ISSN 1977-0642

Amtsblatt

der Europäischen Union

L 161

European flag  

Ausgabe in deutscher Sprache

Rechtsvorschriften

65. Jahrgang
16. Juni 2022


Inhalt

 

II   Rechtsakte ohne Gesetzescharakter

Seite

 

 

VERORDNUNGEN

 

*

Durchführungsverordnung (EU) 2022/926 der Kommission vom 15. Juni 2022 zur Einführung eines endgültigen Antidumpingzolls auf die Einfuhren von Rohren aus duktilem Gusseisen (auch bekannt als Gusseisen mit Kugelgrafit) mit Ursprung in Indien im Anschluss an eine Auslaufüberprüfung nach Artikel 11 Absatz 2 der Verordnung (EU) 2016/1036 des Europäischen Parlaments und des Rates

1

 

*

Durchführungsverordnung (EU) 2022/927 der Kommission vom 15. Juni 2022 zur Einführung eines endgültigen Ausgleichszolls auf die Einfuhren bestimmter Rohre aus duktilem Gusseisen (auch bekannt als Gusseisen mit Kugelgrafit) mit Ursprung in Indien im Anschluss an eine Auslaufüberprüfung nach Artikel 18 der Verordnung (EU) 2016/1037 des Europäischen Parlaments und des Rates

28

 

*

Durchführungsverordnung (EU) 2022/928 der Kommission vom 15. Juni 2022 zur Änderung der Anhänge V und XIV der Durchführungsverordnung (EU) 2021/404 hinsichtlich der Einträge für Kanada, das Vereinigte Königreich und die Vereinigten Staaten in den Listen der Drittländer, aus denen der Eingang in die Union von Sendungen von Geflügel, Zuchtmaterial von Geflügel sowie frischem Fleisch von Geflügel und Federwild zulässig ist ( 1 )

67

 

 

III   Sonstige Rechtsakte

 

 

EUROPÄISCHER WIRTSCHAFTSRAUM

 

*

Entscheidung der EFTA-Überwachungsbehörde Nr. 292/21/COL vom 15. Dezember 2021 über die Änderung der verfahrens- und materiellrechtlichen Vorschriften auf dem Gebiet der staatlichen Beihilfen durch Einführung neuer Leitlinien für staatliche Beihilfen zur Förderung von Risikofinanzierungen [2022/929]

81

 

 

Berichtigungen

 

*

Berichtigung der Verordnung (EU) 2019/1009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 5. Juni 2019 mit Vorschriften für die Bereitstellung von EU-Düngeprodukten auf dem Markt und zur Änderung der Verordnungen (EG) Nr. 1069/2009 und (EG) Nr. 1107/2009 sowie zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 2003/2003 ( ABl. L 170 vom 25.6.2019 )

121

 

*

Berichtigung der Durchführungsverordnung (EU) 2022/658 des Rates vom 21. April 2022 zur Durchführung der Verordnung (EU) Nr. 269/2014 über restriktive Maßnahmen angesichts von Handlungen, die die territoriale Unversehrtheit, Souveränität und Unabhängigkeit der Ukraine untergraben oder bedrohen ( ABl. L 120 vom 21.4.2022 )

122

 

*

Berichtigung der Durchführungsverordnung (EU) 2022/497 der Kommission vom 28. März 2022 zur Änderung und Berichtigung der Anhänge I und II der Durchführungsverordnung (EU) 2021/403 hinsichtlich bestimmter Muster für Veterinärbescheinigungen, Veterinär-/amtliche Bescheinigungen und Erklärungen für Verbringungen zwischen Mitgliedstaaten von Sendungen bestimmter Arten und Kategorien von Landtieren und ihres Zuchtmaterials und für deren Eingang in die Union ( ABl. L 101 vom 29.3.2022 )

123

 


 

(1)   Text von Bedeutung für den EWR.

DE

Bei Rechtsakten, deren Titel in magerer Schrift gedruckt sind, handelt es sich um Rechtsakte der laufenden Verwaltung im Bereich der Agrarpolitik, die normalerweise nur eine begrenzte Geltungsdauer haben.

Rechtsakte, deren Titel in fetter Schrift gedruckt sind und denen ein Sternchen vorangestellt ist, sind sonstige Rechtsakte.


II Rechtsakte ohne Gesetzescharakter

VERORDNUNGEN

16.6.2022   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 161/1


DURCHFÜHRUNGSVERORDNUNG (EU) 2022/926 DER KOMMISSION

vom 15. Juni 2022

zur Einführung eines endgültigen Antidumpingzolls auf die Einfuhren von Rohren aus duktilem Gusseisen (auch bekannt als Gusseisen mit Kugelgrafit) mit Ursprung in Indien im Anschluss an eine Auslaufüberprüfung nach Artikel 11 Absatz 2 der Verordnung (EU) 2016/1036 des Europäischen Parlaments und des Rates

DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EU) 2016/1036 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 8. Juni 2016 über den Schutz gegen gedumpte Einfuhren aus nicht zur Europäischen Union gehörenden Ländern (1) (im Folgenden „Grundverordnung“), insbesondere auf Artikel 11 Absatz 2,

in Erwägung nachstehender Gründe:

1.   VERFAHREN

1.1.   Frühere Untersuchungen und geltende Maßnahmen

(1)

Mit der Durchführungsverordnung (EU) 2016/388 (2) (im Folgenden „ursprüngliche Verordnung“) führte die Europäische Kommission (im Folgenden „Kommission“) einen endgültigen Antidumpingzoll auf die Einfuhren von Rohren aus duktilem Gusseisen (auch bekannt als Gusseisen mit Kugelgrafit) mit Ursprung in Indien ein (im Folgenden „ursprüngliche Maßnahmen“). Die Untersuchung, die zur Einführung der ursprünglichen Maßnahmen führte, wird nachstehend als „Ausgangsuntersuchung“ bezeichnet.

(2)

Der eingeführte Antidumpingzoll bewegte sich im Bereich von 0 % für Electrosteel Castings Ltd bis 14,1 % für Jindal Saw Limited und „alle übrigen Unternehmen“.

(3)

Mit der Durchführungsverordnung (EU) 2016/387 (3) führte die Kommission auch einen endgültigen Ausgleichszoll auf dieselbe Ware ein. Der eingeführte Ausgleichszoll bewegte sich im Bereich von 8,7 % für Jindal Saw Limited bis 9 % für Electrosteel Castings Ltd und „alle übrigen Unternehmen“.

(4)

Im Anschluss an die Urteile des Gerichts in den Rechtssachen T-300/16 und T-301/16 (4) berichtigte die Kommission die von den Gerichten bei der Berechnung des Antidumping- und Ausgleichszolls für Jindal Saw Limited festgestellten Fehler. Mit den Durchführungsverordnungen (EU) 2020/526 (5) und (EU) 2020/527 (6) führte die Kommission erneut einen neuen endgültigen Antidumping- und Ausgleichszoll für Jindal Saw Limited in Höhe von 3 % bzw. 6 % ein.

(5)

Die derzeit geltenden Antidumpingzölle bewegen sich im Bereich zwischen 0 % für Electrosteel Castings Ltd., 3 % für Jindal Saw Limited und 14,1 % für „alle übrigen Unternehmen“. Der derzeit geltende Ausgleichszoll bewegt sich im Bereich von 6 % für Jindal Saw Limited bis 9 % für Electrosteel Castings Ltd und „alle übrigen Unternehmen“.

1.2.   Antrag auf Auslaufüberprüfung

(6)

Nach Bekanntmachung des bevorstehenden Außerkrafttretens (7) erhielt die Kommission einen Überprüfungsantrag nach Artikel 11 Absatz 2 der Grundverordnung.

(7)

Der Antrag auf Auslaufüberprüfung wurde am 21. Dezember 2020 von Saint-Gobain PAM, der Saint-Gobain PAM Deutschland GmbH und Saint-Gobain PAM España S.A. (im Folgenden „Antragsteller“) im Namen von Unionsherstellern eingereicht, auf die mehr als 50 % der Unionsgesamtproduktion von Rohren aus duktilem Gusseisen entfallen. Begründet wurde der Überprüfungsantrag damit, dass beim Außerkrafttreten der Maßnahmen mit einem Anhalten oder erneuten Auftreten des Dumpings und der Schädigung des Wirtschaftszweigs der Union zu rechnen wäre.

1.3.   Einleitung einer Auslaufüberprüfung

(8)

Nachdem die Kommission festgestellt hatte, dass genügend Beweise zur Einleitung einer Auslaufüberprüfung vorlagen, leitete sie am 17. März 2021 eine Auslaufüberprüfung nach Artikel 11 Absatz 2 der Grundverordnung in Bezug auf die Einfuhren von Rohren aus duktilem Gusseisen mit Ursprung in Indien (im Folgenden „betroffenes Land“) ein. Sie veröffentlichte eine Einleitungsbekanntmachung im Amtsblatt der Europäischen Union (8) (im Folgenden „Einleitungsbekanntmachung“).

(9)

Am gleichen Tag leitete die Kommission eine Auslaufüberprüfung wegen des bevorstehenden Außerkrafttretens der Ausgleichsmaßnahmen gegenüber den Einfuhren derselben Ware ein. (9)

1.4.   Untersuchungszeitraum der Überprüfung und Bezugszeitraum

(10)

Die Untersuchung bezüglich eines Anhaltens oder Wiederauftretens des Dumpings und der Schädigung erstreckt sich auf den Zeitraum vom 1. Januar 2020 bis zum 31. Dezember 2020 (im Folgenden „Untersuchungszeitraum der Überprüfung“). Die Untersuchung der Entwicklungen, die für die Beurteilung der Wahrscheinlichkeit eines Anhaltens oder erneuten Auftretens der Schädigung relevant waren, betraf den Zeitraum vom 1. Januar 2017 bis zum Ende des Untersuchungszeitraums der Überprüfung (im Folgenden „Bezugszeitraum“).

1.5.   Interessierte Parteien

(11)

In der Einleitungsbekanntmachung forderte die Kommission die interessierten Parteien auf, mit ihr Kontakt aufzunehmen, um bei der Untersuchung mitarbeiten zu können. Außerdem unterrichtete die Kommission gezielt Unionshersteller, die ihr bekannten ausführenden Hersteller in Indien und die Behörden in Indien, ihr bekannte Einführer und Verwender sowie die bekanntermaßen betroffenen Verbände über die Einleitung der Auslaufüberprüfung und forderte sie zur Mitarbeit auf.

(12)

Die interessierten Parteien hatten Gelegenheit, zur Einleitung der Auslaufüberprüfung Stellung zu nehmen und eine Anhörung durch die Kommission und/oder die Anhörungsbeauftragte für Handelsverfahren zu beantragen. Keine der interessierten Parteien beantragte eine Anhörung.

a)    Stichprobenverfahren

(13)

In der Einleitungsbekanntmachung wies die Kommission darauf hin, dass sie nach Artikel 17 der Grundverordnung möglicherweise eine Stichprobe der interessierten Parteien bilden werde.

Bildung einer Stichprobe der Unionshersteller

(14)

In der Einleitungsbekanntmachung teilte die Kommission mit, dass sie eine vorläufige Stichprobe gebildet hatte, die drei Unionshersteller umfasste. Diese Unionshersteller gehören derselben Unternehmensgruppe an. Die Kommission bildete die Stichprobe auf der Grundlage der Produktions- und Verkaufsmengen der gleichartigen Ware in der Union im Untersuchungszeitraum der Überprüfung, d. h. vom 1. Januar 2020 bis zum 31. Dezember 2020. Auf die endgültige Stichprobe der Unionshersteller entfielen [70–85] % der geschätzten Gesamtproduktion in der Union und [70–85] % der geschätzten Gesamtverkaufsmenge der gleichartigen Ware in der Union, wobei auch eine gute geografische Verteilung gewahrt wurde.

(15)

Nach Artikel 17 Absatz 2 der Grundverordnung forderte die Kommission die interessierten Parteien auf, zur vorläufigen Stichprobe Stellung zu nehmen. Sie erhielt jedoch keine Stellungnahmen. Die vorläufige Stichprobe wurde somit bestätigt und gilt für den Wirtschaftszweig der Union als repräsentativ.

Bildung einer Stichprobe der Einführer

(16)

Um über die Notwendigkeit eines Stichprobenverfahrens entscheiden und gegebenenfalls eine Stichprobe bilden zu können, forderte die Kommission unabhängige Einführer zur Vorlage der in der Einleitungsbekanntmachung genannten Informationen auf. Da sich jedoch keine unabhängigen Einführer meldeten, erübrigte sich die Bildung einer Stichprobe.

Bildung einer Stichprobe der Hersteller in Indien

(17)

Um über die Notwendigkeit eines Stichprobenverfahrens entscheiden und gegebenenfalls eine Stichprobe bilden zu können, forderte die Kommission alle ihr bekannten Hersteller in Indien zur Vorlage der in der Einleitungsbekanntmachung genannten Informationen auf. Außerdem ersuchte die Kommission die Regierung Indiens darum, etwaige andere Hersteller, die gegebenenfalls an einer Mitarbeit bei der Untersuchung interessiert sein könnten, zu benennen und/oder zu kontaktieren.

(18)

Da nur drei Hersteller innerhalb der gesetzten Frist eine Antwort zum Stichprobenverfahren übermittelten, entschied die Kommission, dass die Bildung einer Stichprobe nicht erforderlich war.

b)    Fragebogen

(19)

Die Kommission sandte der Gruppe der drei in die Stichprobe einbezogenen Unionshersteller und den drei in die Stichprobe einbezogenen ausführenden Herstellern, die eine Antwort zum Stichprobenverfahren übermittelt hatten, Fragebogen. Dieselben Fragebögen wurden am Tag der Untersuchungseinleitung auch online (10) bereitgestellt.

(20)

Die Kommission erhielt Fragebogenantworten von den drei in die Stichprobe einbezogenen Unionsherstellern und von einem der ausführenden Hersteller, Tata Metaliks Limited (im Folgenden „TML“). Obwohl die beiden anderen ausführenden Hersteller Antworten zum Stichprobenverfahren übermittelten, übermittelten sie anschließend keine Fragebogenantworten und arbeiteten daher nicht an der Untersuchung mit.

c)    Prüfung

(21)

Angesichts der COVID-19-Pandemie und der von verschiedenen Drittländern eingeführten Eindämmungsmaßnahmen konnte die Kommission keine Kontrollbesuche nach Artikel 16 der Grundverordnung in den Räumlichkeiten der ausführenden Hersteller durchführen. Stattdessen nahm die Kommission im Einklang mit ihrer Bekanntmachung über die Folgen des COVID-19-Ausbruchs für Antidumping- und Antisubventionsuntersuchungen (11) einen Fernabgleich aller Informationen vor, die sie für die Ermittlungen benötigte. Die Kommission führte einen Fernabgleich des folgenden ausführenden Herstellers durch:

—

Tata Metaliks Limited

(22)

Die Kommission holte alle für die Untersuchung für notwendig erachteten Informationen ein und prüfte sie. Kontrollbesuche nach Artikel 16 der Grundverordnung wurden zudem in den Räumlichkeiten der folgenden Unionshersteller und eines verbundenen Vertriebsunternehmens in Italien durchgeführt:

—

Saint-Gobain PAM, Pont-à-Mousson, Frankreich

—

Saint-Gobain PAM Deutschland GmbH, Saarbrücken, Deutschland

—

Saint-Gobain PAM Italia S.P.A., Mailand, Italien

1.6.   Weiteres Verfahren

(23)

Am 18. März 2022 erfolgte seitens der Kommission die Unterrichtung über die wesentlichen Tatsachen und Erwägungen, aufgrund derer die geltenden Antidumpingzölle aufrechterhalten werden sollten. Allen Parteien wurde eine Frist eingeräumt, in der sie zur Unterrichtung Stellung nehmen konnten.

(24)

Nur Tata Metaliks Limited nahm innerhalb der Frist Stellung. Die Stellungnahmen wurden von der Kommission geprüft und — soweit angezeigt — berücksichtigt. Keine der Parteien beantragte eine Anhörung.

1.7.   Stellungnahmen zur Einleitung

(25)

Ein Verwender, nämlich Hydro Mat Benelux, und ein ausführender Hersteller, nämlich Tata Metaliks Limited, gaben Stellungnahmen zur Einleitung des Verfahrens ab.

(26)

Die Kommission stellte fest, dass Tata Metaliks Limited seine Stellungnahmen zur Einleitung am 17. Februar 2022 übermittelt hatte, d. h. mehr als neun Monate nach Ablauf der in Abschnitt 5.2 der Einleitungsbekanntmachung festgelegten Frist von 37 Tagen nach Veröffentlichung der Einleitungsbekanntmachung. Die Kommission berücksichtigte diese Stellungnahme daher nicht.

(27)

Die Kommission stellte fest, dass Hydro Mat Benelux zwar Stellungnahmen zur Einleitung des Verfahrens übermittelte, jedoch nicht in vollem Umfang an der Untersuchung mitarbeitete. Insbesondere füllte das Unternehmen den Fragebogen für Verwender nicht aus, der für den Abgleich einiger der nachstehend aufgeführten Aussagen, z. B. zu den Verkaufspreisen der ausführenden Hersteller oder den Dokumenten im Zusammenhang mit der Vergabe öffentlicher Aufträge, hätte verwendet werden können.

(28)

Zunächst brachte Hydro Mat Benelux vor, dass das Verfahren einzustellen sei, da der Antrag nicht innerhalb von drei Monaten vor dem in der Bekanntmachung über das bevorstehende Außerkrafttreten genannten Datum gestellt worden sei. (12)

(29)

Die Kommission stellte klar, dass das in der Einleitungsbekanntmachung genannte Datum nicht dem Datum der Übermittlung des Antrags entsprach. Wie aus der seit dem 17. März 2021 im nichtvertraulichen Dossier verfügbaren und allen interessierten Parteien zugänglichen offenen Fassung des Überprüfungsantrags hervorgeht, wurde der Antrag am 18. Dezember 2020 ordnungsgemäß vorgelegt, d. h. innerhalb der in Artikel 11 Absatz 2 der Grundverordnung vorgesehenen Frist. Daher wurde das Vorbringen zurückgewiesen.

(30)

Zweitens brachte Hydro Mat Benelux vor, dass in dem Antrag übermäßige Geheimhaltung beansprucht werde. Insbesondere habe der Wirtschaftszweig der Union alle Indikatoren für seine Wirtschaftsleistung indexiert. Die Partei verwies auf die Durchführungsverordnung (EU) 2020/1336 (13), in der die Kommission die mikroökonomischen Daten eines einzigen Unionsherstellers offenlegte.

(31)

Die Kommission stellte fest, dass in der Durchführungsverordnung (EU) 2020/1336 alle Mikroindikatoren (Verkaufspreise und -mengen, Herstellstückkosten, Arbeitskosten, Schlussbestände, Rentabilität usw.) in Spannen oder indexierter Form angegeben wurden.

(32)

Darüber hinaus vertrat die Kommission die Ansicht, dass die Fassung des Antrags auf Auslaufüberprüfung in dem zur Einsichtnahme durch interessierte Parteien bestimmten Dossier alle wesentlichen Beweise und nicht vertraulichen Zusammenfassungen der als vertraulich gekennzeichneten Daten enthielt, auf deren Grundlage die interessierten Parteien während des gesamten Verfahrens aussagekräftige Stellungnahmen abgeben und ihr Recht auf Verteidigung wahrnehmen konnten.

(33)

Es sei in diesem Zusammenhang daran erinnert, dass Artikel 19 der Grundverordnung den Schutz vertraulicher Informationen ermöglicht, falls die Preisgabe einem Konkurrenten erhebliche Wettbewerbsvorteile verschaffen würde oder für den Auskunftgeber oder die Person, von der er die Informationen erhalten hat, von erheblichem Nachteil wäre. Diese Einwände wurden daher zurückgewiesen.

(34)

Drittens brachte die Partei vor, dass das erste Halbjahr 2020 keine normalen wirtschaftlichen Umstände widergespiegelt habe und dass dieser Zeitraum nicht repräsentativ sei, um eine vorausschauende Beurteilung der Folgen des Außerkrafttretens der in Rede stehenden Maßnahmen vorzunehmen. Die Partei brachte vor, dass die negative Entwicklung des Wirtschaftszweigs der Union im ersten Halbjahr 2020 auf die negativen wirtschaftlichen Auswirkungen aufgrund der COVID-19-Pandemie und auf den Anstieg der Rohstoffkosten auf den Weltmärkten zurückzuführen sei, die nicht an nachgelagerte Verbraucher weitergegeben werden konnten. Darüber hinaus brachte die Partei vor, dass die Hauptindikatoren für den Zeitraum von 2017 bis 2019 keine Gefährdung, sondern eher den gesunden Zustand des Wirtschaftszweigs der Union belegten, was sich insbesondere aus der Analyse der Produktion, der Produktionskapazität, der Lagerbestände, der Investitionen, der Verkaufspreise und der Rentabilität ergebe.

(35)

Die Kommission erinnerte daran, dass nach Artikel 11 Absatz 2 der Grundverordnung der Antrag auf Auslaufüberprüfung ausreichende Beweise dafür enthalten muss, dass die Schädigung bei einem Auslaufen der Maßnahmen wahrscheinlich anhalten oder erneut auftreten würde. Im vorliegenden Fall enthielt die spezifische Schadensanalyse im Antrag auf Auslaufüberprüfung Beweise, die auf eine erhebliche Durchdringung des Unionsmarktes durch Einfuhren aus Indien hinwiesen, mit denen die Preise und Zielpreise des Wirtschaftszweigs der Union deutlich unterboten werden. Dementsprechend vertrat die Kommission die Auffassung, dass der Antrag auf Auslaufüberprüfung ausreichende Beweise für das Anhalten der Schädigung enthielt, und wies das Vorbringen zurück.

(36)

Viertens analysierte die Partei den Zeitraum von 2017 bis 2020 und brachte vor, dass die verfügbaren Einfuhrdaten die Behauptung nicht stützten, dass die Schädigung wahrscheinlich erneut auftreten werde. Außerdem seien die vom Antragsteller berechneten indischen Ausfuhrpreise, die Preisunterbietungs- und Zielpreisunterbietungsspannen nicht zuverlässig, da die Ausfuhrpreise den Verrechnungspreis zwischen verbundenen Parteien, d. h. den indischen Herstellern und ihren verbundenen Tochtergesellschaften, widerspiegelten. Schließlich brachte die Partei vor, dass die indischen Hersteller ihre Produktionskapazität erhöht hätten, um die Nachfrage auf dem wachsenden indischen Inlandsmarkt zu bewältigen, und dass die wichtigsten indischen ausführenden Hersteller keinen Ausbau ihrer Produktionskapazität geplant hätten.

(37)

Die Kommission vertrat die Auffassung, dass keine der Behauptungen die Schlussfolgerung widerlegt, dass genügend Beweise für die Einleitung eines Antidumpingverfahrens vorlagen. Der Antrag auf Auslaufüberprüfung enthielt in der Tat hinreichende Beweise dafür, dass sich gedumpte Einfuhren in bedeutendem Umfang schädigend auf die Lage des Wirtschaftszweigs der Union auswirkten. Insbesondere legten die Antragsteller nicht nur Berechnungen der Preisunterbietung bei Grenzübertritt vor, sondern auch bei der Lieferung an die Betriebsstätten der Kunden, die eine Preisunterbietung von mindestens 14,9 % ergaben. Tatsächlich war der spezifischen Schadensanalyse im Antrag auf Auslaufüberprüfung zu entnehmen, dass der Unionsmarkt (sowohl in absoluten als auch in relativen Zahlen) zunehmend von aus Indien stammenden Einfuhren durchdrungen ist und dass diese Einfuhren Preise aufweisen, mit denen die Preise des Wirtschaftszweigs der Union deutlich unterboten werden. Dies scheint sich in bedeutendem Maße schädigend auf die Lage des Wirtschaftszweigs der Union ausgewirkt zu haben, was sich beispielsweise an Rückgängen der Verkäufe und des Marktanteils oder an einer Verschlechterung der Finanzergebnisse ablesen lässt. Daher wurde das Vorbringen zurückgewiesen.

(38)

In Bezug auf das Vorbringen, dass der Anstieg der indischen Produktion nur auf den indischen Markt ausgerichtet sei, legte die Partei keine Beweise vor. Das Vorbringen wurde daher zurückgewiesen.

(39)

Fünftens brachte die Partei vor, dass das Anhalten oder erneute Auftreten der Schädigung nicht aufgrund allgemeiner Probleme in Bezug auf die Wettbewerbsfähigkeit festgestellt werden dürfe. Die Partei führte verschiedene Positionen auf, wie die Tatsache, dass der Unionsverbrauch seit der Krise im Euro-Währungsgebiet im Zusammenhang mit einem Rückgang der öffentlichen Ausgaben sank und dadurch negative Auswirkungen in Bezug auf die Wettbewerbsfähigkeit des Wirtschaftszweigs der Union, den Wettbewerb mit Kunststoffrohren, die Schwierigkeiten bei der Schaffung von Arbeitsplätzen, die Aufrechterhaltung einer beherrschenden Stellung und den Druck billigerer Einfuhren aus der VR China auf Ausschreibungen verursachte.

(40)

Auf dieses Vorbringen wird in Erwägungsgrund 155 eingegangen.

(41)

Nach der Unterrichtung brachte Tata Metaliks Limited vor, dass die Daten zum Industriezweig der Union und den Einfuhren im Überprüfungsantrag den Zeitraum von Juli 2019 bis Juni 2020 abdeckten. In der Einleitungsbekanntmachung sei als Untersuchungszeitraum der Überprüfung jedoch Januar 2020 bis Dezember 2020 festgelegt worden. Nach Ansicht des Unternehmens hätten die Antragsteller den Antrag auf Auslaufüberprüfung entsprechend dem in der Einleitungsbekanntmachung festgelegten Untersuchungszeitraum der Überprüfung aktualisieren sollen. Diese Daten hätten den Parteien zugänglich gemacht werden müssen. Da die Kommission den Parteien keinen solchen aktualisierten Überprüfungsantrag übermittelte, habe sie nach Ansicht des Unternehmens gegen Artikel 6.1.2 und 6.4 des Antidumping-Übereinkommens der WTO verstoßen.

