ISSN 1977-0642

Amtsblatt

der Europäischen Union

L 193

European flag  

Ausgabe in deutscher Sprache

Rechtsvorschriften

65. Jahrgang
21. Juli 2022


Inhalt

 

II   Rechtsakte ohne Gesetzescharakter

Seite

 

 

VERORDNUNGEN

 

*

Verordnung (EU) 2022/1269 des Rates vom 21. Juli 2022 zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 833/2014 über restriktive Maßnahmen angesichts der Handlungen Russlands, die die Lage in der Ukraine destabilisieren

1

 

*

Durchführungsverordnung (EU) 2022/1270 des Rates vom 21. Juli 2022 zur Durchführung der Verordnung (EU) Nr. 269/2014 über restriktive Maßnahmen angesichts von Handlungen, die die territoriale Unversehrtheit, Souveränität und Unabhängigkeit der Ukraine untergraben oder bedrohen

133

 

 

BESCHLÜSSE

 

*

Beschluss (GASP) 2022/1271 des Rates vom 21. Juli 2022 zur Änderung des Beschlusses 2014/512/GASP über restriktive Maßnahmen angesichts der Handlungen Russlands, die die Lage in der Ukraine destabilisieren

196

 

*

Beschluss (GASP) 2022/1272 des Rates vom 21. Juli 2022 zur Änderung des Beschlusses 2014/145/GASP über restriktive Maßnahmen angesichts von Handlungen, die die territoriale Unversehrtheit, Souveränität und Unabhängigkeit der Ukraine untergraben oder bedrohen

219

DE

Bei Rechtsakten, deren Titel in magerer Schrift gedruckt sind, handelt es sich um Rechtsakte der laufenden Verwaltung im Bereich der Agrarpolitik, die normalerweise nur eine begrenzte Geltungsdauer haben.

Rechtsakte, deren Titel in fetter Schrift gedruckt sind und denen ein Sternchen vorangestellt ist, sind sonstige Rechtsakte.


II Rechtsakte ohne Gesetzescharakter

VERORDNUNGEN

21.7.2022   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 193/1


VERORDNUNG (EU) 2022/1269 DES RATES

vom 21. Juli 2022

zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 833/2014 über restriktive Maßnahmen angesichts der Handlungen Russlands, die die Lage in der Ukraine destabilisieren

DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union, insbesondere auf Artikel 215,

gestützt auf den Beschluss (GASP) 2022/1271 des Rates vom 21. Juli 2022 zur Änderung des Beschlusses 2014/512/GASP über restriktive Maßnahmen angesichts der Handlungen Russlands, die die Lage in der Ukraine destabilisieren (1),

auf gemeinsamen Vorschlag des Hohen Vertreters der Union für Außen- und Sicherheitspolitik und der Europäischen Kommission,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Am 31. Juli 2014 hat der Rat die Verordnung (EU) Nr. 833/2014 (2) angenommen.

(2)

Mit der Verordnung (EU) Nr. 833/2014 werden bestimmte im Beschluss 2014/512/GASP vorgesehene Maßnahmen umgesetzt.

(3)

Am 21. Juli 2022 hat der Rat den Beschluss (GASP) 2022/1271 zur Änderung des Beschlusses 2014/512/GASP angenommen.

(4)

Mit dem Beschluss (GASP) 2022/1271 wird die Liste der Kontrollen unterliegenden Güter und Technologien, die zur militärischen und technologischen Stärkung Russlands oder zur Entwicklung des Verteidigungs- und Sicherheitssektors beitragen könnten, erweitert. Darüber hinaus wird verboten, Gold — nach Energieträgern das wichtigste Exportgut Russlands — unmittelbar oder mittelbar einzuführen, zu kaufen oder zu verbringen. Dieses Verbot gilt für Gold mit Ursprung in Russland, das nach dem Inkrafttreten der Verordnung aus Russland ausgeführt wurde.

(5)

Mit dem Beschluss (GASP) 2022/1271 wird das Zugangsverbot zu Häfen auf Schleusen ausgeweitet, um die vollständige Umsetzung der Maßnahme zu gewährleisten und deren Umgehung zu vemeiden.

(6)

Damit die Arbeit der Internationalen Zivilluftfahrt-Organisation (ICAO) zur Festlegung technischer Industrienormen aufrechterhalten werden kann, erlaubt der Beschluss (GASP) 2022/1271 technische Hilfe gegenüber Russland im Zusammenhang mit Luftfahrtgütern und -technologien in diesem spezifischen Rahmen.

(7)

Um den Zugang zur Justiz zu gewährleisten, wird im Beschluss (GASP) 2022/1271 auch eine Ausnahme von dem Verbot vorgesehen, Transaktionen mit russischen öffentlichen Einrichtungen zu tätigen, sofern dies erforderlich ist, um den Zugang zu Gerichts-, Verwaltungs- oder Schiedsverfahren zu gewährleisten.

(8)

Um die ordnungsgemäße Umsetzung der in der Verordnung (EU) Nr. 833/2014 festgelegten Maßnahmen zu gewährleisten, muss der Anwendungsbereich des Verbots der Vergabe öffentlicher Aufträge präzisiert werden. Darüber hinaus ist es erforderlich, die Mitteilungspflichten der zuständigen nationalen Behörden, die Genehmigungen im Rahmen der in der vorgenannten Verordnung vorgesehenen Ausnahmeregelungen erteilen, zu harmonisieren.

(9)

Mit dem Beschluss (GASP) 2022/1271 wird der Anwendungsbereich des Verbots, Einlagen entgegenzunehmen, auf Einlagen von juristischen Personen, Organisationen oder Einrichtungen ausgeweitet, die in Drittländern niedergelassen sind und sich mehrheitlich im Eigentum von russischen Staatsangehörigen oder in Russland ansässigen natürlichen Personen befinden. Darüber hinaus wird nun für die Entgegennahme von Einlagen für den nicht verbotenen grenzüberschreitenden Handel eine vorherige Genehmigung durch die zuständigen nationalen Behörden vorgeschrieben.

(10)

Schließlich werden im Beschluss (GASP) 2022/1271 bestimmte technische Korrekturen im verfügenden Teil und in einigen Anhängen vorgenommen.

(11)

Angesichts der Entschlossenheit der Union zur Bekämpfung von weltweiter Ernährungs- und Energieunsicherheit sowie zur Vermeidung sich daraus ergebender potentieller negativer Folgen wird mit dem Beschluss (GASP) 2022/1271 die Ausnahme von dem Verbot, mit bestimmten staatseigenen Organisationen Transaktionen zu tätigen, auf Transaktionen im Zusammenhang mit landwirtschaftlichen Erzeugnissen und der Lieferung von Öl in Drittländer ausgeweitet.

(12)

Generell ist die Union entschlossen, alle Maßnahmen zu vermeiden, die zu Ernährungsunsicherheit in der Welt führen könnten. Daher richtet sich keine der Maßnahmen der vorliegenden Verordnung und auch keine der Maßnahmen, die zuvor angesichts der die Lage in der Ukraine destabilisierenden Handlungen Russlands erlassen wurden, in irgendeiner Weise gegen den Handel mit landwirtschaftlichen Erzeugnissen und Lebensmitteln, einschließlich Weizen und Düngemitteln, zwischen Drittländern und Russland.

(13)

Ebenso wenig hindern die Maßnahmen der Union Drittländer und deren Staatsangehörige, die außerhalb der Union tätig sind, daran, pharmazeutische oder medizinische Erzeugnisse aus Russland zu erwerben.

(14)

Diese Maßnahmen fallen in den Geltungsbereich des Vertrags, so dass, insbesondere zur Gewährleistung ihrer einheitlichen Anwendung in allen Mitgliedstaaten, der Erlass von Rechtsvorschriften auf Unionsebene erforderlich ist.

(15)

Die Verordnung (EU) Nr. 833/2014 sollte daher entsprechend geändert werden —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Die Verordnung (EU) Nr. 833/2014 wird wie folgt geändert:

1.

Artikel 2 wird wie folgt geändert:

a)

Absatz 3 Buchstabe f wird gestrichen.

b)

Absatz 3 Unterabsatz 2 erhält folgende Fassung:

„Mit der Ausnahme von Buchstabe g erklärt der Ausführer in der Zollanmeldung, dass die Güter im Rahmen der einschlägigen Ausnahmeregelung dieses Absatzes ausgeführt werden, und unterrichtet die zuständige Behörde des Mitgliedstaats, in dem der Ausführer ansässig oder niedergelassen ist, innerhalb von 30 Tagen nach der ersten Ausfuhr über die erstmalige Anwendung der betreffenden Ausnahmeregelung.“

c)

In Absatz 4 wird der folgende Buchstabe angefügt:

„h)

für die Gewährleistung von Cybersicherheit und Informationssicherheit für natürliche und juristische Personen, Organisationen und Einrichtungen in Russland mit Ausnahme der Regierung Russlands und der Unternehmen, die unmittelbar oder mittelbar von dieser Regierung kontrolliert werden bestimmt sind.“

2.

Artikel 2a wird wie folgt geändert:

a)

Absatz 3 Buchstabe f wird gestrichen.

b)

Absatz 3 Unterabsatz 2 erhält folgende Fassung:

„Mit der Ausnahme von Buchstabe g erklärt der Ausführer in der Zollanmeldung, dass die Güter im Rahmen der einschlägigen Ausnahmeregelung dieses Absatzes ausgeführt werden, und unterrichtet die zuständige Behörde des Mitgliedstaats, in dem der Ausführer ansässig oder niedergelassen ist, innerhalb von 30 Tagen nach der ersten Ausfuhr über die erstmalige Anwendung der betreffenden Ausnahmeregelung.“

c)

In Absatz 4 wird der folgende Buchstabe angefügt:

„h)

für die Gewährleistung von Cybersicherheit und Informationssicherheit für natürliche und juristische Personen, Organisationen und Einrichtungen in Russland mit Ausnahme der Regierung Russlands und der Unternehmen, die unmittelbar oder mittelbar von dieser Regierung kontrolliert werden, bestimmt sind.“

3.

In Artikel 3b wird folgender Absatz angefügt:

„(5)   Der betreffende Mitgliedstaat unterrichtet die anderen Mitgliedstaaten und die Kommission über jede nach Absatz 4 erteilte Genehmigung innerhalb von zwei Wochen nach deren Erteilung.“

4.

In Artikel 3c wird folgender Absatz angefügt:

„(9)   Das Verbot nach Absatz 4 Buchstabe a gilt nicht für den Informationsaustausch, der dazu dient, im Rahmen der Internationalen Zivilluftfahrt-Organisation technische Normen für die in Absatz 1 genannten Güter und Technologien festzulegen.“

5.

Artikel 3ea wird wie folgt geändert:

a)

Absatz 1 erhält folgende Fassung:

„(1)   Es ist verboten, Schiffen, die unter der Flagge Russlands registriert sind, nach dem 16. April 2022 den Zugang zu Häfen und nach dem 29. Juli 2022 den Zugang zu Schleusen im Gebiet der Union zu gewähren, mit Ausnahme des Zugangs zu Schleusen um das Gebiet der Union zu verlassen.“

b)

In Absatz 5 erhält der einleitende Teil folgende Fassung:

„Abweichend von Absatz 1 können die zuständigen Behörden einem Schiff den Zugang zu einem Hafen oder einer Schleuse unter ihnen geeignet erscheinenden Bedingungen genehmigen, nachdem sie festgestellt haben, dass der Zugang erforderlich ist für“

c)

Der folgende Absatz wird angefügt:

„(5a)   Abweichend von Absatz 2 können die zuständigen Behörden Schiffen, die vor dem 16. April 2022 ihre russische Flagge oder ihre Registrierung zu derjenigen eines anderen Staats geändert haben, den Zugang zu einem Hafen oder einer Schleuse unter ihnen geeignet erscheinenden Bedingungen genehmigen, nachdem sie festgestellt haben, dass

a)

eine russische Flagge oder Registrierung vertraglich vorgeschrieben war und

b)

der Zugang erforderlich ist für die Entladung von Gütern, die für die Fertigstellung von Vorhaben in Bezug auf erneuerbare Energie in der Union unbedingt erforderlich sind, sofern die Einfuhr dieser Güter nach der vorliegenden Verordnung nicht anderweitig verboten ist.“

d)

Absatz 6 erhält folgende Fassung:

„(6)   Der betreffende Mitgliedstaat unterrichtet die anderen Mitgliedstaaten und die Kommission über jede nach den Absätzen 5 und 5a erteilte Genehmigung innerhalb von zwei Wochen nach deren Erteilung.“

6.

In Artikel 3f wird folgender Absatz angefügt:

„(5)   Der betreffende Mitgliedstaat unterrichtet die anderen Mitgliedstaaten und die Kommission über jede nach Absatz 4 erteilte Genehmigung innerhalb von zwei Wochen nach deren Erteilung.“

7.

In Artikel 3h wird folgender Absatz angefügt:

„(3a)   Das Verbot nach Absatz 1 gilt nicht für die in Anhang XVIII aufgeführten Waren der KN-Codes 7113 00 00 und 7114 00 00 zur persönlichen Verwendung von aus der Europäischen Union ausreisenden natürlichen Personen oder von mit ihnen reisenden unmittelbaren Familienangehörigen, die sich im Eigentum der betreffenden Personen befinden und nicht zum Verkauf bestimmt sind.“

8.

Artikel 3k wird wie folgt geändert:

a)

Absatz 5 erhält folgende Fassung:

„(5)   Die zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten können unter ihnen geeignet erscheinenden Bedingungen eine Genehmigung für den Verkauf, die Lieferung, die Verbringung oder die Ausfuhr der in Anhang XXIII aufgeführten Güter und Technologien oder die Bereitstellung damit verbundener technischer oder finanzieller Hilfe erteilen, nachdem sie festgestellt haben, dass diese Güter oder Technologien oder die damit verbundene technische oder finanzielle Hilfe erforderlich sind für

a)

medizinische oder pharmazeutische Zwecke oder für humanitäre Zwecke wie die Durchführung oder die Erleichterung von Hilfsleistungen einschließlich medizinischer Hilfsgüter, Nahrungsmittel oder der Transport humanitärer Helfer und damit verbundener Hilfe oder für Evakuierungen oder

b)

die ausschließliche Nutzung durch den genehmigenden Mitgliedstaat und unter dessen vollständiger Kontrolle stehen, und um seine Unterhaltungsverpflichtungen in Gebieten, die einem langfristigen Mietvertrag zwischen diesem Mitgliedstaat und der Russischen Föderation unterliegen, zu erfüllen.“

b)

Die folgenden Absätze werden angefügt:

„(6)   Bei der Entscheidung über Anträge auf Genehmigungen für medizinische oder pharmazeutische Zwecke gemäß Absatz 5 erteilen die zuständigen Behörden keine Genehmigung für Ausfuhren an natürliche oder juristische Personen, Organisationen oder Einrichtungen in Russland oder zur Verwendung in Russland, wenn sie hinreichende Gründe zu der Annahme haben, dass die Güter eine militärische Endverwendung haben könnten.

(7)   Der betreffende Mitgliedstaat unterrichtet die anderen Mitgliedstaaten und die Kommission über jede nach Absatz 5 erteilte Genehmigung innerhalb von zwei Wochen nach deren Erteilung.“

9.

Folgender Artikel wird eingefügt:

„Artikel 3o

(1)   Es ist verboten, in Anhang XXVI aufgeführtes Gold unmittelbar oder mittelbar zu kaufen, einzuführen oder zu verbringen, wenn es seinen Ursprung in Russland hat und nach dem 22. Juli 2022 aus Russland in die Union oder ein Drittland ausgeführt wurde.

(2)   Es ist verboten, die in Anhang XXVI aufgeführten Erzeugnisse unmittelbar oder mittelbar zu kaufen, einzuführen oder zu verbringen, wenn sie in einem Drittland unter Verwendung der nach Absatz 1 verbotenen Erzeugnisse verarbeitet wurden.

(3)   Es ist verboten, in Anhang XXVII aufgeführtes Gold unmittelbar oder mittelbar zu kaufen, einzuführen oder zu verbringen, wenn es seinen Ursprung in Russland hat und nach dem 22. Juli 2022 aus Russland in die Union ausgeführt wurde.

(4)   Es ist verboten,

a)

in Verbindung mit dem in den Absätzen 1, 2 und 3 genannten Verbot unmittelbar oder mittelbar technische Hilfe, Vermittlungsdienste oder andere Dienste im Zusammenhang mit Gütern nach den Absätzen 1, 2 und 3 oder mit der Bereitstellung, Herstellung, Wartung und Verwendung dieser Güter zu erbringen,

b)

in Verbindung mit dem in den Absätzen 1, 2 und 3 genannten Verbot unmittelbar oder mittelbar Finanzmittel oder Finanzhilfen im Zusammenhang mit Gütern nach den Absätzen 1, 2 und 3 für den Kauf, die Einfuhr oder die Verbringung dieser Güter oder für damit verbundene technische Hilfe, Vermittlungsdienste oder andere Dienste bereitzustellen.

(5)   Die Verbote gemäß den Absätzen 1, 2 und 3 gelten nicht für Gold, das für die amtliche Tätigkeit diplomatischer Missionen, konsularischer Vertretungen oder internationaler Organisationen in Russland, die nach dem Völkerrecht Immunität genießen, erforderlich ist.

(6)   Das Verbot nach Absatz 3 gilt nicht für die in Anhang XVIII aufgeführten Waren zur persönlichen Verwendung von aus der Europäischen Union ausreisenden natürlichen Personen oder von mit ihnen reisenden unmittelbaren Familienangehörigen, die sich im Eigentum der betreffenden Personen befinden und nicht zum Verkauf bestimmt sind.

(7)   Abweichend von Absätzen 1, 2 und 3 können die zuständigen Behörden die Verbringung oder die Einfuhr von Kulturgütern, die eine Leihgabe im Rahmen der offiziellen kulturellen Zusammenarbeit mit Russland sind, genehmigen.“

10.

Artikel 5aa wird wie folgt geändert:

a)

Absatz 3 wird wie folgt geändert:

i)

Buchstabe a erhält folgende Fassung:

„a)

Transaktionen, die unbedingt erforderlich sind für den unmittelbaren oder mittelbaren Kauf, die unmittelbare oder mittelbare Einfuhr oder den unmittelbaren oder mittelbaren Transport von Erdgas, Titan, Aluminium, Kupfer, Nickel, Palladium und Eisenerz aus oder durch Russland in die Union, ein dem Europäischen Wirtschaftsraum angehörendes Land, die Schweiz oder den Westbalkan,“

ii)

Buchstabe d erhält folgende Fassung:

„d)

Transaktionen, einschließlich Verkäufe, die für die Abwicklung eines Gemeinschaftsunternehmens oder einer ähnlichen Rechtsgestaltung, das bzw. die vor dem 16. März 2022 eingegangen wurde, an dem bzw. der eine in Absatz 1 genannte juristische Person, Organisation oder Einrichtung beteiligt ist, bis zum 31. Dezember 2022 unbedingt erforderlich sind.“

iii)

Die folgenden Buchstaben werden angefügt:

„aa)

soweit nicht nach Artikel 3m oder 3n verboten – Transaktionen, die unbedingt erforderlich sind für den unmittelbaren oder mittelbaren Kauf, die unmittelbare oder mittelbare Einfuhr oder den unmittelbaren oder mittelbaren Transport von Erdöl, einschließlich raffinierter Erdölerzeugnisse, aus oder durch Russland,“

„f)

Transaktionen, die erforderlich sind für den Kauf, die Einfuhr oder den Transport von pharmazeutischen, medizinischen und landwirtschaftlichen Erzeugnissen sowie Lebensmitteln, einschließlich Weizen und Düngemitteln, deren Kauf, Einfuhr und Transport nach dieser Verordnung gestattet sind.“

„g)

Transaktionen, die zur Gewährleistung des Zugangs zu Gerichts-, Verwaltungs- oder Schiedsverfahren in einem Mitgliedstaat oder für die Anerkennung oder Vollstreckung eines Gerichtsurteils oder eines Schiedsspruchs aus einem Mitgliedstaat unbedingt erforderlich sind, und wenn diese Transaktionen mit den Zielen dieser Verordnung und der Verordnung (EU) Nr. 269/2014 im Einklang stehen.“

11.

Artikel 5b wird wie folgt geändert:

a)

Absatz 1 erhält folgende Fassung:

„(1)   Es ist verboten, Einlagen von russischen Staatsangehörigen oder in Russland ansässigen natürlichen Personen, von in Russland niedergelassenen juristischen Personen, Organisationen oder Einrichtungen oder von juristischen Personen, Organisationen oder Einrichtungen, die außerhalb der Union niedergelassen sind und deren Anteile zu über 50 % unmittelbar oder mittelbar von russischen Staatsangehörigen oder in Russland ansässigen natürlichen Personen gehalten werden, entgegenzunehmen, wenn der Gesamtwert der Einlagen der natürlichen oder juristischen Person, Organisation oder Einrichtung pro Kreditinstitut 100 000 EUR übersteigt.“

b)

Absatz 4 wird gestrichen.

12.

In Artikel 5c Absatz 1 wird folgender Buchstabe angefügt:

„f)

für den nicht verbotenen grenzüberschreitenden Handel mit Gütern und Dienstleistungen zwischen der Union und Russland erforderlich ist.“

13.

Artikel 5e Absatz 2 erhält folgende Fassung:

„(2)   Absatz 1 gilt nicht für Staatsangehörige eines Mitgliedstaats, eines dem Europäischen Wirtschaftsraum angehörenden Landes oder der Schweiz und nicht für natürliche Personen, die über einen befristeten oder unbefristeten Aufenthaltstitel in einem Mitgliedstaat, einem dem Europäischen Wirtschaftsraum angehörenden Land oder der Schweiz verfügen.“

14.

Artikel 5j Absatz 1 erhält folgende Fassung:

„(1)   Es ist verboten, Ratingdienste für oder in Bezug auf russische Staatsangehörige oder in Russland ansässige natürliche Personen oder in Russland niedergelassene juristische Personen, Organisationen oder Einrichtungen zu erbringen.“

15.

Artikel 5k Absatz 1 erhält folgende Fassung:

„(1)   Es ist verboten, öffentliche Aufträge oder Konzessionen, die in den Anwendungsbereich der Richtlinien über die öffentliche Auftragsvergabe sowie unter Artikel 10 Absatz 1, Absatz 3, Absatz 6 Buchstaben a bis e, Absatz 8, Absatz 9 und Absatz 10 und die Artikel 11, 12, 13 und 14 der Richtlinie 2014/23/EU, unter Artikel 7 Buchstaben a bis d, Artikel 8, Artikel 10 Buchstaben b bis f und h bis j der Richtlinie 2014/24/EU, unter Artikel 18, Artikel 21 Buchstaben b bis e und g bis i, Artikel 29 und Artikel 30 der Richtlinie 2014/25/EU und unter Artikel 13 Buchstaben a bis d, f bis h und j der Richtlinie 2009/81/EG sowie unter Titel VII der Verordnung (EU, Euratom) 2018/1046 fallen, an folgende Personen, Organisationen oder Einrichtungen zu vergeben bzw. Verträge mit solchen Personen, Organisationen oder Einrichtungen weiterhin zu erfüllen:

a)

russische Staatsangehörige, in Russland ansässige natürliche Personen oder in Russland niedergelassene juristische Personen, Organisationen oder Einrichtungen,

b)

juristische Personen, Organisationen oder Einrichtungen, deren Anteile zu über 50 % unmittelbar oder mittelbar von einer der unter Buchstabe a genannten Organisationen gehalten werden, oder

c)

natürliche oder juristische Personen, Organisationen oder Einrichtungen, die im Namen oder auf Anweisung einer der unter Buchstabe a oder b genannten Organisationen handeln,

einschließlich — wenn auf sie mehr als 10 % des Auftragswerts entfällt — Unterauftragnehmer, Lieferanten oder Unternehmen, deren Kapazitäten im Sinne der Richtlinien über die öffentliche Auftragsvergabe in Anspruch genommen werden.“

16.

Artikel 5m Absatz 4 erhält folgende Fassung:

„(4)   Die Absätze 1 und 2 gelten nicht, wenn der Treugeber oder Begünstigte ein Staatsangehöriger eines Mitgliedstaats oder eine natürliche Person ist, die über einen befristeten oder unbefristeten Aufenthaltstitel in einem Mitgliedstaat, in einem dem Europäischen Wirtschaftsraum angehörenden Land oder in der Schweiz verfügt.“

17.

Artikel 5n wird wie folgt geändert:

a)

Absatz 4 erhält folgende Fassung:

„(4)   Absatz 1 gilt nicht für die Erbringung von Dienstleistungen, die zur ausschließlichen Nutzung durch in Russland niedergelassene juristische Personen, Organisationen oder Einrichtungen bestimmt sind, welche sich im Eigentum oder unter der alleinigen oder gemeinsamen Kontrolle einer nach dem Recht eines Mitgliedstaats, eines dem Europäischen Wirtschaftsraum angehörenden Landes oder der Schweiz gegründeten oder eingetragenen juristischen Person, Organisation oder Einrichtung befinden.“

b)

Der folgende Absatz wird angefügt:

„(6)   Der betreffende Mitgliedstaat unterrichtet die anderen Mitgliedstaaten und die Kommission über jede nach Absatz 5 erteilte Genehmigung innerhalb von zwei Wochen nach deren Erteilung.“

18.

In Artikel 12a werden die folgenden Absätze angefügt:

„(3)   Die zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten, einschließlich der Durchsetzungsbehörden und der Verwalter amtlicher Register, in denen natürliche Personen, juristische Personen, Organisationen und Einrichtungen sowie unbewegliche oder bewegliche Vermögensgegenstände eingetragen sind, verarbeiten Informationen, einschließlich personenbezogener Daten, und tauschen sie mit anderen zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten und der Europäischen Kommission aus.

(4)   Die Verarbeitung personenbezogener Daten erfolgt im Einklang mit der vorliegenden Verordnung und den Verordnungen (EU) 2016/679 (*1) und (EU) 2018/1725 (*2) des Europäischen Parlaments und des Rates und nur insoweit, als es für die Anwendung der vorliegenden Verordnung und zur Gewährleistung einer wirksamen Zusammenarbeit zwischen den Mitgliedstaaten sowie mit der Europäischen Kommission bei der Anwendung der vorliegenden Verordnung erforderlich ist.

(*1)  Verordnung (EU) 2016/679 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27. April 2016 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Richtlinie 95/46/EG (Datenschutz-Grundverordnung) (ABl. L 119, 4.5.2016, S. 1)."

(*2)  Verordnung (EU) 2018/1725 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. Oktober 2018 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten durch die Organe, Einrichtungen und sonstigen Stellen der Union, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 45/2001 und des Beschlusses Nr. 1247/2002/EG (ABl. L 295, 21.11.2018, S. 39).“"

19.

Anhang IV wird gemäß Anhang I der vorliegenden Verordnung geändert.

20.

Anhang VII wird gemäß Anhang II der vorliegenden Verordnung geändert.

21.

Anhang IX wird gemäß Anhang III der vorliegenden Verordnung geändert.

22.

Anhang X wird gemäß Anhang IV der vorliegenden Verordnung geändert.

23.

Anhang XXII wird gemäß Anhang V der vorliegenden Verordnung geändert.

24.

Anhang XXIII wird gemäß Anhang VI der vorliegenden Verordnung geändert.

25.

Anhang XXIV wird gemäß Anhang VII der vorliegenden Verordnung geändert.

26.

Anhang XXVI wird gemäß Anhang VIII der vorliegenden Verordnung geändert.

27.

Anhang XXVII wird gemäß Anhang IX der vorliegenden Verordnung geändert.

Artikel 2

Diese Verordnung tritt am Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Geschehen zu Brüssel am 21. Juli 2022.

Im Namen des Rates

Der Präsident

M. BEK


(1)  ABl. L 193 vom 21.7.2022.

(2)  Verordnung (EU) Nr. 833/2014 des Rates vom 31. Juli 2014 über restriktive Maßnahmen angesichts der Handlungen Russlands, die die Lage in der Ukraine destabilisieren (ABl. L 229 vom 31.7.2014, S. 1).


ANHANG I

Die folgenden natürlichen oder juristischen Personen, Organisationen und Einrichtungen werden in Anhang IV der Verordnung (EU) Nr. 833/2014 aufgenommen:

“Federal Center for Dual-Use Technology (FTsDT) Soyuz

Turayev Machine Building Design Bureau Soyuz

Zhukovskiy Central Aerohydrodynamics Institute (TsAGI)

Rosatomflot“


ANHANG II

Anhang VII der Verordnung (EU) Nr. 833/2014 wird wie folgt geändert:

1.

In Kategorie II – Rechner – wird der folgende Text:

‚X.E.II.001

„Technologie“ für die „Entwicklung“ oder „Herstellung“ von Geräten zur „Mehrfachstromverarbeitung“.

Technische Anmerkung: Im Sinne von Nummer X.E.II.001 wird „Mehrfachstromverarbeitung“ definiert als eine Mikroprogramm- oder Rechnerarchitektur-Technik zur simultanen Verarbeitung von mindestens zwei Datenfolgen unter der Steuerung mindestens einer Befehlsfolge, wie.‘

ersetzt durch:

‚X.E.II.002

„Technologie“ für die „Entwicklung“ oder „Herstellung“ von Geräten zur „Mehrfachstromverarbeitung“.

Technische Anmerkung: Im Sinne von Nummer X.E.II.002 wird „Mehrfachstromverarbeitung“ definiert als eine Mikroprogramm- oder Rechnerarchitektur-Technik zur simultanen Verarbeitung von mindestens zwei Datenfolgen unter der Steuerung mindestens einer Befehlsfolge, wie.‘

2.

Folgende Güter und Technologien werden aufgenommen:

‚Kategorie VIII — Verschiedene Gegenstände

X.A.VIII.014

Wasserwerfersysteme zur Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung bei Menschenansammlungen oder Unruhen und besonders konstruierte Bestandteile hierfür.

Anmerkung:

Nummer X.A.VIII.014 Wasserwerfersysteme umfasst z. B. Fahrzeuge oder feste Stationen mit fernbedientem Wasserwerfer, die so konstruiert sind, dass sie den Bediener vor Unruhen in der Umgebung schützen, und Merkmale wie Armierung, bruchsichere Fenster, Abschirmungen aus Metall, Frontschutzbügel oder Notlaufreifen aufweisen. Besonders für Wasserwerfer konstruierte Bestandteile können z. B. umfassen: Wasserdüsen, Pumpen, Tanks, Kameras und Lichter, die gegen Geschosse gehärtet oder geschützt sind, Hubmasten für diese Gegenstände und Fernbetriebssysteme für diese Gegenstände.

X.A.VIII.015

Schlagwaffen der Strafverfolgungsbehörden, einschließlich Knüppeln, Schlagstöcken, Seitengriffstöcken, Tonfas, Sjamboks und Peitschen.

X.A.VIII.016

Andere als von der CML oder der Verordnung (EU) 2021/821 erfasste Polizeihelme und Schutzschilde sowie besonders konstruierte Bestandteile hierfür.

X.A.VIII.017

Andere als von der CML oder der Verordnung (EU) 2021/821 erfasste Vorrichtungen zu Fesselungszwecken für die Strafverfolgung einschließlich Fußschellen, Fesseln und Handschellen; Zwangsjacken; Elektroschellen; Schock-Gürtel; Schock-Ärmel; Vorrichtungen zur gleichzeitigen Fesselung verschiedener Körperpartien wie Zwangsstühle; besonders konstruierte Bestandteile und besonders konstruiertes Zubehör hierfür.

Anmerkung:

Nummer X.A.VIII.017 gilt für Vorrichtungen zu Fesselungszwecken, die bei Strafverfolgungsmaßnahmen verwendet werden. Sie gilt nicht für Medizinprodukte, die dafür geeignet sind, die Bewegung der Patienten während medizinischer Behandlungen einzuschränken. Sie gilt nicht für Vorrichtungen, mit denen Patienten mit Gedächtnisstörungen in geeigneten medizinischen Einrichtungen festgehalten werden. Sie gilt nicht für Sicherheitsausrüstung wie Sicherheitsgurte oder Kindersitze für Kraftfahrzeuge.

X.A.VIII.018

Ausrüstung, Software und Daten für die Erdöl- und Erdgasexploration wie folgt (siehe Liste der kontrollierten Güter):

a)

nicht belegt.

b)

Güter für Hydrofracking wie folgt:

1.

Software und Daten für Entwicklung und Analyse von Hydrofracking,

2.

Hydrofracking-‚Stützmittel‘, ‚Fracfluide‘ sowie chemische Zusatzstoffe hierfür oder

3.

Hochdruckpumpen.

Technische Anmerkung:

Ein ‚Stützmittel‘ ist ein fester Stoff (üblicherweise behandelter Sand oder künstliche keramische Werkstoffe), der dazu bestimmt ist, einen hydraulisch erzeugten Riss während oder nach dem Fracking offen zu halten. Es wird einem ‚Fracfluid‘ hinzugegeben, das je nach Art des Frackings unterschiedlich zusammengesetzt sein kann und auf Gel-, Schaum- oder Slickwater basieren kann.

X.A.VIII.019

Spezifische Datenverarbeitungsausrüstung wie folgt (siehe Liste der kontrollierten Güter):

a)

Ringmagnete,

b)

nicht belegt.

X.B.VIII.001

Spezifische Datenverarbeitungsausrüstung wie folgt (siehe Liste der kontrollierten Güter):

a)

Heiße Zellen oder

b)

Handschuhkästen, geeignet für den Umgang mit radioaktiven Stoffen.

X.D.VIII.004

„Software“, besonders entwickelt für die „Entwicklung“, „Herstellung“ oder „Verwendung“ der von Nummer X.A.VIII.014 erfassten Waren.

X.D.VIII.005

Spezifische Software wie folgt (siehe Liste der kontrollierten Güter):

a)

Software für die Berechnung/Modellierung von Neutronen,

b)

Software für die Berechnung/Modellierung des Strahlungstransports oder

c)

Software für hydrodynamische Berechnungen/Modellierung.

X.E.VIII.005

„Technologie“, die „unverzichtbar“ ist für die „Entwicklung“ oder „Herstellung“ von Waren, die von Nummer X.A.VIII.014 erfasst werden.

X.E.VIII.006

„Technologie“, ausschließlich für die „Entwicklung“ oder „Herstellung“ der von Nummer X.A.VIII.017 erfassten Ausrüstung.

Kategorie IX – Besondere Werkstoffe und Materialien und zugehörige Ausrüstung

X.A.IX.001

Chemische Arbeitsstoffe, einschließlich Tränengasformulierungen mit einem Gehalt an Orthochlorbenzalmalononitril (CS) von kleiner/gleich 1 % oder an Chloracetophenon (CN) von kleiner/gleich 1 %, außer in Einzelbehältnissen mit einem Nettogewicht von kleiner/gleich 20 g; Pfefferspray, außer in Einzelbehältnissen mit einem Nettogewicht von kleiner/gleich 85,05 g verpackt; Rauchbomben; nicht reizende Rauchfackeln, Büchsen, Granaten und Ladungen sowie andere nicht von der CML oder der Verordnung (EU) 2021/821 erfasste pyrotechnische Gegenstände mit doppeltem militärischem und gewerblichem Verwendungszweck und besonders konstruierte Bestandteile hierfür.

X.A.IX.002

Pulver, Farbstoffe und Tinte für Fingerabdrücke.

X.A.IX.003

Schutz- und Nachweisausrüstung, nicht besonders konstruiert für militärische Zwecke und nicht von Nummer 1A004 oder 2B351 erfasst, wie folgt (siehe Liste der kontrollierten Güter), und Bestandteile hierfür, nicht besonders konstruiert für militärische Zwecke und nicht von Nummer 1A004 oder 2B351 erfasst:

a)

Strahlendosimeter für den persönlichen Gebrauch oder

b)

Ausrüstung, die durch Konstruktion oder Funktion auf den Schutz gegen bestimmte Gefahren im gewerblichen Bereich, wie Bergbau, Steinbrüche, Landwirtschaft, Pharmazie, Medizin, Tierheilkunde, Umwelt, Abfallwirtschaft oder Nahrungsmittelindustrie, begrenzt ist.

Anmerkung:

Nummer X.A.IX.003 erfasst keine Güter zum Schutz gegen chemische oder biologische Arbeitsstoffe, bei denen es sich um Verbrauchsgüter handelt, die zum Verkauf im Einzelhandel verpackt und für den persönlichen Gebrauch bestimmt sind, oder medizinische Produkte wie Latex-Untersuchungshandschuhe, Latex-OP-Handschuhe, flüssige desinfizierende Seife, Einweg-Operationsabdecktücher, Operationskittel, Operations-Fußabdeckungen und Operationsmasken.

X.A.IX.004

Andere als von der CML oder der Verordnung (EU) 2021/821 erfasste spezifische Datenverarbeitungsausrüstung, wie folgt (siehe Liste der kontrollierten Güter):

a)

Andere als von der CML oder der Verordnung (EU) 2021/821 erfasste Ausrüstung für den Strahlennachweis, die Strahlenüberwachung und -messung oder

b)

Ausrüstung für radiografische Nachweisverfahren wie Röntgenbildwandler und Speicher-Bildplatten.

X.B.IX.001

Andere als von der CML oder der Verordnung (EU) 2021/821 erfasste spezifische Datenverarbeitungsausrüstung, wie folgt (siehe Liste der kontrollierten Güter):

a)

andere als von der CML oder der Verordnung (EU) 2021/821 erfasste elektrolytische Zellen für die Erzeugung von Fluor,

b)

Teilchenbeschleuniger,

c)

andere als von der CML oder der Verordnung (EU) 2021/821 erfasste Hardware und Systeme für die industrielle Prozesssteuerung, konstruiert für die Energiewirtschaft, oder

e)

Ausrüstung für die Herstellung von Struktur-Verbundwerkstoffen, Fasern, Prepregs und Preforms.

X.C.IX.004

Faser- und fadenförmige Materialien, nicht von Nummer 1C010 oder 1C210 erfasst, zur Verwendung in „Verbundwerkstoff“-Strukturen und mit einem spezifischen Modul von größer/gleich 3,18 x 106 m und einer spezifischen Zugfestigkeit von größer/gleich 7,62 x 104 m.

X.C.IX.005

„Impfstoffe“, „Immunotoxine“, ‚medizinische Produkte‘, ‚Diagnose- und Lebensmitteluntersuchungskits‘ wie folgt (siehe Liste der kontrollierten Güter):

a)

„Impfstoffe“, die von Nummer 1C351, 1C353 oder 1C354 erfasste Güter enthalten oder zur Verwendung gegen diese Güter entwickelt wurden,

b)

„Immunotoxine“, die von Nummer 1C351d erfasste Güter enthalten, oder

c)

‚medizinische Produkte‘, die eines der folgenden Güter enthalten:

1.

von Unternummer 1C351d erfasste „Toxine“ (ausgenommen von Unternummer 1C351d1 erfasste Botulinumtoxine, von Unternummer 1C351d3 erfasste Conotoxine oder Güter, die aus CW-Gründen von Unternummer 1C351d4 oder d5 erfasst sind) oder

2.

von Unternummer 1C353a3 erfasste genetisch modifizierte Organismen oder genetische Elemente (ausgenommen solche, die von Unternummer 1C351d1 erfasste Botulinumtoxine oder von Unternummer 1C351d3 erfasste Conotoxine enthalten oder von Unternummer 1C351d1 erfasste Botulinumtoxine oder von Unternummer 1C351d3 erfasste Conotoxine kodieren),

d)

nicht von Unternummer X.C.IX.005c erfasste ‚medizinische Produkte‘, die eines der folgenden Güter enthalten:

1.

von Unternummer 1C351d1 erfasste Botulinumtoxine,

2.

von Unternummer 1C351d3 erfasste Conotoxine oder

3.

von Unternummer 1C353a3 erfasste genetisch modifizierte Organismen oder genetische Elemente, die von Unternummer 1C351d1 erfasste Botulinumtoxine oder von Unternummer 1C351d3 erfasste Conotoxine enthalten oder von Unternummer 1C351d1 erfasste Botulinumtoxine oder von Unternummer 1C351d3 erfasste Conotoxine kodieren, oder

e)

‚Diagnose- und Lebensmitteluntersuchungskits‘, die von Nummer 1C351d erfasste Güter enthalten (ausgenommen Güter, die aus CW-Gründen von Unternummer 1C351d4 oder d5 erfasst sind).

Technische Anmerkungen:

1.

„Medizinische Produkte“ sind 1. pharmazeutische Zubereitungen, entwickelt für Tests und die Behandlung von Menschen (oder Tieren) mit entsprechender Indikation, 2. abgepackt in einer für klinische oder medizinische Produkte handelsüblichen Form (Fertigarzneimittel) und 3. von der Europäischen Arzneimittel-Agentur (EMA) entweder als klinisches oder medizinisches Produkt oder für die Verwendung als neues Arzneimittel in der Forschung zugelassen.

2.

‚Diagnose- und Lebensmitteluntersuchungskits‘ werden speziell für diagnostische Zwecke oder für die Zwecke der öffentlichen Gesundheit entwickelt, verpackt und vermarktet. Biologische Toxine in anderen Konfigurationen einschließlich Massengutsendungen oder für andere Endverwendungszwecke sind von Nummer 1C351 erfasst.

X.C.IX.006

Andere als von der CML oder der Verordnung (EU) 2021/821 erfasste kommerzielle Ladungen und Vorrichtungen, die energetische Materialien enthalten, und Stickstofftrifluorid in gasförmigem Zustand (siehe Liste der kontrollierten Güter):

a)

Hohlladungen, besonders konstruiert für Erdölförderbetriebe, in denen eine an einer einzigen Achse entlang wirkende Ladung verwendet wird, die bei Detonation ein Loch erzeugen und

1.

eine beliebige Formulierung ‚erfasster Materialien‘ enthalten,

2.

nur eine einheitlich geformte konische Einlage mit einem Kegelwinkel von kleiner/gleich 90 Grad haben,

3.

mehr als 0,010 kg aber höchstens 0,090 kg ‚erfasste Materialien‘ enthalten und

4.

einen Durchmesser von höchstens 114,3 cm haben,

b)

Hohlladungen, besonders konstruiert für Erdölförderbetriebe, die höchstens 0,010 kg ‚erfasste Materialien‘ enthalten,

c)

Sprengschnüre oder Zündschläuche, die höchstens 0,064 kg/m ‚erfasste Materialien‘ enthalten,

d)

Treibmittelpatronen, die höchstens 0,70 kg ‚erfasste Materialien‘ im Deflagrationsmaterial enthalten,

e)

Detonatoren (elektrische oder nicht elektrische) und ihre Baugruppen, die höchstens 0,01 kg ‚erfasste Materialien‘ enthalten,

f)

Initialzünder, die höchstens 0,01 kg ‚erfasste Materialien‘ enthalten,

g)

Patronen für Ölquellen, die höchstens 0,015 kg ‚erfasste Materialien‘ enthalten,

h)

kommerzielle gegossene oder gepresste Verstärkerladungen, die höchstens 1,0 kg ‚erfasste Materialien‘ enthalten,

i)

kommerzielle vorgefertigte Schlämme und Emulsionen, die höchstens 10,0 kg und höchstens 35 Gew.-% ‚erfasste Materialien‘ im Sinne der Nummer ML8 enthalten,

j)

Sprengschneider und Trennwerkzeuge (severing tools), die höchstens 3,5 kg ‚erfasste Materialien‘ enthalten,

k)

pyrotechnische Vorrichtungen, sofern ausschließlich für kommerzielle Zwecke konstruiert (z. B. Theaterbühnen, Spezialeffekte für Kinofilme und Feuerwerke), die höchstens 3,0 kg ‚erfasste Materialien‘ enthalten,

l)

andere kommerzielle Sprengvorrichtungen und -ladungen, die nicht von den Unternummern X.C.IX.006.a bis .k erfasst sind und höchstens 1,0 kg ‚erfasste Materialien‘ enthalten oder

Anmerkung:

Unternummer X.C.IX.006.l schließt Sicherheitsvorrichtungen für Automobile, Löschsysteme, Patronen für Nietpistolen, Sprengladungen für Agrar- sowie Öl- und Gasförderbetriebe, Sportartikel, kommerziellen Bergbau oder Hoch- und Tiefbau und Verzögerungssätze, die für den Zusammenbau von kommerziellen Sprengvorrichtungen verwendet werden, ein.

m)

Stickstofftrifluorid (NF3) in gasförmigem Zustand.

Anmerkungen:

1.

‚Erfasste Materialien‘ sind erfasste energetische Materialien (siehe 1C011, 1C111, 1C239 oder ML8).

2.

Stickstofftrifluorid, nicht in gasförmigem Zustand, ist in der CML von Unternummer ML8.d erfasst.

X.C.IX.007

Mischungen, die nicht von Nummer 1C350 oder 1C450 erfasst sind und Chemikalien enthalten, die von Nummer 1C350 oder 1C450 erfasst sind, sowie Testkits für medizinische, analytische, diagnostische und Lebensmittelzwecke, die nicht von Nummer 1C350 oder 1C450 erfasst sind und Chemikalien enthalten, die von Nummer 1C350 erfasst sind, wie folgt (siehe Liste der kontrollierten Güter):

a)

Mischungen, die von Nummer 1C350 erfasste chemische Ausgangsstoffe in folgenden Konzentrationen enthalten:

1.

Mischungen, die 10 Gew.-% oder weniger einer einzelnen in Liste 2 des CWÜ aufgeführten Chemikalie, die von Nummer 1C350 erfasst ist, enthalten.

2.

Mischungen, die 30 Gew.-% oder weniger enthalten von:

a)

einer einzelnen in Liste 3 des CWÜ aufgeführten Chemikalie, die von Nummer 1C350 erfasst ist oder

b)

einem einzelnen nicht im CWÜ aufgeführten chemischen Ausgangsstoff, der von Nummer 1C350 erfasst ist,

b)

Mischungen, die folgende Konzentrationen toxischer Chemikalien oder chemischer Ausgangsstoffe, die von Nummer 1C450 erfasst sind, enthalten:

1.

Mischungen, die folgende Konzentrationen in Liste 2 des CWÜ aufgeführter Chemikalien, die von Nummer 1C450 erfasst sind, enthalten:

a)

Mischungen, die 1 Gew.-% oder weniger einer einzelnen in Liste 2 des CWÜ aufgeführten Chemikalie enthalten, die von den Unternummern 1C450.a.1 und a.2 erfasst ist, (d. h. Amiton oder PFIB enthaltende Mischungen) oder

b)

Mischungen, die 10 Gew.-% oder weniger einer einzelnen in Liste 2 des CWÜ aufgeführten Chemikalie enthalten, die von den Unternummern 1C450.b.1, b.2, b.3, b.4, b.5 oder b.6 erfasst ist,

2.

Mischungen, die 30 Gew.-% oder weniger einer einzelnen in Liste 3 des CWÜ aufgeführten Chemikalie enthalten, die von den Unternummern 1C450.a.4, a.5, a.6, a.7 oder 1C450.b.8 erfasst ist,

c)

‚Testkits für medizinische, analytische, diagnostische und Lebensmittelzwecke‘, die chemische Ausgangsstoffe, die in Nummer 1C350 erfasst sind, in einer Menge von 300 g je Chemikalie oder weniger enthalten.

Technische Anmerkung:

Im Sinne dieser Unternummer sind ‚Testkits für medizinische, analytische, diagnostische und Lebensmittelzwecke‘ abgepackte Materialien in festgelegter Zusammensetzung, die speziell für medizinische, analytische, diagnostische oder die öffentlichen Gesundheit betreffende Zwecke entwickelt, abgepackt und in Verkehr gebracht werden. Ersatzreagenzien für die in Unternummer X.C.IX.007.c beschriebenen Testkits für medizinische, analytische, diagnostische und Lebensmittelzwecke sind von Nummer 1C350 erfasst, wenn die Reagenzien mindestens einen der in dieser Nummer genannten chemischen Ausgangsstoffe in Konzentrationen enthalten, die größer/gleich den für die Mischungen in Nummer 1C350 angegebenen Erfassungsmengen sind.

X.C.IX.008

Nicht von Unternummer 1C008 erfasste nichtfluorierte Polymere, wie folgt (siehe Liste der kontrollierten Güter):

a)

aromatische Polyetherketone wie folgt:

1.

Polyetheretherketon (PEEK),

2.

Polyetherketonketon (PEKK),

3.

Polyetherketon (PEK) oder

4.

Polyetherketonetherketonketon (PEKEKK),

b)

nicht belegt.

X.C.IX.009

Andere als von der CML oder der Verordnung (EU) 2021/821 erfasste spezifische Materialien, wie folgt (siehe Liste der kontrollierten Güter):

a)

Präzisionskugellager aus gehärtetem Stahl- und Wolframkarbid (Durchmesser 3 mm oder größer),

b)

andere als von der CML oder der Verordnung (EU) 2021/821 erfasste Edelstahl-Platten vom Typ 304 und 316,

c)

Platten aus Monel-Metall,

d)

Tributylphosphat (CAS-Nr. 126-73-8),

e)

Salpetersäure (CAS-Nr. 7697-37-2) in einer Konzentration von 20 Gew.% oder größer,

f)

Fluor (CAS-Nr. 7782-41-4) oder

g)

andere als von der CML oder der Verordnung (EU) 2021/821 erfasste Alphastrahlen emittierende Radionuklide.

X.C.IX.010

Nicht von den Nummern 1C010, 1C210 oder X.C.IX.004 erfasste aromatische Polyamide (Aramide) in einer der folgenden Formen (siehe Liste der kontrollierten Güter):

a)

Primärformen,

b)

Filamentgarne oder Einzelfäden,

c)

Kabel aus Filamenten,

d)

Glasseidenstränge (Rovings),

e)

Stapelfasern oder geschnittene Fasern,

f)

Gewebe,

g)

Pulpe oder Flock.

X.C.IX.011

Nanomaterialien wie folgt (siehe Liste der kontrollierten Güter):

a)

Halbleiter-Nanomaterialien,

b)

Nanoverbundmaterialien oder

c)

die folgenden Kohlenstoff-Nanomaterialien:

1.

Kohlenstoff-Nanoröhren,

2.

Kohlenstoff-Nanofasern,

3.

Fullerene,

4.

Graphene oder

5.

Kohlenstoffzwiebeln.

Anmerkungen:

Im Sinne von Nummer X.C.IX.011 sind Nanomaterialien Materialien, die mindestens eines der folgenden Kriterien erfüllen:

1.

besteht aus Partikeln mit einem oder mehreren Außenmaßen im Bereich von 1-100 nm bei mehr als 1 % in der Anzahlgrößenverteilung,

2.

hat in einer oder mehreren Dimensionen interne oder Oberflächenstrukturen im Bereich von 1-100 nm oder

3.

weist ein spezifisches Oberflächen-Volumen-Verhältnis von größer als 60 m2/cm3 auf, ausgenommen Materialien, die aus Partikeln mit einer Größe von weniger als 1 nm bestehen.

X.D.IX.001

Andere als von der CML oder der Verordnung (EU) 2021/821 erfasste spezifische Software, wie folgt (siehe Liste der kontrollierten Güter):

a)

andere als von der CML oder der Verordnung (EU) 2021/821 erfasste Software, besonders entwickelt für von Nummer X.B.IX.001 erfasste Hardware/Systeme für die industrielle Prozesssteuerung, oder

b)

andere als von der CML oder der Verordnung (EU) 2021/821 erfasste Software, besonders entwickelt für von Nummer X.B.IX.001 erfasste Ausrüstung für die Herstellung von Struktur-Verbundwerkstoffen, Fasern, Prepregs und Preforms.

X.E.IX.001

„Technologie“ für die „Entwicklung“, „Herstellung“ oder „Verwendung“ der von den Nummern X.C.IX.004 und X.C.IX.010 erfassten faser- oder fadenförmigen Materialien.

X.E.IX.002

„Technologie“ für die „Entwicklung“, „Herstellung“ oder „Verwendung“ der von Nummer X.C.IX.011 erfassten Nanomaterialien.

