ISSN 1977-0642

Amtsblatt

der Europäischen Union

L 195

European flag  

Ausgabe in deutscher Sprache

Rechtsvorschriften

65. Jahrgang
22. Juli 2022


Inhalt

 

I   Gesetzgebungsakte

Seite

 

 

VERORDNUNGEN

 

*

Verordnung (EU) 2022/1278 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 18. Juli 2022 zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 508/2014 hinsichtlich spezifischer Maßnahmen zur Abmilderung der Auswirkungen des Angriffskriegs Russlands gegen die Ukraine auf die Fangtätigkeiten und zur Abfederung der Folgen der durch diesen Angriffskrieg verursachten Marktstörungen für die Lieferkette von Fischerei- und Aquakulturerzeugnissen

1

 

*

Verordnung (EU) 2022/1279 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 18. Juli 2022 über vorübergehende Maßnahmen zur Liberalisierung des Handels in Ergänzung der Handelszugeständnisse für Waren aus der Republik Moldau im Rahmen des Assoziierungsabkommens zwischen der Europäischen Union und der Europäischen Atomgemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten einerseits und der Republik Moldau andererseits

6

 

*

Verordnung (EU) 2022/1280 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 18. Juli 2022 zur Festlegung besonderer und vorübergehender Maßnahmen, in Anbetracht der Invasion der Ukraine durch Russland, in Bezug auf von der Ukraine gemäß ihren Rechtsvorschriften ausgestellte Fahrerdokumente ( 1 )

13

 

 

II   Rechtsakte ohne Gesetzescharakter

 

 

VERORDNUNGEN

 

*

Delegierte Verordnung (EU) 2022/1281 der Kommission vom 4. März 2022 zur Änderung der Verordnung (EU) 2019/833 des Europäischen Parlaments und des Rates und der Delegierten Verordnung (EU) 2020/124 der Kommission in Bezug auf bestimmte Vorschriften und Anhänge der Bestandserhaltungs- und Kontrollmaßnahmen der Organisation für die Fischerei im Nordwestatlantik (NAFO)

21

 

*

Durchführungsverordnung (EU) 2022/1282 der Kommission vom 8. Juli 2022 zur Erteilung einer Unionszulassung für die Biozidproduktfamilie Knieler & Team Propanol Family ( 1 )

34

 

*

Durchführungsverordnung (EU) 2022/1283 der Kommission vom 15. Juli 2022 zur Eintragung eines Namens in das Register der geschützten Ursprungsbezeichnungen und der geschützten geografischen Angaben Μακαρόνια της Σμίλας/Makaronia tis Smilas/Μακαρόνια του Σκλινιτζιού/Makaronia tou Sklinitziou (g. g. A.)

90

 

 

BESCHLÜSSE

 

*

Beschluss (GASP) 2022/1284 des Rates vom 21. Juli 2022 zur Änderung des Beschlusses (GASP) 2022/339 über eine Unterstützungsmaßnahme im Rahmen der Europäischen Friedensfazilität zur Unterstützung der ukrainischen Streitkräfte

91

 

*

Beschluss (GASP) 2022/1285 des Rates vom 21. Juli 2022 zur Änderung des Beschlusses (GASP) 2022/338 über eine Unterstützungsmaßnahme im Rahmen der Europäischen Friedensfazilität für die Bereitstellung militärischer Ausrüstung und Plattformen, die dazu konzipiert sind, tödliche Gewalt anzuwenden, für die ukrainischen Streitkräfte

93

 

*

Durchführungsbeschluss (EU) 2022/1286 der Kommission vom 15. Juli 2022 über die Anwendbarkeit von Artikel 34 der Richtlinie 2014/25/EU des Europäischen Parlaments und des Rates auf die Vergabe von Aufträgen über Einzelhandelslieferungen von Strom und Gas an Kleinabnehmer in den Niederlanden (Bekannt gegeben unter Aktenzeichen C(2022) 4872)  ( 1 )

95

 

 

RECHTSAKTE VON GREMIEN, DIE IM RAHMEN INTERNATIONALER ÜBEREINKÜNFTE EINGESETZT WURDEN

 

*

Beschluss Nr. 1/2022 des Assoziationsrates EU-Georgien vom 8. Juni 2022 über die gegenseitige Gewährung des Marktzugangs für Beschaffungen für zentrale Regierungsbehörden gemäß Anhang XVI-B des Assoziierungsabkommens zwischen der Europäischen Union und der Europäischen Atomgemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten einerseits und Georgien andererseits [2022/1287]

104

 


 

(1)   Text von Bedeutung für den EWR.

DE

Bei Rechtsakten, deren Titel in magerer Schrift gedruckt sind, handelt es sich um Rechtsakte der laufenden Verwaltung im Bereich der Agrarpolitik, die normalerweise nur eine begrenzte Geltungsdauer haben.

Rechtsakte, deren Titel in fetter Schrift gedruckt sind und denen ein Sternchen vorangestellt ist, sind sonstige Rechtsakte.


I Gesetzgebungsakte

VERORDNUNGEN

22.7.2022   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 195/1


VERORDNUNG (EU) 2022/1278 DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES

vom 18. Juli 2022

zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 508/2014 hinsichtlich spezifischer Maßnahmen zur Abmilderung der Auswirkungen des Angriffskriegs Russlands gegen die Ukraine auf die Fangtätigkeiten und zur Abfederung der Folgen der durch diesen Angriffskrieg verursachten Marktstörungen für die Lieferkette von Fischerei- und Aquakulturerzeugnissen

DAS EUROPÄISCHE PARLAMENT UND DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union, insbesondere auf Artikel 43 Absatz 2 und Artikel 175,

auf Vorschlag der Europäischen Kommission,

nach Zuleitung des Entwurfs des Gesetzgebungsakts an die nationalen Parlamente,

nach Stellungnahme des Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschusses (1),

nach Anhörung des Ausschusses der Regionen,

gemäß dem ordentlichen Gesetzgebungsverfahren (2),

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Der seit dem 24. Februar 2022 andauernde Angriffskrieg Russlands gegen die Ukraine wirkt sich auf Marktteilnehmer im Fischerei- und Aquakultursektor in der Union aus. Die Unterbrechung der Handelsströme mit wichtigen Rohstoffen für den Fischerei- und Aquakultursektor aus Russland und der Ukraine hat den Preisanstieg bei wichtigen Betriebsmitteln wie Energie und Rohstoffen plötzlich weiter verschärft. Auch der Handel zwischen der Ukraine und der Union wird durch den Mangel an Transportmöglichkeiten stark beeinträchtigt, da ukrainische Flughäfen infolge russischer Angriffe nicht mehr genutzt werden können und alle gewerblichen Schifffahrtsdienste in ukrainischen Häfen ausgesetzt wurden. Die gegenwärtige Krise dürfte schwerwiegende Auswirkungen auf die Versorgung der Union mit Getreide, Pflanzenölen und Weißfischen aus Russland und der Ukraine haben, was zu Knappheit bei wichtigen Rohstoffen und einem erheblichen Anstieg der Preise für Fischfutter führt. Ein Teil der Unionsflotte hat die Fischerei eingestellt, da sich die steigenden Kosten für Betriebsmittel, z. B. die explodierenden Energiepreise, nicht mehr ausgleichen lassen und die Rentabilität der Fischerei zurückgegangen ist. Die Verknappung von Rohstoffen in Kombination mit den Kostensteigerungen machen sich auch in der Fischzucht und der Fischverarbeitung bemerkbar. So kommt es zu erheblichen Marktstörungen, die durch wesentliche Kostensteigerungen und Störungen des Handels verursacht werden und wirksame und effiziente Maßnahmen erfordern.

(2)

Daher sollte es möglich sein, aus dem mit der Verordnung (EU) Nr. 508/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates (3) eingerichteten Europäischen Meeres- und Fischereifonds (EMFF) spezifische Maßnahmen zu unterstützen, um die Folgen der durch den Angriffskrieg Russlands gegen die Ukraine verursachten Marktstörungen für die Lieferkette von Fischerei- und Aquakulturerzeugnissen abzufedern. Diese Maßnahmen sollten eine finanzielle Entschädigung für anerkannte Erzeugerorganisationen und Vereinigungen von Erzeugerorganisationen umfassen, die Fischerei- oder Aquakulturerzeugnisse gemäß den Artikeln 30 und 31 der Verordnung (EU) Nr. 1379/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates (4) lagern, sowie eine finanzielle Entschädigung für Marktteilnehmer im Fischerei- und Aquakultursektor, einschließlich der Fischverarbeitung, für Einkommensverluste und zusätzliche Kosten, die ihnen aufgrund der Marktstörungen infolge des Angriffskriegs Russlands gegen die Ukraine und seiner Auswirkungen auf die Lieferkette von Fischerei- und Aquakulturerzeugnissen entstehen. Ausgaben für im Rahmen dieser Maßnahmen unterstützte Vorhaben sollten ab dem 24. Februar 2022 förderfähig sein, d. h. ab dem Zeitpunkt des Beginns des Angriffskriegs Russlands gegen die Ukraine.

(3)

Darüber hinaus sollte es möglich sein, aus dem EMFF finanzielle Entschädigung für die vorübergehende Einstellung der Fangtätigkeiten zu gewähren, wenn der Angriffskrieg Russlands gegen die Ukraine die Sicherheit der Fangtätigkeiten gefährdet oder wenn die Auswirkungen dieses Angriffskriegs die Rentabilität der Fischereitätigkeiten beeinträchtigen. Diese vorübergehende Einstellung der Fangtätigkeiten sollte ab dem 24. Februar 2022 förderfähig sein.

(4)

Es sollte möglich sein, beide Maßnahmen mit einem Kofinanzierungssatz von maximal 75 % der förderfähigen öffentlichen Ausgaben zu unterstützen.

(5)

Da die Neuzuweisung von Finanzmitteln flexibel handhabbar sein muss, sollte es möglich sein, die für Kontroll- und Durchsetzungsmaßnahmen sowie für Maßnahmen zur Datenerhebung festgelegten Beträge auf die Maßnahmen umzuschichten, mit denen die Auswirkungen des Angriffskriegs Russlands gegen die Ukraine auf die Fangtätigkeiten abgemildert und die Folgen der durch diesen Angriffskrieg verursachten Marktstörungen für die Lieferkette von Fischerei- und Aquakulturerzeugnissen abgefedert werden. Aus demselben Grund und unbeschadet der geltenden finanziellen Obergrenze und der Höchstdauer in anderen Fällen der vorübergehenden Einstellung der Fangtätigkeiten sollte die Unterstützung für die vorübergehende Einstellung der Fangtätigkeiten infolge des Angriffskriegs Russlands gegen die Ukraine weder einer finanziellen Obergrenze noch einer Höchstdauer unterliegen. Die Verpflichtung, die Unterstützung für die vorübergehende Einstellung der Fangtätigkeiten von der Unterstützung abzuziehen, die für dasselbe Schiff für die endgültige Einstellung der Fangtätigkeiten gewährt wird, sollte weiterhin gelten. Aus Gründen der Rechtsklarheit in Bezug auf die Umsetzung dieser neuen Regelung für die vorübergehende Einstellung der Fangtätigkeiten ist es erforderlich, auf den Förderzeitraum gemäß Artikel 65 Absatz 2 der Verordnung (EU) Nr. 1303/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates (5) Bezug zu nehmen.

(6)

Da die Unterstützung dringend benötigt wird, sollte der Anwendungsbereich des vereinfachten Verfahrens zur Änderung der operationellen Programme der Mitgliedstaaten auf Änderungen im Zusammenhang mit den spezifischen Maßnahmen ausgeweitet werden, mit denen die Auswirkungen des Angriffskriegs Russlands gegen die Ukraine auf die Fangtätigkeiten abgemildert und die Folgen der durch diesen Angriffskrieg verursachten Marktstörungen für die Lieferkette von Fischerei- und Aquakulturerzeugnissen abgefedert werden sollen. Dieses vereinfachte Verfahren sollte alle Änderungen umfassen, die für die vollständige Durchführung der betreffenden Maßnahmen erforderlich sind, einschließlich ihrer Einführung, der Neuzuweisung von Finanzmitteln von anderen Maßnahmen und der Beschreibung der Methoden für die Berechnung der Unterstützung.

(7)

Angesichts der Dringlichkeit der erforderlichen Unterstützung sollte diese Verordnung am Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft treten. Da es sich bei dem Angriffskrieg Russlands gegen die Ukraine um ein unerwartetes Ereignis mit schwerwiegenden Auswirkungen auf die Fangtätigkeiten, die betroffenen Wirtschaftssektoren und die entsprechenden Lieferketten handelt, sollten die Bestimmungen zur Förderfähigkeit von Kosten rückwirkend ab dem 24. Februar 2022 gelten.

(8)

Da das Ziel dieser Verordnung, nämlich die Auswirkungen des Angriffskriegs Russlands gegen die Ukraine auf den Fischerei- und Aquakultursektor abzufedern, von den Mitgliedstaaten nicht ausreichend verwirklicht werden kann, sondern vielmehr wegen des Umfangs und der Wirkungen der Maßnahme auf Unionsebene besser zu verwirklichen ist, kann die Union im Einklang mit dem in Artikel 5 des Vertrags über die Europäische Union verankerten Subsidiaritätsprinzip tätig werden. Entsprechend dem in demselben Artikel genannten Grundsatz der Verhältnismäßigkeit geht diese Verordnung nicht über das für die Verwirklichung dieser Ziele erforderliche Maß hinaus.

(9)

Die Verordnung (EU) Nr. 508/2014 sollte daher entsprechend geändert werden ––

HABEN FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Änderungen der Verordnung (EU) Nr. 508/2014

Die Verordnung (EU) Nr. 508/2014 wird wie folgt geändert:

1.

In Artikel 13 wird folgender Absatz angefügt:

„(7)   Die in den Absätzen 2 und 3 dieses Artikels genannten Haushaltsmittel können der Unterstützung gemäß Artikel 33 Absatz 1 Buchstabe d, Artikel 44 Absatz 4a, Artikel 67 und Artikel 68 Absatz 3 neu zugewiesen werden, um die Auswirkungen des Angriffskriegs Russlands gegen die Ukraine auf die Fangtätigkeiten abzumildern und die Folgen der durch diesen Angriffskrieg verursachten Marktstörungen für die Lieferkette von Fischerei- und Aquakulturerzeugnissen abzufedern.“

2.

Artikel 22 Absatz 2 Buchstabe e erhält folgende Fassung:

„e)

Änderungen der operationellen Programme in Bezug auf die Unterstützung gemäß Artikel 33 Absatz 1 Buchstabe d, Artikel 35, Artikel 44 Absatz 4a, Artikel 55 Absatz 1 Buchstabe b, Artikel 57, Artikel 66, Artikel 67, Artikel 68 Absatz 3 und Artikel 69 Absatz 3, einschließlich der Neuzuweisung von Finanzmitteln an diese zur Bewältigung der Folgen des COVID-19-Ausbruchs oder zur Abmilderung der Auswirkungen des Angriffskriegs Russlands gegen die Ukraine auf die Fangtätigkeiten und zur Abfederung der Folgen der durch diesen Angriffskrieg verursachten Marktstörungen für die Lieferkette von Fischerei- und Aquakulturerzeugnissen.“

3.

Artikel 33 wird wie folgt geändert:

a)

Absatz 1 wird wie folgt geändert:

i)

Unterabsatz 1 Buchstabe d erhält folgende Fassung:

„d)

wenn die vorübergehende Einstellung der Fangtätigkeiten zwischen dem 1. Februar und dem 31. Dezember 2020 infolge des COVID-19-Ausbruchs erfolgt, auch für Fischereifahrzeuge, die im Rahmen eines partnerschaftlichen Abkommens über nachhaltige Fischerei tätig sind, oder wenn sie am oder nach dem 24. Februar 2022 infolge des Angriffskriegs Russlands gegen die Ukraine erfolgt, der die Sicherheit der Fangtätigkeiten gefährdet oder die Rentabilität der Fischereitätigkeiten beeinträchtigt.“

ii)

Unterabsatz 2 erhält folgende Fassung:

„Im Einklang mit Artikel 65 Absatz 9 Unterabsatz 2 der Verordnung (EU) Nr. 1303/2013 und abweichend von Unterabsatz 1 jenes Absatzes sind Ausgaben für Vorhaben, die gemäß Unterabsatz 1 Buchstabe d des vorliegenden Absatzes unterstützt werden, ab dem 1. Februar 2020 förderfähig, wenn sie eine Folge des COVID-19-Ausbruchs sind, oder ab dem 24. Februar 2022, wenn sie eine Folge des Angriffskriegs Russlands gegen die Ukraine sind, der die Sicherheit der Fangtätigkeiten gefährdet oder die Rentabilität der Fischereitätigkeiten beeinträchtigt.“

b)

Absatz 2 erhält folgende Fassung:

„(2)   Die Unterstützung gemäß Absatz 1 Buchstaben a, b und c darf im Förderzeitraum gemäß Artikel 65 Absatz 2 der Verordnung (EU) Nr. 1303/2013 für höchstens sechs Monate pro Fischereifahrzeug gewährt werden. Diese Höchstdauer gilt nicht für die Unterstützung gemäß Buchstabe d jenes Absatzes.“

4.

Artikel 44 Absatz 4a erhält folgende Fassung:

„(4a)   Aus dem EMFF können Maßnahmen zur vorübergehenden Einstellung der Fangtätigkeiten infolge des COVID-19-Ausbruchs oder infolge des die Sicherheit der Fangtätigkeiten gefährdenden oder die Rentabilität der Fischereitätigkeiten beeinträchtigenden Angriffskriegs Russlands gegen die Ukraine gemäß Artikel 33 Absatz 1 Unterabsatz 1 Buchstabe d unter den in Artikel 33 festgelegten Bedingungen unterstützt werden.“

5.

In Artikel 67 Absatz 1 Unterabsatz 1 erhält der einleitende Teil folgende Fassung:

„(1)   Wenn erforderlich, um auf den COVID-19-Ausbruch zu reagieren oder um die Folgen der durch den Angriffskrieg Russlands gegen die Ukraine verursachten Marktstörungen für die Lieferkette von Fischerei- und Aquakulturerzeugnissen abzufedern, können Ausgleichszahlungen an anerkannte Erzeugerorganisationen und Vereinigungen von Erzeugerorganisationen, die in Anhang II der Verordnung (EU) Nr. 1379/2013 aufgeführte Erzeugnisse der Fischerei oder der Aquakultur oder Erzeugnisse, die unter den KN-Code 0302 gemäß Anhang I Buchstabe a jener Verordnung fallen, lagern, aus dem EMFF unterstützt werden, sofern diese Erzeugnisse gemäß den Artikeln 30 und 31 jener Verordnung gelagert werden und folgende Bedingungen erfüllt sind:“.

6.

Artikel 67 Absatz 2 erhält folgende Fassung:

„(2)   Die in Absatz 1 genannte Unterstützung wird am 31. Dezember 2020 eingestellt, es sei denn, sie dient zur Abfederung der Folgen der durch den Angriffskrieg Russlands gegen die Ukraine verursachten Marktstörungen für die Lieferkette von Fischerei- und Aquakulturerzeugnissen.

Im Einklang mit Artikel 65 Absatz 9 Unterabsatz 2 der Verordnung (EU) Nr. 1303/2013 und abweichend von Unterabsatz 1 jenes Absatzes sind Ausgaben für Vorhaben, die gemäß dem vorliegenden Artikel unterstützt werden, ab dem 1. Februar 2020 förderfähig, wenn sie als Reaktion auf den COVID-19-Ausbruch erfolgen, und ab dem 24. Februar 2022, wenn sie der Abfederung der Folgen der durch den Angriffskrieg Russlands gegen die Ukraine verursachten Marktstörungen für die Lieferkette von Fischerei- und Aquakulturerzeugnissen dienen.“

7.

In Artikel 68 wird folgender Absatz angefügt:

„(3)   Aus dem EMFF unterstützt werden können finanzielle Entschädigung für Marktteilnehmer im Fischerei- und Aquakultursektor für Einkommensverluste sowie für zusätzliche Kosten, die ihnen aufgrund der Marktstörungen infolge des Angriffskriegs Russlands gegen die Ukraine und seiner Auswirkungen auf die Lieferkette von Fischerei- und Aquakulturerzeugnissen entstehen.

Im Einklang mit Artikel 65 Absatz 9 Unterabsatz 2 der Verordnung (EU) Nr. 1303/2013 sind Ausgaben für Vorhaben, die gemäß Unterabsatz 1 dieses Absatzes unterstützt werden, ab dem 24. Februar 2022 förderfähig.

Die in Unterabsatz 1 dieses Absatzes genannte Entschädigung wird im Einklang mit Artikel 96 berechnet.“

8.

Artikel 95 Absatz 2 Buchstabe e erhält folgende Fassung:

„e)

das Vorhaben die Gewährung von Unterstützung nach Artikel 33 oder Artikel 34 oder Ausgleichszahlungen nach Artikel 54, Artikel 55, Artikel 56 Artikel 68 Absatz 3 oder Artikel 69 Absatz 3 betrifft;“.

Artikel 2

Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt am Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Geschehen zu Brüssel am 18. Juli 2022.

Im Namen des Europäischen Parlaments

Die Präsidentin

R. METSOLA

Im Namen des Rates

Der Präsident

Z. NEKULA


(1)  Stellungnahme vom 18. Mai 2022 (noch nicht im Amtsblatt veröffentlicht).

(2)  Standpunkt des Europäischen Parlaments vom 6. Juli 2022 (noch nicht im Amtsblatt veröffentlicht) und Beschluss des Rates vom 18. Juli 2022.

(3)  Verordnung (EU) Nr. 508/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. Mai 2014 über den Europäischen Meeres- und Fischereifonds und zur Aufhebung der Verordnungen (EG) Nr. 2328/2003, (EG) Nr. 861/2006, (EG) Nr. 1198/2006 und (EG) Nr. 791/2007 des Rates und der Verordnung (EU) Nr. 1255/2011 des Europäischen Parlaments und des Rates (ABl. L 149 vom 20.5.2014, S. 1).

(4)  Verordnung (EU) Nr. 1379/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. Dezember 2013 über die gemeinsame Marktorganisation für Erzeugnisse der Fischerei und der Aquakultur, zur Änderung der Verordnungen (EG) Nr. 1184/2006 und (EG) Nr. 1224/2009 des Rates und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 104/2000 des Rates (ABl. L 354 vom 28.12.2013, S. 1).

(5)  Verordnung (EU) Nr. 1303/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. Dezember 2013 mit gemeinsamen Bestimmungen über den Europäischen Fonds für regionale Entwicklung, den Europäischen Sozialfonds, den Kohäsionsfonds, den Europäischen Landwirtschaftsfonds für die Entwicklung des ländlichen Raums und den Europäischen Meeres- und Fischereifonds sowie mit allgemeinen Bestimmungen über den Europäischen Fonds für regionale Entwicklung, den Europäischen Sozialfonds, den Kohäsionsfonds und den Europäischen Meeres- und Fischereifonds und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 1083/2006 des Rates (ABl. L 347 vom 20.12.2013, S. 320).


22.7.2022   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 195/6


VERORDNUNG (EU) 2022/1279 DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES

vom 18. Juli 2022

über vorübergehende Maßnahmen zur Liberalisierung des Handels in Ergänzung der Handelszugeständnisse für Waren aus der Republik Moldau im Rahmen des Assoziierungsabkommens zwischen der Europäischen Union und der Europäischen Atomgemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten einerseits und der Republik Moldau andererseits

DAS EUROPÄISCHE PARLAMENT UND DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union, insbesondere auf Artikel 207 Absatz 2,

auf Vorschlag der Europäischen Kommission,

nach Zuleitung des Entwurfs des Gesetzgebungsakts an die nationalen Parlamente,

gemäß dem ordentlichen Gesetzgebungsverfahren (1),

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Das Assoziierungsabkommen zwischen der Europäischen Union und der Europäischen Atomgemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten einerseits und der Republik Moldau andererseits (2) (im Folgenden „Assoziierungsabkommen“) bildet die Grundlage für die Beziehungen zwischen der Union und der Republik Moldau. Gemäß dem Beschluss 2014/492/EU des Rates (3) wurde Titel V des Assoziierungsabkommens, der sich auf Handel und Handelsfragen bezieht, seit dem 1. September 2014 vorläufig angewandt und ist nach der Ratifizierung des Assoziierungsabkommens durch alle Mitgliedstaaten am 1. Juli 2016 in Kraft getreten.

(2)

Im Assoziierungsabkommen kommt der Wunsch der Vertragsparteien des Assoziierungsabkommens (im Folgenden „Vertragsparteien“) zum Ausdruck, ihre Beziehungen in ehrgeiziger und innovativer Weise zu vertiefen und zu erweitern, und die schrittweise wirtschaftliche Integration im Einklang mit den sich aus der Mitgliedschaft der Vertragsparteien in der Welthandelsorganisation ergebenden Rechten und Pflichten zu erleichtern und zu verwirklichen.

(3)

In Artikel 143 des Assoziierungsabkommens ist die schrittweise Errichtung einer Freihandelszone zwischen den Vertragsparteien im Einklang mit Artikel XXIV des Allgemeinen Zoll- und Handelsabkommens 1994 (im Folgenden „GATT 1994“) vorgesehen. Zu diesem Zweck sieht Artikel 147 des Assoziierungsabkommens die schrittweise Beseitigung der Zölle im Einklang mit den in Anhang XV des des Assoziierungsabkommens enthaltenen Stufenplänen und eine Beschleunigung und Ausweitung des Abbaus dieser Zölle vor.

(4)

Der am 24. Februar 2022 begonnene unprovozierte und ungerechtfertigte Angriffskrieg Russlands gegen die Ukraine hat tiefgreifende negative Auswirkungen auf die Fähigkeit der Republik Moldau, mit dem Rest der Welt Handel zu treiben, gehabt, insbesondere, weil die Ausfuhren aus der Republik Moldau für diesen Handel auf den Transit über das ukrainische Hoheitsgebiet und auf die ukrainische Infrastruktur angewiesen waren und diese nun weitgehend nicht mehr nutzbar sind. Unter diesen kritischen Umständen und um die negativen Auswirkungen des Angriffskriegs Russlands gegen die Ukraine auf die Wirtschaft der Republik Moldau abzumildern, ist es notwendig, die Entwicklung engerer Wirtschaftsbeziehungen zwischen der Union und der Republik Moldau zu beschleunigen und die Wirtschaft der Republik Moldau rasch zu unterstützen. Es ist daher notwendig und angemessen, die Handelsströme der Republik Moldau in Form befristeter Maßnahmen zur Liberalisierung des Handels zu stimulieren, mit denen zusätzliche zollfreie Kontingente für sieben landwirtschaftliche Erzeugnisse, für die noch zollfreie Jahreskontingente (im Folgenden „Zollkontingente“) gelten, im Einklang mit dem beschleunigten Abbau der Zölle auf den Handel zwischen der Union und der Republik Moldau gewährt werden.

(5)

Im Einklang mit Artikel 21 Absatz 3 des Vertrags über die Europäische Union (EUV) achtet die Union die Kohärenz zwischen den einzelnen Bereichen ihres auswärtigen Handelns. Nach Artikel 207 Absatz 1 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union (AEUV) wird die gemeinsame Handelspolitik im Rahmen der Grundsätze und Ziele des auswärtigen Handelns der Union durchgeführt.

(6)

Die Maßnahmen zur Liberalisierung des Handels gemäß dieser Verordnung sollten in Form befristeter zusätzlicher zollfreier Kontingente für einige landwirtschaftliche Erzeugnisse gewährt werden, für die noch Zollkontingente gelten. Mit diesen Maßnahmen wird die Union die wirtschaftliche Integration zwischen der Union und der Republik Moldau vertiefen und vorübergehend angemessene wirtschaftliche Unterstützung zugunsten der Republik Moldau und der vom Angriffskrieg Russlands gegen die Ukraine betroffenen Wirtschaftsbeteiligten leisten. Gemäß Anhang XV-A des Assoziierungsabkommens unterliegen sieben landwirtschaftliche Erzeugnisse aus der Republik Moldau Zollkontingenten. Bei diesen Erzeugnissen handelt es sich um: Tomaten, Knoblauch, Tafeltrauben, Äpfel, Kirschen, Pflaumen und Traubensaft. Zwei dieser Erzeugnisse (Pflaumen und Tafeltrauben) wurden von der Republik Moldau in großen Mengen auf Drittmärkte ausgeführt, insbesondere nach Russland, Belarus und in die Ukraine. Für diese Erzeugnisse ist es angezeigt, zusätzliche zollfreie Kontingente einzuführen, um erforderlichenfalls die Umlenkung der ursprünglich auf diese Märkte ausgerichteten Verkaufsmengen in die Union vorübergehend zu unterstützen. Für die übrigen Erzeugnisse (Tomaten, Knoblauch, Äpfel, Kirschen und Traubensaft) würden die neu eingeführten Zollkontingente aus einer zusätzlichen zollfreien Menge gemäß des Assoziierungsabkommens bestehen.

(7)

Zur Vermeidung von Betrug sollten die in dieser Verordnung vorgesehenen Handelsmaßnahmen nur gewährt werden, wenn die Republik Moldau alle einschlägigen Voraussetzungen für die Gewährung von Vergünstigungen aus dem Assoziierungsabkommen erfüllt, was auch beinhaltet, dass die Republik Moldau die Ursprungsregeln für die betroffenen Waren und die damit verbundenen Verfahren einhält und in eine enge Verwaltungszusammenarbeit mit der Union eintritt, wie dies in dem Assoziierungsabkommen vorgesehen ist.

(8)

Die Republik Moldau sollte davon absehen, für die Einfuhr von Waren mit Ursprung in der Union neue Zölle oder Abgaben gleicher Wirkung und neue mengenmäßige Beschränkungen oder Maßnahmen gleicher Wirkung einzuführen, die bestehenden Zölle oder Abgaben zu erhöhen oder sonstige Beschränkungen, einzuführen, es sei denn, dies ist im Kontext des Krieges eindeutig gerechtfertigt. Wenn die Republik Moldau eine dieser Bedingungen nicht einhält, sollte die Kommission befugt sein, vorübergehend alle oder einen Teil der in dieser Verordnung vorgesehenen Handelsmaßnahmen auszusetzen.

(9)

Nach Artikel 2 des Assoziierungsabkommens sind unter anderem die Achtung der demokratischen Grundsätze, Menschenrechte und Grundfreiheiten sowie die Bekämpfung der Verbreitung von Massenvernichtungswaffen, dazugehörigem Material und Trägermitteln wesentliche Elemente des Assoziierungsabkommens. Die Vertragsparteien verpflichten sich nach demselben Artikel insbesondere zur Einhaltung der folgenden allgemeinen Grundsätze: der Achtung des Grundsatzes der Rechtsstaatlichkeit und der verantwortungsvollen Staatsführung, der Bekämpfung der Korruption, organisierter und sonstiger Kriminalität einschließlich solcher transnationaler Art, und des Terrorismus sowie der Grundsätze der nachhaltigen Entwicklung und eines wirksamen Multilateralismus. Es ist angezeigt, die Möglichkeit einzuführen, die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen zur Liberalisierung des Handels vorübergehend auszusetzen, wenn die Republik Moldau weder die wesentlichen Elemente noch diese allgemeinen Grundsätze einhält.

(10)

Zur Gewährleistung einheitlicher Bedingungen für die Durchführung dieser Verordnung sollten der Kommission Durchführungsbefugnisse übertragen werden, um die in der vorliegenden Verordnung vorgesehenen Maßnahmen zur Liberalisierung des Handels vorübergehend auszusetzen, wenn Unionserzeuger von gleichartigen oder direkt konkurrierenden Waren durch Einfuhren im Rahmen dieser Verordnung ernsthaft beeinträchtigt werden oder beeinträchtigt zu werden drohen. Diese Befugnisse sollten im Einklang mit der Verordnung (EU) Nr. 182/2011 des Europäischen Parlaments und des Rates (4) ausgeübt werden.

(11)

Vorbehaltlich einer Untersuchung durch die Kommission ist es notwendig, die Möglichkeit der vorübergehenden Aussetzung der in der vorliegenden Verordnung genannten Maßnahmen zur Liberalisierung des Handels für eine oder mehrere der in den Geltungsbereich dieser Verordnung fallenden Waren vorzusehen, die die Hersteller gleichartiger oder unmittelbar konkurrierender Waren in der Union in ernste Schwierigkeiten bringen oder zu bringen drohen.

(12)

Der Jahresbericht der Kommission über die Umsetzung der vertieften und umfassenden Freihandelszone, welche integraler Bestandteil des Assoziierungsabkommens ist, sollte eine ausführliche Bewertung der Umsetzung der in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen zur Liberalisierung des Handels enthalten.

(13)

Wegen der Dringlichkeit der Angelegenheit im Hinblick auf die durch den Angriffskrieg Russlands gegen die Ukraine verursachte Situation wird es als angemessen erachtet, sich auf die Ausnahme von der Achtwochenfrist gemäß Artikel 4 des dem EUV, dem AEUV und dem Vertrag zur Gründung der Europäischen Atomgemeinschaft beigefügten Protokolls Nr. 1 über die Rolle der nationalen Parlamente in der Europäischen Union zu berufen.

(14)

Angesichts der Wirtschaftslage in der Republik Moldau sollte diese Verrdnung aus Gründen der Dringlichkeit am Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft treten —

HABEN FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Maßnahmen zur Liberalisierung des Handels

Zusätzlich zu den mit dem Assoziierungsabkommen in Anhang XV-A festgelegten zollfreien Kontingenten werden die im Anhang dieser Verordnung aufgeführten landwirtschaftlichen Erzeugnisse im Rahmen der in jenem Anhang aufgeführten zollfreien Kontingente der Union zur Einfuhr aus der Republik Moldau in die Union zugelassen. Diese zollfreien Kontingente werden von der Kommission gemäß den Artikeln 49 bis 54 der Durchführungsverordnung (EU) 2015/2447 der Kommission (5) verwaltet.

Artikel 2

Voraussetzungen für die Inanspruchnahme der Maßnahmen zur Liberalisierung des Handels

Für die Inanspruchnahme der Maßnahmen zur Liberalisierung des Handels nach Artikel 1 gelten die folgenden Voraussetzungen:

a)

Die Ursprungsregeln für Waren und die entsprechenden Verfahren gemäß dem Assoziierungsabkommen werden eingehalten.

b)

Die Republik Moldau sieht davon ab, für die Einfuhr von Waren mit Ursprung in der Union neue Zölle oder Abgaben gleicher Wirkung und neue mengenmäßige Beschränkungen oder Maßnahmen gleicher Wirkung einzuführen, die bestehenden Zölle oder Abgaben zu erhöhen oder sonstige Beschränkungen, einschließlich diskriminierender interner Verwaltungsmaßnahmen, einzuführen, es sei denn, dies ist im Kontext des Krieges eindeutig gerechtfertigt, und

c)

Achtung der demokratischen Grundsätze, der Menschenrechte und der Grundfreiheiten durch die Republik Moldau sowie die Bekämpfung der Verbreitung von Massenvernichtungswaffen, dazugehörigem Material und Trägermitteln, die Achtung der Grundsätze der Rechtsstaatlichkeit und der verantwortungsvollen Staatsführung, die Bekämpfung der Korruption, organisierter und sonstiger Kriminalität einschließlich solcher transnationaler Art, und des Terrorismus sowie Achtung der Grundsätze der nachhaltigen Entwicklung und eines wirksamen Multilateralismus gemäß den Artikeln 2, 9 und 16 des Assoziierungsabkommens.

Artikel 3

Befristete Aussetzung von Maßnahmen

(1)   Stellt die Kommission fest, dass hinreichende Nachweise für eine Nichteinhaltung der in Artikel 2 genannten Bedingungen durch die Republik Moldau vorliegen, kann sie mittels eines Durchführungsrechtsakts die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen zur Liberalisierung des Handels ganz oder teilweise auszusetzen. Dieser Durchführungsrechtsakt wird nach dem in Artikel 5 Absatz 2 erwähnten Prüfverfahren erlassen.

(2)   Ersucht ein Mitgliedstaat die Kommission um die Aussetzung einer der in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen zur Liberalisierung des Handels auf der Grundlage einer Nichteinhaltung der in Artikel 2 Buchstabe b genannten Bedingungen durch die Republik Moldau, so legt die Kommission innerhalb von vier Monaten nach dem Ersuchen eine mit Gründen versehene Stellungnahme vor, in der dargelegt wird, ob die Beanstandung eines Mitgliedstaats begründet ist. Kommt die Kommission zu dem Schluss, dass die Beanstandung begründet ist, so leitet sie das in Absatz 1 des vorliegenden Artikels genannte Verfahren ein.

Artikel 4

Schutzklausel

(1)   Wird eine Ware mit Ursprung in der Republik Moldau unter Bedingungen eingeführt, die Unionserzeuger von gleichartigen oder direkt konkurrierenden Waren in ernste Schwierigkeiten bringen oder zu bringen drohen, so kann die in Artikel 1 vorgesehene Maßnahme zur Liberalisierung des Handels jederzeit für diese Ware ausgesetzt werden.

(2)   Die Kommission überwacht die Auswirkungen der vorliegenden Verordnung sorgfältig, unter anderem in Bezug auf die Preise auf dem Unionsmarkt, unter Berücksichtigung der Informationen über Ausfuhren, Einfuhren und die Herstellung der Waren, die den in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen zur Liberalisierung des Handels unterworfen sind, in der Union.

(3)   Die Kommission fasst innerhalb eines vertretbaren Zeitraums einen Beschluss zur Einleitung einer Untersuchung:

a)

auf Antrag eines Mitgliedstaats,

b)

auf Antrag einer juristischen Person oder einer Vereinigung ohne Rechtspersönlichkeit im Namen aller oder eines erheblichen Anteils der Unionserzeuger von gleichartigen oder unmittelbar konkurrierenden Waren oder

c)

auf ihre eigene Initiative, sofern es für die Kommission ersichtlich ist, dass hinreichende Anscheinsbeweise für ernste Schwierigkeiten für Unionserzeuger von gleichartigen oder direkt konkurrierenden Waren im Sinne von Absatz 1 vorliegen.

Für die Zwecke dieses Absatzes bezeichnet der Ausdruck „erheblicher Anteil von Unionserzeugern von gleichartigen oder unmittelbar konkurrierenden Waren“ eine Anzahl von Unionserzeugern, deren Produktion insgesamt mehr als 50 % der Unionsgesamtproduktion der gleichartigen oder unmittelbar konkurrierenden Waren, die auf den den Antrag entweder unterstützenden oder ablehnenden Teil der Unionsindustrie entfällt, der nicht weniger als 25 % der Gesamtproduktion der gleichartigen oder unmittelbar konkurrierenden von der Unionsindustrie erzeugten Waren ausmacht.

(4)   Beschließt die Kommission, eine Untersuchung einzuleiten, so veröffentlicht sie eine Bekanntmachung im Amtsblatt der Europäischen Union, mit der die Einleitung der Untersuchung angekündigt wird. Die Bekanntmachung muss eine Zusammenfassung der eingegangenen Informationen sowie die Aufforderung enthalten, der Kommission alle relevanten Informationen zu übermitteln. In der Bekanntmachung wird eine Frist gesetzt, innerhalb derer die interessierten Parteien schriftlich Stellung nehmen können. Diese Frist beläuft sich auf höchstens vier Monate ab Veröffentlichung der Bekanntmachung.

(5)   Die Kommission holt alle von ihr für erforderlich erachteten Informationen ein und kann sich zu deren Überprüfung an die Republik Moldau oder jegliche andere einschlägige Quelle wenden. Auf entsprechenden Antrag des Mitgliedstaats, in dessen Hoheitsgebiet Kontrollbesuche durchgeführt werden könnten, kann die Kommission durch Beamte dieses Mitgliedstaats unterstützt werden.

(6)   Bei der Prüfung der Frage, ob ernste Schwierigkeiten für Unionserzeuger von gleichartigen oder unmittelbar konkurrierenden Waren im Sinne von Absatz 1 bestehen, berücksichtigt die Kommission unter anderem die folgenden die Unionserzeuger betreffenden Faktoren, soweit entsprechende Informationen verfügbar sind:

Marktanteil,

Produktion,

Lagerbestände,

Produktionskapazität,

Kapazitätsauslastung,

Beschäftigung,

Einfuhren,

Preise.

