A.90

Fortdauernde Gültigkeit einer ergänzenden Musterzulassung

21L.A.91

Änderungen an durch eine ergänzende Musterzulassung abgedeckten Produktteilen

ABSCHNITT F —

ÄNDERUNGEN AN EINEM LUFTFAHRZEUG, DAS GEGENSTAND EINER COMPLIANCE-ERKLÄRUNG FÜR DIE KONSTRUKTION IST

21L.A.101

Umfang

21L.A.102

Standardänderungen

21L.A.103

Klassifizierung von Änderungen der Konstruktion eines Luftfahrzeugs, das Gegenstand einer Compliance-Erklärung für die Konstruktion ist

21L.A.104

Berechtigung

21L.A.105

Compliance-Erklärung für die Konstruktion bei geringfügigen Änderungen

21L.A.106

Pflichten der Person, die eine Compliance-Erklärung für die Konstruktion bei einer geringfügigen Änderung abgibt

21L.A.107

Compliance-Erklärung für die Konstruktion bei einer erheblichen Änderung

21L.A.108

Compliance-Tätigkeiten im Hinblick auf die Compliance-Erklärung bei einer erheblichen Änderung

ABSCHNITT G —

ERKLÄRTE HERSTELLUNGSORGANISATIONEN

21L.A.121

Umfang

21L.A.122

Berechtigung

21L.A.123

Erklärung über die Herstellungsbefähigung

21L.A.124

Produktionsmanagementsystem

21L.A.125

Ressourcen der erklärten Herstellungsorganisation

21L.A.126

Arbeitsumfang

21L.A.127

Pflichten der erklärten Herstellungsorganisation

21L.A.128

Mitteilung von Änderungen und Einstellung der Tätigkeiten

ABSCHNITT H —

LUFTTÜCHTIGKEITSZEUGNISSE UND EINGESCHRÄNKTE LUFTTÜCHTIGKEITSZEUGNISSE

21L.A.141

Umfang

21L.A.142

Berechtigung

21L.A.143

Beantragung eines Lufttüchtigkeitszeugnisses oder eines eingeschränkten Lufttüchtigkeitszeugnisses

21L.A.144

Pflichten des Antragstellers eines Lufttüchtigkeitszeugnisses oder eines eingeschränkten Lufttüchtigkeitszeugnisses

21L.A.145

Übertragbarkeit und Erneuerung eines Lufttüchtigkeitszeugnisses und eines eingeschränkten Lufttüchtigkeitszeugnisses innerhalb der Mitgliedstaaten

21L.A.146

Fortdauernde Gültigkeit eines Lufttüchtigkeitszeugnisses oder eines eingeschränkten Lufttüchtigkeitszeugnisses

ABSCHNITT I —

LÄRMZEUGNISSE UND EINGESCHRÄNKTE LÄRMZEUGNISSE

21L.A.161

Umfang

21L.A.162

Berechtigung

21L.A.163

Beantragung

21L.A.164

Übertragbarkeit und Erneuerung eines Lärmzeugnisses und eines eingeschränkten Lärmzeugnisses innerhalb der Mitgliedstaaten

21L.A.165

Fortdauernde Gültigkeit eines Lärmzeugnisses oder eines eingeschränkten Lärmzeugnisses

ABSCHNITT J —

ERKLÄRTE ENTWICKLUNGSORGANISATIONEN

21L.A.171

Umfang

21L.A.172

Berechtigung

21L.A.173

Erklärung über die Entwicklungsbefähigung

21L.A.174

Konstruktionsmanagementsystem

21L.A.175

Ressourcen der erklärten Entwicklungsorganisation

21L.A.176

Arbeitsumfang

21L.A.177

Pflichten der erklärten Entwicklungsorganisation

21L.A.178

Mitteilung von Änderungen und Einstellung der Tätigkeiten

ABSCHNITT K —

TEILE

21L.A.191

Umfang

21L.A.192

Nachweis der Konformität

21L.A.193

Freigabe von Teilen für den Einbau

ABSCHNITT M —

REPARATURVERFAHREN FÜR MUSTERZERTIFIZIERTE PRODUKTE

21L.A.201

Umfang

21L.A.202

Standardreparaturen

21L.A.203

Klassifizierung von Reparaturverfahren für musterzertifizierte Produkte

21L.A.204

Berechtigung

21L.A.205

Beantragung einer Genehmigung für ein Reparaturverfahren für ein musterzertifiziertes Produkt

21L.A.206

Konformitätsnachweis

21L.A.207

Anforderungen an die Genehmigung eines Verfahrens für geringfügige Reparaturen

21L.A.208

Anforderungen an die Genehmigung eines Verfahrens für erhebliche Reparaturen

21L.A.209

Genehmigung eines Reparaturverfahrens im Rahmen eines Rechts

21L.A.210

Pflichten des Inhabers einer Genehmigung für ein Reparaturverfahren

21L.A.211

Nicht reparierte Schäden

ABSCHNITT N —

REPARATURVERFAHREN FÜR EIN LUFTFAHRZEUG, DAS GEGENSTAND EINER COMPLIANCE-ERKLÄRUNG FÜR DIE KONSTRUKTION IST

21L.A.221

Umfang

21L.A.222

Standardreparaturen

21L.A.223

Klassifizierung von Reparaturverfahren für ein Luftfahrzeug, das Gegenstand einer Compliance-Erklärung für die Konstruktion ist

21L.A.224

Berechtigung

21L.A.225

Compliance-Erklärung für die Konstruktion bei Verfahren für geringfügige Reparaturen

21L.A.226

Compliance-Erklärung für die Konstruktion bei Verfahren für erhebliche Reparaturen

21L.A.227

Compliance-Tätigkeiten im Hinblick auf die Compliance-Erklärung bei einem Verfahren für erhebliche Reparaturen

21L.A.228

Pflichten der Person, die eine Compliance-Erklärung für die Konstruktion eines Reparaturverfahrens abgibt

21L.A.229

Nicht reparierte Schäden

ABSCHNITT O —

ZULASSUNG GEMÄẞ EUROPÄISCHER TECHNISCHER STANDARDZULASSUNG (ETSO)

ABSCHNITT P —

FLUGGENEHMIGUNG

21L.A.241

Fluggenehmigung und Flugbedingungen

ABSCHNITT Q —

KENNZEICHNUNG VON PRODUKTEN UND TEILEN

21L.A.251

Umfang

21L.A.252

Design von Markierungen

21L.A.253

Kennzeichnung von Produkten

21L.A.254

Behandlung von Kenndaten

21L.A.255

Kennzeichnung von Teilen

ABSCHNITT R —

KONFORMITÄTSERKLÄRUNG FÜR LUFTFAHRZEUGE UND FREIGABEBESCHEINIGUNGEN (EASA-FORMBLATT 1) FÜR MOTOREN UND PROPELLER ODER TEILE DAVON, DIE EINER COMPLIANCE-ERKLÄRUNG FÜR DIE KONSTRUKTION ENTSPRECHEN

21L.A.271

Umfang

21L.A.272

Berechtigung

21L.A.273

Produktionskontrollsystem

21L.A.274

Ausstellung einer Konformitätserklärung (EASA-Formblatt 52B) oder einer Freigabebescheinigung (EASA-Formblatt 1)

21L.A.275

Pflichten einer natürlichen oder juristischen Person, die eine Konformitätserklärung (EASA-Formblatt 52B) oder eine Freigabebescheinigung (EASA-Formblatt 1) ausstellt

HAUPTABSCHNITT B —

VERFAHREN FÜR ZUSTÄNDIGE BEHÖRDEN

ABSCHNITT A —

ALLGEMEINE BESTIMMUNGEN

21L.B.11

Aufsichtsdokumentation

21L.B.12

Informationsaustausch

21L.B.13

Mitteilungen an die Agentur

21L.B.14

Lufttüchtigkeitsanweisungen aus Nichtmitgliedstaaten

21L.B.15

Sofortige Reaktion auf ein Sicherheitsproblem

21L.B.16

Managementsystem

21L.B.17

Zuweisung von Aufgaben an qualifizierte Stellen

21L.B.18

Änderungen am Managementsystem

21L.B.19

Beilegung von Streitigkeiten

21L.B.20

Aufzeichnungspflichten

21L.B.21

Beanstandungen und Bemerkungen

21L.B.22

Durchsetzungsmaßnahmen

21L.B.23

Lufttüchtigkeitsanweisungen

21L.B.24

Nachweisverfahren

ABSCHNITT B —

MUSTERZULASSUNGEN

21L.B.41

Zertifizierungsspezifikationen

21L.B.42

Erstuntersuchung

21L.B.43

Grundlage der Musterzulassung für eine Musterzulassung

21L.B.44

Sonderbedingungen

21L.B.45

Benennung der geltenden Umweltschutzanforderungen für eine Musterzulassung

21L.B.46

Untersuchung

21L.B.47

Ausstellung einer Musterzulassung

21L.B.48

Aufsicht über die Aufrechterhaltung der Lufttüchtigkeit von Produkten, für die eine Musterzulassung erteilt wurde

21L.B.49

Übertragung einer Musterzulassung

ABSCHNITT C —

COMPLIANCE-ERKLÄRUNGEN FÜR DIE KONSTRUKTION

21L.B.61

Detaillierte technische Spezifikationen und geltende Umweltschutzanforderungen für Compliance-Erklärungen für die Konstruktion von Produkten

21L.B.62

Erstuntersuchung im Rahmen der Aufsicht

21L.B.63

Registrierung einer Compliance-Erklärung für die Konstruktion

21L.B.64

Aufsicht über die Aufrechterhaltung der Lufttüchtigkeit eines Luftfahrzeugs, das Gegenstand einer Compliance-Erklärung für die Konstruktion ist

ABSCHNITT D —

ÄNDERUNGEN GEGENÜBER MUSTERZULASSUNGEN

21L.B.81

Grundlage der Musterzulassung und geltende Umweltschutzanforderungen im Falle einer erheblichen Änderung gegenüber einer Musterzulassung

21L.B.82

Untersuchung und Erteilung einer Genehmigung für eine geringfügige Änderung gegenüber einer Musterzulassung

21L.B.83

Untersuchung einer erheblichen Änderung gegenüber einer Musterzulassung

21L.B.84

Erteilung einer Genehmigung für eine erhebliche Änderung gegenüber einer Musterzulassung

21L.B.85

Aufsicht über die Aufrechterhaltung der Lufttüchtigkeit veränderter Produkte, für die eine Musterzulassung erteilt wurde

ABSCHNITT E —

ERGÄNZENDE MUSTERZULASSUNG

21L.B.101

Grundlage der Musterzulassung und geltende Umweltschutzanforderungen im Falle einer ergänzenden Musterzulassung

21L.B.102

Untersuchung

21L.B.103

Erteilung einer ergänzenden Musterzulassung

21L.B.104

Aufsicht über die Aufrechterhaltung der Lufttüchtigkeit von Produkten, für die eine ergänzende Musterzulassung erteilt wurde

ABSCHNITT F —

ÄNDERUNGEN AN EINEM LUFTFAHRZEUG, DAS GEGENSTAND EINER COMPLIANCE-ERKLÄRUNG FÜR DIE KONSTRUKTION IST

21L.B.121

Erstuntersuchung im Rahmen der Aufsicht in Bezug auf eine Compliance-Erklärung für eine erhebliche Änderung an der Konstruktion eines Luftfahrzeugs, das Gegenstand einer Compliance-Erklärung für die Konstruktion ist

21L.B.122

Registrierung einer Compliance-Erklärung für eine erhebliche Änderung an einer Luftfahrzeugkonstruktion

21L.B.123

Aufsicht über die Aufrechterhaltung der Lufttüchtigkeit eines veränderten Luftfahrzeugs, das Gegenstand einer Compliance-Erklärung für die Konstruktion ist

ABSCHNITT G —

ERKLÄRTE HERSTELLUNGSORGANISATIONEN

21L.B.141

Erstuntersuchung im Rahmen der Aufsicht

21L.B.142

Registrierung einer Erklärung über die Herstellungsbefähigung

21L.B.143

Aufsicht

21L.B.144

Aufsichtsprogramm

21L.B.145

Aufsichtstätigkeiten

21L.B.146

Änderungen von Erklärungen

ABSCHNITT H —

LUFTTÜCHTIGKEITSZEUGNISSE UND EINGESCHRÄNKTE LUFTTÜCHTIGKEITSZEUGNISSE

21L.B.161

Untersuchung

21L.B.162

Ausstellung oder Änderung eines Lufttüchtigkeitszeugnisses oder eines eingeschränkten Lufttüchtigkeitszeugnisses

21L.B.163

Aufsicht

ABSCHNITT I —

LÄRMZEUGNISSE

21L.B.171

Untersuchung

21L.B.172

Ausstellung oder Änderung von Lärmzeugnissen

21L.B.173

Aufsicht

ABSCHNITT J —

ERKLÄRTE ENTWICKLUNGSORGANISATIONEN

21L.B.181

Erstuntersuchung im Rahmen der Aufsicht

21L.B.182

Registrierung einer Erklärung über die Entwicklungsbefähigung

21L.B.183

Aufsicht

21L.B.184

Aufsichtsprogramm

21L.B.185

Aufsichtstätigkeiten

21L.B.186

Änderungen von Erklärungen

ABSCHNITT K —

TEILE

ABSCHNITT M —

REPARATURVERFAHREN FÜR MUSTERZERTIFIZIERTE PRODUKTE

21L.B.201

Grundlage der Musterzulassung und geltende Umweltschutzanforderungen im Falle der Genehmigung eines Reparaturverfahrens

21L.B.202

Untersuchung und Erteilung einer Genehmigung für ein Verfahren für geringfügige Reparaturen

21L.B.203

Untersuchung des Antrags auf Genehmigung eines Verfahrens für erhebliche Reparaturen

21L.B.204

Erteilung einer Genehmigung für ein Verfahren für erhebliche Reparaturen

21L.B.205

Aufsicht über die Aufrechterhaltung der Lufttüchtigkeit von Produkten, für die ein Reparaturverfahren genehmigt wurde

21L.B.206

Nicht reparierte Schäden

ABSCHNITT N —

REPARATURVERFAHREN FÜR EIN LUFTFAHRZEUG, DAS GEGENSTAND EINER COMPLIANCE-ERKLÄRUNG FÜR DIE KONSTRUKTION IST

21L.B.221

Erstuntersuchung im Rahmen der Aufsicht in Bezug auf eine Compliance-Erklärung für ein Verfahren für erhebliche Reparaturen bei einem Luftfahrzeug, das Gegenstand einer Compliance-Erklärung für die Konstruktion ist

21L.B.222

Registrierung einer Erklärung über ein Verfahren für erhebliche Reparaturen in Bezug auf ein Luftfahrzeug, das Gegenstand einer Compliance-Erklärung für die Konstruktion ist

21L.B.223

Aufsicht über die Aufrechterhaltung der Lufttüchtigkeit in Bezug auf ein Reparaturverfahren, das Gegenstand einer Compliance-Erklärung für die Konstruktion ist

ABSCHNITT O —

ZULASSUNG GEMÄẞ EUROPÄISCHER TECHNISCHER STANDARDZULASSUNG (ETSO)

ABSCHNITT P —

FLUGGENEHMIGUNG

21L.B.241

Untersuchung vor Erteilung einer Fluggenehmigung

21L.B.242

Untersuchung vor Herausgabe der Flugbedingungen

ABSCHNITT Q —

KENNZEICHNUNG VON PRODUKTEN UND TEILEN

ABSCHNITT R —

KONFORMITÄTSERKLÄRUNG FÜR LUFTFAHRZEUGE UND FREIGABEBESCHEINIGUNGEN (EASA-FORMBLATT 1) FÜR MOTOREN UND PROPELLER ODER TEILE DAVON, DIE EINER COMPLIANCE-ERKLÄRUNG FÜR DIE KONSTRUKTION ENTSPRECHEN

21L.B.251

Aufsicht

21L.B.252

Aufsichtsprogramm

21L.B.253

Aufsichtstätigkeiten

Anlagen zu Anhang IB

21L.1   Umfang

(reserviert)

21L.2   Zuständige Behörde

(reserviert)

HAUPTABSCHNITT A

TECHNISCHE ANFORDERUNGEN

ABSCHNITT A –   ALLGEMEINE BESTIMMUNGEN

21L.A.1   Umfang

Dieser Hauptabschnitt enthält die allgemeinen Rechte und Pflichten für

a)

Antragsteller und Inhaber eines gemäß diesem Anhang erteilten oder zu erteilenden Zertifikats,

b)

jede Person, die eine Erklärung über ihre Entwicklungs- oder Herstellungsbefähigung oder eine Compliance-Erklärung für die Konstruktion abgibt, und

c)

jede natürliche oder juristische Person, die eine Konformitätserklärung für ein Luftfahrzeug oder eine Freigabebescheinigung (EASA-Formblatt 1) für hergestellte Motoren, Propeller oder Teile abgibt.

21L.A.2   Pflichten und Handlungen einer anderen Person als der Person, die ein Zertifikat beantragt oder besitzt oder eine Compliance-Erklärung für die Konstruktion abgibt

Die Handlungen und Pflichten, die einer Person obliegen, die ein Zertifikat für ein Produkt oder Teil beantragt oder besitzt oder eine Compliance-Erklärung für die Konstruktion nach diesem Abschnitt abgibt, können in deren Namen von einer anderen natürlichen oder juristischen Person wahrgenommen werden, sofern der Antragsteller, Inhaber oder die die Erklärung abgebende Person ihren Pflichten ordnungsgemäß nachkommt oder nachkommen wird.

21L.A.3   Meldesystem

a)

Unbeschadet der Verordnung (EU) Nr. 376/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates (1) und deren delegierten Rechtsakte und Durchführungsrechtsakte ist jede natürliche oder juristische Person, die eine Musterzulassung, ergänzende Musterzulassung, die Genehmigung für ein Verfahren für erhebliche Reparaturen oder ein sonstiges einschlägiges Zertifikat beantragt hat oder besitzt, das als auf der Grundlage dieses Anhangs erteilt gilt, oder auf der Grundlage dieses Anhangs eine Compliance-Erklärung für die Konstruktion eines Luftfahrzeugs, eine Konstruktionsänderung oder ein Reparaturverfahren abgegeben hat, ist zu Folgendem verpflichtet:

1.

Sie muss ein System zur Erfassung, Untersuchung und Analyse von Ereignismeldungen einrichten und pflegen, das es ermöglicht, Trends einer Verschlechterung zu ermitteln oder Mängel zu beheben und Ereignisse danach zu extrahieren, ob sie nach Nummer 3 meldepflichtig sind oder freiwillig gemeldet wurden. Das Meldesystem muss Folgendes umfassen:

i)

Meldungen und Informationen über Ausfälle, Fehlfunktionen, Mängel oder sonstige Ereignisse, die nachteilige Auswirkungen auf die Aufrechterhaltung der Lufttüchtigkeit der Produkte oder Teile haben oder haben könnten, die unter die Musterzulassung, die ergänzende Musterzulassung, die Genehmigung eines Verfahrens für erhebliche Reparaturen oder ein sonstiges einschlägiges Zertifikat, das als auf der Grundlage dieses Anhangs erteilt gilt, oder unter eine nach diesem Anhang ausgestellte Compliance-Erklärung für die Konstruktion fallen;

ii)

Meldungen über Fehler, Beinaheunfälle und Gefahren, die nicht unter Ziffer i fallen.

2.

Sie muss bekannten Betreibern des Produkts oder Teils und auf Anfrage allen gemäß anderen Durchführungsrechtsakten oder delegierten Rechtsakten ermächtigten Personen die Informationen über das nach Buchstabe a Nummer 1 eingerichtete System sowie darüber zur Verfügung stellen, wie die Meldungen und Informationen über die Ausfälle, Fehlfunktionen, Mängel oder sonstigen Ereignisse nach Buchstabe a Nummer 1 Ziffer i bereitgestellt werden müssen.

3.

Sie muss der Agentur alle Ausfälle, Fehlfunktionen, Mängel oder sonstigen Ereignisse melden, die zu einem unsicheren Zustand geführt haben oder dazu führen könnten und von denen sie in Bezug auf ein Produkt oder Teil Kenntnis erlangt hat, das unter die Musterzulassung, die ergänzende Musterzulassung, die Genehmigung eines Verfahrens für erhebliche Reparaturen oder ein sonstiges einschlägiges Zertifikat, das als auf der Grundlage dieses Anhangs erteilt gilt, oder unter eine nach diesem Anhang ausgestellte Compliance-Erklärung für die Konstruktion fällt.

b)

Unbeschadet der Verordnung (EU) Nr. 376/2014 und deren delegierten Rechtsakte und Durchführungsrechtsakte ist jede natürliche oder juristische Person, die eine Erklärung über ihre Herstellungsbefähigung nach Abschnitt G dieses Anhangs abgegeben hat oder ein Produkt oder Teil nach Abschnitt R dieses Anhangs herstellt, zu Folgendem verpflichtet:

1.

Sie muss ein System zur Erfassung und Bewertung interner Ereignismeldungen, das auch Meldungen von internen Fehlern, Beinaheunfällen und Gefahren umfasst, einrichten und pflegen, das es ermöglicht, Trends einer Verschlechterung zu ermitteln oder Mängel zu beheben und Ereignisse danach zu extrahieren, ob sie nach den Nummern 2 und 3 meldepflichtig sind oder freiwillig gemeldet wurden.

2.

Sie muss dem verantwortlichen Inhaber der Konstruktionsgenehmigung oder der Person, die eine Compliance-Erklärung für die Konstruktion abgegeben hat, alle Fälle melden, in denen bei Produkten und Teilen nach der Freigabe mögliche Abweichungen von den anwendbaren Konstruktionsdaten festgestellt wurden, und mit dem Inhaber der Konstruktionsgenehmigung oder der Person, die eine Compliance-Erklärung für die Konstruktion abgegeben hat, Untersuchungen durchführen, um die Abweichungen zu ermitteln, die zu einem unsicheren Zustand führen könnten.

3.

Sie muss der Agentur und der zuständigen Behörde des nach Punkt 21L.2 zuständigen Mitgliedstaats etwaige Abweichungen, die zu einem unsicheren Zustand führen könnten und nach Punkt 21L.A.3(b)(2) ermittelt wurden, melden.

4.

Sie muss, sofern sie als Lieferant für einen anderen Herstellungsbetrieb handelt, auch dieser anderen Organisation alle Fälle melden, in denen sie Produkte oder Teile an diese Organisation freigegeben und später mögliche Abweichungen von den anwendbaren Konstruktionsdaten festgestellt hat.

Die Meldepflichten nach Anhang I Punkt 21.A.3A(b) von natürlichen und juristischen Personen, die eine Genehmigung als Herstellungsbetrieb besitzen oder beantragt haben, müssen auch Ereignisse im Zusammenhang mit Produkten und Teilen umfassen, die entsprechend den genehmigten oder erklärten Konstruktionsdaten nach diesem Anhang hergestellt wurden, wobei für den Fall, dass eine Compliance-Erklärung für deren Konstruktion abgegeben wurde, der die Erklärung abgebenden Person die Ereignisse gemeldet werden müssen.

c)

Unbeschadet der Verordnung (EU) Nr. 376/2014 und deren delegierten Rechtsakte und Durchführungsrechtsakte muss jede natürliche oder juristische Person nach den Buchstaben a und b bei Meldungen nach Buchstabe a Nummer 3 sowie Buchstabe b Nummern 2, 3 und 4 die Vertraulichkeit der meldenden Person und der in der Meldung genannten Person(en) in angemessener Weise wahren.

d)

Unbeschadet der Verordnung (EU) Nr. 376/2014 und deren delegierten Rechtsakte und Durchführungsrechtsakte muss jede natürliche oder juristische Person nach den Buchstaben a und b bei Meldungen nach Buchstabe a Nummer 3 und Buchstabe b Nummer 3 die Meldungen in der von der zuständigen Behörde festgelegten Form und Weise so bald wie möglich übermitteln, spätestens jedoch 72 Stunden nach dem Zeitpunkt, zu dem die natürliche oder juristische Person nach den Buchstaben a und b festgestellt hat, dass das Ereignis zu einem unsicheren Zustand führen kann, es sei denn, dies wird durch außergewöhnliche Umstände verhindert.

e)

Liegt die Ursache für ein nach Buchstabe a Nummer 3 oder Buchstabe b Nummer 3 gemeldetes Ereignis in einem Konstruktions- oder Produktionsfehler muss — unbeschadet der Verordnung (EU) Nr. 376/2014 und deren delegierten Rechtsakte und Durchführungsrechtsakte — der Inhaber der Musterzulassung, ergänzenden Musterzulassung, Genehmigung für ein Verfahren für erhebliche Reparaturen oder eines sonstigen einschlägigen Zertifikats, das als gemäß diesem Anhang erteilt gilt, oder die Person, die eine Compliance-Erklärung für die Konstruktion abgegeben hat, bzw. der Herstellungsbetrieb nach Buchstabe b den Grund für den Mangel untersuchen und der Agentur und der zuständigen Behörde des nach Punkt 21L.2 zuständigen Mitgliedstaats Bericht über seine/ihre Untersuchung und die Maßnahmen erstatten, die er/sie zur Behebung dieses Mangels ergreift oder vorschlägt.

f)

Wenn nach Ansicht der zuständigen Behörde eine Maßnahme zur Behebung eines Mangels erforderlich ist, muss der Inhaber der Musterzulassung, ergänzenden Musterzulassung, Genehmigung für ein Verfahren für erhebliche Reparaturen oder jedes sonstigen einschlägigen Zertifikats, das als gemäß diesem Anhang erteilt gilt, oder die Person nach Buchstabe b, die eine Compliance-Erklärung für die Konstruktion abgegeben hat, bzw. der Herstellungsbetrieb nach Buchstabe b der zuständigen Behörde auf deren Antrag die zugehörigen Daten übermitteln.

21L.A.4   Lufttüchtigkeitsanweisungen

Muss die Agentur eine Lufttüchtigkeitsanweisung nach Punkt 21L.B.23 ausstellen, um einen unsicheren Zustand beheben oder eine Inspektion durchführen zu lassen, ist der Inhaber der Musterzulassung, ergänzenden Musterzulassung, Genehmigung für Verfahren für erhebliche Reparaturen, oder eines sonstigen einschlägigen Zertifikats, das als gemäß diesem Anhang erteilt gilt, bzw. die Person, die eine Compliance-Erklärung für die Konstruktion abgegeben hat, zu Folgendem verpflichtet:

a)

Der Inhaber bzw. die Person muss entsprechende Abhilfemaßnahmen und/oder die geforderten Inspektionen vorschlagen und der Agentur Einzelheiten dieser Vorschläge zur Genehmigung vorlegen.

b)

Nach der Genehmigung der Vorschläge nach Buchstabe a durch die Agentur muss der Inhaber bzw. die Person allen bekannten Betreibern oder Besitzern des betreffenden Produkts oder Teils sowie auf Anforderung allen sonstigen Personen, die die Lufttüchtigkeitsanweisung einzuhalten haben, geeignete beschreibende Daten und Durchführungsanleitungen zur Verfügung stellen.

21L.A.5   Koordination zwischen Entwicklung und Herstellung

Der Inhaber einer Musterzulassung, einer ergänzenden Musterzulassung, einer Genehmigung für eine Änderung gegenüber der Musterzulassung oder für ein Reparaturverfahren, die Person, die eine Compliance-Erklärung für die Konstruktion abgibt und die Organisation oder die natürliche oder juristische Person, die Produkte oder Teile für diese spezifische Konstruktion herstellt, müssen so zusammenarbeiten, dass das Produkt oder Teil der Konstruktion entspricht und die Aufrechterhaltung der Lufttüchtigkeit dieses Produkts oder Teils gewährleistet ist.

21L.A.6   Kennzeichnung

a)

Der Inhaber einer Musterzulassung, einer ergänzenden Musterzulassung, einer Genehmigung für eine Änderung gegenüber der Musterzulassung oder für ein Reparaturverfahren oder die Person, die eine Compliance-Erklärung für die Konstruktion abgibt, muss die Markierung der Produkte oder Teile nach Abschnitt Q dieses Anhangs angeben.

b)

Die Organisation oder die natürliche oder juristische Person, die Produkte oder Teile herstellt, muss diese Produkte und Teile nach Abschnitt Q dieses Anhangs kennzeichnen.

21L.A.7   Aufzeichnungspflichten

Jede natürliche oder juristische Person, die Inhaber einer auf der Grundlage dieser Verordnung ausgestellten Musterzulassung, ergänzenden Musterzulassung, einer Genehmigung für ein Reparaturverfahren oder einer Fluggenehmigung ist oder diese beantragt hat, oder auf der Grundlage dieser Verordnung eine Compliance-Erklärung oder eine Erklärung über ihre Entwicklungs- oder Herstellungsbefähigung ausgestellt hat, oder Produkte oder Teile herstellt, ist zu Folgendem verpflichtet:

a)

Bei der Entwicklung eines Produkts oder Teils oder dessen Änderung oder Reparatur muss sie ein Aufzeichnungssystem einrichten, in das auch die den eigenen Partnern und Unterauftragnehmern auferlegten Anforderungen aufgenommen werden, und die einschlägigen Konstruktionsinformationen bzw. -daten pflegen sowie der Agentur zur Verfügung stellen, damit dieser die für die Aufrechterhaltung der Lufttüchtigkeit und die Einhaltung der geltenden Umweltschutzanforderungen notwendigen Informationen zu diesem Produkt oder Teil vorliegen.

b)

Bei der Herstellung eines Produkts oder Teils muss sie ein Aufzeichnungssystem einrichten und die Einzelheiten der für die Konformität des Produkts oder Teils relevanten Arbeiten sowie die den eigenen Partnern und Unterauftragnehmern auferlegten Anforderungen aufzeichnen und diese der zuständigen Behörde zur Verfügung stellen, damit dieser die für die Aufrechterhaltung der Lufttüchtigkeit des Produkts oder Teils notwendigen Informationen vorliegen.

c)

In Bezug auf Fluggenehmigungen muss sie zusätzlich zur Aufzeichnungspflicht nach Anhang I Punkt 21.A.5(c) alle Dokumente aufzeichnen, die zum Nachweis der Einhaltung der zusätzlichen Anforderungen nach Punkt 21L.A.241(b) erstellt wurden und sie der Agentur und der zuständigen Behörde zur Verfügung halten.

d)

Sie muss Aufzeichnungen über die nach Punkt 21L.A.125(c), Punkt 21L.A.175(b) oder Punkt 21L.A.175(e) geforderten Kompetenzen und Qualifikationen des an der Entwicklung oder Herstellung sowie an der unabhängigen Funktion der Compliance-Überwachung beteiligten Personals aufbewahren.

21L.A.8   Handbücher

Inhaber von Musterzulassungen, ergänzenden Musterzulassungen oder die Person, die eine Compliance-Erklärung für die Konstruktion abgibt, müssen Originale aller Handbücher oder der in den Handbüchern enthaltenen Variationen, die gemäß der geltenden Musterzulassungsgrundlage, den geltenden detaillierten technischen Spezifikationen und den geltenden Umweltschutzanforderungen für das Produkt oder das Teil erforderlich sind, erstellen, pflegen und aktualisieren und der Agentur auf Anforderung Kopien davon überlassen.

21L.A.9   Anweisungen zur Aufrechterhaltung der Lufttüchtigkeit

a)

Der Inhaber einer Musterzulassung, einer ergänzenden Musterzulassung, einer Genehmigung für eine Konstruktionsänderung oder ein Reparaturverfahren oder die Person, die eine Compliance-Erklärung für die Konstruktion abgibt, muss die Informationen festlegen, die notwendig sind, um die Aufrechterhaltung der Lufttüchtigkeit des Luftfahrzeugmusters sowie aller zugehörigen Teile, die dieser Konstruktion entsprechen, über die gesamte Betriebsdauer hinweg zu gewährleisten.

b)

Der Inhaber einer Musterzulassung, einer ergänzenden Musterzulassung, einer Genehmigung für eine Konstruktionsänderung oder ein Reparaturverfahren oder die Person, die eine Compliance-Erklärung für die Konstruktion abgibt, muss die nach Buchstabe a festgelegten Informationen vor der Freigabe dieser Konstruktion vorlegen.

c)

Die Anweisungen zur Aufrechterhaltung der Lufttüchtigkeit muss

1.

der Inhaber einer Musterzulassung oder die Person, die eine Compliance-Erklärung für die Konstruktion abgibt, jedem bekannten Eigentümer eines oder mehrerer Produkte bei deren Lieferung oder bei Ausstellung des ersten Lufttüchtigkeitszeugnisses bzw. eingeschränkten Lufttüchtigkeitszeugnisses für das betreffende Luftfahrzeug, je nachdem, welcher Zeitpunkt später liegt, bereitstellen,

2.

der Inhaber einer Musterzulassung, einer ergänzenden Musterzulassung oder Genehmigung einer geringfügigen Änderung oder die Person, die eine Compliance-Erklärung für die Änderung einer Konstruktion abgibt, allen bekannten Betreibern des von der Änderung betroffenen Produkts bei der Freigabe des modifizierten Produkts bereitstellen,

3.

der Inhaber einer Genehmigung für ein Reparaturverfahren oder die Person, die eine Compliance-Erklärung für ein Reparaturverfahren abgibt, allen bekannten Betreibern des von der Reparatur betroffenen Produkts bei der Freigabe des dem Reparaturverfahren unterzogenen Produkts bereitstellen. Die reparierten Produkte oder Teile dürfen freigegeben werden, bevor die diesbezüglichen Anweisungen zur Aufrechterhaltung der Lufttüchtigkeit fertiggestellt wurden, jedoch nur für eine beschränkte Einsatzdauer und gemäß Absprache mit der Agentur.

Danach stellen diese Zertifikateinhaber oder die die Erklärung abgebenden Personen diese Informationen auf Anfrage jeder Person zur Verfügung, die zur Einhaltung dieser Anweisungen zur Aufrechterhaltung der Lufttüchtigkeit verpflichtet ist.

d)

Abweichend von Buchstabe b kann der Inhaber einer Musterzulassung oder die Person, die eine Compliance-Erklärung für die Konstruktion abgibt, die Verfügbarkeit eines Teils der Anweisungen zur Aufrechterhaltung der Lufttüchtigkeit, der sich auf planmäßige Anweisungen mit langer Vorlaufzeit bezieht, so lange aufschieben, bis das Produkt oder das modifizierte Produkt in Betrieb genommen wurde, muss diese Anweisungen jedoch zur Verfügung stellen, bevor diese Daten für das Produkt oder das modifizierte Produkt benötigt werden.

e)

Der Inhaber der Konstruktionsgenehmigung oder die Person, die eine Compliance-Erklärung für die Konstruktion abgibt, der/die nach Buchstabe b Anweisungen für die Aufrechterhaltung der Lufttüchtigkeit zur Verfügung stellen muss, muss auch Änderungen dieser Anweisungen allen bekannten Betreibern des von der Änderung betroffenen Produkts und auf Verlangen jeder anderen Person, die diesen Änderungen genügen muss, zur Verfügung stellen.

21L.A.10   Zugang und Untersuchung

Jede natürliche oder juristische Person, die Inhaber einer Musterzulassung, einer ergänzenden Musterzulassung, einer Genehmigung für ein Verfahren für erhebliche Reparaturen, einer Fluggenehmigung, eines Lufttüchtigkeitszeugnisses, eines eingeschränkten Lufttüchtigkeitszeugnisses, eines Lärmzeugnisses oder eines eingeschränkten Lärmzeugnisses ist oder diese beantragt hat oder die eine Compliance-Erklärung oder eine Erklärung über ihre Entwicklungs- oder Herstellungsbefähigung abgegeben hat oder die auf der Grundlage des Abschnitts R dieses Anhangs Luftfahrzeuge, Motoren, Propeller oder Teile herstellt, ist zu Folgendem verpflichtet:

a)

Sie muss der zuständigen Behörde Zugang zu allen Einrichtungen, Produkten, Teilen, Dokumenten, Aufzeichnungen, Daten, Prozessen, Verfahren oder jeglichem sonstigen Material gewähren, damit diese Berichte überprüfen, Inspektionen durchführen und jeden Test durchführen oder beobachten kann, der zur Überprüfung der einmaligen und fortgesetzten Einhaltung der geltenden Anforderungen dieses Abschnitts erforderlich ist.

b)

Sie muss mit ihren etwaigen Partnern, Lieferanten und Unterauftragnehmern Vorkehrungen treffen, damit die zuständige Behörde gemäß Buchstabe a Zugang hat und Untersuchungen durchführen kann.

21L.A.11   Beanstandungen und Bemerkungen

a)

Nach Erhalt einer Mitteilung über Beanstandungen muss die natürliche oder juristische Person, die Inhaber einer Musterzulassung, einer ergänzenden Musterzulassung, einer Genehmigung für ein Verfahren für erhebliche Reparaturen, einer Fluggenehmigung, eines Lufttüchtigkeitszeugnisses, eines eingeschränkten Lufttüchtigkeitszeugnisses, eines Lärmzeugnisses oder eines eingeschränkten Lärmzeugnisses ist oder diese beantragt hat oder die eine Compliance-Erklärung für die Konstruktion oder eine Erklärung über ihre Entwicklungs- oder Herstellungsbefähigung abgegeben hat oder die auf der Grundlage des Abschnitts R dieses Anhangs Luftfahrzeuge, Motoren, Propeller oder Teile herstellt, innerhalb der Frist, die von der zuständigen Behörde nach Punkt 21L.B.21 Buchstabe d oder e festgelegt wurde:

1.

die Ursachen für die Nichtkonformität und die dazu beitragenden Faktoren ermitteln,

2.

einen Abhilfemaßnahmenplan festlegen und der zuständigen Behörde vorlegen,

3.

der zuständigen Behörde glaubhaft nachweisen, dass Abhilfemaßnahmen getroffen wurden.

b)

Die von der zuständigen Behörde nach Punkt 21L.B.21(f) übermittelten Bemerkungen müssen gebührend berücksichtigt werden. Die natürliche oder juristische Person muss die in Bezug auf diese Bemerkungen getroffenen Entscheidung aufzeichnen.

21L.A.12   Nachweisverfahren

a)

Zur Feststellung der Einhaltung dieser Verordnung darf eine natürliche oder juristische Person zusätzlich zu den annehmbaren Nachweisverfahren (Acceptable Means of Compliance, AMC) alternative Nachweisverfahren verwenden.

b)

Wenn eine natürliche oder juristische Person alternative Nachweisverfahren verwenden möchte, legt sie der zuständigen Behörde vor deren Anwendung eine vollständige Beschreibung vor. Die Beschreibung muss alle eventuell relevanten Änderungen von Handbüchern oder Verfahren sowie eine Erläuterung, wie die Einhaltung dieser Verordnung erreicht wird, enthalten.

c)

Die natürliche oder juristische Person kann diese alternativen Nachweisverfahren vorbehaltlich der vorherigen Genehmigung der zuständigen Behörde anwenden.

ABSCHNITT B –   MUSTERZULASSUNGEN

21L.A.21   Umfang

In diesem Abschnitt werden das Verfahren für die Beantragung von Musterzulassungen sowie die Rechte und Pflichten der Antragsteller und Inhaber dieser Produktzulassungen festgelegt, wenn es sich dabei um eines der folgenden Produkte handelt:

a)

ein Flugzeug mit einer höchstzulässigen Startmasse (MTOM) von 2 000 kg oder weniger und einer Sitzkonfiguration für höchstens vier Personen;

b)

ein Segelflugzeug oder Motorsegler mit einer höchstzulässigen Startmasse (MTOM) von 2 000 kg oder weniger;

c)

einen Ballon;

d)

ein Heißluft-Luftschiff;

e)

ein Gasluftschiff für Passagiere, konstruiert für nicht mehr als vier Personen;

f)

einen Drehflügler mit einer höchstzulässigen Startmasse (MTOM) von 1 200 kg oder weniger und einer Sitzkonfiguration für höchstens vier Personen;

g)

Kolbentriebwerke oder Festpropeller, die für den Einbau in ein Luftfahrzeug nach den Buchstaben a bis f bestimmt sind. In diesen Fällen muss in das Datenblatt der Musterzulassung ein entsprechender Hinweis eingetragen werden, dass das Triebwerk oder der Propeller nur in ein solches Luftfahrzeug eingebaut werden darf.

h)

einen Flugschrauber.

21L.A.22   Berechtigung

Jede natürliche oder juristische Person, die ihre Entwicklungsbefähigung nach Punkt 21L.A.23 nachgewiesen hat oder noch nachweist, kann gemäß den in diesem Abschnitt festgelegten Bedingungen eine Musterzulassung beantragen.

21L.A.23   Nachweis der Entwicklungsbefähigung

Ein Antragsteller für eine Musterzulassung kann seine Entwicklungsbefähigung wie folgt nachweisen:

a)

Er ist Inhaber einer von der Agentur nach Anhang I (Teil 21) Abschnitt J ausgestellten Genehmigung als Entwicklungsbetrieb, deren Bedingungen die jeweilige Produktkategorie abdecken, oder

b)

er hat eine Erklärung über seine Entwicklungsbefähigung für diese Musterbauart und Produktkategorie nach Abschnitt J Hauptabschnitt A dieses Anhangs abgegeben.

21L.A.24   Antrag auf Erteilung einer Musterzulassung

a)

Anträge auf Musterzulassungen müssen in Form und Weise gemäß den Vorgaben der Agentur gestellt werden.

b)

Ein Antrag auf eine Musterzulassung muss mindestens Folgendes enthalten:

1.

einen Nachweis, dass der Antrag dem in Punkt 21L.A.21 festgelegten Umfang entspricht,

2.

vorläufige Daten zur Beschreibung des Produkts, des Verwendungszwecks des Produkts und der Art des Betriebs, für den die Zulassung beantragt wird,

3.

einen im Einklang mit den Anforderungen und Optionen nach Punkt 21L.B.43 und Punkt 21L.B.45 ausgearbeiteten Vorschlag für die Musterzulassungsgrundlage und die geltenden Umweltschutzanforderungen,

4.

einen Plan für den Konformitätsnachweis, in dem die Mittel und Verfahren für den Nachweis der Konformität aufgeführt werden und der vom Antragsteller bei Änderungen am Zertifizierungsprojekt, die sich auf die Nummern 1 bis 3 auswirken, oder bei sonstigen Änderungen der Mittel und Verfahren für die Feststellung der Konformität aktualisiert werden muss.

c)

Ein Antrag auf eine Musterzulassung muss drei Jahre gültig bleiben. Wurde innerhalb dieser Frist keine Musterzulassung erteilt, muss ein neuer Antrag nach den Buchstaben a und b gestellt werden.

21L.A.25   Konformitätsnachweis

a)

Ein Antragsteller für eine Musterzulassung muss, nachdem die Agentur den Plan für den Konformitätsnachweis akzeptiert hat und abhängig von dessen Inhalt

1.

nachweisen, dass die geltende Grundlage der Musterzulassung, wie sie dem Antragsteller von der Agentur nach Punkt 21L.B.43 mitgeteilt wurde, eingehalten wird,

2.

nachweisen, dass die geltenden Umweltschutzanforderungen, wie sie dem Antragsteller von der Agentur nach Punkt 21L.B.45 mitgeteilt wurden, eingehalten werden, und

3.

der Agentur die Mittel zur Verfügung stellen, anhand derer dieser Konformitätsnachweis erbracht wurde.

b)

Der Antragsteller für eine Musterzulassung muss der Agentur die Aufzeichnungen der Konformitätsnachweise zusammen mit den Nachweisdokumenten entsprechend dem Plan für den Konformitätsnachweis zur Verfügung stellen.

c)

Zum Zeitpunkt der Durchführung von Tests und Inspektionen zum Nachweis der Konformität nach Buchstabe a muss der Antragsteller bereits Folgendes überprüft und die Überprüfung dokumentiert haben:

1.

für jedes Prüfmuster:

i)

dass die Materialien und Prozesse hinreichend den Spezifikationen der vorgesehenen Musterbauart genügen,

ii)

dass die Bestandteile der Produkte hinreichend den Zeichnungen der vorgesehenen Musterbauart genügen,

iii)

dass die Herstellungsprozesse, der Bau und die Montage hinreichend den Spezifikationen der vorgesehenen Musterbauart genügen und

2.

dass die für die Tests verwendeten Prüf- und Messeinrichtungen für den Test geeignet und ausreichend kalibriert waren.

d)

Testflüge zur Ausstellung einer Musterzulassung müssen gemäß den Bedingungen durchgeführt werden, die die Agentur für solche Testflüge spezifiziert hat. Der Antragsteller für eine Musterzulassung muss alle Testflüge durchführen, die zur Feststellung der Konformität mit der geltenden Grundlage der Musterzulassung erforderlich sind. Die Testflüge müssen eine Betriebsdauer in einer endgültigen Konfiguration beinhalten, die so lang ist, dass sichergestellt ist, dass es zu keinen Sicherheitsproblemen bei der ersten Indienststellung des Luftfahrzeugs kommt.

e)

Ein Antragsteller für eine Musterzulassung muss der Agentur gestatten,

1.

alle mit dem Konformitätsnachweis in Zusammenhang stehenden Daten und Informationen zu überprüfen,

2.

zum Nachweis der Konformität Tests oder Inspektionen selbst durchzuführen oder dabei anwesend zu sein,

3.

eine physische Erstmusterprüfung jenes Produkts in der endgültigen Konfiguration durchzuführen, um die Konformität der Konstruktion mit der Grundlage der Musterzulassung und den geltenden Umweltschutzanforderungen zu überprüfen, sowie sonstige Untersuchungen nach Punkt 21L.B.46 vorzunehmen.

f)

Nach Abschluss des Konformitätsnachweises muss der Antragsteller der Agentur eine Erklärung vorlegen, in der er bestätigt, dass

1.

der Nachweis der Konformität mit der Grundlage der Musterzulassung und den geltenden Umweltschutzanforderungen, wie sie von der Agentur nach Punkt 21L.B.43 und Punkt 21L.B.45 mitgeteilt wurden, entsprechend dem Plan für den Konformitätsnachweis erbracht wurde und

2.

keine Merkmale oder Eigenschaften festgestellt wurden, die die Sicherheit oder die Umweltverträglichkeit des Produkts für die Zwecke, für die die Zulassung beantragt wurde, gefährden könnten.

21L.A.26   Musterbauart

Der Antragsteller für eine Musterzulassung muss die Musterbauart des Produkts definieren, damit es eindeutig identifiziert werden kann. Zu dieser Identifizierung gehören

a)

Zeichnungen und Spezifikationen sowie eine Liste der Zeichnungen und Spezifikationen, die die Konfiguration und Konstruktionsmerkmale des Produkts definieren,

b)

Informationen über die verwendeten Materialien und Verfahren,

c)

Informationen über die Herstellungs- und Montageverfahren,

d)

etwaige Lufttüchtigkeitsbeschränkungen,

e)

die Anforderungen an die Umweltverträglichkeit und

f)

alle sonstigen Daten, deren Vergleich die Feststellung der Lufttüchtigkeit und gegebenenfalls der Umweltverträglichkeit späterer Erzeugnisse derselben Bauart ermöglicht.

21L.A.27   Anforderungen an die Ausstellung einer Musterzulassung

Für die Ausstellung einer Musterzulassung muss der Antragsteller

a)

seine Entwicklungsbefähigung nach Punkt 21L.A.23 nachweisen,

b)

die Konformität der Konstruktion nach Punkt 21L.A.25 nachweisen,

c)

im Falle von Musterzulassungen für Luftfahrzeuge nachweisen, dass ein Motor und/oder ein Propeller, sofern sie in ein Luftfahrzeug eingebaut sind, entweder

1.

über eine Musterzulassung verfügen, die nach Anhang I (Teil 21) ausgestellt oder festgelegt oder nach diesem Anhang ausgestellt wurde, oder

2.

in dem Antrag auf Ausstellung einer Musterzulassung für ein Luftfahrzeug enthalten waren und der Antragsteller im Rahmen des Konformitätsnachweises nach Punkt 21L.A.25 die Konformität des Motors und Propellers sichergestellt hat,

d)

nachweisen, dass es keine ungelösten Probleme gibt, die sich aus der physischen Erstmusterprüfung des Produkts in seiner endgültigen Konfiguration oder aus einer von der Agentur nach Punkt 21L.B.46 Buchstaben c und d durchgeführten Untersuchung ergeben haben.

21L.A.28   Pflichten des Inhabers einer Musterzulassung

Der Inhaber einer Musterzulassung muss den in Abschnitt A dieses Anhangs aufgeführten Pflichten eines Inhabers einer Musterzulassung sowie ständig den Anforderungen an die Berechtigung nach Punkt 21L.A.22 genügen.

21L.A.29   Übertragbarkeit einer Musterzulassung

Eine Musterzulassung darf an einen neuen Inhaber übertragen werden, sofern die Agentur nach Punkt 21L.B.49 überprüft hat, dass die natürliche oder juristische Person, auf die die Musterzulassung übertragen werden soll, nach Punkt 21L.A.22 zum Besitz einer Musterzulassung berechtigt und in der Lage ist, den Pflichten eines Inhabers einer Musterzulassung nach Punkt 21L.A.28 nachzukommen. Der Inhaber der Musterzulassung oder die natürliche oder juristische Person, die die Musterzulassung übernehmen möchte, muss einen Antrag bei der Agentur stellen, damit diese überprüft, ob die Bedingungen in der von der Agentur festgelegten Form und Weise eingehalten wurden.

21L.A.30   Fortdauernde Gültigkeit einer Musterzulassung

a)

Eine Musterzulassung bleibt so lange gültig, wie

1.

sie vom Inhaber nicht zurückgegeben wird,

2.

der Inhaber der Musterzulassung unter Berücksichtigung der Bestimmungen über den Umgang mit Beanstandungen nach Punkt 21L.B.21 die einschlägigen Anforderungen der Verordnung (EU) 2018/1139 und der auf deren Grundlage erlassenen delegierten Rechtsakte und Durchführungsrechtsakte einhält,

3.

die Musterzulassung von der Agentur nach Punkt 21L.B.22 nicht widerrufen wird.

b)

Bei Rückgabe oder Widerruf muss die Zulassung an die Agentur zurückgegeben werden.

ABSCHNITT C –   COMPLIANCE-ERKLÄRUNGEN FÜR DIE KONSTRUKTION VON LUFTFAHRZEUGEN

21L.A.41   Umfang

a)

In diesem Abschnitt werden das Verfahren für die Abgabe der Compliance-Erklärung für die Konstruktion von Luftfahrzeugen sowie die Rechte und Pflichten der Personen festgelegt, die diese Erklärungen abgeben.

b)

Dieser Abschnitt gilt für die folgenden Luftfahrzeugkategorien, sofern die Konstruktion des Luftfahrzeugs keine neuartigen oder ungewöhnlichen Konstruktionsmerkmale aufweist:

1.

Flugzeuge mit einer höchstzulässigen Startmasse (MTOM) von 1 200 kg oder weniger ohne Strahlantrieb und mit einer Sitzkonfiguration für höchstens zwei Personen,

2.

Segelflugzeuge oder Motorsegler mit einer höchstzulässigen Startmasse (MTOM) von 1 200 kg oder weniger,

3.

Ballone, entwickelt für nicht mehr als vier Personen,

4.

Heißluft-Luftschiffe, entwickelt für nicht mehr als vier Personen.

c)

Für die Zwecke dieses Abschnitts gilt ein Konstruktionsmerkmal als neuartig oder ungewöhnlich, wenn zum Zeitpunkt der Abgabe der Compliance-Erklärung für die Konstruktion dieses Konstruktionsmerkmal nicht in den detaillierten technischen Spezifikationen enthalten ist, die von der Agentur nach Punkt 21L.B.61 vorgegeben und bereitgestellt werden.

21L.A.42   Berechtigung

Jede natürliche oder juristische Person darf eine Compliance-Erklärung für die Konstruktion eines Luftfahrzeugs unter den in diesem Abschnitt aufgeführten Bedingungen abgeben.

21L.A.43   Compliance-Erklärung für die Konstruktion

a)

Eine natürliche oder juristische Person, die ein Luftfahrzeug entwickelt, muss, bevor sie dieses Luftfahrzeug herstellt oder dessen Produktion mit einer Herstellungsorganisation vereinbart, eine Erklärung darüber abgeben, dass dessen Konstruktion mit den geltenden detaillierten technischen Spezifikationen und den geltenden Umweltschutzanforderungen nach Punkt 21L.A.45 übereinstimmt.

b)

Die Erklärung muss in Form und Weise den Vorgaben der Agentur entsprechen und mindestens die folgenden Informationen enthalten:

1.

den Namen der Person, die die Erklärung abgibt, sowie deren Anschrift bzw. Geschäftssitz,

2.

die eindeutige Referenz zur Identifizierung des Luftfahrzeugs,

3.

die Angabe der geltenden detaillierten technischen Spezifikationen und geltenden Umweltschutzanforderungen nach Punkt 21L.A.45, deren Einhaltung die Person mit der Abgabe ihrer Erklärung bestätigt,

4.

eine unterzeichnete Bestätigung unter der alleinigen Verantwortung der die Erklärung abgebenden Person, dass die Konstruktion des Luftfahrzeugs und gegebenenfalls des Motors oder Propellers den geltenden detaillierten technischen Spezifikationen und Umweltschutzanforderungen nach Nummer 3 sowie dem in Buchstabe c Nummer 3 genannten Plan für den Konformitätsnachweis genügt,

5.

eine unterzeichnete Bestätigung unter der alleinigen Verantwortung der die Erklärung abgebenden Person, dass von jener Person keine Merkmale oder Eigenschaften festgestellt wurden, die die Sicherheit oder Umweltverträglichkeit des Produkts für den Verwendungszweck gefährden könnten,

6.

eine unterzeichnete Verpflichtung, dass die Person, die die Erklärung abgibt, den Pflichten nach Punkt 21L.A.47 nachkommen wird,

7.

– sofern die unter die Erklärung fallende Luftfahrzeugkonstruktion einen Motor oder Propeller umfasst —

i)

einen Verweis auf die nach Anhang I (Teil 21) ausgestellte oder festgelegte oder nach diesem Anhang ausgestellte Musterzulassung des Motors oder Propellers, oder

ii)

bei Kolbentriebwerken oder Festpropellern eine Bestätigung, dass die Compliance-Erklärung für die Konstruktion des Luftfahrzeugs auch die Konformität des Motors oder Propellers mit den für diese geltenden technischen Spezifikationen abdeckt,

8.

die Anweisungen zur Aufrechterhaltung der Lufttüchtigkeit,

9.

die Betriebsbeschränkungen,

10.

das Datenblatt für die Lufttüchtigkeit und gegebenenfalls die Emissionen,

11.

das Lärmdatenblatt, falls zutreffend,

12.

sonstige für das Luftfahrzeug bzw. den Motor oder Propeller vorgeschriebene Bedingungen oder Beschränkungen, die in den geltenden detaillierten technischen Spezifikationen und den geltenden Umweltschutzanforderungen enthalten sind, deren Einhaltung die Person mit der Abgabe ihrer Erklärung bestätigt.

c)

Die Person, die die Compliance-Erklärung für die Konstruktion nach Buchstabe b abgibt, muss diese bei der Agentur einreichen. Zusammen mit dieser Erklärung muss die betreffende Person Folgendes bei der Agentur einreichen:

1.

eine Zeichnung des Luftfahrzeugs,

2.

eine detaillierte Beschreibung der Konstruktion des Luftfahrzeugs, einschließlich aller von der Erklärung abgedeckten Konfigurationen, der Betriebseigenschaften, der Konstruktionsmerkmale und etwaiger Beschränkungen,

3.

einen Plan für den Konformitätsnachweis unter Angabe der Mittel, anhand derer die Einhaltung der geltenden detaillierten technischen Spezifikationen und Umweltschutzanforderungen im Zuge des Konformitätsnachweises belegt wurde,

4.

die Aufzeichnungen über die Konformitätsnachweise, die im Zuge der nach dem Plan für den Konformitätsnachweis durchgeführten Compliance-Tätigkeiten gewonnen wurden,

5.

die Aufzeichnungen über die Konformitätsnachweise der Testartikel und Testausrüstung, sofern die Konformität anhand von Tests nachgewiesen wird, zum Nachweis

i)

für das Prüfmuster:

A)

dass die Materialien und Prozesse hinreichend den Spezifikationen für die Konstruktion genügen,

B)

dass die Bestandteile der Produkte hinreichend den Zeichnungen der Konstruktion genügen und

C)

dass Herstellungsprozesse, Bau und Montage hinreichend den Konstruktionsspezifikationen genügen,

ii)

dass die für die Tests verwendeten Prüf- und Messeinrichtungen für den Test geeignet und ausreichend kalibriert waren,

6.

Berichte, Inspektions- oder Testergebnisse, die die Erklärung abgebende Person für notwendig erachtete, um die Konformität des Luftfahrzeugs bzw. des Motors oder Propellers mit den geltenden detaillierten technischen Spezifikationen und den geltenden Umweltschutzanforderungen nachzuweisen.

21L.A.44   Compliance-Tätigkeiten im Hinblick auf eine Compliance-Erklärung für die Konstruktion

Vor Abgabe einer Compliance-Erklärung für die Konstruktion nach Punkt 21L.A.43 ist die für die Konstruktion des betreffenden Luftfahrzeugs verantwortliche Person in Bezug auf jene Luftfahrzeugkonstruktion zu Folgendem verpflichtet:

a)

Sie legt einen Plan für den Konformitätsnachweis unter Angabe der Mittel fest, die für den Nachweis der Konformität im Zuge des Konformitätsnachweises vorgeschrieben sind. Dieses Dokument wird bei Bedarf aktualisiert.

b)

Sie führt Aufzeichnungen der Konformitätsbelege entsprechend dem Plan für den Konformitätsnachweis.

c)

Sie führt gegebenenfalls Tests und Inspektionen entsprechend dem Plan für den Konformitätsnachweis durch.

d)

Sie gewährleistet die Aufzeichnung der Konformität der Testartikel und Testausrüstung sowie die Konstruktionskonformität der Testmuster mit den Spezifikationen, Zeichnungen, Herstellungsverfahren und den Mitteln für Bau und Montage.

e)

Sie gewährleistet, dass die für die Tests verwendeten Prüf- und Messeinrichtungen für den Test geeignet und ausreichend kalibriert sind.

f)

Sie gestattet der Agentur, mit der endgültigen oder ausreichend ausgereiften Konstruktions- und Produktionskonfiguration von Luftfahrzeugen Inspektionen oder Tests durchzuführen, die notwendig sind, um festzustellen, dass das Produkt keine Merkmale oder Eigenschaften aufweist, die die Sicherheit oder Umweltverträglichkeit des Produkts für den Verwendungszweck gefährden könnten.

g)

Sie führt Testflüge nach den von der Agentur für solche Testflüge festgelegten Verfahren durch, um festzustellen, ob das Luftfahrzeug den geltenden detaillierten technischen Spezifikationen und den geltenden Umweltschutzanforderungen genügt. Die Testflüge müssen eine Betriebsdauer in einer endgültigen Konfiguration beinhalten, die so lang ist, dass sichergestellt ist, dass es zu keinen Sicherheitsproblemen bei der ersten Indienststellung des Luftfahrzeugs kommt.

21L.A.45   Detaillierte technische Spezifikationen und Umweltschutzanforderungen, die für Luftfahrzeuge gelten, die Gegenstand einer Compliance-Erklärung für die Konstruktion sind

Mit ihrer Compliance-Erklärung für die Konstruktion eines Luftfahrzeugs bestätigt die Person, dass die betreffende Luftfahrzeugkonstruktion mit den detaillierten technischen Spezifikationen und den geltenden Umweltschutzanforderungen nach Punkt 21L.B.61 übereinstimmt, die für das betreffende Luftfahrzeug gelten und die zum Zeitpunkt, an dem die Compliance-Erklärung für die Konstruktion bei der Agentur eingereicht wird, in Kraft sind.

21L.A.46   Konstruktionsdaten eines Luftfahrzeugs

a)

Die Person, die die Erklärung abgibt, muss die Luftfahrzeugkonstruktion so klar definieren, dass diese eindeutig identifiziert werden kann.

b)

Die Konstruktionsdaten eines Luftfahrzeugs, die die Person, die die Erklärung abgibt, für die eindeutige Definition der Luftfahrzeugkonstruktion verwendet, müssen Folgendes beinhalten:

1.

Zeichnungen und Spezifikationen sowie eine Liste der Zeichnungen und Spezifikationen, die die Konfiguration und Konstruktionsmerkmale des Produkts definieren,

2.

Informationen über die verwendeten Materialien und Verfahren,

3.

Informationen über die Herstellungs- und Montageverfahren,

4.

etwaige Lufttüchtigkeitsbeschränkungen,

5.

die Anforderungen an die Umweltverträglichkeit und

6.

alle sonstigen Daten, deren Vergleich die Feststellung der Lufttüchtigkeit und gegebenenfalls der Umweltverträglichkeit späterer Produkte derselben Bauart ermöglicht.

21L.A.47   Pflichten der Person, die eine Compliance-Erklärung für die Konstruktion abgibt

Die Person, die eine Compliance-Erklärung für die Konstruktion nach Punkt 21L.A.43 bei der Agentur einreicht, ist zu Folgendem verpflichtet:

a)

Bei Einreichung der Erklärung trifft sie Vorkehrungen, damit die Agentur eine physische Erstmusterprüfung und einen Erstmustertestflug mit dem betreffenden Luftfahrzeug in seiner endgültigen oder ausreichend ausgereiften Konfiguration durchführen kann, damit sichergestellt ist, dass das Luftfahrzeug ein annehmbares Sicherheitsniveau erreichen kann und umweltverträglich ist.

b)

Sie bewahrt alle Belege für die Compliance-Erklärung für die Konstruktion auf und stellt sie der Agentur auf Anforderung zur Verfügung.

c)

Sie kommt allen in Abschnitt A dieses Anhangs aufgeführten Pflichten nach, die für Personen gelten, die eine Compliance-Erklärung für die Konstruktion abgeben.

21L.A.48   Nichtübertragbarkeit einer Compliance-Erklärung für die Luftfahrzeugkonstruktion

a)

Eine Compliance-Erklärung für die Konstruktion eines Luftfahrzeugs kann nicht übertragen werden.

b)

Eine natürliche oder juristische Person, die die Konstruktion eines Luftfahrzeugs übernimmt, das bereits Gegenstand einer Compliance-Erklärung für dessen Konstruktion war, muss

1.

eine neue Compliance-Erklärung für die Luftfahrzeugkonstruktion nach diesem Abschnitt abgeben,

2.

nachweisen, dass die Person, die bereits eine Compliance-Erklärung für die Konstruktion eines Luftfahrzeugs abgegeben hatte, nicht länger aktiv ist oder der Übertragung der Konstruktionsdaten des Luftfahrzeugs zugestimmt hat,

3.

sich verpflichten, allen in diesem Abschnitt in Punkt 21L.A.47 aufgeführten Pflichten nachzukommen, die für Personen gelten, die eine Compliance-Erklärung für die Konstruktion eines Luftfahrzeugs abgeben.

ABSCHNITT D –   ÄNDERUNGEN GEGENÜBER MUSTERZULASSUNGEN

21L.A.61   Umfang

In diesem Abschnitt

a)

wird das Verfahren für die Beantragung einer Genehmigung von Änderungen gegenüber der Musterzulassung für nach diesem Anhang zugelassene Produkte festgelegt, sofern das veränderte Produkt noch in den Umfang von Punkt 21L.A.21 fällt,

b)

werden die Rechte und Pflichten der Antragsteller und Inhaber der in Buchstabe a genannten Genehmigungen festgelegt,

c)

werden die Bestimmungen für Standardänderungen festgelegt, die keiner Genehmigung bedürfen.

21L.A.62   Standardänderungen

a)

Standardänderungen sind Änderungen gegenüber einer Musterzulassung eines Produkts, die nach Hauptabschnitt B Abschnitt B dieses Anhangs genehmigt wurden und

1.

die den Konstruktionsdaten entsprechen, die in von der Agentur herausgegebenen Zertifizierungsspezifikationen enthalten sind, welche annehmbare Methoden, Techniken und Praktiken für die Durchführung und Identifizierung von Standardänderungen enthalten, einschließlich zugehöriger Anweisungen zur Aufrechterhaltung der Lufttüchtigkeit, und

2.

die nicht im Widerspruch zu den Daten des Inhabers dieser Musterzulassung stehen.

b)

Die Punkte 21L.A.63 bis 21L.A.70 gelten nicht für Standardänderungen.

21L.A.63   Klassifizierung von Änderungen gegenüber einer Musterzulassung

a)

Änderungen gegenüber einer Musterzulassung müssen als geringfügig oder erheblich klassifiziert werden.

b)

„Geringfügig“ sind Änderungen, die sich nicht merklich auf die Masse, den Trimm, die Formstabilität, die Zuverlässigkeit, die zertifizierten Lärmpegel und Emissionsniveaus, die Betriebseigenschaften oder andere Merkmale auswirken, die die Lufttüchtigkeit oder die Umweltverträglichkeit des Produkts beeinträchtigen.

c)

Alle anderen Änderungen gelten als „erheblich“, sofern die Änderung der Konstruktion, der Leistung, des Schubs oder der Masse nicht so umfangreich sind, dass eine nahezu vollständige Untersuchung der Konformität mit der geltenden Grundlage der Musterzulassung oder mit den geltenden Umweltschutzanforderungen oder mit den geltenden detaillierten Spezifikationen notwendig wird, was eine Zertifizierung der Konstruktion nach Abschnitt B dieses Anhangs erforderlich macht.

d)

Die Anforderungen an die Genehmigung geringfügiger Änderungen sind in Punkt 21L.A.67 festgelegt.

e)

Die Anforderungen an die Genehmigung erheblicher Änderungen sind in Punkt 21L.A.68 festgelegt.

21L.A.64   Berechtigung

a)

Nur der Inhaber der Musterzulassung darf eine Genehmigung für erhebliche Änderungen gegenüber einer Musterzulassung im Sinne dieses Abschnitts beantragen; alle sonstigen Anträge für erhebliche Änderungen gegenüber einer Musterzulassung sind gemäß Abschnitt E dieses Anhangs zu stellen.

b)

Genehmigungen für geringfügige Änderungen gegenüber einer Musterzulassung im Sinne dieses Abschnitts können von jeder natürlichen und juristischen Person beantragt werden.

21L.A.65   Antrag auf Änderung gegenüber einer Musterzulassung

a)

Anträge auf Genehmigung von Änderungen gegenüber einer Musterzulassung müssen in Form und Weise gemäß den Vorgaben der Agentur vorgelegt werden.

b)

Im Falle einer erheblichen Änderung gegenüber einer Musterzulassung muss der Antragsteller dem Antrag einen Plan für den Konformitätsnachweis zum Nachweis der Konformität nach Punkt 21L.A.66 zusammen mit einem Vorschlag für die Grundlage der Musterzulassung und den geltenden Umweltschutzanforderungen beilegen, die entsprechend den Anforderungen und Optionen nach Punkt 21L.B.81 erstellt wurden.

21L.A.66   Konformitätsnachweis

a)

Antragsteller für eine erhebliche Änderung gegenüber einer Musterzulassung müssen nachweisen, dass die geltende Grundlage der Musterzulassung und die geltenden Umweltschutzanforderungen, wie sie von der Agentur nach Punkt 21.B.81 festgelegt und dem Antragsteller mitgeteilt wurden, eingehalten werden und der Agentur die Mittel zur Verfügung stellen, anhand deren dieser Nachweis erbracht wurde.

b)

Der Antragsteller für eine erhebliche Änderung gegenüber einer Musterzulassung muss der Agentur die Aufzeichnungen der Konformitätsnachweise entsprechend dem Plan für den Konformitätsnachweis zur Verfügung stellen.

c)

Zum Zeitpunkt der Durchführung von Tests und Inspektionen zum Nachweis der Konformität nach Buchstabe a muss der Antragsteller bereits Folgendes überprüft und die Überprüfung dokumentiert haben:

1.

für das Prüfmuster:

i)

dass die Materialien und Prozesse hinreichend den Spezifikationen der vorgesehenen Änderung der Musterbauart genügen,

ii)

dass die Bestandteile der Produkte hinreichend den Zeichnungen der vorgesehenen Änderung der Musterbauart genügen,

iii)

dass die Herstellungsprozesse, der Bau und die Montage hinreichend den Spezifikationen der vorgesehenen Änderung der Musterbauart genügen und

2.

dass die für die Tests verwendeten Prüf- und Messeinrichtungen für den Test geeignet und ausreichend kalibriert waren.

d)

Testflüge zur Ausstellung einer Genehmigung einer erheblichen Änderung gegenüber einer Musterzulassung müssen gemäß den Bedingungen durchgeführt werden, die die Agentur für solche Testflüge spezifiziert hat. Der Antragsteller für eine erhebliche Änderung gegenüber einer Musterzulassung muss alle Testflüge durchführen, die zur Feststellung der Konformität mit der geltenden Grundlage der Musterzulassung und den geltenden Umweltschutzanforderungen erforderlich sind.

e)

Ein Antragsteller für eine erhebliche Änderung gegenüber einer Musterzulassung muss der Agentur gestatten,

1.

alle mit dem Konformitätsnachweis in Zusammenhang stehenden Daten und Informationen zu überprüfen,

2.

zum Nachweis der Konformität Tests oder Inspektionen selbst durchzuführen oder dabei anwesend zu sein, und,

3.

sofern als notwendig erachtet, eine physische Erstmusterprüfung jenes Produkts in der endgültigen Konfiguration durchzuführen, um die Konformität der Konstruktion mit der Grundlage der Musterzulassung und den geltenden Umweltschutzanforderungen zu überprüfen.

f)

Nach Abschluss des Konformitätsnachweises muss der Antragsteller der Agentur eine Erklärung vorlegen, in der er bestätigt, dass

1.

der Nachweis der Konformität mit der Grundlage der Musterzulassung und den geltenden Umweltschutzanforderungen, wie sie von der Agentur festgelegt und dem Antragsteller nach Punkt 21L.B.81 mitgeteilt wurden, entsprechend dem Plan für den Konformitätsnachweis erbracht wurde und

2.

keine Merkmale oder Eigenschaften festgestellt wurden, die die Sicherheit oder die Umweltverträglichkeit des veränderten Produkts für die Zwecke, für die die Zulassung beantragt wurde, gefährden könnten.

21L.A.67   Anforderungen an die Genehmigung einer geringfügigen Änderung gegenüber einer Musterzulassung

Für die Ausstellung einer Genehmigung für eine geringfügige Änderung gegenüber einer Musterzulassung muss der Antragsteller

a)

nachweisen, dass die Änderung und die von der Änderung betroffenen Bereiche

1.

mit der Grundlage der Musterzulassung und den geltenden Umweltschutzanforderungen, auf die in der Musterzulassung mittels Bezugnahme verwiesen wird, übereinstimmen, oder

2.

mit den Zertifizierungsspezifikationen übereinstimmen, die für das Produkt zum Zeitpunkt der Beantragung der Änderung gelten, sofern der Antragsteller sich hierfür entscheidet;

b)

eine Compliance-Erklärung über die Einhaltung der Grundlage der Musterzulassung und der geltenden Umweltschutzanforderungen nach Buchstabe a Nummer 1 oder der nach Buchstabe a Nummer 2 ausgewählten Zertifizierungsspezifikationen abgeben, Aufzeichnungen der Konformitätsbelege führen und in die Aufzeichnungen die Bestätigung aufnehmen, dass kein Merkmal oder keine Eigenschaft die Sicherheit des veränderten Produkts für die Zwecke, für die die Zulassung beantragt wurde, gefährden kann;

c)

der Agentur Konformitätsbelege für die Änderung sowie die Compliance-Erklärung vorlegen.

21L.A.68   Anforderungen an die Genehmigung einer erheblichen Änderung gegenüber einer Musterzulassung

Für die Ausstellung einer Genehmigung für eine erhebliche Änderung gegenüber einer Musterzulassung muss der Antragsteller

a)

nachweisen, dass die Änderung und die von der Änderung betroffenen Bereiche der Grundlage der Musterzulassung und den geltenden Umweltschutzanforderungen genügen, wie sie von der Agentur nach Punkt 21L.B.81 festgelegt und dem Antragsteller mitgeteilt wurden;

b)

die Konformität nach Punkt 21L.A.66 nachweisen;

c)

nachweisen, dass es keine ungelösten Probleme gibt, die sich aus der physischen Erstmusterprüfung des Produkts in seiner endgültigen veränderten Konfiguration, die von der Agentur nach Punkt 21L.A.66(e)(3) durchgeführt wurde, ergeben haben.

21L.A.69   Genehmigung einer Änderung gegenüber einer Musterzulassung im Rahmen eines Rechts

a)

Eine Genehmigung einer Änderung gegenüber einer Musterzulassung für eine von einem genehmigten Entwicklungsbetrieb entworfene Konstruktion kann ohne Antragstellung nach Punkt 21L.A.65 statt von der Agentur von diesem Betrieb gemäß dem Umfang seiner Rechte nach Anhang I (Teil 21) Punkt 21.A.263(c) Nummern 2 und 8 entsprechend den Genehmigungsbedingungen erteilt werden.

b)

Bei der Erteilung einer Genehmigung für eine Änderung gegenüber der Musterzulassung nach Buchstabe a muss der Entwicklungsbetrieb

1.

gewährleisten, dass alle Daten und Belege verfügbar sind;

2.

gewährleisten, dass die Konformität der Änderung mit der Grundlage der Musterzulassung und den geltenden Umweltschutzanforderungen nach Punkt 21L.A.67(a)(1) oder Punkt 21L.A.68(a) nachgewiesen und nach Punkt 21L.A.66 in einer Erklärung bestätigt wurde;

3.

bestätigen, dass er Folgendes nicht festgestellt hat:

i)

eine etwaige Nichtkonformität mit der Grundlage der Musterzulassung bzw. den geltenden Umweltschutzanforderungen oder den gewählten Zertifizierungsspezifikationen,

ii)

etwaige Merkmale oder Eigenschaften, die die Sicherheit oder die Umweltverträglichkeit des veränderten Produkts für die Zwecke, für die die Zulassung beantragt wurde, gefährden könnten.

4.

die Genehmigung einer Änderung gegenüber einer Musterzulassung auf die spezifische(n) Konfiguration(en) der Musterzulassung beschränken, an denen die Änderung vorgenommen wurde.

21L.A.70   Pflichten bei geringfügigen Änderungen gegenüber einer Musterzulassung

Der Inhaber einer Genehmigung für eine geringfügige Änderung gegenüber einer Musterzulassung muss dafür sorgen, dass er den in Abschnitt A dieses Anhangs festgelegten Pflichten für Inhaber von Genehmigungen für geringfügige Änderungen genügt.

ABSCHNITT E –   ERGÄNZENDE MUSTERZULASSUNG

21L.A.81   Umfang

In diesem Abschnitt wird das Verfahren festgelegt, mit dem natürliche oder juristische Personen, bei denen es sich nicht um den Inhaber der betreffenden Musterzulassung handelt, für in den Umfang von Punkt 21L.A.21 fallende Produkte eine nach Anhang I (Teil 21) oder diesem Anhang ausgestellte Genehmigung erheblicher Änderungen gegenüber Musterzulassungen beantragen können, sofern das veränderte Produkt noch in den Umfang jenes Punkts fällt, und es werden die Rechte und Pflichten der Antragsteller und Inhaber dieser Zulassungen festgelegt.

21L.A.82   Berechtigung

Jede natürliche oder juristische Person, die ihre Entwicklungsbefähigung nach Punkt 21L.A.83 nachgewiesen hat, noch nachweist oder eine Erklärung darüber abgegeben hat, kann gemäß den in diesem Abschnitt festgelegten Bedingungen eine ergänzende Musterzulassung beantragen.

21L.A.83   Nachweis der Entwicklungsbefähigung

Ein Antragsteller für eine ergänzende Musterzulassung kann seine Entwicklungsbefähigung wie folgt nachweisen:

a)

Er ist Inhaber einer von der Agentur nach Anhang I (Teil 21) Abschnitt J ausgestellten Genehmigung als Entwicklungsbetrieb, deren Bedingungen die jeweilige Produktkategorie abdecken, oder

b)

er hat eine Erklärung über seine Entwicklungsbefähigung für den Produktumfang nach Abschnitt J Hauptabschnitt A dieses Anhangs abgegeben.

21L.A.84   Anträge auf ergänzende Musterzulassungen

a)

Anträge auf ergänzende Musterzulassungen müssen in Form und Weise gemäß den Vorgaben der Agentur gestellt werden.

b)

Bei der Beantragung einer ergänzenden Musterzulassung muss der Antragsteller

1.

in den Antrag die nach Punkt 21L.A.65(b) geforderten Informationen aufnehmen;

2.

angeben, ob die Zertifizierungsdaten vollständig vom Antragsteller oder infolge einer Absprache mit dem Eigentümer der Musterzulassungsdaten vorbereitet wurden oder werden.

21L.A.85   Konformitätsnachweis

a)

Antragsteller für eine ergänzende Musterzulassung müssen nachweisen, dass die geltende Grundlage der Musterzulassung und die geltenden Umweltschutzanforderungen, wie sie von der Agentur nach Punkt 21L.B.101 festgelegt und dem Antragsteller mitgeteilt wurden, eingehalten werden und der Agentur die Mittel zur Verfügung stellen, anhand deren dieser Nachweis erbracht wurde.

b)

Der Antragsteller für eine ergänzende Musterzulassung muss der Agentur die Aufzeichnungen der Konformitätsnachweise entsprechend dem Plan für den Konformitätsnachweis zur Verfügung stellen.

c)

Zum Zeitpunkt der Durchführung von Tests und Inspektionen zum Nachweis der Konformität nach Buchstabe a muss der Antragsteller bereits Folgendes überprüft und die Überprüfung dokumentiert haben:

1.

für das Prüfmuster:

i)

dass die Materialien und Prozesse hinreichend den Spezifikationen der vorgesehenen Änderung der Musterbauart genügen,

ii)

dass die Bestandteile der Produkte hinreichend den Zeichnungen der vorgesehenen Änderung der Musterbauart genügen,

iii)

dass die Herstellungsprozesse, der Bau und die Montage hinreichend den Spezifikationen der vorgesehenen Änderung der Musterbauart genügen und

2.

dass die für die Tests verwendeten Prüf- und Messeinrichtungen für den Test geeignet und ausreichend kalibriert waren.

d)

Testflüge zur Ausstellung einer ergänzenden Musterzulassung müssen gemäß den Bedingungen durchgeführt werden, die die Agentur für solche Testflüge spezifiziert hat. Der Antragsteller für eine ergänzende Musterzulassung muss alle Testflüge durchführen, die zur Feststellung der Konformität mit der geltenden Grundlage der Musterzulassung erforderlich sind.

e)

Ein Antragsteller für eine ergänzende Musterzulassung muss der Agentur gestatten,

1.

alle mit dem Konformitätsnachweis in Zusammenhang stehenden Daten und Informationen zu überprüfen,

2.

zum Nachweis der Konformität Tests oder Inspektionen selbst durchzuführen oder dabei anwesend zu sein, und

3.

eine physische Erstmusterprüfung jenes Produkts in der endgültigen Konfiguration durchzuführen, um die Konformität der Konstruktion mit der Grundlage der Musterzulassung und den geltenden Umweltschutzanforderungen zu überprüfen.

f)

Nach Abschluss des Konformitätsnachweises muss der Antragsteller für eine ergänzende Musterzulassung der Agentur eine Erklärung vorlegen, in der er bestätigt, dass

1.

der Nachweis der Konformität mit der Grundlage der Musterzulassung und den geltenden Umweltschutzanforderungen, wie sie von der Agentur festgelegt und dem Antragsteller nach Punkt 21L.B.101 mitgeteilt wurden, entsprechend dem Plan für den Konformitätsnachweis erbracht wurde und

2.

keine Merkmale oder Eigenschaften festgestellt wurden, die die Sicherheit oder die Umweltverträglichkeit des veränderten Produkts für die Zwecke, für die die Zulassung beantragt wurde, gefährden könnten.

21L.A.86   Anforderungen an die Genehmigung einer ergänzenden Musterzulassung

a)

Für die Ausstellung einer ergänzenden Musterzulassung muss der Antragsteller

1.

seine Entwicklungsbefähigung nach Punkt 21L.A.83 nachweisen,

2.

nachweisen, dass die Änderung gegenüber der Musterzulassung und die von der Änderung betroffenen Bereiche der Grundlage der Musterzulassung und den geltenden Umweltschutzanforderungen genügen, wie sie von der Agentur nach Punkt 21L.B.101 festgelegt wurden;

3.

die Konformität nach Punkt 21L.A.85 nachweisen;

4.

nachweisen, sofern er nach Punkt 21L.A.84(b) angegeben hat, dass er die Zertifizierungsdaten infolge einer Absprache mit dem Eigentümer der Musterzulassungsdaten vorgelegt hat, dass der Inhaber der Musterzulassung

i)

keine technischen Einwände gegen die nach Punkt 21L.A.65 vorgelegten Informationen hat und

ii)

zugestimmt hat, mit dem Antragsteller zur Wahrnehmung aller Pflichten zur Aufrechterhaltung der Lufttüchtigkeit des veränderten Produkts durch Einhaltung der Bestimmungen nach den Punkten 21L.A.28 und 21L.A.88 zusammenzuarbeiten.

5.

nachweisen, dass es keine ungelösten Probleme gibt, die sich aus der physischen Erstmusterprüfung des Produkts in seiner endgültigen veränderten Konfiguration, die von der Agentur nach Punkt 21L.A.85(e)(3) durchgeführt wurde, ergeben haben.

b)

Eine ergänzende Musterzulassung muss auf die spezifische(n) Konfiguration(en) der Musterzulassung beschränkt werden, auf die sich die erhebliche Änderung bezieht.

21L.A.87   Genehmigung einer Musterzulassung im Rahmen eines Rechts

a)

Die Genehmigung einer ergänzenden Musterzulassung für eine erhebliche Änderung für eine vom genehmigten Entwicklungsbetrieb entworfene Konstruktion kann ohne Antragstellung nach Punkt 21L.A.84 statt von der Agentur von diesem Betrieb gemäß dem Umfang seiner Rechte nach Anhang I (Teil 21) Punkt 21.A.263(c) Nummer 9 entsprechend den Genehmigungsbedingungen erteilt werden.

b)

Bei der Ausstellung einer ergänzenden Musterzulassung nach Buchstabe a muss der Entwicklungsbetrieb

1.

gewährleisten, dass alle Daten und Belege verfügbar sind;

2.

gewährleisten, dass die Konformität der Änderung mit der Grundlage der Musterzulassung und den geltenden Umweltschutzanforderungen nachgewiesen und in einer Erklärung bestätigt wurde;

3.

bestätigen, dass er Folgendes nicht festgestellt hat:

i)

eine etwaige Nichtkonformität mit der Grundlage der Musterzulassung bzw. den geltenden Umweltschutzanforderungen oder den gewählten Zertifizierungsspezifikationen;

ii)

etwaige Merkmale oder Eigenschaften, die die Sicherheit oder die Umweltverträglichkeit des veränderten Produkts für die Zwecke, für die die Zulassung beantragt wurde, gefährden könnten.

4.

die Genehmigung der ergänzenden Musterzulassung auf die spezifische(n) Konfiguration(en) der Musterzulassung beschränken, an denen die Änderung vorgenommen wurde.

21L.A.88   Pflichten eines Inhabers einer ergänzenden Musterzulassung

Der Inhaber einer ergänzenden Musterzulassung muss den in Abschnitt A dieses Anhangs aufgeführten Pflichten eines Inhabers einer ergänzenden Musterzulassung sowie ständig den Anforderungen an die Berechtigung nach Punkt 21L.A.82 genügen.

21L.A.89   Übertragbarkeit einer ergänzenden Musterzulassung

Eine ergänzende Musterzulassung darf an einen neuen Inhaber übertragen werden, sofern die Agentur überprüft hat, dass die natürliche oder juristische Person, auf die die ergänzende Musterzulassung übertragen werden soll, nach Punkt 21L.A.83 zum Besitz einer Musterzulassung berechtigt und in der Lage ist, den Pflichten eines Inhabers einer ergänzenden Musterzulassung nach Punkt 21L.A.88 nachzukommen.

21L.A.90   Fortdauernde Gültigkeit von ergänzenden Musterzulassungen

a)

Eine ergänzende Musterzulassung bleibt so lange gültig, wie

1.

sie vom Inhaber nicht zurückgegeben wird,

2.

der Inhaber der ergänzenden Musterzulassung unter Berücksichtigung der Bestimmungen über den Umgang mit Beanstandungen nach Punkt 21L.B.21 die einschlägigen Anforderungen der Verordnung (EU) 2018/1139 und der auf deren Grundlage erlassenen delegierten Rechtsakte und Durchführungsrechtsakte einhält,

3.

die ergänzende Musterzulassung von der Agentur nach Punkt 21L.B.22 nicht widerrufen wird.

b)

Bei Rückgabe oder Widerruf muss die Zulassung an die Agentur zurückgegeben werden.

21L.A.91   Änderungen an durch eine ergänzende Musterzulassung abgedeckten Produktteilen

a)

Geringfügige Änderungen an einem Teil eines Produkts, für das eine ergänzende Musterzulassung erteilt wurde, müssen nach Abschnitt D dieses Anhangs genehmigt werden.

b)

Erhebliche Änderungen an diesem Teil eines Produkts, für das eine ergänzende Musterzulassung erteilt wurde, müssen im Rahmen gesonderter ergänzender Musterzulassungen gemäß dem vorliegenden Abschnitt genehmigt werden.

c)

Abweichend von Buchstabe b kann eine vom Inhaber der ergänzenden Musterzulassung selbst beantragte erhebliche Änderung an dem Teil eines Produkts, für das eine ergänzende Musterzulassung erteilt wurde, als Änderung der vorhandenen ergänzenden Musterzulassung nach den Punkten 21L.A.63 bis 21L.A.69 genehmigt werden.

ABSCHNITT F –   ÄNDERUNGEN AN EINEM LUFTFAHRZEUG, DAS GEGENSTAND EINER COMPLIANCE-ERKLÄRUNG FÜR DIE KONSTRUKTION IST

21L.A.101   Umfang

In diesem Abschnitt

a)

wird das Verfahren für die Abgabe einer Compliance-Erklärung für eine Änderung der Konstruktion eines Luftfahrzeugs festgelegt, das Gegenstand einer Erklärung nach Abschnitt C dieses Anhangs ist;

b)

werden die Rechte und Pflichten der Personen festgelegt, die eine Compliance-Erklärung für die in Buchstabe a genannte Änderung abgeben, und

c)

werden die Bestimmungen für Standardänderungen festgelegt, die keiner Compliance-Erklärung für die Konstruktion bedürfen.

21L.A.102   Standardänderungen

a)

Standardänderungen sind Änderungen an der Konstruktion eines Luftfahrzeugs, das Gegenstand einer Erklärung nach Abschnitt C dieses Anhangs ist, und

1.

die den Konstruktionsdaten entsprechen, die in von der Agentur herausgegebenen Zertifizierungsspezifikationen enthalten sind, welche annehmbare Methoden, Techniken und Praktiken für die Durchführung und Identifizierung von Standardänderungen enthalten, einschließlich zugehöriger Anweisungen zur Aufrechterhaltung der Lufttüchtigkeit, und

2.

die nicht im Widerspruch zu den Konstruktionsdaten stehen, die Gegenstand der nach Abschnitt C dieses Anhangs abgegebenen Compliance-Erklärung für die Luftfahrzeugkonstruktion sind.

b)

Die Punkte 21L.A.103 bis 21L.A.108 gelten nicht für Standardänderungen.

21L.A.103   Klassifizierung von Änderungen der Konstruktion eines Luftfahrzeugs, das Gegenstand einer Compliance-Erklärung für die Konstruktion ist

a)

Änderungen an der Konstruktion eines Luftfahrzeugs, das Gegenstand einer Erklärung nach Abschnitt C dieses Anhangs war, müssen anhand der in Punkt 21L.A.63 Buchstaben b und c genannten Kriterien als geringfügig oder erheblich klassifiziert werden.

b)

Die Konstruktions-Compliance einer geringfügigen Änderung muss in einer Erklärung nach Punkt 21L.A.105 bestätigt werden.

c)

Die Konstruktions-Compliance einer erheblichen Änderung muss in einer Erklärung nach Punkt 21L.A.107 bestätigt werden.

21L.A.104   Berechtigung

a)

Eine Person, die eine Compliance-Erklärung für die Konstruktion eines Luftfahrzeugs nach Abschnitt C dieses Anhangs abgegeben hat, kann die Konformität einer geringfügigen Änderung an der Konstruktion des betreffenden Luftfahrzeugs unter den in diesem Abschnitt genannten Bedingungen bestätigen. Darüber hinaus kann eine solche Compliance-Erklärung unter den in diesem Abschnitt genannten Bedingungen auch von einem nach Anhang I (Teil 21) Punkt 21.A.263(c)(3) genehmigten Entwicklungsbetrieb abgegeben werden.

b)

Nur die Person, die eine Compliance-Erklärung für die Konstruktion eines Luftfahrzeugs nach Abschnitt C dieses Anhangs abgegeben hat, kann die Konformität einer erheblichen Änderung an der Konstruktion des betreffenden Luftfahrzeugs, das Gegenstand einer Compliance-Erklärung nach Abschnitt C dieses Anhangs ist, unter den in diesem Abschnitt genannten Bedingungen bestätigen.

c)

Abweichend von Punkt 21L.A.104(b) kann für den Fall, dass die Person, die eine Compliance-Erklärung für die Konstruktion eines Luftfahrzeugs nach Abschnitt C dieses Anhangs abgegeben hat und nicht mehr aktiv ist oder auf die Forderung nach Konstruktionsänderungen nicht mehr reagiert, die Compliance einer veränderten Luftfahrzeugkonstruktion nach Abschnitt C dieses Anhangs auch von einem nach Anhang I (Teil 21) Punkt 21.A.263(c)(4) genehmigten Entwicklungsbetrieb nach dessen Geschäftsbedingungen oder von jeder anderen natürlichen oder juristischen Person bestätigt werden, die in der Lage ist, die Verpflichtungen nach Punkt 21L.A.47 in Bezug auf das betreffende veränderte Luftfahrzeug einzugehen.

21L.A.105   Compliance-Erklärung für die Konstruktion bei geringfügigen Änderungen

a)

Eine Organisation, die das Verfahren für eine geringfügige Änderung entwickelt hat, muss, bevor sie eine geringfügige Änderung an der Konstruktion eines Luftfahrzeugs, das Gegenstand einer Compliance-Erklärung nach Abschnitt C dieses Anhangs ist, einbaut oder vornimmt oder mit einer Herstellungsorganisation einen solchen Einbau oder eine solche Vornahme vereinbart, die Compliance der Konstruktion dieser geringfügigen Änderung mit Folgendem bestätigen:

1.

entweder mit den detaillierten technischen Spezifikationen, auf die durch Bezugnahme in der Compliance-Erklärung für die Konstruktion des Luftfahrzeugs verwiesen wird, es sei denn, diese detaillierten technischen Spezifikationen sind nach Punkt 21L.B.61 ganz oder teilweise nicht mehr anwendbar, da die Agentur festgelegt hat, dass Erfahrungen mit ähnlichen in Betrieb befindlichen Produkten oder Produkten mit ähnlichen Konstruktionsmerkmalen gezeigt haben, dass unsichere Zustände entstehen können und die detaillierten technischen Spezifikationen, auf die in der Compliance-Erklärung für die Konstruktion des Luftfahrzeugs verwiesen wurde, diesen unsicheren Zustand nicht beheben, oder

2.

mit den detaillierten technischen Spezifikationen, die zum Zeitpunkt der Abgabe der Erklärung nach Punkt 21L.B.61 gelten, sofern sie von der Person, die die Erklärung abgegeben hat, ausgewählt wurden, und

3.

mit den geltenden Umweltschutzanforderungen nach Punkt 21L.B.61, die zum Zeitpunkt der Abgabe der Erklärung gelten.

b)

Die Compliance-Erklärung für die Konstruktion muss in Form und Weise gemäß den Vorgaben der Agentur abgegeben werden.

c)

Die die Erklärung abgebende Person oder die Organisation, die das Verfahren für geringfügige Änderungen entwickelt hat, muss ein Register der geringfügigen Änderungen an der Konstruktion des Luftfahrzeugs führen, das Gegenstand einer Compliance-Erklärung ist, und muss jede Erklärung, die nach Buchstabe a abgegeben wurde, der Agentur auf Anforderung vorlegen.

21L.A.106   Pflichten der Person, die eine Compliance-Erklärung für die Konstruktion bei einer geringfügigen Änderung abgibt

Jede Person, die nach Punkt 21L.A.105 eine Compliance-Erklärung für eine geringfügige Änderung an der Konstruktion eines Luftfahrzeugs abgibt, muss

a)

ein Register dieser Erklärungen führen und diese der Agentur auf Anforderung zur Verfügung stellen,

b)

alle Belege für die Compliance-Erklärung für die Konstruktion aufbewahren und der Agentur auf Anforderung zur Verfügung stellen,

c)

alle in Abschnitt A dieses Anhangs festgelegten sonstigen Pflichten erfüllen, die für Personen gelten, die eine Compliance-Erklärung für die Konstruktion abgeben.

21L.A.107   Compliance-Erklärung für die Konstruktion bei einer erheblichen Änderung

a)

Eine Organisation, die das Verfahren für eine erhebliche Änderung entwickelt hat, muss, bevor sie eine erhebliche Änderung an der Konstruktion eines Luftfahrzeugs, das Gegenstand einer Compliance-Erklärung nach Abschnitt C dieses Anhangs ist, einbaut oder vornimmt oder mit einer Herstellungsorganisation einen solchen Einbau oder eine solche Vornahme vereinbart, die Compliance der Konstruktion dieser erheblichen Änderung und der von dieser Änderung betroffenen Bereiche mit Folgendem bestätigen:

1.

entweder mit den detaillierten technischen Spezifikationen, auf die durch Bezugnahme in der Compliance-Erklärung für die Konstruktion des Luftfahrzeugs verwiesen wird, es sei denn, diese detaillierten technischen Spezifikationen sind nach Punkt 21L.B.61 ganz oder teilweise nicht mehr anwendbar, da die Agentur festgelegt hat, dass Erfahrungen mit ähnlichen in Betrieb befindlichen Produkten oder Produkten mit ähnlichen Konstruktionsmerkmalen gezeigt haben, dass unsichere Zustände entstehen können und die detaillierten technischen Spezifikationen, auf die in der Compliance-Erklärung für die Konstruktion des Luftfahrzeugs verwiesen wurde, diesen unsicheren Zustand nicht beheben, oder

2.

mit den detaillierten technischen Spezifikationen, die zum Zeitpunkt der Abgabe der Erklärung nach Punkt 21L.B.61 gelten, sofern sie von der Person, die die Erklärung abgegeben hat, ausgewählt wurden, und

3.

den Umweltschutzanforderungen nach Punkt 21L.B.61, die zum Zeitpunkt der Abgabe der Erklärung gelten.

b)

Die Compliance-Erklärung für die Konstruktion muss in Form und Weise gemäß den Vorgaben der Agentur abgegeben werden.

c)

Die Erklärung muss mindestens folgende Angaben enthalten:

1.

den Namen der Person, die die Erklärung abgibt, sowie deren Anschrift bzw. Geschäftssitz,

2.

die Referenznummer der Erklärung für das Luftfahrzeug, auf das sich die erhebliche Änderung bezieht,

3.

die eindeutige Referenz zur Identifizierung der erheblichen Änderung,

4.

die Angabe der detaillierten technischen Spezifikationen und geltenden Umweltschutzanforderungen, deren Einhaltung die Person mit der Abgabe ihrer Erklärung bestätigt,

5.

eine unterzeichnete Bestätigung unter der alleinigen Verantwortung der die Erklärung abgebenden Person, dass die Konstruktion der erheblichen Änderung den detaillierten technischen Spezifikationen und Umweltschutzanforderungen nach Nummer 4 sowie dem in Buchstabe d Nummer 3 genannten Plan für den Konformitätsnachweis genügt,

6.

eine unterzeichnete Bestätigung unter der alleinigen Verantwortung der die Erklärung abgebenden Person, dass von jener Person keine Merkmale oder Eigenschaften festgestellt wurden, die die Sicherheit oder Umweltverträglichkeit des Produkts für den Verwendungszweck gefährden könnten,

7.

eine unterzeichnete Verpflichtung, dass die Person, die die Erklärung abgibt, den Pflichten nach Punkt 21L.A.47 in Bezug auf die geänderte Luftfahrzeugkonstruktion nachkommen wird,

8.

die Anweisungen zur Aufrechterhaltung der Lufttüchtigkeit,

9.

die Betriebsbeschränkungen, sofern geändert,

10.

das Datenblatt für die Lufttüchtigkeit und gegebenenfalls die Aufzeichnungen über die Emissionskonformität,

11.

das Lärmdatenblatt, falls zutreffend,

12.

sonstige für das Luftfahrzeug vorgeschriebene Bedingungen oder Beschränkungen, die in den geltenden detaillierten technischen Spezifikationen und den geltenden Umweltschutzanforderungen enthalten sind, deren Einhaltung die Person mit der Abgabe ihrer Erklärung bestätigt.

d)

Die die Erklärung abgebende Person, die ein Verfahren für eine erhebliche Änderung entwickelt, muss die Erklärung nach Buchstabe c bei der Agentur einreichen. Zusammen mit dieser Erklärung muss die betreffende Person Folgendes bei der Agentur einreichen:

1.

eine Beschreibung der erheblichen Änderung,

2.

die Basisdaten der erheblichen Änderung, einschließlich Betriebseigenschaften, Konstruktionsmerkmale und etwaiger Beschränkungen;

3.

einen Plan für den Konformitätsnachweis unter Angabe der Mittel, die für den Nachweis der Konformität im Zuge des Konformitätsnachweises eingehalten wurden,

4.

die Aufzeichnungen über die Einhaltung der Compliance-Daten, die im Zuge der nach dem Plan für den Konformitätsnachweis durchgeführten Compliance-Tätigkeiten gewonnen wurden,

5.

die Mittel, anhand derer die Einhaltung der geltenden detaillierten technischen Spezifikationen und geltenden Umweltschutzanforderungen nach Punkt 21L.B.61 nachgewiesen wurde,

6.

die Aufzeichnungen über die Konformitätsnachweise der Testartikel und Testausrüstung, sofern die Konformität anhand von Tests nachgewiesen wird, zum Nachweis

i)

für das Prüfmuster:

A)

dass die Materialien und Prozesse hinreichend den Spezifikationen für die Konstruktion genügen,

B)

dass die Bestandteile der Produkte hinreichend den Zeichnungen der Konstruktion genügen und

C)

dass Herstellungsprozesse, Bau und Montage hinreichend den Konstruktionsspezifikationen genügen,

ii)

dass die für die Tests verwendeten Prüf- und Messeinrichtungen für den Test geeignet und ausreichend kalibriert waren,

7.