Kategorie X – Werkstoffbearbeitung

X.A.X.001

Ausrüstung zur Detektion von Sprengstoffen oder Sprengzündern, sowohl auf Bulk- als auch auf Trace-Basis, bestehend aus einer automatisierten Vorrichtung oder einer Kombination von Vorrichtungen für die automatisierte Entscheidungsfindung zum Nachweis verschiedener Arten von Sprengstoffen, Sprengstoffrückständen oder Sprengzündern und andere als von der CML oder der Verordnung (EU) 2021/821 erfasste Bestandteile hierfür:

a)

Sprengstoff-Detektionsausrüstung für die ‚automatisierte Entscheidungsfindung‘ zur Detektion und Identifikation von losen Sprengstoffen unter Verwendung von u. a. Röntgenstrahlung (z. B. Computertomografie, Dual-Energy-Verfahren oder kohärente Streuung), nuklearen (Analyse mit thermischen Neutronen, Analyse mit gepulsten schnellen Neutronen, IR-Spektroskopie mit gepulsten schnellen Neutronen und Kernresonanzabsorption von Gammastrahlen) oder elektromagnetischen Techniken (z. B. Quadrupolresonanz und Dielektrometrie),

b)

nicht belegt,

c)

Sprengzünder-Detektionsausrüstung für die automatisierte Entscheidungsfindung zur Detektion und Identifikation von Zündvorrichtungen (z. B. Sprengzünder, Zündkapseln) unter Verwendung von u. a. Röntgenstrahlung (z. B. Dual-Energy-Verfahren oder Computertomografie) oder elektromagnetischen Techniken.

Anmerkung:

Ausrüstung zur Detektion von Sprengstoffen oder Sprengzündern in Nummer X.A.X.001 umfasst Ausrüstung zur Kontrolle von Personen, Dokumenten, Gepäck, anderen persönlichen Gegenständen, Fracht und/oder Post.

Technische Anmerkungen:

1.

‚Automatisierte Entscheidungsfindung‘ ist die Fähigkeit der Ausrüstung, Sprengstoffe oder Sprengzünder auf der konstruktionsbedingten oder vom Bediener gewählten Empfindlichkeitsstufe zu erkennen und einen automatischen Alarm auszulösen, wenn Sprengstoffe oder Sprengzünder an oder oberhalb der Empfindlichkeitsstufe erkannt werden.

2.

Dieser Eintrag erfasst keine Ausrüstung, die von der Interpretation von Indikatoren – z. B. Zuordnung von anorganischen/organischen Farben der überprüften Gegenstände – durch den Anwender abhängt.

3.

Sprengstoffe und Sprengzünder umfassen gewerbliche Ladungen und Vorrichtungen, die von den Nummern X.C.VIII.004 und X.C.IX.006 erfasst werden, sowie energetische Materialien, die von den Nummern 1C011, 1C111 und 1C239 erfasst werden.

X.A.X.002

Ausrüstung zur Detektion verborgener Gegenstände, die im Frequenzbereich von 30 GHz bis 3 000 GHz betrieben werden und eine räumliche Auflösung von 0,1 mrad (Milliradiant) bis einschließlich 1 mrad (Milliradiant) bei einem Sicherheitsabstand von 100 m aufweisen und andere als von der CML oder der Verordnung (EU) 2021/821 erfasste Bestandteile hierfür.

Anmerkung:

Ausrüstung zur Detektion verborgener Gegenstände umfasst Ausrüstung u. a. zur Kontrolle von Personen, Dokumenten, Gepäck, anderen persönlichen Gegenständen, Fracht und/oder Post.

Technische Anmerkung:

Der Frequenzbereich erstreckt sich über die Bereiche, die generell als Millimeterwellen, Submillimeterwellen und Terahertzstrahlung eingestuft werden.

X.A.X.003

Lager und Lagersysteme, die nicht von Nummer 2A001 erfasst werden (siehe Liste der kontrollierten Güter):

a)

Kugellager oder Festlager mit vom Hersteller spezifizierten Toleranzen gemäß ABEC 7, ABEC 7P oder ABEC 7T oder besser (oder gleichwertiger) ISO-Norm Klasse 4 oder besser und mit einer der folgenden Eigenschaften:

1.

hergestellt zur Verwendung bei Betriebstemperaturen über 573 K (300 °C), entweder unter Verwendung besonderer Werkstoffe oder durch besondere Wärmebehandlung oder

2.

mit Schmierelementen oder Änderungen an Bestandteilen, die gemäß den Spezifikationen des Herstellers besonders konstruiert sind, um den Betrieb der Lager bei Geschwindigkeiten von mehr als 2,3 Mio. ‚DN‘ zu ermöglichen,

b)

feste Kegelrollenlager mit vom Hersteller spezifizierten Toleranzen gemäß ANSI/AFBMA Klasse 00 (Zoll) oder Klasse A (metrischer Wert) oder besser (oder gemäß gleichwertigen Normen) und mit einer der folgenden Eigenschaften:

1.

mit Schmierelementen oder Änderungen an Bestandteilen, die gemäß den Spezifikationen des Herstellers besonders konstruiert sind, um den Betrieb der Lager bei Geschwindigkeiten von mehr als 2,3 Mio. ‚DN‘ zu ermöglichen oder

2.

hergestellt zur Verwendung bei Betriebstemperaturen unter 219 K (-54 °C) oder über 423 K (150 °C),

c)

Folienluftlager, hergestellt zur Verwendung bei Betriebstemperaturen von 561 K (288 °C) oder höher und einer spezifischen Belastbarkeit von über 1 MPa,

d)

aktive Magnetlagersysteme,

e)

selbsteinstellende Lager mit Gewebeeinlage oder Gleitlager mit Gewebeeinlage, hergestellt zur Verwendung bei Betriebstemperaturen unter 219 K (-54 °C) oder über 423 K (150 °C).

Technische Anmerkungen:

1.

‚DN‘ ist das Produkt aus dem Durchmesser der Lagerbohrung in mm und der Drehgeschwindigkeit der Lager in U/min.

2.

Betriebstemperaturen umfassen die Temperaturen, die bei Abschaltung eines Gasturbinenmotors nach dem Betrieb erreicht werden.

X.A.X.004

Rohrleitungen, Armaturen und Ventile, die aus rostfreiem Stahl mit Kupfer-Nickel-Legierung oder einem anderem legiertem Stahl mit einem Nickel- und/oder Chromgehalt von 10 % oder mehr bestehen oder damit ausgekleidet sind:

a)

Druckrohre und Verbindungsstücke mit einem Innendurchmesser größer/gleich 200 mm und geeignet für den Betrieb bei Drücken größer/gleich 3,4 MPa,

b)

Rohrventile mit allen folgenden Eigenschaften, die nicht von Unternummer 2B350g erfasst werden:

1.

Rohrgröße größer/gleich 200 mm Innendurchmesser und

2.

ausgelegt auf 10,3 MPa oder mehr.

Anmerkungen:

1.

Zur Software für die von diesem Eintrag erfassten Güter siehe Nummer X.D.X.005.

2.

Siehe Nummern 2E001 („Entwicklung“), 2E002 („Herstellung“) und X.E.X.003 („Verwendung“) für Technologien für die von diesem Eintrag erfassten Güter.

3.

Siehe damit verbundene Kontrollen nach den Nummern 2A226, 2B350 und X.B.X.010.

X.A.X.005

Pumpen zur Bewegung geschmolzener Metalle durch elektromagnetische Kräfte.

Anmerkungen:

1.

Zur Software für die von diesem Eintrag erfassten Güter siehe Nummer X.D.X.005.

2.

Siehe Nummern 2E001 („Entwicklung“), 2E002 („Herstellung“) und X.E.X.003 („Verwendung“) für Technologien für die von diesem Eintrag erfassten Güter.

3.

Pumpen zur Verwendung in flüssigmetallgekühlten Reaktoren werden von Nummer 0A001 erfasst.

X.A.X.006

‚Tragbare elektrische Generatoren‘ und besonders konstruierte Bestandteile hierfür.

Technische Anmerkung:

‚Tragbare elektrische Generatoren‘: Die in Nummer X.A.X.006 aufgeführten Generatoren sind tragbar – 2 268 kg oder weniger auf Rädern – oder in einem 2,5-Tonnen-Lastkraftwagen ohne besondere Vorschrift transportierbar.

X.A.X.007

Andere als von der CML oder der Verordnung (EU) 2021/821 erfasste spezifische Datenverarbeitungsausrüstung, wie folgt (siehe Liste der kontrollierten Güter):

a)

Faltenbalgventile,

b)

nicht belegt.

X.B.X.004

Andere als von der CML oder der Verordnung (EU) 2021/821 erfasste numerische Steuerungen für Werkzeugmaschinen und „numerisch gesteuerte“ Werkzeugmaschinen (siehe Liste der kontrollierten Güter):

a)

„Numerische Steuerungen“ für Werkzeugmaschinen:

1.

mit vier interpolierenden Achsen zur simultanen Bahnsteuerung oder

2.

mit zwei oder mehr Achsen zur simultanen Bahnsteuerung und mit einer kleinsten programmierbaren Eingabefeinheit, die besser (kleiner) als 0,001 mm ist,

3.

„numerische Steuerungen“ für Werkzeugmaschinen mit zwei, drei oder vier interpolierenden Achsen zur simultanen „Bahnsteuerung“ und einer Rechnerschnittstelle (online) zum direkten Empfang von CAD-Daten (CAD – Computer-Aided-Design) und zur internen Verarbeitung dieser Daten zur Erzeugung von Maschinenbefehlen oder

b)

Baugruppen zur Bahnsteuerung, besonders konstruiert für Werkzeugmaschinen und mit einer der folgenden Eigenschaften:

1.

Interpolation für mehr als vier Achsen,

2.

Echtzeitverarbeitung von Daten, um während der Bearbeitung die Werkzeugbahn, den Vorschub oder die Hauptspindelwerte zu verändern durch:

a)

automatische Erzeugung und Veränderung von Teileprogrammen für die Bearbeitung in zwei oder mehr Achsen mithilfe von Messzyklen und Zugriff zu Teileprogramm-Quelldaten oder

b)

adaptive Steuerung mit mehr als einer gemessenen physikalischen und mithilfe eines Kennfeldes (Strategie) verarbeiteten Variablen zur Optimierung des Bearbeitungsprozesses durch Veränderung eines Maschinenbefehls oder mehrerer Maschinenbefehle oder

3.

Rechnerschnittstelle (online) zum direkten Empfang von CAD-Daten und zur internen Verarbeitung dieser Daten zur Erzeugung von Maschinenbefehlen,

c)

„numerisch gesteuerte“ Werkzeugmaschinen, die gemäß den technischen Spezifikationen des Herstellers mit elektronischen Geräten zur simultanen Bahnsteuerung in zwei oder mehr Achsen ausgerüstet werden können und die beiden folgenden Merkmale aufweisen:

1.

zwei oder mehr Achsen zur simultanen Bahnsteuerung und

2.

eine Positioniergenauigkeit nach ISO 230/2 (2006) mit allen verfügbaren Kompensationen:

a)

besser als 15 μm entlang einer Linearachse (Gesamtpositionierung) bei Schleifmaschinen,

b)

besser als 15 μm entlang einer Linearachse (Gesamtpositionierung) bei Fräsmaschinen oder

c)

besser als 15 μm entlang einer Linearachse (Gesamtpositionierung) bei Drehmaschinen oder

d)

Werkzeugmaschinen, wie folgt, für das Abtragen oder Schneiden von Metallen, Keramiken oder Verbundwerkstoffen, die gemäß den technischen Spezifikationen des Herstellers mit elektronischen Geräten zur simultanen Bahnsteuerung in zwei oder mehr Achsen ausgerüstet werden können:

1.

Werkzeugmaschinen für Dreh-, Schleif- oder Fräsbearbeitungen oder eine beliebige Kombination von diesen und mit einer der folgenden Eigenschaften:

a)

eine oder mehrere bahnsteuerungsfähige „Schwenkspindeln“,

Anmerkung:

Unternummer X.B.X.004d.1.a gilt nur für Schleif- oder Fräsmaschinen.

b)

„Planlaufabweichung“ bei einer Umdrehung der Spindel kleiner (besser) 0,0006 mm Gesamtmessuhrausschlag (TIR),

Anmerkung:

Unternummer X.B.X.004.d.1.b gilt nur für Drehmaschinen.

c)

„Rundlaufabweichung“ bei einer Umdrehung der Spindel kleiner (besser) 0,0006 mm Gesamtmessuhrausschlag (TIR) oder

d)

„Positioniergenauigkeit“ mit allen verfügbaren Kompensationen ist kleiner (besser) 0,001° bei jeder Drehachse,

2.

Funkenerosionsmaschinen (EDM) – Drahterodiermaschinen – mit fünf oder mehr Achsen, die für eine Bahnsteuerung simultan koordiniert werden können.

X.B.X.005

Nicht „numerisch gesteuerte“ Werkzeugmaschinen für die Erzeugung optisch hochwertiger Oberflächen (siehe Liste der kontrollierten Güter) sowie besonders konstruierte Bauteile hierfür:

a)

Drehmaschinen, bei denen ein Werkzeug mit einer Schneide verwendet wird, mit allen folgenden Merkmalen:

1.

Schlitten-Positioniergenauigkeit kleiner (besser) 0,0005 mm bezogen auf 300 mm Verfahrweg,

2.

Schlitten-Positions-Wiederholgenauigkeit beim Anfahren von beiden Seiten kleiner (besser) 0,00025 mm bezogen auf 300 mm Verfahrlänge,

3.

Spindel-Rundlaufabweichung und Spindel-Planlaufabweichung kleiner (besser) 0,0004 mm Gesamtmessuhrausschlag (TIR),

4.

Winkelabweichung der Schlittenbewegung (Gieren, Stampfen und Rollen) kleiner (besser) 2 Bogensekunden Gesamtmessuhrausschlag (TIR) über den gesamten Verfahrweg und

5.

Rechtwinkeligkeit des Schlittens kleiner (besser) 0,001 mm bezogen auf 300 mm Verfahrweg.

Technische Anmerkung:

Die Schlitten-Positions-Wiederholgenauigkeit R einer Achse beim Anfahren von beiden Seiten ist der maximale Wert der Positions-Wiederholgenauigkeit bei jeder Position entlang oder rundum der Achse, ermittelt mit dem Messverfahren und unter den Bedingungen, die in Abschnitt 2.11 der Norm ISO 230-2 (1988) spezifiziert sind.

b)

Schlagfräsmaschinen (fly cutting machines) mit allen folgenden Eigenschaften:

1.

Spindel-„Rundlaufabweichung“ und Spindel-„Planlaufabweichung“ kleiner (besser) 0,0004 mm Gesamtmessuhrausschlag (TIR) und

2.

Winkelabweichung von Schlittenbewegung (Gieren, Stampfen und Rollen) kleiner (besser) 2 Bogensekunden Gesamtmessuhrausschlag (TIR) über den gesamten Verfahrweg.

X.B.X.006

Nicht von Nummer 2B003 erfasste Zahnradherstellungs- und/oder Endbearbeitungsmaschinen, mit denen Zahnräder mit einer Qualität besser als AGMA 11 hergestellt werden können.

X.B.X.007

Nicht von Nummer 2B006 oder 2B206 erfasste Messmaschinen oder -systeme wie folgt (siehe Liste der kontrollierten Güter):

a)

Manuelle Messmaschinen mit den beiden folgenden Eigenschaften:

1.

zwei oder mehr Achsen und

2.

Messunsicherheit kleiner (besser)/gleich (3 + L/300) μm bei jeder Achse (Messlänge L in mm).

X.B.X.008

Nicht von Nummer 2B007 oder 2B207 erfasste „Roboter“, die Rückmelde-Informationen von einem oder mehreren Sensoren in Echtzeit verarbeiten können, um Programme und numerische Programmdaten zu erzeugen oder zu verändern.

X.B.X.009

Baugruppen, Schaltungen oder Einsätze, besonders konstruiert für Werkzeugmaschinen, die von Nummer X.B.X.004 erfasst werden, oder für Ausrüstung, die von den Nummern X.B.X.006, X.B.X.007 oder X.B.X.008 erfasst wird:

a)

Spindel-Baugruppen, die mindestens aus Spindeln und Lagern bestehen, mit einer Rundlaufabweichung oder Planlaufabweichung bei einer Spindelumdrehung kleiner (besser) 0,0006 mm Gesamtmessuhrausschlag (TIR),

b)

einschneidige Diamantwerkzeugeinsätze mit allen folgenden Merkmalen:

1.

Schneidkante riss- und riefenfrei in allen Richtungen bei 400-facher Vergrößerung,

2.

Schneidenradius zwischen 0,1 mm und 5 mm und

3.

Unrundheit des Schneidenradius kleiner (besser) 0,002 mm Gesamtmessuhrausschlag (TIR),

c)

besonders konstruierte gedruckte Schaltungen mit montierten Bestandteilen, die gemäß den Spezifikationen des Herstellers „numerische Steuerungen“, Werkzeugmaschinen oder Positions-Rückmeldeeinrichtungen auf oder über das in den Nummern X.B.X.004, X.B.X.006, X.B.X.007, X.B.X.008 oder X.B.X.009 angegebene Niveau verbessern können.

Technische Anmerkung:

Dieser Eintrag erfasst keine „Laser“-Interferometermesssysteme ohne Rückmeldetechniken zur Messung der Verfahrbewegungsfehler von Werkzeugmaschinen, Messmaschinen oder ähnlicher Ausrüstung.

X.B.X.010

Andere als von der CML oder der Verordnung (EU) 2021/821 erfasste spezifische Datenverarbeitungsausrüstung, wie folgt (siehe Liste der kontrollierten Güter):

a)

andere als von der CML oder der Verordnung (EU) 2021/821 erfasste isostatische Pressen,

b)

Ausrüstung für die Herstellung von Faltenbälgen, einschließlich hydraulischer Formvorrichtungen und Gesenke dafür,

c)

Laser-Schweißmaschinen,

d)

MIG-Schweißer,

e)

Elektronenstrahlschweißer,

f)

Ausrüstung aus Monel, einschließlich Ventile, Rohrleitungen, Tanks und Behälter,

g)

Ventile, Rohrleitungen, Tanks und Behälter aus nicht rostendem Stahl 304 und 316,

Anmerkung:

Rohrformstücke, Rohrverschlussstücke und Rohrverbindungsstücke gelten für die Zwecke der Unternummer X.B.X.010.g als Teil der Rohrleitungen.

h)

Bergbau- und Bohrausrüstung wie folgt:

1.

schwere Bohrausrüstung, geeignet zum Bohren von Löchern mit mehr als zwei Fuß Durchmesser,

2.

schwere Maschinen und Geräte für die Erdbewegung, die in der Bergbauindustrie eingesetzt werden,

i)

Galvanisierausrüstung, konstruiert für die Beschichtung mit Nickel oder Aluminium,

j)

Pumpen, konstruiert für industrielle Dienstleistungen und für den Einsatz mit einem Elektromotor von mindestens 5 PS,

k)

andere als von der CML oder der Verordnung (EU) 2021/821 erfasste Vakuumventile, Rohrleitungen, Flansche, Dichtungen und zugehörige Ausrüstung, speziell konzipiert für die Verwendung im Hochvakuumbetrieb,

l)

andere als von der CML oder der Verordnung (EU) 2021/821 erfasste Drückmaschinen und Fließdrückmaschinen,

m)

andere als von der CML oder der Verordnung (EU) 2021/821 erfasste rotierende Mehrebenenauswuchtmaschinen,

n)

Platten, Ventile, Rohrleitungen, Tanks und Behälter aus austenitischem nicht rostenden Stahl.

X.D.X.001

„Software“, speziell konzipiert oder geändert für die „Entwicklung“, „Herstellung“ oder „Verwendung“ der von Nummer X.A.X.001 erfassten Ausrüstung.

X.D.X.002

„Software“, die „unverzichtbar“ ist für die „Entwicklung“, „Herstellung“ oder „Verwendung“ der von Nummer X.A.X.002 erfassten Ausrüstung zur Detektion verborgener Gegenstände.

X.D.X.003

„Software“, speziell konzipiert für die „Entwicklung“, „Herstellung“ oder „Verwendung“ der von den Nummern X.B.X.004, X.B.X.006 oder X.B.X.007, X.B.X.008 und X.B.X.009 erfassten Ausrüstung.

X.D.X.004

Spezifische „Software“ wie folgt (siehe Liste der kontrollierten Güter):

a)

„Software“ zur adaptiven Steuerung (adaptive control) mit den beiden folgenden Eigenschaften:

1.

für flexible Fertigungseinheiten (Flexible Manufacturing Unit – FMU) und

2.

geeignet zur Erzeugung oder Änderung von Programmen oder Daten in Echtzeit durch Nutzung der gleichzeitig mit mindestens zwei Detektionstechniken gewonnenen Signale, wie

a)

Bildverarbeitung zur Werkstückerkennung (optische Einstellung),

b)

Infrarot-Abbildung,

c)

Akustische Abbildung (akustisch),

d)

Berührungsmessung,

e)

Trägheits-Positionierung,

f)

Kraftmessung und

g)

Drehmomentmessung,

Anmerkung:

Unternummer X.D.X.004.a erfasst nicht Software, die unter Verwendung vorgespeicherter Teileprogramme und einer vorgespeicherten Strategie zur Verteilung der Teileprogramme für den Wiedereinsatz von funktionell identischen Geräten innerhalb einer flexiblen Fertigungseinheit sorgt.

b)

nicht belegt.

X.D.X.005

„Software“, speziell konzipiert oder geändert für die „Entwicklung“, „Herstellung“ oder „Verwendung“ der von Nummer X.A.X.004 oder X.A.X.005 erfassten Güter.

Anmerkung:

Zur „Technologie“ für die von diesem Eintrag erfassten „Software“ siehe Nummer 2E001 („Entwicklung“).

X.D.X.006

„Software“, speziell konzipiert für die „Entwicklung“ oder „Herstellung“ der von Nummer X.A.X.006 erfassten tragbaren elektrischen Generatoren.

X.E.X.001

„Technologie“, die „unverzichtbar“ ist für die „Entwicklung“, „Herstellung“ oder „Verwendung“ der von Nummer X.A.X.002 erfassten Ausrüstung oder die unverzichtbar ist für die „Entwicklung“ der von Nummer X.D.X.002 erfassten „Software“.

Anmerkung:

Siehe Nummer X.A.X.002 und X.D.X.002 für damit verbundene Kontrollen von Waren und Software.

X.E.X.002

„Technologie“ für die „Verwendung“ der von den Nummern X.B.X.004, X.B.X.006, X.B.X.007 oder X.B.X.008 erfassten Güter.

X.E.X.003

„Technologie“ entsprechend der Allgemeinen Technologie-Anmerkung für die „Verwendung“ der von Nummer X.A.X.004 oder X.A.X.005 erfassten Ausrüstung.

X.E.X.004

„Technologie“ für die „Verwendung“ der von Nummer X.A.X.006 erfassten tragbaren elektrischen Generatoren.‘


ANHANG III

Anhang IX der Verordnung (EU) Nr. 833/2014 erhält folgende Fassung:

„ANHANG IX

A.   Musterformblatt für die Unterrichtung über die Lieferung, Verbringung oder Ausfuhr sowie die Beantragung und Genehmigung

(gemäß Artikel 2c dieser Verordnung)

Die Ausfuhrgenehmigung gilt bis zum Erreichen des Ablaufdatums in allen Mitgliedstaaten der Europäischen Union.

EUROPÄISCHE UNION

AUSFUHRGENEHMIGUNG/UNTERRICHTUNG

(Verordnung (EU) 2022/328)

Bei Unterrichtung gemäß Artikel 2 Absatz 3 oder Artikel 2a Absatz 3 der Verordnung (EU) Nr. 833/2014 des Rates bitte angeben, welcher/welche der nachstehenden Punkte zutrifft/zutreffen:

☐ a)

humanitäre Zwecke, gesundheitliche Notlagen, die dringende Abwendung oder Eindämmung eines Ereignisses, das voraussichtlich schwerwiegende und wesentliche Auswirkungen auf die Gesundheit und Sicherheit von Menschen oder die Umwelt haben wird, oder die Bewältigung von Naturkatastrophen,

☐ b)

medizinische oder pharmazeutische Zwecke,

☐ c)

vorübergehende Ausfuhr von Gütern zur Verwendung durch Nachrichtenmedien,

☐ d)

Softwareaktualisierungen,

☐ e)

Verwendung als Verbraucherkommunikationsgeräte,

☐ f)

persönliche Verwendung durch nach Russland reisende natürliche Personen oder ihre mit ihnen reisenden unmittelbaren Familienangehörigen, beschränkt auf persönliche Gegenstände, Haushaltsgegenstände, Fahrzeuge oder Arbeitsmittel, die sich im Eigentum der betreffenden Personen befinden und nicht zum Verkauf bestimmt sind

Im Falle von Genehmigungen bitte angeben, ob dies gemäß Artikel 2 Absatz 4, Artikel 2 Absatz 5, Artikel 2a Absatz 4, Artikel 2a Absatz 5 oder Artikel 2b Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 833/2014 des Rates beantragt wurde:

Bei Genehmigungen gemäß Artikel 2 Absatz 4 oder Artikel 2a Absatz 4 der Verordnung (EU) Nr. 833/2014 des Rates bitte angeben, welcher/welche der nachstehenden Punkte zutrifft/zutreffen:

☐ a)

für die Zusammenarbeit zwischen der Union, den Regierungen der Mitgliedstaaten und der Regierung Russlands in rein zivilen Angelegenheiten bestimmt,

☐ b)

für die zwischenstaatliche Zusammenarbeit bei Raumfahrtprogrammen bestimmt,

☐ c)

für den Betrieb, die Instandhaltung, die Wiederaufbereitung von Brennelementen und die Sicherheit ziviler nuklearer Kapazitäten sowie für die zivile nukleare Zusammenarbeit, insbesondere im Bereich der Forschung und Entwicklung, bestimmt,

☐ d)

für die maritime Sicherheit bestimmt,

☐ e)

für zivile, nicht öffentlich zugängliche elektronische Kommunikationsnetze bestimmt, die nicht einer Organisation gehören, die sich unter öffentlicher Kontrolle oder zu über 50 % in öffentlicher Inhaberschaft befindet,

☐ f)

ausschließlich zur Verwendung durch Organisationen bestimmt, die sich im Eigentum oder unter der alleinigen oder gemeinsamen Kontrolle einer nach dem Recht eines Mitgliedstaats oder eines Partnerlandes gegründeten oder eingetragenen juristischen Person, Organisation oder Einrichtung befinden,

☐ g)

für die diplomatischen Vertretungen der Union, der Mitgliedstaaten und der Partnerländer, einschließlich Delegationen, Botschaften und Missionen, bestimmt,

☐ h)

für die Gewährleistung der Cybersicherheit und der Informationssicherheit natürlicher und juristischer Personen, Organisationen und Einrichtungen in Russland bestimmt, mit Ausnahme der Regierung Russlands und der Unternehmen, die unmittelbar oder mittelbar von dieser Regierung kontrolliert werden.

Bei Genehmigungen gemäß Artikel 2b Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 833/2014 des Rates bitte angeben, welcher der nachstehenden Punkte zutrifft:

☐ a)

dringende Abwendung oder Eindämmung eines Ereignisses, das voraussichtlich schwerwiegende und wesentliche Auswirkungen auf die Gesundheit und Sicherheit von Menschen oder die Umwelt haben wird,

☐ b)

vor dem 26. Februar 2022 geschlossene Verträge oder für deren Erfüllung erforderliche akzessorische Verträge, sofern die Genehmigung vor dem 1. Mai 2022 beantragt wird.


1

1.

Ausführer

2.

Identifikationsnummer

3.

Ablaufdatum (falls zutreffend)

 

4.

Ansprechpartner in der Behörde

5.

Empfänger

6.

Ausstellende Behörde

7.

Agent/Vertreter (falls nicht identisch mit Ausführer)

8.

Herkunftsland

Ländercode (1)

9.

Endverwender (falls nicht identisch mit Empfänger)

10.

Mitgliedstaat, in dem sich die Güter befinden oder befinden werden

Ländercode 2

11.

Mitgliedstaat, in dem die Ausfuhranmeldung abgegeben werden soll

Ländercode 2

1

12.

Endbestimmungsland

Ländercode 2

Bestätigung, dass der Endverwender nichtmilitärischer Art ist

Ja/Nein


 

13.

Güterbeschreibung (2)

14.

Ursprungsland

Ländercode 2

15.

Code des Harmonisierten Systems oder der Kombinierten Nomenklatur (ggf. 8-stellig; CAS-Nummer, falls verfügbar)

16.

AL-Nummer (für gelistete Güter)

17.

Währung und Wert

18.

Menge

19.

Endverwendung

Bestätigung, dass die Endverwendung nichtmilitärischer Art ist

Ja/Nein

20.

Datum des Vertrags (falls zutreffend)

21.

Zollausfuhrverfahren

22.

Weitere Angaben:

Feld für vorgedruckte Angaben

der Mitgliedstaaten

 

Von der ausstellenden

Behörde auszufüllen

Stempel

Unterschrift

Ausstellende Behörde

 

 

Datum


EUROPÄISCHE UNION

(Verordnung (EU) 2022/328)

1

a

1.

Ausführer

2.

Identifikationsnummer

 

 

 

 

 

13.

Güterbeschreibung

14.

Ursprungsland

Ländercode 2

15.

Warencode (ggf. 8-stellig; CAS-Nummer, falls verfügbar)

16.

AL-Nummer (für gelistete Güter)

17.

Währung und Wert

18.

Menge

 

13.

Güterbeschreibung

14.

Ursprungsland

Ländercode 2

15.

Warencode (ggf. 8-stellig; CAS-Nummer, falls verfügbar)

16.

AL-Nummer (für gelistete Güter)

17.

Währung und Wert

18.

Menge

 

13.

Güterbeschreibung

14.

Ursprungsland

Ländercode 2

15.

Warencode

16.

AL-Nummer

17.

Währung und Wert

18.

Menge

 

13.

Güterbeschreibung

14.

Ursprungsland

Ländercode 2

15.

Warencode

16.

AL-Nummer

17.

Währung und Wert

18.

Menge

 

13.

Güterbeschreibung

14.

Ursprungsland

Ländercode 2

15.

Warencode

16.

AL-Nummer

17.

Währung und Wert

18.

Menge

 

13.

Güterbeschreibung

14.

Ursprungsland

Ländercode 2

15.

Warencode

16.

AL-Nummer

17.

Währung und Wert

18.

Menge


Anmerkung: In Feld 1 der Spalte 24 ist die noch vorhandene Menge, in Feld 2 der Spalte 24 ist die in diesem Fall abgezogene Menge einzutragen.

23.

Nettomenge/Nettowert (Nettomasse/andere Einheit mit Angabe der Einheit)

26.

Zollpapier (Art und Nummer) oder Auszug (Nr.) und Abzugsdatum

27.

Mitgliedstaat, Name und Unterschrift, Stempel der Behörde, die eine Teilmenge abzieht

24.

In Zahlen

25.

Abgezogener(r)Menge/Wert in Worten

1.

 

 

 

2.

1.

 

 

 

2.

1.

 

 

 

2.

1.

 

 

 

2.

1.

 

 

 

2.

1.

 

 

 

2.

A.   Musterformblatt für die Unterrichtung über sowie die Beantragung und Genehmigung von Vermittlungstätigkeiten/technischer Hilfe

(gemäß Artikel 2c dieser Verordnung)

EUROPÄISCHE UNION

ERBRINGUNG TECHNISCHER HILFE

(Verordnung (EU) 2022/328)

Bei Unterrichtung gemäß Artikel 2 Absatz 3 oder Artikel 2a Absatz 3 der Verordnung (EU) Nr. 833/2014 des Rates bitte angeben, welcher/welche der nachstehenden Punkte zutrifft/zutreffen:

☐ a)

humanitäre Zwecke, gesundheitliche Notlagen, die dringende Abwendung oder Eindämmung eines Ereignisses, das voraussichtlich schwerwiegende und wesentliche Auswirkungen auf die Gesundheit und Sicherheit von Menschen oder die Umwelt haben wird, oder die Bewältigung von Naturkatastrophen,

☐ b)

medizinische oder pharmazeutische Zwecke,

☐ c)

vorübergehende Ausfuhr von Gütern zur Verwendung durch Nachrichtenmedien,

☐ d)

Softwareaktualisierungen,

☐ e)

Verwendung als Verbraucherkommunikationsgeräte,

☐ f)

persönliche Verwendung durch nach Russland reisende natürliche Personen oder ihre mit ihnen reisenden unmittelbaren Familienangehörigen, beschränkt auf persönliche Gegenstände, Haushaltsgegenstände, Fahrzeuge oder Arbeitsmittel, die sich im Eigentum der betreffenden Personen befinden und nicht zum Verkauf bestimmt sind.

Im Falle von Genehmigungen bitte angeben, ob dies gemäß Artikel 2 Absatz 4, Artikel 2 Absatz 5, Artikel 2a Absatz 4, Artikel 2a Absatz 5 oder Artikel 2b Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 833/2014 des Rates beantragt wurde:

Bei Genehmigungen gemäß Artikel 2 Absatz 4 oder Artikel 2a Absatz 4 der Verordnung (EU) Nr. 833/2014 des Rates bitte angeben, welcher/welche der nachstehenden Punkte zutrifft/zutreffen:

☐ a)

für die Zusammenarbeit zwischen der Union, den Regierungen der Mitgliedstaaten und der Regierung Russlands in rein zivilen Angelegenheiten bestimmt,

☐ b)

für die zwischenstaatliche Zusammenarbeit bei Raumfahrtprogrammen bestimmt,

☐ c)

für den Betrieb, die Instandhaltung, die Wiederaufbereitung von Brennelementen und die Sicherheit ziviler nuklearer Kapazitäten sowie für die zivile nukleare Zusammenarbeit, insbesondere im Bereich der Forschung und Entwicklung, bestimmt,

☐ d)

für die maritime Sicherheit bestimmt,

☐ e)

für zivile, nicht öffentlich zugängliche elektronische Kommunikationsnetze bestimmt, die nicht einer Organisation gehören, die sich unter öffentlicher Kontrolle oder zu über 50 % in öffentlicher Inhaberschaft befindet,

☐ f)

ausschließlich zur Verwendung durch Organisationen bestimmt, die sich im Eigentum oder unter der alleinigen oder gemeinsamen Kontrolle einer nach dem Recht eines Mitgliedstaats oder eines Partnerlandes gegründeten oder eingetragenen juristischen Person, Organisation oder Einrichtung befinden,

☐ g)

für die diplomatischen Vertretungen der Union, der Mitgliedstaaten und der Partnerländer, einschließlich Delegationen, Botschaften und Missionen, bestimmt,

☐ h)

für die Gewährleistung der Cybersicherheit und der Informationssicherheit natürlicher und juristischer Personen, Organisationen und Einrichtungen in Russland bestimmt, mit Ausnahme der Regierung Russlands und der Unternehmen, die unmittelbar oder mittelbar von dieser Regierung kontrolliert werden.

Bei Genehmigungen gemäß Artikel 2b Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 833/2014 des Rates bitte angeben, welcher der nachstehenden Punkte zutrifft:

☐ a)

dringende Abwendung oder Eindämmung eines Ereignisses, das voraussichtlich schwerwiegende und wesentliche Auswirkungen auf die Gesundheit und Sicherheit von Menschen oder die Umwelt haben wird,

☐ b)

vor dem 26. Februar 2022 geschlossene Verträge oder für deren Erfüllung erforderliche akzessorische Verträge, sofern die Genehmigung vor dem 1. Mai 2022 beantragt wird.


1

1.

Vermittler/Erbringer technischer Hilfe/Antragsteller

2.

Identifikationsnummer

3.

Ablaufdatum (falls zutreffend)

 

4.

Ansprechpartner in der Behörde

5.

Ausführer im Ursprungsdrittland (falls zutreffend)

6.

Ausstellende Behörde

7.

Empfänger

8.

Mitgliedstaat, in dem der Vermittler/Erbringer technischer Hilfe ansässig oder niedergelassen ist

Ländercode (3)

9.

Ursprungsland/Land des Standorts der Güter, für die Vermittlungstätigkeiten erbracht werden

Ländercode 1

10.

Endverwender im Bestimmungsdrittland (falls nicht mit dem Empfänger identisch)

11.

Bestimmungsland

Ländercode 1

12.

Beteiligte Dritte, z. B. Agenten (falls zutreffend)

 

1

Bestätigung, dass der Endverwender nichtmilitärischer Art ist

Ja/Nein


 

13.

Beschreibung der Güter/technischen Hilfe

14.

Code des Harmonisierten Systems oder der Kombinierten Nomenklatur (falls zutreffend)

15.

AL-Nummer (falls zutreffend)

16.

Währung und Wert

17.

Menge (falls zutreffend)

18.

Endverwendung

Bestätigung, dass die Endverwendung nichtmilitärischer Art ist

Ja/Nein

19.

Weitere Angaben:

Feld für vorgedruckte Angaben

der Mitgliedstaaten

 

Von der ausstellenden Behörde auszufüllen

Unterschrift

Stempel

Ausstellende Behörde

 

 

Datum


(1)  Siehe Verordnung (EG) Nr. 1172/95 (ABl. L 118 vom 25.5.1995, S. 10).

(2)  Bei Bedarf Zusatzblatt 1a verwenden. In diesem Fall ist in diesem Feld die genaue Anzahl der Zusatzblätter anzugeben. Die Beschreibung sollte so präzise wie möglich sein und, soweit relevant, den CAS-Code oder andere Codes, insbesondere für chemische Stoffe, umfassen.

(3)  Siehe Verordnung (EG) Nr. 1172/95 (ABl. L 118 vom 25.5.1995, S. 10).


ANHANG IV

Anhang X der Verordnung (EU) Nr. 833/2014 erhält folgende Fassung:

„ANHANG X

Liste der Güter und Technologien gemäß Artikel 3b Absatz 1

 

KN

Erzeugnis

ex

8414 10 81

Kryopumpen im LNG-Prozess

ex

8418 69 00

Prozesseinheiten für die Kühlung des Gases im LNG-Prozess

ex

8419 40 00

Anlagen zur atmosphärischen und Vakuum-Rohöldestillation (CDU)

ex

8419 40 00

Prozesseinheiten für die Trennung und Fraktionierung der Kohlenwasserstoffe im LNG-Prozess

ex

8419 50 20 , 8419 50 80

Kaltkästen im LNG-Prozess

ex

8419 50 20 , 8419 50 80

Kryogene Austauscher im LNG-Prozess

ex

8419 60 00

Prozesseinheiten für die Verflüssigung von Erdgas

ex

8419 60 00 , 8419 89 98 , 8421 39 15 , 8421 39 25 , 8421 39 35 , 8421 39 85

Wasserstoffrückgewinnungs- und -reinigungstechnologie

ex

8419 60 00 , 8419 89 98 , 8421 39 35 , 8421 39 85

Raffineriebrenngasbehandlungs- und Schwefelrückgewinnungstechnologie (einschließlich Aminwäscheanlagen, Schwefelrückgewinnungsanlangen, Tailgas-Behandlungsanlagen)

ex

8419 89 10

Kühltürme und ähnliche Anlagen zur direkten Kühlung (ohne Trennwand) durch rezirkulierendes Wasser, entwickelt für den Einsatz mit der in diesem Anhang genannten Technologie.

ex

8419 89 98

Alkylierungs- und Isomerisierungsanlagen

ex

8419 89 98

Anlagen zur Herstellung von aromatischen Kohlenwasserstoffen

ex

8419 89 98

Anlagen zum katalytischen Reformieren / Cracken

ex

8419 89 98

Verzögerte Verkoker

ex

8419 89 98

Flexicoking-Anlagen

ex

8419 89 98

Hydrocracking-Reaktoren

ex

8419 89 98

Hydrocracking-Reaktorbehälter

ex

8419 89 98

Technologie zur Wasserstofferzeugung

ex

8419 89 98

Hydrierungstechnologie/-anlagen

ex

8419 89 98

Anlagen zur Naphtha-Isomerisierung

ex

8419 89 98

Polymerisationsanlagen

ex

8419 89 98

Anlagen zur Schwefelerzeugung

ex

8419 89 98

Anlagen zur Alkylierung und Regeneration von Schwefelsäure

ex

8419 89 98

Thermische Crackanlagen

ex

8419 89 98

Transalkylierungsanlagen [Toluol und schwere Aromaten]

ex

8419 89 98

Viskositätsbrecher

ex

8419 89 98

Hydrocracker-Vakuumgasöl-Anlagen

ex

8479 89 97

Solvententasphaltierungsanlagen


ANHANG V

In Anhang XXII der Verordnung (EU) Nr. 833/2014 erhält der Titel folgende Fassung:

‚Liste der Kohleerzeugnisse und anderer Erzeugnisse gemäß Artikel 3j‘


ANHANG VI

Anhang XXIII der Verordnung (EU) Nr. 833/2014 erhält folgende Fassung:

„ANHANG XXIII

LISTE DER GÜTER UND TECHNOLOGIEN GEMÄẞ ARTIKEL 3k

KN-Code

Bezeichnung der Güter

0601 10

Bulben, Zwiebeln, Knollen, Wurzelknollen, Luftwurzeln und Wurzelstöcke, ruhend

0601 20

Bulben, Zwiebeln, Knollen, Wurzelknollen und Wurzelstöcke, im Wachstum oder in Blüte; Zichorienpflanzen und -wurzeln

0602 30

Rhododendren (Azaleen), auch veredelt

0602 40

Rosen, auch veredelt

0602 90

Andere lebende Pflanzen (einschließlich ihrer Wurzeln), Stecklinge und Propfreiser; Pilzmycel — andere

0604 20

Blattwerk, Blätter, Zweige und andere Pflanzenteile, ohne Blüten und Blütenknospen, sowie Gräser, Moose und Flechten, zu Binde- oder Zierzwecken, frisch, getrocknet, gebleicht, gefärbt, imprägniert oder anders bearbeitet - frisch

2508 40

Anderer Ton und Lehm

2508 70

Schamotte-Körnungen und Ton-Dinasmassen

2509 00

Kreide

2512 00

Kieselsäurehaltige Fossilienmehle (z. B. Kieselgur, Tripel und Diatomit) und ähnliche kieselsäurehaltige Erden, auch gebrannt, mit einem Schüttgewicht von 1 oder weniger

2515 12

Marmor und Travertin, durch Sägen oder auf andere Weise lediglich zerteilt, in Blöcken oder in quadratischen oder rechteckigen Platten

2515 20

Ecaussine und andere Werksteine aus Kalkstein; Alabaster

2518 20

Dolomit, gebrannt oder gesintert

2519 10

Natürliches Magnesiumcarbonat (Magnesit)

2520 10

Gipsstein; Anhydrit

2521 00

Kalkstein als Flussmittel; Kalksteine von der zum Herstellen von Kalk oder Zement verwendeten Art

2522 10

Luftkalk, ungelöscht

2522 30

Hydraulischer Kalk

2525 20

Glimmerpulver

2526 20

Natürlicher Speckstein und Talk, auch grob behauen oder durch Sägen oder auf andere Weise lediglich zerteilt, in Blöcken oder quadratischen oder rechteckigen Platten; Talkum — gemahlen oder zerkleinert

2530 20

Kieserit und Epsomit (natürliche Magnesiumsulfate)

2707 30

Xylole

2708 20

Pechkoks

2712 10

Vaselin

2712 90

Vaselin; Paraffin, mikrokristallines Erdölwachs, paraffinische Rückstände („slack wax“), Ozokerit, Montanwachs, Torfwachs, andere Mineralwachse und ähnliche durch Synthese oder andere Verfahren gewonnene Erzeugnisse, auch gefärbt

2715 00

Asphaltmastix, Verschnittbitumen und andere bituminöse Mischungen auf der Grundlage von Naturasphalt oder Naturbitumen, Bitumen aus Erdöl, Mineralteer oder Mineralteerpech — andere

2804 10

Wasserstoff

2804 30

Stickstoff

2804 40

Sauerstoff

2804 61

Silicium — mit einem Gehalt an Silicium von 99,99 GHT oder mehr

2804 80

Arsen

2806 10

Chlorwasserstoff (Salzsäure)

2806 20

Chloroschwefelsäure

2811 29

Andere anorganische Sauerstoffverbindungen der Nichtmetalle - andere

2813 10

Kohlenstoffdisulfid

2814 20

Ammoniak in wässriger Lösung

2815 12

Natriumhydroxid (Ätznatron) - in wässriger Lösung (Natronlauge)

2818 30

Aluminiumhydroxid

2819 90

Chromoxide und Chromhydroxide - andere

2820 10

Mangandioxid

2827 31

andere Chloride — des Magnesiums

2827 35

andere Chloride — des Nickels

2828 90

Hypochlorite; handelsübliches Calciumhypochlorit; Chlorite; Hypobromite — andere

2829 11

Chlorate — des Natriums

2832 20

Sulfite (ohne Natrium)

2833 24

Nickelsulfate

2833 30

Alaune

2834 10

Nitrite

2836 30

Natriumhydrogencarbonat (Natriumbicarbonat)

2836 50

Calciumcarbonat

2839 90

Silicate; handelsübliche Silicate der Alkalimetalle - andere

2840 30

Peroxoborate (Perborate)

2841 50

Andere Chromate und Dichromate Peroxochromate

2841 80

Wolframate

2843 10

Edelmetalle in kolloidem Zustand

2843 21

Silbernitrat

2843 29

Silberverbindungen — andere

2843 30

Goldverbindungen

2847 00

Wasserstoffperoxid, auch mit Harnstoff verfestigt

2901 23

Buten (Butylen) und seine Isomere

2901 24

Buta-1,3-dien und Isopren

2901 29

Acyclische Kohlenwasserstoffe — ungesättigt — andere

2902 11

Cyclohexan

2902 30

Toluol

2902 41

o-Xylen

2902 43

p-Xylol

2902 44

Xylol-Isomerengemische

2902 50

Styrol

2903 11

Chlormethan (Methylchlorid) und Chlorethan (Ethylchlorid)

2903 12

Dichlormethan (Methylenchlorid)

2903 21

Vinylchlorid (Chlorethylen)

2903 23

Tetrachlorethylen (Perchlorethylen)

2903 29

Ungesättigte Chlorderivate der acyclischen Kohlenwasserstoffe: andere

2903 76

Bromchlordifluormethan (Halon 1211 ), Bromtrifluormethan (Halon 1301 ) und Dibromtetrafluorethane (Halon 2402 )

2903 81

1,2,3,4,5,6-Hexachlorcyclohexan (HCH (ISO)), einschließlich Lindan (ISO, INN)

2903 91

Chlorbenzol, o-Dichlorbenzol und p-Dichlorbenzol

2904 10

Nur Sulfogruppen enthaltende Derivate, ihre Salze und ihre Ethylester

2904 20

Nur Nitro- oder nur Nitrosogruppen enthaltende Derivate

2904 31

Perfluoroctansulfonsäure

2905 13

Butan-1-ol (n-Butylalkohol)

2905 16

Octanol (Octylalkohol) und seine Isomere

2905 19

einwertige gesättigte Alkohole - andere

2905 41

2-Ethyl-2-(hydroxymethyl)propan-1,3-diol (Trimethylolpropan)

2905 59

Andere mehrwertige Alkohole — andere

2906 13

Sterine und Inosite

2906 19

Alkohole, alicyclisch - andere

2907 11

Phenol (Hydroxybenzol) und seine Salze

2907 13

Octylphenol, Nonylphenol und ihre Isomere; Salze dieser Erzeugnisse

2907 19

Monophenole - andere

2907 22

Hydrochinon und seine Salze

2909 11

Pentachlorphenol (ISO)

2909 20

Alicyclische Ether und ihre Halogen-, Sulfo-, Nitro- oder Nitrosoderivate

2909 41

2,2′-Oxydiethanol (Diethylenglykol, Digol)

2909 43

Monobutylether des Ethylenglykols oder des Diethylenglykols

2909 49

Etheralkohole und ihre Halogen-, Sulfo-, Nitro- oder Nitrosoderivate - andere

2910 10

Oxiran (Ethylenoxid)

2910 20

Methyloxiran (Propylenoxid)

2911 00

Acetale und Halbacetale, auch mit anderen Sauerstoff-Funktionen, und ihre Halogen-, Sulfo-, Nitro- oder Nitrosoderivate

2912 12

Ethanal (Acetaldehyd)

2912 49

Aldehydalkohole, Aldehydether, Aldehydphenole und Aldehyde mit anderen Sauerstoff-Funktionen - andere

2912 60

Paraformaldehyd

2914 11

Aceton

2914 61

Anthrachinon

2915 13

Ester der Ameisensäure

2915 90

Gesättigte acyclische einbasische Carbonsäuren und ihre Anhydride, Halogenide, Peroxide und Peroxysäuren; ihre Halogen-, Sulfo-, Nitro- oder Nitrosoderivate - andere

2916 12

Ester der Acrylsäure

2916 13

Methacrylsäure und ihre Salze

2916 14

Ester der Methacrylsäure

2916 15

Ölsäure, Linolsäure oder Linolensäure, ihre Salze und Ester

2917 33

Dinonyl- oder Didecylorthophthalate

2920 11

Parathion (ISO) und Parathionmethyl (ISO) (Methylparathion)

2921 22

Hexamethylendiamin und seine Salze

2921 41

Anilin und seine Salze

2922 11

Monoethanolamin und seine Salze

2922 43

Anthranilsäure und ihre Salze

2923 20

Lecithine und andere Phosphoaminolipoide

2930 40

Methionin

2933 54

andere Derivate von Malonylharnstoff (Barbitursäure); Salze dieser Erzeugnisse

2933 71

6-Hexanlactam (epsilon-Caprolactam)

3201 90

Pflanzliche Gerbstoffauszüge, Tannine und ihre Derivate; Tannine und ihre Salze, Ether, Ester und andere Derivate

3202 10

synthetische organische Gerbstoffe

3202 90

Synthetische organische Gerbstoffe; anorganische Gerbstoffe; Gerbstoffzubereitungen, auch natürliche Gerbstoffe enthaltend; Enzymzubereitungen zum Vorgerben

3203 00

Farbmittel pflanzlichen oder tierischen Ursprungs, einschl. Farbstoffauszüge, (ausg. Tierisches Schwarz), auch chemisch einheitlich; Zubereitungen auf der Grundlage von Farbmitteln pflanzlichen oder tierischen Ursprungs von der zum Färben beliebiger Stoffe oder zum Herstellen von Farbzubereitungen verwendeten Art (ausg. Zubereitungen der Pos. 3207 , 3208 , 3209 , 3210 , 3213 und 3215 ) – andere

3204 90

Synthetische organische Farbmittel, auch chemisch einheitlich; Zubereitungen im Sinne der Anmerkung 3 zu diesem Kapitel auf der Grundlage synthetischer organischer Farbmittel; synthetische organische Erzeugnisse von der als fluoreszierende Aufheller oder als Luminophore verwendeten Art, auch chemisch einheitlich

3205 00

Farblacke (ausgenommen China- oder Japanlack sowie Lackfarben); Zubereitungen von der zum Färben beliebiger Stoffe oder zum Herstellen von Farbzubereitungen verwendeten Art, auf der Grundlage von Farblacken (ausg. Zubereitungen der Pos. 3207 , 3208 , 3209 , 3210 , 3213 und 3215 )

3206 41

Ultramarin und seine Zubereitungen von der zum Färben beliebiger Stoffe oder zum Herstellen von Farbzubereitungen verwendeten Art (ausg. Zubereitungen der Pos. 3207 , 3208 , 3209 , 3210 , 3213 und 3215 )

3206 49

Farbmittel, anorganisch oder mineralisch, a.n.g.; Zubereitungen auf der Grundlage von anorganischen oder mineralischen Farbmitteln, von der zum Färben beliebiger Stoffe oder zum Herstellen von Farbzubereitungen verwendeten Art, a.n.g. (ausg. Zubereitungen der Positionen 3207 , 3208 , 3209 , 3210 , 3213 und 3215 sowie anorganische Erzeugnisse von der als Luminophore verwendeten Art) – andere

3207 10

Pigmente, zubereitet, zubereitete Trübungsmittel, zubereitete Farben und ähnl.

