ISSN 1977-0642

Amtsblatt

der Europäischen Union

L 176

European flag  

Ausgabe in deutscher Sprache

Rechtsvorschriften

65. Jahrgang
1. Juli 2022


Inhalt

 

II   Rechtsakte ohne Gesetzescharakter

Seite

 

 

INTERNATIONALE ÜBEREINKÜNFTE

 

*

Beschluss (EU) 2022/1089 des Rates vom 27. Juni 2022 über die Verlängerung des Abkommens über die Förderung, Bereitstellung und Nutzung von Galileo- und GPS-Satellitennavigationssystemen und verbundenen Anwendungen zwischen der Europäischen Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten einerseits und den Vereinigten Staaten von Amerika andererseits

1

 

*

Beschluss (EU) 2022/1090 des Rates vom 27. Juni 2022 über die Unterzeichnung — im Namen der Union — des Abkommens zwischen der Europäischen Union einerseits und Neuseeland andererseits über den Austausch personenbezogener Daten zwischen der Agentur der Europäischen Union für die Zusammenarbeit auf dem Gebiet der Strafverfolgung (Europol) und den für die Bekämpfung von schwerer Kriminalität und Terrorismus zuständigen neuseeländischen Behörden

3

 

 

VERORDNUNGEN

 

*

Verordnung (EU) 2022/1091 des Rates vom 30. Juni 2022 zur Änderung der Verordnung (EU) 2022/109 zur Festsetzung der Fangmöglichkeiten für 2022 für bestimmte Fischbestände und Bestandsgruppen in den Unionsgewässern sowie für Fischereifahrzeuge der Union in bestimmten Nicht-Unionsgewässern

5

 

*

Durchführungsverordnung (EU) 2022/1092 der Kommission vom 30. Juni 2022 zur Festlegung der technischen Spezifikationen der Datenanforderungen für das Thema Innovation gemäß der Verordnung (EU) 2019/2152 des Europäischen Parlaments und des Rates ( 1 )

10

 

 

BESCHLÜSSE

 

*

Beschluss (GASP) 2022/1093 des Rates vom 30. Juni 2022 über eine Unterstützungsmaßnahme im Rahmen der Europäischen Friedensfazilität zur Unterstützung der Streitkräfte der Republik Moldau

22

 

*

Durchführungsbeschluss (EU) 2022/1094 der Kommission vom 29. Juni 2022 zur Zulassung des Inverkehrbringens von Erzeugnissen, die genetisch veränderten Mais der Sorte DP4114 × MON 810 × MIR604 × NK603 enthalten, aus ihm bestehen oder aus ihm hergestellt werden, und von genetisch verändertem Mais, bei dem zwei oder drei der Einzelereignisse DP4114, MON 810, MIR604 und NK603 kombiniert werden, gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1829/2003 des Europäischen Parlaments und des Rates (Bekannt gegeben unter Aktenzeichen C(2022) 4333)  ( 1 )

26

 

*

Durchführungsbeschluss (EU) 2022/1095 der Kommission vom 29. Juni 2022 zur Änderung der Richtlinie 2008/68/EG des Europäischen Parlaments und des Rates über die Beförderung gefährlicher Güter im Binnenland im Hinblick auf die Genehmigung bestimmter nationaler Ausnahmen (Bekannt gegeben unter Aktenzeichen C(2022) 4302)  ( 1 )

33

 

*

Durchführungsbeschluss (EU) 2022/1096 der Kommission vom 30. Juni 2022 zur Feststellung der Gleichwertigkeit der von der Republik Korea ausgestellten COVID-19-Zertifikate mit den nach der Verordnung (EU) 2021/953 des Europäischen Parlaments und des Rates ausgestellten Zertifikaten zwecks Erleichterung der Ausübung des Rechts auf Freizügigkeit innerhalb der Union ( 1 )

64

 

*

Durchführungsbeschluss (EU) 2022/1097 der Kommission vom 30. Juni 2022 zur Feststellung der Gleichwertigkeit der von der Republik Madagaskar ausgestellten COVID-19-Zertifikate mit den nach der Verordnung (EU) 2021/953 des Europäischen Parlaments und des Rates ausgestellten Zertifikaten zwecks Erleichterung der Ausübung des Rechts auf Freizügigkeit innerhalb der Union ( 1 )

67

 

*

Durchführungsbeschluss (EU) 2022/1098 der Kommission vom 30. Juni 2022 zur Feststellung der Gleichwertigkeit der vom Kosovo ausgestellten COVID-19-Zertifikate mit den nach der Verordnung (EU) 2021/953 des Europäischen Parlaments und des Rates ausgestellten Zertifikaten zwecks Erleichterung der Ausübung des Rechts auf Freizügigkeit innerhalb der Union ( 1 )

70

 

*

Durchführungsbeschluss (EU) 2022/1099 der Kommission vom 30. Juni 2022 zur Feststellung der Gleichwertigkeit der vom Königreich Bahrain ausgestellten COVID-19-Zertifikate mit den nach der Verordnung (EU) 2021/953 des Europäischen Parlaments und des Rates ausgestellten Zertifikaten zwecks Erleichterung der Ausübung des Rechts auf Freizügigkeit innerhalb der Union ( 1 )

73

 

*

Durchführungsbeschluss (EU) 2022/1100 der Kommission vom 30. Juni 2022 zur Feststellung der Gleichwertigkeit der von der Republik Ecuador ausgestellten COVID-19-Zertifikate mit den nach der Verordnung (EU) 2021/953 des Europäischen Parlaments und des Rates ausgestellten Zertifikaten zwecks Erleichterung der Ausübung des Rechts auf Freizügigkeit innerhalb der Union ( 1 )

76

 

 

RECHTSAKTE VON GREMIEN, DIE IM RAHMEN INTERNATIONALER ÜBEREINKÜNFTE EINGESETZT WURDEN

 

*

Empfehlung Nr. 1/2022 des Assoziationsrates EU-Ägypten vom 19. Juni 2022 über die Partnerschaftsprioritäten EU-Ägypten 2021-2027 [2022/1101]

79

 

*

Beschluss Nr. 1/2022 des AKP-EU-Botschafterausschusses vom 21. Juni 2022 zur Änderung des Beschlusses Nr. 3/2019 des AKP-EU-Botschafterausschusses über den Erlass von Übergangsmaßnahmen gemäß Artikel 95 Absatz 4 des AKP-EU-Partnerschaftsabkommens [2022/1102]

88

 


 

(1)   Text von Bedeutung für den EWR.

DE

Bei Rechtsakten, deren Titel in magerer Schrift gedruckt sind, handelt es sich um Rechtsakte der laufenden Verwaltung im Bereich der Agrarpolitik, die normalerweise nur eine begrenzte Geltungsdauer haben.

Rechtsakte, deren Titel in fetter Schrift gedruckt sind und denen ein Sternchen vorangestellt ist, sind sonstige Rechtsakte.


II Rechtsakte ohne Gesetzescharakter

INTERNATIONALE ÜBEREINKÜNFTE

1.7.2022   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 176/1


BESCHLUSS (EU) 2022/1089 DES RATES

vom 27. Juni 2022

über die Verlängerung des Abkommens über die Förderung, Bereitstellung und Nutzung von Galileo- und GPS-Satellitennavigationssystemen und verbundenen Anwendungen zwischen der Europäischen Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten einerseits und den Vereinigten Staaten von Amerika andererseits

DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union, insbesondere auf Artikel 189 in Verbindung mit Artikel 218 Absatz 6 Unterabsatz 2 Buchstabe a Ziffer v,

auf Vorschlag der Europäischen Kommission,

nach Zustimmung des Europäischen Parlaments (1),

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Mit dem Beschluss 2011/901/EU des Rates (2) wurde der Abschluss des Abkommens über die Förderung, Bereitstellung und Nutzung von Galileo- und GPS-Satellitennavigationssystemen und verbundenen Anwendungen zwischen der Europäischen Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten einerseits und den Vereinigten Staaten von Amerika andererseits (3) (im Folgenden „Abkommen“) genehmigt. Das Abkommen wurde am 26. Juni 2004 in Dromoland Castle, Irland, unterzeichnet und trat am 12. Dezember 2011 in Kraft.

(2)

Nach Artikel 20 Absatz 5 des Abkommens bleibt das Abkommen für zehn Jahre in Kraft, und wenigstens drei Monate vor Ende der ersten Zehnjahresperiode informieren sich die Parteien gegenseitig über ihre Absicht bezüglich einer Verlängerung des Abkommens um weitere fünf Jahre. Das Abkommen ist am 11. Dezember 2021 abgelaufen.

(3)

Beide Parteien haben ihre Absicht bestätigt, das Abkommen ohne Änderung um weitere fünf Jahre zu verlängern. Um die Kontinuität des Abkommens zu gewährleisten, sollte dieser Beschluss umgehend in Kraft treten und ab dem 12. Dezember 2021 gelten.

(4)

Da die Union befugt ist, das Abkommen auf eigene Initiative zu verlängern, sollten die Vereinigten Staaten von Amerika davon in Kenntnis gesetzt werden, dass ab dem Tag der Verlängerung die Union alle Verpflichtungen im Rahmen des Abkommens gegenüber den Vereinigten Staaten von Amerika einhalten wird.

(5)

Die Verlängerung des Abkommens sollte daher im Namen der Union genehmigt werden —

HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN:

Artikel 1

Die Verlängerung des Abkommens über die Förderung, Bereitstellung und Nutzung von Galileo- und GPS-Satellitennavigationssystemen und verbundenen Anwendungen zwischen der Europäischen Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten einerseits und den Vereinigten Staaten von Amerika andererseits um einen zusätzlichen Zeitraum von fünf Jahren wird im Namen der Union genehmigt.

Artikel 2

Der Präsident des Rates nimmt nach Artikel 20 Absatz 5 des Abkommens im Namen der Union der Regierung der Vereinigten Staaten von Amerika die Notifikation vor, dass die Union die für die Verlängerung des Abkommens erforderlichen internen Verfahren abgeschlossen hat.

Artikel 3

Der Präsident des Rates nimmt folgende Notifikation im Namen der Europäischen Union vor:

„Infolge des Inkrafttretens des Vertrags von Lissabon am 1. Dezember 2009 ist die Europäische Union an die Stelle der Europäischen Gemeinschaft getreten, deren Rechtsnachfolgerin sie ist. Daher müssen alle Bezugnahmen auf ‚die Europäische Gemeinschaft‘ im Wortlaut des Abkommens, soweit angemessen, als Bezugnahmen auf ‚die Europäische Union‘ gelesen werden.

Ab dem Tag der Verlängerung stellt die Europäische Union die Einhaltung aller Verpflichtungen im Rahmen des Abkommens gegenüber den Vereinigten Staaten von Amerika sicher.“

Artikel 4

Dieser Beschluss tritt am Tag seiner Annahme in Kraft.

Er gilt ab dem 12. Dezember 2021.

Geschehen zu Luxemburg am 27. Juni 2022.

Im Namen des Rates

Die Präsidentin

A. PANNIER-RUNACHER


(1)  Zustimmung vom 7. Juni 2022 (noch nicht im Amtsblatt veröffentlicht).

(2)  Beschluss 2011/901/EU des Rates vom 12. Dezember 2011 über den Abschluss des Abkommens über die Förderung, Bereitstellung und Nutzung von Galileo- und GPS-Satellitennavigationssystemen und verbundenen Anwendungen zwischen der Europäischen Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten einerseits und den Vereinigten Staaten von Amerika andererseits (ABl. L 348 vom 31.12.2011, S. 1).

(3)  Abkommen über die Förderung, Bereitstellung und Nutzung von Galileo- und GPS-Satellitennavigationssystemen und verbundenen Anwendungen zwischen der Europäischen Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten einerseits und den Vereinigten Staaten von Amerika andererseits (ABl. L 348 vom 31.12.2011, S. 3).


1.7.2022   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 176/3


BESCHLUSS (EU) 2022/1090 DES RATES

vom 27. Juni 2022

über die Unterzeichnung — im Namen der Union — des Abkommens zwischen der Europäischen Union einerseits und Neuseeland andererseits über den Austausch personenbezogener Daten zwischen der Agentur der Europäischen Union für die Zusammenarbeit auf dem Gebiet der Strafverfolgung (Europol) und den für die Bekämpfung von schwerer Kriminalität und Terrorismus zuständigen neuseeländischen Behörden

DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union, insbesondere auf Artikel 16 Absatz 2, Artikel 88 und Artikel 218 Absatz 5,

auf Vorschlag der Europäischen Kommission,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Nach der Verordnung (EU) 2016/794 des Europäischen Parlaments und des Rates (1) kann die Agentur der Europäischen Union für die Zusammenarbeit auf dem Gebiet der Strafverfolgung (Europol) personenbezogene Daten an eine Behörde eines Drittstaates unter anderem auf der Grundlage eines internationalen Abkommens zwischen der Union und dem betreffenden Drittstaat gemäß Artikel 218 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union (AEUV), das angemessene Garantien hinsichtlich des Schutzes der Privatsphäre, der Grundrechte und der Grundfreiheiten von Personen bietet, übermitteln.

(2)

Am 13. Mai 2020 ermächtigte der Rat die Kommission, Verhandlungen mit Neuseeland über ein Abkommen über den Austausch personenbezogener Daten zwischen Europol und den für die Bekämpfung von schwerer Kriminalität und Terrorismus zuständigen neuseeländischen Behörden aufzunehmen.

(3)

Die Verhandlungen über das Abkommen zwischen der Europäischen Union einerseits und Neuseeland andererseits über den Austausch personenbezogener Daten zwischen der Agentur der Europäischen Union für die Zusammenarbeit auf dem Gebiet der Strafverfolgung (Europol) und den für die Bekämpfung von schwerer Kriminalität und Terrorismus zuständigen neuseeländischen Behörden (im Folgenden „Abkommen“) wurden erfolgreich abgeschlossen; im Anschluss daran wurde der paraphierte Text des Abkommens, der am 3. Dezember 2021 einging, ausgetauscht.

(4)

Mit dem Abkommen wird die uneingeschränkte Achtung der Grundrechte der Union gewährleistet, insbesondere der in Artikel 7, 8 und 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union (2) verankerten Rechte auf Achtung des Privat- und Familienlebens, auf den Schutz personenbezogener Daten und auf einen wirksamen Rechtsbehelf und ein unparteiisches Gericht.

(5)

Das Abkommen lässt die Übermittlung personenbezogener Daten oder andere Formen der Zusammenarbeit zwischen den für den Schutz der nationalen Sicherheit zuständigen Behörden unberührt und wirkt sich nicht darauf aus.

(6)

Irland ist durch die Verordnung (EU) 2016/794 gebunden und beteiligt sich daher an der Annahme dieses Beschlusses.

(7)

Nach den Artikeln 1 und 2 des dem Vertrag über die Europäische Union und dem Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union beigefügten Protokolls Nr. 22 über die Position Dänemarks beteiligt sich Dänemark nicht an der Annahme dieses Beschlusses und ist weder durch diesen Beschluss gebunden noch zu seiner Anwendung verpflichtet.

(8)

Der Europäische Datenschutzbeauftragte hat am 10. Juni 2022 seine Stellungnahme 11/2022 abgegeben.

(9)

Das Abkommen sollte vorbehaltlich seines Abschlusses zu einem späteren Zeitpunkt im Namen der Union unterzeichnet werden —

HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN:

Artikel 1

Die Unterzeichnung des Abkommens zwischen der Europäischen Union einerseits und Neuseeland andererseits über den Austausch personenbezogener Daten zwischen der Agentur der Europäischen Union für die Zusammenarbeit auf dem Gebiet der Strafverfolgung (Europol) und den für die Bekämpfung von schwerer Kriminalität und Terrorismus zuständigen neuseeländischen Behörden (im Folgenden „Abkommen“) im Namen der Union wird vorbehaltlich des Abschlusses des genannten Abkommens genehmigt (3).

Artikel 2

Der Präsident des Rates wird ermächtigt, die Person(en) zu benennen, die befugt ist (sind), das Abkommen im Namen der Union zu unterzeichnen.

Artikel 3

Dieser Beschluss tritt am Tag seiner Annahme in Kraft.

Geschehen zu Luxemburg am 27. Juni 2022

Im Namen des Rates

Die Präsidentin

A. PANNIER-RUNACHER


(1)  Verordnung (EU) 2016/794 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. Mai 2016 über die Agentur der Europäischen Union für die Zusammenarbeit auf dem Gebiet der Strafverfolgung (Europol) und zur Ersetzung und Aufhebung der Beschlüsse 2009/371/JI, 2009/934/JI, 2009/935/JI, 2009/936/JI und 2009/968/JI des Rates (ABl. L 135 vom 24.5.2016, S. 53).

(2)  ABl. C 326 vom 26.10.2012, S. 391.

(3)  Der Wortlaut des Abkommens wird zusammen mit dem Beschluss über seinen Abschluss veröffentlicht.


VERORDNUNGEN

1.7.2022   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 176/5


VERORDNUNG (EU) 2022/1091 DES RATES

vom 30. Juni 2022

zur Änderung der Verordnung (EU) 2022/109 zur Festsetzung der Fangmöglichkeiten für 2022 für bestimmte Fischbestände und Bestandsgruppen in den Unionsgewässern sowie für Fischereifahrzeuge der Union in bestimmten Nicht-Unionsgewässern

DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union, insbesondere auf Artikel 43 Absatz 3,

auf Vorschlag der Europäischen Kommission,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Mit der Verordnung (EU) 2022/109 des Rates (1) wurden die Fangmöglichkeiten für 2022 für bestimmte Fischbestände und Bestandsgruppen in den Unionsgewässern sowie für Fischereifahrzeuge der Union in bestimmten Nicht-Unionsgewässern festgesetzt.

(2)

Mit der Verordnung (EU) 2022/109 wurde eine vorläufige zulässige Gesamtfangmenge (TAC) für Eismeergarnele (Pandalus borealis) in der ICES-Division 3a (Kattegat/Skagerrak) bis zur Veröffentlichung des entsprechenden wissenschaftlichen Gutachtens des Internationalen Rates für Meeresforschung (ICES) festgesetzt, das am 9. Mai 2022 veröffentlicht wurde. Im Einklang mit der vereinbarten Niederschrift der Fischereikonsultationen zwischen der Union und Norwegen zum Skagerrak für 2022 hat die Union bilaterale Konsultationen mit Norwegen über die Höhe der endgültigen Fangmöglichkeiten für Eismeergarnele in den ICES-Divisionen 3a und 4a Ost für 2022 geführt. Die Union und Norwegen haben sich auf eine TAC von 7 712 t in den ICES-Divisionen 3a und 4a Ost geeinigt, wovon 5 398 t der ICES-Division 3a zugewiesen werden sollen.

(3)

Mit der Verordnung (EU) 2022/109 wurden die vorläufigen TACs für Sprotte (Sprattus sprattus) in den ICES-Divisionen 3a (Kattegat/Skagerrak) und 2a (Norwegische See) und dem ICES-Untergebiet 4 (Nordsee) für den Zeitraum vom 1. Juli 2022 bis zum 30. Juni 2023 bis zur Veröffentlichung des einschlägigen wissenschaftlichen ICES-Gutachtens auf null festgesetzt; dieses Gutachten wurde am 9. Mai 2022 veröffentlicht. Im Einklang mit der vereinbarten Niederschrift der Fischereikonsultationen zwischen der Union, Norwegen und dem Vereinigten Königreich für 2022 hat die Union trilaterale Konsultationen mit Norwegen und dem Vereinigten Königreich über die Höhe der endgültigen Fangmöglichkeiten für Sprotte in den ICES-Divisionen 3a und 2a und im ICES-Untergebiet 4 für den Zeitraum vom 1. Juli 2022 bis zum 30. Juni 2023 geführt. Die Union, Norwegen und das Vereinigte Königreich haben sich auf eine TAC von 12 570 t in der ICES-Division 3a und von 56 120 t in der ICES-Division 2a und im ICES-Untergebiet 4 geeinigt.

(4)

Mit der Verordnung (EU) 2022/109 wurde für Sprotte für den Zeitraum vom 1. Januar 2022 bis zum 30. Juni 2022 eine TAC von 550 t in den ICES-Divisionen 7d und 7e (Ärmelkanal) festgesetzt. Der ICES veröffentlichte am 9. Mai 2022 sein wissenschaftliches Gutachten für den Zeitraum vom 1. Juli 2022 bis zum 30. Juni 2023. Im Einklang mit der schriftlichen Niederschrift der Fischereikonsultationen zwischen dem Vereinigten Königreich und der Europäischen Union für 2022 hat die Union bilaterale Konsultationen mit dem Vereinigten Königreich über die Höhe der Fangmöglichkeiten für Sprotte in den ICES-Divisionen 7d und 7e für den Zeitraum vom 1. Juli 2022 bis zum 30. Juni 2023 geführt. Die Union und das Vereinigte Königreich haben sich auf eine TAC von 9 200 t in den ICES-Divisionen 7d und 7e geeinigt.

(5)

Mit der Verordnung (EU) 2022/109 wurde die TAC für Sardelle (Engraulis encrasicolus) in den ICES-Untergebieten 9 und 10 und den Unionsgewässern des Gebiets des Fischereiausschusses für den östlichen Zentralatlantik (CECAF) Division 34.1.1. für den Zeitraum vom 1. Juli 2022 bis zum 30. Juni 2023 auf null festgesetzt, solange kein wissenschaftliches Gutachten für diesen Zeitraum vorliegt. Der ICES wird sein Gutachten für diesen Bestand im Juni 2022 vorlegen. Um zu gewährleisten, dass die Fangtätigkeiten fortgesetzt werden können, bis die endgültige TAC auf der Grundlage des jüngsten wissenschaftlichen Gutachtens festgesetzt wurde, sollte eine vorläufige TAC von 10 061 Tonnen auf der Basis der im dritten Quartal 2021 getätigten Fänge für Juli, August und September 2022 festgesetzt werden.

(6)

Eine Sitzung der Arbeitsgruppe der Internationalen Kommission für die Erhaltung der Thunfischbestände im Atlantik für Weißen Thun im Mittelmeer fand vom 9. bis 10. Februar 2022 statt. Auf dieser Sitzung wurde vereinbart, dass diejenigen Vertragsparteien und kooperierenden Nichtvertragsparteien, die der in dieser Sitzung angenommenen Zuteilungsregelung zugestimmt hatten, monatliche Fangmeldungen für Fischereien auf Weißen Thun im Mittelmeer (Thunnus alalunga) und vierteljährliche Fangmeldungen für Beifänge dieser Art vorlegen müssen. Daher müssen spezielle Codes festgelegt werden, die von den Mitgliedstaaten bei der Meldung dieser Fänge zu verwenden sind.

(7)

Mit der Verordnung (EU) 2022/109 wurden die überarbeiteten Fangbeschränkungen für Gelbflossenthun (Thunnus albacares) im Zuständigkeitsbereich der Thunfischkommission für den Indischen Ozean (IOTC) in Unionsrecht umgesetzt. Die überarbeiteten Fangbeschränkungen gemäß der IOTC-Entschließung 2021/01 gelten nicht mehr nur für Ringwadenfänger, sondern für sämtliche Fanggeräte, die in der Fischerei auf Gelbflossenthun eingesetzt werden. Da die betroffenen Mitgliedstaaten bis Ende 2021 keine Einigung über die geeignetste Aufteilung der überarbeiteten Fangbeschränkungen für diese Fangmöglichkeiten erzielen konnten, wurde mit der Verordnung (EU) 2022/109 für das erste Halbjahr 2022 als vorläufige Lösung ein erster Teil (50 %) des Unionsanteils an Gelbflossenthun im IOTC-Gebiet für 2022 auf die Mitgliedstaaten aufgeteilt. Da die Fangmöglichkeiten der Union für Gelbflossenthun im IOTC-Zuständigkeitsbereich auf die Mitgliedstaaten aufgeteilt werden müssen, damit sie von der Fischereiflotte der Union im Jahr 2022 befischt werden können, muss der Rat über die endgültige Aufteilung dieser Fangmöglichkeiten entscheiden, die andernfalls nicht befischt werden könnten. Da eine geringe Menge Gelbflossenthun von der Langleinenflotte Portugals als Beifang gefangen wird, wurde vereinbart, dass Portugal 100 Tonnen für diese Beifänge zugeteilt werden sollten. Da Fänge mit anderen Fanggeräten als Ringwadenfängern nur einen sehr begrenzten Teil der Gesamtfänge ausmachen, ist es angezeigt, diese Fangmöglichkeiten — mit Ausnahme der genannten 100 Tonnen — gemäß dem zuvor für die TAC für Ringwadenfänger geltenden Aufteilungsschlüssel aufzuteilen.

(8)

Die Verordnung (EU) 2022/109 sollte daher entsprechend geändert werden.

(9)

Die in der Verordnung (EU) 2022/109 vorgesehenen Fangbeschränkungen gelten ab dem 1. Januar 2022. Die Bestimmungen, die durch diese Änderungsverordnung über Fangbeschränkungen festgelegt wurden, sollten daher auch ab diesem Tag gelten. Der Grundsatz der Rechtssicherheit und der Grundsatz des Schutzes legitimer Erwartungen werden durch diese rückwirkende Geltung nicht berührt, da die betreffenden Fangmöglichkeiten erhöht werden bzw. noch nicht ausgeschöpft waren. Da eine Unterbrechung der Fangtätigkeiten dringlich vermieden werden muss, sollte diese Verordnung am Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft treten —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Änderung der Verordnung (EU) 2022/109

Die Verordnung (EU) 2022/109 wird entsprechend dem Anhang der vorliegenden Verordnung geändert.

Artikel 2

Inkrafttreten und Geltungsbeginn

Diese Verordnung tritt am Tag ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Sie gilt mit Wirkung vom 1. Januar 2022.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Geschehen zu Brüssel am 30. Juni 2022.

Im Namen des Rates

Der Präsident

J.-Y. LE DRIAN


(1)  Verordnung (EU) 2022/109 des Rates vom 27. Januar 2022 zur Festsetzung der Fangmöglichkeiten für 2022 für bestimmte Fischbestände und Bestandsgruppen in den Unionsgewässern sowie für Fischereifahrzeuge der Union in bestimmten Nicht-Unionsgewässern (ABl. L 21 vom 31.1.2022, S. 1).


ANHANG

Die Anhänge der Verordnung (EU) 2022/109 werden wie folgt geändert:

1.

Anhang IA:

a)

In Teil A betreffend autonome Unionsbestände erhält die erste Tabelle die folgende Fassung:

„Art:

Sardelle

Engraulis encrasicolus

Gebiet:

9 und 10; Unionsgewässer von CECAF 34.1.1

(ANE/9/3411)

Spanien

 

4 812

(1)

Vorsorgliche TAC

Portugal

 

5 249

(1)

Union

 

10 061

(1)

TAC

 

10 061

(1)

(1)

Die Quote darf nur vom 1. Juli 2022 bis zum 30. September 2022 befischt werden.“

b)

In Teil B betreffend gemeinsam bewirtschaftete Bestände erhalten die Tabellen für die nachfolgend aufgeführten Bestände die folgende Fassung:

i)

Die Tabelle mit den Fangmöglichkeiten für Eismeergarnele in der ICES-Division 3a erhält folgende Fassung:

„Art:

Eismeergarnele

Pandalus borealis

Gebiet:

3a

(PRA/03A.)

Dänemark

 

1 874

 

Analytische TAC

Artikel 3 der Verordnung (EG) Nr. 847/96 gilt nicht.

Artikel 4 der Verordnung (EG) Nr. 847/96 gilt nicht.“

Schweden

 

1 009

 

Union

 

2 883

 

TAC

 

5 398

 

ii)

Die Tabelle mit den Fangmöglichkeiten für Sprotte und dazugehörige Beifänge in den Unionsgewässern der ICES-Division 3a erhält folgende Fassung:

„Art:

Sprotte und dazugehörige Beifänge

Sprattus sprattus

Gebiet:

3a

(SPR/03A.)

Dänemark

 

8 422

(1)(2)(3)

Analytische TAC

Deutschland

 

18

(1)(2)(3)

Schweden

 

3 187

(1)(2)(3)

Union

 

11 627

(1)(2)(3)

TAC

 

12 570

(2)

(1)

Bis zu 5 % der Quote dürfen aus Beifängen von Wittling und Schellfisch bestehen (OTH/*03A.). Beifänge von Wittling und Schellfisch, die gemäß dieser Bestimmung auf die Quote angerechnet werden, und Beifänge von Arten, die gemäß Artikel 15 Absatz 8 der Verordnung (EU) Nr. 1380/2013 auf die Quote angerechnet werden, dürfen zusammen nicht mehr als 9 % der Quote ausmachen.

(2)

Diese Quote darf nur vom 1. Juli 2022 bis zum 30. Juni 2023 befischt werden.

(3)

Übertragungen dieser Quote auf Gewässer des Vereinigten Königreichs und Unionsgewässer der Gebiete 2a und 4 sind zulässig. Sie müssen der Kommission und dem Vereinigten Königreich jedoch zuvor gemeldet werden.“

iii)

Die Tabelle mit den Fangmöglichkeiten für Sprotte und dazugehörige Beifänge in den Gewässern des Vereinigten Königreichs und der Union des Untergebiets 4 und in den Gewässern des Vereinigten Königreichs der ICES-Division 2a erhält folgende Fassung:

„Art:

Sprotte und dazugehörige Beifänge

Sprattus sprattus

Gebiet:

Gewässer des Vereinigten Königreichs und Unionsgewässer von 4; Gewässer des Vereinigten Königreichs von 2a

(SPR/2AC4-C)

Belgien

 

633

(1)(2)

Analytische TAC

Dänemark

 

50 114

(1)(2)

Deutschland

 

633

(1)(2)

Frankreich

 

633

(1)(2)

Niederlande

 

633

(1)(2)

Schweden

 

1 330

(1)(2)(3)

Union

 

53 976

(1)(2)

Norwegen

 

0

(1)

Färöer

 

0

(1)(4)

Vereinigtes Königreich

 

2 144

(1)

TAC

 

56 120

(1)

(1)

Die Quote darf nur vom 1. Juli 2022 bis zum 30. Juni 2023 befischt werden.

(2)

Bis zu 2 % der Quote dürfen aus Beifängen von Wittling bestehen (OTH/*2AC4C). Beifänge von Wittling, die gemäß dieser Bestimmung auf die Quote angerechnet werden, und Beifänge von Arten, die gemäß Artikel 15 Absatz 8 der Verordnung (EU) Nr. 1380/2013 auf die Quote angerechnet werden, dürfen zusammen nicht mehr als 9 % der Quote ausmachen.

(3)

Einschließlich Sandaalen.

(4)

Darf bis zu 4 % Beifang von Hering enthalten.“

iv)

Die folgende Tabelle mit den Fangmöglichkeiten für Sprotte in den Gebieten 7d und 7e für die Zeit vom 1. Juli 2022 bis zum 30. Juni 2023 wird eingefügt:

„Art:

Sprotte

Sprattus sprattus

Gebiet:

7d und 7e

(SPR/7DE.2)

Belgien

 

25

(1)

Analytische TAC

Dänemark

 

1 601

(1)

Deutschland

 

25

(1)

Frankreich

 

345

(1)

Niederlande

 

345

(1)

Union

 

2 341

(1)

Vereinigtes Königreich

 

6 859

(1)

TAC

 

9 200

(1)

(1)

Die Quote darf nur vom 1. Juli 2022 bis zum 30. Juni 2023 befischt werden.“

2.

In Anhang ID wird bei der Tabelle für Weißen Thun im Mittelmeer (ALB/MED) in der Zeile für die endgültige TAC folgende Fußnote 3 angefügt:

„(3)

Besondere Bedingung: Beifänge von Weißem Thun im Mittelmeer werden auf diese Quote angerechnet, aber gesondert gemeldet (ALB/MED-BC).“

3.

Anhang IJ wird wie folgt geändert:

„ANHANG IJ

IOTC- ZUSTÄNDIGKEITSBEREICH

Fänge von Gelbflossenthun (Thunnus albacares) durch Fischereifahrzeuge der Union dürfen die Fangbeschränkungen gemäß diesem Anhang nicht überschreiten.

Art:

Gelbflossenthun

Thunnus albacares

Gebiet:

IOTC-Zuständigkeitsbereich

(YFT/IOTC)

Frankreich

 

27 736

 

Analytische TAC

Artikel 3 der Verordnung (EG) Nr. 847/96 gilt nicht.

Artikel 4 der Verordnung (EG) Nr. 847/96 gilt nicht.

Italien

 

2 367

 

Spanien

 

42 943

 

Portugal

 

100

(1)

Union

 

73 146

 

TAC

 

Entfällt

 

(1)

Nur als Beifänge. Im Rahmen dieser Quote ist keine gezielte Befischung erlaubt.


1.7.2022   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 176/10


DURCHFÜHRUNGSVERORDNUNG (EU) 2022/1092 DER KOMMISSION

vom 30. Juni 2022

zur Festlegung der technischen Spezifikationen der Datenanforderungen für das Thema „Innovation“ gemäß der Verordnung (EU) 2019/2152 des Europäischen Parlaments und des Rates

(Text von Bedeutung für den EWR)

DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EU) 2019/2152 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27. November 2019 über europäische Unternehmensstatistiken, zur Aufhebung von zehn Rechtsakten im Bereich Unternehmensstatistiken (1), insbesondere auf Artikel 7 Absatz 1,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Um gemäß Anhang II der Verordnung (EU) 2019/2152 in jedem geraden Kalenderjahr Daten zu dem in Anhang I der genannten Verordnung aufgeführten Thema „Innovation“ zu erstellen, die zwischen den Mitgliedstaaten vergleichbar sind, und um die korrekte Umsetzung des Themas „Innovation“ auf der Grundlage von harmonisierten Konzepten zu gewährleisten, kann die Kommission die Variablen, die Maßeinheit, die statistische Grundgesamtheit, die Klassifikationen und Aufschlüsselungen, die Nutzung von Näherungsverfahren und Qualitätsanforderungen, die Datenübermittlungsfrist und den ersten Bezugszeitraum festlegen.

(2)

Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen stimmen mit der Stellungnahme des Ausschusses für das Europäische Statistische System überein —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Für das in Anhang I der Verordnung (EU) 2019/2152 genannte Thema „Innovation“ übermitteln die Mitgliedstaaten der Kommission (Eurostat) Daten für den Bezugszeitraum gemäß der Anhängen I bis III der vorliegenden Verordnung.

Artikel 2

Diese Verordnung tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 30. Juni 2022

Für die Kommission

Die Präsidentin

Ursula VON DER LEYEN


(1)  ABl. L 327 vom 17.12.2019, S. 1.


ANHANG I

Zu übermittelnde Daten

Variablen

Wie in Anhang II angegeben

Maßeinheit

Wie in Anhang II angegeben

Statistische Grundgesamtheit

Alle Unternehmen mit einer wirtschaftlichen Tätigkeit der NACE-Abschnitte B, C, D, E, H, J, K und der Abteilungen 46, 71, 72 oder 73 mit mindestens 10 Lohn- und Gehaltsempfängern und Selbstständigen im Bezugszeitraum (1).

Aufschlüsselungen

Datensätze gemäß Anhang II (Aufschlüsselungen der Variablen) und Anhang III (Aufschlüsselungen der Unternehmen)

Nutzung von Näherungsverfahren und Qualitätsanforderungen

Statistische Einheit „Unternehmen“

Wenn die Meldeeinheit Teil eines Unternehmens ist, können die Mitgliedstaaten geeignete statistische Methoden anwenden, um Daten für die statistische Einheit „Unternehmen“ zu erstellen und an Eurostat zu übermitteln. Die Methoden werden in den Metadaten und den Qualitätsberichten beschrieben.

Kohärenz mit dem nationalen Unternehmensregister

Die Mitgliedstaaten bewerten die Kohärenz zwischen erhobenen Daten und Informationen, die im nationalen Unternehmensregister gemäß Artikel 8 Absatz 2 der Verordnung (EU) 2019/2152 verfügbar sind, zumindest für die Variablen „Zahl der Unternehmen“, „Lohn- und Gehaltsempfänger und Selbstständige im Unternehmen“, „Gesamtumsatz des Unternehmens“ und „Alter des Unternehmens“. Die Mitgliedstaaten geben die Ergebnisse der Bewertung in den Metadaten und den Qualitätsberichten bekannt.

Datenübermittlungsfrist

Endgültige und validierte Daten: T + 18 Monate nach dem Bezugsjahr

Erstes Bezugsjahr

2022


(1)  Gemäß Anhang II der Verordnung (EU) 2019/2152 (Thema „Innovation“) ist der „Bezugszeitraum der Dreijahreszeitraum vor dem Ende jedes geraden Kalenderjahres“, also der Zeitraum, der aus den beiden, dem Bezugsjahr vorausgehenden Jahren und dem Bezugsjahr besteht.


ANHANG II

Datensätze

Bezeichnung der Variable

Kategorien zur Aufschlüsselung der Variablen

Erfasste Unternehmen/

Aufschlüsselung(en) der Unternehmen (1)/

Maßeinheit

Einführung von Produktinnovationen während des Bezugszeitraums (2)

Einführung neuer oder verbesserter

(1)

Waren

(2)

Dienstleistungen

Alle Unternehmen/

DA/

Inzidenz (Zahl der Unternehmen)

Einführung von auf dem Markt neuen Produktinnovationen während des Bezugszeitraums

Einführung neuer oder verbesserter Waren oder Dienstleistungen, die

(1)

zuvor nicht von Wettbewerbern angeboten wurden

(2)

mit bereits von Wettbewerbern angebotenen Produkten identisch oder diesen sehr ähnlich waren

Unternehmen mit Produktinnovationen/

DA/

Inzidenz (Zahl der Unternehmen)

Mit innovativen Produkten im Bezugsjahr erzielter Umsatz

Umsatz, der mit Produkten erzielt wurde, die

(1)

während des Bezugszeitraums eingeführt und zuvor nicht von Wettbewerbern angeboten wurden

(2)

während des Bezugszeitraums eingeführt wurden und mit bereits von Wettbewerbern angebotenen Produkten identisch oder diesen sehr ähnlich waren

(3)

während des Bezugszeitraums nicht oder nur geringfügig verändert wurden

Unternehmen mit Produktinnovationen/

DA; ICC/

Inzidenz (Zahl der Unternehmen), Tausend EUR

Entwickler von während des Bezugszeitraums eingeführten Produktinnovationen

Produktinnovationen, entwickelt

(1)

vom Unternehmen selbst

(2)

vom Unternehmen zusammen mit anderen Unternehmen oder Organisationen

(3)

vom Unternehmen durch Anpassung oder Änderung von Produkten, die ursprünglich von anderen Unternehmen oder Organisationen entwickelt wurden

(4)

von anderen Unternehmen oder Organisationen

Unternehmen mit Produktinnovationen/

DA/

Inzidenz (Zahl der Unternehmen)

Einführung von Innovationen in den Unternehmensprozessen während des Bezugszeitraums

Einführung neuer oder verbesserter Prozesse:

(1)

Methoden zur Herstellung oder Entwicklung von Waren oder zur Erbringung von Dienstleistungen

(2)

Logistik-, Liefer- oder Vertriebsmethoden

(3)

Methoden für Informationsverarbeitung oder -übermittlung

(4)

Methoden für die Buchführung oder andere Verwaltungsvorgänge

(5)

Geschäftspraktiken zur Organisation von Verfahren oder externen Beziehungen

(6)

Methoden zur Organisation der arbeitsbezogenen Verantwortung, der Entscheidungsfindung oder der Verwaltung der Humanressourcen

(7)

Marketingmethoden für Werbung, Verpackung, Preisgestaltung, Produktplatzierung oder Kundendienst

Alle Unternehmen/

DA/

Inzidenz (Zahl der Unternehmen)

Entwickler von während des Bezugszeitraums eingeführten Innovationen der Unternehmensprozesse

Innovationen der Unternehmensprozesse, entwickelt von:

(1)

vom Unternehmen selbst

(2)

vom Unternehmen zusammen mit anderen Unternehmen oder Organisationen

(3)

vom Unternehmen durch Anpassung oder Änderung von Unternehmensprozessen, die ursprünglich von anderen Unternehmen oder Organisationen entwickelt wurden

(4)

von anderen Unternehmen oder Organisationen

Unternehmen mit Innovationen der Unternehmensprozesse/

DA/

Inzidenz (Zahl der Unternehmen)

Innovationen des Geschäftsmodells während des Bezugszeitraums (fakultative Variable)

Grundlegende Änderungen

(1)

des Mehrwerts der Produkte/Dienstleistungen für Kunden

(2)

der Art und Weise, in der Einkünfte erzielt werden

(3)

der Erzeugung und Lieferung von Produkten

(4)

der Beziehungen zu den Kunden

(5)

der Beziehungen zu Lieferanten oder Kooperationspartnern

Alle Unternehmen/

DA; ICC (fakultativ)/

Inzidenz (Zahl der Unternehmen)

Innovationstätigkeiten während des Bezugszeitraums

Tätigkeiten im Bereich Forschung und Entwicklung (FuE):

(1)

interne FuE, davon (2) bis (3)

(2)

kontinuierliche FuE

(3)

gelegentliche FuE

(4)

externe Vergabe von FuE

Innovationstätigkeiten, die während des Bezugszeitraums nicht zu einer Einführung einer Innovation geführt haben:

(5)

am Ende des Bezugsjahres noch nicht abgeschlossen

(6)

aufgegeben oder ausgesetzt

(7)

abgeschlossen, ohne zur Einführung einer Innovation zu führen

Alle Unternehmen/

DA/

Inzidenz (Zahl der Unternehmen)

Ausgaben für Innovationstätigkeiten im Bezugsjahr

Innovationsausgaben:

(1 bis 3 obligatorisch, 4 bis 7 fakultativ)

(1)

intern durchgeführte FuE

(2)

extern vergebene FuE

(3)

alle sonstigen Innovationsausgaben, davon sind (4) bis (7)

(4)

an Innovationen arbeitendes internes Personal

(5)

für Innovationen zugekaufte Dienstleistungen, Materialien, Lieferungen

(6)

Investitionsgüter für Innovationen

(7)

sonstige Ausgaben für Innovationen

Unternehmen mit Innovationstätigkeiten/

DA/

Tausend EUR

Gründe dafür, dass nicht mehr Innovationstätigkeiten während des Bezugszeitraums stattfanden

(1)

Mangel an Ressourcen, z. B. Mangel an Finanzmitteln, qualifiziertem Personal, Materialien

(2)

Andere Gründe als Mangel an Ressourcen, z. B. strategische Gründe; nicht der richtige Zeitpunkt für Innovationen; andere Prioritäten; Risiken zu hoch; voraussichtlich geringe Rendite

(3)

Keine Notwendigkeit, mehr Innovationstätigkeiten durchzuführen

Unternehmen mit Innovationstätigkeiten/

DA; ICC/

Inzidenz (Zahl der Unternehmen)

Gründe dafür, dass während des Bezugszeitraums keinerlei Innovationstätigkeiten stattfanden

(1)

Mangel an Ressourcen, z. B. Mangel an Finanzmitteln, qualifiziertem Personal, Materialien

(2)

Andere Gründe als Mangel an Ressourcen, z. B. strategische Gründe; nicht der richtige Zeitpunkt für Innovationen; andere Prioritäten; Risiken zu hoch; voraussichtlich geringe Rendite

(3)

Keine Notwendigkeit, Innovationstätigkeiten durchzuführen

Unternehmen ohne jegliche Innovationstätigkeiten/

DA; ICC/

Inzidenz (Zahl der Unternehmen)

Rechte des geistigen Eigentums (fakultative Variable)

(1)

Patentanmeldung

(2)

Eintragung eines Geschmacksmusters

(3)

Eintragung eines Warenzeichens

(4)

Beanspruchung eines Urheberrechts

(5)

Nutzung von Geschäftsgeheimnissen

(6)

Vergabe von Lizenzen für eigene Rechte des geistigen Eigentums (IPR)

(7)

Verkauf (oder Abtretung) eigener IPR an andere

(8)

Austausch von IPR (Bündelung, Austausch von Lizenzen usw.)

