ISSN 1977-0642 |
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Amtsblatt der Europäischen Union |
L 194 |
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Ausgabe in deutscher Sprache |
Rechtsvorschriften |
65. Jahrgang |
Inhalt |
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II Rechtsakte ohne Gesetzescharakter |
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VERORDNUNGEN |
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BESCHLÜSSE |
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DE |
Bei Rechtsakten, deren Titel in magerer Schrift gedruckt sind, handelt es sich um Rechtsakte der laufenden Verwaltung im Bereich der Agrarpolitik, die normalerweise nur eine begrenzte Geltungsdauer haben. Rechtsakte, deren Titel in fetter Schrift gedruckt sind und denen ein Sternchen vorangestellt ist, sind sonstige Rechtsakte. |
II Rechtsakte ohne Gesetzescharakter
VERORDNUNGEN
21.7.2022 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
L 194/1 |
VERORDNUNG (EU) 2022/1273 DES RATES
vom 21. Juli 2022
zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 269/2014 über restriktive Maßnahmen angesichts von Handlungen, die die territoriale Unversehrtheit, Souveränität und Unabhängigkeit der Ukraine untergraben oder bedrohen
DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —
gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union, insbesondere auf Artikel 215,
gestützt auf den Beschluss 2014/145/GASP des Rates vom 17. März 2014 über restriktive Maßnahmen angesichts von Handlungen, die die territoriale Unversehrtheit, Souveränität und Unabhängigkeit der Ukraine untergraben oder bedrohen (1),
auf gemeinsamen Vorschlag des Hohen Vertreters der Union für Außen- und Sicherheitspolitik und der Europäischen Kommission,
in Erwägung nachstehender Gründe:
(1) |
Mit der Verordnung (EU) Nr. 269/2014 des Rates (2) werden die im Beschluss 2014/145/GASP vorgesehenen restriktiven Maßnahmen umgesetzt. |
(2) |
Am 21. Juli 2022 hat der Rat den Beschluss (GASP) 2022/1272 (3) zur Änderung des Beschlusses 2014/145/GASP angenommen, mit dem er eine weitere Ausnahme in Bezug auf das Einfrieren von Vermögenswerten und das Verbot, benannten Personen und Einrichtungen Gelder und wirtschaftliche Ressourcen zur Verfügung zu stellen, einführte, um es zu ermöglichen, Ereignisse, die voraussichtlich schwerwiegende und wesentliche Auswirkungen auf die menschliche Gesundheit und Sicherheit oder die Umwelt haben werden, dringend abzuwenden oder einzudämmen. |
(3) |
Angesichts der Entschlossenheit der Union zur Vermeidung und Bekämpfung von Ernährungsunsicherheit in der Welt sowie um Störungen der Zahlungswege für landwirtschaftliche Erzeugnisse zu vermeiden, wird mit dem Beschluss (GASP) 2022/1272 auch eine Ausnahme vom Einfrieren von Vermögenswerten und dem Verbot, benannten Banken Gelder und wirtschaftliche Ressourcen zur Verfügung zu stellen, eingeführt. |
(4) |
Der Beschluss (GASP) 2022/1272 führt auch eine Ausnahme vom Einfrieren von Vermögenswerten und dem Verbot, Gelder und wirtschaftliche Ressourcen zur Verfügung zu stellen, für die geordnete Abwicklung von Geschäften, einschließlich Korrespondenzbankbeziehungen, mit einer benannten Bank ein. |
(5) |
Um eine wirksame und einheitliche Durchführung der Verordnung (EU) Nr. 269/2014 zu gewährleisten sowie angesichts der erhöhten Komplexität der Systeme zur Umgehung der Sanktionen, die diese Durchführung behindern, ist es erforderlich, benannte Personen und Einrichtungen, die über Vermögenswerte innerhalb des Hoheitsgebiets eines Mitgliedstaats verfügen, zu verpflichten, diese Vermögenswerte zu melden und bei der Überprüfung dieser Meldungen mit der zuständigen Behörde zusammenzuarbeiten. Außerdem ist es angebracht, die Bestimmungen über die Meldepflichten für Wirtschaftsbeteiligte der Union zu verschärfen, um Verstöße gegen das Einfrieren von Vermögenswerten und dessen Umgehung zu begrenzen. Ein Verstoß gegen diese Verpflichtung würde eine Umgehung des Einfrierens von Vermögenswerten darstellen und Strafen nach sich ziehen, wenn die Voraussetzung für die Verhängung solcher Strafen nach den anwendbaren nationalen Vorschriften und Verfahren erfüllt sind. |