(42)

Erstens ist es die übliche Praxis der Kommission, ihre Feststellungen auf der Grundlage der aktuellsten verfügbaren Daten zu treffen. Diese Daten entsprechen nicht notwendigerweise dem im Antrag auf Auslaufüberprüfung festgelegten Zeitraum, da sie zum Zeitpunkt des Antragseingangs unter Umständen nicht verfügbar waren. Das Antidumping-Übereinkommen der WTO enthält keine Bestimmungen, nach denen die Kommission ihre Feststellungen auf der Grundlage desselben Zeitraums zu treffen hat, wie er im Antrag auf Auslaufüberprüfung festgelegt ist. Zweitens hatten alle Parteien während der Überprüfung Gelegenheit, zu den Feststellungen und Beweisen Stellung zu nehmen, die sich auf den in der Einleitungsbekanntmachung festgelegten Untersuchungszeitraum bezogen. Die Kommission vertrat daher die Auffassung, dass sie weder gegen Verfahrensrechte noch gegen das Antidumping-Übereinkommen der WTO verstoßen hat und wies das Vorbringen zurück.

(43)

Tata Metaliks Limited wies zudem auf die Tatsache hin, dass die Kommission die Stellungnahme des Unternehmens zur Einleitung zurückgewiesen habe, weil sie nach der in der Einleitungsbekanntmachung vorgesehenen Frist eingegangen sei (siehe Erwägungsgrund 26). Nach Ansicht des Unternehmens gelte die Frist erst nach Erhalt der durch die Antragsteller überarbeiteten Daten, die sich auf den in der Einleitungsbekanntmachung festgelegten Untersuchungszeitraum der Überprüfung beziehen. Tata Metaliks Limited brachte ferner vor, dass es „ein gefestigter Grundsatz des Rechts auf ein faires Verfahren“ und „eine gefestigte Rechtsauffassung über alle Rechtsordnungen hinweg“ sei, dass Einwände zu Rechtsfragen auch nach dem Ablauf von Fristen vorgebracht werden können.

(44)

Wie in Erwägungsgrund 42 erläutert, bezog sich der Untersuchungszeitraum der Überprüfung auf den am kürzesten zurückliegenden Zeitraum, für den Daten vorlagen, und dieser Zeitraum deckt sich nicht immer mit der vorläufigen Bewertung des Überprüfungsantrags. Zudem bezog sich die Frist in der Einleitungsbekanntmachung ausdrücklich auf das Datum der Veröffentlichung der Bekanntmachung und nicht auf ein anderes Datum, wie die Übermittlung von Informationen durch eine Partei. Bei der in der Einleitungsbekanntmachung genannten Frist wird nicht zwischen Rechts- und Sachfragen unterschieden. Sie gilt für beide gleichermaßen. Daher wies die Kommission den Einwand zurück.

2.   BETROFFENE WARE UND GLEICHARTIGE WARE

2.1.   Betroffene Ware

(45)

Bei der betroffenen Ware handelt es sich um dieselbe Ware wie in der Ausgangsuntersuchung, nämlich um Rohre aus duktilem Gusseisen (auch bekannt als Gusseisen mit Kugelgrafit) (im Folgenden „duktile Rohre“) — mit Ausnahme von Rohren aus duktilem Gusseisen ohne Innen- und Außenbeschichtung (im Folgenden „blanke Rohre“) — mit Ursprung in Indien, die derzeit unter die KN-Codes ex 7303 00 10 (TARIC-Code 7303001010) und ex 7303 00 90 (TARIC-Code 7303009010) (im Folgenden „betroffene Ware“) eingereiht werden.

(46)

Duktile Rohre werden für die Trinkwasserversorgung, die Abwasserableitung und die Bewässerung landwirtschaftlicher Flächen verwendet. Die Beförderung von Wasser durch duktile Rohre erfolgt mittels Druck oder allein durch Schwerkraft. Die Rohre sind in Größen von 60 mm bis 2 000 mm und in einer Länge von 5,5, 6,7 oder 8 Metern erhältlich. Sie sind üblicherweise mit Zement oder anderen Materialien ausgekleidet und außen mit Zink beschichtet, lackiert oder mit Folie umwickelt. Die Endverwender sind in erster Linie öffentliche Versorgungsunternehmen.

2.2.   Gleichartige Ware

(47)

Die im Rahmen der Auslaufüberprüfung durchgeführte Untersuchung bestätigte die in der Ausgangsuntersuchung getroffene Feststellung, dass die folgenden Waren dieselben grundlegenden materiellen, chemischen und technischen Eigenschaften und dieselben grundlegenden Verwendungen aufweisen:

—

die betroffene Ware,

—

die in den betroffenen Ländern hergestellte und auf dem jeweiligen Inlandsmarkt verkaufte Ware und

—

die vom Wirtschaftszweig der Union in der Union hergestellte und verkaufte Ware.

(48)

Sie werden daher als gleichartige Waren im Sinne des Artikels 1 Absatz 4 der Grundverordnung betrachtet.

3.   WAHRSCHEINLICHKEIT EINES ANHALTENS ODER ERNEUTEN AUFTRETENS DES DUMPINGS

(49)

Nach Artikel 11 Absatz 2 der Grundverordnung und wie in der Einleitungsbekanntmachung angegeben prüfte die Kommission zunächst, ob im Falle des Außerkrafttretens der geltenden Maßnahmen ein Anhalten oder erneutes Auftreten des Dumpings wahrscheinlich wäre. Die Kommission prüfte zunächst, ob das Dumping im Untersuchungszeitraum der Überprüfung (im Folgenden UZÜ) anhielt (Abschnitt 3.1), und zweitens, ob es bei einem Außerkrafttreten der Maßnahmen wahrscheinlich anhalten oder erneut auftreten wird (Abschnitt 3.2).

3.1.   Anhalten des Dumpings im Untersuchungszeitraum der Überprüfung

3.1.1.   Entwicklung der Einfuhren nach der Einführung der Maßnahmen

(50)

Im Untersuchungszeitraum der Ausgangsuntersuchung (14) führte Indien [80 000–100 000] Tonnen der betroffenen Ware (auf der Grundlage der EU-27) in die Union aus. (15) Nach der Einführung der endgültigen Maßnahmen im März 2016 gingen die Einfuhren von 2016 bis 2018 zurück und schwankten zwischen 38 000 und 55 000 Tonnen jährlich. Im Jahr 2019 stiegen die Einfuhren aus Indien wieder auf [64 000–75 000] Tonnen.

(51)

Im Untersuchungszeitraum gingen die Einfuhren der betroffenen Ware auf [44 000–52 000] Tonnen zurück. Nach dem Untersuchungszeitraum der Überprüfung stiegen die Einfuhren im Jahr 2021 wieder auf das Niveau von 2019.

(52)

Insgesamt blieben die Einfuhren der betroffenen Ware aus Indien im Untersuchungszeitraum der Überprüfung auf einem hohen Niveau und machten rund [10–14] % des Unionsmarktes aus, verglichen mit einem Marktanteil von [15–20] % von Einfuhren aus Indien im Untersuchungszeitraum der Ausgangsuntersuchung.

3.1.2.   Mitarbeit der indischen Hersteller und Grundlage für die Feststellungen

(53)

Drei indische Hersteller erklärten sich zunächst zur Mitarbeit bereit. Zwei dieser Unternehmen/Unternehmensgruppen zogen sich jedoch später aus der Mitarbeit zurück (siehe Abschnitt 1.5). Das einzige mitarbeitende Unternehmen Tata Metaliks Limited verkaufte im Untersuchungszeitraum der Überprüfung den größten Teil seiner Produktion auf dem Inlandsmarkt. Die angemeldete Gesamtmenge der Ausfuhren in die Union war unbedeutend und entsprach [< 1 %] der gesamten Einfuhrmenge der betroffenen Ware mit Ursprung in Indien in die Union. (16) Angesichts der sehr geringen Mengen, die Tata Metaliks Limited in die Union ausführte, vertrat die Kommission die Auffassung, dass die Ausfuhren von Tata Metaliks Limited keine zuverlässige Grundlage für die Feststellung bilden konnten, ob die Einfuhren aus Indien in die Union weiterhin gedumpt waren.

(54)

Da die Gesamtausfuhren der betroffenen Ware im Untersuchungszeitraum der Überprüfung relativ hoch blieben (siehe Erwägungsgrund 51), stützte die Kommission ihre Feststellungen zum Anhalten des Dumpings bei den Einfuhren aus Indien in die Union nach Artikel 18 der Grundverordnung auf die besten verfügbaren Informationen. In diesem Zusammenhang stützte sie sich auf die von Eurostat erfassten Einfuhrstatistiken.

3.1.3.   Normalwert

(55)

Zur Ermittlung des Normalwerts prüfte die Kommission zunächst die Angaben des einzigen mitarbeitenden Herstellers Tata Metaliks Limited. Im UZÜ verkaufte das Unternehmen erhebliche Mengen der betroffenen Ware auf dem Inlandsmarkt. Tata Metaliks Limited verbuchte die Inlandspreise in ihrem Buchführungssystem auf der Grundlage laufender Meter. Für die Dumpingermittlungen wandelte Tata Metaliks Limited die Preise anhand eines Umrechnungskoeffizienten von Meter in kg um. Die Untersuchung ergab, dass die Methode das tatsächliche Gewicht der Ware nicht korrekt widerspiegelte und die sich daraus ergebenden Preise pro kg daher nicht repräsentativ für die tatsächlichen Verkaufspreise waren. Daher beschloss die Kommission, die von Tata Metaliks Limited übermittelten Informationen nicht zur Ermittlung des Normalwerts heranzuziehen und sich stattdessen nach Artikel 18 der Grundverordnung auf die verfügbaren Informationen zu stützen.

(56)

Nach der Unterrichtung brachte Tata Metaliks Limited vor, dass die Methode des Unternehmens für die Umrechnung der Maßeinheit für inländische Verkäufe von Längen in Gewicht nicht unrichtig sei. Das Unternehmen forderte die Kommission daher auf, seine Daten in die Ermittlung des Normalwerts einfließen zu lassen.

(57)

Die Kommission stellte fest, dass Tata Metaliks Limited neben seiner allgemeinen Behauptung keine konkreten Argumente zur Richtigkeit der vom Unternehmen übermittelten Daten vorlegte. Entgegen der Behauptung von Tata Metaliks Limited stellte die Kommission beim Fernabgleich (siehe Erwägungsgrund 21) erhebliche Diskrepanzen zwischen dem gemeldeten und dem tatsächlichen Gewicht der verkauften Ware fest. Die Kommission vertrat daher weiterhin die Auffassung, dass die von Tata Metaliks Limited genutzten Daten zu Ermittlung des Normalwerts nicht verwendet werden konnten.

(58)

Da kein anderer indischer Hersteller mitarbeitete, ermittelte die Kommission also den Normalwert anhand der verfügbaren Informationen und insbesondere anhand der im Überprüfungsantrag enthaltenen Informationen. Diese Informationen umfassten Preise, die für mehrere Mengen, Durchmesser und Typen der betroffenen Ware in mehreren verschiedenen Staaten und Gemeinden angeboten, vereinbart und gezahlt wurden.

3.1.4.   Ausfuhrpreis

(59)

Da die Kommission der Auffassung war, dass die geringen Ausfuhrmengen von Tata Metaliks Limited (siehe Erwägungsgrund 53) nicht repräsentativ für die Gesamtausfuhren der betroffenen Ware in den Unionsmarkt waren, und da keine anderen indischen Hersteller mitarbeiteten, ermittelte die Kommission den Ausfuhrpreis auf der Grundlage der CIF-Daten von Eurostat, und zwar berichtigt auf die Stufe ab Werk.

(60)

Nach der Unterrichtung brachte Tata Metaliks Limited vor, dass die von der Kommission angewandte Methode unfair und unrichtig sei, da Tata Metaliks Limited für jegliches Dumping durch die ausführenden Hersteller bestraft werde, während diese Hersteller weiterhin einen Vorteil durch die ihnen zugewiesenen unternehmensspezifischen Antidumpingsätze erhalten würden.

(61)

Die Kommission wies darauf hin, dass Tata Metaliks Limited im Untersuchungszeitraum der Überprüfung sehr begrenzte Mengen in die Union ausgeführt hat und die Kommission die Daten des Unternehmens daher nicht für die Ermittlung des Ausfuhrpreises nutzen konnte. Da keine weiteren ausführenden Hersteller mitarbeiteten, hatte sie keine Wahl, als sich auf statistische Daten zu stützen. Darüber hinaus und wie in Erwägungsgrund 193 ausgeführt, hat die Kommission bei der laufenden Überprüfung in jedem Fall nur darüber befunden, ob die Maßnahmen notwendig sind oder nicht. Die im Rahmen der Ausgangsuntersuchung festgelegten Zollsätze werden daher nicht geändert. Daher wies die Kommission das Vorbringen zurück.

3.1.5.   Vergleich

(62)

Die Kommission verglich den Normalwert und den Ausfuhrpreis auf der Stufe ab Werk, die gemäß den Abschnitten 3.1.3 und 3.1.4 ermittelt wurden.

(63)

Die auf dieser Grundlage ermittelte Dumpingspanne, ausgedrückt als Prozentsatz des CIF-Einfuhrpreises frei Grenze der Union, unverzollt, betrug im Untersuchungszeitraum der Überprüfung 12 %.

3.1.6.   Schlussfolgerung

(64)

Die Kommission kam daher zu dem Schluss, dass die indischen Hersteller die betroffene Ware im Untersuchungszeitraum der Überprüfung weiterhin zu gedumpten Preisen in die Union ausführten.

3.2.   Wahrscheinlichkeit eines anhaltenden Dumpings im Falle eines Außerkrafttretens der Maßnahmen

(65)

Nachdem für den Untersuchungszeitraum der Überprüfung Dumping festgestellt wurde, untersuchte die Kommission nach Artikel 11 Absatz 2 der Grundverordnung die Wahrscheinlichkeit eines Anhaltens des Dumpings im Falle eines Außerkrafttretens der Maßnahmen. Die Kommission analysierte insbesondere Folgendes: die Produktionskapazität und die Kapazitätsreserven in Indien, die Preise von Indien für Ausfuhren in Drittländer und die Attraktivität des Unionsmarktes im Hinblick auf die Größe des Marktes und die Preise.

3.2.1.   Produktionskapazität, Kapazitätsreserven in Indien und Preise von Indien für Ausfuhren in Drittländer

(66)

Im Untersuchungszeitraum der Überprüfung belief sich die geschätzte Gesamtproduktion der indischen Hersteller der betroffenen Ware auf rund 2 Mio. Tonnen pro Jahr. Die geschätzte Produktionskapazität belief sich auf rund 2,5 Mio. Tonnen. Die Kapazitätsreserven beliefen sich somit auf rund 500 000 Tonnen pro Jahr, was über dem Verbrauch der betroffenen Ware auf dem Unionsmarkt im Untersuchungszeitraum der Überprüfung lag, der sich auf [388 000 bis 454 000] Tonnen belief.

(67)

Auf der Grundlage der vom Antragsteller vorgelegten und durch die Informationen des mitarbeitenden Herstellers Tata Metaliks Limited bestätigten Beweise plant eine Reihe von indischen Herstellern, darunter Tata Metaliks Limited (17), in einen weiteren Kapazitätsausbau zu investieren. (18) Die für die nächsten Jahre geplanten zusätzlichen Kapazitäten werden auf rund 1,5 Mio. Tonnen geschätzt.

(68)

Der erwartete Kapazitätszuwachs entspricht dem geschätzten Anstieg der Nachfrage auf dem indischen Markt. Die wichtigsten bekannten Hersteller planen jedoch auch, sich auf die Ausfuhrmärkte zu konzentrieren. (19) So wies beispielsweise das Unternehmen ESL Steel Limited (Teil von Vedanta Group) in einer Machbarkeitsstudie ausdrücklich darauf hin, dass seine neue Anlage in der Nähe eines Hafens gelegen sei, was seine Exportchancen erhöhe. In dem Bericht wird insbesondere auf ein großes Potenzial für Exporte nach Osteuropa hingewiesen. (20) Auch das mitarbeitende Unternehmen Tata Metaliks Limited gab beim Fernabgleich seiner Fragebogenantworten an, auf den Unionsmarkt expandieren wollen.

(69)

Darüber hinaus wird einem der wichtigsten Akteure, dem Unternehmen Srikalahasthi Pipes Limited, zufolge das Angebot auf dem indischen Markt aufgrund der Fertigstellung der Abwasser- und Wasserversorgungsprojekte mittel- und langfristig (7 bis 10 Jahre) über der Nachfrage liegen. Dies stellt somit einen weiteren Anreiz für die indischen Hersteller dar, sich zunehmend auf die Ausfuhrmärkte zu konzentrieren.

(70)

Auf der Grundlage der vorstehenden Ausführungen gelangte die Kommission zu dem Schluss, dass die indischen Hersteller über erhebliche Kapazitätsreserven verfügen, die sie bei einem Außerkrafttreten der Maßnahmen zur Herstellung der betroffenen Ware für die Ausfuhr in die Union nutzen könnten, und dass diese Kapazitätsreserven voraussichtlich weiter zunehmen werden.

(71)

Die Preise für Ausfuhren aus Indien in Drittländer wurden von der Kommission anhand der Ausfuhrstatistiken des Global Trade Atlas (im Folgenden „GTA“) auf der Ebene des KN-Codes 7303 00 30 geprüft. Auf der Grundlage dieser Statistiken stellte die Kommission fest, dass der Unionsmarkt hinsichtlich seiner Größe und seiner Preise nach wie vor attraktiv ist, da er für die indischen Hersteller duktiler Rohre mit einem Anteil von 40 % an ihren Gesamtausfuhren den bei Weitem wichtigsten Ausfuhrmarkt darstellt. Darüber hinaus sind die Ausfuhren in die Union 25-mal höher als die Ausfuhren in Indiens zweitgrößten Ausfuhrmarkt, nämlich Katar. Auf diesen entfallen nur 2 % der gesamten indischen Ausfuhren. Schließlich lagen die Preise der Einfuhren der indischen ausführenden Hersteller in den Unionsmarkt im Untersuchungszeitraum der Überprüfung etwas über den Preisen für Ausfuhren in andere Länder. Folglich hätten die ausführenden Hersteller im Falle eines Außerkrafttretens der Maßnahmen einen Anreiz, ihre Ausfuhren in die Union noch weiter zu steigern.

3.2.2.   Attraktivität des Unionsmarktes und Preise auf dem Unionsmarkt

(72)

Der Markt für duktile Rohre in der Union ist wichtig ([388 000–454 000] Tonnen, siehe Erwägungsgrund 66). Die Antragsteller gehen davon aus, dass der Markt in den nächsten fünf Jahren weiter wachsen wird. (21)

(73)

Im UZÜ betrug der Durchschnittspreis pro Tonne auf dem Unionsmarkt [1 020–1 200] EUR. Im selben Zeitraum betrug der Preis auf dem indischen Inlandsmarkt 595 EUR pro Tonne (ab Werk). Die Preise auf dem Unionsmarkt waren also etwa doppelt so hoch wie die Preise der Einfuhren aus Indien.

(74)

Daher blieb der Unionsmarkt hinsichtlich der Größe und der Preise ein attraktiver Markt für die indischen Hersteller. Dies wird auch durch die Tatsache untermauert, dass der Marktanteil des indischen ausführenden Herstellers im Untersuchungszeitraum der Überprüfung nach wie vor hoch war (siehe Tabelle 2) und dass, wie in Erwägungsgrund 71 dargelegt, der Unionsmarkt 40 % der Gesamtausfuhren der betroffenen Ware aus Indien ausmachte.

3.3.   Schlussfolgerung zur Wahrscheinlichkeit eines Anhaltens des Dumpings

(75)

Die Untersuchung ergab, dass im Untersuchungszeitraum der Überprüfung weiterhin Ausfuhren aus Indien zu gedumpten Preisen auf den Unionsmarkt gelangten.

(76)

Die Kommission stellte ebenfalls fest, dass auf der Grundlage von Artikel 18 der Grundverordnung Belege für ein wahrscheinliches Anhalten des Dumpings im Falle eines Außerkrafttretens der Maßnahmen vorlagen. Die Kapazitätsreserven Indiens waren im Vergleich zum Unionsverbrauch im Untersuchungszeitraum der Überprüfung beträchtlich. Darüber hinaus lässt die Attraktivität des Unionsmarktes hinsichtlich Größe und Preisen darauf schließen, dass die indischen Ausfuhren und die Kapazitätsreserven im Falle des Außerkrafttretens der Maßnahmen wahrscheinlich in die Union umgelenkt würden. Die Kommission kam daher zu dem Schluss, dass eine hohe Wahrscheinlichkeit besteht, dass das Außerkrafttreten der Antidumpingmaßnahmen zu einem erheblichen Anstieg der gedumpten Einfuhren der betroffenen Ware aus Indien in die Union führen würde.

(77)

Aufgrund der vorstehenden Ausführungen gelangte die Kommission zu dem Schluss, dass ein Auslaufen der Antidumpingmaßnahmen wahrscheinlich ein Anhalten des Dumpings zur Folge hätte.

4.   SCHÄDIGUNG

4.1.   Definition des Wirtschaftszweigs der Union und Unionsproduktion

(78)

In der Union stellen fünf Unternehmen die betroffene Ware her. Drei dieser Unternehmen gehören derselben Gruppe an. Den im Antrag enthaltenen Angaben zufolge gibt es keine weiteren Hersteller der betroffenen Ware in der Union. Daher bilden diese Hersteller den „Wirtschaftszweig der Union“ im Sinne des Artikels 4 Absatz 1 der Grundverordnung.

(79)

Da die Daten zur Schadensanalyse in erster Linie von derselben Gruppe von Herstellern stammen (siehe Erwägungsgrund 14), werden die Zahlen für die Schadensanalyse aus Gründen der Vertraulichkeit in Spannen oder in indexierter Form angegeben.

(80)

Die Unionsgesamtproduktion belief sich den Feststellungen zufolge im Untersuchungszeitraum auf [372 000–436 000] Tonnen. Die Kommission ermittelte die Zahl auf der Grundlage aller verfügbaren Informationen über den Wirtschaftszweig der Union, wie der vom Antragsteller vorgelegten Makrodaten und der Daten, die während der Untersuchung von den in die Stichprobe einbezogenen Unionsherstellern erhoben wurden.

4.2.   Unionsverbrauch

(81)

Die Kommission ermittelte den Unionsverbrauch auf der Grundlage der Gesamtmenge der Verkäufe des Wirtschaftszweigs der Union in der Union, der Produktion für den Eigenbedarf auf der Grundlage der von den in die Stichprobe einbezogenen Unionsherstellern erhobenen Daten und der vom Antragsteller vorgelegten Schätzungen für die übrigen Unionshersteller sowie der von Eurostat (Comext-Datenbank) gemeldeten Gesamteinfuhren aus allen Ländern in die Union.

(82)

Der Unionsverbrauch entwickelte sich wie folgt:

Tabelle 1

Unionsverbrauch (in 1 000 Tonnen)

 

2017

2018

2019

Untersuchungszeitraum der Überprüfung

Unionsverbrauch insgesamt

[376 –440 ]

[389 –455 ]

[420 –492 ]

[388 –454 ]

Index (2017 = 100)

100

103

111

103

Eigenverbrauchsmarkt

[15 –17 ]

[13 –16 ]

[10 –12 ]

[2 –3 ]

Index

100

91

68

18

Freier Markt

[361 –423 ]

[375 –439 ]

[410 –479 ]

[385 –450 ]

Index (2017 = 100)

100

103

113

106

Quelle: Eurostat (Comext)

(83)

Der Unionsverbrauch schwankte im Bezugszeitraum. Insgesamt stieg er im Jahr 2018 leicht um 3 %, im Jahr 2019 um 8 % und ging im Jahr 2020 um 8 % zurück. Insgesamt stieg der Verbrauch im Bezugszeitraum um 3 % an.

(84)

Die Verwendung von Rohren aus duktilem Gusseisen ist naturgemäß mit Infrastrukturinvestitionen in die Wasseraufbereitung, die Wasserversorgungs- und Wasseraufbereitungsunternehmen — ob in öffentlicher oder privater Hand — verbunden, die den größten Teil der Nachfrage nach Rohren aus duktilen Gusseisen in der Union ausmachen. Duktile Rohre werden hauptsächlich in großen Infrastrukturprojekten verwendet. Darüber hinaus zeigte die Entwicklung des Unionsverbrauchs, dass sich die COVID-19-Pandemie nicht erheblich ausgewirkt hat, da die Verbesserung der Wassernetze für die Behörden stets Vorrang hat. Die Entwicklung des Unionsverbrauchs spiegelt also die Entwicklung der Infrastrukturinvestitionen wider.

(85)

Der Wirtschaftszweig der Union meldete den Eigenverbrauch der betroffenen Ware, auf den im Jahr 2017 weniger als 5 % des gesamten Unionsverbrauchs entfielen und der über den Bezugszeitraum auf weniger als 1 % im Untersuchungszeitraum der Überprüfung zurückging. Die Kommission war daher der Auffassung, dass der Eigenverbrauch keine nennenswerten Auswirkungen auf die Schadensanalyse hatte.

4.3.   Einfuhren aus Indien

4.3.1.   Menge und Marktanteil der Einfuhren aus Indien

(86)

Die Kommission ermittelte die Menge der Einfuhren auf der Grundlage der Eurostat-Datenbank (Comext). Der Marktanteil der Einfuhren wurde auf der Grundlage des Unionsverbrauchs festgestellt, wie er in Erwägungsgrund 81 dargelegt ist.

(87)

Die Einfuhren der betroffenen Ware aus Indien in die Union entwickelten sich wie folgt:

Tabelle 2

Einfuhrmenge (in 1 000 Tonnen) und Marktanteil

 

2017

2018

2019

Untersuchungszeitraum der Überprüfung

Menge der Einfuhren aus Indien

[45 –52 ]

[38 –45 ]

[64 –75 ]

[44 –52 ]

Index (2017 = 100)

100

86

143

98

Marktanteil (in %)

11 /15

9 /13

14 /18

10 /14

Index (2017 = 100)

100

83

128

95

Quelle: Eurostat (Comext)

(88)

Im Bezugszeitraum schwankten die Einfuhrmengen aus Indien erheblich: Im Jahr 2018 gingen die Einfuhren um 14 % zurück. Im Jahr 2019 stiegen sie um 68 % und gingen im Untersuchungszeitraum der Überprüfung schließlich um 31 % zurück.

