ISSN 1977-0642

Amtsblatt

der Europäischen Union

L 172

European flag  

Ausgabe in deutscher Sprache

Rechtsvorschriften

65. Jahrgang
29. Juni 2022


Inhalt

 

II   Rechtsakte ohne Gesetzescharakter

Seite

 

 

INTERNATIONALE ÜBEREINKÜNFTE

 

*

Beschluss (EU) 2022/1022 des Rates vom 9. Juni 2022 zur Unterzeichnung des Protokolls zum Übereinkommen über internationale Sicherungsrechte an beweglicher Ausrüstung betreffend Besonderheiten der Bergbau-, Landwirtschafts- und Bauausrüstung (BLB-Protokoll) im Namen der Europäischen Union

1

 

*

Mitteilung über das Inkrafttreten der Verlängerung des Abkommens über die wissenschaftlich-technische Zusammenarbeit zwischen der Europäischen Gemeinschaft und der Ukraine

4

 

 

VERORDNUNGEN

 

*

Verordnung (EU) 2022/1023 der Kommission vom 28. Juni 2022 zur Änderung des Anhangs II der Verordnung (EG) Nr. 1333/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates sowie des Anhangs der Verordnung (EU) Nr. 231/2012 der Kommission in Bezug auf die Verwendung von Haferlecithin in Kakao- und Schokoladeprodukten im Sinne der Richtlinie 2000/36/EG des Europäischen Parlaments und des Rates ( 1 )

5

 

 

BESCHLÜSSE

 

*

Beschluss (EU) 2022/1024 des Rates vom 7. April 2022 über den im Namen der Europäischen Union auf der Konferenz der Vertragsparteien des Rotterdamer Übereinkommens über das Verfahren der vorherigen Zustimmung nach Inkenntnissetzung für bestimmte gefährliche Chemikalien sowie Pestizide im internationalen Handel in Bezug auf Änderungen der Anlage III jenes Übereinkommens zu vertretenden Standpunkt

9

 

*

Beschluss (EU) 2022/1025 des Rates vom 2. Juni 2022 über den im Namen der Europäischen Union auf der 15. Tagung der Konferenz der Vertragsparteien des Basler Übereinkommens über die Kontrolle der grenzüberschreitenden Verbringung von gefährlichen Abfällen und ihrer Entsorgung im Zusammenhang mit bestimmten Änderungen von Artikel 6 Absatz 2 des Übereinkommens zu vertretenden Standpunkt

11

 

*

Beschluss (EU) 2022/1026 des Rates vom 21. Juni 2022 über den Standpunkt, der im Namen der Europäischen Union im Gemeinsamen EWR-Ausschuss zur Änderung von Protokoll 31 über die Zusammenarbeit in bestimmten Bereichen außerhalb der vier Freiheiten und von Protokoll 32 über Finanzbestimmungen zur Anwendung von Artikel 82, die dem EWR-Abkommen beigefügt sind, zu vertreten ist (InvestEU) ( 1 )

13

 

*

Beschluss (EU) 2022/1027 des Rates vom 28. Juni 2022 über die finanziellen Beiträge der Vertragsparteien zum Europäischen Entwicklungsfonds, einschließlich der zweiten Tranche 2022

18

 

*

Durchführungsbeschluss (EU) 2022/1028 der Kommission vom 27. Juni 2022 zur Änderung des Beschlusses (EU) 2021/355 hinsichtlich bestimmter Anlagen in Dänemark, Frankreich und Schweden, die in dem Verzeichnis der Anlagen aufgeführt sind, die unter das in der Richtlinie 2003/87/EG festgelegte Emissionshandelssystem der Union fallen (Bekannt gegeben unter Aktenzeichen C(2022) 4289)  ( 1 )

21

 

*

Durchführungsbeschluss (EU) 2022/1029 der Kommission vom 28. Juni 2022 zur Änderung des Durchführungsbeschlusses (EU) 2019/919 im Hinblick auf harmonisierte Normen für die Hauptdaten für kleine Wasserfahrzeuge, Flüssiggasantriebssysteme für Boote, Jachten und andere Wasserfahrzeuge und die Bestimmung der maximalen Vortriebsleistung unter Anwendung der Manövriergeschwindigkeit für Wasserfahrzeuge mit einer Rumpflänge zwischen 8 m und 24 m ( 1 )

25

 

 

RECHTSAKTE VON GREMIEN, DIE IM RAHMEN INTERNATIONALER ÜBEREINKÜNFTE EINGESETZT WURDEN

 

*

Beschluss Nr. 1/2022 des mit dem Europa-Mittelmeer-Luftverkehrsabkommen zwischen der Europäischen Union und ihren Mitgliedstaaten einerseits und der Regierung des Staates Israel andererseits eingesetzten Gemeinsamen Ausschusses vom 13. Juni 2022 zur Ersetzung von Anhang IV des Europa-Mittelmeer-Luftverkehrsabkommens zwischen der Europäischen Union und ihren Mitgliedstaaten einerseits und der Regierung des Staates Israel andererseits [2022/1030]

30

 


 

(1)   Text von Bedeutung für den EWR.

DE

Bei Rechtsakten, deren Titel in magerer Schrift gedruckt sind, handelt es sich um Rechtsakte der laufenden Verwaltung im Bereich der Agrarpolitik, die normalerweise nur eine begrenzte Geltungsdauer haben.

Rechtsakte, deren Titel in fetter Schrift gedruckt sind und denen ein Sternchen vorangestellt ist, sind sonstige Rechtsakte.


II Rechtsakte ohne Gesetzescharakter

INTERNATIONALE ÜBEREINKÜNFTE

29.6.2022   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 172/1


BESCHLUSS (EU) 2022/1022 DES RATES

vom 9. Juni 2022

zur Unterzeichnung des Protokolls zum Übereinkommen über internationale Sicherungsrechte an beweglicher Ausrüstung betreffend Besonderheiten der Bergbau-, Landwirtschafts- und Bauausrüstung (BLB-Protokoll) im Namen der Europäischen Union

DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union, insbesondere auf Artikel 81 Absatz 2 Buchstaben a, b und c in Verbindung mit Artikel 218 Absatz 5,

auf Vorschlag der Europäischen Kommission,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Die Union strebt die Schaffung eines gemeinsamen Rechtsraums auf Basis des Grundsatzes der gegenseitigen Anerkennung von Gerichtsentscheidungen an.

(2)

Das Protokoll zum Übereinkommen über internationale Sicherungsrechte an beweglicher Ausrüstung betreffend Besonderheiten der Bergbau-, Landwirtschafts- und Bauausrüstung (im Folgenden „BLB-Protokoll“), das am 22. November 2019 in Pretoria angenommen wurde, leistet einen nützlichen Beitrag zur Regelung dieser Besonderheiten auf internationaler Ebene. Es ist deshalb wünschenswert, dass die Bestimmungen des BLB-Protokolls so bald wie möglich Anwendung finden.

(3)

Einige der im BLB-Protokoll geregelten Fragen betreffen die Verordnungen (EG) Nr. 593/2008 (1), (EU) Nr. 1215/2012 (2) und (EU) 2015/848 (3) des Europäischen Parlaments und des Rates. Daher besitzt die Union ausschließliche Zuständigkeit für diese Fragen, während die übrigen Fragen nicht in diese Zuständigkeit fallen.

(4)

Die Kommission hat die Teile des BLB-Protokolls, die in die ausschließliche Zuständigkeit der Union fallen, im Namen der Union ausgehandelt.

(5)

Nach Artikel XXIV Absatz 1 des BLB-Protokolls können Organisationen der regionalen Wirtschaftsintegration, die für bestimmte durch das BLB-Protokoll geregelte Fragen zuständig sind, dieses Protokoll unterzeichnen, annehmen, genehmigen oder ihm beitreten.

(6)

Nach Artikel XXIV Absatz 2 des BLB-Protokolls hat eine Organisation der regionalen Wirtschaftsintegration bei der Unterzeichnung, der Annahme, der Genehmigung oder des Beitritts eine Erklärung abzugeben, in der sie die durch dieses Protokoll geregelten Fragen bezeichnet, für die dieser Organisation von ihren Mitgliedstaaten die Zuständigkeit übertragen wurde. Die Union sollte dementsprechend bei der Unterzeichnung des BLB-Protokolls eine solche Erklärung abgeben.

(7)

Irland ist durch die Verordnungen (EG) Nr. 593/2008, (EU) Nr. 1215/2012 und (EU) 2015/848 gebunden und beteiligt sich daher an der Annahme dieses Beschlusses.

(8)

Nach den Artikeln 1 und 2 des dem Vertrag über die Europäische Union und dem Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union beigefügten Protokolls Nr. 22 über die Position Dänemarks beteiligt sich Dänemark nicht an der Annahme dieses Beschlusses und ist weder durch diesen Beschluss gebunden noch zu seiner Anwendung verpflichtet.

(9)

Das BLB-Protokoll sollte vorbehaltlich seines Abschlusses zu einem späteren Zeitpunkt im Namen der Union unterzeichnet werden, und die beigefügte Erklärung sollte genehmigt werden —

HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN:

Artikel 1

Die Unterzeichnung des Protokolls zum Übereinkommen über internationale Sicherungsrechte an beweglicher Ausrüstung betreffend Besonderheiten der Bergbau-, Landwirtschafts- und Bauausrüstung (BLB-Protokoll), das am 22. November 2019 in Pretoria angenommen wurde, im Namen der Union wird — vorbehaltlich des Abschlusses — genehmigt (4).

Artikel 2

Die diesem Beschluss beigefügte Erklärung wird vorbehaltlich der Annahme eines Beschlusses über den Abschluss des BLB-Protokolls zu einem späteren Zeitpunkt im Namen der Union genehmigt.

Artikel 3

Der Präsident des Rates wird ermächtigt, die Person(en) zu bestellen, die befugt ist (sind), das BLB-Protokoll unter dem Vorbehalt des Artikels 4 im Namen der Union zu unterzeichnen.

Artikel 4

Bei der Unterzeichnung des BLB-Protokolls gibt die Union gemäß Artikel XXIV Absatz 2 des BLB-Protokolls die diesem Beschluss als Anhang beigefügte Erklärung ab.

Artikel 5

Dieser Beschluss tritt am zwanzigsten Tag nach seiner Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Geschehen zu Luxemburg am 9. Juni 2022.

Im Namen des Rates

Der Präsident

É. DUPOND-MORETTI


(1)  Verordnung (EG) Nr. 593/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. Juni 2008 über das auf vertragliche Schuldverhältnisse anzuwendende Recht (Rom I) (ABl. L 177 vom 4.7.2008, S. 6).

(2)  Verordnung (EU) Nr. 1215/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 12. Dezember 2012 über die gerichtliche Zuständigkeit und die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen (ABl. L 351 vom 20.12.2012, S. 1).

(3)  Verordnung (EU) 2015/848 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Mai 2015 über Insolvenzverfahren (ABl. L 141 vom 5.6.2015, S. 19).

(4)  Der Wortlaut des BLB-Protokolls wird zusammen mit dem Beschluss zu seinem Abschluss veröffentlicht.


Erklärung gemäß Artikel XXIV Absatz 2 zur Zuständigkeit der Europäischen Union in Fragen, die unter das am 22. November 2019 in Pretoria angenommene Protokoll zum Übereinkommen über internationale Sicherungsrechte an beweglicher Ausrüstung betreffend Besonderheiten der Bergbau-, Landwirtschafts- und Bauausrüstung (BLB-Protokoll) fallen und für die die Mitgliedstaaten ihre Zuständigkeit auf die Europäische Union übertragen haben

(1)   

Nach Artikel XXIV Absatz 1 des BLB-Protokolls können Organisationen der regionalen Wirtschaftsintegration, die von souveränen Staaten gebildet werden und für bestimmte durch das Protokoll geregelte Fragen zuständig sind, das BLB-Protokoll vorbehaltlich der Abgabe einer Erklärung gemäß Artikel XXIV Absatz 2 des BLB-Protokolls unterzeichnen. Die Europäische Union hat beschlossen, das BLB-Protokoll zu unterzeichnen, und gibt somit diese Erklärung ab.

(2)   

Die Mitgliedstaaten der Europäischen Union sind derzeit das Königreich Belgien, die Republik Bulgarien, die Tschechische Republik, das Königreich Dänemark, die Bundesrepublik Deutschland, die Republik Estland, Irland, die Hellenische Republik, das Königreich Spanien, die Französische Republik, die Republik Kroatien, die Italienische Republik, die Republik Zypern, die Republik Lettland, die Republik Litauen, das Großherzogtum Luxemburg, Ungarn, die Republik Malta, das Königreich der Niederlande, die Republik Österreich, die Republik Polen, die Portugiesische Republik, Rumänien, die Republik Slowenien, die Slowakische Republik, die Republik Finnland und das Königreich Schweden.

(3)   

Diese Erklärung gilt gemäß den Artikeln 1 und 2 des dem Vertrag über die Europäische Union und dem Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union beigefügten Protokolls 22 über die Position Dänemarks jedoch nicht für das Königreich Dänemark.

(4)   

Diese Erklärung gilt nicht für die Gebiete der Mitgliedstaaten, in denen der Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union keine Anwendung findet, und lässt Maßnahmen oder Standpunkte, die die betreffenden Mitgliedstaaten im Rahmen des BLB-Protokolls im Namen und im Interesse dieser Gebiete treffen bzw. vertreten, unberührt.

(5)   

Die Europäische Union hat durch die Annahme der Verordnung (EU) Nr. 1215/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 12. Dezember 2012 über die gerichtliche Zuständigkeit und die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen (1) (Artikel IX des BLB-Protokolls — „Änderung der Bestimmungen über den vorläufigen Rechtsschutz“), der Verordnung (EU) 2015/848 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Mai 2015 über Insolvenzverfahren (2) (Artikel X des BLB-Protokolls — „Rechte bei Insolvenz“ — und Artikel XI des BLB-Protokolls — „Zusammenarbeit im Insolvenzfall“) und der Verordnung (EG) Nr. 593/2008 vom 17. Juni 2008 über das auf vertragliche Schuldverhältnisse anzuwendende Recht (Rom I) (3) (Artikel VI des BLB-Protokolls — „Rechtswahl“) ihre Zuständigkeit in Bezug auf durch das BLB-Protokoll geregelte Fragen ausgeübt.