(7)   Die Untersuchung ist binnen sechs Monaten nach Veröffentlichung der Bekanntmachung gemäß Absatz 4 des vorliegenden Artikels abzuschließen. In Ausnahmefällen kann die Kommission diese Frist im Wege eines Durchführungsrechtsaktes verlängern, der nach dem Prüfverfahren des Artikels 5 Absatz 2 erlassen wird.

(8)   Die Kommission entscheidet binnen drei Monaten nach dem Abschluss der Untersuchung über die Aussetzung der in Artikel 1 vorgesehenen Maßnahme zur Liberalisierung des Handels in Bezug auf die Ware, die einer Untersuchung unterliegt, im Wege eines Durchführungsrechtsakts, der im Einklang mit dem Prüfverfahren des Artikels 5 Absatz 2 erlassen wird. Dieser Durchführungsrechtsakt tritt binnen eines Monats nach seiner Veröffentlichung in Kraft. Die Aussetzung wird so lange aufrechterhalten, wie es erforderlich ist, um die Verschlechterung der Wirtschafts- oder Finanzlage der Unionserzeuger auszugleichen, oder so lange, wie das Risiko einer solchen Verschlechterung fortbesteht. Ergibt sich aus der endgültigen Sachaufklärung, dass die Bedingungen des Absatzes 1 des vorliegenden Artikels nicht erfüllt sind, so erlässt die Kommission einen Durchführungsrechtsakt zur Beendigung der Untersuchung und des Verfahrens. Dieser Durchführungsrechtsakt wird im Einklang mit dem Prüfverfahren gemäß Artikel 5 Absatz 2 erlassen.

(9)   Lassen außergewöhnliche Umstände, die ein unverzügliches Eingreifen erfordern, eine Untersuchung nicht zu, so kann die Kommission nach Unterrichtung des in Artikel 5 Absatz 1 genannten Ausschusses für den Zollkodex jede notwendige Präventivmaßnahme treffen.

Artikel 5

Ausschussverfahren

(1)   Die Kommission wird von dem Ausschuss für den Zollkodex unterstützt, der durch Artikel 285 der Verordnung (EU) Nr. 952/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates (6) eingesetzt wurde. Dieser Ausschuss ist ein Ausschuss im Sinne der Verordnung (EU) Nr. 182/2011.

(2)   Wird auf diesen Absatz Bezug genommen, so gilt Artikel 5 der Verordnung (EU) Nr. 182/2011.

Artikel 6

Bewertung der Umsetzung der Maßnahmen zur Liberalisierung des Handels

Der Jahresbericht der Kommission über die Umsetzung der vertieften und umfassenden Freihandelszone muss eine ausführliche Bewertung der Umsetzung der in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen zur Liberalisierung des Handels sowie, soweit angemessen, eine Bewertung der sozialen Auswirkungen dieser Maßnahmen auf die Union und auf die Republik Moldau enthalten. Informationen über Einfuhren von Waren nach Artikel 1 werden auf der Website der Kommission zur Verfügung gestellt.

Artikel 7

Übergangsbestimmung

Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen zur Liberalisierung des Handels gelten für Waren, die sich am 23. Juli 2022 unter zollamtlicher Überwachung in der Union befinden, sofern innerhalb von sechs Monaten nach diesem Tag bei den zuständigen Zollbehörden der Union ein entsprechender Antrag gestellt wird.

Artikel 8

Inkrafttreten und Anwendung

(1)   Diese Verordnung tritt am Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

(2)   Diese Verordnung gilt bis zum 24. Juli 2023.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Geschehen zu Brüssel am 18. Juli 2022.

Im Namen des Europäischen Parlaments

Die Präsidentin

R. METSOLA

Im Namen des Rates

Der Präsident

Z. NEKULA


(1)  Standpunkt des Europäischen Parlaments vom 5. Juli 2022 (noch nicht im Amtsblatt veröffentlicht) und Beschluss des Rates vom 18. Juli 2022.

(2)  ABl. L 260 vom 30.8.2014, S. 4.

(3)  Beschluss 2014/492/EU des Rates vom 16. Juni 2014 über die Unterzeichnung des Assoziierungsabkommens zwischen der Europäischen Union und der Europäischen Atomgemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten einerseits und der Republik Moldau andererseits im Namen der Europäischen Union und über die vorläufige Anwendung dieses Abkommens (ABl. L 260 vom 30.8.2014, S. 1).

(4)  Verordnung (EU) Nr. 182/2011 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Februar 2011 zur Festlegung der allgemeinen Regeln und Grundsätze, nach denen die Mitgliedstaaten die Wahrnehmung der Durchführungsbefugnisse durch die Kommission kontrollieren (ABl. L 55 vom 28.2.2011, S. 13).

(5)  Durchführungsverordnung (EU) 2015/2447 der Kommission vom 24. November 2015 mit Einzelheiten zur Umsetzung von Bestimmungen der Verordnung (EU) Nr. 952/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates zur Festlegung des Zollkodex der Union (ABl. L 343 vom 29.12.2015, S. 558).

(6)  Verordnung (EU) Nr. 952/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 9. Oktober 2013 zur Festlegung des Zollkodex der Union (ABl. L 269 vom 10.10.2013, S. 1).


ANHANG

ZUSÄTZLICHE ZOLLFREIE KONTINGENTE FÜR LANDWIRTSCHAFTLICHE ERZEUGNISSE GEMÄẞ ARTIKEL 1

Unbeschadet der Vorschriften für die Auslegung der Kombinierten Nomenklatur (KN) hat der Wortlaut der Warenbezeichnungen lediglich Hinweischarakter. Für die Zwecke dieses Anhangs wird der Anwendungsbereich der Präferenzregelung nach den zum Zeitpunkt der Annahme der vorliegenden Verordnung geltenden KN-Codes bestimmt.

Laufende Nummer

KN-Code

Bezeichnung der Erzeugnisse

Jährliche Kontingentsmenge (in Tonnen)

09.6810

0702 00 00

Tomaten, frisch oder gekühlt

2 000

09.6811

0703 20 00

Knoblauch, frisch oder gekühlt

220

09.6812

0806 10 10

Tafeltrauben, frisch

38 000

09.6816

0808 10 80

Äpfel, frisch (ausg. Mostäpfel, lose geschüttet ohne Zwischenlagen, vom 16. September bis 15. Dezember)

40 000

09.6813

0809 29 00

Kirschen (ausg. Sauerkirschen/Weichseln), frisch

1 500

09.6814

0809 40 05

Pflaumen, frisch

25 000

09.6815

2009 61 10

Traubensaft, einschl. Traubenmost, ungegoren, ohne Zusatz von Alkohol, auch mit Zusatz von Zucker oder anderen Süßmitteln, mit einem Brixwert von ≤ 30 bei 20 °C und mit einem Wert von > 18 EUR für 100 kg Eigengewicht

500

2009 69 19

Traubensaft, einschl. Traubenmost, ungegoren, ohne Zusatz von Alkohol, auch mit Zusatz von Zucker oder anderen Süßmitteln, mit einem Brixwert von > 67 bei 20 °C und mit einem Wert von > 22 EUR für 100 kg Eigengewicht

2009 69 51

Traubensaft, einschl. Traubenmost, ungegoren, ohne Zusatz von Alkohol, auch mit Zusatz von Zucker oder anderen Süßmitteln, mit einem Brixwert von > 30 jedoch ≤ 67 bei 20 °C und mit einem Wert von > 18 EUR für 100 kg Eigengewicht, konzentriert

2009 69 59

Traubensaft, einschl. Traubenmost, ungegoren, ohne Zusatz von Alkohol, auch mit Zusatz von Zucker oder anderen Süßmitteln, mit einem Brixwert von > 30 jedoch ≤ 67 bei 20 °C und mit einem Wert von > 18 EUR für 100 kg Eigengewicht (ausg. konzentriert)


22.7.2022   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 195/13


VERORDNUNG (EU) 2022/1280 DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES

vom 18. Juli 2022

zur Festlegung besonderer und vorübergehender Maßnahmen, in Anbetracht der Invasion der Ukraine durch Russland, in Bezug auf von der Ukraine gemäß ihren Rechtsvorschriften ausgestellte Fahrerdokumente

(Text von Bedeutung für den EWR)

DAS EUROPÄISCHE PARLAMENT UND DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union, insbesondere auf Artikel 91,

auf Vorschlag der Europäischen Kommission,

nach Zuleitung des Entwurfs des Gesetzgebungsakts an die nationalen Parlamente,

nach Anhörung des Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschusses,

nach Anhörung des Ausschusses der Regionen,

gemäß dem ordentlichen Gesetzgebungsverfahren (1),

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Am 24. Februar 2022 starteten russische Streitkräfte ausgehend von der Russischen Föderation, von Belarus und von ukrainischen Gebieten, die nicht von der Regierung des Landes kontrolliert werden, an mehreren Orten eine groß angelegte Invasion der Ukraine. Infolgedessen sind beträchtliche Teile des ukrainischen Hoheitsgebiets nun Gebiete bewaffneter Konflikte, aus denen Millionen von Menschen geflohen sind oder immer noch fliehen.

(2)

Infolge dieser grundlosen und ungerechtfertigten militärischen Aggression Russlands gegen die Ukraine sind Millionen von Menschen vertrieben worden. Als Reaktion darauf hat der Rat gemäß der Richtlinie 2001/55/EG des Rates (2) mit dem Erlass des Durchführungsbeschlusses (EU) 2022/382 des Rates (3), in dem die Kategorien von Vertriebenen festgelegt sind, denen nach nationalem Recht in der Union vorübergehender Schutz oder angemessenen Schutz gewährt wird, erstmals einen Massenzustrom von Vertriebenen in die Union festgestellt, die infolge eines bewaffneten Konflikts die Ukraine verlassen mussten.

(3)

Führerscheine verbessern die Mobilität ihrer Inhaber und erleichtern ihren Alltag, da sie das Führen von Kraftfahrzeugen ermöglichen. Für die Tätigkeit als Berufskraftfahrer für die Beförderung von Gütern und Personen in einem in der Union niedergelassenen Unternehmen ist ein Befähigungsnachweis für den Inhaber erforderlich. In der derzeitigen Situation fördern beide Arten von Dokumenten die Teilhabe von Personen, denen nach nationalem Recht vorübergehender Schutz oder angemessener Schutz gewährt wird, an wirtschaftlichen und sozialen Tätigkeiten in ihrem neuen Umfeld.

(4)

Gemäß Anhang XXXII des Assoziierungsabkommens zwischen der Europäischen Union, der Europäischen Atomgemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten einerseits und der Ukraine andererseits (4) hat die Ukraine ihre Rechtsvorschriften an die Bestimmungen der Richtlinie 2003/59/EG des Europäischen Parlaments und des Rates (5) angeglichen, um insbesondere die Ausstellung entsprechender Befähigungsnachweise für Bus- und Lkw-Fahrer im grenzüberschreitenden Verkehr zu ermöglichen.

(5)

Das am 8. November 1968 in Wien geschlossene Übereinkommen über den Straßenverkehr (im Folgenden „Wiener Übereinkommen über den Straßenverkehr“), dessen Vertragspartei die Ukraine ist, enthält bestimmte Vorschriften, die die Anerkennung von Führerscheinen unter bestimmten Voraussetzungen gestatten. Es sind jedoch nicht alle Mitgliedstaaten Vertragsparteien dieses Übereinkommens. Darüber hinaus gibt es für den Umtausch von Führerscheinen oder Befähigungsnachweisen, die von Drittländern wie der Ukraine ausgestellt wurden, derzeit keinen harmonisierten Unionsahmen. Die Anforderungen im Zusammenhang mit einem möglichen Umtausch von Führerscheinen sind größtenteils in den nationalen Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten oder in bestehenden bilateralen Abkommen zwischen diesen Mitgliedstaaten und der Ukraine festgelegt. Unterschiedliche Anforderungen zwischen den einzelnen Mitgliedstaaten, insbesondere in Bezug auf die Anerkennung von Führerscheinen und Befähigungsnachweisen, können das Leben und die Grundfreiheiten von Vertriebenen, die vor der militärischen Aggression Russlands gegen die Ukraine fliehen, zu einem Zeitpunkt beeinträchtigen, zu dem diese Personen besonders schutzbedürftig sind.

(6)

In diesem Zusammenhang ist es daher angezeigt, einen gemeinsamen Unionsrahmen für die Anerkennung von Führerscheinen zu schaffen, die von der Ukraine ausgestellt wurden und im Besitz von Personen sind, denen nach nationalem Recht vorübergehender Schutz oder angemessener Schutz gewährt wird. Um die Belastung solcher Personen und der Behörden der Mitgliedstaaten zu verringern, sollten Führerscheine, die die Ukraine diesen Personen ordnungsgemäß ausgestellt hat, für die Dauer ihres vorübergehenden Schutzes anerkannt werden, ohne dass die Inhaber sie umtauschen müssen.

(7)

Nach dem Wiener Übereinkommen über den Straßenverkehr müssen die Inhaber von Führerscheinen einen internationalen Führerschein vorlegen, damit in bestimmten Fällen ihre Fahrerlaubnis anerkannt werden kann. Von solchen Inhabern kann auch verlangt werden, eine beglaubigte Übersetzung ihres Führerscheins vorzulegen. Diese Anforderungen stellen jedoch für die aus der Ukraine vertriebenen Menschen eine unverhältnismäßige Belastung dar und können in vielen Fällen wahrscheinlich nicht erfüllt werden. Daher sollte von solchen Personen, denen nach nationalem Recht vorübergehender Schutz oder angemessener Schutz gewährt wird, die Vorlage solcher Dokumente im Gebiet der Union nicht verlangt werden. Diese Anerkennung sollte vorbehaltlich des Territorialitätsprinzips die Anwendung von strafrechtlichen und polizeilichen Vorschriften unberührt lassen.

(8)

Obwohl die Ukraine ihre nationalen Rechtsvorschriften für Fahrer im grenzüberschreitenden Verkehr bereits an die Richtlinie 2003/59/EG angeglichen hat, müssen ukrainische Berufskraftfahrer, die für in der Union niedergelassene Kraftverkehrsunternehmen arbeiten möchten, noch die entsprechende Qualifikation und Ausbildung in einem Mitgliedstaat absolvieren. Daher sollten Mitgliedstaaten die Möglichkeit haben, den betreffenden Personen einen Fahrerqualifizierungsnachweis gemäß der Richtlinie 2003/59/EG auszustellen oder Personen, denen vorübergehender Schutz oder angemessener Schutz nach nationalem Recht gewährt wird und die Inhaber eines von der Ukraine gemäß den nationalen Rechtsvorschriften der Ukraine ausgestellten Fahrerqualifizierungsnachweises sind, auf dem entsprechenden Führerschein den besonderen befristeten Unionscode „95.01 (höchstens bis zum 6. März 2025)“ zu vermerken, um den betreffenden Personen vorübergehend ähnliche Rechte zu verleihen wie Personen, die zum Führen von Fahrzeugen gemäß Artikel 1 der Richtlinie 2003/59/EG qualifiziert sind. Zu diesem Zweck können die Mitgliedstaaten nationale Vorschriften erlassen, in denen der Umfang und die Dauer einer ergänzenden obligatorischen Ausbildung und einer anschließenden Prüfung festgelegt werden, um sicherzustellen, dass die betreffenden Personen die in der Richtlinie 2003/59/EG festgelegten Standards erfüllen. Im Falle einer Erklärung über den Verlust oder den Diebstahl eines von der Ukraine ausgestellten Fahrerqualifizierungsnachweises sollten die Mitgliedstaaten außerdem in der Lage sein, bei den zuständigen Behörden der Ukraine zu prüfen, ob die betreffende Person im Besitz eines von der Ukraine ausgestellten gültigen Befähigungsnachweises ist. Als ergänzende Maßnahme kann der besondere befristete Unionscode auch auf der dem Fahrer ausgestellten Fahrerbescheinigung vermerkt werden.

(9)

Da Führerscheine und Fahrerqualifizierungsnachweise in der Regel eine begrenzte Gültigkeitsdauer haben, müssen sie regelmäßig erneuert werden. In der derzeitigen Situation ist es der Ukraine nicht möglich, ihre Aufgaben in gewohnter Weise wahrzunehmen, weshalb bestehende Verwaltungsdokumente unter Umständen nicht erneuert werden können. Die Mitgliedstaaten sollten daher Informationen berücksichtigen, die die Ukraine ihnen und der Kommission auf offiziellem Wege zur Verfügung stellen kann.

(10)

Die Umstände der Flucht vor dem Krieg führen häufig dazu, dass Führerscheine verloren gehen, gestohlen werden oder in der Kriegszone zurückgelassen werden müssen, ohne dass die unmittelbare Möglichkeit besteht, sie wiederzuerlangen. In einem solchen Fall sollte es den Mitgliedstaaten gestattet sein, befristete Führerscheine auszustellen, die die ursprünglichen Führerscheine für die Dauer des vorübergehenden Schutzes ersetzen, sofern die zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten in der Lage sind, die von den Vertriebenen gemachten Angaben zu überprüfen, z. B. durch Zugang zu den nationalen Registern der Ukraine. Diese befristeten Führerscheine sollten in der Union gegenseitig anerkannt werden, und ihre Gültigkeitsdauer sollte die Dauer des vorübergehenden Schutzes nicht überschreiten.

(11)

Die Ausstellung befristeter Führerscheine im Falle verloren gegangener oder gestohlener ukrainischer Führerscheine und die Einrichtung einer obligatorischen Zusatzausbildung für Inhaber eines Fahrerqualifizierungsnachweises sind optionale Maßnahmen, die möglicherweise verhältnismäßige nationale Durchführungsmaßnahmen erfordern. Entsprechende nationalen Maßnahmen sollten im Einklang mit den in dem jeweiligen Mitgliedstaat festgelegten einschlägigen Verfahren verabschiedet werden.

(12)

Die Bekämpfung von Betrug und Fälschung ist für die Aufrechterhaltung der Straßenverkehrssicherheit und die Durchsetzung der Rechtsvorschriften von entscheidender Bedeutung. Daher sollte die Umsetzung dieser Verordnung mit Verwaltungszusammenarbeit zwischen der Ukraine und der Union einhergehen, um die Überprüfung der Gültigkeit und Authentizität von von der Ukraine ausgestellten Fahrerdokumenten zu fördern.

(13)

Da das Ziel dieser Verordnung von den Mitgliedstaaten nicht ausreichend verwirklicht werden kann, sondern vielmehr wegen des Umfangs und der Wirkungen der Maßnahme auf Unionsebene besser zu verwirklichen ist, kann die Union im Einklang mit dem in Artikel 5 EUV verankerten Subsidiaritätsprinzip tätig werden. Entsprechend dem in demselben Artikel genannten Grundsatz der Verhältnismäßigkeit geht diese Verordnung nicht über das für die Verwirklichung dieses Ziels erforderliche Maß hinaus.

(14)

Um den Verwaltungsaufwand für die Mitgliedstaaten zu minimieren und mehrfache Erneuerungen zu verhindern, sollte das auf im Einklang mit dieser Verordnung ausgestellten Fahrerdokumenten verzeichnete Ablaufdatum der derzeitigen Höchstdauer des vorübergehenden Schutzes in Bezug auf aus der Ukraine Vertriebene entsprechen, wobei die entsprechenden möglichen Verlängerungen nach Artikel 4 der Richtlinie 2001/55/EG berücksichtigt werden. Allerdings sollte die Gültigkeit der Dokumente ungeachtet des darauf verzeichneten Ablaufdatums der Dauer des vorübergehenden Schutzes entsprechen.

(15)

In Anbetracht der Invasion der Ukraine durch Russland und der Dringlichkeit, besondere und vorübergehende Maßnahmen in Bezug auf die von der Ukraine gemäß ihren Rechtsvorschriften ausgestellten Fahrerdokumente festzulegen, wird es als angemessen erachtet, die Ausnahme von der Achtwochenfrist gemäß Artikel 4 des dem EUV, dem Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union und dem Vertrag zur Gründung der Europäischen Atomgemeinschaft beigefügten Protokolls Nr. 1 über die Rolle der einzelstaatlichen Parlamente in der Europäischen Union in Anspruch zu nehmen.

(16)

Da unverzüglich besondere und vorübergehende Maßnahmen für die von der Ukraine gemäß ihren Rechtsvorschriften ausgestellten Fahrerdokumente festgelegt werden müssen, sollte diese Verordnung aus Gründen der Dringlichkeit fünf Tage nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft treten.

(17)

In Anbetracht der außergewöhnlichen Umstände, die diese Verordnung begründen, und der konkreten verfolgten Ziele sollte ihre Anwendung zeitlich begrenzt sein —

HABEN FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Gegenstand

Mit dieser Verordnung werden besondere und vorübergehende Maßnahmen für Fahrerdokumente festgelegt, die von der Ukraine gemäß ihren Rechtsvorschriften ausgestellt wurden und im Besitz von Personen sind, denen gemäß der Richtlinie 2001/55/EG und dem Durchführungsbeschluss (EU) 2022/382 vorübergehender Schutz oder angemessener Schutz nach nationalem Recht gewährt wird.

Artikel 2

Begriffsbestimmungen

Für die Zwecke dieser Verordnung bezeichnet „von der Ukraine ausgestellte Fahrerdokumente“

a)

von der Ukraine ausgestellte Führerscheine, aus denen hervorgeht, dass und unter welchen Bedingungen ein Fahrer nach ukrainischem Recht zum Führen von Fahrzeugen berechtigt ist; oder

b)

Fahrerqualifizierungsnachweise, die die Ukraine gemäß ihren nationalen Rechtsvorschriften zur Umsetzung der genannten Richtlinie im Einklang mit Artikel 368 Absatz 1 und Anhang XXXII des Assoziierungsabkommens zwischen der Europäischen Union und der Europäischen Atomgemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten einerseits und der Ukraine andererseits für in den Anwendungsbereich der Richtlinie 2003/59/EG fallende Fahrer von Kraftfahrzeugen im grenzüberschreitenden Güter- oder Personenkraftverkehr ausgestellt hat.

Artikel 3

Anerkennung von Führerscheinen, die von der Ukraine ausgestellt wurden

(1)   Von der Ukraine ausgestellte gültige Führerscheine werden im Gebiet der Union anerkannt, wenn ihren Inhabern gemäß der Richtlinie 2001/55/EG und dem Durchführungsbeschluss (EU) 2022/382 vorübergehender Schutz oder angemessener Schutz nach nationalem Recht gewährt wird, und zwar bis zu dem Zeitpunkt, zu dem dieser vorübergehende Schutz endet. Diese Anerkennung gilt unbeschadet der Anwendung innerstaatlicher Vorschriften über Einschränkung, Aussetzung, Entzug oder Aufhebung der Fahrerlaubnis im Hoheitsgebiet des betreffenden Mitgliedstaats im Einklang mit dem straf- und polizeirechtlichen Territorialitätsgrundsatz.

(2)   Ist eine Person, der nach nationalem Recht vorübergehender Schutz oder angemessener Schutz gemäß der Richtlinie 2001/55/EG und dem Durchführungsbeschluss (EU) 2022/382 gewährt wird, im Besitz eines gültigen von der Ukraine ausgestellten Führerscheins, so dürfen die Mitgliedstaaten weder die Vorlage einer beglaubigten Übersetzung noch eines internationalen Führerscheins nach Artikel 41 Absatz 2 des Wiener Übereinkommens über den Straßenverkehr verlangen. Die Mitgliedstaaten können die Vorlage eines Reisepasses, einer Bescheinigung über den vorübergehenden Aufenthalt oder eines anderen entsprechenden Dokuments verlangen, um die Identität des Inhabers des Führerscheins zu überprüfen.

Artikel 4

Fahrerqualifizierungsnachweise und Fahrerbescheinigungen

(1)   Auf Antrag des Inhabers eines gemäß Artikel 2 Buchstabe b dieser Verordnung von der Ukraine ausgestellten Fahrerqualifizierungsnachweises, dem gemäß der Richtlinie 2001/55/EG und dem Durchführungsbeschluss (EU) 2022/382 vorübergehender Schutz oder angemessener Schutz nach nationalem Recht gewährt wird, kann der Mitgliedstaat, der dieser Person eine befristete Aufenthaltserlaubnis erteilt hat, oder der Mitgliedstaat, in dem diese Person nach nationalem Recht angemessener Schutz gewährt wurde,

a)

abweichend von Anhang I Nummer 12 der Richtlinie 2006/126/EG des Europäischen Parlaments und des Rates (6) auf Seite 2 in Feld 12 des Führerscheins der betreffenden Person den besonderen befristeten Unionscode „95.01 (höchstens bis zum 6. März 2025)“ — bedeutet „Kraftfahrer, der Inhaber eines Befähigungsnachweises ist und die Befähigungspflicht erfüllt — Sonderausfertigung, nur für die Dauer des vorübergehenden Schutzes“ — vermerken, sofern diese Person auch im Besitz eines von diesem Mitgliedstaat nach dem Unionsmuster ausgestellten Führerscheins ist, oder

b)

dieser Person gemäß Artikel 10 Absatz 1 der Richtlinie 2003/59/EG einen Fahrerqualifizierungsnachweis ausstellen, in dem der besondere befristete Unionscode „95.01 (höchstens bis zum 6. März 2025)“ auf Seite 2 in Feld 10 vermerkt ist.

Abweichend von Artikel 10 Absatz 2 der Richtlinie 2003/59/EG ist es einem Kraftfahrer, der vorübergehenden Schutz oder angemessenen Schutz nach nationalem Recht genießt und Inhaber eines von der Ukraine ausgestellten Fahrerqualifizierungsnachweises zur Güterbeförderung ist, außerdem gestattet, den Nachweis über die in Absatz 4 dieses Artikels genannte Qualifikation und Ausbildung durch die in der Verordnung (EG) Nr. 1072/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates (7) vorgesehene Fahrerbescheinigung zu erbringen, sofern auf dieser Bescheinigung der Unionscode „95.01 (höchstens bis zum 6. März 2025)“ vermerkt ist.

Für die Zwecke dieser Verordnung vermerkt der ausstellende Mitgliedstaat den Unionscode „95.01 (höchstens bis zum 6. März 2025)“ im für Bemerkungen vorgesehenen Feld auf der Fahrerbescheinigung gemäß Artikel 5 der Verordnung (EG) Nr. 1072/2009, wenn der betreffende Inhaber die Ausbildungs- und Prüfungsanforderungen und die Mindestanforderungen an die körperliche und geistige Tauglichkeit nach diesem Artikel erfüllt hat.

(2)   Die Fahrerqualifizierungsnachweise und der Vermerk auf den Führerscheinen gemäß Absatz 1 Buchstaben a und b dieses Artikels und die Fahrerbescheinigungen nach Absatz 1 Unterabsatz 2 dieses Artikels werden im Gebiet der Union gegenseitig anerkannt. Bei Inhabern solcher Fahrerqualifizierungsnachweise, solcher mit dem besonderen befristeten Unionscode „95.01 (höchstens bis zum 6. März 2025)“ versehener Führerscheine oder solcher mit dem besonderen befristeten Unionscode „95.01 (höchstens bis zum 6. März 2025)“ versehener Fahrerbescheinigungen wird davon ausgegangen, dass sie die in Artikel 3 der Richtlinie 2003/59/EG festgelegte Pflicht zu einer Grundqualifikation erfüllen, die für das Führen von Fahrzeugen erforderlich ist.

(3)   Unbeschadet künftiger Rechtsakte der Union bezüglich der Dauer des vorübergehenden Schutzes ist das Ablaufdatum auf solchen Fahrerqualifizierungsnachweisen oder das dem auf den Führerscheinen vermerkten besonderen befristeten Unionscode beigefügte Ablaufdatum abweichend von Anhang I Nummer 4 Buchstabe b und Nummer 11 der Richtlinie 2006/126/EG und Anhang II Ziffer 4 Buchstabe b der Richtlinie 2003/59/EG der 6. März 2025.

Ungeachtet des auf diesen Dokumenten angegebenen Datums entspricht ihre Gültigkeitsdauer jedoch der Dauer des vorübergehenden Schutzes für aus der Ukraine vertriebene Personen gemäß Artikel 4 der Richtlinie 2001/55/EG, der Dauer des angemessenen Schutzes des Inhabers nach nationalem Recht oder der Gültigkeitsdauer des Führerscheins, je nachdem, welche zuerst endet. Der Inhaber wird über diese Einschränkung angemessen informiert.

(4)   Vor der Ausstellung des Fahrerqualifizierungsnachweises oder vor der Eintragung des besonderen befristeten Unionscodes „95.01 (höchstens bis zum 6. März 2025)“ auf dem Führerschein oder auf der Fahrerbescheinigung gemäß Absatz 1 dieses Artikels verlangen die Mitgliedstaaten von dem Inhaber des von der Ukraine ausgestellten Fahrerqualifizierungsnachweises gemäß Artikel 2 Buchstabe b eine mit einer Prüfung abgeschlossene ergänzende obligatorische Ausbildung, um zu überprüfen, ob der Fahrer über den in Anhang I Abschnitt 1 der Richtlinie 2003/59/EG geforderten Kenntnisstand verfügt.

Die Dauer der ergänzenden obligatorischen Ausbildung beträgt mindestens 35 Stunden und darf 60 Stunden nicht überschreiten, einschließlich mindestens 2,5 Stunden, in denen gemäß Anhang I Abschnitt 2 Nummer 2.1 der Richtlinie 2003/59/EG persönlich ein Fahrzeug geführt wird. Eine solche Ausbildung kann in Form einer obligatorischen Weiterbildung gemäß Anhang I Abschnitt 4 der Richtlinie 2003/59/EG erfolgen. Bezüglich des in diesem Zusammenhang zu berücksichtigenden besonderen Ausbildungsbedarfs sollte ein Schwerpunkt darauf gelegt werden, dass der Fahrer Kenntnisse der Vorschriften der Verordnung (EG) Nr. 561/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates (8) erlangt.

Nach Abschluss dieser Ausbildung wird der Kraftfahrer von den zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten oder der von ihnen benannten Stelle einer schriftlichen oder mündlichen Prüfung unterzogen oder legt in einem dafür festgelegten Testzentrum einen computergestützten Test ab.

Die Mitgliedstaaten teilen der Kommission vor der Ausstellung des Fahrerqualifizierungsnachweises oder vor der Eintragung des Vermerks im Führerschein gemäß Absatz 1 die gemäß dem vorliegenden Absatz erlassenen nationalen Vorschriften mit.

(5)   Im Falle des Verlusts oder Diebstahls eines Fahrerqualifizierungsnachweises gemäß Artikel 2 Buchstabe b dieser Verordnung, dessen Inhaber eine Person ist, der gemäß der Richtlinie 2001/55/EG und dem Durchführungsbeschluss (EU) 2022/382 vorübergehender Schutz oder angemessener Schutz nach nationalem Recht gewährt wird, kann der Mitgliedstaat, der dieser Person einen befristeten Aufenthaltstitel erteilt hat oder dieser Person nach nationalem Recht angemessenen Schutz gewährt, auf deren Antrag, auch mit den zuständigen Behörden der Ukraine, überprüfen, ob diese Person Inhaber eines von der Ukraine gemäß ihren nationalen Rechtsvorschriften ausgestellten gültigen Befähigungsnachweises ist und kein von einem anderen Mitgliedstaat gemäß Absatz 1 dieses Artikels mit einem Vermerk versehenes oder ausgestelltes Dokuments besitzt.

Nach dieser Überprüfung kann der betreffende Mitgliedstaat nach den Verfahren der Absätze 1 bis 4 den Fahrerqualifizierungsnachweis ausstellen oder den besonderen befristeten Unionscode „95.01 (höchstens bis zum 6. März 2025)“ auf dem Führerschein oder auf der Fahrerbescheinigung vermerken.

(6)   Wenn eine Person gemäß Absatz 1 dieses Artikels nicht im Besitz eines von einem Mitgliedstaat nach dem Unionsmuster ausgestellten Führerscheins ist, schreiben die Mitgliedstaaten eine Untersuchung vor, bei der Mindeststandards der körperlichen und geistigen Eignung für das Führen eines Fahrzeugs im Einklang mit den zur Umsetzung von Anhang III der Richtlinie 2006/126/EG erlassenen nationalen Rechtsvorschriften angewandt werden, vor der Ausstellung des Fahrerqualifizierungsnachweis oder vor der Eintragung des besonderen befristeten Unionscodes gemäß dieses Artikels.

(7)   Wenn die Anwendungsdauer hinsichtlich von Vertriebenen aus der Ukraine gemäß Artikel 4 der Richtlinie 2001/55/EG endet, werden die von den Mitgliedstaaten ausgestellten Fahrerqualifizierungsnachweise und Fahrerbescheinigungen sowie der auf den Führerscheinen vermerkte besondere befristete Unionscode gemäß diesem Artikel ungültig.

Artikel 5

Verlängerung der Gültigkeit von von der Ukraine ausgestellten Fahrerdokumente, die abgelaufen sind

Unbeschadet der Artikel 3, 4 und 6 sehen die Mitgliedstaaten, wenn die Ukraine Beschlüsse zur Verlängerung der Gültigkeitsdauer der von der Ukraine ausgestellten Fahrerdokumente erlässt, die nach dem 31. Dezember 2021 abgelaufen sind, für die Zwecke der Artikel 3, 4 und 6 die Inhaber der einschlägigen von der Ukraine ausgestellten Fahrerdokumente als Inhaber gültiger Dokumente an, sofern die Ukraine die Kommission und die Mitgliedstaaten über ihren Beschluss, die Gültigkeitsdauer dieser Fahrerdokumente zu verlängern, in Kenntnis setzt. Diese Informationen werden über angemessene offizielle Kanäle mitgeteilt.

Artikel 6

Von der Ukraine ausgestellte verlorene oder gestohlene Führerscheine

(1)   Erklärt eine Person, der gemäß der Richtlinie 2001/55/EG und dem Durchführungsbeschluss (EU) 2022/382 vorübergehender Schutz oder angemessener Schutz nach nationalem Recht gewährt wird, den Verlust oder Diebstahl ihres Führerscheins, so kann der Mitgliedstaat, der dieser Person einen befristeten Aufenthaltstitel erteilt hat oder ihr nach nationalem Recht angemessenen Schutz gewährt, auf deren Antrag, auch bei den zuständigen Behörden der Ukraine prüfen, welche Fahrerlaubnisse diese Person nach den Rechtsvorschriften der Ukraine erworben hat und ob kein anderer Mitgliedstaat dieser Person bereits einen Führerschein gemäß diesem Artikel ausgestellt hat, insbesondere um sicherzustellen, dass der Führerschein nicht eingeschränkt, ausgesetzt oder entzogen wurde.

(2)   Abweichend von Artikel 11 Absatz 6 der Richtlinie 2006/126/EG kann ein Mitgliedstaat im Anschluss an die Überprüfung gemäß Absatz 1 dieses Artikels der betreffenden Person einen Führerschein der gleichen Klasse oder Klassen nach dem Unionsmuster in Anhang I der Richtlinie 2006/126/EG ausstellen. In einem solchen Fall geben die Mitgliedstaaten abweichend von Anhang I Nummer 12 der Richtlinie 2006/126/EG in Feld 12 den besonderen befristeten Unionscode „99.01 (höchstens bis zum 6. März 2025)“, mit der Bedeutung „Sonderausfertigung, nur für die Dauer des vorübergehenden Schutzes gültig (verlorener oder gestohlener UA-Führerschein)“, ein.

Nach Durchführung der Überprüfung gemäß Absatz 1 dieses Artikels und vor der Ausstellung eines Führerscheins gemäß diesem Absatz für die Klassen AM, A1, A2, A, B, B1 und BE können die Mitgliedstaaten eine Untersuchung vorschreiben, bei der Mindeststandards der körperlichen und geistigen Eignung für das Führen eines Fahrzeugs im Einklang mit den zur Umsetzung von Anhang III der Richtlinie 2006/126/EG erlassenen nationalen Rechtsvorschriften angewandt werden.

Nach Durchführung der Überprüfung gemäß Absatz 1 dieses Artikels und vor der Ausstellung eines Führerscheins gemäß diesem Absatz für die Klassen C, CE, C1, C1E, D, DE, D1 und D1E schreiben die Mitgliedstaaten eine Untersuchung vor, bei der Mindeststandards der körperlichen und geistigen Eignung für das Führen eines Fahrzeugs im Einklang mit den zur Umsetzung von Anhang III der Richtlinie 2006/126/EG erlassenen nationalen Rechtsvorschriften angewandt werden.

(3)   Der Führerschein nach Absatz 2 dieses Artikels wird in der Union gegenseitig anerkannt. Unbeschadet künftiger Rechtsakte der Union bezüglich der Dauer des vorübergehenden Schutzes ist das Ablaufdatum auf solchen Führerscheinen abweichend von Anhang I Nummer 4 Buchstabe b und Nummer 11 der Richtlinie 2006/126/EG der 6. März 2025. Ungeachtet des auf einem solchen Führerschein angegebenen Datums entspricht seine Gültigkeitsdauer jedoch der Dauer des vorübergehenden Schutzes für aus der Ukraine vertriebene Personen gemäß Artikel 4 der Richtlinie 2001/55/EG oder der Dauer des vorübergehenden Schutzes oder des angemessenen Schutzes des Inhabers nach nationalem Recht, je nachdem, welche zuerst endet. Der Inhaber wird über diese Einschränkung angemessen informiert.

(4)   Ist eine Überprüfung gemäß Absatz 1 nicht möglich, so stellt der betreffende Mitgliedstaat den Führerschein nach Absatz 2 nicht aus. In diesem Fall kann der Mitgliedstaat der betreffenden Person gemäß seinen nationalen Rechtsvorschriften einen ausschließlich in seinem Hoheitsgebiet gültigen Führerschein ausstellen. Solche Führerscheine weichen von dem Muster in Anhang I der Richtlinie 2006/126/EG ab.

(5)   Wenn die Dauer des vorübergehenden Schutzes für Vertriebene aus der Ukraine gemäß Artikel 4 der Richtlinie 2001/55/EG geendet hat, werden die von den Mitgliedstaaten gemäß diesem Artikel ausgestellten Führerscheine ungültig.

Artikel 7

Verhinderung von Betrug und Fälschung

Bei der Anwendung dieser Verordnung setzen die Mitgliedstaaten alle geeigneten Mittel ein, um Betrug im Zusammenhang mit von der Ukraine ausgestellten Fahrerdokumenten und deren Fälschung zu verhindern und zu bekämpfen.

Die Mitgliedstaaten können die Gültigkeit der von der Ukraine ausgestellten Fahrerdokumente jederzeit überprüfen. Wenn die ukrainischen Behörden, die von den Mitgliedstaaten zu den vom Inhaber eines von der Ukraine ausgestellten Fahrerdokuments geltend gemachten Rechten konsultiert werden, eine negative Auskunft erteilen oder keine Antwort geben und schwerwiegende Bedenken bezüglich der Authentizität des Fahrerdokuments bestehen, die nahelegen, dass die Straßenverkehrssicherheit gefährdet sein könnte, können die Mitgliedstaaten sich weigern, ein solches Fahrerdokument anzuerkennen.

Die Mitgliedstaaten wenden die Bestimmungen dieser Verordnung nicht auf von der Ukraine ausgestellte Fahrerdokumente in elektronischer Form an, wenn sie nicht in der Lage sind, deren Authentizität, Integrität und Gültigkeit zu überprüfen.

Artikel 8

Überwachung

Die Kommission unterrichtet das Europäische Parlament und den Rat nach dem Inkrafttreten dieser Verordnung alle sechs Monate über deren Umsetzung, hauptsächlich auf der Grundlage von Informationen, die der Kommission von den Mitgliedstaaten übermittelt wurden.

Artikel 9

Inkrafttreten und Anwendung

(1)   Diese Verordnung tritt am fünften Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

(2)   Die Geltung dieser Verordnung endet an dem Tag, der auf den Tag folgt, an dem die in Artikel 4 der Richtlinie 2001/55/EG genannte Dauer des vorübergehenden Schutzes von Vertriebenen aus der Ukraine gemäß Artikel 6 der genannten Richtlinie endet.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Geschehen zu Brüssel am 18. Juli 2022.