Alle Unternehmen/

DA; ICC (fakultativ)/

Inzidenz (Zahl der Unternehmen)

Bedingungen, mit denen das Unternehmen während des Bezugszeitraums konfrontiert war (fakultative Variable)

Wettbewerbsumfeld ist durch folgende Umstände geprägt:

(1)

Waren oder Dienstleistungen veralten rasch

(2)

künftige technologische Entwicklungen sind schwer vorhersagbar

(3)

Waren oder Dienstleistungen von Wettbewerbern können Waren oder Dienstleistungen des Unternehmens leicht ersetzen

(4)

Markteintritt neuer Wettbewerber führt zu erheblicher Bedrohung der Marktstellung des Unternehmens

(5)

Handlungen des Wettbewerbers sind schwer vorhersagbar

(6)

Änderungen bei der Nachfrage sind schwer vorhersagbar

(7)

starke Konkurrenz aus dem Ausland

(8)

Preiserhöhungen führen zum Verlust von Kunden

Alle Unternehmen/

DA; ICC (fakultativ)/

Inzidenz (Zahl der Unternehmen) nach Likert-Skala:

Trifft zu

Trifft eher zu

Trifft eher nicht zu

Trifft nicht zu

Bedeutung von Strategien für die Wirtschaftsleistung des Unternehmens im Bezugszeitraum (fakultative Variable)

Der Schwerpunkt liegt auf Folgendem:

(1)

Verbesserung bestehender Waren oder Dienstleistungen

(2)

Einführung neuer Waren oder Dienstleistungen

(3)

niedrige Preise (Preisführerschaft)

(4)

hohe Qualität (Qualitätsführerschaft)

(5)

breites Spektrum an Waren oder Dienstleistungen

(6)

eine einzelne wichtige Ware oder Dienstleistung oder eine geringe Anzahl davon

(7)

Stammkunden zufriedenstellen

(8)

neue Kunden akquirieren

(9)

standardisierte Waren oder Dienstleistungen

(10)

kundenspezifische Lösungen

Alle Unternehmen/

DA; ICC (fakultativ)/

Inzidenz (Zahl der Unternehmen) nach Likert-Skala:

Hoch

Mittel

Niedrig

Nicht wichtig

Kundenspezifische Anpassung und Ko-Kreation während des Bezugszeitraums (fakultative Variable)

Angebot an Waren oder Dienstleistungen:

(1)

gemeinsam mit Nutzern geschaffen (Ko-Kreation)

(2)

speziell zur Erfüllung der Bedürfnisse bestimmter Nutzer gestaltet und entwickelt (kundenspezifische Anpassung)

(3)

identisch für verschiedene Nutzer (standardisierte Waren oder Dienstleistungen)

Alle Unternehmen/

DA; ICC (fakultativ)/

Inzidenz (Zahl der Unternehmen)

Kooperation mit anderen Unternehmen oder Organisationen während des Bezugszeitraums

Kooperation in folgenden Bereichen:

(1)

FuE

(2)

sonstige Innovationstätigkeiten (ausgenommen FuE)

(3)

sonstige Tätigkeiten des Unternehmens

Kooperation bei FuE- oder anderen Innovationstätigkeiten mit Kooperationspartnern

(4)

aus dem Unternehmenssektor

(5)

von außerhalb des Unternehmenssektors

Alle Unternehmen/

DA; ICC/

Inzidenz (Zahl der Unternehmen)

Genaue Angabe der Art des Kooperationspartners im Bereich Innovation nach Standort während des Bezugszeitraums (fakultative Variable)

Kooperationspartner aus dem Unternehmenssektor (alle von 1 bis 6)

(1)

Berater, gewerbliche Laboratorien oder private Forschungsinstitute

(2)

Lieferanten von Ausrüstung, Materialien, Komponenten oder Software

(3)

Auftraggeber oder Kunden

(4)

Wettbewerber

(5)

sonstige

Kooperationspartner aus der eigenen Unternehmensgruppe:

(6)

Unternehmen innerhalb der eigenen Unternehmensgruppe

Kooperationspartner von außerhalb des Unternehmenssektors (alle von 7 bis 10)

(7)

Universitäten oder andere Hochschuleinrichtungen

(8)

staatliche oder öffentliche Forschungsinstitute

(9)

Auftraggeber oder Kunden aus dem öffentlichen Sektor

(10)

Organisationen ohne Erwerbszweck

Für jeden Partner, der ansässig ist

(11)

im Inland

(12)

in einem anderen EU- oder EFTA-Land

(13)

in einem sonstigen Land

Unternehmen mit Kooperationspartnern im Bereich Innovation

DA; ICC (fakultativ)/

Inzidenz (Zahl der Unternehmen)

Zugang zu Finanzmitteln während des Bezugszeitraums

Art der Finanzierung:

(1)

Eigenkapitalfinanzierung

(2)

Fremdkapitalfinanzierung

Für jede Art der Finanzierung anzugeben:

(3)

erfolgloser Versuch, Finanzierung zu erhalten

(4)

Finanzierung erhalten

(5)

Finanzierung erhalten und ganz oder teilweise für FuE oder andere Innovationstätigkeiten verwendet

Alle Unternehmen/

DA; ICC/

Inzidenz (Zahl der Unternehmen)

Finanzielle Unterstützung aus öffentlichen Mitteln verschiedener Regierungsebenen während des Bezugszeitraums

Finanzielle Unterstützung aus öffentlichen Mitteln:

(1)

durch lokale oder regionale Behörden

(2)

durch Regierungsbehörden

(3)

durch EU-Programm für Forschung und Innovation (Horizont 2020, Horizont Europa)

(4)

sonstige (finanzielle Unterstützung durch ein Organ der Europäischen Union)

Für jede Art der finanziellen Unterstützung aus öffentlichen Mitteln:

(5)

Finanzierung erhalten

(6)

Finanzierung erhalten und ganz oder teilweise für FuE oder andere Innovationstätigkeiten verwendet

Alle Unternehmen/

DA; ICC/

Inzidenz (Zahl der Unternehmen)

Steueranreize oder -vergünstigungen während des Bezugszeitraums (fakultative Variable)

Verwendung von Steuergutschriften oder -vergünstigungen für:

(1)

FuE oder andere Innovationstätigkeiten

(2)

alle anderen Arten von Tätigkeiten

Alle Unternehmen/

DA; ICC (fakultativ)/

Inzidenz (Zahl der Unternehmen)

Bedeutung von mit dem Klimawandel zusammenhängenden Faktoren während des Bezugszeitraums (fakultative Variable)

Mit dem Klimawandel zusammenhängenden Faktoren:

(1)

staatliche Strategien oder Maßnahmen im Zusammenhang mit dem Klimawandel

(2)

steigende Kundennachfrage nach Produkten, die zur Eindämmung des Klimawandels oder zur Anpassung daran beitragen (z. B. CO2-arme Produkte)

(3)

infolge des Klimawandels steigende Kosten oder Inputpreise (z. B. höhere Versicherungsgebühren, höhere Wasserpreise, Anpassung von Prozessen oder Anlagen)

(4)

Auswirkungen extremer Wetterbedingungen (z. B. Schäden/Störungen)

Alle Unternehmen/

DA; ICC (fakultativ)/

Inzidenz (Zahl der Unternehmen) nach Likert-Skala:

Hoch

Mittel

Niedrig

Nicht zutreffend

Innovationen mit Vorteilen für die Umwelt während des Bezugszeitraums

Innerhalb des Unternehmens erzielte Vorteile für die Umwelt:

(1)

geringerer Material- oder Wasserverbrauch je Outputeinheit

(2)

geringerer Energieverbrauch oder kleinerer CO2-Fußabdruck (d. h. insgesamt geringere CO2-Emissionen)

(3)

geringere Boden-, Licht-, Wasser-, Luftverschmutzung bzw. Lärmbelästigung

(4)

Teil der Materialien mit weniger umweltschädlichen oder gefährlichen Ersatzstoffen ersetzt

(5)

Teil der fossilen Energie durch Energie aus erneuerbaren Quellen ersetzt

(6)

Abfälle, Wasser oder Materialien für den Eigenbedarf oder Verkauf recycelt

(7)

Schutz der biologischen Vielfalt

Bei Verbrauch oder Nutzung einer Ware oder Dienstleistung durch den Endnutzer erzielte Vorteile für die Umwelt:

(8)

geringerer Energieverbrauch oder kleinerer CO2-Fußabdruck

(9)

geringere Luft-, Wasser-, Boden-, Lichtverschmutzung bzw. Lärmbelästigung

(10)

einfacheres Recycling von Produkten nach dem Gebrauch

(11)

höhere Produktlebensdauer dank langlebigerer, dauerhafterer oder leichter zu reparierender Produkte

(12)

Schutz der biologischen Vielfalt

Alle Unternehmen/

DA; ICC (fakultativ)/

Inzidenz (Zahl der Unternehmen) nach Beitrag zum Umweltschutz:

bedeutend

unbedeutend

Bedeutung von Faktoren, die Innovationen mit Vorteilen für die Umwelt während des Bezugszeitraums antreiben (fakultative Variable)

Antriebsfaktoren:

(1)

bestehende Umweltvorschriften

(2)

bestehende Umweltsteuern, -abgaben oder -gebühren

(3)

geplante Umweltvorschriften oder -steuern

(4)

staatliche Beihilfen, Subventionen oder andere finanzielle Anreize für umweltbezogene Innovationen

(5)

derzeitige oder erwartete Marktnachfrage nach umweltbezogenen Innovationen

(6)

Verbesserung der Unternehmensreputation

(7)

freiwillige Maßnahmen oder Initiativen für gute Umweltpraxis innerhalb der Branche

(8)

hohe Kosten für Energie, Wasser oder Materialien

(9)

Notwendigkeit, Anforderungen für öffentliche Aufträge einzuhalten

Unternehmen mit Innovationen mit Vorteilen für die Umwelt/

DA; ICC (fakultativ)/

Inzidenz (Zahl der Unternehmen) nach Likert-Skala:

Hoch

Mittel

Niedrig

Nicht wichtig

Kauf innovativer Maschinen, Ausrüstung oder Software während des Bezugszeitraums (fakultative Variable)

Kauf von Maschinen, Ausrüstung oder Software, basierend auf

(1)

der im Unternehmen bereits genutzten Technologie bzw. einer Verbesserung dieser Technologie

(2)

einer neuen, im Unternehmen noch nicht genutzten Technologie

Alle Unternehmen/

DA; ICC (fakultativ)/

Inzidenz (Zahl der Unternehmen)

Unternehmen

Jahr:

(obligatorisch: 1; fakultativ: 2)

(1)

im Bezugsjahr

(2)

im Jahr zwei Jahre vor dem Bezugsjahr

Alle Unternehmen/

DA; ICC/SG/

Zahl der Unternehmen

Lohn- und Gehaltsempfänger und Selbstständige im Unternehmen

Jahr:

(obligatorisch: 1; fakultativ: 2)

(1)

im Bezugsjahr

(2)

im Jahr zwei Jahre vor dem Bezugsjahr

Alle Unternehmen/

DA; ICC/SG/

Zahl der Lohn- und Gehaltsempfänger und Selbstständigen

Im Unternehmen im Bezugsjahr Beschäftigte mit Hochschulabschluss (fakultative Variable)

(1)

0 %

(2)

1 % bis weniger als 5 %

(3)

5 % bis weniger als 10 %

(4)

10 % bis weniger als 25 %

(5)

25 % bis weniger als 50 %

(6)

50 % bis weniger als 75 %

(7)

75 % oder mehr

Alle Unternehmen/

DA; ICC (fakultativ)/

Inzidenz (Zahl der Unternehmen)

Gesamtumsatz des Unternehmens

Jahr:

(obligatorisch: 1; fakultativ: 2)

(1)

im Bezugsjahr

(2)

im Jahr zwei Jahre vor dem Bezugsjahr

Alle Unternehmen/

DA; ICC/SG/

Tausend EUR

Umsatz nach Standort der Kunden im Bezugsjahr (fakultative Variable)

Kunden mit Standort

(1)

im Inland

(2)

in einem anderen EU- oder EFTA-Land

(3)

in einem beliebigen anderen Land

Alle Unternehmen/

DA; ICC (fakultativ)/

Inzidenz (Zahl der Unternehmen), Tausend EUR

Gesamtausgaben des Unternehmens im Bezugsjahr (fakultative Variable)

Gesamtausgaben für:

(1)

Erwerb von Maschinen, Ausrüstung, Gebäuden und sonstigen materielle Anlagewerten

(2)

Marketing, Markenaufbau, Werbung

(3)

Schulung der eigenen Mitarbeiter

(4)

Produktgestaltung

(5)

Softwareentwicklung, Arbeit mit und in Datenbanken sowie Datenanalyse

(6)

Eintragung, Anmeldung und Überwachung eigener Rechte des geistigen Eigentums (IPR) und Kauf oder Lizenznahme von IPR von Dritten

Alle Unternehmen/

DA; ICC (fakultativ)/

Tausend EUR

Alter des Unternehmens im Bezugsjahr

Unternehmen gegründet

(1)

im Jahr 2020 oder später

(2)

im Jahr 2018 oder 2019

(3)

zwischen 2014 und 2017

(4)

2013 oder früher

Alle Unternehmen/

DA; ICC/

Inzidenz (Zahl der Unternehmen)

Art der Unternehmensgruppe im Bezugsjahr (fakultative Variable)

Unternehmen ist

(1)

nicht Teil einer Unternehmensgruppe

(2)

Teil einer Unternehmensgruppe

Falls (2) zutrifft: Sitz

(3)

im Inland, wobei für (4) und (5) gilt:

(4)

alle Unternehmen dieser Gruppe haben einen Standort in diesem Inland

(5)

in einem anderen Land

Alle Unternehmen/

DA; ICC (fakultativ)/

Inzidenz (Zahl der Unternehmen), Name des Landes

Tätigkeiten mit einem oder mehreren Unternehmen der Unternehmensgruppe während des Bezugszeitraums (fakultative Variable)

Zuflüsse von anderen Unternehmen in der Unternehmensgruppe:

(1)

Fachwissen erhalten

(2)

finanzielle Ressourcen erhalten

(3)

Personal erhalten

(4)

Insourcing von Tätigkeiten des Unternehmens

Abflüsse an andere Unternehmen in der Unternehmensgruppe:

(5)

Fachwissen transferiert

(6)

finanzielle Ressourcen transferiert

(7)

Personal transferiert

(8)

Auslagerung von Tätigkeiten des Unternehmens

Unternehmen, die Teil einer Unternehmensgruppe sind

DA; ICC (fakultativ)/

Inzidenz (Zahl der Unternehmen) nach

anderem Unternehmen im Inland

anderem Unternehmen im Ausland

Finanzierung in Form gruppeninterner Darlehen während des Bezugszeitraums (fakultative Variable)

Finanzierung durch gruppeninterne Darlehen:

(1)

erfolgloser Versuch, Finanzierung zu erhalten

(2)

Finanzierung erhalten

(3)

Finanzierung erhalten und ganz oder teilweise für FuE oder andere Innovationstätigkeiten verwendet

Unternehmen, die Teil einer Unternehmensgruppe sind

DA; ICC (fakultativ)/

Inzidenz (Zahl der Unternehmen)


(1)  Bezüglich der Bedeutung der Abkürzungen wird auf Anhang III verwiesen.

(2)  Gemäß Anhang II der Verordnung (EU) 2019/2152 (Thema „Innovation“) ist der „Bezugszeitraum der Dreijahreszeitraum vor dem Ende jedes geraden Kalenderjahres“, also der Zeitraum, der aus den beiden, dem Bezugsjahr vorausgehenden Jahren und dem Bezugsjahr besteht.


ANHANG III

Aufschlüsselungen der Unternehmen

Aufschlüsselung der Unternehmen

Code

Kategorien zur Aufschlüsselung der Unternehmen

Tätigkeit im Einzelnen (Detailed Activity — DA): Wirtschaftstätigkeit (hohe Detailtiefe), Größenklasse, Innovationsstatus

DA (1)

Kombinierte Aufschlüsselung nach Wirtschaftszweig (detailliert), Größenklasse der Zahl der Beschäftigten (Summe der Lohn- und Gehaltsempfänger und Selbstständigen) und Innovationsstatus

Aufschlüsselung nach Tätigkeiten:

Aggregate von NACE-Abschnitten und -Abteilungen sowie NACE-Abschnitte und -Abteilungen: B+C+D+E+46+H+J+K+71 + 72 + 73, B+C+D+E, B, C, 10 + 11 + 12, 13 + 14 + 15, 16 + 17 + 18, 19 + 20 + 21, 22 + 23, 24 + 25, 26 + 27 + 28, 29 + 30, 31 + 32 + 33, D, E, 36 + 37; 38 + 39, 46+H+J+K+71 + 72 + 73, 46, H, 49 + 50 + 51, 52 + 53, J, 58 + 59 + 60, 61 + 62 + 63, K, 71, 72, 73, 71 + 72 + 73

Größenklassen, aufgeschlüsselt nach der Zahl der Beschäftigten (Summe der Lohn- und Gehaltsempfänger und Selbstständigen) (nur für B+C+D+E+46+H+J+K+71 + 72 + 73, B+C+D+E, B, C, D, E, 46+H+J+K+71 + 72 + 73, 46, H, J, K, 71 + 72 + 73):

Insgesamt, 10-49, 50-249, 250 oder mehr Beschäftigte

Innovationsstatus:

Alle Unternehmen in der Grundgesamtheit (insgesamt)

Innovationsaktive Unternehmen (2),

Nicht innovationsaktive Unternehmen

Zentrale Innovationskonzepte (Innovation Core Concepts — ICC): Wirtschaftstätigkeit (niedrige Detailtiefe), Größenklasse, Innovationsprofil

ICC

Kombinierte Aufschlüsselung nach Tätigkeit (niedrige Detailtiefe), Größenklasse der Zahl der Beschäftigten (Summe der Lohn- und Gehaltsempfänger und Selbstständigen) und Innovationsprofil

Aufschlüsselung nach Tätigkeiten:

Aggregate von NACE-Abschnitten und -Abteilungen: B+C+D+E+46+H+J+K+71 + 72 + 73, B+C+D+E, 46+H+J+K+71 + 72 + 73

Größenklassen, aufgeschlüsselt nach der Zahl der Beschäftigten (Summe der Lohn- und Gehaltsempfänger und Selbstständigen):

Insgesamt, 10-49, 50-249, 250 oder mehr Beschäftigte

Aufschlüsselung der Innovationsprofile:

Alle Unternehmen in der Grundgesamtheit (insgesamt)

Innovationsaktive Unternehmen (Profil I + Profil II + Profil III + Profil IV + Profil V)

Nicht innovationsaktive Unternehmen (Profil VI + Profil VII)

Unternehmen, die Innovationen eingeführt haben (Profil I + Profil II + Profil III + Profil IV)

Unternehmen, die keine Innovationen eingeführt haben (Profil V + Profil VI + Profil VII)

Unternehmen mit Innovationskapazitäten (Profil I + Profil II + Profil III + Profil V)

Unternehmen ohne Innovationskapazitäten (Profil IV + Profil VI + Profil VII)

Unternehmen mit FuE-Tätigkeiten (Profil IA + Profil IIA + Profil IIIA + Profil IVA + Profil VA)

Unternehmen ohne FuE-Tätigkeiten (Profil IB + Profil IIB + Profil IIIB + Profil IVB + Profil VB + Profil VI + Profil VII)

Interne Produktinnovatoren mit Marktneuheiten (Profil I)

Interne Produktinnovatoren ohne Marktneuheiten (Profil II)

Interne Innovatoren der Unternehmensprozesse ohne Produktinnovationen (Profil III) (fakultativ)

Innovatoren, die selbst keine Innovationen entwickeln (Profil IV) (fakultativ)

Nicht-Innovatoren mit Innovationstätigkeit (Profil V) (fakultativ)

Nicht-Innovatoren ohne Innovationstätigkeit, aber mit Innovationspotenzial (Profil VI)

Nicht-Innovatoren ohne Innovationstätigkeit und ohne Innovationspotenzial (Profil VII)

Besondere Unternehmensgruppen (Special Groups of enterprises — SG)

SG

Kombinierte Aufschlüsselung nach Tätigkeit (niedrige Detailtiefe), Größenklasse der Zahl der Beschäftigten (Summe der Lohn- und Gehaltsempfänger und Selbstständigen) sowie der Art des Unternehmens (Innovation)

Aufschlüsselung nach Tätigkeiten:

Aggregate von NACE-Abschnitten und -Abteilungen: B+C+D+E+46+H+J+K+71 + 72 + 73, B+C+D+E, 46+H+J+K+71 + 72 + 73

Größenklassen, aufgeschlüsselt nach der Zahl der Beschäftigten (Summe der Lohn- und Gehaltsempfänger und Selbstständigen):

Insgesamt, 10-49, 50-249, 250 oder mehr Beschäftigte

Art des Unternehmens (Innovation):

Alle Unternehmen in der Grundgesamtheit

Unternehmen mit mindestens einer Wareninnovation

Unternehmen mit mindestens einer Dienstleistungsinnovation

Unternehmen mit mindestens einer Produktinnovation (Waren oder Dienstleistungen), die auf dem Markt zuvor nicht verfügbar war („neu auf dem Markt“)

Unternehmen mit mindestens einer Produktinnovation (Waren oder Dienstleistungen), die auf dem Markt zuvor bereits verfügbar war („neu für das Unternehmen“)

Unternehmen mit mindestens einer Innovation der Unternehmensprozesse (unabhängig von der Art der Innovationen der Unternehmensprozesse)

Unternehmen mit Produktinnovationen, aber ohne Innovationen der Unternehmensprozesse

Unternehmen mit Innovationen der Unternehmensprozesse, aber ohne Produktinnovationen

Unternehmen mit Produktinnovationen und mit Innovationen der Unternehmensprozesse

Unternehmen, die FuE extern vergeben, aber intern keine FuE durchführen

Unternehmen mit Innovationstätigkeiten (Produktinnovationen, Innovationen der Unternehmensprozesse, abgeschlossene, noch nicht abgeschlossene oder aufgegebene Innovationstätigkeiten), aber ohne interne oder extern vergebene FuE


(1)  Die Mitgliedstaaten können auch die NACE-Abschnitte A, F, G und I auf freiwilliger Basis abdecken.

(2)  Unternehmen mit Produktinnovationen, Innovationen der Unternehmensprozesse, abgeschlossenen (während des Bezugszeitraums aber nicht zur Einführung einer Innovation führenden), noch nicht abgeschlossenen oder aufgegebenen Innovationstätigkeiten, interner FuE oder extern vergebener FuE


BESCHLÜSSE

1.7.2022   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 176/22


BESCHLUSS (GASP) 2022/1093 DES RATES

vom 30. Juni 2022

über eine Unterstützungsmaßnahme im Rahmen der Europäischen Friedensfazilität zur Unterstützung der Streitkräfte der Republik Moldau

DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —

gestützt auf den Vertrag über die Europäische Union, insbesondere auf Artikel 28 Absatz 1 und Artikel 41 Absatz 2,

auf Vorschlag des Hohen Vertreters der Union für Außen- und Sicherheitspolitik,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Gemäß dem Beschluss (GASP) 2021/509 des Rates (1) wurde die Europäische Friedensfazilität (im Folgenden „EFF“) eingerichtet, mit der die Mitgliedstaaten Maßnahmen der Union im Rahmen der Gemeinsamen Außen- und Sicherheitspolitik zur Erhaltung des Friedens, zur Verhütung von Konflikten und zur Stärkung der internationalen Sicherheit gemäß Artikel 21 Absatz 2 Buchstabe c des Vertrags finanzieren. Insbesondere können mit der EFF gemäß Artikel 1 Absatz 2 des Beschlusses (GASP) 2021/509 Maßnahmen zur Stärkung der Kapazitäten von Drittstaaten und regionalen und internationalen Organisationen im Militär- oder Verteidigungsbereich finanziert werden.

(2)

Die Globale Strategie 2016 für die Außen- und Sicherheitspolitik der Europäischen Union legt folgende Ziele fest: die Stärkung von Sicherheit und Verteidigung, Investitionen in die Resilienz der Staaten und Gesellschaften in der östlichen Nachbarschaft der Union, Entwicklung eines integrierten Ansatzes für Konflikte und Krisen, Förderung und Unterstützung von kooperativen regionalen Ordnungen sowie Stärkung einer globalen Ordnungspolitik, die auf dem Völkerrecht, einschließlich der internationalen Menschenrechtsnormen und des humanitären Völkerrechts, beruht.

(3)

Am 21. März 2022 hat der Rat den Strategischen Kompass mit dem Ziel gebilligt, zu einem stärkeren und fähigeren Bereitsteller von Sicherheit zu werden, und zwar unter anderem dadurch, dass die EFF verstärkt dazu genutzt wird, die Verteidigungsfähigkeiten der Partner zu unterstützen.

(4)

Die Union setzt sich für enge Beziehungen zur Unterstützung einer starken, unabhängigen und wohlhabenden Republik Moldau auf der Grundlage des Assoziierungsabkommens zwischen der Europäischen Union und der Europäischen Atomgemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten einerseits und der Republik Moldau andererseits (2) (im Folgenden „Assoziierungsabkommen“), einschließlich der vertieften und umfassenden Freihandelszone, ein und fördert die politische Assoziierung und wirtschaftliche Integration bei gleichzeitiger entschiedener Unterstützung der Souveränität und territorialen Integrität der Republik Moldau innerhalb ihrer international anerkannten Grenzen. Gemäß Artikel 5 des Assoziierungsabkommens intensivieren die Union und die Republik Moldau weiterhin ihren Dialog und ihre Zusammenarbeit und fördern die schrittweise Konvergenz im Bereich der Außen- und Sicherheitspolitik, einschließlich der Gemeinsamen Sicherheits- und Verteidigungspolitik (GASP), und behandeln insbesondere Fragen der Konfliktprävention und Krisenbewältigung, regionalen Stabilität, Abrüstung, Nichtverbreitung, Rüstungskontrolle und Waffenausfuhrkontrolle.

(5)

Die Union würdigt den wichtigen Beitrag der Republik Moldau zur GASP der Union, einschließlich des fortgesetzten Beitrags zur Ausbildungsmission der Europäischen Union in Mali.

(6)

Dieser Beschluss stützt sich auf den Beschluss (GASP) 2021/2136 des Rates (3) in Bezug auf das fortgesetzte Engagement der Union, den Ausbau der Kapazitäten der Streitkräfte der Republik Moldau in Bereichen vorrangigen Bedarfs zu unterstützen.

(7)

In seinem Schreiben vom 20. April 2022 an den Hohen Vertreter der Union für Außen- und Sicherheitspolitik (im Folgenden „Hoher Vertreter“) ersuchte der stellvertretende Premierminister und Minister für auswärtige Angelegenheiten und europäische Integration der Republik Moldau die Union im Einklang mit Artikel 59 Absatz 1 des Beschlusses (GASP) 2021/509 um Unterstützung der Streitkräfte der Republik Moldau durch Ausbau der Kapazitäten in den Bereichen Logistik, Mobilität, Kommando und Kontrolle, Cyberabwehr, unbemannte Luftaufklärung und taktische Kommunikationsdienste.

(8)

Unterstützungsmaßnahmen werden unter Beachtung der Grundsätze und Anforderungen des Beschlusses (GASP) 2021/509, insbesondere unter Einhaltung des Gemeinsamen Standpunkts 2008/944/GASP des Rates (4), und gemäß den Vorschriften zur Ausführung der im Rahmen des EFF finanzierten Einnahmen und Ausgaben durchgeführt.

(9)

Der Rat bekräftigt seine Entschlossenheit, die Menschenrechte, die Grundfreiheiten und die demokratischen Grundsätze zu schützen, zu fördern und zu achten sowie die Rechtsstaatlichkeit und gute Regierungsführung im Einklang mit der Charta der Vereinten Nationen, der Allgemeinen Erklärung der Menschenrechte und dem Völkerrecht, insbesondere den internationalen Menschenrechtsnormen und dem humanitären Völkerrecht, zu stärken —

HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN:

Artikel 1

Einrichtung, Ziele, Geltungsbereich und Dauer

(1)   Eine Unterstützungsmaßnahme, die aus der Europäischen Friedensfazilität (im Folgenden „EFF“) finanziert wird, (im Folgenden „Unterstützungsmaßnahme“) wird zugunsten der Republik Moldau (im Folgenden „Begünstigter“) eingerichtet.

(2)   Das übergeordnete Ziel der Unterstützungsmaßnahme besteht darin, im Einklang mit der Politik der Union einen Beitrag zum Ausbau der Kapazitäten der Streitkräfte der Republik Moldau und somit zur Stärkung der nationalen Sicherheit, Stabilität und Resilienz im Verteidigungssektor zu leisten. Aufbauend auf der bisherigen Unterstützung durch die Europäische Friedensfazilität wird es die Unterstützungsmaßnahme den Streitkräften der Republik Moldau ermöglichen, ihre operative Wirksamkeit zu erhöhen, die Einhaltung der Standards der Union und die Interoperabilität zu beschleunigen und so die Zivilbevölkerung in Krisen- und Notsituationen besser zu schützen. Ferner werden dadurch die Kapazitäten des Begünstigten im Hinblick auf seine Teilnahme an militärischen GSVP-Missionen und -Operationen der Union sowie an anderen multinationalen Operationen gestärkt. Die spezifischen Ziele der Unterstützungsmaßnahme bestehen darin, die Kapazitäten der Streitkräfte der Republik Moldau in den Bereichen Logistik, Mobilität, Kommando und Kontrolle, Cyberabwehr, unbemannte Lufterkundung und taktische Kommunikation zu stärken.

(3)   Um die in Absatz 2 genannten Ziele zu erreichen, wird im Rahmen der Unterstützungsmaßnahme die Bereitstellung folgender Ausrüstung, die nicht dazu konzipiert ist, tödliche Gewalt anzuwenden, sowie von Ausstattung und Dienstleistungen einschließlich der ausrüstungsbezogenen Ausbildung der Einheiten des Landstreitkräftekommandos der Streitkräfte der Republik Moldau, die durch die Unterstützungsmaßnahme unterstützt werden, finanziert:

a)

Logistikausrüstung;

b)

Mobilitätsausrüstung;

c)

Kommando- und Kontroll-Ausrüstung;

d)

Ausrüstung für die Cyberabwehr;

e)

Ausrüstung für die unbemannte Lufterkundung;

f)

Ausrüstung für die taktische Kommunikation.

(4)   Die Dauer der Unterstützungsmaßnahme beträgt 36 Monate ab dem Zeitpunkt des Abschlusses des ersten Vertrags zwischen dem Verwalter der Unterstützungsmaßnahmen, der als Anweisungsbefugter handelt, und den in Artikel 4 Absatz 2 des vorliegenden Beschlusses genannten Stellen, im Einklang mit Artikel 32 Absatz 2 Buchstabe a des Beschlusses (GASP) 2021/509.

Artikel 2

Finanzielle Vereinbarungen

(1)   Der als finanzieller Bezugsrahmen dienende Betrag zur Deckung der Ausgaben der Unterstützungsmaßnahme beläuft sich auf 40 000 000 EUR.

(2)   Alle Ausgaben werden im Einklang mit dem Beschluss (GASP) 2021/509 und den Vorschriften für die Ausführung der im Rahmen des EFF finanzierten Einnahmen und Ausgaben verwaltet.

Artikel 3

Vereinbarungen mit dem Begünstigten

(1)   Der Hohe Vertreter trifft mit dem Begünstigten die notwendigen Vereinbarungen, um die Einhaltung der durch diesen Beschluss bestimmten Anforderungen und Bedingungen als Voraussetzung für die Bereitstellung von Unterstützung im Rahmen der Unterstützungsmaßnahme sicherzustellen.

(2)   Die Vereinbarungen nach Absatz 1 enthalten Bestimmungen, die den Begünstigten verpflichten, Folgendes sicherzustellen:

a)

die Einhaltung des einschlägigen Völkerrechts, insbesondere der internationalen Menschenrechtsnormen und des humanitären Völkerrechts, durch die im Rahmen der Unterstützungsmaßnahme unterstützten Einheiten der Streitkräfte der Republik Moldau;

b)

die ordnungsgemäße und effiziente Verwendung jeglicher Vermögenswerte für die Zwecke, für die sie im Rahmen der Unterstützungsmaßnahme bereitgestellt wurden;

c)

die hinreichende Instandhaltung der im Rahmen der Unterstützungsmaßnahme bereitgestellten Vermögenswerte, um deren Nutzbarkeit und operative Verfügbarkeit während ihres gesamten Lebenszyklus zu gewährleisten;

d)

dass die im Rahmen der Unterstützungsmaßnahme bereitgestellten Vermögenswerte am Ende ihres Lebenszyklus nicht verloren gehen oder ohne Zustimmung des gemäß dem Beschluss (GASP) 2021/509 eingerichteten Fazilitätsausschusses an andere Personen oder Rechtsträger als die in diesen Vereinbarungen benannten weitergegeben werden.

(3)   Die Vereinbarungen nach Absatz 1 enthalten Bestimmungen über die Aussetzung und Beendigung der Unterstützung im Rahmen dieser Unterstützungsmaßnahme für den Fall, dass der Begünstigte gegen die in Absatz 2 festgelegten Verpflichtungen verstößt.

Artikel 4

Durchführung

(1)   Der Hohe Vertreter ist dafür verantwortlich, sicherzustellen, dass die Durchführung des vorliegenden Beschlusses gemäß dem Beschluss (GASP) 2021/509 und den Vorschriften für die Ausführung der im Rahmen des EFF finanzierten Einnahmen und Ausgaben im Einklang mit dem integrierten methodischen Rahmen für die Bewertung und Ermittlung der erforderlichen Maßnahmen und Kontrollen für EFF-Unterstützungsmaßnahmen erfolgt.

(2)   Die Durchführung der in Artikel 1 Absatz 3 genannten Tätigkeiten erfolgt durch

a)

das estnische Zentrum für Verteidigungsinvestitionen in Bezug auf Artikel 1 Absatz 3 Buchstaben a, b, c, e und f; und

b)

die e-Governance-Academy in Bezug auf Artikel 1 Absatz 3 Buchstabe d.

Artikel 5

Überwachung, Kontrolle und Evaluierung

(1)   Der Hohe Vertreter stellt sicher, dass die Einhaltung der Verpflichtungen gemäß Artikel 3 durch den Begünstigten überwacht wird. Diese Überwachung sorgt für das Bewusstsein für Kontext und die Risiken von Verstößen gegen die Verpflichtungen gemäß Artikel 3 und trägt zur Prävention solcher Verstöße bei, einschließlich Verstößen gegen die internationalen Menschenrechtsnormen und das humanitäre Völkerrecht durch Einheiten der Streitkräfte der Republik Moldau, die im Rahmen der Unterstützungsmaßnahme unterstützt werden.

(2)   Die Kontrolle der Ausrüstung und Ausstattung nach der Lieferung findet wie folgt statt:

a)

Überprüfung der Auslieferung, wobei die Lieferbescheinigungen durch die Streitkräfte, die die Endnutzer sind, bei Eigentumsübertragung unterzeichnet werden;

b)

Berichterstattung über das Inventar, wobei der Begünstigte jährlich Bericht über das Inventar der bezeichneten Güter Bericht erstatten muss, bis das Politische und Sicherheitspolitische Komitee (PSK) dies nicht mehr für notwendig erachtet;

c)

Kontrollen vor Ort, wobei der Begünstigte dem Hohen Vertreter auf Antrag Zugang zur Durchführung von Kontrollen vor Ort gewährt.

(3)   Der Hohe Vertreter evaluiert die Unterstützungsmaßnahme in Form einer strukturierten ersten Bewertung sechs Monate nach der ersten Auslieferung von Ausrüstung. Dies kann Besuche vor Ort zur Inspektion der im Rahmen der Unterstützungsmaßnahme gelieferten Ausrüstung, Ausstattung und Leistungen oder andere wirksame Formen von unabhängig bereitgestellten Informationen einschließen. Nach Abschluss der Lieferung von Ausrüstung, Ausstattung und Leistungen im Rahmen der Unterstützungsmaßnahme wird eine abschließende Evaluierung vorgenommen, um zu bewerten, ob die Unterstützungsmaßnahme zur Erreichung der genannten Ziele beigetragen hat.

Artikel 6

Berichterstattung

Während des Durchführungszeitraums legt der Hohe Vertreter dem PSK gemäß Artikel 63 des Beschlusses (GASP) 2021/509 halbjährliche Berichte über die Durchführung der Unterstützungsmaßnahme vor. Der Verwalter für Unterstützungsmaßnahmen unterrichtet den mit dem Beschluss (GASP) 2021/509 eingesetzten Fazilitätsausschuss gemäß Artikel 38 des genannten Beschlusses regelmäßig über die Ausführung der Einnahmen und Ausgaben, einschließlich durch Angaben zu den beteiligten Lieferanten und Unterauftragnehmern.

Artikel 7

Aussetzung und Beendigung

(1)   Das PSK kann beschließen, die Durchführung der Unterstützungsmaßnahme gemäß Artikel 64 des Beschlusses (GASP) 2021/509 vollständig oder teilweise auszusetzen.

(2)   Das PSK kann vorschlagen, dass der Rat die Unterstützungsmaßnahme beendet.

Artikel 8

Inkrafttreten

Dieser Beschluss tritt am Tag seiner Annahme in Kraft.

Geschehen zu Brüssel am 30. Juni 2022.

Im Namen des Rates

Der Präsident

J.-Y. LE DRIAN


(1)  Beschluss (GASP) 2021/509 des Rates vom 22. März 2021 zur Einrichtung einer Europäischen Friedensfazilität und zur Aufhebung des Beschlusses (GASP) 2015/528 (ABl. L 102 vom 24.3.2021, S. 14).

(2)  ABl. L 260 vom 30.8.2014, S. 4.

(3)  Beschluss (GASP) 2021/2136 des Rates vom 2. Dezember 2021 über eine Unterstützungsmaßnahme im Rahmen der Europäischen Friedensfazilität zur Unterstützung der Streitkräfte der Republik Moldau (ABl. L 432 vom 3.12.2021, S. 63).

(4)  Gemeinsamer Standpunkt 2008/944/GASP des Rates vom 8. Dezember 2008 betreffend gemeinsame Regeln für die Kontrolle der Ausfuhr von Militärtechnologie und Militärgütern (ABl. L 335 vom 13.12.2008, S. 99).


