ISSN 1977-0642

Amtsblatt

der Europäischen Union

L 170

European flag  

Ausgabe in deutscher Sprache

Rechtsvorschriften

65. Jahrgang
28. Juni 2022


Inhalt

 

II   Rechtsakte ohne Gesetzescharakter

Seite

 

 

VERORDNUNGEN

 

*

Verordnung (EU) 2022/1008 des Rates vom 17. Juni 2022 zur Änderung der Verordnung (EU) 2021/2278 des Rates zur Aussetzung der in Artikel 56 Absatz 2 Buchstabe c der Verordnung (EU) Nr. 952/2013 genannten Zölle des Gemeinsamen Zolltarifs ür bestimmte landwirtschaftliche und gewerbliche Waren

1

 

*

Durchführungsverordnung (EU) 2022/1009 des Rates vom 27. Juni 2022 zur Durchführung der Verordnung (EG) Nr. 1183/2005 über restriktive Maßnahmen angesichts der Lage in der Demokratischen Republik Kongo

15

 

*

Durchführungsverordnung (EU) 2022/1010 des Rates vom 27. Juni 2022 zur Durchführung der Verordnung (EU) Nr. 267/2012 über restriktive Maßnahmen gegen Iran

17

 

*

Delegierte Verordnung (EU) 2022/1011 der Kommission vom 10. März 2022 zur Ergänzung der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates im Hinblick auf technische Regulierungsstandards zur Festlegung, wie die indirekten Risikopositionen gegenüber einem Kunden aus Derivatkontrakten und aus Kreditderivatkontrakten zu ermitteln sind, wenn der Kontrakt nicht direkt mit dem Kunden abgeschlossen wurde, jedoch der zugrunde liegende Schuldtitel oder das zugrunde liegende Eigenkapitalinstrument von diesem Kunden begeben wurde ( 1 )

22

 

*

Delegierte Verordnung (EU) 2022/1012 der Kommission vom 7. April 2022 zur Ergänzung der Verordnung (EG) Nr. 561/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates hinsichtlich der Festlegung von Normen für das Dienstleistungsniveau und das Sicherheitsniveau von sicheren und gesicherten Parkflächen sowie der Verfahren für deren Zertifizierung

27

 

*

Durchführungsverordnung (EU) 2022/1013 der Kommission vom 27. Juni 2022 zur Einführung eines endgültigen Antidumpingzolls auf die Einfuhren bestimmter Ringbuchmechaniken mit Ursprung in der Volksrepublik China, ausgedehnt auf Vietnam und die Demokratische Volksrepublik Laos, infolge einer Überprüfung wegen des bevorstehenden Außerkrafttretens der Maßnahmen nach Artikel 11 Absatz 2 der Verordnung (EU) 2016/1036 des Europäischen Parlaments und des Rates

38

 

 

BESCHLÜSSE

 

*

Beschluss (EU) 2022/1014 des Rates vom 17. Juni 2022 über den im Namen der Europäischen Union gegenüber dem Vereinigten Königreich Großbritannien und Nordirland in Bezug auf den nach Artikel 540 Absatz 2 des Abkommens über Handel und Zusammenarbeit zwischen der Europäischen Union und der Europäischen Atomgemeinschaft einerseits und dem Vereinigten Königreich Großbritannien und Nordirland andererseits festzulegenden Zeitpunkt, ab dem personenbezogene Daten betreffend DNA-Profile und daktyloskopische Daten gemäß den Artikeln 530, 531, 534 und 536 jenes Abkommens von den Mitgliedstaaten an das Vereinigte Königreich übermittelt werden dürfen, zu vertretenden Standpunkt

68

 

*

Beschluss (EU) 2022/1015 des Rates vom 21. Juni 2022 zur Ernennung eines von der Tschechischen Republik vorgeschlagenen stellvertretenden Mitglieds des Ausschusses der Regionen

72

 

*

Beschluss (EU) 2022/1016 des Rates vom 21. Juni 2022 zur Ernennung eines von der Republik Estland vorgeschlagenen Mitglieds des Ausschusses der Regionen

73

 

*

Beschluss (GASP) 2022/1017 des Rates vom 27. Juni 2022 zur Änderung der Gemeinsamen Aktion 2005/889/GASP zur Einrichtung einer Mission der Europäischen Union zur Unterstützung des Grenzschutzes am Grenzübergang Rafah (EU BAM Rafah)

74

 

*

Beschluss (GASP) 2022/1018 des Rates vom 27. Juni 2022 zur Änderung des Beschlusses 2013/354/GASP über die Polizeimission der Europäischen Union für die Palästinensischen Gebiete (EUPOL COPPS)

76

 

*

Beschluss (GASP) 2022/1019 des Rates vom 27. Juni 2022 zur Änderung des Beschlusses 2010/413/GASP über restriktive Maßnahmen gegen Iran

78

 

*

Durchführungsbeschluss (GASP) 2022/1020 des Rates vom 27. Juni 2022 zur Durchführung des Beschlusses 2010/788/GASP über restriktive Maßnahmen angesichts der Lage in der Demokratischen Republik Kongo

83

 

*

Durchführungsbeschluss (EU) 2022/1021 der Kommission vom 27. Juni 2022 zur Änderung des Anhangs des Durchführungsbeschlusses (EU) 2021/641 betreffend Sofortmaßnahmen im Zusammenhang mit Ausbrüchen der hochpathogenen Aviären Influenza in bestimmten Mitgliedstaaten (Bekannt gegeben unter Aktenzeichen C(2022) 4581)  ( 1 )

85

 


 

(1)   Text von Bedeutung für den EWR.

DE

Bei Rechtsakten, deren Titel in magerer Schrift gedruckt sind, handelt es sich um Rechtsakte der laufenden Verwaltung im Bereich der Agrarpolitik, die normalerweise nur eine begrenzte Geltungsdauer haben.

Rechtsakte, deren Titel in fetter Schrift gedruckt sind und denen ein Sternchen vorangestellt ist, sind sonstige Rechtsakte.


II Rechtsakte ohne Gesetzescharakter

VERORDNUNGEN

28.6.2022   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 170/1


VERORDNUNG (EU) 2022/1008 DES RATES

vom 17. Juni 2022

zur Änderung der Verordnung (EU) 2021/2278 des Rates zur Aussetzung der in Artikel 56 Absatz 2 Buchstabe c der Verordnung (EU) Nr. 952/2013 genannten Zölle des Gemeinsamen Zolltarifs ür bestimmte landwirtschaftliche und gewerbliche Waren

DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union, insbesondere auf Artikel 31,

auf Vorschlag der Europäischen Kommission,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Um eine ausreichende und kontinuierliche Versorgung mit bestimmten landwirtschaftlichen und gewerblichen Waren, die in der Union nicht hergestellt werden, zu gewährleisten und dadurch Marktstörungen bei diesen Waren zu vermeiden, wurden mit der Verordnung (EU) 2021/2278 des Rates (1) die Zollsätze des Gemeinsamen Zolltarifs von der in Artikel 56 Absatz 2 Buchstabe c der Verordnung (EU) Nr. 952/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates (2) genannten Art (im Folgenden „Zollsätze des GZT“) für diese Waren ausgesetzt. Die im Anhang der Verordnung (EU) 2021/2278 aufgeführten Waren können daher zu ermäßigten Zollsätzen oder zum Nullsatz in die Union eingeführt werden.

(2)

Bestimmte Waren, die nicht im Anhang der Verordnung (EU) 2021/2278 aufgeführt sind, werden in der Union nicht in ausreichender Menge hergestellt, um den spezifischen Bedarf der verwendenden Wirtschaftszweige in der Union zu decken. Da es im Interesse der Union liegt, eine angemessene Versorgung mit bestimmten Waren zu gewährleisten, und in Anbetracht der Tatsache, dass gleiche oder gleichartige Waren oder Ersatzwaren in der Union nicht in ausreichenden Mengen hergestellt werden, ist es notwendig, für die Zollsätze des GZT für diese Waren eine vollständige Aussetzung zu gewähren.

(3)

Zur Förderung der integrierten Herstellung von Batterien in der Union entsprechend der Mitteilung der Kommission vom 17. Mai 2018„Europa in Bewegung – Nachhaltige Mobilität für Europa: sicher, vernetzt und umweltfreundlich“ sollte für bestimmte mit der Herstellung von Batterien im Zusammenhang stehende Waren, die nicht im Anhang der Verordnung (EU) 2021/2278 aufgeführt sind, eine teilweise Aussetzung der Zollsätze des GZT gewährt werden. Der Tag für die verbindliche Überprüfung dieser Aussetzungen sollte auf den 31. Dezember 2022 festgelegt werden, damit diese Überprüfung die kurzfristige Entwicklung des Batteriesektors in der Union berücksichtigt.

(4)

Die Warenbezeichnungen und die Einreihung für bestimmte Aussetzungen der autonomen Zollsätze des GZT, die im Anhang der Verordnung (EU) 2021/2278 aufgeführt sind, müssen geändert werden, um den technischen Entwicklungen der Waren und den wirtschaftlichen Markttendenzen Rechnung zu tragen.

(5)

Es liegt nicht länger im Interesse der Union, die Aussetzung von Zollsätzen des GZT für bestimmte Waren, die im Anhang der Verordnung (EU) 2021/2278 aufgeführt sind, beizubehalten. Die Aussetzungen für diese Waren sollten daher mit Wirkung vom 1. Juli 2022 gestrichen werden.

(6)

Die Verordnung (EU) 2021/2278 sollte daher entsprechend geändert werden.

(7)

Um eine Unterbrechung der Anwendung der autonomen Zollaussetzungen zu vermeiden und die Leitlinien in der Mitteilung der Kommission vom 13. Dezember 2011 zu autonomen Zollaussetzungen und Zollkontingenten zu befolgen, sollten die in dieser Verordnung vorgesehenen Änderungen der Zollaussetzungen für die betroffenen Waren ab dem 1. Juli 2022 gelten. Diese Verordnung sollte daher umgehend in Kraft treten —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Der Anhang der Verordnung (EU) 2021/2278 wird gemäß dem Anhang der vorliegenden Verordnung geändert.

Artikel 2

Diese Verordnung tritt am Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Sie gilt ab dem 1. Juli 2022.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Geschehen zu Luxemburg am 17. Juni 2022.

Im Namen des Rates

Der Präsident

B. LE MAIRE


(1)  Verordnung (EU) 2021/2278 des Rates vom 20. Dezember 2021 zur Aussetzung der in Artikel 56 Absatz 2 Buchstabe c der Verordnung (EU) Nr. 952/2013 genannten Zölle des Gemeinsamen Zolltarifs für bestimmte landwirtschaftliche und gewerbliche Waren und zur Aufhebung der Verordnung (EU) Nr. 1387/2013 (ABl. L 466 vom 29.12.2021, S. 1).

(2)  Verordnung (EU) Nr. 952/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 9. Oktober 2013 zur Festlegung des Zollkodex der Union (ABl. L 269 vom 10.10.2013, S. 1).


ANHANG

Der Anhang der Verordnung (EU) 2021/2278 wird wie folgt geändert:

1.

die Einträge mit den folgenden Seriennummern werden gestrichen: 0.3965, 0.4050, 0.4890, 0.4934, 0.5487, 0.7369, 0.8088 und 0.8210;

2.

die folgenden Einträge ersetzen die Einträge mit denselben Seriennummern:

Seriennummer

KN-Code

TARIC

Warenbezeichnung

Autonomer Zollsatz

Besondere Maßeinheit

Vorgesehenes Datum für eine verbindliche Überprüfung

„0.7284

ex 2106 90 92

ex 3504 00 90

50

10

Caseinproteinhydrolysat, bestehend aus

20 GHT oder mehr, jedoch nicht mehr als 70 GHT freien Aminosäuren und

Peptonen, von denen mehr als 90 GHT eine Molekularmasse von nicht mehr als 2 000  Da haben

0 %

-

31.12.2022

0.2542

ex 2903 47 00

20

1,1,1,3,3-Pentafluorpropan (HFC-245fa) (CAS RN 460-73-1)

0 %

-

31.12.2023

0.3616

ex 2922 19 00

53

2-(2-Methoxyphenoxy)ethylamin (CAS RN 1836-62-0) mit einer Reinheit von 98 GHT oder mehr

0 %

-

31.12.2024

0.8137

ex 3208 90 19

ex 3911 90 99

13

63

Gemisch, mit einem Gehalt von:

einem Copolymer aus Methylvinylether und Monobutylmaleat (CAS RN 25119-68-0) von 20 GHT oder mehr, jedoch nicht mehr als 40 GHT,

einem Copolymer aus Methylvinylether und Monoethylmaleat (CAS RN 25087-06-3) von 7 GHT oder mehr, jedoch nicht mehr als 20 GHT,

Ethanol (CAS RN 64-17-5) von 40 GHT oder mehr, jedoch nicht mehr als 65 GHT,

1-Butanol (CAS RN 71-36-3) von 1 GHT oder mehr, jedoch nicht mehr als 7 GHT

0 %

-

31.12.2025

0.5560

ex 3904 69 80

85

Copolymer aus Ethylen und Chlortrifluorethylen, auch mit Hexafluorisobutylen modifiziert, auch mit Füllstoffen

0 %

-

31.12.2022

0.2759

ex 3907 30 00

40

Epoxidharz, mit einem Gehalt an Siliciumdioxid von 70 GHT oder mehr, zum Verkapseln von Waren der Positionen 8504 , 8533 , 8535 , 8536 , 8541 , 8542 oder 8548  (1)

0 %

-

31.12.2023

0.5172

ex 3912 39 85

40

Hypromellose (INN) (CAS RN 9004-65-3)

0 %

-

31.12.2022

0.4844

ex 3921 90 55

25

Prepregplatten oder -rollen, Polyimidharz enthaltend

0 %

-

31.12.2024

0.8024

ex 5603 14 10

30

Vliesstoffe, bestehend aus Spinnvliesmedien aus Poly(ethylenterephthalat):

mit einem Gewicht von 160 g/m2 oder mehr, jedoch nicht mehr als 300 g/m2

mit einem Filterwirkungsgrad mindestens der Filterklasse M (gemäß DIN 60335-2-69: 2008)

plissierfähig

die mindestens einer der folgenden Behandlungen unterzogen wurden:

Bestreichen oder Überziehen mit Polytetrafluorethylen (PTFE)

Bestreichen mit Aluminiumpartikeln

Bestreichen mit phosphorbasierenden Flammschutzmitteln

Nanofaserüberzug aus einem Polyamid, Polyurethan oder florhaltigen Polymer

0 %

m2

31.12.2023

0.5987

ex 5603 14 90

60

Vliesstoffe, bestehend aus Spinnvliesmedien aus Poly(ethylenterephthalat):

mit einem Gewicht von 160 g/m2 oder mehr, jedoch nicht mehr als 300 g/m2,

mit einem Filterwirkungsgrad mindestens der Filterklasse M (gemäß DIN 60335-2-69)

plissierfähig

auch mit einer Membran aus expandiertem Polytetrafluorethylen (ePTFE)

0 %

m2

31.12.2023

0.4476

ex 7019 61 00

ex 7019 61 00

ex 7019 65 00

ex 7019 65 00

ex 7019 65 00

ex 7019 65 00

ex 7019 65 00

ex 7019 65 00

ex 7019 65 00

ex 7019 66 00

ex 7019 66 00

ex 7019 66 00

ex 7019 66 00

ex 7019 66 00

ex 7019 66 00

ex 7019 66 00

ex 7019 90 00

ex 7019 90 00

11

19

11

12

13

14

15

18

19

11

12

13

14

15

18

19

11

19

Gewebe aus Glasseidensträngen, mit Epoxidharz getränkt, mit einem Wärmeausdehnungskoeffizient zwischen 30° C und 120° C (gemessen nach IPC-TM-650) von:

10 ppm pro °C oder mehr, jedoch nicht mehr als 12 ppm pro °C in der Länge und Breite und

20 ppm pro °C oder mehr, jedoch nicht mehr als 30 ppm pro °C in der Dicke, mit einer Glasübergangstemperatur von 152°C oder mehr, jedoch nicht mehr als 153°C (gemessen nach IPC-TM-650)

0 %

-

31.12.2023

0.7996

ex 8418 99 90

20

Anschlussblock aus Aluminium für den Anschluss an einen Kondensatorverteiler im Schweißprozess:

gehärtet auf T6 oder T5 Härtegrad,

mit einem Gewicht von nicht mehr als 150 g,

mit einer Länge von 20 mm oder mehr, jedoch nicht mehr als 150 mm,

mit einteiliger Befestigungsschiene

0 %

p/st

31.12.2025

0.8004

ex 8418 99 90

30

Sammler-Trockner-Profil für den Anschluss an einen Kondensatorverteiler im Schweißprozess mit:

einer Ebenheit der gelöteten Stelle von nicht mehr als 0,2 mm,

einem Gewicht von 100 g oder mehr, jedoch nicht mehr als 600 g,

einer einteiligen Befestigungsschiene

0 %

p/st

31.12.2025

0.7375

ex 8481 10 19

ex 8481 10 99

30

20

Elektromagnetisches Druckminderventil mit

einem Kolben,

mit einem Betriebsdruck von nicht mehr als 325 MPa,

einem Kunststoffverbinder mit zwei Stiften aus Silber oder Zinn, oder silberbeschichtet oder zinnbeschichtet oder silber- und zinnbeschichtet

0 %

-

31.12.2022

0.7029

ex 8505 11 00

47

Waren in Form von Dreiecken, Quadraten, Rechtecken oder Trapezen, auch gebogen, mit abgerundeten Ecken oder schiefwinklig, die dazu bestimmt sind, nach Magnetisierung Dauermagnete zu werden, und Neodym, Eisen und Bor enthalten, mit den folgenden Abmessungen:

einer Länge von 9 mm oder mehr, jedoch nicht mehr als 105 mm,

einer Breite von 5 mm oder mehr, jedoch nicht mehr als 105 mm,

einer Höhe von 2 mm oder mehr, jedoch nicht mehr als 55 mm

0 %

-

31.12.2026

0.5548

ex 8507 60 00

50

Module für die Montage von Lithium-Ionen-Akkumulatoren mit:

einer Länge von 298 mm oder mehr, jedoch nicht mehr als 500 mm,

einer Breite von 33,5 mm oder mehr, jedoch nicht mehr als 209 mm,

einer Höhe von 75 mm oder mehr, jedoch nicht mehr als 228 mm,

einem Gewicht von 3,6 kg oder mehr, jedoch nicht mehr als 17 kg und

einer Leistungvon 458 Wh oder mehr, jedoch nicht mehr als 2 900  Wh

1,3 %

-

31.12.2022

0.7489

ex 8529 90 92

78

OLED-Module, bestehend aus einer oder mehreren TFT-Glas- oder Kunststoffzellen,

mit einer Bildschirmdiagonale von 121 cm oder mehr, jedoch nicht mehr als 224 cm,

mit einer Dicke von nicht mehr als 55 mm,

organisches Material enthaltend,

mit Kontrollelektronik nur für die Pixel-Adressierung

mit V-by-One-Schnittstelle, auch mit Stecker für die Stromversorgung,

mit rückseitiger Abdeckung

von der für die Herstellung von Fernsehgeräten und Monitoren verwendeten Art

0 %

-

31.12.2023

0.3959

ex 8540 71 00

20

Magnetron mit kontinuierlicher Welle mit

einer Festfrequenz von 2 460  MHz,

angebautem Magnet,

einer Prüfsondenausgabe,

einer Ausgangsleistung von 960 W oder mehr, jedoch nicht mehr als 1 500  W

0 %

-

31.12.2023

0.6687

ex 8708 95 10

ex 8708 95 99

30

40

Aufblasbare genähte Sicherheits-Luftsäcke aus hochfestem Polyamidgewebe

in dreidimensionale Paketform gefaltet, thermisch fixiert, mit speziellen Fixierungsnähten, durch Stoffbezug oder Kunststoffklammern fixiert, oder

flache Sicherheits-Luftsäcke mit oder ohne thermische Fixierung

0 %

p/st

31.12.2025

3.

die folgenden Einträge werden entsprechend der numerischen Reihenfolge des in der zweiten und dritten Spalte angegebenen KN- und TARIC-Codes eingefügt:

Seriennummer

KN-Code

TARIC

Warenbezeichnung

Autonomer Zollsatz

Besondere Maßeinheit

Vorgesehenes Datum für eine verbindliche Überprüfung

„0.8296

ex 2826 90 80

30

Lithiumhexafluorphosphat (CAS RN 21324-40-3) mit einer Reinheit von 99 GHT oder mehr

2,7 %

-

31.12.2022

0.8237

ex 2845 90 10

10

4-(tert-Butyl)-2-(2-(methyl-d3)propan-2-yl-1,1,1,3,3,3-d6)phenol (CAS RN 2342594-40-3) mit einer Reinheit von 98 GHT oder mehr

0 %

-

31.12.2026

0.8282

ex 2903 19 00

20

1,3-Dichlorpropan (CAS RN 142-28-9) mit einer Reinheit von 99 GHT oder mehr

0 %

-

31.12.2026

0.8241

ex 2909 49 80

30

3,4-Dimethoxybenzylalkohol (CAS RN 93-03-8) mit einer Reinheit von 98 GHT oder mehr

0 %

-

31.12.2026

0.8288

ex 2914 40 90

10

Benzoin (CAS RN 119-53-9) mit einer Reinheit von 99 GHT oder mehr

0 %

-

31.12.2026

0.8311

ex 2915 90 70

38

Pelargonsäure (CAS RN 112-05-0) mit einer Reinheit von 95 GHT oder mehr

0 %

-

31.12.2026

0.8302

ex 2917 19 80

55

Maleinsäure (CAS RN 110-16-7) mit einer Reinheit von 99 GHT oder mehr

3,2 %

-

31.12.2022

0.8255

ex 2917 39 95

45

3-(4-Chlorphenyl)glutarsäure (CAS RN 35271-74-0) mit einer Reinheit von 98 GHT oder mehr

0 %

-

31.12.2026

0.8256

ex 2918 30 00

55

Methyl-3-oxopentanoat (CAS RN 30414-53-0) mit einer Reinheit von 98 GHT oder mehr

0 %

-

31.12.2026

0.8297

ex 2920 90 10

45

Ethylencarbonat (CAS RN 96-49-1) mit einer Reinheit von 99 GHT oder mehr

3,2 %

-

31.12.2022

0.8298

ex 2920 90 10

55

Vinylencarbonat (CAS RN 872-36-6) mit einer Reinheit von 99,9 GHT oder mehr

3,2 %

-

31.12.2022

0.8299

ex 2920 90 10

65

Vinylethylencarbonat (CAS RN 4427-96-7) mit einer Reinheit von 99 GHT oder mehr

3,2 %

-

31.12.2022

0.8234

ex 2922 49 85

33

4-Amino-2-chlorbenzoesäure (CAS RN 2457-76-3) mit einer Reinheit von 98 GHT oder mehr

0 %

-

31.12.2026

0.8236

ex 2922 49 85

43

(E)-Ethyl 4-(dimethylamino)but-2-enoatmaleat (CAS RN 1690340-79-4) mit einer Reinheit von 98 GHT oder mehr

0 %

-

31.12.2026

0.8283

ex 2924 19 00

48

N,N-Dimethylcarbamoylchlorid (CAS RN 79-44-7) mit einer Reinheit von 99 GHT oder mehr

0 %

-

31.12.2026

0.8235

ex 2924 29 70

32

N-(4-Amino-2-ethoxyphenyl)acetamid (CAS RN 848655-78-7) mit einer Reinheit von 98 GHT oder mehr

0 %

-

31.12.2026

0.8258

ex 2924 29 70

36

N,N'-(2-Chlor-5-methyl-1,4-phenylen)bis[3-oxobutyramid] (CAS RN 41131-65-1) mit einer Reinheit von 97 GHT oder mehr

0 %

-

31.12.2026

0.8272

ex 2931 90 00

30

tert-Butylchlordimethylsilan (CAS RN 18162-48-6) mit einer Reinheit von 99 GHT oder mehr

0 %

-

31.12.2026

0.8252

ex 2932 19 00

55

(3S)-3-[4-[(5-Brom-2-chlorphenyl)methyl]phenoxy]tetrahydrofuran (CAS RN 915095-89-5) mit einer Reinheit von 97 GHT oder mehr

0 %

-

31.12.2026

0.8257

ex 2932 99 00

28

1,4,7,10,13-Pentaoxacyclopentadecan (CAS RN 33100-27-5) mit einer Reinheit von 90 GHT oder mehr, wobei der Rest hauptsächlich aus linearen Vorläufern besteht

0 %

-

31.12.2026

0.8240

ex 2933 19 90

53

3-[2-(Dispiro[2.0.24.13]heptan-7-yl)ethoxy]-1H-pyrazol-4-carbonsäure (CAS RN 2608048-67-3) mit einer Reinheit von 98 GHT oder mehr

0 %

-

31.12.2026

0.8312

ex 2933 21 00

45

Natrium (5S,8S)-8-Methoxy-2,4-dioxo-1,3-diazaspiro[4.5]decan-3-id (CAS RN 1400584-86-2) mit einer Reinheit von 90 GHT oder mehr

0 %

-

31.12.2026

0.8238

ex 2933 39 99

15

(S)-6-Brom-2-(4-(3-(1,3-dioxoisoindolin-2-yl)propyl)-2,2-dimethylpyrrolidin-1-yl)nicotinamid (CAS RN 2606972-45-4) mit einer Reinheit von 98 GHT oder mehr

0 %

-

31.12.2026

0.8239

ex 2933 39 99

18

Perfluorphenyl 6-fluorpyridin-2-sulfonat (CAS RN 2608048-81-1) mit einer Reinheit von 98 GHT oder mehr

0 %

-

31.12.2026

0.8266

ex 2933 39 99

42

Glasdegib maleat (INN) (CAS RN 2030410-25-2) mit einer Reinheit von 98 GHT oder mehr

0 %

-

31.12.2026

0.8248

ex 2933 59 95

38

5-(5-Chlorsulfonyl-2-ethoxyphenyl)-1-methyl-3-propyl-1,6-dihydro-7H-pyrazol[4,3-d]pyrimidin-7-on (CAS RN 139756-22-2) mit einer Reinheit von 98 GHT oder mehr

0 %

-

31.12.2026

0.8243

ex 2933 59 95

41

2-(4-Phenoxyphenyl)-7-(piperidin-4-yl)-4,5,6,7-tetrahydropyrazol[1,5-a]pyrimidin-3-carbonitril (CAS RN 2190506-57-9) mit einer Reinheit von 98 GHT oder mehr

0 %

-

31.12.2026

0.8290

ex 2933 99 80

18

2-(2-Ethoxyphenyl)-5-methyl-7-propylimidazol[5,1-f][1,2,4]-triazin-4(3H)-on (CAS RN 224789-21-3) mit einer Reinheit von 95 GHT oder mehr

0 %

-

31.12.2026

0.8249

ex 2933 99 80

22

5H-Dibenzo[b,f]azepin-5-carbonylchlorid (CAS RN 33948-22-0) mit einer Reinheit von 98 GHT oder mehr

0 %

-

31.12.2026

0.8284

ex 2933 99 80

32

1H-1,2,3-Triazol (CAS RN 288-36-8) oder 2H-1,2,3-Triazol (CAS RN 288-35-7) mit einer Reinheit von 99 GHT oder mehr

0 %

-

31.12.2026

0.8250

ex 2934 99 90

18

Methyl-(1R,3R)-1-(1,3-benzodioxol-5-yl)-2-(2-chloracetyl)-1,3,4,9-tetrahydropyrido[5,4-b]indol-3-carboxylat (CAS RN 171489-59-1) mit einer Reinheit von 99 GHT oder mehr

0 %

-

31.12.2026

0.8253

ex 2934 99 90

22

4-(Oxiran-2-ylmethoxy)-9H-carbazol (CAS RN 51997-51-4) mit einer Reinheit von 97 GHT oder mehr

0 %

-

31.12.2026

0.8267

ex 2934 99 90

35

Nusinersen (INN) (CAS RN 1258984-36-9) mit einer Reinheit von 95 GHT oder mehr

0 %

-

31.12.2026

0.8289

ex 2934 99 90

71

3,4-Dichlor-1,2,5-thiadiazol (CAS RN 5728-20-1) mit einer Reinheit von 99 GHT oder mehr

0 %

-

31.12.2026

0.8276

ex 2935 90 90

22

Methyl-2-(chlorsulfonyl)-4-(methylsulfonamidomethyl)benzoat (CAS RN 393509-79-0) mit einer Reinheit von 90 GHT oder mehr

0 %

-

31.12.2026

0.8277

ex 2935 90 90

24

3-({[(4-Methylphenyl)sulfonyl]carbamoyl}amino)phenyl-4-methylbenzolsulfonat (CAS RN 232938-43-1) mit einer Reinheit von 99 GHT oder mehr

0 %

-

31.12.2026

0.8273

ex 3812 39 90

45

2-Aminoethanol-Reaktionsprodukte mit Cyclohexan und peroxidierten N-Butyl-2,2,6,6-tetramethyl-4-piperidinamin-2,4,6-trichlor-1,3,5-triazin-Reaktionsprodukten (CAS RN 191743-75-6) mit einer Reinheit von 99 GHT oder mehr

0 %

-

31.12.2026

0.8278

ex 3824 99 92

94

({[2-(Trifluormethyl)phenyl]carbonyl}amino)methylacetat (CAS RN 895525-72-1) mit einem Gehalt von 45 GHT oder mehr, gelöst in N,N-Dimethylacetamid (CAS RN 127-19-5)

0 %

-

31.12.2026

0.8287

ex 3824 99 92

95

Lösung aus Methyl-cis-1-{[(2,5-dimethylphenyl)acetyl]amino}-4-methoxycyclohexancarboxylat (CAS RN 203313-47-7) in N,N-Dimethylacetamid (CAS RN 127-19-5), mit einem Gehalt von 25 GHT oder mehr, jedoch nicht mehr als 45 GHT an Carboxylat

0 %

-

31.12.2026

0.8268

ex 3917 32 00

30

Wärmeschrumpfschlauch mit:

einem Polymergehalt von 80 GHT oder mehr

einem Isolationswiderstand von 90 MW oder mehr

einer Durchschlagfestigkeit von 35 kV/mm oder mehr

einer Wandstärke von 0,04 mm oder mehr, jedoch nicht mehr als 0,9 mm

einer Flachbreite von 18 mm oder mehr, jedoch nicht mehr als 156 mm;

zur Verwendung bei der Herstellung von Aluminium-Elektrolytkondensatoren (2)

0 %

-

31.12.2022

0.8274

ex 3920 61 00

50

Coextrudierte Folie aus Polycarbonat (Hauptschicht) und Polymethylmethacrylat (Deckschicht) mit

einer Gesamtdicke von mehr als 230 μm, jedoch nicht mehr als 270 μm

einer Dicke der Deckschicht von mehr als 40 μm, jedoch nicht mehr als 55 μm

einer definierten Oberflächenrauheit der Deckschicht von 0,5 μm oder weniger (gemäß ISO 4287)

einer UV-stabilisierten Deckschicht

0 %

-

31.12.2026

0.8291

ex 3921 90 55

60

Membran mit einer Polyamid- und einer Polysulfonschicht auf einer Trägerschicht aus Cellulose mit:

einer Gesamtdicke von 0,25 mm oder mehr, jedoch nicht mehr als 0,40 mm

einem Gesamtgewicht von 109 g/m2 oder mehr, jedoch nicht mehr als 114 g/m2,

0 %

-

31.12.2026

0.8265

ex 7007 11 10

10

Speziell geformtes und vorgespanntes Sicherheitsglas:

mit einer Breite von 200 mm oder mehr, jedoch nicht mehr als 600 mm

mit einer Höhe von 150 mm oder mehr, jedoch nicht mehr als 500 mm

zur Verwendung bei der Herstellung von Glasscheiben in Kraftfahrzeugen (2)

0 %

-

31.12.2026

0.8247

ex 8302 10 00

20

Scharnier für Armlehne aus Magnesium mit

einer Länge von 255 mm oder mehr, jedoch nicht mehr als 265 mm,

einer Breite von 155 mm oder mehr, jedoch nicht mehr als 165 mm,

einer Höhe von 115 mm oder mehr, jedoch nicht mehr als 125 mm,

Montagelöchern für einen Verriegelungsmechanismus

0 %

-

31.12.2026

0.8304

ex 8302 30 00

20

Zwei Stützen aus kaltgeformtem Stahl

mit einer Länge von 160 mm oder mehr, jedoch nicht mehr als 180 mm,

mit einer Breite von 60 mm oder mehr, jedoch nicht mehr als 80 mm,

mit einer Höhe von 60 mm oder mehr, jedoch nicht mehr als 80 mm,

mit beweglicher Nietverbindung,

auch mit Elastomer-Stoßfänger,

einen Mechanismus zur indirekten Bewegung des Mechanismus des Längspositionierers von Autositzen bildend, der mit der Sicherheitsverriegelung interagiert,

durch lösbare Verschraubung, Nietung, Schweißung oder Punktschweißung am Mechanismus des Längspositionierers befestigt

0 %

-

31.12.2026

0.8260

ex 8407 34 10

10

Hub- und Rotationskolbenverbrennungsmotoren mit Fremdzündung mit

einem Hubvolumen von 1 200  cm3 oder mehr, jedoch nicht mehr als 2 000 cm3,

einer Leistung von 95 kW, jedoch nicht mehr als 135 kW,

einem Gewicht von höchstens 120 kg

zur Verwendung bei der Herstellung von Kraftfahrzeugen der Position 8703  (2)

0 %

-

31.12.2026

0.8300

ex 8408 90 65

ex 8408 90 67

ex 8408 90 81

20

20

20

Kolbenverbrennungsmotoren mit Selbstzündung

in Reihenmotorbauweise,

mit einem Hubraum von 7 100  cm3 oder mehr, jedoch nicht mehr als 18 000  cm3,

mit einer Leistung von 205 kW oder mehr, jedoch nicht mehr als 597 kW,

mit einem Abgasnachbehandlungsmodul,

mit maximalen Außenabmessungen von nicht mehr als 1 310 /1 300 /1 040  mm oder 2 005 /1 505 /1 300  mm oder 2 005 /1 505 /1 800  mm

zur Verwendung bei der Herstellung von Zerkleinerungs-, Sieb-, oder Separationsmaschinen, (2)

0 %

-

31.12.2026

0.8244

ex 8409 91 00

85

Zylinderkopf für einen Vier-Zylinder-Motor mit 10 Bohrungen, aus der Aluminiumlegierung EN AC-45500

ohne sonstige Bestandteile,

mit einer Härte von 52 HRB oder mehr,

mit einer Gussfehlergröße von nicht mehr als 0,4 mm und nicht mehr als 10 Fehlern pro cm2,

mit einem Dendritenarmabstand im Brennraum von nicht mehr als 25 μm,

mit doppeltem Kühlmantel,

mit einem Gewicht von 18 kg oder mehr, jedoch nicht mehr als 19 kg,

mit einer Länge von 506 mm oder mehr, jedoch nicht mehr als 510 mm,

mit einer Höhe von 282 mm oder mehr, jedoch nicht mehr als 286 mm,

mit einer Breite von 143,7 m oder mehr, jedoch nicht mehr als 144,3 mm

in einer einzelnen Sendung von 1 000 Stück oder mehr

0 %

-

31.12.2026

0.8303

ex 8483 40 25

20

Schneckengetriebe

in einem Gehäuse aus Aluminiumlegierung,

mit Kunststoff- oder Stahlschnecke,

mit Montagelöchern,

mit um 90° umkehrbarer Antriebsrichtung,

mit einem Übersetzungsverhältnis von 4:19,

ausgestattet mit einer Leitspindel von 333 mm Länge und einer in die Montagevorrichtung eingebauten Führungsmutter, auch mit Leitspindelstütze

für den indirekten Anschluss an den Antriebsmotor für das Führungssystem eines Fahrzeugsitzes (2)

0 %

-

31.12.2026

0.8285

ex 8501 53 50

40

Permanentmagnet-Wechselstrom-Fahrmotor mit

einer Dauerleistung von 110 kW oder mehr, jedoch nicht mehr als 150 kW,

einem Flüssig-Kühlsystem,

einer Gesamtlänge von 460 mm oder mehr, jedoch nicht mehr als 590 mm,

einer Gesamtbreite von 450 mm oder mehr, jedoch nicht mehr als 580 mm,

einer Gesamthöhe von 490 mm oder mehr, jedoch nicht mehr als 590 mm,

einem Gewicht von nicht mehr als 310 kg,

vier Befestigungspunkten

0 %

-

31.12.2026

0.8259

ex 8507 60 00

73

Elektrische Lithium-Ionen-Akkumulatoren aus 3 Modulen mit insgesamt 102 Zellen mit

einer Nennkapazität von 51 Ah pro Zelle,

einer Nennspannung von 285 V oder mehr, jedoch nicht mehr als 426 V,

einem Gewicht von 33 kg oder mehr, jedoch nicht mehr als 36 kg pro Modul,

mit einer Länge von 1 400  mm oder mehr, jedoch nicht mehr als 1 600  mm

einer Höhe von 340 mm oder mehr, jedoch nicht mehr als 395 mm

einer Breite von 220 mm oder mehr, jedoch nicht mehr als 420 mm

zur Verwendung bei der Herstellung von Elektrofahrzeugen der Unterpositionen 8703 60 und 8703 80  (2)

1,3 %

-

31.12.2022

0.8275

ex 8507 60 00

83

Module für die Montage von Lithium-Ionen-Akkumulatoren mit:

einer Länge von 570 mm oder mehr, jedoch nicht mehr als 610 mm,

einer Breite von 210 mm oder mehr, jedoch nicht mehr als 240 mm,

einer Höhe von 100 mm oder mehr, jedoch nicht mehr als 120 mm,

einem Gewicht von 28 kg oder mehr, jedoch nicht mehr als 35 kg und

einer Kapazität von nicht mehr als 2 500 Ah und einer Nennenergie von weniger als 7,5 kWh

zur Verwendung bei der Herstellung von Fahrzeugen der Unterpositionen 8703 60 , 8703 70 , 8703 80 und 8704 60  (2)

1,3 %

-

31.12.2022

0.8286

ex 8507 60 00

88

Aufladbare Lithium-Ionen-Batterie

eine Sicherung enthaltend,

im „Cell-to-pack“-Design,

mit einer Länge von 1 050  mm oder mehr, jedoch nicht mehr als 1 070  mm,

mit einer Breite von 624 mm oder mehr, jedoch nicht mehr als 636 mm,

mit einer Höhe von 235 mm oder mehr, jedoch nicht mehr als 245 mm,

mit einer Masse von 214,4 kg oder mehr, jedoch nicht mehr als 227,6 kg,

mit einer Kapazität von 228 Ah,

mit einem oberen äußeren Batteriegehäuse aus einem Verbundwerkstoff,

der Schutzklasse IP 68,

mit einer volumetrischen Energie von 220 Wh/l oder mehr,

mit einer gravimetrischen Energie von 159 Wh/kg oder mehr,

ohne Kontaktstücke

für die Herstellung von Batterien für Elektrobusse (2)

1,3 %

-

31.12.2022

0.8279

ex 8708 40 20

80

Getriebe ohne Drehmomentwandler

mit Doppelkupplung,

mit 7 oder mehr Vorwärtsgängen,

mit 1 Rückwärtsgang,

mit einem maximalen Drehmoment von 390 Nm,

auch mit eingebautem Elektromotor,

mit einer Höhe von 480 mm oder mehr, jedoch nicht mehr als 600 mm,

mit einer Breite von 350 mm oder mehr, jedoch nicht mehr als 450 m,

mit einem Gewicht von 80 kg oder mehr, jedoch nicht mehr als 110 kg

zur Verwendung bei der Herstellung von Kraftfahrzeugen der Position 8703  (2)

0 %

-

31.12.2026

0.8292

ex 8708 95 99

50

Airbag-Gasgenerator, der sowohl Pyrotechnik als auch Kaltgas als Treibstoff für Sicherheitsairbags in Fahrzeugen enthält, in Einzelsendungen mit 1 000  Stück oder mehr

0 %

-

31.12.2026


(1)  Die Aussetzung der Zölle unterliegt der zollamtlichen Überwachung der Endverwendung gemäß des Artikels 254 der Verordnung (EU) Nr. 952/2013.“

(2)  Die Aussetzung der Zölle unterliegt der zollamtlichen Überwachung der Endverwendung gemäß des Artikels 254 der Verordnung (EU) Nr. 952/2013.“


28.6.2022   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 170/15


DURCHFÜHRUNGSVERORDNUNG (EU) 2022/1009 DES RATES

vom 27. Juni 2022

zur Durchführung der Verordnung (EG) Nr. 1183/2005 über restriktive Maßnahmen angesichts der Lage in der Demokratischen Republik Kongo

DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 1183/2005 des Rates vom 18. Juli 2005 betreffend restriktive Maßnahmen angesichts der Lage in der Demokratischen Republik Kongo (1), insbesondere auf Artikel 9 Absatz 2,

auf Vorschlag des Hohen Vertreters der Union für Außen- und Sicherheitspolitik,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Am 18. Juli 2005 hat der Rat die Verordnung (EG) Nr. 1183/2005 angenommen.

(2)

Nach der Bewertung des Gerichts in der Rechtssache T-108/21 (2) sollte ein Eintrag aus der Liste der Personen, Organisationen und Einrichtungen in Anhang Ia der Verordnung (EG) Nr. 1183/2005 gestrichen werden.

(3)

Anhang Ia der Verordnung (EG) Nr. 1183/2005 sollte daher entsprechend geändert werden —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Anhang Ia der Verordnung (EG) Nr. 1183/2005 wird nach Maßgabe des Anhangs der vorliegenden Verordnung geändert.

Artikel 2

Diese Verordnung tritt am Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Geschehen zu Luxemburg am 27. Juni 2022.

Im Namen des Rates

Die Präsidentin

A. PANNIER-RUNACHER


(1)  ABl. L 193 vom 23.7.2005, S. 1.

(2)  Urteil des Gerichts vom 27. April 2022, Ferdinand Ilunga Luyoyo v. Rat der Europäischen Union, T-108/21, ECLI:EU:T:2022:253.


ANHANG

Der nachstehende Eintrag wird aus der Liste in Abschnitt A („Personen“) des Anhangs Ia der Verordnung (EG) Nr. 1183/2005 gestrichen:

„3.

Ferdinand Ilunga LUYOYO“

28.6.2022   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 170/17


DURCHFÜHRUNGSVERORDNUNG (EU) 2022/1010 DES RATES

vom 27. Juni 2022

zur Durchführung der Verordnung (EU) Nr. 267/2012 über restriktive Maßnahmen gegen Iran

DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EU) Nr. 267/2012 des Rates vom 23. März 2012 über restriktive Maßnahmen gegen Iran und zur Aufhebung der Verordnung (EU) Nr. 961/2010 (1), insbesondere auf Artikel 46 Absatz 2,

auf Vorschlag des Hohen Vertreters der Union für Außen- und Sicherheitspolitik,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Der Rat hat am 23. März 2012 die Verordnung (EU) Nr. 267/2012 angenommen.

(2)

Aufgrund der Überprüfung des Anhangs II des Beschlusses 2010/413/GASP des Rates (2) sollten die restriktiven Maßnahmen gegen alle Personen und Einrichtungen, die in der darin enthaltenen Liste aufgeführt sind, beibehalten werden, soweit ihre Namen nicht in Anhang VI jenes Beschlusses aufgeführt sind, und 17 Einträge in Anhang IX der Verordnung (EU) Nr. 267/2012 sollten aktualisiert werden.

(3)

Die Verordnung (EU) Nr. 267/2012 sollte daher entsprechend geändert werden —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Anhang IX der Verordnung (EU) Nr. 267/2012 wird gemäß dem Anhang der vorliegenden Verordnung geändert.

Artikel 2

Diese Verordnung tritt am Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Geschehen zu Luxemburg am 27. Juni 2022.

Im Namen des Rates

Die Präsidentin

A. PANNIER-RUNACHER


(1)  ABl. L 88 vom 24.3.2012, S. 1.

(2)  Beschluss 2010/413/GASP des Rates vom 26. Juli 2010 über restriktive Maßnahmen gegen Iran und zur Aufhebung des Gemeinsamen Standpunkts 2007/140/GASP (ABl. L 195 vom 27.7.2010, S. 39).


ANHANG

Anhang IX der Verordnung (EU) Nr. 267/2012 wird wie folgt geändert:

1.

Unter der Überschrift „I. Personen und Einrichtungen, die an nuklearen Tätigkeiten oder Tätigkeiten im Zusammenhang mit ballistischen Raketen beteiligt sind, und Personen und Einrichtungen, die die Regierung Irans unterstützen“ ersetzen die folgenden Einträge die entsprechenden Einträge in der Liste unter der Unterüberschrift „A. Personen“:

 

Name

Identifizierungsinformationen

Gründe

Zeitpunkt der Aufnahme in die Liste

„8.

Ebrahim MAHMUDZADEH

 

Verwaltungsratsvorsitzender von Iran Telecommunications; ehemaliger Geschäftsführer von Iran Electronic Industries (siehe Teil B Nummer 20). Bis September 2020 Generaldirektor der Organisation für soziale Sicherheit der Streitkräfte. Bis Dezember 2020 stellvertretender Verteidigungsminister Irans.

23.6.2008

27.

Kamran DANESHJOO (alias DANESHJOU)

 

Ehemaliger Minister für Wissenschaft, Forschung und Technologie. Als Projektmanager von Abschnitt 111 des AMAD-Projekts hat er Unterstützung für proliferationsrelevante nukleare Tätigkeiten Irans bereitgestellt.

1.12.2011“

2.

Unter der Überschrift „I. Personen und Einrichtungen, die an nuklearen Tätigkeiten oder Tätigkeiten im Zusammenhang mit ballistischen Raketen beteiligt sind, und Personen und Einrichtungen, die die Regierung Irans unterstützen“ ersetzen die folgenden Einträge die entsprechenden Einträge in der Liste unter der Unterüberschrift „B. Einrichtungen“:

 

Name

Identifizierungsinformationen

Gründe

Zeitpunkt der Aufnahme in die Liste

„20.

Iran Electronics Industries

(einschließlich aller Niederlassungen) und Tochterunternehmen:

P. O. Box 18575-365, Teheran, Iran

Zu hundert Prozent im Eigentum des Ministeriums für Verteidigung und Logistik der Streitkräfte (MODAFL) (und somit Schwesterfirma von AIO, AvIO und DIO). Aufgabe des Unternehmens ist die Fertigung elektronischer Komponenten für iranische Waffensysteme.

23.6.2008

 

b)

Iran Communications Industries (ICI)

(auch bekannt als Sanaye Mokhaberat Iran; Iran Communication Industries; Iran Communications Industries Group; Iran Communications Industries Co.)

PO Box 19295-4731, Pasdaran Avenue, Teheran, Iran; Alternative Adresse: PO Box 19575-131, 34 Apadana Avenue, Teheran, Iran; Alternative Adresse: Shahid Langary Street, Nobonyad Square Ave, Pasdaran, Teheran

Iran Communications Industries, ein Tochterunternehmen von Iran Electronics Industries (von der EU benannt), stellt verschiedene Güter her, u. a. in folgenden Bereichen: Kommunikationssysteme, Luftfahrtelektronik, optische und elektrooptische Geräte, Mikroelektronik, Informationstechnologie, Prüf- und Messtechnik, Telekommunikationssicherheit, elektronische Kriegsführung, Herstellung und Aufarbeitung von Radarröhren und Raketenwerfer. ICI hat über seine in Hongkong ansässige Tochtergesellschaft Hoda Trading sensible Materialien beschafft.

26.7.2010

52.