4.3.2.   Preise der Einfuhren aus Indien

(89)

Die Kommission ermittelte die gewogenen Durchschnittspreise der Einfuhren anhand der Eurostat-Statistiken aus der Comext-Datenbank.

(90)

Der gewogene Durchschnittspreis der Einfuhren aus Indien in die Union entwickelte sich wie folgt:

Tabelle 3

Einfuhrpreise (in EUR/Tonne)

 

2017

2018

2019

Untersuchungszeitraum der Überprüfung

Indien

553

562

586

585

Index (2017 = 100)

100

101

105

105

Quelle: Eurostat (Comext)

(91)

Im Zeitraum von 2017 bis 2018 waren die Einfuhrpreise recht stabil. Ab 2019 stiegen die Einfuhrpreise um 5 % und blieben im Untersuchungszeitraum der Überprüfung stabil.

4.3.3.   Preisunterbietung

(92)

Wie in Erwägungsgrund 53 dargelegt, arbeitete nur ein indischer Hersteller an der Untersuchung mit. Dieser Hersteller meldete eine unerhebliche in die Union ausgeführte Menge an, die weniger als 1 % der Gesamtmenge der Einfuhren der betroffenen Ware aus Indien in die Union entspricht. Daher vertrat die Kommission die Auffassung, dass diese Ausfuhrmenge nicht repräsentativ für die Ausfuhren der betroffenen Ware in die Union war, und beschloss, die Preisunterbietung auf der Grundlage der verfügbaren Informationen zu ermitteln.

(93)

Die Kommission verglich die gewogenen durchschnittlichen CIF-Preise der Einfuhren aus Indien, berichtigt um die nach der Einfuhr angefallenen Kosten, mit dem gewogenen Durchschnittspreis des Wirtschaftszweigs der Union. Die indischen Einfuhrpreise unterboten die Preise des Wirtschaftszweigs der Union im Untersuchungszeitraum der Überprüfung um rund [30–45] %.

4.3.4.   Einfuhren aus anderen Drittländern als Indien

(94)

Im Untersuchungszeitraum der Überprüfung beliefen sich die Menge und der Marktanteil der Einfuhren aus Drittländern auf [8 700–20 200] Tonnen bzw. [2–4] % des Unionsverbrauchs. Im Bezugszeitraum lag der gewogene Durchschnittspreis der Einfuhren aus Drittländern auf einem Niveau, das mit den Preisen der im Zeitraum 2017–2018 in die Stichprobe einbezogenen Unionshersteller vergleichbar war, und im Zeitraum 2019–2020 um rund 25 % niedriger (siehe Tabelle 8). Während die Menge der Einfuhren aus Drittländern leicht zunahm, d. h. um 2 %, blieb der Ursprung der eingeführten duktilen Rohre im Bezugszeitraum nicht stabil. So stammten die wichtigsten Einfuhren im Jahr 2017 aus Drittländern aus China, Russland und der Schweiz, während die wichtigsten Einführer im Untersuchungszeitraum der Überprüfung die Türkei und die Vereinigten Arabischen Emirate waren.

(95)

Die aggregierte Menge der Einfuhren in die Union sowie der Marktanteil und die Preisentwicklung der Einfuhren von Rohren aus duktilem Gusseisen aus anderen Drittländern entwickelten sich wie folgt:

Tabelle 4

Menge und Marktanteil der Einfuhren aus anderen Drittländern

Land

 

2017

2018

2019

Untersuchungszeitraum der Überprüfung

China

Menge (in Tonnen)

[2 900 –3 400 ]

[1 400 –1 700 ]

[3 900 –4 600 ]

[200 –400 ]

Index

100

50

133

10

Marktanteil (in %)

[0 –1 ]

[0 –1 ]

[0 –2 ]

[0 –1 ]

Index (2017 = 100)

100

48

119

9

Durchschnittspreis (in EUR/Tonne)

701

933

738

833

Index (2017 = 100)

100

133

105

118

Russland

Menge (in Tonnen)

[2 000 –2 500 ]

[1 400 –1 600 ]

[2 900 –3 600 ]

[1 200 –1 600 ]

Index (2017 = 100)

100

67

147

63

Marktanteil (in %)

[0 –1 ]

[0 –1 ]

[0 –1 ]

[0 –1 ]

Index (2017 = 100)

100

65

132

61

Durchschnittspreis (in EUR/Tonne)

568

697

735

698

Index (2017 = 100)

100

122

129

122

Schweiz

Menge (in Tonnen)

[3 400 –4 400 ]

[1 800 –2 200 ]

[1 600 –2 000 ]

[800 –1 000 ]

Index (2017 = 100)

100

52

47

23

Marktanteil (in %)

[0 –1 ]

[0 –1 ]

[0 –1 ]

[0 –1 ]

Index (2017 = 100)

100

51

42

23

Durchschnittspreis (in EUR/Tonne)

1 604

1 656

1 714

1 817

Index (2017 = 100)

100

103

106

113

Türkei

Menge (in Tonnen)

[10 –20 ]

[10 –20 ]

[3 100 –3 650 ]

[4 200 –5 000 ]

Index (2017 = 100)

100

115

25 750

35 070

Marktanteil (in %)

[0 –1 ]

[0 –1 ]

[0 –1 ]

[1 –2 ]

Index (2017 = 100)

100

111

23 065

34 035

Durchschnittspreis (in EUR/Tonne)

1 136

1 750

838

1 007

Index (2017 = 100)

100

153

73

88

VAE

Menge (in Tonnen)

[460 –590 ]

[3 700 –4 400 ]

[4 800 –5 600 ]

[6 400 –7 600 ]

Index (2017 = 100)

100

766

988

1 322

Marktanteil (in %)

[0 –1 ]

[0 –1 ]

[1 –2 ]

[1 –2 ]

Index (2017 = 100)

100

741

884

1 282

Durchschnittspreis (in EUR/Tonne)

712

786

722

705

Index (2017 = 100)

100

110

101

99

Andere Drittländer

Menge (in Tonnen)

[10 –20 ]

[150 –200 ]

[10 –50 ]

[150 –300 ]

Index (2017 = 100)

100

994

200

1 457

Marktanteil (in %)

[0 –1 ]

[0 –1 ]

[0 –1 ]

[0 –1 ]

Index (2017 = 100)

100

962

179

1 414

Durchschnittspreis

508

1 422

1 980

897

Index (2017 = 100)

100

279

389

176

Drittländer insgesamt, außer Indien

Menge (in Tonnen)

[8 700 –11 200 ]

[8 800 –10 500 ]

[16 000 – 19 600 ]

[13 500 –15 800 ]

Index (2017 = 100)

100

94

180

145

Marktanteil (in %)

[1 –3 ]

[1 –3 ]

[3 –5 ]

[3 –5 ]

Index (2017 = 100)

100

91

161

141

Durchschnittspreis (in EUR/Tonne)

1 033

1 004

856

879

Index (2017 = 100)

100

97

82

85

Quelle: Comext-Datenbank Eurostat

4.4.   Wirtschaftliche Lage des Wirtschaftszweigs der Union

4.4.1.   Allgemeine Bemerkungen

(96)

Im Rahmen der Bewertung der wirtschaftlichen Lage des Wirtschaftszweigs der Union wurden alle Wirtschaftsindikatoren, die für die Lage des Wirtschaftszweigs der Union im Bezugszeitraum relevant waren, beurteilt.

(97)

Wie in Erwägungsgrund 13 erläutert, wurde bei der Bewertung der wirtschaftlichen Lage des Wirtschaftszweigs der Union mit einer Stichprobe gearbeitet.

(98)

Bei der Ermittlung der Schädigung unterschied die Kommission zwischen makroökonomischen und mikroökonomischen Schadensindikatoren. Die Kommission bewertete die makroökonomischen Indikatoren auf der Grundlage der im Antrag auf Auslaufüberprüfung enthaltenen Daten, die sich auf alle Unionshersteller beziehen. Die mikroökonomischen Indikatoren bewertete die Kommission anhand der Daten in den Fragebogenantworten der in die Stichprobe einbezogenen Unionshersteller. Die Daten bezogen sich auf die in die Stichprobe einbezogenen Unionshersteller. Beide Datensätze wurden als repräsentativ für die wirtschaftliche Lage des Wirtschaftszweigs der Union angesehen.

(99)

Bei den makroökonomischen Indikatoren handelt es sich um: Produktion, Produktionskapazität, Kapazitätsauslastung, Verkaufsmenge, Marktanteil, Wachstum, Beschäftigung, Produktivität, Höhe der Dumpingspanne und Erholung von früherem Dumping.

(100)

Bei den mikroökonomischen Indikatoren handelt es sich um: durchschnittliche Stückpreise, Stückkosten, Arbeitskosten, Lagerbestände, Rentabilität, Cashflow, Investitionen, Kapitalrendite (ROI) und Kapitalbeschaffungsmöglichkeiten.

4.4.2.   Makroökonomische Indikatoren

4.4.2.1.   Produktion, Produktionskapazität und Kapazitätsauslastung

(101)

Die Gesamtproduktion der Union, die Produktionskapazität und die Kapazitätsauslastung entwickelten sich im Bezugszeitraum wie folgt:

Tabelle 5

Produktion, Produktionskapazität und Kapazitätsauslastung

 

2017

2018

2019

Untersuchungszeitraum der Überprüfung

Produktionsmenge (in 1 000 Tonnen)

[408 –478 ]

[452 –530 ]

[436 –510 ]

[372 –436 ]

Index (2017 = 100)

100

110

106

91

Produktionskapazität (in 1 000 Tonnen)

[824 –965 ]

[824 –965 ]

[824 –965 ]

[743 –870 ]

Index (2017 = 100)

100

100

100

90

Kapazitätsauslastung (in %)

[47 –51 ]

[52 –56 ]

[50 –54 ]

[48 –51 ]

Index (2017 = 100)

100

110

106

101

Quelle: Vom Wirtschaftszweig der Union vorgelegte Daten und überprüfte Fragebogenantworten der in die Stichprobe einbezogenen Unionshersteller

(102)

Die Unionsproduktion ging im Bezugszeitraum um 9 % zurück, nachdem sie im Jahr 2018 um 10 % gestiegen war.

(103)

Die Produktionskapazität entwickelte sich ähnlich: Sie ging im Bezugszeitraum um 10 % zurück.

(104)

Die Kapazitätsauslastung blieb stabil, da der Rückgang der Produktionskapazität dem Rückgang der Unionsproduktion folgte.

(105)

Nach der endgültigen Unterrichtung brachte Tata Metaliks Limited vor, dass nicht die Einfuhren aus Indien, sondern vielmehr ein Rückgang der Nachfrage im Vergleich zum Jahr 2019 als Grund für die Verringerung der Kapazitäten des Wirtschaftszweigs der Union infrage kämen.

(106)

Die Entscheidung des Wirtschaftszweigs der Union, seine Produktionskapazität zu verringern, wurde vor der COVID-19-Krise getroffen und steht daher in keinem Zusammenhang mit dem Rückgang des Verbrauchs zwischen dem Jahr 2019 und dem Untersuchungszeitraum der Überprüfung. Dem Vorbringen wurde daher nicht gefolgt.

4.4.2.2.   Verkaufsmenge und Marktanteil

(107)

Verkaufsmenge und Marktanteil des Wirtschaftszweigs der Union entwickelten sich im Bezugszeitraum wie folgt:

Tabelle 6

Verkaufsmenge und Marktanteil der Unionshersteller

 

2017

2018

2019

Untersuchungszeitraum der Überprüfung

Verkaufsmenge auf dem Unionsmarkt (in 1 000 Tonnen)

[321 –376 ]

[341 –399 ]

[338 –396 ]

[329 –386 ]

Index

100

106

105

102

Marktanteil (in %)

[82 –88 ]

[84 –90 ]

[77 –83 ]

[81 –87 ]

Index

100

102

94

99

Verkäufe auf dem Eigenbedarfsmarkt (in 1 000 Tonnen)

[15 –17 ]

[13 –16 ]

[10 –12 ]

[2 –3 ]

Index

100

91

68

18

Marktanteil der Verkäufe auf dem Eigenbedarfsmarkt (in %)

[3 –4 ]

[3 –4 ]

[2 –3 ]

[0 –1 ]

Index

100

88

61

18

Quelle: Vom Wirtschaftszweig der Union vorgelegte Daten und überprüfte Fragebogenantworten der in die Stichprobe einbezogenen Unionshersteller

(108)

Die Verkaufsmenge der gleichartigen Ware des Wirtschaftszweigs der Union im Bezugszeitraum und der Marktanteil folgten außer im Jahr 2019 dem Anstieg des Unionsverbrauchs nicht. Insbesondere profitierte der Wirtschaftszweig der Union im Jahr 2019 im Gegensatz zu den Einfuhren aus Indien nicht vom Verbrauchsanstieg.

(109)

Nach der endgültigen Unterrichtung brachte Tata Metaliks Limited vor, dass der Marktanteil des Wirtschaftszweigs der Union bei ungefähr 85 % hoch bleibe und im Vergleich zu den Vorjahren im Untersuchungszeitraum der Überprüfung gestiegen sei. Die Menge der Unionsverkäufe habe ebenfalls durchgängig über dem Niveau des Jahres 2017 gelegen. Die Menge im Untersuchungszeitraum der Überprüfung hätte ohne die Auswirkungen der COVID-19-Krise höher liegen können. Die Partei vertrat die Auffassung, dass die Schlussfolgerungen der Kommission nicht die tatsächliche Lage widerspiegeln.

(110)

Die Kommission kam zu dem Schluss, dass der Wirtschaftszweig der Union nicht vom hohen Marktanteil profitierte. Wie in Erwägungsgrund 133 erläutert, verzeichneten die in die Stichprobe einbezogenen Unionshersteller während des gesamten Bezugszeitraums Verluste aufgrund des erheblichen Preisdrucks durch die Einfuhren aus Indien (siehe Erwägungsgrund 151). Zudem folgte der Marktanteil des Wirtschaftszweigs der Union nicht dem Anstieg des Unionsverbrauchs, und die Unionsverkäufe profitierten im Gegensatz zu den Einfuhren aus Indien nicht vom Anstieg des Verbrauchs im Jahr 2019, wie in Erwägungsgrund 108 erläutert. Dem Vorbringen wurde daher nicht gefolgt.

4.4.2.3.   Wachstum

(111)

Im Bezugszeitraum nahm der Unionsverbrauch um 3 % zu, während die Menge der Verkäufe an unabhängige Abnehmer in der Union um 2 % anstieg. Infolgedessen ging der Marktanteil des Wirtschaftszweigs der Union trotz des ansteigenden Verbrauchs im Bezugszeitraum leicht zurück.

4.4.2.4.   Beschäftigung und Produktivität

(112)

Beschäftigung und Produktivität entwickelten sich im Bezugszeitraum wie folgt:

Tabelle 7

Beschäftigung und Produktivität

 

2017

2018

2019

Untersuchungszeitraum der Überprüfung

Zahl der Beschäftigten

[1 820 –2 540 ]

[1 820 –2 540 ]

[1 810 –2 530 ]

[1 700 –2 390 ]

Index

100

100

99

93

Produktivität (in Tonnen je Beschäftigten)

[162 –226 ]

[179 –250 ]

[173 –242 ]

[157 –220 ]

Index

100

110

107

97

Quelle: Vom Wirtschaftszweig der Union vorgelegte Daten und überprüfte Fragebogenantworten der in die Stichprobe einbezogenen Unionshersteller

(113)

Die Zahl der Beschäftigten des Wirtschaftszweigs der Union, die die betroffene Ware herstellen, blieb im Zeitraum 2017–2018 stabil und ging im Zeitraum 2019–2020 um ca. 6 % zurück.

(114)

Die Produktivität der Belegschaft des Wirtschaftszweigs der Union, gemessen als Produktion (in Tonnen) je Beschäftigten, stieg im Zeitraum 2017–2018 um 10 % und ging im Zeitraum 2018–2020 um 13 % zurück. Dies lässt sich durch die kombinierte Wirkung folgender Faktoren erklären:

—

ein Produktionsausfall an der Produktionsstätte eines großen Unionsherstellers, der zu der geringeren Produktion zwischen Dezember 2019 und Februar 2020 führte,

—

geringere Produktion der Unionshersteller im zweiten Quartal 2020 infolge der COVID-19-Pandemie, bei der keine entsprechende Zahl Arbeitnehmer entlassen wurde.

4.4.2.5.   Höhe des Dumpings und Erholung von früherem Dumping

(115)

Wie in Erwägungsgrund 92 dargelegt, arbeiteten die ausführenden Hersteller aus Indien nur in begrenztem Maße mit.

(116)

Die Schadensindikatoren zeigen, dass die wirtschaftliche Lage des Wirtschaftszweigs der Union trotz der seit 2016 geltenden Antidumpingmaßnahmen, die zu einer gewissen Entlastung und Leistungsverbesserung führten, weiterhin geschädigt blieb. Daher konnte keine Erholung vom früheren Dumping festgestellt werden.

(117)

Das Dumping lag deutlich über der Geringfügigkeitsschwelle. Die Auswirkungen der Höhe des tatsächlichen Dumpings auf den Wirtschaftszweig der Union waren angesichts der Mengen und Preise der Einfuhren aus Indien erheblich.

(118)

Durch die anhaltende unlautere Preisbildung der indischen Ausführer war es für den Wirtschaftszweig der Union zudem unmöglich, sich von früheren Dumpingpraktiken zu erholen.

(119)

Nach der endgültigen Unterrichtung brachte Tata Metaliks Limited vor, dass es keinen absoluten Anstieg der Menge der indischen Einfuhren gegeben habe und dass diese Einfuhren lediglich einen Marktanteil von rund 15 % ausgemacht hätten. Die interessierte Partei wies zudem darauf hin, dass sich die Wirtschaftsleistung des Wirtschaftszweigs der Union nach der Einführung der ursprünglichen Maßnahmen verbessert und anschließend verschlechtert habe. Daher hätten die indischen Einfuhren keine Schädigung des Wirtschaftszweigs der Union verursacht.

(120)

Die Kommission stellte fest, dass die interessierte Partei ihre Behauptung, die Wirtschaftsleistung des Wirtschaftszweigs der Union habe sich nach Einführung der ursprünglichen Maßnahmen verbessert, nicht untermauerte. Wie in Erwägungsgrund 133 erwähnt, war die Rentabilität der in die Stichprobe einbezogenen Hersteller über den gesamten Bezugszeitraum negativ. Dem Vorbringen wurde daher nicht gefolgt.

4.4.3.   Mikroökonomische Indikatoren

4.4.3.1.   Preise und die Preise beeinflussende Faktoren

(121)

Die gewogenen durchschnittlichen Verkaufsstückpreise, die den unabhängigen Abnehmern in der Union von den in die Stichprobe einbezogenen Unionsherstellern in Rechnung gestellt wurden, entwickelten sich im Bezugszeitraum wie folgt:

Tabelle 8

Verkaufspreise in der Union und Stückkosten

 

2017

2018

2019

Untersuchungszeitraum der Überprüfung

Durchschnittlicher Verkaufsstückpreis in der Union auf dem Gesamtmarkt (in EUR/Tonne)

[950 –1 110 ]

[960 –1 130 ]

[1 020 –1 190 ]

[1 020 –1 200 ]

Index

100

101

107

107

Herstellstückkosten (in EUR/Tonne)

[1 000 –1 100 ]

[900 –1 100 ]

[1 000 –1 100 ]

[1 000 –1 200 ]

Index

100

97

101

105

Quelle: Geprüfte Fragebogenantworten der in die Stichprobe einbezogenen Unionshersteller

(122)

Der durchschnittliche Verkaufsstückpreis, den der Wirtschaftszweig der Union unabhängigen Abnehmern in der Union in Rechnung stellte, stieg im Bezugszeitraum um 7 %, was den Anstieg der Herstellstückkosten (5 %) widerspiegelte.

(123)

Nach der endgültigen Unterrichtung brachte Tata Metaliks Limited vor, dass der angebliche Rückgang bei den Anlandepreisen zeige, dass die Einfuhren keinen Preisrückgang verursachten bzw. eine Preiserhöhung nicht verhinderten.

(124)

Die Kommission stellte fest, dass die interessierte Partei ihre Behauptung nicht untermauerte, wie die Anlandepreise, die die Unionspreise um rund 40 % unterboten, während des Bezugszeitraums bei den Unionsherstellern keinen Preisrückgang verursacht bzw. eine Preiserhöhung nicht verhindert hätten. Dem Vorbringen wurde daher nicht gefolgt.

4.4.3.2.   Arbeitskosten

(125)

Die durchschnittlichen Arbeitskosten der Unionshersteller in der Stichprobe entwickelten sich im Bezugszeitraum wie folgt:

Tabelle 9

Durchschnittliche Arbeitskosten je Beschäftigten (in EUR je Beschäftigten)

 

2017

2018

2019

Untersuchungszeitraum der Überprüfung

Durchschnittliche Arbeitskosten je Beschäftigten

[56 000 –66 000 ]

[57 000 –66 000 ]

[57 000 –67 000 ]

[53 000 –62 000 ]

Index (2017 = 100)

100

100

101

94

Quelle: Geprüfte Fragebogenantworten der in die Stichprobe einbezogenen Unionshersteller

(126)

Die durchschnittlichen Arbeitskosten je Beschäftigten blieben bis 2019 stabil und fielen im Bezugszeitraum um 6 %. Im Untersuchungszeitraum der Überprüfung gingen die durchschnittlichen Arbeitskosten je Beschäftigten zurück, da der französische Staat die Arbeitslosigkeit aufgrund der durch die COVID-19-Pandemie bedingten Schließungen finanziell abmilderte.

(127)

Nach der endgültigen Unterrichtung wies Tata Metaliks Limited darauf hin, dass durch diesen Parameter dem Wirtschaftszweig der Union keine Schädigung entstanden sei.

(128)

Die Kommission erinnerte daran, dass der Rückgang der durchschnittlichen Arbeitskosten je Beschäftigten aufgrund außerordentlicher Mittel erfolgte, die vom französischen Staat im Untersuchungszeitraum der Überprüfung bereitgestellt wurden, wie in Erwägungsgrund 126 erläutert. Daher wurde dieses Vorbringen zurückgewiesen.

4.4.3.3.   Lagerbestände

(129)

Die Lagerbestände der in die Stichprobe einbezogenen Unionshersteller entwickelten sich im Bezugszeitraum wie folgt:

Tabelle 10

Lagerbestände

 

2017

2018

2019

Untersuchungszeitraum der Überprüfung

Schlussbestände (in 1 000 Tonnen)

[87 –102 ]

[77 –90 ]

[84 –98 ]

[68 –79 ]

Index (2017 = 100)

100

88

95

77

Schlussbestände als Prozentsatz der Produktion (in %)

[20 –25 ]

[15 –17 ]

[18 –20 ]

[18 –20 ]

Index (2017 = 100)

100

79

89

85

(130)

Die Schlussbestände der in die Stichprobe einbezogenen Unionshersteller blieben im Verhältnis zur Produktion stabil.

(131)

Nach der endgültigen Unterrichtung brachte Tata Metaliks Limited vor, dass die Lagerbestände während des Untersuchungszeitraums der Überprüfung erheblich zurückgegangen seien, was zeige, dass sich der Wirtschaftszweig der Union auf die Verringerung seiner Produktion konzentriert habe. Die interessierte Partei brachte vor, dass die Lagerbestände hätten ansteigen müssen, wenn sich die Einfuhren aus Indien ausgewirkt hätten.

(132)

Wie in Erwägungsgrund 102 festgestellt, ging der von der Partei beobachtete Rückgang der Lagerbestände im Untersuchungszeitraum der Überprüfung mit einem Rückgang der Unionsproduktion einher. Darüber hinaus fand die Kommission keinerlei Zusammenhänge zwischen dem hauptsächlich im Untersuchungszeitraum der Überprüfung beobachteten Rückgang der Lagerbestände und den Einfuhren aus Indien, da die Auswirkungen der Einfuhren aus Indien nicht nur im Untersuchungszeitraum der Überprüfung, sondern im gesamten Bezugszeitraum beobachtet wurden. Dem Vorbringen wurde daher nicht gefolgt.

4.4.3.4.   Rentabilität, Cashflow, Investitionen, Kapitalrendite und Kapitalbeschaffungsmöglichkeiten

(133)

Rentabilität, Cashflow, Investitionen und Kapitalrendite der in die Stichprobe einbezogenen Unionshersteller entwickelten sich im Bezugszeitraum wie folgt:

Tabelle 11

Rentabilität, Cashflow, Investitionen und Kapitalrendite

 

2017

2018

2019

Untersuchungszeitraum der Überprüfung

Rentabilität der Verkäufe an unabhängige Abnehmer in der Union (in % der Verkäufe)

[-5 – -9 ]

[-1 – -5 ]

[-1 – -5 ]

[-3 – -7 ]

Index (2017 = 100)

- 100

-33

-36

-69

Cashflow (in Mio. EUR)

[-31 – -37 ]

[-46 – -54 ]

[-73 – -85 ]

[-43 – -51 ]

Index (2017 = 100)

100

- 145

- 231

- 138

Investitionen (in Mio. EUR)

[20 –24 ]

[30 –36 ]

[33 –39 ]

[15 –18 ]

Index (2017 = 100)

100

149

161

73

Kapitalrendite (RoI) (in %)

[-6 – -8 ]

[-7 – -9 ]

[-10 – -12 ]

[-5 – -7 ]

Index (2017 = 100)

- 100

- 131

- 194

- 106

Quelle: Geprüfte Fragebogenantworten der in die Stichprobe einbezogenen Unionshersteller

(134)

Die Kommission ermittelte die Rentabilität der in die Stichprobe einbezogenen Unionshersteller als Nettogewinn vor Steuern aus den Verkäufen der gleichartigen Ware an unabhängige Abnehmer in der Union in Prozent des mit diesen Verkäufen erzielten Umsatzes. Die Rentabilität der in die Stichprobe einbezogenen Hersteller war im Bezugszeitraum negativ und reichte von rund -5/-9 % im Jahr 2017 bis -3/-7 % im Untersuchungszeitraum der Überprüfung.