1.7.2022   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 176/26


DURCHFÜHRUNGSBESCHLUSS (EU) 2022/1094 DER KOMMISSION

vom 29. Juni 2022

zur Zulassung des Inverkehrbringens von Erzeugnissen, die genetisch veränderten Mais der Sorte DP4114 × MON 810 × MIR604 × NK603 enthalten, aus ihm bestehen oder aus ihm hergestellt werden, und von genetisch verändertem Mais, bei dem zwei oder drei der Einzelereignisse DP4114, MON 810, MIR604 und NK603 kombiniert werden, gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1829/2003 des Europäischen Parlaments und des Rates

(Bekannt gegeben unter Aktenzeichen C(2022) 4333)

(Nur der niederländische Text ist verbindlich)

(Text von Bedeutung für den EWR)

DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 1829/2003 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 22. September 2003 über genetisch veränderte Lebensmittel und Futtermittel (1), insbesondere auf Artikel 7 Absatz 3 und Artikel 19 Absatz 3,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Am 2. Mai 2018 stellte Pioneer Overseas Corporation mit Sitz in Belgien im Namen von Pioneer Hi-Bred International, Inc. mit Sitz in den Vereinigten Staaten bei der zuständigen niederländischen Behörde gemäß den Artikeln 5 und 17 der Verordnung (EG) Nr. 1829/2003 einen Antrag auf das Inverkehrbringen von Lebensmitteln, Lebensmittelzutaten und Futtermitteln, die genetisch veränderten Mais der Sorte DP4114 × MON 810 × MIR604 × NK603 enthalten, aus ihm bestehen oder aus ihm hergestellt werden (im Folgenden der „Antrag“). Der Antrag betraf außerdem das Inverkehrbringen von Erzeugnissen, die genetisch veränderten Mais der Sorte DP4114 × MON 810 × MIR604 × NK603 enthalten oder aus ihm bestehen, für andere Verwendungen als Lebens- und Futtermittel, außer zum Anbau. Des Weiteren betraf der Antrag das Inverkehrbringen von Erzeugnissen, die zehn Unterkombinationen der einzelnen Transformationsereignisse, die genetisch veränderter Mais der Sorte DP4114 × MON 810 × MIR604 × NK603 aufweist, enthalten, aus ihnen bestehen oder aus ihnen hergestellt werden. Die Unterkombination MON 810 × NK603 wurde bereits mit dem Durchführungsbeschluss (EU) 2018/2045 der Kommission (2) zugelassen.

(2)

Der vorliegende Beschluss betrifft genetisch veränderten Mais der Sorte DP4114 × MON 810 × MIR604 × NK603 sowie die neun verbleibenden Unterkombinationen aus dem Antrag: MIR604 × NK603 × DP4114, MON 810 × NK603 × DP4114, MON 810 × MIR604 × DP4114, MON 810 × MIR604 × NK603, NK603 × DP4114, MIR604 × DP4114, MIR604 × NK603, MON 810 × DP4114 und MON 810 × MIR604.

(3)

Gemäß Artikel 5 Absatz 5 und Artikel 17 Absatz 5 der Verordnung (EG) Nr. 1829/2003 enthielt der Antrag Angaben und Schlussfolgerungen zu der gemäß den in Anhang II der Richtlinie 2001/18/EG des Europäischen Parlaments und des Rates (3) genannten Grundsätzen durchgeführten Risikobewertung. Darüber hinaus enthielt der Antrag die Angaben, die gemäß den Anhängen III und IV der genannten Richtlinie erforderlich sind, sowie einen Plan zur Überwachung der Umweltauswirkungen gemäß Anhang VII der genannten Richtlinie.

(4)

Mit Schreiben vom 24. Januar 2022 ersuchte das Unternehmen Pioneer Hi-Bred International, Inc. die Kommission, seine Rechte und Pflichten in Bezug auf alle anhängigen Anträge auf Zulassung genetisch veränderter Erzeugnisse auf Corteva Agriscience LLC zu übertragen. Corteva Agriscience LLC bestätigte seine Zustimmung zu der von Pioneer Hi-Bred International, Inc. vorgeschlagenen Änderung des Zulassungsinhabers und teilte der Kommission mit, dass es in der Union durch Corteva Agriscience Belgium B.V. vertreten wird.

(5)

Am 7. März 2022 gab die Europäische Behörde für Lebensmittelsicherheit (im Folgenden die „Behörde“) gemäß den Artikeln 6 und 18 der Verordnung (EG) Nr. 1829/2003 eine befürwortende Stellungnahme (4) ab. Die Behörde gelangte zu dem Schluss, dass genetisch veränderter Mais der Sorte DP4114 × MON 810 × MIR604 × NK603 gemäß der Beschreibung im Antrag hinsichtlich möglicher Auswirkungen auf die Gesundheit von Mensch und Tier oder auf die Umwelt genauso sicher ist wie das nicht genetisch veränderte Vergleichsprodukt und die getesteten nicht genetisch veränderten Referenzsorten. Des Weiteren zog die Behörde den Schluss, dass der Verzehr von genetisch verändertem Mais der Sorte DP4114 × MON 810 × MIR604 × NK603 aus ernährungsphysiologischer Sicht unbedenklich ist. Für die bereits zuvor bewertete Unterkombination wurden keine neuen Sicherheitsbedenken festgestellt; somit behalten die damaligen Schlussfolgerungen zu genetisch verändertem Mais MON 810 × NK603 ihre Gültigkeit. Für die neun verbleibenden Unterkombinationen ist laut Schlussfolgerung der Behörde davon auszugehen, dass sie genauso sicher sind wie die einzelnen Transformationsereignisse DP4114, MON 810, MIR604 und NK603, die zuvor bewertete Unterkombination sowie die aus vier Ereignissen kombinierte Maissorte DP4114 × MON 810 × MIR604 × NK603 und dass sie aus ernährungsphysiologischer Sicht als gleichwertig gelten können.

(6)

In ihrer Stellungnahme hat die Behörde alle Fragen und Bedenken der Mitgliedstaaten berücksichtigt, die im Rahmen der Konsultation der nationalen zuständigen Behörden gemäß Artikel 6 Absatz 4 und Artikel 18 Absatz 4 der Verordnung (EG) Nr. 1829/2003 vorgebracht wurden.

(7)

Die Behörde befand ferner, dass der vom Antragsteller vorgelegte Plan zur Überwachung der Umweltauswirkungen in Form eines allgemeinen Überwachungsplans den vorgesehenen Verwendungen der Erzeugnisse entspricht.

(8)

In Anbetracht dieser Schlussfolgerungen sollte das Inverkehrbringen von Erzeugnissen, die genetisch veränderten Mais der Sorte DP4114 × MON 810 × MIR604 × NK603 enthalten, aus ihm bestehen oder aus ihm hergestellt werden, sowie der oben genannten Unterkombinationen für die im Antrag aufgeführten Verwendungen zugelassen werden.

(9)

Gemäß der Verordnung (EG) Nr. 65/2004 der Kommission (5) sollte jedem unter diesen Beschluss fallenden genetisch veränderten Organismus ein spezifischer Erkennungsmarker zugewiesen werden.

(10)

Für die unter diesen Beschluss fallenden Erzeugnisse scheinen keine über die in Artikel 13 Absatz 1 und Artikel 25 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 1829/2003 und in Artikel 4 Absatz 6 der Verordnung (EG) Nr. 1830/2003 des Europäischen Parlaments und des Rates (6) hinausgehenden spezifischen Kennzeichnungsanforderungen erforderlich zu sein. Damit jedoch sichergestellt ist, dass diese Erzeugnisse weiterhin nur im Rahmen der mit diesem Beschluss erteilten Zulassung verwendet werden, sollte die Kennzeichnung dieser Erzeugnisse, ausgenommen Lebensmittel, einen klaren Hinweis darauf enthalten, dass sie nicht zum Anbau bestimmt sind.

(11)

Der Zulassungsinhaber sollte jährliche Berichte über die Durchführung und die Ergebnisse der im Plan zur Überwachung der Umweltauswirkungen vorgesehenen Tätigkeiten vorlegen. Diese Ergebnisse sollten entsprechend den Anforderungen in der Entscheidung 2009/770/EG der Kommission (7) vorgelegt werden.

(12)

Laut der Stellungnahme der Behörde sind keine spezifischen Bedingungen oder Einschränkungen für das Inverkehrbringen oder die Verwendung und Handhabung, einschließlich der Anforderungen an die Überwachung nach dem Inverkehrbringen bezüglich des Verzehrs von Lebensmitteln und Futtermitteln, die genetisch veränderten Mais der Sorte DP4114 × MON 810 × MIR604 × NK603 enthalten, aus ihm bestehen oder aus ihm hergestellt werden, sowie seiner oben genannten Unterkombinationen oder zum Schutz bestimmter Ökosysteme/der Umwelt oder bestimmter geografischer Gebiete gemäß Artikel 6 Absatz 5 Buchstabe e und Artikel 18 Absatz 5 Buchstabe e der Verordnung (EG) Nr. 1829/2003 gerechtfertigt.

(13)

Alle relevanten Informationen zur Zulassung der unter diesen Beschluss fallenden Erzeugnisse sollten in das Gemeinschaftsregister genetisch veränderter Lebensmittel und Futtermittel gemäß Artikel 28 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 1829/2003 eingetragen werden.

(14)

Dieser Beschluss ist gemäß Artikel 9 Absatz 1 und Artikel 15 Absatz 2 Buchstabe c der Verordnung (EG) Nr. 1946/2003 des Europäischen Parlaments und des Rates (8) über die Informationsstelle für biologische Sicherheit den Vertragsparteien des Protokolls von Cartagena über die biologische Sicherheit zum Übereinkommen über die biologische Vielfalt zu melden.

(15)

Der Ständige Ausschuss für Pflanzen, Tiere, Lebensmittel und Futtermittel hat innerhalb der von seinem Vorsitz gesetzten Frist keine Stellungnahme abgegeben. Dieser Durchführungsrechtsakt wurde als notwendig erachtet, und der Vorsitz hat ihn dem Berufungsausschuss zur weiteren Erörterung übermittelt. Der Berufungsausschuss hat keine Stellungnahme abgegeben —

HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN:

Artikel 1

Genetisch veränderte Organismen und spezifische Erkennungsmarker

Genetisch verändertem Mais (Zea mays L.), wie unter Buchstabe b im Anhang dieses Beschlusses beschrieben, werden gemäß der Verordnung (EG) Nr. 65/2004 folgende spezifische Erkennungsmarker zugewiesen:

a)

der spezifische Erkennungsmarker DP-ØØ4114-3 × MON-ØØ81Ø-6 × SYN-IR6Ø4-5 × MON-ØØ6Ø3-6 für die genetisch veränderte Maissorte DP4114 × MON 810 × MIR604 × NK603;

b)

der spezifische Erkennungsmarker SYN-IR6Ø4-5 × MON-ØØ6Ø3-6 × DP-ØØ4114-3 für die genetisch veränderte Maissorte MIR604 × NK603 × DP4114;

c)

der spezifische Erkennungsmarker MON-ØØ81Ø-6× MON-ØØ6Ø3-6 × DP-ØØ4114-3 für die genetisch veränderte Maissorte MON 810 × NK603 × DP4114;

d)

der spezifische Erkennungsmarker MON-ØØ81Ø-6 × SYN-IR6Ø4-5 × DP-ØØ4114-3 für die genetisch veränderte Maissorte MON 810 × MIR604 × DP4114;

e)

der spezifische Erkennungsmarker MON-ØØ81Ø-6 × SYN-IR6Ø4-5 × MON-ØØ6Ø3-6 für die genetisch veränderte Maissorte MON 810 × MIR604 × NK603;

f)

der spezifische Erkennungsmarker MON-ØØ6Ø3-6 × DP-ØØ4114-3 für die genetisch veränderte Maissorte NK603 × DP4114;

g)

der spezifische Erkennungsmarker SYN-IR6Ø4-5 × DP-ØØ4114-3 für die genetisch veränderte Maissorte MIR604 × DP4114;

h)

der spezifische Erkennungsmarker SYN-IR6Ø4-5 × MON-ØØ6Ø3-6 für die genetisch veränderte Maissorte MIR604 × NK603;

i)

der spezifische Erkennungsmarker MON-ØØ81Ø-6 × DP-ØØ4114-3 für die genetisch veränderte Maissorte MON 810 × DP4114;

j)

der spezifische Erkennungsmarker MON-ØØ81Ø-6 × SYN-IR6Ø4-5 für die genetisch veränderte Maissorte MON 810 × MIR604.

Artikel 2

Zulassung

Folgende Erzeugnisse werden für die Zwecke des Artikels 4 Absatz 2 und des Artikels 16 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 1829/2003 gemäß den in diesem Beschluss genannten Bedingungen zugelassen:

a)

Lebensmittel und Lebensmittelzutaten, die die in Artikel 1 genannten genetisch veränderten Maissorten enthalten, aus ihnen bestehen oder aus ihnen hergestellt werden;

b)

Futtermittel, die die in Artikel 1 genannten genetisch veränderten Maissorten enthalten, aus ihnen bestehen oder aus ihnen hergestellt werden;

c)

Erzeugnisse, die die in Artikel 1 genannten genetisch veränderten Maissorten enthalten oder aus ihnen bestehen, für alle anderen als die unter den Buchstaben a und b genannten Verwendungen, außer zum Anbau.

Artikel 3

Kennzeichnung

(1)   Für die Zwecke der Kennzeichnungsanforderungen gemäß Artikel 13 Absatz 1 und Artikel 25 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 1829/2003 sowie gemäß Artikel 4 Absatz 6 der Verordnung (EG) Nr. 1830/2003 wird als „Bezeichnung des Organismus“„Mais“ festgelegt.

(2)   Der Hinweis „nicht zum Anbau“ muss auf dem Etikett und in den Begleitdokumenten von Erzeugnissen erscheinen, die die in Artikel 1 genannten genetisch veränderten Maissorten enthalten oder aus ihnen bestehen, mit Ausnahme der in Artikel 2 Buchstabe a genannten Erzeugnisse.

Artikel 4

Nachweisverfahren

Für den Nachweis der in Artikel 1 genannten genetisch veränderten Maissorten wird das Verfahren gemäß Buchstabe d des Anhangs angewandt.

Artikel 5

Überwachung der Umweltauswirkungen

(1)   Der Zulassungsinhaber stellt sicher, dass der Plan zur Überwachung der Umweltauswirkungen gemäß Buchstabe h des Anhangs aufgestellt und umgesetzt wird.

(2)   Der Zulassungsinhaber legt der Kommission in Übereinstimmung mit dem in der Entscheidung 2009/770/EG festgelegten Formular jährliche Berichte über die Durchführung und die Ergebnisse der im Überwachungsplan vorgesehenen Tätigkeiten vor.

Artikel 6

Gemeinschaftsregister

Die Informationen im Anhang werden in das Gemeinschaftsregister genetisch veränderter Lebensmittel und Futtermittel gemäß Artikel 28 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 1829/2003 aufgenommen.

Artikel 7

Zulassungsinhaber

Zulassungsinhaber ist Corteva Agriscience LLC, in der Union vertreten durch Corteva Agriscience Belgium B.V.

Artikel 8

Geltungsdauer

Dieser Beschluss gilt 10 Jahre ab dem Datum seiner Bekanntgabe.

Artikel 9

Adressat

Dieser Beschluss ist gerichtet an Corteva Agriscience LLC, 9330 Zionsville Road Indianapolis, Indiana, 46268-1054, Vereinigte Staaten, in der Union vertreten durch Corteva Agriscience Belgium B.V., Bedrijvenlaan 9, 2800 Mechelen, Belgien.

Brüssel, den 29. Juni 2022

Für die Kommission

Stella KYRIAKIDES

Mitglied der Kommission


(1)  ABl. L 268 vom 18.10.2003, S. 1.

(2)  Durchführungsbeschluss (EU) 2018/2045 der Kommission vom 19. Dezember 2018 zur Erneuerung der Zulassung für das Inverkehrbringen von Erzeugnissen, die genetisch veränderten Mais der Sorte NK603 × MON 810 (MON-ØØ6Ø3-6 × MON-ØØ81Ø-6) enthalten, aus ihm bestehen oder aus ihm gewonnen werden, gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1829/2003 des Europäischen Parlaments und des Rates (ABl. L 327 vom 21.12.2018, S. 65).

(3)  Richtlinie 2001/18/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 12. März 2001 über die absichtliche Freisetzung genetisch veränderter Organismen in die Umwelt und zur Aufhebung der Richtlinie 90/220/EWG des Rates (ABl. L 106 vom 17.4.2001, S. 1).

(4)  GVO-Gremium der EFSA (EFSA Panel on Genetically Modified Organisms), 2022. Scientific Opinion on the assessment of genetically modified maize DP4114 × MON 810 × MIR604 × NK603 and sub-combinations, for food and feed uses, under Regulation (EC) No 1829/2003 (Antrag EFSA-GMO-NL-2018-150). EFSA Journal 2022;20(3):7134, https://doi.org/10.2903/j.efsa.2022.7134.

(5)  Verordnung (EG) Nr. 65/2004 der Kommission vom 14. Januar 2004 über ein System für die Entwicklung und Zuweisung spezifischer Erkennungsmarker für genetisch veränderte Organismen (ABl. L 10 vom 16.1.2004, S. 5).

(6)  Verordnung (EG) Nr. 1830/2003 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 22. September 2003 über die Rückverfolgbarkeit und Kennzeichnung von genetisch veränderten Organismen und über die Rückverfolgbarkeit von aus genetisch veränderten Organismen hergestellten Lebensmitteln und Futtermitteln sowie zur Änderung der Richtlinie 2001/18/EG (ABl. L 268 vom 18.10.2003, S. 24).

(7)  Entscheidung 2009/770/EG der Kommission vom 13. Oktober 2009 zur Festlegung der Standardformulare für die Berichterstattung über die Überwachung der absichtlichen Freisetzung genetisch veränderter Organismen in die Umwelt als Produkte oder in Produkten zum Zweck des Inverkehrbringens gemäß der Richtlinie 2001/18/EG des Europäischen Parlaments und des Rates (ABl. L 275 vom 21.10.2009, S. 9).

(8)  Verordnung (EG) Nr. 1946/2003 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. Juli 2003 über grenzüberschreitende Verbringungen genetisch veränderter Organismen (ABl. L 287 vom 5.11.2003, S. 1).


ANHANG

a)   Antragsteller und Zulassungsinhaber:

Name

:

Corteva Agriscience LLC

Anschrift

:

9330 Zionsville Road, Indianapolis, IN 46268-1054, Vereinigte Staaten;

in der Union vertreten durch Corteva Agriscience Belgium B.V., Bedrijvenlaan 9, 2800 Mechelen, Belgien.

b)   Bezeichnung und Spezifikation der Erzeugnisse:

(1)

Lebensmittel und Lebensmittelzutaten, die die unter Buchstabe e genannten Sorten von genetisch verändertem Mais (Zea mays L.) enthalten, aus ihnen bestehen oder aus ihnen hergestellt werden;

(2)

Futtermittel, die die unter Buchstabe e genannten Sorten von genetisch verändertem Mais (Zea mays L.) enthalten, aus ihnen bestehen oder aus ihnen hergestellt werden;

(3)

Erzeugnisse, die die unter Buchstabe e genannten Sorten von genetisch verändertem Mais (Zea mays L.) enthalten oder aus ihnen bestehen, für alle anderen als die unter den Nummern 1 und 2 genannten Verwendungen, außer zum Anbau.

Der genetisch veränderte Mais DP-ØØ4114-3 exprimiert das pat-Gen, das Toleranz gegenüber Herbiziden auf Glufosinat-Ammonium-Basis verleiht, sowie die Gene cry1F, cry34Ab1 und cry35Ab1, die Resistenz gegen bestimmte Lepidoptera-Schädlinge und Coleoptera-Schädlinge bewirken.

Der genetisch veränderte Mais MON-ØØ81Ø-6 exprimiert das cry1Ab-Gen, das Resistenz gegen bestimmte Lepidoptera-Schädlinge bewirkt.

Der genetisch veränderte Mais SYN-IR6Ø4-5 exprimiert das mcry3A-Gen, das Resistenz gegen bestimmte Coleoptera-Schädlinge bewirkt. Außerdem wurde das pmi-Gen, welches für das PMI-Protein kodiert, bei der genetischen Veränderung als Selektionsmarker verwendet.

Der genetisch veränderte Mais MON-ØØ6Ø3-6 exprimiert das CP4-epsps-Gen und das CP4-epsps-L214P-Gen, die Toleranz gegenüber Herbiziden auf Glyphosat-Basis verleihen.

c)   Kennzeichnung:

(1)

Für die Zwecke der Kennzeichnungsanforderungen gemäß Artikel 13 Absatz 1 und Artikel 25 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 1829/2003 sowie gemäß Artikel 4 Absatz 6 der Verordnung (EG) Nr. 1830/2003 wird als „Bezeichnung des Organismus“„Mais“ festgelegt.

(2)

Außer bei den unter Buchstabe b Nummer 1 genannten Erzeugnissen muss der Hinweis „nicht zum Anbau“ auf dem Etikett und in den Begleitdokumenten der Erzeugnisse erscheinen, die die unter Buchstabe e genannten genetisch veränderten Maissorten enthalten oder aus ihnen bestehen.

d)   Nachweisverfahren:

(1)

Die quantitativen ereignisspezifischen PCR-Nachweisverfahren sind die für die Ereignisse der genetisch veränderten Maissorten DP-ØØ4114-3, MON-ØØ81Ø-6, SYN-IR6Ø4-5 und MON-ØØ6Ø3-6 einzeln validierten und anschließend an der Maissorte DP-ØØ4114-3 × MON-ØØ81Ø-6 × SYN-IR6Ø4-5 × MON-ØØ6Ø3-6 verifizierten Verfahren.

(2)

Validiert durch das gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1829/2003 eingerichtete EU-Referenzlabor; Validierung veröffentlicht unter http://gmo-crl.jrc.ec.europa.eu/statusofdossiers.aspx

(3)

Referenzmaterial: AOCS 0607 (für SYN-IR6Ø4-5), erhältlich über die American Oil Chemists‘ Society (AOCS) auf https://www.aocs.org/crm#maize; ERM®-BF439 (für DP-ØØ4114-3), ERM®-BF413 (für MON-ØØ81Ø-6) und ERM®-BF415 (für MON-ØØ6Ø3-6), erhältlich über die Gemeinsame Forschungsstelle (JRC) der Europäischen Kommission auf https://crm.jrc.ec.europa.eu/

e)   Spezifische Erkennungsmarker:

DP-ØØ4114-3× MON-ØØ81Ø-6 × SYN-IR6Ø4-5 × MON-ØØ6Ø3-6;

SYN-IR6Ø4-5 × MON-ØØ6Ø3-6 × DP-ØØ4114-3;

MON-ØØ81Ø-6× MON-ØØ6Ø3-6 × DP-ØØ4114-3;

MON-ØØ81Ø-6 × SYN-IR6Ø4-5 × DP-ØØ4114-3;

MON-ØØ81Ø-6 × SYN-IR6Ø4-5 × MON-ØØ6Ø3-6;

MON-ØØ6Ø3-6 × DP-ØØ4114-3;

SYN-IR6Ø4-5 × DP-ØØ4114-3;

SYN-IR6Ø4-5 × MON-ØØ6Ø3-6;

MON-ØØ81Ø-6 × DP-ØØ4114-3;

MON-ØØ81Ø-6 × SYN-IR6Ø4-5.

f)   Informationen gemäß Anhang II des Protokolls von Cartagena über die biologische Sicherheit zum Übereinkommen über die biologische Vielfalt:

[Informationsstelle für biologische Sicherheit, Eintragskennung: wird bei Bekanntmachung im Gemeinschaftsregister genetisch veränderter Lebensmittel und Futtermittel veröffentlicht]

g)   Bedingungen oder Einschränkungen für das Inverkehrbringen, die Verwendung oder die Handhabung der Erzeugnisse:

nicht erforderlich.

h)   Plan zur Überwachung der Umweltauswirkungen:

Plan zur Überwachung der Umweltauswirkungen gemäß Anhang VII der Richtlinie 2001/18/EG [Siehe Erwägungsgrund 3.]

[Link: im Gemeinschaftsregister genetisch veränderter Lebensmittel und Futtermittel veröffentlichter Plan]

i)   Anforderungen an die Überwachung nach Inverkehrbringen bei Verwendung der Lebensmittel zum menschlichen Verzehr:

nicht erforderlich.

Hinweis:

Die Links zu einschlägigen Dokumenten müssen möglicherweise von Zeit zu Zeit angepasst werden. Diese Änderungen werden der Öffentlichkeit über die Aktualisierung des Gemeinschaftsregisters genetisch veränderter Lebensmittel und Futtermittel zugänglich gemacht.

1.7.2022   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 176/33


DURCHFÜHRUNGSBESCHLUSS (EU) 2022/1095 DER KOMMISSION

vom 29. Juni 2022

zur Änderung der Richtlinie 2008/68/EG des Europäischen Parlaments und des Rates über die Beförderung gefährlicher Güter im Binnenland im Hinblick auf die Genehmigung bestimmter nationaler Ausnahmen

(Bekannt gegeben unter Aktenzeichen C(2022) 4302)

(Text von Bedeutung für den EWR)

DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Richtlinie 2008/68/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 24. September 2008 über die Beförderung gefährlicher Güter im Binnenland (1), insbesondere auf Artikel 6 Absätze 2 und 4,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Anhang I Abschnitt I.3, Anhang II Abschnitt II.3 und Anhang III Abschnitt III.3 der Richtlinie 2008/68/EG enthalten Verzeichnisse nationaler Ausnahmen, die eine Berücksichtigung besonderer nationaler Gegebenheiten zulassen. Von den Mitgliedstaaten wurden mehrere Änderungen bereits genehmigter Ausnahmen beantragt.

(2)

Die Kommission hat diese Anträge geprüft bzw. überprüft und ist zu dem Schluss gelangt, dass sie die Bedingungen nach Artikel 6 Absätze 2 und 4 der Richtlinie 2008/68/EG erfüllen. Die Ausnahmen sollten daher genehmigt werden.

(3)

Da Anhang I Abschnitt I.3 und Anhang II Abschnitt II.3 der Richtlinie 2008/68/EG deshalb angepasst werden müssen, ist es aus Gründen der Klarheit angebracht, sie zu ersetzen.

(4)

Die Richtlinie 2008/68/EG sollte daher entsprechend geändert werden.

(5)

Die in diesem Beschluss vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ausschusses für den Gefahrguttransport —

HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN:

Artikel 1

Die im Anhang genannten Mitgliedstaaten werden ermächtigt, die im Anhang aufgeführten Ausnahmen für die Beförderung gefährlicher Güter in ihrem Hoheitsgebiet zu erlassen.

Artikel 2

Die Anhänge I und II der Richtlinie 2008/68/EG werden gemäß dem Anhang dieses Beschlusses geändert.

Artikel 3

Dieser Beschluss ist an die Mitgliedstaaten gerichtet.

Brüssel, den 29. Juni 2022

Für die Kommission

Adina-Ioana VĂLEAN

Mitglied der Kommission


(1)  ABl. L 260 vom 30.9.2008, S. 13.


ANHANG

Die Anhänge I und II der Richtlinie 2008/68/EG werden wie folgt geändert:

1.

Anhang I Abschnitt I.3 erhält folgende Fassung:

I.3   Nationale Ausnahmen

Ausnahmen für Mitgliedstaaten für die Beförderung gefährlicher Güter auf ihrem Hoheitsgebiet auf der Grundlage von Artikel 6 Absatz 2 der Richtlinie 2008/68/EG.

Nummerierung der Ausnahmen: RO-a/bi/bii-MS-nn

RO

=

Straße

a/bi/bii

=

Artikel 6 Absatz 2 Buchstabe a/bi/bii

MS

=

Abkürzung des Mitgliedstaats

nn

=

laufende Nummer

Auf der Grundlage von Artikel 6 Absatz 2 Buchstabe a der Richtlinie 2008/68/EG

BE Belgien

RO–a–BE-2

Betrifft: Beförderung ungereinigter leerer Container, die Erzeugnisse unterschiedlicher Klassen enthielten.

Bezugnahme auf Anhang I Abschnitt I.1 der Richtlinie 2008/68/EG: 5.4.1.1.6

Inhalt der nationalen Rechtsvorschriften: Angabe in dem Beförderungsdokument: ‚ungereinigte leere Verpackungen, die Erzeugnisse unterschiedlicher Klassen enthielten‘.

Ursprüngliche Bezugnahme auf die nationalen Rechtsvorschriften: Derogation 6-97

Ablauf der Geltungsdauer: 31. Dezember 2028

RO–a–BE-3

Betrifft: Verabschiedung von RO-a-HU-2

Ursprüngliche Bezugnahme auf die nationalen Rechtsvorschriften: Derogation 4-2004

Ablauf der Geltungsdauer: 31. Dezember 2028

RO–a–BE-4

Betrifft: Befreiung von allen ADR-Vorschriften für die nationale Beförderung von maximal 1 000 gebrauchten ionisierenden Rauchdetektoren von Privathaushalten zur Behandlungsanlage in Belgien über die im Szenario für die getrennte Sammlung von Rauchdetektoren vorgesehenen Sammelstellen. Bezugnahme auf Anhang I Abschnitt I.1 der Richtlinie 2008/68/EG: alle Vorschriften.

Inhalt der nationalen Rechtsvorschriften: Der häusliche Gebrauch ionisierender Rauchdetektoren unterliegt in radiologischer Hinsicht keiner behördlichen Kontrolle, sofern es sich um zugelassene Bauarten handelt. Die Beförderung dieser Rauchdetektoren zum Endnutzer ist ebenfalls von den ADR-Vorschriften befreit (siehe 1.7.1.4. e)).

Die Richtlinie 2002/96/EG über Elektro- und Elektronik-Altgeräte erfordert die selektive Sammlung gebrauchter Rauchdetektoren zwecks Behandlung der Leiterplatten und im Falle ionisierender Rauchdetektoren zwecks Entfernung der radioaktiven Stoffe. Um diese selektive Sammlung zu ermöglichen, wurde ein Szenario konzipiert, das Privathaushalte verstärkt dazu anhalten soll, ihre gebrauchten Rauchdetektoren bei einer Sammelstelle abzugeben, von der diese Detektoren — in einigen Fällen über eine zweite Sammelstelle oder ein Zwischenlager — zu einer Behandlungsanlage befördert werden können.

An den Sammelstellen werden Metallverpackungen bereitgestellt werden, in die maximal 1 000 Rauchdetektoren verpackt werden können. Von diesen Stellen kann eine solche Verpackung mit Rauchdetektoren zusammen mit anderen Abfällen in ein Zwischenlager oder zur Behandlungsanlage befördert werden. Die Verpackung wird mit der Aufschrift ‚Rauchdetektor‘ gekennzeichnet.

Ursprüngliche Bezugnahme auf die nationalen Rechtsvorschriften: Das Szenario für die selektive Sammlung von Rauchdetektoren ist Teil der Bedingungen für die Beseitigung zugelassener Rauchdetektoren, die in Artikel 3.1.d.2 des königlichen Erlasses vom 20. Juli 2001 — allgemeine Strahlenschutzverordnung — vorgesehen sind.

Anmerkungen: Diese Ausnahme ist erforderlich, um die selektive Sammlung gebrauchter ionisierender Rauchdetektoren zu ermöglichen.

Ablauf der Geltungsdauer: 30. Juni 2026

DK Dänemark

RO–a–DK-2

Betrifft: Beförderung von Verpackungen mit explosiven Stoffen und Verpackungen mit Sprengkapseln in einem Fahrzeug.

Bezugnahme auf Anhang I Abschnitt I.1 der Richtlinie 2008/68/EG: 7.5.2.2

Inhalt des Anhangs der Richtlinie: Vorschriften über die Zusammenpackung.

Inhalt der nationalen Rechtsvorschriften: Beim Gefahrguttransport auf der Straße sind die Bestimmungen des ADR zu beachten.

Ursprüngliche Bezugnahme auf die nationalen Rechtsvorschriften: Bekendtgørelse nr. 729 of 15. August 2001 om vejtransport of farligt gods § 4, stk. l.

Anmerkungen: Aus praktischen Erwägungen ist es erforderlich, explosive Stoffe zusammen mit Sprengkapseln in einem Fahrzeug verladen zu können, wenn diese Güter vom Ort ihrer Lagerung zum Arbeitsplatz und zurück befördert werden.

Wenn die dänischen Rechtsvorschriften über den Gefahrguttransport geändert werden, werden die dänischen Behörden derartige Beförderungen unter den folgenden Bedingungen gestatten:

1.

Es dürfen nicht mehr als 25 kg explosive Stoffe der Gruppe D befördert werden.

2.

Es dürfen nicht mehr als 200 Sprengkapseln der Gruppe B befördert werden.

3.

Sprengkapseln und explosive Stoffe müssen getrennt in UN-zugelassenen Verpackungen gemäß den Bestimmungen der Richtlinie 2000/61/EG zur Änderung der Richtlinie 94/55/EG verpackt werden.

4.

Der Abstand zwischen Verpackungen mit Sprengkapseln und Verpackungen mit explosiven Stoffen muss mindestens einen Meter betragen. Der Abstand muss auch nach einer scharfen Bremsung gewahrt bleiben. Verpackungen mit explosiven Stoffen und Verpackungen mit Sprengkapseln sind so zu verladen, dass sie schnell vom Fahrzeug abgeladen werden können.

5.

Alle sonstigen Bestimmungen für den Gefahrguttransport auf der Straße sind einzuhalten.

Ablauf der Geltungsdauer: 30. Juni 2026

RO–a–DK-3

Betrifft: Beförderung von Abfälle oder Rückstände gefährlicher Stoffe bestimmter Klassen enthaltenden Verpackungen oder Gegenständen aus Haushalten und Betrieben zur Entsorgung.

Bezugnahme auf Anhang I Abschnitt I.1 der Richtlinie 2008/68/EG: Teile und Kapitel 2, 3, 4.1, 5.1, 5.2, 5.4, 6, 8.1 und 8.2.

Inhalt des Anhangs der Richtlinie: Einstufungsbestimmungen, Sonderbestimmungen, Verpackungsvorschriften, Versandverfahren, Anforderungen für Konstruktion und Prüfung von Verpackungen, allgemeine Anforderungen für Beförderungseinheiten, Bordausrüstung und Ausbildung.

Inhalt der nationalen Rechtsvorschriften: Innenverpackungen und Gegenstände mit Abfällen oder Rückständen gefährlicher Stoffe bestimmter Klassen aus Haushalten oder Betrieben dürfen zur Entsorgung in bestimmten Außenverpackungen und/oder Umverpackungen zusammen verpackt und nach besonderen Versandverfahren einschließlich besonderer Verpackungs- und Kennzeichnungsbeschränkungen befördert werden. Die Menge gefährlicher Güter je Innenverpackung, Außenverpackung und/oder Beförderungseinheit ist begrenzt.

Ursprüngliche Bezugnahme auf die nationalen Rechtsvorschriften: Bekendtgørelse nr. 818 af 28. Juni 2011 om vejtransport af farligt gods § 4, stk. 3

Anmerkungen: Es ist den Abfallentsorgern nicht möglich, alle Bestimmungen von Anhang I Abschnitt I.1 der Richtlinie 2008/68/EG einzuhalten, wenn Abfälle mit Rückständen gefährlicher Stoffe aus Haushalten und Betrieben zur Entsorgung abgeholt werden. Die Abfälle befinden sich normalerweise in Verpackungen, die im Einzelhandel verkauft worden sind.

Ablauf der Geltungsdauer: 1. Januar 2025

DE Deutschland

RO–a–DE-1

Betrifft: Zusammenpackung und -ladung von Pkw-Teilen der Einstufung 1.4G mit bestimmten gefährlichen Gütern (n4).

Bezugnahme auf Anhang I Abschnitt I.1 der Richtlinie 2008/68/EG: 4.1.10 und 7.5.2.1

Inhalt des Anhangs der Richtlinie: Vorschriften über Zusammenpackung und -ladung.

Inhalt der nationalen Rechtsvorschriften: UN 0431 und UN 0503 dürfen in bestimmten Mengen, die in der Ausnahme angegeben sind, zusammen mit bestimmten gefährlichen Gütern (Erzeugnissen der Pkw-Fertigung) geladen werden. Der Wert 1 000 (vergleichbar mit 1.1.3.6.4) darf nicht überschritten werden.

Ursprüngliche Bezugnahme auf die nationalen Rechtsvorschriften: Gefahrgut-Ausnahmeverordnung — GGAV 2002 vom 6.11.2002 (BGBl. I S. 4350); Ausnahme 28.

Anmerkungen: Die Ausnahme ist erforderlich, um je nach der örtlichen Nachfrage die schnelle Lieferung von sicherheitsbezogenen Pkw-Teilen zu gewährleisten. Aufgrund der großen Vielfalt des Sortiments ist die Lagerung dieser Erzeugnisse in den Werkstätten nicht üblich.

Ablauf der Geltungsdauer: 30. Juni 2027

RO–a–DE-2

Betrifft: Ausnahme von der Vorschrift, nach der für bestimmte Mengen gefährlicher Güter im Sinne von 1.1.3.6 (n1) ein Beförderungsdokument und ein Frachtbrief mitzuführen sind.

Bezugnahme auf Anhang I Abschnitt I.1 der Richtlinie 2008/68/EG: 5.4.1.1.1 und 5.4.1.1.6

Inhalt des Anhangs der Richtlinie: Inhalt des Beförderungsdokuments.

Inhalt der nationalen Rechtsvorschriften: Für alle Klassen, außer Klasse 7, gilt: Ein Beförderungsdokument ist nicht erforderlich, wenn die Menge der beförderten Güter die in 1.1.3.6 angegebenen Mengen nicht überschreitet.

Ursprüngliche Bezugnahme auf die nationalen Rechtsvorschriften: Gefahrgut-Ausnahmeverordnung — GGAV 2002 vom 6.11.2002 (BGBl. I S. 4350); Ausnahme 18.

Anmerkungen: Die durch die Kennzeichnung und Bezettelung der Verpackungen bereitgestellten Angaben gelten als ausreichend für die nationale Beförderung, da ein Beförderungsdokument nicht immer angemessen ist, wenn es sich um die örtliche Verteilung handelt.

Von der Kommission als Ausnahme Nr. 22 (gemäß Artikel 6 Absatz 10 der Richtlinie 94/55/EG) registriert.

Ablauf der Geltungsdauer: 30. Juni 2027

RO–a–DE-3

Betrifft: Beförderung von Eichnormalen und Zapfsäulen (leer und ungereinigt).

Bezugnahme auf Anhang I Abschnitt I.1 der Richtlinie 2008/68/EG: Bestimmungen für die UN-Nummern 1 202, 1 203 und 1 223.

Inhalt des Anhangs der Richtlinie: Verpackung, Kennzeichnung, Dokumente, Beförderungs- und Handhabungsvorschriften, Anweisungen für Fahrzeugbesatzungen.

Inhalt der nationalen Rechtsvorschriften: Bei der Anwendung der Ausnahme einzuhaltende Vorschriften und Nebenbestimmungen; bis 1 000 l: vergleichbar mit den Vorschriften für leere ungereinigte Gefäße; über 1 000 l: Erfüllung bestimmter Vorschriften für Tanks; Beförderung ausschließlich entleert und ungereinigt.

Ursprüngliche Bezugnahme auf die nationalen Rechtsvorschriften: Gefahrgut-Ausnahmeverordnung — GGAV 2002 vom 6.11.2002 (BGBl. I S. 4350); Ausnahme 24.

Anmerkungen: Listennummern 7, 38, 38a.

Ablauf der Geltungsdauer: 30. Juni 2027

RO–a–DE-5

Betrifft: Zusammenpackungszulassung.

Bezugnahme auf Anhang I Abschnitt I.1 der Richtlinie 2008/68/EG: 4.1.10.4 MP2

Inhalt des Anhangs der Richtlinie: Verbot der Zusammenpackung von Gütern.

Inhalt der nationalen Rechtsvorschriften: Klassen 1.4S, 2, 3 und 6.1; erlaubt wird die Zusammenpackung von Gütern der Klasse 1.4S (Patronen für kleine Waffen), Aerosolen (Klasse 2) und Pflegemitteln der Klassen 3 und 6.1 (aufgeführte UN-Nummern) sowie ihr Verkauf in der Verpackungsgruppe II in kleinen Mengen.

Ursprüngliche Bezugnahme auf die nationalen Rechtsvorschriften: Gefahrgut-Ausnahmeverordnung — GGAV 2002 vom 6.11.2002 (BGBl. I S. 4350); Ausnahme 21.

Anmerkungen: Listennummern 30*, 30a, 30b, 30c, 30d, 30e, 30f, 30g.

Ablauf der Geltungsdauer: 30. Juni 2027

IE Irland

RO–a–IE-1

Betrifft: Befreiung von der Verpflichtung zur Mitführung eines Beförderungsdokuments gemäß 5.4.0 des ADR bei der Beförderung von Pestiziden der ADR-Klasse 3, aufgeführt unter 2.2.3.3 als FT2-Pestizide (Flammpunkt unter 23 °C), sowie der ADR-Klasse 6.1, aufgeführt unter 2.2.61.3 als T6-Pestizide, flüssig (Flammpunkt von 23 °C oder darüber), sofern die in 1.1.3.6 des ADR festgelegten Mengen nicht überschritten werden.

Bezugnahme auf Anhang I Abschnitt I.1 der Richtlinie 2008/68/EG: 5.4

Inhalt des Anhangs der Richtlinie: Beförderungsdokument erforderlich.

