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ISSN 1977-0642 |
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Amtsblatt der Europäischen Union |
L 167I |
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Ausgabe in deutscher Sprache |
Rechtsvorschriften |
65. Jahrgang |
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Inhalt |
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II Rechtsakte ohne Gesetzescharakter |
Seite |
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VERORDNUNGEN |
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BESCHLÜSSE |
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DE |
Bei Rechtsakten, deren Titel in magerer Schrift gedruckt sind, handelt es sich um Rechtsakte der laufenden Verwaltung im Bereich der Agrarpolitik, die normalerweise nur eine begrenzte Geltungsdauer haben. Rechtsakte, deren Titel in fetter Schrift gedruckt sind und denen ein Sternchen vorangestellt ist, sind sonstige Rechtsakte. |
II Rechtsakte ohne Gesetzescharakter
VERORDNUNGEN
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24.6.2022 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
LI 167/1 |
DURCHFÜHRUNGSVERORDNUNG (EU) 2022/994 DES RATES
vom 24. Juni 2022
zur Durchführung der Verordnung (EU) 2022/879 des Rates zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 833/2014 über restriktive Maßnahmen angesichts der Handlungen Russlands, die die Lage in der Ukraine destabilisieren
DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —
gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,
gestützt auf die Verordnung (EU) 2022/879 des Rates vom 3. Juni 2022 zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 833/2014 über restriktive Maßnahmen angesichts der Handlungen Russlands, die die Lage in der Ukraine destabilisieren (1), insbesondere auf Artikel 1 Nummer 21,
auf Vorschlag des Hohen Vertreters der Union für Außen- und Sicherheitspolitik,
in Erwägung nachstehender Gründe:
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(1) |
Am 3. Juni 2022 hat der Rat die Verordnung (EU) 2022/879 angenommen, mit der die Verordnung (EU) Nr. 833/2014 des Rates (2) geändert und weitere restriktive Maßnahmen eingeführt wurden, um die Sendetätigkeiten bestimmter in Anhang VI der Verordnung (EU) 2022/879 genannter Medien in der Union oder an die Union gerichtete Sendetätigkeiten solcher Medien auszusetzen. Gemäß Artikel 1 Nummer 21 der Verordnung (EU) 2022/879 hängt die Anwendbarkeit solcher Maßnahmen in Bezug auf eines oder mehrere dieser Medien vom Erlass von Durchführungsrechtsakten durch den Rat ab. |
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(2) |
Nach Prüfung der jeweiligen Fälle ist der Rat zu dem Schluss gelangt, dass die Maßnahmen nach Artikel 2f der Verordnung (EU) Nr. 833/2014 ab dem 25. Juni 2022 auf alle in Anhang VI der Verordnung (EU) 2022/879 aufgeführten Organisationen Anwendung finden sollten — |
HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:
Artikel 1
Die in Artikel 2f der Verordnung (EU) Nr. 833/2014 genannten Maßnahmen finden ab dem 25. Juni 2022 auf alle in Anhang VI der Verordnung (EU) 2022/879 genannten Organisationen Anwendung.
Artikel 2
Diese Verordnung tritt am Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.
Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.
Geschehen zu Brüssel am 24. Juni 2022.
Im Namen des Rates
Der Präsident
J.-Y. LE DRIAN
(1) ABl. L 153 vom 3.6.2022, S. 53.
(2) Verordnung (EU) Nr. 833/2014 des Rates vom 31. Juli 2014 über restriktive Maßnahmen angesichts der Handlungen Russlands, die die Lage in der Ukraine destabilisieren (ABl. L 229 vom 31.7.2014, S. 1).
BESCHLÜSSE
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24.6.2022 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
LI 167/3 |
BESCHLUSS (GASP) 2022/995 DES RATES
vom 24. Juni 2022
über restriktive Maßnahmen angesichts der Handlungen Russlands, die die Lage in der Ukraine destabilisieren
DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —
gestützt auf den Vertrag über die Europäische Union, insbesondere auf Artikel 29,
auf Vorschlag des Hohen Vertreters der Union für Außen- und Sicherheitspolitik,
in Erwägung nachstehender Gründe:
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(1) |
Der Rat hat am 31. Juli 2014 den Beschluss 2014/512/GASP (1) über restriktive Maßnahmen angesichts der Handlungen Russlands, die die Lage in der Ukraine destabilisieren, angenommen. |
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(2) |
Am 3. Juni 2022 hat der Rat den Beschluss (GASP) 2022/884 (2) angenommen, mit dem der Beschluss 2014/512/GASP geändert und weitere restriktive Maßnahmen eingeführt wurden, um die Sendetätigkeiten bestimmter unter Nummer 4 des Anhangs des Beschlusses (GASP) 2022/884 genannter Medien in der Union oder an die Union gerichtete Sendetätigkeiten solcher Medien auszusetzen. Gemäß Artikel 1 Nummer 14 des Beschlusses (GASP) 2022/884 hängt die Anwendbarkeit solcher Maßnahmen in Bezug auf eines oder mehrere dieser Medien von einem weiteren Beschluss des Rates ab. |
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(3) |
Nach Prüfung der jeweiligen Fälle ist der Rat zu dem Schluss gelangt, dass die restriktiven Maßnahmen nach Artikel 4g des Beschlusses 2014/512/GASP ab dem 25. Juni 2022 auf alle unter Nummer 4 des Anhangs des Beschlusses (GASP) 2022/884 genannten Organisationen Anwendung finden sollten — |
HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN:
Artikel 1
Die in Artikel 4g des Beschlusses 2014/512/GASP genannten Maßnahmen finden ab dem 25. Juni 2022 auf alle in Nummer 4 des Anhangs des Beschlusses (GASP) 2022/884 genannten Organisationen Anwendung.
Artikel 2
Dieser Beschluss tritt am Tag nach seiner Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.
Geschehen zu Brüssel am 24. Juni 2022.
Im Namen des Rates
Der Präsident
J.-Y. LE DRIAN
(1) Beschluss 2014/512/GASP des Rates vom 31. Juli 2014 über restriktive Maßnahmen angesichts der Handlungen Russlands, die die Lage in der Ukraine destabilisieren (ABl. L 229 vom 31.7.2014, S. 13).
(2) Beschluss (GASP) 2022/884 des Rates vom 3. Juni 2022 zur Änderung des Beschlusses 2014/512/GASP über restriktive Maßnahmen angesichts der Handlungen Russlands, die die Lage in der Ukraine destabilisieren (ABl. L 153 vom 3.6.2022, S. 128).