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ISSN 1977-0642 |
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Amtsblatt der Europäischen Union |
L 191 |
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Ausgabe in deutscher Sprache |
Rechtsvorschriften |
65. Jahrgang |
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(1) Text von Bedeutung für den EWR. |
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DE |
Bei Rechtsakten, deren Titel in magerer Schrift gedruckt sind, handelt es sich um Rechtsakte der laufenden Verwaltung im Bereich der Agrarpolitik, die normalerweise nur eine begrenzte Geltungsdauer haben. Rechtsakte, deren Titel in fetter Schrift gedruckt sind und denen ein Sternchen vorangestellt ist, sind sonstige Rechtsakte. |
II Rechtsakte ohne Gesetzescharakter
VERORDNUNGEN
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20.7.2022 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
L 191/1 |
DURCHFÜHRUNGSVERORDNUNG (EU) 2022/1246 DER KOMMISSION
vom 14. Juli 2022
zur Genehmigung nicht geringfügiger Änderungen der Spezifikation einer im Register der geschützten Ursprungsbezeichnungen und der geschützten geografischen Angaben eingetragenen Bezeichnung „Bra“ (g. U.)
DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —
gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,
gestützt auf die Verordnung (EU) Nr. 1151/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 21. November 2012 über Qualitätsregelungen für Agrarerzeugnisse und Lebensmittel (1), insbesondere auf Artikel 52 Absatz 2,
in Erwägung nachstehender Gründe:
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(1) |
Gemäß Artikel 53 Absatz 1 Unterabsatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 1151/2012 hat die Kommission den Antrag Italiens auf Genehmigung von Änderungen der Spezifikation der geschützten Ursprungsbezeichnung „Bra“ geprüft, die mit der Verordnung (EG) Nr. 1263/96 der Kommission (2) in der Fassung der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 1280/2014 der Kommission (3) eingetragen wurde. |
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(2) |
Da es sich um nicht geringfügige Änderungen im Sinne des Artikels 53 Absatz 2 der Verordnung (EU) Nr. 1151/2012 handelt, hat die Kommission den Antrag auf Änderung gemäß Artikel 50 Absatz 2 Buchstabe a der genannten Verordnung im Amtsblatt der Europäischen Union (4) veröffentlicht. |
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(3) |
Bei der Kommission gingen zwei Schreiben ein, in denen Einspruch gegen die Genehmigung der Änderung der Spezifikation der geschützten Ursprungsbezeichnung „Bra“ erhoben wurde. Das erste Schreiben ging am 4. März 2022 von einer in Frankreich niedergelassenen Vereinigung von Herstellern von Lebensmittelzutaten ein. Das zweite Schreiben ging am 15. März 2022 von einer in Frankreich ansässigen natürlichen Person ein. Beide Schreiben wurden direkt an die Kommission gesandt. |
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(4) |
Nach Artikel 51 Absatz 1 Unterabsatz 2 der Verordnung (EU) Nr. 1151/2012 kann jede natürliche oder juristische Person, die in einem anderen als dem Antragsmitgliedstaat ansässig oder niedergelassen ist und ein berechtigtes Interesse hat, einen Einspruch bei dem Mitgliedstaat, in dem sie ansässig oder niedergelassen ist, erheben. Da beide Schreiben, in denen Einspruch gegen die Genehmigung der Änderung erhoben wurde, direkt bei der Kommission und somit nicht im Einklang mit dem Verfahren nach Artikel 51 Absatz 1 eingereicht wurden, werden diese Einspruchsschreiben für unzulässig erklärt. |
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(5) |
Somit ist die Kommission der Auffassung, dass die Änderungen der Spezifikation der geschützten Ursprungsbezeichnung „Bra“ genehmigt werden sollten — |
HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:
Artikel 1
Die im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlichten Änderungen der Spezifikation der Bezeichnung „Bra“ (g. U.) werden genehmigt.
Artikel 2
Diese Verordnung tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.
Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.
Brüssel, den 14. Juli 2022
Für die Kommission,
im Namen der Präsidentin,
Janusz WOJCIECHOWSKI
Mitglied der Kommission
(1) ABl. L 343 vom 14.12.2012, S. 1.
(2) Verordnung (EG) Nr. 1263/96 der Kommission vom 1. Juli 1996 zur Ergänzung des Anhangs der Verordnung (EG) Nr. 1107/96 über die Eintragung der geografischen Angaben und Ursprungsbezeichnungen gemäß dem in Artikel 17 der Verordnung (EWG) Nr. 2081/92 vorgesehenen Verfahren (ABl. L 163 vom 2.7.1996, S. 19).
(3) Durchführungsverordnung (EU) Nr. 1280/2014 der Kommission vom 26. November 2014 zur Genehmigung einer nicht geringfügigen Änderung der Spezifikation einer im Register der geschützten Ursprungsbezeichnungen und der geschützten geografischen Angaben eingetragenen Bezeichnung [Bra (g. U.)] (ABl. L 347 vom 3.12.2014, S. 10).
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20.7.2022 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
L 191/3 |
DURCHFÜHRUNGSVERORDNUNG (EU) 2022/1247 DER KOMMISSION
vom 19. Juli 2022
zur Zulassung von Allurarot AC als Futtermittelzusatzstoff für kleine, nicht zur Lebensmittelerzeugung genutzte Säugetiere und für Ziervögel
(Text von Bedeutung für den EWR)
DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —
gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,
gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 1831/2003 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 22. September 2003 über Zusatzstoffe zur Verwendung in der Tierernährung (1), insbesondere auf Artikel 9 Absatz 2,
in Erwägung nachstehender Gründe:
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(1) |
Die Verordnung (EG) Nr. 1831/2003 schreibt vor, dass Zusatzstoffe zur Verwendung in der Tierernährung zugelassen werden müssen, und regelt die Voraussetzungen und Verfahren für die Erteilung einer solchen Zulassung. |
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(2) |
Gemäß Artikel 7 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 1831/2003 wurde ein Antrag auf Zulassung von Allurarot AC gestellt. Dem Antrag waren die nach Artikel 7 Absatz 3 der Verordnung (EG) Nr. 1831/2003 vorgeschriebenen Angaben und Unterlagen beigefügt. |
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(3) |
Der Antrag betrifft die Zulassung von Allurarot AC, das in die Zusatzstoffkategorie „sensorische Zusatzstoffe“ und die Funktionsgruppe „Farbstoffe“ einzuordnen ist, als Futtermittelzusatzstoff für kleine, nicht zur Lebensmittelerzeugung genutzte Säugetiere und für Ziervögel. |
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(4) |
Die Europäische Behörde für Lebensmittelsicherheit (im Folgenden die „Behörde“) zog in ihrem Gutachten vom 11. November 2021 (2) den Schluss, dass Allurarot AC unter den vorgeschlagenen Verwendungsbedingungen keine schädlichen Auswirkungen auf die Tiergesundheit, die Verbrauchersicherheit oder die Umwelt hat. Angesichts der großen Vielfalt an Futtermitteln, die in Allein- und Ergänzungsfuttermitteln für kleine, nicht zur Lebensmittelerzeugung genutzte Säugetiere und für Ziervögel Verwendung finden, und in Anbetracht der Unsicherheit darüber, in welcher Konzentration Allurarot AC einen sichtbaren Effekt hätte, konnte die Behörde keine Feststellung zur Wirksamkeit von Allurarot AC in Futtermitteln für kleine, nicht zur Lebensmittelerzeugung genutzte Säugetiere und für Ziervögel treffen. Allerdings hat die Behörde auch festgestellt, dass für diesen Zusatzstoff, der für Lebensmittel zugelassen ist, möglicherweise kein weiterer Nachweis seiner Wirksamkeit benötigt wird, wenn seine Funktion in Futtermitteln derjenigen in Lebensmitteln gleicht. Die Behörde hat außerdem den Bericht über die Methoden zur Analyse des Futtermittelzusatzstoffs in Futtermitteln geprüft, den das mit der Verordnung (EG) Nr. 1831/2003 eingerichtete Referenzlabor vorgelegt hat. |
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(5) |
Des Weiteren wurde mit der Durchführungsverordnung (EU) 2020/197 der Kommission (3) Allurarot AC bereits zur Verwendung in Futtermitteln für Katzen und Hunde zugelassen, und die Behörde gelangte in ihrem Gutachten vom 24. April 2012 (4) zu dem Schluss, dass Allurarot AC in einer Mindestdosierung von 50 mg/kg einem typischen Futtermittel für Hunde wirksam Farbe verleiht; dies entspricht in etwa den von der Behörde vorgeschlagenen Mindestmengen zur Verwendung in Futtermitteln für kleine, nicht zur Lebensmittelerzeugung genutzte Säugetiere und für Ziervögel. |
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(6) |
In Anbetracht obiger Ausführungen vertritt die Kommission daher die Ansicht, dass die Wirksamkeit dieses Stoffs hinreichend belegt ist. |
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(7) |
Die Bewertung von Allurarot AC hat ergeben, dass die Bedingungen für die Zulassung gemäß Artikel 5 der Verordnung (EG) Nr. 1831/2003 erfüllt sind. Daher sollte die Verwendung dieses Stoffs gemäß den Angaben im Anhang der vorliegenden Verordnung zugelassen werden. |
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(8) |
Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ständigen Ausschusses für Pflanzen, Tiere, Lebensmittel und Futtermittel — |
HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:
Artikel 1
Der im Anhang beschriebene Stoff, der in die Zusatzstoffkategorie „sensorische Zusatzstoffe“ und die Funktionsgruppe „Farbstoffe“ einzuordnen ist, wird unter den im Anhang aufgeführten Bedingungen als Zusatzstoff in der Tierernährung zugelassen.
Artikel 2
Diese Verordnung tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.
Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.
Brüssel, den 19. Juli 2022
Für die Kommission
Die Präsidentin
Ursula VON DER LEYEN
(1) ABl. L 268 vom 18.10.2003, S. 29.
(2) EFSA Journal 2021;19(12):6987.
(3) Durchführungsverordnung (EU) 2020/197 der Kommission vom 13. Februar 2020 zur Zulassung von Allurarot AC als Zusatzstoff in Futtermitteln für Katzen und Hunde (ABl. L 42 vom 14.2.2020, S. 4).
(4) EFSA Journal 2012;10(5):2675.
ANHANG
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Kennnummer des Zusatzstoffs |
Zusatzstoff |
Zusammensetzung, chemische Bezeichnung, Beschreibung, Analysemethode |
Tierart oder Tierkategorie |
Höchstalter |
Mindestgehalt |
Höchstgehalt |
Sonstige Bestimmungen |
Geltungsdauer der Zulassung |
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mg Wirkstoff/kg Alleinfuttermittel mit einem Feuchtigkeitsgehalt von 12 % |
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Kategorie: sensorische Zusatzstoffe. Funktionsgruppe: Farbstoffe. i) Stoffe, die einem Futtermittel Farbe geben oder die Farbe in einem Futtermittel wiederherstellen |
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2a129 |
Allurarot AC |
Zusammensetzung des Zusatzstoffs Allurarot AC wird als Stoff mit Natriumsalz als Hauptbestandteil beschrieben. Fest (Pulver oder Granulat) |
Meerschweinchen Chinchilla Degu Hamster Wüstenrennmaus Streifenhörnchen |
- |
- |
500 |
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9. August 2032 |
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Charakterisierung des Wirkstoffs Allurarot AC besteht im Wesentlichen aus Dinatrium-2-hydroxy-1-(2-methoxy-5-methyl-4-sulfonato-phenylazo)naphthalin-6-sulfonat und sonstigen Farbstoffen sowie Natriumchlorid und/oder Natriumsulfat als den wichtigsten farblosen Bestandteilen. Das Calcium- und das Kaliumsalz sind ebenfalls zugelassen. Hergestellt durch chemische Synthese Reinheitskriterien: Gehalt mindestens 85 % Farbstoffe insgesamt, berechnet als das Natriumsalz (bei der Prüfung) Wasserunlösliche Bestandteile: ≤ 0,2 %. Sonstige Farbstoffe: ≤ 3 %. Andere organische Verbindungen als Farbstoffe:
Unsulfonierte primäre aromatische Amine: ≤ 0,01 % (berechnet als Anilin). Durch Ether extrahierbare Bestandteile: ≤ 0,2 % aus einer Lösung mit pH-Wert 7 Chemische Formel: C18H14N2Na2O8S2 CAS-Nr.: 25956-17-6 EINECS-Nr.: 247-368-0 |
Frettchen Sonstige kleine, nicht zur Lebensmittelerzeugung genutzte Säugetiere, ausgenommen Hunde und Katzen |
- |
- |
99 |
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Kanarienvögel Wellensittiche Beos Tukane |
- |
- |
45 |
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Unzertrennliche |
- |
- |
51 |
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Nymphensittiche |
- |
- |
79 |
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Kakadus |
- |
- |
115 |
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Amazonenpapageien |
- |
- |
145 |
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Papageien |
- |
- |
147 |
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Gelbbrustaras |
- |
- |
150 |
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Blaulatzaras |
- |
- |
173 |
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Hyazinth-Aras |
- |
- |
214 |
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Sonstige Ziervögel |
- |
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45 |
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Analysemethode (1) Zur Quantifizierung von Allurarot AC im Futtermittelzusatzstoff:
Zur Quantifizierung von Allurarot AC in Futtermitteln:
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(1) Nähere Informationen zu den Analysemethoden siehe Website des Referenzlabors unter https://joint-research-centre.ec.europa.eu/eurl-fa-eurl-feed-additives/eurl-fa-authorisation/eurl-fa-evaluation-reports_en
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20.7.2022 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
L 191/7 |
DURCHFÜHRUNGSVERORDNUNG (EU) 2022/1248 DER KOMMISSION
vom 19. Juli 2022
zur Zulassung von ätherischem Öl aus Origanum vulgare ssp. hirtum (Link) Ietsw. als Zusatzstoff in Futtermitteln für bestimmte Tierarten
(Text von Bedeutung für den EWR)
DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —
gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,
gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 1831/2003 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 22. September 2003 über Zusatzstoffe zur Verwendung in der Tierernährung (1), insbesondere auf Artikel 9 Absatz 2,
in Erwägung nachstehender Gründe:
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(1) |
Die Verordnung (EG) Nr. 1831/2003 schreibt vor, dass Zusatzstoffe zur Verwendung in der Tierernährung zugelassen werden müssen, und regelt die Voraussetzungen und Verfahren für die Erteilung einer solchen Zulassung. Artikel 10 Absatz 2 der genannten Verordnung sieht für Zusatzstoffe, die gemäß der Richtlinie 70/524/EWG des Rates (2) zugelassen wurden, eine Neubewertung vor. |
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(2) |
Ätherisches Öl aus Origanum vulgare wurde gemäß der Richtlinie 70/524/EWG auf unbegrenzte Zeit als Zusatzstoff in Futtermitteln für alle Tierarten zugelassen. In der Folge wurde dieser Zusatzstoff gemäß Artikel 10 Absatz 1 Buchstabe b der Verordnung (EG) Nr. 1831/2003 als bereits bestehendes Produkt in das Register der Futtermittelzusatzstoffe eingetragen. |
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(3) |
Nach Artikel 10 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 1831/2003 in Verbindung mit deren Artikel 7 wurde ein Antrag auf Neubewertung von ätherischem Öl aus Origanum vulgare ssp. hirtum (Link) Ietsw. als Zusatzstoff in Futtermitteln für alle Tierarten gestellt. |
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(4) |
Der Antragsteller beantragte die Einordnung des Zusatzstoffs in die Zusatzstoffkategorie „sensorische Zusatzstoffe“ und die Funktionsgruppe „Aromastoffe“. Dem Antrag waren die nach Artikel 7 Absatz 3 der Verordnung (EG) Nr. 1831/2003 vorgeschriebenen Angaben und Unterlagen beigefügt. |
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(5) |
Die Europäische Behörde für Lebensmittelsicherheit (im Folgenden die „Behörde“) zog in ihrem Gutachten vom 12. November 2019 (3) den Schluss, dass ätherisches Öl aus Origanum vulgare ssp. hirtum (Link) Ietsw. unter den vorgeschlagenen Verwendungsbedingungen keine schädlichen Auswirkungen auf die Tiergesundheit, die Gesundheit der Verbraucher oder die Umwelt hat. Des Weiteren stellte die Behörde fest, dass ätherisches Öl aus Origanum vulgare ssp. hirtum (Link) Ietsw. als haut- und augenreizend sowie als potenzielles Haut- und Inhalationsallergen betrachtet werden sollte. Daher ist die Kommission der Auffassung, dass geeignete Schutzmaßnahmen ergriffen werden sollten, um schädliche Auswirkungen auf die menschliche Gesundheit, insbesondere bei Verwendern des Zusatzstoffs, zu vermeiden. |
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(6) |
Die Behörde gelangte ferner zu dem Schluss, dass ätherisches Öl aus Origanum vulgare ssp. hirtum (Link) Ietsw. als Aromastoff in Lebensmitteln anerkannt ist und seine Funktion in Futtermitteln im Wesentlichen derjenigen in Lebensmitteln gleicht, weshalb es nicht als notwendig erachtet wird, die Wirksamkeit weiter nachzuweisen. Sie hat außerdem den Bericht über die Methoden zur Analyse des Futtermittelzusatzstoffs in Futtermitteln geprüft, den das mit der Verordnung (EG) Nr. 1831/2003 eingerichtete Referenzlabor vorgelegt hat. |
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(7) |
Die Bewertung von ätherischem Öl aus Origanum vulgare ssp. hirtum (Link) Ietsw. hat ergeben, dass die Bedingungen für die Zulassung gemäß Artikel 5 der Verordnung (EG) Nr. 1831/2003 erfüllt sind. Daher sollte die Verwendung dieses Stoffs gemäß den Angaben im Anhang der vorliegenden Verordnung zugelassen werden. |
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(8) |
Der betreffende Zusatzstoff enthält einige Bestandteile, beispielsweise Carvacrol und Thymol, für die bei bestimmten bereits zugelassenen Zusatzstoffen zootechnische Wirkungen nachgewiesen wurden. Damit der Zusatzstoff nicht in Dosierungen verwendet wird, die möglicherweise solche zootechnischen Wirkungen hervorrufen könnten, ist es erforderlich, einen Höchstgehalt als Bedingung für die Verwendung von ätherischem Öl aus Origanum vulgare ssp. hirtum (Link) Ietsw. als Aromastoff in Futtermitteln festzulegen. |
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(9) |
Da es nicht erforderlich ist, die Änderung der Zulassungsbedingungen für den betreffenden Stoff aus Sicherheitsgründen unverzüglich anzuwenden, sollte den Beteiligten eine Übergangsfrist eingeräumt werden, damit sie sich auf die neuen Anforderungen vorbereiten können, die sich aus der Zulassung ergeben. |
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(10) |
Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ständigen Ausschusses für Pflanzen, Tiere, Lebensmittel und Futtermittel — |
HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:
Artikel 1
Zulassung
Der im Anhang beschriebene Stoff, der in die Zusatzstoffkategorie „sensorische Zusatzstoffe“ und die Funktionsgruppe „Aromastoffe“ einzuordnen ist, wird unter den im Anhang aufgeführten Bedingungen als Futtermittelzusatzstoff in der Tierernährung zugelassen.
Artikel 2
Übergangsmaßnahmen
(1) Der im Anhang beschriebene Stoff und die diesen Stoff enthaltenden Vormischungen, die vor dem 9. Februar 2023 gemäß den vor dem 9. August 2022 geltenden Bestimmungen hergestellt und gekennzeichnet werden, dürfen bis zur Erschöpfung der Bestände weiter in Verkehr gebracht und verwendet werden.
(2) Misch- und Einzelfuttermittel, die den im Anhang beschriebenen Stoff enthalten und vor dem 9. August 2023 gemäß den vor dem 9. August 2022 geltenden Bestimmungen hergestellt und gekennzeichnet werden, dürfen bis zur Erschöpfung der Bestände weiter in Verkehr gebracht und verwendet werden, wenn sie für zur Lebensmittelerzeugung genutzte Tiere bestimmt sind.
Artikel 3
Inkrafttreten
Diese Verordnung tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.
Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.
Brüssel, den 19. Juli 2022
Für die Kommission
Die Präsidentin
Ursula VON DER LEYEN
(1) ABl. L 268 vom 18.10.2003, S. 29.
(2) Richtlinie 70/524/EWG des Rates vom 23. November 1970 über Zusatzstoffe in der Tierernährung (ABl. L 270 vom 14.12.1970, S. 1).
(3) EFSA Journal 2019;17(12):5909.
ANHANG
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Kennnummer des Zusatzstoffs |
Name des Zulassungsinhabers |
Zusatzstoff |
Zusammensetzung, chemische Bezeichnung, Beschreibung, Analysemethode |
Tierart oder Tierkategorie |
Höchstalter |
Mindestgehalt |
Höchstgehalt |
Sonstige Bestimmungen |
Geltungsdauer der Zulassung |
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|
mg Wirkstoff/kg Alleinfuttermittel mit einem Feuchtigkeitsgehalt von 12 % |
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|
Kategorie: sensorische Zusatzstoffe. Funktionsgruppe: Aromastoffe |
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2b317-eo-i |
- |
Ätherisches Öl aus Origanum vulgare ssp. hirtum (Link) Ietsw. |
Zusammensetzung des Zusatzstoffs: Ätherisches Öl aus Origanum vulgare ssp. hirtum (Link) Ietsw. Charakterisierung des Wirkstoffs: Ätherisches Öl aus Origanum vulgare ssp. hirtum (Link) Ietsw. gemäß der Definition des Europarats (1). Carvacrol: ≥ 75 % Thymol: ≤ 2,7 % γ-Terpinen: ≤ 3,8 % p-Cymen: ≤ 6,2 % CoE-Nr.: 317 CAS-Nr.: 336185-21-8 FEMA-Nr.: 2660 Analysemethode (2): Zur Bestimmung von Carvacrol (phytochemischer Marker) im Futtermittelzusatzstoff:
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Masthühner |
- |
- |
22 |
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9.8.2032 |
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Legehennen |
- |
- |
33 |
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Masttruthühner |
- |
- |
30 |
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Ferkel |
- |
- |
40 |
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Mastschweine |
- |
- |
48 |
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Sauen |
- |
- |
63 |
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Milchkühe |
- |
- |
57 |
||||||||||||||||
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Kälber |
- |
- |
100 |
||||||||||||||||
|
Mastrinder, Schafe, Ziegen und Pferde |
- |
- |
88 |
||||||||||||||||
|
Kaninchen |
- |
- |
35 |
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Hunde |
- |
- |
106 |
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|
Katzen |
|
|
18 |
||||||||||||||||
|
Salmoniden |
- |
- |
101 |
||||||||||||||||
|
Zierfische |
- |
- |
150 |
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(1) „Natural sources of flavourings“ (Natürliche Aromaquellen) — Bericht Nr. 2 (2007).