Inhalt der nationalen Rechtsvorschriften: Bei der Beförderung von Pestiziden der ADR-Klassen 3 und 6.1 ist kein Beförderungsdokument erforderlich, sofern die in 1.1.3.6 des ADR festgelegten Mengen nicht überschritten werden.

Ursprüngliche Bezugnahme auf die nationalen Rechtsvorschriften: Regulation 82(9) of the ‚Carriage of Dangerous Goods by Road Regulations, 2004‘.

Anmerkungen: Bei örtlich begrenzten Beförderungen und Lieferungen ist diese Vorschrift unnötig und mit hohen Kosten verbunden.

Ablauf der Geltungsdauer: 30. Juni 2027

RO–a–IE-4

Betrifft: Befreiung von den Anforderungen von 5.3, 5.4, 7 und Anlage B des ADR in Bezug auf die Beförderung von Gasflaschen für Schankanlagen, wenn sie zusammen mit den Getränken (für die sie bestimmt sind) in demselben Fahrzeug befördert werden.

Bezugnahme auf Anhang I Abschnitt I.1 der Richtlinie 2008/68/EG: 5.3, 5.4, 7 und Anlage B.

Inhalt des Anhangs der Richtlinie: Kennzeichnung der Fahrzeuge, mitzuführende Papiere sowie Vorschriften über Beförderungen und Beförderungsgeräte.

Inhalt der nationalen Rechtsvorschriften: Befreiung von den Anforderungen von 5.3, 5.4, 7 und Anlage B des ADR in Bezug auf Gasflaschen für Schankanlagen, wenn sie zusammen mit den Getränken, für die sie bestimmt sind, in demselben Fahrzeug befördert werden.

Ursprüngliche Bezugnahme auf die nationalen Rechtsvorschriften: Vorschlag zur Änderung der ‚Carriage of Dangerous Goods by Road Regulations, 2004‘.

Anmerkungen: Die Haupttätigkeit besteht in der Verteilung von Getränken, die nicht Gegenstand des ADR sind, sowie von einer geringen Zahl kleiner Flaschen mit den dazugehörigen Treibgasen.

Vormals unter Artikel 6 Absatz 10 der Richtlinie 94/55/EG.

Ablauf der Geltungsdauer: 30. Juni 2027

RO–a–IE-5

Betrifft: Ausnahme von den Bau-, Prüf- und Verwendungsvorschriften bei innerstaatlichen Beförderungen in Irland von den in 6.2 und 4.1 des ADR aufgeführten Gasflaschen und Druckfässern der Klasse 2, die in einem multimodalen Transportvorgang, einschließlich Seeverkehr, befördert werden, sofern diese Flaschen und Druckfässer i) gemäß dem IMDG-Code gebaut, geprüft und verwendet werden, ii) in Irland nicht neu befüllt, sondern in normalerweise leerem Zustand in das Herkunftsland des multimodalen Transports zurückbefördert werden, und iii) ihre Verteilung nur in kleiner Menge und örtlich begrenzt erfolgt.

Bezugnahme auf Anhang I Abschnitt I.1 der Richtlinie 2008/68/EG: 1.1.4.2, 4.1 und 6.2.

Inhalt des Anhangs der Richtlinie: Vorschriften für multimodale Transportvorgänge, einschließlich Seebeförderungen, die Verwendung von Gasflaschen und Druckfässern der ADR-Klasse 2 sowie für den Bau und die Prüfung dieser Gasflaschen und Druckfässer.

Inhalt der nationalen Rechtsvorschriften: Die Vorschriften von 4.1 und 6.2 gelten nicht für Gasflaschen und Druckfässer der Klasse 2, sofern diese Flaschen und Druckfässer i) gemäß dem IMDG-Code gebaut und geprüft wurden, ii)gemäß dem IMDG-Code verwendet werden, iii) in einem multimodalen Transportvorgang, einschließlich Seebeförderung, zum Empfänger gelangen, iv) innerhalb eines einzigen Transportvorgangs und Tages von dem unter iii) genannten Empfänger zum Endverbraucher gelangen, v) in dem Land nicht neu befüllt, sondern in normalerweise leerem Zustand in das Herkunftsland des unter iii) genannten multimodalen Transports zurückbefördert werden, und vi) ihre Verteilung in dem Land nur in kleiner Menge und örtlich begrenzt erfolgt.

Ursprüngliche Bezugnahme auf die nationalen Rechtsvorschriften: Vorschlag zur Änderung der ‚Carriage of Dangerous Goods by Road Regulations, 2004‘.

Anmerkungen: Die von den Endverbrauchern geforderte Spezifikation der Gase, die in diesen Gasflaschen und Druckfässern enthalten sind, macht es notwendig, diese außerhalb des Geltungsbereichs des ADR zu beziehen. Nach ihrer Verwendung müssen die normalerweise leeren Gasflaschen und Druckfässer zur Neubefüllung mit den Spezialgasen in das Herkunftsland zurückbefördert werden. Eine Neubefüllung in Irland oder einem anderen Teil des ADR-Gebiets ist nicht zulässig. Die Gasflaschen und Druckfässer entsprechen zwar nicht dem ADR, werden aber gemäß dem IMDG-Code anerkannt und stehen damit in Einklang. Der multimodale Transportvorgang beginnt außerhalb des ADR-Gebiets und endet beim Importeur, von wo aus die Gasflaschen und Druckfässer innerhalb Irlands in kleiner Menge und örtlich begrenzt an die Endverbraucher verteilt werden. Diese Beförderung innerhalb Irlands fiele unter den geänderten Artikel 6 Absatz 9 der Richtlinie 94/55/EG.

Ablauf der Geltungsdauer: 30. Juni 2023

RO–a–IE-6

Betrifft: Ausnahme von einigen Bestimmungen von Anhang I Abschnitt I.1 der Richtlinie 2008/68/EG über die Verpackung, Kennzeichnung und Bezettelung bei kleinen Mengen (unterhalb der in 1.1.3.6 genannten Höchstmengen) pyrotechnischer Gegenstände mit den Klassifizierungscodes 1.3G, 1.4G und 1.4S der Klasse 1 von Anhang I Abschnitt I.1 der Richtlinie 2008/68/EG und den Kennnummern UN 0092, UN 0093, UN 0191, UN 0195, UN 0197, UN 0240, UN 0312, UN 0403, UN 0404, UN 0453, UN 0505, UN 0506 oder UN 0507, deren zulässige Verwendungsdauer überschritten ist und die zu Zwecken der Entsorgung zu einer Kaserne oder einem Kasernengelände befördert werden.

Bezugnahme auf Anhang I Abschnitt I.1 der Richtlinie 2008/68/EG: Teile 1, 2, 4, 5 und 6

Inhalt des Anhangs der Richtlinie: Allgemeine Bestimmungen. Einstufung. Verpackungsvorschriften. Versandverfahren. Bau- und Prüfvorschriften für Verpackungen.

Inhalt der nationalen Rechtsvorschriften: Die Bestimmungen von Anhang I Abschnitt I.1 der Richtlinie 2008/68/EG für die Verpackung, Kennzeichnung und Bezettelung pyrotechnischer Gegenstände mit überschrittener zulässiger Verwendungsdauer, die die UN-Kennnummern UN 0092, UN 0093, UN 0191, UN 0195, UN 0197, UN 0240, UN 0312, UN 0403, UN 0404, UN 0453, UN 0505, UN 0506 oder UN 0507 tragen und zu einer Kaserne oder einem Kasernengelände befördert werden, sind nicht anwendbar, wenn die allgemeinen Verpackungsbestimmungen von Anhang I Abschnitt I.1 der Richtlinie 2008/68/EG beachtet werden und wenn das Beförderungsdokument zusätzliche Angaben enthält. Die Ausnahme gilt nur für örtlich begrenzte Beförderungen kleiner Mengen solcher pyrotechnischen Gegenstände mit überschrittener zulässiger Verwendungsdauer bis zu einer Kaserne oder einem Kasernengelände zur sicheren Entsorgung.

Ursprüngliche Bezugnahme auf die nationalen Rechtsvorschriften: S.I. 349 of 2011 Regulation 57(f) and (g)

Anmerkungen: Die Beförderung kleiner Mengen pyrotechnischer Gegenstände für den maritimen Bereich mit ‚überschrittener zulässiger Verwendungsdauer‘, insbesondere aus Beständen von Sportbootbesitzern und Schiffsausrüstern, bis zu einer Kaserne oder einem Kasernengelände zur sicheren Entsorgung hat zu Problemen geführt, vor allem hinsichtlich der Einhaltung von Verpackungsvorschriften. Die Ausnahmeregelung gilt für örtlich begrenzte Beförderungen kleiner Mengen (unterhalb der in Abschnitt 1.1.3.6 genannten Höchstmengen) für alle UN-Kennnummern für pyrotechnische Gegenstände für den maritimen Bereich.

Ablauf der Geltungsdauer: 30. Juni 2027

RO–a–IE-7

Betrifft: Verabschiedung von RO-a-HU-2

Ursprüngliche Bezugnahme auf die nationalen Rechtsvorschriften: —

Ablauf der Geltungsdauer: 30. Juni 2027

ES Spanien

RO–a–ES-1

Betrifft: Anbringen von Großzetteln (Placards) an Containern

Rechtsgrundlage: Richtlinie 2008/68/EG Artikel 6 Absatz 2 Buchstabe a.

Bezugnahme auf Anhang I Abschnitt I.1 der Richtlinie 2008/68/EG: 5.3.1.2.

Inhalt des Anhangs der Richtlinie: Die Großzettel sind an beiden Längsseiten und an jedem Ende des Containers, des MEGC, des Tankcontainers oder des ortsbeweglichen Tanks anzubringen.

Inhalt der nationalen Rechtsvorschriften: Der Großzettel muss nicht an Containern, mit denen Versandstücke befördert werden, angebracht werden, wenn diese ausschließlich im Straßenverkehr befördert werden. Diese Befreiung gilt nicht für die Klassen 1 und 7.

Ursprüngliche Bezugnahme auf die nationalen Rechtsvorschriften: Real Decreto 97/2014. Anejo 1. Apartado 8

Anmerkungen: Wird ein anderer Container als ein Tankcontainer nur im Straßenverkehr verwendet und steht er nicht mit einem intermodalen Beförderungsvorgang in Zusammenhang, erfüllt er die Funktion eines Wechselbehälters. Für Wechselbehälter, mit denen verpackte Güter befördert werden, sind keine Gefahrzettel erforderlich, ausgenommen für die Klassen 1 und 7.

Daher wurde es als zweckmäßig erachtet, Container, die als Wechselbehälter ausschließlich im Straßenverkehr verwendet werden, von der Pflicht zur Anbringung von Großzetteln (Placards) zu befreien, ausgenommen Container, mit denen Güter der Klassen 1 und 7 befördert werden.

Mit dieser Befreiung werden Container in Bezug auf Sicherheitsbedingungen Wechselbehältern gleichgestellt; es gibt keinen Grund, mehr Anforderungen an Container als an Wechselbehälter zu stellen, da sie aufgrund ihres spezifischen Designs und Baus mehr Sicherheitsanforderungen erfüllen. Im Übrigen gelten für das Anbringen von Großzetteln (Placards) an und die Kennzeichnung von Fahrzeugen, die Gefahrgut befördern, die Bestimmungen in Anhang I Abschnitt I.1 Kapitel 5.3 der Richtlinie 2008/68/EG.

Ablauf der Geltungsdauer: 1. Januar 2025

FR Frankreich

RO–a–FR-2

Betrifft: Beförderung von unter UN 3291 fallenden klinischen Abfällen, die Infektionsrisiken bergen, mit einer Masse bis zu 15 kg.

Bezugnahme auf Anhang I Abschnitt I.1 der Richtlinie 2008/68/EG: Anhänge A und B.

Inhalt der nationalen Rechtsvorschriften: Ausnahme von den Vorschriften des ADR für die Beförderung von unter UN 3291 fallenden klinischen Abfällen, die infektiöse Risiken bergen, mit einer Masse bis zu 15 kg.

Ursprüngliche Bezugnahme auf die nationalen Rechtsvorschriften: Arrêté du 1er juin 2001 relatif au transport de marchandises dangereuses par route — Article 12.

Ablauf der Geltungsdauer: 30. Juni 2027

RO–a–FR-5

Betrifft: Beförderung gefährlicher Güter in Fahrzeugen des öffentlichen Personenverkehrs (18).

Bezugnahme auf Anhang I Abschnitt I.1 der Richtlinie 2008/68/EG: 8.3.1.

Inhalt des Anhangs der Richtlinie: Beförderung von Fahrgästen und gefährlichen Gütern.

Inhalt der nationalen Rechtsvorschriften: Die Beförderung gefährlicher Güter (außer Klasse 7) in öffentlichen Verkehrsmitteln als Handgepäck ist zulässig: es gelten lediglich die Bestimmungen für die Verpackung, Kennzeichnung und Bezettelung von Paketen gemäß 4.1, 5.2 und 3.4.

Ursprüngliche Bezugnahme auf die nationalen Rechtsvorschriften: Arrêté du 29 mai 2009 relatif au transport des marchandises dangereuses par voies terrestres, annexe I paragraphe 3.1.

Anmerkungen: Als Handgepäck dürfen lediglich gefährliche Güter zur eigenen persönlichen oder beruflichen Verwendung befördert werden. Tragbare Gasbehälter sind für Patienten mit Atembeschwerden in der für eine Fahrt erforderlichen Menge zulässig.

Ablauf der Geltungsdauer: 30. Juni 2027

RO–a–FR-6

Betrifft: Beförderung kleiner Mengen gefährlicher Güter auf eigene Rechnung (18).

Bezugnahme auf Anhang I Abschnitt I.1 der Richtlinie 2008/68/EG: 5.4.1.

Inhalt des Anhangs der Richtlinie: Verpflichtung, ein Beförderungsdokument mitzuführen.

Inhalt der nationalen Rechtsvorschriften: Die Beförderung kleiner Mengen gefährlicher Güter (außer Klasse 7) auf eigene Rechnung, die die in 1.1.3.6 festgelegten Mengen nicht übersteigen, unterliegt nicht der Verpflichtung gemäß 5.4.1, nach der ein Beförderungsdokument mitzuführen ist.

Ursprüngliche Bezugnahme auf die nationalen Rechtsvorschriften: Arrêté du 29 mai 2009 relatif au transport des marchandises dangereuses par voies terrestres annexe I, paragraphe 3.2.1.

Ablauf der Geltungsdauer: 30. Juni 2027

RO–a–FR-7

Betrifft: Beförderung von Proben chemischer Stoffe, Mischungen und gefährliche Stoffe enthaltender Gegenstände auf der Straße für Zwecke der Marktüberwachung

Bezugnahme auf Anhang I Abschnitt I.1 der Richtlinie 2008/68/EG: Teile 1 bis 9.

Inhalt des Anhangs der Richtlinie: Allgemeine Bestimmungen, Einstufung, Sonderbestimmungen und Ausnahmen betreffend die Beförderung gefährlicher Güter, die in begrenzten Mengen verpackt sind, Bestimmungen betreffend die Verwendung von Verpackungen und Tanks, Versandverfahren, Anforderungen für die Konstruktion der Verpackungen, Bestimmungen zu Beförderungsbedingungen, Handhabung, Be- und Entladen, Anforderungen für Beförderungsausrüstung und Beförderungsabläufe, Anforderungen betreffend Bau und Zulassung der Fahrzeuge.

Inhalt der nationalen Rechtsvorschriften: Proben chemischer Stoffe, Mischungen und gefährliche Stoffe enthaltender Gegenstände, die im Rahmen der Marktüberwachung zu Analysezwecken befördert werden, sind in Kombinationsverpackungen zu verpacken. Sie müssen den Vorschriften in Bezug auf Höchstmengen für Innenverpackungen entsprechen, die für die jeweiligen beteiligten Arten gefährlicher Güter gelten. Die Außenverpackung muss den Anforderungen für Kisten aus starren Kunststoffen entsprechen (4H2, Kapitel 6.1 von Anhang I Abschnitt I.1 der Richtlinie 2008/68/EG). Die Außenverpackung muss die Kennzeichnung gemäß Abschnitt 3.4.7, Anhang I Abschnitt I.1 der Richtlinie 2008/68/EG und den Text ‚Analyseproben‘ (auf Französisch: ‚Echantillons destinés à l’analyse‘) tragen. Werden diese Bestimmungen eingehalten, unterliegt die Beförderung nicht den Bestimmungen von Anhang I Abschnitt I.1 der Richtlinie 2008/68/EG.

Ursprüngliche Bezugnahme auf die nationalen Rechtsvorschriften: Arrêté du 12 décembre 2012 modifiant l’arrêté du 29 mai 2009 relatif aux transports de marchandises dangereuses par voies terrestres

Anmerkungen: In der Ausnahme gemäß Abschnitt 1.1.3, Anhang I Abschnitt I.1 der Richtlinie 2008/68/EG ist die Beförderung von Proben gefährlicher Güter für Analysezwecke, die von den zuständigen Behörden oder in ihrem Namen genommen wurden, nicht vorgesehen. Um eine effektive Marktüberwachung zu gewährleisten, hat Frankreich ein Verfahren auf der Grundlage des Systems eingeführt, das bei begrenzten Mengen Anwendung findet, um die Sicherheit der Beförderung von gefährliche Stoffe enthaltenden Proben sicherzustellen. Da es nicht immer möglich ist, die Bestimmungen der Tabelle A einzuhalten, wurde die Höchstmenge für die Innenverpackung unter eher operationellen Aspekten festgelegt.

Ablauf der Geltungsdauer: 1. Januar 2025

RO–a–FR-8

Betrifft: Verabschiedung von RO-a-HU-2 Beförderung von nicht medizinischen pharmazeutischen Erzeugnissen, die für Apotheken und Krankenhäuser bestimmt sind.

Bezugnahme auf Anhang I Abschnitt I.1 der Richtlinie 2008/68/EG: Anhänge A und B

Inhalt der nationalen Rechtsvorschriften: Verpackungen müssen nicht mit einem Kennzeichen gemäß Anhang I Abschnitt I.1 Nummer 6.1.3 der Richtlinie 2008/68/EG versehen oder anderweitig gekennzeichnet werden, wenn sie gefährliche Güter in geringen Mengen enthalten.

Ursprüngliche Bezugnahme auf die nationalen Rechtsvorschriften: Arrêté du 29 mai 2009 modifié relatif au transport des marchandises dangereuses par voies terrestres, annexe I, paragraphe 3.10.

Anmerkungen: Diese Ausnahme ist strikt auf Unternehmen beschränkt, die pharmazeutische Erzeugnisse an Apotheken und Krankenhäuser liefern. Im Rahmen ihrer Tätigkeit packen die Unternehmen Waren hauptsächlich in begrenzten Mengen aus. Diese Erzeugnisse werden dann in dicht verschlossene Außenverpackungen (Kunststoff- oder Pappschachteln) verpackt.

Ablauf der Geltungsdauer: 30. Juni 2027

HU Ungarn

RO–a–HU-1

Betrifft: Verabschiedung von RO-a-DE-2

Ursprüngliche Bezugnahme auf die nationalen Rechtsvorschriften: A nemzeti fejlesztési miniszter rendelete az ADR Megállapodás A és B Mellékletének belföldi alkalmazásáról

Ablauf der Geltungsdauer: 30. Januar 2025

RO–a–HU-2

Betrifft: Verteilung von Gütern in Innenverpackungen an Einzelhändler oder von den örtlichen Auslieferungslagern an die Einzelhändler oder Verbraucher und von den Einzelhändlern an die Endverbraucher.

Bezugnahme auf Anhang I Abschnitt I.1 der Richtlinie 2008/68/EG: 6.1.

Inhalt des Anhangs der Richtlinie: Bau- und Prüfvorschriften für Verpackungen.

Inhalt der nationalen Rechtsvorschriften: Die Innenverpackung muss nicht mit einem Kennzeichen gemäß Abschnitt 6.1.3 von Anhang I Abschnitt I.1 der Richtlinie 2008/68/EG versehen oder anderweitig gekennzeichnet sein, wenn sie gefährliche Güter enthält, die ursprünglich gemäß Anhang I Abschnitt I.1 Kapitel 3.4 der Richtlinie 2008/68/EG verpackt waren und in einer Menge gemäß Anhang 1 der nationalen Rechtsvorschriften befördert wurden.

Ursprüngliche Bezugnahme auf die nationalen Rechtsvorschriften: A nemzeti fejlesztési miniszter rendelete az ADR Megállapodás A és B Mellékletének belföldi alkalmazásáról

Anmerkungen: Die Vorschriften von Anhang I Abschnitt I.1 der Richtlinie 2008/68/EG sind in den letzten Etappen der Beförderung von einem Auslieferungslager zu einem Einzelhändler oder Verbraucher oder von einem Einzelhändler zu einem Endverbraucher unzweckmäßig. Zweck dieser Ausnahme ist es zuzulassen, dass die Innenverpackungen von Waren für den Einzelhandelsvertrieb auf dem letzten Streckenabschnitt einer örtlichen Auslieferung ohne eine Außenverpackung befördert werden können.

Ablauf der Geltungsdauer: 30. Januar 2025

AT Österreich

RO–a–AT-1

Betrifft: Kleine Mengen aller Klassen, außer 1, 6.2 und 7.

Bezugnahme auf Anhang I Abschnitt I.1 der Richtlinie 2008/68/EG: 3.4

Inhalt des Anhangs der Richtlinie: Beförderung gefährlicher Güter, die in begrenzten Mengen verpackt sind.

Inhalt der nationalen Rechtsvorschriften: Bis zu 30 kg bzw. l gefährlicher Güter, die nicht zu der Beförderungsklasse 0 oder 1 gehören und sich in den Innenverpackungen von begrenzten Mengen oder in Versandstücken, die im Einklang mit dem ADR stehen, befinden oder bei denen es sich um robuste Artikel handelt, können in geprüften Kisten (X) zusammen verpackt werden.

Endnutzer dürfen sie vom Geschäft abholen und sie zurückbringen; Einzelhändlern ist es gestattet, sie den Endverbrauchern zu bringen oder zwischen ihren Geschäften zu transportieren.

Die Höchstmenge je Beförderungseinheit beträgt 333 kg bzw. l, der zulässige Umkreis 100 km.

Die Kisten müssen einheitlich gekennzeichnet und von einem vereinfachten Beförderungsdokument begleitet sein.

Es gelten nur wenige Bestimmungen für das Entladen und die Handhabung.

Ursprüngliche Bezugnahme auf die nationalen Rechtsvorschriften: ‚Gefahrgutbeförderungsverordnung Geringe Mengen — GGBV-GM vom 5.7.2019, BGBl. II Nr. 203/2019‘

Ablauf der Geltungsdauer: 30. Juni 2028

PT Portugal

RO–a–PT-3

Betrifft: Verabschiedung von RO-a-HU-2

Ursprüngliche Bezugnahme auf die nationalen Rechtsvorschriften: Deliberação n.° 2053/2015, de 9 de novembro 2015

Ablauf der Geltungsdauer: 30. Juni 2027

FI Finnland

RO–a–FI-1

Betrifft: Beförderung bestimmter Mengen gefährlicher Güter in Bussen

Rechtsgrundlage: Richtlinie 2008/68/EG Artikel 6 Absatz 2 Buchstabe a

Bezugnahme auf Anhang I Abschnitt I.1 der Richtlinie 2008/68/EG: Teile 1, 4 und 5.

Inhalt des Anhangs der Richtlinie: Ausnahmen, Verpackungsvorschriften, Kennzeichnung und Dokumentation.

Inhalt der nationalen Rechtsvorschriften: In Bussen mit Fahrgästen können kleine Mengen bestimmter gefährlicher Güter als Fracht befördert werden; dabei darf die Gesamtmenge 200 kg nicht überschreiten. In einem Bus kann eine Privatperson gefährliche Güter im Sinne von Abschnitt 1.1.3 transportieren, sofern die betreffenden Güter für den Verkauf im Einzelhandel verpackt und für ihre persönliche Verwendung bestimmt sind. Die Gesamtmenge entzündbarer Flüssigkeiten, die in nachfüllbaren Gefäßen abgefüllt sind, darf 5 l nicht überschreiten.

Ursprüngliche Bezugnahme auf die nationalen Rechtsvorschriften: Verordnung der finnischen Agentur für Verkehr und Kommunikation über den Gefahrguttransport auf der Straße und Regierungserlass zum Gefahrguttransport auf der Straße (194/2002)

Ablauf der Geltungsdauer: 30. Juni 2027

RO–a–FI-2

Betrifft: Beschreibung leerer Tanks in dem Beförderungsdokument.

Rechtsgrundlage: Richtlinie 2008/68/EG Artikel 6 Absatz 2 Buchstabe a

Bezugnahme auf Anhang I Abschnitt I.1 der Richtlinie 2008/68/EG: Teil 5, 5.4.1.

Inhalt des Anhangs der Richtlinie: Sonderbestimmungen für die Beförderung in Tankfahrzeugen oder Beförderungseinheiten mit mehr als einem Tank.

Inhalt der nationalen Rechtsvorschriften: Bei der Beförderung leerer ungereinigter Tankfahrzeuge oder von Beförderungseinheiten mit einem oder mehr Tanks, die gemäß 5.3.2.1.3 gekennzeichnet sind, kann der letzte beförderte Stoff, der in dem Beförderungsdokument angegeben wird, der Stoff mit dem niedrigsten Flammpunkt sein.

Ursprüngliche Bezugnahme auf die nationalen Rechtsvorschriften: Verordnung der finnischen Agentur für Verkehr und Kommunikation über den Gefahrguttransport auf der Straße.

Ablauf der Geltungsdauer: 30. Juni 2027

RO–a–FI-3

Betrifft: Anbringen von Großzetteln (Placards) und Kennzeichnung von Beförderungseinheiten für Sprengstoffe.

Rechtsgrundlage: Richtlinie 2008/68/EG Artikel 6 Absatz 2 Buchstabe a

Bezugnahme auf Anhang I Abschnitt I.1 der Richtlinie 2008/68/EG: 5.3.2.1.1

Inhalt des Anhangs der Richtlinie: Allgemeine Vorschriften für die orangefarbene Kennzeichnung.

Inhalt der nationalen Rechtsvorschriften: Beförderungseinheiten, in denen (normalerweise in Lieferwagen) kleine Mengen Sprengstoff (maximal 1 000 kg netto) zu Steinbrüchen und anderen Einsatzorten befördert werden, können an ihrer Vorder- und Rückseite mit einem Großzettel gemäß dem Muster Nr. 1 gekennzeichnet werden.

Ursprüngliche Bezugnahme auf die nationalen Rechtsvorschriften: Verordnung der finnischen Agentur für Verkehr und Kommunikation über den Gefahrguttransport auf der Straße.

Ablauf der Geltungsdauer: 30. Juni 2027

SE Schweden

RO–a–SE-1

Betrifft: Verabschiedung von RO-a-FR-7

Rechtsgrundlage: Richtlinie 2008/68/EG Artikel 6 Absatz 2 Buchstabe a (kleine Mengen)

Bezugnahme auf Anhang I Abschnitt I.1 der Richtlinie 2008/68/EG: Teile 1 bis 9.

Kontext der Richtlinie:

Bezugnahme auf die nationalen Rechtsvorschriften: Särskilda bestämmelser om vissa inrikes transporter av farligt gods på väg och i terräng.

Anmerkungen:

Ablauf der Geltungsdauer: 30. Juni 2027

Auf der Grundlage von Artikel 6 Absatz 2 Buchstabe b Ziffer i der Richtlinie 2008/68/EG

BE Belgien

RO–bi–BE-5

Betrifft: Beförderung von Abfällen zu Abfallentsorgungsanlagen.

Bezugnahme auf Anhang I Abschnitt I.1 der Richtlinie 2008/68/EG: 5.2, 5.4, 6.1.

Inhalt des Anhangs der Richtlinie: Einstufung, Kennzeichnung und Verpackungsvorschriften.

Inhalt der nationalen Rechtsvorschriften: Anstatt Abfälle entsprechend dem ADR einzustufen, werden sie verschiedenen Abfallgruppen zugeordnet (brennbare Lösungsmittel, Farben, Säuren, Batterien usw.), damit gefährliche Reaktionen innerhalb einer Abfallgruppe vermieden werden. Die Vorschriften für den Bau von Verpackungen sind weniger streng.

Ursprüngliche Bezugnahme auf die nationalen Rechtsvorschriften: Arrêté royal relatif au transport des marchandises dangereuses par route

Anmerkungen: Diese Regelung kann für die Beförderung kleiner Abfallmengen zu Entsorgungsanlagen verwendet werden.

Ablauf der Geltungsdauer: 31. Dezember 2028

RO–bi–BE-6

Betrifft: Verabschiedung von RO–bi–SE-5.

Ursprüngliche Bezugnahme auf die nationalen Rechtsvorschriften: Derogation 01-2004

Ablauf der Geltungsdauer: 31. Dezember 2028

RO–bi–BE-7

Betrifft: Verabschiedung von RO–bi–SE-6.

Ursprüngliche Bezugnahme auf die nationalen Rechtsvorschriften: Derogation 02-2003

Ablauf der Geltungsdauer: 31. Dezember 2028

RO–bi–BE-8

Betrifft: Ausnahme von dem Verbot für den Fahrer oder seinen Assistenten, Verpackungen mit gefährlichen Gütern in einer örtlichen Verteilerkette vom Verteilerlager zum Einzelhändler oder Endverbraucher und vom Einzelhändler zum Endverbraucher zu öffnen (außer für Klasse 7).

Bezugnahme auf Anhang I Abschnitt I.1 der Richtlinie 2008/68/EG: 8.3.3.

Inhalt des Anhangs der Richtlinie: Verbot für den Fahrer oder seinen Assistenten, gefährliche Güter enthaltende Verpackungen zu öffnen.

Inhalt der nationalen Rechtsvorschriften: Das Verbot, Verpackungen zu öffnen, wird eingeschränkt durch die Klausel ‚sofern vom Transportunternehmen nicht ausdrücklich gestattet‘.

Ursprüngliche Bezugnahme auf die nationalen Rechtsvorschriften: Arrêté royal relatif au transport des marchandises dangereuses par route

Anmerkungen: Wörtlich genommen kann das Verbot in dem im Anhang angeführten Wortlaut zu schwerwiegenden Problemen für den Einzelhandel führen.

Ablauf der Geltungsdauer: 31. Dezember 2028

RO–bi–BE-10

Betrifft: Beförderung in der unmittelbaren Nähe von Industriestandorten einschließlich der Beförderung auf öffentlichen Straßen.

Bezugnahme auf Anhang I Abschnitt I.1 der Richtlinie 2008/68/EG: Anhänge A und B.

Inhalt des Anhangs der Richtlinie: Anhänge A und B.

Inhalt der nationalen Rechtsvorschriften: Die Ausnahmen betreffen die Dokumentation, die Fahrerbescheinigung sowie die Bezettelung und/oder Kennzeichnung von Versandstücken.

Ursprüngliche Bezugnahme auf die nationalen Rechtsvorschriften: Derogations 10-2012, 12-2012, 24-2013, 31-2013, 07-2014, 08-2014, 09-2014 und 38-2014.

Ablauf der Geltungsdauer: 31. Dezember 2028

RO–bi–BE-11

Betrifft: Sammlung von Butan-Propan-Flaschen ohne konforme Kennzeichnung

Bezugnahme auf Anhang I Abschnitt I.1 der Richtlinie 2008/68/EG: 5.2.2.1.1

Inhalt des Anhangs der Richtlinie: Gasflaschen müssen mit Gefahrzetteln versehen sein.

Inhalt der nationalen Rechtsvorschriften: Bei der Sammlung von Gasflaschen, die UN 1965 enthielten, müssen fehlende Gefahrzettel nicht ersetzt werden, wenn das Fahrzeug ordnungsgemäß gekennzeichnet ist (Muster 2.1).

Ursprüngliche Bezugnahme auf die nationalen Rechtsvorschriften: Derogation 14-2016.

Ablauf der Geltungsdauer: 31. Dezember 2028

RO–bi–BE-12

Betrifft: Beförderung von UN 3509 in bedeckten Schüttgut-Containern

Bezugnahme auf Anhang I Abschnitt I.1 der Richtlinie 2008/68/EG: 7.3.2.1

Inhalt des Anhangs der Richtlinie: UN 3509 muss in geschlossenen Schüttgut-Containern befördert werden.

Ursprüngliche Bezugnahme auf die nationalen Rechtsvorschriften: Derogation 15-2016

Ablauf der Geltungsdauer: 31. Dezember 2028

RO–bi–BE-13

Betrifft: Beförderung von DOT-Gasflaschen

Bezugnahme auf Anhang I Abschnitt I.1 der Richtlinie 2008/68/EG: 6.2.3.4 bis 6.2.3.9

Inhalt des Anhangs der Richtlinie: Gasflaschen müssen gemäß Kapitel 6.2 des ADR hergestellt und geprüft werden.

Inhalt der nationalen Rechtsvorschriften: Gasflaschen, die nach den Vorschriften des US-Verkehrsministeriums (Department of Transportation, DOT) gebaut und geprüft wurden, können für die Beförderung einer begrenzten Anzahl von Gasen verwendet werden, die in einer der Ausnahme beigefügten Liste aufgeführt sind.

Ursprüngliche Bezugnahme auf die nationalen Rechtsvorschriften: Derogation BWV01-2017

Ablauf der Geltungsdauer: 31. Dezember 2028

DK Dänemark

RO–bi–DK-1

Betrifft: UN 1202, 1203, 1223 und Klasse 2 — kein Beförderungsdokument.

Bezugnahme auf Anhang I Abschnitt I.1 der Richtlinie 2008/68/EG: 5.4.1.

Inhalt des Anhangs der Richtlinie: Beförderungsdokument erforderlich.

Inhalt der nationalen Rechtsvorschriften: Bei der Beförderung von Mineralölprodukten der Klasse 3, UN 1202, 1203 und 1223 sowie Gasen der Klasse 2 im Hinblick auf deren Auslieferung (Güter, die an zwei oder mehr Empfänger zu liefern sind, und Aufnahme zurückgenommener Güter in ähnlichen Situationen) ist kein Beförderungsdokument erforderlich, sofern die schriftlichen Anweisungen neben den im ADR vorgeschriebenen Informationen Angaben über UN-Nr., Name und Klasse enthalten.

Ursprüngliche Bezugnahme auf die nationalen Rechtsvorschriften: Bekendtgørelse nr. 729 af 15.8.2001 om vejtransport af farligt gods.

Anmerkungen: Der Grund für diese nationale Ausnahme ist die Entwicklung elektronischer Ausrüstungen, die es beispielsweise den Mineralölgesellschaften, in denen diese Ausrüstungen eingesetzt werden, ermöglichen, ständig Kundendaten an die Fahrzeuge weiterzuleiten. Da diese Daten zu Beginn der Fahrt nicht verfügbar sind und erst während der Fahrt an das Fahrzeug weitergeleitet werden, ist die Erstellung der Beförderungsdokumente vor Beginn der Fahrt nicht möglich. Diese Art von Beförderungen ist auf bestimmte Gebiete beschränkt.

Ausnahme für Dänemark für eine ähnliche Bestimmung gemäß Artikel 6 Absatz 10 der Richtlinie 94/55/EG.

Ablauf der Geltungsdauer: 30. Juni 2026

RO–bi–DK-2

Betrifft: Verabschiedung von RO–bi–SE-6.

Ursprüngliche Bezugnahme auf die nationalen Rechtsvorschriften: Bekendtgørelse nr. 437 af 6. Juni 2005 om vejtransport af farligt gods, in der geänderten Fassung.

Ablauf der Geltungsdauer: 30. Juni 2026

RO–bi–DK-3

Betrifft: Beförderung gefährlicher Güter auf Privatgeländen, die sich in unmittelbarer Nähe zueinander befinden.

Bezugnahme auf Anhang I Abschnitt I.1 der Richtlinie 2008/68/EG: Anhänge A und B.

Inhalt des Anhangs der Richtlinie: Vorschriften für die Beförderung gefährlicher Güter auf öffentlichen Straßen.

Inhalt der nationalen Rechtsvorschriften: Bei der Beförderung gefährlicher Güter auf der Straße zwischen zwei oder mehr gesonderten Privatgeländen, die sich in unmittelbarer Nähe zueinander befinden, kann die Beförderung mit einer schriftlichen Genehmigung der zuständigen Behörde erfolgen, wobei bestimmte Bedingungen gelten.

Ursprüngliche Bezugnahme auf die nationalen Rechtsvorschriften: Bekendtgørelse nr. 828 af 10. Juni 2017 om vejtransport af farligt gods.

Anmerkungen: Eine solche Situation kann leicht eintreten, wenn Güter zwischen nahe beieinander gelegenen Privatgeländen befördert werden, aber dennoch eine sehr begrenzte Entfernung auf einer öffentlichen Straße zurückgelegt werden muss (z. B. Überqueren einer Straße). Dabei handelt es sich nicht um die Beförderung gefährlicher Güter auf einer öffentlichen Straße im üblichen Sinn, und nur weniger strenge Vorschriften finden Anwendung.

Ablauf der Geltungsdauer: 30. Juni 2026

RO–bi–DK-4

Betrifft: Beförderung gefährlicher Güter bestimmter Klassen von Privathaushalten und Betrieben auf der Straße zu nahe gelegenen Abfallsammelstellen oder Zwischenverarbeitungsstellen zwecks Entsorgung.

Bezugnahme auf Anhang I Abschnitt I.1 der Richtlinie 2008/68/EG: Teile 1 bis 9.

Inhalt des Anhangs der Richtlinie: Allgemeine Bestimmungen, Einstufungsbestimmungen, Sonderbestimmungen, Verpackungsbestimmungen, Versandverfahren, Anforderungen für Konstruktion und Prüfung von Verpackungen, Bestimmungen für Beförderungsbedingungen, Be- und Entladen und Handhabung, Anforderungen für Fahrzeugbesatzungen, Ausrüstung, Betrieb und Dokumentation sowie für Bau und Zulassung von Fahrzeugen.

Inhalt der nationalen Rechtsvorschriften: Gefährliche Güter von Privathaushalten und Betrieben können unter bestimmten Voraussetzungen zu Entsorgungszwecken auf der Straße zu nahe gelegenen Abfallsammelstellen oder Zwischenverarbeitungsstellen befördert werden. Die verschiedenen Bestimmungen werden jeweils entsprechend der Art der Beförderung und den damit verbundenen Risiken eingehalten, z. B. Höchstmenge gefährlicher Güter je Innenverpackung, Außenverpackung und/oder Beförderungseinheit, und in Abhängigkeit davon, ob die Beförderung gefährlicher Güter eine Nebentätigkeit der Betriebe ist oder nicht.

Ursprüngliche Bezugnahme auf die nationalen Rechtsvorschriften: Bekendtgørelse nr. 818 af 28. Juni 2011 om vejtransport af farligt gods § 4, stk. 3.

Anmerkungen: Es ist den Abfallentsorgern und Betrieben nicht möglich, alle Bestimmungen von Anhang I Abschnitt I.1 der Richtlinie 2008/68/EG einzuhalten, wenn Abfall, der Rückstände gefährlicher Stoffe enthalten kann, von Haushalten und/oder Betrieben zur Entsorgung zu nahe gelegenen Abfallsammelstellen befördert wird. Bei dem Abfall handelt es sich üblicherweise um Verpackungen, die ursprünglich in Einklang mit der Ausnahme gemäß Unterabschnitt 1.1.3.1 Buchstabe c von Anhang I Abschnitt I.1 der Richtlinie 2008/68/EG befördert und/oder im Einzelhandel verkauft wurden. Ausnahme 1.1.3.1 Buchstabe c gilt jedoch nicht für die Beförderung von Abfall zu Abfallsammelstellen, und die Bestimmungen in Kapitel 3.4 von Anhang I Abschnitt I.1 der Richtlinie 2008/68/EG sind nicht geeignet für die Beförderung von Innenverpackungen, die Abfall sind.

Ablauf der Geltungsdauer: 1. Januar 2025

RO–bi–DK-5

Betrifft: Ausnahme, nach der gefährliche Güter, die der Sondervorschrift CV1 in 7.5.11 oder S1 in 8.5 unterliegen, an einer der Öffentlichkeit zugänglichen Stelle ohne besondere Erlaubnis der zuständigen Behörde auf- oder abgeladen werden dürfen.

Bezugnahme auf Anhang I Abschnitt I.1 dieser Richtlinie: 7.5.11, 8.5

Inhalt des Anhangs der Richtlinie: Zusätzliche Vorschriften für die Be- und Entladung und die Handhabung.

Inhalt der nationalen Rechtsvorschriften: Abweichend von den Vorschriften gemäß 7.5.11 und 8.5 dürfen gefährliche Güter an einer der Öffentlichkeit zugänglichen Stelle ohne besondere Erlaubnis der zuständigen Behörde auf- oder abgeladen werden.

Ursprüngliche Bezugnahme auf die nationalen Rechtsvorschriften: Bekendtgørelse nr. 828 af 10/06/2017 om vejtransport af farligt gods.

Anmerkungen: Bei nationalen Beförderungen ist diese Vorschrift mit sehr hohen Kosten verbunden, sowohl für die zuständigen Behörden als auch für die Unternehmen, die mit den betreffenden gefährlichen Gütern umgehen.

Ablauf der Geltungsdauer: 30. Juni 2026

DE Deutschland

RO–bi–DE-1

Betrifft: Verzicht auf bestimmte Angaben im Beförderungsdokument (N2).