Raad Iran (auch bekannt als Raad Automation Company; Middle East Raad Automation; RAAD Automation Co.; Raad Iran Automation Co.; RAADIRAN; Middle East RAAD Automation Co.; Automasion RAAD Khavar Mianeh; Automation Raad Khavar Mianeh Nabbet Co)

Unit 1, No 35, Bouali Sina Sharghi, Chehel Sotoun Street, Fatemi Square, Teheran

Firma, die an der Beschaffung von Wechselrichtern für das verbotene Anreicherungsprogramm Irans beteiligt ist. Raad Iran wurde gegründet, um Steuersysteme herzustellen und zu konzipieren, und beschafft und installiert Wechselrichter und speicherprogrammierbare Steuerungen.

23.5.2011“

3.

Unter der Überschrift „II. Korps der Islamischen Revolutionsgarden (IRGC)“ ersetzen die folgenden Einträge die entsprechenden Einträge in der Liste unter der Unterüberschrift „A. Personen“:

 

Name

Identifizierungsinformationen

Gründe

Zeitpunkt der Aufnahme in die Liste

„1.

Javad DARVISH-VAND, Brigadegeneral im Korps der Iranischen Revolutionsgarden (IRGC)

 

Ehemaliger stellvertretender Verteidigungsminister und Generalinspekteur im Ministerium für Verteidigung und Logistik der Streitkräfte (MODAFL).

23.6.2008

2.

Konteradmiral Ali FADAVI

 

Stellvertretender Generalkommandeur des Korps der Islamischen Revolutionsgarden (IRGC). Ehemaliger Kommandeur der Marine des Korps der Islamischen Revolutionsgarden.

26.7.2010

3.

Parviz FATAH

geboren 1961

Ehemaliges Mitglied des Korps der Islamischen Revolutionsgarden (IRGC). Ehemaliger Minister für Energie. Seit Juli 2019 Leiter der Mostazafan Foundation, ehemaliges Mitglied des Kuratoriums der Imam Khomeini Foundation.

26.7.2010

4.

Seyyed Mahdi FARAHI, Brigadegeneral im Korps der Iranischen Revolutionsgarden (IRGC)

 

Seit 2021 stellvertretender Minister für Verteidigung und Unterstützung der Streitkräfte. Davor stellvertretender Minister für Verteidigung und Industrie des Verteidigungsministeriums, Leiter der Organisationen der Verteidigungsindustrie und der Luft- und Raumfahrt des Verteidigungsministeriums sowie Befehlshaber des Ausbildungscamps für Personal der Streitkräfte. Ehemaliger Leiter der Organisation der Luft- und Raumfahrt (AIO) und ehemaliger Geschäftsführer der von den VN benannten Organisation der Verteidigungsindustrie (DIO). Mitglied des Korps der Iranischen Revolutionsgarden (IRGC).

23.6.2008

6.

Mohammad Ali JAFARI

 

Ehemaliger Kommandeur des Korps der Islamischen Revolutionsgarden (IRGC). Derzeit Leiter der Kultur- und Sozialabteilung Hazrat Baqiatollah al-Azam.

23.6.2008

7.

Mostafa Mohammad NAJJAR, Brigadegeneral im Korps der Iranischen Revolutionsgarden (IRGC)

 

Ehemaliger Innenminister und ehemaliger Minister für Verteidigung und Logistik der Streitkräfte, zuständig für sämtliche Militärprogramme, einschließlich der Programme für ballistische Raketen. Seit September 2013 leitender Berater des Generalstabschefs der Streitkräfte im Bereich Wissens- und Technologieindustrie. Mitglied des Korps der Iranischen Revolutionsgarden (IRGC).

23.6.2008

10.

Rostam QASEMI (auch bekannt als Rostam Qassemi; Rostam GHASEMI)

geboren 1961

Seit dem 25. August 2021 Minister für Straßenbau und Stadtentwicklung. Ehemaliger Chef von Khatam al-Anbiya.

26.7.2010

12.

Ali SHAMSHIRI, Brigadegeneral im Korps der Iranischen Revolutionsgarden (IRGC)

 

Mitglied des Korps der Iranischen Revolutionsgarden (IRGC). Berater des Direktors des Forschungsinstituts für Wissenschaft und Bildung im Verteidigungsbereich. Führungspositionen im Ministerium für Verteidigung und Logistik der Streitkräfte (MODAFL).

23.6.2008

13.

Ahmad VAHIDI, Brigadegeneral im Korps der Iranischen Revolutionsgarden (IRGC)

 

Seit dem 25. August 2021 Minister des Innern. Ehemaliger Präsident der Obersten Universität für nationale Verteidigung und ehemaliger Minister des Ministeriums für Verteidigung und Logistik der Streitkräfte (MODAFL).

23.6.2008

17.

Ali Ashraf NOURI

 

Leiter des Basij Islamic Revolution Art Educational and Research Complex. Davor stellvertretender Kommandeur des Korps der Iranischen Revolutionsgarden (IRGC), Leiter des Politbüros des IRGC.

23.1.2012

18.

Hojatoleslam Ali SAIDI (auch bekannt als Hojjat-al-Eslam Ali Saidi oder Saeedi)

 

Seit März 2017 Leiter des ideologischen und politischen Büros des Staatsoberhaupts in der Position des Oberbefehlshabers. Davor Vertreter des Staatsoberhaupts beim IRGC.

23.1.2012“

4.

Unter der Überschrift „II. Korps der Islamischen Revolutionsgarden (IRGC)“ ersetzen die folgenden Einträge die entsprechenden Einträge in der Liste unter der Unterüberschrift „B. Einrichtungen“:

 

Name

Identifizierungsinformationen

Gründe

Zeitpunkt der Aufnahme in die Liste

„9.

Mehr Bank (auch bekannt als Mehr Finance and Credit Institute; Mehr Interest-Free Bank)

No. 182, Shahid Tohidi St, 4th Golsetan, Pasdaran Ave, Teheran 1666943, Iran

Die Mehr Bank steht unter der Kontrolle der Bonyas Taavon Sepah und der IRGC. Die Mehr Bank erbringt Finanzdienstleistungen für die IRGC. Laut einem öffentlichen Interview mit dem damaligen Leiter der Bonyad Taavon Sepah, Parviz Fatah, hat Bonyad Taavon Sepah die Mehr Bank gegründet`, damit sie Dienstleistungen für die Bassidsch (paramilitärischer Arm der IRGC) erbringt.

23.05.2011

12.

Etemad Amin Invest Co Mobin (auch bekannt als Etemad Amin Investment Company Mobin; Etemad-e Mobin; Etemad Amin Invest Company Mobin; Etemad Mobin Co.; Etemad Mobin Trust Co.; Etemade Mobin Company; Mobin Trust Consortium; Etemad-e Mobin Consortium)

Pasadaran Av. Teheran, Iran

Ein Unternehmen, das sich im Eigentum oder unter der Kontrolle des Korps der Islamischen Revolutionsgarden (IRGC) befindet und zur Finanzierung der strategischen Interessen des Regimes beiträgt.

26.7.2010“


28.6.2022   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 170/22


DELEGIERTE VERORDNUNG (EU) 2022/1011 DER KOMMISSION

vom 10. März 2022

zur Ergänzung der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates im Hinblick auf technische Regulierungsstandards zur Festlegung, wie die indirekten Risikopositionen gegenüber einem Kunden aus Derivatkontrakten und aus Kreditderivatkontrakten zu ermitteln sind, wenn der Kontrakt nicht direkt mit dem Kunden abgeschlossen wurde, jedoch der zugrunde liegende Schuldtitel oder das zugrunde liegende Eigenkapitalinstrument von diesem Kunden begeben wurde

(Text von Bedeutung für den EWR)

DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EU) Nr. 575/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 über Aufsichtsanforderungen an Kreditinstitute und zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 648/2012 (1), insbesondere auf Artikel 390 Absatz 9 Unterabsatz 3,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Die Methode, nach der der Wert indirekter Risikopositionen gegenüber einem Kunden aus Derivat- und Kreditderivatkontrakten für die Zwecke von Großkrediten bestimmt wird, sollte sich von der Methode zur Berechnung des Risikopositionswerts unterscheiden, die für risikobasierte Eigenkapitalanforderungen gemäß der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 verwendet wird, da ein Ausfall des zugrunde liegenden Instruments zu einem Gewinn statt zu einem Verlust führen könnte. Der Wert der indirekten Risikoposition sollte sich daher nach dem Verlust (d. h. positiver Risikopositionswert) oder dem Gewinn (d. h. negativer Risikopositionswert) richten, der sich aus einem potenziellen Ausfall des zugrunde liegenden Instruments ergeben würde. Nach den in Teil 4 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 festgelegten Regelungen für Großkredite dürfen Institute für Risikopositionen im Handelsbuch positive und negative Positionen in denselben Finanzinstrumenten oder unter bestimmten Bedingungen in verschiedenen Finanzinstrumenten, die von einem bestimmten Kunden begeben wurden, gegeneinander aufrechnen. Die Nettogesamtrisikoposition gegenüber einem Einzelkunden wird nur dann berücksichtigt, wenn sie positiv ist. Ebenso sollte die Nettogesamtrisikoposition gegenüber einem bestimmten Kunden nach Einbeziehung der indirekten Risikopositionen gegenüber diesem Kunden aus Derivat- oder Kreditderivatkontrakten, die dem Handelsbuch zugeordnet sind, nur dann berücksichtigt werden, wenn sie positiv ist. Um zu vermeiden, dass indirekte Risikopositionen aus Derivat- oder Kreditderivatkontrakten, die dem Anlagebuch zugeordnet sind, gegeneinander aufgerechnet werden, sollte jeder negative Wert einer indirekten Risikoposition, der sich aus diesen Positionen ergibt, auf null gesetzt werden.

(2)

Damit sichergestellt ist, dass das Ausfallrisiko angemessen erfasst wird, sollte der Wert indirekter Risikopositionen von Optionen — unabhängig davon, ob sie dem Handelsbuch oder dem Anlagebuch zugeordnet sind, — daher von den Preisänderungen der Optionen abhängen, die sich aus einem Ausfall des jeweiligen Basisinstruments ergeben würden, z. B. Marktwert der Option für Kaufoptionen und Marktwert der Option abzüglich ihres Ausübungspreises für Verkaufsoptionen.

(3)

Der Zweck von Kreditderivaten besteht darin, das Kreditrisiko in Bezug auf Kreditnehmer zu übertragen, ohne dass die Vermögenswerte selbst übertragen werden. Bei der Bestimmung des Werts der indirekten Risikoposition hinsichtlich des Basisinstruments sollten die Rolle, die Institute als Sicherungsgeber oder Sicherungsnehmer spielen, und die Art des Kreditderivatkontrakts, den sie abschließen, berücksichtigt werden. Die indirekte Risikoposition sollte daher dem Marktwert des Kreditderivatkontrakts entsprechen, der um den Betrag angepasst werden sollte, der bei Ausfall des Emittenten des zugrunde liegenden Schuldtitels fällig oder voraussichtlich von der Gegenpartei empfangen wird.

(4)

Bei anderen Arten von Derivatkontrakten, die aus einer Kombination von Kauf- und Verkaufspositionen bestehen, sollten die Institute diese Derivatkontrakte in einzelne Transaktionskomponenten aufgliedern, um sicherzustellen, dass das genaue Ausfallrisiko erfasst wird. Für die Berechnung des Werts der indirekten Risikoposition aus diesen Derivatkontrakten sollten lediglich diejenigen mit einem Ausfallrisiko behafteten Komponenten relevant sein, bei denen für die Institute im Falle eines Ausfalls ein Verlustrisiko besteht. Sind die Institute jedoch nicht in der Lage, diese Methode anzuwenden, sollte es ihnen gestattet sein, den Wert der indirekten Risikoposition der zugrunde liegenden Instrumente als den maximalen Verlust festzulegen, der ihnen infolge des Ausfalls des Emittenten des Basiswerts, auf den sich das Derivat bezieht, entstehen könnte. Dadurch wäre eine konservative Behandlung sichergestellt.

(5)

Derivatkontrakte können von Instrumenten mit multiplen Basiswert-Referenzadressen abgeleitet werden. Bei solchen Derivaten mit multiplen Basiswerten, bei denen ein Institut den Durchschauansatz auf die Basiswert-Referenzadressen anwenden kann, und um sicherzustellen, dass die genaueste Methode verwendet wird, sollte der Wert der indirekten Risikoposition unter Berücksichtigung der Preisänderung des Derivats im Falle eines Ausfalls jeder einzelnen Referenzadresse des Instruments mit multiplen Basiswerten berechnet werden. Um die Kohärenz mit der Rahmenregelung für Großkredite zu gewährleisten, die für Geschäfte gilt, bei denen eine Risikoposition gegenüber zugrunde liegenden Vermögenswerten besteht, sollte Artikel 6 Absätze 1 und 2 der Delegierten Verordnung (EU) Nr. 1187/2014 der Kommission (2) Anwendung finden, um die Risikopositionen dem ermittelten Kunden, einem separaten Kunden oder dem unbekannten Kunden zuzuordnen. In Fällen, in denen Institute nicht in der Lage sind, einen Durchschauansatz anzuwenden, oder wenn ein Durchschauansatz für ein Derivat mit multiplen Referenzadressen mit ungebührlich hohem Aufwand für sie verbunden wäre, und um eine konservative Behandlung zu gewährleisten, sollten die Institute den Wert der indirekten Risikoposition berechnen, indem sie die Preisänderung des Derivats im Falle eines Ausfalls all dieser Basiswert-Referenzadressen berücksichtigen. Um die Kohärenz mit der Rahmenregelung für Großkredite zu gewährleisten, die für Geschäfte gilt, bei denen eine Risikoposition gegenüber zugrunde liegenden Vermögenswerten besteht, sollte entsprechend Artikel 6 Absatz 3 der Delegierten Verordnung (EU) Nr. 1187/2014 Anwendung finden, um die Risikoposition einem separaten Kunden oder dem unbekannten Kunden zuzuordnen. In sämtlichen Fällen, in denen die zugrunde liegenden Instrumente dem unbekannten Kunden zugeordnet werden, sollten die Institute etwaige negative Werte indirekter Risikopositionen auf null setzen, um das Risiko zu vermeiden, dass negative Werte indirekter Risikopositionen mit positiven Werten indirekter Risikopositionen aufgerechnet werden.

(6)

Die vorliegende Verordnung beruht auf dem Entwurf technischer Regulierungsstandards, der der Kommission von der Europäischen Bankenaufsichtsbehörde übermittelt wurde.

(7)

Die Europäische Bankenaufsichtsbehörde hat zu diesem Entwurf öffentliche Konsultationen durchgeführt, die damit verbundenen potenziellen Kosten- und Nutzeneffekte analysiert und die Stellungnahme der nach Artikel 37 der Verordnung (EU) Nr. 1093/2010 des Europäischen Parlament und des Rates (3) eingesetzten Interessengruppe Bankensektor eingeholt —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Allgemeine Regeln für die Festlegung des Werts der indirekten Risikoposition gegenüber einem Kunden aus Derivat- und Kreditderivatkontrakten

(1)   Die Institute berechnen den Wert der indirekten Risikoposition gegenüber einem Kunden aus den in Anhang II der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 aufgeführten Derivatkontrakten und Kreditderivatkontrakten, wenn die Derivatkontrakte nicht direkt mit diesem Kunden abgeschlossen wurden, aber der zugrunde liegende Schuldtitel oder das zugrunde liegende Eigenkapitalinstrument von diesem Kunden begeben wurde, im Einklang mit der in den Artikeln 2 bis 5 der vorliegenden Verordnung dargelegten Methode.

(2)   Abweichend von Absatz 1 berechnen die Institute den Wert von indirekten Risikopositionen gegenüber einem Kunden aus den in Absatz 1 genannten Derivatkontrakten sowie den Beitrag dieser Risikopositionen zur Risikoposition gegenüber einem Kunden im Einklang mit der in Artikel 6 dargelegten Methode, wenn die zugrunde liegenden Instrumente in einem Index für Schuldtitel, Aktien oder Kreditausfallswaps oder einem Organismus für gemeinsame Anlagen enthalten sind oder wenn die Derivatkontrakte multiple Basiswert-Referenzadressen aufweisen.

(3)   Werden die in Absatz 1 genannten Derivatkontrakte und Kreditderivatkontrakte nach der Berechnung des Werts der indirekten Risikopositionen gegenüber einem Kunden aus diesen Kontrakten dem Handelsbuch zugeordnet, so nehmen die Institute diese Risikopositionswerte in die Risikopositionen gegenüber diesem Kunden im Handelsbuch auf. Nach der Aggregierung werden negative Nettorisikopositionen gegenüber dem Kunden auf null gesetzt.

(4)   Abweichend von den Absätzen 1 und 2 setzen die Institute in Fällen, in denen die in Absatz 1 genannten Derivatkontrakte und Kreditderivatkontrakte dem Anlagebuch zugeordnet werden und die indirekten Risikopositionen nach Berechnung des Werts der indirekten Risikopositionen gegenüber einem Kunden aus diesen Kontrakten einen negativen Wert aufweisen, diese Risikopositionswerte auf null, bevor sie auf die Risikopositionen gegenüber diesem Kunden angerechnet werden.

Artikel 2

Zuordnung der indirekten Risikopositionen zu Kategorien von Derivatkontrakten

Die Institute ordnen die in Artikel 1 Absatz 1 genannten indirekten Risikopositionen einer der folgenden Kategorien von Derivatkontrakten zu:

a)

Optionen auf Schuldtitel und Eigenkapitalinstrumente;

b)

Kreditderivatkontrakte;

c)

alle anderen in Anhang II der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 aufgeführten Derivatkontrakte, deren zugrunde liegender Vermögenswert ein Schuldtitel oder Eigenkapitalinstrument ist und die nicht unter die unter den Buchstaben a oder b dieses Absatzes genannten Kategorien fallen.

Artikel 3

Berechnung des Werts der indirekten Risikoposition für Optionen auf Schuldtitel und Eigenkapitalinstrumente

(1)   Vorbehaltlich der Absätze 2, 3 und 4 berechnen die Institute den Wert der indirekten Risikoposition für die in Artikel 2 Buchstabe a genannten Optionen als Summe des aktuellen Marktwerts der Option und des Betrags, der der Gegenpartei der Option infolge eines potenziellen Ausfalls des Emittenten des zugrunde liegenden Instruments geschuldet wird, abzüglich des Betrags, den die Gegenpartei in diesem Fall dem Institut schuldet.

(2)   Bei Kaufoptionen entspricht der Wert der indirekten Risikoposition dem Marktwert der Option. Für eine Kaufposition in einer Kaufoption ist der Wert der indirekten Risikoposition positiv, während für eine Verkaufsposition in einer Kaufoption der Wert der indirekten Risikoposition negativ ist.

(3)   Bei Verkaufsoptionen entspricht der Wert der indirekten Risikoposition der Differenz zwischen dem Marktwert der Option und ihrem Ausübungspreis. Für eine Verkaufsposition in einer Verkaufsoption ist der Wert der indirekten Risikoposition positiv, während für eine Kaufposition in einer Verkaufsoption der Wert der indirekten Risikoposition negativ ist.

(4)   Abweichend von Absatz 3 verwenden die Institute für Verkaufsoptionen, für die ein Ausübungspreis nicht am Transaktionstag, sondern zu einem späteren Zeitpunkt verfügbar ist, den erwarteten modellierten Ausübungspreis, der zur Berechnung des beizulegenden Zeitwerts der Option verwendet wird.

(5)   Lässt sich der Marktwert einer Option zu einem bestimmten Datum nicht ermitteln, so verwenden die Institute den beizulegenden Zeitwert dieser Option zu diesem Datum. Lassen sich zu einem bestimmten Datum weder der Marktwert noch der beizulegende Zeitwert einer Option ermitteln, so verwenden die Institute den letzten für diese Option ermittelten Marktwert oder beizulegenden Zeitwert. Lassen sich Marktwert und beizulegender Zeitwert einer Option zu keinem Zeitpunkt ermitteln, so verwenden die Institute den Wert, zu dem die Option im Einklang mit dem anwendbaren Rechnungslegungsrahmen bewertet wird.

Artikel 4

Berechnung des Werts der indirekten Risikoposition für Kreditderivatkontrakte

(1)   Der Wert der indirekten Risikoposition gegenüber einem Kunden aus den in Artikel 2 Buchstabe b genannten Kreditderivatkontrakten entspricht der Summe des aktuellen Marktwerts des Kreditderivatkontrakts und des Betrags, der der Gegenpartei des Kreditderivatkontrakts infolge eines potenziellen Ausfalls des Emittenten des zugrunde liegenden Instruments geschuldet wird, abzüglich des Betrags, den die Gegenpartei in diesem Fall dem Institut schuldet.

(2)   Lässt sich der Marktwert des Kreditderivats zu einem bestimmten Datum nicht ermitteln, so verwenden die Institute den beizulegenden Zeitwert des Kreditderivats zu diesem Datum. Lassen sich einem bestimmten Datum weder der Marktwert noch der beizulegende Zeitwert des Kreditderivats zu diesem Datum ermitteln, so verwenden die Institute den letzten ermittelten Marktwert oder beizulegenden Zeitwert. Lassen sich Marktwert und beizulegender Zeitwert eines Kreditderivatkontrakts zu keinem Zeitpunkt ermitteln, so verwenden die Institute den Wert, zu dem der Kreditderivatkontrakt im Einklang mit dem anwendbaren Rechnungslegungsrahmen bewertet wird.

Artikel 5

Berechnung des Werts der indirekten Risikoposition für andere in Anhang II der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 aufgeführte Derivatkontrakte

(1)   Bei der Berechnung des Werts der indirekten Risikoposition gegenüber einem Kunden aus in Artikel 2 Buchstabe c genannten anderen Derivatkontrakten, einschließlich Swaps, Futures oder Forwards, gliedern die Institute ihre multiplen Transaktionskomponenten in einzelne Transaktionskomponenten auf.

(2)   Für die in Absatz 1 genannten Transaktionskomponenten, die mit einem Ausfallrisiko des Emittenten des zugrunde liegenden Instruments behaftet sind, berechnen die Institute den Wert der indirekten Risikoposition so, als handele es sich um Positionen in diesen Komponenten.

(3)   Ist ein Institut nicht in der Lage, wie in den Absätzen 1 und 2 vorgesehen zu verfahren, so ermittelt es den Wert der indirekten Risikoposition gegenüber dem Emittenten der zugrunde liegenden Instrumente als den maximalen Verlust, der dem Institut bei einem potenziellen Ausfall des Emittenten der zugrunde liegenden Instrumente, auf die sich der Derivatkontrakt bezieht, entstehen würde.

Artikel 6

Berechnung des Werts der indirekten Risikopositionen aus Derivatkontrakten mit multiplen Basiswerten

(1)   Bei der Bestimmung des Werts der indirekten Risikoposition gegenüber einem Kunden aus Derivatkontrakten auf Indizes für Schuldtitel, Aktien oder Kreditausfallswaps oder einen Organismus für gemeinsame Anlagen oder mit multiplen Basiswert-Referenzadressen nehmen die Institute eine Durchschau für alle einzelnen zugrunde liegenden Instrumente vor und berechnen den Wert der indirekten Risikopositionen als Änderung des Preises des Derivatkontrakts im Falle eines Ausfalls jeder einzelnen Basiswert-Referenzadresse. Die Institute ordnen jeden Wert der indirekten Risikoposition gemäß Artikel 6 Absätze 1 und 2 der Delegierten Verordnung (EU) Nr. 1187/2014 entweder einem bestimmten Kunden, einem separaten Kunden oder einem unbekannten Kunden zu.

(2)   Ist ein Institut nicht in der Lage, eine Durchschau für alle einzelnen zugrunde liegenden Instrumente des Derivatkontrakts gemäß Absatz 1 vorzunehmen, oder wäre dies für das Institut mit ungebührlich hohem Aufwand verbunden, so

a)

nimmt es eine Durchschau für diejenigen einzelnen zugrunde liegenden Instrumente vor, bei denen das Institut dazu in der Lage ist oder bei denen dies für das Institut nicht mit ungebührlich hohem Aufwand verbunden wäre, und berechnet den Wert der indirekten Risikoposition im Einklang mit Absatz 1;

b)

berechnet es für die zugrunde liegenden Instrumente, bei denen das Institut nicht in der Lage ist, eine Durchschau vorzunehmen oder bei denen dies für das Institut mit ungebührlich hohem Aufwand verbunden wäre, den Wert der indirekten Risikoposition auf der Grundlage der Preisänderung des Derivatkontrakts im Falle eines Ausfalls all dieser Basiswert-Referenznamen.

Der in Unterabsatz 1 Buchstabe b genannte Wert der indirekten Risikoposition wird nach Artikel 6 Absatz 3 der Delegierten Verordnung (EU) Nr. 1187/2014 entweder dem Derivatgeschäft als separater Kunde oder dem unbekannten Kunden zugeordnet.

(3)   Abweichend von den Absätzen 1 und 2 setzt das Institut, wenn die Werte der indirekten Risikopositionen nach Artikel 6 Absätze 2 und 3 der Delegierten Verordnung (EU) Nr. 1187/2014 der Kommission dem unbekannten Kunden zuzuordnen und die Werte der indirekten Risikopositionen negativ sind, diese Werte der indirekten Risikopositionen auf null, bevor es sie auf die Risikopositionen gegenüber dem unbekannten Kunden anrechnet.

Artikel 7

Diese Verordnung tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 10. März 2022

Für die Kommission

Die Präsidentin

Ursula VON DER LEYEN


(1)  ABl. L 176 vom 27.6.2013, S. 1.

(2)  Delegierte Verordnung (EU) Nr. 1187/2014 der Kommission vom 2. Oktober 2014 zur Ergänzung der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates durch technische Regulierungsstandards zur Bestimmung der Gesamtrisikoposition gegenüber einem Kunden oder einer Gruppe verbundener Kunden bei Geschäften mit zugrunde liegenden Vermögenswerten (ABl. L 324 vom 7.11.2014, S. 1).

(3)  Verordnung (EU) Nr. 1093/2010 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 24. November 2010 zur Errichtung einer Europäischen Aufsichtsbehörde (Europäische Bankenaufsichtsbehörde), zur Änderung des Beschlusses Nr. 716/2009/EG und zur Aufhebung des Beschlusses 2009/78/EG der Kommission (ABl. L 331 vom 15.12.2010, S. 12).


28.6.2022   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 170/27


DELEGIERTE VERORDNUNG (EU) 2022/1012 DER KOMMISSION

vom 7. April 2022

zur Ergänzung der Verordnung (EG) Nr. 561/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates hinsichtlich der Festlegung von Normen für das Dienstleistungsniveau und das Sicherheitsniveau von sicheren und gesicherten Parkflächen sowie der Verfahren für deren Zertifizierung

DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 561/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. März 2006 zur Harmonisierung bestimmter Sozialvorschriften im Straßenverkehr und zur Änderung der Verordnungen (EWG) Nr. 3821/85 und (EG) Nr. 2135/98 des Rates sowie zur Aufhebung der Verordnung (EWG) Nr. 3820/85 des Rates (1), insbesondere auf Artikel 8a Absatz 2,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Gemäß Artikel 8 der Verordnung (EG) Nr. 561/2006 müssen Kraftfahrer tägliche und wöchentliche Ruhezeiten einhalten. Einige dieser Ruhezeiten werden häufig unterwegs eingelegt, insbesondere wenn die Fahrer im grenzüberschreitenden Güterfernverkehr tätig sind. Es ist daher von größter Bedeutung, dass die Fahrer Zugang zu Parkflächen haben, auf denen sie ihre Ruhezeiten sicher einlegen können, und dass ihnen geeignete Einrichtungen für den Zugang zu den benötigten Dienstleistungen zur Verfügung stehen.

(2)

Artikel 8a Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 561/2006 enthält eine Liste von Anforderungen, die Parkflächen, die Fahrern im Straßengüter- und -personenverkehr zugänglich sind, erfüllen müssen, damit sie in Bezug auf das Dienstleistungsniveau und das Sicherheitsniveau als sichere und gesicherte Parkflächen zertifiziert werden können.

(3)

In einer Studie der Kommission aus dem Jahr 2019 über sichere und gesicherte Parkflächen in der Union (2) wurde auf den erheblichen Mangel an solchen Parkflächen hingewiesen. Außerdem enthielt sie einige Vorschläge, unter anderem in Bezug auf Normen für sichere und gesicherte Parkflächen und Zertifizierungsverfahren.

(4)

Angesichts des derzeitigen Mangels an sicheren und gesicherten Parkflächen in der Union sollte der Aufbau solcher Parkflächen auf Unionsebene gefördert werden, um sicherzustellen, dass Kraftfahrer auf allen Straßen der Union Zugang zu ihnen haben.

(5)

Um den Aufbau sicherer und gesicherter Parkflächen zu fördern, muss auf Unionsebene ein gemeinsamer Rahmen entwickelt werden, um sicherzustellen, dass der Sektor Zugang zu klaren und harmonisierten Informationen über sichere und gesicherte Parkflächen in der gesamten Union hat.

(6)

Um die Arbeitsbedingungen von Kraftfahrern im Einklang mit der Verordnung (EG) Nr. 561/2006 zu verbessern, sollten alle sicheren und gesicherten Parkflächen unabhängig von ihrem Sicherheitsniveau ein gemeinsames Mindestdienstleistungsniveau aufweisen.

(7)

Angesichts der zunehmenden Zahl von Ladungsdiebstählen, von denen Kraftfahrer auf der Straße betroffen sind, sollte die Sicherheit der Kraftfahrer verbessert werden, um sicherzustellen, dass sie ohne Stress ruhen können und nicht übermüden. Gute Ruhebedingungen für Fahrer auf sicheren und gesicherten Parkflächen sind von entscheidender Bedeutung für die Gewährleistung der Straßenverkehrssicherheit und die Verringerung der Gefahr von Unfällen aufgrund von Übermüdung.

(8)

Sichere und gesicherte Parkflächen sind für Fahrer und Verkehrsunternehmen von wesentlicher Bedeutung, um Ladungsdiebstahl zu verhindern. Angesichts der Vielfalt der Unternehmen und der beförderten Güter benötigen Verkehrsunternehmen und Fahrer Parkflächen mit unterschiedlichen Sicherheitsniveaus, je nachdem, welche Güter befördert werden. Die Unionsnormen sollten daher den verschiedenen Arten von Unternehmen Rechnung tragen, und Parkflächen sollten unterschiedliche Mindestsicherheitsniveaus bieten.

(9)

Die Sicherheit der Parkflächen sollte dadurch erreicht werden, dass die geeigneten Sicherheitsausrüstungen und -verfahren rund um die Parkfläche, auf der Parkfläche selbst sowie an den Ein- und Ausfahrten vorhanden sind. Darüber hinaus sollte durch Personalverfahren sichergestellt werden, dass Maßnahmen getroffen werden zur Risikoprävention und um die Folgen auftretender Sicherheitsvorfälle zu mindern.

(10)

Um den Nutzern sicherer und gesicherter Parkflächen Transparenz und Sicherheit zu bieten, sollten Parkflächen von einer unabhängigen Zertifizierungsstelle nach den auf Unionsebene festgelegten Verfahren zertifiziert werden. Die Zertifizierungsverfahren für Audits, erneute Audits und unangekündigte Audits für sichere und gesicherte Parkflächen sollten klar festgelegt werden, um sicherzustellen, dass Parkflächenbetreiber wissen, wie sie die Zertifizierung oder Neuzertifizierung beantragen können. Es sollte ferner sichergestellt werden, dass angemessene Verfahren angewandt werden, wenn festgestellt wird, dass eine sichere und gesicherte Parkfläche nicht mehr dem Dienstleistungs- oder Sicherheitsniveau entspricht, für das sie zertifiziert wurde.

(11)

Den Nutzern sicherer und gesicherter Parkflächen sollten Beschwerdemechanismen zur Verfügung stehen, um Verstöße zu melden.

(12)

Die Zertifizierungsstellen sollten den Betreibern Auditzertifikate ausstellen und diese Informationen auch der Kommission übermitteln können, damit die Liste der sicheren und gesicherten Parkflächen auf der entsprechenden amtlichen Internetseite auf dem neuesten Stand bleibt.

(13)

Um der raschen Entwicklung digitaler Technologien Rechnung zu tragen und die Arbeitsbedingungen der Fahrer kontinuierlich zu verbessern, sollte die Kommission spätestens vier Jahre nach Erlass dieses Rechtsakts bewerten, ob die Überarbeitung der harmonisierten Normen und Zertifizierungsverfahren angezeigt ist —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Sicherheits- und Dienstleistungsniveaus

Um als sichere und gesicherte Parkfläche gemäß Artikel 8a Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 561/2006 zertifiziert zu werden, muss eine Parkfläche die folgenden Normen erfüllen:

a)

alle in Anhang I Abschnitt A dieser Verordnung festgelegten Normen für das Mindestdienstleistungsniveau;

b)

alle in Anhang I Abschnitt B dieser Verordnung festgelegten Normen für eines der Sicherheitsniveaus.

Artikel 2

Zertifizierungsverfahren

Die Zertifizierung von Parkflächen als sichere und gesicherte Parkfläche gemäß Artikel 8a Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 561/2006 muss den Normen und Verfahren in Anhang II der vorliegenden Verordnung genügen.

Artikel 3

Revisionsklausel

Bis spätestens 7. April 2026 bewertet die Kommission, ob die in den Anhängen I und II vorgesehenen Normen und Zertifizierungsverfahren unter Berücksichtigung der bestehenden technologischen Entwicklungen und zur kontinuierlichen Verbesserung der Arbeitsbedingungen der Fahrer geändert werden müssen.

Artikel 4

Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 7. April 2022

Für die Kommission

Die Präsidentin

Ursula VON DER LEYEN


(1)  ABl. L 102 vom 11.4.2006, S. 1.

(2)  Commission Study on safe and secure parking places for trucks (2019). Abrufbar unter:

https://sstpa.eu-study.eu/download/19/final-report/1188/final-report-sstpa-28022019-isbn.pdf.


ANHANG I

UNIONSNORMEN ZUR SPEZIFIZIERUNG DES DIENSTLEISTUNGS- UND SICHERHEITSNIVEAUS SICHERER UND GESICHERTER PARKFLÄCHEN

A.   Mindestdienstleistungsniveau

Sichere und gesicherte Parkflächen, die nach Unionsnormen zertifiziert sind, müssen dem in Tabelle 1 beschriebenen Mindestdienstleistungsniveau entsprechen.

Tabelle 1

Geschlechtergerechte sanitäre Einrichtungen

Getrennte Toiletten und Duschen für männliche und weibliche Nutzer müssen zur Verfügung stehen und funktionieren. Die Duschen müssen warmes Wasser liefern.

Funktionierende Wasserhähne müssen zur Verfügung stehen und warmes Wasser liefern. Handseife muss kostenlos zur Verfügung gestellt werden.

Abfallbehälter müssen vor Ort verfügbar sein und regelmäßig geleert werden.

Toiletten, Duschen und Waschbecken müssen täglich in regelmäßigen Abständen gereinigt und kontrolliert werden. Der Reinigungsplan muss ausgehängt werden.

Möglichkeiten zum Kauf und Verzehr von Lebensmitteln und Getränken

Snacks und Getränke müssen rund um die Uhr zum Kauf erhältlich sein.

Ein Speisebereich für Fahrer muss zur Verfügung stehen.

Kommunikationsverbindungen

Eine Internetverbindung muss kostenlos verfügbar sein.

Stromversorgung

Steckdosen für den persönlichen Gebrauch müssen zur Verfügung stehen.

Bis spätestens 31. Dezember 2026 müssen vor Ort Stromversorgungseinrichtungen für Kühlwagen zur Verfügung stehen.

Kontaktstellen und Verfahren für Notfälle

Eine klare Beschilderung ist erforderlich, um den sicheren Verkehr in der Parkeinrichtung zu gewährleisten.

Notfallkontakte müssen in der Parkeinrichtung zumindest in der Landessprache und in englischer Sprache ausgehängt werden. Sie müssen durch leicht verständliche Piktogramme ergänzt werden.

B.   Sicherheitsniveaus

1.

Sichere und gesicherte Parkflächen, die nach Unionsnormen zertifiziert sind, müssen die Kriterien eines der in den Tabellen 2 bis 5 beschriebenen Sicherheitsniveaus erfüllen.

2.

Sichere und gesicherte Parkflächen müssen gewährleisten, dass die unter den einzelnen Sicherheitsniveaus aufgeführten Ausrüstungen und Verfahren voll funktionsfähig sind.

3.

Die in dieser Verordnung festgelegten Normen lassen die nationalen Rechtsvorschriften über die Aufgaben unberührt, die von lizenziertem und geschultem internen oder externen Sicherheitspersonal wahrgenommen werden müssen. Das gesamte Sicherheitspersonal muss auch eine angemessene Schulung erhalten haben, wenn dies in den nationalen Rechtsvorschriften vorgeschrieben ist.

4.

Die Fristen für die Speicherung von Daten, die über Videoüberwachung (CCTV) erhoben werden, lassen nationales Recht oder Rechtsvorschriften der Union in diesem Bereich unberührt. Sie gelten für alle verbindlichen und freiwilligen Anforderungen im Rahmen der vorliegenden Normen.

5.

Die in den verschiedenen Sicherheitsniveaus angegebenen Beleuchtungsstärken (Lux) sind Durchschnittswerte.

6.

Unbeschadet der nationalen Rechtsvorschriften, in denen zusätzliche Schulungsanforderungen festgelegt sind, stellen die Betreiber sicherer und gesicherter Parkflächen sicher, dass ihr auf oder außerhalb von sicheren und gesicherten Parkflächen tätiges Personal sowie der Parkplatzmanager an einer Schulung zu den Unionsnormen für sichere und gesicherte Parkflächen teilnehmen. Neues Personal muss diese Schulung innerhalb von sechs Monaten nach Dienstantritt absolvieren. Die Schulung erstreckt sich auf folgende Themen:

Schulung und Überwachung des Personals;

Management von Störungen;

Kontrolle und Überwachung;

Technologie.

7.

Auf sicheren und gesicherten Parkflächen muss vor Ort für die Nutzer angezeigt werden, wie sie eine Beschwerde bei der zuständigen Zertifizierungsstelle einreichen können.

a.   Niveau „Bronze“

Tabelle 2

NIVEAU „BRONZE“

Gelände

Das Gelände der sicheren und gesicherten Parkfläche muss durch eine visuelle Abschreckung gesichert werden. Die visuelle Abschreckung muss am Boden angebracht sein und anzeigen, dass es sich um das Gelände der sicheren und gesicherten Parkfläche handelt und dass nur Güterfahrzeuge und berechtigte Fahrzeuge auf der Parkfläche abgestellt werden dürfen.

Das Gelände der sicheren und gesicherten Parkfläche muss mit 15 Lux beleuchtet sein.

Jegliche Vegetation um das Gelände der sicheren und gesicherten Parkfläche muss beschnitten werden, um eine gute Sicht zu gewährleisten.

Parkfläche

Eine geeignete Beschilderung muss anzeigen, dass nur Güterfahrzeuge und berechtigte Fahrzeuge auf der Parkfläche abgestellt werden dürfen.

Physische Kontrollen oder Kontrollen per Fernüberwachung müssen mindestens alle 24 Stunden durchgeführt werden.

Jegliche Vegetation auf der Parkfläche muss beschnitten werden, um eine gute Sicht zu gewährleisten.

Alle Fahr- und Fußgängerspuren auf der Parkfläche müssen mit 15 Lux beleuchtet sein.

Einfahrt/Ausfahrt

Die Ein- und Ausfahrten der sicheren und gesicherten Parkfläche müssen mit 25 Lux beleuchtet sein.

An allen Ein- und Ausfahrten der sicheren und gesicherten Parkfläche müssen Videoüberwachungssysteme (CCTV) installiert werden, die eine gute Bildqualität liefern.

Das CCTV-System muss über eine kontinuierliche digitale Mindestaufzeichnung (5 Bilder pro Sekunde) verfügen oder auf Bewegungserkennung mit Vor- und Nachaufzeichnung und Kameras mit echter Tag-/Nacht-HD-Auflösung von 720 Pixel basieren.

Der Betreiber einer sicheren und gesicherten Parkfläche muss einmal wöchentlich eine CCTV-Routinekontrolle durchführen, von der eine Aufzeichnung eine Woche lang aufbewahrt werden muss. Der Betreiber einer sicheren und gesicherten Parkfläche muss mindestens alle 48 Stunden eine Funktionskontrolle des CCTV-Systems durchführen.

Die CCTV-Daten müssen 30 Tage lang aufbewahrt werden, es sei denn, die geltenden nationalen oder EU-Rechtsvorschriften sehen eine kürzere Speicherfrist vor. In diesem Fall gilt die längste gesetzlich zulässige Speicherfrist.

Die sichere und gesicherte Parkfläche muss über eine CCTV-Garantie und eine Dienstgütevereinbarung verfügen oder eigene Wartungskapazitäten nachweisen. Die CCTV-Systeme auf der sicheren und gesicherten Parkfläche müssen stets von qualifizierten Technikern betrieben werden.

Personalverfahren

Auf der Grundlage einer jährlichen Risikobewertung und unbeschadet nationaler Rechtsvorschriften, in denen zusätzliche Anforderungen festgelegt werden, muss ein Sicherheitsplan erstellt werden, der alle Aspekte von der Risikoprävention und -minderung bis zur Reaktion in Zusammenarbeit mit den Strafverfolgungsbehörden umfasst.

Der Betreiber der sicheren und gesicherten Parkfläche muss eine Person benennen, die bei Störungen für die Personalverfahren zuständig ist. Das Personal der sicheren und gesicherten Parkfläche muss jederzeit Zugang zu einem vollständigen Verzeichnis der örtlichen Strafverfolgungsbehörden haben.

Ein Verfahren muss für den Fall vorgesehen werden, dass nicht berechtigte Fahrzeuge auf einer sicheren und gesicherten Parkfläche abgestellt werden. Dieses Verfahren muss auf der sicheren und gesicherten Parkfläche deutlich sichtbar angezeigt werden.

Die Meldung von Störungen und Straftaten an das Personal und die Polizei muss dadurch erleichtert werden, dass auf der sicheren und gesicherten Parkfläche ein klares Verfahren angezeigt wird.

b.   Niveau „Silber“

Tabelle 3

NIVEAU „SILBER“

Gelände

Das Gelände der sicheren und gesicherten Parkfläche muss mindestens durch eine physische Abschreckung gesichert sein, die die Durchfahrt behindert und den Zugang zu bzw. das Verlassen der sicheren und gesicherten Parkfläche nur über die festgelegten Ein- und Ausfahrten ermöglicht. Das Gelände der sicheren und gesicherten Parkfläche muss durch eine kontinuierliche Videoüberwachung und -aufzeichnung sowie eine visuelle Abschreckung gesichert werden.

Das CCTV-System muss über eine kontinuierliche digitale Mindestaufzeichnung (5 Bilder pro Sekunde) verfügen oder auf Bewegungserkennung mit Vor- und Nachaufzeichnung und Kameras mit echter Tag-/Nacht-HD-Auflösung von 720 Pixel basieren.

Der Betreiber einer sicheren und gesicherten Parkfläche muss alle 72 Stunden eine CCTV-Routinekontrolle durchführen, von der eine Aufzeichnung eine Woche lang aufbewahrt werden muss.

Der Betreiber einer sicheren und gesicherten Parkfläche muss mindestens alle 48 Stunden eine Funktionskontrolle des CCTV-Systems durchführen.

Die CCTV-Daten müssen 30 Tage lang aufbewahrt werden, es sei denn, die geltenden nationalen oder EU-Rechtsvorschriften sehen eine kürzere Speicherfrist vor. In diesem Fall gilt die längste gesetzlich zulässige Speicherfrist.

Die sichere und gesicherte Parkfläche muss über eine CCTV-Garantie und eine Dienstgütevereinbarung verfügen oder eigene Wartungskapazitäten nachweisen. Die CCTV-Systeme auf der sicheren und gesicherten Parkfläche müssen stets von qualifizierten Technikern betrieben werden.

Das Gelände der sicheren und gesicherten Parkfläche muss mit 20 Lux beleuchtet sein.

Jegliche Vegetation um das Gelände der sicheren und gesicherten Parkfläche muss beschnitten werden, um eine gute Sicht zu gewährleisten.

Parkfläche

Eine geeignete Beschilderung muss anzeigen, dass nur Güterfahrzeuge und berechtigte Fahrzeuge auf der Parkfläche abgestellt werden dürfen.

Physische Kontrollen oder Kontrollen per Fernüberwachung müssen innerhalb eines 24-Stunden-Zeitraums mindestens zweimal und mindestens einmal am Tag und einmal während der Nacht durchgeführt werden.

Alle Fahr- und Fußgängerspuren auf der Parkfläche müssen mit 15 Lux beleuchtet sein.

Jegliche Vegetation auf der Parkfläche muss beschnitten werden, um eine gute Sicht zu gewährleisten.

Einfahrt/Ausfahrt

Die Ein- und Ausfahrten der sicheren und gesicherten Parkfläche müssen mit 25 Lux beleuchtet und mit Absperrungen gesichert sein. Diese Absperrungen müssen mit einem Sprechfunksystem und einem Parkscheinsystem ausgestattet sein.

An allen Ein- und Ausfahrten der sicheren und gesicherten Parkfläche müssen Videoüberwachungssysteme (CCTV) installiert werden, die eine gute Bildqualität liefern. Die im Abschnitt „Gelände“ für dieses Sicherheitsniveau aufgeführten Anforderungen an CCTV gelten auch für die Videoüberwachung an den Ein- und Ausfahrten.

Personalverfahren

Auf der Grundlage einer jährlichen Risikobewertung und unbeschadet nationaler Rechtsvorschriften, in denen zusätzliche Anforderungen festgelegt werden, muss ein Sicherheitsplan erstellt werden, um zu prüfen, welchen besonderen Risiken die sichere und gesicherte Parkfläche aufgrund von Faktoren wie Standort, Art der Nutzer, Verkehrssicherheitsbedingungen, Kriminalitätsraten und allgemeinen Sicherheitserwägungen ausgesetzt ist.

Der Betreiber der sicheren und gesicherten Parkfläche muss eine Person benennen, die bei Störungen für die Personalverfahren zuständig ist. Das Personal der sicheren und gesicherten Parkfläche muss jederzeit Zugang zu einem vollständigen Verzeichnis der örtlichen Strafverfolgungsbehörden haben.

Ein Verfahren muss für den Fall vorgesehen werden, dass nicht berechtigte Fahrzeuge auf einer sicheren und gesicherten Parkfläche abgestellt werden. Dieses Verfahren muss auf der sicheren und gesicherten Parkfläche deutlich sichtbar angezeigt werden.

Die Meldung von Störungen und Straftaten an das Personal und die Polizei muss dadurch erleichtert werden, dass auf der sicheren und gesicherten Parkfläche ein klares Verfahren angezeigt wird.

Unterstützung für die Nutzer muss rund um die Uhr zur Verfügung stehen.

c.   Niveau „Gold“

Tabelle 4

NIVEAU „GOLD“

Gelände

Das Gelände der sicheren und gesicherten Parkfläche muss durch eine physische Absperrung von mindestens 1,80 Metern Höhe gesichert sein. Zwischen der Absperrung und der Parkfläche muss sich ein freier Bereich von 1 Meter befinden.

Es müssen Maßnahmen getroffen werden, um die unbeabsichtigte Beschädigung der Absperrung zu verhindern.

Das Gelände der sicheren und gesicherten Parkfläche muss mit 25 Lux beleuchtet sein.

Das gesamte Gelände der sicheren und gesicherten Parkfläche muss kontinuierlich und lückenlos videoüberwacht werden.

Das CCTV-System muss über eine kontinuierliche Mindestaufzeichnung (5 Bilder pro Sekunde) verfügen oder auf Bewegungserkennung mit Vor- und Nachaufzeichnung und Kameras mit echter Tag-/Nacht-HD-Auflösung von 720 Pixel basieren.