3207 20

Engoben

3207 30

Flüssige Glanzmittel und ähnliche Zubereitungen

3207 40

Glasfritte und anderes Glas in Form von Pulver, Granalien, Schuppen oder Flocken

3208 10

Anstrichfarben und Lacke auf der Grundlage von synthetischen Polymeren oder chemisch modifizierten natürlichen Polymeren, in einem nicht wässrigen Medium dispergiert oder gelöst; Lösungen im Sinne der Anmerkung 4 zu Kapitel 32 – auf der Grundlage von Polyestern

3208 20

Anstrichfarben und Lacke auf der Grundlage von synthetischen Polymeren oder chemisch modifizierten natürlichen Polymeren, in einem nicht wässrigen Medium dispergiert oder gelöst; Lösungen im Sinne der Anmerkung 4 zu Kapitel 32 – auf der Grundlage von Polymeren

3208 90

Anstrichfarben und Lacke auf der Grundlage von synthetischen Polymeren oder chemisch modifizierten natürlichen Polymeren, in einem nicht wässrigen Medium dispergiert oder gelöst; Lösungen im Sinne der Anmerkung 4 zu Kapitel 32 –

3209 10

Anstrichfarben und Lacke auf der Grundlage von Acryl- oder Vinylpolymeren, in einem wässrigen Medium dispergiert oder gelöst

3209 90

Anstrichfarben und Lacke auf der Grundlage von synthetischen Polymeren oder chemisch modifizierten natürlichen Polymeren, in einem wässrigen Medium dispergiert oder gelöst (ausg. auf der Grundlage von Acryl- oder Vinylpolymeren) – andere

3210 00

Andere Anstrichfarben und Lacke; zubereitete Wasserpigmentfarben von der für die Lederzurichtung verwendeten Art

3212 90

Pigmente (einschließlich Metallpulver und -flitter), in nicht wässrigen Medien dispergiert, flüssig oder pastenförmig, von der zum Herstellen von Anstrichfarben verwendeten Art Prägefolien; Färbemittel und andere Farbmittel, in Formen oder Packungen für den Einzelverkauf – andere

3214 10

Glaserkitt, Harzzement und andere Kitte; Spachtelmassen für Anstreicherarbeiten; Spachtelmassen für Anstreicherarbeiten

3214 90

Glaserkitt, Harzzement und andere Kitte; Spachtelmassen für Anstreicherarbeiten; nicht feuerfeste Spachtel- und Verputzmassen für Fassaden, Innenwände, Fußböden, Decken und dergleichen – andere

3215 11

Druckfarben — Schwarz

3215 19

Druckfarben — Schwarz

3403 11

Zubereitete Schmiermittel (einschließlich Schneidöle, Zubereitungen zum Lösen von Schrauben oder Bolzen, zubereitete Rostschutzmittel oder Korrosionsschutzmittel und zubereitete Form- und Trennöle, auf der Grundlage von Schmierstoffen) und Zubereitungen nach Art der Schmälzmittel für Spinnstoffe oder der Mittel zum Ölen oder Fetten von Leder, Pelzfellen oder anderen Stoffen, ausgenommen solche, die als Grundbestandteil 70 GHT oder mehr an Erdöl oder Öl aus bituminösen Mineralien enthalten — Erdöl oder Öl aus bituminösen Mineralien enthaltend - Zubereitungen zum Behandeln von Spinnstoffen, Leder, Pelzfellen oder anderen Stoffen

3403 19

Zubereitete Schmiermittel (einschließlich Schneidöle, Zubereitungen zum Lösen von Schrauben oder Bolzen, zubereitete Rostschutzmittel oder Korrosionsschutzmittel und zubereitete Form- und Trennöle, auf der Grundlage von Schmierstoffen) und Zubereitungen nach Art der Schmälzmittel für Spinnstoffe oder der Mittel zum Ölen oder Fetten von Leder, Pelzfellen oder anderen Stoffen, ausgenommen solche, die als Grundbestandteil 70 GHT oder mehr an Erdöl oder Öl aus bituminösen Mineralien enthalten — Erdöl oder Öl aus bituminösen Mineralien enthaltend – andere

3403 91

Zubereitungen zum Behandeln von Spinnstoffen, Leder, Pelzfellen oder anderen Stoffen

3403 99

Zubereitete Schmiermittel (einschließlich Schneidöle, Zubereitungen zum Lösen von Schrauben oder Bolzen, zubereitete Rostschutzmittel oder Korrosionsschutzmittel und zubereitete Form- und Trennöle, auf der Grundlage von Schmierstoffen) und Zubereitungen nach Art der Schmälzmittel für Spinnstoffe oder der Mittel zum Ölen oder Fetten von Leder, Pelzfellen oder anderen Stoffen, ausgenommen solche, die als charakterbestimmenden Bestandteil 70 GHT oder mehr an Erdöl oder Öl aus bituminösen Mineralien enthalten – andere

3505 10

Dextrine und andere modifizierte Stärken

3506 99

Zubereitete Leime und andere zubereitete Klebstoffe, anderweit weder genannt noch inbegriffen; zur Verwendung als Klebstoff geeignete Erzeugnisse aller Art in Aufmachungen für den Einzelverkauf mit einem Gewicht des Inhalts von 1 kg oder weniger – andere

3701 20

Sofortbild-Planfilme

3701 91

Filme für mehrfarbige Aufnahmen

3702 32

Andere Filme mit einer Silberhalogenid-Emulsion

3702 39

Fotografische Rollfilme, sensibilisiert, nicht belichtet, aus Stoffen aller Art (ausgenommen Papier, Pappe oder Spinnstoffe); fotografische Sofortbild-Rollfilme, sensibilisiert, nicht belichtet – andere

3702 43

Andere Filme, nicht gelocht, mit einer Breite von mehr als 105 mm — mit einer Breite von mehr als 610 mm und einer Länge von 200 m oder weniger

3702 44

Andere Filme, nicht gelocht, mit einer Breite von mehr als 105 mm — mit einer Breite von mehr als 105 mm bis 610 mm

3702 55

Andere Filme, für mehrfarbige Aufnahmen – mit einer Breite von mehr als 16 mm bis 35 mm und einer Länge von mehr als 30 mm

3702 56

Andere Filme, für mehrfarbige Aufnahmen – mit einer Breite von mehr als 35 mm

3702 97

Andere Filme, für mehrfarbige Aufnahmen – mit einer Breite von 35 mm oder weniger und einer Länge von mehr als 30 mm

3702 98

Filme, fotografisch, sensibilisiert, in Rollen, unbelichtet, gelocht, für einfarbige Aufnahmen, mit einer Breite von > 35 mm (ausg. aus Papier, Pappe und Spinnstoffen); Röntgenfilme)

3703 20

Papiere, Pappen und Spinnstoffwaren, fotografisch, sensibilisiert, unbelichtet, für mehrfarbige Aufnahmen (ausg. in Rollen mit einer Breite von > 610 mm)

3703 90

Papiere, Pappen und Spinnstoffwaren, fotografisch, sensibilisiert, unbelichtet, für einfarbige Aufnahmen (ausg. in Rollen mit einer Breite von > 610 mm)

3705 00

Platten und Filme, fotografisch, belichtet und entwickelt (ausg. aus Papier, Pappe oder Spinnstoff sowie kinematografische Filme und gebrauchsfertige Druckplatten)

3706 10

Kinematografische Filme, belichtet und entwickelt, auch mit Tonaufzeichnung oder nur mit Tonaufzeichnung, mit einer Breite von >= 35 mm

3801 20

Kolloider und halbkolloider Grafit

3806 20

Salze des Kolofoniums, der Harzsäuren oder der Derivate von Kolofonium oder von Harzsäuren (ausg. Salze von Kolofoniumaddukten)

3807 00

Holzteere; Holzteeröle; Holzkreosot; Holzgeist; pflanzliches Pech; Brauereipech und ähnl. Zubereitungen auf der Grundlage von Kolofonium, Harzsäuren oder pflanzlichem Pech (ausg. Einbruchpech, Gelbpech, Stearinpech, Fettpech, Fettteer und Glycerinpech)

3809 10

Appreturmittel oder Endausrüstungsmittel, Beschleuniger zum Färben oder Fixieren von Farbstoffen und andere Erzeugnisse und Zubereitungen „z. B. zubereitete Schlichtemittel und Zubereitungen zum Beizen“, von der in der Textilindustrie, Papierindustrie, Lederindustrie oder ähnl. Industrien verwendeten Art, a.n.g., auf der Grundlage von Stärke oder Stärkederivaten

3809 91

Appreturmittel oder Endausrüstungsmittel, Beschleuniger zum Färben oder Fixieren von Farbstoffen und andere Erzeugnisse und Zubereitungen (z. B. zubereitete Schlichtemittel und Zubereitungen zum Beizen), von der in der Textilindustrie oder in ähnl. Industrien verwendeten Art, a.n.g. (ausg. auf der Grundlage von Stärke oder Stärkederivaten)

3809 92

Appreturmittel oder Endausrüstungsmittel, Beschleuniger zum Färben oder Fixieren von Farbstoffen und andere Erzeugnisse und Zubereitungen (z. B. zubereitete Schlichtemittel und Zubereitungen zum Beizen), von der in der Papierindustrie oder in ähnl. Industrien verwendeten Art, a.n.g. (ausg. auf der Grundlage von Stärke oder Stärkederivaten)

3809 93

Appreturmittel oder Endausrüstungsmittel, Beschleuniger zum Färben oder Fixieren von Farbstoffen und andere Erzeugnisse und Zubereitungen (z. B. zubereitete Schlichtemittel und Zubereitungen zum Beizen), von der in der Lederindustrie oder in ähnl. Industrien verwendeten Art, a.n.g. (ausg. auf der Grundlage von Stärke oder Stärkederivaten)

3810 10

Zubereitungen zum Abbeizen von Metallen; Pasten und Pulver zum Schweißen oder Löten, aus Metall und anderen Stoffen

3811 21

Additive für Schmieröle, zubereitet, Erdöl oder Öl aus bituminösen Mineralien enthaltend

3811 29

Additive für Schmieröle, zubereitet, kein Erdöl oder Öl aus bituminösen Mineralien enthaltend

3811 90

Antioxidantien, Antigums, Viskositätsverbesserer, Antikorrosivadditives und andere zubereitete Additives für Mineralöle (einschl. Kraftstoffe) oder für andere, zu denselben Zwecken wie Mineralöle verwendete Flüssigkeiten (ausg. zubereitete Antiklopfmittel sowie Additives für Schmieröle)

3812 20

Weichmacher, zusammengesetzt, für Kautschuk oder Kunststoffe, a.n.g.

3813 00

Zubereitungen für zahnärztliche Zwecke; Feuerlöschgranaten und Feuerlöschbomben (ausg. gefüllte oder ungefüllte Feuerlöschgeräte, auch tragbare sowie unvermischte chemisch einheitliche Erzeugnisse mit feuerlöschenden Eigenschaften, in anderer Aufmachung)

3814 00

Lösemittel und Verdünnungsmittel, organisch, zusammengesetzt, a.n.g.; Zubereitungen zum Entfernen von Farben oder Lacken (ausg. Nagellackentferner)

3815 11

Katalysatoren, auf Trägern fixiert, mit Nickel oder einer Nickelverbindung als aktiver Substanz, a.n.g.

3815 12

Katalysatoren, auf Trägern fixiert, mit Edelmetall oder einer Edelmetallverbindung als aktiver Substanz, a.n.g.

3815 19

Katalysatoren auf Trägern fixiert, a.n.g. (ausg. mit Edelmetall oder einer Edelmetallverbindung oder mit Nickel oder einer Nickelverbindung als aktiver Substanz)

3815 90

Reaktionsauslöser, Reaktionsbeschleuniger und katalytische Zubereitungen, a.n.g. (ausg. Vulkanisationsbeschleuniger sowie auf Trägern fixierte Katalysatoren)

3816 00 10

Dolomitstampfmasse

3817 00

Alkylbenzol-Gemische und Alkylnaphthalin-Mischungen, durch Alkylieren von Benzol und Naphthalin hergestellt (ausg. Isomerengemische der cyclischen Kohlenwasserstoffe)

3819 00

Flüssigkeiten für hydraulische Bremsen und andere zubereitete Flüssigkeiten für hydraulische Kraftübertragung, kein Erdöl oder Öl aus bituminösen Mineralien enthaltend oder mit einem Gehalt an Erdöl oder Öl aus bituminösen Mineralien von < 70 GHT

3820 00

Gefrierschutzmittel, zubereitet, und zubereitete Flüssigkeiten zum Enteisen (ausg. zubereitete Additives für Mineralöle oder andere, zu denselben Zwecken wie Mineralöle verwendete Flüssigkeiten)

3823 13

Tallölfettsäuren, technische

3827 90

Mischungen, die halogenierte Derivate von Methan, Ethan oder Propan enthalten (ausg. solche der Unterpos. 3824.71.00 bis 3824.78.00)

3824 81

Mischungen und Zubereitungen, die Oxiran (Ethylenoxid) enthalten

3824 84

Mischungen und Zubereitungen, Aldrin (ISO), Camphechlor (ISO) (Toxaphen), Chlordan (ISO), Chlordecon (ISO), DDT (ISO) (Clofenotan (INN), 1,1,1-Trichlor-2,2-bis (p-chlorphenyl)ethan), Dieldrin (ISO, INN), Endosulfan (ISO), Endrin (ISO), Heptachlor (ISO) oder Mirex (ISO) enthaltend

3824 99

Erzeugnisse, chemisch, und Zubereitungen der chemischen Industrie oder verwandter Industrien, einschl. Mischungen von Naturprodukten, a.n.g.

3825 90

Rückstände der chemischen Industrie oder verwandter Industrien, a.n.g. (ausg. Abfälle)

3826 00

Biodiesel und Biodieselmischungen, kein Erdöl oder Öl aus bituminösen Mineralien enthaltend oder mit einem Gehalt an Erdöl oder Öl aus bituminösen Materialien von < 70 GHT

3901 40

Ethylenalpha-Olefin-Copolymere mit einer spezifischen Dichte von < 0,94, in Primärformen

3902 20

Polyisobutylen in Primärformen

3902 30

Propylen-Copolymere in Primärformen

3902 90

Polymere des Propylens oder anderer Olefine, in Primärformen (ausg. Polypropylen, Polyisobutylen und Propylen-Copolymere)

3903 19

Polystyrol in Primärformen (ausg. expandierbar)

3903 90

Polymere des Styrols, in Primärformen (ausg. Polystyrol, Styrol-Acrylnitril-Copolymere (SAN) und Acrylnitril-Butadien- Styrol-Copolymere (ABS))

3904 10

Poly„vinylchlorid“ in Primärformen, nicht mit anderen Stoffen gemischt

3904 50

Polymere des Vinylidenchlorids in Primärformen

3905 12

Poly„vinylacetat“, in wässriger Dispersion

3905 19

Poly„vinylacetat“, in Primärformen (ausg. in wässriger Dispersion)

3905 21

Vinylacetat-Copolymere, in wässriger Dispersion

3905 29

Vinylacetat-Copolymere, in Primärformen (ausg. in wässriger Dispersion)

3905 91

Vinyl-Copolymere, in Primärformen (ausg. Vinylchlorid-Vinylacetat-Copolymere und andere Copolymere des Vinylchlorids sowie des Vinylacetats)

3906 10

Poly„methylmethacrylat“ in Primärformen

3906 90

Acrylpolymere in Primärformen (ausg. Poly„methylmethacrylat“)

3907 21

Polyether in Primärformen (ausg. Polyacetale und Erzeugnisse der Unterposition 3002 10 )

3907 40

Polycarbonate, in Primärformen

3907 70

Poly(milchsäure), in Primärformen

3907 91

Allylpolyester und andere Polyester, ungesättigt, in Primärformen (ausg. Polycarbonate, Alkydharze, Poly(ethylenterephthalat) und Poly(milchsäure))

3908 10

Polyamid-6, -11, -12, -6,6, -6,9, -6,10 oder -6,12, in Primärformen

3908 90

Polyamide in Primärformen (ausg. Polyamid-6, -11, -12, -6,6, -6,9, -6,10 und -6,12)

3909 20

Melaminharze in Primärformen

3909 39

Aminoharze in Primärformen (ausg. Harnstoffharze, Thioharnstoffharze, Melaminharze und MDI)

3909 40

Phenolharze in Primärformen

3909 50

Polyurethane in Primärformen

3912 11

Celluloseacetate, nichtweichgemacht, in Primärformen

3912 90

Cellulose und ihre chemischen Derivate, a.n.g., in Primärformen (ausg. Celluloseacetate, Cellulosenitrate und Celluloseether)

3915 20

Abfälle, Schnitzel und Bruch von Polymeren des Styrols

3917 10

Rohre und Schläuche, nicht biegsam, aus Polymeren des Vinylchlorids

3917 23

Rohre und Schläuche, nicht biegsam, aus Polymeren des Vinylchlorids

3917 31

Rohre und Schläuche, biegsam, aus Kunststoffen, die einem Druck von >= 27,6 MPa standhalten

3917 32

Rohre und Schläuche, biegsam, aus Kunststoffen, weder mit anderen Stoffen verstärkt, noch in Verbindung mit anderen Stoffen, ohne Formstücke, Verschlussstücke oder Verbindungsstücke

3917 33

Rohre und Schläuche, biegsam, aus Kunststoffen, weder mit anderen Stoffen verstärkt noch in Verbindung mit anderen Stoffen, mit Formstücken, Verschlussstücken oder Verbindungsstücken

3920 10

Tafeln, Platten, Filme, Folien, Bänder und Streifen, aus ungeschäumten Polymeren des Ethylens, weder verstärkt noch geschichtet (laminiert) oder auf ähnliche Weise mit anderen Stoffen verbunden, ohne Unterlage, unbearbeitet oder nur mit Oberflächenbearbeitung oder nur quadratisch oder rechteckig zugeschnitten (ausg. selbstklebende Erzeugnisse sowie Bodenbeläge Wand- und Deckenverkleidungen der Pos. 3918 )

3920 61

Tafeln, Platten, Filme, Folien, Bänder und Streifen, aus ungeschäumten Polycarbonaten, weder verstärkt noch geschichtet (laminiert) oder auf ähnliche Weise mit anderen Stoffen verbunden, ohne Unterlage, unbearbeitet oder nur mit Oberflächenbearbeitung oder nur quadratisch oder rechteckig zugeschnitten (ausg. aus Poly„methylmethacrylat“, selbstklebende Erzeugnisse sowie Bodenbeläge, Wand- und Deckenverkleidungen der Pos. 3918 )

3920 69

Tafeln, Platten, Filme, Folien, Bänder und Streifen, aus ungeschäumten Polyestern, weder verstärkt noch geschichtet (laminiert) oder auf ähnliche Weise mit anderen Stoffen verbunden, ohne Unterlage, unbearbeitet oder nur mit Oberflächenbearbeitung oder nur quadratisch oder rechteckig zugeschnitten (ausg. Polycarbonate, Poly(ethylenterephthalat) und andere ungesättigte Polyester, selbstklebende Erzeugnisse sowie Bodenbeläge Wand- und Deckenverkleidungen der Pos. 3918 )

3920 73

Tafeln, Platten, Filme, Folien, Bänder und Streifen, aus ungeschäumten Celluloseacetaten, weder verstärkt noch geschichtet (laminiert) oder auf ähnliche Weise mit anderen Stoffen verbunden, ohne Unterlage, unbearbeitet oder nur mit Oberflächenbearbeitung oder nur quadratisch oder rechteckig zugeschnitten (ausg. selbstklebende Erzeugnisse sowie Bodenbeläge, Wand- und Deckenverkleidungen der Pos. 3918 )

3920 91

Tafeln, Platten, Filme, Folien, Bänder und Streifen, aus ungeschäumtem Poly„vinylbutyral“, weder verstärkt noch geschichtet (laminiert) oder auf ähnliche Weise mit anderen Stoffen verbunden, ohne Unterlage, unbearbeitet oder nur mit Oberflächenbearbeitung oder nur quadratisch oder rechteckig zugeschnitten (ausg. selbstklebende Erzeugnisse sowie Bodenbeläge, Wand- und Deckenverkleidungen der Pos. 3918 )

3921 19

Tafeln, Platten, Folien, Filme, Bänder und Streifen, aus Zellkunststoff, unbearbeitet oder nur mit Oberflächenbearbeitung oder nur quadratisch oder rechteckig zugeschnitten (ausg. aus Polymeren des Styrols oder des Vinylchlorids, aus Polyurethanen und aus regenerierter Cellulose, selbstklebende Erzeugnisse, Bodenbeläge und Wand- und Deckenverkleidungen der Pos. 3918 und sterile Adhäsionsbarrieren zu chirurgischen oder zahnärztlichen Zwecken der Unterpos. 3006.10.30)

3922 90

Bidets, Klosettschüsseln, Spülkästen und ähnl. Waren zu sanitären oder hygienischen Zwecken, aus Kunststoffen (ausg. Badewannen, Duschen, Ausgüsse (Spülbecken), Waschbecken, Klosettsitze und -deckel)

3925 20

Türen, Fenster und deren Rahmen, Verkleidungen und Schwellen, aus Kunststoffen

4002 11

Styrol-Butadien-Kautschuk (SBR); carboxylierter Styrol-Butadien-Kautschuk (XSBR)

4002 20

Butadien-Kautschuk (BR), in Primärformen oder in Platten, Blättern oder Streifen

4002 31

Butylkautschuk (IIR), in Primärformen oder in Platten, Blättern oder Streifen

4002 39

Isopren-Kautschuk „IR“ oder „BIIR“, in Primärformen oder in Platten, Blättern oder Streifen

4002 41

Latex von Chloropren (Chlorbutadien)-Kautschuk (CR)

4002 51

Latex von Acrylnitril-Butadien-Kautschuk (NBR)

4002 80

Mischungen von Naturkautschuk, Balata, Guttapercha, Guayule, Chicle oder ähnl. natürlichen Kautschukarten mit synthetischem Kautschuk oder Faktis, in Primärformen oder in Platten, Blättern oder Streifen

4002 91

Kautschuk, synthetisch, und Faktis, in Primärformen oder in Platten, Blättern oder Streifen (ausg. Styrol-Butadien- (SBR), carboxyliertem Styrol-Butadien- (XSBR), Butadien- (BR), Butyl- (IIR), Chlorbutyl- und Brombutylkautschuk (CIIR oder BIIR), Chloropren (Chlorbutadien)- (CR), Acrylnitril-Butadien- (NBR), Isopren- (IR) und unkonjugierter Ethylen-Propylen-Dien-Terpolymer-Kautschuk (EPDM))

4002 99

Kautschuk, synthetisch, und Faktis, in Primärformen oder in Platten, Blättern oder Streifen (ausg. Latex sowie Styrol-Butadien- (SBR), carboxyliertem Styrol-Butadien- (XSBR), Butadien- (BR), Butyl- (IIR), Chlorbutyl- und Brombutylkautschuk (CIIR oder BIIR), Chloropren (Chlorbutadien)- (CR), Acrylnitril-Butadien- (NBR), Isopren- (IR) und unkonjugierter Ethylen-Propylen-Dien-Terpolymer-Kautschuk (EPDM)

4005 10

Kautschuk, nichtvulkanisiert, mit Zusatz von Ruß oder Siliciumdioxid, in Primärformen oder in Platten, Blättern oder Streifen

4005 20

Kautschukmischungen, nichtvulkanisiert, in Form von Lösungen oder Dispersionen (ausg. mit Zusatz von Ruß oder Siliciumdioxid sowie Mischungen von Naturkautschuk, Balata, Guttapercha, Guayule, Chicle oder ähnl. natürlichen Kautschukarten mit synthetischem Kautschuk oder Faktis)

4005 91

Kautschukmischungen, nichtvulkanisiert, in Form von Platten, Blättern oder Streifen (ausg. mit Zusatz von Ruß oder Siliciumdioxid sowie Mischungen von Naturkautschuk, Balata, Guttapercha, Guayule, Chicle oder ähnl. natürlichen Kautschukarten mit synthetischem Kautschuk oder Faktis)

4005 99

Kautschukmischungen, nichtvulkanisiert, in Primärformen (ausg. Lösungen, Dispersionen, Kautschuk mit Zusatz von Ruß oder Siliciumdioxid, Mischungen von Naturkautschuk, Balata, Guttapercha, Guayule, Chicle oder ähnl. natürlichen Kautschukarten mit synthetischem Kautschuk oder Faktis sowie in Form von Platten, Blättern oder Streifen)

4006 10

Rohlaufprofile aus nichtvulkanisiertem Kautschuk, für Reifen

4008 21

Platten, Blätter und Streifen, aus weichem Vollkautschuk

4009 12

Rohre und Schläuche, aus Weichkautschuk, weder mit anderen Stoffen verstärkt oder noch in Verbindung mit anderen Stoffen, mit Formstücken, Verschlussstücken oder Verbindungsstücken

4009 41

Rohre und Schläuche, aus Weichkautschuk, mit anderen Stoffen als Metall oder textilen Spinnstoffen verstärkt oder in Verbindung mit anderen Stoffen als Metall oder textilen Spinnstoffen, ohne Formstücke, Verschlussstücke oder Verbindungsstücke

4010 31

Treibriemen mit trapezförmigem Querschnitt (Keilriemen) aus vulkanisiertem Kautschuk, endlos, v-artig gerippt, mit einem äußeren Umfang von > 60 cm bis <= 180 cm

4010 33

Treibriemen mit trapezförmigem Querschnitt (Keilriemen) aus vulkanisiertem Kautschuk, endlos, v-artig gerippt, mit einem äußeren Umfang von > 180 cm bis <= 240 cm

4010 35

Synchrontreibriemen (Zahnriemen) aus vulkanisiertem Kautschuk, endlos, mit einem äußeren Umfang von > 60 cm bis <= 150 cm

4010 36

Synchrontreibriemen (Zahnriemen) aus vulkanisiertem Kautschuk, endlos, mit einem äußeren Umfang von > 150 cm bis <= 198 cm

4010 39

Treibriemen aus vulkanisiertem Kautschuk (ausg. Treibriemen mit trapezförmigem Querschnitt (Keilriemen), endlos, v-artig gerippt, mit einem äußeren Umfang von > 60 cm bis <= 240 cm sowie Synchrontreibriemen (Zahnriemen), endlos, mit einem äußeren Umfang von > 60 cm bis <= 198 cm)

4012 11

Luftreifen aus Kautschuk, runderneuert, von der für Personenkraftwagen „einschl. Kombinationskraftwagen und Rennwagen“ verwendeten Art

4012 13

Luftreifen aus Kautschuk, runderneuert, von der für Luftfahrzeuge verwendeten Art

4012 19

Luftreifen aus Kautschuk, runderneuert (ausg. von der für Personenkraftwagen, Kombinationskraftwagen, Rennwagen, Omnibusse, Lastkraftwagen und Luftfahrzeuge verwendeten Art)

4012 20

Luftreifen aus Kautschuk, gebraucht

4016 93

Dichtungen aus Weichkautschuk (ausg. aus Zellkautschuk)

4407 19

Nadelholz, in der Längsrichtung gesägt oder gesäumt, gemessert oder geschält, auch gehobelt, geschliffen oder an den Enden verbunden, mit einer Dicke von > 6 mm (ausg. Kiefernholz der „Art Pinus spp.“, Tannenholz der Art „Abies spp.“ und Fichtenholz der Art „Picea spp.“)

4407 92

Buchenholz (Fagus spp.), in der Längsrichtung gesägt oder gesäumt, gemessert oder geschält, auch gehobelt, geschliffen oder an den Enden verbunden, mit einer Dicke von > 6 mm

4407 94

Kirschbaumholz („Prunus spp.“), in der Längsrichtung gesägt oder gesäumt, gemessert oder geschält, auch gehobelt, geschliffen oder an den Enden verbunden, mit einer Dicke von > 6 mm

4407 97

Pappel- und Aspenholz („Populus spp.“), in der Längsrichtung gesägt oder gesäumt, gemessert oder geschält, auch gehobelt, geschliffen oder an den Enden verbunden, mit einer Dicke von > 6 mm

4407 99

Holz, in der Längsrichtung gesägt oder gesäumt, gemessert oder geschält, auch gehobelt, geschliffen oder an den Enden verbunden, mit einer Dicke von > 6 mm (ausg. tropische Hölzer, Nadelholz, Eichenholz „quercus spp.“, Buchenholz „fagus spp.“, Ahornholz „acer spp.“, Kirschholz „Prunus spp.“, Eschenholz „Fraxinus spp.“, Birkenholz „betula spp.“, Pappelholz und Aspenholz „populus spp.“)

4408 10

Furnierblätter (einschließlich der durch Messern von Lagenholz gewonnenen Blätter) für Lagenholz aus Nadelholz oder ähnliches Lagenholz und anderes Nadelholz, in der Längsrichtung gesägt, gemessert oder geschält, auch gehobelt, geschliffen, an den Kanten oder an den Enden verbunden, mit einer Dicke von <= 6 mm

4411 13

Faserplatten aus Holz, mitteldicht (MDF), mit einer Dicke von > 5 mm bis <= 9 mm

4411 94

Faserplatten aus Holz oder anderen holzigen Stoffen, auch mit Harz oder anderen organischen Stoffen hergestellt, mit einer Dichte von <= 0,5 g/cm3 (ausg. mitteldichte Faserplatten (MDF); Spanplatten, auch mit einer oder mehreren Faserplatten verbunden; Lagenholz mit einer Lage aus Sperrholz; Verbundplatten, bei denen die Deckplatten aus Faserplatten bestehen; Pappen; erkennbare Möbelteile)

4412 31

Sperrholz, ausschließlich aus Furnieren mit einer Dicke von <= 6 mm, mit mindestens einer äußeren Lage aus tropischem Holz (ausg. Platten aus verdichtetem Holz, Verbundplatten mit Hohlraum-Mittellagen, Hölzer mit Einlegearbeit sowie Platten, die als Möbelteile erkennbar sind)

4412 33

Sperrholz, ausschließlich aus Furnieren mit einer Dicke von <= 6 mm, mit mindestens einer äußeren Lage aus anderem Holz als Nadelholz (ausg. aus Bambus, mit einer äußeren Lage aus tropischem Holz oder Erle, Esche, Buche, Birke, Kirschbaum, Kastanie, Ulme, Eukalyptus, Hickory, Rosskastanie, Linde, Ahorn, Eiche, Platane, Pappel, Aspe, Robinie (falsche Akazie), Tulpenholz oder Nussbaum sowie Verbundplatten mit Hohlraum-Mittellagen, Hölzer mit Einlegearbeiten und Platten, die als Möbelteile erkennbar sind)

4412 94

Lagenholz, mit Block-, Stab-, Stäbchen- oder Streifenholzmittellage (ausg. aus Bambus, Sperrholz ausschließlich aus Furnieren mit einer Dicke von <= 6 mm, Platten aus verdichtetem Holz, Hölzer mit Einlegearbeit sowie Platten, die als Möbelteile erkennbar sind)

4416 00

Fässer, Tröge, Bottiche, Eimer und andere Böttcherwaren und erkennbare Teile davon, aus Holz, einschl. Fassstäbe

4418 40

Verschalungen aus Holz, für Betonarbeiten (ausg. Sperrholzplatten)

4418 60

Pfosten und Balken, aus Holz

4418 79

Fußbodenplatten, zusammengesetzt, aus anderem Holz als Bambus (ausg. mehrlagige Platten sowie Platten für Mosaikfußböden)

4503 10

Stopfen aller Art aus Naturkork, einschl. ihrer Rohlinge mit abgerundeten Kanten

4504 10

Fliesen in beliebiger Form, Würfel, Quader, Platten und Streifen sowie massive Zylinder, einschl. Scheiben, aus Presskork

4701 00

Halbstoffe, mechanisch, aus Holz, chemisch unbehandelt

4703 19

Halbstoffe, chemisch, aus Holz (Natron- oder Sulfatzellstoff), ungebleicht (ausg. solche zum Auflösen sowie chemische Halbstoffe aus Nadelholz)

4703 21

Halbstoffe, chemisch, aus Nadelholz (Natron- oder Sulfatzellstoff), halbgebleicht oder gebleicht (ausg. solche zum Auflösen)

4703 29

Halbstoffe, chemisch, aus Holz (Natron- oder Sulfatzellstoff), halbgebleicht oder gebleicht (ausg. solche zum Auflösen sowie chemische Halbstoffe aus Nadelholz)

4704 11

Halbstoffe, chemisch, aus Nadelholz (Sulfitzellstoff), ungebleicht (ausg. solche zum Auflösen)

4704 21

Halbstoffe, chemisch, aus Nadelholz (Sulfitzellstoff), halbgebleicht oder gebleicht (ausg. solche zum Auflösen)

4704 29

Halbstoffe, chemisch, aus Holz (Sulfitzellstoff), halbgebleicht oder gebleicht (ausg. solche zum Auflösen sowie chemische Halbstoffe aus Nadelholz)

4705 00

Halbstoffe aus Holz, durch Kombination aus mechanischem oder chemischem Aufbereitungsverfahren hergestellt

4706 30

Halbstoffe aus cellulosehaltigen Bambusfaserstoffen

4706 92

Halbstoffe aus cellulosehaltigen Faserstoffen, chemisch aufbereitet (ausg. Bambus, Holz, Baumwoll-Linters sowie Halbstoffe aus der Aufbereitung von [Abfällen und Ausschuss von] Papier oder Pappe)

4707 10

Papier und Pappe „Abfälle und Ausschuss“ zur Wiedergewinnung, aus ungebleichtem Kraftpapier oder aus Wellpapier oder Wellpappe

4707 30

Papier oder Pappe „Abfälle und Ausschuss“ zur Wiedergewinnung, hauptsächlich aus mechanischen Halbstoffen hergestellt „z. B. Zeitungen, Zeitschriften und ähnl. Drucke“

4802 20

Rohpapier und Rohpappe für lichtempfindliche, wärmeempfindliche oder elektroempfindliche Papiere und Pappen, weder gestrichen noch überzogen, in Rollen oder in quadratischen oder rechteckigen Bogen, jeder Größe

4802 40

Tapetenrohpapier, weder gestrichen noch überzogen

4802 58

Papiere und Pappen, weder gestrichen noch überzogen, von der Art wie sie als Schreibpapiere, Druckpapiere oder zu anderen grafischen Zwecken verwendet werden, und Papiere und Pappen für Lochkarten oder Lochstreifen, nichtperforiert, in Rollen oder in quadratischen oder rechteckigen Bogen, jeder Größe, ohne Gehalt an Fasern, in einem mechanischen oder chemisch-mechanischen Aufbereitungsverfahren gewonnen, oder von <= 10 GHT solcher Fasern, bezogen auf die Gesamtfasermenge, mit einem Gewicht von > 150 g/m2, a.n.g.

4802 61

Papiere und Pappen, weder gestrichen noch überzogen, von der Art wie sie als Schreibpapiere, Druckpapiere oder zu anderen grafischen Zwecken verwendet werden, und Papiere und Pappen für Lochkarten oder Lochstreifen, nichtperforiert, in Rollen jeder Größe, mit einem Gehalt an Fasern, in einem mechanischen oder chemisch-mechanischen Aufbereitungsverfahren gewonnen, von > 10 GHT, bezogen auf die Gesamtfasermenge, a.n.g.

4804 11

Kraftliner, weder gestrichen noch überzogen, in Rollen mit einer Breite > 36 cm, ungebleicht

4804 19

Kraftliner, weder gestrichen noch überzogen, in Rollen mit einer Breite > 36 cm (ausg. ungebleicht sowie Waren der Pos. 4802 oder 4803 )

4804 21

Kraftsackpapier, weder gestrichen noch überzogen, in Rollen mit einer Breite > 36 cm, ungebleicht (ausg. Waren der Pos. 4802 , 4803 oder 4808 )

4804 29

Kraftsackpapier, weder gestrichen noch überzogen, in Rollen mit einer Breite > 36 cm (ausg. ungebleicht sowie Waren der Pos. 4802 , 4803 oder 4808 )

4804 31

Kraftpapiere und Kraftpappen, weder gestrichen noch überzogen, in Rollen mit einer Breite > 36 cm oder in quadratischen oder rechteckigen Bogen, die ungefaltet auf der einen Seite > 36 cm und auf der anderen Seite > 15 cm messen, mit einem Quadratmetergewicht von <= 150 g/m2, ungebleicht (ausg. Kraftliner, Kraftsackpapier sowie Waren der Pos. 4802 , 4803 oder 4808 )

4804 39

Kraftpapiere und Kraftpappen, weder gestrichen noch überzogen, in Rollen mit einer Breite > 36 cm oder in quadratischen oder rechteckigen Bogen, die ungefaltet auf der einen Seite > 36 cm und auf der anderen Seite > 15 cm messen, mit einem Quadratmetergewicht von <= 150 g/m2, (ausg. ungebleicht, Kraftliner, Kraftsackpapier sowie Waren der Pos. 4802 , 4803 oder 4808 )

4804 41

Kraftpapiere und Kraftpappen, weder gestrichen noch überzogen, in Rollen mit einer Breite > 36 cm oder in quadratischen oder rechteckigen Bogen, die ungefaltet auf der einen Seite > 36 cm und auf der anderen Seite > 15 cm messen, mit einem Gewicht von > 150 g bis < 225 g/m2, ungebleicht (ausg. Kraftliner, Kraftsackpapier sowie Waren der Pos. 4802 , 4803 oder 4808 )

4804 42

Kraftpapiere und Kraftpappen, weder gestrichen noch überzogen, in Rollen mit einer Breite > 36 cm oder in quadratischen oder rechteckigen Bogen, die ungefaltet auf der einen Seite > 36 cm und auf der anderen Seite > 15 cm messen, mit einem Quadratmetergewicht von > 150 g, jedoch < 225 g/m2, in der Masse einheitlich gebleicht, mit einem Gehalt an chemisch aufbereiteten Fasern aus Holz von > 95 GHT, bezogen auf die Gesamtfasermenge (ausg. Kraftliner, Kraftsackpapier und Waren der Pos. 4802 , 4803 oder 4808 )

4804 49

Kraftpapiere und Kraftpappen, weder gestrichen noch überzogen, in Rollen mit einer Breite > 36 cm oder in quadratischen oder rechteckigen Bogen, die ungefaltet auf der einen Seite > 36 cm und auf der anderen Seite > 15 cm messen, mit einem Quadratmetergewicht von > 150 g, jedoch < 225 g/m2 (ausg. ungebleicht oder in der Masse einheitlich gebleicht und mit Gehalt an chemisch aufbereiteten Fasern aus Holz von > 95 GHT, bezogen auf die Gesamtfasermenge sowie Kraftliner, Kraftsackpapier und Waren der Pos. 4802 , 4803 oder 4808 )

4804 52

Kraftpapiere und Kraftpappen, weder gestrichen noch überzogen, in Rollen mit einer Breite > 36 cm oder in quadratischen oder rechteckigen Bogen, die ungefaltet auf der einen Seite > 36 cm und auf der anderen Seite > 15 cm messen, mit einem Gewicht von >= 225 g/m2, in der Masse einheitlich gebleicht, mit einem Gehalt an chemisch aufbereiteten Fasern aus Holz von > 95 GHT, bezogen auf die Gesamtfasermenge (ausg. Kraftliner, Kraftsackpapier und Waren der Pos. 4802 , 4803 oder 4808 )

4804 59

Kraftpapiere oder Kraftpappen, weder gestrichen noch überzogen, in Rollen mit einer Breite > 36 cm oder in quadratischen oder rechteckigen Bogen, die ungefaltet auf der einen Seite > 36 cm und auf der anderen Seite > 15 cm messen, mit einem Gewicht von >= 225 g/m2 (ausg. ungebleicht oder in der Masse einheitlich gebleicht und mit einem Gehalt an chemisch aufbereiteten Fasern aus Holz von > 95 GHT, bezogen auf die Gesamtfasermenge sowie Kraftliner, Kraftsackpapier und Waren der Pos. 4802 , 4803 oder 4808 )

4805 24

Testliner (wiederaufbereiteter Liner), weder gestrichen noch überzogen, in Rollen mit einer Breite > 36 cm oder in quadratischen oder rechteckigen Bogen, die ungefaltet auf der einen Seite > 36 cm und auf der anderen Seite > 15 cm messen, mit einem Quadratmetergewicht von <= 150 g/m2

4805 25

Testliner (wiederaufbereiteter Liner), weder gestrichen noch überzogen, in Rollen mit einer Breite von > 36 cm oder in quadratischen oder rechteckigen Bogen, die ungefaltet auf der einen Seite > 36 cm und auf der anderen Seite > 15 cm messen, mit einem Quadratmetergewicht von > 150 g/m2

4805 40

Filterpapier und Filterpappe, in Rollen mit einer Breite > 36 cm oder in quadratischen oder rechteckigen Bogen, die ungefaltet auf der einen Seite > 36 cm und auf der anderen Seite > 15 cm messen

4805 91

Papiere und Pappen, weder gestrichen noch überzogen, in Rollen mit einer Breite > 36 cm oder in quadratischen oder rechteckigen Bogen, die ungefaltet auf der einen Seite > 36 cm und auf der anderen Seite > 15 cm messen, mit einem Gewicht von <= 150 g/m2, a.n.g.

4805 92

Papiere und Pappen, weder gestrichen noch überzogen, in Rollen mit einer Breite > 36 cm oder in quadratischen oder rechteckigen Bogen, die ungefaltet auf der einen Seite > 36 cm und auf der anderen Seite > 15 cm messen, mit einem Gewicht von > 150 g, jedoch < 225 g/m2, a.n.g.

4806 10

Pergamentpapier und -pappe, in Rollen mit einer Breite > 36 cm oder in quadratischen oder rechteckigen Bogen, die ungefaltet auf der einen Seite > 36 cm und auf der anderen Seite > 15 cm messen

4806 20

Pergamentersatzpapier in Rollen mit einer Breite > 36 cm oder in quadratischen oder rechteckigen Bogen, die ungefaltet auf der einen Seite > 36 cm und auf der anderen Seite > 15 cm messen

4806 30

Naturpauspapier in Rollen mit einer Breite > 36 cm oder in quadratischen oder rechteckigen Bogen, die ungefaltet auf der einen Seite > 36 cm und auf der anderen Seite > 15 cm messen

4806 40

Pergaminpapier und andere kalandrierte, durchsichtige oder durchscheinende Papiere, in Rollen mit einer Breite > 36 cm oder in quadratischen oder rechteckigen Bogen, die ungefaltet auf der einen Seite > 36 cm und auf der anderen Seite > 15 cm messen (ausg. Pergamentpapier und -pappe, Pergamentersatzpapier und Naturpauspapier)

4807 00

Papier und Pappe, zusammengeklebt, auf der Oberfläche weder gestrichen noch überzogen oder getränkt, auch mit Innenverstärkung, in Rollen mit einer Breite > 36 cm oder in quadratischen oder rechteckigen Bogen, die ungefaltet auf der einen Seite > 36 cm und auf der anderen Seite > 15 cm messen

4808 90

Papiere und Pappen, gekreppt, gefältet, durch Pressen oder Prägen gemustert oder perforiert, in Rollen mit einer Breite > 36 cm oder in quadratischen oder rechteckigen Bogen, die ungefaltet auf der einen Seite > 36 cm und auf der anderen Seite > 15 cm messen (ausg. Kraftsack- und anderes Kraftpapier sowie Papiere von der in der Pos. 4803 beschriebenen Art)

4809 20

Durchschreibepapier, präpariert, auch bedruckt, in Rollen mit einer Breite von > 36 cm oder in quadratischen oder rechteckigen Bogen, die ungefaltet auf der einen Seite > 36 cm und auf der anderen Seite > 15 cm messen (ausg. Kohlepapier und ähnl. Vervielfältigungspapier)

4810 13

Papiere und Pappen von der Art wie sie als Schreibpapiere, Druckpapiere oder zu anderen grafischen Zwecken verwendet werden, ohne Gehalt an Fasern, in einem mechanischen oder chemisch-mechanischem Aufbereitungsverfahren gewonnen, oder mit Gehalt von <= 10 GHT solcher Fasern, bezogen auf die Gesamtfasermenge, ein- oder beidseitig mit Kaolin oder anderen anorganischen Stoffen gestrichen, in Rollen jeder Größe

4810 19

Papiere und Pappen von der Art wie sie als Schreibpapiere, Druckpapiere oder zu anderen grafischen Zwecken verwendet werden, ohne Gehalt an Fasern, in einem mechanischen oder chemisch-mechanischem Aufbereitungsverfahren gewonnen, oder mit Gehalt von <= 10 GHT solcher Fasern, bezogen auf die Gesamtfasermenge, ein- oder beidseitig mit Kaolin oder anderen anorganischen Stoffen gestrichen, in quadratischen oder rechteckigen Bogen die ungefaltet auf der einen Seite > 435 mm messen oder auf der einen Seite <= 435 mm und auf der anderen Seite > 297 mm messen

4810 22

Papier, leichtgewichtig, sog. „LWC-Papier“, zum Beschreiben, Bedrucken oder zu anderen grafischen Zwecken, Gesamtgewicht <= 72 g/m2, Gewicht der Beschichtung je Seite <= 15 g/m2, auf einer Unterlage, die >= 50 GHT, bezogen auf die Gesamtfasermenge, aus mechanisch gewonnenen Holzfasern besteht, beidseitig mit Kaolin oder anderen anorganischen Stoffen gestrichen, in Rollen oder quadratischen oder rechteckigen Bogen, jeder Größe

4810 31

Kraftpapiere und Kraftpappen, in der Masse einheitlich gebleicht, Gehalt an chemisch aufbereiteten Fasern aus Holz > 95 GHT, bezogen auf die Gesamtfasermenge, ein- oder beidseitig mit Kaolin oder anderen anorganischen Stoffen gestrichen, in Rollen oder quadratischen oder rechteckigen Bogen, jeder Größe, mit einem Gewicht von <= 150 g/m2 (ausg. zum Beschreiben, Bedrucken oder zu anderen grafischen Zwecken)

4810 39

Kraftpapiere und Kraftpappen, ein- oder beidseitig mit Kaolin oder anderen anorganischen Stoffen gestrichen, in Rollen oder quadratischen oder rechteckigen Bogen, jeder Größe (ausg. zum Beschreiben, Bedrucken oder zu anderen grafischen Zwecken) Papiere und Pappen, in der Masse einheitlich gebleicht und mit einem Gehalt an chemisch aufbereiteten Fasern aus Holz von > 95 GHT, bezogen auf die Gesamtfasermenge)

4810 92

Multiplex-Papiere und Multiplex-Pappen, ein- oder beidseitig mit Kaolin oder anderen anorganischen Stoffen gestrichen, in Rollen oder quadratischen oder rechteckigen Bogen, jeder Größe (ausg. zum Beschreiben, Bedrucken oder zu anderen grafischen Zwecken sowie Kraftpapiere und -pappen)

4810 99

Papiere und Pappen, ein- oder beidseitig mit Kaolin oder anderen anorganischen Stoffen gestrichen, auch mit Bindemitteln, auch auf der Oberfläche gefärbt, verziert oder bedruckt, in Rollen oder quadratischen oder rechteckigen Bogen, jeder Größe (ausg. zum Beschreiben, Bedrucken oder zu anderen grafischen Zwecken, Kraftpapiere und -pappen, Multiplex sowie alle anders gestrichenen oder überzogenen Papiere und Pappen)

4811 10

Papier und Pappe, geteert, bitumiert oder asphaltiert, in Rollen oder quadratischen oder rechteckigen Bogen, jeder Größe

4811 51

Papiere und Pappen, auf der Oberfläche gefärbt, verziert oder bedruckt, mit Kunstharz oder Kunststoff gestrichen, überzogen oder getränkt, in Rollen oder quadratischen oder rechteckigen Bogen, jeder Größe, gebleicht und mit einem Quadratmetergewicht von > 150 g/m2 (ausg. mit Klebeschicht versehene Papiere und Pappen)

4811 59

Papiere und Pappen, auf der Oberfläche gefärbt, verziert oder bedruckt, mit Kunstharz oder Kunststoff gestrichen, überzogen oder getränkt, in Rollen oder quadratischen oder rechteckigen Bogen, jeder Größe (ausg. gebleicht und mit einem Gewicht von > 150 g/m2 sowie mit Klebeschicht versehene Papiere und Pappen)

4811 60

Papiere und Pappen, mit Wachs, Paraffin, Stearin, Öl oder Glycerin überzogen oder getränkt, in Rollen oder quadratischen oder rechteckigen Bogen, jeder Größe (ausg. Waren der Pos. 4803 , 4809 oder 4818 )

4811 90

Papiere, Pappen, Zellstoffwatte und Vliese aus Zellstoffasern, gestrichen, überzogen, getränkt, auf der Oberfläche gefärbt, verziert oder bedruckt, in Rollen oder quadratischen oder rechteckigen Bogen, jeder Größe (ausg. Waren der Pos. 4803 , 4809 , 4810 oder 4818 sowie Waren der Unterpos. 4811.10 bis 4811.60)

4814 90

Tapeten und ähnliche Wandverkleidungen aus Papier sowie Buntglaspapier (ausg. Wandverkleidungen aus Papier, gestrichen oder überzogen, auf der Schauseite mit einer Lage Kunststoff versehen, die durch Pressen oder Prägen gemustert, farbig oder mit Motiven bedruckt oder auf andere Weise verziert wurde)

4819 20

Faltschachteln und -kartons aus nicht gewelltem Papier oder nicht gewellter Pappe

4822 10

Rollen, Spulen, Spindeln und ähnl. Unterlagen, aus Papierhalbstoff, Papier oder Pappe, auch gelocht oder gehärtet, zum Aufwickeln von Spinnstoffgarnen

4823 20

Filterpapier und Filterpappe, in Streifen oder Rollen mit einer Breite von <= 36 cm, in quadratischen oder rechteckigen Bogen, die ungefaltet auf keiner Seite > 36 cm messen oder in anderen als quadratischen oder rechteckigen Formen zugeschnitten

4823 40

Diagrammpapier für Registriergeräte, in Rollen mit einer Breite von <= 36 cm, in quadratischen oder rechteckigen Bogen, die ungefaltet auf keiner Seite > 36 cm messen oder in Scheiben zugeschnitten

4823 70

Waren aus Papierhalbstoff, formgepresst oder gepresst, a.n.g.

4906 00

Baupläne und -zeichnungen, technische Zeichnungen und andere Pläne und Zeichnungen zu Gewerbe-, Handels-, topografischen oder ähnlichen Zwecken, als Originale mit der Hand hergestellt; handschriftliche Texte; auf lichtempfindlichem Papier hergestellte fotografische Reproduktionen und mit Kohlepapier hergestellte Kopien der genannten Pläne, Zeichnungen und Schriftstücke.

