ISSN 1977-0642

Amtsblatt

der Europäischen Union

L 194

European flag  

Ausgabe in deutscher Sprache

Rechtsvorschriften

65. Jahrgang
21. Juli 2022


Inhalt

 

II   Rechtsakte ohne Gesetzescharakter

Seite

 

 

VERORDNUNGEN

 

*

Verordnung (EU) 2022/1273 des Rates vom 21. Juli 2022 zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 269/2014 über restriktive Maßnahmen angesichts von Handlungen, die die territoriale Unversehrtheit, Souveränität und Unabhängigkeit der Ukraine untergraben oder bedrohen

1

 

*

Durchführungsverordnung (EU) 2022/1274 des Rates vom 21. Juli 2022 zur Durchführung der Verordnung (EU) Nr. 269/2014 über restriktive Maßnahmen angesichts von Handlungen, die die territoriale Unversehrtheit, Souveränität und Unabhängigkeit der Ukraine untergraben oder bedrohen

5

 

*

Durchführungsverordnung (EU) 2022/1275 des Rates vom 21. Juli 2022 zur Durchführung der Verordnung (EU) Nr. 36/2012 über restriktive Maßnahmen angesichts der Lage in Syrien

8

 

 

BESCHLÜSSE

 

*

Beschluss (GASP) 2022/1276 des Rates vom 21. Juli 2022 zur Änderung des Beschlusses 2014/145/GASP über restriktive Maßnahmen angesichts von Handlungen, die die territoriale Unversehrtheit, Souveränität und Unabhängigkeit der Ukraine untergraben oder bedrohen

11

 

*

Durchführungsbeschluss (GASP) 2022/1277 des Rates vom 21. Juli 2022 zur Durchführung des Beschlusses 2013/255/GASP über restriktive Maßnahmen gegen Syrien

15

DE

Bei Rechtsakten, deren Titel in magerer Schrift gedruckt sind, handelt es sich um Rechtsakte der laufenden Verwaltung im Bereich der Agrarpolitik, die normalerweise nur eine begrenzte Geltungsdauer haben.

Rechtsakte, deren Titel in fetter Schrift gedruckt sind und denen ein Sternchen vorangestellt ist, sind sonstige Rechtsakte.


II Rechtsakte ohne Gesetzescharakter

VERORDNUNGEN

21.7.2022   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 194/1


VERORDNUNG (EU) 2022/1273 DES RATES

vom 21. Juli 2022

zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 269/2014 über restriktive Maßnahmen angesichts von Handlungen, die die territoriale Unversehrtheit, Souveränität und Unabhängigkeit der Ukraine untergraben oder bedrohen

DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union, insbesondere auf Artikel 215,

gestützt auf den Beschluss 2014/145/GASP des Rates vom 17. März 2014 über restriktive Maßnahmen angesichts von Handlungen, die die territoriale Unversehrtheit, Souveränität und Unabhängigkeit der Ukraine untergraben oder bedrohen (1),

auf gemeinsamen Vorschlag des Hohen Vertreters der Union für Außen- und Sicherheitspolitik und der Europäischen Kommission,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Mit der Verordnung (EU) Nr. 269/2014 des Rates (2) werden die im Beschluss 2014/145/GASP vorgesehenen restriktiven Maßnahmen umgesetzt.

(2)

Am 21. Juli 2022 hat der Rat den Beschluss (GASP) 2022/1272 (3) zur Änderung des Beschlusses 2014/145/GASP angenommen, mit dem er eine weitere Ausnahme in Bezug auf das Einfrieren von Vermögenswerten und das Verbot, benannten Personen und Einrichtungen Gelder und wirtschaftliche Ressourcen zur Verfügung zu stellen, einführte, um es zu ermöglichen, Ereignisse, die voraussichtlich schwerwiegende und wesentliche Auswirkungen auf die menschliche Gesundheit und Sicherheit oder die Umwelt haben werden, dringend abzuwenden oder einzudämmen.

(3)

Angesichts der Entschlossenheit der Union zur Vermeidung und Bekämpfung von Ernährungsunsicherheit in der Welt sowie um Störungen der Zahlungswege für landwirtschaftliche Erzeugnisse zu vermeiden, wird mit dem Beschluss (GASP) 2022/1272 auch eine Ausnahme vom Einfrieren von Vermögenswerten und dem Verbot, benannten Banken Gelder und wirtschaftliche Ressourcen zur Verfügung zu stellen, eingeführt.

(4)

Der Beschluss (GASP) 2022/1272 führt auch eine Ausnahme vom Einfrieren von Vermögenswerten und dem Verbot, Gelder und wirtschaftliche Ressourcen zur Verfügung zu stellen, für die geordnete Abwicklung von Geschäften, einschließlich Korrespondenzbankbeziehungen, mit einer benannten Bank ein.

(5)

Um eine wirksame und einheitliche Durchführung der Verordnung (EU) Nr. 269/2014 zu gewährleisten sowie angesichts der erhöhten Komplexität der Systeme zur Umgehung der Sanktionen, die diese Durchführung behindern, ist es erforderlich, benannte Personen und Einrichtungen, die über Vermögenswerte innerhalb des Hoheitsgebiets eines Mitgliedstaats verfügen, zu verpflichten, diese Vermögenswerte zu melden und bei der Überprüfung dieser Meldungen mit der zuständigen Behörde zusammenzuarbeiten. Außerdem ist es angebracht, die Bestimmungen über die Meldepflichten für Wirtschaftsbeteiligte der Union zu verschärfen, um Verstöße gegen das Einfrieren von Vermögenswerten und dessen Umgehung zu begrenzen. Ein Verstoß gegen diese Verpflichtung würde eine Umgehung des Einfrierens von Vermögenswerten darstellen und Strafen nach sich ziehen, wenn die Voraussetzung für die Verhängung solcher Strafen nach den anwendbaren nationalen Vorschriften und Verfahren erfüllt sind.

(6)

Diese Verordnung sollte im Einklang mit den in der Charta der Grundrechte der Europäischen Union anerkannten Rechten und Grundsätzen angewendet werden, insbesondere im Einklang mit dem Eigentumsrecht, dem Recht auf einen wirksamen Rechtsbehelf und ein unparteiisches Gericht, der Achtung des Privat- und Familienlebens, dem Schutz personenbezogener Daten sowie insbesondere der Verschwiegenheitspflicht eines Rechtsanwalts gegenüber seinen Mandanten.

