ISSN 1977-0642 |
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Amtsblatt der Europäischen Union |
L 170 |
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Ausgabe in deutscher Sprache |
Rechtsvorschriften |
65. Jahrgang |
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(1) Text von Bedeutung für den EWR. |
DE |
Bei Rechtsakten, deren Titel in magerer Schrift gedruckt sind, handelt es sich um Rechtsakte der laufenden Verwaltung im Bereich der Agrarpolitik, die normalerweise nur eine begrenzte Geltungsdauer haben. Rechtsakte, deren Titel in fetter Schrift gedruckt sind und denen ein Sternchen vorangestellt ist, sind sonstige Rechtsakte. |
II Rechtsakte ohne Gesetzescharakter
VERORDNUNGEN
28.6.2022 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
L 170/1 |
VERORDNUNG (EU) 2022/1008 DES RATES
vom 17. Juni 2022
zur Änderung der Verordnung (EU) 2021/2278 des Rates zur Aussetzung der in Artikel 56 Absatz 2 Buchstabe c der Verordnung (EU) Nr. 952/2013 genannten Zölle des Gemeinsamen Zolltarifs ür bestimmte landwirtschaftliche und gewerbliche Waren
DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —
gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union, insbesondere auf Artikel 31,
auf Vorschlag der Europäischen Kommission,
in Erwägung nachstehender Gründe:
(1) |
Um eine ausreichende und kontinuierliche Versorgung mit bestimmten landwirtschaftlichen und gewerblichen Waren, die in der Union nicht hergestellt werden, zu gewährleisten und dadurch Marktstörungen bei diesen Waren zu vermeiden, wurden mit der Verordnung (EU) 2021/2278 des Rates (1) die Zollsätze des Gemeinsamen Zolltarifs von der in Artikel 56 Absatz 2 Buchstabe c der Verordnung (EU) Nr. 952/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates (2) genannten Art (im Folgenden „Zollsätze des GZT“) für diese Waren ausgesetzt. Die im Anhang der Verordnung (EU) 2021/2278 aufgeführten Waren können daher zu ermäßigten Zollsätzen oder zum Nullsatz in die Union eingeführt werden. |
(2) |
Bestimmte Waren, die nicht im Anhang der Verordnung (EU) 2021/2278 aufgeführt sind, werden in der Union nicht in ausreichender Menge hergestellt, um den spezifischen Bedarf der verwendenden Wirtschaftszweige in der Union zu decken. Da es im Interesse der Union liegt, eine angemessene Versorgung mit bestimmten Waren zu gewährleisten, und in Anbetracht der Tatsache, dass gleiche oder gleichartige Waren oder Ersatzwaren in der Union nicht in ausreichenden Mengen hergestellt werden, ist es notwendig, für die Zollsätze des GZT für diese Waren eine vollständige Aussetzung zu gewähren. |
(3) |
Zur Förderung der integrierten Herstellung von Batterien in der Union entsprechend der Mitteilung der Kommission vom 17. Mai 2018„Europa in Bewegung – Nachhaltige Mobilität für Europa: sicher, vernetzt und umweltfreundlich“ sollte für bestimmte mit der Herstellung von Batterien im Zusammenhang stehende Waren, die nicht im Anhang der Verordnung (EU) 2021/2278 aufgeführt sind, eine teilweise Aussetzung der Zollsätze des GZT gewährt werden. Der Tag für die verbindliche Überprüfung dieser Aussetzungen sollte auf den 31. Dezember 2022 festgelegt werden, damit diese Überprüfung die kurzfristige Entwicklung des Batteriesektors in der Union berücksichtigt. |
(4) |
Die Warenbezeichnungen und die Einreihung für bestimmte Aussetzungen der autonomen Zollsätze des GZT, die im Anhang der Verordnung (EU) 2021/2278 aufgeführt sind, müssen geändert werden, um den technischen Entwicklungen der Waren und den wirtschaftlichen Markttendenzen Rechnung zu tragen. |
(5) |
Es liegt nicht länger im Interesse der Union, die Aussetzung von Zollsätzen des GZT für bestimmte Waren, die im Anhang der Verordnung (EU) 2021/2278 aufgeführt sind, beizubehalten. Die Aussetzungen für diese Waren sollten daher mit Wirkung vom 1. Juli 2022 gestrichen werden. |
(6) |
Die Verordnung (EU) 2021/2278 sollte daher entsprechend geändert werden. |
(7) |
Um eine Unterbrechung der Anwendung der autonomen Zollaussetzungen zu vermeiden und die Leitlinien in der Mitteilung der Kommission vom 13. Dezember 2011 zu autonomen Zollaussetzungen und Zollkontingenten zu befolgen, sollten die in dieser Verordnung vorgesehenen Änderungen der Zollaussetzungen für die betroffenen Waren ab dem 1. Juli 2022 gelten. Diese Verordnung sollte daher umgehend in Kraft treten — |
HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:
Artikel 1
Der Anhang der Verordnung (EU) 2021/2278 wird gemäß dem Anhang der vorliegenden Verordnung geändert.
Artikel 2
Diese Verordnung tritt am Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.
Sie gilt ab dem 1. Juli 2022.
Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.
Geschehen zu Luxemburg am 17. Juni 2022.
Im Namen des Rates
Der Präsident
B. LE MAIRE
(1) Verordnung (EU) 2021/2278 des Rates vom 20. Dezember 2021 zur Aussetzung der in Artikel 56 Absatz 2 Buchstabe c der Verordnung (EU) Nr. 952/2013 genannten Zölle des Gemeinsamen Zolltarifs für bestimmte landwirtschaftliche und gewerbliche Waren und zur Aufhebung der Verordnung (EU) Nr. 1387/2013 (ABl. L 466 vom 29.12.2021, S. 1).
(2) Verordnung (EU) Nr. 952/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 9. Oktober 2013 zur Festlegung des Zollkodex der Union (ABl. L 269 vom 10.10.2013, S. 1).
ANHANG
Der Anhang der Verordnung (EU) 2021/2278 wird wie folgt geändert:
1. |
die Einträge mit den folgenden Seriennummern werden gestrichen: 0.3965, 0.4050, 0.4890, 0.4934, 0.5487, 0.7369, 0.8088 und 0.8210; |
2. |
die folgenden Einträge ersetzen die Einträge mit denselben Seriennummern:
|
3. |
die folgenden Einträge werden entsprechend der numerischen Reihenfolge des in der zweiten und dritten Spalte angegebenen KN- und TARIC-Codes eingefügt:
|
(1) Die Aussetzung der Zölle unterliegt der zollamtlichen Überwachung der Endverwendung gemäß des Artikels 254 der Verordnung (EU) Nr. 952/2013.“
(2) Die Aussetzung der Zölle unterliegt der zollamtlichen Überwachung der Endverwendung gemäß des Artikels 254 der Verordnung (EU) Nr. 952/2013.“
28.6.2022 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
L 170/15 |
DURCHFÜHRUNGSVERORDNUNG (EU) 2022/1009 DES RATES
vom 27. Juni 2022
zur Durchführung der Verordnung (EG) Nr. 1183/2005 über restriktive Maßnahmen angesichts der Lage in der Demokratischen Republik Kongo
DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —
gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,
gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 1183/2005 des Rates vom 18. Juli 2005 betreffend restriktive Maßnahmen angesichts der Lage in der Demokratischen Republik Kongo (1), insbesondere auf Artikel 9 Absatz 2,
auf Vorschlag des Hohen Vertreters der Union für Außen- und Sicherheitspolitik,
in Erwägung nachstehender Gründe:
(1) |
Am 18. Juli 2005 hat der Rat die Verordnung (EG) Nr. 1183/2005 angenommen. |
(2) |
Nach der Bewertung des Gerichts in der Rechtssache T-108/21 (2) sollte ein Eintrag aus der Liste der Personen, Organisationen und Einrichtungen in Anhang Ia der Verordnung (EG) Nr. 1183/2005 gestrichen werden. |
(3) |
Anhang Ia der Verordnung (EG) Nr. 1183/2005 sollte daher entsprechend geändert werden — |
HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:
Artikel 1
Anhang Ia der Verordnung (EG) Nr. 1183/2005 wird nach Maßgabe des Anhangs der vorliegenden Verordnung geändert.
Artikel 2
Diese Verordnung tritt am Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.
Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.
Geschehen zu Luxemburg am 27. Juni 2022.
Im Namen des Rates
Die Präsidentin
A. PANNIER-RUNACHER
(1) ABl. L 193 vom 23.7.2005, S. 1.
(2) Urteil des Gerichts vom 27. April 2022, Ferdinand Ilunga Luyoyo v. Rat der Europäischen Union, T-108/21, ECLI:EU:T:2022:253.
ANHANG
Der nachstehende Eintrag wird aus der Liste in Abschnitt A („Personen“) des Anhangs Ia der Verordnung (EG) Nr. 1183/2005 gestrichen:
„3. |
Ferdinand Ilunga LUYOYO“ |
28.6.2022 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
L 170/17 |
DURCHFÜHRUNGSVERORDNUNG (EU) 2022/1010 DES RATES
vom 27. Juni 2022
zur Durchführung der Verordnung (EU) Nr. 267/2012 über restriktive Maßnahmen gegen Iran
DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —
gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,
gestützt auf die Verordnung (EU) Nr. 267/2012 des Rates vom 23. März 2012 über restriktive Maßnahmen gegen Iran und zur Aufhebung der Verordnung (EU) Nr. 961/2010 (1), insbesondere auf Artikel 46 Absatz 2,
auf Vorschlag des Hohen Vertreters der Union für Außen- und Sicherheitspolitik,
in Erwägung nachstehender Gründe:
(1) |
Der Rat hat am 23. März 2012 die Verordnung (EU) Nr. 267/2012 angenommen. |
(2) |
Aufgrund der Überprüfung des Anhangs II des Beschlusses 2010/413/GASP des Rates (2) sollten die restriktiven Maßnahmen gegen alle Personen und Einrichtungen, die in der darin enthaltenen Liste aufgeführt sind, beibehalten werden, soweit ihre Namen nicht in Anhang VI jenes Beschlusses aufgeführt sind, und 17 Einträge in Anhang IX der Verordnung (EU) Nr. 267/2012 sollten aktualisiert werden. |
(3) |
Die Verordnung (EU) Nr. 267/2012 sollte daher entsprechend geändert werden — |
HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:
Artikel 1
Anhang IX der Verordnung (EU) Nr. 267/2012 wird gemäß dem Anhang der vorliegenden Verordnung geändert.
Artikel 2
Diese Verordnung tritt am Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.
Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.
Geschehen zu Luxemburg am 27. Juni 2022.
Im Namen des Rates
Die Präsidentin
A. PANNIER-RUNACHER
(1) ABl. L 88 vom 24.3.2012, S. 1.
(2) Beschluss 2010/413/GASP des Rates vom 26. Juli 2010 über restriktive Maßnahmen gegen Iran und zur Aufhebung des Gemeinsamen Standpunkts 2007/140/GASP (ABl. L 195 vom 27.7.2010, S. 39).
ANHANG
Anhang IX der Verordnung (EU) Nr. 267/2012 wird wie folgt geändert:
1. |
Unter der Überschrift „I. Personen und Einrichtungen, die an nuklearen Tätigkeiten oder Tätigkeiten im Zusammenhang mit ballistischen Raketen beteiligt sind, und Personen und Einrichtungen, die die Regierung Irans unterstützen“ ersetzen die folgenden Einträge die entsprechenden Einträge in der Liste unter der Unterüberschrift „A. Personen“:
|
2. |
Unter der Überschrift „I. Personen und Einrichtungen, die an nuklearen Tätigkeiten oder Tätigkeiten im Zusammenhang mit ballistischen Raketen beteiligt sind, und Personen und Einrichtungen, die die Regierung Irans unterstützen“ ersetzen die folgenden Einträge die entsprechenden Einträge in der Liste unter der Unterüberschrift „B. Einrichtungen“:
|
3. |
Unter der Überschrift „II. Korps der Islamischen Revolutionsgarden (IRGC)“ ersetzen die folgenden Einträge die entsprechenden Einträge in der Liste unter der Unterüberschrift „A. Personen“:
|
4. |
Unter der Überschrift „II. Korps der Islamischen Revolutionsgarden (IRGC)“ ersetzen die folgenden Einträge die entsprechenden Einträge in der Liste unter der Unterüberschrift „B. Einrichtungen“:
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28.6.2022 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
L 170/22 |
DELEGIERTE VERORDNUNG (EU) 2022/1011 DER KOMMISSION
vom 10. März 2022
zur Ergänzung der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates im Hinblick auf technische Regulierungsstandards zur Festlegung, wie die indirekten Risikopositionen gegenüber einem Kunden aus Derivatkontrakten und aus Kreditderivatkontrakten zu ermitteln sind, wenn der Kontrakt nicht direkt mit dem Kunden abgeschlossen wurde, jedoch der zugrunde liegende Schuldtitel oder das zugrunde liegende Eigenkapitalinstrument von diesem Kunden begeben wurde
(Text von Bedeutung für den EWR)
DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —
gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,
gestützt auf die Verordnung (EU) Nr. 575/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 über Aufsichtsanforderungen an Kreditinstitute und zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 648/2012 (1), insbesondere auf Artikel 390 Absatz 9 Unterabsatz 3,
in Erwägung nachstehender Gründe:
(1) |
Die Methode, nach der der Wert indirekter Risikopositionen gegenüber einem Kunden aus Derivat- und Kreditderivatkontrakten für die Zwecke von Großkrediten bestimmt wird, sollte sich von der Methode zur Berechnung des Risikopositionswerts unterscheiden, die für risikobasierte Eigenkapitalanforderungen gemäß der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 verwendet wird, da ein Ausfall des zugrunde liegenden Instruments zu einem Gewinn statt zu einem Verlust führen könnte. Der Wert der indirekten Risikoposition sollte sich daher nach dem Verlust (d. h. positiver Risikopositionswert) oder dem Gewinn (d. h. negativer Risikopositionswert) richten, der sich aus einem potenziellen Ausfall des zugrunde liegenden Instruments ergeben würde. Nach den in Teil 4 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 festgelegten Regelungen für Großkredite dürfen Institute für Risikopositionen im Handelsbuch positive und negative Positionen in denselben Finanzinstrumenten oder unter bestimmten Bedingungen in verschiedenen Finanzinstrumenten, die von einem bestimmten Kunden begeben wurden, gegeneinander aufrechnen. Die Nettogesamtrisikoposition gegenüber einem Einzelkunden wird nur dann berücksichtigt, wenn sie positiv ist. Ebenso sollte die Nettogesamtrisikoposition gegenüber einem bestimmten Kunden nach Einbeziehung der indirekten Risikopositionen gegenüber diesem Kunden aus Derivat- oder Kreditderivatkontrakten, die dem Handelsbuch zugeordnet sind, nur dann berücksichtigt werden, wenn sie positiv ist. Um zu vermeiden, dass indirekte Risikopositionen aus Derivat- oder Kreditderivatkontrakten, die dem Anlagebuch zugeordnet sind, gegeneinander aufgerechnet werden, sollte jeder negative Wert einer indirekten Risikoposition, der sich aus diesen Positionen ergibt, auf null gesetzt werden. |
(2) |
Damit sichergestellt ist, dass das Ausfallrisiko angemessen erfasst wird, sollte der Wert indirekter Risikopositionen von Optionen — unabhängig davon, ob sie dem Handelsbuch oder dem Anlagebuch zugeordnet sind, — daher von den Preisänderungen der Optionen abhängen, die sich aus einem Ausfall des jeweiligen Basisinstruments ergeben würden, z. B. Marktwert der Option für Kaufoptionen und Marktwert der Option abzüglich ihres Ausübungspreises für Verkaufsoptionen. |
(3) |
Der Zweck von Kreditderivaten besteht darin, das Kreditrisiko in Bezug auf Kreditnehmer zu übertragen, ohne dass die Vermögenswerte selbst übertragen werden. Bei der Bestimmung des Werts der indirekten Risikoposition hinsichtlich des Basisinstruments sollten die Rolle, die Institute als Sicherungsgeber oder Sicherungsnehmer spielen, und die Art des Kreditderivatkontrakts, den sie abschließen, berücksichtigt werden. Die indirekte Risikoposition sollte daher dem Marktwert des Kreditderivatkontrakts entsprechen, der um den Betrag angepasst werden sollte, der bei Ausfall des Emittenten des zugrunde liegenden Schuldtitels fällig oder voraussichtlich von der Gegenpartei empfangen wird. |
(4) |
Bei anderen Arten von Derivatkontrakten, die aus einer Kombination von Kauf- und Verkaufspositionen bestehen, sollten die Institute diese Derivatkontrakte in einzelne Transaktionskomponenten aufgliedern, um sicherzustellen, dass das genaue Ausfallrisiko erfasst wird. Für die Berechnung des Werts der indirekten Risikoposition aus diesen Derivatkontrakten sollten lediglich diejenigen mit einem Ausfallrisiko behafteten Komponenten relevant sein, bei denen für die Institute im Falle eines Ausfalls ein Verlustrisiko besteht. Sind die Institute jedoch nicht in der Lage, diese Methode anzuwenden, sollte es ihnen gestattet sein, den Wert der indirekten Risikoposition der zugrunde liegenden Instrumente als den maximalen Verlust festzulegen, der ihnen infolge des Ausfalls des Emittenten des Basiswerts, auf den sich das Derivat bezieht, entstehen könnte. Dadurch wäre eine konservative Behandlung sichergestellt. |
(5) |
Derivatkontrakte können von Instrumenten mit multiplen Basiswert-Referenzadressen abgeleitet werden. Bei solchen Derivaten mit multiplen Basiswerten, bei denen ein Institut den Durchschauansatz auf die Basiswert-Referenzadressen anwenden kann, und um sicherzustellen, dass die genaueste Methode verwendet wird, sollte der Wert der indirekten Risikoposition unter Berücksichtigung der Preisänderung des Derivats im Falle eines Ausfalls jeder einzelnen Referenzadresse des Instruments mit multiplen Basiswerten berechnet werden. Um die Kohärenz mit der Rahmenregelung für Großkredite zu gewährleisten, die für Geschäfte gilt, bei denen eine Risikoposition gegenüber zugrunde liegenden Vermögenswerten besteht, sollte Artikel 6 Absätze 1 und 2 der Delegierten Verordnung (EU) Nr. 1187/2014 der Kommission (2) Anwendung finden, um die Risikopositionen dem ermittelten Kunden, einem separaten Kunden oder dem unbekannten Kunden zuzuordnen. In Fällen, in denen Institute nicht in der Lage sind, einen Durchschauansatz anzuwenden, oder wenn ein Durchschauansatz für ein Derivat mit multiplen Referenzadressen mit ungebührlich hohem Aufwand für sie verbunden wäre, und um eine konservative Behandlung zu gewährleisten, sollten die Institute den Wert der indirekten Risikoposition berechnen, indem sie die Preisänderung des Derivats im Falle eines Ausfalls all dieser Basiswert-Referenzadressen berücksichtigen. Um die Kohärenz mit der Rahmenregelung für Großkredite zu gewährleisten, die für Geschäfte gilt, bei denen eine Risikoposition gegenüber zugrunde liegenden Vermögenswerten besteht, sollte entsprechend Artikel 6 Absatz 3 der Delegierten Verordnung (EU) Nr. 1187/2014 Anwendung finden, um die Risikoposition einem separaten Kunden oder dem unbekannten Kunden zuzuordnen. In sämtlichen Fällen, in denen die zugrunde liegenden Instrumente dem unbekannten Kunden zugeordnet werden, sollten die Institute etwaige negative Werte indirekter Risikopositionen auf null setzen, um das Risiko zu vermeiden, dass negative Werte indirekter Risikopositionen mit positiven Werten indirekter Risikopositionen aufgerechnet werden. |
(6) |
Die vorliegende Verordnung beruht auf dem Entwurf technischer Regulierungsstandards, der der Kommission von der Europäischen Bankenaufsichtsbehörde übermittelt wurde. |
(7) |
Die Europäische Bankenaufsichtsbehörde hat zu diesem Entwurf öffentliche Konsultationen durchgeführt, die damit verbundenen potenziellen Kosten- und Nutzeneffekte analysiert und die Stellungnahme der nach Artikel 37 der Verordnung (EU) Nr. 1093/2010 des Europäischen Parlament und des Rates (3) eingesetzten Interessengruppe Bankensektor eingeholt — |
HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:
Artikel 1
Allgemeine Regeln für die Festlegung des Werts der indirekten Risikoposition gegenüber einem Kunden aus Derivat- und Kreditderivatkontrakten
(1) Die Institute berechnen den Wert der indirekten Risikoposition gegenüber einem Kunden aus den in Anhang II der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 aufgeführten Derivatkontrakten und Kreditderivatkontrakten, wenn die Derivatkontrakte nicht direkt mit diesem Kunden abgeschlossen wurden, aber der zugrunde liegende Schuldtitel oder das zugrunde liegende Eigenkapitalinstrument von diesem Kunden begeben wurde, im Einklang mit der in den Artikeln 2 bis 5 der vorliegenden Verordnung dargelegten Methode.
(2) Abweichend von Absatz 1 berechnen die Institute den Wert von indirekten Risikopositionen gegenüber einem Kunden aus den in Absatz 1 genannten Derivatkontrakten sowie den Beitrag dieser Risikopositionen zur Risikoposition gegenüber einem Kunden im Einklang mit der in Artikel 6 dargelegten Methode, wenn die zugrunde liegenden Instrumente in einem Index für Schuldtitel, Aktien oder Kreditausfallswaps oder einem Organismus für gemeinsame Anlagen enthalten sind oder wenn die Derivatkontrakte multiple Basiswert-Referenzadressen aufweisen.
(3) Werden die in Absatz 1 genannten Derivatkontrakte und Kreditderivatkontrakte nach der Berechnung des Werts der indirekten Risikopositionen gegenüber einem Kunden aus diesen Kontrakten dem Handelsbuch zugeordnet, so nehmen die Institute diese Risikopositionswerte in die Risikopositionen gegenüber diesem Kunden im Handelsbuch auf. Nach der Aggregierung werden negative Nettorisikopositionen gegenüber dem Kunden auf null gesetzt.
(4) Abweichend von den Absätzen 1 und 2 setzen die Institute in Fällen, in denen die in Absatz 1 genannten Derivatkontrakte und Kreditderivatkontrakte dem Anlagebuch zugeordnet werden und die indirekten Risikopositionen nach Berechnung des Werts der indirekten Risikopositionen gegenüber einem Kunden aus diesen Kontrakten einen negativen Wert aufweisen, diese Risikopositionswerte auf null, bevor sie auf die Risikopositionen gegenüber diesem Kunden angerechnet werden.
Artikel 2
Zuordnung der indirekten Risikopositionen zu Kategorien von Derivatkontrakten
Die Institute ordnen die in Artikel 1 Absatz 1 genannten indirekten Risikopositionen einer der folgenden Kategorien von Derivatkontrakten zu:
a) |
Optionen auf Schuldtitel und Eigenkapitalinstrumente; |
b) |
Kreditderivatkontrakte; |
c) |
alle anderen in Anhang II der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 aufgeführten Derivatkontrakte, deren zugrunde liegender Vermögenswert ein Schuldtitel oder Eigenkapitalinstrument ist und die nicht unter die unter den Buchstaben a oder b dieses Absatzes genannten Kategorien fallen. |
Artikel 3
Berechnung des Werts der indirekten Risikoposition für Optionen auf Schuldtitel und Eigenkapitalinstrumente
(1) Vorbehaltlich der Absätze 2, 3 und 4 berechnen die Institute den Wert der indirekten Risikoposition für die in Artikel 2 Buchstabe a genannten Optionen als Summe des aktuellen Marktwerts der Option und des Betrags, der der Gegenpartei der Option infolge eines potenziellen Ausfalls des Emittenten des zugrunde liegenden Instruments geschuldet wird, abzüglich des Betrags, den die Gegenpartei in diesem Fall dem Institut schuldet.
(2) Bei Kaufoptionen entspricht der Wert der indirekten Risikoposition dem Marktwert der Option. Für eine Kaufposition in einer Kaufoption ist der Wert der indirekten Risikoposition positiv, während für eine Verkaufsposition in einer Kaufoption der Wert der indirekten Risikoposition negativ ist.
(3) Bei Verkaufsoptionen entspricht der Wert der indirekten Risikoposition der Differenz zwischen dem Marktwert der Option und ihrem Ausübungspreis. Für eine Verkaufsposition in einer Verkaufsoption ist der Wert der indirekten Risikoposition positiv, während für eine Kaufposition in einer Verkaufsoption der Wert der indirekten Risikoposition negativ ist.
(4) Abweichend von Absatz 3 verwenden die Institute für Verkaufsoptionen, für die ein Ausübungspreis nicht am Transaktionstag, sondern zu einem späteren Zeitpunkt verfügbar ist, den erwarteten modellierten Ausübungspreis, der zur Berechnung des beizulegenden Zeitwerts der Option verwendet wird.
(5) Lässt sich der Marktwert einer Option zu einem bestimmten Datum nicht ermitteln, so verwenden die Institute den beizulegenden Zeitwert dieser Option zu diesem Datum. Lassen sich zu einem bestimmten Datum weder der Marktwert noch der beizulegende Zeitwert einer Option ermitteln, so verwenden die Institute den letzten für diese Option ermittelten Marktwert oder beizulegenden Zeitwert. Lassen sich Marktwert und beizulegender Zeitwert einer Option zu keinem Zeitpunkt ermitteln, so verwenden die Institute den Wert, zu dem die Option im Einklang mit dem anwendbaren Rechnungslegungsrahmen bewertet wird.
Artikel 4
Berechnung des Werts der indirekten Risikoposition für Kreditderivatkontrakte
(1) Der Wert der indirekten Risikoposition gegenüber einem Kunden aus den in Artikel 2 Buchstabe b genannten Kreditderivatkontrakten entspricht der Summe des aktuellen Marktwerts des Kreditderivatkontrakts und des Betrags, der der Gegenpartei des Kreditderivatkontrakts infolge eines potenziellen Ausfalls des Emittenten des zugrunde liegenden Instruments geschuldet wird, abzüglich des Betrags, den die Gegenpartei in diesem Fall dem Institut schuldet.
(2) Lässt sich der Marktwert des Kreditderivats zu einem bestimmten Datum nicht ermitteln, so verwenden die Institute den beizulegenden Zeitwert des Kreditderivats zu diesem Datum. Lassen sich einem bestimmten Datum weder der Marktwert noch der beizulegende Zeitwert des Kreditderivats zu diesem Datum ermitteln, so verwenden die Institute den letzten ermittelten Marktwert oder beizulegenden Zeitwert. Lassen sich Marktwert und beizulegender Zeitwert eines Kreditderivatkontrakts zu keinem Zeitpunkt ermitteln, so verwenden die Institute den Wert, zu dem der Kreditderivatkontrakt im Einklang mit dem anwendbaren Rechnungslegungsrahmen bewertet wird.
Artikel 5
Berechnung des Werts der indirekten Risikoposition für andere in Anhang II der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 aufgeführte Derivatkontrakte
(1) Bei der Berechnung des Werts der indirekten Risikoposition gegenüber einem Kunden aus in Artikel 2 Buchstabe c genannten anderen Derivatkontrakten, einschließlich Swaps, Futures oder Forwards, gliedern die Institute ihre multiplen Transaktionskomponenten in einzelne Transaktionskomponenten auf.
(2) Für die in Absatz 1 genannten Transaktionskomponenten, die mit einem Ausfallrisiko des Emittenten des zugrunde liegenden Instruments behaftet sind, berechnen die Institute den Wert der indirekten Risikoposition so, als handele es sich um Positionen in diesen Komponenten.
(3) Ist ein Institut nicht in der Lage, wie in den Absätzen 1 und 2 vorgesehen zu verfahren, so ermittelt es den Wert der indirekten Risikoposition gegenüber dem Emittenten der zugrunde liegenden Instrumente als den maximalen Verlust, der dem Institut bei einem potenziellen Ausfall des Emittenten der zugrunde liegenden Instrumente, auf die sich der Derivatkontrakt bezieht, entstehen würde.
Artikel 6
Berechnung des Werts der indirekten Risikopositionen aus Derivatkontrakten mit multiplen Basiswerten
(1) Bei der Bestimmung des Werts der indirekten Risikoposition gegenüber einem Kunden aus Derivatkontrakten auf Indizes für Schuldtitel, Aktien oder Kreditausfallswaps oder einen Organismus für gemeinsame Anlagen oder mit multiplen Basiswert-Referenzadressen nehmen die Institute eine Durchschau für alle einzelnen zugrunde liegenden Instrumente vor und berechnen den Wert der indirekten Risikopositionen als Änderung des Preises des Derivatkontrakts im Falle eines Ausfalls jeder einzelnen Basiswert-Referenzadresse. Die Institute ordnen jeden Wert der indirekten Risikoposition gemäß Artikel 6 Absätze 1 und 2 der Delegierten Verordnung (EU) Nr. 1187/2014 entweder einem bestimmten Kunden, einem separaten Kunden oder einem unbekannten Kunden zu.
(2) Ist ein Institut nicht in der Lage, eine Durchschau für alle einzelnen zugrunde liegenden Instrumente des Derivatkontrakts gemäß Absatz 1 vorzunehmen, oder wäre dies für das Institut mit ungebührlich hohem Aufwand verbunden, so
a) |
nimmt es eine Durchschau für diejenigen einzelnen zugrunde liegenden Instrumente vor, bei denen das Institut dazu in der Lage ist oder bei denen dies für das Institut nicht mit ungebührlich hohem Aufwand verbunden wäre, und berechnet den Wert der indirekten Risikoposition im Einklang mit Absatz 1; |
b) |
berechnet es für die zugrunde liegenden Instrumente, bei denen das Institut nicht in der Lage ist, eine Durchschau vorzunehmen oder bei denen dies für das Institut mit ungebührlich hohem Aufwand verbunden wäre, den Wert der indirekten Risikoposition auf der Grundlage der Preisänderung des Derivatkontrakts im Falle eines Ausfalls all dieser Basiswert-Referenznamen. |
Der in Unterabsatz 1 Buchstabe b genannte Wert der indirekten Risikoposition wird nach Artikel 6 Absatz 3 der Delegierten Verordnung (EU) Nr. 1187/2014 entweder dem Derivatgeschäft als separater Kunde oder dem unbekannten Kunden zugeordnet.
(3) Abweichend von den Absätzen 1 und 2 setzt das Institut, wenn die Werte der indirekten Risikopositionen nach Artikel 6 Absätze 2 und 3 der Delegierten Verordnung (EU) Nr. 1187/2014 der Kommission dem unbekannten Kunden zuzuordnen und die Werte der indirekten Risikopositionen negativ sind, diese Werte der indirekten Risikopositionen auf null, bevor es sie auf die Risikopositionen gegenüber dem unbekannten Kunden anrechnet.
Artikel 7
Diese Verordnung tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.
Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.
Brüssel, den 10. März 2022
Für die Kommission
Die Präsidentin
Ursula VON DER LEYEN
(1) ABl. L 176 vom 27.6.2013, S. 1.
(2) Delegierte Verordnung (EU) Nr. 1187/2014 der Kommission vom 2. Oktober 2014 zur Ergänzung der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates durch technische Regulierungsstandards zur Bestimmung der Gesamtrisikoposition gegenüber einem Kunden oder einer Gruppe verbundener Kunden bei Geschäften mit zugrunde liegenden Vermögenswerten (ABl. L 324 vom 7.11.2014, S. 1).
(3) Verordnung (EU) Nr. 1093/2010 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 24. November 2010 zur Errichtung einer Europäischen Aufsichtsbehörde (Europäische Bankenaufsichtsbehörde), zur Änderung des Beschlusses Nr. 716/2009/EG und zur Aufhebung des Beschlusses 2009/78/EG der Kommission (ABl. L 331 vom 15.12.2010, S. 12).
28.6.2022 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
L 170/27 |
DELEGIERTE VERORDNUNG (EU) 2022/1012 DER KOMMISSION
vom 7. April 2022
zur Ergänzung der Verordnung (EG) Nr. 561/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates hinsichtlich der Festlegung von Normen für das Dienstleistungsniveau und das Sicherheitsniveau von sicheren und gesicherten Parkflächen sowie der Verfahren für deren Zertifizierung
DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —
gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,
gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 561/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. März 2006 zur Harmonisierung bestimmter Sozialvorschriften im Straßenverkehr und zur Änderung der Verordnungen (EWG) Nr. 3821/85 und (EG) Nr. 2135/98 des Rates sowie zur Aufhebung der Verordnung (EWG) Nr. 3820/85 des Rates (1), insbesondere auf Artikel 8a Absatz 2,
in Erwägung nachstehender Gründe:
(1) |
Gemäß Artikel 8 der Verordnung (EG) Nr. 561/2006 müssen Kraftfahrer tägliche und wöchentliche Ruhezeiten einhalten. Einige dieser Ruhezeiten werden häufig unterwegs eingelegt, insbesondere wenn die Fahrer im grenzüberschreitenden Güterfernverkehr tätig sind. Es ist daher von größter Bedeutung, dass die Fahrer Zugang zu Parkflächen haben, auf denen sie ihre Ruhezeiten sicher einlegen können, und dass ihnen geeignete Einrichtungen für den Zugang zu den benötigten Dienstleistungen zur Verfügung stehen. |
(2) |
Artikel 8a Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 561/2006 enthält eine Liste von Anforderungen, die Parkflächen, die Fahrern im Straßengüter- und -personenverkehr zugänglich sind, erfüllen müssen, damit sie in Bezug auf das Dienstleistungsniveau und das Sicherheitsniveau als sichere und gesicherte Parkflächen zertifiziert werden können. |
(3) |
In einer Studie der Kommission aus dem Jahr 2019 über sichere und gesicherte Parkflächen in der Union (2) wurde auf den erheblichen Mangel an solchen Parkflächen hingewiesen. Außerdem enthielt sie einige Vorschläge, unter anderem in Bezug auf Normen für sichere und gesicherte Parkflächen und Zertifizierungsverfahren. |
(4) |
Angesichts des derzeitigen Mangels an sicheren und gesicherten Parkflächen in der Union sollte der Aufbau solcher Parkflächen auf Unionsebene gefördert werden, um sicherzustellen, dass Kraftfahrer auf allen Straßen der Union Zugang zu ihnen haben. |
(5) |
Um den Aufbau sicherer und gesicherter Parkflächen zu fördern, muss auf Unionsebene ein gemeinsamer Rahmen entwickelt werden, um sicherzustellen, dass der Sektor Zugang zu klaren und harmonisierten Informationen über sichere und gesicherte Parkflächen in der gesamten Union hat. |
(6) |
Um die Arbeitsbedingungen von Kraftfahrern im Einklang mit der Verordnung (EG) Nr. 561/2006 zu verbessern, sollten alle sicheren und gesicherten Parkflächen unabhängig von ihrem Sicherheitsniveau ein gemeinsames Mindestdienstleistungsniveau aufweisen. |
(7) |
Angesichts der zunehmenden Zahl von Ladungsdiebstählen, von denen Kraftfahrer auf der Straße betroffen sind, sollte die Sicherheit der Kraftfahrer verbessert werden, um sicherzustellen, dass sie ohne Stress ruhen können und nicht übermüden. Gute Ruhebedingungen für Fahrer auf sicheren und gesicherten Parkflächen sind von entscheidender Bedeutung für die Gewährleistung der Straßenverkehrssicherheit und die Verringerung der Gefahr von Unfällen aufgrund von Übermüdung. |
(8) |
Sichere und gesicherte Parkflächen sind für Fahrer und Verkehrsunternehmen von wesentlicher Bedeutung, um Ladungsdiebstahl zu verhindern. Angesichts der Vielfalt der Unternehmen und der beförderten Güter benötigen Verkehrsunternehmen und Fahrer Parkflächen mit unterschiedlichen Sicherheitsniveaus, je nachdem, welche Güter befördert werden. Die Unionsnormen sollten daher den verschiedenen Arten von Unternehmen Rechnung tragen, und Parkflächen sollten unterschiedliche Mindestsicherheitsniveaus bieten. |
(9) |
Die Sicherheit der Parkflächen sollte dadurch erreicht werden, dass die geeigneten Sicherheitsausrüstungen und -verfahren rund um die Parkfläche, auf der Parkfläche selbst sowie an den Ein- und Ausfahrten vorhanden sind. Darüber hinaus sollte durch Personalverfahren sichergestellt werden, dass Maßnahmen getroffen werden zur Risikoprävention und um die Folgen auftretender Sicherheitsvorfälle zu mindern. |
(10) |
Um den Nutzern sicherer und gesicherter Parkflächen Transparenz und Sicherheit zu bieten, sollten Parkflächen von einer unabhängigen Zertifizierungsstelle nach den auf Unionsebene festgelegten Verfahren zertifiziert werden. Die Zertifizierungsverfahren für Audits, erneute Audits und unangekündigte Audits für sichere und gesicherte Parkflächen sollten klar festgelegt werden, um sicherzustellen, dass Parkflächenbetreiber wissen, wie sie die Zertifizierung oder Neuzertifizierung beantragen können. Es sollte ferner sichergestellt werden, dass angemessene Verfahren angewandt werden, wenn festgestellt wird, dass eine sichere und gesicherte Parkfläche nicht mehr dem Dienstleistungs- oder Sicherheitsniveau entspricht, für das sie zertifiziert wurde. |
(11) |
Den Nutzern sicherer und gesicherter Parkflächen sollten Beschwerdemechanismen zur Verfügung stehen, um Verstöße zu melden. |
(12) |
Die Zertifizierungsstellen sollten den Betreibern Auditzertifikate ausstellen und diese Informationen auch der Kommission übermitteln können, damit die Liste der sicheren und gesicherten Parkflächen auf der entsprechenden amtlichen Internetseite auf dem neuesten Stand bleibt. |
(13) |
Um der raschen Entwicklung digitaler Technologien Rechnung zu tragen und die Arbeitsbedingungen der Fahrer kontinuierlich zu verbessern, sollte die Kommission spätestens vier Jahre nach Erlass dieses Rechtsakts bewerten, ob die Überarbeitung der harmonisierten Normen und Zertifizierungsverfahren angezeigt ist — |
HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:
Artikel 1
Sicherheits- und Dienstleistungsniveaus
Um als sichere und gesicherte Parkfläche gemäß Artikel 8a Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 561/2006 zertifiziert zu werden, muss eine Parkfläche die folgenden Normen erfüllen:
a) |
alle in Anhang I Abschnitt A dieser Verordnung festgelegten Normen für das Mindestdienstleistungsniveau; |
b) |
alle in Anhang I Abschnitt B dieser Verordnung festgelegten Normen für eines der Sicherheitsniveaus. |
Artikel 2
Zertifizierungsverfahren
Die Zertifizierung von Parkflächen als sichere und gesicherte Parkfläche gemäß Artikel 8a Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 561/2006 muss den Normen und Verfahren in Anhang II der vorliegenden Verordnung genügen.