Der Betreiber einer sicheren und gesicherten Parkfläche muss alle 48 Stunden eine CCTV-Routinekontrolle durchführen, von der eine Aufzeichnung eine Woche lang aufbewahrt werden muss.

Der Betreiber einer sicheren und gesicherten Parkfläche muss mindestens alle 24 Stunden eine Funktionskontrolle des CCTV-Systems durchführen.

Die CCTV-Daten müssen 30 Tage lang aufbewahrt werden, es sei denn, die geltenden nationalen oder EU-Rechtsvorschriften sehen eine kürzere Speicherfrist vor. In diesem Fall gilt die längstmögliche gesetzlich zulässige Speicherfrist.

Die sichere und gesicherte Parkfläche muss über eine CCTV-Garantie oder eine Dienstgütevereinbarung mit mindestens einem Wartungsbesuch durch eine qualifizierte spezialisierte Organisation pro Jahr verfügen oder eigene Wartungskapazitäten nachweisen. Die CCTV-Systeme auf der sicheren und gesicherten Parkfläche müssen stets von qualifizierten Technikern betrieben werden.

Die CCTV- und Zugangsereignisse müssen über eine gemeinsame Notierungssoftware synchronisiert werden.

Bei Ausfall eines Netzwerks müssen alle CCTV- und Zugangsereignisse lokal gespeichert und hochgeladen werden, sobald die Verbindungen zum zentralen Registrierungsgerät wiederhergestellt sind.

Jegliche Vegetation um das Gelände der sicheren und gesicherten Parkfläche muss beschnitten werden, um eine gute Sicht zu gewährleisten.

Parkfläche

Eine geeignete Beschilderung muss anzeigen, dass nur Güterfahrzeuge und berechtigte Fahrzeuge auf der Parkfläche abgestellt werden dürfen.

Physische Kontrollen oder Kontrollen per Fernüberwachung müssen innerhalb eines 24-Stunden-Zeitraums mindestens zweimal und mindestens einmal am Tag und einmal während der Nacht durchgeführt werden.

Die Fahrspuren der Parkfläche und die Fußgängerspuren müssen gekennzeichnet und mit 15 Lux beleuchtet sein.

Jegliche Vegetation auf der Parkfläche muss beschnitten werden, um eine gute Sicht zu gewährleisten.

Einfahrt/Ausfahrt

Die Ein- und Ausfahrten der sicheren und gesicherten Parkfläche müssen mit 25 Lux beleuchtet und mit Absperrungen mit Unterkriech- und Überkletterschutz sowie Lichtsignalen gesichert sein.

An allen Ein- und Ausfahrten der sicheren und gesicherten Parkfläche müssen Videoüberwachungssysteme (CCTV) installiert werden, die eine gute Bildqualität liefern. Die Ein- und Ausfahrten müssen mit Technologie zur Kennzeichenerfassung ausgestattet sein. Aufzeichnungen über ein- und ausfahrende Fahrzeuge müssen gemäß den geltenden nationalen oder EU-Rechtsvorschriften gespeichert werden.

Die Ein- und Ausfahrten der sicheren und gesicherten Parkfläche müssen durch Mechanismen zur Verhinderung und Erkennung des Eindringens gesichert werden, z. B. Drehkreuze für Fußgänger mit einer Höhe von mindestens 1,80 Metern. Eingänge von Dienstleistungsbereichen wie Toiletten, Restaurants und Läden müssen mit Drehsperren ausgestattet sein, wenn ein direkter Zugang zwischen der Parkfläche und diesen Dienstleistungsbereichen besteht.

Personalverfahren

Auf der Grundlage einer jährlichen Risikobewertung und unbeschadet nationaler Rechtsvorschriften, in denen zusätzliche Anforderungen festgelegt werden, muss ein Sicherheitsplan erstellt werden, um zu prüfen, welchen besonderen Risiken die sichere und gesicherte Parkfläche aufgrund von Faktoren wie Standort, Art der Kunden, Verkehrssicherheitsbedingungen, Kriminalitätsraten und allgemeinen Sicherheitserwägungen ausgesetzt ist.

Auf der Grundlage einer jährlichen Risikobewertung und unbeschadet nationaler Rechtsvorschriften, in denen zusätzliche Anforderungen festgelegt werden, muss ein Notfallplan erstellt werden. Er muss detaillierte Maßnahmen zur Reaktion auf Störungen und zur Aufrechterhaltung kritischer Tätigkeiten während einer Störung enthalten. Die Verwaltung der sicheren und gesicherten Parkfläche muss die Durchführung dieser Maßnahmen nachweisen können.

Ein Verfahren muss für den Fall vorgesehen werden, dass nicht berechtigte Fahrzeuge auf einer sicheren und gesicherten Parkfläche abgestellt werden. Dieses Verfahren muss auf der sicheren und gesicherten Parkfläche deutlich sichtbar angezeigt werden.

Unterstützung für die Nutzer muss rund um die Uhr zur Verfügung stehen.

Die Meldung von Störungen und Straftaten an das Personal und die Polizei muss dadurch erleichtert werden, dass auf der sicheren und gesicherten Parkfläche ein klares Verfahren angezeigt wird.

Eine für die Personalverfahren zuständige Person muss benannt werden.

Das Parkflächenverwaltungssystem muss für die DATEX-II-Datenübertragung vorbereitet werden.

d.   Niveau „Platin“

Tabelle 5

NIVEAU „PLATIN“

Gelände

Das Gelände der sicheren und gesicherten Parkfläche muss durch eine durchgehende Absperrung von mindestens 1,80 Metern Höhe mit Vorrichtungen zur Verhinderung des Überkletterns gesichert werden. Zwischen der Absperrung und der Parkfläche muss sich ein freier Bereich von 1 Meter befinden.

Es müssen Maßnahmen getroffen werden, um die absichtliche und die unbeabsichtigte Beschädigung der Absperrung zu verhindern.

Das Gelände der sicheren und gesicherten Parkfläche muss mit 25 Lux beleuchtet sein.

Das gesamte Gelände der sicheren und gesicherten Parkfläche muss kontinuierlich und lückenlos videoüberwacht werden.

Das CCTV-System muss über eine kontinuierliche digitale Mindestaufzeichnung (5 Bilder pro Sekunde) verfügen oder auf Bewegungserkennung mit Vor- und Nachaufzeichnung und Kameras mit echter Tag-/Nacht-HD-Auflösung von 720 Pixel basieren.

Der Betreiber einer sicheren und gesicherten Parkfläche muss alle 48 Stunden eine CCTV-Routinekontrolle durchführen, von der eine Aufzeichnung eine Woche lang aufbewahrt werden muss.

Der Betreiber einer sicheren und gesicherten Parkfläche muss mindestens alle 24 Stunden eine Funktionskontrolle des CCTV-Systems durchführen.

Die CCTV-Daten müssen 30 Tage lang aufbewahrt werden, es sei denn, die geltenden nationalen oder EU-Rechtsvorschriften sehen eine kürzere Speicherfrist vor. In diesem Fall gilt die längstmögliche gesetzlich zulässige Speicherfrist.

Die sichere und gesicherte Parkfläche muss über eine CCTV-Garantie oder eine Dienstgütevereinbarung mit mindestens zwei Wartungsterminen durch eine qualifizierte spezialisierte Organisation pro Jahr verfügen oder eigene Wartungskapazitäten nachweisen. Die CCTV-Systeme auf der sicheren und gesicherten Parkfläche müssen stets von qualifizierten Technikern betrieben werden.

Die CCTV- und Zugangsereignisse müssen über eine gemeinsame Notierungssoftware synchronisiert werden.

Die CCTV-Sicherheitsereignisse auf der Parkfläche müssen von Personal mit webbasierten Clients überprüft werden. Bei Ausfall eines Netzwerks müssen alle CCTV- und Zugangsereignisse lokal gespeichert und hochgeladen werden, sobald die Verbindungen zum zentralen Registrierungsgerät wiederhergestellt sind.

Videoüberwachungsbilder müssen rund um die Uhr von einer externen Überwachungs- und Alarmempfangszentrale fernüberwacht werden, es sei denn, Sicherheitspersonal befindet sich vor Ort.

Das CCTV-System muss bei Eindringen und Überklettern Alarm auslösen und zwar durch Audio- oder Lichtsignale auf dem Parkplatz sowie in Überwachungs- und Alarmempfangszentralen.

Jegliche Vegetation um das Gelände der sicheren und gesicherten Parkfläche muss beschnitten werden, um eine gute Sicht zu gewährleisten.

Parkfläche

Eine geeignete Beschilderung muss anzeigen, dass nur Güterfahrzeuge und berechtigte Fahrzeuge auf der Parkfläche abgestellt werden dürfen.

Die Fahrspuren der Parkfläche und die Fußgängerspuren müssen gekennzeichnet und mit 15 Lux beleuchtet sein.

Jegliche Vegetation auf der Parkfläche muss beschnitten werden, um eine gute Sicht zu gewährleisten.

Rund um die Uhr muss Personal anwesend sein oder der Standort videoüberwacht werden.

Die im Abschnitt „Gelände“ für dieses Sicherheitsniveau aufgeführten Anforderungen an CCTV gelten auch für die Videoüberwachung auf der Parkfläche.

Einfahrt/Ausfahrt

Die Ein- und Ausfahrten der sicheren und gesicherten Parkfläche müssen mit 25 Lux beleuchtet und mit Toren mit Unterkriech- und Überkletterschutz oder Absperrungen mit Unterkriech- und Überkletterschutz, ergänzt durch Poller, gesichert sein.

An allen Ein- und Ausfahrten der sicheren und gesicherten Parkfläche müssen Videoüberwachungssysteme (CCTV) installiert werden, die eine gute Bildqualität liefern. Ein- und Ausfahrten sowie Fußgängerein- und -ausgänge müssen in Echtzeit überwacht werden.

Die im Abschnitt „Gelände“ für dieses Sicherheitsniveau aufgeführten Anforderungen an CCTV gelten auch für die Videoüberwachung an den Ein- und Ausfahrten.

Die Ein- und Ausfahrten der sicheren und gesicherten Parkfläche müssen durch Mechanismen zur Verhinderung und Erkennung des Eindringens gesichert werden, z. B. Drehkreuze für Fußgänger mit einer Höhe von mindestens 1,80 Metern. Eingänge von Dienstleistungsbereichen wie Toiletten, Restaurants und Läden müssen mit Drehsperren ausgestattet sein, wenn ein direkter Zugang zwischen der Parkfläche und diesen Dienstleistungsbereichen besteht.

Die Ein- und Ausfahrten der sicheren und gesicherten Parkfläche müssen mit Technologie zur Kennzeichenerfassung ausgestattet sein. Beim Verlassen der sicheren und gesicherten Parkfläche muss das Sicherheitspersonal prüfen, ob das Kennzeichen mit der Kennung des Ein- und Ausfahrtsystems (z. B. Parkscheine, RFID-Lesegeräte oder QR-Codes) übereinstimmt. Aufzeichnungen über ein- und ausfahrende Fahrzeuge müssen gemäß den geltenden nationalen oder EU-Rechtsvorschriften gespeichert werden.

Die Ein- und Ausfahrten der sicheren und gesicherten Parkfläche müssen durch ein zweistufiges Überprüfungssystem gesichert werden, das die Kontrolle des Kennzeichens und ein zusätzliches, von der sicheren und gesicherten Parkfläche gewähltes Verfahren umfasst, das die Identifizierung und Überprüfung der Fahrer, der Begleitpersonen eines Fahrers und jeder anderen befugten Person bei der Einfahrt in die Parkfläche ermöglicht.

Etwaige Torhäuser müssen einem Angriff von außen standhalten können und u. a. über einen Schließmechanismus für seine Türen verfügen.

Personalverfahren

Auf der Grundlage einer jährlichen Risikobewertung und unbeschadet nationaler Rechtsvorschriften, in denen zusätzliche Anforderungen festgelegt werden, muss ein Sicherheitsplan erstellt werden, um zu prüfen, welchen besonderen Risiken die sichere und gesicherte Parkfläche aufgrund von Faktoren wie Standort, Art der Kunden, Verkehrssicherheitsbedingungen, Kriminalitätsraten und allgemeinen Sicherheitserwägungen ausgesetzt ist.

Auf der Grundlage einer jährlichen Risikobewertung und unbeschadet nationaler Rechtsvorschriften, in denen zusätzliche Anforderungen festgelegt werden, muss ein Notfallplan erstellt werden. Er muss detaillierte Maßnahmen zur Reaktion auf Störungen und zur Aufrechterhaltung kritischer Tätigkeiten während einer Störung enthalten. Die Verwaltung der sicheren und gesicherten Parkfläche muss die Durchführung dieser Maßnahmen nachweisen können.

Ein Verfahren muss für den Fall vorgesehen werden, dass nicht berechtigte Fahrzeuge auf einer sicheren und gesicherten Parkfläche abgestellt werden. Dieses Verfahren muss auf der sicheren und gesicherten Parkfläche deutlich sichtbar angezeigt werden.

Unterstützung für die Nutzer muss rund um die Uhr zur Verfügung stehen.

Die Meldung von Störungen und Straftaten an das Sicherheitspersonal und die Polizei muss dadurch erleichtert werden, dass auf der sicheren und gesicherten Parkfläche ein klares Verfahren angezeigt wird.

Eine für die Personalverfahren zuständige Person muss benannt werden.

Ein technisches Benutzerhandbuch muss verwendet werden.

Verfahren für das Verhalten im Alarmfall müssen vorgesehen werden.

Das Parkflächenverwaltungssystem muss für die DATEX-II-Datenübertragung vorbereitet werden.

Eine sichere Vorreservierung über Telefon, Kontaktformulare, E-Mails, Apps oder Buchungsplattformen muss möglich sein. Wenn die Vorreservierung über Apps oder ähnliche Buchungssysteme angeboten wird, muss die Datenübertragung in Echtzeit erfolgen.


ANHANG II

ZERTIFIZIERUNGSNORMEN UND -VERFAHREN

A.   Zertifizierungsstellen und Schulung von Auditoren

1.

Nur Zertifizierungsstellen und Auditoren, die die Anforderungen dieses Anhangs erfüllen, sind berechtigt, die Zertifizierung sicherer und gesicherter Parkflächen gemäß Artikel 8a Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 561/2006 durchzuführen.

2.

Zertifizierungsstellen, deren Auditoren Audits zur Zertifizierung sicherer und gesicherter Parkflächen gemäß den Normen in Anhang I durchführen, müssen über eine Gruppenakkreditierung gemäß ISO 17021 verfügen.

3.

Auditoren, die Zertifizierungsaudits durchführen, um sichere und gesicherte Parkflächen nach den in Anhang I festgelegten Normen zu zertifizieren, müssen in einem Vertragsverhältnis mit der Zertifizierungsstelle stehen.

4.

Gemäß ISO 17021 müssen die Zertifizierungsstellen sicherstellen, dass die Auditoren, die Audits durchführen, um sichere und gesicherte Parkflächen zu zertifizieren, angemessen geschult sind.

5.

Die Auditoren von Zertifizierungsstellen müssen eine Auditorenschulung zu der neuesten Fassung der in Anhang I aufgeführten Normen, die einen theoretischen und einen praktischen Teil umfasst, erfolgreich absolviert haben.

6.

Die Auditoren von Zertifizierungsstellen müssen über gute Kenntnisse der englischen Sprache sowie über Kenntnisse der jeweiligen Landessprache des Mitgliedstaats verfügen, in dem sie das Audit durchführen.

7.

Zertifizierungsstellen, die sichere und gesicherte Parkflächen zertifizieren wollen, müssen der Kommission die Unterlagen übermitteln, die belegen, dass sie alle Anforderungen dieses Abschnitts erfüllen. Erfüllt die Zertifizierungsstelle alle in diesem Abschnitt festgelegten Kriterien, so werden Name und Kontaktdaten dieser Zertifizierungsstelle auf der in Artikel 8a Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 561/2006 genannten amtlichen Internetseite veröffentlicht.

B.   Verfahren für Zertifizierungsaudits, unangekündigte Audits und den Widerruf des Zertifikats für die sichere und gesicherte Parkfläche

1.

Zertifizierungsaudits sicherer und gesicherter Parkflächen müssen physisch stattfinden. Parkflächenbetreiber, die eine Parkfläche gemäß den in Anhang I aufgeführten Unionsnormen zertifizieren lassen wollen, müssen bei einer Zertifizierungsstelle die Durchführung eines Zertifizierungsaudits an ihrem Standort beantragen.

2.

Betreiber sicherer und gesicherter Parkflächen, die die Zertifizierung erneuern möchten, müssen drei Monate vor Ablauf der Gültigkeitsdauer des Zertifikats bei der Zertifizierungsstelle ihrer Wahl ein erneutes Audit beantragen. Die Durchführung des erneuten Zertifizierungsaudits und die Mitteilung der Ergebnisse an den Parkplatzbetreiber müssen vor Ablauf der Gültigkeit des aktuellen Zertifikats erfolgen.

3.

Ist die Zertifizierungsstelle aufgrund außergewöhnlicher Umstände, die weder von der Zertifizierungsstelle noch vom Betreiber der sicheren und gesicherten Parkfläche vorhergesehen werden konnten, nicht in der Lage, das beantragte erneute Zertifizierungsaudit durchzuführen, so kann die Zertifizierungsstelle beschließen, die Gültigkeit des aktuellen Zertifikats um bis zu sechs Monate zu verlängern. Eine solche Verlängerung kann nur einmal erfolgen.

Die Zertifizierungsstelle teilt der Kommission die Gründe für eine solche Verlängerung mit und die einschlägigen Informationen werden auf der einheitlichen amtlichen Internetseite gemäß Artikel 8a Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 561/2006 veröffentlicht.

4.

Während der Gültigkeitsdauer des Zertifikats für die sichere und gesicherte Parkfläche führt die zuständige Zertifizierungsstelle mindestens ein unangekündigtes Audit der in Anhang I festgelegten Normen durch.

5.

Die Zertifizierungsstelle unterrichtet den Betreiber der sicheren und gesicherten Parkfläche unverzüglich über die Ergebnisse der erneuten Zertifizierungsaudits und der unangekündigten Audits.

6.

Stellt die Zertifizierungsstelle nach einem erneuten Zertifizierungsaudit oder einem unangekündigten Audit fest, dass die sichere und gesicherte Parkfläche eine oder mehrere Anforderungen des Zertifikats nicht mehr erfüllt, so teilt sie dem Betreiber die Einzelheiten der festgestellten Mängel mit und schlägt Abhilfemaßnahmen vor. Die Zertifizierungsstelle gestattet dem Betreiber, diese Mängel innerhalb einer vom Auditor unter Berücksichtigung der Schwere des festgestellten Verstoßes festgesetzten Frist zu beheben. Der Betreiber unterrichtet die Zertifizierungsstelle über die zur Behebung dieser Mängel ergriffenen Maßnahmen und legt alle erforderlichen Einzelheiten vor Ablauf der Frist vor.

7.

Die Zertifizierungsstelle nimmt die Bewertung der vom Betreiber ergriffenen Abhilfemaßnahmen innerhalb von vier Wochen vor. Stellt sie fest, dass die sichere und gesicherte Parkfläche alle in Anhang I festgelegten Mindestdienstleistungsanforderungen und alle vom Zertifikat erfassten Sicherheitsanforderungen erfüllt, so wird ein neues Auditzertifikat für das beantragte Niveau ausgestellt. Im Falle eines unangekündigten Audits gilt dasselbe Auditzertifikat bis zum Ablauf seiner Gültigkeitsdauer.

8.

Stellt die Zertifizierungsstelle fest, dass die sichere und gesicherte Parkfläche alle in Anhang I festgelegten Mindestdienstleistungsanforderungen und die Sicherheitsanforderungen eines anderen Niveaus als des vom bestehenden Zertifikat erfassten erfüllt, so muss ein neues Auditzertifikat für das entsprechende Sicherheitsniveau ausgestellt werden. Im Falle eines unangekündigten Audits wird ein neues Auditzertifikat über das entsprechende Sicherheitsniveau ausgestellt, das dasselbe Ablaufdatum wie das ersetzte Auditzertifikat hat.

9.

Stellt die Zertifizierungsstelle nach einem erneuten Zertifizierungsaudit oder einem unangekündigten Audit und der Bewertung etwaiger nachfolgender Abhilfemaßnahmen fest, dass die sichere und gesicherte Parkfläche nicht die Mindestdienstleistungsanforderungen erfüllt bzw. eine oder mehrere Sicherheitsanforderungen des bestehenden Zertifikats nicht erfüllt, so widerruft die Zertifizierungsstelle das Zertifikat. Die Zertifizierungsstelle unterrichtet unverzüglich den Betreiber, der dafür verantwortlich ist, jeden Verweis auf die Unionsnormen für sichere und gesicherte Parkflächen an seinem Standort zu entfernen.

10.

Der Betreiber der sicheren und gesicherten Parkfläche hat die Möglichkeit, gemäß der ISO-Norm 17021 bei der Zertifizierungsstelle, die das Audit durchgeführt hat, Widerspruch einzulegen, wenn er mit dem Ergebnis des Audits nicht einverstanden ist. Nach Prüfung des Widerspruchs kann die Zertifizierungsstelle beschließen, das Auditzertifikat nicht zu widerrufen oder ein neues Auditzertifikat für ein anderes Sicherheitsniveau auszustellen.

C.   Anforderungen, die die Zertifizierungsstellen nach dem Audit erfüllen müssen, und Bereitstellung von Informationen

1.

Nach dem erfolgreichen Zertifizierungsaudit oder erneuten Zertifizierungsaudit stellt die Zertifizierungsstelle dem Betreiber der Parkfläche das Auditzertifikat unverzüglich aus und übermittelt dem Betreiber der zertifizierten sicheren und gesicherten Parkfläche und der Kommission unverzüglich eine Kopie. Ferner unterrichtet sie die Kommission, wenn Auditzertifikate widerrufen wurden oder wenn sich das Sicherheitsniveau sicherer und gesicherter Parkflächen nach einem Audit geändert hat. Das Auditzertifikat hat eine Gültigkeitsdauer von drei Jahren.

2.

Gemäß Artikel 8a Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 561/2006 stellt die Kommission sicher, dass die einschlägigen Informationen über sichere und gesicherte Parkflächen, die nach den Normen in Anhang I der vorliegenden Verordnung zertifiziert sind, auf der einheitlichen amtlichen Internetseite verfügbar und auf dem neuesten Stand sind.

3.

Die Zertifizierungsstellen richten einen Online-Beschwerdemechanismus für die Nutzer sicherer und gesicherter Parkflächen ein.

4.

Für die Zwecke des Artikels 8a Absatz 4 der Verordnung (EG) Nr. 561/2006 arbeiten die Zertifizierungsstellen mit der Kommission beim Austausch von Informationen und Rückmeldungen zusammen, um gegebenenfalls Verbesserungen oder Klarstellungen der in Anhang I der vorliegenden Verordnung aufgeführten Normen vorzuschlagen.


28.6.2022   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 170/38


DURCHFÜHRUNGSVERORDNUNG (EU) 2022/1013 DER KOMMISSION

vom 27. Juni 2022

zur Einführung eines endgültigen Antidumpingzolls auf die Einfuhren bestimmter Ringbuchmechaniken mit Ursprung in der Volksrepublik China, ausgedehnt auf Vietnam und die Demokratische Volksrepublik Laos, infolge einer Überprüfung wegen des bevorstehenden Außerkrafttretens der Maßnahmen nach Artikel 11 Absatz 2 der Verordnung (EU) 2016/1036 des Europäischen Parlaments und des Rates

DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EU) 2016/1036 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 8. Juni 2016 über den Schutz gegen gedumpte Einfuhren aus nicht zur Europäischen Union gehörenden Ländern (1) (im Folgenden „Grundverordnung“), insbesondere auf Artikel 11 Absatz 2,

in Erwägung nachstehender Gründe:

1.   VERFAHREN

1.1.   Frühere Untersuchung und geltende Maßnahmen

(1)

Mit der Verordnung (EG) Nr. 119/97 (2) führte der Rat einen endgültigen Antidumpingzoll zwischen 32,5 % und 39,4 % auf die Einfuhren bestimmter Ringbuchmechaniken (im Folgenden „RBM“) mit Ursprung in der Volksrepublik China (im Folgenden „VR China“ oder „betroffenes Land“) und einen endgültigen Antidumpingzollsatz von 10,5 % auf die Einfuhren mit Ursprung in Malaysia ein. Diese Zollsätze galten für andere RBM als Mechaniken mit 17 bzw. 23 Ringen, während für RBM mit 17 bzw. 23 Ringen ein Zollsatz galt, der der Differenz zwischen dem Mindesteinfuhrpreis von 325 EUR je 1 000 Stück und dem Preis frei Grenze der Gemeinschaft, unverzollt, entsprach, sofern Letzterer niedriger als der Mindesteinfuhrpreis war.

(2)

Mit der Verordnung (EG) Nr. 2100/2000 (3) erhöhte der Rat nach einer Untersuchung wegen der mutmaßlichen Übernahme des Zolls entsprechend Artikel 12 der Grundverordnung die vorgenannten Zölle auf andere RBM als Mechaniken mit 17 bzw. 23 Ringen aus China. Die geänderten Zollsätze für diese Einfuhren aus der VR China lagen zwischen 51,2 % und 78,8 %.

(3)

Im Anschluss an eine Umgehungsuntersuchung nach Artikel 13 der Grundverordnung weitete der Rat mit der Verordnung (EG) Nr. 1208/2004 (4) die endgültigen Antidumpingzölle auf Einfuhren bestimmter aus Vietnam versandter RBM, ob als Ursprungserzeugnisse Vietnams angemeldet oder nicht, aus.

(4)

Mit der Verordnung (EG) Nr. 2074/2004 (5) weitete der Rat im Anschluss an eine Überprüfung wegen des bevorstehenden Außerkrafttretens der Maßnahmen die endgültigen Antidumpingmaßnahmen gegenüber den Einfuhren von RBM mit Ursprung in der VR China aus. Für die Maßnahmen gegenüber Malaysia wurde kein Antrag auf eine Auslaufüberprüfung gestellt, sodass diese Maßnahmen im Januar 2002 außer Kraft traten.

(5)

Im Anschluss an eine Umgehungsuntersuchung nach Artikel 13 der Grundverordnung weitete der Rat mit der Verordnung (EG) Nr. 33/2006 (6) die endgültigen Antidumpingzölle auf Einfuhren bestimmter aus der Demokratischen Volksrepublik Laos (im Folgenden „Laos“) versandter RBM, ob als Ursprungserzeugnisse Laos angemeldet oder nicht, aus.

(6)

Infolge einer Umgehungsuntersuchung erweiterte der Rat mit der Verordnung (EG) Nr. 818/2008 (7) den Anwendungsbereich der Maßnahmen auf bestimmte geringfügig geänderte RBM.

(7)

Im Anschluss an eine Auslaufüberprüfung wurden die Antidumpingzölle auf die Einfuhren bestimmter RBM im Februar 2010 mit der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 157/2010 des Rates (8) um fünf Jahre verlängert und im Anschluss an eine weitere Auslaufüberprüfung im Mai 2016 mit der Durchführungsverordnung (EU) 2016/703 des Rates (9) um weitere fünf Jahre verlängert (im Folgenden „geltende Maßnahmen“).

(8)

Die derzeit geltenden Antidumpingzölle betragen 51,2 % für einen ausführenden Hersteller und 78,8 % für alle anderen ausführenden Hersteller.

1.2.   Antrag auf Auslaufüberprüfung

(9)

Nach Veröffentlichung der Bekanntmachung des bevorstehenden Außerkrafttretens der geltenden Maßnahmen (10) erhielt die Kommission einen Antrag auf Einleitung einer Auslaufüberprüfung nach Artikel 11 Absatz 2 der Grundverordnung.

(10)

Der Überprüfungsantrag wurde am 12. Februar 2021 von dem Unionshersteller Ring Alliance Ringbuchtechnik GmbH (im Folgenden „Antragsteller“) eingereicht; auf ihn entfallen mehr als 25 % der gesamten Unionsproduktion von RBM. Begründet wurde der Überprüfungsantrag damit, dass bei einem Außerkrafttreten der Maßnahmen wahrscheinlich mit einem Anhalten oder erneuten Auftreten des Dumpings und der Schädigung des Wirtschaftszweigs der Union zu rechnen sei.

1.3.   Einleitung einer Auslaufüberprüfung

(11)

Die Kommission kam nach Anhörung des nach Artikel 15 Absatz 1 der Grundverordnung eingesetzten Ausschusses zu dem Schluss, dass genügend Beweise vorlagen, um eine Auslaufüberprüfung einzuleiten, und leitete somit am 11. Mai 2021 eine Auslaufüberprüfung nach Artikel 11 Absatz 2 der Grundverordnung in Bezug auf die Einfuhren bestimmter Ringbuchmechaniken mit Ursprung in der Volksrepublik China, ausgeweitet auf die Einfuhren mit Ursprung in Vietnam und der Demokratischen Volksrepublik Laos, ein. Sie veröffentlichte eine entsprechende Bekanntmachung über die Verfahrenseinleitung im Amtsblatt der Europäischen Union (11) (im Folgenden „Einleitungsbekanntmachung“).

1.4.   Untersuchungszeitraum der Überprüfung und Bezugszeitraum

(12)

Die Untersuchung bezüglich des Anhaltens oder erneuten Auftretens des Dumpings bezog sich auf den Zeitraum vom 1. Januar 2020 bis zum 31. Dezember 2020 (im Folgenden „Untersuchungszeitraum der Überprüfung“ oder „UZÜ“). Die Untersuchung von Entwicklungen, die für die Beurteilung der Wahrscheinlichkeit eines Anhaltens oder erneuten Auftretens der Schädigung relevant sind, betraf den Zeitraum vom 1. Januar 2017 bis zum Ende des Untersuchungszeitraums der Überprüfung (im Folgenden „Bezugszeitraum“).

1.5.   Interessierte Parteien

(13)

In der Einleitungsbekanntmachung wurden die interessierten Parteien aufgefordert, sich zwecks Mitarbeit an der Untersuchung mit der Kommission in Verbindung zu setzen. Ferner unterrichtete die Kommission gezielt den Antragsteller, andere ihr bekannte Unionshersteller, die ihr bekannten ausführenden Hersteller und die Behörden in der VR China, die ihr bekannten Einführer, Verwender, Händler sowie die bekanntermaßen betroffenen Verbände über die Einleitung der Auslaufüberprüfung und bat sie um ihre Mitarbeit.

(14)

Die interessierten Parteien hatten Gelegenheit, zur Einleitung der Auslaufüberprüfung Stellung zu nehmen und eine Anhörung durch die Kommission und/oder die Anhörungsbeauftragte für Handelsverfahren zu beantragen. Eine Anhörung wurde von keiner interessierten Partei beantragt.

1.6.   Stichprobenverfahren

(15)

In der Einleitungsbekanntmachung wies die Kommission darauf hin, dass sie nach Artikel 17 der Grundverordnung möglicherweise eine Stichprobe der interessierten Parteien bilden werde.

1.6.1.   Kein Stichprobenverfahren für Unionshersteller

(16)

In der Einleitungsbekanntmachung gab die Kommission an, dass die drei ihr bekannten Unionshersteller, IML Industria Meccanica Lombarda SRL, Koloman Handler Fémárugyár Magyarország Kft und Ring Alliance Ringbuchtechnik GmbH den ausgefüllten Fragebogen innerhalb von 37 Tagen nach Veröffentlichung der Einleitungsbekanntmachung übermitteln müssten. Die Kommission forderte auch etwaige andere Unionshersteller und repräsentative Verbände auf, sich zu melden und einen Fragebogen anzufordern. Es meldeten sich weder andere Unionshersteller noch repräsentative Verbände.

1.6.2.   Bildung einer Stichprobe der Einführer

(17)

Um über die Notwendigkeit eines Stichprobenverfahrens entscheiden und gegebenenfalls eine Stichprobe bilden zu können, forderte die Kommission unabhängige Einführer zur Vorlage der in der Einleitungsbekanntmachung genannten Informationen auf. Kein unabhängiger Einführer übermittelte die erbetenen Angaben. Daher befand die Kommission, dass sich die Bildung einer Stichprobe erübrigte.

1.6.3.   Bildung einer Stichprobe der ausführenden Hersteller in der Volksrepublik China

(18)

Damit die Kommission über die Notwendigkeit eines Stichprobenverfahrens entscheiden und gegebenenfalls eine Stichprobe bilden konnte, bat sie alle ausführenden Hersteller in der VR China um Übermittlung der in der Einleitungsbekanntmachung aufgeführten Informationen. Ferner ersuchte die Kommission die Vertretung der VR China, etwaige andere ausführende Hersteller zu ermitteln und/oder zu kontaktieren, die an einer Mitarbeit bei der Untersuchung interessiert sein könnten.

(19)

Kein ausführender Hersteller aus der VR China übermittelte die erbetenen Informationen und/oder stimmte seiner Einbeziehung in die Stichprobe zu. Somit arbeiteten keine Hersteller aus der VR China mit, und die Feststellungen zu den Einfuhren aus der VR China werden nach Artikel 18 der Grundverordnung auf der Grundlage der verfügbaren Informationen getroffen.

1.7.   Beantwortung des Fragebogens

(20)

Die Kommission übersandte der Regierung der Volksrepublik China (im Folgenden „chinesische Regierung“) einen Fragebogen zum Vorliegen nennenswerter Verzerrungen in der VR China im Sinne des Artikels 2 Absatz 6a Buchstabe b der Grundverordnung.

(21)

Die Kommission sandte den Fragebogen an Unionshersteller, unabhängige Einführer und ausführende Hersteller. Dieselben Fragebogen wurden am Tag der Untersuchungseinleitung auf der Website der GD Handel (12) zur Verfügung gestellt.

(22)

Antworten auf die Fragebogen gingen von den Unionsherstellern Ring Alliance Ringbuchtechnik GmbH und Koloman Handler Kft., zwei demselben Konzern angehörende Parteien mit einer Produktionsstätte, die im Folgenden zusammen als „Ring Alliance Ringbuchtechnik GmbH“ bezeichnet werden, ein sowie von M.L. Industria Meccanica Lombarda S.r.l.

1.8.   Überprüfung

(23)

Die Kommission holte alle Informationen ein, die sie zur Ermittlung der Wahrscheinlichkeit eines Anhaltens oder erneuten Auftretens von Dumping und Schädigung sowie zur Ermittlung des Unionsinteresses benötigte, und überprüfte sie. Bei folgenden Unternehmen wurden Kontrollbesuche nach Artikel 16 der Grundverordnung durchgeführt:

Unionshersteller

Ring Alliance Ringbuchtechnik GmbH, Oroszlany, Ungarn,

I.M.L. Industria Meccanica Lombarda S.r.l., Offanengo, Italien.

2.   ÜBERPRÜFTE WARE UND GLEICHARTIGE WARE

2.1.   Überprüfte Ware

(24)

Bei der überprüften Ware handelt es sich um dieselbe Ware wie in der vorausgegangenen Auslaufüberprüfung, nämlich bestimmte Ringbuchmechaniken mit Ursprung in der VR China, die aus zwei Stahlschienen oder aus Stahldrähten mit mindestens vier darauf angebrachten Halbringen aus Stahldraht bestehen und mittels einer Abdeckung aus Stahl zusammengehalten werden. Sie lassen sich durch Auseinanderziehen der Halbringe oder durch einen kleinen, an der Ringbuchmechanik angebrachten Druckmechanismus aus Stahl öffnen (im Folgenden „überprüfte Ware“). RBM werden zum Zeitpunkt des Inkrafttretens der Verordnung (EU) 2016/703 unter dem KN-Code ex 8305 10 00 (TARIC-Codes 8305100011, 8305100013, 8305100019, 8305100021, 8305100023, 8305100029, 8305100034 und 8305100035) eingereiht.

(25)

RBM werden für eine Vielzahl von Anwendungen genutzt, z. B. bei der Herstellung von Software-Handbüchern, Katalogen und Broschüren, technischen Handbüchern, Mappen für den Bürobedarf sowie Präsentations- und andere Zwecke sowie Foto- und Briefmarkenalben.

(26)

In der Union wurden im Untersuchungszeitraum der Überprüfung viele unterschiedliche RBM-Typen verkauft. Die Unterschiede zwischen diesen Warentypen wurden anhand der Breite der Schiene, der Art des Mechanismus, der Anzahl der Ringe, der Art des Öffnungsmechanismus, der nominalen Papieraufnahmekapazität, des Ringdurchmessers, der Ringform, der Länge und der Ringzwischenräume festgestellt. Da alle Warentypen dieselben grundlegenden materiellen und technischen Eigenschaften aufweisen und bis zu einem gewissen Grad austauschbar sind, wurde der Schluss gezogen, dass alle RBM für die Zwecke dieses Verfahrens eine einzige Ware darstellen. Es gingen keine diesbezüglichen Stellungnahmen ein.

2.2.   Gleichartige Ware

(27)

Wie die Untersuchung, die die Einführung der geltenden Maßnahmen zur Folge hatte (13), ergab, haben die folgenden Waren dieselben grundlegenden materiellen und technischen Eigenschaften und dieselben grundlegenden Verwendungen:

die überprüfte Ware,

die im betroffenen Land hergestellte und auf dem Inlandsmarkt verkaufte Ware und

die in der Union vom Wirtschaftszweig der Union hergestellte und auf dem Unionsmarkt verkaufte Ware.

Sie werden daher als gleichartige Waren im Sinne des Artikels 1 Absatz 4 der Grundverordnung betrachtet.

3.   ANHALTEN DES DUMPINGS

3.1.   Vorbemerkungen

(28)

Im Untersuchungszeitraum der Überprüfung kam es weiterhin zu Einfuhren der überprüften Ware aus der VR China, wenn auch in weitaus geringerem Umfang als während der vorausgegangenen Auslaufüberprüfung (d. h. von Januar 2014 bis Dezember 2014). Der Eurostat-Datenbank Comext zufolge machten die Einfuhren von Ringbuchmechaniken aus der VR China im Untersuchungszeitraum der Überprüfung ca. 0,7 % des Unionsmarktes aus, verglichen mit einem Marktanteil von 2,3 % in der vorausgegangenen Auslaufüberprüfung.

(29)

Wie in Erwägungsgrund 19 festgestellt, arbeitete keiner der chinesischen Ausführer/Hersteller bei der Untersuchung mit. Die chinesische Regierung wurde deshalb von der Kommission darüber unterrichtet, dass die Kommission angesichts der mangelnden Mitarbeit gegebenenfalls Artikel 18 der Grundverordnung in Bezug auf die Feststellungen zur Volksrepublik China anwenden wird. Bei der Kommission gingen keine diesbezüglichen Stellungnahmen oder Anträge auf Anhörung durch die Anhörungsbeauftragte ein.

(30)

Folglich beruhten die Feststellungen zur Wahrscheinlichkeit eines Anhaltens oder Wiederauftretens des Dumpings nach Artikel 18 der Grundverordnung auf den verfügbaren Informationen, insbesondere auf den im Antrag auf Auslaufüberprüfung enthaltenen Angaben, öffentlich zugänglichen Daten zu den beiden türkischen Unternehmen, die unter dem NACE-Rev.2-Code 2599 tätig sind, Angaben des Antragstellers, Angaben des türkischen nationalen statistischen Amts, der COMEXT-Datenbank von Eurostat, dem Global Trade Atlas, der Website der OECD zu „International Transport and Insurance Costs of Merchandise Trade“ (Internationale Transport- und Versicherungskosten des Warenhandels; ITIC) und der Website der Weltbank „Doing Business“.

3.2.   Verfahren zur Ermittlung des Normalwerts nach Artikel 2 Absatz 6a der Grundverordnung für Einfuhren der Ringbuchmechaniken mit Ursprung in der VR China

(31)

Da bei Einleitung der Untersuchung genügend Beweise vorlagen, die hinsichtlich der VR China auf das Vorliegen nennenswerter Verzerrungen im Sinne des Artikels 2 Absatz 6a Buchstabe b der Grundverordnung hindeuteten, leitete die Kommission die Untersuchung auf der Grundlage des Artikels 2 Absatz 6a der Grundverordnung ein.

(32)

Um die Informationen einzuholen, die sie für die Untersuchung der mutmaßlichen nennenswerten Verzerrungen benötigte, übersandte die Kommission der chinesischen Regierung einen Fragebogen. Unter Nummer 5.3.2 der Einleitungsbekanntmachung forderte die Kommission darüber hinaus alle interessierten Parteien auf, innerhalb von 37 Tagen nach Veröffentlichung der Einleitungsbekanntmachung im Amtsblatt der Europäischen Union ihren Standpunkt bezüglich der Anwendung des Artikels 2 Absatz 6a der Grundverordnung unter Vorlage von Informationen und sachdienlichen Nachweisen darzulegen. Von der chinesischen Regierung gingen keine Antworten auf den Fragebogen ein und innerhalb der Frist wurden keine Beiträge zur Anwendung von Artikel 2 Absatz 6a der Grundverordnung übermittelt. In der Folge unterrichtete die Kommission die chinesische Regierung, dass sie zur Ermittlung des Vorliegens nennenswerter Verzerrungen in der VR China die verfügbaren Informationen im Sinne des Artikels 18 der Grundverordnung zugrunde legen werde.

(33)

Unter Nummer 5.3.2 der Einleitungsbekanntmachung wies die Kommission auch darauf hin, dass es angesichts der vorliegenden Beweise erforderlich werden könne, nach Artikel 2 Absatz 6a Buchstabe a der Grundverordnung zur Ermittlung des Normalwerts anhand unverzerrter Preise oder Vergleichswerte ein geeignetes repräsentatives Land auszuwählen. Die Kommission erklärte ferner, dass sie mögliche geeignete Länder nach den Kriterien des Artikels 2 Absatz 6a erster Gedankenstrich der Grundverordnung prüfen werde.

(34)

Am 20. Oktober 2021 informierte die Kommission die interessierten Parteien in Form eines Vermerks (im Folgenden „erster Vermerk“) über die einschlägigen Quellen, die sie zur Ermittlung des Normalwerts heranzuziehen gedachte. Dieser Vermerk enthielt eine Liste aller Produktionsfaktoren — wie Rohstoffe, Arbeit und Energie —, die bei der Herstellung der überprüften Ware eingesetzt werden. Darüber hinaus ermittelte die Kommission auf der Grundlage der Kriterien für die Auswahl unverzerrter Preise oder Vergleichswerte mögliche repräsentative Länder und benannte schließlich die Türkei als geeignetes repräsentatives Land. Die Kommission erhielt eine Stellungnahme des Antragstellers zum ersten Vermerk.

(35)

Am 7. Februar 2022 unterrichtete die Kommission die interessierten Parteien in Form eines zweiten Vermerks (im Folgenden „zweiter Vermerk“) über die einschlägigen Quellen, die sie zur Ermittlung des Normalwerts heranzuziehen gedachte, und gab darin die Türkei als repräsentatives Land an. Ferner unterrichtete sie die interessierten Parteien über ihre Absicht, als Grundlage für die Ermittlung der VVG-Kosten und des Gewinns zur rechnerischen Ermittlung des Normalwerts die beiden türkischen Unternehmen (D S C Otomotiv und Samet Kalip ve Madeni) heranzuziehen, die unter dem Code 2599 der NACE Rev.2 tätig sind und Waren herstellen, die derselben allgemeinen Kategorie wie Ringbuchmechaniken zuzurechnen sind.

3.3.   Normalwert

(36)

Nach Artikel 2 Absatz 1 der Grundverordnung stützt sich der Normalwert „normalerweise auf die Preise, die im normalen Handelsverkehr von unabhängigen Abnehmern im Ausfuhrland gezahlt wurden oder zu zahlen sind“.

(37)

Artikel 2 Absatz 6a Buchstabe a der Grundverordnung sieht allerdings Folgendes vor: „Wird […] festgestellt, dass es nicht angemessen ist, die Inlandspreise und -kosten im Ausfuhrland zu verwenden, weil in diesem Land nennenswerte Verzerrungen im Sinne des Buchstaben b bestehen, so wird der Normalwert ausschließlich anhand von Herstell- und Verkaufskosten, die unverzerrte Preise oder Vergleichswerte widerspiegeln, rechnerisch ermittelt“; dieser rechnerisch ermittelte Normalwert „muss einen unverzerrten und angemessenen Betrag für Vertriebs-, Verwaltungs- und Gemeinkosten sowie für Gewinne beinhalten“ („Vertriebs-, Verwaltungs- und Gemeinkosten“ werden im Folgenden als „VVG-Kosten“ bezeichnet).

(38)

Wie im Folgenden dargelegt, gelangte die Kommission in dieser Untersuchung zu dem Schluss, dass auf der Grundlage der vorliegenden Beweise und in Ermangelung einer Mitarbeit seitens der chinesischen Regierung und der ausführenden Hersteller die Anwendung des Artikels 2 Absatz 6a der Grundverordnung angezeigt war.

3.3.1.   Vorliegen nennenswerter Verzerrungen

(39)

Bei den jüngsten Untersuchungen zum Stahlsektor in der VR China (14) (Stahl ist der wichtigste Produktionsfaktor für Ringbuchmechaniken) stellte die Kommission fest, dass nennenswerte Verzerrungen im Sinne des Artikels 2 Absatz 6a Buchstabe b der Grundverordnung gegeben waren. Die Kommission gelangte auch in dieser Untersuchung zu dem Schluss, dass ausgehend von den verfügbaren Beweisen die Anwendung von Artikel 2 Absatz 6a der Grundverordnung angemessen ist.

(40)

Bei diesen Untersuchungen stellte die Kommission fest, dass erhebliche staatliche Eingriffe in der VR China zu Verzerrungen führen, die einer wirksamen Ressourcenallokation nach Marktgrundsätzen entgegenstehen. (15) Insbesondere gelangte die Kommission zu dem Schluss, dass im Stahlsektor, aus dem der Hauptrohstoff für die Herstellung der überprüften Ware stammt, nicht nur der Anteil an Staatseigentum der VR China im Sinne des Artikels 2 Absatz 6a Buchstabe b erster Gedankenstrich der Grundverordnung (16) nach wie vor erheblich ist, sondern dass die chinesische Regierung überdies im Sinne des Artikels 2 Absatz 6a Buchstabe b zweiter Gedankenstrich der Grundverordnung (17) durch die staatliche Präsenz in Unternehmen Preise und Kosten beeinflussen kann. Darüber hinaus stellte die Kommission fest, dass die Präsenz und das Eingreifen des Staates auf den Finanzmärkten sowie bei der Bereitstellung von Rohstoffen und Inputs eine zusätzliche Verzerrung des Marktes bewirken. Tatsächlich führt das Planungssystem in der VR China insgesamt dazu, dass Ressourcen nicht in Abhängigkeit von den Marktkräften zugewiesen werden, sondern in Sektoren konzentriert sind, die von der chinesischen Regierung als strategische oder anderweitig politisch wichtige Sektoren erachtet werden. (18) Zudem gelangte die Kommission zu dem Schluss, dass das chinesische Insolvenzrecht und das chinesische Eigentumsrecht im Sinne des Artikels 2 Absatz 6a Buchstabe b vierter Gedankenstrich der Grundverordnung nicht ordnungsgemäß funktionieren, wodurch Verzerrungen entstehen, insbesondere wenn etwa insolvente Unternehmen über Wasser gehalten werden oder wenn es um die Gewährung von Landnutzungsrechten in der VR China geht. (19) In gleicher Weise stellte die Kommission Verzerrungen der Lohnkosten im Stahlsektor im Sinne des Artikels 2 Absatz 6a Buchstabe b fünfter Gedankenstrich der Grundverordnung (20) sowie Verzerrungen auf den Finanzmärkten im Sinne des Artikels 2 Absatz 6a Buchstabe b sechster Gedankenstrich der Grundverordnung, insbesondere hinsichtlich des Zugangs von Unternehmen in der VR China zu Kapital (21), fest.