(7)

Diese Änderungen fallen in den Anwendungsbereich des Vertrags, so dass, insbesondere zur Gewährleistung ihrer einheitlichen Anwendung in allen Mitgliedstaaten, der Erlass von Rechtsvorschriften auf Unionsebene erforderlich ist.

(8)

Die Verordnung (EU) Nr. 269/2014 sollte daher entsprechend geändert werden —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Die Verordnung (EU) Nr. 269/2014 wird wie folgt geändert:

1.

Artikel 6b wird wie folgt geändert:

a)

Die folgenden Absätze werden eingefügt:

„(2a)   Abweichend von Artikel 2 können die zuständigen Behörden eines Mitgliedstaats die Freigabe bestimmter eingefrorener Gelder oder wirtschaftlicher Ressourcen, die der in Anhang I unter dem Eintrag 108 aufgeführten Einrichtung gehören, oder die Bereitstellung bestimmter Gelder oder wirtschaftlicher Ressourcen an diese Einrichtung unter den zuständigen Behörden geeignet erscheinenden Bedingungen genehmigen, nachdem sie festgestellt haben, dass diese Gelder oder wirtschaftlichen Ressourcen für die Beendigung von vor dem 21. Juli 2022 mit dieser Einrichtung geschlossenen Operationen, Verträgen oder anderen Vereinbarungen, einschließlich Korrespondenzbankbeziehungen, bis zum 22. August 2023 erforderlich sind.

(2b)   Abweichend von Artikel 2 können die zuständigen Behörden eines Mitgliedstaats unter den ihr geeigneten erscheinenden Bedingungen die Freigabe bestimmter eingefrorener Gelder oder wirtschaftlicher Ressourcen oder die Bereitstellung bestimmter Gelder oder wirtschaftlicher Ressourcen für die im Anhang I unter dem Eintrag 108 aufgeführte Einrichtung genehmigen, nachdem sie festgestellt haben, dass diese Gelder oder wirtschaftlichen Ressourcen erforderlich sind, um einen laufenden Verkauf oder eine laufende Übertragung von unmittelbar oder mittelbar im Besitz dieser Einrichtung befindlichen Eigentumsrechten an eine in der Union niedergelassene juristische Person, Organisation oder Einrichtung bis zum 31. Oktober 2022 abzuschließen.“

b)

Absatz 3 Buchstabe a erhält folgende Fassung:

„(a)

die Gelder oder wirtschaftlichen Ressourcen für den Verkauf und die Übertragung von Eigentumsrechten an einer in der Union niedergelassenen juristischen Person, Einrichtung oder Organisation bis zum 31. Dezember 2022 oder während eines Zeitraums von sechs Monaten ab dem Zeitpunkt der Aufnahme in die Liste in Anhang I, je nachdem, welcher Zeitpunkt der spätere ist, erforderlich sind, sofern sich diese Eigentumsrechte unmittelbar oder mittelbar im Besitz einer in Anhang I aufgeführten natürlichen oder juristischen Person, Einrichtung oder Organisation befinden, und“.

2.

Die folgenden Artikel werden eingefügt:

„Artikel 6d

(1)   Abweichend von Artikel 2 können die zuständigen Behörden eines Mitgliedstaats unter ihnen geeignet erscheinenden Bedingungen die Freigabe bestimmter eingefrorener wirtschaftlicher Ressourcen genehmigen, nachdem sie festgestellt haben, dass

a)

die Freigabe dieser wirtschaftlichen Ressourcen zur dringenden Abwendung oder Eindämmung eines Ereignisses erforderlich ist, das voraussichtlich schwerwiegende und wesentliche Auswirkungen auf die menschliche Gesundheit und Sicherheit oder die Umwelt haben wird, und

b)

die Erlöse aus der Freigabe dieser wirtschaftlichen Ressourcen eingefroren werden.

(2)   Der betreffende Mitgliedstaat unterrichtet die anderen Mitgliedstaaten und die Kommission über jede nach Absatz 1 erteilte Genehmigung innerhalb von zwei Wochen nach deren Erteilung.

Artikel 6e

(1)   Abweichend von Artikel 2 können die zuständigen Behörden eines Mitgliedstaats die Freigabe bestimmter eingefrorener Gelder oder wirtschaftlicher Ressourcen, die den in Anhang I unter den Eintragsnummern 53, 54, 55, 79, 80, 81, 82 und 108 aufgeführten Einrichtungen gehören, oder die Bereitstellung bestimmter Gelder oder wirtschaftlicher Ressourcen an diese Einrichtungen unter den zuständigen Behörden geeignet erscheinenden Bedingungen genehmigen, nachdem sie festgestellt haben, dass diese Gelder oder wirtschaftlichen Ressourcen für den Kauf, die Einfuhr oder den Transport von landwirtschaftlichen Erzeugnissen und Lebensmitteln, einschließlich Weizen und Düngemitteln, erforderlich sind.

(2)   Der betreffende Mitgliedstaat unterrichtet die anderen Mitgliedstaaten und die Kommission über jede nach Absatz 1 erteilte Genehmigung innerhalb von zwei Wochen nach deren Erteilung.“

3.

Artikel 8 wird wie folgt geändert:

a)

Absatz 1 erhält folgende Fassung:

„(1)   Ungeachtet der geltenden Vorschriften über die Meldepflicht, die Vertraulichkeit und das Berufsgeheimnis sind natürliche und juristische Personen, Einrichtungen und Organisationen verpflichtet,

a)

Informationen, die die Anwendung dieser Verordnung erleichtern, wie etwa Informationen über die nach Artikel 2 eingefrorenen Konten und Beträge oder über Gelder und wirtschaftliche Ressourcen im Gebiet der Union, die Eigentum oder Besitz der in Anhang I aufgeführten natürlichen oder juristischen Personen, Einrichtungen und Organisationen sind oder von diesen gehalten oder kontrolliert werden und die von den dazu verpflichteten natürlichen oder juristischen Personen, Einrichtungen und Organisationen nicht als eingefroren behandelt wurden, unverzüglich der zuständigen Behörde des Mitgliedstaats, in dem sie ihren Sitz bzw. Wohnsitz haben, und — direkt oder über den Mitgliedstaat — der Kommission zu übermitteln und

b)

mit der zuständigen Behörde bei der Überprüfung solcher Informationen zusammenzuarbeiten.“

b)

Die folgenden Absätze werden angefügt:

„(4)   Die zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten, einschließlich der Durchsetzungsbehörden und der Verwalter amtlicher Register, in denen natürliche Personen, juristische Personen, Organisationen und Einrichtungen sowie unbewegliche oder bewegliche Vermögensgegenstände eingetragen sind, verarbeiten Informationen, einschließlich personenbezogener Daten, und tauschen sie mit anderen zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten und der Kommission aus.