Berichte, Inspektions- oder Testergebnisse, die die Erklärung abgebende Person für notwendig erachtete, um die Konformität des Luftfahrzeugs mit den geltenden detaillierten technischen Spezifikationen und den geltenden Umweltschutzanforderungen nachzuweisen.

e)

Die Erklärung über eine erhebliche Änderung gegenüber einer Compliance-Erklärung für die Konstruktion muss auf die spezifische(n) Konfiguration(en) der Compliance-Erklärung für die Konstruktion beschränkt werden, auf die sich die Änderung bezieht.

21L.A.108   Compliance-Tätigkeiten im Hinblick auf die Compliance-Erklärung für eine erhebliche Änderung

Vor Abgabe einer Compliance-Erklärung nach Punkt 21L.A.107 ist die die Erklärung abgebende Person in Bezug auf jene Konstruktion zu Folgendem verpflichtet:

a)

Sie legt einen Plan für den Konformitätsnachweis unter Angabe der Mittel fest, die für den Nachweis der Konformität im Zuge des Konformitätsnachweises vorgeschrieben sind. Dieses Dokument wird bei Bedarf aktualisiert.

b)

Sie führt Aufzeichnungen der Konformitätsbelege entsprechend dem Plan für den Konformitätsnachweis.

c)

Sie führt gegebenenfalls Tests und Inspektionen entsprechend dem Plan für den Konformitätsnachweis durch.

d)

Sie gewährleistet die Aufzeichnung der Konformität der Testartikel und Testausrüstung sowie die Konstruktionskonformität der Testmuster mit den Spezifikationen, Zeichnungen, Herstellungsverfahren und den Mitteln für Bau und Montage.

e)

Sie gewährleistet, dass die für die Tests verwendeten Prüf- und Messeinrichtungen für den Test geeignet und ausreichend kalibriert sind.

f)

Sie gestattet der Agentur, mit der endgültigen oder ausreichend ausgereiften Konstruktions- und Produktionskonfiguration von Luftfahrzeugen Inspektionen oder Tests durchzuführen, die notwendig sind, um festzustellen, dass das veränderte Produkt keine Merkmale oder Eigenschaften aufweist, die die Sicherheit oder Umweltverträglichkeit des Produkts für den Verwendungszweck gefährden könnten.

g)

Sie führt je nach Bedarf Testflüge nach den von der Agentur für solche Testflüge festgelegten Verfahren durch, um festzustellen, ob das Luftfahrzeug den geltenden detaillierten technischen Spezifikationen und den geltenden Umweltschutzanforderungen genügt.

ABSCHNITT G –   ERKLÄRTE HERSTELLUNGSORGANISATIONEN

21L.A.121   Umfang

a)

In diesem Abschnitt

1.

werden die Verfahren für die Erklärung über die Herstellungsbefähigung natürlicher und juristischer Personen festgelegt, mit denen die Konformität von Produkten und Teilen mit den anwendbaren Konstruktionsdaten dargelegt wird;

2.

werden die Rechte und Pflichten natürlicher und juristischer Personen festgelegt, die die in Nummer 1 genannte Erklärung über ihre Herstellungsbefähigung abgeben.

b)

Organisationen, die eine Erklärung über die Herstellungsbefähigung nach diesem Abschnitt abgeben, dürfen die folgenden Kategorien von Produkten und Teilen herstellen:

1.

Produkte und Teile, deren Konstruktion nach diesem Anhang zertifiziert wurde;

2.

Luftfahrzeuge, deren Konstruktion Gegenstand einer nach diesem Anhang abgegeben Erklärung ist, sowie deren Motoren, Propeller und Teile.

21L.A.122   Berechtigung

Jede natürliche oder rechtliche Person („Organisation“) kann nach diesem Abschnitt eine Erklärung über ihre Herstellungsbefähigung abgeben, sofern diese Person

a)

eine Genehmigung für die Konstruktion des Produkts oder Teils nach diesem Anhang beantragt hat oder zu beantragen beabsichtigt oder

b)

eine Compliance-Erklärung für die Luftfahrzeugkonstruktion nach diesem Anhang abgegeben hat oder abzugeben beabsichtigt oder

c)

mit dem Antragsteller oder Inhaber einer nach diesem Anhang ausgestellten oder auszustellenden Genehmigung für die Konstruktion des Produkts oder mit der Organisation, die eine Compliance-Erklärung für die Luftfahrzeugkonstruktion nach diesem Anhang abgegeben hat oder abzugeben beabsichtigt, mit dem Ziel zusammenarbeitet, zu gewährleisten, dass das hergestellte Produkt oder Teil mit jener Konstruktion konform ist und die Lufttüchtigkeit aufrechterhalten wird.

21L.A.123   Erklärung über die Herstellungsbefähigung

a)

Vor der Herstellung von Produkten oder Teilen muss eine Organisation, die die Konformität dieser Produkte oder Teile mit den anwendbaren Konstruktionsdaten belegen möchte, eine Erklärung über ihre Herstellungsbefähigung abgeben.

b)

Die Erklärung sowie etwaige spätere Änderungen müssen in Form und Weise gemäß den Vorgaben der zuständigen Behörde abgegeben werden.

c)

Die Erklärung muss die Informationen enthalten, die die zuständige Behörde benötigt, um sich ein Bild über die Organisation und den beabsichtigten Arbeitsumfang zu verschaffen, und muss mindestens Folgendes enthalten:

1.

den eingetragenen Namen der Organisation,

2.

die Kontaktangaben der eingetragenen Anschrift des Hauptgeschäftssitzes der Organisation und gegebenenfalls Kontaktangaben zu weiteren Betriebsstandorten der Organisation,

3.

die Namen und Kontaktangaben des verantwortlichen Managers der Organisation, der nach Punkt 21L.A.125(c)(1) benannt wurde,

4.

den geplanten Arbeitsumfang,

5.

das Datum der geplanten Aufnahme der Produktion,

6.

eine Bestätigung, dass die Organisation

i)

über ein Produktionsmanagementsystem nach Punkt 21L.A.124(a) verfügt und

ii)

dieses Produktionsmanagementsystem mit diesem Abschnitt in Einklang halten wird,

7.

eine Bestätigung, dass sich die Organisation an die in Punkt 21L.A.124(d) festgelegten Prozesse und Verfahren halten wird,

8.

eine Bestätigung, dass die Organisation zustimmt, den Pflichten einer erklärten Herstellungsorganisation nach Punkt 21L.A.127 nachzukommen.

d)

Die Erklärung über die Herstellungsbefähigung muss der zuständigen Behörde vorgelegt werden.

21L.A.124   Produktionsmanagementsystem

a)

Die erklärte Herstellungsorganisation muss ein Produktionsmanagementsystem mit klar definierter Rechenschaftspflicht und Verantwortungsbereichen für die gesamte Organisation festlegen, umsetzen und aufrechterhalten,

1.

das der Art und Komplexität ihrer Tätigkeiten sowie der Größe der Organisation entspricht, wobei die mit diesen Tätigkeiten verbundenen Gefahren und Risiken zu berücksichtigen sind,

2.

das so eingerichtet wird, dass die Rechenschaftspflicht bei dem nach Punkt 21L.A.125(c)(1) benannten verantwortlichen Manager liegt.

b)

Das Produktionsmanagementsystem muss Mittel enthalten, die die Aufrechterhaltung eines Qualitätssicherungssystems ermöglichen, das

1.

sicherstellt, dass jedes von der erklärten Herstellungsorganisation oder von ihren Partnern hergestellte oder von Unterauftragnehmern bezogene Produkt oder Teil den anwendbaren Konstruktionsdaten entspricht und sich in einem betriebssicheren Zustand befindet,

2.

im Rahmen seiner Tätigkeiten Kontrollverfahren für Folgendes festlegt, umsetzt bzw. aufrechterhält:

i)

Ausstellung, Genehmigung oder Änderung von Dokumenten,

ii)

Audits und Kontrollen zur Bewertung von Lieferanten und Unterauftragnehmern,

iii)

die Überprüfung, dass zugelieferte Produkte, Teile, Materialien und Ausrüstungen, darunter auch von den Abnehmern dieser Produkte zugelieferte fabrikneue oder gebrauchte Artikel, den anwendbaren Konstruktionsdaten entsprechen,

iv)

Kennzeichnung und Nachverfolgbarkeit,

v)

Herstellungsprozesse,

vi)

Inspektionen und Prüfungen, auch Testflüge im Rahmen der Herstellung,

vii)

Kalibrierung von Werkzeugen, Vorrichtungen und Prüfeinrichtungen,

viii)

Kontrolle auf nichtkonforme Artikel,

ix)

Zusammenarbeit mit dem Antragsteller oder Inhaber der Konstruktionsgenehmigung oder der Person, die eine Compliance-Erklärung für die Konstruktion abgibt,

x)

Erstellung und Aufbewahrung von Aufzeichnungen,

xi)

Kompetenz und Qualifikation des Personals,

xii)

Ausstellung von Lufttüchtigkeitsdokumenten,

xiii)

Handhabung, Lagerung und Verpackung,

xiv)

interne Qualitätsaudits und erforderliche Abhilfemaßnahmen,

xv)

die Durchführung von Arbeiten an anderen Orten als an dem in der Erklärung genannten Betriebsstandort,

xvi)

die Durchführung von Arbeiten nach Abschluss der Herstellung, jedoch vor der Auslieferung, zur Erhaltung des betriebssicheren Zustands des Luftfahrzeugs,

xvii)

der Antrag auf Erteilung von Fluggenehmigungen und die Genehmigung der entsprechenden Flugbedingungen,

3.

in die Kontrollverfahren spezifische Bestimmungen für kritische Teile aufnimmt.

c)

Die erklärte Herstellungsorganisation muss im Rahmen ihres Produktionsmanagementsystems eine unabhängige Überwachungsfunktion einrichten, um die Einhaltung der einschlägigen Anforderungen durch die Organisation sowie die Einhaltung und Angemessenheit des Produktionsmanagementsystems zu überprüfen. Diese Überwachung muss Rückmeldungen an die in Punkt 21.A.125(c)(1) und (2) angegebene Person oder Personengruppe vorsehen, damit gegebenenfalls erforderliche Abhilfemaßnahmen durchgeführt werden.

d)

Die erklärte Herstellungsorganisation muss im Rahmen ihres Produktionsmanagementsystems Prozesse und Verfahren festlegen, aufrechterhalten und auf dem neuesten Stand halten, die die Konformität der mit den anwendbaren Konstruktionsdaten hergestellten Produkte gewährleisten. Die erklärte Herstellungsorganisation muss die Belege, mit denen diese Prozesse und Verfahren dokumentiert werden, der zuständigen Behörde auf Anforderung zur Verfügung stellen.

e)

Die erklärte Herstellungsorganisation muss über Verfahren verfügen, mit denen sie sicherstellt, dass neu hergestellte Luftfahrzeuge entsprechend den geltenden Instandhaltungsanweisungen instand und in einem lufttüchtigen Zustand gehalten werden und dass gegebenenfalls die Freigabebescheinigung für jede abgeschlossene Instandhaltung ausgestellt wird.

f)

Ist die erklärte Herstellungsorganisation Inhaber einer oder mehrerer zusätzlicher Organisationszulassungen nach der Verordnung (EU) 2018/1139 und der auf deren Grundlage erlassenen delegierten Rechtsakte und Durchführungsrechtsakte, kann sie das Produktionsmanagementsystem mit dem Managementsystem integrieren, das im Rahmen der anderen Zulassung(en) vorgeschrieben ist.

21L.A.125   Ressourcen der erklärten Herstellungsorganisation

Die erklärte Herstellungsorganisation muss Folgendes gewährleisten:

a)

Ihre Einrichtungen, Arbeitsbedingungen, Ausrüstung und Werkzeuge, Prozesse und zugehörige Materialien sowie Umfang und Kompetenz ihres Personals und die allgemeine Organisation sind im Hinblick auf die Einhaltung ihrer Verpflichtungen nach Punkt 21L.A.127 angemessen.

b)

In Bezug auf alle notwendigen Lufttüchtigkeits- und Umweltschutzdaten

1.

hat sie die Daten, die sie benötigt, um die Konformität mit den anwendbaren Konstruktionsdaten festzustellen, von der Agentur, von der Person, die die Compliance-Erklärung für die Konstruktion abgibt, oder vom Inhaber oder Antragsteller für die Musterzulassung oder die Konstruktionsgenehmigung erhalten;

2.

hat sie ein Verfahren festgelegt, um sicherzustellen, dass Lufttüchtigkeits- und Umweltverträglichkeitsdaten korrekt in ihre Produktionsdaten übernommen werden;

3.

sorgt sie dafür, dass diese Daten ständig aktualisiert und allen Mitarbeitern verfügbar gemacht werden, die sie zur Erfüllung ihrer Aufgaben benötigen.

c)

In Bezug auf Führungskräfte und Personal

1.

hat die erklärte Herstellungsorganisation einen verantwortlichen Manager benannt, der befugt ist, dafür zu sorgen, dass innerhalb der Organisation die gesamte Produktion den vorgeschriebenen Standards entspricht und die Anforderungen des in Punkt 21L.A.124(a) genannten Produktionsmanagementsystems sowie die nach Punkt 21L.A.124(d) festgelegten Prozesse und Verfahren kontinuierlich eingehalten werden.

2.

wurde vom verantwortlichen Manager eine Person oder Personengruppe unter Angabe des Umfangs ihrer Befugnisse benannt, die dafür sorgt, dass die Organisation den Anforderungen dieses Abschnitts genügt. Diese Person oder Personengruppe ist gegenüber dem verantwortlichen Manager rechenschaftspflichtig und hat unmittelbaren Zugang zu ihm. Sie verfügt über angemessene Kenntnisse, Ausbildungen und Erfahrungen, um ihren Aufgaben gerecht werden zu können.

3.

hat das Personal aller Ebenen ausreichende Befugnisse, um die ihm übertragenen Aufgaben wahrnehmen zu können, und bezüglich Fragen der Lufttüchtigkeits- und Umweltverträglichkeitsdaten besteht eine vollständige und wirksame Koordination innerhalb der erklärten Herstellungsorganisation.

4.

wird die Organisationsstruktur der Organisation dokumentiert und ständig aktualisiert unter Angabe des Personals, das in Schlüsselpositionen dafür verantwortlich ist, dass die Organisation im Einklang mit diesem Abschnitt steht.

d)

Das freigabeberechtigte Personal, das von der erklärten Herstellungsorganisation ermächtigt wurde, die nach Punkt 21L.A.126 im Rahmen des erklärten Tätigkeitsumfangs ausgestellten Dokumente zu unterzeichnen,

1.

verfügt über die für die Wahrnehmung der ihm zugewiesenen Aufgaben erforderlichen Kenntnisse, den notwendigen Hintergrund (auch aus anderen Funktionen in der Organisation) und Erfahrungen.

2.

verfügt über Nachweise über den Umfang seiner Befugnisse. Die erklärte Herstellungsorganisation muss eine Liste des freigabeberechtigten Personals führen.

21L.A.126   Arbeitsumfang

a)

Eine erklärte Herstellungsorganisation ist berechtigt, die Konformität der im Rahmen dieses Abschnitts und ihres erklärten Arbeitsumfangs hergestellten Produkte und Teile mit den anwendbaren Konstruktionsdaten zu belegen.

b)

Eine erklärte Herstellungsorganisation ist berechtigt, nach Vorlage einer Konformitätserklärung (EASA-Formblatt 52B) für ein vollständiges Luftfahrzeug folgende Anträge zu stellen:

1.

einen Antrag auf Ausstellung eines Lufttüchtigkeitszeugnisses oder Lärmzeugnisses für ein Luftfahrzeug, das einem nach Hauptabschnitt B Abschnitt B dieses Anhangs zugelassenen Baumuster entspricht,

2.

einen Antrag auf Ausstellung eines eingeschränkten Lufttüchtigkeitszeugnisses oder eingeschränkten Lärmzeugnisses für ein Luftfahrzeug, das einem nach Abschnitt C dieses Anhangs zugelassenen Baumuster entspricht.

c)

Eine erklärte Herstellungsorganisation ist berechtigt, Freigabebescheinigungen (EASA-Formblatt 1) für Motoren, Propeller und Teile auszustellen, die übereinstimmen mit

1.

den nach diesem Anhang Hauptabschnitt B Abschnitte B, D, E oder M herausgegebenen genehmigten Konstruktionsdaten,

2.

erklärten Konstruktionsdaten, die Gegenstand einer Compliance-Erklärung nach diesem Anhang Abschnitte C, F oder N sind,

3.

den Produktionsdaten, die sich auf alle notwendigen und genehmigten Konstruktionsdaten stützen, die vom Inhaber der Genehmigung für das Reparaturverfahren zur Verfügung gestellt wurden.

d)

Eine erklärte Herstellungsorganisation ist berechtigt, für ein Luftfahrzeug, das sie hergestellt hat und für das sie die Konformität mit den anwendbaren Konstruktionsdaten bestätigt hat, die Bedingungen zu empfehlen, unter denen die zuständige Behörde eine Fluggenehmigung nach Anhang I (Teil 21) Abschnitt P erteilen kann.

e)

Eine erklärte Herstellungsorganisation ist berechtigt, eine neues, von ihr hergestelltes Luftfahrzeug in dem Umfang instand zu halten, wie es für die Aufrechterhaltung seines lufttüchtigen Zustands erforderlich ist, sofern die Instandhaltung nicht nach den Vorschriften der Verordnung (EU) Nr. 1321/2014 durchzuführen ist, und eine Freigabebescheinigung (EASA-Formblatt 53B) für diese Instandhaltung auszustellen.

21L.A.127   Pflichten der erklärten Herstellungsorganisation

a)

Die erklärte Herstellungsorganisation muss nach klar definierten Verfahren, Praktiken und Prozessen arbeiten.

b)

Beabsichtigt die erklärte Herstellungsorganisation, Testflüge durchzuführen, muss sie ein Betriebshandbuch, das eine Beschreibung der Strategien und Verfahren der Organisation für Testflüge enthält, erstellen, pflegen und ständig aktualisieren. Die erklärte Herstellungsorganisation muss dieses Handbuch der zuständigen Behörde auf Anforderung zur Verfügung stellen.

c)

In Bezug auf vollständige Luftfahrzeuge muss die erklärte Herstellungsorganisation, bevor sie der zuständigen Behörde eine Konformitätserklärung (EASA-Formblatt 52B) vorlegt, sicherstellen, dass das Luftfahrzeug in einem betriebssicheren Zustand ist und übereinstimmt mit

1.

dem genehmigten Baumuster eines musterzertifizierten Produkts, dessen Musterzulassung nach Hauptabschnitt B Abschnitt B dieses Anhangs erteilt wurde,

2.

den Konstruktionsdaten eines Luftfahrzeugs, das Gegenstand einer Compliance-Erklärung für die Konstruktion nach diesem Anhang Abschnitt C ist.

d)

In Bezug auf Produkte (keine vollständigen Luftfahrzeuge) und Teile muss die erklärte Herstellungsorganisation vor Ausstellung einer Freigabebescheinigung (EASA-Formblatt 1) gewährleisten, dass sich das Produkt oder Teil in einem betriebssicheren Zustand befindet und dem genehmigten Baumuster eines musterzertifizierten Produkts, dessen Musterzulassung nach diesem Anhang Hauptabschnitt B Abschnitt B, D, E oder M ausgestellt wurde, oder den Konstruktionsdaten eines Luftfahrzeugs entspricht, das Gegenstand einer Compliance-Erklärung für die Konstruktion nach diesem Anhang Abschnitt C, F oder M ist.

e)

In Bezug auf Motoren muss die erklärte Herstellungsorganisation gewährleisten, dass der hergestellte Motor den zum Herstellungszeitpunkt des Motors geltenden einschlägigen Abgasemissionsanforderungen genügt.

f)

Die erklärte Herstellungsorganisation muss in jede vor ihr ausgestellte Freigabebescheinigung (EASA-Formblatt 1) die Referenznummer aufnehmen, die die zuständige Behörde ihr nach Punkt 21L.B.142 als erklärte Herstellungsorganisation zugewiesen hat.

g)

Die erklärte Herstellungsorganisation muss die Aufzeichnung der Einzelheiten der fertiggestellten Arbeiten gewährleisten.

h)

Die erklärte Herstellungsorganisation muss den Inhaber der Konstruktionsgenehmigung oder die Person, die eine Compliance-Erklärung für die Konstruktion abgibt, bei der Aufrechterhaltung der Lufttüchtigkeit bei allen von ihr hergestellten Produkten oder Teilen unterstützen.

i)

Die erklärte Herstellungsorganisation muss über ein Archivierungssystem verfügen, in dem auch die Anforderungen aufgezeichnet werden, die anderen Organisationen, wie Lieferanten und Unterauftragnehmern, auferlegt werden. Die erklärte Herstellungsorganisation muss die archivierten Daten der zuständigen Behörde auf Anfrage für Zwecke der Aufrechterhaltung der Lufttüchtigkeit zur Verfügung stellen.

j)

In Bezug auf die Herstellung neuer Luftfahrzeuge muss die erklärte Herstellungsorganisation gewährleisten, dass das Luftfahrzeug in einem lufttüchtigen Zustand gehalten wird und dass die Instandhaltung, einschließlich etwaiger notwendiger Reparaturen, entsprechend den anwendbaren Konstruktionsdaten durchgeführt wird, bevor eine Konformitätserklärung (EASA-Formblatt 52B) für das betreffende Luftfahrzeug ausgestellt wird.

k)

Stellt die erklärte Herstellungsorganisation eine Freigabebescheinigung nach einer solchen Instandhaltung aus, muss sie vor Ausstellung der Bescheinigung feststellen, dass jedes fertiggestellte Luftfahrzeug im notwendigen Umfang instandgehalten wurde und sich in einem betriebssicheren Zustand befindet.

l)

Die erklärte Herstellungsorganisation muss den für erklärte Herstellungsorganisationen geltenden Anforderungen dieses Anhangs Abschnitt A genügen.

21L.A.128   Mitteilung von Änderungen und Einstellung der Tätigkeiten

Die erklärte Herstellungsorganisation muss der zuständigen Behörde unverzüglich Folgendes mitteilen:

a)

jede Änderung der in der Erklärung nach Punkt 21L.A.123(c) gemachten Angaben,

b)

jede Änderung des Produktionsmanagementsystems, die im Hinblick auf den Nachweis der Konformität oder die Lufttüchtigkeits- und Umweltverträglichkeitsmerkmale des Produkts oder Teils signifikant ist,

c)

die Einstellung einiger oder aller in der Erklärung genannten Tätigkeiten.

ABSCHNITT H –   LUFTTÜCHTIGKEITSZEUGNISSE UND EINGESCHRÄNKTE LUFTTÜCHTIGKEITSZEUGNISSE

21L.A.141   Umfang

In diesem Abschnitt wird das Verfahren für die Beantragung der Ausstellung eines Lufttüchtigkeitszeugnisses oder eingeschränkten Lufttüchtigkeitszeugnisses für Luftfahrzeuge festgelegt, deren Konstruktion auf der Grundlage dieses Anhangs zugelassen wurde oder Gegenstand einer Erklärung ist, und es werden die Rechte und Pflichten für Antragsteller und Inhaber dieser Zeugnisse festgelegt.

21L.A.142   Berechtigung

Jede natürliche oder juristische Person, unter deren Namen ein Luftfahrzeug in einem Mitgliedstaat („Eintragungsmitgliedstaat“) eingetragen ist oder wird, kann ein Lufttüchtigkeitszeugnis oder eingeschränktes Lufttüchtigkeitszeugnis für dieses Luftfahrzeug zu den in diesem Abschnitt festgelegten Bedingungen beantragen.

21L.A.143   Beantragung eines Lufttüchtigkeitszeugnisses oder eines eingeschränkten Lufttüchtigkeitszeugnisses

a)

Eine natürliche oder juristische Person muss bei der Beantragung eines Lufttüchtigkeitszeugnisses oder eines eingeschränkten Lufttüchtigkeitszeugnisses in Form und Weise die Vorgaben der zuständigen Behörde des Eintragungsmitgliedstaats befolgen.

b)

Eine natürliche oder juristische Person kann Folgendes beantragen:

1.

ein Lufttüchtigkeitszeugnis für ein Luftfahrzeug, das einer Musterzulassung genügt, die von der Agentur nach Hauptabschnitt B Abschnitt B dieses Anhangs ausgestellt wurde, oder

2.

ein eingeschränktes Lufttüchtigkeitszeugnis für ein Luftfahrzeug, das Gegenstand einer Compliance-Erklärung für die Konstruktion nach Abschnitt C dieses Anhangs ist, die von der Agentur zum Zeitpunkt der Antragstellung nach Punkt 21L.B.63 registriert wurde.

c)

In Bezug auf ein neues Luftfahrzeug, das der von der Agentur ausgestellten Musterzulassung genügt, muss der Antragsteller in seinen Antrag Folgendes aufnehmen:

1.

eine Konformitätserklärung für das Luftfahrzeug (EASA-Formblatt 52 oder EASA-Formblatt 52B), die ausgestellt oder unterzeichnet wurde von

i)

einer Herstellungsorganisation, die eine von der zuständigen Behörde nach Punkt 21L.B.142 registrierte Erklärung über ihre Herstellungsbefähigung nach Abschnitt G dieses Anhangs abgegeben hat, oder

ii)

einem Inhaber einer Genehmigung für einen Herstellungsbetrieb auf der Grundlage der Rechte nach Anhang I (Teil 21) Punkt 21.A.163(b),

2.

einen Wägebericht mit Ladeplan,

3.

das Flughandbuch, sofern aufgrund der anwendbaren Grundlage der Musterzulassung erforderlich.

d)

In Bezug auf ein neues Luftfahrzeug, das der von der zuständigen Behörde registrierten Compliance-Erklärung für die Konstruktion genügt, muss der Antragsteller in seinen Antrag Folgendes aufnehmen:

1.

eine Konformitätserklärung für das Luftfahrzeug (EASA-Formblatt 52B), die ausgestellt oder unterzeichnet wurde von

i)

einer natürlichen oder juristischen Person nach Abschnitt R dieses Anhangs,

ii)

einer Herstellungsorganisation, die eine von der zuständigen Behörde nach Punkt 21L.B.142 registrierte Erklärung über ihre Herstellungsbefähigung nach Abschnitt G dieses Anhangs abgegeben hat, oder

iii)

einem Inhaber einer Genehmigung für einen Herstellungsbetrieb auf der Grundlage der Rechte nach Anhang I (Teil 21) Punkt 21.A.163(d),

2.

einen Wägebericht mit Ladeplan,

3.

das Flughandbuch, soweit gemäß den geltenden detaillierten technischen Spezifikationen für die Compliance-Erklärung für die Konstruktion erforderlich.

e)

In Bezug auf ein gebrauchtes Luftfahrzeug aus einem Mitgliedstaat muss der Antragsteller in seinen Antrag eine nach Anhang I (Teil-M) oder Anhang Vb (Teil-ML) der Verordnung (EU) Nr. 1321/2014 ausgestellte Bescheinigung über die Prüfung der Lufttüchtigkeit aufnehmen.

f)

In Bezug auf ein gebrauchtes Luftfahrzeug aus einem Nichtmitgliedstaat muss der Antragsteller in seinen Antrag Folgendes aufnehmen:

1.

eine in das Register eingetragene Erklärung der zuständigen Behörde des Staats, in dem das Luftfahrzeug registriert ist oder war, zum Lufttüchtigkeitsstatus des Luftfahrzeugs zum Zeitpunkt der Überführung,

2.

frühere Aufzeichnungen zum Nachweis des Herstellungs-, Änderungs- und Instandhaltungsstandards des Luftfahrzeugs,

3.

einen Wägebericht mit Ladeplan,

4.

das Flughandbuch,

5.

eine Empfehlung zur Ausstellung eines Lufttüchtigkeitszeugnisses oder eines eingeschränkten Lufttüchtigkeitszeugnisses und einer Bescheinigung über die Prüfung der Lufttüchtigkeit nach einer Prüfung der Lufttüchtigkeit nach Anhang I (Teil-M) oder Anhang Vb (Teil-ML) der Verordnung (EU) Nr. 1321/2014.

g)

Erklärungen nach Buchstabe c Nummer 1, Buchstabe d Nummer 1 und Buchstabe f Nummer 1 dürfen bei der Vorstellung des Luftfahrzeugs bei der zuständigen Behörde des Eintragungsmitgliedstaates, soweit nicht anders vereinbart, nicht älter als 60 Tage sein.

21L.A.144   Pflichten des Antragstellers eines Lufttüchtigkeitszeugnisses oder eines eingeschränkten Lufttüchtigkeitszeugnisses

Antragsteller eines Lufttüchtigkeitszeugnisses oder eines eingeschränkten Lufttüchtigkeitszeugnisses müssen

a)

Handbücher, Aufschriften, Listen und Instrumentenbeschriftungen und andere notwendige Informationen entsprechend der geltenden Grundlage der Musterzulassung oder den geltenden detaillierten technischen Spezifikationen für Compliance-Erklärungen für die Konstruktion in einer oder mehreren Amtssprachen der Europäischen Union vorlegen, die von der zuständigen Behörde des Eintragungsmitgliedstaates verwendet werden;

b)

belegen, dass ihr Luftfahrzeug nach Abschnitt Q dieses Anhangs gekennzeichnet ist;

c)

dafür sorgen, dass die zuständige Behörde des Eintragungsmitgliedstaats Inspektionen durchführt, um zu beurteilen, ob bei dem Luftfahrzeug Nichtkonformitäten vorliegen, die die Sicherheit des Luftfahrzeugs beeinträchtigen könnten.

21L.A.145   Übertragbarkeit und Erneuerung eines Lufttüchtigkeitszeugnisses und eines eingeschränkten Lufttüchtigkeitszeugnisses innerhalb der Mitgliedstaaten

Bei einem Eigentümerwechsel eines Luftfahrzeugs gilt:

a)

Verbleibt das Luftfahrzeug im selben Register, muss das nach Hauptabschnitt B Abschnitt H dieses Anhangs ausgestellte Lufttüchtigkeitszeugnis bzw. eingeschränkte Lufttüchtigkeitszeugnis zusammen mit dem Luftfahrzeug übertragen werden.

b)

Soll das Luftfahrzeug in einem anderen Mitgliedstaaten registriert werden, muss die natürliche oder juristische Person, in deren Namen das Luftfahrzeug eingetragen wird, bei der zuständigen Behörde des neuen Eintragungsmitgliedstaats ein neues Lufttüchtigkeitszeugnis bzw. eingeschränktes Lufttüchtigkeitszeugnis beantragen und muss diesem Antrag das vorherige Lufttüchtigkeitszeugnis oder eingeschränkte Lufttüchtigkeitszeugnis beilegen, das nach Hauptabschnitt B Abschnitt H dieses Anhangs ausgestellt wurde, sowie eine gültige Bescheinigung über die Prüfung der Lufttüchtigkeit, die nach Anhang I (Teil-M) oder Anhang Vb (Teil-ML) der Verordnung (EU) Nr. 1321/2014 ausgestellt wurde.

21L.A.146   Fortdauernde Gültigkeit eines Lufttüchtigkeitszeugnisses oder eines eingeschränkten Lufttüchtigkeitszeugnisses

a)

Ein Lufttüchtigkeitszeugnis oder ein eingeschränktes Lufttüchtigkeitszeugnis bleibt so lange gültig wie

1.

das Luftfahrzeug weiter im gleichen Register geführt wird,

2.

das Zeugnis vom Inhaber nicht zurückgegeben wird,

3.

das Luftfahrzeug unter Berücksichtigung der Bestimmungen über den Umgang mit Beanstandungen nach Punkt 21L.B.21 den einschlägigen Anforderungen der Verordnung (EU) 2018/1139 sowie den auf deren Grundlage erlassenen delegierten Rechtsakten und Durchführungsrechtsakten und der geltenden Musterbauart oder den anwendbaren Konstruktionsdaten des Luftfahrzeugs, das Gegenstand einer Compliance-Erklärung für die Konstruktion ist, sowie den Anforderungen an die Aufrechterhaltung der Lufttüchtigkeit genügt.

4.

das Zeugnis nicht von der zuständigen Behörde des Eintragungsmitgliedstaats nach Punkt 21L.B.22 widerrufen wurde.

b)

Bei Rückgabe oder Widerruf ist das Zeugnis an die zuständige Behörde des Eintragungsmitgliedstaates zurückzugeben.

ABSCHNITT I –   LÄRMZEUGNISSE UND EINGESCHRÄNKTE LÄRMZEUGNISSE

21L.A.161   Umfang

In diesem Abschnitt wird das Verfahren für die Beantragung der Ausstellung eines Lärmzeugnisses oder eingeschränkten Lärmzeugnisses für Luftfahrzeuge festgelegt, deren Konstruktion auf der Grundlage dieses Anhangs zugelassen wurde, und es werden die Rechte und Pflichten für Antragsteller und Inhaber dieser Zeugnisse festgelegt.

21L.A.162   Berechtigung

Jede natürliche oder juristische Person, unter deren Namen ein Luftfahrzeug in einem Mitgliedstaat eingetragen ist oder wird, kann ein Lärmzeugnis oder ein eingeschränktes Lärmzeugnis für dieses Luftfahrzeug zu den in diesem Abschnitt festgelegten Bedingungen beantragen.

21L.A.163   Beantragung

a)

Eine natürliche oder juristische Person muss bei der Beantragung eines Lärmzeugnisses oder eines eingeschränkten Lärmzeugnisses in Form und Weise die Vorgaben der zuständigen Behörde des Eintragungsmitgliedstaats befolgen.

b)

Eine natürliche oder juristische Person kann Folgendes beantragen:

1.

ein Lärmzeugnis für ein Luftfahrzeug, das einer Musterzulassung genügt, die von der Agentur nach Hauptabschnitt B Abschnitt B dieses Anhangs ausgestellt wurde, oder

2.

ein eingeschränktes Lärmzeugnis für ein Luftfahrzeug, das Gegenstand einer Compliance-Erklärung für die Konstruktion nach Abschnitt C dieses Anhangs ist, die von der Agentur zum Zeitpunkt der Antragstellung nach Punkt 21L.B.63 registriert wurde.

c)

Der Antragsteller muss in den Antrag Folgendes aufnehmen:

1.

– bezüglich neuer Luftfahrzeuge –

i)

eine Konformitätserklärung für das Luftfahrzeug (EASA-Formblatt 52 oder EASA-Formblatt 52B), die ausgestellt oder unterzeichnet wurde von

A)

einer natürlichen oder juristischen Person nach Abschnitt R dieses Anhangs,

B)

einer Herstellungsorganisation, die eine von der zuständigen Behörde nach Punkt 21L.B.142 registrierte Erklärung über ihre Herstellungsbefähigung nach Abschnitt G dieses Anhangs abgegeben hat, oder

C)

einem Inhaber einer Genehmigung für einen Herstellungsbetrieb auf der Grundlage der Rechte nach Anhang I (Teil 21) Punkt 21.A.163(b),

ii)

die Bezugnahme auf das Lärmverzeichnis in der Datenbank zu Lärmpegeln der Agentur, aus der sich die nach den geltenden Lärmanforderungen ermittelten Lärminformationen ableiten lassen,

2.

– bezüglich gebrauchter Luftfahrzeuge:

i)

die Bezugnahme auf das Lärmverzeichnis in der Datenbank zu Lärmpegeln der Agentur, aus der sich die nach den geltenden Lärmanforderungen ermittelten Lärminformationen ableiten lassen, und

ii)

frühere Aufzeichnungen zum Nachweis des Herstellungs-, Änderungs- und Instandhaltungsstandards des Luftfahrzeugs.

d)

Erklärungen gemäß Buchstabe c Nummer 1 Ziffer i dürfen bei der Vorstellung des Luftfahrzeugs bei der zuständigen Behörde des Eintragungsmitgliedstaates, soweit nicht anders vereinbart, nicht älter als 60 Tage sein.

21L.A.164   Übertragbarkeit und Erneuerung eines Lärmzeugnisses und eines eingeschränkten Lärmzeugnisses innerhalb der Mitgliedstaaten

Bei einem Eigentümerwechsel eines Luftfahrzeugs gilt:

a)

Verbleibt das Luftfahrzeug im selben Register, muss das nach Hauptabschnitt B Abschnitt I dieses Anhangs ausgestellte Lärmzeugnis bzw. eingeschränkte Lärmzeugnis zusammen mit dem Luftfahrzeug übertragen werden.

b)

Soll das Luftfahrzeug in einem anderen Mitgliedstaat registriert werden, muss die natürliche oder juristische Person, in deren Namen das Luftfahrzeug eingetragen wird, bei der zuständigen Behörde des neuen Eintragungsmitgliedstaats ein neues Lärmzeugnis bzw. eingeschränktes Lärmzeugnis beantragen und muss diesem Antrag das vorherige Lärmzeugnis oder eingeschränkte Lärmzeugnis beilegen, das nach Hauptabschnitt B Abschnitt I dieses Anhangs ausgestellt wurde.

21L.A.165   Fortdauernde Gültigkeit eines Lärmzeugnisses oder eines eingeschränkten Lärmzeugnisses

a)

Ein Lärmzeugnis oder ein eingeschränktes Lärmzeugnis bleibt so lange gültig wie

1.

das Luftfahrzeug weiter im gleichen Register geführt wird,

2.

das Zeugnis vom Inhaber nicht zurückgegeben wird,

3.

das Luftfahrzeug unter Berücksichtigung der Bestimmungen über den Umgang mit Beanstandungen nach Punkt 21L.B.21 den geltenden Umweltschutzanforderungen der Verordnung (EU) 2018/1139 sowie den auf deren Grundlage erlassenen delegierten Rechtsakten und Durchführungsrechtsakten und der geltenden Musterbauart oder den anwendbaren Konstruktionsdaten des Luftfahrzeugs, das Gegenstand einer Compliance-Erklärung für die Konstruktion ist, genügt.

4.

das Zeugnis nicht von der zuständigen Behörde des Eintragungsmitgliedstaats nach Punkt 21L.B.22 widerrufen wurde.

b)

Bei Rückgabe oder Widerruf ist das Zeugnis an die zuständige Behörde des Eintragungsmitgliedstaates zurückzugeben.

ABSCHNITT J –   ERKLÄRTE ENTWICKLUNGSORGANISATIONEN

21L.A.171   Umfang

In diesem Abschnitt

a)

wird das Verfahren für die Abgabe der Erklärung über die Entwicklungsbefähigung durch natürliche und juristische Personen festgelegt, die Produkte auf der Grundlage dieses Abschnitts entwickeln, und

b)

es werden die Rechte und Pflichten der Personen festgelegt, die eine Erklärung über die Entwicklungsbefähigung nach Buchstabe a abgeben.

21L.A.172   Berechtigung

Jede natürliche oder juristische Person (in diesem Abschnitt „Organisation), die nach Punkt 21L.A.22, Punkt 21L.A.82 oder Punkt 21L.A.204 ihre Entwicklungsbefähigung belegen muss, kann eine Erklärung über ihre Befähigung zu den in diesem Abschnitt festgelegten Bedingungen abgeben.

21L.A.173   Erklärung über die Entwicklungsbefähigung

a)

Die Organisation muss, bevor sie eine Entwicklungsgenehmigung nach diesem Abschnitt beantragt oder bevor sie einen Antrag auf Genehmigung von Flugbedingungen nach Anhang I (Teil 21) Punkt 21.A.710 für ein von ihr entwickeltes Produkt abgibt, je nachdem, welcher Zeitpunkt früher liegt, bei der Agentur eine Erklärung über ihre Entwicklungsbefähigung abgeben.

b)

Die Erklärung sowie etwaige spätere Änderungen müssen in Form und Weise gemäß den Vorgaben der Agentur abgegeben werden.

c)

Die Erklärung muss die Informationen enthalten, die die Agentur benötigt, um sich ein Bild über die Organisation und den beabsichtigten Arbeitsumfang zu verschaffen, und muss mindestens Folgendes enthalten:

1.

den eingetragenen Namen der Organisation,

2.

die Kontaktangaben der eingetragenen Anschrift des Hauptgeschäftssitzes der Organisation und gegebenenfalls Kontaktangaben zu weiteren Betriebsstandorten der Organisation,

3.

die Namen und Kontaktangaben der Leitung der Entwicklungsorganisation,

4.

den geplanten Arbeitsumfang,

5.

eine Bestätigung, dass die Organisation

i)

über ein Konstruktionsmanagementsystem nach Punkt 21L.A.174(a) verfügt und

ii)

dieses Konstruktionsmanagementsystem mit diesem Abschnitt in Einklang halten wird,

6.

eine Bestätigung, dass sich die Organisation an die in Punkt 21L.A.174(d) festgelegten Prozesse und Verfahren halten wird,

7.

eine Bestätigung, dass die Organisation zustimmt, den Pflichten einer erklärten Entwicklungsorganisation nach Punkt 21L.A.177 nachzukommen.

d)

Die Erklärung über die Entwicklungsbefähigung muss der Agentur vorgelegt werden.

21L.A.174   Konstruktionsmanagementsystem

a)

Die erklärte Entwicklungsorganisation muss ein Konstruktionsmanagementsystem mit klar definierter Rechenschaftspflicht und Verantwortungsbereichen für die gesamte Organisation festlegen, umsetzen und aufrechterhalten,

1.

das der Art und Komplexität ihrer Tätigkeiten sowie der Größe der Organisation entspricht, wobei die mit diesen Tätigkeiten verbundenen Gefahren und Risiken zu berücksichtigen sind,

2.

das so eingerichtet wird, dass die Rechenschaftspflicht bei dem nach Punkt 21L.A.175(a) als Leiter der Entwicklungsorganisation benannten einzigen Manager liegt.

b)

Die erklärte Entwicklungsorganisation muss im Rahmen ihres Konstruktionsmanagementsystems über die Mittel für eine Konstruktionssicherung verfügen, indem sie für Produkte ein System für die Kontrolle und Überwachung der Konstruktion und von Konstruktionsänderungen sowie von Reparaturverfahren einrichtet, umsetzt und aufrechterhält. Das System muss folgende Anforderungen erfüllen:

1.

Es muss eine Lufttüchtigkeitsfunktion umfassen, die dafür sorgt, dass die Konstruktion der Produkte sowie Konstruktionsänderungen und Reparaturverfahren der einschlägigen Grundlage der Musterzulassung und den geltenden Umweltschutzanforderungen genügen.

2.

Es muss die Einrichtung, Umsetzung und Aufrechterhaltung einer unabhängigen Überprüfungsfunktion für den Konformitätsnachweis umfassen, auf deren Grundlage die Organisation die Einhaltung der geltenden Grundlage der Musterzulassung und der geltenden Umweltschutzanforderungen bestätigt.

3.

Es muss festlegen, auf welche Weise das Konstruktionssicherungssystem der Abnahme der entwickelten Teile oder der von Partnern oder Unterauftragnehmern durchgeführten Aufgaben nach den Methoden Rechnung trägt, die schriftlichen Verfahren unterliegen.

c)

Die erklärte Entwicklungsorganisation muss im Rahmen ihres Konstruktionsmanagementsystems eine unabhängige Überwachungsfunktion einrichten, um die Einhaltung der einschlägigen Anforderungen durch die Organisation sowie die Einhaltung und Angemessenheit des Konstruktionsmanagementsystems zu überprüfen. Diese Überwachung muss Rückmeldungen an die in Punkt 21L.A.175(b) angegebene Person oder Personengruppe sowie an den in Punkt 21L.A.175(a) genannten verantwortlichen Manager vorsehen, damit gegebenenfalls erforderliche Abhilfemaßnahmen durchgeführt werden.

d)

Die erklärte Entwicklungsorganisation muss Prozesse und Verfahren festlegen, aufrechterhalten und auf dem neuesten Stand halten, die die Konstruktions-Compliance der Produkte mit der geltenden Grundlage der Musterzulassung, den geltenden detaillierten Spezifikationen und den geltenden Umweltschutzanforderungen gewährleistet. Die erklärte Entwicklungsorganisation muss die Belege, mit denen diese Prozesse und Verfahren dokumentiert werden, der Agentur auf Anforderung zur Verfügung stellen.

e)

Werden Teile oder Änderungen an Produkten von Partnerorganisationen oder Unterauftragnehmern entwickelt, müssen die in Buchstabe d genannten Prozesse und Verfahren eine Beschreibung der Befähigung der Entwicklungsorganisation enthalten, für alle Teile die nach Buchstabe b Nummer 2 vorgeschriebene Konformitätszusicherung abzugeben, und direkt oder durch Bezugnahme Beschreibungen und Informationen zu den Entwicklungstätigkeiten und zur Organisation solcher Partner oder Unterauftragnehmer enthalten.

f)

Ist die erklärte Entwicklungsorganisation Inhaber einer oder mehrerer zusätzlicher Organisationszulassungen nach der Verordnung (EU) 2018/1139 und der auf deren Grundlage erlassenen delegierten Rechtsakte und Durchführungsrechtsakte, kann die erklärte Entwicklungsorganisation das Konstruktionsmanagementsystem mit dem Managementsystem integrieren, das im Rahmen der anderen Zulassung(en) vorgeschrieben ist.

21L.A.175   Ressourcen der erklärten Entwicklungsorganisation

a)

Die erklärte Entwicklungsorganisation muss einen Leiter der Entwicklungsorganisation benennen, der befugt ist, dafür zu sorgen, dass innerhalb der Organisation alle Entwicklungstätigkeiten den vorgeschriebenen Standards entsprechen und die Anforderungen des in Punkt 21L.A.174 Buchstaben a bis c genannten Konstruktionsmanagementsystems sowie die nach Punkt 21L.A.174(d) festgelegten Prozesse und Verfahren kontinuierlich eingehalten werden.

b)

Der Leiter der Entwicklungsorganisation muss innerhalb der Organisation Personal benennen, das in Schlüsselpositionen verantwortlich ist für

1.

die Einhaltung der geltenden Grundlage der Musterzulassung, der geltenden detaillierten technischen Spezifikationen und der geltenden Umweltschutzanforderungen bei der Konstruktion der Produkte sowie bei Konstruktionsänderungen und Reparaturverfahren,

2.

die unabhängige Überwachung der Compliance und der Angemessenheit und

3.

er benennt jede andere Person oder Personengruppe, die benötigt wird, um je nach Größe der Organisation die Einhaltung der Anforderungen dieses Abschnitts zu gewährleisten.

c)

Die in Buchstabe b genannte Person oder Personengruppe

1.

ist dem Leiter des Entwicklungsbetriebs gegenüber verantwortlich und hat direkten Zugang zu ihm,

2.

verfügt über angemessene Kenntnisse, Ausbildungen und Erfahrungen, um den ihr zugewiesenen Aufgaben gerecht werden zu können.

d)

Die erklärte Entwicklungsorganisation muss gewährleisten, dass

1.

in allen technischen Abteilungen genügend erfahrenes Personal mit den entsprechenden Befugnissen vorhanden ist, um die ihm zugewiesenen Aufgaben verantwortlich wahrnehmen zu können, und dass die Einrichtungen, Ausrüstungen und Räumlichkeiten geeignet sind, es dem Personal zu ermöglichen, dafür zu sorgen, dass die entwickelten Produkte die Anforderungen an die Lufttüchtigkeit und den Umweltschutz erfüllen,

2.

innerhalb der erklärten Entwicklungsorganisation eine umfängliche und effiziente Zusammenarbeit in Fragen der Lufttüchtigkeit und der Umweltverträglichkeit besteht.

e)

Die erklärte Entwicklungsorganisation muss die Organisationsstruktur sowie das Personal in Schlüsselpositionen dokumentieren, das dafür verantwortlich ist, dass die Organisation diesem Abschnitt genügt, und die Dokumentation stets aktualisieren und der Agentur auf Anforderung zur Verfügung stellen.

21L.A.176   Arbeitsumfang

Die erklärte Entwicklungsorganisation muss die Art der Entwicklungsarbeiten, die Kategorien der Produkte, für die Konstruktionstätigkeiten durchgeführt werden, sowie die Funktionen und Pflichten angeben, die die Organisation bezüglich der Lufttüchtigkeit und Umweltverträglichkeit der Produkte wahrnimmt.

21L.A.177   Pflichten der erklärten Entwicklungsorganisation

Eine erklärte Entwicklungsorganisation muss

a)

nach klar definierten Verfahren, Praktiken und Prozessen arbeiten;

b)

— sofern sie Testflüge durchzuführen beabsichtigt – ein Betriebshandbuch, das eine Beschreibung der Strategien und Verfahren der Organisation für Testflüge enthält, erstellen, pflegen und ständig aktualisieren und dieses Handbuch der Agentur auf Anforderung zur Verfügung stellen;

c)

feststellen, dass die Produktkonstruktionen, einschließlich Änderungen und Reparaturen, keine unsicheren Merkmale aufweisen und der geltenden Grundlage der Musterzulassung sowie den geltenden Umweltschutzanforderungen genügen, und der Agentur Erklärungen bzw. Dokumente zur Bestätigung dieses Sachverhalts vorlegen;

d)

der Agentur Informationen oder Anwendungen zu Maßnahmen für die Aufrechterhaltung der Lufttüchtigkeit vorlegen;

e)

den für erklärte Konstruktionsorganisationen geltenden Anforderungen dieses Anhangs Abschnitt A genügen.

21L.A.178   Mitteilung von Änderungen und Einstellung der Tätigkeiten

Die erklärte Entwicklungsorganisation muss der zuständigen Behörde unverzüglich Folgendes mitteilen:

a)

jede Änderung der in der Erklärung nach Punkt 21L.A.173(c) gemachten Angaben;

b)

jede Änderung des Konstruktionsmanagementsystems, die im Hinblick auf den Nachweis der Konformität des von ihr entwickelten Produkts signifikant ist;

c)

die Einstellung einiger oder aller in der Erklärung genannten Tätigkeiten.

ABSCHNITT K –   TEILE

21L.A.191   Umfang

In diesem Abschnitt wird festgelegt, wie der Nachweis der Konformität von Teilen mit den Lufttüchtigkeitsanforderungen erbracht werden muss.

21L.A.192   Nachweis der Konformität

a)

Der Nachweis der Konformität mit den Lufttüchtigkeitsanforderungen muss für Teile, die in ein musterzertifiziertes Produkt oder ein Luftfahrzeug eingebaut werden sollen, das Gegenstand einer Compliance-Erklärung für die Konstruktion ist, wie folgt erbracht werden:

1.

in Verbindung mit den Verfahren der Musterzulassung nach den Abschnitten B, D oder E dieses Anhangs für das Produkt, in das sie eingebaut werden sollen, oder

2.

in Verbindung mit den Verfahren der Compliance-Erklärung für die Konstruktion nach den Abschnitten C oder F dieses Anhangs für das Produkt, in das sie eingebaut werden sollen, oder

3.

im Rahmen des ETSO-Zulassungsverfahrens nach Anhang I (Teil 21) Hauptabschnitt A Abschnitt O oder

4.

bei Standardteilen gemäß amtlich anerkannten Standards.

b)

In allen Fällen, in denen ein Teil gemäß dem Unionsrecht oder den von der Agentur festgelegten Maßnahmen ausdrücklich zugelassen sein muss, muss das Teil der einschlägigen ETSO oder den Spezifikationen genügen, die die Agentur im Einzelfall als gleichwertig anerkannt hat.

21L.A.193   Freigabe von Teilen für den Einbau

a)

Ein Teil oder Produkt darf in ein Produkt nur eingebaut werden, wenn es vom Inhaber einer Musterzulassung, einer ergänzenden Musterzulassung, einer Genehmigung für eine Konstruktionsänderung oder ein Reparaturverfahren identifiziert wurde oder mit einer Compliance-Erklärung für die Konstruktion als für den Einbau geeignet befunden wurde, und wenn

1.

es sich in einem betriebssicheren Zustand befindet,

2.

es gemäß Abschnitt Q dieses Anhangs gekennzeichnet ist und

3.

ihm eine Freigabebescheinigung (EASA-Formblatt 1) beiliegt, aus der hervorgeht, dass der Artikel im Einklang mit den anwendbaren Konstruktionsdaten hergestellt wurde.

b)

Abweichend von Buchstabe a Nummer 3 und sofern die Bedingungen nach Buchstabe c erfüllt sind, muss für den Einbau der folgenden Teile in ein musterzertifiziertes Produkt oder in ein Luftfahrzeug, das Gegenstand einer Compliance-Erklärung für die Konstruktion ist, keine Freigabebescheinigung (EASA-Formblatt 1) ausgestellt werden:

1.

ein Standardteil,

2.

ein Teil, das

i)

weder lebensdauerbegrenzt noch Teil der primären Struktur noch der Flugsteuerung ist,

ii)

vom Inhaber einer Musterzulassung, einer ergänzenden Musterzulassung, einer Genehmigung für eine Konstruktionsänderung oder ein Reparaturverfahren oder einer Compliance-Erklärung für die Konstruktion für den Einbau in das betreffende Luftfahrzeug identifiziert wurde,

iii)

in ein Luftfahrzeug eingebaut werden soll, dessen Eigentümer die Einhaltung der geltenden Bedingungen nach Ziffer i und Ziffer ii überprüft und die Verantwortung für die Einhaltung akzeptiert hat,

3.

ein Teil, dessen Nichtübereinstimmung mit seinen genehmigten oder erklärten Konstruktionsdaten vernachlässigbare Auswirkungen auf die Sicherheit des Produkts hat und das vom Inhaber der Konstruktionsgenehmigung oder der Person, die die Compliance-Erklärung für die Konstruktion abgegeben hat, in den Anweisungen für die Aufrechterhaltung der Lufttüchtigkeit als solches angegeben ist. Zur Bestimmung der Auswirkungen eines nichtkonformen Teils auf die Sicherheit kann der Inhaber der Konstruktionsgenehmigung oder die Person, die die Compliance-Erklärung für die Konstruktion abgegeben hat, in den Anweisungen zur Aufrechterhaltung der Lufttüchtigkeit festlegen, welche Prüfungen an dem Produkt beim Einbau des Teils durchzuführen sind;

4.

im Falle einer Standardänderung nach Punkt 21L.A.102 oder einer Standardreparatur nach Punkt 21L.A.202 ein Teil, dessen Nichtübereinstimmung mit seinen Konstruktionsdaten vernachlässigbare Auswirkungen auf die Sicherheit des Produkts hat und das als solches in den nach Anhang I (Teil 21) Punkt 21.B.70 herausgegebenen Zertifizierungsspezifikationen für Standardänderungen und Standardreparaturen identifiziert ist. Zur Bestimmung der sicherheitsrelevanten Folgen eines nichtkonformen Teils kann in jenen Zertifizierungsspezifikationen festgelegt werden, welche Prüfungen an dem Produkt beim Einbau des Teils durchzuführen sind;

5.

ein Teil, das von einer Lufttüchtigkeitszulassung nach der Verordnung (EU) Nr. 965/2012 der Kommission (2) ausgenommen ist, und

6.

ein Teil, bei dem es sich um einen in Buchstabe b Nummern 1 bis 5 genannten Artikel einer höheren Baugruppe handelt.

c)

Der Einbau der unter Buchstabe b genannten Teile in ein musterzertifiziertes Produkt oder in ein Luftfahrzeug, das Gegenstand einer Compliance-Erklärung für die Konstruktion ist, ist ohne EASA-Formblatt 1 zulässig, sofern der Ausrüster im Besitz eines Dokuments ist, das von der Person oder Organisation ausgestellt wurde, die das Teil hergestellt hat, und in dem die Bezeichnung des Teils und die Teilenummer sowie eine Erklärung über die Konformität des Teils mit seinen Konstruktionsdaten und das Ausstellungsdatum angegeben sind.

ABSCHNITT M –   REPARATURVERFAHREN FÜR MUSTERZERTIFIZIERTE PRODUKTE

21L.A.201   Umfang

In diesem Abschnitt

a)

wird das Verfahren für die Beantragung von Genehmigungen für Reparaturverfahren für musterzertifizierte Produkte festgelegt,

b)

werden die Rechte und Pflichten der Antragsteller und Inhaber der in Buchstabe a genannten Genehmigungen festgelegt,

c)

werden die Bestimmungen für Standardreparaturen festgelegt, die keiner Genehmigung bedürfen.

21L.A.202   Standardreparaturen

a)

Standardreparaturen sind Reparaturverfahren für ein musterzertifiziertes Produkt, dessen Musterzulassung nach Hauptabschnitt B Abschnitt B dieses Anhangs erteilt wurde und

1.

die den Konstruktionsdaten entsprechen, die in von der Agentur herausgegebenen Zertifizierungsspezifikationen enthalten sind, welche annehmbare Methoden, Techniken und Praktiken für die Durchführung und Identifizierung von Standardreparaturen enthalten, einschließlich zugehöriger Anweisungen zur Aufrechterhaltung der Lufttüchtigkeit, und

2.

die nicht im Widerspruch zu den Daten des Inhabers dieser Musterzulassung stehen.

b)

Die Punkte 21L.A.203 bis 21L.A.211 gelten nicht für Standardreparaturen.

21L.A.203   Klassifizierung von Reparaturverfahren für musterzertifizierte Produkte

a)

Verfahren für die Reparatur eines musterzertifizierten Produkts müssen nach geringfügigen oder erheblichen Reparaturen klassifiziert werden.

b)

Verfahren für „geringfügige“ Reparaturen, die sich nicht merklich auf die Masse, den Trimm, die Formstabilität, die Zuverlässigkeit, die zertifizierten Lärmpegel und Emissionsniveaus, die Betriebseigenschaften oder andere Merkmale auswirken, die die Lufttüchtigkeit oder die Umweltverträglichkeit des Produkts beeinträchtigen.

c)

Bei allen anderen Reparaturverfahren handelt es sich um „erhebliche Reparaturen“.

d)

Die Anforderungen an die Genehmigung von Verfahren für geringfügige Reparaturen sind in Punkt 21L.A.207 festgelegt.

e)

Die Anforderungen an die Genehmigung von Verfahren für erhebliche Reparaturen sind in Punkt 21L.A.208 festgelegt.

21L.A.204   Berechtigung

a)

Jede natürliche oder juristische Person, die ihre Entwicklungsbefähigung nach Punkt 21L.A.23 nachgewiesen hat oder noch nachweist, kann gemäß den in diesem Abschnitt festgelegten Bedingungen eine Genehmigung für ein Verfahren für eine erhebliche Reparatur eines musterzertifizierten Produkts beantragen.

b)

Genehmigungen für Verfahren für geringfügige Reparaturen eines musterzertifizierten Produkts können gemäß den in diesem Abschnitt festgelegten Bedingungen von jeder natürlichen oder juristischen Person beantragt werden.

21L.A.205   Beantragung einer Genehmigung für ein Reparaturverfahren für ein musterzertifiziertes Produkt

a)

Anträge auf Genehmigung von Reparaturverfahren für ein musterzertifiziertes Produkt müssen in Form und Weise gemäß den Vorgaben der Agentur vorgelegt werden.

b)

Für die Erteilung einer Genehmigung eines Verfahrens für eine erhebliche Reparatur muss der Antragsteller in seinen Antrag einen Plan für den Konformitätsnachweis aufnehmen oder zum ursprünglichen Antrag nachreichen, der Folgendes enthält:

1.

eine Beschreibung des Schadens und des Reparaturverfahrens unter Angabe der Konfiguration der Musterbauart, die Grundlage des Reparaturverfahrens ist;

2.

Angaben zu allen Bereichen der Musterbauart, auch zu den zugelassenen Handbüchern, die geändert wurden oder von dem Reparaturverfahren betroffen sind;

3.

Angaben zu etwaigen erneuten Untersuchungen, die notwendig waren, um die Konformität des Reparaturverfahrens und der von diesem betroffenen Bereiche mit der Grundlage der Musterzulassung und den geltenden Umweltschutzanforderungen nachzuweisen, die durch Bezugnahme in die Musterzulassung bzw. die ergänzende Musterzulassung aufgenommen wurden;

4.

Angaben zu etwaigen vorgeschlagenen Ergänzungen gegenüber der Grundlage der Musterzulassung, die durch Bezugnahme in die Musterzulassung bzw. die ergänzende Musterzulassung aufgenommen wurde;

5.

Angaben dazu, ob die Zertifizierungsdaten vollständig vom Antragsteller oder infolge einer Absprache mit dem Eigentümer der Musterzulassungsdaten vorbereitet wurden oder werden.

21L.A.206   Konformitätsnachweis

a)

Antragsteller für eine Genehmigung für ein Verfahren für erhebliche Reparaturen müssen nachweisen, dass die geltende Grundlage der Musterzulassung und die geltenden Umweltschutzanforderungen, wie sie von der Agentur nach Punkt 21L.B.201 festgelegt und dem Antragsteller mitgeteilt wurden, eingehalten werden und der Agentur die Mittel zur Verfügung stellen, anhand deren dieser Nachweis erbracht wurde.

b)

Der Antragsteller für eine Genehmigung für eine Verfahren für erhebliche Reparaturen muss der Agentur die Aufzeichnungen der Konformitätsnachweise entsprechend dem Plan für den Konformitätsnachweis zur Verfügung stellen.

c)

Zum Zeitpunkt der Durchführung von Tests und Inspektionen zum Nachweis der Konformität nach Buchstabe a muss der Antragsteller bereits Folgendes überprüft und die Überprüfung dokumentiert haben:

1.

für das Prüfmuster:

i)

dass die Materialien und Prozesse hinreichend den Spezifikationen der vorgesehenen Musterbauart genügen,

ii)

dass die Bestandteile der Produkte hinreichend den Zeichnungen der vorgesehenen Musterbauart genügen,

iii)

dass die Herstellungsprozesse, der Bau und die Montage hinreichend den Spezifikationen der vorgesehenen Musterbauart genügen und

2.

dass die für die Tests verwendeten Prüf- und Messeinrichtungen für den Test geeignet und ausreichend kalibriert waren.

d)

Testflüge zur Ausstellung einer Genehmigung eines Verfahrens für erhebliche Reparaturen müssen gemäß den Bedingungen durchgeführt werden, die die Agentur für solche Testflüge spezifiziert hat. Der Antragsteller muss alle Testflüge durchführen, die zur Feststellung der Konformität mit der geltenden Grundlage der Musterzulassung und den geltenden Umweltschutzanforderungen erforderlich sind.

e)

Ein Antragsteller für eine Genehmigung eines Verfahrens für erhebliche Reparaturen muss der Agentur gestatten,

1.

alle mit dem Konformitätsnachweis in Zusammenhang stehenden Daten und Informationen zu überprüfen,

2.

zum Nachweis der Konformität Tests oder Inspektionen selbst durchzuführen oder dabei anwesend zu sein, und

3.

sofern als notwendig erachtet, eine physische Inspektion des reparierten Produkts durchzuführen, um die Compliance der Konstruktion mit der Grundlage der Musterzulassung und den geltenden Umweltschutzanforderungen zu überprüfen.

f)

Nach Abschluss des Konformitätsnachweises muss der Antragsteller der Agentur eine Erklärung vorlegen, in der er bestätigt, dass

1.

der Nachweis der Konformität mit der Grundlage der Musterzulassung und den geltenden Umweltschutzanforderungen, wie sie von der Agentur festgelegt und dem Antragsteller nach Punkt 21L.B.201 mitgeteilt wurden, entsprechend dem Plan für den Konformitätsnachweis erbracht wurde und

2.

keine Merkmale oder Eigenschaften festgestellt wurden, die die Sicherheit oder die Umweltverträglichkeit des dem Reparaturverfahren unterzogenen Produkts für die Zwecke, für die die Zulassung beantragt wurde, gefährden könnten.

21L.A.207   Anforderungen an die Genehmigung eines Verfahrens für geringfügige Reparaturen

Für die Ausstellung einer Genehmigung eines Verfahrens für eine geringfügige Reparatur an einem musterzertifizierten Produkt muss der Antragsteller

a)

nachweisen, dass das Reparaturverfahren und die von dem Reparaturverfahren betroffenen Bereiche

1.

mit der Grundlage der Musterzulassung und den geltenden Umweltschutzanforderungen, auf die in der Musterzulassung mittels Bezugnahme verwiesen wird, übereinstimmen, oder

2.

mit den Zertifizierungsspezifikationen übereinstimmen, die für das Produkt zum Zeitpunkt der Beantragung der Genehmigung des Reparaturverfahrens gelten, sofern der Antragsteller sich hierfür entscheidet;

b)

eine Compliance-Erklärung über die Einhaltung der Grundlage der Musterzulassung und der geltenden Umweltschutzanforderungen nach Buchstabe a Nummer 1 oder der nach Buchstabe a Nummer 2 ausgewählten Zertifizierungsspezifikationen abgeben, Aufzeichnungen der Konformitätsbelege führen und in die Aufzeichnungen die Bestätigung aufnehmen, dass kein Merkmal oder keine Eigenschaft die Sicherheit oder Umweltverträglichkeit des veränderten Produkts für die Zwecke, für die die Zulassung beantragt wurde, gefährden kann;

c)

der Agentur Konformitätsbelege für die Reparatur sowie die Compliance-Erklärung vorlegen.

21L.A.208   Anforderungen an die Genehmigung eines Verfahrens für erhebliche Reparaturen

Für die Ausstellung einer Genehmigung eines Verfahrens für eine erhebliche Reparatur an einem musterzertifizierten Produkt muss der Antragsteller

a)

nachweisen, dass das Reparaturverfahren und die von diesem betroffenen Bereiche der Grundlage der Musterzulassung und den geltenden Umweltschutzanforderungen genügen, wie sie von der Agentur nach Punkt 21L.B.201 festgelegt und dem Antragsteller mitgeteilt wurden;

b)

die Konformität nach Punkt 21L.A.206 nachweisen;

c)

nachweisen, sofern er nach Punkt 21L.A.205(b)(5) angegeben hat, dass er die Zertifizierungsdaten infolge einer Absprache mit dem Eigentümer der Musterzulassungsdaten vorgelegt hat, dass der Inhaber der Musterzulassung

1.

keine technischen Einwände gegen die nach Punkt 21L.A.205 vorgelegten Informationen hat und

2.

zugestimmt hat, mit dem Antragsteller zur Wahrnehmung aller Pflichten zur Aufrechterhaltung der Lufttüchtigkeit des reparierten Produkts durch Einhaltung der Bestimmungen nach den Punkten 21L.A.28 und 21L.A.88 zusammenzuarbeiten.

d)

nachweisen, dass es keine ungelösten Probleme gibt, die sich aus der physischen Erstmusterprüfung des dem Reparaturverfahren unterzogenen Produkts in seiner endgültigen veränderten Konfiguration, die von der Agentur nach Punkt 21L.A.206(e)(3) durchgeführt wurde, ergeben haben.

21L.A.209   Genehmigung eines Reparaturverfahrens im Rahmen eines Rechts

a)

Eine Genehmigung für ein Reparaturverfahren für eine vom genehmigten Entwicklungsbetrieb entworfene Konstruktion kann ohne Antragstellung nach Punkt 21L.A.205 statt von der Agentur von diesem Betrieb gemäß dem Umfang seiner Rechte nach Anhang I (Teil 21) Punkt 21.A.263(c) Nummern 2 und 5 entsprechend den Genehmigungsbedingungen erteilt werden.

b)

Bei der Ausstellung einer Genehmigung für eine Reparatur nach Buchstabe a muss die Entwicklungsorganisation

1.

gewährleisten, dass alle Daten und Belege verfügbar sind;

2.

gewährleisten, dass die Konformität der Änderung mit der Grundlage der Musterzulassung und den geltenden Umweltschutzanforderungen nach Punkt 21L.A.207(a) oder Punkt 21L.A.208(a) nachgewiesen und nach Punkt 21L.A.206 in einer Erklärung bestätigt wurde;

3.

bestätigen, dass sie Folgendes nicht festgestellt hat:

i)

eine etwaige Nichtübereinstimmung mit der Grundlage der Musterzulassung bzw. den geltenden Umweltschutzanforderungen oder den gewählten Zertifizierungsspezifikationen;

ii)

etwaige Merkmale oder Eigenschaften, die die Sicherheit oder die Umweltverträglichkeit des veränderten Produkts für die Zwecke, für die die Zulassung beantragt wurde, gefährden könnten.

4.

die Genehmigung einer Reparatur gegenüber einer Musterzulassung auf die spezifische(n) Konfiguration(en) der Musterzulassung beschränken, auf die sich die Reparatur bezieht.

21L.A.210   Pflichten des Inhabers einer Genehmigung für ein Reparaturverfahren

Jeder Inhaber einer Genehmigung für ein Reparaturverfahren muss

a)

– sofern er nicht der Inhaber der Musterzulassung oder ergänzenden Musterzulassung ist und die Zertifizierungsdaten nach Punkt 21L.A.205(b)(5) bereitgestellt wurden – mit dem betreffenden Inhaber eine Vereinbarung treffen;

b)

der Organisation, die die Reparatur durchführt, alle notwendigen Anweisungen für den Einbau oder die Ausführung des Reparaturverfahrens zur Verfügung stellen;

c)

die Herstellungsorganisation, die Teile für das Reparaturverfahren herstellt, unterstützen und dafür sorgen, dass diese Teile auf der Grundlage der Produktionsdaten hergestellt werden, die auf den Konstruktionsdaten beruhen, die vom Inhaber der Genehmigung für das Reparaturverfahren bereitgestellt wurden;

d)

gewährleisten, dass das Reparaturverfahren alle notwendigen Anweisungen und Beschränkungen umfasst, sofern ein Reparaturverfahren mit Beschränkungen genehmigt wurde. Diese Anweisungen und Beschränkungen muss der Inhaber der Genehmigung für Reparaturverfahren gemäß einem mit der Agentur abgestimmten Verfahren an den Betreiber weitergeben;

e)

den in Abschnitt A dieses Anhangs festgelegten Verpflichtungen für den Inhaber der Genehmigung eines Reparaturverfahrens nachkommen.

21L.A.211   Nicht reparierte Schäden

Die Beschädigung eines Produkts, dessen Konstruktion nach Hauptabschnitt B genehmigt wurde, erfordert nicht unbedingt ein Reparaturverfahren, sofern die Bewertung der Auswirkungen auf die Lufttüchtigkeit dies rechtfertigt. Eine solche Bewertung muss entweder von der Agentur oder von einem Entwicklungsbetrieb, der Inhaber einer entsprechenden Genehmigung nach Anhang I (Teil 21) Hauptabschnitt A Abschnitt J ist, nach einem von der Agentur akzeptierten Verfahren vorgenommen werden. Ergibt die Bewertung, dass bei Nichtreparatur des Schadens Beschränkungen auferlegt werden müssen, ist nach Punkt 21L.A.210(d) zu verfahren.

ABSCHNITT N –   REPARATURVERFAHREN FÜR EIN LUFTFAHRZEUG, DAS GEGENSTAND EINER COMPLIANCE-ERKLÄRUNG FÜR DIE KONSTRUKTION IST

21L.A.221   Umfang

In diesem Abschnitt

a)

wird das Verfahren für die Abgabe einer Compliance-Erklärung für Verfahren zur Reparatur eines Luftfahrzeugs festgelegt, das Gegenstand einer Erklärung nach Abschnitt C dieses Anhangs ist;

b)

werden die Rechte und Pflichten der Personen festgelegt, die eine Compliance-Erklärung für die in Buchstabe a genannte Änderung abgeben;

c)

werden die Bestimmungen für Standardreparaturen festgelegt, die keiner Compliance-Erklärung für die Konstruktion bedürfen.

21L.A.222   Standardreparaturen

a)

Standardreparaturen sind Reparaturverfahren für ein Luftfahrzeug, das Gegenstand einer Erklärung nach Abschnitt C dieses Anhangs ist, und die

1.

die den Konstruktionsdaten entsprechen, die in von der Agentur herausgegebenen Zertifizierungsspezifikationen enthalten sind, welche annehmbare Methoden, Techniken und Praktiken für die Durchführung und Identifizierung von Standardreparaturen enthalten, einschließlich zugehöriger Anweisungen zur Aufrechterhaltung der Lufttüchtigkeit, und

2.

die nicht im Widerspruch zu den Konstruktionsdaten stehen, die Gegenstand der nach Abschnitt C dieses Anhangs abgegebenen Compliance-Erklärung für die Luftfahrzeugkonstruktion sind.

b)

Die Punkte 21L.A.223 bis 21L.A.229 gelten nicht für Standardreparaturen.

21L.A.223   Klassifizierung von Reparaturverfahren für ein Luftfahrzeug, das Gegenstand einer Compliance-Erklärung für die Konstruktion ist

a)

Verfahren zur Reparatur eines Luftfahrzeugs, das Gegenstand einer Erklärung nach Abschnitt C dieses Anhangs war, müssen anhand der in Punkt 21L.A.203 Buchstaben b und c genannten Kriterien nach geringfügigen oder erheblichen Reparaturen klassifiziert werden.

b)

Die Konstruktions-Compliance eines Verfahrens für geringfügige Reparaturen muss in einer Erklärung nach Punkt 21L.A.225 bestätigt werden.

c)

Die Konstruktions-Compliance eines Verfahrens für erhebliche Reparaturen muss in einer Erklärung nach Punkt 21L.A.226 bestätigt werden.

21L.A.224   Berechtigung

a)

Eine Person, die eine Compliance-Erklärung für die Konstruktion eines Luftfahrzeugs nach Abschnitt C dieses Anhangs abgegeben hat, kann die Konformität eines Verfahrens für eine geringfügige Reparatur des betreffenden Luftfahrzeugs unter den in diesem Abschnitt genannten Bedingungen bestätigen. Darüber hinaus kann eine solche Compliance-Erklärung unter den in diesem Abschnitt genannten Bedingungen auch von einem nach Anhang I (Teil 21) Punkt 21.A.263(c)(3) genehmigten Entwicklungsbetrieb abgegeben werden.

b)

Nur die Person, die eine Compliance-Erklärung für die Konstruktion eines Luftfahrzeugs nach Abschnitt C dieses Anhangs abgegeben hat, kann die Konformität eines Verfahrens für eine erhebliche Reparatur des betreffenden Luftfahrzeugs, das Gegenstand einer Compliance-Erklärung nach Abschnitt C dieses Anhangs ist, unter den in diesem Abschnitt genannten Bedingungen bestätigen.

c)

Abweichend von Buchstabe b kann für den Fall, dass die Person, die eine Compliance-Erklärung für die Konstruktion eines Luftfahrzeugs nach Abschnitt C dieses Anhangs abgegeben hat und nicht mehr aktiv ist oder auf die Forderung nach Reparaturverfahren nicht mehr reagiert, die Compliance einer veränderten Luftfahrzeugkonstruktion nach Abschnitt C dieses Anhangs auch von einem nach Anhang I (Teil 21) Punkt 21.A.263(c)(2) genehmigten Entwicklungsbetrieb nach dessen Geschäftsbedingungen oder von jeder anderen natürlichen oder juristischen Person bestätigt werden, die in der Lage ist, die Verpflichtungen nach Punkt 21L.A.47 in Bezug auf das betreffende veränderte Luftfahrzeug einzugehen.

21L.A.225   Compliance-Erklärung für die Konstruktion bei Verfahren für geringfügige Reparaturen

a)

Die die Erklärung abgebende Person oder eine Organisation, die das Verfahren für geringfügige Reparaturen entwickelt hat, muss, bevor sie dieses Verfahren bei einem Luftfahrzeug, das Gegenstand einer Compliance-Erklärung für die Konstruktion nach Abschnitt C dieses Anhangs ist, einbezieht oder vornimmt oder mit einer Herstellungsorganisation eine solche Einbeziehung oder Vornahme vereinbart, eine Erklärung darüber abgeben, dass das Verfahren für geringfügige Reparaturen den detaillierten technischen Spezifikationen und den geltenden Umweltschutzanforderungen genügt, deren Einhaltung nach Punkt 21L.A.43 bestätigt wurde.

b)

Die Compliance-Erklärung für die Konstruktion muss in Form und Weise gemäß den Vorgaben der Agentur abgegeben werden.

c)

Die die Erklärung abgebende Person oder die Organisation, die das Verfahren für geringfügige Änderungen entwickelt hat, muss ein Register der Verfahren für geringfügige Reparaturen an einem Luftfahrzeug führen, das Gegenstand einer Compliance-Erklärung für die Konstruktion ist, und muss jede Erklärung, die nach Buchstabe a abgegeben wurde, der Agentur auf Anforderung vorlegen.

21L.A.226   Compliance-Erklärung für die Konstruktion bei Verfahren für erhebliche Reparaturen

a)

Die die Erklärung abgebende Person oder die Organisation, die das Verfahren für erhebliche Reparaturen entwickelt hat, muss, bevor sie dieses Verfahren bei einem Luftfahrzeug, das Gegenstand einer Compliance-Erklärung für die Konstruktion nach Abschnitt C dieses Anhangs ist, einbezieht oder vornimmt oder mit einer Herstellungsorganisation eine solche Einbeziehung oder Vornahme vereinbart, eine Erklärung darüber abgeben, dass das Verfahren für erhebliche Reparaturen den detaillierten technischen Spezifikationen und den geltenden Umweltschutzanforderungen genügt, deren Einhaltung nach Punkt 21L.A.43 bestätigt wurde.

b)

Die Compliance-Erklärung für die Konstruktion muss in Form und Weise gemäß den Vorgaben der Agentur abgegeben werden.

c)

Die Erklärung muss mindestens folgende Angaben enthalten:

1.

den Namen der Person, die die Erklärung abgibt, sowie deren Anschrift bzw. Geschäftssitz,

2.

die Referenznummer der Erklärung für das Luftfahrzeug, auf das sich das Verfahren für die erhebliche Reparatur bezieht,

3.

die eindeutige Referenz zur Identifizierung des Verfahrens für die erhebliche Reparatur,

4.

Angaben zu den detaillierten technischen Spezifikationen und den geltenden Umweltschutzanforderungen, über deren Einhaltung in Bezug auf das betreffende Luftfahrzeug eine Erklärung nach Punkt 21L.A.43 abgegeben wurde,

5.

eine unterzeichnete Bestätigung unter der alleinigen Verantwortung der die Erklärung abgebenden Person, dass das Verfahren für erhebliche Reparaturen den detaillierten technischen Spezifikationen und Umweltschutzanforderungen nach Nummer 4 sowie dem in Buchstabe d Nummer 3 genannten Plan für den Konformitätsnachweis genügt,

6.

eine unterzeichnete Bestätigung unter der alleinigen Verantwortung der die Erklärung abgebenden Person, dass von jener Person keine Merkmale oder Eigenschaften festgestellt wurden, die die Sicherheit oder Umweltverträglichkeit des Produkts für den Verwendungszweck gefährden könnten,

7.

eine Beschreibung des Schadens und des Reparaturverfahrens unter Angabe der Konfiguration der Musterbauart, die Grundlage des Reparaturverfahrens ist;

8.

Angaben zu allen Bereichen der Musterbauart, auch zu den zugelassenen Handbüchern, die geändert wurden oder von dem Reparaturverfahren betroffen sind.

d)

Die die Erklärung abgebende Person, die ein Verfahren für eine erhebliche Reparatur entwickelt, muss die Erklärung nach Buchstabe c bei der Agentur einreichen. Zusammen mit dieser Erklärung muss die betreffende Person Folgendes bei der Agentur einreichen:

1.

eine Beschreibung der erheblichen Reparatur,

2.

die Basisdaten der erheblichen Reparatur, einschließlich Betriebseigenschaften, Konstruktionsmerkmale und etwaiger Beschränkungen,

3.

einen Plan für den Konformitätsnachweis unter Angabe der Mittel, die für den Nachweis der Konformität im Zuge des Konformitätsnachweises eingehalten wurden,

4.

die Aufzeichnungen über die Einhaltung der Compliance-Daten, die im Zuge der nach dem Plan für den Konformitätsnachweis durchgeführten Compliance-Tätigkeiten gewonnen wurden,

5.

die Mittel zum Nachweis der Konformität mit den detaillierten technischen Spezifikationen und den geltenden Umweltschutzanforderungen, über deren Einhaltung in Bezug auf das betreffende Luftfahrzeug eine Erklärung nach Punkt 21L.A.43 abgegeben wurde,

6.

die Aufzeichnungen über die Konformitätsnachweise der Testartikel und Testausrüstung, sofern die Konformität anhand von Tests nachgewiesen wird, zum Nachweis

i)

für das Prüfmuster:

A)

dass die Materialien und Prozesse hinreichend den Spezifikationen für die Konstruktion genügen,

B)

dass die Bestandteile der Produkte hinreichend den Zeichnungen der Konstruktion genügen und

C)

dass Herstellungsprozesse, Bau und Montage hinreichend den Konstruktionsspezifikationen genügen,

ii)

dass die für die Tests verwendeten Prüf- und Messeinrichtungen für den Test geeignet und ausreichend kalibriert waren,

7.

Berichte, Inspektions- oder Testergebnisse, die die Erklärung abgebende Person für notwendig erachtete, um die Konformität des Luftfahrzeugs mit den geltenden detaillierten technischen Spezifikationen und den geltenden Umweltschutzanforderungen nachzuweisen.

e)

Die Erklärung über eine erhebliche Reparatur gegenüber einer Compliance-Erklärung für die Konstruktion muss auf die spezifische(n) Konfiguration(en) der Compliance-Erklärung für die Konstruktion beschränkt werden, auf die sich die Änderung bezieht.

21L.A.227   Compliance-Tätigkeiten im Hinblick auf die Compliance-Erklärung bei einem Verfahren für erhebliche Reparaturen

Vor Abgabe einer Compliance-Erklärung nach Punkt 21L.A.226 ist die die Erklärung abgebende Person in Bezug auf jene Reparaturverfahren zu Folgendem verpflichtet:

a)

Sie legt einen Plan für den Konformitätsnachweis unter Angabe der Mittel fest, die für den Nachweis der Konformität im Zuge des Konformitätsnachweises vorgeschrieben sind. Dieses Dokument wird bei Bedarf aktualisiert.

b)

Sie führt Aufzeichnungen der Konformitätsbelege entsprechend dem Plan für den Konformitätsnachweis.

c)

Sie führt gegebenenfalls Tests und Inspektionen entsprechend dem Plan für den Konformitätsnachweis durch.

d)

Sie gewährleistet die Aufzeichnung der Konformität der Testartikel und Testausrüstung sowie die Konstruktionskonformität der Testmuster mit den Spezifikationen, Zeichnungen, Herstellungsverfahren und den Mitteln für Bau und Montage.

e)

Sie gewährleistet, dass die für die Tests verwendeten Prüf- und Messeinrichtungen für den Test geeignet und ausreichend kalibriert sind.

f)

Sie gestattet der Agentur, mit der endgültigen oder ausreichend ausgereiften Konstruktions- und Produktionskonfiguration von Luftfahrzeugen Inspektionen oder Tests durchzuführen, die notwendig sind, um festzustellen, dass das dem Reparaturverfahren unterzogene Produkt keine Merkmale oder Eigenschaften aufweist, die die Sicherheit oder Umweltverträglichkeit des Produkts für den Verwendungszweck gefährden könnten.

g)

Sie führt je nach Bedarf Testflüge nach den von der Agentur für solche Testflüge festgelegten Flugbedingungen durch, um festzustellen, ob das Luftfahrzeug den geltenden detaillierten technischen Spezifikationen und den geltenden Umweltschutzanforderungen genügt.

21L.A.228   Pflichten der Person, die eine Compliance-Erklärung für die Konstruktion eines Reparaturverfahrens abgibt

Die die Compliance-Erklärung für die Konstruktion abgebende Person muss

a)

im Falle von Verfahren für geringfügige Reparaturen ein Register dieser Erklärungen führen und diese der Agentur auf Anforderung zur Verfügung stellen,

b)

der Organisation, die die Reparatur durchführt, alle notwendigen Anweisungen für den Einbau oder die Ausführung des Reparaturverfahrens zur Verfügung stellen,

c)

die Herstellungsorganisation, die Teile für das Reparaturverfahren herstellt, unterstützen und dafür sorgen, dass diese Teile auf der Grundlage der Produktionsdaten hergestellt werden, die auf den Konstruktionsdaten beruhen, die von der die Erklärung abgebenden Person bereitgestellt wurden,

d)

– sofern ein Reparaturverfahren Beschränkungen unterliegt – diese Beschränkungen dem Betreiber im Wege eines dokumentierten Verfahrens mitteilen und der Agentur diese Dokumentation auf Anforderung zur Verfügung stellen,

e)

die in Abschnitt A dieses Anhangs festgelegten Pflichten erfüllen, die für Personen gelten, die eine Compliance-Erklärung für ein Reparaturverfahren abgeben.

21L.A.229   Nicht reparierte Schäden

Die Person, die eine Compliance-Erklärung für die Konstruktion eines Luftfahrzeugs nach Abschnitt C dieses Anhangs abgibt, oder ein genehmigter Entwicklungsbetrieb mit Rechten nach Anhang I (Teil 21) Punkt 21.A.263(c)(3) und mit einem entsprechenden Genehmigungsumfang muss die Folgen etwaiger nicht reparierter Schäden an einem Luftfahrzeug für dessen Lufttüchtigkeit und Umweltverträglichkeit bewerten, die nicht unter bereits bestätigte Daten fallen. Etwaige notwendige Beschränkungen müssen nach Punkt 21L.A.228(d) bearbeitet werden.

ABSCHNITT O –   ZULASSUNG GEMÄẞ EUROPÄISCHER TECHNISCHER STANDARDZULASSUNG (ETSO)

(Reserviert)

ABSCHNITT P –   FLUGGENEHMIGUNG

21L.A.241   Fluggenehmigung und Flugbedingungen

a)

Für die Beantragung der Erteilung von Fluggenehmigungen und der damit zusammenhängenden Flugbedingungen für Luftfahrzeuge, die in den Umfang dieses Anhangs fallen, gelten die Verfahren nach Anhang I (Teil 21) Hauptabschnitt A Abschnitt P und nach Anhang Ib (Teil 21 Leicht) Punkt 21L.A.241 Buchstaben b und c.

b)

Bei Beantragung einer Fluggenehmigung nach Anhang I (Teil 21) Punkt 21.A.707 muss der Antragsteller mit der zuständigen Behörde eine Konformitätsinspektion des Luftfahrzeugs vereinbaren, sofern der Antrag auf Erteilung einer Fluggenehmigung sich auf Folgendes bezieht:

1.

Nachweis der Compliance-Tätigkeiten nach Punkt 21L.A.25 für ein Luftfahrzeug, das musterzertifiziert ist oder werden soll;

2.

Nachweis der Compliance-Tätigkeiten nach Punkt 21L.A.44 für ein Luftfahrzeug, für das eine Compliance-Erklärung für die Konstruktion abgegeben wurde oder abgegeben werden soll.

c)

Bei Beantragung der Flugbedingungen nach Anhang I (Teil 21) Punkt 21.A.709 muss der Antragsteller mit der Agentur Folgendes vereinbaren:

1.

eine physische Inspektion und Bewertung des Luftfahrzeugs, sofern die Flugbedingungen im Zusammenhang mit dem Nachweis der Konformität für eine Compliance-Erklärung für die Konstruktion nach Punkt 21L.A.44 beantragt werden und sofern dies von der Agentur im Zuge des Nachweises der Compliance-Tätigkeiten nach Punkt 21L.B.121(b) und Punkt 21L.B.203(c) gefordert wird; oder

2.

eine physische Inspektion und Bewertung des Luftfahrzeugs und die Durchführung der Prüfung in der kritischen Konstruktionsphase, sofern die Flugbedingungen im Zusammenhang mit dem Nachweis der Konformität für die Konstruktionszertifizierung nach Punkt 21L.A.25 und sofern dies von der Agentur nach Punkt 21L.B.83, Punkt 21L.B.102 und Punkt 21L.B.203 gefordert wird.

ABSCHNITT Q –   KENNZEICHNUNG VON PRODUKTEN UND TEILEN

21L.A.251   Umfang

In diesem Abschnitt werden die Anforderungen an die Kennzeichnung von Produkten und Teilen festgelegt, die auf der Grundlage dieses Anhangs entwickelt und hergestellt werden.

21L.A.252   Design von Markierungen

a)

Der Inhaber einer Musterzulassung, einer ergänzenden Musterzulassung, einer Genehmigung für eine Änderung gegenüber der Musterzulassung oder für ein Reparaturverfahren oder die Person, die eine Compliance-Erklärung für die Konstruktion abgibt, muss in den Konstruktionsdaten die Markierung der Produkte oder Teile angeben, die auf der Grundlage dieses Anhangs entwickelt und hergestellt werden.

b)

Die Spezifikationen der Markierung müssen folgende Informationen enthalten:

1.

für Produkte:

i)

Name der Herstellungsorganisation,

ii)

Produktbezeichnung,

iii)

Seriennummer des Produkts,

iv)

sonstige für die Identifizierung des Produkts geeignete Informationen,

2.

für Teile:

i)

Name, Markenzeichen oder System zur Identifizierung der Herstellungsorganisation,

ii)

Teilenummer,

iii)

Seriennummer für den Fall, dass ein Teil, das in ein Produkt eingebaut werden soll, als kritisches Teil gekennzeichnet wurde.

c)

Die Spezifikation von Teilen nach Buchstabe b Nummer 2 Ziffer ii muss am Ende der Teilenummer den Buchstaben „(R)“ aufweisen, wenn

1.

das Teil aus einer Konstruktion stammt, die Gegenstand einer Compliance-Erklärung für die Konstruktion nach Abschnitt C dieses Anhangs ist,

2.

für das Teil eine Freigabebescheinigung (EASA-Formblatt 1) nach Punkt 21L.A.193(a) ausgestellt werden soll und

3.

das Teil nach Abschnitt R dieses Anhangs hergestellt wurde.

21L.A.253   Kennzeichnung von Produkten

a)

Jede natürliche oder juristische Person, die auf der Grundlage von Anhang I (Teil 21) Hauptabschnitt A Abschnitt G oder Abschnitt G oder R dieses Anhangs Produkte herstellt, deren Konstruktion nach diesem Anhang genehmigt oder bestätigt wurde, muss das betreffende Produkt mittels einer feuerfesten Markierung auf einem feuerfesten Schild entsprechend den Angaben in Punkt 21L.A.252 kennzeichnen.

b)

Das Kennschild muss so befestigt werden, dass es im normalen Betrieb zugänglich und lesbar ist und nicht unlesbar gemacht oder entfernt oder bei einem Unfall abgerissen oder vernichtet werden kann. Bei einem Propeller, einem Propellerblatt oder einer Propellernabe muss das Kennschild auf einer nichtkritischen Oberfläche des Artikels befestigt werden.

c)

Bei bemannten Ballonen muss das Kennschild an der Ballonhülle befestigt werden, und zwar nach Möglichkeit so, dass es für den Betreiber in aufgebautem Zustand lesbar ist. Außerdem müssen der Korb, die Montage der Zelle und alle Brenner dauerhaft und deutlich lesbar mit dem Namen der Herstellungsorganisation, der Teilenummer oder einer gleichwertigen Angabe und der Seriennummer oder einer gleichwertigen Angabe gekennzeichnet sein.

21L.A.254   Behandlung von Kenndaten

a)

Jede natürliche oder juristische Person, die Instandhaltungsarbeiten nach der Verordnung (EU) Nr. 1321/2014 durchführt, kann entsprechend den von der Agentur festgelegten Methoden, Techniken und Praktiken

1.

Informationen zur Kennzeichnung nach Punkt 21L.A.253 entfernen, ändern oder aufbringen, oder

2.

das in Punkt 21L.A.253 genannte Kennschild entfernen oder aufbringen, sofern dies während der Instandhaltung notwendig ist.

b)

Sofern es sich nicht um die in Punkt 21L.A.254(a) genannten Zwecke handelt, darf keine Person die in Punkt 21L.A.253(a) genannten Informationen zur Kennzeichnung entfernen, ändern oder aufbringen.

c)

Sofern es sich nicht um die in Punkt 21L.A.254(a) genannten Zwecke handelt, darf keine Person das in Punkt 21L.A.253(a) genannte Kennschild entfernen oder aufbringen.

d)

Niemand darf ein Kennschild, das nach Buchstabe a Nummer 2 entfernt wurde, an einem anderen Luftfahrzeug, Motor, Propeller, Propellerblatt oder einer anderen Propellernabe anbringen, als an dem bzw. an der es vorher entfernt worden war.

21L.A.255   Kennzeichnung von Teilen

Jede natürliche oder juristische Person, die auf der Grundlage von Anhang I (Teil 21) Hauptabschnitt A Abschnitt G oder Abschnitt G oder R dieses Anhangs Teile für ein Produkt herstellt, dessen Konstruktion nach diesem Anhang genehmigt wurde oder das Gegenstand einer entsprechenden Erklärung ist, muss das betreffende Teil dauerhaft und lesbar nach Punkt 21L.A.252 kennzeichnen.

ABSCHNITT R –   KONFORMITÄTSERKLÄRUNG FÜR LUFTFAHRZEUGE UND FREIGABEBESCHEINIGUNGEN (EASA-FORMBLATT 1) FÜR MOTOREN UND PROPELLER ODER TEILE DAVON, DIE EINER COMPLIANCE-ERKLÄRUNG FÜR DIE KONSTRUKTION ENTSPRECHEN

21L.A.271   Umfang

In diesem Abschnitt werden die Verfahren für die Ausstellung von Konformitätserklärungen für Luftfahrzeuge (EASA-Formblatt 52B) sowie von Freigabebescheinigungen (EASA-Formblatt 1) für Motoren und Propeller oder Teile davon festgelegt, die im Einklang mit den Konstruktionsdaten der Compliance-Erklärung für die Konstruktion sowie den Rechten und Pflichten der die Erklärung abgebenden Person hergestellt wurden.

21L.A.272   Berechtigung

Jede natürliche oder juristische Person, die Zugang zu den anwendbaren Konstruktionsdaten hat und den in Punkt 21L.A.275 genannten Pflichten nachkommen kann, kann eine Konformitätserklärung:(EASA-Formblatt 52B) für ein Luftfahrzeug oder eine Freigabebescheinigung (EASA-Formblatt 1) für einen Motor oder einen Propeller oder ein Teil davon unter den in diesem Abschnitt festgelegten Bedingungen ausstellen.