(41)

Im Antrag waren Information zu den Verzerrungen im Stahlsektor enthalten, insbesondere wurde auf jüngste Feststellungen der Antidumpinguntersuchungen der Europäischen Kommission, die das Vorliegen von Verzerrungen im Stahlsektor bestätigten, Bezug genommen. Ferner waren im Antrag Informationen über Verzerrungen im NE-Metallsektor enthalten, insbesondere in Bezug auf Nickel, das ein Hauptrohstoff für die Herstellung der überprüften Ware ist. Darüber hinaus wurde in dem Antrag auf den Bericht der Kommission über nennenswerte Verzerrungen in China (22) (im Folgenden „Bericht“) verwiesen, in dem insbesondere die Verzerrungen auf dem Arbeitsmarkt und beim Zugang zu Finanzmitteln hervorgehoben wurden.

(42)

Im Rahmen dieser Untersuchung prüfte die Kommission, ob es angesichts nennenswerter Verzerrungen im Sinne des Artikels 2 Absatz 6a Buchstabe b der Grundverordnung angemessen ist, die Inlandspreise und -kosten in der VR China heranzuziehen. Dabei stützte sich die Kommission auf die im Dossier verfügbaren Beweise, einschließlich der in dem (auf öffentlich verfügbaren Quellen basierenden) Bericht enthaltenen Belege. Im Rahmen der Analyse wurden nicht nur die erheblichen staatlichen Eingriffe in die chinesische Wirtschaft im Allgemeinen untersucht, sondern auch die spezifische Marktsituation in dem relevanten Wirtschaftszweig, in den die überprüfte Ware einzuordnen ist. Die Kommission ergänzte diese Beweiselemente durch ihre eigenen Untersuchungen zu den verschiedenen für die Bestätigung des Vorliegens nennenswerter Verzerrungen in der VR China relevanten Kriterien.

(43)

Insbesondere im Stahlsektor, aus dem der Hauptrohstoff für die Herstellung der überprüften Ware stammt, ist der Anteil an Staatseigentum in der VR China nach wie vor erheblich. Viele der größten Stahlhersteller sind staatseigene Unternehmen. Einige von ihnen werden auch ausdrücklich im Plan zur Anpassung und Modernisierung der Stahlindustrie für 2016-2020 (Steel Industry Adjustment and Upgrading Plan for 2016-2020) aufgeführt. So erwähnt das staatseigene chinesische Unternehmen Shanxi Taiyuan Iron & Steel Co. Ltd. (im Folgenden „Tisco“) auf seiner Website, dass es ein Eisen- und Stahlriese sei, der sich zu einem Eisen- und Stahlkomplex von außergewöhnlichem Ausmaß entwickelt habe, dem die Geschäftszweige Eisenbergbau, Eisen- und Stahlproduktion, Verarbeitung, Lieferung und Handel angehörten. (23) Baosteel ist ein weiteres großes chinesisches staatseigenes Unternehmen, das in der Erzeugung von Stahl tätig ist, und zur kürzlich konsolidierten China Baowu Steel Group Co. Ltd. (vormals Baosteel Group und Wuhan Iron & Steel) (24) . gehört. Zwar gibt es rein nominal schätzungsweise in etwa gleich viele staatseigene und private Unternehmen, jedoch sind vier der fünf chinesischen Stahlhersteller, die zu den zehn größten Stahlherstellern der Welt zählen, staatseigene Unternehmen. (25) Zugleich entfielen zwar im Jahr 2016 nur etwa 36 % der gesamten Produktion des Wirtschaftszweigs auf die zehn größten Hersteller, allerdings legte die chinesische Regierung noch im selben Jahr als Zielvorgabe fest, bis 2025 60 % bis 70 % der Stahlherstellung auf etwa zehn Großunternehmen zu konzentrieren. (26) Diese Absicht wurde von der chinesischen Regierung im April 2019 bekräftigt, als die Veröffentlichung von Leitlinien zur Konsolidierung der Stahlindustrie (27) angekündigt wurde. Eine solche Konsolidierung kann unter Umständen mit erzwungenen Zusammenschlüssen rentabler Privatunternehmen mit leistungsschwachen staatseigenen Unternehmen einhergehen. (28)

(44)

Des Weiteren werden viele der größten Hersteller im Stahlsektor im Plan zur Anpassung und Modernisierung der Stahlindustrie für 2016-2020 (Steel Industry Adjustment and Upgrading Plan for 2016-2020) ausdrücklich genannt. So erwähnt Tisco auf seiner Website, dass es ein Eisen- und Stahlriese sei, der sich zu einem Eisen- und Stahlkomplex von außergewöhnlichem Ausmaß entwickelt habe, dem die Geschäftszweige Eisenbergbau, Eisen- und Stahlproduktion, Verarbeitung, Lieferung und Handel angehörten. (29)

(45)

Da die RBM-Branche stark fragmentiert ist und es sich bei den meisten Herstellern um staatseigene Unternehmen handelt, war es unmöglich, während der Untersuchung das genaue Verhältnis zwischen staatseigenen und privaten RBM-Herstellern zu ermitteln.

(46)

Angesichts des hohen Anteils staatseigener Unternehmen im Stahlsektor, dem wichtigsten Rohstoff für die Herstellung von Ringbuchmechaniken, können selbst in Privateigentum stehende Hersteller nicht unter Marktbedingungen agieren. Vielmehr unterliegen in der RBM-Branche sowohl staatseigene als auch private Unternehmen einer politischen Aufsicht und der von der Politik vorgegebenen Ausrichtung, wie in den Erwägungsgründen 47 und 53 dargelegt.

(47)

Bezüglich der Aussage, die chinesische Regierung sei in der Lage, Preise und Kosten durch staatliche Präsenz in Unternehmen im Sinne des Artikels 2 Absatz 6a Buchstabe b zweiter Gedankenstrich der Grundverordnung zu beeinflussen, wurden in der Untersuchung keine einzelnen Unternehmen betrachtet, da die RBM-Branche stark fragmentiert ist und vorwiegend aus KMU besteht.

(48)

Darüber hinaus wird in der RBM-Branche eine Strategie verfolgt, die inländische Hersteller begünstigt oder die Marktkräfte anderweitig im Sinne des Artikels 2 Absatz 6a Buchstabe b dritter Gedankenstrich der Grundverordnung beeinflusst.

(49)

Die Stahlindustrie — Stahl stellt den Hauptbestandteil in der Herstellung von RMB dar — wird von der chinesischen Regierung als Schlüsselsektor angesehen. (30) Dies wird in den zahlreichen auf nationaler, regionaler und kommunaler Ebene verabschiedeten Plänen, Richtlinien und anderen Dokumenten mit Schwerpunkt auf der Stahlherstellung bekräftigt, wie beispielsweise im Plan zur Anpassung und Modernisierung der Stahlindustrie für 2016-2020 (Steel Industry Adjustment and Upgrading Plan for 2016-2020). In diesem Plan wird die Stahlindustrie als „ein wichtiger, grundlegender Sektor der chinesischen Wirtschaft, ein nationaler Grundpfeiler“ (31) bezeichnet. Die wichtigsten Aufgaben und Ziele, die in diesem Plan verankert sind, decken alle Aspekte der Entwicklung des Wirtschaftszweigs ab. (32)

(50)

In dem 13. Fünfjahresplan für die wirtschaftliche und soziale Entwicklung (33) ist die Unterstützung von Unternehmen vorgesehen, die hochwertige Stahlerzeugnisse herstellen. (34) Ein weiterer Schwerpunkt wird auf die Gewährleistung von Qualität, Haltbarkeit und Zuverlässigkeit gelegt, indem Unternehmen unterstützt werden, die bei der Herstellung reinen Stahls sowie in den Bereichen Präzisionswalzen und Qualitätsverbesserung besondere Technologien einsetzen. (35)

(51)

In den Leitlinien zur industriellen Umstrukturierung (36) aus dem Jahr 2011 in der 2013 geänderten Fassung (im Folgenden „Leitlinien“) ist Stahl als geförderter Wirtschaftszweig aufgeführt.

(52)

Darüber hinaus steuert die chinesische Regierung die Entwicklung des Sektors im Einklang mit einer breiten Palette politischer Instrumente und Richtlinien, die unter anderem die folgenden Bereiche betreffen: Zusammensetzung und Umstrukturierung des Marktes, Rohstoffe, Investitionen, Kapazitätsabbau, Produktsortiment, Umsiedlung, Modernisierung usw. In dieser und noch anderer Weise steuert und kontrolliert die chinesische Regierung praktisch jeden Aspekt der Entwicklung des Sektors und der Abläufe darin. (37) Das aktuelle Problem der Überkapazitäten ist wohl der beste Beleg für die Auswirkungen der Politik der chinesischen Regierung und der daraus resultierenden Verzerrungen.

(53)

Zusammenfassend lässt sich feststellen, dass die chinesische Regierung die Wirtschaftsbeteiligten mit diversen Maßnahmen dazu anhält, die von der staatlichen Politik vorgegebenen Ziele bezüglich der Unterstützung geförderter Wirtschaftszweige zu erfüllen, wozu auch die Produktion von Stahl als wesentlichem Rohstoff für die Herstellung von Ringbuchmechaniken zählt. Derartige Maßnahmen verhindern ein freies Spiel der Marktkräfte.

(54)

In der aktuellen Untersuchung haben sich keine Nachweise dafür ergeben, dass die Tatsache, dass das Insolvenz- und das Eigentumsrecht im Stahlsektor nach Artikel 2 Absatz 6a Buchstabe b vierter Gedankenstrich der Grundverordnung — wie in Erwägungsgrund 40 erläutert — in diskriminierender Weise angewandt oder nur unzulänglich durchgesetzt wurde, die Hersteller von RBM nicht betreffen würde.

(55)

Wie bereits in Erwägungsgrund 40 dargelegt, ist der RBM-Branche auch von den Verzerrungen bei den Lohnkosten im Sinne des Artikels 2 Absatz 6a Buchstabe b fünfter Gedankenstrich der Grundverordnung betroffen. Diese Verzerrungen wirken sich sowohl unmittelbar (bei der Herstellung von RBM bzw. der wichtigsten Inputs) als auch mittelbar (beim Zugang zu Kapital oder zu Inputs von Unternehmen, für die auch diese Eigenheiten des chinesischen Arbeitsrechtssystems gelten) auf die Branche aus. (38)

(56)

Im Rahmen der aktuellen Untersuchung wurden ferner keine Beweise dafür vorgelegt, dass sich die staatlichen Eingriffe in das Finanzsystem im Sinne des Artikels 2 Absatz 6a Buchstabe b sechster Gedankenstrich der Grundverordnung, auf die bereits in Erwägungsgrund 40 hingewiesen wurde, nicht auf die RBM-Branche auswirken. Somit lässt sich feststellen, dass die erheblichen staatlichen Eingriffe in das Finanzsystem zu stark verzerrten Marktbedingungen auf allen Ebenen führen.

(57)

Abschließend weist die Kommission erneut darauf hin, dass zur Herstellung von RBM eine Reihe von Inputs erforderlich sind. Die VR China ist einer der größten Hersteller von Stahl, dem wichtigsten Rohstoff für die Herstellung von RBM. Wenn Hersteller von RBM diese Inputs beschaffen, unterliegen die von ihnen gezahlten Preise (die als ihre Kosten erfasst werden) natürlich denselben vorstehend beschriebenen systemischen Verzerrungen. So beschäftigen beispielsweise die Lieferanten der Betriebsmittel Arbeitskräfte zu durch Verzerrungen gekennzeichneten Bedingungen. Sie nehmen möglicherweise Kredite auf, die den Verzerrungen im Finanzsektor bzw. bei der Kapitalallokation unterliegen. Darüber hinaus unterliegen sie dem Planungssystem, das sich auf alle staatlichen Ebenen und sämtliche Wirtschaftszweige erstreckt.

(58)

Folglich ist es nicht nur im Sinne des Artikels 2 Absatz 6a Buchstabe a der Grundverordnung nicht angemessen, die Inlandsverkaufspreise für RBM zu verwenden, sondern Gleiches gilt für sämtliche Kosten der Inputs (Rohstoffe, Energie, Boden, Finanzierung, Arbeit usw.), denn sie sind Verzerrungen unterworfen, da die Preisbildung durch erhebliche staatliche Eingriffe beeinflusst wird, wie sie in den Teilen I und II des Berichts beschrieben werden. Tatsächlich sind die beschriebenen staatlichen Eingriffe im Hinblick auf die Allokation von Kapital, Boden, Arbeit, Energie und Rohstoffen in der gesamten VR China festzustellen. Das bedeutet beispielsweise, dass ein Input, der selbst schon in der VR China unter Einsatz einer Reihe von Produktionsfaktoren hergestellt wurde, ebenfalls nennenswerten Verzerrungen unterliegt. Gleiches gilt für die Inputs der Inputs und so weiter. Von der chinesischen Regierung oder den ausführenden Herstellern wurden in dieser Untersuchung auch keine gegenteiligen Beweise oder Argumente vorgebracht.

(59)

Wie in Erwägungsgrund 29 dargelegt, nahm die chinesische Regierung zu den im Dossier, einschließlich des Berichts, vorliegenden Nachweisen und den vom Antragsteller beigebrachten zusätzlichen Nachweisen für das Bestehen nennenswerter Verzerrungen und/oder zur Angemessenheit der Anwendung des Artikels 2 Absatz 6a der Grundverordnung auf den vorliegenden Fall weder Stellung noch legte sie Nachweise zur Stützung oder Widerlegung der betreffenden Nachweise vor.

(60)

Insgesamt zeigten die vorliegenden Beweise, dass die Preise bzw. Kosten der überprüften Ware, einschließlich der Rohstoff-, Energie- und Arbeitskosten, nicht das Ergebnis des freien Spiels der Marktkräfte sind, sondern durch erhebliche staatliche Eingriffe im Sinne des Artikels 2 Absatz 6a Buchstabe b der Grundverordnung beeinflusst werden, was sich an den tatsächlichen oder möglichen Auswirkungen eines oder mehrerer der dort aufgeführten Sachverhalte festmachen lässt. Angesichts dieser Feststellungen — und der mangelnden Mitarbeit seitens der chinesischen Regierung — gelangte die Kommission zu dem Schluss, dass es im vorliegenden Fall nicht angemessen ist, bei der Ermittlung des Normalwerts Inlandspreise und -kosten heranzuziehen. Folglich stützte sich die Kommission im Einklang mit Artikel 2 Absatz 6a Buchstabe a der Grundverordnung bei der rechnerischen Ermittlung des Normalwerts ausschließlich auf Herstell- und Verkaufskosten, die unverzerrte Preise oder Vergleichswerte widerspiegeln, im vorliegenden Fall auf die entsprechenden Herstell- und Verkaufskosten in einem geeigneten repräsentativen Land, wie nachstehend erläutert.

3.3.2.   Repräsentatives Land

3.3.2.1.   Allgemeine Bemerkungen

(61)

Bei der Auswahl des repräsentativen Landes waren folgende Kriterien nach Artikel 2 Absatz 6a der Grundverordnung maßgebend:

ähnlicher wirtschaftlicher Entwicklungsstand wie in der VR China. Entsprechend wählte die Kommission Länder aus, die laut Datenbank der Weltbank (39) ein ähnliches Bruttonationaleinkommen pro Kopf aufweisen wie die VR China;

Herstellung der überprüften Ware im betreffenden Land (40);

Verfügbarkeit einschlägiger öffentlicher Daten im repräsentativen Land.

Gibt es mehr als ein potenzielles repräsentatives Land, wird gegebenenfalls dasjenige Land bevorzugt, in dem ein angemessener Sozial- und Umweltschutz besteht.

(62)

Wie in den Erwägungsgründen 34 und 35 dargelegt, veröffentlichte die Kommission zwei Aktenvermerke zu den bei der Ermittlung des Normalwerts herangezogenen Quellen: den ersten Vermerk zu den Produktionsfaktoren vom 20. Oktober 2021 (im Folgenden „erster Vermerk“) und den zweiten Vermerk zu den Produktionsfaktoren vom 7. Februar 2022 (im Folgenden „zweiter Vermerk“). In diesen Vermerken wurden die Tatsachen und Belege beschrieben, die den einschlägigen Kriterien zugrunde liegen, und es wurde auf die Stellungnahmen der Parteien zu diesen Sachverhalten und einschlägigen Quellen eingegangen. Im zweiten Vermerk unterrichtete die Kommission die interessierten Parteien über ihre Absicht, die Türkei in diesem Fall als geeignetes repräsentatives Land anzusehen, wenn das Vorliegen nennenswerter Verzerrungen nach Artikel 2 Absatz 6a der Grundverordnung bestätigt würde.

3.3.2.2.   Ähnlicher wirtschaftlicher Entwicklungsstand wie in der VR China

(63)

Im ersten Vermerk zu den Produktionsfaktoren nannte die Kommission die Türkei und Thailand als Länder mit einem nach Daten der Weltbank ähnlichen wirtschaftlichen Entwicklungsstand wie in der VR China, d. h., all diese Länder werden von der Weltbank auf der Grundlage des Bruttonationaleinkommens als „Länder mit mittlerem Einkommen, obere Einkommenskategorie“ eingestuft und sind Länder, in denen bekanntermaßen die überprüfte Ware oder eine Ware, die derselben allgemeinen Kategorie und/oder demselben Sektor wie die überprüfte Ware zuzurechnen ist, hergestellt wird.

(64)

Zu dem Vermerk ging eine Stellungnahme des Antragstellers ein. Der Antragsteller stimmte zu, dass beide Länder als Länder mit mittlerem Einkommen, obere Einkommenskategorie, eingestuft wurden. In seiner Antwort auf den ersten Vermerk wies der Antragsteller jedoch darauf hin, dass ihm — bezugnehmend auf seine jahrzehntelange Erfahrung mit der Herstellung und dem Verkauf der überprüften Ware — keine Ringbuchmechaniken herstellende Unternehmen in der Türkei und Thailand bekannt seien. Außerdem hielt der Antragsteller daran fest, dass eine Verwechslung zwischen der Herstellung von Ringbüchern, d. h. einer nachgelagerten Ware, und Ringbuchmechaniken, d. h. dem Metallteil des Ringbuches vorliege. Der Antragsteller bemerkte zu den von der Kommission als Hersteller in der Türkei und Thailand angegebenen Unternehmen, dass es sich bei allen im Vermerk vom 20. Oktober aufgeführten Unternehmen um Schreibwarenunternehmen handele, die die nachgelagerte Ware herstellen würden. Der Antragsteller erläuterte, dass er im Überprüfungsantrag die Türkei aufgrund ihrer Größe und ihrer wirtschaftlichen Entwicklung ausgewählt habe und sich der Tatsache bewusst sei, dass in der Türkei keine RBM hergestellt würden. Daher wurden Unternehmen mit ähnlichen Produktionsmethoden, Produktionsfaktoren und Herstellungselementen auf der Grundlage des Codes 2599 der NACE Rev.2 vorgeschlagen.

(65)

Da alle Länder, in denen die überprüfte Ware hergestellt wird, einen anderen wirtschaftlichen Entwicklungsstand haben als die VR China, gab die Kommission an, dass sie zur Ermittlung eines geeigneten repräsentativen Landes für die Anwendung von Artikel 2 Absatz 6a der Grundverordnung die Herstellung einer Ware aus derselben allgemeinen Warenkategorie, dem NACE-Rev.2-Code 2599, wie die überprüfte Ware heranziehen werde.

3.3.2.3.   Verfügbarkeit einschlägiger öffentlicher Daten im repräsentativen Land

(66)

Hinsichtlich der vorstehend erwähnten in Erwägung gezogenen Länder prüfte die Kommission des Weiteren die Verfügbarkeit öffentlicher Daten und insbesondere öffentlicher Finanzdaten der Hersteller, die unter die allgemeine Kategorie Code 2599 der NACE Rev.2 fallen.

(67)

Die Kommission untersuchte ferner die öffentlich verfügbaren Finanzdaten der vom Antragsteller angegebenen Unternehmen (NACE-Rev.2-Code 2599). Wenngleich diese Unternehmen die überprüften Waren nicht herstellen, kommen in ihren Herstellungsprozessen ähnliche Produktionsfaktoren zum Einsatz. Die Kommission stellte fest, dass nur zwei der sechs ermittelten Unternehmen, nämlich D S C Otomotiv und Samet Kalip ve Madeni, welche beide in der Türkei tätig sind, unter den NACE-Rev.2-Code 2599 fallen. Die Kommission stellte fest, dass die beiden ermittelten Unternehmen im Untersuchungszeitraum der Überprüfung Gewinne erzielten. Die vergleichsweise hohen VVG-Kosten und Gewinne, die bei Verwendung des gewogenen Durchschnitts der beiden Unternehmen zustande kommen, lassen sich durch die Tatsache erklären, dass beide Unternehmen in ihrem jeweiligen Wirtschaftszweig große Hersteller sind. D S C Otomotiv beliefert den Automobilsektor; Samet Kalip ist indessen ein wichtiger Akteur auf dem Weltmarkt der Möbelbeschlagsindustrie. In jedem Fall liegen der Kommission keine Informationen vor, die darauf hindeuten, dass die Höhe der VVG-Kosten und der Gewinn von D S C Otomotiv und Samet Kalip für den Sektor, in dem sie tätig sind, nicht angemessen wären.

(68)

Die Kommission analysierte auch die Einfuhren der wichtigsten Produktionsfaktoren in die Türkei. Die Untersuchung der Einfuhrdaten ergab, dass die Einfuhren der wichtigsten Produktionsfaktoren in die Türkei nicht wesentlich von den Einfuhren aus der VR China oder einem der in Anhang I der Verordnung (EU) 2015/755 des Europäischen Parlaments und des Rates (41) aufgeführten Länder beeinflusst wurden, sodass die Türkei als geeignetes repräsentatives Land herangezogen werden konnte.

(69)

Angesichts der vorstehenden Ausführungen teilte die Kommission den interessierten Parteien im zweiten Vermerk mit, dass sie beabsichtigte, die Türkei als geeignetes repräsentatives Land gemäß Artikel 2 Absatz 6a Buchstabe a erster Gedankenstrich der Grundverordnung als Quelle für unverzerrte Preise oder Vergleichswerte zur Berechnung des Normalwerts heranzuziehen.

(70)

Die interessierten Parteien wurden aufgefordert, zur Angemessenheit der Türkei als repräsentatives Land Stellung zu nehmen. Es gingen keine Stellungnahmen ein.

(71)

Die ursprüngliche Auswahl in Betracht kommender repräsentativer Länder und geeigneter Unternehmen mit öffentlich verfügbaren Daten hindert die Kommission nicht daran, ihre Auswahl und ihre Recherchen zu einem späteren Zeitpunkt zu ergänzen oder zu verfeinern oder neue Vorschläge im Hinblick auf mögliche repräsentative Länder einzubringen. So haben die Vermerke zu den Produktionsfaktoren gerade den Zweck, die interessierten Parteien zur Stellungnahme zu den ersten Recherchen der Kommissionsdienststellen aufzufordern und, falls gerechtfertigt, Alternativvorschläge zur weiteren Prüfung durch die Kommissionsdienststellen einzuholen. Die Vermerke enthalten einen speziellen Anhang, in dem beschrieben wird, wie die Parteien vorgehen müssen, um etwaige zusätzliche repräsentative Länder und/oder Unternehmen für die Zwecke des Artikels 2 Absatz 6a Buchstabe a der Grundverordnung vorzuschlagen.

3.3.2.4.   Niveau des Sozial- und Umweltschutzes

(72)

Nachdem die Türkei angesichts aller genannten Elemente als geeignetes repräsentatives Land ermittelt worden war, erübrigte sich eine Bewertung des Niveaus des Sozial- und Umweltschutzes nach Artikel 2 Absatz 6a Buchstabe a erster Gedankenstrich letzter Satz der Grundverordnung.

3.3.2.5.   Schlussfolgerung

(73)

Der vorstehenden Analyse zufolge erfüllte die Türkei die in Artikel 2 Absatz 6a Buchstabe a erster Gedankenstrich der Grundverordnung festgelegten Bedingungen für eine Einstufung als geeignetes repräsentatives Land.

3.3.3.   Für die Ermittlung unverzerrter Kosten verwendete Quellen

(74)

In ihrem ersten Vermerk erstellte die Kommission eine Liste der Produktionsfaktoren wie Werkstoffe, Energie und Arbeit, die die ausführenden Hersteller bei der Herstellung der überprüften Ware einsetzen, und forderte die interessierten Parteien auf, Stellung zu nehmen und öffentlich verfügbare Informationen zu unverzerrten Werten der einzelnen im Vermerk genannten Produktionsfaktoren vorzuschlagen.

(75)

Anschließend erklärte die Kommission in ihrem zweiten Vermerk, dass sie bei der rechnerischen Ermittlung des Normalwerts nach Artikel 2 Absatz 6a Buchstabe a der Grundverordnung den Global Trade Atlas (GTA) heranziehen werde, um die unverzerrten Kosten der meisten Produktionsfaktoren und insbesondere der Rohstoffe und Nebenprodukte zu bestimmen. Zudem erklärte die Kommission, dass sie zur Ermittlung der unverzerrten Kosten für Arbeit und Energie das nationale statistische Amt der Türkei (42)heranziehen werde.

(76)

Um den Kosten Rechnung zu tragen, die bei den oben genannten Produktionsfaktoren unberücksichtigt bleiben, setzte die Kommission bei der Berechnung einen Wert für die Herstellgemeinkosten an. Zur Ermittlung dieses Betrags nutzte sie die Finanzdaten eines an der Untersuchung mitarbeitenden Unionsherstellers, der zu diesem Zweck spezifische Informationen übermittelte (43) — Koloman Handler Kft (im Folenden „KH“). Die Methodik wird in Abschnitt 3.3.5 ausführlich erläutert.

(77)

Und schließlich nutzte die Kommission, wie im zweiten Vermerk erwähnt, die Finanzdaten der in Erwägungsgrund 67 genannten ausgewählten türkischen Unternehmen zur Ermittlung der VVG-Kosten und Gewinne.

3.3.4.   Unverzerrte Kosten und Vergleichswerte

(78)

Mit den zwei Vermerken zu den Produktionsfaktoren versuchte die Kommission eine Liste der Produktionsfaktoren und der Quellen aufzustellen, die zur Erstellung einer vollständigen Liste von Inputs — wie Materialien, Energie und Arbeit —, die bei der Herstellung der überprüften Ware von Herstellern der VR China eingesetzt werden, herangezogen werden sollte. Bei der Kommission gingen keine Stellungnahmen zur Aufstellung der Produktionsfaktoren ein.

(79)

Da die chinesischen ausführenden Hersteller beim Überprüfungsverfahren nicht mitarbeiteten, musste sich die Kommission zur Ermittlung der bei der Herstellung von RBM eingesetzten Produktionsfaktoren auf die Angaben des europäischen Herstellers KH stützen. Die während der Ausgangsuntersuchung bei den chinesischen Unternehmen erhobenen Daten sowie die Informationen, die auf den Websites der chinesischen Hersteller von RBM zur Verfügung standen, scheinen darauf hinzudeuten, dass deren Produktionsverfahren und verwendete Materialien ähnlich wie die von KH sind.

(80)

Aufgrund der mangelnden Mitarbeit verfügte die Kommission über keine detaillierteren Warennummern für die einzelnen Produktionsfaktoren als die sechsstelligen Codes des Harmonisierten Systems (HS).

(81)

Unter Berücksichtigung aller von KH vorgelegten Informationen und angesichts des Fehlens von Stellungnahmen zu den beiden Vermerken hinsichtlich der Quellen, die zur Feststellung des Normalwerts im Zusammenhang mit den Produktionsfaktoren herangezogen wurden, wurden die folgenden Produktionsfaktoren und gegebenenfalls HS-Codes ermittelt:

Produktionsfaktoren für RBM

Produktionsfaktoren

HS-Code

Datenquelle

Unverzerrter Wert/Einheit

Rohstoffe

Stahldraht, nicht beschichtet

7217 10

GTA

9,15 CNY/kg

Nickelbeschichtete Stahlstreifen

7226 99

GTA

12,71 CNY/kg

Stahlstreifen, blank

7211 23

GTA

4,52 CNY/kg

Arbeit

Arbeitskosten

Nationales Statistikamt, Türkei.

25,25 CNY/Stunde

Energie

Strom

Nationales Statistikamt, Türkei.

0,57 CNY/kWh

Nebenprodukt/Abfall

Abfälle und Schrott, aus verzinntem Eisen oder Stahl (ausg. radioaktiv sowie aus Batterien und Akkumulatoren)

7204 30

GTA

0,59 CNY/kg

3.3.4.1.   Rohstoffe

(82)

Zur Ermittlung unverzerrter Rohstoffpreise bei Lieferung bis zum Werk eines Herstellers im repräsentativen Land legte die Kommission für jeden Rohstoff, der bei der Herstellung von RBM durch KH verwendet wird, den gewogenen durchschnittlichen Preis für die Einfuhr in das repräsentative Land laut GTA zugrunde; diesem wurden Einfuhrzölle und Transportkosten hinzugerechnet. Die Kommission überprüfte die angegebenen eingesetzten Rohstoffe und den entsprechenden anteiligen Verbrauch bei der Herstellung der überprüften Ware. Der Preis für Einfuhren in das repräsentative Land wurde als gewogener Durchschnitt der Stückpreise für Einfuhren aus allen Drittländern mit Ausnahme der VR China und der in Anhang I der Verordnung (EU) 2015/755 (44) aufgeführten Länder, die nicht Mitglied der WTO sind, berechnet. Die Daten zu Einfuhrstatistiken blieben nach der Ausklammerung dieser Einfuhren ausreichend repräsentativ. Die Kommission beschloss, die Einfuhren aus der VR China in das repräsentative Land auszuklammern, da es, wie in Erwägungsgrund 60 festgestellt, aufgrund nennenswerter Verzerrungen im Sinne des Artikels 2 Absatz 6a Buchstabe b der Grundverordnung nicht angemessen war, die Inlandspreise und -kosten in der VR China heranzuziehen. Da es keine Belege dafür gibt, dass dieselben Verzerrungen sich nicht ebenso sehr auf die zur Ausfuhr bestimmten Waren auswirken, vertrat die Kommission die Ansicht, dass dieselben Verzerrungen auch die Ausfuhrpreise beeinflussten.

(83)

Zur Ermittlung des unverzerrten Preises der Rohstoffe bei Lieferung bis zum Werk des Herstellers wandte die Kommission den Einfuhrzoll des repräsentativen Landes an, und zwar in der jeweiligen vom Ursprungsland der eingeführten Mengen abhängigen Höhe. (45) Die Kommission fügte pro Kilo berechnete inländische Transportkosten auf der Grundlage der im Bericht „Doing Business“ der Weltbank (46) enthaltenen Preisangaben für Lieferungen von Istanbul an die Grenze nach Kapikule hinzu.

3.3.4.2.   Nebenprodukte

(84)

Da die chinesischen ausführenden Hersteller beim Überprüfungsverfahren nicht mitarbeiteten, stützte sich die Kommission zur Ermittlung der bei der Herstellung von RBM anfallenden Nebenprodukte auf die Angaben von KH. Das Unternehmen gab nur ein Nebenprodukt an: Abfälle und Schrott, aus verzinntem Eisen oder Stahl.

(85)

Da der genannte Posten nicht in die Türkei eingeführt wurde, suchte die Kommission nach einer alternativen Quelle für einen Vergleichswert. Auf der Grundlage eines Auszugs aus dem GTA ermittelte die Kommission die Vereinigten Staaten von Amerika (USA) als den weltweit größten Ausführer der betreffenden Ware. Der Vergleichswert wurde anschließend als gewogener Durchschnitt des Anlandepreises der Ausfuhren pro Stück (CIF + Einfuhrzölle in den Ländern, in die aus den USA ausgeführt wurde) auf der Grundlage der im Untersuchungszeitraum der Überprüfung getätigten Ausfuhren der USA in den Rest der Welt berechnet.

3.3.4.3.   Arbeit

(86)

Zur Festlegung des Vergleichswerts für die Arbeitskosten stützte sich die Kommission auf öffentlich zugängliche nationale türkische Statistiken, die auch Steuern und Abgaben von Arbeitgebern (47) einbeziehen.

(87)

Die Kommission stützte sich bei der Berechnung auf die Statistiken des Datenportals von Turkstat, das für jedes Jahr detaillierte Informationen über die Arbeitskosten pro Stunde in verschiedenen Wirtschaftszweigen lieferte. Als Vergleichswert diente der Kommission ein Referenzwert, der für den NACE-Rev.2-Code C.25 „Herstellung von Metallerzeugnissen“ angegeben wurde.

3.3.4.4.   Strom

(88)

Zur Festlegung des Vergleichswerts für die Stromkosten nutzte die Kommission die auf der Website des nationalen statistischen Amtes der Türkei (im Folgenden „Turkstat“) veröffentlichten und nach Verbrauchsbändern ausdifferenzierten Strompreise für Abnehmer aus der Industrie. (48)

(89)

Die Kommission verwendete die auf dem Datenportal von Turkstat verfügbaren Strompreisangaben, die als durchschnittliche Strompreise pro Einheit je halbem Jahr aufgeführt sind. Als Vergleichswert zog die Kommission den Durchschnitt der für den Untersuchungszeitraum der Überprüfung angegebenen Sätze für die Industrie heran.

3.3.5.   Herstellgemeinkosten, VVG-Kosten und Gewinne

(90)

Nach Artikel 2 Absatz 6a Buchstabe a der Grundverordnung gilt Folgendes: „Der rechnerisch ermittelte Normalwert muss einen unverzerrten und angemessenen Betrag für Vertriebs-, Verwaltungs- und Gemeinkosten sowie für Gewinne beinhalten“. Außerdem muss ein Wert für die Herstellgemeinkosten ermittelt werden, um die Kosten zu erfassen, die in den Kosten der oben genannten Produktionsfaktoren nicht enthalten sind.

(91)

Zusätzlich zu den Produktionsfaktoren in Erwägungsgrund 81 berechnete die Kommission die Herstellgemeinkosten. Angesichts der fehlenden Mitarbeit der chinesischen Hersteller beruhte die Berechnung dieser Herstellgemeinkosten auf dem Verhältnis der Herstellgemeinkosten zu den von KH angegebenen direkten Herstellkosten. Dieser Prozentsatz wurde auf die unverzerrten direkten Herstellkosten angewandt.

(92)

Zur Ermittlung der VVG-Kosten und des Gewinns nutzte die Kommission die Finanzdaten der beiden in Erwägungsgrund 67 aufgeführten türkischen Hersteller. Die Kommission ermittelte zunächst für jeden Hersteller den prozentualen Anteil von VVG-Kosten und Gewinnen an den Umsatzkosten. Dann wurden die durchschnittlichen VVG-Kosten und Gewinne im repräsentativen Land (nach dem Umsatz der Unternehmen gewichtet) ermittelt. Öffentlich zugängliche geprüfte Abschlüsse dieser Unternehmen wurden den interessierten Parteien im Anhang des zweiten Vermerks zur Verfügung gestellt.

3.3.6.   Berechnung des Normalwerts

(93)

Auf der Grundlage der oben genannten Vergleichswerte ermittelte die Kommission den Normalwert rechnerisch nach der folgenden Methode:

(94)

Zunächst ermittelte die Kommission die unverzerrten Herstellkosten. Weil die ausführenden Hersteller nicht mitarbeiteten, stützte sich die Kommission auf die von KH übermittelten Informationen zum Verbrauch der einzelnen Produktionsfaktoren (Rohstoffe, Arbeit und Energie) bei der Herstellung der überprüften Ware. Diese Verbrauchsmengen wurden mit den für die Türkei ermittelten unverzerrten Kosten je Einheit multipliziert, wie bereits in Abschnitt 3.3.4 beschrieben.

(95)

Sodann schlug die Kommission auf die unverzerrten direkten Herstellkosten den wie in Erwägungsgrund 90 beschrieben ermittelten Prozentsatz der Herstellgemeinkosten auf, um zu den unverzerrten Herstellkosten zu gelangen.

(96)

Zuletzt rechnete die Kommission zu den wie in Erwägungsgrund 95 beschrieben ermittelten Herstellkosten die wie in Erwägungsgrund 92 beschrieben ermittelten VVG-Kosten und Gewinne im repräsentativen Land hinzu. Die als prozentualer Anteil an den Umsatzkosten ausgedrückten und auf die unverzerrten Herstellkosten angewandten VVG-Kosten und Gewinne beliefen sich auf 31,3 % bzw. 24,7 %.

(97)

Der wie in den Erwägungsgründen 93 bis 96 beschrieben berechnete Normalwert wurde um den unverzerrten Wert des Nebenprodukts verringert. Der unverzerrte Wert des Nebenprodukts wurde ermittelt, indem die von KH angegebene im Untersuchungszeitraum der Überprüfung verkaufte Menge mit ihrem in der Türkei ermittelten unverzerrten Stückpreis multipliziert wurde, wie bereits in Abschnitt 3.3.4.2 beschrieben.

(98)

Bei bestimmten Produkten verfolgt die VR China die Strategie, die Mehrwertsteuer bei der Ausfuhr nur teilweise zu erstatten. Um sicherzustellen, dass der Normalwert auf derselben Steuerstufe wie der Ausfuhrpreis ausgedrückt wird, wird der Normalwert um den Teil der Mehrwertsteuer erhöht, der den chinesischen ausführenden Herstellern bei der Ausfuhr der überprüften Ware nicht erstattet wurde. Daten von der Website der chinesischen Steuer- und Zollverwaltung und Daten von Transcustoms (49) deuteten darauf hin, dass die bei Ausfuhren von RBM erhobene Mehrwertsteuer im Untersuchungszeitraum der Überprüfung nicht in voller Höhe erstattet wurde. Der endgültige Normalwert wurde daher entsprechend um 3 % nach oben korrigiert.

(99)

Auf dieser Grundlage berechnete die Kommission nach Artikel 2 Absatz 6a Buchstabe a der Grundverordnung den Normalwert auf der Stufe ab Werk. Da kein ausführender Hersteller mitarbeitete, ist der Normalwert landesweit anwendbar.

3.4.   Ausfuhrpreis und Schlussfolgerung zum Anhalten des Dumpings

(100)

Da die ausführenden Hersteller in der VR China nicht mitarbeiteten, wurde der Ausfuhrpreis nach Artikel 18 der Grundverordnung anhand der verfügbaren Informationen ermittelt.

(101)

Im Untersuchungszeitraum der Überprüfung wurden laut Eurostat nur 356 000 Stück RBM aus der VR China eingeführt. Diese Menge ist nicht nur angesichts des Gesamtverbrauchs der Union vernachlässigbar, sondern auch weil, wie in Erwägungsgrund 26 erläutert, in der Union im Untersuchungszeitraum der Überprüfung viele unterschiedliche RBM-Typen verkauft wurden. Da die ausführenden Hersteller in der VR China nicht mitarbeiteten, liegen der Kommission keine Anhaltspunkte auf den Produktmix innerhalb derart geringen Einfuhrmengen vor. Aus diesen Gründen kam die Kommission zu dem Schluss, dass diese geringen Mengen keine ausreichende Grundlage für die Feststellung eines Anhaltens des Dumpings darstellen, und prüfte die Wahrscheinlichkeit eines erneuten Auftretens des Dumpings im Falle eines Außerkrafttretens der Maßnahmen.

4.   WAHRSCHEINLICHKEIT EINES ERNEUTEN AUFTRETENS DES DUMPINGS

(102)

Im Anschluss an die Schlussfolgerungen in Erwägungsgrund 101 untersuchte die Kommission nach Artikel 11 Absatz 2 der Grundverordnung wie wahrscheinlich ein erneutes Auftreten des Dumpings im Falle der Aufhebung der Maßnahmen wäre. Dabei wurden die folgenden Faktoren untersucht: das Vorliegen von Dumping auf der Grundlage der Ausfuhren in Drittländer, der Produktionskapazität und der Kapazitätsreserven in der VR China sowie der Attraktivität des Unionsmarktes.

4.1.   Ausfuhren in Drittländer

(103)

Basierend auf den Einfuhrstatistiken des GTA ermittelte die Kommission, welche Länder im Untersuchungszeitraum der Überprüfung die vier größten Einführer von RBM aus der VR China waren: Mexico, die USA, Malaysia und Vietnam. (50) Auf diese vier Länder entfielen 61 % der gesamten „weltweiten“ Einfuhren der überprüften Ware aus China.

(104)

In Bezug auf chinesische Ausfuhren von RBM in diese vier Hauptmärkte erfolgten die Dumpingberechnungen nach der im Folgenden beschriebenen Methodik.

4.1.1.   Normalwert

(105)

Zur Beurteilung des Dumpings aus der VR China in Drittländer zog die Kommission den wie in den Erwägungsgründen 93 bis 99 beschrieben rechnerisch ermittelten Normalwert heran.

4.1.2.   Ausfuhrpreis

(106)

Da die chinesischen Hersteller nicht mitarbeiteten, wurde der mutmaßliche Preis für Ausfuhren in die Union mittels einer Analyse der chinesischen Preise für Ausfuhren in Drittländer im Untersuchungszeitraum der Überprüfung geschätzt, basierend auf den jeweiligen länderspezifischen Einfuhrstatistiken des GTA.

(107)

Malaysia und Vietnam meldeten ihre Einfuhrwerte nur auf CIF-Ebene. Daher passte die Kommission die gemeldeten Werte durch den Abzug der Seefracht- und Versicherungskosten (51) an die FOB-Stufe an. Diese Berichtigung war für Mexiko und die USA nicht erforderlich, da die Einfuhrwerte auf FOB-Ebene verfügbar waren.

(108)

Im zweiten Schritt wurden die FOB-Einfuhrwerte aller vier Länder auf die Stufe ab Werk berichtigt, indem die Inlandstransportkosten in China (52) abgezogen wurden.

4.1.3.   Vergleich und Dumpingspannen

(109)

Die Kommission verglich den rechnerisch ermittelten Normalwert und die Preise der Ausfuhren in die Drittländer auf der Stufe ab Werk.

(110)

Dieser Vergleich ergab für die chinesischen Ausfuhren in die vier Länder landesweite Dumpingspannen, ausgedrückt als Prozentsatz ihrer jeweiligen CIF-Werte (53), in folgender Höhe:

Land

% der gesamten „weltweiten“ Einfuhren der überprüften Ware aus der VR China

Dumpingspanne (in %)

Mexiko

35

37,6

USA

13

21,9

Malaysia

7

100,8

Vietnam

6

61,6

(111)

Der durchschnittliche Ausfuhrpreis, der für jedes dieser Länder im Untersuchungszeitraum der Überprüfung festgestellt wurde, ergäbe eine Dumpingspanne von mehr als 20 % im Vergleich zu dem in Abschnitt 3.3.6 ermittelten Normalwert. Dies deutet darauf hin, dass Einfuhren aus der VR China, wenn sie auf diesem Niveau in die Union eingeführt würden, zu gedumpten Preisen eingeführt würden.

4.2.   Produktionskapazität und Kapazitätsreserven in der VR China

(112)

Die Kapazitätsreserven in China, die sich laut dem Antrag auf Auslaufüberprüfung auf 375 Mio. Stück belaufen, übersteigen den gesamten Unionsverbrauch von 40-60 Mio. Stück im Untersuchungszeitraum der Überprüfung um mehr als das Siebenfache. Die chinesischen Kapazitäten wurden in den letzten zehn Jahren drastisch aufgebaut und belaufen sich derzeit auf rund 830 Mio. Stück, was weit über der derzeitigen Produktion von 455 Mio. Stück liegt.

(113)

Aus den dargelegten Gründen gelangte die Kommission zu dem Schluss, dass die chinesischen ausführenden Hersteller über erhebliche Kapazitätsreserven verfügen, die im Falle eines Außerkrafttretens der Maßnahmen für die Herstellung von RBM zur Ausfuhr in die Union genutzt werden könnten.

4.3.   Attraktivität des Unionsmarktes

(114)

Gemäß den Daten aus dem GTA erfolgte die Ausfuhr der ausführenden chinesischen Hersteller in ihre wichtigsten Drittmärkte zu Preisen, die um 1,2 % bis 32,5 % niedriger als die durchschnittlichen Verkaufspreise der Unionshersteller auf dem Unionsmarkt waren. Unter Berücksichtigung dieses Preisniveaus ist die Ausfuhr in Länder der Union für die chinesischen Ausführer möglicherweise attraktiv, da sie bei einem Außerkrafttreten der Maßnahmen zu Preisen verkaufen könnten, die über den Preisen für Ausfuhren in andere Länder, aber noch unter den Preisen des Wirtschaftszweigs der EU liegen.

(115)

Auch aufgrund seiner Größe ist der Unionsmarkt attraktiv für die chinesischen Hersteller, da er laut des Antrags auf Auslaufüberprüfung der weltweit größte Markt für einige RBM-Typen ist.

4.4.   Schlussfolgerung zur Wahrscheinlichkeit eines erneuten Auftretens des Dumpings

(116)

Auf der Grundlage der vorstehenden Ausführungen kam die Kommission zu dem Schluss, dass im Falle eines Außerkrafttretens der geltenden Maßnahmen ein erneutes Auftreten des Dumpings sehr wahrscheinlich wäre. Insbesondere die Höhe des in der VR China ermittelten Normalwerts, die Höhe der Preise der chinesischen Ausfuhren auf Drittlandsmärkte, die Attraktivität des Unionsmarktes und die Verfügbarkeit beträchtlicher Produktionskapazitäten in der VR China deuten alle darauf hin, dass im Falle eines Außerkrafttretens der geltenden Maßnahmen ein erneutes Auftreten des Dumpings sehr wahrscheinlich wäre.

5.   SCHÄDIGUNG

5.1.   Definition des Wirtschaftszweigs der Union und der Unionsproduktion

(117)

Die gleichartige Ware wurde im Untersuchungszeitraum von zwei Herstellern in der Union hergestellt: Ring Alliance Ringbuchtechnik GmbH (Oroszlany, Ungarn) und I.M.L. Industria Meccanica Lombarda S.r.l. (Offanengo, Italien). Sie bilden den „Wirtschaftszweig der Union“ im Sinne des Artikels 4 Absatz 1 der Grundverordnung.

(118)

Beide Hersteller (beim erstgenannten handelt es sich um den Antragsteller) haben bei der Untersuchung mitgearbeitet. Da im Untersuchungszeitraum der Überprüfung auf beide Unternehmen die gesamte Unionsproduktion von RBM entfiel, gelten sie als der Wirtschaftszweig der Union im Sinne des Artikels 4 Absatz 1 der Grundverordnung.

(119)

Die gesamte Unionsproduktion im Untersuchungszeitraum der Überprüfung belief sich den Feststellungen zufolge auf in etwa [40 000-60 000] Stück (54). Die Kommission ermittelte diese Zahl anhand der Fragebogenantworten der beiden Hersteller. Da die mikro- und makroökonomischen Zahlen auf der Grundlage der Daten von zwei Unionsherstellern ermittelt wurden, wurden die Daten in Spannen angegeben, um die Vertraulichkeit zu gewährleisten.

5.2.   Unionsverbrauch

(120)

Die Kommission ermittelte den Unionsverbrauch auf der Grundlage von a) der überprüften Verkaufsmengen der gleichartigen Ware des Wirtschaftszweigs der Union auf den Unionsmarkt, die in den jeweiligen Fragebogenantworten der Unionshersteller angegeben wurden, und b) der von Eurostat ausgewiesenen und in Stückzahlen umgerechneten Einfuhrmengen von RMB (auf TARIC-Ebene) in den Unionsmarkt. Im Rahmen der zum Zeitpunkt des Inkrafttretens der Durchführungsverordnung (EU) 2016/703 gültigen TARIC-Nomenklatur ermittelte die Kommission zwei Gruppen von RBM:

andere RBM als RBM mit 17 bzw. 23 Ringen (TARIC-Codes 8305100011, 8305100013, 8305100019 und 8305100034) und

RBM mit 17 bzw. 23 Ringen (TARIC-Codes 8305100021, 8305100023, 8305100029 und 8305100035).