Artikel 3
Revisionsklausel
Bis spätestens 7. April 2026 bewertet die Kommission, ob die in den Anhängen I und II vorgesehenen Normen und Zertifizierungsverfahren unter Berücksichtigung der bestehenden technologischen Entwicklungen und zur kontinuierlichen Verbesserung der Arbeitsbedingungen der Fahrer geändert werden müssen.
Artikel 4
Inkrafttreten
Diese Verordnung tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.
Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.
Brüssel, den 7. April 2022
Für die Kommission
Die Präsidentin
Ursula VON DER LEYEN
(1) ABl. L 102 vom 11.4.2006, S. 1.
(2) Commission Study on safe and secure parking places for trucks (2019). Abrufbar unter:
https://sstpa.eu-study.eu/download/19/final-report/1188/final-report-sstpa-28022019-isbn.pdf.
ANHANG I
UNIONSNORMEN ZUR SPEZIFIZIERUNG DES DIENSTLEISTUNGS- UND SICHERHEITSNIVEAUS SICHERER UND GESICHERTER PARKFLÄCHEN
A. Mindestdienstleistungsniveau
Sichere und gesicherte Parkflächen, die nach Unionsnormen zertifiziert sind, müssen dem in Tabelle 1 beschriebenen Mindestdienstleistungsniveau entsprechen.
Tabelle 1
Geschlechtergerechte sanitäre Einrichtungen |
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Möglichkeiten zum Kauf und Verzehr von Lebensmitteln und Getränken |
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Kommunikationsverbindungen |
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Stromversorgung |
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Kontaktstellen und Verfahren für Notfälle |
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B. Sicherheitsniveaus
1. |
Sichere und gesicherte Parkflächen, die nach Unionsnormen zertifiziert sind, müssen die Kriterien eines der in den Tabellen 2 bis 5 beschriebenen Sicherheitsniveaus erfüllen. |
2. |
Sichere und gesicherte Parkflächen müssen gewährleisten, dass die unter den einzelnen Sicherheitsniveaus aufgeführten Ausrüstungen und Verfahren voll funktionsfähig sind. |
3. |
Die in dieser Verordnung festgelegten Normen lassen die nationalen Rechtsvorschriften über die Aufgaben unberührt, die von lizenziertem und geschultem internen oder externen Sicherheitspersonal wahrgenommen werden müssen. Das gesamte Sicherheitspersonal muss auch eine angemessene Schulung erhalten haben, wenn dies in den nationalen Rechtsvorschriften vorgeschrieben ist. |
4. |
Die Fristen für die Speicherung von Daten, die über Videoüberwachung (CCTV) erhoben werden, lassen nationales Recht oder Rechtsvorschriften der Union in diesem Bereich unberührt. Sie gelten für alle verbindlichen und freiwilligen Anforderungen im Rahmen der vorliegenden Normen. |
5. |
Die in den verschiedenen Sicherheitsniveaus angegebenen Beleuchtungsstärken (Lux) sind Durchschnittswerte. |
6. |
Unbeschadet der nationalen Rechtsvorschriften, in denen zusätzliche Schulungsanforderungen festgelegt sind, stellen die Betreiber sicherer und gesicherter Parkflächen sicher, dass ihr auf oder außerhalb von sicheren und gesicherten Parkflächen tätiges Personal sowie der Parkplatzmanager an einer Schulung zu den Unionsnormen für sichere und gesicherte Parkflächen teilnehmen. Neues Personal muss diese Schulung innerhalb von sechs Monaten nach Dienstantritt absolvieren. Die Schulung erstreckt sich auf folgende Themen:
|
7. |
Auf sicheren und gesicherten Parkflächen muss vor Ort für die Nutzer angezeigt werden, wie sie eine Beschwerde bei der zuständigen Zertifizierungsstelle einreichen können. |
a. Niveau „Bronze“
Tabelle 2
NIVEAU „BRONZE“ |
|||||||||||||
Gelände |
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||||||||||||
Parkfläche |
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||||||||||||
Einfahrt/Ausfahrt |
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||||||||||||
Personalverfahren |
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b. Niveau „Silber“
Tabelle 3
NIVEAU „SILBER“ |
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Gelände |
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||||||||||||||||
Parkfläche |
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Einfahrt/Ausfahrt |
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Personalverfahren |
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c. Niveau „Gold“
Tabelle 4
NIVEAU „GOLD“ |
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Gelände |
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Parkfläche |
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Einfahrt/Ausfahrt |
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Personalverfahren |
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d. Niveau „Platin“
Tabelle 5
NIVEAU „PLATIN“ |
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Gelände |
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Parkfläche |
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||||||||||||||||||||||||||||
Einfahrt/Ausfahrt |
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Personalverfahren |
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ANHANG II
ZERTIFIZIERUNGSNORMEN UND -VERFAHREN
A. Zertifizierungsstellen und Schulung von Auditoren
1. |
Nur Zertifizierungsstellen und Auditoren, die die Anforderungen dieses Anhangs erfüllen, sind berechtigt, die Zertifizierung sicherer und gesicherter Parkflächen gemäß Artikel 8a Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 561/2006 durchzuführen. |
2. |
Zertifizierungsstellen, deren Auditoren Audits zur Zertifizierung sicherer und gesicherter Parkflächen gemäß den Normen in Anhang I durchführen, müssen über eine Gruppenakkreditierung gemäß ISO 17021 verfügen. |
3. |
Auditoren, die Zertifizierungsaudits durchführen, um sichere und gesicherte Parkflächen nach den in Anhang I festgelegten Normen zu zertifizieren, müssen in einem Vertragsverhältnis mit der Zertifizierungsstelle stehen. |
4. |
Gemäß ISO 17021 müssen die Zertifizierungsstellen sicherstellen, dass die Auditoren, die Audits durchführen, um sichere und gesicherte Parkflächen zu zertifizieren, angemessen geschult sind. |
5. |
Die Auditoren von Zertifizierungsstellen müssen eine Auditorenschulung zu der neuesten Fassung der in Anhang I aufgeführten Normen, die einen theoretischen und einen praktischen Teil umfasst, erfolgreich absolviert haben. |
6. |
Die Auditoren von Zertifizierungsstellen müssen über gute Kenntnisse der englischen Sprache sowie über Kenntnisse der jeweiligen Landessprache des Mitgliedstaats verfügen, in dem sie das Audit durchführen. |
7. |
Zertifizierungsstellen, die sichere und gesicherte Parkflächen zertifizieren wollen, müssen der Kommission die Unterlagen übermitteln, die belegen, dass sie alle Anforderungen dieses Abschnitts erfüllen. Erfüllt die Zertifizierungsstelle alle in diesem Abschnitt festgelegten Kriterien, so werden Name und Kontaktdaten dieser Zertifizierungsstelle auf der in Artikel 8a Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 561/2006 genannten amtlichen Internetseite veröffentlicht. |
B. Verfahren für Zertifizierungsaudits, unangekündigte Audits und den Widerruf des Zertifikats für die sichere und gesicherte Parkfläche
1. |
Zertifizierungsaudits sicherer und gesicherter Parkflächen müssen physisch stattfinden. Parkflächenbetreiber, die eine Parkfläche gemäß den in Anhang I aufgeführten Unionsnormen zertifizieren lassen wollen, müssen bei einer Zertifizierungsstelle die Durchführung eines Zertifizierungsaudits an ihrem Standort beantragen. |
2. |
Betreiber sicherer und gesicherter Parkflächen, die die Zertifizierung erneuern möchten, müssen drei Monate vor Ablauf der Gültigkeitsdauer des Zertifikats bei der Zertifizierungsstelle ihrer Wahl ein erneutes Audit beantragen. Die Durchführung des erneuten Zertifizierungsaudits und die Mitteilung der Ergebnisse an den Parkplatzbetreiber müssen vor Ablauf der Gültigkeit des aktuellen Zertifikats erfolgen. |
3. |
Ist die Zertifizierungsstelle aufgrund außergewöhnlicher Umstände, die weder von der Zertifizierungsstelle noch vom Betreiber der sicheren und gesicherten Parkfläche vorhergesehen werden konnten, nicht in der Lage, das beantragte erneute Zertifizierungsaudit durchzuführen, so kann die Zertifizierungsstelle beschließen, die Gültigkeit des aktuellen Zertifikats um bis zu sechs Monate zu verlängern. Eine solche Verlängerung kann nur einmal erfolgen. Die Zertifizierungsstelle teilt der Kommission die Gründe für eine solche Verlängerung mit und die einschlägigen Informationen werden auf der einheitlichen amtlichen Internetseite gemäß Artikel 8a Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 561/2006 veröffentlicht. |
4. |
Während der Gültigkeitsdauer des Zertifikats für die sichere und gesicherte Parkfläche führt die zuständige Zertifizierungsstelle mindestens ein unangekündigtes Audit der in Anhang I festgelegten Normen durch. |
5. |
Die Zertifizierungsstelle unterrichtet den Betreiber der sicheren und gesicherten Parkfläche unverzüglich über die Ergebnisse der erneuten Zertifizierungsaudits und der unangekündigten Audits. |
6. |
Stellt die Zertifizierungsstelle nach einem erneuten Zertifizierungsaudit oder einem unangekündigten Audit fest, dass die sichere und gesicherte Parkfläche eine oder mehrere Anforderungen des Zertifikats nicht mehr erfüllt, so teilt sie dem Betreiber die Einzelheiten der festgestellten Mängel mit und schlägt Abhilfemaßnahmen vor. Die Zertifizierungsstelle gestattet dem Betreiber, diese Mängel innerhalb einer vom Auditor unter Berücksichtigung der Schwere des festgestellten Verstoßes festgesetzten Frist zu beheben. Der Betreiber unterrichtet die Zertifizierungsstelle über die zur Behebung dieser Mängel ergriffenen Maßnahmen und legt alle erforderlichen Einzelheiten vor Ablauf der Frist vor. |
7. |
Die Zertifizierungsstelle nimmt die Bewertung der vom Betreiber ergriffenen Abhilfemaßnahmen innerhalb von vier Wochen vor. Stellt sie fest, dass die sichere und gesicherte Parkfläche alle in Anhang I festgelegten Mindestdienstleistungsanforderungen und alle vom Zertifikat erfassten Sicherheitsanforderungen erfüllt, so wird ein neues Auditzertifikat für das beantragte Niveau ausgestellt. Im Falle eines unangekündigten Audits gilt dasselbe Auditzertifikat bis zum Ablauf seiner Gültigkeitsdauer. |
8. |
Stellt die Zertifizierungsstelle fest, dass die sichere und gesicherte Parkfläche alle in Anhang I festgelegten Mindestdienstleistungsanforderungen und die Sicherheitsanforderungen eines anderen Niveaus als des vom bestehenden Zertifikat erfassten erfüllt, so muss ein neues Auditzertifikat für das entsprechende Sicherheitsniveau ausgestellt werden. Im Falle eines unangekündigten Audits wird ein neues Auditzertifikat über das entsprechende Sicherheitsniveau ausgestellt, das dasselbe Ablaufdatum wie das ersetzte Auditzertifikat hat. |
9. |
Stellt die Zertifizierungsstelle nach einem erneuten Zertifizierungsaudit oder einem unangekündigten Audit und der Bewertung etwaiger nachfolgender Abhilfemaßnahmen fest, dass die sichere und gesicherte Parkfläche nicht die Mindestdienstleistungsanforderungen erfüllt bzw. eine oder mehrere Sicherheitsanforderungen des bestehenden Zertifikats nicht erfüllt, so widerruft die Zertifizierungsstelle das Zertifikat. Die Zertifizierungsstelle unterrichtet unverzüglich den Betreiber, der dafür verantwortlich ist, jeden Verweis auf die Unionsnormen für sichere und gesicherte Parkflächen an seinem Standort zu entfernen. |
10. |
Der Betreiber der sicheren und gesicherten Parkfläche hat die Möglichkeit, gemäß der ISO-Norm 17021 bei der Zertifizierungsstelle, die das Audit durchgeführt hat, Widerspruch einzulegen, wenn er mit dem Ergebnis des Audits nicht einverstanden ist. Nach Prüfung des Widerspruchs kann die Zertifizierungsstelle beschließen, das Auditzertifikat nicht zu widerrufen oder ein neues Auditzertifikat für ein anderes Sicherheitsniveau auszustellen. |
C. Anforderungen, die die Zertifizierungsstellen nach dem Audit erfüllen müssen, und Bereitstellung von Informationen
1. |
Nach dem erfolgreichen Zertifizierungsaudit oder erneuten Zertifizierungsaudit stellt die Zertifizierungsstelle dem Betreiber der Parkfläche das Auditzertifikat unverzüglich aus und übermittelt dem Betreiber der zertifizierten sicheren und gesicherten Parkfläche und der Kommission unverzüglich eine Kopie. Ferner unterrichtet sie die Kommission, wenn Auditzertifikate widerrufen wurden oder wenn sich das Sicherheitsniveau sicherer und gesicherter Parkflächen nach einem Audit geändert hat. Das Auditzertifikat hat eine Gültigkeitsdauer von drei Jahren. |
2. |
Gemäß Artikel 8a Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 561/2006 stellt die Kommission sicher, dass die einschlägigen Informationen über sichere und gesicherte Parkflächen, die nach den Normen in Anhang I der vorliegenden Verordnung zertifiziert sind, auf der einheitlichen amtlichen Internetseite verfügbar und auf dem neuesten Stand sind. |
3. |
Die Zertifizierungsstellen richten einen Online-Beschwerdemechanismus für die Nutzer sicherer und gesicherter Parkflächen ein. |
4. |
Für die Zwecke des Artikels 8a Absatz 4 der Verordnung (EG) Nr. 561/2006 arbeiten die Zertifizierungsstellen mit der Kommission beim Austausch von Informationen und Rückmeldungen zusammen, um gegebenenfalls Verbesserungen oder Klarstellungen der in Anhang I der vorliegenden Verordnung aufgeführten Normen vorzuschlagen. |
28.6.2022 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
L 170/38 |
DURCHFÜHRUNGSVERORDNUNG (EU) 2022/1013 DER KOMMISSION
vom 27. Juni 2022
zur Einführung eines endgültigen Antidumpingzolls auf die Einfuhren bestimmter Ringbuchmechaniken mit Ursprung in der Volksrepublik China, ausgedehnt auf Vietnam und die Demokratische Volksrepublik Laos, infolge einer Überprüfung wegen des bevorstehenden Außerkrafttretens der Maßnahmen nach Artikel 11 Absatz 2 der Verordnung (EU) 2016/1036 des Europäischen Parlaments und des Rates
DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —
gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,
gestützt auf die Verordnung (EU) 2016/1036 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 8. Juni 2016 über den Schutz gegen gedumpte Einfuhren aus nicht zur Europäischen Union gehörenden Ländern (1) (im Folgenden „Grundverordnung“), insbesondere auf Artikel 11 Absatz 2,
in Erwägung nachstehender Gründe:
1. VERFAHREN
1.1. Frühere Untersuchung und geltende Maßnahmen
(1) |
Mit der Verordnung (EG) Nr. 119/97 (2) führte der Rat einen endgültigen Antidumpingzoll zwischen 32,5 % und 39,4 % auf die Einfuhren bestimmter Ringbuchmechaniken (im Folgenden „RBM“) mit Ursprung in der Volksrepublik China (im Folgenden „VR China“ oder „betroffenes Land“) und einen endgültigen Antidumpingzollsatz von 10,5 % auf die Einfuhren mit Ursprung in Malaysia ein. Diese Zollsätze galten für andere RBM als Mechaniken mit 17 bzw. 23 Ringen, während für RBM mit 17 bzw. 23 Ringen ein Zollsatz galt, der der Differenz zwischen dem Mindesteinfuhrpreis von 325 EUR je 1 000 Stück und dem Preis frei Grenze der Gemeinschaft, unverzollt, entsprach, sofern Letzterer niedriger als der Mindesteinfuhrpreis war. |
(2) |
Mit der Verordnung (EG) Nr. 2100/2000 (3) erhöhte der Rat nach einer Untersuchung wegen der mutmaßlichen Übernahme des Zolls entsprechend Artikel 12 der Grundverordnung die vorgenannten Zölle auf andere RBM als Mechaniken mit 17 bzw. 23 Ringen aus China. Die geänderten Zollsätze für diese Einfuhren aus der VR China lagen zwischen 51,2 % und 78,8 %. |
(3) |
Im Anschluss an eine Umgehungsuntersuchung nach Artikel 13 der Grundverordnung weitete der Rat mit der Verordnung (EG) Nr. 1208/2004 (4) die endgültigen Antidumpingzölle auf Einfuhren bestimmter aus Vietnam versandter RBM, ob als Ursprungserzeugnisse Vietnams angemeldet oder nicht, aus. |
(4) |
Mit der Verordnung (EG) Nr. 2074/2004 (5) weitete der Rat im Anschluss an eine Überprüfung wegen des bevorstehenden Außerkrafttretens der Maßnahmen die endgültigen Antidumpingmaßnahmen gegenüber den Einfuhren von RBM mit Ursprung in der VR China aus. Für die Maßnahmen gegenüber Malaysia wurde kein Antrag auf eine Auslaufüberprüfung gestellt, sodass diese Maßnahmen im Januar 2002 außer Kraft traten. |
(5) |
Im Anschluss an eine Umgehungsuntersuchung nach Artikel 13 der Grundverordnung weitete der Rat mit der Verordnung (EG) Nr. 33/2006 (6) die endgültigen Antidumpingzölle auf Einfuhren bestimmter aus der Demokratischen Volksrepublik Laos (im Folgenden „Laos“) versandter RBM, ob als Ursprungserzeugnisse Laos angemeldet oder nicht, aus. |
(6) |
Infolge einer Umgehungsuntersuchung erweiterte der Rat mit der Verordnung (EG) Nr. 818/2008 (7) den Anwendungsbereich der Maßnahmen auf bestimmte geringfügig geänderte RBM. |
(7) |
Im Anschluss an eine Auslaufüberprüfung wurden die Antidumpingzölle auf die Einfuhren bestimmter RBM im Februar 2010 mit der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 157/2010 des Rates (8) um fünf Jahre verlängert und im Anschluss an eine weitere Auslaufüberprüfung im Mai 2016 mit der Durchführungsverordnung (EU) 2016/703 des Rates (9) um weitere fünf Jahre verlängert (im Folgenden „geltende Maßnahmen“). |
(8) |
Die derzeit geltenden Antidumpingzölle betragen 51,2 % für einen ausführenden Hersteller und 78,8 % für alle anderen ausführenden Hersteller. |
1.2. Antrag auf Auslaufüberprüfung
(9) |
Nach Veröffentlichung der Bekanntmachung des bevorstehenden Außerkrafttretens der geltenden Maßnahmen (10) erhielt die Kommission einen Antrag auf Einleitung einer Auslaufüberprüfung nach Artikel 11 Absatz 2 der Grundverordnung. |
(10) |
Der Überprüfungsantrag wurde am 12. Februar 2021 von dem Unionshersteller Ring Alliance Ringbuchtechnik GmbH (im Folgenden „Antragsteller“) eingereicht; auf ihn entfallen mehr als 25 % der gesamten Unionsproduktion von RBM. Begründet wurde der Überprüfungsantrag damit, dass bei einem Außerkrafttreten der Maßnahmen wahrscheinlich mit einem Anhalten oder erneuten Auftreten des Dumpings und der Schädigung des Wirtschaftszweigs der Union zu rechnen sei. |
1.3. Einleitung einer Auslaufüberprüfung
(11) |
Die Kommission kam nach Anhörung des nach Artikel 15 Absatz 1 der Grundverordnung eingesetzten Ausschusses zu dem Schluss, dass genügend Beweise vorlagen, um eine Auslaufüberprüfung einzuleiten, und leitete somit am 11. Mai 2021 eine Auslaufüberprüfung nach Artikel 11 Absatz 2 der Grundverordnung in Bezug auf die Einfuhren bestimmter Ringbuchmechaniken mit Ursprung in der Volksrepublik China, ausgeweitet auf die Einfuhren mit Ursprung in Vietnam und der Demokratischen Volksrepublik Laos, ein. Sie veröffentlichte eine entsprechende Bekanntmachung über die Verfahrenseinleitung im Amtsblatt der Europäischen Union (11) (im Folgenden „Einleitungsbekanntmachung“). |
1.4. Untersuchungszeitraum der Überprüfung und Bezugszeitraum
(12) |
Die Untersuchung bezüglich des Anhaltens oder erneuten Auftretens des Dumpings bezog sich auf den Zeitraum vom 1. Januar 2020 bis zum 31. Dezember 2020 (im Folgenden „Untersuchungszeitraum der Überprüfung“ oder „UZÜ“). Die Untersuchung von Entwicklungen, die für die Beurteilung der Wahrscheinlichkeit eines Anhaltens oder erneuten Auftretens der Schädigung relevant sind, betraf den Zeitraum vom 1. Januar 2017 bis zum Ende des Untersuchungszeitraums der Überprüfung (im Folgenden „Bezugszeitraum“). |
1.5. Interessierte Parteien
(13) |
In der Einleitungsbekanntmachung wurden die interessierten Parteien aufgefordert, sich zwecks Mitarbeit an der Untersuchung mit der Kommission in Verbindung zu setzen. Ferner unterrichtete die Kommission gezielt den Antragsteller, andere ihr bekannte Unionshersteller, die ihr bekannten ausführenden Hersteller und die Behörden in der VR China, die ihr bekannten Einführer, Verwender, Händler sowie die bekanntermaßen betroffenen Verbände über die Einleitung der Auslaufüberprüfung und bat sie um ihre Mitarbeit. |
(14) |
Die interessierten Parteien hatten Gelegenheit, zur Einleitung der Auslaufüberprüfung Stellung zu nehmen und eine Anhörung durch die Kommission und/oder die Anhörungsbeauftragte für Handelsverfahren zu beantragen. Eine Anhörung wurde von keiner interessierten Partei beantragt. |
1.6. Stichprobenverfahren
(15) |
In der Einleitungsbekanntmachung wies die Kommission darauf hin, dass sie nach Artikel 17 der Grundverordnung möglicherweise eine Stichprobe der interessierten Parteien bilden werde. |
1.6.1. Kein Stichprobenverfahren für Unionshersteller
(16) |
In der Einleitungsbekanntmachung gab die Kommission an, dass die drei ihr bekannten Unionshersteller, IML Industria Meccanica Lombarda SRL, Koloman Handler Fémárugyár Magyarország Kft und Ring Alliance Ringbuchtechnik GmbH den ausgefüllten Fragebogen innerhalb von 37 Tagen nach Veröffentlichung der Einleitungsbekanntmachung übermitteln müssten. Die Kommission forderte auch etwaige andere Unionshersteller und repräsentative Verbände auf, sich zu melden und einen Fragebogen anzufordern. Es meldeten sich weder andere Unionshersteller noch repräsentative Verbände. |
1.6.2. Bildung einer Stichprobe der Einführer
(17) |
Um über die Notwendigkeit eines Stichprobenverfahrens entscheiden und gegebenenfalls eine Stichprobe bilden zu können, forderte die Kommission unabhängige Einführer zur Vorlage der in der Einleitungsbekanntmachung genannten Informationen auf. Kein unabhängiger Einführer übermittelte die erbetenen Angaben. Daher befand die Kommission, dass sich die Bildung einer Stichprobe erübrigte. |
1.6.3. Bildung einer Stichprobe der ausführenden Hersteller in der Volksrepublik China
(18) |
Damit die Kommission über die Notwendigkeit eines Stichprobenverfahrens entscheiden und gegebenenfalls eine Stichprobe bilden konnte, bat sie alle ausführenden Hersteller in der VR China um Übermittlung der in der Einleitungsbekanntmachung aufgeführten Informationen. Ferner ersuchte die Kommission die Vertretung der VR China, etwaige andere ausführende Hersteller zu ermitteln und/oder zu kontaktieren, die an einer Mitarbeit bei der Untersuchung interessiert sein könnten. |
(19) |
Kein ausführender Hersteller aus der VR China übermittelte die erbetenen Informationen und/oder stimmte seiner Einbeziehung in die Stichprobe zu. Somit arbeiteten keine Hersteller aus der VR China mit, und die Feststellungen zu den Einfuhren aus der VR China werden nach Artikel 18 der Grundverordnung auf der Grundlage der verfügbaren Informationen getroffen. |
1.7. Beantwortung des Fragebogens
(20) |
Die Kommission übersandte der Regierung der Volksrepublik China (im Folgenden „chinesische Regierung“) einen Fragebogen zum Vorliegen nennenswerter Verzerrungen in der VR China im Sinne des Artikels 2 Absatz 6a Buchstabe b der Grundverordnung. |
(21) |
Die Kommission sandte den Fragebogen an Unionshersteller, unabhängige Einführer und ausführende Hersteller. Dieselben Fragebogen wurden am Tag der Untersuchungseinleitung auf der Website der GD Handel (12) zur Verfügung gestellt. |
(22) |
Antworten auf die Fragebogen gingen von den Unionsherstellern Ring Alliance Ringbuchtechnik GmbH und Koloman Handler Kft., zwei demselben Konzern angehörende Parteien mit einer Produktionsstätte, die im Folgenden zusammen als „Ring Alliance Ringbuchtechnik GmbH“ bezeichnet werden, ein sowie von M.L. Industria Meccanica Lombarda S.r.l. |
1.8. Überprüfung
(23) |
Die Kommission holte alle Informationen ein, die sie zur Ermittlung der Wahrscheinlichkeit eines Anhaltens oder erneuten Auftretens von Dumping und Schädigung sowie zur Ermittlung des Unionsinteresses benötigte, und überprüfte sie. Bei folgenden Unternehmen wurden Kontrollbesuche nach Artikel 16 der Grundverordnung durchgeführt: |
Unionshersteller
— |
Ring Alliance Ringbuchtechnik GmbH, Oroszlany, Ungarn, |
— |
I.M.L. Industria Meccanica Lombarda S.r.l., Offanengo, Italien. |
2. ÜBERPRÜFTE WARE UND GLEICHARTIGE WARE
2.1. Überprüfte Ware
(24) |
Bei der überprüften Ware handelt es sich um dieselbe Ware wie in der vorausgegangenen Auslaufüberprüfung, nämlich bestimmte Ringbuchmechaniken mit Ursprung in der VR China, die aus zwei Stahlschienen oder aus Stahldrähten mit mindestens vier darauf angebrachten Halbringen aus Stahldraht bestehen und mittels einer Abdeckung aus Stahl zusammengehalten werden. Sie lassen sich durch Auseinanderziehen der Halbringe oder durch einen kleinen, an der Ringbuchmechanik angebrachten Druckmechanismus aus Stahl öffnen (im Folgenden „überprüfte Ware“). RBM werden zum Zeitpunkt des Inkrafttretens der Verordnung (EU) 2016/703 unter dem KN-Code ex 8305 10 00 (TARIC-Codes 8305100011, 8305100013, 8305100019, 8305100021, 8305100023, 8305100029, 8305100034 und 8305100035) eingereiht. |
(25) |
RBM werden für eine Vielzahl von Anwendungen genutzt, z. B. bei der Herstellung von Software-Handbüchern, Katalogen und Broschüren, technischen Handbüchern, Mappen für den Bürobedarf sowie Präsentations- und andere Zwecke sowie Foto- und Briefmarkenalben. |
(26) |
In der Union wurden im Untersuchungszeitraum der Überprüfung viele unterschiedliche RBM-Typen verkauft. Die Unterschiede zwischen diesen Warentypen wurden anhand der Breite der Schiene, der Art des Mechanismus, der Anzahl der Ringe, der Art des Öffnungsmechanismus, der nominalen Papieraufnahmekapazität, des Ringdurchmessers, der Ringform, der Länge und der Ringzwischenräume festgestellt. Da alle Warentypen dieselben grundlegenden materiellen und technischen Eigenschaften aufweisen und bis zu einem gewissen Grad austauschbar sind, wurde der Schluss gezogen, dass alle RBM für die Zwecke dieses Verfahrens eine einzige Ware darstellen. Es gingen keine diesbezüglichen Stellungnahmen ein. |
2.2. Gleichartige Ware
(27) |
Wie die Untersuchung, die die Einführung der geltenden Maßnahmen zur Folge hatte (13), ergab, haben die folgenden Waren dieselben grundlegenden materiellen und technischen Eigenschaften und dieselben grundlegenden Verwendungen:
Sie werden daher als gleichartige Waren im Sinne des Artikels 1 Absatz 4 der Grundverordnung betrachtet. |
3. ANHALTEN DES DUMPINGS
3.1. Vorbemerkungen
(28) |
Im Untersuchungszeitraum der Überprüfung kam es weiterhin zu Einfuhren der überprüften Ware aus der VR China, wenn auch in weitaus geringerem Umfang als während der vorausgegangenen Auslaufüberprüfung (d. h. von Januar 2014 bis Dezember 2014). Der Eurostat-Datenbank Comext zufolge machten die Einfuhren von Ringbuchmechaniken aus der VR China im Untersuchungszeitraum der Überprüfung ca. 0,7 % des Unionsmarktes aus, verglichen mit einem Marktanteil von 2,3 % in der vorausgegangenen Auslaufüberprüfung. |
(29) |
Wie in Erwägungsgrund 19 festgestellt, arbeitete keiner der chinesischen Ausführer/Hersteller bei der Untersuchung mit. Die chinesische Regierung wurde deshalb von der Kommission darüber unterrichtet, dass die Kommission angesichts der mangelnden Mitarbeit gegebenenfalls Artikel 18 der Grundverordnung in Bezug auf die Feststellungen zur Volksrepublik China anwenden wird. Bei der Kommission gingen keine diesbezüglichen Stellungnahmen oder Anträge auf Anhörung durch die Anhörungsbeauftragte ein. |
(30) |
Folglich beruhten die Feststellungen zur Wahrscheinlichkeit eines Anhaltens oder Wiederauftretens des Dumpings nach Artikel 18 der Grundverordnung auf den verfügbaren Informationen, insbesondere auf den im Antrag auf Auslaufüberprüfung enthaltenen Angaben, öffentlich zugänglichen Daten zu den beiden türkischen Unternehmen, die unter dem NACE-Rev.2-Code 2599 tätig sind, Angaben des Antragstellers, Angaben des türkischen nationalen statistischen Amts, der COMEXT-Datenbank von Eurostat, dem Global Trade Atlas, der Website der OECD zu „International Transport and Insurance Costs of Merchandise Trade“ (Internationale Transport- und Versicherungskosten des Warenhandels; ITIC) und der Website der Weltbank „Doing Business“. |
3.2. Verfahren zur Ermittlung des Normalwerts nach Artikel 2 Absatz 6a der Grundverordnung für Einfuhren der Ringbuchmechaniken mit Ursprung in der VR China
(31) |
Da bei Einleitung der Untersuchung genügend Beweise vorlagen, die hinsichtlich der VR China auf das Vorliegen nennenswerter Verzerrungen im Sinne des Artikels 2 Absatz 6a Buchstabe b der Grundverordnung hindeuteten, leitete die Kommission die Untersuchung auf der Grundlage des Artikels 2 Absatz 6a der Grundverordnung ein. |
(32) |
Um die Informationen einzuholen, die sie für die Untersuchung der mutmaßlichen nennenswerten Verzerrungen benötigte, übersandte die Kommission der chinesischen Regierung einen Fragebogen. Unter Nummer 5.3.2 der Einleitungsbekanntmachung forderte die Kommission darüber hinaus alle interessierten Parteien auf, innerhalb von 37 Tagen nach Veröffentlichung der Einleitungsbekanntmachung im Amtsblatt der Europäischen Union ihren Standpunkt bezüglich der Anwendung des Artikels 2 Absatz 6a der Grundverordnung unter Vorlage von Informationen und sachdienlichen Nachweisen darzulegen. Von der chinesischen Regierung gingen keine Antworten auf den Fragebogen ein und innerhalb der Frist wurden keine Beiträge zur Anwendung von Artikel 2 Absatz 6a der Grundverordnung übermittelt. In der Folge unterrichtete die Kommission die chinesische Regierung, dass sie zur Ermittlung des Vorliegens nennenswerter Verzerrungen in der VR China die verfügbaren Informationen im Sinne des Artikels 18 der Grundverordnung zugrunde legen werde. |
(33) |
Unter Nummer 5.3.2 der Einleitungsbekanntmachung wies die Kommission auch darauf hin, dass es angesichts der vorliegenden Beweise erforderlich werden könne, nach Artikel 2 Absatz 6a Buchstabe a der Grundverordnung zur Ermittlung des Normalwerts anhand unverzerrter Preise oder Vergleichswerte ein geeignetes repräsentatives Land auszuwählen. Die Kommission erklärte ferner, dass sie mögliche geeignete Länder nach den Kriterien des Artikels 2 Absatz 6a erster Gedankenstrich der Grundverordnung prüfen werde. |
(34) |
Am 20. Oktober 2021 informierte die Kommission die interessierten Parteien in Form eines Vermerks (im Folgenden „erster Vermerk“) über die einschlägigen Quellen, die sie zur Ermittlung des Normalwerts heranzuziehen gedachte. Dieser Vermerk enthielt eine Liste aller Produktionsfaktoren — wie Rohstoffe, Arbeit und Energie —, die bei der Herstellung der überprüften Ware eingesetzt werden. Darüber hinaus ermittelte die Kommission auf der Grundlage der Kriterien für die Auswahl unverzerrter Preise oder Vergleichswerte mögliche repräsentative Länder und benannte schließlich die Türkei als geeignetes repräsentatives Land. Die Kommission erhielt eine Stellungnahme des Antragstellers zum ersten Vermerk. |
(35) |
Am 7. Februar 2022 unterrichtete die Kommission die interessierten Parteien in Form eines zweiten Vermerks (im Folgenden „zweiter Vermerk“) über die einschlägigen Quellen, die sie zur Ermittlung des Normalwerts heranzuziehen gedachte, und gab darin die Türkei als repräsentatives Land an. Ferner unterrichtete sie die interessierten Parteien über ihre Absicht, als Grundlage für die Ermittlung der VVG-Kosten und des Gewinns zur rechnerischen Ermittlung des Normalwerts die beiden türkischen Unternehmen (D S C Otomotiv und Samet Kalip ve Madeni) heranzuziehen, die unter dem Code 2599 der NACE Rev.2 tätig sind und Waren herstellen, die derselben allgemeinen Kategorie wie Ringbuchmechaniken zuzurechnen sind. |
3.3. Normalwert
(36) |
Nach Artikel 2 Absatz 1 der Grundverordnung stützt sich der Normalwert „normalerweise auf die Preise, die im normalen Handelsverkehr von unabhängigen Abnehmern im Ausfuhrland gezahlt wurden oder zu zahlen sind“. |
(37) |
Artikel 2 Absatz 6a Buchstabe a der Grundverordnung sieht allerdings Folgendes vor: „Wird […] festgestellt, dass es nicht angemessen ist, die Inlandspreise und -kosten im Ausfuhrland zu verwenden, weil in diesem Land nennenswerte Verzerrungen im Sinne des Buchstaben b bestehen, so wird der Normalwert ausschließlich anhand von Herstell- und Verkaufskosten, die unverzerrte Preise oder Vergleichswerte widerspiegeln, rechnerisch ermittelt“; dieser rechnerisch ermittelte Normalwert „muss einen unverzerrten und angemessenen Betrag für Vertriebs-, Verwaltungs- und Gemeinkosten sowie für Gewinne beinhalten“ („Vertriebs-, Verwaltungs- und Gemeinkosten“ werden im Folgenden als „VVG-Kosten“ bezeichnet). |
(38) |
Wie im Folgenden dargelegt, gelangte die Kommission in dieser Untersuchung zu dem Schluss, dass auf der Grundlage der vorliegenden Beweise und in Ermangelung einer Mitarbeit seitens der chinesischen Regierung und der ausführenden Hersteller die Anwendung des Artikels 2 Absatz 6a der Grundverordnung angezeigt war. |
3.3.1. Vorliegen nennenswerter Verzerrungen
(39) |
Bei den jüngsten Untersuchungen zum Stahlsektor in der VR China (14) (Stahl ist der wichtigste Produktionsfaktor für Ringbuchmechaniken) stellte die Kommission fest, dass nennenswerte Verzerrungen im Sinne des Artikels 2 Absatz 6a Buchstabe b der Grundverordnung gegeben waren. Die Kommission gelangte auch in dieser Untersuchung zu dem Schluss, dass ausgehend von den verfügbaren Beweisen die Anwendung von Artikel 2 Absatz 6a der Grundverordnung angemessen ist. |
(40) |