(6) |
Diese Verordnung sollte im Einklang mit den in der Charta der Grundrechte der Europäischen Union anerkannten Rechten und Grundsätzen angewendet werden, insbesondere im Einklang mit dem Eigentumsrecht, dem Recht auf einen wirksamen Rechtsbehelf und ein unparteiisches Gericht, der Achtung des Privat- und Familienlebens, dem Schutz personenbezogener Daten sowie insbesondere der Verschwiegenheitspflicht eines Rechtsanwalts gegenüber seinen Mandanten. |
(7) |
Diese Änderungen fallen in den Anwendungsbereich des Vertrags, so dass, insbesondere zur Gewährleistung ihrer einheitlichen Anwendung in allen Mitgliedstaaten, der Erlass von Rechtsvorschriften auf Unionsebene erforderlich ist. |
(8) |
Die Verordnung (EU) Nr. 269/2014 sollte daher entsprechend geändert werden — |
HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:
Artikel 1
Die Verordnung (EU) Nr. 269/2014 wird wie folgt geändert:
1. |
Artikel 6b wird wie folgt geändert:
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2. |
Die folgenden Artikel werden eingefügt: „Artikel 6d (1) Abweichend von Artikel 2 können die zuständigen Behörden eines Mitgliedstaats unter ihnen geeignet erscheinenden Bedingungen die Freigabe bestimmter eingefrorener wirtschaftlicher Ressourcen genehmigen, nachdem sie festgestellt haben, dass
(2) Der betreffende Mitgliedstaat unterrichtet die anderen Mitgliedstaaten und die Kommission über jede nach Absatz 1 erteilte Genehmigung innerhalb von zwei Wochen nach deren Erteilung. Artikel 6e (1) Abweichend von Artikel 2 können die zuständigen Behörden eines Mitgliedstaats die Freigabe bestimmter eingefrorener Gelder oder wirtschaftlicher Ressourcen, die den in Anhang I unter den Eintragsnummern 53, 54, 55, 79, 80, 81, 82 und 108 aufgeführten Einrichtungen gehören, oder die Bereitstellung bestimmter Gelder oder wirtschaftlicher Ressourcen an diese Einrichtungen unter den zuständigen Behörden geeignet erscheinenden Bedingungen genehmigen, nachdem sie festgestellt haben, dass diese Gelder oder wirtschaftlichen Ressourcen für den Kauf, die Einfuhr oder den Transport von landwirtschaftlichen Erzeugnissen und Lebensmitteln, einschließlich Weizen und Düngemitteln, erforderlich sind. (2) Der betreffende Mitgliedstaat unterrichtet die anderen Mitgliedstaaten und die Kommission über jede nach Absatz 1 erteilte Genehmigung innerhalb von zwei Wochen nach deren Erteilung.“ |
3. |
Artikel 8 wird wie folgt geändert:
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4. |
Artikel 9 erhält folgende Fassung: „Artikel 9 (1) Es ist verboten, wissentlich und vorsätzlich an Tätigkeiten teilzunehmen, mit denen die Umgehung der Maßnahmen nach Artikel 2 bezweckt oder bewirkt wird. (2) Die in Anhang I aufgeführten natürlichen oder juristischen Personen, Einrichtungen und Organisationen sind verpflichtet,
(3) Die Nichteinhaltung von Absatz 2 wird als Teilnahme an Tätigkeiten nach Absatz 1, mit denen die Umgehung der Maßnahmen nach Artikel 2 bezweckt oder bewirkt wird, angesehen. (4) Der betreffende Mitgliedstaat unterrichtet die Kommission innerhalb von zwei Wochen über die nach Absatz 2 Buchstabe a erhaltenen Informationen. (5) Die Verpflichtung nach Absatz 2 Buchstabe a gilt vor dem 1. Januar 2023 nicht in Bezug auf Gelder oder wirtschaftliche Ressourcen, die sich in einem Mitgliedstaat befinden, der im Rahmen des nationalen Rechts vor dem 21. Juli 2022 eine vergleichbare Meldepflicht vorgesehen hat. (6) Die nach diesem Artikel übermittelten oder entgegengenommenen Informationen dürfen nur für die Zwecke verwendet werden, für die sie übermittelt oder entgegengenommen wurden. (7) Die Verarbeitung personenbezogener Daten erfolgt im Einklang mit der vorliegenden Verordnung, der Verordnung (EU) 2016/679 und der Verordnung (EU) 2018/1725 des Europäischen Parlaments und des Rates und nur insoweit, als es für die Anwendung der vorliegenden Verordnung erforderlich ist.“ |
Artikel 2
Diese Verordnung tritt am Tag ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.
Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.
Geschehen zu Brüssel am 21. Juli 2022.
Im Namen des Rates
Der Präsident
M. BEK
(1) ABl. L 78 vom 17.3.2014, S. 16.
(2) Verordnung (EU) Nr. 269/2014 des Rates vom 17. März 2014 über restriktive Maßnahmen angesichts von Handlungen, die die territoriale Unversehrtheit, Souveränität und Unabhängigkeit der Ukraine untergraben oder bedrohen (ABl. L 78 vom 17.3.2014, S. 6).
(3) Beschluss (GASP) 2022/1272 des Rates vom 21. Juli 2022 zur Änderung des Beschlusses 2014/145/GASP über restriktive Maßnahmen angesichts von Handlungen, die die territoriale Unversehrtheit, Souveränität und Unabhängigkeit der Ukraine untergraben oder bedrohen (ABl. L 193 vom 21.7.2022).
21.7.2022 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
L 194/5 |
DURCHFÜHRUNGSVERORDNUNG (EU) 2022/1274 DES RATES
vom 21. Juli 2022
zur Durchführung der Verordnung (EU) Nr. 269/2014 über restriktive Maßnahmen angesichts von Handlungen, die die territoriale Unversehrtheit, Souveränität und Unabhängigkeit der Ukraine untergraben oder bedrohen
DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —
gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,
gestützt auf die Verordnung (EU) Nr. 269/2014 des Rates vom 17. März 2014 über restriktive Maßnahmen angesichts von Handlungen, die die territoriale Unversehrtheit, Souveränität und Unabhängigkeit der Ukraine untergraben oder bedrohen (1), insbesondere auf Artikel 14 Absatz 1,
auf Vorschlag des Hohen Vertreters der Union für Außen- und Sicherheitspolitik,
in Erwägung nachstehender Gründe:
(1) |
Der Rat hat am 17. März 2014 die Verordnung (EU) Nr. 269/2014 angenommen. |
(2) |
Die Union unterstützt nach wie vor uneingeschränkt die Souveränität und territoriale Unversehrtheit der Ukraine und verurteilt weiterhin Handlungen und politische Maßnahmen, die die territoriale Unversehrtheit der Ukraine untergraben. |
(3) |
Das syrische Regime unterstützt, auch militärisch, den grundlosen und ungerechtfertigten Angriffskrieg Russlands gegen die Ukraine. Angesichts der sehr ernsten Lage ist der Rat der Ansicht, dass sechs Personen und eine Einrichtung, die an der Rekrutierung syrischer Söldner für den Kampf in der Ukraine an der Seite der russischen Truppen beteiligt sind, in die in Anhang I der Verordnung (EU) Nr. 269/2014 enthaltene Liste der natürlichen und juristischen Personen, Einrichtungen und Organisationen, gegen die restriktive Maßnahmen verhängt wurden, aufgenommen werden sollten. |
(4) |
Die Verordnung (EU) Nr. 269/2014 sollte daher entsprechend geändert werden — |
HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:
Artikel 1
Der Anhang I der Verordnung (EU) Nr. 269/2014 wird gemäß dem Anhang der vorliegenden Verordnung geändert.
Artikel 2
Diese Verordnung tritt am Tag ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.
Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.
Geschehen zu Brüssel am 21. Juli 2022.
