ISSN 1977-0642

Amtsblatt

der Europäischen Union

L 192

European flag  

Ausgabe in deutscher Sprache

Rechtsvorschriften

65. Jahrgang
21. Juli 2022


Inhalt

 

II   Rechtsakte ohne Gesetzescharakter

Seite

 

 

VERORDNUNGEN

 

*

Verordnung (EU) 2022/1264 der Kommission vom 20. Juli 2022 zur Änderung des Anhangs II der Verordnung (EG) Nr. 396/2005 des Europäischen Parlaments und des Rates hinsichtlich der Höchstgehalte an Rückständen von Fludioxonil in oder auf bestimmten Erzeugnissen ( 1 )

1

 

*

Durchführungsverordnung (EU) 2022/1265 der Kommission vom 20. Juli 2022 mit Maßnahmen zum Schutz des Gebiets der Union gegen die Einschleppung und Ausbreitung des Rose-rosette-Virus

14

 

*

Durchführungsverordnung (EU) 2022/1266 der Kommission vom 20. Juli 2022 zur Zulassung von durch Fermentierung mit Corynebacterium glutamicum KCCM 80187 gewonnenem Mononatriumglutamat als Futtermittelzusatzstoff für alle Tierarten ( 1 )

17

 

*

Durchführungsverordnung (EU) 2022/1267 der Kommission vom 20. Juli 2022 zur Festlegung der Verfahren für die Benennung von Unionsprüfeinrichtungen zwecks Marktüberwachung und Überprüfung der Produktkonformität gemäß der Verordnung (EU) 2019/1020 des Europäischen Parlaments und des Rates

21

 

 

III   Sonstige Rechtsakte

 

 

EUROPÄISCHER WIRTSCHAFTSRAUM

 

*

Entscheidung der EFTA-Überwachungsbehörde Nr. 051/22/COL vom 16. Februar 2022 über die isländische Fördergebietskarte 2022-2027 (Island) [2022/1268]

23

 

 

Berichtigungen

 

*

Berichtigung der Durchführungsverordnung (EU) 2022/892 der Kommission vom 1. April 2022 zur Änderung der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 668/2014 mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EU) Nr. 1151/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates über Qualitätsregelungen für Agrarerzeugnisse und Lebensmittel ( ABl. L 155 vom 8.6.2022 )

30

 

*

Berichtigung der Richtlinie 2014/25/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Februar 2014 über die Vergabe von Aufträgen durch Auftraggeber im Bereich der Wasser-, Energie- und Verkehrsversorgung sowie der Postdienste und zur Aufhebung der Richtlinie 2004/17/EG ( ABl. L 94 vom 28.3.2014 )

31

 

*

Berichtigung der Richtlinie 2009/81/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Juli 2009 über die Koordinierung der Verfahren zur Vergabe bestimmter Bau-, Liefer- und Dienstleistungsaufträge in den Bereichen Verteidigung und Sicherheit und zur Änderung der Richtlinien 2004/17/EG und 2004/18/EG ( ABl. L 216 vom 20.8.2009 )

36

 

*

Berichtigung der Richtlinie 2014/23/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Februar 2014 über die Konzessionsvergabe ( ABl. L 94 vom 28.3.2014 )

37

 

*

Berichtigung der Richtlinie 2014/24/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Februar 2014 über die öffentliche Auftragsvergabe und zur Aufhebung der Richtlinie 2004/18/EG ( ABl. L 94 vom 28.3.2014 )

39

 


 

(1)   Text von Bedeutung für den EWR.

DE

Bei Rechtsakten, deren Titel in magerer Schrift gedruckt sind, handelt es sich um Rechtsakte der laufenden Verwaltung im Bereich der Agrarpolitik, die normalerweise nur eine begrenzte Geltungsdauer haben.

Rechtsakte, deren Titel in fetter Schrift gedruckt sind und denen ein Sternchen vorangestellt ist, sind sonstige Rechtsakte.


II Rechtsakte ohne Gesetzescharakter

VERORDNUNGEN

21.7.2022   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 192/1


VERORDNUNG (EU) 2022/1264 DER KOMMISSION

vom 20. Juli 2022

zur Änderung des Anhangs II der Verordnung (EG) Nr. 396/2005 des Europäischen Parlaments und des Rates hinsichtlich der Höchstgehalte an Rückständen von Fludioxonil in oder auf bestimmten Erzeugnissen

(Text von Bedeutung für den EWR)

DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 396/2005 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. Februar 2005 über Höchstgehalte an Pestizidrückständen in oder auf Lebens- und Futtermitteln pflanzlichen und tierischen Ursprungs und zur Änderung der Richtlinie 91/414/EWG des Rates (1), insbesondere auf Artikel 14 Absatz 1 Buchstabe a,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Für Fludioxonil wurden in Anhang II der Verordnung (EG) Nr. 396/2005 Rückstandshöchstgehalte („RHG“) festgelegt.

(2)

Es wurde ein Antrag auf Einfuhrtoleranzen gemäß Artikel 6 Absätze 2 und 4 der Verordnung (EG) Nr. 396/2005 bezüglich der Anwendung von Fludioxonil bei Zuckerrübenwurzeln in den Vereinigten Staaten und bei Bananen in Guatemala, Honduras und Kolumbien gestellt. Der Antragsteller macht geltend, dass die zulässigen Anwendungen dieses Stoffes bei solchen Kulturen in den genannten Ländern zu Rückständen führen, die die RHG gemäß der Verordnung (EG) Nr. 396/2005 übersteigen, und dass die RHG erhöht werden sollten, um Handelshemmnisse bei der Einfuhr dieser Kulturen zu vermeiden.

(3)

Der Antrag wurde gemäß Artikel 8 der Verordnung (EG) Nr. 396/2005 von dem betreffenden Mitgliedstaat bewertet, und der Bewertungsbericht wurde an die Kommission weitergeleitet.

(4)

Die Europäische Behörde für Lebensmittelsicherheit (im Folgenden „Behörde“) hat den Antrag und den Bewertungsbericht, insbesondere im Hinblick auf die Risiken für die Verbraucher und gegebenenfalls für Tiere, geprüft und eine mit Gründen versehene Stellungnahme zu den vorgeschlagenen RHG abgegeben (2). Sie hat diese Stellungnahme dem Antragsteller, der Kommission und den Mitgliedstaaten übermittelt und der Öffentlichkeit zugänglich gemacht.

(5)

Die Behörde gelangte zu dem Schluss, dass sämtliche Anforderungen in Bezug auf die Vollständigkeit der Daten erfüllt sind und die vom Antragsteller gewünschten Änderungen der RHG im Hinblick auf die Verbrauchersicherheit, basierend auf einer Bewertung der Verbraucherexposition für 27 spezifische europäische Verbrauchergruppen, akzeptiert werden können. Dabei hat die Behörde die neuesten Erkenntnisse über die toxikologischen Eigenschaften des Stoffes berücksichtigt. Im Hinblick auf die lebenslange Exposition gegenüber dem Stoff durch den Verzehr aller Lebensmittelerzeugnisse, die ihn enthalten können, wurde nachgewiesen, dass kein Risiko einer Überschreitung der zulässigen täglichen Aufnahme besteht. Des Weiteren kam die Behörde zu dem Schluss, dass wegen der geringen akuten Toxizität des Wirkstoffs keine akute Referenzdosis festgelegt werden muss.

(6)

Die mit Gründen versehene Stellungnahme der Behörde und die Prüfung der relevanten Faktoren haben ergeben, dass die vorgeschlagenen Änderungen der RHG die Anforderungen von Artikel 14 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 396/2005 erfüllen.

(7)

Die Verordnung (EG) Nr. 396/2005 sollte daher entsprechend geändert werden.

(8)

Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ständigen Ausschusses für Pflanzen, Tiere, Lebensmittel und Futtermittel —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Anhang II der Verordnung (EG) Nr. 396/2005 wird gemäß dem Anhang der vorliegenden Verordnung geändert.

Artikel 2

Diese Verordnung tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 20. Juli 2022

Für die Kommission

Die Präsidentin

Ursula VON DER LEYEN


(1)  ABl. L 70 vom 16.3.2005, S. 1.

(2)  Reasoned opinion on the setting of import tolerances for fludioxonil in sugar beet roots and bananas. EFSA Journal 2021;19(11):6919. Die wissenschaftlichen Berichte der EFSA sind online abrufbar unter http://www.efsa.europa.eu.


ANHANG

In Anhang II der Verordnung (EG) Nr. 396/2005 erhält die Spalte für Fludioxonil folgende Fassung:

Rückstände von Schädlingsbekämpfungsmitteln und Rückstandshöchstgehalte (mg/kg)

Code-Nummer

Gruppen und Beispiele von Einzelerzeugnissen, für die die Rückstandshöchstgehalte gelten  (1)

Fludioxonil (R) (F)

0100000

FRÜCHTE, FRISCH ODER GEFROREN; SCHALENFRÜCHTE

 

0110000

Zitrusfrüchte

10

0110010

Grapefruits

 

0110020

Orangen

 

0110030

Zitronen

 

0110040

Limetten

 

0110050

Mandarinen

 

0110990

Sonstige (2)

 

0120000

Schalenfrüchte

 

0120010

Mandeln

0,01  (*1)

0120020

Paranüsse

0,01  (*1)

0120030

Kaschunüsse

0,01  (*1)

0120040

Esskastanien

0,01  (*1)

0120050

Kokosnüsse

0,01  (*1)

0120060

Haselnüsse

0,01  (*1)

0120070

Macadamia-Nüsse

0,01  (*1)

0120080

Pekannüsse

0,01  (*1)

0120090

Pinienkerne

0,01  (*1)

0120100

Pistazien

0,2

0120110

Walnüsse

0,01  (*1)

0120990

Sonstige (2)

0,01  (*1)

0130000

Kernobst

5

0130010

Äpfel

 

0130020

Birnen

 

0130030

Quitten

 

0130040

Mispeln

 

0130050

Japanische Wollmispeln

 

0130990

Sonstige (2)

 

0140000

Steinobst

 

0140010

Aprikosen

5

0140020

Kirschen (süß)

5

0140030

Pfirsiche

10

0140040

Pflaumen

5

0140990

Sonstige (2)

0,01  (*1)

0150000

Beeren und Kleinobst

 

0151000

a)

Trauben

 

0151010

Tafeltrauben

5

0151020

Keltertrauben

4

0152000

b)

Erdbeeren

4

0153000

c)

Strauchbeerenobst

5

0153010

Brombeeren

 

0153020

Kratzbeeren

 

0153030

Himbeeren (rot und gelb)

 

0153990

Sonstige (2)

 

0154000

d)

Anderes Kleinobst und Beeren

 

0154010

Heidelbeeren

4

0154020

Cranbeeren/Großfrüchtige Moosbeeren

4

0154030

Johannisbeeren (schwarz, rot und weiß)

4

0154040

Stachelbeeren (grün, rot und gelb)

4

0154050

Hagebutten

0,01  (*1)

0154060

Maulbeeren (schwarz und weiß)

0,01  (*1)

0154070

Azarole/Mittelmeermispel

0,01  (*1)

0154080

Holunderbeeren

4

0154990

Sonstige (2)

0,01  (*1)

0160000

Sonstige Früchte mit

 

0161000

a)

genießbarer Schale

0,01  (*1)

0161010

Datteln

 

0161020

Feigen

 

0161030

Tafeloliven

 

0161040

Kumquats

 

0161050

Karambolen

 

0161060

Kakis/Japanische Persimonen

 

0161070

Jambolans

 

0161990

Sonstige (2)

 

0162000

b)

nicht genießbarer Schale, klein

 

0162010

Kiwis (grün, rot, gelb)

15

0162020

Lychees (Litschis)

0,01  (*1)

0162030

Passionsfrüchte/Maracujas

0,01  (*1)

0162040

Stachelfeigen/Kaktusfeigen

0,01  (*1)

0162050

Sternäpfel

0,01  (*1)

0162060

Amerikanische Persimonen/Virginia-Kakis

0,01  (*1)

0162990

Sonstige (2)

0,01  (*1)

0163000

c)

nicht genießbarer Schale, groß

 

0163010

Avocadofrüchte

1,5

0163020

Bananen

2

0163030

Mangos

2

0163040

Papayas

0,01  (*1)

0163050

Granatäpfel

3

0163060

Cherimoyas

0,01  (*1)

0163070

Guaven

0,5

0163080

Ananas

7

0163090

Brotfrüchte

0,01  (*1)

0163100

Durianfrüchte

0,01  (*1)

0163110

Saure Annonen/Guanabanas

0,01  (*1)

0163990

Sonstige (2)

0,01  (*1)

0200000

GEMÜSE, FRISCH ODER GEFROREN

 

0210000

Wurzel- und Knollengemüse

 

0211000

a)

Kartoffeln

5

0212000

b)

Tropisches Wurzel- und Knollengemüse

 

0212010

Kassawas/Kassaven/Manioks

0,01  (*1)

0212020

Süßkartoffeln

10

0212030

Yamswurzeln

10

0212040

Pfeilwurz

0,01  (*1)

0212990

Sonstige (2)

0,01  (*1)

0213000

c)

Sonstiges Wurzel- und Knollengemüse außer Zuckerrüben

 

0213010

Rote Rüben

1

0213020

Karotten

1

0213030

Knollensellerie

0,2

0213040

Meerrettiche/Kren

1

0213050

Erdartischocken

0,01  (*1)

0213060

Pastinaken

1

0213070

Petersilienwurzeln

1

0213080

Rettiche

0,3

0213090

Haferwurz/Purpur-Bocksbart

1

0213100

Kohlrüben

0,01  (*1)

0213110

Weiße Rüben

0,01  (*1)

0213990

Sonstige (2)

0,01  (*1)

0220000

Zwiebelgemüse

 

0220010

Knoblauch

0,5

0220020

Zwiebeln

0,5

0220030

Schalotten

0,5

0220040

Frühlingszwiebeln/grüne Zwiebeln und Winterzwiebeln

5

0220990

Sonstige (2)

0,5

0230000

Fruchtgemüse

 

0231000

a)

Solanaceae und Malvaceae

 

0231010

Tomaten

3

0231020

Paprikas

1

0231030

Auberginen/Eierfrüchte

0,4

0231040

Okras/Griechische Hörnchen

0,01  (*1)

0231990

Sonstige (2)

0,01  (*1)

0232000

b)

Kürbisgewächse mit genießbarer Schale

0,4

0232010

Schlangengurken

 

0232020

Gewürzgurken

 

0232030

Zucchinis

 

0232990

Sonstige (2)

 

0233000

c)

Kürbisgewächse mit ungenießbarer Schale

0,3

0233010

Melonen

 

0233020

Kürbisse

 

0233030

Wassermelonen

 

0233990

Sonstige (2)

 

0234000

d)

Zuckermais

0,01  (*1)

0239000

e)

Sonstiges Fruchtgemüse

0,01  (*1)

0240000

Kohlgemüse (außer Kohlwurzeln und Baby-Leaf-Salaten aus Kohlgemüse)

 

0241000

a)

Blumenkohle

 

0241010

Broccoli

0,7

0241020

Blumenkohle

0,01  (*1)

0241990

Sonstige (2)

0,01  (*1)

0242000

b)

Kopfkohle

 

0242010

Rosenkohle/Kohlsprossen

0,01  (*1)

0242020

Kopfkohle

2

0242990

Sonstige (2)

0,01  (*1)

0243000

c)

Blattkohle

 

0243010

Chinakohle

10

0243020

Grünkohle

0,01  (*1)

0243990

Sonstige (2)

0,01  (*1)

0244000

d)

Kohlrabi

0,01  (*1)

0250000

Blattgemüse, Kräuter und essbare Blüten

 

0251000

a)

Kopfsalate und andere Salatarten

 

0251010

Feldsalate

20

0251020

Grüne Salate

40

0251030

Kraussalate/Breitblättrige Endivien

20

0251040

Kressen und andere Sprossen und Keime

20

0251050

Barbarakraut

20

0251060

Salatrauken/Rucola

20

0251070

Roter Senf

20

0251080

Baby-Leaf-Salate (einschließlich der Brassica-Arten)

20

0251990

Sonstige (2)

20

0252000

b)

Spinat und verwandte Arten (Blätter)

 

0252010

Spinat

30

0252020

Portulak

20

0252030

Mangold

20

0252990

Sonstige (2)

20

0253000

c)