Im Namen des Europäischen Parlaments

Die Präsidentin

R. METSOLA

Im Namen des Rates

Der Präsident

Z. NEKULA


(1)  Standpunkt des Europäischen Parlaments vom 7. Juli 2022 (noch nicht im Amtsblatt veröffentlicht) und Beschluss des Rates vom 18. Juli 2022.

(2)  Richtlinie 2001/55/EG des Rates vom 20. Juli 2001 über Mindestnormen für die Gewährung vorübergehenden Schutzes im Falle eines Massenzustroms von Vertriebenen und Maßnahmen zur Förderung einer ausgewogenen Verteilung der Belastungen, die mit der Aufnahme dieser Personen und den Folgen dieser Aufnahme verbunden sind, auf die Mitgliedstaaten (ABl. L 212 vom 7.8.2001, S. 12).

(3)  Durchführungsbeschluss (EU) 2022/382 des Rates vom 4. März 2022 zur Feststellung des Bestehens eines Massenzustroms von Vertriebenen aus der Ukraine im Sinne des Artikels 5 der Richtlinie 2001/55/EG und zur Einführung eines vorübergehenden Schutzes (ABl. L 71 vom 4.3.2022, S. 1).

(4)  ABl. L 161 vom 29.5.2014, S. 3.

(5)  Richtlinie 2003/59/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. Juli 2003 über die Grundqualifikation und Weiterbildung der Fahrer bestimmter Kraftfahrzeuge für den Güter- oder Personenkraftverkehr und zur Änderung der Verordnung (EWG) Nr. 3820/85 des Rates und der Richtlinie 91/439/EWG des Rates sowie zur Aufhebung der Richtlinie 76/914/EWG des Rates (ABl. L 226 vom 10.9.2003, S. 4).

(6)  Richtlinie 2006/126/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Dezember 2006 über den Führerschein (ABl. L 403 vom 30.12.2006, S. 18).

(7)  Verordnung (EG) Nr. 1072/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 21. Oktober 2009 über gemeinsame Regeln für den Zugang zum Markt des grenzüberschreitenden Güterkraftverkehrs (ABl. L 300 vom 14.11.2009, S. 72).

(8)  Verordnung (EG) Nr. 561/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. März 2006 zur Harmonisierung bestimmter Sozialvorschriften im Straßenverkehr und zur Änderung der Verordnungen (EWG) Nr. 3821/85 und (EG) Nr. 2135/98 des Rates sowie zur Aufhebung der Verordnung (EWG) Nr. 3820/85 des Rates (ABl. L 102 vom 11.4.2006, S. 1).


II Rechtsakte ohne Gesetzescharakter

VERORDNUNGEN

22.7.2022   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 195/21


DELEGIERTE VERORDNUNG (EU) 2022/1281 DER KOMMISSION

vom 4. März 2022

zur Änderung der Verordnung (EU) 2019/833 des Europäischen Parlaments und des Rates und der Delegierten Verordnung (EU) 2020/124 der Kommission in Bezug auf bestimmte Vorschriften und Anhänge der Bestandserhaltungs- und Kontrollmaßnahmen der Organisation für die Fischerei im Nordwestatlantik (NAFO)

DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EU) 2019/833 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Mai 2019 mit Bestandserhaltungs- und Kontrollmaßnahmen für den Regelungsbereich der Organisation für die Fischerei im Nordwestatlantik, zur Änderung der Verordnung (EU) 2016/1627 und zur Aufhebung der Verordnungen (EG) Nr. 2115/2005 und (EG) Nr. 1386/2007 des Rates (1), insbesondere auf Artikel 50 Absätze 1 und 2,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Die Union ist Vertragspartei des Übereinkommens über die künftige multilaterale Zusammenarbeit auf dem Gebiet der Fischerei im Nordwestatlantik (im Folgenden das „NAFO-Übereinkommen“), das mit der Verordnung (EWG) Nr. 3179/78 des Rates (2) angenommen wurde.

(2)

Das Europäische Parlament und der Rat haben die Verordnung (EU) 2019/833 erlassen, um die Erhaltungs- und Kontrollmaßnahmen (CEM) der NAFO in Unionsrecht umzusetzen.

(3)

Mit der Delegierten Verordnung (EU) 2020/124 der Kommission (3) wurde die Verordnung (EU) 2019/833 durch eine Reihe von Bestandserhaltungs- und Kontrollmaßnahmen der NAFO ergänzt.

(4)

Mit der Delegierten Verordnung (EU) 2020/989 der Kommission (4) wurde die Delegierte Verordnung (EU) 2020/124 durch von der NAFO bei ihrer Jahrestagung 2019 angenommene Maßnahmen geändert.

(5)

Mit der Delegierten Verordnung (EU) 2021/860 der Kommission (5) wurde die Delegierte Verordnung (EU) 2020/124 durch von der NAFO bei ihrer Jahrestagung 2020 angenommene Maßnahmen geändert.

(6)

Mit der Verordnung (EU) 2021/1231 des Europäischen Parlaments und des Rates (6) wurde die Verordnung (EU) 2019/833 durch von der NAFO bei ihren Jahrestagungen 2019 und 2020 angenommene Maßnahmen geändert.

(7)

Bei ihrer Jahrestagung im September 2021 änderte die NAFO ihre CEM, um zwei weitere Tätigkeiten von Forschungsschiffen zu verbieten, die Schließungen empfindlicher Ökosysteme (VME) zu verlängern und neue VME-Gebiete aufzunehmen sowie Anhang II.M mit dem Beobachterbericht und Anhang IV.A mit dem Formular für den Überwachungsbericht zu aktualisieren.

(8)

Diese Änderungen sollten auch in Unionsrecht umgesetzt werden. Die Verordnung (EU) 2019/833 und die Delegierte Verordnung (EU) 2020/124 sollten daher entsprechend geändert werden —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Die Verordnung (EU) 2019/833 wird wie folgt geändert:

1.

In Artikel 4 wird folgender Absatz 1a eingefügt:

„(1a)   Ein Forschungsschiff darf im Jahr 2022 nicht

a)

in Division 3M über 15 Tonnen Kabeljau fangen. Übersteigen die Fänge eines Forschungsschiffes diese Menge, so wird die Überschreitung auf die Quoten der Flaggenstaat-Vertragspartei des Schiffes angerechnet. Ist die dem Mitgliedstaat zugeteilte Quote für Kabeljau in Division 3M erschöpft, so erteilt der Mitgliedstaat seinen Schiffen keine Genehmigung zur Durchführung weiterer Forschungstätigkeiten. Alle laufenden Forschungstätigkeiten müssen vom Betreiber eingestellt werden, sobald 15 Tonnen gefangen wurden;

b)

in Division 3M über 10 Tonnen Garnelen fangen. Da die gezielte Befischung von Garnelen in Division 3M im Jahr 2022 nicht erlaubt ist, müssen alle laufenden Forschungstätigkeiten vom Betreiber eingestellt werden, sobald 10 Tonnen gefangen wurden.“

2.

Artikel 10 Absatz 2 Buchstabe a erhält folgende Fassung:

„a)

Der Kapitän des Schiffes unterrichtet den NAFO-Exekutivsekretär und das Fischereiüberwachungszentrum (FÜZ) seines Flaggenmitgliedstaats per E-Mail oder Fax spätestens 72 Stunden vor Einfahrt des Schiffes in den Regelungsbereich über die Menge der an Bord befindlichen Fänge, die Position (Längen- und Breitengrade), an der der Kapitän des Schiffes beabsichtigt, den Fischfang zu beginnen, die voraussichtliche Ankunftszeit an dieser Position und die Kontaktinformationen des Fischereifahrzeugs (beispielsweise Funk, Satellitentelefon oder E-Mail);“.

3.

Artikel 18 wird wie folgt geändert:

In den Absätzen 1, 2 und 3 wird das Datum „Bis zum 31. Dezember 2021“ durch „Bis zum 31. Dezember 2026“ ersetzt.

Folgender Absatz 4 wird hinzugefügt:

„(4)   Bis zum 31. Dezember 2023 darf sich kein Schiff in den in Abbildung 5 dargestellten Gebieten, die durch die Verbindung der Koordinaten in Tabelle 7b (siehe Nummer 46 des Anhangs dieser Verordnung) in numerischer Reihenfolge und zurück zu Koordinate 1 begrenzt werden, an Grundfischereitätigkeiten beteiligen.“

Artikel 2

Der Anhang der Delegierten Verordnung (EU) 2020/124 wird gemäß dem Anhang der vorliegenden Verordnung geändert.

Artikel 3

Diese Verordnung tritt am dritten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 4. März 2022

Für die Kommission

Die Präsidentin

Ursula VON DER LEYEN


(1)  ABl. L 141 vom 28.5.2019, S. 1.

(2)  Verordnung (EWG) Nr. 3179/78 des Rates vom 28. Dezember 1978 über den Abschluss des Übereinkommens über die künftige multilaterale Zusammenarbeit auf dem Gebiet der Fischerei im Nordwestatlantik durch die Europäische Wirtschaftsgemeinschaft (ABl. L 378 vom 30.12.1978, S. 1).

(3)  Delegierte Verordnung (EU) 2020/124 der Kommission vom 15. Oktober 2019 zur Ergänzung der Verordnung (EU) 2019/833 des Europäischen Parlaments und des Rates mit Bestandserhaltungs- und Kontrollmaßnahmen für den Regelungsbereich der Organisation für die Fischerei im Nordwestatlantik (ABl. L 34 I vom 6.2.2020, S. 1).

(4)  Delegierte Verordnung (EU) 2020/989 der Kommission vom 27. April 2020 zur Änderung der Delegierten Verordnung (EU) 2020/124 in Bezug auf bestimmte Vorschriften und Anhänge der Bestandserhaltungs- und Kontrollmaßnahmen der Organisation für die Fischerei im Nordwestatlantik (NAFO) (ABl. L 221 vom 10.7.2020, S. 5).

(5)  Delegierte Verordnung (EU) 2021/860 der Kommission vom 23. März 2021 zur Änderung der Delegierten Verordnung (EU) 2020/124 in Bezug auf einen Anhang der Bestandserhaltungs- und Kontrollmaßnahmen der Organisation für die Fischerei im Nordwestatlantik (ABl. L 190 vom 31.5.2021, S. 19).

(6)  Verordnung (EU) 2021/1231 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 14. Juli 2021 zur Änderung der Verordnung (EU) 2019/833 mit Bestandserhaltungs- und Kontrollmaßnahmen für den Regelungsbereich der Organisation für die Fischerei im Nordwestatlantik (ABl. L 274 vom 30.7.2021, S. 32).


ANHANG

Der Anhang der Delegierten Verordnung (EU) 2020/124 der Kommission wird wie folgt geändert:

1.

Nummer 14 erhält folgende Fassung:

„Abbildung 3 der CEM, genannt in Artikel 18 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2019/833: Polygone zur Abgrenzung von Seeberg-Schutzzonen

Image 1

Legende:

EEZ Boundary — Grenze der AWZ

NAFO Divisions — NAFO-Divisionen

Für die Grundfischerei gesperrte Seeberg-Gebiete

East — Ost

West

North — Nord

Orphan Knoll

Newfoundland Seamounts

Fogo Seamounts

New England Seamounts

Corner Rise Seamounts“

2.

Nummer 15 erhält folgende Fassung:

„Tabelle 5 der CEM, genannt in Artikel 18 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2019/833: Begrenzungspunkte zur Abgrenzung der Seeberg-Schutzzonen im NAFO-Regelungsbereich

Tabelle 5

Begrenzungspunkte zur Abgrenzung der Seeberg-Schutzzonen im NAFO-Regelungsbereich

Beschreibung

Koordinaten Nr.

Breitengrad

Längengrad

Fogo Seamount Chain

1

42° 31′ 33″ N

53° 23′ 17″ W

2

42° 31′ 33″ N

52° 33′ 37″ W

3

41° 51′ 00″ N

52° 07′ 00″ W

4

41° 51′ 00″ N

51° 26′ 00″ W

5

42° 18′ 00″ N

51° 26′ 00″ W

6

42° 18′ 00″ N

51° 00′ 00″ W

7

41° 33′ 00″ N

51° 00′ 00″ W

8

41° 33′ 00″ N

49° 42′ 00″ W

9

42° 32′ 00″ N

49° 42′ 00″ W

10

42° 32′ 00″ N

48° 45′ 00″ W

11

41° 24′ 00″ N

48° 45′ 00″ W

12

41° 24′ 00″ N

47° 55′ 00″ W

13

40° 30′ 00″ N

47° 55′ 00″ W

14

40° 30′ 00″ N

50° 15′ 00″ W

15

40° 05′ 00″ N

50° 55′ 00″ W

16

40° 05′ 00″ N

52° 00′ 00″ W

17

40° 31′ 37″ N

52° 00′ 00″ W

18

40° 31′ 37″ N

52° 27′ 49″ W

19

41° 55′ 48″ N

53° 23′ 17″ W

Orphan Knoll

1

50° 00′ 30″ N

45° 00′ 30″ W

2

51° 00′ 30″ N

45° 00′ 30″ W

3

51° 00′ 30″ N

47° 00′ 30″ W

4

50° 00′ 30″ N

47° 00′ 30″ W

Corner Rise Seamounts

1

36° 33′ 00″ N

52° 27′ 00″ W

2

36° 33′ 00″ N

51° 00′ 00″ W

3

36° 00′ 00″ N

50° 30′ 00″ W

4

35° 33′ 00″ N

50° 30′ 00″ W

5

35° 33′ 00″ N

48° 00′ 00″ W

6

36° 00′ 00″ N

48° 00′ 00″ W

7

36° 00′ 00″ N

47° 06′ 00″ W

8

35° 33′ 00″ N

47° 06′ 00″ W

9

35° 33′ 00″ N

42° 30′ 00″ W

10

35° 00′ 00″ N

42° 30′ 00″ W

11

35° 00′ 00″ N

52° 27′ 00″ W

Newfoundland Seamounts

1

44° 06′ 00″ N

46° 45′ 00″ W

2

44° 06′ 00″ N

46° 18′ 00″ W

3

43° 57′ 00″ N

46° 18′ 00″ W

4

43° 57′ 00″ N

43° 24′ 00″ W

5

43° 36′ 00″ N

43° 24′ 00″ W

6

43° 36′ 00″ N

44° 42′ 00″ W

7

43° 18′ 00″ N

44° 42′ 00″ W

8

43° 18′ 00″ N

45° 00′ 00″ W

9

42° 45′ 00″ N

45° 00′ 00″ W

10

42° 45′ 00″ N

45° 15′ 00″ W

11

43° 18′ 00″ N

45° 15′ 00″ W

12

43° 18′ 00″ N

45° 25′ 00″ W

13

43° 29′ 00″ N

45° 25′ 00″ W

14

43° 29′ 00″ N

46° 00′ 00″ W

15

43° 36′ 00″ N

46° 00′ 00″ W

16

43° 36′ 00″ N

46° 40′ 00″ W

17

43° 52′ 00″ N

46° 40′ 00″ W

18

43° 52′ 00″ N

46° 45′ 00″ W

New England Seamounts (*1)

1

38° 51′ 54″ N

66° 55′ 51,60″ W

2

37° 12′ 00″ N

60° 48′ 00″ W

3

35° 00′ 00″ N

59° 00′ 00″ W

4

35° 00′ 00″ N

56° 30′ 00″ W

5

36° 48′ 00″ N

57° 48′ 00″ W

6

39° 00′ 00″ N

60° 00′ 00″ W

7

39° 18′ 00″ N

61° 30′ 00″ W

8

39° 56′ 20,40″ N

65° 56′ 34,80″ W

2H East

1

56° 00′ 00″ N

49° 00′ 00″ W

2

56° 00′ 00″ N

48° 35′ 00″ W

3

55° 44′ 00″ N

48° 35′ 00″ W

4

55° 44′ 00″ N

49° 00′ 00″ W

2J East 1

1

55° 00′ 00″ N

47° 42′ 00″ W

2

55° 00′ 00″ N

47° 29′ 00″ W

3

54° 50′ 00″ N

47° 29′ 00″ W

4

54° 50′ 00″ N

47° 42′ 00″ W

2J East 2

1

54° 14′ 00″ N

47° 54′ 00″ W

2

54° 14′ 00″ N

47° 45′ 00″ W

3

54° 06′ 00″ N

47° 45′ 00″ W

4

54° 06′ 00″ N

47° 54′ 00″ W

1F West

1

55° 12′ 00″ N

46° 45′ 00″ W

2

55° 12′ 00″ N

46° 35′ 00″ W

3

55° 02′ 00″ N

46° 35′ 00″ W

4

55° 02′ 00″ N

46° 45′ 00″ W

3K North

1

52° 07′ 00″ N

45° 46′ 00″ W

2

52° 07′ 00″ N

45° 33′ 00″ W

3

51° 58′ 00″ N

45° 33′ 00″ W

4

51° 58′ 00″ N

45° 46′ 00″ W

1F East 1

1

56° 04′ 00″ N

42° 42′ 00″ W

2

56° 04′ 00″ N

42° 30′ 00″ W

3

55° 57′ 00″ N

42° 30′ 00″ W

4

55° 57′ 00″ N

42° 42′ 00″ W

1F East 2

1

56° 23′ 00″ N

42° 08′ 00″ W

2

56° 23′ 00″ N

42° 00′ 00″ W

3

56° 10′ 00″ N

42° 00′ 00″ W

4

56° 10′ 00″ N

42° 08′ 00″ W

3.

Nummer 18 erhält folgende Fassung:

„Abbildung 5 der CEM, genannt in Artikel 18 Absätze 3 und 4 der Verordnung (EU) 2019/833: Polygone zur Abgrenzung von Schließungen empfindlicher Ökosysteme

Image 2

Legende:

Bis zum 31. Dezember 2026 für die Grundfischerei gesperrte Gebiete

Bis zum 31. Dezember 2023 für die Grundfischerei gesperrte Gebiete

NAFO Divisions — NAFO-Divisionen

EEZ Boundary — Grenze der AWZ

Depth Contour — Tiefenlinie“

4.

Nummer 19 erhält folgende Fassung:

„Tabelle 7 der CEM, genannt in Artikel 18 Absatz 3 der Verordnung (EU) 2019/833: Begrenzungspunkte zur Abgrenzung von Schließungen empfindlicher Ökosysteme im NAFO-Regelungsbereich

 

Beschreibung

Koordinaten Nr.

Breitengrad

Längengrad

1

Tail of the Bank

1.1

44° 02′ 53,88″ N

48° 49′ 09,48″ W

1.2

44° 21′ 31,32″ N

48° 46′ 48,00″ W

1.3

44° 21′ 34,56″ N

48° 50′ 32,64″ W

1.4

44° 11′ 48,12″ N

48° 50′ 32,64″ W

1.5

44° 02′ 54,60″ N

48° 52′ 52,32″ W

1.6

44° 00′ 01,12″ N

48° 53′ 28,75″ W

1.7

43° 59′ 57,52″ N

48° 49′ 26,47″ W

2

Flemish Pass/Eastern Canyon

2.1

44° 50′ 56,40″ N

48° 43′ 45,48″ W

2.2

46° 18′ 54,72″ N

46° 47′ 51,72″ W

2.3

46° 25′ 28,56″ N

46° 47′ 51,72″ W

2.4

46° 46′ 32,16″ N

46° 55′ 14,52″ W

2.5

47° 03′ 29,16″ N

46° 40′ 04,44″ W

2.6

47° 11′ 47,04″ N

46° 57′ 38,16″ W

2.7

46° 40′ 40,80″ N

47° 03′ 04,68″ W

2.8

46° 30′ 22,20″ N

47° 11′ 02,93″ W

2.9

46° 17′ 13,30″ N

47° 15′ 46,64″ W

2.10

46° 07′ 01,56″ N

47° 30′ 36,36″ W

2.11

45° 49′ 06,24″ N

47° 41′ 17,88″ W

2.12

45° 19′ 43,32″ N

48° 29′ 14,28″ W

2.13

44° 53′ 47,40″ N

48° 49′ 32,52″ W

3

Beothuk Knoll

3.1

45° 49′ 10,20″ N

46° 06′ 02,52″ W

3.2

45° 59′ 47,40″ N

46° 06′ 02,52″ W

3.3

45° 59′ 47,40″ N

46° 18′ 08,28″ W

3.4

45° 49′ 10,20″ N

46° 18′ 08,28″ W

4

Eastern Flemish Cap

4.1

46° 44′ 34,80″ N

44° 03′ 14,40″ W

4.2

46° 58′ 19,20″ N

43° 34′ 16,32″ W

4.3

47° 10′ 30,00″ N

43° 34′ 16,32″ W

4.4

47° 10′ 30,00″ N

43° 20′ 51,72″ W

4.5

46° 48′ 35,28″ N

43° 20′ 51,72″ W

4.6

46° 39′ 36,00″ N

43° 58′ 08,40″ W

5

Northeast Flemish Cap

5.1

47° 47′ 46,00″ N

43° 29′ 07,00″ W

5.2

47° 40′ 54,47″ N

43° 27′ 06,71″ W

5.3

47° 35′ 57,48″ N

43° 43′ 09,12″ W

5.4

47° 51′ 14,40″ N

43° 48′ 35,64″ W

5.5

48° 27′ 19,44″ N

44° 21′ 07,92″ W

5.6

48° 41′ 37,32″ N

43° 45′ 08,08″ W

5.7

48° 37′ 13,00″ N

43° 41′ 24,00″ W

5.8

48° 30′ 15,00″ N

43° 41′ 32,00″ W

5.9

48° 25′ 08,00″ N

43° 45′ 20,00″ W

5.10

48° 24′ 29,00″ N

43° 50′ 50,00″ W

5.11

48° 14′ 20,00″ N

43° 48′ 19,00″ W

5.12

48° 09′ 53,00″ N

43° 49′ 24,00″ W

6

Sackville Spur

6.1

48° 18′ 51,12″ N

46° 37′ 13,44″ W

6.2

48° 28′ 51,24″ N

46° 08′ 33,72″ W

6.3

48° 49′ 37,20″ N

45° 27′ 20,52″ W

6.4

48° 56′ 30,12″ N

45° 08′ 59,99″ W

6.5

49° 00′ 09,72″ N

45° 12′ 44,64″ W

6.6

48° 21′ 12,24″ N

46° 39′ 11,16″ W

7

Northern Flemish Cap

7.1

48° 25′ 02,28″ N

45° 17′ 16,44″ W

7.2

48° 25′ 02,28″ N

44° 54′ 38,16″ W

7.3

48° 19′ 08,76″ N

44° 54′ 38,16″ W

7.4

48° 19′ 08,76″ N

45° 01′ 58,56″ W

7.5

48° 20′ 29,76″ N

45° 01′ 58,56″ W

7.6

48° 20′ 29,76″ N

45° 17′ 16,44″ W

8

Northern Flemish Cap

8.1

48° 38′ 07,95″ N

45° 19′ 31,92″ W

8.2

48° 38′ 07,95″ N

45° 11′ 44,36″ W

8.3

48° 40′ 09,84″ N

45° 11′ 44,88″ W

8.4

48° 40′ 09,84″ N

45° 05′ 35,52″ W

8.5

48° 35′ 56,40″ N

45° 05′ 35,52″ W

8.6

48° 35′ 56,40″ N

45° 19′ 31,92″ W

8.7

48° 34′ 23,52″ N

45° 26′ 18,96″ W

8.8

48° 36′ 55,08″ N

45° 31′ 15,96″ W

9

Northern Flemish Cap

9.1

48° 34′ 23,52″ N

45° 26′ 18,96″ W

9.2

48° 36′ 55,08″ N

45° 31′ 15,96″ W

9.3

48° 30′ 18,36″ N

45° 39′ 42,48″ W

9.4

48° 12′ 06,60″ N

45° 54′ 12,94″ W

9.5

48° 17′ 11,82″ N

45° 47′ 25,36″ W

9.6

48° 16′ 07,06″ N

45° 45′ 48,19″ W

9.7

48° 27′ 30,60″ N

45° 34′ 40,44″ W

10

Northwest Flemish Cap

10.1

47° 49′ 41,51″ N

46° 22′ 48,18″ W

10.2

47° 47′ 17,14″ N

46° 17′ 27,91″ W

10.3

47° 58′ 42,28″ N

46° 06′ 43,74″ W

10.4

47° 59′ 15,77″ N

46° 07′ 57,76″ W

10.5

48° 07′ 48,97″ N

45° 59′ 58,46″ W

10.6

48° 09′ 34,66″ N

46° 04′ 08,54″ W

10.7

48° 07′ 59,70″ N

46° 05′ 38,22″ W

10.8

48° 09′ 13,46″ N

46° 09′ 31,03″ W

10.9

47° 51′ 30,13″ N

46° 26′ 15,61″ W

11

Northwest Flemish Cap

11.1

47° 25′ 48,00″ N

46° 21′ 23,76″ W

11.2

47° 30′ 01,44″ N

46° 21′ 23,76″ W

11.3

47° 30′ 01,44″ N

46° 27′ 33,12″ W

11.4

47° 25′ 48,00″ N

46° 27′ 33,12″ W

12

Northwest Flemish Cap

12.1

48° 12′ 06,60″ N

45° 54′ 12,94″ W

12.2

48° 17′ 11,82″ N

45° 47′ 25,36″ W

12.3

48° 16′ 07,06″ N

45° 45′ 48,19″ W

12.4

48° 11′ 03,32″ N

45° 52′ 40,63″ W

13

Beothuk Knoll

13.1

46° 13′ 58,80″ N

45° 41′ 13,20″ W

13.2

46° 13′ 58,80″ N

46° 02′ 24,00″ W

13.3

46° 21′ 50,40″ N

46° 02′ 24,00″ W

13.4

46° 21′ 50,40″ N

45° 56′ 48,12″ W

13.5

46° 20′ 14,32″ N

45° 55′ 43,93″ W

13.6

46° 20′ 14,32″ N

45° 41′ 13,20″ W“

5.

In Nummer 35 erhält der Beobachterbericht gemäß Anhang II.M der CEM, genannt in Artikel 27 Absatz 11 Buchstabe a der Verordnung (EU) 2019/833, Teil 5 folgende Fassung:

„TEIL 5

Daten zu jedem gefangenen Grönlandhai per Hol

Nr. des Hols

Anzahl der Grönlandhaie im Hol insgesamt

Anzahl Haie

Geschätztes Gewicht (kg Lebendgewicht)

Gesamtlänge (cm, von der Spitze der Schnauze bis zur Spitze der Schwanzflosse)

Länge gemessen (M) oder geschätzt (E)?

Geschlecht (M für männlich, F für weiblich, U für unbestimmt)

Zustand (A für lebend, D für tot, U für unbestimmt)

Anmerkungen (soweit möglich in Englisch)“

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

6.

In Nummer 38 „Formular für den Überwachungsbericht gemäß Anhang IV.A der CEM, genannt in Artikel 30 Absatz 1 Buchstabe a und Artikel 45 Buchstabe a der Verordnung (EU) 2019/833“ wird nach Tabelle 3 die folgende Fußnote eingefügt: GESICHTETES SCHIFF (*):

„(*)

Eingetragen in freiem Textformat oder unter Verwendung der Codes gemäß Anhang II.I Teil B der CEM“

7.

Nummer 46 wird hinzugefügt:

„46.

Tabelle 7b der CEM, genannt in Artikel 18 Absatz 4 der Verordnung (EU) 2019/833: Begrenzungspunkte zur Abgrenzung von Schließungen empfindlicher Ökosysteme im NAFO-Regelungsbereich

Gebiet

Beschreibung

Koordinaten Nr.

Breitengrad

Längengrad

7a

Northern Flemish Cap

7a.1

48° 25′ 02,28″ N

45° 17′ 16,44″ W

7a.2

48° 25′ 02,28″ N

44° 54′ 38,16″ W

7a.3

48° 19′ 08,76″ N

44° 54′ 38,16″ W

7a.4

48° 18′ 06,84″ N

44° 44′ 22,81″ W

7a.5

48° 08′ 18,42″ N

44° 23′ 10,57″ W

7a.6

48° 10′ 08,98″ N

44° 15′ 54,97″ W

7a.7

48° 19′ 30,47″ N

44° 26′ 38,40″ W

7a.8

48° 24′ 57,13″ N

44° 37′ 58,40″ W

7a.9

48° 26′ 21,37″ N

44° 54′ 34,60″ W

7a.10

48° 27′ 52,20″ N

45° 17′ 19,25″ W

11a

Northwest Flemish Cap

11a.1

47° 27′ 36,29″ N

46° 21′ 23,69″ W

11a.2

47° 30′ 01,44″ N

46° 21′ 23,76″ W

11a.3

47° 30′ 01,44″ N

46° 27′ 33,12″ W

11a.4

47° 37′ 38,86″ N

46° 16′ 31,12″ W

11a.5

47° 34′ 39,61″ N

46° 12′ 03,92″ W

11a.6

47° 32′ 28,90″ N

46° 16′ 26,58″ W

11a.7

47° 32′ 10,00″ N

46° 14′ 29,87″ W

11a.8

47° 28′ 27,80″ N

46° 16′ 05,74″ W

14a

Eastern Flemish Cap

14a.1

47° 45′ 24,44″ N

44° 03′ 06,44″ W

14a.2

47° 47′ 54,35″ N

44° 03′ 06,44″ W

14a.3

47° 50′ 11,33″ N

44° 03′ 34,49″ W

14a.4

47° 50′ 10,86″ N

43° 58′ 28,99″ W

14a.5

47° 47′ 54,35″ N

43° 59′ 23,39″ W

14a.6

47° 45′ 55,19″ N

43° 58′ 08,94″ W

14a.7

47° 44′ 44,59″ N

44° 02′ 41,50″ W

14b

Eastern Flemish Cap

14b.1

47° 35′ 21,77″ N

43° 56′ 50,10″ W

14b.2

47° 37′ 33,53″ N

43° 52′ 56,50″ W

14b.3

47° 30′ 04,79″ N

43° 48′ 18,54″ W

14b.4

47° 27′ 34,88″ N

43° 48′ 18,54″ W

14b.5

47° 27′ 34,88″ N

43° 52′ 00,34″ W“


(*1)  Von Punkt 8 zurück zu Punkt 1, entlang der äußeren Grenze der AWZ der USA.“


22.7.2022   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 195/34


DURCHFÜHRUNGSVERORDNUNG (EU) 2022/1282 DER KOMMISSION

vom 8. Juli 2022

zur Erteilung einer Unionszulassung für die Biozidproduktfamilie „Knieler & Team Propanol Family“

(Text von Bedeutung für den EWR)

DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EU) Nr. 528/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 22. Mai 2012 über die Bereitstellung auf dem Markt und die Verwendung von Biozidprodukten (1), insbesondere auf Artikel 44 Absatz 5 Unterabsatz 1,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Am 17. April 2019 stellte die Knieler & Team GmbH einen Antrag gemäß Artikel 43 Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 528/2012 auf Zulassung einer Biozidproduktfamilie mit der Bezeichnung „Knieler & Team Propanol Family“ der Produktarten 1, 2 und 4 gemäß der Beschreibung in Anhang V der genannten Verordnung und legte eine schriftliche Bestätigung dafür vor, dass sich die zuständige Behörde der Schweiz bereit erklärt hatte, den Antrag zu bewerten. Der Antrag wurde mit der Nummer BC-AQ050985-22 in das Register für Biozidprodukte eingetragen.

(2)

Die Produktfamilie „Knieler & Team Propanol Family“ enthält die Wirkstoffe Propan-1-ol und Propan-2-ol, die für die Produkttypen 1, 2 und 4 in der Unionsliste genehmigter Wirkstoffe gemäß Artikel 9 Absatz 2 der Verordnung (EU) Nr. 528/2012 aufgeführt sind.

(3)

Am 29. März 2021 übermittelte die bewertende zuständige Behörde gemäß Artikel 44 Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 528/2012 der Europäischen Chemikalienagentur (im Folgenden die „Agentur“) den Bewertungsbericht und die Schlussfolgerungen zu ihrer Bewertung.

(4)

Am 4. November 2021 übermittelte die Agentur der Kommission gemäß Artikel 44 Absatz 3 der Verordnung (EU) Nr. 528/2012 eine Stellungnahme (2) mit dem Entwurf der Zusammenfassung der Eigenschaften der „Knieler & Team Propanol Family“ und dem endgültigen Bewertungsbericht für die Biozidproduktfamilie.

(5)

In der Stellungnahme wird der Schluss gezogen, dass die „Knieler & Team Propanol Family“ als Biozidproduktfamilie im Sinne des Artikels 3 Absatz 1 Buchstabe s der Verordnung (EU) Nr. 528/2012 gelten kann, dass eine Unionszulassung gemäß Artikel 42 Absatz 1 der genannten Verordnung erteilt werden kann und dass die Biozidproduktfamilie bei Übereinstimmung mit dem Entwurf der Zusammenfassung der Eigenschaften des Biozidprodukts die Bedingungen gemäß Artikel 19 Absätze 1 und 6 der genannten Verordnung erfüllt.

(6)

Am 22. November 2021 übermittelte die Agentur der Kommission gemäß Artikel 44 Absatz 4 der Verordnung (EU) Nr. 528/2012 den Entwurf der Zusammenfassung der Eigenschaften des Biozidprodukts in allen Amtssprachen der Union.

(7)

Die Kommission schließt sich der Stellungnahme der Agentur an und hält es daher für angezeigt, eine Unionszulassung für die Biozidproduktfamilie „Knieler & Team Propanol Family“ zu erteilen.

(8)

Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ständigen Ausschusses für Biozidprodukte —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Die Knieler & team GmbH erhält eine Unionszulassung mit der Zulassungsnummer EU-0027467-0000 für das Inverkehrbringen und die Verwendung der Biozidproduktfamilie „Knieler & Team Propanol Family“ gemäß der im Anhang enthaltenen Zusammenfassung der Biozidprodukteigenschaften.

Die Unionszulassung gilt vom 11. August 2022 bis zum 31. Juli 2032.

Artikel 2

Diese Verordnung tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 8. Juli 2022

Für die Kommission

Die Präsidentin

Ursula VON DER LEYEN


(1)  ABl. L 167 vom 27.6.2012, S. 1.

(2)  Stellungnahme der Europäischen Chemikalienagentur vom 7. Oktober 2021 zur Unionszulassung für die „Knieler & Team Propanol Family“ (ECHA/BPC/292/2021), https://echa.europa.eu/bpc-opinions-on-union-authorisation.


ANHANG

Zusammenfassung der Eigenschaften einer Biozidproduktfamilie

Knieler & Team Propanol Family

Produktart 1 – Menschliche Hygiene (Desinfektionsmittel)

Produktart 2 – Desinfektionsmittel und Algenbekämpfungsmittel, die nicht für eine direkte Anwendung bei Menschen und Tieren bestimmt sind (Desinfektionsmittel)

Produktart 4 – Lebens- und Futtermittelbereich (Desinfektionsmittel)

Zulassungsnummer: EU-0027467-0000

R4BP-Assetnummer: EU-0027467-0000

TEIL I

ERSTE INFORMATIONSEBENE

1.   ADMINISTRATIVE INFORMATIONEN

1.1.   Familienname

Name

Knieler & Team Propanol Family

1.2.   Produktart(en)

Produktart(en)

PT01 - Menschliche Hygiene (Desinfektionsmittel)

PT02 - Desinfektionsmittel und Algenbekämpfungsmittel, die nicht für eine direkte Anwendung bei Menschen und Tieren bestimmt sind (Desinfektionsmittel)

PT04 - Lebens- und Futtermittelbereich (Desinfektionsmittel)

1.3.   Zulassungsinhaber

Name und Anschrift des Zulassungsinhabers

Name

Knieler & Team GmbH

Anschrift

Kattrepelsbrücke 1, 20095 Hamburg Deutschland

Zulassungsnummer

EU-0027467-0000

R4BP-Assetnummer

EU-0027467-0000

Datum der Zulassung

11. August 2022

Ablauf der Zulassung

31. Juli 2032

1.4.   Hersteller der Biozidprodukte

Name des Herstellers

Knieler & Team GmbH

Anschrift des Herstellers

Kattrepelsbrücke 1, 20095 Hamburg Deutschland

Standort der Produktionsstätten

Knieler & Team GmbH, Kattrepelsbrücke 1, 20095 Hamburg Deutschland

A.F.P. Antiseptica Forschungs- und Produktionsgesellschaft mbH, Otto-Brenner-Straße 16-18, 21337 Lüneburg Deutschland

1.5.   Hersteller des Wirkstoffs/der Wirkstoffe

Wirkstoff

Propan-1-ol

Name des Herstellers

OQ Chemicals GmbH (ehemals Oxea GmbH)

Anschrift des Herstellers

Rheinpromenade 4a, 40789 Monheim am Rhein Deutschland

Standort der Produktionsstätten

OQ Chemicals Corperation (ehemals Oxea Coperation), 2001 FM 3057 TX, 77414 Bay City Vereinigte Staaten


Wirkstoff

Propan-1-ol

Name des Herstellers

BASF SE

Anschrift des Herstellers

Carl-Bosch-Str. 38, 67056 Ludwigshafen Deutschland

Standort der Produktionsstätten

BASF SE, Carl-Bosch-Str. 38, 67056 Ludwigshafen Deutschland


Wirkstoff

Propan-1-ol

Name des Herstellers

SASOL Chemie GmbH & Co. KG

Anschrift des Herstellers

Secunda Chemical Operations, Sasol Place, 50 Katherine Street, 2090 Sandton Südafrika

Standort der Produktionsstätten

Secunda Chemical Operations, PDP Kruger Street, 2302 Secunda Südafrika


Wirkstoff

Propan-2-ol

Name des Herstellers

Stockmeier Chemie GmbH & Co. KG

Anschrift des Herstellers

Am Stadtholz 37, 33609 Bielefeld Deutschland

Standort der Produktionsstätten

INEOS Solvent Germany GmbH, Römerstrasse 733, 47443 Moers Deutschland


Wirkstoff

Propan-2-ol

Name des Herstellers

Brenntag GmbH

Anschrift des Herstellers

Stinnes-Platz 1, 45472 Mülheim an der Ruhr Deutschland

Standort der Produktionsstätten

Shell Nederland Raffinaderij B.V., 3196 KK Rotterdam-Pernis Niederlande

Exxon Mobil, LA 70805 Baton Rouge Vereinigte Staaten


Wirkstoff

Propan-2-ol

Name des Herstellers

INEOS Solvent Germany GmbH

Anschrift des Herstellers

Römerstrasse 733, 47443 Moers Deutschland

Standort der Produktionsstätten

INEOS Solvent Germany GmbH, Römerstrasse 733, 47443 Moers Deutschland

INEOS Solvent Germany GmbH, Shamrockstrasse 88, 44623 Herne Deutschland

2.   ZUSAMMENSETZUNG UND FORMULIERUNG DER PRODUKTFAMILIE

2.1.   Informationen zur quantitativen und qualitativen Zusammensetzung der Produktfamilie

Trivialname

IUPAC-Bezeichnung

Funktion

CAS-Nummer

EG-Nummer

Gehalt (%)

Min.

Max.

Propan-1-ol

 

Wirkstoffe

71-23-8

200-746-9

12,229

35,0

Propan-2-ol

 

Wirkstoffe

67-63-0

200-661-7

30,0

63,14

2.2.   Art(en) der Formulierung

Formulierung(en)

AL- eine andere Flüssigkeit

TEIL II

ZWEITE INFORMATIONSEBENE – META-SPC(S)

META-SPC 1

1.   META-SPC 1 ADMINISTRATIVE INFORMATIONEN

1.1.   Meta-SPC 1 Identifikator

Identifikator

meta SPC 1

1.2.   Kürzel zur Zulassungsnummer

Nummer

1-1

1.3.   Produktart(en)

Produktart(en)

PT01 - Menschliche Hygiene (Desinfektionsmittel)

2.   META-SPC 1 ZUSAMMENSETZUNG

2.1.   Qualitative und quantitative Informationen zur Zusammensetzung der Meta-SPC 1

Trivialname

IUPAC-Bezeichnung

Funktion

CAS-Nummer

EG-Nummer

Gehalt (%)

Min.