(2) Nähere Informationen zu den Analysemethoden siehe Website des Referenzlabors unter https://joint-research-centre.ec.europa.eu/eurl-fa-eurl-feed-additives/eurl-fa-authorisation/eurl-fa-evaluation-reports_en
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20.7.2022 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
L 191/10 |
DURCHFÜHRUNGSVERORDNUNG (EU) 2022/1249 DER KOMMISSION
vom 19. Juli 2022
zur Zulassung von Vitamin B12 in Form von Cyanocobalamin, gewonnen aus Ensifer adhaerens CNCM I-5541, als Futtermittelzusatzstoff für alle Tierarten
(Text von Bedeutung für den EWR)
DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —
gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,
gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 1831/2003 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 22. September 2003 über Zusatzstoffe zur Verwendung in der Tierernährung (1), insbesondere auf Artikel 9 Absatz 2,
in Erwägung nachstehender Gründe:
|
(1) |
Die Verordnung (EG) Nr. 1831/2003 regelt die Zulassung von Zusatzstoffen zur Verwendung in der Tierernährung sowie die Voraussetzungen und Verfahren für die Erteilung und Verlängerung einer solchen Zulassung. Artikel 10 der genannten Verordnung sieht für Zusatzstoffe, die gemäß der Richtlinie 70/524/EWG des Rates (2) zugelassen wurden, eine Neubewertung vor. |
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(2) |
Gemäß Artikel 10 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 1831/2003 in Verbindung mit deren Artikel 7 wurde ein Antrag auf Neubewertung von Vitamin B12 in Form von Cyanocobalamin, gewonnen aus Ensifer adhaerens CNCM I-5541, als Futtermittelzusatzstoff für alle Tierarten gestellt; in diesem Zusammenhang wurde die Einordnung des Zusatzstoffs in die Zusatzstoffkategorie „ernährungsphysiologische Zusatzstoffe“ beantragt. Dem Antrag waren die nach Artikel 7 Absatz 3 der Verordnung (EG) Nr. 1831/2003 vorgeschriebenen Angaben und Unterlagen beigefügt. |
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(3) |
Die Europäische Behörde für Lebensmittelsicherheit (im Folgenden die „Behörde“) zog in ihren Gutachten vom 12. Juni 2018 (3) und vom 18. November 2020 (4) den Schluss, dass Vitamin B12 in Form von Cyanocobalamin, gewonnen aus Ensifer adhaerens CNCM I-5541, unter den vorgeschlagenen Verwendungsbedingungen keine schädlichen Auswirkungen auf die Tiergesundheit, die Verbrauchersicherheit oder die Umwelt hat. Des Weiteren erklärte sie, dass Vitamin B12 in Form von Cyanocobalamin, gewonnen aus Ensifer adhaerens CNCM I-5541, aufgrund seines hohen Endotoxingehalts, der möglichen inhalativen Exposition beim Umgang mit Vormischungen sowie der gemeldeten haut- und augenreizenden Eigenschaften als Risiko für die Gesundheit der Verwender erachtet wird. Daher ist die Kommission der Auffassung, dass geeignete Schutzmaßnahmen ergriffen werden sollten, um schädliche Auswirkungen auf die menschliche Gesundheit, insbesondere bei Verwendern des Zusatzstoffs, zu vermeiden. Besondere Vorgaben für die Überwachung nach dem Inverkehrbringen hält die Behörde nicht für erforderlich. Sie hat außerdem die Berichte über die Methode zur Analyse des Futtermittelzusatzstoffs in Futtermitteln geprüft, den das mit der Verordnung (EG) Nr. 1831/2003 eingerichtete Referenzlabor vorgelegt hat. |
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(4) |
Die Bewertung von Vitamin B12 in Form von Cyanocobalamin, gewonnen aus Ensifer adhaerens CNCM I-5541, hat ergeben, dass die Bedingungen für die Zulassung gemäß Artikel 5 der Verordnung (EG) Nr. 1831/2003 erfüllt sind. Folglich sollte die Verwendung dieses Zusatzstoffs zugelassen werden. |
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(5) |
Da es nicht erforderlich ist, die Änderung der Zulassungsbedingungen für den betreffenden Stoff aus Sicherheitsgründen unverzüglich anzuwenden, sollte den Beteiligten eine Übergangsfrist eingeräumt werden, damit sie sich auf die neuen Anforderungen vorbereiten können, die sich aus der Zulassung ergeben. |
|
(6) |
Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ständigen Ausschusses für Pflanzen, Tiere, Lebensmittel und Futtermittel — |
HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:
Artikel 1
Zulassung
Der im Anhang beschriebene Stoff, der in die Zusatzstoffkategorie „ernährungsphysiologische Zusatzstoffe“ und die Funktionsgruppe „Vitamine, Provitamine und chemisch definierte Stoffe mit ähnlicher Wirkung“ einzuordnen ist, wird unter den im Anhang aufgeführten Bedingungen als Zusatzstoff in der Tierernährung zugelassen.
Artikel 2
Übergangsmaßnahmen
(1) Der im Anhang beschriebene Stoff und die diesen Stoff enthaltenden Vormischungen, die vor dem 9. Februar 2023 gemäß den vor dem 9. August 2022 geltenden Bestimmungen hergestellt und gekennzeichnet werden, dürfen bis zur Erschöpfung der Bestände weiter in Verkehr gebracht und verwendet werden.
(2) Misch- und Einzelfuttermittel, die den im Anhang beschriebenen Stoff enthalten und vor dem 9. August 2023 gemäß den vor dem 9. August 2022 geltenden Bestimmungen hergestellt und gekennzeichnet werden, dürfen bis zur Erschöpfung der Bestände weiter in Verkehr gebracht und verwendet werden, wenn sie für zur Lebensmittelerzeugung genutzte Tiere bestimmt sind.
(3) Misch- und Einzelfuttermittel, die den im Anhang beschriebenen Stoff enthalten und vor dem 9. August 2024 gemäß den vor dem 9. August 2022 geltenden Bestimmungen hergestellt und gekennzeichnet werden, dürfen bis zur Erschöpfung der Bestände weiter in Verkehr gebracht und verwendet werden, wenn sie für nicht zur Lebensmittelerzeugung genutzte Tiere bestimmt sind.
Artikel 3
Inkrafttreten
Diese Verordnung tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.
Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.
Brüssel, den 19. Juli 2022
Für die Kommission
Die Präsidentin
Ursula VON DER LEYEN
(1) ABl. L 268 vom 18.10.2003, S. 29.
(2) Richtlinie 70/524/EWG des Rates vom 23. November 1970 über Zusatzstoffe in der Tierernährung (ABl. L 270 vom 14.12.1970, S. 1).
(3) EFSA Journal 2018;16(7):5336.
(4) EFSA Journal 2020;18(12):6335.
ANHANG
|
Kennnummer des Zusatzstoffs |
Zusatzstoff |
Zusammensetzung, chemische Bezeichnung, Beschreibung, Analysemethode |
Tierart oder Tierkategorie |
Höchstalter |
Mindestgehalt |
Höchstgehalt |
Sonstige Bestimmungen |
Geltungsdauer der Zulassung |
||||||
|
mg Zusatzstoff/kg Alleinfuttermittel mit einem Feuchtigkeitsgehalt von 12 % |
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Kategorie: ernährungsphysiologische Zusatzstoffe Funktionsgruppe: Vitamine, Provitamine und chemisch definierte Stoffe mit ähnlicher Wirkung |
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3a835 |
„Vitamin B12“ oder „Cyanocobalamin“ |
Zusammensetzung des Zusatzstoffs Zubereitung von Cyanocobalamin, gewonnen aus Ensifer adhaerens CNCM I-5541, mit einem Gehalt ≤ 1 % an Cyanocobalamin fest Charakterisierung des Wirkstoffs Cyanocobalamin C63H88CoN14O14P CAS-Nr.: 68-19-9 Reinheit: ≥ 96 % |
Alle Tierarten |
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9. August 2032 |
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Analysemethode (1) Zur Quantifizierung von Vitamin B12/Cyanocobalamin in der Futtermittelzusatzstoffzubereitung und in Futtermitteln:
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(1) Nähere Informationen zu den Analysemethoden siehe Website des Referenzlabors unter https://joint-research-centre.ec.europa.eu/eurl-fa-eurl-feed-additives/eurl-fa-authorisation/eurl-fa-evaluation-reports_en
(2) Die Exposition wurde auf der Grundlage des Endotoxingehalts und des Staubbildungspotenzials des Zusatzstoffs gemäß der von der EFSA angewandten Methode berechnet (EFSA Journal 2018;16(7):5336).
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20.7.2022 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
L 191/13 |
DURCHFÜHRUNGSVERORDNUNG (EU) 2022/1250 DER KOMMISSION
vom 19. Juli 2022
zur Zulassung von Ethylacrylat, Pentylisovalerat, Butyl-2-methylbutyrat, 2-Methylundecanal, (2E)-Methylcrotonsäure, Ethyl-(E,Z)-deca-2,4-dienoat, Butan-2-on, Cyclohexylacetat, 3,4-Dimethylcyclopentan-1,2-dion, 5-Ethyl-3-hydroxy-4-methylfuran-2(5H)-on, Phenethylbutyrat, Hexylphenylacetat, 4-Methylacetophenon, 4-Methoxyacetophenon, 3-Methylphenol, 3,4-Dimethylphenol, 1-Methoxy-4-methylbenzol, Trimethyloxazol und 4,5-Dihydrothiophen-3(2H)-on als Futtermittelzusatzstoffe für alle Tierarten
(Text von Bedeutung für den EWR)
DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —
gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,
gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 1831/2003 des Europäischen Parlaments und des Rates (1) vom 22. September 2003 über Zusatzstoffe zur Verwendung in der Tierernährung, insbesondere auf Artikel 9 Absatz 2,
in Erwägung nachstehender Gründe:
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(1) |
Die Verordnung (EG) Nr. 1831/2003 regelt die Zulassung von Zusatzstoffen zur Verwendung in der Tierernährung sowie die Voraussetzungen und Verfahren für die Erteilung einer solchen Zulassung. In Artikel 10 Absatz 2 der genannten Verordnung ist für Zusatzstoffe, die gemäß der Richtlinie 70/524/EWG des Rates (2) zugelassen wurden, eine Neubewertung vorgesehen. |
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(2) |
Die Stoffe Ethylacrylat, Pentylisovalerat, Butyl-2-methylbutyrat, 2-Methylundecanal, (2E)-Methylcrotonsäure, Ethyl-(E,Z)-deca-2,4-dienoat, Butan-2-on, Cyclohexylacetat, 3,4-Dimethylcyclopentan-1,2-dion, 5-Ethyl-3-hydroxy-4-methylfuran-2(5H)-on, Phenethylbutyrat, Hexylphenylacetat, 4-Methylacetophenon, 4-Methoxyacetophenon, 3-Methylphenol, 3,4-Dimethylphenol, 1-Methoxy-4-methylbenzol, Trimethyloxazol und 4,5-Dihydrothiophen-3(2H)-on wurden gemäß der Richtlinie 70/524/EWG auf unbegrenzte Zeit als Futtermittelzusatzstoffe für alle Tierarten zugelassen. In der Folge wurden diese Stoffe gemäß Artikel 10 Absatz 1 Buchstabe b der Verordnung (EG) Nr. 1831/2003 als bereits bestehende Produkte in das Register der Futtermittelzusatzstoffe eingetragen. |
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(3) |
Nach Artikel 10 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 1831/2003 in Verbindung mit deren Artikel 7 wurden mehrere Anträge auf Neubewertung dieser Zusatzstoffe für alle Tierarten gestellt. |
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(4) |
Der Antragsteller beantragte, dass die Zusatzstoffe auch zur Verwendung in Tränkwasser zugelassen werden. Gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1831/2003 ist jedoch die Zulassung von Aromastoffen zur Verwendung in Tränkwasser nicht erlaubt. Daher sollte die Verwendung dieser Zusatzstoffe in Tränkwasser nicht zugelassen werden. |
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(5) |
Der Antragsteller beantragte die Einordnung der Zusatzstoffe in die Zusatzstoffkategorie „sensorische Zusatzstoffe“ und die Funktionsgruppe „Aromastoffe“. Diesen Anträgen waren die nach Artikel 7 Absatz 3 der Verordnung (EG) Nr. 1831/2003 erforderlichen Angaben und Unterlagen beigefügt. |
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(6) |
Die Europäische Behörde für Lebensmittelsicherheit (im Folgenden „Behörde“) zog in ihren Gutachten vom 1. Februar 2012 (3), 7. März 2012 (4), 25. April 2012 (5), 17. Oktober 2012 (6), 12. März 2013 (7), 5. März 2014 (8), 20. Oktober 2015 (9), 26. Januar 2016 (10), 8. März 2016 (11), 20. April 2016 (12), 25. Mai 2016 (13), 12. Juli 2016 (14) und 19. Oktober 2016 (15) den Schluss, dass die Zusatzstoffe unter den vorgeschlagenen Verwendungsbedingungen keine nachteiligen Auswirkungen auf die Tiergesundheit, die Verbrauchersicherheit oder die Umwelt haben. Die Behörde kam ferner zu dem Schluss, dass die Zusatzstoffe als reizend für Haut, Augen und Atemwege sowie als Hautallergene zu betrachten sind. Daher ist die Kommission der Auffassung, dass geeignete Schutzmaßnahmen ergriffen werden sollten, um schädliche Auswirkungen auf die menschliche Gesundheit, insbesondere in Bezug auf die Verwender des Zusatzstoffs, zu vermeiden. |
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(7) |
Die Behörde gelangte außerdem zu dem Schluss, dass die Wirksamkeit nicht weiter nachgewiesen werden muss, da die Zusatzstoffe als Aromastoffe in Lebensmitteln anerkannt sind und ihre Funktion in Futtermitteln im Wesentlichen derjenigen in Lebensmitteln gleicht. Sie hat außerdem den Bericht über die Methoden zur Analyse der Futtermittelzusatzstoffe in Futtermitteln geprüft, den das mit der Verordnung (EG) Nr. 1831/2003 eingerichtete Referenzlabor vorgelegt hat. |
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(8) |
Die Bewertung der Zusatzstoffe hat ergeben, dass die Bedingungen für die Zulassung gemäß Artikel 5 der Verordnung (EG) Nr. 1831/2003 erfüllt sind. Daher sollte die Verwendung dieser Stoffe gemäß den Angaben im Anhang der vorliegenden Verordnung zugelassen werden. |
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(9) |
Es sollten bestimmte Bedingungen vorgesehen werden, um eine bessere Kontrolle zu ermöglichen. Insbesondere sollte auf dem Etikett der Futtermittelzusatzstoffe ein empfohlener Gehalt angegeben werden. Wird ein solcher Gehalt überschritten, sollten auf dem Etikett der Vormischungen bestimmte Angaben gemacht werden. |
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(10) |
Der Umstand, dass die Verwendung der Zusatzstoffe als Aromastoffe in Tränkwasser nicht zulässig ist, schließt ihre Verwendung in Mischfuttermitteln, die über das Wasser verabreicht werden, nicht aus. |
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(11) |
Da es nicht erforderlich ist, die Änderung der Zulassungsbedingungen für die betreffenden Stoffe aus Sicherheitsgründen unverzüglich anzuwenden, sollte den Beteiligten eine Übergangsfrist eingeräumt werden, damit sie sich auf die neuen Anforderungen vorbereiten können, die sich aus der Zulassung ergeben. |
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(12) |
Die in der vorliegenden Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ständigen Ausschusses für Pflanzen, Tiere, Lebensmittel und Futtermittel — |
HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:
Artikel 1
Zulassung
Die im Anhang genannten Stoffe, die der Zusatzstoffkategorie „sensorische Zusatzstoffe“ und der Funktionsgruppe „Aromastoffe“ angehören, werden unter den in diesem Anhang aufgeführten Bedingungen als Zusatzstoffe in der Tierernährung zugelassen.
Artikel 2
Übergangsmaßnahmen
(1) Die im Anhang genannten Stoffe und die diese Stoffe enthaltenden Vormischungen, die vor dem 9. Februar 2023 gemäß den vor dem 9. August 2022 geltenden Bestimmungen hergestellt und gekennzeichnet werden, dürfen bis zur Erschöpfung der Bestände weiter in Verkehr gebracht und verwendet werden.
(2) Mischfuttermittel und Futtermittel-Ausgangserzeugnisse, die die im Anhang beschriebenen Stoffe enthalten und vor dem 9. August 2023 gemäß den vor dem 9. August 2022 geltenden Bestimmungen hergestellt und gekennzeichnet werden, dürfen bis zur Erschöpfung der Bestände weiter in Verkehr gebracht und verwendet werden, wenn sie für zur Lebensmittelerzeugung genutzte Tiere bestimmt sind.
(3) Mischfuttermittel und Futtermittel-Ausgangserzeugnisse, die die im Anhang beschriebenen Stoffe enthalten und vor dem 9. August 2024 gemäß den vor dem 9. August 2022 geltenden Bestimmungen hergestellt und gekennzeichnet werden, dürfen bis zur Erschöpfung der Bestände weiter in Verkehr gebracht und verwendet werden, wenn sie für nicht zur Lebensmittelerzeugung genutzte Tiere bestimmt sind.
Artikel 3
Inkrafttreten
Diese Verordnung tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.
Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.
Brüssel, den 19. Juli 2022
Für die Kommission
Die Präsidentin
Ursula VON DER LEYEN
(1) ABl. L 268 vom 18.10.2003, S. 29.
(2) Richtlinie 70/524/EWG des Rates vom 23. November 1970 über Zusatzstoffe in der Tierernährung (ABl. L 270 vom 14.12.1970, S. 1).
(3) The EFSA Journal 2012; 10(2):2573.
(4) The EFSA Journal 2012; 10(3):2625.
(5) The EFSA Journal 2012; 10(5):2678.
(6) The EFSA Journal 2012; 10(10):2927.
(7) The EFSA Journal 2013; 11(4):3169.
(8) The EFSA Journal 2014; 12(3):3608.
(9) The EFSA Journal 2015; 13(11):4268.
(10) The EFSA Journal 2016; 14(2):4390.
(11) The EFSA Journal 2016; 14(6):4441.
(12) The EFSA Journal 2016; 14(6):4475.
(13) The EFSA Journal 2016; 14(6):4512.
(14) The EFSA Journal 2016; 14(8):4557.
(15) The EFSA Journal 2016; 14(11):4618.