Traubenblätter und ähnliche Arten

0,01  (*1)

0254000

d)

Brunnenkresse

10

0255000

e)

Chicorée

0,02

0256000

f)

Frische Kräuter und essbare Blüten

20

0256010

Kerbel

 

0256020

Schnittlauch

 

0256030

Sellerieblätter

 

0256040

Petersilie

 

0256050

Salbei

 

0256060

Rosmarin

 

0256070

Thymian

 

0256080

Basilikum und essbare Blüten

 

0256090

Lorbeerblätter

 

0256100

Estragon

 

0256990

Sonstige (2)

 

0260000

Hülsengemüse

 

0260010

Bohnen (mit Hülsen)

1

0260020

Bohnen (ohne Hülsen)

0,4

0260030

Erbsen (mit Hülsen)

1

0260040

Erbsen (ohne Hülsen)

0,3

0260050

Linsen

0,05

0260990

Sonstige (2)

0,01  (*1)

0270000

Stängelgemüse

 

0270010

Spargel

0,01  (*1)

0270020

Kardonen

0,01  (*1)

0270030

Stangensellerie

1,5

0270040

Fenchel

1,5

0270050

Artischocken

0,01  (*1)

0270060

Porree

0,01  (*1)

0270070

Rhabarber

0,7

0270080

Bambussprossen

0,01  (*1)

0270090

Palmherzen

0,01  (*1)

0270990

Sonstige (2)

0,01  (*1)

0280000

Pilze, Moose und Flechten

0,01  (*1)

0280010

Kulturpilze

 

0280020

Wilde Pilze

 

0280990

Moose und Flechten

 

0290000

Algen und Prokaryonten

0,01  (*1)

0300000

HÜLSENFRÜCHTE

 

0300010

Bohnen

0,5

0300020

Linsen

0,4

0300030

Erbsen

0,4

0300040

Lupinen

0,4

0300990

Sonstige (2)

0,4

0400000

ÖLSAATEN UND ÖLFRÜCHTE

 

0401000

Ölsaaten

 

0401010

Leinsamen

0,3

0401020

Erdnüsse

0,01  (*1)

0401030

Mohnsamen

0,01  (*1)

0401040

Sesamsamen

0,3

0401050

Sonnenblumenkerne

0,01  (*1)

0401060

Rapssamen

0,3

0401070

Sojabohnen

0,2

0401080

Senfkörner

0,3

0401090

Baumwollsamen

0,01  (*1)

0401100

Kürbiskerne

0,01  (*1)

0401110

Saflorsamen

0,01  (*1)

0401120

Borretschsamen

0,3

0401130

Leindottersamen

0,3

0401140

Hanfsamen

0,3

0401150

Rizinusbohnen

0,01  (*1)

0401990

Sonstige (2)

0,01  (*1)

0402000

Ölfrüchte

0,01  (*1)

0402010

Oliven für die Gewinnung von Öl

 

0402020

Ölpalmenkerne

 

0402030

Ölpalmenfrüchte

 

0402040

Kapok

 

0402990

Sonstige (2)

 

0500000

GETREIDE

0,01  (*1)

0500010

Gerste

 

0500020

Buchweizen und anderes Pseudogetreide

 

0500030

Mais

 

0500040

Hirse

 

0500050

Hafer

 

0500060

Reis

 

0500070

Roggen

 

0500080

Sorghum

 

0500090

Weizen

 

0500990

Sonstige (2)

 

0600000

TEES, KAFFEE, KRÄUTERTEES, KAKAO UND JOHANNISBROT

 

0610000

Tees

0,05  (*1)

0620000

Kaffeebohnen

0,05  (*1)

0630000

Kräutertees aus

 

0631000

a)

Blüten

0,05  (*1)

0631010

Kamille

 

0631020

Hibiskus

 

0631030

Rose

 

0631040

Jasmin

 

0631050

Linde

 

0631990

Sonstige (2)

 

0632000

b)

Blättern und Kräutern

0,05  (*1)

0632010

Erdbeere

 

0632020

Rooibos

 

0632030

Mate

 

0632990

Sonstige (2)

 

0633000

c)

Wurzeln

 

0633010

Baldrian

1

0633020

Ginseng

4

0633990

Sonstige (2)

1

0639000

d)

anderen Pflanzenteilen

0,05  (*1)

0640000

Kakaobohnen

0,05  (*1)

0650000

Johannisbrote/Karuben

0,05  (*1)

0700000

HOPFEN

0,05  (*1)

0800000

GEWÜRZE

 

0810000

Samengewürze

0,05  (*1)

0810010

Anis/Anissamen

 

0810020

Schwarzkümmel

 

0810030

Sellerie

 

0810040

Koriander

 

0810050

Kreuzkümmel

 

0810060

Dill

 

0810070

Fenchel

 

0810080

Bockshornklee

 

0810090

Muskatnuss

 

0810990

Sonstige (2)

 

0820000

Fruchtgewürze

0,05  (*1)

0820010

Nelkenpfeffer

 

0820020

Szechuanpfeffer

 

0820030

Kümmel

 

0820040

Kardamom

 

0820050

Wacholderbeere

 

0820060

Pfeffer (schwarz, grün und weiß)

 

0820070

Vanille

 

0820080

Tamarinde

 

0820990

Sonstige (2)

 

0830000

Rindengewürze

0,05  (*1)

0830010

Zimt

 

0830990

Sonstige (2)

 

0840000

Wurzel- und Rhizomgewürze

 

0840010

Süßholzwurzeln

1

0840020

Ingwer (10)

 

0840030

Kurkuma

1

0840040

Meerrettich/Kren (11)

 

0840990

Sonstige (2)

1

0850000

Knospengewürze

0,05  (*1)

0850010

Nelken

 

0850020

Kapern

 

0850990

Sonstige (2)

 

0860000

Blütenstempelgewürze

0,05  (*1)

0860010

Safran

 

0860990

Sonstige (2)

 

0870000

Samenmantelgewürze

0,05  (*1)

0870010

Muskatblüte

 

0870990

Sonstige (2)

 

0900000

ZUCKERPFLANZEN

 

0900010

Zuckerrübenwurzeln

4

0900020

Zuckerrohre

0,01  (*1)

0900030

Wurzeln der gewöhnlichen Wegwarte

0,01  (*1)

0900990

Sonstige (2)

0,01  (*1)

1000000

ERZEUGNISSE TIERISCHEN URSPRUNGS - LANDTIERE

 

1010000

Waren von

 

1011000

a)

Schweinen

 

1011010

Muskel

0,02

1011020

Fett

0,02

1011030

Leber

0,1

1011040

Nieren

0,1

1011050

Genießbare Schlachtnebenerzeugnisse (außer Leber und Nieren)

0,1

1011990

Sonstige (2)

0,02

1012000

b)

Rindern

 

1012010

Muskel

0,02

1012020

Fett

0,02

1012030

Leber

0,1

1012040

Nieren

0,1

1012050

Genießbare Schlachtnebenerzeugnisse (außer Leber und Nieren)

0,1

1012990

Sonstige (2)

0,02

1013000

c)

Schafen

 

1013010

Muskel

0,02

1013020

Fett

0,02

1013030

Leber

0,1

1013040

Nieren

0,1

1013050

Genießbare Schlachtnebenerzeugnisse (außer Leber und Nieren)

0,1

1013990

Sonstige (2)

0,02

1014000

d)

Ziegen

 

1014010

Muskel

0,02

1014020

Fett

0,02

1014030

Leber

0,1

1014040

Nieren

0,1

1014050

Genießbare Schlachtnebenerzeugnisse (außer Leber und Nieren)

0,1

1014990

Sonstige (2)

0,02

1015000

e)

Einhufern

 

1015010

Muskel

0,02

1015020

Fett

0,02

1015030

Leber

0,1

1015040

Nieren

0,1

1015050

Genießbare Schlachtnebenerzeugnisse (außer Leber und Nieren)

0,1

1015990

Sonstige (2)

0,02

1016000

f)

Geflügel

 

1016010

Muskel

0,01  (*1)

1016020

Fett

0,01  (*1)

1016030

Leber

0,1

1016040

Nieren

0,1

1016050

Genießbare Schlachtnebenerzeugnisse (außer Leber und Nieren)

0,1

1016990

Sonstige (2)

0,01  (*1)

1017000

g)

Sonstigen als Nutztiere gehaltenen Landtieren

 

1017010

Muskel

0,02

1017020

Fett

0,02

1017030

Leber

0,1

1017040

Nieren

0,1

1017050

Genießbare Schlachtnebenerzeugnisse (außer Leber und Nieren)

0,1

1017990

Sonstige (2)

0,02

1020000

Milch

0,04

1020010

Rinder

 

1020020

Schafe

 

1020030

Ziegen

 

1020040

Pferde

 

1020990

Sonstige (2)

 

1030000

Vogeleier

0,02

1030010

Huhn

 

1030020

Ente

 

1030030

Gans

 

1030040

Wachtel

 

1030990

Sonstige (2)

 

1040000

Honig und sonstige Imkereierzeugnisse (7)

0,05  (*1)

1050000

Amphibien und Reptilien

0,01  (*1)

1060000

Wirbellose Landtiere

0,01  (*1)

1070000

Wildlebende Landwirbeltiere

0,02

1100000

ERZEUGNISSE TIERISCHEN URSPRUNGS - FISCH, FISCHEREIERZEUGNISSE UND SONSTIGE VON MEERES- ODER SÜSSWASSERTIEREN GEWONNENE LEBENSMITTEL (8)

 

1200000

AUSSCHLIESSLICH ZUR FUTTERMITTELHERSTELLUNG VERWENDETE ERZEUGNISSE ODER TEILE VON ERZEUGNISSEN (8)

 

1300000

VERARBEITETE LEBENSMITTEL (9)

 

Fludioxonil (R) (F)

(R)

Die Rückstandsdefinition unterscheidet sich für die folgenden Kombinationen von Schädlingsbekämpfungsmittel und Code-Nummer: Fludioxonil – Code 1000000 , ausgenommen 1040000 : Summe aus Fludioxonil und seinen Metaboliten, oxidiert zum Metaboliten 2,2-Difluor-benzo[1,3]dioxol-4-carboxylsäure, ausgedrückt als Fludioxonil

(F)

Fettlöslich“


(*1)  Untere analytische Bestimmungsgrenze.

(1)  Für die vollständige Liste der Erzeugnisse pflanzlichen und tierischen Ursprungs, für die Rückstandshöchstgehalte gelten, sollte auf Anhang I verwiesen werden.


21.7.2022   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 192/14


DURCHFÜHRUNGSVERORDNUNG (EU) 2022/1265 DER KOMMISSION

vom 20. Juli 2022

mit Maßnahmen zum Schutz des Gebiets der Union gegen die Einschleppung und Ausbreitung des Rose-rosette-Virus

DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EU) 2016/2031 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Oktober 2016 über Maßnahmen zum Schutz vor Pflanzenschädlingen, zur Änderung der Verordnungen (EU) Nr. 228/2013, (EU) Nr. 652/2014 und (EU) Nr. 1143/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates und zur Aufhebung der Richtlinien 69/464/EWG, 74/647/EWG, 93/85/EWG, 98/57/EG, 2000/29/EG, 2006/91/EG und 2007/33/EG des Rates (1), insbesondere auf Artikel 30 Absatz 1,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Das Rose-rosette-Virus (im Folgenden der „spezifizierte Schädling“) und sein Vektor Phyllocoptes fructiphilus sind derzeit weder als Unionsquarantäneschädlinge in Anhang II noch als unionsgeregelte Nicht-Quarantäneschädlinge in Anhang IV der Durchführungsverordnung (EU) 2019/2072 der Kommission (2) aufgeführt. Das Vorkommen des spezifizierten Schädlings und seines Vektors im Gebiet der Union ist nicht bekannt.

(2)

Laut einer 2018 von der Pflanzenschutz-Organisation für Europa und den Mittelmeerraum (EPPO) durchgeführten Schädlings-Risikoanalyse (3) könnten der spezifizierte Schädling und seine Schadwirkungen die Pflanzengesundheit im Gebiet der Union und insbesondere die Produktion aller Arten von Rosen erheblich beeinträchtigen.

(3)

Aufgrund der beträchtlichen Gefahr für die Pflanzengesundheit, die von dem spezifizierten Schädling für das Gebiet der Union ausgeht, wurde der Durchführungsbeschluss (EU) 2019/1739 der Kommission (4) erlassen, in dem Anforderungen an das Einführen in die Union von Pflanzen, ausgenommen Samen, von Rosa spp. (im Folgenden die „spezifizierten Pflanzen“) mit Ursprung in Drittländern festgelegt sind, in denen der spezifizierte Schädling bekanntermaßen vorkommt (Kanada, Indien und die Vereinigten Staaten), sowie an die amtlichen Kontrollen, die bei ihrem Einführen in die Union durchzuführen sind. Der genannte Durchführungsbeschluss sieht ein Verbot der Einschleppung des spezifizierten Schädlings in das Gebiet der Union, die unverzügliche Unterrichtung über den Verdacht des Auftretens des spezifizierten Organismus und seines spezifizierten Vektors in der Union sowie Vorschriften hinsichtlich der Erhebungen über sein Auftreten im Gebiet der Union vor.

(4)

Seit der Annahme des genannten Durchführungsbeschlusses wurden beim Einführen in das Gebiet der Union bzw. bei der Verbringung innerhalb des Unionsgebiets keine Beanstandungen befallener spezifizierter Pflanzen gemeldet. Der spezifizierte Schädling hat sich jedoch in Kanada, Indien und den Vereinigten Staaten weiter ausgebreitet.

(5)

Die Schlussfolgerungen der Analyse durch die EPPO sind heute nach wie vor gültig. In dieser Analyse wurde die Wahrscheinlichkeit der Einschleppung und Ansiedlung des spezifizierten Schädlings, einer großen Ausbreitung und weitreichender Auswirkungen dieses Schädlings in der Union und eines hohen Pflanzengesundheitsrisikos für das Unionsgebiet als hoch eingestuft.

(6)

Darüber hinaus hat sich die in der Analyse durch die EPPO festgestellte Gefahr für die Pflanzengesundheit seit der Annahme des Durchführungsbeschlusses (EU) 2019/1739 verstärkt, weil die Mengen der spezifizierten Pflanzen, die aus Drittländern, in denen sich der spezifizierte Schädling immer weiter ausbreitet, in die Union eingeführt werden, immer weiter zunehmen.

(7)

Die Kommission ist zu dem Schluss gelangt, dass der spezifizierte Schädling die Kriterien gemäß Anhang I Abschnitt 3 Unterabschnitt 2 der Verordnung (EU) 2016/2031erfüllt.

(8)

Gestützt auf diese Tatsachen wird davon ausgegangen, dass die Gefahr einer Einschleppung des spezifizierten Schädlings in das Gebiet der Union und seiner Ausbreitung innerhalb des Unionsgebiets imminent ist, es sei denn, die Maßnahmen des Durchführungsbeschlusses (EU) 2019/1739, die bis zum 31. Juli 2022 gelten und sich zur Verhütung der Einschleppung des spezifizierten Schädlings in das Gebiet der Union als wirksam erwiesen haben, werden beibehalten.

(9)

Daher ist es angezeigt, diese Maßnahmen in der vorliegenden Verordnung, die ab dem 1. August 2022 gelten sollte, vorzusehen, um zu gewährleisten, dass das Gebiet der Union weiterhin gegen den spezifizierten Schädling geschützt wird.

(10)

Die vorliegende Verordnung sollte bis zum 31. Juli 2024 gelten. Dieser Geltungszeitraum ist erforderlich, damit eine vollständige Risikobewertung durchgeführt werden kann, um den Stand hinsichtlich des spezifizierten Schädlings zu ermitteln.

(11)

Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ständigen Ausschusses für Pflanzen, Tiere, Lebensmittel und Futtermittel —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Begriffsbestimmungen

Für die Zwecke dieser Verordnung bezeichnet der Ausdruck

a)

„spezifizierter Schädling“ das Rose-rosette-Virus;

b)

„spezifizierte Pflanzen“ Pflanzen, ausgenommen Samen, der Sorte Rosa spp. mit Ursprung in Kanada, Indien oder den Vereinigten Staaten;

c)

„spezifizierter Vektor“Phyllocoptes fructiphilus.