(5)   Die Verarbeitung personenbezogener Daten erfolgt im Einklang mit der vorliegenden Verordnung und der Verordnungen (EU) 2016/679 (*1) und (EU) 2018/1725 (*2) des Europäischen Parlaments und des Rates und nur insoweit, als es für die Anwendung der vorliegenden Verordnung und zur Gewährleistung einer wirksamen Zusammenarbeit zwischen den Mitgliedstaaten sowie mit der Kommission bei der Anwendung der vorliegenden Verordnung erforderlich ist.

(*1)  Verordnung (EU) 2016/679 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27. April 2016 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Richtlinie 95/46/EG (Datenschutz-Grundverordnung) (ABl. L 119 vom 4.5.2016, S. 1)."

(*2)  Verordnung (EU) 2018/1725 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. Oktober 2018 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten durch die Organe, Einrichtungen und sonstigen Stellen der Union, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 45/2001 und des Beschlusses Nr. 1247/2002/EG (ABl. L 295, 21.11.2018, S. 39).“"

4.

Artikel 9 erhält folgende Fassung:

„Artikel 9

(1)   Es ist verboten, wissentlich und vorsätzlich an Tätigkeiten teilzunehmen, mit denen die Umgehung der Maßnahmen nach Artikel 2 bezweckt oder bewirkt wird.

(2)   Die in Anhang I aufgeführten natürlichen oder juristischen Personen, Einrichtungen und Organisationen sind verpflichtet,

a)

vor dem 1. September 2022 oder innerhalb von sechs Wochen nach dem Datum der Aufnahme in die Liste in Anhang I, je nachdem, welcher Zeitpunkt der spätere ist, Gelder oder wirtschaftliche Ressourcen innerhalb des Hoheitsgebiets eines Mitgliedstaats, die in ihrem Eigentum oder Besitz sind oder von ihnen gehalten oder kontrolliert werden, an die zuständige Behörde des Mitgliedstaats, in dem sich diese Gelder oder wirtschaftlichen Ressourcen befinden, zu melden und

b)

mit der zuständigen Behörde bei der Überprüfung solcher Informationen zusammenzuarbeiten.

(3)   Die Nichteinhaltung von Absatz 2 wird als Teilnahme an Tätigkeiten nach Absatz 1, mit denen die Umgehung der Maßnahmen nach Artikel 2 bezweckt oder bewirkt wird, angesehen.

(4)   Der betreffende Mitgliedstaat unterrichtet die Kommission innerhalb von zwei Wochen über die nach Absatz 2 Buchstabe a erhaltenen Informationen.

(5)   Die Verpflichtung nach Absatz 2 Buchstabe a gilt vor dem 1. Januar 2023 nicht in Bezug auf Gelder oder wirtschaftliche Ressourcen, die sich in einem Mitgliedstaat befinden, der im Rahmen des nationalen Rechts vor dem 21. Juli 2022 eine vergleichbare Meldepflicht vorgesehen hat.

(6)   Die nach diesem Artikel übermittelten oder entgegengenommenen Informationen dürfen nur für die Zwecke verwendet werden, für die sie übermittelt oder entgegengenommen wurden.

(7)   Die Verarbeitung personenbezogener Daten erfolgt im Einklang mit der vorliegenden Verordnung, der Verordnung (EU) 2016/679 und der Verordnung (EU) 2018/1725 des Europäischen Parlaments und des Rates und nur insoweit, als es für die Anwendung der vorliegenden Verordnung erforderlich ist.“

Artikel 2

Diese Verordnung tritt am Tag ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Geschehen zu Brüssel am 21. Juli 2022.

Im Namen des Rates

Der Präsident

M. BEK


(1)  ABl. L 78 vom 17.3.2014, S. 16.

(2)  Verordnung (EU) Nr. 269/2014 des Rates vom 17. März 2014 über restriktive Maßnahmen angesichts von Handlungen, die die territoriale Unversehrtheit, Souveränität und Unabhängigkeit der Ukraine untergraben oder bedrohen (ABl. L 78 vom 17.3.2014, S. 6).

(3)  Beschluss (GASP) 2022/1272 des Rates vom 21. Juli 2022 zur Änderung des Beschlusses 2014/145/GASP über restriktive Maßnahmen angesichts von Handlungen, die die territoriale Unversehrtheit, Souveränität und Unabhängigkeit der Ukraine untergraben oder bedrohen (ABl. L 193 vom 21.7.2022).


21.7.2022   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 194/5


DURCHFÜHRUNGSVERORDNUNG (EU) 2022/1274 DES RATES

vom 21. Juli 2022

zur Durchführung der Verordnung (EU) Nr. 269/2014 über restriktive Maßnahmen angesichts von Handlungen, die die territoriale Unversehrtheit, Souveränität und Unabhängigkeit der Ukraine untergraben oder bedrohen

DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EU) Nr. 269/2014 des Rates vom 17. März 2014 über restriktive Maßnahmen angesichts von Handlungen, die die territoriale Unversehrtheit, Souveränität und Unabhängigkeit der Ukraine untergraben oder bedrohen (1), insbesondere auf Artikel 14 Absatz 1,

auf Vorschlag des Hohen Vertreters der Union für Außen- und Sicherheitspolitik,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Der Rat hat am 17. März 2014 die Verordnung (EU) Nr. 269/2014 angenommen.

(2)

Die Union unterstützt nach wie vor uneingeschränkt die Souveränität und territoriale Unversehrtheit der Ukraine und verurteilt weiterhin Handlungen und politische Maßnahmen, die die territoriale Unversehrtheit der Ukraine untergraben.

(3)

Das syrische Regime unterstützt, auch militärisch, den grundlosen und ungerechtfertigten Angriffskrieg Russlands gegen die Ukraine. Angesichts der sehr ernsten Lage ist der Rat der Ansicht, dass sechs Personen und eine Einrichtung, die an der Rekrutierung syrischer Söldner für den Kampf in der Ukraine an der Seite der russischen Truppen beteiligt sind, in die in Anhang I der Verordnung (EU) Nr. 269/2014 enthaltene Liste der natürlichen und juristischen Personen, Einrichtungen und Organisationen, gegen die restriktive Maßnahmen verhängt wurden, aufgenommen werden sollten.