(135)

Unter Nettocashflow ist die Fähigkeit der Unionshersteller zu verstehen, ihre Tätigkeiten selbst zu finanzieren. Die Entwicklung des Nettocashflows blieb im gesamten Bezugszeitraum mit Ausnahme des Jahres 2018 negativ.

(136)

Die Investitionen (vor allem in den Bereichen Modernisierung der Produktionsausrüstung, Steigerung der Qualität, Produktivität und Flexibilität des Produktionsprozesses) stiegen im Zeitraum 2017–2019 an und gingen 2020 auf ihren niedrigsten Stand zurück.

(137)

Die Kapitalrendite ist der Gewinn in Prozent des Nettobuchwerts der Investitionen. Sie entwickelte sich ähnlich wie die Rentabilität: Sie ging 2019 drastisch zurück und verbesserte sich 2020 geringfügig. Sie blieb negativ und verschlechterte sich im Bezugszeitraum um 53 %.

4.5.   Schlussfolgerung zur Schädigung

(138)

Trotz der geltenden Antidumpingmaßnahmen waren die Einfuhren duktiler Rohre aus Indien im Bezugszeitraum mit konstanten Marktanteilen zwischen [9 % und 18 %] weiterhin erheblich. Im Untersuchungszeitraum der Überprüfung lag der Marktanteil bei [10–14] %. Gleichzeitig zeigten die Einfuhrpreise trotz der geltenden Antidumping- und Ausgleichsmaßnahmen eine rückläufige Tendenz und lagen im Untersuchungszeitraum der Überprüfung um [30–45] % unter den Preisen der Union.

(139)

Die Entwicklung der makroökonomischen Indikatoren, insbesondere der Produktions- und Verkaufsmengen, der Beschäftigung und der Produktivität, wies stabile oder leicht rückläufige Trends auf. Der Marktanteil des Wirtschaftszweigs der Union ging im Untersuchungszeitraum der Überprüfung auf ein ähnliches Niveau zurück wie im Jahr 2017. Der trotz der relativ stabilen Verkaufsmenge zu verzeichnende Anstieg des Marktanteils im Jahr 2018 ist auf den rückläufigen Verbrauch im selben Zeitraum zurückzuführen. Dem Wirtschaftszweig der Union gelang es zwar, seine Verkaufsmenge und seinen Marktanteil weitgehend zu halten, doch ging dies auf Kosten seiner Rentabilität und anderer Finanzindikatoren, wie im folgenden Erwägungsgrund erläutert.

(140)

Obwohl der durchschnittliche Verkaufsstückpreis der Unionshersteller im Bezugszeitraum um 7 % stieg, was über dem Anstieg der Produktionskosten um 5 % lag, gelang es dem Wirtschaftszweig der Union immer noch nicht, nachhaltige Gewinnspannen zu erzielen. Aufgrund des Preisdrucks durch die indischen Einfuhren konnte der Wirtschaftszweig der Union seine Verkaufspreise nicht auf die Höhe der durchschnittlichen Herstellkosten anheben und machte daher im gesamten Bezugszeitraum Verluste (mit Ausnahme des Jahres 2018, in dem er nahezu kostendeckend arbeitete). Somit übten die indischen Einfuhren im Untersuchungszeitraum der Überprüfung auch einen erheblichen Preisdruck auf die Verkäufe der Unionshersteller aus. Die übrigen Finanzindikatoren (Cashflow, Kapitalrendite) folgten einem ähnlichen Trend wie die Rentabilität und wiesen im Bezugszeitraum negative oder niedrige Werte auf. Die Investitionen wiesen in den Jahren 2017 und 2018 zwar einen gewissen Anstieg auf, waren aber ebenfalls auf einem allgemein niedrigen Niveau.

(141)

Daher kam die Kommission zu dem Schluss, dass der Wirtschaftszweig der Union eine bedeutende Schädigung erlitt.

(142)

Nach der endgültigen Unterrichtung brachte Tata Metaliks Limited vor, dass der Rückgang der finanziellen Ergebnisse des Wirtschaftszweigs der Union durch andere Faktoren als angeblich gedumpte Einfuhren verursacht worden sei.

(143)

Die Kommission stellte fest, dass die Partei keine neuen Argumente eingebracht hat, die ein Verwerfen ihrer Schlussfolgerungen notwendig machen könnten. Dem Vorbringen wurde daher nicht gefolgt.

(144)

Tata Metaliks Limited brachte zudem vor, dass kein Zusammenhang zwischen der Entwicklung der Einfuhren und der Höhe der vom Wirtschaftszweig der Union gemeldeten Verluste und daher kein ursächlicher Zusammenhang zwischen den Einfuhren und den finanziellen Ergebnissen des Wirtschaftszweigs der Union bestehe.

(145)

Wie in Erwägungsgrund 93 erwähnt, stellte die Kommission fest, dass die Einfuhrpreise aus Indien die Preise des Wirtschaftszweigs der Union deutlich unterboten. Darüber hinaus merkte die Kommission an, dass die Partei keine Beweise dafür erbrachte, dass sich andere Faktoren auf den Wirtschaftszweig der Union auswirkten. Dem Vorbringen wurde daher nicht gefolgt.

(146)

Ferner brachte Tata Metaliks Limited vor, dass das Unternehmen keinen Zusammenhang zwischen der Preisunterbietung und der Wirtschaftsleistung des Wirtschaftszweigs der Union prüfen könne, da die Kommission die Berechnungen zur Preisunterbietung für den Bezugszeitraum nicht offenlege.

(147)

Die Kommission wies darauf hin, dass der Partei die Informationen, die zur Feststellung des Vorliegens einer Preisunterbietung benötigt werden, bereitgestellt wurden. In Bezug auf den Untersuchungszeitraum der Überprüfung wurden die Feststellungen zur Preisunterbietung in den Erwägungsgründen 92 und 93 erläutert. Für die Jahre 2017, 2018 und 2019 wurden im Erwägungsgrund 91 die Stückpreise für indische Einfuhren und in Erwägungsgrund 121 die gewogenen durchschnittlichen Verkaufsstückpreise der in die Stichprobe einbezogenen Unionshersteller für unabhängige Abnehmer vorgelegt. Die Partei verfügte daher über alle Informationen, auf deren Grundlage die Kommission das Vorliegen einer Unterbietung feststellte. Dem Vorbringen wurde daher nicht gefolgt.

(148)

Schließlich brachte die Partei vor, dass die Einfuhrmengen zwischen dem Jahr 2019 und dem Untersuchungszeitraum der Überprüfung zurückgegangen seien. Die Partei schlussfolgerte daher, dass es keinen Mengeneffekt gegeben habe.

(149)

Die Kommission stellte fest, dass die Einfuhren aus Indien im Untersuchungszeitraum der Überprüfung auf das Niveau des Jahres 2017 zurückgingen. Darüber hinaus wurde das niedrige Preisniveau, das einen erheblichen Preisdruck auf den Unionsmarkt ausübte, als Hauptauswirkung der Einfuhren aus Indien festgestellt. Dem Vorbringen wurde daher nicht gefolgt.

5.   SCHADENSURSACHE

(150)

Die Kommission prüfte nach Artikel 3 Absatz 6 der Grundverordnung, ob die gedumpten Einfuhren aus Indien eine bedeutende Schädigung des Wirtschaftszweigs der Union verursachten. Ferner prüfte die Kommission nach Artikel 3 Absatz 7 der Grundverordnung, ob andere bekannte Faktoren den Wirtschaftszweig der Union zur gleichen Zeit geschädigt haben könnten. Die Kommission stellte sicher, dass eine etwaige Schädigung durch andere Faktoren als die gedumpten Einfuhren aus Indien nicht den gedumpten Einfuhren zugerechnet wurde. Diese Faktoren sind:

5.1.   Auswirkungen der gedumpten Einfuhren

(151)

Zunächst prüfte die Kommission, ob ein ursächlicher Zusammenhang zwischen den gedumpten Einfuhren und der Schädigung des Wirtschaftszweigs der Union bestand.

(152)

Trotz der geltenden Antidumpingmaßnahmen blieben die indischen Einfuhren duktiler Rohre bei Marktanteilen von über 10 % im gesamten Bezugszeitraum und im Untersuchungszeitraum der Überprüfung auf einem niedrigen Preisniveau. Aufgrund des erheblichen Preisdrucks durch die Einfuhren aus Indien konnte der Wirtschaftszweig der Union die Erhöhung der Herstellkosten nicht an seine Kunden weitergeben, was während des gesamten Bezugszeitraums zu Verlusten führte. Die Kommission kam daher zu dem Schluss, dass das Volumen und das Preisniveau der untersuchten Einfuhren eine bedeutende Schädigung verursachten.

5.2.   Auswirkungen anderer Faktoren

(153)

Die aus anderen Drittländern eingeführten Mengen machten nur [2–4] % des Marktanteils im Untersuchungszeitraum der Überprüfung aus. Wie Tabelle 4 zu entnehmen ist, lag der durchschnittliche Preis der Einfuhren aus Drittländern im Untersuchungszeitraum der Überprüfung 50 % über dem Durchschnittspreis der Einfuhren aus Indien.

(154)

Wie in Erwägungsgrund 40 dargelegt, brachte eine Partei vor, dass das Anhalten oder erneute Auftreten der Schädigung nicht aufgrund allgemeiner Probleme in Bezug auf die Wettbewerbsfähigkeit festgestellt werden dürfe. Die Partei führte verschiedene Faktoren an, darunter der Rückgang des Unionsverbrauchs von duktilen Rohren seit der Eurokrise, der zu einem Rückgang der öffentlichen Ausgaben führte, Schwierigkeiten bei der Gewinnung von Personal, die Aufrechterhaltung der beherrschenden Stellung und der Druck billigerer chinesischer Einfuhren auf das Ausschreibungsverfahren für öffentliche Aufträge. Darüber hinaus brachte die Partei vor, dass Kunststoffrohre der wichtigste Konkurrent für den Wirtschaftszweig der Union seien, da sie billiger seien und mit ihnen daher ein erheblicher Anteil der öffentlichen Ausschreibungsverfahren gewonnen würde.

(155)

Entgegen den Behauptungen der Partei nahmen der Unionsverbrauch und der Marktanteil des Wirtschaftszweigs der Union zu, während die Beschäftigung im Bezugszeitraum stabil blieb. Zudem gibt es keine Belege dafür, dass Kunststoffrohre während des Bezugszeitraums gegenüber duktilen Rohren Marktanteile gewannen. Es sei darauf hingewiesen, dass Kunststoffrohre nicht im Wettbewerb mit Rohren mit großen Durchmessern stehen. Diese Faktoren trugen daher nicht zu der festgestellten Schädigung bei. Darüber hinaus erfolgten die Einfuhren aus der VR China zu deutlich höheren Preisen und in deutlich geringeren Mengen als die Einfuhren aus Indien. Schließlich hat die Partei nicht angegeben, inwiefern die marktbeherrschende Stellung, wenn überhaupt, einen Schaden verursacht haben könnte. Daher wurden diese Einwände zurückgewiesen.

(156)

Was die Ausfuhrleistung des Wirtschaftszweigs der Union betrifft, so entwickelten sich die Ausfuhrmengen im Bezugszeitraum wie folgt:

Tabelle 12

Ausfuhrleistung des Wirtschaftszweigs der Union

 

2017

2018

2019

Untersuchungszeitraum der Überprüfung

Ausfuhrmenge (in 1 000 Tonnen)

[119 –140 ]

[147 –172 ]

[102 –119 ]

[66 –77 ]

Index (2017 = 100)

100

122

85

55

Durchschnittspreis (in EUR/Tonne)

[760 –890 ]

[750 –880 ]

[840 –980 ]

[890 –1 040 ]

Index (2017 = 100)

100

99

110

117

Quelle: Hinsichtlich der Mengen der Antragsteller und hinsichtlich der Werte die überprüften Fragebogenantworten

(157)

Im Bezugszeitraum gingen die Mengen um die Hälfte zurück. Wie in Tabelle 8 veranschaulicht, reichte auch der Anstieg der Ausfuhrpreise um 17 % nicht aus, um die Herstellkosten über den gesamten Bezugszeitraum zu decken. Daher haben die Ausfuhren den ursächlichen Zusammenhang zwischen den gedumpten Ausfuhren aus Indien und der festgestellten Schädigung nicht abgemildert.

(158)

Mögliche weitere Faktoren wie die COVID-19-Krise wurden ebenfalls geprüft, aber keiner von ihnen konnte den ursächlichen Zusammenhang zwischen den gedumpten Einfuhren und der bedeutenden Schädigung des Wirtschaftszweigs der Union abmildern. Die Auswirkungen aller bekannten Faktoren, die Einfluss auf die Lage des Wirtschaftszweigs der Union haben, wurden von der Kommission von den schädigenden Auswirkungen der gedumpten Einfuhren unterschieden und abgegrenzt.

(159)

Nach der endgültigen Unterrichtung brachte Tata Metaliks Limited vor, dass sich die COVID-19-Krise im ersten Halbjahr 2020 negativ auf die wirtschaftliche Lage des Wirtschaftszweigs der Union ausgewirkt habe. Die Partei erklärte, dass die anfänglich als gesundheitspolitische Maßnahmen verhängten Abriegelungen dazu geführt haben, dass viele Bauprojekte ausgesetzt wurden.

(160)

Wie bereits erläutert, war der Unionsmarkt für duktile Rohre während des Untersuchungszeitraums der Überprüfung nicht erheblich von den Abriegelungen aufgrund der COVID-19-Krise betroffen. Der Gesamtverbrauch der Union in diesem Jahr lag ähnlich hoch wie im Jahr 2018. Dem Vorbringen wurde daher nicht gefolgt.

(161)

In Anbetracht dessen kam die Kommission zu dem Schluss, dass die gedumpten Einfuhren aus Indien eine bedeutende Schädigung des Wirtschaftszweigs der Union verursachten und dass die anderen Faktoren, ob getrennt oder gemeinsam betrachtet, den ursächlichen Zusammenhang zwischen den gedumpten Einfuhren und der bedeutenden Schädigung nicht abzumildern vermochten. Die Schädigung zeigt sich besonders deutlich in der Entwicklung von Produktion, Kapazitätsauslastung, Verkaufsmenge auf dem Unionsmarkt, Marktanteil, Produktivität, Rentabilität und Kapitalrendite.

6.   WAHRSCHEINLICHKEIT EINES ANHALTENS DER SCHÄDIGUNG BEI AUFHEBUNG DER MAßNAHMEN

(162)

In Erwägungsgrund 141 stellte die Kommission fest, dass der Wirtschaftszweig der Union im Untersuchungszeitraum der Überprüfung eine bedeutende Schädigung erlitten hat. Daher untersuchte die Kommission nach Artikel 11 Absatz 2 der Grundverordnung, inwieweit bei einem Auslaufen der Maßnahmen ein Anhalten der Schädigung durch gedumpte Einfuhren aus Indien wahrscheinlich ist.

(163)

In diesem Zusammenhang analysierte die Kommission die folgenden Elemente: die Produktionskapazität und Kapazitätsreserven in Indien, die Beziehung zwischen den Preisen in der Union und den indischen Preisen, die Attraktivität des Unionsmarktes und die Auswirkungen potenzieller Einfuhren aus Indien auf die Lage des Wirtschaftszweigs der Union im Falle eines Außerkrafttretens der Maßnahmen.

6.1.   Die Produktionskapazität, die Kapazitätsreserven in Indien und die Attraktivität des Unionsmarktes

(164)

Wie bereits in den Erwägungsgründen 66 bis 71 bis dargelegt, beliefen sich die in Indien verfügbaren Kapazitätsreserven auf rund 500 000 Tonnen pro Jahr, was den Verbrauch der betroffenen Ware auf dem Unionsmarkt übersteigt, der sich im Untersuchungszeitraum der Überprüfung auf [388 000 bis 454 000] Tonnen belief. Darüber hinaus planten die indischen Hersteller, in neue Produktionskapazitäten zu investieren. In den nächsten Jahren wird das Angebot somit über der Nachfrage auf dem indischen Markt liegen. Dies stellt somit einen weiteren Anreiz für die indischen Hersteller dar, sich zunehmend auf die Ausfuhrmärkte zu konzentrieren.

(165)

Im Falle eines Außerkrafttretens der Maßnahmen könnten die verfügbaren und künftigen Kapazitätsreserven der indischen ausführenden Hersteller für die Herstellung der betroffenen Ware zur Ausfuhr in die Union genutzt werden.

(166)

Nach der endgültigen Unterrichtung brachte Tata Metaliks Limited vor, dass keine Beweise dafür vorlägen, dass die angebliche Kapazitätsreserve in Indien notwendigerweise für die Herstellung von duktilen Rohren verwendet werde, die aufgrund eines Überangebots in Indien ausgeführt würden. Darüber hinaus habe die Kommission die Attraktivität anderer Ausfuhrmärkte nicht geprüft und keine Daten aus der Zeit nach dem Untersuchungszeitraum der Überprüfung analysiert. Schließlich brachte die Partei vor, dass jegliche Feststellung in Bezug auf die Wahrscheinlichkeit eines Anhaltens des Dumpings und der Schädigung auf eindeutige Beweise gestützt sein müsse (22). Daher kam die Partei zu dem Schluss, dass die Schlussfolgerung hinsichtlich der Wahrscheinlichkeit unzutreffend sei.

(167)

Die Kommission stellte fest, dass die Partei das Bestehen von Kapazitätsreserven in Indien bestätigte. Zudem hatte die Kommission, wie in den Erwägungsgründen 66–70 erläutert, die fragliche Kapazitätsreserve speziell für die betroffene Ware ermittelt. In denselben Erwägungsgründen wurde dargelegt, dass die Kommission festgestellt hat, dass die Nachfrage auf dem indischen Markt langfristig nachlassen wird, während die Partei selbst eingeräumt hat, dass sie den Ausbau ihrer Verkäufe auf dem Unionsmarkt plant. Darüber hinaus wurde der Unionsmarkt, wie in Abschnitt 6.2 beschrieben, als attraktiv für die indischen Hersteller angesehen, und es konnte daher der Schluss gezogen werden, dass die verfügbaren Kapazitätsreserven in Indien zumindest teilweise genutzt würden, um die Ausfuhren in den Unionsmarkt zu steigern. Dem Vorbringen wurde daher nicht gefolgt.

(168)

In Bezug auf die nach der erwähnten Rechtsprechung geforderten eindeutigen Beweise war die Kommission der Ansicht, dass sie alle Anforderungen der bestehenden Rechtsprechung einhält und dass ihre Bewertung und Schlussfolgerung in Bezug auf das Anhalten des Dumpings und der Schädigung auf der Grundlage eindeutiger Beweise erfolgte, die im Rahmen der Untersuchung eingeholt wurden. Das Vorbringen wurde daher zurückgewiesen.

(169)

Aufgrund der vorstehenden Überlegungen kam die Kommission zu dem Schluss, dass ein Außerkrafttreten der Maßnahmen sehr wahrscheinlich zu einem deutlichen Anstieg gedumpter Einfuhren aus Indien zu Preisen, die die Preise des Wirtschaftszweigs der Union unterbieten würden, führen und somit die vom Wirtschaftszweig der Union erlittene Schädigung weiter verstärken würde. Die Existenzfähigkeit des Wirtschaftszweigs der Union wäre daher ernsthaft gefährdet.

6.2.   Attraktivität des Unionsmarktes

(170)

Der Unionsmarkt ist aufgrund seiner Größe und Preise attraktiv. Wie in Erwägungsgrund 71 dargelegt, ist dies der bei Weitem wichtigste Ausfuhrmarkt für indische Hersteller duktiler Rohre, auf den 40 % ihrer Gesamtausfuhren entfallen. Die Ausfuhren in die Union sind 25-mal höher als die Ausfuhren in den zweitgrößten Ausfuhrmarkt Katar, auf den 2 % der indischen Ausfuhren duktiler Rohre entfallen. Außerdem waren die Preise der Einfuhren aus Indien in den Unionsmarkt im Untersuchungszeitraum der Überprüfung etwas höher als die Preise der anderen Länder, wodurch der Unionsmarkt etwas lukrativer als andere Märkte war.

(171)

Trotz der geltenden Maßnahmen verkauften die indischen ausführenden Hersteller im Bezugszeitraum erhebliche Mengen duktiler Rohre in die Union und hatten im Untersuchungszeitraum der Überprüfung immer noch einen beträchtlichen Marktanteil (nahezu [10–14] %). Diese Rohre wurden zu einem Preis verkauft, der selbst mit Antidumpingzöllen die Verkaufspreise des Wirtschaftszweigs der Union auf dem Unionsmarkt deutlich unterbot.

(172)

Der Unionsmarkt wird daher als attraktiv für die indischen Hersteller angesehen, und es kann der Schluss gezogen werden, dass die verfügbaren Kapazitätsreserven in Indien zumindest teilweise genutzt würden, um die Ausfuhren in den Unionsmarkt zu steigern. In diesem Zusammenhang sei daran erinnert, dass der Marktanteil der indischen Einfuhren im Untersuchungszeitraum der Ausgangsuntersuchung, d. h. vor der Einführung der Antidumpingzölle, bei [17–19] % lag.

6.3.   Schlussfolgerung zur Wahrscheinlichkeit eines Anhaltens und/oder erneuten Auftretens der Schädigung

(173)

Auf dieser Grundlage und unter Berücksichtigung der früheren und gegenwärtigen Schädigung des Wirtschaftszweigs der Union würde das Außerkrafttreten der Maßnahmen aller Wahrscheinlichkeit nach zu einem erheblichen Anstieg gedumpter Einfuhren aus Indien zu schädigenden Preisen führen, was mit noch höheren Verlusten der Unionshersteller einhergehen würde. Daher kam die Kommission zu dem Schluss, dass dies bei einem Außerkrafttreten der Maßnahmen aller Wahrscheinlichkeit nach zu einem erheblichen Anstieg der gedumpten Einfuhren aus Indien zu schädigenden Preisen führen würde und dass die bedeutende Schädigung wahrscheinlich anhalten würde.

7.   INTERESSE DER UNION

(174)

Nach Artikel 21 der Grundverordnung prüfte die Kommission, ob eine Aufrechterhaltung der geltenden Antidumpingmaßnahmen dem Unionsinteresse insgesamt zuwiderlaufen würde. Bei der Ermittlung des Unionsinteresses wurde den Interessen aller Beteiligten, insbesondere derjenigen des Wirtschaftszweigs der Union, der Einführer und der Verwender sowie den Gemeinwohlinteressen in Bezug auf die betroffene Ware nach der Richtlinie 2009/125/EG des Europäischen Parlaments und des Rates (23) (im Folgenden „Ökodesign-Richtlinie“) und ihren produktspezifischen Verordnungen Rechnung getragen. Im Einklang mit Artikel 21 Absatz 1 Satz 3 der Grundverordnung wurde der Notwendigkeit, den Wirtschaftszweig der Union vor den negativen Auswirkungen des die Schädigung verursachenden Dumpings zu schützen, besonders Rechnung getragen.

(175)

Alle interessierten Parteien erhielten nach Artikel 21 Absatz 2 der Grundverordnung Gelegenheit, ihren Standpunkt darzulegen.

7.1.   Interesse des Wirtschaftszweigs der Union

(176)

Der Wirtschaftszweig der Union ist in drei Mitgliedstaaten angesiedelt (Frankreich, Deutschland und Spanien) und beschäftigt in Bezug auf die überprüfte Ware direkt mehr als 2 200 Personen.

(177)

Mit den geltenden Antidumpingmaßnahmen wurden die gedumpten Einfuhren aus Indien nicht daran gehindert, auf den Unionsmarkt zu gelangen, und der Wirtschaftszweig der Union erlitt im Untersuchungszeitraum der Überprüfung eine bedeutende Schädigung.

(178)

Auf dieser Grundlage stellte die Kommission fest, dass ein Anhalten der durch Einfuhren aus diesem Land verursachten Schädigung im Falle eines Außerkrafttretens der Maßnahmen sehr wahrscheinlich ist. Der Zustrom erheblicher Mengen gedumpter Einfuhren aus Indien würde zu einer weiteren Schädigung des Wirtschaftszweigs der Union führen.

(179)

Nach der endgültigen Unterrichtung brachte Tata Metaliks Limited vor, dass der Wirtschaftszweig der Union über mehr als sechs Jahre hinweg geschützt worden sei, während er gleichzeitig über einen Marktanteil von 85 % verfügt habe. Es sei daher unwahrscheinlich, dass sich eine Aufhebung der bestehenden Maßnahmen auf den Wirtschaftszweig der Union auswirken werde. Andernfalls könne der Wirtschaftszweig der Union eine neue Untersuchung durch die Kommission fordern.

(180)

Im Gegensatz zu der von der interessierten Partei vorgebrachten Behauptung stellte die Kommission fest, dass der Wirtschaftszweig der Union weiterhin von einer erheblichen Schädigung durch gedumpte Einfuhren aus Indien betroffen ist. Die Feststellung erfolgte auf der Grundlage der Analyse aller relevanten Schadensindikatoren, einschließlich der Entwicklung des Marktanteils des Wirtschaftszweigs der Union. Die Kommission kam zu dem Schluss, dass die Schädigung wahrscheinlich anhalten und sich verstärken wird, sollte die Aufhebung der Maßnahmen zugelassen werden. Das Vorbringen wurde daher zurückgewiesen.

(181)

Daher kam die Kommission zu dem Schluss, dass die Aufrechterhaltung der Antidumpingmaßnahmen gegenüber Indien im Interesse des Wirtschaftszweigs der Union liegt.

7.2.   Interesse der unabhängigen Einführer, Händler und Verwender

(182)

Die Kommission kontaktierte alle ihr bekannten unabhängigen Einführer, Händler und Verwender. Keiner von ihnen beantwortete den Fragebogen der Kommission.