Max.

Propan-1-ol

 

Wirkstoffe

71-23-8

200-746-9

30,0

32,5

Propan-2-ol

 

Wirkstoffe

67-63-0

200-661-7

45,0

45,0

2.2.   Art(en) der Formulierung der Meta-SPC 1

Formulierung(en)

AL- eine andere Flüssigkeit

3.   GEFAHREN- UND SICHERHEITSHINWEISE DER META-SPC 1

Gefahrenhinweise

Flüssigkeit und Dampf entzündbar.

Verursacht schwere Augenschäden.

Kann Schläfrigkeit und Benommenheit verursachen.

Wiederholter Kontakt kann zu spröder oder rissiger Haut führen.

Sicherheitshinweise

Von Hitze, heißen Oberflächen, Funken, offenen Flammen sowie anderen Zündquellenarten fernhalten. Nicht rauchen.

Behälter dicht verschlossen halten.

Einatmen von Dampf vermeiden.

Nur im Freien oder in gut belüfteten Räumen verwenden.

BEI EINATMEN: Die Person an die frische Luft bringen und für ungehinderte Atmung sorgen.

BEI KONTAKT MIT DEN AUGEN: Einige Minuten lang behutsam mit Wasser ausspülen. Eventuell Vorhandene Kontaktlinsen nach Möglichkeit entfernen. Weiter ausspülen.

Sofort GIFTINFORMATIONSZENTRUM/Arzt anrufen.

An einem gut belüfteten Ort aufbewahren. Kühl halten.

Unter Verschluss aufbewahren.

Inhalt zur Entsorgung einer zugelassenen Abfallsammelstelle zuführen.

4.   ZUGELASSENE VERWENDUNG(EN) DER META-SPC 1

4.1.   Beschreibung der Verwendung

Tabelle 1

Verwendung # 1 – hygienische Händedesinfektion, flüssig

Art des Produkts

PT01 - Menschliche Hygiene (Desinfektionsmittel)

Gegebenenfalls eine genaue Beschreibung der zugelassenen Verwendung

nicht zutreffend

Zielorganismen (einschließlich Entwicklungsphase)

wissenschaftlicher Name: Andere

Trivialname: Bakterien

Entwicklungsstadium: Keine Angaben

wissenschaftlicher Name: Andere

Trivialname: Mykobakterien

Entwicklungsstadium: Keine Angaben

wissenschaftlicher Name: Andere

Trivialname: Hefen

Entwicklungsstadium: Keine Angaben

wissenschaftlicher Name: Andere

Trivialname: behüllte Viren

Entwicklungsstadium: Keine Angaben

Anwendungsbereich

Innen-

Krankenhäuser und andere Einrichtungen des Gesundheitswesens, Ambulanzen, Arztpraxen, Pflegeheime (einschließlich häuslicher Pflege von Patienten)

Krankenhauskantinen, Großküchen, pharmazeutische Industrie, Produktionsstätten, Laboratorien.

Nur für den beruflichen Gebrauch bestimmt.

Anwendungsmethode(n)

Methode: Manuelle Anwendung

Detaillierte Beschreibung:

zum Einreiben

Anwendungsrate(n) und Häufigkeit

Aufwandmenge: Dosierung: Mindestens 3 ml (bei Spendern: zum Beispiel auf 1,5 ml pro Hub einstellen, 2 Hübe für 3 ml). Einwirkzeit: 30 s

Verdünnung (%): gebrauchsfertiges Produkt

Anzahl und Zeitpunkt der Anwendung:

Es gibt keine Beschränkungen hinsichtlich der Anzahl und des Zeitpunkts der Anwendungen. Zwischen den Anwendungsphasen müssen keine Sicherheitszeiträume eingehalten werden.

Das Produkt kann zu jeder Zeit und so oft wie nötig angewendet werden.

Anwenderkategorie(n)

industriell

berufsmäßiger Verwender

Verpackungsgrößen und Verpackungsmaterial

100, 125, 500, 1 000 ml in durchsichtigen/weißen Flaschen aus Polyethylen hoher Dichte (HDPE) mit Klappverschluss aus Polypropylen (PP);

5 000 ml in durchsichtigem/weißem HDPE-Kanister mit HDPE-Schraubverschluss.

Zusätzlich, exklusiv für E-HDL (Produkt 1.2):

500 und 1 000 ml in durchsichtiger, leichter HDPE-Flasche mit integrierter PP-Pumpe.

4.1.1.   Anwendungsspezifische Anweisungen für die Verwendung

Die Produkte können direkt angewendet oder in einem Spender oder mit einer Pumpe verwendet werden.

Für eine hygienische Händedesinfektion 3 ml des Produkts verwenden und die Hände 30 Sekunden lang feucht halten.

Nicht nachfüllen.

4.1.2.   Anwendungsspezifische Risikominderungsmaßnahmen

Siehe allgemeine Verwendungshinweise der meta-SPC 1

4.1.3.   Anwendungsspezifische Besonderheiten möglicher unerwünschter unmittelbarer oder mittelbarer Nebenwirkungen, Anweisungen für Erste Hilfe sowie Notfallmaßnahmen zum Schutz der Umwelt

Siehe allgemeine Verwendungshinweise der meta-SPC 1

4.1.4.   Anwendungsspezifische Hinweise für die sichere Beseitigung des Produkts und seiner Verpackung

Siehe allgemeine Verwendungshinweise der meta-SPC 1

4.1.5.   Anwendungsspezifische Lagerbedingungen und Haltbarkeit des Biozidprodukts unter normalen Lagerungsbedingungen

Siehe allgemeine Verwendungshinweise der meta-SPC 1

4.2.   Beschreibung der Verwendung

Tabelle 2

Verwendung # 2 – chirurgische Händedesinfektion, flüssig

Art des Produkts

PT01 - Menschliche Hygiene (Desinfektionsmittel)

Gegebenenfalls eine genaue Beschreibung der zugelassenen Verwendung

nicht zutreffend

Zielorganismen (einschließlich Entwicklungsphase)

wissenschaftlicher Name: Andere

Trivialname: Bakterien

Entwicklungsstadium: Keine Angaben

wissenschaftlicher Name: Andere

Trivialname: Mykobakterien

Entwicklungsstadium: Keine Angaben

wissenschaftlicher Name: Andere

Trivialname: Hefen

Entwicklungsstadium: Keine Angaben

wissenschaftlicher Name: Andere

Trivialname: behüllte Viren

Entwicklungsstadium: Keine Angaben

Anwendungsbereich

Innen-

- Das Produkt kann zur chirurgischen Händedesinfektion in Krankenhäusern und anderen Einrichtungen des Gesundheitswesens verwendet werden.

- Nur für den beruflichen Gebrauch bestimmt.

Anwendungsmethode(n)

Methode: Manuelle Anwendung

Detaillierte Beschreibung:

zum Einreiben

Anwendungsrate(n) und Häufigkeit

Aufwandmenge: Dosierung: Ausreichende Menge in Portionen von 3 ml einreiben (bei Spendern: zum Beispiel auf 1,5 ml pro Hub einstellen, 2 Hübe für 3 ml). Einwirkzeit: 90 s

Verdünnung (%): gebrauchsfertiges Produkt

Anzahl und Zeitpunkt der Anwendung:

Es gibt keine Beschränkungen hinsichtlich der Anzahl und des Zeitpunkts der Anwendungen. Zwischen den Anwendungsphasen müssen keine Sicherheitszeiträume eingehalten werden.

Das Produkt kann zu jeder Zeit und so oft wie nötig angewendet werden.

Anwenderkategorie(n)

berufsmäßiger Verwender

Verpackungsgrößen und Verpackungsmaterial

100, 125, 500, 1 000 ml in durchsichtigen/weißen Flaschen aus Polyethylen hoher Dichte (HDPE) mit Klappverschluss aus Polypropylen (PP);

5 000 ml in durchsichtigem/weißem HDPE-Kanister mit HDPE-Schraubverschluss.

Zusätzlich, exklusiv für E-HDL (Produkt 1.2):

500 und 1 000 ml in durchsichtiger, leichter HDPE-Flasche mit integrierter PP-Pumpe.

4.2.1.   Anwendungsspezifische Anweisungen für die Verwendung

Die Produkte können direkt angewendet oder in einem Spender oder mit einer Pumpe verwendet werden.

Für die chirurgische Händedesinfektion so viele Portionen von 3 ml verwenden, wie nötig sind, um die Hände 90 Sekunden lang feucht zu halten.

Nicht nachfüllen.

4.2.2.   Anwendungsspezifische Risikominderungsmaßnahmen

Siehe allgemeine Verwendungshinweise der meta-SPC 1

4.2.3.   Anwendungsspezifische Besonderheiten möglicher unerwünschter unmittelbarer oder mittelbarer Nebenwirkungen, Anweisungen für Erste Hilfe sowie Notfallmaßnahmen zum Schutz der Umwelt

Siehe allgemeine Verwendungshinweise der meta-SPC 1

4.2.4.   Anwendungsspezifische Hinweise für die sichere Beseitigung des Produkts und seiner Verpackung

Siehe allgemeine Verwendungshinweise der meta-SPC 1

4.2.5.   Anwendungsspezifische Lagerbedingungen und Haltbarkeit des Biozidprodukts unter normalen Lagerungsbedingungen

Siehe allgemeine Verwendungshinweise der meta-SPC 1

5.   ALLGEMEINE VERWENDUNGSHINWEISE (1) DER META-SPC 1

5.1.   Anwendungsbestimmungen

Nur für den beruflichen Gebrauch bestimmt.

5.2.   Risikominderungsmaßnahmen

Kontakt mit den Augen vermeiden.

Außerhalb der Reichweite von Kindern aufbewahren.

5.3.   Besonderheiten möglicher unerwünschter unmittelbarer oder mittelbarer Nebenwirkungen, Anweisungen für Erste Hilfe sowie Notfallmaßnahmen zum Schutz der Umwelt

Allgemeine Erste-Hilfe-Maßnahmen: Die betroffene Person aus dem kontaminierten Bereich entfernen. Bei Unwohlsein ärztlichen Rat einholen/ärztliche Hilfe hinzuziehen. Wenn möglich, dieses Blatt vorzeigen.

BEI EINATMEN: An die frische Luft bringen und für ungehinderte Atmung sorgen. Eine GIFTINFORMATIONSZENTRALE oder einen Arzt anrufen.

BEI BERÜHRUNG MIT DER HAUT: Die Haut sofort mit viel Wasser waschen. Danach alle kontaminierten Kleidungsstücke ausziehen und vor Wiederverwendung waschen. Die Haut 15 Minuten lang weiter mit Wasser waschen. Eine GIFTINFORMATIONSZENTRALE oder einen Arzt anrufen.

BEI KONTAKT MIT DEN AUGEN: Sofort mehrere Minuten lang mit Wasser ausspülen. Eventuell vorhandene Kontaktlinsen nach Möglichkeit entfernen. Mindestens 15 Minuten lang weiter spülen. 112 anrufen/Krankenwagen für medizinische Hilfe verständigen.

Informationen für medizinisches Personal/Arzt:

Die Augen sollten auch auf dem Weg zum Arzt wiederholt gespült werden, wenn die Augen alkalischen Chemikalien (pH > 11), Aminen und Säuren wie Essigsäure, Ameisensäure oder Propionsäure ausgesetzt waren.

BEI VERSCHLUCKEN: Sofort den Mund ausspülen. Geben Sie etwas zu trinken, wenn die betroffene Person in der Lage ist, zu schlucken. KEIN Erbrechen herbeiführen. 112 anrufen/Krankenwagen für medizinische Hilfe verständigen.

Maßnahmen bei unbeabsichtigter Freisetzung:

Auslaufen stoppen, wenn dies gefahrlos möglich ist. Zündquellen beseitigen. Besondere Vorsicht walten lassen, um statische elektrische Aufladung zu vermeiden. Keine offenen Flammen. Nicht rauchen.

Eindringen in die Kanalisation und öffentliche Gewässer verhindern.

Mit saugfähigem Material (z. B. Lappen) aufwischen. Verschüttetes Material so schnell wie möglich mit inerten Feststoffen wie Ton oder Kieselgur aufsaugen. Mechanisch aufnehmen (kehren, schaufeln). Unter Beachtung der einschlägigen örtlichen Vorschriften entsorgen.

5.4.   Hinweise für die sichere Beseitigung des Produkts und seiner Verpackung

Die Entsorgung muss gemäß den behördlichen Vorschriften erfolgen. Nicht in die Kanalisation entleeren. Nicht mit dem Hausmüll entsorgen. Inhalt/Behälter bei einer anerkannten Sammelstelle für Abfälle abgeben. Die Verpackung vor der Entsorgung vollständig entleeren. Vollständig entleerte Behälter sind wie jede andere Verpackung recycelbar.

5.5.   Lagerbedingungen und Haltbarkeit des Biozidprodukts unter normalen Lagerungsbedingungen

Haltbarkeit: 24 Monate

An einem trockenen, kühlen und gut belüfteten Ort aufbewahren. Behälter fest verschlossen halten. Vor direktem Sonnenlicht schützen.

Empfohlene Lagertemperatur: 0-30°C

Nicht bei Temperaturen unter 0°C lagern.

Nicht in der Nähe von Nahrungsmitteln, Getränken und Futtermitteln lagern. Von brennbarem Material fernhalten.

6.   SONSTIGE INFORMATIONEN

7.   DRITTE INFORMATIONSEBENE: EINZELNE PRODUKTE IN DER META-SPC 1

7.1.   Handelsname(n), Zulassungsnummer und spezifische Zusammensetzung jedes einzelnen Produkts

Handelsname

A-HDL

Absatzmarkt: EU

Zulassungsnummer

EU-0027467-0001 1-1

Trivialname

IUPAC-Bezeichnung

Funktion

CAS-Nummer

EG-Nummer

Gehalt (%)

Propan-1-ol

 

Wirkstoffe

71-23-8

200-746-9

32,5

Propan-2-ol

 

Wirkstoffe

67-63-0

200-661-7

45,0

7.2.   Handelsname(n), Zulassungsnummer und spezifische Zusammensetzung jedes einzelnen Produkts

Handelsname

E-HDL

Absatzmarkt: EU

Zulassungsnummer

EU-0027467-0002 1-1

Trivialname

IUPAC-Bezeichnung

Funktion

CAS-Nummer

EG-Nummer

Gehalt (%)

Propan-1-ol

 

Wirkstoffe

71-23-8

200-746-9

30,0

Propan-2-ol

 

Wirkstoffe

67-63-0

200-661-7

45,0

7.3.   Handelsname(n), Zulassungsnummer und spezifische Zusammensetzung jedes einzelnen Produkts

Handelsname

H-HDL

Absatzmarkt: EU

Zulassungsnummer

EU-0027467-0003 1-1

Trivialname

IUPAC-Bezeichnung

Funktion

CAS-Nummer

EG-Nummer

Gehalt (%)

Propan-1-ol

 

Wirkstoffe

71-23-8

200-746-9

30,0

Propan-2-ol

 

Wirkstoffe

67-63-0

200-661-7

45,0

META-SPC 2

1.   META-SPC 2 ADMINISTRATIVE INFORMATIONEN

1.1.   Meta-SPC 2 Identifikator

Identifikator

meta SPC 2

1.2.   Kürzel zur Zulassungsnummer

Nummer

1-2

1.3.   Produktart(en)

Produktart(en)

PT01 - Menschliche Hygiene (Desinfektionsmittel)

2.   META-SPC 2 ZUSAMMENSETZUNG

2.1.   Qualitative und quantitative Informationen zur Zusammensetzung der Meta-SPC 2

Trivialname

IUPAC-Bezeichnung

Funktion

CAS-Nummer

EG-Nummer

Gehalt (%)

Min.

Max.

Propan-1-ol

 

Wirkstoffe

71-23-8

200-746-9

20,0

20,0

Propan-2-ol

 

Wirkstoffe

67-63-0

200-661-7

60,0

60,0

2.2.   Art(en) der Formulierung der Meta-SPC 2

Formulierung(en)

AL- eine andere Flüssigkeit

3.   GEFAHREN- UND SICHERHEITSHINWEISE DER META-SPC 2

Gefahrenhinweise

Flüssigkeit und Dampf leicht entzündbar.

Verursacht schwere Augenschäden.

Kann Schläfrigkeit und Benommenheit verursachen.

Wiederholter Kontakt kann zu spröder oder rissiger Haut führen.

Sicherheitshinweise

Von Hitze, heißen Oberflächen, Funken, offenen Flammen sowie anderen Zündquellenarten fernhalten. Nicht rauchen.

Behälter dicht verschlossen halten.

Einatmen von Dampf vermeiden.

Nur im Freien oder in gut belüfteten Räumen verwenden.

BEI EINATMEN: Die Person an die frische Luft bringen und für ungehinderte Atmung sorgen.

BEI KONTAKT MIT DEN AUGEN: Einige Minuten lang behutsam mit Wasser ausspülen. Eventuell Vorhandene Kontaktlinsen nach Möglichkeit entfernen. Weiter ausspülen.

Sofort GIFTINFORMATIONSZENTRUM/Arzt anrufen.

An einem gut belüfteten Ort aufbewahren. Kühl halten.

Unter Verschluss aufbewahren.

Inhalt zur Entsorgung einer zugelassenen Abfallsammelstelle zuführen.

4.   ZUGELASSENE VERWENDUNG(EN) DER META-SPC 2

4.1.   Beschreibung der Verwendung

Tabelle 3

Verwendung # 1 – hygienische Händedesinfektion, flüssig

Art des Produkts

PT01 - Menschliche Hygiene (Desinfektionsmittel)

Gegebenenfalls eine genaue Beschreibung der zugelassenen Verwendung

nicht zutreffend

Zielorganismen (einschließlich Entwicklungsphase)

wissenschaftlicher Name: Andere

Trivialname: Bakterien

Entwicklungsstadium: Keine Angaben

wissenschaftlicher Name: Andere

Trivialname: Tuberkulosebakterien

Entwicklungsstadium: Keine Angaben

wissenschaftlicher Name: Andere

Trivialname: Hefen

Entwicklungsstadium: Keine Angaben

wissenschaftlicher Name: Andere

Trivialname: behüllte Viren

Entwicklungsstadium: Keine Angaben

Anwendungsbereich

Innen-

Krankenhäuser und andere Einrichtungen des Gesundheitswesens, Ambulanzen, Arztpraxen, Pflegeheime (einschließlich häuslicher Pflege von Patienten)

Krankenhauskantinen, Großküchen, pharmazeutische Industrie, Produktionsstätten, Laboratorien.

Nur für den beruflichen Gebrauch bestimmt.

Anwendungsmethode(n)

Methode: Manuelle Anwendung

Detaillierte Beschreibung:

zum Einreiben

Anwendungsrate(n) und Häufigkeit

Aufwandmenge: Dosierung: Mindestens 3 ml (bei Spendern: zum Beispiel auf 1,5 ml pro Hub einstellen, 2 Hübe für 3 ml). Einwirkzeit: 30 s

Verdünnung (%): gebrauchsfertiges Produkt

Anzahl und Zeitpunkt der Anwendung:

Es gibt keine Beschränkungen hinsichtlich der Anzahl und des Zeitpunkts der Anwendungen. Zwischen den Anwendungsphasen müssen keine Sicherheitszeiträume eingehalten werden.

Das Produkt kann zu jeder Zeit und so oft wie nötig angewendet werden.

Anwenderkategorie(n)

industriell

berufsmäßiger Verwender

Verpackungsgrößen und Verpackungsmaterial

150, 500, 1 000 ml in durchsichtigen/weißen HDPE-Flaschen mit PP-Klappverschluss;

5 000 ml in HDPE-Kanister mit durchsichtigem/weißem HDPE-Schraubverschluss;

700 und 1 000 ml in Vakuumbeutel aus weißer PE-Verbundfolie mit integrierter PP-Pumpe/Ventil und PE-Verschlusskappe.

4.1.1.   Anwendungsspezifische Anweisungen für die Verwendung

Die Produkte können direkt angewendet oder in einem Spender oder mit einer Pumpe verwendet werden.

Für eine hygienische Händedesinfektion 3 ml des Produkts verwenden und die Hände 30 Sekunden lang feucht halten.

Nicht nachfüllen.

4.1.2.   Anwendungsspezifische Risikominderungsmaßnahmen

Siehe allgemeine Verwendungshinweise der meta-SPC 2

4.1.3.   Anwendungsspezifische Besonderheiten möglicher unerwünschter unmittelbarer oder mittelbarer Nebenwirkungen, Anweisungen für Erste Hilfe sowie Notfallmaßnahmen zum Schutz der Umwelt

Siehe allgemeine Verwendungshinweise der meta-SPC 2

4.1.4.   Anwendungsspezifische Hinweise für die sichere Beseitigung des Produkts und seiner Verpackung

Siehe allgemeine Verwendungshinweise der meta-SPC 2

4.1.5.   Anwendungsspezifische Lagerbedingungen und Haltbarkeit des Biozidprodukts unter normalen Lagerungsbedingungen

Siehe allgemeine Verwendungshinweise der meta-SPC 2

4.2.   Beschreibung der Verwendung

Tabelle 4

Verwendung # 2 – chirurgische Händedesinfektion, flüssig

Art des Produkts

PT01 - Menschliche Hygiene (Desinfektionsmittel)

Gegebenenfalls eine genaue Beschreibung der zugelassenen Verwendung

nicht zutreffend

Zielorganismen (einschließlich Entwicklungsphase)

wissenschaftlicher Name: Andere

Trivialname: Bakterien

Entwicklungsstadium: Keine Angaben

wissenschaftlicher Name: Andere

Trivialname: Tuberkulosebakterien

Entwicklungsstadium: Keine Angaben

wissenschaftlicher Name: Andere

Trivialname: Hefen

Entwicklungsstadium: Keine Angaben

wissenschaftlicher Name: Andere

Trivialname: behüllte Viren

Entwicklungsstadium: Keine Angaben

Anwendungsbereich

Innen-

- Krankenhäuser und andere Einrichtungen des Gesundheitswesens.

- Nur für den beruflichen Gebrauch bestimmt.

Anwendungsmethode(n)

Methode: Manuelle Anwendung

Detaillierte Beschreibung:

zum Einreiben

Anwendungsrate(n) und Häufigkeit

Aufwandmenge: Dosierung: Ausreichende Menge in Portionen von 3 ml einreiben (bei Spendern: zum Beispiel auf 1,5 ml pro Hub einstellen, 2 Hübe für 3 ml). Einwirkzeit: 90 s

Verdünnung (%): gebrauchsfertiges Produkt

Anzahl und Zeitpunkt der Anwendung:

Es gibt keine Beschränkungen hinsichtlich der Anzahl und des Zeitpunkts der Anwendungen. Zwischen den Anwendungsphasen müssen keine Sicherheitszeiträume eingehalten werden.

Das Produkt kann zu jeder Zeit und so oft wie nötig angewendet werden.

Anwenderkategorie(n)

berufsmäßiger Verwender

Verpackungsgrößen und Verpackungsmaterial

150, 500, 1 000 ml in durchsichtigen/weißen HDPE-Flaschen mit PP-Klappverschluss;

5 000 ml in HDPE-Kanister mit durchsichtigem/weißem HDPE-Schraubverschluss;

700 und 1 000 ml in Vakuumbeutel aus weißer PE-Verbundfolie mit integrierter PP-Pumpe/Ventil und PE-Verschlusskappe.

4.2.1.   Anwendungsspezifische Anweisungen für die Verwendung

Das Produkt kann direkt angewendet oder in einem Spender mit einer Pumpe verwendet werden.

Für die chirurgische Händedesinfektion so viele Portionen von 3 ml verwenden, wie nötig sind, um die Hände 90 Sekunden lang feucht zu halten.

Nicht nachfüllen.

4.2.2.   Anwendungsspezifische Risikominderungsmaßnahmen

Siehe allgemeine Verwendungshinweise der meta-SPC 2

4.2.3.   Anwendungsspezifische Besonderheiten möglicher unerwünschter unmittelbarer oder mittelbarer Nebenwirkungen, Anweisungen für Erste Hilfe sowie Notfallmaßnahmen zum Schutz der Umwelt

Siehe allgemeine Verwendungshinweise der meta-SPC 2

4.2.4.   Anwendungsspezifische Hinweise für die sichere Beseitigung des Produkts und seiner Verpackung

Siehe allgemeine Verwendungshinweise der meta-SPC 2

4.2.5.   Anwendungsspezifische Lagerbedingungen und Haltbarkeit des Biozidprodukts unter normalen Lagerungsbedingungen

Siehe allgemeine Verwendungshinweise der meta-SPC 2

5.   ALLGEMEINE VERWENDUNGSHINWEISE (2) DER META-SPC 2

5.1.   Anwendungsbestimmungen

Nur für den beruflichen Gebrauch bestimmt.

5.2.   Risikominderungsmaßnahmen

Kontakt mit den Augen vermeiden.

Außerhalb der Reichweite von Kindern aufbewahren.

5.3.   Besonderheiten möglicher unerwünschter unmittelbarer oder mittelbarer Nebenwirkungen, Anweisungen für Erste Hilfe sowie Notfallmaßnahmen zum Schutz der Umwelt

Allgemeine Erste-Hilfe-Maßnahmen: Die betroffene Person aus dem kontaminierten Bereich entfernen. Bei Unwohlsein ärztlichen Rat einholen/ärztliche Hilfe hinzuziehen. Wenn möglich, dieses Blatt vorzeigen.

BEI EINATMEN: An die frische Luft bringen und für ungehinderte Atmung sorgen. Eine GIFTINFORMATIONSZENTRALE oder einen Arzt anrufen.

BEI BERÜHRUNG MIT DER HAUT: Die Haut sofort mit viel Wasser waschen. Danach alle kontaminierten Kleidungsstücke ausziehen und vor Wiederverwendung waschen. Die Haut 15 Minuten lang weiter mit Wasser waschen. Eine GIFTINFORMATIONSZENTRALE oder einen Arzt anrufen.

BEI KONTAKT MIT DEN AUGEN: Sofort mehrere Minuten lang mit Wasser ausspülen. Eventuell vorhandene Kontaktlinsen nach Möglichkeit entfernen. Mindestens 15 Minuten lang weiter spülen. 112 anrufen/Krankenwagen für medizinische Hilfe verständigen.

Informationen für medizinisches Personal/Arzt:

Die Augen sollten auch auf dem Weg zum Arzt wiederholt gespült werden, wenn die Augen alkalischen Chemikalien (pH > 11), Aminen und Säuren wie Essigsäure, Ameisensäure oder Propionsäure ausgesetzt waren.

BEI VERSCHLUCKEN: Sofort den Mund ausspülen. Geben Sie etwas zu trinken, wenn die betroffene Person in der Lage ist, zu schlucken. KEIN Erbrechen herbeiführen. 112 anrufen/Krankenwagen für medizinische Hilfe verständigen.

Maßnahmen bei unbeabsichtigter Freisetzung:

Auslaufen stoppen, wenn dies gefahrlos möglich ist. Zündquellen beseitigen. Besondere Vorsicht walten lassen, um statische elektrische Aufladung zu vermeiden. Keine offenen Flammen. Nicht rauchen.

Eindringen in die Kanalisation und öffentliche Gewässer verhindern.

Mit saugfähigem Material (z. B. Lappen) aufwischen. Verschüttetes Material so schnell wie möglich mit inerten Feststoffen wie Ton oder Kieselgur aufsaugen. Mechanisch aufnehmen (kehren, schaufeln). Unter Beachtung der einschlägigen örtlichen Vorschriften entsorgen.

5.4.   Hinweise für die sichere Beseitigung des Produkts und seiner Verpackung

Die Entsorgung muss gemäß den behördlichen Vorschriften erfolgen. Nicht in die Kanalisation entleeren. Nicht mit dem Hausmüll entsorgen. Inhalt/Behälter bei einer anerkannten Sammelstelle für Abfälle abgeben. Die Verpackung vor der Entsorgung vollständig entleeren. Vollständig entleerte Behälter sind wie jede andere Verpackung recycelbar.

5.5.   Lagerbedingungen und Haltbarkeit des Biozidprodukts unter normalen Lagerungsbedingungen

Haltbarkeit: 24 Monate

An einem trockenen, kühlen und gut belüfteten Ort aufbewahren. Behälter fest verschlossen halten. Vor direktem Sonnenlicht schützen.

Empfohlene Lagertemperatur: 0-30°C

Nicht bei Temperaturen unter 0°C lagern.

Nicht in der Nähe von Nahrungsmitteln, Getränken und Futtermitteln lagern. Von brennbarem Material fernhalten.

6.   SONSTIGE INFORMATIONEN

7.   DRITTE INFORMATIONSEBENE: EINZELNE PRODUKTE IN DER META-SPC 2

7.1.   Handelsname(n), Zulassungsnummer und spezifische Zusammensetzung jedes einzelnen Produkts

Handelsname

C-HDL

Absatzmarkt: EU

Zulassungsnummer

EU-0027467-0004 1-2

Trivialname

IUPAC-Bezeichnung

Funktion

CAS-Nummer

EG-Nummer

Gehalt (%)

Propan-1-ol

 

Wirkstoffe

71-23-8

200-746-9

20,0

Propan-2-ol

 

Wirkstoffe

67-63-0

200-661-7

60,0

META-SPC 3

1.   META-SPC 3 ADMINISTRATIVE INFORMATIONEN

1.1.   Meta-SPC 3 Identifikator

Identifikator

meta SPC 3

1.2.   Kürzel zur Zulassungsnummer

Nummer

1-3

1.3.   Produktart(en)

Produktart(en)

PT01 - Menschliche Hygiene (Desinfektionsmittel)

2.   META-SPC 3 ZUSAMMENSETZUNG

2.1.   Qualitative und quantitative Informationen zur Zusammensetzung der Meta-SPC 3

Trivialname

IUPAC-Bezeichnung

Funktion

CAS-Nummer

EG-Nummer

Gehalt (%)

Min.

Max.

Propan-1-ol

 

Wirkstoffe

71-23-8

200-746-9

12,229

14,3

Propan-2-ol

 

Wirkstoffe

67-63-0

200-661-7

62,751

63,14

2.2.   Art(en) der Formulierung der Meta-SPC 3

Formulierung(en)

AL- eine andere Flüssigkeit

3.   GEFAHREN- UND SICHERHEITSHINWEISE DER META-SPC 3

Gefahrenhinweise

Flüssigkeit und Dampf leicht entzündbar.

Verursacht schwere Augenschäden.

Kann Schläfrigkeit und Benommenheit verursachen.

Wiederholter Kontakt kann zu spröder oder rissiger Haut führen.

Sicherheitshinweise

Von Hitze, heißen Oberflächen, Funken, offenen Flammen sowie anderen Zündquellenarten fernhalten. Nicht rauchen.

Behälter dicht verschlossen halten.

Einatmen von Dampf vermeiden.

Nur im Freien oder in gut belüfteten Räumen verwenden.

BEI EINATMEN: Die Person an die frische Luft bringen und für ungehinderte Atmung sorgen.

BEI KONTAKT MIT DEN AUGEN: Einige Minuten lang behutsam mit Wasser ausspülen. Eventuell Vorhandene Kontaktlinsen nach Möglichkeit entfernen. Weiter ausspülen.

Sofort GIFTINFORMATIONSZENTRUM/Arzt anrufen.

An einem gut belüfteten Ort aufbewahren. Kühl halten.

Unter Verschluss aufbewahren.

Inhalt zur Entsorgung einer zugelassenen Abfallsammelstelle zuführen.

4.   ZUGELASSENE VERWENDUNG(EN) DER META-SPC 3

4.1.   Beschreibung der Verwendung

Tabelle 5

Verwendung # 1 – hygienische Händedesinfektion, flüssig

Art des Produkts

PT01 - Menschliche Hygiene (Desinfektionsmittel)

Gegebenenfalls eine genaue Beschreibung der zugelassenen Verwendung

nicht zutreffend

Zielorganismen (einschließlich Entwicklungsphase)

wissenschaftlicher Name: Andere

Trivialname: Bakterien

Entwicklungsstadium: Keine Angaben

wissenschaftlicher Name: Andere

Trivialname: Tuberkulosebakterien

Entwicklungsstadium: Keine Angaben

wissenschaftlicher Name: Andere

Trivialname: Hefen

Entwicklungsstadium: Keine Angaben

wissenschaftlicher Name: Andere

Trivialname: behüllte Viren

Entwicklungsstadium: Keine Angaben

Anwendungsbereich

Innen-

Krankenhäuser und andere Einrichtungen des Gesundheitswesens, Ambulanzen, Arztpraxen, Pflegeheime (einschließlich häuslicher Pflege von Patienten)

Krankenhauskantinen, Großküchen, pharmazeutische Industrie, Produktionsstätten, Laboratorien.

Nur für den beruflichen Gebrauch bestimmt.

Anwendungsmethode(n)

Methode: Manuelle Anwendung

Detaillierte Beschreibung:

zum Einreiben

Anwendungsrate(n) und Häufigkeit

Aufwandmenge: Dosierung: Mindestens 3 ml (bei Spendern: zum Beispiel auf 1,5 ml pro Hub einstellen, 2 Hübe für 3 ml). Einwirkzeit: 30 s

Verdünnung (%): gebrauchsfertiges Produkt

Anzahl und Zeitpunkt der Anwendung:

Es gibt keine Beschränkungen hinsichtlich der Anzahl und des Zeitpunkts der Anwendungen. Zwischen den Anwendungsphasen müssen keine Sicherheitszeiträume eingehalten werden.

Das Produkt kann zu jeder Zeit und so oft wie nötig angewendet werden.

Anwenderkategorie(n)

industriell

berufsmäßiger Verwender

Verpackungsgrößen und Verpackungsmaterial

100, 125, 150, 500, 1 000 ml in durchsichtigen/weißen HDPE-Flaschen mit PP-Klappverschluss;

5 000 ml in durchsichtigem/weißem HDPE-Kanister mit HDPE-Schraubverschluss.

Zusätzlich, exklusiv für D-HDL (Produkt 3.1): 100, 125, 150, 500, 1 000 ml in weißen HDPE-Flaschen mit PP-Klappverschluss; 5 000 ml in weißem HDPE-Kanister mit HDPE-Schraubverschluss.

Zusätzlich, exklusiv für B-HDL (Produkt 3.3): 700 ml in Beutel aus durchsichtiger Verbundfolie aus Polyethylen (PE) mit integrierter PP-Pumpe; 75 ml in durchsichtiger/weißer HDPE-Flasche mit PP Klappverschluss.

4.1.1.   Anwendungsspezifische Anweisungen für die Verwendung

Die Produkte können direkt angewendet oder in einem Spender oder mit einer Pumpe verwendet werden.

Für eine hygienische Händedesinfektion 3 ml des Produkts verwenden und die Hände 30 Sekunden lang feucht halten.

Nicht nachfüllen.

4.1.2.   Anwendungsspezifische Risikominderungsmaßnahmen

Siehe allgemeine Verwendungshinweise der meta-SPC 3

4.1.3.   Anwendungsspezifische Besonderheiten möglicher unerwünschter unmittelbarer oder mittelbarer Nebenwirkungen, Anweisungen für Erste Hilfe sowie Notfallmaßnahmen zum Schutz der Umwelt

Siehe allgemeine Verwendungshinweise der meta-SPC 3

4.1.4.   Anwendungsspezifische Hinweise für die sichere Beseitigung des Produkts und seiner Verpackung

Siehe allgemeine Verwendungshinweise der meta-SPC 3

4.1.5.   Anwendungsspezifische Lagerbedingungen und Haltbarkeit des Biozidprodukts unter normalen Lagerungsbedingungen

Siehe allgemeine Verwendungshinweise der meta-SPC 3

4.2.   Beschreibung der Verwendung

Tabelle 6

Verwendung # 2 – chirurgische Händedesinfektion, flüssig

Art des Produkts

PT01 - Menschliche Hygiene (Desinfektionsmittel)

Gegebenenfalls eine genaue Beschreibung der zugelassenen Verwendung

nicht zutreffend

Zielorganismen (einschließlich Entwicklungsphase)

wissenschaftlicher Name: Andere

Trivialname: Bakterien

Entwicklungsstadium: Keine Angaben

wissenschaftlicher Name: Andere

Trivialname: Tuberkulosebakterien

Entwicklungsstadium: Keine Angaben

wissenschaftlicher Name: Andere

Trivialname: Hefen

Entwicklungsstadium: Keine Angaben

wissenschaftlicher Name: Andere

Trivialname: behüllte Viren

Entwicklungsstadium: Keine Angaben

Anwendungsbereich

Innen-

- Krankenhäuser und andere Einrichtungen des Gesundheitswesens.

- Nur für den beruflichen Gebrauch bestimmt.

Anwendungsmethode(n)

Methode: Manuelle Anwendung

Detaillierte Beschreibung:

zum Einreiben

Anwendungsrate(n) und Häufigkeit

Aufwandmenge: Dosierung: Ausreichende Menge in Portionen von 3 ml einreiben (bei Spendern: zum Beispiel auf 1,5 ml pro Hub einstellen, 2 Hübe für 3 ml). Einwirkzeit: 90 s

Verdünnung (%): gebrauchsfertiges Produkt

Anzahl und Zeitpunkt der Anwendung:

Es gibt keine Beschränkungen hinsichtlich der Anzahl und des Zeitpunkts der Anwendungen. Zwischen den Anwendungsphasen müssen keine Sicherheitszeiträume eingehalten werden.

Das Produkt kann zu jeder Zeit und so oft wie nötig angewendet werden.

Anwenderkategorie(n)

berufsmäßiger Verwender

Verpackungsgrößen und Verpackungsmaterial

100, 125, 150, 500, 1 000 ml in durchsichtigen/weißen HDPE-Flaschen mit PP-Klappverschluss;

5 000 ml in durchsichtigem/weißem HDPE-Kanister mit HDPE-Schraubverschluss.

Zusätzlich, exklusiv für D-HDL (Produkt 3.1): 100, 125, 150, 500, 1 000 ml in weißen HDPE-Flaschen mit PP-Klappverschluss; 5 000 ml in weißem HDPE-Kanister mit HDPE-Schraubverschluss.

Zusätzlich, exklusiv für B-HDL (Produkt 3.3): 700 ml in Beutel aus durchsichtiger PE-Verbundfolie mit integrierter PP-Pumpe; 75 ml in durchsichtiger/weißer HDPE-Flasche mit PP-Klappverschluss.

4.2.1.   Anwendungsspezifische Anweisungen für die Verwendung

Die Produkte können direkt angewendet oder in einem Spender oder mit einer Pumpe verwendet werden.

Für die chirurgische Händedesinfektion so viele Portionen von 3 ml verwenden, wie nötig sind, um die Hände 90 Sekunden lang feucht zu halten.

Nicht nachfüllen.

4.2.2.   Anwendungsspezifische Risikominderungsmaßnahmen

Siehe allgemeine Verwendungshinweise der meta-SPC 3

4.2.3.   Anwendungsspezifische Besonderheiten möglicher unerwünschter unmittelbarer oder mittelbarer Nebenwirkungen, Anweisungen für Erste Hilfe sowie Notfallmaßnahmen zum Schutz der Umwelt

Siehe allgemeine Verwendungshinweise der meta-SPC 3

4.2.4.   Anwendungsspezifische Hinweise für die sichere Beseitigung des Produkts und seiner Verpackung

Siehe allgemeine Verwendungshinweise der meta-SPC 3

4.2.5.   Anwendungsspezifische Lagerbedingungen und Haltbarkeit des Biozidprodukts unter normalen Lagerungsbedingungen

Siehe allgemeine Verwendungshinweise der meta-SPC 3

5.   ALLGEMEINE VERWENDUNGSHINWEISE (3) DER META-SPC 3

5.1.   Anwendungsbestimmungen

Nur für den beruflichen Gebrauch bestimmt.

5.2.   Risikominderungsmaßnahmen

Kontakt mit den Augen vermeiden.

Außerhalb der Reichweite von Kindern aufbewahren.