(4)

Die Verordnung (EU) Nr. 269/2014 sollte daher entsprechend geändert werden —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Der Anhang I der Verordnung (EU) Nr. 269/2014 wird gemäß dem Anhang der vorliegenden Verordnung geändert.

Artikel 2

Diese Verordnung tritt am Tag ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Geschehen zu Brüssel am 21. Juli 2022.

Im Namen des Rates

Der Präsident

M. BEK


(1)  ABl. L 78 vom 17.3.2014, S. 6.


ANHANG

Die folgenden Personen und die folgende Einrichtung werden in die Liste der natürlichen und juristischen Personen, Einrichtungen und Organisationen in Anhang I der Verordnung (EU) Nr. 269/2014 aufgenommen:

Personen

 

Name

Angaben zur Identifizierung

Begründung

Datum der Aufnahme in die Liste

„1176.

Muhammad AL-SALTI (Muhamad AL-SALTI, Akram Muhammad AL-SALTI, Muhammad SALTI) - محمد السلطي, أكرم السلطي, أكرم محمد السلطي, محمد

Staatsangehörigkeit: syrisch

Funktion: Oberbefehlshaber der ‚Palästinensischen Befreiungsarmee‘

Geschlecht: männlich

Muhammad AL-SALTI ist der Oberbefehlshaber der ‚palästinensischen Befreiungsarmee‘ und rekrutiert Palästinenser, um an der Seite Russlands in der Ukraine zu kämpfen. Er ist daher verantwortlich für Handlungen und politische Maßnahmen, die die territoriale Unversehrtheit, Souveränität und Unabhängigkeit der Ukraine oder die Stabilität oder Sicherheit in der Ukraine untergraben oder bedrohen.

21.7.2022

1177.

Abu Hani SHAMMOUT (Abu Hani SHAMOUT, Abu SHAMMOUT, Hani SHAMMOUT) - أبو هاني شموط, أبو شموط, هاني شموط

Geschlecht: männlich

Abu Hani SHAMMOUT ist ein ehemaliger syrischer Offizier und Anführer der Fraktion ‚al-Ahdat al-Omariya‘ und zusammen mit russischen Anwerbern für die Rekrutierung syrischer Söldner aus Yalda, Babila und Beit Sahem südlich von Damaskus verantwortlich, die für die russischen Streitkräfte in Libyen und in der Ukraine kämpfen sollen. Er wurde direkt von der Wagner-Gruppe beauftragt, die Rekrutierung von Veteranen zu beaufsichtigen. Er ist daher verantwortlich für Handlungen und politische Maßnahmen, die die territoriale Unversehrtheit, Souveränität und Unabhängigkeit der Ukraine oder die Stabilität oder Sicherheit in der Ukraine untergraben oder bedrohen.

21.7.2022

1178.

Nabeul AL-ABDULLAH (Nabel AL-ABDULLAH, Nabel AL-ABDALLAH, Nabel ABDALLAH, Nabel ABDULLAH) - نابل عبدالله, نابل العبدالله

Funktion: Befehlshaber der nationalen Verteidigungskräfte in der Stadt Suqaylabiyah

Geschlecht: männlich

Nabeul AL-ABDULLAH ist der Befehlshaber der nationalen Verteidigungskräfte in der Stadt Suqaylabiyah. Er hat seit Beginn des russischen Angriffskriegs die Rekrutierung syrischer Söldner für den Kampf an der Seite Russlands in der Ukraine beaufsichtigt. Er ist daher verantwortlich für Handlungen und politische Maßnahmen, die die territoriale Unversehrtheit, Souveränität und Unabhängigkeit der Ukraine oder die Stabilität oder Sicherheit in der Ukraine untergraben oder bedrohen.

21.7.2022

1179.

Simon AL WAKIL (Simon WAKIL, Simon Al WAQIL, Simon WAQIL, Simon AL WAKEEL, Simon WAKEEL) - سيمون الوكيل, سيمون

Funktion: Befehlshaber der nationalen Verteidigungskräfte in der Stadt Maharda

Geschlecht: männlich

Simon AL WAKIL ist ein Befehlshaber der nationalen Verteidigungskräfte in der Stadt Maharda (Hama). Er arbeitet direkt mit dem Kommando der russischen Streitkräfte in Syrien zusammen und ist aktiver Vermittler für die Einsätze zur Rekrutierung für den Kampf in der Ukraine an der Seite Russlands. Er ist daher verantwortlich für Handlungen und politische Maßnahmen, die die territoriale Unversehrtheit, Souveränität und Unabhängigkeit der Ukraine oder die Stabilität oder Sicherheit in der Ukraine untergraben oder bedrohen.

21.7.2022

1180.

Fawaz Mikhail GERGES - فواز ميخائيل جرجس

Funktion: Geschäftsmann, Geschäftsführer der ‚Al Sayyad Company for Guarding and Protection Services‘

Geschlecht: männlich

Fawaz Mikhail Gerges ist Direktor des privaten Sicherheitsunternehmens ‚Al Sayyad Company for Guarding and Protection Services‘, einer im Jahr 2017 gegründeten und von der Wagner-Gruppe in Syrien beaufsichtigten privaten syrischen Sicherheitsgesellschaft, die für den Schutz russischer Interessen (Phosphate, Gas und Sicherung von Erdölstandorten) tätig ist. Er ist verantwortlich für die Rekrutierung von Söldnern für die russischen Streitkräfte in Libyen und der Ukraine. Er ist daher verantwortlich für Handlungen und politische Maßnahmen, die die territoriale Unversehrtheit, Souveränität und Unabhängigkeit der Ukraine oder die Stabilität oder Sicherheit in der Ukraine untergraben oder bedrohen.

21.7.2022

1181.

Yasar Hussein IBRAHIM (Yassar Hussein IBRAHIM, Yassar IBRAHIM) - ياسر حسين ابراهيم

Staatsangehörigkeit: syrisch

Geburtsdatum: 9.4.1983

Geburtsort: Damaskus

Geschlecht: männlich

Yasar Hussein Ibrahim ist Miteigentümer der ‚Al-Sayyad Company for Guarding and Protection Services Ltd.‘, einer im Jahr 2017 gegründeten und von der Wagner-Gruppe in Syrien beaufsichtigten privaten syrischen Sicherheitsgesellschaft, die für den Schutz russischer Interessen (Phosphate, Gas und Sicherung von Erdölstandorten) tätig ist. Das Unternehmen rekrutiert syrische Söldner für Libyen und die Ukraine. Yasar Hussein Ibrahim ist daher verantwortlich für Handlungen oder politische Maßnahmen, die die territoriale Unversehrtheit, die Souveränität und die Unabhängigkeit der Ukraine oder die Stabilität oder Sicherheit in der Ukraine untergraben oder bedrohen bzw. unterstützt derartige Handlungen und politische Maßnahmen oder setzt sie um.