5105 39

Tierhaare, fein, gekrempelt oder gekämmt (ausg. Wolle sowie Kaschmirziegenhaare „cashmere“)

5105 40

grobe Tierhaare, gekrempelt oder gekämmt

5106 10

Streichgarne mit einem Anteil an Wolle von >= 85 GHT (ausg. in Aufmachungen für den Einzelverkauf)

5106 20

Streichgarne aus überwiegend, jedoch < 85 GHT Wolle (ausg. in Aufmachungen für den Einzelverkauf)

5107 20

Kammgarne aus überwiegend, jedoch < 85 GHT Wolle (ausg. in Aufmachungen für den Einzelverkauf)

5112 11

Kammgarngewebe mit einem Anteil an Wolle oder feinen Tierhaaren von >= 85 GHT und mit einem Gewicht von <= 200 g/m2 (ausg. Gewebe des technischen Bedarfs der Pos. 5911 )

5112 19

Kammgarngewebe mit einem Anteil an Wolle oder feinen Tierhaaren von >= 85 GHT und mit einem Quadratmetergewicht von > 200 g/m2

5205 21

Garne, ungezwirnt, aus gekämmten Baumwollfasern, mit einem Anteil an Baumwolle von >= 85 GHT und mit einem Titer von >= 714,29 dtex (<= Nm 14) (ausg. Nähgarne sowie Garne in Aufmachungen für den Einzelverkauf)

5205 28

Garne, ungezwirnt, aus gekämmten Baumwollfasern, mit einem Anteil an Baumwolle von >= 85 GHT und mit einem Titer von < 83,33 dtex (> Nm 120) (ausg. Nähgarne sowie Garne in Aufmachungen für den Einzelverkauf)

5205 41

Garne, gezwirnt, aus gekämmten Baumwollfasern, mit einem Anteil an Baumwolle von >= 85 GHT und mit einem Titer der einfachen Garne von >= 714,29 dtex (<= Nm 14 der einfachen Garne) (ausg. Nähgarne sowie Garne in Aufmachungen für den Einzelverkauf)

5206 42

Garne, gezwirnt, aus überwiegend, jedoch < 85 GHT gekämmten Baumwollfasern und mit einem Titer der einfachen Garne von 232,56 dtex bis < 714,29 dtex (> Nm 14 bis Nm 43 der einfachen Garne) (ausg. Nähgarne sowie Garne in Aufmachungen für den Einzelverkauf)

5209 11

Gewebe aus Baumwolle, mit einem Anteil an Baumwolle von >= 85 GHT und mit einem Gewicht von > 200 g/m2, in Leinwandbindung, roh

5211 19

Gewebe aus überwiegend, jedoch < 85 GHT Baumwolle, hauptsächlich oder ausschließlich mit Chemiefasern gemischt und mit einem Gewicht von > 200 g/m2, roh (ausg. in 3- oder 4-bindigem Köper, einschl. Doppelköper sowie in Leinwandbindung)

5211 51

Gewebe aus überwiegend, jedoch < 85 GHT Baumwolle, hauptsächlich oder ausschließlich mit Chemiefasern gemischt und mit einem Quadratmetergewicht von > 200 g/m2, in Leinwandbindung, bedruckt

5211 59

Gewebe aus überwiegend, jedoch < 85 GHT Baumwolle, hauptsächlich oder ausschließlich mit Chemiefasern gemischt und mit einem Gewicht von > 200 g/m2, bedruckt (ausg. in 3- oder 4-bindigem Köper, einschl. Doppelköper sowie in Leinwandbindung)

5308 20

Hanfgarne

5402 63

Garne aus Polypropylen-Filamenten, einschl. Monofile von < 67 dtex, gezwirnt (ausg. Nähgarne, Garne in Aufmachungen für den Einzelverkauf sowie texturierte Garne)

5403 33

Garne aus Celluloseacetat-Filamenten, einschl. Monofile von < 67 dtex, ungezwirnt (ausg. Nähgarne, hochfeste Garne sowie Garne in Aufmachungen für den Einzelverkauf)

5403 42

Garne aus Celluloseacetat-Filamenten, einschl. Monofile von < 67 dtex, gezwirnt (ausg. Nähgarne, hochfeste Garne sowie Garne in Aufmachungen für den Einzelverkauf)

5404 12

Polypropylen-Monofile von >= 67 dtex und einem größten Durchmesser von <= 1 mm (ausg. Elastomere)

5404 19

Monofile, synthetisch, von >= 67 dtex und einem größten Durchmesser von <= 1 mm (ausg. aus Elastomeren und Polypropylen)

5404 90

Streifen und dergleichen (z. B. künstliches Stroh) aus synthetischer Spinnmasse, mit einer sichtbaren Breite von <= 5 mm

5407 30

Gewebe aus Garnen aus synthetischen Filamenten, einschl. aus Monofilen von >= 67 dtex und einem größten Durchmesser von <= 1 mm, die aus Lagen parallel gelegter Garne bestehen und bei denen die Lagen im spitzen oder rechten Winkel übereinander liegen, an den Berührungspunkten durch ein Bindemittel verklebt oder verschweißt

5501 90

Spinnkabel gemäß Anmerkung 1 zu Kapitel 55, aus synthetischen Filamenten (ausg. Polyacryl-, Modacryl-, Polyester-, Polypropylen-, Nylon- oder anderen Polyamid-Filamenten)

5502 10

Spinnkabel gemäß Anmerkung 1 zu Kapitel 55, aus Acetat-Filamenten

5503 19

Spinnfasern aus Nylon oder anderen Polyamiden, weder gekrempelt noch gekämmt noch anders für die Spinnerei bearbeitet (ausg. aus Aramid)

5503 40

Spinnfasern aus Polypropylen, weder gekrempelt noch gekämmt noch anders für die Spinnerei bearbeitet

5504 90

Spinnfasern, künstlich, weder gekrempelt noch gekämmt noch anders für die Spinnerei bearbeitet (ausg. aus Viskose)

5506 40

Spinnfasern aus Polypropylen, gekrempelt, gekämmt oder anders für die Spinnerei bearbeitet

5507 00

Künstliche Spinnfasern, gekrempelt, gekämmt oder anders für die Spinnerei bearbeitet

5512 21

Gewebe, mit einem Anteil an Polyacryl- oder Modacryl-Spinnfasern von >= 85 GHT, roh oder gebleicht

5512 99

Gewebe, mit einem Anteil an synthetischen Spinnfasern von >= 85 GHT, gefärbt, buntgewebt oder bedruckt (ausg. aus Polyacryl-, Modacryl- oder Polyester-Spinnfasern)

5516 44

Gewebe aus überwiegend, jedoch < 85 GHT künstlichen Spinnfasern, hauptsächlich oder ausschließlich mit Baumwolle gemischt, bedruckt

5516 94

Gewebe aus überwiegend, jedoch < 85 GHT künstlichen Spinnfasern, andere als hauptsächlich oder ausschließlich mit Baumwolle, mit Wolle oder feinen Tierhaaren oder mit synthetischen oder künstlichen Filamenten gemischt, bedruckt

5601 29

Watte aus Spinnstoffen und Waren daraus (ausg. aus Baumwolle oder Chemiefasern; hygienischen Binden und Tampons, Windeln für Kleinkinder und ähnl. hygienische Waren, Watte und Waren daraus, mit medikamentösen Stoffen getränkt oder überzogen oder für den Einzelverkauf zu medizinischen, chirurgischen, zahnmedizinischen oder veterinärmedizinischen Zwecken aufgemacht sowie mit Riechmitteln, Schminken, Seifen, Reinigungsmitteln usw. getränkt, bestrichen oder überzogen)

5601 30

Scherstaub, Knoten und Noppen, aus Spinnstoffen

5604 90

Spinnstoffgarne, Streifen oder dergl. der Pos. 5404 oder 5405 , mit Kautschuk oder Kunststoff getränkt, bestrichen, überzogen oder umhüllt (ausg. Katgutnachahmungen, mit Angelhaken versehen oder in anderer Weise als Angelschnüre aufgemacht)

5605 00

Metallgarne und metallisierte Garne, auch umsponnen, bestehend aus Streifen und dergl. der Pos. 5404 oder 5405 , oder aus Spinnstoffgarnen, in Verbindung mit Metall in Form von Fäden, Streifen oder Pulver oder mit Metall überzogen (ausg. Garne, hergestellt aus einer Mischung von Spinnstoffen und Metallfasern, mit antistatischer Wirkung; Garne, mit Metalldraht verstärkt; Waren mit dem Charakter von eigentlichen Posamentierwaren)

5607 41

Bindegarne oder Pressengarne, aus Polyethylen oder Polypropylen

5801 27

Kettsamt und Kettplüsch, aus Baumwolle (ausg. Schlingengewebe nach Art der Frottiergewebe, getuftete Spinnstofferzeugnisse sowie Bänder der Position 5806 )

5803 00

Drehergewebe (ausg. Bänder der Pos. 5806 )

5806 40

Bänder, schusslos, aus parallel gelegten und geklebten Garnen oder Fasern (Bolducs), mit einer Breite von <= 30 cm

5901 10

Gewebe, mit Leim oder stärkehaltigen Stoffen bestrichen, von der zum Einbinden von Büchern, zum Herstellen von Futteralen, Kartonagen oder zu ähnl. Zwecken verwendeten Art

5905 00

Wandverkleidungen aus Spinnstoffen

5908 00

Dochte, gewebt, geflochten, gewirkt oder gestrickt, aus Spinnstoffen, für Lampen, Kocher, Feuerzeuge, Kerzen oder dergleichen; Glühstrümpfe und schlauchförmige Gewirke oder Gestricke für Glühstrümpfe, auch getränkt (ausg. Dochte, mit Wachs überzogen, nach Art der Wachsstöcke, Zündschnüre und Sprengzündschnüre, Dochte in Gestalt von Spinnststoffgarnen sowie Dochte aus Glasfasern)

5910 00

Förderbänder und Treibriemen, aus Spinnstoffen, auch mit Kunststoff getränkt, bestrichen, überzogen oder mit Lagen aus Kunststoff versehen oder mit Metall oder anderen Stoffen verstärkt (ausg. mit einer Stärke von < 3 mm, sofern von unbestimmter Länge oder nur auf Länge zugeschnitten sowie mit Kautschuk getränkt, bestrichen, überzogen oder mit Lagen aus Kautschuk versehen oder aus mit Kautschuk getränkten oder bestrichenen Garnen oder Bindfäden hergestellt)

5911 10

Gewebe, Filze oder mit Filz belegte Gewebe, mit Kautschuk oder anderen Stoffen bestrichen oder überzogen oder mit Lagen aus Kautschuk, Leder oder anderen Stoffen versehen, von der zum Herstellen von Kratzengarnituren verwendeten Art, sowie ähnliche Erzeugnisse zu anderen technischen Zwecken, einschließlich Bänder aus mit Kautschuk getränktem Samt zum Überziehen von Kett- oder Warenbäumen

5911 31

Gewebe und Filze, endlos oder mit Verbindungsvorrichtungen, von der auf Papiermaschinen oder ähnlichen Maschinen verwendeten Art (z. B. zum Herstellen von Halbstoff oder Asbestzement):, mit einem Gewicht von < 650 g/m2

5911 32

Gewebe und Filze, endlos oder mit Verbindungsvorrichtungen, von der auf Papiermaschinen oder ähnlichen Maschinen verwendeten Art (z. B. zum Herstellen von Halbstoff oder Asbestzement):, mit einem Gewicht von >= 650 g/m2

5911 40

Filtertücher, von der zum Pressen von Öl oder zu ähnl. technischen Zwecken verwendeten Art, auch aus Menschenhaaren

6001 99

Samt und Plüsch, gewirkt oder gestrickt (ausg. aus Baumwolle oder Chemiefasern sowie Hochflorerzeugnisse)

6003 40

Gewirke und Gestricke, mit einer Breite von <= 30 cm, aus künstlichen Chemiefasern (ausg. solche mit einem Anteil an Elastomergarnen oder Kautschukfäden von >= 5 GHT sowie Samt, Plüsch (einschl. Hochflorerzeugnisse), Schlingengewirke und Schlingengestricke, Etiketten, Abzeichen und ähnl. Waren, Gewirke oder Gestricke, getränkt, bestrichen, überzogen oder mit Lagen versehen sowie sterile Adhäsionsbarrieren zu chirurgischen oder zahnärztlichen Zwecken der Unterpos. 3006.10.30)

6005 36

Kettengewirke „einschl. solcher, die auf Häkelgalonmaschinen hergestellt sind“, mit einer Breite von > 30 cm, aus synthetischen Chemiefasern, roh oder gebleicht (ausg. solche mit einem Anteil an Elastomergarnen oder Kautschukfäden von >= 5 GHT sowie Samt, Plüsch [einschl. Hochflorerzeugnisse], Schlingengewirke und Schlingengestricke, Etiketten, Abzeichen und ähnl. Waren sowie Gewirke oder Gestricke, getränkt, bestrichen, überzogen oder mit Lagen versehen)

6005 44

Kettengewirke „einschl. solcher, die auf Häkelgalonmaschinen hergestellt sind“, mit einer Breite von > 30 cm, aus synthetischen Chemiefasern, bedruckt (ausg. solche mit einem Anteil an Elastomergarnen oder Kautschukfäden von >= 5 GHT sowie Samt, Plüsch [einschl. Hochflorerzeugnisse], Schlingengewirke und Schlingengestricke, Etiketten, Abzeichen und ähnl. Waren sowie Gewirke oder Gestricke, getränkt, bestrichen, überzogen oder mit Lagen versehen)

6006 10

Gewirke und Gestricke, mit einer Breite von > 30 cm, aus Wolle oder feinen Tierhaaren (ausg. Kettengewirke [einschl. solcher, die auf Häkelgalonmaschinen hergestellt sind], Gewirke und Gestricke mit einem Anteil an Elastomergarnen oder Kautschukfäden von >= 5 GHT, Samt, Plüsch [einschl. Hochflorerzeugnisse], Schlingengewirke und Schlingengestricke, Etiketten, Abzeichen und ähnl. Waren sowie Gewirke oder Gestricke, getränkt, bestrichen, überzogen oder mit Lagen versehen)

6309 00

Altwaren an Kleidung, Bekleidungszubehör, Decken, Haushaltswäsche und Waren zur Innenausstattung, aus Spinnstofferzeugnissen aller Art, einschl. Schuhe und Kopfbedeckungen aller Art, augenscheinlich gebraucht, lose in Massenladungen oder als nur geschnürte Packen oder in Ballen, Säcken oder ähnl. Verpackungen gestellt (ausg. Teppiche und anderer Fußbodenbelag sowie Tapisserien)

6802 92

Kalksteine, andere als Marmor, Travertin und Alabaster, von beliebiger Form (ausg. Fliesen, Würfel und dergl. der Unterpos. 6802.10; Fantasieschmuck; Uhren, Beleuchtungskörper, und Teile davon; Originalwerke der Bildhauerkunst; Pflastersteine, Bordsteine und Pflasterplatten)

6804 23

Mühlsteine, Schleifsteine und dergl., ohne Gestell, zum Schleifen, Polieren, Richten, Schneiden oder Trennen, aus Naturstein (ausg. aus agglomerierten natürlichen Schleifstoffen oder keramisch hergestellt sowie parfümierte Bimssteine, Wetz- und Poliersteine für den Handgebrauch, und Schleifscheiben usw. speziell für Dentalbohrmaschinen)

6806 10

Hüttenwolle [Schlackenwolle], Steinwolle und ähnl. mineralische Wollen, auch miteinander gemischt, lose, in Platten oder in Rollen

6806 90

Mischungen und Waren aus mineralischen Stoffen zu Wärme-, Kälte- oder Schallschutzzwecken (ausg. Hüttenwolle [Schlackenwolle], Steinwolle und ähnl. mineralische Wollen; geblähter Vermiculit, geblähter Ton, Schaumschlacke und ähnl. geblähte mineralische Erzeugnisse; Waren aus Leichtbeton, Asbestzement, Cellulosezement oder dergl.; Mischungen und andere Waren aus oder auf der Grundlage von Asbest; keramische Waren)

6807 10

Waren aus Asphalt oder aus ähnl. Stoffen „z. B. Erdölpech, Kohlenteerpech“, in Rollen

6807 90

Waren aus Asphalt oder aus ähnl. Stoffen (z. B. Erdölpech, Kohlenteerpech) (ausg. Rollenware)

6809 19

Platten, Tafeln, Dielen, Fliesen und ähnl. Waren, aus Gips oder aus Mischungen auf der Grundlage von Gips, nichtverziert (ausg. nur mit Papier oder Pappe überzogen oder verstärkt sowie gipsgebundene Waren zu Wärme-, Kälte- oder Schallschutzzwecken)

6810 91

Bauelemente, vorgefertigt, aus Zement, Beton oder Kunststein, auch bewehrt

6811 81

Wellplatten aus Cellulosezement oder dergl., keinen Asbest enthaltend

6811 82

Platten, Tafeln, Fliesen, Ziegel und dergl., Cellulosezement oder dergl., keinen Asbest enthaltend (ausg. Wellplatten)

6811 89

Waren aus Cellulosezement oder dergl., keinen Asbest enthaltend (ausg. Platten [einschl. Wellplatten], Tafeln, Fliesen, Ziegel und dergl.)

6813 89

Reibungsbeläge (z. B. Platten, Rollen, Streifen, Segmente, Scheiben, Ringe, Klötze), für Kupplungen und dergl., auf der Grundlage von mineralischen Stoffen oder Zellstoff, auch in Verbindung mit Spinnstoffen oder anderen Stoffen (ausg. Asbest enthaltend sowie Bremsbeläge und Bremsklötze)

6814 90

Glimmer, bearbeitet, und Glimmerwaren (ausg. elektrische Isolatoren, Isolierteile, Widerstände und Kondensatoren; Schutzbrillen aus Glimmer und Gläser dafür; Glimmer in Form von Christbaumschmuck; Platten, Blätter oder Streifen aus agglomeriertem oder rekonstituiertem Glimmer, auch auf Unterlagen)

6901 00

Steine, Platten, Fliesen und andere keramische Waren aus kieselsäurehaltigen fossilen Mehlen (z. B. Kieselgur, Tripel, Diatomit) oder aus ähnl. kieselsäurehaltigen Erden

6904 10

Mauerziegel (ausg. aus kieselsäurehaltigen fossilen Mehlen oder ähnl. kieselsäurehaltigen Erden sowie feuerfeste Steine der Pos. 6902 )

6905 10

Dachziegel

6905 90

Dachziegel, Schornsteinteile [Elemente] für Rauchfänge, Rauchleitungen, Bauzierrate und andere Baukeramik (ausg. aus kieselsäurehaltigen fossilen Mehlen oder ähnl. kieselsäurehaltigen Erden, feuerfeste keramische Bauteile, Rohre und andere Bauteile für Kanalisation und zu ähnl. Zwecken sowie Dachziegel)

6906 00

Rohre, Rohrleitungen, Rinnen, Rohrformstücke, Rohrverschlußstücke und Rohrverbindungsstücke, keramisch (ausg. Waren aus kieselsäurehaltigen fossilen Mehlen oder ähnl. kieselsäurehaltigen Erden, feuerfeste keramische Waren, Rauchleitungen, besonders hergerichtete Rohre für Laboratorien sowie Isolierrohre, ihre Verbindungsstücke und sonstigen Rohrteile zu elektrotechnischen Zwecken)

6907 22

keramische Fliesen, Boden und Wandplatten mit einem Wasseraufnahmekoeffizienten von > 0,5 %, jedoch <= 10 % (ausg. Mosaiksteine und fertige Formstücke)

6907 40

fertige Formstücke

6909 90

keramische Tröge, Wannen und ähnliche Behältnisse für die Landwirtschaft; keramische Krüge und ähnl. Behältnisse zu Transport- oder Verpackungszwecken (ausg. Standgefäße für Laboratorien mit allgemeiner Verwendungsmöglichkeit, Ladenkrüge sowie Haushaltsgegenstände)

7002 20

Stangen oder Stäbe aus Glas, unbearbeitet

7002 31

Rohre aus geschmolzenem Quarz oder aus anderem geschmolzenem Siliciumdioxid, unbearbeitet

7002 32

Rohre aus Glas, mit einem linearen Ausdehnungskoeffizienten von <= 5 × 10 hoch – 6 je Kelvin in einem Temperaturbereich von 0 °C bis 300 °C, unbearbeitet (ausg. Rohre aus Glas, mit einem linearen Ausdehnungskoeffizienten von <= 5 × 10 hoch — -6 je Kelvin in einem Temperaturbereich von 0 °C bis 300 °C)

7002 39

Rohre aus Glas, unbearbeitet (ausg. mit einem linearen Ausdehnungskoeffizienten von <= 5 × 10 hoch – 6 je Kelvin in einem Temperaturbereich von 0 °C bis 300 °C oder aus geschmolzenem Quarz oder aus anderem geschmolzenen Siliciumdioxid)

7003 30

Profile aus Glas, auch mit absorbierender, reflektierender oder nichtreflektierender Schicht, jedoch sonst unbearbeitet

7004 20

Tafeln aus Glas, gezogen oder geblasen, in der Masse gefärbt, undurchsichtig, überfangen oder mit absorbierender, reflektierender oder nichtreflektierender Schicht, jedoch sonst unbearbeitet

7005 10

Platten oder Tafeln aus feuerpoliertem Glas „float-glass“ und auf einer oder beiden Seiten geschliffenes oder poliertes Glas, mit absorbierender, reflektierender oder nichtreflektierender Schicht, jedoch sonst unbearbeitet (ausg. mit Drahteinlagen oder dergl. verstärkt)

7005 30

Platten oder Tafeln aus feuerpoliertem Glas „float-glass“ und auf einer oder beiden Seiten geschliffenes oder poliertes Glas, auch mit absorbierender, reflektierender oder nichtreflektierender Schicht, mit Drahteinlagen oder dergl. verstärkt, jedoch sonst unbearbeitet

7007 11

Einschichten-Sicherheitsglas, vorgespannt, in Abmessungen und Formen von der in Kraft-, Luft-, Raum-, Wasser- oder anderen Fahrzeugen verwendeten Art

7007 29

Mehrschichten-Sicherheitsglas (Verbundglas) (ausg. in Abmessungen und Formen von der in Kraftfahrzeugen, Luftfahrzeugen, Wasserfahrzeugen oder anderen Fahrzeugen verwendeten Art sowie Mehrschichtisolierverglasungen)

7011 10

Glaskolben, offen, und offene Glasrohre, Glasteile davon, ohne Ausrüstung, erkennbar für elektrische Lampen zu Beleuchtungszwecken bestimmt

7202 92

Ferrovanadium

7207 12

Halbzeug aus Eisen oder nichtlegiertem Stahl, mit einem Kohlenstoffgehalt von < 0,25 GHT, mit rechteckigem (nichtquadratischem) Querschnitt und einer Breite von >= dem Zweifachen der Dicke

7208 25

Flacherzeugnisse aus Eisen oder nichtlegiertem Stahl, mit einer Breite von >= 600 mm, in Rollen (Coils), nur warmgewalzt, weder plattiert noch überzogen, mit einer Dicke von >= 4,75 mm, gebeizt, ohne Oberflächenmuster

7208 90

Flacherzeugnisse aus Eisen oder nichtlegiertem Stahl, mit einer Breite von >= 600 mm, warmgewalzt und weitergehend bearbeitet, jedoch weder plattiert noch überzogen

7209 25

Flacherzeugnisse aus Eisen oder nichtlegiertem Stahl, mit einer Breite von >= 600 mm, nicht in Rollen (Coils), nur kaltgewalzt, weder plattiert noch überzogen, mit einer Dicke von >= 3 mm

7209 28

Flacherzeugnisse aus Eisen oder nichtlegiertem Stahl, mit einer Breite von >= 600 mm, nicht in Rollen (Coils), nur kaltgewalzt, weder plattiert noch überzogen, mit einer Dicke von < 0,5 mm

7210 90

Flacherzeugnisse aus Eisen oder nichtlegiertem Stahl, mit einer Breite von >= 600 mm, warm- oder kaltgewalzt, plattiert oder überzogen (ausg. verzinnt, verbleit, verzinkt, mit Chromoxid oder mit Chrom und Chromoxid oder mit Aluminium überzogen, mit Farbe versehen, lackiert oder mit Kunststoff überzogen)

7211 13

Flacherzeugnisse aus Eisen oder nichtlegiertem Stahl, nur warmgewalzt, weder plattiert noch überzogen, auf vier Flächen oder in geschlossenen Kalibern, mit einer Breite von > 150 mm, jedoch < 600 mm, mit einer Dicke von >= 4 mm, nicht in Rollen (Coils), ohne Oberflächenmuster (sog. Breitflachstahl, auch Universalstahl genannt)

7211 14

Flacherzeugnisse aus Eisen oder nichtlegiertem Stahl, mit einer Breite von < 600 mm, nur warmgewalzt, weder plattiert noch überzogen, mit einer Dicke von >= 4,75 mm (ausg. sog. Breitflachstahl [auch Universalstahl genannt])

7211 29

Flacherzeugnisse aus Eisen oder nichtlegiertem Stahl, mit einer Breite von < 600 mm, nur kaltgewalzt, weder plattiert noch überzogen, mit einem Kohlenstoffgehalt von >= 0,25 GHT

7212 10

Flacherzeugnisse aus Eisen oder nichtlegiertem Stahl, mit einer Breite von < 600 mm, warm- oder kaltgewalzt, verzinnt

7212 60

Flacherzeugnisse aus Eisen oder nichtlegiertem Stahl, mit einer Breite von < 600 mm, warm- oder kaltgewalzt, plattiert

7213 20

Walzdraht aus nichtlegiertem Automatenstahl, in Ringen regellos aufgehaspelt (ausg. Walzdraht mit vom Walzen herrührenden Einschnitten, Rippen [Wülsten], Vertiefungen oder Erhöhungen)

7213 99

Walzdraht aus Eisen oder nichtlegiertem Stahl, in Ringen regellos aufgehaspelt „EGKS“ (ausg. mit kreisförmigem Querschnitt mit einem Durchmesser von < 14 mm; Walzdraht aus Automatenstahl; Walzdraht mit vom Walzen herrührenden Einschnitten, Rippen (Wülsten), Vertiefungen oder Erhöhungen)

7215 50

Stabstahl aus Eisen oder nichtlegiertem Stahl, nur kalthergestellt oder nur kaltfertiggestellt (ausg. aus Automatenstahl)

7216 10

U-Profile, I-Profile oder H-Profile aus Eisen oder nichtlegiertem Stahl, nur warmgewalzt, nur warmgezogen oder nur warmstranggepresst, mit einer Höhe von < 80 mm

7216 22

T-Profile aus Eisen oder nichtlegiertem Stahl, nur warmgewalzt, nur warmgezogen oder nur warmstranggepresst, mit einer Höhe von < 80 mm

7216 33

H-Profile aus Eisen oder nichtlegiertem Stahl, nur warmgewalzt, nur warmgezogen oder nur warmstranggepresst, mit einer Höhe von >= 80 mm

7216 69

Profile aus Eisen oder nichtlegiertem Stahl, nur kalthergestellt oder nur kaltfertiggestellt (ausg. aus flachgewalzten Erzeugnissen und profilierte Bleche)

7218 91

Halbzeug aus nichtrostendem Stahl, mit rechteckigem „nichtquadratischem“ Querschnitt

7219 24

Flacherzeugnisse aus nichtrostendem Stahl, mit einer Breite von >= 600 mm, nur warmgewalzt, nicht in Rollen (Coils), mit einer Dicke von < 3 mm

7222 30

anderer Stabstahl aus nichtrostendem Stahl, kalthergestellt oder kaltfertiggestellt und weitergehend bearbeitet oder nur geschmiedet oder geschmiedet oder anders warmhergestellt und weitergehend bearbeitet

7224 10

Stahl, legiert, anderer als nichtrostender Stahl, in Rohblöcken (Ingots) oder anderen Rohformen (ausg. Abfallblöcke sowie stranggegossene Erzeugnisse)

7225 19

Flachgewalzte Erzeugnisse aus Silicium-Elektrostahl, mit einer Breite >= 600 mm, nichtkornorientiert

7225 30

Flacherzeugnisse aus legiertem, anderem als nichtrostendem Stahl, mit einer Breite von >= 600 mm, nur warmgewalzt, in Rollen (Coils) (ausg. aus Silicium-Elektrostahl)

7225 99

Flacherzeugnisse aus legiertem, anderem als nichtrostendem Stahl, mit einer Breite von >= 600 mm, warm- oder kaltgewalzt und weitergehend bearbeitet (ausg. geplättet oder verzinkt sowie aus Silicium-Elektrostahl)

7226 91

Flachgewalzte Erzeugnisse aus legiertem, anderem als nichtrostendem Stahl, mit einer Breite von < 600 mm, nur warmgewalzt (ausgenommen Erzeugnisse aus Schnellarbeitsstahl oder aus Silicium-Elektrostahl)

7228 30

Stabstahl aus legiertem, anderem als nichtrostendem Stahl, nur warmgewalzt, nur warmgezogen oder nur warmstranggepresst „EGKS“ (ausg. aus Schnellarbeitsstahl oder aus Mangan-Silicium-Stahl)

7228 60

Stabstahl aus legiertem, anderem als nichtrostendem Stahl, kalthergestellt oder kaltfertiggestellt und weitergehend bearbeitet oder warmhergestellt und weitergehend bearbeitet, a.n.g. (ausg. aus Schnellarbeitsstahl oder aus Mangan-Silicium-Stahl, Halbzeug, Flacherzeugnisse und warmgewalzter Stabstahl sowie Walzdraht, in Ringen regellos aufgehaspelt)

7228 70

Profile aus legiertem, anderem als nichtrostendem Stahl, a.n.g.

7228 80

Hohlbohrerstäbe aus legiertem oder nichtlegiertem Stahl

7229 90

Draht aus legiertem, anderem als nichtrostendem Stahl, in Ringen oder Rollen (ausg. Walzdraht sowie Draht aus Mangan-Silicium-Stahl)

7301 20

Profile aus Eisen oder Stahl, durch Schweißen hergestellt

7304 24

Futterrohre und Steigrohre, nahtlos, von der für das Bohren oder Fördern von Öl oder Gas verwendeten Art, aus nicht rostendem Stahl

7305 39

Rohre mit kreisförmigem Querschnitt und einem äußeren Durchmesser von > 406,4 mm, aus Eisen oder Stahl, geschweißt (ausg. längsnahtgeschweißt sowie Rohre von der für Öl- oder Gasfernleitungen oder von der für das Fördern von Öl oder Gas verwendeten Art)

7306 50

Rohre und Hohlprofile, geschweißt, mit kreisförmigem Querschnitt, aus legiertem, anderem als nichtrostendem Stahl (ausg. Rohre mit kreisförmigem inneren und äußeren Querschnitt und einem äußerem Durchmesser von > 406,4 mm sowie Rohre von der für Öl- oder Gasfernleitungen oder von der für das Fördern von Öl oder Gas verwendeten Art)

7307 22

Bogen, Winkel und Muffen, mit Gewinde

7309 00

Sammelbehälter, Fässer, Bottiche und ähnliche Behälter, aus Eisen oder Stahl, für Stoffe aller Art (ausgenommen verdichtete oder verflüssigte Gase), mit einem Fassungsvermögen von mehr als 300 l, ohne mechanische oder wärmetechnische Einrichtungen, auch mit Innenauskleidung oder Wärmeschutzverkleidung

7314 12

Gewebe, endlos, für Maschinen, aus nichtrostendem Stahldraht

7318 24

Splinte und Keile, aus Eisen oder Stahl

7320 20

Federn, schraubenlinienförmig, aus Eisen oder Stahl (ausg. Spiralflachfedern, Uhrfedern, Federn für Stöcke und Griffe von Regen- oder Sonnenschirmen sowie Stoßdämpfer des Abschnitts 17)

7322 90

Heißlufterzeuger und Heißluftverteiler, einschl. Verteiler, die auch frische oder klimatisierte Luft verteilen können, nicht elektrisch beheizt, mit motorbetriebenem Ventilator oder Gebläse, und Teile davon, aus Eisen oder Stahl

7324 29

Badewannen aus Stahlblech

7407 10

Stangen (Stäbe) und Profile, aus raffiniertem Kupfer

7408 11

Draht aus raffiniertem Kupfer, mit einer größten Querschnittsabmessung von > 6 mm

7408 19

Draht aus raffiniertem Kupfer, mit einer größten Querschnittsabmessung von <= 6 mm

7409 11

Bleche und Bänder, aus raffiniertem Kupfer, mit einer Dicke von > 0,15 mm, in Rollen (ausg. Streckbleche und -bänder sowie isolierte Bänder für die Elektrotechnik)

7409 19

Bleche und Bänder, aus raffiniertem Kupfer, mit einer Dicke von > 0,15 mm, nicht in Rollen (ausg. Streckbleche und -bänder sowie isolierte Bänder für die Elektrotechnik)

7409 40

Bleche und Bänder, aus Kupfer-Nickel-Legierungen „Kupfernickel“ oder Kupfer-Nickel-Zink-Legierungen „Neusilber“, mit einer Dicke von > 0,15 mm (ausg. Streckbleche und -bänder sowie isolierte Bänder für die Elektrotechnik)

7411 29

Rohre aus Kupferlegierungen (ausg. aus Kupfer-Zink-Legierungen [Messing], Kupfer-Nickel-Legierungen [Kupfernickel] oder Kupfer-Nickel-Zink-Legierungen [Neusilber])

7415 21

Unterlegscheiben, einschl. Federringe und -scheiben, aus Kupfer

7505 11

Stangen (Stäbe) und Profile, aus nichtlegiertem Nickel, a.n.g. (ausg. isolierte Erzeugnisse für die Elektrotechnik)

7505 21

Draht aus nichtlegiertem Nickel (ausg. isolierte Erzeugnisse für die Elektrotechnik)

7506 10

Bleche, Bänder und Folien, aus nichtlegiertem Nickel (ausg. Streckbleche oder -bänder)

7507 11

Rohre aus nichtlegiertem Nickel

7508 90

Waren aus Nickel

7605 19

Draht aus nichtlegiertem Aluminium, mit einer größten Querschnittsabmessung von <= 7 mm (ausg. Litzen, Kabel, Seile und andere Waren der Pos. 7614 , isolierte Drähte für die Elektrotechnik sowie Saiten für Musikinstrumente)

7605 29

Draht aus Aluminiumlegierungen, mit einer größten Querschnittsabmessung von <= 7 mm (ausg. Litzen, Kabel, Seile und andere Waren der Pos. 7614 , isolierte Drähte für die Elektrotechnik sowie Saiten für Musikinstrumente)

7606 92

Bleche und Bänder, aus Aluminiumlegierungen, mit einer Dicke von > 0,2 mm, in anderer als quadratischer oder rechteckiger Form

7607 20

Folien und dünne Bänder, aus Aluminium, auf Unterlage, mit einer Dicke (ohne Unterlage) von <= 0,2 mm (ausg. Prägefolien der Pos. 3212 sowie als Christbaumschmuck aufgemachte Folien)

7611 00

Behälter, aus Aluminium, für Stoffe aller Art (ausg. verdichtete oder verflüssigte Gase), mit einem Fassungsvermögen von > 300 l (ausg. mit mechanischen oder wärmetechnischen Einrichtungen sowie Warenbehälter (Container), speziell für eine oder mehrere Beförderungsarten gebaut oder ausgestattet)

7612 90

Behälter (einschl. Verpackungsröhrchen), aus Aluminium, für Stoffe aller Art (ausg. verdichtete oder verflüssigte Gase), mit einem Fassungsvermögen von <= 300 l, a.n.g.

7613 00

Behälter aus Aluminium für verdichtete oder verflüssigte Gase

7616 10

Stifte, Nägel, Krampen, Klammern (ausgenommen Klammern der Position 8305 ), Schrauben, Bolzen, Muttern, Schraubhaken, Niete, Splinte, Keile, Unterlegscheiben und ähnliche Waren

7804 11

Platten, Bleche, Bänder und Folien aus Blei; Pulver und Flocken aus Blei — Platten, Bleche, Bänder und Folien — Bleche, Bänder und Folien, mit einer Dicke (ohne Unterlage) von 0,2 mm oder weniger

7804 19

Platten, Bleche, Bänder und Folien aus Blei; Pulver und Flocken aus Blei — Bleche, Bänder und Folien — andere

7905 00

Bleche, Bänder und Folien, aus Zink

8001 20

Zinnlegierungen in Rohform

8003 00

Stangen (Stäbe), Profile und Draht, aus Zinn

8007 00

Waren aus Zinn

8101 10

Pulver aus Wolfram

8102 97

Abfälle und Schrott, aus Molybdän (ausg. Aschen und Rückstände, Molybdän enthaltend)

8105 90

Waren aus Kobalt

8109 31

Abfälle und Schrott aus Zirconium — mit einem Hafniumgehalt von weniger als 1 Gewichtsteil Hafnium auf 500 Gewichtsteile Zirkonium

8109 39

Abfälle und Schrott aus Zirconium — andere

8109 91

Waren aus Zirconium — mit einem Hafniumgehalt von weniger als 1 Gewichtsteil Hafnium auf 500 Gewichtsteile Zirkoniumteil

8109 99

Waren aus Zirconium — andere

8202 20

Bandsägeblätter aus unedlen Metallen

8207 60

Reibahlen, Ausbohr- und Räumwerkzeuge

8208 10

Messer und Schneidklingen, für Maschinen oder mechanische Geräte — für die Metallbearbeitung

8208 20

Messer und Schneidklingen, für Maschinen oder mechanische Geräte — für die Holzbearbeitung

8208 30

Messer und Schneidklingen, für Maschinen oder mechanische Geräte — für die Nahrungsmittelindustrie

8208 90

Messer und Schneidklingen, für Maschinen oder mechanische Geräte — andere

8301 20

Schlösser von der für Kraftfahrzeuge verwendeten Art, aus unedlen Metallen

8301 70

Schlüssel, gesondert gestellt

8302 30

andere Beschläge und ähnliche Waren, für Kraftfahrzeuge

8307 10

Schläuche aus Eisen oder Stahl, auch mit Verschlussstücken oder Verbindungsstücken

8309 90

Stopfen, Stopfen mit Schraubgewinde und Gießpfropfen, Deckel, Flaschenkapseln, Spunde mit Schraubgewinde, Spundbleche, Plomben und anderes Verpackungszubehör, aus unedlen Metallen (ausg. Kronenverschlüsse)

8402 12

Wasserrohrkessel mit einer Dampfleistung von 45 t/h oder weniger

8402 19

Andere Dampfkessel, einschließlich kombinierte Kessel (Hybridkessel)

8402 20

Kessel zum Erzeugen von überhitztem Wasser

8402 90

Dampfkessel (Dampferzeuger), ausgenommen Zentralheizungskessel, die sowohl heißes Wasser als auch Niederdruckdampf erzeugen können; Kessel zum Erzeugen von überhitztem Wasser — Teile

8404 10

Hilfsapparate für Kessel der Pos. 8402 oder 8403 (z. B. Vorwärmer, Überhitzer, Rußbläser und Rauchgasrückführungen)

8404 20

Kondensatoren für Dampfkraftmaschinen

8404 90

Generatorgas- und Wassergaserzeuger, auch mit ihren Gasreinigern; Acetylenentwickler und ähnliche mit Wasser arbeitende Gaserzeuger, auch mit ihren Gasreinigern — Teile

8405 90

Teile von Generatorgaserzeugern oder Wassergaserzeugern sowie von Acetylenentwicklern oder ähnl. mit Wasser arbeitenden Gaserzeugern, a.n.g.

8406 90

Dampfturbinen — Teile

8412 10

Strahltriebwerke, andere als Turbo-Strahltriebwerke

8412 21

Motoren und Kraftmaschinen — linear arbeitend (Zylinder)

8412 29

Wasserkraftmaschinen und Hydromotoren — andere

8412 39

Druckluftmotoren — andere

8414 90

Luft- oder Vakuumpumpen, Luft- oder andere Gaskompressoren sowie Ventilatoren; Abluft- oder Umluftabzugshauben mit eingebautem Ventilator, auch mit Filter; gasdichte biologische Sicherheitswerkbänke, auch mit Filter — Teile

8415 83

Andere Klimageräte, bestehend aus einem motorbetriebenen Ventilator und Vorrichtungen zum Ändern der Temperatur und des Feuchtigkeitsgehalts der Luft, einschließlich solcher, bei denen der Feuchtigkeitsgrad nicht unabhängig von der Lufttemperatur reguliert wird — ohne Kälteerzeugungsvorrichtung

8416 10

Brenner für flüssigen Brennstoff

8416 20

Brenner für Feuerungsanlagen mit pulverisiertem festem Brennstoff oder Gas, einschl. kombinierte Brenner

8416 30

Feuerungen, automatische, einschl. ihrer mechanischen Beschicker, mechanischen Roste, mechanischen Entascher und ähnl. Vorrichtungen (ausg. Brenner)

8416 90

Teile von Brennern für Feuerungsanlagen sowie von automatischen Feuerungen, ihren mechanischen Beschicken, mechanischen Rosten, mechanischen Entaschern und ähnl. Vorrichtungen

8417 20

Backöfen, nichtelektrisch, für Bäckereien, Konditoreien und Keksfabriken

8419 19

Heißwasserspeicher und Durchlauferhitzer, nichtelektrisch (ausg. Gasdurchlauferhitzer sowie Heizkessel bzw. Heizthermen für Zentralheizung)

8420 99

Teile von Kalandern und Walzwerken (ausgenommen Metallwalzwerke und Glaswalzmaschinen) sowie Walzen für diese Maschinen — andere

8421 19

Zentrifugen, einschließlich Zentrifugaltrockner — andere

8421 91

Teile von Zentrifugen, einschl. Zentrifugaltrockner

8424 89 40

Mechanische Apparate zum Verteilen, Verspritzen oder Zerstäuben, von der ausschließlich oder hauptsächlich für die Herstellung von gedruckten Schaltungen oder Baugruppen gedruckter Schaltungen verwendeten Art

8424 90 20

Teile von mechanischen Apparaten der Unterposition 8424 89 40

8425 11

Flaschenzüge und Hebezeuge, ausgenommen Absetzkipper und Hebezeuge von der Art, die zum Anheben von Fahrzeugen mit Elektromotor verwendet werden

8426 12

Mobile Hubportale auf luftbereiften Rädern und Portalhubkraftkarren

8426 99

Derrickkrane; Kabelkrane, Laufkrane, Verladebrücken und andere Krane; fahrbare Hubportale, Portalhubkraftkarren und Krankraftkarren — andere

8428 20

Stetigförderer, pneumatisch

8428 32

Andere Stetigförderer für Waren — andere, mit Kübeln

8428 33

Andere Stetigförderer für Waren — andere, mit Bändern oder Gurten

8428 90

Andere Maschinen und Apparate

8429 19

Planiermaschinen (Bulldozer und Angledozer) — andere

8429 59

Bagger sowie Schürf- und andere Schaufellader — andere

8430 10

Rammen und Pfahlzieher

8430 39

Schrämmaschinen und andere Abbaumaschinen sowie Tunnelbohrmaschinen und andere Streckenvortriebsmaschinen — andere

8439 10

Maschinen und Apparate zum Herstellen von Halbstoff aus cellulosehaltigen Faserstoffen

8439 30

Maschinen und Apparate zum Fertigstellen von Papier oder Pappe

8440 90

Buchbindereimaschinen und -apparate, einschließlich Fadenheftmaschinen — Teile

8441 30

Maschinen zum Herstellen von Schachteln, Hülsen, Trommeln oder ähnlichen, nicht durch Formpressen hergestellten Behältnissen

8442 40

Teile der vorstehend genannten Maschinen, Apparate und Geräte

8443 13

Andere Offsetdruckmaschinen, -apparate und -geräte

8443 15

Hochdruckmaschinen, -apparate und -geräte, andere als Rolldruckmaschinen, ausgenommen Flexodruckmaschinen, -apparate und -geräte

8443 16

Flexodruckmaschinen, -apparate und -geräte

8443 17

Tiefdruckmaschinen, -apparate und -geräte

8443 91

Teile und Zubehör für Maschinen, Apparate oder Geräte zum Drucken mittels Druckplatten, Druckzylindern oder anderen Druckformen der Position 8442

8444 00

Maschinen zum Düsenspinnen, Verstrecken, Texturieren oder Schneiden von synthetischen oder künstlichen Spinnstoffen

8448 11

Schaftmaschinen und Jacquardmaschinen; Kartensparvorrichtungen, Kartenschlagmaschinen, Kartenkopiermaschinen und Kartenbindemaschinen

8448 19

Hilfsmaschinen und -apparate für Maschinen der Position 8444 , 8445 , 8446 oder 8447 — andere

8448 33

Spindeln, Spindelflügel, Spinnringe und Ringläufer

8448 42

Webeblätter, Weblitzen und Webschäfte

8448 49

Teile und Zubehör für Webmaschinen oder deren Hilfsmaschinen oder -apparate — andere

8448 51

Platinen, Nadeln und andere Waren zur Maschenbildung

8451 10

Maschinen für die chemische Reinigung

8451 29

Trockner — andere

8451 30

Bügelmaschinen und Bügelpressen, einschließlich Fixierpressen

8451 90

Maschinen und Apparate (ausgenommen Maschinen der Position 8450 ) zum Waschen, Reinigen, Wringen, Trocknen, Bügeln, Pressen (einschließlich Fixierpressen), Bleichen, Färben, Appretieren, Ausrüsten, Überziehen oder Imprägnieren von Garnen, Geweben oder anderen Spinnstoffwaren und Maschinen zum Beschichten von Geweben oder anderen Unterlagen, zum Herstellen von Fußbodenbelägen (z. B. Linoleum); Maschinen zum Auf- oder Abwickeln, Falten, Schneiden oder Auszacken von textilen Flächenerzeugnissen — Teile

8453 10

Maschinen und Apparate zum Aufbereiten, Gerben oder Bearbeiten von Häuten, Fellen oder Leder

8453 80

Andere Maschinen und Apparate

8453 90

Maschinen und Apparate zum Aufbereiten, Gerben oder Bearbeiten von Häuten, Fellen oder Leder oder zum Herstellen oder Instandsetzen von Schuhen oder anderen Waren aus Häuten, Fellen oder Leder, ausgenommen Nähmaschinen — Teile

8454 10

Konverter

8459 10

Bearbeitungseinheiten auf Schlitten

8459 70

Andere Außen- oder Innengewindeschneidmaschinen

8461 20

Waagerecht- und Senkrechtstoßmaschinen zur Bearbeitung von Metallen oder Cermets

8461 30

Räummaschinen zur Bearbeitung von Metallen oder Cermets

8461 40

Verzahnmaschinen und Zahnfertigbearbeitungsmaschinen

8461 90

Hobelmaschinen, Waagerecht- und Senkrechtstoßmaschinen, Räummaschinen, Verzahnmaschinen, Zahnfertigbearbeitungsmaschinen, Sägemaschinen, Trennmaschinen und andere Werkzeugmaschinen zur spanabhebenden Bearbeitung von Metallen oder Cermets, anderweit weder genannt noch inbegriffen — andere

8465 20

Bearbeitungszentren

8465 93

Schleifmaschinen und Poliermaschinen

8465 94

Biegemaschinen und Zusammenfügemaschinen

8466 10

Werkzeughalter und selbstöffnende Gewindeschneidköpfe

8466 92

Andere Teile und Zubehör, erkennbar ausschließlich oder hauptsächlich für Maschinen der Positionen 8456 bis 8465 bestimmt, einschließlich Werkstück- und Werkzeughalter, selbstöffnende Gewindeschneidköpfe, Teilköpfe und andere Spezialvorrichtungen für Maschinen; Werkzeughalter für von Hand zu führende Werkzeuge aller Art — für Maschinen der Position 8464

8472 10

Vervielfältigungsmaschinen

8472 30

Briefsortiermaschinen, Brieffaltmaschinen, Briefkuvertier- und Streifbandanlegemaschinen, Brieföffnungsmaschinen, Briefschließmaschinen, Briefsiegelmaschinen, Markenfrankiermaschinen und Briefmarkenentwertungsmaschinen

8473 21

Teile und Zubehör für elektronische Rechenmaschinen und Geräte der Unterposition 8470 10 , 8470 21 oder 8470 29

8474 10

Maschinen und Apparate zum Sortieren, Sieben, Trennen oder Waschen

8474 39

Maschinen und Apparate zum Mischen oder Kneten — andere

8474 80

Maschinen und Apparate zum Sortieren, Sieben, Trennen, Waschen, Zerkleinern, Mahlen, Mischen oder Kneten von Erden, Steinen, Erzen oder anderen festen (auch pulver- oder breiförmigen) mineralischen Stoffen; Maschinen zum Pressen oder Formen von festen mineralischen Brennstoffen, keramischen Massen, Zement, Gips oder anderen pulver- oder breiförmigen mineralischen Stoffen; Maschinen zum Herstellen von Gießformen aus Sand — andere Maschinen und Apparate

8475 21

Maschinen zum Herstellen von optischen Fasern oder deren Vorformen

8475 29

Maschinen zum Herstellen oder Warmbearbeiten von Glas oder Glaswaren — andere

8475 90

Maschinen zum Zusammenbauen von mit Glaskolben oder Glasröhre ausgestatteten elektrischen Lampen, Elektronenröhren oder Blitzlampen; Maschinen zum Herstellen oder Warmbearbeiten von Glas oder Glaswaren — Teile

8477 40

Vakuumformmaschinen und andere Warmformmaschinen

8477 51

zum Formen oder Runderneuern von Luftreifen oder zum Formen von Luftschläuchen

8479 10

Maschinen, Apparate und Geräte für den Straßen-, Hoch- oder Tiefbau oder für ähnliche Arbeiten

8479 30

Pressen zum Herstellen von Span- oder Faserplatten aus Holz oder anderen holzartigen Stoffen und andere Maschinen und Apparate zum Behandeln von Holz oder Kork

8479 50

Industrieroboter, anderweit weder genannt noch inbegriffen

8479 90

Maschinen, Apparate und mechanische Geräte mit eigener Funktion, in Kapitel 84 anderweit weder genannt noch inbegriffen — Teile

8480 20

Grundplatten für Formen

8480 30

Gießereimodelle

8480 60

Formen für mineralische Stoffe

8481 10

Druckminderventile

8481 20

Ventile für die ölhydraulische oder pneumatische Energieübertragung

8481 40

Überdruckventile und Sicherheitsventile

8482 20

Kegelrollenlager, einschließlich der Zusammenstellungen aus Kegeln und Kegelrollen

8482 91

Kugeln, Rollen und Nadeln

8482 99

Andere Teile

8484 10

Dichtungen und ähnliche Verbindungen aus Metallblechen in Verbindung mit anderen Materialien oder aus zwei oder mehr Schichten von Metall

8484 20

Mechanische Dichtungen

8484 90

Dichtungen und ähnliche Verbindungen aus Metallblechen in Verbindung mit anderen Materialien oder aus zwei oder mehr Schichten von Metall; Sätze oder Zusammenstellungen von Dichtungen verschiedener stofflicher Beschaffenheit, in Beuteln, Kartons oder ähnlichen Umschließungen; mechanische Dichtungen — andere

8501 33

Andere Gleichstrommotoren; Gleichstromgeneratoren, ausgenommen Photovoltaik-Generatoren, mit einer Leistung von mehr als 75 kW bis 375 kW

8501 62

Wechselstromgeneratoren, ausgenommen fotovoltaische Generatoren, mit einer Leistung von mehr als 75 kW bis 375 kW

8501 63

Wechselstromgeneratoren, ausgenommen fotovoltaische Generatoren, mit einer Leistung von mehr als 375 kVA bis 750 kVA

8501 64

Wechselstromgeneratoren, ausgenommen fotovoltaische Generatoren, mit einer Leistung von mehr als 750 kVA

8502 31

Stromerzeugungsaggregate, windgetrieben

8502 39

Andere Stromerzeugungsaggregate — andere

8502 40

Elektrische rotierende Umformer

8504 33

Transformatoren mit einer Leistung von mehr als 16 kVA bis 500 kVA

8504 34

Transformatoren mit einer Leistung von mehr als 500 kVA

8505 20

Elektromagnetische Kupplungen und Bremsen

8506 90

Elektrische Primärelemente und Primärbatterien — Teile

8507 30

Elektrische Akkumulatoren, einschließlich Scheider (Separatoren) dafür, auch in quadratischer oder rechteckiger Form — Nickel-Cadmium-Akkumulatoren

8514 31

Elektronenstrahlöfen

8525 50

Sendegeräte

8530 90

Elektrische Verkehrssignal-, Verkehrssicherungs-, Verkehrsüberwachungs- und Verkehrssteuergeräte für Schienenwege oder dergleichen, Straßen, Binnenwasserstraßen, Parkplätze oder Parkhäuser, Hafenanlagen oder Flughäfen (ausgenommen solche der Position 8608 ) — Teile

8532 10

Festkondensatoren ihrer Beschaffenheit nach für Ströme mit 50/60 Hz bestimmt und mit einer Blindleistung von >= 0,5 kVAr „Leistungskondensatoren“

8533 29

Andere Festwiderstände — andere

8535 30

Trennschalter sowie Ein- und Ausschalter

8535 90

Elektrische Geräte zum Schließen, Unterbrechen, Schützen oder Verbinden von elektrischen Stromkreisen (z. B. Schalter, Sicherungen, Blitzschutzvorrichtungen, Spannungsbegrenzer, Überspannungsableiter, Steckvorrichtungen und andere Verbindungselemente sowie Verbindungskästen), für eine Spannung von mehr als 1 000  V — andere

8539 41

Bogenlampen

8540 20

Bildaufnahmeröhren für Fernsehkameras; Bildwandler- und Bildverstärkerröhren; andere Fotokathodenröhren

8540 60

Andere Kathodenstrahlröhren

8540 79

Höchstfrequenzröhren (z. B. Magnetrone, Klystrone, Wanderfeldröhren, Karcinotrone), ausgenommen gittergesteuerte Röhren — andere

8540 81

Empfänger- und Verstärkerröhren

8540 89

Andere Elektronenröhren — andere

8540 91

Teile von Kathodenstrahlröhren

8540 99

Andere Teile

8543 10

Teilchenbeschleuniger

8547 90

Isolierteile, ganz aus Isolierstoffen oder nur mit in die Masse eingepressten einfachen Metallteilen zum Befestigen (z. B. mit eingepressten Hülsen mit Innengewinde), für elektrische Maschinen, Apparate, Geräte oder Installationen (ausg. Isolatoren der Pos. 8546 ); Isolierrohre und Verbindungsstücke dazu, aus unedlen Metallen, mit Innenisolierung — andere

8602 90

Elektrische Lokomotiven mit Stromspeisung aus Akkumulatoren

8604 00

Schienenfahrzeuge zur Gleisunterhaltung und andere Bahndienstfahrzeuge, auch selbstfahrend (z. B. Gerätewagen, Kranwagen, Wagen mit Gleisstopfmaschinen, Gleiskorrekturwagen, Messwagen und Draisinen)

8606 92

Andere schienengebundene Güterwagen — offen, mit nicht abnehmbaren Stirn- und Seitenwänden, deren Höhe mehr als 60 cm beträgt

8701 21

Sattelzugmaschinen — nur mit Kolbenverbrennungsmotor mit Selbstzündung (Diesel- oder Halbdieselmotor)

8701 22

Sattelzugmaschinen — mit Kolbenverbrennungsmotor mit Selbstzündung (Diesel- oder Halbdieselmotor) und mit Elektromotor angetrieben

8701 23

Sattelzugmaschinen — mit Hubkolbenverbrennungsmotor mit Fremdzündung und mit Elektromotor angetrieben

8701 24

Sattelzugmaschinen — nur mit Elektromotor angetrieben

8701 30

Gleiskettenzugmaschinen (ausg. Gleisketten-Einachsschlepper)

8704 10

Muldenkipper (Dumper), ihrer Beschaffenheit nach zur Verwendung außerhalb des Straßennetzes bestimmt

8704 22

Andere Kraftfahrzeuge für den Transport von Waren — mit einem zulässigen Gesamtgewicht von mehr als 5 t bis 20 t

8704 32

Andere Kraftfahrzeuge für den Transport von Waren — mit einem zulässigen Gesamtgewicht von mehr als 5 t

8705 20

Kraftfahrzeuge mit Bohrturm zum Tiefbohren

8705 30

Feuerwehrwagen

8705 90

Kraftfahrzeuge zu besonderen Zwecken, ihrer Beschaffenheit nach nicht hauptsächlich zur Personen- oder Güterbeförderung bestimmt (z. B. Abschleppwagen, Kranwagen, Feuerwehrwagen, Betonmischwagen, Straßenkehrwagen, Straßensprengwagen, Werkstattwagen, Wagen mit Röntgenanlage) — andere

8709 90

Kraftkarren ohne Hebevorrichtung, von der in Fabriken, Lagerhäusern, Hafenanlagen oder auf Flugplätzen zum Kurzstreckentransport von Waren verwendeten Art; Zugkraftkarren, von der auf Bahnhöfen verwendeten Art; Teile davon — Teile

8716 20

Anhänger und Sattelanhänger für landwirtschaftliche Zwecke, mit Selbstlade- oder -entladevorrichtung

8716 39

Andere Anhänger und Sattelanhänger zum Befördern von Gütern — andere

9010 10

Filmentwicklungsmaschinen und -ausrüstungen, zum automatischen Entwickeln von fotografischen oder kinematografischen Filmen oder von fotografischem Papier in Rollen sowie Maschinen und Ausrüstungen, die automatisch von entwickelten Filmen Abzüge auf fotografischem Papier in Rollen herstellen

9015 40

Instrumente, Apparate und Geräte für die Fotogrammmetrie

9015 80

Andere Instrumente, Apparate und Geräte

9015 90

Instrumente, Apparate und Geräte für die Geodäsie, Topografie, Fotogrammmetrie, Hydrografie, Ozeanografie, Hydrologie, Meteorologie oder Geophysik, ausgenommen Kompasse; Entfernungsmesser — Teile und Zubehör

9029 10

Tourenzähler, Produktionszähler, Taxameter, Kilometerzähler, Schrittzähler und andere Zähler

9031 20

Prüfstände

9032 81

Andere Instrumente, Apparate und Geräte zum Regeln — hydraulische oder pneumatische — andere

9401 10

Sitze von der für Luftfahrzeuge verwendeten Art

9401 20

Sitze von der für Kraftfahrzeuge verwendeten Art

9403 30

Holzmöbel von der in Büros verwendeten Art

9406 10

Vorgefertigte Gebäude aus Holz

9406 90

Gebäude, vorgefertigt, auch unvollständig oder noch nichtmontiert — andere

9606 30

Knopfformen und andere Knopfteile; Knopfrohlinge

9608 91

Schreibfedern und Schreibfederspitzen

9612 20

aus Chemiefasern, mit einer Breite von weniger als 30 mm, dauerhaft in Kunststoff- oder Metallkassetten eingeschlossen, von der in automatischen Schreibmaschinen, automatischen Datenverarbeitungsmaschinen und anderen Maschinen verwendeten Art


ANHANG VII

In Anhang XXIV der Verordnung (EU) Nr. 833/2014 erhält der Titel folgende Fassung:

‚Liste der Güter gemäß Artikel 3ea Absatz 5 Buchstabe a‘


ANHANG VIII

Folgender Anhang wird angefügt:

„ANHANG XXVI

LISTE DER GÜTER GEMÄẞ ARTIKEL 3o Absätze 1 und 2

 

KN-Code

Bezeichnung der Güter

 

7108

Gold (einschließlich platiniertes Gold), in Rohform oder als Halbzeug oder Pulver

 

7112 91

Abfälle und Schrott von Gold, einschließlich Goldplattierungen, ausgenommen andere Edelmetalle enthaltende Rückstände (Gekrätz)

ex

7118 90

Goldmünzen


ANHANG IX

Folgender Anhang wird angefügt:

„ANHANG XXVII

LISTE DER GÜTER GEMÄẞ ARTIKEL 3o ABSATZ 3

 

KN code

Bezeichnung der Güter

Ex

7113

Schmuckwaren und Teile davon, aus Edelmetallen oder Edelmetallplattierungen

Ex

7114

Gold- und Silberschmiedewaren und Teile davon, aus Edelmetallen oder Edelmetallplattierungen“.