21L.A.273   Produktionskontrollsystem

Eine natürliche oder juristische Person, die eine Konformitätserklärung (EASA-Formblatt 52B) oder eine Freigabebescheinigung (EASA-Formblatt 1) mit den anwendbaren und erklärten Konstruktionsdaten eines von ihr hergestellten Luftfahrzeugs, Motors oder Propellers oder eines Teils davon ausstellt, muss ein Produktionskontrollsystem einrichten, umsetzen und aufrechterhalten, das

a)

Prozesse und Verfahren umfasst, die dafür sorgen, dass das Luftfahrzeug, der Motor oder Propeller und jedes Teil davon den anwendbaren und erklärten Konstruktionsdaten entspricht,

b)

dafür sorgt, dass jede Konformitätserklärung (EASA-Formblatt 52B) oder Freigabebescheinigung (EASA-Formblatt 1) nur von den hierzu befugten Personen unterzeichnet wird,

c)

Prozesse vorsieht, die dafür sorgen, dass im Rahmen der Produktion eventuell notwendige Testflüge sicher durchgeführt werden,

d)

dafür sorgt, dass die natürliche oder juristische Person alle notwendigen Daten zur Lufttüchtigkeit und Umweltverträglichkeit erhält, um die Konformität zu bestätigen,

e)

Verfahren vorsieht, die dafür sorgen, dass die Daten zur Lufttüchtigkeit und Umweltverträglichkeit korrekt in die Produktionsdaten übernommen, stets aktualisiert und dem Personal zur Verfügung gestellt werden, das im Rahmen seiner Aufgaben Zugang zu diesen Daten benötigt,

f)

ein Inspektionssystem umfasst, das dafür sorgt, dass alle Luftfahrzeuge, Motoren oder Propeller und alle Teile davon, die von der natürlichen oder juristischen Person, einschließlich deren Partnern, hergestellt oder von Unterauftragnehmer geliefert werden, den anwendbaren erklärten Konstruktionsdaten genügen und in einem betriebssicheren Zustand sind,

g)

ein Archivierungssystem umfasst, in dem auch die Anforderungen aufgezeichnet werden, die anderen Organisationen, wie Lieferanten und Unterauftragnehmern, auferlegt werden. Die archivierten Daten müssen der zuständigen Behörde auf Anfrage für Zwecke der Aufrechterhaltung der Lufttüchtigkeit zur Verfügung gestellt werden.

h)

dafür sorgt, dass neu hergestellte Luftfahrzeuge entsprechend den geltenden Instandhaltungsanweisungen instand und in einem lufttüchtigen Zustand gehalten werden und dass gegebenenfalls die Freigabebescheinigung für jede abgeschlossene Instandhaltung ausgestellt wird,

i)

im Interesse der Sicherheit ein internes System zu Meldung von Ereignissen umfasst, damit Ereignismeldungen nach Punkt 21L.A.3 gesammelt und bewertet werden können, um Trends einer Verschlechterung erkennen oder Mängel beheben und meldepflichtige Ereignisse ermitteln zu können. Dieses System muss auch eine Auswertung relevanter Informationen zu Ereignissen und die Weiterleitung zugehöriger Informationen beinhalten.

21L.A.274   Ausstellung einer Konformitätserklärung (EASA-Formblatt 52B) oder einer Freigabebescheinigung (EASA-Formblatt 1)

a)

Die natürliche oder juristische Person muss bei der Ausstellung einer Konformitätserklärung (EASA-Formblatt 52B) oder einer Freigabebescheinigung (EASA-Formblatt 1) alle nachstehenden Unterlagen beifügen:

1.

eine Bestätigung, dass das Luftfahrzeug, der Motor oder Propeller oder ein Teil davon den anwendbaren erklärten Konstruktionsdaten entspricht und betriebssicher ist,

2.

eine Bestätigung für jedes Luftfahrzeug, dass es am Boden und im Flug geprüft wurde,

3.

zu jedem Motor oder Verstellpropeller eine Bestätigung, dass der betreffende Motor bzw. Verstellpropeller einer abschließenden Funktionsprüfung unterzogen wurde,

4.

gegebenenfalls eine Bestätigung, dass der hergestellte Motor den zum Herstellungszeitpunkt des Motors geltenden einschlägigen Abgasemissionsanforderungen genügt.

b)

Die natürliche oder juristische Person muss eine Konformitätserklärung (EASA-Formblatt 52B) oder eine Freigabebescheinigung (EASA-Formblatt 1) ausstellen

1.

bei der ersten Übertragung des Eigentums an dem Luftfahrzeug, Motor oder Propeller oder dem Teil davon, oder

2.

für das Luftfahrzeug, wenn die Erteilung eines eingeschränkten Lufttüchtigkeitszeugnisses für das Luftfahrzeug beantragt wird.

21L.A.275   Pflichten einer natürlichen oder juristischen Person, die eine Konformitätserklärung (EASA-Formblatt 52B) oder eine Freigabebescheinigung (EASA-Formblatt 1) ausstellt

Die natürliche oder juristische Person, die eine Konformitätserklärung (EASA-Formblatt 52B) oder eine Freigabebescheinigung (EASA-Formblatt 1) ausstellt, muss

a)

die zuständige Behörde unterrichten, dass sie beabsichtigt, ein Luftfahrzeug, einen Motor oder Propeller oder ein Teil davon im Einklang mit den Konstruktionsdaten einer Compliance-Erklärung für die Konstruktion herzustellen und eine Konformitätserklärung (EASA-Formblatt 52B) oder eine Freigabebescheinigung (EASA-Formblatt 1) auf der Grundlage dieses Abschnitts auszustellen;

b)

gewährleisten, dass die Einzelheiten aller abgeschlossenen Arbeiten aufgezeichnet werden;

c)

am Produktionsort die technischen Daten und Zeichnungen aufbewahren, die zum Nachweis dafür benötigt werden, dass das Luftfahrzeug, der Motor oder der Propeller oder ein Teil davon den anwendbaren erklärten Konstruktionsdaten entspricht;

d)

die Person, die eine Compliance-Erklärung für die Konstruktion für die von ihr herstellten Luftfahrzeuge, Motoren oder Propeller oder Teile davon abgibt, bei der Aufrechterhaltung der Lufttüchtigkeit unterstützen;

e)

vor der Ausstellung einer Konformitätserklärung für ein Luftfahrzeug (EASA-Formblatt 52B) bei von ihr neu hergestellten Luftfahrzeugen dafür sorgen, dass das Luftfahrzeug in einem lufttüchtigen Zustand gehalten und die Instandhaltung durchgeführt wird, sofern nicht nach der Verordnung (EU) Nr. 1321/2014 eine Instandhaltung nach deren Vorschriften gefordert wird, einschließlich etwaiger notwendiger Reparaturen im Einklang mit den anwendbaren Konstruktionsdaten;

f)

bei der Ausstellung einer Freigabebescheinigung nach einer solchen Instandhaltung, feststellen, dass jedes fertiggestellte Luftfahrzeug im notwendigen Umfang instandgehalten wurde und sich in einem betriebssicheren Zustand befindet;

g)

die Pflichten einer natürlichen oder juristischen Person, die eine Konformitätserklärung (EASA-Formblatt 52B) oder eine Freigabebescheinigung (EASA-Formblatt 1) nach Abschnitt A dieses Anhangs ausstellt, wahrnehmen;

h)

die zuständige Behörde von der Einstellung ihrer Tätigkeiten nach diesem Abschnitt unterrichten.

HAUPTABSCHNITT B

VERFAHREN FÜR ZUSTÄNDIGE BEHÖRDEN

ABSCHNITT A –   ALLGEMEINE BESTIMMUNGEN

(reserviert)

ABSCHNITT B –   MUSTERZULASSUNGEN

21L.B.41   Zertifizierungsspezifikationen

Nach Artikel 76 Absatz 3 der Verordnung (EU) 2018/1139 muss die Agentur Zertifizierungsspezifikationen sowie sonstige detaillierte Spezifikationen, darunter auch Zertifizierungsspezifikationen für die Lufttüchtigkeit und die Umweltverträglichkeit herausgeben, die zuständige Behörden, Organisationen und Personal zum Nachweis der Konformität der Produkte und Teile mit den einschlägigen wesentlichen Anforderungen der Anhänge II, IV und V jener Verordnung und den in Artikel 9 Absatz 2 sowie in Anhang III jener Verordnung festgelegten Umweltschutzanforderungen nutzen können. Diese Spezifikationen müssen so detailliert und spezifisch sein, dass Antragsteller daraus erkennen können, welche Bedingungen für die Ausstellung, Änderung oder Ergänzung von Zulassungen gelten.

21L.B.42   Erstuntersuchung

a)

Nach Eingang eines Antrags auf Ausstellung einer Musterzulassung nach diesem Anhang muss die Agentur überprüfen, ob das Produkt dem in Punkt 21L.A.21 festgelegten Umfang entspricht und ob der Antragsteller nach Punkt 21L.A.22 berechtigt ist, eine Musterzulassung für das Produkt zu beantragen.

b)

Sind die Bedingungen nach Buchstabe a nicht erfüllt, muss die Agentur den Antrag ablehnen.

21L.B.43   Grundlage der Musterzulassung für eine Musterzulassung

a)

Die Agentur muss die Grundlage der Musterzulassung festlegen und diese dem Antragsteller mitteilen. Die Grundlage der Musterzulassung umfasst

1.

die von der Agentur benannten Zertifizierungsspezifikationen für die Lufttüchtigkeit, die für das Produkt zum Zeitpunkt der Beantragung der Zulassung gelten, es sei denn,

i)

der Antragsteller entscheidet, den Zertifizierungsspezifikationen zu genügen, die nach dem Zeitpunkt der Antragstellung anwendbar wurden. Entscheidet sich ein Antragsteller dafür, einer Zertifizierungsspezifikation zu genügen, die nach dem Zeitpunkt der Antragstellung anwendbar wurde, muss die Agentur in die Grundlage der Musterzulassung jede damit in direktem Zusammenhang stehende sonstige Zertifizierungsspezifikation aufnehmen; oder

ii)

die Agentur akzeptiert jede Alternative zu einer benannten, jedoch nicht erfüllbaren Zertifizierungsspezifikation, für die Ausgleichsfaktoren, die ein gleichwertiges Sicherheitsniveau bieten, gefunden wurden; oder

iii)

die Agentur hat alternative Maßnahmen akzeptiert oder vorgegeben, um die Übereinstimmung mit den wesentlichen Anforderungen in Anhang II der Verordnung (EU) 2018/1139 nachzuweisen;

2.

etwaige von der Agentur vorgegebene Sonderbedingungen nach Punkt 21L.B.44(a).

b)

Die Agentur kann die Grundlage der Musterzulassung zu jedem Zeitpunkt vor Ausstellung der Musterzulassung ändern, sofern sie festgestellt hat, dass die Erfahrungen mit ähnlichen in Betrieb befindlichen Produkten oder Produkten mit ähnlichen Konstruktionsmerkmalen gezeigt haben, dass unsichere Zustände entstehen können und die Grundlage der Musterzulassung, die festgelegt und dem Antragsteller mitgeteilt wurde, diesen unsicheren Zustand nicht behebt.

21L.B.44   Sonderbedingungen

a)

Die Agentur schreibt für ein Produkt ausführliche technische Sonderspezifikationen, die sogenannten Sonderbedingungen, vor, wenn die zugehörigen Zertifizierungsspezifikationen aus den folgenden Gründen keine ausreichenden oder angemessenen Sicherheitsstandards enthalten:

1.

Das Produkt besitzt neuartige oder ungewöhnliche Konstruktionsmerkmale gegenüber der Konstruktionspraxis, auf der die einschlägigen Zertifizierungsspezifikationen beruhen,

2.

das Produkt ist für einen ungewöhnlichen Verwendungszweck bestimmt oder

3.

Erfahrungen aus dem Betrieb anderer gleichartiger Produkte oder mit Produkten mit ähnlichen Konstruktionsmerkmalen oder neu erkannte Gefahren haben gezeigt, dass sich unsichere Bedingungen einstellen können.

b)

Die Sonderbedingungen enthalten die Sicherheitsstandards, die die Agentur für erforderlich hält, um ein Sicherheitsniveau entsprechend den geltenden Zertifizierungsspezifikationen festzulegen.

21L.B.45   Benennung der geltenden Umweltschutzanforderungen für eine Musterzulassung

Die Agentur muss nach Anhang I (Teil 21) Punkt 21.B.85 die geltenden Umweltschutzanforderungen benennen und dem Antragsteller, der eine Musterzulassung für ein Luftfahrzeug oder einen Motor beantragt, mitteilen.

21L.B.46   Untersuchung

Nach Eingang eines Antrags auf Erteilung einer Musterzulassung auf der Grundlage dieses Anhangs ist die Agentur zu Folgendem verpflichtet:

a)

Sie muss den vom Antragsteller vorgelegten Plan für den Konformitätsnachweis sowie sämtliche Aktualisierungen dieses Plans überprüfen, um festzustellen, ob der Plan vollständig ist und die darin vorgeschlagenen Mittel und Methoden für den Nachweis der Konformität mit der nach Punkt 21L.B.43 festgelegten Grundlage der Musterzulassung und den nach Punkt 21L.B.45 benannten Umweltschutzanforderungen geeignet sind. Sie muss – bei einem unvollständigen Plan für den Konformitätsnachweis oder ungeeigneten Mitteln und Methoden – dem Antragsteller dies mitteilen und ihn auffordern, Änderungen vorzunehmen.

b)

Sie muss – sofern sie sich vergewissert hat, dass der vorgelegte Plan für den Konformitätsnachweis geeignet ist, es dem Antragsteller zu ermöglichen, die Konformität nachzuweisen – diesen Plan sowie alle nachfolgenden Aktualisierungen dieses Plans genehmigen.

c)

Sie muss nach Eingang einer Compliance-Erklärung nach Punkt 21L.A.25(f) eine physische Erstmusterprüfung und Erstmusterbewertung jenes Produkts in der endgültigen Konfiguration durchführen und dabei die nach Punkt 21L.B.242(a) durchgeführte Prüfung in der kritischen Konstruktionsphase berücksichtigen, um die Konformität des Produkts mit der geltenden Grundlage der Musterzulassung und den geltenden Umweltschutzanforderungen zu überprüfen. Die Agentur muss die Konformität des Produkts überprüfen und dabei die Wahrscheinlichkeit einer nicht identifizierten Nichtkonformität mit der Grundlage der Musterzulassung oder den geltenden Umweltschutzanforderungen sowie die mögliche Auswirkung dieser Nichtkonformität auf die Sicherheit oder die Umweltverträglichkeit des Produkts bedenken.

d)

Sie muss – sofern sie während der Festlegung der Grundlage der Musterzulassung, der Benennung der geltenden Umweltschutzanforderungen oder im Zuge der Überprüfung des Plans für den Konformitätsnachweis festgestellt hat, dass die Produktkonstruktion Elemente aufweist, die dazu führen könnten, dass eine nicht identifizierte Nichtkonformität mit der Grundlage der Musterzulassung oder den geltenden Umweltschutzanforderungen die Sicherheit oder die Umweltverträglichkeit des Produkts beeinträchtigt – festlegen, welche Untersuchungen zusätzlich zu den in Buchstabe c genannten durchgeführt werden müssen, um den Konformitätsnachweis zu überprüfen. Die Agentur muss dem Antragsteller mitteilen, welche zusätzlichen Untersuchungen durchführt werden und welche Elemente der Konstruktion hierbei untersucht werden.

21L.B.47   Ausstellung einer Musterzulassung

a)

Die Agentur muss unter folgenden Voraussetzungen unverzüglich eine Musterzulassung für ein Luftfahrzeug, einen Motor oder einen Propeller ausstellen:

1.

Der Antragsteller hat Punkt 21L.A.27 erfüllt.

2.

Die Agentur hat im Rahmen der nach Punkt 21L.B.46 durchgeführten Untersuchung keine Nichtkonformität mit der Grundlage der Musterzulassung und den geltenden Umweltschutzanforderungen festgestellt.

3.

Bei der Untersuchung nach Punkt 21L.B.46(c) ergaben sich keine ungelösten Probleme mit dem Produkt in seiner endgültigen Konfiguration.

4.

Es wurden keine Merkmale oder Eigenschaften festgestellt, die die Sicherheit oder die Umweltverträglichkeit des Produkts für die Zwecke, für die die Zulassung beantragt wurde, gefährden könnten.

b)

Die Musterzulassung muss Folgendes beinhalten:

1.

die Musterbauart,

2.

die Betriebsbeschränkungen,

3.

die Anweisungen zur Aufrechterhaltung der Lufttüchtigkeit,

4.

das Datenblatt der Musterzulassung für die Lufttüchtigkeit und gegebenenfalls die Aufzeichnungen über die Emissionskonformität der Motorenabgase,

5.

die geltende Grundlage der Musterzulassung und die geltenden Umweltschutzanforderungen, deren Einhaltung die Agentur aufzeichnet,

6.

gegebenenfalls das Lärmdatenblatt der Musterzulassung und

7.

sonstige für das Produkt vorgeschriebene Bedingungen oder Beschränkungen, die in der geltenden Grundlage der Musterzulassung und den geltenden Umweltschutzanforderungen enthalten sind.

21L.B.48   Aufsicht über die Aufrechterhaltung der Lufttüchtigkeit von Produkten, für die eine Musterzulassung erteilt wurde

Stellt die Agentur im Rahmen ihrer Aufsicht über die Aufrechterhaltung der Lufttüchtigkeit, auch über die nach Punkt 21L.A.3 erhaltenen Berichte oder auf andere Weise, eine Nichtkonformität mit der Grundlage der Musterzulassung oder den geltenden Umweltschutzanforderungen fest, muss sie dies nach Punkt 21L.B.21 beanstanden oder eine Lufttüchtigkeitsanweisung nach den in Punkt 21L.B.23 festgelegten Bedingungen herausgeben.

21L.B.49   Übertragung einer Musterzulassung

a)

Bei Eingang eines Prüfantrags, ob eine Musterzulassung von ihrem Inhaber nach Punkt 21L.A.29 übertragen werden kann, oder wenn die Agentur einen Antrag auf Übernahme einer Musterzulassung nach Punkt 21L.A.29 prüft, muss sie nach Punkt 21L.B.42 und Punkt 21L.B.46 prüfen, ob die Person, auf die die Musterzulassung übertragen werden soll, nach Punkt 21L.A.22 zum Besitz einer Musterzulassung berechtigt und in der Lage ist, den Pflichten eines Inhabers einer Musterzulassung nach Punkt 21L.A.28 nachzukommen.

b)

Kommt die Agentur zu dem Schluss, dass die in Buchstabe a genannten Bedingungen von der Person, auf die die Musterzulassung übertragen werden soll, erfüllt sind, muss sie den Inhaber der Musterzulassung oder die natürliche oder juristische Person, die die Übernahme der Musterzulassung beantragt, informieren, dass die Übertragung der Musterzulassung auf jene natürliche oder juristische Person von der Agentur akzeptiert wird.

ABSCHNITT C –   COMPLIANCE-ERKLÄRUNGEN FÜR DIE KONSTRUKTION

21L.B.61   Detaillierte technische Spezifikationen und geltende Umweltschutzanforderungen für Compliance-Erklärungen für die Konstruktion von Produkten

a)

Die Agentur muss nach Artikel 76 Absatz 3 der Verordnung (EU) 2018/1139 die detaillierten technischen Spezifikationen festlegen und zur Verfügung stellen, die natürliche und juristische Personen zum Nachweis der Konformität mit den in Anhang II jener Verordnung festgelegten einschlägigen grundlegenden Anforderungen bei der Compliance-Erklärung für die Konstruktion eines Luftfahrzeugs nach Hauptabschnitt A Abschnitt C dieses Anhangs verwenden können.

b)

Die in Buchstabe a genannten detaillierten technischen Spezifikationen müssen für die in den Umfang von Punkt 21L.A.41 fallenden Luftfahrzeuge Konstruktionsstandards enthalten, die dem Stand der Technik und bewährten Konstruktionspraktiken entsprechen und die auf den wissenschaftlich-technischen Fortschritten, mit denen die besten Erfahrungen gemacht wurden, sowie auf den besten verfügbaren Erkenntnissen und Analysen zur Luftfahrzeugkonstruktion beruhen. Diese detaillierten technischen Spezifikationen müssen Folgendes oder Bezugnahmen darauf enthalten:

1.

die von der Agentur nach Anhang I (Teil 21) Punkt 21.B.70 festgelegten Zertifizierungsspezifikationen für die Lufttüchtigkeit der Luftfahrzeugkonstruktion,

2.

die von der Agentur nach Anhang I (Teil 21) Punkt 21.B.75 oder nach Anhang Ib (Teil 21 Leicht) Punkt 21L.B.44 für sonstige Luftfahrzeuge vorgeschriebenen Sonderbedingungen genereller Art,

3.

detaillierte technische Normen, die von Normungs- und sonstigen Industriegremien entwickelt wurden.

c)

Für die Zwecke der Gewährleistung der Umweltverträglichkeit der Konstruktion muss die Agentur die Umweltschutzanforderungen festlegen und zur Verfügung stellen, die als Grundlage für die Compliance-Erklärung für die Konstruktion dienen sollen und die Folgendes umfassen:

1.

Umweltschutzanforderungen für die jeweiligen Produktkategorien nach Anhang 16 des Abkommens über die Internationale Zivilluftfahrt, Band I bis III, in der geänderten Fassung entsprechend dem in Artikel 9 Absatz 2 der Verordnung (EU) 2018/1139 angegebenen Zeitpunkt, wobei für diese Zwecke die Bezugnahmen auf

i)

das in diesen Bändern angegebene Datum der Beantragung einer Musterzulassung als Bezugnahmen auf das Datum zu verstehen sind, an dem die Compliance-Erklärung für die Konstruktion abgegeben wird, und

ii)

Bezugnahmen auf die in diesen Bändern enthaltenen Zertifizierungsanforderungen als Anforderungen an die Compliance-Erklärung für die Konstruktion zu verstehen sind.

2.

[reserviert]

21L.B.62   Erstuntersuchung im Rahmen der Aufsicht

a)

Nach Eingang einer Compliance-Erklärung für die Konstruktion muss die Agentur überprüfen, ob das Luftfahrzeug in den Umfang von Hauptabschnitt A Abschnitt C dieses Anhangs fällt und ob die Erklärung alle in Punkt 21L.A.43 genannten Informationen enthält. Die Agentur bestätigt den Eingang der Erklärung und weist der die Erklärung abgebenden Person eine individuelle Referenznummer für die Compliance-Erklärung für die Konstruktion für die betreffende Luftfahrzeugkonfiguration zu.

b)

Die Agentur muss eine physische Erstmusterprüfung und Erstmusterbewertung des betreffenden Luftfahrzeugs in der endgültigen Konfiguration durchführen und dabei auch die nach Punkt 21L.B.242(a)(2) durchgeführte Sicherheitsprüfung berücksichtigen. Findet die Agentur in der Erklärung oder im Rahmen der nach Satz 1 durchgeführten physischen Inspektion und Bewertung Belege dafür, dass mit dem Luftfahrzeug möglicherweise kein sicherer oder umweltverträglicher Flugbetrieb durchgeführt werden kann, muss die Agentur eine Beanstandung nach Punkt 21L.B.21 feststellen.

21L.B.63   Registrierung einer Compliance-Erklärung für die Konstruktion

Die Agentur muss unter folgenden Voraussetzungen eine Compliance-Erklärung für die Konstruktion eines Luftfahrzeugs registrieren:

a)

Die die Erklärung abgebende Person hat die Konformität nach Punkt 21L.A.43(a) bestätigt.

b)

Die die Erklärung abgebende Person hat der Agentur die nach Punkt 21L.A.43(c) geforderten Dokumente vorgelegt.

c)

Die die Erklärung abgebende Person hat sich verpflichtet, den Pflichten nach Punkt 21L.A.47 nachzukommen.

d)

Es bestehen keine ungelösten Probleme, die sich aus der physischen Erstmusterprüfung des Luftfahrzeugs in seiner endgültigen Konfiguration und der nach Punkt 21L.B.62(b) durchgeführten Bewertung ergeben haben.

21L.B.64   Aufsicht über die Aufrechterhaltung der Lufttüchtigkeit eines Luftfahrzeugs, das Gegenstand einer Compliance-Erklärung für die Konstruktion ist

Stellt die Agentur im Rahmen ihrer Aufsicht über die Aufrechterhaltung der Lufttüchtigkeit, auch über die nach Punkt 21L.A.3 erhaltenen Berichte oder auf andere Weise, eine Nichtkonformität mit den geltenden detaillierten technischen Spezifikationen oder den geltenden Umweltschutzanforderungen fest, muss sie dies nach Punkt 21L.B.21 beanstanden oder eine Lufttüchtigkeitsanweisung nach den in Punkt 21L.B.23 festgelegten Bedingungen herausgeben.

ABSCHNITT D –   ÄNDERUNGEN GEGENÜBER MUSTERZULASSUNGEN

21L.B.81   Grundlage der Musterzulassung und geltende Umweltschutzanforderungen im Falle einer erheblichen Änderung gegenüber einer Musterzulassung

a)

Die Agentur muss die Grundlage der Musterzulassung für eine erhebliche Änderung gegenüber der Musterzulassung festlegen und diese dem Antragsteller mitteilen.

b)

In Bezug auf eine erhebliche Änderung gegenüber einer Musterzulassung und die von der Änderung betroffenen Bereiche muss die Grundlage der Musterzulassung aus den Zertifizierungsspezifikationen bestehen, auf die durch Bezugnahme in der Musterzulassung verwiesen wird,

1.

sofern nicht nach Ansicht der Agentur die Zertifizierungsspezifikationen, auf die in der Musterzulassung verwiesen wird, keine angemessenen Standards für die vorgesehene Änderung bieten und die Änderung und alle von der Änderung betroffenen Bereiche daher ebenfalls allen von der Agentur nach Punkt 21L.B.44 vorgeschriebenen Sonderbedingungen und deren Ergänzungen genügen müssen, damit ein Sicherheitsniveau geboten wird, das dem der bei Beantragung der Änderung geltenden Zertifizierungsspezifikationen gleichwertig ist;

2.

sofern nicht ein Antragsteller beschließt, einer zum Zeitpunkt der Beantragung der Änderung geltenden Ergänzung der Zertifizierungsspezifikation zu genügen.

c)

Die Agentur muss die geltenden Umweltschutzanforderungen für wesentliche Änderungen gegenüber einer Musterzulassung nach Anhang I (Teil 21) Punkt 21.B.85 benennen und dem Antragsteller mitteilen.

21L.B.82   Untersuchung und Erteilung einer Genehmigung für eine geringfügige Änderung gegenüber einer Musterzulassung

a)

Nach Eingang eines Antrags auf Genehmigung einer geringfügigen Änderung gegenüber einer Musterzulassung auf der Grundlage dieses Anhangs, muss die Agentur die geringfügige Änderung genehmigen,

1.

sofern der Antragsteller die Daten und Belege vorgelegt hat, mit denen er die Konformität der Änderung mit der geltenden Grundlage der Musterzulassung und den geltenden Umweltschutzanforderungen oder mit den nach Punkt 21L.A.67 gewählten Zertifizierungsspezifikationen belegt und bestätigt;

2.

sofern die Agentur im Rahmen ihrer Überprüfung der Konformitätsnachweise unter Berücksichtigung der Konstruktionsmerkmale, der Komplexität und der gesamten Kritikalität der Konstruktion oder Technologie sowie der zurückliegenden Erfahrungen mit den Konstruktionstätigkeiten des Antragstellers Folgendes nicht festgestellt hat:

i)

eine etwaige Nichtkonformität mit der Grundlage der Musterzulassung bzw. den geltenden Umweltschutzanforderungen oder den gewählten Zertifizierungsspezifikationen;

ii)

etwaige Merkmale oder Eigenschaften, die die Sicherheit oder die Umweltverträglichkeit des veränderten Produkts für die Zwecke, für die die Zulassung beantragt wurde, gefährden könnten.

b)

Eine Genehmigung für eine geringfügige Änderung gegenüber einer Musterzulassung muss auf die spezifische(n) Konfiguration(en) der Musterzulassung beschränkt werden, auf die sich die Änderung bezieht.

21L.B.83   Untersuchung einer erheblichen Änderung gegenüber einer Musterzulassung

Nach Eingang eines Antrags auf Genehmigung einer erheblichen Änderung gegenüber einer Musterzulassung auf der Grundlage dieses Anhangs, ist die Agentur zu Folgendem verpflichtet:

a)

Sie muss den vom Antragsteller vorgelegten Plan für den Konformitätsnachweis sowie sämtliche Aktualisierungen dieses Plans überprüfen, um festzustellen, ob der Plan vollständig ist und die darin vorgeschlagenen Mittel und Methoden für den Nachweis der Konformität mit der Grundlage der Musterzulassung und den nach Punkt 21L.B.81 benannten Umweltschutzanforderungen geeignet sind. Sie muss – bei einem unvollständigen Plan für den Konformitätsnachweis oder ungeeigneten Mitteln und Methoden – dem Antragsteller dies mitteilen und ihn auffordern, Änderungen vorzunehmen.

b)

Sie muss – sofern sie sich vergewissert hat, dass der vorgelegte Plan für den Konformitätsnachweis geeignet ist, es dem Antragsteller zu ermöglichen, die Konformität nachzuweisen – diesen Plan sowie alle nachfolgenden Aktualisierungen dieses Plans genehmigen.

c)

Sie muss die Wahrscheinlichkeit einer nicht identifizierten Nichtkonformität der erheblichen Änderung mit der Grundlage der Musterzulassung oder den geltenden Umweltschutzanforderungen sowie die mögliche Auswirkung dieser Nichtkonformität auf die Sicherheit oder die Umweltverträglichkeit des Produkts feststellen und ausgehend davon entscheiden, ob eine physische Erstmusterprüfung und Erstmusterbewertung jenes Produkts in der endgültigen geänderten Konfiguration notwendig ist, um die Konformität des Produkts mit der geltenden Grundlage der Musterzulassung und den geltenden Umweltschutzanforderungen unter Berücksichtigung der Prüfung in der kritischen Konstruktionsphase, sofern diese nach Punkt 21L.B.242(a)(3) durchgeführt wurde, zu überprüfen. Sie muss den Antragsteller vor Durchführung der Inspektion und Bewertung informieren.

d)

Sie muss – sofern sie während der Festlegung der Grundlage der Musterzulassung, der Benennung der geltenden Umweltschutzanforderungen oder im Zuge der Überprüfung des Plans für den Konformitätsnachweis festgestellt hat, dass das Verfahren für die erhebliche Änderung Elemente aufweist, die dazu führen könnten, dass eine nicht identifizierte Nichtkonformität mit der Grundlage der Musterzulassung oder den geltenden Umweltschutzanforderungen die Sicherheit oder die Umweltverträglichkeit des veränderten Produkts beeinträchtigt – festlegen, welche Untersuchungen zusätzlich zu den in Buchstabe c genannten durchgeführt werden müssen, um den Konformitätsnachweis zu überprüfen. Die Agentur muss dem Antragsteller mitteilen, welche zusätzlichen Untersuchungen durchgeführt und welche Elemente der Konstruktion hierbei untersucht werden.

21L.B.84   Erteilung einer Genehmigung für eine erhebliche Änderung gegenüber einer Musterzulassung

a)

Die Agentur muss die erhebliche Änderung unter folgenden Voraussetzungen genehmigen:

1.

Der Antragsteller hat nachgewiesen, dass die Änderung und die von der Änderung betroffenen Bereiche der Grundlage der Musterzulassung und den geltenden Umweltschutzanforderungen genügen, wie sie von der Agentur nach Punkt 21L.B.81 festgelegt und dem Antragsteller mitgeteilt wurden.

2.

Der Antragsteller hat die Konformität nach Punkt 21L.A.66(f) nachgewiesen und bestätigt.

3.

Die Agentur hat mittels Überprüfung der Konformitätsnachweise festgestellt, dass Folgendes nicht vorliegt:

i)

eine etwaige Nichtkonformität mit der Grundlage der Musterzulassung bzw. den geltenden Umweltschutzanforderungen;

ii)

etwaige Merkmale oder Eigenschaften, die die Sicherheit oder die Umweltverträglichkeit des veränderten Produkts für die Zwecke, für die die Zulassung beantragt wurde, gefährden könnten.

b)

Eine Genehmigung für eine erhebliche Änderung gegenüber einer Musterzulassung muss auf die spezifische(n) Konfiguration(en) der Musterzulassung beschränkt werden, auf die sich die Änderung bezieht.

21L.B.85   Aufsicht über die Aufrechterhaltung der Lufttüchtigkeit veränderter Produkte, für die eine Musterzulassung erteilt wurde

Stellt die Agentur im Rahmen ihrer Aufsicht über die Aufrechterhaltung der Lufttüchtigkeit, auch über die nach Punkt 21L.A.3 erhaltenen Berichte oder auf andere Weise, eine Nichtkonformität eines Produkts, für das eine Änderung gegenüber der Musterzulassung genehmigt wurde, mit der Grundlage der Musterzulassung oder den geltenden Umweltschutzanforderungen fest, muss sie dies nach Punkt 21L.B.21 beanstanden oder eine Lufttüchtigkeitsanweisung nach den in Punkt 21L.B.23 festgelegten Bedingungen herausgeben.

ABSCHNITT E –   ERGÄNZENDE MUSTERZULASSUNG

21L.B.101   Grundlage der Musterzulassung und geltende Umweltschutzanforderungen im Falle einer ergänzenden Musterzulassung

a)

Die Agentur muss die Grundlage der Musterzulassung für eine ergänzende Musterzulassung festlegen und diese dem Antragsteller mitteilen.

b)

Im Falle erheblicher Änderungen gegenüber einer Musterzulassung in Form einer ergänzenden Musterzulassung gilt als Grundlage der Musterzulassung für die von der Änderung betroffenen Bereiche die Grundlage, auf die durch Bezugnahme in der Musterzulassung verwiesen wird,

1.

sofern nicht nach Ansicht der Agentur die Zertifizierungsspezifikationen, auf die in der Musterzulassung verwiesen wird, keine angemessenen Standards für die vorgesehene Änderung bieten und die Änderung und alle von der Änderung betroffenen Bereiche daher ebenfalls allen von der Agentur nach Punkt 21L.B.44 vorgeschriebenen Sonderbedingungen und deren Ergänzungen genügen müssen, damit ein Sicherheitsniveau geboten wird, das dem der bei Beantragung der Änderung geltenden Zertifizierungsspezifikationen gleichwertig ist;

2.

sofern nicht ein Antragsteller beschließt, einer zum Zeitpunkt der Beantragung der Änderung geltenden Ergänzung der Zertifizierungsspezifikation zu genügen.

c)

Die Agentur muss die geltenden Umweltschutzanforderungen für erhebliche Änderungen gegenüber einer Musterzulassung nach Anhang I (Teil 21) Punkt 21.B:85 benennen und dem Antragsteller mitteilen.

21L.B.102   Untersuchung

Nach Eingang eines Antrags auf Erteilung einer ergänzenden Musterzulassung auf der Grundlage dieses Anhangs ist die Agentur zu Folgendem verpflichtet:

a)

Sie muss den vom Antragsteller vorgelegten Plan für den Konformitätsnachweis sowie sämtliche Aktualisierungen dieses Plans überprüfen, um festzustellen, ob der Plan vollständig ist und die darin vorgeschlagenen Mittel und Methoden für den Nachweis der Konformität mit der Grundlage der Musterzulassung und den nach Punkt 21L.B.101 benannten Umweltschutzanforderungen geeignet sind. Sie muss – bei einem unvollständigen Plan für den Konformitätsnachweis oder ungeeigneten Mitteln und Methoden – dem Antragsteller dies mitteilen und ihn auffordern, Änderungen vorzunehmen.

b)

Sie muss – sofern sie sich vergewissert hat, dass der vorgelegte Plan für den Konformitätsnachweis geeignet ist, es dem Antragsteller zu ermöglichen, die Konformität nachzuweisen – diesen Plan sowie alle nachfolgenden Aktualisierungen dieses Plans genehmigen.

c)

Sie muss die Wahrscheinlichkeit einer nicht identifizierten Nichtkonformität der erheblichen Änderung mit der Grundlage der Musterzulassung oder den geltenden Umweltschutzanforderungen sowie die mögliche Auswirkung dieser Nichtkonformität auf die Sicherheit oder die Umweltverträglichkeit des Produkts feststellen und ausgehend davon entscheiden, ob eine physische Erstmusterprüfung und Erstmusterbewertung jenes Produkts in der endgültigen geänderten Konfiguration notwendig ist, um die Konformität des Produkts mit der geltenden Grundlage der Musterzulassung und den geltenden Umweltschutzanforderungen unter Berücksichtigung der Prüfung in der kritischen Konstruktionsphase, sofern diese nach Punkt 21L.B.242(a) durchgeführt wurde, zu überprüfen. Sie muss den Antragsteller vor Durchführung der Inspektion und Bewertung informieren.

d)

Sie muss – sofern sie während der Festlegung der Grundlage der Musterzulassung, der Benennung der geltenden Umweltschutzanforderungen oder im Zuge der Überprüfung des Plans für den Konformitätsnachweis festgestellt hat, dass die erhebliche Änderung an der Konstruktion Elemente aufweist, die dazu führen könnten, dass eine nicht identifizierte Nichtkonformität mit der Grundlage der Musterzulassung oder den geltenden Umweltschutzanforderungen die Sicherheit oder die Umweltverträglichkeit des veränderten Produkts beeinträchtigt – festlegen, welche Untersuchungen zusätzlich zu den in Buchstabe c genannten durchgeführt werden müssen, um den Konformitätsnachweis zu überprüfen. Die Agentur muss dem Antragsteller mitteilen, welche zusätzlichen Untersuchungen durchgeführt und welche Elemente der Konstruktion hierbei untersucht werden.

21L.B.103   Erteilung einer ergänzenden Musterzulassung

a)

Nach Eingang eines Antrags auf Erteilung einer ergänzenden Musterzulassung auf der Grundlage dieses Anhangs muss die Agentur unter folgenden Voraussetzungen eine ergänzende Musterzulassung erteilen:

1.

Der Antragsteller hat nachgewiesen, dass die Änderung und die von der Änderung betroffenen Bereiche der Grundlage der Musterzulassung und den geltenden Umweltschutzanforderungen genügen, wie sie von der Agentur nach Punkt 21L.B.101 festgelegt und dem Antragsteller mitgeteilt wurden.

2.

Der Antragsteller hat die Konformität nach Punkt 21L.A.85(f) nachgewiesen und bestätigt.

3.

Der Inhaber der Musterzulassungsdaten hat, sofern der Antragsteller nach Punkt 21L.A.84(b)(2) angegeben hat, dass die Zulassungsdaten auf der Grundlage einer Vereinbarung mit dem Inhaber der Musterzulassungsdaten zur Verfügung gestellt wurden,

i)

keine technischen Einwände gegen die nach Punkt 21L.B.103(a)(2) vorgelegten Informationen und

ii)

ist bereit, mit dem Inhaber der Genehmigung für das Reparaturverfahren bei der Wahrnehmung aller Pflichten im Hinblick auf die Aufrechterhaltung der Lufttüchtigkeit des dem Reparaturverfahren unterzogenen Produkts zusammenzuarbeiten und damit Punkt 21L.A.88 zu genügen.

4.

Die Agentur hat mittels Überprüfung der Konformitätsnachweise festgestellt, dass Folgendes nicht vorliegt:

i)

eine etwaige Nichtkonformität mit der Grundlage der Musterzulassung bzw. den geltenden Umweltschutzanforderungen;

ii)

etwaige Merkmale oder Eigenschaften, die die Sicherheit oder die Umweltverträglichkeit des veränderten Produkts für die Zwecke, für die die Zulassung beantragt wurde, gefährden könnten.

b)

Eine ergänzende Musterzulassung muss auf die spezifische(n) Konfiguration(en) der Musterzulassung beschränkt werden, auf die sich die erhebliche Änderung bezieht.

21L.B.104   Aufsicht über die Aufrechterhaltung der Lufttüchtigkeit von Produkten, für die eine ergänzende Musterzulassung erteilt wurde

Stellt die Agentur im Rahmen ihrer Aufsicht über die Aufrechterhaltung der Lufttüchtigkeit, auch über die nach Punkt 21L.A.3 erhaltenen Berichte oder auf andere Weise, eine Nichtkonformität eines Produkts, für das eine ergänzende Musterzulassung ausgestellt wurde, mit der Grundlage der Musterzulassung oder den geltenden Umweltschutzanforderungen fest, muss sie dies nach Punkt 21L.B.21 beanstanden oder eine Lufttüchtigkeitsanweisung nach den in Punkt 21L.B.23 festgelegten Bedingungen herausgeben.

ABSCHNITT F –   ÄNDERUNGEN AN EINEM LUFTFAHRZEUG, DAS GEGENSTAND EINER COMPLIANCE-ERKLÄRUNG FÜR DIE KONSTRUKTION IST

21L.B.121   Erstuntersuchung im Rahmen der Aufsicht in Bezug auf eine Compliance-Erklärung für eine erhebliche Änderung an der Konstruktion eines Luftfahrzeugs, das Gegenstand einer Compliance-Erklärung für die Konstruktion ist

a)

Nach Eingang einer Compliance-Erklärung für eine erhebliche Änderung an der Konstruktion eines Luftfahrzeugs, das Gegenstand einer Compliance-Erklärung für die Konstruktion ist, muss die Agentur überprüfen, ob die Änderung in den Umfang von Punkt 21L.A.101 fällt und ob die Erklärung alle nach Punkt 21L.A.107 geforderten Informationen enthält. Die Agentur bestätigt den Eingang der Erklärung und weist der die Erklärung abgebenden Person eine individuelle Referenznummer für die Compliance-Erklärung für die Konstruktion zu.

b)

Die Agentur muss anhand des mit der Nichtkonformität verbundenen Risikos, dass mit einer Konstruktion kein sicherer oder umweltverträglicher Flugbetrieb möglich ist, entscheiden, ob eine physische Inspektion und Bewertung des veränderten Produkts notwendig ist und, sofern dies der Fall ist, die die Erklärung abgebende Person hiervon unterrichten. Bei der Risikobewertung ist Folgendes zu berücksichtigen:

1.

die Komplexität der erheblichen Änderung und die Gesamtwirkung auf die Luftfahrzeugstrukturen, die Flugeigenschaften und die Flugsysteme,

2.

die zurückliegende Erfahrung mit physischen Inspektionen der Luftfahrzeuge und Verfahren für erhebliche Änderungen, die von der die Erklärung abgebenden Person entwickelt wurden,

3.

die Reaktion der die Erklärung abgebenden Person auf etwaige zurückliegende Beanstandungen, die aufgrund einer Nichtkonformität konkret dieses Luftfahrzeugs oder ähnlicher Luftfahrzeuge, die von der die Erklärung abgebenden Person entwickelt wurden und die ebenfalls Gegenstand einer Compliance-Erklärung sind, festgestellt wurden.

c)

Findet die Agentur in der Erklärung oder im Rahmen der nach Punkt 21L.B.121(b) durchgeführten physischen Inspektion und Bewertung Belege dafür, dass mit dem veränderten Luftfahrzeug möglicherweise kein sicherer oder umweltverträglicher Flugbetrieb durchgeführt werden kann, muss die Agentur eine Beanstandung nach Punkt 21L.B.21 feststellen.

21L.B.122   Registrierung einer Compliance-Erklärung für eine erhebliche Änderung an einer Luftfahrzeugkonstruktion

a)

Die Agentur muss unter folgenden Voraussetzungen eine Compliance-Erklärung für eine erhebliche Änderung an der Konstruktion eines Luftfahrzeugs, das Gegenstand einer Compliance-Erklärung für die Konstruktion ist, registrieren:

1.

Die die Erklärung abgebende Person hat die Konformität nach Punkt 21L.A.107 bestätigt.

2.

Die die Erklärung abgebende Person hat der Agentur die nach Punkt 21L.A.107(d) geforderten Dokumente vorgelegt.

3.

Die die Erklärung abgebende Person hat sich verpflichtet, den Pflichten nach Punkt 21L.A.47 auch in Bezug auf die veränderte Luftfahrzeugkonstruktion nachzukommen.

4.

Es bestehen keine ungelösten Probleme, die sich aus der physischen Inspektion nach Punkt 21L.B.121(b) ergeben haben.

b)

Die Agentur darf eine Erklärung über eine erhebliche Änderung an der Konstruktion eines Luftfahrzeugs, das Gegenstand einer Compliance-Erklärung für die Konstruktion ist, nur dann registrieren, wenn sich diese auf die konkrete(n) Konfiguration(en) in der registrierten Compliance-Erklärung für die Konstruktion, auf die sich die Änderung bezieht, beschränkt.

21L.B.123   Aufsicht über die Aufrechterhaltung der Lufttüchtigkeit eines veränderten Luftfahrzeugs, das Gegenstand einer Compliance-Erklärung für die Konstruktion ist

Stellt die Agentur im Rahmen ihrer Aufsicht über die Aufrechterhaltung der Lufttüchtigkeit, auch über die nach Punkt 21L.A.3 erhaltenen Berichte oder auf andere Weise, eine Nichtkonformität einer Änderung mit den geltenden detaillierten technischen Spezifikationen oder den geltenden Umweltschutzanforderungen fest, für die Konstruktions-Compliance bestätigt wurde, muss sie nach Punkt 21L.B.64 verfahren.

ABSCHNITT G –   ERKLÄRTE HERSTELLUNGSORGANISATIONEN

(reserviert)

ABSCHNITT H –   LUFTTÜCHTIGKEITSZEUGNISSE UND EINGESCHRÄNKTE LUFTTÜCHTIGKEITSZEUGNISSE

(reserviert)

ABSCHNITT I –   LÄRMZEUGNISSE

(reserviert)

ABSCHNITT J –   ERKLÄRTE ENTWICKLUNGSORGANISATIONEN

21L.B.181   Erstuntersuchung im Rahmen der Aufsicht

a)

Nach Eingang einer Erklärung einer Organisation, in der diese ihre Entwicklungsbefähigung erklärt, muss die Agentur prüfen, ob

1.

die Organisation nach Punkt 21L.A.172 berechtigt ist, eine Erklärung über ihre Entwicklungsbefähigung abzugeben,

2.

die Erklärung alle in Punkt 21L.A.173(c) genannten Angaben enthält und

3.

die Erklärung keine Angaben enthält, die auf eine Nichteinhaltung der Anforderungen von Hauptabschnitt A Abschnitt J dieses Anhangs hindeuten.

b)

Die Agentur bestätigt den Eingang der Erklärung und weist der die Erklärung abgebenden Person eine individuelle Referenznummer als erklärte Entwicklungsorganisation zu.

21L.B.182   Registrierung einer Erklärung über die Entwicklungsbefähigung

Die Agentur muss die Erklärung über die Entwicklungsbefähigung sowie den erklärten Arbeitsumfang in einer geeigneten Datenbank registrieren, sofern

a)

die Organisation ihre Befähigung in einer Erklärung nach Punkt 21L.A.173 angegeben hat,

b)

die Organisation sich verpflichtet hat, den Pflichten nach Punkt 21L.A.177 nachzukommen,

c)

und sofern keine nach Punkt 21L.B.181 aufgeworfenen Probleme noch ungelöst sind.

21L.B.183   Aufsicht

a)

Die Agentur führt die Aufsicht über die erklärte Entwicklungsorganisation, um zu überprüfen, ob diese die geltenden Anforderungen des Hauptabschnitts A kontinuierlich erfüllt.

b)

Die Aufsicht muss eine Prüfung in der kritischen Entwicklungsphase oder eine physische Inspektion sowie bei jeder neuen Entwicklung der erklärten Entwicklungsorganisation eine Erstmusterprüfung umfassen.

21L.B.184   Aufsichtsprogramm

a)

Die Agentur muss zur Gewährleistung der Einhaltung von Punkt 21L.B.183 ein Aufsichtsprogramm einrichten und aufrechterhalten. Das Aufsichtsprogramm muss die spezifische Natur der Organisation, die Komplexität ihrer Tätigkeiten und die Ergebnisse bisheriger Zertifizierungs- und/oder Aufsichtstätigkeiten berücksichtigen, wobei eine Beurteilung der damit verbundenen Risiken zugrunde gelegt wird. Innerhalb eines jeden Aufsichtsplanungszyklus muss das Aufsichtsprogramm Folgendes enthalten:

1.

Beurteilungen, Audits und Inspektionen und gegebenenfalls

i)

Beurteilungen des Managementsystems und Verfahrensaudits,

ii)

Produktaudits einer repräsentativen Stichprobe der Konstruktion und Zertifizierung des Produkts und der Teile, die in den Tätigkeitsbereich der Organisation fallen,

iii)

Stichproben der durchgeführten Arbeiten und

iv)

unangekündigte Inspektionen.

2.

Besprechungen zwischen dem Leiter der Entwicklungsorganisation und der Agentur, um sicherzustellen, dass beide über wesentliche Aspekte auf dem Laufenden bleiben.

b)

Das Aufsichtsprogramm muss Aufzeichnungen enthalten über die Zeitpunkte, zu denen Beurteilungen, Audits, Inspektionen und Besprechungen fällig sind, und wann solche Beurteilungen, Audits, Inspektionen und Besprechungen effektiv durchgeführt wurden.

c)

Der Aufsichtsplanungszyklus darf 24 Monate nicht überschreiten.

d)

Ungeachtet Buchstabe c kann der Aufsichtsplanungszyklus auf 36 Monate verlängert werden, wenn die Agentur während der vorangegangenen 24 Monate festgestellt hat, dass

1.

die Organisation nachweislich in der Lage ist, die Gefahren für die Flugsicherheit wirksam zu erkennen und die damit verbundenen Risiken zu bewältigen,

2.

die Organisation kontinuierlich nachgewiesen hat, dass sie Punkt 21L.A.178 genügt und die vollständige Kontrolle über alle Änderungen des Konstruktionsmanagementsystems hat,

3.

keine Beanstandungen der Stufe 1 festgestellt wurden,

4.

alle Abhilfemaßnahmen innerhalb des von der Agentur nach Punkt 21L.B.21 akzeptierten oder verlängerten Zeitraums ergriffen wurden.

e)

Ungeachtet Buchstabe c kann der Aufsichtsplanungszyklus weiter auf höchstens 48 Monate verlängert werden, wenn die Organisation zusätzlich zu den Bedingungen in Buchstabe d ein wirksames und fortlaufendes System für Meldungen an die Agentur über die Sicherheitsleistung und die Einhaltung aufsichtsrechtlicher Bestimmungen selbst eingerichtet und die Agentur dieses genehmigt hat.

f)

Der Aufsichtsplanungszyklus kann verkürzt werden, wenn es Hinweise darauf gibt, dass die Sicherheitsleistung der Organisation nachgelassen hat.

g)

Bei Abschluss jedes Aufsichtsplanungszyklus erstellt die Agentur einen Bericht über die Ergebnisse der Aufsicht mit Empfehlungen über die Fortführung der Tätigkeiten der erklärten Entwicklungsorganisation auf der Grundlage ihrer Erklärung über ihre Entwicklungsbefähigung.

21L.B.185   Aufsichtstätigkeiten

a)

Überprüft die Agentur die Konformität der erklärten Entwicklungsorganisation nach Punkt 21L.B.183 und die Einrichtung des Aufsichtsprogramms nach Punkt 21L.B.184, muss sie

1.

den für die Aufsicht zuständigen Mitarbeitern Orientierungshilfen für die Wahrnehmung ihrer Aufgaben an die Hand geben,

2.

Beurteilungen, Audits, Inspektionen und, falls erforderlich, unangekündigte Inspektionen, durchführen,

3.

die erforderlichen Nachweise sammeln, falls weitere Maßnahmen erforderlich sind, einschließlich der in Punkt 21L.B.21 und Punkt 21L.B.22 vorgesehenen Maßnahmen,

4.

die erklärte Entwicklungsorganisation über die Ergebnisse der Aufsichtstätigkeiten informieren.

b)

Die Agentur sammelt und verarbeitet alle Informationen, die sie für die Durchführung der Aufsichtstätigkeiten für erforderlich hält.

c)

Stellt die Agentur eine Nichtkonformität der erklärten Entwicklungsorganisation mit den geltenden Anforderungen des Hauptabschnitts A, mit einem in Hauptabschnitt A geforderten Verfahren oder Handbuch oder mit der vorgelegten Erklärung fest, muss sie nach Punkt 21L.B.21 und Punkt 21L.B.22 verfahren.

21L.B.186   Änderungen von Erklärungen

a)

Nach Erhalt einer Mitteilung über Änderungen nach Punkt 21L.A.178 muss die Agentur deren Vollständigkeit nach Punkt 21L.B.181 überprüfen.

b)

Die Agentur muss ihr nach Punkt 21L.B.184 eingerichtetes Aufsichtsprogramm aktualisieren und untersuchen, ob es erforderlich ist, Bedingungen festzulegen, unter denen die Organisation während der Änderung tätig sein darf.

c)

Betrifft die Änderung einen Aspekt der nach Punkt 21L.B.182 registrierten Erklärung, muss die Agentur das Register aktualisieren.

d)

Nach Abschluss der unter den Buchstaben a bis c genannten Tätigkeiten bestätigt die Agentur der erklärten Entwicklungsorganisation den Eingang der Mitteilung.

ABSCHNITT K –   TEILE

(Reserviert)

ABSCHNITT M –   REPARATURVERFAHREN FÜR MUSTERZERTIFIZIERTE PRODUKTE

21L.B.201   Grundlage der Musterzulassung und geltende Umweltschutzanforderungen im Falle der Genehmigung eines Reparaturverfahrens

Die Agentur muss alle Ergänzungen der Grundlage der Musterzulassung und der geltenden Umweltschutzanforderungen benennen und dem Antragsteller mitteilen, auf die durch Bezugnahme – je nach Sachlage – entweder in der Musterzulassung oder der ergänzenden Musterzulassung verwiesen wird und die sie für notwendig erachtet, um ein dem zuvor festgelegten Niveau gleichwertiges Maß an Sicherheit und Umweltverträglichkeit aufrechtzuerhalten.

21L.B.202   Untersuchung und Erteilung einer Genehmigung für ein Verfahren für geringfügige Reparaturen

a)

Nach Eingang eines Antrags auf Genehmigung eines Verfahrens für eine geringfügige Änderung gegenüber einem musterzertifizierten Produkt auf der Grundlage dieses Anhangs, muss die Agentur das Verfahren für die geringfügige Änderung genehmigen,

1.

sofern der Antragsteller die Daten und Belege vorgelegt hat, mit denen er die Konformität der Änderung mit der geltenden Grundlage der Musterzulassung und den geltenden Umweltschutzanforderungen nach Punkt 21L.B.201 belegt und bestätigt;

2.

sofern die Agentur im Rahmen ihrer Überprüfung der Konformitätsnachweise unter Berücksichtigung der Konstruktionsmerkmale des Reparaturverfahrens, der Komplexität und der gesamten Kritikalität des Reparaturverfahrens sowie der zurückliegenden Erfahrungen mit den Konstruktionstätigkeiten des Antragstellers Folgendes nicht festgestellt hat:

i)

eine etwaige Nichtkonformität mit der Grundlage der Musterzulassung bzw. den geltenden Umweltschutzanforderungen;

ii)

etwaige Merkmale oder Eigenschaften, die die Sicherheit oder die Umweltverträglichkeit des dem Reparaturverfahren unterzogenen Produkts für die Zwecke, für die die Zulassung beantragt wurde, gefährden könnten.

b)

Eine Genehmigung für ein Verfahren für geringfügige Reparaturen muss auf die spezifische(n) Konfiguration(en) der Musterzulassung beschränkt werden, auf die sich das Reparaturverfahren bezieht.

21L.B.203   Untersuchung des Antrags auf Genehmigung eines Verfahrens für erhebliche Reparaturen

Nach Eingang eines Antrags auf Genehmigung eines Verfahrens für eine erhebliche Reparatur auf der Grundlage dieses Anhangs ist die Agentur zu Folgendem verpflichtet:

a)

Sie muss den vom Antragsteller vorgelegten Plan für den Konformitätsnachweis sowie sämtliche Aktualisierungen dieses Plans überprüfen, um festzustellen, ob der Plan vollständig ist und die darin vorgeschlagenen Mittel und Methoden für den Nachweis der Konformität mit der Grundlage der Musterzulassung und den nach Punkt 21L.B.201 benannten Umweltschutzanforderungen geeignet sind. Sie muss – bei einem unvollständigen Plan für den Konformitätsnachweis oder ungeeigneten Mitteln und Methoden – dem Antragsteller dies mitteilen und ihn auffordern, Änderungen vorzunehmen.

b)

Sie muss – sofern sie sich vergewissert hat, dass der vorgelegte Plan für den Konformitätsnachweis geeignet ist, es dem Antragsteller zu ermöglichen, die Konformität nachzuweisen – diesen Plan sowie alle nachfolgenden Aktualisierungen dieses Plans genehmigen.

c)

Sie muss die Wahrscheinlichkeit einer nicht identifizierten Nichtkonformität des Verfahrens für eine erhebliche Reparatur mit der Grundlage der Musterzulassung oder den geltenden Umweltschutzanforderungen sowie die mögliche Auswirkung dieser Nichtkonformität auf die Sicherheit oder die Umweltverträglichkeit des Produkts feststellen und ausgehend davon entscheiden, ob eine physische Erstmusterprüfung und Erstmusterbewertung jenes Produkts in der endgültigen geänderten Konfiguration, das dem Reparaturverfahren unterzogen wurde notwendig ist, um die Konformität des Produkts mit der geltenden Grundlage der Musterzulassung zu überprüfen. Sie muss den Antragsteller vor Durchführung der Inspektion und Bewertung informieren.

d)

Sie muss – sofern sie im Zuge der Überprüfung des Plans für den Konformitätsnachweis festgestellt hat, dass das Verfahren für die erhebliche Reparatur Elemente aufweist, die dazu führen könnten, dass eine nicht identifizierte Nichtkonformität mit der Grundlage der Musterzulassung oder den geltenden Umweltschutzanforderungen die Sicherheit oder die Umweltverträglichkeit des veränderten Produkts beeinträchtigt – festlegen, welche Untersuchungen zusätzlich zu den in Buchstabe c genannten durchgeführt werden müssen, um den Konformitätsnachweis zu überprüfen. Die Agentur muss dem Antragsteller mitteilen, welche zusätzlichen Untersuchungen durchgeführt und welche Elemente der Konstruktion hierbei untersucht werden.

21L.B.204   Erteilung einer Genehmigung für ein Verfahren für erhebliche Reparaturen

a)

Nach Eingang eines Antrags auf Genehmigung eines Verfahrens für eine erhebliche Reparatur gegenüber einem musterzertifizierten Produkt auf der Grundlage dieses Anhangs, muss die Agentur das Verfahren für die erhebliche Reparatur unter folgenden Voraussetzungen genehmigen:

1.

Der Antragsteller hat nachgewiesen, dass das Reparaturverfahren und die von diesem betroffenen Bereiche der Grundlage der Musterzulassung und den geltenden Umweltschutzanforderungen genügen, wie sie von der Agentur nach Punkt 21L.B.201 festgelegt und dem Antragsteller mitgeteilt wurden.

2.

Der Antragsteller hat die Konformität nach Punkt 21L.A.208 nachgewiesen und bestätigt.

3.

Der Inhaber der Musterzulassungsdaten hat, sofern der Antragsteller nach Punkt 21L.A.205(b)(5) angegeben hat, dass die Zertifizierungsdaten auf der Grundlage einer Vereinbarung mit dem Inhaber der Musterzulassungsdaten zur Verfügung gestellt wurden,

i)

keine technischen Einwände gegen die nach Punkt 21L.B.204(a)(2) vorgelegten Informationen und

ii)

ist bereit, mit dem Inhaber der Genehmigung für das Reparaturverfahren bei der Wahrnehmung aller Pflichten im Hinblick auf die Aufrechterhaltung der Lufttüchtigkeit des dem Reparaturverfahren unterzogenen Produkts zusammenzuarbeiten und damit Punkt 21L.A.210 zu genügen.

4.

Die Agentur hat mittels Überprüfung der Konformitätsnachweise festgestellt, dass Folgendes nicht vorliegt:

i)

eine etwaige Nichtkonformität mit der Grundlage der Musterzulassung bzw. den geltenden Umweltschutzanforderungen;

ii)

etwaige Merkmale oder Eigenschaften, die die Sicherheit oder die Umweltverträglichkeit des dem Reparaturverfahren unterzogenen Produkts für die Zwecke, für die die Zulassung beantragt wurde, gefährden könnten.

b)

Eine Genehmigung für ein Verfahren für eine erhebliche Reparatur muss auf die spezifische(n) Konfiguration(en) der Musterzulassung beschränkt werden, auf die sich das Reparaturverfahren bezieht.

21L.B.205   Aufsicht über die Aufrechterhaltung der Lufttüchtigkeit von Produkten, für die ein Reparaturverfahren genehmigt wurde

Stellt die Agentur im Rahmen ihrer Aufsicht über die Aufrechterhaltung der Lufttüchtigkeit, auch über die nach Punkt 21L.A.3 erhaltenen Berichte oder auf andere Weise, eine Nichtkonformität eines Produkts, für das ein Reparaturverfahren genehmigt wurde, mit der Grundlage der Musterzulassung oder den geltenden Umweltschutzanforderungen fest, muss sie dies nach Punkt 21L.B.21 beanstanden oder eine Lufttüchtigkeitsanweisung nach den in Punkt 21L.B.23 festgelegten Bedingungen herausgeben.

21L.B.206   Nicht reparierte Schäden

Wurde ein beschädigtes Produkt nicht repariert und fällt es nicht mehr unter die vorher genehmigten Daten, muss die Agentur, sofern sie hierzu nach Punkt 21L.A.211 aufgefordert wird, eine Bewertung der Auswirkungen auf die Lufttüchtigkeit vornehmen. Die Agentur muss die für einen sicheren Flugbetrieb mit dem beschädigten Produkt erforderlichen Beschränkungen festlegen.

ABSCHNITT N –   REPARATURVERFAHREN FÜR EIN LUFTFAHRZEUG, DAS GEGENSTAND EINER COMPLIANCE-ERKLÄRUNG FÜR DIE KONSTRUKTION IST

21L.B.221   Erstuntersuchung im Rahmen der Aufsicht in Bezug auf eine Compliance-Erklärung für ein Verfahren für erhebliche Reparaturen bei einem Luftfahrzeug, das Gegenstand einer Compliance-Erklärung für die Konstruktion ist

a)

Nach Eingang einer Compliance-Erklärung für die Konstruktion eines Verfahrens für eine erhebliche Reparatur an einem Luftfahrzeug, das Gegenstand einer Compliance-Erklärung für die Konstruktion ist, muss die Agentur überprüfen, ob das Reparaturverfahren in den Umfang von Punkt 21L.A.221 fällt und ob die Erklärung alle nach Punkt 21L.A.226 geforderten Informationen enthält. Die Agentur bestätigt den Eingang der Erklärung und weist der die Erklärung abgebenden Person eine individuelle Referenznummer für die Compliance-Erklärung für die Konstruktion zu.

b)

Die Agentur muss anhand des mit der Nichtkonformität verbundenen Risikos, dass mit einer Konstruktion kein sicherer oder umweltverträglicher Flugbetrieb möglich ist, entscheiden, ob eine physische Inspektion und Bewertung des Luftfahrzeugs, das einem Verfahren für eine erhebliche Reparatur unterzogen wurde, notwendig ist und, sofern dies der Fall ist, die die Erklärung abgebende Person hiervon unterrichten. Bei der Risikobewertung ist Folgendes zu berücksichtigen:

1.

die Komplexität des Verfahrens für eine erhebliche Reparatur und die Gesamtwirkung auf die Luftfahrzeugstrukturen, die Flugeigenschaften und die Flugsysteme,

2.

die zurückliegende Erfahrung mit physischen Inspektionen der Luftfahrzeuge und Verfahren für erhebliche Reparaturen, die von der die Erklärung abgebenden Person entwickelt wurden,

3.

die Reaktion der die Erklärung abgebenden Person auf etwaige zurückliegende Beanstandungen, die aufgrund einer Nichtkonformität konkret dieses Luftfahrzeugs oder ähnlicher Luftfahrzeuge, die von der die Erklärung abgebenden Person entwickelt wurden und die ebenfalls Gegenstand einer Compliance-Erklärung für die Konstruktion sind, festgestellt wurden.

c)

Findet die Agentur in der Erklärung oder im Rahmen der nach Punkt 21L.B.221(b) durchgeführten physischen Inspektion und Bewertung Belege dafür, dass mit dem Luftfahrzeug, das einem Verfahren für eine erhebliche Reparatur unterzogen wurde, möglicherweise kein sicherer oder umweltverträglicher Flugbetrieb durchgeführt werden kann, muss die Agentur eine Beanstandung nach Punkt 21L.B.21 feststellen.

21L.B.222   Registrierung einer Erklärung über ein Verfahren für erhebliche Reparaturen in Bezug auf ein Luftfahrzeug, das Gegenstand einer Compliance-Erklärung für die Konstruktion ist

a)

Die Agentur muss unter folgenden Voraussetzungen eine Erklärung über ein Verfahren für eine erhebliche Reparatur an einem Luftfahrzeug, das Gegenstand einer Compliance-Erklärung für die Konstruktion ist, registrieren:

1.

Die die Erklärung abgebende Person hat die Konformität nach Punkt 21L.A.226(a) bestätigt.

2.

Die die Erklärung abgebende Person hat der Agentur die nach Punkt 21L.A.226(d) geforderten Dokumente vorgelegt.

3.

Die die Erklärung abgebende Person hat sich verpflichtet, den Pflichten nach Punkt 21L.A.228 nachzukommen.

4.

Es bestehen keine ungelösten Probleme, die sich aus der physischen Inspektion nach Punkt 21L.B.221(b) ergeben haben.

b)

Die Agentur darf eine Erklärung über ein Verfahren für eine erhebliche Reparatur an einem Luftfahrzeug, das Gegenstand einer Compliance-Erklärung für die Konstruktion ist, nur dann registrieren, wenn sich die Registrierung auf die konkrete(n) Konfiguration(en) in der registrierten Compliance-Erklärung für die Konstruktion, auf die sich das Verfahren für die erhebliche Reparatur bezieht, beschränkt.

21L.B.223   Aufsicht über die Aufrechterhaltung der Lufttüchtigkeit in Bezug auf ein Reparaturverfahren, das Gegenstand einer Compliance-Erklärung für die Konstruktion ist

Stellt die Agentur im Rahmen ihrer Aufsicht über die Aufrechterhaltung der Lufttüchtigkeit, auch über die nach Punkt 21L.A.3 erhaltenen Berichte oder auf andere Weise, eine Nichtkonformität eines Reparaturverfahrens, das Gegenstand einer Compliance-Erklärung für die Konstruktion ist, mit den geltenden detaillierten technischen Spezifikationen oder mit den geltenden Umweltschutzanforderungen fest, muss sie dies nach Punkt 21L.B.21 beanstanden oder eine Lufttüchtigkeitsanweisung nach den in Punkt 21L.B.23 festgelegten Bedingungen herausgeben.

ABSCHNITT O –   ZULASSUNG GEMÄẞ EUROPÄISCHER TECHNISCHER STANDARDZULASSUNG (ETSO)

(Reserviert)

ABSCHNITT P –   FLUGGENEHMIGUNG

(reserviert)

ABSCHNITT Q –   KENNZEICHNUNG VON PRODUKTEN UND TEILEN

ABSCHNITT R –   KONFORMITÄTSERKLÄRUNG FÜR LUFTFAHRZEUGE UND FREIGABEBESCHEINIGUNGEN (EASA-FORMBLATT 1) FÜR MOTOREN UND PROPELLER ODER TEILE DAVON, DIE EINER COMPLIANCE-ERKLÄRUNG FÜR DIE KONSTRUKTION ENTSPRECHEN

Anlagen zum Anhang IB (Teil 21 Leicht)

EASA-FORMBLÄTTER

Formblätter dieses Anhangs, die in einer anderen als der englischen Sprache ausgestellt sind, müssen auch eine englische Übersetzung enthalten.

Die nachstehenden Merkmale sind für die Formblätter der EASA („Agentur der Europäischen Union für Flugsicherheit“), auf die in den Anhängen zu diesem Teil Bezug genommen wird, zwingend vorgeschrieben. Die Mitgliedstaaten müssen für die Erkennbarkeit der EASA-Formblätter sowie für den Ausdruck dieser Formblätter sorgen.

Anlage I

EASA-Formblatt 24B – Eingeschränktes Lufttüchtigkeitszeugnis

Anlage II

EASA-Formblatt 45B – Eingeschränktes Lärmzeugnis

Anlage III

EASA-Formblatt 52B – Konformitätserklärung für Luftfahrzeuge

Anlage IV

EASA-Formblatt 53 – Freigabebescheinigung

Anlage I

Eingeschränktes Lufttüchtigkeitszeugnis – EASA-Formblatt 24B

Zuständige Behörde (LOGO)

EINGESCHRÄNKTES LUFTTÜCHTIGKEITSZEUGNIS (AUF DER GRUNDLAGE EINER ERKLÄRUNG)

 (4)

[Eintragungsmitgliedstaat]

[ZUSTÄNDIGE BEHÖRDE DES MITGLIEDSTAATS]

4

1.

Nationalität und Eintragungskennzeichen

2.

Hersteller und Herstellerbezeichnung des Luftfahrzeugs

3.

Seriennummer des Luftfahrzeugs

4.

Kategorien

5.

Dieses eingeschränkte Lufttüchtigkeitszeugnis wird nach Artikel 18 Absatz 2 Buchstabe a der Verordnung (EU) 2018/1139 für das oben genannte Luftfahrzeug ausgestellt, das bei Instandhaltung und Betrieb gemäß den vorstehenden Bestimmungen und Betriebsbeschränkungen als lufttüchtig gilt.

Zusätzlich gilt folgende Einschränkung:

Dieses eingeschränkte Lufttüchtigkeitszeugnis wird auf der Grundlage einer Compliance-Erklärung für die Konstruktion ausgestellt, die nach der Verordnung (EU) Nr. 748/2012 abgegeben wird, und ist in allen EU-Mitgliedstaaten ohne weitere Anforderungen oder Bewertungen gültig und anerkannt. Dieses Zeugnis entspricht nicht allen anwendbaren Standards von Anhang 8 des Abkommens über die Internationale Zivilluftfahrt und ist möglicherweise nicht gültig für den internationalen Luftverkehr über Nicht-EU-Mitgliedstaaten, sofern nicht von den überflogenen Staaten genehmigt.

Ausstellungsdatum:

Unterschrift:

6.

Dieses eingeschränkte Lufttüchtigkeitszeugnis ist gültig, sofern es nicht durch die zuständige Behörde des Eintragungsmitgliedstaats widerrufen wurde.

Diesem Zeugnis ist eine aktuelle Bescheinigung über die Prüfung der Lufttüchtigkeit beizufügen.

EASA-Formblatt 24B – Ausgabe 1

Dieses Zeugnis ist bei allen Flügen an Bord mitzuführen.

Anlage II

Eingeschränktes Lärmzeugnis – EASA-Formblatt 45B

Für Zwecke des Eintragungsmitgliedstaates.

1.

Eintragungsmitgliedstaat

3.

Dokumentnummer

2.

EINGESCHRÄNKTES LÄRMZEUGNIS (AUF DER GRUNDLAGE EINER ERKLÄRUNG)

4.

Eintragungskennzeichen

5.

Hersteller und Herstellerbezeichnung des Luftfahrzeugs

6.

Seriennummer des Luftfahrzeugs

7.

Bezeichnung des Motors

8.

Bezeichnung des Propellers

9.

Höchstzulässige Startmasse (kg)

 

10.

Zusätzlich vorgenommene Änderungen zur Einhaltung der geltenden Lärmzertifizierungsstandards

11.

Lärmzertifizierungsstandard

12.

Startlärmpegel

 

Bemerkungen

13.

Dieses eingeschränkte Lärmzeugnis wird nach Artikel 9 der Verordnung (EU) 2018/1139 für das oben genannte Luftfahrzeug ausgestellt, für das die Person, die die Compliance-Erklärung für die Konstruktion nach Anhang Ib (Teil 21 Leicht) der Verordnung (EU) Nr. 748/2012 ausgestellt hat, bestätigt, dass es bei Instandhaltung und Betrieb gemäß den einschlägigen Anforderungen und Betriebsbeschränkungen dem angegebenen Lärmstandard genügt.

14.

Datum der Ausstellung … 15. Unterschrift …

EASA-Formblatt 45B – Ausgabe 1

Anlage III

Konformitätserklärung für ein Luftfahrzeug – EASA-Formblatt 52B

KONFORMITÄTSERKLÄRUNG FÜR EIN LUFTFAHRZEUG

1.

Herstellungsstaat

2.

[MITGLIEDSTAAT] – Mitgliedstaat der Europäischen Union

3.

Aktenzeichen der Erklärung

4.

Organisation

5.

Luftfahrzeugmuster

6.

Musterzulassung/Compliance-Erklärung für die Konstruktion – Az.

7.

Eintragungskennzeichen des Luftfahrzeugs

8.

Kennnummer der Herstellungsorganisation:

9.

Angaben zum Motor/Propeller (5)

10.

Änderungen und/oder Service Bulletins1

11.

Lufttüchtigkeitsanweisungen

12.

Konzessionen

13.

Befreiungen, Ausnahmen oder Abweichungen1

14.

Bemerkungen

15.

(Eingeschränktes) Lufttüchtigkeitszeugnis

16.

Zusätzliche Anforderungen

17.

Konformitätserklärung

Hiermit wird bescheinigt, dass dieses Luftfahrzeug vollständig

der Musterzulassung oder

den in der Erklärung angegebenen Konstruktionsdaten

sowie den in den Feldern 9, 10, 11, 12 und 13 angegebenen Daten entspricht.

Das Luftfahrzeug befindet sich in einem betriebssicheren Zustand.

Das Luftfahrzeug wurde im Flug zufriedenstellend getestet.

18.

Unterschrift

19.

Name

20.

Datum (T/M/J)

21.

Aktenzeichnen der erklärten oder genehmigten Herstellungsorganisation (falls zutreffend)

EASA-Formblatt 52B – Ausgabe 1

Anweisungen zur Verwendung der Konformitätserklärung für ein Luftfahrzeug – EASA-Formblatt 52B

1.   ZWECK UND GELTUNGSBEREICH

1.1.

Der Zweck einer nach Anhang Ib (Teil 21 Leicht) Hauptabschnitt A Abschnitt G oder Abschnitt R oder nach Anhang I (Teil 21) Hauptabschnitt A Abschnitt G ausgestellten Konformitätserklärung für ein Luftfahrzeug (EASA-Formblatt 52B) besteht darin, die Herstellungsorganisation in die Lage zu versetzen, bei der zuständigen Behörde des Eintragungsmitgliedstaats ein Lufttüchtigkeitszeugnis oder eingeschränktes Lufttüchtigkeitszeugnis für ein individuelles Luftfahrzeug beantragen zu können.

2.   ALLGEMEINES

2.1.

Die Konformitätserklärung muss dem beigefügten Muster entsprechen, einschließlich der Nummerierung und Anordnung der Felder. Die Größe der Felder kann jedoch im Einzelfall geändert werden, allerdings nicht in einem Ausmaß, das die Wiedererkennbarkeit der Konformitätserklärung beeinträchtigt. Im Zweifelsfall ist die zuständige Behörde zu konsultieren.

2.2.

Die Konformitätserklärung kann entweder vorgedruckt oder elektronisch generiert werden, in jedem Fall müssen jedoch gedruckte Linien und Zeichen klar und deutlich lesbar sein. Vorgedruckter Text, der mit dem beigefügten Muster übereinstimmt, ist zulässig, sonstige Zertifizierungserklärungen sind unzulässig.

2.3.

Die Eintragungen können entweder mit der Schreibmaschine, per Computer oder handschriftlich in Blockbuchstaben erfolgen und müssen gut lesbar sein. Englisch und gegebenenfalls eine oder mehrere Amtssprachen des ausstellenden Mitgliedstaats sind akzeptabel.

2.4.

Eine Ausfertigung der Erklärung und aller in Bezug genommenen Anlagen sind von dem genehmigten Herstellungsbetrieb aufzubewahren.

3.   AUSFÜLLEN DER KONFORMITÄTSERKLÄRUNG DURCH DEN AUSSTELLER

3.1.

Alle Felder sollten ausgefüllt werden, damit das Dokument Gültigkeit erlangt.

3.2.

Eine Konformitätserklärung darf der zuständigen Behörde des Eintragungsmitgliedstaats nur ausgestellt werden, wenn die Konstruktion des Luftfahrzeugs und der eingebauten Produkte genehmigt wurde oder bei der Agentur eine Compliance-Erklärung für die Konstruktion registriert wurde.

3.3.

Die in den Feldern 9, 10, 11, 12, 13 und 14 zu machenden Angaben können durch Bezugnahme auf separate, angegebene Dokumente erfolgen, die von der Herstellungsorganisation vorgehalten werden, sofern die zuständige Behörde keiner anderen Vorgehensweise zustimmt.

3.4.

Die Konformitätserklärung ist nicht zur Aufnahme solcher Artikel vorgesehen, die zur Erfüllung der anwendbaren Betriebsvorschriften möglicherweise einzubauen sind. Einige dieser Artikel können jedoch in Feld 10 oder in die genehmigte Musterbauart oder in die mit der Erklärung bestätigte Luftfahrzeugkonstruktion aufgenommen werden. Die Betreiber werden daher an ihre Verantwortlichkeit erinnert, die Einhaltung der anwendbaren Betriebsvorschriften für ihren jeweiligen Flugbetrieb zu gewährleisten.

Feld 1

Angabe des Herstellungsstaats.

Feld 2

Die zuständige Behörde, der die Ausstellung der Konformitätserklärung obliegt.

Feld 3

In diesem Feld sollte für die Zwecke der Kontrolle und Nachverfolgbarkeit der Konformitätserklärungen eine eindeutige laufende Nummer vorgedruckt werden. Abweichend davon muss die Nummer nicht vorgedruckt werden, wenn das Dokument elektronisch generiert wird und die Programmierung gewährleistet, dass eine eindeutige Nummer vergeben und ausgedruckt wird.

Feld 4

Angabe des vollständigen Namens und der Anschrift des Standorts der Organisation, die die Erklärung ausstellt. Die Angaben dürfen vorgedruckt sein. Logos usw. sind zulässig, sofern sie von der Größe in das Feld passen.

Feld 5

Angabe der vollständigen Bezeichnung des Luftfahrzeugmusters gemäß Musterzulassung und zugehörigem Datenblatt bzw. gemäß der Erklärung über die Luftfahrzeugkonstruktion, die von der Agentur registriert wurde.

Feld 6

Angabe der Aktenzeichen und der Ausgabe der Musterzulassung für das betreffende Luftfahrzeug oder der Registrierungsnummer der Compliance-Erklärung für die Konstruktion.

Feld 7

Ist das Luftfahrzeug eingetragen, ist als Kennzeichen das Eintragungskennzeichen anzugeben. Ist das Luftfahrzeug nicht eingetragen, ist hier das Kennzeichen anzugeben, das von der zuständigen Behörde des Mitgliedstaats und, falls zutreffend, von der zuständigen Behörde eines Drittlands akzeptiert wird.

Feld 8

Angabe der Kennnummer, die die Herstellungsorganisation für die Zwecke der Kontrolle und Nachverfolgbarkeit sowie der Produktunterstützung vergeben hat. Diese wird manchmal auch als „Seriennummer der Herstellungsorganisation“ oder als „Werksnummer des Herstellers“ bezeichnet.

Feld 9

Angabe der vollständigen Bezeichnung der Motor- und Propellermuster gemäß der entsprechenden Musterzulassung und zugehörigem Datenblatt bzw. gemäß der registrierten Compliance-Erklärung für die Konstruktion. Die Kennnummer der Herstellungsorganisation und der zugehörige Standort sind ebenfalls anzugeben.

Feld 10

Angabe der genehmigten oder erklärten Konstruktionsänderungen gegenüber der Luftfahrzeugdefinition.

Feld 11

Auflistung aller anwendbaren Lufttüchtigkeitsanweisungen (oder gleichwertiger Dokumente) und einer Compliance-Erklärung für die Lufttüchtigkeitsanweisungen zusammen mit einer Beschreibung des Nachweisverfahrens für das betreffende individuelle Luftfahrzeug, auch für die Produkte und eingebauten Bau- und Ausrüstungsteile. Etwaige Fristen für die künftige Einhaltung von Anforderungen sollten angegeben werden.

Feld 12

Genehmigte oder erklärte unbeabsichtigte Abweichungen von der genehmigten Musterbauart, manchmal als Konzessionen, Abweichungen oder Nichteinhaltungen bezeichnet.

Feld 13

Angegeben oder erklärt werden dürfen nur Befreiungen, Ausnahmen oder Abweichungen, denen zugestimmt wurde.

Feld 14

Bemerkungen. Alle Erklärungen, Informationen, besonderen Daten oder Einschränkungen, die Auswirkungen auf die Lufttüchtigkeit des Luftfahrzeugs haben können. Falls keine derartigen Informationen oder Daten vorliegen, ist „KEINE“ einzutragen.

Feld 15

Für das beantragte Lufttüchtigkeitszeugnis bitte „Lufttüchtigkeitszeugnis“ oder „eingeschränktes Lufttüchtigkeitszeugnis“ eintragen.

Feld 16

Zusätzliche, beispielsweise von einem Einfuhrland mitgeteilte Anforderungen sollten in diesem Feld angegeben werden.

Feld 17

Voraussetzung für die Gültigkeit der Konformitätserklärung ist, dass alle Felder des Formblatts vollständig ausgefüllt sind. Eine Ausfertigung des Testflugberichts zusammen mit Berichten über etwaige Mängel und Angaben zu deren Behebung sind von der Herstellungsorganisation aufzubewahren. Der Bericht sollte als zufriedenstellend von dem entsprechenden freigabeberechtigten Personal und einem Mitglied der Flugbesatzung, z. B. dem Testpiloten oder Testflugingenieur, unterzeichnet sein.

Die durchzuführenden Testflüge sind die unter Kontrolle des Qualitätsmanagementelements des Produktionssystems festgelegten Flüge, wie es entweder

1.

in Punkt 21L.A.124(b) oder

2.

in Punkt 21L.A.273(f) festgelegt ist,

um sicherzustellen, dass das Luftfahrzeug den anwendbaren Konstruktionsdaten entspricht und sich in einem betriebssicheren Zustand befindet.

Eine Auflistung der zur Untermauerung der Aspekte dieser Erklärung beigefügten (oder zur Verfügung gestellten) Unterlagen, die sich auf die Betriebssicherheit des betreffenden Luftfahrzeugs beziehen, sollte von der Herstellungsorganisation aufbewahrt werden.

Feld 18

Die Konformitätserklärung kann von der Person unterzeichnet werden, die von der Herstellungsorganisation in Übereinstimmung mit Punkt 21L.A.125(d) oder Punkt 21L.A.273 dazu bevollmächtigt wurde. Unterschriftsstempel sollten nicht verwendet werden.

Feld 19

Der Namen der Person, die die Erklärung unterzeichnet hat, muss in Maschinenschrift oder ausgedruckt in lesbarer Form angegeben werden.

Feld 20

Das Datum, an dem die Konformitätserklärung unterzeichnet wurde, muss angegeben werden.

Feld 21

Das Aktenzeichen der Zulassung durch die zuständige Behörde sollte angegeben werden.

Anlage VI

Freigabebescheinigung – EASA-Formblatt 53B

FREIGABEBESCHEINIGUNG

[BEZEICHNUNG DER HERSTELLUNGSORGANISATION]

Az. der Herstellungsorganisation:

Freigabebescheinigung auf der Grundlage der Verordnung (EU) Nr. 748/2012 Anhang Ib (Teil 21 Leicht) Punkt 21L.A.126(e) oder Punkt 21L.A.273(8) (Unzutreffendes streichen).

Luftfahrzeug: … Muster: … Hersteller-Nr./Registrierung: …

wurde gemäß Arbeitsauftrag instandgehalten. …

Kurze Angaben zu den durchgeführten Arbeiten

Es wird bestätigt, dass die angegebenen Arbeiten gemäß der Verordnung (EU) Nr. 748/2012 Anhang Ib (Teil 21 Leicht) Punkt 21L.A.126(e) oder Punkt 21L.A.273(8) (Unzutreffendes streichen) ausgeführt wurden und für das Luftfahrzeug in Bezug auf diese Arbeiten die Freigabe erteilt werden kann und dieses damit in einem betriebssicheren Zustand ist.

Freigabeberechtigtes Personal (Name):

Unterschrift:

Ort:

Datum:. . -. . -. .. . (Tag, Monat, Jahr)

EASA-Formblatt 53B – Ausgabe 1

ANWEISUNGEN FÜR DAS AUSFÜLLEN DES FORMBLATTS

Das Feld KURZE ANGABEN ZU DEN DURCHGEFÜHRTEN ARBEITEN im EASA-FORMBLATT 53B sollte einen Verweis auf die zur Durchführung der Arbeiten verwendeten genehmigten Daten enthalten.

Das Feld ORT im EASA-FORMBLATT 53B bezieht sich auf den Ort der Durchführung der Instandhaltungsarbeiten und nicht auf den Standort der Organisation (falls abweichend)


(1)  Verordnung (EU) Nr. 376/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 3. April 2014 über die Meldung, Analyse und Weiterverfolgung von Ereignissen in der Zivilluftfahrt, zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 996/2010 des Europäischen Parlaments und des Rates und zur Aufhebung der Richtlinie 2003/42/EG des Europäischen Parlaments und des Rates und der Verordnungen (EG) Nr. 1321/2007 und (EG) Nr. 1330/2007 der Kommission (ABl. L 122 vom 24.4.2014, S. 18).

(2)  Verordnung (EU) Nr. 965/2012 der Kommission vom 5. Oktober 2012 zur Festlegung technischer Vorschriften und von Verwaltungsverfahren in Bezug auf den Flugbetrieb gemäß der Verordnung (EG) Nr. 216/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates (ABl. L 296 vom 25.10.2012, S. 1).

(4)   2 Für Zwecke des Eintragungsmitgliedstaates.

(5)  Nicht Zutreffendes streichen.


5.8.2022   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 205/99


DURCHFÜHRUNGSVERORDNUNG (EU) 2022/1359 DER KOMMISSION

vom 27. Juli 2022

zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 2368/2002 des Rates zur Umsetzung des Zertifikationssystems des Kimberley-Prozesses für den internationalen Handel mit Rohdiamanten

DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 2368/2002 des Rates vom 20. Dezember 2002 zur Umsetzung des Zertifikationssystems des Kimberley-Prozesses für den internationalen Handel mit Rohdiamanten (1), insbesondere auf Artikel 19 Absatz 3 und Artikel 20,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

In Anhang II der Verordnung (EG) Nr. 2368/2002 sind die am Zertifikationssystems des Kimberley-Prozesses (KP-Zertifikationssystem) teilnehmenden Länder und ihre jeweiligen zuständigen Behörden aufgeführt.

(2)

Auf der siebzehnten KP-Plenartagung im November 2021 in Moskau (Russland) vereinbarten die Teilnehmer, Kirgisistan, Mosambik und Katar in das Zertifizikationssystem des Kimberley-Prozesses aufzunehmen.

(3)

Artikel 19 der Verordnung (EG) Nr. 2368/2002 sieht vor, dass die Kommission in Anhang III dieser Verordnung ein Verzeichnis der Unionsbehörden führt.

(4)

Die Anschriften der zuständigen Behörden mehrerer Teilnehmer des KP-Zertifikationssystems in Anhang II sowie die Anschriften der zuständigen Unionsbehörden in Anhang III müssen aktualisiert werden.

(5)

Die Anhänge II und III der Verordnung (EG) Nr. 2368/2002 sollten daher entsprechend geändert werden.

(6)

Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des in Artikel 22 der Verordnung (EG) Nr. 2368/2002 genannten Ausschusses —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Die Verordnung (EG) Nr. 2368/2002 wird wie folgt geändert:

1.

Anhang II erhält die Fassung des Anhangs I dieser Verordnung.

2.

Anhang III erhält die Fassung des Anhangs II dieser Verordnung.

Artikel 2

Diese Verordnung tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 27. Juli 2022

Für die Kommission,

im Namen der Präsidentin,

Josep BORRELL FONTELLES

Vizepräsident


(1)   ABl. L 358 vom 31.12.2002, S. 28.


ANHANG I

„ANHANG II

Verzeichnis der Teilnehmer des Zertifikationssystems des Kimberley-Prozesses und ihrer jeweiligen zuständigen Behörden gemäß Artikel 2, 3, 8, 9, 12, 17, 18, 19 und 20

ANGOLA

Ministry of Mineral Resources and Petroleum and Gas

Av. 4 de Fevereiro no 105

1279 Luanda

Angola

Export authority:

Ministry of Industry and Trade

Largo 4 de Fevereiro #3

Edifício Palacio de vidro

1242 Luanda

Angola

ARMENIEN

Department of Gemstones and Jewellery

Ministry of Economy

M. Mkrtchyan 5

Yerevan

Armenia

AUSTRALIEN

Department of Foreign Affairs and Trade

Investment and Business Engagement Division

R.G. Casey Building

John McEwen Crescent

Barton ACT 0221

Australia Import and export authority:

Department of Home Affairs

Customs and Trade Policy Branch

Australian Border Force

3 Molonglo Drive

Brindabella Business Park

Canberra ACT 2609

Australia

Department of Industry, Science, Energy and Resources

GPO Box 2013

Canberra ACT 2601

Australia

BANGLADESCH

Export Promotion Bureau

TCB Bhaban

1, Karwan Bazaar

Dhaka

Bangladesh

BELARUS

Ministry of Finance

Department for Precious Metals and Precious Stones

Sovetskaja Str, 7

220010 Minsk

Republic of Belarus

BOTSUANA

Ministry of Minerals, Green Technology and Energy Security (MMGE)

Fairgrounds Office Park, Plot No. 50676 Block C

P/Bag 0018

Gaborone

Botswana

Import and Export Authority:

Diamond Hub

Diamond Technology Park

Plot 67782, Block 8 Industrial

Gaborone

Botswana

BRASILIEN

Ministry of Mines and Energy

Esplanada dos Ministérios, Bloco‘U’, 4o andar

70065, 900 Brasilia, DF

Brazil

KAMBODSCHA

Ministry of Commerce

Lot 19–61, MOC Road (113 Road), Phum Teuk Thla, Sangkat Teuk Thla

Khan Sen Sok, Phnom Penh

Cambodia

KAMERUN

National Permanent Secretariat for the Kimberley Process

Ministry of Mines, Industry and Technological Development

Intek Building, 6th floor,

Navik Street

BP 35601 Yaounde

Cameroon

KANADA

International:

Global Affairs Canada Natural Resources and Governance Division (MES) 125 Sussex Drive Ottawa, Ontario K1A 0G2

Canada

Allgemeine Anfragen an Natural Resources Canada:

Kimberley Process Office

Lands and Minerals Sector Natural Resources Canada (NRCan)

580 Booth Street, 10th floor

Ottawa, Ontario

Canada K1A 0E4

ZENTRALAFRIKANISCHE REPUBLIK

Secrétariat permanent du processus de Kimberley

BP: 26 Bangui

Central African Republic

CHINA, Volksrepublik

Department of Duty Collection

General Administration of China Customs (GACC)

No 6 Jianguomen Nie Rev.

Dongcheng District, Beijing 100730

People’s Republic of China

HONGKONG, Sonderverwaltungsregion der Volksrepublik China

Department of Trade and Industry

Hongkong Special Administrative Region

People’s Republic of China

Room 703, Trade and Industry Tower

700 Nathan Road

Kowloon

Hongkong

China

MACAU, Sonderverwaltungsregion der Volksrepublik China

Macao Economic Bureau

Government of the Macao Special Administrative Region

Rua Dr Pedro José Lobo, no. 1–3, 25th Floor

Macao

KONGO, Demokratische Republik

Centre d’Expertise, d’Évaluation et de Certification des Substances Minérales Précieuses et Semi-précieuses (CEEC)

3989, avenue des Cliniques

Kinshasa/Gombe

Democratic Republic of Congo

KONGO, Republik

Bureau d’Expertise, d’Évaluation et de Certification des Substances Minérales Précieuses (BEEC)

BP 2787

Brazzaville

Republic of Congo

COTE D’IVOIRE

Ministère des Mines et de la Géologie

Secrétariat Permanent de la Représentation en Côte d’Ivoire du Processus de Kimberley (SPRPK-CI)

B.P 65 Abidjan

Côte d’Ivoire

ESWATINI

Office for the Commissioner of Mines

Minerals and Mines Departments, Third Floor Lilunga Building (West Wing),

Somhlolo Road,

Mbabane

Eswatini

EUROPÄISCHE UNION

European Commission

Service for Foreign Policy Instruments

Office EEAS

B-1049 Bruxelles/Brussel

Belgium

GABUN

Centre Permanent du Processus de Kimberley (CPPK)

Ministry of Equipment, Infrastructure, and Mines

Immeuble de la Géologie, 261 rue Germain Mba

B.P. 284/576

Libreville

Gabon

GHANA

Ministry of Lands and Natural Resources

Accra P.O. Box M 212

Ghana

Import and export authority:

Precious Minerals Marketing Company Ltd (PMMC)

Diamond House

PO Box M.108

Accra

Ghana

GUINEA

Ministry of Mines and Geology

Boulevard du Commerce — BP 295

Quartier Almamya/Commune de Kaloum

Conakry

Guinea

GUYANA

Geology and Mines Commission

P O Box 1028

Upper Brickdam

Stabroek

Georgetown

Guyana

INDIEN

Government of India, Ministry of Commerce & Industry

Udyog Bhawan

New Delhi 110 011

India

Import and export authority:

The Gem & Jewellery Export Promotion Council

KP Exporting/Importing Authority

Tower A, AW-1010, Baharat Diamond Bourse

Opp NABARD Bank, Bandra Kurla Complex

Bandra (E), Mumbai — 400 051

India

INDONESIEN

Directorate of Export and Import Facility, Ministry of Trade M. I. Ridwan Rais Road, No. 5 Blok I Iantai 4

Jakarta Pusat Kotak Pos. 10110

Jakarta

Indonesia

ISRAEL

Ministry of Economy and Industry Office of the Diamond Controller

3 Jabotinsky Road

Ramat Gan 52520

Israel

JAPAN

Agency for Natural Resources and Energy

Mineral and Natural Resources Division

Ministry of Economy, Trade and Industry

1-3-1 Kasumigaseki, Chiyoda-ku

100-8901 Tokyo

Japan

KASACHSTAN

Ministry of Industry and Infrastructural Development of the Republic of Kazakhstan

Industrial Development Committee

32/1 Kabanbai Batyr Ave. Nur-Sultan

Republic of Kazakhstan

KOREA, Republik

Ministry of Foreign Affairs

United Nations Division 60 Sajik-ro 8-gil

Jongno-gu

Seoul 03172

Korea

KIRGISISTAN

Ministry of and Finance of the Kyrgyz Republic

Department of Precious Metals

Samanchina street 6

Bishkek 720020

Kyrgyz Republic

LAOS, Demokratische Volksrepublik

Department of Import and Export

Ministry of Industry and Commerce

Phonxay road, Saisettha District

Vientiane, Lao PDR

P.O Box: 4107

Laos

LIBANON

Ministry of Economy and Trade

Lazariah Building

Down Town

Beirut

Lebanon

LESOTHO

Department of Mines

Ministry of Mining

Corner Constitution and Parliament Road

P.O. Box 750

Maseru 100

Lesotho

LIBERIA

Government Diamond Office

Ministry of Mines and Energy

Capitol Hill

P.O. Box 10-9024

1000 Monrovia 10

Liberia

MALAYSIA

Ministry of International Trade and Industry

MITI Tower,

No.7, Jalan Sultan Haji Ahmad Shah

50480 Kuala Lumpur

Malaysia

Import and export authority:

Royal Malaysian Customs Department

Jabatan Kastam Diraja Malaysia,

Kompleks Kementerian Kewangan No. 3,

Persiaran Perdana,

Presint 2, 62596 Putrajaya,

Malaysia.

MALI

Ministère des Mines

Bureau d’Expertise d’Évaluation et de Certification des Diamants Bruts

Cité administrative, P.O. BOX: 1909

Bamako

République du Mali

MAURITIUS

Import Division

Ministry of Industry, Commerce & Consumer Protection

2nd Floor, SICOM Tower

Wall Street

Ebene

Mauritius

MEXIKO

Ministry of Economy

Directorate-General for Market Access of Goods SE.