Bei diesen Untersuchungen stellte die Kommission fest, dass erhebliche staatliche Eingriffe in der VR China zu Verzerrungen führen, die einer wirksamen Ressourcenallokation nach Marktgrundsätzen entgegenstehen. (15) Insbesondere gelangte die Kommission zu dem Schluss, dass im Stahlsektor, aus dem der Hauptrohstoff für die Herstellung der überprüften Ware stammt, nicht nur der Anteil an Staatseigentum der VR China im Sinne des Artikels 2 Absatz 6a Buchstabe b erster Gedankenstrich der Grundverordnung (16) nach wie vor erheblich ist, sondern dass die chinesische Regierung überdies im Sinne des Artikels 2 Absatz 6a Buchstabe b zweiter Gedankenstrich der Grundverordnung (17) durch die staatliche Präsenz in Unternehmen Preise und Kosten beeinflussen kann. Darüber hinaus stellte die Kommission fest, dass die Präsenz und das Eingreifen des Staates auf den Finanzmärkten sowie bei der Bereitstellung von Rohstoffen und Inputs eine zusätzliche Verzerrung des Marktes bewirken. Tatsächlich führt das Planungssystem in der VR China insgesamt dazu, dass Ressourcen nicht in Abhängigkeit von den Marktkräften zugewiesen werden, sondern in Sektoren konzentriert sind, die von der chinesischen Regierung als strategische oder anderweitig politisch wichtige Sektoren erachtet werden. (18) Zudem gelangte die Kommission zu dem Schluss, dass das chinesische Insolvenzrecht und das chinesische Eigentumsrecht im Sinne des Artikels 2 Absatz 6a Buchstabe b vierter Gedankenstrich der Grundverordnung nicht ordnungsgemäß funktionieren, wodurch Verzerrungen entstehen, insbesondere wenn etwa insolvente Unternehmen über Wasser gehalten werden oder wenn es um die Gewährung von Landnutzungsrechten in der VR China geht. (19) In gleicher Weise stellte die Kommission Verzerrungen der Lohnkosten im Stahlsektor im Sinne des Artikels 2 Absatz 6a Buchstabe b fünfter Gedankenstrich der Grundverordnung (20) sowie Verzerrungen auf den Finanzmärkten im Sinne des Artikels 2 Absatz 6a Buchstabe b sechster Gedankenstrich der Grundverordnung, insbesondere hinsichtlich des Zugangs von Unternehmen in der VR China zu Kapital (21), fest. |
(41) |
Im Antrag waren Information zu den Verzerrungen im Stahlsektor enthalten, insbesondere wurde auf jüngste Feststellungen der Antidumpinguntersuchungen der Europäischen Kommission, die das Vorliegen von Verzerrungen im Stahlsektor bestätigten, Bezug genommen. Ferner waren im Antrag Informationen über Verzerrungen im NE-Metallsektor enthalten, insbesondere in Bezug auf Nickel, das ein Hauptrohstoff für die Herstellung der überprüften Ware ist. Darüber hinaus wurde in dem Antrag auf den Bericht der Kommission über nennenswerte Verzerrungen in China (22) (im Folgenden „Bericht“) verwiesen, in dem insbesondere die Verzerrungen auf dem Arbeitsmarkt und beim Zugang zu Finanzmitteln hervorgehoben wurden. |
(42) |
Im Rahmen dieser Untersuchung prüfte die Kommission, ob es angesichts nennenswerter Verzerrungen im Sinne des Artikels 2 Absatz 6a Buchstabe b der Grundverordnung angemessen ist, die Inlandspreise und -kosten in der VR China heranzuziehen. Dabei stützte sich die Kommission auf die im Dossier verfügbaren Beweise, einschließlich der in dem (auf öffentlich verfügbaren Quellen basierenden) Bericht enthaltenen Belege. Im Rahmen der Analyse wurden nicht nur die erheblichen staatlichen Eingriffe in die chinesische Wirtschaft im Allgemeinen untersucht, sondern auch die spezifische Marktsituation in dem relevanten Wirtschaftszweig, in den die überprüfte Ware einzuordnen ist. Die Kommission ergänzte diese Beweiselemente durch ihre eigenen Untersuchungen zu den verschiedenen für die Bestätigung des Vorliegens nennenswerter Verzerrungen in der VR China relevanten Kriterien. |
(43) |
Insbesondere im Stahlsektor, aus dem der Hauptrohstoff für die Herstellung der überprüften Ware stammt, ist der Anteil an Staatseigentum in der VR China nach wie vor erheblich. Viele der größten Stahlhersteller sind staatseigene Unternehmen. Einige von ihnen werden auch ausdrücklich im Plan zur Anpassung und Modernisierung der Stahlindustrie für 2016-2020 (Steel Industry Adjustment and Upgrading Plan for 2016-2020) aufgeführt. So erwähnt das staatseigene chinesische Unternehmen Shanxi Taiyuan Iron & Steel Co. Ltd. (im Folgenden „Tisco“) auf seiner Website, dass es ein Eisen- und Stahlriese sei, der sich zu einem Eisen- und Stahlkomplex von außergewöhnlichem Ausmaß entwickelt habe, dem die Geschäftszweige Eisenbergbau, Eisen- und Stahlproduktion, Verarbeitung, Lieferung und Handel angehörten. (23) Baosteel ist ein weiteres großes chinesisches staatseigenes Unternehmen, das in der Erzeugung von Stahl tätig ist, und zur kürzlich konsolidierten China Baowu Steel Group Co. Ltd. (vormals Baosteel Group und Wuhan Iron & Steel) (24) . gehört. Zwar gibt es rein nominal schätzungsweise in etwa gleich viele staatseigene und private Unternehmen, jedoch sind vier der fünf chinesischen Stahlhersteller, die zu den zehn größten Stahlherstellern der Welt zählen, staatseigene Unternehmen. (25) Zugleich entfielen zwar im Jahr 2016 nur etwa 36 % der gesamten Produktion des Wirtschaftszweigs auf die zehn größten Hersteller, allerdings legte die chinesische Regierung noch im selben Jahr als Zielvorgabe fest, bis 2025 60 % bis 70 % der Stahlherstellung auf etwa zehn Großunternehmen zu konzentrieren. (26) Diese Absicht wurde von der chinesischen Regierung im April 2019 bekräftigt, als die Veröffentlichung von Leitlinien zur Konsolidierung der Stahlindustrie (27) angekündigt wurde. Eine solche Konsolidierung kann unter Umständen mit erzwungenen Zusammenschlüssen rentabler Privatunternehmen mit leistungsschwachen staatseigenen Unternehmen einhergehen. (28) |
(44) |
Des Weiteren werden viele der größten Hersteller im Stahlsektor im Plan zur Anpassung und Modernisierung der Stahlindustrie für 2016-2020 (Steel Industry Adjustment and Upgrading Plan for 2016-2020) ausdrücklich genannt. So erwähnt Tisco auf seiner Website, dass es ein Eisen- und Stahlriese sei, der sich zu einem Eisen- und Stahlkomplex von außergewöhnlichem Ausmaß entwickelt habe, dem die Geschäftszweige Eisenbergbau, Eisen- und Stahlproduktion, Verarbeitung, Lieferung und Handel angehörten. (29) |
(45) |
Da die RBM-Branche stark fragmentiert ist und es sich bei den meisten Herstellern um staatseigene Unternehmen handelt, war es unmöglich, während der Untersuchung das genaue Verhältnis zwischen staatseigenen und privaten RBM-Herstellern zu ermitteln. |
(46) |
Angesichts des hohen Anteils staatseigener Unternehmen im Stahlsektor, dem wichtigsten Rohstoff für die Herstellung von Ringbuchmechaniken, können selbst in Privateigentum stehende Hersteller nicht unter Marktbedingungen agieren. Vielmehr unterliegen in der RBM-Branche sowohl staatseigene als auch private Unternehmen einer politischen Aufsicht und der von der Politik vorgegebenen Ausrichtung, wie in den Erwägungsgründen 47 und 53 dargelegt. |
(47) |
Bezüglich der Aussage, die chinesische Regierung sei in der Lage, Preise und Kosten durch staatliche Präsenz in Unternehmen im Sinne des Artikels 2 Absatz 6a Buchstabe b zweiter Gedankenstrich der Grundverordnung zu beeinflussen, wurden in der Untersuchung keine einzelnen Unternehmen betrachtet, da die RBM-Branche stark fragmentiert ist und vorwiegend aus KMU besteht. |
(48) |
Darüber hinaus wird in der RBM-Branche eine Strategie verfolgt, die inländische Hersteller begünstigt oder die Marktkräfte anderweitig im Sinne des Artikels 2 Absatz 6a Buchstabe b dritter Gedankenstrich der Grundverordnung beeinflusst. |
(49) |
Die Stahlindustrie — Stahl stellt den Hauptbestandteil in der Herstellung von RMB dar — wird von der chinesischen Regierung als Schlüsselsektor angesehen. (30) Dies wird in den zahlreichen auf nationaler, regionaler und kommunaler Ebene verabschiedeten Plänen, Richtlinien und anderen Dokumenten mit Schwerpunkt auf der Stahlherstellung bekräftigt, wie beispielsweise im Plan zur Anpassung und Modernisierung der Stahlindustrie für 2016-2020 (Steel Industry Adjustment and Upgrading Plan for 2016-2020). In diesem Plan wird die Stahlindustrie als „ein wichtiger, grundlegender Sektor der chinesischen Wirtschaft, ein nationaler Grundpfeiler“ (31) bezeichnet. Die wichtigsten Aufgaben und Ziele, die in diesem Plan verankert sind, decken alle Aspekte der Entwicklung des Wirtschaftszweigs ab. (32) |
(50) |
In dem 13. Fünfjahresplan für die wirtschaftliche und soziale Entwicklung (33) ist die Unterstützung von Unternehmen vorgesehen, die hochwertige Stahlerzeugnisse herstellen. (34) Ein weiterer Schwerpunkt wird auf die Gewährleistung von Qualität, Haltbarkeit und Zuverlässigkeit gelegt, indem Unternehmen unterstützt werden, die bei der Herstellung reinen Stahls sowie in den Bereichen Präzisionswalzen und Qualitätsverbesserung besondere Technologien einsetzen. (35) |
(51) |
In den Leitlinien zur industriellen Umstrukturierung (36) aus dem Jahr 2011 in der 2013 geänderten Fassung (im Folgenden „Leitlinien“) ist Stahl als geförderter Wirtschaftszweig aufgeführt. |
(52) |
Darüber hinaus steuert die chinesische Regierung die Entwicklung des Sektors im Einklang mit einer breiten Palette politischer Instrumente und Richtlinien, die unter anderem die folgenden Bereiche betreffen: Zusammensetzung und Umstrukturierung des Marktes, Rohstoffe, Investitionen, Kapazitätsabbau, Produktsortiment, Umsiedlung, Modernisierung usw. In dieser und noch anderer Weise steuert und kontrolliert die chinesische Regierung praktisch jeden Aspekt der Entwicklung des Sektors und der Abläufe darin. (37) Das aktuelle Problem der Überkapazitäten ist wohl der beste Beleg für die Auswirkungen der Politik der chinesischen Regierung und der daraus resultierenden Verzerrungen. |
(53) |
Zusammenfassend lässt sich feststellen, dass die chinesische Regierung die Wirtschaftsbeteiligten mit diversen Maßnahmen dazu anhält, die von der staatlichen Politik vorgegebenen Ziele bezüglich der Unterstützung geförderter Wirtschaftszweige zu erfüllen, wozu auch die Produktion von Stahl als wesentlichem Rohstoff für die Herstellung von Ringbuchmechaniken zählt. Derartige Maßnahmen verhindern ein freies Spiel der Marktkräfte. |
(54) |
In der aktuellen Untersuchung haben sich keine Nachweise dafür ergeben, dass die Tatsache, dass das Insolvenz- und das Eigentumsrecht im Stahlsektor nach Artikel 2 Absatz 6a Buchstabe b vierter Gedankenstrich der Grundverordnung — wie in Erwägungsgrund 40 erläutert — in diskriminierender Weise angewandt oder nur unzulänglich durchgesetzt wurde, die Hersteller von RBM nicht betreffen würde. |
(55) |
Wie bereits in Erwägungsgrund 40 dargelegt, ist der RBM-Branche auch von den Verzerrungen bei den Lohnkosten im Sinne des Artikels 2 Absatz 6a Buchstabe b fünfter Gedankenstrich der Grundverordnung betroffen. Diese Verzerrungen wirken sich sowohl unmittelbar (bei der Herstellung von RBM bzw. der wichtigsten Inputs) als auch mittelbar (beim Zugang zu Kapital oder zu Inputs von Unternehmen, für die auch diese Eigenheiten des chinesischen Arbeitsrechtssystems gelten) auf die Branche aus. (38) |
(56) |
Im Rahmen der aktuellen Untersuchung wurden ferner keine Beweise dafür vorgelegt, dass sich die staatlichen Eingriffe in das Finanzsystem im Sinne des Artikels 2 Absatz 6a Buchstabe b sechster Gedankenstrich der Grundverordnung, auf die bereits in Erwägungsgrund 40 hingewiesen wurde, nicht auf die RBM-Branche auswirken. Somit lässt sich feststellen, dass die erheblichen staatlichen Eingriffe in das Finanzsystem zu stark verzerrten Marktbedingungen auf allen Ebenen führen. |
(57) |
Abschließend weist die Kommission erneut darauf hin, dass zur Herstellung von RBM eine Reihe von Inputs erforderlich sind. Die VR China ist einer der größten Hersteller von Stahl, dem wichtigsten Rohstoff für die Herstellung von RBM. Wenn Hersteller von RBM diese Inputs beschaffen, unterliegen die von ihnen gezahlten Preise (die als ihre Kosten erfasst werden) natürlich denselben vorstehend beschriebenen systemischen Verzerrungen. So beschäftigen beispielsweise die Lieferanten der Betriebsmittel Arbeitskräfte zu durch Verzerrungen gekennzeichneten Bedingungen. Sie nehmen möglicherweise Kredite auf, die den Verzerrungen im Finanzsektor bzw. bei der Kapitalallokation unterliegen. Darüber hinaus unterliegen sie dem Planungssystem, das sich auf alle staatlichen Ebenen und sämtliche Wirtschaftszweige erstreckt. |
(58) |
Folglich ist es nicht nur im Sinne des Artikels 2 Absatz 6a Buchstabe a der Grundverordnung nicht angemessen, die Inlandsverkaufspreise für RBM zu verwenden, sondern Gleiches gilt für sämtliche Kosten der Inputs (Rohstoffe, Energie, Boden, Finanzierung, Arbeit usw.), denn sie sind Verzerrungen unterworfen, da die Preisbildung durch erhebliche staatliche Eingriffe beeinflusst wird, wie sie in den Teilen I und II des Berichts beschrieben werden. Tatsächlich sind die beschriebenen staatlichen Eingriffe im Hinblick auf die Allokation von Kapital, Boden, Arbeit, Energie und Rohstoffen in der gesamten VR China festzustellen. Das bedeutet beispielsweise, dass ein Input, der selbst schon in der VR China unter Einsatz einer Reihe von Produktionsfaktoren hergestellt wurde, ebenfalls nennenswerten Verzerrungen unterliegt. Gleiches gilt für die Inputs der Inputs und so weiter. Von der chinesischen Regierung oder den ausführenden Herstellern wurden in dieser Untersuchung auch keine gegenteiligen Beweise oder Argumente vorgebracht. |
(59) |
Wie in Erwägungsgrund 29 dargelegt, nahm die chinesische Regierung zu den im Dossier, einschließlich des Berichts, vorliegenden Nachweisen und den vom Antragsteller beigebrachten zusätzlichen Nachweisen für das Bestehen nennenswerter Verzerrungen und/oder zur Angemessenheit der Anwendung des Artikels 2 Absatz 6a der Grundverordnung auf den vorliegenden Fall weder Stellung noch legte sie Nachweise zur Stützung oder Widerlegung der betreffenden Nachweise vor. |
(60) |
Insgesamt zeigten die vorliegenden Beweise, dass die Preise bzw. Kosten der überprüften Ware, einschließlich der Rohstoff-, Energie- und Arbeitskosten, nicht das Ergebnis des freien Spiels der Marktkräfte sind, sondern durch erhebliche staatliche Eingriffe im Sinne des Artikels 2 Absatz 6a Buchstabe b der Grundverordnung beeinflusst werden, was sich an den tatsächlichen oder möglichen Auswirkungen eines oder mehrerer der dort aufgeführten Sachverhalte festmachen lässt. Angesichts dieser Feststellungen — und der mangelnden Mitarbeit seitens der chinesischen Regierung — gelangte die Kommission zu dem Schluss, dass es im vorliegenden Fall nicht angemessen ist, bei der Ermittlung des Normalwerts Inlandspreise und -kosten heranzuziehen. Folglich stützte sich die Kommission im Einklang mit Artikel 2 Absatz 6a Buchstabe a der Grundverordnung bei der rechnerischen Ermittlung des Normalwerts ausschließlich auf Herstell- und Verkaufskosten, die unverzerrte Preise oder Vergleichswerte widerspiegeln, im vorliegenden Fall auf die entsprechenden Herstell- und Verkaufskosten in einem geeigneten repräsentativen Land, wie nachstehend erläutert. |
3.3.2. Repräsentatives Land
3.3.2.1. Allgemeine Bemerkungen
(61) |
Bei der Auswahl des repräsentativen Landes waren folgende Kriterien nach Artikel 2 Absatz 6a der Grundverordnung maßgebend:
|
(62) |
Wie in den Erwägungsgründen 34 und 35 dargelegt, veröffentlichte die Kommission zwei Aktenvermerke zu den bei der Ermittlung des Normalwerts herangezogenen Quellen: den ersten Vermerk zu den Produktionsfaktoren vom 20. Oktober 2021 (im Folgenden „erster Vermerk“) und den zweiten Vermerk zu den Produktionsfaktoren vom 7. Februar 2022 (im Folgenden „zweiter Vermerk“). In diesen Vermerken wurden die Tatsachen und Belege beschrieben, die den einschlägigen Kriterien zugrunde liegen, und es wurde auf die Stellungnahmen der Parteien zu diesen Sachverhalten und einschlägigen Quellen eingegangen. Im zweiten Vermerk unterrichtete die Kommission die interessierten Parteien über ihre Absicht, die Türkei in diesem Fall als geeignetes repräsentatives Land anzusehen, wenn das Vorliegen nennenswerter Verzerrungen nach Artikel 2 Absatz 6a der Grundverordnung bestätigt würde. |
3.3.2.2. Ähnlicher wirtschaftlicher Entwicklungsstand wie in der VR China
(63) |
Im ersten Vermerk zu den Produktionsfaktoren nannte die Kommission die Türkei und Thailand als Länder mit einem nach Daten der Weltbank ähnlichen wirtschaftlichen Entwicklungsstand wie in der VR China, d. h., all diese Länder werden von der Weltbank auf der Grundlage des Bruttonationaleinkommens als „Länder mit mittlerem Einkommen, obere Einkommenskategorie“ eingestuft und sind Länder, in denen bekanntermaßen die überprüfte Ware oder eine Ware, die derselben allgemeinen Kategorie und/oder demselben Sektor wie die überprüfte Ware zuzurechnen ist, hergestellt wird. |
(64) |
Zu dem Vermerk ging eine Stellungnahme des Antragstellers ein. Der Antragsteller stimmte zu, dass beide Länder als Länder mit mittlerem Einkommen, obere Einkommenskategorie, eingestuft wurden. In seiner Antwort auf den ersten Vermerk wies der Antragsteller jedoch darauf hin, dass ihm — bezugnehmend auf seine jahrzehntelange Erfahrung mit der Herstellung und dem Verkauf der überprüften Ware — keine Ringbuchmechaniken herstellende Unternehmen in der Türkei und Thailand bekannt seien. Außerdem hielt der Antragsteller daran fest, dass eine Verwechslung zwischen der Herstellung von Ringbüchern, d. h. einer nachgelagerten Ware, und Ringbuchmechaniken, d. h. dem Metallteil des Ringbuches vorliege. Der Antragsteller bemerkte zu den von der Kommission als Hersteller in der Türkei und Thailand angegebenen Unternehmen, dass es sich bei allen im Vermerk vom 20. Oktober aufgeführten Unternehmen um Schreibwarenunternehmen handele, die die nachgelagerte Ware herstellen würden. Der Antragsteller erläuterte, dass er im Überprüfungsantrag die Türkei aufgrund ihrer Größe und ihrer wirtschaftlichen Entwicklung ausgewählt habe und sich der Tatsache bewusst sei, dass in der Türkei keine RBM hergestellt würden. Daher wurden Unternehmen mit ähnlichen Produktionsmethoden, Produktionsfaktoren und Herstellungselementen auf der Grundlage des Codes 2599 der NACE Rev.2 vorgeschlagen. |
(65) |
Da alle Länder, in denen die überprüfte Ware hergestellt wird, einen anderen wirtschaftlichen Entwicklungsstand haben als die VR China, gab die Kommission an, dass sie zur Ermittlung eines geeigneten repräsentativen Landes für die Anwendung von Artikel 2 Absatz 6a der Grundverordnung die Herstellung einer Ware aus derselben allgemeinen Warenkategorie, dem NACE-Rev.2-Code 2599, wie die überprüfte Ware heranziehen werde. |
3.3.2.3. Verfügbarkeit einschlägiger öffentlicher Daten im repräsentativen Land
(66) |
Hinsichtlich der vorstehend erwähnten in Erwägung gezogenen Länder prüfte die Kommission des Weiteren die Verfügbarkeit öffentlicher Daten und insbesondere öffentlicher Finanzdaten der Hersteller, die unter die allgemeine Kategorie Code 2599 der NACE Rev.2 fallen. |
(67) |
Die Kommission untersuchte ferner die öffentlich verfügbaren Finanzdaten der vom Antragsteller angegebenen Unternehmen (NACE-Rev.2-Code 2599). Wenngleich diese Unternehmen die überprüften Waren nicht herstellen, kommen in ihren Herstellungsprozessen ähnliche Produktionsfaktoren zum Einsatz. Die Kommission stellte fest, dass nur zwei der sechs ermittelten Unternehmen, nämlich D S C Otomotiv und Samet Kalip ve Madeni, welche beide in der Türkei tätig sind, unter den NACE-Rev.2-Code 2599 fallen. Die Kommission stellte fest, dass die beiden ermittelten Unternehmen im Untersuchungszeitraum der Überprüfung Gewinne erzielten. Die vergleichsweise hohen VVG-Kosten und Gewinne, die bei Verwendung des gewogenen Durchschnitts der beiden Unternehmen zustande kommen, lassen sich durch die Tatsache erklären, dass beide Unternehmen in ihrem jeweiligen Wirtschaftszweig große Hersteller sind. D S C Otomotiv beliefert den Automobilsektor; Samet Kalip ist indessen ein wichtiger Akteur auf dem Weltmarkt der Möbelbeschlagsindustrie. In jedem Fall liegen der Kommission keine Informationen vor, die darauf hindeuten, dass die Höhe der VVG-Kosten und der Gewinn von D S C Otomotiv und Samet Kalip für den Sektor, in dem sie tätig sind, nicht angemessen wären. |
(68) |
Die Kommission analysierte auch die Einfuhren der wichtigsten Produktionsfaktoren in die Türkei. Die Untersuchung der Einfuhrdaten ergab, dass die Einfuhren der wichtigsten Produktionsfaktoren in die Türkei nicht wesentlich von den Einfuhren aus der VR China oder einem der in Anhang I der Verordnung (EU) 2015/755 des Europäischen Parlaments und des Rates (41) aufgeführten Länder beeinflusst wurden, sodass die Türkei als geeignetes repräsentatives Land herangezogen werden konnte. |
(69) |
Angesichts der vorstehenden Ausführungen teilte die Kommission den interessierten Parteien im zweiten Vermerk mit, dass sie beabsichtigte, die Türkei als geeignetes repräsentatives Land gemäß Artikel 2 Absatz 6a Buchstabe a erster Gedankenstrich der Grundverordnung als Quelle für unverzerrte Preise oder Vergleichswerte zur Berechnung des Normalwerts heranzuziehen. |
(70) |
Die interessierten Parteien wurden aufgefordert, zur Angemessenheit der Türkei als repräsentatives Land Stellung zu nehmen. Es gingen keine Stellungnahmen ein. |
(71) |
Die ursprüngliche Auswahl in Betracht kommender repräsentativer Länder und geeigneter Unternehmen mit öffentlich verfügbaren Daten hindert die Kommission nicht daran, ihre Auswahl und ihre Recherchen zu einem späteren Zeitpunkt zu ergänzen oder zu verfeinern oder neue Vorschläge im Hinblick auf mögliche repräsentative Länder einzubringen. So haben die Vermerke zu den Produktionsfaktoren gerade den Zweck, die interessierten Parteien zur Stellungnahme zu den ersten Recherchen der Kommissionsdienststellen aufzufordern und, falls gerechtfertigt, Alternativvorschläge zur weiteren Prüfung durch die Kommissionsdienststellen einzuholen. Die Vermerke enthalten einen speziellen Anhang, in dem beschrieben wird, wie die Parteien vorgehen müssen, um etwaige zusätzliche repräsentative Länder und/oder Unternehmen für die Zwecke des Artikels 2 Absatz 6a Buchstabe a der Grundverordnung vorzuschlagen. |
3.3.2.4. Niveau des Sozial- und Umweltschutzes
(72) |
Nachdem die Türkei angesichts aller genannten Elemente als geeignetes repräsentatives Land ermittelt worden war, erübrigte sich eine Bewertung des Niveaus des Sozial- und Umweltschutzes nach Artikel 2 Absatz 6a Buchstabe a erster Gedankenstrich letzter Satz der Grundverordnung. |
3.3.2.5. Schlussfolgerung
(73) |
Der vorstehenden Analyse zufolge erfüllte die Türkei die in Artikel 2 Absatz 6a Buchstabe a erster Gedankenstrich der Grundverordnung festgelegten Bedingungen für eine Einstufung als geeignetes repräsentatives Land. |
3.3.3. Für die Ermittlung unverzerrter Kosten verwendete Quellen
(74) |
In ihrem ersten Vermerk erstellte die Kommission eine Liste der Produktionsfaktoren wie Werkstoffe, Energie und Arbeit, die die ausführenden Hersteller bei der Herstellung der überprüften Ware einsetzen, und forderte die interessierten Parteien auf, Stellung zu nehmen und öffentlich verfügbare Informationen zu unverzerrten Werten der einzelnen im Vermerk genannten Produktionsfaktoren vorzuschlagen. |
(75) |
Anschließend erklärte die Kommission in ihrem zweiten Vermerk, dass sie bei der rechnerischen Ermittlung des Normalwerts nach Artikel 2 Absatz 6a Buchstabe a der Grundverordnung den Global Trade Atlas (GTA) heranziehen werde, um die unverzerrten Kosten der meisten Produktionsfaktoren und insbesondere der Rohstoffe und Nebenprodukte zu bestimmen. Zudem erklärte die Kommission, dass sie zur Ermittlung der unverzerrten Kosten für Arbeit und Energie das nationale statistische Amt der Türkei (42)heranziehen werde. |
(76) |
Um den Kosten Rechnung zu tragen, die bei den oben genannten Produktionsfaktoren unberücksichtigt bleiben, setzte die Kommission bei der Berechnung einen Wert für die Herstellgemeinkosten an. Zur Ermittlung dieses Betrags nutzte sie die Finanzdaten eines an der Untersuchung mitarbeitenden Unionsherstellers, der zu diesem Zweck spezifische Informationen übermittelte (43) — Koloman Handler Kft (im Folenden „KH“). Die Methodik wird in Abschnitt 3.3.5 ausführlich erläutert. |
(77) |
Und schließlich nutzte die Kommission, wie im zweiten Vermerk erwähnt, die Finanzdaten der in Erwägungsgrund 67 genannten ausgewählten türkischen Unternehmen zur Ermittlung der VVG-Kosten und Gewinne. |
3.3.4. Unverzerrte Kosten und Vergleichswerte
(78) |
Mit den zwei Vermerken zu den Produktionsfaktoren versuchte die Kommission eine Liste der Produktionsfaktoren und der Quellen aufzustellen, die zur Erstellung einer vollständigen Liste von Inputs — wie Materialien, Energie und Arbeit —, die bei der Herstellung der überprüften Ware von Herstellern der VR China eingesetzt werden, herangezogen werden sollte. Bei der Kommission gingen keine Stellungnahmen zur Aufstellung der Produktionsfaktoren ein. |
(79) |
Da die chinesischen ausführenden Hersteller beim Überprüfungsverfahren nicht mitarbeiteten, musste sich die Kommission zur Ermittlung der bei der Herstellung von RBM eingesetzten Produktionsfaktoren auf die Angaben des europäischen Herstellers KH stützen. Die während der Ausgangsuntersuchung bei den chinesischen Unternehmen erhobenen Daten sowie die Informationen, die auf den Websites der chinesischen Hersteller von RBM zur Verfügung standen, scheinen darauf hinzudeuten, dass deren Produktionsverfahren und verwendete Materialien ähnlich wie die von KH sind. |
(80) |
Aufgrund der mangelnden Mitarbeit verfügte die Kommission über keine detaillierteren Warennummern für die einzelnen Produktionsfaktoren als die sechsstelligen Codes des Harmonisierten Systems (HS). |
(81) |
Unter Berücksichtigung aller von KH vorgelegten Informationen und angesichts des Fehlens von Stellungnahmen zu den beiden Vermerken hinsichtlich der Quellen, die zur Feststellung des Normalwerts im Zusammenhang mit den Produktionsfaktoren herangezogen wurden, wurden die folgenden Produktionsfaktoren und gegebenenfalls HS-Codes ermittelt: Produktionsfaktoren für RBM
|
3.3.4.1. Rohstoffe
(82) |
Zur Ermittlung unverzerrter Rohstoffpreise bei Lieferung bis zum Werk eines Herstellers im repräsentativen Land legte die Kommission für jeden Rohstoff, der bei der Herstellung von RBM durch KH verwendet wird, den gewogenen durchschnittlichen Preis für die Einfuhr in das repräsentative Land laut GTA zugrunde; diesem wurden Einfuhrzölle und Transportkosten hinzugerechnet. Die Kommission überprüfte die angegebenen eingesetzten Rohstoffe und den entsprechenden anteiligen Verbrauch bei der Herstellung der überprüften Ware. Der Preis für Einfuhren in das repräsentative Land wurde als gewogener Durchschnitt der Stückpreise für Einfuhren aus allen Drittländern mit Ausnahme der VR China und der in Anhang I der Verordnung (EU) 2015/755 (44) aufgeführten Länder, die nicht Mitglied der WTO sind, berechnet. Die Daten zu Einfuhrstatistiken blieben nach der Ausklammerung dieser Einfuhren ausreichend repräsentativ. Die Kommission beschloss, die Einfuhren aus der VR China in das repräsentative Land auszuklammern, da es, wie in Erwägungsgrund 60 festgestellt, aufgrund nennenswerter Verzerrungen im Sinne des Artikels 2 Absatz 6a Buchstabe b der Grundverordnung nicht angemessen war, die Inlandspreise und -kosten in der VR China heranzuziehen. Da es keine Belege dafür gibt, dass dieselben Verzerrungen sich nicht ebenso sehr auf die zur Ausfuhr bestimmten Waren auswirken, vertrat die Kommission die Ansicht, dass dieselben Verzerrungen auch die Ausfuhrpreise beeinflussten. |
(83) |
Zur Ermittlung des unverzerrten Preises der Rohstoffe bei Lieferung bis zum Werk des Herstellers wandte die Kommission den Einfuhrzoll des repräsentativen Landes an, und zwar in der jeweiligen vom Ursprungsland der eingeführten Mengen abhängigen Höhe. (45) Die Kommission fügte pro Kilo berechnete inländische Transportkosten auf der Grundlage der im Bericht „Doing Business“ der Weltbank (46) enthaltenen Preisangaben für Lieferungen von Istanbul an die Grenze nach Kapikule hinzu. |
3.3.4.2. Nebenprodukte
(84) |
Da die chinesischen ausführenden Hersteller beim Überprüfungsverfahren nicht mitarbeiteten, stützte sich die Kommission zur Ermittlung der bei der Herstellung von RBM anfallenden Nebenprodukte auf die Angaben von KH. Das Unternehmen gab nur ein Nebenprodukt an: Abfälle und Schrott, aus verzinntem Eisen oder Stahl. |
(85) |
Da der genannte Posten nicht in die Türkei eingeführt wurde, suchte die Kommission nach einer alternativen Quelle für einen Vergleichswert. Auf der Grundlage eines Auszugs aus dem GTA ermittelte die Kommission die Vereinigten Staaten von Amerika (USA) als den weltweit größten Ausführer der betreffenden Ware. Der Vergleichswert wurde anschließend als gewogener Durchschnitt des Anlandepreises der Ausfuhren pro Stück (CIF + Einfuhrzölle in den Ländern, in die aus den USA ausgeführt wurde) auf der Grundlage der im Untersuchungszeitraum der Überprüfung getätigten Ausfuhren der USA in den Rest der Welt berechnet. |
3.3.4.3. Arbeit
(86) |
Zur Festlegung des Vergleichswerts für die Arbeitskosten stützte sich die Kommission auf öffentlich zugängliche nationale türkische Statistiken, die auch Steuern und Abgaben von Arbeitgebern (47) einbeziehen. |
(87) |
Die Kommission stützte sich bei der Berechnung auf die Statistiken des Datenportals von Turkstat, das für jedes Jahr detaillierte Informationen über die Arbeitskosten pro Stunde in verschiedenen Wirtschaftszweigen lieferte. Als Vergleichswert diente der Kommission ein Referenzwert, der für den NACE-Rev.2-Code C.25 „Herstellung von Metallerzeugnissen“ angegeben wurde. |
3.3.4.4. Strom
(88) |
Zur Festlegung des Vergleichswerts für die Stromkosten nutzte die Kommission die auf der Website des nationalen statistischen Amtes der Türkei (im Folgenden „Turkstat“) veröffentlichten und nach Verbrauchsbändern ausdifferenzierten Strompreise für Abnehmer aus der Industrie. (48) |
(89) |
Die Kommission verwendete die auf dem Datenportal von Turkstat verfügbaren Strompreisangaben, die als durchschnittliche Strompreise pro Einheit je halbem Jahr aufgeführt sind. Als Vergleichswert zog die Kommission den Durchschnitt der für den Untersuchungszeitraum der Überprüfung angegebenen Sätze für die Industrie heran. |
3.3.5. Herstellgemeinkosten, VVG-Kosten und Gewinne
(90) |
Nach Artikel 2 Absatz 6a Buchstabe a der Grundverordnung gilt Folgendes: „Der rechnerisch ermittelte Normalwert muss einen unverzerrten und angemessenen Betrag für Vertriebs-, Verwaltungs- und Gemeinkosten sowie für Gewinne beinhalten“. Außerdem muss ein Wert für die Herstellgemeinkosten ermittelt werden, um die Kosten zu erfassen, die in den Kosten der oben genannten Produktionsfaktoren nicht enthalten sind. |
(91) |
Zusätzlich zu den Produktionsfaktoren in Erwägungsgrund 81 berechnete die Kommission die Herstellgemeinkosten. Angesichts der fehlenden Mitarbeit der chinesischen Hersteller beruhte die Berechnung dieser Herstellgemeinkosten auf dem Verhältnis der Herstellgemeinkosten zu den von KH angegebenen direkten Herstellkosten. Dieser Prozentsatz wurde auf die unverzerrten direkten Herstellkosten angewandt. |
(92) |
Zur Ermittlung der VVG-Kosten und des Gewinns nutzte die Kommission die Finanzdaten der beiden in Erwägungsgrund 67 aufgeführten türkischen Hersteller. Die Kommission ermittelte zunächst für jeden Hersteller den prozentualen Anteil von VVG-Kosten und Gewinnen an den Umsatzkosten. Dann wurden die durchschnittlichen VVG-Kosten und Gewinne im repräsentativen Land (nach dem Umsatz der Unternehmen gewichtet) ermittelt. Öffentlich zugängliche geprüfte Abschlüsse dieser Unternehmen wurden den interessierten Parteien im Anhang des zweiten Vermerks zur Verfügung gestellt. |
3.3.6. Berechnung des Normalwerts
(93) |
Auf der Grundlage der oben genannten Vergleichswerte ermittelte die Kommission den Normalwert rechnerisch nach der folgenden Methode: |
(94) |
Zunächst ermittelte die Kommission die unverzerrten Herstellkosten. Weil die ausführenden Hersteller nicht mitarbeiteten, stützte sich die Kommission auf die von KH übermittelten Informationen zum Verbrauch der einzelnen Produktionsfaktoren (Rohstoffe, Arbeit und Energie) bei der Herstellung der überprüften Ware. Diese Verbrauchsmengen wurden mit den für die Türkei ermittelten unverzerrten Kosten je Einheit multipliziert, wie bereits in Abschnitt 3.3.4 beschrieben. |
(95) |
Sodann schlug die Kommission auf die unverzerrten direkten Herstellkosten den wie in Erwägungsgrund 90 beschrieben ermittelten Prozentsatz der Herstellgemeinkosten auf, um zu den unverzerrten Herstellkosten zu gelangen. |
(96) |
Zuletzt rechnete die Kommission zu den wie in Erwägungsgrund 95 beschrieben ermittelten Herstellkosten die wie in Erwägungsgrund 92 beschrieben ermittelten VVG-Kosten und Gewinne im repräsentativen Land hinzu. Die als prozentualer Anteil an den Umsatzkosten ausgedrückten und auf die unverzerrten Herstellkosten angewandten VVG-Kosten und Gewinne beliefen sich auf 31,3 % bzw. 24,7 %. |
(97) |
Der wie in den Erwägungsgründen 93 bis 96 beschrieben berechnete Normalwert wurde um den unverzerrten Wert des Nebenprodukts verringert. Der unverzerrte Wert des Nebenprodukts wurde ermittelt, indem die von KH angegebene im Untersuchungszeitraum der Überprüfung verkaufte Menge mit ihrem in der Türkei ermittelten unverzerrten Stückpreis multipliziert wurde, wie bereits in Abschnitt 3.3.4.2 beschrieben. |
(98) |
Bei bestimmten Produkten verfolgt die VR China die Strategie, die Mehrwertsteuer bei der Ausfuhr nur teilweise zu erstatten. Um sicherzustellen, dass der Normalwert auf derselben Steuerstufe wie der Ausfuhrpreis ausgedrückt wird, wird der Normalwert um den Teil der Mehrwertsteuer erhöht, der den chinesischen ausführenden Herstellern bei der Ausfuhr der überprüften Ware nicht erstattet wurde. Daten von der Website der chinesischen Steuer- und Zollverwaltung und Daten von Transcustoms (49) deuteten darauf hin, dass die bei Ausfuhren von RBM erhobene Mehrwertsteuer im Untersuchungszeitraum der Überprüfung nicht in voller Höhe erstattet wurde. Der endgültige Normalwert wurde daher entsprechend um 3 % nach oben korrigiert. |
(99) |
Auf dieser Grundlage berechnete die Kommission nach Artikel 2 Absatz 6a Buchstabe a der Grundverordnung den Normalwert auf der Stufe ab Werk. Da kein ausführender Hersteller mitarbeitete, ist der Normalwert landesweit anwendbar. |
3.4. Ausfuhrpreis und Schlussfolgerung zum Anhalten des Dumpings
(100) |
Da die ausführenden Hersteller in der VR China nicht mitarbeiteten, wurde der Ausfuhrpreis nach Artikel 18 der Grundverordnung anhand der verfügbaren Informationen ermittelt. |
(101) |