21.7.2022   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 193/133


DURCHFÜHRUNGSVERORDNUNG (EU) 2022/1270 DES RATES

vom 21. Juli 2022

zur Durchführung der Verordnung (EU) Nr. 269/2014 über restriktive Maßnahmen angesichts von Handlungen, die die territoriale Unversehrtheit, Souveränität und Unabhängigkeit der Ukraine untergraben oder bedrohen

DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EU) Nr. 269/2014 des Rates vom 17. März 2014 über restriktive Maßnahmen angesichts von Handlungen, die die territoriale Unversehrtheit, Souveränität und Unabhängigkeit der Ukraine untergraben oder bedrohen (1), insbesondere auf Artikel 14 Absatz 1,

auf Vorschlag des Hohen Vertreters der Union für Außen- und Sicherheitspolitik,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Der Rat hat am 17. März 2014 die Verordnung (EU) Nr. 269/2014 angenommen.

(2)

Die Union unterstützt nach wie vor uneingeschränkt die Souveränität und territoriale Unversehrtheit der Ukraine.

(3)

Angesichts der sehr ernsten Lage ist der Rat der Ansicht, dass 48 Personen und neun Einrichtungen, die für Handlungen verantwortlich sind, die die territoriale Unversehrtheit, Souveränität und Unabhängigkeit der Ukraine untergraben oder bedrohen, in die in Anhang I der Verordnung (EU) Nr. 269/2014 enthaltene Liste der natürlichen und juristischen Personen, Einrichtungen und Organisationen, die restriktiven Maßnahmen unterliegen, aufgenommen werden sollten.

(4)

Die Verordnung (EU) Nr. 269/2014 sollte daher entsprechend geändert werden —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Die im Anhang der vorliegenden Verordnung aufgeführten Personen und die dort aufgeführten Einrichtungen werden in die Liste in Anhang I der Verordnung (EU) Nr. 269/2014 aufgenommen.

Artikel 2

Diese Verordnung tritt am Tag ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Geschehen zu Brüssel am 21. Juli 2022.

Im Namen des Rates

Der Präsident

M. BEK


(1)  ABl. L 78 vom 17.3.2014, S. 6.


ANHANG

Die folgenden Personen und Einrichtungen werden in die Liste der natürlichen und juristischen Personen, Einrichtungen und Organisationen in Anhang I der Verordnung (EU) Nr. 269/2014 aufgenommen:

Personen

 

Name

Angaben zur Identifizierung

Begründung

Datum der Aufnahme in die Liste

„1182.

Adam Sultanovich DELIMKHANOV

(Адам Султанович ДЕЛИМХАНОВ)

Geburtsdatum: 25.9.1969

Geburtsort: Benoy, Russische Föderation

Staatsangehörigkeit: russisch

Geschlecht: männlich

Mitglied der Staatsduma der Russischen Föderation seit dem 19. September 2021, erster stellvertretender Vorsitzender des Ausschusses für Sicherheit und Korruptionsbekämpfung.

Seit März 2022 verantwortlich für den Einsatz tschetschenischer Streitkräfte im Donbass und für die Führung bei der Belagerung der Stadt Mariupol im März 2022. Er war seit Beginn des Angriffskriegs Russlands gegen die Ukraine persönlich an der Vorbereitung der Angriffe beteiligt. Dafür wurde ihm am 26. April 2022 per Dekret des Präsidenten der Russischen Föderation der Titel ‚Held der Russischen Föderation‘ verliehen.

In dieser Eigenschaft ist er für Handlungen oder politische Maßnahmen, die die territoriale Unversehrtheit, die Souveränität und die Unabhängigkeit der Ukraine oder die Stabilität oder die Sicherheit in der Ukraine untergraben oder bedrohen, verantwortlich, unterstützt solche Handlungen oder politischen Maßnahmen oder setzt sie um.

21.7.2022

1183.

Sharip Sultanovich DELIMKHANOV

(Шарип Султанович ДЕЛИМХАНОВ)

Geburtsdatum: 23.4.1980

Geburtsort: Dzhalka, Russische Föderation

Staatsangehörigkeit: russisch

Geschlecht: männlich

Befehlshaber des tschetschenischen Flügels der Nationalgarde der Russischen Föderation.

Befehligt die tschetschenischen Streitkräfte während des Angriffskriegs Russlands gegen die Ukraine, auch in der Region Kiew und im Donbass.

In dieser Eigenschaft ist er für Handlungen oder politische Maßnahmen, die die territoriale Unversehrtheit, die Souveränität und die Unabhängigkeit der Ukraine oder die Stabilität oder die Sicherheit in der Ukraine untergraben oder bedrohen, verantwortlich, unterstützt solche Handlungen oder politischen Maßnahmen oder setzt sie um.

21.7.2022

1184.

Alibek Sultanovich DELIMKHANOV

(Алибек Султанович ДЕЛИМХАНОВ)

Geburtsdatum: 16.10.1974

Geburtsort: Dzhalka, Russische Föderation

Staatsangehörigkeit: russisch

Geschlecht: männlich

Stellvertretender Befehlshaber des tschetschenischen Flügels der Nationalgarde der Russischen Föderation.

Befehligt die tschetschenischen Streitkräfte während des Angriffskriegs Russlands gegen die Ukraine, auch in der Region Kiew und im Donbass.

In dieser Eigenschaft ist er für Handlungen oder politische Maßnahmen, die die territoriale Unversehrtheit, die Souveränität und die Unabhängigkeit der Ukraine oder die Stabilität oder die Sicherheit in der Ukraine untergraben oder bedrohen, verantwortlich, unterstützt solche Handlungen oder politischen Maßnahmen oder setzt sie um.

21.7.2022

1185.

Viktor Nikolayevich STRIGUNOV

(Виктор Николаевич СТРИГУНОВ)

Geburtsdatum: 27.10.1958

Geburtsort: Dubovoye, Russische Föderation

Staatsangehörigkeit: russisch

Geschlecht: männlich

Erster stellvertretender Direktor des Föderalen Dienstes der Nationalgarde der Russischen Föderation (Rosgwardija) — Oberbefehlshaber der Rosgwardija.

Einheiten der Rosgwardija sind in die von den russischen Behörden kontrollierten Gebiete, darunter Cherson, Henitschesk, Berdjansk und einige Gebiete Mariupols, entsandt worden, um Proteste der örtlichen Bevölkerung niederzuschlagen. Sie waren auch an der Tötung, Vergewaltigung und Folterung von Zivilpersonen in Butscha (Ukraine) beteiligt. Mitglieder der Rosgwardija haben pro-ukrainische Bürgerinnen und Bürger verhaftet und eine Militärpolizeiverwaltung eingesetzt.

In dieser Eigenschaft ist Strigunov somit für Handlungen oder politische Maßnahmen, die die territoriale Unversehrtheit, die Souveränität und die Unabhängigkeit der Ukraine oder die Stabilität oder die Sicherheit in der Ukraine untergraben oder bedrohen, verantwortlich, unterstützt solche Handlungen oder politischen Maßnahmen oder setzt sie um.

21.7.2022

1186.

Oleg Anatolyevich PLOKHOI

(Олег Анатольевич ПЛОХОЙ)

Geburtsdatum: 4.12.1968

Geburtsort: Kyiv (Kiew), Ukraine

Staatsangehörigkeit: russisch

Geschlecht: männlich

Staatssekretär, stellvertretender Direktor des Föderalen Dienstes der Nationalgarde der Russischen Föderation (Rosgwardija) — Oberbefehlshaber der Rosgwardija.

Einheiten der Rosgwardija sind in die von den russischen Behörden kontrollierten Gebiete, darunter Cherson, Henitschesk, Berdjansk und einige Gebiete Mariupols, entsandt worden, um Proteste der örtlichen Bevölkerung niederzuschlagen. Sie waren auch an der Tötung, Vergewaltigung und Folterung von Zivilpersonen in Butscha (Ukraine) beteiligt. Mitglieder der Rosgwardija haben pro-ukrainische Bürgerinnen und Bürger verhaftet und eine Militärpolizeiverwaltung eingesetzt.

In dieser Eigenschaft ist Plokhoi somit für Handlungen oder politische Maßnahmen, die die territoriale Unversehrtheit, die Souveränität und die Unabhängigkeit der Ukraine oder die Stabilität oder die Sicherheit in der Ukraine untergraben, verantwortlich, unterstützt solche Handlungen oder politischen Maßnahmen oder setzt sie um.

21.7.2022

1187.

Yuriy Viktorovich YASHIN

(Юрий Викторович ЯШИН)

Geburtsdatum: 11.3.1967

Geburtsort: Mednogorsk, Russische Föderation

Staatsangehörigkeit: russisch

Geschlecht: männlich

Generalstabschef der Nationalgarde der Russischen Föderation — stellvertretender Direktor des Föderalen Dienstes der Nationalgarde der Russischen Föderation — Oberbefehlshaber der Nationalgarde der Russischen Föderation.

Einheiten der Nationalgarde der Russischen Föderation (Rosgwardija) sind in die von den russischen Behörden kontrollierten Gebiete, darunter Cherson, Henitschesk, Berdjansk und einige Gebiete Mariupols, entsandt worden, um Proteste der örtlichen Bevölkerung niederzuschlagen. Sie waren auch an der Tötung, Vergewaltigung und Folterung von Zivilpersonen in Butscha (Ukraine) beteiligt. Mitglieder der Rosgwardija haben pro-ukrainische Bürgerinnen und Bürger verhaftet und eine Militärpolizeiverwaltung eingesetzt.

In dieser Eigenschaft ist Yashin somit für Handlungen oder politische Maßnahmen, die die territoriale Unversehrtheit, die Souveränität und die Unabhängigkeit der Ukraine oder die Stabilität oder die Sicherheit in der Ukraine untergraben oder bedrohen, verantwortlich, unterstützt solche Handlungen oder politischen Maßnahmen oder setzt sie um.

21.7.2022

1188.

Igor Anatolyevich ILYASH

(Игорь Анатольевич ИЛЬЯШ)

Geburtsdatum: 5.10.1967

Geburtsort: Odessa, Ukraine

Staatsangehörigkeit: russisch

Geschlecht: männlich

Stellvertretender Direktor des Föderalen Dienstes der Nationalgarde der Russischen Föderation (Rosgwardija) — Oberbefehlshaber der Rosgwardija.

Einheiten der Rosgwardija sind in die von den russischen Behörden kontrollierten Gebiete, darunter Cherson, Henitschesk, Berdjansk und einige Gebiete Mariupols, entsandt worden, um Proteste der örtlichen Bevölkerung niederzuschlagen. Sie waren auch an der Tötung, Vergewaltigung und Folterung von Zivilpersonen in Butscha (Ukraine) beteiligt. Mitglieder der Rosgwardija haben pro-ukrainische Bürgerinnen und Bürger verhaftet und eine Militärpolizeiverwaltung eingesetzt.

In dieser Eigenschaft ist Ilyash somit für Handlungen oder politische Maßnahmen, die die territoriale Unversehrtheit, die Souveränität und die Unabhängigkeit der Ukraine oder die Stabilität oder die Sicherheit in der Ukraine untergraben, verantwortlich, unterstützt solche Handlungen oder politischen Maßnahmen oder setzt sie um.

21.7.2022

1189.

Sergei Anatolyevich LEBEDEV

(Сергей Анатольевич ЛЕБЕДЕВ)

Geburtsdatum: 10.1.1966

Geburtsort: Astrachan, Russische Föderation

Staatsangehörigkeit: russisch

Geschlecht: männlich

Stellvertretender Direktor des Föderalen Dienstes der Nationalgarde der Russischen Föderation (Rosgwardija) — Oberbefehlshaber der Rosgwardija.

Einheiten der Rosgwardija sind in die von den russischen Behörden kontrollierten Gebiete, darunter Cherson, Henitschesk, Berdjansk und einige Gebiete Mariupols, entsandt worden, um Proteste der örtlichen Bevölkerung niederzuschlagen. Sie waren auch an der Tötung, Vergewaltigung und Folterung von Zivilpersonen in Butscha (Ukraine) beteiligt. Mitglieder der Rosgwardija haben pro-ukrainische Bürgerinnen und Bürger verhaftet und eine Militärpolizeiverwaltung eingesetzt.

In dieser Eigenschaft ist Lebedev somit für Handlungen oder politische Maßnahmen, die die territoriale Unversehrtheit, die Souveränität und die Unabhängigkeit der Ukraine oder die Stabilität oder die Sicherheit in der Ukraine untergraben oder bedrohen, verantwortlich, unterstützt solche Handlungen oder politischen Maßnahmen oder setzt sie um.

21.7.2022

1190.

Alexey Mikhailovich KUZMENKOV

(Алексей Михайлович КУЗЬМЕНКОВ)

Geburtsdatum: 10.6.1971

Geburtsort: Horlivka, Ukraine

Staatsangehörigkeit: russisch

Geschlecht: männlich

Stellvertretender Direktor des Föderalen Dienstes der Nationalgarde der Russischen Föderation (Rosgwardija) — Oberbefehlshaber der Rosgwardija.

Einheiten der Rosgwardija sind in die von den russischen Behörden kontrollierten Gebiete, darunter Cherson, Henitschesk, Berdjansk und einige Gebiete Mariupols, entsandt worden, um Proteste der örtlichen Bevölkerung niederzuschlagen. Sie waren auch an der Tötung, Vergewaltigung und Folterung von Zivilpersonen in Butscha (Ukraine) beteiligt. Mitglieder der Rosgwardija haben pro-ukrainische Bürgerinnen und Bürger verhaftet und eine Militärpolizeiverwaltung eingesetzt.

In dieser Eigenschaft ist Kuzmenkov somit für Handlungen oder politische Maßnahmen, die die territoriale Unversehrtheit, die Souveränität und die Unabhängigkeit der Ukraine oder die Stabilität oder die Sicherheit in der Ukraine untergraben oder bedrohen, verantwortlich, unterstützt solche Handlungen oder politischen Maßnahmen oder setzt sie um.

21.7.2022

1191.

Alexey Stepanovich BEZZUBIKOV

(Алексей Степанович БЕЗЗУБИКОВ)

Geburtsdatum: 5.7.1965

Geburtsort: Moskau, Russische Föderation

Staatsangehörigkeit: russisch

Geschlecht: männlich

Stellvertretender Direktor des Föderalen Dienstes der Nationalgarde der Russischen Föderation (Rosgwardija) — Oberbefehlshaber Rosgwardija.

Einheiten der Rosgwardija sind in die von den russischen Behörden kontrollierten Gebiete, darunter Cherson, Henitschesk, Berdjansk und einige Gebiete Mariupols, entsandt worden, um Proteste der örtlichen Bevölkerung niederzuschlagen. Sie waren auch an der Tötung, Vergewaltigung und Folterung von Zivilpersonen in Butscha (Ukraine) beteiligt. Mitglieder der Rosgwardija haben pro-ukrainische Bürgerinnen und Bürger verhaftet und eine Militärpolizeiverwaltung eingesetzt.

In dieser Eigenschaft ist Bezzubikov somit für Handlungen oder politische Maßnahmen, die die territoriale Unversehrtheit, die Souveränität und die Unabhängigkeit der Ukraine oder die Stabilität oder die Sicherheit in der Ukraine untergraben oder bedrohen, verantwortlich, unterstützt solche Handlungen oder politischen Maßnahmen oder setzt sie um.

21.7.2022

1192.

Yevgeniy Vitalievich BALITSKIY

(Russisch: Евгений Витальевич БАЛИЦКИЙ)

(alias Yevhen Vitaliiovych BALYTSKIY)

(ukrainisch: Євген Вiталiйович БАЛИЦЬКИЙ)

Geburtsdatum: 10.12.1969

Geburtsort: Melitopol, Ukraine

Staatsangehörigkeit: ukrainisch

Geschlecht: männlich

Yevhen Balytskiy hat mit den russischen Behörden in der ukrainischen Stadt Melitopol zusammengearbeitet. Er hat die Ernennung von Galina Danilchenko zur Bürgermeisterin von Melitopol nach der Entführung des rechtmäßigen Bürgermeisters unterstützt.

Am 9. April 2022 ernannten die russischen Behörden Yevhen Balytskiy zum sogenannten Gouverneur der Region Saporischschja der Ukraine. Er hat sich für den Zusammenschluss der Region Saporischschja mit der Russischen Föderation ausgesprochen.

In dieser Eigenschaft und durch seine Handlungen ist er somit für Handlungen oder politische Maßnahmen, die die territoriale Unversehrtheit, die Souveränität und die Unabhängigkeit der Ukraine untergraben oder bedrohen, verantwortlich, unterstützt solche Handlungen oder politischen Maßnahmen oder setzt sie um.

21.7.2022

1193.

Konstantin Vladimirovich IVASHCHENKO

(Russisch: Константин Владимирович ИВАЩЕНКО;

ukrainisch: Костянтин Володимирович IВАЩЕНКО)

Geburtsdatum: 3.10.1963

Geburtsort: Mariupol, Ukraine

Staatsangehörigkeit: ukrainisch

Geschlecht: männlich

Nach der Einnahme der Stadt Mariupol durch die russischen Streitkräfte ernannte das sogenannte ‚Oberhaupt der Volksrepublik Donezk‘, Denis Pushilin, Konstantin Ivashchenko am 6. April 2022 zum Bürgermeister von Mariupol.

In dieser Eigenschaft ist er für Handlungen oder politische Maßnahmen, die die territoriale Unversehrtheit, die Souveränität und die Unabhängigkeit der Ukraine oder die Stabilität oder die Sicherheit in der Ukraine untergraben oder bedrohen, verantwortlich, unterstützt solche Handlungen oder politischen Maßnahmen oder setzt sie um.

21.7.2022

1194.

Aleksandr Yurievych KOBETS

(Russisch: Александр Юрьевич КОБЕЦ)

Oleksandr Yuriyovych KOBETS

(ukrainisch: Олександр Юрiйович КОБЕЦЬ)

Geburtsdatum: 27.9.1959

Staatsangehörigkeit: ukrainisch

Geschlecht: männlich

Seit dem 26. April 2022 der sogenannte Bürgermeister der Stadt Cherson, von den russischen Behörden eingesetzt.

In dieser Eigenschaft hat er somit politische Maßnahmen, die die territoriale Integrität, die Souveränität und die Unabhängigkeit der Ukraine untergraben, unterstützt und gefördert.

21.7.2022

1195.

Vladimir Valeryevich ROGOV

(Russisch: Владимир Валерьевич РОГОВ)

Volodimir Valeryovich ROGOV

(ukrainisch: Володимир Валерiйович РОГОВ)

Geburtsdatum: 1.12.1976

Geburtsort: Saporischschja, Ukraine

Staatsangehörigkeit: ukrainisch

Geschlecht: männlich

Sogenannter Vertreter des Hauptrates der zivil-militärischen Verwaltung der Region Saporischschja. Er hat sich gegen die ukrainischen Behörden gewandt und dafür plädiert, dass die Region Saporischschja Teil der Russischen Föderation wird. Er hat zudem der Ausstellung russischer Pässe in der Stadt Melitopol Vorschub geleistet.

In dieser Eigenschaft ist er für Handlungen oder politische Maßnahmen, die die territoriale Unversehrtheit, die Souveränität und die Unabhängigkeit der Ukraine oder die Stabilität oder die Sicherheit in der Ukraine untergraben oder bedrohen, verantwortlich, unterstützt solche Handlungen oder politischen Maßnahmen oder setzt sie um.

21.7.2022

1196.

Alexandr Fedorovich SAULENKO

(Russisch: Александр Федорович САУЛЕНКО)

Oleksandr Fedorovich SAULENKO

(ukrainisch: Олександр Федорович САУЛЕНКО)

Geburtsdatum: 9.5.1962

Geburtsort: Novopetrivka, Ukraine

Staatsangehörigkeit: ukrainisch

Geschlecht: männlich

Sogenannter Leiter der Übergangsverwaltung von Berdjansk und der Region Berdjansk. Er hat sich dafür ausgesprochen, dass die Kontrolle und Verwaltung der Region Berdjansk von der Ukraine auf die Russische Föderation übergeht.

In dieser Eigenschaft ist er für Handlungen oder politische Maßnahmen, die die territoriale Unversehrtheit, die Souveränität und die Unabhängigkeit der Ukraine oder die Stabilität oder die Sicherheit in der Ukraine untergraben oder bedrohen, verantwortlich, unterstützt solche Handlungen oder politischen Maßnahmen oder setzt sie um.

21.7.2022

1197.

Andrei Vladimirovich SHEVCHIK

(Russisch: Андрей Владимирович ШЕВЧИК)

Geburtsdatum: 17.6.1973

Geburtsort: Schelesnogorsk (früher Krasnojarsk-26), Russische Föderation

Staatsangehörigkeit: russisch

Geschlecht: männlich

Sogenannter Bürgermeister von Enerhodar. Organisierte am 27. März 2022 die Gründung eines ‚Rates der Selbstverwaltung der Stadt‘ in Enerhodar, die von den ukrainischen Behörden nicht unterstützt wurde.

In dieser Eigenschaft ist er für Handlungen oder politische Maßnahmen, die die territoriale Unversehrtheit, die Souveränität und die Unabhängigkeit der Ukraine oder die Stabilität oder die Sicherheit in der Ukraine untergraben oder bedrohen, verantwortlich, unterstützt solche Handlungen oder politischen Maßnahmen oder setzt sie um.

21.7.2022

1198.

Oleg KRYUCHKOV

(Олег КРЮЧКОВ)

Geschlecht: männlich

Oleg Kryuchkov ist Sprecher der russischen Besatzungsbehörden auf der Krim und Berater des Oberhaupts der Krim. In seinen öffentlichen Erklärungen hat er bestätigt, dass dem ukrainischen Staat und ukrainischen Landwirten in den von Russland besetzten Gebieten Getreide gestohlen worden ist, dass ukrainische Schulen in den besetzten Gebieten russifiziert worden sind und dass Russland beabsichtigt, die besetzten Gebiete im Süden der Ukraine zu annektieren.

Er ist somit für Handlungen oder politische Maßnahmen, die die territoriale Unversehrtheit, die Souveränität und die Unabhängigkeit der Ukraine oder die Stabilität oder die Sicherheit in der Ukraine untergraben oder bedrohen, verantwortlich und unterstützt solche Handlungen oder politischen Maßnahmen.

21.7.2022

1199.

Sergei Borissovich KOROLEV

(Сергей Борисович КОРОЛЕВ)

Geburtsdatum: 9.11.1952 oder 25.7.1952

Geschlecht: männlich

Sergei Borissovich Korolev ist seit Februar 2021 erster stellvertretender Direktor des russischen Geheimdienstes (FSB). Er soll enge Verbindungen zu FSB-Direktor Alexander Bortnikov und den Geschäftsleuten Arkadii und Boris Rotenberg haben. Er wird als möglicher Nachfolger Bortnikovs auf dem Posten des FSB-Leiters genannt. Er ist Berufsbeamter im FSB, dem er seit den 2000er Jahren angehört, und war zuvor Direktor des FSB-Wirtschaftssicherheitsdienstes. 2021 verlieh ihm Wladimir Putin den Rang eines Generals des Heeres, was eine sehr hohe Auszeichnung darstellt. Er unterstützt somit russische Entscheidungsträger, die für die Annexion der Krim oder die Destabilisierung der Ostukraine verantwortlich sind, und profitiert von diesen.

Der FSB zählt zu den Nachrichtendiensten, die Wladimir Putin vor Beginn der russischen Aggression gegen die Ukraine am 24. Februar 2022 mit nachrichtendienstlichen Erkenntnissen versorgt haben. Sergei Borissovich Korolev ist somit für Handlungen verantwortlich, die die territoriale Unversehrtheit, die Souveränität und die Unabhängigkeit der Ukraine untergraben oder bedrohen.

21.7.2022

1200.

Stanislav Sergeyevich CHEMEZOV

(Станислав Сергеевич ЧЕМЕЗОВ)

Geburtsdatum: 1973

Geburtsort: Russische Föderation

Staatsangehörigkeit: russisch

Geschlecht: männlich

Stanislav Sergeyevich Chemezov ist der Sohn Sergei Chemezovs, eines Mitglieds des Obersten Rates von ‚Vereintes Russland‘ und Vorsitzenden des Rostec-Konglomerats, des führenden staatlich kontrollierten Rüstungs- und Industriekonzerns Russlands. Stanislav Chemezov war Eigentümer einer Offshore-Gesellschaft namens Erlinglow Ltd, die von dem von Rostec ausgeführten Bau eines 550 Mio. USD teuren nationalen Glasfaser-Hochgeschwindigkeitsnetzes profitiert hat. Überdies ist er gemeinsam mit Maya Bolotova, der Tochter Nikolay Tokarevs, Miteigentümer mehrerer Offshore-Gesellschaften, unter anderem des Unternehmens Irvin-2, das Aufträge im Umfang von 8 Mrd. Rubel erhalten hat. Im Gegenzug gestattete die Familie Tokarev der Familie Chemezov, Transneft die Mittel zu kürzen. Stanislav Chemezov ist außerdem Eigentümer des Unternehmens Independent Insurance Group, das umfangreiche Versicherungsverträge im Verteidigungssektor verwaltet, auch für den Rüstungskonzern Rostec, dessen Geschäftsführer sein Vater Sergei Chemezov ist. Stanislav Chemezov ist somit eine natürliche Person, die mit einer gelisteten Person in Verbindung steht.

21.7.2022

1201.

Maya Nikolaevna BOLOTOVA (geb. TOKAREVA)

alias Maiya/Mayya/Maija/Maja Nikolaevna

BOLOTOVA

(Майя Николаевна БОЛОТОВА (ТОКАРЕВА))

Geburtsdatum: 18.1.1975

Geburtsort: Karaganda, Kasachstan

Staatsangehörigkeit: russisch

Geschlecht: weiblich

Maya Bolotova (geb. Tokareva) ist die Tochter Nikolay Tokarevs, des Geschäftsführers von Transneft, eines bedeutenden Öl- und Gasunternehmens in Russland. Maya Bolotova und ihr ehemaliger Ehemann Andrei Bolotov sind Eigentümer von Luxusimmobilien in Moskau, Lettland und Kroatien im Wert von über 50 Mio. USD, die mit Nikolay Tokarev in Verbindung gebracht werden können. Sie hat auch Verbindungen zum Unternehmen Ronin, das den Pensionsfonds für Transneft verwaltet. Als sie die zyprische Staatsbürgerschaft beantragte, gab sie die Anschrift von Ronin als ihre eigene Anschrift an. Überdies hat Maya Bolotova staatliche Aufträge im Wert von über 8 Mrd. Rubel erhalten, und zwar über das Unternehmen Irvin-2, dessen Eigentümerin sie gemeinsam mit Stanislav Chemezov, dem Sohn des Rostec-Geschäftsführers Sergei Chemezov, ist. Maya Bolotova ist somit eine natürliche Person, die mit gelisteten Personen, und zwar ihrem Vater Nikolay Tokarev und Stanislav Chemezov, in Verbindung steht.

21.7.2022

1202.

Pavel EZOUBOV

(Павел EЗУБОВ)

Geburtsdatum: August 1975

Staatsangehörigkeit: russisch

Geschlecht: männlich

Pavel Ezoubov ist der Cousin Oleg Deripaskas, des Eigentümers des Konzerns Russian Machines, zu dem auch die Military Industrial Company, ein wichtiger Lieferant von Waffen und militärischer Ausrüstung für die russischen Streitkräfte, gehört. Oleg Deripaska hat seinem Cousin Pavel Ezoubov erhebliche Vermögenswerte übertragen, darunter mehrere Immobilien in Frankreich über eine Holdinggesellschaft im Eigentum von Ezoubov, ein Hotel in Lech (Österreich) über die in Russland ansässigen Holdinggesellschaft Gost Hotel Management LLC im Eigentum von Ezoubov sowie die Kontrolle über die Gesellschaft Terra Limited. Ezoubov kontrolliert ferner die Gesellschaft Hestia International LLC, Eigentümerin eines Herrenhauses in Washington DC, das mit Oleg Deripaska in Verbindung steht. Pavel Ezoubov ist somit eine natürliche Person, die mit einer gelisteten Person in Verbindung steht, die für Handlungen oder politische Maßnahmen, die die territoriale Unversehrtheit, die Souveränität und die Unabhängigkeit der Ukraine oder die Stabilität oder die Sicherheit in der Ukraine untergraben oder bedrohen, verantwortlich ist, solche Handlungen oder politischen Maßnahmen unterstützt oder sie umsetzt.

21.7.2022

1203.

Alexander Sergeyevich ZALDOSTANOV

(Алексaндр Сергeевич ЗАЛДОСТAНОВ)

alias ‚The Surgeon‘ (Хирург)

Geburtsdatum: 19.1.1963

Geburtsort: Kropyvnytskyi, Krim, Ukraine

Staatsangehörigkeit: russisch

Geschlecht: männlich

Alexander Zaldostanov ist Anführer und Gründer des nationalistischen Motorradclubs Nightwolves MC. In seiner Funktion als Anführer von Nightwolves MC ist Alexander Zaldostanov, der enge Beziehungen zum russischen Präsidenten Wladimir Putin unterhält, eine bekannte Persönlichkeit und ein wichtiger Unterstützer der russischen Regierung. Er unterstützt aktiv die russische Staatspropaganda, indem er das Recht der Ukraine auf Staatlichkeit öffentlich leugnet und die ‚Entnazifizierung‘ und die ‚Ent-Ukrainisierung‘ des Landes fordert und den Gedanken propagiert, dass die Ukraine integraler Bestandteil Russlands sein sollte. Als Anführer von Nightwolves MC ist Zaldostanov ferner verantwortlich für Handlungen und Aktivitäten des Vereins, die die territoriale Unversehrtheit, Souveränität und Unabhängigkeit der Ukraine untergraben oder bedrohen. Alexander Zaldostanov ist Anführer von Nightwolves MC, einem Verein, der verantwortlich ist für die materielle Unterstützung von Handlungen, die die territoriale Unversehrtheit, Souveränität und Unabhängigkeit der Ukraine untergraben oder bedrohen. Er ist ferner eine natürliche Person, die für Handlungen oder politische Maßnahmen, die die territoriale Unversehrtheit, Souveränität und Unabhängigkeit sowie die Stabilität und Sicherheit in der Ukraine untergraben oder bedrohen, verantwortlich ist oder solche Handlungen oder politischen Maßnahmen unterstützt oder umsetzt.

21.7.2022

1204.

Andrey BOBROVSKIY

(Андрей БОБРОВСКИЙ)

Geburtsdatum: 5.1.1982

Geburtsort: Minsk, Belarus

Staatsangehörigkeit: russisch

Geschlecht: männlich

Andrey Bobrowskiy ist Mitglied des nationalistischen Motorradclubs Nightwolves MC und Anführer der Untergruppe ‚Roads for Victory‘ von Nightwolves MC. Als Anführer der Untergruppe ‚Roads for Victory‘ hat Bobrowskiy mehrere Zusammenkünfte der Nightwolves in Berlin, Polen und Russland organisiert. Seit dem russischen Angriff auf die Ukraine im Februar 2022 bestand der Zweck der Zusammenkünfte darin, den Krieg Russlands gegen die Ukraine aktiv zu unterstützen, das Recht der Ukraine auf Staatlichkeit öffentlich zu leugnen, die „Entnazifizierung“ des Landes zu fordern und den Gedanken zu propagieren, dass die Ukraine integraler Bestandteil Russlands sein sollte. Bobrowskiy hat daher die russische Staatspropaganda aktiv und öffentlich unterstützt. Andrey Bobrowskiy ist Mitglied von Nightwolves MC, einem Verein, der verantwortlich ist für die materielle Unterstützung von Handlungen, die die territoriale Unversehrtheit, Souveränität und Unabhängigkeit der Ukraine untergraben oder bedrohen. Er ist ferner eine natürliche Person, die für Handlungen oder politische Maßnahmen, die die territoriale Unversehrtheit, Souveränität und Unabhängigkeit sowie die Stabilität und Sicherheit in der Ukraine untergraben oder bedrohen, verantwortlich ist oder solche Handlungen oder politischen Maßnahmen unterstützt oder umsetzt.

21.7.2022

1205.

Jozef HAMBÁLEK

alias Josef HAMBÁLEK

(Йозеф ХАМБАЛЕК)

Geburtsdatum: 14.3.1972

Staatsangehörigkeit: slowakisch

Geschlecht: männlich

Jozef Hambálek ist Präsident des in der Slowakei niedergelassenen europäischen Ablegers des nationalistischen Motorradclubs Nightwolves MC. Hambálek, der mit dem russischen Präsidenten Wladimir Putin und anderen Vertretern der russischen Regierung in Verbindung gebracht werden kann, ist öffentlich bekannt für den Bau der europäischen Hauptniederlassung von Nightwolves MC auf einem ehemaligen Militärstützpunkt in der Slowakei, für den er entsorgte militärische Ausrüstung, darunter Panzer, verwendet hat. Seine anhaltenden Tätigkeiten, er soll unter anderem auf seinem Privatgelände Nightwolves-Mitglieder für den aktiven Kampf in der Ukraine ausbilden und die prorussische Propaganda in Europa aktiv unterstützen, können als eine Sicherheitsbedrohung für die Ukraine und die EU eingeschätzt werden. Jozef Hambálek ist daher eine natürliche Person, die Handlungen, welche die territoriale Unversehrtheit, Souveränität und Unabhängigkeit der Ukraine untergraben oder bedrohen, materiell oder finanziell unterstützt.

21.7.2022

1206.

Alexei WEITZ

alias Alexei VAYTS

alias Aleksey Yevgenevich VEITZ

(Алексей ВАЙЦ)

Geburtsdatum: 7.10.1965

Staatsangehörigkeit: russisch

Geschlecht: männlich

Alexei Weitz ist Mitglied und geistiger Anführer des nationalistischen Motorradclubs Nightwolves MC und unterhält enge persönliche Beziehungen zum Anführer von Nightwolves MC, Alexander Zaldostanov. Er ist für die Anbindung von Nightwolves MC an die russisch-orthodoxe Kirche und die Prägung der Weltsicht der Anführer des Vereins verantwortlich. Er war zuvor als Pressereferent von Nightwolves MC tätig und nimmt repräsentative Aufgaben wahr, u. a. durch Vorträge an Universitäten und bei Zusammenkünften der Nightwolves. Er ist auch Sachverständiger beim Rat für interethnische Beziehungen unter der Schirmherrschaft des russischen Präsidenten, der den Krieg Russlands gegen die Ukraine und Verstöße gegen das Völkerrecht öffentlich unterstützt hat und für die Formulierung eines offiziellen Konzepts der ‚russischen Nation‘ verantwortlich ist. Aufgrund seiner Aktivitäten für Nightwolves MC und den Rat für interethnische Beziehungen unter der Schirmherrschaft des russischen Präsidenten ist Weitz eine Schlüsselfigur der russischen Staatspropaganda. Alexei Weitz ist Mitglied von Nightwolves MC, einem Verein, der verantwortlich ist für die materielle Unterstützung von Handlungen, die die territoriale Unversehrtheit, Souveränität und Unabhängigkeit der Ukraine untergraben oder bedrohen. Er ist ferner eine natürliche Person, die für Handlungen oder politische Maßnahmen, die die territoriale Unversehrtheit, Souveränität und Unabhängigkeit sowie die Stabilität und Sicherheit in der Ukraine untergraben oder bedrohen, verantwortlich ist oder solche Handlungen oder politischen Maßnahmen unterstützt oder umsetzt.

21.7.2022

1207.

Andrey Removich BELOUSOV

alias Andrei Removich BELOUSOV

(Андрей Рэмович БЕЛОУСОВ)

Geburtsdatum: 17.3.1959

Staatsangehörigkeit: russisch

Geschlecht: männlich

Andrey Removich Belousow ist der erste stellvertretende Ministerpräsident der Russischen Föderation und gilt seit vielen Jahren als Mitglied des engsten inneren Kreises Putins. Er spielt eine einflussreiche Rolle in der Regierung der Russischen Föderation. Belousov setzt die Wirtschaftspolitik der russischen Regierung um und ist verantwortlich für das Wirtschaftswachstum Russlands und die Stabilisierung der russischen Märkte. Er nahm am 25. Februar 2022 an dem Treffen im Kreml teil und bat die dort versammelten Oligarchen, weiterhin mit sanktionierten Banken zusammenzuarbeiten. Belousov erklärte im März 2022, dass ausländische Unternehmen, die in Russland ihre Tätigkeiten einstellen und Personal entlassen, wegen vorsätzlicher Insolvenz verurteilt werden, was nach russischem Insolvenzrecht eine verwaltungsrechtliche und möglicherweise strafrechtliche Haftung zur Folge hat. Er unterstützte die Annexion der Krim im Jahr 2014.

Er ist somit für Handlungen oder politische Maßnahmen, die die territoriale Unversehrtheit, Souveränität und Unabhängigkeit der Ukraine oder die Stabilität oder Sicherheit in der Ukraine untergraben oder bedrohen, verantwortlich, unterstützt solche Handlungen oder politischen Maßnahmen oder setzt sie um.

21.7.2022

1208.

Yury Yakovlevich CHAIKA

alias Yury Yakovlevich CHAYKA; Juri Yakovlevich CHAIKA

(Юрий Яковлевич ЧАЙКА)

Geburtsdatum: 21.5.1951

Geburtsort: Nikolajewsk am Amur, Region Chabarowsk, Russische Föderation

Staatsangehörigkeit: russisch

Geschlecht: männlich

Yury Yakovlevich Chaika ist nichtständiges Mitglied des Sicherheitsrates der Russischen Föderation und Bevollmächtigter des Präsidenten der Russischen Föderation im föderalen Distrikt Nordkaukasus. Er ist unmittelbar an der Lenkung und Umsetzung der aggressiven Außenpolitik Russlands beteiligt.

Yuri Chaika verlieh im April 2022 staatliche Auszeichnungen an Bedienstete, die sich bei der sogenannten „Spezialoperation zur Entnazifizierung der Ukraine“ Verdienste erworben hatten. Bei einem Treffen mit Flüchtlingen aus der sogenannten Volksrepublik Donezk am 17. März 2022 in Pyatigorsk rechtfertigte er den Krieg Russlands gegen die Ukraine und erklärte, die ukrainischen Behörden hätten in der Ukraine Völkermord begangen.

Yuri Chaika ist seit vielen Jahren einer der engsten Verbündeten von Wladimir Putin und treuer Anhänger des herrschenden Regimes. Yuri Chaika und seine Familie haben persönlich von ihrer engen Verbindung zum Putin-Regime profitiert.

Er ist somit für Handlungen oder politische Maßnahmen, die die territoriale Unversehrtheit, Souveränität und Unabhängigkeit der Ukraine oder die Stabilität oder Sicherheit in der Ukraine untergraben oder bedrohen, verantwortlich, unterstützt solche Handlungen oder politischen Maßnahmen oder setzt sie um.

21.7.2022

1209.

Alexander Anatolievich MAKSIMTSEV

(Александр Анатольевич МАКСИМЦЕВ)

Geburtsdatum: 20.8.1963

Geburtsort: Tokmak, Kirgisische SSR, ehemalige UdSSR (jetzt Russische Föderation)

Staatsangehörigkeit: russisch

Geschlecht: männlich

Alexander Maksimtsev ist ein russischer Militärführer und stellvertretender Oberbefehlshaber der Luft- und Weltraumstreitkräfte für den militärisch-politischen Bereich. Die russischen Luft- und Weltraumstreitkräfte haben Anschläge sowohl auf militärische als auch zivile Ziele in der Ukraine verübt. In seiner Eigenschaft als stellvertretender Oberbefehlshaber ist Alexander Maksimtsev für die Handlungen dieser Einheit verantwortlich. Daher ist Alexander Maksimtsev verantwortlich für die Unterstützung und Umsetzung von Handlungen oder politischen Maßnahmen, die die territoriale Unversehrtheit, Souveränität und Unabhängigkeit der Ukraine und die Stabilität und Sicherheit in der Ukraine untergraben.

21.7.2022

1210.

Maria Alexeyevna LVOVA-BELOVA

(Мария Алексеевна ЛЬВОВА-БЕЛОВА)

Geburtsdatum: 25.10.1984

Geburtsort: Penza, ehemalige UdSSR (jetzt Russische Föderation)

Staatsangehörigkeit: russisch

Geschlecht: weiblich

Maria Alexeyevna Lvova-Belova ist Präsidialkommissarin für Kinderrechte und hat die Vereinfachung des Verfahrens für die Verleihung der Staatsbürgerschaft an Waisenkinder in der Ukraine eingeleitet. Sie ist eine der aktivsten Beteiligten an der illegalen Verbringung ukrainischer Kinder nach Russland und deren Adoption durch russische Familien. Durch ihr Vorgehen verletzt Maria Alexeyevna Lvova-Belova die Rechte ukrainischer Kinder und verstößt gegen ukrainische Rechts- und Verwaltungsvorschriften; daher ist sie für Handlungen und politische Maßnahmen, die die Souveränität und Unabhängigkeit der Ukraine sowie die Stabilität und Sicherheit in der Ukraine untergraben, verantwortlich, unterstützt diese Handlungen und politischen Maßnahmen und setzt sie um.

21.7.2022

1211.

Yuri Nikolaevich GREKHOV

(Юрий Николаевич ГРЕХОВ)

Geburtsdatum: 15.10.1962

Geburtsort: Gorki, ehemalige UdSSR (jetzt Russische Föderation)

Staatsangehörigkeit: russisch

Geschlecht: männlich

Yuri Nikolaevich Grekhov ist russischer Militärkommandeur, Generalleutnant und ein stellvertretender Oberbefehlshaber der russischen Luft- und Weltraumstreitkräfte. Die russischen Luft- und Weltraumstreitkräfte haben Anschläge sowohl auf militärische als auch zivile Ziele in der Ukraine verübt. Als stellvertretender Oberbefehlshaber der russischen Luft- und Weltraumstreitkräfte befehligt er die Luft- und Raketenabwehrtruppen; daher ist er verantwortlich für die Unterstützung und Umsetzung von Handlungen, die die territoriale Unversehrtheit, Souveränität und Unabhängigkeit der Ukraine sowie die Stabilität und Sicherheit in der Ukraine untergraben.

21.7.2022

1212.

Zabit Sabirovich KHEIRBEKOV

(Забит Сабирович ХЕИРБЕКОВ)

Geburtsdatum: 5.6.1968

Geburtsort: Region Kusar, Aserbaidschanische SSR, ehemalige UdSSR (jetzt Russische Föderation)

Staatsangehörigkeit: russisch

Geschlecht: männlich

Zabit Kheirbekov ist Generalleutnant der russischen Luft- und Weltraumstreitkräfte und stellvertretender Oberbefehlshaber der russischen Luft- und Raumfahrtstreitkräfte für den Bereich Logistik. Die russischen Luft- und Weltraumstreitkräfte haben Anschläge sowohl auf militärische als auch zivile Ziele in der Ukraine verübt. Daher ist Zabit Kheirbekov verantwortlich für die Unterstützung und Umsetzung von Handlungen oder politischen Maßnahmen, die die territoriale Unversehrtheit, Souveränität und Unabhängigkeit der Ukraine und die Stabilität und Sicherheit in der Ukraine untergraben.

21.7.2022

1213.

Andrey Anatolyevich KOZITSYN

(Андрей Анатольевич КОЗИЦЫН)

Geburtsdatum: 9.6.1960

Staatsangehörigkeit: russisch

Geschlecht: männlich

Andrey Anatolyevich Kozitsyn ist ein führender russischer Geschäftsmann. Er ist Mitbegründer und Vorstandsvorsitzender der Ural Mining Metallurgical Company (UMMC/UGMK), einem der führenden russischen Erzeuger wichtiger Rohstoffe (u. a. Kupfer, Zink, Kohle, Gold und Silber). Er ist daher einer der führenden russischen Geschäftsleute und in Bereichen der Wirtschaft tätig, die der Regierung der Russischen Föderation, die für die Annexion der Krim und die Destabilisierung der Ukraine verantwortlich ist, als wichtige Einnahmequelle dienen.

21.7.2022

1214.

Sergey Semyonovich SOBYANIN

(Сергей Семёнович СОБЯНИН)

Geburtsdatum: 21.6.1958

Geburtsort: Njaksimwol, ehemalige UdSSR (jetzt Russische Föderation)

Staatsangehörigkeit: russisch

Geschlecht: männlich

Sergei Semyonovich Sobyanine ist Bürgermeister von Moskau und unterhält enge Beziehungen zu Wladimir Putin. Von 2005 bis 2008 war er Leiter der Präsidialverwaltung und von 2008 bis 2010 stellvertretender Ministerpräsident Russlands im zweiten Kabinett von Wladimir Putin. Er ist Mitglied des Sicherheitsrates. Am 1. März 2022 warnte Sobyanine, dass alle Versuche und Aufrufe von ‚Provokateuren‘, Straßenproteste in Moskau zu organisieren, verhindert würden. Auf der politischen Kundgebung ‚für eine Welt ohne Nationalsozialismus‘ am 18. März 2022 bekundete er ausdrücklich seine Unterstützung für die ‚militärische Spezialoperation‘ in der Ukraine. Er ist daher verantwortlich für die Unterstützung oder Umsetzung von Handlungen oder politischen Maßnahmen, die die territoriale Unversehrtheit, Souveränität und Unabhängigkeit der Ukraine oder die Stabilität oder Sicherheit in der Ukraine untergraben oder bedrohen.

21.7.2022

1215.

Aleksey Vladimirovich DENISENKO

(Алексей Владимирович ДЕНИСЕНКО)

Geburtsdatum: 9.6.1978

Staatsangehörigkeit: russisch

Geschlecht: männlich

Aleksey Vladimirovich Denisenko ist Mitglied der gesetzgebenden Versammlung der Region Chelyabinsk, Mitglied des Präsidiums des Regionalen Politischen Rates, Vorsitzender des Ausschusses der gesetzgebenden Versammlung für Baupolitik, Wohnungswesen und kommunale Dienste und Leiter der Abteilung für Interaktion mit öffentlichen Vereinigungen und Jugendarbeit des Regionalbüros Chelyabinsk der Partei ‚Vereintes Russland‘. Er ist ferner Mitglied der Kreml-treuen Regierungspartei ‚Vereintes Russland‘ und rechtfertigt, verteidigt und unterstützt offen die Entscheidung von Präsident Putin, die Volksrepubliken Donezk und Luhansk als unabhängige Staaten anzuerkennen, sowie die militärische Spezialoperation, die er als ‚Friedensmission‘ bezeichnet. Denisenko ist verantwortlich für die Anstiftung zum Hass gegen die Ukraine, die Verbreitung prorussischer Desinformation und Propaganda im Zusammenhang mit dem Krieg sowie für Versuche, innerhalb Russlands Unterstützung für den Krieg gegen die Ukraine zu gewinnen. Er ist daher verantwortlich für die Unterstützung von Handlungen oder politischen Maßnahmen, die die territoriale Unversehrtheit, Souveränität und Unabhängigkeit der Ukraine untergraben.

21.7.2022

1216.

Alexander Nikolaevich BELSKIY

(Александр Николаевич БЕЛЬСКИЙ)

Geburtsdatum: 16.7.1975

Geburtsort: Leningrad, ehemalige UdSSR (jetzt Russische Föderation)

Staatsangehörigkeit: russisch

Geschlecht: männlich

Herr Belskiy ist seit dem 29. September 2021 Vorsitzender der gesetzgebenden Versammlung von Sankt Petersburg und Mitglied der Kreml-treuen Partei ‚Vereintes Russland‘. Die gesetzgebende Versammlung ist in Sankt Petersburg das höchste und einzige Gesetzgebungsorgan mit Staatsgewalt. Die Versammlung wurde nach föderalem Recht gegründet und unterliegt diesem und arbeitet eng mit dem Gouverneur von Sankt Petersburg zusammen.

Als Vorsitzender der gesetzgebenden Versammlung ist Herr Belskiy deren ranghöchstes Mitglied. Somit ist er ein bedeutender Politiker in Sankt Petersburg und darüber hinaus. Zuvor war Herr Belskiy im Zeitraum 2020/2021 stellvertretender Gouverneur von Sankt Petersburg. In dieser Eigenschaft war er für die Jugendpolitik zuständig. Herr Belskiy arbeitet weiterhin mit Kindern und versucht, Kinder mit regimekonformen Ansichten zu indoktrinieren.