189 Pachuca Street, Condesa, 17th Floor

Mexico City, 06140

Mexico

Import and export authority:

Directorate-General for Trade Facilitation and Foreign Trade

SE. Undersecretary of Industry and Trade

1940 South Insurgentes Avenue, PH floor

Mexico City, 01030

Mexico

SHCP-AGA. Strategic Planning and Coordination

Customs Administration „2“

160 Lucas Alaman Street, Obrera

Mexico City, 06800

Mexico

MOSAMBIK

Ministry Mineral Resources and Energy

Av. Fernão de Magalhães №.34, 1° andar

Maputo

Mozambique

Import and Export Authority:

UGPK

Praca 25 de Junho, №.380 3° andar

Maputo

Mozambique

Department of Licencing and Exchange Control (DLC)

Av. 25 de Setembro, n° 1695, caixa postal n° 423

Maputo

Mozambique

NAMIBIA

The Government of Republic of Namibia Ministry of Mines and Energy

Directorate of Diamond Affairs Private Bag 13297

1st Aviation Road (Eros Airport)

Windhoek

Namibia

NEUSEELAND

Middle East and Africa Division

Ministry of Foreign Affairs and Trade

Private Bag 18 901

Wellington

New Zealand

Import and export authority:

New Zealand Customs Service

1 Hinemoa Street

PO box 2218

Wellington 6140

New Zealand

NORWEGEN

Ministry of Foreign Affairs

Department for Regional Affairs

The budget and coordination unit

Box 8114 Dep

0032 Oslo, Norway

Import and export authority:

The Directorate of Norwegian Customs

Postboks 2103 Vika

N-0125 Oslo, Norway

PANAMA

National Customs Authority

Panama City, Curundu, Dulcidio Gonzalez Avenue, building # 1009

Republic of Panama

KATAR

Qatar Free Zones Authority — Business and Innovation Park (QFZA/BIP)

Building No 1

Zone 49

Street 504

Qatar

RUSSISCHE FÖDERATION

International:

Ministry of Finance

9, Ilyinka Street

109097 Moscow

Russian Federation

Import and Export Authority:

Gokhran of Russia

14, 1812 Goda St.

121170 Moscow

Russian Federation

SIERRA LEONE

Ministry of Mines and Mineral Resources

Youyi Building

Brookfields

Freetown

Sierra Leone

Import and export authority:

National Minerals Agency

New England Ville

Freetown

Sierra Leone

SINGAPUR

Ministry of Trade and Industry

100 High Street

#09-01, The Treasury

Singapore 179434

Import and Export authority:

Singapore Customs

55 Newton Road

#06-02 Revenue House

Singapore 307987

SÜDAFRIKA

South African Diamond and Precious Metals Regulator

251 Fox Street

Doornfontein 2028

Johannesburg

South Africa

SRI LANKA

National Gem and Jewellery Authority

25, Galle Face Terrace

Post Code 00300

Colombo 03

Sri Lanka

SCHWEIZ

State Secretariat for Economic Affairs (SECO)

Sanctions Unit

Holzikofenweg 36

CH-3003 Berne/Switzerland

TAIWAN, PENGHU, KINMEN UND MATSU, GETRENNTES ZOLLGEBIET

Export/Import Administration Division

Bureau of Foreign Trade

Ministry of Economic Affairs

1, Hu Kou Street

Taipei, 100

Taiwan

TANSANIA

Mining Commission

Ministry of Energy and Minerals

P.O BOX 2292

40744 Dodoma

Tanzania

THAILAND

Department of Foreign Trade

Ministry of Commerce

563 Nonthaburi Road

Muang District, Nonthaburi 11000

Thailand

TOGO

The Ministry of Mines and Energy

Head Office of Mines and Geology

216, Avenue Sarakawa

B.P. 356

Lomé

Togo

TÜRKEI

Foreign Exchange Department

Ministry of Treasury and Finance

T.C. Bașbakanlık Hazine

Müsteșarlığı İnönü Bulvarı No 36

06510 Emek, Ankara

Turkey

Import and Export Authority:

Istanbul Gold Exchange/Borsa Istanbul Precious Metals and Diamond

Market (BIST)

Borsa İstanbul, Resitpasa Mahallesi,

Borsa İstanbul Caddesi No 4

Sariyer, 34467, Istanbul

Turkey

UKRAINE

Ministry of Finance

State Gemological Centre of Ukraine

38–44, Degtyarivska St.

Kyiv 04119

Ukraine

VEREINIGTE ARABISCHE EMIRATE

U.A.E. Kimberley Process Office

Dubai Multi Commodities Centre

Dubai Airport Free Zone

Emirates Security Building

Block B, 2nd Floor, Office # 20

P.O. Box 48800

Dubai

United Arab Emirates

VEREINIGTES KÖNIGREICH (1)

Government Diamond Office

Conflict Department

Room WH1.214

Foreign, Commonwealth & Development Office

King Charles Street

London

SW1A 2AH

United Kingdom

VEREINIGTE STAATEN VON AMERIKA

United States Kimberley Process Authority

U.S. Department of State

Bureau of Economic and Business Affairs

2201 C Street, NW

Washington DC 20520

United States of America

Import and export authority:

U.S. Customs and Border Protection

Office of Trade

1400 L Street, NW

Washington, DC 20229

United States of America

U.S. Census Bureau

4600 Silver Hill Road

Room 5K167

Washington, DC 20233

United States of America

VENEZUELA

Central Bank of Venezuela

36 Av. Urdaneta, Caracas, Capital District

Caracas

ZIP Code 1010

Venezuela

VIETNAM

Ministry of Industry and Trade

Agency of Foreign Trade 54 Hai Ba Trung

Hoan Kiem

Hanoi

Vietnam

SIMBABWE

Principal Minerals Development Office

Ministry of Mines and Mining Development

6th Floor, ZIMRE Centre

Cnr L.Takawira St/K. Nkrumah Ave.

Harare

Zimbabwe

Import and export authority:

Zimbabwe Revenue Authority

Block E 5th Floor, Mhlahlandlela Complex

Cnr Basch Street/10th Avenue

Bulawayo

Zimbabwe

Minerals Marketing Corporation of Zimbabwe

90 Mutare road,

Msasa

PO Box 2628

Harare

Zimbabwe


(1)  Unbeschadet der Anwendung der Verordnung (EG) Nr. 2368/2002 auf das Vereinigte Königreich und im Vereinigten Königreich in Bezug auf Nordirland gemäß Artikel 5 Absatz 4 in Verbindung mit Anhang 2 Nummer 47 des dem Austrittsabkommen beigefügten Protokolls zu Irland/Nordirland, ab dem 1. Januar 2021 (ABl. L 29 vom 31.1.2020, S. 7).


ANHANG II

„ANHANG III

Verzeichnis der zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten und deren Aufgaben gemäß den Artikeln 2 und 19

BELGIEN

Federale Overheidsdienst Economie, KMO, Middenstand en Energie, Algemene Directie Economische Analyses en Internationale Economie, Dienst Vergunningen

Service Public Fédéral Économie, PME, Classes moyennes et Énergie, Direction générale des Analyses économiques et de l’Économie internationale, Service Licences

((Föderaler Öffentlicher Dienst Wirtschaft, KMU, Mittelstand und Energie, Generaldirektion Wirtschaftsanalyse und internationale Wirtschaft)

Entrepotplaats 1 — box 5

B-2000 Antwerpen

Belgium

Tel. +32 (0)2 277 54 59

Fax +32 (0)2 277 54 61 oder +32 (0)2 277 98 70

E-Mail: kpcs-belgiumdiamonds@economie.fgov.be

In Belgien werden die Kontrolle der Ein- und Ausfuhr von Rohdiamanten gemäß der Verordnung (EG) Nr. 2368/2002 sowie die Zollabfertigung ausschließlich von folgender Stelle durchgeführt:

The Diamond Office

Hoveniersstraat 22

B-2018 Antwerpen

Belgium

TSCHECHIEN

In Tschechien werden die Kontrolle der Ein- und Ausfuhr von Rohdiamanten gemäß der Verordnung (EG) Nr. 2368/2002 sowie die Zollabfertigung ausschließlich von folgender Stelle durchgeführt:

Generální ředitelství cel

Budějovická 7

140 96 Praha 4

Česká republika

Tel. (420-2) 61 33 38 41, (420-2) 61 33 38 59, cell (420-737) 213 793

Fax (420-2) 61 33 38 70

E-Mail: diamond@cs.mfcr.cz

Ständiger Dienst beim benannten Zollamt — Praha Ruzyně

Tel. (420-2) 20 113 788 (Montag bis Freitag — 7.30-15.30)

Tel. (420-2) 20 119 678 (samstags, sonntags und an Feiertagen — 15.30-7.30)

DEUTSCHLAND

In Deutschland werden die Kontrolle der Ein- und Ausfuhr von Rohdiamanten gemäß der Verordnung (EG) Nr. 2368/2002, einschließlich der Ausstellung von Zertifikaten der Union, ausschließlich von folgenden Stellen durchgeführt:

Hauptzollamt Koblenz

Zollamt Idar-Oberstein

Zertifizierungsstelle für Rohdiamanten

Saarstraße 2

55743 Idar-Oberstein

Deutschland

Tel. +49 261-98376-9400

Fax +49 261-98376-9419

E-Mail: poststelle.za-idar-oberstein@zoll.bund.de

Für die Zwecke des Artikels 5 Absatz 3, der Artikel 6, 9 und 10, des Artikels 14 Absatz 3 und der Artikel 15 und 17 dieser Verordnung, die insbesondere die Berichterstattungspflicht gegenüber der Kommission betreffen, fungiert folgende Behörde als zuständige deutsche Behörde:

Generalzolldirektion

– Direktion VI —

Recht des grenzüberschreitenden Warenverkehrs/Besonderes Zollrecht

Krelingstraße 50

90408 Nürnberg

Germany

Tel. +49 228 303-49874

Fax +49 228 303-99106

E-Mail: DVIA3.gzd@zoll.bund.de

IRLAND

Kimberley-Prozess und zuständige Mineralstoffbehörde

Exploration and Mining Division

Department of Communications, Climate Action and Environment

29–31 Adelaide Road

Dublin

D02 X285

Ireland

Tel. +353 1 678 2000

E-Mail: KPRMA@DCCAE.gov.ie

ITALIEN

In Italien werden die Kontrollen der Ein- und Ausfuhr von Rohdiamanten gemäß der Verordnung (EG) Nr. 2368/2002, einschließlich der Ausstellung von Zertifikaten der Union, ausschließlich von folgender Stelle durchgeführt:

Laboratorio chimico di Torino — Ufficio antifrode -Direzione Interregionale Liguria, Piemonte e Valle d’Aosta

(Turin Chemical Laboratory — Anti-fraud Office — Inter-regional Directorate of Liguria, Piemonte and Val d’Aosta)

Corso Sebastopoli, 3

10134 Torino

Tel. +39 011 3166341-0369206

E-Mail: dir.liguria-piemonte-valledaosta.lab.torino@adm.gov.it

Für die Zwecke der Artikel 5 Absatz 3, Artikel 6, 9, 10, Artikel 14 Absatz 3, Artikel 15 und 17 dieser Verordnung, die insbesondere die Berichterstattungspflicht gegenüber der Kommission betreffen, fungiert folgende Behörde als zuständige italienische Behörde:

Ufficio Laboratori — Direzione Antifrode

Via Mario Carucci, 71

00143 Roma

Italy

Tel. +39 06 50246049

E-Mail: dir.antifrode.laboratori@adm.gov.it

PORTUGAL

Autoridade Tributária e Aduaneira

Direção de Serviços de Licenciamento

R. da Alfândega, 5

1149-006 Lisboa

Portugal

Tel. + 351 218 813 843/8

Fax + 351 218 813 986

E-Mail: dsl@at.gov.pt

In Portugal werden die Kontrolle der Ein- und Ausfuhr von Rohdiamanten gemäß der Verordnung (EG) Nr. 2368/2002, einschließlich der Ausstellung von Zertifikaten der Union, ausschließlich von folgenden Stellen durchgeführt:

Alfândega do Aeroporto de Lisboa

Aeroporto de Lisboa,

Terminal de Carga, Edifício 134

1750-364 Lisboa

Portugal

Tel. +351 210030080

E-Mail: aalisboa-kimberley@at.gov.pt

RUMÄNIEN

Autoritatea Națională pentru Protecția Consumatorilor

(National Authority for Consumer Protection)

1 Bd. Aviatorilor Nr. 72, sectorul 1 București, România

(72 Aviatorilor Bvd., sector 1, Bucharest, Romania)

Cod postal (Postal code) 011865

Tel. (40-21) 318 46 35/312 98 90/312 12 75

Fax (40-21) 318 46 35/314 34 62

www.anpc.ro


5.8.2022   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 205/115


DURCHFÜHRUNGSVERORDNUNG (EU) 2022/1360 DER KOMMISSION

vom 28. Juli 2022

zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 1321/2014 im Hinblick auf die Umsetzung angemessenerer Anforderungen an Luftfahrzeuge, die im Flugsport und in der Freizeitluftfahrt eingesetzt werden

DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EU) 2018/1139 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 4. Juli 2018 zur Festlegung gemeinsamer Vorschriften für die Zivilluftfahrt und zur Errichtung einer Agentur der Europäischen Union für Flugsicherheit sowie zur Änderung der Verordnungen (EG) Nr. 2111/2005, (EG) Nr. 1008/2008, (EU) Nr. 996/2010, (EU) Nr. 376/2014 und der Richtlinien 2014/30/EU und 2014/53/EU des Europäischen Parlaments und des Rates, und zur Aufhebung der Verordnungen (EG) Nr. 552/2004 und (EG) Nr. 216/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates und der Verordnung (EWG) Nr. 3922/91 des Rates (1), insbesondere auf Artikel 17 Absatz 1 und Artikel 62 Absätze 14 und 15,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

In der Verordnung (EU) Nr. 1321/2014 der Kommission (2) sind die Anforderungen an die Aufrechterhaltung der Lufttüchtigkeit von Luftfahrzeugen festgelegt, einschließlich der Anforderungen für den Einbau von Komponenten in Luftfahrzeuge.

(2)

Mit der Delegierten Verordnung (EU) 2022/1358 der Kommission (3) wurde in die Verordnung (EU) Nr. 748/2012 der Kommission (4) ein neuer Anhang Ib (Teil 21 Leicht) aufgenommen, um der Verhältnismäßigkeit in Bezug auf im Flugsport und in der Freizeitluftfahrt eingesetzte Luftfahrzeuge stärker Rechnung zu tragen.

(3)

Nach der Verordnung (EU) Nr. 748/2012 müssen die für die Konstruktion zuständigen Stellen bestimmte Daten und Informationen, die für Tätigkeiten zur Aufrechterhaltung der Lufttüchtigkeit gemäß der Verordnung (EU) Nr. 1321/2014 verwendet werden, bereitstellen. In die Verordnung (EU) Nr. 1321/2014 müssen daher Bezugnahmen auf die Daten und Informationen aufgenommen werden, die gemäß dem neuen Anhang Ib der Verordnung (EU) Nr. 748/2012 festgelegt werden.

(4)

In der Verordnung (EU) Nr. 1321/2014 wird ausdrücklich auf die nach Anhang I der Verordnung (EU) Nr. 748/2012 für die Entwicklung zuständigen Stellen Bezug genommen. Mit dem neuen Anhang Ib jener Verordnung wird eine neue Kategorie von Stellen eingeführt, die für die Entwicklung verantwortlich sein können, was sich auch in der Verordnung (EU) Nr. 1321/2014 widerspiegeln sollte.

(5)

Die Verordnung (EU) Nr. 1321/2014 sollte daher geändert werden.

(6)

Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen beruhen auf der Stellungnahme Nr. 05/2021 (5), die die Agentur der Europäischen Union für Flugsicherheit (EASA) gemäß Artikel 75 Absatz 2 Buchstabe b sowie Artikel 76 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2018/1139 abgegeben hat.

(7)

Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des nach Artikel 127 der Verordnung (EU) 2018/1139 eingesetzten Ausschusses —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Die Verordnung (EU) Nr. 1321/2014 wird wie folgt geändert:

1.

Anhang I (Teil-M) wird gemäß Anhang I dieser Verordnung geändert.

2.

Anhang II (Teil-145) wird gemäß Anhang II dieser Verordnung geändert.

3.

Anhang III (Teil-66) wird gemäß Anhang III dieser Verordnung geändert.

4.

Anhang Vb (Teil-ML) wird gemäß Anhang IV dieser Verordnung geändert.

5.

Anhang Vc (Teil-CAMO) wird gemäß Anhang V dieser Verordnung geändert.

Artikel 2

Diese Verordnung tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Sie gilt ab dem 25. August 2023.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 28. Juli 2022

Für die Kommission

Die Präsidentin

Ursula VON DER LEYEN


(1)   ABl. L 212 vom 22.8.2018, S. 1.

(2)  Verordnung (EU) Nr. 1321/2014 der Kommission vom 26. November 2014 über die Aufrechterhaltung der Lufttüchtigkeit von Luftfahrzeugen und luftfahrttechnischen Erzeugnissen, Teilen und Ausrüstungen und die Erteilung von Genehmigungen für Organisationen und Personen, die diese Tätigkeiten ausführen (ABl. L 362 vom 17.12.2014, S. 1).

(3)  Delegierte Verordnung (EU) 2022/1358 der Kommission vom 2. Juni 2022 zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 748/2012 der Kommission im Hinblick auf die Umsetzung angemessenerer Anforderungen an Luftfahrzeuge, die im Flugsport und in der Freizeitluftfahrt eingesetzt werden (ABl. L 205 vom 5.8.2022, S. 7).

(4)  Verordnung (EU) Nr. 748/2012 der Kommission vom 3. August 2012 zur Festlegung der Durchführungsbestimmungen für die Erteilung von Lufttüchtigkeits- und Umweltzeugnissen für Luftfahrzeuge und zugehörige Produkte, Bau- und Ausrüstungsteile sowie für die Zulassung von Entwicklungs- und Herstellungsbetrieben (ABl. L 224 vom 21.8.2012, S. 1).

(5)  Stellungnahme Nr. 05/2021 der Agentur der Europäischen Union für Flugsicherheit vom 22. Oktober 2021 („Part 21 Light — Certification and declaration of design compliance of aircraft used for sport and recreational aviation and related products and parts, and declaration of design and production capability of organisations“) https://www.easa.europa.eu/document-library/opinions/opinion-052021.


ANHANG I

Anhang I (Teil-M) der Verordnung (EU) Nr. 1321/2014 der Kommission wird wie folgt geändert:

1.

Punkt M.A.302 wird wie folgt geändert:

i)

Buchstabe d erhält folgende Fassung:

„d)

Das AMP muss nachweislich Folgendem genügen:

(1)

den von der zuständigen Behörde herausgegebenen Anweisungen;

(2)

den Anweisungen zur Aufrechterhaltung der Lufttüchtigkeit,

i)

die von den Inhabern der Musterzulassung, der eingeschränkten Musterzulassung, der ergänzenden Musterzulassung, der Genehmigung für ein großes Reparaturverfahren, der ETSO-Zulassung oder der Person, die eine Compliance-Erklärung für die Konstruktion abgegeben hat, oder dem Inhaber jeder anderen einschlägigen, nach der Verordnung (EU) Nr. 748/2012 Anhang I (Teil 21) bzw. Anhang Ib (Teil 21 Leicht) erteilten Genehmigung herausgegeben wurden,

ii)

die in den in Anhang I (Teil 21) Punkt 21.A.90B bzw. Punkt 21.A.431B der Verordnung (EU) Nr. 748/2012 genannten Zertifizierungsspezifikationen enthalten sind, falls zutreffend;

iii)

die in den in Anhang Ib (Teil 21 Leicht) Punkt 21L.A.62, Punkt 21L.A.102, Punkt 21L.A.202 bzw. Punkt 21L.A.222 der Verordnung (EU) Nr. 748/2012 genannten Zertifizierungsspezifikationen enthalten sind, falls zutreffend;“

ii)

Buchstabe h erhält folgende Fassung:

„h)

Das AMP wird regelmäßig überprüft und bei Bedarf entsprechend geändert. Diese Überprüfungen gewährleisten, dass neue oder geänderte Instandhaltungsanweisungen Berücksichtigung finden, die von den Inhabern von Musterzulassungen und ergänzenden Musterzulassungen, Personen, die eine Compliance-Erklärung für die Konstruktion abgegeben haben, und jeglichen anderen Organisationen herausgegeben werden, die solche Daten nach Anhang I (Teil 21) bzw. nach Anhang Ib (Teil 21 Leicht) der Verordnung (EU) Nr. 748/2012 veröffentlichen, und gleichzeitig das AMP im Hinblick auf die Betriebserfahrung und Anweisungen der zuständigen Behörde aktuell und gültig bleibt.“

2.

Punkt M.A.304 erhält folgende Fassung:

„M.A.304 Unterlagen für Modifikationen und Reparaturen

Eine Person oder Organisation, die ein Luftfahrzeug oder eine Komponente repariert, muss alle Schäden bewerten. Modifikationen und Reparaturen sind — je nach Sachlage — auf folgender Grundlage zu bewerten:

a)

den von der Agentur genehmigten Daten,

b)

den von einem nach Anhang I (Teil 21) der Verordnung (EU) Nr. 748/2012 zugelassenen Entwicklungsbetrieb genehmigten Daten,

c)

den in den Anforderungen nach Anhang I (Teil 21) Punkt 21.A.90B bzw. Punkt 21.A.431B der Verordnung (EU) Nr. 748/2012 enthaltenen Daten,

d)

den in den Anforderungen nach Anhang Ib (Teil 21 Leicht) Punkt 21L.A.62, Punkt 21L.A.102, Punkt 21L.A.202 bzw. Punkt 21L.A.222 der Verordnung (EU) Nr. 748/2012 enthaltenen Daten,

e)

der von einer Person nach Anhang Ib (Teil 21 Leicht) der Verordnung (EU) Nr. 748/2012 abgegebenen Compliance-Erklärung für die Konstruktion.“

3.

Punkt M.A.305(e)(3) erhält folgende Fassung:

„(3)

komponentenspezifische Daten:

i)

Aufzeichnungen über den Betrieb für jedes lebensdauerbegrenzte Teil, auf denen der aktuelle Status der Übereinstimmung mit den Lufttüchtigkeitsbeschränkungen beruht;

ii)

die CRS und detaillierte Instandhaltungsaufzeichnungen zur letzten Durchführung einer planmäßigen Instandhaltung und sonstiger darauffolgender unplanmäßiger Instandhaltungsarbeiten an sämtlichen in ihrer Lebenszeit beschränkten Teilen und laufzeitüberwachten Komponenten, bis eine weitere planmäßige Instandhaltung in gleichwertigem Umfang und Detail folgt, wobei der abgedeckte Zeitraum 36 Monate nicht unterschreiten darf;

iii)

die CRS und die Abnahmeerklärung des Eigentümers für jede Komponente, die in ein ELA2-Luftfahrzeug eingebaut wird, ohne dass das in Punkt 21.A.307(b)(2) des Anhangs I (Teil 21) der Verordnung (EU) Nr. 748/2012 geforderte EASA-Formblatt 1 vorliegt, wobei der abgedeckte Zeitraum 36 Monate nicht unterschreiten darf;

iv)

die CRS und die Abnahmeerklärung des Eigentümers für jede Komponente, die in ein Luftfahrzeug eingebaut wird, ohne dass das in Punkt 21L.A.193(b)(2) des Anhangs Ib (Teil 21 Leicht) der Verordnung (EU) Nr. 748/2012 geforderte EASA-Formblatt 1 vorliegt, wobei der abgedeckte Zeitraum 36 Monate nicht unterschreiten darf.“

4.

Punkt M.A.401(b) erhält folgende Fassung:

„b)

Für die Zwecke dieses Anhangs gelten als anzuwendende Instandhaltungsdaten:

(1)

alle geltenden Anforderungen, Verfahren, Standards oder Informationen, die von der zuständigen Behörde oder der Agentur herausgegeben werden,

(2)

alle anzuwendenden Lufttüchtigkeitsanweisungen,

(3)

die anzuwendenden Anweisungen für die Aufrechterhaltung der Lufttüchtigkeit und sonstige Instandhaltungsanweisungen, die vom Inhaber der Musterzulassung, vom Inhaber einer ergänzenden Musterzulassung, der Person, die eine Compliance-Erklärung für die Konstruktion abgegeben hat, und jeglichen anderen Organisationen herausgegeben werden, die solche Daten nach Anhang I (Teil 21) bzw. Anhang Ib (Teil 21 Leicht) der Verordnung (EU) Nr. 748/2012 veröffentlichen,

(4)

– bei Komponenten, die vom Inhaber der Konstruktionsgenehmigung oder von der Person, die eine Compliance-Erklärung für die Konstruktion abgegeben hat, für den Einbau zugelassen wurden — die anzuwendenden Instandhaltungsanweisungen, die von den Komponentenherstellern veröffentlicht wurden und für den Inhaber der Konstruktionsgenehmigung oder für die Person, die eine Compliance-Erklärung für die Konstruktion abgegeben hat, annehmbar sind,

(5)

alle anzuwendenden Daten, die nach Punkt 145.A.45(d) herausgegeben werden.“

5.

Punkt M.A.501(a)(1) erhält folgende Fassung:

„(1)

Komponenten in einem zufriedenstellenden Zustand, die entsprechend dem EASA-Formblatt 1 oder einem gleichwertigen Dokument freigegeben und gemäß Abschnitt Q des Anhangs I (Teil 21) bzw. des Anhangs Ib (Teil 21 Leicht) der Verordnung (EU) Nr. 748/2012 gekennzeichnet wurden, sofern in Punkt 21.A.307 des Anhangs I (Teil 21) oder Punkt 21L.A.193 des Anhangs Ib (Teil 21 Leicht) der Verordnung (EU) Nr. 748/2012 oder in diesem Anhang (Teil-M) oder in Anhang Vd (Teil-CAO) nicht anderweitig festgelegt.“

6.

Punkt M.A.502 wird wie folgt geändert:

i)

Buchstabe a erhält folgende Fassung:

„a)

Die Instandhaltung von Komponenten, die nicht in Punkt 21.A.307(b)(2) bis (b)(6) des Anhangs I (Teil 21) bzw. Punkt 21L.A.193(b)(2) bis (b)(6) des Anhangs Ib (Teil 21 Leicht) der Verordnung (EU) Nr. 748/2012 genannt sind, ist von Instandhaltungsbetrieben durchzuführen, die — je nach Sachlage — über eine Genehmigung nach Unterabschnitt F dieses Anhangs, nach Anhang II (Teil-145) oder nach Anhang Vd (Teil-CAO) verfügen.“

ii)

Buchstabe d erhält folgende Fassung:

„d)

Die Instandhaltung von in Anhang I (Teil 21) Punkt 21A.307(b)(2) bzw. Anhang Ib (Teil 21 Leicht) Punkt 21L.A.193(b)(2) der Verordnung (EU) Nr. 748/2012 genannten Komponenten muss, sofern diese Komponenten in das Luftfahrzeug eingebaut sind oder für die leichtere Zugänglichkeit vorübergehend ausgebaut werden, von einem Luftfahrzeuginstandhaltungsbetrieb, der über eine Genehmigung nach Unterabschnitt F dieses Anhangs, Anhang II (Teil-145) bzw. Anhang Vd (Teil-CAO) verfügt, oder vom freigabeberechtigten Personal nach Punkt M.A.801(b)(1) oder vom Piloten/Eigentümer nach Punkt M.A.801(b)(2) durchgeführt werden. Die in Übereinstimmung mit diesem Punkt durchgeführte Instandhaltung von Komponenten kommt nicht für die Ausstellung eines EASA-Formblatts 1 infrage und unterliegt den Anforderungen für die Freigabe von Luftfahrzeugen nach Punkt M.A.801.“

iii)

Buchstabe e wird hinzugefügt:

„e)

Die Instandhaltung von Komponenten nach Anhang I (Teil 21) Punkt 21A.307(b)(3) bis (b)(6) bzw. nach Anhang Ib (Teil 21 Leicht) Punkt 21L.A.193(b)(3) bis (b)(6) der Verordnung (EU) Nr. 748/2012 muss von dem unter Buchstabe a genannten Betrieb oder von einer Person oder Organisation durchgeführt und mit einer von der Person oder dem Betrieb bzw. der Organisation, die/der die Instandhaltung durchgeführt hat, ausgestellten „Erklärung über den Abschluss der Instandhaltung“ freigegeben werden. Die „Erklärung über den Abschluss der Instandhaltung“ muss mindestens grundlegende Angaben zu der durchgeführten Instandhaltung, das Datum, an dem die Instandhaltung abgeschlossen wurde, und die Angabe der Organisation oder der Person, die sie ausgestellt hat, enthalten. Sie gilt in Bezug auf die instandgehaltene Komponente als Instandhaltungsaufzeichnung und dem EASA-Formblatt 1 gleichwertig.“

7.

Punkt M.A.901(k)(11) erhält folgende Fassung:

„(11)

falls erforderlich wird für das Luftfahrzeug ein Lärmzeugnis nach Abschnitt I Hauptabschnitt A des Anhangs I (Teil 21) bzw. des Anhangs Ib (Teil 21 Leicht) der Verordnung (EU) Nr. 748/2012 ausgestellt, das der aktuellen Konfiguration des Luftfahrzeugs entspricht.“

8.

Punkt M.A.903 wird wie folgt geändert:

i)

Die Überschrift erhält folgende Fassung:

„M.A.903 Registerwechsel von Luftfahrzeugen innerhalb der Union“

ii)

Buchstabe a erhält folgende Fassung:

„a)

Wechselt ein Luftfahrzeug das Luftfahrzeugregister innerhalb der Union, muss der Antragsteller:

(1)

den vorherigen Mitgliedstaat davon in Kenntnis setzen, in welchem Mitgliedstaat das Luftfahrzeug eingetragen wird, und anschließend

(2)

in dem neuen Mitgliedstaat einen Antrag auf Ausstellung eines neuen Lufttüchtigkeitszeugnisses nach Anhang I (Teil 21) bzw. Anhang Ib (Teil 21 Leicht) der Verordnung (EU) Nr. 748/2012 stellen.“

9.

Punkt M.A.904 wird wie folgt geändert:

i)

Die Überschrift erhält folgende Fassung:

„M.A.904 Prüfung der Lufttüchtigkeit von in die Union importierten Luftfahrzeugen“

ii)

Buchstabe a Nummer 1 erhält folgende Fassung:

„(1)

bei der zuständigen Behörde des Eintragungsmitgliedstaats einen Antrag auf Ausstellung eines neuen Lufttüchtigkeitszeugnisses nach Anhang I (Teil 21) bzw. Anhang Ib (Teil 21 Leicht) der Verordnung (EU) Nr. 748/2012 stellen.“

iii)

Buchstabe d erhält folgende Fassung:

„d)

Hat sich die zuständige Behörde des Eintragungsmitgliedstaats davon überzeugt, dass das Luftfahrzeug die Anforderungen von Anhang I (Teil 21) bzw. Anhang Ib (Teil 21 Leicht) der Verordnung (EU) Nr. 748/2012 erfüllt, stellt sie ein Lufttüchtigkeitszeugnis aus.“

10.

Anlage I wird wie folgt geändert:

i)

Punkt 5.1. Nummern 3 und 4 erhalten folgende Fassung:

„(3)

dafür sorgen, dass jegliche Modifikationen an dem Luftfahrzeug nach Anhang I (Teil 21) bzw. Anhang Ib (Teil 21 Leicht) der Verordnung (EU) Nr. 748/2012 vor ihrer Durchführung genehmigt werden.

Im Falle eines Luftfahrzeugs, das Gegenstand einer Compliance-Erklärung für die Konstruktion ist, muss die Compliance-Erklärung für Modifikationen vor ihrer Durchführung gemäß Anhang Ib (Teil 21 Leicht) Hauptabschnitt A Abschnitt F der Verordnung (EU) Nr. 748/2012 organisiert werden.

(4)

dafür sorgen, dass jegliche Reparaturen an dem Luftfahrzeug nach Anhang I (Teil 21) bzw. Anhang Ib (Teil 21 Leicht) der Verordnung (EU) Nr. 748/2012 vor ihrer Durchführung genehmigt werden.

Im Falle eines Luftfahrzeugs, das Gegenstand einer Compliance-Erklärung für die Konstruktion ist, muss die Compliance-Erklärung für Reparaturen vor deren Durchführung gemäß Anhang Ib (Teil 21 Leicht) Hauptabschnitt A Abschnitt N der Verordnung (EU) Nr. 748/2012 organisiert werden.“


ANHANG II

Anhang II (Teil-145) der Verordnung (EU) Nr. 1321/2014 wird wie folgt geändert:

1.

Punkt 145.A.42 wird wie folgt geändert:

i)

Buchstabe a Ziffer i erhält folgende Fassung:

„i)

Komponenten in einem zufriedenstellenden Zustand, die entsprechend dem EASA-Formblatt 1 oder einem gleichwertigen Dokument freigegeben und gemäß Hauptabschnitt A Abschnitt Q des Anhangs I (Teil 21) bzw. des Anhangs Ib (Teil 21 Leicht) der Verordnung (EU) Nr. 748/2012 gekennzeichnet wurden, sofern in Punkt 21.A.307 des Anhangs I (Teil 21) oder Punkt 21L.A.193 des Anhangs Ib (Teil 21 Leicht) der Verordnung (EU) Nr. 748/2012 oder in Anhang I (Teil-M) Punkt M.A.502, in Anhang III (Teil-ML) Punkt ML.A.502 oder in diesem Anhang (Teil-145) nicht anderweitig festgelegt;“

ii)

Buchstabe b Ziffer iv erhält folgende Fassung:

„iv)

In Punkt 21.A.307(b)(2) des Anhangs I (Teil 21) bzw. in Punkt 21L.A.193(b)(2) des Anhangs Ib (Teil 21 Leicht) der Verordnung (EU) Nr. 748/2012 genannte Komponenten dürfen nur eingebaut werden, wenn sie durch den Luftfahrzeugeigentümer als zum Einbau in sein eigenes Luftfahrzeug zugelassen gelten.“

2.

Punkt 145.A.60(b) erhält folgende Fassung:

„b)

Der Betrieb muss seiner zuständigen Behörde und der für die Entwicklung des Luftfahrzeugs oder der Komponente verantwortlichen Organisation Folgendes melden:

i)

die von der Organisation festgestellten sicherheitsrelevanten Ereignisse oder Zustände eines Luftfahrzeugs oder einer Komponente, die ein Luftfahrzeug, seine Insassen oder eine andere Person gefährden oder — falls nicht behoben oder angegangen — gefährden könnten, und

ii)

insbesondere Unfälle oder schwere Störungen.“


ANHANG III

Anhang III (Teil-66) der Verordnung (EU) Nr. 1321/2014 wird wie folgt geändert:

1.

Punkt 66.A.45(h)(ii)(3) erhält folgende Fassung:

„3.

Hat der Antragsteller lediglich eine Erfahrung von einem Jahr entsprechend der Ausnahmeregelung in Punkt 66.A.30(a)(2b)(ii) nachgewiesen, ist folgende Einschränkung in der Lizenz einzutragen:

‚Komplexe Instandhaltungsaufgaben nach Anhang I (Teil-M) Anlage VII und Standardänderungen gemäß der Verordnung (EU) Nr. 748/2012 Anhang I (Teil 21) Punkt 21.A.90B und Anhang Ib (Teil 21 Leicht) Punkt 21L.A.62 und Punkt 21L.A.102 sowie Standardreparaturen nach Anhang I (Teil 21) Punkt 21.A.431B und Anhang Ib (Teil 21 Leicht) Punkt 21L.A.202 bzw. 21L.A.222 der Verordnung (EU) Nr. 748/2012.‘

Bei einem Inhaber einer Lizenz für die Instandhaltung von Luftfahrzeugen der Unterkategorie B1.2, in die eine Berechtigung der Gruppe 3 eingetragen ist, oder der Kategorie B3, in die die Berechtigung „nicht druckbelüftete Flugzeuge mit Kolbentriebwerk mit einer Höchststartmasse (MTOM) von 2 000 kg und darunter“ eingetragen ist, wird davon ausgegangen, dass er die Anforderungen an die Ausstellung einer Lizenz in den Unterkategorien L1 und L2 mit den entsprechenden vollständigen Berechtigungen und mit denselben Einschränkungen erfüllt, die in seiner Lizenz der Kategorie B1.2 bzw. B3 vermerkt sind.“

2.

Punkt 66.B.130(b) erhält folgende Fassung:

„b)

Im Falle einer Ausbildung für ein Luftschiff-Luftfahrzeugmuster in Gruppe 1 müssen die Lehrgänge in allen Fällen direkt von der zuständigen Behörde genehmigt werden. Die zuständige Behörde muss über ein Verfahren verfügen, mit dem gewährleistet werden kann, dass der Lehrplan für die Ausbildung für Luftschiff-Luftfahrzeugmuster alle Elemente abdeckt, die in den Instandhaltungsdaten des Inhabers der Konstruktionsgenehmigung („Design Approval Holder“, DAH) oder der Person enthalten sind, die eine Compliance-Erklärung für die Konstruktion abgegeben hat.“


ANHANG IV

Anhang Vb (Teil-ML) der Verordnung (EU) Nr. 1321/2014 der Kommission wird wie folgt geändert:

1.

Punkt ML.A.302(c) erhält folgende Fassung:

„c)

Das Luftfahrzeug-Instandhaltungsprogramm

(1)

muss eindeutige Angaben zum Eigentümer des Luftfahrzeugs und zum betreffenden Luftfahrzeug, einschließlich eventuell eingebautem Motor und Propeller, enthalten;

(2)

muss entweder

a)

die Aufgaben oder Inspektionen gemäß dem unter Buchstaben d genannten geltenden Mindestinspektionsprogramm (MIP),

b)

die Anweisungen zur Aufrechterhaltung der Lufttüchtigkeit (ICA), die vom Inhaber der Konstruktionsgenehmigung (DAH) herausgegeben wurden, oder

c)

die Anweisungen zur Aufrechterhaltung der Lufttüchtigkeit umfassen, die die Person, die eine Compliance-Erklärung für die Konstruktion abgibt, herausgegeben hat;“

2.

Punkt ML.A.304 erhält folgende Fassung:

„ML.A.304 Daten für Modifikationen und Reparaturen

Eine Person oder Organisation, die ein Luftfahrzeug oder eine Komponente repariert, muss alle Schäden bewerten. Modifikationen und Reparaturen müssen unter Verwendung der anwendbaren Daten durchgeführt werden, d. h.

a)

den von der Agentur genehmigten Daten;

b)

den von einem nach Anhang I (Teil 21) der Verordnung (EU) Nr. 748/2012 zugelassenen Entwicklungsbetrieb genehmigten Daten;

c)

den in den Anforderungen nach Anhang I (Teil 21) Punkt 21.A.90B bzw. Punkt 21.A.431B der Verordnung (EU) Nr. 748/2012 enthaltenen Daten;

d)

den in den Anforderungen nach Anhang Ib (Teil 21 Leicht) Punkt 21L.A.62, Punkt 21L.A.102, Punkt 21L.A.202 bzw. Punkt 21L.A.222 der Verordnung (EU) Nr. 748/2012 enthaltenen Daten;

e)

der von einer Person nach Anhang Ib (Teil 21 Leicht) der Verordnung (EU) Nr. 748/2012 abgegebenen Erklärung.“

3.

Punkt ML.A.401(b) erhält folgende Fassung:

„b)

Im Sinne dieses Anhangs gelten als „anzuwendende Instandhaltungsdaten“

1.

alle geltenden Anforderungen, Verfahren, Standards oder Informationen, die von der zuständigen Behörde oder der Agentur herausgegeben werden;

2.

alle anzuwendenden Lufttüchtigkeitsanweisungen;

3.

die anzuwendenden Anweisungen für die Aufrechterhaltung der Lufttüchtigkeit und sonstige Instandhaltungsanweisungen, die vom Inhaber der Musterzulassung, vom Inhaber einer ergänzenden Musterzulassung, der Person, die eine Compliance-Erklärung für die Konstruktion abgegeben hat, und jeglichen anderen Organisationen herausgegeben wurden, die solche Daten nach Anhang I (Teil 21) bzw. Anhang Ib (Teil 21 Leicht) der Verordnung (EU) Nr. 748/2012 veröffentlichen;

4.

— bei Komponenten, die vom Inhaber der Konstruktionsgenehmigung oder von der Person, die eine Compliance-Erklärung für die Konstruktion abgegeben hat, für den Einbau zugelassen wurden — die anzuwendenden Instandhaltungsanweisungen, die von den Komponentenherstellern veröffentlicht wurden und für den Inhaber der Konstruktionsgenehmigung oder für die Person, die eine Compliance-Erklärung für die Konstruktion abgegeben hat, annehmbar sind;

5.

alle anzuwendenden Daten, die nach Punkt 145.A.45(d) herausgegeben werden.“

4.

Punkt ML.A.501(a) erhält folgende Fassung:

„a)

Sofern in Anhang I (Teil-M) Unterabschnitt F, Anhang II (Teil-145), Anhang Vd (Teil-CAO) dieser Verordnung oder Punkt 21.A.307 des Anhangs I (Teil 21) bzw. Punkt 21L.A.193 des Anhangs Ib (Teil 21 Leicht) der Verordnung (EU) Nr. 748/2012 nichts anderes angegeben ist, kann eine Komponente nur dann eingebaut werden, wenn alle folgenden Bedingungen erfüllt sind:

i)

sie befindet sich in einem zufriedenstellenden Zustand;

ii)

sie wurde gemäß dem EASA-Formblatt 1 oder einem gleichwertigen Dokument nach Anhang I (Teil-M) Anlage II freigegeben;

iii)

sie wurde nach Hauptabschnitt A Abschnitt Q des Anhangs I (Teil 21) bzw. des Anhang Ib (Teil 21 Leicht) der Verordnung (EU) Nr. 748/2012 gekennzeichnet.“

5.

Punkt ML.A.502 wird wie folgt geändert:

i)

Buchstabe a erhält folgende Fassung:

„a)

Vom Eigentümer nach Anhang I (Teil 21) Punkt 21.A.307(b)(2) oder Anhang Ib (Teil 21 Leicht) Punkt 21L.A.193(b)(2) der Verordnung (EU) Nr. 748/2012 akzeptierte Komponenten müssen von jeder Person oder Organisation instandgehalten werden, sofern der Eigentümer sie gemäß den Bedingungen von Anhang I (Teil 21) Punkt 21.A.307(b)(2) bzw. Anhang Ib (Teil 21 Leicht) Punkt 1L.A.193(b)(2) erneut akzeptiert. Diese Instandhaltung kommt für die Ausstellung eines EASA-Formblatts 1 gemäß Anhang I (Teil-M) Anlage II nicht infrage und unterliegt den Freigabeanforderungen für Luftfahrzeuge.“

ii)

Buchstabe c erhält folgende Fassung:

„c)

In Anhang I (Teil 21) Punkt 21.A.307(b)(3) bis (b)(6) bzw. Anhang Ib (Teil 21 Leicht) Punkt 21L.A.193(b)(3) bis (b)(6) der Verordnung (EU) Nr. 748/2012 genannte Komponenten können von jeder Person oder Organisation instandgehalten werden. In diesem Fall muss abweichend von Buchstabe b die Instandhaltung dieser Komponenten mit einer „Erklärung über den Abschluss der Instandhaltung“ freigegeben werden, die von der Person oder Organisation, die die Instandhaltung durchgeführt hat, ausgestellt wird. Die „Erklärung über den Abschluss der Instandhaltung“ muss mindestens grundlegende Angaben zu der durchgeführten Instandhaltung, das Datum, an dem die Instandhaltung abgeschlossen wurde, und die Angabe der Organisation oder der Person, die sie ausgestellt hat, enthalten. Sie gilt in Bezug auf die instandgehaltene Komponente als Instandhaltungsaufzeichnung und dem EASA-Formblatt 1 gleichwertig.“

6.

Punkt ML.A.902(b)(5) erhält folgende Fassung:

„5.

eine Modifikation oder Reparatur des Luftfahrzeugs oder einer in das Luftfahrzeug eingebauten Komponente Anhang I (Teil 21) bzw. Anhang Ib (Teil 21 Leicht) der Verordnung (EU) Nr. 748/2012 nicht genügt.“

7.

Punkt ML.A.903 wird wie folgt geändert:

i)

Buchstabe a Nummer 6 erhält folgende Fassung:

„6.

alle an dem Luftfahrzeug durchgeführten Modifikationen und Reparaturen aufgezeichnet sind und Anhang I (Teil 21) bzw. Anhang Ib (Teil 21 Leicht) der Verordnung (EU) Nr. 748/2012 entsprechen;“

ii)

Buchstabe a Nummer 11 erhält folgende Fassung:

„11.

für das Luftfahrzeug, falls erforderlich, ein Lärmzeugnis nach Abschnitt I Hauptabschnitt A des Anhangs I (Teil 21) bzw. des Anhangs Ib (Teil 21 Leicht) der Verordnung (EU) Nr. 748/2012 ausgestellt wurde, das der aktuellen Konfiguration des Luftfahrzeugs entspricht.“

8.

Punkt ML.A.905(a)(2) erhält folgende Fassung:

„2.

und danach in dem neuen Mitgliedstaat einen Antrag auf Ausstellung eines neuen Lufttüchtigkeitszeugnisses nach Anhang I (Teil 21) bzw. Anhang Ib (Teil 21 Leicht) der Verordnung (EU) Nr. 748/2012 stellen.“

9.

Punkt ML.A.906 wird wie folgt geändert:

i)

Buchstabe a Nummer 1 erhält folgende Fassung:

„1.

bei der zuständigen Behörde des Eintragungsmitgliedstaats einen Antrag auf Ausstellung eines neuen Lufttüchtigkeitszeugnisses nach Anhang I (Teil 21) bzw. Anhang Ib (Teil 21 Leicht) der Verordnung (EU) Nr. 748/2012 stellen;“

ii)

Buchstabe d erhält folgende Fassung:

„d)

Ein neues Lufttüchtigkeitszeugnis ist von der zuständigen Behörde des Mitgliedstaats, in dem das Luftfahrzeug eingetragen ist, auszustellen, wenn das Luftfahrzeug Anhang I (Teil 21) bzw. Anhang Ib (Teil 21 Leicht) der Verordnung (EU) Nr. 748/2012 entspricht.“

10.

Anlage I wird wie folgt geändert:

i)

Buchstabe e Nummer 1 Ziffern iii und iv erhalten folgende Fassung:

„iii)

dafür sorgen, dass jegliche Modifikationen an dem Luftfahrzeug nach Anhang I (Teil 21) bzw. Anhang Ib (Teil 21 Leicht) der Verordnung (EU) Nr. 748/2012 vor ihrer Durchführung genehmigt werden.

Im Falle eines Luftfahrzeugs, das Gegenstand einer Compliance-Erklärung für die Konstruktion ist, die Compliance-Erklärung für Modifikationen vor ihrer Durchführung gemäß Anhang Ib (Teil 21 Leicht) der Verordnung (EU) Nr. 748/2012 organisieren;

iv)

dafür sorgen, dass jegliche Reparaturen an dem Luftfahrzeug nach Anhang I (Teil 21) bzw. Anhang Ib (Teil 21 Leicht) der Verordnung (EU) Nr. 748/2012 vor ihrer Durchführung genehmigt werden.

Im Falle eines Luftfahrzeugs, das Gegenstand einer Compliance-Erklärung für die Konstruktion ist, die Compliance-Erklärung für Änderungen vor ihrer Durchführung gemäß Anhang Ib (Teil 21 Leicht) der Verordnung (EU) Nr. 748/2012 organisieren;“


ANHANG V

Anhang Vc (Teil-CAMO) der Verordnung (EU) Nr. 1321/2014 der Kommission wird wie folgt geändert:

Punkt CAMO.A.160(b) erhält folgende Fassung:

„b)

Unbeschadet Buchstabe a stellt die Organisation sicher, dass der zuständigen Behörde und der Organisation, die für die Entwicklung des Luftfahrzeugs verantwortlich ist, alle Störungen, Fehlfunktionen, technischen Mängel, Überschreitungen technischer Beschränkungen, Ereignisse, die auf ungenaue, unvollständige oder mehrdeutige Informationen in den gemäß Anhang I (Teil 21) bzw. Anhang Ib (Teil 21 Leicht) der Verordnung (EU) Nr. 748/2012 erstellten Daten hinweisen, und sonstigen irregulären Bedingungen, die den sicheren Betrieb des Luftfahrzeugs gefährdet haben oder haben könnten und nicht zu einem Unfall oder einer schweren Störung geführt haben, gemeldet werden.“


5.8.2022   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 205/127


DURCHFÜHRUNGSVERORDNUNG (EU) 2022/1361 DER KOMMISSION

vom 28. Juli 2022

zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 748/2012 in Bezug auf die Zertifizierungs-, Aufsichts- und Durchsetzungsaufgaben der zuständigen Behörden bei der Umsetzung der Vorschriften für Organisationen, die an der Entwicklung und Herstellung von im Flugsport und in der Freizeitluftfahrt eingesetzten Luftfahrzeugen beteiligt sind

DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EU) 2018/1139 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 4. Juli 2018 zur Festlegung gemeinsamer Vorschriften für die Zivilluftfahrt und zur Errichtung einer Agentur der Europäischen Union für Flugsicherheit sowie zur Änderung der Verordnungen (EG) Nr. 2111/2005, (EG) Nr. 1008/2008, (EU) Nr. 996/2010, (EU) Nr. 376/2014 und der Richtlinien 2014/30/EU und 2014/53/EU des Europäischen Parlaments und des Rates, und zur Aufhebung der Verordnungen (EG) Nr. 552/2004 und (EG) Nr. 216/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates und der Verordnung (EWG) Nr. 3922/91 des Rates (1), insbesondere auf Artikel 62 Absätze 14 und 15,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

In der Verordnung (EU) Nr. 748/2012 der Kommission (2) sind die Anforderungen an die Erteilung von Lufttüchtigkeits- und Umweltzeugnissen für Produkte, Bau- und Ausrüstungsteile ziviler Luftfahrzeuge sowie für Motoren, Propeller und Teile, die in sie eingebaut werden sollen, darunter auch an die Zulassung von Entwicklungs- und Herstellungsbetrieben, festgelegt.

(2)

Die Delegierte Verordnung (EU) 2022/1358 der Kommission (3) enthält einfache und angemessene Vorschriften für im Flugsport und in der Freizeitluftfahrt eingesetzte Luftfahrzeuge, die kosteneffizient sind und unnötigen administrativen und finanziellen Aufwand für die an der Entwicklung und Herstellung solcher Luftfahrzeuge beteiligten Organisationen verringern, wobei das erforderliche Sicherheitsniveau aufrechterhalten wird.

(3)

Daher sollten auch für die Zertifizierungs-, Aufsichts- und Durchsetzungsaufgaben der zuständigen Behörden geeignete Vorschriften eingeführt werden, um eine einheitliche Umsetzung der einfachen und verhältnismäßigen Vorschriften zu gewährleisten, die mit der Delegierten Verordnung (EU) 2022/1358 für in erster Linie für Sport- und Freizeitzwecke bestimmte Luftfahrzeuge eingeführt wurden.

(4)

Die Delegierte Verordnung (EU) 2022/1358 sieht einen ausreichenden Übergangszeitraum für Organisationen vor, die an der Entwicklung und Herstellung solcher Luftfahrzeuge beteiligt sind, damit sichergestellt ist, dass sie den mit jener Verordnung eingeführten neuen Vorschriften und Verfahren genügen. In Bezug auf die für die zuständigen Behörden geltenden Vorschriften sollte derselbe Übergangszeitraum festgelegt werden.

(5)

Die Verordnung (EU) Nr. 748/2012 sollte daher geändert werden.

(6)

Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen beruhen auf der Stellungnahme Nr. 05/2021 (4), die die Agentur der Europäischen Union für Flugsicherheit (EASA) gemäß Artikel 76 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2018/1139 abgegeben hat.

(7)

Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des mit Artikel 127 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2018/1139 eingesetzten Ausschusses —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Anhang Ib (Teil 21 Leicht) der Verordnung (EU) Nr. 748/2012 wird entsprechend dem Anhang dieser Verordnung geändert.

Artikel 2

Diese Verordnung tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Sie gilt ab dem 25. August 2023.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 28. Juli 2022

Für die Kommission

Die Präsidentin

Ursula VON DER LEYEN


(1)   ABl. L 212 vom 22.8.2018, S. 1.

(2)  Verordnung (EU) Nr. 748/2012 der Kommission vom 3. August 2012 zur Festlegung der Durchführungsbestimmungen für die Erteilung von Lufttüchtigkeits- und Umweltzeugnissen für Luftfahrzeuge und zugehörige Produkte, Bau- und Ausrüstungsteile sowie für die Zulassung von Entwicklungs- und Herstellungsbetrieben (ABl. L 224 vom 21.8.2012, S. 1).

(3)  Delegierte Verordnung (EU) 2022/1358 der Kommission vom 2. Juni 2022 zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 748/2012 der Kommission im Hinblick auf die Umsetzung angemessenerer Anforderungen an Luftfahrzeuge, die im Flugsport und in der Freizeitluftfahrt eingesetzt werden (ABl. L 205 vom 5.8.2022, S. 7).

(4)  Stellungnahme Nr. 05/2021 vom 22. Oktober 2021 der Agentur der Europäischen Union für Flugsicherheit („Part 21 Light — Certification and declaration of design compliance of aircraft used for sport and recreational aviation and related products and parts, and declaration of design and production capability of organisations) https://www.easa.europa.eu/document-library/opinions/opinion-052021


ANHANG

Anhang Ib (Teil 21 Leicht) der Verordnung (EU) Nr. 748/2012 wird wie folgt geändert:

1.

Die folgenden Punkte 21L.1 und 21L.2 werden eingefügt:

„21L.1   Umfang

a)

Hauptabschnitt A dieses Anhangs (Teil 21 Leicht) enthält die Rechte und Pflichten der folgenden Personen mit Hauptgeschäftssitz in einem Mitgliedstaat:

1.

Antragsteller und Inhaber einer gemäß diesem Anhang erteilten oder zu erteilenden Zulassung,

2.

natürliche und juristische Personen, die gemäß diesem Anhang Compliance-Erklärungen für die Konstruktion oder Erklärungen über ihre Entwicklungs- oder Herstellungsbefähigung abgeben oder abgeben wollen,

3.

Unterzeichner einer Konformitätserklärung für ein Luftfahrzeug oder einer Freigabebescheinigung (EASA-Formblatt 1) für gemäß diesem Anhang hergestellte Motoren, Propeller oder Teile.

b)

Hauptabschnitt B dieses Anhangs enthält die Bestimmungen für die Zertifizierung, Aufsicht und Durchsetzung durch die Agentur und die zuständigen nationalen Behörden gemäß diesem Anhang sowie die Anforderungen an deren Verwaltungs- und Managementsysteme im Zusammenhang mit der Wahrnehmung dieser Aufgaben.

21L.2   Zuständige Behörde

Im Sinne dieses Anhangs ist die „zuständige Behörde“

a)

— für die Zwecke von Hauptabschnitt A Abschnitt A —

1.

für Entwicklungsorganisationen die Agentur,

2.

für Herstellungsorganisationen die von dem Mitgliedstaat benannte Behörde, in dem die Organisation ihren Hauptgeschäftssitz hat, oder die Agentur, wenn die Zuständigkeit der Agentur nach Artikel 64 oder 65 der Verordnung (EU) 2018/1139 neu zugewiesen wurde,

b)

— für die Zwecke von Hauptabschnitt A Abschnitte B, C, D, E, F, J, K, M, N und Q — die Agentur,

c)

— für die Zwecke von Hauptabschnitt A Abschnitte G, H, I und R — die von dem Mitgliedstaat benannte Behörde, in dem die Organisation ihren Hauptgeschäftssitz hat, oder die Agentur, wenn die Zuständigkeit der Agentur nach Artikel 64 oder 65 der Verordnung (EU) 2018/1139 neu zugewiesen wurde,

d)

— für die Zwecke von Hauptabschnitt A Abschnitt P —

1.

für in einem Mitgliedstaat eingetragene Luftfahrzeuge die vom Eintragungsmitgliedstaat benannte Behörde,

2.

für ein nicht eingetragenes Luftfahrzeug die von dem Mitgliedstaat, der die Kennzeichnung vorgeschrieben hat, benannte Behörde,

3.

für die Genehmigung der Flugbedingungen in Bezug auf die Konstruktionssicherheit die Agentur.“

2.

Hauptabschnitt B wird wie folgt geändert:

a)

Folgender Abschnitt A wird eingefügt:

„ABSCHNITT A — ALLGEMEINE BESTIMMUNGEN

21L.B.11   Aufsichtsdokumentation

Die zuständige Behörde muss den betreffenden Mitarbeitern alle Rechtsakte, Normen, Vorschriften und technischen Veröffentlichungen sowie zugehörigen Dokumente zur Verfügung stellen, damit diese ihre Aufgaben erfüllen und ihren Verantwortlichkeiten nachkommen können.

21L.B.12   Informationsaustausch

a)

Die zuständige Behörde des Mitgliedstaats und die Agentur müssen die Informationen, die ihnen im Rahmen der auf der Grundlage dieses Hauptabschnitts durchgeführten Untersuchungen und Aufsichtsmaßnahmen zur Kenntnis gelangen, und die für die jeweils andere Partei für die Wahrnehmung ihrer Zertifizierungs-, Aufsichts- oder Durchsetzungsaufgaben nach diesem Abschnitt relevant sind, gegenseitig austauschen.

b)

Die zuständige Behörde des Mitgliedstaats und die Agentur müssen die im Rahmen dieses Anhangs durchgeführte produktorientierte Untersuchung und Aufsicht über die Entwicklung und Herstellung von Produkten und Teilen koordinieren und erforderlichenfalls gemeinsame Aufsichtsbesuche durchführen.

21L.B.13   Mitteilungen an die Agentur

a)

Treten bei der Durchführung der Verordnung (EU) 2018/1139 und der auf deren Grundlage erlassenen delegierten Rechtsakte und Durchführungsrechtsakte signifikante Probleme auf, unterrichtet die zuständige Behörde des betreffenden Mitgliedstaats die Agentur hiervon innerhalb von 30 Tagen, nachdem das Problem aufgetreten ist.

b)

Unbeschadet der Verordnung (EU) Nr. 376/2014 und deren delegierten Rechtsakte und Durchführungsrechtsakte übermittelt die zuständige Behörde des betreffenden Mitgliedstaats der Agentur so bald wie möglich sicherheitsrelevante Informationen aus den in ihrer nationalen Datenbank nach Artikel 6 Absatz 6 der Verordnung (EU) Nr. 376/2014 gespeicherten Ereignismeldungen.

21L.B.14   Lufttüchtigkeitsanweisungen aus Nicht-Mitgliedstaaten

Erhält die zuständige Behörde eines Mitgliedstaats eine Lufttüchtigkeitsanweisung von der zuständigen Behörde eines Nichtmitgliedstaats, wird diese Lufttüchtigkeitsanweisung an die Agentur übermittelt.

21L.B.15   Sofortige Reaktion auf ein Sicherheitsproblem

a)

Unbeschadet der Verordnung (EU) Nr. 376/2014 und deren delegierten Rechtsakte und Durchführungsrechtsakte wendet die zuständige Behörde des betreffenden Mitgliedstaats ein System für die angemessene Erfassung, Analyse und Weitergabe von Sicherheitsinformationen an.

b)

Die Agentur wendet ein System für die angemessene Analyse eingegangener relevanter Sicherheitsinformationen an und legt den Mitgliedstaaten und der Kommission unverzüglich alle Informationen, einschließlich Empfehlungen oder zu ergreifende Abhilfemaßnahmen, vor, die diese benötigen, um zeitnah auf ein Sicherheitsproblem hinsichtlich Produkten, Teilen, Personen oder Organisationen reagieren zu können, die der Verordnung (EU) 2018/1139 und den auf deren Grundlage erlassenen delegierten Rechtsakten und Durchführungsrechtsakten unterliegen.

c)

Nach Erhalt der unter den Buchstaben a und b genannten Informationen ergreift die zuständige Behörde des betreffenden Mitgliedstaats geeignete Maßnahmen, um dem Sicherheitsproblem zu begegnen.

d)

Nach Punkt 21L.B.15(c) ergriffene Maßnahmen müssen unverzüglich allen Personen bzw. Organisationen mitgeteilt werden, die diese nach Maßgabe der Verordnung (EU) 2018/1139 und der auf deren Grundlage erlassenen delegierten Rechtsakte und Durchführungsrechtsakte befolgen müssen. Die zuständige Behörde des betreffenden Mitgliedstaats muss diese Maßnahmen auch der Agentur und, falls ein gemeinsames Handeln erforderlich ist, den übrigen betroffenen Mitgliedstaaten mitteilen.

21L.B.16   Managementsystem

a)

Die zuständige Behörde errichtet und pflegt ein Managementsystem, das mindestens Folgendes umfasst:

1.

dokumentierte Richtlinien und Verfahren zur Beschreibung ihrer Organisation und der Mittel und Methoden, die sie anwendet, um die Einhaltung der Verordnung (EU) 2018/1139 und der Verordnung (EU) Nr. 376/2014 sowie der auf deren Grundlage erlassenen delegierten Rechtsakte und Durchführungsrechtsakte zu erreichen. Die Verfahren müssen auf dem neuesten Stand gehalten werden und dienen der zuständigen Behörde als Grundlage für alle entsprechenden Aufgaben,

2.

ausreichendes Personal zur Durchführung ihrer Aufgaben und die Erfüllung ihrer Verpflichtungen. Es muss ein System zur Planung der Verfügbarkeit von Personal vorhanden sein, um eine ordnungsgemäße Durchführung aller Aufgaben sicherzustellen,

3.

für die Durchführung der ihm zugewiesenen Aufgaben qualifiziertes Personal, das über die erforderlichen Kenntnisse, Erfahrungen, Erstausbildung und Auffrischungsschulungen verfügt, um die Aufrechterhaltung der Kompetenz sicherzustellen,

4.

geeignete Einrichtungen und Büroräume zur Durchführung der zugewiesenen Aufgaben,

5.

eine Funktion zur Überwachung der Einhaltung der einschlägigen Anforderungen durch das Managementsystem und der Angemessenheit der Verfahren, einschließlich der Einrichtung eines internen Auditverfahrens und eines Verfahrens für das Sicherheitsrisikomanagement. Die Funktion zur Überwachung der Compliance muss ein System zur Rückmeldung der beim Audit festgestellten Beanstandungen an die leitenden Mitarbeiter der zuständigen Behörde beinhalten, damit die Umsetzung eventuell erforderlicher Abhilfemaßnahmen sichergestellt ist,

6.

eine Person oder eine Gruppe von Personen, die gegenüber den leitenden Mitarbeitern der zuständigen Behörde verantwortlich für die Überwachung der Compliance ist.

b)

Die zuständige Behörde muss für jeden Tätigkeitsbereich, einschließlich des Managementsystems, eine oder mehrere Personen mit der Gesamtverantwortlichkeit für die Durchführung der betreffenden Aufgabe(n) benennen.

c)

Die zuständige Behörde muss Verfahren für die Teilnahme an einem gegenseitigen Austausch aller erforderlichen Informationen mit den betreffenden anderen zuständigen Behörden festlegen und diesen Unterstützung anbieten, unabhängig davon, ob im selben oder in einem anderen Mitgliedstaat. Hierunter fallen beispielsweise folgende Informationen:

1.

Informationen über alle Beanstandungen, die im Zuge der Aufsicht über Personen und Organisationen, die Tätigkeiten im Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats ausüben, aber von der zuständigen Behörde eines anderen Mitgliedstaats oder der Agentur zertifiziert sind, festgestellt wurden, sowie über die im Nachgang zu diesen Beanstandungen getroffenen Maßnahmen,

2.

Informationen aus der Übermittlung meldepflichtiger Ereignisse und der freiwilligen Meldung von Ereignissen nach Punkt 21L.A.3.

d)

Ein Exemplar der Verfahren im Zusammenhang mit dem Managementsystem der zuständigen Behörde des betreffenden Mitgliedstaats und deren Änderungen muss der Agentur zu Standardisierungszwecken zur Verfügung gestellt werden.

21L.B.17   Zuweisung von Aufgaben an qualifizierte Stellen

a)

Eine zuständige Behörde kann qualifizierten Stellen Aufgaben im Zusammenhang mit der Erstzulassung oder der fortlaufenden Aufsicht über Produkte und Teile sowie natürliche oder juristische Personen, die der Verordnung (EU) 2018/1139 und den auf deren Grundlage erlassenen delegierten Rechtsakten und Durchführungsrechtsakten unterliegen, zuweisen. Bei der Zuweisung von Aufgaben stellt die zuständige Behörde sicher, dass sie

1.

über ein System verfügt, um erstmalig und fortlaufend zu bewerten, ob die qualifizierte Stelle Anhang VI „Grundlegende Anforderungen an qualifizierte Stellen“ der Verordnung (EU) 2018/1139 genügt. Das System und die Ergebnisse der Bewertungen sind zu dokumentieren,

2.

eine dokumentierte Vereinbarung mit der qualifizierten Stelle geschlossen hat, die von beiden Parteien auf der entsprechenden Managementebene genehmigt wurde und in der Folgendes eindeutig geregelt ist:

i)

die durchzuführenden Aufgaben,

ii)

die vorzulegenden Erklärungen, Berichte und Aufzeichnungen,

iii)

die bei der Durchführung dieser Aufgaben zu erfüllenden technischen Bedingungen,

iv)

der damit zusammenhängende Haftpflicht-Versicherungsschutz,

v)

der Schutz von Informationen, die bei der Durchführung dieser Aufgaben gewonnen werden.

b)

Die zuständige Behörde muss dafür sorgen, dass die nach Punkt 21L.B.16(a)(5) eingerichteten Verfahren für das interne Audit und das Sicherheitsrisikomanagement alle Aufgaben der Zertifizierung und fortlaufenden Aufsicht abdecken, die von der qualifizierten Stelle in ihrem Namen ausgeführt werden.

21L.B.18   Änderungen am Managementsystem

a)

Die zuständige Behörde muss über ein System zur Identifizierung solcher Änderungen verfügen, die sich auf ihre Fähigkeit auswirken, ihre Aufgaben und Verpflichtungen wahrzunehmen, die in der Verordnung (EU) 2018/1139 und in der Verordnung (EU) Nr. 376/2014 sowie in den auf deren Grundlage erlassenen delegierten Rechtsakten und Durchführungsrechtsakten festgelegt sind. Dieses System muss es ihr ermöglichen, die notwendigen Maßnahmen zu ergreifen, um sicherzustellen, dass ihr Managementsystem angemessen und effektiv bleibt.

b)

Im Fall von Änderungen der Verordnung (EU) 2018/1139 und der Verordnung (EU) Nr. 376/2014 sowie der auf deren Grundlage erlassenen delegierten Rechtsakte und Durchführungsrechtsakte muss die zuständige Behörde ihr Managementsystem zeitnah entsprechend aktualisieren, um eine wirksame Umsetzung sicherzustellen.

c)

Die zuständige Behörde des betreffenden Mitgliedstaats muss die Agentur über jegliche Änderungen informieren, die sich auf ihre Fähigkeit auswirken, ihre Aufgaben und Verpflichtungen wahrzunehmen, die in der Verordnung (EU) 2018/1139 und in der Verordnung (EU) Nr. 376/2014 sowie in den auf deren Grundlage erlassenen delegierten Rechtsakten und Durchführungsrechtsakten festgelegt sind.

21L.B.19   Beilegung von Streitigkeiten

Die zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten müssen innerhalb ihrer dokumentierten Verfahren ein Verfahren zur Klärung von Streitfragen einrichten.

21L.B.20   Aufzeichnungspflichten

a)

Die zuständige Behörde richtet ein Aufzeichnungssystem für die angemessene Aufbewahrung, Zugänglichkeit und verlässliche Rückverfolgbarkeit von Folgendem ein:

1.

der dokumentierten Richtlinien und Verfahren des Managementsystems,

2.

der Ausbildung, Qualifikation und Autorisierung ihres Personals,

3.

der Zuweisung von Aufgaben, wobei die in Punkt 21L.B.17 genannten Elemente sowie die Einzelheiten der zugewiesenen Aufgaben erfasst werden,

4.

der Zulassungsverfahren und der fortlaufenden Aufsicht über zugelassene und erklärte Organisationen, einschließlich

i)

der Zulassungsanträge,

ii)

der Erklärungen über die Befähigung,

iii)

der Compliance-Erklärungen für die Konstruktion,

iv)

des Programms der zuständigen Behörde über die fortlaufende Aufsicht einschließlich aller Aufzeichnungen über Beurteilungen, Audits und Inspektionen,

v)

der ausgestellten Zulassungen, einschließlich etwaiger Änderungen,

vi)

einer Kopie des Aufsichtsprogramms, das die Termine für fällige und bereits durchgeführte Audits enthält,

vii)

der Kopien des offiziellen Schriftverkehrs,

viii)

der Empfehlungen für die Erteilung oder Aufrechterhaltung einer Zulassung oder der Aufrechterhaltung der Registrierung einer Erklärung, Einzelheiten zu den Beanstandungen und zu den Maßnahmen der Organisationen zu deren Behebung, einschließlich des Abschlussdatums, der Durchsetzungsmaßnahmen und Bemerkungen,

ix)

etwaiger Bewertungs-, Audit- oder Inspektionsberichte einer anderen zuständigen Behörde,

x)

der Kopien aller Handbücher, Verfahren und Prozesse der Organisation sowie deren Änderungen,

xi)

der Kopien sonstiger von der zuständigen Behörde genehmigter Dokumente,

5.

der Konformitätserklärungen für Luftfahrzeuge (EASA-Formblatt 52B) oder Freigabebescheinigungen (EASA-Formblatt 1) für Motoren, Propeller oder Teile, die sie gemäß Abschnitt R dieses Anhangs inspiziert hat.

b)

Die zuständige Behörde des betreffenden Mitgliedstaats nimmt in die Aufzeichnungen Folgendes auf:

1.

die Bewertung der von den Organisationen vorgeschlagenen alternativen Nachweisverfahren und die Benachrichtigung der Agentur darüber sowie die Beurteilung alternativer Nachweisverfahren, die von der zuständigen Behörde selbst verwendet werden,

2.

Sicherheitsinformationen nach Punkt 21L.B.13 und Folgemaßnahmen,

3.

die Anwendung von Schutz- und Flexibilitätsbestimmungen nach den Artikeln 71 Absatz 1 und Artikel 76 Absatz 4 der Verordnung (EU) 2018/1139.

c)

Die zuständige Behörde muss ein Verzeichnis aller von ihr ausgestellten Zulassungen und aller von ihr registrierten Erklärungen führen.

d)

Alle in den Buchstaben a, b und c genannten Aufzeichnungen müssen vorbehaltlich der geltenden datenschutzrechtlichen Bestimmungen mindestens fünf Jahre aufbewahrt werden.

e)

Alle in den Buchstaben a, b und c genannten Aufzeichnungen müssen auf Anfrage einer zuständigen Behörde eines anderen Mitgliedstaats oder der Agentur zur Verfügung gestellt werden.

21L.B.21   Beanstandungen und Bemerkungen

a)

Stellt die zuständige Behörde während der Untersuchung oder Aufsicht oder auf andere Weise eine Nichteinhaltung der geltenden Anforderungen der Verordnung (EU) 2018/1139 und der auf deren Grundlage erlassenen delegierten Rechtsakte und Durchführungsrechtsakte, eines in diesen Verordnungen vorgeschriebenen Verfahrens oder Handbuchs oder einer gemäß diesen Verordnungen ausgestellten Zulassung oder Erklärung fest, muss sie unbeschadet etwaiger zusätzlicher Maßnahmen, die nach diesen Verordnungen erforderlich sind, eine Beanstandung feststellen.

b)

Die zuständige Behörde muss über ein System für die Analyse von Beanstandungen hinsichtlich ihrer Bedeutung für die Sicherheit verfügen.

Eine Beanstandung der Stufe 1 durch die zuständige Behörde liegt vor, wenn eine wesentliche Nichtkonformität festgestellt wird, die die Sicherheit herabsetzt oder die Flugsicherheit ernsthaft gefährdet oder die — im Falle von Entwicklungsorganisationen — zu einer unkontrollierten Nichtkonformität und zu einem potenziell unsicheren Zustand gemäß Punkt 21L.B.23 führen kann. Beanstandungen der Stufe 1 umfassen unter anderem Folgendes:

1.

Nichtgewährung des Zutritts der zuständigen Behörde zu Einrichtungen der Organisation, der natürlichen oder juristischen Person nach Punkt 21L.A.10 während der normalen Betriebszeiten und nach zweimaliger schriftlicher Aufforderung,

2.

falsche Angaben oder gefälschte Nachweise,

3.

festgestellte missbräuchliche Praktiken oder betrügerische Verwendung einer Zulassung, einer nach diesem Anhang ausgestellten oder sonstigen Erklärung,

4.

Fehlen eines verantwortlichen Betriebsleiters bzw. eines Leiters der Entwicklungsorganisation.

Eine Beanstandung der Stufe 2 durch die zuständige Behörde liegt vor, wenn eine Nichteinhaltung der anwendbaren Anforderungen der Verordnung (EU) 2018/1139 und deren delegierten Rechtsakte und Durchführungsrechtsakte, eines in diesen Verordnungen vorgeschriebenen Verfahrens oder Handbuchs oder einer gemäß diesen Verordnungen ausgestellten Erklärung festgestellt wird, die nicht als Beanstandung der Stufe 1 gilt.

c)

Die zuständige Behörde teilt der Organisation oder der natürlichen oder juristischen Person die Beanstandung schriftlich mit und fordert Abhilfemaßnahmen zur Behebung der festgestellten Nichtkonformität.

d)

Bei Beanstandungen der Stufe 1 muss die zuständige Behörde unverzüglich geeignete Maßnahmen nach Punkt 21L.B.22 ergreifen, es sei denn, die Beanstandung betrifft eine Entwicklungsorganisation, der eine Erklärung über ihre Entwicklungsbefähigung abgegeben hat, wobei in diesem Fall die Agentur der Organisation zunächst eine der Art der Beanstandung angemessene Frist für die Durchführung der Abhilfemaßnahmen einräumt, die in keinem Fall mehr als 21 Arbeitstage betragen darf. Die Frist beginnt an dem Tag, an dem der Organisation die Beanstandung schriftlich mitgeteilt und Abhilfemaßnahmen bezüglich der festgestellten Nichtkonformität verlangt werden. Bezieht sich eine Beanstandung der Stufe 1 direkt auf ein Luftfahrzeug, muss die zuständige Behörde die zuständige Behörde des Mitgliedstaats, in dem das Luftfahrzeug registriert ist, informieren.

e)

Bei Beanstandungen der Stufe 2 räumt die zuständige Behörde der Organisation oder der natürlichen oder juristischen Person eine Frist für die Durchführung der Abhilfemaßnahmen ein, die der Art der Beanstandung angemessen ist. Die Frist beginnt an dem Tag, an dem der Organisation oder der natürlichen oder juristischen Person die Beanstandung schriftlich mitgeteilt und Abhilfemaßnahmen bezüglich der festgestellten Nichtkonformität verlangt werden. Am Ende dieser Frist und unter Berücksichtigung der Art der Beanstandung kann die zuständige Behörde die Frist verlängern, wenn ihr ein zufriedenstellender Abhilfemaßnahmenplan vorgelegt wird und sie diesem zustimmt.

Die zuständige Behörde muss die von der Organisation oder der natürlichen oder juristischen Person vorgeschlagenen Abhilfemaßnahmen und den Umsetzungsplan bewerten und diese akzeptieren, wenn sie bei der Bewertung zu dem Ergebnis kommt, dass diese ausreichen, um der Nichtkonformität abzuhelfen.

Legt eine Organisation oder eine natürliche oder juristische Person keinen akzeptablen Abhilfeplan vor oder führt sie die Abhilfemaßnahmen nicht innerhalb der von der zuständigen Behörde akzeptierten oder verlängerten Frist durch, ist die Beanstandung auf eine Beanstandung der Stufe 1 hochzustufen und sind die unter Buchstabe d festgelegten Maßnahmen zu ergreifen.

f)

Die zuständige Behörde kann zu jedem der folgenden Fälle, in denen keine Beanstandungen der Stufe 1 oder Stufe 2 vorliegen, Bemerkungen abgeben:

1.

zu jedem Artikel, dessen Leistung als ineffektiv bewertet wurde,

2.

wenn festgestellt wurde, dass ein Artikel das Potenzial hat, eine Nichteinhaltung zu verursachen, oder

3.

wenn Vorschläge oder Verbesserungen für die Gesamtsicherheitsleistung der Organisation von Interesse sind.

Die gemäß diesem Buchstaben abgegebenen Bemerkungen müssen der Organisation oder der natürlichen oder juristischen Person schriftlich mitgeteilt und von der zuständigen Behörde aufgezeichnet werden.

21L.B.22   Durchsetzungsmaßnahmen

a)

Die zuständige Behörde

1.

muss eine Zulassung aussetzen, wenn sie der Auffassung ist, dass es stichhaltige Gründe dafür gibt, dass eine solche Maßnahme erforderlich ist, um eine glaubwürdige Bedrohung der Sicherheit von Luftfahrzeugen abzuwenden,

2.

muss eine Lufttüchtigkeitsanweisung bei Vorliegen der in Punkt 21L.B.23 genannten Zustände erlassen,

3.

muss eine Zulassung aussetzen, zurücknehmen oder einschränken, wenn eine solche Maßnahme nach Punkt 21L.B.21(d) notwendig ist,

4.

muss ein Lufttüchtigkeitszeugnis oder ein eingeschränktes Lufttüchtigkeitszeugnis aussetzen oder widerrufen, wenn die in Punkt 21L.B.163(b) genannten Bedingungen erfüllt sind,

5.

muss ein Lärmzeugnis oder ein eingeschränktes Lärmzeugnis aussetzen oder widerrufen, wenn die in Punkt 21L.B.173(b) genannten Bedingungen erfüllt sind,

6.

muss unverzüglich geeignete Maßnahmen ergreifen, um die Tätigkeiten einer Organisation oder einer natürlichen oder juristischen Person einzuschränken oder zu untersagen, wenn sie der Auffassung ist, dass es triftige Gründe dafür gibt, dass solche Maßnahmen erforderlich sind, um eine glaubwürdige Bedrohung der Sicherheit von Luftfahrzeugen abzuwenden,

7.

muss die Tätigkeiten einer Organisation oder einer natürlichen oder juristischen Person, die nach Hauptabschnitt A eine Erklärung über ihre Befähigung zur Entwicklung oder Herstellung von Produkten oder Teilen abgegeben hat oder nach Hauptabschnitt A Abschnitt R dieses Anhangs Konformitätserklärungen (EASA-Formblatt 52B) oder Freigabebescheinigungen (EASA-Formblatt 1) ausstellt, auf der Grundlage von Punkt 21L.B.21(d) einschränken oder verbieten;

8.

darf keine Compliance-Erklärung für die Konstruktion registrieren, solange die bei der Erstuntersuchung im Rahmen der Aufsicht festgestellten Beanstandungen noch nicht behoben sind,

9.

muss auf der Grundlage von Punkt 21L.B.21(d) eine Compliance-Erklärung für die Konstruktion oder eine Erklärung über die Befähigung vorübergehend oder dauerhaft aus dem Register löschen,

10.

muss weitere Durchsetzungsmaßnahmen ergreifen, um sicherzustellen, dass die Nichteinhaltung der in Anhang II der Verordnung (EU) 2018/1139 festgelegten grundlegenden Anforderungen und dieses Anhangs beendet wird, und um gegebenenfalls die Folgen dieser Nichteinhaltung zu beheben.

b)

Ergreift die zuständige Behörde eine Durchsetzungsmaßnahme nach Buchstabe a, so teilt sie dies dem Adressaten unter Angabe der Gründe mit und unterrichtet ihn über sein Recht auf Einlegung eines Rechtsbehelfs.

21L.B.23   Lufttüchtigkeitsanweisungen

a)

Lufttüchtigkeitsanweisungen sind von der Agentur ausgestellte oder gebilligte Dokumente, mit denen sie die Maßnahmen vorschreibt, die an einem Luftfahrzeug zur Wiederherstellung einer ausreichenden Sicherheit vorgenommen werden müssen, wenn erkennbar ist, dass dessen Sicherheit sonst gefährdet sein könnte.

b)

Die Agentur muss Lufttüchtigkeitsanweisungen ausstellen, wenn:

1.

sie an einem Luftfahrzeug aufgrund eines Mangels an diesem oder an einem darin eingebauten Motor, Propeller oder Teil einen unsicheren Zustand festgestellt hat und

2.

dieser Zustand auch in anderen Luftfahrzeugen vorliegen oder auftreten könnte.

c)

Lufttüchtigkeitsanweisungen müssen mindestens die folgenden Angaben enthalten:

1.

Bezeichnung des unsicheren Zustands,

2.

Bezeichnung des betroffenen Luftfahrzeugs,

3.

die angeforderten Maßnahmen,

4.

die Frist zur Durchführung der angeforderten Maßnahmen,

5.

das Datum des Inkrafttretens.

21L.B.24   Nachweisverfahren

a)

Die Agentur muss annehmbare Nachweisverfahren (Acceptable Means of Compliance, AMC) erarbeiten, die zur Feststellung der Einhaltung der Verordnung (EU) 2018/1139 und der auf deren Grundlage erlassenen delegierten Rechtsakte und Durchführungsrechtsakte verwendet werden dürfen.

b)

Zur Feststellung der Einhaltung dieser Verordnung dürfen alternative Nachweisverfahren verwendet werden.

c)

Die zuständigen Behörden müssen die Agentur über alle alternativen Nachweisverfahren unterrichten, die von ihrer Aufsicht unterstehenden natürlichen oder juristischen Personen für den Nachweis der Einhaltung dieser Verordnung verwendet werden.“

b)

Die folgenden Abschnitte G, H und I werden eingefügt:

„ABSCHNITT G — ERKLÄRTE HERSTELLUNGSORGANISATIONEN

21L.B.141   Erstuntersuchung im Rahmen der Aufsicht

a)

Nach Eingang einer Erklärung einer Organisation, in der diese ihre Herstellungsbefähigung erklärt, muss die zuständige Behörde prüfen, ob

1.

die Organisation nach Punkt 21L.A.122 berechtigt ist, eine Erklärung über ihre Herstellungsbefähigung abzugeben,

2.

die Erklärung alle in Punkt 21L.A.123(c) genannten Angaben enthält und

3.

die Erklärung keine Angaben enthält, die auf eine Nichteinhaltung der Anforderungen von Hauptabschnitt A Abschnitt G dieses Anhangs hindeuten.

b)

Die zuständige Behörde bestätigt den Eingang der Erklärung und weist der Organisation eine individuelle Referenznummer als erklärte Herstellungsorganisation zu.

21L.B.142   Registrierung einer Erklärung über die Herstellungsbefähigung

Die zuständige Behörde muss die Erklärung über die Herstellungsbefähigung sowie den erklärten Arbeitsumfang in einer geeigneten Datenbank registrieren, sofern

a)

die Organisation ihre Befähigung in einer Erklärung nach Punkt 21L.A.123 angegeben hat,

b)

die Organisation sich verpflichtet hat, den Pflichten nach Punkt 21L.A.127 nachzukommen

c)

und sofern keine nach Punkt 21L.B.141 aufgeworfenen Problem noch ungelöst sind.

21L.B.143   Aufsicht

a)

Die zuständige Behörde für die Aufsicht über die erklärte Herstellungsorganisation, um zu überprüfen, ob diese die geltenden Anforderungen des Hauptabschnitts A kontinuierlich erfüllt und die nach Punkt 21L.B.15(c) und (d) vorgeschriebenen Sicherheitsmaßnahmen durchführt.

b)

Die Aufsicht umfasst eine Erstmusterprüfung aller neuen Luftfahrzeuge, Motoren, Propeller oder Teile, die erstmals hergestellt wurden, und, gemäß dem Aufsichtsprogramm nach Punkt 21L.B.144, Inspektionen von Luftfahrzeugen, Motoren, Propellern und Teilen, die von der erklärten Herstellungsorganisation hergestellt werden.

21L.B.144   Aufsichtsprogramm

a)

Die zuständige Behörde muss zur Gewährleistung der Einhaltung von Punkt 21L.B.143 ein Aufsichtsprogramm einrichten und aufrechterhalten. Das Aufsichtsprogramm muss die spezifische Natur der Organisation, die Komplexität ihrer Tätigkeiten und die Ergebnisse bisheriger Zertifizierungs- und/oder Aufsichtstätigkeiten berücksichtigen, wobei eine Beurteilung der damit verbundenen Risiken zugrunde gelegt wird. Innerhalb eines jeden Aufsichtsplanungszyklus muss das Aufsichtsprogramm Folgendes enthalten:

1.

Beurteilungen, Audits und Inspektionen und gegebenenfalls

i)

Beurteilungen des Managementsystems und Verfahrensaudits,

ii)

Produktaudits einer repräsentativen Stichprobe der Produkte, Bau- und Ausrüstungsteile, die in den Tätigkeitsbereich der Organisation fallen,

iii)

Stichproben der durchgeführten Arbeiten und

iv)

unangekündigte Inspektionen,

2.

Besprechungen zwischen dem verantwortlichen Betriebsleiter und der zuständigen Behörde, um sicherzustellen, dass beide über wesentliche Aspekte auf dem Laufenden bleiben.

b)

Das Aufsichtsprogramm muss Aufzeichnungen enthalten über die Zeitpunkte, zu denen Beurteilungen, Audits, Inspektionen und Besprechungen fällig sind, und wann solche Beurteilungen, Audits, Inspektionen und Besprechungen effektiv durchgeführt wurden.

c)

Der Aufsichtsplanungszyklus darf 24 Monate nicht überschreiten.

d)

Ungeachtet Buchstabe c kann der Aufsichtsplanungszyklus auf 36 Monate verlängert werden, wenn die zuständige Behörde während der vorangegangenen 24 Monate festgestellt hat, dass

1.

die Organisation nachweislich in der Lage ist, die Gefahren für die Flugsicherheit wirksam zu erkennen und die damit verbundenen Risiken zu bewältigen,

2.

die Organisation kontinuierlich nachgewiesen hat, dass sie Punkt 21L.A.128 genügt und die vollständige Kontrolle über alle Änderungen des Produktionsmanagementsystems hat,

3.

keine Beanstandungen der Stufe 1 festgestellt wurden,

4.

alle Abhilfemaßnahmen innerhalb des von der zuständigen Behörde nach Punkt 21L.B.21 akzeptierten oder verlängerten Zeitraums ergriffen wurden.

e)

Ungeachtet Buchstabe c kann der Aufsichtsplanungszyklus weiter auf höchstens 48 Monate verlängert werden, wenn die Organisation zusätzlich zu den Bedingungen in Buchstabe d ein wirksames und fortlaufendes System für Meldungen an die zuständige Behörde über die Sicherheitsleistung und die Einhaltung aufsichtsrechtlicher Bestimmungen selbst eingerichtet und die zuständige Behörde dieses genehmigt hat.

f)

Der Aufsichtsplanungszyklus kann verkürzt werden, wenn es Hinweise darauf gibt, dass die Sicherheitsleistung der Organisation nachgelassen hat.

g)

Bei Abschluss jedes Aufsichtsplanungszyklus erstellt die zuständige Behörde einen Bericht über die Ergebnisse der Aufsicht mit Empfehlungen über die Fortführung der Tätigkeiten der erklärten Herstellungsorganisation auf der Grundlage der Erklärung über ihre Herstellungsbefähigung.

21L.B.145   Aufsichtstätigkeiten

a)

Überprüft die zuständige Behörde die Konformität der erklärten Herstellungsorganisation nach Punkt 21L.B.143 und die Einrichtung des Aufsichtsprogramms nach Punkt 21L.B.144, muss sie

1.

den für die Aufsicht zuständigen Mitarbeitern Orientierungshilfen für die Wahrnehmung ihrer Aufgaben an die Hand geben,

2.

Beurteilungen, Audits, Inspektionen und, falls erforderlich, unangekündigte Inspektionen, durchführen,

3.

die erforderlichen Nachweise sammeln, falls weitere Maßnahmen erforderlich sind, einschließlich der in Punkt 21L.B.21 und Punkt 21L.B.22 vorgesehenen Maßnahmen,

4.

die erklärte Herstellungsorganisation über die Ergebnisse der Aufsichtstätigkeiten informieren.

b)

Befinden sich Einrichtungen der erklärten Herstellungsorganisation in mehr als einem Staat, kann die nach Punkt 21L.2 zuständige Behörde Vereinbarungen treffen, dass Aufsichtsaufgaben von der/den zuständigen Behörde(n) des Mitgliedstaats/der Mitgliedstaaten, in dem/denen sich die anderen Einrichtungen befinden, oder bei in einem Drittland befindlichen Einrichtungen von der Agentur durchgeführt werden. Erklärte Herstellungsorganisationen, die von einer solchen Vereinbarung betroffen sind, müssen über ihr Bestehen und ihren Umfang informiert werden.

c)

Für die Aufsicht über Einrichtungen in einem anderen Mitgliedstaat als dem, in dem die Organisation ihren Hauptgeschäftssitz hat, unterrichtet die zuständige Behörde die zuständige Behörde dieses Staates bevor sie selbst Vor-Ort-Audits oder -Inspektionen solcher Einrichtungen durchführt.

d)

Die zuständige Behörde sammelt und verarbeitet alle Informationen, die sie für die Durchführung der Aufsichtstätigkeiten für erforderlich hält.

e)

Stellt die zuständige Behörde fest, dass die erklärte Herstellungsorganisation die geltenden Anforderungen des Hauptabschnitts A nicht erfüllt und die nach Punkt 21L.B.15(c) und (d) vorgeschriebenen Sicherheitsmaßnahmen nicht durchführt, muss sie nach den Punkten 21L.B.21 und 21L.B.22 verfahren.

21L.B.146   Änderungen von Erklärungen

a)

Nach Erhalt einer Mitteilung über Änderungen nach Punkt 21L.A.128 muss die zuständige Behörde deren Vollständigkeit nach Punkt 21L.B.141 überprüfen.

b)

Die zuständige Behörde muss ihr nach Punkt 21L.B.144 eingerichtetes Aufsichtsprogramm aktualisieren und untersuchen, ob es erforderlich ist, Bedingungen festzulegen, unter denen die Organisation während der Änderung tätig sein darf.

c)

Betrifft die Änderung einen Aspekt der nach Punkt 21L.B.142 registrierten Erklärung, muss die zuständige Behörde das Register aktualisieren.

d)

Nach Abschluss der unter den Buchstaben a bis c genannten Tätigkeiten bestätigt die zuständige Behörde der erklärten Herstellungsorganisation den Eingang der Mitteilung.

ABSCHNITT H — LUFTTÜCHTIGKEITSZEUGNISSE UND EINGESCHRÄNKTE LUFTTÜCHTIGKEITSZEUGNISSE

21L.B.161   Untersuchung

a)

Die zuständige Behörde des Eintragungsmitgliedstaats muss Verfahren für ihre Untersuchungen festlegen, die mindestens folgende Elemente enthalten:

1.

Prüfung der Berechtigung des Antragstellers,

2.

Prüfung der Antragsbedingungen,

3.

Klassifizierung von Lufttüchtigkeitszeugnissen,

4.

Prüfung der zum Antrag vorgelegten Dokumentation,

5.

Inspektion des Luftfahrzeugs,

6.

Festlegung der notwendigen Bedingungen, Einschränkungen oder Begrenzungen des Zeugnisses.

b)

Nach Eingang eines Antrags auf Erteilung eines Lufttüchtigkeitszeugnisses oder eines eingeschränkten Lufttüchtigkeitszeugnisses muss die zuständige Behörde des Eintragungsmitgliedstaats prüfen, ob das Luftfahrzeug in den in Punkt 21L.A.141 festgelegten Umfang fällt.

c)

Die zuständige Behörde des Eintragungsmitgliedstaats muss hinreichende Untersuchungen durchführen, die die Ausstellung, Aufrechterhaltung, Änderung, Aussetzung oder den Widerruf des Lufttüchtigkeitszeugnisses oder des eingeschränkten Lufttüchtigkeitszeugnisses rechtfertigen. Bei der Durchführung von Untersuchungen im Zusammenhang mit der Ausstellung eines Lufttüchtigkeitszeugnisses oder eines eingeschränkten Lufttüchtigkeitszeugnisses für ein neu hergestelltes Luftfahrzeug muss die zuständige Behörde des Eintragungsmitgliedstaats bewerten, ob vor der Ausstellung eines Lufttüchtigkeitszeugnisses oder eines eingeschränkten Lufttüchtigkeitszeugnisses eine physische Inspektion des Luftfahrzeugs erforderlich ist, um die Konformität und Flugsicherheit des Luftfahrzeugs zu gewährleisten. In diese Bewertung muss Folgendes einbezogen werden:

1.

die Ergebnisse der nach Punkt 21L.B.143(b) bzw. Punkt 21L.B.251(b) durchgeführten physischen Erstmusterprüfung dieses Produkts in der endgültigen Konfiguration durch die zuständige Behörde des Eintragungsmitgliedstaats oder, falls abweichend, die zuständige Behörde, die die Organisation oder die natürliche oder juristische Person, die das Luftfahrzeug hergestellt hat, beaufsichtigt,

2.

der Zeitraum seit der letzten physischen Inspektion, die die zuständige Behörde des Eintragungsmitgliedstaats an einem von der Organisation oder der natürlichen oder juristischen Person hergestellten Luftfahrzeug durchgeführt hat,

3.

die Ergebnisse der nach Abschnitt G dieses Anhangs oder nach Anhang I (Teil 21) Hauptabschnitt B Abschnitt G durchgeführten Aufsicht über die Organisation, die die Konformitätserklärung für das Luftfahrzeug ausgestellt hat, oder die Prüfung anderer Konformitätserklärungen (EASA-Formblatt 52B) oder Freigabebescheinigungen (EASA-Formblatt 1) nach Hauptabschnitt A Abschnitt R dieses Anhangs, die von demselben Unterzeichner ausgestellt wurden,

4.

der Zeitraum seit dem letzten Aufsichtsbesuch der Organisation nach Abschnitt G dieses Anhangs oder Abschnitt G des Hauptabschnitts B von Anhang I (Teil 21) dieser Verordnung, oder seit der letzten Prüfung der Konformitätserklärung (EASA-Formblatt 52B) oder Freigabebescheinigung (EASA-Formblatt 1) nach Hauptabschnitt A Abschnitt R dieses Anhangs, die von demselben Unterzeichner ausgestellt wurden.

21L.B.162   Ausstellung oder Änderung eines Lufttüchtigkeitszeugnisses oder eines eingeschränkten Lufttüchtigkeitszeugnisses

a)

Die zuständige Behörde des Eintragungsmitgliedstaats muss ein Lufttüchtigkeitszeugnis (EASA-Formblatt 25, siehe Anhang I (Teil 21) Anlage VI) unverzüglich ausstellen oder ändern, wenn der Antragsteller die nach Punkt 21L.A.143 erforderlichen Unterlagen vorgelegt hat und die Pflichten nach Punkt 21L.A.144 erfüllt und wenn sie sich vergewissert hat, dass

1.

— bei einem neuen Luftfahrzeug — das Luftfahrzeug und gegebenenfalls sein Motor und Propeller einer nach Abschnitt B dieses Anhangs genehmigten Konstruktion entsprechen und sich in einem betriebssicheren Zustand befinden,

2.

— bei einem gebrauchten Luftfahrzeug —

i)

das Luftfahrzeug und gegebenenfalls sein Motor und Propeller einer nach Abschnitt B dieses Anhangs genehmigten Musterbauart und etwaigen ergänzenden Musterzulassungen, Änderungen oder Reparaturen, die nach den Abschnitten D, E oder M dieses Anhangs genehmigt wurden, entsprechen,

ii)

die einschlägigen Lufttüchtigkeitsanweisungen erfüllt wurden und

iii)

das Luftfahrzeug sowie gegebenenfalls sein Motor und Propeller gemäß Anhang I (Teil-M) oder Anhang Vb (Teil-ML) der Verordnung (EU) Nr. 1321/2014 kontrolliert wurden.

b)

Die zuständige Behörde des Eintragungsmitgliedstaats muss ein eingeschränktes Lufttüchtigkeitszeugnis (EASA-Formblatt 24B, siehe Anlage I) unverzüglich ausstellen oder ändern, wenn der Antragsteller die nach Punkt 21L.A.143 erforderlichen Unterlagen vorgelegt hat und die Pflichten nach Punkt 21L.A.144 erfüllt und wenn sie sich vergewissert hat, dass

1.

— bei einem neuen Luftfahrzeug — das Luftfahrzeug und gegebenenfalls sein Motor und Propeller einer Luftfahrzeugbauart entsprechen, die Gegenstand einer Compliance-Erklärung für die Konstruktion nach Hauptabschnitt A Abschnitt C dieses Anhangs ist und von der Agentur zum Zeitpunkt der Antragstellung nach Punkt 21L.B.63 registriert wurde, und sich das Luftfahrzeug in einem sicheren Betriebszustand befindet,

2.