21.7.2022“

Einrichtungen

 

Name

Angaben zur Identifizierung

Begründung

Datum der Aufnahme in die Liste

„102.

Al-Sayyad Company for Guarding and Protection Services Ltd (alias ‚ISIS Hunters”) - شركة الصياد لخدمات الحراسة والحماية

Datum der Gründung: 2017

Hauptsitz: Al Suqaylabiya (Region Hama)

‚Al-Sayyad Company for Guarding and Protection Services Ltd.‘ ist eine im Jahr 2017 gegründete und von der Wagner-Gruppe in Syrien beaufsichtigte private syrische Sicherheitsgesellschaft, die für den Schutz russischer Interessen (Phosphate, Gas und Sicherung von Erdölstandorten) tätig ist. Das Unternehmen, das unter dem Namen ‚ISIS Hunter‘ tätig ist, rekrutiert syrische Söldner für Libyen und die Ukraine. Das Unternehmen ist daher verantwortlich für Handlungen oder politische Maßnahmen, die die territoriale Unversehrtheit, die Souveränität und die Unabhängigkeit der Ukraine oder die Stabilität oder Sicherheit in der Ukraine untergraben oder bedrohen bzw. unterstützt derartige Handlungen und politische Maßnahmen oder setzt sie um.

21.7.2022“


21.7.2022   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 194/8


DURCHFÜHRUNGSVERORDNUNG (EU) 2022/1275 DES RATES

vom 21. Juli 2022

zur Durchführung der Verordnung (EU) Nr. 36/2012 über restriktive Maßnahmen angesichts der Lage in Syrien

DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EU) Nr. 36/2012 des Rates vom 18. Januar 2012 über restriktive Maßnahmen angesichts der Lage in Syrien und zur Aufhebung der Verordnung (EU) Nr. 442/2011 (1), insbesondere auf Artikel 32,

auf Vorschlag des Hohen Vertreters der Union für Außen- und Sicherheitspolitik,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Am 18. Januar 2012 hat der Rat die Verordnung (EU) Nr. 36/2012 angenommen.

(2)

Der Rat ist nach wie vor äußerst besorgt über die Lage in Syrien. Nach mehr als einem Jahrzehnt ist der Konflikt in Syrien noch lange nicht beendet, und das syrische Regime setzt seine Repressionspolitik fort. Ferner leistet das syrische Regime Unterstützung — auch militärische Unterstützung — für die grundlose und ungerechtfertigte militärische Aggression der Russischen Föderation gegen die Ukraine.

(3)

Angesichts des Ernstes der Lage ist der Rat der Ansicht, dass vier Personen und eine Organisation in die in Anhang II der Verordnung (EU) Nr. 36/2012 enthaltene Liste der natürlichen und juristischen Personen, Organisationen und Einrichtungen, die restriktiven Maßnahmen unterliegen, aufgenommen werden sollten.

(4)

Die Verordnung (EU) Nr. 36/2012 sollte daher entsprechend geändert werden —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Anhang II der Verordnung (EU) Nr. 36/2012 wird gemäß dem Anhang der vorliegenden Verordnung geändert.

Artikel 2

Diese Verordnung tritt am Tag ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Geschehen zu Brüssel am 21. Juli 2022.

Im Namen des Rates

Der Präsident

M. BEK


(1)  ABl. L 16 vom 19.1.2012, S. 1.


ANHANG

Anhang II der Verordnung (EU) Nr. 36/2012 wird wie folgt geändert:

1.

Die folgenden Einträge werden in die Liste in Abschnitt A („Personen“) aufgenommen:

 

Name

Angaben zur Identität

Gründe

Zeitpunkt der Aufnahme in die Liste

„323.

Saleh AL-ABDULLAH

(صالح عبدالله )

Geburtsdatum: 1967

Geburtsort: Safita, Tartous, Syrien

Position: Brigadegeneral

Geschlecht: männlich

Saleh AL-ABDULLAH ist Befehlshaber der 16. Brigade, die seit 2020 der Führung der russischen Streitkräfte in Syrien angeschlossen ist. Zuvor war er Stellvertreter von Brigadegeneral Suhail al-Hassan in der 25. Division der syrischen Armee. Er ist an der Rekrutierung von Mitgliedern der 16. Brigade beteiligt, die gemeinsam mit Russland in der Ukraine kämpfen sollen.

In dieser Eigenschaft zählt Saleh AL-ABDULLAH zu den Mitgliedern der syrischen Streitkräfte im Range des ‚Colonel‘ (Oberst) und ranggleichen oder ranghöheren Führungskräften, die nach Mai 2011 im Amt waren.

21.7.2022

324.

Ahmed KHALIL KHALIL

(alias Ahmed KHALIL)

(احمد خليل خليل)

Geschlecht: männlich

Ahmed KHALIL KHALIL ist Miteigentümer von Sanad Protection and Security Services, einem 2017 gegründeten und von der Wagner-Gruppe in Syrien kontrollierten syrischen privaten Sicherheitsunternehmen, das zum Schutz russischer Interessen (Phosphat, Gas und Sicherung von Ölfeldern) in Syrien tätig ist. Die Ausbeutung der natürlichen Ressourcen verschafft dem syrischen Regime Einnahmen. Darüber hinaus wirkt das Unternehmen an der Rekrutierung syrischer Söldner für den Einsatz in Libyen und der Ukraine mit.

Als solcher ist Ahmed KHALIL KHALIL Unterstützer und Nutznießer des syrischen Regimes.

21.7.2022

325.

Nasser Deeb DEEB

(alias Nasser Dhib, Nasser Dib, Nasser Deeb)

(ناصر ديب )

Geschlecht: männlich

Nasser Deeb DEEB ist Miteigentümer von Sanad Protection and Security Services, einem 2017 gegründeten und von der Wagner-Gruppe kontrollierten syrischen privaten Sicherheitsunternehmen, das zum Schutz russischer Interessen (Phosphat, Gas und Sicherung von Ölfeldern) in Syrien tätig ist. Die Ausbeutung der natürlichen Ressourcen verschafft dem syrischen Regime Einnahmen. Darüber hinaus ist er Miteigentümer des Unternehmens Ella Services, zusammen mit Khodr Ali Taher.