Im Untersuchungszeitraum der Überprüfung wurden laut Eurostat nur 356 000 Stück RBM aus der VR China eingeführt. Diese Menge ist nicht nur angesichts des Gesamtverbrauchs der Union vernachlässigbar, sondern auch weil, wie in Erwägungsgrund 26 erläutert, in der Union im Untersuchungszeitraum der Überprüfung viele unterschiedliche RBM-Typen verkauft wurden. Da die ausführenden Hersteller in der VR China nicht mitarbeiteten, liegen der Kommission keine Anhaltspunkte auf den Produktmix innerhalb derart geringen Einfuhrmengen vor. Aus diesen Gründen kam die Kommission zu dem Schluss, dass diese geringen Mengen keine ausreichende Grundlage für die Feststellung eines Anhaltens des Dumpings darstellen, und prüfte die Wahrscheinlichkeit eines erneuten Auftretens des Dumpings im Falle eines Außerkrafttretens der Maßnahmen. |
4. WAHRSCHEINLICHKEIT EINES ERNEUTEN AUFTRETENS DES DUMPINGS
(102) |
Im Anschluss an die Schlussfolgerungen in Erwägungsgrund 101 untersuchte die Kommission nach Artikel 11 Absatz 2 der Grundverordnung wie wahrscheinlich ein erneutes Auftreten des Dumpings im Falle der Aufhebung der Maßnahmen wäre. Dabei wurden die folgenden Faktoren untersucht: das Vorliegen von Dumping auf der Grundlage der Ausfuhren in Drittländer, der Produktionskapazität und der Kapazitätsreserven in der VR China sowie der Attraktivität des Unionsmarktes. |
4.1. Ausfuhren in Drittländer
(103) |
Basierend auf den Einfuhrstatistiken des GTA ermittelte die Kommission, welche Länder im Untersuchungszeitraum der Überprüfung die vier größten Einführer von RBM aus der VR China waren: Mexico, die USA, Malaysia und Vietnam. (50) Auf diese vier Länder entfielen 61 % der gesamten „weltweiten“ Einfuhren der überprüften Ware aus China. |
(104) |
In Bezug auf chinesische Ausfuhren von RBM in diese vier Hauptmärkte erfolgten die Dumpingberechnungen nach der im Folgenden beschriebenen Methodik. |
4.1.1. Normalwert
(105) |
Zur Beurteilung des Dumpings aus der VR China in Drittländer zog die Kommission den wie in den Erwägungsgründen 93 bis 99 beschrieben rechnerisch ermittelten Normalwert heran. |
4.1.2. Ausfuhrpreis
(106) |
Da die chinesischen Hersteller nicht mitarbeiteten, wurde der mutmaßliche Preis für Ausfuhren in die Union mittels einer Analyse der chinesischen Preise für Ausfuhren in Drittländer im Untersuchungszeitraum der Überprüfung geschätzt, basierend auf den jeweiligen länderspezifischen Einfuhrstatistiken des GTA. |
(107) |
Malaysia und Vietnam meldeten ihre Einfuhrwerte nur auf CIF-Ebene. Daher passte die Kommission die gemeldeten Werte durch den Abzug der Seefracht- und Versicherungskosten (51) an die FOB-Stufe an. Diese Berichtigung war für Mexiko und die USA nicht erforderlich, da die Einfuhrwerte auf FOB-Ebene verfügbar waren. |
(108) |
Im zweiten Schritt wurden die FOB-Einfuhrwerte aller vier Länder auf die Stufe ab Werk berichtigt, indem die Inlandstransportkosten in China (52) abgezogen wurden. |
4.1.3. Vergleich und Dumpingspannen
(109) |
Die Kommission verglich den rechnerisch ermittelten Normalwert und die Preise der Ausfuhren in die Drittländer auf der Stufe ab Werk. |
(110) |
Dieser Vergleich ergab für die chinesischen Ausfuhren in die vier Länder landesweite Dumpingspannen, ausgedrückt als Prozentsatz ihrer jeweiligen CIF-Werte (53), in folgender Höhe:
|
(111) |
Der durchschnittliche Ausfuhrpreis, der für jedes dieser Länder im Untersuchungszeitraum der Überprüfung festgestellt wurde, ergäbe eine Dumpingspanne von mehr als 20 % im Vergleich zu dem in Abschnitt 3.3.6 ermittelten Normalwert. Dies deutet darauf hin, dass Einfuhren aus der VR China, wenn sie auf diesem Niveau in die Union eingeführt würden, zu gedumpten Preisen eingeführt würden. |
4.2. Produktionskapazität und Kapazitätsreserven in der VR China
(112) |
Die Kapazitätsreserven in China, die sich laut dem Antrag auf Auslaufüberprüfung auf 375 Mio. Stück belaufen, übersteigen den gesamten Unionsverbrauch von 40-60 Mio. Stück im Untersuchungszeitraum der Überprüfung um mehr als das Siebenfache. Die chinesischen Kapazitäten wurden in den letzten zehn Jahren drastisch aufgebaut und belaufen sich derzeit auf rund 830 Mio. Stück, was weit über der derzeitigen Produktion von 455 Mio. Stück liegt. |
(113) |
Aus den dargelegten Gründen gelangte die Kommission zu dem Schluss, dass die chinesischen ausführenden Hersteller über erhebliche Kapazitätsreserven verfügen, die im Falle eines Außerkrafttretens der Maßnahmen für die Herstellung von RBM zur Ausfuhr in die Union genutzt werden könnten. |
4.3. Attraktivität des Unionsmarktes
(114) |
Gemäß den Daten aus dem GTA erfolgte die Ausfuhr der ausführenden chinesischen Hersteller in ihre wichtigsten Drittmärkte zu Preisen, die um 1,2 % bis 32,5 % niedriger als die durchschnittlichen Verkaufspreise der Unionshersteller auf dem Unionsmarkt waren. Unter Berücksichtigung dieses Preisniveaus ist die Ausfuhr in Länder der Union für die chinesischen Ausführer möglicherweise attraktiv, da sie bei einem Außerkrafttreten der Maßnahmen zu Preisen verkaufen könnten, die über den Preisen für Ausfuhren in andere Länder, aber noch unter den Preisen des Wirtschaftszweigs der EU liegen. |
(115) |
Auch aufgrund seiner Größe ist der Unionsmarkt attraktiv für die chinesischen Hersteller, da er laut des Antrags auf Auslaufüberprüfung der weltweit größte Markt für einige RBM-Typen ist. |
4.4. Schlussfolgerung zur Wahrscheinlichkeit eines erneuten Auftretens des Dumpings
(116) |
Auf der Grundlage der vorstehenden Ausführungen kam die Kommission zu dem Schluss, dass im Falle eines Außerkrafttretens der geltenden Maßnahmen ein erneutes Auftreten des Dumpings sehr wahrscheinlich wäre. Insbesondere die Höhe des in der VR China ermittelten Normalwerts, die Höhe der Preise der chinesischen Ausfuhren auf Drittlandsmärkte, die Attraktivität des Unionsmarktes und die Verfügbarkeit beträchtlicher Produktionskapazitäten in der VR China deuten alle darauf hin, dass im Falle eines Außerkrafttretens der geltenden Maßnahmen ein erneutes Auftreten des Dumpings sehr wahrscheinlich wäre. |
5. SCHÄDIGUNG
5.1. Definition des Wirtschaftszweigs der Union und der Unionsproduktion
(117) |
Die gleichartige Ware wurde im Untersuchungszeitraum von zwei Herstellern in der Union hergestellt: Ring Alliance Ringbuchtechnik GmbH (Oroszlany, Ungarn) und I.M.L. Industria Meccanica Lombarda S.r.l. (Offanengo, Italien). Sie bilden den „Wirtschaftszweig der Union“ im Sinne des Artikels 4 Absatz 1 der Grundverordnung. |
(118) |
Beide Hersteller (beim erstgenannten handelt es sich um den Antragsteller) haben bei der Untersuchung mitgearbeitet. Da im Untersuchungszeitraum der Überprüfung auf beide Unternehmen die gesamte Unionsproduktion von RBM entfiel, gelten sie als der Wirtschaftszweig der Union im Sinne des Artikels 4 Absatz 1 der Grundverordnung. |
(119) |
Die gesamte Unionsproduktion im Untersuchungszeitraum der Überprüfung belief sich den Feststellungen zufolge auf in etwa [40 000-60 000] Stück (54). Die Kommission ermittelte diese Zahl anhand der Fragebogenantworten der beiden Hersteller. Da die mikro- und makroökonomischen Zahlen auf der Grundlage der Daten von zwei Unionsherstellern ermittelt wurden, wurden die Daten in Spannen angegeben, um die Vertraulichkeit zu gewährleisten. |
5.2. Unionsverbrauch
(120) |
Die Kommission ermittelte den Unionsverbrauch auf der Grundlage von a) der überprüften Verkaufsmengen der gleichartigen Ware des Wirtschaftszweigs der Union auf den Unionsmarkt, die in den jeweiligen Fragebogenantworten der Unionshersteller angegeben wurden, und b) der von Eurostat ausgewiesenen und in Stückzahlen umgerechneten Einfuhrmengen von RMB (auf TARIC-Ebene) in den Unionsmarkt. Im Rahmen der zum Zeitpunkt des Inkrafttretens der Durchführungsverordnung (EU) 2016/703 gültigen TARIC-Nomenklatur ermittelte die Kommission zwei Gruppen von RBM:
|
(121) |
Die in Eurostat für RBM angegebene Maßeinheit ist Gewicht (in kg). Auf der Grundlage der geprüften Produktionsdaten des Wirtschaftszweigs der Union ermittelte die Kommission einen Umrechnungsfaktor für jede der genannten RBM-Gruppen. Die auf diese Weise ermittelten Umrechnungsfaktoren verwendete sie für die Ermittlung der entsprechenden Einfuhrmengen in Stück. |
(122) |
Die Ermittlung dieser Umrechnungsfaktoren wurde in einem Aktenvermerk (55) ausführlich erläutert. In diesem Vermerk legte die Kommission die Quelle der Daten vor, die sie zur Berechnung der beiden Umrechnungsfaktoren (Verkaufszahlen des Wirtschaftszweigs der Union für den Untersuchungszeitraum der Überprüfung, vorgelegt in Gewicht und Einheit) verwendet hat, sowie die angewandte Methode (Gesamtgewicht der Unionsverkäufe für jede Warengruppe geteilt durch die entsprechende Stückzahl). Zu diesem Aktenvermerk gingen keine Stellungnahmen ein. |
(123) |
Der Unionsverbrauch entwickelte sich wie folgt: Tabelle 1 Verbrauch auf dem Unionsmarkt
|
(124) |
Die Überprüfung ergab, dass der Unionsverbrauch von RBM im Bezugszeitraum um 31 % von rund 70-90 Mio. Stück im Jahr 2017 auf 40-60 Mio. Stück im Untersuchungszeitraum der Überprüfung sank. (56) |
(125) |
Der kontinuierliche Rückgang des Unionsverbrauchs ist auf die Digitalisierung zurückzuführen. Der Wirtschaftszweig der Union ist jedoch der Ansicht, dass sich die Auswirkungen der Digitalisierung im Auslaufen befinden und sich der Markt allmählich stabilisieren wird, insbesondere die wichtigsten Märkte, d. h. dem Markt für Schulbedarf und der Markt für Ringbuchmappen für die Präsentation von Mustern. Ferner führte der COVID-19-Ausbruch im Jahr 2020 zu einem weiteren vorübergehenden Nachfragerückgang in diesem Jahr. |
5.3. Einfuhren aus dem betroffenen Land
5.3.1. Menge und Marktanteil der Einfuhren aus dem betroffenen Land
(126) |
Die Kommission ermittelte die Menge der Einfuhren auf der Grundlage von Eurostat-Statistiken, wie in Erwägungsgrund 120 eingehend erläutert. Ihr Marktanteil wurde, wie in Tabelle 1 dargestellt, durch den Vergleich der Einfuhren mit dem Unionsverbrauch festgestellt. |
(127) |
Die Einfuhren aus dem betroffenen Land entwickelten sich wie folgt: Tabelle 2 Einfuhrmenge und Marktanteil
|
(128) |
Die Menge der Einfuhren von RBM mit Ursprung in der VR China blieb im gesamten Bezugszeitraum auf einem sehr niedrigen Niveau und bewegte sich um einen Marktanteil von 1 %. |
5.3.2. Preise der Einfuhren aus dem betroffenen Land und Preisunterbietung
(129) |
Da keine ausführenden Hersteller aus der VR China mitarbeiteten und, wie in Erwägungsgrund 101 dargelegt, die Ausfuhren aus der VR China in die Union sehr gering waren, konnten im Untersuchungszeitraum der Überprüfung keine zuverlässigen Einfuhrpreise ermittelt werden und deshalb war es nicht möglich, eine sinnvolle Berechnung der Preisunterbietung durchzuführen. |
(130) |
Vor diesem Hintergrund ermittelte die Kommission die Preisunterbietung durch Einfuhren aus der VR China im Untersuchungszeitraum der Überprüfung, indem sie Folgendes miteinander verglich:
|
(131) |
Das Ergebnis des Vergleichs wurde als Prozentsatz des Umsatzes der Unionshersteller im Untersuchungszeitraum der Überprüfung ausgedrückt. Die Preisunterbietung belief sich auf bis zu 32,5 % je nach den auf den wichtigsten Ausfuhrmärkten berechneten Preisen. Im Fall des Außerkrafttretens der Maßnahmen wird daher von ähnlichen Preisunterbietungen auf dem Unionsmarkt ausgegangen. |
5.4. Mengen und Preise von Einfuhren aus anderen Drittländern als der VR China
(132) |
Die Kommission ermittelte die Mengen und Preise der Einfuhren nach derselben Methode wie für die VR China (siehe Erwägungsgrund 126). |
(133) |
Die Menge der Einfuhren aus Drittländern entwickelte sich im Bezugszeitraum wie folgt: Tabelle 3 Einfuhren aus Drittländern
|
(134) |
Während des gesamten Bezugszeitraums waren Indien und Kambodscha die wichtigsten Länder, was die Ausfuhren von RBM in die Union betrifft. Auf die Einfuhren aus diesen Ländern entfiel — mit Werten zwischen 10 % und 16 % — ein erheblicher Anteil des Unionsmarktes während des gesamten Bezugszeitraums. Es sei jedoch auch darauf hingewiesen, dass die Menge und der Marktanteil der Einfuhren aus Indien und Kambodscha im Bezugszeitraum stark zurückgingen. Die Preise dieser Einfuhren gingen ebenfalls zurück und der Wirtschaftszweig der Union hat keine Beweise dafür vorgelegt, dass diese Einfuhren auf dem Unionsmarkt gedumpt sind. |
(135) |
Die Einfuhren aus den anderen Drittländern sind vernachlässigbar. Thailand, einst zweitgrößter Ausführer in die Union, verschwand fast vollständig vom Markt. |
5.5. Wirtschaftslage des Wirtschaftszweigs der Union
5.5.1. Allgemeine Bemerkungen
(136) |
Nach Artikel 3 Absatz 5 der Grundverordnung umfasste die Prüfung der Auswirkungen der gedumpten Einfuhren auf den Wirtschaftszweig der Union eine Bewertung aller Wirtschaftsindikatoren, die für die Lage des Wirtschaftszweigs der Union im Bezugszeitraum relevant waren. |
(137) |
Wie in Erwägungsgrund 16 erläutert, wurde bei der Ermittlung einer etwaigen Schädigung des Wirtschaftszweigs der Union nicht mit einer Stichprobe gearbeitet. Folglich unterschied die Kommission bei der Ermittlung der Schädigung nicht zwischen makroökonomischen und mikroökonomischen Schadensindikatoren, weil alle Unionshersteller an der Überprüfung mitarbeiteten. |
(138) |
Zum Schutz vertraulicher Geschäftsinformationen war es erforderlich, die Informationen über die beiden Unionshersteller in Spannen darzustellen. Würden genaue Zahlenangaben gemacht werden, wäre es dem jeweiligen Unionshersteller möglich, die genauen Produktionszahlen des anderen Herstellers zu berechnen, und es bestünde die Gefahr, dass andere Marktteilnehmer, die über Marktdaten verfügen, dies ebenfalls tun könnten. |
5.5.2. Produktion, Produktionskapazität und Kapazitätsauslastung
(139) |
Die Gesamtproduktion, die Produktionskapazität und die Kapazitätsauslastung in der Union entwickelten sich im Bezugszeitraum wie folgt: Tabelle 4 Produktion, Produktionskapazität und Kapazitätsauslastung
|
(140) |
Die Produktion des Wirtschaftszweigs der Union sank im Bezugszeitraum um 22 %. Diese Entwicklung entsprach der Entwicklung des Verbrauchs, wobei der Produktionsrückgang des Wirtschaftszweigs der Union schwächer ausfiel als der Rückgang beim Verbrauch. Im Bezugszeitraum verzeichnete der Wirtschaftszweig der Union einen Rückgang der Kapazitätsauslastungsrate um ebenfalls 22 %, während die Kapazität selbst stabil blieb. Absolut gesehen erreichte die Kapazitätsauslastung im Untersuchungszeitraum der Überprüfung ein Rekordtief in der Größenordnung von 50 % bis 60 %. |
5.5.3. Verkaufsmenge und Marktanteil
(141) |
Verkaufsmenge und Marktanteil des Wirtschaftszweigs der Union entwickelten sich im Bezugszeitraum wie folgt: Tabelle 5 Verkaufsmenge und Marktanteil
|
(142) |
Die Mengen der Verkäufe des Wirtschaftszweigs der Union an unabhängige Abnehmer sanken im Bezugszeitraum um 21 %. Obwohl der Hauptgrund für diese Abnahme ein gleichzeitiger Verbrauchsrückgang war, war der Rückgang der Verkaufsmengen weniger ausgeprägt als der Rückgang des Verbrauchs und der Einfuhren aus den Drittländern der überprüften Ware. Infolgedessen stieg der Marktanteil des Wirtschaftszweigs der Union im Bezugszeitraum um 15 % und belief sich im Untersuchungszeitraum der Überprüfung auf 70 %-80 %. |
5.5.4. Preise und die Preise beeinflussende Faktoren
(143) |
Die gewogenen durchschnittlichen Verkaufsstückpreise, die die Unionshersteller unabhängigen Abnehmern in der Union in Rechnung stellten und die Herstellstückkosten entwickelten sich im Bezugszeitraum wie folgt: Tabelle 6 Verkaufspreise in der Union und Herstellkosten
|
(144) |
Der Rückgang der gewogenen durchschnittlichen Verkaufsstückpreise um 7 % war deutlich stärker ausgeprägt als der leichte Rückgang der Herstellkosten. |
(145) |
Die durchschnittlichen Verkaufspreise des Wirtschaftszweigs der Union folgten der Entwicklung der gewogenen durchschnittlichen Verkaufspreise der wichtigsten Ausfuhrländer von RBM in die Union, wie in Tabelle 3 ausgewiesen. Trotz der geringen Kapazitätsauslastung sind die durchschnittlichen Herstellkosten im Bezugszeitraum leicht gesunken, was hauptsächlich daran lag, dass die Arbeitskosten infolge der Umstrukturierungsbemühungen der Unionshersteller gesunken waren. |
5.5.5. Beschäftigung und Produktivität
(146) |
Die Beschäftigung, Produktivität und durchschnittlichen Arbeitskosten der Unionshersteller entwickelten sich im Bezugszeitraum wie folgt: Tabelle 7 Beschäftigung und Produktivität
|
(147) |
Die Beschäftigung in Vollzeitäquivalenten ging im Bezugszeitraum um 22 % zurück, was auf die laufende Umstrukturierung des Wirtschaftszweigs der Union zur Anpassung an die sich ändernden Marktgegebenheiten zurückzuführen ist. Gleichzeitig blieb die Arbeitsproduktivität des Wirtschaftszweigs der Union im Bezugszeitraum trotz des starken Produktionsrückgangs (siehe Tabelle 4) dank dieser anhaltenden Umstrukturierungsanstrengungen stabil. |
(148) |
Die durchschnittlichen Arbeitskosten je Beschäftigten stiegen von 2017 bis 2019 stetig an und gingen anschließend im Untersuchungszeitraum der Überprüfung stark zurück — im Vergleich zum Wert von 2017 um 4 % —, was hauptsächlich auf befristete Maßnahmen im Zusammenhang mit der COVID-19-Pandemie zurückzuführen war. |
5.5.6. Lagerbestände
(149) |
Die Lagerbestände der zwei Unionshersteller entwickelten sich im Bezugszeitraum wie folgt: Tabelle 8 Lagerbestände
|
(150) |
Die Lagerbestände zum Jahresende des Wirtschaftszweigs der Union stiegen im Bezugszeitraum um 12 %. Berücksichtigt man jedoch den gleichzeitigen Produktionsrückgang, waren die Lagerbestände im gesamten Bezugszeitraum auf einem relativ hohen Niveau, was von den Unionsherstellern als normal eingestuft wurde, da somit Flexibilität bei der Reaktion auf die Nachfrage und insbesondere auf saisonale Schwankungen gegeben war. |
5.5.7. Rentabilität, Cashflow, Investitionen, Kapitalrendite und Kapitalbeschaffungsmöglichkeiten
(151) |
Rentabilität, Cashflow, Investitionen und Kapitalrendite der Unionshersteller entwickelten sich im Bezugszeitraum wie folgt: Tabelle 9 Rentabilität, Cashflow, Investitionen und Kapitalrendite
|
(152) |
Die Kommission ermittelte die Rentabilität der Unionshersteller als Nettogewinn vor Steuern aus den Verkäufen der gleichartigen Ware an unabhängige Abnehmer in der Union in Prozent des mit diesen Verkäufen erzielten Umsatzes. Der Gewinn des Wirtschaftszweigs der Union bewegte sich von 2017 bis 2019 um die Mindesthöhe der Rentabilität, die unter normalen Wettbewerbsbedingungen gemäß Artikel 7 Absatz 2c der Grundverordnung zu erwarten war (6 %). Im Untersuchungszeitraum der Überprüfung sank sie jedoch weit unter diesen Wert. Der Rückgang der Rentabilität ist weitgehend auf den Rückgang der Verkaufspreise zurückzuführen. |
(153) |
Unter Nettocashflow ist die Fähigkeit der Unionshersteller zu verstehen, ihre Tätigkeiten selbst zu finanzieren. Es gelang dem Wirtschaftszweig der Union, im Bezugszeitraum einen positiven Cashflow zu halten, obgleich er im Untersuchungszeitraum der Überprüfung gegenüber 2017 um 28 % sank. |
(154) |
Die Untersuchung zeigte, dass der Wirtschaftszweig der Union nicht in der Lage war, sein Investitionsniveau im Bezugszeitraum zu halten. Die Investitionen gingen im Untersuchungszeitraum der Überprüfung im Vergleich zu 2017 um 60 % zurück. Darüber hinaus fließen die derzeitigen Investitionen in die Instandhaltung und nicht in Maschinen zur Steigerung der Produktion. |
(155) |
Die Kapitalrendite ist der Gewinn in Prozent des Nettobuchwerts der Investitionen. Ferner gelang es dem Wirtschaftszweig der Union, im Bezugszeitraum eine positive Kapitalrendite zu halten, obgleich sie im Untersuchungszeitraum der Überprüfung gegenüber 2017 um 47 % sank. |
(156) |
Die Unionshersteller meldeten für den Bezugszeitraum keine Schwierigkeiten bei den Kapitalbeschaffungsmöglichkeiten. |
5.5.8. Höhe der Dumpingspanne und Erholung von früherem Dumping
(157) |
Wie in Erwägungsgrund 101 dargelegt, bieten die Einfuhren aus der VR China im Untersuchungszeitraum der Überprüfung keine ausreichende Grundlage für die Feststellung eines Anhaltens des Dumpings. Seit 1997 sind Antidumpingmaßnahmen gegenüber RBM in Kraft; der Wirtschaftszweig der Union ist seitdem kontinuierlich mit damit verbundenen unlauteren Handelspraktiken konfrontiert, was zu zusätzlichen Untersuchungen und mehreren Ausweitungen der Maßnahmen geführt hat (siehe Erwägungsgründe 1 bis 7). Die genannten Indikatoren zeigen, dass die kontinuierlichen Dumping-, Umgehungs- und Absorptionspraktiken der Vergangenheit den Wirtschaftszweig der Union geschwächt haben, wodurch er weiterhin für die schädigenden Auswirkungen gedumpter Einfuhren auf den Unionsmarkt anfällig ist. |
5.5.9. Ausfuhrleistung des Wirtschaftszweigs der Union
(158) |
Die Ausfuhrmenge der Unionshersteller entwickelte sich im Bezugszeitraum wie folgt: Tabelle 10 Ausfuhrleistung der Unionshersteller
|
(159) |
Die Ausfuhrmengen des Wirtschaftszweigs der Union an die unabhängigen Abnehmer sanken im Bezugszeitraum um 23 %. Die Ausfuhren des Wirtschaftszweigs der Union machten im Bezugszeitraum 10 % bis 15 % der Gesamtverkäufe des Wirtschaftszweigs der Union aus. |
(160) |
Der durchschnittliche Stückpreis für Ausfuhren an unabhängige Abnehmer sank im Bezugszeitraum doppelt so stark wie der durchschnittliche Verkaufsstückpreis in der Union auf dem Gesamtmarkt. |
5.5.10. Schlussfolgerung zur Lage des Wirtschaftszweigs der Union
(161) |
Die Menge der Einfuhren von RBM mit Ursprung in der VR China blieb im Bezugszeitraum sehr gering. |
(162) |
Die Überprüfung zeigte, dass die Aufrechterhaltung der Maßnahmen seit 1997 und die geringe Einfuhrmenge gedumpter Niedrigpreiswaren aus der VR China es dem Wirtschaftszweig der Union ermöglichten, im gesamten Bezugszeitraum rentabel zu bleiben. Dennoch war die erzielte Rentabilität gering und lag im Untersuchungszeitraum der Überprüfung deutlich unter 6 %. |
(163) |
Die Schadensindikatoren belegen, dass die wirtschaftliche Lage des Wirtschaftszweigs der Union im Kontext des globalen Wettbewerbs und eines sinkenden Verbrauchs schwierig ist. Der Wirtschaftszweig der Union hat auf diese Herausforderungen durch eine Umstrukturierung der Beschäftigung reagiert. |
(164) |
Die untersuchten Indikatoren zeigen, dass das angestrebte Ergebnis der Antidumpingmaßnahmen, nämlich die Beseitigung der von den Unionsherstellern erlittenen Schädigung, erreicht wurde. |
(165) |
Auf der Grundlage der vorstehenden Ausführungen gelangte die Kommission in dieser Phase der Untersuchung zu dem Schluss, dass der Wirtschaftszweig der Union keine bedeutende Schädigung im Sinne des Artikels 3 Absatz 5 der Grundverordnung erlitt. |
6. WAHRSCHEINLICHKEIT EINES ERNEUTEN AUFTRETENS DER SCHÄDIGUNG IM FALLE DES AUßERKRAFTTRETENS DER MAßNAHMEN
(166) |
Da die Kommission zu dem Schluss kam, dass der Wirtschaftszweig der Union im Untersuchungszeitraum der Überprüfung keine bedeutende Schädigung erlitten hatte, prüfte sie nach Artikel 11 Absatz 2 der Grundverordnung, ob die Wahrscheinlichkeit eines erneuten Auftretens der Schädigung durch die gedumpten Einfuhren aus der VR China besteht, wenn die Maßnahmen auslaufen würden. Die vorstehend beschriebenen Entwicklungen deuten darauf hin, dass das angestrebte Ergebnis der Antidumpingmaßnahmen, nämlich die Beseitigung der von den Unionsherstellern erlittenen Schädigung, erreicht wurde. |
(167) |
In diesem Zusammenhang untersuchte die Kommission die Produktionskapazität und die Kapazitätsreserven in dem betroffenen Land, die Attraktivität des Unionsmarktes und die wahrscheinlichen Auswirkungen der Einfuhren aus dem betroffenen Land auf die Lage des Wirtschaftszweigs im Falle eines Auslaufens der Maßnahmen. |
6.1. Kapazitätsreserven/freie Verarbeitungskapazität
(168) |
Wie in Erwägungsgrund 113 dargelegt, verfügen die chinesischen Ausführer über beträchtliche Kapazitätsreserven, sodass sie ihre Ausfuhren schnell steigern können. Ihre Kapazitätsreserven werden auf rund 375 Mio. Stück geschätzt; dies entspricht mehr als dem Siebenfachen des Unionsverbrauchs. |
6.2. Attraktivität des Unionsmarktes
(169) |
Wie in den Erwägungsgründen 3, 5 und 6 dargelegt, haben die chinesischen ausführenden Hersteller zu einer Reihe unterschiedlicher unlauterer Handelspraktiken gegriffen, um die Maßnahmen gegenüber Einfuhren von RBM aus der VR China zu umgehen. Die Untersuchung ergab ferner, dass die Preise auf dem Unionsmarkt höher sind als die Preise auf Drittlandsmärkten, wie in Erwägungsgrund 114 dargelegt. |
(170) |
Diese Ausführungen zeigen, dass der Unionsmarkt von den chinesischen ausführenden Herstellern als attraktiver Markt angesehen wird, und es ist wahrscheinlich, dass im Falle eines Auslaufens der Antidumpingmaßnahmen beträchtliche Mengen, die derzeit in andere Länder ausgeführt werden, sowie die Produktion aus einem Teil der bestehenden Kapazitätsreserven auf den Unionsmarkt umgeleitet werden könnten. |
6.3. Auswirkungen eines neuen Zustroms gedumpter Einfuhren aus der VR China im Falle eines Außerkrafttretens der Maßnahmen auf die Lage des Wirtschaftszweigs der Union
(171) |
Im Falle eines Außerkrafttretens der Maßnahmen ist aufgrund der vorhandenen Kapazitätsreserven und der Attraktivität des Unionsmarktes, wie in den Erwägungsgründen 168 bis 170 dargelegt, ein Anstieg der Einfuhren aus dem betroffenen Land zu erwarten. Wie in den Erwägungsgründen 129 bis 131 erläutert, dürften diese Einfuhren die Preise des Wirtschaftszweigs der Union unterbieten oder zumindest einen starken Abwärtsdruck auf das nicht schädigende Preisniveau des Wirtschaftszweigs der Union ausüben. |
(172) |
Angesichts der zu erwartenden hohen Einfuhrmengen chinesischer Einfuhren zu gedumpten Preisen wäre der Wirtschaftszweig der Union gezwungen, seine Produktion zu reduzieren oder die Preise im Verhältnis zu ihren Kosten weiter zu senken. Wie in den Erwägungsgründen 162 und 163 dargelegt, befindet sich der Wirtschaftszweig der Union bereits in einer prekären Lage mit eher geringer Rentabilität. Eine weitere Senkung der Preise oder Abstriche bei der Verkaufsmenge sind daher nicht ohne eine Gefährdung seiner Existenzfähigkeit möglich. |
6.4. Schlussfolgerung zur Wahrscheinlichkeit eines Wiederauftretens einer bedeutenden Schädigung
(173) |
Angesichts der vorstehenden Überlegungen gelangte die Kommission zu dem Schluss, dass die bedeutende Schädigung des Wirtschaftszweigs der Union im Falle des Außerkrafttretens der Maßnahmen aller Wahrscheinlichkeit nach erneut auftreten würde. Ohne Maßnahmen würde der wahrscheinlich deutliche Anstieg gedumpter Einfuhren aus der VR China — zu Preisen, die die Preise des Wirtschaftszweigs der Union unterbieten würden, — die bereits schwierige wirtschaftliche Lage des Wirtschaftszweigs der Union weiter verschlechtern und seine Existenzfähigkeit ernsthaft gefährden. |
7. UNIONSINTERESSE
7.1. Einleitung
(174) |
Nach Artikel 21 der Grundverordnung prüfte die Kommission, ob eine Aufrechterhaltung der Maßnahmen dem Interesse der Union insgesamt zuwiderliefe. Dabei wurden alle auf dem Spiel stehenden Interessen berücksichtigt, d. h. die des Wirtschaftszweigs der Union, die der Einführer und die der Verwender. |
(175) |
Alle interessierten Parteien erhielten nach Artikel 21 Absatz 2 der Grundverordnung Gelegenheit, ihren Standpunkt darzulegen. |
(176) |
Auf dieser Grundlage prüfte die Kommission, ob ungeachtet der Schlussfolgerungen zur Wahrscheinlichkeit eines Wiederauftretens des Dumpings und eines Wiederauftretens der Schädigung zwingende Gründe dafür sprachen, dass die Aufrechterhaltung der geltenden Maßnahmen nicht im Interesse der Union läge. |
7.2. Interesse des Wirtschaftszweigs der Union
(177) |
Wie in Erwägungsgrund 165 ausgeführt, ist der Wirtschaftszweig der Union nicht mehr geschädigt, befindet sich aber in einer prekären Lage. Der Wirtschaftszweig der Union kann in einer derartigen Situation den mit einer Aufhebung der Maßnahmen wahrscheinlich einhergehenden starken Anstieg der gedumpten Einfuhren nicht bewältigen. Eine Aufhebung der Maßnahmen würde daher die Existenzfähigkeit des Wirtschaftszweigs aufs Spiel setzen. Die Aufrechterhaltung der Maßnahmen liegt daher im Interesse des Wirtschaftszweigs der Union. |
7.3. Interesse der unabhängigen Einführer und der Verwender
(178) |
Alle der Kommission bekannten unabhängigen Einführer und Verwender wurden von der Einleitung der Überprüfung in Kenntnis gesetzt. Die unabhängigen Einführer und die Verwender boten der Kommission jedoch keine Mitarbeit an. Ein unabhängiger Einführer meldete sich und wurde als interessierte Partei registriert, reichte jedoch keine Stellungnahmen zum Dossier ein. |
(179) |
Somit ergab sich kein Hinweis, dass die negativen Auswirkungen auf die Verwender und/oder Einführer bei einer Aufrechterhaltung der Maßnahmen schwerer wögen als die positiven Auswirkungen der Maßnahmen. |
7.4. Schlussfolgerung zum Unionsinteresse
(180) |
Aus den vorstehenden Gründen gelangte die Kommission zu dem Schluss, dass es keine zwingenden Gründe dafür gibt, dass die Aufrechterhaltung der Maßnahmen gegenüber den Einfuhren bestimmter Ringbuchmechaniken mit Ursprung in der Volksrepublik China dem Interesse der Union zuwiderlaufen würde. |
8. ANTIDUMPINGMAßNAHMEN
(181) |
Angesichts der Schlussfolgerungen der Kommission zum Anhalten bzw. erneuten Auftreten des Dumpings, zum erneuten Auftreten der Schädigung und zum Unionsinteresse sollten die geltenden Antidumpingmaßnahmen gegenüber bestimmten Ringbuchmechaniken mit Ursprung in der Volksrepublik China aufrechterhalten werden. |
(182) |
Zur Minimierung des Umgehungsrisikos, das aufgrund der unterschiedlichen Zollsätze besteht, sind besondere Vorkehrungen zur Gewährleistung der Erhebung der unternehmensspezifischen Antidumpingzölle erforderlich. Die Unternehmen, für die ein unternehmensspezifischer Antidumpingzoll gilt, müssen den Zollbehörden der Mitgliedstaaten eine gültige Handelsrechnung vorlegen. Die Rechnung muss den Vorgaben in Artikel 1 Absatz 4 dieser Verordnung entsprechen. Auf Einfuhren, für die keine solche Rechnung vorgelegt wird, sollte der für „alle übrigen Unternehmen“ geltende Antidumpingzoll erhoben werden. |
(183) |
Auch wenn die Vorlage dieser Rechnung erforderlich ist, damit die Zollbehörden der Mitgliedstaaten die unternehmensspezifischen Antidumpingzölle auf die Einfuhren anwenden können, stellt diese Rechnung nicht das einzige von den Zollbehörden zu berücksichtigende Element dar. So sollten die Zollbehörden der Mitgliedstaaten — auch wenn ihnen eine Rechnung vorgelegt wird, die sämtliche in Artikel 1 Absatz 4 dieser Verordnung dargelegten Anforderungen erfüllt — ihre üblichen Prüfungen durchführen und, wie in allen anderen Fällen, zusätzliche Dokumente (Versandpapiere usw.) verlangen können, um die Richtigkeit der Angaben in der Erklärung zu überprüfen und sicherzustellen, dass die anschließende Anwendung des niedrigeren Zollsatzes unter Einhaltung der Zollvorschriften gerechtfertigt ist. |
(184) |
Sollten sich die Ausfuhren eines der Unternehmen, die in den Genuss niedrigerer individueller Zollsätze gelangen, nach der Einführung der betreffenden Maßnahmen beträchtlich erhöhen, so könnte allein schon der mengenmäßige Anstieg als Veränderung des Handelsgefüges aufgrund der Einführung von Maßnahmen im Sinne des Artikels 13 Absatz 1 der Grundverordnung interpretiert werden. Unter diesen Umständen kann, sofern die Voraussetzungen dafür erfüllt sind, eine Umgehungsuntersuchung eingeleitet werden. Bei einer solchen Untersuchung kann unter anderem geprüft werden, ob es notwendig ist, die unternehmensspezifischen Zollsätze aufzuheben und stattdessen einen landesweiten Zoll einzuführen. |
(185) |
Die in Artikel 1 Absatz 3 dieser Verordnung aufgeführten unternehmensspezifischen Antidumpingzölle gelten ausschließlich für die Einfuhren der überprüften Ware mit Ursprung in der VR China, die von den namentlich genannten juristischen Personen hergestellt werden. Einfuhren der überprüften Ware, die von anderen, im verfügenden Teil dieser Verordnung nicht ausdrücklich genannten Unternehmen (einschließlich der mit den ausdrücklich genannten Unternehmen verbundenen Unternehmen) hergestellt werden, sollten dem für „alle übrigen Unternehmen“ geltenden Zollsatz unterliegen. Für sie sollte keiner der unternehmensspezifischen Antidumpingzölle gelten. |
(186) |
Ein Unternehmen kann die Anwendung dieser unternehmensspezifischen Antidumpingzollsätze beantragen, falls es später seinen Namen ändert. Der Antrag ist an die Kommission (57) zu richten. Er muss alle sachdienlichen Informationen enthalten, aus denen hervorgeht, dass die Umfirmierung nicht das Recht des Unternehmens berührt, in den Genuss des für es geltenden Zollsatzes zu kommen. Wenn die Namensänderung des Unternehmens dieses Recht nicht berührt, wird eine Verordnung über die Namensänderung im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlicht. |
(187) |
Alle interessierten Parteien wurden über die wesentlichen Tatsachen und Erwägungen unterrichtet, auf deren Grundlage beabsichtigt wurde, die Aufrechterhaltung der geltenden Maßnahmen zu empfehlen. Allen Parteien wurde nach dieser Unterrichtung ferner eine Frist eingeräumt, um eine Stellungnahme abzugeben und eine Anhörung durch die Kommission und/oder die Anhörungsbeauftragte in Handelsverfahren zu beantragen. Die Beiträge und Stellungnahmen wurden gebührend berücksichtigt. |
(188) |
Wenn ein Betrag infolge einer Entscheidung des Gerichtshofs der Europäischen Union erstattet werden muss, wird nach Artikel 109 der Verordnung (EU, Euratom) 2018/1046 des Europäischen Parlaments und des Rates (58) der von der Europäischen Zentralbank für ihre Hauptrefinanzierungsgeschäfte zugrunde gelegte und am ersten Kalendertag jedes Monats geltende Zinssatz angewandt, der im Amtsblatt der Europäischen Union, Reihe C, veröffentlicht wird. |
(189) |
Der mit Artikel 15 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2016/1036 eingerichtete Ausschuss hat eine positive Stellungnahme abgegeben — |
HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:
Artikel 1
(1) Es wird ein endgültiger Antidumpingzoll eingeführt auf die Einfuhren von bestimmten Ringbuchmechaniken mit Ursprung in der Volksrepublik China, die derzeit unter dem KN-Code ex 8305 10 00 (TARIC-Codes 8305100019, 8305100029, 8305100039 und 8305100042) eingereiht werden.