(183)

Bei der Kommission gingen keine Stellungnahmen mit Hinweisen darauf ein, dass die Aufrechterhaltung der Maßnahmen wesentliche negative Auswirkungen auf die Einführer und Verwender haben würde, welche die positiven Effekte der Maßnahmen auf den Wirtschaftszweig der Union überwiegen würden.

7.3.   Schlussfolgerung zum Unionsinteresse

(184)

Aufgrund der vorstehenden Überlegungen gelangte die Kommission zu dem Schluss, dass keine zwingenden Gründe des Unionsinteresses gegen die Aufrechterhaltung der geltenden Maßnahmen gegenüber den Einfuhren der betroffenen Ware mit Ursprung in Indien sprechen.

8.   ANTIDUMPINGMAßNAHMEN

(185)

Angesichts der Schlussfolgerungen der Kommission zum Anhalten des Dumpings und der Schädigung sowie zum Unionsinteresse sollten die Antidumpingmaßnahmen hinsichtlich Einfuhren von Rohren aus duktilem Gusseisen mit Ursprung in Indien aufrechterhalten werden.

(186)

Nach der Unterrichtung wandte Tata Metaliks Limited ein, dass eine Fortsetzung der Maßnahmen als Ausnahme und nicht als Norm betrachtet werden sollte. Das Unternehmen bezog sich insbesondere auf Artikel 11 Absatz 1 der Antidumping-Grundverordnung, der besagt, dass eine Maßnahme nur so lange in Kraft sein sollte, wie dies notwendig ist, und fünf Jahre nach ihrer Einführung außer Kraft treten sollte. Da die Zölle bis zum Abschluss dieser Überprüfung verlängert wurden, beanstandete das Unternehmen, dass die Zölle bis zum voraussichtlichen Abschluss dieser Überprüfung bereits mehr als sieben Jahre in Kraft gewesen wären. Aus diesem Grund forderte das Unternehmen die Kommission auf, die Untersuchung zu beenden.

(187)

Die Kommission wies darauf hin, dass im Einklang mit Artikel 11 Absatz 2 der Grundverordnung „[eine] endgültige Antidumpingmaßnahme fünf Jahre nach ihrer Einführung oder fünf Jahre nach dem Datum des Abschlusses der letzten Überprüfung außer Kraft [tritt], die sowohl das Dumping als auch die Schädigung betraf, außer wenn in einer Überprüfung festgestellt wird, dass das Dumping und die Schädigung bei einem Auslaufen der Maßnahme wahrscheinlich anhalten oder erneut auftreten würden“. Die Entscheidung über die Fortsetzung der Maßnahme erfolgt im Einklang mit Artikel 11 Absatz 2 der Grundverordnung auf der Grundlage einer gründlichen Bewertung aller während der Auslaufüberprüfung gefundenen Tatsachen. Daher erfolgt das Fortsetzen der Maßnahme weder automatisch, noch stellt es eine „Norm“ dar. Die Kommission wies daher das Vorbringen zurück, dass die Maßnahme aufgehoben werden sollte.

(188)

Um das Umgehungsrisiko zu minimieren, das aufgrund der unterschiedlichen Zollsätze besteht, sind besondere Vorkehrungen zur Gewährleistung der Erhebung der unternehmensspezifischen Antidumpingzölle erforderlich. Die Unternehmen, für die ein unternehmensspezifischer Antidumpingzoll gilt, müssen den Zollbehörden der Mitgliedstaaten eine gültige Handelsrechnung vorlegen. Die Rechnung muss den in Artikel 1 Absatz 3 dieser Verordnung dargelegten Anforderungen entsprechen. Auf Einfuhren, für die keine solche Handelsrechnung vorgelegt wird, sollte der für „alle übrigen Unternehmen“ geltende Antidumpingzoll erhoben werden.

(189)

Auch wenn die Vorlage dieser Rechnung erforderlich ist, damit die Zollbehörden der Mitgliedstaaten die unternehmensspezifischen Antidumpingzölle auf die Einfuhren anwenden können, stellt diese Rechnung nicht das einzige von den Zollbehörden zu berücksichtigende Element dar. So müssen die Zollbehörden der Mitgliedstaaten — auch wenn ihnen eine Rechnung vorgelegt wird, die alle in Artikel 1 Absatz 3 dieser Verordnung dargelegten Anforderungen erfüllt — ihre üblichen Prüfungen durchführen und können, wie in allen anderen Fällen, zusätzliche Dokumente (Versandpapiere usw.) verlangen, um die Richtigkeit der Angaben in der Erklärung zu überprüfen und sicherzustellen, dass die anschließende Anwendung des niedrigeren Zollsatzes unter Einhaltung der Zollvorschriften gerechtfertigt ist.

(190)

Sollten sich die Ausfuhren eines der Unternehmen, die in den Genuss niedrigerer unternehmensspezifischer Zollsätze gelangen, nach der Einführung der betreffenden Maßnahmen beträchtlich erhöhen, so könnte allein schon der mengenmäßige Anstieg als Veränderung des Handelsgefüges aufgrund der Einführung von Maßnahmen im Sinne des Artikels 13 Absatz 1 der Grundverordnung interpretiert werden. Unter diesen Umständen kann, sofern die Voraussetzungen dafür erfüllt sind, eine Umgehungsuntersuchung eingeleitet werden. Bei einer solchen Untersuchung kann unter anderem geprüft werden, ob es notwendig ist, die unternehmensspezifischen Zollsätze aufzuheben und stattdessen einen landesweiten Zoll einzuführen.

(191)

Die in dieser Verordnung aufgeführten unternehmensspezifischen Antidumpingzollsätze gelten ausschließlich für die Einfuhren der betroffenen Ware mit Ursprung in Indien, die von den namentlich genannten juristischen Personen hergestellt werden. Einfuhren der betroffenen Ware, die von anderen, nicht im verfügenden Teil dieser Verordnung ausdrücklich genannten Unternehmen (einschließlich der mit den ausdrücklich genannten Unternehmen verbundenen Unternehmen) hergestellt werden, sollten dem für „alle übrigen Unternehmen“ geltenden Zollsatz unterliegen. Für sie sollte keiner der unternehmensspezifischen Antidumpingzölle gelten.

(192)

Nach der Unterrichtung forderte Tata Metaliks Limited die Kommission auf, eine unternehmensspezifische Dumpingspanne festzulegen. Alternativ sollte die Kommission nach Auffassung des Unternehmens aufgrund seiner Mitarbeit in der Auslaufüberprüfung mindestens in Erwägung ziehen, die unternehmensspezifischen Antidumpingzollsätze, die den anderen in der Ausgangsuntersuchung mitarbeitenden Herstellern der betroffenen Ware mit Ursprung in Indien gewährt wurden, auf das Unternehmen auszuweiten.

(193)

Die Kommission wies darauf hin, dass das Ziel einer Überprüfung bei Auslaufen der Maßnahme nach Artikel 11 Absatz 2 der Grundverordnung ausschließlich darin besteht zu bestimmen, ob die geltenden Maßnahmen weiterhin notwendig sind. Diese Art der Überprüfung ist nicht dafür vorgesehen, unternehmensspezifische Zollsätze für Unternehmen festzulegen, die in der Ausgangsuntersuchung nicht mitgearbeitet haben. Ein unternehmensspezifischer Antidumpingzollsatz kann gemäß Artikel 11 Absätze 3 oder 4 der Grundverordnung nur im Rahmen einer Überprüfung bestimmt werden. Der Antrag wurde daher abgelehnt.

(194)

Ein Unternehmen kann die Anwendung dieser unternehmensspezifischen Antidumpingzollsätze beantragen, falls es später umfirmiert. Der Antrag ist an die Kommission zu richten. (24) Er muss alle sachdienlichen Informationen enthalten, aus denen hervorgeht, dass die Änderung nicht das Recht des Unternehmens berührt, in den Genuss des für dieses Unternehmen geltenden Zollsatzes zu kommen. Wenn die Namensänderung des Unternehmens dieses Recht nicht berührt, wird eine Verordnung über die Namensänderung im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlicht.

(195)

Nach Artikel 109 der Verordnung (EU, Euratom) 2018/1046 des Europäischen Parlaments und des Rates (25) wird, wenn ein Betrag infolge einer Entscheidung des Gerichtshofes der Europäischen Union erstattet werden muss, der von der Europäischen Zentralbank für ihre Hauptrefinanzierungsgeschäfte zugrunde gelegte und am ersten Kalendertag jedes Monats geltende Zinssatz angewandt, der im Amtsblatt der Europäischen Union, Reihe C, veröffentlicht wird.

(196)

Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen stehen im Einklang mit der Stellungnahme des mit Artikel 15 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2016/1036 eingerichteten Ausschusses —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

(1)   Auf die Einfuhren von Rohren aus duktilem Gusseisen (auch bekannt als Gusseisen mit Kugelgrafit) unter Ausschluss von duktilen Rohren ohne Innen- und Außenbeschichtung („blanke Rohre“) mit Ursprung in Indien, die derzeit unter den KN-Codes ex 7303 00 10 (TARIC-Code 7303001010) und ex 7303 00 90 (TARIC-Code 7303009010) eingereiht werden, wird hiermit ein endgültiger Antidumpingzoll eingeführt.

(2)   Für die in Absatz 1 beschriebene und von den nachstehend aufgeführten Unternehmen hergestellte Ware gelten folgende endgültige Antidumpingzollsätze auf den Nettopreis frei Grenze der Union, unverzollt:

Unternehmen

Endgültiger Antidumpingzoll

TARIC-Zusatzcode

Jindal Saw Limited

3  %

C054

Electrosteel Castings Ltd.

0  %

C055

Alle übrigen Unternehmen

14,1  %

C999

(3)   Die Anwendung der unternehmensspezifischen Antidumpingzollsätze für die in Absatz 2 genannten Unternehmen setzt voraus, dass den Zollbehörden der Mitgliedstaaten eine gültige Handelsrechnung vorgelegt wird; diese muss eine Erklärung enthalten, die von einer dafür zuständigen, mit Namen und Funktion ausgewiesenen Person des rechnungsstellenden Unternehmens datiert und unterzeichnet wurde und deren Wortlaut wie folgt lautet: „Der/die Unterzeichnete versichert, dass die auf dieser Rechnung aufgeführten und zur Ausfuhr in die Europäische Union verkauften [Mengenangabe] Rohre aus duktilem Gusseisen (auch bekannt als Gusseisen mit Kugelgrafit) von [Name und Anschrift des Unternehmens] [TARIC-Zusatzcode] in Indien hergestellt wurden und dass die Angaben auf dieser Rechnung vollständig und richtig sind.“ Wird keine solche Handelsrechnung vorgelegt, findet der für alle übrigen Unternehmen geltende Zollsatz Anwendung.

(4)   Sofern nichts anderes bestimmt ist, finden die geltenden Zollvorschriften Anwendung.

Artikel 2

Diese Verordnung tritt am Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 15. Juni 2022

Für die Kommission

Die Präsidentin

Ursula VON DER LEYEN


(1)   ABl. L 176 vom 30.6.2016, S. 21.

(2)  Durchführungsverordnung (EU) 2016/388 der Kommission vom 17. März 2016 zur Einführung eines endgültigen Antidumpingzolls auf die Einfuhren von Rohren aus duktilem Gusseisen (auch bekannt als Gusseisen mit Kugelgrafit) mit Ursprung in Indien (ABl. L 73 vom 18.3.2016, S. 53).

(3)  Durchführungsverordnung (EU) 2016/387 der Kommission vom 17. März 2016 zur Einführung eines Ausgleichszolls auf die Einfuhren von Rohren aus duktilem Gusseisen (auch bekannt als Gusseisen mit Kugelgrafit) mit Ursprung in Indien (ABl. L 73 vom 18.3.2016, S. 1).

(4)  Urteil des Gerichts vom 10. April 2019 in den Rechtssachen Jindal Saw Ltd und Jindal Saw Italia SpA/Europäische Kommission, T-301/16, ECLI:EU:T:2019:234 und T-300/16, ECLI:EU:T:2019:235.

(5)  Durchführungsverordnung (EU) 2020/526 der Kommission vom 15. April 2020 zur Wiedereinführung eines endgültigen Ausgleichszolls auf die Einfuhren von Rohren aus duktilem Gusseisen (auch bekannt als Gusseisen mit Kugelgrafit) mit Ursprung in Indien in Bezug auf Jindal Saw Limited nach dem Urteil des Gerichts in der Rechtssache T-300/16 (ABl. L 118 vom 16.4.2020, S. 1).

(6)  Durchführungsverordnung (EU) 2020/527 der Kommission vom 15. April 2020 zur Wiedereinführung eines endgültigen Antidumpingzolls auf die Einfuhren von Rohren aus duktilem Gusseisen (auch bekannt als Gusseisen mit Kugelgrafit) mit Ursprung in Indien in Bezug auf Jindal Saw Limited nach dem Urteil des Gerichts in der Rechtssache T-301/16 (ABl. L 118 vom 16.4.2020, S. 14).

(7)  Bekanntmachung des bevorstehenden Außerkrafttretens bestimmter Antidumpingmaßnahmen (ABl. C 210 vom 24.6.2020, S. 29).

(8)  Bekanntmachung der Einleitung einer Auslaufüberprüfung der Antidumpingmaßnahmen gegenüber den Einfuhren von Rohren aus duktilem Gusseisen mit Ursprung in Indien (ABl. C 90 vom 17.3.2021, S. 19).

(9)  Bekanntmachung der Einleitung einer Auslaufüberprüfung der Antisubventionsmaßnahmen gegenüber den Einfuhren von Rohren aus duktilem Gusseisen mit Ursprung in Indien (ABl. C 90 vom 17.3.2021, S. 8).

(10)  https://trade.ec.europa.eu/tdi/case_details.cfm?ref=ong&id=2521&sta=1&en=20&page=1&c_order=date&c_order_dir=Down.

(11)  Bekanntmachung über die Folgen des Ausbruchs des COVID-19 (Coronavirus) für Antidumping- und Antisubventionsuntersuchungen (ABl. C 86 vom 16.3.2020, S. 6).

(12)   ABl. C 210 vom 24.6.2020, S. 29.

(13)  Durchführungsverordnung (EU) 2020/1336 der Kommission vom 25. September 2020 zur Einführung endgültiger Antidumpingzölle auf die Einfuhren bestimmter Polyvinylalkohole mit Ursprung in der Volksrepublik China (ABl. L 315 vom 29.9.2020, S. 1), Erwägungsgründe 442 und 460–471.

(14)   1. Oktober 2013 bis 30. September 2014.

(15)  Die Zahlen in der Ausgangsuntersuchung wurden aus Gründen der Vertraulichkeit in Spannen oder indexierter Form ausgewiesen.

(16)  Die Ausfuhrmengen machten im UZÜ weniger als [< 1 %] des Umsatzes mit der betroffenen Ware aus.

(17)  https://www.tatametaliks.com/tata-metalik-ir-20-21/focus-on-downstream.html#:~:text = Tata%20Metaliks%20had%20foreseen%20the,in%20H1 %20FY%202022 %2D23.

(18)  Die Absicht, in den Kapazitätsausbau zu investieren, wurde von den wichtigsten Herstellern der betroffenen Ware in Indien, u. a. Vedanta, öffentlich verkündet.

(19)  Anhang 17 des Überprüfungsantrags.

(20)  Anhang 17 des Überprüfungsantrags.

(21)  Abschnitt 5.1.6 des Überprüfungsantrags.

(22)  United States — Sunset reviews of Anti-dumping Measures on Oil Country Tubular Goods From Argentina (Vereinigte Staaten — Auslaufüberprüfung der Antidumpingmaßnahmen betreffend Ölfeldrohre aus Argentinien) (WT/DS/268/AB/R).

(23)  Richtlinie 2009/125/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 21. Oktober 2009 zur Schaffung eines Rahmens für die Festlegung von Anforderungen an die umweltgerechte Gestaltung energieverbrauchsrelevanter Produkte (ABl. L 285 vom 31.10.2009, S. 10). Die Ökodesign-Richtlinie wird anhand produktspezifischer Verordnungen umgesetzt, die unmittelbar in allen EU-Ländern anwendbar sind. Die Ökodesign-Verordnung beinhaltet die neuen Ökodesign-Anforderungen hinsichtlich Kleinleistungs-, Mittelleistungs- und Großleistungstransformatoren. Die Stufe 1 der Ökodesign-Verordnung trat am 1. Juli 2015 und die Stufe 2 am 1. Juli 2021 in Kraft. Die Stufe 2 beinhaltet strengere Anforderungen als die Stufe 1. Die vollen Auswirkungen können in dem kurzen Zeitraum seit Inkrafttreten der Stufe 2 zwar noch nicht beurteilt werden, doch wird allgemein angenommen, dass aufgrund dieser Anforderungen der Stufe 2 die höchsten Qualitäten von Silicium-Elektrostahl erforderlich sind, um Transformatoren kostengünstig und innerhalb der erforderlichen Platzbeschränkungen zu entwickeln und herzustellen.

(24)  Europäische Kommission, Generaldirektion Handel, Direktion H, Rue de la Loi 170, 1040 Brüssel, Belgien.

(25)  Verordnung (EU, Euratom) 2018/1046 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 18. Juli 2018 über die Haushaltsordnung für den Gesamthaushaltsplan der Union, zur Änderung der Verordnungen (EU) Nr. 1296/2013, (EU) Nr. 1301/2013, (EU) Nr. 1303/2013, (EU) Nr. 1304/2013, (EU) Nr. 1309/2013, (EU) Nr. 1316/2013, (EU) Nr. 223/2014, (EU) Nr. 283/2014 und des Beschlusses Nr. 541/2014/EU sowie zur Aufhebung der Verordnung (EU, Euratom) Nr. 966/2012 (ABl. L 193 vom 30.7.2018, S. 1).


16.6.2022   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 161/28


DURCHFÜHRUNGSVERORDNUNG (EU) 2022/927 DER KOMMISSION

vom 15. Juni 2022

zur Einführung eines endgültigen Ausgleichszolls auf die Einfuhren bestimmter Rohre aus duktilem Gusseisen (auch bekannt als Gusseisen mit Kugelgrafit) mit Ursprung in Indien im Anschluss an eine Auslaufüberprüfung nach Artikel 18 der Verordnung (EU) 2016/1037 des Europäischen Parlaments und des Rates

DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EU) 2016/1037 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 8. Juni 2016 über den Schutz gegen subventionierte Einfuhren aus nicht zur Europäischen Union gehörenden Ländern (1) (im Folgenden „Grundverordnung“), insbesondere auf Artikel 18,

in Erwägung nachstehender Gründe:

1.   VERFAHREN

1.1.   Frühere Untersuchungen und geltende Maßnahmen

(1)

Mit der Durchführungsverordnung (EU) 2016/387 (2) (im Folgenden „ursprüngliche Verordnung“) führte die Europäische Kommission (im Folgenden „Kommission“) einen Ausgleichszoll auf die Einfuhren von Rohren aus duktilem Gusseisen (auch bekannt als Gusseisen mit Kugelgrafit) mit Ursprung in Indien ein (im Folgenden „ursprüngliche Maßnahmen“). Die Untersuchung, die zur Einführung der ursprünglichen Maßnahmen führte, wird nachstehend als „Ausgangsuntersuchung“ bezeichnet.

(2)

Der eingeführte Ausgleichszoll bewegte sich im Bereich von 8,7 % für Jindal Saw Limited bis 9 % für Electrosteel Castings Ltd und „alle übrigen Unternehmen“.

(3)

Mit der Durchführungsverordnung (EU) 2016/388 (3) führte die Kommission auch einen endgültigen Antidumpingzoll auf dieselbe Ware ein. Der eingeführte Antidumpingzoll bewegte sich im Bereich von 0 % für Electrosteel Castings Ltd bis 14,1 % für Jindal Saw Limited und „alle übrigen Unternehmen“.

(4)

Im Anschluss an die Urteile des Gerichts in den Rechtssachen T-300/16 und T-301/16 (4) berichtigte die Kommission die von den Gerichten bei der Berechnung des Antidumping- und Ausgleichszolls für Jindal Saw Limited festgestellten Fehler. Mit den Durchführungsverordnungen (EU) 2020/526 (5) und (EU) 2020/527 (6) führte die Kommission erneut einen neuen endgültigen Antidumping- und Ausgleichszoll für Jindal Saw Limited in Höhe von 3 % bzw. 6 % ein.

(5)

Der derzeit geltende Ausgleichszoll bewegt sich im Bereich von 6 % für Jindal Saw Limited bis 9 % für Electrosteel Castings Ltd und „alle übrigen Unternehmen“. Die derzeit geltenden Antidumpingzölle bewegen sich im Bereich zwischen 0 % für Electrosteel Castings Ltd., 3 % für Jindal und 14,1 % für „alle übrigen Unternehmen“.

1.2.   Antrag auf Auslaufüberprüfung

(6)

Nach Veröffentlichung einer Bekanntmachung über das bevorstehende Außerkrafttreten der Maßnahmen (7) ging bei der Kommission ein Überprüfungsantrag gemäß Artikel 18 der Grundverordnung ein.

(7)

Der Antrag auf Auslaufüberprüfung wurde am 21. Dezember 2020 von Saint-Gobain PAM, der Saint-Gobain PAM Deutschland GmbH und Saint-Gobain PAM España S.A. (im Folgenden „Antragsteller“) im Namen von Unionsherstellern eingereicht, auf die mehr als 50 % der Unionsgesamtproduktion von Rohren aus duktilem Gusseisen entfallen. Begründet wurde der Überprüfungsantrag damit, dass beim Außerkrafttreten der Maßnahmen mit einem Anhalten oder erneuten Auftreten des Dumpings und der Schädigung des Wirtschaftszweigs der Union zu rechnen wäre.

(8)

Nach Artikel 10 Absatz 7 der Grundverordnung teilte die Kommission der indischen Regierung vor der Einleitung des Verfahrens mit, dass sie einen ordnungsgemäß dokumentierten Überprüfungsantrag erhalten hatte. Die Kommission bot der indischen Regierung Konsultationen an, um die im Überprüfungsantrag beschriebene Sachlage zu klären und zu einer einvernehmlichen Lösung zu gelangen. Die indische Regierung nahm dieses Angebot an, und die Konsultationen fanden daraufhin am 10. März 2021 statt. Bei den Konsultationen konnte keine einvernehmliche Lösung erzielt werden.

1.3.   Einleitung einer Auslaufüberprüfung

(9)

Nachdem die Kommission nach Anhörung des nach Artikel 15 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2016/1036 des Europäischen Parlaments und des Rates (8) eingesetzten Ausschusses festgestellt hatte, dass genügend Beweise vorlagen, die die Einleitung einer Auslaufüberprüfung rechtfertigten, leitete sie am 17. März 2021 auf der Grundlage des Artikels 18 Absatz 2 der Grundverordnung eine Auslaufüberprüfung betreffend die Einfuhren von Rohren aus duktilem Gusseisen mit Ursprung in Indien (im Folgenden „betroffenes Land“) in die Union ein. Sie veröffentlichte eine Einleitungsbekanntmachung im Amtsblatt der Europäischen Union (9) (im Folgenden „Einleitungsbekanntmachung“).

(10)

Am selben Tag leitete die Kommission eine Überprüfung wegen des bevorstehenden Außerkrafttretens der Antidumpingmaßnahmen gegenüber den Einfuhren derselben Ware ein (10).

1.4.   Untersuchungszeitraum der Überprüfung und Bezugszeitraum

(11)

Die Untersuchung bezüglich eines Anhaltens oder Wiederauftretens der Subventionierung und der Schädigung erstreckte sich auf den Zeitraum vom 1. Januar 2020 bis zum 31. Dezember 2020 (im Folgenden „Untersuchungszeitraum der Überprüfung“). Die Untersuchung der Entwicklungen, die für die Beurteilung der Wahrscheinlichkeit eines Anhaltens oder erneuten Auftretens der Schädigung relevant waren, betraf den Zeitraum vom 1. Januar 2017 bis zum Ende des Untersuchungszeitraums der Überprüfung (im Folgenden „Bezugszeitraum“).

1.5.   Interessierte Parteien

(12)

In der Einleitungsbekanntmachung forderte die Kommission die interessierten Parteien auf, mit ihr Kontakt aufzunehmen, um bei der Untersuchung mitarbeiten zu können. Außerdem unterrichtete die Kommission gezielt Unionshersteller, die ihr bekannten ausführenden Hersteller in Indien und die Behörden in Indien, ihr bekannte Einführer und Verwender sowie die bekanntermaßen betroffenen Verbände über die Einleitung der Auslaufüberprüfung und forderte sie zur Mitarbeit auf.

(13)

Die interessierten Parteien hatten Gelegenheit, zur Einleitung der Auslaufüberprüfung Stellung zu nehmen und eine Anhörung durch die Kommission und/oder die Anhörungsbeauftragte für Handelsverfahren zu beantragen. Keine der interessierten Parteien beantragte eine Anhörung.

a)    Stichprobenverfahren

(14)

In der Einleitungsbekanntmachung wies die Kommission darauf hin, dass sie möglicherweise nach Artikel 27 der Grundverordnung eine Stichprobe der interessierten Parteien bilden werde.

Bildung einer Stichprobe der Unionshersteller

(15)

In der Einleitungsbekanntmachung teilte die Kommission mit, dass sie eine vorläufige Stichprobe gebildet hatte, die drei Unionshersteller umfasste. Diese Unionshersteller gehören derselben Unternehmensgruppe an. Die Kommission bildete die Stichprobe auf der Grundlage der Produktions- und Verkaufsmengen der gleichartigen Ware in der Union im Untersuchungszeitraum der Überprüfung, d. h. vom 1. Januar 2020 bis zum 31. Dezember 2020. Auf die endgültige Stichprobe der Unionshersteller entfielen [70-85] % der geschätzten Gesamtproduktion in der Union und [70-85] % der geschätzten Gesamtverkaufsmenge der gleichartigen Ware in der Union, wobei auch eine gute geografische Verteilung gewahrt wurde.

(16)

Nach Artikel 27 Absatz 2 der Grundverordnung forderte die Kommission die interessierten Parteien auf, zur vorläufigen Stichprobe Stellung zu nehmen, erhielt jedoch keine Stellungnahmen. Die vorläufige Stichprobe wurde somit bestätigt und gilt für den Wirtschaftszweig der Union als repräsentativ.