(6)   

Die Zuständigkeiten der Europäischen Union gemäß dem Vertrag über die Europäische Union und dem Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union sind naturgemäß einem ständigen Wandel unterworfen. So können die zuständigen Organe nach Maßgabe dieser Verträge Beschlüsse fassen, die den Umfang der Zuständigkeiten der Europäischen Union bestimmen. Die Europäische Union behält sich folglich das Recht vor, die vorliegende Erklärung entsprechend zu ändern, ohne dass dies jedoch eine Voraussetzung für die Wahrnehmung ihrer Zuständigkeiten in Bezug auf Fragen darstellt, die unter das BLB-Protokoll fallen.


(1)   ABl. L 351 vom 20.12.2012, S. 1.

(2)   ABl. L 141 vom 5.6.2015, S. 19.

(3)   ABl. L 177 vom 4.7.2008, S. 6.


29.6.2022   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 172/4


Mitteilung über das Inkrafttreten der Verlängerung des Abkommens über die wissenschaftlich-technische Zusammenarbeit zwischen der Europäischen Gemeinschaft und der Ukraine

Die Verlängerung des Abkommens über die wissenschaftlich-technische Zusammenarbeit zwischen der Europäischen Gemeinschaft und der Ukraine, das am 4. Juli 2002  (1) unterzeichnet und 2003 (2), 2011 (3) und 2015 (4) und 2020 (5) verlängert wurde, ist gemäß Artikel 12 Buchstabe a des Abkommens am 17. Juni 2020 in Kraft getreten. Die Verlängerung des Abkommens um einen weiteren Fünfjahreszeitraum gemäß Artikel 12 Buchstabe b des Abkommens ist ab dem 8. November 2019 wirksam.


(1)   ABl. L 36 vom 12.2.2003, S. 31.

(2)   ABl. L 267 vom 17.10.2003, S. 24.

(3)   ABl. L 79 vom 25.3.2011, S. 3.

(4)   ABl. L 60 vom 4.3.2015, S. 37.

(5)   ABl. L 193 vom 17.6.2020, S. 1.


VERORDNUNGEN

29.6.2022   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 172/5


VERORDNUNG (EU) 2022/1023 DER KOMMISSION

vom 28. Juni 2022

zur Änderung des Anhangs II der Verordnung (EG) Nr. 1333/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates sowie des Anhangs der Verordnung (EU) Nr. 231/2012 der Kommission in Bezug auf die Verwendung von Haferlecithin in Kakao- und Schokoladeprodukten im Sinne der Richtlinie 2000/36/EG des Europäischen Parlaments und des Rates

(Text von Bedeutung für den EWR)

DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 1333/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Dezember 2008 über Lebensmittelzusatzstoffe (1), insbesondere auf Artikel 10 Absatz 3 und Artikel 14,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 1331/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Dezember 2008 über ein einheitliches Zulassungsverfahren für Lebensmittelzusatzstoffe, -enzyme und -aromen (2), insbesondere auf Artikel 7 Absatz 5,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Anhang II der Verordnung (EG) Nr. 1333/2008 enthält eine EU-Liste der für die Verwendung in Lebensmitteln zugelassenen Zusatzstoffe mit den Bedingungen für ihre Verwendung.

(2)

Nur die in der EU-Liste in Anhang II der Verordnung (EG) Nr. 1333/2008 aufgeführten Lebensmittelzusatzstoffe dürfen als solche in Verkehr gebracht und unter den darin festgelegten Bedingungen in Lebensmitteln verwendet werden.

(3)

In der Verordnung (EU) Nr. 231/2012 der Kommission (3) sind Spezifikationen für die in den Anhängen II und III der Verordnung (EG) Nr. 1333/2008 aufgeführten Lebensmittelzusatzstoffe festgelegt.

(4)

Die EU-Liste und die Spezifikationen können nach dem in Artikel 3 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 1331/2008 genannten einheitlichen Verfahren entweder auf Initiative der Kommission oder auf Antrag aktualisiert werden.

(5)

Am 25. Januar 2018 wurde ein Antrag auf Zulassung der Verwendung von Haferlecithin als Lebensmittelzusatzstoff in der Lebensmittelkategorie 05.1 „Kakao- und Schokoladeprodukte im Sinne der Richtlinie 2000/36/EG“ des Europäischen Parlaments und des Rates (4) in Anhang II Teil E der Verordnung (EG) Nr. 1333/2008 in einer Höchstmenge von 20 000 mg/kg gestellt. Gemäß Artikel 4 der Verordnung (EG) Nr. 1331/2008 machte die Kommission den Antrag anschließend den Mitgliedstaaten zugänglich.

(6)

Die Europäische Behörde für Lebensmittelsicherheit (im Folgenden „Behörde“) bewertete die Sicherheit von Haferlecithin als Lebensmittelzusatzstoff und kam in ihrem Gutachten (5) vom 10. Dezember 2019 zu dem Schluss, dass bei der Verwendung von Haferlecithin als Lebensmittelzusatzstoff in Bezug auf die vorgeschlagene Verwendung und die vorgeschlagenen Verwendungsmengen keine Sicherheitsbedenken bestehen.

(7)

Haferlecithin ist ein fraktioniertes Haferöl, das als Emulgator wirkt und die Herstellung von Kakao- und Schokoladeerzeugnissen erleichtert, indem es die Viskosität und die Fließgrenze von Schokoladeerzeugnissen verringert. Dadurch kann die geschmolzene Schokolade während der Verarbeitung leicht gepumpt werden. Darüber hinaus verhindert Haferlecithin, dass sich während der Lagerung an der Oberfläche der Erzeugnisse Fettreif, ein grauer Schleier, bildet.

(8)

Daher ist es angezeigt, die Verwendung von Haferlecithin als Emulgator in der Lebensmittelkategorie „Kakao- und Schokoladeprodukte im Sinne der Richtlinie 2000/36/EG“ in einer Höchstmenge von 20 000 mg/kg zuzulassen und diesem Zusatzstoff die E-Nummer E 322a zuzuweisen.

(9)

Die Spezifikationen für Haferlecithin (E 322a) sollten bei dessen erstmaliger Aufnahme in die EU-Liste der für die Verwendung in Lebensmitteln zugelassenen Zusatzstoffe in Anhang II der Verordnung (EG) Nr. 1333/2008 in die Verordnung (EU) Nr. 231/2012 aufgenommen werden.

(10)

Die Verordnungen (EG) Nr. 1333/2008 und (EU) Nr. 231/2012 sollten daher entsprechend geändert werden.

(11)

Die in der vorliegenden Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ständigen Ausschusses für Pflanzen, Tiere, Lebensmittel und Futtermittel —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Anhang II der Verordnung (EG) Nr. 1333/2008 wird gemäß Anhang I der vorliegenden Verordnung geändert.

Artikel 2

Der Anhang der Verordnung (EU) Nr. 231/2012 wird gemäß Anhang II der vorliegenden Verordnung geändert.

Artikel 3

Diese Verordnung tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 28. Juni 2022

Für die Kommission

Die Präsidentin

Ursula VON DER LEYEN


(1)   ABl. L 354 vom 31.12.2008, S. 16.

(2)   ABl. L 354 vom 31.12.2008, S. 1.

(3)  Verordnung (EU) Nr. 231/2012 der Kommission vom 9. März 2012 mit Spezifikationen für die in den Anhängen II und III der Verordnung (EG) Nr. 1333/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates aufgeführten Lebensmittelzusatzstoffe (ABl. L 83 vom 22.3.2012, S. 1).

(4)  Richtlinie 2000/36/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. Juni 2000 über Kakao- und Schokoladeerzeugnisse für die menschliche Ernährung (ABl. L 197 vom 3.8.2000, S. 19).

(5)  EFSA Journal 2020, 18(1):5969.


ANHANG I

Anhang II der Verordnung (EG) Nr. 1333/2008 wird wie folgt geändert:

1.

In Teil B wird in Nummer 3 „Andere Zusatzstoffe als Farbstoffe und Süßungsmittel“ nach dem Eintrag für den Zusatzstoff E 322 folgender neuer Eintrag eingefügt:

„E 322 a

Haferlecithin“

2.

In Teil E wird in der Lebensmittelkategorie 05.1 „Kakao- und Schokoladeprodukte im Sinne der Richtlinie 2000/36/EG“ nach dem Eintrag für E 322 folgender neuer Eintrag für „Haferlecithin“ eingefügt:

 

„E 322 a

Haferlecithin

20 000 “

 

 

 


ANHANG II

Im Anhang der Verordnung (EU) Nr. 231/2012 wird nach dem Eintrag für den Lebensmittelzusatzstoff E 322 folgender neuer Eintrag eingefügt:

E 322a HAFERLECITHIN

Synonyme

Fraktioniertes Haferöl

Definition

Haferlecithin ist ein fraktioniertes Haferöl, das reich an polaren Lipiden, hauptsächlich Galactolipiden, ist. Haferlecithin wird aus Haferkörnern in Lebensmittelqualität gewonnen, die zur Gewinnung eines Rohlipidextraktes gesiebt und mit Ethanol bei erhöhter Temperatur extrahiert werden. Dieser Rohextrakt wird in einem mehrstufigen Verfahren verdampft und filtriert, wodurch rohes Haferöl gewonnen wird, das zur Erzeugung von Haferlecithin getrennt, verdampft und gefiltert wird.

Im Extraktionsverfahren darf nur Ethanol als Extraktionslösungsmittel verwendet werden.

Einecs

281-672-4

Gehalt

Mindestens 30 % polarer Lipide, die in Aceton unlöslich sind

Beschreibung

gelblich-braune viskose Flüssigkeit

Merkmale

 

Cholin

höchstens 2 g/100 g

Phosphor

mindestens 0,5 %

Polare Lipide

mindestens 35 % Massenanteil

Neutralfette

55–65 % Massenanteil

gesättigt

17-20 % Massenanteil

einfach ungesättigt

38-42 % Massenanteil

mehrfach ungesättigt

38-42 % Massenanteil

Reinheit

 

Trocknungsverlust

höchstens 2 %

In Toluen unlösliche Stoffe

höchstens 1 % Massenanteil

Säurezahl

höchstens 30 mg KOH/g

Peroxidzahl

weniger als 10 meq O2/kg Fett

Lösungsmittelreste

Ethanol höchstens 300 mg/kg

Arsen

höchstens 0,1 mg/kg

Blei

höchstens 0,05 mg/kg

Quecksilber

höchstens 0,02 mg/kg

Cadmium

höchstens 0,05 mg/kg

Mikrobiologische Kriterien

 

Zahl der aeroben Keime

höchstens 1 000 KBE/g

Hefe

höchstens 100 KBE/g

Schimmelpilze

höchstens 100 KBE/g

Enterobakterien

höchstens 10 KBE/g

Aerobe Sporen

höchstens 1 KBE/g

Sonstiges

 

Gluten

höchstens 20 mg/kg“


BESCHLÜSSE

29.6.2022   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 172/9


BESCHLUSS (EU) 2022/1024 DES RATES

vom 7. April 2022

über den im Namen der Europäischen Union auf der Konferenz der Vertragsparteien des Rotterdamer Übereinkommens über das Verfahren der vorherigen Zustimmung nach Inkenntnissetzung für bestimmte gefährliche Chemikalien sowie Pestizide im internationalen Handel in Bezug auf Änderungen der Anlage III jenes Übereinkommens zu vertretenden Standpunkt

DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union, insbesondere auf Artikel 192 Absatz 1, Artikel 207 Absatz 3 und Artikel 207 Absatz 4 Unterabsatz 1 in Verbindung mit Artikel 218 Absatz 9,

auf Vorschlag der Europäischen Kommission,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Das Rotterdamer Übereinkommen über das Verfahren der vorherigen Zustimmung nach Inkenntnissetzung für bestimmte gefährliche Chemikalien sowie Pestizide im internationalen Handel (im Folgenden „Übereinkommen“) trat am 24. Februar 2004 in Kraft und wurde mit dem Beschluss 2006/730/EG des Rates (1) im Namen der Union geschlossen.

(2)

Mit der Verordnung (EU) Nr. 649/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates (2) wurde das Übereinkommen in der Union umgesetzt.

(3)

Gemäß Artikel 7 des Übereinkommens kann die Konferenz der Vertragsparteien des Übereinkommens Chemikalien in Anlage III des Übereinkommens aufnehmen.

(4)

Die Konferenz der Vertragsparteien des Übereinkommens wird auf ihrer zehnten Tagung voraussichtlich Beschlüsse zur Aufnahme weiterer Chemikalien in Anlage III des Übereinkommens annehmen.

(5)

Um sicherzustellen, dass der vom Übereinkommen gebotene Schutz den einführenden Vertragsparteien zugutekommt, und da alle einschlägigen Kriterien im Rahmen des Übereinkommens erfüllt sind, ist es notwendig und angemessen, die Empfehlung des Chemikalienprüfungsausschusses im Rahmendes Übereinkommens, bezüglich der Aufnahme von Acetochlor, Carbosulfan, Chrysotilasbest, Decabromdiphenylether, Fenthion, bestimmten flüssigen Formulierungen, die Paraquatdichlorid enthalten, sowie von Perfluoroctansäure (PFOA), ihren Salzen und PFOA-verwandten Verbindungen in Anlage III des Übereinkommens zu unterstützen. Die Verwendung dieser Chemikalien ist in der Union bereits verboten oder strengen Beschränkungen unterworfen und gemäß der Verordnung (EU) Nr. 649/2012 unterliegen die meisten dieser Stoffe Ausfuhrvorschriften, die über diejenigen des Übereinkommens hinausgehen.