Im Namen des Rates
Der Präsident
M. BEK
ANHANG
Die folgenden Personen und die folgende Einrichtung werden in die Liste der natürlichen und juristischen Personen, Einrichtungen und Organisationen in Anhang I der Verordnung (EU) Nr. 269/2014 aufgenommen:
Personen
|
Name |
Angaben zur Identifizierung |
Begründung |
Datum der Aufnahme in die Liste |
„1176. |
Muhammad AL-SALTI (Muhamad AL-SALTI, Akram Muhammad AL-SALTI, Muhammad SALTI) - محمد السلطي, أكرم السلطي, أكرم محمد السلطي, محمد |
Staatsangehörigkeit: syrisch Funktion: Oberbefehlshaber der ‚Palästinensischen Befreiungsarmee‘ Geschlecht: männlich |
Muhammad AL-SALTI ist der Oberbefehlshaber der ‚palästinensischen Befreiungsarmee‘ und rekrutiert Palästinenser, um an der Seite Russlands in der Ukraine zu kämpfen. Er ist daher verantwortlich für Handlungen und politische Maßnahmen, die die territoriale Unversehrtheit, Souveränität und Unabhängigkeit der Ukraine oder die Stabilität oder Sicherheit in der Ukraine untergraben oder bedrohen. |
21.7.2022 |
1177. |
Abu Hani SHAMMOUT (Abu Hani SHAMOUT, Abu SHAMMOUT, Hani SHAMMOUT) - أبو هاني شموط, أبو شموط, هاني شموط |
Geschlecht: männlich |
Abu Hani SHAMMOUT ist ein ehemaliger syrischer Offizier und Anführer der Fraktion ‚al-Ahdat al-Omariya‘ und zusammen mit russischen Anwerbern für die Rekrutierung syrischer Söldner aus Yalda, Babila und Beit Sahem südlich von Damaskus verantwortlich, die für die russischen Streitkräfte in Libyen und in der Ukraine kämpfen sollen. Er wurde direkt von der Wagner-Gruppe beauftragt, die Rekrutierung von Veteranen zu beaufsichtigen. Er ist daher verantwortlich für Handlungen und politische Maßnahmen, die die territoriale Unversehrtheit, Souveränität und Unabhängigkeit der Ukraine oder die Stabilität oder Sicherheit in der Ukraine untergraben oder bedrohen. |
21.7.2022 |
1178. |
Nabeul AL-ABDULLAH (Nabel AL-ABDULLAH, Nabel AL-ABDALLAH, Nabel ABDALLAH, Nabel ABDULLAH) - نابل عبدالله, نابل العبدالله |
Funktion: Befehlshaber der nationalen Verteidigungskräfte in der Stadt Suqaylabiyah Geschlecht: männlich |
Nabeul AL-ABDULLAH ist der Befehlshaber der nationalen Verteidigungskräfte in der Stadt Suqaylabiyah. Er hat seit Beginn des russischen Angriffskriegs die Rekrutierung syrischer Söldner für den Kampf an der Seite Russlands in der Ukraine beaufsichtigt. Er ist daher verantwortlich für Handlungen und politische Maßnahmen, die die territoriale Unversehrtheit, Souveränität und Unabhängigkeit der Ukraine oder die Stabilität oder Sicherheit in der Ukraine untergraben oder bedrohen. |
21.7.2022 |
1179. |
Simon AL WAKIL (Simon WAKIL, Simon Al WAQIL, Simon WAQIL, Simon AL WAKEEL, Simon WAKEEL) - سيمون الوكيل, سيمون |
Funktion: Befehlshaber der nationalen Verteidigungskräfte in der Stadt Maharda Geschlecht: männlich |
Simon AL WAKIL ist ein Befehlshaber der nationalen Verteidigungskräfte in der Stadt Maharda (Hama). Er arbeitet direkt mit dem Kommando der russischen Streitkräfte in Syrien zusammen und ist aktiver Vermittler für die Einsätze zur Rekrutierung für den Kampf in der Ukraine an der Seite Russlands. Er ist daher verantwortlich für Handlungen und politische Maßnahmen, die die territoriale Unversehrtheit, Souveränität und Unabhängigkeit der Ukraine oder die Stabilität oder Sicherheit in der Ukraine untergraben oder bedrohen. |
21.7.2022 |
1180. |
Fawaz Mikhail GERGES - فواز ميخائيل جرجس |
Funktion: Geschäftsmann, Geschäftsführer der ‚Al Sayyad Company for Guarding and Protection Services‘ Geschlecht: männlich |
Fawaz Mikhail Gerges ist Direktor des privaten Sicherheitsunternehmens ‚Al Sayyad Company for Guarding and Protection Services‘, einer im Jahr 2017 gegründeten und von der Wagner-Gruppe in Syrien beaufsichtigten privaten syrischen Sicherheitsgesellschaft, die für den Schutz russischer Interessen (Phosphate, Gas und Sicherung von Erdölstandorten) tätig ist. Er ist verantwortlich für die Rekrutierung von Söldnern für die russischen Streitkräfte in Libyen und der Ukraine. Er ist daher verantwortlich für Handlungen und politische Maßnahmen, die die territoriale Unversehrtheit, Souveränität und Unabhängigkeit der Ukraine oder die Stabilität oder Sicherheit in der Ukraine untergraben oder bedrohen. |