Bezugnahme auf Anhang I Abschnitt I.1 der Richtlinie 2008/68/EG: 5.4.1.1.1.

Inhalt des Anhangs der Richtlinie: Inhalt des Beförderungsdokuments.

Inhalt der nationalen Rechtsvorschriften: Für alle Klassen, außer Klassen 1 (mit Ausnahme von 1.4S), 5.2 und 7:

Keine Angabe im Beförderungsdokument erforderlich für:

a)

den Empfänger im Fall der örtlichen Verteilung (außer für vollständige Ladungen und für Beförderungen mit einem bestimmten Streckenverlauf);

b)

die Anzahl und Arten von Verpackungen, wenn 1.1.3.6 nicht angewandt wird und das Fahrzeug allen Bestimmungen der Anhänge A und B entspricht;

c)

leere ungereinigte Tanks, hier ist das Beförderungsdokument der letzten Ladung ausreichend.

Ursprüngliche Bezugnahme auf die nationalen Rechtsvorschriften: Gefahrgut-Ausnahmeverordnung — GGAV 2002 vom 6.11.2002 (BGBl. I S. 4350); Ausnahme 18.

Anmerkungen: Die Anwendung sämtlicher Bestimmungen wäre bei der betreffenden Beförderungsart nicht praktikabel.

Von der Kommission als Ausnahme Nr. 22 registriert (gemäß Artikel 6 Absatz 10 der Richtlinie 94/55/EG).

Ablauf der Geltungsdauer: 30. Juni 2027

RO–bi–DE-3

Betrifft: Beförderung verpackter gefährlicher Abfälle.

Bezugnahme auf Anhang I Abschnitt I.1 der Richtlinie 2008/68/EG: 1 bis 5.

Inhalt des Anhangs der Richtlinie: Einstufung, Verpackung und Kennzeichnung.

Inhalt der nationalen Rechtsvorschriften: Klassen 2 bis 6.1, 8 und 9: Zusammenpackung und Beförderung gefährlicher Abfälle in Verpackungen und Großpackmitteln (IBC); die Abfälle müssen sich in einer (bei der Sammlung verwendeten) Innenverpackung befinden und bestimmten Abfallgruppen (Vermeidung gefährlicher Reaktionen innerhalb einer Abfallgruppe) zugeordnet werden; Verwendung einer schriftlichen Weisung mit Angabe der Abfallgruppe als Beförderungsdokument; Sammlung von Haus- und Laborabfällen usw.

Ursprüngliche Bezugnahme auf die nationalen Rechtsvorschriften: Gefahrgut-Ausnahmeverordnung — GGAV 2002 vom 6.11.2002 (BGBl. I S. 4350); Ausnahme 20.

Anmerkungen: Listennummer 6*.

Ablauf der Geltungsdauer: 30. Juni 2027

RO–bi–DE-5

Betrifft: Örtlich begrenzte Beförderung von UN 3343 (Nitroglycerin-Gemisch, desensibilisiert, flüssig, entzündbar, n.a.g., mit höchstens 30 Masse-% Nitroglycerin) in Tankcontainern, abweichend von Anhang I Abschnitt I.1 Unterabschnitt 4.3.2.1.1 der Richtlinie 2008/68/EG.

Bezugnahme auf Anhang I Abschnitt I.1 der Richtlinie 2008/68/EG: 3.2, 4.3.2.1.1,

Inhalt des Anhangs der Richtlinie: Vorschriften für die Verwendung von Tankcontainern.

Inhalt der nationalen Rechtsvorschriften: Örtliche begrenzte Beförderung von Nitroglycerin (UN 3343) in Tankcontainern über geringe Entfernungen, vorbehaltlich der Einhaltung nachfolgend genannter Bedingungen:

1.

Anforderungen an die Tankcontainer

1.1.

Es dürfen nur speziell für diesen Anwendungszweck zugelassene Tankcontainer verwendet werden, die im Übrigen den Vorschriften über Bau, Ausrüstung, Zulassung des Baumusters, Prüfungen, Kennzeichnung und Betrieb in Anhang I Abschnitt I.1 Kapitel 6.8 der Richtlinie 2008/68/EG entsprechen.

1.2.

Der Verschluss des Tankcontainers muss mit einem Druckentlastungssystem versehen sein, das bei einem Innendruck von 300 kPa (3 bar) über Normaldruck nachgibt und dabei eine nach oben gerichtete Öffnung mit einer Druckentlastungsfläche von mindestens 135 cm2 (Durchmesser 132 mm) freigibt. Die Öffnung darf sich nach dem Ansprechen nicht wieder verschließen. Als Sicherheitseinrichtung können ein Sicherheitselement oder mehrere Sicherheitselemente mit gleichem Ansprechverhalten und entsprechender Druckentlastungsfläche zum Einsatz kommen. Die Bauart der Sicherheitseinrichtung muss einer Bauartprüfung und einer Bauartzulassung durch die zuständige Behörde erfolgreich unterzogen worden sein.

2.

Kennzeichnung

Jeder Tankcontainer ist an beiden Seiten mit einem Gefahrzettel nach Muster 3 gemäß Anhang I Abschnitt I.1 Unterabschnitt 5.2.2.2.2 der Richtlinie 2008/68/EG zu kennzeichnen.

3.

Betriebliche Vorschriften

3.1.

Es muss sichergestellt sein, dass während der Beförderung das Nitroglycerin im Phlegmatisierungsmittel homogen verteilt ist und keine Entmischung eintreten kann.

3.2.

Während des Be- und Entladens ist der Aufenthalt in oder auf einem Fahrzeug, außer zur Bedienung der Be- und Entladeeinrichtungen, nicht zulässig.

3.3.

An der Entladestelle sind die Tankcontainer restlos zu entleeren. Können sie nicht vollständig entleert werden, so sind sie nach dem Entladen bis zur erneuten Befüllung dicht zu verschließen.

Ursprüngliche Bezugnahme auf nationale Rechtsvorschriften: Ausnahme Nordrhein-Westfalen

Anmerkungen: Es handelt sich um eine örtlich begrenzte Beförderung in Tankcontainern auf der Straße über geringe Entfernungen, die zu einem industriellen Prozess zwischen zwei festgelegten Produktionsstätten gehört. Zur Herstellung eines pharmazeutischen Produkts liefert Produktionsstätte A im Rahmen einer regelkonformen Beförderung in 600-Liter-Tankcontainern eine Harzlösung, entzündbar (UN 1866), Verpackungsgruppe II, zur Produktionsstätte B. Hier erfolgt die Zugabe einer Nitroglycerinlösung und Durchmischung, sodass ein nitroglycerinhaltiges Kleber-Gemisch, desensibilisiert, flüssig, entzündbar, n.a.g., mit höchstens 30 Masse-% Nitroglycerin (UN 3343) zur Weiterverwendung entsteht. Auch die Rückbeförderung dieses Stoffes zur Produktionsstätte A erfolgt in den vorgenannten Tankcontainern, die durch die zuständige Behörde gesondert auf den speziellen Beförderungsfall geprüft und zugelassen wurden und die Tankcodierung L10DN tragen.

Ablauf der Geltungsdauer: 30. Juni 2028

RO–bi–DE-6

Betrifft: Verabschiedung von RO–bi–SE-6.

Ursprüngliche Bezugnahme auf die nationalen Rechtsvorschriften: § 1 Absatz 3 Nummer 1 der Gefahrgutverordnung Straße, Eisenbahn und Binnenschifffahrt (GGVSEB)

Ablauf der Geltungsdauer: 30. Juni 2027

RO–bi–DE-7

Betrifft: Verabschiedung von RO–bi–BE-10.

Ursprüngliche Bezugnahme auf die nationalen Rechtsvorschriften:

Ablauf der Geltungsdauer: 31. Dezember 2027

IE Irland

RO–bi–IE-3

Betrifft: Ausnahme, nach der gefährliche Güter, die der Sondervorschrift CV1 in 7.5.11 oder S1 in 8.5 unterliegen, an einer der Öffentlichkeit zugänglichen Stelle ohne besondere Erlaubnis der zuständigen Behörde auf- oder abgeladen werden dürfen.

Bezugnahme auf Anhang I Abschnitt I.1 der Richtlinie 2008/68/EG: 7.5 und 8.5.

Inhalt des Anhangs der Richtlinie: Zusätzliche Vorschriften für die Be- und Entladung und die Handhabung.

Inhalt der nationalen Rechtsvorschriften: Abweichend von den Vorschriften gemäß 7.5.11 und 8.5 dürfen gefährliche Güter an einer der Öffentlichkeit zugänglichen Stelle ohne besondere Erlaubnis der zuständigen Behörde auf- oder abgeladen werden.

Ursprüngliche Bezugnahme auf die nationalen Rechtsvorschriften: Regulation 82(5) of the ‚Carriage of Dangerous Goods by Road Regulations, 2004‘.

Anmerkungen: Bei nationalen Beförderungen ist diese Vorschrift mit sehr hohen Kosten für die zuständigen Behörden verbunden.

Ablauf der Geltungsdauer: 30. Juni 2027

RO–bi–IE-6

Betrifft: Ausnahme von der unter 4.3.4.2.2 genannten Vorschrift, wonach nicht dauernd am Tank befindliche flexible Füll- und Entleerrohre während der Beförderung entleert sein müssen.

Bezugnahme auf Anhang I Abschnitt I.1 der Richtlinie 2008/68/EG: 4.3.

Inhalt des Anhangs der Richtlinie: Verwendung von Tankfahrzeugen.

Inhalt der nationalen Rechtsvorschriften: Flexible Schlauchhaspeln (einschließlich dazugehöriger fester Rohrleitungen) an Tankfahrzeugen, die im Einzelhandelsvertrieb von Erdölerzeugnissen mit den UN-Nummern 1011, 1202, 1223, 1863 und 1978 eingesetzt werden, müssen während der Beförderung nicht entleert sein, sofern geeignete Maßnahmen den Verlust des Tankinhalts verhindern.

Ursprüngliche Bezugnahme auf die nationalen Rechtsvorschriften: Regulation 82(8) of the ‚Carriage of Dangerous Goods by Road Regulations, 2004‘.

Anmerkungen: Flexible Schlauchleitungen, die an Tankfahrzeugen zur Belieferung von Haushalten montiert sind, müssen stets gefüllt sein, auch während des Transports. Das Lieferverfahren erfordert, dass die Messeinrichtung und der Schlauch des Tankfahrzeugs gefüllt sind, damit der Kunde die korrekte Menge des Produkts erhält.

Ablauf der Geltungsdauer: 30. Juni 2027

RO–bi–IE-7

Betrifft: Befreiung von einigen Vorschriften der Kapitel 5.4.0, 5.4.1.1.1 und 7.5.11 des ADR bezüglich der Beförderung von Ammoniumnitratdüngern mit der Kennnummer UN 2067 in loser Schüttung vom Hafen zum Empfänger.

Bezugnahme auf Anhang I Abschnitt I.1 der Richtlinie 2008/68/EG: 5.4.0, 5.4.1.1.1 und 7.5.11.

Inhalt des Anhangs der Richtlinie: Notwendigkeit eines gesonderten Beförderungsdokuments für jede einzelne Beförderung mit Angabe der Gesamtmenge der jeweils beförderten Ladung sowie die Anforderung, das Fahrzeug vor und nach der Beförderung zu reinigen.

Inhalt der nationalen Rechtsvorschriften: Vorschlag für eine Ausnahme von den Vorschriften des ADR bezüglich des Beförderungsdokuments und der Fahrzeugreinigung. Berücksichtigung von praktischen Erwägungen bei der Massengutbeförderung vom Hafen zum Empfänger.

Ursprüngliche Bezugnahme auf die nationalen Rechtsvorschriften: Vorschlag zur Änderung der ‚Carriage of Dangerous Goods by Road Regulations, 2004‘.

Anmerkungen: Die Vorschriften des ADR sehen a) ein gesondertes Beförderungsdokument mit Angabe der Gesamtmasse der beförderten gefährlichen Güter einer bestimmten Ladung vor und enthalten b) die Sondervorschrift CV24, wonach für jede einzelne Ladung, die beim Löschen eines Massengutschiffes zwischen Hafen und Empfänger befördert wird, eine Fahrzeugreinigung erforderlich ist. Da es sich um örtlich begrenzte Beförderungen und um das Löschen von Massengutschiffen handelt, wobei derselbe Stoff auf mehreren Fahrten (an einem Tag oder mehreren aufeinanderfolgenden Tagen) vom Schiff zum Empfänger befördert wird, dürfte ein einziges Beförderungsdokument mit ungefährer Angabe der Gesamtmasse der einzelnen Ladungen ausreichen und sollte auf die Sondervorschrift CV24 verzichtet werden können.

Ablauf der Geltungsdauer: 30. Juni 2027

RO–bi–IE-8

Betrifft: Beförderung gefährlicher Güter zwischen privaten Gebäuden und einem anderen Fahrzeug in unmittelbarer Nähe dieser Gebäude, oder zwischen zwei Teilen privater Gebäude, die sich in unmittelbarer Nähe zueinander befinden, jedoch zu beiden Seiten einer öffentlichen Straße liegen.

Bezugnahme auf den Anhang der Richtlinie: Anhang I Abschnitt 1.1 der Richtlinie 2008/68/EG: Anhänge A und B.

Inhalt des Anhangs der Richtlinie: Vorschriften für die Beförderung gefährlicher Güter auf der Straße.

Inhalt der nationalen Rechtsvorschriften: Nichtanwendung der Vorschriften bei Verwendung eines Fahrzeugs für die Beförderung gefährlicher Güter

a)

zwischen Privatgebäuden und einem anderen Fahrzeug in unmittelbarer Nähe dieser Gebäude, oder

b)

zwischen zwei Teilen privater Gebäude, die sich in unmittelbarer Nähe zueinander befinden, jedoch zu beiden Seiten einer öffentlichen Straße liegen,

sofern die Beförderung auf dem direktesten Weg erfolgt.

Ursprüngliche Bezugnahme auf die nationalen Rechtsvorschriften: European Communities (Carriage of Dangerous Goods by Road and Use of Transportable Pressure Equipment) Regulations 2011 and 2013, Regulation 56.

Anmerkungen: Es können verschiedene Situationen eintreten, in denen Güter zwischen zwei Teilen von Privatgebäuden oder zwischen Privatgebäuden und einem anderen Fahrzeug befördert werden, wobei die Teile der Gebäude auf beiden Seiten einer öffentlichen Straße gelegen sind. Dabei handelt es sich nicht um die Beförderung gefährlicher Güter im üblichen Sinn, und die Vorschriften für die Beförderung gefährlicher Güter müssen nicht angewendet werden. Siehe auch RO-bi-SE-3 und RO-bi-DK-3.

Ablauf der Geltungsdauer: 30. Juni 2027

EL Griechenland

RO–bi–EL-1

Betrifft: Ausnahme von den Sicherheitsanforderungen an fest verbundene Tanks (Tankfahrzeuge) mit einer Bruttomasse von weniger als 4 t, die für die örtlich begrenzte Beförderung von Gasöl (UN 1202) eingesetzt werden und erstmals zwischen dem 1. Januar 1991 und dem 31. Dezember 2002 in Griechenland zugelassen worden sind.

Bezugnahme auf Anhang I Abschnitt I.1 der Richtlinie 2008/68/EG: 1.6.3.6, 6.8.2.4.2, 6.8.2.4.3, 6.8.2.4.4, 6.8.2.4.5, 6.8.2.1.17-6.8.2.1.22, 6.8.2.1.28, 6.8.2.2, 6.8.2.2.1, 6.8.2.2.2.

Inhalt des Anhangs der Richtlinie: Vorschriften für den Bau, die Ausrüstung, die Zulassung des Baumusters, die Prüfungen und die Kennzeichnung von fest verbundenen Tanks (Tankfahrzeugen), Aufsetztanks, Tankcontainern und Tankwechselaufbauten (Tankwechselbehältern), deren Tankkörper aus metallenen Werkstoffen hergestellt sind, sowie von Batteriefahrzeugen und MEGC.

Inhalt der nationalen Rechtsvorschriften: Übergangsvorschrift: Fest verbundene Tanks (Tankfahrzeuge) mit einer Bruttomasse von weniger als 4 t, die erstmals zwischen dem 1. Januar 1991 und dem 31. Dezember 2002 in Griechenland zugelassen worden sind und die ausschließlich für die örtlich begrenzte Beförderung von Gasöl (UN 1202) eingesetzt werden und eine Wanddicke von weniger als 3 mm haben, dürfen noch verwendet werden. Diese Übergangsvorschrift soll für die örtlich begrenzte Beförderung bei in diesem Zeitraum zugelassenen Fahrzeugen gelten. Sie gilt nur für die Tankfahrzeuge, die gemäß 6.8.2.1.20 umgebaut und entsprechend den folgenden Kriterien angepasst worden sind:

1.

Abschnitte des ADR über Prüfungen: 6.8.2.4.2, 6.8.2.4.3, 6.8.2.4.4, 6.8.2.4.5

2.

Die Tanks müssen die Anforderungen der Abschnitte 6.8.2.1.28, 6.8.2.2.1 und 6.8.2.2.2 erfüllen.

Im Feld ‚Anmerkungen‘ der Zulassungsbescheinigung des Fahrzeugs ist Folgendes anzugeben: ‚GÜLTIG BIS 30.6.2021‘.

Ursprüngliche Bezugnahme auf die nationalen Rechtsvorschriften: Τεχνικές Προδιαγραφές κατασκευής, εξοπλισμού και ελέγχων των δεξαμενών μεταφοράς συγκεκριμένων κατηγοριών επικινδύνων εμπορευμάτων για σταθερές δεξαμενές (οχήματα-δεξαμενές), αποσυναρμολογούμενες δεξαμενές που βρίσκονται σε κυκλοφορία (Vorschriften für den Bau, die Ausrüstung und die Prüfungen von zum Verkehr zugelassenen fest verbundenen Tanks (Tankfahrzeugen) und Aufsetztanks für bestimmte Kategorien gefährlicher Güter).

Ablauf der Geltungsdauer: 30. Juni 2023

ES Spanien

RO–bi–ES-2

Betrifft: Spezialausrüstung für die Verteilung von wasserfreiem Ammoniak.

Bezugnahme auf Anhang I Abschnitt I.1 der Richtlinie 2008/68/EG: 6.8.2.2.2.

Inhalt des Anhangs der Richtlinie: Um jeglichen Verlust des Inhalts im Falle der Beschädigung der äußeren Einrichtungen (Rohrstutzen, seitliche Verschlusseinrichtungen) zu vermeiden, müssen die innere Absperreinrichtung und ihr Sitz so beschaffen oder geschützt sein, dass sie unter dem Einfluss äußerer Beanspruchungen nicht abgerissen werden können. Die Füll- und Entleerungseinrichtungen (einschließlich Flansche und Schraubverschlüsse) sowie Schutzkappen (falls vorhanden) müssen gegen ungewolltes Öffnen gesichert sein.

Inhalt der nationalen Rechtsvorschriften: In der Landwirtschaft verwendete Tanks zur Verteilung und Ausbringung von wasserfreiem Ammoniak, die vor dem 1. Januar 1997 in Betrieb genommen wurden, dürfen mit äußeren — anstatt innerer — Sicherheitseinrichtungen ausgestattet sein, sofern diese einen Schutz bieten, der dem durch die Tankhülle gebotenen Schutz mindestens gleichwertig ist.

Ursprüngliche Bezugnahme auf die nationalen Rechtsvorschriften: Real Decreto 97/2014. Anejo 1. Apartado 3.

Anmerkungen: Vor dem 1. Januar 1997 wurde ein mit äußeren Sicherheitseinrichtungen ausgestatteter Tanktyp ausschließlich in der Landwirtschaft zur direkten Ausbringung von wasserfreiem Ammoniak verwendet. Viele Tanks dieses Typs sind noch heute im Einsatz. Sie werden nur selten in beladenem Zustand auf der Straße bewegt und ausschließlich für Düngevorgänge in landwirtschaftlichen Großbetrieben verwendet.

Ablauf der Geltungsdauer: 30. Juni 2027

FR Frankreich

RO–bi–FR-1

Betrifft: Verwendung des für den Seeverkehr bestimmten Dokuments als Beförderungsdokument für Fahrten über kurze Entfernungen im Anschluss an die Entladung der Schiffe.

Bezugnahme auf Anhang I Abschnitt I.1 der Richtlinie 2008/68/EG: 5.4.1

Inhalt des Anhangs der Richtlinie: Beförderungsdokument für die Beförderung gefährlicher Güter und damit zusammenhängende Informationen.

Inhalt der nationalen Rechtsvorschriften: Für Fahrten innerhalb eines Radius von 15 km wird das für den Seeverkehr bestimmte Dokument als Beförderungsdokument verwendet.

Ursprüngliche Bezugnahme auf die nationalen Rechtsvorschriften: Arrêté du 1er juin 2001 relatif au transport des marchandises dangereuses par route — Article 23-4.

Ablauf der Geltungsdauer: 30. Juni 2027

RO–bi–FR-3

Betrifft: Beförderung ortsfester Tanks zur Lagerung von LPG (18).

Bezugnahme auf Anhang I Abschnitt I.1 der Richtlinie 2008/68/EG: Anhänge A und B.

Inhalt der nationalen Rechtsvorschriften: Die Beförderung ortsfester Tanks zur Lagerung von LPG unterliegt bestimmten Regeln. Gilt nur für kurze Entfernungen.

Ursprüngliche Bezugnahme auf die nationalen Rechtsvorschriften: Arrêté du 1er juin 2001 relatif au transport de marchandises dangereuses par route — Article 30.

Ablauf der Geltungsdauer: 30. Juni 2027

RO–bi–FR-4

Betrifft: Verabschiedung von RO–bi–BE-8.

Ursprüngliche Bezugnahme auf die nationalen Rechtsvorschriften: Arrêté du 29 mai 2009 modifié relatif aux transports de marchandises dangereuses par voies terrestres.

Ablauf der Geltungsdauer: 30. Juni 2027

RO–bi–FR-5

Betrifft: Verabschiedung von RO–bi–BE-5.

Ursprüngliche Bezugnahme auf die nationalen Rechtsvorschriften: —

Ablauf der Geltungsdauer: 30. Juni 2024

RO–bi–FR-6

Betrifft: Beförderung von Abfällen, die freies Asbest enthalten

Bezugnahme auf Anhang I Abschnitt I.1 der Richtlinie 2008/68/EG: 4.1.4

Inhalt des Anhangs der Richtlinie: Verpackungsanweisung P002

Inhalt der nationalen Rechtsvorschriften: Beförderung von Abfällen mit freiem Asbest (UN 2212 ASBEST, AMPHIBOL (Amosit, Tremolit, Aktinolith, Anthophyllit, Krokydolith) oder UN 2590 ASBEST, CHRYSOTIL) aus Baustellen:

die Abfälle werden auf Kipplastwagen befördert;

die Abfälle werden in große Containersäcke (Faltsäcke mit den Abmessungen der Ladefläche) verpackt, die dicht verschlossen sind, damit während des Transports keine Asbestfasern entweichen können;

die Containersäcke sind so ausgelegt, dass sie den unter normalen Transportbedingungen und beim Entladen auf der Deponie auftretenden Belastungen standhalten;

die sonstigen Bedingungen des ADR werden erfüllt.

Diese Transportbedingungen erscheinen besonders geeignet für die Beförderung großer Abfallmengen, die bei Straßenbauarbeiten oder der Entfernung von Asbest aus Gebäuden entstehen. Die Bedingungen sind zudem für die Endlagerung der Abfälle in zugelassenen Deponien geeignet und erleichtern das Beladen, sodass die Arbeiter im Vergleich zu den Bedingungen der Verpackungsanweisung P002 in Kapitel 4.1.4 des ADR besser vor dem Asbest geschützt werden.

Ursprüngliche Bezugnahme auf die nationalen Rechtsvorschriften: —

Ablauf der Geltungsdauer: 30. Juni 2024

HU Ungarn

RO–bi–HU-1

Betrifft: Verabschiedung von RO–bi–SE-3.

Ursprüngliche Bezugnahme auf die nationalen Rechtsvorschriften: A nemzeti fejlesztési miniszter rendelete az ADR Megállapodás A és B Mellékletének belföldi alkalmazásáról

Ablauf der Geltungsdauer: 30. Januar 2025

NL Niederlande

RO–bi–NL-13

Betrifft: Regelung für die Beförderung gefährlicher Haushaltsabfälle 2015.

Bezugnahme auf Anhang I Abschnitt I.1 der Richtlinie 2008/68/EG: 1.1.3.6, 3.3, 4.1.4, 4.1.6, 4.1.8, 4.1.10, 5.1.2, 5.4.0, 5.4.1, 5.4.3, 6.1, 7.5.4, 7.5.7, 7.5.9, 8 und 9.

Inhalt des Anhangs der Richtlinie: Ausnahmen für bestimmte Mengen; Sonderbestimmungen; Verwendung von Verpackungen; Verwendung von Überverpackungen; Dokumentation; Bau- und Prüfvorschriften für Verpackungen; Be- und Entladen und Handhabung; Anforderungen für Fahrzeugbesatzungen; Ausrüstungen; Betrieb; Fahrzeuge und Dokumentation; Bau und Zulassung von Fahrzeugen.

Inhalt der nationalen Rechtsvorschriften: Bestimmungen für die Beförderung kleiner Mengen gesammelter gefährlicher Haushaltsabfälle und gefährlicher Abfälle aus Unternehmen in geeigneten Verpackungen mit einem maximalen Fassungsraum von 60 l. Wegen der jeweils kleinen Mengen, um die es sich handelt, und der Vielfalt der verschiedenen Stoffe können die Beförderungen nicht unter völliger Einhaltung der Bestimmungen des ADR durchgeführt werden. Mit der oben genannten Regelung wird daher eine vereinfachte Variante festgelegt, die von einigen Bestimmungen des ADR abweicht.

Ursprüngliche Bezugnahme auf die nationalen Rechtsvorschriften: Regelung für die Beförderung gefährlicher Haushaltsabfälle 2015.

Anmerkungen: Die Regelung wurde eingeführt, damit Privatpersonen und Betriebe ihre chemischen Kleinabfälle bei einer einzigen Stelle abgeben können. Bei den betreffenden Stoffen handelt es sich daher um Reststoffe wie zum Beispiel Farbreste. Der Gefährlichkeitsgrad wird durch die Wahl des Beförderungsmittels minimiert, was insbesondere die Verwendung besonderer Beförderungselemente und von Rauchverbotsschildern sowie eines gelben Blinklichts einschließt, die für die Öffentlichkeit deutlich sichtbar sind. Entscheidend bei der Beförderung ist, dass die Sicherheit gewährleistet wird. Dies lässt sich z. B. dadurch erreichen, dass die Stoffe in dicht verschlossenen Verpackungen befördert werden, um eine Freisetzung und Ausbreitung sowie die Gefahr des Austritts giftiger Dämpfe oder ihrer Ansammlung im Fahrzeug zu vermeiden. Im Fahrzeug sind Einheiten eingebaut, die für die Lagerung der verschiedenen Abfallkategorien geeignet sind und Schutz vor Verschieben, Verrutschen und unbeabsichtigtem Öffnen bieten. Gleichzeitig muss der Transportunternehmer wegen der Vielfalt der betroffenen Stoffe ungeachtet der geringen abzugebenden Abfallmengen eine Schulungsbescheinigung vorweisen können. Da Privatpersonen die Gefährlichkeitsgrade dieser Stoffe nicht ausreichend bekannt sind, müssen, wie im Anhang der Regelung festgelegt ist, schriftliche Weisungen bereitgestellt werden.

Ablauf der Geltungsdauer: 30. Juni 2027

PT Portugal

RO–bi–PT-1

Betrifft: Beförderungsdokumente für UN 1965.

Bezugnahme auf Anhang I Abschnitt I.1 der Richtlinie 2008/68/EG: 5.4.1.

Inhalt des Anhangs der Richtlinie: Anforderungen an Beförderungsdokumente.

Inhalt der nationalen Rechtsvorschriften: Die gemäß Abschnitt 5.4.1 des RPE (Regulamento Nacional de Transporte de Mercadorias Perigosas por Estrada) im Beförderungsdokument anzugebende offizielle Benennung für in Flaschen transportiertes handelsübliches Butangas und Propangas, die unter die Sammelbezeichnung ‚UN 1965 Kohlenwasserstoffgas, Gemisch, verflüssigt, n.a.g.‘ fallen, kann durch andere Handelsnamen ersetzt werden:

‚UN 1965 Butan‘ im Falle von in Flaschen transportierten Gemischen A, A01, A02 und A0 gemäß Unterabschnitt 2.2.2.3 des RPE;

‚UN 1965 Propan‘ im Falle eines in Flaschen transportierten Gemischs C gemäß Unterabschnitt 2.2.2.3 des RPE.

Ursprüngliche Bezugnahme auf die nationalen Rechtsvorschriften: Despacho DGTT 7560/2004 vom 16. April 2004 gemäß Artikel 5 Nr. 1 des Decreto-Lei Nr. 267-A/2003 vom 27. Oktober

Anmerkungen: Es wird anerkannt, wie wichtig es ist, den Wirtschaftsteilnehmern das Ausfüllen der Beförderungsdokumente für Gefahrgut zu erleichtern, vorausgesetzt, dass die Sicherheit dadurch nicht beeinträchtigt wird.

Ablauf der Geltungsdauer: 30. Juni 2027

RO–bi–PT-2

Betrifft: Beförderungsdokumente für leere, ungereinigte Tanks und Container.

Bezugnahme auf Anhang I Abschnitt I.1 der Richtlinie 2008/68/EG: 5.4.1.

Inhalt des Anhangs der Richtlinie: Anforderungen an Beförderungsdokumente.

Inhalt der nationalen Rechtsvorschriften: Für den Rücktransport leerer Tanks und Container, in denen Gefahrgut befördert wurde, kann das in Abschnitt 5.4.1 des RPE vorgesehene Beförderungsdokument ersetzt werden durch das Beförderungsdokument, das für den unmittelbar vorangehenden Transport zur Lieferung des Gefahrguts ausgestellt wurde.

Ursprüngliche Bezugnahme auf die nationalen Rechtsvorschriften: Despacho DGTT 15162/2004 vom 28. Juli 2004 gemäß Artikel 5 Nr. 1 des Decreto-Lei Nr. 267-A/2003 vom 27. Oktober.

Anmerkungen: Die Vorschrift, dass leere Tanks und Container, in denen zuvor gefährliche Güter befördert wurden, während des Transports von einem Beförderungsdokument gemäß RPE begleitet werden müssen, führt in einigen Fällen zu praktischen Problemen, die auf ein Minimum beschränkt werden können, ohne dass die Sicherheit dadurch beeinträchtigt wird.

Ablauf der Geltungsdauer: 30. Juni 2027

RO–bi–PT-3

Betrifft: Verabschiedung von RO–bi–BE-8.

Ursprüngliche Bezugnahme auf die nationalen Rechtsvorschriften: Deliberação 12/2021, de 5 Janeiro 2021

Ablauf der Geltungsdauer: 30. Juni 2027

FI Finnland

RO–bi–FI-1

Betrifft: Änderung der im Beförderungsdokument für explosive Stoffe enthaltenen Angaben.

Rechtsgrundlage: Richtlinie 2008/68/EG Artikel 6 Absatz 2 Buchstabe a

Bezugnahme auf Anhang I Abschnitt I.1 der Richtlinie 2008/68/EG: 5.4.1.2.1 Buchstabe a.

Inhalt des Anhangs der Richtlinie: Sondervorschriften für die Klasse 1.

Inhalt der nationalen Rechtsvorschriften: In dem Beförderungsdokument darf anstatt der Nettomasse der explosiven Stoffe die Anzahl der Sprengkapseln (1 000 Sprengkapseln entsprechen 1 kg Sprengstoff) angegeben werden.

Ursprüngliche Bezugnahme auf die nationalen Rechtsvorschriften: Verordnung der finnischen Agentur für Verkehr und Kommunikation über den Gefahrguttransport auf der Straße.

Anmerkungen: Für nationale Beförderungen wird diese Angabe für ausreichend erachtet. Diese Ausnahme ist in erster Linie für Sprengarbeiten und die örtlich begrenzte Beförderung kleiner Mengen bestimmt.

Ablauf der Geltungsdauer: 30. Juni 2027

RO–bi–FI-3

Betrifft: Verabschiedung von RO–bi–DE-1.

Ursprüngliche Bezugnahme auf die nationalen Rechtsvorschriften: Verordnung der finnischen Agentur für Verkehr und Kommunikation über den Gefahrguttransport auf der Straße.

Ablauf der Geltungsdauer: 30. Juni 2027

RO–bi–FI-4

Betrifft: Verabschiedung von RO–bi–SE-6.

Ursprüngliche Bezugnahme auf die nationalen Rechtsvorschriften: Regierungserlass über eine Bescheinigung für Fahrer von Fahrzeugen zur Beförderung gefährlicher Güter (401/2011)

Ablauf der Geltungsdauer: 30. Juni 2027

SE Schweden

RO–bi–SE-1

Betrifft: Beförderung gefährlicher Abfälle zu Entsorgungsanlagen für gefährliche Abfälle.

Bezugnahme auf Anhang I Abschnitt I.1 der Richtlinie 2008/68/EG: Teile 5 und 6.

Inhalt des Anhangs der Richtlinie: Bau- und Prüfvorschriften für Verpackungen.

Inhalt der nationalen Rechtsvorschriften: Die Beförderung von gefährliche Stoffe als Abfall enthaltenden Verpackungen muss gemäß den Bestimmungen des ADR durchgeführt werden, wobei nur wenige Ausnahmen vorgesehen sind. Die Ausnahmen sind nicht für alle Arten von Stoffen und Gegenständen zulässig.

Die wichtigsten Ausnahmen sind:

Kleinverpackungen (weniger als 30 kg) mit gefährlichen Stoffen als Abfall dürfen in Verpackungen, einschließlich Großpackmitteln (IBC) und Großverpackungen, verpackt werden, ohne dass die Anforderungen der Unterabschnitte 6.1.5.2.1, 6.1.5.8.2, 6.5.6.1.2, 6.5.6.14.2, 6.6.5.2.1 und 6.6.5.4.3 von Anhang I Abschnitt I.1 der Richtlinie erfüllt sein müssen. Verpackungen, einschließlich Großpackmitteln (IBC) und Großverpackungen, müssen nicht versandfertig mit einer repräsentativen Probe der inneren Kleinverpackungen geprüft werden.

Dies ist unter folgenden Voraussetzungen zulässig:

die Verpackungen, Großpackmittel (IBC) und Großverpackungen entsprechen einem Muster, das gemäß der Verpackungsgruppe I oder II der einschlägigen Bestimmungen der Abschnitte 6.1, 6.5 oder 6.6 von Anhang I Abschnitt I.1 der Richtlinie geprüft und zugelassen wurde;

die Kleinverpackungen werden mit saugfähigem Material verpackt, das jegliche freie Flüssigkeit, die während der Beförderung in die Außenverpackungen, Großpackmittel (IBC) oder Großverpackungen austreten kann, zurückhält; und

die Bruttomasse der versandfertigen Verpackungen, Großpackmittel (IBC) oder Großverpackungen übersteigt nicht die zulässige Bruttomasse, die auf der UN-Bauartkennzeichnung der Verpackungsgruppe I oder II für die Verpackungen, Großpackmittel (IBC) oder Großverpackungen angegeben ist; und

in das Beförderungsdokument wird folgender Satz aufgenommen: ‚Verpackt gemäß Teil 16 des ADR-S‘.

Ursprüngliche Bezugnahme auf die nationalen Rechtsvorschriften: Anhang S — Sondervorschriften für den innerstaatlichen Gefahrguttransport auf der Straße, erlassen gemäß dem Gesetz über den Gefahrguttransport.

Anmerkungen: Die Anwendung der Unterabschnitte 6.1.5.2.1, 6.1.5.8.2, 6.5.6.1.2, 6.5.6.14.2, 6.6.5.2.1 und 6.6.5.4.3 von Anhang I Abschnitt I.1 der Richtlinie erweist sich als schwierig, da die Verpackungen, Großpackmittel (IBC) und Großverpackungen versandfertig mit einer repräsentativen Probe der Abfälle, die nur schwer vorhersehbar sind, geprüft werden müssen.

Ablauf der Geltungsdauer: 30. Juni 2027

RO–bi–SE-2

Betrifft: Name und Anschrift des Empfängers im Beförderungsdokument.

Bezugnahme auf Anhang I Abschnitt I.1 der Richtlinie 2008/68/EG: 5.4.1.1.

Inhalt des Anhangs der Richtlinie: Allgemeine, für das Beförderungsdokument vorgeschriebene Angaben.

Inhalt der nationalen Rechtsvorschriften: Gemäß den nationalen Rechtsvorschriften sind Name und Anschrift des Empfängers nicht erforderlich, wenn leere ungereinigte Verpackungen als Teil eines Verteilersystems zurückgegeben werden.

Ursprüngliche Bezugnahme auf die nationalen Rechtsvorschriften: Särskilda bestämmelser om vissa inrikes transporter av farligt gods på väg och i terräng.

Anmerkungen: Zurückgegebene leere ungereinigte Verpackungen werden in den meisten Fällen noch immer kleine Mengen gefährlicher Stoffe enthalten.

Diese Ausnahme wird hauptsächlich von Industriebetrieben in Anspruch genommen, wenn sie leere ungereinigte Gasbehälter im Austausch gegen volle zurückgeben.

Ablauf der Geltungsdauer: 30. Juni 2027

RO–bi–SE-3

Betrifft: Beförderung gefährlicher Güter in unmittelbarer Nähe von Industriestandorten, einschließlich Beförderung auf öffentlichen Straßen zwischen verschiedenen Teilen der Standorte.

Bezugnahme auf Anhang I Abschnitt I.1 der Richtlinie 2008/68/EG: Anhänge A und B.

Inhalt des Anhangs der Richtlinie: Vorschriften für die Beförderung gefährlicher Güter auf öffentlichen Straßen.

Inhalt der nationalen Rechtsvorschriften: Beförderung in unmittelbarer Nähe von Industriestandorten, einschließlich Beförderung auf öffentlichen Straßen zwischen verschiedenen Teilen der Standorte. Die Ausnahmen betreffen die Bezettelung und Kennzeichnung von Versandstücken, die Beförderungsdokumente, die Fahrerbescheinigung und die Bescheinigung über die Genehmigung gemäß 9.

Ursprüngliche Bezugnahme auf die nationalen Rechtsvorschriften: Särskilda bestämmelser om vissa inrikes transporter av farligt gods på väg och i terräng.

Anmerkungen: Es gibt verschiedene Fälle, in denen gefährliche Güter zwischen Gebäuden befördert werden, die an gegenüberliegenden Seiten einer öffentlichen Straße liegen. Bei dieser Art der Beförderung handelt es sich nicht um die Beförderung gefährlicher Güter auf einer privaten Straße, daher müssen für sie die einschlägigen Vorschriften gelten. Vergleiche auch Artikel 6 Absatz 14 der Richtlinie 96/49/EG.

Ablauf der Geltungsdauer: 30. Juni 2027

RO–bi–SE-4

Betrifft: Beförderung gefährlicher Güter, die von den Behörden beschlagnahmt wurden.

Bezugnahme auf Anhang I Abschnitt I.1 der Richtlinie 2008/68/EG: Anhänge A und B.

Inhalt des Anhangs der Richtlinie: Vorschriften für die Beförderung gefährlicher Güter auf der Straße.

Inhalt der nationalen Rechtsvorschriften: Ausnahmen von den Vorschriften sind zulässig, wenn sie aus Gründen des Arbeitsschutzes, wegen Risiken bei der Entladung, aufgrund vorgelegter Beweise usw. gerechtfertigt sind.

Ausnahmen von den Vorschriften sind nur zulässig, wenn bei der normalen Beförderung ein ausreichendes Sicherheitsniveau gewährleistet ist.

Ursprüngliche Bezugnahme auf die nationalen Rechtsvorschriften: Särskilda bestämmelser om vissa inrikes transporter av farligt gods på väg och i terräng.

Anmerkungen: Diese Ausnahmen dürfen nur von den Behörden, die gefährliche Güter beschlagnahmen, in Anspruch genommen werden.

Diese Ausnahme gilt für die örtliche Beförderung z. B. von Gütern, die von der Polizei beschlagnahmt wurden, wie Sprengstoffe oder Diebesgut. Das Problem bei diesen Arten von Gütern ist, dass ihre Einstufung nie gesichert ist. Ferner sind diese Güter häufig nicht entsprechend dem ADR verpackt, gekennzeichnet oder bezettelt. Die Polizei führt jedes Jahr mehrere Hundert solcher Beförderungen durch. Geschmuggelte alkoholische Getränke müssen von dem Ort, an dem sie beschlagnahmt werden, zu einer amtlichen Lagereinrichtung und von dort zu einer Vernichtungsanlage befördert werden; die Letzteren können relativ weit voneinander entfernt sein. Die zulässigen Ausnahmen sind: a) die Verpackungen müssen nicht einzeln gekennzeichnet zu werden, und b) es müssen keine genehmigungspflichtigen Verpackungen verwendet zu werden. Dagegen müssen die einzelnen Paletten mit diesen Versandstücken ordnungsgemäß gekennzeichnet werden. Alle anderen Vorschriften sind zu erfüllen. Es werden jedes Jahr etwa 20 solcher Beförderungen durchgeführt.