(121)

Die in Eurostat für RBM angegebene Maßeinheit ist Gewicht (in kg). Auf der Grundlage der geprüften Produktionsdaten des Wirtschaftszweigs der Union ermittelte die Kommission einen Umrechnungsfaktor für jede der genannten RBM-Gruppen. Die auf diese Weise ermittelten Umrechnungsfaktoren verwendete sie für die Ermittlung der entsprechenden Einfuhrmengen in Stück.

(122)

Die Ermittlung dieser Umrechnungsfaktoren wurde in einem Aktenvermerk (55) ausführlich erläutert. In diesem Vermerk legte die Kommission die Quelle der Daten vor, die sie zur Berechnung der beiden Umrechnungsfaktoren (Verkaufszahlen des Wirtschaftszweigs der Union für den Untersuchungszeitraum der Überprüfung, vorgelegt in Gewicht und Einheit) verwendet hat, sowie die angewandte Methode (Gesamtgewicht der Unionsverkäufe für jede Warengruppe geteilt durch die entsprechende Stückzahl). Zu diesem Aktenvermerk gingen keine Stellungnahmen ein.

(123)

Der Unionsverbrauch entwickelte sich wie folgt:

Tabelle 1

Verbrauch auf dem Unionsmarkt

Menge

2017

2018

2019

UZÜ

Index (2017 = 100)

100

95

86

69

Spannen (‘000 Stück)

70 000 -90 000

60 000 -80 000

60 000 -80 000

40 000 -60 000

Quelle: Eurostat und Fragebogenantworten.

(124)

Die Überprüfung ergab, dass der Unionsverbrauch von RBM im Bezugszeitraum um 31 % von rund 70-90 Mio. Stück im Jahr 2017 auf 40-60 Mio. Stück im Untersuchungszeitraum der Überprüfung sank. (56)

(125)

Der kontinuierliche Rückgang des Unionsverbrauchs ist auf die Digitalisierung zurückzuführen. Der Wirtschaftszweig der Union ist jedoch der Ansicht, dass sich die Auswirkungen der Digitalisierung im Auslaufen befinden und sich der Markt allmählich stabilisieren wird, insbesondere die wichtigsten Märkte, d. h. dem Markt für Schulbedarf und der Markt für Ringbuchmappen für die Präsentation von Mustern. Ferner führte der COVID-19-Ausbruch im Jahr 2020 zu einem weiteren vorübergehenden Nachfragerückgang in diesem Jahr.

5.3.   Einfuhren aus dem betroffenen Land

5.3.1.   Menge und Marktanteil der Einfuhren aus dem betroffenen Land

(126)

Die Kommission ermittelte die Menge der Einfuhren auf der Grundlage von Eurostat-Statistiken, wie in Erwägungsgrund 120 eingehend erläutert. Ihr Marktanteil wurde, wie in Tabelle 1 dargestellt, durch den Vergleich der Einfuhren mit dem Unionsverbrauch festgestellt.

(127)

Die Einfuhren aus dem betroffenen Land entwickelten sich wie folgt:

Tabelle 2

Einfuhrmenge und Marktanteil

 

2017

2018

2019

UZÜ

VR China — Index (2017 = 100)

100

89

35

39

VR China — in Spannen (‘000 Stück)

800 -1 300

800 -1 300

300 -800

300 -800

Marktanteil (in Spannen) (in %)

1 -3

0,5 -2,5

0,2 -2,2

0,5 -2,5

Marktanteil — Index (2017 = 100)

100

93

41

57

Quelle: Eurostat und der Aktenvermerk.

(128)

Die Menge der Einfuhren von RBM mit Ursprung in der VR China blieb im gesamten Bezugszeitraum auf einem sehr niedrigen Niveau und bewegte sich um einen Marktanteil von 1 %.

5.3.2.   Preise der Einfuhren aus dem betroffenen Land und Preisunterbietung

(129)

Da keine ausführenden Hersteller aus der VR China mitarbeiteten und, wie in Erwägungsgrund 101 dargelegt, die Ausfuhren aus der VR China in die Union sehr gering waren, konnten im Untersuchungszeitraum der Überprüfung keine zuverlässigen Einfuhrpreise ermittelt werden und deshalb war es nicht möglich, eine sinnvolle Berechnung der Preisunterbietung durchzuführen.

(130)

Vor diesem Hintergrund ermittelte die Kommission die Preisunterbietung durch Einfuhren aus der VR China im Untersuchungszeitraum der Überprüfung, indem sie Folgendes miteinander verglich:

(1)

die gewogenen Durchschnittspreise der überprüften Ware, die in der VR China hergestellt und in ihre wichtigsten Ausfuhrmärkte verkauft wurde, wie in den Erwägungsgründen 106 bis 107 erläutert, auf der Grundlage des CIF-Preises und mit angemessener Berichtigung für den vertragsmäßigen Zollsatz (2,7 %) und für nach der Einfuhr angefallene Kosten (2 %), und

(2)

die entsprechenden gewogenen durchschnittlichen Verkaufspreise der überprüften Ware der Unionshersteller, die unabhängigen Abnehmern auf dem Unionsmarkt berechnet wurden, und zwar auf der Stufe ab Werk.

(131)

Das Ergebnis des Vergleichs wurde als Prozentsatz des Umsatzes der Unionshersteller im Untersuchungszeitraum der Überprüfung ausgedrückt. Die Preisunterbietung belief sich auf bis zu 32,5 % je nach den auf den wichtigsten Ausfuhrmärkten berechneten Preisen. Im Fall des Außerkrafttretens der Maßnahmen wird daher von ähnlichen Preisunterbietungen auf dem Unionsmarkt ausgegangen.

5.4.   Mengen und Preise von Einfuhren aus anderen Drittländern als der VR China

(132)

Die Kommission ermittelte die Mengen und Preise der Einfuhren nach derselben Methode wie für die VR China (siehe Erwägungsgrund 126).

(133)

Die Menge der Einfuhren aus Drittländern entwickelte sich im Bezugszeitraum wie folgt:

Tabelle 3

Einfuhren aus Drittländern

Land

Einfuhrmenge

2017

2018

2019

UZÜ

Kambodscha

Index (2017 = 100)

100

100

64

58

Spannen (‘000 Stück)

10 000 -15 000

10 000 -15 000

5 000 -10 000

4 000 -9 000

Marktanteil (in %)

15 -17

16 -18

10 -12

12 -14

Durchschnittspreis (in EUR/‘000 Stück)

154

145

146

148

Indien

Index (2017 = 100)

100

121

75

42

Spannen (‘000 Stück)

10 000 -15 000

13 000 -18 000

8 000 -13 000

4 000 -9 000

Marktanteil (in %)

16 -18

19 -21

13 -15

9 -11

Durchschnittspreis (in EUR/‘000 Stück)

153

136

147

143

Sonstige

Index (2017 = 100)

100

18

5

29

Spannen (‘000 Stück)

100 -600

50 -550

10 -510

50 -550

Marktanteil (in %)

0,3 -1

0,1 -0,5

0,1 -0,5

0,2 -0,7

Durchschnittspreis (in EUR/‘000 Stück)

210

489

1 301

438

Insgesamt

Index (2017 = 100)

100

109

68

50

Spannen (‘000 Stück)

23 000 -28 000

25 000 -30 000

15 000 -20 000

10 000 -15 000

Marktanteil (in %)

30 -35

35 -40

25 -30

23 -28

Durchschnittspreis (in EUR/‘000 Stück)

154

141

148

149

Quelle: Eurostat und Antrag auf Auslaufüberprüfung.

(134)

Während des gesamten Bezugszeitraums waren Indien und Kambodscha die wichtigsten Länder, was die Ausfuhren von RBM in die Union betrifft. Auf die Einfuhren aus diesen Ländern entfiel — mit Werten zwischen 10 % und 16 % — ein erheblicher Anteil des Unionsmarktes während des gesamten Bezugszeitraums. Es sei jedoch auch darauf hingewiesen, dass die Menge und der Marktanteil der Einfuhren aus Indien und Kambodscha im Bezugszeitraum stark zurückgingen. Die Preise dieser Einfuhren gingen ebenfalls zurück und der Wirtschaftszweig der Union hat keine Beweise dafür vorgelegt, dass diese Einfuhren auf dem Unionsmarkt gedumpt sind.

(135)

Die Einfuhren aus den anderen Drittländern sind vernachlässigbar. Thailand, einst zweitgrößter Ausführer in die Union, verschwand fast vollständig vom Markt.

5.5.   Wirtschaftslage des Wirtschaftszweigs der Union

5.5.1.   Allgemeine Bemerkungen

(136)

Nach Artikel 3 Absatz 5 der Grundverordnung umfasste die Prüfung der Auswirkungen der gedumpten Einfuhren auf den Wirtschaftszweig der Union eine Bewertung aller Wirtschaftsindikatoren, die für die Lage des Wirtschaftszweigs der Union im Bezugszeitraum relevant waren.

(137)

Wie in Erwägungsgrund 16 erläutert, wurde bei der Ermittlung einer etwaigen Schädigung des Wirtschaftszweigs der Union nicht mit einer Stichprobe gearbeitet. Folglich unterschied die Kommission bei der Ermittlung der Schädigung nicht zwischen makroökonomischen und mikroökonomischen Schadensindikatoren, weil alle Unionshersteller an der Überprüfung mitarbeiteten.

(138)

Zum Schutz vertraulicher Geschäftsinformationen war es erforderlich, die Informationen über die beiden Unionshersteller in Spannen darzustellen. Würden genaue Zahlenangaben gemacht werden, wäre es dem jeweiligen Unionshersteller möglich, die genauen Produktionszahlen des anderen Herstellers zu berechnen, und es bestünde die Gefahr, dass andere Marktteilnehmer, die über Marktdaten verfügen, dies ebenfalls tun könnten.

5.5.2.   Produktion, Produktionskapazität und Kapazitätsauslastung

(139)

Die Gesamtproduktion, die Produktionskapazität und die Kapazitätsauslastung in der Union entwickelten sich im Bezugszeitraum wie folgt:

Tabelle 4

Produktion, Produktionskapazität und Kapazitätsauslastung

 

2017

2018

2019

UZÜ

Produktion in ‘000 Stück (Index 2017 = 100)

100

97

92

78

Produktion in ‘000 Stück (in Spannen)

50 000 -60 000

49 000 -59 000

48 000 -58 000

40 000 -50 000

Produktionskapazität (Index 2017 = 100)

100

100

100

100

Produktionskapazität (in Spannen)

80 000 -90 000

80 000 -90 000

80 000 -90 000

80 000 -90 000

Kapazitätsauslastung (Index 2017 = 100)

100

97

92

78

Kapazitätsauslastung (in Spannen) (in %)

60 -70

58 -68

55 -65

50 -60

Quelle: Fragebogenantworten.

(140)

Die Produktion des Wirtschaftszweigs der Union sank im Bezugszeitraum um 22 %. Diese Entwicklung entsprach der Entwicklung des Verbrauchs, wobei der Produktionsrückgang des Wirtschaftszweigs der Union schwächer ausfiel als der Rückgang beim Verbrauch. Im Bezugszeitraum verzeichnete der Wirtschaftszweig der Union einen Rückgang der Kapazitätsauslastungsrate um ebenfalls 22 %, während die Kapazität selbst stabil blieb. Absolut gesehen erreichte die Kapazitätsauslastung im Untersuchungszeitraum der Überprüfung ein Rekordtief in der Größenordnung von 50 % bis 60 %.

5.5.3.   Verkaufsmenge und Marktanteil

(141)

Verkaufsmenge und Marktanteil des Wirtschaftszweigs der Union entwickelten sich im Bezugszeitraum wie folgt:

Tabelle 5

Verkaufsmenge und Marktanteil

 

2017

2018

2019

UZÜ

Gesamtverkaufsmenge auf dem Unionsmarkt — unabhängige Abnehmer (Index 2017 = 100)

100

89

97

80

Gesamtverkaufsmenge auf dem Unionsmarkt — unabhängige Abnehmer (in Spannen)

40 000 -50 000

35 000 -45 000

40 000 -50 000

35 000 -45 000

Marktanteil (Index 2017 = 100)

100

93

112

115

Marktanteil (in Spannen) (in %)

63 -68

58 -63

70 -75

72 -77

Quelle: Fragebogenantworten.

(142)

Die Mengen der Verkäufe des Wirtschaftszweigs der Union an unabhängige Abnehmer sanken im Bezugszeitraum um 21 %. Obwohl der Hauptgrund für diese Abnahme ein gleichzeitiger Verbrauchsrückgang war, war der Rückgang der Verkaufsmengen weniger ausgeprägt als der Rückgang des Verbrauchs und der Einfuhren aus den Drittländern der überprüften Ware. Infolgedessen stieg der Marktanteil des Wirtschaftszweigs der Union im Bezugszeitraum um 15 % und belief sich im Untersuchungszeitraum der Überprüfung auf 70 %-80 %.

5.5.4.   Preise und die Preise beeinflussende Faktoren

(143)

Die gewogenen durchschnittlichen Verkaufsstückpreise, die die Unionshersteller unabhängigen Abnehmern in der Union in Rechnung stellten und die Herstellstückkosten entwickelten sich im Bezugszeitraum wie folgt:

Tabelle 6

Verkaufspreise in der Union und Herstellkosten

 

2017

2018

2019

UZÜ

Gewogener durchschnittlicher Verkaufsstückpreis in der Union auf dem Gesamtmarkt (Index 2017 = 100)

100

100

92

93

Gewogener durchschnittlicher Verkaufsstückpreis in der Union auf dem Gesamtmarkt (in EUR/‘000 Stück)

170 -200

175 -205

150 -180

155 -185

Herstellstückkosten (Index 2017 = 100)

100

103

99

98

Herstellstückkosten (in Spannen)

160 -190

165 -195

148 -178

150 -180

Quelle: Fragebogenantworten.

(144)

Der Rückgang der gewogenen durchschnittlichen Verkaufsstückpreise um 7 % war deutlich stärker ausgeprägt als der leichte Rückgang der Herstellkosten.

(145)

Die durchschnittlichen Verkaufspreise des Wirtschaftszweigs der Union folgten der Entwicklung der gewogenen durchschnittlichen Verkaufspreise der wichtigsten Ausfuhrländer von RBM in die Union, wie in Tabelle 3 ausgewiesen. Trotz der geringen Kapazitätsauslastung sind die durchschnittlichen Herstellkosten im Bezugszeitraum leicht gesunken, was hauptsächlich daran lag, dass die Arbeitskosten infolge der Umstrukturierungsbemühungen der Unionshersteller gesunken waren.

5.5.5.   Beschäftigung und Produktivität

(146)

Die Beschäftigung, Produktivität und durchschnittlichen Arbeitskosten der Unionshersteller entwickelten sich im Bezugszeitraum wie folgt:

Tabelle 7

Beschäftigung und Produktivität

 

2017

2018

2019

UZÜ

Zahl der Beschäftigten (Index 2017 = 100)

100

88

83

80

Zahl der Beschäftigten (VZÄ-Spannen)

150 -200

130 -180

120 -170

115 -165

Arbeitsproduktivität (in Einheit/Beschäftigten — Index 2017 = 100)

100

110

111

98

Arbeitsproduktivität (in Einheit/Beschäftigten — in Spannen)

320 -370

360 -410

365 -415

300 -350

Durchschnittliche Arbeitskosten je Beschäftigten (Index 2017 = 100)

100

102

107

96

Durchschnittliche Arbeitskosten je Beschäftigen (in Spannen)

18 000 -22 000

19 000 -23 000

20 000 -24 000

17 000 -21 000

Quelle: Fragebogenantworten.

(147)

Die Beschäftigung in Vollzeitäquivalenten ging im Bezugszeitraum um 22 % zurück, was auf die laufende Umstrukturierung des Wirtschaftszweigs der Union zur Anpassung an die sich ändernden Marktgegebenheiten zurückzuführen ist. Gleichzeitig blieb die Arbeitsproduktivität des Wirtschaftszweigs der Union im Bezugszeitraum trotz des starken Produktionsrückgangs (siehe Tabelle 4) dank dieser anhaltenden Umstrukturierungsanstrengungen stabil.

(148)

Die durchschnittlichen Arbeitskosten je Beschäftigten stiegen von 2017 bis 2019 stetig an und gingen anschließend im Untersuchungszeitraum der Überprüfung stark zurück — im Vergleich zum Wert von 2017 um 4 % —, was hauptsächlich auf befristete Maßnahmen im Zusammenhang mit der COVID-19-Pandemie zurückzuführen war.

5.5.6.   Lagerbestände

(149)

Die Lagerbestände der zwei Unionshersteller entwickelten sich im Bezugszeitraum wie folgt:

Tabelle 8

Lagerbestände

 

2017

2018

2019

UZÜ

Schlussbestände (Index 2017 = 100)

100

118

109

112

Schlussbestände (in Spannen)

25 000 -35 000

30 000 -40 000

25 000 -35 000

27 000 -37 000

Schlussbestände als Prozentsatz der Produktion (Index 2017 = 100)

100

121

118

144

Schlussbestände als Prozentsatz der Produktion (in Spannen) (in %)

40 -50

50 -60

48 -58

60 -70

Quelle: Fragebogenantworten.

(150)

Die Lagerbestände zum Jahresende des Wirtschaftszweigs der Union stiegen im Bezugszeitraum um 12 %. Berücksichtigt man jedoch den gleichzeitigen Produktionsrückgang, waren die Lagerbestände im gesamten Bezugszeitraum auf einem relativ hohen Niveau, was von den Unionsherstellern als normal eingestuft wurde, da somit Flexibilität bei der Reaktion auf die Nachfrage und insbesondere auf saisonale Schwankungen gegeben war.

5.5.7.   Rentabilität, Cashflow, Investitionen, Kapitalrendite und Kapitalbeschaffungsmöglichkeiten

(151)

Rentabilität, Cashflow, Investitionen und Kapitalrendite der Unionshersteller entwickelten sich im Bezugszeitraum wie folgt:

Tabelle 9

Rentabilität, Cashflow, Investitionen und Kapitalrendite

 

2017

2018

2019

UZÜ

Rentabilität der Verkäufe an unabhängige Abnehmer in der Union (in % des indexierten Umsatzes) (Index 2017 = 100)

100

141

114

72

Rentabilität der Verkäufe an unabhängige Abnehmer in der Union (in % des Umsatzes — in Spannen)

3 -8

5 -10

4 -9

2 -7

Cashflow (Index 2017 = 100)

100

63

99

72

Investitionen (Index 2017 = 100)

100

62

45

40

Kapitalrendite (Index 2017 = 100)

100

100

87

53

Kapitalrendite (in Spannen) (in %)

8 -13

8 -13

7 -12

5 -10

Quelle: Fragebogenantworten.

(152)

Die Kommission ermittelte die Rentabilität der Unionshersteller als Nettogewinn vor Steuern aus den Verkäufen der gleichartigen Ware an unabhängige Abnehmer in der Union in Prozent des mit diesen Verkäufen erzielten Umsatzes. Der Gewinn des Wirtschaftszweigs der Union bewegte sich von 2017 bis 2019 um die Mindesthöhe der Rentabilität, die unter normalen Wettbewerbsbedingungen gemäß Artikel 7 Absatz 2c der Grundverordnung zu erwarten war (6 %). Im Untersuchungszeitraum der Überprüfung sank sie jedoch weit unter diesen Wert. Der Rückgang der Rentabilität ist weitgehend auf den Rückgang der Verkaufspreise zurückzuführen.

(153)

Unter Nettocashflow ist die Fähigkeit der Unionshersteller zu verstehen, ihre Tätigkeiten selbst zu finanzieren. Es gelang dem Wirtschaftszweig der Union, im Bezugszeitraum einen positiven Cashflow zu halten, obgleich er im Untersuchungszeitraum der Überprüfung gegenüber 2017 um 28 % sank.

(154)

Die Untersuchung zeigte, dass der Wirtschaftszweig der Union nicht in der Lage war, sein Investitionsniveau im Bezugszeitraum zu halten. Die Investitionen gingen im Untersuchungszeitraum der Überprüfung im Vergleich zu 2017 um 60 % zurück. Darüber hinaus fließen die derzeitigen Investitionen in die Instandhaltung und nicht in Maschinen zur Steigerung der Produktion.

(155)

Die Kapitalrendite ist der Gewinn in Prozent des Nettobuchwerts der Investitionen. Ferner gelang es dem Wirtschaftszweig der Union, im Bezugszeitraum eine positive Kapitalrendite zu halten, obgleich sie im Untersuchungszeitraum der Überprüfung gegenüber 2017 um 47 % sank.

(156)

Die Unionshersteller meldeten für den Bezugszeitraum keine Schwierigkeiten bei den Kapitalbeschaffungsmöglichkeiten.

5.5.8.   Höhe der Dumpingspanne und Erholung von früherem Dumping

(157)

Wie in Erwägungsgrund 101 dargelegt, bieten die Einfuhren aus der VR China im Untersuchungszeitraum der Überprüfung keine ausreichende Grundlage für die Feststellung eines Anhaltens des Dumpings. Seit 1997 sind Antidumpingmaßnahmen gegenüber RBM in Kraft; der Wirtschaftszweig der Union ist seitdem kontinuierlich mit damit verbundenen unlauteren Handelspraktiken konfrontiert, was zu zusätzlichen Untersuchungen und mehreren Ausweitungen der Maßnahmen geführt hat (siehe Erwägungsgründe 1 bis 7). Die genannten Indikatoren zeigen, dass die kontinuierlichen Dumping-, Umgehungs- und Absorptionspraktiken der Vergangenheit den Wirtschaftszweig der Union geschwächt haben, wodurch er weiterhin für die schädigenden Auswirkungen gedumpter Einfuhren auf den Unionsmarkt anfällig ist.

5.5.9.   Ausfuhrleistung des Wirtschaftszweigs der Union

(158)

Die Ausfuhrmenge der Unionshersteller entwickelte sich im Bezugszeitraum wie folgt:

Tabelle 10

Ausfuhrleistung der Unionshersteller

 

2017

2018

2019

UZÜ

Ausfuhrmenge in ‘000 Stück (Index 2017 = 100)

100

117

89

77

Ausfuhrmenge in ‘000 Stück (in Spannen)

6 000 -10 000

7 000 -11 000

5 000 -9 000

4 000 -8 000

Durchschnittspreis (Index 2017 = 100)

100

79

89

85

Durchschnittspreis in EUR/‘000 Stück (in Spannen)

200 -250

150 -200

180 -240

170 -230

Quelle: Fragebogenantworten.

(159)

Die Ausfuhrmengen des Wirtschaftszweigs der Union an die unabhängigen Abnehmer sanken im Bezugszeitraum um 23 %. Die Ausfuhren des Wirtschaftszweigs der Union machten im Bezugszeitraum 10 % bis 15 % der Gesamtverkäufe des Wirtschaftszweigs der Union aus.

(160)

Der durchschnittliche Stückpreis für Ausfuhren an unabhängige Abnehmer sank im Bezugszeitraum doppelt so stark wie der durchschnittliche Verkaufsstückpreis in der Union auf dem Gesamtmarkt.

5.5.10.   Schlussfolgerung zur Lage des Wirtschaftszweigs der Union

(161)

Die Menge der Einfuhren von RBM mit Ursprung in der VR China blieb im Bezugszeitraum sehr gering.

(162)

Die Überprüfung zeigte, dass die Aufrechterhaltung der Maßnahmen seit 1997 und die geringe Einfuhrmenge gedumpter Niedrigpreiswaren aus der VR China es dem Wirtschaftszweig der Union ermöglichten, im gesamten Bezugszeitraum rentabel zu bleiben. Dennoch war die erzielte Rentabilität gering und lag im Untersuchungszeitraum der Überprüfung deutlich unter 6 %.

(163)

Die Schadensindikatoren belegen, dass die wirtschaftliche Lage des Wirtschaftszweigs der Union im Kontext des globalen Wettbewerbs und eines sinkenden Verbrauchs schwierig ist. Der Wirtschaftszweig der Union hat auf diese Herausforderungen durch eine Umstrukturierung der Beschäftigung reagiert.

(164)

Die untersuchten Indikatoren zeigen, dass das angestrebte Ergebnis der Antidumpingmaßnahmen, nämlich die Beseitigung der von den Unionsherstellern erlittenen Schädigung, erreicht wurde.

(165)

Auf der Grundlage der vorstehenden Ausführungen gelangte die Kommission in dieser Phase der Untersuchung zu dem Schluss, dass der Wirtschaftszweig der Union keine bedeutende Schädigung im Sinne des Artikels 3 Absatz 5 der Grundverordnung erlitt.

6.   WAHRSCHEINLICHKEIT EINES ERNEUTEN AUFTRETENS DER SCHÄDIGUNG IM FALLE DES AUßERKRAFTTRETENS DER MAßNAHMEN

(166)

Da die Kommission zu dem Schluss kam, dass der Wirtschaftszweig der Union im Untersuchungszeitraum der Überprüfung keine bedeutende Schädigung erlitten hatte, prüfte sie nach Artikel 11 Absatz 2 der Grundverordnung, ob die Wahrscheinlichkeit eines erneuten Auftretens der Schädigung durch die gedumpten Einfuhren aus der VR China besteht, wenn die Maßnahmen auslaufen würden. Die vorstehend beschriebenen Entwicklungen deuten darauf hin, dass das angestrebte Ergebnis der Antidumpingmaßnahmen, nämlich die Beseitigung der von den Unionsherstellern erlittenen Schädigung, erreicht wurde.

(167)

In diesem Zusammenhang untersuchte die Kommission die Produktionskapazität und die Kapazitätsreserven in dem betroffenen Land, die Attraktivität des Unionsmarktes und die wahrscheinlichen Auswirkungen der Einfuhren aus dem betroffenen Land auf die Lage des Wirtschaftszweigs im Falle eines Auslaufens der Maßnahmen.

6.1.   Kapazitätsreserven/freie Verarbeitungskapazität

(168)

Wie in Erwägungsgrund 113 dargelegt, verfügen die chinesischen Ausführer über beträchtliche Kapazitätsreserven, sodass sie ihre Ausfuhren schnell steigern können. Ihre Kapazitätsreserven werden auf rund 375 Mio. Stück geschätzt; dies entspricht mehr als dem Siebenfachen des Unionsverbrauchs.

6.2.   Attraktivität des Unionsmarktes

(169)

Wie in den Erwägungsgründen 3, 5 und 6 dargelegt, haben die chinesischen ausführenden Hersteller zu einer Reihe unterschiedlicher unlauterer Handelspraktiken gegriffen, um die Maßnahmen gegenüber Einfuhren von RBM aus der VR China zu umgehen. Die Untersuchung ergab ferner, dass die Preise auf dem Unionsmarkt höher sind als die Preise auf Drittlandsmärkten, wie in Erwägungsgrund 114 dargelegt.

(170)

Diese Ausführungen zeigen, dass der Unionsmarkt von den chinesischen ausführenden Herstellern als attraktiver Markt angesehen wird, und es ist wahrscheinlich, dass im Falle eines Auslaufens der Antidumpingmaßnahmen beträchtliche Mengen, die derzeit in andere Länder ausgeführt werden, sowie die Produktion aus einem Teil der bestehenden Kapazitätsreserven auf den Unionsmarkt umgeleitet werden könnten.

6.3.   Auswirkungen eines neuen Zustroms gedumpter Einfuhren aus der VR China im Falle eines Außerkrafttretens der Maßnahmen auf die Lage des Wirtschaftszweigs der Union

(171)

Im Falle eines Außerkrafttretens der Maßnahmen ist aufgrund der vorhandenen Kapazitätsreserven und der Attraktivität des Unionsmarktes, wie in den Erwägungsgründen 168 bis 170 dargelegt, ein Anstieg der Einfuhren aus dem betroffenen Land zu erwarten. Wie in den Erwägungsgründen 129 bis 131 erläutert, dürften diese Einfuhren die Preise des Wirtschaftszweigs der Union unterbieten oder zumindest einen starken Abwärtsdruck auf das nicht schädigende Preisniveau des Wirtschaftszweigs der Union ausüben.

(172)

Angesichts der zu erwartenden hohen Einfuhrmengen chinesischer Einfuhren zu gedumpten Preisen wäre der Wirtschaftszweig der Union gezwungen, seine Produktion zu reduzieren oder die Preise im Verhältnis zu ihren Kosten weiter zu senken. Wie in den Erwägungsgründen 162 und 163 dargelegt, befindet sich der Wirtschaftszweig der Union bereits in einer prekären Lage mit eher geringer Rentabilität. Eine weitere Senkung der Preise oder Abstriche bei der Verkaufsmenge sind daher nicht ohne eine Gefährdung seiner Existenzfähigkeit möglich.

6.4.   Schlussfolgerung zur Wahrscheinlichkeit eines Wiederauftretens einer bedeutenden Schädigung

(173)

Angesichts der vorstehenden Überlegungen gelangte die Kommission zu dem Schluss, dass die bedeutende Schädigung des Wirtschaftszweigs der Union im Falle des Außerkrafttretens der Maßnahmen aller Wahrscheinlichkeit nach erneut auftreten würde. Ohne Maßnahmen würde der wahrscheinlich deutliche Anstieg gedumpter Einfuhren aus der VR China — zu Preisen, die die Preise des Wirtschaftszweigs der Union unterbieten würden, — die bereits schwierige wirtschaftliche Lage des Wirtschaftszweigs der Union weiter verschlechtern und seine Existenzfähigkeit ernsthaft gefährden.

7.   UNIONSINTERESSE

7.1.   Einleitung

(174)

Nach Artikel 21 der Grundverordnung prüfte die Kommission, ob eine Aufrechterhaltung der Maßnahmen dem Interesse der Union insgesamt zuwiderliefe. Dabei wurden alle auf dem Spiel stehenden Interessen berücksichtigt, d. h. die des Wirtschaftszweigs der Union, die der Einführer und die der Verwender.

(175)

Alle interessierten Parteien erhielten nach Artikel 21 Absatz 2 der Grundverordnung Gelegenheit, ihren Standpunkt darzulegen.

(176)

Auf dieser Grundlage prüfte die Kommission, ob ungeachtet der Schlussfolgerungen zur Wahrscheinlichkeit eines Wiederauftretens des Dumpings und eines Wiederauftretens der Schädigung zwingende Gründe dafür sprachen, dass die Aufrechterhaltung der geltenden Maßnahmen nicht im Interesse der Union läge.

7.2.   Interesse des Wirtschaftszweigs der Union

(177)

Wie in Erwägungsgrund 165 ausgeführt, ist der Wirtschaftszweig der Union nicht mehr geschädigt, befindet sich aber in einer prekären Lage. Der Wirtschaftszweig der Union kann in einer derartigen Situation den mit einer Aufhebung der Maßnahmen wahrscheinlich einhergehenden starken Anstieg der gedumpten Einfuhren nicht bewältigen. Eine Aufhebung der Maßnahmen würde daher die Existenzfähigkeit des Wirtschaftszweigs aufs Spiel setzen. Die Aufrechterhaltung der Maßnahmen liegt daher im Interesse des Wirtschaftszweigs der Union.

7.3.   Interesse der unabhängigen Einführer und der Verwender

(178)

Alle der Kommission bekannten unabhängigen Einführer und Verwender wurden von der Einleitung der Überprüfung in Kenntnis gesetzt. Die unabhängigen Einführer und die Verwender boten der Kommission jedoch keine Mitarbeit an. Ein unabhängiger Einführer meldete sich und wurde als interessierte Partei registriert, reichte jedoch keine Stellungnahmen zum Dossier ein.

(179)

Somit ergab sich kein Hinweis, dass die negativen Auswirkungen auf die Verwender und/oder Einführer bei einer Aufrechterhaltung der Maßnahmen schwerer wögen als die positiven Auswirkungen der Maßnahmen.

7.4.   Schlussfolgerung zum Unionsinteresse

(180)

Aus den vorstehenden Gründen gelangte die Kommission zu dem Schluss, dass es keine zwingenden Gründe dafür gibt, dass die Aufrechterhaltung der Maßnahmen gegenüber den Einfuhren bestimmter Ringbuchmechaniken mit Ursprung in der Volksrepublik China dem Interesse der Union zuwiderlaufen würde.

8.   ANTIDUMPINGMAßNAHMEN

(181)

Angesichts der Schlussfolgerungen der Kommission zum Anhalten bzw. erneuten Auftreten des Dumpings, zum erneuten Auftreten der Schädigung und zum Unionsinteresse sollten die geltenden Antidumpingmaßnahmen gegenüber bestimmten Ringbuchmechaniken mit Ursprung in der Volksrepublik China aufrechterhalten werden.

(182)

Zur Minimierung des Umgehungsrisikos, das aufgrund der unterschiedlichen Zollsätze besteht, sind besondere Vorkehrungen zur Gewährleistung der Erhebung der unternehmensspezifischen Antidumpingzölle erforderlich. Die Unternehmen, für die ein unternehmensspezifischer Antidumpingzoll gilt, müssen den Zollbehörden der Mitgliedstaaten eine gültige Handelsrechnung vorlegen. Die Rechnung muss den Vorgaben in Artikel 1 Absatz 4 dieser Verordnung entsprechen. Auf Einfuhren, für die keine solche Rechnung vorgelegt wird, sollte der für „alle übrigen Unternehmen“ geltende Antidumpingzoll erhoben werden.

(183)

Auch wenn die Vorlage dieser Rechnung erforderlich ist, damit die Zollbehörden der Mitgliedstaaten die unternehmensspezifischen Antidumpingzölle auf die Einfuhren anwenden können, stellt diese Rechnung nicht das einzige von den Zollbehörden zu berücksichtigende Element dar. So sollten die Zollbehörden der Mitgliedstaaten — auch wenn ihnen eine Rechnung vorgelegt wird, die sämtliche in Artikel 1 Absatz 4 dieser Verordnung dargelegten Anforderungen erfüllt — ihre üblichen Prüfungen durchführen und, wie in allen anderen Fällen, zusätzliche Dokumente (Versandpapiere usw.) verlangen können, um die Richtigkeit der Angaben in der Erklärung zu überprüfen und sicherzustellen, dass die anschließende Anwendung des niedrigeren Zollsatzes unter Einhaltung der Zollvorschriften gerechtfertigt ist.

(184)

Sollten sich die Ausfuhren eines der Unternehmen, die in den Genuss niedrigerer individueller Zollsätze gelangen, nach der Einführung der betreffenden Maßnahmen beträchtlich erhöhen, so könnte allein schon der mengenmäßige Anstieg als Veränderung des Handelsgefüges aufgrund der Einführung von Maßnahmen im Sinne des Artikels 13 Absatz 1 der Grundverordnung interpretiert werden. Unter diesen Umständen kann, sofern die Voraussetzungen dafür erfüllt sind, eine Umgehungsuntersuchung eingeleitet werden. Bei einer solchen Untersuchung kann unter anderem geprüft werden, ob es notwendig ist, die unternehmensspezifischen Zollsätze aufzuheben und stattdessen einen landesweiten Zoll einzuführen.

(185)

Die in Artikel 1 Absatz 3 dieser Verordnung aufgeführten unternehmensspezifischen Antidumpingzölle gelten ausschließlich für die Einfuhren der überprüften Ware mit Ursprung in der VR China, die von den namentlich genannten juristischen Personen hergestellt werden. Einfuhren der überprüften Ware, die von anderen, im verfügenden Teil dieser Verordnung nicht ausdrücklich genannten Unternehmen (einschließlich der mit den ausdrücklich genannten Unternehmen verbundenen Unternehmen) hergestellt werden, sollten dem für „alle übrigen Unternehmen“ geltenden Zollsatz unterliegen. Für sie sollte keiner der unternehmensspezifischen Antidumpingzölle gelten.

(186)

Ein Unternehmen kann die Anwendung dieser unternehmensspezifischen Antidumpingzollsätze beantragen, falls es später seinen Namen ändert. Der Antrag ist an die Kommission (57) zu richten. Er muss alle sachdienlichen Informationen enthalten, aus denen hervorgeht, dass die Umfirmierung nicht das Recht des Unternehmens berührt, in den Genuss des für es geltenden Zollsatzes zu kommen. Wenn die Namensänderung des Unternehmens dieses Recht nicht berührt, wird eine Verordnung über die Namensänderung im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlicht.

(187)

Alle interessierten Parteien wurden über die wesentlichen Tatsachen und Erwägungen unterrichtet, auf deren Grundlage beabsichtigt wurde, die Aufrechterhaltung der geltenden Maßnahmen zu empfehlen. Allen Parteien wurde nach dieser Unterrichtung ferner eine Frist eingeräumt, um eine Stellungnahme abzugeben und eine Anhörung durch die Kommission und/oder die Anhörungsbeauftragte in Handelsverfahren zu beantragen. Die Beiträge und Stellungnahmen wurden gebührend berücksichtigt.

(188)

Wenn ein Betrag infolge einer Entscheidung des Gerichtshofs der Europäischen Union erstattet werden muss, wird nach Artikel 109 der Verordnung (EU, Euratom) 2018/1046 des Europäischen Parlaments und des Rates (58) der von der Europäischen Zentralbank für ihre Hauptrefinanzierungsgeschäfte zugrunde gelegte und am ersten Kalendertag jedes Monats geltende Zinssatz angewandt, der im Amtsblatt der Europäischen Union, Reihe C, veröffentlicht wird.

(189)

Der mit Artikel 15 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2016/1036 eingerichtete Ausschuss hat eine positive Stellungnahme abgegeben —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

(1)   Es wird ein endgültiger Antidumpingzoll eingeführt auf die Einfuhren von bestimmten Ringbuchmechaniken mit Ursprung in der Volksrepublik China, die derzeit unter dem KN-Code ex 8305 10 00 (TARIC-Codes 8305100019, 8305100029, 8305100039 und 8305100042) eingereiht werden.

(2)   Ringbuchmechaniken im Sinne dieses Artikels sind Mechaniken, die aus zwei Stahlschienen oder aus Stahldrähten mit mindestens vier darauf angebrachten Halbringen aus Stahldraht bestehen und mittels einer Abdeckung aus Stahl zusammengehalten werden. Sie lassen sich durch Auseinanderziehen der Halbringe oder durch einen kleinen, an der Ringbuchmechanik angebrachten Druckmechanismus aus Stahl öffnen.

(3)   Es gelten folgende Zollsätze auf den Nettopreis frei Grenze der Union, unverzollt:

a)

in Höhe der Differenz zwischen dem Mindesteinfuhrpreis von 325 EUR je 1 000 Stück und dem Nettopreis frei Grenze der Union, unverzollt, für Mechaniken mit 17 bzw. 23 Ringen (TARIC-Codes 8305100029 und 8305100042) und

b)

in der in der nachfolgenden Tabelle angegebenen Höhe für andere Mechaniken als Mechaniken mit 17 bzw. 23 Ringen (TARIC-Codes 8305100019 und 8305100039)

 

Zollsatz (%)

TARIC-Zusatzcode

Volksrepublik China:

World Wide Stationery Mfg, Hongkong, Volksrepublik China

51,2

8 934

alle übrigen Unternehmen

78,8

8 900

(4)   Die Anwendung des unternehmensspezifischen Antidumpingzollsatzes für das in Absatz 3 genannte Unternehmen setzt voraus, dass den Zollbehörden der Mitgliedstaaten eine gültige Handelsrechnung vorgelegt wird; diese muss eine Erklärung enthalten, die von einer dafür zuständigen, mit Namen und Funktion ausgewiesenen Person des rechnungsstellenden Unternehmens datiert und unterzeichnet wurde und deren Wortlaut wie folgt lautet: „Der/Die Unterzeichnete versichert, dass die auf dieser Rechnung aufgeführten und zur Ausfuhr in die Europäische Union verkauften [Mengenangabe] Ringbuchmechaniken von [Name und Anschrift des Unternehmens] ([TARIC-Zusatzcode]) in der Volksrepublik China hergestellt wurden und dass die Angaben auf dieser Rechnung vollständig und richtig sind.“ Wird keine solche Handelsrechnung vorgelegt, findet der für „alle übrigen“ Unternehmen geltende Zollsatz Anwendung.

(5)   Der in Absatz 3 beschriebene endgültige Antidumpingzoll auf Einfuhren mit Ursprung in der Volksrepublik China wird auf aus Vietnam versandte Einfuhren derselben bestimmten Ringbuchmechaniken (TARIC-Codes 8305100011, 8305100021, 8305100037 und 8305100040), ob als Ursprungserzeugnisse Vietnams angemeldet oder nicht, und auf aus der Demokratischen Volksrepublik Laos versandte Einfuhren derselben bestimmten Ringbuchmechaniken (TARIC-Codes 8305100013, 8305100023, 8305100038 und 8305100041), ob als Ursprungserzeugnisse der Demokratischen Volksrepublik Laos angemeldet oder nicht, ausgeweitet.

(6)   Werden Waren vor ihrer Überführung in den zollrechtlich freien Verkehr beschädigt, sodass nach Artikel 131 Absatz 2 der Durchführungsverordnung (EU) 2015/2447 der Kommission (59) der tatsächlich gezahlte oder zu zahlende Preis bei der Ermittlung des Zollwertes verhältnismäßig aufgeteilt wird, so wird der in Absatz 3 festgelegte Mindesteinfuhrpreis um einen Prozentsatz herabgesetzt, der der verhältnismäßigen Aufteilung des tatsächlich gezahlten oder zu zahlenden Preises entspricht. Der zu entrichtende Zoll entspricht in diesem Fall der Differenz zwischen dem herabgesetzten Mindesteinfuhrpreis und dem herabgesetzten Nettopreis frei Grenze der Union, unverzollt.

Artikel 2

Sofern nichts anderes bestimmt ist, finden die geltenden Zollvorschriften Anwendung.

Artikel 3

Diese Verordnung tritt am Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 27. Juni 2022

Für die Kommission

Die Präsidentin

Ursula VON DER LEYEN


(1)  ABl. L 176 vom 30.6.2016, S. 21.

(2)  Verordnung (EG) Nr. 119/97 des Rates vom 20. Januar 1997 zur Einführung endgültiger Antidumpingzölle auf die Einfuhren bestimmter Ringbuchmechaniken mit Ursprung in Malaysia und der Volksrepublik China und zur endgültigen Vereinnahmung der vorläufigen Zölle (ABl. L 22 vom 24.1.1997, S. 1).

(3)  Verordnung (EG) Nr. 2100/2000 des Rates vom 29. September 2000 zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 119/97 zur Einführung eines endgültigen Antidumpingzolls auf die Einfuhren von Ringbuchmechaniken mit Ursprung in der Volksrepublik China (ABl. L 250 vom 5.10.2000, S. 1).

(4)  Verordnung (EG) Nr. 1208/2004 des Rates vom 28. Juni 2004 zur Ausweitung der mit der Verordnung (EG) Nr. 119/97 eingeführten Antidumpingmaßnahmen gegenüber den Einfuhren bestimmter Ringbuchmechaniken mit Ursprung in der Volksrepublik China auf die aus der Sozialistischen Republik Vietnam versandten Einfuhren derselben Ware (ABl. L 232 vom 1.7.2004, S. 1).

(5)  Verordnung (EG) Nr. 2074/2004 des Rates vom 29. November 2004 zur Einführung eines endgültigen Antidumpingzolls auf die Einfuhren bestimmter Ringbuchmechaniken mit Ursprung in der Volksrepublik China (ABl. L 359 vom 4.12.2004, S. 11).

(6)  Verordnung (EG) Nr. 33/2006 des Rates vom 9. Januar 2006 zur Ausweitung des mit der Verordnung (EG) Nr. 2074/2004 auf die Einfuhren bestimmter Ringbuchmechaniken mit Ursprung in der Volksrepublik China eingeführten endgültigen Antidumpingzolls auf die aus der Demokratischen Volksrepublik Laos versandten Einfuhren derselben Ware (ABl. L 7 vom 12.1.2006, S. 1).

(7)  Verordnung (EG) Nr. 818/2008 des Rates vom 13. August 2008 zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 2074/2004 zur Einführung eines endgültigen Antidumpingzolls auf die Einfuhren bestimmter Ringbuchmechaniken mit Ursprung in der Volksrepublik China und zur Einstellung der Untersuchung betreffend die mutmaßliche Umgehung der mit jener Verordnung eingeführten Antidumpingmaßnahmen durch die Einfuhren bestimmter aus Thailand versandter Ringbuchmechaniken, ob als Ursprungserzeugnis Thailands angemeldet oder nicht (ABl. L 221 vom 19.8.2008, S. 1).

(8)  Durchführungsverordnung (EU) Nr. 157/2010 des Rates vom 22. Februar 2010 zur Einführung eines endgültigen Antidumpingzolls auf die Einfuhren bestimmter Ringbuchmechaniken mit Ursprung in der Volksrepublik China nach einer Auslaufüberprüfung entsprechend Artikel 11 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 384/96 (ABl. L 49 vom 26.2.2010, S. 1).

(9)  Durchführungsverordnung (EU) 2016/703 des Rates vom 11. Mai 2016 zur Einführung eines endgültigen Antidumpingzolls auf die Einfuhren bestimmter Ringbuchmechaniken mit Ursprung in der Volksrepublik China nach einer Auslaufüberprüfung entsprechend Artikel 11 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 1225/2009 (ABl. L 122 vom 12.5.2016, S. 1).

(10)  Bekanntmachung des bevorstehenden Außerkrafttretens bestimmter Antidumpingmaßnahmen (ABl. C 331 vom 7.10.2020, S. 14).

(11)  Bekanntmachung der Einleitung einer Überprüfung wegen des bevorstehenden Außerkrafttretens der auf Vietnam und die Demokratische Volksrepublik Laos ausgeweiteten Antidumpingmaßnahmen gegenüber den Einfuhren bestimmter Ringbuchmechaniken mit Ursprung in der Volksrepublik China (ABl. C 183 vom 11.5.2021, S. 8).

(12)  https://trade.ec.europa.eu/tdi/case_details.cfm?id=2526.

(13)  Siehe Durchführungsverordnung (EU) Nr. 157/2010.

(14)  Durchführungsverordnung (EU) 2022/191 der Kommission vom 16. Februar 2022 zur Einführung eines endgültigen Antidumpingzolls auf die Einfuhren bestimmter Verbindungselemente aus Eisen oder Stahl mit Ursprung in der Volksrepublik China (ABl. L 36 vom 17.2.2022, S. 1); Durchführungsverordnung (EU) 2021/2239 der Kommission vom 15. Dezember 2021 zur Einführung eines endgültigen Antidumpingzolls auf die Einfuhren bestimmter gewerblicher Windkrafttürme aus Stahl mit Ursprung in der Volksrepublik China (ABl. L 450 vom 16.12.2021, S. 59); Durchführungsverordnung (EU) 2021/635 der Kommission vom 16. April 2021 zur Einführung eines endgültigen Antidumpingzolls auf die Einfuhren bestimmter geschweißter Rohre aus Eisen oder nicht legiertem Stahl mit Ursprung in Belarus, der Volksrepublik China und Russland im Anschluss an eine Auslaufüberprüfung nach Artikel 11 Absatz 2 der Verordnung (EU) 2016/1036 des Europäischen Parlaments und des Rates (ABl. L 132 vom 19.4.2021, S. 145) und Durchführungsverordnung (EU) 2020/508 der Kommission vom 7. April 2020 zur Einführung eines vorläufigen Antidumpingzolls auf die Einfuhren bestimmter warmgewalzter Flacherzeugnisse aus nicht rostendem Stahl in Tafeln oder Rollen (Coils) mit Ursprung in Indonesien, der Volksrepublik China und Taiwan (ABl. L 110 vom 8.4.2020, S. 3).

(15)  Siehe Erwägungsgründe 206-208 der Durchführungsverordnung (EU) 2022/191, Erwägungsgrund 135 der Durchführungsverordnung (EU) 2021/2239, Erwägungsgründe 149-150 der Durchführungsverordnung (EU) 2021/635 und Erwägungsgründe 158-159 der Durchführungsverordnung (EU) 2020/508.