ANHANG
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Kennnummer des Zusatzstoffs |
Zusatzstoff |
Zusammensetzung, chemische Bezeichnung, Beschreibung, Analysemethode |
Tierart oder Tierkategorie |
Höchstalter |
Mindestgehalt |
Höchstgehalt |
Sonstige Bestimmungen |
Geltungsdauer der Zulassung |
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mg Zusatzstoff/kg Alleinfuttermittel mit einem Feuchtigkeitsgehalt von 12 % |
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Kategorie: sensorische Zusatzstoffe Funktionsgruppe: Aromastoffe |
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2b09037 |
Ethylacrylat |
Zusammensetzung des Zusatzstoffs Ethylacrylat Charakterisierung des Wirkstoffs Ethylacrylat Hergestellt durch chemische Synthese Reinheit: 97 % Chemische Formel: C5H8O2 CAS-Nummer: 140-88-5 FLAVIS-Nr.: 09.037 |
Alle Tierarten |
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9. August 2032 |
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Analysemethode (1) Zur Bestimmung von Ethylacrylat im Futtermittelzusatzstoff und in Aromastoff-Vormischungen für Futtermittel: Gaschromatografie-Massenspektrometrie mit Fixierung der Retentionszeit (GC-MS-RTL) |
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Kennnummer des Zusatzstoffs |
Zusatzstoff |
Zusammensetzung, chemische Bezeichnung, Beschreibung, Analysemethode |
Tierart oder Tierkategorie |
Höchstalter |
Mindestgehalt |
Höchstgehalt |
Sonstige Bestimmungen |
Geltungsdauer der Zulassung |
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mg Zusatzstoff/kg Alleinfuttermittel mit einem Feuchtigkeitsgehalt von 12 % |
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Kategorie: sensorische Zusatzstoffe Funktionsgruppe: Aromastoffe |
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2b09499 |
Pentylisovalerat |
Zusammensetzung des Zusatzstoffs Pentylisovalerat Charakterisierung des Wirkstoffs Pentylisovalerat Hergestellt durch chemische Synthese Reinheit: 98 % Chemische Formel: C10H20O2 CAS-Nummer: 25415-62-7 FLAVIS-Nr.: 09.499 |
Alle Tierarten |
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9. August 2032 |
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Analysemethode (2) Zur Bestimmung von Pentylisovalerat im Futtermittelzusatzstoff und in Aromastoff-Vormischungen für Futtermittel: Gaschromatografie-Massenspektrometrie mit Fixierung der Retentionszeit (GC-MS-RTL) |
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Kennnummer des Zusatzstoffs |
Zusatzstoff |
Zusammensetzung, chemische Bezeichnung, Beschreibung, Analysemethode |
Tierart oder Tierkategorie |
Höchstalter |
Mindestgehalt |
Höchstgehalt |
Sonstige Bestimmungen |
Geltungsdauer der Zulassung |
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mg Zusatzstoff/kg Alleinfuttermittel mit einem Feuchtigkeitsgehalt von 12 % |
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Kategorie: sensorische Zusatzstoffe Funktionsgruppe: Aromastoffe |
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2b09519 |
Butyl-2-methylbutyrat |
Zusammensetzung des Zusatzstoffs Butyl-2-methylbutyrat Charakterisierung des Wirkstoffs Butyl-2-methylbutyrat Hergestellt durch chemische Synthese Reinheit: 95 % Chemische Formel: C9H18O2 CAS-Nummer: 15706-73-7 FLAVIS-Nr.: 09.519 |
Alle Tierarten |
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9. August 2032 |
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Analysemethode (3) Zur Bestimmung von Butyl-2-methylbutyrat im Futtermittelzusatzstoff und in Aromastoff-Vormischungen für Futtermittel: Gaschromatografie-Massenspektrometrie mit Fixierung der Retentionszeit (GC-MS-RTL) |
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Kennnummer des Zusatzstoffs |
Zusatzstoff |
Zusammensetzung, chemische Bezeichnung, Beschreibung, Analysemethode |
Tierart oder Tierkategorie |
Höchstalter |
Mindestgehalt |
Höchstgehalt |
Sonstige Bestimmungen |
Geltungsdauer der Zulassung |
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mg Zusatzstoff/kg Alleinfuttermittel mit einem Feuchtigkeitsgehalt von 12 % |
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Kategorie: sensorische Zusatzstoffe Funktionsgruppe: Aromastoffe |
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2b05077 |
2-Methylundecanal |
Zusammensetzung des Zusatzstoffs 2-Methylundecanal Charakterisierung des Wirkstoffs 2-Methylundecanal Hergestellt durch chemische Synthese Reinheit: 97 % Chemische Formel: C12H24O CAS-Nummer: 110-41-8 FLAVIS-Nr.: 05.077 |
Alle Tierarten |
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9. August 2032 |
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Analysemethode (4) Zur Bestimmung von 2-Methylundecanal im Futtermittelzusatzstoff und in Aromastoff-Vormischungen für Futtermittel: Gaschromatografie-Massenspektrometrie mit Fixierung der Retentionszeit (GC-MS-RTL) |
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Kennnummer des Zusatzstoffs |
Zusatzstoff |
Zusammensetzung, chemische Bezeichnung, Beschreibung, Analysemethode |
Tierart oder Tierkategorie |
Höchstalter |
Mindestgehalt |
Höchstgehalt |
Sonstige Bestimmungen |
Geltungsdauer der Zulassung |
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mg Zusatzstoff/kg Alleinfuttermittel mit einem Feuchtigkeitsgehalt von 12 % |
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Kategorie: sensorische Zusatzstoffe Funktionsgruppe: Aromastoffe |
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2b08064 |
(2E)-Methylcrotonsäure |
Zusammensetzung des Zusatzstoffs (2E)-Methylcrotonsäure Charakterisierung des Wirkstoffs (2E)-Methylcrotonsäure Hergestellt durch chemische Synthese Reinheit: mind. 99 % Chemische Formel: C5H8O2 CAS-Nummer: 80-59-1 FLAVIS-Nr.: 08.064 |
Alle Tierarten |
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9. August 2032 |
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Analysemethode (5) Zur Bestimmung von (2E)-Methylcrotonsäure im Futtermittelzusatzstoff und in Aromastoff-Vormischungen für Futtermittel: Gaschromatografie-Massenspektrometrie mit Fixierung der Retentionszeit (GC-MS-RTL) |
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Kennnummer des Zusatzstoffs |
Zusatzstoff |
Zusammensetzung, chemische Bezeichnung, Beschreibung, Analysemethode |
Tierart oder Tierkategorie |
Höchstalter |
Mindestgehalt |
Höchstgehalt |
Sonstige Bestimmungen |
Geltungsdauer der Zulassung |
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mg Zusatzstoff/kg Alleinfuttermittel mit einem Feuchtigkeitsgehalt von 12 % |
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Kategorie: sensorische Zusatzstoffe Funktionsgruppe: Aromastoffe |
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2b09260 |
Ethyl-(E,Z)-deca-2,4-dienoat |
Zusammensetzung des Zusatzstoffs Ethyl-(E,Z)-deca-2,4-dienoat Charakterisierung des Wirkstoffs Ethyl-(E,Z)-deca-2,4-dienoat Hergestellt durch chemische Synthese Reinheit: mind. 90 % Chemische Formel: C12H20O2 CAS-Nummer: 3025-30-7 FLAVIS-Nr.: 09.260 |
Alle Tierarten |
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9. August 2032 |
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Analysemethode (6) Zur Bestimmung von Ethyl-(E,Z)-deca-2,4-dienoat im Futtermittelzusatzstoff und in Aromastoff-Vormischungen für Futtermittel: Gaschromatografie-Massenspektrometrie mit Fixierung der Retentionszeit (GC-MS-RTL) |
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Kennnummer des Zusatzstoffs |
Zusatzstoff |
Zusammensetzung, chemische Bezeichnung, Beschreibung, Analysemethode |
Tierart oder Tierkategorie |
Höchstalter |
Mindestgehalt |
Höchstgehalt |
Sonstige Bestimmungen |
Geltungsdauer der Zulassung |
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mg Zusatzstoff/kg Alleinfuttermittel mit einem Feuchtigkeitsgehalt von 12 % |
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Kategorie: sensorische Zusatzstoffe Funktionsgruppe: Aromastoffe |
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2b07053 |
Butan-2-on |
Zusammensetzung des Zusatzstoffs Butan-2-on Charakterisierung des Wirkstoffs Butan-2-on Hergestellt durch chemische Synthese Reinheit: mind. 99,5 % Chemische Formel: C4H8O CAS-Nummer: 78-93-3 FLAVIS-Nr.: 07.053 |
Alle Tierarten |
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9. August 2032 |
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Analysemethode (7) Für die Bestimmung von Butan-2-on im Futtermittelzusatzstoff und in aromatisierenden Vormischungen: Gaschromatografie-Massenspektrometrie mit Fixierung der Retentionszeit (GC-MS-RTL) |
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Kennnummer des Zusatzstoffs |
Zusatzstoff |
Zusammensetzung, chemische Bezeichnung, Beschreibung, Analysemethode |
Tierart oder Tierkategorie |
Höchstalter |
Mindestgehalt |
Höchstgehalt |
Sonstige Bestimmungen |
Geltungsdauer der Zulassung |
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mg Zusatzstoff/kg Alleinfuttermittel mit einem Feuchtigkeitsgehalt von 12 % |
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Kategorie: sensorische Zusatzstoffe Funktionsgruppe: Aromastoffe |
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2b09027 |
Cyclohexylacetat |
Zusammensetzung des Zusatzstoffs Cyclohexylacetat Charakterisierung des Wirkstoffs Cyclohexylacetat Hergestellt durch chemische Synthese Reinheit: > 98 % Chemische Formel: C8H14O2 CAS-Nummer: 622-45-7 FLAVIS-Nr.: 09.027 |
Alle Tierarten |
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9. August 2032 |
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Analysemethode (8) Zur Bestimmung von Cyclohexylacetat im Futtermittelzusatzstoff und in Aromastoff-Vormischungen für Futtermittel: Gaschromatografie-Massenspektrometrie mit Fixierung der Retentionszeit (GC-MS-RTL) |
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Kennnummer des Zusatzstoffs |
Zusatzstoff |
Zusammensetzung, chemische Bezeichnung, Beschreibung, Analysemethode |
Tierart oder Tierkategorie |
Höchstalter |
Mindestgehalt |
Höchstgehalt |
Sonstige Bestimmungen |
Geltungsdauer der Zulassung |
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mg Zusatzstoff/kg Alleinfuttermittel mit einem Feuchtigkeitsgehalt von 12 % |
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Kategorie: sensorische Zusatzstoffe Funktionsgruppe: Aromastoffe |
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2b07075 |
3,4-Dimethylcyclopentan-1,2-dion |
Zusammensetzung des Zusatzstoffs 3,4-Dimethylcyclopentan-1,2-dion Charakterisierung des Wirkstoffs 3,4-Dimethylcyclopentan-1,2-dion Hergestellt durch chemische Synthese Reinheit: > 98 % Chemische Formel: C7H10O2 CAS-Nummer: 13494-06-9 FLAVIS-Nr.: 07.075 |
Alle Tierarten |
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9. August 2032 |
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Analysemethode (9) Zur Bestimmung von 3,4-Dimethylcyclopentan-1,2-dion im Futtermittelzusatzstoff und in Aromastoff-Vormischungen für Futtermittel: Gaschromatografie-Massenspektrometrie mit Fixierung der Retentionszeit (GC-MS-RTL) |
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Kennnummer des Zusatzstoffs |
Zusatzstoff |
Zusammensetzung, chemische Bezeichnung, Beschreibung, Analysemethode |
Tierart oder Tierkategorie |
Höchstalter |
Mindestgehalt |
Höchstgehalt |
Sonstige Bestimmungen |
Geltungsdauer der Zulassung |
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mg Zusatzstoff/kg Alleinfuttermittel mit einem Feuchtigkeitsgehalt von 12 % |
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Kategorie: sensorische Zusatzstoffe Funktionsgruppe: Aromastoffe |
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2b10023 |
5-Ethyl-3-hydroxy-4-methylfuran-2(5H)-on |
Zusammensetzung des Zusatzstoffs 5-Ethyl-3-hydroxy-4-methylfuran-2(5H)-on Charakterisierung des Wirkstoffs 5-Ethyl-3-hydroxy-4-methylfuran-2(5H)-on Hergestellt durch chemische Synthese Reinheit: 95 % Chemische Formel: C7H10O3 CAS-Nummer: 698-10-2 FLAVIS-Nr.: 10.023 |
Alle Tierarten |
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9. August 2032 |
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Analysemethode (10) Zur Bestimmung von 5-Ethyl-3-hydroxy-4-methylfuran-2(5H)-on im Futtermittelzusatzstoff und in Aromastoff-Vormischungen für Futtermittel: Gaschromatografie-Massenspektrometrie mit Fixierung der Retentionszeit (GC-MS-RTL) |
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Kennnummer des Zusatzstoffs |
Zusatzstoff |
Zusammensetzung, chemische Bezeichnung, Beschreibung, Analysemethode |
Tierart oder Tierkategorie |
Höchstalter |
Mindestgehalt |
Höchstgehalt |
Sonstige Bestimmungen |
Geltungsdauer der Zulassung |
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mg Zusatzstoff/kg Alleinfuttermittel mit einem Feuchtigkeitsgehalt von 12 % |
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Kategorie: sensorische Zusatzstoffe Funktionsgruppe: Aromastoffe |
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2b09168 |
Phenylethylbutyrat |
Zusammensetzung des Zusatzstoffs Phenylethylbutyrat Charakterisierung des Wirkstoffs Phenylethylbutyrat Hergestellt durch chemische Synthese Reinheit: 97 % Chemische Formel: C12H16O2 CAS-Nummer: 103-52-6 FLAVIS-Nr.: 09.168 |
Alle Tierarten |
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9. August 2032 |
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Analysemethode (11) Zur Bestimmung von Phenylethylbutyrat im Futtermittelzusatzstoff und in Aromastoff-Vormischungen für Futtermittel: Gaschromatografie-Massenspektrometrie mit Fixierung der Retentionszeit (GC-MS-RTL) |
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Kennnummer des Zusatzstoffs |
Zusatzstoff |
Zusammensetzung, chemische Bezeichnung, Beschreibung, Analysemethode |
Tierart oder Tierkategorie |
Höchstalter |
Mindestgehalt |
Höchstgehalt |
Sonstige Bestimmungen |
Geltungsdauer der Zulassung |
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mg Zusatzstoff/kg Alleinfuttermittel mit einem Feuchtigkeitsgehalt von 12 % |
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Kategorie: sensorische Zusatzstoffe Funktionsgruppe: Aromastoffe |
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2b09804 |
Hexylphenylacetat |
Zusammensetzung des Zusatzstoffs Hexylphenylacetat Charakterisierung des Wirkstoffs Hexylphenylacetat Hergestellt durch chemische Synthese Reinheit: 97 % Chemische Formel: C14H20O2 CAS-Nummer: 5421-17-0 FLAVIS-Nr.: 09.804 |
Alle Tierarten |
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9. August 2032 |
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Analysemethode (12) Zur Bestimmung von Hexylphenylacetat im Futtermittelzusatzstoff und in Aromastoff-Vormischungen für Futtermittel: Gaschromatografie-Massenspektrometrie mit Fixierung der Retentionszeit (GC-MS-RTL) |
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Kennnummer des Zusatzstoffs |
Zusatzstoff |
Zusammensetzung, chemische Bezeichnung, Beschreibung, Analysemethode |
Tierart oder Tierkategorie |
Höchstalter |
Mindestgehalt |
Höchstgehalt |
Sonstige Bestimmungen |
Geltungsdauer der Zulassung |
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mg Zusatzstoff/kg Alleinfuttermittel mit einem Feuchtigkeitsgehalt von 12 % |
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Kategorie: sensorische Zusatzstoffe Funktionsgruppe: Aromastoffe |
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2b07022 |
4-Methylacetophenon |
Zusammensetzung des Zusatzstoffs 4-Methylacetophenon Charakterisierung des Wirkstoffs 4-Methylacetophenon Hergestellt durch chemische Synthese Reinheit: > 95 % Chemische Formel: C9H10O CAS-Nummer: 122-00-9 FLAVIS-Nr.: 07.022 |
Alle Tierarten |
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9. August 2032 |
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Analysemethode (13) Zur Bestimmung von 4-Methylacetophenon im Futtermittelzusatzstoff und in Aromastoff-Vormischungen für Futtermittel: Gaschromatografie-Massenspektrometrie mit Fixierung der Retentionszeit (GC-MS-RTL) |
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Kennnummer des Zusatzstoffs |
Zusatzstoff |
Zusammensetzung, chemische Bezeichnung, Beschreibung, Analysemethode |
Tierart oder Tierkategorie |
Höchstalter |
Mindestgehalt |
Höchstgehalt |
Sonstige Bestimmungen |
Geltungsdauer der Zulassung |
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mg Zusatzstoff/kg Alleinfuttermittel mit einem Feuchtigkeitsgehalt von 12 % |
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Kategorie: sensorische Zusatzstoffe Funktionsgruppe: Aromastoffe |
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2b07038 |
4-Methoxyacetophenon |
Zusammensetzung des Zusatzstoffs 4-Methoxyacetophenon Charakterisierung des Wirkstoffs 4-Methoxyacetophenon Hergestellt durch chemische Synthese Reinheit: > 97 % Chemische Formel: C9H10O2 CAS-Nummer: 100-06-1 FLAVIS-Nr.: 07.038 |
Alle Tierarten |
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9. August 2032 |
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Analysemethode (14) Zur Bestimmung von 4-Methoxyacetophenon im Futtermittelzusatzstoff und in Aromastoff-Vormischungen für Futtermittel: Gaschromatografie-Massenspektrometrie mit Fixierung der Retentionszeit (GC-MS-RTL) |
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Kennnummer des Zusatzstoffs |
Zusatzstoff |
Zusammensetzung, chemische Bezeichnung, Beschreibung, Analysemethode |
Tierart oder Tierkategorie |
Höchstalter |
Mindestgehalt |
Höchstgehalt |
Sonstige Bestimmungen |
Geltungsdauer der Zulassung |
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mg Zusatzstoff/kg Alleinfuttermittel mit einem Feuchtigkeitsgehalt von 12 % |
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Kategorie: sensorische Zusatzstoffe Funktionsgruppe: Aromastoffe |
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2b04026 |
3-Methylphenol |
Zusammensetzung des Zusatzstoffs 3-Methylphenol Charakterisierung des Wirkstoffs 3-Methylphenol Hergestellt durch chemische Synthese Reinheit: 98 % Chemische Formel: C7H8O CAS-Nummer: 108-39-4 FLAVIS-Nr.: 04.026 |
Alle Tierarten |
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9. August 2032 |
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Analysemethode (15) Zur Bestimmung von 3-Methylphenol im Futtermittelzusatzstoff und in Aromastoff-Vormischungen für Futtermittel: Gaschromatografie-Massenspektrometrie mit Fixierung der Retentionszeit (GC-MS-RTL) |
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Kennnummer des Zusatzstoffs |
Zusatzstoff |
Zusammensetzung, chemische Bezeichnung, Beschreibung, Analysemethode |
Tierart oder Tierkategorie |
Höchstalter |
Mindestgehalt |
Höchstgehalt |
Sonstige Bestimmungen |
Geltungsdauer der Zulassung |
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mg Zusatzstoff/kg Alleinfuttermittel mit einem Feuchtigkeitsgehalt von 12 % |
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Kategorie: sensorische Zusatzstoffe Funktionsgruppe: Aromastoffe |
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2b04048 |
3,4-Dimethylphenol |
Zusammensetzung des Zusatzstoffs 3,4-Dimethylphenol Charakterisierung des Wirkstoffs 3,4-Dimethylphenol Hergestellt durch chemische Synthese Reinheit: 98 % Chemische Formel: C8H10O CAS-Nummer: 95-65-8 FLAVIS-Nr.: 04.048 |
Alle Tierarten |
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- |
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9. August 2032 |
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Analysemethode (16) Zur Bestimmung von 3,4-Dimethylphenol im Futtermittelzusatzstoff und in Aromastoff-Vormischungen für Futtermittel: Gaschromatografie-Massenspektrometrie mit Fixierung der Retentionszeit (GC-MS-RTL) |
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Kennnummer des Zusatzstoffs |
Zusatzstoff |
Zusammensetzung, chemische Bezeichnung, Beschreibung, Analysemethode |
Tierart oder Tierkategorie |
Höchstalter |
Mindestgehalt |
Höchstgehalt |
Sonstige Bestimmungen |
Geltungsdauer der Zulassung |
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mg Zusatzstoff/kg Alleinfuttermittel mit einem Feuchtigkeitsgehalt von 12 % |
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Kategorie: sensorische Zusatzstoffe Funktionsgruppe: Aromastoffe |
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2b04015 |
1-Methoxy-4-methylbenzol |
Zusammensetzung des Zusatzstoffs 1-Methoxy-4-methylbenzol Charakterisierung des Wirkstoffs 1-Methoxy-4-methylbenzol Hergestellt durch chemische Synthese Reinheit: 99 % Chemische Formel: C8H10O CAS-Nummer: 104-93-8 FLAVIS-Nr.: 04.015 |
Alle Tierarten |
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- |
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9. August 2032 |
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Analysemethode (17) Für die Bestimmung von 1-Methoxy-4-methylbenzol im Futtermittelzusatzstoff und in aromatisierenden Vormischungen: Gaschromatografie-Massenspektrometrie mit Fixierung der Retentionszeit (GC-MS-RTL) |
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Kennnummer des Zusatzstoffs |
Zusatzstoff |
Zusammensetzung, chemische Bezeichnung, Beschreibung, Analysemethode |
Tierart oder Tierkategorie |
Höchstalter |
Mindestgehalt |
Höchstgehalt |
Sonstige Bestimmungen |
Geltungsdauer der Zulassung |
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mg Zusatzstoff/kg Alleinfuttermittel mit einem Feuchtigkeitsgehalt von 12 % |
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Kategorie: sensorische Zusatzstoffe Funktionsgruppe: Aromastoffe |
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2b13169 |
Trimethyloxazol |
Zusammensetzung des Zusatzstoffs Trimethyloxazol Charakterisierung des Wirkstoffs Trimethyloxazol Hergestellt durch chemische Synthese Reinheit: > 95 % Chemische Formel: C6H9ON CAS-Nummer: 20662-84-4 FLAVIS-Nr.: 13.169 |
Alle Tierarten |
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9. August 2032 |
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Analysemethode (18) Zur Bestimmung von Trimethyloxazol im Futtermittelzusatzstoff und in Aromastoff-Vormischungen für Futtermittel: Gaschromatografie-Massenspektrometrie mit Fixierung der Retentionszeit (GC-MS-RTL) |
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Kennnummer des Zusatzstoffs |
Zusatzstoff |
Zusammensetzung, chemische Bezeichnung, Beschreibung, Analysemethode |
Tierart oder Tierkategorie |
Höchstalter |
Mindestgehalt |
Höchstgehalt |
Sonstige Bestimmungen |
Geltungsdauer der Zulassung |
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mg Zusatzstoff/kg Alleinfuttermittel mit einem Feuchtigkeitsgehalt von 12 % |
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Kategorie: sensorische Zusatzstoffe Funktionsgruppe: Aromastoffe |
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2b15012 |
4,5-Dihydrothiophen-3(2H)-on |
Zusammensetzung des Zusatzstoffs 4,5-Dihydrothiophen-3(2H)-on Charakterisierung des Wirkstoffs 4,5-Dihydrothiophen-3(2H)-on Hergestellt durch chemische Synthese Reinheit: 97 % Chemische Formel: C4H6OS CAS-Nummer: 1003-04-9 FLAVIS-Nr.: 15.012 |
Alle Tierarten |
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9. August 2032 |
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Analysemethode (19) Für die Bestimmung von 4,5-Dihydrothiophen-3(2H)-on im Futtermittelzusatzstoff und in aromatisierenden Vormischungen: Gaschromatografie-Massenspektrometrie mit Fixierung der Retentionszeit (GC-MS-RTL) |
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(1) Nähere Informationen zu den Analysemethoden siehe Website des Referenzlabors unter https://joint-research-centre.ec.europa.eu/eurl-fa-eurl-feed-additives/eurl-fa-authorisation/eurl-fa-evaluation-reports_de
(2) Nähere Informationen zu den Analysemethoden siehe Website des Referenzlabors unter https://joint-research-centre.ec.europa.eu/eurl-fa-eurl-feed-additives/eurl-fa-authorisation/eurl-fa-evaluation-reports_de
(3) Nähere Informationen zu den Analysemethoden siehe Website des Referenzlabors unter https://joint-research-centre.ec.europa.eu/eurl-fa-eurl-feed-additives/eurl-fa-authorisation/eurl-fa-evaluation-reports_de
(4) Nähere Informationen zu den Analysemethoden siehe Website des Referenzlabors unter https://joint-research-centre.ec.europa.eu/eurl-fa-eurl-feed-additives/eurl-fa-authorisation/eurl-fa-evaluation-reports_de
(5) Nähere Informationen zu den Analysemethoden siehe Website des Referenzlabors unter https://joint-research-centre.ec.europa.eu/eurl-fa-eurl-feed-additives/eurl-fa-authorisation/eurl-fa-evaluation-reports_de
(6) Nähere Informationen zu den Analysemethoden siehe Website des Referenzlabors unter https://joint-research-centre.ec.europa.eu/eurl-fa-eurl-feed-additives/eurl-fa-authorisation/eurl-fa-evaluation-reports_de
(7) Nähere Informationen zu den Analysemethoden siehe Website des Referenzlabors unter https://joint-research-centre.ec.europa.eu/eurl-fa-eurl-feed-additives/eurl-fa-authorisation/eurl-fa-evaluation-reports_de
(8) Nähere Informationen zu den Analysemethoden siehe Website des Referenzlabors unter https://joint-research-centre.ec.europa.eu/eurl-fa-eurl-feed-additives/eurl-fa-authorisation/eurl-fa-evaluation-reports_de
(9) Nähere Informationen zu den Analysemethoden siehe Website des Referenzlabors unter https://joint-research-centre.ec.europa.eu/eurl-fa-eurl-feed-additives/eurl-fa-authorisation/eurl-fa-evaluation-reports_de
(10) Nähere Informationen zu den Analysemethoden siehe Website des Referenzlabors unter https://joint-research-centre.ec.europa.eu/eurl-fa-eurl-feed-additives/eurl-fa-authorisation/eurl-fa-evaluation-reports_de
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(16) Nähere Informationen zu den Analysemethoden siehe Website des Referenzlabors unter https://joint-research-centre.ec.europa.eu/eurl-fa-eurl-feed-additives/eurl-fa-authorisation/eurl-fa-evaluation-reports_de
(17) Nähere Informationen zu den Analysemethoden siehe Website des Referenzlabors unter https://joint-research-centre.ec.europa.eu/eurl-fa-eurl-feed-additives/eurl-fa-authorisation/eurl-fa-evaluation-reports_de
(18) Nähere Informationen zu den Analysemethoden siehe Website des Referenzlabors unter https://joint-research-centre.ec.europa.eu/eurl-fa-eurl-feed-additives/eurl-fa-authorisation/eurl-fa-evaluation-reports_de
(19) Nähere Informationen zu den Analysemethoden siehe Website des Referenzlabors unter https://joint-research-centre.ec.europa.eu/eurl-fa-eurl-feed-additives/eurl-fa-authorisation/eurl-fa-evaluation-reports_de
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20.7.2022 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
L 191/35 |
DURCHFÜHRUNGSVERORDNUNG (EU) 2022/1251 DER KOMMISSION
vom 19. Juli 2022
zur Erneuerung der Genehmigung der Wirkstoffe „geradkettige Lepidopterenpheromone“ (Acetate) als Wirkstoffe mit geringem Risiko sowie der Wirkstoffe „geradkettige Lepidopterenpheromone“ (Aldehyde und Alkohole) gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates und zur Änderung des Anhangs der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 540/2011 der Kommission
(Text von Bedeutung für den EWR)
DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —
gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,
gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 21. Oktober 2009 über das Inverkehrbringen von Pflanzenschutzmitteln und zur Aufhebung der Richtlinien 79/117/EWG und 91/414/EWG des Rates (1), insbesondere auf Artikel 20 Absatz 1 in Verbindung mit Artikel 22 Absatz 1,
in Erwägung nachstehender Gründe:
|
(1) |
Mit der Richtlinie 2008/127/EG der Kommission (2) wurden die Wirkstoffe „geradkettige Lepidopterenpheromone“ in Anhang I der Richtlinie 91/414/EWG des Rates (3) aufgenommen. |
|
(2) |
In Anhang I der Richtlinie 91/414/EWG aufgenommene Wirkstoffe gelten als gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 genehmigt und sind in Teil A des Anhangs der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 540/2011 der Kommission (4) aufgeführt. |
|
(3) |
Die Genehmigung der Wirkstoffe „geradkettige Lepidopterenpheromone“ gemäß Teil A des Anhangs der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 540/2011 läuft am 31. August 2022 aus. |
|
(4) |
„Geradkettige Lepidopterenpheromone“ sind Stoffe, die auf natürliche Weise durch Insekten der Ordnung der Lepidopteren gebildet werden. Sie haben eine gemeinsame strukturelle Definition und einen gemeinsamen Wirkungsmechanismus und können aus Acetaten, Aldehyden oder Alkoholen bestehen |
|
(5) |
Es wurden Anträge auf Erneuerung der Genehmigung der Wirkstoffe „geradkettige Lepidopterenpheromone“ gemäß Artikel 1 der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 844/2012 der Kommission (5) innerhalb der in dem genannten Artikel festgesetzten Frist gestellt. |
|
(6) |
Die Antragsteller haben die gemäß Artikel 6 der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 844/2012 erforderlichen ergänzenden Dossiers vorgelegt. Der Bericht erstattende Mitgliedstaat hat den Antrag für vollständig befunden. |
|
(7) |
Der Bericht erstattende Mitgliedstaat hat in Absprache mit dem mitberichterstattenden Mitgliedstaat einen Entwurf eines Bewertungsberichts im Hinblick auf die Erneuerung erstellt und ihn am 3. Juni 2019 der Europäischen Behörde für Lebensmittelsicherheit (im Folgenden „Behörde“) und der Kommission vorgelegt. |
|
(8) |
Die Behörde hat die ergänzende Kurzfassung des Dossiers der Öffentlichkeit zugänglich gemacht. Sie hat außerdem den Entwurf des Bewertungsberichts im Hinblick auf die Erneuerung an die Antragsteller und die Mitgliedstaaten zur Stellungnahme weitergeleitet und eine öffentliche Konsultation dazu auf den Weg gebracht. Die Behörde hat die eingegangenen Stellungnahmen an die Kommission weitergeleitet. |
|
(9) |
Am 19. Mai 2021 hat die Behörde der Kommission ihre Schlussfolgerung (6) dazu übermittelt, ob angenommen werden kann, dass „geradkettige Lepidopterenpheromone“ die Genehmigungskriterien gemäß Artikel 4 der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 erfüllen. In der Schlussfolgerung der Behörde wurde zwischen Acetaten, Aldehyden und Alkoholen innerhalb der „geradkettigen Lepidopterenpheromone“ unterschieden. |
|
(10) |
Die Kommission hat am 1. Dezember 2021 bzw. am 30. März 2022 dem Ständigen Ausschuss für Pflanzen, Tiere, Lebensmittel und Futtermittel ihren Bericht im Hinblick auf die Erneuerung sowie den Entwurf einer Verordnung vorgelegt. |
|
(11) |
Die Kommission forderte die Antragsteller auf, zu der Schlussfolgerung der Behörde und gemäß Artikel 14 Absatz 1 Unterabsatz 3 der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 844/2012 (7) zum Bericht im Hinblick auf die Erneuerung Stellung zu nehmen. Die von den Antragstellern vorgelegten Stellungnahmen wurden eingehend geprüft. |
|
(12) |
Die Kommission ist der Auffassung, dass in Bezug auf einen oder mehrere repräsentative Verwendungszwecke mindestens eines Pflanzenschutzmittels mit den Wirkstoffen „geradkettige Lepidopterenpheromone“ (Acetate, Aldehyde oder Alkohole) festgestellt wurde, dass die Genehmigungskriterien gemäß Artikel 4 der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 erfüllt sind. |
|
(13) |
Die Kommission ist ferner der Auffassung, dass „geradkettige Lepidopterenpheromone“ (Acetate) Wirkstoffe mit geringem Risiko im Sinne von Artikel 22 der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 sind, da sie keine bedenklichen Stoffe sind und die Bedingungen gemäß Anhang II Nummer 5 der genannten Verordnung erfüllen. |
|
(14) |
Daher ist es angezeigt, die Genehmigung von „geradkettigen Lepidopterenpheromonen“ (Acetaten) als Wirkstoffe mit geringem Risiko und die Genehmigung von „geradkettigen Lepidopterenpheromonen“ (Aldehyden und Alkoholen) als Wirkstoffe zu erneuern. |
|
(15) |
Gemäß Artikel 14 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 in Verbindung mit deren Artikel 6 und angesichts des derzeitigen wissenschaftlichen und technischen Kenntnisstands sind jedoch bestimmte Auflagen notwendig. |
|
(16) |
Die Durchführungsverordnung (EU) Nr. 540/2011 sollte daher entsprechend geändert werden. |
|
(17) |
Diese Verordnung sollte ab dem Tag nach dem Auslaufdatum der Genehmigung von „geradkettigen Lepidopterenpheromonen“ (Acetaten) und „geradkettigen Lepidopterenpheromonen“ (Aldehyden und Alkoholen) gelten. |
|
(18) |
Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ständigen Ausschusses für Pflanzen, Tiere, Lebensmittel und Futtermittel — |
HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:
Artikel 1
Erneuerung der Genehmigung des Wirkstoffs
Die Genehmigung der Wirkstoffe „geradkettige Lepidopterenpheromone“ (Acetate), „geradkettige Lepidopterenpheromone“ (Aldehyde) und „geradkettige Lepidopterenpheromone“ (Alkohole) wird unter den in Anhang I festgelegten Bedingungen erneuert.