Ablauf der Geltungsdauer: 30. Juni 2027

RO–bi–SE-5

Betrifft: Beförderung gefährlicher Güter in Häfen und in deren unmittelbarer Nähe.

Bezugnahme auf Anhang I Abschnitt I.1 der Richtlinie 2008/68/EG: 8.1.2, 8.1.5, 9.1.2

Inhalt des Anhangs der Richtlinie: In der Beförderungseinheit mitzuführende Dokumente; alle Beförderungseinheiten, die gefährliche Güter befördern, müssen mit den entsprechenden Ausrüstungen ausgestattet sein; Fahrzeugzulassung.

Inhalt der nationalen Rechtsvorschriften: Die Dokumente (außer der Fahrerbescheinigung) müssen nicht in der Beförderungseinheit mitgeführt werden.

Eine Beförderungseinheit muss nicht mit der unter 8.1.5 vorgeschriebenen Ausrüstung ausgestattet sein.

Für Zugmaschinen ist keine Betriebserlaubnis erforderlich.

Ursprüngliche Bezugnahme auf die nationalen Rechtsvorschriften: Särskilda bestämmelser om vissa inrikes transporter av farligt gods på väg och i terräng.

Anmerkungen: Vgl. Richtlinie 96/49/EG Artikel 6 Absatz 14.

Ablauf der Geltungsdauer: 30. Juni 2027

RO–bi–SE-6

Betrifft: ADR-Ausbildungsbescheinigung der Inspektoren.

Bezugnahme auf Anhang I Abschnitt I.1 der Richtlinie 2008/68/EG: 8.2.1.

Inhalt des Anhangs der Richtlinie: Die Fahrzeugführer müssen an entsprechenden Schulungen teilnehmen.

Inhalt der nationalen Rechtsvorschriften: Inspektoren, die die jährliche technische Inspektion der Fahrzeuge durchführen, müssen weder an den unter 8.2 genannten Ausbildungskursen teilnehmen noch Inhaber der ADR-Ausbildungsbescheinigung sein.

Ursprüngliche Bezugnahme auf die nationalen Rechtsvorschriften: Särskilda bestämmelser om vissa inrikes transporter av farligt gods på väg och i terräng.

Anmerkungen: Es kann vorkommen, dass Fahrzeuge, die bei der technischen Inspektion überprüft werden, gefährliche Güter, z. B. ungereinigte leere Tanks, geladen haben.

Die Vorschriften unter 1.3 und 8.2.3 finden weiter Anwendung.

Ablauf der Geltungsdauer: 30. Juni 2027

RO–bi–SE-7

Betrifft: Örtliche Verteilung von UN 1202, 1203 und 1223 in Tanklastzügen.

Bezugnahme auf Anhang I Abschnitt I.1 der Richtlinie 2008/68/EG: 5.4.1.1.6, 5.4.1.4.1.

Inhalt des Anhangs der Richtlinie: Für leere ungereinigte Tanks und Tankcontainer gilt die Beschreibung gemäß 5.4.1.1.6. Name und Anschrift mehrerer Empfänger können in anderen Dokumenten angegeben werden.

Inhalt der nationalen Rechtsvorschriften: Für leere ungereinigte Tanks und Tankcontainer ist die Beschreibung gemäß 5.4.1.1.6 in dem Beförderungsdokument nicht erforderlich, wenn im Beladungsplan für die Menge des Stoffes 0 angegeben ist. Name und Anschrift der Empfänger müssen in den an Bord des Fahrzeugs mitgeführten Dokumenten nicht angegeben werden.

Ursprüngliche Bezugnahme auf die nationalen Rechtsvorschriften: Särskilda bestämmelser om vissa inrikes transporter av farligt gods på väg och i terräng.

Ablauf der Geltungsdauer: 30. Juni 2027

RO–bi–SE-9

Betrifft: Örtliche Beförderung im Zusammenhang mit landwirtschaftlichen Standorten oder Baustellen.

Bezugnahme auf Anhang I Abschnitt I.1 der Richtlinie 2008/68/EG: 5.4, 6.8 und 9.1.2.

Inhalt des Anhangs der Richtlinie: Beförderungsdokument; Bau von Tanks; Betriebserlaubnis.

Inhalt der nationalen Rechtsvorschriften: Bei der örtlichen Beförderung im Zusammenhang mit landwirtschaftlichen Standorten oder Baustellen müssen folgende Vorschriften nicht eingehalten werden:

a)

Die Deklarierung als gefährliche Stoffe ist nicht erforderlich.

b)

Ältere Tanks/Container, die nicht gemäß den Vorschriften von Kapitel 6.8, sondern nach älteren nationalen Rechtsvorschriften gebaut und auf Mannschaftswagen befestigt wurden, dürfen weiter verwendet werden.

c)

Ältere Tanklastwagen, die nicht den Vorschriften von 6.7 oder 6.8 genügen und zur Beförderung von Stoffen nach UN 1268, 1999, 3256 und 3257 bestimmt sind, mit oder ohne Ausrüstung zum Aufbringen des Straßenbelags, dürfen zur örtlichen Beförderung und in unmittelbarer Nähe der Straßenbauarbeiten weiter verwendet werden.

d)

Betriebserlaubnisbescheinigungen für Mannschaftswagen und Tankfahrzeuge mit oder ohne Ausrüstung zum Aufbringen des Straßenbelags sind nicht erforderlich.

Ursprüngliche Bezugnahme auf die nationalen Rechtsvorschriften: Särskilda bestämmelser om vissa inrikes transporter av farligt gods på väg och i terräng.

Anmerkungen: Ein Mannschaftswagen ist eine Art Wohnmobil für die Belegschaft mit Mannschaftsraum, der mit einem nicht genehmigungspflichtigen Tank/Container für Dieselkraftstoff zum Antrieb forstwirtschaftlicher Zugmaschinen ausgerüstet ist.

Ablauf der Geltungsdauer: 30. Juni 2027

RO–bi–SE-10

Betrifft: Beförderung von Sprengstoffen in Tanks.

Bezugnahme auf Anhang I Abschnitt I.1 der Richtlinie 2008/68/EG: 4.1.4.

Inhalt des Anhangs der Richtlinie: Sprengstoffe dürfen nur gemäß 4.1.4 verpackt werden.

Inhalt der nationalen Rechtsvorschriften: Die Zulassung von Fahrzeugen für die Beförderung von Sprengstoffen in Tanks erfolgt durch die zuständige nationale Behörde. Beförderungen sind nur dann zulässig, wenn die betreffenden Sprengstoffe in der Verordnung aufgeführt sind, oder wenn die zuständige Behörde eine Sondergenehmigung erteilt.

Mit Sprengstoffen in Tanks beladene Fahrzeuge müssen gemäß 5.3.2.1.1, 5.3.1.1.2 und 5.3.1.4 gekennzeichnet und bezettelt werden. In der Beförderungseinheit darf nur ein Fahrzeug mit gefährlichen Gütern beladen sein.

Ursprüngliche Bezugnahme auf die nationalen Rechtsvorschriften: Anhang S — Sondervorschriften für den innerstaatlichen Gefahrguttransport auf der Straße, erlassen gemäß dem Gesetz über den Gefahrguttransport und der schwedischen Verordnung SÄIFS 1993:4.

Anmerkungen: Dies gilt nur für nationale und überwiegend örtlich begrenzte Beförderungen. Die betreffenden Regelungen waren bereits vor dem EU-Beitritt Schwedens in Kraft.

Beförderungen von Sprengstoffen in Tanks werden nur von zwei Unternehmen durchgeführt. Demnächst soll eine Umstellung auf Emulsionen erfolgen.

Vormals Ausnahme Nr. 84.

Ablauf der Geltungsdauer: 30. Juni 2027

RO–bi–SE-11

Betrifft: Fahrerbescheinigung.

Bezugnahme auf Anhang I Abschnitt I.1 der Richtlinie 2008/68/EG: 8.2.

Inhalt des Anhangs der Richtlinie: Vorschriften für die Ausbildung der Fahrzeugbesatzung.

Inhalt der nationalen Rechtsvorschriften: Die Fahrerausbildung ist mit den unter 8.2.1.1 genannten Fahrzeugen nicht zulässig.

Ursprüngliche Bezugnahme auf die nationalen Rechtsvorschriften: Anhang S — Sondervorschriften für den innerstaatlichen Gefahrguttransport auf der Straße, erlassen gemäß dem Gesetz über den Gefahrguttransport.

Anmerkungen: Örtlich begrenzte Beförderungen.

Ablauf der Geltungsdauer: 30. Juni 2027

RO–bi–SE-12

Betrifft: Beförderung von UN 0335 Feuerwerkskörpern.

Bezugnahme auf Anhang I Abschnitt I.1 der Richtlinie 2008/68/EG: Anhang B, 7.2.4, V2 (1).

Inhalt des Anhangs der Richtlinie: Vorschriften für den Einsatz von EX/II- und EX/III-Fahrzeugen.

Inhalt der nationalen Rechtsvorschriften: Bei der Beförderung von UN 0335 Feuerwerkskörpern gilt die Sondervorschrift V2 (1) unter 7.2.4 nur für eine Nettoexplosivstoffmasse über 3 000 kg (4 000 kg mit Anhänger), sofern die Feuerwerkskörper gemäß der Klassifizierungstabelle für Feuerwerkskörper unter 2.1.3.5.5 in der 14. überarbeiteten Auflage der UN-Empfehlungen über den Transport gefährlicher Güter (UN-Recommendations on the Transport of Dangerous Goods) als UN 0335 klassifiziert wurden.

Eine solche Zuordnung muss mit Zustimmung der zuständigen Behörde erfolgen. In der Beförderungseinheit ist eine Bestätigung der Zuordnung mitzuführen.

Ursprüngliche Bezugnahme auf die nationalen Rechtsvorschriften: Anhang S — Sondervorschriften für den innerstaatlichen Gefahrguttransport auf der Straße, erlassen gemäß dem Gesetz über den Gefahrguttransport.

Anmerkungen: Die Beförderung von Feuerwerkskörpern ist auf zwei kurze Zeiträume im Jahr beschränkt (zum Jahreswechsel und Ende April/Anfang Mai). Die Beförderung von den Versendern zu den Umschlagplätzen (Terminals) kann ohne große Probleme mit dem bisherigen Bestand an Fahrzeugen mit EX-Genehmigung erfolgen. Allerdings ist die Verteilung der Feuerwerkskörper vom Umschlagplatz an die Einkaufszentren und die Beförderung überschüssiger Feuerwerkskörper zurück zum Umschlagplatz mangels Fahrzeugen mit EX-Genehmigung eingeschränkt. Die Transportunternehmen haben kein Interesse daran, in diese Genehmigungen zu investieren, da sie ihre Kosten nicht erstattet bekommen. Dadurch ist die gesamte Existenz der Versender von Feuerwerkskörpern gefährdet, da sie ihre Erzeugnisse nicht vermarkten können.

Diese Ausnahme kann nur angewandt werden, wenn die Klassifizierung der Feuerwerkskörper auf der Grundlage der Liste in den UN-Empfehlungen erfolgt ist, damit die aktuellste Klassifizierung zugrunde gelegt wird.

Eine vergleichbare Ausnahme für UN 0336 Feuerwerkskörper wurde einbezogen in die Sondervorschrift 651, 3.3.1 des ADR 2005.

Ablauf der Geltungsdauer: 30. Juni 2027

RO–bi–SE-13

Betrifft: Verabschiedung von RO–bi–DK-4.

Rechtsgrundlage: Richtlinie 2008/68/EG, Artikel 6 Absatz 2 Buchstabe b Ziffer i (örtlich begrenzte Beförderung über geringe Entfernungen)

Bezugnahme auf Anhang I Abschnitt I.1 der Richtlinie 2008/68/EG: Teile 1 bis 9.

Inhalt des Anhangs der Richtlinie:

Bezugnahme auf die nationalen Rechtsvorschriften: Särskilda bestämmelser om vissa inrikes transporter av farligt gods på väg och i terräng.

Anmerkungen:

Ablauf der Geltungsdauer: 30. Juni 2027.“

2.

Anhang II Abschnitt II.3 erhält folgende Fassung:

II.3   Nationale Ausnahmen

Ausnahmen für Mitgliedstaaten für die Beförderung gefährlicher Güter auf ihrem Hoheitsgebiet auf der Grundlage von Artikel 6 Absatz 2 der Richtlinie 2008/68/EG.

Nummerierung der Ausnahmen: RA-a/bi/bii-MS-nn

RA

=

Eisenbahn

a/bi/bii

=

Artikel 6 Absatz 2 Buchstabe a/bi/bii

MS

=

Abkürzung des Mitgliedstaats

nn

=

laufende Nummer

Auf der Grundlage von Artikel 6 Absatz 2 Buchstabe a der Richtlinie 2008/68/EG

DE Deutschland

RA–a–DE-2

Betrifft: Zusammenpackungszulassung.

Bezugnahme auf Anhang II Abschnitt II.1 der Richtlinie 2008/68/EG: 4.1.10.4 MP2.

Inhalt des Anhangs der Richtlinie: Verbot der Zusammenpackung von Gütern.

Inhalt der nationalen Rechtsvorschriften: Klassen 1.4S, 2, 3 und 6.1; erlaubt wird die Zusammenpackung von Gütern der Klasse 1.4S (Patronen für kleine Waffen), Aerosolen (Klasse 2) und Pflegemitteln der Klassen 3 und 6.1 (aufgeführte UN-Nummern) sowie ihr Verkauf in der Verpackungsgruppe II in kleinen Mengen.

Ursprüngliche Bezugnahme auf die nationalen Rechtsvorschriften: Gefahrgut-Ausnahmeverordnung — GGAV 2002 vom 6.11.2002 (BGBl. I S. 4350); Ausnahme 21.

Anmerkungen: Listennummern 30*, 30a, 30b, 30c, 30d, 30e, 30f, 30g.

Ablauf der Geltungsdauer: 30. Juni 2027

FR Frankreich

RA–a–FR-3

Betrifft: Beförderung für die Erfordernisse des Frachtführers.

Bezugnahme auf Anhang II Abschnitt II.1 der Richtlinie 2008/68/EG: 5.4.1.

Inhalt des Anhangs der Richtlinie: Frachtbrief für die Beförderung gefährlicher Güter und damit zusammenhängende Informationen.

Inhalt der nationalen Rechtsvorschriften: Die Beförderung von Mengen für die Erfordernisse des Frachtführers unterliegt bis zu den in 1.1.3.6 genannten Höchstmengen nicht der Deklarationspflicht.

Ursprüngliche Bezugnahme auf die nationalen Rechtsvorschriften: Arrêté du 5 juin 2001 relatif au transport des marchandises dangereuses par chemin de fer — Article 20.2.

Ablauf der Geltungsdauer: 30. Juni 2027

RA–a–FR-4

Betrifft: Befreiung bestimmter Postwagen von der Kennzeichnungspflicht.

Bezugnahme auf Anhang II Abschnitt II.1 der Richtlinie 2008/68/EG: 5.3.1.

Inhalt des Anhangs der Richtlinie: Verpflichtung, auf der äußeren Oberfläche der Eisenbahnwagen Gefahrzettel anzubringen.

Inhalt der nationalen Rechtsvorschriften: Nur Postwagen, die mehr als 3 Tonnen Stoffe der gleichen Klasse befördern (außer 1, 6.2 und 7), sind zu kennzeichnen.

Ursprüngliche Bezugnahme auf die nationalen Rechtsvorschriften: Arrêté du 5 juin 2001 relatif au transport des marchandises dangereuses par chemin de fer — Article 21.1.

Ablauf der Geltungsdauer: 30. Juni 2027

SE Schweden

RA–a–SE-1

Betrifft: Ein Güterwagen, der gefährliche Güter als Expressgut befördert, muss nicht mit Gefahrzetteln gekennzeichnet werden.

Bezugnahme auf Anhang II Abschnitt II.1 der Richtlinie 2008/68/EG: 5.3.1.

Inhalt des Anhangs der Richtlinie: Güterwagen, die gefährliche Güter befördern, müssen mit Gefahrzetteln gekennzeichnet werden.

Inhalt der nationalen Rechtsvorschriften: Ein Güterwagen, der gefährliche Güter als Expressgut befördert, muss nicht mit Gefahrzetteln gekennzeichnet werden.

Ursprüngliche Bezugnahme auf die nationalen Rechtsvorschriften: Särskilda bestämmelser om vissa inrikes transporter av farligt gods på väg och i terräng.

Anmerkungen: Die RID sieht für Güter, die als Expressgut bezeichnet werden, mengenmäßige Begrenzungen vor. Somit sind von dieser Regelung nur kleine Mengen betroffen.

Ablauf der Geltungsdauer: 30. Juni 2027

Auf der Grundlage von Artikel 6 Absatz 2 Buchstabe b Ziffer i der Richtlinie 2008/68/EG

DK Dänemark

RA–bi–DK-1

Betrifft: Beförderung gefährlicher Güter in Tunneln.

Bezugnahme auf Anhang II Abschnitt II.1 der Richtlinie 2008/68/EG: 7.5

Inhalt des Anhangs der Richtlinie: Be- und Entladung sowie Schutzabstände.

Inhalt der nationalen Rechtsvorschriften: Die Rechtsvorschriften sehen für die Beförderung durch den Eisenbahntunnel der Querung des Großen Belts und des Øresunds andere Bestimmungen als in Anhang II Abschnitt II.1 der Richtlinie 2008/68/EG vor. Diese alternativen Bestimmungen beziehen sich nur auf das Ladevolumen und den Abstand zwischen den Ladungen gefährlicher Güter.

Ursprüngliche Bezugnahme auf die nationalen Rechtsvorschriften: Bestemmelser om transport af Eksplosiver i jernbanetunnellerne på Storebælt og Øresund, 11. Maj 2017.

Anmerkungen:

Ablauf der Geltungsdauer: 30. Juni 2027

DE Deutschland

RA–bi–DE-2

Betrifft: Beförderung verpackter gefährlicher Abfälle.

Bezugnahme auf Anhang II Abschnitt II.1 der Richtlinie 2008/68/EG: 1 bis 5.

Inhalt des Anhangs der Richtlinie: Einstufung, Verpackung und Kennzeichnung.

Inhalt der nationalen Rechtsvorschriften: Klassen 2 bis 6.1, 8 und 9: Zusammenpackung und Beförderung gefährlicher Abfälle in Verpackungen und Großpackmitteln (IBC); die Abfälle müssen sich in einer (bei der Sammlung verwendeten) Innenverpackung befinden und bestimmten Abfallgruppen (Vermeidung gefährlicher Reaktionen innerhalb einer Abfallgruppe) zugeordnet werden; Verwendung einer schriftlichen Weisung mit Angabe der Abfallgruppe als Beförderungsdokument; Sammlung von Haus- und Laborabfällen usw.

Ursprüngliche Bezugnahme auf die nationalen Rechtsvorschriften: Gefahrgut-Ausnahmeverordnung — GGAV 2002 vom 6.11.2002 (BGBl. I S. 4350); Ausnahme 20.

Anmerkungen: Listennummer 6*.

Ablauf der Geltungsdauer: 30. Juni 2027

RA–bi–DE-3

Betrifft: Örtlich begrenzte Beförderung von UN 1381 (Phosphor, gelb, unter Wasser), Klasse 4.2, Verpackungsgruppe I, in Eisenbahnkesselwagen.

Bezugnahme auf Anhang II Abschnitt II.1 der Richtlinie 2008/68/EG: 6.8, 6.8.2.3.

Inhalt des Anhangs der Richtlinie: Vorschriften für den Bau von Tanks und Kesselwagen. Kapitel 6.8 Unterabschnitt 6.8.2.3 erfordert die Zulassung des Baumusters für Tanks, die UN 1381 (Phosphor, gelb, unter Wasser) geladen haben.

Inhalt der nationalen Rechtsvorschriften: Örtlich begrenzte Beförderung von UN 1381 (Phosphor, gelb, unter Wasser), Klasse 4.2, Verpackungsgruppe I, über geringe Entfernungen (von Sassnitz-Mukran nach Lutherstadt Wittenberg-Piesteritz bzw. Bitterfeld) in Eisenbahnkesselwagen russischer Bauart. Der Beförderungsvorgang ist durch zusätzliche betriebliche Vorschriften durch die zuständige Sicherheitsbehörde reglementiert.

Ursprüngliche Bezugnahme auf die nationalen Rechtsvorschriften: Ausnahme Eisenbahn-Bundesamt Nr. E 1/92.

Ablauf der Geltungsdauer: 30. Januar 2025

SE Schweden

RA–bi–SE-1

Betrifft: Beförderung gefährlicher Abfälle zu Entsorgungsanlagen für gefährliche Abfälle.

Bezugnahme auf Anhang II Abschnitt II.1 der Richtlinie 2008/68/EG: Teile 5 und 6.

Inhalt des Anhangs der Richtlinie: Bau- und Prüfvorschriften für Verpackungen.

Inhalt der nationalen Rechtsvorschriften: Die Beförderung von gefährliche Stoffe als Abfall enthaltenden Verpackungen muss gemäß den Bestimmungen der Richtlinie durchgeführt werden, wobei nur wenige Ausnahmen vorgesehen sind. Die Ausnahmen sind nicht für alle Arten von Stoffen und Gegenständen zulässig.

Die wichtigsten Ausnahmen sind:

Kleinverpackungen (weniger als 30 kg) mit gefährlichen Stoffen als Abfall dürfen in Verpackungen, einschließlich Großpackmitteln (IBC) und Großverpackungen, verpackt werden, ohne dass die Anforderungen der Unterabschnitte 6.1.5.2.1, 6.1.5.8.2, 6.5.6.1.2, 6.5.6.14.2, 6.6.5.2.1 und 6.6.5.4.3 in Anhang II Abschnitt II.1 der Richtlinie erfüllt sein müssen. Verpackungen, einschließlich Großpackmitteln (IBC) und Großverpackungen, müssen nicht versandfertig mit einer repräsentativen Probe der inneren Kleinverpackungen geprüft werden.

Dies ist unter folgenden Voraussetzungen zulässig:

die Verpackungen, Großpackmittel (IBC) und Großverpackungen entsprechen einem Muster, das gemäß der Verpackungsgruppe I oder II der einschlägigen Bestimmungen der Abschnitte 6.1, 6.5 oder 6.6 in Anhang II Abschnitt II.1 der Richtlinie geprüft und zugelassen wurde;

die Kleinverpackungen werden mit saugfähigem Material verpackt, das jegliche freie Flüssigkeit, die während der Beförderung in die Außenverpackungen, Großpackmittel (IBC) oder Großverpackungen austreten kann, zurückhält; und

die Bruttomasse der versandfertigen Verpackungen, Großpackmittel (IBC) oder Großverpackungen übersteigt nicht die zulässige Bruttomasse, die auf der UN-Bauartkennzeichnung der Verpackungsgruppe I oder II für die Verpackungen, Großpackmittel (IBC) oder Großverpackungen angegeben ist;

in das Beförderungsdokument wird folgender Satz aufgenommen: ‚Verpackt gemäß Teil 16 der RID-S‘.

Ursprüngliche Bezugnahme auf die nationalen Rechtsvorschriften: Anhang S — Sondervorschriften für den innerstaatlichen Gefahrguttransport auf der Schiene, erlassen gemäß dem Gesetz über den Gefahrguttransport.

Anmerkungen: Die Anwendung der Unterabschnitte 6.1.5.2.1, 6.1.5.8.2, 6.5.6.1.2, 6.5.6.14.2, 6.6.5.2.1 und 6.6.5.4.3 in Anhang II Abschnitt II.1 der Richtlinie erweist sich als schwierig, da die Verpackungen, Großpackmittel (IBC) und Großverpackungen versandfertig mit einer repräsentativen Probe der Abfälle, die nur schwer vorhersehbar sind, geprüft werden müssen.

Ablauf der Geltungsdauer: 30. Juni 2027

Auf der Grundlage von Artikel 6 Absatz 2 Buchstabe b Ziffer ii der Richtlinie 2008/68/EG

DE Deutschland

RA–bii–DE-1

Betrifft: Örtlich begrenzte Beförderung von UN 1051 (Cyanwasserstoff, stabilisiert, flüssig, mit höchstens 1 Masse-% Wasser) in Eisenbahnkesselwagen, abweichend von Anhang II Abschnitt II.1 Unterabschnitt 1 der Richtlinie 2008/68/EG.

Bezugnahme auf Anhang II Abschnitt II.1 der Richtlinie 2008/68/EG: 3.2, 4.3.2.1.1,

Inhalt des Anhangs der Richtlinie: Verbot der Beförderung von UN 1051 (Cyanwasserstoff, stabilisiert, flüssig, mit höchstens 1 Masse-% Wasser, in Eisenbahnkesselwagen, RID-Tanks).

Inhalt der nationalen Rechtsvorschriften: Örtlich begrenzte Beförderung mit der Eisenbahn auf genau bestimmten Strecken, die zu einem bestimmten industriellen Prozess gehört und unter genau festgelegten Bedingungen streng kontrolliert wird. Die Beförderung erfolgt in speziell für diesen Anwendungszweck zugelassenen Kesselwagen, die hinsichtlich ihrer Konstruktion und Ausrüstung fortwährend an den aktuellen Stand der Sicherheitsanforderungen angepasst werden. Der Beförderungsvorgang ist durch zusätzliche betriebliche Sicherheitsvorschriften im Einvernehmen mit den zu beteiligenden Sicherheits- und Notfallbehörden detailliert reglementiert und wird durch die zuständigen Aufsichtsbehörden überwacht.

Ursprüngliche Bezugnahme auf nationale Rechtsvorschriften: Ausnahmezulassung Eisenbahn-Bundesamt Nr. E 1/97.

Ablauf der Geltungsdauer: 1. Januar 2023

RA–bii–DE-2

Betrifft: Örtlich begrenzte Beförderung von UN 1402 (Calciumcarbid), Verpackungsgruppe I, auf genau bestimmten Strecken, in Transportbehältern auf Güterwagen.

Bezugnahme auf Anhang II Abschnitt II.1 der Richtlinie 2008/68/EG: 3.2, 7.3.1.1

Inhalt des Anhangs der Richtlinie: Allgemeine Vorschriften für die Beförderung in loser Schüttung. Kapitel 3.2, Tabelle A, lässt keine Ladung von Calciumcarbid in loser Schüttung zu.

Inhalt der nationalen Rechtsvorschriften: Örtlich begrenzte Eisenbahnbeförderung von UN 1402 (Calciumcarbid), Verpackungsgruppe I, auf genau bestimmten Strecken, die zu einem bestimmten industriellen Prozess gehört und unter genau festgelegten Bedingungen streng kontrolliert wird. Die Beförderung erfolgt in speziell für diesen Anwendungszweck gebauten Transportbehältern mit Güterwagen. Der Beförderungsvorgang ist durch zusätzliche betriebliche Vorschriften durch die zuständige Sicherheitsbehörde reglementiert.

Ursprüngliche Bezugnahme auf die nationalen Rechtsvorschriften: Ausnahme Eisenbahn-Bundesamt Nr. E 3/10.

Ablauf der Geltungsdauer: 15. Januar 2024.“

3.

Anhang III Abschnitt III.3 erhält folgende Fassung:

III.3   Nationale Ausnahmen

Ausnahmen für Mitgliedstaaten für die Beförderung gefährlicher Güter auf ihrem Hoheitsgebiet auf der Grundlage von Artikel 6 Absatz 2 der Richtlinie 2008/68/EG.

Nummerierung der Ausnahmen: IW-a/bi/bii-MS-nn

IW

=

Binnenwasserstraßen

a/bi/bii

=

Artikel 6 Absatz 2 Buchstabe a/bi/bii

MS

=

Abkürzung des Mitgliedstaats

nn

=

laufende Nummer

Auf der Grundlage von Artikel 6 Absatz 2 Buchstabe b Ziffer i der Richtlinie 2008/68/EG

DE Deutschland

IW–bi–DE-1

Betrifft: Beförderung verpackter gefährlicher Abfälle.

Bezugnahme auf Anhang III Abschnitt III.1 der Richtlinie 2008/68/EG: 1 bis 5.

Inhalt des Anhangs der Richtlinie: Einstufung, Verpackung und Kennzeichnung.

Inhalt der nationalen Rechtsvorschriften: Klassen 2 bis 6.1, 8 und 9: Zusammenpackung und Beförderung gefährlicher Abfälle in Verpackungen und Großpackmitteln (IBC); die Abfälle müssen sich in einer (bei der Sammlung verwendeten) Innenverpackung befinden und bestimmten Abfallgruppen (Vermeidung gefährlicher Reaktionen innerhalb einer Abfallgruppe) zugeordnet werden; Verwendung einer schriftlichen Weisung mit Angabe der Abfallgruppe als Beförderungsdokument; Sammlung von Haus- und Laborabfällen usw.

Ursprüngliche Bezugnahme auf die nationalen Rechtsvorschriften: Gefahrgut-Ausnahmeverordnung — GGAV 2002 vom 6.11.2002 (BGBl. I S. 4350); Ausnahme 20.

Anmerkungen: Listennummer 6*.

Ablauf der Geltungsdauer: 30. Juni 2027.“


1.7.2022   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 176/64


DURCHFÜHRUNGSBESCHLUSS (EU) 2022/1096 DER KOMMISSION

vom 30. Juni 2022

zur Feststellung der Gleichwertigkeit der von der Republik Korea ausgestellten COVID-19-Zertifikate mit den nach der Verordnung (EU) 2021/953 des Europäischen Parlaments und des Rates ausgestellten Zertifikaten zwecks Erleichterung der Ausübung des Rechts auf Freizügigkeit innerhalb der Union

(Text von Bedeutung für den EWR)

DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EU) 2021/953 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 14. Juni 2021 über einen Rahmen für die Ausstellung, Überprüfung und Anerkennung interoperabler Zertifikate zur Bescheinigung von COVID-19-Impfungen und -Tests sowie der Genesung von einer COVID-19-Infektion (digitales COVID-Zertifikat der EU) mit der Zielsetzung der Erleichterung der Freizügigkeit während der COVID-19-Pandemie (1), insbesondere auf Artikel 8 Absatz 2,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Die Verordnung (EU) 2021/953 legt einen Rahmen für die Ausstellung, Überprüfung und Anerkennung interoperabler Zertifikate zur Bescheinigung von COVID-19-Impfungen und -Tests sowie der Genesung von einer COVID-19-Infektion (digitales COVID-Zertifikat der EU) mit der Zielsetzung fest, den Inhabern die Wahrnehmung ihres Rechts auf Freizügigkeit während der COVID-19-Pandemie zu erleichtern. Sie soll ferner dazu beitragen, die schrittweise und koordinierte Aufhebung der Beschränkungen, die im Einklang mit dem Unionsrecht durch die Mitgliedstaaten zur Begrenzung der Ausbreitung von SARS-CoV-2 verhängt wurden, zu erleichtern.

(2)

Die Verordnung (EU) 2021/953 ermöglicht die Anerkennung von COVID-19-Zertifikaten, die Drittstaaten Unionsbürgern und ihren Familienangehörigen ausstellen, sofern die Kommission feststellt, dass diese COVID-19-Zertifikate im Einklang mit Standards ausgestellt werden, die als den nach der genannten Verordnung festgelegten Standards gleichwertig zu betrachten sind. Zudem müssen die Mitgliedstaaten nach der Verordnung (EU) 2021/954 des Europäischen Parlaments und des Rates (2) die Vorschriften der Verordnung (EU) 2021/953 auf diejenigen Drittstaatsangehörigen anwenden, die nicht in den Anwendungsbereich der letztgenannten Verordnung fallen, sich jedoch in ihrem Hoheitsgebiet rechtmäßig aufhalten oder dort ihren Wohnsitz haben und nach Unionsrecht zu Reisen in andere Mitgliedstaaten berechtigt sind. Daher sollten alle in diesem Beschluss enthaltenen Gleichwertigkeitsfeststellungen für COVID-19-Impfzertifikate gelten, die die Republik Korea Unionsbürgern und ihren Familienangehörigen ausstellt. Desgleichen sollten diese Gleichwertigkeitsfeststellungen nach der Verordnung (EU) 2021/954 auch für COVID-19-Impfzertifikate gelten, die die Republik Korea Drittstaatsangehörigen ausstellt, die sich unter den in der genannten Verordnung festgelegten Bedingungen im Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten rechtmäßig aufhalten oder dort ihren Wohnsitz haben.

(3)

Am 29. September 2021 übermittelte die Republik Korea der Kommission ausführliche Informationen über die Ausstellung interoperabler COVID-19-Impfzertifikate über das System „COOV“. Die Republik Korea teilte der Kommission mit, dass ihre COVID-19-Zertifikate ihres Erachtens im Einklang mit einem Standard und einem technologischen System ausgestellt werden, die mit dem durch die Verordnung (EU) 2021/953 geschaffenen Vertrauensrahmen interoperabel sind und die Überprüfung der Echtheit, Gültigkeit und Integrität der Zertifikate ermöglichen. In diesem Zusammenhang teilte die Republik Korea der Kommission mit, dass die von ihr über das System „COOV“ ausgestellten COVID-19-Impfzertifikate die im Anhang der Verordnung (EU) 2021/953 aufgeführten Daten enthalten.

(4)

Die Republik Korea teilte der Kommission ferner mit, dass es derzeit keine Reisebeschränkungen im Zusammenhang mit COVID-19 für die Einreise und den Aufenthalt in die Republik Korea gibt. Sollten Reisevorschriften wieder eingeführt werden müssen, bestätigt die Republik Korea, dass sie Impf- und Testzertifikate anerkennt, die von den Mitgliedstaaten und den EWR-Ländern gemäß der Verordnung (EU) 2021/953 ausgestellt wurden. In Bezug auf die Impfzertifikate teilte die Republik Korea der Kommission mit, dass Zertifikate, in denen Impfstoffe mit EU-weiter Zulassung angegeben sind, nur dann akzeptiert werden, wenn der Impfstoff die Notfallzulassung der WHO erhalten hat. Im Hinblick insbesondere auf Genesungszertifikate bestätigt die Republik Korea, dass sie diese nicht anerkennen wird, falls Reisebeschränkungen wieder eingeführt werden müssen.

(5)

Am 30. Mai 2022 führte die Kommission auf Ersuchen der Republik Korea technische Tests durch, die zeigten, dass die COVID-19-Impfzertifikate von der Republik Korea über das System „COOV“ ausgestellt werden, das mit dem durch die Verordnung (EU) 2021/953 geschaffenen Vertrauensrahmen interoperabel ist und die Überprüfung der Echtheit, Gültigkeit und Integrität der Zertifikate ermöglicht. Die Kommission bestätigte ferner, dass die von der Republik Korea über das System „COOV“ ausgestellten COVID-19-Impfzertifikate die erforderlichen Daten enthalten.

(6)

Darüber hinaus informierte die Republik Korea die Kommission, dass sie interoperable Impfzertifikate für COVID-19-Impfstoffe ausstellt. Zu diesen Impfstoffen gehören derzeit Comirnaty, Spikevax, Vaxzevria, Nuvaxovid und Jcovden.

(7)

Die Republik Korea teilte der Kommission ferner mit, dass sie keine interoperablen Testzertifikate ausstellt.

(8)

Zudem teilte die Republik Korea der Kommission mit, dass sie keine interoperablen Genesungszertifikate ausstellt.

(9)

Außerdem teilte die Republik Korea der Kommission mit, dass bei der Überprüfung von Zertifikaten durch Überprüfer in der Republik Korea die in den Zertifikaten enthaltenen personenbezogenen Daten nur zur Überprüfung und Bestätigung der Impfung oder des Testergebnisses des Inhabers verarbeitet, anschließend aber nicht gespeichert werden.

(10)

Somit liegen die erforderlichen Elemente für die Feststellung vor, dass die von der Republik Korea über das System „COOV“ ausgestellten COVID-19-Impfzertifikate als den nach der Verordnung (EU) 2021/953 ausgestellten Zertifikaten gleichwertig zu betrachten sind.

(11)

Daher sollten von der Republik Korea über das System „COOV“ ausgestellte COVID-19-Impfzertifikate unter den in Artikel 5 Absatz 5 der Verordnung (EU) 2021/953 genannten Bedingungen anerkannt werden.

(12)

Damit dieser Beschluss umgesetzt werden kann, sollte die Republik Korea in den mit der Verordnung (EU) 2021/953 geschaffenen Vertrauensrahmen für das digitale COVID-Zertifikat der EU eingebunden werden.

(13)

Zum Schutz der Interessen der Union, insbesondere im Bereich der öffentlichen Gesundheit, kann die Kommission von ihren Befugnissen Gebrauch machen, um die Anwendung dieses Beschlusses auszusetzen oder den Beschluss aufzuheben, wenn die Bedingungen des Artikels 8 Absatz 2 der Verordnung (EU) 2021/953 nicht mehr erfüllt sind.

(14)

Damit die Republik Korea so schnell wie möglich in den mit der Verordnung (EU) 2021/953 geschaffenen Vertrauensrahmen für das digitale COVID-Zertifikat der EU eingebunden werden kann, sollte dieser Beschluss am Tag seiner Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft treten.

(15)

Die in diesem Beschluss vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des nach Artikel 14 der Verordnung (EU) 2021/953 eingesetzten Ausschusses —

HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN:

Artikel 1

Die von der Republik Korea über das System „COOV“ ausgestellten COVID-19-Impfzertifikate sind zwecks Erleichterung der Ausübung des Rechts auf Freizügigkeit innerhalb der Union als den nach der Verordnung (EU) 2021/953 ausgestellten Zertifikaten gleichwertig zu betrachten.

Artikel 2

Die Republik Korea wird in den mit der Verordnung (EU) 2021/953 geschaffenen Vertrauensrahmen für das digitale COVID-Zertifikat der EU eingebunden.

Artikel 3

Dieser Beschluss tritt am Tag seiner Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Brüssel, den 30. Juni 2022

Für die Kommission

Die Präsidentin

Ursula VON DER LEYEN


(1)  ABl. L 211 vom 15.6.2021, S. 1.

(2)  Verordnung (EU) 2021/954 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 14. Juni 2021 über einen Rahmen für die Ausstellung, Überprüfung und Anerkennung interoperabler Zertifikate zur Bescheinigung von COVID-19-Impfungen und -Tests sowie der Genesung von einer COVID-19-Infektion (digitales COVID-Zertifikat der EU) für Drittstaatsangehörige mit rechtmäßigem Aufenthalt oder Wohnsitz im Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten während der COVID-19-Pandemie (ABl. L 211 vom 15.6.2021, S. 24).


1.7.2022   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 176/67


DURCHFÜHRUNGSBESCHLUSS (EU) 2022/1097 DER KOMMISSION

vom 30. Juni 2022

zur Feststellung der Gleichwertigkeit der von der Republik Madagaskar ausgestellten COVID-19-Zertifikate mit den nach der Verordnung (EU) 2021/953 des Europäischen Parlaments und des Rates ausgestellten Zertifikaten zwecks Erleichterung der Ausübung des Rechts auf Freizügigkeit innerhalb der Union

(Text von Bedeutung für den EWR)

DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EU) 2021/953 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 14. Juni 2021 über einen Rahmen für die Ausstellung, Überprüfung und Anerkennung interoperabler Zertifikate zur Bescheinigung von COVID-19-Impfungen und -Tests sowie der Genesung von einer COVID-19-Infektion (digitales COVID-Zertifikat der EU) mit der Zielsetzung der Erleichterung der Freizügigkeit während der COVID-19-Pandemie (1), insbesondere auf Artikel 8 Absatz 2,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Die Verordnung (EU) 2021/953 legt einen Rahmen für die Ausstellung, Überprüfung und Anerkennung interoperabler Zertifikate zur Bescheinigung von COVID-19-Impfungen und -Tests sowie der Genesung von einer COVID-19-Infektion (digitales COVID-Zertifikat der EU) mit der Zielsetzung fest, den Inhabern die Wahrnehmung ihres Rechts auf Freizügigkeit während der COVID-19-Pandemie zu erleichtern. Sie soll ferner dazu beitragen, die schrittweise und koordinierte Aufhebung der Beschränkungen, die im Einklang mit dem Unionsrecht durch die Mitgliedstaaten zur Begrenzung der Ausbreitung von SARS-CoV-2 verhängt wurden, zu erleichtern.

(2)

Die Verordnung (EU) 2021/953 ermöglicht die Anerkennung von COVID-19-Zertifikaten, die Drittstaaten Unionsbürgern und ihren Familienangehörigen ausstellen, sofern die Kommission feststellt, dass diese COVID-19-Zertifikate im Einklang mit Standards ausgestellt werden, die als den nach der genannten Verordnung festgelegten Standards gleichwertig zu betrachten sind. Zudem müssen die Mitgliedstaaten nach der Verordnung (EU) 2021/954 des Europäischen Parlaments und des Rates (2) die Vorschriften der Verordnung (EU) 2021/953 auf diejenigen Drittstaatsangehörigen anwenden, die nicht in den Anwendungsbereich der letztgenannten Verordnung fallen, sich jedoch in ihrem Hoheitsgebiet rechtmäßig aufhalten oder dort ihren Wohnsitz haben und nach Unionsrecht zu Reisen in andere Mitgliedstaaten berechtigt sind. Daher sollten alle in diesem Beschluss enthaltenen Gleichwertigkeitsfeststellungen für COVID-19-Impfzertifikate gelten, die die Republik Madagaskar Unionsbürgern und ihren Familienangehörigen ausstellt. Desgleichen sollten diese Gleichwertigkeitsfeststellungen nach der Verordnung (EU) 2021/954 auch für COVID-19-Impfzertifikate gelten, die die Republik Madagaskar Drittstaatsangehörigen ausstellt, die sich unter den in der genannten Verordnung festgelegten Bedingungen im Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten rechtmäßig aufhalten oder dort ihren Wohnsitz haben.