(16)  Siehe Erwägungsgrund 192 der Durchführungsverordnung (EU) 2022/191, Erwägungsgründe 58-61 der Durchführungsverordnung (EU) 2021/2239, Erwägungsgründe 115-118 der Durchführungsverordnung (EU) 2021/635 und Erwägungsgründe 122-127 der Durchführungsverordnung (EU) 2020/508.

(17)  Siehe Erwägungsgründe 193-194 der Durchführungsverordnung (EU) 2022/191, Erwägungsgründe 62-66 der Durchführungsverordnung (EU) 2021/2239, Erwägungsgründe 119-122 der Durchführungsverordnung (EU) 2021/635 und Erwägungsgründe 128-132 der Durchführungsverordnung (EU) 2020/508: Das in den chinesischen Rechtsvorschriften vorgesehene Recht der zuständigen Behörden, Schlüsselpositionen im Management staatseigener Unternehmen zu besetzen und Personen aus solchen Positionen abzuberufen, kann als ein sich aus den entsprechenden Eigentumsrechten ergebendes Recht gesehen werden; der Staat kann aber noch über einen weiteren bedeutenden Kanal Einfluss auf Unternehmensentscheidungen nehmen, nämlich über die in staatseigenen wie auch in privaten Unternehmen bestehenden Zellen der Kommunistischen Partei. Nach dem Unternehmensrecht der VR China muss in jedem Unternehmen (in dem es mindestens drei Parteimitglieder gibt — so sieht es das Statut der Kommunistischen Partei Chinas vor) eine Organisation der Kommunistischen Partei gebildet werden; zudem muss das Unternehmen die Voraussetzungen dafür schaffen, dass die Parteiorganisation ihre Tätigkeiten ausüben kann. In der Vergangenheit wurde diese Vorschrift offenbar nicht immer eingehalten bzw. konsequent durchgesetzt. Jedoch macht die Kommunistische Partei spätestens seit 2016 verstärkt ihren Anspruch auf Kontrolle der Geschäftsentscheidungen staatseigener Unternehmen als politisches Prinzip geltend. Auch wird berichtet, dass die Kommunistische Partei Druck auf private Unternehmen dahin gehend ausübt, „Patriotismus“ an oberste Stelle zu setzen und die Parteidisziplin zu wahren. Im Jahr 2017 gab es Berichten zufolge in 70 % der etwa 1,86 Mio. Privatunternehmen Parteizellen, wobei verstärkt darauf gedrungen wurde, dass die Organisationen der Kommunistischen Partei bei Geschäftsentscheidungen der betreffenden Unternehmen das letzte Wort haben sollten. Diese Regeln gelten grundsätzlich in der gesamten chinesischen Wirtschaft und in allen Sektoren, somit auch für die Hersteller von Ringbuchmechaniken und die Lieferanten ihrer Inputs.

(18)  Siehe Erwägungsgründe 195-201 der Durchführungsverordnung (EU) 2022/191, Erwägungsgründe 67-74 der Durchführungsverordnung (EU) 2021/2239, Erwägungsgründe 123-129 der Durchführungsverordnung (EU) 2021/635 und Erwägungsgründe 133-138 der Durchführungsverordnung (EU) 2020/508.

(19)  Siehe Erwägungsgrund 202 der Durchführungsverordnung (EU) 2022/191, Erwägungsgrund 75 der Durchführungsverordnung (EU) 2021/2239, Erwägungsgründe 130-133 der Durchführungsverordnung (EU) 2021/635 und Erwägungsgründe 139-142 der Durchführungsverordnung (EU) 2020/508.

(20)  Siehe Erwägungsgrund 203 der Durchführungsverordnung (EU) 2022/191, Erwägungsgrund 76 der Durchführungsverordnung (EU) 2021/2239, Erwägungsgründe 134-135 der Durchführungsverordnung (EU) 2021/635 und Erwägungsgründe 143-144 der Durchführungsverordnung (EU) 2020/508.

(21)  Siehe Erwägungsgrund 203 der Durchführungsverordnung (EU) 2022/191, Erwägungsgrund 76 der Durchführungsverordnung (EU) 2021/2239, Erwägungsgründe 136-145 der Durchführungsverordnung (EU) 2021/635 und Erwägungsgründe 145-154 der Durchführungsverordnung (EU) 2020/508.

(22)  Arbeitsunterlage der Kommissionsdienststellen SWD(2017) 483 final/2 vom 20.12.2017, abrufbar unter: https://trade.ec.europa.eu/doclib/docs/2017/december/tradoc_156474.pdf.

(23)  TISCO, Company profile (Unternehmensprofil), http://en.tisco.com.cn/CompanyProfile/20151027095855836705.html (zuletzt abgerufen am 2. März 2020).

(24)  Baowu, Company profile (Unternehmensprofil), http://www.baowugroup.com/en/contents/5273/102759.html(zuletzt abgerufen am 6. Mai 2021).

(25)  Bericht — Kapitel 14, S. 358: Die Produktion entfällt zu 51 % auf private und zu 49 % auf staatseigene Unternehmen, die Kapazität zu 44 % auf staatseigene und zu 56 % auf private Unternehmen.

(26)  Abrufbar unter:

www.gov.cn/zhengce/content/2016-02/04/content_5039353.htm (zuletzt abgerufen am 6. Mai 2021); https://policycn.com/policy_ticker/higher-expectations-for-large-scale-steel-enterprise/?iframe=1&secret=c8uthafuthefra4e (zuletzt abgerufen am 6. Mai 2021) sowie

www.xinhuanet.com/english/2019-04/23/c_138001574.htm (zuletzt abgerufen am 6. Mai 2021).

(27)  Abrufbar unter http://www.xinhuanet.com/english/2019-04/23/c_138001574.htm (zuletzt abgerufen am 6. Mai 2021) und http://www.jjckb.cn/2019-04/23/c_137999653.htm (zuletzt abgerufen am 6. Mai 2021).

(28)  Beispielsweise beim Zusammenschluss zwischen dem Privatunternehmen Rizhao und dem staatseigenen Unternehmen Shandong Iron and Steel im Jahr 2009. Siehe Stahlbericht Peking, S. 58; als weiteres Beispiel lässt sich die Mehrheitsbeteiligung anführen, die die China Baowu Steel Group im Juni 2019 an Magang Steel erwarb, siehe https://www.ft.com/content/a7c93fae-85bc-11e9-a028-86cea8523dc2 (zuletzt abgerufen am 6. Mai 2021).

(29)  TISCO, Company profile (Unternehmensprofil), http://en.tisco.com.cn/CompanyProfile/20151027095855836705.html (zuletzt abgerufen am 2. März 2020).

(30)  Bericht, Teil III, Kapitel 14, S. 346 ff.

(31)  Introduction to The Plan for Adjusting and Upgrading the Steel Industry.

(32)  Bericht, Kapitel 14, S. 347.

(33)  The 13th Five-Year Plan for Economic and Social Development of the People’s Republic of China (2016–2020), abrufbar unter

https://en.ndrc.gov.cn/newsrelease_8232/201612/P020191101481868235378.pdf (zuletzt aufgerufen am 2. März 2020).

(34)  Bericht — Kapitel 14, S. 349.

(35)  Bericht — Kapitel 14, S. 352.

(36)  Catalogue for Guiding Industry Restructuring (Fassung 2011) (geändert 2013), herausgegeben mit dem Erlass Nr. 9 der Nationalen Entwicklungs- und Reformkommission vom 27. März 2011 und geändert entsprechend dem Beschluss der Nationalen Entwicklungs- und Reformkommission zur Änderung der einschlägigen Bestimmungen der Leitlinien zur industriellen Umstrukturierung (Fassung 2011), herausgegeben mit dem Erlass Nr. 21 der Nationalen Entwicklungs- und Reformkommission vom 16. Februar 2013.

(37)  Bericht — Kapitel 14, S. 375-376.

(38)  Siehe Erwägungsgründe 134-135 der Durchführungsverordnung (EU) 2021/635 und Erwägungsgründe 143-144 der Durchführungsverordnung (EU) 2020/508.

(39)  World Bank Open Data — Upper Middle Income, https://data.worldbank.org/income-level/upper-middle-income.

(40)  Wird die überprüfte Ware in keinem der Länder mit einem ähnlichen Entwicklungsstand hergestellt, kann als Kriterium auch die Herstellung einer Ware, die derselben allgemeinen Kategorie und/oder demselben Sektor wie die überprüfte Ware zuzurechnen ist, angewandt werden.

(41)  Verordnung (EU) 2015/755 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29. April 2015 über eine gemeinsame Regelung der Einfuhren aus bestimmten Drittländern (ABl. L 123 vom 19.5.2015, S. 33), zuletzt geändert durch die Delegierte Verordnung (EU) 2017/749 der Kommission (ABl. L 113 vom 29.4.2017, S. 11).

(42)  https://data.tuik.gov.tr/Bulten/Index?p=Electricity-and-Natural-Gas-Prices-Period-II:-July- December,-2020-37458

(43)  Zu den Herstellgemeinkosten übermittelte Zahlen wurden vor Ort überprüft und mit den Unternehmensabschlüssen abgeglichen.

(44)  Nach Artikel 2 Absatz 7 der Grundverordnung können die Inlandspreise in diesen Ländern nicht zur Ermittlung des Normalwerts herangezogen werden; außerdem waren diese Einfuhren sowieso unerheblich.

(45)  Abrufbar unter https://www.macmap.org/en/query/customs-duties (zuletzt abgerufen am 10. März 2022).

(46)  https://archive.doingbusiness.org/content/dam/doingBusiness/country/t/turkey/TUR.pdf, Seite 51 (zuletzt abgerufen am 10. März 2022).

(47)  Abrufbar unter: https://data.tuik.gov.tr

(48)  Abrufbar unter: https://data.tuik.gov.tr/Bulten/Index?p=Electricity-and-Natural-Gas-Prices-Period-II:-July-December,-2020-37458

(49)  http://www.transcustoms.cn/index.asp (zuletzt abgerufen am 10. März 2022).

(50)  Die Auflistung der Länder erfolgt nach der Menge der Einfuhren aus der VR China.

(51)  Auf der Grundlage des OECD-Datensatzes: International Transport and Insurance Costs of Merchandise Trade (ITIC) — China — betreffendes Land: https://stats.oecd.org/Index.aspx?DataSetCode=CIF_FOB_ITIC.

(52)  Auf der Grundlage der von der Weltbank veröffentlichten Preisangaben für Lieferungen vom Hafen von Tianjin nach Peking (https://www.doingbusiness.org/content/dam/doingBusiness/country/c/china/CHN.pdf, Seite 88).

(53)  Für Mexiko wurden die CIF-Werte anhand des Verhältnisses des für die USA verfügbaren FOB- und CIF-Wertes ermittelt.

(54)  Damit die vertrauliche Behandlung der Daten der beiden Unionshersteller gewährleistet ist, werden nur Zahlenspannen angegeben.

(55)  t22.000638.

(56)  Es werden nur Zahlenspannen angegeben, um die Vertraulichkeit der Daten der beiden Unionshersteller zu wahren.

(57)  Europäische Kommission, Generaldirektion Handel, Direktion G, Rue de la Loi 170, 1040 Brüssel, Belgien.

(58)  Verordnung (EU, Euratom) 2018/1046 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 18. Juli 2018 über die Haushaltsordnung für den Gesamthaushaltsplan der Union, zur Änderung der Verordnungen (EU) Nr. 1296/2013, (EU) Nr. 1301/2013, (EU) Nr. 1303/2013, (EU) Nr. 1304/2013, (EU) Nr. 1309/2013, (EU) Nr. 1316/2013, (EU) Nr. 223/2014, (EU) Nr. 283/2014 und des Beschlusses Nr. 541/2014/EU sowie zur Aufhebung der Verordnung (EU, Euratom) Nr. 966/2012 (ABl. L 193 vom 30.7.2018, S. 1).

(59)  Durchführungsverordnung (EU) 2015/2447 der Kommission vom 24. November 2015 mit Einzelheiten zur Umsetzung von Bestimmungen der Verordnung (EU) Nr. 952/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates zur Festlegung des Zollkodex der Union (ABl. L 343 vom 29.12.2015, S. 558).


BESCHLÜSSE

28.6.2022   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 170/68


BESCHLUSS (EU) 2022/1014 DES RATES

vom 17. Juni 2022

über den im Namen der Europäischen Union gegenüber dem Vereinigten Königreich Großbritannien und Nordirland in Bezug auf den nach Artikel 540 Absatz 2 des Abkommens über Handel und Zusammenarbeit zwischen der Europäischen Union und der Europäischen Atomgemeinschaft einerseits und dem Vereinigten Königreich Großbritannien und Nordirland andererseits festzulegenden Zeitpunkt, ab dem personenbezogene Daten betreffend DNA-Profile und daktyloskopische Daten gemäß den Artikeln 530, 531, 534 und 536 jenes Abkommens von den Mitgliedstaaten an das Vereinigte Königreich übermittelt werden dürfen, zu vertretenden Standpunkt

DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union, insbesondere auf Artikel 16 Absatz 2 und Artikel 87 Absatz 2 Buchstabe a in Verbindung mit Artikel 218 Absatz 9,

gestützt auf den Beschluss (EU) 2021/689 des Rates vom 29. April 2021 über den Abschluss — im Namen der Union — des Abkommens über Handel und Zusammenarbeit zwischen der Europäischen Union und der Europäischen Atomgemeinschaft einerseits und dem Vereinigten Königreich Großbritannien und Nordirland andererseits und des Abkommens zwischen der Europäischen Union und dem Vereinigten Königreich Großbritannien und Nordirland über die Sicherheitsverfahren für den Austausch und den Schutz von Verschlusssachen (1),

auf Vorschlag der Europäischen Kommission,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Das Abkommens über Handel und Zusammenarbeit zwischen der Europäischen Union und der Europäischen Atomgemeinschaft einerseits und dem Vereinigten Königreich Großbritannien und Nordirland andererseits (2) (im Folgenden „Abkommen über Handel und Zusammenarbeit“) sieht eine gegenseitige Zusammenarbeit zwischen den zuständigen Strafverfolgungsbehörden der Mitgliedstaaten einerseits und dem Vereinigten Königreich andererseits beim automatisierten Abgleich von DNA-Profilen, daktyloskopischen Daten und Fahrzeugregisterdaten vor. Als Voraussetzung für eine solche Zusammenarbeit muss das Vereinigte Königreich zunächst die erforderlichen Durchführungsmaßnahmen ergreifen und einer Bewertung durch die Union unterzogen werden.

(2)

Die Union hat auf der Grundlage eines Gesamtbewertungsberichts, in dem die Ergebnisse eines einschlägigen Fragebogens, eines Bewertungsbesuchs und gegebenenfalls eines Testlaufs zusammengefasst sind, den Zeitpunkt bzw. die Zeitpunkte festzulegen, ab dem bzw. denen die Mitgliedstaaten derartige Daten nach Maßgabe des Abkommens über Handel und Zusammenarbeit an das Vereinigte Königreich übermitteln dürfen.

(3)

Das Vereinigte Königreich musste auch einer Bewertung hinsichtlich des Abrufs und des Abgleichs von DNA-Profilen und daktyloskopischen Daten unterzogen werden, für die die Schnittstellen mit dem Vereinigten Königreich bereits im Einklang mit dem Prüm-Besitzstand der Union, wie in den Beschlüssen des Rates 2008/615/JI (3) und 2008/616/JI (4) niedergelegt, geschaffen wurden.

(4)

Mit dem Beschluss 2008/615/JI wurden die wesentlichen Elemente des Vertrags vom 27. Mai 2005 zwischen dem Königreich Belgien, der Bundesrepublik Deutschland, dem Königreich Spanien, der Französischen Republik, dem Großherzogtum Luxemburg, dem Königreich der Niederlande und der Republik Österreich über die Vertiefung der grenzüberschreitenden Zusammenarbeit, insbesondere zur Bekämpfung des Terrorismus, der grenzüberschreitenden Kriminalität und der illegalen Migration, in den Rechtsrahmen der Europäischen Union überführt. Der Beschluss 2008/616/JI des Rates dient der Durchführung des Beschlusses 2008/615/JI des Rates und enthält die erforderlichen verwaltungsmäßigen und technischen Bestimmungen für die Umsetzung des Beschlusses 2008/615/JI, insbesondere für den automatisierten Austausch von DNA-Daten, daktyloskopischen Daten und Fahrzeugregisterdaten. Diese Beschlüsse bilden den Prüm-Besitzstand und sind im Einklang mit den Verträgen und diesen Beschlüssen verbindlich.

(5)

Nach Artikel 527 des Abkommens über Handel und Zusammenarbeit besteht das Ziel dessen Teil Drei (Zusammenarbeit im Bereich der Polizei und Justiz in strafrechtlichen Angelegenheiten) Titel II darin, eine gegenseitige Zusammenarbeit zwischen den zuständigen Strafverfolgungsbehörden des Vereinigten Königreichs einerseits und der Mitgliedstaaten andererseits bei der automatisierten Übermittlung von DNA-Profilen, daktyloskopischen Daten und bestimmten nationalen Fahrzeugregisterdaten aufzubauen.

(6)

Das Vereinigte Königreich hat der Kommission mit Schreiben vom 23. Juli 2021 über den Sonderausschuss für die polizeiliche und justizielle Zusammenarbeit mitgeteilt, dass es den in Teil Drei Titel II des Abkommens über Handel und Zusammenarbeit verankerten Pflichten in Bezug auf DNA-Profile und daktyloskopische Daten nachgekommen ist. Das Vereinigte Königreich hat zudem die in Anhang 39 Kapitel 0 Artikel 22 des Abkommens über Handel und Zusammenarbeit vorgesehenen Erklärungen und Benennungen abgegeben bzw. vorgenommen und seine Bereitschaft erklärt, sich einer Bewertung des Datenaustausches zwischen dem Vereinigten Königreich und den Mitgliedstaaten über DNA-Profile und daktyloskopische Daten zu unterziehen.

(7)

Am 14. Oktober 2021 hat die Kommission hat dem Vereinigten Königreich Fragebögen zum automatisierten Austausch von DNA-Profilen bzw. von daktyloskopischen Daten übermittelt. Am 8. November 2021 hat das Vereinigte Königreich der Kommission seine Antworten zu diesen Fragebögen übermittelt. Am 11. November 2021 wurden diese Antworten dem Bewertungsteam sowie den Ratsgruppen „Informationsaustausch im JI-Bereich“ und „Vereinigtes Königreich“ übermittelt.

(8)

Am 9. November 2021 hat der Rat in Übereinstimmung mit Anhang 39 Kapitel 4 des Abkommens über Handel und Zusammenarbeit beschlossen, dass für DNA-Profile und daktyloskopische Daten kein Testlauf erforderlich ist.

(9)

Am 24. und 25. November 2021 wurde das Vereinigte Königreich einer Bewertung hinsichtlich des Abrufs und des Abgleichs von DNA-Profilen und daktyloskopischen Daten unterzogen. Der Bewertungsbericht zu den DNA-Profilen kam auf der Grundlage der Ergebnisse der Ex-ante-Bewertung zu dem Schluss, dass die Implementierung des automatisierten Abgleichs von DNA-Profilen und der damit verbundene Informationsfluss sowohl aus rechtlicher als auch aus technischer Sicht im Vereinigten Königreich als erfolgreich abgeschlossen angesehen werden kann. Der Bewertungsbericht zu den daktyloskopischen Daten kam auf der Grundlage der Ergebnisse der Ex-ante-Bewertung zu dem Schluss, dass die Implementierung der automatisierten Anwendung für daktyloskopische Daten und der damit verbundene automatisierte Informationsfluss daktyloskopischer Daten sowohl aus rechtlicher als auch aus technischer Sicht im Vereinigten Königreich als erfolgreich abgeschlossen angesehen werden kann.

(10)

Die Bewertungsberichte, in denen die Ergebnisse der Fragebögen und des Bewertungsbesuchs zusammengefasst sind, sind dem Rat gemäß Anhang 39 Kapitel 4 Artikel 5 des Abkommens über Handel und Zusammenarbeit am 17. März 2022 vorgelegt worden.

(11)

Da das Vereinigte Königreich die in Artikel 539 und Anhang 39 des Abkommens über Handel und Zusammenarbeit festgelegten Bedingungen erfüllt hat, sollte die Union gemäß Artikel 540 Absatz 2 des Abkommens über Handel und Zusammenarbeit den Zeitpunkt bzw. die Zeitpunkte festlegen, ab dem bzw. denen die Mitgliedstaaten personenbezogene Daten betreffend DNA-Profile und daktyloskopische Daten gemäß den Artikeln 530, 531, 534 und 536 des Abkommens über Handel und Zusammenarbeit an das Vereinigte Königreich übermitteln dürfen. Die Union sollte diesen Standpunkt dem Vereinigten Königreich im Sonderausschuss für die polizeiliche und justizielle Zusammenarbeit notifizieren. Unter diesen Umständen ist es daher zweckmäßig, den im Namen der Union gegenüber dem Vereinigten Königreich in Bezug auf die Festlegung dieses Zeitpunkts zu vertretenden Standpunkt festzulegen.

(12)

Das Abkommen über Handel und Zusammenarbeit ist aufgrund des Beschlusses (EU) 2021/689, der sich auf Artikel 217 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union als materielle Rechtsgrundlage stützt, für alle Mitgliedstaaten verbindlich.

(13)

Dänemark und Irland sind aufgrund des Beschlusses (EU) 2021/689 durch Artikel 540 des Abkommens über Handel und Zusammenarbeit gebunden und beteiligen sich daher an der Annahme und Anwendung des vorliegenden Beschlusses zur Durchführung des Abkommens über Handel und Zusammenarbeit —

HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN:

Artikel 1

Der Standpunkt, der im Namen der Union gegenüber dem Vereinigten Königreich in Bezug auf die Festlegung des Zeitpunkts, ab dem bzw. denen die Mitgliedstaaten personenbezogene Daten betreffend DNA-Profile und daktyloskopische Daten gemäß den Artikeln 530, 531, 534 und 536 des Abkommens über Handel und Zusammenarbeit an das Vereinigte Königreich übermitteln dürfen, zu vertreten ist, ist in der diesem Beschluss beiliegenden einseitigen Erklärung der Union festgelegt.

Artikel 2

Der in Artikel 1 genannte Standpunkt der Union wird dem Vereinigten Königreich im Sonderausschuss für die polizeiliche und justizielle Zusammenarbeit notifiziert.

Artikel 3

Dieser Beschluss tritt am Tag seiner Annahme in Kraft.

Geschehen zu Luxemburg am 17. Juni 2022

Im Namen des Rates

Der Präsident

B. LE MAIRE


(1)  ABl. L 149 vom 30.4.2021, S. 2.

(2)  ABl. L 149 vom 30.4.2021, S. 10.

(3)  Beschluss 2008/615/JI des Rates vom 23. Juni 2008 zur Vertiefung der grenzüberschreitenden Zusammenarbeit, insbesondere zur Bekämpfung des Terrorismus und der grenzüberschreitenden Kriminalität (ABl. L 210 vom 6.8.2008, S. 1).

(4)  Beschluss 2008/616/JI des Rates vom 23. Juni 2008 zur Durchführung des Beschlusses 2008/615/JI zur Vertiefung der grenzüberschreitenden Zusammenarbeit, insbesondere zur Bekämpfung des Terrorismus und der grenzüberschreitenden Kriminalität (ABl. L 210 vom 6.8.2008, S. 12).


ANHANG

ERKLÄRUNG DER UNION NACH ARTIKEL 540 ABSATZ 2 IN DEM MIT ARTIKEL 8 ABSATZ 1 BUCHSTABE R DES ABKOMMENS ÜBER HANDEL UND ZUSAMMENARBEIT ZWISCHEN DER EUROPÄISCHEN UNION UND DER EUROPÄISCHEN ATOMGEMEINSCHAFT EINERSEITS UND DEM VEREINIGTEN KÖNIGREICH GROßBRITANNIEN UND NORDIRLAND ANDERERSEITS EINGESETZTEN SONDERAUSSCHUSS ZU DEM ZEITPUNKT, AB DEM DIE MITGLIEDSTAATEN PERSONENBEZOGENE DATEN BETREFFEND DNA-PROFILE UND DAKTYLOSKOPISCHE DATEN GEMÄß DEN ARTIKELN 530, 531, 534 UND 536 DES HANDELS- UND KOOPERATIONSABKOMMENS AN DAS VEREINIGTE KÖNIGREICH ÜBERMITTELN DÜRFEN

ERKLÄRUNG DER EUROPÄISCHEN UNION

Die Mitgliedstaaten können ab dem 30. Juni 2022 personenbezogene Daten betreffend DNA-Profile und daktyloskopische Daten gemäß den Artikeln 530, 531, 534 und 536 des Handels- und Kooperationsabkommens an das Vereinigte Königreich übermitteln.


28.6.2022   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 170/72


BESCHLUSS (EU) 2022/1015 DES RATES

vom 21. Juni 2022

zur Ernennung eines von der Tschechischen Republik vorgeschlagenen stellvertretenden Mitglieds des Ausschusses der Regionen

DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union, insbesondere auf Artikel 305,

gestützt auf den Beschluss (EU) 2019/852 des Rates vom 21. Mai 2019 über die Zusammensetzung des Ausschusses der Regionen (1),

auf Vorschlag der tschechischen Regierung,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Nach Artikel 300 Absatz 3 des Vertrags setzt sich der Ausschuss der Regionen aus Vertretern der regionalen und lokalen Gebietskörperschaften zusammen, die entweder ein auf Wahlen beruhendes Mandat in einer regionalen oder lokalen Gebietskörperschaft innehaben oder gegenüber einer gewählten Versammlung politisch verantwortlich sind.

(2)

Am 10. Dezember 2019 hat der Rat den Beschluss (EU) 2019/2157 (2) zur Ernennung der Mitglieder des Ausschusses der Regionen und ihrer Stellvertreter für den Zeitraum vom 26. Januar 2020 bis zum 25. Januar 2025 angenommen.

(3)

Infolge des Ausscheidens von Herrn Petr HÝBLER ist der Sitz eines stellvertretenden Mitglieds des Ausschusses der Regionen frei geworden.

(4)

Die tschechische Regierung hat Herrn Jan GROLICH, Vertreter einer regionalen Gebietskörperschaft, der ein auf Wahlen beruhendes Mandat in einer regionalen Gebietskörperschaft innehat (Zastupitel Jihomoravského kraje — Mitglied der Regionalversammlung der Region Südmähren), als stellvertretendes Mitglied des Ausschusses der Regionen für die verbleibende Amtszeit, d. h. bis zum 25. Januar 2025, vorgeschlagen. —

HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN:

Artikel 1

Herr Jan GROLICH, Vertreter einer regionalen Gebietskörperschaft, der ein auf Wahlen beruhendes Mandat innehat (Zastupitel Jihomoravského kraje — Mitglied der Regionalversammlung der Region Südmähren), wird für die verbleibende Amtszeit, d. h. bis zum 25. Januar 2025, zum stellvertretenden Mitglied des Ausschusses der Regionen ernannt.

Artikel 2

Dieser Beschluss tritt am Tag seiner Annahme in Kraft.

Geschehen zu Luxemburg am 21. Juni 2022.

Im Namen des Rates

Der Präsident

C. BEAUNE


(1)  ABl. L 139 vom 27.5.2019, S. 13.

(2)  Beschluss (EU) 2019/2157 des Rates vom 10. Dezember 2019 zur Ernennung der Mitglieder des Ausschusses der Regionen und ihrer Stellvertreter für den Zeitraum vom 26. Januar 2020 bis zum 25. Januar 2025 (ABl. L 327 vom 17.12.2019, S. 78).


28.6.2022   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 170/73


BESCHLUSS (EU) 2022/1016 DES RATES

vom 21. Juni 2022

zur Ernennung eines von der Republik Estland vorgeschlagenen Mitglieds des Ausschusses der Regionen

DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union, insbesondere auf Artikel 305,

gestützt auf den Beschluss (EU) 2019/852 des Rates vom 21. Mai 2019 über die Zusammensetzung des Ausschusses der Regionen (1),

auf Vorschlag der estnischen Regierung,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Nach Artikel 300 Absatz 3 des Vertrags setzt sich der Ausschuss der Regionen aus Vertretern der regionalen und lokalen Gebietskörperschaften zusammen, die entweder ein auf Wahlen beruhendes Mandat in einer regionalen oder lokalen Gebietskörperschaft innehaben oder gegenüber einer gewählten Versammlung politisch verantwortlich sind.

(2)

Am 10. Dezember 2019 hat der Rat den Beschluss (EU) 2019/2157 (2) zur Ernennung der Mitglieder des Ausschusses der Regionen und ihrer Stellvertreter für den Zeitraum vom 26. Januar 2020 bis zum 25. Januar 2025 erlassen.

(3)

Infolge des Ablaufs des nationalen Mandats, auf dessen Grundlage Herr Tiit TERIK zur Ernennung vorgeschlagen worden war, ist der Sitz eines Mitglieds des Ausschusses der Regionen frei geworden.

(4)

Die estnische Regierung hat Herrn Jevgeni OSSINOVSKI, Vertreter einer lokalen Gebietskörperschaft, der ein auf Wahlen beruhendes Mandat in einer lokalen Gebietskörperschaft innehat (Tallinna Linnavolikogu liige — Mitglied des Stadtrates der Stadt Tallinn), als Mitglied des Ausschusses der Regionen für die verbleibende Amtszeit, d. h. bis zum 25. Januar 2025, vorgeschlagen —

HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN:

Artikel 1

Herr Jevgeni OSSINOVSKI, Vertreter einer lokalen Gebietskörperschaft, der ein auf Wahlen beruhendes Mandat innehat (Tallinna Linnavolikogu liige — Mitglied des Stadtrates der Stadt Tallin), wird für die verbleibende Amtszeit, d. h. bis zum 25. Januar 2025, zum Mitglied des Ausschusses der Regionen ernannt.

Artikel 2

Dieser Beschluss tritt am Tag seiner Annahme in Kraft.

Geschehen zu Luxemburg am 21. Juni 2022.

Im Namen des Rates

Der Präsident

C. BEAUNE


(1)  ABl. L 139 vom 27.5.2019, S. 13.

(2)  Beschluss (EU) 2019/2157 des Rates vom 10. Dezember 2019 zur Ernennung der Mitglieder des Ausschusses der Regionen und ihrer Stellvertreter für den Zeitraum vom 26. Januar 2020 bis zum 25. Januar 2025 (ABl. L 327 vom 17.12.2019, S. 78).


28.6.2022   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 170/74


BESCHLUSS (GASP) 2022/1017 DES RATES

vom 27. Juni 2022

zur Änderung der Gemeinsamen Aktion 2005/889/GASP zur Einrichtung einer Mission der Europäischen Union zur Unterstützung des Grenzschutzes am Grenzübergang Rafah (EU BAM Rafah)

DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —

gestützt auf den Vertrag über die Europäische Union, insbesondere auf Artikel 42 Absatz 4 und Artikel 43 Absatz 2,

auf Vorschlag des Hohen Vertreters der Union für Außen- und Sicherheitspolitik,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Am 25. November 2005 hat der Rat die Gemeinsame Aktion 2005/889/GASP (1) angenommen, mit der eine Mission der Europäischen Union zur Unterstützung des Grenzschutzes am Grenzübergang Rafah (EU BAM Rafah) eingerichtet wurde.

(2)

Am 30. Juni 2020 hat der Rat den Beschluss (GASP) 2020/955 (2) angenommen, mit dem die Gemeinsame Aktion 2005/889/GASP geändert und bis zum 30. Juni 2021 verlängert wurde.

(3)

Am 4. März 2021 ist das Politische und Sicherheitspolitische Komitee (PSK) im Rahmen der strategischen Überprüfung der EU BAM Rafah übereingekommen, dass die EU BAM Rafah um weitere 24 Monate bis zum 30. Juni 2023 verlängert werden sollte.

(4)

Am 1. Juni 2021 hat das PSK ferner festgestellt, dass die EU BAM Rafah unter Berücksichtigung der von Israel und der Palästinensischen Behörde vorgelegten Informationen damals um ein Jahr, d. h. bis zum 30. Juni 2022, verlängert werden sollte.

(5)

Am 28. Juni 2021 hat der Rat den Beschluss (GASP) 2021/1065 (3) angenommen, mit dem die Gemeinsame Aktion 2005/889/GASP geändert und bis zum 30. Juni 2022 verlängert wurde.

(6)

Auf der Grundlage zusätzlicher Informationen, die Israel und die Palästinensische Behörde vorgelegt haben, sollte die EU BAM Rafah nun, wie im Rahmen der strategischen Überprüfung der EU BAM Rafah übereingekommen, um ein weiteres Jahr, d. h. bis zum 30. Juni 2023, verlängert werden.

(7)

Die Gemeinsame Aktion 2005/889/GASP sollte daher entsprechend geändert werden.

(8)

Die EU BAM Rafah wird im Kontext einer Lage durchgeführt werden, die sich verschlechtern kann und die Erreichung der Ziele des auswärtigen Handelns der Union nach Artikel 21 des Vertrags behindern könnte —

HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN:

Artikel 1

Die Gemeinsame Aktion 2005/889/GASP wird wie folgt geändert:

1.

In Artikel 13 Absatz 1 wird folgender Unterabsatz angefügt:

„Der als finanzieller Bezugsrahmen dienende Betrag zur Deckung der Kosten der EU BAM Rafah für den Zeitraum vom 1. Juli 2022 bis zum 30. Juni 2023 beläuft sich auf 2 570 000 EUR.“

2.

Artikel 16 Absatz 2 erhält folgende Fassung:

„Sie gilt bis zum 30. Juni 2023.“

Artikel 2

Dieser Beschluss tritt am Tag seiner Annahme in Kraft.

Er gilt ab dem 1. Juli 2022.

Geschehen zu Luxemburg am 27. Juni 2022.

Im Namen des Rates

Die Präsidentin

A. PANNIER-RUNACHER


(1)  Gemeinsame Aktion 2005/889/GASP DES RATES vom 25. November 2005 zur Einrichtung einer Mission der Europäischen Union zur Unterstützung des Grenzschutzes am Grenzübergang Rafah (EU BAM Rafah) (ABl. L 327 vom 14.12.2005, S. 28).

(2)  Beschluss (GASP) 2020/955 des Rates vom 30. Juni 2020 zur Änderung der Gemeinsamen Aktion 2005/889/GASP zur Einrichtung einer Mission der Europäischen Union zur Unterstützung des Grenzschutzes am Grenzübergang Rafah (EU BAM Rafah) (ABl. L 212 vom 3.7.2020, S. 18).

(3)  Beschluss (GASP) 2021/1065 des Rates vom 28. Juni 2021 zur Änderung der Gemeinsamen Aktion 2005/889/GASP zur Einrichtung einer Mission der Europäischen Union zur Unterstützung des Grenzschutzes am Grenzübergang Rafah (EU BAM Rafah) (ABl. L 229 vom 29.6.2021, S. 11).


28.6.2022   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 170/76


BESCHLUSS (GASP) 2022/1018 DES RATES

vom 27. Juni 2022

zur Änderung des Beschlusses 2013/354/GASP über die Polizeimission der Europäischen Union für die Palästinensischen Gebiete (EUPOL COPPS)

DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —

gestützt auf den Vertrag über die Europäische Union, insbesondere auf Artikel 42 Absatz 4 und Artikel 43 Absatz 2,

auf Vorschlag des Hohen Vertreters der Union für Außen- und Sicherheitspolitik,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Am 3. Juli 2013 hat der Rat den Beschluss 2013/354/GASP (1) angenommen, mit dem die EUPOL COPPS über den 1. Juli 2013 hinaus fortgesetzt wurde.

(2)

Am 29. Juni 2020 hat der Rat den Beschluss (GASP) 2020/902 (2) angenommen, mit dem der Beschluss 2013/354/GASP geändert und vom 1. Juli 2020 bis zum 30. Juni 2021 verlängert wurde.

(3)

Am 4. März 2021 ist das Politische und Sicherheitspolitische Komitee (PSK) im Rahmen der strategischen Überprüfung der EUPOL COPPS übereingekommen, dass die Mission um weitere 24 Monate bis zum 30. Juni 2023 verlängert werden sollte.

(4)

Am 1. Juni 2021 hat das PSK ferner festgestellt, dass unter Berücksichtigung der von Israel und der Palästinensischen Behörde vorgelegten Informationen die EUPOL COPPS in diesem Stadium um ein Jahr, d. h. bis zum 30. Juni 2022, verlängert werden sollte.

(5)

Am 28. Juni 2021 hat der Rat den Beschluss (GASP) 2021/1066 (3) angenommen, mit dem der Beschluss 2013/354/GASP geändert und vom 1. Juli 2021 bis zum 30. Juni 2022 verlängert wurde.

(6)

Auf der Grundlage zusätzlicher Informationen, die Israel und die Palästinensische Behörde vorgelegt haben, sollte die EUPOL COPPS nun, wie im Rahmen ihrer strategischen Überprüfung vereinbart, um ein zweites Jahr bis zum 30. Juni 2023, verlängert werden.

(7)

Der Beschluss 2013/354/GASP sollte daher entsprechend geändert werden.

(8)

Die EUPOL COPPS wird in einer Lage durchgeführt, die sich verschlechtern kann und die Verwirklichung der Ziele des auswärtigen Handelns der Union nach Artikel 21 des Vertrags behindern könnte —

HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN:

Artikel 1

Der Beschluss 2013/354/GASP wird wie folgt geändert:

1.

In Artikel 12 Absatz 1 wird folgender Unterabsatz angefügt:

„Der als finanzieller Bezugsrahmen dienende Betrag zur Deckung der Kosten der EUPOL COPPS für den Zeitraum vom 1. Juli 2022 bis zum 30. Juni 2023 beläuft sich auf 11 660 000 EUR.“

2.

Artikel 15 Absatz 3 erhält folgende Fassung:

„Er gilt bis zum 30. Juni 2023.“

Artikel 2

Dieser Beschluss tritt am Tag seiner Annahme in Kraft.

Er gilt ab dem 1. Juli 2022.

Geschehen zu Luxemburg am 27. Juni 2022.

Im Namen des Rates

Die Präsidentin

A. PANNIER-RUNACHER


(1)  Beschluss 2013/354/GASP des Rates vom 3. Juli 2013 über die Polizeimission der Europäischen Union für die Palästinensischen Gebiete (EUPOL COPPS) (ABl. L 185 vom 4.7.2013, S. 12).

(2)  ABl. L 207 vom 30.6.2020, S. 30.

(3)  ABl. L 229 vom 29.6.2021, S. 13.


28.6.2022   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 170/78


BESCHLUSS (GASP) 2022/1019 DES RATES

vom 27. Juni 2022

zur Änderung des Beschlusses 2010/413/GASP über restriktive Maßnahmen gegen Iran

DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —

gestützt auf den Vertrag über die Europäische Union, insbesondere auf Artikel 29,

auf Vorschlag des Hohen Vertreters der Union für Außen- und Sicherheitspolitik,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Der Rat hat am 26. Juli 2010 den Beschluss 2010/413/GASP (1) über restriktive Maßnahmen gegen Iran angenommen.

(2)

Gemäß Artikel 26 Absatz 3 des Beschlusses 2010/413/GASP hat der Rat die in Anhang II des genannten Beschlusses enthaltene Liste der benannten Personen und Einrichtungen überprüft.

(3)

Aufgrund dieser Überprüfung sollten die restriktiven Maßnahmen gegen alle Personen und Einrichtungen in der Liste in Anhang II des Beschlusses 2010/413/GASP beibehalten werden, soweit ihre Namen nicht in Anhang VI jenes Beschlusses aufgeführt sind, und 17 Einträge in Anhang II sollten aktualisiert werden.

(4)

Der Beschluss 2010/413/GASP sollte daher entsprechend geändert werden —

HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN:

Artikel 1

Anhang II des Beschlusses 2010/413/GASP wird gemäß dem Anhang des vorliegenden Beschlusses geändert.

Artikel 2

Dieser Beschluss tritt am Tag nach seiner Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Geschehen zu Luxemburg am 27. Juni 2022

Im Namen des Rates

Die Präsidentin

A. PANNIER-RUNACHER


(1)  Beschluss 2010/413/GASP des Rates vom 26. Juli 2010 über restriktive Maßnahmen gegen Iran und zur Aufhebung des Gemeinsamen Standpunkts 2007/140/GASP (ABl. L 195 vom 27.7.2010, S. 39).


ANHANG

Anhang II des Beschlusses 2010/413/GASP wird wie folgt geändert:

1.

Unter der Überschrift „I. Personen und Einrichtungen, die an nuklearen Tätigkeiten oder Tätigkeiten im Zusammenhang mit ballistischen Raketen beteiligt sind, und Personen und Einrichtungen, die die Regierung Irans unterstützen“ ersetzen die folgenden Einträge die entsprechenden Einträge in der Liste unter der Unterüberschrift „A. Personen“:

 

Name

Identifizierungsinformationen

Gründe

Zeitpunkt der Aufnahme in die Liste

„8.

Ebrahim MAHMUDZADEH

 

Verwaltungsratsvorsitzender von Iran Telecommunications; ehemaliger Geschäftsführer von Iran Electronic Industries (siehe Teil B Nummer 20). Bis September 2020 Generaldirektor der Organisation für soziale Sicherheit der Streitkräfte. Bis Dezember 2020 stellvertretender Verteidigungsminister Irans.

23.6.2008

27.

Kamran DANESHJOO (alias DANESHJOU)

 

Ehemaliger Minister für Wissenschaft, Forschung und Technologie. Als Projektmanager von Abschnitt 111 des AMAD-Projekts hat er Unterstützung für proliferationsrelevante nukleare Tätigkeiten Irans bereitgestellt.

1.12.2011“

2.

Unter der Überschrift „I. Personen und Einrichtungen, die an nuklearen Tätigkeiten oder Tätigkeiten im Zusammenhang mit ballistischen Raketen beteiligt sind, und Personen und Einrichtungen, die die Regierung Irans unterstützen“ ersetzen die folgenden Einträge die entsprechenden Einträge in der Liste unter der Unterüberschrift „B. Einrichtungen“:

 

Name

Identifizierungsinformationen

Gründe

Zeitpunkt der Aufnahme in die Liste

„20.

Iran Electronics Industries

(einschließlich aller Niederlassungen) und Tochterunternehmen:

P. O. Box 18575-365, Teheran, Iran

Zu hundert Prozent im Eigentum des Ministeriums für Verteidigung und Logistik der Streitkräfte (MODAFL) (und somit Schwesterfirma von AIO, AvIO und DIO). Aufgabe des Unternehmens ist die Fertigung elektronischer Komponenten für iranische Waffensysteme.

23.6.2008

 

b) Iran Communications Industries (ICI)

(auch bekannt als Sanaye Mokhaberat Iran; Iran Communication Industries; Iran Communications Industries Group; Iran Communications Industries Co.)

PO Box 19295-4731, Pasdaran Avenue, Teheran, Iran; Alternative Adresse: PO Box 19575-131, 34 Apadana Avenue, Teheran, Iran; Alternative Adresse: Shahid Langary Street, Nobonyad Square Ave, Pasdaran, Teheran

Iran Communications Industries, ein Tochterunternehmen von Iran Electronics Industries (von der EU benannt), stellt verschiedene Güter her, u. a. in folgenden Bereichen: Kommunikationssysteme, Luftfahrtelektronik, optische und elektrooptische Geräte, Mikroelektronik, Informationstechnologie, Prüf- und Messtechnik, Telekommunikationssicherheit, elektronische Kriegsführung, Herstellung und Aufarbeitung von Radarröhren und Raketenwerfer. ICI hat über seine in Hongkong ansässige Tochtergesellschaft Hoda Trading sensible Materialien beschafft.

26.7.2010

52.

Raad Iran (auch bekannt als Raad Automation Company; Middle East Raad Automation; RAAD Automation Co.; Raad Iran Automation Co.; RAADIRAN; Middle East RAAD Automation Co.; Automasion RAAD Khavar Mianeh; Automation Raad Khavar Mianeh Nabbet Co)

Unit 1, No 35, Bouali Sina Sharghi, Chehel Sotoun Street, Fatemi Square, Teheran

Firma, die an der Beschaffung von Wechselrichtern für das verbotene Anreicherungsprogramm Irans beteiligt ist. Raad Iran wurde gegründet, um Steuersysteme herzustellen und zu konzipieren, und beschafft und installiert Wechselrichter und speicherprogrammierbare Steuerungen.

23.5.2011“

3.

Unter der Überschrift „II. Korps der Islamischen Revolutionsgarden (IRGC)“ ersetzen die folgenden Einträge die entsprechenden Einträge in der Liste unter der Unterüberschrift „A. Personen“:

 

Name

Identifizierungsinformationen

Gründe

Zeitpunkt der Aufnahme in die Liste

„1.

Javad DARVISH-VAND, Brigadegeneral im Korps der Iranischen Revolutionsgarden (IRGC)

 

Ehemaliger stellvertretender Verteidigungsminister und Generalinspekteur im Ministerium für Verteidigung und Logistik der Streitkräfte (MODAFL).

23.6.2008

2.

Konteradmiral Ali FADAVI

 

Stellvertretender Generalkommandeur des Korps der Islamischen Revolutionsgarden (IRGC). Ehemaliger Kommandeur der Marine des Korps der Islamischen Revolutionsgarden.

26.7.2010

3.

Parviz FATAH

geboren 1961

Ehemaliges Mitglied des Korps der Islamischen Revolutionsgarden (IRGC). Ehemaliger Minister für Energie. Seit Juli 2019 Leiter der Mostazafan Foundation, ehemaliges Mitglied des Kuratoriums der Imam Khomeini Foundation.

26.7.2010

4.

Seyyed Mahdi FARAHI, Brigadegeneral im Korps der Iranischen Revolutionsgarden (IRGC)

 

Seit 2021 stellvertretender Minister für Verteidigung und Unterstützung der Streitkräfte. Davor stellvertretender Minister für Verteidigung und Industrie des Verteidigungsministeriums, Leiter der Organisationen der Verteidigungsindustrie und der Luft- und Raumfahrt des Verteidigungsministeriums sowie Befehlshaber des Ausbildungscamps für Personal der Streitkräfte. Ehemaliger Leiter der Organisation der Luft- und Raumfahrt (AIO) und ehemaliger Geschäftsführer der von den VN benannten Organisation der Verteidigungsindustrie (DIO). Mitglied des Korps der Iranischen Revolutionsgarden (IRGC).

23.6.2008

6.

Mohammad Ali JAFARI

 

Ehemaliger Kommandeur des Korps der Islamischen Revolutionsgarden (IRGC). Derzeit Leiter der Kultur- und Sozialabteilung Hazrat Baqiatollah al-Azam.

23.6.2008

7.

Mostafa Mohammad NAJJAR, Brigadegeneral im Korps der Iranischen Revolutionsgarden (IRGC)

 

Ehemaliger Innenminister und ehemaliger Minister für Verteidigung und Logistik der Streitkräfte, zuständig für sämtliche Militärprogramme, einschließlich der Programme für ballistische Raketen. Seit September 2013 leitender Berater des Generalstabschefs der Streitkräfte im Bereich Wissens- und Technologieindustrie. Mitglied des Korps der Iranischen Revolutionsgarden (IRGC).

23.6.2008

10.

Rostam QASEMI (auch bekannt als Rostam Qassemi; Rostam GHASEMI)

geboren 1961

Seit dem 25. August 2021 Minister für Straßenbau und Stadtentwicklung. Ehemaliger Chef von Khatam al-Anbiya.

26.7.2010

12.

Ali SHAMSHIRI, Brigadegeneral im Korps der Iranischen Revolutionsgarden (IRGC)

 

Mitglied des Korps der Iranischen Revolutionsgarden (IRGC). Berater des Direktors des Forschungsinstituts für Wissenschaft und Bildung im Verteidigungsbereich. Führungspositionen im Ministerium für Verteidigung und Logistik der Streitkräfte (MODAFL).