Artikel 2

Verbot betreffend den spezifizierten Schädling

Der spezifizierte Schädling darf nicht in das Gebiet der Union eingeschleppt oder innerhalb dieses Gebiets verbracht, gehalten, vermehrt oder freigesetzt werden.

Artikel 3

Informationen über den Verdacht des Auftretens des spezifizierten Schädlings oder seines spezifizierten Vektors

Die Mitgliedstaaten sorgen dafür, dass sämtliche Personen im Gebiet der Union, die Pflanzen besitzen, die von dem spezifizierten Schädling oder seinem spezifizierten Vektor befallen sein können, unverzüglich über das Auftreten oder den Verdacht des Auftretens des spezifizierten Schädlings oder seines spezifizierten Vektors, die möglichen Folgen und Risiken sowie die zu ergreifenden einschlägigen Maßnahmen unterrichtet werden.

Artikel 4

Erhebungen

Die zuständigen Behörden führen jährliche Erhebungen über das Vorkommen des spezifizierten Schädlings und des spezifizierten Vektors bei Wirtspflanzen in ihrem Hoheitsgebiet durch.

Diese Erhebungen umfassen Probenahmen und Tests und beruhen auf fundierten wissenschaftlichen und technischen Grundsätzen in Bezug auf die Möglichkeit, den spezifizierten Schädling und den spezifizierten Vektor nachzuweisen.

Die Mitgliedstaaten melden der Kommission und den anderen Mitgliedstaaten bis zum 30. April jedes Jahres die Ergebnisse der im vorangegangenen Kalenderjahr durchgeführten Erhebungen.

Artikel 5

Anforderungen an das Einführen der spezifizierten Pflanzen in das Gebiet der Union

(1)   Die spezifizierten Pflanzen dürfen nur dann in das Gebiet der Union eingeführt werden, wenn ihnen ein Pflanzengesundheitszeugnis beigefügt ist, das unter der Überschrift „Zusätzliche Erklärung“ eine amtliche Feststellung aufweist, die eine der nachstehenden Erklärungen enthält:

a)

dass die spezifizierten Pflanzen in einem Gebiet erzeugt wurden, das frei von dem spezifizierten Schädling ist und von der nationalen Pflanzenschutzorganisation des Ursprungsdrittlands registriert wurde und überwacht wird, wobei die Bezeichnung des Gebiets unter der Überschrift „Ursprungsort“ vermerkt ist;

b)

bei spezifizierten Pflanzen, die zum Anpflanzen bestimmt sind, dass

i)

sie an einem Erzeugungsort erzeugt wurden, an dem bei amtlichen Inspektionen seit Beginn der letzten Vegetationsperiode keine Symptome des spezifizierten Schädlings oder des spezifizierten Vektors festgestellt wurden, und

ii)

dass sie vor dem Einführen in das Gebiet der Union auf den spezifizierten Schädling beprobt und getestet und auf der Grundlage dieser Tests als frei davon befunden wurden;

c)

bei spezifizierten Pflanzen, die nicht zum Anpflanzen bestimmt sind, dass

i)

sie an einem Erzeugungsort erzeugt wurden, an dem bei amtlichen Inspektionen seit Beginn der letzten Vegetationsperiode keine Symptome des spezifizierten Schädlings oder des spezifizierten Vektors festgestellt wurden, und

ii)

dass sie untersucht wurden und bei Auftreten des spezifizierten Vektors oder von Symptomen des spezifizierten Schädlings vor dem Einführen in das Gebiet der Union beprobt und getestet und auf der Grundlage dieser Tests als frei von dem spezifizierten Schädling befunden wurden;

d)

bei spezifizierten Pflanzen in Gewebekulturen, die ihren Ursprung nicht in einem Gebiet haben, das frei von dem spezifizierten Schädling ist, dass sie von Mutterpflanzen gezogen wurden, die getestet und als frei von dem spezifizierten Schädling befunden wurden.

(2)   Die spezifizierten Pflanzen dürfen nur dann in das Gebiet der Union eingeführt werden, wenn sie so gehandhabt, verpackt und befördert werden, dass ein Befall durch den spezifizierten Vektor verhindert wird.

Artikel 6

Inkrafttreten und Geltungsbeginn

Diese Verordnung tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Sie gilt vom 1. August 2022 bis zum 31. Juli 2024.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 20. Juli 2022

Für die Kommission

Die Präsidentin

Ursula VON DER LEYEN


(1)  ABl. L 317 vom 23.11.2016, S. 4.

(2)  Durchführungsverordnung (EU) 2019/2072 der Kommission vom 28. November 2019 zur Festlegung einheitlicher Bedingungen für die Durchführung der Verordnung (EU) 2016/2031 des Europäischen Parlaments und des Rates in Bezug auf Maßnahmen zum Schutz vor Pflanzenschädlingen und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 690/2008 der Kommission sowie zur Änderung der Durchführungsverordnung (EU) 2018/2019 der Kommission (ABl. L 319 vom 10.12.2019, S. 1).

(3)  EPPO (2018) Pest risk analysis for Rose rosette virus and its vector Phyllocoptes fructiphilus. EPPO, Paris. Abrufbar unter https://gd.eppo.int/taxon/RRV000/documents.

(4)  Durchführungsbeschluss (EU) 2019/1739 der Kommission vom 16. Oktober 2019 über Dringlichkeitsmaßnahmen zum Schutz der Union gegen die Einschleppung und Ausbreitung des Rose-rosette-Virus (ABl. L 265 vom 18.10.2019, S. 12).


21.7.2022   

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L 192/17


DURCHFÜHRUNGSVERORDNUNG (EU) 2022/1266 DER KOMMISSION

vom 20. Juli 2022

zur Zulassung von durch Fermentierung mit Corynebacterium glutamicum KCCM 80187 gewonnenem Mononatriumglutamat als Futtermittelzusatzstoff für alle Tierarten

(Text von Bedeutung für den EWR)

DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 1831/2003 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 22. September 2003 über Zusatzstoffe zur Verwendung in der Tierernährung (1), insbesondere auf Artikel 9 Absatz 2,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Die Verordnung (EG) Nr. 1831/2003 schreibt vor, dass Zusatzstoffe zur Verwendung in der Tierernährung zugelassen werden müssen, und regelt die Voraussetzungen und Verfahren für die Erteilung einer solchen Zulassung.

(2)

Gemäß Artikel 7 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 1831/2003 wurde ein Antrag auf Zulassung von Mononatriumglutamat, gewonnen durch Fermentierung mit Corynebacterium glutamicum KCCM 80187, gestellt. Dem Antrag waren die nach Artikel 7 Absatz 3 der Verordnung (EG) Nr. 1831/2003 vorgeschriebenen Angaben und Unterlagen beigefügt.

(3)

Der Antrag betrifft die Zulassung von Mononatriumglutamat, das in die Zusatzstoffkategorie „sensorische Zusatzstoffe“ und die Funktionsgruppe „Aromastoffe“ einzuordnen ist, als Futtermittelzusatzstoff für alle Tierarten.

(4)

Der Antragsteller beantragte, dass der Zusatzstoff auch zur Verwendung in Tränkwasser zugelassen wird. Gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1831/2003 ist jedoch die Zulassung von „Aromastoffen“ zur Verwendung in Tränkwasser nicht erlaubt. Daher sollte die Verwendung von Mononatriumglutamat, gewonnen durch Fermentierung mit Corynebacterium glutamicum KCCM 80187, in Tränkwasser nicht zugelassen werden.

(5)

Die Europäische Behörde für Lebensmittelsicherheit (im Folgenden die „Behörde“) zog in ihrem Gutachten vom 10. November 2021 (2) den Schluss, dass Mononatriumglutamat, gewonnen durch Fermentierung mit Corynebacterium glutamicum KCCM 80187, unter den vorgeschlagenen Verwendungsbedingungen keine schädlichen Auswirkungen auf die Gesundheit von Mensch und Tier oder auf die Umwelt hat. Des Weiteren stellte die Behörde in dem Gutachten fest, dass der Zusatzstoff beim Einatmen nicht toxisch wirkt, nicht haut- oder augenreizend ist und kein Hautallergen darstellt. Sie befand ferner, dass Mononatriumglutamat zur Verbesserung des Geschmacks von Futtermitteln beiträgt. Die Behörde hat außerdem den Bericht über die Methoden zur Analyse des Futtermittelzusatzstoffs in Futtermitteln geprüft, den das mit der Verordnung (EG) Nr. 1831/2003 eingerichtete Referenzlabor vorgelegt hat.

(6)

Die Bewertung von Mononatriumglutamat, gewonnen durch Fermentierung mit Corynebacterium glutamicum KCCM 80187, hat ergeben, dass die Bedingungen für die Zulassung gemäß Artikel 5 der Verordnung (EG) Nr. 1831/2003 erfüllt sind. Daher sollte die Verwendung dieses Stoffs gemäß den Angaben im Anhang der vorliegenden Verordnung zugelassen werden.

(7)

Es sollten bestimmte Bedingungen vorgesehen werden, um eine bessere Kontrolle zu ermöglichen. Insbesondere sollte auf dem Etikett der Futtermittelzusatzstoffe ein empfohlener Gehalt angegeben werden. Wird ein solcher Gehalt überschritten, sollten auf dem Etikett der Vormischungen bestimmte Angaben gemacht werden.

(8)

Der Umstand, dass die Verwendung von Mononatriumglutamat, gewonnen durch Fermentierung mit Corynebacterium glutamicum KCCM 80187, als Aromastoff in Tränkwasser nicht zulässig ist, schließt seine Verwendung in Mischfuttermitteln, die über das Tränkwasser verabreicht werden, nicht aus.

(9)

Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ständigen Ausschusses für Pflanzen, Tiere, Lebensmittel und Futtermittel —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Der im Anhang beschriebene Stoff, der in die Zusatzstoffkategorie „sensorische Zusatzstoffe“ und die Funktionsgruppe „Aromastoffe“ einzuordnen ist, wird unter den im Anhang aufgeführten Bedingungen als Zusatzstoff in der Tierernährung zugelassen.

Artikel 2

Diese Verordnung tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 20. Juli 2022

Für die Kommission

Die Präsidentin

Ursula VON DER LEYEN


(1)  ABl. L 268 vom 18.10.2003, S. 29.

(2)  EFSA Journal 2021;19(12):6982.


ANHANG

Kennnummer des Zusatzstoffs

Zusatzstoff

Zusammensetzung, chemische Bezeichnung, Beschreibung, Analysemethode

Tierart oder Tierkategorie

Höchstalter

Mindestgehalt

Höchstgehalt

Sonstige Bestimmungen

Geltungsdauer der Zulassung

mg Wirkstoff/kg Alleinfuttermittel mit einem Feuchtigkeitsgehalt von 12 %

Kategorie: sensorische Zusatzstoffe. Funktionsgruppe: Aromastoffe

2b621i

Mononatriumglutamat

Zusammensetzung des Zusatzstoffs:

Mononatriumglutamat

Charakterisierung des Wirkstoffs:

Mononatrium-L-Glutamat, gewonnen durch Fermentierung mit Corynebacterium glutamicum KCCM 80187

Reinheit: ≥ 99 %

Chemische Formel:

C5H8NaNO4 •H2O

CAS-Nr.: 6106-04-03

Einecs-Nr.: 205-538-1

Analysemethode  (1):

 

Zur Identifizierung von Mononatrium-L-Glutamat im Futtermittelzusatzstoff:

„Monosodium L-glutamate monograph“ (Food Chemical Codex).

 

Zur Quantifizierung von Mononatrium-L-Glutamat im Futtermittelzusatzstoff:

Ionenaustauschchromatografie gekoppelt mit Nachsäulenderivatisierung und fotometrischer Detektion (IEC-VIS).

 

Zur Quantifizierung von Mononatrium-L-Glutamat in Vormischungen:

Ionenaustauschchromatografie gekoppelt mit Nachsäulenderivatisierung und fotometrischer Detektion (IEC-VIS) — Verordnung (EG) Nr. 152/2009 der Kommission (Anhang III, Teil F) (2).

Alle Tierarten

-

-

-

1.

Der Zusatzstoff ist Futtermitteln als Vormischung beizugeben.

2.

In der Gebrauchsanweisung für den Zusatzstoff und die Vormischungen sind die Lagerbedingungen und die Stabilität bei Wärmebehandlung anzugeben.

3.

Auf dem Etikett des Zusatzstoffs ist Folgendes anzugeben:

„Empfohlener Höchstgehalt des Wirkstoffs je kg Alleinfuttermittel mit einem Feuchtigkeitsgehalt von 12 %: 25 mg.“

4.

Auf dem Etikett der Vormischung sind die Funktionsgruppe, die Kennnummer, die Bezeichnung sowie die zugesetzte Menge des Wirkstoffs anzugeben, wenn die auf dem Etikett der Vormischung genannte Verwendungsmenge die unter Nummer 3 genannte Menge überschreiten würde.

10.8.2032


(1)  Nähere Informationen zu den Analysemethoden siehe Website des Referenzlabors unter https://joint-research-centre.ec.europa.eu/eurl-fa-eurl-feed-additives/eurl-fa-authorisation/eurl-fa-evaluation-reports_en

(2)  Verordnung (EG) Nr. 152/2009 der Kommission vom 27. Januar 2009 zur Festlegung der Probenahmeverfahren und Analysemethoden für die amtliche Untersuchung von Futtermitteln (ABl. L 54 vom 26.2.2009, S. 1).


21.7.2022   

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L 192/21


DURCHFÜHRUNGSVERORDNUNG (EU) 2022/1267 DER KOMMISSION

vom 20. Juli 2022

zur Festlegung der Verfahren für die Benennung von Unionsprüfeinrichtungen zwecks Marktüberwachung und Überprüfung der Produktkonformität gemäß der Verordnung (EU) 2019/1020 des Europäischen Parlaments und des Rates

DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EU) 2019/1020 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Juni 2019 über Marktüberwachung und die Konformität von Produkten sowie zur Änderung der Richtlinie 2004/42/EG und der Verordnungen (EG) Nr. 765/2008 und (EU) Nr. 305/2011 (1), insbesondere auf Artikel 21 Absatz 9,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Die Unionsprüfeinrichtungen sollen unter anderem die Tätigkeit der nationalen Marktüberwachungsbehörden unterstützen, indem sie einen Beitrag zur Verbesserung der Laborkapazitäten für bestimmte Produktkategorien oder für bestimmte mit einer Produktkategorie verbundene Risiken leisten. Die Verfahren für die Benennung von Unionsprüfeinrichtungen sollen insbesondere sicherstellen, dass Unionsprüfeinrichtungen dort benannt werden, wo Laborprüfkapazitäten knapp sind.

(2)

Um eine Knappheit von Laborkapazitäten zu verhindern, sollte ein breiter Zugang zur Benennung gewährt werden. Zur Bereitstellung eines solchen Zugangs und zur Gewährleistung der Transparenz des zur Benennung führenden Verfahrens sollte im Anschluss an Aufrufe zur Interessensbekundung festgelegt werden, welche öffentlichen Prüfeinrichtungen der Mitgliedstaaten als Unionsprüfeinrichtungen zu benennen sind.

(3)

Die Benennung von Prüfeinrichtungen der Kommission als Unionsprüfeinrichtungen sollte im Wege einer direkten Bestellung durch die Kommission erfolgen.

(4)

Wegen der hohen Zahl von Produktkategorien und von mit einer Produktkategorie verbundenen spezifischen Risiken sollte das mit Artikel 29 der Verordnung (EU) 2019/1020 eingerichtete Unionsnetzwerk für Produktkonformität konsultiert werden, damit die korrekte Priorisierung der Kategorien und spezifischen Risiken gewährleistet ist.

(5)

Die Benennung von Unionsprüfeinrichtungen sollte regelmäßig dahingehend überprüft werden, dass diese für ein durchgängig hohes Maß an Produktprüfungen sorgen und technische und wissenschaftliche Beratung von hoher Qualität anbieten.

(6)

Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des nach Artikel 43 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2019/1020 eingesetzten Ausschusses —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Verfahren für die Benennung der Unionsprüfeinrichtungen

(1)   Öffentliche Prüfeinrichtungen der Mitgliedstaaten werden im Anschluss an einen Aufruf zur Interessensbekundung, in dem die Voraussetzungen für ihre Benennung festgelegt werden, als Unionsprüfeinrichtungen benannt.