— bei einem gebrauchten Luftfahrzeug —

i)

das Luftfahrzeug und gegebenenfalls sein Motor und Propeller einer Luftfahrzeugbauart entsprechen, die Gegenstand einer Compliance-Erklärung für die Konstruktion nach Hauptabschnitt A Abschnitt C dieses Anhangs ist und von der Agentur zum Zeitpunkt der Antragstellung nach Punkt 21L.B.63 registriert wurde, zusammen mit allen Konstruktionsänderungen oder Änderungen der Reparaturverfahren, die Gegenstand einer Compliance-Erklärung für die Konstruktion gemäß Hauptabschnitt A Abschnitte F oder N dieses Anhangs sind und die von der Agentur nach Punkt 21L.B.122 oder Punkt 21L.B.222 oder der Person, die die Erklärung abgegeben hat, nach Punkt 21L.A.105(c) registriert wurden,

ii)

die einschlägigen Lufttüchtigkeitsanweisungen erfüllt wurden und

iii)

das Luftfahrzeug gemäß Anhang I (Teil-M) oder Anhang Vb (Teil-ML) der Verordnung (EU) Nr. 1321/2014 kontrolliert wurde.

c)

Bei einem gebrauchten Luftfahrzeug aus einem anderen Mitgliedstaat muss die zuständige Behörde des neuen Eintragungsmitgliedstaats abweichend von Punkt 21L.B.162(a) und (b) das Lufttüchtigkeitszeugnis oder das eingeschränkte Lufttüchtigkeitszeugnis ausstellen, wenn der Antragsteller die nach Punkt 21L.A.145(b) erforderlichen Unterlagen vorgelegt hat und wenn sie sich davon überzeugt hat, dass der Antragsteller Punkt 21L.A.144(a) erfüllt.

d)

Neben den in Buchstabe a bzw. b genannten Lufttüchtigkeitszeugnissen muss die zuständige Behörde des Eintragungsmitgliedstaats für neue Luftfahrzeuge und gebrauchte Luftfahrzeuge aus einem Nichtmitgliedstaat Folgendes ausstellen:

1.

für Luftfahrzeuge, die unter Anhang I (Teil-M) der Verordnung (EU) Nr. 1321/2014 der Kommission fallen, eine erste Bescheinigung über die Prüfung der Lufttüchtigkeit (EASA-Formblatt 15a, Anlage II),

2.

für neue Luftfahrzeuge, die unter Anhang Vb (Teil-ML) der Verordnung (EU) Nr. 1321/2014 der Kommission fallen, eine erste Bescheinigung über die Prüfung der Lufttüchtigkeit (EASA-Formblatt 15c, Anlage II),

3.

für gebrauchte Luftfahrzeuge aus einem Nichtmitgliedstaat, die unter Anhang Vb (Teil-ML) der Verordnung (EU) Nr. 1321/2014 der Kommission fallen, eine erste Bescheinigung über die Prüfung der Lufttüchtigkeit (EASA-Formblatt 15c, Anlage II), sobald die zuständige Behörde die Lufttüchtigkeit geprüft hat.

e)

Ein Lufttüchtigkeitszeugnis oder ein eingeschränktes Lufttüchtigkeitszeugnis ist auf unbegrenzte Zeit auszustellen. Es kann nur von der zuständigen Behörde des Eintragungsmitgliedstaats geändert werden.

21L.B.163   Aufsicht

a)

Liegen Nachweise für einen Verstoß gegen eine der Bedingungen, auf deren Grundlage das Lufttüchtigkeitszeugnis oder das eingeschränkte Lufttüchtigkeitszeugnis erteilt wurde, oder dafür vor, dass der Inhaber die einschlägigen Anforderungen der Verordnung (EU) 2018/1139 und der auf deren Grundlage erlassenen delegierten Rechtsakte und Durchführungsrechtsakte, oder die anzuwendende Musterbauart oder die anzuwendenden Konstruktionsdaten eines Luftfahrzeugs, das Gegenstand einer Compliance-Erklärung für die Konstruktion ist, oder die Anforderungen an die Aufrechterhaltung der Lufttüchtigkeit nicht erfüllt, muss die zuständige Behörde des Eintragungsmitgliedstaats eine Beanstandung nach Punkt 21L.B.21 feststellen.

b)

Wird die Musterzulassung, auf deren Grundlage das Lufttüchtigkeitszeugnis erteilt wurde, nach Punkt 21L.A.30 ausgesetzt, widerrufen oder anderweitig ungültig oder wird die Compliance-Erklärung für die Konstruktion, auf deren Grundlage das eingeschränkte Lufttüchtigkeitszeugnis ausgestellt wurde, nicht mehr nach Punkt 21L.B.63 eingetragen, muss die zuständige Behörde des Eintragungsmitgliedstaats Maßnahmen nach Punkt 21L.B.22 ergreifen.

ABSCHNITT I — LÄRMZEUGNISSE

21L.B.171   Untersuchung

a)

Die zuständige Behörde des Eintragungsmitgliedstaats muss Verfahren für ihre Untersuchungen festlegen, die mindestens folgende Elemente enthalten:

1.

Prüfung der Berechtigung des Antragstellers,

2.

Prüfung der Antragsbedingungen,

3.

Prüfung der zum Antrag vorgelegten Dokumentation,

4.

Inspektion des Luftfahrzeugs.

b)

Nach Eingang eines Antrags auf Erteilung eines Lärmzeugnisses oder eines eingeschränkten Lärmzeugnisses muss die zuständige Behörde des Eintragungsmitgliedstaats prüfen, ob das Luftfahrzeug in den in Punkt 21L.A.161 festgelegten Umfang fällt.

c)

Die zuständige Behörde des Eintragungsmitgliedstaats muss in Bezug auf Antragsteller oder Inhaber von Lärmzeugnissen oder eingeschränkten Lärmzeugnissen hinreichende Untersuchungen durchführen, die die Ausstellung, Aufrechterhaltung, Änderung, Aussetzung oder den Widerruf des Zeugnisses rechtfertigen.

21L.B.172   Ausstellung oder Änderung von Lärmzeugnissen

a)

Die zuständige Behörde des Eintragungsmitgliedstaats muss Lärmzeugnisse (EASA-Formblatt 45, siehe Anhang I (Teil 21) Anlage VII) und eingeschränkte Lärmzeugnisse (EASA-Formblatt 45B, siehe Anlage II) unverzüglich ausstellen oder ändern, wenn der Antragsteller die nach Punkt 21L.A.163 geforderten Unterlagen vorgelegt hat und wenn sie sich davon überzeugt hat, dass das Luftfahrzeug den geltenden Lärmdaten genügt, die gemäß den geltenden Lärmanforderungen festgestellt wurden.

b)

Bei gebrauchten Luftfahrzeugen, die aus einem anderen Mitgliedstaat stammen, wird das Lärmzeugnis oder das eingeschränkte Lärmzeugnis anhand der entsprechenden Daten ausgestellt, die von der Datenbank der Agentur zu Lärmpegeln bereitgestellt werden.

c)

Ein Lärmzeugnis oder ein eingeschränktes Lärmzeugnis ist auf unbegrenzte Zeit auszustellen. Es kann nur von der zuständigen Behörde des Eintragungsmitgliedstaats geändert werden.

21L.B.173   Aufsicht

a)

Liegen Nachweise für einen Verstoß gegen eine der Bedingungen, auf deren Grundlage das Lärmzeugnis oder das eingeschränkte Lärmzeugnis erteilt wurde, oder dafür vor, dass der Inhaber die einschlägigen Anforderungen der Verordnung (EU) 2018/1139 und der auf deren Grundlage erlassenen delegierten Rechtsakte und Durchführungsrechtsakte, oder die anzuwendende Musterbauart oder die anzuwendenden Konstruktionsdaten eines Luftfahrzeugs, das Gegenstand einer Compliance-Erklärung für die Konstruktion ist, nicht erfüllt, muss die zuständige Behörde des Eintragungsmitgliedstaats eine Beanstandung nach Punkt 21L.B.21 feststellen.

b)

Wird die Musterzulassung, auf deren Grundlage das Lärmzeugnis erteilt wurde, nach Punkt 21L.A.30 ausgesetzt, widerrufen oder anderweitig ungültig oder wird die Compliance-Erklärung für die Konstruktion, auf deren Grundlage das eingeschränkte Lärmzeugnis ausgestellt wurde, nicht mehr nach Punkt 21L.B.63 eingetragen, muss die zuständige Behörde des Eintragungsmitgliedstaats Maßnahmen nach Punkt 21L.B.22 ergreifen.“

c)

Folgender Abschnitt P wird eingefügt:

„ABSCHNITT P — FLUGGENEHMIGUNG

21L.B.241   Untersuchung vor Erteilung einer Fluggenehmigung

a)

Unbeschadet des Hauptabschnitts B Abschnitt P von Anhang I (Teil 21) führt die zuständige Behörde des betreffenden Mitgliedstaats bei der Prüfung eines Antrags auf Erteilung einer Fluggenehmigung für ein Luftfahrzeug, das in den Anwendungsbereich dieses Anhangs fällt, vor dem Flug eine physische Inspektion des Luftfahrzeugs durch und überzeugt sich von der Konstruktionscompliance des Luftfahrzeugs nach Anhang I (Teil 21) Punkt 21.A.708, sofern sich der Antrag auf eine Fluggenehmigung auf Folgendes bezieht:

1.

Nachweis der Compliance-Tätigkeiten nach Punkt 21L.A.25 für ein Luftfahrzeug, das musterzertifiziert ist oder werden soll,

2.

Nachweis der Compliance-Tätigkeiten nach Punkt 21L.A.44 für ein Luftfahrzeug, für das eine Compliance-Erklärung für die Konstruktion abgegeben wurde oder abgegeben werden soll.

b)

Bei allen anderen Anträgen auf Erteilung einer Fluggenehmigung für Tätigkeiten und Luftfahrzeuge, die in den Umfang dieses Anhangs fallen, prüft die zuständige Behörde nach Anhang I (Teil 21) Punkt 21.B.520, ob eine physische Inspektion erforderlich ist.

c)

Findet die zuständige Behörde Hinweis darauf, dass das Luftfahrzeug nicht der in Anhang I (Teil 21) Punkt 21.A.708 definierten Konstruktion genügt, muss sie dies nach Punkt 21L.B.21 beanstanden.

21L.B.242   Untersuchung vor Herausgabe der Flugbedingungen

a)

Unbeschadet des Hauptabschnitts B Abschnitt P von Anhang I (Teil 21) muss die Agentur bei der Prüfung eines Antrags auf Genehmigung von Flugbedingungen für ein Luftfahrzeug, das in den Umfang dieses Anhangs fällt,

1.

— sofern die beantragten Flugbedingungen mit dem Nachweis der Compliance-Tätigkeiten nach Punkt 21L.A.25 in Bezug auf ein Luftfahrzeug in Zusammenhang stehen, das musterzertifiziert ist oder werden soll — eine Prüfung in der kritischen Entwicklungsphase und eine physische Inspektion sowie eine Bewertung des Luftfahrzeugs durchführen, damit sichergestellt ist, dass mit dem Luftfahrzeug ein sicherer Flug möglich ist und ein Testflug sicher durchgeführt werden kann,

2.

— sofern die beantragten Flugbedingungen mit dem Nachweis der Compliance-Tätigkeiten nach Punkt 21L.A.44 in Bezug auf ein Luftfahrzeug in Zusammenhang stehen, für das eine Compliance-Erklärung für die Konstruktion abgegeben wurde oder werden soll — eine physische Inspektion sowie eine Bewertung des Luftfahrzeugs durchführen, damit sichergestellt ist, dass mit dem Luftfahrzeug ein sicherer Flug möglich ist und ein Testflug sicher durchgeführt werden kann,

3.

— sofern die beantragten Flugbedingungen mit dem Nachweis der Compliance-Tätigkeiten in Bezug auf eine erhebliche Änderung nach Punkt 21L.A.66, eine ergänzende Musterzulassung nach Punkt 21L.A.85 oder eine erhebliche Reparatur nach Punkt 21L.A.206 in Zusammenhang stehen — auf der Grundlage der Bewertung nach Punkt 21L.B.83, Punkt 21L.B.102 und Punkt 21L.B.203 feststellen, ob eine physische Inspektion und Bewertung des Luftfahrzeugs sowie eine Prüfung in der kritischen Entwicklungsphase erforderlich sind, damit sichergestellt ist, dass mit dem Luftfahrzeug ein sicherer Flug möglich ist und ein Testflug sicher durchgeführt werden kann,

4.

— sofern die beantragten Flugbedingungen mit dem Nachweis der Compliance-Tätigkeiten in Bezug auf eine erhebliche Änderung nach Punkt 21L.A.108 oder eine erhebliche Reparatur nach Punkt 21L.A.227 in Zusammenhang stehen — auf der Grundlage der Bewertung nach Punkt 21L.B.121 und Punkt 21L.B.221 feststellen, ob eine physische Inspektion und Bewertung des Luftfahrzeugs erforderlich sind, damit sichergestellt ist, dass mit dem Luftfahrzeug ein sicherer Flug möglich ist und ein Testflug sicher durchgeführt werden kann.

b)

Findet die zuständige Behörde Hinweise darauf, dass mit dem Luftfahrzeug kein sicherer Flug durchgeführt werden kann, muss sie dies nach Punkt 21L.B.21 beanstanden.“

d)

Folgender Abschnitt R wird eingefügt:

„ABSCHNITT R — KONFORMITÄTSERKLÄRUNG FÜR LUFTFAHRZEUGE UND FREIGABEBESCHEINIGUNGEN (EASA-FORMBLATT 1) FÜR MOTOREN UND PROPELLER UND TEILE DAVON, DIE EINER COMPLIANCE-ERKLÄRUNG FÜR DIE KONSTRUKTION ENTSPRECHEN

21L.B.251   Aufsicht

a)

Die zuständige Behörde muss im Rahmen ihrer Aufsicht über die natürliche oder juristische Person, die Konformitätserklärungen (EASA-Formblatt 52B) oder Freigabebescheinigungen (EASA-Formblatt 1) nach Hauptabschnitt A Abschnitt R dieses Anhangs ausstellt, überprüfen, ob die natürliche oder juristische Person die geltenden Anforderungen des Hauptabschnitts A kontinuierlich erfüllt und die nach Punkt 21L.B.15(c) und (d) vorgeschriebenen Sicherheitsmaßnahmen durchgeführt hat.

b)

Die Aufsicht umfasst eine Erstmusterprüfung aller neuen Luftfahrzeuge, Motoren, Propeller oder Teile, die erstmals hergestellt werden und für die die natürliche oder juristische Person eine Konformitätserklärung (EASA-Formblatt 52B) oder eine Freigabebescheinigung (EASA-Formblatt 1) ausgestellt hat, sowie, entsprechend dem Aufsichtsprogramm nach Punkt 21L.B.252, Inspektionen von weiteren Luftfahrzeugen, Motoren, Propellern und Teilen, die von dieser natürlichen oder juristischen Person hergestellt wurden.

21L.B.252   Aufsichtsprogramm

a)

Die zuständige Behörde muss zur Gewährleistung der Einhaltung von Punkt 21L.B.251 ein Aufsichtsprogramm einrichten und aufrechterhalten. Das Aufsichtsprogramm wird unter Berücksichtigung der spezifischen Natur der natürlichen oder juristischen Person, der Komplexität ihrer Tätigkeiten und der Ergebnisse bisheriger Aufsichtstätigkeiten erarbeitet, wobei eine Beurteilung der damit verbundenen Risiken zugrunde gelegt wird. Innerhalb eines jeden Aufsichtsplanungszyklus muss das Aufsichtsprogramm Folgendes enthalten:

1.

Beurteilungen, Audits und Inspektionen und gegebenenfalls

i)

Beurteilungen des Managementsystems und Verfahrensaudits,

ii)

Produktaudits einer repräsentativen Stichprobe der Produkte und Teile, die in den Tätigkeitsbereich der natürlichen oder juristischen Person fallen,

iii)

Stichproben der durchgeführten Arbeiten und

iv)

unangekündigte Inspektionen,

2.

Besprechungen zwischen der natürlichen oder juristischen Person und der zuständigen Behörde, um sicherzustellen, dass beide über wesentliche Aspekte auf dem Laufenden bleiben.

b)

Das Aufsichtsprogramm muss Aufzeichnungen enthalten über die Zeitpunkte, zu denen Beurteilungen, Audits, Inspektionen und Besprechungen fällig sind, und wann solche Beurteilungen, Audits, Inspektionen und Besprechungen effektiv durchgeführt wurden.

c)

Der Aufsichtsplanungszyklus darf 24 Monate nicht überschreiten.

d)

Ungeachtet Buchstabe c kann der Aufsichtsplanungszyklus auf 36 Monate verlängert werden, wenn die zuständige Behörde während der vorangegangenen 24 Monate festgestellt hat, dass

1.

die natürliche oder juristische Person nachweislich in der Lage ist, die Gefahren für die Flugsicherheit wirksam zu erkennen und die damit verbundenen Risiken zu bewältigen,

2.

die natürliche oder juristische Person kontinuierlich nachgewiesen hat, dass sie Punkt 21L.A.273 genügt und die vollständige Kontrolle über alle Änderungen des Produktionsmanagementsystems hat,

3.

keine Beanstandungen der Stufe 1 festgestellt wurden,

4.

alle Abhilfemaßnahmen innerhalb des von der zuständigen Behörde nach Punkt 21L.B.21 akzeptierten oder verlängerten Zeitraums ergriffen wurden.

e)

Ungeachtet Buchstabe c kann der Aufsichtsplanungszyklus weiter auf höchstens 48 Monate verlängert werden, wenn die natürliche oder juristische Person zusätzlich zu den Bedingungen in Buchstabe d ein wirksames und fortlaufendes System für Meldungen an die zuständige Behörde über die Sicherheitsleistung und die Einhaltung aufsichtsrechtlicher Bestimmungen selbst eingerichtet und die zuständige Behörde dieses genehmigt hat.

f)

Der Aufsichtsplanungszyklus kann verkürzt werden, wenn es Hinweise darauf gibt, dass die Sicherheitsleistung der natürlichen oder juristischen Person nachgelassen hat.

g)

Bei Abschluss jedes Aufsichtsplanungszyklus erstellt die zuständige Behörde einen Bericht mit Empfehlungen zur Aufrechterhaltung der von der natürlichen oder juristischen Person durchgeführten Tätigkeiten, in den die Ergebnisse der Aufsicht einfließen.

21L.B.253   Aufsichtstätigkeiten

a)

Überprüft die zuständige Behörde die Konformität der natürlichen oder juristischen Person nach Punkt 21L.B.251 und die Festlegung des Aufsichtsprogramms nach Punkt 21L.B.252, muss sie

1.

den für die Aufsicht zuständigen Mitarbeitern Orientierungshilfen für die Wahrnehmung ihrer Aufgaben an die Hand geben,

2.

Beurteilungen, Audits, Inspektionen und, falls erforderlich, unangekündigte Inspektionen, durchführen,

3.

die erforderlichen Nachweise sammeln, falls weitere Maßnahmen erforderlich sind, einschließlich der in Punkt 21L.B.21 und Punkt 21L.B.22 vorgesehenen Maßnahmen,

4.

die natürliche oder juristische Person über die Ergebnisse der Aufsichtstätigkeiten informieren.

b)

Befinden sich Einrichtungen der natürlichen oder juristischen Person in mehr als einem Staat, kann die nach Punkt 21L.2 zuständige Behörde Vereinbarungen treffen, dass Aufsichtsaufgaben von der/den zuständigen Behörde(n) des Mitgliedstaats/der Mitgliedstaaten, in dem/denen sich die anderen Einrichtungen befinden, oder bei in einem Drittland befindlichen Einrichtungen von der Agentur durchgeführt werden. Natürliche oder juristische Personen, die von einer solchen Vereinbarung betroffen sind, müssen über ihr Bestehen und ihren Umfang informiert werden.

c)

Für die Aufsicht über Einrichtungen in einem anderen Mitgliedstaat als dem, in dem die natürliche oder juristische Person ihren Hauptgeschäftssitz hat, unterrichtet die zuständige Behörde die zuständige Behörde dieses Staates bevor sie selbst Vor-Ort-Audits oder -Inspektionen solcher Einrichtungen durchführt.

d)

Die zuständige Behörde sammelt und verarbeitet alle Informationen, die sie für die Durchführung der Aufsichtstätigkeiten für erforderlich hält.

e)

Stellt die zuständige Behörde fest, dass die natürliche oder juristische Person, die Konformitätserklärungen (EASA-Formblatt 52B) oder Freigabebescheinigungen (EASA-Formblatt 1) ausstellt, die geltenden Anforderungen des Hauptabschnitts A nicht erfüllt und die nach Punkt 21L.B.15(c) und (d) vorgeschriebenen Sicherheitsmaßnahmen nicht durchführt, muss sie nach Punkt 21L.B.21 und Punkt 21L.B.22 verfahren.“


5.8.2022   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 205/145


DURCHFÜHRUNGSVERORDNUNG (EU) 2022/1362 DER KOMMISSION

vom 1. August 2022

zur Durchführung der Verordnung (EG) Nr. 595/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates in Bezug auf die Leistung von schweren Anhängern im Hinblick auf deren Einfluss auf die CO2-Emissionen, den Kraftstoff- und Energieverbrauch und die emissionsfreie Reichweite von Kraftfahrzeugen und zur Änderung der Durchführungsverordnung (EU) 2020/683

(Text von Bedeutung für den EWR)

DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 595/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 18. Juni 2009 über die Typgenehmigung von Kraftfahrzeugen und Motoren hinsichtlich der Emissionen von schweren Nutzfahrzeugen (Euro VI) und über den Zugang zu Fahrzeugreparatur- und -wartungsinformationen, zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 715/2007 und der Richtlinie 2007/46/EG sowie zur Aufhebung der Richtlinien 80/1269/EWG, 2005/55/EG und 2005/78/EG (1), insbesondere auf Artikel 5c Absatz 1 Buchstabe a,

gestützt auf die Verordnung (EU) 2018/858 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 30. Mai 2018 über die Genehmigung und die Marktüberwachung von Kraftfahrzeugen und Kraftfahrzeuganhängern sowie von Systemen, Bauteilen und selbstständigen technischen Einheiten für diese Fahrzeuge, zur Änderung der Verordnungen (EG) Nr. 715/2007 und (EG) Nr. 595/2009 und zur Aufhebung der Richtlinie 2007/46/EG (2), insbesondere auf Artikel 24 Absatz 4, Artikel 36 Absatz 4, Artikel 44 Absatz 5 und Artikel 45 Absatz 7,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Die Leistung von Fahrzeugen der Klassen O3 und O4 im Hinblick auf ihren Einfluss auf die CO2-Emissionen, den Kraftstoff- und Energieverbrauch und die emissionsfreie Reichweite von Kraftfahrzeugen kann in Abhängigkeit von ihren technischen Parametern variieren. Effizientere Anhänger weisen einen geringeren Luftwiderstand auf, sodass sich die Energieeffizienz des Zugfahrzeugs verbessert. Anhänger mit ähnlichen technischen Parametern wirken sich in ähnlicher Weise auf die CO2-Emissionen sowie den Kraftstoffverbrauch des Zugfahrzeugs aus. Um die Vielfalt des Anhängersektors widerzuspiegeln, sollten Anhänger in Gruppen von Fahrzeugen ähnlicher Art mit ähnlicher Radachsenkonfiguration, zulässiger Gesamtachslast und Fahrgestellkonfiguration eingeteilt werden.

(2)

Die Verordnung (EU) 2017/2400 der Kommission (3) enthält Zertifizierungspflichten und Vorschriften für die Bestimmung der CO2-Emissionen und des Kraftstoffverbrauchs von schweren Nutzfahrzeugen. Die Bestimmung des Kraftstoffverbrauchs beruht auf einer Computersimulation, für die die Kommission das Simulationsinstrument VECTO gemäß Artikel 5 Absatz 1 Buchstabe a der genannten Verordnung entwickelt hat. Da das Simulationsinstrument VECTO nicht den Einfluss verschiedener Anhänger berücksichtigen kann und es auf dem Markt keine Software gibt, die zur Bewertung des Einflusses von Anhängern auf den Energieverbrauch von Zugfahrzeugen verwendet werden könnte, hat die Kommission zu diesem Zweck ein spezielles Simulationsinstrument für Anhänger entwickelt.

(3)

Der aerodynamische Widerstand ist eine der Kräfte, die bei der Fahrt auf ein Fahrzeug einwirken. Es ist wissenschaftlich erwiesen, dass die Verwendung geeigneter aerodynamischer Luftleiteinrichtungen an einem Anhänger den aerodynamischen Widerstand einer Fahrzeugkombination und damit deren Energieverbrauch erheblich verringern kann. Die Reduktionswirkung dieser aerodynamischen Luftleiteinrichtungen sollte daher zertifiziert werden.

(4)

Die numerische Strömungssimulation dient der Bestimmung der Luftwiderstandskraft eines Fahrzeugs und ist kostengünstiger als eine physische Prüfung. Solche numerischen Strömungssimulationen können nur dann für die Zertifizierung aerodynamischer Luftleiteinrichtungen verwendet werden, wenn alle Hersteller aerodynamischer Luftleiteinrichtungen die gleichen generischen 3D-Fahrzeugmodelle für die Bestimmung der Reduktionswirkung dieser Einrichtungen verwenden. Da es keine geeigneten generischen 3D-Fahrzeugmodelle gibt, hat die Kommission diese Modelle entwickelt und auf einer speziellen Plattform kostenfrei zur Verfügung gestellt.

(5)

Die Fahrzeughersteller sollten die Umweltverträglichkeit ihrer Fahrzeuge vor dem Inverkehrbringen in der Union anhand eines von der Kommission bereitgestellten Simulationsinstruments bewerten. Um sicherzustellen, dass die Umweltverträglichkeit korrekt simuliert wird, sollten die Genehmigungsbehörden den Umgang mit den für die Simulation verwendeten Daten und die ordnungsgemäße Verwendung des Simulationsinstruments bewerten und überwachen. Nach dieser Bewertung sollte die Genehmigungsbehörde dem betreffenden Fahrzeughersteller eine Lizenz für den Betrieb des Simulationsinstruments erteilen.

(6)

Die Informationen über die Umweltverträglichkeit eines Anhängers können für Maut- und Steuerzwecke verwendet werden und sollten daher in der Aufzeichnungsdatei des Herstellers und in der Kundeninformationsdatei angegeben werden. Zur Vermeidung von Fälschungen sollten die Fahrzeughersteller ein von der Kommission bereitgestelltes Instrument zur Erstellung eines kryptografischen Hashs verwenden, der Teil der Übereinstimmungsbescheinigung oder des Einzelgenehmigungsbogens sein sollte. Dieser kryptografische Hash kann verwendet werden, um Abweichungen zwischen den verschiedenen Unterlagen des betreffenden Fahrzeugs aufzudecken. Aus denselben Gründen sollte derselbe Hashing-Grundsatz für Bauteile und deren Zertifizierung gelten.

(7)

Um unnötige Belastungen für die Fahrzeughersteller zu vermeiden und die Zahl der jährlichen Bewertungen durch die Genehmigungsbehörden zu verringern, sollte es den technischen Diensten gestattet sein, die Umweltverträglichkeit von Fahrzeugen, für die Einzelgenehmigungen erteilt werden, mithilfe des von der Kommission bereitgestellten Simulationsinstruments zu bestimmen. Die Inhaber von Einzelgenehmigungen sollten daher die Genehmigungsbehörden ersuchen können, sie zur Bewertung der Umweltverträglichkeit ihrer Fahrzeuge an einen technischen Dienst zu verweisen.

(8)

Es gibt Bauteile, die den Fahrwiderstand eines Fahrzeugs je nach Konstruktionsparametern dieser Bauteile sehr unterschiedlich beeinflussen. Die Hersteller dieser Bauteile sollten ihre Bauteile zertifizieren können, indem sie anhand identischer Verfahren die Energieeffizienzmerkmale der Bauteile selbst bestimmen. Die Fahrzeughersteller sollten diese zertifizierten Werte als Eingabedaten für das Simulationsinstrument verwenden, um die Umweltverträglichkeit von Fahrzeugen zu bewerten. Ist ein Bauteil nicht zertifiziert, sollten die Fahrzeughersteller anstelle von zertifizierten Werten Standardwerte verwenden.

(9)

Um die Kosten für die Zertifizierung von Bauteilen zu begrenzen, sollten die Hersteller von Bauteilen die Möglichkeit haben, Bauteile in Familien zusammenzufassen. Für jede Bauteilfamilie sollte das Bauteil geprüft werden, das hinsichtlich der Umweltverträglichkeit des Fahrzeugs, in das es eingebaut werden soll, die ungünstigsten Eigenschaften aufweist, und seine Ergebnisse sollten für die gesamte Bauteilfamilie gelten.

(10)

Die Vorschriften in dieser Verordnung sind Teil des Rahmens, der mit der Verordnung (EU) 2018/858 geschaffen wurde, und ergänzen die Vorschriften über die Ausstellung der Übereinstimmungsbescheinigung und des Einzelgenehmigungsbogens gemäß der Durchführungsverordnung (EU) 2020/683 der Kommission (4). Die entsprechenden Anhänge der Durchführungsverordnung (EU) 2020/683 sollten daher geändert werden, um die erforderlichen Änderungen in das Typgenehmigungsverfahren aufzunehmen.

(11)

Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Technischen Ausschusses — Kraftfahrzeuge (TCMV) nach Artikel 83 der Verordnung (EU) 2018/858 —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

KAPITEL I

ANWENDUNGSBEREICH UND BEGRIFFSBESTIMMUNGEN

Artikel 1

Anwendungsbereich

Diese Verordnung gilt für Fahrzeuge der Klassen O3 und O4 mit Ausnahme der Folgenden:

a)

Fahrzeuge mit einem anderen Aufbau als einem Kofferaufbau im Sinne von Artikel 2 Nummer 2,

b)

Fahrzeuge mit einer technisch zulässigen Gesamtmasse unter 8 000 kg,

c)

Fahrzeuge mit mehr als drei Achsen,

d)

Deichselanhänger mit Kupplung und Sattelanhänger mit Kupplung,

e)

Dollys,

f)

Fahrzeuge, die die zulässigen maximalen Abmessungen gemäß Anhang XIII Abschnitt E der Durchführungsverordnung (EU) 2021/535 der Kommission (5) überschreiten,

g)

Fahrzeuge mit Antriebsachsen.

Artikel 2

Begriffsbestimmungen

Es gelten folgende Begriffsbestimmungen:

1.

„Simulationsinstrument“ bezeichnet ein von der Kommission entwickeltes elektronisches Instrument zur Bewertung der Leistung von Fahrzeugen der Klassen O3 und O4 im Hinblick auf ihren Einfluss auf die CO2-Emissionen und den Kraftstoffverbrauch von Kraftfahrzeugen;

2.

„Kofferaufbau“ bezeichnet eine geschlossene Aufbaustruktur, die ein fester Bestandteil des Fahrzeuggestells ist, die die beförderten Güter bedeckt und der gemäß Anhang III Tabelle 3 zur Ergänzung der Aufbau-Codes die Ziffern 03, 04, 05, 06 oder 32 zugewiesen sind;

3.

„Hash-Instrument“ bezeichnet ein von der Kommission entwickeltes elektronisches Instrument, das das zertifizierte Bauteil, die zertifizierte selbstständige technische Einheit oder das zertifizierte System der jeweiligen Zertifizierungsbescheinigung oder ein Fahrzeug der Aufzeichnungsdatei seines Herstellers und seiner Kundeninformationsdatei eindeutig zuordnet;

4.

„Hersteller“ bezeichnet die Person oder Organisation, die gegenüber der Genehmigungsbehörde für alle Angelegenheiten im Zusammenhang mit dem Zertifizierungsverfahren sowie für die Sicherstellung der Konformität der mit den CO2-Emissionen und dem Kraftstoffverbrauch zusammenhängenden Eigenschaften von Bauteilen, selbstständigen technischen Einheiten und Systemen verantwortlich ist, unabhängig davon, ob die Person oder Organisation an allen Stufen der Herstellung des Bauteils, der selbstständigen technischen Einheit oder des Systems, das bzw. die Gegenstand der Zertifizierung ist, unmittelbar beteiligt ist;

5.

„Fahrzeughersteller“ bezeichnet eine Person oder Organisation, die dafür verantwortlich ist, die Aufzeichnungsdatei des Herstellers und die Kundeninformationsdatei nach Artikel 8 zu erstellen;

6.

„mit den CO2-Emissionen und dem Kraftstoffverbrauch zusammenhängende Eigenschaften“ bezeichnen besondere Eigenschaften eines Bauteils, einer selbstständigen technischen Einheit oder eines Systems, von denen die Auswirkungen des Teils auf die CO2-Emissionen und den Kraftstoffverbrauch eines Fahrzeugs abhängen;

7.

„aerodynamische Luftleiteinrichtung“ bezeichnet eine Einrichtung, Ausrüstung oder entsprechende Kombination in einer bestimmten Konfiguration zur Verringerung des Luftwiderstands von Fahrzeugkombinationen, die mindestens aus einem Kraftfahrzeug und einem Anhänger oder Sattelanhänger bestehen;

8.

„generische Geometrie“ bezeichnet ein dreidimensionales Modell, das von der Kommission für numerische Strömungssimulationen entwickelt wurde;

9.

„Aufzeichnungsdatei des Herstellers“ bezeichnet eine vom Simulationsinstrument erstellte Datei in Form der Vorlage in Anhang IV Teil I, die Informationen zum Hersteller, eine Dokumentation der Eingabedaten und Eingabeinformationen für das Simulationsinstrument sowie Angaben zur Leistung des Fahrzeugs im Hinblick auf dessen Einfluss auf die CO2-Emissionen und den Kraftstoffverbrauch des Kraftfahrzeugs enthält;

10.

„Kundeninformationsdatei“ bezeichnet eine vom Simulationsinstrument erstellte Datei in Form der Vorlage in Anhang IV Teil II, die einen Satz fahrzeugbezogener Informationen sowie Angaben zur Leistung des Fahrzeugs im Hinblick auf dessen Einfluss auf die CO2-Emissionen und den Kraftstoffverbrauch des Kraftfahrzeugs enthält;

11.

„Eingabedaten“ bezeichnen vom Simulationsinstrument zur Bestimmung der CO2-Emissionen und des Kraftstoffverbrauchs eines Fahrzeugs genutzte Informationen über die mit den CO2-Emissionen und dem Kraftstoffverbrauch zusammenhängenden Eigenschaften eines Bauteils, einer selbstständigen technischen Einheit oder eines Systems;

12.

„Eingabeinformationen“ bezeichnen vom Simulationsinstrument zur Bestimmung des Einflusses auf die CO2-Emissionen und den Kraftstoffverbrauch eines Fahrzeugs genutzte Informationen über die Eigenschaften dieses Fahrzeugs, die nicht zu den Eingabedaten gehören;

13.

„befugte Stelle“ bezeichnet eine nationale Behörde, die von einem Mitgliedstaat dazu befugt wurde, von den Herstellern und Fahrzeugherstellern einschlägige Informationen über die mit den CO2-Emissionen und dem Kraftstoffverbrauch zusammenhängenden Eigenschaften eines spezifischen Bauteils, einer spezifischen selbstständigen technischen Einheit oder eines spezifischen Systems bzw. über die CO2-Emissionen und den Kraftstoffverbrauch von Neufahrzeugen zu erheben.

KAPITEL II

FAHRZEUGGRUPPEN, ELEKTRONISCHE INSTRUMENTE UND GENERISCHE FAHRZEUGGEOMETRIEN

Artikel 3

Fahrzeuggruppen

Die Fahrzeughersteller müssen ihre Fahrzeuge in Fahrzeuggruppen gemäß Anhang I Nummer 2 einstufen.

Artikel 4

Elektronische Instrumente

(1)   Die Fahrzeughersteller verwenden die folgenden von der Kommission kostenlos in Form herunterladbarer und ausführbarer Software zur Verfügung gestellten elektronischen Instrumente:

a)

das Simulationsinstrument,

b)

das Hash-Instrument.

Die Kommission wartet die elektronischen Instrumente und stellt Änderungen und Aktualisierungen für die Instrumente zur Verfügung.

(2)   Die Kommission stellt die in Absatz 1 genannten elektronischen Instrumente über eine öffentlich zugängliche spezielle elektronische Verbreitungsplattform bereit.

KAPITEL III

LIZENZ ZUM BETRIEB DES SIMULATIONSINSTRUMENTS FÜR DIE ZWECKE DER TYPGENEHMIGUNG

Artikel 5

Antrag auf Erteilung einer Lizenz zum Betrieb des Simulationsinstruments für die Zwecke der Bewertung der Leistung von Neufahrzeugen im Hinblick auf deren Einfluss auf die CO2-Emissionen und den Kraftstoffverbrauch

(1)   Die Fahrzeughersteller legen der Genehmigungsbehörde den Antrag auf Erteilung einer Lizenz zum Betrieb des Simulationsinstruments für die Zwecke der Bewertung der Leistung von Neufahrzeugen im Hinblick auf deren Einfluss auf die CO2-Emissionen und den Kraftstoffverbrauch vor.

(2)   Die Fahrzeughersteller legen der Genehmigungsbehörde den Antrag auf Erteilung einer Lizenz zum Betrieb des Simulationsinstruments unter Verwendung der Vorlage in Anhang II Anlage 1 vor.

Dem Antrag auf Erteilung einer Lizenz zum Betrieb des Simulationsinstruments sind alle folgenden Unterlagen beizufügen:

a)

eine ausführliche Beschreibung der in Anhang II Nummer 1 genannten Verfahren,

b)

die in Anhang II Nummer 2 genannte Bewertung.

(3)   Die Fahrzeughersteller stellen den Antrag auf Erteilung einer Lizenz zum Betrieb des Simulationsinstruments spätestens zusammen mit dem Antrag auf Typgenehmigung oder Einzelgenehmigung des Fahrzeugs.

Artikel 6

Verwaltungsvorschriften betreffend die Erteilung der Lizenz zum Betrieb des Simulationsinstruments

(1)   Die Genehmigungsbehörde erteilt die Lizenz zum Betrieb des Simulationsinstruments, wenn der betreffende Fahrzeughersteller einen Antrag gemäß Artikel 5 stellt und nachweist, dass alle Verfahren im Einklang mit den Anforderungen gemäß Anhang II Nummer 1 eingerichtet wurden.

(2)   Die Lizenz wird in Form der Vorlage in Anhang II Anlage 2 ausgestellt.

Artikel 7

Spätere Änderungen der Verfahren zur Bewertung der Leistung von Neufahrzeugen im Hinblick auf deren Einfluss auf die CO2-Emissionen und den Kraftstoffverbrauch

(1)   Die Fahrzeughersteller teilen der Genehmigungsbehörde unverzüglich alle Änderungen mit, die diese Hersteller an den Verfahren vorgenommen haben, die sie zur Bewertung der Leistung von Neufahrzeugen im Hinblick auf deren Einfluss auf die CO2-Emissionen und den Kraftstoffverbrauch eingerichtet haben und die unter die Lizenz zum Betrieb des Simulationsinstruments fallen, sofern sich diese Änderungen auf die Genauigkeit, Zuverlässigkeit oder Stabilität dieser Verfahren auswirken können.

(2)   Nach Erhalt der in Absatz 1 genannten Mitteilung teilt die Genehmigungsbehörde dem betreffenden Fahrzeughersteller mit, ob die geänderten Verfahren weiter von der nach Artikel 6 erteilten Lizenz abgedeckt werden.

(3)   Werden die in Absatz 1 genannten Änderungen nicht von der Lizenz zum Betrieb des Simulationsinstruments abgedeckt, beantragen die Fahrzeughersteller innerhalb eines Monats nach Erhalt der in Absatz 2 genannten Informationen die Erteilung einer neuen Lizenz im Einklang mit Artikel 5. Die Genehmigungsbehörde nimmt die Lizenz zurück, wenn ein Fahrzeughersteller keine neue Lizenz beantragt oder wenn der Antrag auf eine neue Lizenz abgelehnt wird.

KAPITEL IV

BETRIEB DES SIMULATIONSINSTRUMENTS

Artikel 8

Verpflichtung zur Bewertung der Leistung von Neufahrzeugen im Hinblick auf deren Einfluss auf die CO2-Emissionen und den Kraftstoffverbrauch

(1)   Die Fahrzeughersteller bestimmen die Leistung von Neufahrzeugen, die in der Union verkauft, zugelassen oder in Betrieb genommen werden sollen, im Hinblick auf ihren Einfluss auf die CO2-Emissionen und den Kraftstoffverbrauch anhand der neuesten Version des Simulationsinstruments.

(2)   Die Fahrzeughersteller verzeichnen die Ergebnisse der mit dem Simulationsinstrument durchgeführten Simulationen in der Aufzeichnungsdatei des Herstellers.

Mit Ausnahme der in Artikel 21 Absatz 2 Unterabsatz 2 und in Artikel 23 Absatz 3 aufgeführten Fälle sind alle Änderungen an der Aufzeichnungsdatei des Herstellers untersagt.

(3)   Fahrzeughersteller erstellen einen kryptografischen Hash der Aufzeichnungsdatei des Herstellers und der Kundeninformationsdatei und bedienen sich dabei des Hash-Instruments.

(4)   Jedes Fahrzeug, das zugelassen, verkauft oder in Betrieb genommen werden soll, muss mit der Kundeninformationsdatei ausgestattet sein.

Jede Kundeninformationsdatei enthält einen Abdruck des kryptografischen Hashs der Aufzeichnungsdatei des Herstellers.

(5)   Jedes Fahrzeug, das zugelassen, verkauft oder in Betrieb genommen werden soll, ist mit einer Übereinstimmungsbescheinigung oder, bei nach Artikel 44 oder 45 der Verordnung (EU) 2018/858 genehmigten Fahrzeugen, mit einem Einzelgenehmigungsbogen versehen, die bzw. der einen Abdruck des kryptografischen Hashs der Aufzeichnungsdatei des Herstellers und der Kundeninformationsdatei enthält.

(6)   Abweichend von den Absätzen 1 bis 5 können Fahrzeughersteller, die Einzelgenehmigungen für Fahrzeuge beantragen, die zu den betreffenden Fahrzeuggruppen gehören, spätestens zusammen mit dem Antrag auf Einzelgenehmigung bei der Genehmigungsbehörde beantragen, dass die Bewertung der Leistung dieser Fahrzeuge im Hinblick auf deren Einfluss auf die CO2-Emissionen und den Kraftstoffverbrauch von einem benannten technischen Dienst durchgeführt wird. Der Antrag enthält die in der Vorlage gemäß Anhang III Anlage 1 festgelegten Eingabedaten und Eingabeinformationen. Der Fahrzeughersteller stellt dem benannten technischen Dienst die Eingabedaten und Eingabeinformationen der gemäß Artikel 11 Absatz 1 zertifizierten Bauteile in Form von XML-Dateien zur Verfügung.

(7)   Abweichend von den Absätzen 1 bis 5 können Fahrzeughersteller, die im Besitz einer Typgenehmigung sind und im Jahr weniger als 30 Fahrzeuge herstellen, die zu den betreffenden Fahrzeuggruppen gehören, beantragen, dass ein benannter technischer Dienst die Simulation für die Bewertung der Leistung dieser Fahrzeuge im Hinblick auf deren Einfluss auf die CO2-Emissionen und den Kraftstoffverbrauch durchführt. Der Antrag für jedes Fahrzeug enthält die in der Vorlage gemäß Anhang III Anlage 1 festgelegten Eingabedaten und Eingabeinformationen. Der Fahrzeughersteller stellt dem benannten technischen Dienst die Eingabedaten und Eingabeinformationen der gemäß Artikel 11 Absatz 1 zertifizierten Bauteile in Form von XML-Dateien zur Verfügung.

(8)   Für die Zwecke der Absätze 6 und 7 benennen die Genehmigungsbehörden einen technischen Dienst, der das Simulationsinstrument betreibt und die Aufzeichnungsdatei des Herstellers und die Kundeninformationsdatei erstellt.

Artikel 9

Modifikationen, Aktualisierungen und Fehlfunktionen des Simulationsinstruments und des Hash-Instruments

(1)   Im Falle von Modifikationen oder Aktualisierungen des Simulationsinstruments beginnen die Fahrzeughersteller mit der Benutzung des modifizierten oder aktualisierten Simulationsinstruments spätestens drei Monate, nachdem die Modifikationen oder Aktualisierungen auf der speziellen elektronischen Verbreitungsplattform zur Verfügung gestellt wurden.

(2)   Kann die Leistung von Neufahrzeugen im Hinblick auf deren Einfluss auf die CO2-Emissionen und den Kraftstoffverbrauch aufgrund einer Fehlfunktion des Simulationsinstruments nicht bewertet werden, so setzen die Fahrzeughersteller die Kommission über die spezielle elektronische Verbreitungsplattform unverzüglich davon in Kenntnis.

(3)   Kann die Leistung von Neufahrzeugen im Hinblick auf deren Einfluss auf die CO2-Emissionen und den Kraftstoffverbrauch aufgrund einer Fehlfunktion des Simulationsinstruments nicht bewertet werden, so führen die Fahrzeughersteller die Simulation für diese Fahrzeuge spätestens sieben Kalendertage nach dem Zeitpunkt durch, an dem die Änderungen oder Aktualisierungen auf der speziellen elektronischen Verbreitungsplattform zur Verfügung gestellt wurden. Bis die Änderungen oder Aktualisierungen vorliegen, werden die Verpflichtungen gemäß Artikel 8 für Fahrzeuge ausgesetzt, bei denen die Bestimmung der Leistung im Hinblick auf ihren Einfluss auf die CO2-Emissionen und den Kraftstoffverbrauch nicht möglich ist.

Artikel 10

Zugänglichkeit der Eingabe- und Ausgabeinformationen des Simulationsinstruments

(1)   Die Fahrzeughersteller oder, falls die Simulation von einem technischen Dienst durchgeführt wird, die von dem Mitgliedstaat benannten zuständigen Stellen bewahren die Aufzeichnungsdatei des Herstellers und die Bescheinigungen über die mit den CO2-Emissionen und dem Kraftstoffverbrauch zusammenhängenden Eigenschaften der Bauteile, Systeme und selbstständigen technischen Einheiten zehn Jahre lang nach der Herstellung bzw. Genehmigung des Fahrzeugs auf.

(2)   Auf Ersuchen einer befugten Stelle eines Mitgliedstaats oder der Kommission legen die Fahrzeughersteller oder die benannten zuständigen Stellen gemäß Absatz 1 der befugten Stelle oder der Kommission die Aufzeichnungsdatei des Herstellers und die Bescheinigungen über die mit den CO2-Emissionen und dem Kraftstoffverbrauch zusammenhängenden Eigenschaften der Bauteile, Systeme und selbstständigen technischen Einheiten innerhalb von 15 Arbeitstagen vor.

(3)   Auf Ersuchen einer befugten Stelle oder der Kommission legt die Genehmigungsbehörde, die die Lizenz zum Betrieb des Simulationsinstruments gemäß Artikel 6 erteilt hat oder die mit den CO2-Emissionen und dem Kraftstoffverbrauch zusammenhängenden Eigenschaften eines Bauteils, einer selbstständigen technischen Einheit oder eines Systems gemäß Artikel 17 zertifiziert hat, dieser befugten Stelle oder der Kommission den in Artikel 5 Absatz 2 genannten Antrag auf Erteilung einer Lizenz zum Betrieb des Simulationsinstruments oder den in Artikel 16 Absatz 2 genannten Antrag auf Zertifizierung der mit den CO2-Emissionen und dem Kraftstoffverbrauch zusammenhängenden Eigenschaften innerhalb von 15 Arbeitstagen vor.

KAPITEL V

MIT DEN CO2-EMISSIONEN UND DEM KRAFTSTOFFVERBRAUCH ZUSAMMENHÄNGENDE EIGENSCHAFTEN AERODYNAMISCHER LUFTLEITEINRICHTUNGEN UND REIFEN

Artikel 11

Für die Bewertung der Leistung von Neufahrzeugen im Hinblick auf deren Einfluss auf CO2-Emissionen und Kraftstoffverbrauch relevante Bauteile, selbstständige technische Einheiten und Systeme

(1)   Die Eingabedaten für das Simulationsinstrument umfassen Daten bezüglich der mit den CO2-Emissionen und dem Kraftstoffverbrauch zusammenhängenden Eigenschaften der folgenden Bauteile, selbstständigen technischen Einheiten und Systeme:

a)

aerodynamische Luftleiteinrichtungen,

b)

Reifen.

(2)   Die Fahrzeughersteller stützen die mit den CO2-Emissionen und dem Kraftstoffverbrauch zusammenhängenden Eigenschaften aerodynamischer Luftleiteinrichtungen auf die gemäß Artikel 13 für jede Familie aerodynamischer Luftleiteinrichtungen ermittelten Werte und lassen diese Eigenschaften gemäß Artikel 17 zertifizieren. In Ermangelung einer solchen Ermittlung und Zertifizierung stützen die Fahrzeughersteller die mit den CO2-Emissionen und dem Kraftstoffverbrauch zusammenhängenden Eigenschaften aerodynamischer Luftleiteinrichtungen auf die gemäß Artikel 12 ermittelten Standardwerte.

(3)   Die Fahrzeughersteller stützen die mit den CO2-Emissionen und dem Kraftstoffverbrauch zusammenhängenden Eigenschaften von Reifen auf die zertifizierten Werte oder die Standardwerte (Pauschalwerte) gemäß Artikel 12 bzw. Artikel 13 der Verordnung (EU) 2017/2400.

(4)   Soll ein Neufahrzeug mit einem vollständigen Satz von M+S-Reifen und einem vollständigen Satz von Standardreifen zugelassen, verkauft oder in Betrieb genommen werden, können die Fahrzeughersteller wählen, mit welchen Reifen die Leistung von Neufahrzeugen im Hinblick auf deren Einfluss auf die CO2-Emissionen und den Kraftstoffverbrauch bewertet wird.

Artikel 12

Standardwerte

Die Standardwerte für aerodynamische Luftleiteinrichtungen werden vom Simulationsinstrument unter Verwendung der in Anhang V Anlage 6 festgelegten Parameter automatisch bestimmt und zugeordnet.

Artikel 13

Zertifizierte Werte

Die zertifizierten Werte für aerodynamische Luftleiteinrichtungen werden gemäß Anhang V Nummer 3 bestimmt.

Artikel 14

Generische Fahrzeuggeometrien

(1)   Zur Bestimmung der in Anhang V genannten Daten für aerodynamische Luftleiteinrichtungen verwenden die Hersteller aerodynamischer Luftleiteinrichtungen die folgenden generischen Geometrien:

a)

generische Geometrie einer 4x2-Sattelzugmaschine,

b)

generische Geometrie einer 4x2-Sattelzugmaschine für Sattelanhänger für volumenorientierte Anwendungen,

c)

generische Geometrie eines 4x2-Lastkraftwagens,

d)

generische Geometrie eines 6x2-Lastkraftwagens,

e)

generische Geometrie eines Sattelanhängers,

f)

generische Geometrie eines Sattelanhängers für volumenorientierte Anwendungen,

g)

generische Geometrie eines Deichselanhängers,

h)

generische Geometrie eines Deichselanhängers für volumenorientierte Anwendungen,

i)

generische Geometrie eines Zentralachsanhängers,

j)

generische Geometrie eines Zentralachsanhängers für volumenorientierte Anwendungen,

k)

generische Geometrie einer Heckklappe,

l)

generische Geometrie von Seitenabdeckungen eines Sattelanhängers.

(2)   Die Kommission stellt die in Absatz 1 genannten generischen Geometrien kostenfrei in Form von herunterladbaren Dateien im .igs-, .step- und .stl-Format über eine öffentlich zugängliche spezielle elektronische Verbreitungsplattform bereit.

Artikel 15

Familienkonzept für aerodynamische Luftleiteinrichtungen anhand zertifizierter Werte

(1)   Die für eine aerodynamische Stammluftleiteinrichtung ermittelten zertifizierten Werte gelten für alle Familienmitglieder dieser Einrichtung im Einklang mit den Familienkriterien gemäß Anhang V Anlage 4.

(2)   Die mit den CO2-Emissionen und dem Kraftstoffverbrauch zusammenhängenden Eigenschaften der aerodynamischen Stammluftleiteinrichtung dürfen nicht besser sein als die Eigenschaften jedes anderen Mitglieds derselben Familie aerodynamischer Luftleiteinrichtungen.

(3)   Hersteller aerodynamischer Luftleiteinrichtungen müssen der Genehmigungsbehörde nachweisen, dass die aerodynamische Stammluftleiteinrichtung die Familie aerodynamischer Luftleiteinrichtungen vollständig repräsentiert.

(4)   Auf Ersuchen des Herstellers einer aerodynamischen Luftleiteinrichtung und mit Zustimmung der Genehmigungsbehörde können die mit den CO2-Emissionen und dem Kraftstoffverbrauch zusammenhängenden Eigenschaften der aerodynamischen Luftleiteinrichtung, bei der es sich nicht um die aerodynamische Stammluftleiteinrichtung handelt, in der Bescheinigung der Familie aerodynamischer Luftleiteinrichtungen angegeben werden.

Die mit den CO2-Emissionen und dem Kraftstoffverbrauch zusammenhängenden Eigenschaften der in Unterabsatz 1 genannten aerodynamischen Luftleiteinrichtung werden gemäß Anhang V Nummer 3 bestimmt.

(5)   Führen die gemäß Absatz 4 bestimmten mit den CO2-Emissionen und dem Kraftstoffverbrauch zusammenhängenden Eigenschaften einer aerodynamischen Luftleiteinrichtung zu einer schlechteren Leistung des Fahrzeugs im Hinblick auf seine CO2-Emissionen und seinen Kraftstoffverbrauch als im Fall der aerodynamischen Stammluftleiteinrichtung, so schließen die Hersteller der betreffenden aerodynamischen Luftleiteinrichtungen diese aus der bestehenden Familie aus oder beantragen eine Erweiterung der Zertifizierung gemäß Artikel 18.

Artikel 16

Antrag auf Zertifizierung der mit den CO2-Emissionen und dem Kraftstoffverbrauch zusammenhängenden Eigenschaften aerodynamischer Luftleiteinrichtungen und ihrer Familien

(1)   Hersteller aerodynamischer Luftleiteinrichtungen stellen bei der Genehmigungsbehörde einen Antrag auf Zertifizierung der mit den CO2-Emissionen und dem Kraftstoffverbrauch zusammenhängenden Eigenschaften dieser Luftleiteinrichtungen und ihrer Familien.

(2)   Der in Absatz 1 genannte Antrag auf Zertifizierung wird in Form der Vorlage in Anhang V Anlage 2 ausgestellt.

Dem Antrag werden folgende Unterlagen beigefügt:

a)

eine Erläuterung der Konstruktionsmerkmale der aerodynamischen Luftleiteinrichtung, die nicht unerhebliche Auswirkungen auf die mit den CO2-Emissionen und dem Kraftstoff- und Energieverbrauch zusammenhängenden Eigenschaften der aerodynamischen Luftleiteinrichtung haben,

b)

der Validierungsbericht gemäß Anhang V Nummer 3,

c)

der technische Bericht mit den Ergebnissen der Computersimulation gemäß Anhang V Nummer 3,

d)

ein Dokumentationspaket für den ordnungsgemäßen Einbau der aerodynamischen Luftleiteinrichtung,

e)

eine gemäß Anhang IV Nummer 2 der Verordnung (EU) 2018/858 ausgestellte Übereinstimmungserklärung.

(3)   Änderungen an der aerodynamischen Luftleiteinrichtung, die nach einer Zertifizierung vorgenommen werden, setzen die Zertifizierung nicht außer Kraft, es sei denn, ihre ursprünglichen Eigenschaften oder technischen Parameter werden in einer Weise verändert, die die mit den CO2-Emissionen und dem Kraftstoffverbrauch zusammenhängenden Eigenschaften der betreffenden aerodynamischen Luftleiteinrichtung beeinflusst.

Artikel 17

Zertifizierung der mit den CO2-Emissionen und dem Kraftstoffverbrauch zusammenhängenden Eigenschaften aerodynamischer Luftleiteinrichtungen

(1)   Ist die Anforderung nach Artikel 13 erfüllt, zertifizieren die Genehmigungsbehörden die Werte in Bezug auf die mit den CO2-Emissionen und dem Kraftstoffverbrauch zusammenhängenden Eigenschaften der Familie aerodynamischer Luftleiteinrichtungen und stellen eine Bescheinigung nach der Vorlage in Anhang V Anlage 1 aus.

(2)   Die Genehmigungsbehörden teilen eine Zertifizierungsnummer entsprechend dem Nummerierungssystem gemäß Anhang V Anlage 3 zu.

Die Genehmigungsbehörden dürfen diese Zertifizierungsnummer keiner weiteren Familie aerodynamischer Luftleiteinrichtungen zuteilen. Die Zertifizierungsnummer dient als Kennung für den technischen Bericht.

(3)   Die Genehmigungsbehörden erzeugen mithilfe des Hash-Instruments einen kryptografischen Hash der Datei mit den Ergebnissen der Computersimulation gemäß Artikel 16 Absatz 2 Buchstabe c und der Zertifizierungsnummer. Dieses Hashing findet unmittelbar nach der Erstellung der Ergebnisse der Computersimulation statt. Die Genehmigungsbehörden drucken diesen kryptografischen Hash zusammen mit der Zertifizierungsnummer auf der Bescheinigung über die mit den CO2-Emissionen und dem Kraftstoffverbrauch zusammenhängenden Eigenschaften ab.

Artikel 18

Erweiterung zur Aufnahme einer aerodynamischen Luftleiteinrichtung in eine Familie aerodynamischer Luftleiteinrichtungen

(1)   Auf Ersuchen eines Herstellers aerodynamischer Luftleiteinrichtungen und nach Genehmigung durch die betreffende Genehmigungsbehörde kann eine neue aerodynamische Luftleiteinrichtung in eine Familie aerodynamischer Luftleiteinrichtungen aufgenommen werden, wenn diese Luftleiteinrichtung den Kriterien nach Anhang V Anlage 4 entspricht; in diesem Fall stellt die Genehmigungsbehörde eine überarbeitete Bescheinigung mit einer Erweiterungsnummer aus.

Die Hersteller der betreffenden aerodynamischen Luftleiteinrichtungen ändern den in Artikel 16 Absatz 2 genannten Beschreibungsbogen und stellen ihn der Genehmigungsbehörde zur Verfügung.

(2)   Sind die mit den CO2-Emissionen und dem Kraftstoffverbrauch zusammenhängenden Eigenschaften der in Absatz 1 genannten aerodynamischen Luftleiteinrichtung schlechter als die der aerodynamischen Stammluftleiteinrichtung, so wird die neue aerodynamische Luftleiteinrichtung zur neuen aerodynamischen Stammluftleiteinrichtung.

Artikel 19

Für die Zertifizierung der mit den CO2-Emissionen und dem Kraftstoffverbrauch zusammenhängenden Eigenschaften aerodynamischer Luftleiteinrichtungen relevante Änderungen

(1)   Die Hersteller der aerodynamischen Luftleiteinrichtungen teilen der Genehmigungsbehörde jede Änderung an der Konstruktion oder am Herstellungsverfahren der aerodynamischen Luftleiteinrichtungen mit, die nach der Zertifizierung nach Artikel 17 vorgenommen wurden und die nicht unerhebliche Auswirkungen auf die Leistung im Hinblick auf die CO2-Emissionen und den Kraftstoffverbrauch der mit diesen Einrichtungen ausgestatteten Fahrzeuge haben können.

(2)   Nach Erhalt der in Absatz 1 genannten Mitteilung teilt die betreffende Genehmigungsbehörde dem betreffenden Hersteller mit, ob die von den Änderungen betroffenen aerodynamischen Luftleiteinrichtungen weiter von der ausgestellten Bescheinigung abgedeckt werden oder ob eine Computersimulation gemäß Artikel 13 erforderlich ist.

(3)   Werden die von den Änderungen betroffenen aerodynamischen Luftleiteinrichtungen nicht von der in Artikel 17 Absatz 1 genannten Bescheinigung abgedeckt, so beantragt der betreffende Hersteller innerhalb eines Monats nach Erhalt dieser Mitteilung der Genehmigungsbehörde eine neue Zertifizierung oder eine Erweiterung gemäß Artikel 18 Absatz 1.

Stellen die Hersteller der aerodynamischen Luftleiteinrichtungen innerhalb dieser Frist keinen Antrag auf eine neue Zertifizierung oder Erweiterung oder wird der Antrag abgelehnt, so nimmt die Genehmigungsbehörden die Bescheinigung zurück.

KAPITEL VI

KONFORMITÄT DES BETRIEBS DES SIMULATIONSINSTRUMENTS, DER EINGABEINFORMATIONEN UND DER EINGABEDATEN

Artikel 20

Zuständigkeiten des Fahrzeugherstellers, der Genehmigungsbehörde und der Kommission in Bezug auf die Konformität des Betriebs des Simulationsinstruments

(1)   Die Fahrzeughersteller ergreifen die erforderlichen Maßnahmen, um sicherzustellen, dass die Verfahren, die zum Zwecke der Bewertung der Leistung des Fahrzeugs im Hinblick auf dessen Einfluss auf die CO2-Emissionen und den Kraftstoffverbrauch der Kraftfahrzeuge eingerichtet wurden und unter die nach Artikel 6 erteilte Lizenz fallen, weiter diesem Zweck genügen.

(2)   Die Genehmigungsbehörden führen jährlich die Bewertung nach Anhang II Nummer 2 durch, um zu überprüfen, ob die Verfahren, die zum Zwecke der Bewertung der Leistung des Fahrzeugs im Hinblick auf seinen Einfluss auf die CO2-Emissionen und den Kraftstoffverbrauch der Kraftfahrzeuge eingerichtet wurden, weiter diesem Zweck genügen, und um die Auswahl der Eingabeinformationen und der Eingabedaten sowie die Wiederholung der vom Fahrzeughersteller durchgeführten Simulationen zu überprüfen.

Die Genehmigungsbehörden können diese Bewertung mehr als einmal jährlich, aber nicht häufiger als viermal jährlich durchführen, sofern sie dies als gerechtfertigt erachten.

Artikel 21

Mängelbeseitigungsmaßnahmen in Bezug auf die Konformität des Betriebs des Simulationsinstruments

(1)   Stellen die Genehmigungsbehörden gemäß Artikel 20 Absatz 2 fest, dass die vom Fahrzeughersteller eingerichteten Verfahren zur Bewertung der Leistung des Fahrzeugs im Hinblick auf seinen Einfluss auf die CO2-Emissionen und den Kraftstoffverbrauch der Kraftfahrzeuge nicht mit der Lizenz übereinstimmen oder zu einer fehlerhaften Bewertung der Leistung der betreffenden Fahrzeuge führen können, so fordern sie den Fahrzeughersteller auf, spätestens einen Monat nach Erhalt der Aufforderung der Genehmigungsbehörde einen Mängelbeseitigungsplan vorzulegen. Weist der Fahrzeughersteller nach, dass für die Vorlage des Mängelbeseitigungsplans mehr Zeit erforderlich ist, können die Genehmigungsbehörden eine Fristverlängerung um bis zu einen Monat einräumen.

(2)   Der in Absatz 1 genannte Mängelbeseitigungsplan wird von den Genehmigungsbehörden innerhalb eines Monats nach Erhalt genehmigt oder abgelehnt. Die Genehmigungsbehörden informieren den betreffenden Fahrzeughersteller und alle anderen Mitgliedstaaten über ihre Entscheidung.

Die Genehmigungsbehörden können die Fahrzeughersteller auffordern, eine neue Aufzeichnungsdatei des Herstellers, eine neue Kundeninformationsdatei, einen neuen Einzelgenehmigungsbogen und eine neue Konformitätsbescheinigung auf der Grundlage einer neuen Bewertung der Leistung des Fahrzeugs im Hinblick auf seinen Einfluss auf die CO2-Emissionen und den Kraftstoffverbrauch zu erstellen, die die gemäß dem genehmigten in Absatz 1 genannten Mängelbeseitigungsplan durchgeführten Änderungen widerspiegelt.

(3)   Für die Ausführung des genehmigten in Absatz 1 genannten Mängelbeseitigungsplans sind die Fahrzeughersteller verantwortlich.

(4)   Wurde der in Absatz 1 genannte Mängelbeseitigungsplan von der Genehmigungsbehörde abgelehnt oder stellt die Genehmigungsbehörde fest, dass die Mängelbeseitigungsmaßnahmen nicht ordnungsgemäß umgesetzt werden, so ergreift die Genehmigungsbehörde die erforderlichen Maßnahmen, um die Konformität des Betriebs des Simulationsinstruments sicherzustellen oder die Lizenz zurückzunehmen.

Artikel 22

Zuständigkeiten des Herstellers und der Genehmigungsbehörde in Bezug auf die Konformität der mit den CO2-Emissionen und dem Kraftstoffverbrauch zusammenhängenden Eigenschaften aerodynamischer Luftleiteinrichtungen

Die Hersteller aerodynamischer Luftleiteinrichtungen ergreifen die erforderlichen Maßnahmen gemäß Anhang IV Nummer 3 der Verordnung (EU) 2018/858, um sicherzustellen, dass die mit den CO2-Emissionen und dem Kraftstoffverbrauch zusammenhängenden Eigenschaften der in Artikel 11 Absatz 1 Buchstabe a genannten aerodynamischen Luftleiteinrichtungen, die Gegenstand der Zertifizierung gemäß Artikel 17 waren, nicht von den zertifizierten Werten abweichen.

Artikel 23

Mängelbeseitigungsmaßnahmen in Bezug auf die Konformität der mit den CO2-Emissionen und dem Kraftstoffverbrauch zusammenhängenden Eigenschaften aerodynamischer Luftleiteinrichtungen

(1)   Stellen die Genehmigungsbehörden gemäß den Artikeln 20 und 21 fest, dass die vom Hersteller zur Sicherstellung der Konformität der in Artikel 11 Absatz 1 Buchstabe a genannten, nach Artikel 17 zertifizierten aerodynamischen Luftleiteinrichtungen ergriffenen Maßnahmen nicht angemessen sind, so fordern sie den Hersteller dieser aerodynamischen Luftleiteinrichtungen auf, spätestens einen Monat nach Erhalt dieser Aufforderung einen Mängelbeseitigungsplan vorzulegen. Weist der Hersteller dieser aerodynamischen Luftleiteinrichtungen nach, dass für die Vorlage des Mängelbeseitigungsplans mehr Zeit erforderlich ist, können die Genehmigungsbehörden eine Fristverlängerung um bis zu einen Monat einräumen.

(2)   Der Mängelbeseitigungsplan gilt für alle aerodynamischen Luftleiteinrichtungen oder gegebenenfalls ihre jeweiligen Familien, die die Genehmigungsbehörde in ihrer Aufforderung aufgeführt hat.

(3)   Der Mängelbeseitigungsplan wird von den Genehmigungsbehörden innerhalb eines Monats nach Erhalt genehmigt oder abgelehnt. Die Genehmigungsbehörden informieren den Hersteller der aerodynamischen Luftleiteinrichtungen und alle anderen Mitgliedstaaten über ihre Entscheidung, den Mängelbeseitigungsplan zu genehmigen oder abzulehnen.

Die Genehmigungsbehörden können die Fahrzeughersteller, die die betreffenden aerodynamischen Luftleiteinrichtungen in ihre Fahrzeuge eingebaut haben, auffordern, eine neue Aufzeichnungsdatei des Herstellers, eine neue Kundeninformationsdatei, einen neuen Einzelgenehmigungsbogen und eine neue Konformitätsbescheinigung auf der Grundlage der mit den CO2-Emissionen und dem Kraftstoffverbrauch zusammenhängenden Eigenschaften zu erstellen, die anhand der in Artikel 22 aufgeführten Maßnahmen festgestellt wurden.

(4)   Für die Ausführung des genehmigten Mängelbeseitigungsplans sind die Hersteller der betreffenden aerodynamischen Luftleiteinrichtungen verantwortlich.

(5)   Die Hersteller der betreffenden aerodynamischen Luftleiteinrichtungen haben über jede zurückgerufene und reparierte oder modifizierte aerodynamische Luftleiteinrichtung und die Werkstatt, die die Reparatur durchgeführt hat, Buch zu führen. Während der Ausführung des Mängelbeseitigungsplans und während eines Zeitraums von fünf Jahren nach Abschluss seiner Ausführung erhalten die Genehmigungsbehörden auf Ersuchen Zugang zu diesen Aufzeichnungen.

(6)   Eine Genehmigungsbehörde, die den Mängelbeseitigungsplan ablehnt oder feststellt, dass die Mängelbeseitigungsmaßnahmen nicht ordnungsgemäß angewandt werden, ergreift die erforderlichen Maßnahmen, um die Konformität der mit den CO2-Emissionen und dem Kraftstoffverbrauch zusammenhängenden Eigenschaften der betreffenden Familie aerodynamischer Luftleiteinrichtungen sicherzustellen, oder nimmt die Bescheinigung über die mit den CO2-Emissionen und dem Kraftstoffverbrauch zusammenhängenden Eigenschaften zurück.

KAPITEL VII

SCHLUSSBESTIMMUNGEN

Artikel 24

Übergangsbestimmungen

Wurden die in Artikel 8 genannten Verpflichtungen nicht eingehalten, so verbieten die Mitgliedstaaten unbeschadet des Artikels 9 Absatz 3 ab dem 1. Juli 2024 die Zulassung, den Verkauf oder die Inbetriebnahme von Fahrzeugen der Fahrzeuggruppen mit den ersten beiden Ziffern 11, 12, 13, 42, 43, 61, 62 und 63.

Artikel 25

Änderung der Durchführungsverordnung (EU) 2020/683

Die Anhänge I, II, III und VIII der Durchführungsverordnung (EU) 2020/683 werden gemäß Anhang VI der vorliegenden Verordnung geändert.

Artikel 26

Inkrafttreten und Anwendung

Diese Verordnung tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft. Artikel 8 Absatz 4 gilt jedoch ab dem 1. Januar 2024.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 1. August 2022

Für die Kommission

Die Präsidentin

Ursula VON DER LEYEN


(1)   ABl. L 188 vom 18.7.2009, S. 1.

(2)   ABl. L 151 vom 14.6.2018, S. 1.

(3)  Verordnung (EU) 2017/2400 der Kommission vom 12. Dezember 2017 zur Durchführung der Verordnung (EG) Nr. 595/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates hinsichtlich der Bestimmung der CO2-Emissionen und des Kraftstoffverbrauchs von schweren Nutzfahrzeugen sowie zur Änderung der Richtlinie 2007/46/EG des Europäischen Parlaments und des Rates sowie der Verordnung (EU) Nr. 582/2011 der Kommission (ABl. L 349 vom 29.12.2017, S. 1).

(4)  Durchführungsverordnung (EU) 2020/683 der Kommission vom 15. April 2020 zur Durchführung der Verordnung (EU) 2018/858 des Europäischen Parlaments und des Rates hinsichtlich der administrativen Anforderungen für die Genehmigung und Marktüberwachung von Kraftfahrzeugen und Kraftfahrzeuganhängern sowie von Systemen, Bauteilen und selbstständigen technischen Einheiten für diese Fahrzeuge (ABl. L 163 vom 26.5.2020, S. 1).

(5)  Durchführungsverordnung (EU) 2021/535 der Kommission vom 31. März 2021 mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EU) 2019/2144 des Europäischen Parlaments und des Rates hinsichtlich einheitlicher Verfahren und technischer Spezifikationen für die Typgenehmigung von Fahrzeugen sowie von Systemen, Bauteilen und selbstständigen technischen Einheiten für diese Fahrzeuge im Hinblick auf ihre allgemeinen Baumerkmale und ihre Sicherheit (ABl. L 117 vom 6.4.2021, S. 1).


ANHANG I

EINSTUFUNG VON FAHRZEUGEN IN FAHRZEUGGRUPPEN

1.   Begriffsbestimmungen

Für die Zwecke dieses Anhangs gelten folgende Begriffsbestimmungen:

(1)

„Kofferaufbau mit Plane“ bezeichnet einen kastenförmigen Aufbau, bei dem mindestens die beiden Seiten des Aufbaus vollständig oder zwischen der Oberkante der klappbaren Seitenflächenelemente und dem Dach der Aufbaustruktur mit einer Plane bedeckt sind und dessen Aufbaucode durch den Zusatz der Ziffern 32 oder 06 ergänzt wird;

(2)

„Kofferaufbau mit Hartschale“ bezeichnet einen kastenförmigen Aufbau, dessen Aufbaucode durch den Zusatz der Ziffern 03 oder 05 ergänzt wird;

(3)

„Kühlkofferaufbau“ bezeichnet einen kastenförmigen Aufbau, dessen Aufbaucode durch den Zusatz der Ziffern 04 ergänzt wird;

(4)

„Innenhöhe des Aufbaus“ bezeichnet die Innenhöhe der Aufbauabmessungen ohne Berücksichtigung der nach innen vorstehenden Teile (einschließlich Radkästen, Rippen und Haken) gemäß Nummer 6.15 der Norm ISO 612:1978. Ist das Dach gewölbt, so ist die Abmessung zwischen den horizontalen Ebenen tangential zum Scheitel der gewölbten Fläche innerhalb des Aufbaus zu messen;

(5)

„Innenlänge des Aufbaus“ bezeichnet die Innenlänge der Aufbauabmessungen ohne Berücksichtigung der nach innen vorstehenden Teile (einschließlich Radkästen, Rippen und Haken) gemäß Nummer 6.15 der Norm ISO 612:1978. Ist die Vorder- oder Rückwand gewölbt, so ist die Abmessung zwischen den vertikalen Ebenen tangential zum Scheitel der gewölbten Fläche(n) innerhalb des Aufbaus zu messen;

(6)

„Volumenorientierung“ bedeutet, dass der Anhänger in erster Linie für die Beförderung voluminöser Waren ausgelegt ist und eine Innenhöhe von mindestens 2,9 Metern hat –

(a)

bei Sattelanhängern gemessen vom Fahrwerk bis zum Ende der Ladefläche,

(b)

bei Deichselanhängern und Zentralachsanhängern gemessen über die gesamte Länge der Ladefläche.

2.   Einstufung von Fahrzeugen in Fahrzeuggruppen

Tabelle 1

Fahrzeuggruppen für Sattelanhänger

Beschreibung von einstufungsrelevanten Merkmalen

Fahrzeuggruppe

Zuordnung des Verwendungsprofils und Fahrzeugkonfiguration

Anzahl der Achsen

Aufbautyp

TPMLM (*2) Achsenbaugruppe [t]

Volumenorientierung

Langstrecke

Langstrecke (EMS (*1))

Regional-Lieferverkehr

Regional-Lieferverkehr (EMS (*1))

Städtischer Lieferverkehr

DA Sattelanhänger

1

Kofferaufbau mit Plane

≥ 8,0  t

Nein

111

5RD

 

5RD

 

5RD

Ja

111V

5RD

 

5RD

 

5RD

Kofferaufbau mit Hartschale

≥ 8,0  t

Nein

112

5RD

 

5RD

 

5RD

Ja

112V

5RD

 

5RD

 

5RD

Kühlkoffer-aufbau

≥ 8,0  t

Nein

113

5RD

 

5RD

 

5RD

2

Kofferaufbau mit Plane

≥ 8,0  t und ≤ 18  t

Nein

121

5LH

 

5LH

 

5LH

Ja

121V

5LH

 

5LH

 

5LH

> 18  t

Nein

122

5LH

 

5LH

 

5LH

Ja

122V

5LH

 

5LH

 

5LH

Kofferaufbau mit Hartschale

≥ 8,0  t und ≤ 18  t

Nein

123

5LH

 

5LH

 

5LH

Ja

123V

5LH

 

5LH

 

5LH

> 18  t

Nein

124

5LH

 

5LH

 

5LH

Ja

124V

5LH

 

5LH

 

5LH

Kühlkoffer-aufbau

≥ 8,0  t und ≤ 18  t

Nein

125

5LH

 

5LH

 

5LH

> 18  t

Nein

126

5LH

 

5LH

 

5LH

3

Kofferaufbau mit Plane

≥ 8,0  t

Nein

131

5LH

 

5LH

 

5LH

Ja

131V

5LH

 

5LH

 

5LH

Kofferaufbau mit Hartschale

≥ 8,0  t

Nein

132

5LH

 

5LH

 

5LH

Ja

132V

5LH

 

5LH

 

5LH

Kühlkoffer-aufbau

≥ 8,0  t

Nein

133

5LH

 

5LH

 

5LH

4

Kofferaufbau mit Plane

---

Nein

(141)

 

---

Ja

(141V)

 

Kofferaufbau mit Hartschale

---

Nein

(142)

 

---

Ja

(142V)

 

Kühlkoffer-aufbau

---

Nein

(143)

 

RD

=

Regional-Lieferverkehr (regional delivery)

LH

=

Langstrecke (long haul)


Tabelle 2

Fahrzeuggruppen für Sattelanhänger mit Kupplung

Beschreibung von Merkmalen zur Einstufung in Fahrzeuggruppen

Fahrzeuggruppe

Zuordnung des Verwendungsprofils und Fahrzeugkonfiguration

Anzahl der Achsen

Aufbautyp

TPMLM (*4) Achsenbaugruppe [t]

Volumenorientierung

Langstrecke

Langstrecke (EMS (*3))

Regional-Lieferverkehr

Regional-Lieferverkehr (EMS (*3))

Städtischer Lieferverkehr

Sattelanhänger mit Kupplung

2

Kofferaufbau mit Plane

---

Nein

(221)

 

Kofferaufbau mit Hartschale

---

Nein

(222)

 

Kühlkoffer-aufbau

---

Nein

(223)

 

3

Kofferaufbau mit Plane

---

Nein

(231)

 

Kofferaufbau mit Hartschale

---

Nein

(232)

 

Kühlkoffer-aufbau

---

Nein

(233)

 


Tabelle 3

Fahrzeuggruppen für Dollys

Beschreibung von Merkmalen zur Einstufung in Fahrzeuggruppen

Fahrzeuggruppe

Zuordnung des Verwendungsprofils und Fahrzeugkonfiguration

Anzahl der Achsen

Aufbautyp

TPMLM (*6) Achsenbaugruppe [t]

Volumenorientierung

Langstrecke

Langstrecke (EMS (*6))

Regional-Lieferverkehr

Regional-Lieferverkehr (EMS (*5))

Städtischer Lieferverkehr

SJ Dollys

2

Dolly

---

Nein

(321)

 

Ja

(321V)

 


Tabelle 4

Fahrzeuggruppen für Deichselanhänger

Beschreibung von Merkmalen zur Einstufung in Fahrzeuggruppen

Fahrzeuggruppe

Zuordnung des Verwendungsprofils und Fahrzeugkonfiguration

Anzahl der Achsen

Aufbautyp

TPMLM (*8) Achsenbaugruppe [t]

Volumenorientierung

Langstrecke

Langstrecke (EMS (*7))

Regional-Lieferverkehr

Regional-Lieferverkehr (EMS (*7))

Städtischer Lieferverkehr

DB Deichselanhänger

2

Kofferaufbau mit Plane

---

Nein

421

9LH

 

9LH

 

9LH

Ja

421V

9LH

 

9LH

 

9LH

Kofferaufbau mit Hartschale

---

Nein

422

9LH

 

9LH

 

9LH

 

Ja

422V

9LH

 

9LH

 

9LH

Kühlkofferaufbau

---

Nein

423

9LH

 

9LH

 

9LH

3

Kofferaufbau mit Plane

---

Nein

431

4LH

 

4LH

 

4LH

Ja

431V

4LH

 

4LH

 

4LH

Kofferaufbau mit Hartschale

---

Nein

432

4LH

 

4LH

 

4LH

 

Ja

432V

4LH

 

4LH

 

4LH

Kühlkofferaufbau

---

Nein

433

4LH

 

4LH

 

4LH

4

Kofferaufbau mit Plane

---

Nein

(441)

 

Ja

(441V)

 

Kofferaufbau mit Hartschale

---

Nein

(442)

 

 

Ja

(442V)

 

Kühlkofferaufbau

---

Nein

(443)

 

LH

=

Langstrecke (long haul)


Tabelle 5

Fahrzeuggruppen für Verbindungsanhänger

Beschreibung von Merkmalen zur Einstufung in Fahrzeuggruppen

Fahrzeuggruppe

Zuordnung des Verwendungsprofils und Fahrzeugkonfiguration

Anzahl der Achsen

Aufbautyp

TPMLM (*10) Achsenbaugruppe [t]

Volumenorientierung

Langstrecke

Langstrecke (EMS (*9))

Regional-Lieferverkehr

Regional-Lieferverkehr (EMS (*9))

Städtischer Lieferverkehr

Deichselanhänger mit Kupplung

4

Kofferaufbau mit Plane

---

Nein

(541)

 

Kofferaufbau mit Hartschale

---

Nein

(542)

 

Kühlkofferaufbau

---

Nein

(543)

 


Tabelle 6

Fahrzeuggruppen für Zentralachsanhänger

Beschreibung von Merkmalen zur Einstufung in Fahrzeuggruppen

Fahrzeuggruppe

Zuordnung des Verwendungsprofils und Fahrzeugkonfiguration

Anzahl der Achsen

Aufbautyp

TPMLM (*12) Achsenbaugruppe [t]

Volumenorientierung

Langstrecke

Langstrecke (EMS (*11))

Regional-Lieferverkehr

Regional-Lieferverkehr (EMS (*11))

Städtischer Lieferverkehr

DC Zentralachsanhänger

1

Kofferaufbau mit Plane

---

Nein

611

2RD

 

2RD

 

2RD

---

Ja

611V

2RD

 

2RD

 

2RD

Kofferaufbau mit Hartschale

---

Nein

612

2RD

 

2RD

 

2RD

---

Ja

612V

2RD

 

2RD

 

2RD

2

Kofferaufbau mit Plane

≤ 13,5 t

Nein

621

2RD

 

2RD

 

2RD

Ja

621V

2RD

 

2RD

 

2RD

> 13,5 t

Nein

622

9LH

 

9LH

 

9LH

Ja

622V

9LH

 

9LH

 

9LH

Kofferaufbau mit Hartschale

≤ 13,5 t

Nein

623

2RD

 

2RD

 

2RD

Ja

623V

2RD

 

2RD

 

2RD

> 13,5 t

Nein

624

9LH

 

9LH

 

9LH

Ja

624V

9LH

 

9LH

 

9LH

Kühlkofferaufbau

> 13,5 t

Nein

625

9LH

 

9LH

 

9LH

3

Kofferaufbau mit Plane

---

Nein

631

4LH

 

4LH

 

4LH

---

Ja

631V

4LH

 

4LH

 

4LH

Kofferaufbau mit Hartschale

---

Nein

632

4LH

 

4LH

 

4LH

---

Ja

632V

4LH

 

4LH

 

4LH

Kühlkofferaufbau

---

Nein

633

4LH

 

4LH

 

4LH

RD

=

Regional-Lieferverkehr (regional delivery)

LH

=

Langstrecke (long haul)


(*1)  EMS — Europäisches Modulares System

(*2)  TPMLM — technisch zulässige Gesamtmasse im beladenen Zustand (technically permissible maximum laden mass)

(*3)  EMS — Europäisches Modulares System

(*4)  TPMLM — technisch zulässige Gesamtmasse im beladenen Zustand (technically permissible maximum laden mass)

(*5)  EMS — Europäisches Modulares System

(*6)  TPMLM — technisch zulässige Gesamtmasse im beladenen Zustand (technically permissible maximum laden mass)

(*7)  EMS — Europäisches Modulares System

(*8)  TPMLM — technisch zulässige Gesamtmasse im beladenen Zustand (technically permissible maximum laden mass)

(*9)  EMS — Europäisches Modulares System

(*10)  TPMLM — technisch zulässige Gesamtmasse im beladenen Zustand (technically permissible maximum laden mass)

(*11)  EMS — Europäisches Modulares System

(*12)  TPMLM — technisch zulässige Gesamtmasse im beladenen Zustand (technically permissible maximum laden mass)


ANHANG II

ANFORDERUNGEN UND VERFAHREN FÜR DEN BETRIEB DES SIMULATIONSINSTRUMENTS

1.   

Vom Fahrzeughersteller einzurichtende Verfahren für den Betrieb des Simulationsinstruments

1.1.   

Der Fahrzeughersteller richtet die folgenden Verfahren ein:

1.1.1.   

Ein Datenverwaltungssystem zur Erschließung von Datenquellen, Speicherung, Verarbeitung und Abfrage der Eingangsinformationen und Eingangsdaten für das Simulationsinstrument und zur Verwaltung von Bescheinigungen in Bezug auf die mit den CO2-Emissionen und dem Kraftstoffverbrauch zusammenhängenden Eigenschaften von Bauteilefamilien, Familien selbstständiger technischer Einheiten und Systemfamilien. Das Datenverwaltungssystem muss

(a)

die ordnungsgemäße Anwendung von Eingangsinformationen und Eingangsdaten auf bestimmte Fahrzeugkonfigurationen gewährleisten;

(b)

die ordnungsgemäße Berechnung und Anwendung von Standardwerten gewährleisten;

(c)

mittels des Vergleichs von kryptografischen Hash-Dateien überprüfen können, ob die für die Simulation verwendeten Eingabedateien von Bauteilfamilien, Familien selbstständiger technischer Einheiten und Systemfamilien mit den Eingabedateien jener Bauteilfamilien, Familien selbstständiger technischer Einheiten und Systemfamilien übereinstimmen, für die die Zertifizierung erteilt wurde;

(d)

eine geschützte Datenbank für die Speicherung der mit den Bauteilfamilien, Familien selbstständiger technischer Einheiten und Systemfamilien zusammenhängenden Eingabedateien sowie der entsprechenden Zertifizierungen der mit den CO2-Emissionen und dem Kraftstoffverbrauch zusammenhängenden Eigenschaften enthalten;

(e)

die ordnungsgemäße Verwaltung der Änderungen der Spezifikation und der Aktualisierungen von Bauteilen, selbstständigen technischen Einheiten und Systemen gewährleisten;

(f)

die Rückverfolgung von Bauteilen, selbstständigen technischen Einheiten und Systemen ermöglichen.

1.1.2.   

Ein Datenverwaltungssystem zur Abfrage der Eingangsinformationen und Eingangsdaten und für Berechnungen mittels des Simulationsinstruments und zur Speicherung der Ausgangsdaten. Das Datenverwaltungssystem muss

(a)

die ordnungsgemäße Anwendung der kryptografischen Hash-Daten gewährleisten;

(b)

eine geschützte Datenbank für die Speicherung der Ausgangsdaten enthalten.

1.1.3.   

Ein Verfahren zur Nutzung der speziellen elektronischen Verbreitungsplattform gemäß Artikel 4 Absatz 2 und Artikel 9 Absätze 1 und 2 sowie zum Herunterladen und Installieren der neuesten Versionen des Simulationsinstruments

1.1.4.   

Geeignete Schulungen für Personal, das mit dem Simulationsinstrument arbeitet

2.   

Bewertung durch die Genehmigungsbehörde

2.1.   

Die Genehmigungsbehörde prüft, ob die unter Nummer 1 genannten Verfahren in Bezug auf den Betrieb des Simulationsinstruments eingerichtet wurden.

Bei dieser Bewertung wird Folgendes überprüft:

(a)

die Funktionsweise der Verfahren gemäß den Nummern 1.1.1, 1.1.2 und 1.1.3 und die Anwendung der Anforderung gemäß Nummer 1.1.4;

(b)

die identische Anwendung der in der Demonstrationsphase angewandten Verfahren in allen Produktionsanlagen des Fahrzeugherstellers;

(c)

die Vollständigkeit der Beschreibung der Daten und der Prozessabläufe von Betriebsphasen im Zusammenhang mit der Bewertung der Leistung von Neufahrzeugen im Hinblick auf deren Einfluss auf die CO2-Emissionen und den Kraftstoffverbrauch.

Für die Zwecke von Nummer 2.1 Buchstabe a umfasst die Bewertung die Bestimmung der Leistung im Hinblick auf den Einfluss auf die CO2-Emissionen und den Kraftstoffverbrauch von mindestens einem Fahrzeug, für das die Lizenz beantragt wurde.


Anlage 1

VORLAGE FÜR EINEN BESCHREIBUNGSBOGEN FÜR DEN BETRIEB DES SIMULATIONSINSTRUMENTS ZUR BEWERTUNG DES EINFLUSSES VON NEUFAHRZEUGEN AUF DIE CO2-EMISSIONEN UND DEN KRAFTSTOFFVERBRAUCH

ABSCHNITT I

1

Name und Anschrift des Fahrzeugherstellers:

2

Fertigungsstätten, für die die in Anhang II Nummer 1 der Verordnung (EU) 2022/1362 genannten Verfahren für den Betrieb des Simulationsinstruments eingerichtet wurden:

3

Erfasste Fahrzeuggruppen:

4

Name und Anschrift des Bevollmächtigten des Fahrzeugherstellers (falls zutreffend)

ABSCHNITT II

1.

Weitere Angaben

1.1.

Beschreibung der Daten und der Verwaltung der Prozessabläufe

1.2.

Beschreibung des Qualitätssicherungsprozesses

1.3.

Zusätzliche Qualitätsmanagementbescheinigungen (falls zutreffend)

1.4.

Beschreibung der Erschließung von Datenquellen, der Datenverarbeitung und der Datenspeicherung durch das Simulationsinstrument

1.5.

Weitere Unterlagen (falls zutreffend)

2.

Datum: …

3.

Unterschrift: …

Anlage 2

VORLAGE FÜR EINE LIZENZ ZUM BETRIEB DES SIMULATIONSINSTRUMENTS ZUR BEWERTUNG DES EINFLUSSES VON NEUFAHRZEUGEN AUF DIE CO2-EMISSIONEN UND DEN KRAFTSTOFFVERBRAUCH

Größtes Format: A4 (210 mm × 297 mm)

LIZENZ ZUM BETRIEB DES SIMULATIONSINSTRUMENTS ZUR BEWERTUNG DES EINFLUSSES VON NEUFAHRZEUGEN AUF DIE CO2-EMISSIONEN UND DEN KRAFTSTOFFVERBRAUCH

Mitteilung über die

Erteilung (1)

Erweiterung (1)

Versagung (1)

Rücknahme (2)

 

Dienststempel

 

der Lizenz zum Betrieb des Simulationsinstruments hinsichtlich der Verordnung (EG) Nr. 595/2009, durchgeführt durch die Durchführungsverordnung (EU) 2022/1362 der Kommission.

Lizenznummer:

Grund für die Erweiterung: ...

ABSCHNITT I

0.1.

Name und Anschrift des Herstellers:

0.2.

Fertigungsstätten, für die die in Anhang II Nummer 1 der Durchführungsverordnung (EU) 2022/1362 genannten Verfahren für den Betrieb des Simulationsinstruments eingerichtet wurden

0.3.

Erfasste Fahrzeuggruppen:

ABSCHNITT II

1.

Weitere Angaben

1.1.

Von einer Genehmigungsbehörde erstellter Bewertungsbericht

1.2.

Beschreibung der Daten und der Verwaltung der Prozessabläufe

1.3.

Beschreibung des Qualitätssicherungsprozesses

1.4.

Zusätzliche Qualitätsmanagementbescheinigungen (falls zutreffend)

1.5.

Beschreibung der Erschließung von Datenquellen, der Datenverarbeitung und der Datenspeicherung durch das Simulationsinstrument

1.6.

Weitere Unterlagen (falls zutreffend)

2.

Für die Beurteilung zuständige Genehmigungsbehörde

3.

Datum des Bewertungsberichts

4.

Nummer des Bewertungsberichts

5.

Bemerkungen (falls zutreffend):

6.

Ort

7.

Datum

8.

Unterschrift

(1)  Nichtzutreffendes streichen.

(2)  Nichtzutreffendes streichen.


ANHANG III

EINGABEINFORMATIONEN ZU DEN EIGENSCHAFTEN DES FAHRZEUGS

1.   Einleitung

Dieser Anhang III enthält die Liste der vom Fahrzeughersteller für das Simulationsinstrument bereitzustellenden Parameter. Das geltende XML-Schema sowie Beispieldaten können von der dafür bestimmten elektronischen Verteilungsplattform abgerufen werden.

2.   Begriffsbestimmungen

Für die Zwecke dieses Anhangs gelten folgende Begriffsbestimmungen:

(1)

„Parameter ID“ bezeichnet die im Simulationsinstrument verwendete eindeutige Kennzeichnung für einen bestimmten Eingabeparameter oder einen Satz Eingabedaten;

(2)

„Type“ bezeichnet den Datentyp des Parameters

string …

Zeichenabfolge in ISO8859-1-Kodierung

token …

Zeichenabfolge in ISO8859-1-Kodierung ohne Leerschritt am Anfang/am Ende

date …

Datum und Uhrzeit in koordinierter Weltzeit (UTC) im Format: JJJJ-MM-TT THH:MM:SSZ

integer …

Wert mit integralem Datentyp ohne führende Nullen

double, X ….

Bruchzahl mit genau X Ziffern nach dem Dezimalzeichen („“) und ohne führende Nullen

boolean …

zulässige Werte „true“, „false“ sowie „1“ (für „true“) und „0“ (für „false“)

(3)

„Unit“

bezeichnet

(4)

„Kupplungspunkt des Anhängers hoch“ bezeichnet eine Gabelkopf-Bolzenkupplung mit einem Fangmaul sowie einem selbsttätig schließenden und sich verriegelnden Bolzen am Zugfahrzeug, die durch Zugösen mit dem Anhänger verbunden werden, mit einem größeren Abstand vom Mittelpunkt des Kupplungspunkts zum Boden, üblicherweise für das Ziehen von Anhängern der Typen DB und DC bestimmt;

(5)

„Kupplungspunkt des Anhängers tief“ bezeichnet eine Gabelkopf-Bolzenkupplung mit einem Fangmaul sowie einem selbsttätig schließenden und sich verriegelnden Bolzen am Zugfahrzeug, die durch Zugösen mit dem Anhänger verbunden werden, mit einem kleineren Abstand vom Mittelpunkt des Kupplungspunkts zum Boden, üblicherweise für das Ziehen von Anhängern des Typs DC bestimmt;

(6)

„maximales Außenmaß des Aufbaus“:

(a)

„Außenlänge des Aufbaus“ bezeichnet die Außenlänge des Aufbaus ohne Berücksichtigung der nach außen vorstehenden Teile des Aufbaus (aerodynamische Luftleiteinrichtungen und Ausrüstung);

(b)

„Außenbreite des Aufbaus“ bezeichnet die Außenbreite des Aufbaus ohne Berücksichtigung der nach außen vorstehenden Teile des Aufbaus (aerodynamische Luftleiteinrichtungen und Ausrüstung);

(c)

„Außenhöhe des Aufbaus“ bezeichnet die Außenhöhe des Aufbaus ohne Berücksichtigung der nach außen vorstehenden Teile des Aufbaus (aerodynamische Luftleiteinrichtungen und Ausrüstung);

(7)

„Gesamthöhe des Anhängers“ (unbeladen) bezeichnet den Abstand zwischen der Auflagefläche und einer horizontalen Ebene, die den obersten Teil eines Fahrzeugs berührt, gemäß Nummer 6.3 der Norm ISO 612:1978;

(8)

„Ladevolumen“ bezeichnet das Innenvolumen des Aufbaus, das für die Beladung zur Verfügung steht;

(9)

„Achshubeinrichtung“ bezeichnet einen Mechanismus im Sinne von Anhang XIII Teil 2 Abschnitt A Nummer 1.33 der Durchführungsverordnung (EU) 2021/535;

(10)

„Hubachse oder anhebbare Achse“ bezeichnet eine Achse im Sinne von Anhang XIII Teil 2 Abschnitt A Nummer 1.34 der Durchführungsverordnung (EU) 2021/535;

(11)

„Lenkachse“ bezeichnet bei Anhängern eine der folgenden Einrichtungen:

(a)

eine Achse, die mit einem System ausgestattet ist, das eine Veränderung des Lenkwinkels der Räder bewirkt, wenn Kräfte oder Momente auf die Reifenaufstandsfläche ausgeübt werden,

(b)

eine Achse, die mit einem System ausgestattet ist, bei dem die Lenkkräfte zur Änderung der Richtung der gelenkten Räder durch eine Änderung der Fahrtrichtung des Zugfahrzeugs erzeugt werden und bei dem der Einschlag der gelenkten Räder des Anhängers dem relativen Winkel zwischen der Längsachse des Zugfahrzeugs und der des Anhängers zugeordnet ist,

(c)

eine Achse, die mit einem System ausgestattet ist, das die Lenkkräfte als entkoppeltes System durch einen Algorithmus oder manuell erzeugt;

(12)

„offener Kasten mit Plane“ bezeichnet einen Aufbau mit klappbaren Heck- und Seitenflächenelementen und Planenaufbau mit einer Gesamtaufbauhöhe, die mit der Höhe des Seitenplanenaufbaus vergleichbar ist.

Die in Anhang XIII Teil 2 Abschnitt F der Durchführungsverordnung (EU) 2021/535 genannten Einrichtungen und Ausrüstungen werden bei der Bestimmung der Länge, Breite und Höhe des Fahrzeugs sowie des maximalen Außenmaßes des Aufbaus nicht berücksichtigt.

3.   Satz Eingabeparameter

In den Tabellen 1 und 2 ist der Satz der Eingabeparameter in Bezug auf die Fahrzeugmerkmale angegeben.