(2) Ringbuchmechaniken im Sinne dieses Artikels sind Mechaniken, die aus zwei Stahlschienen oder aus Stahldrähten mit mindestens vier darauf angebrachten Halbringen aus Stahldraht bestehen und mittels einer Abdeckung aus Stahl zusammengehalten werden. Sie lassen sich durch Auseinanderziehen der Halbringe oder durch einen kleinen, an der Ringbuchmechanik angebrachten Druckmechanismus aus Stahl öffnen.
(3) Es gelten folgende Zollsätze auf den Nettopreis frei Grenze der Union, unverzollt:
a) |
in Höhe der Differenz zwischen dem Mindesteinfuhrpreis von 325 EUR je 1 000 Stück und dem Nettopreis frei Grenze der Union, unverzollt, für Mechaniken mit 17 bzw. 23 Ringen (TARIC-Codes 8305100029 und 8305100042) und |
b) |
in der in der nachfolgenden Tabelle angegebenen Höhe für andere Mechaniken als Mechaniken mit 17 bzw. 23 Ringen (TARIC-Codes 8305100019 und 8305100039)
|
(4) Die Anwendung des unternehmensspezifischen Antidumpingzollsatzes für das in Absatz 3 genannte Unternehmen setzt voraus, dass den Zollbehörden der Mitgliedstaaten eine gültige Handelsrechnung vorgelegt wird; diese muss eine Erklärung enthalten, die von einer dafür zuständigen, mit Namen und Funktion ausgewiesenen Person des rechnungsstellenden Unternehmens datiert und unterzeichnet wurde und deren Wortlaut wie folgt lautet: „Der/Die Unterzeichnete versichert, dass die auf dieser Rechnung aufgeführten und zur Ausfuhr in die Europäische Union verkauften [Mengenangabe] Ringbuchmechaniken von [Name und Anschrift des Unternehmens] ([TARIC-Zusatzcode]) in der Volksrepublik China hergestellt wurden und dass die Angaben auf dieser Rechnung vollständig und richtig sind.“ Wird keine solche Handelsrechnung vorgelegt, findet der für „alle übrigen“ Unternehmen geltende Zollsatz Anwendung.
(5) Der in Absatz 3 beschriebene endgültige Antidumpingzoll auf Einfuhren mit Ursprung in der Volksrepublik China wird auf aus Vietnam versandte Einfuhren derselben bestimmten Ringbuchmechaniken (TARIC-Codes 8305100011, 8305100021, 8305100037 und 8305100040), ob als Ursprungserzeugnisse Vietnams angemeldet oder nicht, und auf aus der Demokratischen Volksrepublik Laos versandte Einfuhren derselben bestimmten Ringbuchmechaniken (TARIC-Codes 8305100013, 8305100023, 8305100038 und 8305100041), ob als Ursprungserzeugnisse der Demokratischen Volksrepublik Laos angemeldet oder nicht, ausgeweitet.
(6) Werden Waren vor ihrer Überführung in den zollrechtlich freien Verkehr beschädigt, sodass nach Artikel 131 Absatz 2 der Durchführungsverordnung (EU) 2015/2447 der Kommission (59) der tatsächlich gezahlte oder zu zahlende Preis bei der Ermittlung des Zollwertes verhältnismäßig aufgeteilt wird, so wird der in Absatz 3 festgelegte Mindesteinfuhrpreis um einen Prozentsatz herabgesetzt, der der verhältnismäßigen Aufteilung des tatsächlich gezahlten oder zu zahlenden Preises entspricht. Der zu entrichtende Zoll entspricht in diesem Fall der Differenz zwischen dem herabgesetzten Mindesteinfuhrpreis und dem herabgesetzten Nettopreis frei Grenze der Union, unverzollt.
Artikel 2
Sofern nichts anderes bestimmt ist, finden die geltenden Zollvorschriften Anwendung.
Artikel 3
Diese Verordnung tritt am Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.
Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.
Brüssel, den 27. Juni 2022
Für die Kommission
Die Präsidentin
Ursula VON DER LEYEN
(1) ABl. L 176 vom 30.6.2016, S. 21.
(2) Verordnung (EG) Nr. 119/97 des Rates vom 20. Januar 1997 zur Einführung endgültiger Antidumpingzölle auf die Einfuhren bestimmter Ringbuchmechaniken mit Ursprung in Malaysia und der Volksrepublik China und zur endgültigen Vereinnahmung der vorläufigen Zölle (ABl. L 22 vom 24.1.1997, S. 1).
(3) Verordnung (EG) Nr. 2100/2000 des Rates vom 29. September 2000 zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 119/97 zur Einführung eines endgültigen Antidumpingzolls auf die Einfuhren von Ringbuchmechaniken mit Ursprung in der Volksrepublik China (ABl. L 250 vom 5.10.2000, S. 1).
(4) Verordnung (EG) Nr. 1208/2004 des Rates vom 28. Juni 2004 zur Ausweitung der mit der Verordnung (EG) Nr. 119/97 eingeführten Antidumpingmaßnahmen gegenüber den Einfuhren bestimmter Ringbuchmechaniken mit Ursprung in der Volksrepublik China auf die aus der Sozialistischen Republik Vietnam versandten Einfuhren derselben Ware (ABl. L 232 vom 1.7.2004, S. 1).
(5) Verordnung (EG) Nr. 2074/2004 des Rates vom 29. November 2004 zur Einführung eines endgültigen Antidumpingzolls auf die Einfuhren bestimmter Ringbuchmechaniken mit Ursprung in der Volksrepublik China (ABl. L 359 vom 4.12.2004, S. 11).
(6) Verordnung (EG) Nr. 33/2006 des Rates vom 9. Januar 2006 zur Ausweitung des mit der Verordnung (EG) Nr. 2074/2004 auf die Einfuhren bestimmter Ringbuchmechaniken mit Ursprung in der Volksrepublik China eingeführten endgültigen Antidumpingzolls auf die aus der Demokratischen Volksrepublik Laos versandten Einfuhren derselben Ware (ABl. L 7 vom 12.1.2006, S. 1).
(7) Verordnung (EG) Nr. 818/2008 des Rates vom 13. August 2008 zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 2074/2004 zur Einführung eines endgültigen Antidumpingzolls auf die Einfuhren bestimmter Ringbuchmechaniken mit Ursprung in der Volksrepublik China und zur Einstellung der Untersuchung betreffend die mutmaßliche Umgehung der mit jener Verordnung eingeführten Antidumpingmaßnahmen durch die Einfuhren bestimmter aus Thailand versandter Ringbuchmechaniken, ob als Ursprungserzeugnis Thailands angemeldet oder nicht (ABl. L 221 vom 19.8.2008, S. 1).
(8) Durchführungsverordnung (EU) Nr. 157/2010 des Rates vom 22. Februar 2010 zur Einführung eines endgültigen Antidumpingzolls auf die Einfuhren bestimmter Ringbuchmechaniken mit Ursprung in der Volksrepublik China nach einer Auslaufüberprüfung entsprechend Artikel 11 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 384/96 (ABl. L 49 vom 26.2.2010, S. 1).
(9) Durchführungsverordnung (EU) 2016/703 des Rates vom 11. Mai 2016 zur Einführung eines endgültigen Antidumpingzolls auf die Einfuhren bestimmter Ringbuchmechaniken mit Ursprung in der Volksrepublik China nach einer Auslaufüberprüfung entsprechend Artikel 11 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 1225/2009 (ABl. L 122 vom 12.5.2016, S. 1).
(10) Bekanntmachung des bevorstehenden Außerkrafttretens bestimmter Antidumpingmaßnahmen (ABl. C 331 vom 7.10.2020, S. 14).
(11) Bekanntmachung der Einleitung einer Überprüfung wegen des bevorstehenden Außerkrafttretens der auf Vietnam und die Demokratische Volksrepublik Laos ausgeweiteten Antidumpingmaßnahmen gegenüber den Einfuhren bestimmter Ringbuchmechaniken mit Ursprung in der Volksrepublik China (ABl. C 183 vom 11.5.2021, S. 8).
(12) https://trade.ec.europa.eu/tdi/case_details.cfm?id=2526.
(13) Siehe Durchführungsverordnung (EU) Nr. 157/2010.
(14) Durchführungsverordnung (EU) 2022/191 der Kommission vom 16. Februar 2022 zur Einführung eines endgültigen Antidumpingzolls auf die Einfuhren bestimmter Verbindungselemente aus Eisen oder Stahl mit Ursprung in der Volksrepublik China (ABl. L 36 vom 17.2.2022, S. 1); Durchführungsverordnung (EU) 2021/2239 der Kommission vom 15. Dezember 2021 zur Einführung eines endgültigen Antidumpingzolls auf die Einfuhren bestimmter gewerblicher Windkrafttürme aus Stahl mit Ursprung in der Volksrepublik China (ABl. L 450 vom 16.12.2021, S. 59); Durchführungsverordnung (EU) 2021/635 der Kommission vom 16. April 2021 zur Einführung eines endgültigen Antidumpingzolls auf die Einfuhren bestimmter geschweißter Rohre aus Eisen oder nicht legiertem Stahl mit Ursprung in Belarus, der Volksrepublik China und Russland im Anschluss an eine Auslaufüberprüfung nach Artikel 11 Absatz 2 der Verordnung (EU) 2016/1036 des Europäischen Parlaments und des Rates (ABl. L 132 vom 19.4.2021, S. 145) und Durchführungsverordnung (EU) 2020/508 der Kommission vom 7. April 2020 zur Einführung eines vorläufigen Antidumpingzolls auf die Einfuhren bestimmter warmgewalzter Flacherzeugnisse aus nicht rostendem Stahl in Tafeln oder Rollen (Coils) mit Ursprung in Indonesien, der Volksrepublik China und Taiwan (ABl. L 110 vom 8.4.2020, S. 3).
(15) Siehe Erwägungsgründe 206-208 der Durchführungsverordnung (EU) 2022/191, Erwägungsgrund 135 der Durchführungsverordnung (EU) 2021/2239, Erwägungsgründe 149-150 der Durchführungsverordnung (EU) 2021/635 und Erwägungsgründe 158-159 der Durchführungsverordnung (EU) 2020/508.
(16) Siehe Erwägungsgrund 192 der Durchführungsverordnung (EU) 2022/191, Erwägungsgründe 58-61 der Durchführungsverordnung (EU) 2021/2239, Erwägungsgründe 115-118 der Durchführungsverordnung (EU) 2021/635 und Erwägungsgründe 122-127 der Durchführungsverordnung (EU) 2020/508.
(17) Siehe Erwägungsgründe 193-194 der Durchführungsverordnung (EU) 2022/191, Erwägungsgründe 62-66 der Durchführungsverordnung (EU) 2021/2239, Erwägungsgründe 119-122 der Durchführungsverordnung (EU) 2021/635 und Erwägungsgründe 128-132 der Durchführungsverordnung (EU) 2020/508: Das in den chinesischen Rechtsvorschriften vorgesehene Recht der zuständigen Behörden, Schlüsselpositionen im Management staatseigener Unternehmen zu besetzen und Personen aus solchen Positionen abzuberufen, kann als ein sich aus den entsprechenden Eigentumsrechten ergebendes Recht gesehen werden; der Staat kann aber noch über einen weiteren bedeutenden Kanal Einfluss auf Unternehmensentscheidungen nehmen, nämlich über die in staatseigenen wie auch in privaten Unternehmen bestehenden Zellen der Kommunistischen Partei. Nach dem Unternehmensrecht der VR China muss in jedem Unternehmen (in dem es mindestens drei Parteimitglieder gibt — so sieht es das Statut der Kommunistischen Partei Chinas vor) eine Organisation der Kommunistischen Partei gebildet werden; zudem muss das Unternehmen die Voraussetzungen dafür schaffen, dass die Parteiorganisation ihre Tätigkeiten ausüben kann. In der Vergangenheit wurde diese Vorschrift offenbar nicht immer eingehalten bzw. konsequent durchgesetzt. Jedoch macht die Kommunistische Partei spätestens seit 2016 verstärkt ihren Anspruch auf Kontrolle der Geschäftsentscheidungen staatseigener Unternehmen als politisches Prinzip geltend. Auch wird berichtet, dass die Kommunistische Partei Druck auf private Unternehmen dahin gehend ausübt, „Patriotismus“ an oberste Stelle zu setzen und die Parteidisziplin zu wahren. Im Jahr 2017 gab es Berichten zufolge in 70 % der etwa 1,86 Mio. Privatunternehmen Parteizellen, wobei verstärkt darauf gedrungen wurde, dass die Organisationen der Kommunistischen Partei bei Geschäftsentscheidungen der betreffenden Unternehmen das letzte Wort haben sollten. Diese Regeln gelten grundsätzlich in der gesamten chinesischen Wirtschaft und in allen Sektoren, somit auch für die Hersteller von Ringbuchmechaniken und die Lieferanten ihrer Inputs.
(18) Siehe Erwägungsgründe 195-201 der Durchführungsverordnung (EU) 2022/191, Erwägungsgründe 67-74 der Durchführungsverordnung (EU) 2021/2239, Erwägungsgründe 123-129 der Durchführungsverordnung (EU) 2021/635 und Erwägungsgründe 133-138 der Durchführungsverordnung (EU) 2020/508.
(19) Siehe Erwägungsgrund 202 der Durchführungsverordnung (EU) 2022/191, Erwägungsgrund 75 der Durchführungsverordnung (EU) 2021/2239, Erwägungsgründe 130-133 der Durchführungsverordnung (EU) 2021/635 und Erwägungsgründe 139-142 der Durchführungsverordnung (EU) 2020/508.
(20) Siehe Erwägungsgrund 203 der Durchführungsverordnung (EU) 2022/191, Erwägungsgrund 76 der Durchführungsverordnung (EU) 2021/2239, Erwägungsgründe 134-135 der Durchführungsverordnung (EU) 2021/635 und Erwägungsgründe 143-144 der Durchführungsverordnung (EU) 2020/508.
(21) Siehe Erwägungsgrund 203 der Durchführungsverordnung (EU) 2022/191, Erwägungsgrund 76 der Durchführungsverordnung (EU) 2021/2239, Erwägungsgründe 136-145 der Durchführungsverordnung (EU) 2021/635 und Erwägungsgründe 145-154 der Durchführungsverordnung (EU) 2020/508.
(22) Arbeitsunterlage der Kommissionsdienststellen SWD(2017) 483 final/2 vom 20.12.2017, abrufbar unter: https://trade.ec.europa.eu/doclib/docs/2017/december/tradoc_156474.pdf.
(23) TISCO, Company profile (Unternehmensprofil), http://en.tisco.com.cn/CompanyProfile/20151027095855836705.html (zuletzt abgerufen am 2. März 2020).
(24) Baowu, Company profile (Unternehmensprofil), http://www.baowugroup.com/en/contents/5273/102759.html(zuletzt abgerufen am 6. Mai 2021).
(25) Bericht — Kapitel 14, S. 358: Die Produktion entfällt zu 51 % auf private und zu 49 % auf staatseigene Unternehmen, die Kapazität zu 44 % auf staatseigene und zu 56 % auf private Unternehmen.
(26) Abrufbar unter:
www.gov.cn/zhengce/content/2016-02/04/content_5039353.htm (zuletzt abgerufen am 6. Mai 2021); https://policycn.com/policy_ticker/higher-expectations-for-large-scale-steel-enterprise/?iframe=1&secret=c8uthafuthefra4e (zuletzt abgerufen am 6. Mai 2021) sowie
www.xinhuanet.com/english/2019-04/23/c_138001574.htm (zuletzt abgerufen am 6. Mai 2021).
(27) Abrufbar unter http://www.xinhuanet.com/english/2019-04/23/c_138001574.htm (zuletzt abgerufen am 6. Mai 2021) und http://www.jjckb.cn/2019-04/23/c_137999653.htm (zuletzt abgerufen am 6. Mai 2021).
(28) Beispielsweise beim Zusammenschluss zwischen dem Privatunternehmen Rizhao und dem staatseigenen Unternehmen Shandong Iron and Steel im Jahr 2009. Siehe Stahlbericht Peking, S. 58; als weiteres Beispiel lässt sich die Mehrheitsbeteiligung anführen, die die China Baowu Steel Group im Juni 2019 an Magang Steel erwarb, siehe https://www.ft.com/content/a7c93fae-85bc-11e9-a028-86cea8523dc2 (zuletzt abgerufen am 6. Mai 2021).
(29) TISCO, Company profile (Unternehmensprofil), http://en.tisco.com.cn/CompanyProfile/20151027095855836705.html (zuletzt abgerufen am 2. März 2020).
(30) Bericht, Teil III, Kapitel 14, S. 346 ff.
(31) Introduction to The Plan for Adjusting and Upgrading the Steel Industry.
(32) Bericht, Kapitel 14, S. 347.
(33) The 13th Five-Year Plan for Economic and Social Development of the People’s Republic of China (2016–2020), abrufbar unter
https://en.ndrc.gov.cn/newsrelease_8232/201612/P020191101481868235378.pdf (zuletzt aufgerufen am 2. März 2020).
(34) Bericht — Kapitel 14, S. 349.
(35) Bericht — Kapitel 14, S. 352.
(36) Catalogue for Guiding Industry Restructuring (Fassung 2011) (geändert 2013), herausgegeben mit dem Erlass Nr. 9 der Nationalen Entwicklungs- und Reformkommission vom 27. März 2011 und geändert entsprechend dem Beschluss der Nationalen Entwicklungs- und Reformkommission zur Änderung der einschlägigen Bestimmungen der Leitlinien zur industriellen Umstrukturierung (Fassung 2011), herausgegeben mit dem Erlass Nr. 21 der Nationalen Entwicklungs- und Reformkommission vom 16. Februar 2013.
(37) Bericht — Kapitel 14, S. 375-376.
(38) Siehe Erwägungsgründe 134-135 der Durchführungsverordnung (EU) 2021/635 und Erwägungsgründe 143-144 der Durchführungsverordnung (EU) 2020/508.
(39) World Bank Open Data — Upper Middle Income, https://data.worldbank.org/income-level/upper-middle-income.
(40) Wird die überprüfte Ware in keinem der Länder mit einem ähnlichen Entwicklungsstand hergestellt, kann als Kriterium auch die Herstellung einer Ware, die derselben allgemeinen Kategorie und/oder demselben Sektor wie die überprüfte Ware zuzurechnen ist, angewandt werden.
(41) Verordnung (EU) 2015/755 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29. April 2015 über eine gemeinsame Regelung der Einfuhren aus bestimmten Drittländern (ABl. L 123 vom 19.5.2015, S. 33), zuletzt geändert durch die Delegierte Verordnung (EU) 2017/749 der Kommission (ABl. L 113 vom 29.4.2017, S. 11).
(42) https://data.tuik.gov.tr/Bulten/Index?p=Electricity-and-Natural-Gas-Prices-Period-II:-July- December,-2020-37458
(43) Zu den Herstellgemeinkosten übermittelte Zahlen wurden vor Ort überprüft und mit den Unternehmensabschlüssen abgeglichen.
(44) Nach Artikel 2 Absatz 7 der Grundverordnung können die Inlandspreise in diesen Ländern nicht zur Ermittlung des Normalwerts herangezogen werden; außerdem waren diese Einfuhren sowieso unerheblich.
(45) Abrufbar unter https://www.macmap.org/en/query/customs-duties (zuletzt abgerufen am 10. März 2022).
(46) https://archive.doingbusiness.org/content/dam/doingBusiness/country/t/turkey/TUR.pdf, Seite 51 (zuletzt abgerufen am 10. März 2022).
(47) Abrufbar unter: https://data.tuik.gov.tr
(48) Abrufbar unter: https://data.tuik.gov.tr/Bulten/Index?p=Electricity-and-Natural-Gas-Prices-Period-II:-July-December,-2020-37458
(49) http://www.transcustoms.cn/index.asp (zuletzt abgerufen am 10. März 2022).
(50) Die Auflistung der Länder erfolgt nach der Menge der Einfuhren aus der VR China.
(51) Auf der Grundlage des OECD-Datensatzes: International Transport and Insurance Costs of Merchandise Trade (ITIC) — China — betreffendes Land: https://stats.oecd.org/Index.aspx?DataSetCode=CIF_FOB_ITIC.
(52) Auf der Grundlage der von der Weltbank veröffentlichten Preisangaben für Lieferungen vom Hafen von Tianjin nach Peking (https://www.doingbusiness.org/content/dam/doingBusiness/country/c/china/CHN.pdf, Seite 88).
(53) Für Mexiko wurden die CIF-Werte anhand des Verhältnisses des für die USA verfügbaren FOB- und CIF-Wertes ermittelt.
(54) Damit die vertrauliche Behandlung der Daten der beiden Unionshersteller gewährleistet ist, werden nur Zahlenspannen angegeben.
(55) t22.000638.
(56) Es werden nur Zahlenspannen angegeben, um die Vertraulichkeit der Daten der beiden Unionshersteller zu wahren.
(57) Europäische Kommission, Generaldirektion Handel, Direktion G, Rue de la Loi 170, 1040 Brüssel, Belgien.
(58) Verordnung (EU, Euratom) 2018/1046 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 18. Juli 2018 über die Haushaltsordnung für den Gesamthaushaltsplan der Union, zur Änderung der Verordnungen (EU) Nr. 1296/2013, (EU) Nr. 1301/2013, (EU) Nr. 1303/2013, (EU) Nr. 1304/2013, (EU) Nr. 1309/2013, (EU) Nr. 1316/2013, (EU) Nr. 223/2014, (EU) Nr. 283/2014 und des Beschlusses Nr. 541/2014/EU sowie zur Aufhebung der Verordnung (EU, Euratom) Nr. 966/2012 (ABl. L 193 vom 30.7.2018, S. 1).
(59) Durchführungsverordnung (EU) 2015/2447 der Kommission vom 24. November 2015 mit Einzelheiten zur Umsetzung von Bestimmungen der Verordnung (EU) Nr. 952/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates zur Festlegung des Zollkodex der Union (ABl. L 343 vom 29.12.2015, S. 558).