21.7.2022 |
1181. |
Yasar Hussein IBRAHIM (Yassar Hussein IBRAHIM, Yassar IBRAHIM) - ياسر حسين ابراهيم |
Staatsangehörigkeit: syrisch Geburtsdatum: 9.4.1983 Geburtsort: Damaskus Geschlecht: männlich |
Yasar Hussein Ibrahim ist Miteigentümer der ‚Al-Sayyad Company for Guarding and Protection Services Ltd.‘, einer im Jahr 2017 gegründeten und von der Wagner-Gruppe in Syrien beaufsichtigten privaten syrischen Sicherheitsgesellschaft, die für den Schutz russischer Interessen (Phosphate, Gas und Sicherung von Erdölstandorten) tätig ist. Das Unternehmen rekrutiert syrische Söldner für Libyen und die Ukraine. Yasar Hussein Ibrahim ist daher verantwortlich für Handlungen oder politische Maßnahmen, die die territoriale Unversehrtheit, die Souveränität und die Unabhängigkeit der Ukraine oder die Stabilität oder Sicherheit in der Ukraine untergraben oder bedrohen bzw. unterstützt derartige Handlungen und politische Maßnahmen oder setzt sie um. |
21.7.2022“ |
Einrichtungen
|
Name |
Angaben zur Identifizierung |
Begründung |
Datum der Aufnahme in die Liste |
„102. |
Al-Sayyad Company for Guarding and Protection Services Ltd (alias ‚ISIS Hunters”) - شركة الصياد لخدمات الحراسة والحماية |
Datum der Gründung: 2017 Hauptsitz: Al Suqaylabiya (Region Hama) |
‚Al-Sayyad Company for Guarding and Protection Services Ltd.‘ ist eine im Jahr 2017 gegründete und von der Wagner-Gruppe in Syrien beaufsichtigte private syrische Sicherheitsgesellschaft, die für den Schutz russischer Interessen (Phosphate, Gas und Sicherung von Erdölstandorten) tätig ist. Das Unternehmen, das unter dem Namen ‚ISIS Hunter‘ tätig ist, rekrutiert syrische Söldner für Libyen und die Ukraine. Das Unternehmen ist daher verantwortlich für Handlungen oder politische Maßnahmen, die die territoriale Unversehrtheit, die Souveränität und die Unabhängigkeit der Ukraine oder die Stabilität oder Sicherheit in der Ukraine untergraben oder bedrohen bzw. unterstützt derartige Handlungen und politische Maßnahmen oder setzt sie um. |
21.7.2022“ |
21.7.2022 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
L 194/8 |
DURCHFÜHRUNGSVERORDNUNG (EU) 2022/1275 DES RATES
vom 21. Juli 2022
zur Durchführung der Verordnung (EU) Nr. 36/2012 über restriktive Maßnahmen angesichts der Lage in Syrien
DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —
gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,
gestützt auf die Verordnung (EU) Nr. 36/2012 des Rates vom 18. Januar 2012 über restriktive Maßnahmen angesichts der Lage in Syrien und zur Aufhebung der Verordnung (EU) Nr. 442/2011 (1), insbesondere auf Artikel 32,
auf Vorschlag des Hohen Vertreters der Union für Außen- und Sicherheitspolitik,
in Erwägung nachstehender Gründe:
(1) |
Am 18. Januar 2012 hat der Rat die Verordnung (EU) Nr. 36/2012 angenommen. |
(2) |
Der Rat ist nach wie vor äußerst besorgt über die Lage in Syrien. Nach mehr als einem Jahrzehnt ist der Konflikt in Syrien noch lange nicht beendet, und das syrische Regime setzt seine Repressionspolitik fort. Ferner leistet das syrische Regime Unterstützung — auch militärische Unterstützung — für die grundlose und ungerechtfertigte militärische Aggression der Russischen Föderation gegen die Ukraine. |
(3) |
Angesichts des Ernstes der Lage ist der Rat der Ansicht, dass vier Personen und eine Organisation in die in Anhang II der Verordnung (EU) Nr. 36/2012 enthaltene Liste der natürlichen und juristischen Personen, Organisationen und Einrichtungen, die restriktiven Maßnahmen unterliegen, aufgenommen werden sollten. |
(4) |
Die Verordnung (EU) Nr. 36/2012 sollte daher entsprechend geändert werden — |
HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:
Artikel 1
Anhang II der Verordnung (EU) Nr. 36/2012 wird gemäß dem Anhang der vorliegenden Verordnung geändert.