23.6.2008

13.

Ahmad VAHIDI, Brigadegeneral im Korps der Iranischen Revolutionsgarden (IRGC)

 

Seit dem 25. August 2021 Minister des Innern. Ehemaliger Präsident der Obersten Universität für nationale Verteidigung und ehemaliger Minister des Ministeriums für Verteidigung und Logistik der Streitkräfte (MODAFL).

23.6.2008

17.

Ali Ashraf NOURI

 

Leiter des Basij Islamic Revolution Art Educational and Research Complex. Davor stellvertretender Kommandeur des Korps der Iranischen Revolutionsgarden (IRGC), Leiter des Politbüros des IRGC.

23.1.2012

18.

Hojatoleslam Ali SAIDI (auch bekannt als Hojjat-al-Eslam Ali Saidi oder Saeedi)

 

Seit März 2017 Leiter des ideologischen und politischen Büros des Staatsoberhaupts in der Position des Oberbefehlshabers. Davor Vertreter des Staatsoberhaupts beim IRGC.

23.1.2012“

4.

Unter der Überschrift „II. Korps der Islamischen Revolutionsgarden (IRGC)“ ersetzen die folgenden Einträge die entsprechenden Einträge in der Liste unter der Unterüberschrift „B. Einrichtungen“:

 

Name

Identifizierungsinformationen

Gründe

Zeitpunkt der Aufnahme in die Liste

„9.

Mehr Bank (auch bekannt als Mehr Finance and Credit Institute; Mehr Interest-Free Bank)

No. 182, Shahid Tohidi St, 4th Golsetan, Pasdaran Ave, Teheran 1666943, Iran

Die Mehr Bank steht unter der Kontrolle der Bonyas Taavon Sepah und der IRGC. Die Mehr Bank erbringt Finanzdienstleistungen für die IRGC. Laut einem öffentlichen Interview mit dem damaligen Leiter der Bonyad Taavon Sepah, Parviz Fatah, hat Bonyad Taavon Sepah die Mehr Bank gegründet`, damit sie Dienstleistungen für die Bassidsch (paramilitärischer Arm der IRGC) erbringt.

23.05.2011

12.

Etemad Amin Invest Co Mobin

(auch bekannt als Etemad Amin Investment Company Mobin; Etemad-e Mobin; Etemad Amin Invest Company Mobin; Etemad Mobin Co.; Etemad Mobin Trust Co.; Etemade Mobin Company; Mobin Trust Consortium; Etemad-e Mobin Consortium)

Pasadaran Av. Teheran, Iran

Ein Unternehmen, das sich im Eigentum oder unter der Kontrolle des Korps der Islamischen Revolutionsgarden (IRGC) befindet und zur Finanzierung der strategischen Interessen des Regimes beiträgt.

26.7.2010“


28.6.2022   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 170/83


DURCHFÜHRUNGSBESCHLUSS (GASP) 2022/1020 DES RATES

vom 27. Juni 2022

zur Durchführung des Beschlusses 2010/788/GASP über restriktive Maßnahmen angesichts der Lage in der Demokratischen Republik Kongo

DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —

gestützt auf den Vertrag über die Europäische Union, insbesondere auf Artikel 31 Absatz 2,

gestützt auf den Beschluss 2010/788/GASP des Rates vom 20. Dezember 2010 über restriktive Maßnahmen angesichts der Lage in der Demokratischen Republik Kongo (1), insbesondere auf Artikel 6 Absatz 2,

auf Vorschlag des Hohen Vertreters der Union für Außen- und Sicherheitspolitik,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Am 20. Dezember 2010 hat der Rat den Beschluss 2010/788/GASP angenommen.

(2)

Am 12. Dezember 2016 hat der Rat als Reaktion auf die Behinderung des Wahlprozesses und der Menschenrechtsverletzungen in der Demokratischen Republik Kongo den Beschluss (GASP) 2016/2231 (2) angenommen. Mit dem Beschluss (GASP) 2016/2231 wurde der Beschluss 2010/788/GASP geändert und in dessen Artikel 3 Absatz 2 wurden eigenständige restriktive Maßnahmen eingefügt.

(3)

Nach der Bewertung des Gerichts in der Rechtssache T-108/21 (3) sollte ein Eintrag aus der Liste der Personen und Organisationen in Anhang II des Beschlusses 2010/788/GASP gestrichen werden.

(4)

Anhang II des Beschlusses 2010/788/GASP sollte daher entsprechend geändert werden —

HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN:

Artikel 1

Anhang II des Beschlusses 2010/788/GASP wird nach Maßgabe des Anhangs des vorliegenden Beschlusses geändert.

Artikel 2

Dieser Beschluss tritt am Tag nach seiner Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Geschehen zu Luxemburg am 27. Juni 2022.

Im Namen des Rates

Die Präsidentin

A. PANNIER-RUNACHER


(1)  ABl. L 336 vom 21.12.2010, S. 30.

(2)  Beschluss (GASP) 2016/2231 des Rates vom 12. Dezember 2016 zur Änderung des Beschlusses 2010/788/GASP über restriktive Maßnahmen gegen die Demokratische Republik Kongo (ABl. L 336 I vom 12.12.2016, S. 7).

(3)  Urteil des Gerichts vom 27. April 2022, Ferdinand Ilunga Luyoyo v. Rat der Europäischen Union, T-108/21, ECLI:EU:T:2022:253.


ANHANG

Der nachstehende Eintrag wird aus der Liste in Abschnitt A (Personen) des Anhangs II des Beschlusses 2010/788/GASP gestrichen:

„3.

Ferdinand Ilunga LUYOYO“

28.6.2022   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 170/85


DURCHFÜHRUNGSBESCHLUSS (EU) 2022/1021 DER KOMMISSION

vom 27. Juni 2022

zur Änderung des Anhangs des Durchführungsbeschlusses (EU) 2021/641 betreffend Sofortmaßnahmen im Zusammenhang mit Ausbrüchen der hochpathogenen Aviären Influenza in bestimmten Mitgliedstaaten

(Bekannt gegeben unter Aktenzeichen C(2022) 4581)

(Text von Bedeutung für den EWR)

DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EU) 2016/429 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 9. März 2016 zu Tierseuchen und zur Änderung und Aufhebung einiger Rechtsakte im Bereich der Tiergesundheit („Tiergesundheitsrecht“ (1)), insbesondere auf Artikel 259 Absatz 1 Buchstabe c,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Bei der hochpathogenen Aviären Influenza (HPAI) handelt es sich um eine infektiöse Viruserkrankung von Vögeln, die schwerwiegende Auswirkungen auf die Rentabilität von Geflügelhaltungsbetrieben haben und zu Störungen des Handels innerhalb der Union sowie der Ausfuhren in Drittländer führen kann. HPAI-Viren können Zugvögel infizieren, die diese Viren anschließend während ihres Herbst- und Frühjahrszugs über große Entfernungen verbreiten können. Daher birgt das Auftreten von HPAI-Viren bei Wildvögeln die permanente Gefahr, dass diese Viren direkt oder indirekt in Betriebe eingeschleppt werden, in denen Geflügel oder in Gefangenschaft lebende Vögel gehalten werden. Bei einem Ausbruch der HPAI besteht die Gefahr, dass sich der Erreger auf andere Betriebe ausbreitet, in denen Geflügel oder in Gefangenschaft lebende Vögel gehalten werden.

(2)

Mit der Verordnung (EU) 2016/429 wurde ein neuer Rechtsrahmen für die Prävention und Bekämpfung von Seuchen geschaffen, die auf Tiere oder Menschen übertragbar sind. Die HPAI fällt in dieser Verordnung unter die Begriffsbestimmung einer gelisteten Seuche und unterliegt den darin festgelegten Seuchenpräventions- und -bekämpfungsvorschriften. Darüber hinaus ergänzt die Delegierte Verordnung (EU) 2020/687 der Kommission (2) die Verordnung (EU) 2016/429 hinsichtlich der Vorschriften für die Prävention und Bekämpfung bestimmter gelisteter Seuchen, einschließlich der Seuchenbekämpfungsmaßnahmen in Bezug auf die HPAI.

(3)

Der Durchführungsbeschluss (EU) 2021/641 der Kommission (3) wurde im Rahmen der Verordnung (EU) 2016/429 erlassen und enthält Seuchenbekämpfungsmaßnahmen in Bezug auf Ausbrüche der HPAI.

(4)

Insbesondere müssen gemäß dem Durchführungsbeschluss (EU) 2021/641 die von den Mitgliedstaaten nach Ausbrüchen der HPAI gemäß der Delegierten Verordnung (EU) 2020/687 abgegrenzten Schutz- und Überwachungszonen sowie weiteren Sperrzonen mindestens die im Anhang des genannten Durchführungsbeschlusses als Schutz- bzw. Überwachungszonen sowie weitere Sperrzonen definierten Gebiete umfassen.

(5)

Nach Ausbrüchen der HPAI bei Geflügel oder in Gefangenschaft gehaltenen Vögeln in Bulgarien, Deutschland, Kroatien, Ungarn und den Niederlanden wurde der Anhang des Durchführungsbeschlusses (EU) 2021/641 kürzlich durch den Durchführungsbeschluss (EU) 2022/963 der Kommission (4) geändert, da sich diese Ausbrüche in dem genannten Anhang widerspiegeln müssen.

(6)

Seit dem Erlass des Durchführungsbeschlusses (EU) 2022/963 haben die Niederlande der Kommission neue Ausbrüche der HPAI in Betrieben, in denen Geflügel oder in Gefangenschaft lebende Vögel gehalten werden und die innerhalb oder außerhalb der im Anhang des genannten Durchführungsbeschlusses aufgeführten Gebiete liegen, gemeldet.

(7)

Die zuständige Behörde der Niederlande hat die gemäß der Delegierten Verordnung (EU) 2020/687 erforderlichen Seuchenbekämpfungsmaßnahmen ergriffen, einschließlich der Abgrenzung von Schutz- und Überwachungszonen um diese Ausbrüche herum.

(8)

Die Kommission hat die von den Niederlanden ergriffenen Seuchenbekämpfungsmaßnahmen in Zusammenarbeit mit dem genannten Mitgliedstaat geprüft und sich davon überzeugt, dass die Grenzen der von der zuständigen Behörde des genannten Mitgliedstaats abgegrenzten Schutz- und Überwachungszonen ausreichend weit von den Betrieben entfernt sind, in denen die jüngsten Ausbrüche der HPAI bestätigt wurden.

(9)

Um unnötige Störungen des Handels innerhalb der Union zu verhindern und von Drittländern auferlegte ungerechtfertigte Hemmnisse für den Handel zu vermeiden, ist es notwendig, die von den Niederlanden gemäß der Delegierten Verordnung (EU) 2020/687 abgegrenzten Schutz- und Überwachungszonen in Zusammenarbeit mit diesem Mitgliedstaat rasch auf Unionsebene auszuweisen.

(10)

Daher sollten die im Anhang des Durchführungsbeschlusses (EU) 2021/641 für die Niederlande aufgeführten Gebiete geändert werden.

(11)

Dementsprechend sollte der Anhang des Durchführungsbeschlusses (EU) 2021/641 dahin gehend geändert werden, dass die Regionalisierung auf Unionsebene aktualisiert wird, indem die gemäß der Delegierten Verordnung (EU) 2020/687 von den Niederlanden ordnungsgemäß abgegrenzten Schutz- und Überwachungszonen sowie die Dauer der dort geltenden Maßnahmen aufgenommen werden.

(12)

Der Durchführungsbeschluss (EU) 2021/641 sollte daher entsprechend geändert werden.

(13)

Angesichts der Dringlichkeit der Seuchenlage in der Union in Bezug auf die Ausbreitung der HPAI ist es wichtig, dass die mit dem vorliegenden Beschluss am Durchführungsbeschluss (EU) 2021/641 vorzunehmenden Änderungen so bald wie möglich wirksam werden.

(14)

Die in diesem Beschluss vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ständigen Ausschusses für Pflanzen, Tiere, Lebensmittel und Futtermittel —

HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN:

Artikel 1

Der Anhang des Durchführungsbeschlusses (EU) 2021/641 erhält die Fassung des Anhangs des vorliegenden Beschlusses.

Artikel 2

Dieser Beschluss ist an die Mitgliedstaaten gerichtet.

Brüssel, den 27. Juni 2022

Für die Kommission

Stella KYRIAKIDES

Mitglied der Kommission


(1)  ABl. L 84 vom 31.3.2016, S. 1.

(2)  Delegierte Verordnung (EU) 2020/687 der Kommission vom 17. Dezember 2019 zur Ergänzung der Verordnung (EU) 2016/429 des Europäischen Parlaments und des Rates hinsichtlich Vorschriften für die Prävention und Bekämpfung bestimmter gelisteter Seuchen (ABl. L 174 vom 3.6.2020, S. 64).

(3)  Durchführungsbeschluss (EU) 2021/641 der Kommission vom 16. April 2021 betreffend Sofortmaßnahmen im Zusammenhang mit Ausbrüchen der hochpathogenen Aviären Influenza in bestimmten Mitgliedstaaten (ABl. L 134 vom 20.4.2021, S. 166).

(4)  Durchführungsbeschluss (EU) 2022/963 der Kommission vom 17. Juni 2022 zur Änderung des Anhangs des Durchführungsbeschlusses (EU) 2021/641 betreffend Sofortmaßnahmen im Zusammenhang mit Ausbrüchen der hochpathogenen Aviären Influenza in bestimmten Mitgliedstaaten (ABl. L 165 vom 21.6.2022, S. 47).


ANHANG

„ANHANG

Teil A

Schutzzonen gemäß den Artikeln 1 und 2 in den betroffenen Mitgliedstaaten*:

Mitgliedstaat: Bulgarien

Das Gebiet umfasst:

Gemäß Artikel 39 der Delegierten Verordnung (EU) 2020/687 gültig bis

Region: Dobrich

The folowing villages in Dobrichka municipality: Stefanovo, Branishte

2.7.2022

Mitgliedstaat: Deutschland

Das Gebiet umfasst:

Gemäß Artikel 39 der Delegierten Verordnung (EU) 2020/687 gültig bis

NIEDERSACHSEN

Landkreis Aurich

Startpunkt: Mittelhausbrücke

Vom Startpunkt aus dem Ems Jade Kanal Nordöstlich folgen bis zur Hohen Fenne. Diese südöstlich folgen bis zur Emder Straße, danach östlich bis zur Friesenstraße.

Der Friesenstraße südlich folgen bis zur Kreisgrenze des LK Leer folgen.

Alte Maar südlich bis zum Kabelweg folgen, auf diesem dann östlich, bis zum Süddteil großes Meer. Am südlichen Rand entlang (Grootlandweg, In d. Herrenmeede) bis zum Herrenmeedeweg. Da südlich und östlich bis zum Startpunkt Mittelhausbrücke.

28.6.2022

Stadt Emden

Startpunkt: Mittelhausbrücke

Vom Startpunkt aus dem Ems Jade Kanal Nordöstlich folgen bis zur Hohen Fenne. Diese südöstlich folgen bis zur Emder Straße, danach östlich bis zur Friesenstraße.

Der Friesenstraße südlich folgen bis zur Kreisgrenze des LK Leer folgen.

Alte Maar südlich bis zum Kabelweg folgen, auf diesem dann östlich, bis zum Süddteil großes Meer. Am südlichen Rand entlang (Grootlandweg, In d. Herrenmeede) bis zum Herrenmeedeweg. Da südlich und östlich bis zum Startpunkt Mittelhausbrücke.

28.6.2022

Landkreis Leer

Vom Schöpfwerk zwischen Ditzum und Pogum Richtung Pogumer Straße, Pogumer Straße Richtung Pogum beidseits der Straße bis zur Kreuzung Jansumer Weg/Schafweg, auf dem Schafweg Richtung Deich, vom Deich bis zum Geisedamm, dann entlang der Kreisgrenze bis zur Seetonne 83a grün, von dort bis zum Ausgangspunkt Schöpfwerk zwischen Ditzum und Pogum.

28.6.2022

Mitgliedstaat: Frankreich

Das Gebiet umfasst:

Gemäß Artikel 39 der Delegierten Verordnung (EU) 2020/687 gültig bis

Les communes suivantes dans le département: Corrèze (19)

CHARTRIER-FERRIERE

SAINT-CERNIN-DE-LARCHE

27.6.2022

Département: Dordogne (24)

BANEUIL

BEAUREGARD-ET-BASSAC

BELEYMAS

BOURROU

BUGUE

CAMPAGNE

CAMPSEGRET

CAUSE-DE-CLERANS

CHALAGNAC

CLERMONT-DE-BEAUREGARD

CREYSSENSAC-ET-PISSOT

DOUVILLE

DOUZE

EGLISE-NEUVE-DE-VERGT

FOULEIX

GRUN-BORDAS

ISSAC

JOURNIAC

LACROPTE

LALINDE

LAMONZIE-MONTASTRUC

LIORAC-SUR-LOUYRE

MANAURIE

MAUZAC-ET-GRAND-CASTANG

MONTAGNAC-LA-CREMPSE

PRESSIGNAC-VICQ

QUEYSSAC

VAL DE LOUYRE ET CAUDEAU

SAINT-AMAND-DE-VERGT

SAINT-AVIT-DE-VIALARD

SAINT-CIRQ

SAINT-FELIX-DE-REILLAC-ET-MORTEMART

SAINT-FELIX-DE-VILLADEIX

SAINTE-FOY-DE-LONGAS

SAINT-GEORGES-DE-MONTCLARD

SAINT-HILAIRE-D’ESTISSAC

SAINT-JEAN-D’ESTISSAC

SAINT-JULIEN-DE-CREMPSE

SAINT-MARCEL-DU-PERIGORD

SAINT-MARTIN-DES-COMBES

SAINT-MAIME-DE-PEREYROL

SAINT-MICHEL-DE-VILLADEIX

SAINT-PAUL-DE-SERRE

SALON

SAVIGNAC-DE-MIREMONT

VERGT

VEYRINES-DE-VERGT

VILLAMBLARD

SANILHAC

27.6.2022

ARCHIGNAC

BORREZE

CASSAGNE

CHAPELLE-AUBAREIL

COTEAUX PERIGOURDINS

DORNAC

FEUILLADE

JAYAC

MARCILLAC-SAINT-QUENTIN

MONTIGNAC

NADAILLAC

PAULIN

PAZAYAC

COLY SAINT AMAND

SAINT-CREPIN-ET-CARLUCET

SAINT-GENIES

SALIGNAC-EYVIGUES

SERGEAC

TAMNIES

TERRASSON-LAVILLEDIEU

THONAC

VALOJOULX

27.6.2022

ANGOISSE

ANLHIAC

CORGNAC-SUR-L’ISLE

COULAURES

DUSSAC

EYZERAC

GENIS

LANOUAILLE

MAYAC

NANTHEUIL

NANTHIAT

NEGRONDES

PAYZAC

PREYSSAC-D’EXCIDEUIL

SAINT-GERMAIN-DES-PRES

SAINT-JORY-LAS-BLOUX

SAINT-MEDARD-D’EXCIDEUIL

SAINT-MESMIN

SAINT-SULPICE-D’EXCIDEUIL

SARLANDE

SARRAZAC

SAVIGNAC-LEDRIER

SAVIGNAC-LES-EGLISES

THIVIERS

VAUNAC

27.6.2022

AURIAC-DU-PERIGORD

AZERAT

BACHELLERIE

BARS

CHAPELLE-SAINT-JEAN

CHATRES

PEYRIGNAC

SAINT-RABIER

THENON

27.6.2022

Département: Gironde (33)

MARGUERON

23.6.2022

Les communes suivantes dans le département: Loire-Atlantique (44)

La Planche

Vieillevigne

4.7.2022

Département: Lot (46)

ALVIGNAC

BALADOU

BRETENOUX

CALES

CRESSENSAC-SARRAZAC

CREYSSE

CUZANCE

FLOIRAC

GIGNAC

LACAVE

LACHAPELLE-AUZAC

LAVERGNE

LE VIGNON EN QUERCY

LOUBRESSAC

MARTEL

MAYRAC

MAYRINHAC-LENTOUR

MEYRONNE

MIERS

MONTVALENT

PADIRAC

PINSAC

PRUDHOMAT

RIGNAC

ROCAMADOUR

SAINT-DENIS-LES-MARTEL

SAINT-SOZY

SOUILLAC

STRENQUELS

THEGRA

VAYRAC

24.6.2022

Département: Maine-et-Loire (49)

Beaupréau-en-Mauges

Bégrolles-en-Mauges

Cholet

La Romagne

La Séguinière

La Tessouale

Le May-sur-Evre

Le Puy-Saint-Bonnet

Les Cerqueux

Maulévrier

Mazières-en-Mauges

Nuaillé

Saint-Christophe-du-Bois

Saint-Léger-sous-Cholet

Sèvremoine

Toutlemonde

Trémentines

Yzernay

11.7.2022

„Mauges-sur-Loire

(sauf Saint-Laurent-de-la-Plaine)“

Montrevault-sur-Evre

Orée d’Anjou

27.6.2022

Les communes suivantes dans le département: DEUX-SEVRES (79)

CHANTELOUP

L’ABSIE

LA CHAPELLE-SAINT-LAURENT

LARGEASSE

NEUVY-BOUIN

SCILLE

TRAYES

VERNOUX-EN-GATINE

24.6.2022

BRETIGNOLLES

CERIZAY

CIRIERES

COMBRAND

COURLAY

LA FORET-SUR-SEVRE

LA PETITE-BOISSIERE

LE PIN

MAULEON

MONCOUTANT-SUR-SEVRE

MONTRAVERS

NUEIL-LES-AUBIERS

SAINT-AMAND-SUR-SEVRE

SAINT-ANDRE-SUR-SEVRE

SAINT-PAUL-EN-GATINE

SAINT-PIERRE-DES-ECHAUBROGNES

27.6.2022

ARGENTONNAY

BRESSUIRE

COULONGES-THOUARSAIS

GEAY

GENNETON

LUCHE-THOUARSAIS

SAINT MAURICE ETUSSON

SAINT-AUBIN-DU-PLAIN

VAL EN VIGNES

VOULMENTIN

27.6.2022

Les communes suivantes dans le département: Vendée (85)

Bazoges-en-Paillers

La Boissière-de-Montaigu

Chavagnes-en-Paillers

Mesnard-la-Barotière

Saint-Fulgent

27.6.2022

La Bernardière

Les Brouzils

La Bruffière

La Copechagnière

Cugand

L’Herbergement

Montaigu-Vendée

Rocheservière

Montréverd

Saint-Philbert-de-Bouaine

Treize-Septiers

4.7.2022

Beaurepaire

La Gaubretière

Les Herbiers

Les Landes-Genusson

Mortagne-sur-Sèvre

Saint-Aubin-des-Ormeaux

Saint-Laurent-sur-Sèvre

Saint-Malô-du-Bois

Saint-Martin-des-Tilleuls

Tiffauges

Chanverrie

11.7.2022

Le Boupère

Les Epesses

Sèvremont

Saint-Mars-la-Réorthe

Saint-Paul-en-Pareds

Treize-Vents

18.7.2022

Antigny

Breuil-Barret

Cezais

La Châtaigneraie

Chavagnes-les-Redoux

Cheffois

Mallièvre

La Meilleraie-Tillay

Menomblet

Monsireigne

Montournais

Mouilleron-Saint-Germain

Pouzauges

Réaumur

Saint-Maurice-des-Noues

Saint-Maurice-le-Girard

Saint-Mesmin

Saint-Pierre-du-Chemin

Saint-Prouant

Saint-Sulpice-en-Pareds

Tallud-Sainte-Gemme

La Tardière

Vouvant

25.7.2022

Mitgliedstaat: Ungarn

Das Gebiet umfasst:

Gemäß Artikel 39 der Delegierten Verordnung (EU) 2020/687 gültig bis

Bács-Kiskun és Csongrád-Csanád megye:

Bócsa, Bugac, Bugacpusztaháza, Csólyospálos, Harkakötöny, Jakabszállás, Jászszentlászló, Kaskantyú, Kiskunhalas, Kiskunmajsa, Kömpöc, Móricgát, Orgovány, Pálmonostora, Petőfiszállás, Pirtó, Soltvadkert, Szank, Tázlár, Zsana, Balástya, Bordány, Csengele, Domaszék, Forráskút, Kistelek, Mórahalom, Ruzsa, Szatymaz, Szeged, Üllés, Zákányszék és Zsombó települések közigazgatási területeinek a 46.4715502 és a 19.7517826, a 46.405959 és a 19.779518, a 46.400225 és a 19.738443, a 46.602519 és a 19.476076, a 46.579444 és a 19.736667, a 46.275100 és a 19.945900 a 46.595993 és a 19.715993, a 46.598411 és a 19.463081, a 46.362527 és a 19.889897, a 46.305325 és a 19.971843 a 46.594879 és a 19.475755, a 46.411066 és a 19.824131, a 46.634798 és a 19.528758, a 46.565116 és a 19.736982, a 46.390193 és a 19.859026, a 46.622269 és a 19.510662, a 46.637471 és a 19.534997, a 46.360253 és a 19.889856, a 46.412262 és a 19.882318, a 46.388589 és a 19.865548, a 46.393122 és a 19.879532, a 46.618518 és a 19.547109, a 46.341487 és a 19.959773, a 46.428945 és a 19.858540, a 46.641252 és a 19.532421, a 46.418260 és a 19.870100, a 46.474934 és a 19.867312, a 46.647600 és a 19.532000, a 46.629090 és a 19.601820, a 46.423310 és a 19.839009, a 46.442445 és a 19.847226, a 46.454135 és a 19.851760, a 46.446677 és a 19.842729, a 46.450811 és a 19.848044, a 46.465875 és a 19.855253, a 46.584834 és a 19.571869, a 46.403030 és a 19.836280, a 46.515756 és a 19.644498, a 46.556377 és a 19.521274, a 46.632294 és a 19.540128, a 46.625950 és a 19.687550, a 46.423812 és a 19.851522, a 46.304143 és a 19.772469, a 46.416320 és a 19.855250, a 46.357129 és a 19.886464, a 46.657800 és a 19.525600, a 46.558312 és a 19.901765, a 46.646110 és a 19.506637, a 46.467710 és a 19.816220, a 46.383000 és a 19.863400, a 46.631240 és a 19.603105, a 46.674721 és a 19.501666, a 46.621178 és a 19.551212, a 46.643000 és a 19.547100, a 46.622759 és a 19.546290, a 46.674300 és a 19.496878, a 46.563426 és a 19.472723, a 46.424156 és a 19.854776, a 46.682057 és a 19.499820, a 46.443106 és a 19.844167, a 46.444167 és a 19.837500, a 46.569480 és a 19.691870, a 46.484707 és a 19.693469, a 46.509101 és a 19.639519, a 46.493050 és a 19.772140, a 46.675174 és a 19.500882, a 46.539300 és a 19.848400, a 46.460471 és a 19.829871, a 46.645837 és a 19.513270, a 46.451065 és a 19.838705, a 46.532821 és a 19.867635, a 46.494360 és a 19.781250, a 46.656787 és a 19.530891, a 46.538708 és a 19.820980, a 46.532500 és a 19.643611, a 46.500240 és a 19.782750, a 46.554744 és a 19.877308, a 46.442824 és a 19.859982, a 46.532438 és a 19.812180, a 46.506380 és a 19.781720, a 46.534952 és a 19.835752, a 46.625636 és a 19.653214, a 46.538611 és a 19.742222, a 46.672206 és a 19.497207, a 46.540082 és a 19.646619, a 46.518432 és a 19.790984, a 46.535395 és a 19.743623, a 46.532906 és a 19.822510, a 46.384682 és a 19.911029, a 46.582284 és a 19.467612, a 46.518168 és a 19.678617, a 46.395004 és a 19.675672, a 46.527904 és a 19.627410, a 46.342700 és a 19.803100, a 46.539808 és a 19.748672, a 46.498220 és a 19.776852, a 46.616930 és a 19.545510, a 46.525265 és a 19.722482, a 46.514691 és a 19.631108, a 46.617304 és a 19.548761, a 46.618622 és a 19.536336, a 46.526774 és a 19.498163, a 46.620761 és a 19.449354, a 46.570148 és a 19.650975, a 46.519380 és a 19.631010, a 46.472718 és a 19.664062, a 46.504690 és a 19.639840, a 46.514722 és a 19.648611, a 46.595049 és a 19.878352, a 46.512454 és a 19.731679, a 46.575500 és a 19.956300, a 46.633972 és a 19.896433, a 46.439030 és a 19.605080, a 46.642645 és a 19.896299, a 46.684719 és a 19.640491, a 46.679183 és a 19.663134, a 46.458535 és a 19.605083, valamint a 46.589496 és a 19.785502 GPS-koordináták által meghatározott pont körüli 3 km sugarú körön belül eső területe.

23.6.2022

Kerekegyháza, Fülöpháza és Sazabadszállás települések közigazgatási területeinek a 46.926789 és a 19.469943, a 46.927460 és a 19.474320, a 46.923632 és a 19.467383, a 46.930155 és a 19.454917, a 46.924205 és a 19.464929, a 46.916900 és a 19.450500, a 46.911103 és a 19.480245, a 46.918600 és a 19.440000, a 46.919342 és a 19.472473, a 46.921349 és a19.467408, a 46.927636 és a 19.461940, a 46.918726 és a 19.468632, a 46.918752 és a 19.474294, a 46.915623 és a 19.477867, a 46.919787 és a 19.470642, a 46.920677 és a19.478588, a 46.918898 és a 19.474058, valamint a 46.913952 és a 19.509689 GPS-koordináták által meghatározott pont körüli 3 km sugarú körön belül eső területe.

22.6.2022

Székkutas település közigazgatási területének a 46.519736 és a 20.569140, valamint a 46.526166 és a 20.582625GPS-koordináták által meghatározott pont körüli 3 km sugarú körön belül eső területe.

23.6.2022

Békés megye:

Békéssámson és Tótkomlós települések közigazgatási területeinek a 46.428118 és a 20.706752 GPS-koordináták által meghatározott pont körüli 3 km sugarú körön belül eső területe.

23.6.2022

Orosháza település közigazgatási területének a 46.526166 és a 20.582625 GPS-koordináták által meghatározott pont körüli 3 km sugarú körön belül eső területe.

23.6.2022

Szabolcs-Szatmár-Bereg megye:

Bököny és Újfehértó települések közigazgatási területeinek a 47.723822 és a 21.710387, valamint a 47.724837 és a 21.690693 GPS-koordináták által meghatározott pont körüli 3 km sugarú körön belül eső területe.

5.7.2022

Hajdú-Bihar megye:

Hajdúhadház és Téglás települések közigazgatási területeinek a 47.723822 és a 21.710387, valamint a 47.724837 és a 21.690693 GPS-koordináták által meghatározott pont körüli 3 km sugarú körön belül eső területe.

5.7.2022

Mitgliedstaat: Niederlande

Das Gebiet umfasst:

Gemäß Artikel 39 der Delegierten Verordnung (EU) 2020/687 gültig bis

Province Gelderland

Those parts of the municipalities Harderwijk and Nunspeet contained within a circle of a radius of 3 kilometres, centered on WGS84 dec. coordinates long 5,6647, lat 52,34514

29.6.2022

Those parts of the municipalities Harderwijk and Nunspeet contained within a circle of a radius of 3 kilometres, centered on WGS84 dec. coordinates long 5,66275, lat 52,3429

2.7.2022

Those parts of the municipalities Harderwijk and Nunspeet contained within a circle of a radius of 3 kilometres, centered on WGS84 dec. coordinates long 5,67004, lat 52,34306

2.7.2022

Province Friesland

Those parts of the municipality Waadhoeke contained within a circle of a radius of 3 kilometres, centered on WGS84 dec. coordinates long 5,59, lat 53,16

7.7.2022

Province Flevoland

Those parts of the municipalities Dronten, Zeewolde, Lelystad contained within a circle of a radius of 3 kilometres, centered on WGS84 dec. coordinates long 5,66, lat 52,42

9.7.2022

Teil B

Überwachungszonen gemäß den Artikeln 1 und 3 in den betroffenen Mitgliedstaaten*:

Mitgliedstaat: Bulgarien

Das Gebiet umfasst:

Gemäß Artikel 55 der Delegierten Verordnung (EU) 2020/687 gültig bis

Region: Dobrich

The following villages in Dobrich municipality: Dobrich, Bogdan, Plachidol, Donchevo, Opanets, Draganovo, Stozher, Sokolnik, Slaveevo, Pchelino, Popgrigorovo, Primortsi, Polkovnik Sveshtarovo

11.7.2022

The folowing villages in Dobrichka municipality: Stefanovo, Branishte

3.7.2022–11.7.2022

Mitgliedstaat: Deutschland

Das Gebiet umfasst:

Gemäß Artikel 55 der Delegierten Verordnung (EU) 2020/687 gültig bis

NIEDERSACHSEN

Landkreis Aurich

Dem Knockster Tief nordöstlich folgen bis die Straße Am Horst kommt. Auf der nördlich bis zum Knick und diesem folgen bis zur Landesstraße. Der Landesstraße östlich folgen bis zur Straße Gross-Midlumer-Ring, der folgen bis Kreuzung Meerkeweg.

Dem Meerkeweg nordöstlich folgen bis zum Ende. Von da aus Luftlinie bis zur Kringwehrumer Straße. Dieser folgen bis zur Cirkwehrumer Straße. Auf dieser nördlich bis zur Kreuzung Cirkwehrumer Ring, dem östlich bis zum Jagdweg folgen und auf diesem östlich zum Cirkwehrumer Tief.

Dem Cirkwehrumer Tief folgen bis zum Butenweg. Auf dem nördlich, bis zum Canhuser Ring und auf dem östlich weiter. Abzweigend davon den Wirdumer Weg nehmen nördlich übergehend in den Emder Weg. bis Altes Greetsieler Tief.

Altes Greetsieler Tief östlich folgen, übergehend in den Abelitz weiter nordöstlich. Auf dem davon abzweigenden Abelitz-Moordorf-Kanal östlich bis zum Birkenweg. Dem südlich folgen, weiter auf der Straße Am Bahndamm bis diese zur Emder Straße geht.

Der Emder Straße südwestlich folgen bis der Erste Meedeweg abzweigt, auf diesem dann südöstlich bis zur Kreuzung mit dem Meedekanal. Dem Meedekanal folgen bis zum Alten Schöpfwerksschlot. Auf dem südlich bis zur Forlitzer Straße. Von da aus Luftlinie bis Kreuzung Westerender Straße — Ekelser Straße. Der Westerender Straße folgen übergehend in die Holzlooger Straße, der folgend bis zur Auricher Straße. Dieser östlich folgen bis zur Loogstraße. Auf der südlich bis der Münkeweg abzweigt und auf dem weiter.

An der Kreuzung Münkeweg — Kirchdorfer Straße Luftlinie in südlicher Richtung durch den Ihlower Forst bis zur Kreuzung Am Krummer Tief — Westersander Straße — Hüllenerfehner Straße.

Auf dem dort abzweigenden Utmeedeweg südlich weiter bis zur Hüllener Wieke. Dieser südöstlich folgen bis zur Kreisgrenze am Fehntjer Tief.

7.7.2022

Landkreis Aurich

Startpunkt: Mittelhausbrücke

Vom Startpunkt aus dem Ems Jade Kanal Nordöstlich folgen bis zur Hohen Fenne. Diese südöstlich folgen bis zur Emder Straße, danach östlich bis zur Friesenstraße.

Der Friesenstraße südlich folgen bis zur Kreisgrenze des LK Leer folgen.

Alte Maar südlich bis zum Kabelweg folgen, auf diesem dann östlich, bis zum Süddteil großes Meer. Am südlichen Rand entlang (Grootlandweg, In d. Herrenmeede) bis zum Herrenmeedeweg. Da südlich und östlich bis zum Startpunkt Mittelhausbrücke.

29.6.2022–7.7.2022

Stadt Emden

Startpunkt: Ecke Wolfsburger Str. — Am neuen Seedeich.

Wolfsburger Straße bis Kreuzung Larrelter Straße folgen. Di von der abzweigende Amselstraße nehmen bis zur Rabenstraße und auf dieser nördlich bis zur Kreuzung Hauptstraße. Auf der nach Osten bis zur Japanstraße. Der Japanstraße nördlich folgen bis zum Fenneweg. Auf diesem nordwestlich weiter bis er zum Roggentjesweg wird und weiter nach Norden bis Conrebbersweg.

Dem Conrebersweg wstlich folgen bis zum Knockster Tief.

7.7.2022

Stadt Emden

Startpunkt: Mittelhausbrücke

Vom Startpunkt aus dem Ems Jade Kanal Nordöstlich folgen bis zur Hohen Fenne. Diese südöstlich folgen bis zur Emder Straße, danach östlich bis zur Friesenstraße.

Der Friesenstraße südlich folgen bis zur Kreisgrenze des LK Leer folgen.

Alte Maar südlich bis zum Kabelweg folgen, auf diesem dann östlich, bis zum Süddteil großes Meer. Am südlichen Rand entlang (Grootlandweg, In d. Herrenmeede) bis zum Herrenmeedeweg. Da südlich und östlich bis zum Startpunkt Mittelhausbrücke.

29.6.2022–7.7.2022

Landkreis Leer

Von der A31 in Höhe Heuwieke der Heuwieke in südlicher Richtung folgen bis zum Rorichumer Tief, vom Rorichumer Tief in Richtung Westen bis zum Kielweg. Südlich in Richtung Ayenwolder Straße, von dort bis zur Ecke Pastor-Hagius-Weg. Von dort entlang des Schlootes südlich bis zum Bindeweg, runter an der „Klappbrücke“ in Richtung Rorichmoorer Straße bis „zum Hammrich“. In Höhe „Ulmenweg“ westlich auf dem „Terborger Sieltief“ bis zum „Norderbaulandweg“ entlang des Terborger Sieltiefs bis auf die „Industriestraße“.

Der Industriestraße folgend bis zur „Kirchstraße“. Die Kirchstraße geht über in die Rorichumer Straße. In Höhe der Kreuzung Rorichumer Straße auf die Schöpfwerkstraße bis zum Sauteler Siel, von dort über die Ems nach Eppingawehr, auf der Straße Eppingawehr bis zur Kreuzung Jemgumgaste. Auf der Straße Jemgumgaste bis zur Dukelweg bleibend in Richtung Bunderhammrich. Dann in Richtung Wynham Süd in die Auslegerstraße Bunderhamm Richtung Ditzum-Bunder Sieltief, diesem folgend bis zum Middeldeichtief, diesem folgend bis zum Ende, dann dort in gleicher Richtung bleibend über die Straße Kanalpolder in direkter Luftlinie auf die Landes-/Kreisgrenze. Entlang der Kreisgrenze bis zum Ausgangspunkt A31 in Höhe Heuwieke.

7.7.2022

Landkreis Leer

Vom Schöpfwerk zwischen Ditzum und Pogum Richtung Pogumer Straße, Pogumer Straße Richtung Pogum beidseits der Straße bis zur Kreuzung Jansumer Weg/Schafweg, auf dem Schafweg Richtung Deich, vom Deich bis zum Geisedamm, dann entlang der Kreisgrenze bis zur Seetonne 83a grün, von dort bis zum Ausgangspunkt Schöpfwerk zwischen Ditzum und Pogum.

29.6.2022–7.7.2022

Mitgliedstaat: Kroatien

Das Gebiet umfasst:

Gemäß Artikel 55 der Delegierten Verordnung (EU) 2020/687 gültig bis

Županija: Osječko- baranjska

Područje općina Čeminac, Draž, Jagodnjak, Kneževi Vinogradi, Petlovac, Popovac i Branjin Vrh

2.7.2022

Područje Grada Beli Manastir

23.6.2022–2.7.2022

Mitgliedstaat: Frankreich

Das Gebiet umfasst:

Gemäß Artikel 55 der Delegierten Verordnung (EU) 2020/687 gültig bis

Département: Charente Maritime (17)

Courçon

La Greve sur Mignon

La Ronde

Taugon

Marans

Saint-Jean-de-Liversay

Saint-Cyr-du-Doret

24.6.2022

Les communes suivantes dans le département: Corrèze (19)

BEYSSENAC

BRANCEILLES

BRIGNAC-LA-PLAINE

CHABRIGNAC

LA CHAPELLE-AUX-SAINTS

CHASTEAUX

CHAUFFOUR-SUR-VELL

CONCEZE

CUBLAC

ESTIVALS

JUGEALS-NAZARETH

JUILLAC

LARCHE

LASCAUX

LIGNEYRAC

LISSAC-SUR-COUZE

LOUIGNAC

MANSAC

NESPOULS

NOAILLES

SAILLAC

SAINT-PANTALEON-DE-LARCHE

TURENNE

VEGENNES

6.7.2022

CHARTRIER-FERRIERE

SAINT-CERNIN-DE-LARCHE

28.6.2022–6.7.2022

Département: Dordogne (24)

MEYRALS

AUDRIX

BASSILLAC ET AUBEROCHE

BERBIGUIERES

BOSSET

BOULAZAC ISLE MANOIRE

BOURGNAC

BUISSON-DE-CADOUIN

CALES

CASTELS ET BEZENAC

COULOUNIEIX-CHAMIERS

COURSAC

COUX ET BIGAROQUE-MOUZENS

COUZE-ET-SAINT-FRONT

CREYSSE

DOUZILLAC

EGLISE-NEUVE-D’ISSAC

EYZIES

FLEURAC

GINESTET

GRIGNOLS

JAURE

LAVEYSSIERE

LECHES

LEMBRAS

LIMEUIL

LUNAS

MANZAC-SUR-VERN

EYRAUD CREMPSE MAURENS

MAUZENS-ET-MIREMONT

MOLIERES

MONTREM

MOULEYDIER

MUSSIDAN

NEUVIC

PAUNAT

PEZULS

PONTOURS

RAZAC-SUR-L’ISLE

ROUFFIGNAC-SAINT-CERNIN-DE-REILHAC

SAINT-ASTIER

SAINT-CAPRAISE-DE-LALINDE

SAINT-CREPIN-D’AUBEROCHE

SAINT-CYPRIEN

SAINT-FRONT-DE-PRADOUX

SAINT-GEYRAC

SAINT-JEAN-D’EYRAUD

SAINT-LOUIS-EN-L’ISLE

SAINT-PIERRE-DE-CHIGNAC

SAINT-SAUVEUR

SAINT-SEVERIN-D’ESTISSAC

SIORAC-EN-PERIGORD

SOURZAC

TREMOLAT

TURSAC

VARENNES

BADEFOLS-SUR-DORDOGNE

SAINT-CHAMASSY

VALLEREUIL

5.7.2022

BROUCHAUD

CARLUX

CAZOULES

COLY

CONDAT-SUR-VEZERE

FANLAC

GABILLOU

GROLEJAC

LIMEYRAT

MARQUAY

NABIRAT

ORLIAGUET

PEYRILLAC-ET-MILLAC

PEYZAC-LE-MOUSTIER

PRATS-DE-CARLUX

PROISSANS

SAINT-ANDRE-D’ALLAS

SAINT-AUBIN-DE-NABIRAT

SAINT-JULIEN-DE-LAMPON

SAINT-LEON-SUR-VEZERE

SAINTE-MONDANE

SAINTE-NATHALENE

SAINT-VINCENT-LE-PALUEL

SARLAT-LA-CANEDA

SIMEYROLS

TEMPLE-LAGUYON

VEYRIGNAC

5.7.2022

CHAPELLE-FAUCHER

CHERVEIX-CUBAS

CLERMONT-D’EXCIDEUIL

CUBJAC-AUVEZERE-VAL D’ANS

EXCIDEUIL

LEMPZOURS

SAINT-CYR-LES-CHAMPAGNES

SAINTE-EULALIE-D’ANS

SAINT-FRONT-D’ALEMPS

SAINT-JEAN-DE-COLE

SAINT-MARTIAL-D’ALBAREDE

SAINT-PANTALY-D’EXCIDEUIL

SAINT-PAUL-LA-ROCHE

SAINT-PIERRE-DE-COLE

SAINT-Raphael

SAINT-ROMAIN-ET-SAINT-CLEMENT

SAINT-VINCENT-SUR-L’ISLE

SARLIAC-SUR-L’ISLE

SORGES ET LIGUEUX EN PERIGORD

TOURTOIRAC

VILLARS

JUMILHAC-LE-GRAND

5.7.2022

PLAISANCE

FONROQUE

SADILLAC

SAINT-CAPRAISE-D’EYMET

SAINT-JULIEN-D’EYMET

SINGLEYRAC

EYMET

24.6.2022

COUBJOURS

SAINTE-TRIE

TEILLOTS

24.6.2022

BEAUREGARD-DE-TERRASSON

AJAT

BADEFOLS-D’ANS

FARGES

FOSSEMAGNE

GRANGES-D’ANS

LARDIN-SAINT-LAZARE

NAILHAC

PLAZAC

SAINTE-ORSE

VILLAC

AUBAS (nord/sud Vézère)

27.6.2022

CUNEGES

FLAUGEAC

GAGEAC-ET-ROUILLAC

MESCOULES

MONESTIER

RAZAC-DE-SAUSSIGNAC

SAINTE-EULALIE-D’EYMET

SAINT JULIEN INNOCENCE EULALIE

SAUSSIGNAC

SIGOULES ET FLAUGEAC

THENAC

24.6.2022

BARDOU

BEAUMONTOIS EN PERIGORD

BERGERAC(SUD EST/NORD OUEST)