BESCHLÜSSE
28.6.2022 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
L 170/68 |
BESCHLUSS (EU) 2022/1014 DES RATES
vom 17. Juni 2022
über den im Namen der Europäischen Union gegenüber dem Vereinigten Königreich Großbritannien und Nordirland in Bezug auf den nach Artikel 540 Absatz 2 des Abkommens über Handel und Zusammenarbeit zwischen der Europäischen Union und der Europäischen Atomgemeinschaft einerseits und dem Vereinigten Königreich Großbritannien und Nordirland andererseits festzulegenden Zeitpunkt, ab dem personenbezogene Daten betreffend DNA-Profile und daktyloskopische Daten gemäß den Artikeln 530, 531, 534 und 536 jenes Abkommens von den Mitgliedstaaten an das Vereinigte Königreich übermittelt werden dürfen, zu vertretenden Standpunkt
DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —
gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union, insbesondere auf Artikel 16 Absatz 2 und Artikel 87 Absatz 2 Buchstabe a in Verbindung mit Artikel 218 Absatz 9,
gestützt auf den Beschluss (EU) 2021/689 des Rates vom 29. April 2021 über den Abschluss — im Namen der Union — des Abkommens über Handel und Zusammenarbeit zwischen der Europäischen Union und der Europäischen Atomgemeinschaft einerseits und dem Vereinigten Königreich Großbritannien und Nordirland andererseits und des Abkommens zwischen der Europäischen Union und dem Vereinigten Königreich Großbritannien und Nordirland über die Sicherheitsverfahren für den Austausch und den Schutz von Verschlusssachen (1),
auf Vorschlag der Europäischen Kommission,
in Erwägung nachstehender Gründe:
(1) |
Das Abkommens über Handel und Zusammenarbeit zwischen der Europäischen Union und der Europäischen Atomgemeinschaft einerseits und dem Vereinigten Königreich Großbritannien und Nordirland andererseits (2) (im Folgenden „Abkommen über Handel und Zusammenarbeit“) sieht eine gegenseitige Zusammenarbeit zwischen den zuständigen Strafverfolgungsbehörden der Mitgliedstaaten einerseits und dem Vereinigten Königreich andererseits beim automatisierten Abgleich von DNA-Profilen, daktyloskopischen Daten und Fahrzeugregisterdaten vor. Als Voraussetzung für eine solche Zusammenarbeit muss das Vereinigte Königreich zunächst die erforderlichen Durchführungsmaßnahmen ergreifen und einer Bewertung durch die Union unterzogen werden. |
(2) |
Die Union hat auf der Grundlage eines Gesamtbewertungsberichts, in dem die Ergebnisse eines einschlägigen Fragebogens, eines Bewertungsbesuchs und gegebenenfalls eines Testlaufs zusammengefasst sind, den Zeitpunkt bzw. die Zeitpunkte festzulegen, ab dem bzw. denen die Mitgliedstaaten derartige Daten nach Maßgabe des Abkommens über Handel und Zusammenarbeit an das Vereinigte Königreich übermitteln dürfen. |
(3) |
Das Vereinigte Königreich musste auch einer Bewertung hinsichtlich des Abrufs und des Abgleichs von DNA-Profilen und daktyloskopischen Daten unterzogen werden, für die die Schnittstellen mit dem Vereinigten Königreich bereits im Einklang mit dem Prüm-Besitzstand der Union, wie in den Beschlüssen des Rates 2008/615/JI (3) und 2008/616/JI (4) niedergelegt, geschaffen wurden. |
(4) |
Mit dem Beschluss 2008/615/JI wurden die wesentlichen Elemente des Vertrags vom 27. Mai 2005 zwischen dem Königreich Belgien, der Bundesrepublik Deutschland, dem Königreich Spanien, der Französischen Republik, dem Großherzogtum Luxemburg, dem Königreich der Niederlande und der Republik Österreich über die Vertiefung der grenzüberschreitenden Zusammenarbeit, insbesondere zur Bekämpfung des Terrorismus, der grenzüberschreitenden Kriminalität und der illegalen Migration, in den Rechtsrahmen der Europäischen Union überführt. Der Beschluss 2008/616/JI des Rates dient der Durchführung des Beschlusses 2008/615/JI des Rates und enthält die erforderlichen verwaltungsmäßigen und technischen Bestimmungen für die Umsetzung des Beschlusses 2008/615/JI, insbesondere für den automatisierten Austausch von DNA-Daten, daktyloskopischen Daten und Fahrzeugregisterdaten. Diese Beschlüsse bilden den Prüm-Besitzstand und sind im Einklang mit den Verträgen und diesen Beschlüssen verbindlich. |
(5) |
Nach Artikel 527 des Abkommens über Handel und Zusammenarbeit besteht das Ziel dessen Teil Drei (Zusammenarbeit im Bereich der Polizei und Justiz in strafrechtlichen Angelegenheiten) Titel II darin, eine gegenseitige Zusammenarbeit zwischen den zuständigen Strafverfolgungsbehörden des Vereinigten Königreichs einerseits und der Mitgliedstaaten andererseits bei der automatisierten Übermittlung von DNA-Profilen, daktyloskopischen Daten und bestimmten nationalen Fahrzeugregisterdaten aufzubauen. |
(6) |
Das Vereinigte Königreich hat der Kommission mit Schreiben vom 23. Juli 2021 über den Sonderausschuss für die polizeiliche und justizielle Zusammenarbeit mitgeteilt, dass es den in Teil Drei Titel II des Abkommens über Handel und Zusammenarbeit verankerten Pflichten in Bezug auf DNA-Profile und daktyloskopische Daten nachgekommen ist. Das Vereinigte Königreich hat zudem die in Anhang 39 Kapitel 0 Artikel 22 des Abkommens über Handel und Zusammenarbeit vorgesehenen Erklärungen und Benennungen abgegeben bzw. vorgenommen und seine Bereitschaft erklärt, sich einer Bewertung des Datenaustausches zwischen dem Vereinigten Königreich und den Mitgliedstaaten über DNA-Profile und daktyloskopische Daten zu unterziehen. |
(7) |
Am 14. Oktober 2021 hat die Kommission hat dem Vereinigten Königreich Fragebögen zum automatisierten Austausch von DNA-Profilen bzw. von daktyloskopischen Daten übermittelt. Am 8. November 2021 hat das Vereinigte Königreich der Kommission seine Antworten zu diesen Fragebögen übermittelt. Am 11. November 2021 wurden diese Antworten dem Bewertungsteam sowie den Ratsgruppen „Informationsaustausch im JI-Bereich“ und „Vereinigtes Königreich“ übermittelt. |
(8) |
Am 9. November 2021 hat der Rat in Übereinstimmung mit Anhang 39 Kapitel 4 des Abkommens über Handel und Zusammenarbeit beschlossen, dass für DNA-Profile und daktyloskopische Daten kein Testlauf erforderlich ist. |
(9) |
Am 24. und 25. November 2021 wurde das Vereinigte Königreich einer Bewertung hinsichtlich des Abrufs und des Abgleichs von DNA-Profilen und daktyloskopischen Daten unterzogen. Der Bewertungsbericht zu den DNA-Profilen kam auf der Grundlage der Ergebnisse der Ex-ante-Bewertung zu dem Schluss, dass die Implementierung des automatisierten Abgleichs von DNA-Profilen und der damit verbundene Informationsfluss sowohl aus rechtlicher als auch aus technischer Sicht im Vereinigten Königreich als erfolgreich abgeschlossen angesehen werden kann. Der Bewertungsbericht zu den daktyloskopischen Daten kam auf der Grundlage der Ergebnisse der Ex-ante-Bewertung zu dem Schluss, dass die Implementierung der automatisierten Anwendung für daktyloskopische Daten und der damit verbundene automatisierte Informationsfluss daktyloskopischer Daten sowohl aus rechtlicher als auch aus technischer Sicht im Vereinigten Königreich als erfolgreich abgeschlossen angesehen werden kann. |
(10) |
Die Bewertungsberichte, in denen die Ergebnisse der Fragebögen und des Bewertungsbesuchs zusammengefasst sind, sind dem Rat gemäß Anhang 39 Kapitel 4 Artikel 5 des Abkommens über Handel und Zusammenarbeit am 17. März 2022 vorgelegt worden. |
(11) |
Da das Vereinigte Königreich die in Artikel 539 und Anhang 39 des Abkommens über Handel und Zusammenarbeit festgelegten Bedingungen erfüllt hat, sollte die Union gemäß Artikel 540 Absatz 2 des Abkommens über Handel und Zusammenarbeit den Zeitpunkt bzw. die Zeitpunkte festlegen, ab dem bzw. denen die Mitgliedstaaten personenbezogene Daten betreffend DNA-Profile und daktyloskopische Daten gemäß den Artikeln 530, 531, 534 und 536 des Abkommens über Handel und Zusammenarbeit an das Vereinigte Königreich übermitteln dürfen. Die Union sollte diesen Standpunkt dem Vereinigten Königreich im Sonderausschuss für die polizeiliche und justizielle Zusammenarbeit notifizieren. Unter diesen Umständen ist es daher zweckmäßig, den im Namen der Union gegenüber dem Vereinigten Königreich in Bezug auf die Festlegung dieses Zeitpunkts zu vertretenden Standpunkt festzulegen. |
(12) |
Das Abkommen über Handel und Zusammenarbeit ist aufgrund des Beschlusses (EU) 2021/689, der sich auf Artikel 217 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union als materielle Rechtsgrundlage stützt, für alle Mitgliedstaaten verbindlich. |
(13) |
Dänemark und Irland sind aufgrund des Beschlusses (EU) 2021/689 durch Artikel 540 des Abkommens über Handel und Zusammenarbeit gebunden und beteiligen sich daher an der Annahme und Anwendung des vorliegenden Beschlusses zur Durchführung des Abkommens über Handel und Zusammenarbeit — |
HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN:
Artikel 1
Der Standpunkt, der im Namen der Union gegenüber dem Vereinigten Königreich in Bezug auf die Festlegung des Zeitpunkts, ab dem bzw. denen die Mitgliedstaaten personenbezogene Daten betreffend DNA-Profile und daktyloskopische Daten gemäß den Artikeln 530, 531, 534 und 536 des Abkommens über Handel und Zusammenarbeit an das Vereinigte Königreich übermitteln dürfen, zu vertreten ist, ist in der diesem Beschluss beiliegenden einseitigen Erklärung der Union festgelegt.
Artikel 2
Der in Artikel 1 genannte Standpunkt der Union wird dem Vereinigten Königreich im Sonderausschuss für die polizeiliche und justizielle Zusammenarbeit notifiziert.
Artikel 3
Dieser Beschluss tritt am Tag seiner Annahme in Kraft.
Geschehen zu Luxemburg am 17. Juni 2022
Im Namen des Rates
Der Präsident
B. LE MAIRE
(1) ABl. L 149 vom 30.4.2021, S. 2.
(2) ABl. L 149 vom 30.4.2021, S. 10.
(3) Beschluss 2008/615/JI des Rates vom 23. Juni 2008 zur Vertiefung der grenzüberschreitenden Zusammenarbeit, insbesondere zur Bekämpfung des Terrorismus und der grenzüberschreitenden Kriminalität (ABl. L 210 vom 6.8.2008, S. 1).
(4) Beschluss 2008/616/JI des Rates vom 23. Juni 2008 zur Durchführung des Beschlusses 2008/615/JI zur Vertiefung der grenzüberschreitenden Zusammenarbeit, insbesondere zur Bekämpfung des Terrorismus und der grenzüberschreitenden Kriminalität (ABl. L 210 vom 6.8.2008, S. 12).
ANHANG
ERKLÄRUNG DER UNION NACH ARTIKEL 540 ABSATZ 2 IN DEM MIT ARTIKEL 8 ABSATZ 1 BUCHSTABE R DES ABKOMMENS ÜBER HANDEL UND ZUSAMMENARBEIT ZWISCHEN DER EUROPÄISCHEN UNION UND DER EUROPÄISCHEN ATOMGEMEINSCHAFT EINERSEITS UND DEM VEREINIGTEN KÖNIGREICH GROßBRITANNIEN UND NORDIRLAND ANDERERSEITS EINGESETZTEN SONDERAUSSCHUSS ZU DEM ZEITPUNKT, AB DEM DIE MITGLIEDSTAATEN PERSONENBEZOGENE DATEN BETREFFEND DNA-PROFILE UND DAKTYLOSKOPISCHE DATEN GEMÄß DEN ARTIKELN 530, 531, 534 UND 536 DES HANDELS- UND KOOPERATIONSABKOMMENS AN DAS VEREINIGTE KÖNIGREICH ÜBERMITTELN DÜRFEN
ERKLÄRUNG DER EUROPÄISCHEN UNION
Die Mitgliedstaaten können ab dem 30. Juni 2022 personenbezogene Daten betreffend DNA-Profile und daktyloskopische Daten gemäß den Artikeln 530, 531, 534 und 536 des Handels- und Kooperationsabkommens an das Vereinigte Königreich übermitteln.
28.6.2022 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
L 170/72 |
BESCHLUSS (EU) 2022/1015 DES RATES
vom 21. Juni 2022
zur Ernennung eines von der Tschechischen Republik vorgeschlagenen stellvertretenden Mitglieds des Ausschusses der Regionen
DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —
gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union, insbesondere auf Artikel 305,
gestützt auf den Beschluss (EU) 2019/852 des Rates vom 21. Mai 2019 über die Zusammensetzung des Ausschusses der Regionen (1),
auf Vorschlag der tschechischen Regierung,
in Erwägung nachstehender Gründe:
(1) |
Nach Artikel 300 Absatz 3 des Vertrags setzt sich der Ausschuss der Regionen aus Vertretern der regionalen und lokalen Gebietskörperschaften zusammen, die entweder ein auf Wahlen beruhendes Mandat in einer regionalen oder lokalen Gebietskörperschaft innehaben oder gegenüber einer gewählten Versammlung politisch verantwortlich sind. |
(2) |
Am 10. Dezember 2019 hat der Rat den Beschluss (EU) 2019/2157 (2) zur Ernennung der Mitglieder des Ausschusses der Regionen und ihrer Stellvertreter für den Zeitraum vom 26. Januar 2020 bis zum 25. Januar 2025 angenommen. |
(3) |
Infolge des Ausscheidens von Herrn Petr HÝBLER ist der Sitz eines stellvertretenden Mitglieds des Ausschusses der Regionen frei geworden. |
(4) |
Die tschechische Regierung hat Herrn Jan GROLICH, Vertreter einer regionalen Gebietskörperschaft, der ein auf Wahlen beruhendes Mandat in einer regionalen Gebietskörperschaft innehat (Zastupitel Jihomoravského kraje — Mitglied der Regionalversammlung der Region Südmähren), als stellvertretendes Mitglied des Ausschusses der Regionen für die verbleibende Amtszeit, d. h. bis zum 25. Januar 2025, vorgeschlagen. — |
HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN:
Artikel 1
Herr Jan GROLICH, Vertreter einer regionalen Gebietskörperschaft, der ein auf Wahlen beruhendes Mandat innehat (Zastupitel Jihomoravského kraje — Mitglied der Regionalversammlung der Region Südmähren), wird für die verbleibende Amtszeit, d. h. bis zum 25. Januar 2025, zum stellvertretenden Mitglied des Ausschusses der Regionen ernannt.
Artikel 2
Dieser Beschluss tritt am Tag seiner Annahme in Kraft.
Geschehen zu Luxemburg am 21. Juni 2022.
Im Namen des Rates
Der Präsident
C. BEAUNE
(1) ABl. L 139 vom 27.5.2019, S. 13.
(2) Beschluss (EU) 2019/2157 des Rates vom 10. Dezember 2019 zur Ernennung der Mitglieder des Ausschusses der Regionen und ihrer Stellvertreter für den Zeitraum vom 26. Januar 2020 bis zum 25. Januar 2025 (ABl. L 327 vom 17.12.2019, S. 78).
28.6.2022 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
L 170/73 |
BESCHLUSS (EU) 2022/1016 DES RATES
vom 21. Juni 2022
zur Ernennung eines von der Republik Estland vorgeschlagenen Mitglieds des Ausschusses der Regionen
DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —
gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union, insbesondere auf Artikel 305,
gestützt auf den Beschluss (EU) 2019/852 des Rates vom 21. Mai 2019 über die Zusammensetzung des Ausschusses der Regionen (1),
auf Vorschlag der estnischen Regierung,
in Erwägung nachstehender Gründe:
(1) |
Nach Artikel 300 Absatz 3 des Vertrags setzt sich der Ausschuss der Regionen aus Vertretern der regionalen und lokalen Gebietskörperschaften zusammen, die entweder ein auf Wahlen beruhendes Mandat in einer regionalen oder lokalen Gebietskörperschaft innehaben oder gegenüber einer gewählten Versammlung politisch verantwortlich sind. |
(2) |
Am 10. Dezember 2019 hat der Rat den Beschluss (EU) 2019/2157 (2) zur Ernennung der Mitglieder des Ausschusses der Regionen und ihrer Stellvertreter für den Zeitraum vom 26. Januar 2020 bis zum 25. Januar 2025 erlassen. |
(3) |
Infolge des Ablaufs des nationalen Mandats, auf dessen Grundlage Herr Tiit TERIK zur Ernennung vorgeschlagen worden war, ist der Sitz eines Mitglieds des Ausschusses der Regionen frei geworden. |
(4) |
Die estnische Regierung hat Herrn Jevgeni OSSINOVSKI, Vertreter einer lokalen Gebietskörperschaft, der ein auf Wahlen beruhendes Mandat in einer lokalen Gebietskörperschaft innehat (Tallinna Linnavolikogu liige — Mitglied des Stadtrates der Stadt Tallinn), als Mitglied des Ausschusses der Regionen für die verbleibende Amtszeit, d. h. bis zum 25. Januar 2025, vorgeschlagen — |
HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN:
Artikel 1
Herr Jevgeni OSSINOVSKI, Vertreter einer lokalen Gebietskörperschaft, der ein auf Wahlen beruhendes Mandat innehat (Tallinna Linnavolikogu liige — Mitglied des Stadtrates der Stadt Tallin), wird für die verbleibende Amtszeit, d. h. bis zum 25. Januar 2025, zum Mitglied des Ausschusses der Regionen ernannt.
Artikel 2
Dieser Beschluss tritt am Tag seiner Annahme in Kraft.
Geschehen zu Luxemburg am 21. Juni 2022.
Im Namen des Rates
Der Präsident
C. BEAUNE
(1) ABl. L 139 vom 27.5.2019, S. 13.
(2) Beschluss (EU) 2019/2157 des Rates vom 10. Dezember 2019 zur Ernennung der Mitglieder des Ausschusses der Regionen und ihrer Stellvertreter für den Zeitraum vom 26. Januar 2020 bis zum 25. Januar 2025 (ABl. L 327 vom 17.12.2019, S. 78).
28.6.2022 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
L 170/74 |
BESCHLUSS (GASP) 2022/1017 DES RATES
vom 27. Juni 2022
zur Änderung der Gemeinsamen Aktion 2005/889/GASP zur Einrichtung einer Mission der Europäischen Union zur Unterstützung des Grenzschutzes am Grenzübergang Rafah (EU BAM Rafah)
DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —
gestützt auf den Vertrag über die Europäische Union, insbesondere auf Artikel 42 Absatz 4 und Artikel 43 Absatz 2,
auf Vorschlag des Hohen Vertreters der Union für Außen- und Sicherheitspolitik,
in Erwägung nachstehender Gründe:
(1) |
Am 25. November 2005 hat der Rat die Gemeinsame Aktion 2005/889/GASP (1) angenommen, mit der eine Mission der Europäischen Union zur Unterstützung des Grenzschutzes am Grenzübergang Rafah (EU BAM Rafah) eingerichtet wurde. |
(2) |
Am 30. Juni 2020 hat der Rat den Beschluss (GASP) 2020/955 (2) angenommen, mit dem die Gemeinsame Aktion 2005/889/GASP geändert und bis zum 30. Juni 2021 verlängert wurde. |
(3) |
Am 4. März 2021 ist das Politische und Sicherheitspolitische Komitee (PSK) im Rahmen der strategischen Überprüfung der EU BAM Rafah übereingekommen, dass die EU BAM Rafah um weitere 24 Monate bis zum 30. Juni 2023 verlängert werden sollte. |
(4) |
Am 1. Juni 2021 hat das PSK ferner festgestellt, dass die EU BAM Rafah unter Berücksichtigung der von Israel und der Palästinensischen Behörde vorgelegten Informationen damals um ein Jahr, d. h. bis zum 30. Juni 2022, verlängert werden sollte. |
(5) |
Am 28. Juni 2021 hat der Rat den Beschluss (GASP) 2021/1065 (3) angenommen, mit dem die Gemeinsame Aktion 2005/889/GASP geändert und bis zum 30. Juni 2022 verlängert wurde. |
(6) |
Auf der Grundlage zusätzlicher Informationen, die Israel und die Palästinensische Behörde vorgelegt haben, sollte die EU BAM Rafah nun, wie im Rahmen der strategischen Überprüfung der EU BAM Rafah übereingekommen, um ein weiteres Jahr, d. h. bis zum 30. Juni 2023, verlängert werden. |
(7) |
Die Gemeinsame Aktion 2005/889/GASP sollte daher entsprechend geändert werden. |
(8) |
Die EU BAM Rafah wird im Kontext einer Lage durchgeführt werden, die sich verschlechtern kann und die Erreichung der Ziele des auswärtigen Handelns der Union nach Artikel 21 des Vertrags behindern könnte — |
HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN:
Artikel 1
Die Gemeinsame Aktion 2005/889/GASP wird wie folgt geändert:
1. |
In Artikel 13 Absatz 1 wird folgender Unterabsatz angefügt: „Der als finanzieller Bezugsrahmen dienende Betrag zur Deckung der Kosten der EU BAM Rafah für den Zeitraum vom 1. Juli 2022 bis zum 30. Juni 2023 beläuft sich auf 2 570 000 EUR.“ |
2. |
Artikel 16 Absatz 2 erhält folgende Fassung: „Sie gilt bis zum 30. Juni 2023.“ |
Artikel 2
Dieser Beschluss tritt am Tag seiner Annahme in Kraft.
Er gilt ab dem 1. Juli 2022.
Geschehen zu Luxemburg am 27. Juni 2022.
Im Namen des Rates
Die Präsidentin
A. PANNIER-RUNACHER
(1) Gemeinsame Aktion 2005/889/GASP DES RATES vom 25. November 2005 zur Einrichtung einer Mission der Europäischen Union zur Unterstützung des Grenzschutzes am Grenzübergang Rafah (EU BAM Rafah) (ABl. L 327 vom 14.12.2005, S. 28).
(2) Beschluss (GASP) 2020/955 des Rates vom 30. Juni 2020 zur Änderung der Gemeinsamen Aktion 2005/889/GASP zur Einrichtung einer Mission der Europäischen Union zur Unterstützung des Grenzschutzes am Grenzübergang Rafah (EU BAM Rafah) (ABl. L 212 vom 3.7.2020, S. 18).
(3) Beschluss (GASP) 2021/1065 des Rates vom 28. Juni 2021 zur Änderung der Gemeinsamen Aktion 2005/889/GASP zur Einrichtung einer Mission der Europäischen Union zur Unterstützung des Grenzschutzes am Grenzübergang Rafah (EU BAM Rafah) (ABl. L 229 vom 29.6.2021, S. 11).
28.6.2022 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
L 170/76 |
BESCHLUSS (GASP) 2022/1018 DES RATES
vom 27. Juni 2022
zur Änderung des Beschlusses 2013/354/GASP über die Polizeimission der Europäischen Union für die Palästinensischen Gebiete (EUPOL COPPS)
DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —
gestützt auf den Vertrag über die Europäische Union, insbesondere auf Artikel 42 Absatz 4 und Artikel 43 Absatz 2,
auf Vorschlag des Hohen Vertreters der Union für Außen- und Sicherheitspolitik,
in Erwägung nachstehender Gründe:
(1) |
Am 3. Juli 2013 hat der Rat den Beschluss 2013/354/GASP (1) angenommen, mit dem die EUPOL COPPS über den 1. Juli 2013 hinaus fortgesetzt wurde. |
(2) |
Am 29. Juni 2020 hat der Rat den Beschluss (GASP) 2020/902 (2) angenommen, mit dem der Beschluss 2013/354/GASP geändert und vom 1. Juli 2020 bis zum 30. Juni 2021 verlängert wurde. |
(3) |
Am 4. März 2021 ist das Politische und Sicherheitspolitische Komitee (PSK) im Rahmen der strategischen Überprüfung der EUPOL COPPS übereingekommen, dass die Mission um weitere 24 Monate bis zum 30. Juni 2023 verlängert werden sollte. |
(4) |
Am 1. Juni 2021 hat das PSK ferner festgestellt, dass unter Berücksichtigung der von Israel und der Palästinensischen Behörde vorgelegten Informationen die EUPOL COPPS in diesem Stadium um ein Jahr, d. h. bis zum 30. Juni 2022, verlängert werden sollte. |
(5) |
Am 28. Juni 2021 hat der Rat den Beschluss (GASP) 2021/1066 (3) angenommen, mit dem der Beschluss 2013/354/GASP geändert und vom 1. Juli 2021 bis zum 30. Juni 2022 verlängert wurde. |
(6) |
Auf der Grundlage zusätzlicher Informationen, die Israel und die Palästinensische Behörde vorgelegt haben, sollte die EUPOL COPPS nun, wie im Rahmen ihrer strategischen Überprüfung vereinbart, um ein zweites Jahr bis zum 30. Juni 2023, verlängert werden. |
(7) |
Der Beschluss 2013/354/GASP sollte daher entsprechend geändert werden. |
(8) |
Die EUPOL COPPS wird in einer Lage durchgeführt, die sich verschlechtern kann und die Verwirklichung der Ziele des auswärtigen Handelns der Union nach Artikel 21 des Vertrags behindern könnte — |
HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN:
Artikel 1
Der Beschluss 2013/354/GASP wird wie folgt geändert:
1. |
In Artikel 12 Absatz 1 wird folgender Unterabsatz angefügt: „Der als finanzieller Bezugsrahmen dienende Betrag zur Deckung der Kosten der EUPOL COPPS für den Zeitraum vom 1. Juli 2022 bis zum 30. Juni 2023 beläuft sich auf 11 660 000 EUR.“ |
2. |
Artikel 15 Absatz 3 erhält folgende Fassung: „Er gilt bis zum 30. Juni 2023.“ |
Artikel 2
Dieser Beschluss tritt am Tag seiner Annahme in Kraft.
Er gilt ab dem 1. Juli 2022.
Geschehen zu Luxemburg am 27. Juni 2022.
Im Namen des Rates
Die Präsidentin
A. PANNIER-RUNACHER
(1) Beschluss 2013/354/GASP des Rates vom 3. Juli 2013 über die Polizeimission der Europäischen Union für die Palästinensischen Gebiete (EUPOL COPPS) (ABl. L 185 vom 4.7.2013, S. 12).
28.6.2022 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
L 170/78 |
BESCHLUSS (GASP) 2022/1019 DES RATES
vom 27. Juni 2022
zur Änderung des Beschlusses 2010/413/GASP über restriktive Maßnahmen gegen Iran
DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —
gestützt auf den Vertrag über die Europäische Union, insbesondere auf Artikel 29,
auf Vorschlag des Hohen Vertreters der Union für Außen- und Sicherheitspolitik,
in Erwägung nachstehender Gründe:
(1) |
Der Rat hat am 26. Juli 2010 den Beschluss 2010/413/GASP (1) über restriktive Maßnahmen gegen Iran angenommen. |
(2) |
Gemäß Artikel 26 Absatz 3 des Beschlusses 2010/413/GASP hat der Rat die in Anhang II des genannten Beschlusses enthaltene Liste der benannten Personen und Einrichtungen überprüft. |
(3) |
Aufgrund dieser Überprüfung sollten die restriktiven Maßnahmen gegen alle Personen und Einrichtungen in der Liste in Anhang II des Beschlusses 2010/413/GASP beibehalten werden, soweit ihre Namen nicht in Anhang VI jenes Beschlusses aufgeführt sind, und 17 Einträge in Anhang II sollten aktualisiert werden. |
(4) |
Der Beschluss 2010/413/GASP sollte daher entsprechend geändert werden — |
HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN:
Artikel 1
Anhang II des Beschlusses 2010/413/GASP wird gemäß dem Anhang des vorliegenden Beschlusses geändert.
Artikel 2
Dieser Beschluss tritt am Tag nach seiner Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.
Geschehen zu Luxemburg am 27. Juni 2022
Im Namen des Rates
Die Präsidentin
A. PANNIER-RUNACHER
(1) Beschluss 2010/413/GASP des Rates vom 26. Juli 2010 über restriktive Maßnahmen gegen Iran und zur Aufhebung des Gemeinsamen Standpunkts 2007/140/GASP (ABl. L 195 vom 27.7.2010, S. 39).
ANHANG
Anhang II des Beschlusses 2010/413/GASP wird wie folgt geändert:
1. |
Unter der Überschrift „I. Personen und Einrichtungen, die an nuklearen Tätigkeiten oder Tätigkeiten im Zusammenhang mit ballistischen Raketen beteiligt sind, und Personen und Einrichtungen, die die Regierung Irans unterstützen“ ersetzen die folgenden Einträge die entsprechenden Einträge in der Liste unter der Unterüberschrift „A. Personen“:
|
2. |
Unter der Überschrift „I. Personen und Einrichtungen, die an nuklearen Tätigkeiten oder Tätigkeiten im Zusammenhang mit ballistischen Raketen beteiligt sind, und Personen und Einrichtungen, die die Regierung Irans unterstützen“ ersetzen die folgenden Einträge die entsprechenden Einträge in der Liste unter der Unterüberschrift „B. Einrichtungen“:
|
3. |
Unter der Überschrift „II. Korps der Islamischen Revolutionsgarden (IRGC)“ ersetzen die folgenden Einträge die entsprechenden Einträge in der Liste unter der Unterüberschrift „A. Personen“:
|
4. |
Unter der Überschrift „II. Korps der Islamischen Revolutionsgarden (IRGC)“ ersetzen die folgenden Einträge die entsprechenden Einträge in der Liste unter der Unterüberschrift „B. Einrichtungen“:
|
28.6.2022 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
L 170/83 |
DURCHFÜHRUNGSBESCHLUSS (GASP) 2022/1020 DES RATES
vom 27. Juni 2022
zur Durchführung des Beschlusses 2010/788/GASP über restriktive Maßnahmen angesichts der Lage in der Demokratischen Republik Kongo
DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —
gestützt auf den Vertrag über die Europäische Union, insbesondere auf Artikel 31 Absatz 2,
gestützt auf den Beschluss 2010/788/GASP des Rates vom 20. Dezember 2010 über restriktive Maßnahmen angesichts der Lage in der Demokratischen Republik Kongo (1), insbesondere auf Artikel 6 Absatz 2,
auf Vorschlag des Hohen Vertreters der Union für Außen- und Sicherheitspolitik,
in Erwägung nachstehender Gründe:
(1) |
Am 20. Dezember 2010 hat der Rat den Beschluss 2010/788/GASP angenommen. |
(2) |
Am 12. Dezember 2016 hat der Rat als Reaktion auf die Behinderung des Wahlprozesses und der Menschenrechtsverletzungen in der Demokratischen Republik Kongo den Beschluss (GASP) 2016/2231 (2) angenommen. Mit dem Beschluss (GASP) 2016/2231 wurde der Beschluss 2010/788/GASP geändert und in dessen Artikel 3 Absatz 2 wurden eigenständige restriktive Maßnahmen eingefügt. |
(3) |
Nach der Bewertung des Gerichts in der Rechtssache T-108/21 (3) sollte ein Eintrag aus der Liste der Personen und Organisationen in Anhang II des Beschlusses 2010/788/GASP gestrichen werden. |
(4) |
Anhang II des Beschlusses 2010/788/GASP sollte daher entsprechend geändert werden — |
HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN:
Artikel 1
Anhang II des Beschlusses 2010/788/GASP wird nach Maßgabe des Anhangs des vorliegenden Beschlusses geändert.
Artikel 2
Dieser Beschluss tritt am Tag nach seiner Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.
Geschehen zu Luxemburg am 27. Juni 2022.
Im Namen des Rates
Die Präsidentin
A. PANNIER-RUNACHER
(1) ABl. L 336 vom 21.12.2010, S. 30.
(2) Beschluss (GASP) 2016/2231 des Rates vom 12. Dezember 2016 zur Änderung des Beschlusses 2010/788/GASP über restriktive Maßnahmen gegen die Demokratische Republik Kongo (ABl. L 336 I vom 12.12.2016, S. 7).
(3) Urteil des Gerichts vom 27. April 2022, Ferdinand Ilunga Luyoyo v. Rat der Europäischen Union, T-108/21, ECLI:EU:T:2022:253.
ANHANG
Der nachstehende Eintrag wird aus der Liste in Abschnitt A (Personen) des Anhangs II des Beschlusses 2010/788/GASP gestrichen:
„3. |
Ferdinand Ilunga LUYOYO“ |
28.6.2022 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
L 170/85 |
DURCHFÜHRUNGSBESCHLUSS (EU) 2022/1021 DER KOMMISSION
vom 27. Juni 2022
zur Änderung des Anhangs des Durchführungsbeschlusses (EU) 2021/641 betreffend Sofortmaßnahmen im Zusammenhang mit Ausbrüchen der hochpathogenen Aviären Influenza in bestimmten Mitgliedstaaten
(Bekannt gegeben unter Aktenzeichen C(2022) 4581)
(Text von Bedeutung für den EWR)
DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —
gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,
gestützt auf die Verordnung (EU) 2016/429 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 9. März 2016 zu Tierseuchen und zur Änderung und Aufhebung einiger Rechtsakte im Bereich der Tiergesundheit („Tiergesundheitsrecht“ (1)), insbesondere auf Artikel 259 Absatz 1 Buchstabe c,
in Erwägung nachstehender Gründe:
(1) |
Bei der hochpathogenen Aviären Influenza (HPAI) handelt es sich um eine infektiöse Viruserkrankung von Vögeln, die schwerwiegende Auswirkungen auf die Rentabilität von Geflügelhaltungsbetrieben haben und zu Störungen des Handels innerhalb der Union sowie der Ausfuhren in Drittländer führen kann. HPAI-Viren können Zugvögel infizieren, die diese Viren anschließend während ihres Herbst- und Frühjahrszugs über große Entfernungen verbreiten können. Daher birgt das Auftreten von HPAI-Viren bei Wildvögeln die permanente Gefahr, dass diese Viren direkt oder indirekt in Betriebe eingeschleppt werden, in denen Geflügel oder in Gefangenschaft lebende Vögel gehalten werden. Bei einem Ausbruch der HPAI besteht die Gefahr, dass sich der Erreger auf andere Betriebe ausbreitet, in denen Geflügel oder in Gefangenschaft lebende Vögel gehalten werden. |
(2) |
Mit der Verordnung (EU) 2016/429 wurde ein neuer Rechtsrahmen für die Prävention und Bekämpfung von Seuchen geschaffen, die auf Tiere oder Menschen übertragbar sind. Die HPAI fällt in dieser Verordnung unter die Begriffsbestimmung einer gelisteten Seuche und unterliegt den darin festgelegten Seuchenpräventions- und -bekämpfungsvorschriften. Darüber hinaus ergänzt die Delegierte Verordnung (EU) 2020/687 der Kommission (2) die Verordnung (EU) 2016/429 hinsichtlich der Vorschriften für die Prävention und Bekämpfung bestimmter gelisteter Seuchen, einschließlich der Seuchenbekämpfungsmaßnahmen in Bezug auf die HPAI. |
(3) |
Der Durchführungsbeschluss (EU) 2021/641 der Kommission (3) wurde im Rahmen der Verordnung (EU) 2016/429 erlassen und enthält Seuchenbekämpfungsmaßnahmen in Bezug auf Ausbrüche der HPAI. |
(4) |
Insbesondere müssen gemäß dem Durchführungsbeschluss (EU) 2021/641 die von den Mitgliedstaaten nach Ausbrüchen der HPAI gemäß der Delegierten Verordnung (EU) 2020/687 abgegrenzten Schutz- und Überwachungszonen sowie weiteren Sperrzonen mindestens die im Anhang des genannten Durchführungsbeschlusses als Schutz- bzw. Überwachungszonen sowie weitere Sperrzonen definierten Gebiete umfassen. |
(5) |
Nach Ausbrüchen der HPAI bei Geflügel oder in Gefangenschaft gehaltenen Vögeln in Bulgarien, Deutschland, Kroatien, Ungarn und den Niederlanden wurde der Anhang des Durchführungsbeschlusses (EU) 2021/641 kürzlich durch den Durchführungsbeschluss (EU) 2022/963 der Kommission (4) geändert, da sich diese Ausbrüche in dem genannten Anhang widerspiegeln müssen. |
(6) |
Seit dem Erlass des Durchführungsbeschlusses (EU) 2022/963 haben die Niederlande der Kommission neue Ausbrüche der HPAI in Betrieben, in denen Geflügel oder in Gefangenschaft lebende Vögel gehalten werden und die innerhalb oder außerhalb der im Anhang des genannten Durchführungsbeschlusses aufgeführten Gebiete liegen, gemeldet. |
(7) |
Die zuständige Behörde der Niederlande hat die gemäß der Delegierten Verordnung (EU) 2020/687 erforderlichen Seuchenbekämpfungsmaßnahmen ergriffen, einschließlich der Abgrenzung von Schutz- und Überwachungszonen um diese Ausbrüche herum. |
(8) |
Die Kommission hat die von den Niederlanden ergriffenen Seuchenbekämpfungsmaßnahmen in Zusammenarbeit mit dem genannten Mitgliedstaat geprüft und sich davon überzeugt, dass die Grenzen der von der zuständigen Behörde des genannten Mitgliedstaats abgegrenzten Schutz- und Überwachungszonen ausreichend weit von den Betrieben entfernt sind, in denen die jüngsten Ausbrüche der HPAI bestätigt wurden. |
(9) |
Um unnötige Störungen des Handels innerhalb der Union zu verhindern und von Drittländern auferlegte ungerechtfertigte Hemmnisse für den Handel zu vermeiden, ist es notwendig, die von den Niederlanden gemäß der Delegierten Verordnung (EU) 2020/687 abgegrenzten Schutz- und Überwachungszonen in Zusammenarbeit mit diesem Mitgliedstaat rasch auf Unionsebene auszuweisen. |
(10) |
Daher sollten die im Anhang des Durchführungsbeschlusses (EU) 2021/641 für die Niederlande aufgeführten Gebiete geändert werden. |
(11) |
Dementsprechend sollte der Anhang des Durchführungsbeschlusses (EU) 2021/641 dahin gehend geändert werden, dass die Regionalisierung auf Unionsebene aktualisiert wird, indem die gemäß der Delegierten Verordnung (EU) 2020/687 von den Niederlanden ordnungsgemäß abgegrenzten Schutz- und Überwachungszonen sowie die Dauer der dort geltenden Maßnahmen aufgenommen werden. |
(12) |
Der Durchführungsbeschluss (EU) 2021/641 sollte daher entsprechend geändert werden. |
(13) |
Angesichts der Dringlichkeit der Seuchenlage in der Union in Bezug auf die Ausbreitung der HPAI ist es wichtig, dass die mit dem vorliegenden Beschluss am Durchführungsbeschluss (EU) 2021/641 vorzunehmenden Änderungen so bald wie möglich wirksam werden. |
(14) |
Die in diesem Beschluss vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ständigen Ausschusses für Pflanzen, Tiere, Lebensmittel und Futtermittel — |
HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN:
Artikel 1
Der Anhang des Durchführungsbeschlusses (EU) 2021/641 erhält die Fassung des Anhangs des vorliegenden Beschlusses.
Artikel 2
Dieser Beschluss ist an die Mitgliedstaaten gerichtet.
Brüssel, den 27. Juni 2022
Für die Kommission
Stella KYRIAKIDES
Mitglied der Kommission
(1) ABl. L 84 vom 31.3.2016, S. 1.
(2) Delegierte Verordnung (EU) 2020/687 der Kommission vom 17. Dezember 2019 zur Ergänzung der Verordnung (EU) 2016/429 des Europäischen Parlaments und des Rates hinsichtlich Vorschriften für die Prävention und Bekämpfung bestimmter gelisteter Seuchen (ABl. L 174 vom 3.6.2020, S. 64).
(3) Durchführungsbeschluss (EU) 2021/641 der Kommission vom 16. April 2021 betreffend Sofortmaßnahmen im Zusammenhang mit Ausbrüchen der hochpathogenen Aviären Influenza in bestimmten Mitgliedstaaten (ABl. L 134 vom 20.4.2021, S. 166).