Tabelle 1

Eingabeparameter „Vehicle/General“

Parameterbezeichnung

Parameter ID

Type

Unit

Beschreibung/Referenz

Manufacturer

T001

token

[-]

 

Manufacturer Address

T002

token

[-]

 

Model / Commercial name

T003

token

[-]

 

VIN

T004

token

[-]

 

Date

T005

dateTime

[-]

Datum und Zeitpunkt der Erstellung der Eingabeinformationen und Eingabedaten

Legislative category

T006

string

[-]

Zulässige Werte: „O3“, „O4“

Number of axles

T007

integer

[-]

Zulässige Werte: 1, 2, 3

Trailer type

T008

string

[-]

Zulässige Werte: „DA“, „DB“, „DC“

Bodywork type

T009

string

[-]

Zulässige Werte: „dry box“, „refrigerated“, „conditioned“, „curtain-sided“, „drop-side with tarpaulin body“

Volume orientation

T010

boolean

[-]

Im Einklang mit Anhang I Nummer 7 dieser Verordnung.

Corrected mass in running order

T011

integer

[kg]

Gemäß Anhang XIII Abschnitt A Teil 2 Nummer 1.3 Buchstabe b der Durchführungsverordnung (EU) 2021/535.

Bei Fahrzeugen mit einem Aufbau mit der Ziffer 04 ohne Ausrüstung zur Aufrechterhaltung der Innentemperatur ist eine generische Masse von X[kg]=(850 kg/85m3)×Ladevolumen[m3] hinzuzufügen.

TPMLM trailer

T012

integer

[kg]

Im Einklang mit Anhang XIII Nummer 1.6 Abschnitt A Teil 2 der Durchführungsverordnung (EU) 2021/535

TPMLM axle assembly

T013

Integer

[kg]

Im Einklang mit Anhang XIII Nummer 1.13 Abschnitt A Teil 2 der Durchführungsverordnung (EU) 2021/535

Bei Anhängertyp „DB“ ist keine Eingabe erforderlich.

External length of the body

T014

double, 3

[m]

Im Einklang mit Anhang III Nummer 2 Unternummer 6 Buchstabe a dieser Verordnung

External width of the body

T015

double, 3

[m]

Im Einklang mit Anhang III Nummer 2 Unternummer 6 Buchstabe b dieser Verordnung

External height of the body

T016

double, 3

[m]

Im Einklang mit Anhang III Nummer 2 Unternummer 6 Buchstabe c dieser Verordnung

Total height of the trailer

T017

double, 3

[m]

Im Einklang mit Anhang III Nummer 2 Unternummer 7 dieser Verordnung

Length from trailer front end to centre of first axle

T018

double, 3

[m]

Abstand zwischen der Front des Anhängers und dem Mittelpunkt der ersten Achse

Bei dreiachsigem DB-Anhänger: Abstand von der Front des Anhängers bis zum Mittelpunkt der letzten Achse des ersten Achssatzes

Length between centres of axles

T019

double, 3

[m]

Abstand zwischen dem Mittelpunkt der ersten und der letzten Achse

Bei dreiachsigem DB-Anhänger: Abstand zwischen dem Mittelpunkt der letzten Achse des ersten Achssatzes und der ersten Achse des letzten Achssatzes

Trailer Coupling Point

T020

string

[-]

Zulässige Werte „high“, „low“.

Im Einklang mit Anhang III Nummer 2 Unternummern 4 und 5 dieser Verordnung.

Eingabe nur für Anhänger des Typs DC relevant.

Cargo volume

T021

double, 3

[m3]

Im Einklang mit Anhang III Nummer 2 Unternummer 8 dieser Verordnung.

Standard aerodynamic devices

T022

string

[-]

Zulässige Werte: „side cover short“, „side cover long“, „rear flap short“, „rear flap long“.

Mehrere Einträge möglich.

Gemäß Anhang V Anlage 5 anzugebende Eingaben.

Die Eingabe für aerodynamische Standardluftleiteinrichtungen darf nicht mit der Eingabe für zertifizierte aerodynamische Luftleiteinrichtungen kombiniert werden.

Certification number aerodynamic device

T023

token

[-]

 


Tabelle 2

Eingabeparameter „Vehicle/AxleConfiguration“ pro Achse

Parameterbezeichnung

Parameter ID

Type

Unit

Beschreibung/Referenz

Certification number tyres

T024

token

[-]

 

Twin tyres

T025

boolean

[-]

 

Steered

T026

boolean

[-]

 

Liftable

T027

boolean

[-]

 

4.   Aufbautypen

Der Fahrzeughersteller gibt den Aufbautyp bei der Eingabe im Simulationsinstrument im Einklang mit Tabelle 3 an.

Tabelle 3

Aufbautypen

Aufbautyp ist als Eingabe anzugeben

Aufbaucode nach Anhang I Anlage 2 der Verordnung (EU) 2018/858

„dry box“ (Trockenkoffer)

„03“

„refigerated“ (gekühlt)

„04“

„conditioned“ (klimatisiert)

„05“

„curtain-sided“ (Seitenplanen (Curtainsider))

„06“

„drop-side tarpaulin body“ (offener Kasten mit Plane)

„32“ mit einem Planenaufbau mit einer Höhe gemäß Anhang III Nummer 2 Unternummer 12.

Anlage 1

VORLAGE FÜR EINEN EINGABEDATEN- UND EINGABEINFORMATIONSBOGEN FÜR DIE BEWERTUNG DER LEISTUNG VON NEUFAHRZEUGEN IM HINBLICK AUF DEREN EINFLUSS AUF DIE CO2-EMISSIONEN UND DEN KRAFTSTOFFVERBRAUCH

1.   Wichtigste Fahrzeugdaten

1.1.

Name des Fahrzeugherstellers ...

1.2.

Anschrift des Fahrzeugherstellers ...

1.3.

Modell/Handelsbezeichnung ...

1.4.

Fahrzeug-Identifizierungsnummer (FIN) …

1.5.

Klasse nach Rechtsvorschriften (O3, O4) …

1.6.

Anzahl der Achsen ...

1.7.

Anhängertyp (DA, DB, DC) ...

1.8.

Aufbaucode (03, 04, 05, 06, 32) ...

1.9.

Kupplungspunkt des Anhängers – nur für DC (hoch/tief) ...

1.10.

Volumenorientierung (ja/nein)

1.11.

Korrigierte Masse in fahrbereitem Zustand (kg) ...

1.12.

Technisch zulässige Gesamtmasse des Anhängers in beladenem Zustand (kg)

1.13.

Technisch zulässige Gesamtmasse der Achsenbaugruppe in beladenem Zustand (kg)

2.   Fahrzeugabmessungen

2.1.

Außenlänge des Aufbaus (m) ...

2.2.

Außenbreite des Aufbaus (m) ...

2.3.

Außenhöhe des Aufbaus (m) ...

2.4.

Gesamthöhe des Anhängers (m) ...

2.5.

Ladevolumen (m3) ...

2.6.

Länge des Anhängers von der Front bis zum Mittelpunkt der ersten Achse (m) ...

2.7.

Länge zwischen Achsmittelpunkten (m) ...

2.8.

Kupplungspunkt des Anhängers (hoch/tief)

3.   Aerodynamische Luftleiteinrichtung

3.1.

Zertifizierungsnummer der zertifizierten aerodynamischen Luftleiteinrichtung ...

3.2.

Elemente der aerodynamischen Luftleiteinrichtung (keine, kurze Seitenabdeckungen, ...) …

4.   Achsen- und Reifenmerkmale

4.1.

Achse 1

4.1.1.

Reifen-Zertifizierungsnummer …

4.1.2.

Zwillingsreifen (ja/nein) ...

4.1.3.

Lenkachse (ja/nein) ...

4.1.4.

Hubachse (ja/nein) ...

4.2.

Achse 2

4.2.1.

Reifen-Zertifizierungsnummer …

4.2.2.

Zwillingsreifen (ja/nein) ...

4.2.3.

Lenkachse (ja/nein) ...

4.2.4.

Hubachse (ja/nein) ...

4.3.

Achse 3

4.3.1.

Reifen-Zertifizierungsnummer …

4.3.2.

Zwillingsreifen (ja/nein) ...

4.3.3.

Lenkachse (ja/nein) ...

4.3.4.

Hubachse (ja/nein) ...

ANHANG IV

VORLAGE FÜR DIE AUFZEICHNUNGSDATEI DES HERSTELLERS UND DIE KUNDENINFORMATIONSDATEI

TEIL I

Aufzeichnungsdatei des Herstellers

Die Aufzeichnungsdatei des Herstellers wird durch das Simulationsinstrument erzeugt und muss die folgenden Informationen enthalten:

1.   Daten zu Fahrzeug, Bauteil, selbstständiger technischer Einheit und Systemen

1.1.   Wichtigste Fahrzeugdaten

1.1.1.

Name und Anschrift des Herstellers …

1.1.2.

Modell/Handelsbezeichnung ...

1.1.3.

Fahrzeug-Identifizierungsnummer (FIN) ...

1.1.4.

Klasse nach Rechtsvorschriften (O3, O4) …

1.1.5.

Anzahl der Achsen ...

1.1.6.

Anhängertyp (DA, DB, DC) ...

1.1.7.

Aufbautyp (z. B. Trockenkoffer, gekühlt)...

1.1.8.

Kupplungspunkt des Anhängers – nur für DC (hoch/tief) ...

1.1.9.

Volumenorientierung (ja/nein)

1.1.10.

Korrigierte Masse in fahrbereitem Zustand (kg) ...

1.1.11.

Technisch zulässige Gesamtmasse des Anhängers in beladenem Zustand (kg)

1.1.12.

Technisch zulässige Gesamtmasse der Achsenbaugruppe in beladenem Zustand (kg)

1.1.13.

Fahrzeuggruppe gemäß Anhang I Tabelle 1 …

1.1.14.

Fahrzeuggruppe gemäß Dokumentation des Simulationsinstruments ...

1.2.   Fahrzeugabmessungen

1.2.1.

Außenlänge des Aufbaus (m) ...

1.2.2.

Außenbreite des Aufbaus (m) ...

1.2.3.

Außenhöhe des Aufbaus (m) ...

1.2.4.

Gesamthöhe des Anhängers (m) ...

1.2.5.

Ladevolumen (m3) ...

1.2.6.

Länge des Anhängers von der Front bis zum Mittelpunkt der ersten Achse (m) ...

1.2.7.

Länge zwischen Achsmittelpunkten (m) ...

1.3.   Aerodynamische Luftleiteinrichtung

1.3.1.

Zertifizierungsnummer der zertifizierten aerodynamischen Luftleiteinrichtung ...

1.3.2.

Standardwerte für die verwendeten aerodynamischen Luftleiteinrichtungen (keine, kurze Seitenabdeckungen, ...) ...

1.3.3.

Reduktionen des Luftwiderstands

1.3.3.1.

Delta CD×A Gierwinkel 0 ° (%)...

1.3.3.2.

Delta CD×A Gierwinkel 3 ° (%)...

1.3.3.3.

Delta CD×A Gierwinkel 6 ° (%)...

1.3.3.4.

Delta CD×A Gierwinkel 9 ° (%)...

1.3.4.

Hash der Eingabedaten und Eingabeinformationen der aerodynamischen Luftleiteinrichtung

1.4.   Achsen- und Reifenmerkmale

1.4.1.

Achse 1

1.4.1.1.

Reifenmodell ...

1.4.1.2.

Reifen-Zertifizierungsnummer …

1.4.1.3.

Größenbezeichnung des Reifens ...

1.4.1.4.

Spezifischer Rollwiderstandskoeffizient (RWK) (N/N) ...

1.4.1.5.

Kraftstoffeffizienzklasse (z. B. A, B) ...

1.4.1.6.

Hash der Reifen-Eingabedaten und -Eingabeinformationen …

1.4.1.7.

Zwillingsreifen (ja/nein) ...

1.4.1.8.

Lenkachse (ja/nein) ...

1.4.1.9.

Hubachse (ja/nein) ...

1.4.2.

Achse 2

1.4.2.1.

Reifenmodell ...

1.4.2.2.

Reifen-Zertifizierungsnummer …

1.4.2.3.

Größenbezeichnung des Reifens ...

1.4.2.4.

Spezifischer RWK (N/N) ...

1.4.2.5.

Kraftstoffeffizienzklasse (z. B. A, B) ...

1.4.2.6.

Hash der Reifen-Eingabedaten und -Eingabeinformationen …

1.4.2.7.

Zwillingsreifen (ja/nein) ...

1.4.2.8.

Lenkachse (ja/nein) ...

1.4.2.9.

Hubachse (ja/nein) ...

1.4.3.

Achse 3

1.4.3.1.

Reifenmodell ...

1.4.3.2.

Reifen-Zertifizierungsnummer …

1.4.3.3.

Größenbezeichnung des Reifens ...

1.4.3.4.

Spezifischer RWK (N/N) ...

1.4.3.5.

Kraftstoffeffizienzklasse (z. B. A, B) ...

1.4.3.6.

Hash der Reifen-Eingabedaten und -Eingabeinformationen …

1.4.3.7.

Zwillingsreifen (ja/nein) ...

1.4.3.8.

Lenkachse (ja/nein) ...

1.4.3.9.

Hubachse (ja/nein) ...

2.   Verwendungsprofil und nutzlastabhängige Werte

2.1.

Wichtigste Simulationsparameter

2.1.1.

Generische Konfiguration des Zugfahrzeugs ...

2.1.2.

Verwendungsprofil (z. B. Langstrecke/Regional-Lieferverkehr) …

2.1.3.

Nutzlast (kg) ...

2.2.

Ergebnisse

2.2.1.

Fahrzeuggesamtmasse in Simulation (kg) ...

2.2.2.

CD×A-Werte

2.2.2.1.

CD×A Wert Gierwinkel 0 ° (m2) ...

2.2.2.2.

CD×A Wert Gierwinkel 3 ° (m2) ...

2.2.2.3.

CD×A Wert Gierwinkel 6 ° (m2) ...

2.2.2.4.

CD×A Wert Gierwinkel 9 ° (m2) ...

2.2.3.

Mittlere Geschwindigkeit (km/h)

2.2.4.

Kraftstoffverbrauch

2.2.4.1.

Kraftstoffverbrauch (g/km) …

2.2.4.2.

Kraftstoffverbrauch (g/t-km) …

2.2.4.3.

Kraftstoffverbrauch (g/m3-km) …

2.2.4.4.

Kraftstoffverbrauch (l/100 km) …

2.2.4.5.

Kraftstoffverbrauch (l/t-km) …

2.2.4.6.

Kraftstoffverbrauch (l/m3-km) …

2.2.5.

CO2-Emissionen

2.2.5.1.

CO2-Emissionen (g/km) ...

2.2.5.2.

CO2-Emissionen (g/t-km) ...

2.2.5.3.

CO2-Emissionen (g/m3-km) ...

2.2.6.

Effizienzverhältnisse

2.2.6.1.

Effizienzverhältnis – kilometerabhängig (-) ...

2.2.6.2.

Effizienzverhältnis – tonnenkilometerabhängig (-) ...

2.2.6.3.

Effizienzverhältnis – m3-kilometerabhängig (-) ...

3.   Gewichtete Ergebnisse

3.1.

Nutzlast (kg) ...

3.2.

Kraftstoffverbrauch

3.2.1.

Kraftstoffverbrauch (g/km) …

3.2.2.

Kraftstoffverbrauch (g/t-km) …

3.2.3.

Kraftstoffverbrauch (g/m3-km) …

3.2.4.

Kraftstoffverbrauch (l/100 km) …

3.2.5.

Kraftstoffverbrauch (l/t-km) …

3.2.6.

Kraftstoffverbrauch (l/m3-km) …

3.3.

CO2-Emissionen

3.3.1.

CO2-Emissionen (g/km) ...

3.3.2.

CO2-Emissionen (g/t-km) ...

3.3.3.

CO2-Emissionen (g/m3-km) ...

3.4.

Effizienzverhältnisse

3.4.1.

Effizienzverhältnis – kilometerabhängig (-) ...

3.4.2.

Effizienzverhältnis – tonnenkilometerabhängig (-) ...

3.4.3.

Effizienzverhältnis – m3-kilometerabhängig (-) ...

4.   Erzeugung der Fahrzeugeingabedaten und -eingabeinformationen

4.1.

Datum und Uhrzeit ...

4.2.

Kryptografischer Hash

5.   Softwareangaben

5.1.

Version des Simulationsinstruments (X.X.X) ...

5.2.

Datum und Uhrzeit der Simulation

TEIL II

Kundeninformationsdatei

1.   Daten zu Fahrzeug, Bauteil, selbstständiger technischer Einheit und Systemen

1.1.   Wichtigste Fahrzeugdaten

1.1.1.

Name und Anschrift des Herstellers …

1.1.2.

Modell/Handelsbezeichnung ...

1.1.3.

Fahrzeug-Identifizierungsnummer (FIN) ...

1.1.4.

Klasse nach Rechtsvorschriften (O3, O4) …

1.1.5.

Anzahl der Achsen ...

1.1.6.

Anhängertyp (DA, DB, DC) ...

1.1.7.

Aufbautyp ...

1.1.8.

Kupplungspunkt des Anhängers (hoch/tief) ...

1.1.9.

Volumenorientierung (ja/nein)

1.1.10.

Korrigierte Masse in fahrbereitem Zustand (kg) ...

1.1.11.

Technisch zulässige Gesamtmasse des Anhängers in beladenem Zustand (kg) ...

1.1.12.

Technisch zulässige Gesamtmasse der Achsenbaugruppe in beladenem Zustand (kg) ...

1.1.13.

Fahrzeuggruppe gemäß Anhang I Tabelle 1 …

1.1.14.

Fahrzeuggruppe gemäß Dokumentation des Simulationsinstruments ...

1.2.   Fahrzeugabmessungen

1.2.1.

Außenlänge des Aufbaus (m) ...

1.2.2.

Außenbreite des Aufbaus (m) ...

1.2.3.

Außenhöhe des Aufbaus (m) ...

1.2.4.

Gesamthöhe des Anhängers (m) ...

1.2.5.

Ladevolumen (m3) ...

1.3.   Aerodynamische Luftleiteinrichtung

1.3.1.

Elemente der aerodynamischen Luftleiteinrichtung (z. B. keine, kurze Seitenabdeckungen, ...) ...

1.3.2.

Zertifizierungsnummer einer zertifizierten aerodynamischen Luftleiteinrichtung ...

1.3.3.

Reduktionen des Luftwiderstands

1.3.3.1.

Delta CD×A Gierwinkel 0 ° (%)...

1.3.3.2.

Delta CD×A Gierwinkel 3 ° (%)...

1.3.3.3.

Delta CD×A Gierwinkel 6 ° (%)...

1.3.3.4.

Delta CD×A Gierwinkel 9 ° (%)...

1.4.   Achsen- und Reifenmerkmale

1.4.1.

Achse 1

1.4.1.1.

Reifen-Zertifizierungsnummer …

1.4.1.2.

Reifenabmessung …

1.4.1.3.

Kraftstoffeffizienzklasse gemäß Verordnung (EU) 2020/740 …

1.4.1.4.

Zwillingsreifen (ja/nein) ...

1.4.1.5.

Lenkachse (ja/nein) ...

1.4.1.6.

Hubachse (ja/nein) ...

1.4.2.

Achse 2

1.4.2.1.

Reifen-Zertifizierungsnummer …

1.4.2.2.

Reifenabmessung …

1.4.2.3.

Kraftstoffeffizienzklasse gemäß Verordnung (EU) 2020/740 …

1.4.2.4.

Zwillingsreifen (ja/nein) ...

1.4.2.5.

Lenkachse (ja/nein) ...

1.4.2.6.

Hubachse (ja/nein) ...

1.4.3.

Achse 3

1.4.3.1.

Reifen-Zertifizierungsnummer …

1.4.3.2.

Reifenabmessung …

1.4.3.3.

Kraftstoffeffizienzklasse gemäß Verordnung (EU) 2020/740 …

1.4.3.4.

Zwillingsreifen (ja/nein) ...

1.4.3.5.

Lenkachse (ja/nein) ...

1.4.3.6.

Hubachse (ja/nein) ...

2.   Verwendungsprofil und nutzlastabhängige Werte

2.1.

Wichtigste Simulationsparameter

2.1.1.

Generische Konfiguration des Zugfahrzeugs ...

2.1.2.

Verwendungsprofil (z. B. Langstrecke/Regional-Lieferverkehr) …

2.1.3.

Nutzlast (kg) ...

2.2.   Ergebnisse

2.2.1.

Fahrzeuggesamtmasse in Simulation (kg) ...

2.2.2.

Mittlere Geschwindigkeit (km/h)

2.2.3.

Kraftstoffverbrauch

2.2.3.1.

Kraftstoffverbrauch (g/km) …

2.2.3.2.

Kraftstoffverbrauch (g/t-km) …

2.2.3.3.

Kraftstoffverbrauch (g/m3-km) …

2.2.3.4.

Kraftstoffverbrauch (l/100 km) …

2.2.3.5.

Kraftstoffverbrauch (l/t-km) …

2.2.3.6.

Kraftstoffverbrauch (l/m3-km) …

2.2.4.

CO2-Emissionen

2.2.4.1.

CO2-Emissionen (g/km) ...

2.2.4.2.

CO2-Emissionen (g/t-km) ...

2.2.4.3.

CO2-Emissionen (g/m3-km) ...

2.2.5.

Effizienzverhältnisse

2.2.5.1.

Effizienzverhältnis – kilometerabhängig (-) ...

2.2.5.2.

Effizienzverhältnis – tonnenkilometerabhängig (-) ...

2.2.5.3.

Effizienzverhältnis – m3-kilometerabhängig (-) ...

2.2.6.

Bezugsverhältnis

2.2.6.1.

Bezugsverhältnis – kilometerabhängig (-) ...

3.   Gewichtete Ergebnisse

3.1.

Nutzlast (kg) ...

3.2.

Kraftstoffverbrauch

3.2.1.

Kraftstoffverbrauch (g/km) …

3.2.2.

Kraftstoffverbrauch (g/t-km) …

3.2.3.

Kraftstoffverbrauch (g/m3-km) …

3.2.3.1.

Kraftstoffverbrauch (l/100 km) …

3.2.3.2.

Kraftstoffverbrauch (l/t-km) …

3.2.3.3.

Kraftstoffverbrauch (l/m3-km) …

3.3.

CO2-Emissionen

3.3.1.

CO2-Emissionen (g/km) ...

3.3.2.

CO2-Emissionen (g/t-km) ...

3.3.3.

CO2-Emissionen (g/m3-km) ...

3.4.

Effizienzverhältnisse

3.4.1.

Effizienzverhältnis – kilometerabhängig (-) ...

3.4.2.

Effizienzverhältnis – tonnenkilometerabhängig (-) ...

3.4.3.

Effizienzverhältnis – m3-kilometerabhängig (-) ...

4.   Softwareangaben

4.1.

Version des Simulationsinstruments (X.X.X) ...

4.2.

Datum und Uhrzeit der Simulation

4.3.

Kryptografischer Hash der Aufzeichnungsdatei des Herstellers …

4.4.

Kryptografischer Hash der Kundeninformationsdatei …

ANHANG V

LUFTWIDERSTANDSDATEN DES FAHRZEUGS

Bestimmung der Daten von aerodynamischen Luftleiteinrichtungen

1.   EINLEITUNG

In diesem Anhang ist das Verfahren zur Bestimmung der Daten von aerodynamischen Luftleiteinrichtungen festgelegt.

2.   BEGRIFFSBESTIMMUNGEN

(1)

Aerodynamische Standardluftleiteinrichtungen sind aerodynamische Luftleiteinrichtungen, für die bei der Fahrzeugzertifizierung Standardwerte verwendet werden können. Die aerodynamische Standardluftleiteinrichtung kann aus folgenden Teilen bestehen:

(a)

„Heckflügelsystem“ bezeichnet eine aerodynamische Luftleiteinrichtung, die aus zwei oder mehreren stromlinienförmig ausgerichteten Heckflächenelementen besteht, die am hinteren Ende des Fahrzeugs angebracht sind und dessen Wirbelschleppe verringern;

(b)

„kurzes Heckflügelsystem“ bezeichnet Heckflügel in Form seitlicher Flächenelemente, die mindestens 2 m lang und kürzer als die Gesamthöhe des Aufbaus sind;

(c)

„langes Heckflügelsystem“ bezeichnet Heckflügel in Form seitlicher Flächenelemente, die sich über die gesamte Höhe des Aufbaus mit einer Toleranz von ± 3 % der Gesamthöhe des Aufbaus erstrecken;

(d)

„Seitenabdeckungen“ bezeichnet eine aerodynamische Luftleiteinrichtung aus Flächenelementen, die an der unteren Seite des Fahrzeugs mit dem Ziel angebracht sind, den Einfluss von Seitenwinden und/oder durch die Räder verursachten Turbulenzen auf den Luftwiderstand zu verringern;

(e)

„kurze Seitenabdeckungen“ bezeichnet Seitenabdeckungen, die den Bereich der Räder nicht bedecken; bei Sattelanhängern decken sie lediglich den Bereich zwischen dem Fahrwerk und dem Ansatz des ersten Rades ab;

(f)

„lange Seitenabdeckungen“ bezeichnet Seitenabdeckungen, die einen Bereich zwischen dem Fahrwerk eines Sattelanhängers und dem Fahrzeugheck abdecken;

(2)

„CFD“ (computational fluid dynamics) bezeichnet die numerische Simulation der Strömungsmechanik, die zur Analyse komplexer Strömungsphänomene verwendet wird.

3.   BESTIMMUNG DER LUFTWIDERSTANDSREDUKTION DURCH VIRTUELLE PRÜFUNGEN MIT CFD

3.1.   Validierung der CFD-Methode

Auf der Grundlage des Validierungsverfahrens gemäß Anhang VIII Anlage 3 der Verordnung (EU) 2018/858 erfordert die Zertifizierung einer aerodynamischen Luftleiteinrichtung mittels CFD die Validierung der CFD-Methode anhand einer CFD-Referenzmethode (siehe Abbildung 1).

Die zu validierende CFD-Methode ist auf eine Reihe generischer Geometrien anzuwenden.

Abbildung 1

Validierungsverfahren für die CFD-Methode

Image 1

Die Vergleichbarkeit der Ergebnisse der Computersimulation ist zu belegen. Der Hersteller der aerodynamischen Luftleiteinrichtung oder der technische Dienst erstellt einen Entwurf für einen Validierungsbericht und legt ihn der Genehmigungsbehörde vor.

Jede Änderung an der CFD-Methode oder der Software, die wahrscheinlich zur Ungültigkeit des Validierungsberichts führt, ist der Genehmigungsbehörde mitzuteilen, die die Durchführung eines erneuten Validierungsverfahrens verlangen kann.

Nach der Validierung ist die Methode für die Zertifizierung der aerodynamischen Luftleiteinrichtung zu verwenden.

3.2.   Anforderung an die Validierung der CFD-Methode

Der Validierungsprozess besteht aus der Durchführung der folgenden drei verschiedenen CFD-Simulationsreihen:

(a)

BASIS-Reihe:

Generische 4x2-Zugmaschine

Generischer ST1-Sattelanhänger

(b)

TRF-Reihe:

Generische 4x2-Zugmaschine

Generischer ST1-Sattelanhänger

Generische lange Heckflügel

(c)

LSC-Reihe:

Generische 4x2-Zugmaschine

Generischer ST1-Sattelanhänger

Generische lange Seitenabdeckungen

Jede Simulationsreihe ist mit einem Gierwinkel β von 0,0 Grad, 3,0 Grad und 6,0 Grad durchzuführen, um der Wirkung von Seitenwinden von der linken Fahrzeugseite Rechnung zu tragen (siehe Abbildung 2).

Abbildung 2

Gierwinkel β

Image 2

Der Druckabfall der Wärmetauscher ist nach Gleichung [1] zu modellieren:

Formula
[1]

wobei die Koeffizienten für jeden Wärmetauscher den in Tabelle 1 aufgeführten Werten entsprechen.

Tabelle 1

Widerstandkoeffizienten poröser Medien

Koeffizient

Kondensationsgerät

Ladeluftkühler

Kühler

Trägheitswiderstand (Pi) [kg/m4]

140,00

60,00

120,00

Viskoser Widerstand (Pv)

[kg/m3s]

450,00

300,00

450,00

Die CFD-Simulation muss die in Tabelle 2 aufgeführten Anforderungen erfüllen. Die Erfüllung der CFD-Mindestanforderungen ist der Genehmigungsbehörde nachzuweisen.

Tabelle 2

CFD-Mindestanforderungen

Feld

Wert

Anmerkungen

Fahrzeuggeschwindigkeit

25,00  m/s

Als Bezugsgeschwindigkeit für den Widerstandskoeffizienten zu verwenden.

Querschnittsfläche des Fahrzeugs

10,047  m2

Als Bezugsfläche für den Widerstandskoeffizienten zu verwenden.

Vorderrad der Zugmaschine

Vertikaler Abstand Rotationsachse-Boden

527,00  mm

 

Hinterrad des Sattelanhängers

Vertikaler Abstand Rotationsachse-Boden

514,64  mm

 

Dimensionen der Simulationsdomäne Länge

Länge ≥ 145,00  m

 

Dimensionen der Simulationsdomäne Breite

Breite ≥ 75,00  m

 

Dimensionen der Simulationsdomäne Höhe

Höhe ≥ 25,00  m

 

Fahrzeugposition

Abstand Lufteinlass-Fahrzeugfront

≥ 25,00  m

 

Fahrzeugposition

Abstand Luftauslass-Fahrzeugheck

≥ 100,00  m

 

Domänendiskretisierung Zellenzahl

≥ 60  Mio. Zellen

Gitterverfeinerung zur ordnungsgemäßen Erfassung aerodynamisch relevanter Bereiche

Die CFD-Methode muss bei der Validierung für jeden der sechs Vergleichsfälle eine Genauigkeit für die Berechnung von Δ(CD×A) aufweisen, die innerhalb des in Tabelle 3 angegebenen Referenzbereichs liegt.

Tabelle 3

Referenzwerte für das Validierungsverfahren

Simulationsreihe

Gierwinkel – β [Grad]

0,0 °

3,0 °

6,0 °

TRF

-8,6 % < CD < -1,6 %

-9,0 % < CD < -2,0 %

-10,3 % < CD < -3,3 %

LSC

-8,8 % < CD < -1,8 %

-8,0 % < CD < -1,0 %

-8,1 % < CD < -1,1 %

Der Validierungsbericht gibt den Wert CD×A [m2] für alle neun CFD-Simulationen entsprechend Tabelle 4 wieder.

Der Validierungsbericht muss alle folgenden Elemente enthalten:

CD×A [m2] Ergebnisse:

Tabelle 4

CD×A [m2] Ergebnisse

Simulationsreihe

Gierwinkel – β [Grad]

0,0 °

3,0 °

6,0 °

BASIS

 

 

 

TRF

 

 

 

LSC

 

 

 

bei stationären Methoden:

Rohdaten der Entwicklung von CD (oder CD×A) gegenüber Iteration, in *.csv-Format,

Durchschnitt der letzten 400 Iterationen;

bei transienten Methoden:

Rohdaten der Entwicklung von CD (oder CD×A) gegenüber Zeit, in *.csv-Format,

Durchschnitt der letzten 5,0 Sekunden;

einen XY-Ebenenschnitt, der den gesamten Simulationsbereich kreuzt

durch den Drehpunkt der Vorderradachse der Zugmaschine

unter Darstellung der Luftdurchflussgeschwindigkeit auf einer Skala von 0 bis 30 m/s mit einer Farbleiste, die in mindestens 18 Farbstufen unterteilt ist (siehe Abbildung 3);

Abbildung 3

Ansicht XY-Ebenenschnitt durch den Drehpunkt der Vorderradachse

Image 3

einen XY-Ebenenschnitt, der den gesamten Simulationsbereich kreuzt

durch die Seitenspiegel der Zugmaschine

unter Darstellung der Luftdurchflussgeschwindigkeit auf einer Skala von 0 bis 30 m/s mit einer Farbleiste, die in mindestens 18 Farbstufen unterteilt ist (siehe Abbildung 4);

Abbildung 4

Ansicht XY-Ebenenschnitt durch die Seitenspiegel der Zugmaschine

Image 4

einen YZ-Ebenenschnitt, der den gesamten Simulationsbereich kreuzt

durch den Drehpunkt der Vorderradachse der Zugmaschine

unter Darstellung der Luftdurchflussgeschwindigkeit auf einer Skala von 0 bis 30 m/s mit einer Farbleiste, die in mindestens 18 Farbstufen unterteilt ist (siehe Abbildung 5);

Abbildung 5

Ansicht YZ-Ebenenschnitt durch den Drehpunkt der Vorderradachse

Image 5

einen XZ-Ebenenschnitt, der den gesamten Simulationsbereich kreuzt

durch die Mitte des Fahrzeugs

unter Darstellung der Luftdurchflussgeschwindigkeit auf einer Skala von 0 bis 30 m/s mit einer Farbleiste, die in mindestens 18 Farbstufen unterteilt ist (siehe Abbildung 6).

Abbildung 6

Ansicht XZ-Ebenenschnitt durch die Mitte des Fahrzeugs.

Image 6

Die Ebenen XY, YZ und XZ verwenden ein fahrzeugfestes Koordinatensystem (siehe Abbildung 7), wobei

die X-Achse entlang der Länge des Fahrzeugs verläuft,

die Y-Achse entlang der Breite des Fahrzeugs verläuft,

die Z-Achse entlang der Höhe des Fahrzeugs verläuft.

Abbildung 7

Position im Koordinatensystem im Verhältnis zum Fahrzeug

Image 7

3.3.   Zertifizierung einer aerodynamischen Luftleiteinrichtung

Der Hersteller der aerodynamischen Luftleiteinrichtung verwendet generische Fahrzeuggeometrien, um die Leistung der an einem Anhänger oder Sattelanhänger angebrachten aerodynamischen Luftleiteinrichtung nachzuweisen. Zu diesem Zweck wird das 3D-Modell der aerodynamischen Luftleiteinrichtung den generischen Geometrien des Fahrzeugs an der gleichen Stelle hinzugefügt, als wäre sie an einem echten Fahrzeug angebracht.

Mit Zustimmung einer Genehmigungsbehörde kann der Hersteller der aerodynamischen Luftleiteinrichtung die generischen Geometrien ändern, wenn dies für den ordnungsgemäßen Einbau oder den ordnungsgemäßen Betrieb der aerodynamischen Luftleiteinrichtung erforderlich ist und diese Änderung der Realität angemessen entspricht.

Die validierte CFD-Methode ist auf die modifizierten Geometrien anzuwenden, und die Δ(CD×A)-Werte sind für vier Gierwinkel zu berechnen: β = 0,0, 3,0, 6,0 und 9,0 Grad.

3.4.   Angabe des Luftwiderstandsreduktionswerts

Der technische Bericht gibt den aerodynamischen Nutzen Δ(CD×A)[%] für alle vier Gierwinkel entsprechend Tabelle 5 wieder.

Tabelle 5

Δ(CD×A)[%] pro Gierwinkel des modifizierten (Sattel-)Anhängers

Δ(CD×A)(β) [%]

Gierwinkel – β [Grad]

0,0 °

3,0 °

6,0 °

9,0 °

Modifizierter (Sattel-)Anhänger

 

 

 

 

berechnet nach folgender Formel [2]:

Formula
[2]

Dabei ist

Formula
der aerodynamische Widerstand (in m2) der modifizierten Geometrie, berechnet nach der validierten CFD-Methode für β = 0,0, 3,0, 6,0 und 9,0 Grad;

Formula
der aerodynamische Widerstand (in m2) der BASIS-Reihe, berechnet nach der validierten CFD-Methode für β = 0,0, 3,0, 6,0 und 9,0 Grad.


Anlage 1

VORLAGE FÜR EINE BESCHEINIGUNG FÜR EIN BAUTEIL, EINE SELBSTSTÄNDIGE TECHNISCHE EINHEIT ODER EIN SYSTEM

Größtes Format: A4 (210 mm × 297 mm)

BESCHEINIGUNG ÜBER DIE MIT DEN CO2-EMISSIONEN UND DEM KRAFTSTOFFVERBRAUCH ZUSAMMENHÄNGENDEN EIGENSCHAFTEN EINER FAMILIE AERODYNAMISCHER LUFTLEITEINRICHTUNGEN

Mitteilung über die

Erteilung (1)

Erweiterung (1)

Versagung (1)

Rücknahme (1)

Dienststempel

 

einer Bescheinigung über die mit den CO2-Emissionen und dem Kraftstoffverbrauch zusammenhängenden Eigenschaften einer Familie aerodynamischer Luftleiteinrichtung gemäß der Durchführungsverordnung (EU) 2022/1362 der Kommission (2)

Durchführungsverordnung (EU) 2022/1362

Zertifizierungsnummer:

Hash:

Grund für die Erweiterung:

ABSCHNITT I

0.1.

Marke (Handelsname des Herstellers):

0.2.

Typ/Familie aerodynamischer Luftleiteinrichtungen (sofern vorhanden):

0.3.

Mitglied der Familie aerodynamischer Luftleiteinrichtungen (im Falle einer Familie)

0.3.1.

Aerodynamische Stammluftleiteinrichtung

0.3.2.

Arten aerodynamischer Luftleiteinrichtungen innerhalb der Familie

0.4.

Mittel zur Bestimmung des Typs, falls an der aerodynamischen Luftleiteinrichtung angebracht

0.4.1.

Stelle, an der diese Kennzeichnung angebracht ist:

0.5.

Name und Anschrift des Herstellers:

0.6.

Bei Bauteilen und selbstständigen technischen Einheiten Lage und Anbringungsart des EG-Zertifizierungszeichens:

0.7.

Name(n) und Anschrift(en) der Fertigungsstätte(n):

0.9.

Name und Anschrift des Vertreters des Herstellers der aerodynamischen Luftleiteinrichtung (falls zutreffend)

ABSCHNITT II

1.

Zusätzliche Angaben (falls zutreffend): siehe Beiblatt

2.

Typgenehmigungsbehörde oder technischer Dienst:

3.

Datum des technischen Berichts:

4.

Nummer des technischen Berichts:

5.

Bemerkungen (falls zutreffend): siehe Beiblatt

6.

Ort:

7.

Datum:

8.

Unterschrift:

Anlagen:

1.

Beschreibungsmappe

2.

Validierungsbericht

3.

Technischer Bericht

4.

Dokumentation für den ordnungsgemäßen Einbau der aerodynamischen Luftleiteinrichtung

(1)  Nichtzutreffendes streichen.

(2)  Durchführungsverordnung (EU) 2022/1362 der Kommission vom 1. August 2022 zur Durchführung der Verordnung (EG) Nr. 595/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates in Bezug auf die Leistung von schweren Anhängern im Hinblick auf deren Einfluss auf die CO2-Emissionen, den Kraftstoff- und Energieverbrauch und die emissionsfreie Reichweite von Kraftfahrzeugen und zur Änderung der Durchführungsverordnung (EU) 2020/683 (ABl. L 205 vom 5.8.2022, S. 145).


Anlage 2

Beschreibungsbogen der aerodynamischen Luftleiteinrichtung

Nr. des Beschreibungsbogens:

Ausgabe: 000

vom:

Änderung:–

gemäß …

Typ oder Familie aerodynamischer Luftleiteinrichtungen (falls zutreffend):

0.   ALLGEMEINES

0.1.

Name und Anschrift des Herstellers der aerodynamischen Luftleiteinrichtung:

0.2.

Fabrikmarke (Firmenname des Herstellers der aerodynamischen Luftleiteinrichtung):

0.3.

Modell der aerodynamischen Luftleiteinrichtung:

0.4.

Familie der aerodynamischen Luftleiteinrichtung:

0.5.

Handelt es sich bei der aerodynamischen Luftleiteinrichtung um eine Kombination aus aerodynamischen Luftleiteinrichtungen oder -ausrüstungen, die Hauptbestandteile der aerodynamischen Luftleiteinrichtung:

0.6.

Handelsbezeichnung(en) (sofern vorhanden):

0.7.

Mittel zur Bestimmung des Modells, falls an der aerodynamischen Luftleiteinrichtung angebracht:

0.8.

Anbringungsstelle und Anbringungsart des EG-Typgenehmigungszeichens

0.9.

Name(n) und Anschrift(en) der Fertigungsstätte(n):

0.10.

Name und Anschrift des Vertreters des Herstellers der aerodynamischen Luftleiteinrichtung (falls zutreffend):

TEIL 1

WESENTLICHE MERKMALE DER AERODYNAMISCHEN (STAMM-)LUFTLEITEINRICHTUNG UND DER TYPEN AERODYNAMISCHER LUFTLEITEINRICHTUNGEN INNERHALB EINER FAMILIE

 

Aerodynamische Stammluftleiteinrichtung

Familienmitglieder

 

 

Nr. 1

Nr. 2

Nr. 3

 

1.0.   SPEZIFISCHE INFORMATIONEN ZUR AERODYNAMISCHEN LUFTLEITEINRICHTUNG

1.1.

Fahrzeuggruppen-Codes im Einklang mit den Eingabedaten gemäß Anhang I der Durchführungsverordnung (EU) 2022/1362 der Kommission

1.2.

Elemente der aerodynamischen Luftleiteinrichtung:

1.3.

Zeichnungen der aerodynamischen Luftleiteinrichtung:

1.4.

Funktionsprinzip des Hub- oder Klappmechanismus (falls zutreffend):

1.5.

Systembeschreibung

LISTE DER ANLAGEN

Nr.

Beschreibung:

Ausgabedatum:

1

 

2

 


Anlage 3

Kennzeichnungen

Aerodynamische Luftleiteinrichtungen, die gemäß Anhang V der Durchführungsverordnung (EU) 2022/1362 der Kommission zertifiziert sind, müssen mit folgenden Angaben versehen sein:

1.1.   

Name oder Fabrikmarke des Herstellers der aerodynamischen Luftleiteinrichtung;

1.2.   

Fabrikmarke und Typenbezeichnung gemäß Angaben in Anhang V Anlage 2 Ziffern 0.2 und 0.3 der Durchführungsverordnung (EU) 2022/1362;

1.3.   

Das Zertifizierungszeichen in Form eines Rechtecks, das den Kleinbuchstaben „e“ umgibt, gefolgt von der Kennziffer des Mitgliedstaats, der die Zertifizierung erteilt hat:

1

für Deutschland;

2

für Frankreich;

3

für Italien;

4

für die Niederlande;

5

für Schweden;

6

für Belgien;

7

für Ungarn;

8

für Tschechien;

9

für Spanien;

12

für Österreich;

13

für Luxemburg;

17

für Finnland;

18

für Dänemark;

19

für Rumänien;

20

für Polen;

21

für Portugal;

23

für Griechenland;

24

für Irland;

25

für Kroatien;

26

für Slowenien;

27

für die Slowakei;

29

für Estland;

32

für Lettland;

34

für Bulgarien;

36

für Litauen;

49

für Zypern;

50

für Malta

1.4.   

Auf dem Zertifizierungszeichen muss außerdem in der Nähe des Rechtecks die „Grundzertifizierungsnummer“ gemäß den Vorgaben für Abschnitt 4 der Typgenehmigungsnummer entsprechend Anhang I der Verordnung (EU) 2020/683 vermerkt sein. Davor stehen die zweistellige laufende Nummer, die die jeweils letzte technische Änderung dieser Verordnung bezeichnet, sowie der Buchstabe „P“ zur Angabe, dass die Zertifizierung für einen Luftwiderstand erteilt wurde.

Die laufende Nummer für die vorliegende Verordnung ist „00“.

1.5.   

Beispiel für ein Zertifizierungszeichen samt Abmessungen

Image 8

Das obige, an einer aerodynamischen Luftleiteinrichtung angebrachte Zertifizierungszeichen gibt an, dass der betreffende Typ gemäß dieser Verordnung in Ungarn zertifiziert wurde (e7). Die ersten beiden Ziffern (02) geben die laufende Nummer an, die die jeweils letzte technische Änderung dieser Verordnung bezeichnet. Der folgende Buchstabe gibt an, dass die Zertifizierung in Bezug auf die aerodynamische Luftleiteinrichtung (P) erteilt wurde. Die letzten fünf Ziffern (00005) wurden von der Genehmigungsbehörde vergeben und stellen die Grundgenehmigungsnummer für den Luftwiderstand dar.

1.6.   

Die Kennzeichnungen, Etiketten, Schilder oder Aufkleber müssen für die Lebensdauer der aerodynamischen Luftleiteinrichtung ausgelegt, deutlich lesbar und von dauerhafter Natur sein. Der Hersteller sorgt dafür, dass die Kennzeichnungen, Etiketten, Schilder oder Aufkleber nicht entfernt werden können, ohne dass sie dabei zerstört oder unkenntlich gemacht werden.

1.7.   

Das Zertifizierungszeichen muss bei in das Fahrzeug eingebauter aerodynamischer Luftleiteinrichtung sichtbar sein und an einem für den normalen Betrieb notwendigen Teil angebracht werden, das während seiner Lebensdauer in der Regel nicht ausgetauscht werden muss.

1.8.   

Das Zertifizierungszeichen muss auch an der Front des Anhängers angebracht werden, einschließlich einer Liste, die alle einzelnen relevanten Teile der aerodynamischen Luftleiteinrichtung mit einem Zertifizierungszeichen aufführt. Der Hersteller der aerodynamischen Luftleiteinrichtung stellt dem Fahrzeughersteller Kennzeichnungen in Form von Etiketten, Schildern oder Aufklebern zur Verfügung.

1.9.   

Werden nicht zertifizierte aerodynamische Luftleiteinrichtungen für die CO2-Zertifizierung des Anhängers verwendet, so bringt der Fahrzeughersteller an der Front des Fahrzeugs ein Etikett, ein Schild oder einen Aufkleber, auf dem der Name des Herstellers der aerodynamischen Luftleiteinrichtung angegeben ist, und die Liste der für die Zertifizierung verwendeten aerodynamischen Luftleiteinrichtungen an.

1.10.   

Die Kennzeichnungen, Etiketten, Schilder oder Aufkleber müssen für die Lebensdauer des Fahrzeugs ausgelegt, deutlich lesbar und von dauerhafter Natur sein. Der Fahrzeughersteller sorgt dafür, dass das Etikett, das Schild oder der Aufkleber nicht entfernt werden kann, ohne dass es/er dabei zerstört oder unkenntlich gemacht wird.

2.   

Nummerierung

2.1.   

Die Zertifizierungsnummer für den Luftwiderstand setzt sich wie folgt zusammen:

eX*YYYY/YYYY*ZZZZ/ZZZZ*P*00000*00

Abschnitt 1

Abschnitt 2

Abschnitt 3

Zusätzlicher Buchstabe zu Abschnitt 3

Abschnitt 4

Abschnitt 5

Angabe des Landes, das die Bescheinigung ausgestellt hat

CO2-Zertifizierung für schwere Nutzfahrzeuge für (Sattel-)Anhänger

Letzte Änderungsverordnung (ZZZZ/ ZZZZ)

P = Luftwider-stand

Grundzertifizierungsnummer 00000

Erweiterung 00


Anlage 4

Familienkonzept

1.   Allgemeines

Eine Familie aerodynamischer Luftleiteinrichtungen ist durch Konstruktions- und Leistungsparameter charakterisiert. Diese Parameter müssen für alle Mitglieder einer Familie die gleichen sein. Der Hersteller der aerodynamischen Luftleiteinrichtungen kann entscheiden, welche aerodynamischen Luftleiteinrichtungen zu einer Familie gehören, sofern die in Nummer 4 dieser Anlage aufgeführten Kriterien erfüllt sind. Die Genehmigungsbehörde genehmigt die Familie der aerodynamischen Luftleiteinrichtungen. Der Hersteller der aerodynamischen Luftleiteinrichtungen stellt der Genehmigungsbehörde die entsprechenden Informationen über die Mitglieder der Familie zur Verfügung.

2.   Sonderfälle

2.1.

In einigen Fällen sind Überschneidungen zwischen den Parametern möglich. Der Hersteller der aerodynamischen Luftleiteinrichtungen ermittelt und berücksichtigt diese Fälle, um sicherzustellen, dass nur aerodynamische Luftleiteinrichtungen mit ähnlichen Eigenschaften zu derselben Familie gezählt werden. Der Hersteller der aerodynamischen Luftleiteinrichtungen meldet der Genehmigungsbehörde diese Fälle, damit diese als Kriterium für die Schaffung einer neuen Familie aerodynamischer Luftleiteinrichtungen berücksichtigt werden können.

2.2.

Der Hersteller stellt die Parameter, die in Nummer 3 nicht aufgeführt sind, aber das Leistungsniveau stark beeinflussen, nach den anerkannten Regeln der Technik fest und teilt diese Parameter der Genehmigungsbehörde mit.

3.   Parameter für die Festlegung einer Familie aerodynamischer Luftleiteinrichtungen

(a)

Form und Arbeitsweise,

(b)

Hauptabmessungen,

(c)

Anwendbarkeit auf unterschiedliche Kategorien/Typen/Gruppen von Anhängern.

4.   Kriterien für die Auswahl der aerodynamischen Stammluftleiteinrichtung

4.1.

Der Hersteller der aerodynamischen Luftleiteinrichtung wählt die aerodynamische Stammluftleiteinrichtung jeder Familie nach folgenden Kriterien aus:

(a)

die aerodynamische Luftleiteinrichtung entspricht der anwendbaren generischen Geometrie nach Anlage 4 dieses Anhangs;

(b)

alle zu prüfenden Mitglieder der Familie müssen einen Luftwiderstandsreduktionswert aufweisen, der dem für die aerodynamische Stammluftleiteinrichtung angegebenen Δ(CD×A) entspricht oder größer als dieser Wert ist;

(c)

der eine Bescheinigung beantragende Antragsteller kann auf der Grundlage von CFD, Windkanalergebnissen oder allgemein anerkannten Regeln der Technik nachweisen, dass die Auswahl der aerodynamischen Stammluftleiteinrichtung den Kriterien gemäß Nummer 4.1 Buchstabe b entspricht.

Buchstabe c gilt für alle Varianten aerodynamischer Luftleiteinrichtungen, die mit CFD gemäß diesem Anhang simuliert werden können.


Anlage 5

1.   Standardwerte

1.1.

Werden die aerodynamischen Luftleiteinrichtungen nicht nach dem in Nummer 3 dieses Anhangs genannten Verfahren zertifiziert, so verwendet der Fahrzeughersteller Standardwerte. Zur Verwendung der Standardwerte für die Fahrzeugzertifizierung muss die aerodynamische Luftleiteinrichtung die in den Tabellen 1 bis 6 aufgeführten Geometriekriterien erfüllen.

1.2.

Die Standardwerte für Reduktionen des Luftwiderstands werden vom Simulationsinstrument automatisch zugeordnet. Zu diesem Zweck verwendet der Fahrzeughersteller den in Anhang III Tabelle 1 angegebenen Eingabeparameter T022.

1.3.

Bei DA-Anhängern darf der Fahrzeughersteller nur dann Standardwerte für aerodynamische Luftleiteinrichtungen verwenden, wenn der Anhänger mit den folgenden Standardkonfigurationen aerodynamischer Luftleiteinrichtungen ausgestattet ist:

(a)

kurze Seitenabdeckungen;

(b)

lange Seitenabdeckungen;

(c)

kurze Heckflügel;

(d)

lange Heckflügel;

(e)

kurze Seitenabdeckungen und kurze Heckflügel;

(f)

kurze Seitenabdeckungen und lange Heckflügel;

(g)

lange Seitenabdeckungen und kurze Heckflügel;

(h)

lange Seitenabdeckungen und lange Heckflügel.

1.4.

Bei DB- und DC-Anhängern darf der Fahrzeughersteller nur dann Standardwerte für aerodynamische Luftleiteinrichtungen verwenden, wenn der Anhänger mit den folgenden Standardkonfigurationen aerodynamischer Luftleiteinrichtungen ausgestattet ist:

(a)

kurze Seitenabdeckungen;

(b)

kurze Heckflügel;

(c)

lange Heckflügel;

(d)

kurze Seitenabdeckungen und kurze Heckflügel;

(e)

kurze Seitenabdeckungen und lange Heckflügel.

1.5.

Der Fahrzeughersteller darf Standardwerte nicht mit der Bereitstellung von Eingabedaten für eine zertifizierte aerodynamische Luftleiteinrichtung kombinieren.

2.   Geometriekriterien

2.1.

Die in Tabelle 1, Tabelle 2, Tabelle 3, Tabelle 4, Tabelle 5 und Tabelle 6 festgelegten Abmessungen beziehen sich auf die Mindestkriterien, die eine aerodynamische Luftleiteinrichtung erfüllen muss, um in die entsprechende Kategorie eingestuft zu werden.

Um einen erheblichen Luftstrom zwischen dem Aufbau und dem Heckflügelsystem zu vermeiden, muss der Fahrzeughersteller die Heckflügel so am Aufbau anbringen, dass der Zwischenraum zwischen den Flügeln und dem Aufbau in geöffneter Stellung nicht größer als 4 mm ist.

Tabelle 1

Geometriespezifikationen für lange Seitenabdeckungen für DA-Anhänger

Spezifikation

Einheit

Außenmaß (Toleranz)

Bemerkungen

Länge

[mm]

(*)

(*)

Ausreichend zur Abdeckung vom Fahrwerk bis zum Heck

Höhe

[mm]

≥ 760

Bei volumenorientierten Sattelanhängern muss die Höhe mindestens 490 mm betragen.

Rundungsradius

[mm]

≤ 100

Wie in Abbildung 6 dargestellt.

Tabelle 2

Geometriespezifikationen für kurze Seitenabdeckungen für DA-Anhänger

Spezifikation

Einheit

Außenmaß (Toleranz)

Bemerkungen

Länge

[mm]

(**)

(**)

Ausreichend zur Abdeckung vom Fahrwerk bis zum Ansatz des ersten Rades

Höhe

[mm]

≥ 760

Bei volumenorientierten Sattelanhängern muss die Höhe mindestens 490 mm betragen.

Rundungsradius

[mm]

≤ 100

Wie in Abbildung 5 dargestellt.

Tabelle 3

Geometriespezifikationen von kurzen Heckflügeln

Spezifikation

Einheit

Außenmaß (Toleranz)

Bemerkungen

Verjüngungswinkel

[o]

13 ±2

Für Ober- und Seitenflächenelemente

Länge

[mm]

≥ 400

 

Höhe

[mm]

≥ 2 000

 

Rundungsradius

[mm]

≤ 200

Wie in Abbildung 1 dargestellt.

Tabelle 4

Geometriespezifikationen von langen Heckflügeln

Spezifikation

Einheit

Außenmaß (Toleranz)

Bemerkungen

Verjüngungswinkel

[o]

13 ±2

Für Ober- und Seitenflächenelemente

Länge

[mm]

≥ 400

 

Höhe

[mm]

≥ 2 850

Wenn die Höhe des Flächenelements die gesamte Höhe des Aufbaus mit einer Toleranz von ± 3 % der Gesamthöhe des Aufbaus bedeckt, kann die Einrichtung als langes Heckflügelsystem betrachtet werden.

Rundungsradius

[mm]

≤ 200

Wie in Abbildung 3 dargestellt.

Tabelle 5

Geometriespezifikationen für Seitenabdeckungen für DB-Anhänger

Spezifikation

Einheit

Außenmaß (Toleranz)

Bemerkungen

Länge

[mm]

(***)

(***)

Ausreichend zur Abdeckung des Bereichs zwischen den Rädern

Höhe

[mm]

≥ 860

Bei volumenorientierten Anhängern muss die Höhe mindestens 540 mm betragen.

Rundungsradius

[mm]

≤ 100

Wie in Abbildung 7 dargestellt.

Tabelle 6

Geometriespezifikationen für Seitenabdeckungen für DC-Anhänger

Spezifikation

Einheit

Außenmaß (Toleranz)

Bemerkungen

Länge

[mm]

(****)

(****)

Ausreichend zur Abdeckung der gesamten Fahrzeuglänge mit Ausnahme des Bereichs der Räder

Höhe

[mm]

TPMLM Achsenbaugruppe ≤ 13,5 t: ≥ 680

TPMLM Achsenbaugruppe > 13,5 t: ≥ 860

Bei volumenorientierten Anhängern muss die Höhe mindestens 490 mm betragen.

Rundungsradius

[mm]

≤ 100

Wie in Abbildung 8 dargestellt.

2.2.

Die Zeichnungen in Abbildung 1, Abbildung 2, Abbildung 3, Abbildung 4, Abbildung 5, Abbildung 6, Abbildung 7 und Abbildung 8 zeigen Beispiele für aerodynamische Luftleiteinrichtungen:

Abbildung 1

Kurzes Heckflügelsystem, Seitenansicht

Image 9

Abbildung 2

Kurzes Heckflügelsystem, Draufsicht

Image 10

Abbildung 3

Langes Heckflügelsystem, Seitenansicht

Image 11

Abbildung 4

Langes Heckflügelsystem, Draufsicht

Image 12

Abbildung 5

Kurze Seitenabdeckungen für DA-Anhänger, Seitenansicht

Image 13

Abbildung 6

Lange Seitenabdeckungen für DA-Anhänger, Seitenansicht

Image 14

Abbildung 7

Kurze Seitenabdeckungen für DB-Anhänger, Seitenansicht

Image 15

Abbildung 8

Kurze Seitenabdeckungen für DC-Anhänger, Seitenansicht

Image 16


Anlage 6

Eingabeparameter für das Simulationsinstrument

1.   Einleitung

Diese Anlage enthält die Liste der vom Hersteller aerodynamischer Luftleiteinrichtungen für die Eingabe in das Simulationsinstrument bereitzustellenden Parameter. Das geltende XML-Schema sowie Beispieldaten können von der dafür bestimmten elektronischen Verteilungsplattform abgerufen werden.

2.   Begriffsbestimmungen

(1)

„Parameter ID“ bezeichnet eine im Simulationsinstrument verwendete eindeutige Kennzeichnung für einen bestimmten Eingabeparameter oder einen Satz Eingabedaten;

(2)

„Type“ bezeichnet den Datentyp des Parameters:

string

Zeichenabfolge in ISO8859-1-Kodierung,

token

Zeichenabfolge in ISO8859-1-Kodierung ohne Leerschritt am Anfang/am Ende,

date

Datum und Uhrzeit in koordinierter Weltzeit (UTC) im Format: JJJJ-MM-TTTHH:MM:SSZ, wobei kursive Zeichen unveränderlich sind, z. B. „2002-05-30T09:30:10Z“,

integer

Wert mit integralem Datentyp ohne führende Nullen, z. B. „1800“,

double, X

Bruchzahl mit genau X Ziffern nach dem Dezimalzeichen („,“) und ohne führende Nullen, z. B. für „double, 2“: „2 345,67“ für „double, 4“: „45,6780“;

(3)

„Unit“ bezeichnet die physikalische Einheit des Parameters.

3.   Satz Eingabeparameter

Tabelle 1

Eingabeparameter „Aerodynamic device“

Parameterbezeichnung

Parameter ID

Type

Unit

Beschreibung/Referenz

Manufacturer

T028

token

[-]

 

Model

T029

token

[-]

 

Certification number

T030

token

[-]

 

Date

T031

date

[-]

Datum und Zeitpunkt der Erstellung des Bauteil-Hashs

Certified aerodynamic reduction

T032

(double, 2)x4

[%]

Prozentuale Reduktion des Luftwiderstands gegenüber der aerodynamischen Standardkonfiguration für Gierwinkel 0 °, 3 °, 6 ° und 9 °, wie gemäß Anhang V Nummer 3.4 zu berechnen

Applicable vehicle group

T033

string

[-]

Ein Eintrag je Fahrzeuggruppe, für die die Reduktion des Luftwiderstands zertifiziert wurde

Werden im Simulationsinstrument Standardwerte gemäß Anlage 5 verwendet, so sind keine Eingabedaten für das Bauteil der aerodynamischen Luftleiteinrichtung erforderlich. Die Standardwerte werden automatisch entsprechend der Konfiguration der Fahrzeuggruppe und der aerodynamischen Luftleiteinrichtung zugeordnet.


ANHANG VI

Änderung der Durchführungsverordnung (EU) 2020/683

(1)

Anhang I wird wie folgt geändert:

(a)

Folgende Erläuterungen werden angefügt:

„(175)

Durchführungsverordnung (EU) 2022/1362 der Kommission (2).

(176)

Nach der Begriffsbestimmung in Anhang I Nummer 6 der Durchführungsverordnung (EU) 2022/1362.

(177)

Erstellt nach dem Muster in Anhang IV Teil I der Durchführungsverordnung (EU) 2022/1362.

(178)

Erstellt nach dem Muster in Anhang IV Teil II der Durchführungsverordnung (EU) 2022/1362.

(179)

Entsprechend Nummer 3.1 der Kundeninformationsdatei, erstellt nach dem Muster in Anhang IV Teil II der Durchführungsverordnung (EU) 2022/1362.

(180)

Entsprechend Nummer 3.4 der Kundeninformationsdatei, erstellt nach dem Muster in Anhang IV Teil II der Durchführungsverordnung (EU) 2022/1362.

(181)

Entsprechend Nummer 1.2.5 der Kundeninformationsdatei, erstellt nach dem Muster in Anhang IV Teil II der Durchführungsverordnung (EU) 2022/1362.

(182)

Im Einklang mit den Tabellen in Anhang I der Durchführungsverordnung (EU) 2022/1362.

(2)  Durchführungsverordnung (EU) 2022/1362 der Kommission vom 1. August 2022 zur Durchführung der Verordnung (EG) Nr. 595/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates in Bezug auf die Leistung von schweren Anhängern im Hinblick auf deren Einfluss auf die CO2-Emissionen, den Kraftstoff- und Energieverbrauch und die emissionsfreie Reichweite von Kraftfahrzeugen und zur Änderung der Durchführungsverordnung (EU) 2020/683 (ABl. L 205 vom 5.8.2022, S. 145).“ "

(b)

Die folgenden Nummern 3.5.11, 3.5.11.1 und 3.5.11.2 werden eingefügt:

„3.5.11.

Bewertung der Umweltleistung (von Schwerlastanhängern gemäß Artikel 3 der Durchführungsverordnung (EU) 2022/1362 (176).

3.5.11.1.

Lizenznummer des Simulationsinstruments: …

3.5.11.2.

Volumenorientiertes schweres Nutzfahrzeug: ja/nein (4) (176)“

(2)

In Anhang II Teil I B (Klasse O) werden die folgenden Nummern 3.5.11, 3.5.11.1 und 3.5.11.2 eingefügt:

„3.5.11.

Bewertung der Umweltleistung (von Schwerlastanhängern gemäß Artikel 3 der Durchführungsverordnung (EU) 2022/1362.

3.5.11.1.

Lizenznummer des Simulationsinstruments: …

3.5.11.2.

Volumenorientiertes schweres Nutzfahrzeug: ja/nein (4) (176)“

(3)

In Anhang III Anlage 1 (Klassen O3/O4) wird nach Nummer 45.1 Folgendes eingefügt:

Umweltleistung

49.1.

Kryptografischer Hash der Aufzeichnungsdatei des Herstellers: … (177)

49.4.

Kryptografischer Hash der Kundeninformationsdatei: … (178)

49.6.

Gewichteter Nutzlastwert … t (179)

49.7.

Fahrzeuggruppe … (182)

49.9.

Ladevolumen … m3 (181)

49.10.

Volumenorientierung: ja/nein (4) (176)

49.11.

Effizienzverhältnisse: … (180)

49.11.1.

Effizienzverhältnis – kilometerabhängig: ...

49.11.2.

Effizienzverhältnis – tonnenkilometerabhängig: ...

49.11.3.

Effizienzverhältnis – m3-kilometerabhängig: ...“

(4)

In der Anlage TEIL 1 und TEIL 2 FAHRZEUGKLASSEN O3 und O4 (Vollständige und vervollständigte Fahrzeuge) des Anhangs VIII werden nach Nummer 45.1 folgende Nummern eingefügt:

Umweltleistung

49.1.

Kryptografischer Hash der Aufzeichnungsdatei des Herstellers: … (177)

49.4.

Kryptografischer Hash der Kundeninformationsdatei: … (178)

49.6.

Gewichteter Nutzlastwert … t (179)

49.7.

Fahrzeuggruppe … (182)

49.9.

Ladevolumen … m3 (181)

49.10.

Volumenorientierung: ja/nein (4) (176)

49.11.

Effizienzverhältnisse: … (180)

49.11.1.

Effizienzverhältnis – kilometerabhängig: ...

49.11.2.

Effizienzverhältnis – tonnenkilometerabhängig: ...

49.11.3.

Effizienzverhältnis – m3-kilometerabhängig: ...“

(2)  Durchführungsverordnung (EU) 2022/1362 der Kommission vom 1. August 2022 zur Durchführung der Verordnung (EG) Nr. 595/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates in Bezug auf die Leistung von schweren Anhängern im Hinblick auf deren Einfluss auf die CO2-Emissionen, den Kraftstoff- und Energieverbrauch und die emissionsfreie Reichweite von Kraftfahrzeugen und zur Änderung der Durchführungsverordnung (EU) 2020/683 (ABl. L 205 vom 5.8.2022, S. 145).“ “


5.8.2022   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 205/207


VERORDNUNG (EU) 2022/1363 DER KOMMISSION

vom 3. August 2022

zur Änderung von Anhang II der Verordnung (EG) Nr. 396/2005 des Europäischen Parlaments und des Rates hinsichtlich der Höchstgehalte an Rückständen von 2,4-D, Azoxystrobin, Cyhalofop-butyl, Cymoxanil, Fenhexamid, Flazasulfuron, Florasulam, Fluroxypyr, Iprovalicarb und Silthiofam in oder auf bestimmten Erzeugnissen

(Text von Bedeutung für den EWR)

DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 396/2005 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. Februar 2005 über Höchstgehalte an Pestizidrückständen in oder auf Lebens- und Futtermitteln pflanzlichen und tierischen Ursprungs und zur Änderung der Richtlinie 91/414/EWG des Rates (1), insbesondere auf Artikel 14 Absatz 1 Buchstabe a und Artikel 49 Absatz 2,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Für 2,4-D, Azoxystrobin, Cyhalofop-butyl, Cymoxanil, Fenhexamid, Flazasulfuron, Florasulam, Fluroxypyr, Iprovalicarb und Silthiofam wurden in Anhang II der Verordnung (EG) Nr. 396/2005 Rückstandshöchstgehalte (RHG) festgelegt.

(2)

Bei der Überprüfung dieser RHG gemäß Artikel 12 der Verordnung (EG) Nr. 396/2005 stellte die Europäische Behörde für Lebensmittelsicherheit (im Folgenden „Behörde“) fest, dass einige Angaben für bestimmte Erzeugnisse nicht vorliegen. Die verfügbaren Angaben waren ausreichend, damit die Behörde sichere RHG für die Verbraucher vorschlagen konnte, und in Anhang II der genannten Verordnung wurde auf das Fehlen der Daten hingewiesen und der Zeitpunkt angegeben, zu dem die fehlenden Angaben zur Unterstützung der vorgeschlagenen RHG bei der Behörde einzureichen waren.

(3)

Für 2,4-D legte der Antragsteller solche Angaben betreffend die Analysemethoden für Mandeln, Paranüsse, Kaschunüsse, Kokosnüsse, Haselnüsse, Macadamia-Nüsse, Pekannüsse, Pinienkerne, Pistazien, Walnüsse und andere Schalenfrüchte vor, und die Behörde kam zu dem Schluss, dass nunmehr ausreichende Daten vorliegen (2). Daher sollten für diese Erzeugnisse die geltenden RHG in Anhang II der Verordnung (EG) Nr. 396/2005 beibehalten werden, und das Erfordernis der Vorlage weiterer Daten sollte aus dem genannten Anhang gestrichen werden. Für Buchweizen und anderes Pseudogetreide dagegen wurden solche Angaben zu Rückstandsuntersuchungen nicht vorgelegt; die Behörde kam daher zu dem Schluss, dass nach wie vor nicht ausreichend Daten vorliegen und dass Risikomanager erwägen könnten, diese RHG durch die Bestimmungsgrenze zu ersetzen (3). Für diese Erzeugnisse ist es daher angezeigt, die RHG in Anhang II der Verordnung (EG) Nr. 396/2005 auf der jeweiligen Bestimmungsgrenze beizubehalten und das Erfordernis der Vorlage weiterer Daten aus dem genannten Anhang zu streichen.

(4)

Für Azoxystrobin legte der Antragsteller solche Angaben zu den Rückstandsuntersuchungen für Feldsalate, Kraussalate/Breitblättrige Endivien, Kressen und andere Sprossen und Keime, Salatrauken/Rucola, Roten Senf und Baby-Leaf-Salate (einschließlich der Brassica-Arten) vor. Die Behörde kam zu dem Schluss, dass nunmehr ausreichend Daten vorliegen (4), und schlug auf der Grundlage der neuen Informationen eine Senkung der RHG für diese Erzeugnisse vor. Daher sollten für diese Erzeugnisse die RHG in Anhang II der Verordnung (EG) Nr. 396/2005 auf den jeweiligen von der Behörde ermittelten Wert festgelegt werden, und das Erfordernis der Vorlage weiterer Daten sollte aus dem genannten Anhang gestrichen werden. Zusammen mit den bestätigenden Daten reichte der Antragsteller gemäß Artikel 6 der Verordnung (EG) Nr. 396/2005 außerdem einen Antrag auf Änderung des geltenden RHG für Azoxystrobin in grünen Salaten ein, und die Behörde empfahl4 eine Senkung des RHG für dieses Erzeugnis. Daher sollte der RHG für grüne Salate auf den von der Behörde ermittelten Wert festgesetzt werden. Bei der Überprüfung nach Artikel 12 hatte die Behörde festgestellt, dass einige Angaben zum toxikologischen Profil der Metaboliten L1, L4 und L9 für Schwein (Muskel, Fett, Leber, Niere, essbare Schlachtnebenerzeugnisse), Rind (Muskel, Fett, Leber, Niere, essbare Schlachtnebenerzeugnisse), Schaf (Muskel, Fett, Leber, Niere, essbare Schlachtnebenerzeugnisse), Ziege (Muskel, Fett, Leber, Niere, essbare Schlachtnebenerzeugnisse), Geflügel (Muskel, Fett, Leber, Niere, essbare Schlachtnebenerzeugnisse), Milch (Rinder, Schafe, Ziegen, Pferde) und Vogeleier fehlen. Diese Angaben wurden nicht vom Antragsteller vorgelegt.4 Die Behörde kam zu dem Schluss4, dass diese Metaboliten zwar nicht auf Muskel vorkommen, dass der Antragsteller aber keine vollständige Charakterisierung des toxikologischen Profils dieser Metaboliten vorgelegt hat und dass eine weitere Prüfung durch Risikomanager erforderlich ist, da die geltenden RHG für diese Erzeugnisse den Codex-Rückstandshöchstgehalten (CXL) entsprechen. Daher sollten für diese Erzeugnisse die geltenden RHG in Anhang II der Verordnung (EG) Nr. 396/2005 und das Erfordernis der Vorlage weiterer Daten in diesem Anhang beibehalten werden.

(5)

Für Cyhalofop-butyl legte der Antragsteller solche Angaben zu den Analysemethoden für Reis vor, und die Behörde kam zu dem Schluss, dass nunmehr ausreichend Daten vorliegen (5). Für dieses Erzeugnis sollte der geltende RHG in Anhang II der Verordnung (EG) Nr. 396/2005 daher beibehalten werden, und das Erfordernis der Vorlage weiterer Daten sollte aus dem genannten Anhang gestrichen werden.

(6)

Für Cymoxanil legte der Antragsteller solche Angaben zu Rückstandsuntersuchungen für Tafeltrauben, Keltertrauben, Grüne Salate und Spinat vor. Die Behörde kam zu dem Schluss, dass nunmehr ausreichend Daten vorliegen, und schlug die Beibehaltung oder Senkung der RHG für diese Erzeugnisse vor (6). Daher sollten für diese Erzeugnisse die RHG in Anhang II der Verordnung (EG) Nr. 396/2005 auf den jeweiligen von der Behörde ermittelten Wert festgelegt werden, und das Erfordernis der Vorlage weiterer Daten sollte aus dem genannten Anhang gestrichen werden. Die Behörde kam zu dem Schluss6, dass die fehlenden Daten in Bezug auf die den Analysemethoden für Kräutertees und Hopfen und die Lagerstabilität von Hülsenfrüchten, Kräutertees und Hopfen nicht vorgelegt wurden und dass die RHG für diese Erzeugnisse auf der Bestimmungsgrenze beibehalten werden sollten. Daher sollten für diese Erzeugnisse die RHG in Anhang II der Verordnung (EG) Nr. 396/2005 auf den jeweiligen von der Behörde ermittelten Wert festgelegt werden, und das Erfordernis der Vorlage weiterer Daten sollte aus dem genannten Anhang gestrichen werden.

(7)

Für Fenhexamid wurden solche Angaben zu den Rückstandsuntersuchungen und den Parametern der guten landwirtschaftlichen Praxis (GAP) für Kiwis (grün, rot, gelb) nicht vorgelegt. Die Behörde kam jedoch zu dem Schluss, dass die angeforderten Informationen nicht länger erforderlich sind (7), da die Überprüfung aufgrund älterer Datenanforderungen durchgeführt worden war und weitere Rückstandsuntersuchungen und Angaben zu GAP daher nicht länger notwendig sind. Für dieses Erzeugnis sollte der geltende RHG in Anhang II der Verordnung (EG) Nr. 396/2005 daher beibehalten werden, und das Erfordernis der Vorlage weiterer Daten sollte aus dem genannten Anhang gestrichen werden.

(8)

Für Flazasulfuron legte der Antragsteller solche Angaben zur Lagerstabilität von Tafeloliven und Oliven für die Gewinnung von Öl vor, und die Behörde kam zu dem Schluss, dass nunmehr ausreichend Daten vorliegen (8). Daher sollten für diese Erzeugnisse die geltenden RHG in Anhang II der Verordnung (EG) Nr. 396/2005 beibehalten werden, und das Erfordernis der Vorlage weiterer Daten sollte aus dem genannten Anhang gestrichen werden.

(9)

Für Florasulam legte der Antragsteller solche Angaben zu den Analysemethoden für Rind (Muskel, Fett, Leber, Nieren, essbare Schlachtnebenerzeugnisse), Schaf (Muskel, Fett, Leber, Nieren, essbare Schlachtnebenerzeugnisse), Ziege (Muskel, Fett, Leber, Nieren, essbare Schlachtnebenerzeugnisse) und Milch (Rinder, Schafe, Ziegen, Pferde) vor, und die Behörde kam zu dem Schluss, dass nunmehr ausreichend Daten vorliegen (9). Daher sollten für diese Erzeugnisse die geltenden RHG in Anhang II der Verordnung (EG) Nr. 396/2005 beibehalten werden, und das Erfordernis der Vorlage weiterer Daten sollte aus dem genannten Anhang gestrichen werden.

(10)

Für Fluroxypyr legte der Antragsteller solche Angaben zu den Analysemethoden, zur Lagerungsstabilität, zur Wartezeit bis zur Ernte und zu Rückstandsuntersuchungen für Äpfel und Zwiebeln vor. Außerdem legte er zusätzliche Informationen zu den in den Rückstandsuntersuchungen für Thymian angewandten Analysemethode vor. Die Behörde kam zu dem Schluss, dass diesbezüglich nunmehr ausreichende Informationen vorliegen (10) , (11). Daher sollten für diese Erzeugnisse die RHG in Anhang II der Verordnung (EG) Nr. 396/2005 auf den jeweiligen von der Behörde ermittelten Wert festgelegt werden, und das Erfordernis der Vorlage weiterer Daten sollte aus dem genannten Anhang gestrichen werden. Die Behörde kam zu dem Schluss, dass in Bezug auf die Analysemethoden für Knoblauch und Schalotten ausreichende Informationen vorliegen, für Porree, Getreide, Kräutertees aus Blüten und Zuckerrohre dagegen keine ausreichenden Angaben vorliegen und weitere Überlegungen zum Risikomanagement notwendig sind. Sie kam ferner zu dem Schluss, dass nur teilweise Angaben in Bezug auf die Lagerungsstabilität und den Metabolismus für Schwein (Muskel, Fett, Leber, Nieren, essbare Schlachtnebenerzeugnisse), Schaf (Muskel, Fett, Leber, Nieren, essbare Schlachtnebenerzeugnisse), Ziege (Muskel, Fett, Leber, Nieren, essbare Schlachtnebenerzeugnisse) und Milch (Rinder, Schafe, Ziegen, Pferde) vorgelegt wurden und weitere Überlegungen zum Risikomanagement erforderlich sind. Im endgültigen Überprüfungsbericht (12) für diesen Stoff wurde der Schluss gezogen, dass die verfügbaren Daten ausreichten, um auch diese Datenlücken zu schließen. Daher sollten für diese Erzeugnisse die RHG in Anhang II der Verordnung (EG) Nr. 396/2005 beibehalten werden, und das Erfordernis der Vorlage weiterer Daten sollte aus dem genannten Anhang gestrichen werden.

(11)

Für Iprovalicarb wurden keine Angaben zum Pflanzenmetabolismus für Grüne Salate, Kraussalate/Breitblättrige Endivien und Salatrauke/Rucola vorgelegt, und die Behörde kam zu dem Schluss, dass die zuvor festgestellte Datenlücke nicht behoben wurde (13) und dass Risikomanager erwägen sollten, die RHG durch die Bestimmungsgrenze zu ersetzen. Für diese Erzeugnisse ist es daher angezeigt, die RHG in Anhang II der Verordnung (EG) Nr. 396/2005 auf die jeweilige Bestimmungsgrenze festzusetzen und das Erfordernis der Vorlage weiterer Daten aus dem genannten Anhang zu streichen.

(12)

Für Silthiofam legte der Antragsteller solche Angaben zu den Analysemethoden für Gerste, Roggen und Weizen vor, und die Behörde kam zu dem Schluss, dass nunmehr ausreichend Daten vorliegen (14). Daher sollten für diese Erzeugnisse die geltenden RHG in Anhang II der Verordnung (EG) Nr. 396/2005 beibehalten werden, und das Erfordernis der Vorlage weiterer Daten sollte aus dem genannten Anhang gestrichen werden.

(13)

Die Kommission hat die EU-Referenzlaboratorien zu der Frage konsultiert, ob bestimmte Bestimmungsgrenzen angepasst werden müssen. Die Laboratorien kamen zu dem Schluss, dass aufgrund technischer Entwicklungen für bestimmte Erzeugnisse niedrigere Bestimmungsgrenzen festgelegt werden können.

(14)

Die Handelspartner der Union wurden über die Welthandelsorganisation zu den neuen RHG konsultiert, und ihre Anmerkungen wurden berücksichtigt.

(15)

Die Verordnung (EG) Nr. 396/2005 sollte daher entsprechend geändert werden.

(16)

Die vorliegende Verordnung sollte eine Übergangsregelung für Erzeugnisse enthalten, die vor der Änderung der RHG hergestellt wurden und für die den verfügbaren Informationen zufolge ein hohes Verbraucherschutzniveau gewährleistet ist, damit diese normal vermarktet, verarbeitet und verbraucht werden können.

(17)

Vor dem Geltungsbeginn der geänderten RHG sollte eine angemessene Frist eingeräumt werden, damit sich die Mitgliedstaaten, Drittländer und Lebensmittelunternehmer auf die daraus entstehenden neuen Anforderungen vorbereiten können.

(18)

Die in der vorliegenden Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ständigen Ausschusses für Pflanzen, Tiere, Lebensmittel und Futtermittel —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Anhang II der Verordnung (EG) Nr. 396/2005 wird gemäß dem Anhang der vorliegenden Verordnung geändert.

Artikel 2

Die Verordnung (EG) Nr. 396/2005 in der vor der Änderung durch die vorliegende Verordnung geltenden Fassung gilt weiterhin für Erzeugnisse, die vor dem 25. Februar 2023 in der Union hergestellt oder in die Union eingeführt wurden.

Artikel 3

Diese Verordnung tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Sie gilt ab dem 25. Februar 2023.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 3. August 2022

Für die Kommission

Die Präsidentin

Ursula VON DER LEYEN


(1)   ABl. L 70 vom 16.3.2005, S. 1.

(2)  Europäische Behörde für Lebensmittelsicherheit; Conclusion on the peer review of the pesticide risk assessment of the active substance 2,4-D. EFSA Journal 2014;12(9):3812.

(3)  Europäische Behörde für Lebensmittelsicherheit; Lack of confirmatory data following Article 12 MRL reviews for 2,4-D, fenhexamid and iprovalicarb. EFSA-Journal 2021, 19(10):6910.

(4)  Europäische Behörde für Lebensmittelsicherheit; Evaluation of confirmatory data following the Article 12 MRL review and modification of the existing maximum residue levels for azoxystrobin. EFSA Journal 2020; 18(8):6231.

(5)  Europäische Behörde für Lebensmittelsicherheit; Conclusion on the peer review of the pesticide risk assessment of the active substance cyhalofop (variant evaluated cyhalofop-butyl). EFSA Journal 2015; 13(1):3943.

(6)  Europäische Behörde für Lebensmittelsicherheit; Evaluation of confirmatory data following the Article 12 review for cymoxanil. EFSA Journal 2019; 17(10):5823.

(7)  Europäische Behörde für Lebensmittelsicherheit; Lack of confirmatory data following Article 12 MRL reviews for 2,4-D, fenhexamid and iprovalicarb. EFSA-Journal 2021, 19(10):6910.

(8)  Europäische Behörde für Lebensmittelsicherheit; Conclusion on the peer review of the pesticide risk assessment of the active substance flazasulfuron. EFSA Journal 2016; 14(8):4575.

(9)  Europäische Behörde für Lebensmittelsicherheit; Conclusion on the peer review of the pesticide risk assessment of the active substance florasulam. EFSA Journal 2015;13(1):3984.

(10)  Europäische Behörde für Lebensmittelsicherheit; Evaluation of confirmatory data following the Article 12 MRL review for fluroxypyr. EFSA Journal 2019;17(9):5816.

(11)  Europäische Behörde für Lebensmittelsicherheit; Modification of the existing maximum residue levels for fluroxypyr in chives, celery leaves, parsley, thyme and basil and edible flowers. EFSA Journal 2020; 18(10):6273.

(12)  SANCO/11019/2011 rev.5, “Final Review report for the active substance fluroxypyr finalised in the Standing Committee on the Food Chain and Animal Health at its meeting on 17 June 2011 in view of the approval of fluroxypyr as active substance in accordance with Regulation (EC) No 1107/2009”, 23 March 2017, https://ec.europa.eu/food/plant/pesticides/eu-pesticides-database/active-substances/?event=as.details&as_id=734.

(13)  Europäische Behörde für Lebensmittelsicherheit; Lack of confirmatory data following Article 12 MRL reviews for 2,4-D, fenhexamid and iprovalicarb. EFSA-Journal 2021, 19(10):6910.

(14)  Europäische Behörde für Lebensmittelsicherheit; Conclusion on the peer review of the pesticide risk assessment of the active substance silthiofam. EFSA Journal 2016; 14(8):4574.