Artikel 2
Änderung der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 540/2011
Der Anhang der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 540/2011 wird gemäß Anhang II der vorliegenden Verordnung geändert.
Artikel 3
Inkrafttreten und Geltungsbeginn
Diese Verordnung tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.
Sie gilt ab dem 1. September 2022.
Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.
Brüssel, den 19. Juli 2022
Für die Kommission
Die Präsidentin
Ursula VON DER LEYEN
(1) ABl. L 309 vom 24.11.2009, S. 1.
(2) Richtlinie 2008/127/EG der Kommission vom 18. Dezember 2008 zur Änderung der Richtlinie 91/414/EWG des Rates zwecks Aufnahme verschiedener Wirkstoffe (ABl. L 344 vom 20.12.2008, S. 89).
(3) Richtlinie 91/414/EWG des Rates vom 15. Juli 1991 über das Inverkehrbringen von Pflanzenschutzmitteln (ABl. L 230 vom 19.8.1991, S. 1).
(4) Durchführungsverordnung (EU) Nr. 540/2011 der Kommission vom 25. Mai 2011 zur Durchführung der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates hinsichtlich der Liste zugelassener Wirkstoffe (ABl. L 153 vom 11.6.2011, S. 1).
(5) Durchführungsverordnung (EU) Nr. 844/2012 der Kommission vom 18. September 2012 zur Festlegung der notwendigen Bestimmungen für das Erneuerungsverfahren für Wirkstoffe gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates über das Inverkehrbringen von Pflanzenschutzmitteln (ABl. L 252 vom 19.9.2012, S. 26).
(6) EFSA (European Food Safety Authority), Conclusion on the peer review of the pesticide risk assessment of the active substance Straight Chain Lepidopteran Pheromones (SCLPs). EFSA Journal 2021;19(6):6656, 24 pp. doi:10.2903/j.efsa.2021.6656. Online abrufbar unter http://www.efsa.europa.eu.
(7) Diese Verordnung wurde durch die Verordnung (EU) 2020/1740 ersetzt, gilt jedoch weiterhin für das Verfahren zur Erneuerung der Genehmigung von Wirkstoffen, 1) deren Genehmigungszeitraum vor dem 27. März 2024 endet; 2) deren Genehmigungszeitraum durch eine am oder nach dem 27. März 2021 in Einklang mit Artikel 17 der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 erlassene Verordnung bis zum 27. März 2024 oder bis zu einem späteren Datum verlängert wird.
ANHANG I
|
Gebräuchliche Bezeichnung, Kennnummern |
IUPAC-Bezeichnung |
Reinheit |
Datum der Zulassung |
Befristung der Zulassung |
Sonderbestimmungen |
|
Geradkettige Lepidopterenpheromone (Acetate) |
Nähere Angaben sind im Überprüfungsbericht SANTE/10828/2021 enthalten. |
Nähere Angaben sind im Überprüfungsbericht SANTE/10828/2021 enthalten. |
1. September 2022 |
30. August 2037 |
Bei der Anwendung der einheitlichen Grundsätze gemäß Artikel 29 Absatz 6 der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 sind die Schlussfolgerungen des Berichts im Hinblick auf die Erneuerung der Genehmigung von geradkettigen Lepidopterenpheromonen und insbesondere dessen Anlagen I und II zu berücksichtigen. Bei der Bewertung von Anträgen auf Zulassung achten die Mitgliedstaaten besonders auf die Wirksamkeit von Pflanzenschutzmitteln, die entweder einzelne Stoffe oder Mischungen davon enthalten. Die Anwendungsbedingungen enthalten gegebenenfalls Maßnahmen zur Risikobegrenzung. |
|
Geradkettige Lepidopterenpheromone (Aldehyde) |
Nähere Angaben sind im Überprüfungsbericht SANTE/10828/2021 enthalten. |
Nähere Angaben sind im Überprüfungsbericht SANTE/10828/2021 enthalten. |
1. September 2022 |
30. August 2037 |
Bei der Anwendung der einheitlichen Grundsätze gemäß Artikel 29 Absatz 6 der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 sind die Schlussfolgerungen des Berichts im Hinblick auf die Erneuerung der Genehmigung von geradkettigen Lepidopterenpheromonen und insbesondere dessen Anlagen I und II zu berücksichtigen. Bei der Bewertung von Anträgen auf Zulassung achten die Mitgliedstaaten besonders auf die Wirksamkeit von Pflanzenschutzmitteln, die entweder einzelne Stoffe oder Mischungen davon enthalten. Die Anwendungsbedingungen enthalten gegebenenfalls Maßnahmen zur Risikobegrenzung. |
|
Geradkettige Lepidopterenpheromone (Alkohole) |
Nähere Angaben sind im Überprüfungsbericht SANTE/10828/2021 enthalten. |
Nähere Angaben sind im Überprüfungsbericht SANTE/10828/2021 enthalten. |
1. September 2022 |
30. August 2037 |
Bei der Anwendung der einheitlichen Grundsätze gemäß Artikel 29 Absatz 6 der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 sind die Schlussfolgerungen des Berichts im Hinblick auf die Erneuerung der Genehmigung von geradkettigen Lepidopterenpheromonen und insbesondere dessen Anlagen I und II zu berücksichtigen. Bei der Bewertung von Anträgen auf Zulassung achten die Mitgliedstaaten besonders auf die Wirksamkeit von Pflanzenschutzmitteln, die entweder einzelne Stoffe oder Mischungen davon enthalten. Die Anwendungsbedingungen enthalten gegebenenfalls Maßnahmen zur Risikobegrenzung. |
ANHANG II
Der Anhang der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 540/2011 wird wie folgt geändert:
|
1. |
In Teil A wird Eintrag 255 zu „geradkettigen Lepidopterenpheromonen“ gestrichen. |
|
2. |
In Teil B werden folgende Einträge angefügt:
|
|
3. |
in Teil D wird folgender Eintrag angefügt:
|
|
20.7.2022 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
L 191/41 |
DURCHFÜHRUNGSVERORDNUNG (EU) 2022/1252 DER KOMMISSION
vom 19. Juli 2022
zur Änderung der Durchführungsverordnung (EU) 2015/408 im Hinblick auf die Aktualisierung der Liste mit Substitutionskandidaten
(Text von Bedeutung für den EWR)
DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —
gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,
gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 21. Oktober 2009 über das Inverkehrbringen von Pflanzenschutzmitteln und zur Aufhebung der Richtlinien 79/117/EWG und 91/414/EWG des Rates (1), insbesondere auf Artikel 78 Absatz 2,
in Erwägung nachstehender Gründe:
|
(1) |
Der Anhang der Durchführungsverordnung (EU) 2015/408 der Kommission (2) enthält eine Liste der Wirkstoffe, welche die in Anhang II Nummer 4 der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 aufgeführten Kriterien für die Anerkennung als Substitutionskandidat erfüllen. |
|
(2) |
Einige dieser Stoffe gelten nicht mehr als genehmigt oder ihre Genehmigungen wurden gemäß Artikel 20 der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 erneuert, was eine Auflistung in Teil E des Anhangs der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 540/2011 der Kommission (3) nach sich zog. Ihre Auflistung im Anhang der Durchführungsverordnung (EU) 2015/408 ist nicht mehr relevant. Im Interesse der Klarheit und der Transparenz sollten sie aus dem genannten Anhang gestrichen werden. |
|
(3) |
Bei Quizalofop-P (Variante Quizalofop-P-tefuryl) handelt es sich um einen genehmigten Wirkstoff, der im Anhang der Durchführungsverordnung (EU) 2015/408 als Substitutionskandidat gelistet ist, und zwar basierend auf der früheren harmonisierten Einstufung des Stoffs als reproduktionstoxisch der Kategorie 1B gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1272/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates (4). Mit der Verordnung (EU) 2018/1480 der Kommission (5) wurde diese Einstufung in reproduktionstoxisch der Kategorie 2 geändert. Daher erfüllt Quizalofop-P-tefuryl nicht länger die Kriterien für die Anerkennung als Substitutionskandidat und sollte folglich aus dem Anhang der Durchführungsverordnung (EU) 2015/408 gestrichen werden. |
|
(4) |
Die Durchführungsverordnung (EU) 2015/408 sollte daher entsprechend geändert werden. |
|
(5) |
Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ständigen Ausschusses für Pflanzen, Tiere, Lebensmittel und Futtermittel — |
HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:
Artikel 1
Der Anhang der Durchführungsverordnung (EU) 2015/408 wird gemäß dem Anhang der vorliegenden Verordnung geändert.
Artikel 2
Diese Verordnung tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.
Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.
Brüssel, den 19. Juli 2022
Für die Kommission
Die Präsidentin
Ursula VON DER LEYEN
(1) ABl. L 309 vom 24.11.2009, S. 1.
(2) Durchführungsverordnung (EU) 2015/408 der Kommission vom 11. März 2015 zur Durchführung des Artikels 80 Absatz 7 der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates über das Inverkehrbringen von Pflanzenschutzmitteln und zur Erstellung einer Liste mit Substitutionskandidaten (ABl. L 67 vom 12.3.2015, S. 18).
(3) Durchführungsverordnung (EU) Nr. 540/2011 der Kommission vom 25. Mai 2011 zur Durchführung der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates hinsichtlich der Liste zugelassener Wirkstoffe (ABl. L 153 vom 11.6.2011, S. 1).
(4) Verordnung (EG) Nr. 1272/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Dezember 2008 über die Einstufung, Kennzeichnung und Verpackung von Stoffen und Gemischen, zur Änderung und Aufhebung der Richtlinien 67/548/EWG und 1999/45/EG und zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 1907/2006 (ABl. L 353 vom 31.12.2008, S. 1).
(5) Verordnung (EU) 2018/1480 der Kommission vom 4. Oktober 2018 zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 1272/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates über die Einstufung, Kennzeichnung und Verpackung von Stoffen und Gemischen zwecks Anpassung an den technischen und wissenschaftlichen Fortschritt und zur Berichtigung der Verordnung (EU) 2017/776 der Kommission (ABl. L 251 vom 5.10.2018, S. 1).
ANHANG
Im Anhang der Durchführungsverordnung (EU) 2015/408 werden folgende Einträge gestrichen:
|
|
Amitrol; |
|
|
Bifenthrin; |
|
|
Bromadiolon; |
|
|
Carbendazim; |
|
|
Carbetamid; |
|
|
Kupferverbindungen (Varianten Kupferhydroxid, Kupferoxychlorid, Kupferoxid, Kupferkalkbrühe (Bordeauxbrühe) und dreibasisches Kupfersulfat); |
|
|
Cyproconazol; |
|
|
Difenacoum; |
|
|
Dimethoat; |
|
|
Diquat; |
|
|
Epoxiconazol; |
|
|
Esfenvalerat; |
|
|
Ethoprophos; |
|
|
Etoxazol; |
|
|
Famoxadon; |
|
|
Fenamiphos; |
|
|
Fenbutatinoxid; |
|
|
Fipronil; |
|
|
Fluquinconazol; |
|
|
Glufosinat; |
|
|
Haloxyfop-P; |
|
|
Imazamox; |
|
|
Imazosulfuron; |
|
|
Isoproturon; |
|
|
Isopyrazam; |
|
|
Lambda-Cyhalothrin; |
|
|
Linuron; |
|
|
Lufenuron; |
|
|
Mecoprop; |
|
|
Methomyl; |
|
|
Metsulfuron-Methyl; |
|
|
Molinat; |
|
|
Myclobutanil; |
|
|
Oxadiargyl; |
|
|
Oxadiazon; |
|
|
Pendimethalin; |
|
|
Prochloraz; |
|
|
Profoxydim; |
|
|
Propiconazol; |
|
|
Prosulfuron; |
|
|
Quinoxyfen; |
|
|
Quizalofop-P (Variante Quizalofop-P-tefuryl); |
|
|
Tepraloxydim; |
|
|
Thiacloprid; |
|
|
Triasulfuron; |
|
|
Triazoxid; |
|
|
Warfarin. |
|
20.7.2022 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
L 191/45 |
DURCHFÜHRUNGSVERORDNUNG (EU) 2022/1253 DER KOMMISSION
vom 19. Juli 2022
zur Berichtigung der Verordnung (EU) Nr. 748/2012 hinsichtlich der mit der Delegierten Verordnung (EU) 2022/201 eingeführten Ausnahmen von bestimmten Anforderungen
DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —
gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,
gestützt auf die Verordnung (EU) 2018/1139 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 4. Juli 2018 zur Festlegung gemeinsamer Vorschriften für die Zivilluftfahrt und zur Errichtung einer Agentur der Europäischen Union für Flugsicherheit sowie zur Änderung der Verordnungen (EG) Nr. 2111/2005, (EG) Nr. 1008/2008, (EU) Nr. 996/2010, (EU) Nr. 376/2014 und der Richtlinien 2014/30/EU und 2014/53/EU des Europäischen Parlaments und des Rates, und zur Aufhebung der Verordnungen (EG) Nr. 552/2004 und (EG) Nr. 216/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates und der Verordnung (EWG) Nr. 3922/91 des Rates (1), insbesondere auf Artikel 62 Absatz 14,
in Erwägung nachstehender Gründe:
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(1) |
In der Verordnung (EU) Nr. 748/2012 der Kommission (2) sind die gemeinsamen technischen Anforderungen an die Entwicklung und Herstellung ziviler Luftfahrzeuge sowie von Motoren, Propellern und Teilen, die darin eingebaut werden sollen, festgelegt. |
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(2) |
Nach Anhang II Nummer 3.1 Buchstabe b der Verordnung (EU) 2018/1139 müssen zugelassene Entwicklungs- und Herstellungsorganisationen ein Managementsystem einführen und aufrechterhalten, um die Einhaltung der in diesem Anhang festgelegten grundlegenden Anforderungen zu gewährleisten und Sicherheitsrisiken zu bewältigen, sowie die fortlaufende Verbesserung dieses System anstreben. |
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(3) |
Nach Anhang 19 des am 7. Dezember 1944 in Chicago unterzeichneten Abkommens über die internationale Zivilluftfahrt (im Folgenden „Abkommen von Chicago“) müssen die zuständigen Behörden von zugelassenen Entwicklungs- und Herstellungsorganisationen die Einführung eines Sicherheitsmanagementsystems verlangen. |
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(4) |
Mit der Delegierten Verordnung (EU) 2022/201 der Kommission (3) wurde für alle zugelassenen Entwicklungs- und Herstellungsorganisationen, die in den Anwendungsbereich von Anhang I der Verordnung (EU) Nr. 748/2012 fallen, ein Managementsystem eingeführt, damit sie den in Anhang 19 des Abkommens von Chicago festgelegten internationalen Richtlinien und Empfehlungen der Internationalen Zivilluftfahrt-Organisation (ICAO) genügen. |
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(5) |
Mit der Durchführungsverordnung (EU) 2022/203 der Kommission (4) wurden ein Managementsystem sowie Systeme zur Meldung von Ereignissen eingeführt, die von den zuständigen Behörden einzurichten sind. |
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(6) |
Mit der Delegierten Verordnung (EU) 2022/201 und der Durchführungsverordnung (EU) 2022/203 wurden Artikel 8 bzw. Artikel 9 der Verordnung (EU) Nr. 748/2012 geändert. Um etwaigen Beanstandungen im Zusammenhang mit den Anforderungen, die mit der Delegierten Verordnung (EU) 2022/201 in Anhang I der Verordnung (EU) Nr. 748/2012 eingeführt worden, Folge leisten zu können, wurden den Entwicklungs- und Herstellungsorganisationen Übergangsfristen bis zum 7. März 2025 eingeräumt. |
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(7) |
Der Wortlaut der angenommenen Änderung des Artikels 9 der Verordnung (EU) Nr. 748/2012 bezog sich fälschlicherweise auf die Durchführungsverordnung (EU) 2022/203 statt auf die Delegierte Verordnung (EU) 2022/201. |
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(8) |
Darüber hinaus wurde in dem Text zur Änderung des Artikels 9 der Verordnung (EU) Nr. 748/2012 nicht berücksichtigt, dass nur eine begrenzte Anzahl von Anforderungen, die mit der Delegierten Verordnung (EU) 2022/201 eingeführt wurden, hauptsächlich die Anforderungen an die Meldepflichten und das Führen von Aufzeichnungen, für Organisationen gelten, die Produkte, Teile oder Ausrüstungen ohne Genehmigung, jedoch mit einer Einzelzulassung herstellen, und dass diese Einzelzulassung nur für einen begrenzten Zeitraum gültig ist. Der Übergangszeitraum bis zum 7. März 2025, der zur Behebung von Beanstandungen im Zusammenhang mit den mit der Delegierten Verordnung (EU) 2022/201 eingeführten Anforderungen eingeräumt wurde, trifft daher auf diese Organisationen nicht zu. Im Sinne der Kohärenz mit dem Geltungsbeginn der Delegierten Verordnung (EU) 2022/201 sollten Organisationen, deren Einzelzulassung am oder vor dem 7. März 2023 ausgestellt wurde, nicht verpflichtet sein, die mit der Delegierten Verordnung (EU) 2022/201 eingeführten Anforderungen zu erfüllen. |
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(9) |
Die Verordnung (EU) Nr. 748/2012 sollte daher entsprechend berichtigt werden. |
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(10) |
Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des mit Artikel 127 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2018/1139 eingesetzten Ausschusses — |
HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:
Artikel 1
Artikel 9 Absätze 5 und 6 der Verordnung (EU) Nr. 748/2012 erhalten folgende Fassung:
„(5) Abweichend von Anhang I (Teil 21) Punkt 21.B.225 Buchstabe d Nummern 1 und 2 kann eine Herstellungsorganisation, die Inhaber einer gültigen, nach Anhang I (Teil 21) ausgestellten Zulassung ist, etwaigen Beanstandungen im Zusammenhang mit den in Anhang I mit der Delegierten Verordnung (EU) 2022/201 der Kommission (*1) eingeführten Anforderungen bis zum 7. März 2025 Folge leisten.