(6)

Es ist zweckmäßig, den im Namen der Union auf der zehnten Tagung der Konferenz der Vertragsparteien zu vertretenden Standpunkt im Hinblick auf Änderungen an Anlage III des Übereinkommens festzulegen, da diese Änderungen für die Union bindend sein werden —

HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN:

Artikel 1

Der Standpunkt, der im Namen der Union auf der zehnten Tagung der Konferenz der Vertragsparteien des Rotterdamer Übereinkommens über das Verfahren der vorherigen Zustimmung nach Inkenntnissetzung für bestimmte gefährliche Chemikalien sowie Pestizide im internationalen Handel zu vertreten ist, besteht darin, die Änderungen der Anlage III des Übereinkommens im Hinblick auf die Aufnahme von Acetochlor, Carbosulfan, Chrysotilasbest, Decabromdiphenylether, Fenthion (ULV-Formulierungen mit einem Wirkstoffgehalt von 640 g/l oder mehr), flüssigen Formulierungen (emulgierbares Konzentrat und lösliches Konzentrat), die Paraquatdichlorid in einer Konzentration von 276 g/l oder mehr enthalten, was einer Konzentration von Paraquationen von 200 g/l oder mehr entspricht, sowie von Perfluoroctansäure (PFOA), ihren Salzen und PFOA-verwandten Verbindungen zu unterstützen.

Artikel 2

Der in Artikel 1 genannte Standpunkt kann von den Vertretern der Union unter Berücksichtigung der Entwicklungen, die auf der zehnten Tagung der Konferenz der Vertragsparteien des Übereinkommens eintreten, in Konsultation mit den Mitgliedstaaten während Koordinierungstreffen vor Ort ohne weiteren Beschluss des Rates präzisiert werden.

Artikel 3

Dieser Beschluss tritt am Tag seiner Annahme in Kraft.

Geschehen zu Brüssel am 7. April 2022.

Im Namen des Rates

Der Präsident

J. DENORMANDIE


(1)  Beschluss 2006/730/EG des Rates vom 25. September 2006 über den Abschluss — im Namen der Europäischen Gemeinschaft — des Rotterdamer Übereinkommens über das Verfahren der vorherigen Zustimmung nach Inkenntnissetzung für bestimmte gefährliche Chemikalien sowie Pestizide im internationalen Handel (ABl. L 299 vom 28.10.2006, S. 23).

(2)  Verordnung (EU) Nr. 649/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 4. Juli 2012 über die Aus- und Einfuhr gefährlicher Chemikalien (ABl. L 201 vom 27.7.2012, S. 60).


29.6.2022   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 172/11


BESCHLUSS (EU) 2022/1025 DES RATES

vom 2. Juni 2022

über den im Namen der Europäischen Union auf der 15. Tagung der Konferenz der Vertragsparteien des Basler Übereinkommens über die Kontrolle der grenzüberschreitenden Verbringung von gefährlichen Abfällen und ihrer Entsorgung im Zusammenhang mit bestimmten Änderungen von Artikel 6 Absatz 2 des Übereinkommens zu vertretenden Standpunkt

DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union, insbesondere auf Artikel 192 Absatz 1 in Verbindung mit Artikel 218 Absatz 9,

auf Vorschlag der Europäischen Kommission,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Das Basler Übereinkommen über die Kontrolle der grenzüberschreitenden Verbringung von gefährlichen Abfällen und ihrer Entsorgung (im Folgenden „Übereinkommen“) ist 1992 in Kraft getreten und wurde von der Union mit dem Beschluss 93/98/EWG des Rates (1) geschlossen.

(2)

Gemäß dem Übereinkommen prüft und beschließt die Konferenz der Vertragsparteien gegebenenfalls Änderungen des Übereinkommens. Änderungen des Übereinkommens werden auf der Tagung der Konferenz der Vertragsparteien angenommen.

(3)

Die Konferenz der Vertragsparteien wird den Vorschlag der Russischen Föderation zur Änderung von Artikel 6 Absatz 2 des Übereinkommens auf ihrer 15. Tagung im Juni 2022 nach dem Verfahren gemäß Artikel 17 des Übereinkommens prüfen. Nach diesem Vorschlag soll eine Frist von 30 Tagen festgesetzt werden, innerhalb derer ein Einfuhrstaat demjenigen Staat, der eine Verbringung notifiziert, antworten muss, und außerdem soll eine als redaktionell bezeichnete Änderung vorgenommen werden.

(4)

Es ist zweckmäßig, den im Namen der Union auf der 15. Tagung der Konferenz der Vertragsparteien zu vertretenden Standpunkt zu dem Vorschlag der Russischen Föderation festzulegen, da diese Änderung für die Union bindend wäre und sich auf den Inhalt des Unionsrechts, d. h. die Verordnung (EG) Nr. 1013/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates (2), auswirken würde.

(5)

Die Union sollte den Vorschlag der Russischen Föderation zur Änderung des Artikels 6 Absatz 2 des Übereinkommens nicht unterstützen. Eine Unterstützung würde ein langwieriges und aufwendiges Verhandlungsverfahren erfordern und es würde lange dauern, bevor eine solche Änderung in Kraft träte. Es erscheint unverhältnismäßig, ein solches Verfahren für eine Änderung einzuleiten, da die Ziele des Vorschlags durch andere Mittel erreicht werden könnten. Die Union sollte sich vielmehr gegenüber Initiativen aufgeschlossen zeigen und Initiativen vorlegen oder unterstützen, die darauf ausgerichtet sind, das in Artikel 6 des Übereinkommens festgelegte Verfahren der vorherigen schriftlichen Notifikation und Zustimmung zu verbessern, sofern solche Initiativen weiter gefasst sind als der der 15. Tagung der Konferenz der Vertragsparteien von der Russischen Föderation vorgelegte Vorschlag, mit den allgemeinen Maßnahmen und Zielen der Union im Einklang stehen und keine Änderung des Übereinkommens erfordern —

HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN:

Artikel 1

(1)   Der Standpunkt, der im Namen der Union auf der 15. Tagung der Konferenz der Vertragsparteien des Basler Übereinkommens über die Kontrolle der grenzüberschreitenden Verbringung von gefährlichen Abfällen und ihrer Entsorgung zu vertreten ist, besteht darin, den Vorschlag der Russischen Föderation, Artikel 6 Absatz 2 des Übereinkommens zu ändern, nicht zu unterstützen.

(2)   Die Union legt auf der 15. Tagung der Konferenz der Vertragsparteien des Übereinkommens eine Initiative vor oder unterstützt Initiativen anderer Vertragsparteien mit dem Ziel, das in Artikel 6 des Übereinkommens festgelegte Verfahren der vorherigen schriftlichen Notifikation und Zustimmung zu verbessern, sofern diese Initiativen:

a)

darauf ausgerichtet sind, das Verfahren der vorherigen schriftlichen Notifikation und Zustimmung zu verbessern, indem sie die von Ausfuhr-, Einfuhr- und Durchfuhrstaaten bei der Bearbeitung von Notifikationen festgestellten Verzögerungen und Probleme angehen, und sie die Digitalisierung des genannten Verfahrens fördern, sodass die grenzüberschreitende Verbringung von Abfällen, die im Einklang mit dem Übereinkommen erfolgt, ohne ungebührliche Verzögerung durchgeführt werden kann,

b)

keiner Änderung des Übereinkommens bedürfen;

c)

zur umweltgerechten Abfallbewirtschaftung und zum Übergang zu einer globalen Kreislaufwirtschaft beitragen; und

d)

zur ordnungsgemäßen Einsetzung der im Übereinkommen vorgesehenen Kontrollmechanismen und diesbezüglich zur Rechtssicherheit beitragen.

Artikel 2

Präzisierungen des Standpunkts gemäß Artikel 1 Absatz 2 des vorliegenden Beschlusses können von den Vertretern der Union unter Berücksichtigung der Entwicklungen, die auf der 15. Tagung der Konferenz der Vertragsparteien des Übereinkommens eintreten, in Konsultation mit den Mitgliedstaaten während Koordinierungstreffen vor Ort ohne weiteren Beschluss des Rates vereinbart werden.

Artikel 3

Dieser Beschluss tritt am Tag seiner Annahme in Kraft.

Geschehen zu Luxemburg am 2. Juni 2022.

Im Namen des Rates

Die Präsidentin

A. DE MONTCHALIN


(1)  Beschluss 93/98/EWG des Rates vom 1. Februar 1993 zum Abschluss — im Namen der Gemeinschaft — des Übereinkommens über die Kontrolle der grenzüberschreitenden Verbringung von gefährlichen Abfällen und ihrer Entsorgung (Basler Übereinkommen) (ABl. L 39 vom 16.2.1993, S. 1).

(2)  Verordnung (EG) Nr. 1013/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 14. Juni 2006 über die Verbringung von Abfällen (ABl. L 190 vom 12.7.2006, S. 1).


29.6.2022   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 172/13


BESCHLUSS (EU) 2022/1026 DES RATES

vom 21. Juni 2022

über den Standpunkt, der im Namen der Europäischen Union im Gemeinsamen EWR-Ausschuss zur Änderung von Protokoll 31 über die Zusammenarbeit in bestimmten Bereichen außerhalb der vier Freiheiten und von Protokoll 32 über Finanzbestimmungen zur Anwendung von Artikel 82, die dem EWR-Abkommen beigefügt sind, zu vertreten ist (InvestEU)

(Text von Bedeutung für den EWR)

DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union, insbesondere auf Artikel 173 und Artikel 175 Absatz 3 in Verbindung mit Artikel 218 Absatz 9,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 2894/94 des Rates vom 28. November 1994 mit Durchführungsvorschriften zum Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum (1), insbesondere auf Artikel 1 Absatz 3,

auf Vorschlag der Europäischen Kommission,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Das Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum (2) (im Folgenden „EWR-Abkommen“) ist am 1. Januar 1994 in Kraft getreten.

(2)

Gemäß Artikel 98 des EWR-Abkommens kann der mit dem EWR-Abkommen eingesetzte Gemeinsame EWR-Ausschuss (im Folgenden „Gemeinsamer EWR-Ausschuss“) beschließen, unter anderem das Protokoll 31 über die Zusammenarbeit in bestimmten Bereichen außerhalb der vier Freiheiten (im Folgenden "Protokoll 31") und das Protokoll 32 über Finanzbestimmungen zur Anwendung von Artikel 82 (im Folgenden "Protokoll 32"), die dem zum EWR-Abkommen beigefügt sind, zu ändern.

(3)

Die Verordnung (EU) 2021/523 des Europäischen Parlaments und des Rates (3) ist in das EWR-Abkommen aufzunehmen.

(4)

Protokoll 31 und Protokoll 32 sollten daher entsprechend geändert werden.

(5)

Der von der Union im Gemeinsamen EWR-Ausschuss zu vertretende Standpunkt sollte daher auf dem beigefügten Entwurf eines Beschlusses des Gemeinsamen EWR-Ausschusses beruhen —

HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN:

Artikel 1

Der Standpunkt, der im Namen der Europäischen Union im Gemeinsamen EWR-Ausschuss bezüglich der Änderung von Protokoll 31 zum EWR-Abkommen über die Zusammenarbeit in bestimmten Bereichen außerhalb der vier Freiheiten und von Protokoll 32 über Finanzbestimmungen zur Anwendung von Artikel 82, die dem EWR-Abkommen beigefügt sind, zu vertreten ist, beruht auf dem Entwurf eines Beschlusses des Gemeinsamen EWR-Ausschusses, der dem vorliegenden Beschluss beigefügt ist.

Artikel 2

Dieser Beschluss tritt am Tag seiner Annahme in Kraft.

Geschehen zu Luxemburg am 21. Juni 2022.

Im Namen des Rates

Der Präsident

C. BEAUNE


(1)   ABl. L 305 vom 30.11.1994, S. 6.

(2)   ABl. L 1 vom 3.1.1994, S. 3.

(3)  Verordnung (EU) 2021/523 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 24. März 2021 zur Einrichtung des Programms „InvestEU“ und zur Änderung der Verordnung (EU) 2015/1017, ABl. L 107 vom 26.3.2021, S. 30.


ENTWURF

BESCHLUSS DES GEMEINSAMEN EWR-AUSSCHUSSES Nr. […]

vom […]

zur Änderung von Protokoll 31 (Zusammenarbeit in bestimmten Bereichen außerhalb der vier Freiheiten) und Protokoll 32 (Finanzmodalitäten für die Durchführung von Artikel 82) zum EWR-Abkommen

DER GEMEINSAME EWR-AUSSCHUSS —

gestützt auf das Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum (im Folgenden „EWR-Abkommen“), insbesondere auf die Artikel 86 und 98,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Die Zusammenarbeit der Vertragsparteien des EWR-Abkommens sollte auf die Verordnung (EU) 2021/523 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 24. März 2021 zur Aufstellung des Programms InvestEU und zur Änderung der Verordnung (EU)2015/1017 (1) ausgeweitet werden.

(2)

Nach Artikel 5 der Verordnung (EU) 2021/523 sind Beiträge der EFTA-Staaten zur EU-Garantie für die Zwecke der Beteiligung an bestimmten Finanzprodukten im Rahmen der EU-Komponente des Fonds InvestEU zulässig. Die Beiträge der EFTA-Staaten zur Dotierung der EU-Garantie können mit einer Back-to-back-Garantie einhergehen, die die jeweilige Eventualverbindlichkeit im Zusammenhang mit der EU-Garantie abdeckt. Alternativ können sie auch den vollen Beitrag zum Fonds InvestEU in bar leisten.

(3)

Die Bedingungen für die Teilnahme der EFTA-Staaten und ihrer Organe, Unternehmen, Organisationen und Staatsangehörigen an Programmen der Europäischen Union sind im EWR-Abkommen, insbesondere in Artikel 81, festgelegt.

(4)

Mit der Verordnung (EU) 2020/2094 des Rates vom 14. Dezember 2020 zur Schaffung eines Aufbauinstruments der Europäischen Union zur Unterstützung der Erholung nach der COVID-19-Krise (2) werden dem gemäß der Verordnung (EU) 2021/523 eingerichteten Programms InvestEU zusätzliche externe zweckgebundene Einnahmen zugeteilt. In den Finanzbestimmungen zur Anwendung von Artikel 82 des EWR-Abkommens (Protokoll 32 zum EWR-Abkommen) sollte klargestellt werden, dass die Berechnungsgrundlage für die Berechnung der finanziellen Beiträge der EFTA-Staaten um Mittel erhöht werden sollte, die den externen zweckgebundenen Einnahmen gemäß Artikel 3 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2020/2094 des Rates in Bezug auf ihre Beteiligung am Programm InvestEU entsprechen.