(2)   Prüfeinrichtungen der Kommission werden im Anschluss an eine direkte Bestellung durch die Kommission, in der die Voraussetzungen für ihre Benennung festgelegt werden, als Unionsprüfeinrichtungen benannt.

(3)   Vor der Benennung wird das mit Artikel 29 der Verordnung (EU) 2019/1020 eingerichtete Unionsnetzwerk für Produktkonformität (im Folgenden „Netzwerk“) zu beiden nachfolgenden Aspekten konsultiert:

a)

den spezifischen Produktkategorien und den mit einer Produktkategorie verbundenen spezifischen Risiken, für die die Unionsprüfeinrichtungen benannt werden müssen, sowie

b)

den Voraussetzungen für die Benennung von Unionsprüfeinrichtungen, um für ein durchgängig hohes Maß an Produktprüfungen und eine hohe Qualität der technischen und wissenschaftlichen Beratung zu sorgen.

Artikel 2

Überprüfung der Benennung

(1)   Die Kommission überprüft die Benennung der Unionsprüfeinrichtungen in Absprache mit dem Netzwerk regelmäßig, um sicherzustellen, dass die Unionsprüfeinrichtungen die Voraussetzungen für ihre Benennung und die Anforderungen von Artikel 21 Absätze 3, 5 und 6 der Verordnung (EU) 2019/1020 erfüllen.

(2)   Eine Frist zur Überprüfung der Benennung einer Unionsprüfeinrichtung wird in dem Beschluss zu ihrer Benennung festgelegt.

(3)   Erfüllt eine Unionsprüfeinrichtung die Voraussetzungen für ihre Benennung und die Anforderungen von Artikel 21 Absätze 3, 5 und 6 der Verordnung (EU) 2019/1020 nicht, nimmt die Kommission gegebenenfalls in Absprache mit dem Netzwerk die Benennung zurück.

Artikel 3

Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 20. Juli 2022

Für die Kommission

Die Präsidentin

Ursula VON DER LEYEN


(1)  ABl. L 169 vom 25.6.2019, S. 1


III Sonstige Rechtsakte

EUROPÄISCHER WIRTSCHAFTSRAUM

21.7.2022   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 192/23


Entscheidung der EFTA-Überwachungsbehörde Nr. 051/22/COL

vom 16. Februar 2022

über die isländische Fördergebietskarte 2022-2027 (Island) [2022/1268]

1.   ZUSAMMENFASSUNG

(1)

Die EFTA-Überwachungsbehörde teilt Island mit, dass sie nach Prüfung der isländischen Fördergebietskarte 2022-2027 zu dem Schluss gelangt ist, dass die Karte mit den Grundsätzen der Leitlinien für Regionalbeihilfeleitlinien (1) (im Folgenden „Regionalbeihilfeleitlinien“) vereinbar ist.

(2)

Mit der vorliegenden Entscheidung würdigt die Überwachungsbehörde die Fördergebietskarte nach Randnummer 190 der Regionalbeihilfeleitlinien dar. Die genehmigte Karte ist Bestandteil der Regionalbeihilfeleitlinien. (2) Sie beinhaltet keine staatlichen Beihilfen noch stellt sie eine Genehmigung zur Gewährung solcher Beihilfen dar.

(3)

Die Überwachungsbehörde stützt ihre Entscheidung auf die nachstehenden Erwägungen.

2.   VERFAHREN

(4)

Am 1. Dezember 2021 hat die Überwachungsbehörde ihre neuen Regionalbeihilfeleitlinien angenommen. Darin sind die Voraussetzungen festgelegt, unter denen anmeldepflichtige Regionalbeihilfen als mit dem Funktionieren des EWR-Abkommens vereinbar angesehen werden können. (3) Ferner enthalten sie die Kriterien, anhand deren zu bestimmen ist, ob ein Gebiet die Voraussetzungen für die Vereinbarkeit mit Artikel 61 Absatz 3 Buchstaben a und c des EWR-Abkommens erfüllt (sogenannte A- und C-Fördergebiete). (4)

(5)

Nach Randnummer 150 der Regionalbeihilfeleitlinien müssen die Gebiete, die die dem EWR angehörenden EFTA-Staaten als A- oder C-Fördergebiete ausweisen möchten, in einer Fördergebietskarte erfasst sein.

(6)

Nach Randnummer 189 der Regionalbeihilfeleitlinien sollte jeder dem EWR angehörende EFTA-Staat seine Fördergebietskarte, die für den Zeitraum bis zum 31. Dezember 2027 gelten soll, bei der Überwachungsbehörde anmelden. Die isländischen Behörden haben die isländische Fördergebietskarte 2022-2027 am 27. Januar 2022 angemeldet. (5)

3.   VON DEN ISLÄNDISCHEN BEHÖRDEN AUSGEWIESENE BEIHILFEFÄHIGE GEBIETE

(7)

In der EU wurde eine gemeinsame Klassifikation der Gebietseinheiten für die Statistik geschaffen, bezeichnet als NUTS. Die NUTS-Klassifikation setzt sich aus den Ebenen 1 bis 3 zusammen. NUTS 1 entspricht dabei den größten Einheiten und NUTS 3 den kleinsten. (6)

(8)

Wie in Fußnote 30 der Regionalbeihilfeleitlinien erwähnt, erfolgte für die dem EWR angehörenden EFTA-Staaten eine mit der NUTS-Klassifikation vergleichbare Gebietseinteilung. Entsprechend wird in den Regionalbeihilfeleitlinien der Kommission (7) auf die NUTS-Klassifikation Bezug genommen und in den Regionalbeihilfeleitlinien der EFTA der Begriff der „statistischen Region“ verwendet. Die NUTS-Klassifikation und die statistischen Regionen in den dem EWR angehörenden EFTA-Staaten sind auf den Webseiten von Eurostat abrufbar. (8)

(9)

Island bildet insgesamt eine statistische Region der Ebene 2 (Ísland). Auf Ebene 3 ist Island in zwei statistische Regionen unterteilt. Dabei handelt es sich um die Hauptstadtregion (Höfuðborgarsvæði) und Island außerhalb der Hauptstadtregion (Landsbyggð). (9)

(10)

Die in der isländischen Fördergebietskarte 2022-2027 ausgewiesenen Gebiete gehören zur Region der Ebene 3 Landsbyggð(10)

(11)

Auf der Grundlage von Bevölkerungsdaten vom 1. Januar 2018 beträgt die Bevölkerungsdichte in Island 3,48 Einwohner je km2. Landsbyggð ist deutlich weniger dicht besiedelt als Höfuðborgarsvæði. Den Bevölkerungsdaten vom 1. Januar 2018 zufolge beläuft sich die Bevölkerungsdichte in Landsbyggð auf 1,27 Einwohner je km2 und in Höfuðborgarsvæði auf 225,87 Einwohner je km2(11)

(12)

Landsbyggð hat eine Fläche von 99 258 km2. Nach den jüngsten Daten von Statistics Iceland (Hagstofan) belief sich die Wohnbevölkerung zum 1. Januar 2021 auf 132 264 Einwohner. Daraus ergibt sich eine Bevölkerungsdichte von 1,33 Einwohnern je km2(12)

(13)

Die dieser Entscheidung als Anhang I beigefügte grafische Darstellung zeigt Landsbyggð. Anhang II enthält ein Verzeichnis der kleineren Einheiten, aus denen sich diese Region der Ebene 3 zusammensetzt. (13)

4.   BEIHILFERECHTLICHE WÜRDIGUNG

(14)

Der Anteil der Fördergebietsbevölkerung wird für jeden dem EWR angehörenden EFTA-Staat für den Zeitraum 2022-2027 in Anhang I der Regionalbeihilfeleitlinien angegeben. Island wird in Anhang I insgesamt als prädefiniertes C-Fördergebiet angegeben.

(15)

Die isländischen Behörden können diese Einstufung zur Ausweisung von C-Fördergebieten in ihrer Fördergebietskarte heranziehen. Die Vorschriften für die Ausweisung finden sich in den Randnummern 168 und 169 der Regionalbeihilfeleitlinien.

(16)

Nach Randnummer 168 der Regionalbeihilfeleitlinien können dem EWR angehörende EFTA-Staaten die prädefinierten C-Fördergebiete als C-Fördergebiete ausweisen. Randnummer 169 sieht ferner einen flexiblen Ansatz vor, bei dem andere Gebiete einbezogen werden. Da Island nach Anhang I insgesamt ein prädefiniertes C-Fördergebiet darstellt, hätten die isländischen Behörden das gesamte Land in ihrer Fördergebietskarte als C-Fördergebiet ausweisen können.

(17)

Wie in Randnummer (9) dieser Entscheidung angegeben, bildet Island insgesamt eine statistische Region der Ebene 2 (Ísland). Auf Ebene 3 ist Island in zwei statistische Regionen unterteilt. Dabei handelt es sich um die Hauptstadtregion (Höfuðborgarsvæði) und Island außerhalb der Hauptstadtregion (Landsbyggð).

(18)

Bei der Ausweisung der Fördergebiete in der isländischen Fördergebietskarte 2022-2027 haben die isländischen Behörden die Region der Ebene 3 Landsbyggð berücksichtigt, die andere Region der Ebene 3, Höfuðborgarsvæði, hingegen nicht. Da die berücksichtigte Region der Ebene 3, Landsbyggð, in den in Anhang I der Regionalbeihilfeleitlinien genannten vordefinierten C-Fördergebieten liegt, stellt die Überwachungsbehörde fest, dass die Ausweisung von Landsbyggð als C-Fördergebiet in der isländischen Fördergebietskarte 2022-2027 mit den Regionalbeihilfeleitlinien im Einklang steht.

(19)

Nach Fußnote 65 der Regionalbeihilfeleitlinien sollten Gebiete mit geringer Bevölkerungsdichte und Gebiete mit sehr geringer Bevölkerungsdichte in der Fördergebietskarte erfasst sein. „Gebiete mit sehr geringer Bevölkerungsdichte“ werden in Randnummer 19 Nummer 32 definiert als die statistischen Regionen der Ebene 2 mit weniger als acht Einwohnern/km2 oder Teile solcher statistischer Regionen, die von dem betroffenen dem EWR angehörenden EFTA-Staat im Einklang mit Randnummer 169 ausgewiesen wurden. Landsbyggð ist dementsprechend als Gebiet mit sehr geringer Bevölkerungsdichte einzustufen.

5.   BEIHILFEINTENSITÄTEN

(20)

Nach Randnummer 151 der Regionalbeihilfeleitlinien müssen in der Fördergebietskarte die Beihilfehöchstintensitäten angegeben werden, die während der Geltungsdauer der genehmigten Fördergebietskarte in den Fördergebieten gelten.

(21)

Die Beihilfehöchstintensitäten gelten für regionale Investitionsbeihilfen. Die nach den Regionalbeihilfeleitlinien zulässigen Beihilfehöchstintensitäten für solche Beihilfen sind in Abschnitt 7.4 der Leitlinien festgelegt.

(22)

Nach Randnummer 182 Absatz 1 der Regionalbeihilfeleitlinien darf die Beihilfeintensität für große Unternehmen in Gebieten mit geringer Bevölkerungsdichte 20 % nicht überschreiten. Ferner ergibt sich aus Randnummer 186, dass die Beihilfeintensität für kleine Unternehmen um bis zu 20 Prozentpunkte und für mittlere Unternehmen um bis zu 10 Prozentpunkte angehoben werden kann. Wie in Fußnote 85 der Regionalbeihilfeleitlinien angegeben, gelten die höheren Beihilfeintensitäten für kleine und mittlere Unternehmen jedoch nicht für Beihilfen, die für große Investitionsvorhaben gewährt werden. (14)

(23)

Die isländischen Behörden haben für große Unternehmen eine Beihilfehöchstintensität von 20 % angemeldet. Diese Beihilfehöchstintensität wird für kleine Unternehmen um 20 Prozentpunkte und für mittlere Unternehmen um 10 Prozentpunkte angehoben. Diese höheren Beihilfeintensitäten gelten jedoch nicht für Beihilfen, die für große Investitionsvorhaben gewährt werden. (15)

(24)

Die von den isländischen Behörden festgelegten Beihilfehöchstintensitäten (siehe Randnummer (23)) stehen im Einklang mit den unter Randnummer (22) beschriebenen Bestimmungen. Daher sind sie mit den Regionalbeihilfeleitlinien vereinbar.

6.   GELTUNGSDAUER UND ÜBERPRÜFUNG

(25)

Die isländischen Behörden haben nach Randnummer 189 der Regionalbeihilfeleitlinien eine Fördergebietskarte für Island für den Zeitraum bis zum 31. Dezember 2027 angemeldet.

(26)

Entsprechend der Randnummer 194 der Regionalbeihilfeleitlinien wird 2023 eine Halbzeitüberprüfung der Fördergebietskarten durchgeführt. Die Überwachungsbehörde wird spätestens im Juni 2023 Näheres zu dieser Überprüfung bekannt geben.

7.   SCHLUSSFOLGERUNG

(27)

Auf der Grundlage der vorstehenden Würdigung ist die Überwachungsbehörde der Auffassung, dass die isländische Fördergebietskarte 2022-2027 mit den in den Regionalbeihilfeleitlinien dargelegten Grundsätzen vereinbar ist. Die genehmigte Karte ist Bestandteil der Regionalbeihilfeleitlinien.

(28)

Die Anhänge I und II sind Bestandteil dieser Entscheidung.

Für die EFTA-Überwachungsbehörde

Arne RØKSUND

Vorsitzende

Zuständiges Mitglied des Kollegiums

Stefan BARRIGA

Mitglied des Kollegiums

Árni PÁLL ÁRNASON

Mitglied des Kollegiums

Melpo-Menie JOSÉPHIDÈS

Gegenzeichnende Direktorin für Rechts- und Verwaltungsangelegenheiten


(1)  Entscheidung der EFTA-Überwachungsbehörde Nr. 269/21/COL vom 1. Dezember 2021 über die Einführung überarbeiteter Leitlinien für Regionalbeihilfen für 2022 bis 2027 [2022/1047] (ABl. L 173 vom 30.6.2022, S. 79).

(2)  Randnummer 190 der Regionalbeihilfeleitlinien.

(3)  Randnummer 2 der Regionalbeihilfeleitlinien.

(4)  Ebenda.

(5)  Die Anmeldung wurde als Dokument Nr. 1265806 registriert. Die beiden Anhänge wurden als Dokumente Nr. 1265808 und 1265810 registriert.

(6)  Verordnung (EG) Nr. 1059/2003 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Mai 2003 über die Schaffung einer gemeinsamen Klassifikation der Gebietseinheiten für die Statistik (NUTS) (ABl. L 154 vom 21.6.2003, S. 1), geändert durch die Delegierte Verordnung (EU) 2019/1755 der Kommission vom 8. August 2019 zur Änderung der Anhänge der Verordnung (EG) Nr. 1059/2003 des Europäischen Parlaments und des Rates über die Schaffung einer gemeinsamen Klassifikation der Gebietseinheiten für die Statistik (NUTS) (ABl. L 270 vom 24.10.2019, S. 1).

(7)  Leitlinien für Regionalbeihilfen (ABl. C 153 vom 29.4.2021, S. 1).

(8)  https://ec.europa.eu/eurostat/web/nuts/nuts-maps Dieser Weblink wurde am 8. Februar 2022 eingefügt und zuletzt überprüft.

(9)  Dokument Nr. 1265806, S. 2.

(10)  Ebenda.

(11)  Ebenda.

(12)  Dokument Nr. 1265806, S. 3 und 4.

(13)  Die beiden Anhänge beruhen auf den Dokumenten Nr. 1265808 und 1265810.

(14)  Der Begriff „großes Investitionsvorhaben“ wird in Randnummer 19 Nummer 18 der Regionalbeihilfeleitlinien als Erstinvestition mit beihilfefähigen Kosten von über 50 Mio. EUR definiert.

(15)  Dokument Nr. 1265806, S. 3.