Hat die Organisation nach dem 7. März 2025 diesen Beanstandungen nicht Folge geleistet, wird die Zulassung ganz oder teilweise widerrufen, eingeschränkt oder ausgesetzt.
(6) Abweichend von Anhang I (Teil 21) Punkt 21.A.125C Buchstabe a Nummer 1 muss eine Organisation, die Produkte, Bau- oder Ausrüstungsteile ohne Genehmigung herstellt, jedoch über eine gültige Einzelzulassung nach Anhang I (Teil 21) verfügt, die vor dem 7. März 2023 ausgestellt wurde, den in Anhang I mit der Delegierten Verordnung (EU) 2022/201 eingeführten Anforderungen nicht genügen.
Artikel 2
Diese Verordnung tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.
Sie gilt ab dem 7. März 2023.
Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.
Brüssel, den 19. Juli 2022
Für die Kommission
Die Präsidentin
Ursula VON DER LEYEN
(1) ABl. L 212 vom 22.8.2018, S. 1.
(2) Verordnung (EU) Nr. 748/2012 der Kommission vom 3. August 2012 zur Festlegung der Durchführungsbestimmungen für die Erteilung von Lufttüchtigkeits- und Umweltzeugnissen für Luftfahrzeuge und zugehörige Produkte, Bau- und Ausrüstungsteile sowie für die Zulassung von Entwicklungs- und Herstellungsbetrieben (ABl. L 224 vom 21.8.2012, S. 1).
(3) Delegierte Verordnung (EU) 2022/201 der Kommission vom 10. Dezember 2021 zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 748/2012 in Bezug auf von Entwicklungs- und Herstellungsorganisationen einzuführende Managementsysteme und Systeme zur Meldung von Ereignissen sowie in Bezug auf die von der Agentur anzuwendenden Verfahren und zur Berichtigung jener Verordnung (ABl. L 33 vom 15.2.2022, S. 7).
(4) Durchführungsverordnung (EU) 2022/203 der Kommission vom 14. Februar 2022 zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 748/2012 hinsichtlich der Einrichtung von Systemen für das Sicherheitsmanagement und die Meldung von Ereignissen durch die zuständigen Behörden sowie zur Berichtigung der Verordnung (EU) Nr. 748/2012 hinsichtlich der Ausstellung von Bescheinigungen über die Prüfung der Lufttüchtigkeit (ABl. L 33 vom 15.2.2022, S. 46).
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20.7.2022 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
L 191/47 |
DURCHFÜHRUNGSVERORDNUNG (EU) 2022/1254 DER KOMMISSION
vom 19. Juli 2022
zur Änderung der Verordnung (EU) 2015/640 hinsichtlich der Einführung neuer zusätzlicher Anforderungen an die Lufttüchtigkeit
DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —
gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,
gestützt auf die Verordnung (EU) 2018/1139 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 4. Juli 2018 zur Festlegung gemeinsamer Vorschriften für die Zivilluftfahrt und zur Errichtung einer Agentur der Europäischen Union für Flugsicherheit sowie zur Änderung der Verordnungen (EG) Nr. 2111/2005, (EG) Nr. 1008/2008, (EU) Nr. 996/2010, (EU) Nr. 376/2014 und der Richtlinien 2014/30/EU und 2014/53/EU des Europäischen Parlaments und des Rates, und zur Aufhebung der Verordnungen (EG) Nr. 552/2004 und (EG) Nr. 216/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates und der Verordnung (EWG) Nr. 3922/91 des Rates (1), insbesondere auf Artikel 17 Absatz 1 Buchstabe h,
in Erwägung nachstehender Gründe:
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(1) |
Nach Artikel 76 Absatz 3 der Verordnung (EU) 2018/1139 erstellt die Agentur der Europäischen Union für Flugsicherheit (im Folgenden die „Agentur“) Zertifizierungsspezifikationen und aktualisiert diese regelmäßig, um sicherzustellen, dass sie auch weiterhin zweckdienlich sind. Allerdings müssen Luftfahrzeuge, deren Konstruktion bereits zugelassen ist, bei ihrer Produktion oder während sie in Dienst gestellt sind, keinen Aktualisierungen der geltenden Zertifizierungsspezifikationen genügen. Um die Aufrechterhaltung der Lufttüchtigkeit und sicherheitstechnische Verbesserungen zu unterstützen, sollte die Anforderung eingeführt werden, dass Luftfahrzeuge den zusätzlichen Anforderungen an die Lufttüchtigkeit genügen müssen, die zum Zeitpunkt ihrer Konstruktionszertifizierung noch nicht Gegenstand ihrer ursprünglichen Zertifizierungsspezifikationen waren. In der Verordnung (EU) 2015/640 der Kommission (2) sind solche zusätzlichen Anforderungen an die Lufttüchtigkeit festgelegt. |
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(2) |
Mit Wirkung vom 26. August 2023 wurde mit der Durchführungsverordnung (EU) 2020/1159 der Kommission (3) in Anhang I (Teil-26) der Verordnung (EU) 2015/640 der Punkt 26.157 neu eingefügt. Gemäß dieser Bestimmung müssen alle in Betrieb befindlichen Großflugzeuge, die von der Agentur zugelassen sind und am oder nach dem 26. August 2023 im gewerblichen Luftverkehr eingesetzt werden, die zusätzlichen Lufttüchtigkeitsanforderungen für den Umbau von Fracht- oder Gepäckräumen der Klasse D erfüllen. Weitere Untersuchungen haben jedoch gezeigt, dass bestimmte Großflugzeuge mit einer geringen Anzahl von Fluggastsitzen, darunter primär für Geschäftsreisen eingesetzte Flugzeuge, bei bestimmten Betriebsarten ein geringeres Risiko bergen, dass während des Fluges in ihrem Fracht- oder Gepäckraum der Klasse D ein Feuer ausbricht und unkontrollierbar wird. Um eine unverhältnismäßige und nicht kosteneffiziente Belastung der Betreiber dieser Flugzeugmuster zu vermeiden, sollten sie daher von der Verpflichtung zur Einhaltung von Punkt 26.157 ausgenommen werden. |
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(3) |
Mit Wirkung vom 22. Juni 2021 änderte die Agentur die Zertifizierungsspezifikationen für Großflugzeuge (CS-25) dahingehend, dass eine neue Spezifikation eingeführt wurde, die die Festlegung von Mitteln vorsieht, mit denen das Risiko einer Unterschreitung des für die Betriebstüchtigkeit notwendigen Mindestreifendrucks während des Betriebs minimiert wird. Diese neue Spezifikation gilt jedoch nur für Großflugzeuge, für die die Konstruktionsgenehmigung nach dem 22. Juni 2021 beantragt wurde. Da bestimmte Großflugzeuge dieser neuen Spezifikation möglicherweise nicht genügen, sollten zusätzliche Anforderungen an die Lufttüchtigkeit eingeführt werden. Unter gebührender Berücksichtigung der Art des Betriebs von Großflugzeugen und der damit verbundenen Risiken und unter Aufrechterhaltung eines hohen einheitlichen Niveaus der Flugsicherheit in der Union, ist es verhältnismäßig und kosteneffizient, diese zusätzlichen Anforderungen an die Lufttüchtigkeit für alle in Dienst gestellten Großflugzeuge einzuführen, die auf der Grundlage einer bereits von der Agentur zugelassenen Bauart hergestellt wurden. |
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(4) |
Die Agentur hat die Zertifizierungsspezifikationen für kleine Drehflügler (CS-27) und große Drehflügler (CS-29) jeweils dahingehend geändert, dass neue Spezifikationen für Drehflügler, die für den Einsatz im Offshore-Flugbetrieb bestimmt sind, eingeführt werden. Nach den neuen Spezifikationen müssen die Drehflügler für die Notwasserung zugelassen oder mit eingebauten Notschwimmsystemen ausgestattet sein. Unter gebührender Berücksichtigung der Art und des Risikos des Offshore-Hubschrauberbetriebs und der Notwendigkeit, ein hohes einheitliches Sicherheitsniveau in der Zivilluftfahrt in der Union aufrechtzuerhalten, ist es verhältnismäßig und kosteneffizient, dass einige dieser Spezifikationen für bereits in der Union vorhandene und betriebene Hubschrauber sowie für solche, die nach Inkrafttreten dieser Verordnung auf der Grundlage einer bereits von der Agentur zertifizierten Bauart hergestellt werden, gelten. |
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(5) |
Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des nach Artikel 127 der Verordnung (EU) 2018/1139 eingesetzten Ausschusses — |
HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:
Artikel 1
Die Verordnung (EU) 2015/640 wird wie folgt geändert:
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1. |
In Artikel 2 werden folgende Buchstaben ca, cb und cc eingefügt:
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2. |
Anhang I (Teil-26) wird gemäß dem Anhang dieser Verordnung geändert. |
Artikel 2
Diese Verordnung tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.
Sie gilt ab dem 9. September 2022 mit Ausnahme von
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a) |
Nummer 2 und Nummer 6 des Anhangs, die ab dem 26. August 2023 gelten; |
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b) |
Nummer 4 und Nummer 5 des Anhangs hinsichtlich der Hinzufügung der Punkte 26.410, 26.415, 26.420 Buchstaben a und b sowie des Punkts 26.425 von Anhang I (Teil-26) der Verordnung (EU) 2015/640, die ab dem 9. August 2023 gelten. |
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c) |
Nummer 5 des Anhangs hinsichtlich der Hinzufügung von Punkt 26.420 Buchstabe c und Punkt 26.435 Buchstabe a in Anhang I (Teil-26) der Verordnung (EU) 2015/640, die ab dem 9. August 2024 gelten. |
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d) |
Nummer 5 des Anhangs hinsichtlich der Hinzufügung von Punkt 26.435 Buchstabe b in Anhang I (Teil-26) der Verordnung (EU) 2015/640, die ab dem 9. August 2026 gelten. |
Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.
Brüssel, den 19. Juli 2022
Für die Kommission
Die Präsidentin
Ursula VON DER LEYEN
(1) ABl. L 212 vom 22.8.2018, S. 1.
(2) Verordnung (EU) 2015/640 der Kommission vom 23. April 2015 über zusätzliche Anforderungen an die Lufttüchtigkeit für bestimmte Betriebsarten und zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 965/2012 (ABl. L 106 vom 24.4.2015, S. 18).
(3) Durchführungsverordnung (EU) 2020/1159 der Kommission vom 5. August 2020 zur Änderung der Verordnungen (EU) Nr. 1321/2014 und (EU) 2015/640 im Hinblick auf die Einführung neuer zusätzlicher Lufttüchtigkeitsanforderungen (ABl. L 257 vom 6.8.2020, S. 14).
ANHANG
Anhang I (Teil-26) der Verordnung (EU) 2015/640 wird wie folgt geändert:
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1. |
Das Inhaltsverzeichnis erhält folgende Fassung: „INHALT UNTERABSCHNITT A — ALLGEMEINE BESTIMMUNGEN
UNTERABSCHNITT B — GROßFLUGZEUGE
UNTERABSCHNITT C — GROßHUBSCHRAUBER
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2. |
Punkt 26.157 erhält folgende Fassung: „26.157 Umbau von Laderäumen der Klasse D Betreiber von im gewerblichen Luftverkehr eingesetzten Großflugzeugen, deren Musterzulassung am oder nach dem 1. Januar 1958 erteilt wurde, müssen, mit Ausnahme der Betreiber eines Flugzeugmodells, das in Tabelle A.1 der Anlage 1 zu diesem Anhang aufgeführt ist, Folgendes gewährleisten:
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3. |
Der folgende Punkt 26.201 wird eingefügt: „26.201 Reifendruck Betreiber von Großflugzeugen müssen das Risiko minimieren, dass ein Reifen während des Betriebs seinen für die Betriebstüchtigkeit notwendigen Mindestreifendruck unterschreitet.“ |
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4. |
Die Überschrift von Unterabschnitt C erhält folgende Fassung: „UNTERABSCHNITT C — HUBSCHRAUBER“ |
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5. |
Die folgenden Punkte 26.410, 26.415, 26.420, 26.425, 26.430, 26.431 und 26.435 werden angefügt: „26.410 Unterwasser-Bedienelemente für den Notfall Betreiber von Klein- und Großhubschraubern, welche nach Punkt CAT.IDE.H.320(a) von Anhang IV der Verordnung (EU) Nr. 965/2012 für die Landung auf Wasser ausgelegt oder für die Notwasserung zugelassen sein müssen, stellen sicher, dass alle Unterwasser-Bedienelemente für den Notfall mit der Funktionsweise sowie mit gelben und schwarzen Streifen gekennzeichnet sind. 26.415 Notausstiege unter Wasser
26.420 Notfallausrüstung für den Flug über Wasser
26.425 Bestimmung zum nachgewiesenen Seegang
26.430 Beständigkeit eines Notschwimmsystems gegen Beschädigung
26.431 Bestimmung der Robustheit der Auslegung von Notschwimmsystemen
26.435 Automatische Auslösung eines Notschwimmsystems
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6. |
Anlage 1 erhält folgende Fassung: „Anlage 1 Liste der Flugzeugmodelle, für die einige Bestimmungen des Anhangs I (Teil-26) nicht gelten Tabelle A.1
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20.7.2022 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
L 191/58 |
DURCHFÜHRUNGSVERORDNUNG (EU) 2022/1255 DER KOMMISSION
vom 19. Juli 2022
zur Bestimmung von antimikrobiellen Wirkstoffen oder von Gruppen antimikrobieller Wirkstoffe, die gemäß der Verordnung (EU) 2019/6 des Europäischen Parlaments und des Rates der Behandlung bestimmter Infektionen beim Menschen vorbehalten bleiben müssen
(Text von Bedeutung für den EWR)
DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —
gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,
gestützt auf die Verordnung (EU) 2019/6 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. Dezember 2018 über Tierarzneimittel und zur Aufhebung der Richtlinie 2001/82/EG (1), insbesondere auf Artikel 37 Absatz 5,
in Erwägung nachstehender Gründe:
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(1) |
Mit der Verordnung (EU) 2019/6 wird ein breites Spektrum konkreter Maßnahmen zur Bekämpfung der antimikrobiellen Resistenz und zur Förderung einer umsichtigen und verantwortungsbewussten Verwendung antimikrobieller Arzneimittel bei Tieren eingeleitet, darunter sehr strenge Vorschriften über die tierärztliche Verschreibung zur prophylaktischen und metaphylaktischen Verwendung. In der Verordnung wird ferner darauf hingewiesen, dass antimikrobielle Arzneimittel nicht routinemäßig eingesetzt oder angewendet werden sollten, um mangelhafte Hygiene, unzulängliche Haltungsbedingungen oder Pflege oder unzureichende Betriebsführung auszugleichen. |
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(2) |
Bestimmte antimikrobielle Arzneimittel oder Gruppen von antimikrobiellen Arzneimitteln sollten der Behandlung bestimmter Infektionen beim Menschen vorbehalten bleiben, um ihre Wirksamkeit für die Humanmedizin besser zu erhalten und die Bekämpfung antimikrobieller Resistenzen zu unterstützen, die weltweit eine große Gefahr für die Gesundheit darstellen. |
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(3) |
Die antimikrobiellen Arzneimittel oder Gruppen von antimikrobiellen Arzneimitteln, die für die Behandlung bestimmter Infektionen beim Menschen reserviert werden sollen, sind auf Grundlage der zu diesem Zweck in der Delegierten Verordnung (EU) 2021/1760 der Kommission (2) festgelegten Kriterien zu bestimmen. |
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(4) |
Die Europäische Arzneimittel-Agentur (im Folgenden „Agentur“) bewertete (3) antimikrobielle Wirkstoffe und Gruppen von antimikrobiellen Wirkstoffen, die in Arzneimitteln verwendet werden, welche in Mitgliedstaaten und in Drittländern zugelassen sind. Unter Berücksichtigung der neuesten verfügbaren wissenschaftlichen Erkenntnisse ermittelte die Agentur, welche antimikrobiellen Wirkstoffe und Gruppen von antimikrobiellen Wirkstoffen die in der Delegierten Verordnung (EU) 2021/1760 festgelegten Kriterien erfüllen. Dabei stützte sich die Agentur gemäß Artikel 37 Absatz 6 der Verordnung (EU) 2019/6 auf die gemeinsame Stellungnahme von human- und veterinärmedizinischen Sachverständigen der zuständigen nationalen Behörden, der Europäischen Behörde für Lebensmittelsicherheit, des Europäischen Zentrums für die Prävention und die Kontrolle von Krankheiten und der Agentur selbst sowie von in wissenschaftlichen Gesellschaften und Hochschulen tätigen externen Sachverständigen für Infektionskrankheiten beim Menschen. |
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(5) |
Den Empfehlungen der Agentur zufolge erfüllten mehrere Antibiotika, mehrere Virostatika und ein Antiprotozoikum die in der Delegierten Verordnung (EU) 2021/1760 festgelegten Kriterien und sollten daher der Behandlung bestimmter Infektionen beim Menschen vorbehalten bleiben. Den Empfehlungen der Agentur zufolge erfüllte keines der bewerteten Fungizide diese Kriterien. |
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(6) |
Die in dieser Verordnung aufgeführten antimikrobiellen Wirkstoffe und Gruppen von antimikrobiellen Wirkstoffen sollten nicht in Tierarzneimitteln verwendet werden. Folglich sollten Anträge auf Genehmigung für das Inverkehrbringen von Tierarzneimitteln, die einen der in dieser Verordnung aufgeführten antimikrobiellen Wirkstoff oder Gruppen von in dieser Verordnung aufgeführten antimikrobiellen Wirkstoffen enthalten, abgelehnt werden. Zusätzlich sollten bestehende Genehmigungen für das Inverkehrbringen von Tierarzneimitteln, die solche antimikrobiellen Wirkstoffe oder Gruppen von antimikrobiellen Wirkstoffen enthalten, ihre Gültigkeit verlieren. |
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(7) |
Tierarzneimittel werden manchmal über Arzneifuttermittel an Tiere verabreicht. Der Einsatz von Tierarzneimitteln, die in dieser Verordnung aufgeführte antimikrobielle Wirkstoffe oder Gruppen von antimikrobiellen Wirkstoffen enthalten, sollte in Arzneifuttermitteln nicht möglich sein. |
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(8) |
Überdies sollten Arzneimittel, die einen antimikrobiellen Wirkstoff oder Gruppen von antimikrobiellen Wirkstoffen enthalten, die in der vorliegenden Verordnung aufgeführt sind, nicht bei Tieren verwendet werden, selbst nicht zu den in den Artikeln 112, 113 und 114 der Verordnung (EU) 2019/6 festgelegten Bedingungen. |
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(9) |
Um betroffenen Tierärzten, Tierhaltern und Wirtschaftsbeteiligten die für die Anpassung an die oben genannten Folgen erforderliche Zeit einzuräumen, sollte diese Verordnung sechs Monate nach ihrem Inkrafttreten Geltung erlangen. |
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(10) |
Die Liste der gemäß dieser Verordnung für die Behandlung bestimmter Infektionen beim Menschen vorbehaltenen antimikrobiellen Wirkstoffe oder Gruppen von antimikrobiellen Wirkstoffen sollte im Lichte neuer wissenschaftlicher Erkenntnisse oder neuer Informationen regelmäßig überarbeitet werden, wozu auch neu aufkommende Krankheiten, Änderungen in der Epidemiologie bestehender Krankheiten, in der Resistenz gegen antimikrobielle Mittel oder in der Verfügbarkeit oder in den Verwendungsmustern antimikrobieller Mittel gehören. |
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(11) |
Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des in Artikel 145 der Verordnung (EU) 2019/6 genannten Ständigen Ausschusses für Tierarzneimittel — |
HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:
Artikel 1
Antimikrobielle Wirkstoffe oder Gruppen von antimikrobiellen Wirkstoffen, die für die Behandlung bestimmter Infektionen beim Menschen reserviert sind
(1) Die im Anhang aufgeführten antimikrobiellen Wirkstoffe und Gruppen von antimikrobiellen Wirkstoffen sollten nicht in Tierarzneimitteln oder Arzneifuttermitteln verwendet werden.
(2) Die Verwendung bei Tieren von Humanarzneimitteln, die eine/s oder mehrere der im Anhang aufgeführten antimikrobiellen Mittel oder Gruppen von antimikrobiellen Mitteln enthalten, ist verboten.
Artikel 2
Inkrafttreten und Geltungsbereich
Diese Verordnung tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.
Sie gilt ab dem 9. Februar 2023.
Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.
Brüssel, den 19. Juli 2022
Für die Kommission
Die Präsidentin
Ursula VON DER LEYEN
(1) ABl. L 4 vom 7.1.2019, S. 43.
(2) Delegierte Verordnung (EU) 2021/1760 der Kommission vom 26. Mai 2021 zur Ergänzung der Verordnung (EU) 2019/6 des Europäischen Parlaments und des Rates durch die Festlegung der Kriterien für die Bestimmung antimikrobieller Wirkstoffe, die der Behandlung bestimmter Infektionen beim Menschen vorbehalten bleiben müssen (ABl. L 353 vom 6.10.2021, S. 1).