(5)

Die Protokolle 31 und 32 zum EWR-Abkommen sollten daher geändert werden, um diese erweiterte Zusammenarbeit ab dem 1. Januar 2022 zu ermöglichen —

HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN:

Artikel 1

Dem Protokoll 31 zum EWR-Abkommen wird nach Artikel 19 (Abbau der wirtschaftlichen und sozialen Ungleichheiten) folgender Artikel angefügt:

„Artikel 20

Verbesserung der Wettbewerbsfähigkeit, der sozioökonomischen Konvergenz und des Zusammenhalts im Rahmen des Programms InvestEU

(1)   Die EFTA-Staaten beteiligen sich ab dem 1. Januar 2022 an den Maßnahmen, denen folgender Rechtsakt der Union zugrunde liegt:

32021 R 0523: Verordnung (EU) 2021/523 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 24. März 2021 zur Einrichtung des Programms InvestEU und zur Änderung der Verordnung (EU) 2015/1017 (ABl. L 107 vom 26.3.2021, S. 30).

(2)   Die EFTA-Staaten nehmen nicht an der InvestEU-Beratungsplattform teil.

(3)   Die EFTA-Staaten können sich für eine Beteiligung an einem oder mehreren Finanzprodukten im Rahmen der EU-Komponente des Fonds InvestEU entscheiden. Der Beitrag der EFTA-Staaten richtet sich nach dem Risikoprofil der Finanzprodukte, an denen sie teilnehmen wollen. Der Beitrag der EFTA-Staaten erhöht die EU-Garantie.

(4)   Für die Zwecke der Berechnung des Finanzbeitrags der EFTA-Staaten zum Fonds InvestEU findet der Proportionalitätsfaktor gemäß Artikel 82 Absatz 1 des EWR-Abkommens für Haushaltslinien keine Anwendung. Gemäß Artikel 8 des Protokolls 32 schließen die EFTA-Staaten Beitragsvereinbarungen mit der EU, vertreten durch die Kommission. In den Beitragsvereinbarungen werden die Höhe des Finanzbeitrags der EFTA-Staaten zur EU-Garantie, die Bedingungen für die Verwendung dieses Beitrags, die Häufigkeit und die Beträge der Zahlung des Beitrags sowie die Regeln für die Erstattung nicht verwendeter Mittel und Einnahmen an die EFTA-Staaten festgelegt.

(5)   Wird der Beitrag der EFTA-Staaten zur EU-Garantie nicht in voller Höhe, d. h. unter 100 %, bereitgestellt, so verpflichten sich die EFTA-Staaten, die jeweilige Eventualverbindlichkeit durch eine unwiderrufliche, nicht an Bedingungen geknüpfte Back-to-back-Garantie auf Abruf zu decken. Die Back-to-back-Garantie wird gleichzeitig mit der Unterzeichnung einer Beitragsvereinbarung bereitgestellt.

(6)   Liechtenstein wird von der Teilnahme an und dem Finanzbeitrag zu dem Programm ausgenommen.“

Artikel 2

Der Wortlaut von Artikel 1 Nummer 10 von Protokoll 32 des EWR-Abkommens erhält folgende Fassung:

„(10)   Für die Zwecke der Berechnung des operativen Beitrags gemäß Artikel 82 Buchstaben a und b der Vereinbarung die in den endgültig erlassenen Haushaltsplan der Europäischen Union eingestellten Mittel für Verpflichtungen und Zahlungen zur Finanzierung des Programms „Horizont Europa“ (aufgelegt durch die Verordnung (EU) 2021/695 des Europäischen Parlaments und des Rates), des Programms „InvestEU“ (aufgelegt durch die Verordnung (EU) 2021/523 des Europäischen Parlaments und des Rates) und des Katastrophenschutzverfahrens der Union (geregelt durch den Beschluss Nr. 1313/2013/EU des Europäischen Parlaments und des Rates), wird um die Mittel erhöht, die externen zweckgebundenen Einnahmen entsprechen, die diesen Tätigkeiten gemäß Artikel 3 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2020/2094 des Rates vom 14. Dezember 2020 zur Schaffung eines Aufbauinstruments der Europäischen Union zur Unterstützung der Erholung nach der COVID-19-Krise zugewiesen werden (3).“

Artikel 3

Dieser Beschluss tritt am Tag nach Eingang der letzten Mitteilung gemäß Artikel 103 Absatz 1 des EWR-Abkommens in Kraft (*).

Er gilt ab dem 1. Januar 2022.

Artikel 4

Dieser Beschluss wird im EWR-Abschnitt und in der EWR-Beilage des Amtsblatts der Europäischen Union veröffentlicht.

Geschehen zu Brüssel am …

Für den Gemeinsamen EWR-Ausschuss

Der Präsident

Die Sekretäre

des Gemeinsamen EWR-Ausschusses


(1)   ABl. L 107 vom 26.3.2021, S. 30.

(2)   ABl. L 433I vom 22.12.2020, S. 23.

(3)   ABl. L 433I vom 22.12.2020, S. 23.

(*)  [Ein Bestehen verfassungsrechtlicher Anforderungen wurde nicht mitgeteilt.] [Ein Bestehen verfassungsrechtlicher Anforderungen wurde mitgeteilt.]


29.6.2022   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 172/18


BESCHLUSS (EU) 2022/1027 DES RATES

vom 28. Juni 2022

über die finanziellen Beiträge der Vertragsparteien zum Europäischen Entwicklungsfonds, einschließlich der zweiten Tranche 2022

DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf das Interne Abkommen zwischen den im Rat vereinigten Vertretern der Regierungen der Mitgliedstaaten der Europäischen Union über die Finanzierung der im mehrjährigen Finanzrahmen für den Zeitraum 2014 bis 2020 vorgesehenen Hilfe der Europäischen Union im Rahmen des AKP-EU-Partnerschaftsabkommens und über die Bereitstellung von finanzieller Hilfe für die überseeischen Länder und Gebiete, auf die der vierte Teil des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union Anwendung findet (1), insbesondere auf Artikel 7 Absatz 2 in Verbindung mit Artikel 14 Absatz 3,

gestützt auf die Verordnung (EU) 2018/1877 des Ratesvom 26. November 2018 über die Finanzregelung für den 11. Europäischen Entwicklungsfonds und zur Aufhebung der Verordnung (EU) 2015/323 (2), insbesondere auf Artikel 19 Absatz 3,

auf Vorschlag der Europäischen Kommission,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Nach dem Verfahren der Artikel 19 bis 22 der Verordnung (EU) 2018/1877 legt die Europäische Kommission bis zum 15. Juni 2022 einen Vorschlag vor, in dem die Höhe der zweiten Tranche des Beitrags für 2022 und — falls der Beitrag vom tatsächlichen Bedarf abweicht — ein entsprechend geänderter Jahresbeitrag für 2022 festgelegt sind.

(2)

Gemäß Artikel 46 der Verordnung (EU) 2018/1877 hat die Europäische Investitionsbank (EIB) der Kommission für die von ihr verwalteten Instrumente aktualisierte Schätzungen der Mittelbindungen und Zahlungen zu übermitteln.

(3)

Gemäß Artikel 20 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2018/1877 werden die Beiträge zunächst bis zur Ausschöpfung der für frühere Europäische Entwicklungsfonds festgelegten Beträge abgerufen. Daher sollten Mittel gemäß der Verordnung (EU) 2018/1877 für die Kommission und für die EIB abgerufen werden.

(4)

Gemäß Artikel 152 des Abkommens über den Austritt des Vereinigten Königreichs Großbritannien und Nordirland aus der Europäischen Union und der Europäischen Atomgemeinschaft (3) (im Folgenden „Austrittsabkommen“) bleibt das Vereinigte Königreich Großbritannien und Nordirland (im Folgenden „Vereinigtes Königreich“) bis zum Abschluss des 11. Europäische Entwicklungsfonds (EEF) und aller früheren noch nicht abgeschlossenen EEF Vertragspartei des EEF. Gemäß Artikel 153 des Austrittsabkommens darf jedoch der Anteil des Vereinigten Königreichs an freigegebenen Mitteln aus Projekten im Rahmen des 11. EEF, sofern diese nach dem 31. Dezember 2020 freigegeben wurden, oder früherer EEF nicht wiederverwendet werden.

(5)

Mit dem Beschluss (EU) 2021/1941 des Rates (4) wurden die Jahresbeiträge der Mitgliedstaaten zum EEF für 2022 auf 2 500 000 000 EUR für die Kommission und auf 300 000 000 EUR für die EIB festgesetzt.

(6)

Um eine möglichst rasche Anwendung der in dem vorliegenden Beschluss vorgesehenen Maßnahmen zu ermöglichen, sollte dieser Beschluss am Tag seiner Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft treten —

HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN:

Artikel 1

Die Vertragsparteien des Europäischen Entwicklungsfonds zahlen die einzelnen Beiträge zum EEF gemäß dem Anhang als zweite Tranche für 2022 an die Kommission und die Europäische Investitionsbank.

Artikel 2

Dieser Beschluss tritt am Tag seiner Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Geschehen zu Luxemburg am 28. Juni 2022.

Im Namen des Rates

Die Präsidentin

A. PANNIER-RUNACHER


(1)   ABl. L 210 vom 6.8.2013, S. 1.

(2)   ABl. L 307 vom 3.12.2018, S. 1.

(3)   ABl. L 29 vom 31.1.2020, S. 7.

(4)  Beschluss (EU) 2021/1941 des Rates vom 9. November 2021 zur Festlegung der Beiträge der Vertragsparteien des Europäischen Entwicklungsfonds zur Finanzierung des Europäischen Entwicklungsfonds, einschließlich der Obergrenze für 2023, des Jahresbeitrags für 2022, der ersten Tranche 2022 und einer unverbindlichen Angabe der voraussichtlich zu erwartenden Jahresbeiträge für die Jahre 2024 und 2025 (ABl. L 396 vom 10.11.2021, S. 61).


ANHANG

MITGLIEDSTAATEN UND VEREINIGTES KÖNIGREICH

Schlüssel 11. EEF %

Zweite Tranche 2022 (in EUR)

Insgesamt

Kommission

EIB

11. EEF

11. EEF

BELGIEN

3,24927

25 994 160,00

3 249 270,00

29 243 430,00

BULGARIEN

0,21853

1 748 240,00

218 530,00

1 966 770,00

TSCHECHIEN

0,79745

6 379 600,00

797 450,00

7 177 050,00

DÄNEMARK

1,98045

15 843 600,00

1 980 450,00

17 824 050,00

DEUTSCHLAND

20,57980

164 638 400,00

20 579 800,00

185 218 200,00

ESTLAND

0,08635

690 800,00

86 350,00

777 150,00

IRLAND

0,94006

7 520 480,00

940 060,00

8 460 540,00

GRIECHENLAND

1,50735

12 058 800,00

1 507 350,00

13 566 150,00

SPANIEN

7,93248

63 459 840,00

7 932 480,00

71 392 320,00

FRANKREICH

17,81269

142 501 520,00

17 812 690,00

160 314 210,00

KROATIEN

0,22518

1 801 440,00

225 180,00

2 026 620,00

ITALIEN

12,53009

100 240 720,00

12 530 090,00

112 770 810,00

ZYPERN

0,11162

892 960,00

111 620,00

1 004 580,00

LETTLAND

0,11612

928 960,00

116 120,00

1 045 080,00

LITAUEN

0,18077

1 446 160,00

180 770,00

1 626 930,00

LUXEMBURG

0,25509

2 040 720,00

255 090,00

2 295 810,00

UNGARN

0,61456

4 916 480,00

614 560,00

5 531 040,00

ΜΑLTA

0,03801

304 080,00

38 010,00

342 090,00

NIEDERLANDE

4,77678

38 214 240,00

4 776 780,00

42 991 020,00

ÖSTERREICH

2,39757

19 180 560,00

2 397 570,00

21 578 130,00

POLEN

2,00734

16 058 720,00

2 007 340,00

18 066 060,00

PORTUGAL

1,19679

9 574 320,00

1 196 790,00

10 771 110,00

RUMÄNIEN

0,71815

5 745 200,00

718 150,00

6 463 350,00

SLOWENIEN

0,22452

1 796 160,00

224 520,00

2 020 680,00

SLOWAKEI

0,37616

3 009 280,00

376 160,00

3 385 440,00

FINNLAND

1,50909

12 072 720,00

1 509 090,00

13 581 810,00

SCHWEDEN

2,93911

23 512 880,00

2 939 110,00

26 451 990,00

VEREINIGTES KÖNIGREICH

14,67862

117 428 960,00

14 678 620,00

132 107 580,00

EU-27 UND VEREINIGTES KÖNIGREICH INSGESAMT

100,00

800 000 000,00

100 000 000,00

900 000 000,00


29.6.2022   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 172/21


DURCHFÜHRUNGSBESCHLUSS (EU) 2022/1028 DER KOMMISSION

vom 27. Juni 2022

zur Änderung des Beschlusses (EU) 2021/355 hinsichtlich bestimmter Anlagen in Dänemark, Frankreich und Schweden, die in dem Verzeichnis der Anlagen aufgeführt sind, die unter das in der Richtlinie 2003/87/EG festgelegte Emissionshandelssystem der Union fallen

(Bekannt gegeben unter Aktenzeichen C(2022) 4289)

(Text von Bedeutung für den EWR)

DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Richtlinie 2003/87/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Oktober 2003 über ein System für den Handel mit Treibhausgasemissionszertifikaten in der Union und zur Änderung der Richtlinie 96/61/EG des Rates (1), insbesondere auf Artikel 11,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Nach der Unterbreitung der nationalen Umsetzungsmaßnahmen durch die Mitgliedstaaten erließ die Kommission den Beschluss (EU) 2021/355 (2) über nationale Umsetzungsmaßnahmen für die übergangsweise kostenlose Zuteilung von Treibhausgasemissionszertifikaten. Mit dem genannten Beschluss wurde die Aufnahme bestimmter Anlagen und der entsprechenden Daten in die Verzeichnisse der unter die Richtlinie 2003/87/EG fallenden Anlagen abgelehnt, d. h., die Anlagen wurden vom Anwendungsbereich des Emissionshandelssystems der Union (EU-EHS) ausgeschlossen.