Artikel 2
Diese Verordnung tritt am Tag ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.
Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.
Geschehen zu Brüssel am 21. Juli 2022.
Im Namen des Rates
Der Präsident
M. BEK
ANHANG
Anhang II der Verordnung (EU) Nr. 36/2012 wird wie folgt geändert:
1. |
Die folgenden Einträge werden in die Liste in Abschnitt A („Personen“) aufgenommen:
|
2. |
Der folgende Eintrag wird in die Liste in Abschnitt B („Organisationen“) aufgenommen:
|
BESCHLÜSSE
21.7.2022 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
L 194/11 |
BESCHLUSS (GASP) 2022/1276 DES RATES
vom 21. Juli 2022
zur Änderung des Beschlusses 2014/145/GASP über restriktive Maßnahmen angesichts von Handlungen, die die territoriale Unversehrtheit, Souveränität und Unabhängigkeit der Ukraine untergraben oder bedrohen
DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —
gestützt auf den Vertrag über die Europäische Union, insbesondere auf Artikel 29,
auf Vorschlag des Hohen Vertreters der Union für Außen- und Sicherheitspolitik,
in Erwägung nachstehender Gründe:
(1) |
Der Rat hat am 17. März 2014 den Beschluss 2014/145/GASP (1) angenommen. |
(2) |
Die Union unterstützt nach wie vor uneingeschränkt die Souveränität und territoriale Unversehrtheit der Ukraine und verurteilt weiterhin Handlungen und politische Maßnahmen, die die territoriale Unversehrtheit der Ukraine untergraben. |
(3) |
Das syrische Regime unterstützt, auch militärisch, den grundlosen und ungerechtfertigten Angriffskrieg Russlands gegen die Ukraine. Angesichts der sehr ernsten Lage ist der Rat der Ansicht, dass sechs Personen und eine Organisation, die an der Rekrutierung syrischer Söldner für den Kampf in der Ukraine an der Seite der russischen Truppen beteiligt sind, in die im Anhang des Beschlusses 2014/145/GASP enthaltene Liste der Personen, Organisationen und Einrichtungen, gegen die restriktive Maßnahmen verhängt wurden, aufgenommen werden sollten. |
(4) |
Der Beschluss 2014/145/GASP sollte daher entsprechend geändert werden — |
HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN:
Artikel 1
Der Anhang des Beschlusses 2014/145/GASP wird gemäß dem Anhang dieses Beschlusses geändert.
Artikel 2
Dieser Beschluss tritt am Tag seiner Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.
Geschehen zu Brüssel am 21. Juli 2022.
Im Namen des Rates
Der Präsident
M. BEK
(1) Beschluss 2014/145/GASP des Rates vom 17. März 2014 über restriktive Maßnahmen angesichts von Handlungen, die die territoriale Unversehrtheit, Souveränität und Unabhängigkeit der Ukraine untergraben oder bedrohen (ABl. L 78 vom 17.3.2014, S. 16).
ANHANG
Die folgenden Personen und die folgende Organisation werden in die Liste der Personen, Organisationen und Einrichtungen im Anhang des Beschlusses 2014/145/GASP aufgenommen:
Personen
|
Name |
Angaben zur Identifizierung |
Begründung |
Datum der Aufnahme in die Liste |
„1176. |
Muhammad AL-SALTI (Muhamad AL-SALTI, Akram Muhammad AL-SALTI, Muhammad SALTI) - محمد السلطي, أكرم السلطي, أكرم محمد السلطي, محمد |
Staatsangehörigkeit: syrisch Funktion: Oberbefehlshaber der ‚Palästinensischen Befreiungsarmee‘ Geschlecht: männlich |
Muhammad AL-SALTI ist der Oberbefehlshaber der ‚palästinensischen Befreiungsarmee‘ und rekrutiert Palästinenser, um an der Seite Russlands in der Ukraine zu kämpfen. Er ist daher verantwortlich für Handlungen und politische Maßnahmen, die die territoriale Unversehrtheit, Souveränität und Unabhängigkeit der Ukraine oder die Stabilität oder Sicherheit in der Ukraine untergraben oder bedrohen. |
21.7.2022 |
1177. |
Abu Hani SHAMMOUT (Abu Hani SHAMOUT, Abu SHAMMOUT, Hani SHAMMOUT) - أبو هاني شموط, أبو شموط, هاني شموط |