ANHANG I

Grafische Darstellung

Image 1


ANHANG II

Verzeichnis der kleineren Einheiten

Akrahreppur

5 706

Akraneskaupstaður

3 000

Akureyrarbær

6 000

Árneshreppur

4 901

Ásahreppur

8 610

Bláskógabyggð

8 721

Blönduósbær

5 604

Bolungarvíkurkaupstaður

4 100

Borgarbyggð

3 609

Dalabyggð

3 811

Dalvíkurbyggð

6 400

Eyja- og Miklaholtshreppur

3 713

Eyjafjarðarsveit

6 513

Fjallabyggð

6 250

Fjarðabyggð

7 300

Fljótsdalshreppur

7 505

Flóahreppur

8 722

Grindavíkurbær

2 300

Grímsnes- og Grafningshreppur

8 719

Grundarfjarðarbær

3 709

Grýtubakkahreppur

6 602

Helgafellssveit

3 710

Hrunamannahreppur

8 710

Húnavatnshreppur

5 612

Húnaþing vestra

5 508

Hvalfjarðarsveit

3 511

Hveragerðisbær

8 716

Hörgársveit

6 515

Ísafjarðarbær

4 200

Kaldrananeshreppur

4 902

Kjósarhreppur

1 606

Langanesbyggð

6 709

Múlaþing

7 400

Mýrdalshreppur

8 508

Norðurþing

6 100

Rangárþing eystra

8 613

Rangárþing ytra

8 614

Reykhólahreppur

4 502

Reykjanesbær

2 000

Skaftárhreppur

8 509

Skagabyggð

5 611

Skeiða- og Gnúpverjahreppur

8 720

Skorradalshreppur

3 506

Skútustaðahreppur

6 607

Snæfellsbær

3 714

Strandabyggð

4 911

Stykkishólmsbær

3 711

Suðurnesjabær

2 510

Súðavíkurhreppur

4 803

Svalbarðshreppur

6 706

Svalbarðsstrandarhreppur

6 601

Sveitarfélagið Árborg

8 200

Sveitarfélagið Hornafjörður

8 401

Sveitarfélagið Skagafjörður

5 200

Sveitarfélagið Skagaströnd

5 609

Sveitarfélagið Vogar

2 506

Sveitarfélagið Ölfus

8 717

Tálknafjarðarhreppur

4 604

Tjörneshreppur

6 611

Vestmannaeyjabær

8 000

Vesturbyggð

4 607

Vopnafjarðarhreppur

7 502

Þingeyjarsveit

6 612


Berichtigungen

21.7.2022   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 192/30


Berichtigung der Durchführungsverordnung (EU) 2022/892 der Kommission vom 1. April 2022 zur Änderung der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 668/2014 mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EU) Nr. 1151/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates über Qualitätsregelungen für Agrarerzeugnisse und Lebensmittel

( Amtsblatt der Europäischen Union L 155 vom 8. Juni 2022 )

Seite 12, Artikel 10a Absatz 4:

Anstatt:

„Anhang VI“

muss es heißen:

„Anhang VII“.

Seite 13, Artikel 10b Absatz 4:

Anstatt:

„Anhang VII“

muss es heißen:

„Anhang VIII“.


21.7.2022   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 192/31


Berichtigung der Richtlinie 2014/25/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Februar 2014 über die Vergabe von Aufträgen durch Auftraggeber im Bereich der Wasser-, Energie- und Verkehrsversorgung sowie der Postdienste und zur Aufhebung der Richtlinie 2004/17/EG

( Amtsblatt der Europäischen Union L 94 vom 28. März 2014 )

1.

Seite 286, Artikel 21 Buchstabe a:

Anstatt:

„a)

den Erwerb oder die Miete von Grundstücken oder vorhandenen Gebäuden oder anderem unbeweglichen Vermögen oder über Rechte daran, ungeachtet der Finanzmodalitäten;“

muss es heißen:

„a)

den Erwerb oder die Miete oder die Pacht von Grundstücken oder vorhandenen Gebäuden oder anderem unbeweglichen Vermögen oder über Rechte daran, ungeachtet der Finanzmodalitäten;“.

2.

Seite 287, Artikel 21 Buchstabe h:

Anstatt:

„h)

Dienstleistungen des Katastrophenschutzes, des Zivilschutzes und der Gefahrenabwehr, die von gemeinnützigen Organisationen oder Vereinigungen erbracht werden und die unter die folgenden CPV-Codes fallen: 752500003, 75251000-0, 75251100-1, 75251110-4, 75251120-7, 75252000-7, 752220008 und 98113100-9, 85143000-3 mit Ausnahme des Einsatzes von Krankenwagen zur Patientenbeförderung;“

muss es heißen:

„h)

Dienstleistungen des Katastrophenschutzes, des Zivilschutzes und der Gefahrenabwehr, die von gemeinnützigen Organisationen oder Vereinigungen erbracht werden und die unter die folgenden CPV-Codes fallen: 752500003, 75251000-0, 75251100-1, 75251110-4, 75251120-7, 75252000-7, 75222000-8 und 98113100-9, 85143000-3 mit Ausnahme des Einsatzes von Krankenwagen zur Patientenbeförderung;“.

3.

Seite 287, Artikel 22:

Anstatt:

„(…) Rechtsvorschriften und veröffentlichter Verwaltungsvorschriften innehat.“

muss es heißen:

„(…) Rechtsvorschriften oder veröffentlichter Verwaltungsvorschriften, die mit dem AEUV vereinbar sind, innehat.“

4.

Seite 289, Artikel 28 Absatz 1 Buchstabe b:

Anstatt:

„b)

mehr als 80 % der Tätigkeiten der kontrollierten juristischen Person dienen der Ausführung der Aufgaben, mit denen sie von dem die Kontrolle ausübenden öffentlichen Auftraggeber oder von anderen von diesem kontrollierten juristischen Personen betraut wurden und“

muss es heißen:

„b)

mehr als 80 % der Tätigkeiten der kontrollierten juristischen Person dienen der Ausführung der Aufgaben, mit denen sie von dem die Kontrolle ausübenden öffentlichen Auftraggeber oder von anderen von diesem kontrollierten juristischen Personen betraut wurde und“.

5.

Seite 290, Artikel 28 Absatz 4 Buchstabe a:

Anstatt:

„a)

Der Vertrag begründet eine Zusammenarbeit (…)“

muss es heißen:

„a)

Der Vertrag begründet oder erfüllt eine Zusammenarbeit (…)“.

6.

Seite 291, Artikel 29 Absatz 6:

Anstatt:

„(6)   Werden gleiche oder gleichartige Dienstleistungen, Lieferungen oder Bauleistungen von mehr als einem mit dem Auftraggeber verbundenen und mit ihr wirtschaftlich zusammengeschlossenen Unternehmen erbracht, so werden die Prozentsätze unter Berücksichtigung des Gesamtumsatzes errechnet, den diese verbundenen Unternehmen mit der Erbringung von Dienstleistungen, Lieferungen beziehungsweise Bauleistungen erzielen.“

muss es heißen:

„(6)   Werden gleiche oder gleichartige Dienstleistungen, Lieferungen oder Bauleistungen von mehr als einem mit dem Auftraggeber verbundenen und mit ihm wirtschaftlich zusammengeschlossenen Unternehmen erbracht, so werden die Prozentsätze unter Berücksichtigung des Gesamtumsatzes errechnet, den diese verbundenen Unternehmen mit der Erbringung von Dienstleistungen, Lieferungen beziehungsweise Bauleistungen erzielen.“

7.

Seite 294, Artikel 38 Absatz 1:

Anstatt:

„(1)   Die Mitgliedstaaten können das Recht zur Teilnahme an einem Vergabeverfahren geschützten Werkstätten und Wirtschaftsteilnehmern vorbehalten, deren Hauptzweck die gesellschaftliche und berufliche Integration von Menschen mit Behinderungen oder Personen aus benachteiligten Gruppen ist, oder vorsehen, dass solche Aufträge im Rahmen von Programmen für geschützte Beschäftigungsverhältnisse durchgeführt werden, wenn mindestens 30 % der Arbeitskräfte dieser Werkstätten, Wirtschaftsteilnehmer oder Programme Menschen mit Behinderungen oder Personen aus benachteiligten Gruppen sind.“

muss es heißen:

„(1)   Die Mitgliedstaaten können das Recht zur Teilnahme an einem Vergabeverfahren geschützten Werkstätten und Wirtschaftsteilnehmern, deren Hauptzweck die soziale und berufliche Integration von Menschen mit Behinderungen oder von benachteiligten Personen ist, vorbehalten oder sie können bestimmen, dass solche Aufträge im Rahmen von Programmen mit geschützten Beschäftigungsverhältnissen durchgeführt werden, sofern mindestens 30 % der Arbeitnehmer dieser Werkstätten, Wirtschaftsteilnehmer oder Programme Menschen mit Behinderungen oder benachteiligte Arbeitnehmer sind.“

8.

Seite 297, Artikel 41 Absatz 2:

Anstatt:

„(2)   Der Kommission wird die Befugnis übertragen, gemäß Artikel 103 delegierte Rechtsakte im Hinblick auf die in dieser Richtlinie genannten CPV-Codes zu ändern, wenn Änderungen in der CPV-Nomenklatur in diese Richtlinie aufzunehmen sind und sie keine Änderung des Anwendungsbereichs dieser Richtlinie bewirken.“

muss es heißen:

„(2)   Der Kommission wird die Befugnis übertragen, gemäß Artikel 103 delegierte Rechtsakte zu erlassen, um die in dieser Richtlinie genannten CPV-Codes zu ändern, wenn Änderungen in der CPV-Nomenklatur in dieser Richtlinie zu berücksichtigen sind und sie keine Änderung des Anwendungsbereichs dieser Richtlinie bewirken.“

9.

Seite 302, Artikel 50 Buchstabe i:

Anstatt:

„i)

wenn Lieferungen oder Dienstleistungen zu besonders günstigen Bedingungen bei Lieferanten, die ihre Geschäftstätigkeit endgültig einstellen, oder bei Insolvenzverwaltern im Rahmen eines Insolvenzverfahrens oder eines in den Rechts- oder Verwaltungsvorschriften eines Mitgliedstaats vorgesehenen gleichartigen Verfahrens erworben werden;“

muss es heißen:

„i)

wenn Lieferungen oder Dienstleistungen zu besonders günstigen Bedingungen bei Lieferanten, die ihre Geschäftstätigkeit endgültig einstellen, oder bei Insolvenzverwaltern im Rahmen eines Insolvenzverfahrens, einer Vereinbarung mit Gläubigern oder eines in den Rechts- oder Verwaltungsvorschriften eines Mitgliedstaats vorgesehenen gleichartigen Verfahrens erworben werden;“.

10.

Seite 303, Artikel 52 Absatz 4 Buchstabe b:

Anstatt:

„b)

in den Auftragsunterlagen geben sie mindestens die Art und geschätzte Quantität der geplanten Beschaffungen an sowie alle erforderlichen Informationen über das dynamische Beschaffungssystem, einschließlich seiner Funktionsweise, die verwendete elektronische Ausrüstung und die technischen Vorkehrungen und Spezifikationen der Verbindung;“

muss es heißen:

„b)

in den Auftragsunterlagen geben sie mindestens die Art und geschätzte Quantität der geplanten Beschaffungen an sowie alle erforderlichen Informationen über das dynamische Beschaffungssystem, einschließlich seiner Funktionsweise, der verwendeten elektronischen Ausrüstung und der technischen Vorkehrungen und Spezifikationen der Verbindung;“.

11.

Seite 306, Artikel 54 Absatz 2 Unterabsatz 1:

Anstatt:

„(2)   Bewerber oder Bieter erstellen elektronische Kataloge, um an einer bestimmten Auftragsvergabe gemäß den vom Auftraggeber festgelegten technischen Spezifikationen und dem von ihr vorgeschriebenen Format teilzunehmen.“

muss es heißen:

„(2)   Bewerber oder Bieter erstellen elektronische Kataloge, um an einer bestimmten Auftragsvergabe gemäß den vom Auftraggeber festgelegten technischen Spezifikationen und dem von ihm vorgeschriebenen Format teilzunehmen.“

12.

Seite 306, Artikel 54 Absatz 6 Unterabsatz 2:

Anstatt:

„Die Auftraggeber können Aufträge auch auf der Grundlage des dynamischen Beschaffungssystems gemäß Absatz 4 Buchstabe b und Absatz 5 vergeben, sofern dem Antrag auf Teilnahme an diesem System ein den vom Auftraggeber festgelegten technischen Spezifikationen und dem von ihr vorgeschriebenen Format entsprechender elektronischer Katalog beigefügt ist. Dieser Katalog ist von den Bewerbern auszufüllen, sobald der Auftraggeber sie von ihrer Absicht in Kenntnis setzt, Angebote mittels des Verfahrens nach Absatz 4 Buchstabe b zu erstellen.“

muss es heißen:

„Die Auftraggeber können Aufträge auch auf der Grundlage des dynamischen Beschaffungssystems gemäß Absatz 4 Buchstabe b und Absatz 5 vergeben, sofern dem Antrag auf Teilnahme an diesem System ein den vom Auftraggeber festgelegten technischen Spezifikationen und dem von ihm vorgeschriebenen Format entsprechender elektronischer Katalog beigefügt ist. Dieser Katalog ist von den Bewerbern auszufüllen, sobald der Auftraggeber sie von seiner Absicht in Kenntnis setzt, Angebote mittels des Verfahrens nach Absatz 4 Buchstabe b zu erstellen.“

13.

Seite 307, Artikel 55 Absatz 2 Unterabsatz 3 einleitender Satzteil:

Anstatt:

„Allerdings bleibt der betreffende Auftraggeber für die Erfüllung der Verpflichtungen gemäß dieser Richtlinie für die von ihr selbst durchgeführten Teile verantwortlich, beispielsweise in folgenden Fällen:“

muss es heißen:

„Allerdings bleibt der betreffende Auftraggeber für die Erfüllung der Verpflichtungen gemäß dieser Richtlinie für die von ihm selbst durchgeführten Teile verantwortlich, beispielsweise in folgenden Fällen:“.

14.

Seite 307, Artikel 56 Absatz 2 Unterabsatz 2 Satz 2:

Anstatt:

„Jeder Auftraggeber ist allein für die Erfüllung ihrer Pflichten gemäß dieser Richtlinie in Bezug auf diejenigen Teile verantwortlich, die er in eigenem Namen und Auftrag durchführt.“

muss es heißen:

„Jeder Auftraggeber ist allein für die Erfüllung seiner Pflichten gemäß dieser Richtlinie in Bezug auf diejenigen Teile verantwortlich, die er in eigenem Namen und Auftrag durchführt.“

15.

Seite 308, Artikel 57 Absatz 3 Unterabsatz 1:

Anstatt:

„(3)   Die zentrale Beschaffung durch eine zentrale Beschaffungsstelle mit Sitz in einem anderen Mitgliedstaat gemäß den nationalen Bestimmungen des Mitgliedstaats, in dem die zentrale Beschaffungsstelleihren Sitz hat.“

muss es heißen:

„(3)   Die zentrale Beschaffung durch eine zentrale Beschaffungsstelle mit Sitz in einem anderen Mitgliedstaat erfolgt gemäß den nationalen Bestimmungen des Mitgliedstaats, in dem die zentrale Beschaffungsstelle ihren Sitz hat.“

16.

Seite 317, Artikel 77 Absatz 4:

Anstatt:

„(4)   Es wird ein Verzeichnis der qualifizierten Wirtschaftsteilnehmer geführt, das in zwei Kategorien entsprechend der Art des Auftrags, für den die Qualifizierung gilt, aufgeteilt werden kann.“

muss es heißen:

„(4)   Es wird ein Verzeichnis der qualifizierten Wirtschaftsteilnehmer geführt, das in Kategorien entsprechend der Art des Auftrags, für den die Qualifizierung gilt, aufgeteilt werden kann.“

17.

Seite 320, Artikel 82 Absatz 2 Buchstabe c Satz 2:

Anstatt:

„Das Kostenelement kann auch die Form von Festpreisen oder Festkosten annehmen, je nachdem, welche Wirtschaftsteilnehmer ausschließlich im Hinblick auf Qualitätskriterien miteinander konkurrieren.“

muss es heißen:

„Das Kostenelement kann auch die Form von Festpreisen oder Festkosten annehmen, auf deren Grundlage die Wirtschaftsteilnehmer ausschließlich im Hinblick auf Qualitätskriterien miteinander konkurrieren.“

18.

Seite 320, Artikel 82 Absatz 3 Satzende:

Anstatt:

„(…) auch wenn derartige Faktoren nicht materielle Bestandteile von ihnen sind.“

muss es heißen:

„(…) auch wenn derartige Faktoren nicht Bestandteil der materiellen Eigenschaften des Auftragsgegenstandes sind.“

19.