Herr Belskyi nutzt eine Reihe von Social-Media-Konten auf den Diensten Telegram und VKontakte und veröffentlicht Artikel in den Parteimedien von ‚Vereintes Russland‘. Er nutzte wiederholt seine Social-Media-Plattformen, um Russlands Krieg gegen die Ukraine zu rechtfertigen und zu unterstützen, und beglückwünschte die Krim und Sewastopol zu ihrer ‚Wiedervereinigung‘ mit Russland.

Herr Belskiy ist verantwortlich für die Anstiftung zum Hass gegen die Ukraine, die Verbreitung prorussischer Desinformation und Propaganda im Zusammenhang mit dem Krieg sowie für Versuche, innerhalb Russlands Unterstützung für den Krieg gegen die Ukraine zu gewinnen. Er ist daher verantwortlich für die Unterstützung von Handlungen und politischen Maßnahmen, die die territoriale Unversehrtheit, Souveränität und Unabhängigkeit der Ukraine untergraben.

21.7.2022

1217.

Alexander Valentinovich ISHCHENKO

(Александр Валентинович ИЩЕНКО)

Geburtsdatum: 9.3.1970

Geburtsort: Rostow am Don, ehemalige UdSSR (jetzt Russische Föderation)

Staatsangehörigkeit: russisch

Geschlecht: männlich

Herr Ishchenko ist seit 2016 Vorsitzender der gesetzgebenden Versammlung der Region Rostow und Sekretär des Regionalbüros Rostow der Kreml-treuen Regierungspartei ‚Vereinigtes Russland‘.

Herr Ishchenko ist sehr aktiv in Jugendorganisationen, z. B. im Jugendparlament von Rostow und in der regionalen politisch-militärischen Jugendorganisation ‚Jugendgarde‘. Als Vorsitzender der gesetzgebenden Versammlung ist er eine Persönlichkeit des öffentlichen Lebens und tritt häufig in lokalen und nationalen Fernsehsendern und Nachrichten sowie bei öffentlichen Veranstaltungen in Erscheinung.

In öffentlichen Interviews und Social-Media-Posts unterstützt Herr Ishchenko die Entscheidung von Präsident Putin, die separatistischen Volksrepubliken Luhansk und Donezk anzuerkennen, und setzt sich für die Propagandabotschaften des Regimes ein.

Aufgrund seines politischen Einflusses ist Herr Ishchenko verantwortlich für die Anstiftung zum Hass gegen die Ukraine, die Verbreitung prorussischer Desinformation und Propaganda im Zusammenhang mit dem Krieg sowie für Versuche, innerhalb Russlands Unterstützung für den Krieg gegen die Ukraine zu gewinnen. Er ist daher verantwortlich für die Unterstützung von Handlungen oder politischen Maßnahmen, die die territoriale Unversehrtheit, Souveränität und Unabhängigkeit der Ukraine untergraben.

21.7.2022

1218.

Mikhail Vladimirovich STRUK

(Михаил Владимирович СТРУК)

Geburtsdatum: 26.10.1977

Geburtsort: Nowy Rogatschik, Region Wolgograd, ehemalige UdSSR (jetzt Russische Föderation)

Staatsangehörigkeit: russisch

Geschlecht: männlich

Herr Struk ist seit 2017 Mitglied der gesetzgebenden Versammlung der Region Wolgograd. Herr Struk ist Mitglied der Kreml-treuen Regierungspartei ‚Vereintes Russland‘.

Über die Social-Media-Plattform VKontakte und in seinen in einer Lokalzeitung veröffentlichten Erklärungen, die Herr Struk als Abgeordneter in der gesetzgebenden Versammlung der Region Wolgograd unterhält, hat er wiederholt seine Unterstützung für die Invasion der Ukraine durch Russland zum Ausdruck gebracht und die Ukrainer als Nazis diffamiert. Herr Struk bekundet seine Unterstützung für die russischen Soldaten in der Ukraine.

Aufgrund seines politischen Einflusses und seines Einflusses als Generaldirektor der Geflügelfarm ZAO Volzhskaya ist Herr Struk verantwortlich für die Anstiftung zum Hass gegen die Ukraine, die Verbreitung prorussischer Desinformation und Propaganda im Zusammenhang mit dem Krieg sowie für Versuche, innerhalb Russlands Unterstützung für den Krieg gegen die Ukraine zu gewinnen. Er ist daher verantwortlich für die Unterstützung von Handlungen oder politischen Maßnahmen, die die territoriale Unversehrtheit, Souveränität und Unabhängigkeit der Ukraine untergraben.

21.7.2022

1219.

Nikolai Nikolaevich ZABOLOTNEV

(Николай Николаевич ЗАБОЛОТНЕВ)

Geburtsdatum: 30.1.1992

Geburtsort: Region Chuy in der nördlichen Republik Kirgisen

Staatsangehörigkeit: russisch

Geschlecht: männlich

Herr Zabolotnev ist der Leiter des regionalen Exekutivausschusses des Regionalbüros Khanty-Mansiysk der Kreml-treuen Regierungspartei ‚Vereintes Russland‘.

Er ist auch ehemaliger Leiter des Jugendparlaments von Yugra, das mit den Jugendparlamenten der selbsternannten Volksrepubliken Luhansk und Donezk zusammenarbeitet. Herr Zabolotnev nimmt regelmäßig an Sitzungen, Foren und Veranstaltungen des Jugendparlaments von Yugra teil. Im Rahmen eines regionalen Benefizkonzerts am 1. April 2022 trat er mit einem Sketch auf und sammelte Geld für die Unterstützung der humanitären Einsätze Russlands im Donbass.

In einem regionalen Fernsehsender hat er wiederholt seine Unterstützung für die ‚Spezialoperation‘ zum Ausdruck gebracht.

Herr Zabolotnev ist sehr aktiv in den sozialen Medien und nutzt diese Plattformen, um Putin und die Operation zu unterstützen und zu betonen, dass die Bevölkerung der Volksrepubliken Luhansk und Donezk zu Russland steht, und um Behauptungen über Völkermord in der Region Donbass zu verbreiten und zu erklären, dass die ukrainischen Streitkräfte vollständig vernichtet werden müssen.

Aufgrund seines politischen Einflusses ist Herr Zabolotnev verantwortlich für die Anstiftung zum Hass gegen die Ukraine, die Verbreitung prorussischer Desinformation und Propaganda im Zusammenhang mit dem Krieg sowie für Versuche, innerhalb Russlands Unterstützung für den Krieg gegen die Ukraine zu gewinnen. Er ist daher verantwortlich für die Unterstützung von Handlungen oder politischen Maßnahmen, die die territoriale Unversehrtheit, Souveränität und Unabhängigkeit der Ukraine untergraben.

21.7.2022

1220.

Nikolay Timofeevich VELIKDAN

(Николай Тимофеевич ВЕЛИКДАНЬ)

Geburtsdatum: 6.3.1956

Geburtsort: Sovetskoye Runo, Bezirk Ipatovsky, Gebiet Stawropol, ehemalige UdSSR (jetzt Russische Föderation)

Staatsangehörigkeit: russisch

Geschlecht: männlich

Herr Velikdan ist seit dem 30. September 2021 Vorsitzender des Regionalparlaments von Stawropol. Seit dem 19. September 2021 ist er Mitglied des Regionalparlaments von Stawropol und erster stellvertretender Vorsitzender der Regierung des Gebiets Stawropol. Er ist Mitglied der Kreml-treuen Regierungspartei ‚Vereintes Russland‘ und des Präsidiums des Regionalen Politischen Rates der Partei.

In seinen Erklärungen auf den russischen regionalen Nachrichtenwebsites Bez Formata und Stapravda unterstützte und förderte er öffentlich die Invasion der Ukraine, indem er Propaganda im Zusammenhang mit der russischen Invasion und ein verzerrtes Bild von der Lage in der Ukraine verbreitete. Er ruft zur Beteiligung an der ‚Spezialoperation‘ auf. Als einer der ranghöchsten Beamten und Vorsitzender des Regionalparlaments von Stawropol hat er erheblichen Einfluss.

Aufgrund seines politischen Einflusses ist Herr Velikdan verantwortlich für die Anstiftung zum Hass gegen die Ukraine, die Verbreitung prorussischer Desinformation und Propaganda im Zusammenhang mit dem Krieg sowie für Versuche, innerhalb Russlands Unterstützung für den Krieg gegen die Ukraine zu gewinnen. Er ist daher verantwortlich für die Unterstützung von Handlungen oder politischen Maßnahmen, die die territoriale Unversehrtheit, Souveränität und Unabhängigkeit der Ukraine untergraben.

21.7.2022

1221.

Dmitryi Vladimirovich KHOLIN

(Дмитрий Владимирович ХОЛИН)

Geburtsdatum: 25.9.1977

Geburtsort: Kuibyschew, ehemalige UdSSR (jetzt Russische Föderation)

Staatsangehörigkeit: russisch

Geschlecht: männlich

Herr Kholin ist Mitglied des Provinzparlaments Samara und dort Vorsitzender des Regelungsausschusses. 2020 bis 2021 war er Leiter des Exekutivausschusses des Regionalbüros Samara der Kreml-treuen Regierungspartei ‚Vereintes Russland‘. Er ist ferner Mitglied des Regionalbüros Samara der gesamtrussischen öffentlichen Organisation ‚Kampfbruderschaft‘ (Veteranenorganisation).

Über seine Social-Media-Kanäle und über öffentliche Interviews und Vorträge rechtfertigt, verteidigt und unterstützt Herr Kholin offen die Aggression Russlands gegen die Ukraine. Er bekennt sich offen dazu, ein überzeugter Anhänger von Präsident Putin zu sein, was zu einer systematischen öffentlichen Anstiftung zur Unterstützung der Militäroperationen Russlands führt.

Insbesondere spielt Herr Kholin eine entscheidende Rolle bei der Verbreitung des prorussischen Narrativs unter jungen Menschen und jungen Offiziersanwärtern. Damit ist er verantwortlich für die Verbreitung prorussischer Propaganda und Desinformation im Zusammenhang mit dem Krieg gegen die Ukraine und spielt eine aktive Rolle bei der Mobilisierung interner Unterstützung für die russische Militärkampagne. Aufgrund seiner Vorgehensweise ist Herr Kholin verantwortlich für die Unterstützung von Handlungen oder politischen Maßnahmen, die die territoriale Unversehrtheit, Souveränität und Unabhängigkeit der Ukraine untergraben.

21.7.2022

1222.

Sergey Evgenievich TSIVILEV

(Сергей Евгеньевич ЦИВИЛЕВ)

Geburtsdatum: 21.9.1961

Geburtsort: Zhdanov (Mariupol), ehemalige UdSSR (jetzt Ukraine

Staatsangehörigkeit: russisch

Geschlecht: männlich

Herr Tsivilev ist Gouverneur der Region Kemerovo und eine bekannte Persönlichkeit des öffentlichen Lebens.

Über seine öffentlichen Auftritte rechtfertigt, verteidigt und unterstützt Herr Tsivilev offen die Aggression Russlands gegen die Ukraine. Er bekennt sich offen dazu, ein überzeugter Anhänger von Präsident Putin zu sein, was zu einer systematischen öffentlichen Anstiftung zur Unterstützung der Militäroperationen Russlands führt.

Aufgrund seines politischen Einflusses ist er verantwortlich für die Verbreitung prorussischer Propaganda und Desinformation im Zusammenhang mit dem Krieg gegen die Ukraine und spielt eine aktive Rolle bei der Mobilisierung interner Unterstützung für die russische Militärkampagne. Herr Tsivilev hat offen seine Unterstützung für die Entscheidung des russischen Präsidenten bekundet, die Unabhängigkeit der sogenannten Republiken Luhansk und Donezk anzuerkennen. Aufgrund seiner Vorgehensweise ist Herr Tsivilev verantwortlich für die Unterstützung von Handlungen oder politischen Maßnahmen, die die territoriale Unversehrtheit, Souveränität und Unabhängigkeit der Ukraine untergraben.

21.7.2022

1223.

Roman Alexandrovich GOVOR

(Роман Александрович ГOBOP)

Geburtsdatum: 22.11.1982

Geburtsort: Nowokusnezk, Kemerovskaya Oblast, ehemalige UdSSR (jetzt Russische Föderation)

Staatsangehörigkeit: russisch

Geschlecht: männlich

Herr Govor ist Mitglied der gesetzgebenden Versammlung der Region Kemerovo — Kuzbass. Er ist Mitglied der Kreml-treuen Regierungspartei ‚Vereintes Russland‘.

In seinen Erklärungen auf Rutube und VKontakte unterstützt Herr Govor öffentlich die Entscheidung, die Ukraine anzugreifen. Er setzt sich auch aktiv für die Propaganda des Regimes ein.

Aufgrund seines politischen Einflusses ist Herr Govor verantwortlich für die Anstiftung zum Hass gegen die Ukraine, die Verbreitung prorussischer Desinformation und Propaganda im Zusammenhang mit dem Krieg sowie für Versuche, innerhalb Russlands Unterstützung für den Krieg gegen die Ukraine zu gewinnen. Er ist daher verantwortlich für die Unterstützung von Handlungen oder politischen Maßnahmen, die die territoriale Unversehrtheit, Souveränität und Unabhängigkeit der Ukraine untergraben.

21.7.2022

1224.

Roman Sergeevich CHUYKO

(Роман Сергеевич ЧУЙКО)

Geburtsdatum: 12.5.1983

Geburtsort: Blagoveshchensk, ehemalige UdSSR (jetzt Russische Föderation)

Staatsangehörigkeit: russisch

Geschlecht: männlich

Herr Chuyko ist der Leiter des regionalen Exekutivausschusses der gesamtrussischen Volksfront und Mitglied der regionalen gesetzgebenden Versammlung in der Region Tuymen. Herr Chuyko ist Mitglied der Kreml-treuen Regierungspartei ‚Vereintes Russland‘.

Als Leiter des regionalen Exekutivausschusses in seiner Region bekundet Herr Chuyko immer wieder seine Unterstützung für die Invasion der Ukraine durch Russland, verbreitet Propagandabotschaften und diffamiert die ukrainischen Behörden auf Social-Media-Plattformen, in regionalen Fernsehsendern und auf Websites von Nachrichtenagenturen als Nazis.

Aufgrund seines politischen Einflusses ist Herr Chuyko verantwortlich für die Anstiftung zum Hass gegen die Ukraine, die Verbreitung prorussischer Desinformation und Propaganda im Zusammenhang mit dem Krieg sowie für Versuche, innerhalb Russlands Unterstützung für den Krieg gegen die Ukraine zu gewinnen. Er ist daher verantwortlich für die Unterstützung von Handlungen oder politischen Maßnahmen, die die territoriale Unversehrtheit, Souveränität und Unabhängigkeit der Ukraine untergraben.

21.7.2022

1225.

Viktor Vladimirovich BABENKO

(Виктор Владимирович БАБЕНКО)

Geburtsdatum: 14.10.1968

Staatsangehörigkeit: russisch

Geschlecht: männlich

Herr Babenko ist der Vorsitzende des Regionalrates der Unterstützer der Partei ‚Vereintes Russland‘ in Swerdlowsk. Er ist Mitglied der gesetzgebenden Versammlung der Region Swerdlowsk und stellvertretender Sekretär des Regionalbüros Swerdlowsk der Partei ‚Vereintes Russland‘. Herr Babenko ist ein wichtiger Regionalpolitiker aus den Reihen der Kreml-treuen Regierungspartei ‚Vereintes Russland‘ in der Region Swerdlowsk.

Seit Beginn der russischen Invasion im Februar bekundet Herr Babenko aktiv seine Unterstützung für die Operation in den sozialen Medien, in schriftlichen Interviews und in Ansprachen auf lokalen Veranstaltungen. Er appelliert an die Bevölkerung von Swerdlowsk, die russische ‚Spezialoperation gegen Nationalismus und Faschismus‘ zu unterstützen.

Aufnahmen zeigen ihn meist mit einem T-Shirt mit dem ‚Z‘-Logo der russischen Invasion. Ferner hat Herr Babenko wiederholt Propaganda und Falschaussagen über die Militäroperation verbreitet.

Aufgrund seines politischen Einflusses ist Herr Babenko verantwortlich für die Anstiftung zum Hass gegen die Ukraine, die Verbreitung prorussischer Desinformation und Propaganda im Zusammenhang mit dem Krieg sowie für Versuche, innerhalb Russlands Unterstützung für den Krieg gegen die Ukraine zu gewinnen. Er ist daher verantwortlich für die Unterstützung von Handlungen oder politischen Maßnahmen, die die territoriale Unversehrtheit, Souveränität und Unabhängigkeit der Ukraine untergraben.

21.7.2022

1226.

Yury Alexandrovich BURLACHKO

(Юрий Александрович БУРЛАЧКО)

Geburtsdatum: 8.6.1961

Geburtsort: Omsk, ehemalige UdSSR (jetzt Russische Föderation)

Staatsangehörigkeit: russisch

Geschlecht: männlich

Herr Burlachko ist seit 2017 Vorsitzender der gesetzgebenden Versammlung von Krasnodar Krai (Region) und der höchste Abgeordnete in der Legislativversammlung von Krasnodar Krai. Herr Burlachko ist Mitglied der Kreml-treuen Regierungspartei ‚Vereintes Russland‘.

Herr Burlachko hat die Propaganda des Kremls zur Ukraine in einer Reihe von Interviews verbreitet und seine Unterstützung für die Invasion der Ukraine durch Russland zum Ausdruck gebracht. Er bekundete seine uneingeschränkte Unterstützung für die Bemühungen des Präsidenten, die ‚moderne Ukraine vom Nationalsozialismus zu befreien‘. Darüber hinaus behauptet Herr Burlachko, eine aktive Rolle bei den Wahlprozessen auf der Krim im Jahr 2014 gespielt zu haben. Er hat mehrere Orden und Auszeichnungen erhalten, beispielsweise die ‚Dankbarkeit des Präsidenten der Russischen Föderation‘ (2004, 2014, 2017), den Orden ‚Für die Rückführung der Krim‘ (2014) und den Orden ‚Für Verdienste um das Vaterland‘.

Aufgrund seines politischen Einflusses trägt Herr Burlachko Verantwortung für die Anstiftung zum Hass gegenüber der Ukraine, die Verbreitung prorussischer Desinformation und Propaganda im Zusammenhang mit dem Krieg sowie für die Mobilisierung von Unterstützung innerhalb Russlands für den Krieg gegen die Ukraine.

Er ist daher verantwortlich für die Unterstützung von Handlungen oder politischen Maßnahmen, die die territoriale Unversehrtheit, Souveränität und Unabhängigkeit der Ukraine untergraben. Ebenso profitiert er von russischen Entscheidungsträgern, die für die Annexion der Krim verantwortlich sind, und der Regierung der Russischen Föderation, die für die Annexion der Krim und die Destabilisierung der Ukraine verantwortlich ist.

21.7.2022

1227.

Yury Zimelevich KAMALTYNOV

(Юрий Зимелевич КАМАЛТЫНОВ)

Geburtsdatum: 11.3.1957

Geburtsort: Kasan, Republik Tatarstan, ehemalige UdSSR (jetzt Russische Föderation)

Staatsangehörigkeit: russisch

Geschlecht: männlich

Herr Kamaltynov ist stellvertretender Vorsitzender des Staatsrates der Republik Tatarstan. Zuvor war er stellvertretender Ministerpräsident der Republik Tatarstan und generalbevollmächtigter Vertreter des Präsidenten der Republik Tatarstan im Staatsrat der Republik Tatarstan. Herr Kamaltynov ist Mitglied der Kreml-treuen Regierungspartei ‚Vereintes Russland‘.

In seinen Erklärungen auf lokalen und regionalen Medienplattformen hat Herr Kamaltynov die Entscheidung, die Ukraine anzugreifen, öffentlich unterstützt und befürwortet.

Aufgrund seines politischen Einflusses trägt Herr Kamaltynov Verantwortung für die Anstiftung zum Hass gegenüber der Ukraine, die Verbreitung prorussischer Desinformation und Propaganda im Zusammenhang mit dem Krieg sowie für die Mobilisierung von Unterstützung innerhalb Russlands für den Krieg gegen die Ukraine. Er ist daher verantwortlich für die Unterstützung von Handlungen oder politischen Maßnahmen, die die territoriale Unversehrtheit, Souveränität und Unabhängigkeit der Ukraine untergraben.

21.7.2022

1228.

Sergey Vitalyevich BEZRUKOV

(Сергей Витальевич БЕЗРУКОВ)

Geburtsdatum: 18.10.1973

Geburtsort: Moskau, Russische Föderation)

Staatsangehörigkeit: russisch

Geschlecht: männlich

Sergey Bezrukov ist ein russischer Schauspieler und Politiker. Er ist eines der Aushängeschilder der Partei ‚Vereintes Russland‘ und Vorsitzender des Projekts ‚Kultur des kleinen Mutterlandes‘ von ‚Vereintes Russland‘. Er hat russische Propaganda zur Unterstützung des russischen Angriffskriegs gegen die Ukraine verbreitet. Er hat bei Auftritten vor russischen Soldaten, die am Krieg teilgenommen haben, und vor Kindern aus den separatistischen sogenannten Volksrepubliken in der Region des Donbass seine Unterstützung für die Invasion der Ukraine durch Russland zum Ausdruck gebracht. Ferner hat er öffentlich seine Unterstützung für die rechtswidrige Annexion der Krim und Sewastopols durch die Russische Föderation bekundet.

Daher trägt er Verantwortung für die aktive Unterstützung oder Umsetzung von Handlungen oder politischen Maßnahmen, die die territoriale Unversehrtheit, die Souveränität und die Unabhängigkeit der Ukraine oder die Stabilität oder die Sicherheit in der Ukraine untergraben oder bedrohen.

21.7.2022

1229.

Vladimir Lvovich MASHKOV

(Владимир Львович МАШКОВ)

Geburtsdatum: 27.11.1963

Geburtsort: Tula, Russische Föderation

Staatsangehörigkeit: russisch

Geschlecht: männlich

Vladimir Mashkov ist ein russischer Schauspieler, Regisseur und Drehbuchautor, der den russischen Angriffskrieg gegen die Ukraine aktiv unterstützt hat. Er hat offiziell Wladimir Putins Bewerbung zur Wiederwahl 2018 unterstützt und fungierte als sein Vertreter bei den Wahlen. Er wurde für die Position als Mitglied des Präsidialrates für Kultur und Kunst nominiert. Ferner hat er die rechtswidrige Annexion der Krim und Sewastopols und die Anerkennung der sogenannten separatistischen Volksrepubliken im Donbass durch Russland unterstützt.

Er trat im Rahmen einer Propagandakundgebung zur Unterstützung der rechtswidrigen Annexion der Krim und des Krieges gegen die Ukraine auf, die am 18. März 2022 im Luzhniki-Stadium in Moskau stattfand. Darüber hinaus hat er auf der Fassade des Oleg Tabakov-Theaters in Moskau das militärische Symbol ‚Z‘ angebracht, das von der russischen Propaganda verwendet wird, um die Invasion der Ukraine durch Russland zu propagieren.

Daher trägt er Verantwortung für die aktive Unterstützung oder Umsetzung von Handlungen oder politischen Maßnahmen, die die territoriale Unversehrtheit, die Souveränität und die Unabhängigkeit der Ukraine oder die Stabilität oder die Sicherheit in der Ukraine untergraben oder bedrohen.

21.7.2022“

Einrichtungen

 

Name

Angaben zur Identifizierung

Begründung

Datum der Aufnahme in die Liste

„102.

AVLITA Stevedoring Company

Anschrift: Prymorska Street 2h, Sevastopol, Crimea, Ukraine

AVLITA Stevedoring Company erbringt Dienstleistungen im Zusammenhang mit dem Verladen von Getreide auf Schiffe im Hafen von Sewastopol auf der Krim, die von Russland rechtswidrig annektiert wurde. In zahlreichen Berichten ist dokumentiert, dass AVLITA an der Verladung von Getreide auf Schiffe beteiligt war, das Landwirten und dem ukrainischen Staat auf ukrainischem Territorium unter russischer Besatzung gestohlen oder unter Zwang von ukrainischen Landwirten gekauft wurde. Daher ist Avlita für die Unterstützung und Umsetzung von Handlungen oder politischen Maßnahmen verantwortlich, die die territoriale Unversehrtheit, die Souveränität und die Unabhängigkeit der Ukraine untergraben oder gefährden.

21.7.2022

103.

Nightwolves MC

(Моторклуб „Ночные Волки“)

Anschrift: Nizhniye Mnevniki, 110, Bike Centre, Moscow, Russia

Art der Einrichtung: Motorradclub

Ort der Registrierung: Russland

Registrierungsdatum: 1989

Nightwolves MC ist ein nationalistischer Motorradclub, der 1989 in Moskau gegründet wurde und weltweit etwa 45 Ableger hat, darunter in vielen Mitgliedstaaten der Europäischen Union. Der Verein ist durch seine öffentliche Unterstützung der Annexion der Krim im Jahr 2014 und des Krieges gegen die Ukraine im Jahr 2022 aktiv an der militärischen Aggression Russlands gegen die Ukraine beteiligt, da er aktiv antiukrainische und prorussische Propaganda verbreitet und seit der Annexion der Krim und dem russischen Krieg gegen die Ukraine 2022 prorussische Gruppen in der Ukraine unterstützt oder an deren Seite kämpft. Er ist ein wichtiger Unterstützer der russischen Regierung, indem er die russische Staatspropaganda in Russland sowie in Europa und im Westbalkan aktiv unterstützt, das Recht der Ukraine auf Staatlichkeit öffentlich leugnet und die ‚Entnazifizierung‘ und ‚Ent-Ukrainisierung‘ des Landes fordert sowie den Gedanken propagiert, dass die Ukraine integraler Bestandteil Russlands sein sollte.

Der Verein unterhält auch enge Verbindungen zum russischen Präsidenten Wladimir Putin und zur russischen Regierung und hat zwischen 2013 und 2015 staatliche Mittel vom Kreml erhalten. Die Nightwolves stellen daher eine Einrichtung oder Organisation dar, die materiell Handlungen unterstützt, die die territoriale Unversehrtheit, die Souveränität und die Unabhängigkeit der Ukraine untergraben oder bedrohen. Außerdem ist er eine Einrichtung, die für Handlungen oder politische Maßnahmen, die die territoriale Unversehrtheit, Souveränität und Unabhängigkeit sowie die Stabilität und Sicherheit in der Ukraine untergraben oder bedrohen, verantwortlich ist, solche Handlungen oder politischen Maßnahmen unterstützt oder umsetzt.

21.7.2022

104.

Alexander Gortschakow-Stiftung für öffentliche Diplomatie

(Фонд общественной дипломатии Александра Горчакова)

Anschrift: 10/1 Yakovoapostolsky pereulok, Moscow 105064, Russische Föderation

Art der Einrichtung: Nichtregierungsorganisation

Ort der Registrierung: Moskau

Registrierungsdatum: Februar 2010

Registrierungsnummer: 1107799026752

Die Alexander Gortschakow-Stiftung für öffentliche Diplomatie wurde 2010 vom russischen Präsidenten Dmitri Medwedew eingerichtet. Gründer der Stiftung war das russische Außenministerium, und der Außenminister ist Leiter des Kuratoriums. Das Ministerium finanziert die Arbeit der Gortschakow-Stiftung, die wiederum Think-Tanks und GONGOs finanziell unterstützt.

Die Gortschakow-Stiftung soll russische Landsleute im postsowjetischen Raum im Einklang mit den ideologischen Zielen des Kremls unterstützen. Die von der Gortschakow-Stiftung organisierten Projekte sind wichtige Elemente des außenpolitischen Diskurses Russlands. 2015 schloss die Regierung der Ukraine das Büro der Gortschakow-Stiftung in Kiew wegen staatsfeindlicher Propaganda.

Daher unterstützt die Gortschakow-Stiftung für öffentliche Diplomatie die Regierung der Russischen Föderation, die für die Annexion der Krim und die Destabilisierung der Ukraine verantwortlich ist, aktiv und profitiert von ihr.

21.7.2022

105.

Föderale Agentur für Angelegenheiten der Gemeinschaft Unabhängiger Staaten, der im Ausland lebenden Landsleute und für internationale humanitäre Zusammenarbeit (Rossotrudnichestvo)

(Федеральное агентство по делам Содружества Независимых Государств, соотечественников, проживающих за рубежом, и по международному гуманитарному сотрудничеству (Россотрудничество)

Anschrift des Hauptsitzes: Russische Föderation, 119019, Moscow, Vozdvizhenka Str. 18/9

Tel. +7 (495) 690-12-45

E-Mail: rossotr@rs.gov.ru

Website: https://rs.gov.ru

Art der Einrichtung: Föderale Agentur der russischen Regierung

Ort der Registrierung: Russische Föderation, 119019, Moscow, Vozdvizhenka Str. 18/9

Registrierungsdatum: 6.9.2008

Die Föderale Agentur für Angelegenheiten der Gemeinschaft Unabhängiger Staaten, der im Ausland lebenden Landsleute und für internationale humanitäre Zusammenarbeit (Rossotrudnichestvo) ist eine föderale Behörde, die für die Erbringung staatlicher Dienstleistungen und die Verwaltung von Staatseigentum zuständig ist, um die internationalen Beziehungen zwischen der Russischen Föderation und den Mitgliedstaaten der Gemeinschaft Unabhängiger Staaten und anderen Drittländern zu fördern und zu entwickeln.

Sie ist die wichtigste staatliche Agentur für die Propagierung der Soft Power und des hybriden Einflusses des Kremls, einschließlich der Förderung des sogenannten ‚Russkiy Mir‘-Konzepts. Sie fungiert seit vielen Jahren als Dachorganisation für ein Netzwerk russischer Landsleute und Einflussnehmer und finanziert verschiedene Projekte im Bereich öffentliche Diplomatie und Propaganda, indem sie die Aktivitäten prorussischer Akteure konsolidiert und die Narrative des Kremls, einschließlich des historischen Revisionismus, verbreitet.

Rossotrudnichestvo organisiert aktiv internationale Veranstaltungen mit dem Ziel, eine breitere öffentliche Wahrnehmung der besetzten ukrainischen Gebiete als russische Gebiete zu festigen. Der Leiter und der stellvertretende Leiter von Rossotrudnichestvo haben ihre Unterstützung für den russischen Angriffskrieg gegen die Ukraine deutlich bekundet.

Daher trägt Rossotrudnichestvo die Verantwortung für die Unterstützung oder Umsetzung von Handlungen oder politischen Maßnahmen, die die territoriale Unversehrtheit, die Souveränität und die Unabhängigkeit der Ukraine oder die Stabilität oder die Sicherheit in der Ukraine untergraben oder bedrohen. Außerdem unterstützt die Agentur die Regierung der Russischen Föderation, die für die Annexion der Krim und die Destabilisierung der Ukraine verantwortlich ist, materiell und finanziell und profitiert von ihr.

21.7.2022

106.

Stiftung ‚Russkiy Mir‘

(Фонд ‚Русский мир‘)

Anschrift: 119285 Mosfilmovskaya Str. 40A, Moscow, Russischen Föderation

Tel. +7 (495) 981-5680

E-Mail: info@russkiymir.ru

Website: https://russkiymir.ru

Art der Einrichtung: Föderal Agentur der russischen Regierung

Registrierungsdatum: 31.8.2007

Die Stiftung ‚Russkiy Mir‘ wurde von der Regierung der Russischen Föderation gegründet und wird von ihr finanziert. Sie dient der Russischen Föderation zur Förderung ihrer Interessen in den postsowjetischen Ländern.

Ihr offizielles Mandat besteht darin, die russische Sprache und Kultur weltweit zu fördern; die Stiftung wird vom Kreml jedoch als wichtiges Instrument der Einflussnahme genutzt, das sich nachdrücklich für eine russisch-zentrierte Agenda in den Staaten der ehemaligen UdSSR einsetzt, die Legitimität der Ukraine als souveräne Nation ablehnt und ihre Vereinigung mit Russland anstrebt.

Die Stiftung ‚Russkiy Mir‘ hat kremlfreundliche und antiukrainische Propaganda verbreitet und die grundlose und ungerechtfertigte militärische Aggression Russlands gegen die Ukraine gerechtfertigt. In ihren offiziellen Meldungen hat sie die rechtswidrige Annexion der Krim und Sewastopols und die Anerkennung der separatistischen sogenannten Volksrepubliken in der Region des Donbass durch die Russische Föderation unterstützt.

Somit ist sie verantwortlich für die Unterstützung von Handlungen, die die territoriale Unversehrtheit, Souveränität und Unabhängigkeit der Ukraine untergraben oder bedrohen. Ferner hat sie auch von der Regierung der Russischen Föderation profitiert, die für die Annexion der Krim und die Destabilisierung der Ukraine verantwortlich ist.

21.7.2022

107.

JSC Forschungs- und Produktionsvereinigung ‚Kvant‘

(Акционерное общество Научно-производственное объединение ‚Квант‘)

Anschrift: Bolshaya Sankt-Peterburgskaya Str. 73, 173000 Veliky Novgorod, Russian Federation

Tel. (8162) 681303

E-Mail: ok@kvant-vn.ru

‚Kvant‘ JSC ist ein im Militärsektor tätiges russisches Unternehmen, das Systeme für die elektronische Kampfführung für die russischen Streitkräfte herstellt.

Es hat das elektronische Kampfführungssystem Krasucha-4 mitentwickelt und mitproduziert und die Ausrüstung für das elektronische Kampfführungssystem Rtut-BM hergestellt. Die Systeme für die elektronische Kampfführung Krasucha-4 und Rtut-BM wurden von den Streitkräften der Russischen Föderation in Russlands Angriffskrieg gegen die Ukraine eingesetzt.

Daher ist das Unternehmen verantwortlich für die materielle Unterstützung von Handlungen, die die territoriale Unversehrtheit, Souveränität und Unabhängigkeit der Ukraine untergraben oder bedrohen. Außerdem hat es die Regierung der Russischen Föderation, die für die Annexion der Krim und die Destabilisierung der Ukraine verantwortlich ist, materiell unterstützt und von ihr profitiert.

21.7.2022

108.

Sberbank

(Сбербанк)

Anschrift: 19 Vavilova St., 117997 Moscow, Russian Federation

Art der Einrichtung: Öffentliche Aktiengesellschaft

Ort der Registrierung: 19 Vavilova St., 117997 Moscow, Russian Federation

Registrierungsdatum: 22.3.1991

Registrierungsnummer: 1027700132195

Sberbank ist ein wichtiges Finanzinstitut in Russland. Die russische Zentralbank ist der Mehrheitsaktionär der Sberbank. Der Vorstandsvorsitzende der Bank war der russische Minister für Wirtschaft und Handel unter Präsident Putin von 2000 bis 2007, und der Vorsitzende des Aufsichtsrats der Bank ist der russische Finanzminister. Als größte Bank Russlands (auf die etwa ein Viertel des aggregierten russischen Bankvermögens und ein Drittel des Bankkapitals entfällt), die größtenteils im Eigentum der russischen Regierung steht, erwirtschaftet die Sberbank außerdem hohe Einnahmen für die russische Regierung. Sberbank ist daher eine Einrichtung oder Organisation, die die Regierung der Russischen Föderation, die für die Annexion der Krim und die Destabilisierung der Ukraine verantwortlich ist, finanziell unterstützt und von dieser profitiert, sowie eine juristische Person, Einrichtung oder Organisation, die in Bereichen der Wirtschaft tätig ist, die der Regierung der Russischen Föderation, die für die Annexion der Krim und die Destabilisierung der Ukraine verantwortlich ist, als wichtige Einnahmequelle dienen.

21.7.2022

109.

FORSS-Konzern

(Группа компаний ФОРСС)

Anschrift: Magnitogorskaya street 51, lit. E, 195027, St. Petersburg, Russian Federation

Tel. (+7812) 605-00-78

Website: http://www.forss.ru/eng

E-Mail: info@forss-marine.ru

FORSS ist ein russisches Unternehmen, das Ingenieurdienstleistungen für die Schiffbauindustrie erbringt. Es führt Aufträge der Regierung der Russischen Föderation aus.

Es hat sich an der Entwicklung des Projekts ‚Vasily Bykov‘ der russischen Schwarzmeerflotte. Dieses ‚22 160 Projekt‘ umfasst den Bau von Patrouillenschiffen in der Werft von Zelenodolsk, die von der russischen Marine im russischen Angriffskrieg gegen die Ukraine eingesetzt wurden.

Daher ist das Unternehmen verantwortlich für die materielle Unterstützung von Handlungen, die die territoriale Unversehrtheit, Souveränität und Unabhängigkeit der Ukraine untergraben oder bedrohen. Außerdem hat es die Regierung der Russischen Föderation, die für die Annexion der Krim und die Destabilisierung der Ukraine verantwortlich ist, materiell unterstützt und von ihr profitiert.

21.7.2022

110.

Allrussische militärisch-patriotische gesellschaftliche Bewegung ‚Jugendarmee‘

(Всероссийское военно-патриотическое общественное движение ‚Юнармия‘)

alias Yunarmija (Junarmija)

(Юнармия)

Anschrift: 1st Krasnokursantskiy passage, 1/4, Building 1, Moscow, Russische Föderation, 111033

Tel. +7 (495) 106-75-75

Website: https://yunarmy.ru/

E-Mail: info@yunarmy.ru

Die Allrussische militärisch-patriotische gesellschaftliche Bewegung ‚Jugendarmee‘ (Junarmiya) ist eine russische paramilitärische Organisation. Die Junarmija und ihre Mitglieder haben Russlands Angriffskampf gegen die Ukraine unterstützt und die russische Propaganda über den Krieg verbreitet. Die Junarmija hat das militärische Symbol ‚Z‘ verwendet, das von der russischen Propaganda verwendet wird, um die Invasion der Ukraine durch Russland zu propagieren.

Mit der Unterstützung des Verteidigungs- und des Bildungsministeriums der Russischen Föderation hat die Junarmija eine Kampagne organisiert, in deren Rahmen Schulkinder aufgefordert wurden, Briefe an russische Soldaten zu schreiben, die an der Invasion der Ukraine durch Russland beteiligt waren. Darüber hinaus sammelte die Organisation Geschenke für Soldaten, die im Krieg gekämpft haben. Außerdem organisierte sie Sommerferienlager für Kinder auf dem Gebiet der rechtswidrig annektierten Halbinsel Krim.

Daher ist sie für Handlungen oder politische Maßnahmen, die die territoriale Unversehrtheit, die Souveränität und die Unabhängigkeit der Ukraine oder die Stabilität oder die Sicherheit in der Ukraine untergraben, verantwortlich, unterstützt solche Handlungen oder politischen Maßnahmen oder setzt sie um.

21.7.2022“


BESCHLÜSSE

21.7.2022   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 193/196


BESCHLUSS (GASP) 2022/1271 DES RATES

vom 21. Juli 2022

zur Änderung des Beschlusses 2014/512/GASP über restriktive Maßnahmen angesichts der Handlungen Russlands, die die Lage in der Ukraine destabilisieren

DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —

gestützt auf den Vertrag über die Europäische Union, insbesondere auf Artikel 29,

auf Vorschlag des Hohen Vertreters der Union für Außen- und Sicherheitspolitik,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Am 31. Juli 2014 hat der Rat den Beschluss 2014/512/GASP (1) angenommen.

(2)

Die Union unterstützt nach wie vor uneingeschränkt die Souveränität und territoriale Unversehrtheit der Ukraine.

(3)

Am 24. Februar 2022 hat der Präsident der Russischen Föderation eine Militäroperation in der Ukraine angekündigt und haben russische Streitkräfte einen Angriff auf die Ukraine begonnen. Dieser Angriff stellt eine eklatante Verletzung der territorialen Unversehrtheit, Souveränität und Unabhängigkeit der Ukraine dar.

(4)

Der Europäische Rat hat in seinen Schlussfolgerungen vom 24. Februar 2022 die grundlose und ungerechtfertigte militärische Aggression der Russischen Föderation gegen die Ukraine aufs Schärfste verurteilt. Mit seinen rechtswidrigen militärischen Handlungen verstößt Russland grob gegen das Völkerrecht und die Grundsätze der Charta der Vereinten Nationen und gefährdet die Sicherheit und Stabilität Europas und der Welt. Der Europäische Rat hat dazu aufgerufen, dringend ein weiteres Paket von gegen Einzelpersonen gerichteten und wirtschaftlichen Sanktionen auszuarbeiten und anzunehmen.

(5)

In seinen Schlussfolgerungen vom 24. März 2022 hat der Europäische Rat erklärt, dass die Union nach wie vor bereitsteht, Schlupflöcher zu schließen und gegen die tatsächliche und mögliche Umgehung der bereits angenommenen restriktiven Maßnahmen vorzugehen, sowie rasch weitere koordinierte harte Sanktionen gegen Russland und Belarus zu verhängen, um die russischen Möglichkeiten zur Fortsetzung der Aggression wirksam zu vereiteln.

(6)

In seinen Schlussfolgerungen vom 23./24. Juni 2022 hat der Europäische Rat erklärt, dass die Arbeit an Sanktionen fortgeführt wird, unter anderem um die Durchführung der Sanktionen zu stärken und deren Umgehung zu verhindern.

(7)

Angesichts der ernsten Lage und als Reaktion auf die militärische Aggression Russlands gegen die Ukraine ist es angebracht, weitere restriktive Maßnahmen zu verhängen.

(8)

Insbesondere ist es angebracht, die unmittelbare oder mittelbare Einfuhr, den unmittelbaren oder mittelbaren Kauf sowie den unmittelbaren oder mittelbaren Transport von Gold zu verbieten, das nach Energieträgern das wichtigste Exportgut Russlands darstellt. Dieses Verbot gilt für Gold mit Ursprung in Russland, das nach dem Inkrafttreten des Beschlusses aus Russland ausgeführt wurde.

(9)

Ferner ist es angebracht, das Zugangsverbot zu Häfen auf Schleusen auszuweiten, um die vollständige Umsetzung der Maßnahme zu gewährleisten und deren Umgehung zu vermeiden.

(10)

Außerdem ist es angebracht, den Anwendungsbereich des Verbots, Einlagen entgegenzunehmen, auf Einlagen von juristischen Personen, Organisationen oder Einrichtungen auszuweiten, die in Drittländern niedergelassen sind und sich mehrheitlich im Eigentum von russischen Staatsangehörigen oder in Russland ansässigen natürlichen Personen befinden. Zudem ist es angebracht, für die Entgegennahme von Einlagen für den nicht verbotenen grenzüberschreitenden Handel eine vorherige Genehmigung durch die zuständigen nationalen Behörden vorzuschreiben.

(11)

Ferner ist es angebracht, bestimmte Einträge in die Listen der juristischen Personen, Organisationen und Einrichtungen in Anhang IV des Beschlusses 2014/512/GASP aufzunehmen.

(12)

Darüber hinaus ist es angebracht, den Anwendungsbereich des Verbots der Vergabe öffentlicher Aufträge zu präzisieren.

(13)

Damit die Arbeit der Internationalen Zivilluftfahrt-Organisation (ICAO) zur Festlegung technischer Industrienormen aufrechterhalten werden kann, ist es angebracht, technische Hilfe gegenüber Russland im Zusammenhang mit Luftfahrtgütern und -technologien in diesem spezifischen Rahmen zu erlauben.

(14)

Um den Zugang zur Justiz zu gewährleisten, ist es ferner angebracht, eine Ausnahme von dem Verbot einzuführen, Transaktionen mit russischen öffentlichen Einrichtungen zu tätigen, sofern dies erforderlich ist, um den Zugang zu Gerichts-, Verwaltungs- oder Schiedsverfahren zu gewährleisten.

(15)

Angesichts der Entschlossenheit der Union zur Bekämpfung von weltweiter Ernährungs- und Energieunsicherheit sowie zur Vermeidung sich daraus ergebender potenzieller negativer Folgen ist es angebracht, die Ausnahme von dem Verbot, mit bestimmten staatseigenen Organisationen Transaktionen zu tätigen, auf Transaktionen im Zusammenhang mit landwirtschaftlichen Erzeugnissen und der Lieferung von Öl einschließlich raffinierter Erdölerzeugnisse in Drittländer auszuweiten.

(16)

Generell ist die Union entschlossen, alle Maßnahmen zu vermeiden, die zu Ernährungsunsicherheit in der Welt führen könnten. Daher richtet sich keine der Maßnahmen der vorliegenden Verordnung und auch keine der Maßnahmen, die zuvor angesichts der die Lage in der Ukraine destabilisierenden Handlungen Russlands erlassen wurden, in irgendeiner Weise gegen den Handel mit landwirtschaftlichen Erzeugnissen und Lebensmitteln, einschließlich Weizen und Düngemitteln, zwischen Drittländern und Russland.

(17)

Ebenso wenig hindern die Maßnahmen der Union Drittländer und deren Staatsangehörige, die außerhalb der Union tätig sind, daran, pharmazeutische oder medizinische Erzeugnisse aus Russland zu erwerben.

(18)

Für die Durchführung bestimmter Maßnahmen ist ein weiteres Tätigwerden der Union erforderlich.

(19)

Der Beschluss 2014/512/GASP sollte daher entsprechend geändert werden —

HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN:

Artikel 1

Der Beschluss 2014/512/GASP wird wie folgt geändert:

1.

Artikel 1aa wird wie folgt geändert:

a)

Absatz 3 wird wie folgt geändert:

i)

Buchstabe a erhält folgende Fassung:

„a)

Transaktionen, die unbedingt erforderlich sind für den unmittelbaren oder mittelbaren Kauf, die unmittelbare oder mittelbare Einfuhr oder den unmittelbaren oder mittelbaren Transport von Erdgas, Titan, Aluminium, Kupfer, Nickel, Palladium und Eisenerz aus oder durch Russland in die Union, ein dem Europäischen Wirtschaftsraum angehörendes Land, die Schweiz oder den Westbalkan,“;

ii)

Der folgende Buchstabe wird angefügt:

„aa)

soweit nicht nach Artikel 4o oder 4p verboten – Transaktionen, die unbedingt erforderlich sind für den unmittelbaren oder mittelbaren Kauf, die unmittelbare oder mittelbare Einfuhr oder den unmittelbaren oder mittelbaren Transport von Erdöl, einschließlich raffinierter Erdölerzeugnisse, aus oder durch Russland“;

iii)

Buchstabe d erhält folgende Fassung:

„d)

Transaktionen, einschließlich Verkäufe, die für die Abwicklung eines Gemeinschaftsunternehmens oder einer ähnlichen Rechtsgestaltung, das bzw. die vor dem 16. März 2022 eingegangen wurde, an dem bzw. der eine in Absatz 1 genannte juristische Person, Organisation oder Einrichtung beteiligt ist, bis zum 31. Dezember 2022 unbedingt erforderlich sind.“

iv)

Die folgenden Buchstaben werden angefügt:

„f)

Transaktionen, die erforderlich sind für den Kauf, die Einfuhr oder den Transport von pharmazeutischen, medizinischen und landwirtschaftlichen Erzeugnissen und Lebensmitteln, einschließlich Weizen und Düngemitteln, deren Kauf, Einfuhr und Transport nach diesem Beschluss gestattet sind;

g)

Transaktionen, die zur Gewährleistung des Zugangs zu Gerichts-, Verwaltungs- oder Schiedsverfahren in einem Mitgliedstaat oder für die Anerkennung oder Vollstreckung eines Gerichtsurteils oder eines Schiedsspruchs aus einem Mitgliedstaat unbedingt erforderlich sind, und wenn diese Transaktion mit den Zielen des vorliegenden Beschlusses und des Beschlusses 2014/145/GASP (*1) im Einklang steht.

(*1)  Beschluss 2014/145/GASP des Rates vom 17. März 2014 über restriktive Maßnahmen angesichts von Handlungen, die die territoriale Unversehrtheit, Souveränität und Unabhängigkeit der Ukraine untergraben oder bedrohen (ABl. L 78 vom 17.3.2014, S. 16).“."

2.

Artikel 1b wird wie folgt geändert:

a)

Absatz 1 erhält folgende Fassung:

„(1)   Es ist verboten, Einlagen von russischen Staatsangehörigen oder in Russland ansässigen natürlichen Personen, von in Russland niedergelassenen juristischen Personen, Organisationen oder Einrichtungen oder von juristischen Personen, Organisationen oder Einrichtungen, die außerhalb der Union niedergelassen sind und deren Anteile zu über 50 % unmittelbar oder mittelbar von russischen Staatsangehörigen oder in Russland ansässigen natürlichen Personen gehalten werden, entgegenzunehmen, wenn der Gesamtwert der Einlagen der natürlichen oder juristischen Person, Organisation oder Einrichtung pro Kreditinstitut 100 000 EUR übersteigt.“

b)

Absatz 4 wird gestrichen.

c)

In Absatz 5 wird folgender Buchstabe angefügt:

„f)

für den nicht verbotenen grenzüberschreitenden Handel mit Gütern und Dienstleistungen zwischen der Union und Russland erforderlich ist.“.

3.

Artikel 1c Absatz 2 erhält folgende Fassung:

„(2)   Absatz 1 gilt nicht für Staatsangehörige eines Mitgliedstaats, eines dem Europäischen Wirtschaftsraum angehörenden Landes oder der Schweiz und nicht für natürliche Personen, die über einen befristeten oder unbefristeten Aufenthaltstitel in einem Mitgliedstaat, einem dem Europäischen Wirtschaftsraum angehörenden Land oder der Schweiz verfügen.“

4.

Artikel 1g Absatz 1 erhält folgende Fassung:

„(1)   Es ist verboten, Ratingdienste für oder in Bezug auf russische Staatsangehörige oder in Russland ansässige natürliche Personen oder in Russland niedergelassene juristische Personen, Organisationen oder Einrichtungen zu erbringen.“

5.

Artikel 1h Absatz 1 erhält folgende Fassung:

„(1)   Es ist verboten, öffentliche Aufträge oder Konzessionen, die in den Anwendungsbereich der Richtlinien 2014/23/EU (*2), 2014/24/EU (*3), 2014/25/EU (*4) und 2009/81/EG (*5) des Europäischen Parlaments und des Rates sowie unter Artikel 10 Absatz 1, Absatz 3, Absatz 6 Buchstaben a bis e, Absatz 8, Absatz 9 und Absatz 10 und die Artikel 11, 12, 13 und 14 der Richtlinie 2014/23/EU, unter Artikel 7 Buchstaben a bis d, Artikel 8, Artikel 10 Buchstaben b bis f und h bis j der Richtlinie 2014/24/EU, unter Artikel 18, Artikel 21 Buchstaben b bis e und g bis i, Artikel 29 und Artikel 30 der Richtlinie 2014/25/EU und unter Artikel 13 Buchstaben a bis d, f bis h und j der Richtlinie 2009/81/EG sowie unter Titel VII der Verordnung (EU, Euratom) 2018/1046 (*6) des Europäischen Parlaments und des Rates fallen, an folgende Personen, Organisationen oder Einrichtungen zu vergeben bzw. Verträge mit solchen Personen, Organisationen oder Einrichtungen weiterhin zu erfüllen:

a)

russische Staatsangehörige, in Russland ansässige natürliche Personen oder in Russland niedergelassene juristische Personen, Organisationen oder Einrichtungen;

b)

juristische Personen, Organisationen oder Einrichtungen, deren Anteile zu über 50 % unmittelbar oder mittelbar von einer der unter Buchstabe a genannten Organisationen gehalten werden; oder

c)

natürliche oder juristische Personen, Organisationen oder Einrichtungen, die im Namen oder auf Anweisung einer der unter Buchstabe a oder b genannten Organisationen handeln, einschließlich– wenn auf sie mehr als 10 % des Auftragswerts entfällt – Unterauftragnehmern, Lieferanten oder Unternehmen, deren Kapazitäten im Sinne der Richtlinien 2009/81/EC, 2014/23/EU, 2014/24/EU und 2014/25/EU in Anspruch genommen werden.

(*2)  Richtlinie 2014/23/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Februar 2014 über die Konzessionsvergabe (ABl. L 94 vom 28.3.2014, S. 1)."

(*3)  Richtlinie 2014/24/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Februar 2014 über die öffentliche Auftragsvergabe und zur Aufhebung der Richtlinie 2004/18/EG (ABl. L 94 vom 28.3.2014, S. 65)."

(*4)  Richtlinie 2014/25/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Februar 2014 über die Vergabe von Aufträgen durch Auftraggeber im Bereich der Wasser-, Energie- und Verkehrsversorgung sowie der Postdienste und zur Aufhebung der Richtlinie 2004/17/EG (ABl. L 94 vom 28.3.2014, S. 243)."

(*5)  Richtlinie 2009/81/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Juli 2009 über die Koordinierung der Verfahren zur Vergabe bestimmter Bau-, Liefer- und Dienstleistungsaufträge in den Bereichen Verteidigung und Sicherheit und zur Änderung der Richtlinien 2004/17/EG und 2004/18/EG (ABl. L 216 vom 20.8.2009, S. 76)."