(2)

Anlagen, die ausschließlich Biomasse nutzen, wurden im Einklang mit Anhang I Nummer 1 der Richtlinie 2003/87/EG vom EU-EHS ausgenommen. Mit dieser Bestimmung, die mit der Richtlinie 2009/29/EG des Europäischen Parlaments und des Rates (3) in die EU-EHS-Richtlinie eingeführt wurde und seit dem 1. Januar 2013 gilt, wurde für das EU-EHS ein neuer Anwendungsbereich festgelegt. Daher ist die Aufnahme der Anlagen, die ausschließlich Biomasse nutzen, für alle Jahre des Bezugszeitraums abzulehnen, auch wenn die Anlagen gemäß Artikel 11 Absatz 1 der Richtlinie 2003/87/EG aufgeführt waren.

(3)

Der Kommission wurde mitgeteilt, dass Schweden die Anlage SE-207651 fälschlicherweise in seine nationalen Umsetzungsmaßnahmen aufgenommen hatte. Diese Anlage nutzt ausschließlich Biomasse und hätte aus diesem Grund vom Anwendungsbereich des EU-EHS ausgenommen werden müssen.

(4)

Auf Anfrage der Kommission bestätigte Dänemark, dass die Anlagen DK-65, DK-66 und DK-135 im Bezugszeitraum 2014-2018 keine fossilen Emissionen erzeugt haben. Diese Anlagen nutzen ausschließlich Biomasse hätten ebenfalls vom Anwendungsbereich des EU-EHS ausgenommen werden müssen.

(5)

Es ist daher angezeigt, die Aufnahme der Anlagen DK-65, DK-66, DK-135 sowie SE-207651 in die Verzeichnisse der unter die Richtlinie 2003/87/EG fallenden Anlagen für alle Jahre des Bezugszeitraums abzulehnen, auch wenn die Anlagen gemäß Artikel 11 Absatz 1 der Richtlinie 2003/87/EG aufgeführt waren.

(6)

Auf ein Ersuchen der Kommission um Klarstellung teilte Frankreich der Kommission mit, dass die beiden Anlagen FR-206164 und FR-206032 nur Polymere herstellen. Beide Anlagen erzeugen keine direkten CO2-Emissionen, da sie die für die Erzeugung benötigte Wärme aus einer anderen unter das EU-EHS fallenden Anlage beziehen. Im Urteil in der Rechtssache C-577/16 (4) hat der Gerichtshof entschieden, dass eine Anlage zur Herstellung von Polymeren, die die dafür erforderliche Wärme von einer Drittanlage bezieht, nicht in den Anwendungsbereich des EU-EHS fällt, da sie keine direkten CO2-Emissionen erzeugt. Die Aufnahme dieser Anlagen in die Verzeichnisse der unter die Richtlinie 2003/87/EG fallenden Anlagen sollte daher abgelehnt werden.

(7)

Der Beschluss (EU) 2021/355 sollte daher entsprechend geändert werden —

HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN:

Artikel 1

Der Beschluss (EU) 2021/355 der Kommission wird wie folgt geändert:

1.

In Artikel 1 wird folgender Absatz 6 angefügt:

„(6)   Die Aufnahme der in Anhang IV dieses Beschlusses aufgeführten Anlagen in die der Kommission gemäß Artikel 11 Absatz 1 der Richtlinie 2003/87/EG unterbreiteten Verzeichnisse der unter diese Richtlinie fallenden Anlagen sowie die entsprechenden Daten bezüglich der kostenlosen Zuteilungen für diese Anlagen werden abgelehnt.“

2.

Anhang I erhält die Fassung des Anhangs I dieses Beschlusses.

3.

Der in Anhang II dieses Beschlusses enthaltene Wortlaut wird als Anhang IV angefügt.

Artikel 2

Dieser Beschluss ist an die Mitgliedstaaten gerichtet.

Brüssel, den 27. Juni 2022

Für die Kommission

Frans TIMMERMANS

Exekutiv-Vizepräsident


(1)   ABl. L 275 vom 25.10.2003, S. 32.

(2)  Beschluss (EU) 2021/355 der Kommission vom 25. Februar 2021 über nationale Umsetzungsmaßnahmen für die übergangsweise kostenlose Zuteilung von Treibhausgasemissionszertifikaten gemäß Artikel 11 Absatz 3 der Richtlinie 2003/87/EG des Europäischen Parlaments und des Rates (ABl. L 68 vom 26.2.2021, S. 221).

(3)  Richtlinie 2009/29/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. April 2009 zur Änderung der Richtlinie 2003/87/EG zwecks Verbesserung und Ausweitung des Gemeinschaftssystems für den Handel mit Treibhausgasemissionszertifikaten (ABl. L 140 vom 5.6.2009, S. 63).

(4)  Urteil des Gerichtshofs vom 28. Februar 2018, Trinseo Deutschland Anlagengesellschaft mbH/Bundesrepublik Deutschland, C-577/16, ECLI:EU:C:2018:127.


ANHANG I

„ANHANG I

Anlagen, die ausschließlich Biomasse nutzen

Kennungen der Anlagen in den Verzeichnissen im Rahmen der nationalen Umsetzungsmaßnahmen

DK000000000000065

DK000000000000066

DK000000000000135

 

FI000000000000645

FI000000000207696

 

 

SE000000000000031

SE000000000000086

SE000000000000169

SE000000000000211

SE000000000000320

SE000000000000523

SE000000000000583

SE000000000000686

SE000000000000789

SE000000000000845

SE000000000205887

SE000000000209930

SE000000000000779

SE000000000000064

SE000000000000088

SE000000000000186

SE000000000000249

SE000000000000324

SE000000000000543

SE000000000000629

SE000000000000687

SE000000000000798

SE000000000000847

SE000000000206192

SE000000000211058

SE000000000207651

SE000000000000073

SE000000000000099

SE000000000000199

SE000000000000261

SE000000000000382

SE000000000000547

SE000000000000659

SE000000000000705

SE000000000000830

SE000000000202297

SE000000000208282

SE000000000000153

SE000000000000074

SE000000000000102

SE000000000000205

SE000000000000319

SE000000000000468

SE000000000000565

SE000000000000681

SE000000000000785

SE000000000000838

SE000000000205800

SE000000000209062

SE000000000000231


ANHANG II

„ANHANG IV

Anlagen, die Polymere herstellen und Wärme von Drittanlagen beziehen, ohne direkte CO2-Emissionen

Kennungen der Anlagen im Verzeichnis im Rahmen der nationalen Umsetzungsmaßnahmen

FR000000000206164

FR000000000206032


29.6.2022   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 172/25


DURCHFÜHRUNGSBESCHLUSS (EU) 2022/1029 DER KOMMISSION

vom 28. Juni 2022

zur Änderung des Durchführungsbeschlusses (EU) 2019/919 im Hinblick auf harmonisierte Normen für die Hauptdaten für kleine Wasserfahrzeuge, Flüssiggasantriebssysteme für Boote, Jachten und andere Wasserfahrzeuge und die Bestimmung der maximalen Vortriebsleistung unter Anwendung der Manövriergeschwindigkeit für Wasserfahrzeuge mit einer Rumpflänge zwischen 8 m und 24 m

(Text von Bedeutung für den EWR)

DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EU) Nr. 1025/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. Oktober 2012 zur europäischen Normung, zur Änderung der Richtlinien 89/686/EWG und 93/15/EWG des Rates sowie der Richtlinien 94/9/EG, 94/25/EG, 95/16/EG, 97/23/EG, 98/34/EG, 2004/22/EG, 2007/23/EG, 2009/23/EG und 2009/105/EG des Europäischen Parlaments und des Rates und zur Aufhebung des Beschlusses 87/95/EWG des Rates und des Beschlusses Nr. 1673/2006/EG des Europäischen Parlaments und des Rates (1), insbesondere auf Artikel 10 Absatz 6,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Im Einklang mit Artikel 14 der Richtlinie 2013/53/EU des Europäischen Parlaments und des Rates (2) wird bei Produkten, die mit harmonisierten Normen oder Teilen davon übereinstimmen, deren Fundstellen im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlicht wurden, eine Konformität mit denjenigen Anforderungen des Artikels 4 Absatz 1 und des Anhangs I der Richtlinie 2013/53/EU vermutet, die von den betreffenden Normen oder Teilen davon abgedeckt sind.

(2)

Mit dem Durchführungsbeschluss C(2015) 8736 (3) beauftragte die Kommission das Europäische Komitee für Normung (CEN) und das Europäische Komitee für elektrotechnische Normung (Cenelec) mit der Ausarbeitung und Überarbeitung harmonisierter Normen zur Unterstützung der Richtlinie 2013/53/EU, um den gegenüber der aufgehobenen Richtlinie 94/25/EG des Europäischen Parlaments und des Rates (4) im Verhältnis strengeren Anforderungen des Artikels 4 Absatz 1 und des Anhangs I der Richtlinie 2013/53/EU Rechnung zu tragen.

(3)

Mit dem Durchführungsbeschluss C(2015) 8736 wurden CEN und Cenelec ebenfalls aufgefordert, Normen zu überarbeiten, deren Fundstellen in der Mitteilung 2015/C 087/01 der Kommission (5) veröffentlicht worden waren.

(4)

Auf der Grundlage des Auftrags gemäß dem Durchführungsbeschluss C(2015) 8736 überarbeitete das CEN die harmonisierte Norm EN ISO 8666:2018 über die Hauptdaten für kleine Wasserfahrzeuge, deren Fundstelle in Anhang I des Durchführungsbeschlusses (EU) 2019/919 der Kommission (6) .. enthalten ist. Dies führte zur Annahme der harmonisierten Norm EN ISO 8666:2020 und ihrer Änderung EN ISO 8666:2020/A11:2021 über die Definitionen der Hauptabmessungen und der damit zusammenhängenden Daten, die Massenspezifikationen und die Lastbedingungen für kleine Wasserfahrzeuge.

(5)

Auf der Grundlage des Auftrags gemäß dem Durchführungsbeschluss C(2015) 8736 überarbeitete das CEN die harmonisierte Norm EN 15609:2012 über Einbauvorschriften für Flüssiggas-Antriebsanlagen für Boote, Jachten und andere Wasserfahrzeuge, veröffentlicht in der Mitteilung 2015/C 087/01. Daraufhin wurde die harmonisierte Norm EN 15609:2021 angenommen.

(6)

Auf der Grundlage des Auftrags im Durchführungsbeschluss C(2015) 8736 hat das CEN ferner die harmonisierte Norm EN ISO 11592-2:2021 zur Bestimmung der maximalen Vortriebsnennleistung unter Anwendung der Manövriergeschwindigkeit für Wasserfahrzeuge mit einer Rumpflänge zwischen 8 m und 24 m ausgearbeitet.

(7)

Die Kommission hat gemeinsam mit dem CEN geprüft, ob diese harmonisierten Normen dem Auftrag gemäß dem Durchführungsbeschluss C(2015) 8736 entsprechen.

(8)

Die Normen EN 15609:2021, EN ISO 11592-2:2021 und EN ISO 8666:2020 in der Fassung von EN ISO 8666:2020/A11:2021 erfüllen die Anforderungen, die sie abdecken sollen und die in Artikel 4 Absatz 1 der Richtlinie 2013/53/EU sowie in Anhang I Teil A der genannten Richtlinie festgelegt sind. Daher ist es angezeigt, die Fundstellen dieser Normen im Amtsblatt der Europäischen Union zu veröffentlichen.

(9)

Die Norm EN 15609:2021 soll die Norm EN 15609:2012 ersetzen. Die Norm EN ISO 8666:2020 in der Fassung der Norm EN ISO 8666:2020/A11:2021 soll die Norm EN ISO 8666:2018 ersetzen.

(10)

Daher müssen die Fundstellen der Normen EN 15609:2012 und EN ISO 8666:2018 aus dem Amtsblatt der Europäischen Union gestrichen werden.

(11)

Um den Herstellern ausreichend Zeit zu geben, ihre Produkte an die überarbeiteten und geänderten Fassungen der harmonisierten Normen EN 15609:2012 und EN ISO 8666:2018 anzupassen, ist es notwendig, die Streichung der Fundstellen dieser Normen zurückzustellen.

(12)

In Anhang I des Durchführungsbeschlusses (EU) 2019/919 sind die Fundstellen harmonisierter Normen zur Unterstützung der Richtlinie 2013/53/EU aufgeführt. Die Fundstellen der harmonisierten Normen EN 15609:2021, EN ISO 8666:2020 und deren Änderung EN ISO 8666:2020/A11:2021 sowie EN ISO 11592-2:2021 sollten in jenen Anhang aufgenommen werden. Außerdem sollte die Fundstelle der harmonisierten Norm EN ISO 8666:2018 aus Anhang I des Durchführungsbeschlusses (EU) 2019/919 gestrichen werden.

(13)

In Anhang II des Durchführungsbeschlusses (EU) 2019/919 sind die Fundstellen der harmonisierten Normen zur Unterstützung der Richtlinie 2013/53/EU aufgeführt, die aus dem Amtsblatt der Europäischen Union, Reihe C, gestrichen werden. Die Fundstellen der harmonisierten Norm EN 15609:2012 sollte in jenen Anhang aufgenommen werden.

(14)

Der Durchführungsbeschluss (EU) 2019/919 sollte daher entsprechend geändert werden.