5.3.   Besonderheiten möglicher unerwünschter unmittelbarer oder mittelbarer Nebenwirkungen, Anweisungen für Erste Hilfe sowie Notfallmaßnahmen zum Schutz der Umwelt

Allgemeine Erste-Hilfe-Maßnahmen: Die betroffene Person aus dem kontaminierten Bereich entfernen. Bei Unwohlsein ärztlichen Rat einholen/ärztliche Hilfe hinzuziehen. Wenn möglich, dieses Blatt vorzeigen.

BEI EINATMEN: An die frische Luft bringen und für ungehinderte Atmung sorgen. Eine GIFTINFORMATIONSZENTRALE oder einen Arzt anrufen.

BEI BERÜHRUNG MIT DER HAUT: Die Haut sofort mit viel Wasser waschen. Danach alle kontaminierten Kleidungsstücke ausziehen und vor Wiederverwendung waschen. Die Haut 15 Minuten lang weiter mit Wasser waschen. Eine GIFTINFORMATIONSZENTRALE oder einen Arzt anrufen.

BEI KONTAKT MIT DEN AUGEN: Sofort mehrere Minuten lang mit Wasser ausspülen. Eventuell vorhandene Kontaktlinsen nach Möglichkeit entfernen. Mindestens 15 Minuten lang weiter spülen. 112 anrufen/Krankenwagen für medizinische Hilfe verständigen.

Informationen für medizinisches Personal/Arzt:

Die Augen sollten auch auf dem Weg zum Arzt wiederholt gespült werden, wenn die Augen alkalischen Chemikalien (pH > 11), Aminen und Säuren wie Essigsäure, Ameisensäure oder Propionsäure ausgesetzt waren.

BEI VERSCHLUCKEN: Sofort den Mund ausspülen. Geben Sie etwas zu trinken, wenn die betroffene Person in der Lage ist, zu schlucken. KEIN Erbrechen herbeiführen. 112 anrufen/Krankenwagen für medizinische Hilfe verständigen.

Maßnahmen bei unbeabsichtigter Freisetzung:

Auslaufen stoppen, wenn dies gefahrlos möglich ist. Zündquellen beseitigen. Besondere Vorsicht walten lassen, um statische elektrische Aufladung zu vermeiden. Keine offenen Flammen. Nicht rauchen.

Eindringen in die Kanalisation und öffentliche Gewässer verhindern.

Mit saugfähigem Material (z. B. Lappen) aufwischen. Verschüttetes Material so schnell wie möglich mit inerten Feststoffen wie Ton oder Kieselgur aufsaugen. Mechanisch aufnehmen (kehren, schaufeln). Unter Beachtung der einschlägigen örtlichen Vorschriften entsorgen.

5.4.   Hinweise für die sichere Beseitigung des Produkts und seiner Verpackung

Die Entsorgung muss gemäß den behördlichen Vorschriften erfolgen. Nicht in die Kanalisation entleeren. Nicht mit dem Hausmüll entsorgen. Inhalt/Behälter bei einer anerkannten Sammelstelle für Abfälle abgeben. Die Verpackung vor der Entsorgung vollständig entleeren. Vollständig entleerte Behälter sind wie jede andere Verpackung recycelbar.

5.5.   Lagerbedingungen und Haltbarkeit des Biozidprodukts unter normalen Lagerungsbedingungen

Haltbarkeit: 24 Monate

An einem trockenen, kühlen und gut belüfteten Ort aufbewahren. Behälter fest verschlossen halten. Vor direktem Sonnenlicht schützen.

Empfohlene Lagertemperatur: 0-30°C

Nicht bei Temperaturen unter 0°C lagern.

Nicht in der Nähe von Nahrungsmitteln, Getränken und Futtermitteln lagern. Von brennbarem Material fernhalten.

6.   SONSTIGE INFORMATIONEN

7.   DRITTE INFORMATIONSEBENE: EINZELNE PRODUKTE IN DER META-SPC 3

7.1.   Handelsname(n), Zulassungsnummer und spezifische Zusammensetzung jedes einzelnen Produkts

Handelsname

D-HDL

Absatzmarkt: EU

Zulassungsnummer

EU-0027467-0005 1-3

Trivialname

IUPAC-Bezeichnung

Funktion

CAS-Nummer

EG-Nummer

Gehalt (%)

Propan-1-ol

 

Wirkstoffe

71-23-8

200-746-9

12,229

Propan-2-ol

 

Wirkstoffe

67-63-0

200-661-7

62,751

7.2.   Handelsname(n), Zulassungsnummer und spezifische Zusammensetzung jedes einzelnen Produkts

Handelsname

G-HDL

Absatzmarkt: EU

Zulassungsnummer

EU-0027467-0006 1-3

Trivialname

IUPAC-Bezeichnung

Funktion

CAS-Nummer

EG-Nummer

Gehalt (%)

Propan-1-ol

 

Wirkstoffe

71-23-8

200-746-9

14,3

Propan-2-ol

 

Wirkstoffe

67-63-0

200-661-7

63,14

7.3.   Handelsname(n), Zulassungsnummer und spezifische Zusammensetzung jedes einzelnen Produkts

Handelsname

B-HDL

Absatzmarkt: EU

Zulassungsnummer

EU-0027467-0007 1-3

Trivialname

IUPAC-Bezeichnung

Funktion

CAS-Nummer

EG-Nummer

Gehalt (%)

Propan-1-ol

 

Wirkstoffe

71-23-8

200-746-9

14,3

Propan-2-ol

 

Wirkstoffe

67-63-0

200-661-7

63,14

META-SPC 4

1.   META-SPC 4 ADMINISTRATIVE INFORMATIONEN

1.1.   Meta-SPC 4 Identifikator

Identifikator

meta SPC 4

1.2.   Kürzel zur Zulassungsnummer

Nummer

1-4

1.3.   Produktart(en)

Produktart(en)

PT01 - Menschliche Hygiene (Desinfektionsmittel)

2.   META-SPC 4 ZUSAMMENSETZUNG

2.1.   Qualitative und quantitative Informationen zur Zusammensetzung der Meta-SPC 4

Trivialname

IUPAC-Bezeichnung

Funktion

CAS-Nummer

EG-Nummer

Gehalt (%)

Min.

Max.

Propan-1-ol

 

Wirkstoffe

71-23-8

200-746-9

30,0

32,5

Propan-2-ol

 

Wirkstoffe

67-63-0

200-661-7

45,0

45,0

2.2.   Art(en) der Formulierung der Meta-SPC 4

Formulierung(en)

AL- eine andere Flüssigkeit

3.   GEFAHREN- UND SICHERHEITSHINWEISE DER META-SPC 4

Gefahrenhinweise

Flüssigkeit und Dampf leicht entzündbar.

Verursacht schwere Augenschäden.

Kann Schläfrigkeit und Benommenheit verursachen.

Wiederholter Kontakt kann zu spröder oder rissiger Haut führen.

Sicherheitshinweise

Von Hitze, heißen Oberflächen, Funken, offenen Flammen sowie anderen Zündquellenarten fernhalten. Nicht rauchen.

Behälter dicht verschlossen halten.

Einatmen von Dampf vermeiden.

Nur im Freien oder in gut belüfteten Räumen verwenden.

BEI EINATMEN: Die Person an die frische Luft bringen und für ungehinderte Atmung sorgen.

BEI KONTAKT MIT DEN AUGEN: Einige Minuten lang behutsam mit Wasser ausspülen. Eventuell Vorhandene Kontaktlinsen nach Möglichkeit entfernen. Weiter ausspülen.

Sofort GIFTINFORMATIONSZENTRUM/Arzt anrufen.

An einem gut belüfteten Ort aufbewahren. Kühl halten.

Unter Verschluss aufbewahren.

Inhalt zur Entsorgung einer zugelassenen Abfallsammelstelle zuführen.

4.   ZUGELASSENE VERWENDUNG(EN) DER META-SPC 4

4.1.   Beschreibung der Verwendung

Tabelle 7

Verwendung # 1 – hygienische Händedesinfektion, Gel

Art des Produkts

PT01 - Menschliche Hygiene (Desinfektionsmittel)

Gegebenenfalls eine genaue Beschreibung der zugelassenen Verwendung

nicht zutreffend

Zielorganismen (einschließlich Entwicklungsphase)

wissenschaftlicher Name: Andere

Trivialname: Bakterien

Entwicklungsstadium: Keine Angaben

wissenschaftlicher Name: Andere

Trivialname: Mykobakterien

Entwicklungsstadium: Keine Angaben

wissenschaftlicher Name: Andere

Trivialname: Hefen

Entwicklungsstadium: Keine Angaben

wissenschaftlicher Name: Andere

Trivialname: behüllte Viren

Entwicklungsstadium: Keine Angaben

Anwendungsbereich

Innen-

Krankenhäuser und andere Einrichtungen des Gesundheitswesens, Ambulanzen, Arztpraxen, Pflegeheime (einschließlich häuslicher Pflege von Patienten)

Krankenhauskantinen, Großküchen, pharmazeutische Industrie, Produktionsstätten, Laboratorien.

Nur für den beruflichen Gebrauch bestimmt.

Anwendungsmethode(n)

Methode: Manuelle Anwendung

Detaillierte Beschreibung:

zum Einreiben

Anwendungsrate(n) und Häufigkeit

Aufwandmenge: Dosierung: Mindestens 3 ml (bei Spendern: zum Beispiel auf 1,5 ml pro Hub einstellen, 2 Hübe für 3 ml). Einwirkzeit: 30 s

Verdünnung (%): gebrauchsfertiges Produkt

Anzahl und Zeitpunkt der Anwendung:

Es gibt keine Beschränkungen hinsichtlich der Anzahl und des Zeitpunkts der Anwendungen. Zwischen den Anwendungsphasen müssen keine Sicherheitsräume eingehalten werden.

Das Produkt kann zu jeder Zeit und so oft wie nötig angewendet werden.

Anwenderkategorie(n)

industriell

berufsmäßiger Verwender

Verpackungsgrößen und Verpackungsmaterial

100, 125, 500, 1 000 ml in durchsichtigen/weißen HDPE-Flaschen mit PP-Klappverschluss;

5 000 ml in durchsichtigem/weißem HDPE-Kanister mit HDPE-Schraubverschluss.

Zusätzlich, exklusiv für E-HDG (Produkt 4.2): 500 und 1 000 ml in durchsichtigen leichten HDPE-Flaschen mit integrierter PP-Pumpe.

4.1.1.   Anwendungsspezifische Anweisungen für die Verwendung

Die Produkte können direkt angewendet oder in einem Spender oder mit einer Pumpe verwendet werden.

Für eine hygienische Händedesinfektion 3 ml des Produkts verwenden und die Hände 30 Sekunden lang feucht halten.

Nicht nachfüllen.

4.1.2.   Anwendungsspezifische Risikominderungsmaßnahmen

Siehe allgemeine Verwendungshinweise der meta-SPC 4

4.1.3.   Anwendungsspezifische Besonderheiten möglicher unerwünschter unmittelbarer oder mittelbarer Nebenwirkungen, Anweisungen für Erste Hilfe sowie Notfallmaßnahmen zum Schutz der Umwelt

Siehe allgemeine Verwendungshinweise der meta-SPC 4

4.1.4.   Anwendungsspezifische Hinweise für die sichere Beseitigung des Produkts und seiner Verpackung

Siehe allgemeine Verwendungshinweise der meta-SPC 4

4.1.5.   Anwendungsspezifische Lagerbedingungen und Haltbarkeit des Biozidprodukts unter normalen Lagerungsbedingungen

Siehe allgemeine Verwendungshinweise der meta-SPC 4

4.2.   Beschreibung der Verwendung

Tabelle 8

Verwendung # 2 – chirurgische Händedesinfektion, Gel

Art des Produkts

PT01 - Menschliche Hygiene (Desinfektionsmittel)

Gegebenenfalls eine genaue Beschreibung der zugelassenen Verwendung

nicht zufreffend

Zielorganismen (einschließlich Entwicklungsphase)

wissenschaftlicher Name: Andere

Trivialname: Bakterien

Entwicklungsstadium: Keine Angaben

wissenschaftlicher Name: Andere

Trivialname: Mykobakterien

Entwicklungsstadium: Keine Angaben

wissenschaftlicher Name: Andere

Trivialname: Hefen

Entwicklungsstadium: Keine Angaben

wissenschaftlicher Name: Andere

Trivialname: behüllte Viren

Entwicklungsstadium: Keine Angaben

Anwendungsbereich

Innen-

- Das Produkt kann zur chirurgischen Händedesinfektion in Krankenhäusern und anderen Einrichtungen des Gesundheitswesens verwendet werden.

- Nur für den beruflichen Gebrauch bestimmt.

Anwendungsmethode(n)

Methode: Manuelle Anwendung

Detaillierte Beschreibung:

zum Einreiben

Anwendungsrate(n) und Häufigkeit

Aufwandmenge: Dosierung: Ausreichende Menge in Portionen von 3 ml einreiben (bei Spendern: zum Beispiel auf 1,5 ml pro Hub einstellen, 2 Hübe für 3 ml). Einwirkzeit: 90 s

Verdünnung (%): gebrauchsfertiges Produkt

Anzahl und Zeitpunkt der Anwendung:

Es gibt keine Beschränkungen hinsichtlich der Anzahl und des Zeitpunkts der Anwendungen. Zwischen den Anwendungsphasen müssen keine Sicherheitszeiträume eingehalten werden.

Das Produkt kann zu jeder Zeit und so oft wie nötig angewendet werden.

Anwenderkategorie(n)

berufsmäßiger Verwender

Verpackungsgrößen und Verpackungsmaterial

100, 125, 500, 1 000 ml in durchsichtigen/weißen HDPE-Flaschen mit Polypropylen PP-Klappverschluss;

5 000 ml in durchsichtigem/weißem HDPE-Kanister mit HDPE-Schraubverschluss.

Zusätzlich, exklusiv für E-HDG (Produkt 4.2): 500 und 1 000 ml in durchsichtigen leichten HDPE-Flaschen mit integrierter PP-Pumpe.

4.2.1.   Anwendungsspezifische Anweisungen für die Verwendung

Die Produkte können direkt angewendet oder in einem Spender oder mit einer Pumpe verwendet werden.

Für die chirurgische Händedesinfektion so viele Portionen von 3 ml verwenden, wie nötig sind, um die Hände 90 Sekunden lang feucht zu halten.

Nicht nachfüllen.

4.2.2.   Anwendungsspezifische Risikominderungsmaßnahmen

Siehe allgemeine Verwendungshinweise der meta-SPC 4

4.2.3.   Anwendungsspezifische Besonderheiten möglicher unerwünschter unmittelbarer oder mittelbarer Nebenwirkungen, Anweisungen für Erste Hilfe sowie Notfallmaßnahmen zum Schutz der Umwelt

Siehe allgemeine Verwendungshinweise der meta-SPC 4

4.2.4.   Anwendungsspezifische Hinweise für die sichere Beseitigung des Produkts und seiner Verpackung

Siehe allgemeine Verwendungshinweise der meta-SPC 4

4.2.5.   Anwendungsspezifische Lagerbedingungen und Haltbarkeit des Biozidprodukts unter normalen Lagerungsbedingungen

Siehe allgemeine Verwendungshinweise der meta-SPC 4

5.   ALLGEMEINE VERWENDUNGSHINWEISE (4) DER META-SPC 4

5.1.   Anwendungsbestimmungen

Nur für den beruflichen Gebrauch bestimmt.

5.2.   Risikominderungsmaßnahmen

Kontakt mit den Augen vermeiden.

Außerhalb der Reichweite von Kindern aufbewahren.

5.3.   Besonderheiten möglicher unerwünschter unmittelbarer oder mittelbarer Nebenwirkungen, Anweisungen für Erste Hilfe sowie Notfallmaßnahmen zum Schutz der Umwelt

Allgemeine Erste-Hilfe-Maßnahmen: Die betroffene Person aus dem kontaminierten Bereich entfernen. Bei Unwohlsein ärztlichen Rat einholen/ärztliche Hilfe hinzuziehen. Wenn möglich, dieses Blatt vorzeigen.

BEI EINATMEN: An die frische Luft bringen und für ungehinderte Atmung sorgen. Eine GIFTINFORMATIONSZENTRALE oder einen Arzt anrufen.

BEI BERÜHRUNG MIT DER HAUT: Die Haut sofort mit viel Wasser waschen. Danach alle kontaminierten Kleidungsstücke ausziehen und vor Wiederverwendung waschen. Die Haut 15 Minuten lang weiter mit Wasser waschen. Eine GIFTINFORMATIONSZENTRALE oder einen Arzt anrufen.

BEI KONTAKT MIT DEN AUGEN: Sofort mehrere Minuten lang mit Wasser ausspülen. Eventuell vorhandene Kontaktlinsen nach Möglichkeit entfernen. Mindestens 15 Minuten lang weiter spülen. 112 anrufen/Krankenwagen für medizinische Hilfe verständigen.

Informationen für medizinisches Personal/Arzt:

Die Augen sollten auch auf dem Weg zum Arzt wiederholt gespült werden, wenn die Augen alkalischen Chemikalien (pH > 11), Aminen und Säuren wie Essigsäure, Ameisensäure oder Propionsäure ausgesetzt waren.

BEI VERSCHLUCKEN: Sofort den Mund ausspülen. Geben Sie etwas zu trinken, wenn die betroffene Person in der Lage ist, zu schlucken. KEIN Erbrechen herbeiführen. 112 anrufen/Krankenwagen für medizinische Hilfe verständigen.

Maßnahmen bei unbeabsichtigter Freisetzung: Auslaufen stoppen, wenn dies gefahrlos möglich ist. Zündquellen beseitigen. Besondere Vorsicht walten lassen, um statische elektrische Aufladung zu vermeiden. Keine offenen Flammen. Nicht rauchen. Eindringen in die Kanalisation und öffentliche Gewässer verhindern. Mit saugfähigem Material (z. B. Lappen) aufwischen. Verschüttetes Material so schnell wie möglich mit inerten Feststoffen wie Ton oder Kieselgur aufsaugen. Mechanisch aufnehmen (kehren, schaufeln). Unter Beachtung der einschlägigen örtlichen Vorschriften entsorgen.

5.4.   Hinweise für die sichere Beseitigung des Produkts und seiner Verpackung

Die Entsorgung muss gemäß den behördlichen Vorschriften erfolgen. Nicht in die Kanalisation entleeren. Nicht mit dem Hausmüll entsorgen. Inhalt/Behälter bei einer anerkannten Sammelstelle für Abfälle abgeben. Die Verpackung vor der Entsorgung vollständig entleeren. Vollständig entleerte Behälter sind wie jede andere Verpackung recycelbar.

5.5.   Lagerbedingungen und Haltbarkeit des Biozidprodukts unter normalen Lagerungsbedingungen

Haltbarkeit: 24 Monate

An einem trockenen, kühlen und gut belüfteten Ort aufbewahren. Behälter fest verschlossen halten. Vor direktem Sonnenlicht schützen.

Empfohlene Lagertemperatur: 0-30°C

Nicht bei Temperaturen unter 0°C lagern.

Nicht in der Nähe von Nahrungsmitteln, Getränken und Futtermitteln lagern. Von brennbarem Material fernhalten.

6.   SONSTIGE INFORMATIONEN

7.   DRITTE INFORMATIONSEBENE: EINZELNE PRODUKTE IN DER META-SPC 4

7.1.   Handelsname(n), Zulassungsnummer und spezifische Zusammensetzung jedes einzelnen Produkts

Handelsname

A-HDG

Absatzmarkt: EU

Zulassungsnummer

EU-0027467-0008 1-4

Trivialname

IUPAC-Bezeichnung

Funktion

CAS-Nummer

EG-Nummer

Gehalt (%)

Propan-1-ol

 

Wirkstoffe

71-23-8

200-746-9

32,5

Propan-2-ol

 

Wirkstoffe

67-63-0

200-661-7

45,0

7.2.   Handelsname(n), Zulassungsnummer und spezifische Zusammensetzung jedes einzelnen Produkts

Handelsname

E-HDG

Absatzmarkt: EU

Zulassungsnummer

EU-0027467-0009 1-4

Trivialname

IUPAC-Bezeichnung

Funktion

CAS-Nummer

EG-Nummer

Gehalt (%)

Propan-1-ol

 

Wirkstoffe

71-23-8

200-746-9

30,0

Propan-2-ol

 

Wirkstoffe

67-63-0

200-661-7

45,0

META-SPC 5

1.   META-SPC 5 ADMINISTRATIVE INFORMATIONEN

1.1.   Meta-SPC 5 Identifikator

Identifikator

meta SPC 5

1.2.   Kürzel zur Zulassungsnummer

Nummer

1-5

1.3.   Produktart(en)

Produktart(en)

PT01 - Menschliche Hygiene (Desinfektionsmittel)

2.   META-SPC 5 ZUSAMMENSETZUNG

2.1.   Qualitative und quantitative Informationen zur Zusammensetzung der Meta-SPC 5

Trivialname

IUPAC-Bezeichnung

Funktion

CAS-Nummer

EG-Nummer

Gehalt (%)

Min.

Max.

Propan-1-ol

 

Wirkstoffe

71-23-8

200-746-9

14,3

15,5

Propan-2-ol

 

Wirkstoffe

67-63-0

200-661-7

60,0

63,14

2.2.   Art(en) der Formulierung der Meta-SPC 5

Formulierung(en)

AL- eine andere Flüssigkeit

3.   GEFAHREN- UND SICHERHEITSHINWEISE DER META-SPC 5

Gefahrenhinweise

Flüssigkeit und Dampf leicht entzündbar.

Verursacht schwere Augenschäden.

Kann Schläfrigkeit und Benommenheit verursachen.

Wiederholter Kontakt kann zu spröder oder rissiger Haut führen.

Sicherheitshinweise

Von Hitze, heißen Oberflächen, Funken, offenen Flammen sowie anderen Zündquellenarten fernhalten. Nicht rauchen.

Behälter dicht verschlossen halten.

Einatmen von Dampf vermeiden.

Nur im Freien oder in gut belüfteten Räumen verwenden.

BEI EINATMEN: Die Person an die frische Luft bringen und für ungehinderte Atmung sorgen.

BEI KONTAKT MIT DEN AUGEN: Einige Minuten lang behutsam mit Wasser ausspülen. Eventuell Vorhandene Kontaktlinsen nach Möglichkeit entfernen. Weiter ausspülen.

Sofort GIFTINFORMATIONSZENTRUM/Arzt anrufen.

An einem gut belüfteten Ort aufbewahren. Kühl halten.

Unter Verschluss aufbewahren.

Inhalt zur Entsorgung einer zugelassenen Abfallsammelstelle zuführen.

4.   ZUGELASSENE VERWENDUNG(EN) DER META-SPC 5

4.1.   Beschreibung der Verwendung

Tabelle 9

Verwendung # 1 – hygienische Händedesinfektion, Gel

Art des Produkts

PT01 - Menschliche Hygiene (Desinfektionsmittel)

Gegebenenfalls eine genaue Beschreibung der zugelassenen Verwendung

nicht zutreffend

Zielorganismen (einschließlich Entwicklungsphase)

wissenschaftlicher Name: Andere

Trivialname: Bakterien

Entwicklungsstadium: Keine Angaben

wissenschaftlicher Name: Andere

Trivialname: Tuberkulosebakterien

Entwicklungsstadium: Keine Angaben

wissenschaftlicher Name: Andere

Trivialname: Hefen

Entwicklungsstadium: Keine Angaben

wissenschaftlicher Name: Andere

Trivialname: behüllte Viren

Entwicklungsstadium: Keine Angaben

Anwendungsbereich

Innen-

Krankenhäuser und andere Einrichtungen des Gesundheitswesens, Ambulanzen, Arztpraxen, Pflegeheime (einschließlich häuslicher Pflege von Patienten)

Krankenhauskantinen, Großküchen, pharmazeutische Industrie, Produktionsstätten, Laboratorien.

Nur für den beruflichen Gebrauch bestimmt.

Anwendungsmethode(n)

Methode: Manuelle Anwendung

Detaillierte Beschreibung:

zum Einreiben

Anwendungsrate(n) und Häufigkeit

Aufwandmenge: Dosierung: Mindestens 3 ml (bei Spendern: zum Beispiel auf 1,5 ml pro Hub einstellen, 2 Hübe für 3 ml). Einwirkzeit: 30 s

Verdünnung (%): gebrauchsfertiges Produkt

Anzahl und Zeitpunkt der Anwendung:

Es gibt keine Beschränkungen hinsichtlich der Anzahl und des Zeitpunkts der Anwendungen. Zwischen den Anwendungsphasen müssen keine Sicherheitszeiträume eingehalten werden.

Das Produkt kann zu jeder Zeit und so oft wie nötig angewendet werden.

Anwenderkategorie(n)

industriell

berufsmäßiger Verwender

Verpackungsgrößen und Verpackungsmaterial

125, 150, 500, 1 000 ml in durchsichtigen/weißen HDPE-Flaschen mit PP-Klappverschluss;

5 000 ml in durchsichtigem/weißem HDPE-Kanister mit HDPE-Schraubverschluss.

Zusätzlich, exklusiv für C-HDG (Produkt 5.1): 700 und 1 000 ml in Vakuumbeutel aus weißer PE-Verbundfolie mit integrierter PP-Pumpe/Ventil und PE-Verschlusskappe.

Zusätzlich, exklusiv für B-HDG (Produkt 5.2): 700 ml in durchsichtigem Beutel aus PE-Verbundfolie mit integrierter PP-Pumpe; 75 ml in durchsichtiger HDPE-Flasche mit PP-Klappverschluss.

4.1.1.   Anwendungsspezifische Anweisungen für die Verwendung

Die Produkte können direkt angewendet oder in einem Spender oder mit einer Pumpe verwendet werden.

Für eine hygienische Händedesinfektion 3 ml des Produkts verwenden und die Hände 30 Sekunden lang feucht halten.

Nicht nachfüllen.

4.1.2.   Anwendungsspezifische Risikominderungsmaßnahmen

Siehe allgemeine Verwendungshinweise der meta-SPC 5

4.1.3.   Anwendungsspezifische Besonderheiten möglicher unerwünschter unmittelbarer oder mittelbarer Nebenwirkungen, Anweisungen für Erste Hilfe sowie Notfallmaßnahmen zum Schutz der Umwelt

Siehe allgemeine Verwendungshinweise der meta-SPC 5

4.1.4.   Anwendungsspezifische Hinweise für die sichere Beseitigung des Produkts und seiner Verpackung

Siehe allgemeine Verwendungshinweise der meta-SPC 5

4.1.5.   Anwendungsspezifische Lagerbedingungen und Haltbarkeit des Biozidprodukts unter normalen Lagerungsbedingungen

Siehe allgemeine Verwendungshinweise der meta-SPC 5

4.2.   Beschreibung der Verwendung

Tabelle 10

Verwendung # 2 – chirurgische Händedesinfektion, Gel

Art des Produkts

PT01 - Menschliche Hygiene (Desinfektionsmittel)

Gegebenenfalls eine genaue Beschreibung der zugelassenen Verwendung

nicht zutreffend

Zielorganismen (einschließlich Entwicklungsphase)

wissenschaftlicher Name: Andere

Trivialname: Bakterien

Entwicklungsstadium: Keine Angaben

wissenschaftlicher Name: Andere

Trivialname: Tuberkulosebakterien

Entwicklungsstadium: Keine Angaben

wissenschaftlicher Name: Andere

Trivialname: Hefen

Entwicklungsstadium: Keine Angaben

wissenschaftlicher Name: Andere

Trivialname: behüllte Viren

Entwicklungsstadium: Keine Angaben

Anwendungsbereich

Innen-

- Krankenhäuser und andere Einrichtungen des Gesundheitswesens:

- Nur für den beruflichen Gebrauch bestimmt.

Anwendungsmethode(n)

Methode: Manuelle Anwendung

Detaillierte Beschreibung:

zum Einreiben

Anwendungsrate(n) und Häufigkeit

Aufwandmenge: Dosierung: Ausreichende Menge in Portionen von 3 ml einreiben (bei Spendern: zum Beispiel auf 1,5 ml pro Hub einstellen, 2 Hübe für 3 ml). Einwirkzeit: 90 s

Verdünnung (%): gebrauchsfertiges Produkt

Anzahl und Zeitpunkt der Anwendung:

Es gibt keine Beschränkungen hinsichtlich der Anzahl und des Zeitpunkts der Anwendungen. Zwischen den Anwendungsphasen müssen keine Sicherheitszeiträume eingehalten werden.

Das Produkt kann zu jeder Zeit und so oft wie nötig angewendet werden.

Anwenderkategorie(n)

berufsmäßiger Verwender

Verpackungsgrößen und Verpackungsmaterial

125, 150, 500, 1 000 ml in durchsichtigen/weißen HDPE-Flaschen mit PP-Klappverschluss;

5 000 ml in durchsichtigem/weißem HDPE-Kanister mit HDPE-Schraubverschluss.

Zusätzlich, exklusiv für C-HDG (Produkt 5.1): 700 und 1 000 ml in Vakuumbeutel aus weißer PE-Verbundfolie mit integrierter PP-Pumpe/Ventil und PE-Verschlusskappe.

Zusätzlich, exklusiv für B-HDG (Produkt 5.2): 700 ml in durchsichtigem Beutel aus PE-Verbundfolie mit integrierter PP-Pumpe; 75 ml in durchsichtiger HDPE-Flasche mit PP-Klappverschluss.

4.2.1.   Anwendungsspezifische Anweisungen für die Verwendung

Die Produkte können direkt angewendet oder in einem Spender oder mit einer Pumpe verwendet werden.

Für die chirurgische Händedesinfektion so viele Portionen von 3 ml verwenden, wie nötig sind, um die Hände 90 Sekunden lang feucht zu halten.

Nicht nachfüllen.

4.2.2.   Anwendungsspezifische Risikominderungsmaßnahmen

Siehe allgemeine Verwendungshinweise der meta-SPC 5

4.2.3.   Anwendungsspezifische Besonderheiten möglicher unerwünschter unmittelbarer oder mittelbarer Nebenwirkungen, Anweisungen für Erste Hilfe sowie Notfallmaßnahmen zum Schutz der Umwelt

Siehe allgemeine Verwendungshinweise der meta-SPC 5

4.2.4.   Anwendungsspezifische Hinweise für die sichere Beseitigung des Produkts und seiner Verpackung

Siehe allgemeine Verwendungshinweise der meta-SPC 5

4.2.5.   Anwendungsspezifische Lagerbedingungen und Haltbarkeit des Biozidprodukts unter normalen Lagerungsbedingungen

Siehe allgemeine Verwendungshinweise der meta-SPC 5

5.   ALLGEMEINE VERWENDUNGSHINWEISE (5) DER META-SPC 5

5.1.   Anwendungsbestimmungen

Nur für den beruflichen Gebrauch bestimmt.

5.2.   Risikominderungsmaßnahmen

Kontakt mit den Augen vermeiden.

Außerhalb der Reichweite von Kindern aufbewahren.

5.3.   Besonderheiten möglicher unerwünschter unmittelbarer oder mittelbarer Nebenwirkungen, Anweisungen für Erste Hilfe sowie Notfallmaßnahmen zum Schutz der Umwelt

Allgemeine Erste-Hilfe-Maßnahmen: Die betroffene Person aus dem kontaminierten Bereich entfernen. Bei Unwohlsein ärztlichen Rat einholen/ärztliche Hilfe hinzuziehen. Wenn möglich, dieses Blatt vorzeigen.

BEI EINATMEN: An die frische Luft bringen und für ungehinderte Atmung sorgen. Eine GIFTINFORMATIONSZENTRALE oder einen Arzt anrufen.

BEI BERÜHRUNG MIT DER HAUT: Die Haut sofort mit viel Wasser waschen. Danach alle kontaminierten Kleidungsstücke ausziehen und vor Wiederverwendung waschen. Die Haut 15 Minuten lang weiter mit Wasser waschen. Eine GIFTINFORMATIONSZENTRALE oder einen Arzt anrufen.

BEI KONTAKT MIT DEN AUGEN: Sofort mehrere Minuten lang mit Wasser ausspülen. Eventuell vorhandene Kontaktlinsen nach Möglichkeit entfernen. Mindestens 15 Minuten lang weiter spülen. 112 anrufen/Krankenwagen für medizinische Hilfe verständigen.

Informationen für medizinisches Personal/Arzt:

Die Augen sollten auch auf dem Weg zum Arzt wiederholt gespült werden, wenn die Augen alkalischen Chemikalien (pH > 11), Aminen und Säuren wie Essigsäure, Ameisensäure oder Propionsäure ausgesetzt waren.

BEI VERSCHLUCKEN: Sofort den Mund ausspülen. Geben Sie etwas zu trinken, wenn die betroffene Person in der Lage ist, zu schlucken. KEIN Erbrechen herbeiführen. 112 anrufen/Krankenwagen für medizinische Hilfe verständigen.

Maßnahmen bei unbeabsichtigter Freisetzung:

Auslaufen stoppen, wenn dies gefahrlos möglich ist. Zündquellen beseitigen. Besondere Vorsicht walten lassen, um statische elektrische Aufladung zu vermeiden. Keine offenen Flammen. Nicht rauchen.

Eindringen in die Kanalisation und öffentliche Gewässer verhindern.

Mit saugfähigem Material (z. B. Lappen) aufwischen. Verschüttetes Material so schnell wie möglich mit inerten Feststoffen wie Ton oder Kieselgur aufsaugen. Mechanisch aufnehmen (kehren, schaufeln). Unter Beachtung der einschlägigen örtlichen Vorschriften entsorgen.

5.4.   Hinweise für die sichere Beseitigung des Produkts und seiner Verpackung

Die Entsorgung muss gemäß den behördlichen Vorschriften erfolgen. Nicht in die Kanalisation entleeren. Nicht mit dem Hausmüll entsorgen. Inhalt/Behälter bei einer anerkannten Sammelstelle für Abfälle abgeben. Die Verpackung vor der Entsorgung vollständig entleeren. Vollständig entleerte Behälter sind wie jede andere Verpackung recycelbar.

5.5.   Lagerbedingungen und Haltbarkeit des Biozidprodukts unter normalen Lagerungsbedingungen

Haltbarkeit: 24 Monate

An einem trockenen, kühlen und gut belüfteten Ort aufbewahren. Behälter fest verschlossen halten. Vor direktem Sonnenlicht schützen.

Empfohlene Lagertemperatur: 0-30°C

Nicht bei Temperaturen unter 0°C lagern.

Nicht in der Nähe von Nahrungsmitteln, Getränken und Futtermitteln lagern. Von brennbarem Material fernhalten.

6.   SONSTIGE INFORMATIONEN

7.   DRITTE INFORMATIONSEBENE: EINZELNE PRODUKTE IN DER META-SPC 5

7.1.   Handelsname(n), Zulassungsnummer und spezifische Zusammensetzung jedes einzelnen Produkts

Handelsname

C-HDG

Absatzmarkt: EU

Zulassungsnummer

EU-0027467-0010 1-5

Trivialname

IUPAC-Bezeichnung

Funktion

CAS-Nummer

EG-Nummer

Gehalt (%)

Propan-1-ol

 

Wirkstoffe

71-23-8

200-746-9

15,5

Propan-2-ol

 

Wirkstoffe

67-63-0

200-661-7

60,0

7.2.   Handelsname(n), Zulassungsnummer und spezifische Zusammensetzung jedes einzelnen Produkts

Handelsname

B-HDG

Absatzmarkt: EU

Zulassungsnummer

EU-0027467-0011 1-5

Trivialname

IUPAC-Bezeichnung

Funktion

CAS-Nummer

EG-Nummer

Gehalt (%)

Propan-1-ol

 

Wirkstoffe

71-23-8

200-746-9

14,3

Propan-2-ol

 

Wirkstoffe

67-63-0

200-661-7

63,14

META-SPC 6

1.   META-SPC 6 ADMINISTRATIVE INFORMATIONEN

1.1.   Meta-SPC 6 Identifikator

Identifikator

meta SPC 6

1.2.   Kürzel zur Zulassungsnummer

Nummer

1-6

1.3.   Produktart(en)

Produktart(en)

PT02 - Desinfektionsmittel und Algenbekämpfungsmittel, die nicht für eine direkte Anwendung bei Menschen und Tieren bestimmt sind (Desinfektionsmittel)

PT04 - Lebens- und Futtermittelbereich (Desinfektionsmittel)

2.   META-SPC 6 ZUSAMMENSETZUNG

2.1.   Qualitative und quantitative Informationen zur Zusammensetzung der Meta-SPC 6

Trivialname

IUPAC-Bezeichnung

Funktion

CAS-Nummer

EG-Nummer

Gehalt (%)

Min.

Max.

Propan-1-ol

 

Wirkstoffe

71-23-8

200-746-9

25,0

35,0

Propan-2-ol

 

Wirkstoffe

67-63-0

200-661-7

30,0

40,0

2.2.   Art(en) der Formulierung der Meta-SPC 6

Formulierung(en)

AL- eine andere Flüssigkeit

3.   GEFAHREN- UND SICHERHEITSHINWEISE DER META-SPC 6

Gefahrenhinweise

Flüssigkeit und Dampf entzündbar.

Verursacht schwere Augenschäden.

Kann Schläfrigkeit und Benommenheit verursachen.

Wiederholter Kontakt kann zu spröder oder rissiger Haut führen.

Sicherheitshinweise

Von Hitze, heißen Oberflächen, Funken, offenen Flammen sowie anderen Zündquellenarten fernhalten. Nicht rauchen.

Behälter dicht verschlossen halten.

Einatmen von Dampf vermeiden.

Nur im Freien oder in gut belüfteten Räumen verwenden.

Augenschutz tragen.

BEI EINATMEN: Die Person an die frische Luft bringen und für ungehinderte Atmung sorgen.

BEI KONTAKT MIT DEN AUGEN: Einige Minuten lang behutsam mit Wasser ausspülen. Eventuell Vorhandene Kontaktlinsen nach Möglichkeit entfernen. Weiter ausspülen.

An einem gut belüfteten Ort aufbewahren. Kühl halten.

Sofort GIFTINFORMATIONSZENTRUM/Arzt anrufen.

Unter Verschluss aufbewahren.

Inhalt zur Entsorgung einer zugelassenen Abfallsammelstelle zuführen.

4.   ZUGELASSENE VERWENDUNG(EN) DER META-SPC 6

4.1.   Beschreibung der Verwendung

Tabelle 11

Verwendung # 1 – Desinfektion harter, nicht poröser kleiner Oberflächen, gebrauchsfertig (RTU), flüssig

Art des Produkts

PT02 - Desinfektionsmittel und Algenbekämpfungsmittel, die nicht für eine direkte Anwendung bei Menschen und Tieren bestimmt sind (Desinfektionsmittel)

Gegebenenfalls eine genaue Beschreibung der zugelassenen Verwendung

nicht zutreffend

Zielorganismen (einschließlich Entwicklungsphase)

wissenschaftlicher Name: Andere

Trivialname: Bakterien

Entwicklungsstadium: Keine Angaben

wissenschaftlicher Name: Andere

Trivialname: Hefen

Entwicklungsstadium: Keine Angaben

wissenschaftlicher Name: Andere

Trivialname: Viren (begrenzt viruzid PLUS)

Entwicklungsstadium: Keine Angaben

Anwendungsbereich

Innen-

Einrichtungen des Gesundheitswesens und der pharmazeutischen und kosmetischen Industrie, z. B. patientennahe Umgebung, Arbeitsbereiche/Schreibtische, allgemeine Geräte (mit Ausnahme von Flächen, die mit Lebensmitteln in Berührung kommen):

Desinfektion von harten/nicht porösen kleinen Oberflächen.

Nur für den beruflichen Gebrauch bestimmt.

Anwendungsmethode(n)

Methode: Manuelle Anwendung

Detaillierte Beschreibung:

Gebrauchsfertiges Flächendesinfektionsmittel bei Raumtemperatur (20±2 °C).

Die gesamte zu desinfizierende Fläche wird durch Gießen oder Sprühen aus kurzer Entfernung benetzt und anschließend gründlich mit einem Tuch gewischt. Die Produktmenge sollte ausreichend sein (max. 50 ml/m2), um die Oberfläche während der Einwirkzeit feucht zu halten.