Geschlecht: männlich |
Abu Hani SHAMMOUT ist ein ehemaliger syrischer Offizier und Anführer der Fraktion ‚al-Ahdat al-Omariya‘ und zusammen mit russischen Anwerbern für die Rekrutierung syrischer Söldner aus Yalda, Babila und Beit Sahem südlich von Damaskus verantwortlich, die für die russischen Streitkräfte in Libyen und in der Ukraine kämpfen sollen. Er wurde direkt von der Wagner-Gruppe beauftragt, die Rekrutierung von Veteranen zu beaufsichtigen. Er ist daher verantwortlich für Handlungen und politische Maßnahmen, die die territoriale Unversehrtheit, Souveränität und Unabhängigkeit der Ukraine oder die Stabilität oder Sicherheit in der Ukraine untergraben oder bedrohen. |
21.7.2022 |
1178. |
Nabeul AL-ABDULLAH (Nabel AL-ABDULLAH, Nabel AL-ABDALLAH, Nabel ABDALLAH, Nabel ABDULLAH) - نابل عبدالله, نابل العبدالله |
Funktion: Befehlshaber der nationalen Verteidigungskräfte in der Stadt Suqaylabiyah Geschlecht: männlich |
Nabeul AL-ABDULLAH ist der Befehlshaber der nationalen Verteidigungskräfte in der Stadt Suqaylabiyah. Er hat seit Beginn des russischen Angriffskriegs die Rekrutierung syrischer Söldner für den Kampf an der Seite Russlands in der Ukraine beaufsichtigt. Er ist daher verantwortlich für Handlungen und politische Maßnahmen, die die territoriale Unversehrtheit, Souveränität und Unabhängigkeit der Ukraine oder die Stabilität oder Sicherheit in der Ukraine untergraben oder bedrohen. |
21.7.2022 |
1179. |
Simon AL WAKIL (Simon WAKIL, Simon Al WAQIL, Simon WAQIL, Simon AL WAKEEL, Simon WAKEEL) - سيمون الوكيل, سيمون |
Funktion: Befehlshaber der nationalen Verteidigungskräfte in der Stadt Maharda Geschlecht: männlich |
Simon AL WAKIL ist ein Befehlshaber der nationalen Verteidigungskräfte in der Stadt Maharda (Hama). Er arbeitet direkt mit dem Kommando der russischen Streitkräfte in Syrien zusammen und ist aktiver Vermittler für die Einsätze zur Rekrutierung für den Kampf in der Ukraine an der Seite Russlands. Er ist daher verantwortlich für Handlungen und politische Maßnahmen, die die territoriale Unversehrtheit, Souveränität und Unabhängigkeit der Ukraine oder die Stabilität oder Sicherheit in der Ukraine untergraben oder bedrohen. |
21.7.2022 |
1180. |
Fawaz Mikhail GERGES - فواز ميخائيل جرجس |
Funktion: Geschäftsmann, Geschäftsführer der ‚Al Sayyad Company for Guarding and Protection Services‘ Geschlecht: männlich |
Fawaz Mikhail Gerges ist Direktor des privaten Sicherheitsunternehmens ‚Al Sayyad Company for Guarding and Protection Services‘, einer im Jahr 2017 gegründeten und von der Wagner-Gruppe in Syrien beaufsichtigten privaten syrischen Sicherheitsgesellschaft, die für den Schutz russischer Interessen (Phosphate, Gas und Sicherung von Erdölstandorten) tätig ist. Er ist verantwortlich für die Rekrutierung von Söldnern für die russischen Streitkräfte in Libyen und der Ukraine. Er ist daher verantwortlich für Handlungen und politische Maßnahmen, die die territoriale Unversehrtheit, Souveränität und Unabhängigkeit der Ukraine oder die Stabilität oder Sicherheit in der Ukraine untergraben oder bedrohen. |
21.7.2022 |
1181. |
Yasar Hussein IBRAHIM (Yassar Hussein IBRAHIM, Yassar IBRAHIM) - ياسر حسين ابراهيم |
Staatsangehörigkeit: syrisch Geburtsdatum: 9.4.1983 Geburtsort: Damaskus Geschlecht: männlich |
Yasar Hussein Ibrahim ist Miteigentümer der ‚Al-Sayyad Company for Guarding and Protection Services Ltd.‘, einer im Jahr 2017 gegründeten und von der Wagner-Gruppe in Syrien beaufsichtigten privaten syrischen Sicherheitsgesellschaft, die für den Schutz russischer Interessen (Phosphate, Gas und Sicherung von Erdölstandorten) tätig ist. Das Unternehmen rekrutiert syrische Söldner für Libyen und die Ukraine. Yasar Hussein Ibrahim ist daher verantwortlich für Handlungen oder politische Maßnahmen, die die territoriale Unversehrtheit, die Souveränität und die Unabhängigkeit der Ukraine oder die Stabilität oder Sicherheit in der Ukraine untergraben oder bedrohen bzw. unterstützt derartige Handlungen und politische Maßnahmen oder setzt sie um. |