(15)

Die Einhaltung einer harmonisierten Norm begründet die Konformitätsvermutung in Bezug auf die entsprechenden wesentlichen Anforderungen, die in den Harmonisierungsrechtsvorschriften der Union festgelegt sind, ab dem Datum der Veröffentlichung der Fundstelle dieser Norm im Amtsblatt der Europäischen Union. Dieser Beschluss sollte daher am Tag seiner Veröffentlichung in Kraft treten —

HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN:

Artikel 1

Der Durchführungsbeschluss (EU) 2019/919 wird wie folgt geändert:

1.

Anhang I wird gemäß Anhang I des vorliegenden Beschlusses geändert.

2.

Anhang II wird gemäß Anhang II des vorliegenden Beschlusses geändert.

Artikel 2

Dieser Beschluss tritt am Tag seiner Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Anhang I Nummer 1 gilt ab dem 29. Dezember 2023.

Brüssel, den 28. Juni 2022

Für die Kommission

Die Präsidentin

Ursula VON DER LEYEN


(1)   ABl. L 316 vom 14.11.2012, S. 12.

(2)  Richtlinie 2013/53/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. November 2013 über Sportboote und Wassermotorräder und zur Aufhebung der Richtlinie 94/25/EG (ABl. L 354 vom 28.12.2013, S. 90).

(3)  Durchführungsbeschluss C(2015) 8736 der Kommission vom 15. Dezember 2015 über einen Normungsauftrag an das Europäische Komitee für Normung und das Europäische Komitee für elektrotechnische Normung in Bezug auf Sportboote und Wassermotorräder zur Unterstützung der Richtlinie 2013/53/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. November 2013 über Sportboote und Wassermotorräder und zur Aufhebung der Richtlinie 94/25/EG.

(4)  Richtlinie 94/25/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Juni 1994 zur Angleichung der Rechts- und Verwaltungsvorschriften der Mitgliedstaaten über Sportboote (ABl. L 164 vom 30.6.1994, S. 15).

(5)  Mitteilung der Kommission im Rahmen der Durchführung der Richtlinie 94/25/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Juni 1994 zur Angleichung der Rechts- und Verwaltungsvorschriften der Mitgliedstaaten über Sportboote (Veröffentlichung der Titel und der Fundstellen der harmonisierten Normen im Sinne der Harmonisierungsrechtsvorschriften der Union) (ABl. C 87 vom 13.3.2015, S. 1).

(6)  Durchführungsbeschluss (EU) 2019/919 der Kommission vom 4. Juni 2019 über die harmonisierten Normen für Sportboote und Wassermotorräder zur Unterstützung der Richtlinie 2013/53/EU des Europäischen Parlaments und des Rates (ABl. L 146 vom 5.6.2019, S. 106).


ANHANG I

Anhang I wird wie folgt geändert:

(1)

Eintrag 7 wird gestrichen.

(2)

Folgende Einträge werden angefügt:

Nr.

Fundstelle der Norm

„45.

EN ISO 8666:2020

 

Kleine Wasserfahrzeuge — Hauptdaten

EN ISO 8666:2020/A11:2021

46.

EN 15609:2021

 

Flüssiggas-Geräte und Ausrüstungsteile — Flüssiggas(LPG)-Antriebsanlagen für Boote, Jachten und andere Wasserfahrzeuge — Einbauvorschriften

47.

EN ISO 11592-2:2021

 

Kleine Wasserfahrzeuge — Bestimmung der maximalen Vortriebsnennleistung unter Anwendung der Manövriergeschwindigkeit — Teil 2: Wasserfahrzeuge mit einer Rumpflänge zwischen 8 m und 24 m“.


ANHANG II

In Anhang II wird folgender Eintrag angefügt:

Nr.

Fundstelle der Norm

Datum der Entfernung

„38.

EN 15609:2012

Flüssiggas-Geräte und Ausrüstungsteile — Flüssiggas(LPG)-Antriebsanlagen für Boote, Jachten und andere Wasserfahrzeuge

29. Dezember 2023“


RECHTSAKTE VON GREMIEN, DIE IM RAHMEN INTERNATIONALER ÜBEREINKÜNFTE EINGESETZT WURDEN

29.6.2022   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 172/30


BESCHLUSS Nr. 1/2022 DES MIT DEM EUROPA-MITTELMEER-LUFTVERKEHRSABKOMMEN ZWISCHEN DER EUROPÄISCHEN UNION UND IHREN MITGLIEDSTAATEN EINERSEITS UND DER REGIERUNG DES STAATES ISRAEL ANDERERSEITS EINGESETZTEN GEMEINSAMEN AUSSCHUSSES

vom 13. Juni 2022

zur Ersetzung von Anhang IV des Europa-Mittelmeer-Luftverkehrsabkommens zwischen der Europäischen Union und ihren Mitgliedstaaten einerseits und der Regierung des Staates Israel andererseits [2022/1030]

DER GEMEINSAME AUSSCHUSS —

gestützt auf das Europa-Mittelmeer-Luftverkehrsabkommen zwischen der Europäischen Union und ihren Mitgliedstaaten einerseits und der Regierung des Staates Israel andererseits (1), insbesondere auf Artikel 27 Absatz 6 —

BESCHLIEßT:

Einziger Artikel

Anhang IV des Europa-Mittelmeer-Luftverkehrsabkommens zwischen der Europäischen Union und ihren Mitgliedstaaten einerseits und der Regierung des Staates Israel andererseits erhält ab dem 1. Juli 2022 die Fassung des Anhangs des vorliegenden Beschlusses.

Geschehen zu Brüssel und Tel Aviv am 13. Juni 2022.

Im Namen des Gemeinsamen Ausschusses

Der Leiter der Delegation der Europäischen Union

Klaus GEIL

Der Leiter der Delegation der Regierung des Staates Israel

Ishay DON-YEHIYA


(1)   ABl. L 208 vom 2.8.2013, S. 3.


ANHANG

„ANHANG IV

VORSCHRIFTEN FÜR DIE ZIVILLUFTFAHRT

Die entsprechenden Vorschriften und Standards der Europäischen Union, auf die in diesem Abkommen verwiesen wird, beruhen auf den nachstehenden Rechtsakten. Gegebenenfalls sind im Folgenden bestimmte Anpassungen für die einzelnen Rechtsakte aufgeführt. Die entsprechenden Vorschriften und Standards sind gemäß Anhang VI anwendbar, sofern in diesem Anhang oder in Anhang II (Übergangsbestimmungen) nichts anderes bestimmt ist.

A.   FLUGSICHERHEIT

A.1   Liste der Luftfahrtunternehmen, gegen die eine Betriebsuntersagung ergangen ist

Israel trifft so bald wie möglich Maßnahmen, die den Maßnahmen entsprechen, die die EU-Mitgliedstaaten auf der Grundlage der Liste der Luftfahrtunternehmen, gegen die eine Betriebsuntersagung ergangen ist, getroffen haben.

Die Maßnahmen werden gemäß den einschlägigen Bestimmungen für die Erstellung und Veröffentlichung einer Liste der Luftfahrtunternehmen, gegen die eine Betriebsuntersagung ergangen ist, und der Anforderungen hinsichtlich der Unterrichtung von Fluggästen über die Identität des ausführenden Luftfahrtunternehmens getroffen, die in folgenden EU-Rechtsvorschriften niedergelegt sind:

Verordnung (EG) Nr. 2111/2005 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 14. Dezember 2005 über die Erstellung einer gemeinschaftlichen Liste der Luftfahrtunternehmen, gegen die in der Gemeinschaft eine Betriebsuntersagung ergangen ist, sowie über die Unterrichtung von Fluggästen über die Identität des ausführenden Luftfahrtunternehmens und zur Aufhebung des Artikels 9 der Richtlinie 2004/36/EG (Text von Bedeutung für den EWR) (ABl. L 344 vom 27.12.2005, S. 15) geändert durch:

Verordnung (EU) 2018/1139 vom 4. Juli 2018 (ABl. L 212 vom 22.8.2018, S. 1),

Verordnung (EU) 2019/1243 vom 20. Juni 2019 (ABl. L 198 vom 25.7.2019, S. 241).

Maßgebliche Bestimmungen: Artikel 1 bis 13 und Anhang.

Verordnung (EG) Nr. 473/2006 der Kommission vom 22. März 2006 zur Festlegung der Durchführungsbestimmungen bezüglich der in Kapitel II der Verordnung (EG) Nr. 2111/2005 des Europäischen Parlaments und des Rates genannten gemeinschaftlichen Liste der Luftfahrtunternehmen, gegen die in der Gemeinschaft eine Betriebsuntersagung ergangen ist (Text von Bedeutung für den EWR) (ABl. L 84 vom 23.3.2006, S. 8).

Maßgebliche Bestimmungen: Artikel 1 bis 6, Anhänge A bis C

Verordnung (EG) Nr. 474/2006 der Kommission vom 22. März 2006 zur Erstellung der in Kapitel II der Verordnung (EG) Nr. 2111/2005 des Europäischen Parlaments und des Rates genannten gemeinschaftlichen Liste der Luftfahrtunternehmen, gegen die in der Gemeinschaft eine Betriebsuntersagung ergangen ist (Text von Bedeutung für den EWR) (ABl. L 84 vom 23.3.2006, S. 14), regelmäßig geändert durch Verordnungen der Kommission.

Maßgebliche Bestimmungen: Artikel 1 bis 3, Anhänge A und B

Falls eine Maßnahme Anlass zu ernsten Bedenken Israels gibt, kann Israel ihre Anwendung aussetzen und die Angelegenheit unverzüglich gemäß Artikel 22 Absatz 11 Buchstabe f dem Gemeinsamen Ausschuss vorlegen.

A.2   Untersuchung von Unfällen/Störungen und Meldung von Ereignissen

A.2.1:   Verordnung (EU) Nr. 996/2010

Verordnung (EU) Nr. 996/2010 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Oktober 2010 über die Untersuchung und Verhütung von Unfällen und Störungen in der Zivilluftfahrt und zur Aufhebung der Richtlinie 94/56/EG (Text von Bedeutung für den EWR) (ABl. L 295 vom 12.11.2010, S. 35), geändert durch:

Verordnung (EU) Nr. 376/2014 vom 3. April 2014 (ABl. L 122 vom 24.4.2014, S. 18),

Verordnung (EU) 2018/1139 vom 4. Juli 2018 (ABl. L 212 vom 22.8.2018, S. 1).

Maßgebliche Bestimmungen: Artikel 1 bis 5, Artikel 8 bis Artikel 18 Absatz 2, Artikel 20, 21, 23 und Anhang.

Hinweis:

Durchführungsbeschluss (EU) 2019/1128 der Kommission vom 1. Juli 2019 über Zugangsrechte hinsichtlich der im europäischen Zentralspeicher enthaltenen Sicherheitsempfehlungen und Antworten darauf sowie zur Aufhebung des Beschlusses 2012/780/EU (Text von Bedeutung für den EWR) (ABl. L 177 vom 2.7.2019, S. 112).

A.2.2:   Verordnung (EU) Nr. 376/2014

Verordnung (EU) Nr. 376/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 3. April 2014 über die Meldung, Analyse und Weiterverfolgung von Ereignissen in der Zivilluftfahrt, zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 996/2010 des Europäischen Parlaments und des Rates und zur Aufhebung der Richtlinie 2003/42/EG des Europäischen Parlaments und des Rates und der Verordnungen (EG) Nr. 1321/2007 und (EG) Nr. 1330/2007 der Kommission (Text von Bedeutung für den EWR) (ABl. L 122 vom 24.4.2014, S. 18), geändert durch:

Verordnung (EU) 2018/1139 vom 4. Juli 2018 (ABl. L 212 vom 22.8.2018, S. 1).

Maßgebliche Bestimmungen: Artikel 1 bis 7; Artikel 9 Absatz 3; Artikel 10 Absätze 2 bis 4; Artikel 11 Absätze 1 und 7; Artikel 13, ausgenommen Absatz 9; Artikel 14 bis 16; Artikel 21 bis 23; Artikel 24 Absatz 3, Anhänge I bis III.

Delegierte Verordnung (EU) 2020/2034 der Kommission vom 6. Oktober 2020 zur Ergänzung der Verordnung (EU) Nr. 376/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates in Bezug auf das gemeinsame europäische Risikoklassifizierungssystem (Text von Bedeutung für den EWR) (ABl. L 416 vom 11.12.2020, S. 1).

Durchführungsverordnung (EU) 2015/1018 der Kommission vom 29. Juni 2015 zur Festlegung einer Liste zur Einstufung von Ereignissen in der Zivilluftfahrt, die gemäß der Verordnung (EU) Nr. 376/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates meldepflichtig sind (Text von Bedeutung für den EWR) (ABl. L 163 vom 30.6.2015, S. 1).

Maßgebliche Bestimmungen: Artikel 1 und 2, Anhänge I bis V.

B.   FLUGVERKEHRSMANAGEMENT

GRUNDVERORDNUNGEN

Abschnitt A:

B.1:   Verordnung (EG) Nr. 549/2004

Verordnung (EG) Nr. 549/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 10. März 2004 zur Festlegung des Rahmens für die Schaffung eines einheitlichen europäischen Luftraums („Rahmenverordnung“) (Text von Bedeutung für den EWR) (ABl. L 96 vom 31.3.2004, S. 1), geändert durch:

Verordnung (EG) Nr. 1070/2009 vom 21. Oktober 2009 (ABl. L 300 vom 14.11.2009, S. 34).

Maßgebliche Bestimmungen: Artikel 1 Absätze 1 bis 3, Artikel 2, Artikel 4 Absätze 1 bis 4, Artikel 9 und 10, Artikel 11 Absätze 1 und 2, Absatz 3 Buchstaben b und d, Absätze 4 bis 6, Artikel 13.

Für die Umsetzung der Anforderungen von Artikel 11 der Verordnung (EG) Nr. 549/2004 muss Israel ein nationales Leistungssystem aufbauen und einrichten, das Folgendes enthält:

Nationale Leistungsziele in den zentralen Leistungsbereichen Sicherheit, Umwelt, Kapazität und Kosteneffizienz. Unter Berücksichtigung der Daten der nationalen Überwachungsbehörde müssen die Ziele auf der Grundlage eines staatlichen Mechanismus festgelegt werden.