(4) Durchführungsbeschluss (EU) 2022/963 der Kommission vom 17. Juni 2022 zur Änderung des Anhangs des Durchführungsbeschlusses (EU) 2021/641 betreffend Sofortmaßnahmen im Zusammenhang mit Ausbrüchen der hochpathogenen Aviären Influenza in bestimmten Mitgliedstaaten (ABl. L 165 vom 21.6.2022, S. 47).
ANHANG
„ANHANG
Teil A
Schutzzonen gemäß den Artikeln 1 und 2 in den betroffenen Mitgliedstaaten*:
Mitgliedstaat: Bulgarien
Das Gebiet umfasst: |
Gemäß Artikel 39 der Delegierten Verordnung (EU) 2020/687 gültig bis |
Region: Dobrich |
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The folowing villages in Dobrichka municipality: Stefanovo, Branishte |
2.7.2022 |
Mitgliedstaat: Deutschland
Das Gebiet umfasst: |
Gemäß Artikel 39 der Delegierten Verordnung (EU) 2020/687 gültig bis |
NIEDERSACHSEN |
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Landkreis Aurich Startpunkt: Mittelhausbrücke Vom Startpunkt aus dem Ems Jade Kanal Nordöstlich folgen bis zur Hohen Fenne. Diese südöstlich folgen bis zur Emder Straße, danach östlich bis zur Friesenstraße. Der Friesenstraße südlich folgen bis zur Kreisgrenze des LK Leer folgen. Alte Maar südlich bis zum Kabelweg folgen, auf diesem dann östlich, bis zum Süddteil großes Meer. Am südlichen Rand entlang (Grootlandweg, In d. Herrenmeede) bis zum Herrenmeedeweg. Da südlich und östlich bis zum Startpunkt Mittelhausbrücke. |
28.6.2022 |
Stadt Emden Startpunkt: Mittelhausbrücke Vom Startpunkt aus dem Ems Jade Kanal Nordöstlich folgen bis zur Hohen Fenne. Diese südöstlich folgen bis zur Emder Straße, danach östlich bis zur Friesenstraße. Der Friesenstraße südlich folgen bis zur Kreisgrenze des LK Leer folgen. Alte Maar südlich bis zum Kabelweg folgen, auf diesem dann östlich, bis zum Süddteil großes Meer. Am südlichen Rand entlang (Grootlandweg, In d. Herrenmeede) bis zum Herrenmeedeweg. Da südlich und östlich bis zum Startpunkt Mittelhausbrücke. |
28.6.2022 |
Landkreis Leer Vom Schöpfwerk zwischen Ditzum und Pogum Richtung Pogumer Straße, Pogumer Straße Richtung Pogum beidseits der Straße bis zur Kreuzung Jansumer Weg/Schafweg, auf dem Schafweg Richtung Deich, vom Deich bis zum Geisedamm, dann entlang der Kreisgrenze bis zur Seetonne 83a grün, von dort bis zum Ausgangspunkt Schöpfwerk zwischen Ditzum und Pogum. |
28.6.2022 |
Mitgliedstaat: Frankreich
Das Gebiet umfasst: |
Gemäß Artikel 39 der Delegierten Verordnung (EU) 2020/687 gültig bis |
Les communes suivantes dans le département: Corrèze (19) |
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CHARTRIER-FERRIERE SAINT-CERNIN-DE-LARCHE |
27.6.2022 |
Département: Dordogne (24) |
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BANEUIL BEAUREGARD-ET-BASSAC BELEYMAS BOURROU BUGUE CAMPAGNE CAMPSEGRET CAUSE-DE-CLERANS CHALAGNAC CLERMONT-DE-BEAUREGARD CREYSSENSAC-ET-PISSOT DOUVILLE DOUZE EGLISE-NEUVE-DE-VERGT FOULEIX GRUN-BORDAS ISSAC JOURNIAC LACROPTE LALINDE LAMONZIE-MONTASTRUC LIORAC-SUR-LOUYRE MANAURIE MAUZAC-ET-GRAND-CASTANG MONTAGNAC-LA-CREMPSE PRESSIGNAC-VICQ QUEYSSAC VAL DE LOUYRE ET CAUDEAU SAINT-AMAND-DE-VERGT SAINT-AVIT-DE-VIALARD SAINT-CIRQ SAINT-FELIX-DE-REILLAC-ET-MORTEMART SAINT-FELIX-DE-VILLADEIX SAINTE-FOY-DE-LONGAS SAINT-GEORGES-DE-MONTCLARD SAINT-HILAIRE-D’ESTISSAC SAINT-JEAN-D’ESTISSAC SAINT-JULIEN-DE-CREMPSE SAINT-MARCEL-DU-PERIGORD SAINT-MARTIN-DES-COMBES SAINT-MAIME-DE-PEREYROL SAINT-MICHEL-DE-VILLADEIX SAINT-PAUL-DE-SERRE SALON SAVIGNAC-DE-MIREMONT VERGT VEYRINES-DE-VERGT VILLAMBLARD SANILHAC |
27.6.2022 |
ARCHIGNAC BORREZE CASSAGNE CHAPELLE-AUBAREIL COTEAUX PERIGOURDINS DORNAC FEUILLADE JAYAC MARCILLAC-SAINT-QUENTIN MONTIGNAC NADAILLAC PAULIN PAZAYAC COLY SAINT AMAND SAINT-CREPIN-ET-CARLUCET SAINT-GENIES SALIGNAC-EYVIGUES SERGEAC TAMNIES TERRASSON-LAVILLEDIEU THONAC VALOJOULX |
27.6.2022 |
ANGOISSE ANLHIAC CORGNAC-SUR-L’ISLE COULAURES DUSSAC EYZERAC GENIS LANOUAILLE MAYAC NANTHEUIL NANTHIAT NEGRONDES PAYZAC PREYSSAC-D’EXCIDEUIL SAINT-GERMAIN-DES-PRES SAINT-JORY-LAS-BLOUX SAINT-MEDARD-D’EXCIDEUIL SAINT-MESMIN SAINT-SULPICE-D’EXCIDEUIL SARLANDE SARRAZAC SAVIGNAC-LEDRIER SAVIGNAC-LES-EGLISES THIVIERS VAUNAC |
27.6.2022 |
AURIAC-DU-PERIGORD AZERAT BACHELLERIE BARS CHAPELLE-SAINT-JEAN CHATRES PEYRIGNAC SAINT-RABIER THENON |
27.6.2022 |
Département: Gironde (33) |
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MARGUERON |
23.6.2022 |
Les communes suivantes dans le département: Loire-Atlantique (44) |
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La Planche Vieillevigne |
4.7.2022 |
Département: Lot (46) |
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ALVIGNAC BALADOU BRETENOUX CALES CRESSENSAC-SARRAZAC CREYSSE CUZANCE FLOIRAC GIGNAC LACAVE LACHAPELLE-AUZAC LAVERGNE LE VIGNON EN QUERCY LOUBRESSAC MARTEL MAYRAC MAYRINHAC-LENTOUR MEYRONNE MIERS MONTVALENT PADIRAC PINSAC PRUDHOMAT RIGNAC ROCAMADOUR SAINT-DENIS-LES-MARTEL SAINT-SOZY SOUILLAC STRENQUELS THEGRA VAYRAC |
24.6.2022 |
Département: Maine-et-Loire (49) |
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Beaupréau-en-Mauges Bégrolles-en-Mauges Cholet La Romagne La Séguinière La Tessouale Le May-sur-Evre Le Puy-Saint-Bonnet Les Cerqueux Maulévrier Mazières-en-Mauges Nuaillé Saint-Christophe-du-Bois Saint-Léger-sous-Cholet Sèvremoine Toutlemonde Trémentines Yzernay |
11.7.2022 |
„Mauges-sur-Loire (sauf Saint-Laurent-de-la-Plaine)“ Montrevault-sur-Evre Orée d’Anjou |
27.6.2022 |
Les communes suivantes dans le département: DEUX-SEVRES (79) |
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CHANTELOUP L’ABSIE LA CHAPELLE-SAINT-LAURENT LARGEASSE NEUVY-BOUIN SCILLE TRAYES VERNOUX-EN-GATINE |
24.6.2022 |
BRETIGNOLLES CERIZAY CIRIERES COMBRAND COURLAY LA FORET-SUR-SEVRE LA PETITE-BOISSIERE LE PIN MAULEON MONCOUTANT-SUR-SEVRE MONTRAVERS NUEIL-LES-AUBIERS SAINT-AMAND-SUR-SEVRE SAINT-ANDRE-SUR-SEVRE SAINT-PAUL-EN-GATINE SAINT-PIERRE-DES-ECHAUBROGNES |
27.6.2022 |
ARGENTONNAY BRESSUIRE COULONGES-THOUARSAIS GEAY GENNETON LUCHE-THOUARSAIS SAINT MAURICE ETUSSON SAINT-AUBIN-DU-PLAIN VAL EN VIGNES VOULMENTIN |
27.6.2022 |
Les communes suivantes dans le département: Vendée (85) |
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Bazoges-en-Paillers La Boissière-de-Montaigu Chavagnes-en-Paillers Mesnard-la-Barotière Saint-Fulgent |
27.6.2022 |
La Bernardière Les Brouzils La Bruffière La Copechagnière Cugand L’Herbergement Montaigu-Vendée Rocheservière Montréverd Saint-Philbert-de-Bouaine Treize-Septiers |
4.7.2022 |
Beaurepaire La Gaubretière Les Herbiers Les Landes-Genusson Mortagne-sur-Sèvre Saint-Aubin-des-Ormeaux Saint-Laurent-sur-Sèvre Saint-Malô-du-Bois Saint-Martin-des-Tilleuls Tiffauges Chanverrie |
11.7.2022 |
Le Boupère Les Epesses Sèvremont Saint-Mars-la-Réorthe Saint-Paul-en-Pareds Treize-Vents |
18.7.2022 |
Antigny Breuil-Barret Cezais La Châtaigneraie Chavagnes-les-Redoux Cheffois Mallièvre La Meilleraie-Tillay Menomblet Monsireigne Montournais Mouilleron-Saint-Germain Pouzauges Réaumur Saint-Maurice-des-Noues Saint-Maurice-le-Girard Saint-Mesmin Saint-Pierre-du-Chemin Saint-Prouant Saint-Sulpice-en-Pareds Tallud-Sainte-Gemme La Tardière Vouvant |
25.7.2022 |
Mitgliedstaat: Ungarn
Das Gebiet umfasst: |
Gemäß Artikel 39 der Delegierten Verordnung (EU) 2020/687 gültig bis |
Bács-Kiskun és Csongrád-Csanád megye: |
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Bócsa, Bugac, Bugacpusztaháza, Csólyospálos, Harkakötöny, Jakabszállás, Jászszentlászló, Kaskantyú, Kiskunhalas, Kiskunmajsa, Kömpöc, Móricgát, Orgovány, Pálmonostora, Petőfiszállás, Pirtó, Soltvadkert, Szank, Tázlár, Zsana, Balástya, Bordány, Csengele, Domaszék, Forráskút, Kistelek, Mórahalom, Ruzsa, Szatymaz, Szeged, Üllés, Zákányszék és Zsombó települések közigazgatási területeinek a 46.4715502 és a 19.7517826, a 46.405959 és a 19.779518, a 46.400225 és a 19.738443, a 46.602519 és a 19.476076, a 46.579444 és a 19.736667, a 46.275100 és a 19.945900 a 46.595993 és a 19.715993, a 46.598411 és a 19.463081, a 46.362527 és a 19.889897, a 46.305325 és a 19.971843 a 46.594879 és a 19.475755, a 46.411066 és a 19.824131, a 46.634798 és a 19.528758, a 46.565116 és a 19.736982, a 46.390193 és a 19.859026, a 46.622269 és a 19.510662, a 46.637471 és a 19.534997, a 46.360253 és a 19.889856, a 46.412262 és a 19.882318, a 46.388589 és a 19.865548, a 46.393122 és a 19.879532, a 46.618518 és a 19.547109, a 46.341487 és a 19.959773, a 46.428945 és a 19.858540, a 46.641252 és a 19.532421, a 46.418260 és a 19.870100, a 46.474934 és a 19.867312, a 46.647600 és a 19.532000, a 46.629090 és a 19.601820, a 46.423310 és a 19.839009, a 46.442445 és a 19.847226, a 46.454135 és a 19.851760, a 46.446677 és a 19.842729, a 46.450811 és a 19.848044, a 46.465875 és a 19.855253, a 46.584834 és a 19.571869, a 46.403030 és a 19.836280, a 46.515756 és a 19.644498, a 46.556377 és a 19.521274, a 46.632294 és a 19.540128, a 46.625950 és a 19.687550, a 46.423812 és a 19.851522, a 46.304143 és a 19.772469, a 46.416320 és a 19.855250, a 46.357129 és a 19.886464, a 46.657800 és a 19.525600, a 46.558312 és a 19.901765, a 46.646110 és a 19.506637, a 46.467710 és a 19.816220, a 46.383000 és a 19.863400, a 46.631240 és a 19.603105, a 46.674721 és a 19.501666, a 46.621178 és a 19.551212, a 46.643000 és a 19.547100, a 46.622759 és a 19.546290, a 46.674300 és a 19.496878, a 46.563426 és a 19.472723, a 46.424156 és a 19.854776, a 46.682057 és a 19.499820, a 46.443106 és a 19.844167, a 46.444167 és a 19.837500, a 46.569480 és a 19.691870, a 46.484707 és a 19.693469, a 46.509101 és a 19.639519, a 46.493050 és a 19.772140, a 46.675174 és a 19.500882, a 46.539300 és a 19.848400, a 46.460471 és a 19.829871, a 46.645837 és a 19.513270, a 46.451065 és a 19.838705, a 46.532821 és a 19.867635, a 46.494360 és a 19.781250, a 46.656787 és a 19.530891, a 46.538708 és a 19.820980, a 46.532500 és a 19.643611, a 46.500240 és a 19.782750, a 46.554744 és a 19.877308, a 46.442824 és a 19.859982, a 46.532438 és a 19.812180, a 46.506380 és a 19.781720, a 46.534952 és a 19.835752, a 46.625636 és a 19.653214, a 46.538611 és a 19.742222, a 46.672206 és a 19.497207, a 46.540082 és a 19.646619, a 46.518432 és a 19.790984, a 46.535395 és a 19.743623, a 46.532906 és a 19.822510, a 46.384682 és a 19.911029, a 46.582284 és a 19.467612, a 46.518168 és a 19.678617, a 46.395004 és a 19.675672, a 46.527904 és a 19.627410, a 46.342700 és a 19.803100, a 46.539808 és a 19.748672, a 46.498220 és a 19.776852, a 46.616930 és a 19.545510, a 46.525265 és a 19.722482, a 46.514691 és a 19.631108, a 46.617304 és a 19.548761, a 46.618622 és a 19.536336, a 46.526774 és a 19.498163, a 46.620761 és a 19.449354, a 46.570148 és a 19.650975, a 46.519380 és a 19.631010, a 46.472718 és a 19.664062, a 46.504690 és a 19.639840, a 46.514722 és a 19.648611, a 46.595049 és a 19.878352, a 46.512454 és a 19.731679, a 46.575500 és a 19.956300, a 46.633972 és a 19.896433, a 46.439030 és a 19.605080, a 46.642645 és a 19.896299, a 46.684719 és a 19.640491, a 46.679183 és a 19.663134, a 46.458535 és a 19.605083, valamint a 46.589496 és a 19.785502 GPS-koordináták által meghatározott pont körüli 3 km sugarú körön belül eső területe. |
23.6.2022 |
Kerekegyháza, Fülöpháza és Sazabadszállás települések közigazgatási területeinek a 46.926789 és a 19.469943, a 46.927460 és a 19.474320, a 46.923632 és a 19.467383, a 46.930155 és a 19.454917, a 46.924205 és a 19.464929, a 46.916900 és a 19.450500, a 46.911103 és a 19.480245, a 46.918600 és a 19.440000, a 46.919342 és a 19.472473, a 46.921349 és a19.467408, a 46.927636 és a 19.461940, a 46.918726 és a 19.468632, a 46.918752 és a 19.474294, a 46.915623 és a 19.477867, a 46.919787 és a 19.470642, a 46.920677 és a19.478588, a 46.918898 és a 19.474058, valamint a 46.913952 és a 19.509689 GPS-koordináták által meghatározott pont körüli 3 km sugarú körön belül eső területe. |
22.6.2022 |
Székkutas település közigazgatási területének a 46.519736 és a 20.569140, valamint a 46.526166 és a 20.582625GPS-koordináták által meghatározott pont körüli 3 km sugarú körön belül eső területe. |
23.6.2022 |
Békés megye: |
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Békéssámson és Tótkomlós települések közigazgatási területeinek a 46.428118 és a 20.706752 GPS-koordináták által meghatározott pont körüli 3 km sugarú körön belül eső területe. |
23.6.2022 |
Orosháza település közigazgatási területének a 46.526166 és a 20.582625 GPS-koordináták által meghatározott pont körüli 3 km sugarú körön belül eső területe. |
23.6.2022 |
Szabolcs-Szatmár-Bereg megye: |
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Bököny és Újfehértó települések közigazgatási területeinek a 47.723822 és a 21.710387, valamint a 47.724837 és a 21.690693 GPS-koordináták által meghatározott pont körüli 3 km sugarú körön belül eső területe. |
5.7.2022 |
Hajdú-Bihar megye: |
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Hajdúhadház és Téglás települések közigazgatási területeinek a 47.723822 és a 21.710387, valamint a 47.724837 és a 21.690693 GPS-koordináták által meghatározott pont körüli 3 km sugarú körön belül eső területe. |
5.7.2022 |
Mitgliedstaat: Niederlande
Das Gebiet umfasst: |
Gemäß Artikel 39 der Delegierten Verordnung (EU) 2020/687 gültig bis |
Province Gelderland |
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Those parts of the municipalities Harderwijk and Nunspeet contained within a circle of a radius of 3 kilometres, centered on WGS84 dec. coordinates long 5,6647, lat 52,34514 |
29.6.2022 |
Those parts of the municipalities Harderwijk and Nunspeet contained within a circle of a radius of 3 kilometres, centered on WGS84 dec. coordinates long 5,66275, lat 52,3429 |
2.7.2022 |
Those parts of the municipalities Harderwijk and Nunspeet contained within a circle of a radius of 3 kilometres, centered on WGS84 dec. coordinates long 5,67004, lat 52,34306 |
2.7.2022 |
Province Friesland |
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Those parts of the municipality Waadhoeke contained within a circle of a radius of 3 kilometres, centered on WGS84 dec. coordinates long 5,59, lat 53,16 |
7.7.2022 |
Province Flevoland |
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Those parts of the municipalities Dronten, Zeewolde, Lelystad contained within a circle of a radius of 3 kilometres, centered on WGS84 dec. coordinates long 5,66, lat 52,42 |
9.7.2022 |
Teil B
Überwachungszonen gemäß den Artikeln 1 und 3 in den betroffenen Mitgliedstaaten*:
Mitgliedstaat: Bulgarien
Das Gebiet umfasst: |
Gemäß Artikel 55 der Delegierten Verordnung (EU) 2020/687 gültig bis |
Region: Dobrich |
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The following villages in Dobrich municipality: Dobrich, Bogdan, Plachidol, Donchevo, Opanets, Draganovo, Stozher, Sokolnik, Slaveevo, Pchelino, Popgrigorovo, Primortsi, Polkovnik Sveshtarovo |
11.7.2022 |
The folowing villages in Dobrichka municipality: Stefanovo, Branishte |
3.7.2022–11.7.2022 |
Mitgliedstaat: Deutschland
Das Gebiet umfasst: |
Gemäß Artikel 55 der Delegierten Verordnung (EU) 2020/687 gültig bis |
NIEDERSACHSEN |
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Landkreis Aurich Dem Knockster Tief nordöstlich folgen bis die Straße Am Horst kommt. Auf der nördlich bis zum Knick und diesem folgen bis zur Landesstraße. Der Landesstraße östlich folgen bis zur Straße Gross-Midlumer-Ring, der folgen bis Kreuzung Meerkeweg. Dem Meerkeweg nordöstlich folgen bis zum Ende. Von da aus Luftlinie bis zur Kringwehrumer Straße. Dieser folgen bis zur Cirkwehrumer Straße. Auf dieser nördlich bis zur Kreuzung Cirkwehrumer Ring, dem östlich bis zum Jagdweg folgen und auf diesem östlich zum Cirkwehrumer Tief. Dem Cirkwehrumer Tief folgen bis zum Butenweg. Auf dem nördlich, bis zum Canhuser Ring und auf dem östlich weiter. Abzweigend davon den Wirdumer Weg nehmen nördlich übergehend in den Emder Weg. bis Altes Greetsieler Tief. Altes Greetsieler Tief östlich folgen, übergehend in den Abelitz weiter nordöstlich. Auf dem davon abzweigenden Abelitz-Moordorf-Kanal östlich bis zum Birkenweg. Dem südlich folgen, weiter auf der Straße Am Bahndamm bis diese zur Emder Straße geht. Der Emder Straße südwestlich folgen bis der Erste Meedeweg abzweigt, auf diesem dann südöstlich bis zur Kreuzung mit dem Meedekanal. Dem Meedekanal folgen bis zum Alten Schöpfwerksschlot. Auf dem südlich bis zur Forlitzer Straße. Von da aus Luftlinie bis Kreuzung Westerender Straße — Ekelser Straße. Der Westerender Straße folgen übergehend in die Holzlooger Straße, der folgend bis zur Auricher Straße. Dieser östlich folgen bis zur Loogstraße. Auf der südlich bis der Münkeweg abzweigt und auf dem weiter. An der Kreuzung Münkeweg — Kirchdorfer Straße Luftlinie in südlicher Richtung durch den Ihlower Forst bis zur Kreuzung Am Krummer Tief — Westersander Straße — Hüllenerfehner Straße. Auf dem dort abzweigenden Utmeedeweg südlich weiter bis zur Hüllener Wieke. Dieser südöstlich folgen bis zur Kreisgrenze am Fehntjer Tief. |
7.7.2022 |
Landkreis Aurich Startpunkt: Mittelhausbrücke Vom Startpunkt aus dem Ems Jade Kanal Nordöstlich folgen bis zur Hohen Fenne. Diese südöstlich folgen bis zur Emder Straße, danach östlich bis zur Friesenstraße. Der Friesenstraße südlich folgen bis zur Kreisgrenze des LK Leer folgen. Alte Maar südlich bis zum Kabelweg folgen, auf diesem dann östlich, bis zum Süddteil großes Meer. Am südlichen Rand entlang (Grootlandweg, In d. Herrenmeede) bis zum Herrenmeedeweg. Da südlich und östlich bis zum Startpunkt Mittelhausbrücke. |
29.6.2022–7.7.2022 |
Stadt Emden Startpunkt: Ecke Wolfsburger Str. — Am neuen Seedeich. Wolfsburger Straße bis Kreuzung Larrelter Straße folgen. Di von der abzweigende Amselstraße nehmen bis zur Rabenstraße und auf dieser nördlich bis zur Kreuzung Hauptstraße. Auf der nach Osten bis zur Japanstraße. Der Japanstraße nördlich folgen bis zum Fenneweg. Auf diesem nordwestlich weiter bis er zum Roggentjesweg wird und weiter nach Norden bis Conrebbersweg. Dem Conrebersweg wstlich folgen bis zum Knockster Tief. |
7.7.2022 |
Stadt Emden Startpunkt: Mittelhausbrücke Vom Startpunkt aus dem Ems Jade Kanal Nordöstlich folgen bis zur Hohen Fenne. Diese südöstlich folgen bis zur Emder Straße, danach östlich bis zur Friesenstraße. Der Friesenstraße südlich folgen bis zur Kreisgrenze des LK Leer folgen. Alte Maar südlich bis zum Kabelweg folgen, auf diesem dann östlich, bis zum Süddteil großes Meer. Am südlichen Rand entlang (Grootlandweg, In d. Herrenmeede) bis zum Herrenmeedeweg. Da südlich und östlich bis zum Startpunkt Mittelhausbrücke. |
29.6.2022–7.7.2022 |
Landkreis Leer Von der A31 in Höhe Heuwieke der Heuwieke in südlicher Richtung folgen bis zum Rorichumer Tief, vom Rorichumer Tief in Richtung Westen bis zum Kielweg. Südlich in Richtung Ayenwolder Straße, von dort bis zur Ecke Pastor-Hagius-Weg. Von dort entlang des Schlootes südlich bis zum Bindeweg, runter an der „Klappbrücke“ in Richtung Rorichmoorer Straße bis „zum Hammrich“. In Höhe „Ulmenweg“ westlich auf dem „Terborger Sieltief“ bis zum „Norderbaulandweg“ entlang des Terborger Sieltiefs bis auf die „Industriestraße“. Der Industriestraße folgend bis zur „Kirchstraße“. Die Kirchstraße geht über in die Rorichumer Straße. In Höhe der Kreuzung Rorichumer Straße auf die Schöpfwerkstraße bis zum Sauteler Siel, von dort über die Ems nach Eppingawehr, auf der Straße Eppingawehr bis zur Kreuzung Jemgumgaste. Auf der Straße Jemgumgaste bis zur Dukelweg bleibend in Richtung Bunderhammrich. Dann in Richtung Wynham Süd in die Auslegerstraße Bunderhamm Richtung Ditzum-Bunder Sieltief, diesem folgend bis zum Middeldeichtief, diesem folgend bis zum Ende, dann dort in gleicher Richtung bleibend über die Straße Kanalpolder in direkter Luftlinie auf die Landes-/Kreisgrenze. Entlang der Kreisgrenze bis zum Ausgangspunkt A31 in Höhe Heuwieke. |
7.7.2022 |
Landkreis Leer Vom Schöpfwerk zwischen Ditzum und Pogum Richtung Pogumer Straße, Pogumer Straße Richtung Pogum beidseits der Straße bis zur Kreuzung Jansumer Weg/Schafweg, auf dem Schafweg Richtung Deich, vom Deich bis zum Geisedamm, dann entlang der Kreisgrenze bis zur Seetonne 83a grün, von dort bis zum Ausgangspunkt Schöpfwerk zwischen Ditzum und Pogum. |
29.6.2022–7.7.2022 |
Mitgliedstaat: Kroatien
Das Gebiet umfasst: |
Gemäß Artikel 55 der Delegierten Verordnung (EU) 2020/687 gültig bis |
Županija: Osječko- baranjska |
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Područje općina Čeminac, Draž, Jagodnjak, Kneževi Vinogradi, Petlovac, Popovac i Branjin Vrh |
2.7.2022 |
Područje Grada Beli Manastir |
23.6.2022–2.7.2022 |
Mitgliedstaat: Frankreich
Das Gebiet umfasst: |
Gemäß Artikel 55 der Delegierten Verordnung (EU) 2020/687 gültig bis |
Département: Charente Maritime (17) |
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Courçon La Greve sur Mignon La Ronde Taugon Marans Saint-Jean-de-Liversay Saint-Cyr-du-Doret |
24.6.2022 |
Les communes suivantes dans le département: Corrèze (19) |
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BEYSSENAC BRANCEILLES BRIGNAC-LA-PLAINE CHABRIGNAC LA CHAPELLE-AUX-SAINTS CHASTEAUX CHAUFFOUR-SUR-VELL CONCEZE CUBLAC ESTIVALS JUGEALS-NAZARETH JUILLAC LARCHE LASCAUX LIGNEYRAC LISSAC-SUR-COUZE LOUIGNAC MANSAC NESPOULS NOAILLES SAILLAC SAINT-PANTALEON-DE-LARCHE TURENNE VEGENNES |
6.7.2022 |
CHARTRIER-FERRIERE SAINT-CERNIN-DE-LARCHE |
28.6.2022–6.7.2022 |
Département: Dordogne (24) |
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MEYRALS AUDRIX BASSILLAC ET AUBEROCHE BERBIGUIERES BOSSET BOULAZAC ISLE MANOIRE BOURGNAC BUISSON-DE-CADOUIN CALES CASTELS ET BEZENAC COULOUNIEIX-CHAMIERS COURSAC COUX ET BIGAROQUE-MOUZENS COUZE-ET-SAINT-FRONT CREYSSE DOUZILLAC EGLISE-NEUVE-D’ISSAC EYZIES FLEURAC GINESTET GRIGNOLS JAURE LAVEYSSIERE LECHES LEMBRAS LIMEUIL LUNAS MANZAC-SUR-VERN EYRAUD CREMPSE MAURENS MAUZENS-ET-MIREMONT MOLIERES MONTREM MOULEYDIER MUSSIDAN NEUVIC PAUNAT PEZULS PONTOURS RAZAC-SUR-L’ISLE ROUFFIGNAC-SAINT-CERNIN-DE-REILHAC SAINT-ASTIER SAINT-CAPRAISE-DE-LALINDE SAINT-CREPIN-D’AUBEROCHE SAINT-CYPRIEN SAINT-FRONT-DE-PRADOUX SAINT-GEYRAC SAINT-JEAN-D’EYRAUD SAINT-LOUIS-EN-L’ISLE SAINT-PIERRE-DE-CHIGNAC SAINT-SAUVEUR SAINT-SEVERIN-D’ESTISSAC SIORAC-EN-PERIGORD SOURZAC TREMOLAT TURSAC VARENNES BADEFOLS-SUR-DORDOGNE SAINT-CHAMASSY VALLEREUIL |
5.7.2022 |
BROUCHAUD CARLUX CAZOULES COLY CONDAT-SUR-VEZERE FANLAC GABILLOU GROLEJAC LIMEYRAT MARQUAY NABIRAT ORLIAGUET PEYRILLAC-ET-MILLAC PEYZAC-LE-MOUSTIER PRATS-DE-CARLUX PROISSANS SAINT-ANDRE-D’ALLAS SAINT-AUBIN-DE-NABIRAT SAINT-JULIEN-DE-LAMPON SAINT-LEON-SUR-VEZERE SAINTE-MONDANE SAINTE-NATHALENE SAINT-VINCENT-LE-PALUEL SARLAT-LA-CANEDA SIMEYROLS TEMPLE-LAGUYON VEYRIGNAC |
5.7.2022 |
CHAPELLE-FAUCHER CHERVEIX-CUBAS CLERMONT-D’EXCIDEUIL CUBJAC-AUVEZERE-VAL D’ANS EXCIDEUIL LEMPZOURS SAINT-CYR-LES-CHAMPAGNES SAINTE-EULALIE-D’ANS SAINT-FRONT-D’ALEMPS SAINT-JEAN-DE-COLE SAINT-MARTIAL-D’ALBAREDE SAINT-PANTALY-D’EXCIDEUIL SAINT-PAUL-LA-ROCHE SAINT-PIERRE-DE-COLE SAINT-Raphael SAINT-ROMAIN-ET-SAINT-CLEMENT SAINT-VINCENT-SUR-L’ISLE SARLIAC-SUR-L’ISLE SORGES ET LIGUEUX EN PERIGORD TOURTOIRAC VILLARS JUMILHAC-LE-GRAND |
5.7.2022 |
PLAISANCE FONROQUE SADILLAC SAINT-CAPRAISE-D’EYMET SAINT-JULIEN-D’EYMET SINGLEYRAC EYMET |
24.6.2022 |
COUBJOURS SAINTE-TRIE TEILLOTS |
24.6.2022 |
BEAUREGARD-DE-TERRASSON AJAT BADEFOLS-D’ANS FARGES FOSSEMAGNE GRANGES-D’ANS LARDIN-SAINT-LAZARE NAILHAC PLAZAC SAINTE-ORSE VILLAC AUBAS (nord/sud Vézère) |
27.6.2022 |
CUNEGES FLAUGEAC GAGEAC-ET-ROUILLAC MESCOULES MONESTIER RAZAC-DE-SAUSSIGNAC SAINTE-EULALIE-D’EYMET SAINT JULIEN INNOCENCE EULALIE SAUSSIGNAC SIGOULES ET FLAUGEAC THENAC |
24.6.2022 |
BARDOU BEAUMONTOIS EN PERIGORD BERGERAC(SUD EST/NORD OUEST) BOISSE BOUNIAGUES BOURNIQUEL COLOMBIER CONNE-DE-LABARDE COURS-DE-PILE FAURILLES FALSE ISSIGEAC LANQUAIS MONMARVES MONSAGUEL MONTAUT NAUSSANNES RIBAGNAC SAINT-AGNE SAINT-AUBIN-DE-LANQUAIS SAINT-LAURENT-DES-VIGNES SAINT-LEON-D’ISSIGEAC SAINT-NEXANS SAINT-PERDOUX SAINTE-RADEGONDE VERDON BAYAC MONBAZILLAC MONMADALES MONSAC SAINT-CERNIN-DE-LABARDE SAINT-GERMAIN-ET-MONS |
24.6.2022 |
PAYS DE BELVES BESSE BOUZIC CAMPAGNAC-LES-QUERCY CAPDROT CASTELNAUD-LA-CHAPELLE CENAC-ET-SAINT-JULIEN DAGLAN DOISSAT DOMME FLORIMONT-GAUMIER GRIVES LARZAC LAVAUR LOUBEJAC MAZEYROLLES ORLIAC PRATS-DU-PERIGORD SAINT-CERNIN-DE-L’HERM SAINT-CYBRANET SAINTE-FOY-DE-BELVES SAINT-LAURENT-LA-VALLEE SAINT-MARTIAL-DE-NABIRAT SAINT-POMPONT SALLES-DE-BELVES VILLEFRANCHE-DU-PERIGORD |
24.6.2022 |
RAZAC-D’EYMET SAINT-AUBIN-DE-CADELECH SERRES-ET-MONTGUYARD |
24.6.2022 |
BOISSEUILH HAUTEFORT SALAGNAC |
24.6.2022 |
BANEUIL BEAUREGARD-ET-BASSAC BELEYMAS BOURROU BUGUE CAMPAGNE CAMPSEGRET CAUSE-DE-CLERANS CHALAGNAC CLERMONT-DE-BEAUREGARD CREYSSENSAC-ET-PISSOT DOUVILLE DOUZE EGLISE-NEUVE-DE-VERGT FOULEIX GRUN-BORDAS ISSAC JOURNIAC LACROPTE LALINDE LAMONZIE-MONTASTRUC LIORAC-SUR-LOUYRE MANAURIE MAUZAC-ET-GRAND-CASTANG MONTAGNAC-LA-CREMPSE PRESSIGNAC-VICQ QUEYSSAC VAL DE LOUYRE ET CAUDEAU SAINT-AMAND-DE-VERGT SAINT-AVIT-DE-VIALARD SAINT-CIRQ SAINT-FELIX-DE-REILLAC-ET-MORTEMART SAINT-FELIX-DE-VILLADEIX SAINTE-FOY-DE-LONGAS SAINT-GEORGES-DE-MONTCLARD SAINT-HILAIRE-D’ESTISSAC SAINT-JEAN-D’ESTISSAC SAINT-JULIEN-DE-CREMPSE SAINT-MARCEL-DU-PERIGORD SAINT-MARTIN-DES-COMBES SAINT-MAIME-DE-PEREYROL SAINT-MICHEL-DE-VILLADEIX SAINT-PAUL-DE-SERRE SALON SAVIGNAC-DE-MIREMONT VERGT VEYRINES-DE-VERGT VILLAMBLARD SANILHAC |
28.6.2022–6.7.2022 |
ARCHIGNAC BORREZE CASSAGNE CHAPELLE-AUBAREIL COTEAUX PERIGOURDINS DORNAC FEUILLADE JAYAC MARCILLAC-SAINT-QUENTIN MONTIGNAC NADAILLAC PAULIN PAZAYAC COLY SAINT AMAND SAINT-CREPIN-ET-CARLUCET SAINT-GENIES SALIGNAC-EYVIGUES SERGEAC TAMNIES TERRASSON-LAVILLEDIEU THONAC VALOJOULX |
28.6.2022–6.7.2022 |
ANGOISSE ANLHIAC CORGNAC-SUR-L’ISLE COULAURES DUSSAC EYZERAC GENIS LANOUAILLE MAYAC NANTHEUIL NANTHIAT NEGRONDES PAYZAC PREYSSAC-D’EXCIDEUIL SAINT-GERMAIN-DES-PRES SAINT-JORY-LAS-BLOUX SAINT-MEDARD-D’EXCIDEUIL SAINT-MESMIN SAINT-SULPICE-D’EXCIDEUIL SARLANDE SARRAZAC SAVIGNAC-LEDRIER SAVIGNAC-LES-EGLISES THIVIERS VAUNAC |
28.6.2022–6.7.2022 |
AURIAC-DU-PERIGORD AZERAT BACHELLERIE BARS CHAPELLE-SAINT-JEAN CHATRES PEYRIGNAC SAINT-RABIER THENON |
28.6.2022–6.7.2022 |
Département: Gironde (33) |
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COURS-DE-MONSEGUR SAINT-ANDRE-ET-APPELLES LES LEVES-ET-THOUMEYRAGUES PINEUILH PELLEGRUE LIGUEUX LA ROQUILLE LANDERROUAT RIOCAUD TAILLECAVAT SAINT-PHILIPPE-DU-SEIGNAL CAPLONG |
30.6.2022 |
MARGUERON |
24.6.2022–30.6.2022 |
Les communes suivantes dans le département: Loire-Atlantique (44) |
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Le Bignon Bouguenais Le Cellier Divatte-sur-Loire La Chapelle-Heulin Château-Thébaud Couffé La Haie-Fouassière Haute-Goulaine Le Loroux-Bottereau Maisdon-sur-Sèvre Mauves-sur-Loire Mésanger Monnières Mouzillon Oudon Le Pallet Pont-Saint-Martin Pouillé-les-Côteaux Rezé Saint-Fiacre-sur-Maine Saint-Julien-de-Concelles Les Sorinières Vertou |