(*6)  Verordnung (EU, Euratom) 2018/1026 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 18. Juli 2018 über die Haushaltsordnung für den Gesamthaushaltsplan der Union, zur Änderung der Verordnungen (EU) Nr. 1296/2013, (EU) Nr. 1301/2013, (EU) Nr. 1303/2013, (EU) Nr. 1304/2013, (EU) Nr. 1309/2013, (EU) Nr. 1316/2013, (EU) Nr. 223/2014, (EU) Nr. 283/2014 und des Beschlusses Nr. 541/2014/EU sowie zur Aufhebung der Verordnung (EU, Euratom) Nr. 966/2012 (ABl. L 193 vom 30.7.2018, S. 1).“."

6.

Artikel 1j Absatz 4 erhält folgende Fassung:

„(4)   Die Absätze 1 und 2 gelten nicht, wenn der Treugeber oder Begünstigte ein Staatsangehöriger eines Mitgliedstaats oder eine natürliche Person ist, die über einen befristeten oder unbefristeten Aufenthaltstitel in einem Mitgliedstaat, in einem dem Europäischen Wirtschaftsraum angehörenden Land oder in der Schweiz verfügt.“

7.

Artikel 1k wird wie folgt geändert:

a)

Absatz 4 erhält folgende Fassung:

„(4)   Absatz 1 gilt nicht für die Erbringung von Dienstleistungen, die zur ausschließlichen Nutzung durch in Russland niedergelassene juristische Personen, Organisationen oder Einrichtungen bestimmt sind, welche sich im Eigentum oder unter der alleinigen oder gemeinsamen Kontrolle einer nach dem Recht eines Mitgliedstaats, eines dem Europäischen Wirtschaftsraum angehörenden Landes oder der Schweiz gegründeten oder eingetragenen juristischen Person, Organisation oder Einrichtung befinden.“

b)

Folgender Absatz wird angefügt:

„(6)   Der betreffende Mitgliedstaat unterrichtet die anderen Mitgliedstaaten und die Kommission über jede nach Absatz 5 erteilte Genehmigung innerhalb von zwei Wochen nach deren Erteilung.“

8.

Artikel 3 wird wie folgt geändert:

a)

Absatz 3 Unterabsatz 1 Buchstabe f wird gestrichen.

b)

Absatz 3 Unterabsatz 2 erhält folgende Fassung:

„Außer in den in Unterabsatz 1 Buchstabe g genannten Fällen erklärt der Ausführer in der Zollanmeldung, dass die Güter im Rahmen der einschlägigen Ausnahmeregelung dieses Absatzes ausgeführt werden, und unterrichtet die zuständige Behörde des Mitgliedstaats, in dem der Ausführer ansässig oder niedergelassen ist, innerhalb von 30 Tagen nach der ersten Ausfuhr über die erstmalige Anwendung der betreffenden Ausnahmeregelung.“

c)

In Absatz 4 wird folgender Buchstabe angefügt:

„h)

für die Gewährleistung von Cybersicherheit und Informationssicherheit für natürliche und juristische Personen, Organisationen und Einrichtungen in Russland mit Ausnahme der Regierung Russlands und der Unternehmen, die unmittelbar oder mittelbar von dieser Regierung kontrolliert werden, bestimmt sind.“.

9.

Artikel 3a wird wie folgt geändert:

a)

Absatz 3 Buchstabe f wird gestrichen.

b)

Absatz 3 Unterabsatz 2 erhält folgende Fassung:

„Außer in den in Unterabsatz 1 Buchstabe g genannten Fällen erklärt der Ausführer in der Zollanmeldung, dass die Güter im Rahmen der einschlägigen Ausnahmeregelung dieses Absatzes ausgeführt werden, und unterrichtet die zuständige Behörde des Mitgliedstaats, in dem der Ausführer ansässig oder niedergelassen ist, innerhalb von 30 Tagen nach der ersten Ausfuhr über die erstmalige Anwendung der betreffenden Ausnahmeregelung.“

c)

In Absatz 4 wird folgender Buchstabe angefügt:

„h)

für die Gewährleistung von Cybersicherheit und Informationssicherheit für natürliche und juristische Personen, Organisationen und Einrichtungen in Russland mit Ausnahme der Regierung Russlands und der Unternehmen, die unmittelbar oder mittelbar von dieser Regierung kontrolliert werden, bestimmt sind.“.

10.

In Artikel 4c Absatz 4 wird der folgende Absatz angefügt:

„(4a)   Der betreffende Mitgliedstaat unterrichtet die anderen Mitgliedstaaten und die Kommission über jede nach diesem Absatz erteilte Genehmigung innerhalb von zwei Wochen nach deren Erteilung.“

11.

In Artikel 4d wird der folgende Absatz angefügt:

„(8a)   Das Verbot nach Absatz 4 Buchstabe a gilt nicht für den Informationsaustausch, der dazu dient, im Rahmen der Internationalen Zivilluftfahrt-Organisation technische Normen für die in Absatz 1 genannten Güter und Technologien festzulegen.“

12.

In Artikel 4h Absatz 4 wird der folgende Absatz angefügt:

„(4a)   Der betreffende Mitgliedstaat unterrichtet die anderen Mitgliedstaaten und die Kommission über jede nach Absatz 4 erteilte Genehmigung innerhalb von zwei Wochen nach deren Erteilung.“

13.

Artikel 4ha wird wie folgt geändert:

a)

Absatz 1 erhält folgende Fassung:

„(1)   Es ist verboten, Schiffen, die unter der Flagge Russlands registriert sind, nach dem 16. April 2022 den Zugang zu Häfen und nach dem 29. Juli 2022 den Zugang zu Schleusen im Gebiet der Union zu gewähren, mit Ausnahme des Zugangs zu Schleusen um das Gebiet der Union zu verlassen.“

b)

In Absatz 5 erhält der einleitende Teil folgende Fassung:

„(5)   Abweichend von Absatz 1 können die zuständigen Behörden einem Schiff den Zugang zu einem Hafen oder einer Schleuse unter ihnen geeignet erscheinenden Bedingungen genehmigen, nachdem sie festgestellt haben, dass der Zugang erforderlich ist für:“;

c)

Der folgende Absatz wird angefügt:

„(5a)   Abweichend von Absatz 2 können die zuständigen Behörden Schiffen, die vor dem 16. April 2022 ihre russische Flagge oder ihre Registrierung zu derjenigen eines anderen Staats geändert haben, den Zugang zu einem Hafen oder einer Schleuse unter ihnen geeignet erscheinenden Bedingungen genehmigen, nachdem sie festgestellt haben, dass

a)

eine russische Flagge oder Registrierung vertraglich vorgeschrieben war und

b)

der Zugang notwendig ist für die Entladung von Gütern, die für die Fertigstellung von Vorhaben in Bezug auf erneuerbare Energie in der Union unbedingt erforderlich sind, sofern die Einfuhr dieser Güter nach der vorliegenden Verordnung nicht anderweitig verboten ist.“

d)

Absatz 6 erhält folgende Fassung:

„(6)   Der betreffende Mitgliedstaat unterrichtet die anderen Mitgliedstaaten und die Kommission über jede nach den Absätzen 5 und 5a erteilte Genehmigung innerhalb von zwei Wochen nach deren Erteilung.“

14.

In Artikel 4j wird folgender Absatz angefügt:

„(3a)   Das Verbot nach Absatz 1 gilt nicht für Luxusgüter zur persönlichen Verwendung von aus der Europäischen Union ausreisenden natürlichen Personen oder von mit ihnen reisenden unmittelbaren Familienangehörigen, die sich im Eigentum der betreffenden Personen befinden und nicht zum Verkauf bestimmt sind.“

15.

Artikel 4m wird wie folgt geändert:

a)

Absatz 5 erhält folgende Fassung:

„(5)   Die zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten können unter ihnen geeignet erscheinenden Bedingungen eine Genehmigung für den Verkauf, die Lieferung, die Verbringung oder die Ausfuhr der unter diesen Artikel fallenden Güter und Technologien oder die Bereitstellung damit verbundener technischer oder finanzieller Hilfe erteilen, nachdem sie festgestellt haben, dass diese Güter oder Technologien oder die damit verbundene technische oder finanzielle Hilfe erforderlich sind für

a)

medizinische oder pharmazeutische Zwecke oder für humanitäre Zwecke wie die Durchführung oder die Erleichterung von Hilfsleistungen einschließlich medizinischer Hilfsgüter, Nahrungsmittel oder der Transport humanitärer Helfer und damit verbundener Hilfe oder für Evakuierungen oder

b)

die ausschließliche Nutzung durch den genehmigenden Mitgliedstaat und unter dessen vollständiger Kontrolle und um Unterhaltungsverpflichtungen in Gebieten unter seiner vollständigen Kontrolle, die einem langfristigen Mietvertrag zwischen diesem Mitgliedstaat und der Russischen Föderation unterliegen, zu erfüllen.“

b)

Folgende Absätze werden angefügt:

„(5a)   Bei der Entscheidung über Anträge auf Genehmigungen für medizinische oder pharmazeutische Zwecke gemäß Absatz 5 erteilen die zuständigen Behörden keine Genehmigung für Ausfuhren an natürliche oder juristische Personen, Organisationen oder Einrichtungen in Russland oder zur Verwendung in Russland, wenn sie hinreichende Gründe zu der Annahme haben, dass die Güter eine militärische Endverwendung haben könnten.

(5b)   Der betreffende Mitgliedstaat unterrichtet die anderen Mitgliedstaaten und die Kommission über jede nach Absatz 5 erteilte Genehmigung innerhalb von zwei Wochen nach deren Erteilung.“

16.

Folgender Artikel wird eingefügt:

„Artikel 4q

(1)   Es ist verboten, Gold unmittelbar oder mittelbar zu kaufen, einzuführen oder zu verbringen, wenn es seinen Ursprung in Russland hat und nach dem 22. Juli 2022 aus Russland in die Union oder ein Drittland ausgeführt wurde.

(2)   Es ist verboten, Erzeugnisse unmittelbar oder mittelbar zu kaufen, einzuführen oder zu verbringen, die in einem Drittland unter Verwendung der nach Absatz 1 verbotenen Erzeugnisse verarbeitet wurden.

(3)   Es ist verboten, Goldschmuck unmittelbar oder mittelbar zu kaufen, einzuführen oder zu verbringen, wenn er seinen Ursprung in Russland hat und nach dem 22. Juli 2022 aus Russland in die Union ausgeführt wurde.

(4)   Es ist verboten,

a)

in Verbindung mit dem in den Absätzen 1, 2 und 3 genannten Verbot unmittelbar oder mittelbar technische Hilfe, Vermittlungsdienste oder andere Dienste im Zusammenhang mit Gütern nach den Absätzen 1, 2 und 3 oder mit der Bereitstellung, Herstellung, Wartung und Verwendung dieser Güter zu erbringen;

b)

in Verbindung mit dem in den Absätzen 1, 2 und 3 genannten Verbot unmittelbar oder mittelbar Finanzmittel oder Finanzhilfen im Zusammenhang mit Gütern nach den Absätzen 1, 2 und 3 für den Kauf, die Einfuhr oder die Verbringung dieser Güter oder für damit verbundene technische Hilfe, Vermittlungsdienste oder andere Dienste bereitzustellen.

(5)   Die Verbote gemäß den Absätzen 1, 2 und 3 gelten nicht für Gold, das für die amtliche Tätigkeit diplomatischer Missionen, konsularischer Vertretungen oder internationaler Organisationen in Russland, die nach dem Völkerrecht Immunität genießen, erforderlich ist.

(6)   Das Verbot nach Absatz 3 gilt nicht für Goldschmuck zur persönlichen Verwendung von aus der Europäischen Union ausreisenden natürlichen Personen oder von mit ihnen reisenden unmittelbaren Familienangehörigen, der sich im Eigentum der betreffenden Personen befinden und nicht zum Verkauf bestimmt sind.

(7)   Abweichend von Absätzen 1, 2 und 3 können die zuständigen Behörden die Verbringung oder die Einfuhr von Kulturgütern, die eine Leihgabe im Rahmen der offiziellen kulturellen Zusammenarbeit mit Russland sind, genehmigen.

(8)   Die Union trifft die notwendigen Maßnahmen zur Festlegung der relevanten Güter, die von diesem Artikel erfasst werden.“

17.

Anhang IV wird gemäß dem Anhang dieses Beschlusses geändert.

Artikel 2

Dieser Beschluss tritt am Tag nach seiner Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Geschehen zu Brüssel am 21. Juli 2022.

Im Namen des Rates

Der Präsident

M. BEK


(1)  Beschluss 2014/512/GASP des Rates vom 31. Juli 2014 über restriktive Maßnahmen angesichts der Handlungen Russlands, die die Lage in der Ukraine destabilisieren (ABl. L 229 vom 31.7.2014, S. 13).


ANHANG

In Anhang IV des Beschlusses 2014/512/GASP werden die folgenden Einträge angefügt:

 

„Federal Center for Dual-Use Technology (FTsDT) Soyuz

 

Turayev Machine Building Design Bureau Soyuz

 

Zhukovskiy Central Aerohydrodynamics Institute (TsAGI)

 

Rosatomflot“.


21.7.2022   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 193/219


BESCHLUSS (GASP) 2022/1272 DES RATES

vom 21. Juli 2022

zur Änderung des Beschlusses 2014/145/GASP über restriktive Maßnahmen angesichts von Handlungen, die die territoriale Unversehrtheit, Souveränität und Unabhängigkeit der Ukraine untergraben oder bedrohen

DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —

gestützt auf den Vertrag über die Europäische Union, insbesondere auf Artikel 29,

auf Vorschlag des Hohen Vertreters der Union für Außen- und Sicherheitspolitik,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Am 17. März 2014 hat der Rat den Beschluss 2014/145/GASP (1) angenommen.

(2)

Die Union unterstützt nach wie vor uneingeschränkt die Souveränität und territoriale Unversehrtheit der Ukraine.

(3)

Angesichts der sehr ernsten Lage ist der Rat der Ansicht, dass 48 Personen und neun Organisationen, die für Handlungen verantwortlich sind, die die territoriale Unversehrtheit, Souveränität und Unabhängigkeit der Ukraine untergraben oder bedrohen, in die im Anhang des Beschlusses 2014/145/GASP enthaltene Liste der Personen, Organisationen und Einrichtungen, die restriktiven Maßnahmen unterliegen, aufgenommen werden sollten.

(4)

Darüber hinaus ist es angemessen, eine weitere Ausnahme in Bezug auf das Einfrieren von Vermögenswerten und das Verbot, benannten Personen und Organisationen Gelder und wirtschaftliche Ressourcen zur Verfügung zu stellen, einzuführen, um es zu ermöglichen, Ereignisse, die voraussichtlich schwerwiegende und wesentliche Auswirkungen auf die menschliche Gesundheit und Sicherheit oder die Umwelt haben werden, schnellstens abzuwenden oder einzudämmen.

(5)

Angesichts der Entschlossenheit der Union zur Vermeidung und Bekämpfung von Ernährungsunsicherheit in der Welt sowie um Störungen der Zahlungswege für landwirtschaftliche Erzeugnisse zu vermeiden, ist es zudem angemessen, eine Ausnahme vom Einfrieren von Vermögenswerten und dem Verbot, benannten Banken Gelder und wirtschaftliche Ressourcen zur Verfügung zu stellen, einzuführen.

(6)

Darüber hinaus ist es angemessen, eine Ausnahme vom Einfrieren von Vermögenswerten und dem Verbot, benannten Banken Gelder und wirtschaftliche Ressourcen zur Verfügung zu stellen, für die geordnete Abwicklung von Geschäften, einschließlich Korrespondenzbankbeziehungen, mit einer benannten Bank einzuführen.

(7)

Für die Durchführung bestimmter Maßnahmen ist ein weiteres Tätigwerden der Union erforderlich.

(8)

Der Beschluss 2014/145/GASP sollte daher entsprechend geändert werden —

HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN:

Artikel 1

Der Beschluss 2014/145/GASP wird wie folgt geändert:

1.

Artikel 2 wird wie folgt geändert:

a)

Absatz 10 Buchstabe a erhält folgende Fassung:

„a)

die Gelder oder wirtschaftlichen Ressourcen für den Verkauf und die Übertragung von Eigentumsrechten an einer in der Union niedergelassenen juristischen Person, Organisation oder Einrichtung bis zum 31. Dezember 2022 oder während eines Zeitraums von sechs Monaten ab dem Zeitpunkt der Benennung im Anhang, je nachdem, welcher Zeitpunkt der spätere ist, erforderlich sind, sofern sich diese Eigentumsrechte unmittelbar oder mittelbar im Besitz einer im Anhang aufgeführten natürlichen oder juristischen Person, Organisation oder Einrichtung befinden, und“

b)

Die folgenden Absätze werden angefügt:

„(14)   Abweichend von den Absätzen 1 und 2 können die zuständigen Behörden eines Mitgliedstaats die Freigabe bestimmter eingefrorener Gelder oder wirtschaftlicher Ressourcen, die der im Anhang im Abschnitt „Organisationen“ unter der Eintragsnummer 108 aufgeführten Organisation gehören, oder die Bereitstellung bestimmter Gelder oder wirtschaftlicher Ressourcen an diese Einrichtung unter den zuständigen Behörden angemessen erscheinenden Bedingungen genehmigen, nachdem sie festgestellt haben, dass diese Gelder oder wirtschaftlichen Ressourcen für die Beendigung von vor dem 21. Juli 2022 mit dieser Organisation geschlossenen Operationen, Verträgen oder anderen Vereinbarungen, einschließlich Korrespondenzbankbeziehungen, bis zum 22. August 2023 erforderlich sind.

(15)   Abweichend von den Absätzen 1 und 2 können die zuständigen Behörden eines Mitgliedstaats unter den ihnen angemessen erscheinenden Bedingungen die Freigabe bestimmter eingefrorener Gelder oder wirtschaftlicher Ressourcen oder die Bereitstellung bestimmter Gelder oder wirtschaftlicher Ressourcen für die im Anhang im Abschnitt „Organisationen“ unter der Eintragsnummer 108 aufgeführte Organisation genehmigen, nachdem sie festgestellt haben, dass diese Gelder oder wirtschaftlichen Ressourcen erforderlich sind, um einen laufenden Verkauf oder eine laufende Übertragung von unmittelbar oder mittelbar im Besitz dieser Organisation befindlichen Eigentumsrechten an eine in der Union niedergelassene juristische Person, Organisation oder Einrichtung bis zum 31. Oktober 2022 abzuschließen.

(16)   Abweichend von den Absätzen 1 und 2 können die zuständigen Behörden eines Mitgliedstaats unter den ihnen angemessen erscheinenden Bedingungen die Freigabe bestimmter eingefrorener wirtschaftlicher Ressourcen genehmigen, nachdem sie festgestellt haben, dass

a)

die Freigabe dieser wirtschaftlichen Ressourcen zur dringenden Abwendung oder Eindämmung eines Ereignisses erforderlich ist, das voraussichtlich schwerwiegende und wesentliche Auswirkungen auf die menschliche Gesundheit und Sicherheit oder die Umwelt haben wird, und

b)

die Erlöse aus der Freigabe dieser wirtschaftlichen Ressourcen eingefroren werden.

Der betreffende Mitgliedstaat unterrichtet die anderen Mitgliedstaaten und die Kommission über jede nach diesem Absatz erteilte Genehmigung innerhalb von zwei Wochen nach deren Erteilung.

(17)   Abweichend von den Absätzen 1 und 2 können die zuständigen Behörden eines Mitgliedstaats die Freigabe bestimmter eingefrorener Gelder oder wirtschaftlicher Ressourcen, die den im Anhang im Abschnitt „Organisationen“ unter den Eintragsnummern 53, 54, 55, 79, 80, 81, 82 und 108 aufgeführten Organisationen gehören, oder die Bereitstellung bestimmter Gelder oder wirtschaftlicher Ressourcen an diese Organisationen unter den zuständigen Behörden angemessen erscheinenden Bedingungen genehmigen, nachdem sie festgestellt haben, dass diese Gelder oder wirtschaftlichen Ressourcen für den Kauf, die Einfuhr oder den Transport von landwirtschaftlichen Erzeugnissen und Lebensmitteln, einschließlich Weizen und Düngemitteln, erforderlich sind. Der betreffende Mitgliedstaat unterrichtet die anderen Mitgliedstaaten und die Kommission über jede nach diesem Absatz erteilte Genehmigung innerhalb von zwei Wochen nach deren Erteilung.“

2.

Die im Anhang des vorliegenden Beschlusses aufgeführten Personen und Organisationen werden in die Liste im Anhang des Beschlusses 2014/145/GASP aufgenommen.

Artikel 2

Dieser Beschluss tritt am Tag seiner Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Geschehen zu Brüssel am 21. Juli 2022.

Im Namen des Rates

Der Präsident

M. BEK


(1)  Beschluss 2014/145/GASP des Rates vom 17. März 2014 über restriktive Maßnahmen angesichts von Handlungen, die die territoriale Unversehrtheit, Souveränität und Unabhängigkeit der Ukraine untergraben oder bedrohen (ABl. L 78 vom 17.3.2014, S. 16).


ANHANG

Die folgenden Personen und Organisationen werden in die Liste der Personen, Organisationen und Einrichtungen im Anhang des Beschlusses 2014/145/GASP aufgenommen:

Personen

 

Name

Angaben zur Identifizierung

Begründung

Datum der Aufnahme in die Liste

„1182.

Adam Sultanovich DELIMKHANOV

(Адам Султанович ДЕЛИМХАНОВ)

Geburtsdatum: 25.9.1969

Geburtsort: Benoy, Russische Föderation

Staatsangehörigkeit: russisch

Geschlecht: männlich

Mitglied der Staatsduma der Russischen Föderation seit dem 19. September 2021, erster stellvertretender Vorsitzender des Ausschusses für Sicherheit und Korruptionsbekämpfung.

Seit März 2022 verantwortlich für den Einsatz tschetschenischer Streitkräfte im Donbass und für die Führung bei der Belagerung der Stadt Mariupol im März 2022. Er war seit Beginn des Angriffskriegs Russlands gegen die Ukraine persönlich an der Vorbereitung der Angriffe beteiligt. Dafür wurde ihm am 26. April 2022 per Dekret des Präsidenten der Russischen Föderation der Titel „Held der Russischen Föderation“ verliehen.

In dieser Eigenschaft ist er für Handlungen oder politische Maßnahmen, die die territoriale Unversehrtheit, die Souveränität und die Unabhängigkeit der Ukraine oder die Stabilität oder die Sicherheit in der Ukraine untergraben oder bedrohen, verantwortlich, unterstützt solche Handlungen oder politischen Maßnahmen oder setzt sie um.

21.7.2022

1183.

Sharip Sultanovich DELIMKHANOV

(Шарип Султанович ДЕЛИМХАНОВ)

Geburtsdatum: 23.4.1980

Geburtsort: Dzhalka, Russische Föderation

Staatsangehörigkeit: russisch

Geschlecht: männlich

Befehlshaber des tschetschenischen Flügels der Nationalgarde der Russischen Föderation.

Befehligt die tschetschenischen Streitkräfte während des Angriffskriegs Russlands gegen die Ukraine, auch in der Region Kiew und im Donbass.

In dieser Eigenschaft ist er für Handlungen oder politische Maßnahmen, die die territoriale Unversehrtheit, die Souveränität und die Unabhängigkeit der Ukraine oder die Stabilität oder die Sicherheit in der Ukraine untergraben oder bedrohen, verantwortlich, unterstützt solche Handlungen oder politischen Maßnahmen oder setzt sie um.

21.7.2022

1184.

Alibek Sultanovich DELIMKHANOV

(Алибек Султанович ДЕЛИМХАНОВ)

Geburtsdatum: 16.10.1974

Geburtsort: Dzhalka, Russische Föderation

Staatsangehörigkeit: russisch

Geschlecht: männlich

Stellvertretender Befehlshaber des tschetschenischen Flügels der Nationalgarde der Russischen Föderation.

Befehligt die tschetschenischen Streitkräfte während des Angriffskriegs Russlands gegen die Ukraine, auch in der Region Kiew und im Donbass.

In dieser Eigenschaft ist er für Handlungen oder politische Maßnahmen, die die territoriale Unversehrtheit, die Souveränität und die Unabhängigkeit der Ukraine oder die Stabilität oder die Sicherheit in der Ukraine untergraben oder bedrohen, verantwortlich, unterstützt solche Handlungen oder politischen Maßnahmen oder setzt sie um.

21.7.2022

1185.

Viktor Nikolayevich STRIGUNOV

(Виктор Николаевич СТРИГУНОВ)

Geburtsdatum: 27.10.1958

Geburtsort: Dubovoye, Russische Föderation

Staatsangehörigkeit: russisch

Geschlecht: männlich

Erster stellvertretender Direktor des Föderalen Dienstes der Nationalgarde der Russischen Föderation (Rosgwardija) — Oberbefehlshaber der Rosgwardija.

Einheiten der Rosgwardija sind in die von den russischen Behörden kontrollierten Gebiete, darunter Cherson, Henitschesk, Berdjansk und einige Gebiete Mariupols, entsandt worden, um Proteste der örtlichen Bevölkerung niederzuschlagen. Sie waren auch an der Tötung, Vergewaltigung und Folterung von Zivilpersonen in Butscha (Ukraine) beteiligt. Mitglieder der Rosgwardija haben pro-ukrainische Bürgerinnen und Bürger verhaftet und eine Militärpolizeiverwaltung eingesetzt.

In dieser Eigenschaft ist Strigunov somit für Handlungen oder politische Maßnahmen, die die territoriale Unversehrtheit, die Souveränität und die Unabhängigkeit der Ukraine oder die Stabilität oder die Sicherheit in der Ukraine untergraben oder bedrohen, verantwortlich, unterstützt solche Handlungen oder politischen Maßnahmen oder setzt sie um.

21.7.2022

1186.

Oleg Anatolyevich PLOKHOI

(Олег Анатольевич ПЛОХОЙ)

Geburtsdatum: 4.12.1968

Geburtsort: Kyiv (Kiew), Ukraine

Staatsangehörigkeit: russisch

Geschlecht: männlich

Staatssekretär, stellvertretender Direktor des Föderalen Dienstes der Nationalgarde der Russischen Föderation (Rosgwardija) — Oberbefehlshaber der Rosgwardija.

Einheiten der Rosgwardija sind in die von den russischen Behörden kontrollierten Gebiete, darunter Cherson, Henitschesk, Berdjansk und einige Gebiete Mariupols, entsandt worden, um Proteste der örtlichen Bevölkerung niederzuschlagen. Sie waren auch an der Tötung, Vergewaltigung und Folterung von Zivilpersonen in Butscha (Ukraine) beteiligt. Mitglieder der Rosgwardija haben pro-ukrainische Bürgerinnen und Bürger verhaftet und eine Militärpolizeiverwaltung eingesetzt.

In dieser Eigenschaft ist Plokhoi somit für Handlungen oder politische Maßnahmen, die die territoriale Unversehrtheit, die Souveränität und die Unabhängigkeit der Ukraine oder die Stabilität oder die Sicherheit in der Ukraine untergraben, verantwortlich, unterstützt solche Handlungen oder politischen Maßnahmen oder setzt sie um.

21.7.2022

1187.

Yuriy Viktorovich YASHIN

(Юрий Викторович ЯШИН)

Geburtsdatum: 11.3.1967

Geburtsort: Mednogorsk, Russische Föderation

Staatsangehörigkeit: russisch

Geschlecht: männlich

Generalstabschef der Nationalgarde der Russischen Föderation — stellvertretender Direktor des Föderalen Dienstes der Nationalgarde der Russischen Föderation — Oberbefehlshaber der Nationalgarde der Russischen Föderation.

Einheiten der Nationalgarde der Russischen Föderation (Rosgwardija) sind in die von den russischen Behörden kontrollierten Gebiete, darunter Cherson, Henitschesk, Berdjansk und einige Gebiete Mariupols, entsandt worden, um Proteste der örtlichen Bevölkerung niederzuschlagen. Sie waren auch an der Tötung, Vergewaltigung und Folterung von Zivilpersonen in Butscha (Ukraine) beteiligt. Mitglieder der Rosgwardija haben pro-ukrainische Bürgerinnen und Bürger verhaftet und eine Militärpolizeiverwaltung eingesetzt.

In dieser Eigenschaft ist Yashin somit für Handlungen oder politische Maßnahmen, die die territoriale Unversehrtheit, die Souveränität und die Unabhängigkeit der Ukraine oder die Stabilität oder die Sicherheit in der Ukraine untergraben oder bedrohen, verantwortlich, unterstützt solche Handlungen oder politischen Maßnahmen oder setzt sie um.

21.7.2022

1188.

Igor Anatolyevich ILYASH

(Игорь Анатольевич ИЛЬЯШ)

Geburtsdatum: 5.10.1967

Geburtsort: Odessa, Ukraine

Staatsangehörigkeit: russisch

Geschlecht: männlich

Stellvertretender Direktor des Föderalen Dienstes der Nationalgarde der Russischen Föderation (Rosgwardija) — Oberbefehlshaber der Rosgwardija.

Einheiten der Rosgwardija sind in die von den russischen Behörden kontrollierten Gebiete, darunter Cherson, Henitschesk, Berdjansk und einige Gebiete Mariupols, entsandt worden, um Proteste der örtlichen Bevölkerung niederzuschlagen. Sie waren auch an der Tötung, Vergewaltigung und Folterung von Zivilpersonen in Butscha (Ukraine) beteiligt. Mitglieder der Rosgwardija haben pro-ukrainische Bürgerinnen und Bürger verhaftet und eine Militärpolizeiverwaltung eingesetzt.

In dieser Eigenschaft ist Ilyash somit für Handlungen oder politische Maßnahmen, die die territoriale Unversehrtheit, die Souveränität und die Unabhängigkeit der Ukraine oder die Stabilität oder die Sicherheit in der Ukraine untergraben, verantwortlich, unterstützt solche Handlungen oder politischen Maßnahmen oder setzt sie um.

21.7.2022

1189.

Sergei Anatolyevich LEBEDEV

(Сергей Анатольевич ЛЕБЕДЕВ)

Geburtsdatum: 10.1.1966

Geburtsort: Astrachan, Russische Föderation

Staatsangehörigkeit: russisch

Geschlecht: männlich

Stellvertretender Direktor des Föderalen Dienstes der Nationalgarde der Russischen Föderation (Rosgwardija) — Oberbefehlshaber der Rosgwardija.

Einheiten der Rosgwardija sind in die von den russischen Behörden kontrollierten Gebiete, darunter Cherson, Henitschesk, Berdjansk und einige Gebiete Mariupols, entsandt worden, um Proteste der örtlichen Bevölkerung niederzuschlagen. Sie waren auch an der Tötung, Vergewaltigung und Folterung von Zivilpersonen in Butscha (Ukraine) beteiligt. Mitglieder der Rosgwardija haben pro-ukrainische Bürgerinnen und Bürger verhaftet und eine Militärpolizeiverwaltung eingesetzt.

In dieser Eigenschaft ist Lebedev somit für Handlungen oder politische Maßnahmen, die die territoriale Unversehrtheit, die Souveränität und die Unabhängigkeit der Ukraine oder die Stabilität oder die Sicherheit in der Ukraine untergraben oder bedrohen, verantwortlich, unterstützt solche Handlungen oder politischen Maßnahmen oder setzt sie um.

21.7.2022

1190.

Alexey Mikhailovich KUZMENKOV

(Алексей Михайлович КУЗЬМЕНКОВ)

Geburtsdatum: 10.6.1971

Geburtsort: Horlivka, Ukraine

Staatsangehörigkeit: russisch

Geschlecht: männlich

Stellvertretender Direktor des Föderalen Dienstes der Nationalgarde der Russischen Föderation (Rosgwardija) — Oberbefehlshaber der Rosgwardija.

Einheiten der Rosgwardija sind in die von den russischen Behörden kontrollierten Gebiete, darunter Cherson, Henitschesk, Berdjansk und einige Gebiete Mariupols, entsandt worden, um Proteste der örtlichen Bevölkerung niederzuschlagen. Sie waren auch an der Tötung, Vergewaltigung und Folterung von Zivilpersonen in Butscha (Ukraine) beteiligt. Mitglieder der Rosgwardija haben pro-ukrainische Bürgerinnen und Bürger verhaftet und eine Militärpolizeiverwaltung eingesetzt.

In dieser Eigenschaft ist Kuzmenkov somit für Handlungen oder politische Maßnahmen, die die territoriale Unversehrtheit, die Souveränität und die Unabhängigkeit der Ukraine oder die Stabilität oder die Sicherheit in der Ukraine untergraben oder bedrohen, verantwortlich, unterstützt solche Handlungen oder politischen Maßnahmen oder setzt sie um.

21.7.2022

1191.

Alexey Stepanovich BEZZUBIKOV

(Алексей Степанович БЕЗЗУБИКОВ)

Geburtsdatum: 5.7.1965

Geburtsort: Moskau, Russische Föderation

Staatsangehörigkeit: russisch

Geschlecht: männlich

Stellvertretender Direktor des Föderalen Dienstes der Nationalgarde der Russischen Föderation (Rosgwardija) — Oberbefehlshaber Rosgwardija.

Einheiten der Rosgwardija sind in die von den russischen Behörden kontrollierten Gebiete, darunter Cherson, Henitschesk, Berdjansk und einige Gebiete Mariupols, entsandt worden, um Proteste der örtlichen Bevölkerung niederzuschlagen. Sie waren auch an der Tötung, Vergewaltigung und Folterung von Zivilpersonen in Butscha (Ukraine) beteiligt. Mitglieder der Rosgwardija haben pro-ukrainische Bürgerinnen und Bürger verhaftet und eine Militärpolizeiverwaltung eingesetzt.

In dieser Eigenschaft ist Bezzubikov somit für Handlungen oder politische Maßnahmen, die die territoriale Unversehrtheit, die Souveränität und die Unabhängigkeit der Ukraine oder die Stabilität oder die Sicherheit in der Ukraine untergraben oder bedrohen, verantwortlich, unterstützt solche Handlungen oder politischen Maßnahmen oder setzt sie um.

21.7.2022

1192.

Yevgeniy Vitalievich BALITSKIY

(Russisch: Евгений Витальевич БАЛИЦКИЙ)

(alias Yevhen Vitaliiovych BALYTSKIY)

(ukrainisch: Євген Вiталiйович БАЛИЦЬКИЙ)

Geburtsdatum: 10.12.1969

Geburtsort: Melitopol, Ukraine

Staatsangehörigkeit: ukrainisch

Geschlecht: männlich

Yevhen Balytskiy hat mit den russischen Behörden in der ukrainischen Stadt Melitopol zusammengearbeitet. Er hat die Ernennung von Galina Danilchenko zur Bürgermeisterin von Melitopol nach der Entführung des rechtmäßigen Bürgermeisters unterstützt.

Am 9. April 2022 ernannten die russischen Behörden Yevhen Balytskiy zum sogenannten Gouverneur der Region Saporischschja der Ukraine. Er hat sich für den Zusammenschluss der Region Saporischschja mit der Russischen Föderation ausgesprochen.

In dieser Eigenschaft und durch seine Handlungen ist er somit für Handlungen oder politische Maßnahmen, die die territoriale Unversehrtheit, die Souveränität und die Unabhängigkeit der Ukraine untergraben oder bedrohen, verantwortlich, unterstützt solche Handlungen oder politischen Maßnahmen oder setzt sie um.

21.7.2022

1193.

Konstantin Vladimirovich IVASHCHENKO

(Russisch: Константин Владимирович ИВАЩЕНКО;

ukrainisch: Костянтин Володимирович IВАЩЕНКО)

Geburtsdatum: 3.10.1963

Geburtsort: Mariupol, Ukraine

Staatsangehörigkeit: ukrainisch

Geschlecht: männlich

Nach der Einnahme der Stadt Mariupol durch die russischen Streitkräfte ernannte das sogenannte „Oberhaupt der Volksrepublik Donezk“, Denis Pushilin, Konstantin Ivashchenko am 6. April 2022 zum Bürgermeister von Mariupol.

In dieser Eigenschaft ist er für Handlungen oder politische Maßnahmen, die die territoriale Unversehrtheit, die Souveränität und die Unabhängigkeit der Ukraine oder die Stabilität oder die Sicherheit in der Ukraine untergraben oder bedrohen, verantwortlich, unterstützt solche Handlungen oder politischen Maßnahmen oder setzt sie um.

21.7.2022

1194.

Aleksandr Yurievych KOBETS

(Russisch: Александр Юрьевич КОБЕЦ)

Oleksandr Yuriyovych KOBETS

(ukrainisch: Олександр Юрiйович КОБЕЦЬ)

Geburtsdatum: 27.9.1959

Staatsangehörigkeit: ukrainisch

Geschlecht: männlich

Seit dem 26. April 2022 der sogenannte Bürgermeister der Stadt Cherson, von den russischen Behörden eingesetzt.

In dieser Eigenschaft hat er somit politische Maßnahmen, die die territoriale Integrität, die Souveränität und die Unabhängigkeit der Ukraine untergraben, unterstützt und gefördert.

21.7.2022

1195.

Vladimir Valeryevich ROGOV

(Russisch: Владимир Валерьевич РОГОВ)

Volodimir Valeryovich ROGOV

(ukrainisch: Володимир Валерiйович РОГОВ)

Geburtsdatum: 1.12.1976

Geburtsort: Saporischschja, Ukraine

Staatsangehörigkeit: ukrainisch

Geschlecht: männlich

Sogenannter Vertreter des Hauptrates der zivil-militärischen Verwaltung der Region Saporischschja. Er hat sich gegen die ukrainischen Behörden gewandt und dafür plädiert, dass die Region Saporischschja Teil der Russischen Föderation wird. Er hat zudem der Ausstellung russischer Pässe in der Stadt Melitopol Vorschub geleistet.

In dieser Eigenschaft ist er für Handlungen oder politische Maßnahmen, die die territoriale Unversehrtheit, die Souveränität und die Unabhängigkeit der Ukraine oder die Stabilität oder die Sicherheit in der Ukraine untergraben oder bedrohen, verantwortlich, unterstützt solche Handlungen oder politischen Maßnahmen oder setzt sie um.

21.7.2022

1196.

Alexandr Fedorovich SAULENKO

(Russisch: Александр Федорович САУЛЕНКО)

Oleksandr Fedorovich SAULENKO

(ukrainisch: Олександр Федорович САУЛЕНКО)

Geburtsdatum: 9.5.1962

Geburtsort: Novopetrivka, Ukraine

Staatsangehörigkeit: ukrainisch

Geschlecht: männlich

Sogenannter Leiter der Übergangsverwaltung von Berdjansk und der Region Berdjansk. Er hat sich dafür ausgesprochen, dass die Kontrolle und Verwaltung der Region Berdjansk von der Ukraine auf die Russische Föderation übergeht.

In dieser Eigenschaft ist er für Handlungen oder politische Maßnahmen, die die territoriale Unversehrtheit, die Souveränität und die Unabhängigkeit der Ukraine oder die Stabilität oder die Sicherheit in der Ukraine untergraben oder bedrohen, verantwortlich, unterstützt solche Handlungen oder politischen Maßnahmen oder setzt sie um.

21.7.2022

1197.

Andrei Vladimirovich SHEVCHIK

(Russisch: Андрей Владимирович ШЕВЧИК)

Geburtsdatum: 17.6.1973

Geburtsort: Schelesnogorsk (früher Krasnojarsk-26), Russische Föderation

Staatsangehörigkeit: russisch

Geschlecht: männlich

Sogenannter Bürgermeister von Enerhodar. Organisierte am 27. März 2022 die Gründung eines „Rates der Selbstverwaltung der Stadt“ in Enerhodar, die von den ukrainischen Behörden nicht unterstützt wurde.

In dieser Eigenschaft ist er für Handlungen oder politische Maßnahmen, die die territoriale Unversehrtheit, die Souveränität und die Unabhängigkeit der Ukraine oder die Stabilität oder die Sicherheit in der Ukraine untergraben oder bedrohen, verantwortlich, unterstützt solche Handlungen oder politischen Maßnahmen oder setzt sie um.

21.7.2022

1198.

Oleg KRYUCHKOV

(Олег КРЮЧКОВ)

Geschlecht: männlich

Oleg Kryuchkov ist Sprecher der russischen Besatzungsbehörden auf der Krim und Berater des Oberhaupts der Krim. In seinen öffentlichen Erklärungen hat er bestätigt, dass dem ukrainischen Staat und ukrainischen Landwirten in den von Russland besetzten Gebieten Getreide gestohlen worden ist, dass ukrainische Schulen in den besetzten Gebieten russifiziert worden sind und dass Russland beabsichtigt, die besetzten Gebiete im Süden der Ukraine zu annektieren.

Er ist somit für Handlungen oder politische Maßnahmen, die die territoriale Unversehrtheit, die Souveränität und die Unabhängigkeit der Ukraine oder die Stabilität oder die Sicherheit in der Ukraine untergraben oder bedrohen, verantwortlich und unterstützt solche Handlungen oder politischen Maßnahmen.

21.7.2022

1199.

Sergei Borissovich KOROLEV

(Сергей Борисович КОРОЛЕВ)

Geburtsdatum: 9.11.1952 oder 25.7.1952

Geschlecht: männlich

Sergei Borissovich Korolev ist seit Februar 2021 erster stellvertretender Direktor des russischen Geheimdienstes (FSB). Er soll enge Verbindungen zu FSB-Direktor Alexander Bortnikov und den Geschäftsleuten Arkadii und Boris Rotenberg haben. Er wird als möglicher Nachfolger Bortnikovs auf dem Posten des FSB-Leiters genannt. Er ist Berufsbeamter im FSB, dem er seit den 2000er Jahren angehört, und war zuvor Direktor des FSB-Wirtschaftssicherheitsdienstes. 2021 verlieh ihm Wladimir Putin den Rang eines Generals des Heeres, was eine sehr hohe Auszeichnung darstellt. Er unterstützt somit russische Entscheidungsträger, die für die Annexion der Krim oder die Destabilisierung der Ostukraine verantwortlich sind, und profitiert von diesen.

Der FSB zählt zu den Nachrichtendiensten, die Wladimir Putin vor Beginn der russischen Aggression gegen die Ukraine am 24. Februar 2022 mit nachrichtendienstlichen Erkenntnissen versorgt haben. Sergei Borissovich Korolev ist somit für Handlungen verantwortlich, die die territoriale Unversehrtheit, die Souveränität und die Unabhängigkeit der Ukraine untergraben oder bedrohen.

21.7.2022

1200.

Stanislav Sergeyevich CHEMEZOV

(Станислав Сергеевич ЧЕМЕЗОВ)

Geburtsdatum: 1973

Geburtsort: Russische Föderation

Staatsangehörigkeit: russisch

Geschlecht: männlich

Stanislav Sergeyevich Chemezov ist der Sohn Sergei Chemezovs, eines Mitglieds des Obersten Rates von „Vereintes Russland“ und Vorsitzenden des Rostec-Konglomerats, des führenden staatlich kontrollierten Rüstungs- und Industriekonzerns Russlands. Stanislav Chemezov war Eigentümer einer Offshore-Gesellschaft namens Erlinglow Ltd, die von dem von Rostec ausgeführten Bau eines 550 Mio. USD teuren nationalen Glasfaser-Hochgeschwindigkeitsnetzes profitiert hat. Überdies ist er gemeinsam mit Maya Bolotova, der Tochter Nikolay Tokarevs, Miteigentümer mehrerer Offshore-Gesellschaften, unter anderem des Unternehmens Irvin-2, das Aufträge im Umfang von 8 Mrd. Rubel erhalten hat. Im Gegenzug gestattete die Familie Tokarev der Familie Chemezov, Transneft die Mittel zu kürzen. Stanislav Chemezov ist außerdem Eigentümer des Unternehmens Independent Insurance Group, das umfangreiche Versicherungsverträge im Verteidigungssektor verwaltet, auch für den Rüstungskonzern Rostec, dessen Geschäftsführer sein Vater Sergei Chemezov ist. Stanislav Chemezov ist somit eine natürliche Person, die mit einer gelisteten Person in Verbindung steht.

21.7.2022

1201.

Maya Nikolaevna BOLOTOVA (geb. TOKAREVA)

alias Maiya/Mayya/Maija/Maja Nikolaevna BOLOTOVA

(Майя Николаевна БОЛОТОВА (ТОКАРЕВА))

Geburtsdatum: 18.1.1975

Geburtsort: Karaganda, Kasachstan

Staatsangehörigkeit: russisch

Geschlecht: weiblich

Maya Bolotova (geb. Tokareva) ist die Tochter Nikolay Tokarevs, des Geschäftsführers von Transneft, eines bedeutenden Öl- und Gasunternehmens in Russland. Maya Bolotova und ihr ehemaliger Ehemann Andrei Bolotov sind Eigentümer von Luxusimmobilien in Moskau, Lettland und Kroatien im Wert von über 50 Mio. USD, die mit Nikolay Tokarev in Verbindung gebracht werden können. Sie hat auch Verbindungen zum Unternehmen Ronin, das den Pensionsfonds für Transneft verwaltet. Als sie die zyprische Staatsbürgerschaft beantragte, gab sie die Anschrift von Ronin als ihre eigene Anschrift an. Überdies hat Maya Bolotova staatliche Aufträge im Wert von über 8 Mrd. Rubel erhalten, und zwar über das Unternehmen Irvin-2, dessen Eigentümerin sie gemeinsam mit Stanislav Chemezov, dem Sohn des Rostec-Geschäftsführers Sergei Chemezov, ist. Maya Bolotova ist somit eine natürliche Person, die mit gelisteten Personen, und zwar ihrem Vater Nikolay Tokarev und Stanislav Chemezov, in Verbindung steht.

21.7.2022

1202.

Pavel EZOUBOV

(Павел EЗУБОВ)

Geburtsdatum: August 1975

Staatsangehörigkeit: russisch

Geschlecht: männlich

Pavel Ezoubov ist der Cousin Oleg Deripaskas, des Eigentümers des Konzerns Russian Machines, zu dem auch die Military Industrial Company, ein wichtiger Lieferant von Waffen und militärischer Ausrüstung für die russischen Streitkräfte, gehört. Oleg Deripaska hat seinem Cousin Pavel Ezoubov erhebliche Vermögenswerte übertragen, darunter mehrere Immobilien in Frankreich über eine Holdinggesellschaft im Eigentum von Ezoubov, ein Hotel in Lech (Österreich) über die in Russland ansässigen Holdinggesellschaft Gost Hotel Management LLC im Eigentum von Ezoubov sowie die Kontrolle über die Gesellschaft Terra Limited. Ezoubov kontrolliert ferner die Gesellschaft Hestia International LLC, Eigentümerin eines Herrenhauses in Washington DC, das mit Oleg Deripaska in Verbindung steht. Pavel Ezoubov ist somit eine natürliche Person, die mit einer gelisteten Person in Verbindung steht, die für Handlungen oder politische Maßnahmen, die die territoriale Unversehrtheit, die Souveränität und die Unabhängigkeit der Ukraine oder die Stabilität oder die Sicherheit in der Ukraine untergraben oder bedrohen, verantwortlich ist, solche Handlungen oder politischen Maßnahmen unterstützt oder sie umsetzt.

21.7.2022

1203.

Alexander Sergeyevich ZALDOSTANOV

(Алексaндр Сергeевич ЗАЛДОСТAНОВ)

alias „The Surgeon“ (Хирург)

Geburtsdatum: 19.1.1963

Geburtsort: Kropyvnytskyi, Krim, Ukraine

Staatsangehörigkeit: russisch

Geschlecht: männlich

Alexander Zaldostanov ist Anführer und Gründer des nationalistischen Motorradclubs Nightwolves MC. In seiner Funktion als Anführer von Nightwolves MC ist Alexander Zaldostanov, der enge Beziehungen zum russischen Präsidenten Wladimir Putin unterhält, eine bekannte Persönlichkeit und ein wichtiger Unterstützer der russischen Regierung. Er unterstützt aktiv die russische Staatspropaganda, indem er das Recht der Ukraine auf Staatlichkeit öffentlich leugnet und die „Entnazifizierung“ und die „Ent-Ukrainisierung“ des Landes fordert und den Gedanken propagiert, dass die Ukraine integraler Bestandteil Russlands sein sollte. Als Anführer von Nightwolves MC ist Zaldostanov ferner verantwortlich für Handlungen und Aktivitäten des Vereins, die die territoriale Unversehrtheit, Souveränität und Unabhängigkeit der Ukraine untergraben oder bedrohen. Alexander Zaldostanov ist Anführer von Nightwolves MC, einem Verein, der verantwortlich ist für die materielle Unterstützung von Handlungen, die die territoriale Unversehrtheit, Souveränität und Unabhängigkeit der Ukraine untergraben oder bedrohen. Er ist ferner eine natürliche Person, die für Handlungen oder politische Maßnahmen, die die territoriale Unversehrtheit, Souveränität und Unabhängigkeit sowie die Stabilität und Sicherheit in der Ukraine untergraben oder bedrohen, verantwortlich ist oder solche Handlungen oder politischen Maßnahmen unterstützt oder umsetzt.

21.7.2022

1204.

Andrey BOBROVSKIY

(Андрей БОБРОВСКИЙ)

Geburtsdatum: 5.1.1982

Geburtsort: Minsk, Belarus

Staatsangehörigkeit: russisch

Geschlecht: männlich

Andrey Bobrowskiy ist Mitglied des nationalistischen Motorradclubs Nightwolves MC und Anführer der Untergruppe „Roads for Victory“ von Nightwolves MC. Als Anführer der Untergruppe „Roads for Victory“ hat Bobrowskiy mehrere Zusammenkünfte der Nightwolves in Berlin, Polen und Russland organisiert. Seit dem russischen Angriff auf die Ukraine im Februar 2022 bestand der Zweck der Zusammenkünfte darin, den Krieg Russlands gegen die Ukraine aktiv zu unterstützen, das Recht der Ukraine auf Staatlichkeit öffentlich zu leugnen, die „Entnazifizierung“ des Landes zu fordern und den Gedanken zu propagieren, dass die Ukraine integraler Bestandteil Russlands sein sollte. Bobrowskiy hat daher die russische Staatspropaganda aktiv und öffentlich unterstützt. Andrey Bobrowskiy ist Mitglied von Nightwolves MC, einem Verein, der verantwortlich ist für die materielle Unterstützung von Handlungen, die die territoriale Unversehrtheit, Souveränität und Unabhängigkeit der Ukraine untergraben oder bedrohen. Er ist ferner eine natürliche Person, die für Handlungen oder politische Maßnahmen, die die territoriale Unversehrtheit, Souveränität und Unabhängigkeit sowie die Stabilität und Sicherheit in der Ukraine untergraben oder bedrohen, verantwortlich ist oder solche Handlungen oder politischen Maßnahmen unterstützt oder umsetzt.

21.7.2022

1205.

Jozef HAMBÁLEK

alias Josef HAMBÁLEK

(Йозеф ХАМБАЛЕК)

Geburtsdatum: 14.3.1972

Staatsangehörigkeit: slowakisch

Geschlecht: männlich

Jozef Hambálek ist Präsident des in der Slowakei niedergelassenen europäischen Ablegers des nationalistischen Motorradclubs Nightwolves MC. Hambálek, der mit dem russischen Präsidenten Wladimir Putin und anderen Vertretern der russischen Regierung in Verbindung gebracht werden kann, ist öffentlich bekannt für den Bau der europäischen Hauptniederlassung von Nightwolves MC auf einem ehemaligen Militärstützpunkt in der Slowakei, für den er entsorgte militärische Ausrüstung, darunter Panzer, verwendet hat. Seine anhaltenden Tätigkeiten, er soll unter anderem auf seinem Privatgelände Nightwolves-Mitglieder für den aktiven Kampf in der Ukraine ausbilden und die prorussische Propaganda in Europa aktiv unterstützen, können als eine Sicherheitsbedrohung für die Ukraine und die EU eingeschätzt werden. Jozef Hambálek ist daher eine natürliche Person, die Handlungen, welche die territoriale Unversehrtheit, Souveränität und Unabhängigkeit der Ukraine untergraben oder bedrohen, materiell oder finanziell unterstützt.

21.7.2022

1206.