Ein mit den Leistungszielen kohärenter Leistungsplan, der auch Daten zu den ATM-Investitionen enthält, insbesondere solche zur Abstimmung mit den SESAR-Errichtungsplänen, die auch die gemeinsamen Vorhaben enthalten. Der Leistungsplan muss vom Anbieter der Flugsicherungsdienste nach Anhörung der Luftraumnutzer erstellt werden.

Die Kohärenz des Leistungsplans mit den nationalen Leistungszielen muss von der nationalen Aufsichtsbehörde überprüft werden, die im Falle einer Inkohärenz dem Anbieter der Flugsicherungsdienste empfehlen kann, die Leistungsziele zu überarbeiten und entsprechende Maßnahmen zu ergreifen. Sollte die nationale Aufsichtsbehörde feststellen, dass die überarbeiteten Leistungsziele und die ergriffenen Maßnahmen nicht angemessen sind, kann sie vom Anbieter der Flugsicherungsdienste Abhilfemaßnahmen verlangen.

Der Bezugszeitraum für das Leistungssystem muss von Israel festgelegt werden und wird dem Gemeinsamen Ausschuss mitgeteilt.

Die nationale Aufsichtsbehörde muss die Erreichung der Leistungsziele regelmäßig bewerten.

B.2:   Verordnung (EG) Nr. 550/2004

Verordnung (EG) Nr. 550/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 10. März 2004 über die Erbringung von Flugsicherungsdiensten im einheitlichen europäischen Luftraum („Flugsicherungsdienste-Verordnung“) (Text von Bedeutung für den EWR) (ABl. L 96 vom 31.3.2004, S. 10), geändert durch:

Verordnung (EG) Nr. 1070/2009 vom 21. Oktober 2009 (ABl. L 300 vom 14.11.2009, S. 34).

Maßgebliche Bestimmungen: Artikel 2 Absätze 1, 2 und 4 bis 6, Artikel 4, Artikel 7 Absätze 1, 2, 4, 5 und 7, Artikel 8 Absätze 1, 3 und 4, Artikel 9, 10, 11, Artikel 12 Absätze 1 bis 4, Artikel 18 Absätze 1 und 2, Anhang II.

B.3:   Verordnung (EG) Nr. 551/2004

Verordnung (EG) Nr. 551/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 10. März 2004 über die Ordnung und Nutzung des Luftraums im einheitlichen europäischen Luftraum („Luftraum-Verordnung“) (Text von Bedeutung für den EWR) (ABl. L 96 vom 31.3.2004, S. 20), geändert durch:

Verordnung (EG) Nr. 1070/2009 vom 21. Oktober 2009 (ABl. L 300 vom 14.11.2009, S. 34).

Maßgebliche Bestimmungen: Artikel 1, Artikel 3a, Artikel 4, Artikel 6 Absätze 1 bis 5 und 7, Artikel 7 Absätze 1 und 3, Artikel 8.

B.4:   Verordnung (EG) Nr. 552/2004

Verordnung (EG) Nr. 552/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 10. März 2004 über die Interoperabilität des europäischen Flugverkehrsmanagementnetzes („Interoperabilitäts-Verordnung“) (Text von Bedeutung für den EWR) (ABl. L 96 vom 31.3.2004, S. 26), geändert durch:

Verordnung (EG) Nr. 1070/2009 vom 21. Oktober 2009 (ABl. L 300 vom 14.11.2009, S. 34).

Maßgebliche Bestimmungen: Artikel 1 bis 3, Artikel 4 Absatz 2, Artikel 5 bis Artikel 6a, Artikel 7 Absatz 1, Artikel 8, Anhänge I bis V.

Hinweis: Diese Verordnung (EG) Nr. 552/2004 wurde mit Wirkung vom 11. September 2018 durch die Verordnung (EU) 2018/1139 aufgehoben. Allerdings finden die Artikel 4, 5, 6, 6a und 7 der genannten Verordnung sowie deren Anhänge III und IV bis zum Beginn der Anwendung der delegierten Rechtsakte gemäß Artikel 47 dieser Verordnung weiterhin Anwendung, soweit diese Rechtsakte den Gegenstand der einschlägigen Bestimmungen der Verordnung (EG) Nr. 552/2004 abdecken, jedoch keinesfalls länger als bis zum 12. September 2023.

Verordnungen (EG) Nr. 549/2004 bis (EG) Nr. 552/2004 geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 1070/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 21. Oktober 2009 zur Änderung der Verordnungen (EG) Nr. 549/2004, (EG) Nr. 550/2004, (EG) Nr. 551/2004 und (EG) Nr. 552/2004 im Hinblick auf die Verbesserung der Leistung und Nachhaltigkeit des europäischen Luftverkehrssystems.

B.5:   Verordnung (EU) 2018/1139

Verordnung (EU) 2018/1139 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 4. Juli 2018 zur Festlegung gemeinsamer Vorschriften für die Zivilluftfahrt und zur Errichtung einer Agentur der Europäischen Union für Flugsicherheit sowie zur Änderung der Verordnungen (EG) Nr. 2111/2005, (EG) Nr. 1008/2008, (EU) Nr. 996/2010, (EU) Nr. 376/2014 und der Richtlinien 2014/30/EU und 2014/53/EU des Europäischen Parlaments und des Rates, und zur Aufhebung der Verordnungen (EG) Nr. 552/2004 und (EG) Nr. 216/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates und der Verordnung (EWG) Nr. 3922/91 des Rates (Text von Bedeutung für den EWR) (ABl. L 212 vom 22.8.2018, S. 1) geändert durch:

Delegierte Verordnung (EU) 2021/1087 der Kommission vom 7. April 2021 (ABl. L 236 vom 5.7.2021, S. 1).

Maßgebliche Bestimmungen: Artikel 1 bis 3, Artikel 40 bis 54 und Anhang VIII.

Abschnitt B:

B.2:   Verordnung (EG) Nr. 550/2004

Verordnung (EG) Nr. 550/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 10. März 2004 über die Erbringung von Flugsicherungsdiensten im einheitlichen europäischen Luftraum („Flugsicherungsdienste-Verordnung“) (Text von Bedeutung für den EWR) (ABl. L 96 vom 31.3.2004, S. 10), geändert durch:

Verordnung (EG) Nr. 1070/2009 vom 21. Oktober 2009 (ABl. L 300 vom 14.11.2009, S. 34).

Maßgebliche Bestimmungen: Artikel 2 Absatz 3, Artikel 7 Absätze 6 und 8, Artikel 8 Absätze 2 und 5, Artikel 9a Absätze 1 bis 5, Artikel 13.

B.3:   Verordnung (EG) Nr. 551/2004

Verordnung (EG) Nr. 551/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 10. März 2004 über die Ordnung und Nutzung des Luftraums im einheitlichen europäischen Luftraum („Luftraum-Verordnung“) (Text von Bedeutung für den EWR) (ABl. L 96 vom 31.3.2004, S. 20), geändert durch:

Verordnung (EG) Nr. 1070/2009 vom 21. Oktober 2009 (ABl. L 300 vom 14.11.2009, S. 34).

Maßgebliche Bestimmungen: Artikel 3, Artikel 6 Absatz 6

Verordnungen (EG) Nr. 549/2004 bis (EG ) Nr. 552/2004 geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 1070/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 21. Oktober 2009 zur Änderung der Verordnungen (EG) Nr. 549/2004, (EG) Nr. 550/2004, (EG) Nr. 551/2004 und (EG) Nr. 552/2004 im Hinblick auf die Verbesserung der Leistung und Nachhaltigkeit des europäischen Luftverkehrssystems.

B.5:   Verordnung (EU) 2018/1139

Verordnung (EU) 2018/1139 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 4. Juli 2018 zur Festlegung gemeinsamer Vorschriften für die Zivilluftfahrt und zur Errichtung einer Agentur der Europäischen Union für Flugsicherheit sowie zur Änderung der Verordnungen (EG) Nr. 2111/2005, (EG) Nr. 1008/2008, (EU) Nr. 996/2010, (EU) Nr. 376/2014 und der Richtlinien 2014/30/EU und 2014/53/EU des Europäischen Parlaments und des Rates, und zur Aufhebung der Verordnungen (EG) Nr. 552/2004 und (EG) Nr. 216/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates und der Verordnung (EWG) Nr. 3922/91 des Rates (Text von Bedeutung für den EWR) (ABl. L 212 vom 22.8.2018, S. 1) geändert durch:

Delegierte Verordnung (EU) 2021/1087 der Kommission vom 7. April 2021 (ABl. L 236 vom 5.7.2021, S. 1).

Maßgebliche Bestimmungen: Artikel 1 bis 3, Artikel 40 bis 54 und Anhang VIII.

DURCHFÜHRUNGSVORSCHRIFTEN

Folgende Rechtsakte sind anwendbar und einschlägig, sofern in Anhang VI in Bezug auf die entsprechenden Vorschriften und Standards betreffend die „Grundverordnungen“ nichts anderes festgelegt ist:

Flugsicherungsdienste (Verordnung (EG) Nr. 550/2004)

Durchführungsverordnung (EU) 2017/373 der Kommission vom 1. März 2017 zur Festlegung gemeinsamer Anforderungen an Flugverkehrsmanagementanbieter und Anbieter von Flugsicherungsdiensten sowie sonstiger Funktionen des Flugverkehrsmanagementnetzes und die Aufsicht hierüber sowie zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 482/2008, der Durchführungsverordnungen (EU) Nr. 1034/2011, (EU) Nr. 1035/2011 und (EU) 2016/1377 und zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 677/2011 (Text von Bedeutung für den EWR) (ABl. L 62 vom 8.3.2017, S. 1), geändert durch:

Durchführungsverordnung (EU) 2020/469 der Kommission vom 14. Februar 2020 (ABl. L 104 vom 3.4.2020, S. 1), geändert durch:

Durchführungsverordnung (EU) 2020/1177 der Kommission vom 7. August 2020 (ABl. L 259 vom 10.8.2020, S. 12).

Durchführungsverordnung (EU) 2021/1338 der Kommission vom 11. August 2021 (ABl. L 289 vom 12.8.2021, S. 12).

Israel kann den Anbieter von Wetterdiensten als Regierungsstelle beibehalten.

Durchführungsverordnung (EU) Nr. 409/2013 der Kommission vom 3. Mai 2013 zur Festlegung gemeinsamer Vorhaben, zum Aufbau von Entscheidungsstrukturen und zur Schaffung von Anreizen für die Unterstützung der Durchführung des europäischen Masterplans für das Flugverkehrsmanagement (Text von Bedeutung für den EWR) (ABl. L 123 vom 4.5.2013, S. 1) geändert durch:

Durchführungsverordnung (EU) 2021/116 der Kommission vom 1. Februar 2021 (ABl. L 36 vom 2.2.2021, S. 10).

Durchführungsverordnung (EU) 2021/116 der Kommission vom 1. Februar 2021 über die Festlegung des ersten gemeinsamen Vorhabens zur Unterstützung der Durchführung des europäischen Masterplans für das Flugverkehrsmanagement gemäß der Verordnung (EG) Nr. 550/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates, zur Änderung der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 409/2013 der Kommission und zur Aufhebung der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 716/2014 der Kommission (Text von Bedeutung für den EWR) (ABl. L 36 vom 2.2.2021, S. 10).

Luftraum (Verordnung (EG) Nr. 551/2004)

Verordnung (EU) Nr. 255/2010 der Kommission vom 25. März 2010 zur Festlegung gemeinsamer Regeln für die Verkehrsflussregelung im Flugverkehr (Text von Bedeutung für den EWR) (ABl. L 80 vom 26.3.2010, S. 10), geändert durch:

Durchführungsverordnung (EU) Nr. 923/2012 der Kommission vom 26. September 2012 (ABl. L 281 vom 13.10.2012, S. 1), geändert durch:

Durchführungsverordnung (EU) 2020/886 der Kommission vom 26. Juni 2020 (ABl. L 205 vom 29.6.2020, S. 14),

Durchführungsverordnung (EU) 2020/469 der Kommission vom 14. Februar 2020 (ABl. L 104 vom 3.4.2020, S. 1), geändert durch:

Durchführungsverordnung (EU) 2020/1177 der Kommission vom 7. August 2020 (ABl. L 259 vom 10.8.2020, S. 12),

Durchführungsverordnung (EU) 2016/1006 der Kommission vom 22. Juni 2016 (ABl. L 165 vom 23.6.2016, S. 8)

Durchführungsverordnung (EU) 2017/2159 der Kommission vom 20. November 2017 (ABl. L 304 vom 21.11.2017, S. 45).

Durchführungsverordnung (EU) Nr. 923/2012 der Kommission vom 26. September 2012 zur Festlegung gemeinsamer Luftverkehrsregeln und Betriebsvorschriften für Dienste und Verfahren der Flugsicherung und zur Änderung der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 1035/2011 sowie der Verordnungen (EG) Nr. 1265/2007, (EG) Nr. 1794/2006, (EG) Nr. 730/2006, (EG) Nr. 1033/2006 und (EU) Nr. 255/2010 (Text von Bedeutung für den EWR) (ABl. L 281 vom 13.10.2012, S. 1), geändert durch:

Verordnung (EU) 2015/340 der Kommission vom 20. Februar 2015 (ABl. L 63 vom 6.3.2015, S. 1).

Durchführungsverordnung (EU) 2016/1185 der Kommission vom 20. Juli 2016 (ABl. L 196 vom 21.7.2016, S. 3),

Durchführungsverordnung (EU) 2020/469 der Kommission vom 14. Februar 2020 (ABl. L 104 vom 3.4.2020, S. 1), geändert durch:

Durchführungsverordnung (EU) 2020/1177 der Kommission vom 7. August 2020 (ABl. L 259 vom 10.8.2020, S. 12),

Durchführungsverordnung (EU) 2020/886 der Kommission vom 26. Juni 2020 (ABl. L 205 vom 29.6.2020, S. 14).

Verordnung (EG) Nr. 2150/2005 der Kommission vom 23. Dezember 2005 über gemeinsame Regeln für die flexible Luftraumnutzung (Text von Bedeutung für den EWR) (ABl. L 342 vom 24.12.2005, S. 20).