Bildung einer Stichprobe der Einführer

(17)

Um über die Notwendigkeit eines Stichprobenverfahrens entscheiden und gegebenenfalls eine Stichprobe bilden zu können, forderte die Kommission unabhängige Einführer zur Vorlage der in der Einleitungsbekanntmachung genannten Informationen auf. Da sich jedoch keine unabhängigen Einführer meldeten, erübrigte sich die Bildung einer Stichprobe.

Bildung einer Stichprobe der Hersteller in Indien

(18)

Um über die Notwendigkeit eines Stichprobenverfahrens entscheiden und gegebenenfalls eine Stichprobe bilden zu können, forderte die Kommission alle ihr bekannten Hersteller in Indien zur Vorlage der in der Einleitungsbekanntmachung genannten Informationen auf. Außerdem ersuchte die Kommission die Regierung Indiens darum, etwaige andere Hersteller, die gegebenenfalls an einer Mitarbeit bei der Untersuchung interessiert sein könnten, zu benennen und/oder zu kontaktieren.

(19)

Da nur drei Hersteller innerhalb der gesetzten Frist eine Antwort zum Stichprobenverfahren übermittelten, entschied die Kommission, dass die Bildung einer Stichprobe nicht erforderlich war.

b)    Fragebogen

(20)

Die Kommission sandte der indischen Regierung, der Gruppe der drei in die Stichprobe einbezogenen Unionshersteller und den drei ausführenden Herstellern, die eine Antwort zum Stichprobenverfahren übermittelt hatten, Fragebogen. Dieselben Fragebogen wurden am Tag der Untersuchungseinleitung auch online (11) bereitgestellt.

(21)

Die Kommission erhielt Antworten auf den Fragebogen von den drei Unionsherstellern, der indischen Regierung und von lediglich einem der indischen Hersteller, Tata Metaliks Limited (im Folgenden „TML“). Obwohl die beiden anderen ausführenden indischen Hersteller Antworten zum Stichprobenverfahren übermittelten, übermittelten sie anschließend keine Fragebogenantworten und arbeiteten daher nicht an der Untersuchung mit.

c)    Prüfung

(22)

Angesichts der COVID-19-Pandemie und der von verschiedenen Drittländern eingeführten Eindämmungsmaßnahmen konnte die Kommission keine Kontrollbesuche nach Artikel 26 der Grundverordnung in den Räumlichkeiten der ausführenden Hersteller und der indischen Regierung durchführen. Stattdessen nahm die Kommission im Einklang mit ihrer Bekanntmachung über die Folgen des COVID-19-Ausbruchs für Antidumping- und Antisubventionsuntersuchungen (12) einen Fernabgleich aller Informationen vor, die sie für die Ermittlungen benötigte. Die Kommission führte einen Fernabgleich des folgenden ausführenden Herstellers durch:

—

Tata Metaliks Limited

(23)

Die Kommission holte alle für die Untersuchung für notwendig erachteten Informationen ein und prüfte sie. Kontrollbesuche nach Artikel 16 der Grundverordnung wurden zudem in den Räumlichkeiten der folgenden Unionshersteller und eines verbundenen Vertriebsunternehmens in Italien durchgeführt:

—

Saint-Gobain PAM, Pont-à-Mousson, Frankreich

—

Saint-Gobain PAM Deutschland GmbH, Saarbrücken, Deutschland

—

Saint-Gobain PAM Italia S.P.A., Mailand, Italien

d)    Weiteres Verfahren

(24)

Am 18. März 2022 erfolgte seitens der Kommission die Unterrichtung über die wesentlichen Tatsachen und Erwägungen, aufgrund derer die geltenden Antidumpingzölle aufrechterhalten werden sollten. Allen Parteien wurde eine Frist eingeräumt, in der sie zur Unterrichtung Stellung nehmen konnten.

(25)

Nur Tata Metaliks Limited nahm innerhalb der Frist Stellung. Die Stellungnahme von Tata Metaliks Limited wurde von der Kommission geprüft und — soweit angezeigt — berücksichtigt. Auch die indische Regierung übermittelte eine Stellungnahme, jedoch mehr als zehn Tage nach Ablauf der Frist zur Übermittlung von Stellungnahmen.

(26)

Damit die Untersuchung innerhalb der verbindlichen Fristen abgeschlossen werden kann, ist in Abschnitt 7 der Einleitungsbekanntmachung festgelegt, dass die Kommission nach Ablauf der Frist keine Stellungnahmen von interessierten Parteien mehr annehmen wird. Dementsprechend konnte die Kommission die Stellungnahme der indischen Regierung nicht berücksichtigen. Sie wies jedoch darauf hin, dass die Stellungnahme keine neuen Elemente enthielt, die die Kommission im Rahmen der Untersuchung noch nicht berücksichtigt hatte. Keine der Parteien beantragte eine Anhörung.

1.6.   Stellungnahmen zur Einleitung

(27)

Ein Verwender, nämlich Hydro Mat Benelux, und ein ausführender Hersteller, nämlich Tata Metaliks Limited, gaben Stellungnahmen zur Einleitung des Verfahrens ab.

(28)

Die Kommission stellte fest, dass Tata Metaliks Limited die Stellungnahme zur Einleitung am 17. Februar 2022 übermittelt hatte, d. h. mehr als neun Monate nach Ablauf der in Abschnitt 5.2 der Einleitungsbekanntmachung festgelegten Frist von 37 Tagen nach Veröffentlichung der Einleitungsbekanntmachung. Die Kommission berücksichtigte diese Stellungnahme daher nicht.

(29)

Die Kommission stellte fest, dass Hydro Mat Benelux zwar Stellungnahmen zur Einleitung des Verfahrens übermittelte, jedoch nicht in vollem Umfang an der Untersuchung mitarbeitete. Insbesondere füllte das Unternehmen den Fragebogen für Verwender nicht aus, der für den Abgleich einiger der nachstehend aufgeführten Aussagen, z. B. zu den Verkaufspreisen der ausführenden Hersteller oder den Dokumenten im Zusammenhang mit der Vergabe öffentlicher Aufträge, hätte verwendet werden können.

(30)

Zunächst brachte Hydro Mat Benelux vor, dass das Verfahren einzustellen sei, da der Antrag nicht innerhalb von drei Monaten vor dem in der Bekanntmachung über das bevorstehende Außerkrafttreten genannten Datum gestellt worden sei (13).

(31)

Die Kommission stellte klar, dass das in der Einleitungsbekanntmachung genannte Datum nicht dem Datum der Übermittlung des Antrags entsprach. Wie aus der seit dem 17. März 2021 im nichtvertraulichen Dossier verfügbaren und allen interessierten Parteien zugänglichen offenen Fassung des Überprüfungsantrags hervorgeht, wurde der Antrag am 18. Dezember 2020 ordnungsgemäß eingereicht, d. h. innerhalb der in Artikel 18 Absatz 4 der Grundverordnung vorgesehenen Frist. Daher wurde das Vorbringen zurückgewiesen.

(32)

Zweitens brachte Hydro Mat Benelux vor, dass in dem Antrag übermäßige Geheimhaltung beansprucht werde. Insbesondere habe der Wirtschaftszweig der Union alle Indikatoren für seine Wirtschaftsleistung indexiert. Die Partei verwies auf die Durchführungsverordnung (EU) 2020/1336 (14), in der die Kommission die mikroökonomischen Daten eines einzigen Unionsherstellers offenlegte.

(33)

Die Kommission stellte fest, dass in der Durchführungsverordnung (EU) 2020/1336 alle Mikroindikatoren (Verkaufspreise und -mengen, Herstellstückkosten, Arbeitskosten, Schlussbestände, Rentabilität usw.) in Spannen oder indexierter Form angegeben wurden.

(34)

Darüber hinaus vertrat die Kommission die Ansicht, dass die Fassung des Antrags auf Auslaufüberprüfung in dem zur Einsichtnahme durch interessierte Parteien bestimmten Dossier alle wesentlichen Beweise und nicht vertraulichen Zusammenfassungen der als vertraulich gekennzeichneten Daten enthielt, auf deren Grundlage die interessierten Parteien während des gesamten Verfahrens aussagekräftige Stellungnahmen abgeben und ihr Recht auf Verteidigung wahrnehmen konnten.

(35)

Es sei in diesem Zusammenhang daran erinnert, dass Artikel 29 der Grundverordnung den Schutz vertraulicher Informationen ermöglicht, falls die Preisgabe einem Konkurrenten erhebliche Wettbewerbsvorteile verschaffen würde oder für den Auskunftgeber oder die Person, von der er die Informationen erhalten hat, von erheblichem Nachteil wäre. Diese Einwände wurden daher zurückgewiesen.

(36)

Drittens brachte Hydro Mat Benelux vor, dass das erste Halbjahr 2020 keine normalen wirtschaftlichen Umstände widergespiegelt habe und dass dieser Zeitraum nicht repräsentativ sei, um eine vorausschauende Beurteilung der Folgen des Außerkrafttretens der in Rede stehenden Maßnahmen vorzunehmen. Hydro Mat Benelux brachte vor, dass die negative Entwicklung des Wirtschaftszweigs der Union im ersten Halbjahr 2020 auf die negativen wirtschaftlichen Auswirkungen aufgrund der COVID-19-Pandemie und auf den Anstieg der Rohstoffkosten auf den Weltmärkten zurückzuführen sei, die nicht an nachgelagerte Verbraucher weitergegeben werden konnten. Darüber hinaus brachte die Partei vor, dass die Hauptindikatoren für den Zeitraum von 2017 bis 2019 keine Gefährdung, sondern eher den gesunden Zustand des Wirtschaftszweigs der Union belegten, was sich insbesondere aus der Analyse der Produktion, der Produktionskapazität, der Lagerbestände, der Investitionen, der Verkaufspreise und der Rentabilität ergebe.

(37)

Die Kommission erinnerte daran, dass nach Artikel 18 der Grundverordnung der Antrag auf Auslaufüberprüfung ausreichende Beweise dafür enthalten muss, dass die Schädigung bei einem Auslaufen der Maßnahmen wahrscheinlich anhalten oder erneut auftreten würde. Im vorliegenden Fall enthielt die spezifische Schadensanalyse im Antrag auf Auslaufüberprüfung Beweise, die auf eine erhebliche Durchdringung des Unionsmarktes durch Einfuhren aus Indien hinwiesen, die die Preise und Zielpreise des Wirtschaftszweigs der Union deutlich unterbieten. Dementsprechend vertrat die Kommission die Auffassung, dass der Antrag auf Auslaufüberprüfung ausreichende Beweise für das Anhalten der Schädigung enthielt, und wies das Vorbringen zurück.

(38)

Viertens analysierte Hydro Mat Benelux den Zeitraum von 2017 bis 2020 und brachte vor, dass die verfügbaren Einfuhrdaten die Behauptung nicht stützten, dass die Schädigung wahrscheinlich erneut auftreten werde. Außerdem seien die vom Antragsteller berechneten indischen Ausfuhrpreise, die Preisunterbietungs- und Zielpreisunterbietungsspannen nicht zuverlässig, da die Ausfuhrpreise den Verrechnungspreis zwischen verbundenen Parteien, d. h. den indischen Herstellern und ihren verbundenen Tochtergesellschaften, widerspiegelten. Schließlich brachte Hydro Mat Benelux vor, dass die indischen Hersteller ihre Produktionskapazität erhöht hätten, um die Nachfrage auf dem wachsenden indischen Inlandsmarkt zu bewältigen, und dass die wichtigsten indischen ausführenden Hersteller keinen Ausbau ihrer Produktionskapazität geplant hätten.

(39)

Die Kommission vertrat die Auffassung, dass keine der Behauptungen die Schlussfolgerung widerlegte, dass genügend Beweise für die Einleitung einer Auslaufüberprüfung der Ausgleichsmaßnahme vorlagen. Der Antrag auf Auslaufüberprüfung enthielt in der Tat hinreichende Beweise dafür, dass sich subventionierte Einfuhren in bedeutendem Umfang schädigend auf die Lage des Wirtschaftszweigs der Union auswirkten. Insbesondere legten die Antragsteller nicht nur Berechnungen der Preisunterbietung an der Grenze der Union vor, sondern auch bei der Lieferung an die Betriebsstätten der Kunden, die eine Preisunterbietung von mindestens 14,9 % ergaben. Tatsächlich war der spezifischen Schadensanalyse im Antrag auf Auslaufüberprüfung zu entnehmen, dass der Unionsmarkt (sowohl in absoluten als auch in relativen Zahlen) zunehmend von aus Indien stammenden Einfuhren durchdrungen ist und dass diese Einfuhren Preise aufweisen, mit denen die Preise des Wirtschaftszweigs der Union deutlich unterboten werden. Dies scheint den Wirtschaftszweig der Union geschädigt zu haben, was sich beispielsweise an Rückgängen der Verkäufe und des Marktanteils oder an einer Verschlechterung der finanziellen Ergebnisse ablesen lässt. Daher wurde das Vorbringen zurückgewiesen.

(40)

In Bezug auf das Vorbringen, dass der Anstieg der indischen Produktion nur auf den indischen Markt ausgerichtet sei, legte Hydro Mat Benelux keine Beweise vor. Das Vorbringen wurde daher zurückgewiesen.

(41)

Fünftens brachte Hydro Mat Benelux vor, dass das Anhalten oder erneute Auftreten der Schädigung nicht aufgrund allgemeiner Probleme in Bezug auf die Wettbewerbsfähigkeit festgestellt werden dürfe. Hydro Mat Benelux führte verschiedene Positionen auf, wie den sinkenden Unionsverbrauch seit der Krise im Euro-Währungsgebiet im Zusammenhang mit einem Rückgang der öffentlichen Ausgaben, was negative Auswirkungen in Bezug auf die Wettbewerbsfähigkeit des Wirtschaftszweigs der Union habe, ferner den Wettbewerb mit Kunststoffrohren, die Schwierigkeiten bei der Schaffung von Arbeitsplätzen, die Aufrechterhaltung einer beherrschenden Stellung und den Druck billigerer Einfuhren aus der VR China auf Ausschreibungen.

(42)

Auf dieses Vorbringen wird in Erwägungsgrund 256 eingegangen.

(43)

Nach der Unterrichtung brachte Tata Metaliks Limited vor, dass die Daten zum Industriezweig der Union und den Einfuhren im Überprüfungsantrag den Zeitraum von Juli 2019 bis Juni 2020 abdeckten. In der Einleitungsbekanntmachung sei als Untersuchungszeitraum der Überprüfung jedoch Januar 2020 bis Dezember 2020 festgelegt worden. Nach Ansicht des Unternehmens hätten die Antragsteller den Antrag auf Auslaufüberprüfung entsprechend dem in der Einleitungsbekanntmachung festgelegten Untersuchungszeitraum der Überprüfung aktualisieren sollen. Diese Daten hätten den Parteien zugänglich gemacht werden müssen. Da die Kommission den Parteien keinen solchen aktualisierten Überprüfungsantrag übermittelte, habe sie nach Ansicht des Unternehmens gegen Artikel 12.1.2 und 12.1.3 des WTO-Übereinkommens über Subventionen und Ausgleichsmaßnahmen (im Folgenden „SCM-Übereinkommen“) verstoßen.

(44)

Erstens ist es die übliche Praxis der Kommission, ihre Feststellungen auf der Grundlage der aktuellsten verfügbaren Daten zu treffen. Diese Daten entsprechen nicht notwendigerweise dem im Antrag auf Auslaufüberprüfung festgelegten Zeitraum, da sie zum Zeitpunkt des Antragseingangs unter Umständen nicht verfügbar waren. Das SCM-Übereinkommen enthält keine Bestimmungen, nach denen die Kommission ihre Feststellungen auf der Grundlage desselben Zeitraums zu treffen hat, wie er im Antrag auf Auslaufüberprüfung festgelegt ist. Zweitens hatten alle Parteien während der Überprüfung Gelegenheit, zu den Feststellungen und Beweisen Stellung zu nehmen, die sich auf den in der Einleitungsbekanntmachung festgelegten Untersuchungszeitraum bezogen. Die Kommission vertrat daher die Auffassung, dass sie weder gegen Verfahrensrechte noch gegen das SCM-Übereinkommen verstoßen hat, und wies das Vorbringen zurück.

(45)

Tata Metaliks Limited wies zudem auf die Tatsache hin, dass die Kommission die Stellungnahme des Unternehmens zur Einleitung zurückgewiesen habe, weil sie nach der in der Einleitungsbekanntmachung vorgesehenen Frist eingegangen sei (siehe Erwägungsgrund 28). Nach Ansicht des Unternehmens gelte die Frist erst nach Erhalt der durch die Antragsteller überarbeiteten Daten, die sich auf den in der Einleitungsbekanntmachung festgelegten Untersuchungszeitraum der Überprüfung beziehen. Tata Metaliks Limited brachte ferner vor, dass es „ein gefestigter Grundsatz des Rechts auf ein faires Verfahren“ und „eine gefestigte Rechtsauffassung über alle Rechtsordnungen hinweg“ sei, dass Einwände zu Rechtsfragen auch nach dem Ablauf von Fristen vorgebracht werden können.

(46)

Wie in Erwägungsgrund 44 erläutert, bezog sich der Untersuchungszeitraum der Überprüfung auf den am kürzesten zurückliegenden Zeitraum, für den Daten vorlagen, und dieser Zeitraum deckt sich nicht immer mit der vorläufigen Bewertung des Überprüfungsantrags. Zudem bezog sich die Frist in der Einleitungsbekanntmachung ausdrücklich auf das Datum der Veröffentlichung der Bekanntmachung und nicht auf ein anderes Datum, wie die Übermittlung von Informationen durch eine Partei. Bei der in der Einleitungsbekanntmachung genannten Frist wird nicht zwischen Rechts- und Sachfragen unterschieden. Sie gilt für beide gleichermaßen. Daher wies die Kommission den Einwand zurück.

2.   BETROFFENE WARE UND GLEICHARTIGE WARE

2.1.   Betroffene Ware

(47)

Bei der betroffenen Ware handelt es sich um dieselbe Ware wie in der Ausgangsuntersuchung, nämlich um Rohre aus duktilem Gusseisen (auch bekannt als Gusseisen mit Kugelgrafit) (im Folgenden „duktile Rohre“) — mit Ausnahme von Rohren aus duktilem Gusseisen ohne Innen- und Außenbeschichtung (im Folgenden „blanke Rohre“) — mit Ursprung in Indien, die derzeit unter die KN-Codes ex 7303 00 10 (TARIC-Code 7303001010) und ex 7303 00 90 (TARIC-Code 7303009010) (im Folgenden „betroffene Ware“) eingereiht werden.

(48)

Duktile Rohre werden für die Trinkwasserversorgung, die Abwasserableitung und die Bewässerung landwirtschaftlicher Flächen verwendet. Die Beförderung von Wasser durch duktile Rohre erfolgt mittels Druck oder allein durch Schwerkraft. Die Rohre sind in Größen von 60 mm bis 2 000 mm und in einer Länge von 5,5, 6,7 oder 8 Metern erhältlich. Sie sind üblicherweise mit Zement oder anderen Materialien ausgekleidet und außen mit Zink beschichtet, lackiert oder mit Folie umwickelt. Die Endverwender sind in erster Linie öffentliche Versorgungsunternehmen.

2.2.   Gleichartige Ware

(49)

Die im Rahmen der Auslaufüberprüfung durchgeführte Untersuchung bestätigte die in der Ausgangsuntersuchung getroffene Feststellung, dass die folgenden Waren dieselben grundlegenden materiellen, chemischen und technischen Eigenschaften und dieselben grundlegenden Verwendungen aufweisen:

—

die betroffene Ware,

—

die in den betroffenen Ländern hergestellte und auf dem jeweiligen Inlandsmarkt verkaufte Ware und

—

die vom Wirtschaftszweig der Union in der Union hergestellte und verkaufte Ware.

(50)

Sie werden daher als gleichartige Waren im Sinne des Artikels 1 Absatz 4 der Grundverordnung betrachtet.

3.   WAHRSCHEINLICHKEIT EINES ANHALTENS ODER ERNEUTEN AUFTRETENS DER SUBVENTIONIERUNG

(51)

Nach Artikel 18 der Grundverordnung und wie in der Einleitungsbekanntmachung angegeben prüfte die Kommission, ob im Falle des Außerkrafttretens der geltenden Maßnahmen ein Anhalten oder erneutes Auftreten der Subventionierung wahrscheinlich wäre.

3.1.   Entwicklung der Einfuhren nach der Einführung der Maßnahmen

(52)

Im Untersuchungszeitraum der Ausgangsuntersuchung (15) führte Indien [80 000-100 000] Tonnen der betroffenen Ware (auf der Grundlage der EU-27) in die Union aus (16). Nach der Einführung der endgültigen Maßnahmen im März 2016 gingen die Einfuhren von 2016 bis 2018 zurück und schwankten zwischen 38 000 und 55 000 Tonnen jährlich. Im Jahr 2019 stiegen die Einfuhren aus Indien wieder auf [64 000-75 000] Tonnen.

(53)

Im Untersuchungszeitraum gingen die Einfuhren der betroffenen Ware auf [44 000-52 000] Tonnen zurück. Nach dem Untersuchungszeitraum der Überprüfung stiegen die Einfuhren im Jahr 2021 wieder auf das Niveau von 2019.

(54)

Insgesamt blieben die Einfuhren der betroffenen Ware aus Indien im Untersuchungszeitraum der Überprüfung auf einem hohen Niveau und machten rund [10-14] % des Unionsmarktes aus, verglichen mit einem Marktanteil von [15-20] % von Einfuhren aus Indien im Untersuchungszeitraum der Ausgangsuntersuchung.

3.2.   Grundlage für die Feststellungen

(55)

Nur ein Unternehmen, Tata Metaliks Limited, arbeitete an der Untersuchung mit (siehe Abschnitt 1.5). Das Unternehmen profitierte von den drei in der Ausgangsuntersuchung angefochtenen Ausfuhrregelungen, vor allem bei seinen Ausfuhren in Drittländer. Das Unternehmen verkaufte jedoch im Untersuchungszeitraum der Überprüfung den größten Teil seiner Produktion auf dem Inlandsmarkt (17). Die indischen ausführenden Hersteller, die erhebliche Mengen in die Union ausführten, arbeiteten nicht mit. Daher beschloss die Kommission, sich zur Ermittlung der Höhe der Subventionen für die indischen ausführenden Hersteller von duktilen Rohren nicht auf die von Tata Metaliks Limited übermittelten Informationen zu beschränken und sich stattdessen nach Artikel 28 der Grundverordnung auf die verfügbaren Informationen zu stützen.

(56)

Aufgrund der vorstehenden Überlegungen zog die Kommission für ihre Analyse alle ihr zur Verfügung stehenden Informationen heran, insbesondere:

—

den Antrag auf Auslaufüberprüfung nach Artikel 28 der Grundverordnung,

—

Feststellungen der Ausgangsuntersuchung,

—

Informationen seitens der indischen Regierung,

—

von Tata Metaliks Limited vorgelegte Informationen,

—

Feststellungen in der Durchführungsverordnung (EU) 2022/433 der Kommission (18).

3.3.   Im Rahmen dieser Untersuchung untersuchte Subventionsregelungen

(57)

Die Kommission prüfte das Anhalten der Subventionierung, indem sie analysierte, ob die in der Ausgangsuntersuchung angefochtenen Subventionen dem indischen Wirtschaftszweig zur Herstellung von duktilen Rohren weiterhin Vorteile verschafften. Im Falle von ausgelaufenen Subventionsregelungen prüfte die Kommission auch, ob diese Regelungen durch andere ähnliche Regelungen ersetzt wurden und ob neue Regelungen eingeführt wurden.

(58)

Die Kommission entschied, dass aufgrund der in diesem Abschnitt getroffenen Feststellungen, durch die das Anhalten der Subventionierung für die in der Ausgangsuntersuchung angefochtenen Subventionen bestätigt wurde, keine Notwendigkeit besteht, alle anderen Subventionen zu untersuchen, die den Angaben des Antragstellers zufolge vorliegen. Sobald die Kommission Beweise für das Anhalten einer Subventionierung oberhalb der Geringfügigkeitsschwelle nach Artikel 18 der Grundverordnung feststellt, muss die genaue Höhe der Subventionierung in einer Auslaufüberprüfung nicht ermittelt werden.

(59)

In der Ausgangsuntersuchung beanstandete die Kommission die folgenden Regelungen:

(1)

Verzicht der Regierung auf normalerweise zu entrichtende Abgaben oder Nichterhebung dieser Abgaben:

—

Regelungen für Zollbefreiungen und Zollerlasse

a)

„Focus Product Scheme“ (im Folgenden FP-Regelung) — Regelung für Zollgutschriften für Ausfuhren bestimmter Waren, im Zeitraum 2015 bis 2020 ersetzt durch „Merchandise Export from India Scheme“ (im Folgenden „MEI-Regelung“) — Regelung im Zusammenhang mit der Warenausfuhr aus Indien,

b)

„Export Promotion of Capital Goods Scheme“ (im Folgenden „EPCG-Regelung“) — ein Exportförderprogramm mit präferenziellen Einfuhrzöllen auf Investitionsgüter,

c)

„Duty Drawback Scheme“ (im Folgenden „DD-Regelung“) — Zollrückerstattungsregelung

(2)

Bereitstellung von Waren und Dienstleistungen zu einem geringeren als dem angemessenen Entgelt

—

Zurverfügungstellung von Eisenerz zu einem geringeren als dem angemessenen Entgelt

3.3.1.   FP-Regelung, die im Zeitraum von 2015 bis 2020 durch die MEI-Regelung ersetzt wurde

3.3.1.1.   Feststellungen der Ausgangsuntersuchung

(60)

In der Ausgangsuntersuchung kam die Kommission zu dem Schluss, dass die im Untersuchungszeitraum der Ausgangsuntersuchung geltende FP-Regelung Subventionen im Sinne des Artikels 3 Absatz 1 Buchstabe a Ziffer ii der Grundverordnung vorsah. Diese Regelung stützte sich auf die „Foreign Trade Policy“ — die Außenhandelspolitik — (im Folgenden „FTP“) für den Zeitraum von 2009 bis 2014.