In dieser Eigenschaft ist Nasser Deeb DEEB Unterstützer und Nutznießer des syrischen Regimes.

21.7.2022

326.

Issam SHAMMOUT

(alias Mohammed Issam Shammout, Mohamed Essam Shammout, Muhammad Issam Shammout, Muhammad Essam Shammout)

(محمد عصام شموط)

Geburtsdatum: 1971

Geburtsort: Damaskus, Syrien

Geschlecht: männlich

Issam SHAMMOUT ist Eigentümer und Vorstandsvorsitzender der Fluggesellschaft ‚Cham Wings‘ und Leiter der Shammout-Gruppe, die in den Sektoren Automobilindustrie, Stahl, Luftfahrt, Speditionswesen, Bauwesen und Immobilien tätig ist.

In dieser Eigenschaft ist Issam SHAMMOUT ein führender Geschäftsmann, der in Syrien tätig ist.

21.7.2022“

2.

Der folgende Eintrag wird in die Liste in Abschnitt B („Organisationen“) aufgenommen:

 

Name

Angaben zur Identität

Gründe

Zeitpunkt der Aufnahme in die Liste

„82.

Sanad Protection and Security Services

(الأمنية شركة سند للحر سات والخدمات)

Art der Organisation: Limited Liability Company (Gesellschaft mit beschränkter Haftung)

Gründungsdatum: 22. Oktober 2017

Hauptsitz: Damaskus

Sanad Protection and Security Services ist ein 2017 gegründetes und von der Wagner-Gruppe in Syrien kontrolliertes syrisches privates Sicherheitsunternehmen, das zum Schutz russischer Interessen (Phosphat, Gas und Sicherung von Ölfeldern) in Syrien tätig ist. Die Ausbeutung der natürlichen Ressourcen verschafft dem syrischen Regime Einnahmen. Darüber hinaus wirkt das Unternehmen an der Rekrutierung syrischer Söldner für den Einsatz in Libyen und der Ukraine mit. Als solches ist das Unternehmen Unterstützer und Nutznießer des Regimes.

21.7.2022“


BESCHLÜSSE

21.7.2022   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 194/11


BESCHLUSS (GASP) 2022/1276 DES RATES

vom 21. Juli 2022

zur Änderung des Beschlusses 2014/145/GASP über restriktive Maßnahmen angesichts von Handlungen, die die territoriale Unversehrtheit, Souveränität und Unabhängigkeit der Ukraine untergraben oder bedrohen

DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —

gestützt auf den Vertrag über die Europäische Union, insbesondere auf Artikel 29,

auf Vorschlag des Hohen Vertreters der Union für Außen- und Sicherheitspolitik,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Der Rat hat am 17. März 2014 den Beschluss 2014/145/GASP (1) angenommen.

(2)

Die Union unterstützt nach wie vor uneingeschränkt die Souveränität und territoriale Unversehrtheit der Ukraine und verurteilt weiterhin Handlungen und politische Maßnahmen, die die territoriale Unversehrtheit der Ukraine untergraben.

(3)

Das syrische Regime unterstützt, auch militärisch, den grundlosen und ungerechtfertigten Angriffskrieg Russlands gegen die Ukraine. Angesichts der sehr ernsten Lage ist der Rat der Ansicht, dass sechs Personen und eine Organisation, die an der Rekrutierung syrischer Söldner für den Kampf in der Ukraine an der Seite der russischen Truppen beteiligt sind, in die im Anhang des Beschlusses 2014/145/GASP enthaltene Liste der Personen, Organisationen und Einrichtungen, gegen die restriktive Maßnahmen verhängt wurden, aufgenommen werden sollten.

(4)

Der Beschluss 2014/145/GASP sollte daher entsprechend geändert werden —

HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN:

Artikel 1

Der Anhang des Beschlusses 2014/145/GASP wird gemäß dem Anhang dieses Beschlusses geändert.

Artikel 2

Dieser Beschluss tritt am Tag seiner Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Geschehen zu Brüssel am 21. Juli 2022.

Im Namen des Rates

Der Präsident

M. BEK


(1)  Beschluss 2014/145/GASP des Rates vom 17. März 2014 über restriktive Maßnahmen angesichts von Handlungen, die die territoriale Unversehrtheit, Souveränität und Unabhängigkeit der Ukraine untergraben oder bedrohen (ABl. L 78 vom 17.3.2014, S. 16).


ANHANG

Die folgenden Personen und die folgende Organisation werden in die Liste der Personen, Organisationen und Einrichtungen im Anhang des Beschlusses 2014/145/GASP aufgenommen:

Personen

 

Name

Angaben zur Identifizierung

Begründung

Datum der Aufnahme in die Liste

„1176.

Muhammad AL-SALTI (Muhamad AL-SALTI, Akram Muhammad AL-SALTI, Muhammad SALTI) - محمد السلطي, أكرم السلطي, أكرم محمد السلطي, محمد

Staatsangehörigkeit: syrisch

Funktion: Oberbefehlshaber der ‚Palästinensischen Befreiungsarmee‘

Geschlecht: männlich

Muhammad AL-SALTI ist der Oberbefehlshaber der ‚palästinensischen Befreiungsarmee‘ und rekrutiert Palästinenser, um an der Seite Russlands in der Ukraine zu kämpfen. Er ist daher verantwortlich für Handlungen und politische Maßnahmen, die die territoriale Unversehrtheit, Souveränität und Unabhängigkeit der Ukraine oder die Stabilität oder Sicherheit in der Ukraine untergraben oder bedrohen.

21.7.2022

1177.

Abu Hani SHAMMOUT (Abu Hani SHAMOUT, Abu SHAMMOUT, Hani SHAMMOUT) - أبو هاني شموط, أبو شموط, هاني شموط

Geschlecht: männlich

Abu Hani SHAMMOUT ist ein ehemaliger syrischer Offizier und Anführer der Fraktion ‚al-Ahdat al-Omariya‘ und zusammen mit russischen Anwerbern für die Rekrutierung syrischer Söldner aus Yalda, Babila und Beit Sahem südlich von Damaskus verantwortlich, die für die russischen Streitkräfte in Libyen und in der Ukraine kämpfen sollen. Er wurde direkt von der Wagner-Gruppe beauftragt, die Rekrutierung von Veteranen zu beaufsichtigen. Er ist daher verantwortlich für Handlungen und politische Maßnahmen, die die territoriale Unversehrtheit, Souveränität und Unabhängigkeit der Ukraine oder die Stabilität oder Sicherheit in der Ukraine untergraben oder bedrohen.