Durchführungsverordnung (EU) 2019/123 der Kommission vom 24. Januar 2019 zur Festlegung detaillierter Durchführungsbestimmungen für die Netzfunktionen des Flugverkehrsmanagements und zur Aufhebung der Verordnung (EU) Nr. 677/2011 der Kommission (Text von Bedeutung für den EWR) (ABl. L 28 vom 31.1.2019, S. 1).

Interoperabilität (Verordnung (EG) Nr. 552/2004)

Verordnung (EG) Nr. 262/2009 der Kommission vom 30. März 2009 zur Festlegung der Anforderungen für die koordinierte Zuweisung und Nutzung von Modus-S-Abfragecodes im einheitlichen europäischen Luftraum (Text von Bedeutung für den EWR) (ABl. L 84 vom 31.3.2009, S. 20), geändert durch:

Durchführungsverordnung (EU) 2016/2345 der Kommission vom 14. Dezember 2016 (ABl. L 348 vom 21.12.2016, S. 11).

Verordnung (EG) Nr. 633/2007 der Kommission vom 7. Juni 2007 zur Festlegung der Anforderungen an die Anwendung eines Flugnachrichten-Übertragungsprotokolls für die Benachrichtigung, Koordinierung und Übergabe von Flügen zwischen Flugverkehrskontrollstellen (Text von Bedeutung für den EWR) (ABl. L 146 vom 8.6.2007, S. 7), geändert durch:

Verordnung (EU) Nr. 283/2011 der Kommission vom 22. März 2011 (ABl. L 77 vom 23.3.2011, S. 23).

Verordnung (EG) Nr. 1033/2006 der Kommission vom 4. Juli 2006 zur Festlegung der Anforderungen zu den Verfahren für Flugpläne bei der Flugvorbereitung im Rahmen des einheitlichen europäischen Luftraums (Text von Bedeutung für den EWR) (ABl. L 186 vom 7.7.2006, S. 46), geändert durch:

Durchführungsverordnung (EU) Nr. 923/2012 der Kommission vom 26. September 2012 (ABl. L 281 vom 13.10.2012, S. 1), geändert durch:

Durchführungsverordnung (EU) 2020/886 der Kommission vom 26. Juni 2020 (ABl. L 205 vom 29.6.2020, S. 14),

Durchführungsverordnung (EU) 2020/469 der Kommission vom 14. Februar 2020 (ABl. L 104 vom 3.4.2020, S. 1), geändert durch:

Durchführungsverordnung (EU) 2020/1177 der Kommission vom 7. August 2020 (ABl. L 259 vom 10.8.2020, S. 12),

Durchführungsverordnung (EU) Nr. 428/2013 der Kommission vom 8. Mai 2013 (ABl. L 127 vom 9.5.2013, S. 23),

Durchführungsverordnung (EU) 2016/2120 der Kommission vom 2. Dezember 2016 (ABl. L 329 vom 3.12.2016, S. 70),

Durchführungsverordnung (EU) 2018/139 der Kommission vom 29. Januar 2018 (ABl. L 25 vom 30.1.2018, S. 4).

Verordnung (EG) Nr. 1032/2006 der Kommission vom 6. Juli 2006 zur Festlegung der Anforderungen an automatische Systeme zum Austausch von Flugdaten für die Benachrichtigung, Koordinierung und Übergabe von Flügen zwischen Flugverkehrskontrollstellen (Text von Bedeutung für den EWR) (ABl. L 186 vom 7.7.2006, S. 27), geändert durch:

Verordnung (EG) Nr. 30/2009 der Kommission vom 16. Januar 2009 (ABl. L 13 vom 17.1.2009, S. 20).

Durchführungsverordnung (EU) Nr. 1206/2011 der Kommission vom 22. November 2011 zur Festlegung der Anforderungen an die Luftfahrzeugidentifizierung für die Überwachung im einheitlichen europäischen Luftraum (Text von Bedeutung für den EWR) (ABl. L 305 vom 23.11.2011, S. 23), geändert durch:

Durchführungsverordnung (EU) 2020/587 der Kommission vom 29. April 2020 (ABl. L 138 vom 30.4.2020, S. 1).

Durchführungsverordnung (EU) Nr. 1207/2011 der Kommission vom 22. November 2011 zur Festlegung der Anforderungen an die Leistung und die Interoperabilität der Überwachung im einheitlichen europäischen Luftraum (Text von Bedeutung für den EWR) (ABl. L 305 vom 23.11.2011, S. 35), geändert durch:

Durchführungsverordnung (EU) Nr. 1028/2014 der Kommission vom 26. September 2014 (ABl. L 284 vom 30.9.2014, S. 7),

Durchführungsverordnung (EU) 2017/386 der Kommission vom 6. März 2017 (ABl. L 59 vom 7.3.2017, S. 34),

Durchführungsverordnung (EU) 2020/587 der Kommission vom 29. April 2020 (ABl. L 138 vom 30.4.2020, S. 1).

Verordnung (EG) Nr. 29/2009 der Kommission vom 16. Januar 2009 zur Festlegung der Anforderungen an Datalink-Dienste im einheitlichen europäischen Luftraum (Text von Bedeutung für den EWR) (ABl. L 13 vom 17.1.2009, S. 3), geändert durch:

Durchführungsverordnung (EU) 2015/310 der Kommission vom 26. Februar 2015 (ABl. L 56 vom 27.2.2015, S. 30),

Durchführungsverordnung (EU) 2019/1170 der Kommission vom 8. Juli 2019 (ABl. L 183 vom 9.7.2019, S. 6),

Durchführungsbeschluss (EU) 2019/2012 der Kommission vom 29. November 2019 (ABl. L 312 vom 3.12.2019, S. 95),

Durchführungsverordnung (EU) 2020/208 der Kommission vom 14. Februar 2020 (ABl. L 43 vom 17.2.2020, S. 72).

Der gemeinsame Ausschuss fasst einen Beschluss zur Festlegung des Zeitpunkts, ab dem Israel die der Verordnung (EG) Nr. 29/2009 gleichwertigen Anforderungen und Standards anwenden muss. In der Zeit, bis der gemeinsame Ausschuss einen solchen Beschluss gefasst hat, wird die Verordnung (EG) Nr. 29/2009 für die Zwecke der in Anhang II Nummer 5 genannten Bewertung nicht als Teil dieses Anhangs betrachtet.

ATM/ANS-Anforderungen gemäß der Verordnung (EU) 2018/1139

Verordnung (EU) 2015/340 der Kommission vom 20. Februar 2015 zur Festlegung technischer Vorschriften und von Verwaltungsverfahren in Bezug auf Lizenzen und Bescheinigungen von Fluglotsen gemäß der Verordnung (EG) Nr. 216/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates, zur Änderung der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 923/2012 der Kommission und zur Aufhebung der Verordnung (EU) Nr. 805/2011 der Kommission (Text von Bedeutung für den EWR) (ABl. L 63 vom 6.3.2015, S. 1).

Israel ist nicht verpflichtet, flugmedizinische Zentren als Einrichtungen festzulegen. Die Bewertung der Gleichwertigkeit muss sich auf die tatsächlichen Anforderungen an flugmedizinische Sachverständige und medizinische Standards konzentrieren.

Durchführungsverordnung (EU) 2017/373 der Kommission vom 1. März 2017 zur Festlegung gemeinsamer Anforderungen an Flugverkehrsmanagementanbieter und Anbieter von Flugsicherungsdiensten sowie sonstiger Funktionen des Flugverkehrsmanagementnetzes und die Aufsicht hierüber sowie zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 482/2008, der Durchführungsverordnungen (EU) Nr. 1034/2011, (EU) Nr. 1035/2011 und (EU) 2016/1377 und zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 677/2011 (Text von Bedeutung für den EWR) (ABl. L 62 vom 8.3.2017, S. 1), geändert durch:

Durchführungsverordnung (EU) 2020/469 der Kommission vom 14. Februar 2020 (ABl. L 104 vom 3.4.2020, S. 1), geändert durch:

Durchführungsverordnung (EU) 2020/1177 der Kommission vom 7. August 2020 (ABl. L 259 vom 10.8.2020, S. 12).

Durchführungsverordnung (EU) 2021/1338 der Kommission vom 11. August 2021 (ABl. L 289 vom 12.8.2021, S. 12).

Israel ist nicht verpflichtet, einen von den Anbietern sonstiger Flugsicherungsdienste (ANSP) unabhängigen Anbieter von Kommunikations-, Navigations- und Überwachungsdiensten (CNS) festzulegen und unabhängig von diesen zu zertifizieren. Bei der Zertifizierung des ANSP, der auch für die Bereitstellung von CNS zuständig ist, muss Israel die Einhaltung der in Artikel 6 Buchstaben a bis c und in Anhang VIII der Verordnung (EU) 2017/373 festgelegten Anforderungen prüfen, muss aber nicht die Unabhängigkeit des CNS-Anbieters von den Anbietern sonstiger Flugsicherungsdienste überprüfen.

C.   UMWELT

C.1:   Verordnung (EU) Nr. 598/2014

Verordnung (EU) Nr. 598/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. April 2014 über Regeln und Verfahren für lärmbedingte Betriebsbeschränkungen auf Flughäfen der Union im Rahmen eines ausgewogenen Ansatzes sowie zur Aufhebung der Richtlinie 2002/30/EG (ABl. L 173 vom 12.6.2014, S. 65).

Maßgebliche Bestimmungen: Artikel 3, 4, 5, 6, 8, 10, Anhänge I und II

Richtlinie 2002/49/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. Juni 2002 über die Bewertung und Bekämpfung von Umgebungslärm (ABl. L 189 vom 18.7.2002, S. 12), geändert durch:

Verordnung (EG) Nr. 1137/2008 vom 22. Oktober 2008 (ABl. L 311 vom 21.11.2008, S. 1),

Richtlinie (EU) 2015/996 der Kommission vom 19. Mai 2015 (ABl. L 168 vom 1.7.2015, S. 1),

Verordnung (EU) 2019/1010 vom 5. Juni 2019 (ABl. L 170 vom 25.6.2019, S. 115),

Verordnung (EU) 2019/1243 vom 20. Juni 2019 (ABl. L 198 vom 25.7.2019, S. 241),

Richtlinie (EU) 2020/367 der Kommission vom 4. März 2020 (ABl. L 67 vom 5.3.2020, S. 132).

Maßgebliche Bestimmungen: soweit diese für die ordnungsgemäße Anwendung der Verordnung (EU) Nr. 598/2014 erforderlich sind.

C.2:   Richtlinie 2006/93/EG

Richtlinie 2006/93/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 12. Dezember 2006 zur Regelung des Betriebs von Flugzeugen des Teils II Kapitel 3 Band 1 des Anhangs 16 zum Abkommen über die Internationale Zivilluftfahrt, 2. Ausgabe (1988) (kodifizierte Fassung) (Text von Bedeutung für den EWR) (ABl. L 374 vom 27.12.2006, S. 1).

Maßgebliche Bestimmungen: Artikel 1 bis 3, Artikel 5.

D.   HAFTUNG VON LUFTFAHRTUNTERNEHMEN

D.1:   Verordnung (EG) Nr. 2027/97 des Rates

Verordnung (EG) Nr. 2027/97 des Rates vom 9. Oktober 1997 über die Haftung von Luftfahrtunternehmen bei der Beförderung von Fluggästen und deren Gepäck im Luftverkehr (ABl. L 285 vom 17.10.1997, S. 1), geändert durch:

Verordnung (EG) Nr. 889/2002 vom 13. Mai 2002 (ABl. L 140 vom 30.5.2002, S. 2).

Maßgebliche Bestimmungen: Artikel 2 Absatz 1 Buchstabe a, Artikel 2 Absatz 1 Buchstaben c bis g, Artikel 3 bis 6.

E.   VERBRAUCHERRECHTE UND SCHUTZ PERSONENBEZOGENER DATEN

E.2:   Verordnung (EU) 2016/679

Verordnung (EU) 2016/679 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27. April 2016 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Richtlinie 95/46/EG (Datenschutz-Grundverordnung) (Text von Bedeutung für den EWR) (ABl. L 119 vom 4.5.2016, S. 1).

Maßgebliche Bestimmungen: Soweit für die Zivilluftfahrt relevant.

E.3:   Verordnung (EG) Nr. 261/2004

Verordnung (EG) Nr. 261/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. Februar 2004 über eine gemeinsame Regelung für Ausgleichs- und Unterstützungsleistungen für Fluggäste im Fall der Nichtbeförderung und bei Annullierung oder großer Verspätung von Flügen und zur Aufhebung der Verordnung (EWG) Nr. 295/91 (Text von Bedeutung für den EWR) (ABl. L 46 vom 17.2.2004, S. 1).

Maßgebliche Bestimmungen: Artikel 1 bis 16.

E.4:   Verordnung (EG) Nr. 1107/2006

Verordnung (EG) Nr. 1107/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 5. Juli 2006 über die Rechte von behinderten Flugreisenden und Flugreisenden mit eingeschränkter Mobilität (Text von Bedeutung für den EWR) (ABl. L 204 vom 26.7.2006, S. 1).

Maßgebliche Bestimmungen: Artikel 1 Absatz 1, Artikel 2 bis 16, Anhänge I und II

F.   SOZIALE ASPEKTE

F.1:   Richtlinie 2000/79/EG des Rates

Richtlinie 2000/79/EG des Rates vom 27. November 2000 über die Durchführung der von der Vereinigung Europäischer Fluggesellschaften (AEA), der Europäischen Transportarbeiter-Föderation (ETF), der European Cockpit Association (ECA), der European Regions Airline Association (ERA) und der International Air Carrier Association (IACA) geschlossenen Europäischen Vereinbarung über die Arbeitszeitorganisation für das fliegende Personal der Zivilluftfahrt (Text von Bedeutung für den EWR) (ABl. L 302 vom 1.12.2000, S. 57).

Maßgebliche Bestimmungen: Anhang Klausel 1 Absatz 1 und Anhang Klauseln 2 bis 9.