(61)

Die in der Ausgangsuntersuchung für die FP-Regelung ermittelten Subventionsspannen lagen zwischen 3,11 % und 4,35 %.

(62)

Nach dem ursprünglichen Untersuchungszeitraum wurde die Regelung jedoch beendet und durch eine neue Regelung, die MEI-Regelung, ersetzt. Die MEI-Regelung ersetzte eine Reihe bereits bestehender Regelungen, darunter auch die FP-Regelung. Die MEI-Regelung sah ähnliche Bedingungen vor, wie sie in der Ausgangsuntersuchung angefochten wurden. Daher vertrat die Kommission in der Ausgangsuntersuchung die Auffassung, dass die Feststellungen zur FP-Regelung auch für die MEI-Regelung gelten würden.

3.3.1.2.   Fortsetzen der Subventionsregelung

(63)

Die MEI-Regelung war im Untersuchungszeitraum der Überprüfung weiterhin in Kraft. Das Bestehen der Regelung wurde auch von der indischen Regierung in der Fragebogenantwort sowie vom mitarbeitenden ausführenden Hersteller Tata Metaliks Limited bestätigt, der ebenfalls von der Regelung profitierte.

a)    Rechtsgrundlage

(64)

Grundlage der MEI-Regelung ist das Außenhandelsgesetz Nr. 22 aus dem Jahre 1992 („Foreign Trade (Development and Regulation) Act 1992“), das am 7. August 1992 in Kraft trat (im Folgenden „Außenhandelsgesetz“). Mit diesem Gesetz wurde die indische Regierung ermächtigt, Mitteilungen zur Ausfuhr- und Einfuhrpolitik herauszugeben. Diese werden in FTP-Dokumenten zusammengefasst, die in der Regel alle fünf Jahre vom Handelsministerium erstellt und regelmäßig aktualisiert werden.

(65)

Die MEI-Regelung wird im Fünfjahresplan für die Außenhandelspolitik für den Zeitraum von 2015 bis 2020 (im Folgenden „FTP 2015–2020“) beschrieben. Die Verfahren für FTP 2015-2020 werden in einem Verfahrenshandbuch „Handbook of Procedures, 2015-2020“ (im Folgenden „HOP 2015-2020“) näher erläutert.

(66)

Die MEI-Regelung wird in Kapitel 3 des FTP 2015-2020 und in Kapitel 3 des HOP 2015-2020 ausführlich erläutert.

b)    Anspruchsberechtigung

(67)

Alle ausführenden Hersteller oder ausführenden Händler können diese Regelung in Anspruch nehmen.

c)    Praktische Anwendung

(68)

Anspruchsberechtigte Unternehmen können die MEI-Regelung in Anspruch nehmen, wenn sie bestimmte Waren in bestimmte Länder ausführen, die zur Gruppe A („Traditionelle Märkte“ einschließlich aller EU-Mitgliedstaaten), Gruppe B („Aufstrebende Märkte und Schwerpunktmärkte“) oder Gruppe C („Sonstige Märkte“) gehören. Die den einzelnen Gruppen zugeordneten Länder und der Warenkatalog mit den entsprechenden Vergütungssätzen sind in Anhang 3B des aktualisierten HOP aufgeführt.

(69)

Der Vorteil wird in Form einer Zollgutschrift gewährt, die einem bestimmten Prozentsatz des FOB-Wertes der Ausfuhren entspricht. Im Untersuchungszeitraum der Überprüfung betrug die Spanne im Rahmen der MEI-Regelung 3 %.

(70)

Nach Abschnitt 3.06 der FTP 2015-2020 sind bestimmte Ausfuhrgeschäfte von der Regelung ausgeschlossen, z. B. Ausfuhren eingeführter oder umgeladener Waren, mit Ausfuhren gleichgestellte Geschäftsvorgänge („Deemed Exports“), Ausfuhren von Dienstleistungen und Ausfuhrumsätze von Betrieben in Sonderwirtschaftszonen oder von exportorientierten Betrieben.

(71)

Zollgutschriften nach der MEI-Regelung sind frei übertragbar und ab dem Ausstellungsdatum 18 Monate gültig, wobei Zollgutschriften, die am oder nach dem 1. Januar 2016 ausgestellt wurden, nach Abschnitt 3.13 des aktualisierten HOP 2015-2020 ab dem Ausstellungsdatum 24 Monate gültig sind.

(72)

Sie können für Folgendes verwendet werden: i) Zahlung von Zöllen auf die Einfuhr von Vorleistungen oder Waren einschließlich Investitionsgütern, ii) Zahlung von Verbrauchsteuern auf die Beschaffung von Vorleistungen bzw. Waren im Inland, einschließlich Investitionsgütern und Zahlung, iii) Zahlung von Dienstleistungssteuern auf die Beschaffung von Dienstleistungen. Zollgutschriften können auch auf dem Markt verkauft werden.

(73)

Der Antrag auf Geltendmachung von Ansprüchen nach der MEI-Regelung ist elektronisch auf der Website der Generaldirektion Außenhandel einzureichen. Dem Onlineantrag sind die relevanten Unterlagen (Frachtbriefe, Bankbescheinigung und Nachweis der Anlandung) anzuhängen. Nach Prüfung der Unterlagen stellt die zuständige regionale Behörde der indischen Regierung die Zollgutschrift aus. Reicht der Ausführer alle erforderlichen Unterlagen ein, hat die regionale Behörde keinen Ermessensspielraum und muss die Zollgutschriften ausstellen.

d)    Finanzielle Beihilfe und Vorteil

(74)

Im Einklang mit Artikel 3 Absatz 2 und Artikel 5 der Grundverordnung stellte die Kommission fest, dass dem Empfänger der Vorteil zu dem Zeitpunkt erwächst, zu dem ein Ausfuhrgeschäft im Rahmen dieser Regelung abgewickelt wird. Zu diesem Zeitpunkt stellt die indische Regierung eine Zollgutschrift aus, die vom ausführenden Hersteller als Aktivforderung verbucht wird, die durch den ausführenden Hersteller jederzeit ausgeglichen werden kann. Dies stellt eine finanzielle Beihilfe im Sinne des Artikels 3 Absatz 1 Buchstabe a Ziffer ii der Grundverordnung dar. Sobald die Zollbehörden ein Ausfuhrbegleitpapier ausstellen, liegt es nicht mehr im Ermessen der indischen Regierung, ob sie die Subvention gewähren will. In Anbetracht dessen hielt es die Kommission für angemessen, bei der Berechnung des durch die MEI-Regelung bedingten Vorteils die Summe der Beträge zugrunde zu legen, die im Untersuchungszeitraum mit Ausfuhrgeschäften verdient wurden.

e)    Spezifität

(75)

Die MEI-Regelung ist rechtlich von der Ausfuhrleistung abhängig und gilt daher nach Artikel 4 Absatz 2 Buchstaben a und b der Grundverordnung als spezifisch.

f)    Schlussfolgerung zur MEI-Regelung

(76)

Die Kommission gelangte zu dem Schluss, dass im Rahmen der MEI-Regelung Subventionen im Sinne des Artikels 3 Absatz 1 Buchstabe a Ziffer ii und des Artikels 3 Absatz 2 der Grundverordnung gewährt werden. Bei der MEI-Zollgutschrift handelt es sich um eine finanzielle Beihilfe der indischen Regierung, da die Gutschrift letztendlich zur Aufrechnung mit Einfuhrzöllen auf Investitionsgüter verwendet wird und die indische Regierung somit auf Abgaben verzichtet, die ansonsten zu entrichten wären. Außerdem wird dem Ausführer, der diese Einfuhrzölle nicht zahlen muss, durch die MEI-Zollgutschrift ein Vorteil gewährt. Für ein Unternehmen, das die im Rahmen der MEI-Regelung erhaltenen Zollgutschriften auf dem Markt verkauft, bietet die Regelung eine direkte finanzielle Beihilfe.

(77)

Die Kommission merkte an, dass die MEI-Regelung mit Wirkung zum 1. Januar 2021, also nach dem Untersuchungszeitraum, ausgelaufen ist. Bis Ende 2021 können die Unternehmen jedoch für die im Jahr 2020 getätigten Ausfuhrgeschäfte weiterhin Zollgutschriften im Rahmen der MEI-Regelung beantragen. Darüber hinaus können die Unternehmen im Jahr 2021 im Rahmen der MEI-Regelung erwirkte Zollgutschriften noch bis zum 15. September 2023 zum Ausgleich fälliger Einfuhrzölle nutzen. Somit wurden im Untersuchungszeitraum der Überprüfung Leistungen im Rahmen dieser Regelung gewährt und werden auch nach der Einführung von Maßnahmen fortgesetzt.

(78)

Die Kommission stellte ferner fest, dass die indische Regierung im August 2021 Leitlinien für eine neue Regelung mit der Bezeichnung „Remission of Duties and Taxes on Exported Products Scheme“ (Zoll- und Steuererstattung nach der Regelung für ausgeführte Waren) (im Folgenden „RoDTEP“) veröffentlicht hat, die die MEI-Regelung ersetzt. Die RoDTEP-Regelung wird als Mechanismus für die Erstattung von Steuern/Zöllen/Abgaben auf zentraler, staatlicher und lokaler Ebene genannt, die derzeit nicht im Rahmen eines anderen Mechanismus erstattet werden, die aber bei der Herstellung und dem Vertrieb ausgeführter Erzeugnisse anfallen (19). Die indische Regierung kündigte Erstattungssätze für die verschiedenen Sektoren an. Diese Sätze können jederzeit geändert werden. Obwohl zum Zeitpunkt der Untersuchung kein Satz für die Eisenindustrie und die betroffene Ware angekündigt worden war, wurde vom Sektor die Einbeziehung in die Regelung beantragt, wie auch der mitarbeitende Hersteller Tata Metaliks Limited bestätigte. Ein Satz für den Wirtschaftszweig war noch Gegenstand von Gesprächen (20).

3.3.1.3.   Schlussfolgerung

(79)

Da sich die Rechtslage nicht wesentlich geändert hat, vertrat die Kommission die Auffassung, dass die MEI-Regelung dem Wirtschaftszweig duktiler Rohre im Untersuchungszeitraum der Überprüfung weiterhin einen Vorteil verschaffte. Die Kommission stellte in der Durchführungsverordnung (EU) 2022/433 dasselbe fest.

(80)

Aufgrund der mangelnden Mitarbeit war es nicht möglich, die genaue Höhe der Subventionierung dieser Regelung im Untersuchungszeitraum der Überprüfung zu berechnen. Die Kommission stützte sich zu diesem Zweck gemäß Artikel 28 der Grundverordnung auf die verfügbaren Informationen. Die Subventionsspanne im Untersuchungszeitraum der Ausgangsuntersuchung in Bezug auf die in der Ausgangsuntersuchung angefochtene und durch die MEI-Regelung ersetzte Subventionsspanne (mit der den Untersuchungsergebnissen zufolge ähnliche Vorteile gewährt wurden) schwankte zwischen 3,11 % und 4,35 % (siehe Erwägungsgrund 61).

(81)

Da sich die Spanne im Rahmen der MEI-Regelung auf 3 % des FOB-Wertes im Vergleich zu 5 % des FOB-Wertes im Rahmen der FP-Regelung in der Ausgangsuntersuchung belief, gingen die Vorteile des Wirtschaftszweigs duktiler Rohre im Untersuchungszeitraum der Überprüfung entsprechend zurück. In der Durchführungsverordnung (EU) 2022/433 wurde festgestellt, dass sich die Vorteile für die Hersteller von kaltgewalzten Flacherzeugnissen aus nicht rostendem Stahl auf 1,87 % und 1,92 % für die Spanne im Rahmen der MEI-Regelung von 2 % beliefen. Die Kommission vertrat die Ansicht, dass sich die Vorteile der Hersteller duktiler Rohre im Rahmen der MEI-Regelung daher vergleichbar auf etwas unter 3 % belaufen würden und daher nicht als unerheblich angesehen werden können.

(82)

Nach der Unterrichtung brachte Tata Metaliks Limited vor, dass die MEI-Regelung die Rückerstattung von a) indirekten Steuern im Zusammenhang mit der Herstellung und dem Vertrieb der ausgeführten Waren und b) kumulativen indirekten Steuern auf bei der Herstellung der ausgeführten Waren verbrauchte Vorleistungen vorsehe. Das Unternehmen brachte vor, dass die Erstattung dieser Steuerkategorien nach dem SCM-Übereinkommen nicht anfechtbar sei. Ferner brachte es vor, dass selbst wenn die Anfechtbarkeit der MEI-Regelung festgestellt würde, diese am 31. Dezember 2020 ausgelaufen sei.

(83)

Die Kommission wies diese Vorbringen zurück. Wie in den Erwägungsgründen 60-81 erläutert, wird den Unternehmen in Indien ein fester Prozentsatz des FOB-Werts der Ausfuhren in Form einer Zollgutschrift erstattet. In den Bedingungen der Regelung ist nicht vorgeschrieben, dass der Wert der Zollgutschrift den von den Unternehmen gezahlten Steuerbeträgen entsprechen muss. Die Beträge werden auch nicht überprüft. Hinsichtlich der Wahrscheinlichkeit einer Fortsetzung der Subventionsregelung können Unternehmen, wie in Erwägungsgrund 77 erwähnt, im Rahmen der MEI-Regelung im Jahr 2021 erwirkte Zollgutschriften noch bis zum 15. September 2023 zum Ausgleich fälliger Einfuhrzölle nutzen. Die Vorteile nach dieser Regelung halten daher bis weit nach dem Untersuchungszeitraum der Überprüfung an.

(84)

Tata Metaliks Limited brachte zudem vor, dass die RoDTEP-Regelung zum Zeitpunkt der Stellungnahme des Unternehmens (31. März 2022) keine Vorteile vorgesehen habe und die Kommission daher die Tatsache, dass der Vorteil erörtert wurde, nicht als wahrscheinliche (künftige) Subventionierung der betroffenen Ware erachten könne.

(85)

Im Zusammenhang mit der RoDTEP-Regelung wies die Kommission darauf hin, dass Tata Metaliks Limited selbst während des Fernabgleichs feststellte, dass ein neuer Zollsatz für den Wirtschaftszweig duktiler Rohre ausgehandelt werden soll. Die Tatsache, dass über diesen Satz zum Zeitpunkt der Stellungnahme des Unternehmens nicht entschieden war, stellte nicht infrage, dass der neue Zollsatz mit großer Wahrscheinlichkeit festgelegt und die Subventionierung durch diese Regelung bis über das Jahr 2023 andauern wird. Die Kommission wies diesen Einwand somit zurück.

3.3.2.   EPCG-Regelung

3.3.2.1.   Feststellungen der Ausgangsuntersuchung

(86)

In der Ausgangsuntersuchung stellte die Kommission fest, dass die EPCG-Regelung anfechtbare Subventionen und eine finanzielle Beihilfe der indischen Regierung darstellte. Diese Regelung galt auch weiterhin im Untersuchungszeitraum der Überprüfung.

a)    Rechtsgrundlage

(87)

Die EPCG-Regelung wird in Kapitel 5 FTP 2015-2020 sowie in Kapitel 5 HOP 2015-2020 ausführlich erläutert.

b)    Anspruchsberechtigung

(88)

Anspruchsberechtigte in Bezug auf diese Regelung sind ausführende Hersteller sowie ausführende Händler, die an zuliefernde Hersteller und Dienstleister „gebunden“ sind.

c)    Praktische Anwendung

(89)

Unter der Voraussetzung, dass ein Unternehmen eine Ausfuhrverpflichtung eingegangen ist, ist es berechtigt, neue wie gebrauchte, bis zu zehn Jahre alte Investitionsgüter zu einem ermäßigten Zollsatz einzuführen. Hierfür erteilt die indische Regierung auf Antrag und nach Entrichtung einer Gebühr eine EPCG-Genehmigung. Für alle im Rahmen dieser Regelung eingeführten Investitionsgüter gilt ein ermäßigter Zollsatz. Damit die Ausfuhrverpflichtung erfüllt wird, müssen die eingeführten Investitionsgüter für einen bestimmten Zeitraum zur Herstellung einer bestimmten Menge von Ausfuhrwaren verwendet werden. Nach dem FTP 2015–2020 können die Investitionsgüter im Rahmen der EPCG-Regelung zu einem Zollsatz von 0 % eingeführt werden. Die Ausfuhrverpflichtung, die sich auf das Sechsfache der Zollersparnis beläuft, ist innerhalb von höchstens sechs Jahren zu erfüllen.

(90)

Der EPCG-Lizenzinhaber kann die Investitionsgüter auch im Inland beziehen. In diesem Fall kann der inländische Investitionsgüterhersteller Teile, die er für die Herstellung solcher Investitionsgüter benötigt, zollfrei einführen. Oder der inländische Hersteller kann den im Fall einer Ausfuhr vorgesehenen Vorteil für die Lieferung von Investitionsgütern an einen EPCG-Lizenzinhaber beanspruchen.

d)    Schlussfolgerung zur EPCG-Regelung

(91)

Im Rahmen der EPCG-Regelung werden Subventionen im Sinne des Artikels 3 Absatz 1 Buchstabe a Ziffer ii und des Artikels 3 Absatz 2 der Grundverordnung gewährt. Die Zollermäßigung ist eine finanzielle Beihilfe der indischen Regierung, denn diese verzichtet mit diesem Zugeständnis auf Abgaben, die ansonsten zu entrichten wären. Darüber hinaus wird dem Ausführer mit der Zollermäßigung ein Vorteil gewährt, da durch die eingesparten Einfuhrabgaben die Liquidität des Unternehmens verbessert wird.

(92)

Des Weiteren ist die EPCG-Regelung rechtlich von der Ausfuhrleistung abhängig, da die entsprechenden Lizenzen ohne Ausfuhrverpflichtung nicht erteilt würden. Es handelt sich somit um eine spezifische und anfechtbare Subvention im Sinne des Artikels 4 Absatz 4 Unterabsatz 1 Buchstabe a der Grundverordnung.

(93)

Die EPCG-Regelung kann nicht als zulässiges Zollrückerstattungssystem oder Rückerstattungssystem für Ersatz im Sinne des Artikels 3 Absatz 1 Buchstabe a Ziffer ii der Grundverordnung angesehen werden. Investitionsgüter fallen gemäß Anhang I Buchstabe i der Grundverordnung nicht unter die Definition derartiger zulässiger Systeme, da sie bei der Herstellung der Ausfuhrwaren nicht verbraucht werden.

(94)

In der Ausgangsuntersuchung wurde die Höhe der anfechtbaren Subventionen auf der Grundlage der für die eingeführten Investitionsgüter nicht entrichteten Zölle berechnet, wobei dieser Betrag nach Artikel 7 Absatz 3 der Grundverordnung über einen Zeitraum verteilt wurde, der dem normalen Abschreibungszeitraum für solche Investitionsgüter in dem betreffenden Wirtschaftszweig entspricht. Zu dem auf diese Weise für den UZ berechneten Betrag wurden Zinsen für den betreffenden Zeitraum hinzugerechnet, um dem vollen Zinseffekt Rechnung zu tragen. Hierfür wurde der im Untersuchungszeitraum in Indien marktübliche Zinssatz als angemessen betrachtet. Gemäß Artikel 7 Absatz 1 Buchstabe a der Grundverordnung wurden die den Unternehmen für die Erwirkung der Subvention entstandenen Gebühren von der gesamten Subventionssumme abgezogen, sofern dies beantragt wurde.

(95)

Nach Artikel 7 Absätze 2 und 3 der Grundverordnung wurde der Wert dieser Subvention ins Verhältnis zum Ausfuhrumsatz im Untersuchungszeitraum der Ausgangsuntersuchung (Nenner) gesetzt, weil die Subvention von der Ausfuhrleistung abhing und nicht nach Maßgabe der hergestellten, produzierten, ausgeführten oder beförderten Mengen gewährt wurde.

(96)

Die im Untersuchungszeitraum der Ausgangsuntersuchung ermittelte Subventionsspanne im Rahmen dieser Regelung schwankte zwischen 0,03 % und 0,38 %.

3.3.2.2.   Fortsetzen der Subventionsregelung

(97)

Im Überprüfungsantrag und in den entsprechenden Anhängen legte der Antragsteller Beweise dafür vor, dass die Hersteller duktiler Rohre in Indien weiterhin in den Genuss der Regelung kamen. Das Bestehen der Regelung wurde auch von der indischen Regierung in der Fragebogenantwort bestätigt. Darüber hinaus stellte die Kommission fest, dass Tata Metaliks Limited die Regelung für die Einfuhr von Investitionsgütern in Anspruch nahm, die bei der Herstellung der betroffenen Ware verwendet wurden. Der Vorteil der Regelung konnte für den Untersuchungszeitraum der Überprüfung der betroffenen Ware zugerechnet werden.

(98)

Dementsprechend gelangte die Kommission zu dem Schluss, dass ausreichende Beweise dafür vorliegen, dass die ausführenden Hersteller im Untersuchungszeitraum der Überprüfung von den Subventionen nach der EPCG-Regelung profitierten.

(99)

Aufgrund der mangelnden Mitarbeit war es nicht möglich, die genaue Höhe der Subventionierung dieser Regelung im Untersuchungszeitraum der Überprüfung zu berechnen. Die Kommission stützte sich zu diesem Zweck gemäß Artikel 28 der Grundverordnung auf die verfügbaren Informationen. Die im Untersuchungszeitraum der Ausgangsuntersuchung ermittelte Subventionsspanne im Rahmen dieser Regelung schwankte zwischen 0,03 % und 0,38 % (siehe Erwägungsgrund 96).

(100)

Vor diesem Hintergrund gelangte die Kommission zu dem Schluss, dass die Höhe der Subventionen, die nach dieser Regelung im Untersuchungszeitraum der Überprüfung bereitgestellt wurden, nicht unerheblich war und jedenfalls nicht unter dem in der Ausgangsuntersuchung festgestellten Niveau lag.

(101)

Nach der Unterrichtung wandte Tata Metaliks Limited ein, dass die EPCG-Regelung eine zulässige Subventionierung darstelle, da sie eine Steuerbefreiung für ausgeführte Waren vorsehe, wenn diese für den inländischen Verbrauch bestimmt seien, und daher nicht angefochten werden könne.

(102)

Wie in Erwägungsgrund 93 dargelegt, fallen Investitionsgüter gemäß Anhang I Buchstabe i der Grundverordnung nicht unter die Definition derartiger zulässiger Systeme, da sie bei der Herstellung der Ausfuhrwaren nicht verbraucht werden. Die Kommission wies diesen Einwand somit zurück.

3.3.3.   Zollrückerstattungsregelung

3.3.3.1.   Feststellungen der Ausgangsuntersuchung

(103)

In der Ausgangsuntersuchung stellte die Kommission fest, dass die ausführenden Hersteller der betroffenen Ware in den Genuss einer Zollrückerstattungsregelung kamen, die eine Erstattung eines bestimmten Prozentsatzes des FOB-Werts der Ausfuhren (im Folgenden „DD-Satz“) vorsah. Der im Untersuchungszeitraum der Ausgangsuntersuchung geltende DD-Satz betrug bei der betroffenen Ware 1,9 % des FOB-Wertes. Die DD-Regelung galt im Untersuchungszeitraum der Überprüfung weiterhin.

a)    Rechtsgrundlage

(104)

Die Rechtsgrundlage im Untersuchungszeitraum der Überprüfung bildeten die „Custom & Central Excise Duties Drawback Rules 1995“ (im Folgenden „DD-Regeln von 1995“), zuletzt geändert im Jahr 2006 und in der Folge ersetzt durch die am 1. Oktober 2017 in Kraft getretenen „Customs and Central Excise Duties Drawback Rules, 2017“ (im Folgenden „DD-Regeln von 2017“). Die Methode zur Berechnung dieser Zollrückerstattungsregelung ist in Regel 3 Absatz 2 der DD-Regeln von 1995 beschrieben. Regel 12 Absatz 1 Buchstabe a Ziffer ii dieser DD-Regeln bildet die Grundlage für die Anmeldung des Ausfuhrgeschäfts durch den ausführenden Hersteller, damit die Regelung von ihm in Anspruch genommen werden kann. Diese Regeln sind in den DD-Regeln von 2017 unverändert geblieben; sie entsprechen Regel 3 Absatz 2 bzw. Regel 13 Absatz 1 Buchstabe a Ziffer ii.

(105)

Der Runderlass Nr. 24/2001 enthält zudem spezielle Anweisungen zur Anwendung der Regel 3 Absatz 2 und zur Anmeldung, die Ausführer gemäß Regel 12 Absatz 1 Buchstabe a Ziffer ii vorlegen müssen.

(106)

Nach Regel 4 der DD-Regeln von 1995 kann die Zentralregierung die in Regel 3 festgelegten Beträge oder Sätze ändern. Die Regierung hat eine Reihe von Änderungen vorgenommen, wobei die letzten Änderungen zur Anpassung der Sätze die Bekanntgabe Nr. 95/2018 — CUSTOMS (Zoll) und die Bekanntgabe Nr. 07/2020 — CUSTOMS (Zoll) waren.

(107)

Der im Untersuchungszeitraum der Ausgangsuntersuchung geltende DD-Satz betrug bei der betroffenen Ware 1,9 % des FOB-Wertes.

b)    Anspruchsberechtigung

(108)

Alle ausführenden Hersteller oder ausführenden Händler können diese Regelung in Anspruch nehmen.

c)    Praktische Anwendung

(109)

Im Rahmen dieser Regelung hat jedes Unternehmen, das für die Regelung infrage kommende Waren ausführt, Anspruch auf die Zahlung eines Betrags, der einem bestimmten Prozentsatz des angemeldeten FOB-Wertes der ausgeführten Ware entspricht. Unter Regel 3 Absatz 2 der Custom & Central Excise Duties Drawback Rules (DD-Regeln) ist ausgeführt, wie sich die Höhe der Subvention errechnet. Die erstattungsfähigen Beträge stützen sich auf branchenweite Durchschnittswerte der maßgeblichen Zollabgaben, die für eingeführte Ausgangsstoffe entrichtet wurden, und einen Wert für den durchschnittlichen Industrieverbrauch, der bei den Herstellern der infrage kommenden Ausfuhrwaren erhoben wurde, die die indische Regierung als repräsentative Hersteller ansieht (die Regelung „All Industry Rate“, im Folgenden „AIR-Regelung“). Danach gab die indische Regierung den zu erstattenden Betrag als Prozentsatz des durchschnittlichen Ausfuhrwertes der für die Regelung infrage kommenden Ausfuhrwaren an.