Anwendungsrate(n) und Häufigkeit

Aufwandmenge: Mindesteinwirkzeit: - für die Bekämpfung von Bakterien, Hefen und behüllten Viren: 60 s - für die Bekämpfung von Viren (begrenzt viruzid PLUS): 5 min

Verdünnung (%): gebrauchsfertiges Produkt

Anzahl und Zeitpunkt der Anwendung:

Eine angemessene Häufigkeit der Desinfektion in einem Patientenzimmer ist ein- bis zweimal pro Tag. Die maximale Anzahl der Anwendungen beträgt 6 pro Tag. Zwischen den Anwendungsphasen müssen keine Sicherheitszeiträume eingehalten werden.

Anwenderkategorie(n)

industriell

berufsmäßiger Verwender

Verpackungsgrößen und Verpackungsmaterial

100, 500, 750 und 1 000 ml in durchsichtigen/weißen HDPE-Flaschen mit PP-Klappverschluss (Zubehör: PP-Schraubverschluss mit Sprühkopf);

5 000 ml in durchsichtigem/weißem HDPE-Kanister mit HDPE-Schraubverschluss.

4.1.1.   Anwendungsspezifische Anweisungen für die Verwendung

Die Oberflächen sollten vor der Desinfektion immer sichtbar sauber sein. Die maximale Anzahl der Anwendungen beträgt 6 pro Tag.

4.1.2.   Anwendungsspezifische Risikominderungsmaßnahmen

Siehe allgemeine Verwendungshinweise der meta-SPC 6

4.1.3.   Anwendungsspezifische Besonderheiten möglicher unerwünschter unmittelbarer oder mittelbarer Nebenwirkungen, Anweisungen für Erste Hilfe sowie Notfallmaßnahmen zum Schutz der Umwelt

Siehe allgemeine Verwendungshinweise der meta-SPC 6

4.1.4.   Anwendungsspezifische Hinweise für die sichere Beseitigung des Produkts und seiner Verpackung

Siehe allgemeine Verwendungshinweise der meta-SPC 6

4.1.5.   Anwendungsspezifische Lagerbedingungen und Haltbarkeit des Biozidprodukts unter normalen Lagerungsbedingungen

Siehe allgemeine Verwendungshinweise der meta-SPC 6

4.2.   Beschreibung der Verwendung

Tabelle 12

Verwendung # 2 – Desinfektion harter, nicht poröser kleiner Oberflächen, gebrauchsfertig (RTU), flüssig

Art des Produkts

PT04 - Lebens- und Futtermittelbereich (Desinfektionsmittel)

Gegebenenfalls eine genaue Beschreibung der zugelassenen Verwendung

nicht zutreffend

Zielorganismen (einschließlich Entwicklungsphase)

wissenschaftlicher Name: Andere

Trivialname: Bakterien

Entwicklungsstadium: Keine Angaben

wissenschaftlicher Name: Andere

Trivialname: Hefen

Entwicklungsstadium: Keine Angaben

Anwendungsbereich

Innen-

Einrichtungen des Gesundheitswesens und in der Lebensmittelindustrie, z. B. bei der Zubereitung von und dem Umgang mit Lebensmitteln in Küchen/Restaurants: Desinfektion von harten/nicht porösen kleinen Oberflächen.

Nur für den beruflichen Gebrauch bestimmt.

Anwendungsmethode(n)

Methode: Manuelle Anwendung

Detaillierte Beschreibung:

gebrauchsfertiges Flächendesinfektionsmittel bei Raumtemperatur (20±2 °C).

Die gesamte zu desinfizierende Fläche wird durch Gießen oder Sprühen aus kurzer Entfernung benetzt und anschließend gründlich mit einem Tuch gewischt. Die Produktmenge sollte ausreichend sein (max. 50 ml/m2), um die Oberfläche während der Einwirkzeit feucht zu halten.

Anwendungsrate(n) und Häufigkeit

Aufwandmenge: Mindesteinwirkzeit: für die Bekämpfung von Bakterien und Hefen bei 20°C: 60 s

Verdünnung (%): gebrauchsfertiges Produkt

Anzahl und Zeitpunkt der Anwendung:

Die Produkte können so oft wie nötig verwendet werden. Eine angemessene Häufigkeit in Küchen ist ein- bis zweimal pro Tag. Zwischen den Anwendungsphasen müssen keine Sicherheitszeiträume eingehalten werden.

Anwenderkategorie(n)

industriell

berufsmäßiger Verwender

Verpackungsgrößen und Verpackungsmaterial

100, 500, 750 und 1 000 ml in durchsichtigen/weißen HDPE-Flaschen mit PP-Klappverschluss (Zubehör: PP-Schraubverschluss mit Sprühkopf);

5 000 ml in durchsichtigem/weißem HDPE-Kanister mit HDPE-Schraubverschluss.

4.2.1.   Anwendungsspezifische Anweisungen für die Verwendung

Die Oberflächen sollten vor der Desinfektion immer sichtbar sauber sein.

4.2.2.   Anwendungsspezifische Risikominderungsmaßnahmen

Siehe allgemeine Verwendungshinweise der meta-SPC 6

4.2.3.   Anwendungsspezifische Besonderheiten möglicher unerwünschter unmittelbarer oder mittelbarer Nebenwirkungen, Anweisungen für Erste Hilfe sowie Notfallmaßnahmen zum Schutz der Umwelt

Siehe allgemeine Verwendungshinweise der meta-SPC 6

4.2.4.   Anwendungsspezifische Hinweise für die sichere Beseitigung des Produkts und seiner Verpackung

Siehe allgemeine Verwendungshinweise der meta-SPC 6

4.2.5.   Anwendungsspezifische Lagerbedingungen und Haltbarkeit des Biozidprodukts unter normalen Lagerungsbedingungen

Siehe allgemeine Verwendungshinweise der meta-SPC 6

5.   ALLGEMEINE VERWENDUNGSHINWEISE (6) DER META-SPC 6

5.1.   Anwendungsbestimmungen

Nur für den beruflichen Gebrauch bestimmt.

5.2.   Risikominderungsmaßnahmen

Beim Umgang mit dem Produkt ist das Tragen von Augenschutz vorgeschrieben.

Außerhalb der Reichweite von Kindern aufbewahren.

5.3.   Besonderheiten möglicher unerwünschter unmittelbarer oder mittelbarer Nebenwirkungen, Anweisungen für Erste Hilfe sowie Notfallmaßnahmen zum Schutz der Umwelt

Allgemeine Erste-Hilfe-Maßnahmen: Die betroffene Person aus dem kontaminierten Bereich entfernen. Bei Unwohlsein ärztlichen Rat einholen/ärztliche Hilfe hinzuziehen. Wenn möglich, dieses Blatt vorzeigen.

BEI EINATMEN: An die frische Luft bringen und für ungehinderte Atmung sorgen. Eine GIFTINFORMATIONSZENTRALE oder einen Arzt anrufen.

BEI BERÜHRUNG MIT DER HAUT: Die Haut sofort mit viel Wasser waschen. Danach alle kontaminierten Kleidungsstücke ausziehen und vor Wiederverwendung waschen. Die Haut 15 Minuten lang weiter mit Wasser waschen. Eine GIFTINFORMATIONSZENTRALE oder einen Arzt anrufen.

BEI KONTAKT MIT DEN AUGEN: Sofort mehrere Minuten lang mit Wasser ausspülen. Eventuell vorhandene Kontaktlinsen nach Möglichkeit entfernen. Mindestens 15 Minuten lang weiter spülen. 112 anrufen/Krankenwagen für medizinische Hilfe verständigen.

Informationen für medizinisches Personal/Arzt:

Die Augen sollten auch auf dem Weg zum Arzt wiederholt gespült werden, wenn die Augen alkalischen Chemikalien (pH > 11), Aminen und Säuren wie Essigsäure, Ameisensäure oder Propionsäure ausgesetzt waren.

BEI VERSCHLUCKEN: Sofort den Mund ausspülen. Geben Sie etwas zu trinken, wenn die betroffene Person in der Lage ist, zu schlucken. KEIN Erbrechen herbeiführen. 112 anrufen/Krankenwagen für medizinische Hilfe verständigen.

Maßnahmen bei unbeabsichtigter Freisetzung: Auslaufen stoppen, wenn dies gefahrlos möglich ist. Zündquellen beseitigen. Besondere Vorsicht walten lassen, um statische elektrische Aufladung zu vermeiden. Keine offenen Flammen. Nicht rauchen. Eindringen in die Kanalisation und öffentliche Gewässer verhindern. Mit saugfähigem Material (z. B. Lappen) aufwischen. Verschüttetes Material so schnell wie möglich mit inerten Feststoffen wie Ton oder Kieselgur aufsaugen. Mechanisch aufnehmen (kehren, schaufeln). Unter Beachtung der einschlägigen örtlichen Vorschriften entsorgen.

5.4.   Hinweise für die sichere Beseitigung des Produkts und seiner Verpackung

Die Entsorgung muss gemäß den behördlichen Vorschriften erfolgen. Nicht in die Kanalisation entleeren. Nicht mit dem Hausmüll entsorgen. Inhalt/Behälter bei einer anerkannten Sammelstelle für Abfälle abgeben. Die Verpackung vor der Entsorgung vollständig entleeren. Vollständig entleerte Behälter sind wie jede andere Verpackung recycelbar.

5.5.   Lagerbedingungen und Haltbarkeit des Biozidprodukts unter normalen Lagerungsbedingungen

Haltbarkeit: 24 Monate

An einem trockenen, kühlen und gut belüfteten Ort aufbewahren. Behälter fest verschlossen halten. Vor direktem Sonnenlicht schützen.

Empfohlene Lagertemperatur: 0-30°C

Nicht bei Temperaturen unter 0°C lagern.

Nicht in der Nähe von Nahrungsmitteln, Getränken und Futtermitteln lagern. Von brennbarem Material fernhalten.

6.   SONSTIGE INFORMATIONEN

7.   DRITTE INFORMATIONSEBENE: EINZELNE PRODUKTE IN DER META-SPC 6

7.1.   Handelsname(n), Zulassungsnummer und spezifische Zusammensetzung jedes einzelnen Produkts

Handelsname

F-FDL

Absatzmarkt: EU

Zulassungsnummer

EU-0027467-0012 1-6

Trivialname

IUPAC-Bezeichnung

Funktion

CAS-Nummer

EG-Nummer

Gehalt (%)

Propan-1-ol

 

Wirkstoffe

71-23-8

200-746-9

25,0

Propan-2-ol

 

Wirkstoffe

67-63-0

200-661-7

30,0

7.2.   Handelsname(n), Zulassungsnummer und spezifische Zusammensetzung jedes einzelnen Produkts

Handelsname

A-FDL

Absatzmarkt: EU

Zulassungsnummer

EU-0027467-0013 1-6

Trivialname

IUPAC-Bezeichnung

Funktion

CAS-Nummer

EG-Nummer

Gehalt (%)

Propan-1-ol

 

Wirkstoffe

71-23-8

200-746-9

35,0

Propan-2-ol

 

Wirkstoffe

67-63-0

200-661-7

35,0

7.3.   Handelsname(n), Zulassungsnummer und spezifische Zusammensetzung jedes einzelnen Produkts

Handelsname

C-FDL

Absatzmarkt: EU

Zulassungsnummer

EU-0027467-0014 1-6

Trivialname

IUPAC-Bezeichnung

Funktion

CAS-Nummer

EG-Nummer

Gehalt (%)

Propan-1-ol

 

Wirkstoffe

71-23-8

200-746-9

30,0

Propan-2-ol

 

Wirkstoffe

67-63-0

200-661-7

40,0

7.4.   Handelsname(n), Zulassungsnummer und spezifische Zusammensetzung jedes einzelnen Produkts

Handelsname

E-FDL

Absatzmarkt: EU

Zulassungsnummer

EU-0027467-0015 1-6

Trivialname

IUPAC-Bezeichnung

Funktion

CAS-Nummer

EG-Nummer

Gehalt (%)

Propan-1-ol

 

Wirkstoffe

71-23-8

200-746-9

25,0

Propan-2-ol

 

Wirkstoffe

67-63-0

200-661-7

40,0

META-SPC 7

1.   META-SPC 7 ADMINISTRATIVE INFORMATIONEN

1.1.   Meta-SPC 7 Identifikator

Identifikator

meta SPC 7

1.2.   Kürzel zur Zulassungsnummer

Nummer

1-7

1.3.   Produktart(en)

Produktart(en)

PT02 - Desinfektionsmittel und Algenbekämpfungsmittel, die nicht für eine direkte Anwendung bei Menschen und Tieren bestimmt sind (Desinfektionsmittel)

PT04 - Lebens- und Futtermittelbereich (Desinfektionsmittel)

2.   META-SPC 7 ZUSAMMENSETZUNG

2.1.   Qualitative und quantitative Informationen zur Zusammensetzung der Meta-SPC 7

Trivialname

IUPAC-Bezeichnung

Funktion

CAS-Nummer

EG-Nummer

Gehalt (%)

Min.

Max.

Propan-1-ol

 

Wirkstoffe

71-23-8

200-746-9

14,3

14,925

Propan-2-ol

 

Wirkstoffe

67-63-0

200-661-7

44,73

63,14

2.2.   Art(en) der Formulierung der Meta-SPC 7

Formulierung(en)

AL- eine andere Flüssigkeit

3.   GEFAHREN- UND SICHERHEITSHINWEISE DER META-SPC 7

Gefahrenhinweise

Flüssigkeit und Dampf leicht entzündbar.

Verursacht schwere Augenschäden.

Kann Schläfrigkeit und Benommenheit verursachen.

Wiederholter Kontakt kann zu spröder oder rissiger Haut führen.

Sicherheitshinweise

Von Hitze, heißen Oberflächen, Funken, offenen Flammen sowie anderen Zündquellenarten fernhalten. Nicht rauchen.

Behälter dicht verschlossen halten.

Einatmen von Dampf vermeiden.

Nur im Freien oder in gut belüfteten Räumen verwenden.

Augenschutz tragen.

BEI EINATMEN: Die Person an die frische Luft bringen und für ungehinderte Atmung sorgen.

BEI KONTAKT MIT DEN AUGEN: Einige Minuten lang behutsam mit Wasser ausspülen. Eventuell Vorhandene Kontaktlinsen nach Möglichkeit entfernen. Weiter ausspülen.

An einem gut belüfteten Ort aufbewahren. Kühl halten.

Sofort GIFTINFORMATIONSZENTRUM/Arzt anrufen.

Unter Verschluss aufbewahren.

Inhalt zur Entsorgung einer zugelassenen Abfallsammelstelle zuführen.

4.   ZUGELASSENE VERWENDUNG(EN) DER META-SPC 7

4.1.   Beschreibung der Verwendung

Tabelle 13

Verwendung # 1 – Desinfektion harter, nicht poröser kleiner Oberflächen, gebrauchsfertig (RTU), flüssig

Art des Produkts

PT02 - Desinfektionsmittel und Algenbekämpfungsmittel, die nicht für eine direkte Anwendung bei Menschen und Tieren bestimmt sind (Desinfektionsmittel)

Gegebenenfalls eine genaue Beschreibung der zugelassenen Verwendung

nicht zutreffend

Zielorganismen (einschließlich Entwicklungsphase)

wissenschaftlicher Name: Andere

Trivialname: Bakterien

Entwicklungsstadium: Keine Angaben

wissenschaftlicher Name: Andere

Trivialname: Hefen

Entwicklungsstadium: Keine Angaben

wissenschaftlicher Name: Andere

Trivialname: behüllte Viren

Entwicklungsstadium: Keine Angaben

Anwendungsbereich

Innen-

Einrichtungen des Gesundheitswesens und der pharmazeutischen und kosmetischen Industrie, z. B. patientennahe Umgebung, Arbeitsbereiche/Schreibtische, allgemeine Geräte (mit Ausnahme von Flächen, die mit Lebensmitteln in Berührung kommen): Desinfektion von harten/nicht porösen kleinen Oberflächen.

Nur für den beruflichen Gebrauch bestimmt.

Anwendungsmethode(n)

Methode: Manuelle Anwendung

Detaillierte Beschreibung:

Gebrauchsfertiges Flächendesinfektionsmittel bei Raumtemperatur (20±2 °C).

Die gesamte zu desinfizierende Fläche wird durch Gießen oder Sprühen aus kurzer Entfernung benetzt und anschließend gründlich mit einem Tuch gewischt. Die Produktmenge sollte ausreichend sein (max. 50 ml/m2), um die Oberfläche während der Einwirkzeit feucht zu halten.

Anwendungsrate(n) und Häufigkeit

Aufwandmenge: Mindesteinwirkzeit: - für die Bekämpfung von Bakterien, Hefen und behüllten Viren: 60 s

Verdünnung (%): gebrauchsfertiges Produkt

Anzahl und Zeitpunkt der Anwendung:

Eine angemessene Häufigkeit der Desinfektion in einem Patientenzimmer ist ein- bis zweimal pro Tag. Die maximale Anzahl der Anwendungen beträgt 6 pro Tag. Zwischen den Anwendungsphasen müssen keine Sicherheitszeiträume eingehalten werden.

Anwenderkategorie(n)

industriell

berufsmäßiger Verwender

Verpackungsgrößen und Verpackungsmaterial

125, 150, 500, 1 000 ml in durchsichtigen/weißen HDPE-Flaschen mit Polypropylen PP-Klappverschluss (Zubehör: PP-Schraubverschluss mit Sprühkopf);

5 000 ml in durchsichtigem/weißem HDPE-Kanister mit HDPE-Schraubverschluss.

4.1.1.   Anwendungsspezifische Anweisungen für die Verwendung

Die Oberflächen sollten vor der Desinfektion immer sichtbar sauber sein. Die maximale Anzahl der Anwendungen beträgt 6 pro Tag.

4.1.2.   Anwendungsspezifische Risikominderungsmaßnahmen

Siehe allgemeine Verwendungshinweise der meta SPC-7

4.1.3.   Anwendungsspezifische Besonderheiten möglicher unerwünschter unmittelbarer oder mittelbarer Nebenwirkungen, Anweisungen für Erste Hilfe sowie Notfallmaßnahmen zum Schutz der Umwelt

Siehe allgemeine Verwendungshinweise der meta SPC-7

4.1.4.   Anwendungsspezifische Hinweise für die sichere Beseitigung des Produkts und seiner Verpackung

Siehe allgemeine Verwendungshinweise der meta SPC-7

4.1.5.   Anwendungsspezifische Lagerbedingungen und Haltbarkeit des Biozidprodukts unter normalen Lagerungsbedingungen

Siehe allgemeine Verwendungshinweise der meta SPC-7

4.2.   Beschreibung der Verwendung

Tabelle 14

Verwendung # 2 – Desinfektion harter, nicht poröser kleiner Oberflächen, gebrauchsfertig (RTU), flüssig

Art des Produkts

PT04 - Lebens- und Futtermittelbereich (Desinfektionsmittel)

Gegebenenfalls eine genaue Beschreibung der zugelassenen Verwendung

nicht zutreffend

Zielorganismen (einschließlich Entwicklungsphase)

wissenschaftlicher Name: Andere

Trivialname: Bakterien

Entwicklungsstadium: Keine Angaben

wissenschaftlicher Name: Andere

Trivialname: Hefen

Entwicklungsstadium: Keine Angaben

Anwendungsbereich

Innen-

Einrichtungen des Gesundheitswesens und in der Lebensmittelindustrie, z. B. bei der Zubereitung von und dem Umgang mit Lebensmitteln in Küchen/Restaurants: Desinfektion von harten/nicht porösen kleinen Oberflächen.

Nur für den beruflichen Gebrauch bestimmt.

Anwendungsmethode(n)

Methode: Manuelle Anwendung

Detaillierte Beschreibung:

Gebrauchsfertiges Flächendesinfektionsmittel bei Raumtemperatur (20±2 °C).

Die gesamte zu desinfizierende Fläche wird durch Gießen oder Sprühen aus kurzer Entfernung benetzt und anschließend gründlich mit einem Tuch gewischt. Die Produktmenge sollte ausreichend sein (max. 50 ml/m2), um die Oberfläche während der Einwirkzeit feucht zu halten.

Anwendungsrate(n) und Häufigkeit

Aufwandmenge: Mindesteinwirkzeit: für die Bekämpfung von Bakterien und Hefen bei 20°C: 60 s

Verdünnung (%): gebrauchsfertiges Produkt

Anzahl und Zeitpunkt der Anwendung:

Die Produkte können so oft wie nötig verwendet werden. Eine angemessene Häufigkeit in Küchen ist ein- bis zweimal pro Tag. Zwischen den Anwendungsphasen müssen keine Sicherheitszeiträume eingehalten werden.

Anwenderkategorie(n)

industriell

berufsmäßiger Verwender

Verpackungsgrößen und Verpackungsmaterial

125, 150, 500, 1 000 ml in durchsichtigen/weißen HDPE-Flaschen mit PP-Klappverschluss (Zubehör: PP-Schraubverschluss mit Sprühkopf);

5 000 ml in durchsichtigem/weißem HDPE-Kanister mit HDPE-Schraubverschluss.

4.2.1.   Anwendungsspezifische Anweisungen für die Verwendung

Die Oberflächen sollten vor der Desinfektion immer sichtbar sauber sein.

4.2.2.   Anwendungsspezifische Risikominderungsmaßnahmen

Siehe allgemeine Verwendungshinweise der meta SPC-7

4.2.3.   Anwendungsspezifische Besonderheiten möglicher unerwünschter unmittelbarer oder mittelbarer Nebenwirkungen, Anweisungen für Erste Hilfe sowie Notfallmaßnahmen zum Schutz der Umwelt

Siehe allgemeine Verwendungshinweise der meta SPC-7

4.2.4.   Anwendungsspezifische Hinweise für die sichere Beseitigung des Produkts und seiner Verpackung

Siehe allgemeine Verwendungshinweise der meta SPC-7

4.2.5.   Anwendungsspezifische Lagerbedingungen und Haltbarkeit des Biozidprodukts unter normalen Lagerungsbedingungen

Siehe allgemeine Verwendungshinweise der meta SPC-7

5.   ALLGEMEINE VERWENDUNGSHINWEISE (7) DER META-SPC 7

5.1.   Anwendungsbestimmungen

Nur für den beruflichen Gebrauch bestimmt.

5.2.   Risikominderungsmaßnahmen

Beim Umgang mit dem Produkt ist das Tragen von Augenschutz vorgeschrieben.

Außerhalb der Reichweite von Kindern aufbewahren.

5.3.   Besonderheiten möglicher unerwünschter unmittelbarer oder mittelbarer Nebenwirkungen, Anweisungen für Erste Hilfe sowie Notfallmaßnahmen zum Schutz der Umwelt

Allgemeine Erste-Hilfe-Maßnahmen: Die betroffene Person aus dem kontaminierten Bereich entfernen. Bei Unwohlsein ärztlichen Rat einholen/ärztliche Hilfe hinzuziehen. Wenn möglich, dieses Blatt vorzeigen.

BEI EINATMEN: An die frische Luft bringen und für ungehinderte Atmung sorgen. Eine GIFTINFORMATIONSZENTRALE oder einen Arzt anrufen.

BEI BERÜHRUNG MIT DER HAUT: Die Haut sofort mit viel Wasser waschen. Danach alle kontaminierten Kleidungsstücke ausziehen und vor Wiederverwendung waschen. Die Haut 15 Minuten lang weiter mit Wasser waschen. Eine GIFTINFORMATIONSZENTRALE oder einen Arzt anrufen.

BEI KONTAKT MIT DEN AUGEN: Sofort mehrere Minuten lang mit Wasser ausspülen. Eventuell vorhandene Kontaktlinsen nach Möglichkeit entfernen. Mindestens 15 Minuten lang weiter spülen. 112 anrufen/Krankenwagen für medizinische Hilfe verständigen.

Informationen für medizinisches Personal/Arzt:

Die Augen sollten auch auf dem Weg zum Arzt wiederholt gespült werden, wenn die Augen alkalischen Chemikalien (pH > 11), Aminen und Säuren wie Essigsäure, Ameisensäure oder Propionsäure ausgesetzt waren.

BEI VERSCHLUCKEN: Sofort den Mund ausspülen. Geben Sie etwas zu trinken, wenn die betroffene Person in der Lage ist, zu schlucken. KEIN Erbrechen herbeiführen. 112 anrufen/Krankenwagen für medizinische Hilfe verständigen.

Maßnahmen bei unbeabsichtigter Freisetzung: Auslaufen stoppen, wenn dies gefahrlos möglich ist. Zündquellen beseitigen. Besondere Vorsicht walten lassen, um statische elektrische Aufladung zu vermeiden. Keine offenen Flammen. Nicht rauchen. Eindringen in die Kanalisation und öffentliche Gewässer verhindern. Mit saugfähigem Material (z. B. Lappen) aufwischen. Verschüttetes Material so schnell wie möglich mit inerten Feststoffen wie Ton oder Kieselgur aufsaugen. Mechanisch aufnehmen (kehren, schaufeln). Unter Beachtung der einschlägigen örtlichen Vorschriften entsorgen.

5.4.   Hinweise für die sichere Beseitigung des Produkts und seiner Verpackung

Die Entsorgung muss gemäß den behördlichen Vorschriften erfolgen. Nicht in die Kanalisation entleeren. Nicht mit dem Hausmüll entsorgen. Inhalt/Behälter bei einer anerkannten Sammelstelle für Abfälle abgeben. Die Verpackung vor der Entsorgung vollständig entleeren. Vollständig entleerte Behälter sind wie jede andere Verpackung recycelbar.

5.5.   Lagerbedingungen und Haltbarkeit des Biozidprodukts unter normalen Lagerungsbedingungen

Haltbarkeit: 24 Monate

An einem trockenen, kühlen und gut belüfteten Ort aufbewahren. Behälter fest verschlossen halten. Vor direktem Sonnenlicht schützen.

Empfohlene Lagertemperatur: 0-30°C

Nicht bei Temperaturen unter 0°C lagern.

Nicht in der Nähe von Nahrungsmitteln, Getränken und Futtermitteln lagern. Von brennbarem Material fernhalten.

6.   SONSTIGE INFORMATIONEN

7.   DRITTE INFORMATIONSEBENE: EINZELNE PRODUKTE IN DER META-SPC 7

7.1.   Handelsname(n), Zulassungsnummer und spezifische Zusammensetzung jedes einzelnen Produkts

Handelsname

D-FDL

Absatzmarkt: EU

Zulassungsnummer

EU-0027467-0016 1-7

Trivialname

IUPAC-Bezeichnung

Funktion

CAS-Nummer

EG-Nummer

Gehalt (%)

Propan-1-ol

 

Wirkstoffe

71-23-8

200-746-9

14,925

Propan-2-ol

 

Wirkstoffe

67-63-0

200-661-7

44,73

7.2.   Handelsname(n), Zulassungsnummer und spezifische Zusammensetzung jedes einzelnen Produkts

Handelsname

B-FDL

Absatzmarkt: EU

Zulassungsnummer

EU-0027467-0017 1-7

Trivialname

IUPAC-Bezeichnung

Funktion

CAS-Nummer

EG-Nummer

Gehalt (%)

Propan-1-ol

 

Wirkstoffe

71-23-8

200-746-9

14,3

Propan-2-ol

 

Wirkstoffe

67-63-0

200-661-7

63,14

META-SPC 8

1.   META-SPC 8 ADMINISTRATIVE INFORMATIONEN

1.1.   Meta-SPC 8 Identifikator

Identifikator

meta SPC 8

1.2.   Kürzel zur Zulassungsnummer

Nummer

1-8

1.3.   Produktart(en)

Produktart(en)

PT02 - Desinfektionsmittel und Algenbekämpfungsmittel, die nicht für eine direkte Anwendung bei Menschen und Tieren bestimmt sind (Desinfektionsmittel)

PT04 - Lebens- und Futtermittelbereich (Desinfektionsmittel)

2.   META-SPC 8 ZUSAMMENSETZUNG

2.1.   Qualitative und quantitative Informationen zur Zusammensetzung der Meta-SPC 8

Trivialname

IUPAC-Bezeichnung

Funktion

CAS-Nummer

EG-Nummer

Gehalt (%)

Min.

Max.

Propan-1-ol

 

Wirkstoffe

71-23-8

200-746-9

25,0

30,0

Propan-2-ol

 

Wirkstoffe

67-63-0

200-661-7

30,0

40,0

2.2.   Art(en) der Formulierung der Meta-SPC 8

Formulierung(en)

AL- eine andere Flüssigkeit

3.   GEFAHREN- UND SICHERHEITSHINWEISE DER META-SPC 8

Gefahrenhinweise

Flüssigkeit und Dampf entzündbar.

Verursacht schwere Augenschäden.

Kann Schläfrigkeit und Benommenheit verursachen.

Wiederholter Kontakt kann zu spröder oder rissiger Haut führen.

Sicherheitshinweise

Von Hitze, heißen Oberflächen, Funken, offenen Flammen sowie anderen Zündquellenarten fernhalten. Nicht rauchen.

Behälter dicht verschlossen halten.

Einatmen von Dampf vermeiden.

Nur im Freien oder in gut belüfteten Räumen verwenden.

BEI EINATMEN: Die Person an die frische Luft bringen und für ungehinderte Atmung sorgen.

BEI KONTAKT MIT DEN AUGEN: Einige Minuten lang behutsam mit Wasser ausspülen. Eventuell Vorhandene Kontaktlinsen nach Möglichkeit entfernen. Weiter ausspülen.

An einem gut belüfteten Ort aufbewahren. Kühl halten.

Sofort GIFTINFORMATIONSZENTRUM/Arzt anrufen.

Unter Verschluss aufbewahren.

Inhalt zur Entsorgung einer zugelassenen Abfallsammelstelle zuführen.

4.   ZUGELASSENE VERWENDUNG(EN) DER META-SPC 8

4.1.   Beschreibung der Verwendung

Tabelle 15

Verwendung # 1 – Desinfektion harter, nicht poröser kleiner Oberflächen, gebrauchsfertig (RTU), Tücher

Art des Produkts

PT02 - Desinfektionsmittel und Algenbekämpfungsmittel, die nicht für eine direkte Anwendung bei Menschen und Tieren bestimmt sind (Desinfektionsmittel)

Gegebenenfalls eine genaue Beschreibung der zugelassenen Verwendung

nicht zutreffend

Zielorganismen (einschließlich Entwicklungsphase)

wissenschaftlicher Name: Andere

Trivialname: Bakterien

Entwicklungsstadium: Keine Angaben

wissenschaftlicher Name: Andere

Trivialname: Hefen

Entwicklungsstadium: Keine Angaben

wissenschaftlicher Name: Andere

Trivialname: Viren (begrenzt viruzid PLUS)

Entwicklungsstadium: Keine Angaben

Anwendungsbereich

Innen-

Einrichtungen des Gesundheitswesens und der pharmazeutischen und kosmetischen Industrie, z. B. patientennahe Umgebung, Arbeitsbereiche/Schreibtische, allgemeine Geräte (mit Ausnahme von Flächen, die mit Lebensmitteln in Berührung kommen): Desinfektion von harten/nicht porösen kleinen Oberflächen.

Nur für den beruflichen Gebrauch bestimmt.

Anwendungsmethode(n)

Methode: Manuelle Anwendung

Detaillierte Beschreibung:

Gebrauchsfertige Desinfektionstücher bei Raumtemperatur (20±2 °C).

Die zu desinfizierende Fläche wird gewischt und mit einer ausreichenden Menge des Produkts benetzt, um eine vollständige Benetzung zu gewährleisten.

Anwendungsrate(n) und Häufigkeit

Aufwandmenge: Mindesteinwirkzeit: - für die Bekämpfung von Bakterien, Hefen und behüllten Viren: 60 s - für die Bekämpfung von Viren (begrenzt viruzid PLUS): 5 min; Die Oberfläche vollständig benetzen.

Verdünnung (%): gebrauchsfertiges Produkt

Anzahl und Zeitpunkt der Anwendung:

Eine angemessene Häufigkeit der Desinfektion in einem Patientenzimmer ist ein- bis zweimal pro Tag. Die maximale Anzahl der Anwendungen beträgt 6 pro Tag. Zwischen den Anwendungsphasen müssen keine Sicherheitsintervalle eingehalten werden.

Anwenderkategorie(n)

industriell

berufsmäßiger Verwender

Verpackungsgrößen und Verpackungsmaterial

Schlauchbeutel aus weißer PE-Verbundfolie mit PP-Klappverschluss, Tücher aus 30 % Viskose und 70 % Polyethylenterephtalat (PET).

Exklusiv für C-FDT (Produkt 8.2):

Durchsichtige HDPE-Spenderdose mit PP-Schraubverschluss, enthält 30 PET-Tücher;

Beutelspender aus weißer PE-Verbundfolie, enthält 30 oder 90 PET-Tücher, mit Spenderbox verwendet.

4.1.1.   Anwendungsspezifische Anweisungen für die Verwendung

Die Oberflächen sollten vor der Desinfektion immer sichtbar sauber sein. Die maximale Anzahl der Anwendungen beträgt 6 pro Tag.

4.1.2.   Anwendungsspezifische Risikominderungsmaßnahmen

Siehe allgemeine Verwendungshinweise der meta-SPC 8

4.1.3.   Anwendungsspezifische Besonderheiten möglicher unerwünschter unmittelbarer oder mittelbarer Nebenwirkungen, Anweisungen für Erste Hilfe sowie Notfallmaßnahmen zum Schutz der Umwelt

Siehe allgemeine Verwendungshinweise der meta-SPC 8

4.1.4.   Anwendungsspezifische Hinweise für die sichere Beseitigung des Produkts und seiner Verpackung

Siehe allgemeine Verwendungshinweise der meta-SPC 8

4.1.5.   Anwendungsspezifische Lagerbedingungen und Haltbarkeit des Biozidprodukts unter normalen Lagerungsbedingungen

Siehe allgemeine Verwendungshinweise der meta-SPC 8

4.2.   Beschreibung der Verwendung

Tabelle 16

Verwendung # 2 – Desinfektion harter, nicht poröser kleiner Oberflächen, gebrauchsfertig (RTU), Tücher

Art des Produkts

PT04 - Lebens- und Futtermittelbereich (Desinfektionsmittel)

Gegebenenfalls eine genaue Beschreibung der zugelassenen Verwendung

nicht zutreffend

Zielorganismen (einschließlich Entwicklungsphase)

wissenschaftlicher Name: Andere

Trivialname: Bakterien

Entwicklungsstadium: Keine Angaben

wissenschaftlicher Name: Andere

Trivialname: Hefen

Entwicklungsstadium: Keine Angaben

Anwendungsbereich

Innen-

Einrichtungen des Gesundheitswesens und der Lebensmittelindustrie, z. B. bei der Zubereitung von und dem Umgang mit Lebensmitteln in Küchen/Restaurants: Desinfektion von harten/nicht porösen kleinen Oberflächen.

Nur für den beruflichen Gebrauch bestimmt.

Anwendungsmethode(n)

Methode: Manuelle Anwendung

Detaillierte Beschreibung:

Gebrauchsfertige Desinfektionstücher bei Raumtemperatur (20±2 °C).

Die zu desinfizierende Fläche wird gewischt und mit einer ausreichenden Menge des Produkts benetzt, um eine vollständige Benetzung zu gewährleisten.

Anwendungsrate(n) und Häufigkeit

Aufwandmenge: Mindesteinwirkzeit: für die Bekämpfung von Bakterien und Hefen bei 20°C: 60 s; Die Oberfläche vollständig benetzen.

Verdünnung (%): gebrauchsfertiges Produkt

Anzahl und Zeitpunkt der Anwendung:

Die Produkte können so oft wie nötig verwendet werden. Eine angemessene Häufigkeit in Küchen ist ein- bis zweimal pro Tag. Zwischen den Anwendungsphasen müssen keine Sicherheitszeiträume eingehalten werden.

Anwenderkategorie(n)

industriell

berufsmäßiger Verwender

Verpackungsgrößen und Verpackungsmaterial

Schlauchbeutel aus weißer PE-Verbundfolie mit PP-Klappverschluss, Tücher aus 30 % Viskose und 70 % Polyethylenterephtalat (PET).

Exklusiv für C-FDT (Produkt 8.2):

Durchsichtige HDPE-Spenderdose mit PP-Schraubverschluss, enthält 30 PET Tücher;

Beutelspender aus weißer PE-Verbundfolie, enthält 30 oder 90 PET-Tücher, mit Spenderbox verwendet.

4.2.1.   Anwendungsspezifische Anweisungen für die Verwendung

Die Oberflächen sollten vor der Desinfektion immer sichtbar sauber sein.

4.2.2.   Anwendungsspezifische Risikominderungsmaßnahmen

Siehe allgemeine Verwendungshinweise der meta-SPC 8

4.2.3.   Anwendungsspezifische Besonderheiten möglicher unerwünschter unmittelbarer oder mittelbarer Nebenwirkungen, Anweisungen für Erste Hilfe sowie Notfallmaßnahmen zum Schutz der Umwelt

Siehe allgemeine Verwendungshinweise der meta-SPC 8

4.2.4.   Anwendungsspezifische Hinweise für die sichere Beseitigung des Produkts und seiner Verpackung

Siehe allgemeine Verwendungshinweise der meta-SPC 8

4.2.5.   Anwendungsspezifische Lagerbedingungen und Haltbarkeit des Biozidprodukts unter normalen Lagerungsbedingungen

Siehe allgemeine Verwendungshinweise der meta-SPC 8

5.   ALLGEMEINE VERWENDUNGSHINWEISE (8) DER META-SPC 8

5.1.   Anwendungsbestimmungen

Nur für den beruflichen Gebrauch bestimmt.

Bei Feuchttüchern die Verpackung nach dem Öffnen wieder verschließen.

5.2.   Risikominderungsmaßnahmen

Kontakt mit den Augen vermeiden.

Außerhalb der Reichweite von Kindern aufbewahren.

5.3.   Besonderheiten möglicher unerwünschter unmittelbarer oder mittelbarer Nebenwirkungen, Anweisungen für Erste Hilfe sowie Notfallmaßnahmen zum Schutz der Umwelt

Allgemeine Erste-Hilfe-Maßnahmen: Die betroffene Person aus dem kontaminierten Bereich entfernen. Bei Unwohlsein ärztlichen Rat einholen/ärztliche Hilfe hinzuziehen. Wenn möglich, dieses Blatt vorzeigen.

BEI EINATMEN: An die frische Luft bringen und für ungehinderte Atmung sorgen. Eine GIFTINFORMATIONSZENTRALE oder einen Arzt anrufen.

BEI BERÜHRUNG MIT DER HAUT: Die Haut sofort mit viel Wasser waschen. Danach alle kontaminierten Kleidungsstücke ausziehen und vor Wiederverwendung waschen. Die Haut 15 Minuten lang weiter mit Wasser waschen. Eine GIFTINFORMATIONSZENTRALE oder einen Arzt anrufen.

BEI KONTAKT MIT DEN AUGEN: Sofort mehrere Minuten lang mit Wasser ausspülen. Eventuell vorhandene Kontaktlinsen nach Möglichkeit entfernen. Mindestens 15 Minuten lang weiter spülen. 112 anrufen/Krankenwagen für medizinische Hilfe verständigen.

Informationen für medizinisches Personal/Arzt:

Die Augen sollten auch auf dem Weg zum Arzt wiederholt gespült werden, wenn die Augen alkalischen Chemikalien (pH > 11), Aminen und Säuren wie Essigsäure, Ameisensäure oder Propionsäure ausgesetzt waren.

BEI VERSCHLUCKEN: Sofort den Mund ausspülen. Geben Sie etwas zu trinken, wenn die betroffene Person in der Lage ist, zu schlucken. KEIN Erbrechen herbeiführen. 112 anrufen/Krankenwagen für medizinische Hilfe verständigen.

Maßnahmen bei unbeabsichtigter Freisetzung:

Auslaufen stoppen, wenn dies gefahrlos möglich ist. Zündquellen beseitigen. Besondere Vorsicht walten lassen, um statische elektrische Aufladung zu vermeiden. Keine offenen Flammen. Nicht rauchen.