21.7.2022“ |
Organisationen
|
Name |
Angaben zur Identifizierung |
Begründung |
Datum der Aufnahme in die Liste |
„102. |
Al-Sayyad Company for Guarding and Protection Services Ltd (alias ‚ISIS Hunters”) - شركة الصياد لخدمات الحراسة والحماية |
Datum der Gründung: 2017 Hauptsitz: Al Suqaylabiya (Region Hama) |
‚Al-Sayyad Company for Guarding and Protection Services Ltd.‘ ist eine im Jahr 2017 gegründete und von der Wagner-Gruppe in Syrien beaufsichtigte private syrische Sicherheitsgesellschaft, die für den Schutz russischer Interessen (Phosphate, Gas und Sicherung von Erdölstandorten) tätig ist. Das Unternehmen, das unter dem Namen ‚ISIS Hunter‘ tätig ist, rekrutiert syrische Söldner für Libyen und die Ukraine. Das Unternehmen ist daher verantwortlich für Handlungen oder politische Maßnahmen, die die territoriale Unversehrtheit, die Souveränität und die Unabhängigkeit der Ukraine oder die Stabilität oder Sicherheit in der Ukraine untergraben oder bedrohen bzw. unterstützt derartige Handlungen und politische Maßnahmen oder setzt sie um. |
21.7.2022“ |
21.7.2022 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
L 194/15 |
DURCHFÜHRUNGSBESCHLUSS (GASP) 2022/1277 DES RATES
vom 21. Juli 2022
zur Durchführung des Beschlusses 2013/255/GASP über restriktive Maßnahmen gegen Syrien
DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —
gestützt auf den Vertrag über die Europäische Union, insbesondere auf Artikel 31 Absatz 2,
gestützt auf den Beschluss 2013/255/GASP des Rates vom 31. Mai 2013 über restriktive Maßnahmen gegen Syrien (1), insbesondere auf Artikel 30 Absatz 1,
auf Vorschlag des Hohen Vertreters der Union für Außen- und Sicherheitspolitik,
in Erwägung nachstehender Gründe:
(1) |
Am 31. Mai 2013 hat der Rat den Beschluss 2013/255/GASP angenommen. |
(2) |
Der Rat ist nach wie vor äußerst besorgt über die Lage in Syrien. Nach mehr als einem Jahrzehnt ist der Konflikt in Syrien noch lange nicht beendet, und das syrische Regime setzt seine Repressionspolitik fort. Ferner leistet das syrische Regime Unterstützung — auch militärische Unterstützung — für die grundlose und ungerechtfertigte militärische Aggression der Russischen Föderation gegen die Ukraine. |
(3) |
Angesichts des Ernstes der Lage ist der Rat der Ansicht, dass vier Personen und eine Organisation in die in Anhang I des Beschlusses 2013/255/GASP enthaltene Liste der natürlichen und juristischen Personen, Organisationen und Einrichtungen, die restriktiven Maßnahmen unterliegen, aufgenommen werden sollten. |
(4) |
Der Beschluss 2013/255/GASP sollte daher entsprechend geändert werden — |
HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN:
Artikel 1
Anhang I des Beschlusses 2013/255/GASP wird gemäß dem Anhang des vorliegenden Beschlusses geändert.
Artikel 2
Dieser Beschluss tritt am Tag seiner Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.
Geschehen zu Brüssel am 21. Juli 2022.
Im Namen des Rates
Der Präsident
M. BEK
ANHANG
Anhang I des Beschlusses 2013/255/GASP wird wie folgt geändert:
1. |
Die folgenden Einträge werden in die Liste in Abschnitt A („Personen“) aufgenommen:
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2. |
Der folgende Eintrag wird in die Liste in Abschnitt B („Organisationen“) aufgenommen:
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