BOISSE

BOUNIAGUES

BOURNIQUEL

COLOMBIER

CONNE-DE-LABARDE

COURS-DE-PILE

FAURILLES

FALSE

ISSIGEAC

LANQUAIS

MONMARVES

MONSAGUEL

MONTAUT

NAUSSANNES

RIBAGNAC

SAINT-AGNE

SAINT-AUBIN-DE-LANQUAIS

SAINT-LAURENT-DES-VIGNES

SAINT-LEON-D’ISSIGEAC

SAINT-NEXANS

SAINT-PERDOUX

SAINTE-RADEGONDE

VERDON

BAYAC

MONBAZILLAC

MONMADALES

MONSAC

SAINT-CERNIN-DE-LABARDE

SAINT-GERMAIN-ET-MONS

24.6.2022

PAYS DE BELVES

BESSE

BOUZIC

CAMPAGNAC-LES-QUERCY

CAPDROT

CASTELNAUD-LA-CHAPELLE

CENAC-ET-SAINT-JULIEN

DAGLAN

DOISSAT

DOMME

FLORIMONT-GAUMIER

GRIVES

LARZAC

LAVAUR

LOUBEJAC

MAZEYROLLES

ORLIAC

PRATS-DU-PERIGORD

SAINT-CERNIN-DE-L’HERM

SAINT-CYBRANET

SAINTE-FOY-DE-BELVES

SAINT-LAURENT-LA-VALLEE

SAINT-MARTIAL-DE-NABIRAT

SAINT-POMPONT

SALLES-DE-BELVES

VILLEFRANCHE-DU-PERIGORD

24.6.2022

RAZAC-D’EYMET

SAINT-AUBIN-DE-CADELECH

SERRES-ET-MONTGUYARD

24.6.2022

BOISSEUILH

HAUTEFORT

SALAGNAC

24.6.2022

BANEUIL

BEAUREGARD-ET-BASSAC

BELEYMAS

BOURROU

BUGUE

CAMPAGNE

CAMPSEGRET

CAUSE-DE-CLERANS

CHALAGNAC

CLERMONT-DE-BEAUREGARD

CREYSSENSAC-ET-PISSOT

DOUVILLE

DOUZE

EGLISE-NEUVE-DE-VERGT

FOULEIX

GRUN-BORDAS

ISSAC

JOURNIAC

LACROPTE

LALINDE

LAMONZIE-MONTASTRUC

LIORAC-SUR-LOUYRE

MANAURIE

MAUZAC-ET-GRAND-CASTANG

MONTAGNAC-LA-CREMPSE

PRESSIGNAC-VICQ

QUEYSSAC

VAL DE LOUYRE ET CAUDEAU

SAINT-AMAND-DE-VERGT

SAINT-AVIT-DE-VIALARD

SAINT-CIRQ

SAINT-FELIX-DE-REILLAC-ET-MORTEMART

SAINT-FELIX-DE-VILLADEIX

SAINTE-FOY-DE-LONGAS

SAINT-GEORGES-DE-MONTCLARD

SAINT-HILAIRE-D’ESTISSAC

SAINT-JEAN-D’ESTISSAC

SAINT-JULIEN-DE-CREMPSE

SAINT-MARCEL-DU-PERIGORD

SAINT-MARTIN-DES-COMBES

SAINT-MAIME-DE-PEREYROL

SAINT-MICHEL-DE-VILLADEIX

SAINT-PAUL-DE-SERRE

SALON

SAVIGNAC-DE-MIREMONT

VERGT

VEYRINES-DE-VERGT

VILLAMBLARD

SANILHAC

28.6.2022–6.7.2022

ARCHIGNAC

BORREZE

CASSAGNE

CHAPELLE-AUBAREIL

COTEAUX PERIGOURDINS

DORNAC

FEUILLADE

JAYAC

MARCILLAC-SAINT-QUENTIN

MONTIGNAC

NADAILLAC

PAULIN

PAZAYAC

COLY SAINT AMAND

SAINT-CREPIN-ET-CARLUCET

SAINT-GENIES

SALIGNAC-EYVIGUES

SERGEAC

TAMNIES

TERRASSON-LAVILLEDIEU

THONAC

VALOJOULX

28.6.2022–6.7.2022

ANGOISSE

ANLHIAC

CORGNAC-SUR-L’ISLE

COULAURES

DUSSAC

EYZERAC

GENIS

LANOUAILLE

MAYAC

NANTHEUIL

NANTHIAT

NEGRONDES

PAYZAC

PREYSSAC-D’EXCIDEUIL

SAINT-GERMAIN-DES-PRES

SAINT-JORY-LAS-BLOUX

SAINT-MEDARD-D’EXCIDEUIL

SAINT-MESMIN

SAINT-SULPICE-D’EXCIDEUIL

SARLANDE

SARRAZAC

SAVIGNAC-LEDRIER

SAVIGNAC-LES-EGLISES

THIVIERS

VAUNAC

28.6.2022–6.7.2022

AURIAC-DU-PERIGORD

AZERAT

BACHELLERIE

BARS

CHAPELLE-SAINT-JEAN

CHATRES

PEYRIGNAC

SAINT-RABIER

THENON

28.6.2022–6.7.2022

Département: Gironde (33)

COURS-DE-MONSEGUR

SAINT-ANDRE-ET-APPELLES

LES LEVES-ET-THOUMEYRAGUES

PINEUILH

PELLEGRUE

LIGUEUX

LA ROQUILLE

LANDERROUAT

RIOCAUD

TAILLECAVAT

SAINT-PHILIPPE-DU-SEIGNAL

CAPLONG

30.6.2022

MARGUERON

24.6.2022–30.6.2022

Les communes suivantes dans le département: Loire-Atlantique (44)

Le Bignon

Bouguenais

Le Cellier

Divatte-sur-Loire

La Chapelle-Heulin

Château-Thébaud

Couffé

La Haie-Fouassière

Haute-Goulaine

Le Loroux-Bottereau

Maisdon-sur-Sèvre

Mauves-sur-Loire

Mésanger

Monnières

Mouzillon

Oudon

Le Pallet

Pont-Saint-Martin

Pouillé-les-Côteaux

Rezé

Saint-Fiacre-sur-Maine

Saint-Julien-de-Concelles

Les Sorinières

Vertou

29.6.2022

Abbaretz

Cordemais

Couëron

Frossay

Joué-sur-Erdre

Nort-sur-Erdre

Nozay

Pannecé

Riaillé

Saint-Étienne-de-Montluc

Saint-Viaud

Teillé

Le Temple-de-Bretagne

Treffieux

Vigneux-de-Bretagne

1.6.2022–27.6.2022

Chaumes-en-Retz

La Bernerie-en-Retz

Villeneuve-en-Retz

Chauvé

Les Moutiers-en-Retz

La Plaine-sur-Mer

Pornic

Préfailles

Saint-Hilaire-de-Chaléons

Vallons-de-l’Erdre

Saint-Michel-Chef-Chef

Sainte-Pazanne

1.6.2022–27.6.2022

Legé

La Limouzinière

Machecoul-Saint-Même

La Marne

Paulx

Saint-Colomban

Corcoué-sur-Logne

Saint-Étienne-de-Mer-Morte

Saint-Lumine-de-Coutais

Saint-Mars-de-Coutais

Saint-Philbert-de-Grand-Lieu

Touvois

7.6.2022–27.6.2022

Aigrefeuille-sur-Maine

Ancenis-Saint-Géréon

La Boissière-du-Doré

Boussay

La Chevrolière

Clisson

Gétigné

Gorges

Le Landreau

Montbert

Montrelais

La Regrippière

La Remaudière

Remouillé

Saint-Aignan-Grandlieu

Vair-sur-Loire

Saint-Hilaire-de-Clisson

Saint-Lumine-de-Clisson

Vallet

Loireauxence

La Roche-Blanche

Geneston

22.6.2022–29.6.2022

La Planche

Vieillevigne

5.7.2022–13.7.2022

Département: Lot (46)

ALBIAC

ANGLARS-NOZAC

ASSIER

AUTOIRE

AYNAC

BANNES

LE BASTIT

BELMONT-BRETENOUX

BIO

COUZOU

DURBANS

ESPEDAILLAC

ESPEYROUX

FLAUJAC-GARE

FRAYSSINET

FRAYSSINHES à l’ouest de la D43

GINOUILLAC

GOURDON

GRAMAT

ISSENDOLUS

ISSEPTS

COEUR DE CAUSSE à l’ouest de l’A20

LE VIGAN

LEYME

LIVERNON

LOUPIAC

LUNEGARDE

MOLIERES

MONTFAUCON à l’Ouest de l’A20

PAYRAC

PAYRIGNAC

REILHAC

REILHAGUET

REYREVIGNES

ROUFFILHAC

RUEYRES

SAIGNES

SAINT-CERE

SAINT-CHAMARAND

SAINT-CIRQ-SOUILLAGUET

SAINT-JEAN-LAGINESTE

SAINT-JEAN-LESPINASSE

SAINT-LAURENT-LES-TOURS

SAINT-MEDARD-DE-PRESQUE

SAINT-MICHEL-DE-LOUBEJOU

SAINT-PAUL-DE-VERN

SAINT-PROJET

SAINT-SIMON

SAINT-VINCENT-DU-PENDIT

SENIERGUES à l’Ouest de l’A20

SONAC

SOUCIRAC

THEMINES

6.7.2022

BETAILLE

BIARS SUR CERE

CAHUS

CARENNAC

CARLUCET

CAVAGNAC

CONDAT

CORNAC

ESTAL

GAGNAC SUR CERE

GINTRAC

GLANES

LAMOTHE-FENELON

LANZAC

NADAILLAC-DE-ROUGE

PUYBRUN

LE ROC

SAINT-MICHEL-DE-BANNIERES

SENIERGUES à l’est de l’A20

TAURIAC

TEYSSIEU

4.7.2022

ALVIGNAC

BALADOU

BRETENOUX

CALES

CRESSENSAC-SARRAZAC

CREYSSE

CUZANCE

FLOIRAC

GIGNAC

LACAVE

LACHAPELLE-AUZAC

LAVERGNE

LE VIGNON EN QUERCY

LOUBRESSAC

MARTEL

MAYRAC

MAYRINHAC-LENTOUR

MEYRONNE

MIERS

MONTVALENT

PADIRAC

PINSAC

PRUDHOMAT

RIGNAC

ROCAMADOUR

SAINT-DENIS-LES-MARTEL

SAINT-SOZY

SOUILLAC

STRENQUELS

THEGRA

VAYRAC

25.6.2022–3.7.2022

Les communes suivantes dans le département: Lot-et-Garonne (47)

Bias

Brugnac

Cahuzac

Cavarc

Coulx

Ferrensac

Fongrave

Lacaussade

Laussou

Monbahus

Monclar

Montagnac-sur-Lède

Montastruc

Montignac-de-Lauzun

Monviel

Paulhiac

Saint-Aubin

Saint-Etienne-de-Fougères

Sainte-Livrade-sur-Lot

Saint-Quentin-du-Dropt

Tombeboeuf

Trentels

Villebramar

Villeneuve-sur-Lot

23.6.2022

Allez-et-Cazeneuve

23.6.2022

Armillac

Auriac-sur-Dropt

Bourgougnague

Caubon-Saint-Sauveur

Duras

Escassefort

Lachapelle

Lavergne

Lévignac-de-Guyenne

Montignac-Toupinerie

Pardaillan

Peyrière

Puymiclan

Saint-Avit

Saint-Barthélemy-d’Agenais

Saint-Géraud

Saint-Jean-de-Duras

Saint-Pierre-sur-Dropt

Seyches

Soumensac

Virazeil

1.7.2022

Agnac

1.7.2022

Dévillac

Doudrac

Gavaudun

Lacapelle-Biron

Mazières-Naresse

Parranquet

Rayet

Rives

Saint-Etienne-de-Villeréal

Saint-Martin-de-Villeréal

Tourliac

Villeréal

30.6.2022

Bournel

30.6.2022

Esclottes

Loubès-Bernac

Saint-Astier

Sainte-Colombe-de-Duras

Saint-Sernin

Savignac-de-Duras

Villeneuve-de-Duras

30.6.2022

Baleyssagues

30.6.2022

Beaugas

Boudy-de-Beauregard

Cancon

Casseneuil

Castelnaud-de-Gratecambe

Castillonnès

Douzains

Lalandusse

Lauzun

Lédat

Lougratte

Monflanquin

Montauriol

Montaut

Moulinet

Pailloles

Pinel-Hauterive

Saint-Colomb-de-Lauzun

Saint-Eutrope-de-Born

Saint-Maurice-de-Lestapel

Saint-Pastour

La Sauvetat-sur-Lède

Savignac-sur-Leyze

Ségalas

Sérignac-Péboudou

8.7.2022

Allemans-du-Dropt

Cambes

Miramont-de-Guyenne

Monteton

Moustier

Puysserampion

Roumagne

Saint-Pardoux-Isaac

La Sauvetat-du-Dropt

20.6.2022–8.7.2022

Département: Maine-et-Loire (49)

Angrie

Bécon-les-Granits

Champtocé-sur-Loire

Chazé-sur-Argos

Ingrandes-Le Fresne sur Loire

Loiré

Saint-Augustin-des-Bois

Saint-Georges-sur-Loire

Saint-Germain-des-Prés

Saint-Léger-de-Linières

Saint-Martin-du-Fouilloux

Saint-Sigismond

„Segré-en-Anjou Bleu

Sainte-Gemmes-d’Andigné“

Val d’Erdre-Auxence

1.6.2022–27.6.2022

Aubigné-sur-Layon

Beaulieu-sur-Layon

Bellevigne-en-Layon

„Brissac Loire Aubance

Luigné“

Cernusson

Chalonnes-sur-Loire

Chanteloup-les-Bois

Chaudefonds-sur-Layon

Chemillé-en-Anjou

Cléré-sur-Layon

Coron

Denée

„Doué-en-Anjou

Brigné“

La Plaine

Lys-Haut-Layon

„Mauges-sur-Loire

Saint-Laurent-de-la-Plaine“

Montilliers

Mozé-sur-Louet

Passavant-sur-Layon

Rochefort-sur-Loire

Saint-Paul-du-Bois

Somloire

Soulaines-sur-Aubance

Terranjou

Val-du-Layon

Vezins

13.6.2022–11.7.2022

Beaupréau-en-Mauges

Bégrolles-en-Mauges

Cholet

La Romagne

La Séguinière

La Tessouale

Le May-sur-Evre

Le Puy-Saint-Bonnet

Les Cerqueux

Maulévrier

Mazières-en-Mauges

Nuaillé

Saint-Christophe-du-Bois

Saint-Léger-sous-Cholet

Sèvremoine

Toutlemonde

Trémentines

Yzernay

12.7.2022–20.7.2022

„Mauges-sur-Loire

(sauf Saint-Laurent-de-la-Plaine)“

Montrevault-sur-Evre

Orée d’Anjou

28.6.2022–6.7.2022

Les communes suivantes dans le département: DEUX-SEVRES (79)

Availles-Thouarsais

Saint-Généroux

1.6.2022–27.6.2022

Doux

Thénezay

1.6.2022–27.6.2022

Ardin

Coulonges-sur-l’Autize

Saint-Pompain

Villiers-en-Plaine

1.6.2022–27.6.2022

Adilly

Airvault

Assais-les-Jumeaux

Aubigny

Le Chillou

Lhoumois

La Peyratte

„Pressigny

nord limitée par D134E“

Saint-Germain-de-Longue-Chaume

Viennay

24.6.2022

Amailloux

Boussais

Glénay

Gourgé

Lageon

Louin

Maisontiers

Saint-Loup-Lamairé

Tessonière

7.6.2022–4.7.2022

Beaulieu-sous-Parthenay

La Boissière-en-Gâtine

La Chapelle-Bertrand

Châtillon-sur-Thouet

Fénery

Les Groseillers

Mazières-en-Gâtine

Parthenay

Pompaire

Le Retail

Saint-Aubin-le-Cloud

Saint-Marc-la-Lande

Soutiers

Verruyes

Vouhé

24.6.2022

Allonne

Azay-sur-Thouet

Saint-Pardoux-Soutiers

Le Tallud

14.6.2022–11.7.2022

Le Busseau

Beugnon-Thireuil

Clessé

Pougne-Hérisson

Secondigny

29.6.2022

L’Absie

Chanteloup

La Chapelle-Saint-Laurent

Largeasse

Neuvy-Bouin

Scillé

Trayes

Vernoux-en-Gâtine

25.6.2022–3.7.2022

Loretz-d’Argenton

Boismé

Chiché

Faye-l’Abbesse

Luzay

Pierrefitte

Sainte-Gemme

Saint-Jacques-de-Thouars

Saint-Jean-de-Thouars

Saint-Varent

„Thouars

hors Misse“

6.7.2022

Bretignolles

Cerizay

Mauléon

Cirières

Combrand

Courlay

La Forêt-sur-Sèvre

Moncoutant-sur-Sèvre

Montravers

Nueil-les-Aubiers

La Petite-Boissière

Le Pin

Saint-Amand-sur-Sèvre

Saint-André-sur-Sèvre

SAINT-PIERRE-DES-ECHAUBROGNES

Saint-Paul-en-Gâtine

28.6.2022–6.7.2022

Argentonnay

Bressuire

Val en Vignes

Coulonges-Thouarsais

Geay

Genneton

Luché-Thouarsais

Saint-Aubin-du-Plain

Voulmentin

Saint Maurice Étusson

28.6.2022–6.7.2022

Les communes suivantes dans le département: Vendée (85)

L’Aiguillon-sur-Mer

Angles

Avrillé

Le Bernard

La Boissière-des-Landes

Bretignolles-sur-Mer

La Bretonnière-la-Claye

Chaillé-les-Marais

La Chaize-Giraud

Champagné-les-Marais

Le Champ-Saint-Père

Chasnais

La Couture

Curzon

Givrand

Grues

Jard-sur-Mer

Lairoux

Longeville-sur-Mer

Moreilles

Nieul-le-Dolent

Poiroux

Puyravault

Les Sables-d’Olonne

Saint-Denis-du-Payré

Saint-Gilles-Croix-de-Vie

Saint-Hilaire-la-Forêt

Saint-Michel-en-l’Herm

Sainte-Radégonde-des-Noyers

Saint-Vincent-sur-Jard

La Tranche-sur-Mer

Triaize

La Faute-sur-Mer

23.6.2022

La Chapelle-aux-Lys

Faymoreau

Loge-Fougereuse

Marillet

Puy-de-Serre

Saint-Hilaire-de-Voust

27.7.2022

Apremont

Beauvoir-sur-Mer

Benet

Bois-de-Céné

Bouin

Challans

Châteauneuf

Coëx

Commequiers

Falleron

Foussais-Payré

Froidfond

La Garnache

Maché

Saint-Christophe-du-Ligneron

Saint-Gervais

Saint-Hilaire-des-Loges

Saint-Maixent-sur-Vie

Saint-Révérend

Saint-Urbain

Sallertaine

Soullans

1.6.2022–27.6.2022

Aizenay

Beaufou

Bellevigny

La Chaize-le-Vicomte

La Chapelle-Palluau

Doix lès Fontaines

Dompierre-sur-Yon

La Ferrière

Fontenay-le-Comte

Fougeré

La Genétouze

Grand’Landes

Les Lucs-sur-Boulogne

La Merlatière

Montreuil

Mouilleron-le-Captif

Palluau

Les Velluire-sur-Vendée

Le Poiré-sur-Vie

La Roche-sur-Yon

Saint-Denis-la-Chevasse

Saint-Étienne-du-Bois

Saint-Martin-de-Fraigneau

Saint-Martin-des-Noyers

Saint-Michel-le-Cloucq

Saint-Paul-Mont-Penit

Saint-Pierre-le-Vieux

La Taillée

Vix

Vouillé-les-Marais

7.6.2022–4.7.2022

L’Aiguillon-sur-Vie

Aubigny-Les Clouzeaux

Auchay-sur-Vendée

Bazoges-en-Pareds

Beaulieu-sous-la-Roche

Bessay

Bourneau

Bournezeau

La Caillère-Saint-Hilaire

Chantonnay

La Chapelle-Hermier

La Chapelle-Thémer

Château-Guibert

Corpe

Le Girouard

Le Givre

Grosbreuil

L’Hermenault

L’Île-d’Olonne

La Jaudonnière

La Jonchère

Landeronde

Landevieille

Le Langon

Longèves

Luçon

Les Magnils-Reigniers

Mareuil-sur-Lay-Dissais

Marsais-Sainte-Radégonde

Martinet

Mervent

Les Achards

Moutiers-les-Mauxfaits

Moutiers-sur-le-Lay

Mouzeuil-Saint-Martin

Nalliers

Nesmy

L’Orbrie

Péault

Petosse

Les Pineaux

Pissotte

Pouillé

La Réorthe

Rosnay

Saint-Aubin-la-Plaine

Saint-Avaugourd-des-Landes

Saint-Benoist-sur-Mer

Saint-Cyr-des-Gâts

Saint-Cyr-en-Talmondais

Saint-Étienne-de-Brillouet

Sainte-Flaive-des-Loups

Rives de l’Yon

Sainte-Foy

Sainte-Gemme-la-Plaine

Saint-Georges-de-Pointindoux

Sainte-Hermine

Saint-Hilaire-le-Vouhis

Saint-Jean-de-Beugné

Saint-Juire-Champgillon

Saint-Julien-des-Landes

Saint-Laurent-de-la-Salle

Brem-sur-Mer

Saint-Martin-des-Fontaines

Saint-Martin-Lars-en-Sainte-Hermine

Saint-Mathurin

Sainte-Pexine

Saint-Valérien

Saint-Vincent-sur-Graon

Sérigné

Sigournais

Le Tablier

Talmont-Saint-Hilaire

Thiré

Thorigny

Thouarsais-Bouildroux

Vairé

Venansault

14.6.2022–11.7.2022

Chauché

Essarts en Bocage

Mouchamps

La Rabatelière

Rochetrejoux

Saint-André-Goule-d’Oie

Sainte-Cécile

Saint-Germain-de-Prinçay

Saint-Vincent-Sterlanges

Vendrennes

22.6.2022–29.6.2022

Bazoges-en-Paillers

La Boissière-de-Montaigu

Chavagnes-en-Paillers

Mesnard-la-Barotière

Saint-Fulgent

28.6.2022–6.7.2022

La Bernardière

Les Brouzils

La Bruffière

La Copechagnière

Cugand

L’Herbergement

Montaigu-Vendée

Rocheservière

Montréverd

Saint-Philbert-de-Bouaine

Treize-Septiers

5.7.2022–13.7.2022

Beaurepaire

La Gaubretière

Les Herbiers

Les Landes-Genusson

Mortagne-sur-Sèvre

Saint-Aubin-des-Ormeaux

Saint-Laurent-sur-Sèvre

Saint-Malô-du-Bois

Saint-Martin-des-Tilleuls

Tiffauges

Chanverrie

12.7.2022–20.7.2022

Le Boupère

Les Epesses

Sèvremont

Saint-Mars-la-Réorthe

Saint-Paul-en-Pareds

Treize-Vents

19.7.2022–27.7.2022

Antigny

Breuil-Barret

Cezais

La Châtaigneraie

Chavagnes-les-Redoux

Cheffois

Mallièvre

La Meilleraie-Tillay

Menomblet

Monsireigne

Montournais

Mouilleron-Saint-Germain

Pouzauges

Réaumur

Saint-Maurice-des-Noues

Saint-Maurice-le-Girard

Saint-Mesmin

Saint-Pierre-du-Chemin

Saint-Prouant

Saint-Sulpice-en-Pareds

Tallud-Sainte-Gemme

La Tardière

Vouvant

26.7.2022–3.8.2022

Les communes suivantes dans le département: Haute Vienne (87)

GLANDON

SAINT-YRIEIX-LA-PERCHE — Sud de la D901 et de la D18

27.6.2022

Mitgliedstaat: Ungarn

Das Gebiet umfasst:

Gemäß Artikel 55 der Delegierten Verordnung (EU) 2020/687 gültig bis

Bács-Kiskun és Csongrád-Csanád megye:

Balotaszállás, Bócsa, Bugac, Bugacpusztaháza, Csólyospálos, Harkakötöny, Jászszentlászló, Kiskunhalas, Kiskunmajsa, Kömpöc, Móricgát, Pálmonostora, Petőfiszállás, Pirtó, Soltvadkert, Szank, Tázlár, Zsana, Ambrózfalva, Balástya Baks, Bordány, Csengele, Domaszék, Forráskút, Kistelek, Mindszent, Mórahalom, Ópusztaszer, Pusztamérges, Pusztaszer, Ruzsa, Szatymaz, Szegvár, Üllés, Zákányszék és Zsombó települések védőkörzeten kívül eső teljes közigazgatási területe.

Fülöpjakab, Gátér, Jakabszállás, Kaskantyú, Kiskőrös, Kiskunfélegyháza, Imrehegy, Izsák, Páhi, Petőfiszállás, Ásotthalom, Csanytelek, Csengele, Csongrád, Derekegyház, Fábiánsebestyén, Felgyő, Hódmezővásárhely, Mártély, Nagytőke, Orgovány, Ópusztaszer, Öttömös, Röszke, Sándorfalva, Szeged, Szentes és Tömörkény települések közigazgatási területeinek a 46.602519 és a 19.476076, a 46.275100 és a 19.945900, a 46.598411 és a 19.463081, a 46.304142 és a 19.77246857, a 46.594879 és a 19.475755, a 46.634798 és a 19.528758, a 46.622269 és a 19.510662, a 46.637471 és a 19.534997, a 46.618518 és a 19.547109, a 46.641252 és a 19.532421, a 46.647600 és a 19.532000, a 46.632294 és a 19.540128, a 46.657800 és a 19.525600, a 46.646110 és a 19.506637, a 46.674721 és a 19.501666, a 46.621178 és a 19.551212, a 46.643000 és a 19.551212, a 46.622759 és a 19.546290, a 46.674300 és a 19.496878, a 46.682057 és a 19.499820, a 46.625950 és a 19.687550, a 46.304143 és a 19.772469, a 46.55831146 és a 19.90176582, 46.67918396 és a 19.66313362, a 46.6588707 és a 19.84514999, a 46.64757538 és a 19.83792496, a 46.675174 és a 19.500882, a 46.645837 és a 19.513270, a 46.656787 és a 19.530891, a 46.672206 és a 19.497207, a 46.616930 és a 19.545510, a 46.617304 és a 19.548761, a 46.618622 és a 19.536336, a 46.620761 és a 19.449354, a 46.45996857 és a 19.48300171, 46.649616 és a 20.230218, a 46.601700 és a 20.292500, valamint a 46.617800 és a 20.272700 GPS-koordináták által meghatározott pont körüli 10 km sugarú körön belül és védőkörzeten kívül eső területe.

2.7.2022

Ágasegyháza, Ballószög, Fülöpháza, Fülöpszállás, Izsák, Kecskemét, Kerekegyháza, Kunadacs, Kunbaracs, Ladánybene, Lajosmizse, Szabadszállás települések közigazgatási területeinek a a 46.926789 és a 19.469943, a 46.927460 és a 19.474320, a 46.923632 és a 19.467383, a 46.930155 és a 19.454917, a 46.924205 és a 19.464929, a 46.916900 és a 19.450500, a 46.911103 és a 19.480245, a 46.918600 és a 19.440000, a 46.919342 és a 19.472473, a 46.921349 és a19.467408, a 46.927636 és a 19.461940, a 46.918726 és a 19.468632, a 46.918752 és a 19.474294, a 46.915623 és a 19.477867, a 46.919787 és a 19.470642, a 46.920677 és a19.478588, a 46.918898 és a 19.474058, valamint a 46.913952 és a 19.509689 GPS-koordináták által meghatározott pont körüli 10 km sugarú körön belül és védőkörzeten kívül eső területe.

1.7.2022

Ambrózfalva, Csanádalberti, Makó, Nagyér, Pitvaros és Székkutas települések közigazgatási területeinek a 46.412612 és a 20.721112, a 46.448300 és a 20.723600, a 46.423614 és a 20.753063, a 46.442739 és a 20.726279, a 46.424346 és a 20.764714, valamint a 46.428118 és a 20.706752 GPS-koordináták által meghatározott pont körüli 10 km sugarú körön belül eső területe.

2.7.2022

Árpádhalom, Nagymágocs, Hódmezővásárhely és Székkutas települések közigazgatási területeinek a 46.519736 és a 20.569140, valamint a 46.526166 és a 20.582625 GPS-koordináták által meghatározott pont körüli 10 km sugarú körön belül és védőkörzeten kívül eső területe.

2.7.2022

Bócsa, Bugac, Bugacpusztaháza, Csólyospálos, Harkakötöny, Jakabszállás, Jászszentlászló, Kaskantyú, Kiskunhalas, Kiskunmajsa, Kömpöc, Móricgát, Orgovány, Pálmonostora, Petőfiszállás, Pirtó, Soltvadkert, Szank, Tázlár, Zsana, Balástya, Bordány, Csengele, Domaszék, Forráskút, Kistelek, Mórahalom, Ruzsa, Szatymaz, Szeged, Üllés, Zákányszék és Zsombó települések közigazgatási területeinek a 46.4715502 és a 19.7517826, a 46.405959 és a 19.779518, a 46.400225 és a 19.738443, a 46.602519 és a 19.476076, a 46.579444 és a 19.736667, a 46.275100 és a 19.945900 a 46.595993 és a 19.715993, a 46.598411 és a 19.463081, a 46.362527 és a 19.889897, a 46.305325 és a 19.971843 a 46.594879 és a 19.475755, a 46.411066 és a 19.824131, a 46.634798 és a 19.528758, a 46.565116 és a 19.736982, a 46.390193 és a 19.859026, a 46.622269 és a 19.510662, a 46.637471 és a 19.534997, a 46.360253 és a 19.889856, a 46.412262 és a 19.882318, a 46.388589 és a 19.865548, a 46.393122 és a 19.879532, a 46.618518 és a 19.547109, a 46.341487 és a 19.959773, a 46.428945 és a 19.858540, a 46.641252 és a 19.532421, a 46.418260 és a 19.870100, a 46.474934 és a 19.867312, a 46.647600 és a 19.532000, a 46.629090 és a 19.601820, a 46.423310 és a 19.839009, a 46.442445 és a 19.847226, a 46.454135 és a 19.851760, a 46.446677 és a 19.842729, a 46.450811 és a 19.848044, a 46.465875 és a 19.855253, a 46.584834 és a 19.571869, a 46.403030 és a 19.836280, a 46.515756 és a 19.644498, a 46.556377 és a 19.521274, a 46.632294 és a 19.540128, a 46.625950 és a 19.687550, a 46.423812 és a 19.851522, a 46.304143 és a 19.772469, a 46.416320 és a 19.855250, a 46.357129 és a 19.886464, a 46.657800 és a 19.525600, a 46.558312 és a 19.901765, a 46.646110 és a 19.506637, a 46.467710 és a 19.816220, a 46.383000 és a 19.863400, a 46.631240 és a 19.603105, a 46.674721 és a 19.501666, a 46.621178 és a 19.551212, a 46.643000 és a 19.547100, a 46.622759 és a 19.546290, a 46.674300 és a 19.496878, a 46.563426 és a 19.472723, a 46.424156 és a 19.854776, a 46.682057 és a 19.499820, a 46.443106 és a 19.844167, a 46.444167 és a 19.837500, a 46.569480 és a 19.691870, a 46.484707 és a 19.693469, a 46.509101 és a 19.639519, a 46.493050 és a 19.772140, a 46.675174 és a 19.500882, a 46.539300 és a 19.848400, a 46.460471 és a 19.829871, a 46.645837 és a 19.513270, a 46.451065 és a 19.838705, a 46.532821 és a 19.867635, a 46.494360 és a 19.781250, a 46.656787 és a 19.530891, a 46.538708 és a 19.820980, a 46.532500 és a 19.643611, a 46.500240 és a 19.782750, a 46.554744 és a 19.877308, a 46.442824 és a 19.859982, a 46.532438 és a 19.812180, a 46.506380 és a 19.781720, a 46.534952 és a 19.835752, a 46.625636 és a 19.653214, a 46.538611 és a 19.742222, a 46.672206 és a 19.497207, a 46.540082 és a 19.646619, a 46.518432 és a 19.790984, a 46.535395 és a 19.743623, a 46.532906 és a 19.822510, a 46.384682 és a 19.911029, a 46.582284 és a 19.467612, a 46.518168 és a 19.678617, a 46.395004 és a 19.675672, a 46.527904 és a 19.627410, a 46.342700 és a 19.803100, a 46.539808 és a 19.748672, a 46.498220 és a 19.776852, a 46.616930 és a 19.545510, a 46.525265 és a 19.722482, a 46.514691 és a 19.631108, a 46.617304 és a 19.548761, a 46.618622 és a 19.536336, a 46.526774 és a 19.498163, a 46.620761 és a 19.449354, a 46.570148 és a 19.650975, a 46.519380 és a 19.631010, a 46.472718 és a 19.664062, a 46.504690 és a 19.639840, a 46.514722 és a 19.648611, a 46.595049 és a 19.878352, a 46.512454 és a 19.731679, a 46.575500 és a 19.956300, a 46.633972 és a 19.896433, a 46.439030 és a 19.605080, a 46.642645 és a 19.896299, a 46.684719 és a 19.640491, a 46.679183 és a 19.663134, a 46.458535 és a 19.605083, valamint a 46.589496 és a 19.785502 GPS-koordináták által meghatározott pont körüli 3 km sugarú körön belül eső területe.

24.6.2022–2.7.2022

Kerekegyháza, Fülöpháza és Szabadszállás települések közigazgatási területeinek a 46.926789 és a 19.469943, a 46.927460 és a 19.474320, a 46.923632 és a 19.467383, a 46.930155 és a 19.454917, a 46.924205 és a 19.464929, a 46.916900 és a 19.450500, a 46.911103 és a 19.480245, a 46.918600 és a 19.440000, a 46.919342 és a 19.472473, a 46.921349 és a19.467408, a 46.927636 és a 19.461940, a 46.918726 és a 19.468632, a 46.918752 és a 19.474294, a 46.915623 és a 19.477867, a 46.919787 és a 19.470642, a 46.920677 és a19.478588, a 46.918898 és a 19.474058, valamint a 46.913952 és a 19.509689 GPS-koordináták által meghatározott pont körüli 3 km sugarú körön belül eső területe.

23.6.2022–1.7.2022

Csongrád, Szegvár és Szentes települések közigazgatási területeinek a 46.649616 és a 20.230218, a 46.601700 és a 20.292500, valamint a 46.617800 és a 20.272700 GPS-koordináták által meghatározott pont körüli 3 km sugarú körön belül eső területe.

22.6.2022–2.7.2022

Kiskunfélegyháza, Tiszaalpár és Csongrád települések közigazgatási területeinek a 46.783440 és a 19.975508, a 46.797018 és a 19.956222, valamint a 46.786957 és a 20.000164 GPS-koordináták által meghatározott pont körüli 3 km sugarú körön belül eső területe.

21.6.2022–2.7.2022

Székkutas település közigazgatási területének a 46.519736 és a 20.569140, valamint a 46.526166 és a 20.582625GPS-koordináták által meghatározott pont körüli 3 km sugarú körön belül eső területe.

24.6.2022–2.7.2022

Kiskunfélegyháza település közigazgatási területének a 46.695672 és a 19.938444 GPS-koordináták által meghatározott pont körüli 3 km sugarú körön belül eső területe.

23.6.2022–2.7.2022

Békés megye:

Battonya, Békéssámson, Csanádapáca, Gerendás,, Kardoskút, Kaszaper, Kisdombegyház, Kunágota, Magyarbánhegyes, Magyardombegyház, Mezőhegyes, Mezőkovácsháza, Nagybánhegyes, Orosháza, Pusztaföldvár, Tótkomlós, és Végegyháza települések közigazgatási területeinek a 46.412612 és a 20.721112, a 46.453700 és a 20.892040, a 46.461337 és a 20.822849, a 46.448300 és a 20.723600, a 46.423614 és a 20.753063, a 46.464106 és a 20.824599, a 46.442739 és a 20.726279, a 46.424346 és a 20.764714, valamint a 46.428118 és a 20.706752 GPS-koordináták által meghatározott pont körüli 10 km sugarú körön belül és védőkörzeten kívül eső területe.

2.7.2022

Békéssámson, Kardoskút és Orosháza települések közigazgatási területeinek a 46.519736 és a 20.569140, valamint a 46.526166 és a 20.582625 GPS-koordináták által meghatározott pont körüli 10 km sugarú körön belül eső területe.

2.7.2022

Kardoskút, Kaszaper, Orosháza, Pusztaföldvár és Tótkomlós települések közigazgatási területeinek a 46.489250 és a 20.791090GPS-koordináták által meghatározott pont körüli 3 km sugarú körön belül eső területe.

17.6.2022–2.7.2022

Békéssámson és Tótkomlós települések közigazgatási területeinek a 46.428118 és a 20.706752 GPS-koordináták által meghatározott pont körüli 3 km sugarú körön belül eső területe.

24.6.2022–2.7.2022

Orosháza település közigazgatási területének a 46.526166 és a 20.582625 GPS-koordináták által meghatározott pont körüli 3 km sugarú körön belül eső területe.

24.6.2022–2.7.2022

Szabolcs-Szatmár-Bereg megye:

Balkány, Bököny, Érpatak, Geszteréd, Újfehértó, települések közigazgatási területeinek a 47.723822 és a 21.710387, valamint a 47.724837 és a 21.690693 GPS-koordináták által meghatározott pont körüli 10 km sugarú körön belül és védőkörzeten kívül eső területe.

14.7.2022

Bököny és Újfehértó települések közigazgatási területeinek a 47.723822 és a 21.710387, valamint a 47.724837 és a 21.690693 GPS-koordináták által meghatározott pont körüli 3 km sugarú körön belül eső területe.

6.7.2022–14.7.2022

Jász-Nagykun-Szolnok megye:

Tiszasas és Csépa védőkörzeten kívül eső teljes közigazgatási területe.

2.7.2022

Tiszasas település közigazgatási területének a 46.786957 és a 20.000164 GPS-koordináták által meghatározott pont körüli 3 km sugarú körön belül eső területe.

21.6.2022–2.7.2022

Hajdú-Bihar megye:

Bocskaikert, Hajdúböszörmény, Hajdúdorog, Hajdúhadház, Hajdúsámson, Nyíradony és Téglás települések közigazgatási területeinek a 47.723822 és a 21.710387, valamint a 47.724837 és a 21.690693 GPS-koordináták által meghatározott pont körüli 10 km sugarú körön belül és védőkörzeten kívül eső területe.

14.7.2022

Hajdúhadház és Téglás települések közigazgatási területeinek a 47.723822 és a 21.710387, valamint a 47.724837 és a 21.690693 GPS-koordináták által meghatározott pont körüli 3 km sugarú körön belül eső területe.

6.7.2022–14.7.2022

Baranya megye:

Beremend, Bezedek, Illocska, Ivándárda, Kislippó, Lapáncsa, Lippó, Magyarbóly és Sárok települések közigazgatási területeinek a 45.761550 és a 18.600002 GPS-koordináták által meghatározott pont körüli 10 km sugarú körön belül eső területe.

2.7.2022

Mitgliedstaat: Niederlande

Das Gebiet umfasst:

Gemäß Artikel 55 der Delegierten Verordnung (EU) 2020/687 gültig bis

Province: Gelderland

1.

Vanaf kruising Nulderpad/Spiekweg, Spiekweg volgen in noordelijke richting tot aan Gooiseweg.

2.

Gooiseweg volgen in oostelijke richting tot aan Boordmeestocht.

3.

Baardmeestocht volgen in noordelijke richting tot aan Hoge Vaart.

4.

Hoge Vaart volgen in oostelijke richting tot aan N302.

5.

N302 volgen in noordelijke richting tot aan Rietweg.

6.

Rietweg volgen in oostelijke richting tot aan Hoekwanttocht.

7.

Hoekwandtocht volgen in zuidelijke richting tot aan Biddingerweg.

8.

Biddingerweg volgen in oostelijke richting tot aan rand sportpark de Schelp.

9.

Rand volgen in zuidelijke richting tot aan Kokkelweg.

10.

Kokkelweg volgen in oostelijke richting tot aan N708.

11.

N708 volgen in zuidelijke richting tot aan Bremerbergtocht.

12.

Bremertocht 1 600 meter volgen in oostelijke richting tot bospad.

13.

Bospad volgen in zuidelijke richting tot aan Spijkweg,

14.

Spijkweg volgen in westelijke richting tot aan Bijsselseweg.

15.

Bijsselseweg volgen in zuidelijke richting Veluwemeer overstekend tot aan Bliksweg.

16.

Bliksweg volgen in zuidelijke richting overgaand in Oude Molenweg overgaand in Molenweg tot aan Bovenweg.

17.

Bovenweg volgen in oostelijke richting tot aan Elburgseweg.

18.

Elburgseweg volgen in zuidelijke richting tot aan Oenenburgweg.

19.

Oenenburgweg volgen in zuidelijke richting tot aan Eperweg.

20.

Eperweg volgen in oostelijke richting tot aan Pasopweg.

21.

Pasopweg volgen in zuidelijke richting tot aan Tongerenseweg.

22.

Tongerenseweg volgen in oostelijke richting tot aan Gortelseweg.

23.

Gortelseweg volgen in westelijke richting tot aan Elspeterbosweg.

24.

Elspeterbosweg volgen in zuidelijke richting overgaand in Vierhouterweg tot aan Uddelerweg N310.

25.

N310 volgen in zuidelijke richting overgaand in Garderenseweg overgaand in Koningsweg tot aan Dorpsstraat.

26.

Dorpsstraat volgen in noordelijke richting overgaand in Putterweg overgaand in Garderenseweg overgaand in Achterstraat overgaand in Dorpsstraat overgaand in Stationsstraat tot aan Cleenhorsterweg.

27.

Cleenhorsterweg volgen in noordelijke richting tot aan Engersteeg.

28.

Engersteeg volgen in westelijke richting tot aan Waterweg.

29.

Waterweg volgen in zuidelijke richting tot aan De Kronkel(water).

30.

De kronkel volgen in westelijke richting de A28 overstekend vervolgens Nuldernauw overstekend tot aan Seaewaldallee.

31.

Seaewaldallee volgen in westelijke richting tot aan Nulderpad.

32.

Nulderpad volgen in noordelijke richting tot aan Spiekweg.

11.7.2022

Those parts of the municipalities Harderwijk and Nunspeet contained within a circle of a radius of 3 kilometres, centered on WGS84 dec. coordinates long 5,6647, lat 52,34514

30.6.2022–11.7.2022

Those parts of the municipalities Harderwijk and Nunspeet contained within a circle of a radius of 3 kilometres, centered on WGS84 dec. coordinates long 5,66275, lat 52,3429

3.7.2022–11.7.2022

Those parts of the municipalities Harderwijk and Nunspeet contained within a circle of a radius of 3 kilometres, centered on WGS84 dec. coordinates long 5,67004, lat 52,34306

3.7.2022–11.7.2022

Province Friesland

1.

Vanaf de kruising Harlinger Vaart/Harlingerweg, Harlingerweg volgen in westelijke richting tot aan N31.

2.

N31 volgen in noordelijke richting tot aan Van Harinxmakanaal.

3.

Van Harinxmakanaal volgen in westelijke richting tot aan Haulewei.

4.

Haulewei volgen in noordelijke richting overgaand in N393 tot aan Sinaedawei.

5.

Sinaedawei volgen in noordelijke richting tot aan Haerewei.

6.

Hearewei volgen in oostelijke richting tot aan Tjessingawei.

7.

Tjessingawei volgen in zuidelijke richting tot aan N393.

8.

N393 volgen in oostelijke richting tot aan Moaije.

9.

Moaije volgen in zuidelijke richting tot aan Gernierswei.

10.

Gernierswei volgen in zuidelijke richting tot aan Koekoeksleane.

11.

Koekoeksleane volgen in oostelijke richting tot aan Bitgumerdyk.

12.

Bitgumerdyk volgen in oostelijke overgaand in N383 overgaand in Rypsterdyk tot aan Bollens.

13.

Bollens volgen in zuidelijke richting tot aan Van Harinxmakanaal.

14.

Van Harinxmakanaal volgen in oostelijke richting tot aan Deinumerfeart.

15.

Deinumerfeart volgen in zuidelijke richting tot aan N359.

16.

N359 volgen in zuidelijke richting tot aan Hegedyk.

17.

Hegedyk volgen in zuidelijke richting tot aan spoorlijn Leeuwarden-Sneek.

18.

Spoorlijn volgen in zuidelijke richting tot aan Boazumer Feart.

19.

Boazumerfeart volgen in westelijke richting overgaand in Slachtedyk tot aan Hegedyk.

20.

Hegedyk volgen in westelijke richting tot aan Greate Wierum.

21.

Greate Wierum volgen in westelijke richting tot aan Sanleasterdyk.

22.

Sanleasterdyk volgen in westelijke richting overgaand in Doniadyk tot aan Tjebbingadyk.

23.

Tjebbingadyk volgen in zuidelijke richting tot aan Middelzeedijk.

24.

Middelzeedijk volgen in westelijke richting tot aan Hartwerter Feart.

25.

Hartwerter Feart volgen in westelijke richting tot aan Ugolaan.

26.

Ugolaan volgen in westelijke richting overgaand in Wibrandaweg overgaand in Easthimmerwei tot aan Gysbert Japiksweg.

27.

Gysbert japiksweg volgen in zuidelijke richting tot aan Mulierlaan.

28.

Mulierlaan volgen in noordelijke richting tot aan Teakelaan.

29.

Teakelaan volgen in noordelijke richting tot aan Riegeweg.

30.

Riegeweg volgen in westelijke richting vervolgen in noordelijke richting tot aan tot aan Harlinger Vaart.

16.7.2022

Those parts of the municipality Waadhoeke contained within a circle of a radius of 3 kilometres, centered on WGS84 dec. coordinates long 5,59, lat 53,16

8.7.2022–16.7.2022

Province Flevoland

1.

Vanaf kruising Knardijk/Vogelweg, Vogelweg volgen in oostelijke richting tot aan rand Knarbos Oost.

2.

Rand volgen in noordelijke richting tot aan Eendengracht.

3.

Eendengracht volgen in oostelijke richting tot aan Larservaart.

4.

Larservaart volgen in noordelijke richting tot aan Meerkoetenweg.

5.

Meerkoetenweg volgen in oostelijke richting tot aan Vlotgrasweg.

6.

Vlotgrasweg volgen in zuidelijke richting tot aan Lisdoddeweg.

7.

Lisdoddeweg volgen in oostelijke richting tot aan Zeeastertocht.

8.

Zeeastertocht volgen in oostelijke richting tot aan Zeeasterweg.

9.

Zeeasterweg volgen in oostelijke richting tot aan Lisdoddeweg.

10.

Lisdoddeweg volgen in oostelijke richting tot aan Rietsemalaan.

11.

Rietsemalaan volgen in zuidelijke richting tot aan Roodbeenweg.

12.

Roodbeenweg volgen in noordelijke richting tot aan Ottolanderlaan.

13.

Ottolanderlaan volgen in oostelijke richting tot aan Rietweg.

14.

Rietweg volgen in noordelijke richting tot aan Van den Hamlaan

15.

Van den Hamlaan volgen in oostelijke richting tot aan Ansjovisweg.

16.

Ansjovisweg volgen in noordelijke richting tot aan Dronterweg.

17.

Dronterweg volgen in oostelijke richting tot aan Dronterringweg.

18.

Dronterringweg volgen in zuidelijke richting tot aan Spieringtocht.

19.

Spieringtocht volgen in zuidelijke richting tot aan Hoge Vaart.

20.

Hoge Vaart volgen in oostelijke richting tot aan Oosterwoldertocht.

21.

Oosterwoldertocht volgen in zuidelijke richting tot aan Elburgerweg (N309).

22.

N309 volgen in zuidelijke richting tot aan Nieuwstadspad.

23.

Nieuwstadspad volgen in westelijke richting overgaand in Nieuwstadsweg overgaand in Oude Zeeweg tot aan Veldweg.

24.

Veldweg volgen in zuidelijke richting tot aan N310.

25.

N310 volgen in zuidelijke richting tot aan A28.

26.

A28 volgen in westelijke richting tot aan Drielander.

27.

Vanaf Drielander het Wolderwijd overstekend tot aan Omloop.

28.

Omloop volgen in noordelijke richting overgaand in Penhoren tot aan Ossenkampweg.

29.

Ossenkampweg volgen in oostelijke richting tot aan Waterloop tussen Ossenkampweg 20 en 17.

30.

Waterloop volgen in noordelijke richting tot aan Hoge Vaart.

31.

Hoge Vaart volgen in oostelijke richting tot aan Knardijk.

32.

Knardijk volgen in noordelijke richting tot aan Vogelweg.

18.7.2022

Those parts of the municipalities Dronten, Zeewolde, Lelystad contained within a circle of a radius of 3 kilometres, centered on WGS84 dec. coordinates long 5,66, lat 52,42

10.7.2022–18.7.2022

Mitgliedstaat: Slowakei

Das Gebiet umfasst:

Gemäß Artikel 55 der Delegierten Verordnung (EU) 2020/687 gültig bis

District Galanta — the municipality of Dolný Chotár

District Nové Zámky — the municipalities of Palárikovo, Zemné, Komoča, Tvrdošovce

District Komárno — he minicipalities of Dedina Mládeže, Veľký Ostrov

District Šaľa — the miniciaplities of Selice, Selice-Šók, Žihárec

25.6.2022

District Šaľa: the municipalites of Vlčany and Neded

17.6.2022–25.6.2022

Teil C

Weitere Sperrzonen in den betroffenen Mitgliedstaaten* gemäß Artikel 1 und 3a:

*

Im Einklang mit dem Abkommen über den Austritt des Vereinigten Königreichs Großbritannien und Nordirland aus der Europäischen Union und der Europäischen Atomgemeinschaft und insbesondere nach Artikel 5 Absatz 4 des Protokolls zu Irland/Nordirland in Verbindung mit Anhang 2 dieses Protokolls gelten für die Zwecke dieses Anhangs Verweise auf Mitgliedstaaten auch für das Vereinigte Königreich in Bezug auf Nordirland.