(3) Advice on the designation of antimicrobials or groups of antimicrobials reserved for treatment of certain infections in humans — in relation to implementing measures under Article 37(5) of Regulation (EU) 2019/6 on veterinary medicinal products (EMA/CVMP/678496/2021, 16. Februar 2022).
ANHANG
Antimikrobielle Wirkstoffe und Gruppen von antimikrobiellen Wirkstoffen, die der Behandlung bestimmter Infektionen beim Menschen vorbehalten bleiben müssen
(1)
Antibiotika|
a) |
Carboxypenicillin |
|
b) |
Ureidopenicillin |
|
c) |
Ceftobiprol |
|
d) |
Ceftarolin |
|
e) |
Kombinationen von Cephalosporinen mit Betalaktamase-Inhibitoren |
|
f) |
Siderophor-Cephalosporine |
|
g) |
Carbapeneme |
|
h) |
Peneme |
|
i) |
Monobactame |
|
j) |
Phosphonsäurederivate |
|
k) |
Glykopeptide |
|
l) |
Lipopeptide |
|
m) |
Oxazolidinone |
|
n) |
Fidaxomicin |
|
o) |
Plazomicin |
|
p) |
Glycylcycline |
|
q) |
Eravacyclin |
|
r) |
Omadacyclin |
(2)
Virostatika|
a) |
Amantadin |
|
b) |
Baloxavirmarboxil |
|
c) |
Celgosivir |
|
d) |
Favipiravir |
|
e) |
Galidesivir |
|
f) |
Lactimidomycin |
|
g) |
Laninamivir |
|
h) |
Methisazon/Metisazon |
|
i) |
Molnupiravir |
|
j) |
Nitazoxanid |
|
k) |
Oseltamivir |
|
l) |
Peramivir |
|
m) |
Ribavirin |
|
n) |
Rimantadin |
|
o) |
Tizoxanid |
|
p) |
Triazavirin |
|
q) |
Umifenovir |
|
r) |
Zanamivir |
(3)
Antiprotozoika|
a) |
Nitazoxanid |
BESCHLÜSSE
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20.7.2022 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
L 191/61 |
BESCHLUSS (EU) 2022/1256 DES RATES
vom 15. Juli 2022
über den im Namen der Europäischen Union auf der 226. Tagung des Rates der Internationalen Zivilluftfahrt-Organisation zu vertretenden Standpunkt in Bezug auf die vorgeschlagene Änderung 48 zu Anhang 6 Teil I des Abkommens über die Internationale Zivilluftfahrt
DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —
gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union, insbesondere auf Artikel 100 Absatz 2 in Verbindung mit Artikel 218 Absatz 9,
auf Vorschlag der Europäischen Kommission,
in Erwägung nachstehender Gründe:
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(1) |
Das Abkommen von Chicago über die internationale Zivilluftfahrt (im Folgenden „Abkommen von Chicago“) zur Regulierung der internationalen Luftfahrt ist am 4. April 1947 in Kraft getreten. Mit diesem Abkommen wurde die Internationale Zivilluftfahrt-Organisation (ICAO) gegründet. |
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(2) |
Die Mitgliedstaaten der Union sind Vertragsstaaten des Abkommens von Chicago (im Folgenden „Vertragsstaaten“) und Mitglieder der ICAO, während die Union in bestimmten Gremien der ICAO Beobachterstatus genießt. Im ICAO-Rat sind derzeit sieben Mitgliedstaaten der Union vertreten. |
|
(3) |
Nach Artikel 54 des Abkommens von Chicago muss der ICAO-Rat internationale Richtlinien und Empfehlungen erlassen und sie dem Abkommen von Chicago als Anhänge beifügen (im Folgenden „Anhänge“). |
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(4) |
Nach Artikel 90 des Abkommens von Chicago tritt jeder Anhang oder jede Änderung eines solchen Anhangs innerhalb von drei Monaten nach Übermittlung an die Vertragsstaaten oder nach Ablauf eines längeren vom ICAO-Rat vorgeschriebenen Zeitraums in Kraft, sofern nicht eine Mehrheit der Vertragsstaaten in der Zwischenzeit ihre Ablehnung mitgeteilt hat. |
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(5) |
Der ICAO-Rat soll auf seiner 226. Tagung die Änderung 48 zu Anhang 6 Teil I des Abkommens von Chicago (im Folgenden „Änderung 48“) annehmen. |
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(6) |
Mit der Änderung 48 soll hauptsächlich der Geltungsbeginn von Anhang 6 Teil I Richtlinie 6.18.1 auf den 1. Januar 2025 verschoben werden. |
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(7) |
Es ist zweckmäßig, den auf der 226. Tagung des ICAO-Rates im Namen der Union zu vertretenden Standpunkt zu Änderung 48 festzulegen. Dieser Standpunkt sollte darin bestehen, die Änderung 48 zu unterstützen und sollte von den Mitgliedstaaten der Union, die Mitglieder des ICAO-Rates sind und gemeinsam im Namen der Union handeln, zum Ausdruck gebracht werden. |
|
(8) |
Der nach der Annahme der Änderung 48 durch den ICAO-Rat, die vom ICAO-Generalsekretär in entsprechenden ICAO-Rundschreiben verkündet wird, zu vertretende Standpunkt der Union sollte darin bestehen, keine Ablehnung mitzuteilen, sofern die Änderung 48 ohne wesentliche Abänderungen angenommen wurde — |
HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN:
Artikel 1
(1) Der Standpunkt, der im Namen der Union auf der 226. Tagung und auf jeder nachfolgenden Tagung des ICAO-Rates zu vertreten ist, besteht darin, die Änderung 48 zu Anhang 6 Teil I des Abkommens über die internationale Zivilluftfahrt (im Folgenden „Änderung 48“) uneingeschränkt zu unterstützen.
(2) Für den Fall, dass der ICAO-Rat die vorgeschlagene Änderung 48 ohne wesentliche Abänderungen annimmt, besteht der im Namen der Union zu vertretende Standpunkt der Union darin, in Beantwortung des entsprechenden ICAO-Rundschreibens keine Ablehnung der angenommenen Änderung 48 mitzuteilen.
Artikel 2
(1) Der in Artikel 1 Absatz 1 dargelegte Standpunkt wird von den Mitgliedstaaten der Union, die Mitglieder des ICAO-Rates sind, gemeinsam im Namen der Union vertreten.
(2) Der in Artikel 1 Absatz 2 dargelegte Standpunkt wird von allen Mitgliedstaaten gemeinsam im Namen der Union vertreten.
Artikel 3
Dieser Beschluss tritt am Tag seiner Annahme in Kraft.
Geschehen zu Brüssel am 15. Juli 2022.
Im Namen des Rates
Der Präsident
M. BEK
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20.7.2022 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
L 191/63 |
BESCHLUSS (EU) 2022/1257 DES RATES
vom 18. Juli 2022
zur Ernennung von fünf vom Königreich Dänemark vorgeschlagenen Mitgliedern und sieben vom Königreich Dänemark vorgeschlagenen stellvertretenden Mitgliedern des Ausschusses der Regionen
DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —
gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union, insbesondere auf Artikel 305,
gestützt auf den Beschluss (EU) 2019/852 des Rates vom 21. Mai 2019 über die Zusammensetzung des Ausschusses der Regionen (1),
auf Vorschlag der dänischen Regierung,
in Erwägung nachstehender Gründe:
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(1) |
Nach Artikel 300 Absatz 3 des Vertrags setzt sich der Ausschuss der Regionen aus Vertretern der regionalen und lokalen Gebietskörperschaften zusammen, die entweder ein auf Wahlen beruhendes Mandat in einer regionalen oder lokalen Gebietskörperschaft innehaben oder gegenüber einer gewählten Versammlung politisch verantwortlich sind. |
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(2) |
Am 10. Dezember 2019 hat der Rat den Beschluss (EU) 2019/2157 (2) zur Ernennung der Mitglieder des Ausschusses der Regionen und ihrer Stellvertreter für den Zeitraum vom 26. Januar 2020 bis zum 25. Januar 2025 angenommen. Am 17. Februar 2020 hat der Rat den Beschluss (EU) 2020/234 (3) zur Ernennung eines vom Königreich Dänemark vorgeschlagenen stellvertretenden Mitglieds des Ausschusses der Regionen angenommen. |
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(3) |
Infolge des Ausscheidens von Herrn Jess LAURSEN, Herrn Arne LÆGAARD und Herrn Per NØRHAVE und infolge des Ablaufs des nationalen Mandats, auf dessen Grundlage Herr Per Bødker ANDERSEN zur Ernennung vorgeschlagen worden war, sind die Sitze von vier Mitgliedern des Ausschusses der Regionen frei geworden. |
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(4) |
Infolge des Ausscheidens von Herrn Søren WINDELL und infolge des Ablaufs der nationalen Mandate, auf deren Grundlage Herr Steen Bording ANDERSEN, Frau Vibeke Syppli ENRUM, Herr Erik HØGH-SØRENSEN, Herr Anders Rosenstand LAUGESEN und Herr Evan LYNNERUP OLESEN zur Ernennung vorgeschlagen worden waren, sind die Sitze von sechs stellvertretenden Mitgliedern des Ausschusses der Regionen frei geworden. |
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(5) |
Infolge der Ernennung von Herrn Jens Christian GJESING zum stellvertretenden Mitglied des Ausschusses der Regionen wird der Sitz eines Mitglieds frei. |
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(6) |
Infolge der Ernennung von Frau Kirsten Maria Meyer JENSEN zum Mitglied des Ausschusses der Regionen wird der Sitz eines stellvertretenden Mitglieds frei. |
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(7) |
Die dänische Regierung hat die folgenden Vertreter regionaler oder lokaler Gebietskörperschaften, die ein auf Wahlen beruhendes Mandat in einer regionalen oder lokalen Gebietskörperschaft innehaben, als Mitglieder des Ausschusses der Regionen für die verbleibende Amtszeit, d. h. bis zum 25. Januar 2025, vorgeschlagen: Herrn Bent GRAVERSEN, Regionsrådsmedlem, Regionsrådet, Region Midtjylland (Mitglied des Regionalrates, Region Zentraldänemark), Frau Kirsten Maria Meyer JENSEN, Borgmester, Hillerød Kommune (Bürgermeisterin, Gemeinde Hillerød), Herrn Torsten NIELSEN, (2. Viceborgmester, Viborg Kommune (zweiter Vizebürgermeister, Gemeinde Viborg), Frau Hanne ROED, Regionsrådsmedlem, Regionsrådet, Region Midtjylland (Mitglied des Regionalrates, Region Zentraldänemark), und Herrn Peter Sønderby Westphal SØRENSEN, Borgmester, Horsens Kommune (Bürgermeister, Gemeinde Horsens). |
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(8) |
Die dänische Regierung hat die folgenden Vertreter regionaler oder lokaler Gebietskörperschaften, die ein auf Wahlen beruhendes Mandat in einer regionalen oder lokalen Gebietskörperschaft innehaben, als stellvertretende Mitglieder des Ausschusses der Regionen für die verbleibende Amtszeit, d. h. bis zum 25. Januar 2025, vorgeschlagen: Herrn Jens Christian GJESING, Kommunalbestyrelsesmedlem, Haderslev Kommune (Mitglied des Stadtrates, Gemeinde Haderslev), Herrn Flemming KNUDSEN, Regionsrådsmedlem, Regionsrådet, Region Midtjylland (Mitglied des Regionalrates, Region Zentraldänemark), Herrn Tage LEEGAARD, Regionsrådsmedlem, Regionsrådet, Region Nordjylland (Mitglied des Regionalrates, Region Norddänemark), Frau Anne MADSEN, Kommunalbestyrelsesmedlem, Sorø Kommune (Mitglied des Stadtrates, Gemeinde Sorø), Herrn Henrik Lena MADSEN, Byrådsmedlem, Kerteminde Kommune (Mitglied des Stadtrates, Gemeinde Kerteminde), Herrn Thomas ROHDEN, Regionsrådsmedlem, Regionsrådet, Region Hovedstaden (Mitglied des Regionalrates, Regionalrat, Hauptstadtregion), Herrn Mads SØRENSEN, Borgmester, Varde Kommune (Bürgermeister, Gemeinde Varde) — |
HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN:
Artikel 1
Die folgenden Vertreter regionaler oder lokaler Gebietskörperschaften, die ein auf Wahlen beruhendes Mandat innehaben, werden im Ausschuss der Regionen für die verbleibende Amtszeit, d. h. bis zum 25. Januar 2025, ernannt
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a) |
zu Mitgliedern:
und |
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b) |
zu stellvertretenden Mitgliedern:
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Artikel 2
Dieser Beschluss tritt am Tag seiner Annahme in Kraft.
Geschehen zu Brüssel am 18. Juli 2022.
Im Namen des Rates
Der Präsident
Z. NEKULA
(1) ABl. L 139 vom 27.5.2019, S. 13.
(2) Beschluss (EU) 2019/2157 des Rates vom 10. Dezember 2019 zur Ernennung der Mitglieder des Ausschusses der Regionen und ihrer Stellvertreter für den Zeitraum vom 26. Januar 2020 bis zum 25. Januar 2025 (ABl. L 327 vom 17.12.2019, S. 78).
(3) Beschluss (EU) 2020/234 des Rates vom 17. Februar 2020 zur Ernennung eines vom Königreich Dänemark vorgeschlagenen stellvertretenden Mitglieds des Ausschusses der Regionen (ABl. L 47 I vom 20.2.2020, S. 6).
|
20.7.2022 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
L 191/66 |
BESCHLUSS (EU) 2022/1258 DES RATES
vom 18. Juli 2022
zur Ernennung eines von der Bundesrepublik Deutschland vorgeschlagenen Mitglieds und eines von der Bundesrepublik Deutschland vorgeschlagenen stellvertretenden Mitglieds des Ausschusses der Regionen
DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —
gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union, insbesondere auf Artikel 305,
gestützt auf den Beschluss (EU) 2019/852 des Rates vom 21. Mai 2019 über die Zusammensetzung des Ausschusses der Regionen (1),
auf Vorschlag der deutschen Regierung,
in Erwägung nachstehender Gründe:
|
(1) |
Nach Artikel 300 Absatz 3 des Vertrags setzt sich der Ausschuss der Regionen aus Vertretern der regionalen und lokalen Gebietskörperschaften zusammen, die entweder ein auf Wahlen beruhendes Mandat in einer regionalen oder lokalen Gebietskörperschaft innehaben oder gegenüber einer gewählten Versammlung politisch verantwortlich sind. |
|
(2) |
Am 10. Dezember 2019 hat der Rat den Beschluss (EU) 2019/2157 (2) zur Ernennung der Mitglieder des Ausschusses der Regionen und ihrer Stellvertreter für den Zeitraum vom 26. Januar 2020 bis zum 25. Januar 2025 angenommen. |
|
(3) |
Infolge des Ausscheidens von Herrn Bernd LANGE am 4. September 2022 wird der Sitz eines Mitglieds des Ausschusses der Regionen ab dem 5. September 2022 frei. |
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(4) |
Die deutsche Regierung hat Herrn Thomas HABERMANN, Vertreter einer lokalen Gebietskörperschaft, der ein auf Wahlen beruhendes Mandat in einer lokalen Gebietskörperschaft innehat (Landrat des Landkreises Rhön-Grabfeld), als Mitglied des Ausschusses der Regionen ab dem 5. September 2022 für die verbleibende Amtszeit, d. h. bis zum 25. Januar 2025, vorgeschlagen. |
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(5) |
Infolge der Ernennung von Herrn Thomas HABERMANN zum Mitglied des Ausschusses der Regionen wird der Sitz eines stellvertretenden Mitglieds ab dem 5. September 2022 frei. |
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(6) |
Die deutsche Regierung hat Herrn Christoph SCHNAUDIGEL, Vertreter einer lokalen Gebietskörperschaft, der ein auf Wahlen beruhendes Mandat in einer lokalen Gebietskörperschaft innehat (Landrat des Landkreises Karlsruhe), als stellvertretendes Mitglied des Ausschusses der Regionen ab dem 5. September 2022 für die verbleibende Amtszeit, d. h. bis zum 25. Januar 2025, vorgeschlagen — |
HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN:
Artikel 1
Die folgenden Vertreter lokaler Gebietskörperschaften, die ein auf Wahlen beruhendes Mandat innehaben, werden im Ausschuss der Regionen für die Zeit vom 5. September 2022 bis zum 25. Januar 2025 ernannt:
|
a) |
zum Mitglied:
und |
|
b) |
zum stellvertretenden Mitglied:
|
Artikel 2
Dieser Beschluss tritt am Tag seiner Annahme in Kraft.
Geschehen zu Brüssel am 18. Juli 2022.
Im Namen des Rates
Der Präsident
Z. NEKULA
(1) ABl. L 139 vom 27.5.2019, S. 13.
(2) Beschluss (EU) 2019/2157 des Rates vom 10. Dezember 2019 zur Ernennung der Mitglieder des Ausschusses der Regionen und ihrer Stellvertreter für den Zeitraum vom 26. Januar 2020 bis zum 25. Januar 2025 (ABl. L 327 vom 17.12.2019, S. 78).
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20.7.2022 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
L 191/68 |
BESCHLUSS (EU) 2022/1259 DES RATES
vom 18. Juli 2022
zur Ernennung eines vom Großherzogtum Luxemburg vorgeschlagenen Mitglieds des Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschusses
DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —
gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union, insbesondere auf Artikel 302,
gestützt auf den Beschluss (EU) 2019/853 des Rates vom 21. Mai 2019 über die Zusammensetzung des Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschusses (1),
auf Vorschlag der luxemburgischen Regierung,
nach Anhörung der Europäischen Kommission,
in Erwägung nachstehender Gründe:
|
(1) |
Gemäß Artikel 300 Absatz 2 des Vertrags setzt sich der Wirtschafts- und Sozialausschuss zusammen aus Vertretern der Organisationen der Arbeitgeber und der Arbeitnehmer sowie anderen Vertretern der Zivilgesellschaft, insbesondere aus dem sozialen und wirtschaftlichen, dem staatsbürgerlichen, dem beruflichen und dem kulturellen Bereich. |
|
(2) |
Der Rat hat am 2. Oktober 2020 den Beschluss (EU) 2020/1392 (2) zur Ernennung der Mitglieder des Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschusses für die Zeit vom 21. September 2020 bis zum 20. September 2025 angenommen. |
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(3) |
Infolge des Ausscheidens von Frau Claudine OTTO ist der Sitz eines Mitglieds des Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschusses frei geworden. |
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(4) |
Die luxemburgische Regierung hat Frau Christel CHATELAIN, Directrice des Affaires Économiques — Chambre de Commerce du Grand-Duché de Luxembourg, für die verbleibende Amtszeit, d. h. bis zum 20. September 2025, als Mitglied des Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschusses vorgeschlagen — |
HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN:
Artikel 1
Frau Christel CHATELAIN, Directrice des Affaires Économiques — Chambre de Commerce du Grand-Duché de Luxembourg, wird für die verbleibende Amtszeit, d. h. bis zum 20. September 2025, zum Mitglied des Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschusses ernannt.
Artikel 2
Dieser Beschluss tritt am Tag seiner Annahme in Kraft.
Geschehen zu Brüssel am 18. Juli 2022.
Im Namen des Rates
Der Präsident
Z. NEKULA
(1) ABl. L 139 vom 27.5.2019, S. 15.
(2) Beschluss (EU) 2020/1392 des Rates vom 2. Oktober 2020 zur Ernennung der Mitglieder des Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschusses für die Zeit vom 21. September 2020 bis zum 20. September 2025 und zur Aufhebung und Ersetzung des am 18. September 2020 erlassenen Beschlusses des Rates zur Ernennung der Mitglieder des Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschusses für die Zeit vom 21. September 2020 bis zum 20. September 2025 (ABl. L 322 vom 5.10.2020, S. 1).
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20.7.2022 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
L 191/69 |
BESCHLUSS (EU) 2022/1260 DES RATES
vom 18. Juli 2022
zur Ernennung eines vom Königreich Dänemark vorgeschlagenen Mitglieds des Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschusses
DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —
gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union, insbesondere auf Artikel 302,
gestützt auf den Beschluss (EU) 2019/853 des Rates vom 21. Mai 2019 über die Zusammensetzung des Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschusses (1),
auf Vorschlag der dänischen Regierung,
nach Anhörung der Europäischen Kommission,
in Erwägung nachstehender Gründe:
|
(1) |
Gemäß Artikel 300 Absatz 2 des Vertrags setzt sich der Wirtschafts- und Sozialausschuss zusammen aus Vertretern der Organisationen der Arbeitgeber und der Arbeitnehmer sowie anderen Vertretern der Zivilgesellschaft, insbesondere aus dem sozialen und wirtschaftlichen, dem staatsbürgerlichen, dem beruflichen und dem kulturellen Bereich. |
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(2) |
Am 2. Oktober 2020 hat der Rat den Beschluss (EU) 2020/1392 (2) zur Ernennung der Mitglieder des Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschusses für die Zeit vom 21. September 2020 bis zum 20. September 2025 angenommen. |
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(3) |
Infolge des Ausscheidens von Herrn Nils TRAMPE ist der Sitz eines Mitglieds des Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschusses frei geworden. |
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(4) |
Die dänische Regierung hat Frau Christiane MIßLBECK-WINBERG, Europapolitisk chef, Dansk Arbejdsgiverforening (DA) (Direktorin für EU- und internationale Angelegenheiten, dänischer Arbeitgeberverband), für die verbleibende Amtszeit, d. h. bis zum 20. September 2025, als Mitglied des Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschusses vorgeschlagen — |
HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN:
Artikel 1
Frau Christiane MIßLBECK-WINBERG, Europapolitisk chef, Dansk Arbejdsgiverforening (DA) (Direktorin für EU- und internationale Angelegenheiten, dänischer Arbeitgeberverband), wird für die verbleibende Amtszeit, d. h. bis zum 20. September 2025, zum Mitglied des Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschusses ernannt.
Artikel 2
Dieser Beschluss tritt am Tag seiner Annahme in Kraft.
Geschehen zu Brüssel am 18. Juli 2022.
Im Namen des Rates
Der Präsident
Z. NEKULA
(1) ABl. L 139 vom 27.5.2019, S. 15.
(2) Beschluss (EU) 2020/1392 des Rates vom 2. Oktober 2020 zur Ernennung der Mitglieder des Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschusses für die Zeit vom 21. September 2020 bis zum 20. September 2025 und zur Aufhebung und Ersetzung des am 18. September 2020 erlassenen Beschlusses des Rates zur Ernennung der Mitglieder des Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschusses für die Zeit vom 21. September 2020 bis zum 20. September 2025 (ABl. L 322 vom 5.10.2020, S. 1).