(3)

Am 28. März 2022 übermittelte die Republik Madagaskar der Kommission ausführliche Informationen über die Ausstellung interoperabler COVID-19-Impfzertifikate über das System „vaksiny.gov.mg“. Die Republik Madagaskar teilte der Kommission mit, dass ihre COVID-19-Zertifikate ihres Erachtens im Einklang mit einem Standard und einem technologischen System ausgestellt werden, die mit dem durch die Verordnung (EU) 2021/953 geschaffenen Vertrauensrahmen interoperabel sind und die Überprüfung der Echtheit, Gültigkeit und Integrität der Zertifikate ermöglichen. In diesem Zusammenhang teilte die Republik Madagaskar der Kommission mit, dass die von ihr über das System „vaksiny.gov.mg“ ausgestellten COVID-19-Impfzertifikate die im Anhang der Verordnung (EU) 2021/953 aufgeführten Daten enthalten.

(4)

Die Republik Madagaskar teilte der Kommission ferner mit, dass sie Impf-, Test- und Genesungszertifikate anerkennt, die von den Mitgliedstaaten und den EWR-Staaten gemäß der Verordnung (EU) 2021/953 ausgestellt wurden. Aufgrund der derzeitigen epidemiologischen Lage teilte die Republik Madagaskar der Kommission jedoch mit, dass Antigen-Schnelltests für alle Reisenden bei der Ankunft auf den internationalen Flughäfen Madagaskars obligatorisch sind.

(5)

Am 1. Juni 2022 führte die Kommission auf Ersuchen der Republik Madagaskar technische Tests durch, die zeigten, dass die COVID-19-Impfzertifikate von der Republik Madagaskar über das System „vaksiny.gov.mg“ ausgestellt werden, das mit dem durch die Verordnung (EU) 2021/953 geschaffenen Vertrauensrahmen interoperabel ist und die Überprüfung der Echtheit, Gültigkeit und Integrität der Zertifikate ermöglicht.

(6)

Die Kommission bestätigte ferner, dass die von der Republik Madagaskar über das System „vaksiny.gov.mg“ ausgestellten COVID-19-Impfzertifikate die erforderlichen Daten enthalten. Darüber hinaus informierte die Republik Madagaskar die Kommission, dass sie interoperable Impfzertifikate für COVID-19-Impfstoffe ausstellt. Zu diesen Impfstoffen gehören derzeit Comirnaty, Covishield, BBIBP-CorV, Vaxzevria und Jcovden.

(7)

Die Republik Madagaskar teilte der Kommission ferner mit, dass sie keine interoperablen Testzertifikate ausstellt.

(8)

Zudem teilte die Republik Madagaskar der Kommission mit, dass sie keine interoperablen Genesungszertifikate ausstellt.

(9)

Außerdem teilte die Republik Madagaskar der Kommission mit, dass bei der Überprüfung von Zertifikaten durch Überprüfer in der Republik Madagaskar die in den Zertifikaten enthaltenen personenbezogenen Daten nur zur Überprüfung und Bestätigung der Impfung, des Testergebnisses oder des Genesungsstatus des Inhabers verarbeitet, anschließend aber nicht gespeichert werden.

(10)

Somit liegen die erforderlichen Elemente für die Feststellung vor, dass die von der Republik Madagaskar über das System „vaksiny.gov.mg“ ausgestellten COVID-19-Impfzertifikate als den nach der Verordnung (EU) 2021/953 ausgestellten Zertifikaten gleichwertig zu betrachten sind.

(11)

Daher sollten von der Republik Madagaskar über das System „vaksiny.gov.mg“ ausgestellte COVID-19-Impfzertifikate unter den in Artikel 5 Absatz 5 der Verordnung (EU) 2021/953 genannten Bedingungen anerkannt werden.

(12)

Damit dieser Beschluss umgesetzt werden kann, sollte die Republik Madagaskar in den mit der Verordnung (EU) 2021/953 geschaffenen Vertrauensrahmen für das digitale COVID-Zertifikat der EU eingebunden werden.

(13)

Zum Schutz der Interessen der Union, insbesondere im Bereich der öffentlichen Gesundheit, kann die Kommission von ihren Befugnissen Gebrauch machen, um die Anwendung dieses Beschlusses auszusetzen oder den Beschluss aufzuheben, wenn die Bedingungen des Artikels 8 Absatz 2 der Verordnung (EU) 2021/953 nicht mehr erfüllt sind.

(14)

Damit die Republik Madagaskar so schnell wie möglich in den mit der Verordnung (EU) 2021/953 geschaffenen Vertrauensrahmen für das digitale COVID-Zertifikat der EU eingebunden werden kann, sollte dieser Beschluss am Tag seiner Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft treten.

(15)

Die in diesem Beschluss vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des nach Artikel 14 der Verordnung (EU) 2021/953 eingesetzten Ausschusses —

HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN:

Artikel 1

Die von der Republik Madagaskar über das System „vaksiny.gov.mg“ ausgestellten COVID-19-Impfzertifikate sind zwecks Erleichterung der Ausübung des Rechts auf Freizügigkeit innerhalb der Union als den nach der Verordnung (EU) 2021/953 ausgestellten Zertifikaten gleichwertig zu betrachten.

Artikel 2

Die Republik Madagaskar wird in den mit der Verordnung (EU) 2021/953 geschaffenen Vertrauensrahmen für das digitale COVID-Zertifikat der EU eingebunden.

Artikel 3

Dieser Beschluss tritt am Tag seiner Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Brüssel, den 30. Juni 2022

Für die Kommission

Die Präsidentin

Ursula VON DER LEYEN


(1)  ABl. L 211 vom 15.6.2021, S. 1.

(2)  Verordnung (EU) 2021/954 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 14. Juni 2021 über einen Rahmen für die Ausstellung, Überprüfung und Anerkennung interoperabler Zertifikate zur Bescheinigung von COVID-19-Impfungen und -Tests sowie der Genesung von einer COVID-19-Infektion (digitales COVID-Zertifikat der EU) für Drittstaatsangehörige mit rechtmäßigem Aufenthalt oder Wohnsitz im Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten während der COVID-19-Pandemie (ABl. L 211 vom 15.6.2021, S. 24).


1.7.2022   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 176/70


DURCHFÜHRUNGSBESCHLUSS (EU) 2022/1098 DER KOMMISSION

vom 30. Juni 2022

zur Feststellung der Gleichwertigkeit der vom Kosovo (*) ausgestellten COVID-19-Zertifikate mit den nach der Verordnung (EU) 2021/953 des Europäischen Parlaments und des Rates ausgestellten Zertifikaten zwecks Erleichterung der Ausübung des Rechts auf Freizügigkeit innerhalb der Union

(Text von Bedeutung für den EWR)

DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EU) 2021/953 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 14. Juni 2021 über einen Rahmen für die Ausstellung, Überprüfung und Anerkennung interoperabler Zertifikate zur Bescheinigung von COVID-19-Impfungen und -Tests sowie der Genesung von einer COVID-19-Infektion (digitales COVID-Zertifikat der EU) mit der Zielsetzung der Erleichterung der Freizügigkeit während der COVID-19-Pandemie (1), insbesondere auf Artikel 8 Absatz 2,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Die Verordnung (EU) 2021/953 legt einen Rahmen für die Ausstellung, Überprüfung und Anerkennung interoperabler Zertifikate zur Bescheinigung von COVID-19-Impfungen und -Tests sowie der Genesung von einer COVID-19-Infektion (digitales COVID-Zertifikat der EU) mit der Zielsetzung fest, den Inhabern die Wahrnehmung ihres Rechts auf Freizügigkeit während der COVID-19-Pandemie zu erleichtern. Sie soll ferner dazu beitragen, die schrittweise und koordinierte Aufhebung der Beschränkungen, die im Einklang mit dem Unionsrecht durch die Mitgliedstaaten zur Begrenzung der Ausbreitung von SARS-CoV-2 verhängt wurden, zu erleichtern.

(2)

Die Verordnung (EU) 2021/953 ermöglicht die Anerkennung von COVID-19-Zertifikaten, die Drittstaaten Unionsbürgern und ihren Familienangehörigen ausstellen, sofern die Kommission feststellt, dass diese COVID-19-Zertifikate im Einklang mit Standards ausgestellt werden, die als den nach der genannten Verordnung festgelegten Standards gleichwertig zu betrachten sind. Zudem müssen die Mitgliedstaaten nach der Verordnung (EU) 2021/954 des Europäischen Parlaments und des Rates (2) die Vorschriften der Verordnung (EU) 2021/953 auf diejenigen Drittstaatsangehörigen anwenden, die nicht in den Anwendungsbereich der letztgenannten Verordnung fallen, sich jedoch in ihrem Hoheitsgebiet rechtmäßig aufhalten oder dort ihren Wohnsitz haben und nach Unionsrecht zu Reisen in andere Mitgliedstaaten berechtigt sind. Daher sollten alle in diesem Beschluss enthaltenen Gleichwertigkeitsfeststellungen für COVID-19-Impf-, Test- und Genesungszertifikate gelten, die das Kosovo Unionsbürgern und ihren Familienangehörigen ausstellt. Desgleichen sollten diese Gleichwertigkeitsfeststellungen nach der Verordnung (EU) 2021/954 auch für COVID-19-Impf-, Test- und Genesungszertifikate gelten, die das Kosovo Drittstaatsangehörigen ausstellt, die sich unter den in der genannten Verordnung festgelegten Bedingungen im Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten rechtmäßig aufhalten oder dort ihren Wohnsitz haben.

(3)

Am 23. September 2021 übermittelte das Kosovo der Kommission ausführliche Informationen über die Ausstellung interoperabler COVID-19-Impf-, Test- und Genesungszertifikate über das System „Basic HIS“. Das Kosovo teilte der Kommission mit, dass seine COVID-19-Zertifikate seines Erachtens im Einklang mit einem Standard und einem technologischen System ausgestellt werden, die mit dem durch die Verordnung (EU) 2021/953 geschaffenen Vertrauensrahmen interoperabel sind und die Überprüfung der Echtheit, Gültigkeit und Integrität der Zertifikate ermöglichen. In diesem Zusammenhang teilte das Kosovo der Kommission mit, dass die vom Kosovo über das System „Basic HIS“ ausgestellten COVID-19-Impf-, Test- und Genesungszertifikate die im Anhang der Verordnung (EU) 2021/953 aufgeführten Daten enthalten.

(4)

Das Kosovo teilte der Kommission ferner mit, dass es Impf-, Test- und Genesungszertifikate anerkennt, die von den Mitgliedstaaten der EU und des EWR gemäß der Verordnung (EU) 2021/953 ausgestellt wurden.

(5)

Am 6. Mai 2022 führte die Kommission auf Ersuchen des Kosovos technische Tests durch, die zeigten, dass die COVID-19-Impf-, Test- und Genesungszertifikate vom Kosovo über das System „Basic HIS“ ausgestellt werden, das mit dem durch die Verordnung (EU) 2021/953 geschaffenen Vertrauensrahmen interoperabel ist und die Überprüfung der Echtheit, Gültigkeit und Integrität der Zertifikate ermöglicht. Die Kommission bestätigte ferner, dass die vom Kosovo über das System „Basic HIS“ ausgestellten COVID-19-Impf-, Test- und Genesungszertifikate die erforderlichen Daten enthalten.

(6)

Darüber hinaus informierte das Kosovo die Kommission, dass es interoperable Impfzertifikate für COVID-19-Impfstoffe ausstellt. Diese Impfstoffe umfassen derzeit Comirnaty und Vaxzevria.

(7)

Das Kosovo teilte der Kommission ferner mit, dass es interoperable Testzertifikate für Nukleinsäure-Amplifikationstests ausstellt.

(8)

Außerdem teilte das Kosovo der Kommission mit, dass es interoperable Genesungszertifikate ausstellt. Diese Zertifikate sind höchstens 180 Tage nach dem Datum des ersten positiven Tests gültig.

(9)

Darüber hinaus teilte das Kosovo der Kommission mit, dass bei der Überprüfung von Zertifikaten durch Überprüfer im Kosovo die in den Zertifikaten enthaltenen personenbezogenen Daten nur zur Überprüfung und Bestätigung der Impfung, des Testergebnisses oder des Genesungsstatus des Inhabers verarbeitet, anschließend aber nicht gespeichert werden.

(10)

Es liegen somit die erforderlichen Elemente für die Feststellung vor, dass die vom Kosovo über das System „Basic HIS“ ausgestellten COVID-19-Impf-, Test- und Genesungszertifikate als den nach der Verordnung (EU) 2021/953 ausgestellten Zertifikaten gleichwertig zu betrachten sind.

(11)

Daher sollten die vom Kosovo über das System „Basic HIS“ ausgestellten COVID-19-Impf-, Test- und Genesungszertifikate unter den in Artikel 5 Absatz 5, Artikel 6 Absatz 5 und Artikel 7 Absatz 8 der Verordnung (EU) 2021/953 genannten Bedingungen anerkannt werden.

(12)

Damit dieser Beschluss umgesetzt werden kann, sollte das Kosovo in den mit der Verordnung (EU) 2021/953 geschaffenen Vertrauensrahmen für das digitale COVID-Zertifikat der EU eingebunden werden.

(13)

Zum Schutz der Interessen der Union, insbesondere im Bereich der öffentlichen Gesundheit, kann die Kommission von ihren Befugnissen Gebrauch machen, um die Anwendung dieses Beschlusses auszusetzen oder den Beschluss aufzuheben, wenn die Bedingungen des Artikels 8 Absatz 2 der Verordnung (EU) 2021/953 nicht mehr erfüllt sind.

(14)

Damit das Kosovo so schnell wie möglich in den mit der Verordnung (EU) 2021/953 geschaffenen Vertrauensrahmen für das digitale COVID-Zertifikat der EU eingebunden werden kann, sollte dieser Beschluss am Tag seiner Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft treten.

(15)

Die in diesem Beschluss vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des nach Artikel 14 der Verordnung (EU) 2021/953 eingesetzten Ausschusses —

HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN:

Artikel 1

Die vom Kosovo über das System „Basic HIS“ ausgestellten COVID-19-Impf-, Test- und Genesungszertifikate sind zwecks Erleichterung der Ausübung des Rechts auf Freizügigkeit innerhalb der Union als mit den gemäß der Verordnung (EU) 2021/953 ausgestellten Zertifikaten gleichwertig zu betrachten.

Artikel 2

Das Kosovo wird in den mit der Verordnung (EU) 2021/953 geschaffenen Vertrauensrahmen für das digitale COVID-Zertifikat der EU eingebunden.

Artikel 3

Dieser Beschluss tritt am Tag seiner Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Brüssel, den 30. Juni 2022

Für die Kommission

Die Präsidentin

Ursula VON DER LEYEN


(*)  Diese Bezeichnung berührt nicht die Standpunkte zum Status und steht im Einklang mit der Resolution 1244/1999 des VN-Sicherheitsrates und dem Gutachten des Internationalen Gerichtshofs zur Unabhängigkeitserklärung des Kosovos.

(1)  ABl. L 211 vom 15.6.2021, S. 1.

(2)  Verordnung (EU) 2021/954 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 14. Juni 2021 über einen Rahmen für die Ausstellung, Überprüfung und Anerkennung interoperabler Zertifikate zur Bescheinigung von COVID-19-Impfungen und -Tests sowie der Genesung von einer COVID-19-Infektion (digitales COVID-Zertifikat der EU) für Drittstaatsangehörige mit rechtmäßigem Aufenthalt oder Wohnsitz im Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten während der COVID-19-Pandemie (ABl. L 211 vom 15.6.2021, S. 24).


1.7.2022   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 176/73


DURCHFÜHRUNGSBESCHLUSS (EU) 2022/1099 DER KOMMISSION

vom 30. Juni 2022

zur Feststellung der Gleichwertigkeit der vom Königreich Bahrain ausgestellten COVID-19-Zertifikate mit den nach der Verordnung (EU) 2021/953 des Europäischen Parlaments und des Rates ausgestellten Zertifikaten zwecks Erleichterung der Ausübung des Rechts auf Freizügigkeit innerhalb der Union

(Text von Bedeutung für den EWR)

DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EU) 2021/953 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 14. Juni 2021 über einen Rahmen für die Ausstellung, Überprüfung und Anerkennung interoperabler Zertifikate zur Bescheinigung von COVID-19-Impfungen und -Tests sowie der Genesung von einer COVID-19-Infektion (digitales COVID-Zertifikat der EU) mit der Zielsetzung der Erleichterung der Freizügigkeit während der COVID-19-Pandemie (1), insbesondere auf Artikel 8 Absatz 2,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Die Verordnung (EU) 2021/953 legt einen Rahmen für die Ausstellung, Überprüfung und Anerkennung interoperabler Zertifikate zur Bescheinigung von COVID-19-Impfungen und -Tests sowie der Genesung von einer COVID-19-Infektion (digitales COVID-Zertifikat der EU) mit der Zielsetzung fest, den Inhabern die Wahrnehmung ihres Rechts auf Freizügigkeit während der COVID-19-Pandemie zu erleichtern. Sie soll ferner dazu beitragen, die schrittweise und koordinierte Aufhebung der Beschränkungen, die im Einklang mit dem Unionsrecht durch die Mitgliedstaaten zur Begrenzung der Ausbreitung von SARS-CoV-2 verhängt wurden, zu erleichtern.

(2)

Die Verordnung (EU) 2021/953 ermöglicht die Anerkennung von COVID-19-Zertifikaten, die Drittstaaten Unionsbürgern und ihren Familienangehörigen ausstellen, sofern die Kommission feststellt, dass diese COVID-19-Zertifikate im Einklang mit Standards ausgestellt werden, die als den nach der genannten Verordnung festgelegten Standards gleichwertig zu betrachten sind. Zudem müssen die Mitgliedstaaten nach der Verordnung (EU) 2021/954 des Europäischen Parlaments und des Rates (2) die Vorschriften der Verordnung (EU) 2021/953 auf diejenigen Drittstaatsangehörigen anwenden, die nicht in den Anwendungsbereich der letztgenannten Verordnung fallen, sich jedoch in ihrem Hoheitsgebiet rechtmäßig aufhalten oder dort ihren Wohnsitz haben und nach Unionsrecht zu Reisen in andere Mitgliedstaaten berechtigt sind. Daher sollten alle in diesem Beschluss enthaltenen Gleichwertigkeitsfeststellungen für COVID-19-Impf-, Test- und Genesungszertifikate gelten, die das Königreich Bahrain Unionsbürgern und ihren Familienangehörigen ausstellt. Desgleichen sollten diese Gleichwertigkeitsfeststellungen nach der Verordnung (EU) 2021/954 auch für COVID-19-Impf-, Test- und Genesungszertifikate gelten, die das Königreich Bahrain Drittstaatsangehörigen ausstellt, die sich unter den in der genannten Verordnung festgelegten Bedingungen im Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten rechtmäßig aufhalten oder dort ihren Wohnsitz haben.

(3)

Am 17. Februar 2022 übermittelte das Königreich Bahrain der Kommission ausführliche Informationen über die Ausstellung interoperabler COVID-19-Impf-, Test- und Genesungszertifikate über das System „BeAware Bahrain application“. Das Königreich Bahrain teilte der Kommission mit, dass seine COVID-19-Zertifikate seines Erachtens im Einklang mit einem Standard und einem technologischen System ausgestellt werden, die mit dem durch die Verordnung (EU) 2021/953 geschaffenen Vertrauensrahmen interoperabel sind und die Überprüfung der Echtheit, Gültigkeit und Integrität der Zertifikate ermöglichen. In diesem Zusammenhang teilte das Königreich Bahrain der Kommission mit, dass die von ihm über das System „BeAware Bahrain application“ ausgestellten COVID-19-Impf-, Test- und Genesungszertifikate die im Anhang der Verordnung (EU) 2021/953 aufgeführten Daten enthalten.

(4)

Das Königreich Bahrain teilte der Kommission ferner mit, dass es Impfzertifikate, Zertifikate für Nukleinsäure-Amplifikationstests und Genesungszertifikate anerkennt, die von den Mitgliedstaaten und den EWR-Staaten gemäß der Verordnung (EU) 2021/953 ausgestellt wurden.

(5)

Am 10. Juni 2022 führte die Kommission auf Ersuchen des Königreichs Bahrain technische Tests durch, die zeigten, dass die COVID-19-Impf-, Test- und Genesungszertifikate vom Königreich Bahrain über das System „BeAware Bahrain application“ ausgestellt werden, das mit dem durch die Verordnung (EU) 2021/953 geschaffenen Vertrauensrahmen interoperabel ist und die Überprüfung der Echtheit, Gültigkeit und Integrität der Zertifikate ermöglicht. Die Kommission bestätigte ferner, dass die vom Königreich Bahrain über das System „BeAware Bahrain application“ ausgestellten COVID-19-Impf-, Test- und Genesungszertifikate die erforderlichen Daten enthalten.

(6)

Darüber hinaus teilte das Königreich Bahrain der Kommission mit, dass es interoperable Impfzertifikate für COVID-19-Impfstoffe ausstellt. Zu diesen Impfstoffen gehören derzeit Comirnaty, Vaxzevria, BBIBP-CorV, Covaxin, COVID-19 Vaccine Janssen und Sputnik V.

(7)

Das Königreich Bahrain teilte der Kommission ferner mit, dass es interoperable Testzertifikate für Nukleinsäure-Amplifikationstests ausstellt, nicht jedoch für Antigen-Schnelltests.

(8)

Darüber hinaus teilte das Königreich Bahrain der Kommission mit, dass es interoperable Genesungszertifikate ausstellt. Diese Zertifikate sind höchstens 180 Tage nach dem Datum des ersten positiven Tests gültig.

(9)

Außerdem teilte das Königreich Bahrain der Kommission mit, dass bei der Überprüfung von Zertifikaten durch Überprüfer im Königreich Bahrain die in den Zertifikaten enthaltenen personenbezogenen Daten nur zur Überprüfung und Bestätigung der Impfung, des Testergebnisses oder des Genesungsstatus des Inhabers verarbeitet, anschließend aber nicht gespeichert werden.

(10)

Es liegen somit die erforderlichen Elemente für die Feststellung vor, dass die vom Königreich Bahrain über das System „BeAware Bahrain application“ ausgestellten COVID-19-Impf-, Test- und Genesungszertifikate als den nach der Verordnung (EU) 2021/953 ausgestellten Zertifikaten gleichwertig zu betrachten sind.

(11)

Daher sollten die vom Königreich Bahrain über das System „BeAware Bahrain application“ ausgestellten COVID-19-Impf-, Test- und Genesungszertifikate unter den in Artikel 5 Absatz 5, Artikel 6 Absatz 5 und Artikel 7 Absatz 8 der Verordnung (EU) 2021/953 genannten Bedingungen anerkannt werden.

(12)

Damit dieser Beschluss umgesetzt werden kann, sollte das Königreich Bahrain in den mit der Verordnung (EU) 2021/953 geschaffenen Vertrauensrahmen für das digitale COVID-Zertifikat der EU eingebunden werden.

(13)

Zum Schutz der Interessen der Union, insbesondere im Bereich der öffentlichen Gesundheit, kann die Kommission von ihren Befugnissen Gebrauch machen, um die Anwendung dieses Beschlusses auszusetzen oder den Beschluss aufzuheben, wenn die Bedingungen des Artikels 8 Absatz 2 der Verordnung (EU) 2021/953 nicht mehr erfüllt sind.

(14)

Damit das Königreich Bahrain so schnell wie möglich in den mit der Verordnung (EU) 2021/953 geschaffenen Vertrauensrahmen für das digitale COVID-Zertifikat der EU eingebunden werden kann, sollte dieser Beschluss am Tag seiner Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft treten.

(15)

Die in diesem Beschluss vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des nach Artikel 14 der Verordnung (EU) 2021/953 eingesetzten Ausschusses —

HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN:

Artikel 1

Die vom Königreich Bahrain über das System „BeAware Bahrain application“ ausgestellten COVID-19-Impf-, Test- und Genesungszertifikate sind zwecks Erleichterung der Ausübung des Rechts auf Freizügigkeit innerhalb der Union als den nach der Verordnung (EU) 2021/953 ausgestellten Zertifikaten gleichwertig zu betrachten.

Artikel 2

Das Königreich Bahrain wird in den mit der Verordnung (EU) 2021/953 geschaffenen Vertrauensrahmen für das digitale COVID-Zertifikat der EU eingebunden.

Artikel 3

Dieser Beschluss tritt am Tag seiner Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Brüssel, den 30. Juni 2022

Für die Kommission

Die Präsidentin

Ursula VON DER LEYEN


(1)  ABl. L 211 vom 15.6.2021, S. 1.

(2)  Verordnung (EU) 2021/954 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 14. Juni 2021 über einen Rahmen für die Ausstellung, Überprüfung und Anerkennung interoperabler Zertifikate zur Bescheinigung von COVID-19-Impfungen und -Tests sowie der Genesung von einer COVID-19-Infektion (digitales COVID-Zertifikat der EU) für Drittstaatsangehörige mit rechtmäßigem Aufenthalt oder Wohnsitz im Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten während der COVID-19-Pandemie (ABl. L 211 vom 15.6.2021, S. 24).


1.7.2022   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 176/76


DURCHFÜHRUNGSBESCHLUSS (EU) 2022/1100 DER KOMMISSION

vom 30. Juni 2022

zur Feststellung der Gleichwertigkeit der von der Republik Ecuador ausgestellten COVID-19-Zertifikate mit den nach der Verordnung (EU) 2021/953 des Europäischen Parlaments und des Rates ausgestellten Zertifikaten zwecks Erleichterung der Ausübung des Rechts auf Freizügigkeit innerhalb der Union

(Text von Bedeutung für den EWR)

DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EU) 2021/953 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 14. Juni 2021 über einen Rahmen für die Ausstellung, Überprüfung und Anerkennung interoperabler Zertifikate zur Bescheinigung von COVID-19-Impfungen und -Tests sowie der Genesung von einer COVID-19-Infektion (digitales COVID-Zertifikat der EU) mit der Zielsetzung der Erleichterung der Freizügigkeit während der COVID-19-Pandemie (1), insbesondere auf Artikel 8 Absatz 2,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Die Verordnung (EU) 2021/953 legt einen Rahmen für die Ausstellung, Überprüfung und Anerkennung interoperabler Zertifikate zur Bescheinigung von COVID-19-Impfungen und -Tests sowie der Genesung von einer COVID-19-Infektion (digitales COVID-Zertifikat der EU) mit der Zielsetzung fest, den Inhabern die Wahrnehmung ihres Rechts auf Freizügigkeit während der COVID-19-Pandemie zu erleichtern. Sie soll ferner dazu beitragen, die schrittweise und koordinierte Aufhebung der Beschränkungen, die im Einklang mit dem Unionsrecht durch die Mitgliedstaaten zur Begrenzung der Ausbreitung von SARS-CoV-2 verhängt wurden, zu erleichtern.

(2)

Die Verordnung (EU) 2021/953 ermöglicht die Anerkennung von COVID-19-Zertifikaten, die Drittstaaten Unionsbürgern und ihren Familienangehörigen ausstellen, sofern die Kommission feststellt, dass diese COVID-19-Zertifikate im Einklang mit Standards ausgestellt werden, die als den nach der genannten Verordnung festgelegten Standards gleichwertig zu betrachten sind. Zudem müssen die Mitgliedstaaten nach der Verordnung (EU) 2021/954 des Europäischen Parlaments und des Rates (2) die Vorschriften der Verordnung (EU) 2021/953 auf diejenigen Drittstaatsangehörigen anwenden, die nicht in den Anwendungsbereich der letztgenannten Verordnung fallen, sich jedoch in ihrem Hoheitsgebiet rechtmäßig aufhalten oder dort ihren Wohnsitz haben und nach Unionsrecht zu Reisen in andere Mitgliedstaaten berechtigt sind. Daher sollten alle in diesem Beschluss enthaltenen Gleichwertigkeitsfeststellungen für COVID-19-Impfzertifikate gelten, die die Republik Ecuador Unionsbürgern und ihren Familienangehörigen ausstellt. Desgleichen sollten diese Gleichwertigkeitsfeststellungen nach der Verordnung (EU) 2021/954 auch für COVID-19-Impfzertifikate gelten, die die Republik Ecuador Drittstaatsangehörigen ausstellt, die sich unter den in der genannten Verordnung festgelegten Bedingungen im Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten rechtmäßig aufhalten oder dort ihren Wohnsitz haben.

(3)

Am 5. Februar 2022 übermittelte die Republik Ecuador der Kommission ausführliche Informationen über die Ausstellung interoperabler COVID-19-Impfzertifikate über das System „New development“. Die Republik Ecuador teilte der Kommission mit, dass ihre COVID-19-Zertifikate ihres Erachtens im Einklang mit einem Standard und einem technologischen System ausgestellt werden, die mit dem durch die Verordnung (EU) 2021/953 geschaffenen Vertrauensrahmen interoperabel sind und die Überprüfung der Echtheit, Gültigkeit und Integrität der Zertifikate ermöglichen. In diesem Zusammenhang teilte die Republik Ecuador der Kommission mit, dass die von ihr über das System „New development“ ausgestellten COVID-19-Impfzertifikate die im Anhang der Verordnung (EU) 2021/953 aufgeführten Daten enthalten.

(4)

Die Republik Ecuador teilte der Kommission ferner mit, dass sie Impf-, Test- und Genesungszertifikate anerkennt, die von den Mitgliedstaaten und den EWR-Staaten gemäß der Verordnung (EU) 2021/953 ausgestellt wurden.

(5)

Am 10. Juni 2022 führte die Kommission auf Ersuchen der Republik Ecuador technische Tests durch, die zeigten, dass die COVID-19-Impfzertifikate von der Republik Ecuador über das System „New development“ ausgestellt werden, das mit dem durch die Verordnung (EU) 2021/953 geschaffenen Vertrauensrahmen interoperabel ist und die Überprüfung der Echtheit, Gültigkeit und Integrität der Zertifikate ermöglicht. Die Kommission bestätigte ferner, dass die von der Republik Ecuador über das System „New development“ ausgestellten COVID-19-Impfzertifikate die erforderlichen Daten enthalten.

(6)

Darüber hinaus teilte die Republik Ecuador der Kommission mit, dass sie interoperable Impfzertifikate für COVID-19-Impfstoffe ausstellt. Zu diesen Impfstoffen gehören derzeit Comirnaty, Spikevax, Sputnik V, BBIBP-CorV, Nuvaxovid, Soberana 02, Soberana Plus, Convidecia, CoronaVac, Vaxzevria, Abdala und Jcovden.

(7)

Die Republik Ecuador teilte der Kommission ferner mit, dass sie keine interoperablen Testzertifikate ausstellt.

(8)

Darüber hinaus teilte die Republik Ecuador der Kommission mit, dass sie keine interoperablen Genesungszertifikate ausstellt.

(9)

Außerdem teilte die Republik Ecuador der Kommission mit, dass bei der Überprüfung von Zertifikaten durch Überprüfer in der Republik Ecuador die in den Zertifikaten enthaltenen personenbezogenen Daten nur zur Überprüfung und Bestätigung der Impfung, des Testergebnisses oder des Genesungsstatus des Inhabers verarbeitet, anschließend aber nicht gespeichert werden.

(10)

Somit liegen die erforderlichen Elemente für die Feststellung vor, dass die von der Republik Ecuador über das System „New development“ ausgestellten COVID-19-Impfzertifikate als den nach der Verordnung (EU) 2021/953 ausgestellten Zertifikaten gleichwertig zu betrachten sind.

(11)

Daher sollten von der Republik Ecuador über das System „New development“ ausgestellte COVID-19-Impfzertifikate unter den in Artikel 5 Absatz 5 der Verordnung (EU) 2021/953 genannten Bedingungen anerkannt werden.

(12)

Damit dieser Beschluss umgesetzt werden kann, sollte die Republik Ecuador in den mit der Verordnung (EU) 2021/953 geschaffenen Vertrauensrahmen für das digitale COVID-Zertifikat der EU eingebunden werden.

(13)

Zum Schutz der Interessen der Union, insbesondere im Bereich der öffentlichen Gesundheit, kann die Kommission von ihren Befugnissen Gebrauch machen, um die Anwendung dieses Beschlusses auszusetzen oder den Beschluss aufzuheben, wenn die Bedingungen des Artikels 8 Absatz 2 der Verordnung (EU) 2021/953 nicht mehr erfüllt sind.

(14)

Damit die Republik Ecuador so schnell wie möglich in den mit der Verordnung (EU) 2021/953 geschaffenen Vertrauensrahmen für das digitale COVID-Zertifikat der EU eingebunden werden kann, sollte dieser Beschluss am Tag seiner Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft treten.

(15)

Die in diesem Beschluss vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des nach Artikel 14 der Verordnung (EU) 2021/953 eingesetzten Ausschusses —

HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN:

Artikel 1

Die von der Republik Ecuador über das System „New development“ ausgestellten COVID-19-Impfzertifikate sind zwecks Erleichterung der Ausübung des Rechts auf Freizügigkeit innerhalb der Union als den nach der Verordnung (EU) 2021/953 ausgestellten Zertifikaten gleichwertig zu betrachten.

Artikel 2

Die Republik Ecuador wird in den mit der Verordnung (EU) 2021/953 geschaffenen Vertrauensrahmen für das digitale COVID-Zertifikat der EU eingebunden.

Artikel 3

Dieser Beschluss tritt am Tag seiner Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Brüssel, den 30. Juni 2022

Für die Kommission

Die Präsidentin

Ursula VON DER LEYEN


(1)  ABl. L 211 vom 15.6.2021, S. 1.

(2)  Verordnung (EU) 2021/954 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 14. Juni 2021 über einen Rahmen für die Ausstellung, Überprüfung und Anerkennung interoperabler Zertifikate zur Bescheinigung von COVID-19-Impfungen und -Tests sowie der Genesung von einer COVID-19-Infektion (digitales COVID-Zertifikat der EU) für Drittstaatsangehörige mit rechtmäßigem Aufenthalt oder Wohnsitz im Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten während der COVID-19-Pandemie (ABl. L 211 vom 15.6.2021, S. 24).


RECHTSAKTE VON GREMIEN, DIE IM RAHMEN INTERNATIONALER ÜBEREINKÜNFTE EINGESETZT WURDEN

1.7.2022   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 176/79


EMPFEHLUNG Nr. 1/2022 DES ASSOZIATIONSRATES EU-ÄGYPTEN

vom 19. Juni 2022

über die Partnerschaftsprioritäten EU-Ägypten 2021-2027 [2022/1101]

DER ASSOZIATIONSRAT EU-ÄGYPTEN —

gestützt auf das Europa-Mittelmeer-Abkommen zur Gründung einer Assoziation zwischen den Europäischen Gemeinschaften und ihren Mitgliedstaaten einerseits und der Arabischen Republik Ägypten andererseits,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Das Europa-Mittelmeer-Abkommen zur Gründung einer Assoziation zwischen den Europäischen Gemeinschaften und ihren Mitgliedstaaten einerseits und der Arabischen Republik Ägypten andererseits (im Folgenden „Abkommen“) wurde am 25. Juni 2001 unterzeichnet und trat am 1. Juni 2004 in Kraft.

(2)

Artikel 76 des Abkommens ermächtigt den Assoziationsrat EU-Ägypten, Beschlüsse zur Erreichung der Ziele des Abkommens zu fassen und zweckdienliche Empfehlungen auszusprechen.

(3)

Gemäß Artikel 86 des Abkommens müssen die Vertragsparteien alle allgemeinen oder besonderen Maßnahmen treffen, die für die Erfüllung ihrer Verpflichtungen aus diesem Abkommen erforderlich sind, und dafür sorgen, dass die Ziele dieses Abkommens verwirklicht werden.

(4)

Im Rahmen der Überprüfung der Europäischen Nachbarschaftspolitik wurde eine neue Phase der Zusammenarbeit mit den Partnern zur Förderung des Engagements auf beiden Seiten vorgeschlagen.

(5)

Die Europäische Union und Ägypten haben vereinbart, ihre Partnerschaft zu konsolidieren, indem sie eine Reihe von Prioritäten für den Zeitraum 2021-2027 (im Folgenden „Partnerschaftsprioritäten EU-Ägypten 2021-2027“) vereinbaren, die das Ziel haben, die gemeinsamen Herausforderungen, denen die Union und Ägypten gegenüberstehen, anzugehen und gemeinsame Interessen zu fördern.

(6)

Die Vertragsparteien des Abkommens haben sich auf den Wortlaut der Partnerschaftsprioritäten EU-Ägypten 2021-2027, die die Umsetzung des Abkommens unterstützen und den Schwerpunkt auf die Zusammenarbeit bei den gemeinsam festgelegten Interessen legen, verständigt —

EMPFIEHLT:

Artikel 1

Der Assoziationsrat empfiehlt, dass die Vertragsparteien des Abkommens die Partnerschaftsprioritäten EU-Ägypten 2021-2027 wie im Anhang dieser Empfehlung dargelegt umsetzen.

Artikel 2

Die Partnerschaftsprioritäten EU-Ägypten 2021-2027 ersetzen die Partnerschaftsprioritäten EU-Ägypten, deren Umsetzung mit der Empfehlung Nr. 1/2017 des Assoziationsrates (1) empfohlen wurde.

Artikel 3

Diese Empfehlung tritt am Tag ihrer Annahme in Kraft.

Geschehen zu Luxemburg am 19. Juni 2022.

Im Namen des Rates

Der Präsident

J. BORRELL FONTELLES


(1)  Empfehlung Nr. 1/2017 des Assoziationsrates EU-Ägypten vom 25. Juli 2017 zur Festlegung der Partnerschaftsprioritäten EU-Ägypten (ABl. L 255 vom 3.10.2017, S. 26).


ANHANG

Partnerschaftsprioritäten EU-Ägypten (2021-2027)

I.   Einleitung

Diese Partnerschaftsprioritäten zielen darauf ab, gemeinsame Herausforderungen für die EU und Ägypten anzugehen, gemeinsame Interessen zu fördern, langfristige Stabilität und nachhaltige Entwicklung auf beiden Seiten des Mittelmeerraums zu gewährleisten, die Zusammenarbeit zu verstärken und das ungenutzte Potenzial der Beziehungen auszuschöpfen. Besondere Aufmerksamkeit gilt dabei der Stärkung der Zusammenarbeit auf der Grundlage der ägyptischen „Strategie für nachhaltige Entwicklung – Vision 2030“ und der überarbeiteten Europäischen Nachbarschaftspolitik, dargelegt in der neuen Agenda der EU für den Mittelmeerraum (1) und ihrem Wirtschafts- und Investitionsplan für die südlichen Nachbarländer (2), dem europäischen Grünen Deal und den Schlussfolgerungen des Rates vom 16. April 2021 zu einer erneuerten Partnerschaft mit der südlichen Nachbarschaft (3), sowie der Abmilderung der nachteiligen sozioökonomischen Auswirkungen der COVID-19-Pandemie, darunter durch eine grüne, digitale, stabile und inklusive Erholung. In dem Assoziierungsabkommen zwischen der EU und Ägypten ist der allgemeinen Rahmen für die Zusammenarbeit und die Partnerschaftsprioritäten festgelegt. Die Partnerschaftsprioritäten orientieren sich an der Agenda 2030 für nachhaltige Entwicklung (4), den Zielen der Vereinten Nationen für nachhaltige Entwicklung, dem Pariser Klimaschutzübereinkommen und einem gemeinsamen Bekenntnis zu den universellen Werten Demokratie, Rechtsstaatlichkeit und Achtung der Menschenrechte. Darüber hinaus stehen sie im Einklang mit dem in den Schlussfolgerungen der Tagung des Europäischen Rates vom 10. und 11. Dezember 2020 (5) formulierten Wunsch nach einer demokratischen, stabileren, grüneren und wohlhabenderen südlichen Nachbarschaft als strategische Priorität der EU.

II.   Prioritäten

Die Partnerschaftsprioritäten sollen dazu beitragen, die Erwartungen der Menschen auf beiden Seiten des Mittelmeeres zu erfüllen, insbesondere wenn es darum geht, inklusive nachhaltige Entwicklung, soziale Gerechtigkeit, menschenwürdige Arbeitsplätze und wirtschaftlichen Wohlstand sicherzustellen und die Lebensbedingungen erheblich zu verbessern. Schlüsselaspekte dieser Ziele sind ein inklusives, durch Innovation gestütztes Wachstum, eine wirksame und partizipative Regierungsführung, die auf Rechtsstaatlichkeit, Menschenrechten und Grundfreiheiten, einschließlich sozialer Rechte und Arbeitnehmerrechte, beruht, die Stärkung der Rolle der Frau im Hinblick auf die Verwirklichung der Geschlechtergleichstellung und die Achtung der Rechte des Kindes. Die Partnerschaftsprioritäten tragen auch der Rolle der EU und Ägyptens als internationale Akteure Rechnung und zielen darauf ab, sowohl ihre bilaterale als auch ihre regionale und internationale Zusammenarbeit zu stärken. Eine bessere Konnektivität zwischen der EU und Ägypten unter besonderer Berücksichtigung der intelligenten Mobilität sowie der automatisierten und elektronischen Mobilität, die Digitalisierung und die grüne Wirtschaft werden wichtige Instrumente darstellen, die in diesem Kontext neue Möglichkeiten der Zusammenarbeit bieten. Die Umsetzung der Leitinitiativen des Wirtschafts- und Investitionsplans der neuen Agenda für den Mittelmeerraum, unter anderem mit Hilfe der „Team Europa“-Initiativen, wird zur Verwirklichung der Partnerschaftsprioritäten beitragen. Diese sind ein wichtiger Bestandteil der Zusammenarbeit der EU mit Ägypten und untermauern den Schutz unserer gemeinsamen Interessen und Güter im Mittelmeerraum.