29.6.2022 |
Abbaretz Cordemais Couëron Frossay Joué-sur-Erdre Nort-sur-Erdre Nozay Pannecé Riaillé Saint-Étienne-de-Montluc Saint-Viaud Teillé Le Temple-de-Bretagne Treffieux Vigneux-de-Bretagne |
1.6.2022–27.6.2022 |
Chaumes-en-Retz La Bernerie-en-Retz Villeneuve-en-Retz Chauvé Les Moutiers-en-Retz La Plaine-sur-Mer Pornic Préfailles Saint-Hilaire-de-Chaléons Vallons-de-l’Erdre Saint-Michel-Chef-Chef Sainte-Pazanne |
1.6.2022–27.6.2022 |
Legé La Limouzinière Machecoul-Saint-Même La Marne Paulx Saint-Colomban Corcoué-sur-Logne Saint-Étienne-de-Mer-Morte Saint-Lumine-de-Coutais Saint-Mars-de-Coutais Saint-Philbert-de-Grand-Lieu Touvois |
7.6.2022–27.6.2022 |
Aigrefeuille-sur-Maine Ancenis-Saint-Géréon La Boissière-du-Doré Boussay La Chevrolière Clisson Gétigné Gorges Le Landreau Montbert Montrelais La Regrippière La Remaudière Remouillé Saint-Aignan-Grandlieu Vair-sur-Loire Saint-Hilaire-de-Clisson Saint-Lumine-de-Clisson Vallet Loireauxence La Roche-Blanche Geneston |
22.6.2022–29.6.2022 |
La Planche Vieillevigne |
5.7.2022–13.7.2022 |
Département: Lot (46) |
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ALBIAC ANGLARS-NOZAC ASSIER AUTOIRE AYNAC BANNES LE BASTIT BELMONT-BRETENOUX BIO COUZOU DURBANS ESPEDAILLAC ESPEYROUX FLAUJAC-GARE FRAYSSINET FRAYSSINHES à l’ouest de la D43 GINOUILLAC GOURDON GRAMAT ISSENDOLUS ISSEPTS COEUR DE CAUSSE à l’ouest de l’A20 LE VIGAN LEYME LIVERNON LOUPIAC LUNEGARDE MOLIERES MONTFAUCON à l’Ouest de l’A20 PAYRAC PAYRIGNAC REILHAC REILHAGUET REYREVIGNES ROUFFILHAC RUEYRES SAIGNES SAINT-CERE SAINT-CHAMARAND SAINT-CIRQ-SOUILLAGUET SAINT-JEAN-LAGINESTE SAINT-JEAN-LESPINASSE SAINT-LAURENT-LES-TOURS SAINT-MEDARD-DE-PRESQUE SAINT-MICHEL-DE-LOUBEJOU SAINT-PAUL-DE-VERN SAINT-PROJET SAINT-SIMON SAINT-VINCENT-DU-PENDIT SENIERGUES à l’Ouest de l’A20 SONAC SOUCIRAC THEMINES |
6.7.2022 |
BETAILLE BIARS SUR CERE CAHUS CARENNAC CARLUCET CAVAGNAC CONDAT CORNAC ESTAL GAGNAC SUR CERE GINTRAC GLANES LAMOTHE-FENELON LANZAC NADAILLAC-DE-ROUGE PUYBRUN LE ROC SAINT-MICHEL-DE-BANNIERES SENIERGUES à l’est de l’A20 TAURIAC TEYSSIEU |
4.7.2022 |
ALVIGNAC BALADOU BRETENOUX CALES CRESSENSAC-SARRAZAC CREYSSE CUZANCE FLOIRAC GIGNAC LACAVE LACHAPELLE-AUZAC LAVERGNE LE VIGNON EN QUERCY LOUBRESSAC MARTEL MAYRAC MAYRINHAC-LENTOUR MEYRONNE MIERS MONTVALENT PADIRAC PINSAC PRUDHOMAT RIGNAC ROCAMADOUR SAINT-DENIS-LES-MARTEL SAINT-SOZY SOUILLAC STRENQUELS THEGRA VAYRAC |
25.6.2022–3.7.2022 |
Les communes suivantes dans le département: Lot-et-Garonne (47) |
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Bias Brugnac Cahuzac Cavarc Coulx Ferrensac Fongrave Lacaussade Laussou Monbahus Monclar Montagnac-sur-Lède Montastruc Montignac-de-Lauzun Monviel Paulhiac Saint-Aubin Saint-Etienne-de-Fougères Sainte-Livrade-sur-Lot Saint-Quentin-du-Dropt Tombeboeuf Trentels Villebramar Villeneuve-sur-Lot |
23.6.2022 |
Allez-et-Cazeneuve |
23.6.2022 |
Armillac Auriac-sur-Dropt Bourgougnague Caubon-Saint-Sauveur Duras Escassefort Lachapelle Lavergne Lévignac-de-Guyenne Montignac-Toupinerie Pardaillan Peyrière Puymiclan Saint-Avit Saint-Barthélemy-d’Agenais Saint-Géraud Saint-Jean-de-Duras Saint-Pierre-sur-Dropt Seyches Soumensac Virazeil |
1.7.2022 |
Agnac |
1.7.2022 |
Dévillac Doudrac Gavaudun Lacapelle-Biron Mazières-Naresse Parranquet Rayet Rives Saint-Etienne-de-Villeréal Saint-Martin-de-Villeréal Tourliac Villeréal |
30.6.2022 |
Bournel |
30.6.2022 |
Esclottes Loubès-Bernac Saint-Astier Sainte-Colombe-de-Duras Saint-Sernin Savignac-de-Duras Villeneuve-de-Duras |
30.6.2022 |
Baleyssagues |
30.6.2022 |
Beaugas Boudy-de-Beauregard Cancon Casseneuil Castelnaud-de-Gratecambe Castillonnès Douzains Lalandusse Lauzun Lédat Lougratte Monflanquin Montauriol Montaut Moulinet Pailloles Pinel-Hauterive Saint-Colomb-de-Lauzun Saint-Eutrope-de-Born Saint-Maurice-de-Lestapel Saint-Pastour La Sauvetat-sur-Lède Savignac-sur-Leyze Ségalas Sérignac-Péboudou |
8.7.2022 |
Allemans-du-Dropt Cambes Miramont-de-Guyenne Monteton Moustier Puysserampion Roumagne Saint-Pardoux-Isaac La Sauvetat-du-Dropt |
20.6.2022–8.7.2022 |
Département: Maine-et-Loire (49) |
|
Angrie Bécon-les-Granits Champtocé-sur-Loire Chazé-sur-Argos Ingrandes-Le Fresne sur Loire Loiré Saint-Augustin-des-Bois Saint-Georges-sur-Loire Saint-Germain-des-Prés Saint-Léger-de-Linières Saint-Martin-du-Fouilloux Saint-Sigismond „Segré-en-Anjou Bleu Sainte-Gemmes-d’Andigné“ Val d’Erdre-Auxence |
1.6.2022–27.6.2022 |
Aubigné-sur-Layon Beaulieu-sur-Layon Bellevigne-en-Layon „Brissac Loire Aubance Luigné“ Cernusson Chalonnes-sur-Loire Chanteloup-les-Bois Chaudefonds-sur-Layon Chemillé-en-Anjou Cléré-sur-Layon Coron Denée „Doué-en-Anjou Brigné“ La Plaine Lys-Haut-Layon „Mauges-sur-Loire Saint-Laurent-de-la-Plaine“ Montilliers Mozé-sur-Louet Passavant-sur-Layon Rochefort-sur-Loire Saint-Paul-du-Bois Somloire Soulaines-sur-Aubance Terranjou Val-du-Layon Vezins |
13.6.2022–11.7.2022 |
Beaupréau-en-Mauges Bégrolles-en-Mauges Cholet La Romagne La Séguinière La Tessouale Le May-sur-Evre Le Puy-Saint-Bonnet Les Cerqueux Maulévrier Mazières-en-Mauges Nuaillé Saint-Christophe-du-Bois Saint-Léger-sous-Cholet Sèvremoine Toutlemonde Trémentines Yzernay |
12.7.2022–20.7.2022 |
„Mauges-sur-Loire (sauf Saint-Laurent-de-la-Plaine)“ Montrevault-sur-Evre Orée d’Anjou |
28.6.2022–6.7.2022 |
Les communes suivantes dans le département: DEUX-SEVRES (79) |
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Availles-Thouarsais Saint-Généroux |
1.6.2022–27.6.2022 |
Doux Thénezay |
1.6.2022–27.6.2022 |
Ardin Coulonges-sur-l’Autize Saint-Pompain Villiers-en-Plaine |
1.6.2022–27.6.2022 |
Adilly Airvault Assais-les-Jumeaux Aubigny Le Chillou Lhoumois La Peyratte „Pressigny nord limitée par D134E“ Saint-Germain-de-Longue-Chaume Viennay |
24.6.2022 |
Amailloux Boussais Glénay Gourgé Lageon Louin Maisontiers Saint-Loup-Lamairé Tessonière |
7.6.2022–4.7.2022 |
Beaulieu-sous-Parthenay La Boissière-en-Gâtine La Chapelle-Bertrand Châtillon-sur-Thouet Fénery Les Groseillers Mazières-en-Gâtine Parthenay Pompaire Le Retail Saint-Aubin-le-Cloud Saint-Marc-la-Lande Soutiers Verruyes Vouhé |
24.6.2022 |
Allonne Azay-sur-Thouet Saint-Pardoux-Soutiers Le Tallud |
14.6.2022–11.7.2022 |
Le Busseau Beugnon-Thireuil Clessé Pougne-Hérisson Secondigny |
29.6.2022 |
L’Absie Chanteloup La Chapelle-Saint-Laurent Largeasse Neuvy-Bouin Scillé Trayes Vernoux-en-Gâtine |
25.6.2022–3.7.2022 |
Loretz-d’Argenton Boismé Chiché Faye-l’Abbesse Luzay Pierrefitte Sainte-Gemme Saint-Jacques-de-Thouars Saint-Jean-de-Thouars Saint-Varent „Thouars hors Misse“ |
6.7.2022 |
Bretignolles Cerizay Mauléon Cirières Combrand Courlay La Forêt-sur-Sèvre Moncoutant-sur-Sèvre Montravers Nueil-les-Aubiers La Petite-Boissière Le Pin Saint-Amand-sur-Sèvre Saint-André-sur-Sèvre SAINT-PIERRE-DES-ECHAUBROGNES Saint-Paul-en-Gâtine |
28.6.2022–6.7.2022 |
Argentonnay Bressuire Val en Vignes Coulonges-Thouarsais Geay Genneton Luché-Thouarsais Saint-Aubin-du-Plain Voulmentin Saint Maurice Étusson |
28.6.2022–6.7.2022 |
Les communes suivantes dans le département: Vendée (85) |
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L’Aiguillon-sur-Mer Angles Avrillé Le Bernard La Boissière-des-Landes Bretignolles-sur-Mer La Bretonnière-la-Claye Chaillé-les-Marais La Chaize-Giraud Champagné-les-Marais Le Champ-Saint-Père Chasnais La Couture Curzon Givrand Grues Jard-sur-Mer Lairoux Longeville-sur-Mer Moreilles Nieul-le-Dolent Poiroux Puyravault Les Sables-d’Olonne Saint-Denis-du-Payré Saint-Gilles-Croix-de-Vie Saint-Hilaire-la-Forêt Saint-Michel-en-l’Herm Sainte-Radégonde-des-Noyers Saint-Vincent-sur-Jard La Tranche-sur-Mer Triaize La Faute-sur-Mer |
23.6.2022 |
La Chapelle-aux-Lys Faymoreau Loge-Fougereuse Marillet Puy-de-Serre Saint-Hilaire-de-Voust |
27.7.2022 |
Apremont Beauvoir-sur-Mer Benet Bois-de-Céné Bouin Challans Châteauneuf Coëx Commequiers Falleron Foussais-Payré Froidfond La Garnache Maché Saint-Christophe-du-Ligneron Saint-Gervais Saint-Hilaire-des-Loges Saint-Maixent-sur-Vie Saint-Révérend Saint-Urbain Sallertaine Soullans |
1.6.2022–27.6.2022 |
Aizenay Beaufou Bellevigny La Chaize-le-Vicomte La Chapelle-Palluau Doix lès Fontaines Dompierre-sur-Yon La Ferrière Fontenay-le-Comte Fougeré La Genétouze Grand’Landes Les Lucs-sur-Boulogne La Merlatière Montreuil Mouilleron-le-Captif Palluau Les Velluire-sur-Vendée Le Poiré-sur-Vie La Roche-sur-Yon Saint-Denis-la-Chevasse Saint-Étienne-du-Bois Saint-Martin-de-Fraigneau Saint-Martin-des-Noyers Saint-Michel-le-Cloucq Saint-Paul-Mont-Penit Saint-Pierre-le-Vieux La Taillée Vix Vouillé-les-Marais |
7.6.2022–4.7.2022 |
L’Aiguillon-sur-Vie Aubigny-Les Clouzeaux Auchay-sur-Vendée Bazoges-en-Pareds Beaulieu-sous-la-Roche Bessay Bourneau Bournezeau La Caillère-Saint-Hilaire Chantonnay La Chapelle-Hermier La Chapelle-Thémer Château-Guibert Corpe Le Girouard Le Givre Grosbreuil L’Hermenault L’Île-d’Olonne La Jaudonnière La Jonchère Landeronde Landevieille Le Langon Longèves Luçon Les Magnils-Reigniers Mareuil-sur-Lay-Dissais Marsais-Sainte-Radégonde Martinet Mervent Les Achards Moutiers-les-Mauxfaits Moutiers-sur-le-Lay Mouzeuil-Saint-Martin Nalliers Nesmy L’Orbrie Péault Petosse Les Pineaux Pissotte Pouillé La Réorthe Rosnay Saint-Aubin-la-Plaine Saint-Avaugourd-des-Landes Saint-Benoist-sur-Mer Saint-Cyr-des-Gâts Saint-Cyr-en-Talmondais Saint-Étienne-de-Brillouet Sainte-Flaive-des-Loups Rives de l’Yon Sainte-Foy Sainte-Gemme-la-Plaine Saint-Georges-de-Pointindoux Sainte-Hermine Saint-Hilaire-le-Vouhis Saint-Jean-de-Beugné Saint-Juire-Champgillon Saint-Julien-des-Landes Saint-Laurent-de-la-Salle Brem-sur-Mer Saint-Martin-des-Fontaines Saint-Martin-Lars-en-Sainte-Hermine Saint-Mathurin Sainte-Pexine Saint-Valérien Saint-Vincent-sur-Graon Sérigné Sigournais Le Tablier Talmont-Saint-Hilaire Thiré Thorigny Thouarsais-Bouildroux Vairé Venansault |
14.6.2022–11.7.2022 |
Chauché Essarts en Bocage Mouchamps La Rabatelière Rochetrejoux Saint-André-Goule-d’Oie Sainte-Cécile Saint-Germain-de-Prinçay Saint-Vincent-Sterlanges Vendrennes |
22.6.2022–29.6.2022 |
Bazoges-en-Paillers La Boissière-de-Montaigu Chavagnes-en-Paillers Mesnard-la-Barotière Saint-Fulgent |
28.6.2022–6.7.2022 |
La Bernardière Les Brouzils La Bruffière La Copechagnière Cugand L’Herbergement Montaigu-Vendée Rocheservière Montréverd Saint-Philbert-de-Bouaine Treize-Septiers |
5.7.2022–13.7.2022 |
Beaurepaire La Gaubretière Les Herbiers Les Landes-Genusson Mortagne-sur-Sèvre Saint-Aubin-des-Ormeaux Saint-Laurent-sur-Sèvre Saint-Malô-du-Bois Saint-Martin-des-Tilleuls Tiffauges Chanverrie |
12.7.2022–20.7.2022 |
Le Boupère Les Epesses Sèvremont Saint-Mars-la-Réorthe Saint-Paul-en-Pareds Treize-Vents |
19.7.2022–27.7.2022 |
Antigny Breuil-Barret Cezais La Châtaigneraie Chavagnes-les-Redoux Cheffois Mallièvre La Meilleraie-Tillay Menomblet Monsireigne Montournais Mouilleron-Saint-Germain Pouzauges Réaumur Saint-Maurice-des-Noues Saint-Maurice-le-Girard Saint-Mesmin Saint-Pierre-du-Chemin Saint-Prouant Saint-Sulpice-en-Pareds Tallud-Sainte-Gemme La Tardière Vouvant |
26.7.2022–3.8.2022 |
Les communes suivantes dans le département: Haute Vienne (87) |
|
GLANDON SAINT-YRIEIX-LA-PERCHE — Sud de la D901 et de la D18 |
27.6.2022 |
Mitgliedstaat: Ungarn
Das Gebiet umfasst: |
Gemäß Artikel 55 der Delegierten Verordnung (EU) 2020/687 gültig bis |
Bács-Kiskun és Csongrád-Csanád megye: |
|
Balotaszállás, Bócsa, Bugac, Bugacpusztaháza, Csólyospálos, Harkakötöny, Jászszentlászló, Kiskunhalas, Kiskunmajsa, Kömpöc, Móricgát, Pálmonostora, Petőfiszállás, Pirtó, Soltvadkert, Szank, Tázlár, Zsana, Ambrózfalva, Balástya Baks, Bordány, Csengele, Domaszék, Forráskút, Kistelek, Mindszent, Mórahalom, Ópusztaszer, Pusztamérges, Pusztaszer, Ruzsa, Szatymaz, Szegvár, Üllés, Zákányszék és Zsombó települések védőkörzeten kívül eső teljes közigazgatási területe. Fülöpjakab, Gátér, Jakabszállás, Kaskantyú, Kiskőrös, Kiskunfélegyháza, Imrehegy, Izsák, Páhi, Petőfiszállás, Ásotthalom, Csanytelek, Csengele, Csongrád, Derekegyház, Fábiánsebestyén, Felgyő, Hódmezővásárhely, Mártély, Nagytőke, Orgovány, Ópusztaszer, Öttömös, Röszke, Sándorfalva, Szeged, Szentes és Tömörkény települések közigazgatási területeinek a 46.602519 és a 19.476076, a 46.275100 és a 19.945900, a 46.598411 és a 19.463081, a 46.304142 és a 19.77246857, a 46.594879 és a 19.475755, a 46.634798 és a 19.528758, a 46.622269 és a 19.510662, a 46.637471 és a 19.534997, a 46.618518 és a 19.547109, a 46.641252 és a 19.532421, a 46.647600 és a 19.532000, a 46.632294 és a 19.540128, a 46.657800 és a 19.525600, a 46.646110 és a 19.506637, a 46.674721 és a 19.501666, a 46.621178 és a 19.551212, a 46.643000 és a 19.551212, a 46.622759 és a 19.546290, a 46.674300 és a 19.496878, a 46.682057 és a 19.499820, a 46.625950 és a 19.687550, a 46.304143 és a 19.772469, a 46.55831146 és a 19.90176582, 46.67918396 és a 19.66313362, a 46.6588707 és a 19.84514999, a 46.64757538 és a 19.83792496, a 46.675174 és a 19.500882, a 46.645837 és a 19.513270, a 46.656787 és a 19.530891, a 46.672206 és a 19.497207, a 46.616930 és a 19.545510, a 46.617304 és a 19.548761, a 46.618622 és a 19.536336, a 46.620761 és a 19.449354, a 46.45996857 és a 19.48300171, 46.649616 és a 20.230218, a 46.601700 és a 20.292500, valamint a 46.617800 és a 20.272700 GPS-koordináták által meghatározott pont körüli 10 km sugarú körön belül és védőkörzeten kívül eső területe. |
2.7.2022 |
Ágasegyháza, Ballószög, Fülöpháza, Fülöpszállás, Izsák, Kecskemét, Kerekegyháza, Kunadacs, Kunbaracs, Ladánybene, Lajosmizse, Szabadszállás települések közigazgatási területeinek a a 46.926789 és a 19.469943, a 46.927460 és a 19.474320, a 46.923632 és a 19.467383, a 46.930155 és a 19.454917, a 46.924205 és a 19.464929, a 46.916900 és a 19.450500, a 46.911103 és a 19.480245, a 46.918600 és a 19.440000, a 46.919342 és a 19.472473, a 46.921349 és a19.467408, a 46.927636 és a 19.461940, a 46.918726 és a 19.468632, a 46.918752 és a 19.474294, a 46.915623 és a 19.477867, a 46.919787 és a 19.470642, a 46.920677 és a19.478588, a 46.918898 és a 19.474058, valamint a 46.913952 és a 19.509689 GPS-koordináták által meghatározott pont körüli 10 km sugarú körön belül és védőkörzeten kívül eső területe. |
1.7.2022 |
Ambrózfalva, Csanádalberti, Makó, Nagyér, Pitvaros és Székkutas települések közigazgatási területeinek a 46.412612 és a 20.721112, a 46.448300 és a 20.723600, a 46.423614 és a 20.753063, a 46.442739 és a 20.726279, a 46.424346 és a 20.764714, valamint a 46.428118 és a 20.706752 GPS-koordináták által meghatározott pont körüli 10 km sugarú körön belül eső területe. |
2.7.2022 |
Árpádhalom, Nagymágocs, Hódmezővásárhely és Székkutas települések közigazgatási területeinek a 46.519736 és a 20.569140, valamint a 46.526166 és a 20.582625 GPS-koordináták által meghatározott pont körüli 10 km sugarú körön belül és védőkörzeten kívül eső területe. |
2.7.2022 |
Bócsa, Bugac, Bugacpusztaháza, Csólyospálos, Harkakötöny, Jakabszállás, Jászszentlászló, Kaskantyú, Kiskunhalas, Kiskunmajsa, Kömpöc, Móricgát, Orgovány, Pálmonostora, Petőfiszállás, Pirtó, Soltvadkert, Szank, Tázlár, Zsana, Balástya, Bordány, Csengele, Domaszék, Forráskút, Kistelek, Mórahalom, Ruzsa, Szatymaz, Szeged, Üllés, Zákányszék és Zsombó települések közigazgatási területeinek a 46.4715502 és a 19.7517826, a 46.405959 és a 19.779518, a 46.400225 és a 19.738443, a 46.602519 és a 19.476076, a 46.579444 és a 19.736667, a 46.275100 és a 19.945900 a 46.595993 és a 19.715993, a 46.598411 és a 19.463081, a 46.362527 és a 19.889897, a 46.305325 és a 19.971843 a 46.594879 és a 19.475755, a 46.411066 és a 19.824131, a 46.634798 és a 19.528758, a 46.565116 és a 19.736982, a 46.390193 és a 19.859026, a 46.622269 és a 19.510662, a 46.637471 és a 19.534997, a 46.360253 és a 19.889856, a 46.412262 és a 19.882318, a 46.388589 és a 19.865548, a 46.393122 és a 19.879532, a 46.618518 és a 19.547109, a 46.341487 és a 19.959773, a 46.428945 és a 19.858540, a 46.641252 és a 19.532421, a 46.418260 és a 19.870100, a 46.474934 és a 19.867312, a 46.647600 és a 19.532000, a 46.629090 és a 19.601820, a 46.423310 és a 19.839009, a 46.442445 és a 19.847226, a 46.454135 és a 19.851760, a 46.446677 és a 19.842729, a 46.450811 és a 19.848044, a 46.465875 és a 19.855253, a 46.584834 és a 19.571869, a 46.403030 és a 19.836280, a 46.515756 és a 19.644498, a 46.556377 és a 19.521274, a 46.632294 és a 19.540128, a 46.625950 és a 19.687550, a 46.423812 és a 19.851522, a 46.304143 és a 19.772469, a 46.416320 és a 19.855250, a 46.357129 és a 19.886464, a 46.657800 és a 19.525600, a 46.558312 és a 19.901765, a 46.646110 és a 19.506637, a 46.467710 és a 19.816220, a 46.383000 és a 19.863400, a 46.631240 és a 19.603105, a 46.674721 és a 19.501666, a 46.621178 és a 19.551212, a 46.643000 és a 19.547100, a 46.622759 és a 19.546290, a 46.674300 és a 19.496878, a 46.563426 és a 19.472723, a 46.424156 és a 19.854776, a 46.682057 és a 19.499820, a 46.443106 és a 19.844167, a 46.444167 és a 19.837500, a 46.569480 és a 19.691870, a 46.484707 és a 19.693469, a 46.509101 és a 19.639519, a 46.493050 és a 19.772140, a 46.675174 és a 19.500882, a 46.539300 és a 19.848400, a 46.460471 és a 19.829871, a 46.645837 és a 19.513270, a 46.451065 és a 19.838705, a 46.532821 és a 19.867635, a 46.494360 és a 19.781250, a 46.656787 és a 19.530891, a 46.538708 és a 19.820980, a 46.532500 és a 19.643611, a 46.500240 és a 19.782750, a 46.554744 és a 19.877308, a 46.442824 és a 19.859982, a 46.532438 és a 19.812180, a 46.506380 és a 19.781720, a 46.534952 és a 19.835752, a 46.625636 és a 19.653214, a 46.538611 és a 19.742222, a 46.672206 és a 19.497207, a 46.540082 és a 19.646619, a 46.518432 és a 19.790984, a 46.535395 és a 19.743623, a 46.532906 és a 19.822510, a 46.384682 és a 19.911029, a 46.582284 és a 19.467612, a 46.518168 és a 19.678617, a 46.395004 és a 19.675672, a 46.527904 és a 19.627410, a 46.342700 és a 19.803100, a 46.539808 és a 19.748672, a 46.498220 és a 19.776852, a 46.616930 és a 19.545510, a 46.525265 és a 19.722482, a 46.514691 és a 19.631108, a 46.617304 és a 19.548761, a 46.618622 és a 19.536336, a 46.526774 és a 19.498163, a 46.620761 és a 19.449354, a 46.570148 és a 19.650975, a 46.519380 és a 19.631010, a 46.472718 és a 19.664062, a 46.504690 és a 19.639840, a 46.514722 és a 19.648611, a 46.595049 és a 19.878352, a 46.512454 és a 19.731679, a 46.575500 és a 19.956300, a 46.633972 és a 19.896433, a 46.439030 és a 19.605080, a 46.642645 és a 19.896299, a 46.684719 és a 19.640491, a 46.679183 és a 19.663134, a 46.458535 és a 19.605083, valamint a 46.589496 és a 19.785502 GPS-koordináták által meghatározott pont körüli 3 km sugarú körön belül eső területe. |
24.6.2022–2.7.2022 |
Kerekegyháza, Fülöpháza és Szabadszállás települések közigazgatási területeinek a 46.926789 és a 19.469943, a 46.927460 és a 19.474320, a 46.923632 és a 19.467383, a 46.930155 és a 19.454917, a 46.924205 és a 19.464929, a 46.916900 és a 19.450500, a 46.911103 és a 19.480245, a 46.918600 és a 19.440000, a 46.919342 és a 19.472473, a 46.921349 és a19.467408, a 46.927636 és a 19.461940, a 46.918726 és a 19.468632, a 46.918752 és a 19.474294, a 46.915623 és a 19.477867, a 46.919787 és a 19.470642, a 46.920677 és a19.478588, a 46.918898 és a 19.474058, valamint a 46.913952 és a 19.509689 GPS-koordináták által meghatározott pont körüli 3 km sugarú körön belül eső területe. |
23.6.2022–1.7.2022 |
Csongrád, Szegvár és Szentes települések közigazgatási területeinek a 46.649616 és a 20.230218, a 46.601700 és a 20.292500, valamint a 46.617800 és a 20.272700 GPS-koordináták által meghatározott pont körüli 3 km sugarú körön belül eső területe. |
22.6.2022–2.7.2022 |
Kiskunfélegyháza, Tiszaalpár és Csongrád települések közigazgatási területeinek a 46.783440 és a 19.975508, a 46.797018 és a 19.956222, valamint a 46.786957 és a 20.000164 GPS-koordináták által meghatározott pont körüli 3 km sugarú körön belül eső területe. |
21.6.2022–2.7.2022 |
Székkutas település közigazgatási területének a 46.519736 és a 20.569140, valamint a 46.526166 és a 20.582625GPS-koordináták által meghatározott pont körüli 3 km sugarú körön belül eső területe. |
24.6.2022–2.7.2022 |
Kiskunfélegyháza település közigazgatási területének a 46.695672 és a 19.938444 GPS-koordináták által meghatározott pont körüli 3 km sugarú körön belül eső területe. |
23.6.2022–2.7.2022 |
Békés megye: |
|
Battonya, Békéssámson, Csanádapáca, Gerendás,, Kardoskút, Kaszaper, Kisdombegyház, Kunágota, Magyarbánhegyes, Magyardombegyház, Mezőhegyes, Mezőkovácsháza, Nagybánhegyes, Orosháza, Pusztaföldvár, Tótkomlós, és Végegyháza települések közigazgatási területeinek a 46.412612 és a 20.721112, a 46.453700 és a 20.892040, a 46.461337 és a 20.822849, a 46.448300 és a 20.723600, a 46.423614 és a 20.753063, a 46.464106 és a 20.824599, a 46.442739 és a 20.726279, a 46.424346 és a 20.764714, valamint a 46.428118 és a 20.706752 GPS-koordináták által meghatározott pont körüli 10 km sugarú körön belül és védőkörzeten kívül eső területe. |
2.7.2022 |
Békéssámson, Kardoskút és Orosháza települések közigazgatási területeinek a 46.519736 és a 20.569140, valamint a 46.526166 és a 20.582625 GPS-koordináták által meghatározott pont körüli 10 km sugarú körön belül eső területe. |
2.7.2022 |
Kardoskút, Kaszaper, Orosháza, Pusztaföldvár és Tótkomlós települések közigazgatási területeinek a 46.489250 és a 20.791090GPS-koordináták által meghatározott pont körüli 3 km sugarú körön belül eső területe. |
17.6.2022–2.7.2022 |
Békéssámson és Tótkomlós települések közigazgatási területeinek a 46.428118 és a 20.706752 GPS-koordináták által meghatározott pont körüli 3 km sugarú körön belül eső területe. |
24.6.2022–2.7.2022 |
Orosháza település közigazgatási területének a 46.526166 és a 20.582625 GPS-koordináták által meghatározott pont körüli 3 km sugarú körön belül eső területe. |
24.6.2022–2.7.2022 |
Szabolcs-Szatmár-Bereg megye: |
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Balkány, Bököny, Érpatak, Geszteréd, Újfehértó, települések közigazgatási területeinek a 47.723822 és a 21.710387, valamint a 47.724837 és a 21.690693 GPS-koordináták által meghatározott pont körüli 10 km sugarú körön belül és védőkörzeten kívül eső területe. |
14.7.2022 |
Bököny és Újfehértó települések közigazgatási területeinek a 47.723822 és a 21.710387, valamint a 47.724837 és a 21.690693 GPS-koordináták által meghatározott pont körüli 3 km sugarú körön belül eső területe. |
6.7.2022–14.7.2022 |
Jász-Nagykun-Szolnok megye: |
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Tiszasas és Csépa védőkörzeten kívül eső teljes közigazgatási területe. |
2.7.2022 |
Tiszasas település közigazgatási területének a 46.786957 és a 20.000164 GPS-koordináták által meghatározott pont körüli 3 km sugarú körön belül eső területe. |
21.6.2022–2.7.2022 |
Hajdú-Bihar megye: |
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Bocskaikert, Hajdúböszörmény, Hajdúdorog, Hajdúhadház, Hajdúsámson, Nyíradony és Téglás települések közigazgatási területeinek a 47.723822 és a 21.710387, valamint a 47.724837 és a 21.690693 GPS-koordináták által meghatározott pont körüli 10 km sugarú körön belül és védőkörzeten kívül eső területe. |
14.7.2022 |
Hajdúhadház és Téglás települések közigazgatási területeinek a 47.723822 és a 21.710387, valamint a 47.724837 és a 21.690693 GPS-koordináták által meghatározott pont körüli 3 km sugarú körön belül eső területe. |
6.7.2022–14.7.2022 |
Baranya megye: |
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Beremend, Bezedek, Illocska, Ivándárda, Kislippó, Lapáncsa, Lippó, Magyarbóly és Sárok települések közigazgatási területeinek a 45.761550 és a 18.600002 GPS-koordináták által meghatározott pont körüli 10 km sugarú körön belül eső területe. |
2.7.2022 |
Mitgliedstaat: Niederlande
Das Gebiet umfasst: |
Gemäß Artikel 55 der Delegierten Verordnung (EU) 2020/687 gültig bis |
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Province: Gelderland |
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11.7.2022 |
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Those parts of the municipalities Harderwijk and Nunspeet contained within a circle of a radius of 3 kilometres, centered on WGS84 dec. coordinates long 5,6647, lat 52,34514 |
30.6.2022–11.7.2022 |
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Those parts of the municipalities Harderwijk and Nunspeet contained within a circle of a radius of 3 kilometres, centered on WGS84 dec. coordinates long 5,66275, lat 52,3429 |
3.7.2022–11.7.2022 |
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Those parts of the municipalities Harderwijk and Nunspeet contained within a circle of a radius of 3 kilometres, centered on WGS84 dec. coordinates long 5,67004, lat 52,34306 |
3.7.2022–11.7.2022 |
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Province Friesland |
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16.7.2022 |
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Those parts of the municipality Waadhoeke contained within a circle of a radius of 3 kilometres, centered on WGS84 dec. coordinates long 5,59, lat 53,16 |
8.7.2022–16.7.2022 |
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Province Flevoland |
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18.7.2022 |
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Those parts of the municipalities Dronten, Zeewolde, Lelystad contained within a circle of a radius of 3 kilometres, centered on WGS84 dec. coordinates long 5,66, lat 52,42 |
10.7.2022–18.7.2022 |
Mitgliedstaat: Slowakei
Das Gebiet umfasst: |
Gemäß Artikel 55 der Delegierten Verordnung (EU) 2020/687 gültig bis |
District Galanta — the municipality of Dolný Chotár District Nové Zámky — the municipalities of Palárikovo, Zemné, Komoča, Tvrdošovce District Komárno — he minicipalities of Dedina Mládeže, Veľký Ostrov District Šaľa — the miniciaplities of Selice, Selice-Šók, Žihárec |
25.6.2022 |
District Šaľa: the municipalites of Vlčany and Neded |
17.6.2022–25.6.2022 |
Teil C
Weitere Sperrzonen in den betroffenen Mitgliedstaaten* gemäß Artikel 1 und 3a:
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Im Einklang mit dem Abkommen über den Austritt des Vereinigten Königreichs Großbritannien und Nordirland aus der Europäischen Union und der Europäischen Atomgemeinschaft und insbesondere nach Artikel 5 Absatz 4 des Protokolls zu Irland/Nordirland in Verbindung mit Anhang 2 dieses Protokolls gelten für die Zwecke dieses Anhangs Verweise auf Mitgliedstaaten auch für das Vereinigte Königreich in Bezug auf Nordirland. |