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20.7.2022 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
L 191/71 |
BESCHLUSS (EU) 2022/1261 DES RATES
vom 18. Juli 2022
zur Ernennung eines vom Königreich Spanien vorgeschlagenen stellvertretenden Mitglieds des Ausschusses der Regionen
DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —
gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union, insbesondere auf Artikel 305,
gestützt auf den Beschluss (EU) 2019/852 des Rates vom 21. Mai 2019 über die Zusammensetzung des Ausschusses der Regionen (1),
auf Vorschlag der spanischen Regierung,
in Erwägung nachstehender Gründe:
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(1) |
Nach Artikel 300 Absatz 3 des Vertrags setzt sich der Ausschuss der Regionen aus Vertretern der regionalen und lokalen Gebietskörperschaften zusammen, die entweder ein auf Wahlen beruhendes Mandat in einer regionalen oder lokalen Gebietskörperschaft innehaben oder gegenüber einer gewählten Versammlung politisch verantwortlich sind. |
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(2) |
Am 10. Dezember 2019 hat der Rat den Beschluss (EU) 2019/2157 (2) zur Ernennung der Mitglieder des Ausschusses der Regionen und ihrer Stellvertreter für den Zeitraum vom 26. Januar 2020 bis zum 25. Januar 2025 angenommen. |
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(3) |
Infolge des Ablaufs des nationalen Mandats, auf dessen Grundlage Herr Carlos AGUILAR VÁZQUEZ zur Ernennung vorgeschlagen worden war, ist der Sitz eines stellvertretenden Mitglieds des Ausschusses der Regionen frei geworden. |
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(4) |
Die spanische Regierung hat Herrn Juan GARCÍA-GALLARDO FRINGS, Vertreter einer regionalen Gebietskörperschaft, der ein auf Wahlen beruhendes Mandat in einer regionalen Gebietskörperschaft innehat, Vicepresidente de la Junta de Castilla y León (Vizepräsident der Regierung der Autonomen Gemeinschaft Kastilien und León), als stellvertretendes Mitglied des Ausschusses der Regionen für die verbleibende Amtszeit, d. h. bis zum 25. Januar 2025, vorgeschlagen — |
HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN:
Artikel 1
Herr Juan GARCÍA-GALLARDO FRINGS, Vertreter einer regionalen Gebietskörperschaft, der ein auf Wahlen beruhendes Mandat innehat, Vicepresidente de la Junta de Castilla y León (Vizepräsident der Regierung der Autonomen Gemeinschaft Kastilien und León), wird für die verbleibende Amtszeit, d. h. bis zum 25. Januar 2025, zum stellvertretenden Mitglied des Ausschusses der Regionen ernannt.
Artikel 2
Dieser Beschluss tritt am Tag seiner Annahme in Kraft.
Geschehen zu Brüssel am 18. Juli 2022.
Im Namen des Rates
Der Präsident
Z. NEKULA
(1) ABl. L 139 vom 27.5.2019, S. 13.
(2) Beschluss (EU) 2019/2157 des Rates vom 10. Dezember 2019 zur Ernennung der Mitglieder des Ausschusses der Regionen und ihrer Stellvertreter für den Zeitraum vom 26. Januar 2020 bis zum 25. Januar 2025 (ABl. L 327 vom 17.12.2019, S. 78).
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20.7.2022 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
L 191/72 |
DURCHFÜHRUNGSBESCHLUSS (EU) 2022/1262 DES RATES
vom 18. Juli 2022
zur Änderung des Durchführungsbeschlusses (EU) 2020/1355 zur Gewährung einer vorübergehenden Unterstützung gemäß der Verordnung (EU) 2020/672 für Rumänien mit dem Ziel, Arbeitslosigkeitsrisiken in der Notlage infolge des COVID-19-Ausbruchs zu mindern
DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —
gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,
gestützt auf die Verordnung (EU) 2020/672 des Rates vom 19. Mai 2020 zur Schaffung eines Europäischen Instruments zur vorübergehenden Unterstützung bei der Minderung von Arbeitslosigkeitsrisiken in einer Notlage (SURE) im Anschluss an den COVID-19-Ausbruch (1), insbesondere auf Artikel 6 Absatz 1,
auf Vorschlag der Europäischen Kommission,
in Erwägung nachstehender Gründe:
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(1) |
Auf Antrag Rumäniens vom 7. August 2020 gewährte der Rat mit dem Durchführungsbeschluss (EU) 2020/1355 (2) Rumänien finanziellen Beistand in Form eines Darlehens in Höhe von maximal 4 099 244 587 EUR mit einer durchschnittlichen Laufzeit von höchstens 15 Jahren, um die nationalen Anstrengungen Rumäniens zur Eindämmung der Auswirkungen des COVID-19-Ausbruchs und zur Reaktion auf die sozioökonomischen Folgen dieses Ausbruchs für Arbeitnehmer und Selbstständige zu ergänzen. |
|
(2) |
Das Darlehen war von Rumänien zu verwenden, um eine Kurzarbeitsregelung, ähnliche Maßnahmen und gesundheitsbezogene Maßnahmen gemäß Artikel 3 des Durchführungsbeschlusses (EU) 2020/1355 zu finanzieren. |
|
(3) |
Durch den COVID-19-Ausbruch wurde ein erheblicher Teil der Erwerbsbevölkerung Rumäniens dazu gezwungen, seine Arbeit ruhen zu lassen. Dies hat in Rumänien zu wiederholten unvermittelten und heftigen Anstiegen der öffentlichen Ausgaben für von Rumänien umgesetzte neue Maßnahmen geführt, nämlich für die in den Erwägungsgründen 11, 12 und 16 bis 34 des vorliegenden Beschlusses genannten Maßnahmen sowie die in Artikel 3 Buchstaben a, c, d, e, f, g, h und i des Durchführungsbeschlusses (EU) 2020/1355 genannten Maßnahmen. |
|
(4) |
Der COVID-19-Ausbruch und die von Rumänien 2020, 2021 und 2022 getroffenen Sondermaßnahmen, mit denen der Ausbruch und dessen sozioökonomische und gesundheitsbezogene Folgen eingedämmt werden sollten, hatten und haben weiterhin dramatische Auswirkungen auf die öffentlichen Finanzen. Im Jahr 2020 verzeichnete Rumänien ein öffentliches Defizit von 9,3 % und einen gesamtstaatlichen Schuldenstand von 47,2 % des Bruttoinlandsprodukts (BIP); diese Werte beliefen sich Ende 2021 auf 7,1 % bzw. 48,8 %. In ihrer Frühjahrsprognose 2022 ging die Kommission für Rumänien bis Ende 2022 von einem öffentlichen Defizit von 7,5 % und einem gesamtstaatlichen Schuldenstand von 50,9 % des BIP aus. Das BIP Rumäniens dürfte 2022 um 2,6 % steigen. |
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(5) |
Am 26. Mai 2022 hat Rumänien die Union um eine Erweiterung der Liste von Maßnahmen ersucht, für die mit dem Durchführungsbeschluss (EU) 2020/1355 bereits finanzieller Beistand gewährt worden war, um die nationalen Anstrengungen, die 2020 zur Eindämmung der Auswirkungen des COVID-19-Ausbruchs und zur Reaktion auf die sozioökonomischen Folgen des Ausbruchs für Arbeitnehmer und Selbstständige (im Folgenden „Antrag“) unternommen wurden, weiter zu ergänzen. Insbesondere führte Rumänien eine Reihe von in den Erwägungsgründen 6 bis 12 dargelegten Kurzarbeitsregelungen und ähnlichen Maßnahmen ein und weitete sie weiter aus. |
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(6) |
Die Dringlichkeitsverordnung der Regierung 30/2020 (3), auf die in Artikel 3 Buchstabe a des Durchführungsbeschlusses (EU) 2020/1355 Bezug genommen wird, sieht eine Leistung für die Angestellten von Arbeitgebern vor, die ihre Tätigkeit aufgrund der Auswirkungen des COVID-19-Ausbruchs einschränken oder vorübergehend unterbrechen. Die Leistung ist für die Dauer des Ausnahmezustands auf 75 % des Grundgehalts der Angestellten begrenzt (beläuft sich jedoch auf nicht mehr als 75 % des durchschnittlichen Bruttogehalts in der Wirtschaft). Die Maßnahme wurde durch die Dringlichkeitsverordnung der Regierung 111/2021 (4) bis Dezember 2021 und durch die Dringlichkeitsverordnung der Regierung 2/2022 (5) bis März 2022 verlängert. |
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(7) |
Mit der Dringlichkeitsverordnung der Regierung 132/2020 (6), auf die in Artikel 3 Buchstabe c des Durchführungsbeschlusses (EU) 2020/1355 Bezug genommen wird, wurde eine Kurzarbeitsregelung eingeführt, bei der der Arbeitgeber im Falle einer vorübergehenden Einschränkung der Tätigkeit aufgrund des Ausnahme- oder Alarmzustands die Arbeitszeit der Angestellten um bis zu 50 % reduzieren kann. Während des Zeitraums der Arbeitszeitverkürzung erhalten die betroffenen Angestellten eine Entschädigung in Höhe von 75 % der Differenz zwischen dem Bruttogehalt für die normale Arbeitszeit und ihrem tatsächlichen Gehalt. Die Maßnahme wurde durch das Gesetz 58/2021 geändert, das sie bis Juni 2022, drei Monate nach dem Ende des Alarmzustands, verlängerte. |
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(8) |
Mit Artikel XV der Dringlichkeitsverordnung der Regierung 30/2020 (7) und Artikel 3 der Dringlichkeitsverordnung der Regierung 132/2020 (8), auf die in Artikel 3 Buchstaben d und e des Durchführungsbeschlusses (EU) 2020/1355 Bezug genommen wird, wurden zwei Maßnahmen für Selbstständige und Freiberufler eingeführt. Für diejenigen, die ihre Arbeit infolge der Auswirkungen des COVID-19-Ausbruchs ganz eingestellt haben, stellt der Staat für die Dauer des Ausnahmezustands eine Leistung in Höhe von 75 % des durchschnittlichen Bruttogehalts in Rumänien zur Verfügung. Für diejenigen, die ihre Arbeitszeit verkürzen, gewährt der Staat bis Juni 2022, d. h. drei Monate nach dem Ende des Ausnahmezustands, eine Leistung von bis zu 41,5 % des durchschnittlichen Bruttogehalts. Die erste Maßnahme, auf die in Artikel 3 Buchstabe d des Durchführungsbeschlusses (EU) 2020/1355 Bezug genommen wird, wurde durch die Dringlichkeitsverordnung der Regierung 111/2021 (9) und die Dringlichkeitsverordnung der Regierung 2/2022 verlängert. Die zweite Maßnahme, auf die in Artikel 3 Buchstabe e des Durchführungsbeschlusses (EU) 2020/1355 Bezug genommen wird, wurde durch das Gesetz 58/2021 (10) verlängert. |
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(9) |
Mit der Dringlichkeitsverordnung der Regierung 132/2020 (11), die durch das Gesetz 282/2020 (12) gebilligt wurde und auf die in Artikel 3 Buchstabe f des Durchführungsbeschlusses (EU) 2020/1355 Bezug genommen wird, sowie mit ihren späteren Änderungen durch die Dringlichkeitsverordnung der Regierung 182/2020 (13), die Dringlichkeitsverordnung der Regierung 211/2020 (14), die durch das Gesetz 58/2021 (15) gebilligt wurde, die Dringlichkeitsverordnung der Regierung 220/2020 (16), die Dringlichkeitsverordnung der Regierung 226/2020 (17), die Dringlichkeitsverordnung der Regierung 44/2021 (18), die Dringlichkeitsverordnung der Regierung 111/2021 (19) und die Dringlichkeitsverordnung der Regierung 2/2022 (20) wurde eine Maßnahme zur Bereitstellung eines Unterstützungszuschusses in Höhe von 35 % des fälligen Arbeitsentgelts pro Arbeitstag für einen Zeitraum von höchstens drei Monaten für Tagelöhner eingeführt, die ihre Arbeit aufgrund einer Einstellung der Geschäftstätigkeit wegen des COVID-19-Ausbruchs nicht fortsetzen können. Diese Maßnahme wurde bis Juni 2022, d. h. drei Monate nach dem Ende des Alarmzustands, verlängert. |
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(10) |
Artikel 3 des Gesetzes 19/2020 (21), das durch Artikel 4 Absatz 3 der Dringlichkeitsverordnung der Regierung 147/2020 (22) verlängert wurde, und Artikel 7 der Dringlichkeitsverordnung der Regierung 110/2021 (23) sah eine Kinderbetreuungsprämie vor, die Angestellten des nationalen Verteidigungssystems, der Strafvollzugsanstalten, der Abteilungen des öffentlichen Gesundheitswesens und anderer in Ministerialerlassen festgelegten Kategorien gewährt wird. Diese ist an die Bedingung geknüpft, dass der andere Elternteil keine alternativen Ansprüche hat, die den Eltern bei vorübergehender Schließung von Bildungseinheiten freie Tage für die Beaufsichtigung der Kinder zubilligen. Diese Maßnahme kann als ähnliche Maßnahme wie Kurzarbeitsregelungen im Sinne der Verordnung (EU) 2020/672 betrachtet werden, da sie Einkommensbeihilfen für Angestellte vorsieht, die dazu beitragen, die Kosten für die Kinderbetreuung zu decken, während die Schulen geschlossen sind, und somit den Eltern ermöglicht, weiter zu arbeiten, wodurch eine Gefährdung des Beschäftigungsverhältnisses verhindert wird. Die Maßnahme wurde im Laufe der Zeit verlängert, umfasst die Schuljahre der Jahre 2021 und 2022 und wurde zudem auf Angestellte in der Privatwirtschaft ausgeweitet. |
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(11) |
Mit dem Gesetz 136/2020 (24) und seinen späteren Änderungen sowie mit Artikel 13 der Dringlichkeitsverordnung der Regierung 70/2020 (25), auf die im Antrag Bezug genommen wird, wurde Personen in Quarantäne und Personen, bei denen eine COVID-19-Infektion diagnostiziert wurde, eine Leistung bei Krankheitsurlaub gewährt. |
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(12) |
Artikel 6 der Dringlichkeitsverordnung der Regierung 132/2020 (26), auf den im Antrag Bezug genommen wird, enthielt eine Maßnahme einer einmaligen finanziellen Unterstützung der Arbeitgeber in Höhe von 2 500 RON für jeden Angestellten, der Telearbeit leistet, für den Erwerb von Paketen technischer Güter und Dienstleistungen, die für Telearbeitstätigkeiten erforderlich sind. Die Maßnahme gilt für Arbeitgeber, deren Angestellte während des Ausnahmezustands und während des Alarmzustands im Jahr 2020 mindestens 15 Arbeitstage Telearbeit geleistet haben. Diese Maßnahme kann aufgrund ihrer Zweckbestimmung und wirtschaftlichen Wirkung als ähnliche Maßnahme wie Kurzarbeitsregelungen im Sinne der Verordnung (EU) 2020/672 betrachtet werden. Durch die Erleichterung der Telearbeit im Kontext der COVID-19-Pandemie trägt sie dazu bei, das Beschäftigungsverhältnis aufrechtzuerhalten. Darüber hinaus bietet sie den Angestellten eine Einkommensbeihilfe in Form einer Nebenleistung und trägt so zur Deckung der Kosten für den häuslichen Arbeitsplatz bei, um die Ausübung der Arbeit während des Lockdowns und anschließender Beschränkungen zu ermöglichen. |
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(13) |
Rumänien hat zudem eine Reihe gesundheitsbezogener Maßnahmen zur Bekämpfung des COVID-19-Ausbruchs eingeführt und weiter verlängert. Das betrifft insbesondere die in den Erwägungsgründen 14 bis 34 dargelegten Maßnahmen. |
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(14) |
In der Dringlichkeitsverordnung der Regierung 11/2020 (27) die durch Artikel 2 der Dringlichkeitsverordnung der Regierung 131/2020 (28) und Artikel 6 des Gesetzes 136/2020 (29) verlängert wurde und auf die in Artikel 3 Buchstabe g des Durchführungsbeschlusses (EU) 2020/1355 Bezug genommen wird, ist eine Prämie für geleistete Mehrarbeit für dasjenige Personal der Spezialstrukturen des Nationalen Instituts für öffentliche Gesundheit, der Bezirksdirektionen für öffentliche Gesundheit und der Direktion für öffentliche Gesundheit von Bukarest vorgesehen, das sich für die Koordinierung und Umsetzung der Maßnahmen zur Prävention und Eindämmung von Ereignissen im Zusammenhang mit der globalen Gesundheitskrise aufgrund COVID-19 einsetzt. Die Maßnahme sieht eine Leistung in Höhe von 75 % des Grundgehalts für die über die normale Arbeitszeit hinaus geleisteten Arbeitsstunden und in Höhe von 100 % des Grundgehalts für die an Wochenenden, gesetzlichen Feiertagen und anderen, nicht als Arbeitstage gezählten Tagen geleisteten Arbeitsstunden vor. Diese Maßnahme kann als eine gesundheitsbezogene Maßnahme im Sinne der Verordnung (EU) 2020/672 betrachtet werden. Die Maßnahme wurde in den Jahren 2020, 2021 und 2022 verlängert und bleibt so lange in Kraft, wie COVID-19 von der WHO als globale Pandemie eingestuft wird. |
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(15) |
Artikel 7 des Gesetzes 56/2020 (30), auf den in Artikel 3 Buchstabe i des Durchführungsbeschlusses (EU) 2020/1355 Bezug genommen wird, sowie seine spätere Änderung durch die Dringlichkeitsverordnung der Regierung 116/2021 (31) gewährt als vorübergehende Maßnahme eine Prämie bei besonders gefährlichen Arbeitsbedingungen in Höhe von bis zu 30 % des Gehalts zur Anerkennung desjenigen medizinischen Personals, das an der Umsetzung der medizinischen Reaktion auf COVID-19 beteiligt war. Die Maßnahme galt für den Zeitraum März 2020 bis August 2020. Die Maßnahme wurde auf dasjenige Personal ausgeweitet, das für die Durchsetzung der vom Innenministerium angewiesenen Hygienemaßnahmen zuständig ist. |
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(16) |
Artikel 1 Absätze 1a und 1b der Dringlichkeitsverordnung der Regierung 131/2020 (32), auf die im Antrag Bezug genommen wird, gestatten die Gewährung einer Prämie in Höhe von zwischen 30 % und 40 % des Grundgehalts des Personals der Bezirksdirektionen für öffentliche Gesundheit und der Direktion für öffentliche Gesundheit von Bukarest. Der Exekutivdirektor und die stellvertretenden Exekutivdirektoren erhalten eine Prämie in Höhe von 40 % des Grundgehalts; die beim Kontrolldienst im öffentlichen Gesundheitswesen beschäftigten Beamten erhalten eine Prämie in Höhe von 30 % des Grundgehalts. |
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(17) |
Artikel 19 Absatz 3 des Gesetzes 136/2020 (33), auf den im Antrag Bezug genommen wird, gewährt eine Abordnungszulage in Höhe von 50 % sowie eine Tagespauschale in Höhe von 2 % des Grundgehalts für Fachärzte, ärztliches Hilfspersonal und Hilfskräfte im öffentlichen Dienst. Die Zulage wird dem Personal gewährt, das bei epidemiologischen oder biologischen Risiken für eine Dauer von 30 Tagen an Gesundheitseinrichtungen abgestellt wird, in denen Personalmangel herrscht und die für die Eindämmung und Verhinderung der Ausbreitung von COVID-19 zuständig sind. |
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(18) |
Der einzige Artikel des Regierungsbeschlusses 254/2020 (34), der einzige Artikel des Regierungsbeschlusses 840/2020 (35), der einzige Artikel des Regierungsbeschlusses 383/2021 (36), der Regierungsbeschluss 1072/2021 (37) und der Regierungsbeschluss 496/2022 (38), auf die im Antrag Bezug genommen wird, sahen die vorübergehende Finanzierung der Lohnkosten im Zusammenhang mit der Schaffung von 2 000 neuen Stellen zur Verstärkung der Gesundheitsdirektionen und öffentlichen Krankentransportdienste (jeweils 1 000 Stellen) vor, um der Ausbreitung von COVID-19 entgegenzuwirken. |
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(19) |
Punkt 3 des einzigen Artikels des Regierungsbeschlusses 1035/2020 (39), auf den im Antrag Bezug genommen wird, gewährt eine Prämie in Höhe von zwischen 75 % und 85 % des Grundgehalts für dasjenige medizinische Fach- und Hilfspersonal aus Abteilungen des öffentlichen Gesundheitswesens oder den dazugehörigen Strukturen sowie für dasjenige Fachpersonal der paraklinischen medizinischen Strukturen, das direkt mit Transport, Ausrüstung, Bewertung, Diagnose und der Behandlung von COVID-19 Patienten befasst ist. |
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(20) |
Der Regierungsbeschluss 1031/2020 (40) und die Dringlichkeitsverordnung der Regierung 3/2021 (41), auf die im Antrag Bezug genommen wird, sahen die Bezahlung desjenigen medizinischen Personals, Gesundheitspersonals und Personals der Registrierstellen vor, das seine Tätigkeit in außerhalb der Gesundheitseinrichtungen organisierten COVID-19 Impfzentren ausübt. Im Rahmen der Maßnahme wurden zudem laufende Ausgaben und Investitionsausgaben finanziert, um in den (außerhalb der Gesundheitseinrichtungen organisierten) Impfzentren den Betrieb aufzunehmen. |
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(21) |
Die Dringlichkeitsverordnung der Regierung 3/2021 (42) und der Regierungsbeschluss 1031/2020 (43), auf die im Antrag Bezug genommen wird, sahen die Bezahlung desjenigen medizinischen Personals, Gesundheitspersonals und Personals der medizinischen Registrierstellen vor, das seine Tätigkeit in innerhalb der Gesundheitseinrichtungen organisierten COVID-19-Impfzentren ausübt, sowie die Bezahlung von Hausärzten für die in diesem Zusammenhang erbrachten Tätigkeiten. |
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(22) |
Der Regierungsbeschluss 1031/2020 (44), auf den im Antrag Bezug genommen wird, regelte den Erwerb von COVID-19-Impfstoffdosen. Die Rahmenvereinbarungen wurden von der Kommission im Namen von und für die Mitgliedstaaten geschlossen. |
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(23) |