Seite 320, Artikel 82 Absatz 4 Satz 1:

Anstatt:

„(4)   Die Zuschlagskriterien haben nicht zur Folge, dass den Auftraggebern uneingeschränkte Wahlfreiheit übertragen wird.“

muss es heißen:

„(4)   Die Zuschlagskriterien dürfen nicht zur Folge haben, dass den Auftraggebern uneingeschränkte Wahlfreiheit übertragen wird.“

20.

Seite 325, Artikel 89 Absatz 1 Unterabsatz 2 Satz 2:

Anstatt:

„Diese Bekanntmachung enthält die in Anhang XVI genannten Angaben und wird gemäß Artikel 71 veröffentlicht;“

muss es heißen:

„Diese Bekanntmachung enthält die in Anhang XVI genannten Angaben und wird gemäß Artikel 71 veröffentlicht.“

21.

Seite 325, Artikel 89 Absatz 4 Satz 1

Anstatt:

„(4)   Eine Änderung eines Auftrags oder einer Rahmenvereinbarung während seiner beziehungsweise ihrer Laufzeit gilt als wesentlich im Sinne des Absatzes 1 Buchstabe e, wenn sie dazu führt, dass sich der Auftrag oder die Rahmenvereinbarung erheblich von dem ursprünglich vergebenen Auftrag unterscheidet.“

muss es heißen:

„(4)   Eine Änderung eines Auftrags oder einer Rahmenvereinbarung während seiner beziehungsweise ihrer Laufzeit gilt als wesentlich im Sinne des Absatzes 1 Buchstabe e, wenn sie dazu führt, dass sich der Auftrag oder die Rahmenvereinbarung erheblich von dem ursprünglich vergebenen Auftrag beziehungsweise der ursprünglich vergebenen Rahmenvereinbarung unterscheidet.“

22.

Seite 336, Anhang I Klasse 45.43 Spalte Anmerkungen

Anstatt:

„Diese Klasse umfasst:

Verlegen von:

Fußboden- und Wandfliesen oder -platten aus Keramik, Beton oder Stein,

Parkett- und anderen Holzböden, Teppichen und Bodenbelägen aus Linoleum,

auch aus Kautschuk oder Kunststoff

Terrazzo-, Marmor-, Granit- oder Schiefer-Boden- oder Wandbelägen,

Tapeten.“

muss es heißen:

„Diese Klasse umfasst:

Verlegen von:

Fußboden- und Wandfliesen oder -platten aus Keramik, Beton oder Stein

Parkett- und anderen Holzböden, Teppichen und Bodenbelägen aus Linoleum

auch aus Kautschuk oder Kunststoff

Terrazzo-, Marmor-, Granit- oder Schiefer-Boden- oder Wandbelägen

Tapeten.“

23.

Seite 345, Anhang VIII Absatz 2

Anstatt:

„2.

Eine ‚Norm‘ ist eine technische Spezifikation, die von einer anerkannten Normungsorganisation zur wiederholten oder ständigen Anwendung zugelassen wurde, deren Einhaltung jedoch

a)

‚Internationale Norm‘: Norm, die von einer internationalen Normungsorganisation angenommen wurde und der Öffentlichkeit zugänglich ist;

b)

‚Europäische Norm‘: Norm, die von einer internationalen Normungsorganisation angenommen wird wurde und der Öffentlichkeit zugänglich ist;

c)

‚Nationale Norm‘: Norm, die von einer europäischen Normungsorganisation angenommen wurde und der Öffentlichkeit zugänglich ist.“

muss es heißen:

„2.

‚Norm‘ bezeichnet eine technische Spezifikation, die von einer anerkannten Normungsorganisation zur wiederholten oder ständigen Anwendung angenommen wurde, deren Einhaltung jedoch nicht zwingend ist und unter eine der nachstehenden Kategorien fällt:

a)

‚Internationale Norm‘: Norm, die von einer internationalen Normungsorganisation angenommen wurde und der Öffentlichkeit zugänglich ist;

b)

‚Europäische Norm‘: Norm, die von einer europäischen Normungsorganisation angenommen wurde und der Öffentlichkeit zugänglich ist;

c)

‚Nationale Norm‘: Norm, die von einer nationalen Normungsorganisation angenommen wurde und der Öffentlichkeit zugänglich ist.“


21.7.2022   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 192/36


Berichtigung der Richtlinie 2009/81/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Juli 2009 über die Koordinierung der Verfahren zur Vergabe bestimmter Bau-, Liefer- und Dienstleistungsaufträge in den Bereichen Verteidigung und Sicherheit und zur Änderung der Richtlinien 2004/17/EG und 2004/18/EG

( Amtsblatt der Europäischen Union L 216 vom 20. August 2009 )

Seite 94, Artikel 13 Buchstabe c Satz 1:

Anstatt:

„c)

Aufträge, die im Rahmen eines Kooperationsprogramms vergeben werden, das auf Forschung und Entwicklung beruht und von mindestens zwei Mitgliedstaaten für die Entwicklung eines neuen Produkts und gegebenenfalls die späteren Phasen des gesamten oder eines Teils des Lebenszyklus dieses Produkts durchgeführt wird. (…)“

muss es heißen:

„c)

Aufträge, die im Rahmen eines Kooperationsprogramms vergeben werden, das auf Forschung und Entwicklung beruht und von mindestens zwei Mitgliedstaaten gemeinsam für die Entwicklung eines neuen Produkts und gegebenenfalls die späteren Phasen des gesamten oder eines Teils des Lebenszyklus dieses Produkts durchgeführt wird. (…)“.


21.7.2022   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 192/37


Berichtigung der Richtlinie 2014/23/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Februar 2014 über die Konzessionsvergabe

( Amtsblatt der Europäischen Union L 94 vom 28. März 2014 )

1.

Der Ausdruck „Erbringung von Bauleistungen“ wird in der Richtlinie durchgehend durch den Ausdruck „Ausführung von Bauleistungen“ in der entsprechenden grammatikalischen Form ersetzt.

2.

Seite 20, Artikel 5 Nummer 7:

Anstatt:

„7.

‚Erbringung von Bauleistungen durch Dritte‘ die Erbringung — oder die Planung und Erbringung — von Bauleistungen im Zusammenhang mit einer der in Anhang I genannten Tätigkeiten oder die Errichtung — oder die Planung und Errichtung — eines Bauwerks oder die Ausführung eines Bauvorhabens mit jeglichen Mitteln unter Einhaltung der Vorgaben des öffentlichen Auftraggebers oder des Auftraggebers, die die Art oder Planung der Bauleistungen entscheidend beeinflussen;“

muss es heißen:

„7.

‚Ausführung von Bauleistungen‘ die Ausführung — oder die Planung und Ausführung — von Bauleistungen im Zusammenhang mit einer der in Anhang I genannten Tätigkeiten oder eines Bauvorhabens, oder die Erbringung einer Bauleistung durch Dritte — gleichgültig mit welchen Mitteln — gemäß den vom öffentlichen Auftraggeber oder vom Auftraggeber, der einen entscheidenden Einfluss auf die Art und die Planung des Vorhabens hat, genannten Erfordernissen;“.

3.

Seite 23, Artikel 10 Absatz 4 Unterabsatz 1:

Anstatt:

„(4)   Diese Richtlinie gilt nicht für Konzessionen, zu deren Vergabe oder Organisation ein öffentlicher Auftraggeber oder ein Auftraggeber im Rahmen anderer Verfahren als den dieser Richtlinie vorgeschriebenen verpflichtet ist; diese können festgelegt sein …“

muss es heißen:

„(4)   Diese Richtlinie gilt nicht für Konzessionen, zu deren Vergabe oder Organisation ein öffentlicher Auftraggeber oder ein Auftraggeber im Rahmen anderer Verfahren als den in dieser Richtlinie vorgeschriebenen verpflichtet ist; diese können festgelegt sein …“

4.

Seite 23, Artikel 10 Absatz 4 Unterabsatz 3:

Anstatt:

„Die Mitgliedstaaten übermitteln der Kommission alle Rechtsinstrumente nach Unterabsatz 1 Buchstabe a dieses Absatze, die hierzu den in Artikel 50 genannten Beratenden Ausschuss für öffentliche Aufträge anhören kann.“

muss es heißen:

„Die Mitgliedstaaten übermitteln der Kommission alle Rechtsinstrumente nach Unterabsatz 1 Buchstabe a dieses Absatzes, die hierzu den in Artikel 50 genannten Beratenden Ausschuss für öffentliche Aufträge anhören kann.“

5.

Seite 23, Artikel 10 Absatz 5:

Anstatt:

„(5)   Diese Richtlinie gilt nicht für Konzessionen in den Bereichen Verteidigung- und Sicherheit gemäß der Richtlinie 2009/81/EG, die …“

muss es heißen:

„(5)   Diese Richtlinie gilt nicht für Konzessionen in den Bereichen Verteidigung und Sicherheit gemäß der Richtlinie 2009/81/EG, die …“

6.

Seite 24, Artikel 10 Absatz 8 Buchstabe a:

Anstatt:

„a)

den Erwerb oder die Miete von Grundstücken oder vorhandenen Gebäuden oder anderem unbeweglichen Vermögen oder über Rechte daran, ungeachtet der Finanzmodalitäten;“

muss es heißen:

„a)

den Erwerb oder die Miete oder die Pacht von Grundstücken oder vorhandenen Gebäuden oder anderem unbeweglichen Vermögen oder über Rechte daran, ungeachtet der Finanzmodalitäten;“.

7.

Seite 26, Artikel 13 Absatz 3 Buchstabe a:

Anstatt:

„a)

die ein Auftraggeber an ein mit ihr verbundenes Unternehmen vergibt, oder …“

muss es heißen:

„a)

die ein Auftraggeber an ein mit ihm verbundenes Unternehmen vergibt, oder …“

8.

Seite 30, Artikel 22 Absatz 1 Unterabsatz 2 Satz 1:

Anstatt:

„Beschließen die Auftraggeber, einen getrennten Vertrag zu vergeben, so gelten ungeachtet des Artikels 20 die Absätze 2 und 3 des vorliegenden Artikels. …“

muss es heißen:

„Beschließen die Auftraggeber, einen einzigen Vertrag zu vergeben, so gelten ungeachtet des Artikels 20 die Absätze 2 und 3 des vorliegenden Artikels. …“

9.

Seite 35, Artikel 37 Absatz 3 Satz 1:

Anstatt:

„(3)   Der öffentliche Auftraggeber oder der Auftraggeber kann die Zahl der Bewerber oder die Zahl der Angebote auf eine angemessene Zahl begrenzen, sofern dies anhand objektiver Kriterien und auf transparente Weise geschieht. …“

muss es heißen:

„(3)   Der öffentliche Auftraggeber oder der Auftraggeber kann die Zahl der Bewerber oder die Zahl der Bieter auf eine angemessene Zahl begrenzen, sofern dies anhand objektiver Kriterien und auf transparente Weise geschieht. …“


21.7.2022   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 192/39


Berichtigung der Richtlinie 2014/24/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Februar 2014 über die öffentliche Auftragsvergabe und zur Aufhebung der Richtlinie 2004/18/EG

(Amtsblatt der Europäischen Union L vom 94 vom 28. März 2014)

1.

Seite 96, Artikel 1 Absatz 1:

Anstatt:

„(1)   Mit dieser Richtlinie werden Regeln für die Verfahren öffentlicher Auftraggeber bei der Vergabe öffentlicher Aufträge und der Durchführung von Wettbewerben festgelegt, deren geschätzter Wert nicht unter den in Artikel 4 genannten Schwellenwerten liegt.“

muss es heißen:

„(1)   Mit dieser Richtlinie werden Regeln für die Verfahren öffentlicher Auftraggeber bei der Vergabe öffentlicher Aufträge und der Durchführung von Wettbewerben festgelegt, deren geschätzter Wert nicht unter den in Artikel 4 festgelegten Schwellenwerten liegt.“

2.

Seite 96, Artikel 1 Absatz 4 Satz 1:

Anstatt:

„(4)   Diese Richtlinie berührt nicht das Recht der Mitgliedstaaten, im Einklang mit dem Unionsrecht festzulegen, welche Leistungen sie als von allgemeinem wirtschaftlichem Interesse erachten, wie diese Dienstleistungen unter Beachtung der Vorschriften über staatliche Beihilfen organisiert und finanziert werden sollten und welchen spezifischen Verpflichtungen sie unterliegen sollten. …“

muss es heißen:

„(4)   Diese Richtlinie berührt nicht das Recht der Mitgliedstaaten, im Einklang mit dem Unionsrecht festzulegen, welche Dienstleistungen sie als von allgemeinem wirtschaftlichem Interesse erachten, wie diese Dienstleistungen unter Beachtung der Vorschriften über staatliche Beihilfen organisiert und finanziert werden sollen und welchen spezifischen Verpflichtungen sie unterliegen sollen. …“

3.

Seite 100, Artikel 5 Absatz 11 Buchstabe a:

Anstatt:

„a)

entweder auf der Basis des tatsächlichen Gesamtwerts entsprechender aufeinander folgender Aufträge aus den vorangegangenen 12 Monaten oder …;“

muss es heißen:

„a)

entweder auf der Basis des tatsächlichen Gesamtwerts entsprechender aufeinander folgender Aufträge derselben Art aus den vorangegangenen 12 Monaten oder …;“.

4.

Seite 103, Artikel 12 Absatz 1 Buchstabe b:

Anstatt:

„b)

mehr als 80 % der Tätigkeiten der kontrollierten juristischen Person dienen der Ausführung der Aufgaben, mit denen sie von dem die Kontrolle ausübenden öffentlichen Auftraggeber oder von anderen von diesem kontrollierten juristischen Personen betraut wurden und“

muss es heißen:

„b)

mehr als 80 % der Tätigkeiten der kontrollierten juristischen Person dienen der Ausführung der Aufgaben, mit denen sie von dem die Kontrolle ausübenden öffentlichen Auftraggeber oder von anderen von diesem kontrollierten juristischen Personen betraut wurde und“.

5.

Seite 103, Artikel 12 Absatz 2:

Anstatt:

„(2)   Absatz 1 gilt auch, wenn … mit Ausnahme nicht beherrschender Formen der privaten Kapitalbeteiligung und Formen der privaten Kapitalbeteiligung ohne Sperrminorität“ die in Übereinstimmung mit den Verträgen durch nationale gesetzliche Bestimmungen vorgeschrieben sind und die keinen maßgeblichen Einfluss auf die kontrollierte juristische Person vermitteln.“

muss es heißen:

„(2)   Absatz 1 gilt auch, wenn … mit Ausnahme nicht beherrschender Formen der privaten Kapitalbeteiligung und Formen der privaten Kapitalbeteiligung ohne Sperrminorität, die in Übereinstimmung mit den Verträgen durch nationale gesetzliche Bestimmungen vorgeschrieben sind und die keinen maßgeblichen Einfluss auf die kontrollierte juristische Person vermitteln.“

6.

Seite 108, Artikel 22 Absatz 6 Buchstabe c:

Anstatt:

„c)

… angeboten werden, der auf einer Vertrauensliste gemäß dem Beschlusses 2009/767/EG der Kommission ( 2 ) geführt wird, die mit oder ohne sichere Signaturerstellungseinheit erstellt werden, sofern die folgenden Bedingungen eingehalten werden:“

muss es heißen:

„c)

… angeboten werden, der auf einer Vertrauensliste gemäß dem Beschluss 2009/767/EG der Kommission ( 2 ) geführt wird, die mit oder ohne sichere Signaturerstellungseinheit erstellt werden, sofern die folgenden Bedingungen eingehalten werden:“.

7.

Seite 109, Artikel 26 Absatz 4 Buchstabe a Ziffer iv:

Anstatt:

„iv)

die technischen Spezifikationen können von dem öffentlichen Auftraggeber nicht mit ausreichender Genauigkeit unter Verweis auf eine Norm, eine europäische technische Bewertung (ETA), eine gemeinsame technische Spezifikation oder technische Referenzen im Sinne des Anhangs VII Nummern 2 bis 5 erstellt werden;“

muss es heißen:

„iv)

die technischen Spezifikationen können von dem öffentlichen Auftraggeber nicht mit ausreichender Genauigkeit unter Verweis auf eine Norm, eine europäische technische Bewertung (ETA), eine gemeinsame technische Spezifikation oder technische Bezugsgrößen im Sinne des Anhangs VII Nummern 2 bis 5 erstellt werden;“.