Eindringen in die Kanalisation und öffentliche Gewässer verhindern.

Mit saugfähigem Material (z. B. Lappen) aufwischen. Verschüttetes Material so schnell wie möglich mit inerten Feststoffen wie Ton oder Kieselgur aufsaugen. Mechanisch aufnehmen (kehren, schaufeln). Unter Beachtung der einschlägigen örtlichen Vorschriften entsorgen.

5.4.   Hinweise für die sichere Beseitigung des Produkts und seiner Verpackung

Die Entsorgung muss gemäß den behördlichen Vorschriften erfolgen. Nicht in die Kanalisation entleeren. Nicht mit dem Hausmüll entsorgen. Inhalt/Behälter bei einer anerkannten Sammelstelle für Abfälle abgeben. Die Verpackung vor der Entsorgung vollständig entleeren. Vollständig entleerte Behälter sind wie jede andere Verpackung recycelbar.

5.5.   Lagerbedingungen und Haltbarkeit des Biozidprodukts unter normalen Lagerungsbedingungen

Haltbarkeit: 24 Monate

An einem trockenen, kühlen und gut belüfteten Ort aufbewahren. Behälter fest verschlossen halten. Vor direktem Sonnenlicht schützen.

Empfohlene Lagertemperatur: 0-30°C

Nicht bei Temperaturen unter 0°C lagern.

Nicht in der Nähe von Nahrungsmitteln, Getränken und Futtermitteln lagern. Von brennbarem Material fernhalten.

6.   SONSTIGE INFORMATIONEN

7.   DRITTE INFORMATIONSEBENE: EINZELNE PRODUKTE IN DER META-SPC 8

7.1.   Handelsname(n), Zulassungsnummer und spezifische Zusammensetzung jedes einzelnen Produkts

Handelsname

F-FDT

Absatzmarkt: EU

Zulassungsnummer

EU-0027467-0018 1-8

Trivialname

IUPAC-Bezeichnung

Funktion

CAS-Nummer

EG-Nummer

Gehalt (%)

Propan-1-ol

 

Wirkstoffe

71-23-8

200-746-9

25,0

Propan-2-ol

 

Wirkstoffe

67-63-0

200-661-7

30,0

7.2.   Handelsname(n), Zulassungsnummer und spezifische Zusammensetzung jedes einzelnen Produkts

Handelsname

C-FDT

Absatzmarkt: EU

Zulassungsnummer

EU-0027467-0019 1-8

Trivialname

IUPAC-Bezeichnung

Funktion

CAS-Nummer

EG-Nummer

Gehalt (%)

Propan-1-ol

 

Wirkstoffe

71-23-8

200-746-9

30,0

Propan-2-ol

 

Wirkstoffe

67-63-0

200-661-7

40,0

META-SPC 9

1.   META-SPC 9 ADMINISTRATIVE INFORMATIONEN

1.1.   Meta-SPC 9 Identifikator

Identifikator

meta SPC 9

1.2.   Kürzel zur Zulassungsnummer

Nummer

1-9

1.3.   Produktart(en)

Produktart(en)

PT02 - Desinfektionsmittel und Algenbekämpfungsmittel, die nicht für eine direkte Anwendung bei Menschen und Tieren bestimmt sind (Desinfektionsmittel)

PT04 - Lebens- und Futtermittelbereich (Desinfektionsmittel)

2.   META-SPC 9 ZUSAMMENSETZUNG

2.1.   Qualitative und quantitative Informationen zur Zusammensetzung der Meta-SPC 9

Trivialname

IUPAC-Bezeichnung

Funktion

CAS-Nummer

EG-Nummer

Gehalt (%)

Min.

Max.

Propan-1-ol

 

Wirkstoffe

71-23-8

200-746-9

14,3

14,925

Propan-2-ol

 

Wirkstoffe

67-63-0

200-661-7

44,73

63,14

2.2.   Art(en) der Formulierung der Meta-SPC 9

Formulierung(en)

AL- eine andere Flüssigkeit

3.   GEFAHREN- UND SICHERHEITSHINWEISE DER META-SPC 9

Gefahrenhinweise

Flüssigkeit und Dampf leicht entzündbar.

Verursacht schwere Augenschäden.

Kann Schläfrigkeit und Benommenheit verursachen.

Wiederholter Kontakt kann zu spröder oder rissiger Haut führen.

Sicherheitshinweise

Von Hitze, heißen Oberflächen, Funken, offenen Flammen sowie anderen Zündquellenarten fernhalten. Nicht rauchen.

Behälter dicht verschlossen halten.

Einatmen von Dampf vermeiden.

Nur im Freien oder in gut belüfteten Räumen verwenden.

BEI EINATMEN: Die Person an die frische Luft bringen und für ungehinderte Atmung sorgen.

BEI KONTAKT MIT DEN AUGEN: Einige Minuten lang behutsam mit Wasser ausspülen. Eventuell Vorhandene Kontaktlinsen nach Möglichkeit entfernen. Weiter ausspülen.

An einem gut belüfteten Ort aufbewahren. Kühl halten.

Sofort GIFTINFORMATIONSZENTRUM/Arzt anrufen.

Unter Verschluss aufbewahren.

Inhalt zur Entsorgung einer zugelassenen Abfallsammelstelle zuführen.

4.   ZUGELASSENE VERWENDUNG(EN) DER META-SPC 9

4.1.   Beschreibung der Verwendung

Tabelle 17

Verwendung # 1 – Desinfektion harter, nicht poröser kleiner Oberflächen, gebrauchsfertig (RTU), Tücher

Art des Produkts

PT02 - Desinfektionsmittel und Algenbekämpfungsmittel, die nicht für eine direkte Anwendung bei Menschen und Tieren bestimmt sind (Desinfektionsmittel)

Gegebenenfalls eine genaue Beschreibung der zugelassenen Verwendung

nicht zutreffend

Zielorganismen (einschließlich Entwicklungsphase)

wissenschaftlicher Name: Andere

Trivialname: Bakterien

Entwicklungsstadium: Keine Angaben

wissenschaftlicher Name: Andere

Trivialname: Hefen

Entwicklungsstadium: Keine Angaben

wissenschaftlicher Name: Andere

Trivialname: behüllte Viren

Entwicklungsstadium: Keine Angaben

Anwendungsbereich

Innen-

Einrichtungen des Gesundheitswesens und der pharmazeutischen und kosmetischen Industrie, z. B. patientennahe Umgebung, Arbeitsbereiche/Schreibtische, allgemeine Geräte (mit Ausnahme von Flächen, die mit Lebensmitteln in Berührung kommen): Desinfektion von harten/nicht porösen kleinen Oberflächen.

Nur für den beruflichen Gebrauch bestimmt.

Anwendungsmethode(n)

Methode: Manuelle Anwendung

Detaillierte Beschreibung:

Gebrauchsfertige Desinfektionstücher bei Raumtemperatur (20±2 °C).

Die zu desinfizierende Fläche wird gewischt und mit einer ausreichenden Menge des Produkts benetzt, um eine vollständige Benetzung zu gewährleisten.

Anwendungsrate(n) und Häufigkeit

Aufwandmenge: Mindesteinwirkzeit: - für die Bekämpfung von Bakterien, Hefen und behüllten Viren: 60 s; Die Oberfläche vollständig benetzen.

Verdünnung (%): gebrauchsfertiges Produkt

Anzahl und Zeitpunkt der Anwendung:

Eine angemessene Häufigkeit der Desinfektion in einem Patientenzimmer ist ein- bis zweimal pro Tag. Die maximale Anzahl der Anwendungen beträgt 6 pro Tag. Zwischen den Anwendungsphasen müssen keine Sicherheitszeiträume eingehalten werden.

Anwenderkategorie(n)

industriell

berufsmäßiger Verwender

Verpackungsgrößen und Verpackungsmaterial

Schlauchbeutel aus PE-Verbundfolie mit HDPE-Klappverschluss, 80 Cellulose-Tücher;

Spenderbeutel aus PE-Verbundfolie, 70 Cellulose-Tücher, verwendet in einer Spenderbox

Exklusiv für B-FDT (Produkt 9.2):

Spenderbeutel aus PE-Verbundfolie mit PE-Schraubverschluss, 100 PP/PE-Tücher.

4.1.1.   Anwendungsspezifische Anweisungen für die Verwendung

Die Oberflächen sollten vor der Desinfektion immer sichtbar sauber sein. Die maximale Anzahl der Anwendungen beträgt 6 pro Tag.

4.1.2.   Anwendungsspezifische Risikominderungsmaßnahmen

Siehe allgemeine Verwendungshinweise der meta-SPC 9

4.1.3.   Anwendungsspezifische Besonderheiten möglicher unerwünschter unmittelbarer oder mittelbarer Nebenwirkungen, Anweisungen für Erste Hilfe sowie Notfallmaßnahmen zum Schutz der Umwelt

Siehe allgemeine Verwendungshinweise der meta-SPC 9

4.1.4.   Anwendungsspezifische Hinweise für die sichere Beseitigung des Produkts und seiner Verpackung

Siehe allgemeine Verwendungshinweise der meta-SPC 9

4.1.5.   Anwendungsspezifische Lagerbedingungen und Haltbarkeit des Biozidprodukts unter normalen Lagerungsbedingungen

Siehe allgemeine Verwendungshinweise der meta-SPC 9

4.2.   Beschreibung der Verwendung

Tabelle 18

Verwendung # 2 – Desinfektion harter, nicht poröser kleiner Oberflächen, gebrauchsfertig (RTU), Tücher

Art des Produkts

PT04 - Lebens- und Futtermittelbereich (Desinfektionsmittel)

Gegebenenfalls eine genaue Beschreibung der zugelassenen Verwendung

nicht zutreffend

Zielorganismen (einschließlich Entwicklungsphase)

wissenschaftlicher Name: Andere

Trivialname: Bakterien

Entwicklungsstadium: Keine Angaben

wissenschaftlicher Name: Andere

Trivialname: Hefen

Entwicklungsstadium: Keine Angaben

Anwendungsbereich

Innen-

Einrichtungen des Gesundheitswesens und der Lebensmittelindustrie, z. B. patientennahe Umgebung, bei der Zubereitung von und dem Umgang mit Lebensmitteln in Küchen/Restaurants: Desinfektion von harten/nicht porösen kleinen Oberflächen.

Nur für den beruflichen Gebrauch bestimmt.

Anwendungsmethode(n)

Methode: Manuelle Anwendung

Detaillierte Beschreibung:

Gebrauchsfertige Desinfektionstücher bei Raumtemperatur (20±2 °C).

Die zu desinfizierende Fläche wird gewischt und mit einer ausreichenden Menge des Produkts benetzt, um eine vollständige Benetzung zu gewährleisten.

Anwendungsrate(n) und Häufigkeit

Aufwandmenge: Mindesteinwirkzeit: für die Bekämpfung von Bakterien und Hefen bei 20°C: 60 s; Die Oberfläche vollständig benetzen.

Verdünnung (%): gebrauchsfertiges Produkt

Anzahl und Zeitpunkt der Anwendung:

Die Produkte können so oft wie nötig verwendet werden. Eine angemessene Häufigkeit in Küchen ist ein- bis zweimal pro Tag. Zwischen den Anwendungsphasen müssen keine Sicherheitszeiträume eingehalten werden.

Anwenderkategorie(n)

industriell

berufsmäßiger Verwender

Verpackungsgrößen und Verpackungsmaterial

Schlauchbeutel aus PE-Verbundfolie mit HDPE-Klappverschluss, 80 Cellulose-Tücher;

Spenderbeutel aus PE-Verbundfolie, 70 Cellulose-Tücher, verwendet in einer Spenderbox

Exklusiv für B-FDT (Produkt 9.2):

Spenderbeutel aus PE-Verbundfolie mit PE-Schraubverschluss, 100 PP/PE-Tücher.

4.2.1.   Anwendungsspezifische Anweisungen für die Verwendung

Die Oberflächen sollten vor der Desinfektion immer sichtbar sauber sein.

4.2.2.   Anwendungsspezifische Risikominderungsmaßnahmen

Siehe allgemeine Verwendungshinweise der meta-SPC 9

4.2.3.   Anwendungsspezifische Besonderheiten möglicher unerwünschter unmittelbarer oder mittelbarer Nebenwirkungen, Anweisungen für Erste Hilfe sowie Notfallmaßnahmen zum Schutz der Umwelt

Siehe allgemeine Verwendungshinweise der meta-SPC 9

4.2.4.   Anwendungsspezifische Hinweise für die sichere Beseitigung des Produkts und seiner Verpackung

Siehe allgemeine Verwendungshinweise der meta-SPC 9

4.2.5.   Anwendungsspezifische Lagerbedingungen und Haltbarkeit des Biozidprodukts unter normalen Lagerungsbedingungen

Siehe allgemeine Verwendungshinweise der meta-SPC 9

5.   ALLGEMEINE VERWENDUNGSHINWEISE (9) DER META-SPC 9

5.1.   Anwendungsbestimmungen

Nur für den beruflichen Gebrauch bestimmt.

Bei Feuchttüchern die Verpackung nach dem Öffnen wieder verschließen.

5.2.   Risikominderungsmaßnahmen

Kontakt mit den Augen vermeiden.

Außerhalb der Reichweite von Kindern aufbewahren.

5.3.   Besonderheiten möglicher unerwünschter unmittelbarer oder mittelbarer Nebenwirkungen, Anweisungen für Erste Hilfe sowie Notfallmaßnahmen zum Schutz der Umwelt

Allgemeine Erste-Hilfe-Maßnahmen: Die betroffene Person aus dem kontaminierten Bereich entfernen. Bei Unwohlsein ärztlichen Rat einholen/ärztliche Hilfe hinzuziehen. Wenn möglich, dieses Blatt vorzeigen.

BEI EINATMEN: An die frische Luft bringen und für ungehinderte Atmung sorgen. Eine GIFTINFORMATIONSZENTRALE oder einen Arzt anrufen.

BEI BERÜHRUNG MIT DER HAUT: Die Haut sofort mit viel Wasser waschen. Danach alle kontaminierten Kleidungsstücke ausziehen und vor Wiederverwendung waschen. Die Haut 15 Minuten lang weiter mit Wasser waschen. Eine GIFTINFORMATIONSZENTRALE oder einen Arzt anrufen.

BEI KONTAKT MIT DEN AUGEN: Sofort mehrere Minuten lang mit Wasser ausspülen. Eventuell vorhandene Kontaktlinsen nach Möglichkeit entfernen. Mindestens 15 Minuten lang weiter spülen. 112 anrufen/Krankenwagen für medizinische Hilfe verständigen.

Informationen für medizinisches Personal/Arzt:

Die Augen sollten auch auf dem Weg zum Arzt wiederholt gespült werden, wenn die Augen alkalischen Chemikalien (pH > 11), Aminen und Säuren wie Essigsäure, Ameisensäure oder Propionsäure ausgesetzt waren.

BEI VERSCHLUCKEN: Sofort den Mund ausspülen. Geben Sie etwas zu trinken, wenn die betroffene Person in der Lage ist, zu schlucken. KEIN Erbrechen herbeiführen. 112 anrufen/Krankenwagen für medizinische Hilfe verständigen.

Maßnahmen bei unbeabsichtigter Freisetzung: Auslaufen stoppen, wenn dies gefahrlos möglich ist. Zündquellen beseitigen. Besondere Vorsicht walten lassen, um statische elektrische Aufladung zu vermeiden. Keine offenen Flammen. Nicht rauchen. Eindringen in die Kanalisation und öffentliche Gewässer verhindern. Mit saugfähigem Material (z. B. Lappen) aufwischen. Verschüttetes Material so schnell wie möglich mit inerten Feststoffen wie Ton oder Kieselgur aufsaugen. Mechanisch aufnehmen (kehren, schaufeln). Unter Beachtung der einschlägigen örtlichen Vorschriften entsorgen.

5.4.   Hinweise für die sichere Beseitigung des Produkts und seiner Verpackung

Die Entsorgung muss gemäß den behördlichen Vorschriften erfolgen. Nicht in die Kanalisation entleeren. Nicht mit dem Hausmüll entsorgen. Inhalt/Behälter bei einer anerkannten Sammelstelle für Abfälle abgeben. Die Verpackung vor der Entsorgung vollständig entleeren. Vollständig entleerte Behälter sind wie jede andere Verpackung recycelbar.

5.5.   Lagerbedingungen und Haltbarkeit des Biozidprodukts unter normalen Lagerungsbedingungen

Haltbarkeit: 24 Monate

An einem trockenen, kühlen und gut belüfteten Ort aufbewahren. Behälter fest verschlossen halten. Vor direktem Sonnenlicht schützen.

Empfohlene Lagertemperatur: 0-30°C

Nicht bei Temperaturen unter 0°C lagern.

Nicht in der Nähe von Nahrungsmitteln, Getränken und Futtermitteln lagern. Von brennbarem Material fernhalten.

6.   SONSTIGE INFORMATIONEN

7.   DRITTE INFORMATIONSEBENE: EINZELNE PRODUKTE IN DER META-SPC 9

7.1.   Handelsname(n), Zulassungsnummer und spezifische Zusammensetzung jedes einzelnen Produkts

Handelsname

D-FDT

Absatzmarkt: EU

Zulassungsnummer

EU-0027467-0020 1-9

Trivialname

IUPAC-Bezeichnung

Funktion

CAS-Nummer

EG-Nummer

Gehalt (%)

Propan-1-ol

 

Wirkstoffe

71-23-8

200-746-9

14,925

Propan-2-ol

 

Wirkstoffe

67-63-0

200-661-7

44,73

7.2.   Handelsname(n), Zulassungsnummer und spezifische Zusammensetzung jedes einzelnen Produkts

Handelsname

B-FDT

Absatzmarkt: EU

Zulassungsnummer

EU-0027467-0021 1-9

Trivialname

IUPAC-Bezeichnung

Funktion

CAS-Nummer

EG-Nummer

Gehalt (%)

Propan-1-ol

 

Wirkstoffe

71-23-8

200-746-9

14,3

Propan-2-ol

 

Wirkstoffe

67-63-0

200-661-7

63,14


(1)  Hinweise zur Verwendung, Maßnahmen zur Risikominderung und andere Anweisungen zur Verwendung, die in diesem Abschnitt aufgeführt sind, gelten für alle zugelassenen Verwendungen in der Meta-SPC 1.

(2)  Hinweise zur Verwendung, Maßnahmen zur Risikominderung und andere Anweisungen zur Verwendung, die in diesem Abschnitt aufgeführt sind, gelten für alle zugelassenen Verwendungen in der Meta-SPC 2.

(3)  Hinweise zur Verwendung, Maßnahmen zur Risikominderung und andere Anweisungen zur Verwendung, die in diesem Abschnitt aufgeführt sind, gelten für alle zugelassenen Verwendungen in der Meta-SPC 3.

(4)  Hinweise zur Verwendung, Maßnahmen zur Risikominderung und andere Anweisungen zur Verwendung, die in diesem Abschnitt aufgeführt sind, gelten für alle zugelassenen Verwendungen in der Meta-SPC 4.

(5)  Hinweise zur Verwendung, Maßnahmen zur Risikominderung und andere Anweisungen zur Verwendung, die in diesem Abschnitt aufgeführt sind, gelten für alle zugelassenen Verwendungen in der Meta-SPC 5.

(6)  Hinweise zur Verwendung, Maßnahmen zur Risikominderung und andere Anweisungen zur Verwendung, die in diesem Abschnitt aufgeführt sind, gelten für alle zugelassenen Verwendungen in der Meta-SPC 6.

(7)  Hinweise zur Verwendung, Maßnahmen zur Risikominderung und andere Anweisungen zur Verwendung, die in diesem Abschnitt aufgeführt sind, gelten für alle zugelassenen Verwendungen in der Meta-SPC 7.

(8)  Hinweise zur Verwendung, Maßnahmen zur Risikominderung und andere Anweisungen zur Verwendung, die in diesem Abschnitt aufgeführt sind, gelten für alle zugelassenen Verwendungen in der Meta-SPC 8.

(9)  Hinweise zur Verwendung, Maßnahmen zur Risikominderung und andere Anweisungen zur Verwendung, die in diesem Abschnitt aufgeführt sind, gelten für alle zugelassenen Verwendungen in der Meta-SPC 9.


22.7.2022   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 195/90


DURCHFÜHRUNGSVERORDNUNG (EU) 2022/1283 DER KOMMISSION

vom 15. Juli 2022

zur Eintragung eines Namens in das Register der geschützten Ursprungsbezeichnungen und der geschützten geografischen Angaben

„Μακαρόνια της Σμίλας/Makaronia tis Smilas/Μακαρόνια του Σκλινιτζιού/Makaronia tou Sklinitziou“ (g. g. A.)

DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EU) Nr. 1151/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 21. November 2012 über Qualitätsregelungen für Agrarerzeugnisse und Lebensmittel (1), insbesondere auf Artikel 52 Absatz 2,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Der Antrag Zyperns auf Eintragung des Namens „Μακαρόνια της Σμίλας/Makaronia tis Smilas/Μακαρόνια του Σκλινιτζιού/Makaronia tou Sklinitziou“ wurde gemäß Artikel 50 Absatz 2 Buchstabe a der Verordnung (EU) Nr. 1151/2012 im Amtsblatt der Europäischen Union (2) veröffentlicht.

(2)

Da bei der Kommission kein Einspruch gemäß Artikel 51 der Verordnung (EU) Nr. 1151/2012 eingegangen ist, sollte der Name „Μακαρόνια της Σμίλας/Makaronia tis Smilas/Μακαρόνια του Σκλινιτζιού/Makaronia tou Sklinitziou“ eingetragen werden —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Der Name „Μακαρόνια της Σμίλας/Makaronia tis Smilas/Μακαρόνια του Σκλινιτζιού/Makaronia tou Sklinitziou“ (g. g. A.) wird eingetragen.

Mit dem in Absatz 1 genannten Namen wird ein Erzeugnis der Klasse 2.5. „Teigwaren“ gemäß Anhang XI der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 668/2014 der Kommission (3) ausgewiesen.

Artikel 2

Diese Verordnung tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 15. Juli 2022

Für die Kommission,

im Namen der Präsidentin,

Janusz WOJCIECHOWSKI

Mitglied der Kommission


(1)  ABl. L 343 vom 14.12.2012, S. 1.

(2)  ABl. C 131 vom 24.3.2022, S. 12.

(3)  Durchführungsverordnung (EU) Nr. 668/2014 der Kommission vom 13. Juni 2014 mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EU) Nr. 1151/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates über Qualitätsregelungen für Agrarerzeugnisse und Lebensmittel (ABl. L 179 vom 19.6.2014, S. 36).


BESCHLÜSSE

22.7.2022   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 195/91


BESCHLUSS (GASP) 2022/1284 DES RATES

vom 21. Juli 2022

zur Änderung des Beschlusses (GASP) 2022/339 über eine Unterstützungsmaßnahme im Rahmen der Europäischen Friedensfazilität zur Unterstützung der ukrainischen Streitkräfte

DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —

gestützt auf den Vertrag über die Europäische Union, insbesondere auf Artikel 28 Absatz 1 und Artikel 41 Absatz 2,

auf Vorschlag des Hohen Vertreters der Union für Außen- und Sicherheitspolitik,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Der Rat hat am 28. Februar 2022 den Beschluss (GASP) 2022/339 (1) angenommen, mit dem eine Unterstützungsmaßnahme mit einem finanziellen Bezugsrahmen in Höhe von 50 000 000 EUR eingerichtet wurde, um die Lieferung von Ausrüstung und Material, die nicht für die Anwendung tödlicher Gewalt konzipiert sind, wie persönliche Schutzausrüstungen, Verbandkästen und Kraftstoff an die ukrainischen Streitkräfte zu finanzieren.

(2)

Der Rat hat am 23. März 2022 den Beschluss (GASP) 2022/472 (2) zur Änderung des Beschlusses (GASP) 2022/339 angenommen, mit dem der finanzielle Bezugsrahmen auf 100 000 000 EUR angehoben wurde.

(3)

Der Rat hat am 13. April 2022 den Beschluss (GASP) 2022/637 (3) zur Änderung des Beschlusses (GASP) 2022/339 angenommen, mit dem der finanzielle Bezugsrahmen auf 150 000 000 EUR angehoben wurde.

(4)

Der Rat hat am 23. Mai 2022 den Beschluss (GASP) 2022/810 (4) zur Änderung des Beschlusses (GASP) 2022/339 angenommen, mit dem der finanzielle Bezugsrahmen auf 160 000 000 EUR angehoben wurde.

(5)

Angesichts der andauernden bewaffneten Aggression der Russischen Föderation gegen die Ukraine sollte der finanzielle Bezugsrahmen um weitere 10 000 000 EUR erhöht werden, um die Lieferung von Ausrüstung und Material, die nicht für die Anwendung tödlicher Gewalt konzipiert sind, wie persönliche Schutzausrüstungen, Verbandkästen und Kraftstoff an die ukrainischen Streitkräfte zu finanzieren.

(6)

Der Beschluss (GASP) 2022/339 sollte daher entsprechend geändert werden —

HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN:

Artikel 1

Der Beschluss (GASP) 2022/339 wird wie folgt geändert:

1.

Artikel 1 Absatz 4 erhält folgende Fassung:

„(4)   Die Dauer der Unterstützungsmaßnahme beträgt 70 Monate ab der Annahme dieses Beschlusses.“

2.

Artikel 2 Absatz 1 erhält folgende Fassung:

„(1)   Der als finanzieller Bezugsrahmen dienende Betrag zur Deckung der Ausgaben der Unterstützungsmaßnahme beläuft sich auf 170 000 000 EUR.“

3.

Artikel 2 Absatz 3 erhält folgende Fassung:

„(3)   Gemäß Artikel 29 Absatz 5 des Beschlusses (GASP) 2021/509 kann der Verwalter für Unterstützungsmaßnahmen nach der Annahme dieses Beschlusses Beiträge in Höhe von bis zu 170 000 000 EUR anfordern. Die vom Verwalter für Unterstützungsmaßnahmen abgerufenen Mittel werden nur verwendet, um Ausgaben in den Grenzen zu decken, die von dem durch den Beschluss (GASP) 2021/509 eingesetzten Ausschuss in dem Berichtigungshaushaltsplan für 2022 und in den Haushaltsplänen der Folgejahre für die Unterstützungsmaßnahme genehmigt wurden.“

4.

Artikel 2 Absatz 4 erhält folgende Fassung:

„(4)   Ausgaben im Zusammenhang mit der Durchführung der Unterstützungsmaßnahme sind ab dem 1. Januar 2022 bis zu einem vom Rat festzulegenden Zeitpunkt förderfähig. Der Höchstbetrag der vor dem 11. März 2022 getätigten förderfähigen Ausgaben beläuft sich auf 50 000 000 EUR. Der Betrag von 10 000 000 EUR ist ab dem 21. Juli 2022 förderfähig.“

Artikel 2

Dieser Beschluss tritt am Tag seiner Annahme in Kraft.

Geschehen zu Brüssel am 21. Juli 2022.

Im Namen des Rates

Der Präsident

M. BEK


(1)  Beschluss (GASP) 2022/339 des Rates vom 28. Februar 2022 über eine Unterstützungsmaßnahme im Rahmen der Europäischen Friedensfazilität zur Unterstützung der ukrainischen Streitkräfte (ABl. L 61 vom 28.2.2022, S. 1).

(2)  Beschluss (GASP) 2022/472 des Rates vom 23. März 2022 zur Änderung des Beschlusses (GASP) 2022/339 über eine Unterstützungsmaßnahme im Rahmen der Europäischen Friedensfazilität zur Unterstützung der ukrainischen Streitkräfte (ABl. L 96 vom 24.3.2022, S. 45).

(3)  Beschluss (GASP) 2022/637 des Rates vom 13. April 2022 zur Änderung des Beschlusses (GASP) 2022/339 über eine Unterstützungsmaßnahme im Rahmen der Europäischen Friedensfazilität zur Unterstützung der ukrainischen Streitkräfte (ABl. L 117 vom 19.4.2022, S. 36).

(4)  Beschluss (GASP) 2022/810 des Rates vom 23. Mai 2022 zur Änderung des Beschlusses (GASP) 2022/339 über eine Unterstützungsmaßnahme im Rahmen der Europäischen Friedensfazilität zur Unterstützung der ukrainischen Streitkräfte (ABl. L 145 vom 24.5.2022, S. 42).


22.7.2022   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 195/93


BESCHLUSS (GASP) 2022/1285 DES RATES

vom 21. Juli 2022

zur Änderung des Beschlusses (GASP) 2022/338 über eine Unterstützungsmaßnahme im Rahmen der Europäischen Friedensfazilität für die Bereitstellung militärischer Ausrüstung und Plattformen, die dazu konzipiert sind, tödliche Gewalt anzuwenden, für die ukrainischen Streitkräfte

DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —

gestützt auf den Vertrag über die Europäische Union, insbesondere auf Artikel 28 Absatz 1 und Artikel 41 Absatz 2,

auf Vorschlag des Hohen Vertreters der Union für Außen- und Sicherheitspolitik,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Der Rat hat am 28. Februar 2022 den Beschluss (GASP) 2022/338 (1) angenommen, mit dem eine Unterstützungsmaßnahme mit einem finanziellen Bezugsrahmen in Höhe von 450 000 000 EUR eingerichtet wurde, um die Bereitstellung militärischer Ausrüstung und Plattformen, die dazu konzipiert sind, tödliche Gewalt anzuwenden, für die ukrainischen Streitkräfte abzudecken.

(2)

Der Rat hat am 23. März 2022 den Beschluss (GASP) 2022/471 (2) zur Änderung des Beschlusses (GASP) 2022/338 angenommen, mit dem der finanzielle Bezugsrahmen auf 900 000 000 EUR angehoben wurde.

(3)

Der Rat hat am 13. April 2022 den Beschluss (GASP) 2022/636 (3) zur Änderung des Beschlusses (GASP) 2022/338 angenommen, mit dem der finanzielle Bezugsrahmen auf 1 350 000 000 EUR angehoben wurde.

(4)

Der Rat hat am 23. Mai 2022 den Beschluss (GASP) 2022/809 (4) zur Änderung des Beschlusses (GASP) 2022/338 angenommen, mit dem der finanzielle Bezugsrahmen auf 1 840 000 000 EUR angehoben wurde.

(5)

Angesichts der andauernden bewaffneten Aggression der Russischen Föderation gegen die Ukraine sollte der finanzielle Bezugsrahmen um weitere 490 000 000 EUR erhöht werden.

(6)

Der Beschluss (GASP) 2022/338 sollte daher entsprechend geändert werden —

HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN:

Artikel 1

Der Beschluss (GASP) 2022/338 wird wie folgt geändert:

1.

Artikel 1 Absatz 4 erhält folgende Fassung:

„(4)   Die Dauer der Unterstützungsmaßnahme beträgt 70 Monate ab der Annahme dieses Beschlusses.“

2.

Artikel 2 Absatz 1 erhält folgende Fassung:

„(1)   Der als finanzieller Bezugsrahmen dienende Betrag zur Deckung der Ausgaben der Unterstützungsmaßnahme beläuft sich auf 2 330 000 000 EUR.“

3.

Artikel 2 Absatz 3 erhält folgende Fassung:

„(3)   Gemäß Artikel 29 Absatz 5 des Beschlusses (GASP) 2021/509 kann der Verwalter für Unterstützungsmaßnahmen nach der Annahme dieses Beschlusses Beiträge in Höhe von bis zu 2 330 000 000 EUR anfordern. Die vom Verwalter für Unterstützungsmaßnahmen abgerufenen Mittel werden nur verwendet, um Ausgaben in den Grenzen zu decken, die von dem durch den Beschluss (GASP) 2021/509 eingesetzten Ausschuss in dem Berichtigungshaushaltsplan für 2022 und in den Haushaltsplänen der Folgejahre für die Unterstützungsmaßnahme genehmigt wurden.“

4.

Artikel 2 Absatz 4 erhält folgende Fassung:

„(4)   Ausgaben im Zusammenhang mit der Durchführung der Unterstützungsmaßnahme sind ab dem 1. Januar 2022 bis zu einem vom Rat festzulegenden Zeitpunkt förderfähig. Der Höchstbetrag der vor dem 11. März 2022 getätigten förderfähigen Ausgaben beläuft sich auf 450 000 000 EUR. Der Betrag von 490 000 000 EUR ist ab dem 21. Juli 2022 förderfähig.“

Artikel 2

Dieser Beschluss tritt am Tag seiner Annahme in Kraft.

Geschehen zu Brüssel am 21. Juli 2022.

Im Namen des Rates

Der Präsident

M. BEK


(1)  Beschluss (GASP) 2022/338 des Rates vom 28. Februar 2022 über eine Unterstützungsmaßnahme im Rahmen der Europäischen Friedensfazilität für die Bereitstellung militärischer Ausrüstung und Plattformen, die dazu konzipiert sind, tödliche Gewalt anzuwenden, für die ukrainischen Streitkräfte (ABl. L 60 vom 28.2.2022, S. 1).

(2)  Beschluss (GASP) 2022/471 des Rates vom 23. März 2022 zur Änderung des Beschlusses (GASP) 2022/338 über eine Unterstützungsmaßnahme im Rahmen der Europäischen Friedensfazilität für die Bereitstellung militärischer Ausrüstung und Plattformen, die dazu konzipiert sind, tödliche Gewalt anzuwenden, für die ukrainischen Streitkräfte (ABl. L 96 vom 24.3.2022, S. 43).

(3)  Beschluss (GASP) 2022/636 des Rates vom 13. April 2022 zur Änderung des Beschlusses (GASP) 2022/338 über eine Unterstützungsmaßnahme im Rahmen der Europäischen Friedensfazilität für die Bereitstellung militärischer Ausrüstung und Plattformen, die dazu konzipiert sind, tödliche Gewalt anzuwenden, für die ukrainischen Streitkräfte (ABl. L 117 vom 19.4.2022, S. 34).

(4)  Beschluss (GASP) 2022/809 des Rates vom 23. Mai 2022 zur Änderung des Beschlusses (GASP) 2022/338 über eine Unterstützungsmaßnahme im Rahmen der Europäischen Friedensfazilität für die Bereitstellung militärischer Ausrüstung und Plattformen, die dazu konzipiert sind, tödliche Gewalt anzuwenden, für die ukrainischen Streitkräfte (ABl. L 145 vom 24.5.2022, S. 40).


22.7.2022   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 195/95


DURCHFÜHRUNGSBESCHLUSS (EU) 2022/1286 DER KOMMISSION

vom 15. Juli 2022

über die Anwendbarkeit von Artikel 34 der Richtlinie 2014/25/EU des Europäischen Parlaments und des Rates auf die Vergabe von Aufträgen über Einzelhandelslieferungen von Strom und Gas an Kleinabnehmer in den Niederlanden

(Bekannt gegeben unter Aktenzeichen C(2022) 4872)

(Nur der niederländische Text ist verbindlich)

(Text von Bedeutung für den EWR)

DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Richtlinie 2014/25/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Februar 2014 über die Vergabe von Aufträgen durch Auftraggeber im Bereich der Wasser-, Energie- und Verkehrsversorgung sowie der Postdienste und zur Aufhebung der Richtlinie 2004/17/EG (1), insbesondere auf Artikel 35 Absatz 3,

nach Anhörung des Beratenden Ausschusses für öffentliche Aufträge,

in Erwägung nachstehender Gründe:

1.   SACHVERHALT

(1)

Die in diesem Beschluss vorgesehenen Maßnahmen stehen im Einklang mit der Stellungnahme des Beratenden Ausschusses für das öffentliche Auftragswesen.

(2)

Am 30. Januar 2017 reichten Eneco B.V. (im Folgenden „Eneco“) und N.V. Nuon Energy (im Folgenden „Nuon“) einen Antrag nach Artikel 35 Absatz 1 der Richtlinie 2014/25/EU (im Folgenden „Antrag“) bei der Kommission ein. Der Antrag steht im Einklang mit den in Artikel 1 Absatz 1 und in Anhang I des Durchführungsbeschlusses (EU) 2016/1804 der Kommission (2) festgelegten formalen Anforderungen.

(3)

Die Anteile an Nuon werden vollständig von Vattenfall AB gehalten, einem nicht börsennotierten Unternehmen, das sich im Besitz des schwedischen Staats befindet. Folglich gilt Nuon als Auftraggeber im Sinne von Artikel 4 Absatz 2 der Richtlinie 2014/25/EU. Nach einer Änderung der Eigentumsverhältnisse im März 2020 (das Unternehmen, das sich zuvor im Besitz der niederländischen Gebietskörperschaften befand, wurde an ein Gemeinschaftsunternehmen von Mitsubishi Corporation und Chubu Electric Power verkauft) wird Eneco nicht mehr als Auftraggeber betrachtet.

(4)

Der Antrag betrifft die Tätigkeiten im Zusammenhang mit Einzelhandelslieferungen von Strom an Kleinabnehmer (Haushalte sowie kleine industrielle und gewerbliche Abnehmer, die mit einem Anschluss mit einer maximalen Anschlusskapazität von 3 * 80 A an das Niederspannungsnetz angeschlossen sind) und im Zusammenhang mit Einzelhandelslieferungen von Gas an Kleinabnehmer (Haushalte und Kleinunternehmen, die mit einer maximalen Anschlusskapazität von höchstens 40 m3 an das Gasnetz angeschlossen sind).

(5)

Da ein freier Marktzugang auf der Grundlage des Artikels 34 Absatz 3 Unterabsatz 1 der Richtlinie 2014/25/EU als gegeben angesehen werden kann, muss die Kommission gemäß Anhang IV Nummer 1 Buchstabe a dieser Richtlinie innerhalb von 90 Arbeitstagen einen Durchführungsbeschluss über den Antrag erlassen. Da dem Antrag keine mit Gründen und Belegen versehene Stellungnahme einer unabhängigen nationalen Behörde im Sinne von Artikel 35 Absatz 2 der Richtlinie 2014/25/EU beigefügt war, setzte die Kommission die niederländischen Behörden über den Antrag in Kenntnis und forderte am 24. März 2017 weitere Informationen an. Die Antwort der niederländischen Behörden wurde mit E-Mail vom 19. Juni 2017 übermittelt. Da die Antwort für unvollständig erachtet wurde, sah sich die Kommission veranlasst, am 27. Juli 2017 um weitere Klarstellungen zu ersuchen; diesem Ersuchen kamen die niederländischen Behörden am 25. September 2017 nach.

(6)

Da die verfügbaren Informationen für die Kommission immer noch unzureichend waren, um sich ein Bild davon zu machen, ob die Tätigkeiten dem Wettbewerb ausgesetzt sind, wurden am 21. Dezember 2017 und am 2. März 2018 weitere Auskunftsersuchen an die niederländischen Behörden gerichtet. Die niederländischen Behörden antworteten am 11. Oktober 2021.

(7)

Nuon übermittelte am 24. Januar 2022 einen wesentlich geänderten Antrag. Die Kommission und der Antragsteller kamen überein, dass die Kommission bis zum 15. Juli 2022 einen Durchführungsbeschluss annehmen sollte.

2.   RECHTSRAHMEN

(8)

Die Richtlinie 2014/25/EU gilt für die Vergabe von Aufträgen, die dazu bestimmt sind, Tätigkeiten im Zusammenhang mit Einzelhandelslieferungen von Elektrizität und Gas [gemäß Artikel 9 Absatz 1 Buchstabe a der genannten Richtlinie] zu ermöglichen, es sei denn, diese Tätigkeiten sind gemäß Artikel 34 dieser Richtlinie ausgenommen.

(9)

Gemäß Artikel 34 der Richtlinie 2014/25/EU fallen Aufträge, die die Ausübung einer richtlinienrelevanten Tätigkeit ermöglichen sollen, nicht unter die Richtlinie, wenn die Tätigkeit in dem Mitgliedstaat, in dem sie ausgeübt wird, unmittelbar dem Wettbewerb auf Märkten ausgesetzt ist, die keiner Zugangsbeschränkung unterliegen. Ob eine Tätigkeit unmittelbar dem Wettbewerb ausgesetzt ist, muss nach objektiven Kriterien festgestellt werden, wobei die besonderen Merkmale des betreffenden Sektors zu berücksichtigen sind.