ANHANG

In Anhang II der Verordnung (EG) Nr. 396/2005 erhalten die Spalten für 2,4-D, Azoxystrobin, Cyhalofop-butyl, Cymoxanil, Fenhexamid, Flazasulfuron, Florasulam, Fluroxypyr, Iprovalicarb und Silthiofam folgende Fassung:

Rückstände von Schädlingsbekämpfungsmitteln und Rückstandshöchstgehalte (mg/kg)

Code-Nummer

Gruppen und Beispiele von Einzelerzeugnissen, für die die Rückstandshöchstgehalte gelten  (1)

2,4-DB (Summe aus 2,4-DB, seinen Salzen, seinen Estern und seinen Konjugaten, ausgedrückt als 2,4-DB)

Azoxystrobin

Cyhalofop-butyl

Cymoxanil

Fenhexamid (F)

Flazasulfuron

Florasulam

Fluroxypyr (Summe aus Fluroxypyr, seinen Salzen, seinen Estern und seinen Konjugaten, ausgedrückt als Fluroxypyr)

Iprovalicarb

Silthiofam

0100000

FRÜCHTE, FRISCH ODER GEFROREN; SCHALENFRÜCHTE

 

 

 

 

 

0,01  (*1)

0,01  (*1)

 

 

 

0110000

Zitrusfrüchte

1

15

0,02  (*1)

0,01  (*1)

0,01  (*1)

 

 

0,01  (*1)

0,01  (*1)

0,01  (*1)

0110010

Grapefruits

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

0110020

Orangen

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

0110030

Zitronen

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

0110040

Limetten

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

0110050

Mandarinen

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

0110990

Sonstige (2)

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

0120000

Schalenfrüchte

0,2

 

0,05  (*1)

0,01  (*1)

0,02  (*1)

 

 

0,01  (*1)

0,02  (*1)

0,02  (*1)

0120010

Mandeln

 

0,01

 

 

 

 

 

 

 

 

0120020

Paranüsse

 

0,01

 

 

 

 

 

 

 

 

0120030

Kaschunüsse

 

0,01

 

 

 

 

 

 

 

 

0120040

Esskastanien

 

0,01

 

 

 

 

 

 

 

 

0120050

Kokosnüsse

 

0,01

 

 

 

 

 

 

 

 

0120060

Haselnüsse

 

0,01

 

 

 

 

 

 

 

 

0120070

Macadamia-Nüsse

 

0,01

 

 

 

 

 

 

 

 

0120080

Pekannüsse

 

0,01

 

 

 

 

 

 

 

 

0120090

Pinienkerne

 

0,01

 

 

 

 

 

 

 

 

0120100

Pistazien

 

1

 

 

 

 

 

 

 

 

0120110

Walnüsse

 

0,01

 

 

 

 

 

 

 

 

0120990

Sonstige (2)

 

0,01

 

 

 

 

 

 

 

 

0130000

Kernobst

0,05  (*1)

0,01  (*1)

0,02  (*1)

0,01  (*1)

0,01  (*1)

 

 

 

0,01  (*1)

0,01  (*1)

0130010

Äpfel

 

 

 

 

 

 

 

0,05  (*1)

 

 

0130020

Birnen

 

 

 

 

 

 

 

0,01  (*1)

 

 

0130030

Quitten

 

 

 

 

 

 

 

0,01  (*1)

 

 

0130040

Mispeln

 

 

 

 

 

 

 

0,01  (*1)

 

 

0130050

Japanische Wollmispeln

 

 

 

 

 

 

 

0,01  (*1)

 

 

0130990

Sonstige (2)

 

 

 

 

 

 

 

0,01  (*1)

 

 

0140000

Steinobst

0,05  (*1)

2

0,02  (*1)

0,01  (*1)

 

 

 

0,01  (*1)

0,01  (*1)

0,01  (*1)

0140010

Aprikosen

 

 

 

 

10

 

 

 

 

 

0140020

Kirschen (süß)

 

 

 

 

7

 

 

 

 

 

0140030

Pfirsiche

 

 

 

 

10

 

 

 

 

 

0140040

Pflaumen

 

 

 

 

2

 

 

 

 

 

0140990

Sonstige (2)

 

 

 

 

0,01  (*1)

 

 

 

 

 

0150000

Beeren und Kleinobst

0,1

 

0,02  (*1)

 

 

 

 

0,01  (*1)

 

0,01  (*1)

0151000

a)

Trauben

 

3

 

0,05

15

 

 

 

2

 

0151010

Tafeltrauben

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

0151020

Keltertrauben

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

0152000

b)

Erdbeeren

 

10

 

0,01  (*1)

10

 

 

 

0,01  (*1)

 

0153000

c)

Strauchbeerenobst

 

5

 

0,01  (*1)

15

 

 

 

0,01  (*1)

 

0153010

Brombeeren

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

0153020

Kratzbeeren

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

0153030

Himbeeren (rot und gelb)

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

0153990

Sonstige (2)

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

0154000

d)

Anderes Kleinobst und Beeren

 

 

 

0,01  (*1)

 

 

 

 

0,01  (*1)

 

0154010

Heidelbeeren

 

5

 

 

20

 

 

 

 

 

0154020

Cranbeeren/Großfrüchtige Moosbeeren

 

0,5

 

 

20

 

 

 

 

 

0154030

Johannisbeeren (schwarz, rot und weiß)

 

5

 

 

20

 

 

 

 

 

0154040

Stachelbeeren (grün, rot und gelb)

 

5

 

 

20

 

 

 

 

 

0154050

Hagebutten

 

5

 

 

5

 

 

 

 

 

0154060

Maulbeeren (schwarz und weiß)

 

5

 

 

5

 

 

 

 

 

0154070

Azarole/Mittelmeermispel

 

5

 

 

15

 

 

 

 

 

0154080

Holunderbeeren

 

5

 

 

5

 

 

 

 

 

0154990

Sonstige (2)

 

5

 

 

0,01  (*1)

 

 

 

 

 

0160000

Sonstige Früchte mit

0,05  (*1)

 

0,02  (*1)

0,01  (*1)

 

 

 

0,01  (*1)

0,01  (*1)

0,01  (*1)

0161000

a)

genießbarer Schale

 

 

 

 

0,01  (*1)

 

 

 

 

 

0161010

Datteln

 

0,01  (*1)

 

 

 

 

 

 

 

 

0161020

Feigen

 

0,01  (*1)

 

 

 

 

 

 

 

 

0161030

Tafeloliven

 

0,01  (*1)

 

 

 

 

 

 

 

 

0161040

Kumquats

 

0,01  (*1)

 

 

 

 

 

 

 

 

0161050

Karambolen

 

0,1

 

 

 

 

 

 

 

 

0161060

Kakis/Japanische Persimonen

 

0,01  (*1)

 

 

 

 

 

 

 

 

0161070

Jambolans

 

0,01  (*1)

 

 

 

 

 

 

 

 

0161990

Sonstige (2)

 

0,01  (*1)

 

 

 

 

 

 

 

 

0162000

b)

nicht genießbarer Schale, klein

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

0162010

Kiwis (grün, rot, gelb)

 

0,01  (*1)

 

 

15

 

 

 

 

 

0162020

Lychees (Litschis)

 

0,01  (*1)

 

 

0,01  (*1)

 

 

 

 

 

0162030

Passionsfrüchte/Maracujas

 

4

 

 

0,01  (*1)

 

 

 

 

 

0162040

Stachelfeigen/Kaktusfeigen

 

0,3

 

 

0,01  (*1)

 

 

 

 

 

0162050

Sternäpfel

 

0,01  (*1)

 

 

0,01  (*1)

 

 

 

 

 

0162060

Amerikanische Persimonen/Virginia-Kakis

 

0,01  (*1)

 

 

0,01  (*1)

 

 

 

 

 

0162990

Sonstige (2)

 

0,01  (*1)

 

 

0,01  (*1)

 

 

 

 

 

0163000

c)

nicht genießbarer Schale, groß

 

 

 

 

0,01  (*1)

 

 

 

 

 

0163010

Avocadofrüchte

 

0,01  (*1)

 

 

 

 

 

 

 

 

0163020

Bananen

 

2

 

 

 

 

 

 

 

 

0163030

Mangos

 

4

 

 

 

 

 

 

 

 

0163040

Papayas

 

0,3

 

 

 

 

 

 

 

 

0163050

Granatäpfel

 

0,01  (*1)

 

 

 

 

 

 

 

 

0163060

Cherimoyas

 

0,01  (*1)

 

 

 

 

 

 

 

 

0163070

Guaven

 

0,01  (*1)

 

 

 

 

 

 

 

 

0163080

Ananas

 

0,01  (*1)

 

 

 

 

 

 

 

 

0163090

Brotfrüchte

 

0,01  (*1)

 

 

 

 

 

 

 

 

0163100

Durianfrüchte

 

0,01  (*1)

 

 

 

 

 

 

 

 

0163110

Saure Annonen/Guanabanas

 

0,01  (*1)

 

 

 

 

 

 

 

 

0163990

Sonstige (2)

 

0,01  (*1)

 

 

 

 

 

 

 

 

0200000

GEMÜSE, FRISCH ODER GEFROREN

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

0210000

Wurzel- und Knollengemüse

 

 

0,02  (*1)

0,01  (*1)

0,01  (*1)

0,01  (*1)

0,01  (*1)

0,01  (*1)

0,01  (*1)

0,01  (*1)

0211000

a)

Kartoffeln

0,2

7

 

 

 

 

 

 

 

 

0212000

b)

Tropisches Wurzel- und Knollengemüse

0,05  (*1)

1

 

 

 

 

 

 

 

 

0212010

Kassawas/Kassaven/Manioks

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

0212020

Süßkartoffeln

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

0212030

Yamswurzeln

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

0212040

Pfeilwurz

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

0212990

Sonstige (2)

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

0213000

c)

Sonstiges Wurzel- und Knollengemüse außer Zuckerrüben

0,05  (*1)

 

 

 

 

 

 

 

 

 

0213010

Rote Rüben

 

1

 

 

 

 

 

 

 

 

0213020

Karotten

 

1

 

 

 

 

 

 

 

 

0213030

Knollensellerie

 

1

 

 

 

 

 

 

 

 

0213040

Meerrettiche/Kren

 

1

 

 

 

 

 

 

 

 

0213050

Erdartischocken

 

1

 

 

 

 

 

 

 

 

0213060

Pastinaken

 

1

 

 

 

 

 

 

 

 

0213070

Petersilienwurzeln

 

1

 

 

 

 

 

 

 

 

0213080

Rettiche

 

1,5

 

 

 

 

 

 

 

 

0213090

Haferwurz/Purpur-Bocksbart

 

1

 

 

 

 

 

 

 

 

0213100

Kohlrüben

 

1

 

 

 

 

 

 

 

 

0213110

Weiße Rüben

 

1

 

 

 

 

 

 

 

 

0213990

Sonstige (2)

 

1

 

 

 

 

 

 

 

 

0220000

Zwiebelgemüse

0,05  (*1)

10

0,02  (*1)

0,01  (*1)

 

0,01  (*1)

0,01  (*1)

 

 

0,01  (*1)

0220010

Knoblauch

 

 

 

 

0,01  (*1)

 

 

0,05  (*1)

0,01  (*1)

 

0220020

Zwiebeln

 

 

 

 

0,8

 

 

0,05  (*1)

0,1

 

0220030

Schalotten

 

 

 

 

0,01  (*1)

 

 

0,05  (*1)

0,01  (*1)

 

0220040

Frühlingszwiebeln/grüne Zwiebeln und Winterzwiebeln

 

 

 

 

0,01  (*1)

 

 

0,01  (*1)

0,01  (*1)

 

0220990

Sonstige (2)

 

 

 

 

0,01  (*1)

 

 

0,01  (*1)

0,01  (*1)

 

0230000

Fruchtgemüse

0,05  (*1)

 

0,02  (*1)

 

 

0,01  (*1)

0,01  (*1)

0,01  (*1)

 

0,01  (*1)

0231000

a)

Solanaceae und Malvaceae

 

3

 

 

 

 

 

 

 

 

0231010

Tomaten

 

 

 

0,4

2

 

 

 

0,7

 

0231020

Paprikas

 

 

 

0,01  (*1)

3

 

 

 

0,01  (*1)

 

0231030

Auberginen/Eierfrüchte

 

 

 

0,3

2

 

 

 

0,01  (*1)

 

0231040

Okras/Griechische Hörnchen

 

 

 

0,01  (*1)

0,01  (*1)

 

 

 

0,01  (*1)

 

0231990

Sonstige (2)

 

 

 

0,01  (*1)

0,01  (*1)

 

 

 

0,01  (*1)

 

0232000

b)

Kürbisgewächse mit genießbarer Schale

 

1

 

0,08

1

 

 

 

0,1

 

0232010

Schlangengurken

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

0232020

Gewürzgurken

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

0232030

Zucchinis

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

0232990

Sonstige (2)

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

0233000

c)

Kürbisgewächse mit ungenießbarer Schale

 

1

 

0,4

0,01  (*1)

 

 

 

 

 

0233010

Melonen

 

 

 

 

 

 

 

 

0,2

 

0233020

Kürbisse

 

 

 

 

 

 

 

 

0,01  (*1)

 

0233030

Wassermelonen

 

 

 

 

 

 

 

 

0,2

 

0233990

Sonstige (2)

 

 

 

 

 

 

 

 

0,01  (*1)

 

0234000

d)

Zuckermais

 

0,01  (*1)

 

0,01  (*1)

0,01  (*1)

 

 

 

0,01  (*1)

 

0239000

e)

Sonstiges Fruchtgemüse

 

0,01  (*1)

 

0,01  (*1)

0,01  (*1)

 

 

 

0,01  (*1)

 

0240000

Kohlgemüse (außer Kohlwurzeln und Baby-Leaf-Salaten aus Kohlgemüse)

0,05  (*1)

 

0,02  (*1)

0,01  (*1)

0,01  (*1)

0,01  (*1)

0,01  (*1)

0,01  (*1)

0,01  (*1)

0,01  (*1)

0241000

a)

Blumenkohle

 

5

 

 

 

 

 

 

 

 

0241010

Broccoli

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

0241020

Blumenkohle

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

0241990

Sonstige (2)

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

0242000

b)

Kopfkohle

 

5

 

 

 

 

 

 

 

 

0242010

Rosenkohle/Kohlsprossen

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

0242020

Kopfkohle

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

0242990

Sonstige (2)

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

0243000

c)

Blattkohle

 

6

 

 

 

 

 

 

 

 

0243010

Chinakohle

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

0243020

Grünkohle

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

0243990

Sonstige (2)

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

0244000

d)

Kohlrabi

 

5

 

 

 

 

 

 

 

 

0250000

Blattgemüse, Kräuter und essbare Blüten

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

0251000

a)

Kopfsalate und andere Salatarten

0,05  (*1)

10

0,02  (*1)

 

50

0,01  (*1)

0,01  (*1)

0,01  (*1)

0,01  (*1)

0,01  (*1)

0251010

Feldsalate

 

 

 

0,01  (*1)

 

 

 

 

 

 

0251020

Grüne Salate

 

 

 

0,03

 

 

 

 

 

 

0251030

Kraussalate/Breitblättrige Endivien

 

 

 

0,01  (*1)

 

 

 

 

 

 

0251040

Kressen und andere Sprossen und Keime

 

 

 

0,01  (*1)

 

 

 

 

 

 

0251050

Barbarakraut

 

 

 

0,01  (*1)

 

 

 

 

 

 

0251060

Salatrauken/Rucola

 

 

 

0,01  (*1)

 

 

 

 

 

 

0251070

Roter Senf

 

 

 

0,01  (*1)

 

 

 

 

 

 

0251080

Baby-Leaf-Salate (einschließlich der Brassica-Arten)

 

 

 

0,01  (*1)

 

 

 

 

 

 

0251990

Sonstige (2)

 

 

 

0,01  (*1)

 

 

 

 

 

 

0252000

b)

Spinat und verwandte Arten (Blätter)

0,05  (*1)

15

0,02  (*1)

 

0,01  (*1)

0,01  (*1)

0,01  (*1)

0,01  (*1)

0,01  (*1)

0,01  (*1)

0252010

Spinat

 

 

 

0,9

 

 

 

 

 

 

0252020

Portulak

 

 

 

0,01  (*1)

 

 

 

 

 

 

0252030

Mangold

 

 

 

0,01  (*1)

 

 

 

 

 

 

0252990

Sonstige (2)

 

 

 

0,01  (*1)

 

 

 

 

 

 

0253000

c)

Traubenblätter und ähnliche Arten

0,05  (*1)

0,01  (*1)

0,02  (*1)

0,01  (*1)

0,01  (*1)

0,01  (*1)

0,01  (*1)

0,01  (*1)

0,01  (*1)

0,01  (*1)

0254000

d)

Brunnenkresse

0,05  (*1)

0,01  (*1)

0,02  (*1)

0,01  (*1)

0,01  (*1)

0,01  (*1)

0,01  (*1)

0,01  (*1)

0,01  (*1)

0,01  (*1)

0255000

e)

Chicorée

0,05  (*1)

0,3

0,02  (*1)

0,01  (*1)

0,01  (*1)

0,01  (*1)

0,01  (*1)

0,01  (*1)

0,01  (*1)

0,01  (*1)

0256000

f)

Frische Kräuter und essbare Blüten

0,1  (*1)

70

0,05  (*1)

0,02  (*1)

50

0,02  (*1)

0,02  (*1)

 

0,02  (*1)

0,02  (*1)

0256010

Kerbel

 

 

 

 

 

 

 

0,02  (*1)

 

 

0256020

Schnittlauch

 

 

 

 

 

 

 

0,5

 

 

0256030

Sellerieblätter

 

 

 

 

 

 

 

0,3

 

 

0256040

Petersilie

 

 

 

 

 

 

 

0,3

 

 

0256050

Salbei

 

 

 

 

 

 

 

0,02  (*1)

 

 

0256060

Rosmarin

 

 

 

 

 

 

 

0,02  (*1)

 

 

0256070

Thymian

 

 

 

 

 

 

 

2

 

 

0256080

Basilikum und essbare Blüten

 

 

 

 

 

 

 

0,3

 

 

0256090

Lorbeerblätter

 

 

 

 

 

 

 

0,02  (*1)

 

 

0256100

Estragon

 

 

 

 

 

 

 

0,02  (*1)

 

 

0256990

Sonstige (2)

 

 

 

 

 

 

 

0,02  (*1)

 

 

0260000

Hülsengemüse

0,05  (*1)

3

0,02  (*1)

 

 

0,01  (*1)

0,01  (*1)

0,01  (*1)

0,01  (*1)

0,01  (*1)

0260010

Bohnen (mit Hülsen)

 

 

 

0,05  (*1)

15

 

 

 

 

 

0260020

Bohnen (ohne Hülsen)

 

 

 

0,05  (*1)

0,01  (*1)

 

 

 

 

 

0260030

Erbsen (mit Hülsen)

 

 

 

0,15

0,01  (*1)

 

 

 

 

 

0260040

Erbsen (ohne Hülsen)

 

 

 

0,05  (*1)

0,01  (*1)

 

 

 

 

 

0260050

Linsen

 

 

 

0,01  (*1)

0,01  (*1)

 

 

 

 

 

0260990

Sonstige (2)

 

 

 

0,01  (*1)

0,01  (*1)

 

 

 

 

 

0270000

Stängelgemüse

0,05  (*1)

 

0,02  (*1)

 

0,01  (*1)

0,01  (*1)

0,01  (*1)

 

0,01  (*1)

0,01  (*1)

0270010

Spargel

 

0,01  (*1)

 

0,01  (*1)

 

 

 

0,01  (*1)

 

 

0270020

Kardonen

 

15

 

0,01  (*1)

 

 

 

0,01  (*1)

 

 

0270030

Stangensellerie

 

15

 

0,01  (*1)

 

 

 

0,01  (*1)

 

 

0270040

Fenchel

 

10

 

0,01  (*1)

 

 

 

0,01  (*1)

 

 

0270050

Artischocken

 

5

 

0,01  (*1)

 

 

 

0,01  (*1)

 

 

0270060

Porree

 

10

 

0,02

 

 

 

0,3

 

 

0270070

Rhabarber

 

0,6

 

0,01  (*1)

 

 

 

0,01  (*1)

 

 

0270080

Bambussprossen

 

0,01  (*1)

 

0,01  (*1)

 

 

 

0,01  (*1)

 

 

0270090

Palmherzen

 

0,01  (*1)

 

0,01  (*1)

 

 

 

0,01  (*1)

 

 

0270990

Sonstige (2)

 

0,01  (*1)

 

0,01  (*1)

 

 

 

0,01  (*1)

 

 

0280000

Pilze, Moose und Flechten

0,05  (*1)

0,01  (*1)

0,02  (*1)

0,01  (*1)

0,01  (*1)

0,01  (*1)

0,01  (*1)

0,01  (*1)

0,01  (*1)

0,01  (*1)

0280010

Kulturpilze

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

0280020

Wilde Pilze

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

0280990

Moose und Flechten

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

0290000

Algen und Prokaryonten

0,05  (*1)

0,01  (*1)

0,02  (*1)

0,01  (*1)

0,01  (*1)

0,01  (*1)

0,01  (*1)

0,01  (*1)

0,01  (*1)

0,01  (*1)

0300000

HÜLSENFRÜCHTE

0,05  (*1)

0,15

0,01  (*1)

0,01  (*1)

0,01  (*1)

0,01  (*1)

0,01  (*1)

0,01  (*1)

0,01  (*1)

0,01  (*1)

0300010

Bohnen

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

0300020

Linsen

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

0300030

Erbsen

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

0300040

Lupinen

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

0300990

Sonstige (2)

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

0400000

ÖLSAATEN UND ÖLFRÜCHTE

0,05  (*1)

 

0,05  (*1)

0,01  (*1)

0,02  (*1)

0,01  (*1)

0,01  (*1)

0,01  (*1)

0,02  (*1)

0,02  (*1)

0401000

Ölsaaten

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

0401010

Leinsamen

 

0,4

 

 

 

 

 

 

 

 

0401020

Erdnüsse

 

0,2

 

 

 

 

 

 

 

 

0401030

Mohnsamen

 

0,5

 

 

 

 

 

 

 

 

0401040

Sesamsamen

 

0,01  (*1)

 

 

 

 

 

 

 

 

0401050

Sonnenblumenkerne

 

0,5

 

 

 

 

 

 

 

 

0401060

Rapssamen

 

0,5

 

 

 

 

 

 

 

 

0401070

Sojabohnen

 

0,5

 

 

 

 

 

 

 

 

0401080

Senfkörner

 

0,5

 

 

 

 

 

 

 

 

0401090

Baumwollsamen

 

0,7

 

 

 

 

 

 

 

 

0401100

Kürbiskerne

 

0,01  (*1)

 

 

 

 

 

 

 

 

0401110

Saflorsamen

 

0,4

 

 

 

 

 

 

 

 

0401120

Borretschsamen

 

0,4

 

 

 

 

 

 

 

 

0401130

Leindottersamen

 

0,5

 

 

 

 

 

 

 

 

0401140

Hanfsamen

 

0,01  (*1)

 

 

 

 

 

 

 

 

0401150

Rizinusbohnen

 

0,01  (*1)

 

 

 

 

 

 

 

 

0401990

Sonstige (2)

 

0,01  (*1)

 

 

 

 

 

 

 

 

0402000

Ölfrüchte

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

0402010

Oliven für die Gewinnung von Öl

 

0,01  (*1)

 

 

 

 

 

 

 

 

0402020

Ölpalmenkerne

 

0,01  (*1)

 

 

 

 

 

 

 

 

0402030

Ölpalmenfrüchte

 

0,03

 

 

 

 

 

 

 

 

0402040

Kapok

 

0,01  (*1)

 

 

 

 

 

 

 

 

0402990

Sonstige (2)

 

0,01  (*1)

 

 

 

 

 

 

 

 

0500000

GETREIDE

 

 

0,01  (*1)

0,01  (*1)

0,01  (*1)

0,01  (*1)

0,01  (*1)

 

0,01  (*1)

0,01  (*1)

0500010

Gerste

0,05  (*1)

1,5

 

 

 

 

 

0,1

 

 

0500020

Buchweizen und anderes Pseudogetreide

0,05  (*1)

0,01  (*1)

 

 

 

 

 

0,01  (*1)

 

 

0500030

Mais

0,05  (*1)

0,02

 

 

 

 

 

0,05  (*1)

 

 

0500040

Hirse

0,05  (*1)

0,01  (*1)

 

 

 

 

 

0,01  (*1)

 

 

0500050

Hafer

0,05  (*1)

1,5

 

 

 

 

 

0,1

 

 

0500060

Reis

0,1

5

 

 

 

 

 

0,01  (*1)

 

 

0500070

Roggen

2

0,5

 

 

 

 

 

0,1

 

 

0500080

Sorghum

0,05  (*1)

10

 

 

 

 

 

0,05  (*1)

 

 

0500090

Weizen

2

0,5

 

 

 

 

 

0,1

 

 

0500990

Sonstige (2)

0,05  (*1)

0,01  (*1)

 

 

 

 

 

0,01  (*1)

 

 

0600000

TEES, KAFFEE, KRÄUTERTEES, KAKAO UND JOHANNISBROT

0,1  (*1)

 

0,1  (*1)

0,1  (*1)

0,05  (*1)

0,05  (*1)

0,05  (*1)

 

0,05  (*1)

0,05  (*1)

0610000

Tees

 

0,05  (*1)

 

 

 

 

 

0,05  (*1)

 

 

0620000

Kaffeebohnen

 

0,03

 

 

 

 

 

0,05  (*1)

 

 

0630000

Kräutertees aus

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

0631000

a)

Blüten

 

60

 

 

 

 

 

2

 

 

0631010

Kamille

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

0631020

Hibiskus

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

0631030

Rose

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

0631040

Jasmin

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

0631050

Linde

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

0631990

Sonstige (2)

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

0632000

b)

Blättern und Kräutern

 

60

 

 

 

 

 

0,05  (*1)

 

 

0632010

Erdbeere

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

0632020

Rooibos

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

0632030

Mate

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

0632990

Sonstige (2)

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

0633000

c)

Wurzeln

 

0,3

 

 

 

 

 

0,05  (*1)

 

 

0633010

Baldrian

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

0633020

Ginseng

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

0633990

Sonstige (2)

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

0639000

d)

anderen Pflanzenteilen

 

0,05  (*1)

 

 

 

 

 

0,05  (*1)

 

 

0640000

Kakaobohnen

 

0,05  (*1)

 

 

 

 

 

0,05  (*1)

 

 

0650000

Johannisbrote/Karuben

 

0,05  (*1)

 

 

 

 

 

0,05  (*1)

 

 

0700000

HOPFEN

0,1  (*1)

30

0,1  (*1)

0,1  (*1)

0,05  (*1)

0,05  (*1)

0,05  (*1)

0,05  (*1)

0,05  (*1)

0,05  (*1)

0800000

GEWÜRZE

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

0810000

Samengewürze

0,1  (*1)

0,3

0,1  (*1)

0,1  (*1)

0,05  (*1)

0,05  (*1)

0,05  (*1)

0,05  (*1)

0,05  (*1)

0,05  (*1)

0810010

Anis/Anissamen

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

0810020

Schwarzkümmel

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

0810030

Sellerie

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

0810040

Koriander

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

0810050

Kreuzkümmel

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

0810060

Dill

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

0810070

Fenchel

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

0810080

Bockshornklee

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

0810090

Muskatnuss

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

0810990

Sonstige (2)

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

0820000

Fruchtgewürze

0,1  (*1)

0,3

0,1  (*1)

0,1  (*1)

0,05  (*1)

0,05  (*1)

0,05  (*1)

0,05  (*1)

0,05  (*1)

0,05  (*1)

0820010

Nelkenpfeffer

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

0820020

Szechuanpfeffer

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

0820030

Kümmel

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

0820040

Kardamom

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

0820050

Wacholderbeere

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

0820060

Pfeffer (schwarz, grün und weiß)

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

0820070

Vanille

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

0820080

Tamarinde

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

0820990

Sonstige (2)

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

0830000

Rindengewürze

0,1  (*1)

0,05  (*1)

0,1  (*1)

0,1  (*1)

0,05  (*1)

0,05  (*1)

0,05  (*1)

0,05  (*1)

0,05  (*1)

0,05  (*1)

0830010

Zimt

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

0830990

Sonstige (2)

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

0840000

Wurzel- und Rhizomgewürze

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

0840010

Süßholzwurzeln

0,1  (*1)

0,05  (*1)

0,1  (*1)

0,1  (*1)

0,05  (*1)

0,05  (*1)

0,05  (*1)

0,05  (*1)

0,05  (*1)

0,05  (*1)

0840020

Ingwer (10)

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

0840030

Kurkuma

0,1  (*1)

0,05  (*1)

0,1  (*1)

0,1  (*1)

0,05  (*1)

0,05  (*1)

0,05  (*1)

0,05  (*1)

0,05  (*1)

0,05  (*1)

0840040

Meerrettich/Kren (11)

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

0840990

Sonstige (2)

0,1  (*1)

0,05  (*1)

0,1  (*1)

0,1  (*1)

0,05  (*1)

0,05  (*1)

0,05  (*1)

0,05  (*1)

0,05  (*1)

0,05  (*1)

0850000

Knospengewürze

0,1  (*1)

0,05  (*1)

0,1  (*1)

0,1  (*1)

0,05  (*1)

0,05  (*1)

0,05  (*1)

0,05  (*1)

0,05  (*1)

0,05  (*1)

0850010

Nelken

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

0850020

Kapern

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

0850990

Sonstige (2)

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

0860000

Blütenstempelgewürze

0,1  (*1)

0,05  (*1)

0,1  (*1)

0,1  (*1)

0,05  (*1)

0,05  (*1)

0,05  (*1)

0,05  (*1)

0,05  (*1)

0,05  (*1)

0860010

Safran

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

0860990

Sonstige (2)

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

0870000

Samenmantelgewürze

0,1  (*1)

0,05  (*1)

0,1  (*1)

0,1  (*1)

0,05  (*1)

0,05  (*1)

0,05  (*1)

0,05  (*1)

0,05  (*1)

0,05  (*1)

0870010

Muskatblüte

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

0870990

Sonstige (2)

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

0900000

ZUCKERPFLANZEN

0,05  (*1)

 

0,02  (*1)

0,01  (*1)

0,01  (*1)

0,01  (*1)

0,01  (*1)

 

0,01  (*1)

0,01  (*1)

0900010

Zuckerrübenwurzeln

 

5

 

 

 

 

 

0,01  (*1)

 

 

0900020

Zuckerrohre

 

0,05

 

 

 

 

 

0,05  (*1)

 

 

0900030

Wurzeln der gewöhnlichen Wegwarte

 

0,09

 

 

 

 

 

0,01  (*1)

 

 

0900990

Sonstige (2)

 

0,01  (*1)

 

 

 

 

 

0,01  (*1)

 

 

1000000

ERZEUGNISSE TIERISCHEN URSPRUNGS - LANDTIERE

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

1010000

Waren von

 

 

0,01  (*1)

0,01  (*1)

0,05  (*1)

0,01  (*1)

0,01  (*1)

 

0,05  (*1)

0,01  (*1)

1011000

a)

Schweinen

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

1011010

Muskel

0,2

0,01  (*1)(+)

 

 

 

 

 

0,01  (*1)

 

 

1011020

Fett

0,2

0,05 (+)

 

 

 

 

 

0,04

 

 

1011030

Leber

5

0,07 (+)

 

 

 

 

 

0,04

 

 

1011040

Nieren

5

0,07 (+)

 

 

 

 

 

0,06

 

 

1011050

Genießbare Schlachtnebenerzeugnisse (außer Leber und Nieren)

5

0,07 (+)

 

 

 

 

 

0,06

 

 

1011990

Sonstige (2)

5

0,01  (*1)(+)

 

 

 

 

 

0,01  (*1)

 

 

1012000

b)

Rindern

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

1012010

Muskel

0,2

0,01  (*1)(+)

 

 

 

 

 

0,01  (*1)

 

 

1012020

Fett

0,2

0,05 (+)

 

 

 

 

 

0,06

 

 

1012030

Leber

5

0,07 (+)

 

 

 

 

 

0,07

 

 

1012040

Nieren

5

0,07 (+)

 

 

 

 

 

0,3

 

 

1012050

Genießbare Schlachtnebenerzeugnisse (außer Leber und Nieren)

5

0,07 (+)

 

 

 

 

 

0,3

 

 

1012990

Sonstige (2)

5

0,01  (*1)(+)

 

 

 

 

 

0,01  (*1)

 

 

1013000

c)

Schafen

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

1013010

Muskel

0,2

0,01  (*1)(+)

 

 

 

 

 

0,01  (*1)

 

 

1013020

Fett

0,2

0,05 (+)

 

 

 

 

 

0,06

 

 

1013030

Leber

5

0,07 (+)

 

 

 

 

 

0,07

 

 

1013040

Nieren

5

0,07 (+)

 

 

 

 

 

0,3

 

 

1013050

Genießbare Schlachtnebenerzeugnisse (außer Leber und Nieren)

5

0,07 (+)

 

 

 

 

 

0,3

 

 

1013990

Sonstige (2)

5

0,01  (*1)(+)

 

 

 

 

 

0,01  (*1)

 

 

1014000

d)

Ziegen

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

1014010

Muskel

0,2

0,01  (*1)(+)

 

 

 

 

 

0,01  (*1)

 

 

1014020

Fett

0,2

0,05 (+)

 

 

 

 

 

0,06

 

 

1014030

Leber

5

0,07 (+)

 

 

 

 

 

0,07

 

 

1014040

Nieren

5

0,07 (+)

 

 

 

 

 

0,3

 

 

1014050

Genießbare Schlachtnebenerzeugnisse (außer Leber und Nieren)

5

0,07 (+)

 

 

 

 

 

0,3

 

 

1014990

Sonstige (2)

5

0,01  (*1)(+)

 

 

 

 

 

0,01  (*1)

 

 

1015000

e)

Einhufern

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

1015010

Muskel

0,2

0,01  (*1)

 

 

 

 

 

0,01  (*1)

 

 

1015020

Fett

0,2

0,05

 

 

 

 

 

0,06

 

 

1015030

Leber

5

0,07

 

 

 

 

 

0,07

 

 

1015040

Nieren

5

0,07

 

 

 

 

 

0,3

 

 

1015050

Genießbare Schlachtnebenerzeugnisse (außer Leber und Nieren)

5

0,07

 

 

 

 

 

0,3

 

 

1015990

Sonstige (2)

5

0,01  (*1)

 

 

 

 

 

0,01  (*1)

 

 

1016000

f)

Geflügel

0,05  (*1)

0,01  (*1)(+)

 

 

 

 

 

0,01  (*1)

 

 

1016010

Muskel

 

(+)

 

 

 

 

 

 

 

 

1016020

Fett

 

(+)

 

 

 

 

 

 

 

 

1016030

Leber

 

(+)

 

 

 

 

 

 

 

 

1016040

Nieren

 

(+)

 

 

 

 

 

 

 

 

1016050

Genießbare Schlachtnebenerzeugnisse (außer Leber und Nieren)

 

(+)

 

 

 

 

 

 

 

 

1016990

Sonstige (2)

 

(+)

 

 

 

 

 

 

 

 

1017000

g)

Sonstigen als Nutztiere gehaltenen Landtieren

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

1017010

Muskel

0,2

0,01  (*1)

 

 

 

 

 

0,01  (*1)

 

 

1017020

Fett

0,2

0,05

 

 

 

 

 

0,06

 

 

1017030

Leber

5

0,07

 

 

 

 

 

0,07

 

 

1017040

Nieren

5

0,07

 

 

 

 

 

0,3

 

 

1017050

Genießbare Schlachtnebenerzeugnisse (außer Leber und Nieren)

5

0,07

 

 

 

 

 

0,3

 

 

1017990

Sonstige (2)

5

0,01  (*1)

 

 

 

 

 

0,01  (*1)

 

 

1020000

Milch

0,01  (*1)

0,01  (*1)(+)

0,01  (*1)

0,01  (*1)

0,01  (*1)

0,01  (*1)

0,01  (*1)

0,06

0,01  (*1)

0,01  (*1)

1020010

Rinder

 

(+)

 

 

 

 

 

 

 

 

1020020

Schafe

 

(+)

 

 

 

 

 

 

 

 

1020030

Ziegen

 

(+)

 

 

 

 

 

 

 

 

1020040

Pferde

 

(+)

 

 

 

 

 

 

 

 

1020990

Sonstige (2)

 

(+)

 

 

 

 

 

 

 

 

1030000

Vogeleier

0,01  (*1)

0,01  (*1)(+)

0,01  (*1)

0,01  (*1)

0,05  (*1)

0,01  (*1)

0,01  (*1)

0,01  (*1)

0,05  (*1)

0,01  (*1)

1030010

Huhn

 

(+)

 

 

 

 

 

 

 

 

1030020

Ente

 

(+)

 

 

 

 

 

 

 

 

1030030

Gans

 

(+)

 

 

 

 

 

 

 

 

1030040

Wachtel

 

(+)

 

 

 

 

 

 

 

 

1030990

Sonstige (2)

 

(+)

 

 

 

 

 

 

 

 

1040000

Honig und sonstige Imkereierzeugnisse (7)

0,05  (*1)

0,05  (*1)

0,05  (*1)

0,05  (*1)

0,05  (*1)

0,05  (*1)

0,05  (*1)

0,05  (*1)

0,05  (*1)

0,05  (*1)

1050000

Amphibien und Reptilien

0,05  (*1)

0,01  (*1)

0,01  (*1)

0,01  (*1)

0,05  (*1)

0,01  (*1)

0,01  (*1)

0,01  (*1)

0,05  (*1)

0,01  (*1)

1060000

Wirbellose Landtiere

0,05  (*1)

0,01  (*1)

0,01  (*1)

0,01  (*1)

0,05  (*1)

0,01  (*1)

0,01  (*1)

0,01  (*1)

0,05  (*1)

0,01  (*1)

1070000

Wildlebende Landwirbeltiere

0,05  (*1)

0,01  (*1)

0,01  (*1)

0,01  (*1)

0,05  (*1)

0,01  (*1)

0,01  (*1)

0,01  (*1)

0,05  (*1)

0,01  (*1)

1100000

ERZEUGNISSE TIERISCHEN URSPRUNGS - FISCH, FISCHEREIERZEUGNISSE UND SONSTIGE VON MEERES- ODER SÜSSWASSERTIEREN GEWONNENE LEBENSMITTEL (8)

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

1200000

AUSSCHLIESSLICH ZUR FUTTERMITTELHERSTELLUNG VERWENDETE ERZEUGNISSE ODER TEILE VON ERZEUGNISSEN (8)

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

1300000

VERARBEITETE LEBENSMITTEL (9)

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

(**)

Kombination von Schädlingsbekämpfungsmittel und Code-Nummer, für die der Rückstandshöchstgehalt gemäß Anhang III Teil B gilt.

(F) = Fettlöslich

Azoxystrobin

Die Europäische Behörde für Lebensmittelsicherheit hat festgestellt, dass einige Angaben zur Toxizität der Metaboliten nicht vorliegen. Bei der Überarbeitung der Rückstandshöchstgehalte berücksichtigt die Kommission die im ersten Satz genannten Angaben, falls diese bis zum 5. August 2024 vorgelegt werden, oder, falls sie nicht bis zu diesem Datum vorliegen, ihr Fehlen.

1011000 a) Schweinen

1011010 Muskel

1011020 Fett

1011030 Leber

1011040 Nieren

1011050 Genießbare Schlachtnebenerzeugnisse (außer Leber und Nieren)

1011990 Sonstige (2)

1012000 b) Rindern

1012010 Muskel

1012020 Fett

1012030 Leber

1012040 Nieren

1012050 Genießbare Schlachtnebenerzeugnisse (außer Leber und Nieren)

1012990 Sonstige (2)

1013000 c) Schafen

1013010 Muskel

1013020 Fett

1013030 Leber

1013040 Nieren

1013050 Genießbare Schlachtnebenerzeugnisse (außer Leber und Nieren)

1013990 Sonstige (2)

1014000 d) Ziegen

1014010 Muskel

1014020 Fett

1014030 Leber

1014040 Nieren

1014050 Genießbare Schlachtnebenerzeugnisse (außer Leber und Nieren)

1014990 Sonstige (2)

1016000 f) Geflügel

1016010 Muskel

1016020 Fett

1016030 Leber

1016040 Nieren

1016050 Genießbare Schlachtnebenerzeugnisse (außer Leber und Nieren)

1016990 Sonstige (2)

1020000 Milch

1020010 Rinder

1020020 Schafe

1020030 Ziegen

1020040 Pferde

1020990 Sonstige (2)

1030000 Vogeleier

1030010 Huhn

1030020 Ente

1030030 Gans

1030040 Wachtel

1030990 Sonstige (2)

Fluroxypyr (Summe aus Fluroxypyr, seinen Salzen, seinen Estern und seinen Konjugaten, ausgedrückt als Fluroxypyr)

(R) = Die Rückstandsdefinition unterscheidet sich für die folgenden Kombinationen von Schädlingsbekämpfungsmittel und Code-Nummer:

Fluroxypyr — Code 1000000, ausgenommen1040000: Fluroxypyr (Summe aus Fluroxypyr und seinen Salzen, ausgedrückt als Fluroxypyr)“


(*1)  Untere analytische Bestimmungsgrenze

(1)  Für die vollständige Liste der Erzeugnisse pflanzlichen und tierischen Ursprungs, für die Rückstandshöchstgehalte gelten, sollte auf Anhang I verwiesen werden.


5.8.2022   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 205/227


VERORDNUNG (EU) 2022/1364 DER KOMMISSION

vom 4. August 2022

zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 1881/2006 hinsichtlich der Höchstgehalte für Blausäure in bestimmten Lebensmitteln

(Text von Bedeutung für den EWR)

DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EWG) Nr. 315/93 des Rates vom 8. Februar 1993 zur Festlegung von gemeinschaftlichen Verfahren zur Kontrolle von Kontaminanten in Lebensmitteln (1), insbesondere auf Artikel 2 Absatz 3,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

In der Verordnung (EG) Nr. 1881/2006 der Kommission (2) werden Höchstgehalte für bestimmte Kontaminanten, einschließlich Blausäure, in Lebensmitteln festgesetzt.

(2)

Blausäure (Cyanwasserstoffsäure) ist ein hochtoxischer Stoff. Obwohl es in toxikologisch relevanten Konzentrationen in Lebensmitteln nicht vorhanden ist, wird es freigesetzt, wenn aus Pflanzen gewonnene Lebensmittel, die Blausäureglycoside enthalten, gekaut oder anderweitig verarbeitet werden und diese Glycoside mit hydrolytischen Enzymen in Berührung kommen. Da Blausäure immer als Gemisch aus nicht gebundener Säure und gebundenen Cyanidionen gebildet wird, wird der gesundheitsbezogene Referenzwert für dieses als „Cyanid“ bezeichnete Gemisch berechnet.

(3)

Im Jahr 2019 nahm die Europäische Behörde für Lebensmittelsicherheit (im Folgenden die „Behörde“) eine aktualisierte Fassung des wissenschaftlichen Gutachtens zur Bewertung der Gesundheitsrisiken im Zusammenhang mit dem Vorhandensein von Blausäureglycosiden in anderen Lebensmitteln als rohen Aprikosenkernen an (3). Die Behörde kam zu dem Schluss, dass eine Exposition des Menschen unterhalb der akuten Referenzdosis (ARfD) von 20 μg Cyanid/kg Körpergewicht keine akuten schädlichen Wirkungen haben dürfte. Wenn bestimmte Lebensmittel wie Leinsamen, Mandeln und Manioks (Kassawas) mit hohem Gehalt an Blausäureglycosiden verzehrt werden, könnte die ARfD für Cyanid überschritten werden. Daher sollten für diese Lebensmittel Höchstgehalte an Blausäure, einschließlich in Blausäureglycosiden gebundener Blausäure, festgelegt werden. Wenn gemahlene Leinsamen als solche verzehrt werden, sind die Bioverfügbarkeit von Blausäure und die Exposition des Menschen gegenüber Blausäure höher als beim Verzehr ganzer Leinsamen oder wenn diese einer Hitzebehandlung unterzogen wurden. Es ist daher angezeigt, strengere Grenzwerte für ganze Leinsamen festzulegen, die vom Verbraucher vor dem Verzehr gemahlen werden können, und für gemahlene Leinsamen, die für den Endverbraucher in Verkehr gebracht werden, wenn diese für den rohen Verzehr bestimmt sind.

(4)

Daher sollten Höchstgehalte für Blausäure in bestimmten Lebensmitteln festgelegt werden, um ein hohes Gesundheitsschutzniveau zu gewährleisten.

(5)

Die Verordnung (EG) Nr. 1881/2006 sollte daher entsprechend geändert werden.

(6)

Damit sich die Wirtschaftsakteure auf die mit der vorliegenden Verordnung eingeführten neuen Vorschriften vorbereiten können, sollte bis zur Anwendung der neuen Höchstgehalte ein angemessener Zeitraum eingeräumt werden. Auch sollte ein Übergangszeitraum für Lebensmittel eingeräumt werden, die vor dem Geltungsbeginn der vorliegenden Verordnung rechtmäßig in Verkehr gebracht wurden.

(7)

Die in der vorliegenden Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ständigen Ausschusses für Pflanzen, Tiere, Lebensmittel und Futtermittel —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Der Anhang der Verordnung (EG) Nr. 1881/2006 wird gemäß dem Anhang der vorliegenden Verordnung geändert.

Artikel 2

Die im Anhang aufgeführten Lebensmittel, die vor dem 1. Januar 2023 rechtmäßig in Verkehr gebracht wurden, dürfen bis zu ihrem Mindesthaltbarkeits- oder Verbrauchsdatum in Verkehr bleiben.

Artikel 3

Diese Verordnung tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Sie gilt ab dem 1. Januar 2023.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 4. August 2022

Für die Kommission

Die Präsidentin

Ursula VON DER LEYEN


(1)   ABl. L 37 vom 13.2.1993, S. 1.

(2)  Verordnung (EG) Nr. 1881/2006 der Kommission vom 19. Dezember 2006 zur Festsetzung der Höchstgehalte für bestimmte Kontaminanten in Lebensmitteln (ABl. L 364 vom 20.12.2006, S. 5).

(3)  Wissenschaftliches Gutachten „Evaluation of the health risks related to the presence of cyanogenic glycosides in foods other than raw apricot kernels“, EFSA Journal, Bd. 17, Nr. 4, Europäische Behörde für Lebensmittelsicherheit, 2019, S. 78; https://doi.org/10.2903/j.efsa.2019.5662.


ANHANG

In Abschnitt 8 des Anhangs der Verordnung (EG) Nr. 1881/2006 erhält der Eintrag 8.3 folgende Fassung:

Erzeugnis(1)

Höchstgehalt (mg/kg)

„8.3

Blausäure, einschließlich in Blausäureglycosiden gebundener Blausäure

 

8.3.1

Unverarbeitete ganze (60), geriebene, gemahlene, geknackte oder gehackte Leinsamen, ausgenommen die unter 8.3.2 (54) genannten Lebensmittel

250

8.3.2

Unverarbeitete ganze, geriebene, gemahlene, geknackte oder gehackte Leinsamen, die für Endverbraucher in Verkehr gebracht werden (54) (55)  (*1)

150

8.3.3

Unverarbeitete ganze, geriebene, gemahlene, geknackte oder gehackte Mandeln, die für Endverbraucher in Verkehr gebracht werden (54) (55)  (*1)

35

8.3.4

Unverarbeitete ganze, geriebene, gemahlene, geknackte oder gehackte Aprikosenkerne, die für Endverbraucher in Verkehr gebracht werden (54) (55)

20

8.3.5

Maniok (Kassawawurzel) (frisch, geschält)

50

8.3.6

Maniok-Mehl und Tapiokamehl

10


(*1)  Der Höchstgehalt gilt nicht für unverarbeitete ganze, geriebene, gemahlene, geknackte oder gehackte Leinsamen und unverarbeitete ganze, geriebene, gemahlene, geknackte, oder gehackte Bittermandeln, die in kleinen Mengen für den Endverbraucher in Verkehr gebracht werden, wenn der Warnhinweis ‚Nur zum Kochen und Backen verwenden. Nicht roh verzehren!‘ im Hauptsichtfeld (Frontetikett) vorhanden ist (es ist die in Artikel 13 Absatz 2 der Verordnung (EU) Nr. 1169/2011 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. Oktober 2011 betreffend die Information der Verbraucher über Lebensmittel (ABl. L 304 vom 22.11.2011, S. 18) vorgeschriebene Schriftgröße zu verwenden). Die unverarbeiteten ganzen, geriebenen, gemahlenen, geknackten oder gehackten Leinsamen mit diesem Warnhinweis müssen dem in 8.3.1 festgelegten Höchstgehalt entsprechen.“


5.8.2022   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 205/230


DURCHFÜHRUNGSVERORDNUNG (EU) 2022/1365 DER KOMMISSION

vom 4. August 2022

zur Änderung der Durchführungsverordnung (EU) 2017/2470 hinsichtlich der Verwendungsbedingungen für das neuartige Lebensmittel DHA- und EPA-reiches Öl aus Schizochytrium sp.

(Text von Bedeutung für den EWR)

DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EU) 2015/2283 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. November 2015 über neuartige Lebensmittel, zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 1169/2011 des Europäischen Parlaments und des Rates und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 258/97 des Europäischen Parlaments und des Rates und der Verordnung (EG) Nr. 1852/2001 der Kommission (1), insbesondere auf Artikel 12,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Gemäß der Verordnung (EU) 2015/2283 dürfen in der Union nur zugelassene und in die Unionsliste der neuartigen Lebensmittel aufgenommene neuartige Lebensmittel in Verkehr gebracht werden.

(2)

Gemäß Artikel 8 der Verordnung (EU) 2015/2283 wurde mit der Durchführungsverordnung (EU) 2017/2470 der Kommission (2) eine Unionsliste der neuartigen Lebensmittel erstellt.

(3)

In der Unionsliste im Anhang der Durchführungsverordnung (EU) 2017/2470 ist DHA- und EPA-reiches Öl aus Schizochytrium sp. als zugelassenes neuartiges Lebensmittel aufgeführt.

(4)

Gemäß Artikel 4 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 258/97 des Europäischen Parlaments und des Rates (3) wurde das Inverkehrbringen von DHA- und EPA-reichem Öl aus Schizochytrium sp. als neuartiges Lebensmittel zur Verwendung in einer Reihe von Lebensmitteln genehmigt.

(5)

Mit dem Durchführungsbeschluss (EU) 2015/546 der Kommission (4) wurden die Verwendungsbedingungen für DHA- und EPA-reiches Öl aus Schizochytrium sp. geändert. Vor allem wurde der Verwendungszweck von DHA- und EPA-reichem Öl aus Schizochytrium sp. auf weitere Lebensmittel ausgedehnt, nämlich auf Nahrungsergänzungsmittel im Sinne der Richtlinie 2002/46/EG des Europäischen Parlaments und des Rates (5).

(6)

Am 8. Dezember 2021 stellte das Unternehmen DSM Nutritional Products (im Folgenden der „Antragsteller“) gemäß Artikel 10 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2015/2283 bei der Kommission einen Antrag auf Änderung der Verwendungsbedingungen für das neuartige Lebensmittel DHA- und EPA-reiches Öl aus Schizochytrium sp. Der Antragsteller beantragte die Erweiterung des Verwendungszwecks von DHA- und EPA-reichem Öl aus Schizochytrium sp. auf Fisch- und Fleischanaloge in Mengen von 300 mg/100 g bzw. 300 mg/100 g für die allgemeine Bevölkerung.

(7)

Die Kommission vertritt die Ansicht, dass die beantragte Aktualisierung der Unionsliste keine Auswirkungen auf die menschliche Gesundheit haben dürfte und eine Sicherheitsbewertung durch die Europäische Behörde für Lebensmittelsicherheit (im Folgenden die „Behörde“) gemäß Artikel 10 Absatz 3 der Verordnung (EU) 2015/2283 nicht erforderlich ist. Die beantragte Erweiterung des Verwendungszwecks wird zu Aufnahmemengen an DHA- und EPA-reichem Öl aus Schizochytrium sp. führen, die, kombiniert mit den Aufnahmemengen aus den derzeit zugelassenen Verwendungen des neuartigen Lebensmittels, mit den Aufnahmemengen vergleichbar sind, die von der Behörde als sicher bewertet wurden (6) und die die Genehmigung einer Erweiterung des Verwendungszwecks von DHA- und EPA-reichem Öl aus Schizochytrium sp. mittels des Durchführungsbeschlusses (EU) 2015/546 der Kommission gestützt haben. Daher ist es angezeigt, die Verwendungsbedingungen für das neuartige Lebensmittel DHA- und EPA-reiches Öl aus Schizochytrium sp. dahingehend zu ändern, dass sein Verwendungszweck auf Fisch- und Fleischanaloge erweitert wird.

(8)

Die im Antrag enthaltenen Informationen bieten ausreichende Anhaltspunkte dafür, dass die Änderung der Verwendungsbedingungen für das neuartige Lebensmittel den Bedingungen gemäß Artikel 12 der Verordnung (EU) 2015/2283 genügt und genehmigt werden sollte.

(9)

Der Anhang der Durchführungsverordnung (EU) 2017/2470 sollte daher entsprechend geändert werden.

(10)

Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ständigen Ausschusses für Pflanzen, Tiere, Lebensmittel und Futtermittel —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Der Anhang der Durchführungsverordnung (EU) 2017/2470 wird gemäß dem Anhang der vorliegenden Verordnung geändert.

Artikel 2

Diese Verordnung tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 4. August 2022

Für die Kommission

Die Präsidentin

Ursula VON DER LEYEN


(1)   ABl. L 327 vom 11.12.2015, S. 1.

(2)  Durchführungsverordnung (EU) 2017/2470 der Kommission vom 20. Dezember 2017 zur Erstellung der Unionsliste der neuartigen Lebensmittel gemäß der Verordnung (EU) 2015/2283 des Europäischen Parlaments und des Rates über neuartige Lebensmittel (ABl. L 351 vom 30.12.2017, S. 72).

(3)  Verordnung (EG) Nr. 258/97 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27. Januar 1997 über neuartige Lebensmittel und neuartige Lebensmittelzutaten (ABl. L 43 vom 14.2.1997, S. 1).

(4)  Durchführungsbeschluss (EU) 2015/546 der Kommission vom 31. März 2015 zur Genehmigung einer Erweiterung des Verwendungszwecks von DHA- und EPA-reichem Öl aus der Mikroalge Schizochytrium sp. als neuartige Lebensmittelzutat im Sinne der Verordnung (EG) Nr. 258/97 des Europäischen Parlaments und des Rates (ABl. L 90 vom 2.4.2015, S. 11).

(5)  Richtlinie 2002/46/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 10. Juni 2002 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über Nahrungsergänzungsmittel (ABl. L 183 vom 12.7.2002, S. 51).

(6)  Scientific Opinion on the extension of use for DHA and EPA-rich algal oil from Schizochytrium sp. as a Novel Food ingredient (EFSA Journal 2014;12(10):3843).


ANHANG

In Tabelle 1 (Zugelassene neuartige Lebensmittel) des Anhangs der Durchführungsverordnung (EU) 2017/2470 erhält der Eintrag für „DHA- und EPA-reiches Öl aus Schizochytrium sp.“ folgende Fassung:

Zugelassenes neuartiges Lebensmittel

Bedingungen, unter denen das neuartige Lebensmittel verwendet werden darf

zusätzliche spezifische Kennzeichnungsvorschriften

sonstige Anforderungen

Datenschutz

„DHA- und EPA-reiches Öl aus Schizochytrium sp.

Spezifizierte Lebensmittelkategorie

Höchstgehalte für die Summe aus DHA und EPA

Die Bezeichnung des neuartigen Lebensmittels, die in der Kennzeichnung des jeweiligen Lebensmittels anzugeben ist, lautet „DHA- und EPA-reiches Öl aus der Mikroalge Schizochytrium sp.“

 

 

Nahrungsergänzungsmittel im Sinne der Richtlinie 2002/46/EG für Erwachsene, ausgenommen Schwangere und Stillende

3 000  mg/Tag

Nahrungsergänzungsmittel im Sinne der Richtlinie 2002/46/EG für Schwangere und Stillende

450 mg/Tag

Lebensmittel für besondere medizinische Zwecke im Sinne der Verordnung (EU) Nr. 609/2013

Entsprechend den besonderen Ernährungsbedürfnissen des Personenkreises, für den die Produkte bestimmt sind

Tagesrationen für eine gewichtskontrollierende Ernährung im Sinne der Verordnung (EU) Nr. 609/2013 und Mahlzeitersatz für eine gewichtskontrollierende Ernährung

250 mg/Mahlzeit

Getränke auf Milchbasis und gleichartige Erzeugnisse, die für Kleinkinder bestimmt sind

200 mg/100 g

Getreidebeikost und andere Beikost für Säuglinge und Kleinkinder im Sinne der Verordnung (EU) Nr. 609/2013

Lebensmittel zur Deckung des Energiebedarfs bei intensiver Muskelanstrengung, vor allem für Sportler

Lebensmittel mit Angaben über das Nichtvorhandensein oder das reduzierte Vorhandensein von Gluten gemäß den Anforderungen der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 828/2014 der Kommission

Backwaren (Brot, Brötchen und Kekse)

Frühstückscerealien

500 mg/100 g

Speisefette

360 mg/100 g

Milchprodukt-Analoge, ausgenommen Getränke

600 mg/100 g bei Käse; 200 mg/100 g bei Sojamilch- und Milchimitationserzeugnissen (ausgenommen Getränke)

Milchprodukte, ausgenommen Getränke auf Milchbasis

600 mg/100 g bei Käse; 200 mg/100 g bei Milchprodukten (auch Milch, fromage frais und Joghurtprodukte, ausgenommen Getränke)

Nichtalkoholische Getränke (einschließlich Milchersatzgetränke und Getränke auf Milchbasis)

80 mg/100 g

Getreideriegel

500 mg/100 g

Streichfette und Salatsoßen

600 mg/100 g

Fischanaloge

300 mg/100 g

Fleischanaloge

300 mg/100 g


5.8.2022   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 205/234


DURCHFÜHRUNGSVERORDNUNG (EU) 2022/1366 DER KOMMISSION

vom 4. August 2022

zur Änderung des Anhangs I der Durchführungsverordnung (EU) 2021/605 mit besonderen Maßnahmen zur Bekämpfung der Afrikanischen Schweinepest

(Text von Bedeutung für den EWR)

DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EU) 2016/429 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 9. März 2016 zu Tierseuchen und zur Änderung und Aufhebung einiger Rechtsakte im Bereich der Tiergesundheit („Tiergesundheitsrecht“) (1), insbesondere auf Artikel 71 Absatz 3,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Die Afrikanische Schweinepest ist eine ansteckende Viruserkrankung, die gehaltene Schweine und Wildschweine befällt und schwerwiegende Auswirkungen auf die betroffene Tierpopulation sowie die Rentabilität der Landwirtschaft haben kann, was zu Störungen von Verbringungen von Sendungen dieser Tiere und ihrer Erzeugnisse innerhalb der Union sowie von Ausfuhren in Drittländer führen kann.

(2)

Die Durchführungsverordnung (EU) 2021/605 der Kommission (2) wurde im Rahmen der Verordnung (EU) 2016/429 erlassen und enthält besondere Seuchenbekämpfungsmaßnahmen in Bezug auf die Afrikanische Schweinepest, die von den in ihrem Anhang I aufgeführten Mitgliedstaaten (im Folgenden „betroffene Mitgliedstaaten“) in den in demselben Anhang aufgeführten Sperrzonen I, II und III für einen begrenzten Zeitraum anzuwenden sind.

(3)

Die in Anhang I der Durchführungsverordnung (EU) 2021/605 als Sperrzonen I, II und III aufgeführten Gebiete beruhen auf der Seuchenlage in Bezug auf die Afrikanische Schweinepest in der Union. Nachdem sich die Seuchenlage in Litauen und Polen geändert hatte, wurde Anhang I der Durchführungsverordnung (EU) 2021/605 zuletzt durch die Durchführungsverordnung (EU) 2022/1325 der Kommission (3) geändert.

(4)

Jegliche Änderungen der Sperrzonen I, II und III in Anhang I der Durchführungsverordnung (EU) 2021/605 sollten sich auf die Seuchenlage in Bezug auf die Afrikanische Schweinepest in den von dieser Seuche betroffenen Gebieten und die allgemeine Seuchenlage in Bezug auf die Afrikanische Schweinepest in dem betroffenen Mitgliedstaat, auf das Risikoniveau hinsichtlich der weiteren Ausbreitung dieser Seuche sowie auf wissenschaftlich fundierte Grundsätze und Kriterien für die geografische Abgrenzung von Zonen aufgrund der Afrikanischen Schweinepest und die Leitlinien der Union stützen, die mit den Mitgliedstaaten im Rahmen des Ständigen Ausschusses für Pflanzen, Tiere, Lebensmittel und Futtermittel vereinbart wurden und auf der Website der Kommission (4) öffentlich zugänglich sind. Diese Änderungen sollten auch internationalen Standards wie dem Gesundheitskodex für Landtiere der Weltorganisation für Tiergesundheit (5) und den von den zuständigen Behörden der betroffenen Mitgliedstaaten vorgelegten Begründungen für die Abgrenzung der Zonen Rechnung tragen.

(5)

In Litauen, Polen und in der Slowakei ist es zu neuen Ausbrüchen der Afrikanischen Schweinepest bei gehaltenen Schweinen gekommen.

(6)

Im Juli 2022 wurde ein Ausbruch der Afrikanischen Schweinepest bei gehaltenen Schweinen in der Woiwodschaft Wielkopolskie in Polen in einem in Anhang I der Durchführungsverordnung (EU) 2021/605 derzeit als Sperrzone II aufgeführten Gebiet festgestellt. Durch diesen neuen Ausbruch der Afrikanischen Schweinepest bei gehaltenen Schweinen erhöht sich das Risiko, was sich in dem genannten Anhang widerspiegeln sollte. Dementsprechend sollte dieses in dem genannten Anhang derzeit als Sperrzone II aufgeführte Gebiet in Polen in diesem Anhang nun statt als Sperrzone II als Sperrzone III aufgeführt werden; zudem müssen die derzeitigen Grenzen der Sperrzone II neu festgelegt werden, um diesem jüngsten Ausbruch Rechnung zu tragen.

(7)

Ferner wurden im Juli 2022 mehrere Ausbrüche der Afrikanischen Schweinepest bei gehaltenen Schweinen in den Bezirken Michalovce und Zvolen in der Slowakei in derzeit in Anhang I der Durchführungsverordnung (EU) 2021/605 als Sperrzonen II aufgeführten Gebieten festgestellt. Durch diese neuen Ausbrüche der Afrikanischen Schweinepest bei gehaltenen Schweinen erhöht sich das Risiko, was sich in dem genannten Anhang widerspiegeln sollte. Dementsprechend sollten diese in dem genannten Anhang derzeit als Sperrzonen II aufgeführten Gebiete in der Slowakei in diesem Anhang nun statt als Sperrzonen II als Sperrzonen III aufgeführt werden; zudem müssen die derzeitigen Grenzen der Sperrzonen II neu festgelegt werden, um diesen jüngsten Ausbrüchen Rechnung zu tragen.

(8)

Im Juli und August 2022 wurden mehrere Ausbrüche der Afrikanischen Schweinepest bei gehaltenen Schweinen in den Regionen Tauragė und Marijampolė in Litauen in Gebieten festgestellt, die derzeit in Anhang I der Durchführungsverordnung (EU) 2021/605 als Sperrzonen II aufgeführt sind. Durch diese neuen Ausbrüche der Afrikanischen Schweinepest bei gehaltenen Schweinen erhöht sich das Risiko, was sich in dem genannten Anhang widerspiegeln sollte. Dementsprechend sollten diese in dem genannten Anhang derzeit als Sperrzonen II aufgeführten Gebiete in Litauen in diesem Anhang nun statt als Sperrzonen II als Sperrzonen III aufgeführt werden; zudem müssen die derzeitigen Grenzen der Sperrzonen II neu festgelegt werden, um diesen jüngsten Ausbrüchen Rechnung zu tragen.

(9)

Nach diesen jüngsten Ausbrüchen der Afrikanischen Schweinepest bei gehaltenen Schweinen in Litauen, Polen und in der Slowakei und unter Berücksichtigung der derzeitigen Seuchenlage in Bezug auf die Afrikanische Schweinepest in der Union wurde die Abgrenzung der Zonen in diesen Mitgliedstaaten neu bewertet und aktualisiert. Darüber hinaus wurden auch die bestehenden Risikomanagementmaßnahmen neu bewertet und aktualisiert. Diese Änderungen sollten sich in Anhang I der Durchführungsverordnung (EU) 2021/605 widerspiegeln.

(10)

Um den jüngsten epidemiologischen Entwicklungen in Bezug auf die Afrikanische Schweinepest in der Union Rechnung zu tragen und die mit der Ausbreitung dieser Seuche verbundenen Risiken proaktiv anzugehen, sollten in Litauen, Polen und der Slowakei neue, ausreichend große Sperrzonen abgegrenzt und in Anhang I der Durchführungsverordnung (EU) 2021/605 ordnungsgemäß als Sperrzonen II und III aufgenommen werden. Da sich die Lage in Bezug auf die Afrikanische Schweinepest in der Union laufend ändert, wurde bei der Abgrenzung dieser neuen Sperrzonen der Lage in den umliegenden Gebieten Rechnung getragen.

(11)

Angesichts der Dringlichkeit der Seuchenlage in der Union in Bezug auf die Ausbreitung der Afrikanischen Schweinepest ist es wichtig, dass die mit der vorliegenden Durchführungsverordnung an Anhang I der Durchführungsverordnung (EU) 2021/605 vorzunehmenden Änderungen so bald wie möglich wirksam werden.

(12)

Die in der vorliegenden Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ständigen Ausschusses für Pflanzen, Tiere, Lebensmittel und Futtermittel —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Anhang I der Durchführungsverordnung (EU) 2021/605 erhält die Fassung des Anhangs der vorliegenden Verordnung.

Artikel 2

Diese Verordnung tritt am Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 4. August 2022

Für die Kommission

Die Präsidentin

Ursula VON DER LEYEN


(1)   ABl. L 84 vom 31.3.2016, S. 1.

(2)  Durchführungsverordnung (EU) 2021/605 der Kommission vom 7. April 2021 mit besonderen Maßnahmen zur Bekämpfung der Afrikanischen Schweinepest (ABl. L 129 vom 15.4.2021, S. 1).

(3)  Durchführungsverordnung (EU) 2022/1325 der Kommission vom 28. Juli 2022 zur Änderung des Anhangs I der Durchführungsverordnung (EU) 2021/605 mit besonderen Maßnahmen zur Bekämpfung der Afrikanischen Schweinepest (ABl. L 200 vom 29.7.2022, S. 109).

(4)  Arbeitsunterlage SANTE/7112/2015/Rev. 3 „Grundsätze und Kriterien für die geografische Definition der ASP-Regionalisierung“. https://ec.europa.eu/food/animals/animal-diseases/control-measures/asf_en

(5)  OIE-Gesundheitskodex für Landtiere, 29. Ausgabe, 2021. Bände I und II, ISBN 978-92-95115-40-8; https://www.woah.org/en/what-we-do/standards/codes-and-manuals/terrestrial-code-online-access/


ANHANG

Anhang I der Durchführungsverordnung (EU) 2021/605 erhält folgende Fassung:

„ANHANG I

SPERRZONEN

TEIL I

1.   Deutschland

Die folgenden Sperrzonen I in Deutschland:

Bundesland Brandenburg:

Landkreis Dahme-Spreewald:

Gemeinde Alt Zauche-Wußwerk,

Gemeinde Byhleguhre-Byhlen,

Gemeinde Märkische Heide, mit den Gemarkungen Alt Schadow, Neu Schadow, Pretschen, Plattkow, Wittmannsdorf, Schuhlen-Wiese, Bückchen, Kuschkow, Gröditsch, Groß Leuthen, Leibchel, Glietz, Groß Leine, Dollgen, Krugau, Dürrenhofe, Biebersdorf und Klein Leine,

Gemeinde Neu Zauche,

Gemeinde Schwielochsee mit den Gemarkungen Groß Liebitz, Guhlen, Mochow und Siegadel,

Gemeinde Spreewaldheide,

Gemeinde Straupitz,

Landkreis Märkisch-Oderland:

Gemeinde Müncheberg mit den Gemarkungen Müncheberg, Eggersdorf bei Müncheberg und Hoppegarten bei Müncheberg,

Gemeinde Bliesdorf mit den Gemarkungen Kunersdorf - westlich der B167 und Bliesdorf - westlich der B167

Gemeinde Märkische Höhe mit den Gemarkungen Reichenberg und Batzlow,

Gemeinde Wriezen mit den Gemarkungen Haselberg, Frankenfelde, Schulzendorf, Lüdersdorf Biesdorf, Rathsdorf - westlich der B 167 und Wriezen - westlich der B167

Gemeinde Buckow (Märkische Schweiz),

Gemeinde Strausberg mit den Gemarkungen Hohenstein und Ruhlsdorf,

Gemeine Garzau-Garzin,

Gemeinde Waldsieversdorf,

Gemeinde Rehfelde mit der Gemarkung Werder,

Gemeinde Reichenow-Mögelin,

Gemeinde Prötzel mit den Gemarkungen Harnekop, Sternebeck und Prötzel östlich der B 168 und der L35,

Gemeinde Oberbarnim,

Gemeinde Bad Freienwalde mit der Gemarkung Sonnenburg,

Gemeinde Falkenberg mit den Gemarkungen Dannenberg, Falkenberg westlich der L 35, Gersdorf und Kruge,

Gemeinde Höhenland mit den Gemarkungen Steinbeck, Wollenberg und Wölsickendorf,

Landkreis Barnim:

Gemeinde Joachimsthal östlich der L220 (Eberswalder Straße), östlich der L23 (Töpferstraße und Templiner Straße), östlich der L239 (Glambecker Straße) und Schorfheide (JO) östlich der L238,

Gemeinde Friedrichswalde mit der Gemarkung Glambeck östlich der L 239,

Gemeinde Althüttendorf,

Gemeinde Ziethen mit den Gemarkungen Groß Ziethen und Klein Ziethen westlich der B198,

Gemeinde Chorin mit den Gemarkungen Golzow, Senftenhütte, Buchholz, Schorfheide (Ch), Chorin westlich der L200 und Sandkrug nördlich der L200,

Gemeinde Britz,

Gemeinde Schorfheide mit den Gemarkungen Altenhof, Werbellin, Lichterfelde und Finowfurt,

Gemeinde (Stadt) Eberswalde mit der Gemarkungen Finow und Spechthausen und der Gemarkung Eberswalde südlich der B167 und westlich der L200,

Gemeinde Breydin,

Gemeinde Melchow,

Gemeinde Sydower Fließ mit der Gemarkung Grüntal nördlich der K6006 (Landstraße nach Tuchen), östlich der Schönholzer Straße und östlich Am Postweg,

Hohenfinow südlich der B167,

Landkreis Uckermark:

Gemeinde Passow mit den Gemarkungen Briest, Passow und Schönow,

Gemeinde Mark Landin mit den Gemarkungen Landin nördlich der B2, Grünow und Schönermark,

Gemeinde Angermünde mit den Gemarkungen Frauenhagen, Mürow, Angermünde nördlich und nordwestlich der B2, Dobberzin nördlich der B2, Kerkow, Welsow, Bruchhagen, Greiffenberg, Günterberg, Biesenbrow, Görlsdorf, Wolletz und Altkünkendorf,

Gemeinde Zichow,

Gemeinde Casekow mit den Gemarkungen Blumberg, Wartin, Luckow-Petershagen und den Gemarkungen Biesendahlshof und Casekow westlich der L272 und nördlich der L27,

Gemeinde Hohenselchow-Groß Pinnow mit der Gemarkung Hohenselchow nördlich der L27,

Gemeinde Tantow,

Gemeinde Mescherin

Gemeinde Gartz (Oder) mit der Gemarkung Geesow sowie den Gemarkungen Gartz und Hohenreinkendorf nördlich der L27 und B2 bis Gartenstraße,

Gemeinde Pinnow nördlich und westlich der B2,

Gemeinde Nordwestuckermark mit den Gemarkungen Zernikow, Holzendorf, Rittgarten, Falkenhagen, Schapow, Schönermark (NWU), Wilhelmshof, Naugarten, Horst, Gollmitz, Klein-Sperrenwalde und Kröchlendorff,

Gemeinde Boitzenburger-Land mit den Gemarkungen Berkholz, Wichmannsdorf, Kuhz und Haßleben,

Gemeinde Mittenwalde,

Gemeinde Gerswalde mit den Gemarkungen Gerswalde, Buchholz, Pinnow (GE), Kaakstedt und Fergitz

Gemeinde Flieth-Steglitz,

Gemeinde Angermünde mit den Gemarkungen Wilmersdorf und Schmiedeberg,

Gemeinde Oberuckersee mit der Gemarkung Grünheide,

Gemeinde Gramzow mit der Gemarkung Gramzow östlich der der K7315, Gemarkungen

Meichow, Neumeichow, Polßen

Gemeinde Randowtal mit den Gemarkungen Wollin, Schmölln, Schwaneberg, Grenz

Gemeinde Brüssow mit den Gemarkungen Battin, Grünberg und Trampe,

Gemeinde Carmzow-Wallmow.

Gemeinde Grünow mit der Gemarkung Grenz,

Gemeinde Schenkenberg mit der Gemarkung Kleptow,

Gemeinde Schönfeld,

Gemeinde Göritz,

Gemeinde Prenzlau mit den Gemarkungen Dedelow, Schönwerder und Dauer,

Gemeinde Uckerland mit der Gemarkung Bandelow südlich der Straße von Bandelow zum Bandlowsee und der Gemarkung Jagow südlich der Straße vom Bandlowsee zur K7341,

Landkreis Oder-Spree:

Gemeinde Storkow (Mark),

Gemeinde Spreenhagen mit den Gemarkungen Braunsdorf, Markgrafpieske, Lebbin und Spreenhagen,

Gemeinde Grünheide (Mark) mit den Gemarkungen Kagel, Kienbaum und Hangelsberg,

Gemeinde Fürstenwalde westlich der B 168 und nördlich der L 36,

Gemeinde Rauen,

Gemeinde Wendisch Rietz bis zur östlichen Uferzone des Scharmützelsees und von der südlichen Spitze des Scharmützelsees südlich der B246,

Gemeinde Reichenwalde,

Gemeinde Bad Saarow mit der Gemarkung Petersdorf und der Gemarkung Bad Saarow-Pieskow westlich der östlichen Uferzone des Scharmützelsees und ab nördlicher Spitze westlich der L35,

Gemeinde Tauche mit der Gemarkung Werder,

Gemeinde Steinhöfel mit den Gemarkungen Jänickendorf, Schönfelde, Beerfelde, Gölsdorf, Buchholz, Tempelberg und den Gemarkungen Steinhöfel, Hasenfelde und Heinersdorf westlich der L36 und der Gemarkung Neuendorf im Sande nördlich der L36,

Landkreis Spree-Neiße:

Gemeinde Turnow-Preilack mit der Gemarkung Turnow,

Gemeinde Drachhausen,

Gemeinde Schmogrow-Fehrow,

Gemeinde Drehnow,

Gemeinde Teichland mit den Gemarkungen Maust und Neuendorf,

Gemeinde Dissen-Striesow,

Gemeinde Briesen,

Gemeinde Spremberg mit den Gemarkungen, Klein Buckow, Radewiese, Stradow, Straußdorf, Wolkenberg und der Gemarkung Spremberg westlich der Tagebaurandstraße,

Gemeinde Drebkau mit den Gemarkungen Jehserig und Kausche,

Gemeinde Neuhausen/Spree mit den Gemarkungen Kathlow, Haasow, Koppatz, Neuhausen, Frauendorf, Groß Oßnig, Groß Döbbern und Klein Döbbern und der Gemarkung Roggosen nördlich der BAB 15,

Gemeinde Welzow mit der Gemarkung Welzow,

Landkreis Oberspreewald-Lausitz:

Gemeinde Neupetershain,

Gemeinde Lauchhammer,

Gemeinde Schwarzheide,

Gemeinde Schipkau,

Gemeinde Senftenberg mit den Gemarkungen Brieske, Niemtsch, Senftenberg, Reppist, Hosena, Großkoschen, Kleinkoschen und Sedlitz,

die Gemeinde Schwarzbach mit der Gemarkung Biehlen,

Gemeinde Neu-Seeland mit den Gemarkungen Lieske, Bahnsdorf und Lindchen,

Gemeinde Großräschen mit den Gemarkungen Dörrwalde und Allmosen,

Gemeinde Tettau,

Landkreis Elbe-Elster:

Gemeinde Großthiemig,

Gemeinde Hirschfeld,

Gemeinde Gröden,

Gemeinde Schraden,

Gemeinde Merzdorf,

Gemeinde Röderland mit der Gemarkung Wainsdorf, Prösen, Stolzenhain a.d. Röder,

Gemeinde Plessa mit der Gemarkung Plessa,

Landkreis Prignitz:

Gemeinde Groß Pankow mit den Gemarkungen Baek, Tangendorf, Tacken, Hohenvier, Strigleben, Steinberg und Gulow,

Gemeinde Perleberg mit der Gemarkung Schönfeld,

Gemeinde Karstädt mit den Gemarkungen Postlin, Strehlen, Blüthen, Klockow, Premslin, Glövzin, Waterloo, Karstädt, Dargardt, Garlin und die Gemarkungen Groß Warnow, Klein Warnow, Reckenzin, Streesow und Dallmin westlich der Bahnstrecke Berlin/Spandau-Hamburg/Altona,

Gemeinde Gülitz-Reetz,

Gemeinde Putlitz mit den Gemarkungen Lockstädt, Mansfeld und Laaske,

Gemeinde Triglitz,

Gemeinde Marienfließ mit der Gemarkung Frehne,

Gemeinde Kümmernitztal mit der Gemarkungen Buckow, Preddöhl und Grabow,

Gemeinde Gerdshagen mit der Gemarkung Gerdshagen,

Gemeinde Meyenburg,

Gemeinde Pritzwalk mit der Gemarkung Steffenshagen,

Bundesland Sachsen:

Landkreis Bautzen

Gemeinde Arnsdorf, sofern nicht bereits Teil der Sperrzone II,

Gemeinde Cunewalde,

Gemeinde Demitz-Thumitz, sofern nicht bereits Teil der Sperrzone II,

Gemeinde Doberschau-Gaußig,

Gemeinde Göda, sofern nicht bereits Teil der Sperrzone II,

Gemeinde Großharthau, sofern nicht bereits Teil der Sperrzone II,

Gemeinde Großpostwitz/O.L.,

Gemeinde Hochkirch, sofern nicht bereits der Sperrzone II,

Gemeinde Kubschütz, sofern nicht bereits Teil der Sperrzone II,

Gemeinde Neukirch/Lausitz,

Gemeinde Obergurig,

Gemeinde Schmölln-Putzkau,

Gemeinde Sohland a. d. Spree,

Gemeinde Stadt Bautzen, sofern nicht bereits Teil der Sperrzone II,

Gemeinde Stadt Bischhofswerda, sofern nicht bereits Teil der Sperrzone II,

Gemeinde Stadt Radeberg, sofern nicht bereits Teil der Sperrzone II,

Gemeinde Stadt Schirgiswalde-Kirschau,

Gemeinde Stadt Wilthen,

Gemeinde Steinigtwolmsdorf,

Stadt Dresden:

Stadtgebiet, sofern nicht bereits Teil der Sperrzone II,

Landkreis Meißen:

Gemeinde Diera-Zehren, sofern nicht bereits Teil der Sperrzone II,

Gemeinde Glaubitz, sofern nicht bereits Teil der Sperrzone II,

Gemeinde Hirschstein,

Gemeinde Käbschütztal,

Gemeinde Klipphausen, sofern nicht bereits Teil der Sperrzone II,

Gemeinde Niederau, sofern nicht bereits Teil der Sperrzone II,

Gemeinde Nünchritz, sofern nicht bereits Teil der Sperrzone II,

Gemeinde Röderaue, sofern nicht bereits Teil der Sperrzone II,

Gemeinde Stadt Gröditz, sofern nicht bereits Teil der Sperrzone II,

Gemeinde Stadt Lommatzsch,

Gemeinde Stadt Meißen, sofern nicht bereits Teil der Sperrzone II,

Gemeinde Stadt Nossen außer Ortsteil Nossen,

Gemeinde Stadt Riesa,

Gemeinde Stadt Strehla,

Gemeinde Stauchitz,

Gemeinde Wülknitz, sofern nicht bereits Teil der Sperrzone II,

Gemeinde Zeithain,

Landkreis Mittelsachsen:

Gemeinde Reinsberg,

Landkreis Sächsische Schweiz-Osterzgebirge:

Gemeinde Bannewitz,

Gemeinde Dürrröhrsdorf-Dittersbach,

Gemeinde Kreischa,

Gemeinde Lohmen,

Gemeinde Müglitztal,

Gemeinde Stadt Dohna,

Gemeinde Stadt Freital,

Gemeinde Stadt Heidenau,

Gemeinde Stadt Hohnstein,

Gemeinde Stadt Neustadt i. Sa.,

Gemeinde Stadt Pirna,

Gemeinde Stadt Rabenau mit den Ortsteilen Lübau, Obernaundorf, Oelsa, Rabenau und Spechtritz,

Gemeinde Stadt Stolpen,

Gemeinde Stadt Tharandt mit den Ortsteilen Fördergersdorf, Großopitz, Kurort Hartha, Pohrsdorf und Spechtshausen,

Gemeinde Stadt Wilsdruff, sofern nicht bereits Teil der Sperrzone II,

Bundesland Mecklenburg-Vorpommern:

Landkreis Vorpommern Greifswald

Gemeinde Penkun südlich der Autobahn A11,

Gemeinde Nadrense südlich der Autobahn A11,

Landkreis Ludwigslust-Parchim:

Gemeinde Barkhagen mit den Ortsteilen und Ortslagen: Altenlinden, Kolonie Lalchow, Plauerhagen, Zarchlin, Barkow-Ausbau, Barkow,

Gemeinde Blievenstorf mit dem Ortsteil: Blievenstorf,

Gemeinde Brenz mit den Ortsteilen und Ortslagen: Neu Brenz, Alt Brenz,

Gemeinde Domsühl mit den Ortsteilen und Ortslagen: Severin, Bergrade Hof, Bergrade Dorf, Zieslübbe, Alt Dammerow, Schlieven, Domsühl, Domsühl-Ausbau, Neu Schlieven,

Gemeinde Gallin-Kuppentin mit den Ortsteilen und Ortslagen: Kuppentin, Kuppentin-Ausbau, Daschow, Zahren, Gallin, Penzlin,

Gemeinde Ganzlin mit den Ortsteilen und Ortslagen: Dresenow, Dresenower Mühle, Twietfort, Ganzlin, Tönchow, Wendisch Priborn, Liebhof, Gnevsdorf,

Gemeinde Granzin mit den Ortsteilen und Ortslagen: Lindenbeck, Greven, Beckendorf, Bahlenrade, Granzin,

Gemeinde Grabow mit den Ortsteilen und Ortslagen: Fresenbrügge, Grabow, Griemoor, Heidehof, Kaltehof, Winkelmoor,

Gemeinde Groß Laasch mit den Ortsteilen und Ortslagen: Groß Laasch,

Gemeinde Kremmin mit den Ortsteilen und Ortslagen: Beckentin, Kremmin,

Gemeinde Kritzow mit den Ortsteilen und Ortslagen: Schlemmin, Kritzow,

Gemeinde Lewitzrand mit dem Ortsteil und Ortslage: Matzlow-Garwitz (teilweise),

Gemeinde Lübz mit den Ortsteilen und Ortslagen: Bobzin, Broock, Broock Ausbau, Hof Gischow, Lübz, Lutheran, Lutheran Ausbau, Riederfelde, Ruthen, Wessentin, Wessentin Ausbau,

Gemeinde Neustadt-Glewe mit den Ortsteilen und Ortslagen: Hohes Feld, Kiez, Klein Laasch, Liebs Siedlung, Neustadt-Glewe, Tuckhude, Wabel,

Gemeinde Obere Warnow mit den Ortsteilen und Ortslagen: Grebbin und Wozinkel, Gemarkung Kossebade teilweise, Gemarkung Herzberg mit dem Waldgebiet Bahlenholz bis an die östliche Gemeindegrenze, Gemarkung Woeten unmittelbar östlich und westlich der L16,

Gemeinde Parchim mit den Ortsteilen und Ortslagen: Dargelütz, Neuhof, Kiekindemark, Neu Klockow, Möderitz, Malchow, Damm, Parchim, Voigtsdorf, Neu Matzlow,

Gemeinde Passow mit den Ortsteilen und Ortslagen: Unterbrüz, Brüz, Welzin, Neu Brüz, Weisin, Charlottenhof, Passow,

Gemeinde Plau am See mit den Ortsteilen und Ortslagen: Reppentin, Gaarz, Silbermühle, Appelburg, Seelust, Plau-Am See, Plötzenhöhe, Klebe, Lalchow, Quetzin, Heidekrug,

Gemeinde Rom mit den Ortsteilen und Ortslagen: Lancken, Stralendorf, Rom, Darze, Paarsch,

Gemeinde Spornitz mit den Ortsteilen und Ortslagen: Dütschow, Primark, Steinbeck, Spornitz,

Gemeinde Werder mit den Ortsteilen und Ortslagen: Neu Benthen, Benthen, Tannenhof, Werder.

2.   Estland

Die folgenden Sperrzonen I in Estland:

Hiiu maakond.

3.   Griechenland

Die folgenden Sperrzonen I in Griechenland:

in the regional unit of Drama:

the community departments of Sidironero and Skaloti and the municipal departments of Livadero and Ksiropotamo (in Drama municipality),

the municipal department of Paranesti (in Paranesti municipality),

the municipal departments of Kokkinogeia, Mikropoli, Panorama, Pyrgoi (in Prosotsani municipality),

the municipal departments of Kato Nevrokopi, Chrysokefalo, Achladea, Vathytopos, Volakas, Granitis, Dasotos, Eksohi, Katafyto, Lefkogeia, Mikrokleisoura, Mikromilea, Ochyro, Pagoneri, Perithorio, Kato Vrontou and Potamoi (in Kato Nevrokopi municipality),

in the regional unit of Xanthi:

the municipal departments of Kimmerion, Stavroupoli, Gerakas, Dafnonas, Komnina, Kariofyto and Neochori (in Xanthi municipality),

the community departments of Satres, Thermes, Kotyli, and the municipal departments of Myki, Echinos and Oraio and (in Myki municipality),

the community department of Selero and the municipal department of Sounio (in Avdira municipality),

in the regional unit of Rodopi:

the municipal departments of Komotini, Anthochorio, Gratini, Thrylorio, Kalhas, Karydia, Kikidio, Kosmio, Pandrosos, Aigeiros, Kallisti, Meleti, Neo Sidirochori and Mega Doukato (in Komotini municipality),

the municipal departments of Ipio, Arriana, Darmeni, Archontika, Fillyra, Ano Drosini, Aratos and the Community Departments Kehros and Organi (in Arriana municipality),

the municipal departments of Iasmos, Sostis, Asomatoi, Polyanthos and Amvrosia and the community department of Amaxades (in Iasmos municipality),

the municipal department of Amaranta (in Maroneia Sapon municipality),

in the regional unit of Evros:

the municipal departments of Kyriaki, Mandra, Mavrokklisi, Mikro Dereio, Protokklisi, Roussa, Goniko, Geriko, Sidirochori, Megalo Derio, Sidiro, Giannouli, Agriani and Petrolofos (in Soufli municipality),

the municipal departments of Dikaia, Arzos, Elaia, Therapio, Komara, Marasia, Ormenio, Pentalofos, Petrota, Plati, Ptelea, Kyprinos, Zoni, Fulakio, Spilaio, Nea Vyssa, Kavili, Kastanies, Rizia, Sterna, Ampelakia, Valtos, Megali Doxipara, Neochori and Chandras (in Orestiada municipality),

the municipal departments of Asvestades, Ellinochori, Karoti, Koufovouno, Kiani, Mani, Sitochori, Alepochori, Asproneri, Metaxades, Vrysika, Doksa, Elafoxori, Ladi, Paliouri and Poimeniko (in Didymoteixo municipality),

in the regional unit of Serres:

the municipal departments of Kerkini, Livadia, Makrynitsa, Neochori, Platanakia, Petritsi, Akritochori, Vyroneia, Gonimo, Mandraki, Megalochori, Rodopoli, Ano Poroia, Katw Poroia, Sidirokastro, Vamvakophyto, Promahonas, Kamaroto, Strymonochori, Charopo, Kastanousi and Chortero and the community departments of Achladochori, Agkistro and Kapnophyto (in Sintiki municipality),

the municipal departments of Serres, Elaionas and Oinoussa and the community departments of Orini and Ano Vrontou (in Serres municipality),

the municipal departments of Dasochoriou, Irakleia, Valtero, Karperi, Koimisi, Lithotopos, Limnochori, Podismeno and Chrysochorafa (in Irakleia municipality).

4.   Lettland

Die folgenden Sperrzonen I in Lettland:

Dienvidkurzemes novada, Grobiņas pagasts, Nīcas pagasta daļa uz ziemeļiem no apdzīvotas vietas Bernāti, autoceļa V1232, A11, V1222, Bārtas upes, Otaņķu pagasts, Grobiņas pilsēta,

Ropažu novada Stopiņu pagasta daļa, kas atrodas uz rietumiem no autoceļa V36, P4 un P5, Acones ielas, Dauguļupes ielas un Dauguļupītes.

5.   Litauen

Die folgenden Sperrzonen I in Litauen:

Kalvarijos savivaldybė,

Klaipėdos rajono savivaldybė: Agluonėnų, Dovilų, Gargždų, Priekulės, Vėžaičių, Kretingalės ir Dauparų-Kvietinių seniūnijos,

Marijampolės savivaldybė,

Palangos miesto savivaldybė,

Vilkaviškio rajono savivaldybė: Bartninkų, Gižų, Gražiškių, Keturvalakių, Kybartų, Pajevonio,Šeimenos, Vilkaviškio miesto, Virbalio, Vištyčio seniūnijos..

6.   Ungarn

Die folgenden Sperrzonen I in Ungarn:

Békés megye 950950, 950960, 950970, 951950, 952050, 952750, 952850, 952950, 953050, 953150, 953650, 953660, 953750, 953850, 953960, 954250, 954260, 954350, 954450, 954550, 954650, 954750, 954850, 954860, 954950, 955050, 955150, 955250, 955260, 955270, 955350, 955450, 955510, 955650, 955750, 955760, 955850, 955950, 956050, 956060, 956150 és 956160 kódszámú vadgazdálkodási egységeinek teljes területe,

Bács-Kiskun megye 600150, 600850, 601550, 601650, 601660, 601750, 601850, 601950, 602050, 603250, 603750 és 603850 kódszámú vadgazdálkodási egységeinek teljes területe,

Budapest 1 kódszámú, vadgazdálkodási tevékenységre nem alkalmas területe,

Csongrád-Csanád megye 800150, 800160, 800250, 802220, 802260, 802310 és 802450 kódszámú vadgazdálkodási egységeinek teljes területe,

Fejér megye 400150, 400250, 400351, 400352, 400450, 400550, 401150, 401250, 401350, 402050, 402350, 402360, 402850, 402950, 403050, 403450, 403550, 403650, 403750, 403950, 403960, 403970, 404650, 404750, 404850, 404950, 404960, 405050, 405750, 405850, 405950,

406050, 406150, 406550, 406650 és 406750 kódszámú vadgazdálkodási egységeinek teljes területe,

Győr-Moson-Sopron megye 100550, 100650, 100950, 101050, 101350, 101450, 101550, 101560 és 102150 kódszámú vadgazdálkodási egységeinek teljes területe,

Jász-Nagykun-Szolnok megye 750150, 750160, 750260, 750350, 750450, 750460, 754450, 754550, 754560, 754570, 754650, 754750, 754950, 755050, 755150, 755250, 755350 és 755450 kódszámú vadgazdálkodási egységeinek teljes területe,

Komárom-Esztergom megye 250150, 250250, 250450, 250460, 250550, 250650, 250750, 251050, 251150, 251250, 251350, 251360, 251650, 251750, 251850, 252250, kódszámú vadgazdálkodási egységeinek teljes területe,

Pest megye 571550, 572150, 572250, 572350, 572550, 572650, 572750, 572850, 572950, 573150, 573250, 573260, 573350, 573360, 573450, 573850, 573950, 573960, 574050, 574150, 574350, 574360, 574550, 574650, 574750, 574850, 574860, 574950, 575050, 575150, 575250, 575350, 575550, 575650, 575750, 575850, 575950, 576050, 576150, 576250, 576350, 576450, 576650, 576750, 576850, 576950, 577050, 577150, 577350, 577450, 577650, 577850, 577950, 578050, 578150, 578250, 578350, 578360, 578450, 578550, 578560, 578650, 578850, 578950, 579050, 579150, 579250, 579350, 579450, 579460, 579550, 579650, 579750, 580250 és 580450 kódszámú vadgazdálkodási egységeinek teljes területe.

7.   Polen

Die folgenden Sperrzonen I in Polen:

w województwie kujawsko - pomorskim:

powiat rypiński,

powiat brodnicki,

powiat grudziądzki,

powiat miejski Grudziądz,

powiat wąbrzeski,

w województwie warmińsko-mazurskim:

gminy Wielbark i Rozogi w powiecie szczycieńskim,

w województwie podlaskim:

gminy Wysokie Mazowieckie z miastem Wysokie Mazowieckie, Czyżew i część gminy Kulesze Kościelne położona na południe od linii wyznaczonej przez linię kolejową w powiecie wysokomazowieckim,

gminy Miastkowo, Nowogród, Śniadowo i Zbójna w powiecie łomżyńskim,

gminy Szumowo, Zambrów z miastem Zambrów i część gminy Kołaki Kościelne położona na południe od linii wyznaczonej przez linię kolejową w powiecie zambrowskim,

gminy Grabowo, Kolno i miasto Kolno, Turośl w powiecie kolneńskim,

w województwie mazowieckim:

powiat ostrołęcki,

powiat miejski Ostrołęka,

gminy Bielsk, Brudzeń Duży, Bulkowo, Drobin, Gąbin, Łąck, Nowy Duninów, Radzanowo, Słupno, Staroźreby i Stara Biała w powiecie płockim,

powiat miejski Płock,

powiat ciechanowski,

gminy Baboszewo, Dzierzążnia, Joniec, Nowe Miasto, Płońsk i miasto Płońsk, Raciąż i miasto Raciąż, Sochocin w powiecie płońskim,

powiat sierpecki,

gmina Bieżuń, Lutocin, Siemiątkowo i Żuromin w powiecie żuromińskim,

część powiatu ostrowskiego niewymieniona w części II załącznika I,

gminy Dzieżgowo, Lipowiec Kościelny, Mława, Radzanów, Strzegowo, Stupsk, Szreńsk, Szydłowo, Wiśniewo w powiecie mławskim,

powiat przasnyski,

powiat makowski,

powiat pułtuski,

część powiatu wyszkowskiego niewymieniona w części II załącznika I,

część powiatu węgrowskiego niewymieniona w części II załącznika I,

część powiatu wołomińskiego niewymieniona w części II załącznika I,

gminy Mokobody i Suchożebry w powiecie siedleckim,

gminy Dobre, Jakubów, Kałuszyn, Stanisławów w powiecie mińskim,

gminy Bielany i gmina wiejska Sokołów Podlaski w powiecie sokołowskim,

powiat gostyniński,

w województwie podkarpackim:

powiat jasielski,

powiat strzyżowski,

część powiatu ropczycko – sędziszowskiego niewymieniona w części II i II załącznika I,

gminy Pruchnik, Rokietnica, Roźwienica, w powiecie jarosławskim,

gminy Fredropol, Krasiczyn, Krzywcza, Przemyśl, część gminy Orły położona na zachód od linii wyznaczonej przez drogę nr 77, część gminy Żurawica na zachód od linii wyznaczonej przez drogę nr 77 w powiecie przemyskim,

powiat miejski Przemyśl,

gminy Gać, Jawornik Polski, Kańczuga, część gminy Zarzecze położona na południe od linii wyznaczonej przez rzekę Mleczka w powiecie przeworskim,

powiat łańcucki,

gminy Trzebownisko, Głogów Małopolski, część gminy Świlcza położona na północ od linii wyznaczonej przez drogę nr 94 i część gminy Sokołów Małopolski położona na południe od linii wyznaczonej przez drogę nr 875 w powiecie rzeszowskim,

gmina Raniżów w powiecie kolbuszowskim,

gminy Brzostek, Jodłowa, Pilzno, miasto Dębica, część gminy Czarna położona na południe od linii wyznaczonej przez drogę nr A4, część gminy Żyraków położona na południe od linii wyznaczonej przez drogę nr A4, część gminy wiejskiej Dębica położona na południe od linii wyznaczonej przez drogę nr A4 w powiecie dębickim,

w województwie świętokrzyskim:

gminy Nowy Korczyn, Solec–Zdrój, Wiślica, Stopnica, Tuczępy, Busko Zdrój w powiecie buskim,

powiat kazimierski,

powiat skarżyski,

część powiatu opatowskiego niewymieniona w części II załącznika I,

część powiatu sandomierskiego niewymieniona w części II załącznika I,

gminy Bogoria, Osiek, Staszów i część gminy Rytwiany położona na wschód od linii wyznaczonej przez drogę nr 764, część gminy Szydłów położona na wschód od linii wyznaczonej przez drogę nr 756 w powiecie staszowskim,

gminy Pawłów, Wąchock, część gminy Brody położona na zachód od linii wyznaczonej przez drogę nr 9 oraz na południowy - zachód od linii wyznaczonej przez drogi: nr 0618T biegnącą od północnej granicy gminy do skrzyżowania w miejscowości Lipie, drogę biegnącą od miejscowości Lipie do wschodniej granicy gminy i część gminy Mirzec położona na zachód od linii wyznaczonej przez drogę nr 744 biegnącą od południowej granicy gminy do miejscowości Tychów Stary a następnie przez drogę nr 0566T biegnącą od miejscowości Tychów Stary w kierunku północno - wschodnim do granicy gminy w powiecie starachowickim,

powiat ostrowiecki,

gminy Fałków, Ruda Maleniecka, Radoszyce, Smyków, Słupia Konecka, część gminy Końskie położona na zachód od linii kolejowej, część gminy Stąporków położona na południe od linii kolejowej w powiecie koneckim,

gminy Bodzentyn, Bieliny, Łagów, Morawica, Nowa Słupia, część gminy Raków położona na wschód od linii wyznaczonej przez drogi nr 756 i 764, część gminy Chęciny położona na południe od linii wyznaczonej przez drogę nr 762, część gminy Górno położona na południe od linii wyznaczonej przez drogę biegnącą od wschodniej granicy gminy łączącą miejscowości Leszczyna – Cedzyna oraz na południe od linii wyznaczonej przez ul. Kielecką w miejscowości Cedzyna biegnącą do wschodniej granicy gminy, część gminy Daleszyce położona na północ od linii wyznaczonej przez drogę nr 764 biegnącą od wschodniej granicy gminy do skrzyżowania z drogą łączącą miejscowości Daleszyce – Słopiec – Borków, dalej na północ od linii wyznaczonej przez tę drogę biegnącą od skrzyżowania z drogą nr 764 do przecięcia z linią rzeki Belnianka, następnie na północ od linii wyznaczonej przez rzeki Belnianka i Czarna Nida biegnącej do zachodniej granicy gminy w powiecie kieleckim,

gminy Działoszyce, Michałów, Pińczów, Złota w powiecie pińczowskim,

gminy Imielno, Jędrzejów, Nagłowice, Sędziszów, Słupia, Sobków, Wodzisław w powiecie jędrzejowskim,

gminy Moskorzew, Radków, Secemin, część gminy Włoszczowa położona na zachód od linii wyznaczonej przez drogę nr 742 biegnącą od północnej granicy gminy do miejscowości Konieczno i dalej na zachód od linii wyznaczonej przez drogę łączącą miejscowości Konieczno – Rogienice – Dąbie – Podłazie, część gminy Kluczewsko położona na północ od linii wyznaczonej przez drogę biegnącą od wschodniej granicy gminy i łączącą miejscowości Krogulec – Nowiny - Komorniki do przecięcia z linią rzeki Czarna, następnie na północ od linii wyznaczonej przez rzekę Czarna biegnącą do przecięcia z linią wyznaczoną przez drogę nr 742 i dalej na zachód od linii wyznaczonej przez drogę nr 742 biegnącą od przecięcia z linią rzeki Czarna do południowej granicy gminy w powiecie włoszczowskim,

w województwie łódzkim:

gminy Łyszkowice, Kocierzew Południowy, Kiernozia, Chąśno, Nieborów, część gminy wiejskiej Łowicz położona na północ od linii wyznaczonej przez drogę nr 92 biegnącej od granicy miasta Łowicz do zachodniej granicy gminy oraz część gminy wiejskiej Łowicz położona na wschód od granicy miasta Łowicz i na północ od granicy gminy Nieborów w powiecie łowickim,

gminy Cielądz, Rawa Mazowiecka z miastem Rawa Mazowiecka w powiecie rawskim,

gminy Bolimów, Głuchów, Godzianów, Lipce Reymontowskie, Maków, Nowy Kawęczyn, Skierniewice, Słupia w powiecie skierniewickim,

powiat miejski Skierniewice,

gminy Mniszków, Paradyż, Sławno i Żarnów w powiecie opoczyńskim,

powiat tomaszowski,

powiat brzeziński,

powiat łaski,

powiat miejski Łódź,

powat łódzki wschodni,

powiat pabianicki,

powiat wieruszowski,

gminy Aleksandrów Łódzki, Stryków, miasto Zgierz w powiecie zgierskim,

gminy Bełchatów z miastem Bełchatów, Drużbice, Kluki, Rusiec, Szczerców, Zelów w powiecie bełchatowskim,

powiat wieluński,

powiat sieradzki,

powiat zduńskowolski,

gminy Aleksandrów, Czarnocin, Grabica, Moszczenica, Ręczno, Sulejów, Wola Krzysztoporska, Wolbórz w powiecie piotrkowskim,

powiat miejski Piotrków Trybunalski,

gminy Masłowice, Przedbórz, Wielgomłyny i Żytno w powiecie radomszczańskim,

w województwie śląskim:

gmina Koniecpol w powiecie częstochowskim,

w województwie pomorskim:

gminy Ostaszewo, miasto Krynica Morska oraz część gminy Nowy Dwór Gdański położona na południowy - zachód od linii wyznaczonej przez drogę nr 55 biegnącą od południowej granicy gminy do skrzyżowania z drogą nr 7, następnie przez drogę nr 7 i S7 biegnącą do zachodniej granicy gminy w powiecie nowodworskim,

gminy Lichnowy, Miłoradz, Malbork z miastem Malbork, część gminy Nowy Staw położna na zachód od linii wyznaczonej przez drogę nr 55 w powiecie malborskim,

gminy Mikołajki Pomorskie, Stary Targ i Sztum w powiecie sztumskim,

powiat gdański,

Miasto Gdańsk,

powiat tczewski,

powiat kwidzyński,

w województwie lubuskim:

gmina Lubiszyn w powiecie gorzowskim,

gmina Dobiegniew w powiecie strzelecko – drezdeneckim,

w województwie dolnośląskim:

gminy Dziadowa Kłoda, Międzybórz, Syców, Twardogóra, część gminy wiejskiej Oleśnica położona na północ od linii wyznaczonej przez drogę nr S8, część gminy Dobroszyce położona na wschód od linii wyznaczonej przez linię kolejową biegnącą od północnej do południowej granicy gminy w powiecie oleśnickim,

gminy Jordanów Śląski, Kobierzyce, Mietków, Sobótka, część gminy Żórawina położona na zachód od linii wyznaczonej przez autostradę A4, część gminy Kąty Wrocławskie położona na południe od linii wyznaczonej przez autostradę A4 w powiecie wrocławskim,

część gminy Domaniów położona na południowy zachód od linii wyznaczonej przez autostradę A4 w powiecie oławskim,

gmina Wiązów w powiecie strzelińskim,

część powiatu średzkiego niewymieniona w części II załącznika I,

miasto Świeradów - Zdrój w powiecie lubańskim,

gminy Pielgrzymka, miasto Złotoryja, część gminy wiejskiej Złotoryja położona na zachód od linii wyznaczonej przez drogę biegnącą od północnej granicy gminy w miejscowości Nowa Wieś Złotoryjska do granicy miasta Złotoryja oraz na południe od linii wyznaczonej przez drogę nr 382 biegnącą od granicy miasta Złotoryja do wschodniej granicy gminy w powiecie złotoryjskim,

gmina Mirsk w powiecie lwóweckim,

gminy Janowice Wielkie, Mysłakowice, Stara Kamienica w powiecie karkonoskim,

część powiatu miejskiego Jelenia Góra położona na północ od linii wyznaczonej przez drogę nr 366,

gminy Bolków, Męcinka, Mściwojów, Paszowice, miasto Jawor w powiecie jaworskim,

gminy Dobromierz, Jaworzyna Śląska, Marcinowice, Strzegom, Żarów w powiecie świdnickim,

gminy Dzierżoniów, Pieszyce, miasto Bielawa, miasto Dzierżoniów w powiecie dzierżoniowskim,

gminy Głuszyca, Mieroszów w powiecie wałbrzyskim,

gmina Nowa Ruda i miasto Nowa Ruda w powiecie kłodzkim,

gminy Kamienna Góra, Marciszów i miasto Kamienna Góra w powiecie kamiennogórskim,

w województwie wielkopolskim:

gminy Koźmin Wielkopolski, Rozdrażew, miasto Sulmierzyce, część gminy Krotoszyn położona na wschód od linii wyznaczonej przez drogi: nr 15 biegnącą od północnej granicy gminy do skrzyżowania z drogą nr 36, nr 36 biegnącą od skrzyżowania z drogą nr 15 do skrzyżowana z drogą nr 444, nr 444 biegnącą od skrzyżowania z drogą nr 36 do południowej granicy gminy w powiecie krotoszyńskim,

gminy Brodnica, część gminy Dolsk położona na wschód od linii wyznaczonej przez drogę nr 434 biegnącą od północnej granicy gminy do skrzyżowania z drogą nr 437, a nastęnie na wschód od drogi nr 437 biegnącej od skrzyżowania z drogąnr 434 do południowej granicy gminy, część gminy Śrem położóna na wschód od linii wyznaczonej przez drogę nr 310 biegnącą od zachodniej granicy gminy do miejscowości Śrem, następnie na wschód od drogi nr 432 w miejscowości Śrem oraz na wschód od drogi nr 434 biegnącej od skrzyżowania z drogą nr 432 do południowej granicy gminy w powiecie śremskim,

gminy Borek Wielkopolski, Piaski, Pogorzela, w powiecie gostyńskim,

gmina Grodzisk Wielkopolski i część gminy Kamieniec położona na wschód od linii wyznaczonej przez drogę nr 308 w powiecie grodziskim,

gmina Czempiń w powiecie kościańskim,

gminy Kleszczewo, Kostrzyn, Kórnik, Pobiedziska, Mosina, miasto Puszczykowo, część gminy wiejskiej Murowana Goślina położona na południe od linii kolejowej biegnącej od północnej granicy miasta Murowana Goślina do północno-wschodniej granicy gminy w powiecie poznańskim,

gmina Kiszkowo i część gminy Kłecko położona na zachód od rzeki Mała Wełna w powiecie gnieźnieńskim,

powiat czarnkowsko-trzcianecki,

część gminy Wronki położona na północ od linii wyznaczonej przez rzekę Wartę biegnącą od zachodniej granicy gminy do przecięcia z droga nr 182, a następnie na wschód od linii wyznaczonej przez drogi nr 182 oraz 184 biegnącą od skrzyżowania z drogą nr 182 do południowej granicy gminy w powiecie szamotulskim,

gmina Budzyń w powiecie chodzieskim,

gminy Mieścisko, Skoki i Wągrowiec z miastem Wągrowiec w powiecie wągrowieckim,

powiat pleszewski,

gmina Zagórów w powiecie słupeckim,

gmina Pyzdry w powiecie wrzesińskim,

gminy Kotlin, Żerków i część gminy Jarocin położona na wschód od linii wyznaczonej przez drogi nr S11 i 15 w powiecie jarocińskim,

powiat ostrowski,

powiat miejski Kalisz,

powiat kaliski,

powiat turecki,

gminy Rzgów, Grodziec, Krzymów, Stare Miasto, Rychwał w powiecie konińskim,

powiat kępiński,

powiat ostrzeszowski,

w województwie opolskim:

gminy Domaszowice, Pokój, część gminy Namysłów położona na północ od linii wyznaczonej przez linię kolejową biegnącą od wschodniej do zachodniej granicy gminy w powiecie namysłowskim,

gminy Wołczyn, Kluczbork, Byczyna w powiecie kluczborskim,

gminy Praszka, Gorzów Śląski część gminy Rudniki położona na północ od linii wyznaczonej przez drogę nr 42 biegnącą od zachodniej granicy gminy do skrzyżowania z drogą nr 43 i na zachód od linii wyznaczonej przez drogę nr 43 biegnącą od północnej granicy gminy do skrzyżowania z drogą nr 42 w powiecie oleskim,

gmina Grodkóww powiecie brzeskim,

gminy Komprachcice, Łubniany, Murów, Niemodlin, Tułowice w powiecie opolskim,

powiat miejski Opole,

w województwie zachodniopomorskim:

gminy Nowogródek Pomorski, Barlinek, Myślibórz, część gminy Dębno położona na wschód od linii wyznaczonej przez drogę nr 126 biegnącą od zachodniej granicy gminy do skrzyżowania z drogą nr 23 w miejscowości Dębno, następnie na wschód od linii wyznaczonej przez drogę nr 23 do skrzyżowania z ul. Jana Pawła II w miejscowości Cychry, następnie na północ od ul. Jana Pawła II do skrzyżowania z ul. Ogrodową i dalej na północ od linii wyznaczonej przez ul. Ogrodową, której przedłużenie biegnie do wschodniej granicy gminy w powiecie myśliborskim,

gmina Stare Czarnowo w powiecie gryfińskim,

gmina Bielice, Kozielice, Pyrzyce w powiecie pyrzyckim,

gminy Bierzwnik, Krzęcin, Pełczyce w powiecie choszczeńskim,

część powiatu miejskiego Szczecin położona na zachód od linii wyznaczonej przez rzekę Odra Zachodnia biegnącą od północnej granicy gminy do przecięcia z drogą nr 10, następnie na południe od linii wyznaczonej przez drogę nr 10 biegnącą od przecięcia z linią wyznaczoną przez rzekę Odra Zachodnia do wschodniej granicy gminy,

gminy Dobra (Szczecińska), Kołbaskowo, Police w powiecie polickim,

w województwie małopolskim:

powiat brzeski,

powiat gorlicki,

powiat proszowicki,

część powiatu nowosądeckiego niewymieniona w części II załącznika I,

gminy Czorsztyn, Krościenko nad Dunajcem, Ochotnica Dolna w powiecie nowotarskim,

powiat miejski Nowy Sącz,

powiat tarnowski,

powiat miejski Tarnów,

część powiatu dąbrowskiego niewymieniona w części III załącznika I.