8.

Seite 110, Artikel 28 Absatz 1 Unterabsatz 1:

Anstatt:

„(1)   Bei nichtoffenen Verfahren kann jeder Wirtschaftsteilnehmer auf einen Aufruf zum Wettbewerb hin einen Teilnahmeantrag, der die in Anhang V Teil B beziehungsweise Teil C festgelegten Informationen enthält, einreichen, indem er die Informationen für eine qualitative Auswahl vorlegt, die von dem öffentlichen Auftraggeber verlangt werden.“

muss es heißen:

„(1)   Bei nichtoffenen Verfahren kann jeder Wirtschaftsteilnehmer auf einen Aufruf zum Wettbewerb hin, der die in Anhang V Teil B beziehungsweise Teil C festgelegten Informationen enthält, einen Teilnahmeantrag einreichen, indem er die Informationen für eine qualitative Auswahl vorlegt, die von dem öffentlichen Auftraggeber verlangt werden.“

9.

Seite 111, Artikel 29 Absatz 5 Unterabsatz 2:

Anstatt:

„In Übereinstimmung mit Artikel 21 dürfen die öffentlichen Auftraggeber vertrauliche Informationen eines an den Verhandlungen teilnehmenden Bewerbers oder Bieters nicht ohne dessen Zustimmung an die anderen Teilnehmer weitergeben.“

muss es heißen:

„In Übereinstimmung mit Artikel 21 dürfen die öffentlichen Auftraggeber vertrauliche Informationen eines Bewerbers oder eines an den Verhandlungen teilnehmenden Bieters nicht ohne dessen Zustimmung an die anderen Teilnehmer weitergeben.“

10.

Seite 112, Artikel 31 Absatz 2 Unterabsatz 1:

Anstatt:

„(2)   Ziel der Innovationspartnerschaft muss die Entwicklung eines innovativen Produkts beziehungsweise einer innovativen Dienstleistung oder Bauleistung und der anschließende Erwerb der daraus hervorgehenden Lieferungen, Dienstleistungen oder Bauleistungen sein, sofern das Leistungsniveau und die Kostenobergrenze eingehalten werden, die zwischen den öffentliche Auftraggebern und den Teilnehmern vereinbart worden sind.“

muss es heißen:

„(2)   Ziel der Innovationspartnerschaft muss die Entwicklung eines innovativen Produkts beziehungsweise einer innovativen Dienstleistung oder Bauleistung und der anschließende Erwerb der daraus hervorgehenden Lieferungen, Dienstleistungen oder Bauleistungen sein, sofern das Leistungsniveau und die Kostenobergrenze eingehalten werden, die zwischen den öffentlichen Auftraggebern und den Teilnehmern vereinbart worden sind.“

11.

Seite 113, Artikel 32 Absatz 2 Buchstabe a Satz 1:

Anstatt:

„a)

wenn im Rahmen eines offenen oder nichtoffenen Verfahrens keine oder keine geeigneten Angebote oder keine oder keine geeigneten Teilnahmeanträge abgegeben worden sind, sofern die ursprünglichen Auftragsbedingungen nicht grundlegend geändert werden und sofern der Kommission auf Anforderung ein Bericht vorgelegt wird.“

muss es heißen:

„a)

wenn im Rahmen eines offenen oder nichtoffenen Verfahrens keine oder keine geeigneten Angebote oder keine oder keine geeigneten Teilnahmeanträge abgegeben worden sind, sofern die ursprünglichen Auftragsbedingungen nicht wesentlich geändert werden und sofern der Kommission auf Anforderung ein Bericht vorgelegt wird.“

12.

Seite 114, Artikel 33 Absatz 1 Unterabsatz 3:

Anstatt:

„Mit Ausnahme angemessen begründeter Sonderfälle, in denen dies insbesondere aufgrund des Gegenstands der Rahmenvereinbarung gerechtfertigt werden kann, beträgt die Laufzeit der Rahmenvereinbarung maximal vier Jahre.“

muss es heißen:

„Mit Ausnahme hinreichend begründeter Sonderfälle, in denen dies insbesondere aufgrund des Gegenstands der Rahmenvereinbarung gerechtfertigt werden kann, beträgt die Laufzeit der Rahmenvereinbarung maximal vier Jahre.“

13.

Seite 114, Artikel 33 Absatz 2 Unterabsatz 3:

Anstatt:

„Bei der Vergabe der auf einer Rahmenvereinbarung beruhenden Aufträgen dürfen keinesfalls substanzielle Änderungen an den Bedingungen dieser Rahmenvereinbarung vorgenommen werden; dies ist insbesondere für den in Absatz 3 genannten Fall zu beachten.“

muss es heißen:

„Bei der Vergabe von auf einer Rahmenvereinbarung beruhenden Aufträgen dürfen keinesfalls wesentliche Änderungen an den Bedingungen dieser Rahmenvereinbarung vorgenommen werden; dies ist insbesondere für den in Absatz 3 genannten Fall zu beachten.“

14.

Seite 115, Artikel 33 Absatz 4 Buchstabe a:

Anstatt:

„a)

gemäß den Bedingungen der Rahmenvereinbarung, ohne erneuten Aufruf zum Wettbewerb, wenn in der Rahmenvereinbarung alle Bedingungen für die Erbringung beziehungsweise der betreffenden Bauleistungen, Dienstleistungen und Lieferungen sowie …;“

muss es heißen:

„a)

gemäß den Bedingungen der Rahmenvereinbarung, ohne erneuten Aufruf zum Wettbewerb, wenn in der Rahmenvereinbarung alle Bedingungen für die Erbringung beziehungsweise Bereitstellung der betreffenden Bauleistungen, Dienstleistungen und Lieferungen sowie …;“.

15.

Seite 115, Artikel 34 Absatz 1 Satz 1:

Anstatt:

„(1)   Für Beschaffungen von marktüblichen Lieferungen beziehungsweise Leistungen, bei denen die allgemein auf dem Markt verfügbaren Merkmale den Anforderungen der öffentlichen Auftraggeber genügen, …“

muss es heißen:

„(1)   Für Beschaffungen von marktüblichen Leistungen, bei denen die allgemein auf dem Markt verfügbaren Merkmale den Anforderungen der öffentlichen Auftraggeber genügen, …“

16.

Seite 116, Artikel 34 Absatz 4 Buchstabe b:

Anstatt:

„b)

in den Auftragsunterlagen geben sie mindestens die Art und geschätzte Quantität der geplanten Beschaffungen an, sowie alle erforderlichen Informationen betreffend das dynamische Beschaffungssystem, einschließlich seiner Funktionsweise, die verwendete elektronische Ausrüstung und die technischen Vorkehrungen und Merkmale der Verbindung;“

muss es heißen:

„b)

in den Auftragsunterlagen geben sie mindestens die Art und geschätzte Quantität der geplanten Beschaffungen an, sowie alle erforderlichen Informationen betreffend das dynamische Beschaffungssystem, einschließlich seiner Funktionsweise, der verwendeten elektronischen Ausrüstung und der technischen Vorkehrungen und Spezifikationen der Verbindung;“.

17.

Seite 116, Artikel 34 Absatz 7 Absatz 1:

Anstatt:

„(7)   Die öffentlichen Auftraggeber können von zugelassenen Teilnehmer während der Laufzeit des …“

muss es heißen:

„(7)   Die öffentlichen Auftraggeber können von zugelassenen Teilnehmern während der Laufzeit des …“

18.

Seite 117, Artikel 35 Absatz 5 Unterabsatz 2:

Anstatt:

„Ein Angebot gilt als zulässig, wenn es von einem Bieter eingereicht wurde, der nicht nach Artikel 57 ausgeschlossen wurde und der die Eignungskriterien erfüllt, und dessen Angebot in Übereinstimmung mit den technischen Spezifikationen eingereicht wurde, ohne nicht ordnungsgemäß oder unannehmbar zu sein.“

muss es heißen:

„Ein Angebot gilt als zulässig, wenn es von einem Bieter eingereicht wurde, der nicht nach Artikel 57 ausgeschlossen wurde und der die Eignungskriterien erfüllt, und dessen Angebot in Übereinstimmung mit den technischen Spezifikationen eingereicht wurde, ohne nicht ordnungsgemäß, unannehmbar oder ungeeignet zu sein.“

19.

Seite 117, Artikel 35 Absatz 5 Unterabsatz 3:

Anstatt:

„Insbesondere Angebote, die nicht den Auftragsunterlagen entsprechen, die nicht fristgerecht eingegangen sind, die nachweislich auf geheimen Absprachen oder Korruption beruhen oder …, werden als unregelmäßig angesehen. Insbesondere Angebote von Bietern, … des öffentlichen Auftraggebers übersteigt, werden als inakzeptabel angesehen.“

muss es heißen:

„Insbesondere Angebote, die nicht den Auftragsunterlagen entsprechen, die nicht fristgerecht eingegangen sind, die nachweislich auf kollusiven Absprachen oder Korruption beruhen oder …, werden als nicht ordnungsgemäß angesehen. Insbesondere Angebote von Bietern, … des öffentlichen Auftraggebers übersteigt, werden als unannehmbar angesehen.“

20.

Seite 117, Artikel 35 Absatz 7 Satz 2:

Anstatt:

„(7)   … Sie können, sofern dies zuvor mitgeteilt wurde, weitere Informationen zu sonstigen übermittelten Preisen oder Werten. …“

muss es heißen:

„(7)   … Sie können, sofern dies zuvor mitgeteilt wurde, weitere Informationen zu sonstigen übermittelten Preisen oder Werten übermitteln. …“

21.

Seite 117, Artikel 35 Absatz 8 Buchstabe c:

Anstatt:

„c)

wenn die zuvor angegebene Zahl von Auktionsphasen erfüllt ist.“

muss es heißen:

„c)

wenn die zuvor angegebene Zahl von Auktionsphasen erreicht ist.“

22.

Seite 118, Artikel 36 Absatz 5 Unterabsatz 3:

Anstatt:

„Vor der Erteilung des Zuschlags legen die öffentlichen Auftraggeber dem jeweiligen Bieter die gesammelten Informationen vor, so dass er diesem die Möglichkeit zum Einspruch oder zur Bestätigung geboten wird, dass das dergestalt erstellte Angebot keine materiellen Fehler enthält.“

muss es heißen:

„Vor der Erteilung des Zuschlags legen die öffentlichen Auftraggeber dem jeweiligen Bieter die gesammelten Informationen vor, so dass diesem die Möglichkeit zum Einspruch oder zur Bestätigung geboten wird, dass das dergestalt erstellte Angebot keine materiellen Fehler enthält.“

23.

Seite 118, Artikel 36 Absatz 6 Unterabsatz 2 Satz 2:

Anstatt:

„… Dieser Katalog ist von den Bewerbern auszufüllen, sobald der öffentliche Auftraggeber sie von seiner Absicht in Kenntnis setzt, Angebote mittels des Verfahrens nach Absatz 4 Buchstabe b zu erstellen.“

muss es heißen:

„… Dieser Katalog ist von den Bewerbern auszufüllen, sobald der öffentliche Auftraggeber sie von seiner Absicht in Kenntnis setzt, Angebote mittels des Verfahrens nach Absatz 4 Buchstabe b zu vergeben.“

24.

Seite 119, Artikel 37 Absatz 2 Unterabsatz 1:

Anstatt:

„(2)   Ein öffentlicher Auftraggeber kommt seinen Verpflichtungen gemäß dieser Richtlinie nach, wenn er Lieferungen oder Dienstleistungen von einer zentralen Beschaffungsstelle erwirbt, die die in Artikel 2 Nummer 14 Absatz 1 Buchstabe a genannte zentralisierte Beschaffungstätigkeit anbietet.“

muss es heißen:

„(2)   Ein öffentlicher Auftraggeber kommt seinen Verpflichtungen gemäß dieser Richtlinie nach, wenn er Lieferungen oder Dienstleistungen von einer zentralen Beschaffungsstelle erwirbt, die die in Artikel 2 Absatz 1 Nummer 14 Buchstabe a genannte zentralisierte Beschaffungstätigkeit anbietet.“

25.

Seite 120, Artikel 39 Absatz 4 Unterabsatz 1 Satz 2:

Anstatt:

„(4)   … Ebenfalls können sie Aufträge auf der Basis der Rahmenvereinbarung oder des dynamischen Beschaffungssystems in dem in Artikel 33 Absatz 2 Unterabsatz 2 geregelten Umfang vergeben. …“

muss es heißen:

„(4)   … Ebenfalls können sie Aufträge auf der Basis der Rahmenvereinbarung, in dem in Artikel 33 Absatz 2 Unterabsatz 2 geregelten Umfang, oder des dynamischen Beschaffungssystems vergeben. …“

26.

Seite 121, Artikel 42 Absatz 1 Unterabsatz 4:

Anstatt:

„Bei jeglicher Beschaffung, die zur Nutzung durch natürliche Personen — ganz gleich, ob durch die Allgemeinheit oder das Personal des öffentlichen Auftraggebers — vorgesehen ist, werden die technischen Spezifikationen — außer in ordnungsgemäß begründeten Fällen — so erstellt, dass die Zugänglichkeitskriterien für Personen mit Behinderungen oder der Konzeption für alle Nutzer berücksichtigt werden.“

muss es heißen:

„Bei jeglicher Beschaffung, die zur Nutzung durch natürliche Personen — ganz gleich, ob durch die Allgemeinheit oder das Personal des öffentlichen Auftraggebers — vorgesehen ist, werden die technischen Spezifikationen — außer in hinreichend begründeten Fällen — so erstellt, dass die Kriterien der Zugänglichkeit für Menschen mit Behinderungen oder der Konzeption für alle Nutzer berücksichtigt werden.“

27.

Seite 121, Artikel 42 Absatz 3 Buchstabe c:

Anstatt:

„c)

in Form von Leistungs- oder Funktionsanforderungen gemäß Buchstabe a unter Bezugnahme auf die technischen Spezifikationen gemäß Buchstabe b als Mittel zur Vermutung der Konformität mit diesen Leistungs- und Funktionsanforderungen;“

muss es heißen:

„c)

in Form von Leistungs- oder Funktionsanforderungen gemäß Buchstabe a unter Bezugnahme auf die technischen Spezifikationen gemäß Buchstabe b als Mittel zur Vermutung der Konformität mit diesen Leistungs- oder Funktionsanforderungen;“.

28.

Seite 122, Artikel 43 Absatz 1 Buchstabe e:

Anstatt:

„e)

die Anforderungen an die Gütezeichen werden von einem Dritten festgelegt, auf den der Wirtschaftsteilnehmer, der das Gütezeichen beantragt, keinen maßgeblichen Einfluss ausüben kann.“

muss es heißen:

„e)

die Gütezeichen-Anforderungen werden von einem Dritten festgelegt, auf den der Wirtschaftsteilnehmer, der das Gütezeichen beantragt, keinen maßgeblichen Einfluss ausüben kann.“

29.

Seite 124, Artikel 50 Absatz 1 Unterabsatz 1:

Anstatt:

„(1)   Ein öffentlicher Auftraggeber übermittelt spätestens 30 Tage, nachdem beziehungsweise er einen Auftrag vergeben hat oder eine Rahmenvereinbarung abgeschlossen hat, eine Vergabebekanntmachung mit den Ergebnissen des Vergabeverfahrens.“

muss es heißen:

„(1)   Ein öffentlicher Auftraggeber übermittelt spätestens 30 Tage, nachdem er einen Auftrag vergeben hat oder eine Rahmenvereinbarung abgeschlossen hat, eine Vergabebekanntmachung mit den Ergebnissen des Vergabeverfahrens.“

30.

Seite 125, Artikel 51 Absatz 4 Buchstabe a Satz 2:

Anstatt:

„a)

… Bei öffentlichen Aufträgen, die soziale und andere besondere Dienstleistungen betreffen, bleibt die Vorinformation gemäß Artikel 75 Absatz 1 Buchstabe b jedoch bis zum Ende ihrer ursprünglichen Gültigkeitsdauer oder bis zum Eingang eines Vergabevermerks gemäß Artikel 50, mit der Angabe, dass in dem vom Aufruf zum Wettbewerb abgedeckten Zeitraum keine weiteren Aufträge mehr vergeben werden;“

muss es heißen:

„a)

… Bei öffentlichen Aufträgen, die soziale und andere besondere Dienstleistungen betreffen, bleibt die Vorinformation gemäß Artikel 75 Absatz 1 Buchstabe b jedoch bis zum Ende ihrer ursprünglichen Gültigkeitsdauer oder bis zum Eingang eines Vergabevermerks gemäß Artikel 50, mit der Angabe veröffentlicht, dass in dem vom Aufruf zum Wettbewerb abgedeckten Zeitraum keine weiteren Aufträge mehr vergeben werden;“.