21.7.2022

1178.

Nabeul AL-ABDULLAH (Nabel AL-ABDULLAH, Nabel AL-ABDALLAH, Nabel ABDALLAH, Nabel ABDULLAH) - نابل عبدالله, نابل العبدالله

Funktion: Befehlshaber der nationalen Verteidigungskräfte in der Stadt Suqaylabiyah

Geschlecht: männlich

Nabeul AL-ABDULLAH ist der Befehlshaber der nationalen Verteidigungskräfte in der Stadt Suqaylabiyah. Er hat seit Beginn des russischen Angriffskriegs die Rekrutierung syrischer Söldner für den Kampf an der Seite Russlands in der Ukraine beaufsichtigt. Er ist daher verantwortlich für Handlungen und politische Maßnahmen, die die territoriale Unversehrtheit, Souveränität und Unabhängigkeit der Ukraine oder die Stabilität oder Sicherheit in der Ukraine untergraben oder bedrohen.

21.7.2022

1179.

Simon AL WAKIL (Simon WAKIL, Simon Al WAQIL, Simon WAQIL, Simon AL WAKEEL, Simon WAKEEL) - سيمون الوكيل, سيمون

Funktion: Befehlshaber der nationalen Verteidigungskräfte in der Stadt Maharda

Geschlecht: männlich

Simon AL WAKIL ist ein Befehlshaber der nationalen Verteidigungskräfte in der Stadt Maharda (Hama). Er arbeitet direkt mit dem Kommando der russischen Streitkräfte in Syrien zusammen und ist aktiver Vermittler für die Einsätze zur Rekrutierung für den Kampf in der Ukraine an der Seite Russlands. Er ist daher verantwortlich für Handlungen und politische Maßnahmen, die die territoriale Unversehrtheit, Souveränität und Unabhängigkeit der Ukraine oder die Stabilität oder Sicherheit in der Ukraine untergraben oder bedrohen.

21.7.2022

1180.

Fawaz Mikhail GERGES - فواز ميخائيل جرجس

Funktion: Geschäftsmann, Geschäftsführer der ‚Al Sayyad Company for Guarding and Protection Services‘

Geschlecht: männlich

Fawaz Mikhail Gerges ist Direktor des privaten Sicherheitsunternehmens ‚Al Sayyad Company for Guarding and Protection Services‘, einer im Jahr 2017 gegründeten und von der Wagner-Gruppe in Syrien beaufsichtigten privaten syrischen Sicherheitsgesellschaft, die für den Schutz russischer Interessen (Phosphate, Gas und Sicherung von Erdölstandorten) tätig ist. Er ist verantwortlich für die Rekrutierung von Söldnern für die russischen Streitkräfte in Libyen und der Ukraine. Er ist daher verantwortlich für Handlungen und politische Maßnahmen, die die territoriale Unversehrtheit, Souveränität und Unabhängigkeit der Ukraine oder die Stabilität oder Sicherheit in der Ukraine untergraben oder bedrohen.

21.7.2022

1181.

Yasar Hussein IBRAHIM (Yassar Hussein IBRAHIM, Yassar IBRAHIM) - ياسر حسين ابراهيم

Staatsangehörigkeit: syrisch

Geburtsdatum: 9.4.1983

Geburtsort: Damaskus

Geschlecht: männlich

Yasar Hussein Ibrahim ist Miteigentümer der ‚Al-Sayyad Company for Guarding and Protection Services Ltd.‘, einer im Jahr 2017 gegründeten und von der Wagner-Gruppe in Syrien beaufsichtigten privaten syrischen Sicherheitsgesellschaft, die für den Schutz russischer Interessen (Phosphate, Gas und Sicherung von Erdölstandorten) tätig ist. Das Unternehmen rekrutiert syrische Söldner für Libyen und die Ukraine. Yasar Hussein Ibrahim ist daher verantwortlich für Handlungen oder politische Maßnahmen, die die territoriale Unversehrtheit, die Souveränität und die Unabhängigkeit der Ukraine oder die Stabilität oder Sicherheit in der Ukraine untergraben oder bedrohen bzw. unterstützt derartige Handlungen und politische Maßnahmen oder setzt sie um.

21.7.2022“

Organisationen

 

Name

Angaben zur Identifizierung

Begründung

Datum der Aufnahme in die Liste

„102.

Al-Sayyad Company for Guarding and Protection Services Ltd (alias ‚ISIS Hunters”) - شركة الصياد لخدمات الحراسة والحماية

Datum der Gründung: 2017

Hauptsitz: Al Suqaylabiya (Region Hama)

‚Al-Sayyad Company for Guarding and Protection Services Ltd.‘ ist eine im Jahr 2017 gegründete und von der Wagner-Gruppe in Syrien beaufsichtigte private syrische Sicherheitsgesellschaft, die für den Schutz russischer Interessen (Phosphate, Gas und Sicherung von Erdölstandorten) tätig ist. Das Unternehmen, das unter dem Namen ‚ISIS Hunter‘ tätig ist, rekrutiert syrische Söldner für Libyen und die Ukraine. Das Unternehmen ist daher verantwortlich für Handlungen oder politische Maßnahmen, die die territoriale Unversehrtheit, die Souveränität und die Unabhängigkeit der Ukraine oder die Stabilität oder Sicherheit in der Ukraine untergraben oder bedrohen bzw. unterstützt derartige Handlungen und politische Maßnahmen oder setzt sie um.

21.7.2022“


21.7.2022   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 194/15


DURCHFÜHRUNGSBESCHLUSS (GASP) 2022/1277 DES RATES

vom 21. Juli 2022

zur Durchführung des Beschlusses 2013/255/GASP über restriktive Maßnahmen gegen Syrien

DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —

gestützt auf den Vertrag über die Europäische Union, insbesondere auf Artikel 31 Absatz 2,

gestützt auf den Beschluss 2013/255/GASP des Rates vom 31. Mai 2013 über restriktive Maßnahmen gegen Syrien (1), insbesondere auf Artikel 30 Absatz 1,

auf Vorschlag des Hohen Vertreters der Union für Außen- und Sicherheitspolitik,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Am 31. Mai 2013 hat der Rat den Beschluss 2013/255/GASP angenommen.