Die COVID-19-Pandemie stellt eine Herausforderung für die nationalen Gesundheitssysteme dar und hat sich tiefgreifend auf Wirtschaft und Gesellschaft ausgewirkt. Die EU und Ägypten werden bei der langfristigen sozioökonomischen Erholung und der nachhaltigen Entwicklung eng zusammenarbeiten. Beide Vertragsparteien streben danach, den Nutzen für die Erholung der Volkswirtschaften nach der COVID-19-Krise zu maximieren und deren mögliche Folgen abzumildern.

Insofern dienen die folgenden übergeordneten Prioritäten als Richtschnur für die Partnerschaft:

1.   Nachhaltige wirtschaftliche Modernisierung und soziale Entwicklung Ägyptens

Die EU und Ägypten arbeiten als wichtige Partner bei der Förderung der sozioökonomischen Ziele, wie sie in der ägyptischen „Strategie für nachhaltige Entwicklung – Vision 2030“ zusammen und widmen dabei den Erfordernissen einer nachhaltigen Entwicklung besondere Aufmerksamkeit.

a)   Stärkung der Resilienz, Schaffung von Wohlstand und Unterstützung des Übergangs zu einer digitalen und grünen Wirtschaft

Ägypten ist entschlossen, langfristige sozioökonomische Nachhaltigkeit zu erreichen, unter anderem durch die Schaffung eines günstigeren Umfelds für ein inklusives Wirtschaftswachstum und die Entstehung würdiger und produktiver Arbeitsplätze, insbesondere für junge Menschen und Frauen, auch durch die verstärkte Einbeziehung des informellen Sektors in die Wirtschaft. Mit Blick auf eine langfristige wirtschaftliche Nachhaltigkeit gehören dazu auch Maßnahmen zur Schaffung eines größeren haushaltspolitischen Spielraums, durch den die Strategie für nachhaltige Entwicklung besser umgesetzt werden kann, zur Förderung von Reformen im Bereich Subventionen und Steuern, zur Stärkung der Rolle des Privatsektors und zur Verbesserung des Geschäftsklimas, um mehr ausländische Direktinvestitionen anzuziehen, unter anderem durch eine offenere und nachhaltigere Handelspolitik durch Unterstützung für große Infrastrukturprojekte wie den Aufbau eines effizienten, verlässlichen und nachhaltigen Verkehrssystems. Angesichts der Bedeutung von kleinen und mittleren Unternehmen (KMU) für ein nachhaltiges und inklusives Wachstum wird dieser Sektor auch weiterhin eine zentrale Rolle in der Zusammenarbeit zwischen der EU und Ägypten spielen. Außerdem wird die EU die Bemühungen Ägyptens um eine Reform der öffentlichen Verwaltung und eine gute Regierungsführung unterstützen, u. a. durch die Förderung qualitativ hochwertiger Statistiken unter Berücksichtigung der digitalen Revolution und der damit verbundenen neuen unternehmerischen und gesellschaftlichen Modelle.

Die EU wird weiterhin eine wichtige Rolle bei der Unterstützung der Rahmenbedingungen für Unternehmen und des nachhaltigen Wirtschaftswachstums spielen, unter anderem durch konkrete Leitinitiativen in vorrangigen Sektoren, wie z. B. bei der Entwicklung nachhaltiger Verkehrsträger, öffentlicher Verkehrsinfrastrukturen sowie der Unterstützung des Übergangs Ägyptens zur Elektromobilität. Im Einklang mit der Umsetzung der „Strategie für nachhaltige Entwicklung - Vision 2030“ durch Ägypten wird die EU ihre Unterstützung für den Übergang Ägyptens zu einer grünen Wirtschaft, einschließlich der nachhaltigen Entwicklung des Agrar- und des Wassersektors, ausweiten. In diesem Zusammenhang wird die EU auch die Stärkung der digitalen Infrastruktur und insbesondere den universellen Zugang zu verbesserten, erschwinglichen und sicheren Netzen sowie die Sensibilisierung und den Informations- und Wissensaustausch in Bezug auf Bedrohungen der Cybersicherheit unterstützen.

In Anerkennung der Bedeutung von Forschung und Innovation für den Fortschritt ihrer Gesellschaften werden die EU und Ägypten bei Forschung und Innovation und bei der Förderung digitaler Technologien, einschließlich künstlicher Intelligenz und Cybersicherheit, sektorübergreifend zusammenarbeiten und gleichzeitig das Recht auf Privatsphäre schützen. In diesem Zusammenhang unterstreichen Ägypten und die EU ihr Interesse an einer Intensivierung der Zusammenarbeit bei einer Reihe einschlägiger Forschungs- und Hochschulaktivitäten, unter anderem im Rahmen von Horizont Europa, Erasmus+, PRIMA und der regionalen Forschungs- und Innovationsplattform der Union für den Mittelmeerraum.

Angesichts des unschätzbaren und vielfältigen kulturellen Erbes Ägyptens und des bedeutenden Beitrags des Kultur- und des Tourismussektors zur wirtschaftlichen Entwicklung und zum Bruttoinlandsprodukt (BIP) des Landes, zu Beschäftigung, Devisenreserven und zur Gesellschaft insgesamt liegt ein besonderer Schwerpunkt auf dem Zusammenhang zwischen Kultur, Erhaltung des Kulturerbes und Wirtschaftsentwicklung. Die EU und Ägypten werden unter anderem bei der Ermittlung von Möglichkeiten zum Schutz und zur Erhaltung des materiellen und immateriellen Kulturerbes zusammenarbeiten und einschlägige gemeinsame Kooperationsmaßnahmen in diesem Bereich vorschlagen. Um die negativen Auswirkungen der COVID-19-Pandemie auf den Tourismussektor in Ägypten zu bewältigen, werden die EU und Ägypten zusammenarbeiten, um die Möglichkeiten in diesem Bereich zu verbessern.

b)   Handel und Investitionen

Die EU und Ägypten sind wichtige Handelspartner. Beide Seiten werden gemeinsam geeignete Ansätze ermitteln, um die bilateralen Handels- und Investitionsbeziehungen zu verbessern, die Wettbewerbsfähigkeit zu stärken und den Zugang zu Waren und Dienstleistungen zu den jeweiligen Märkten im Einklang mit den Vorschriften der Welthandelsorganisation (WTO) und dem Assoziierungsabkommen EU-Ägypten sowie der weiteren Integration Ägyptens in regionale und globale Wertschöpfungsketten sicherzustellen.

Die EU und Ägypten werden eng zusammenarbeiten, um gemeinsam praktische Vorschläge vorzulegen, die Ägypten dabei unterstützen, seine Wettbewerbsfähigkeit und Markttransparenz zu steigern, die bestehenden Handels- und Investitionsbeziehungen zu stärken und sicherzustellen, dass die Handels- und Wettbewerbsbestimmungen des Assoziierungsabkommens EU-Ägypten uneingeschränkt eingehalten werden und das Abkommen so umgesetzt wird, dass es sein volles Potenzial entfalten kann. Um die Gesundheit und Sicherheit der Verbraucher besser zu schützen, wird die EU den Wandel hin zu nachhaltigen Lebensmittelsystemen sowie die Entwicklung von Rahmenbedingungen für eine wirksame Verbrauchersicherheit unter Berücksichtigung der WTO-Vorschriften, der international vereinbarten gesundheitspolizeilichen und pflanzenschutzrechtlichen Standards und der einschlägigen Vorschriften und Grundsätze der EU unterstützen. Beide Seiten werden eng zusammenarbeiten, um europäische Investitionen anzuziehen und zu fördern, insbesondere indem günstige Rahmenbedingungen für Investitionen geschaffen und Möglichkeiten wie die Suez Canal Economic Zone, eine offenere und nachhaltigere Handelspolitik und die Verbesserung des Regelungsrahmens in Betracht gezogen werden.

Die EU wird die Politik Ägyptens zur Förderung des elektronischen und des digitalen Handels, der Wettbewerbsregulierung und der Steigerung seines Investitionspotenzials durch die Verbesserung des Geschäftsklimas und die Weiterentwicklung der ägyptischen Strategie für grüne Informations- und Kommunikationstechnologie (IKT) unterstützen.

c)   Soziale Entwicklung und soziale Gerechtigkeit

Die EU unterstützt Ägyptens Bemühungen, die soziale Entwicklung und die soziale Gerechtigkeit sowie einen sinnvollen, inklusiven sozialen Dialog zu fördern und zu reformieren und die sozialen und demografischen Herausforderungen im Zusammenhang mit dem raschen Bevölkerungswachstum, einschließlich der Wasserknappheit und der Vulnerabilität im Bereich Ernährungssicherheit, anzugehen. Dazu gehört auch die Stärkung der Humanressourcen des Landes, insbesondere von jungen Menschen, Frauen und Kindern. Die EU wird Ägypten bei seinen Bemühungen unterstützen, den wirtschaftlichen und sozialen Schutz von Menschen in prekären Situationen in Ägypten zu fördern, insbesondere von Personen, die potenziellen negativen Auswirkungen von Wirtschaftsreformen und den Folgen externer Schocks wie der COVID-19-Pandemie ausgesetzt sind, und zwar durch umfassende soziale Sicherheitsnetze und gezielte Sozialschutzprogramme, die auf die Ziele der Initiative „Menschenwürdiges Leben“ (Haya Karima) und der Programme Takaful und Karama abgestimmt sind. Besondere Aufmerksamkeit wird der Förderung der Stärkung der Rolle der Frau und der Stellung von Frauen und Mädchen in Gesellschaft und Wirtschaft gewidmet, wie dies in der Nationalen Strategie zur Stärkung der Rolle der Frau bis 2030 zum Ausdruck kommt. Darüber hinaus werden die EU und Ägypten weiterhin eine inklusive sozioökonomische Entwicklung in ländlichen und städtischen Gebieten fördern, die Erbringung von Basisdienstleistungen verbessern, eine moderne und hochwertige Bildung unterstützen, auch im Hinblick auf die Anpassung an die Anforderungen des Arbeitsmarktes, die Verbesserung der digitalen Kompetenzen der Bevölkerung, der technischen und beruflichen Ausbildung sowie der Gesundheitssysteme.

Die EU und Ägypten planen eine Zusammenarbeit im Gesundheitssektor, um die Belastung der Gesundheitsdienste durch COVID-19 zu verringern, und eine Zusammenarbeit bei Impfstoffen, auch um Ägyptens Bestrebungen zu unterstützen, zu einem regionalen Drehkreuz für die Produktion und den Export nach Afrika und in den Nahen Osten zu werden. Die EU wird ihre Erfahrungen bei der Schaffung einer flächendeckenden, inklusiven Gesundheitsversorgung und besserer Gesundheitsleistungen weitergeben.

d)   Energie, Umwelt und Klimaschutz

Die EU und Ägypten werden bei der Diversifizierung der Energiequellen und beim Übergang zu einer emissionsarmen Wirtschaft zusammenarbeiten, wobei ein besonderer Schwerpunkt auf erneuerbaren Energiequellen, Energieeffizienzmaßnahmen und einem schrittweisen Übergang zu CO2-armen und nachhaltigen Verkehrsträgern im Landverkehr, in der Seeschifffahrt und im zivilen Luftverkehr liegt. Die EU wird Ägypten auf Ersuchen seiner Regierung dabei unterstützen, seine integrierte Energiestrategie zu aktualisieren, die darauf ausgerichtet ist, die Anforderungen an die nachhaltige Entwicklung des Landes zu erfüllen und die Treibhausgasemissionen zu verringern. Die Vertiefung des Energie- und Klimadialogs zwischen der EU und Ägypten wird zur Ermittlung von Schlüsselbereichen der Zusammenarbeit beitragen. Dazu zählen könnten die Unterstützung der Bemühungen Ägyptens, zu einem Energiedrehkreuz in der Region mit Schwerpunkt auf erneuerbaren Energien zu werden, die laufende Zusammenarbeit im Rahmen des East Med Gas Forum und die Durchführung von für beide Seiten vorteilhaften Energieprojekten, einschließlich Verbundprojekten zwischen Ägypten und der EU.

Die EU und Ägypten werden auch bei der gemeinsamen Forschung, dem Austausch von Erfahrungen und bewährten Verfahren, dem Technologietransfer und der Förderung der subregionalen Zusammenarbeit (innerhalb des Mittelmeerraums) zusammenarbeiten, wobei dem Schutz der Meeresökosysteme im Mittelmeerraum gebührend Rechnung getragen wird.

Die EU und Ägypten werden ihre Zusammenarbeit verstärken, um das Konzept des Ökotourismus zu fördern, einschließlich des Schutzes der biologischen Vielfalt in Ägypten und im Mittelmeer, insbesondere bei der Bewirtschaftung von Naturschutzgebieten und der Wiederherstellung geschädigter natürlicher Ressourcen.

Die EU und Ägypten werden bei der Förderung von Klima- und Umweltschutzmaßnahmen zusammenarbeiten, um im Einklang mit ihren Verpflichtungen im Rahmen des UNFCCC, des Übereinkommens von Paris und der Klimabeschlüsse von Glasgow eine nachhaltige Entwicklung zu erreichen. Die EU wird die Umsetzung der national festgelegten Beiträge Ägyptens in den Bereichen Klimaschutz und Anpassung, auch durch die Finanzierung von Klimaschutzmaßnahmen, unterstützen. Darüber hinaus werden die EU und Ägypten im Hinblick auf die Erreichung der u. a. in der Agenda 2030 für nachhaltige Entwicklung und dem Sendai-Rahmen für die Verringerung des Katastrophenrisikos festgelegten Ziele zusammenarbeiten.

Die EU wird Ägypten bei seinen Bemühungen unterstützen, seinen ökologischen Wandel zu fördern, grünes Wachstum und grüne Arbeitsplätze zu schaffen, das Potenzial und die Nutzung seiner Energiequellen zu optimieren, seinen Energiemix durch erneuerbare Energien und Energieeffizienz weiter zu diversifizieren, die Governance zu stärken und umweltfreundliche Entwicklungswege zu schaffen.

Die EU wird Ägypten bei der Förderung nachhaltiger Finanzierungen, einschließlich grüner Anleihen, bei der Anwendung der Standards für die ökologische Nachhaltigkeit in seinem inländischen Investitionsportfolio sowie bei der Stärkung seiner Kapazitäten zur Erzeugung und Ausfuhr von Energie aus erneuerbaren Quellen, insbesondere in Form von Strom und erneuerbarem Wasserstoff, unterstützen.

Angesichts der Bedrohung durch Wasserknappheit auf nationaler und regionaler Ebene wird die EU Ägypten bei der Bewirtschaftung der Wasserressourcen sowie in anderen Bereichen von gemeinsamem Interesse wie der Erhaltung der biologischen Vielfalt, der Abwasserentsorgung, der Bewirtschaftung fester Abfälle, einschließlich der Verringerung von Industrieschadstoffen, der Bewirtschaftung von Chemikalien und gefährlichen Abfällen sowie der Bekämpfung von Wüstenbildung und Bodendegradation, unterstützen. Zudem werden Ägypten und die EU die Möglichkeiten sondieren, die die Union für den Mittelmeerraum für die Zusammenarbeit in den Bereichen Klima, Umwelt und blaue Wirtschaft bietet.

Die EU und Ägypten werden die Zusammenarbeit im Hinblick auf den Übergang zu nachhaltigen Lebensmittelsystemen stärken, auch durch eine nachhaltige Landwirtschaft und Fischerei und die Erhaltung natürlicher Produktionsfaktoren, um so die Ernährungssicherheit zu verbessern.

2.   Partner in der Außenpolitik

a)   Stabilisierung der gemeinsamen Nachbarschaft und darüber hinaus

Die Konflikte und Krisen im Mittelmeerraum stellen ein großes Hindernis für politische Stabilität und nachhaltige Entwicklung dar. Die gemeinsamen Anstrengungen der EU und Ägyptens zur Verhütung und Beilegung von Konflikten, zur Förderung der Zusammenarbeit im Sicherheitsbereich, zur Abfederung der Folgen von Konflikten und zur Bekämpfung ihrer Ursachen haben daher oberste Priorität, um den Schutz und das Wohlergehen der Bevölkerungen sicherzustellen. Die Partnerschaft zwischen der EU und Ägypten ist wichtig für die Stabilität und den Wohlstand des Mittelmeerraums, des Nahen Ostens und Afrikas, und die Zusammenarbeit zwischen der EU und Ägypten wird weiterhin darauf abzielen, zur Lösung von Konflikten beizutragen, Frieden zu schaffen, die regionale wirtschaftliche Integration zu vertiefen und die politischen und wirtschaftlichen Herausforderungen in diesen Regionen zu bewältigen.

Angesichts der strategischen Ausrichtung der Partnerschaft sind die EU und Ägypten entschlossen, die Zusammenarbeit in der Außenpolitik auf Ebene bilateraler, regionaler und internationaler Organisationen, insbesondere in den VN und multilateralen Foren, einschließlich der Union für den Mittelmeerraum, sowie mit der Liga der Arabischen Staaten und der Afrikanischen Union, der Ägypten angehört, zu verstärken. Die EU und Ägypten sind entschlossen, auch im Rahmen der jährlichen Ministertagungen zwischen der EU und den südlichen Partnern zusammenzuarbeiten, wie in den Schlussfolgerungen des Rates zu einer erneuerten Partnerschaft mit der südlichen Nachbarschaft und einer neuen Agenda für den Mittelmeerraum vorgeschlagen. Zu den Prioritäten gehören – aufbauend auf der Schlüsselrolle der EU und Ägyptens in diesem Zusammenhang – erneute Anstrengungen zur Unterstützung der israelischen und der palästinensischen Seite bei der Herbeiführung einer Lösung im Nahost-Friedensprozess. Im östlichen Mittelmeerraum werden Ägypten und die EU und ihre Mitgliedstaaten unter anderem die regionale Zusammenarbeit im Einklang mit dem Völkerrecht, einschließlich des Seerechtsübereinkommens der Vereinten Nationen (SRÜ), verstärken. Ägypten und die EU werden gemeinsam an der Umsetzung der einschlägigen Resolutionen des Sicherheitsrates arbeiten, insbesondere in Bezug auf den Nahost-Friedensprozess, Libyen und Syrien. Darüber hinaus liegen in Ägypten der Sitz des African Union Post-Conflict Reconstruction and Development Centre und der Hauptsitz der Liga der Arabischen Staaten, mit denen die EU ihre Zusammenarbeit weiter vertiefen und ausweiten wird. Ferner werden sich die EU und Ägypten um eine engere Zusammenarbeit im multilateralen Bereich und bei den beide Seiten betreffenden wichtigen regionalen und internationalen Herausforderungen, einschließlich des Klimaschutzes, bemühen.

Angesichts der Schlüsselrolle Ägyptens für die globale Entwicklung und seiner weiteren Ambitionen in diesem Bereich wird eines der Ziele der Zusammenarbeit zwischen der EU und Ägypten sein, ihre Partnerschaft in Bezug auf die gesamte Region, einschließlich Afrika, in Bereichen von beiderseitigem Interesse und durch Initiativen wie das Aswan Forum for Sustainable Peace and Development auszuweiten. Ein möglichst baldiges internationales Abkommen über den äthiopischen Staudamm im Einklang mit der Grundsatzerklärung von 2015 und dem Völkerrecht ist eine der obersten Prioritäten der EU und Ägyptens, um die Wasserversorgungssicherheit in Ägypten zu schützen und Frieden und Stabilität in der gesamten Region zu fördern. Ein internationales Abkommen auf der Grundlage einer Verhandlungslösung wird dazu beitragen, diesen Streit in eine Chance zu verwandeln, ausländische Investitionen anzuziehen und die Stabilität für die Länder der Region und Millionen von Menschen zu erhöhen. Die EU steht bereit, in Zusammenarbeit mit internationalen Partnern, zu denen auch sie gehört, den von der Afrikanischen Union geleiteten Prozess zu unterstützen und, sofern dies für alle Parteien nützlich und wünschenswert ist, eine aktivere Rolle zu spielen und ihre Erfahrungen in der völkerrechtskonformen Bewirtschaftung gemeinsamer Wasserressourcen weiterzugeben. Darüber hinaus unterstützen die EU und Ägypten Vorschläge zum Ausbau der interregionalen Zusammenarbeit, einschließlich der trilateralen Zusammenarbeit in Afrika.

b)   Zusammenarbeit bei Krisenmanagement und -bewältigung

Die EU und Ägypten werden die Zusammenarbeit und die Konsultationen sowie den Erfahrungsaustausch auf dem Gebiet der Krisenbewältigung und -prävention sowohl auf bilateraler als auch auf regionaler Ebene intensivieren, unter anderem über das International Center for Conflict Resolution, Peacekeeping and Peacebuilding (CCCPA) in Kairo, um die komplexen Herausforderungen für Frieden, Stabilität und Entwicklung, die sich aus Konflikten, Klimawandel, Naturkatastrophen und Epidemien in ihrer gemeinsamen Nachbarschaft und darüber hinaus ergeben, zu bewältigen, u. a. über die Initiative COVAX. Die Arbeiten in den Bereichen Klimaresilienz und Anpassung an den Klimawandel werden intensiviert, darunter durch Investitionen in Präventivmaßnahmen und den Ausbau der Zusammenarbeit in den Bereichen Katastrophenschutz und Katastrophenrisikomanagement.

3.   Stärkung der Stabilität

Die EU und Ägypten verfolgen das gemeinsame Ziel der Stabilität in ihren Gesellschaften und in der gesamten Region. Menschenrechte, d. h. bürgerliche, politische, wirtschaftliche, soziale und kulturelle Rechte sowie Arbeitsrechte gemäß den internationalen Menschenrechtsnormen, dem Vertrag über die Europäische Union und den in der ägyptischen Verfassung verankerten Demokratiegrundsätzen, sind für die Stabilität beider Parteien von wesentlicher Bedeutung, stellen einen gemeinsamen Wert dar und bilden den Eckpfeiler eines modernen demokratischen Staates. Ägypten und die EU bekräftigen ihre Entschlossenheit, die Demokratie, die Grundfreiheiten und die Menschenrechte, die Gleichstellung der Geschlechter und die Chancengleichheit als verfassungsmäßige Rechte all ihrer Bürgerinnen und Bürger im Einklang mit ihren internationalen Verpflichtungen als Grundlage für langfristige Stabilität und Sicherheit weiter zu fördern. Ägypten hat wichtige Schritte unternommen, indem es 2021 den Ausnahmezustand aufgehoben und seine Nationale Menschenrechtsstrategie (2021-2026) veröffentlicht hat. In dieser Strategie mit vier Schwerpunktbereichen wird das nationale Ziel Ägyptens bekräftigt, alle bürgerlichen, politischen, wirtschaftlichen, sozialen und kulturellen Rechte zu verwirklichen, um Stabilität, Fortschritt und nachhaltige Entwicklung im Land zu erreichen. Vor diesem Hintergrund wird die EU Ägypten bei der Umsetzung dieser Rechte und Ziele unterstützen.

a)   Gute Regierungsführung und moderner, demokratischer Staat

Ägypten und die EU bekräftigen ihre Verpflichtung, die Rechenschaftspflicht, die Rechtsstaatlichkeit und die uneingeschränkte Achtung der Menschenrechte und Grundfreiheiten zu gewährleisten und auf die Forderungen ihrer Bürgerinnen und Bürger einzugehen. Diese Verpflichtungen dienen als Richtschnur für die weitere Unterstützung der EU für die Bemühungen Ägyptens, die Kapazitäten der staatlichen Institutionen für eine wirksame Reform des öffentlichen Sektors zu stärken und die Kapazitäten der Strafverfolgungsbehörden zur Gewährleistung von Sicherheit für alle auszubauen. Im Einklang mit dem Völkerrecht und bewährten Verfahren werden die EU und Ägypten ihre Zusammenarbeit bei der Modernisierung des Justizsektors und beim Aufbau von Kapazitäten verstärken, insbesondere bei der Verwendung moderner Technologien, der Bekämpfung von Korruption, Betrug und Geldwäsche sowie der Bekämpfung der Einziehung von Erträgen aus Straftaten. Die EU und Ägypten werden auch erwägen, die justizielle Zusammenarbeit in Straf- und Zivilsachen auszubauen und Kooperationsabkommen zwischen den Strafverfolgungsbehörden Ägyptens und der EU auszuhandeln. Die EU und Ägypten werden ferner zusammenarbeiten, um ein hohes Schutzniveau für personenbezogene Daten im Einklang mit den internationalen Datenschutzstandards zu gewährleisten.

Die parlamentarische Zusammenarbeit zwischen der EU und Ägypten, auch durch einen strukturierten Austausch zwischen parlamentarischen Ausschüssen und Gruppen, wird die Koordinierung stärken und das gegenseitige Verständnis verbessern. Die EU wird ferner die Bemühungen Ägyptens um die Planung und Erbringung öffentlicher Dienstleistungen auf allen Ebenen sowie um die Sicherstellung der Chancengleichheit im wirtschaftlichen, sozialen und politischen Bereich und um die Förderung der sozialen Eingliederung aller Menschen unterstützen.

b)   Sicherheit und Terrorismusbekämpfung

Sicherheit ist ein gemeinsames Ziel. Terrorismus und gewalttätiger Extremismus, der den Terrorismus begünstigt, gefährden das soziale Gefüge der Staaten auf beiden Seiten des Mittelmeers. Sie stellen eine erhebliche Bedrohung für die Sicherheit und das Wohlergehen unserer Bürgerinnen und Bürger dar. Die Bekämpfung dieser Bedrohungen ist ein gemeinsames Ziel der EU und Ägyptens, die im Rahmen eines umfassenden Ansatzes zusammenarbeiten können. Dabei würden die Ursachen des Terrorismus unter uneingeschränkter Achtung der Menschenrechte und Grundfreiheiten angegangen, um Radikalisierung erfolgreich zu bekämpfen und zu verhindern und die sozioökonomische Entwicklung zu fördern. Die EU und Ägypten sind sich darin einig, dass sie zur Unterstützung des interreligiösen Dialogs zusammenarbeiten müssen, um die Grundsätze der Geschwisterlichkeit aller Menschen zu festigen, die bestmöglichen gemeinsamen Grundlagen einer Kultur des Friedens zu schaffen und gleichzeitig Gewalt unter den Menschen abzulehnen, religiöse Toleranz zu fördern und die Religions- und Weltanschauungsfreiheit zu schützen. Die EU und Ägypten sind entschlossen, bei der Bekämpfung des Extremismus und jeglicher Form von Diskriminierung, einschließlich Islamfeindlichkeit, Rassismus und Fremdenhass, zusammenzuarbeiten.

Die EU und Ägypten werden die operative Zusammenarbeit in den mit der Sicherheit und der Terrorismusbekämpfung zusammenhängenden Bereichen verstärken, darunter die Luftsicherheit und der Sicherheitsschutz sowie die Fähigkeit zur Verhütung und Bekämpfung grenzüberschreitender organisierter Kriminalität wie Schleusung von Migranten, Menschenhandel einschließlich des Kinderhandels, Handel mit Kulturgütern und völkerrechtskonforme Rückgabe illegal gehandelter Kulturgüter, illegaler Drogenhandel, Terrorismusfinanzierung und Geldwäsche.

Die beiden Vertragsparteien kommen überein, ihre Zusammenarbeit im Bereich der Umsetzung des Aktionsprogramms der Vereinten Nationen zur Bekämpfung des unerlaubten Handels mit Kleinwaffen und leichten Waffen unter anderem durch Erfahrungsaustausch, Ausbildungsmaßnahmen und andere Maßnahmen zum Kapazitätsaufbau zu verstärken.

c)   Migration und Mobilität

Die EU und Ägypten betonen, wie wichtig es ist, weiter zusammenzuarbeiten, um die Herausforderungen der irregulären Migration sowie alle anderen Aspekte der Migration und Mobilität, einschließlich der legalen Migration, im Einklang mit den Zuständigkeiten der EU und der Mitgliedstaaten durch umfassende, maßgeschneiderte und für beide Seiten vorteilhafte Partnerschaften und im Geiste der politischen Erklärung des Gipfeltreffens von Valletta und des gemeinsamen Aktionsplans von Valletta gemeinsam anzugehen und die Mitteilung der Europäischen Kommission über das neue Migrations- und Asylpaket (6) zur Kenntnis zu nehmen.

Die EU wird die Bemühungen der ägyptischen Regierung um eine Stärkung ihres Rahmens für das Management von Migration und Asyl weiterhin unterstützen und rechtzeitig Finanzmittel im Rahmen der einschlägigen Instrumente mobilisieren. Die EU begrüßt die positiven Ergebnisse Ägyptens beim Umgang mit irregulären Migrationsströmen und wird darauf aufbauend Ägypten weiterhin bei seinen Bemühungen unterstützen, die irreguläre Migration zu verhindern und zu bekämpfen, das Grenzmanagement zu stärken sowie Menschenhandel und Schleuserkriminalität zu bekämpfen, einschließlich der Identifizierung und Unterstützung der Opfer von Menschenhandel.

Die EU und Ägypten setzen sich für den Schutz der Rechte von Migranten, Asylsuchenden und Flüchtlingen unter uneingeschränkter Achtung der Menschenrechte und des Flüchtlingsrechts ein. Die EU wird sich bemühen, die ägyptischen Kapazitäten für die Wahrung dieser Rechte, die Gewährung von Schutz im Einklang mit internationalen Standards und den Zugang zu Basisdienstleistungen wie Gesundheitsversorgung und Bildung, auch für Flüchtlinge, Migranten und Asylsuchende, zu unterstützen und zu stärken. Die EU wird sich bemühen, ihre Zusammenarbeit mit Ägypten bei der freiwilligen Neuansiedlung zu verstärken. Die EU und Ägypten werden die Zusammenarbeit bei der Identifizierung, Rückkehr, einschließlich der unterstützten freiwilligen Rückkehr, der Rückübernahme und der dauerhaften Wiedereingliederung irregulärer Migranten in ihr Herkunftsland fördern und erleichtern. Die EU und Ägypten werden mögliche Bereiche der Zusammenarbeit beim Grenzmanagement sondieren.

Dies wird Hand in Hand gehen mit der Zusammenarbeit bei der Bekämpfung der Ursachen von irregulärer Migration und Vertreibung aus Drittländern, darunter insbesondere Konflikte, Instabilität, Unterentwicklung, Armut und Arbeitslosigkeit, sowie bei der Beseitigung der negativen Auswirkungen von Klimawandel und Dürren. Dabei wird unter anderem die Entwicklung sozioökonomischer Chancen, vor allem verbesserter Perspektiven für junge Menschen durch Initiativen zur Schaffung von Arbeitsplätzen im Zusammenhang mit der Erholung von der COVID-19-Krise, im Vordergrund stehen.

Eine geordnete, sichere, regelmäßige und verantwortungsvolle Mobilität von Personen, auch zu Bildungszwecken, bei gleichzeitiger Vermeidung der Abwanderung hochqualifizierter Kräfte kann zur Entwicklung von Fähigkeiten und Wissen beitragen, was wiederum zur Entwicklung Ägyptens beitragen könnte. Mobilität kann auch dabei helfen, dauerhafte Verbindungen zwischen hochqualifizierten Arbeitskräften in der EU und Ägypten im Einklang mit den Kompetenzen der EU und der Mitgliedstaaten zu schaffen.

III.   Grundsätze der Zusammenarbeit

Die Förderung des menschlichen Faktors und der Kontakte zwischen den Menschen wird die Verbindungen stärken und somit die Partnerschaft zwischen der EU und Ägypten konsolidieren. Gegenseitige Rechenschaftspflicht und Verantwortung gegenüber den Bürgerinnen und Bürgern Europas und Ägyptens sind ein wesentlicher Aspekt der Partnerschaftsprioritäten.

Fragen von gemeinsamem Interesse sollten ebenfalls durch eine verstärkte regionale und subregionale (Süd-Süd-) Zusammenarbeit angegangen werden. In diesem Zusammenhang werden die EU und Ägypten im Rahmen der Union für den Mittelmeerraum und der Anna-Lindh-Stiftung zusammenarbeiten, insbesondere im Hinblick auf den interkulturellen Dialog.

Der Dialog hat sich als wertvolles Instrument zur Förderung der gegenseitigen Achtung bewährt. Die Vertiefung des Dialogs über Themen wie Demokratie, Menschenrechte, sozioökonomische Entwicklung, Handel, Investitionen sowie regionale und internationale Fragen von gemeinsamem Interesse wird von entscheidender Bedeutung sein. Der Dialog ist außerdem ein Mittel, der Partnerschaft Gehalt zu verleihen und eine Bilanz ihrer Tiefe und Leistungen zu ziehen.

Im Einklang mit den Prioritäten der ägyptischen Regierung, sind die Schwerpunkte Jugend – von der die langfristige Stabilität unserer Gesellschaften abhängt – und Frauen als Querschnittsaufgaben in den Partnerschaftsprioritäten verankert. Ein wichtiges Ziel besteht darin, die Jugend und die Frauen zu stärken und ihnen die rechtlichen und praktischen Instrumente an die Hand zu geben, damit sie durch eine aktive Beteiligung am Wirtschaftsleben und an der Führung ihres Landes eine aktive Rolle in der Gesellschaft übernehmen können. Die EU und Ägypten werden weiterhin ihre Erfahrungen bei der Bekämpfung der Diskriminierung von Frauen und der Förderung der Geschlechtergleichstellung sowie bei der Förderung der Integration und der Eröffnung von Chancen für junge Menschen austauschen.

Die EU und Ägypten sind sich darin einig, dass die Zivilgesellschaft einen wichtigen und wirksamen Beitrag zur Umsetzung der Partnerschaftsprioritäten und zu einer transparenten, partizipativen Regierungsführung in modernen demokratischen Staaten leistet und die nachhaltige Entwicklung in Ägypten fördern kann. Beide Seiten wollen die Zivilgesellschaft dabei unterstützen, einen wirksamen Beitrag zur wirtschaftlichen, politischen und sozialen Entwicklung im Einklang mit der ägyptischen Verfassung und den einschlägigen nationalen Rechtsvorschriften zu leisten.

IV.   Schlussfolgerung

Im Geiste der gemeinsamen Verantwortung haben die EU und Ägypten diese Partnerschaftsprioritäten gemeinsam festgelegt. Im Zusammenhang mit der Überprüfung der Agenda für den Mittelmeerraum und den Schlussfolgerungen des Rates ist für 2024 eine Halbzeitüberprüfung vorgesehen, um die Auswirkungen der Partnerschaftsprioritäten zu bewerten und sie erforderlichenfalls anzupassen. Der Assoziationsausschuss und der Assoziationsrat bleiben die Hauptgremien, die auf jährlicher Basis die Gesamtbewertung der Umsetzung der Partnerschaftsprioritäten durchführen.


(1)  JOIN(2021) 2 final.

(2)  SWD(2021) 23 final.

(3)  https://ec.europa.eu/neighbourhood-enlargement/news_corner/news/new-agenda-mediterranean-council-approves-conclusions-renewed-partnership-southern_en

(4)  VN-Resolution 70/1 „Transformation unserer Welt: die Agenda 2030 für nachhaltige Entwicklung“

(5)  https://www.consilium.europa.eu/media/47346/1011-12-20-euco-conclusions-de.pdf

(6)  COM(2020) 609 final.


1.7.2022   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 176/88


BESCHLUSS Nr. 1/2022 DES AKP-EU-BOTSCHAFTERAUSSCHUSSES

vom 21. Juni 2022

zur Änderung des Beschlusses Nr. 3/2019 des AKP-EU-Botschafterausschusses über den Erlass von Übergangsmaßnahmen gemäß Artikel 95 Absatz 4 des AKP-EU-Partnerschaftsabkommens [2022/1102]

DER AKP-EU-BOTSCHAFTERAUSSCHUSS —

gestützt auf das Partnerschaftsabkommen zwischen den Mitgliedern der Gruppe der Staaten in Afrika, im Karibischen Raum und im Pazifischen Ozean einerseits und der Europäischen Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten andererseits (1), insbesondere auf Artikel 15 Absatz 4 und Artikel 16 Absatz 2 in Verbindung mit Artikel 95 Absatz 4,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Das Partnerschaftsabkommen zwischen den Mitgliedern der Gruppe der Staaten in Afrika, im Karibischen Raum und im Pazifischen Ozean einerseits und der Europäischen Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten andererseits (im Folgenden „AKP-EU-Partnerschaftsabkommen“) wurde am 23. Juni 2000 in Cotonou unterzeichnet und ist am 1. April 2003 in Kraft getreten. Gemäß dem Beschluss Nr. 3/2019 des AKP-EU-Botschafterausschusses (2) (im Folgenden „Beschluss über Übergangsmaßnahmen“) gilt es bis zum 30. Juni 2022.

(2)

Gemäß Artikel 95 Absatz 4 Unterabsatz 1 des AKP-EU-Partnerschaftsabkommens wurden im September 2018 Verhandlungen über ein neues AKP-EU-Partnerschaftsabkommen (im Folgenden „neues Abkommen“) aufgenommen. Das neue Abkommen wird bis zum 30. Juni 2022, dem Tag des Ablaufs der Geltungsdauer des derzeitigen Rechtsrahmens, nicht anwendungsreif sein. Es ist daher notwendig, den Beschluss über Übergangsmaßnahmen zu ändern, um die Geltungsdauer der Bestimmungen des AKP-EU-Partnerschaftsabkommens weiter zu verlängern.

(3)

Nach Artikel 95 Absatz 4 Unterabsatz 2 des AKP-EU-Partnerschaftsabkommens trifft der AKP-EU-Ministerrat gegebenenfalls die bis zum Inkrafttreten des neuen Abkommens erforderlichen Übergangsmaßnahmen.

(4)

Der AKP-EU-Ministerrat hat dem AKP-EU-Botschafterausschuss am 23. Mai 2019 gemäß Artikel 15 Absatz 4 des AKP-EU-Partnerschaftsabkommens die Befugnis zum Erlass der Übergangsmaßnahmen übertragen. (3)

(5)

Es ist daher angebracht, dass der AKP-EU-Botschafterausschuss gemäß Artikel 95 Absatz 4 des AKP-EU-Partnerschaftsabkommens einen Beschluss zur Änderung des Beschlusses über den Erlass von Übergangsmaßnahmen erlässt, um die Geltungsdauer der Bestimmungen des AKP-EU-Partnerschaftsabkommens bis zum 30. Juni 2023 oder bis zum Inkrafttreten des neuen Abkommens oder bis zur vorläufigen Anwendung des neuen Abkommens zwischen der Union und den AKP-Staaten — je nachdem, welches Ereignis zuerst eintritt — zu verlängern.

(6)

Die Bestimmungen des AKP-EU-Partnerschaftsabkommens werden zu dem Zweck weiterhin angewandt, die Kontinuität der Beziehungen zwischen der Union und ihren Mitgliedstaaten einerseits und den AKP-Staaten andererseits zu wahren. Dementsprechend sind die geänderten Übergangsmaßnahmen nicht als Änderungen des AKP-EU-Partnerschaftsabkommens gemäß Artikel 95 Absatz 3 des AKP-EU-Partnerschaftsabkommens beabsichtigt —

HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN:

Artikel 1

In Artikel 1 des Beschlusses Nr. 3/2019 des AKP-EU-Botschafterausschusses wird das Datum „30. Juni 2022“ durch das Datum „30. Juni 2023“ ersetzt.

Artikel 2

Dieser Beschluss tritt am 1. Juli 2022 in Kraft.

Geschehen zu Brüssel am 21. Juni 2022.

Für den AKP-EU-Ministerrat

Durch den AKP-EU-Botschafterausschuss

Der Präsident

Daniel Emery DEDE


(1)  ABl. L 317 vom 15.12.2000, S. 3. Das AKP-EU-Partnerschaftsabkommen wurde durch das am 25. Juni 2005 in Luxemburg unterzeichnete Abkommen (ABl. L 209 vom 11.8.2005, S. 27) und durch das am 22. Juni 2010 in Ouagadougou unterzeichnete Abkommen (ABl. L 287 vom 4.11.2010, S. 3) geändert.

(2)  Beschluss Nr. 3/2019 des AKP-EU-Botschafterausschusses vom 17. Dezember 2019 über den Erlass von Übergangsmaßnahmen gemäß Artikel 95 Absatz 4 des AKP-EU-Partnerschaftsabkommens (ABl. L 1 vom 3.1.2020, S. 3).

(3)  Beschluss Nr. 1/2019 des AKP-EU-Ministerrates vom 23. Mai 2019 zur Übertragung von Befugnissen an den AKP-EU-Botschafterausschuss für den Beschluss über Übergangsmaßnahmen nach Artikel 95 Absatz 4 des AKP-EU-Partnerschaftsabkommens (ABl. L 146 vom 5.6.2019, S. 114).