31.

Seite 126, Artikel 56 Absatz 1 Unterabsatz 2:

Anstatt:

„Die öffentlichen Auftraggeber können entscheiden, einen Auftrag nicht an den Bieter mit dem mit dem wirtschaftlich günstigsten Angebot zu vergeben, …“

muss es heißen:

„Die öffentlichen Auftraggeber können entscheiden, einen Auftrag nicht an den Bieter mit dem wirtschaftlich günstigsten Angebot zu vergeben, …“

32.

Seite 127, Artikel 56 Absatz 2 Unterabsatz 1 Satz 2:

Anstatt:

„(2)   … Machen sie von dieser Möglichkeit Gebrauch, so stellen sie sicher, dass die Prüfung des Nichtvorliegens von Ausschlussgründe und der Einhaltung der Eignungskriterien unparteiisch und transparent erfolgt, damit …“

muss es heißen:

„(2)   … Machen sie von dieser Möglichkeit Gebrauch, so stellen sie sicher, dass die Prüfung des Nichtvorliegens von Ausschlussgründen und der Einhaltung der Eignungskriterien unparteiisch und transparent erfolgt, damit …“

33.

Seite 128, Artikel 57 Absatz 4 Buchstabe a:

Anstatt:

„a)

Der öffentliche Auftraggeber kann auf geeignete Weise Verstöße gegen geltenden Verpflichtungen gemäß Artikel 18 Absatz 2 nachweisen;“

muss es heißen:

„a)

Der öffentliche Auftraggeber kann auf geeignete Weise Verstöße gegen geltende Verpflichtungen gemäß Artikel 18 Absatz 2 nachweisen;“.

34.

Seite 129, Artikel 57 Absatz 6 Unterabsatz 4:

Anstatt:

„Ein Wirtschaftsteilnehmer, der durch eine rechtskräftigen gerichtlichen Entscheidung von der Teilnahme an Verfahren zur Auftrags- oder Konzessionsvergabe ausgeschlossen wurde, …“

muss es heißen:

„Ein Wirtschaftsteilnehmer, der durch eine rechtskräftige gerichtliche Entscheidung von der Teilnahme an Verfahren zur Auftrags- oder Konzessionsvergabe ausgeschlossen wurde, …“

35.

Seite 129, Artikel 57 Absatz 7 Satz 2:

Anstatt:

„(7)   … Wurde kein Ausschlusszeitraum nicht durch rechtskräftige gerichtliche Entscheidung festgelegt, so darf dieser Zeitraum in den in Absatz 1 genannten Fällen fünf Jahre ab dem Tag der rechtskräftigen Verurteilung und in den in Absatz 4 genannten Fällen drei Jahre ab dem betreffenden Ereignis nicht überschreiten.“

muss es heißen:

„(7)   … Wurde kein Ausschlusszeitraum durch rechtskräftige gerichtliche Entscheidung festgelegt, so darf dieser Zeitraum in den in Absatz 1 genannten Fällen fünf Jahre ab dem Tag der rechtskräftigen Verurteilung und in den in Absatz 4 genannten Fällen drei Jahre ab dem betreffenden Ereignis nicht überschreiten.“

36.

Seite 129 Artikel 58 Absatz 2 Unterabsatz 2:

Anstatt:

„Müssen Wirtschaftsteilnehmer eine bestimmte Berechtigung besitzen oder Mitglieder einer bestimmten Organisation sein, um die betreffende Dienstleistung in ihrem Herkunftsmitgliedstaat erbringen zu können, so kann der öffentliche Auftraggeber bei der Vergabe öffentlicher Dienstleistungsaufträge den Nachweis ihrer Berechtigung oder Mitgliedschaft verlangen.“

muss es heißen:

„Müssen Wirtschaftsteilnehmer eine bestimmte Berechtigung besitzen oder Mitglieder einer bestimmten Organisation sein, um die betreffende Dienstleistung in ihrem Herkunftsstaat erbringen zu können, so kann der öffentliche Auftraggeber bei der Vergabe öffentlicher Dienstleistungsaufträge den Nachweis ihrer Berechtigung oder Mitgliedschaft verlangen.“

37.

Seite 130, Artikel 59 Absatz 1 Unterabsatz 2:

Anstatt:

„Nimmt der Wirtschaftsteilnehmer die Kapazitäten anderer Unternehmen gemäß Artikel 63 in Anspruch, so muss die Einheitliche Europäische Eigenerklärung auch die unter des vorliegenden Absatzes genannten Informationen in Bezug auf diese Unternehmen enthalten.“

muss es heißen:

„Nimmt der Wirtschaftsteilnehmer die Kapazitäten anderer Unternehmen gemäß Artikel 63 in Anspruch, so muss die Einheitliche Europäische Eigenerklärung auch die im vorliegenden Absatz genannten Informationen in Bezug auf diese Unternehmen enthalten.“

38.

Seite 131, Artikel 60 Absatz 2 Buchstabe a:

Anstatt:

„a)

im Fall von Absatz 1 jenes Artikels einen Auszug aus dem einschlägigen Register, wie dem Strafregister oder — in Ermangelung eines solchen — eine gleichwertige Urkunde einer zuständigen Gerichts- oder Verwaltungsbehörde Herkunftsmitgliedstaats des Herkunftslands oder des Landes, in dem der Wirtschaftsteilnehmer niedergelassen ist, aus der hervorgeht, dass diese Anforderungen erfüllt sind;“

muss es heißen:

„a)

im Fall von Absatz 1 jenes Artikels einen Auszug aus dem einschlägigen Register, wie dem Strafregister oder — in Ermangelung eines solchen — eine gleichwertige Urkunde einer zuständigen Justiz- oder Verwaltungsbehörde des Herkunftsmitgliedstaats, des Herkunftslands oder des Landes, in dem der Wirtschaftsteilnehmer niedergelassen ist, aus der hervorgeht, dass diese Anforderungen erfüllt sind;“.

39.

Seite 131, Artikel 60 Absatz 5:

Anstatt:

„(5)   Auf Anforderung stellen die Mitgliedstaaten den anderen Mitgliedstaaten alle Informationen über die Ausschlussgründe … zur Verfügung.“

muss es heißen:

„(5)   Auf Anfrage stellen die Mitgliedstaaten den anderen Mitgliedstaaten alle Informationen über die Ausschlussgründe … zur Verfügung.“

40.

Seite 134, Artikel 67 Absatz 3 Satzende:

Anstatt:

“auch wenn derartige Faktoren sich nicht auf die materiellen Eigenschaften des Auftragsgegenstandes auswirken.“

muss es heißen:

„auch wenn derartige Faktoren nicht Bestandteil der materiellen Eigenschaften des Auftragsgegenstandes sind.“

41.

Seite 135, Artikel 69 Absatz 2 Buchstabe b:

Anstatt:

„b)

die gewählten technischen Lösungen oder alle außergewöhnlich günstigen Bedingungen, über die der Bieter bei der der Lieferung der Waren oder der Erbringung der Dienstleistung sowie der Durchführung der Bauleistungen beziehungsweise der Waren verfügt;“

muss es heißen:

„b)

die gewählten technischen Lösungen oder alle außergewöhnlich günstigen Bedingungen, über die der Bieter bei der der Lieferung der Waren oder der Erbringung der Dienstleistung sowie der Durchführung der Bauleistungen verfügt;“.

42.

Seite 137, Artikel 72 Absatz 1 Unterabsatz 1 Buchstabe c Ziffer ii:

Anstatt:

„ii)

der Gesamtcharakters des Auftrags verändert sich aufgrund der Änderung nicht;“

muss es heißen:

„ii)

der Gesamtcharakter des Auftrags verändert sich aufgrund der Änderung nicht;“.

43.

Seite 137, Artikel 72 Absatz 1 Unterabsatz 2:

Anstatt:

„… und wird gemäß Artikel 51 veröffentlicht;“

muss es heißen:

„… und wird gemäß Artikel 51 veröffentlicht.“

44.

Seite 137, Artikel 72 Absatz 2 Unterabsatz 2 Satz 2:

Anstatt:

„… Im Falle mehrerer aufeinander folgender Änderungen wird deren ert auf der Grundlage des kumulierten Nettowerts der aufeinander folgenden Änderungen bestimmt.“

muss es heißen:

„… Im Falle mehrerer aufeinander folgender Änderungen wird deren Wert auf der Grundlage des kumulierten Nettowerts der aufeinander folgenden Änderungen bestimmt.“

45.

Seite 137 Artikel 72 Absatz 4 Satz 1:

Anstatt:

„(4)   Eine Änderung eines Auftrags oder einer Rahmenvereinbarung während seiner beziehungsweise ihrer Laufzeit gilt als wesentlich im Sinne des Absatzes 1 Buchstabe e, wenn sie dazu führt, dass sich der Auftrag oder der Rahmenvereinbarung erheblich von dem ursprünglichen vergebenen Auftrag beziehungsweise der ursprüngliche vergebenen Rahmenvereinbarung unterscheidet.“

muss es heißen:

„(4)   Eine Änderung eines Auftrags oder einer Rahmenvereinbarung während seiner beziehungsweise ihrer Laufzeit gilt als wesentlich im Sinne des Absatzes 1 Buchstabe e, wenn sie dazu führt, dass sich der Auftrag oder die Rahmenvereinbarung erheblich von dem ursprünglich vergebenen Auftrag beziehungsweise der ursprünglich vergebenen Rahmenvereinbarung unterscheidet.“

46.

Seite 138, Artikel 76 Absatz 2 Satz 1:

Anstatt:

„(2)   Die Mitgliedstaaten gewährleisten, dass die öffentlichen Auftraggeber der Notwendigkeit, Qualität, Kontinuität, Zugänglichkeit, Bezahlbarkeit, Verfügbarkeit und Vollständigkeit der Dienstleistungen sicherstellen, sowie den spezifischen Bedürfnissen verschiedener Nutzerkategorien, einschließlich benachteiligter und schutzbedürftiger Gruppen, der Einbeziehung und Ermächtigung der Nutzer und dem Aspekt der Innovation Rechnung tragen können.“

muss es heißen:

„(2)   Die Mitgliedstaaten gewährleisten, dass die öffentlichen Auftraggeber die Notwendigkeit, die Qualität, Kontinuität, Zugänglichkeit, Leistbarkeit, Verfügbarkeit und Vollständigkeit der Dienstleistungen sicherzustellen, berücksichtigen können und den spezifischen Bedürfnissen verschiedener Nutzerkategorien, einschließlich benachteiligter und schutzbedürftiger Gruppen, der Einbeziehung und Ermächtigung der Nutzer und dem Aspekt der Innovation Rechnung tragen können.“

47.

Seite 201, Anhang II (Verzeichnis der Tätigkeiten nach Artikel 2 Absatz 1 Nummer 6 Buchstabe a) Abschnitt F Eintrag 45.31 Bemerkungen:

Anstatt:

„Diese Klasse umfasst:

Installation oder Einbau von:

elektrischen Leitungen und Armaturen

Kommunikationssystemen

Elektroheizungen

Rundfunk- und Fernsehantennen (für Wohngebäude)

Feuermeldeanlagen

Einbruchsicherungen

Aufzügen und Rolltreppen

Blitzableitern usw. in Gebäuden und anderen Bauwerken“

muss es heißen:

„Diese Klasse umfasst:

Installation oder Einbau in Gebäuden und anderen Bauwerken von:

elektrischen Leitungen und Armaturen

Kommunikationssystemen

Elektroheizungen

Rundfunk- und Fernsehantennen (für Wohngebäude)

Feuermeldeanlagen

Einbruchsicherungen

Aufzügen und Rolltreppen

Blitzableitern usw.“

48.

Seite 202, Anhang II (Verzeichnis der Tätigkeiten nach Artikel 2 Absatz 1 Nummer 6 Buchstabe a) Abschnitt F Eintrag 45.43 Bemerkungen:

Anstatt:

„Diese Klasse umfasst:

Verlegen von:

Fußboden- und Wandfliesen oder -platten aus Keramik, Beton oder Stein,

Parkett- und anderen Holzböden, Teppichen und Bodenbelägen aus Linoleum,

auch aus Kautschuk oder Kunststoff

Terrazzo-, Marmor-, Granit- oder Schiefer-Boden- oder Wandbelägen,

Tapeten“

muss es heißen:

„Diese Klasse umfasst:

Verlegen von:

Fußboden- und Wandfliesen oder -platten aus Keramik, Beton oder Stein

Parkett- und anderen Holzböden, Teppichen und Bodenbelägen aus Linoleum

auch aus Kautschuk oder Kunststoff

Terrazzo-, Marmor-, Granit- oder Schiefer-Boden- oder Wandbelägen

Tapeten“.

49.

Seite 202, Anhang II (Verzeichnis der Tätigkeiten nach Artikel 2 Absatz 1 Nummer 6 Buchstabe a) Abschnitt F Eintrag 45.44 Bemerkungen:

Anstatt:

„Diese Klasse umfasst:

Innen- und Außenanstrich von Gebäuden

Anstrich von Hoch- und Tiefbauten,

Ausführung von Glaserarbeiten einschließlich Einbau von Glasverkleidungen, Spiegeln usw.“

muss es heißen:

„Diese Klasse umfasst:

Innen- und Außenanstrich von Gebäuden

Anstrich von Hoch- und Tiefbauten

Ausführung von Glaserarbeiten einschließlich Einbau von Glasverkleidungen, Spiegeln usw.“

50.

Seite 210, Anhang V Teil B (In der Vorinformation aufzuführende Angaben) Nummer 6:

Anstatt:

„6.

NUTS-Code für den Haupterfüllungsort der Bauarbeiten … und Leistungen bei Liefer- und Dienstleistungsaufträgen. bei Unterteilung des Auftrags in mehrere Lose sind diese Informationen für jedes Los anzugeben.“

muss es heißen:

„6.

NUTS-Code für den Haupterfüllungsort der Bauarbeiten … und Leistungen bei Liefer- und Dienstleistungsaufträgen. Bei Unterteilung des Auftrags in mehrere Lose sind diese Informationen für jedes Los anzugeben.“

51.

Seite 212, Anhang V Teil C (In der Auftragsbekanntmachung aufzuführende Angaben) Nummer 6:

Anstatt:

„6.

NUTS-Code für den Haupterfüllungsort … und Leistungen bei Liefer- und Dienstleistungsaufträgen. bei Unterteilung des Auftrags in mehrere Lose sind diese Informationen für jedes Los anzugeben.“

muss es heißen:

„6.

NUTS-Code für den Haupterfüllungsort … und Leistungen bei Liefer- und Dienstleistungsaufträgen. Bei Unterteilung des Auftrags in mehrere Lose sind diese Informationen für jedes Los anzugeben.“

52.

Seite 213, Anhang V Teil C (In der Auftragsbekanntmachung aufzuführende Angaben) Nummer 23 Buchstabe a:

Anstatt:

„23.

Gegebenenfalls Angaben, ob

a)

eine elektronische Einreichung der Angebote oder Anträge auf Teilnahme akzeptiert wird;“

muss es heißen:

„23.

Gegebenenfalls Angaben, ob

a)

eine elektronische Einreichung der Angebote oder Teilnahmeanträge akzeptiert wird;“.

53.

Seite 214, Anhang V Teil D (In der Vergabebekanntmachung aufzuführende Angaben) Nummer 11:

Anstatt:

„11.

Anzahl der für jede Konzessionsvergabe eingegangenen Angebote, darunter“

muss es heißen:

„11.

Anzahl der für jede Auftragsvergabe eingegangenen Angebote, darunter“.

54.

Seite 219, Anhang VI (In den Auftragsunterlagen für elektronische Auktionen aufzuführende Angaben)

Anstatt:

„Die Auftragsunterlagen der öffentlichen Auftraggeber für elektronische Auktionen enthalten mindestens“

muss es heißen:

„Haben öffentliche Auftraggeber beschlossen, eine elektronische Auktion abzuhalten, so müssen die Auftragsunterlagen mindestens die folgenden Angaben enthalten“.