(2)

Der Rat ist nach wie vor äußerst besorgt über die Lage in Syrien. Nach mehr als einem Jahrzehnt ist der Konflikt in Syrien noch lange nicht beendet, und das syrische Regime setzt seine Repressionspolitik fort. Ferner leistet das syrische Regime Unterstützung — auch militärische Unterstützung — für die grundlose und ungerechtfertigte militärische Aggression der Russischen Föderation gegen die Ukraine.

(3)

Angesichts des Ernstes der Lage ist der Rat der Ansicht, dass vier Personen und eine Organisation in die in Anhang I des Beschlusses 2013/255/GASP enthaltene Liste der natürlichen und juristischen Personen, Organisationen und Einrichtungen, die restriktiven Maßnahmen unterliegen, aufgenommen werden sollten.

(4)

Der Beschluss 2013/255/GASP sollte daher entsprechend geändert werden —

HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN:

Artikel 1

Anhang I des Beschlusses 2013/255/GASP wird gemäß dem Anhang des vorliegenden Beschlusses geändert.

Artikel 2

Dieser Beschluss tritt am Tag seiner Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Geschehen zu Brüssel am 21. Juli 2022.

Im Namen des Rates

Der Präsident

M. BEK


(1)  ABl. L 147 vom 1.6.2013, S. 14.


ANHANG

Anhang I des Beschlusses 2013/255/GASP wird wie folgt geändert:

1.

Die folgenden Einträge werden in die Liste in Abschnitt A („Personen“) aufgenommen:

 

Name

Angaben zur Identität

Gründe

Zeitpunkt der Aufnahme in die Liste

„323.

Saleh AL-ABDULLAH

(صالح عبدالله )

Geburtsdatum: 1967

Geburtsort: Safita, Tartous, Syrien

Position: Brigadegeneral

Geschlecht: männlich

Saleh AL-ABDULLAH ist Befehlshaber der 16. Brigade, die seit 2020 der Führung der russischen Streitkräfte in Syrien angeschlossen ist. Zuvor war er Stellvertreter von Brigadegeneral Suhail al-Hassan in der 25. Division der syrischen Armee. Er ist an der Rekrutierung von Mitgliedern der 16. Brigade beteiligt, die gemeinsam mit Russland in der Ukraine kämpfen sollen.

In dieser Eigenschaft zählt Saleh AL-ABDULLAH zu den Mitgliedern der syrischen Streitkräfte im Range des ‚Colonel‘ (Oberst) und ranggleichen oder ranghöheren Führungskräften, die nach Mai 2011 im Amt waren.

21.7.2022

324.

Ahmed KHALIL KHALIL

(alias Ahmed KHALIL)

(احمد خليل خليل)

Geschlecht: männlich

Ahmed KHALIL KHALIL ist Miteigentümer von Sanad Protection and Security Services, einem 2017 gegründeten und von der Wagner-Gruppe in Syrien kontrollierten syrischen privaten Sicherheitsunternehmen, das zum Schutz russischer Interessen (Phosphat, Gas und Sicherung von Ölfeldern) in Syrien tätig ist. Die Ausbeutung der natürlichen Ressourcen verschafft dem syrischen Regime Einnahmen. Darüber hinaus wirkt das Unternehmen an der Rekrutierung syrischer Söldner für den Einsatz in Libyen und der Ukraine mit.

Als solcher ist Ahmed KHALIL KHALIL Unterstützer und Nutznießer des syrischen Regimes.

21.7.2022

325.

Nasser Deeb DEEB

(alias Nasser Dhib, Nasser Dib, Nasser Deeb)

(ناصر ديب)

Geschlecht: männlich

Nasser Deeb DEEB ist Miteigentümer von Sanad Protection and Security Services, einem 2017 gegründeten und von der Wagner-Gruppe kontrollierten syrischen privaten Sicherheitsunternehmen, das zum Schutz russischer Interessen (Phosphat, Gas und Sicherung von Ölfeldern) in Syrien tätig ist. Die Ausbeutung der natürlichen Ressourcen verschafft dem syrischen Regime Einnahmen. Darüber hinaus ist er Miteigentümer des Unternehmens Ella Services, zusammen mit Khodr Ali Taher.

In dieser Eigenschaft ist Nasser Deeb DEEB Unterstützer und Nutznießer des syrischen Regimes.

21.7.2022

326.

Issam SHAMMOUT

(alias Mohammed Issam Shammout, Mohamed Essam Shammout, Muhammad Issam Shammout, Muhammad Essam Shammout)

(محمد عصام شموط)

Geburtsdatum: 1971

Geburtsort: Damaskus, Syrien

Geschlecht: männlich

Issam SHAMMOUT ist Eigentümer und Vorstandsvorsitzender der Fluggesellschaft ‚Cham Wings‘ und Leiter der Shammout-Gruppe, die in den Sektoren Automobilindustrie, Stahl, Luftfahrt, Speditionswesen, Bauwesen und Immobilien tätig ist.

In dieser Eigenschaft ist Issam SHAMMOUT ein führender Geschäftsmann, der in Syrien tätig ist.

21.7.2022“

2.

Der folgende Eintrag wird in die Liste in Abschnitt B („Organisationen“) aufgenommen:

 

Name

Angaben zur Identität

Gründe

Zeitpunkt der Aufnahme in die Liste

„82.

Sanad Protection and Security Services

(شركة سند للحرسات والخدمات الأمنية)

Art der Organisation: Limited Liability Company (Gesellschaft mit beschränkter Haftung)

Gründungsdatum: 22. Oktober 2017

Hauptsitz: Damaskus

Sanad Protection and Security Services ist ein 2017 gegründetes und von der Wagner-Gruppe in Syrien kontrolliertes syrisches privates Sicherheitsunternehmen, das zum Schutz russischer Interessen (Phosphat, Gas und Sicherung von Ölfeldern) in Syrien tätig ist. Die Ausbeutung der natürlichen Ressourcen verschafft dem syrischen Regime Einnahmen. Darüber hinaus wirkt das Unternehmen an der Rekrutierung syrischer Söldner für den Einsatz in Libyen und der Ukraine mit. Als solches ist das Unternehmen Unterstützer und Nutznießer des syrischen Regimes.

21.7.2022“