Der Regierungsbeschluss 201/2020 (45), der Regierungsbeschluss 1103/2020 (46) und der Erlass des Gesundheitsministers 725/2020 (47), auf die im Antrag Bezug genommen wird, regelten die Ausgaben für die Quarantäne von Personen mit bestätigter COVID-19-Diagnose in ausgewiesenen Gebieten, von Personen auf der nach der COVID-19-Überwachungsmethodik erstellten Liste und von medizinischem Personal, bei dem COVID-19 diagnostiziert wurde und für das kein Krankenhausaufenthalt erforderlich ist, oder von Personal, das mit Patienten interagiert und entschieden hat, sich nicht zuhause aufzuhalten. Die Maßnahme umfasst allgemeine Zulagen (etwa für Verpflegung, Unterbringung, Transport und Medikamente). |
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(24) |
Der Regierungsbeschluss 1092/2020 (48), der Regierungsbeschluss 380/2021 (49), der Regierungsbeschluss 1017/2021 (50) und der Regierungsbeschluss 1190/2021 (51) sahen den Erwerb des Arzneimittels Remdesivir und eines Arzneimittels zur COVID-19-Behandlung mit monoklonalen Antikörpern, das Casirivimab und Imdevimab enthält, vor. Die Beschaffungsverfahren für beide Arzneimittel wurden von der Kommission im Namen der Mitgliedstaaten innerhalb von Rahmenverträgen (52) durchgeführt, worauf im Antrag Bezug genommen wird. |
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(25) |
Der Erlass des Gesundheitsministers 487/2020 (53), auf den im Antrag Bezug genommen wird, sah den Erwerb von Arzneimitteln zur Behandlung von COVID-19-Patienten vor. Das Gesundheitsministerium hat einen Rahmenvertrag über die Beschaffung von Tocilizumabum abgeschlossen. |
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(26) |
Die Regierungsverordnung 19/2021 (54) und das Gesetz 55/2020 (55), auf die im Antrag Bezug genommen wird, sahen die Schaffung von Anreizen in Form von Essensgutscheinen in Höhe von 100 RON für vollständig geimpfte Personen vor. |
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(27) |
Artikel 5 der Dringlichkeitsverordnung der Regierung 131/2020 (56), auf den im Antrag Bezug genommen wird, sah eine vorübergehende Erhöhung des Grundgehalts des an der Prävention und Bekämpfung der Auswirkungen von COVID-19 beteiligten Personals der Präfekturen um 30 % für den Zeitraum von August 2020 bis Februar 2021 vor. |
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(28) |
Mit der Dringlichkeitsverordnung der Regierung 186/2020 (57), auf die im Antrag Bezug genommen wird, wurden die Ausgaben für die Kosten von 200 zusätzlichen niedergelassenen Ärzten gedeckt, die aufgrund der Pandemie benötigt wurden. |
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(29) |
Die Dringlichkeitsverordnung der Regierung 11/2020 (58), auf die im Antrag Bezug genommen wird, sah den Erwerb medizinischer Produkte und persönlicher Schutzausrüstung zur Bekämpfung der Pandemie (z. B. Schutzschuhe, Handschuhe, Masken, Beatmungsgeräte, Liegen usw.) vor, um medizinische Notfallvorräte aufzubauen und zu konsolidieren. |
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(30) |
Das Gesetz 319/2006 (59), das Gesetz 55/2020 (60) und der Gemeinsame Erlass des Arbeitsministers und des Gesundheitsministers 3577/831/2020 (61), auf die im Antrag Bezug genommen wird, regelten den Erwerb von Materialien für den Gesundheitsschutz für die Angestellten des Innenministeriums. |
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(31) |
Die Dringlichkeitsverordnung der Regierung 197/2020 (62), auf die im Antrag Bezug genommen wird, sah die Bezahlung von Medizinstudentinnen und -studenten vor, die ehrenamtlich zur Leistung von Soforthilfe in Krankenhäusern oder Gesundheitseinrichtungen gearbeitet haben. |
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(32) |
Der Erlass des Gesundheitsministers 487/2020 (63), auf den im Antrag Bezug genommen wird, sah den Erwerb von zwei Arzneimitteln (Molnupiravir und Anakinra) vor, die zur Behandlung von COVID-19-Patienten verwendet werden. |
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(33) |
Artikel 51 des Gesetzes 95/2006 (64), der Regierungsbeschluss 155/2017 (65) und der Erlass des Gesundheitsministers 377/2017 (66), auf die im Antrag Bezug genommen wird, regelten die Finanzierung von COVID-19-Tests auf der Ebene spezialisierter Einheiten. RT-PCR-Labortests, die im Rahmen des nationalen Programms zur Überwachung und Kontrolle übertragbarer Krankheiten von vorrangiger Bedeutung finanziert werden, werden an Personenkategorien durchgeführt, die durch die neue Methodik zur Überwachung des akuten Atemwegssyndroms COVID-19 oder durch Erlass des Gesundheitsministers festgelegt wurden. |
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(34) |
Der Erlass des Gesundheitsministers 58/4/2022 (67), auf den im Antrag Bezug genommen wird, regelte die Finanzierung von COVID-19-Tests durch Hausärzte. Die von Hausärzten durchgeführten Tests werden durch Mittelübertragungen aus dem Staatshaushalt über den Haushalt des Gesundheitsministeriums auf den Haushalt des Nationalen Einheitsfonds der Krankenkassen finanziert. |
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(35) |
Rumänien erfüllt die Bedingungen des Artikels 3 der Verordnung (EU) 2020/672 für ein Ersuchen um finanziellen Beistand. Rumänien hat der Kommission angemessene Nachweise dafür vorgelegt, dass die tatsächlichen und geplanten öffentlichen Ausgaben infolge der nationalen Maßnahmen zur Eindämmung der sozioökonomischen Auswirkungen des COVID-19-Ausbruchs seit dem 1. Februar 2020 um 3 321 482 911 EUR gestiegen sind. Hierbei handelt es sich um einen unvermittelten und heftigen Anstieg, da dieser sowohl auf neue Maßnahmen als auch auf die Ausweitung bestehender Maßnahmen in unmittelbarem Zusammenhang mit Kurzarbeitsregelungen und ähnlichen Maßnahmen zurückzuführen ist, die einen beträchtlichen Anteil der Unternehmen und Erwerbsbevölkerung in Rumänien betreffen. Rumänien beabsichtigt, 353 704 624 EUR des erhöhten Ausgabenbetrags aus Unionsmitteln zu finanzieren. |
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(36) |
Die Kommission hat Rumänien konsultiert und den unvermittelten und heftigen Anstieg der tatsächlichen und geplanten öffentlichen Ausgaben, der unmittelbar auf Kurzarbeitsregelungen und ähnliche Maßnahmen zurückzuführen ist, sowie den Einsatz einschlägiger gesundheitsbezogener Maßnahmen im Zusammenhang mit dem COVID-19-Ausbruch, auf die im Antrag Bezug genommen wird, gemäß Artikel 6 der Verordnung (EU) 2020/672 überprüft. |
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(37) |
Die Ausgaben für gesundheitsbezogene Maßnahmen Rumäniens, einschließlich der in Erwägungsgrund 14 bis 34 genannten zusätzlichen oder verlängerten gesundheitsbezogenen Maßnahmen, belaufen sich auf 2 141 579 582 EUR. Angesichts der Notwendigkeit, den ergänzenden Charakter dieser Kategorien von Maßnahmen zu gewährleisten, muss der Betrag der finanziellen Unterstützung für gesundheitsbezogene Maßnahmen reduziert werden, da er weniger als die Hälfte des Gesamtbetrags der für alle förderfähigen Maßnahmen vorgesehenen finanziellen Unterstützung ausmachen sollte. |
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(38) |
Der mit dem Durchführungsbeschluss (EU) 2020/1355 bereits gewährte finanzielle Beistand sollte daher auch die in den Erwägungsgründen 11, 12 und 16 bis 34 genannten neuen Maßnahmen abdecken. |
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(39) |
Der mit dem Durchführungsbeschluss (EU) 2020/1355 gewährte finanzielle Beistand sollte von 4 099 244 587 EUR auf 3 000 000 000 EUR reduziert werden. Rumänien ist nach wie vor entschlossen, den gewährten finanziellen Beistand vollständig auszuschöpfen, und sollte weitere förderfähige Maßnahmen ermitteln, falls sich die bestehenden Maßnahmen als unzureichend erweisen. |
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(40) |
Rumänien und die Kommission sollten diesem Beschluss in der Darlehensvereinbarung gemäß Artikel 8 Absatz 2 der Verordnung (EU) 2020/672 Rechnung tragen. |
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(41) |
Dieser Beschluss sollte das Ergebnis von Verfahren, die wegen einer Beeinträchtigung des Funktionierens des Binnenmarkts möglicherweise eingeleitet werden, insbesondere Verfahren nach Maßgabe der Artikel 107 und 108 des Vertrags, unberührt lassen. Er enthebt die Mitgliedstaaten nicht ihrer Pflicht, die Kommission über etwaige staatliche Beihilfen gemäß Artikel 108 des Vertrags zu unterrichten. |
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(42) |
Rumänien sollte die Kommission regelmäßig über die Tätigung der geplanten öffentlichen Ausgaben unterrichten, um der Kommission die Beurteilung, inwieweit Rumänien diese Ausgaben getätigt hat, zu ermöglichen — |
HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN:
Artikel 1
Der Durchführungsbeschluss (EU) 2020/1355 wird wie folgt geändert:
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1. |
In Artikel 2 erhält Absatz 1 folgende Fassung: „(1) Die Union stellt Rumänien ein Darlehen in Höhe von maximal 3 000 000 000 EUR zur Verfügung. Die durchschnittliche Laufzeit des Darlehens beträgt höchstens 15 Jahre.“ |
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2. |
Artikel 3 erhält folgende Fassung: „Artikel 3 Rumänien kann folgende Maßnahmen finanzieren:
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3. |
Artikel 4 erhält folgende Fassung: „Artikel 4 (1) Rumänien informiert die Kommission bis zum 30. März 2021 und anschließend alle sechs Monate über die Durchführung der geplanten öffentlichen Ausgaben so lange, bis die geplanten öffentlichen Ausgaben vollständig getätigt wurden. (2) Beruhen in Artikel 3 genannte Maßnahmen auf geplanten öffentlichen Ausgaben und waren Gegenstand eines Durchführungsbeschlusses zur Änderung des Durchführungsbeschlusses (EU) 2020/1355, so unterrichtet Rumänien die Kommission innerhalb von sechs Monaten nach Erlass jenes Änderungsdurchführungsbeschlusses und danach alle sechs Monate über die Tätigung der geplanten öffentlichen Ausgaben so lange, bis die geplanten öffentlichen Ausgaben vollständig getätigt worden sind.“ |
Artikel 2
Dieser Beschluss ist an Rumänien gerichtet.
Dieser Beschluss wird am Tag seiner Bekanntgabe an den Adressaten wirksam.
Artikel 3
Dieser Beschluss wird im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlicht.
Geschehen zu Brüssel am 18. Juli 2022.
Im Namen des Rates
Der Präsident
Z. NEKULA
(1) ABl. L 159 vom 20.5.2020, S. 1.
(2) Durchführungsbeschluss (EU) 2020/1355 des Rates vom 25. September 2020 zur Gewährung einer vorübergehenden Unterstützung gemäß der Verordnung (EU) 2020/672 für Rumänien mit dem Ziel, Arbeitslosigkeitsrisiken in der Notlage infolge des COVID-19-Ausbruchs zu mindern (ABl. L 314 vom 29.9.2020, S. 55).
(3) Veröffentlicht im rumänischen Amtsblatt 231 vom 21. März 2020.
(4) Veröffentlicht im rumänischen Amtsblatt 945 vom 4. Oktober 2021.
(5) Veröffentlicht im rumänischen Amtsblatt 61 vom 20. Januar 2022.
(6) Veröffentlicht im rumänischen Amtsblatt 720 vom 10. August 2020.
(7) Veröffentlicht im rumänischen Amtsblatt 231 vom 21. März 2020.
(8) Veröffentlicht im rumänischen Amtsblatt 720 vom 10. August 2020.
(9) Veröffentlicht im rumänischen Amtsblatt 945 vom 4. Oktober 2021.
(10) Veröffentlicht im rumänischen Amtsblatt 345 vom 5. April 2021.
(11) Veröffentlicht im rumänischen Amtsblatt 720 vom 10. August 2020.
(12) Veröffentlicht im rumänischen Amtsblatt 1201 vom 9. Dezember 2020.
(13) Veröffentlicht im rumänischen Amtsblatt 993 vom 27. Oktober 2020.
(14) Veröffentlicht im rumänischen Amtsblatt 1189 vom 7. Dezember 2020.
(15) Veröffentlicht im rumänischen Amtsblatt 345 vom 5. April 2021.
(16) Veröffentlicht im rumänischen Amtsblatt 1326 vom 31. Dezember 2020.
(17) Veröffentlicht im rumänischen Amtsblatt 1332 vom 31. Dezember 2020.
(18) Veröffentlicht im rumänischen Amtsblatt 575 vom 7. Juni 2021.
(19) Veröffentlicht im rumänischen Amtsblatt 945 vom 4. Oktober 2021.
(20) Veröffentlicht im rumänischen Amtsblatt 61 vom 20. Januar 2022.
(21) Veröffentlicht im rumänischen Amtsblatt 209 vom 14. März 2020.
(22) Veröffentlicht im rumänischen Amtsblatt 790 vom 28. August 2020.
(23) Veröffentlicht im rumänischen Amtsblatt 945 vom 4. Oktober 2021.
(24) Veröffentlicht im rumänischen Amtsblatt 634 vom 18. Juli 2020; erneut veröffentlicht im rumänischen Amtsblatt 884 vom 28. September 2020.
(25) Veröffentlicht im rumänischen Amtsblatt 394 vom 14. Mai 2020.
(26) Veröffentlicht im rumänischen Amtsblatt 720 vom 10. August 2020.
(27) Veröffentlicht im rumänischen Amtsblatt 102 vom 11. Februar 2020.
(28) Veröffentlicht im rumänischen Amtsblatt 720 vom 10. August 2020.
(29) Veröffentlicht im rumänischen Amtsblatt 634 vom 18. Juli 2020; erneut veröffentlicht im rumänischen Amtsblatt 884 vom 28. September 2020.
(30) Veröffentlicht im rumänischen Amtsblatt 402 vom 15. Mai 2020.
(31) Veröffentlicht im rumänischen Amtsblatt 951 vom 5. Oktober 2021.
(32) Veröffentlicht im rumänischen Amtsblatt 720 vom 10. August 2020.
(33) Veröffentlicht im rumänischen Amtsblatt 634 vom 18. Juli 2020; erneut veröffentlicht im rumänischen Amtsblatt 884 vom 28. September 2020.
(34) Veröffentlicht im rumänischen Amtsblatt 272 vom 1. April 2020.
(35) Veröffentlicht im rumänischen Amtsblatt 924 vom 9. Oktober 2020.
(36) Veröffentlicht im rumänischen Amtsblatt 335 vom 1. April 2021.
(37) Veröffentlicht im rumänischen Amtsblatt 951 vom 5. Oktober 2021.
(38) Veröffentlicht im rumänischen Amtsblatt 357 vom 11. April 2022.
(39) Veröffentlicht im rumänischen Amtsblatt 1179 vom 4. Dezember 2020.
(40) Veröffentlicht im rumänischen Amtsblatt 1171 vom 3. Dezember 2020.
(41) Veröffentlicht im rumänischen Amtsblatt 50 vom 15. Januar 2021.
(42) Veröffentlicht im rumänischen Amtsblatt 50 vom 15. Januar 2021.
(43) Veröffentlicht im rumänischen Amtsblatt 1171 vom 3. Dezember 2020.
(44) Veröffentlicht im rumänischen Amtsblatt 1171 vom 3. Dezember 2020.
(45) Veröffentlicht im rumänischen Amtsblatt 224 vom 19. März 2020.
(46) Veröffentlicht im rumänischen Amtsblatt 1259 vom 18. Dezember 2020.
(47) Veröffentlicht im rumänischen Amtsblatt 350 vom 30. April 2020.
(48) Veröffentlicht im rumänischen Amtsblatt 1251 vom 17. Dezember 2020.
(49) Veröffentlicht im rumänischen Amtsblatt 328 vom 31. März 2021.
(50) Veröffentlicht im rumänischen Amtsblatt 935 vom 30. September 2021.
(51) Veröffentlicht im rumänischen Amtsblatt 1081 vom 11. November 2021.
(52) Rahmenvereinbarung — SANTE/2020/C3/048 für Remdesivir und Rahmenvereinbarung — SANTE/2020/C3/091 für Arzneimittel mit monoklonalen Antikörpern.
(53) Veröffentlicht im rumänischen Amtsblatt 242 vom 24. März 2020.
(54) Veröffentlicht im rumänischen Amtsblatt 834 vom 31. August 2021.
(55) Veröffentlicht im rumänischen Amtsblatt 396 vom 15. Mai 2020.
(56) Veröffentlicht im rumänischen Amtsblatt 720 vom 10. August 2020.
(57) Veröffentlicht im rumänischen Amtsblatt 1005 vom 29. Oktober 2020.
(58) Veröffentlicht im rumänischen Amtsblatt 102 vom 11. Februar 2020.
(59) Veröffentlicht im rumänischen Amtsblatt 646 vom 26. Juli 2006.
(60) Veröffentlicht im rumänischen Amtsblatt 396 vom 15. Mai 2020.
(61) Veröffentlicht im rumänischen Amtsblatt 403 vom 16. Mai 2020.
(62) Veröffentlicht im rumänischen Amtsblatt 1108 vom 19. November 2020.
(63) Veröffentlicht im rumänischen Amtsblatt 242 vom 24. März 2020.
(64) Veröffentlicht im rumänischen Amtsblatt 372 vom 28. April 2006; erneut veröffentlicht im rumänischen Amtsblatt 652 vom 28. August 2015.
(65) Veröffentlicht im rumänischen Amtsblatt 222 vom 31. März 2017.
(66) Veröffentlicht im rumänischen Amtsblatt 223 vom 31. März 2017.
(67) Veröffentlicht im rumänischen Amtsblatt 33 vom 11. Januar 2022.
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20.7.2022 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
L 191/81 |
DURCHFÜHRUNGSBESCHLUSS (EU) 2022/1263 DER KOMMISSION
vom 19. Juli 2022
zur Einstellung des Antisubventionsverfahrens betreffend die Einfuhren bestimmter Grafitelektrodensysteme mit Ursprung in der Volksrepublik China
DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —
gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,
gestützt auf die Verordnung (EU) 2016/1037 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 8. Juni 2016 über den Schutz gegen subventionierte Einfuhren aus nicht zur Europäischen Union gehörenden Ländern (1) (im Folgenden „Grundverordnung“), insbesondere auf Artikel 14 Absatz 1,
in Erwägung nachstehender Gründe:
1. VERFAHREN
1.1. Einleitung eines Antisubventionsverfahrens
|
(1) |
Am 4. Oktober 2021 ging bei der Kommission ein Antrag nach Artikel 10 der Grundverordnung ein, der von Graphite Cova GmbH, Showa Denko Carbon Holding GmbH und Tokai ErftCarbon GmbH (im Folgenden „Antragsteller“) eingereicht wurde. |
|
(2) |
Am 18. November 2021 leitete die Europäische Kommission nach Konsultationen mit der Regierung der Volksrepublik China am 16. November 2021 ein Antisubventionsverfahren betreffend die Einfuhren von Grafitelektrodensystemen mit Ursprung in der Volksrepublik China in die Union ein. Sie veröffentlichte eine entsprechende Bekanntmachung der Verfahrenseinleitung (im Folgenden „Einleitungsbekanntmachung“) im Amtsblatt der Europäischen Union. (2) |
|
(3) |
Am 6. April 2022 führte die Europäische Kommission in einem gesonderten Antidumpingverfahren betreffend die Einfuhren derselben Ware mit Ursprung in der Volksrepublik China endgültige Zölle ein. (3) |
1.2. Untersuchungszeitraum und Bezugszeitraum
|
(4) |
Der Untersuchungszeitraum umfasste den Zeitraum vom 1. Januar 2020 bis zum 31. Dezember 2020. Der Bezugszeitraum umfasste den Zeitraum vom 1. Januar 2017 bis zum 31. Dezember 2020. |
1.3. Interessierte Parteien
|
(5) |
In der Einleitungsbekanntmachung wurden die interessierten Parteien aufgefordert, sich zwecks Mitarbeit an der Untersuchung mit der Kommission in Verbindung zu setzen. Ferner unterrichtete die Kommission gezielt die Antragsteller, die ihr bekannten Unionshersteller und deren Verbände sowie die Regierung der Volksrepublik China über die Einleitung der Überprüfung und forderte sie zur Mitarbeit auf. |
|
(6) |
Die interessierten Parteien hatten Gelegenheit, zur Einleitung der Untersuchung Stellung zu nehmen und eine Anhörung durch die Kommission und/oder den Anhörungsbeauftragten in Handelsverfahren zu beantragen. |
2. UNTERSUCHTE WARE
|
(7) |
Gegenstand dieser Untersuchung sind Grafitelektroden von der für Elektroöfen verwendeten Art, mit einer Rohdichte von 1,5 g/cm3 oder mehr und einem elektrischen Widerstand von 7,0 μΩm oder weniger, unabhängig davon, ob sie mit Nippeln ausgestattet sind oder nicht (im Folgenden „zu untersuchende Ware“). |
3. RÜCKNAHME DES ANTRAGS
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(8) |
In seinem Schreiben an die Kommission vom 9. Mai 2022 zog der Antragsteller seinen Antrag zurück. |
|
(9) |
Gemäß Artikel 14 Absatz 1 der Grundverordnung kann das Verfahren eingestellt werden, es sei denn, dass dies nicht im Interesse der Union liegt. |
|
(10) |
Bei der Untersuchung waren keine Hinweise darauf gefunden worden, dass die Einstellung dem Interesse der Union zuwiderlaufen würde. |
4. SCHLUSSFOLGERUNG UND UNTERRICHTUNG
|
(11) |
Die Kommission vertrat daher die Auffassung, dass das Verfahren eingestellt werden sollte. |
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(12) |
Die interessierten Parteien wurden davon unterrichtet und erhielten Gelegenheit zur Stellungnahme. |
|
(13) |
Bei der Kommission gingen keine Stellungnahmen ein, die zu dem Schluss führen würden, dass die Einstellung dem Interesse der Union zuwiderliefe. |
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(14) |
Dieser Beschluss steht im Einklang mit der Stellungnahme des mit Artikel 25 Absatz 1 der Grundverordnung eingesetzten Ausschusses — |
HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN:
Artikel 1
Das Antisubventionsverfahren betreffend die Einfuhren bestimmter Grafitelektrodensysteme mit Ursprung in der Volksrepublik China wird hiermit eingestellt.
Artikel 2
Dieser Beschluss tritt am Tag nach seiner Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.
Brüssel, den 19. Juli 2022
Für die Kommission
Die Präsidentin
Ursula VON DER LEYEN
(1) ABl. L 176 vom 30.6.2016, S. 55.
(2) Bekanntmachung der Einleitung eines Antisubventionsverfahrens betreffend die Einfuhren bestimmter Grafitelektrodensysteme mit Ursprung in der Volksrepublik China (ABl. C 466 vom 18.11.2021, S. 6).
(3) Durchführungsverordnung (EU) 2022/558 der Kommission vom 6. April 2022 zur Einführung eines endgültigen Antidumpingzolls und zur endgültigen Vereinnahmung des vorläufigen Zolls auf die Einfuhren bestimmter Grafitelektrodensysteme mit Ursprung in der Volksrepublik China (ABl. L 108 vom 7.4.2022, S. 20),