3.   WÜRDIGUNG

3.1.   Freier Marktzugang

(10)

Der Zugang zu einem Markt gilt als nicht beschränkt, wenn der Mitgliedstaat die einschlägigen Rechtsakte der Union, durch die ein bestimmter Sektor oder ein Teil davon für den Wettbewerb geöffnet wird, umgesetzt hat und anwendet. Diese Rechtsakte sind in Anhang III der Richtlinie 2014/25/EU aufgeführt. Die Richtlinie (EU) 2019/944 des Europäischen Parlaments und des Rates (3), mit der die Richtlinie 2009/72/EG des Europäischen Parlaments und des Rates (4) aufgehoben wird, gilt für den Elektrizitätssektor, während die Richtlinie 2009/73/EG des Europäischen Parlaments und des Rates (5) auf den Gassektor Anwendung findet.

(11)

Die Niederlande haben die Richtlinien (EU) 2019/944 und 2009/73/EG durch das niederländische Elektrizitätsgesetz (6) (Elektriciteitswet) und das niederländische Gasgesetz (7) (Gaswet) in nationales Recht umgesetzt. Daher wird der Marktzugang gemäß Artikel 34 Absatz 3 Unterabsatz 1 der Richtlinie 2014/25/EU im gesamten Hoheitsgebiet der Niederlande als nicht beschränkt erachtet.

3.2.   Ist die Tätigkeit unmittelbar dem Wettbewerb ausgesetzt?

(12)

Ob eine Tätigkeit unmittelbar dem Wettbewerb ausgesetzt ist, muss anhand verschiedener Indikatoren beurteilt werden, von denen keiner für sich genommen notwendigerweise den Ausschlag gibt. Hinsichtlich der Märkte, die dieser Beschluss betrifft, ist der Marktanteil der Hauptakteure auf einem bestimmten Markt ein Kriterium, das berücksichtigt werden sollte. Angesichts der Merkmale der betreffenden Märkte sollten auch weitere Kriterien wie die Zahl der Marktteilnehmer, die Liquidität der Großhandelsmärkte, die Versorgerwechselraten der Abnehmer oder das Vorhandensein einer Preisregulierung berücksichtigt werden.

(13)

Dieser Beschluss berührt weder die Anwendung der Wettbewerbsrechtsvorschriften der Union noch der Bestimmungen in anderen Bereichen des Unionsrechts. Insbesondere müssen die Kriterien und Methoden zur Bewertung gemäß Artikel 34 der Richtlinie 2014/25/EU, ob eine Tätigkeit unmittelbar dem Wettbewerb ausgesetzt ist, zwar mit den Wettbewerbsbestimmungen des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union im Einklang stehen, aber nicht notwendigerweise dieselben sein, die für eine Beurteilung nach Artikel 101 oder 102 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union oder nach der Verordnung (EG) Nr. 139/2004 des Rates (8) herangezogen werden, was auch vom Gericht der Europäischen Union bestätigt wurde (9).

(14)

Mit diesem Beschluss soll festgestellt werden, ob die Tätigkeiten, auf die sich der Antrag bezieht, auf Märkten mit freiem Zugang im Sinne von Artikel 34 der Richtlinie 2014/25/EU in einem Maße dem Wettbewerb ausgesetzt sind, mit dem sichergestellt wird, dass die Auftragsvergabe im Rahmen der betreffenden Tätigkeiten auch ohne die durch die in der Richtlinie 2014/25/EU festgelegten detaillierten Vorschriften für die Auftragsvergabe bewirkte Beschaffungsdisziplin transparent, diskriminierungsfrei und auf der Grundlage von Kriterien erfolgt, anhand derer die Auftraggeber die wirtschaftlich günstigste Lösung ermitteln können.

(15)

In diesem Zusammenhang ist zu beachten, dass auf den betreffenden Märkten nicht alle Marktteilnehmer den Vorschriften für die öffentliche Auftragsvergabe unterliegen. Im vorliegenden Fall wird nur Nuon als Auftraggeber im Sinne von Artikel 4 der Richtlinie 2014/25/EU betrachtet, der somit den Vorschriften für die öffentliche Auftragsvergabe unterliegt.

3.2.1.   Relevante Produktmärkte

(16)

Gemäß früheren Kommissionsbeschlüssen (10) können im Stromsektor die folgenden relevanten Produktmärkte unterschieden werden: i) Erzeugung und Großhandel, ii) Übertragung, iii) Verteilung und iv) Einzelhandelslieferungen an Endabnehmer (11). Im Gassektor lassen sich folgende sachlich relevanten Märkte unterscheiden: i) vorgelagerter Markt (Exploration von Erdöl und Erdgas), ii) (vor- und nachgelagerte) Großhandelsmärkte, iii) Einzelhandelsmarkt, der definiert werden kann als der Verkauf, die Vermarktung und die Verteilung von Gas an Endabnehmer (12).

(17)

In den Niederlanden gibt es im Strom- und Gassektor acht regionale Verteilerunternehmen oder Verteilernetzbetreiber (im Folgenden „VNB“): Cogas Infra & Beheer, Enduris, Enexis, Liander, Endinet, RENDO Netbeheer, Stedin Netbeheer und Westland Infra Netbeheer. Die Gebiete, in denen die VNB Strom transportieren, können sich von den Gebieten unterscheiden, in denen sie Gas transportieren. Seit der Liberalisierung der Energiemärkte wurde die Unabhängigkeit der VNB durch eine Reihe von Vorschriften im Einklang mit den sektorspezifischen Rechtsvorschriften der Union sichergestellt. Der niederländische Gesetzgeber hat die vollständige Entflechtung der Eigentumsverhältnisse auf der Ebene der VNB vorgeschrieben. Die niederländischen Behörden bestätigten (13), dass derzeit alle VNB rechtlich und im Hinblick auf die Eigentumsverhältnisse von den Erzeugern und Versorgern entflochten sind.

Stromeinzelhandelslieferungen

(18)

Bei Stromlieferungen an Endabnehmer hat die Kommission in ihren früheren Beschlüssen zwischen Lieferungen an Kleinabnehmer (Haushalte und Kleinunternehmen), die an Niederspannungsnetze angeschlossen sind, und Lieferungen an industrielle Großabnehmer, die in der Regel an Hoch- und Mittelspannungsnetze angeschlossen sind (industrielle und gewerbliche Großabnehmer), unterschieden (14). Diese Unterscheidung ist durch die unterschiedlichen Erfordernisse und Profile auf der Nachfrageseite und die unterschiedlichen Dienste und Technologien auf der Angebotsseite zu erklären (15).

(19)

In früheren Beschlüssen hat auch die niederländische Behörde für Verbraucher und Märkte (Autoriteit Consument & Markt, im Folgenden „ACM“) zwischen Lieferungen an Kleinabnehmer (16) und Lieferungen an Großabnehmer (17) unterschieden. ACM stellte fest, dass Unterschiede beim Verkauf und Marketing sowie bei den Preis- und Lieferbedingungen, unterschiedliche Versorgerwechselmuster, Unterschiede auf der Nachfrageseite und die für jede Art von Abnehmer erforderliche separate Lizenz eine solche Unterscheidung rechtfertigen.

(20)

Der vorliegende Antrag betrifft Kleinabnehmer, d. h. Haushalte sowie kleine industrielle und gewerbliche Abnehmer, die mit einer maximalen Anschlusskapazität von 3 * 80 A an das Niederspannungsnetz angeschlossen sind.

Gaseinzelhandelslieferungen

(21)

In ihren früheren Beschlüssen hat die Kommission zwischen den folgenden Märkten unterschieden: Lieferung von Erdgas an: i) Gaskraftwerke (18), ii) industrielle Großabnehmer (19) und iii) Kleinabnehmer (20). Die letzte Kategorie könnte auf der Grundlage einer Einzelfallanalyse weiter unterteilt werden in die Lieferung von Erdgas an: i) Haushalte und ii) gewerbliche Abnehmer (21).

(22)

In ihren früheren Beschlüssen hat die ACM zwischen Erdgaslieferungen an Kleinabnehmer und Lieferungen an Großabnehmer und Kraftwerke unterschieden (22). Die ACM vertrat die Auffassung, dass die Wettbewerbsbedingungen auf beiden Märkten in Bezug auf das Einkaufsprofil, die Preise und den Versorgerwechsel unterschiedlich sind. Wie bei Stromeinzelhandelslieferungen ist für jede Art von Abnehmer eine spezifische Lizenz erforderlich.

(23)

Die ACM wies ferner darauf hin, dass eine weitere Unterteilung des Marktes für die Lieferung von Erdgas auf der Grundlage der Gasqualität erfolgen könnte (23), und zwar in niederkalorisches Gas (low calorific gas, im Folgenden „L-Gas“), das typischerweise von Kleinabnehmern verwendet wird, und hochkalorisches Gas (high calorific gas, im Folgenden „H-Gas“), das sowohl von Großabnehmern als auch von Kleinabnehmern verwendet wird.

(24)

Der vorliegende Antrag betrifft Kleinabnehmer, d. h. Haushalte und Kleinunternehmen mit einer maximalen Anschlusskapazität von 40 m3.

Schlussfolgerung

(25)

In Anbetracht der Faktoren, die in den Erwägungsgründen 15 bis 23 aufgeführt sind, um zu beurteilen, ob die in Artikel 34 der Richtlinie 2014/25/EU festgelegten Bedingungen erfüllt sind, und unbeschadet der Anwendung des übrigen Unionsrechts ist die Kommission der Auffassung, dass die relevanten Produktmärkte die Märkte für Einzelhandelslieferungen von Strom und von Gas an Kleinabnehmer sind.

3.2.2.   Geografisch relevante Märkte

Stromeinzelhandelslieferungen

(26)

Die Kommission hat den Umfang der Märkte für Stromeinzelhandelslieferungen in den Niederlanden zu einem früheren Zeitpunkt als national definiert (24).

(27)

Aus geografischer Sicht hat die ACM in ihrer bisherigen Praxis (25) den Umfang der relevanten Produktmärkte im Bereich der Stromeinzelhandelslieferungen als national definiert.

(28)

Nach Angaben der niederländischen Behörden (26) gibt es in den Niederlanden etwa 55 aktive Stromversorger, die alle auf nationaler Ebene tätig sind.

(29)

Um zu beurteilen, ob die in Artikel 34 der Richtlinie 2014/25/EU festgelegten Bedingungen erfüllt sind, und unbeschadet der Anwendung des übrigen Unionsrechts betrachtet die Kommission den Umfang des geografisch relevanten Marktes für Stromeinzelhandelslieferungen an Kleinabnehmer als national.

Gaseinzelhandelslieferungen

(30)

Die Kommission hat den Umfang der Märkte für Gaseinzelhandelslieferungen, einschließlich etwaiger weiterer Unterteilungen, im Allgemeinen als national definiert, sofern diese vollständig liberalisiert sind (27).

(31)

Aus geografischer Sicht hat die ACM in ihrer bisherigen Praxis (28) den Umfang der relevanten Produktmärkte im Bereich der Stromeinzelhandelslieferungen als national definiert.

(32)

Nach Angaben der niederländischen Behörden (29) gibt es in den Niederlanden 55 aktive Gasversorger, die alle auf nationaler Ebene tätig sind.

(33)

Für die Beurteilung, ob die in Artikel 34 der Richtlinie 2014/25/EU festgelegten Bedingungen erfüllt sind, und unbeschadet der Anwendung des übrigen Unionsrechts betrachtet die Kommission den Umfang des geografisch relevanten Marktes für Gaseinzelhandelslieferungen an Kleinabnehmer als national.

3.2.3.   Marktanalyse

(34)

Die Kommission hat bereits mehrere Beschlüsse erlassen (30), mit denen Einzelhandelslieferungen von Strom und Gas in einer Reihe von Mitgliedstaaten von der Anwendung der Vorschriften für die öffentliche Auftragsvergabe ausgenommen werden. Die Kommission wird sich bei ihrer Bewertung insbesondere auf folgende Kriterien stützen: Zahl der Marktteilnehmer, gemeinsamer Marktanteil der größten Unternehmen, Versorgerwechselrate der Endverbraucher, Liquidität der Großhandelsmärkte und Preisregulierung.

3.2.3.1.   Zahl der Marktteilnehmer und Marktanteile der größten Unternehmen

(35)

Nach Angaben der niederländischen Behörden (31) gibt es auf nationaler Ebene sowohl auf dem Stromeinzelhandelsmarkt als auch auf dem Gaseinzelhandelsmarkt 55 aktive Versorger.

(36)

Dem vorliegenden Antrag zufolge (32) sind die Gesamtkosten für den Zugang zum Markt für Strom- und für Gaseinzelhandelslieferungen gering und stellen kein Hindernis dar.

(37)

In früheren Beschlüssen (33) vertrat die Kommission die Auffassung, dass hinsichtlich des Marktes für Einzelhandelslieferungen der Gesamtmarktanteil der drei größten Unternehmen maßgeblich ist. Darüber hinaus können auch andere Maßzahlen für die Marktkonzentration als relevant betrachtet werden. Ein besonderes Merkmal ist, dass nur ein Marktteilnehmer den Vorschriften für die öffentliche Auftragsvergabe unterliegt.

Stromeinzelhandelslieferungen an Kleinabnehmer

(38)

Nuon unterliegt den Vorschriften für die öffentliche Auftragsvergabe, seine beiden größten Wettbewerber, Essent und Eneco, hingegen nicht. Den Angaben der niederländischen Behörden zufolge (34) blieben die Marktanteile der größten Versorger im Zeitraum 2017-2020 relativ stabil: Der Marktanteil von Nuon sank von 27 % auf 25 %, der von Eneco von 25 % auf 22 % und der von Essent von 27 % auf 26 %.

(39)

Insgesamt sank der konsolidierte Marktanteil der drei größten Einzelhändler auf dem niederländischen Stromeinzelhandelsmarkt von 79 % im Jahr 2017 auf 73 % im Jahr 2020.

Gaseinzelhandelslieferungen an Kleinabnehmer

(40)

Den Angaben der niederländischen Behörden zufolge (35) blieben die Marktanteile der größten Versorger im Zeitraum 2017-2020 relativ stabil: Der Marktanteil von Nuon sank von 27 % auf 25 %, der von Eneco von 25 % auf 22 % und der von Essent blieb unverändert bei 27 %.

(41)

Insgesamt sank der konsolidierte Marktanteil der drei größten Einzelhändler auf dem niederländischen Gaseinzelhandelsmarkt von 79 % im Jahr 2017 auf 74 % im Jahr 2020.

3.2.3.2.   Versorgerwechselraten der Endverbraucher

(42)

Die Zahl der Abnehmer, die zu einem anderen Versorger (externer Wechsel) oder zu einem anderen Tarif oder Vertrag beim selben Versorger (interner Wechsel) wechseln, gilt als wichtiger Indikator für die Wirksamkeit des Wettbewerbs. In früheren Beschlüssen (36) hat sich die Kommission vor allem mit dem externen Wechsel befasst.

(43)

Die meisten Kleinabnehmer in den Niederlanden werden im Rahmen von dualen Gas-/Stromverträgen beliefert, was bedeutet, dass sie Gas und Strom von dem gleichen Versorger beziehen.

(44)

Die externe Wechselrate für den Strom- und Gaseinzelhandel in den Niederlanden stieg von 17 % im Jahr 2017 auf 21 % im Jahr 2020 (37).

(45)

Den verfügbaren öffentlichen Informationen (38) zufolge liegen die internen Wechselraten für Kleinabnehmer im Jahr 2020 für Strom und Gas bei 8 %.

(46)

Diese Wechselraten deuten darauf hin, dass Kleinabnehmer zu einem Wechsel bereit sind und dass es geeignete Alternativen gibt, um ihren Bedarf im Zusammenhang mit der Strom- und Gasversorgung zu decken.

3.2.3.3.   Liquidität des Großhandelsmarktes für Strom und für Gas

(47)

Strom und Gas können auf verschiedene Arten von Großhandelsmärkten gehandelt werden: an Strombörsen oder über multilaterale Handelsplattformen und/oder im bilateralen außerbörslichen (over-the-counter, im Folgenden „OTC“) Handel. Strombörsen sind Plattformen, die von Marktteilnehmern genutzt werden, um den Kauf und Verkauf von Strom auszuhandeln. Gas wird auch an Flüssiggas-Hubs gehandelt. Diese Regelungen dienen der Schaffung eines offenen Marktes, der Organisation des Wettbewerbs und der Festlegung eines transparenten Referenzpreises für die Marktteilnehmer.

(48)

Der Großhandelsmarkt ist dem Einzelhandelsmarkt unmittelbar vorgelagert. Während einige Einzelhändler vertikal integrierten Konzernen angehören, verfügen viele Stromeinzelhändler nicht über eigene Erzeugungsanlagen. Diese Einzelhändler beziehen Strom auf dem Großhandelsmarkt, um diesen im Wettbewerb mit den vertikal integrierten Einzelhändlern auf dem Einzelhandelsmarkt weiterzuverkaufen. Liquide und gut funktionierende wettbewerbsfähige Großhandelsmärkte, auf denen Einzelhändler ohne Erzeugungsanlagen problemlos Strom zu wettbewerbsfähigen Preisen beziehen können, sind daher eine wesentliche Voraussetzung für wettbewerbsfähige Einzelhandelsmärkte, auf denen vertikal und nicht vertikal integrierte Einzelhändler unter gleichen Bedingungen konkurrieren. Flüssiggas-Hubs unterstützen das Funktionieren des Marktes in vielerlei Hinsicht und tragen zur Sicherung des Zugangs für neue Marktteilnehmer zu Gas auf Großhandelsebene bei.

(49)

In ihrem Liquiditätsbericht (39) ist die ACM zu der Schlussfolgerung gelangt, dass sich die Liquidität des niederländischen Großhandelsmarktes für Strom (z. B. höheres Handelsvolumen, geringere Preisvolatilität und ein geringerer Bid-Ask-Spread) im Zeitraum 2009-2013 erhöht hat. Höhere Volumina und eine verbesserte Liquidität tragen zu einem besseren Funktionieren der Großhandelsmärkte bei und ermöglichen es den Marktteilnehmern, beim Kauf oder Verkauf von Strom effiziente Entscheidungen zu treffen. Im Jahr 2020 war der niederländische Stromgroßhandelsmarkt etwa dreimal so groß wie der nationale Verbrauch, verglichen mit dem 1,5-Fachen im Jahr 2015 (40).

(50)

Die Kommission ist der Ansicht, dass die Liquidität des niederländischen Stromgroßhandelsmarktes ein Niveau erreicht hat, das ausreicht, um kein Hindernis dafür darzustellen, dass Stromeinzelhandelslieferungen an Haushaltsabnehmer unmittelbar dem Wettbewerb ausgesetzt sind.

(51)

Wie stark der Wettbewerb auf dem niederländischen Gasgroßhandelsmarkt ist, zeigt sich insbesondere an der Funktionsweise der Title Transfer Facility (TTF), dem Handelspunkt für den Großhandel mit Gas in den Niederlanden. Aus dem jüngsten ACER-Jahresbericht über die Funktionsweise des Gasgroßhandelsmarktes (41) (im Folgenden „ACER-Bericht“) geht hervor, dass die TTF eine hohe Liquidität aufweist und diese in den letzten Jahren zugenommen hat (42). Der Bericht zeigt auch das effiziente und transparente Preisbildungsverfahren bei der TTF, das zu niedrigen Bid-Ask-Spreads führt (43).

(52)

Im ACER-Bericht wird der niederländische Gasgroßhandelsmarkt als gutes Beispiel hervorgehoben: (44)„Die TTF in den Niederlanden und der NBP im Vereinigten Königreich sind nach wie vor die beiden liquidesten und wettbewerbsfähigsten Handelspunkte, auf die der Großteil des Terminhandels mit Gas in der EU entfällt.“

(53)

Angesichts der vorstehenden Merkmale ist die Kommission der Auffassung, dass die Liquidität des niederländischen Gasgroßhandelsmarktes ausreicht, um neuen Versorgern den Eintritt in den Markt zu ermöglichen und kein Hindernis dafür darzustellen, dass Gaseinzelhandelslieferungen an Kleinabnehmer unmittelbar dem Wettbewerb ausgesetzt sind.

3.2.3.4.   Preisregulierung

Einzelhandelslieferungen von Strom und Gas an Kleinabnehmer

(54)

Der Preis für Lieferungen von Strom und Gas an Endabnehmer setzt sich zusammen aus 1) der Energiesteuer, 2) den Netzkosten, 3) der Zählermiete, 4) der Mehrwertsteuer und 5) den Versorgungskosten (45). Die ersten vier Elemente sind reguliert, die Versorgungskosten jedoch nicht.

3.2.3.5.   Andere Elemente

(55)

Nuon ist im Elektrizitätssektor vertikal integriert und auf dem niederländischen Markt für die Erzeugung von und den Großhandel mit Strom (16,8 % Marktanteil) sowie auf dem niederländischen Markt für Einzelhandelslieferungen von Strom und Gas tätig.

(56)

Von den Marktteilnehmern, die nicht den Vorschriften für die öffentliche Auftragsvergabe unterliegen, sind Eneco und Essent ebenfalls vertikal integriert, mit Marktanteilen von 4,6 % bzw. 13 % bezogen auf die installierte Kapazität auf dem Erzeugungs- und Großhandelsmarkt (46).

(57)

Trotz der vertikalen Integration im Elektrizitätssektor stellt die Marktstellung von Nuon sowohl auf der Erzeuger- als auch auf der Großhandelsebene kein Hindernis dafür dar, dass Stromeinzelhandelslieferungen an Kleinabnehmer unmittelbar dem Wettbewerb ausgesetzt sind. Ebenso gibt es angesichts der Großhandelsmärkte für Flüssiggas keine nennenswerten Hindernisse dafür, dass Gaseinzelhandelslieferungen an kleine Haushaltsabnehmer unmittelbar dem Wettbewerb ausgesetzt sind.

4.   SCHLUSSFOLGERUNGEN

(58)

Was Stromeinzelhandelslieferungen an Kleinabnehmer in den Niederlanden betrifft, so lässt sich die Situation wie folgt zusammenfassen: Der Marktanteil der drei größten Marktteilnehmer ist rückläufig; die Versorgerwechselrate ist hoch und steigt; es gibt keine Kontrolle der Endverbraucherpreise, und das Funktionieren des Großhandelsmarktes stellt kein Hindernis dafür dar, dass der Einzelhandelsmarkt für Endabnehmer dem Wettbewerb ausgesetzt ist.

(59)

Was Gaseinzelhandelslieferungen an Kleinabnehmer in den Niederlanden betrifft, so lässt sich die Situation wie folgt zusammenfassen: Der Marktanteil der drei größten Marktteilnehmer ist rückläufig; die Versorgerwechselrate ist hoch; es gibt keine Kontrolle der Endverbraucherpreise, und die Liquidität des Großhandelsmarktes ist hoch.

(60)

Angesichts der in den Erwägungsgründen 34 bis 57 untersuchten Faktoren sollte davon ausgegangen werden, dass die in Artikel 34 Absatz 1 der Richtlinie 2014/25/EU festgelegte Bedingung, dass eine Tätigkeit unmittelbar dem Wettbewerb ausgesetzt sein muss, in Bezug auf Einzelhandelslieferungen von Strom und Gas an Kleinabnehmer in den Niederlanden erfüllt ist.

(61)

Dieser Beschluss beruht auf der Rechts- und Sachlage von Januar 2017 bis Oktober 2021, wie sie sich nach den von Nuon und den niederländischen Behörden vorgelegten Informationen darstellt. Er kann überprüft werden, wenn aufgrund signifikanter Änderungen der Rechts- oder der Sachlage die Bedingungen für die Anwendbarkeit von Artikel 34 Absatz 1 der Richtlinie 2014/25/EU nicht mehr erfüllt sind.

(62)

Da einige Tätigkeiten im Zusammenhang mit dem Strom- und Gaseinzelhandel weiterhin der Richtlinie 2014/25/EU unterliegen, sei daran erinnert, dass Aufträge, die mehrere Tätigkeiten betreffen, nach Maßgabe von Artikel 6 dieser Richtlinie zu behandeln sind. Das bedeutet, dass bei der Vergabe „gemischter“ Aufträge, d. h. Aufträge für die Durchführung sowohl von Tätigkeiten, die von der Anwendung der Richtlinie 2014/25/EU ausgenommen sind, als auch von Tätigkeiten, die nicht davon ausgenommen sind, darauf zu achten ist, welche Tätigkeiten Hauptgegenstand des Auftrags sind. Wenn der Auftrag in erster Linie die Unterstützung nicht ausgenommener Tätigkeiten betrifft, ist bei solchen gemischten Aufträgen die Richtlinie 2014/25/EU anzuwenden. Lässt sich objektiv nicht feststellen, welche Tätigkeit Hauptgegenstand des Auftrags ist, ist der Auftrag nach Maßgabe von Artikel 6 Absatz 3 der Richtlinie 2014/25/EU zu vergeben.

(63)

Es wird daran erinnert, dass in Artikel 16 der Richtlinie 2014/23/EU des Europäischen Parlaments und des Rates (47) über die Konzessionsvergabe eine Ausnahme von der Anwendung dieser Richtlinie für Konzessionen von Auftraggebern vorgesehen ist, wenn für den Mitgliedstaat, in dem die Konzessionen gelten werden, gemäß Artikel 35 der Richtlinie 2014/25/EU festgestellt wurde, dass die Tätigkeit gemäß Artikel 34 dieser Richtlinie unmittelbar dem Wettbewerb ausgesetzt ist. Da geschlussfolgert wurde, dass die Tätigkeiten im Zusammenhang mit den Einzelhandelslieferungen von Strom und Gas an Kleinabnehmer unmittelbar dem Wettbewerb ausgesetzt sind, werden Konzessionsverträge, die die Ausübung dieser Tätigkeiten in den Niederlanden ermöglichen sollen, von der Anwendung der Richtlinie 2014/23/EU ausgenommen —

HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN:

Artikel 1

Die Richtlinie 2014/25/EU gilt nicht für Aufträge, die von Auftraggebern vergeben werden, um Einzelhandelslieferungen von Strom und Gas an Kleinabnehmer in den Niederlanden zu ermöglichen.

Artikel 2

Dieser Beschluss ist an das Königreich der Niederlande gerichtet.

Brüssel, den 15. Juli 2022

Für die Kommission

Thierry BRETON

Mitglied der Kommission


(1)  ABl. L 94 vom 28.3.2014, S. 243.

(2)  Durchführungsbeschluss (EU) 2016/1804 der Kommission vom 10. Oktober 2016 über die Durchführungsmodalitäten für die Anwendung der Artikel 34 und 35 der Richtlinie 2014/25/EU des Europäischen Parlaments und des Rates über die Vergabe von Aufträgen durch Auftraggeber im Bereich der Wasser-, Energie- und Verkehrsversorgung sowie der Postdienste (ABl. L 275 vom 12.10.2016, S. 39).

(3)  Richtlinie (EU) 2019/944 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 5. Juni 2019 mit gemeinsamen Vorschriften für den Elektrizitätsbinnenmarkt und zur Änderung der Richtlinie 2012/27/EU (ABl. L 158 vom 14.6.2019, S. 125).

(4)  Richtlinie 2009/72/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Juli 2009 über gemeinsame Vorschriften für den Elektrizitätsbinnenmarkt und zur Aufhebung der Richtlinie 2003/54/EG (ABl. L 211 vom 14.8.2009, S. 55).

(5)  Richtlinie 2009/73/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Juli 2009 über gemeinsame Vorschriften für den Erdgasbinnenmarkt und zur Aufhebung der Richtlinie 2003/55/EG (ABl. L 211 vom 14.8.2009, S. 94).

(6)  Wet van 12-7-2012, Stb. 2012, 334 en Inwerkingtredingsbesluit van 12-7-2012, Stb. 2012, 336.

(7)  Wet van 12-7-2012, Stb. 2012, 334 en Inwerkingtredingsbesluit van 12-7-2012, Stb. 2012, 336.

(8)  Verordnung (EG) Nr. 139/2004 des Rates vom 20. Januar 2004 über die Kontrolle von Unternehmenszusammenschlüssen („EU-Fusionskontrollverordnung“) (ABl. L 24 vom 29.1.2004, S. 1).

(9)  Urteil des Gerichts vom 27. April 2016, Österreichische Post AG/Kommission, T-463/14, ECLI:EU:T:2016:243, Rn. 28.

(10)  Sache COMP/M.4110 — E.ON/Endesa vom 25.4.2006, Rn. 10 und 11; Durchführungsbeschluss (EU) 2016/1674 der Kommission vom 15. September 2016 zur Ausnahme des Elektrizitäts- und Gaseinzelhandels in Deutschland von der Anwendung der Richtlinie 2014/25/EU des Europäischen Parlaments und des Rates (ABl. L 253 vom 17.9.2016, S. 6).

(11)  M.3440 — EDP/ENI/GDP vom 9.12.2004, Rn. 56.

(12)  M.4180 — Gaz de France/Suez vom 14.11.2006, Rn. 63; M.3868 — DONG/Elsam/Energi E2 vom 14.3.2006, Rn. 193 ff.; M. 3440 — EDP/ENI/GDP vom 9.12.2004, Rn. 215 ff.; M.5740 — Gazprom/A2A/JOF vom 16.6.2010, Rn. 17 ff.

(13)  Schreiben der niederländischen Behörden an die Kommission vom 25. September 2017.

(14)  M.3440 — EDP/ENI/GDP vom 9.12.2004, Rn. 73; M.2947 — Verbund/EnergieAllianz vom 11.6.2003, Rn. 35.

(15)  M.5496 — VATTENFALL/NUON ENERGY vom 22.6.2009, Rn. 12.

(16)  Zu Kleinabnehmern zählen sowohl Haushalte als auch kleine gewerbliche Abnehmer.

(17)  ACM-Beschluss in der Sache 6017 — Nuon/Essent vom 21. Mai 2007, Rn. 53. In diesem (negativen) Beschluss folgerte die ACM, dass es zu einem Zusammenschluss auf verschiedenen Märkten, einschließlich Lieferungen an Endverbraucher, kommen würde.

(18)  Sache COMP/M.4180 — GDF/Suez vom 14.11.2006, Rn. 362-367.

(19)  Sache COMP/M.4180 — GDF/Suez vom 14.11.2006, Rn. 78-81.

(20)  Sache COMP/M.3440 EDP/GDP/ENI vom 9.12.2004.

(21)  Sache COMP/M.4180 GDF/Suez vom 14.11.2006, Rn. 78-81 sowie Sache COMP/M.3696 E.ON/MOL vom 21.12.2005, Rn. 122-124.

(22)  ACM-Beschluss in der Sache 5975 — Essent/Westland vom 13.3.2007, Rn. 18 sowie ACM-Beschluss in der Sache 6017 — Nuon/Essent vom 21.5.2007, Rn. 56.

(23)  ACM-Beschluss in der Sache 5724 — Electrabel/Rendo, Rn. 25 und 26 sowie ACM-Beschluss in der Sache 5975 — Essent/Westland vom 13.3.2007, Rn. 19. Siehe auch ACM-Beschluss in der Sache — Nuon/Essent vom 21.5.2007, Rn. 61.

(24)  M.5467 — RWE/Essent vom 23.6.2009, Rn. 61.

(25)  ACM-Beschluss in der Sache — Nuon/Essent vom 21.5.2007, Rn. 107.

(26)  Schreiben der niederländischen Behörden an die Kommission vom 19. Juni 2017.

(27)  M.5224 — EDF/British Energy vom 22.12.2008; COMP/M.4180 — Gaz de France/Suez vom 14.11.2006 und COMP/M.3696 — E.ON/MOL vom 21.12.2005.

(28)  ACM-Beschluss in der Sache 5975 — Essent/Westland vom 13.3.2007, Rn. 26.

(29)  Schreiben der niederländischen Behörden vom 19. Juni 2017.

(30)  Durchführungsbeschluss (EU) 2016/1674 der Kommission vom 15. September 2016 zur Ausnahme des Elektrizitäts- und Gaseinzelhandels in Deutschland von der Anwendung der Richtlinie 2014/25/EU des Europäischen Parlaments und des Rates (ABl. L 253 vom 17.9.2016, S. 6). Beschluss 2010/403/EU der Kommission vom 14. Juli 2010 zur Freistellung der Stromerzeugung und des Stromgroßhandels in Italiens Makrozone Nord und des Stromeinzelhandels für Endkunden mit Mittel-, Hoch- und Höchstspannungsnetzanschluss in Italien von der Anwendung der Richtlinie 2004/17/EG des Europäischen Parlaments und des Rates zur Koordinierung der Zuschlagserteilung durch Auftraggeber im Bereich der Wasser-, Energie- und Verkehrsversorgung sowie der Postdienste (ABl. L 186 vom 20.7.2010, S. 44).

(31)  Schreiben der niederländischen Behörden vom 19. Juni 2017.

(32)  Abschnitt 5.3.3 des Antrags.

(33)  Schreiben der niederländischen Behörden vom 19. Juni 2017.

(34)  Schreiben der niederländischen Behörden an die Kommission vom 11. Oktober 2021.

(35)  „ACER-Bericht 2020 über die Funktionsweise des Gasgroßhandelsmarktes“: https://documents.acer.europa.eu/en/Electricity/Market%20monitoring/Documents/MMR%202020%20Summary%20-%20Final.pdf.

(36)  „ACER-Bericht 2020 über die Funktionsweise des Gasgroßhandelsmarktes“: https://documents.acer.europa.eu/en/Electricity/Market%20monitoring/Documents/MMR%202020%20Summary%20-%20Final.pdf.

(37)  „ACER-Jahresbericht über die Ergebnisse der Überwachung des Elektrizitäts- und Gasbinnenmarktes im Jahr 2020“, Band „Energieeinzelhandelsmärkte und Verbraucherschutz“, S. 44.

(38)  „ACER-Jahresbericht über die Ergebnisse der Überwachung des Elektrizitäts- und Gasbinnenmarktes im Jahr 2020“, Band „Energieeinzelhandelsmärkte und Verbraucherschutz“, S. 45.

(39)  „ACM-Liquiditätsbericht 2014 — Großhandelsmarkt für Erdgas und für Strom“: https://www.acm.nl/en/publications/publication/13483/2014-Liquidity-Report-wholesale-markets-for-natural-gas-and-electricity.

(40)  Das in den Niederlanden gehandelte Gesamtvolumen belief sich 2015 auf 175 TWh. Dies war die Summe aus 44 TWh (Spot) + 61 TWh (Futures über die Börse) + 70 TWh (andere OTC-Geschäfte). Der Gesamtstromverbrauch betrug 113 TWh. Das Verhältnis zwischen dem gehandelten Gesamtvolumen und dem Gesamtverbrauch betrug somit etwa 1,5 (175 TWh/113 TWh). Die Daten für 2020 stammen aus dem „Vierteljährlichen Bericht der Europäischen Kommission über die europäischen Strommärkte“, 4. Quartal 2020, S. 20: https://ec.europa.eu/energy/sites/default/files/quarterly_report_on_european_electricity_markets_q4_2020.pdf.

(41)  „ACER-Bericht 2020 über die Funktionsweise des Gasgroßhandelsmarktes“: https://documents.acer.europa.eu/en/Electricity/Market%20monitoring/Documents/MMR%202020%20Summary%20-%20Final.pdf.

(42)  „ACER-Bericht 2016 über die Funktionsweise des Gasgroßhandelsmarktes“, S. 24, Ziffer 83.

(43)  „ACER-Bericht 2016 über die Funktionsweise des Gasgroßhandelsmarktes“, S. 30, Ziffer 94.

(44)  „ACER-Bericht 2016 über die Funktionsweise des Gasgroßhandelsmarktes“, S. 5, Ziffer 5.

(45)  „ACM-Berichte über die Entwicklung des Marktgeschehens und des Verbrauchervertrauens auf dem Energiemarkt in der zweiten Hälfte des Jahres 2015“, S. 22.

(46)  Dieser Markt wurde für die Zwecke des in Fußnote 2 genannten Freistellungsantrags für die Stromerzeugung und den Stromgroßhandel in den Niederlanden analysiert.

(47)  Richtlinie 2014/23/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Februar 2014 über die Konzessionsvergabe (ABl. L 94 vom 28.3.2014, S. 1).


RECHTSAKTE VON GREMIEN, DIE IM RAHMEN INTERNATIONALER ÜBEREINKÜNFTE EINGESETZT WURDEN

22.7.2022   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 195/104


BESCHLUSS Nr. 1/2022 DES ASSOZIATIONSRATES EU-GEORGIEN

vom 8. Juni 2022

über die gegenseitige Gewährung des Marktzugangs für Beschaffungen für zentrale Regierungsbehörden gemäß Anhang XVI-B des Assoziierungsabkommens zwischen der Europäischen Union und der Europäischen Atomgemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten einerseits und Georgien andererseits [2022/1287]

DER ASSOZIATIONSRAT —

gestützt auf das Assoziierungsabkommen zwischen der Europäischen Union und der Europäischen Atomgemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten einerseits und Georgien andererseits, insbesondere auf Artikel 146 und 406 sowie 419 Absatz 5,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Das Assoziierungsabkommen zwischen der Europäischen Union und der Europäischen Atomgemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten einerseits und Georgien andererseits (im Folgenden „Abkommen“) wurde am 27. Juni 2014 unterzeichnet und ist am 1. Juli 2016 in Kraft getreten.

(2)

In der Präambel des Abkommens wird die Zusage Georgiens anerkannt, seine Rechtsvorschriften in den einschlägigen Sektoren im Einklang mit dem Abkommen schrittweise an die der Union anzunähern und wirksam umzusetzen und so zu einer engeren politischen Assoziierung und wirtschaftlichen Integration zwischen Georgien und der Union für alle Bürger Georgiens, einschließlich der durch Konflikt gespaltenen Gemeinschaften, beizutragen.

(3)

Gemäß Artikel 147 des Abkommens kommen die Vertragsparteien des Abkommens überein, dass die wirksame gegenseitige Öffnung ihrer jeweiligen Märkte schrittweise und gleichzeitig erfolgt.

(4)

Nach Artikel 146 des Abkommens stellt Georgien sicher, dass seine Rechtsvorschriften über das öffentliche Beschaffungswesen schrittweise an die Grundsätze des Besitzstands der Union in diesem Bereich angenähert werden und dass diese Annäherung in mehreren Phasen entsprechend dem Zeitplan in Anhang XVI-B des Abkommens erfolgt. Gemäß dem Beschluss Nr. 2/2021 des Assoziationsausschusses in der Zusammensetzung „Handel“ vom 8. Oktober 2021 hat der Assoziationsausschuss in der Zusammensetzung „Handel“ eine positive Einschätzung bezüglich des Abschlusses der in Anhang XVI-B des Abkommens genannten Phase 1 durch Georgien abgegeben.

(5)

Gemäß Artikel 419 Absatz 5 des Abkommens sollte der Assoziationsrat im Rahmen der ihm mit den Artikeln 406 und 408 des Abkommens übertragenen Befugnisse über eine weitere Marktöffnung im Sinne von Titel IV (Handel und Handelsfragen) entscheiden —

HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN:

Artikel 1

Es wird der gegenseitige Marktzugang für öffentliche Beschaffungen durch zentrale Regierungsbehörden in der Europäischen Union an Georgien und für öffentliche Beschaffungen durch georgische zentrale Regierungsbehörden an die Europäische Union in den in Artikel 429 des Abkommens genannten Gebieten gewährt.

Artikel 2

Dieser Beschluss wurde in bulgarischer, dänischer, deutscher, englischer, estnischer, finnischer, französischer, griechischer, italienischer, kroatischer, lettischer, litauischer, maltesischer, niederländischer, polnischer, portugiesischer, rumänischer, schwedischer, slowakischer, slowenischer, spanischer, tschechischer, ungarischer und georgischer Sprache abgefasst, wobei jeder Wortlaut gleichermaßen verbindlich ist.

Artikel 3

Dieser Beschluss tritt am Tag seiner Annahme in Kraft.

Geschehen zu Brüssel am 8. Juni 2022.

Im Namen des Assoziationsrates

Der Präsident

I. GARIBASHVILI