Alexei WEITZ

alias Alexei VAYTS

alias Aleksey Yevgenevich VEITZ

(Алексей ВАЙЦ)

Geburtsdatum: 7.10.1965

Staatsangehörigkeit: russisch

Geschlecht: männlich

Alexei Weitz ist Mitglied und geistiger Anführer des nationalistischen Motorradclubs Nightwolves MC und unterhält enge persönliche Beziehungen zum Anführer von Nightwolves MC, Alexander Zaldostanov. Er ist für die Anbindung von Nightwolves MC an die russisch-orthodoxe Kirche und die Prägung der Weltsicht der Anführer des Vereins verantwortlich. Er war zuvor als Pressereferent von Nightwolves MC tätig und nimmt repräsentative Aufgaben wahr, u. a. durch Vorträge an Universitäten und bei Zusammenkünften der Nightwolves. Er ist auch Sachverständiger beim Rat für interethnische Beziehungen unter der Schirmherrschaft des russischen Präsidenten, der den Krieg Russlands gegen die Ukraine und Verstöße gegen das Völkerrecht öffentlich unterstützt hat und für die Formulierung eines offiziellen Konzepts der „russischen Nation“ verantwortlich ist. Aufgrund seiner Aktivitäten für Nightwolves MC und den Rat für interethnische Beziehungen unter der Schirmherrschaft des russischen Präsidenten ist Weitz eine Schlüsselfigur der russischen Staatspropaganda. Alexei Weitz ist Mitglied von Nightwolves MC, einem Verein, der verantwortlich ist für die materielle Unterstützung von Handlungen, die die territoriale Unversehrtheit, Souveränität und Unabhängigkeit der Ukraine untergraben oder bedrohen. Er ist ferner eine natürliche Person, die für Handlungen oder politische Maßnahmen, die die territoriale Unversehrtheit, Souveränität und Unabhängigkeit sowie die Stabilität und Sicherheit in der Ukraine untergraben oder bedrohen, verantwortlich ist oder solche Handlungen oder politischen Maßnahmen unterstützt oder umsetzt.

21.7.2022

1207.

Andrey Removich BELOUSOV

alias Andrei Removich BELOUSOV

(Андрей Рэмович БЕЛОУСОВ)

Geburtsdatum: 17.3.1959

Staatsangehörigkeit: russisch

Geschlecht: männlich

Andrey Removich Belousow ist der erste stellvertretende Ministerpräsident der Russischen Föderation und gilt seit vielen Jahren als Mitglied des engsten inneren Kreises Putins. Er spielt eine einflussreiche Rolle in der Regierung der Russischen Föderation. Belousov setzt die Wirtschaftspolitik der russischen Regierung um und ist verantwortlich für das Wirtschaftswachstum Russlands und die Stabilisierung der russischen Märkte. Er nahm am 25. Februar 2022 an dem Treffen im Kreml teil und bat die dort versammelten Oligarchen, weiterhin mit sanktionierten Banken zusammenzuarbeiten. Belousov erklärte im März 2022, dass ausländische Unternehmen, die in Russland ihre Tätigkeiten einstellen und Personal entlassen, wegen vorsätzlicher Insolvenz verurteilt werden, was nach russischem Insolvenzrecht eine verwaltungsrechtliche und möglicherweise strafrechtliche Haftung zur Folge hat. Er unterstützte die Annexion der Krim im Jahr 2014.

Er ist somit für Handlungen oder politische Maßnahmen, die die territoriale Unversehrtheit, Souveränität und Unabhängigkeit der Ukraine oder die Stabilität oder Sicherheit in der Ukraine untergraben oder bedrohen, verantwortlich, unterstützt solche Handlungen oder politischen Maßnahmen oder setzt sie um.

21.7.2022

1208.

Yury Yakovlevich CHAIKA

alias Yury Yakovlevich CHAYKA; Juri Yakovlevich CHAIKA

(Юрий Яковлевич ЧАЙКА)

Geburtsdatum: 21.5.1951

Geburtsort: Nikolajewsk am Amur, Region Chabarowsk, Russische Föderation

Staatsangehörigkeit: russisch

Geschlecht: männlich

Yury Yakovlevich Chaika ist nichtständiges Mitglied des Sicherheitsrates der Russischen Föderation und Bevollmächtigter des Präsidenten der Russischen Föderation im föderalen Distrikt Nordkaukasus. Er ist unmittelbar an der Lenkung und Umsetzung der aggressiven Außenpolitik Russlands beteiligt.

Yuri Chaika verlieh im April 2022 staatliche Auszeichnungen an Bedienstete, die sich bei der sogenannten „Spezialoperation zur Entnazifizierung der Ukraine“ Verdienste erworben hatten. Bei einem Treffen mit Flüchtlingen aus der sogenannten Volksrepublik Donezk am 17. März 2022 in Pyatigorsk rechtfertigte er den Krieg Russlands gegen die Ukraine und erklärte, die ukrainischen Behörden hätten in der Ukraine Völkermord begangen.

Yuri Chaika ist seit vielen Jahren einer der engsten Verbündeten von Wladimir Putin und treuer Anhänger des herrschenden Regimes. Yuri Chaika und seine Familie haben persönlich von ihrer engen Verbindung zum Putin-Regime profitiert.

Er ist somit für Handlungen oder politische Maßnahmen, die die territoriale Unversehrtheit, Souveränität und Unabhängigkeit der Ukraine oder die Stabilität oder Sicherheit in der Ukraine untergraben oder bedrohen, verantwortlich, unterstützt solche Handlungen oder politischen Maßnahmen oder setzt sie um.

21.7.2022

1209.

Alexander Anatolievich MAKSIMTSEV

(Александр Анатольевич МАКСИМЦЕВ)

Geburtsdatum: 20.8.1963

Geburtsort: Tokmak, Kirgisische SSR, ehemalige UdSSR (jetzt Russische Föderation)

Staatsangehörigkeit: russisch

Geschlecht: männlich

Alexander Maksimtsev ist ein russischer Militärführer und stellvertretender Oberbefehlshaber der Luft- und Weltraumstreitkräfte für den militärisch-politischen Bereich. Die russischen Luft- und Weltraumstreitkräfte haben Anschläge sowohl auf militärische als auch zivile Ziele in der Ukraine verübt. In seiner Eigenschaft als stellvertretender Oberbefehlshaber ist Alexander Maksimtsev für die Handlungen dieser Einheit verantwortlich. Daher ist Alexander Maksimtsev verantwortlich für die Unterstützung und Umsetzung von Handlungen oder politischen Maßnahmen, die die territoriale Unversehrtheit, Souveränität und Unabhängigkeit der Ukraine und die Stabilität und Sicherheit in der Ukraine untergraben.

21.7.2022

1210.

Maria Alexeyevna LVOVA-BELOVA

(Мария Алексеевна ЛЬВОВА-БЕЛОВА)

Geburtsdatum: 25.10.1984

Geburtsort: Penza, ehemalige UdSSR (jetzt Russische Föderation)

Staatsangehörigkeit: russisch

Geschlecht: weiblich

Maria Alexeyevna Lvova-Belova ist Präsidialkommissarin für Kinderrechte und hat die Vereinfachung des Verfahrens für die Verleihung der Staatsbürgerschaft an Waisenkinder in der Ukraine eingeleitet. Sie ist eine der aktivsten Beteiligten an der illegalen Verbringung ukrainischer Kinder nach Russland und deren Adoption durch russische Familien. Durch ihr Vorgehen verletzt Maria Alexeyevna Lvova-Belova die Rechte ukrainischer Kinder und verstößt gegen ukrainische Rechts- und Verwaltungsvorschriften; daher ist sie für Handlungen und politische Maßnahmen, die die Souveränität und Unabhängigkeit der Ukraine sowie die Stabilität und Sicherheit in der Ukraine untergraben, verantwortlich, unterstützt diese Handlungen und politischen Maßnahmen und setzt sie um.

21.7.2022

1211.

Yuri Nikolaevich GREKHOV

(Юрий Николаевич ГРЕХОВ)

Geburtsdatum: 15.10.1962

Geburtsort: Gorki, ehemalige UdSSR (jetzt Russische Föderation)

Staatsangehörigkeit: russisch

Geschlecht: männlich

Yuri Nikolaevich Grekhov ist russischer Militärkommandeur, Generalleutnant und ein stellvertretender Oberbefehlshaber der russischen Luft- und Weltraumstreitkräfte. Die russischen Luft- und Weltraumstreitkräfte haben Anschläge sowohl auf militärische als auch zivile Ziele in der Ukraine verübt. Als stellvertretender Oberbefehlshaber der russischen Luft- und Weltraumstreitkräfte befehligt er die Luft- und Raketenabwehrtruppen; daher ist er verantwortlich für die Unterstützung und Umsetzung von Handlungen, die die territoriale Unversehrtheit, Souveränität und Unabhängigkeit der Ukraine sowie die Stabilität und Sicherheit in der Ukraine untergraben.

21.7.2022

1212.

Zabit Sabirovich KHEIRBEKOV

(Забит Сабирович ХЕИРБЕКОВ)

Geburtsdatum: 5.6.1968

Geburtsort: Region Kusar, Aserbaidschanische SSR, ehemalige UdSSR (jetzt Russische Föderation)

Staatsangehörigkeit: russisch

Geschlecht: männlich

Zabit Kheirbekov ist Generalleutnant der russischen Luft- und Weltraumstreitkräfte und stellvertretender Oberbefehlshaber der russischen Luft- und Raumfahrtstreitkräfte für den Bereich Logistik. Die russischen Luft- und Weltraumstreitkräfte haben Anschläge sowohl auf militärische als auch zivile Ziele in der Ukraine verübt. Daher ist Zabit Kheirbekov verantwortlich für die Unterstützung und Umsetzung von Handlungen oder politischen Maßnahmen, die die territoriale Unversehrtheit, Souveränität und Unabhängigkeit der Ukraine und die Stabilität und Sicherheit in der Ukraine untergraben.

21.7.2022

1213.

Andrey Anatolyevich KOZITSYN

(Андрей Анатольевич КОЗИЦЫН)

Geburtsdatum: 9.6.1960

Staatsangehörigkeit: russisch

Geschlecht: männlich

Andrey Anatolyevich Kozitsyn ist ein führender russischer Geschäftsmann. Er ist Mitbegründer und Vorstandsvorsitzender von der Ural Mining Metallurgical Company (UMMC/UGMK), einem der führenden russischen Erzeuger wichtiger Rohstoffe (u. a. Kupfer, Zink, Kohle, Gold und Silber). Er ist daher einer der führenden russischen Geschäftsleute und in Bereichen der Wirtschaft tätig, die der Regierung der Russischen Föderation, die für die Annexion der Krim und die Destabilisierung der Ukraine verantwortlich ist, als wichtige Einnahmequelle dienen.

21.7.2022

1214.

Sergey Semyonovich SOBYANIN

(Сергей Семёнович СОБЯНИН)

Geburtsdatum: 21.6.1958

Geburtsort: Njaksimwol, ehemalige UdSSR (jetzt Russische Föderation)

Staatsangehörigkeit: russisch

Geschlecht: männlich

Sergei Semyonovich Sobyanine ist Bürgermeister von Moskau und unterhält enge Beziehungen zu Wladimir Putin. Von 2005 bis 2008 war er Leiter der Präsidialverwaltung und von 2008 bis 2010 stellvertretender Ministerpräsident Russlands im zweiten Kabinett von Wladimir Putin. Er ist Mitglied des Sicherheitsrates. Am 1. März 2022 warnte Sobyanine, dass alle Versuche und Aufrufe von „Provokateuren“, Straßenproteste in Moskau zu organisieren, verhindert würden. Auf der politischen Kundgebung „für eine Welt ohne Nationalsozialismus“ am 18. März 2022 bekundete er ausdrücklich seine Unterstützung für die „militärische Spezialoperation“ in der Ukraine. Er ist daher verantwortlich für die Unterstützung oder Umsetzung von Handlungen oder politischen Maßnahmen, die die territoriale Unversehrtheit, Souveränität und Unabhängigkeit der Ukraine oder die Stabilität oder Sicherheit in der Ukraine untergraben oder bedrohen.

21.7.2022

1215.

Aleksey Vladimirovich DENISENKO

(Алексей Владимирович ДЕНИСЕНКО)

Geburtsdatum: 9.6.1978

Staatsangehörigkeit: russisch

Geschlecht: männlich

Aleksey Vladimirovich Denisenko ist Mitglied der gesetzgebenden Versammlung der Region Chelyabinsk, Mitglied des Präsidiums des Regionalen Politischen Rates, Vorsitzender des Ausschusses der gesetzgebenden Versammlung für Baupolitik, Wohnungswesen und kommunale Dienste und Leiter der Abteilung für Interaktion mit öffentlichen Vereinigungen und Jugendarbeit des Regionalbüros Chelyabinsk der Partei „Vereintes Russland“. Er ist ferner Mitglied der Kreml-treuen Regierungspartei „Vereintes Russland“ und rechtfertigt, verteidigt und unterstützt offen die Entscheidung von Präsident Putin, die Volksrepubliken Donezk und Luhansk als unabhängige Staaten anzuerkennen, sowie die militärische Spezialoperation, die er als „Friedensmission“ bezeichnet. Denisenko ist verantwortlich für die Anstiftung zum Hass gegen die Ukraine, die Verbreitung prorussischer Desinformation und Propaganda im Zusammenhang mit dem Krieg sowie für Versuche, innerhalb Russlands Unterstützung für den Krieg gegen die Ukraine zu gewinnen. Er ist daher verantwortlich für die Unterstützung von Handlungen oder politischen Maßnahmen, die die territoriale Unversehrtheit, Souveränität und Unabhängigkeit der Ukraine untergraben.

21.7.2022

1216.

Alexander Nikolaevich BELSKIY

(Александр Николаевич БЕЛЬСКИЙ)

Geburtsdatum: 16.7.1975

Geburtsort: Leningrad, ehemalige UdSSR (jetzt Russische Föderation)

Staatsangehörigkeit: russisch

Geschlecht: männlich

Herr Belskiy ist seit dem 29. September 2021 Vorsitzender der gesetzgebenden Versammlung von Sankt Petersburg und Mitglied der Kreml-treuen Partei „Vereintes Russland“. Die gesetzgebende Versammlung ist in Sankt Petersburg das höchste und einzige Gesetzgebungsorgan mit Staatsgewalt. Die Versammlung wurde nach föderalem Recht gegründet und unterliegt diesem und arbeitet eng mit dem Gouverneur von Sankt Petersburg zusammen.

Als Vorsitzender der gesetzgebenden Versammlung ist Herr Belskiy deren ranghöchstes Mitglied. Somit ist er ein bedeutender Politiker in Sankt Petersburg und darüber hinaus. Zuvor war Herr Belskiy im Zeitraum 2020/2021 stellvertretender Gouverneur von Sankt Petersburg. In dieser Eigenschaft war er für die Jugendpolitik zuständig. Herr Belskiy arbeitet weiterhin mit Kindern und versucht, Kinder mit regimekonformen Ansichten zu indoktrinieren.

Herr Belskiy nutzt eine Reihe von Social-Media-Konten auf den Diensten Telegram und VKontakte und veröffentlicht Artikel in den Parteimedien von „Vereintes Russland“. Er nutzte wiederholt seine Social-Media-Plattformen, um Russlands Krieg gegen die Ukraine zu rechtfertigen und zu unterstützen, und beglückwünschte die Krim und Sewastopol zu ihrer „Wiedervereinigung“ mit Russland.

Herr Belskiy ist verantwortlich für die Anstiftung zum Hass gegen die Ukraine, die Verbreitung prorussischer Desinformation und Propaganda im Zusammenhang mit dem Krieg sowie für Versuche, innerhalb Russlands Unterstützung für den Krieg gegen die Ukraine zu gewinnen. Er ist daher verantwortlich für die Unterstützung von Handlungen und politischen Maßnahmen, die die territoriale Unversehrtheit, Souveränität und Unabhängigkeit der Ukraine untergraben.

21.7.2022

1217.

Alexander Valentinovich ISHCHENKO

(Александр Валентинович ИЩЕНКО)

Geburtsdatum: 9.3.1970

Geburtsort: Rostow am Don, ehemalige UdSSR (jetzt Russische Föderation)

Staatsangehörigkeit: russisch

Geschlecht: männlich

Herr Ishchenko ist seit 2016 Vorsitzender der gesetzgebenden Versammlung der Region Rostow und Sekretär des Regionalbüros Rostow der Kreml-treuen Regierungspartei „Vereinigtes Russland“.

Herr Ishchenko ist sehr aktiv in Jugendorganisationen, z. B. im Jugendparlament von Rostow und in der regionalen politisch-militärischen Jugendorganisation „Jugendgarde“. Als Vorsitzender der gesetzgebenden Versammlung ist er eine Persönlichkeit des öffentlichen Lebens und tritt häufig in lokalen und nationalen Fernsehsendern und Nachrichten sowie bei öffentlichen Veranstaltungen in Erscheinung.

In öffentlichen Interviews und Social-Media-Posts unterstützt Herr Ishchenko die Entscheidung von Präsident Putin, die separatistischen Volksrepubliken Luhansk und Donezk anzuerkennen, und setzt sich für die Propagandabotschaften des Regimes ein.

Aufgrund seines politischen Einflusses ist Herr Ishchenko verantwortlich für die Anstiftung zum Hass gegen die Ukraine, die Verbreitung prorussischer Desinformation und Propaganda im Zusammenhang mit dem Krieg sowie für Versuche, innerhalb Russlands Unterstützung für den Krieg gegen die Ukraine zu gewinnen. Er ist daher verantwortlich für die Unterstützung von Handlungen oder politischen Maßnahmen, die die territoriale Unversehrtheit, Souveränität und Unabhängigkeit der Ukraine untergraben.

21.7.2022

1218.

Mikhail Vladimirovich STRUK

(Михаил Владимирович СТРУК)

Geburtsdatum: 26.10.1977

Geburtsort: Nowy Rogatschik, Region Wolgograd, ehemalige UdSSR (jetzt Russische Föderation)

Staatsangehörigkeit: russisch

Geschlecht: männlich

Herr Struk ist seit 2017 Mitglied der gesetzgebenden Versammlung der Region Wolgograd. Herr Struk ist Mitglied der Kreml-treuen Regierungspartei „Vereintes Russland“.

Über die Social-Media-Plattform VKontakte und in seinen in einer Lokalzeitung veröffentlichten Erklärungen, die Herr Struk als Abgeordneter in der gesetzgebenden Versammlung der Region Wolgograd unterhält, hat er wiederholt seine Unterstützung für die Invasion der Ukraine durch Russland zum Ausdruck gebracht und die Ukrainer als Nazis diffamiert. Herr Struk bekundet seine Unterstützung für die russischen Soldaten in der Ukraine.

Aufgrund seines politischen Einflusses und seines Einflusses als Generaldirektor der Geflügelfarm ZAO Volzhskaya ist Herr Struk verantwortlich für die Anstiftung zum Hass gegen die Ukraine, die Verbreitung prorussischer Desinformation und Propaganda im Zusammenhang mit dem Krieg sowie für Versuche, innerhalb Russlands Unterstützung für den Krieg gegen die Ukraine zu gewinnen. Er ist daher verantwortlich für die Unterstützung von Handlungen oder politischen Maßnahmen, die die territoriale Unversehrtheit, Souveränität und Unabhängigkeit der Ukraine untergraben.

21.7.2022

1219.

Nikolai Nikolaevich ZABOLOTNEV

(Николай Николаевич ЗАБОЛОТНЕВ)

Geburtsdatum: 30.1.1992

Geburtsort: Region Chuy in der nördlichen Republik Kirgisen

Staatsangehörigkeit: russisch

Geschlecht: männlich

Herr Zabolotnev ist der Leiter des regionalen Exekutivausschusses des Regionalbüros Khanty-Mansiysk der Kreml-treuen Regierungspartei „Vereintes Russland“.

Er ist auch ehemaliger Leiter des Jugendparlaments von Yugra, das mit den Jugendparlamenten der selbsternannten Volksrepubliken Luhansk und Donezk zusammenarbeitet. Herr Zabolotnev nimmt regelmäßig an Sitzungen, Foren und Veranstaltungen des Jugendparlaments von Yugra teil. Im Rahmen eines regionalen Benefizkonzerts am 1. April 2022 trat er mit einem Sketch auf und sammelte Geld für die Unterstützung der humanitären Einsätze Russlands im Donbass.

In einem regionalen Fernsehsender hat er wiederholt seine Unterstützung für die „Spezialoperation“ zum Ausdruck gebracht.

Herr Zabolotnev ist sehr aktiv in den sozialen Medien und nutzt diese Plattformen, um Putin und die Operation zu unterstützen und zu betonen, dass die Bevölkerung der Volksrepubliken Luhansk und Donezk zu Russland steht, und um Behauptungen über Völkermord in der Region Donbass zu verbreiten und zu erklären, dass die ukrainischen Streitkräfte vollständig vernichtet werden müssen.

Aufgrund seines politischen Einflusses ist Herr Zabolotnev verantwortlich für die Anstiftung zum Hass gegen die Ukraine, die Verbreitung prorussischer Desinformation und Propaganda im Zusammenhang mit dem Krieg sowie für Versuche, innerhalb Russlands Unterstützung für den Krieg gegen die Ukraine zu gewinnen. Er ist daher verantwortlich für die Unterstützung von Handlungen oder politischen Maßnahmen, die die territoriale Unversehrtheit, Souveränität und Unabhängigkeit der Ukraine untergraben.

21.7.2022

1220.

Nikolay Timofeevich VELIKDAN

(Николай Тимофеевич ВЕЛИКДАНЬ)

Geburtsdatum: 6.3.1956

Geburtsort: Sovetskoye Runo, Bezirk Ipatovsky, Gebiet Stawropol, ehemalige UdSSR (jetzt Russische Föderation)

Staatsangehörigkeit: russisch

Geschlecht: männlich

Herr Velikdan ist seit dem 30. September 2021 Vorsitzender des Regionalparlaments von Stawropol. Seit dem 19. September 2021 ist er Mitglied des Regionalparlaments von Stawropol und erster stellvertretender Vorsitzender der Regierung des Gebiets Stawropol. Er ist Mitglied der Kreml-treuen Regierungspartei „Vereintes Russland“ und des Präsidiums des Regionalen Politischen Rates der Partei.

In seinen Erklärungen auf den russischen regionalen Nachrichtenwebsites Bez Formata und Stapravda unterstützte und förderte er öffentlich die Invasion der Ukraine, indem er Propaganda im Zusammenhang mit der russischen Invasion und ein verzerrtes Bild von der Lage in der Ukraine verbreitete. Er ruft zur Beteiligung an der „Spezialoperation“ auf. Als einer der ranghöchsten Beamten und Vorsitzender des Regionalparlaments von Stawropol hat er erheblichen Einfluss.

Aufgrund seines politischen Einflusses ist Herr Velikdan verantwortlich für die Anstiftung zum Hass gegen die Ukraine, die Verbreitung prorussischer Desinformation und Propaganda im Zusammenhang mit dem Krieg sowie für Versuche, innerhalb Russlands Unterstützung für den Krieg gegen die Ukraine zu gewinnen. Er ist daher verantwortlich für die Unterstützung von Handlungen oder politischen Maßnahmen, die die territoriale Unversehrtheit, Souveränität und Unabhängigkeit der Ukraine untergraben.

21.7.2022

1221.

Dmitryi Vladimirovich KHOLIN

(Дмитрий Владимирович ХОЛИН)

Geburtsdatum: 25.9.1977

Geburtsort: Kuibyschew, ehemalige UdSSR (jetzt Russische Föderation)

Staatsangehörigkeit: russisch

Geschlecht: männlich

Herr Kholin ist Mitglied des Provinzparlaments Samara und dort Vorsitzender des Regelungsausschusses. 2020 bis 2021 war er Leiter des Exekutivausschusses des Regionalbüros Samara der Kreml-treuen Regierungspartei „Vereintes Russland“. Er ist ferner Mitglied des Regionalbüros Samara der gesamtrussischen öffentlichen Organisation „Kampfbruderschaft“ (Veteranenorganisation).

Über seine Social-Media-Kanäle und über öffentliche Interviews und Vorträge rechtfertigt, verteidigt und unterstützt Herr Kholin offen die Aggression Russlands gegen die Ukraine. Er bekennt sich offen dazu, ein überzeugter Anhänger von Präsident Putin zu sein, was zu einer systematischen öffentlichen Anstiftung zur Unterstützung der Militäroperationen Russlands führt.

Insbesondere spielt Herr Kholin eine entscheidende Rolle bei der Verbreitung des prorussischen Narrativs unter jungen Menschen und jungen Offiziersanwärtern. Damit ist er verantwortlich für die Verbreitung prorussischer Propaganda und Desinformation im Zusammenhang mit dem Krieg gegen die Ukraine und spielt eine aktive Rolle bei der Mobilisierung interner Unterstützung für die russische Militärkampagne. Aufgrund seiner Vorgehensweise ist Herr Kholin verantwortlich für die Unterstützung von Handlungen oder politischen Maßnahmen, die die territoriale Unversehrtheit, Souveränität und Unabhängigkeit der Ukraine untergraben.

21.7.2022

1222.

Sergey Evgenievich TSIVILEV

(Сергей Евгеньевич ЦИВИЛЕВ)

Geburtsdatum: 21.9.1961

Geburtsort: Zhdanov (Mariupol), ehemalige UdSSR (jetzt Ukraine)

Staatsangehörigkeit: russisch

Geschlecht: männlich

Herr Tsivilev ist Gouverneur der Region Kemerovo und eine bekannte Persönlichkeit des öffentlichen Lebens.

Über seine öffentlichen Auftritte rechtfertigt, verteidigt und unterstützt Herr Tsivilev offen die Aggression Russlands gegen die Ukraine. Er bekennt sich offen dazu, ein überzeugter Anhänger von Präsident Putin zu sein, was zu einer systematischen öffentlichen Anstiftung zur Unterstützung der Militäroperationen Russlands führt.

Aufgrund seines politischen Einflusses ist er verantwortlich für die Verbreitung prorussischer Propaganda und Desinformation im Zusammenhang mit dem Krieg gegen die Ukraine und spielt eine aktive Rolle bei der Mobilisierung interner Unterstützung für die russische Militärkampagne. Herr Tsivilev hat offen seine Unterstützung für die Entscheidung des russischen Präsidenten bekundet, die Unabhängigkeit der sogenannten Republiken Luhansk und Donezk anzuerkennen. Aufgrund seiner Vorgehensweise ist Herr Tsivilev verantwortlich für die Unterstützung von Handlungen oder politischen Maßnahmen, die die territoriale Unversehrtheit, Souveränität und Unabhängigkeit der Ukraine untergraben.

21.7.2022

1223.

Roman Alexandrovich GOVOR

(Роман Александрович ГOBOP)

Geburtsdatum: 22.11.1982

Geburtsort: Nowokusnezk, Kemerovskaya Oblast, ehemalige UdSSR (jetzt Russische Föderation)

Staatsangehörigkeit: russisch

Geschlecht: männlich

Herr Govor ist Mitglied der gesetzgebenden Versammlung der Region Kemerovo — Kuzbass. Er ist Mitglied der Kreml-treuen Regierungspartei „Vereintes Russland“.

In seinen Erklärungen auf Rutube und VKontakte unterstützt Herr Govor öffentlich die Entscheidung, die Ukraine anzugreifen. Er setzt sich auch aktiv für die Propaganda des Regimes ein.

Aufgrund seines politischen Einflusses ist Herr Govor verantwortlich für die Anstiftung zum Hass gegen die Ukraine, die Verbreitung prorussischer Desinformation und Propaganda im Zusammenhang mit dem Krieg sowie für Versuche, innerhalb Russlands Unterstützung für den Krieg gegen die Ukraine zu gewinnen. Er ist daher verantwortlich für die Unterstützung von Handlungen oder politischen Maßnahmen, die die territoriale Unversehrtheit, Souveränität und Unabhängigkeit der Ukraine untergraben.

21.7.2022

1224.

Roman Sergeevich CHUYKO

(Роман Сергеевич ЧУЙКО)

Geburtsdatum: 12.5.1983

Geburtsort: Blagoveshchensk, ehemalige UdSSR (jetzt Russische Föderation)

Staatsangehörigkeit: russisch

Geschlecht: männlich

Herr Chuyko ist der Leiter des regionalen Exekutivausschusses der gesamtrussischen Volksfront und Mitglied der regionalen gesetzgebenden Versammlung in der Region Tuymen. Herr Chuyko ist Mitglied der Kreml-treuen Regierungspartei „Vereintes Russland“.

Als Leiter des regionalen Exekutivausschusses in seiner Region bekundet Herr Chuyko immer wieder seine Unterstützung für die Invasion der Ukraine durch Russland, verbreitet Propagandabotschaften und diffamiert die ukrainischen Behörden auf Social-Media-Plattformen, in regionalen Fernsehsendern und auf Websites von Nachrichtenagenturen als Nazis.

Aufgrund seines politischen Einflusses ist Herr Chuyko verantwortlich für die Anstiftung zum Hass gegen die Ukraine, die Verbreitung prorussischer Desinformation und Propaganda im Zusammenhang mit dem Krieg sowie für Versuche, innerhalb Russlands Unterstützung für den Krieg gegen die Ukraine zu gewinnen. Er ist daher verantwortlich für die Unterstützung von Handlungen oder politischen Maßnahmen, die die territoriale Unversehrtheit, Souveränität und Unabhängigkeit der Ukraine untergraben.

21.7.2022

1225.

Viktor Vladimirovich BABENKO

(Виктор Владимирович БАБЕНКО)

Geburtsdatum: 14.10.1968

Staatsangehörigkeit: russisch

Geschlecht: männlich

Herr Babenko ist der Vorsitzende des Regionalrates der Unterstützer der Partei „Vereintes Russland“ in Swerdlowsk. Er ist Mitglied der gesetzgebenden Versammlung der Region Swerdlowsk und stellvertretender Sekretär des Regionalbüros Swerdlowsk der Partei „Vereintes Russland“. Herr Babenko ist ein wichtiger Regionalpolitiker aus den Reihen der Kreml-treuen Regierungspartei „Vereintes Russland“ in der Region Swerdlowsk.

Seit Beginn der russischen Invasion im Februar bekundet Herr Babenko aktiv seine Unterstützung für die Operation in den sozialen Medien, in schriftlichen Interviews und in Ansprachen auf lokalen Veranstaltungen. Er appelliert an die Bevölkerung von Swerdlowsk, die russische „Spezialoperation gegen Nationalismus und Faschismus“ zu unterstützen.

Aufnahmen zeigen ihn meist mit einem T-Shirt mit dem „Z“-Logo der russischen Invasion. Ferner hat Herr Babenko wiederholt Propaganda und Falschaussagen über die Militäroperation verbreitet.

Aufgrund seines politischen Einflusses ist Herr Babenko verantwortlich für die Anstiftung zum Hass gegen die Ukraine, die Verbreitung prorussischer Desinformation und Propaganda im Zusammenhang mit dem Krieg sowie für Versuche, innerhalb Russlands Unterstützung für den Krieg gegen die Ukraine zu gewinnen. Er ist daher verantwortlich für die Unterstützung von Handlungen oder politischen Maßnahmen, die die territoriale Unversehrtheit, Souveränität und Unabhängigkeit der Ukraine untergraben.

21.7.2022

1226.

Yury Alexandrovich BURLACHKO

(Юрий Александрович БУРЛАЧКО)

Geburtsdatum: 8.6.1961

Geburtsort: Omsk, ehemalige UdSSR (jetzt Russische Föderation)

Staatsangehörigkeit: russisch

Geschlecht: männlich

Herr Burlachko ist seit 2017 Vorsitzender der gesetzgebenden Versammlung von Krasnodar Krai (Region) und der höchste Abgeordnete in der Legislativversammlung von Krasnodar Krai. Herr Burlachko ist Mitglied der Kreml-treuen Regierungspartei „Vereintes Russland“.

Herr Burlachko hat die Propaganda des Kremls zur Ukraine in einer Reihe von Interviews verbreitet und seine Unterstützung für die Invasion der Ukraine durch Russland zum Ausdruck gebracht. Er bekundete seine uneingeschränkte Unterstützung für die Bemühungen des Präsidenten, die „moderne Ukraine vom Nationalsozialismus zu befreien“. Darüber hinaus behauptet Herr Burlachko, eine aktive Rolle bei den Wahlprozessen auf der Krim im Jahr 2014 gespielt zu haben. Er hat mehrere Orden und Auszeichnungen erhalten, beispielsweise die „Dankbarkeit des Präsidenten der Russischen Föderation“ (2004, 2014, 2017), den Orden „Für die Rückführung der Krim“ (2014) und den Orden „Für Verdienste um das Vaterland“.

Aufgrund seines politischen Einflusses trägt Herr Burlachko Verantwortung für die Anstiftung zum Hass gegenüber der Ukraine, die Verbreitung prorussischer Desinformation und Propaganda im Zusammenhang mit dem Krieg sowie für die Mobilisierung von Unterstützung innerhalb Russlands für den Krieg gegen die Ukraine.

Er ist daher verantwortlich für die Unterstützung von Handlungen oder politischen Maßnahmen, die die territoriale Unversehrtheit, Souveränität und Unabhängigkeit der Ukraine untergraben. Ebenso profitiert er von russischen Entscheidungsträgern, die für die Annexion der Krim verantwortlich sind, und der Regierung der Russischen Föderation, die für die Annexion der Krim und die Destabilisierung der Ukraine verantwortlich ist.

21.7.2022

1227.

Yury Zimelevich KAMALTYNOV

(Юрий Зимелевич КАМАЛТЫНОВ)

Geburtsdatum: 11.3.1957

Geburtsort: Kasan, Republik Tatarstan, ehemalige UdSSR (jetzt Russische Föderation)

Staatsangehörigkeit: russisch

Geschlecht: männlich

Herr Kamaltynov ist stellvertretender Vorsitzender des Staatsrates der Republik Tatarstan. Zuvor war er stellvertretender Ministerpräsident der Republik Tatarstan und generalbevollmächtigter Vertreter des Präsidenten der Republik Tatarstan im Staatsrat der Republik Tatarstan. Herr Kamaltynov ist Mitglied der Kreml-treuen Regierungspartei „Vereintes Russland“.

In seinen Erklärungen auf lokalen und regionalen Medienplattformen hat Herr Kamaltynov die Entscheidung, die Ukraine anzugreifen, öffentlich unterstützt und befürwortet.

Aufgrund seines politischen Einflusses trägt Herr Kamaltynov Verantwortung für die Anstiftung zum Hass gegenüber der Ukraine, die Verbreitung prorussischer Desinformation und Propaganda im Zusammenhang mit dem Krieg sowie für die Mobilisierung von Unterstützung innerhalb Russlands für den Krieg gegen die Ukraine. Er ist daher verantwortlich für die Unterstützung von Handlungen oder politischen Maßnahmen, die die territoriale Unversehrtheit, Souveränität und Unabhängigkeit der Ukraine untergraben.

21.7.2022

1228.

Sergey Vitalyevich BEZRUKOV

(Сергей Витальевич БЕЗРУКОВ)

Geburtsdatum: 18.10.1973

Geburtsort: Moskau, Russische Föderation)

Staatsangehörigkeit: russisch

Geschlecht: männlich

Sergey Bezrukov ist ein russischer Schauspieler und Politiker. Er ist eines der Aushängeschilder der Partei „Vereintes Russland“ und Vorsitzender des Projekts „Kultur des kleinen Mutterlandes“ von „Vereintes Russland“. Er hat russische Propaganda zur Unterstützung des russischen Angriffskriegs gegen die Ukraine verbreitet. Er hat bei Auftritten vor russischen Soldaten, die am Krieg teilgenommen haben, und vor Kindern aus den separatistischen sogenannten Volksrepubliken in der Region des Donbass seine Unterstützung für die Invasion der Ukraine durch Russland zum Ausdruck gebracht. Ferner hat er öffentlich seine Unterstützung für die rechtswidrige Annexion der Krim und Sewastopols durch die Russische Föderation bekundet.

Daher trägt er Verantwortung für die aktive Unterstützung oder Umsetzung von Handlungen oder politischen Maßnahmen, die die territoriale Unversehrtheit, die Souveränität und die Unabhängigkeit der Ukraine oder die Stabilität oder die Sicherheit in der Ukraine untergraben oder bedrohen.

21.7.2022

1229.

Vladimir Lvovich MASHKOV

(Владимир Львович МАШКОВ)

Geburtsdatum: 27.11.1963

Geburtsort: Tula, Russische Föderation

Staatsangehörigkeit: russisch

Geschlecht: männlich

Vladimir Mashkov ist ein russischer Schauspieler, Regisseur und Drehbuchautor, der den russischen Angriffskrieg gegen die Ukraine aktiv unterstützt hat. Er hat offiziell Wladimir Putins Bewerbung zur Wiederwahl 2018 unterstützt und fungierte als sein Vertreter bei den Wahlen. Er wurde für die Position als Mitglied des Präsidialrates für Kultur und Kunst nominiert. Ferner hat er die rechtswidrige Annexion der Krim und Sewastopols und die Anerkennung der sogenannten separatistischen Volksrepubliken im Donbass durch Russland unterstützt.

Er trat im Rahmen einer Propagandakundgebung zur Unterstützung der rechtswidrigen Annexion der Krim und des Krieges gegen die Ukraine auf, die am 18. März 2022 im Luzhniki-Stadium in Moskau stattfand. Darüber hinaus hat er auf der Fassade des Oleg Tabakov-Theaters in Moskau das militärische Symbol „Z“ angebracht, das von der russischen Propaganda verwendet wird, um die Invasion der Ukraine durch Russland zu propagieren.

Daher trägt er Verantwortung für die aktive Unterstützung oder Umsetzung von Handlungen oder politischen Maßnahmen, die die territoriale Unversehrtheit, die Souveränität und die Unabhängigkeit der Ukraine oder die Stabilität oder die Sicherheit in der Ukraine untergraben oder bedrohen.

21.7.2022“

Einrichtungen

 

Name

Angaben zur Identifizierung

Begründung

Datum der Aufnahme in die Liste

„102.

AVLITA Stevedoring Company

Anschrift: Prymorska Street 2h, Sevastopol, Crimea, Ukraine

AVLITA Stevedoring Company erbringt Dienstleistungen im Zusammenhang mit dem Verladen von Getreide auf Schiffe im Hafen von Sewastopol auf der Krim, die von Russland rechtswidrig annektiert wurde. In zahlreichen Berichten ist dokumentiert, dass AVLITA an der Verladung von Getreide auf Schiffe beteiligt war, das Landwirten und dem ukrainischen Staat auf ukrainischem Territorium unter russischer Besatzung gestohlen oder unter Zwang von ukrainischen Landwirten gekauft wurde. Daher ist Avlita für die Unterstützung und Umsetzung von Handlungen oder politischen Maßnahmen verantwortlich, die die territoriale Unversehrtheit, die Souveränität und die Unabhängigkeit der Ukraine untergraben oder gefährden.

21.7.2022

103.

Nightwolves MC

(Моторклуб „Ночные Волки“)

Anschrift: Nizhniye Mnevniki, 110, Bike Centre, Moscow, Russia

Art der Einrichtung: Motorradclub

Ort der Registrierung: Russland

Registrierungsdatum: 1989

Nightwolves MC ist ein nationalistischer Motorradclub, der 1989 in Moskau gegründet wurde und weltweit etwa 45 Ableger hat, darunter in vielen Mitgliedstaaten der Europäischen Union. Der Verein ist durch seine öffentliche Unterstützung der Annexion der Krim im Jahr 2014 und des Krieges gegen die Ukraine im Jahr 2022 aktiv an der militärischen Aggression Russlands gegen die Ukraine beteiligt, da er aktiv antiukrainische und prorussische Propaganda verbreitet und seit der Annexion der Krim und dem russischen Krieg gegen die Ukraine 2022 prorussische Gruppen in der Ukraine unterstützt oder an deren Seite kämpft. Er ist ein wichtiger Unterstützer der russischen Regierung, indem er die russische Staatspropaganda in Russland sowie in Europa und im Westbalkan aktiv unterstützt, das Recht der Ukraine auf Staatlichkeit öffentlich leugnet und die „Entnazifizierung“ und „Ent-Ukrainisierung“ des Landes fordert sowie den Gedanken propagiert, dass die Ukraine integraler Bestandteil Russlands sein sollte.

Der Verein unterhält auch enge Verbindungen zum russischen Präsidenten Wladimir Putin und zur russischen Regierung und hat zwischen 2013 und 2015 staatliche Mittel vom Kreml erhalten. Die Nightwolves stellen daher eine Einrichtung oder Organisation dar, die materiell Handlungen unterstützt, die die territoriale Unversehrtheit, die Souveränität und die Unabhängigkeit der Ukraine untergraben oder bedrohen. Außerdem ist er eine Einrichtung, die für Handlungen oder politische Maßnahmen, die die territoriale Unversehrtheit, Souveränität und Unabhängigkeit sowie die Stabilität und Sicherheit in der Ukraine untergraben oder bedrohen, verantwortlich ist, solche Handlungen oder politischen Maßnahmen unterstützt oder umsetzt.

21.7.2022

104.

Alexander Gortschakow-Stiftung für öffentliche Diplomatie

(Фонд общественной дипломатии Александра Горчакова)

Anschrift: 10/1 Yakovoapostolsky pereulok, Moscow 105064, Russische Föderation

Art der Einrichtung: Nichtregierungsorganisation

Ort der Registrierung: Moskau

Registrierungsdatum: Februar 2010

Registrierungsnummer: 1107799026752

Die Alexander Gortschakow-Stiftung für öffentliche Diplomatie wurde 2010 vom russischen Präsidenten Dmitri Medwedew eingerichtet. Gründer der Stiftung war das russische Außenministerium, und der Außenminister ist Leiter des Kuratoriums. Das Ministerium finanziert die Arbeit der Gortschakow-Stiftung, die wiederum Think-Tanks und GONGOs finanziell unterstützt.

Die Gortschakow-Stiftung soll russische Landsleute im postsowjetischen Raum im Einklang mit den ideologischen Zielen des Kremls unterstützen. Die von der Gortschakow-Stiftung organisierten Projekte sind wichtige Elemente des außenpolitischen Diskurses Russlands. 2015 schloss die Regierung der Ukraine das Büro der Gortschakow-Stiftung in Kiew wegen staatsfeindlicher Propaganda.

Daher unterstützt die Gortschakow-Stiftung für öffentliche Diplomatie die Regierung der Russischen Föderation, die für die Annexion der Krim und die Destabilisierung der Ukraine verantwortlich ist, aktiv und profitiert von ihr.

21.7.2022

105.

Föderale Agentur für Angelegenheiten der Gemeinschaft Unabhängiger Staaten, der im Ausland lebenden Landsleute und für internationale humanitäre Zusammenarbeit (Rossotrudnichestvo)

(Федеральное агентство по делам Содружества Независимых Государств, соотечественников, проживающих за рубежом, и по международному гуманитарному сотрудничеству (Россотрудничество)

Anschrift des Hauptsitzes: Russische Föderation, 119019, Moscow, Vozdvizhenka Str. 18/9

Tel.: +7 (495) 690-12-45

E-Mail: rossotr@rs.gov.ru

Website: https://rs.gov.ru

Art der Einrichtung: Föderale Agentur der russischen Regierung

Ort der Registrierung: Russische Föderation, 119019, Moscow, Vozdvizhenka Str. 18/9

Registrierungsdatum: 6.9.2008

Die Föderale Agentur für Angelegenheiten der Gemeinschaft Unabhängiger Staaten, der im Ausland lebenden Landsleute und für internationale humanitäre Zusammenarbeit (Rossotrudnichestvo) ist eine föderale Behörde, die für die Erbringung staatlicher Dienstleistungen und die Verwaltung von Staatseigentum zuständig ist, um die internationalen Beziehungen zwischen der Russischen Föderation und den Mitgliedstaaten der Gemeinschaft Unabhängiger Staaten und anderen Drittländern zu fördern und zu entwickeln.

Sie ist die wichtigste staatliche Agentur für die Propagierung der Soft Power und des hybriden Einflusses des Kremls, einschließlich der Förderung des sogenannten „Russkiy Mir“-Konzepts. Sie fungiert seit vielen Jahren als Dachorganisation für ein Netzwerk russischer Landsleute und Einflussnehmer und finanziert verschiedene Projekte im Bereich öffentliche Diplomatie und Propaganda, indem sie die Aktivitäten prorussischer Akteure konsolidiert und die Narrative des Kremls, einschließlich des historischen Revisionismus, verbreitet.

Rossotrudnichestvo organisiert aktiv internationale Veranstaltungen mit dem Ziel, eine breitere öffentliche Wahrnehmung der besetzten ukrainischen Gebiete als russische Gebiete zu festigen. Der Leiter und der stellvertretende Leiter von Rossotrudnichestvo haben ihre Unterstützung für den russischen Angriffskrieg gegen die Ukraine deutlich bekundet.

Daher trägt Rossotrudnichestvo die Verantwortung für die Unterstützung oder Umsetzung von Handlungen oder politischen Maßnahmen, die die territoriale Unversehrtheit, die Souveränität und die Unabhängigkeit der Ukraine oder die Stabilität oder die Sicherheit in der Ukraine untergraben oder bedrohen. Außerdem unterstützt die Agentur die Regierung der Russischen Föderation, die für die Annexion der Krim und die Destabilisierung der Ukraine verantwortlich ist, materiell und finanziell und profitiert von ihr.

21.7.2022

106.

Stiftung „Russkiy Mir“

(Фонд "Русский мир")

Anschrift: 119285 Mosfilmovskaya Str. 40A, Moscow, Russischen Föderation

Tel.: +7 (495) 981-5680

E-Mail: info@russkiymir.ru

Website: https://russkiymir.ru

Art der Einrichtung: Föderal Agentur der russischen Regierung

Registrierungsdatum: 31.8.2007

Die Stiftung „Russkiy Mir“ wurde von der Regierung der Russischen Föderation gegründet und wird von ihr finanziert. Sie dient der Russischen Föderation zur Förderung ihrer Interessen in den postsowjetischen Ländern.

Ihr offizielles Mandat besteht darin, die russische Sprache und Kultur weltweit zu fördern; die Stiftung wird vom Kreml jedoch als wichtiges Instrument der Einflussnahme genutzt, das sich nachdrücklich für eine russisch-zentrierte Agenda in den Staaten der ehemaligen UdSSR einsetzt, die Legitimität der Ukraine als souveräne Nation ablehnt und ihre Vereinigung mit Russland anstrebt.

Die Stiftung „Russkiy Mir“ hat kremlfreundliche und antiukrainische Propaganda verbreitet und die grundlose und ungerechtfertigte militärische Aggression Russlands gegen die Ukraine gerechtfertigt. In ihren offiziellen Meldungen hat sie die rechtswidrige Annexion der Krim und Sewastopols und die Anerkennung der separatistischen sogenannten Volksrepubliken in der Region des Donbass durch die Russische Föderation unterstützt.

Somit ist sie verantwortlich für die Unterstützung von Handlungen, die die territoriale Unversehrtheit, Souveränität und Unabhängigkeit der Ukraine untergraben oder bedrohen. Ferner hat sie auch von der Regierung der Russischen Föderation profitiert, die für die Annexion der Krim und die Destabilisierung der Ukraine verantwortlich ist.

21.7.2022

107.

JSC Forschungs- und Produktionsvereinigung „Kvant“

(Акционерное общество Научно-производственное объединение "Квант")

Anschrift: Bolshaya Sankt-Peterburgskaya Str. 73, 173000 Veliky Novgorod, Russian Federation

Tel.: (8162) 681303

E-Mail: ok@kvant-vn.ru

„Kvant“ JSC ist ein im Militärsektor tätiges russisches Unternehmen, das Systeme für die elektronische Kampfführung für die russischen Streitkräfte herstellt.

Es hat das elektronische Kampfführungssystem Krasucha-4 mitentwickelt und mitproduziert und die Ausrüstung für das elektronische Kampfführungssystem Rtut-BM hergestellt. Die Systeme für die elektronische Kampfführung Krasucha-4 und Rtut-BM wurden von den Streitkräften der Russischen Föderation in Russlands Angriffskrieg gegen die Ukraine eingesetzt.

Daher ist das Unternehmen verantwortlich für die materielle Unterstützung von Handlungen, die die territoriale Unversehrtheit, Souveränität und Unabhängigkeit der Ukraine untergraben oder bedrohen. Außerdem hat es die Regierung der Russischen Föderation, die für die Annexion der Krim und die Destabilisierung der Ukraine verantwortlich ist, materiell unterstützt und von ihr profitiert.

21.7.2022

108.

Sberbank

(Сбербанк)

Anschrift: 19 Vavilova St., 117997 Moscow, Russian Federation

Art der Einrichtung: Öffentliche Aktiengesellschaft

Ort der Registrierung: 19 Vavilova St., 117997 Moscow, Russian Federation

Registrierungsdatum: 22.3.1991

Registrierungsnummer: 1027700132195

Sberbank ist ein wichtiges Finanzinstitut in Russland. Die russische Zentralbank ist der Mehrheitsaktionär der Sberbank. Der Vorstandsvorsitzende der Bank war der russische Minister für Wirtschaft und Handel unter Präsident Putin von 2000 bis 2007, und der Vorsitzende des Aufsichtsrats der Bank ist der russische Finanzminister. Als größte Bank Russlands (auf die etwa ein Viertel des aggregierten russischen Bankvermögens und ein Drittel des Bankkapitals entfällt), die größtenteils im Eigentum der russischen Regierung steht, erwirtschaftet die Sberbank außerdem hohe Einnahmen für die russische Regierung. Sberbank ist daher eine Einrichtung oder Organisation, die die Regierung der Russischen Föderation, die für die Annexion der Krim und die Destabilisierung der Ukraine verantwortlich ist, finanziell unterstützt und von dieser profitiert, sowie eine juristische Person, Einrichtung oder Organisation, die in Bereichen der Wirtschaft tätig ist, die der Regierung der Russischen Föderation, die für die Annexion der Krim und die Destabilisierung der Ukraine verantwortlich ist, als wichtige Einnahmequelle dienen.

21.7.2022

109.

FORSS-Konzern

(Группа компаний ФОРСС)

Anschrift: Magnitogorskaya street 51, lit. E, 195027, St. Petersburg, Russian Federation

Tel.: (+7812) 605-00-78

Website: http://www.forss.ru/eng

E-Mail: info@forss-marine.ru

FORSS ist ein russisches Unternehmen, das Ingenieurdienstleistungen für die Schiffbauindustrie erbringt. Es führt Aufträge der Regierung der Russischen Föderation aus.

Es hat sich an der Entwicklung des Projekts „Vasily Bykov“ der russischen Schwarzmeerflotte. Dieses „22 160 Projekt“ umfasst den Bau von Patrouillenschiffen in der Werft von Zelenodolsk, die von der russischen Marine im russischen Angriffskrieg gegen die Ukraine eingesetzt wurden.

Daher ist das Unternehmen verantwortlich für die materielle Unterstützung von Handlungen, die die territoriale Unversehrtheit, Souveränität und Unabhängigkeit der Ukraine untergraben oder bedrohen. Außerdem hat es die Regierung der Russischen Föderation, die für die Annexion der Krim und die Destabilisierung der Ukraine verantwortlich ist, materiell unterstützt und von ihr profitiert.

21.7.2022

110.

Allrussische militärisch-patriotische gesellschaftliche Bewegung „Jugendarmee“

(Всероссийское военно-патриотическое общественное движение «Юнармия»)

alias Yunarmija (Junarmija)

(Юнармия)

Anschrift: 1st Krasnokursantskiy passage, 1/4, Building 1, Moscow, Russische Föderation, 111033

Tel.: +7 (495) 106-75-75

Website: https://yunarmy.ru/

E-Mail: info@yunarmy.ru

Die Allrussische militärisch-patriotische gesellschaftliche Bewegung „Jugendarmee“ (Junarmiya) ist eine russische paramilitärische Organisation. Die Junarmija und ihre Mitglieder haben Russlands Angriffskampf gegen die Ukraine unterstützt und die russische Propaganda über den Krieg verbreitet. Die Junarmija hat das militärische Symbol „Z“ verwendet, das von der russischen Propaganda verwendet wird, um die Invasion der Ukraine durch Russland zu propagieren.

Mit der Unterstützung des Verteidigungs- und des Bildungsministeriums der Russischen Föderation hat die Junarmija eine Kampagne organisiert, in deren Rahmen Schulkinder aufgefordert wurden, Briefe an russische Soldaten zu schreiben, die an der Invasion der Ukraine durch Russland beteiligt waren. Darüber hinaus sammelte die Organisation Geschenke für Soldaten, die im Krieg gekämpft haben. Außerdem organisierte sie Sommerferienlager für Kinder auf dem Gebiet der rechtswidrig annektierten Halbinsel Krim.

Daher ist sie für Handlungen oder politische Maßnahmen, die die territoriale Unversehrtheit, die Souveränität und die Unabhängigkeit der Ukraine oder die Stabilität oder die Sicherheit in der Ukraine untergraben, verantwortlich, unterstützt solche Handlungen oder politischen Maßnahmen oder setzt sie um.

21.7.2022“