8.   Slowakei

Die folgenden Sperrzonen I in der Slowakei:

in the district of Nové Zámky, Sikenička, Pavlová, Bíňa, Kamenín, Kamenný Most, Malá nad Hronom, Belá, Ľubá, Šarkan, Gbelce, Bruty, Mužla, Obid, Štúrovo, Nána, Kamenica nad Hronom, Chľaba, Leľa, Bajtava, Salka, Malé Kosihy,

in the district of Veľký Krtíš, the municipalities of Ipeľské Predmostie, Veľká nad Ipľom, Hrušov, Kleňany, Sečianky,

in the district of Levice, the municipalities of Keť, Čata, Pohronský Ruskov, Hronovce, Želiezovce, Zalaba, Malé Ludince, Šalov, Sikenica, Pastovce, Bielovce, Ipeľský Sokolec, Lontov, Kubáňovo, Sazdice, Demandice, Dolné Semerovce, Vyškovce nad Ipľom, Preseľany nad Ipľom, Hrkovce, Tupá, Horné Semerovce, Hokovce, Slatina, Horné Turovce, Veľké Turovce, Šahy, Tešmak, Plášťovce, Ipeľské Uľany, Bátovce, Pečenice, Jabloňovce, Bohunice, Pukanec, Uhliská,

in the district of Krupina, the municipalities of Dudince, Terany, Hontianske Moravce, Sudince, Súdovce, Lišov,

the whole district of Ružomberok,

in the region of Turčianske Teplice, municipalties of Turček, Horná Štubňa, Čremošné, Háj, Rakša, Mošovce,

in the district of Martin, municipalties of Blatnica, Folkušová, Necpaly,

in the district of Dolný Kubín, the municipalities of Kraľovany, Žaškov, Jasenová, Vyšný Kubín, Oravská Poruba, Leštiny, Osádka, Malatiná, Chlebnice, Krivá,

in the district of Tvrdošín, the municipalities of Oravský Biely Potok, Habovka, Zuberec,

in the district of Žarnovica, the municipalities of Rudno nad Hronom, Voznica, Hodruša-Hámre,

the whole district of Žiar nad Hronom, except municipalities included in zone II.

9.   Italien

Die folgenden Sperrzonen I in Italien:

Piedmont Region:

in the province of Alessandria, the municipalities of Casalnoceto, Oviglio, Tortona, Viguzzolo, Ponti, Frugarolo, Bergamasco, Castellar Guidobono, Berzano Di Tortona, Castelletto D'erro, Cerreto Grue, Carbonara Scrivia, Casasco, Carentino, Frascaro, Paderna, Montegioco, Spineto Scrivia, Villaromagnano, Pozzolo Formigaro, Momperone, Merana, Monleale, Terzo, Borgoratto Alessandrino, Casal Cermelli, Montemarzino, Bistagno, Castellazzo Bormida, Bosco Marengo, Spigno Monferrato, Castelspina, Denice, Volpeglino, Alice Bel Colle, Gamalero, Volpedo, Pozzol Groppo, Montechiaro D'acqui, Sarezzano,

in the province of Asti, the municipalities of Olmo Gentile, Nizza Monferrato, Incisa Scapaccino, Roccaverano, Castel Boglione, Mombaruzzo, Maranzana, Castel Rocchero, Rocchetta Palafea, Castelletto Molina, Castelnuovo Belbo, Montabone, Quaranti, Mombaldone, Fontanile, Calamandrana, Bruno, Sessame, Monastero Bormida, Bubbio, Cassinasco, Serole,

Liguria Region:

in the province of Genova, the Municipalities of Rovegno, Rapallo, Portofino, Cicagna, Avegno, Montebruno, Santa Margherita Ligure, Favale Di Malvaro, Recco, Camogli, Moconesi, Tribogna, Fascia, Uscio, Gorreto, Fontanigorda, Neirone, Rondanina, Lorsica, Propata;

in the province of Savona, the municipalities of Cairo Montenotte, Quiliano, Dego, Altare, Piana Crixia, Mioglia, Giusvalla, Albissola Marina, Savona,

Emilia-Romagna Region:

in the province of Piacenza, the municipalities of Ottone, Zerba,

Lombardia Region:

in the province of Pavia, the municipalities of Rocca Susella, Montesegale, Menconico, Val Di Nizza, Bagnaria, Santa Margherita Di Staffora, Ponte Nizza, Brallo Di Pregola, Varzi, Godiasco, Cecima,

Lazio Region:

in the province of Rome,

North: the municipalities of Riano, Castelnuovo di Porto, Capena, Fiano Romano, Morlupo, Sacrofano, Magliano Romano, Formello, Campagnano di Roma, Anguillara;

West: the municipality of Fiumicino;

South: the municipality of Rome between the boundaries of the municipality of Fiumicino (West), the limits of Zone 3 (North), the Tiber river up to the intersection with the Grande Raccordo Anulare GRA Highway, the Grande Raccordo Anulare GRA Highway up to the intersection with A24 Highway, A24 Highway up to the intersection with Viale del Tecnopolo, viale del Tecnopolo up to the intersection with the boundaries of the municipality of Guidonia Montecelio;

East: the municipalities of Guidonia Montecelio, Montelibretti, Palombara Sabina, Monterotondo, Mentana, Sant’Angelo Romano, Fonte Nuova.

TEIL II

1.   Bulgarien

Die folgenden Sperrzonen II in Bulgarien:

the whole region of Haskovo,

the whole region of Yambol,

the whole region of Stara Zagora,

the whole region of Pernik,

the whole region of Kyustendil,

the whole region of Plovdiv, excluding the areas in Part III,

the whole region of Pazardzhik, excluding the areas in Part III,

the whole region of Smolyan,

the whole region of Dobrich,

the whole region of Sofia city,

the whole region of Sofia Province,

the whole region of Blagoevgrad excluding the areas in Part III,

the whole region of Razgrad,

the whole region of Kardzhali,

the whole region of Burgas,

the whole region of Varna excluding the areas in Part III,

the whole region of Silistra,

the whole region of Ruse,

the whole region of Veliko Tarnovo,

the whole region of Pleven,

the whole region of Targovishte,

the whole region of Shumen,

the whole region of Sliven,

the whole region of Vidin,

the whole region of Gabrovo,

the whole region of Lovech,

the whole region of Montana,

the whole region of Vratza.

2.   Deutschland

Die folgenden Sperrzonen II in Deutschland:

Bundesland Brandenburg:

Landkreis Oder-Spree:

Gemeinde Grunow-Dammendorf,

Gemeinde Mixdorf

Gemeinde Schlaubetal,

Gemeinde Neuzelle,

Gemeinde Neißemünde,

Gemeinde Lawitz,

Gemeinde Eisenhüttenstadt,

Gemeinde Vogelsang,

Gemeinde Ziltendorf,

Gemeinde Wiesenau,

Gemeinde Friedland,

Gemeinde Siehdichum,

Gemeinde Müllrose,

Gemeinde Briesen,

Gemeinde Jacobsdorf

Gemeinde Groß Lindow,

Gemeinde Brieskow-Finkenheerd,

Gemeinde Ragow-Merz,

Gemeinde Beeskow,

Gemeinde Rietz-Neuendorf,

Gemeinde Tauche mit den Gemarkungen Stremmen, Ranzig, Trebatsch, Sabrodt, Sawall, Mitweide, Lindenberg, Falkenberg (T), Görsdorf (B), Wulfersdorf, Giesensdorf, Briescht, Kossenblatt und Tauche,

Gemeinde Langewahl,

Gemeinde Berkenbrück,

Gemeinde Steinhöfel mit den Gemarkungen Arensdorf und Demitz und den Gemarkungen Steinhöfel, Hasenfelde und Heinersdorf östlich der L 36 und der Gemarkung Neuendorf im Sande südlich der L36,

Gemeinde Fürstenwalde östlich der B 168 und südlich der L36,

Gemeinde Diensdorf-Radlow,

Gemeinde Wendisch Rietz östlich des Scharmützelsees und nördlich der B 246,

Gemeinde Bad Saarow mit der Gemarkung Neu Golm und der Gemarkung Bad Saarow-Pieskow östlich des Scharmützelsees und ab nördlicher Spitze östlich der L35,

Landkreis Dahme-Spreewald:

Gemeinde Jamlitz,

Gemeinde Lieberose,

Gemeinde Schwielochsee mit den Gemarkungen Goyatz, Jessern, Lamsfeld, Ressen, Speichrow und Zaue,

Landkreis Spree-Neiße:

Gemeinde Schenkendöbern,

Gemeinde Guben,

Gemeinde Jänschwalde,

Gemeinde Tauer,

Gemeinde Peitz,

Gemeinde Turnow-Preilack mit der Gemarkung Preilack,

Gemeinde Teichland mit der Gemarkung Bärenbrück,

Gemeinde Heinersbrück,

Gemeinde Forst,

Gemeinde Groß Schacksdorf-Simmersdorf,

Gemeinde Neiße-Malxetal,

Gemeinde Jämlitz-Klein Düben,

Gemeinde Tschernitz,

Gemeinde Döbern,

Gemeinde Felixsee,

Gemeinde Wiesengrund,

Gemeinde Spremberg mit den Gemarkungen Groß Luja, Sellessen, Türkendorf, Graustein, Waldesdorf, Hornow, Schönheide, Lieskau, Bühlow, Groß Buckow, Jessen, Pulsberg, Roitz, Terpe und der Gemarkung Spremberg östlich der Tagebaurandstraße,

Gemeinde Welzow mit den Gemarkungen Proschim und Haidemühl,

Gemeinde Neuhausen/Spree mit den Gemarkungen Kahsel, Bagenz, Drieschnitz, Gablenz, Laubsdorf, Komptendorf und Sergen und der Gemarkung Roggosen südlich der BAB 15,

Landkreis Märkisch-Oderland:

Gemeinde Bleyen-Genschmar,

Gemeinde Neuhardenberg

Gemeinde Golzow,

Gemeinde Küstriner Vorland,

Gemeinde Alt Tucheband,

Gemeinde Reitwein,

Gemeinde Podelzig,

Gemeinde Gusow-Platkow,

Gemeinde Seelow,

Gemeinde Vierlinden,

Gemeinde Lindendorf,

Gemeinde Fichtenhöhe,

Gemeinde Lietzen,

Gemeinde Falkenhagen (Mark),

Gemeinde Zeschdorf,

Gemeinde Treplin,

Gemeinde Lebus,

Gemeinde Müncheberg mit den Gemarkungen Jahnsfelde, Trebnitz, Obersdorf, Münchehofe und Hermersdorf,

Gemeinde Märkische Höhe mit der Gemarkung Ringenwalde,

Gemeinde Bliesdorf mit der Gemarkung Metzdorf und Gemeinde Bliesdorf – östlich der B167 bis östlicher Teil, begrenzt aus Richtung Gemarkungsgrenze Neutrebbin südlich der Bahnlinie bis Straße „Sophienhof“ dieser westlich folgend bis „Ruesterchegraben“ weiter entlang Feldweg an den Windrädern Richtung „Herrnhof“, weiter entlang „Letschiner Hauptgraben“ nord-östlich bis Gemarkungsgrenze Alttrebbin und Kunersdorf – östlich der B167,

Gemeinde Bad Freienwalde mit den Gemarkungen Altglietzen, Altranft, Bad Freienwalde, Bralitz, Hohenwutzen, Schiffmühle, Hohensaaten und Neuenhagen,

Gemeinde Falkenberg mit der Gemarkung Falkenberg östlich der L35,

Gemeinde Oderaue,

Gemeinde Wriezen mit den Gemarkungen Altwriezen, Jäckelsbruch, Neugaul, Beauregard, Eichwerder, Rathsdorf – östlich der B167 und Wriezen – östlich der B167,

Gemeinde Neulewin,

Gemeinde Neutrebbin,

Gemeinde Letschin,

Gemeinde Zechin,

Landkreis Barnim:

Gemeinde Lunow-Stolzenhagen,

Gemeinde Parsteinsee,

Gemeinde Oderberg,

Gemeinde Liepe,

Gemeinde Hohenfinow (nördlich der B167),

Gemeinde Niederfinow,

Gemeinde (Stadt) Eberswalde mit den Gemarkungen Eberswalde nördlich der B167 und östlich der L200, Sommerfelde und Tornow nördlich der B167,

Gemeinde Chorin mit den Gemarkungen Brodowin, Chorin östlich der L200, Serwest, Neuehütte, Sandkrug östlich der L200,

Gemeinde Ziethen mit der Gemarkung Klein Ziethen östlich der Serwester Dorfstraße und östlich der B198,

Landkreis Uckermark:

Gemeinde Angermünde mit den Gemarkungen Crussow, Stolpe, Gellmersdorf, Neukünkendorf, Bölkendorf, Herzsprung, Schmargendorf und den Gemarkungen Angermünde südlich und südöstlich der B2 und Dobberzin südlich der B2,

Gemeinde Schwedt mit den Gemarkungen Criewen, Zützen, Schwedt, Stendell, Kummerow, Kunow, Vierraden, Blumenhagen, Oderbruchwiesen, Enkelsee, Gatow, Hohenfelde, Schöneberg, Flemsdorf und der Gemarkung Felchow östlich der B2,

Gemeinde Pinnow südlich und östlich der B2,

Gemeinde Berkholz-Meyenburg,

Gemeinde Mark Landin mit der Gemarkung Landin südlich der B2,

Gemeinde Casekow mit der Gemarkung Woltersdorf und den Gemarkungen Biesendahlshof und Casekow östlich der L272 und südlich der L27,

Gemeinde Hohenselchow-Groß Pinnow mit der Gemarkung Groß Pinnow und der Gemarkung Hohenselchow südlich der L27,

Gemeinde Gartz (Oder) mit der Gemarkung Friedrichsthal und den Gemarkungen Gartz und Hohenreinkendorf südlich der L27 und B2 bis Gartenstraße,

Gemeinde Passow mit der Gemarkung Jamikow,

Kreisfreie Stadt Frankfurt (Oder),

Landkreis Prignitz:

Gemeinde Karstädt mit den Gemarkungen Neuhof und Kribbe und den Gemarkungen Groß Warnow, Klein Warnow, Reckenzin, Streesow und Dallmin östlich der Bahnstrecke Berlin/Spandau-Hamburg/Altona,

Gemeinde Berge,

Gemeinde Pirow mit den Gemarkungen Hülsebeck, Pirow, Bresch und Burow,

Gemeinde Putlitz mit den Gemarkungen Sagast, Nettelbeck, Porep, Lütkendorf, Putlitz, Weitgendorf und Telschow,

Gemeinde Marienfließ mit den Gemarkungen Jännersdorf, Stepenitz und Krempendorf,

Landkreis Oberspreewald-Lausitz:

Gemeinde Senftenberg mit der Gemarkung Peickwitz,

Gemeinde Hohenbocka,

Gemeinde Grünewald,

Gemeinde Hermsdorf,

Gemeinde Kroppen,

Gemeinde Ortrand,

Gemeinde Großkmehlen,

Gemeinde Lindenau,

Gemeinde Frauendorf,

Gemeinde Ruhland,

Gemeinde Guteborn

Gemeinde Schwarzbach mit der Gemarkung Schwarzbach,

Bundesland Sachsen:

Landkreis Bautzen:

Gemeinde Arnsdorf nördlich der B6,

Gemeinde Burkau,

Gemeinde Crostwitz,

Gemeinde Demitz-Thumitz nördlich der S111,

Gemeinde Elsterheide,

Gemeinde Frankenthal,

Gemeinde Göda nördlich der S111,

Gemeinde Großdubrau,

Gemeinde Großharthau nördlich der B6,

Gemeinde Großnaundorf,

Gemeinde Haselbachtal,

Gemeinde Hochkirch nördlich der B6,

Gemeinde Königswartha,

Gemeinde Kubschütz nördlich der B6,

Gemeinde Laußnitz,

Gemeinde Lichtenberg,

Gemeinde Lohsa,

Gemeinde Malschwitz,

Gemeinde Nebelschütz,

Gemeinde Neukirch,

Gemeinde Neschwitz,

Gemeinde Ohorn,

Gemeinde Oßling,

Gemeinde Ottendorf-Okrilla,

Gemeinde Panschwitz-Kuckau,

Gemeinde Puschwitz,

Gemeinde Räckelwitz,

Gemeinde Radibor,

Gemeinde Ralbitz-Rosenthal,

Gemeinde Rammenau,

Gemeinde Schwepnitz,

Gemeinde Spreetal,

Gemeinde Stadt Bautzen nördlich der S111 bis Abzweig S 156 und nördlich des Verlaufs S 156 bis Abzweig B6 und nördlich des Verlaufs der B 6 bis zur östlichen Gemeindegrenze,

Gemeinde Stadt Bernsdorf,

Gemeinde Stadt Bischofswerda nördlich der B6 nördlich der S111,

Gemeinde Stadt Elstra,

Gemeinde Stadt Großröhrsdorf,

Gemeinde Stadt Hoyerswerda,

Gemeinde Stadt Kamenz,

Gemeinde Stadt Königsbrück,

Gemeinde Stadt Lauta,

Gemeinde Stadt Pulsnitz,

Gemeinde Stadt Radeberg nördlich der B6,

Gemeinde Stadt Weißenberg,

Gemeinde Stadt Wittichenau,

Gemeinde Steina,

Gemeinde Wachau,

Stadt Dresden:

Stadtgebiet nördlich der BAB4 bis zum Verlauf westlich der Elbe, dann nördlich der B6,

Landkreis Görlitz,

Landkreis Meißen:

Gemeinde Diera-Zehren östlich der Elbe,

Gemeinde Ebersbach,

Gemeinde Glaubitz östlich des Grödel-Elsterwerdaer-Floßkanals,

Gemeinde Klipphausen östlich der S177,

Gemeinde Lampertswalde,

Gemeinde Moritzburg,

Gemeinde Niederau östlich der B101,

Gemeinde Nünchritz östlich der Elbe und südlich des Grödel-Elsterwerdaer-Floßkanals,

Gemeinde Priestewitz,

Gemeinde Röderaue östlich des Grödel-Elsterwerdaer-Floßkanals,

Gemeinde Schönfeld,

Gemeinde Stadt Coswig,

Gemeinde Stadt Gröditz östlich des Grödel-Elsterwerdaer-Floßkanals,

Gemeinde Stadt Großenhain,

Gemeinde Stadt Meißen östlich des Straßenverlaufs der S177 bis zur B6, dann B6 bis zur B101, ab der B101 Elbtalbrücke Richtung Norden östlich der Elbe,

Gemeinde Stadt Radebeul,

Gemeinde Stadt Radeburg,

Gemeinde Thiendorf,

Gemeinde Weinböhla,

Gemeinde Wülknitz östlich des Grödel-Elsterwerdaer-Floßkanals,

Landkreis Sächsische Schweiz-Osterzgebirge:

Gemeinde Stadt Wilsdruff nördlich der BAB4 zwischen den Abfahren Wilsdruff und Dreieck Dresden-West,

Bundesland Mecklenburg-Vorpommern:

Landkreis Ludwigslust-Parchim:

Gemeinde Balow mit dem Ortsteil: Balow,

Gemeinde Brunow mit den Ortsteilen und Ortslagen: Bauerkuhl, Brunow (bei Ludwigslust), Klüß, Löcknitz (bei Parchim),

Gemeinde Dambeck mit dem Ortsteil und der Ortslage: Dambeck (bei Ludwigslust),

Gemeinde Ganzlin mit den Ortsteilen und Ortslagen: Barackendorf, Hof Retzow, Klein Damerow, Retzow, Wangelin,

Gemeinde Gehlsbach mit den Ortsteilen und Ortslagen: Ausbau Darß, Darß, Hof Karbow, Karbow, Karbow-Ausbau, Quaßlin, Quaßlin Hof, Quaßliner Mühle, Vietlübbe, Wahlstorf

Gemeinde Groß Godems mit den Ortsteilen und Ortslagen: Groß Godems, Klein Godems,

Gemeinde Karrenzin mit den Ortsteilen und Ortslagen: Herzfeld, Karrenzin, Karrenzin-Ausbau, Neu Herzfeld, Repzin, Wulfsahl,

Gemeinde Kreien mit den Ortsteilen und Ortslagen: Ausbau Kreien, Hof Kreien, Kolonie Kreien, Kreien, Wilsen,

Gemeinde Kritzow mit dem Ortsteil und der Ortslage: Benzin,

Gemeinde Lübz mit den Ortsteilen und Ortslagen: Burow, Gischow, Meyerberg,

Gemeinde Möllenbeck mit den Ortsteilen und Ortslagen: Carlshof, Horst, Menzendorf, Möllenbeck,

Gemeinde Muchow mit dem Ortsteil und Ortslage: Muchow,

Gemeinde Parchim mit dem Ortsteil und Ortslage: Slate,

Gemeinde Prislich mit den Ortsteilen und Ortslagen: Marienhof, Neese, Prislich, Werle,

Gemeinde Rom mit dem Ortsteil und Ortslage: Klein Niendorf,

Gemeinde Ruhner Berge mit den Ortsteilen und Ortslagen: Dorf Poltnitz, Drenkow, Griebow, Jarchow, Leppin, Malow, Malower Mühle, Marnitz, Mentin, Mooster, Poitendorf, Poltnitz, Suckow, Tessenow, Zachow,

Gemeinde Siggelkow mit den Ortsteilen und Ortslagen: Groß Pankow, Klein Pankow, Neuburg, Redlin, Siggelkow,

Gemeinde Stolpe mit den Ortsteilen und Ortslagen: Barkow, Granzin, Stolpe Ausbau, Stolpe,

Gemeinde Ziegendorf mit den Ortsteilen und Ortslagen: Drefahl, Meierstorf, Neu Drefahl, Pampin, Platschow, Stresendorf, Ziegendorf,

Gemeinde Zierzow mit den Ortsteilen und Ortslagen: Kolbow, Zierzow.

3.   Estland

Die folgenden Sperrzonen II in Estland:

Eesti Vabariik (välja arvatud Hiiu maakond).

4.   Lettland

Die folgenden Sperrzonen II in Lettland:

Aizkraukles novads,

Alūksnes novads,

Augšdaugavas novads,

Ādažu novads,

Balvu novads,

Bauskas novads,

Cēsu novads,

Dienvidkurzemes novada Aizputes, Cīravas, Lažas, Durbes, Dunalkas, Tadaiķu, Vecpils, Bārtas, Sakas, Bunkas, Priekules, Gramzdas, Kalētu, Virgas, Dunikas, Vaiņodes, Gaviezes, Rucavas, Vērgales, Medzes pagasts, Nīcas pagasta daļa uz dienvidiem no apdzīvotas vietas Bernāti, autoceļa V1232, A11, V1222, Bārtas upes, Embūtes pagasta daļa uz dienvidiem no autoceļa P116, P106, autoceļa no apdzīvotas vietas Dinsdurbe, Kalvenes pagasta daļa uz rietumiem no ceļa pie Vārtājas upes līdz autoceļam A9, uz dienvidiem no autoceļa A9, uz rietumiem no autoceļa V1200, Kazdangas pagasta daļa uz rietumiem no ceļa V1200, P115, P117, V1296, Aizputes, Durbes, Pāvilostas, Priekules pilsēta,

Dobeles novads,

Gulbenes novads,

Jelgavas novads,

Jēkabpils novads,

Krāslavas novads,

Kuldīgas novada Alsungas, Gudenieku, Kurmāles, Rendas, Kabiles, Vārmes, Pelču, Snēpeles, Turlavas pagasts, Laidu pagasta daļa uz ziemeļiem no autoceļa V1296, V1295, V1272, Raņķu pagasta daļa uz ziemeļiem no autoceļa V1272 līdz robežai ar Ventas upi, Skrundas pagasta daļa uz ziemeļaustrumiem no Skrundas, Cieceres upes un Ventas upes, Ēdoles pagasta daļa uz rietumiem no autoceļa V1269, V1271, V1288, P119, Īvandes pagasta daļa uz dienvidiem no autoceļa P119, Rumbas pagasta daļa uz dienvidiem no autoceļa P120, Kuldīgas pilsēta,

Ķekavas novads,

Limbažu novads,

Līvānu novads,

Ludzas novads,

Madonas novads,

Mārupes novads,

Ogres novads,

Olaines novads,

Preiļu novads,

Rēzeknes novads,

Ropažu novada Garkalnes, Ropažu pagasts, Stopiņu pagasta daļa, kas atrodas uz austrumiem no autoceļa V36, P4 un P5, Acones ielas, Dauguļupes ielas un Dauguļupītes, Vangažu pilsēta,

Salaspils novads,

Saldus novads,

Saulkrastu novads,

Siguldas novads,

Smiltenes novads,

Talsu novads,

Tukuma novads,

Valkas novads,

Valmieras novads,

Varakļānu novads,

Ventspils novada Ances, Popes, Puzes, Tārgales, Vārves, Užavas, Usmas, Jūrkalnes pagasts, Ugāles pagasta daļa uz ziemeļiem no autoceļa V1347, uz austrumiem no autoceļa P123, Ziru pagasta daļa uz rietumiem no autoceļa V1269, P108, Piltenes pagasta daļa uz ziemeļiem no autoceļa V1310, V1309, autoceļa līdz Ventas upei, Piltenes pilsēta,

Daugavpils valstspilsētas pašvaldība,

Jelgavas valstspilsētas pašvaldība,

Jūrmalas valstspilsētas pašvaldība,

Rēzeknes valstspilsētas pašvaldība.

5.   Litauen

Die folgenden Sperrzonen II in Litauen:

Alytaus miesto savivaldybė,

Alytaus rajono savivaldybė,

Anykščių rajono savivaldybė,

Akmenės rajono savivaldybė,

Birštono savivaldybė,

Biržų miesto savivaldybė,

Biržų rajono savivaldybė,

Druskininkų savivaldybė,

Elektrėnų savivaldybė,

Ignalinos rajono savivaldybė,

Jonavos rajono savivaldybė,

Joniškio rajono savivaldybė,

Jurbarko rajono savivaldybė: Eržvilko, Juodaičių , Seredžiaus, Smalininkų, Veliuonos ir Viešvilės seniūnijos,

Kaišiadorių rajono savivaldybė,

Kauno miesto savivaldybė,

Kauno rajono savivaldybė,

Kazlų rūdos savivaldybė: Kazlų Rūdos seniūnija, išskyrus Audiejiškės k., Aukštosios Išdagos k., Bagotosios k., Bartininkų k., Berštupio k., Beržnavienės k., Būdviečio II k., Geruliškės k., Girnupių k., Karklinių k., Kriauniškės k., Kučiškės k., Skindeliškės k., Stainiškės k., Stepkiškės k., Šakmušio k., Šiaudadūšės k., Šliurpkiškės k., Plutiškių seniūnija.

Kelmės rajono savivaldybė,

Kėdainių rajono savivaldybė,

Klaipėdos rajono savivaldybė: Judrėnų, Endriejavo ir Veiviržėnų seniūnijos,

Kupiškio rajono savivaldybė,

Kretingos rajono savivaldybė,

Lazdijų rajono savivaldybė,

Mažeikių rajono savivaldybė,

Molėtų rajono savivaldybė: Alantos, Balninkų, Čiulėnų, Inturkės, Joniškio, Luokesos, Mindūnų, Suginčių ir Videniškių seniūnijos,

Pagėgių savivaldybė,

Pakruojo rajono savivaldybė,

Panevėžio rajono savivaldybė,

Panevėžio miesto savivaldybė,

Pasvalio rajono savivaldybė,

Radviliškio rajono savivaldybė,

Rietavo savivaldybė,

Prienų rajono savivaldybė,

Plungės rajono savivaldybė,

Raseinių rajono savivaldybė,

Rokiškio rajono savivaldybė,

Skuodo rajono savivaldybė,

Šakių rajono savivaldybė:, Kriūkų, Kudirkos Naumiesčio, Lekėčių, Lukšių, Plokščių, Slavikų seniūnijos; Sudargo seniūnijos dalis, išskyrus Pervazninkų kaimą; Šakių seniūnijos dalis, išskyrus Juniškių, Bedalių, Zajošių, Kriaučėnų, Liukų, Gotlybiškių, Ritinių kaimus; seniūnija,

Šalčininkų rajono savivaldybė,

Šiaulių miesto savivaldybė,

Šiaulių rajono savivaldybė,

Šilutės rajono savivaldybė,

Širvintų rajono savivaldybė: Čiobiškio, Gelvonų, Jauniūnų, Kernavės, Musninkų ir Širvintų seniūnijos,

Šilalės rajono savivaldybė,

Švenčionių rajono savivaldybė,

Tauragės rajono savivaldybė,

Telšių rajono savivaldybė,

Trakų rajono savivaldybė,

Ukmergės rajono savivaldybė: Deltuvos, Lyduokių, Pabaisko, Pivonijos, Siesikų, Šešuolių, Taujėnų, Ukmergės miesto, Veprių, Vidiškių ir Žemaitkiemo seniūnijos,

Utenos rajono savivaldybė,

Varėnos rajono savivaldybė,

Vilniaus miesto savivaldybė,

Vilniaus rajono savivaldybė: Avižienių, Bezdonių, Buivydžių, Dūkštų, Juodšilių, Kalvelių, Lavoriškių, Maišiagalos, Marijampolio, Medininkų, Mickūnų, Nemenčinės, Nemenčinės miesto, Nemėžio, Pagirių, Riešės, Rudaminos, Rukainių, Sudervės, Sužionių, Šatrininkų ir Zujūnų seniūnijos,

Visagino savivaldybė,

Zarasų rajono savivaldybė.

6.   Ungarn

Die folgenden Sperrzonen II in Ungarn:

Békés megye 950150, 950250, 950350, 950450, 950550, 950650, 950660, 950750, 950850, 950860, 951050, 951150, 951250, 951260, 951350, 951450, 951460, 951550, 951650, 951750, 952150, 952250, 952350, 952450, 952550, 952650, 953250, 953260, 953270, 953350, 953450, 953550, 953560, 953950, 954050, 954060, 954150, 956250, 956350, 956450, 956550, 956650 és 956750 kódszámú vadgazdálkodási egységeinek teljes területe,

Borsod-Abaúj-Zemplén megye valamennyi vadgazdálkodási egységének teljes területe,

Fejér megye 403150, 403160, 403250, 403260, 403350, 404250, 404550, 404560, 404570, 405450, 405550, 405650, 406450 és 407050 kódszámú vadgazdálkodási egységeinek teljes területe,

Hajdú-Bihar megye valamennyi vadgazdálkodási egységének teljes területe,

Heves megye valamennyi vadgazdálkodási egységének teljes területe,

Jász-Nagykun-Szolnok megye 750250, 750550, 750650, 750750, 750850, 750970, 750980, 751050, 751150, 751160, 751250, 751260, 751350, 751360, 751450, 751460, 751470, 751550, 751650, 751750, 751850, 751950, 752150, 752250, 752350, 752450, 752460, 752550, 752560, 752650, 752750, 752850, 752950, 753060, 753070, 753150, 753250, 753310, 753450, 753550, 753650, 753660, 753750, 753850, 753950, 753960, 754050, 754150, 754250, 754360, 754370, 754850, 755550, 755650 és 755750 kódszámú vadgazdálkodási egységeinek teljes területe,

Komárom-Esztergom megye: 250350, 250850, 250950, 251450, 251550, 251950, 252050, 252150, 252350, 252450, 252460, 252550, 252650, 252750, 252850, 252860, 252950, 252960, 253050, 253150, 253250, 253350, 253450 és 253550 kódszámú vadgazdálkodási egységeinek teljes területe,

Nógrád megye valamennyi vadgazdálkodási egységeinek teljes területe,

Pest megye 570150, 570250, 570350, 570450, 570550, 570650, 570750, 570850, 570950, 571050, 571150, 571250, 571350, 571650, 571750, 571760, 571850, 571950, 572050, 573550, 573650, 574250, 577250, 580050 és 580150 kódszámú vadgazdálkodási egységeinek teljes területe,

Szabolcs-Szatmár-Bereg megye valamennyi vadgazdálkodási egységének teljes területe.

7.   Polen

Die folgenden Sperrzonen II in Polen:

w województwie warmińsko-mazurskim:

gminy Kalinowo, Stare Juchy, Prostki oraz gmina wiejska Ełk w powiecie ełckim,

powiat elbląski,

powiat miejski Elbląg,

powiat gołdapski,

powiat piski,

powiat bartoszycki,

powiat olecki,

powiat giżycki,

powiat braniewski,

powiat kętrzyński,

powiat lidzbarski,

gminy Dźwierzuty Jedwabno, Pasym, Świętajno, Szczytno i miasto Szczytno w powiecie szczycieńskim,

powiat mrągowski,

powiat węgorzewski,

powiat olsztyński,

powiat miejski Olsztyn,

powiat nidzicki,

gminy Kisielice, Susz, Zalewo w powiecie iławskim,

część powiatu ostródzkiego niewymieniona w części III załącznika I,

gmina Iłowo – Osada, część gminy wiejskiej Działdowo położona na południe od linii wyznaczonej przez linię kolejową biegnącą od wchodniej do zachodniej granicy gminy, część gminy Płośnica położona na południe od linii wyznaczonej przez linię kolejową biegnącą od wchodniej do zachodniej granicy gminy, część gminy Lidzbark położona na południe od linii wyznaczonej przez drogę nr 544 biegnącą od wschodniej granicy gminy do skrzyżowania z drogą nr 541 oraz na zachód od linii wyznaczonej przez drogę nr 541 biegnącą od północnej granicy gminy do skrzyżowania z drogą nr 544 w powiecie działdowskim,

w województwie podlaskim:

powiat bielski,

powiat grajewski,

powiat moniecki,

powiat sejneński,

gminy Łomża, Piątnica, Jedwabne, Przytuły i Wizna w powiecie łomżyńskim,

powiat miejski Łomża,

powiat siemiatycki,

powiat hajnowski,

gminy Ciechanowiec, Klukowo, Szepietowo, Kobylin-Borzymy, Nowe Piekuty, Sokoły i część gminy Kulesze Kościelne położona na północ od linii wyznaczonej przez linię kolejową w powiecie wysokomazowieckim,

gmina Rutki i część gminy Kołaki Kościelne położona na północ od linii wyznaczonej przez linię kolejową w powiecie zambrowskim,

gminy Mały Płock i Stawiski w powiecie kolneńskim,

powiat białostocki,

powiat suwalski,

powiat miejski Suwałki,

powiat augustowski,

powiat sokólski,

powiat miejski Białystok,

w województwie mazowieckim:

gminy Domanice, Korczew, Kotuń, Mordy, Paprotnia, Przesmyki, Siedlce, Skórzec, Wiśniew, Wodynie, Zbuczyn w powiecie siedleckim,

powiat miejski Siedlce,

gminy Ceranów, Jabłonna Lacka, Kosów Lacki, Repki, Sabnie, Sterdyń w powiecie sokołowskim,

powiat łosicki,

powiat sochaczewski,

powiat zwoleński,

powiat kozienicki,

powiat lipski,

powiat radomski

powiat miejski Radom,

powiat szydłowiecki,

gminy Lubowidz i Kuczbork Osada w powiecie żuromińskim,

gmina Wieczfnia Kościelna w powicie mławskim,

gminy Bodzanów, Słubice, Wyszogród i Mała Wieś w powiecie płockim,

powiat nowodworski,

gminy Czerwińsk nad Wisłą, Naruszewo, Załuski w powiecie płońskim,

gminy: miasto Kobyłka, miasto Marki, miasto Ząbki, miasto Zielonka, część gminy Tłuszcz ograniczona liniami kolejowymi: na północ od linii kolejowej biegnącej od wschodniej granicy gminy do miasta Tłuszcz oraz na wschód od linii kolejowej biegnącej od północnej granicy gminy do miasta Tłuszcz, część gminy Jadów położona na północ od linii kolejowej biegnącej od wschodniej do zachodniej granicy gminy w powiecie wołomińskim,

powiat garwoliński,

gminy Boguty – Pianki, Brok, Zaręby Kościelne, Nur, Małkinia Górna, część gminy Wąsewo położona na południe od linii wyznaczonej przez drogę nr 60, część gminy wiejskiej Ostrów Mazowiecka położona na południe od miasta Ostrów Mazowiecka i na południe od linii wyznaczonej przez drogę 60 biegnącą od zachodniej granicy miasta Ostrów Mazowiecka do zachodniej granicy gminy w powiecie ostrowskim,

część gminy Sadowne położona na północny- zachód od linii wyznaczonej przez linię kolejową, część gminy Łochów położona na północny – zachód od linii wyznaczonej przez linię kolejową w powiecie węgrowskim,

gminy Brańszczyk, Długosiodło, Rząśnik, Wyszków, część gminy Zabrodzie położona na wschód od linii wyznaczonej przez drogę nr S8 w powiecie wyszkowskim,

gminy Cegłów, Dębe Wielkie, Halinów, Latowicz, Mińsk Mazowiecki i miasto Mińsk Mazowiecki, Mrozy, Siennica, miasto Sulejówek w powiecie mińskim,

powiat otwocki,

powiat warszawski zachodni,

powiat legionowski,

powiat piaseczyński,

powiat pruszkowski,

powiat grójecki,

powiat grodziski,

powiat żyrardowski,

powiat białobrzeski,

powiat przysuski,

powiat miejski Warszawa,

w województwie lubelskim:

powiat bialski,

powiat miejski Biała Podlaska,

gminy Batorz, Godziszów, Janów Lubelski, Modliborzyce w powiecie janowskim,

powiat puławski,

powiat rycki,

powiat łukowski,

powiat lubelski,

powiat miejski Lublin,

powiat lubartowski,

powiat łęczyński,

powiat świdnicki,

gminy Aleksandrów, Biszcza, Józefów, Księżpol, Łukowa, Obsza, Potok Górny, Tarnogród w powiecie biłgorajskim,

gminy Dołhobyczów, Mircze, Trzeszczany, Uchanie i Werbkowice w powiecie hrubieszowskim,

powiat krasnostawski,

powiat chełmski,

powiat miejski Chełm,

powiat tomaszowski,

część powiatu kraśnickiego niewymieniona w części III załącznika I,

powiat opolski,

powiat parczewski,

powiat włodawski,

powiat radzyński,

powiat miejski Zamość,

gminy Adamów, Grabowiec, Komarów – Osada, Krasnobród, Łabunie, Miączyn, Nielisz, Sitno, Skierbieszów, Stary Zamość, Zamość w powiecie zamojskim,

w województwie podkarpackim:

część powiatu stalowowolskiego niewymieniona w części III załącznika I,

gminy Cieszanów, Horyniec - Zdrój, Narol, Stary Dzików, Oleszyce, Lubaczów z miastem Lubaczów w powiecie lubaczowskim,

gminy Medyka, Stubno, część gminy Orły położona na wschód od linii wyznaczonej przez drogę nr 77, część gminy Żurawica na wschód od linii wyznaczonej przez drogę nr 77 w powiecie przemyskim,

gminy Chłopice, Jarosław z miastem Jarosław, Pawłosiów i Wiązownice w powiecie jarosławskim,

gmina Kamień w powiecie rzeszowskim,

gminy Cmolas, Dzikowiec, Kolbuszowa, Majdan Królewski i Niwiska powiecie kolbuszowskim,

powiat leżajski,

powiat niżański,

powiat tarnobrzeski,

gminy Adamówka, Sieniawa, Tryńcza, Przeworsk z miastem Przeworsk, Zarzecze w powiecie przeworskim,

część gminy Sędziszów Małopolski położona na północ od linii wyznaczonej przez drogę nr A4, część gminy Ostrów nie wymieniona w części III załącznika I w powiecie ropczycko – sędziszowskim,

w województwie małopolskim:

gminy Nawojowa, Piwniczna Zdrój, Rytro, Stary Sącz, część gminy Łącko położona na południe od linii wyznaczonej przez rzekę Dunajec w powiecie nowosądeckim,

gmina Szczawnica w powiecie nowotarskim,

w województwie pomorskim:

gminy Dzierzgoń i Stary Dzierzgoń w powiecie sztumskim,

gmina Stare Pole, część gminy Nowy Staw położna na wschód od linii wyznaczonej przez drogę nr 55 w powiecie malborskim,

gminy Stegny, Sztutowo i część gminy Nowy Dwór Gdański położona na północny - wschód od linii wyznaczonej przez drogę nr 55 biegnącą od południowej granicy gminy do skrzyżowania z drogą nr 7, następnie przez drogę nr 7 i S7 biegnącą do zachodniej granicy gminy w powiecie nowodworskim,

w województwie świętokrzyskim:

gmina Tarłów i część gminy Ożarów położona na północ od linii wyznaczonej przez drogę nr 74 biegnącą od miejscowości Honorów do zachodniej granicy gminy w powiecie opatowskim,

część gminy Brody położona wschód od linii wyznaczonej przez drogę nr 9 i na północny - wschód od linii wyznaczonej przez drogę nr 0618T biegnącą od północnej granicy gminy do skrzyżowania w miejscowości Lipie oraz przez drogę biegnącą od miejscowości Lipie do wschodniej granicy gminy i część gminy Mirzec położona na wschód od linii wyznaczonej przez drogę nr 744 biegnącą od południowej granicy gminy do miejscowości Tychów Stary a następnie przez drogę nr 0566T biegnącą od miejscowości Tychów Stary w kierunku północno – wschodnim do granicy gminy w powiecie starachowickim,

gmina Gowarczów, część gminy Końskie położona na wschód od linii kolejowej, część gminy Stąporków położona na północ od linii kolejowej w powiecie koneckim,

gminy Dwikozy i Zawichost w powiecie sandomierskim,

w województwie lubuskim:

gminy Bogdaniec, Deszczno, Kłodawa, Kostrzyn nad Odrą, Santok, Witnica w powiecie gorzowskim,

powiat miejski Gorzów Wielkopolski,

gminy Drezdenko, Strzelce Krajeńskie, Stare Kurowo, Zwierzyn w powiecie strzelecko – drezdeneckim,

powiat żarski,

powiat słubicki,

gminy Brzeźnica, Iłowa, Gozdnica, Wymiarki i miasto Żagań w powiecie żagańskim,

powiat krośnieński,

powiat zielonogórski

powiat miejski Zielona Góra,

powiat nowosolski,

część powiatu sulęcińskiego niewymieniona w części III załącznika I,

część powiatu międzyrzeckiego niewymieniona w części III załącznika I,

część powiatu świebodzińskiego niewymieniona w części III załącznika I,

powiat wschowski,

w województwie dolnośląskim:

powiat zgorzelecki,

gminy Gaworzyce, Grębocice, Polkowice i Radwanice w powiecie polkowickim,

część powiatu wołowskiego niewymieniona w części III załącznika I,

gmina Jeżów Sudecki w powiecie karkonoskim,

gminy Rudna, Ścinawa, miasto Lubin i część gminy Lubin niewymieniona w części III załącznika I w powiecie lubińskim,

gmina Malczyce, Miękinia, Środa Śląska, część gminy Kostomłoty położona na północ od linii wyznaczonej przez drogę nr A4, część gminy Udanin położona na północ od linii wyznaczonej przez drogę nr A4 w powiecie średzkim,

gmina Wądroże Wielkie w powiecie jaworskim,

gminy Kunice, Legnickie Pole, Prochowice, Ruja w powiecie legnickim,

gminy Wisznia Mała, Trzebnica, Zawonia, część gminy Oborniki Śląskie położona na południe od linii wyznaczonej przez drogę nr 340 w powiecie trzebnickim,

gminy Leśna, Lubań i miasto Lubań, Olszyna, Platerówka, Siekierczyn w powiecie lubańskim,

powiat miejski Wrocław,

gminy Czernica, Długołęka, Siechnice, część gminy Żórawina położona na wschód od linii wyznaczonej przez autostradę A4, część gminy Kąty Wrocławskie położona na północ od linii wyznaczonej przez autostradę A4 w powiecie wrocławskim,

gminy Jelcz - Laskowice, Oława z miastem Oława i część gminy Domaniów położona na północny wschód od linii wyznaczonej przez autostradę A4 w powiecie oławskim,

gmina Bierutów, miasto Oleśnica, część gminy wiejskiej Oleśnica położona na południe od linii wyznaczonej przez drogę nr S8, część gminy Dobroszyce położona na zachód od linii wyznaczonej przez linię kolejową biegnącą od północnej do południowej granicy gminy w powiecie oleśnickim,

gmina Cieszków, Krośnice, część gminy Milicz położona na wschód od linii łączącej miejscowości Poradów – Piotrkosice – Sulimierz – Sułów - Gruszeczka w powiecie milickim,

część powiatu bolesławieckiego niewymieniona w części III załącznika I,

powiat głogowski,

gmina Niechlów w powiecie górowskim,

gmina Świerzawa, Wojcieszów, część gminy Zagrodno położona na zachód od linii wyznaczonej przez drogę łączącą miejscowości Jadwisin – Modlikowice Zagrodno oraz na zachód od linii wyznaczonej przez drogę nr 382 biegnącą od miejscowości Zagrodno do południowej granicy gminy w powiecie złotoryjskim,

gmina Gryfów Śląski, Lubomierz, Lwówek Śląski, Wleń w powiecie lwóweckim,

gminy Czarny Bór, Stare Bogaczowice, Walim, miasto Boguszów - Gorce, miasto Jedlina – Zdrój, miasto Szczawno – Zdrój w powiecie wałbrzyskim,

powiat miejski Wałbrzych,

gmina Świdnica, miasto Świdnica, miasto Świebodzice w powiecie świdnickim,

w województwie wielkopolskim:

gminy Siedlec, Wolsztyn, część gminy Przemęt położona na zachód od linii wyznaczonej przez drogę łączącą miejscowości Borek – Kluczewo – Sączkowo – Przemęt – Błotnica – Starkowo – Boszkowo – Letnisko w powiecie wolsztyńskim,

gmina Wielichowo, Rakoniewice, Granowo, część gminy Kamieniec położona na zachód od linii wyznaczonej przez drogę nr 308 w powiecie grodziskim,

część powiatu międzychodzkiego niewymieniona w części III załącznika I,

część powiatu nowotomyskiego niewymieniona w części III załącznika I,

powiat obornicki,

część gminy Połajewo na położona na południe od drogi łączącej miejscowości Chraplewo, Tarnówko-Boruszyn, Krosin, Jakubowo, Połajewo - ul. Ryczywolska do północno-wschodniej granicy gminy w powiecie czarnkowsko-trzcianeckim,

powiat miejski Poznań,

gminy Buk, Czerwonak, Dopiewo, Komorniki, Rokietnica, Stęszew, Swarzędz, Suchy Las, Tarnowo Podgórne, część gminy wiejskiej Murowana Goślina położona na północ od linii kolejowej biegnącej od północnej granicy miasta Murowana Goślina do północno-wschodniej granicy gminy w powiecie poznańskim,

gminy

część powiatu szamotulskiego niewymieniona w części I i III załącznika I,

gmina Pępowo w powiecie gostyńskim,

gminy Kobylin, Zduny, część gminy Krotoszyn położona na zachód od linii wyznaczonej przez drogi: nr 15 biegnącą od północnej granicy gminy do skrzyżowania z drogą nr 36, nr 36 biegnącą od skrzyżowania z drogą nr 15 do skrzyżowana z drogą nr 444, nr 444 biegnącą od skrzyżowania z drogą nr 36 do południowej granicy gminy w powiecie krotoszyńskim,

gmina Wijewo w powiecie leszczyńskim,

w województwie łódzkim:

gminy Białaczów, Drzewica, Opoczno i Poświętne w powiecie opoczyńskim,

gminy Biała Rawska, Regnów i Sadkowice w powiecie rawskim,

gmina Kowiesy w powiecie skierniewickim,

w województwie zachodniopomorskim:

gmina Boleszkowice i część gminy Dębno położona na zachód od linii wyznaczonej przez drogę nr 126 biegnącą od zachodniej granicy gminy do skrzyżowania z drogą nr 23 w miejscowości Dębno, następnie na zachód od linii wyznaczonej przez drogę nr 23 do skrzyżowania z ul. Jana Pawła II w miejscowości Cychry, następnie na południe od ul. Jana Pawła II do skrzyżowania z ul. Ogrodową i dalej na południe od linii wyznaczonej przez ul. Ogrodową, której przedłużenie biegnie do wschodniej granicy gminy w powiecie myśliborskim,

gminy Cedynia, Gryfino, Mieszkowice, Moryń, część gminy Chojna położona na zachód od linii wyznaczonej przez drogi nr 31 biegnącą od północnej granicy gminy i 124 biegnącą od południowej granicy gminy w powiecie gryfińskim,

w województwie opolskim:

gminy Brzeg, Lubsza, Lewin Brzeski, Olszanka, Skarbimierz w powiecie brzeskim,

gminy Dąbrowa, Dobrzeń Wielki, Popielów w powiecie opolskim,

gminy Świerczów, Wilków, część gminy Namysłów położona na południe od linii wyznaczonej przez linię kolejową biegnącą od wschodniej do zachodniej granicy gminy w powiecie namysłowskim.

8.   Slowakei

Die folgenden Sperrzonen II in der Slowakei:

the whole district of Gelnica except municipalities included in zone III,

the whole district of Poprad

the whole district of Spišská Nová Ves,

the whole district of Levoča,

the whole district of Kežmarok

in the whole district of Michalovce except municipalities included in zone III,

the whole district of Košice-okolie,

the whole district of Rožnava,

the whole city of Košice,

in the district of Sobrance: Remetské Hámre, Vyšná Rybnica, Hlivištia, Ruská Bystrá, Podhoroď, Choňkovce, Ruský Hrabovec, Inovce, Beňatina, Koňuš,

the whole district of Vranov nad Topľou,

the whole district of Humenné except municipalities included in zone III,

the whole district of Snina,

the whole district of Prešov except municipalities included in zone III,

the whole district of Sabinov except municipalities included in zone III,

the whole district of Svidník, except municipalities included in zone III,

the whole district of Stropkov, except municipalities included in zone III,

the whole district of Bardejov,

the whole district of Stará Ľubovňa,

the whole district of Revúca,

the whole district of Rimavská Sobota except municipalities included in zone III,

in the district of Veľký Krtíš, the whole municipalities not included in part I,

the whole district of Lučenec,

the whole district of Poltár,

the whole district of Zvolen, except municipalities included in zone III,

the whole district of Detva,

the whole district of Krupina, except municipalities included in zone I,

the whole district of Banska Stiavnica,

in the district of Žiar nad Hronom the municipalities of Hronská Dúbrava, Trnavá Hora,

the whole district of Banska Bystica, except municipalities included in zone III,

the whole district of Brezno,

the whole district of Liptovsky Mikuláš.

9.   Italien

Die folgenden Sperrzonen II in Italien:

Piedmont Region:

in the Province of Alessandria, the municipalities of Cavatore, Castelnuovo Bormida, Cabella Ligure, Carrega Ligure, Francavilla Bisio, Carpeneto, Costa Vescovato, Grognardo, Orsara Bormida, Pasturana, Melazzo, Mornese, Ovada, Predosa, Lerma, Fraconalto, Rivalta Bormida, Fresonara, Malvicino, Ponzone, San Cristoforo, Sezzadio, Rocca Grimalda, Garbagna, Tassarolo, Mongiardino Ligure, Morsasco, Montaldo Bormida, Prasco, Montaldeo, Belforte Monferrato, Albera Ligure, Bosio, Cantalupo Ligure, Castelletto D'orba, Cartosio, Acqui Terme, Arquata Scrivia, Parodi Ligure, Ricaldone, Gavi, Cremolino, Brignano-Frascata, Novi Ligure, Molare, Cassinelle, Morbello, Avolasca, Carezzano, Basaluzzo, Dernice, Trisobbio, Strevi, Sant'Agata Fossili, Pareto, Visone, Voltaggio, Tagliolo Monferrato, Casaleggio Boiro, Capriata D'orba, Castellania, Carrosio, Cassine, Vignole Borbera, Serravalle Scrivia, Silvano D'orba, Villalvernia, Roccaforte Ligure, Rocchetta Ligure, Sardigliano, Stazzano, Borghetto Di Borbera, Grondona, Cassano Spinola, Montacuto, Gremiasco, San Sebastiano Curone, Fabbrica Curone,

Liguria Region:

in the province of Genova, the municipalities of Bogliasco, Arenzano, Ceranesi, Ronco Scrivia, Mele, Isola Del Cantone, Lumarzo, Genova, Masone, Serra Riccò, Campo Ligure, Mignanego, Busalla, Bargagli, Savignone, Torriglia, Rossiglione, Sant'Olcese, Valbrevenna, Sori, Tiglieto, Campomorone, Cogoleto, Pieve Ligure, Davagna, Casella, Montoggio, Crocefieschi, Vobbia;

in the province of Savona, the municipalities of Albisola Superiore, Celle Ligure, Stella, Pontinvrea, Varazze, Urbe, Sassello,

TEIL III

1.   Bulgarien

Die folgenden Sperrzonen III in Bulgarien:

in Blagoevgrad region:

the whole municipality of Sandanski

the whole municipality of Strumyani

the whole municipality of Petrich,

the Pazardzhik region:

the whole municipality of Pazardzhik,

the whole municipality of Panagyurishte,

the whole municipality of Lesichevo,

the whole municipality of Septemvri,

the whole municipality of Strelcha,

in Plovdiv region

the whole municipality of Hisar,

the whole municipality of Suedinenie,

the whole municipality of Maritsa

the whole municipality of Rodopi,

the whole municipality of Plovdiv,

in Varna region:

the whole municipality of Byala,

the whole municipality of Dolni Chiflik.

2.   Deutschland

Die folgenden Sperrzonen III in Deutschland:

Bundesland Brandenburg:

Landkreis Uckermark:

Gemeinde Schenkenberg mit den Gemarkungen Wittenhof, Schenkenberg, Baumgarten und Ludwigsburg,

Gemeinde Randowtal mit den Gemarkungen Eickstedt und Ziemkendorf,

Gemeinde Grünow,

Gemeinde Uckerfelde,

Gemeinde Gramzow westlich der K7315,

Gemeinde Oberuckersee mit den Gemarkungen Melzow, Warnitz, Blankenburg, Seehausen, Potzlow

Gemeinde Nordwestuckermark mit den Gemarkungen Zollchow, Röpersdorf, Louisenthal, Sternhagen, Schmachtenhagen, Lindenhagen, Beenz (NWU), Groß-Sperrenwalde und Thiesort-Mühle,

Gemeinde Prenzlau mit den Gemarkungen Blindow, Ellingen, Klinkow, Basedow, Güstow, Seelübbe und die Gemarkung Prenzlau.

3.   Italien

Die folgenden Sperrzonen III in Italien:

Sardinia Region: the whole territory

Lazio Region: the Area of the Municipality of Rome within the administrative boundaries of the Local Heatlh Unit “ASL RM1”.

4.   Lettland

Die folgenden Sperrzonen III in Lettland:

Dienvidkurzemes novada Embūtes pagasta daļa uz ziemeļiem autoceļa P116, P106, autoceļa no apdzīvotas vietas Dinsdurbe, Kalvenes pagasta daļa uz austrumiem no ceļa pie Vārtājas upes līdz autoceļam A9, uz ziemeļiem no autoceļa A9, uz austrumiem no autoceļa V1200, Kazdangas pagasta daļa uz austrumiem no ceļa V1200, P115, P117, V1296,

Kuldīgas novada Rudbāržu, Nīkrāces, Padures pagasts, Laidu pagasta daļa uz dienvidiem no autoceļa V1296, V1295, V1272, Raņķu pagasta daļa uz dienvidiem no autoceļa V1272 līdz robežai ar Ventas upi, Skrundas pagasts (izņemot pagasta daļu uz ziemeļaustrumiem no Skrundas, Cieceres upes un Ventas upes), Skrundas pilsēta, Ēdoles pagasta daļa uz austrumiem no autoceļa V1269, V1271, V1288, P119, Īvandes pagasta daļa uz ziemeļiem no autoceļa P119, Rumbas pagasta daļa uz ziemeļiem no autoceļa P120,

Ventspils novada Zlēku pagasts, Ugāles pagasta daļa uz dienvidiem no autoceļa V1347, uz rietumiem no autoceļa P123, Ziru pagasta daļa uz austrumiem no autoceļa V1269, P108, Piltenes pagasta daļa uz dienvidiem no autoceļa V1310, V1309, autoceļa līdz Ventas upei.

5.   Litauen

Die folgenden Sperrzonen III in Litauen:

Jurbarko rajono savivaldybė: Jurbarko miesto seniūnija, Girdžių, Jurbarkų Raudonės, Skirsnemunės ir Šimkaičių seniūnijos,

Molėtų rajono savivaldybė: Dubingių ir Giedraičių seniūnijos,

Šakių rajono savivaldybė: Kidulių ir Gelgaudiškio seniūnijos; Šakių seniūnija: Juniškių, Bedalių, Zajošių, Kriaučėnų, Liukų, Gotlybiškių, Ritinių kaimai; Sudargo seniūnija: Pervazninkų kaimas, Barzdų, Griškabūdžio, Žvirgždaičių, Sintautų seniūnijos.

Kazlų rūdos savivaldybė: Antanavos, Jankų seniūnijos ir Kazlų Rūdos seniūnija: Audiejiškės k., Aukštosios Išdagos k., Bagotosios k., Bartininkų k., Berštupio k., Beržnavienės k., Būdviečio II k., Geruliškės k., Girnupių k., Karklinių k., Kriauniškės k., Kučiškės k., Skindeliškės k., Stainiškės k., Stepkiškės k., Šakmušio k., Šiaudadūšės k., Šliurpkiškės k.,

Vilkaviškio rajono savivaldybė: Pilviškių, Klausučių seniūnijos.

Širvintų rajono savivaldybė: Alionių ir Zibalų seniūnijos,

Ukmergės rajono savivaldybė: Želvos seniūnija,

Vilniaus rajono savivaldybė: Paberžės seniūnija.

6.   Polen

Die folgenden Sperrzonen III in Polen:

w województwie zachodniopomorskim:

gminy Banie, Trzcińsko – Zdrój, Widuchowa, część gminy Chojna położona na wschód linii wyznaczonej przez drogi nr 31 biegnącą od północnej granicy gminy i 124 biegnącą od południowej granicy gminy w powiecie gryfińskim,

w województwie warmińsko-mazurskim:

część powiatu działdowskiego niewymieniona w części II załącznika I,

część powiatu iławskiego niewymieniona w części II załącznika I,

powiat nowomiejski,

gminy Dąbrówno, Grunwald i Ostróda z miastem Ostróda w powiecie ostródzkim,

w województwie lubelskim:

gminy Radecznica, Sułów, Szczebrzeszyn, Zwierzyniec w powiecie zamojskim,

gminy Biłgoraj z miastem Biłgoraj, Goraj, Frampol, Tereszpol i Turobin w powiecie biłgorajskim,

gminy Horodło, Hrubieszów z miastem Hrubieszów w powiecie hrubieszowskim,

gminy Dzwola, Chrzanów i Potok Wielki w powiecie janowskim,

gminy Gościeradów i Trzydnik Duży w powiecie kraśnickim,

w województwie podkarpackim:

powiat mielecki,

gminy Radomyśl nad Sanem i Zaklików w powiecie stalowowolskim,

część gminy Ostrów położona na północ od linii wyznaczonej przez drogę nr A4 biegnącą od zachodniej granicy gminy do skrzyżowania z drogą nr 986, a następnie na zachód od linii wyznaczonej przez drogę nr 986 biegnącą od tego skrzyżowania do miejscowości Osieka i dalej na zachód od linii wyznaczonej przez drogę łączącą miejscowości Osieka- Blizna w powiecie ropczycko – sędziszowskim,

część gminy Czarna położona na północ wyznaczonej przez drogę nr A4, część gminy Żyraków położona na północ od linii wyznaczonej przez drogę nr A4, część gminy wiejskiej Dębica położona na północ od linii wyznaczonej przez drogę nr A4 w powiecie dębickim

gmina Wielkie Oczy w powiecie lubaczowskim,

gminy Laszki, Radymno z miastem Radymno, w powiecie jarosławskim,

w województwie lubuskim:

gminy Małomice, Niegosławice, Szprotawa, Żagań w powiecie żagańskim,

gmina Sulęcin w powiecie sulęcińskim,

gminy Bledzew, Międzyrzecz, Pszczew, Trzciel w powiecie międzyrzeckim,

część gminy Lubrza położona na północ od linii wyznaczonej przez drogę nr 92, część gminy Łagów położona na północ od linii wyznaczonej przez drogę nr 92, część gminy Świebodzin położona na północ od linii wyznaczonej przez drogę nr 92 w powiecie świebodzińskim,

w województwie wielkopolskim:

gminy Krzemieniewo, Lipno, Osieczna, Rydzyna, Święciechowa, Włoszakowice w powiecie leszczyńskim,

powiat miejski Leszno,

gminy Kościan i miasto Kościan, Krzywiń, Śmigiel w powiecie kościańskim,

część gminy Dolsk położona na zachód od linii wyznaczonej przez drogę nr 434 biegnącą od północnej granicy gminy do skrzyżowania z drogą nr 437, a następnie na zachód od drogi nr 437 biegnącej od skrzyżowania z drogą nr 434 do południowej granicy gminy, część gminy Śrem położona na zachód od linii wyznaczonej przez drogę nr 310 biegnącą od zachodniej granicy gminy do miejscowości Śrem, następnie na zachód od drogi nr 432 w miejscowości Śrem oraz na zachód od drogi nr 434 biegnącej od skrzyżowania z drogą nr 432 do południowej granicy gminy w powiecie śremskim,

gminy Gostyń, Krobia i Poniec w powiecie gostyńskim,

część gminy Przemęt położona na wschód od linii wyznaczonej przez drogę łączącą miejscowości Borek – Kluczewo – Sączkowo – Przemęt – Błotnica – Starkowo – Boszkowo – Letnisko w powiecie wolsztyńskim,

powiat rawicki,

gminy Kuślin, Lwówek, Miedzichowo, Nowy Tomyśl w powiecie nowotomyskim,

gminy Chrzypsko Wielkie, Kwilcz w powiecie międzychodzkim,

,

gmina Pniewy, część gminy Duszniki położona na północ od linii wyznaczonej przez autostradę A2 oraz na zachód od linii wyznaczonej przez drogę biegnącą od wschodniej granicy gminy, łączącą miejscowości Ceradz Kościelny – Grzebienisko – Wierzeja – Wilkowo, biegnącą do skrzyżowania z autostradą A2, część gminy Kaźmierz położona zachód od linii wyznaczonej przez rzekę Sarna, część gminy Ostroróg położona na południe od linii wyznaczonej przez drogę nr 184 biegnącą od południowej granicy gminy do skrzyżowania z drogą nr 116 oraz na południe od linii wyznaczonej przez drogę nr 116 biegnącą od skrzyżowania z drogą nr 184 do zachodniej granicy gminy, część gminy Szamotuły położona na zachód od linii wyznaczonej przez rzekę Sarna biegnącą od południowej granicy gminy do przecięcia z drogą nr 184 oraz na zachód od linii wyznaczonej przez drogęn r 184 biegnącą od przecięcia z rzeką Sarna do północnej granicy gminy w powiecie szamotulskim,

w województwie dolnośląskim:

część powiatu górowskiego niewymieniona w części II załącznika I,

część gminy Lubin położona na południe od linii wyznaczonej przez drogę nr 335 biegnącą od zachodniej granicy gminy do granicy miasta Lubin oraz na zachód od linii wyznaczonej przez drogę nr 333 biegnącą od granicy miasta Lubin do południowej granicy gminy w powiecie lubińskim

gminy Prusice, Żmigród, część gminy Oborniki Śląskie położona na północ od linii wyznaczonej przez drogę nr 340 w powiecie trzebnickim,

część gminy Zagrodno położona na wschód od linii wyznaczonej przez drogę łączącą miejscowości Jadwisin – Modlikowice - Zagrodno oraz na wschód od linii wyznaczonej przez drogę nr 382 biegnącą od miejscowości Zagrodno do południowej granicy gminy, część gminy wiejskiej Złotoryja położona na wschód od linii wyznaczonej przez drogę biegnącą od północnej granicy gminy w miejscowości Nowa Wieś Złotoryjska do granicy miasta Złotoryja oraz na północ od linii wyznaczonej przez drogę nr 382 biegnącą od granicy miasta Złotoryja do wschodniej granicy gminy w powiecie złotoryjskim

gminy Gromadka i Osiecznica w powiecie bolesławieckim,

gminy Chocianów i Przemków w powiecie polkowickim,

gminy Chojnów i miasto Chojnów, Krotoszyce, Miłkowice w powiecie legnickim,

powiat miejski Legnica,

część gminy Wołów położona na wschód od linii wyznaczonej przez lnię kolejową biegnącą od północnej do południowej granicy gminy, część gminy Wińsko położona na południe od linii wyznaczonej przez drogę nr 36 biegnącą od północnej do zachodniej granicy gminy, część gminy Brzeg Dolny położona na wschód od linii wyznaczonej przez linię kolejową od północnej do południowej granicy gminy w powiecie wołowskim,

część gminy Milicz położona na zachód od linii wyznaczonej przez drogę łączącą miejscowości Poradów – Piotrkosice - Sulimierz-Sułów - Gruszeczka w powiecie milickim,

w województwie świętokrzyskim:

gminy Gnojno, Pacanów w powiecie buskim,

gminy Łubnice, Oleśnica, Połaniec, część gminy Rytwiany położona na zachód od linii wyznaczonej przez drogę nr 764, część gminy Szydłów położona na zachód od linii wyznaczonej przez drogę nr 756 w powiecie staszowskim,

gminy Chmielnik, Masłów, Miedziana Góra, Mniów, Łopuszno, Piekoszów, Pierzchnica, Sitkówka-Nowiny, Strawczyn, Zagnańsk, część gminy Raków położona na zachód od linii wyznaczonej przez drogi nr 756 i 764, część gminy Chęciny położona na północ od linii wyznaczonej przez drogę nr 762, część gminy Górno położona na północ od linii wyznaczonej przez drogę biegnącą od wschodniej granicy gminy łączącą miejscowości Leszczyna – Cedzyna oraz na północ od linii wyznczonej przez ul. Kielecką w miejscowości Cedzyna biegnącą do wschodniej granicy gminy, część gminy Daleszyce położona na południe od linii wyznaczonej przez drogę nr 764 biegnącą od wschodniej granicy gminy do skrzyżowania z drogą łączącą miejscowości Daleszyce – Słopiec – Borków, dalej na południe od linii wyznaczonej przez tę drogę biegnącą od skrzyżowania z drogą nr 764 do przecięcia z linią rzeki Belnianka, następnie na południe od linii wyznaczonej przez rzeki Belnianka i Czarna Nida biegnącej do zachodniej granicy gminy w powiecie kieleckim,

powiat miejski Kielce,

gminy Krasocin, część gminy Włoszczowa położona na wschód od linii wyznaczonej przez drogę nr 742 biegnącą od północnej granicy gminy do miejscowości Konieczno i dalej na wschód od linii wyznaczonej przez drogę łączącą miejscowości Konieczno – Rogienice – Dąbie – Podłazie, część gminy Kluczewsko położona na południe od linii wyznaczonej przez drogę biegnącą od wschodniej granicy gminy i łączącą miejscowości Krogulec – Nowiny - Komorniki do przecięcia z linią rzeki Czarna, następnie na południe od linii wyznaczonej przez rzekę Czarna biegnącą do przecięcia z linią wyznaczoną przez drogę nr 742 i dalej na wschód od linii wyznaczonej przez drogę nr 742 biegnącą od przecięcia z linią rzeki Czarna do południowej granicy gminyw powiecie włoszczowskim,

gmina Kije w powiecie pińczowskim,

gminy Małogoszcz, Oksa w powiecie jędrzejowskim,

w województwie małopolskim:

gminy Dąbrowa Tarnowska, Radgoszcz, Szczucin w powiecie dąbrowskim.

7.   Rumänien

Die folgenden Sperrzonen III in Rumänien:

Zona orașului București,

Județul Constanța,

Județul Satu Mare,

Județul Tulcea,

Județul Bacău,

Județul Bihor,

Județul Bistrița Năsăud,

Județul Brăila,

Județul Buzău,

Județul Călărași,

Județul Dâmbovița,

Județul Galați,

Județul Giurgiu,

Județul Ialomița,

Județul Ilfov,

Județul Prahova,

Județul Sălaj,

Județul Suceava

Județul Vaslui,

Județul Vrancea,

Județul Teleorman,

Judeţul Mehedinţi,

Județul Gorj,

Județul Argeș,

Judeţul Olt,

Judeţul Dolj,

Județul Arad,

Județul Timiș,

Județul Covasna,

Județul Brașov,

Județul Botoșani,

Județul Vâlcea,

Județul Iași,

Județul Hunedoara,

Județul Alba,

Județul Sibiu,

Județul Caraș-Severin,

Județul Neamț,

Județul Harghita,

Județul Mureș,

Județul Cluj,

Județul Maramureş.

8.   Slowakei

Die folgenden Sperrzonen III in der Slowakei:

The whole district of Trebišov’,

The whole district of Vranov and Topľou,

In the district of Humenné: Lieskovec, Myslina, Humenné, Jasenov, Brekov, Závadka, Topoľovka, Hudcovce, Ptičie, Chlmec, Porúbka, Brestov, Gruzovce, Ohradzany, Slovenská Volová, Karná, Lackovce, Kochanovce, Hažín nad Cirochou, Závada, Nižná Sitnica, Vyšná Sitnica, Rohožník, Prituľany, Ruská Poruba, Ruská Kajňa,

In the district of Michalovce: Strážske, Staré, Oreské, Zbudza, Voľa, Nacina Ves, Pusté Čemerné, Lesné, Rakovec nad Ondavou, Petríkovce, Oborín, Veľké Raškovce, Beša, Petrovce nad Laborcom, Trnava pri Laborci, Vinné, Kaluža, Klokočov, Kusín, Jovsa, Poruba pod Vihorlatom, Hojné, Lúčky,Závadka, Hažín, Zalužice, Michalovce, Krásnovce, Šamudovce, Vŕbnica, Žbince, Lastomír, Zemplínska Široká, Čečehov, Jastrabie pri Michalovciach, Iňačovce, Senné, Palín, Sliepkovce, Hatalov, Budkovce, Stretava, Stretávka, Pavlovce nad Uhom, Vysoká nad Uhom, Bajany,

In the district of Rimavská Sobota: Jesenské, Gortva, Hodejov, Hodejovec, Širkovce, Šimonovce, Drňa, Hostice, Gemerské Dechtáre, Jestice, Dubovec, Rimavské Janovce, Rimavská Sobota, Belín, Pavlovce, Sútor, Bottovo, Dúžava, Mojín, Konrádovce, Čierny Potok, Blhovce, Gemerček, Hajnáčka,

In the district of Gelnica: Hrišovce, Jaklovce, Kluknava, Margecany, Richnava,

In the district Of Sabinov: Daletice,

In the district of Prešov: Hrabkov, Krížovany, Žipov, Kvačany, Ondrašovce, Chminianske Jakubovany, Klenov, Bajerov, Bertotovce, Brežany, Bzenov, Fričovce, Hendrichovce, Hermanovce, Chmiňany, Chminianska Nová Ves, Janov, Jarovnice, Kojatice, Lažany, Mikušovce, Ovčie, Rokycany, Sedlice, Suchá Dolina, Svinia, Šindliar, Široké, Štefanovce, Víťaz, Župčany,

the whole district of Medzilaborce,

In the district of Stropkov: Havaj, Malá Poľana, Bystrá, Mikové, Varechovce, Vladiča, Staškovce, Makovce, Veľkrop, Solník, Korunková, Bukovce, Krišľovce, Jakušovce, Kolbovce,

In the district of Svidník: Pstruša,

In the district of Zvolen: Očová, Zvolen, Sliač, Veľká Lúka, Lukavica, Sielnica, Železná Breznica, Tŕnie, Turová, Kováčová, Budča, Hronská Breznica, Ostrá Lúka, Bacúrov, Breziny, Podzámčok, Michalková, Zvolenská Slatina, Lieskovec,

In the district of Banská Bystrica: Sebedín-Bečov, Čerín, Dúbravica, Oravce, Môlča, Horná Mičiná, Dolná Mičiná, Vlkanová, Hronsek, Badín, Horné Pršany, Malachov, Banská Bystrica,

The whole district of Sobrance except municipalities included in zone II.


BESCHLÜSSE

5.8.2022   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 205/276


BESCHLUSS (GASP) 2022/1367 DES RATES

vom 4. August 2022

zur Änderung des Beschlusses 2011/72/GASP über restriktive Maßnahmen gegen bestimmte Personen und Organisationen angesichts der Lage in Tunesien

DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —

gestützt auf den Vertrag über die Europäische Union, insbesondere auf Artikel 29,

auf Vorschlag des Hohen Vertreters der Union für Außen- und Sicherheitspolitik,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Der Rat hat am 31. Januar 2011 den Beschluss 2011/72/GASP (1) über restriktive Maßnahmen gegen bestimmte Personen und Organisationen angesichts der Lage in Tunesien angenommen.

(2)

Der Eintrag zu einer Person, in deren Fall die Anwendung restriktiver Maßnahmen am 31. Juli 2022 ausgelaufen ist, und die Angaben bezüglich der Verteidigungsrechte und des Rechts auf wirksamen Rechtsschutz für diese Person sollten gestrichen werden.

(3)

Der Beschluss 2011/72/GASP sollte daher entsprechend geändert werden —

HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN:

Artikel 1

Der Beschluss 2011/72/GASP wird wie folgt geändert:

1.

Artikel 5 erhält folgende Fassung:

„Artikel 5

(1)   Dieser Beschluss gilt bis zum 31. Januar 2023.

(2)   Dieser Beschluss wird fortlaufend überprüft. Er kann gegebenenfalls verlängert oder geändert werden, wenn der Rat der Auffassung ist, dass die mit ihm verfolgten Ziele nicht erreicht wurden.“

2.

Der Anhang wird gemäß dem Anhang des vorliegenden Beschlusses geändert.

Artikel 2

Dieser Beschluss tritt am Tag nach seiner Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Geschehen zu Brüssel am 4. August 2022.

Im Namen des Rates

Der Präsident

M. BEK


(1)  Beschluss 2011/72/GASP des Rates vom 31. Januar 2011 über restriktive Maßnahmen gegen bestimmte Personen und Organisationen angesichts der Lage in Tunesien (ABl. L 28 vom 2.2.2011, S. 62).


ANHANG

Der Anhang des Beschlusses 2011/72/GASP wird wie folgt geändert:

1.

In Abschnitt A. („Liste der in Artikel 1 genannten Personen und Organisationen“) wird der Eintrag zu folgender Personen gestrichen:

„45.

Montassar Ben Habib Ben Bouali LTAIEF“

2.

In Abschnitt B („Verteidigungsrechte und Recht auf wirksamen Rechtsschutz nach tunesischem Recht“) wird der folgende Eintrag gestrichen:

„45.

Montassar Ben Habib Ben Bouali LTAIEF

Die Ermittlungen beziehungsweise die Gerichtsverhandlungen im Zusammenhang mit der Veruntreuung von staatlichen Geldern oder Vermögenswerten sind noch nicht abgeschlossen. Aus den Akten des Rates geht hervor, dass die Verteidigungsrechte und das Recht auf wirksamen Rechtsschutz in den Gerichtsverfahren, auf die sich der Rat gestützt hat, gewahrt wurden. Dies wird insbesondere durch die Tatsache belegt, dass Herr Montassar Ben Habib Ben Bouali LTAIEF 2011 und 2013 in Anwesenheit seiner Anwälte von einem Untersuchungsrichter vernommen wurde.“


5.8.2022   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 205/278


BESCHLUSS (EU) 2022/1368 DER KOMMISSION

vom 3. August 2022

zur Einrichtung von Gruppen für den zivilen Dialog im Bereich der Gemeinsamen Agrarpolitik und zur Aufhebung des Beschlusses 2013/767/EU

DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Gemäß Artikel 38 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union legt die Union eine Gemeinsame Agrarpolitik (GAP) fest und führt sie durch.

(2)

Gemäß Artikel 11 Absatz 2 des Vertrags über die Europäische Union sind die Organe der Union gehalten, einen offenen, transparenten und regelmäßigen Dialog mit den repräsentativen Verbänden und der Zivilgesellschaft zu pflegen.

(3)

Der Beschluss 2013/767/EU der Kommission (1) sieht einen Rahmen für die Konsultation nichtstaatlicher Interessenträger in Fragen der Landwirtschaft und der ländlichen Entwicklung vor. Der Rahmen ermöglicht es der Kommission, das Fachwissen von Fachleuten in Beratungsgremien in Anspruch zu nehmen, insbesondere in den Gruppen für den zivilen Dialog, deren derzeitiges Mandat am 31. Dezember 2022 ausläuft.

(4)

Zur Anpassung an den neuen Rechtsrahmen (2) der Gemeinsamen Agrarpolitik und an die horizontalen Bestimmungen über die Einsetzung und Arbeitsweise von Expertengruppen der Kommission (im Folgenden „horizontale Bestimmungen“), die mit dem Beschluss C(2016) 3301 der Kommission (3) festgelegt wurden, sowie um die Kontinuität des zivilen Dialogs über Fragen der Landwirtschaft und der ländlichen Entwicklung ab 2023 zu gewährleisten, müssen sieben thematische Expertengruppen eingesetzt und ihre Aufgaben und ihre Struktur festgelegt werden.

(5)

Diese Gruppen sollten die Kommission unterstützen und einen regelmäßigen Dialog über alle Themen mit Bezug zur Gemeinsamen Agrarpolitik und ihrer Umsetzung fördern, insbesondere die von der Kommission in diesem Zusammenhang zu ergreifenden Maßnahmen, einschließlich der internationalen Aspekte der Landwirtschaft. Sie sollten einen Austausch von Erfahrungen und bewährten Verfahren ermöglichen, über politische Maßnahmen beraten, auf Ersuchen der Generaldirektion Landwirtschaft und ländliche Entwicklung (GD AGRI) oder auf eigene Initiative Stellungnahmen zu konkreten Themen abgeben und schließlich die politischen Entwicklungen verfolgen. Von den Gruppenmitgliedern wird außerdem erwartet, dass sie die Informationen, die sie im Rahmen der Gruppensitzungen erhalten, an ihre jeweiligen Interessengemeinschaften weitergeben.

(6)

Um die Transparenz des Systems des zivilen Dialogs zu erhöhen, auch im Lichte der diesbezüglichen Empfehlungen des Europäischen Bürgerbeauftragten, und um eine ausgewogene Vertretung der verschiedenen Interessen unter Einbeziehung der Zivilgesellschaft im weiteren Sinne zu gewährleisten, sollte ein neuer Rahmen für Gruppen für den zivilen Dialog geschaffen werden. Besondere Aufmerksamkeit sollte einer breiten Vertretung von Interessenträgern mit einschlägigem Fachwissen gewidmet werden, um unterschiedliche Sichtweisen und Ansichten zu erörtern.

(7)

Um allen Interessenträgern die gleichen Möglichkeiten und die gleiche Vertretung zu bieten, und im Einklang mit den oben genannten horizontalen Bestimmungen und der gängigen Praxis sollte jeder Organisation von Interessenträgern eine einzelne Mitgliedschaft ohne Differenzierung der Sitze zwischen Organisationen gewährt werden. Die Gesamtzahl der Teilnehmenden an den einzelnen Sitzungen kann jedoch von Fall zu Fall unter Berücksichtigung der Tagesordnung der Kommission und der Notwendigkeit, spezifisches Fachwissen einzuholen, geändert werden.

(8)

Um einen partizipativen und inklusiven Konsultationsprozess zu gewährleisten und gleichzeitig die Bürgerinnen und Bürger und die Interessenträger weiterhin zu erreichen, sollte dem Klimaziel der Verringerung der Gesamtemissionen, zu dem die Kommission beitragen sollte, gebührende Aufmerksamkeit gewidmet werden. Dies bedeutet, dass weniger Präsenzsitzungen der Experten organisiert werden sollten. Die COVID-19-Pandemie hat gezeigt, dass die gemeinsamen Ziele der Kommission und der Interessenträger auch durch virtuelle Sitzungen erreicht werden können. Daher sollte zwar die Bedeutung gelegentlicher Präsenzsitzungen anerkannt werden, doch sollte die Organisation von Online-Sitzungen bevorzugt werden.

(9)

Es sollten Regeln für die Offenlegung von Informationen durch die Mitglieder der Gruppe festgelegt werden.

(10)

Personenbezogene Daten sollten auf der Grundlage der Verordnung (EU) 2018/1725 des Europäischen Parlaments und des Rates (4) verarbeitet werden.

(11)

Der Beschluss 2013/767/EU sollte gleichzeitig mit dem Ende des derzeitigen Mandats der Gruppen für den zivilen Dialog aufgehoben werden.

(12)

Um eine regelmäßige Erneuerung des Rahmens für den zivilen Dialog zu gewährleisten, sollte das Ende der Geltungsdauer dieses Beschlusses festgelegt werden —

BESCHLIEẞT:

Artikel 1

Gegenstand

Die folgenden Expertengruppen, die sogenannten Gruppen für den zivilen Dialog (im Folgenden „Gruppen“), werden geschaffen:

1.

Gruppe für den zivilen Dialog über die GAP-Strategiepläne und horizontale Angelegenheiten;

2.

Gruppe für den zivilen Dialog über Agrarmärkte;

3.

Gruppe für den zivilen Dialog über die tierische Erzeugung;

4.

Gruppe für den zivilen Dialog über die internationalen Aspekte der Landwirtschaft;

5.

Gruppe für den zivilen Dialog über den ökologischen/biologischen Landbau;

6.

Gruppe für den zivilen Dialog über Qualität und Absatzförderung;

7.

Gruppe für den zivilen Dialog über Umwelt und Klimawandel.

Artikel 2

Aufgaben

Die Gruppen erfüllen in Bezug auf ihre in Artikel 1 aufgeführten thematischen Zuständigkeitsbereiche folgende Aufgaben:

a)

Pflege eines regelmäßigen Dialogs über alle Themen mit Bezug zur Gemeinsamen Agrarpolitik und ihrer Umsetzung, einschließlich der internationalen Aspekte der Landwirtschaft, insbesondere die von der Kommission in diesem Zusammenhang zu ergreifenden Maßnahmen;

b)

wenn spezifisches Fachwissen erforderlich ist, Beratung der Kommission in ihren in Artikel 1 aufgeführten thematischen Zuständigkeitsbereichen und Unterstützung der Kommission bei der Vorbereitung politischer Initiativen in den unter Buchstabe a genannten Bereichen;

c)

Ermöglichung eines Erfahrungsaustausches und des Austausches bewährter Verfahren, einschließlich der Verbreitung von Informationen, in den unter Buchstabe a genannten Bereichen;

d)

Abgabe von Stellungnahmen zu spezifischen Themen auf Ersuchen der GD AGRI und innerhalb der in dem Ersuchen festgelegten Fristen oder auf eigene Initiative;

e)

Überwachung der Politikentwicklungen der unter Buchstabe a genannten Bereiche.

Artikel 3

Zusammensetzung

(1)   Die Gruppen setzen sich aus Interessenverbänden zusammen, die keine öffentlichen Einrichtungen und in den in Artikel 1 genannten Bereichen auf Unionsebene tätig sind.

(2)   Die Mitgliederorganisationen ernennen ihren Vertreter, der auf der Grundlage der Themen auf der Tagesordnung an den Sitzungen der Gruppen teilnehmen. Auf Wunsch des Vorsitzes können sich Organisationen durch mehr als einen Vertreter vertreten lassen. Jede Organisation verfügt unabhängig von der Zahl der Vertreter über eine Stimme.

(3)   Die Mitgliederorganisationen gewährleisten, dass ihre Vertreter ein hohes Maß an Fachwissen einbringen.

(4)   Die Mitgliederorganisationen, die nicht mehr in der Lage sind, einen wirksamen Beitrag zu den Beratungen der Expertengruppe zu leisten, die nach Auffassung der GD AGRI die in Artikel 339 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union festgelegten Bedingungen nicht erfüllen oder die ihr Amt niederlegen, werden nicht mehr zu den Sitzungen der Gruppe eingeladen und können für die verbleibende Dauer ihrer Amtszeit ersetzt werden.

Artikel 4

Auswahlverfahren

(1)   Die Auswahl der Mitgliederorganisationen erfolgt im Wege einer öffentlichen Aufforderung zur Einreichung von Bewerbungen, die im Register der Expertengruppen der Kommission und anderer ähnlicher Gremien (im Folgenden „Register der Expertengruppen“) veröffentlicht wird. Außerdem kann die Aufforderung zur Einreichung von Bewerbungen auf andere Weise, auch auf einschlägigen Websites, veröffentlicht werden. In der Aufforderung zur Einreichung von Bewerbungen werden die Auswahlkriterien klar dargelegt, einschließlich des erforderlichen Fachwissens und der zu vertretenden Interessen in Bezug auf die auszuführende Arbeit. Die Bewerbungsfrist beträgt mindestens vier Wochen.

(2)   Interessenverbände können nur zu Mitgliedern der Gruppe ernannt werden, wenn sie in das Transparenz-Register eingetragen sind.

(3)   Die Interessenverbände werden vom Generaldirektor der GD AGRI aus einem Kreis von Bewerberorganisationen ernannt, die über Fachkompetenz und ein hohes Maß an Expertenwissen in den in Artikel 1 genannten Bereichen mit Beratungskapazität im Einklang mit Artikel 2 verfügen und auf die Aufforderung zur Einreichung von Bewerbungen reagiert haben.

(4)   Die Interessenverbände werden für fünf Jahre ernannt. Ihre Amtszeit kann verlängert werden.

Artikel 5

Vorsitz

Den Vorsitz in den Gruppen führt ein Vertreter der Kommission.

Artikel 6

Verfahren

(1)   Die Gruppen werden nach Aufforderung durch die GD AGRI und im Einklang mit den horizontalen Bestimmungen tätig.

(2)   Die Sitzungen der Gruppen finden je nach den Umständen grundsätzlich virtuell oder in den Räumlichkeiten der Kommission statt.

(3)   Die GD AGRI nimmt die Sekretariatsgeschäfte wahr. An den Arbeiten interessierte Kommissionsbedienstete aus anderen Dienststellen können an den Sitzungen der Gruppen und ihrer Untergruppen teilnehmen.

(4)   In Abstimmung mit der GD AGRI kann jede Gruppe mit einfacher Mehrheit ihrer Mitglieder beschließen, ihre Beratungen öffentlich abzuhalten.

(5)   Die Protokolle über die Erörterungen zu jedem Tagesordnungspunkt und zu den Stellungnahmen, Empfehlungen oder Berichten der einzelnen Gruppen müssen aussagekräftig und vollständig sein. Sie werden vom Sekretariat unter der Verantwortung des/der Vorsitzenden erstellt.

(6)   Soweit möglich, nehmen die Gruppen ihre Stellungnahmen, Empfehlungen oder Berichte einvernehmlich an. Bei Abstimmungen wird mit einfacher Mehrheit der Mitglieder entschieden. Mitglieder, die eine Gegenstimme abgegeben oder sich enthalten haben, können verlangen, dass die Gründe für ihren Standpunkt in den Stellungnahmen, Empfehlungen oder Berichten dokumentiert werden.

Artikel 7

Untergruppen

(1)   Die GD AGRI kann zur Prüfung spezifischer Fragen Untergruppen einsetzen, deren Auftrag die GD AGRI festlegt. Die Untergruppen arbeiten nach Maßgabe der horizontalen Bestimmungen und erstatten der Gruppe Bericht. Sie werden nach Erfüllung ihres Auftrags aufgelöst.

(2)   Die Mitglieder von Untergruppen, die nicht Mitglieder der Gruppe sind, werden gemäß Artikel 4 und den horizontalen Bestimmungen über eine öffentliche Aufforderung zur Einreichung von Bewerbungen ausgewählt.

Artikel 8

Geladene Experten

Die GD AGRI kann Experten mit spezifischem Fachwissen zu einem bestimmten Tagesordnungspunkt ad hoc zu den Arbeiten der Gruppe oder der Untergruppen einladen.

Artikel 9

Beobachter

(1)   Einzelpersonen, Organisationen (einschließlich Interessenverbänden) und öffentlichen Einrichtungen, die keine Behörden der Mitgliedstaaten sind, kann nach Maßgabe der horizontalen Bestimmungen durch direkte Einladung ein Beobachterstatus gewährt werden.

(2)   Organisationen und öffentliche Einrichtungen mit Beobachterstatus benennen ihre Vertreter.

(3)   Beobachter und ihre jeweilige Vertretung können vom Vorsitz zur Teilnahme an den Beratungen der Gruppen und der Untergruppen zugelassen werden und ihr Fachwissen einbringen. Sie haben jedoch kein Stimmrecht und beteiligen sich nicht an der Formulierung von Empfehlungen oder Ratschlägen der Gruppen und ihrer Untergruppen.

Artikel 10

Geschäftsordnung

Die Gruppe gibt sich auf Vorschlag und im Einvernehmen mit der GD AGRI mit einfacher Mehrheit ihrer Mitglieder und im Einklang mit den horizontalen Bestimmungen eine Geschäftsordnung auf der Grundlage der Standardgeschäftsordnung für Expertengruppen (5). Die Untergruppen arbeiten nach Maßgabe der Geschäftsordnung der Gruppe.

Artikel 11

Berufsgeheimnis und Umgang mit Verschlusssachen

Die Mitglieder der Gruppe und ihre Vertreter, geladene Experten sowie Beobachter und ihre Vertreter unterliegen dem Berufsgeheimnis, das kraft der Verträge und deren Durchführungsbestimmungen für alle Mitglieder der Organe und ihre Bediensteten gilt, sowie den Sicherheitsvorschriften der Kommission zum Schutz von EU-Verschlusssachen, festgelegt in den Kommissionsbeschlüssen (EU, Euratom) 2015/443 (6) und (EU, Euratom) 2015/444 (7). Sollten sie diese Verpflichtungen nicht einhalten, kann die Kommission entsprechende Maßnahmen treffen.

Artikel 12

Transparenz

(1)   Die Gruppen und ihre Untergruppen werden im „Register der Expertengruppen“ erfasst.

(2)   In Bezug auf die Zusammensetzung der Gruppen und der Untergruppen werden die folgenden Angaben im Register der Expertengruppen veröffentlicht:

a)

die Bezeichnungen der Interessenverbände; das vertretene Interesse wird offengelegt;

b)

die Namen der Beobachter.

(3)   Alle einschlägigen Unterlagen, darunter Tagesordnungen, Sitzungsprotokolle und Beiträge der Teilnehmenden, werden entweder im Register der Expertengruppen oder auf einer einschlägigen Website, die über einen Link im Register zu erreichen ist und die entsprechenden Informationen enthält, veröffentlicht. Für den Zugang zu solchen Websites ist weder eine Anmeldung als Nutzer erforderlich, noch unterliegt der Zugang einer anderen Beschränkung. Insbesondere werden die Tagesordnung und sonstige relevante Hintergrunddokumente rechtzeitig vor der Sitzung veröffentlicht; die Veröffentlichung des Protokolls erfolgt zeitnah im Anschluss an die Sitzung. Ausnahmen von der Veröffentlichung sind nur möglich, wenn davon ausgegangen werden kann, dass durch die Offenlegung eines Dokuments der Schutz öffentlicher oder privater Interessen nach Artikel 4 der Verordnung (EG) Nr. 1049/2001 des Europäischen Parlaments und des Rates (8) beeinträchtigt würde.

Artikel 13

Sitzungskosten

(1)   Die an den Tätigkeiten der Gruppen und der Untergruppen beteiligten Teilnehmenden erhalten für ihre Tätigkeit keine Vergütung.

(2)   Die für die Teilnahme an den Tätigkeiten der Gruppen und der Untergruppen anfallenden Reise- und Aufenthaltskosten werden von der Kommission erstattet, sofern die Teilnahme nicht virtuell stattfindet. Kostenerstattungen erfolgen nach den geltenden Bestimmungen der Kommission und nach Maßgabe der Mittel, die den Dienststellen der Kommission im Rahmen des jährlichen Verfahrens für die Mittelzuweisung zur Verfügung stehen.

Artikel 14

Aufhebung

Der Beschluss 2013/767/EU wird mit Wirkung vom 1. Januar 2023 aufgehoben.

Artikel 15

Geltungsdauer

Dieser Beschluss gilt bis zum 31. Dezember 2027.

Brüssel, den 3. August 2022

Für die Kommission

Janusz WOJCIECHOWSKI

Mitglied der Kommission


(1)  Beschluss 2013/767/EU der Kommission vom 16. Dezember 2013 zur Einrichtung eines Rahmens für den zivilen Dialog im Bereich der Gemeinsamen Agrarpolitik und zur Aufhebung des Beschlusses 2004/391/EG (ABl. L 338 vom 17.12.2013, S. 115).

(2)  Verordnung (EU) 2021/2115 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 2. Dezember 2021 mit Vorschriften für die Unterstützung der von den Mitgliedstaaten im Rahmen der Gemeinsamen Agrarpolitik zu erstellenden und durch den Europäischen Garantiefonds für die Landwirtschaft (EGFL) und den Europäischen Landwirtschaftsfonds für die Entwicklung des ländlichen Raums (ELER) zu finanzierenden Strategiepläne (GAP-Strategiepläne) und zur Aufhebung der Verordnung (EU) Nr. 1305/2013 sowie der Verordnung (EU) Nr. 1307/2013 (ABl. L 435 vom 6.12.2021, S. 1);

Verordnung (EU) 2021/2116 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 2. Dezember 2021 über die Finanzierung, Verwaltung und Überwachung der Gemeinsamen Agrarpolitik und zur Aufhebung der Verordnung (EU) Nr. 1306/2013 (ABl. L 435 vom 6.12.2021, S. 187);

Verordnung (EU) 2021/2117 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 2. Dezember 2021 zur Änderung der Verordnungen (EU) Nr. 1308/2013 über eine gemeinsame Marktorganisation für landwirtschaftliche Erzeugnisse, (EU) Nr. 1151/2012 über Qualitätsregelungen für Agrarerzeugnisse und Lebensmittel, (EU) Nr. 251/2014 über die Begriffsbestimmung, Beschreibung, Aufmachung und Etikettierung von aromatisierten Weinerzeugnissen sowie den Schutz geografischer Angaben für aromatisierte Weinerzeugnisse und (EU) Nr. 228/2013 über Sondermaßnahmen im Bereich der Landwirtschaft zugunsten der Regionen in äußerster Randlage der Union (ABl. L 435 vom 6.12.2021, S. 262).

(3)  Beschluss C(2016) 3301 final der Kommission vom 30. Mai 2016 zur Festlegung horizontaler Bestimmungen für die Einsetzung und Arbeitsweise von Expertengruppen der Kommission.

(4)  Verordnung (EU) 2018/1725 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. Oktober 2018 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten durch die Organe, Einrichtungen und sonstigen Stellen der Union, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 45/2001 und des Beschlusses Nr. 1247/2002/EG (ABl. L 295 vom 21.11.2018, S. 39).

(5)  Anhang III des Beschlusses C(2016) 3301.

(6)  Beschluss (EU, Euratom) 2015/443 der Kommission vom 13. März 2015 über Sicherheit in der Kommission (ABl. L 72 vom 17.3.2015, S. 41).

(7)  Beschluss (EU, Euratom) 2015/444 der Kommission vom 13. März 2015 über die Sicherheitsvorschriften für den Schutz von EU-Verschlusssachen (ABl. L 72 vom 17.3.2015, S. 53).

(8)  Verordnung (EG) Nr. 1049/2001 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 30. Mai 2001 über den Zugang der Öffentlichkeit zu Dokumenten des Europäischen Parlaments, des Rates und der Kommission (ABl. L 145 vom 31.5.2001, S. 4). Durch diese Ausnahmen sollen die öffentliche Sicherheit, militärische Belange, internationale Beziehungen, die Finanz-, Währungs- oder Wirtschaftspolitik, die Privatsphäre und die Integrität des Einzelnen, geschäftliche Interessen, Gerichtsverfahren und Rechtsberatung, Inspektions-, Untersuchungs- und Audittätigkeiten sowie das Beschlussfassungsverfahren des Organs geschützt werden.