(110)

Die indische Regierung legt diesen Prozentsatz zur Berechnung der Zollrückerstattung zugrunde, die allen berechtigten Ausführern gewährt werden kann. Der Erstattungssatz im Rahmen dieser Regelung wird von der indischen Regierung für jede Ware einzeln festgelegt.

(111)

Nach Angaben der indischen Regierung kann die Zollrückerstattung auch auf der Grundlage der tatsächlichen Zollbelastung bei Waren, die nicht unter die AIR-Regelung fallen, oder im Falle von Unternehmen, die feststellen, dass die Ermäßigungen nach der AIR-Regelung weniger als 80 % der tatsächlichen Zoll-/Steuerbelastung betragen, ermittelt werden.

(112)

Damit ein Unternehmen diese Regelung in Anspruch nehmen kann, muss es Waren ausführen. Bei der Eingabe der Versanddetails in den Zollserver wird angegeben, dass die Ausfuhr im Rahmen der DD-Regelung erfolgt, und der DD-Betrag wird unwiderruflich festgelegt. Nach dem Versand und nachdem das Transportunternehmen die allgemeine Ausfuhrerklärung („Export General Manifest“) eingereicht und die Zollstelle das Dokument mit den Daten in den Begleitpapieren abgeglichen und die Übereinstimmung festgestellt hat, sind alle Bedingungen für die Genehmigung der Zahlung des Erstattungsbetrags entweder durch Direktüberweisung auf das Bankkonto des Ausführers oder per Scheck erfüllt.

(113)

Darüber hinaus muss der Ausführer anhand eines „Bank Realisation Certificate“ (BRC — Bankbescheinigung) nachweisen, dass er tatsächlich Ausfuhrerlöse erzielt hat. Dieses Dokument kann nach Zahlung des Erstattungsbetrags vorgelegt werden. Die indische Regierung zieht den ausgezahlten Betrag wieder ein, wenn der Ausführer versäumt, die Bankbescheinigung innerhalb einer bestimmten Frist vorzulegen.

(114)

Der Erstattungsbetrag kann beliebig verwendet werden, und nach den indischen Rechnungslegungsgrundsätzen kann er periodengerecht als Ertrag verbucht werden, sobald die Ausfuhrverpflichtung erfüllt wurde.

d)    Schlussfolgerung zur DD-Regelung

(115)

In der Ausgangsuntersuchung stellte die Kommission fest, dass im Rahmen der DD-Regelung Subventionen im Sinne des Artikels 3 Absatz 1 Buchstabe a Ziffer i und des Artikels 3 Absatz 2 der Grundverordnung gewährt werden. Bei der sogenannten Zollrückerstattung handelt es sich um eine finanzielle Beihilfe der indischen Regierung, da sie in Form eines direkten Transfers von Geldern durch die indische Regierung erfolgt. Es bestehen keine Einschränkungen hinsichtlich der Verwendung dieser Mittel. Darüber hinaus erwächst dem Ausführer durch die Zollrückerstattung ein Vorteil, da sie die Liquidität des Unternehmens verbessert.

(116)

Der Zollrückerstattungssatz für Ausfuhren wird von der indischen Regierung für jede einzelne Ware festgelegt. Die Subvention wird zwar als Zollrückerstattung bezeichnet, doch weist diese Regelung nicht alle Eigenschaften eines zulässigen Zollrückerstattungssystems oder Rückerstattungssystems für Ersatz im Sinne des Artikels 3 Absatz 1 Buchstabe a Ziffer ii der Grundverordnung auf. Sie genügt auch nicht den Vorgaben in Anhang I Buchstabe i, Anhang II (Definition und Regeln für die Rückerstattung) und Anhang III (Definition und Regeln für die Rückerstattung für Ersatz) der Grundverordnung. Die Zahlung an den Ausführer steht nicht zwingend im Zusammenhang mit der tatsächlichen Entrichtung von Einfuhrabgaben für Ausgangsstoffe und stellt keine Zollgutschrift zur Aufrechnung mit Einfuhrzöllen für vergangene oder künftige Einfuhren von Ausgangsstoffen dar. Außerdem gibt es kein System bzw. Verfahren, um zu überprüfen, welche Vorleistungen in welchem Umfang bei der Herstellung der für die Ausfuhr bestimmten Ware verbraucht werden. Die indische Regierung führte auch keine weitere Prüfung auf der Grundlage der tatsächlich eingesetzten Vorleistungen durch, obwohl dies in Ermangelung eines effektiv angewandten Nachprüfungssystems erforderlich gewesen wäre (Anhang II Nummer 5 und Anhang III Abschnitt II Nummer 3 der Grundverordnung).

(117)

Die Zahlung der indischen Regierung an die Ausführer nach Tätigung der Ausfuhren ist von der Ausfuhrleistung abhängig, weshalb diese Regelung nach Artikel 4 Absatz 4 Buchstabe a der Grundverordnung als spezifisch und anfechtbar gilt.

(118)

Angesichts dessen zog die Kommission die Schlussfolgerung, dass die DD-Regelung anfechtbar ist.

e)    Berechnung der Höhe der Subvention

(119)

Im Einklang mit Artikel 3 Absatz 2 und Artikel 5 der Grundverordnung berechnete die Kommission in der Ausgangsuntersuchung die Höhe der anfechtbaren Subventionen anhand des dem Empfänger erwachsenden Vorteils (den in Form von rückerstatteten Zollgebühren erhaltenen Betrag), der im Untersuchungszeitraum der Ausgangsuntersuchung festgestellt wurde. In diesem Zusammenhang stellte die Kommission fest, dass dem Empfänger der Vorteil zu dem Zeitpunkt erwächst, zu dem ein Ausfuhrgeschäft im Rahmen dieser Regelung abgewickelt wird. Zu diesem Zeitpunkt ist die indische Regierung zur Zahlung des Erstattungsbetrags verpflichtet, was nach Artikel 3 Absatz 1 Buchstabe a Ziffer i der Grundverordnung einer finanziellen Beihilfe entspricht. Die indische Regierung hat nach Ausstellung der Ausfuhrbegleitpapiere durch die Zollbehörden, auf denen unter anderem der Betrag der für das Ausfuhrgeschäft gewährten Rückerstattung ausgewiesen ist, keinen Ermessensspielraum mehr, was die Gewährung der Subvention betrifft.

(120)

Aufgrund der in Erwägungsgrund 55 erwähnten mangelnden Bereitschaft zur Mitarbeit der wichtigsten ausführenden Hersteller konnte die Kommission nicht prüfen, ob diese tatsächlich Einfuhrzölle für Rohstoffe zahlen, die für die Herstellung der betroffenen Ware verwendet werden. Wäre dies vorgebracht oder bestätigt worden, obwohl es kein System oder Verfahren gibt, mit dem überprüft wird, welche Vorleistungen in welchem Umfang bei der Herstellung der für die Ausfuhr bestimmten Ware verbraucht werden, hätte die Kommission nach Anhang II Nummer 5 der Grundverordnung eine Überprüfung der entrichteten Zollabgaben vorgenommen, um die Höhe der übermäßigen Erstattung zu berechnen.

(121)

Daher hielt es die Kommission für angemessen, bei der Berechnung des durch die DD-Regelung bedingten Vorteils die Summe der Erstattungsbeträge für alle Ausfuhrgeschäfte zugrunde zu legen, die im Untersuchungszeitraum der Ausgangsuntersuchung im Rahmen dieser Regelung getätigt wurden.

(122)

Die Kommission rechnete nach Artikel 7 Absatz 2 der Grundverordnung diese Subventionsbeträge dem gesamten während des Untersuchungszeitraums der Ausgangsuntersuchung durch das Unternehmen erzielten Ausfuhrumsatz (Nenner) zu, da die Subvention von der Ausfuhrleistung abhängt und nicht nach Maßgabe der hergestellten, produzierten, ausgeführten oder beförderten Mengen gewährt wurde.

(123)

Die im Untersuchungszeitraum der Ausgangsuntersuchung ermittelte Subventionsspanne im Rahmen dieser Regelung schwankte zwischen 1,37 % und 1,66 %.

3.3.3.2.   Fortsetzen der Subventionsregelung

(124)

Im Überprüfungsantrag und in den entsprechenden Anhängen legte der Antragsteller Beweise dafür vor, dass der Wirtschaftszweig duktiler Rohre im Untersuchungszeitraum der Überprüfung weiterhin in den Genuss der DD-Regelung kam. Darüber hinaus bestätigte die indische Regierung die Fortsetzung der DD-Regelung in der Fragebogenantwort. Zudem profitierte der mitarbeitende Hersteller Tata Metaliks Limited im Untersuchungszeitraum der Überprüfung hauptsächlich für seine Ausfuhren in Drittländer von der Regelung.

(125)

In ihren Fragebogenantworten brachten sowohl Tata Metaliks Limited als auch die indische Regierung vor, dass die DD-Regelung keine anfechtbare Subvention sei. Die indische Regierung machte ferner geltend, dass die Rückerstattung indirekter Steuern oder Einfuhrabgaben erst dann eine Subvention darstelle, wenn sie die Höhe der Steuern oder Abgaben übersteige, die tatsächlich auf bei der Herstellung der Ausfuhrware verbrauchte Vorleistungen erhoben würden. Selbst in solchen Fällen könnte nach Auffassung der indischen Regierung nur die übermäßige Rückerstattung angefochten werden. Zur Untermauerung dieses Vorbringens verwies die indische Regierung auf den Bericht des Panels „European Union — Countervailing Measures on Certain Polyethylene Terephthalate from Pakistan“ (Europäische Union — Ausgleichsmaßnahmen in Bezug auf Einfuhren eines bestimmten Polyethylenterephthalats mit Ursprung in Pakistan, WT/DS486/R).

(126)

Die indische Regierung brachte ferner vor, dass die Förderfähigkeit im Rahmen der Regelung weder von der Ausfuhrleistung abhängig noch auf einen Sektor, einen Wirtschaftszweig und/oder eine Region beschränkt sei. Die Rückerstattung gleiche die entrichteten Zölle und die zentralen Verbrauchsteuern aus, die auf der Grundlage der durchschnittlichen Mengen der betreffenden (eingeführten und inländischen) Vorleistungen berechnet würden, die gewöhnlicherweise bei der Herstellung der ausgeführten Waren verwendet würden. Die unterschiedliche Art und Weise, wie die einzelnen Ausführer Vorleistungen beziehen, wird im Durchschnitt berücksichtigt und ausgeglichen. Daher vertrat die indische Regierung die Auffassung, dass es sich bei der DD-Regelung um eine Steuer-/Zollermäßigung und nicht um eine Subvention handele.

(127)

Wie in den Erwägungsgründen 115-118 ausgeführt, vertrat die Kommission in der Ausgangsuntersuchung die Auffassung, dass die DD-Regelung nicht alle Eigenschaften eines zulässigen Rückerstattungssystems oder Ersatzrückerstattungssystems im Sinne des Artikels 3 Absatz 1 Buchstabe a Ziffer ii der Grundverordnung aufwies. Entgegen der Aussage der indischen Regierung besteht zwischen den Vorteilen, die die Unternehmen im Rahmen der DD-Regelungen empfingen, und den für Einfuhren von Rohstoffen, die das Unternehmen in den ausgeführten Erzeugnissen verwendete, zu entrichtenden Zollabgaben keine direkte Verbindung. Ein ausführendes Unternehmen erhält Barzahlungen, die nur mit dem FOB-Wert seiner Ausfuhren verknüpft sind. Unternehmen müssen dazu überhaupt keine Rohstoffe einführen.

(128)

Vor diesem Hintergrund und da der Mechanismus der Regelung keine unternehmensspezifische Bewertung der Steuern/Abgaben vorsieht, die für die in der Herstellung verbrauchten Vorleistungen entrichtet wurden, kann die Kommission den gesamten Betrag der Erstattung von Einfuhrabgaben im Rahmen der DD-Regelung daher nicht als bloßen Ausgleich für Zölle/Abgaben betrachten, die Unternehmen auf Rohstoffe entrichten, die bei der Herstellung der betroffenen Ware verbraucht wurden. Schließlich konnte die Kommission angesichts der mangelnden Bereitschaft zur Mitarbeit der wichtigsten ausführenden Hersteller die spezifischen Verbindungen zwischen dem Vorteil im Rahmen der DD-Regelung und den potenziellen Zollabgaben für die Einfuhr von Rohstoffen für die Herstellung der betroffenen Ware nicht prüfen.

(129)

Daher kam die Kommission zu dem Schluss, dass die DD-Regelung den ausführenden Herstellern duktiler Rohre in Indien im Untersuchungszeitraum der Überprüfung weiterhin Vorteile verschaffte. Da kein ausführender Hersteller mit einer repräsentativen Ausfuhrmenge in die Union im Untersuchungszeitraum der Überprüfung mitarbeitete, verfügte die Kommission zudem über keine unternehmensspezifischen Informationen, anhand deren die Höhe der im Untersuchungszeitraum der Überprüfung gewährten Subvention berechnet werden konnte. Allerdings erachtete die Kommission diesbezügliche Berechnungen für die in der aktuellen Auslaufüberprüfung getroffene Feststellung des Anhaltens der Subventionierung auch nicht als notwendig. Hinzu kommt, dass der Rückerstattungssatz für die betroffene Ware seit dem Untersuchungszeitraum der Ausgangsuntersuchung zwar leicht gesunken ist (von 1,9 % auf 1,8 % und dann auf 1,6 % im Untersuchungszeitraum der Überprüfung), die DD-Regeln aber unverändert blieben. Auch wenn der Rückgang (von 16 %) des DD-Satzes einen entsprechenden Rückgang der Höhe der Subventionen im Vergleich zur in der Ausgangsuntersuchung festgestellten Höhe (von 1,37 % auf 1,66 %) nach sich zog, vertrat die Kommission die Auffassung, dass diese Subventionshöhe weiterhin nicht unerheblich war.

(130)

Daher kam die Kommission zu dem Schluss, dass die Hersteller duktiler Rohre im Untersuchungszeitraum der Überprüfung durch die DD-Regelung weiterhin in den Genuss von Subventionen kamen.

(131)

Nach der Unterrichtung brachte Tata Metaliks Limited vor, dass ein angemessener Zusammenhang zwischen den Erstattungssätzen und den gezahlten Abgaben auf bei der Herstellung der betroffenen Ware verbrauchten Materialien bestehe. Das Unternehmen wies insbesondere darauf hin, dass die Ausführer für den Erhalt der Zollrückerstattung den Frachtbrief vorlegen müssen, in denen der für die Ware geltende Anspruch auf Zollrückerstattung eingetragen ist. Die indische Zollverwaltung stelle erst nach einer Prüfung einen Frachtbrief aus, auf dem der Rückerstattungsbetrag vermerkt sei. Daher stelle die Zollrückerstattung nach Ansicht des Unternehmens keine übermäßige Erstattung dar.

(132)

Wie bereits im Erwägungsgrund 109 ausführlich erklärt, vertrat die Kommission die Auffassung, dass sich der Anspruch auf Zollrückerstattung auf einen festen Prozentsatz eines zu erstattenden Betrags bezieht. Sie stellte fest, dass ein solcher Betrag nicht notwendigerweise einem Zollgebührenbetrag entspricht, den ein Unternehmen für bei der Herstellung verbrauchte Vorleistungen zahlen würde. Darüber hinaus war es, wie in Erwägungsgrund 128 erwähnt, aufgrund der mangelnden Bereitschaft zur Mitarbeit der ausführenden Hersteller unmöglich festzustellen, ob diese tatsächlich Einfuhrzölle für bei der Herstellung der betroffenen Ware verbrauchte Rohstoffe zahlen. Daher wies die Kommission das Vorbringen zurück.

3.3.4.   Zurverfügungstellung von Eisenerz zu einem geringeren als dem angemessenen Entgelt

3.3.4.1.   Feststellungen der Ausgangsuntersuchung

(133)

In der Ausgangsuntersuchung vertrat die Kommission die Auffassung, dass Eisenerz-Bergwerksgesellschaften von der indischen Regierung mit einem Maßnahmenpaket dazu angereizt wurden, Eisenerz zu einem geringeren als dem angemessenen Entgelt bereitzustellen. Die Zurverfügungstellung von Waren stellte einen finanziellen Vorteil für die Empfänger dar und ist spezifisch und folglich anfechtbar (21).

(134)

Zunächst erhob die indische Regierung ab März 2007 Ausfuhrsteuern auf Eisenerz, zunächst mit einem Satz von 300 INR pro Tonne (was einem Prozentsatz zwischen 12 % und 15 % entspricht). Im März 2011 wurde der Satz auf 20 % und im Dezember 2011 auf 30 % angehoben. Diese Ausfuhrbeschränkungen durch Ausfuhrsteuern zielten auf den Schutz und die Förderung nachgelagerter Wirtschaftszweige ab, indem die inländischen nachgelagerten Wirtschaftszweige mit billigen Rohstoffen und Vorleistungen versorgt werden.

(135)

Danach führte das Eisenbahnministerium im Mai 2008 eine Duale Frachtpolitik (im Folgenden „DFP“) ein, mit der eine Frachtkostendifferenz für den Transport von Eisenerz für den Inlandsverbrauch und für die Ausfuhr eingeführt wurde. In dem Wissen, dass die Kosten für den Schienengüterverkehr einen wesentlichen Anteil der Gesamtkosten für Eisenerz bilden, betrug die durchschnittliche Differenz zwischen den Transportkosten für Eisenerz für den Inlandsverbrauch und für die Ausfuhr das Dreifache.

(136)

Diese beiden Maßnahmen zielten also darauf ab, der Ausfuhr von Eisenerz entgegenzuwirken, und bildeten damit ein System „zielgerichteter Ausfuhrbeschränkungen“, das im Wesentlichen in den Jahren 2007/2008 eingerichtet und im März und Dezember 2011 mit einer Erhöhung des Ausfuhrsteuersatzes für Eisenerz ausgebaut wurde.

(137)

Um festzustellen, ob das erste Kriterium erfüllt war, d. h., ob die Eisenerz-Bergwerksgesellschaften von der indischen Regierung betraut oder angewiesen wurden, untersuchte die Kommission, ob die Unterstützung der indischen Regierung für den Wirtschaftszweig duktiler Rohre (insbesondere durch die bei Eisenerz festgestellten Preisverzerrungen) tatsächlich ein „Ziel“ einer Regierungspolitik war (im Gegensatz zu einer bloßen „Nebenwirkung“ der Ausübung allgemeiner Regulierungsbefugnisse). Die Kommission stellte fest, dass eine Reihe von Dokumenten ihre Schlussfolgerung stützte, dass die indische Regierung ausdrücklich die Unterstützung des Wirtschaftszweigs duktiler Rohre als politisches Ziel verfolgte. Insbesondere wurde im Dang-Bericht des Jahres 2005 auf das politische Ziel eingegangen, indischen Stahlherstellern einen Vorteil zu gewähren („gesicherter Zugang zu einheimischen Eisenerzlieferungen zu einem geringeren Preis als den Weltmarktpreisen“), und darauf hingewiesen, dass dieser Vorteil zu wahren und zu fördern sei. Die Kommission stellte fest, dass die indische Regierung bestimmte Maßnahmen im Einklang mit den in diesem Bericht dargelegten politischen Zielen ergriffen hat, um ihren Wirtschaftszweig duktiler Rohre speziell zu unterstützen.

(138)

Verschiedene amtliche Dokumente belegten die Verbindung zwischen den politischen Zielen zur Unterstützung des Wirtschaftszweigs duktiler Rohre und den damit zusammenhängenden Maßnahmen, die die indische Regierung erfolgreich zum Erreichen dieser Ziele ergriffen hat, wie insbesondere der im November 2011 veröffentlichte Bericht der Arbeitsgruppe für die Stahlindustrie für den 12. Fünfjahresplan.

(139)

Die Kommission stellte daher fest, dass durch Einführung derartiger gezielter Ausfuhrbeschränkungen (insbesondere durch Ausfuhrsteuern und die duale Frachtpolitik) die indische Regierung die Eisenerz-Bergwerksgesellschaften in eine wirtschaftlich vernunftswidrige Lage versetzte, in der sie dazu angereizt werden, ihre Waren zu einem niedrigeren Preis zu verkaufen als dem, den sie ohne diese Politik erzielen könnten. Tatsächlich schränkten die von der indischen Regierung ergriffenen Maßnahmen die Handlungsfreiheit der Eisenerz-Bergwerksgesellschaften ein, indem sie in der Praxis ihre Geschäftsentscheidung darüber beschränkten, wo und zu welchem Preis ihre Ware verkauft werden soll, wodurch sie dazu veranlasst wurden, Eisenerz im Inland zu einem geringeren als dem angemessenen Entgelt zu liefern.

(140)

Die Kommission stellte ferner fest, dass die indische Regierung von den Eisenerz-Bergwerksgesellschaften „erwartete“, dass diese die Inlandsproduktion (angesichts der geltenden Ausfuhrbeschränkungen) nicht drastisch drosseln, sondern eine stabile Versorgung mit inländischem Eisenerz aufrechterhalten. In der Tat stellte die Kommission fest, dass es leicht vorab zu erkennen war, dass die Eisenerz-Bergwerksgesellschaften erhebliche Anfangsinvestitionen und hohe Fixkosten nicht unterlaufen würden, indem sie die Produktion drosseln, um ein Überangebot und anschließenden Abwärtsdruck auf die Inlandspreise im Zuge der Maßnahmen der indischen Regierung zu vermeiden. Anders ausgedrückt: Bei Anwendung der zielgerichteten Ausfuhrbeschränkungen ist der indischen Regierung bekannt, wie die Eisenerzförderer auf die Maßnahmen reagieren werden und welche Konsequenzen diese für sie haben. Angesichts ihrer Geschäftstätigkeit und ihrer Kostenstruktur könnten diese Hersteller ihre Inlandsproduktion zwar leicht drosseln, um auf die Ausfuhrbeschränkungen zu reagieren, sie würden sie jedoch nicht einstellen oder auf ein sehr niedriges Niveau absenken. Diese beabsichtigten Auswirkungen wurden von den Daten bestätigt. So gingen die Ausfuhrverkäufe im Zeitraum 2012/2013 um mehr als 60 % gegenüber 2011/2012 zurück und sanken danach weiter erheblich. Im Zeitraum 2014/2015 lagen sie um 84 % niedriger als 2011/2012. Gleichzeitig ging die Produktion im Zeitraum 2011/2012 und 2014/2015 nur um 24 % zurück. In diesem Sinne stellte die Kommission fest, dass die Vorleistungshersteller von der Regierung damit betraut oder angewiesen wurden, den inländischen Verwendern von Eisenerz, d. h. Stahlherstellern, einschließlich der Hersteller duktiler Rohre, Waren zu einem geringeren als dem angemessenen Entgelt zur Verfügung zu stellen. Den Eisenerz-Bergwerksgesellschaften wurde die Verantwortung übertragen, einen künstlichen, abgeschotteten Inlandsmarkt auf niedrigem Preisniveau in Indien zu schaffen, und in dieser Hinsicht handelten sie als Vertreter der indischen Regierung, indem sie deren Politik ausführten und dem Wirtschaftszweig duktiler Rohre Eisenerz zu einem geringeren als dem angemessenen Entgelt lieferten.

(141)

Schließlich fand die Kommission auch Beweise dafür, dass die indische Regierung den Erfolg ihrer gezielten Politik der Ausfuhrbeschränkungen selbst einräumte, woran ersichtlich wird, dass das Ergebnis beabsichtigt und nicht nur eine Nebenwirkung von Regulierungsmaßnahmen war.

(142)

Die Kommission kam zu dem Schluss, dass die indische Regierung die Bergwerksgesellschaften damit betraute, die eigene Politik auszuführen und einen abgeschotteten Binnenmarkt zu schaffen und der inländischen Eisen- und Stahlindustrie Eisenerz zu einem geringeren als dem angemessenen Entgelt zu liefern. Die Ausfuhrsteuer und die DFP stellten keinesfalls eine einfache Maßnahme zur Erhöhung der Einkommen, sondern eindeutig Fördermaßnahmen der indischen Regierung dar, um die Eisenerz-Bergwerksgesellschaften dazu zu bewegen, das erklärte politische Ziel der Unterstützung der Eisen- und Stahlindustrie und insbesondere des Wirtschaftszweigs duktiler Rohre zu erreichen.

(143)

Anschließend prüfte die Kommission den zweiten Aspekt, d. h., ob es sich bei den Eisenerz-Bergwerksgesellschaften in Indien um „private Einrichtungen“ handelt, die von der indischen Regierung im Sinne des Artikels 3 Absatz 1 Buchstabe a Ziffer iv der Ausgleichszoll-Grundverordnung betraut wurden. In diesem Zusammenhang stellte die Kommission fest, dass die beiden indischen ausführenden Hersteller den überwiegenden Teil des Eisenerzes von privaten Unternehmen bezogen, mit Ausnahme einer geringen Menge Eisenerz, die von der National Mineral Development Corporation (im Folgenden „NMDC“), einem staatseigenen Unternehmen, bezogen wurde. Ungeachtet des staatlichen Charakters des NMDC (und seiner möglichen Einstufung als „öffentliche Körperschaft“) betrachtete die Kommission alle diese Lieferanten als „private Einrichtungen“, die von der indischen Regierung im Sinne des Artikels 3 Absatz 1 Buchstabe a Ziffer iv der Ausgleichszoll-Grundverordnung damit betraut oder angewiesen wurden, Eisenerz zu einem geringeren als dem angemessenen Entgelt bereitzustellen.

(144)

Im nächsten Schritt prüfte die Kommission den dritten Aspekt, d. h., ob die Eisenerz-Bergwerksgesellschaften die oben genannte Regierungspolitik tatsächlich ausführten und Eisenerz zu einem geringeren als dem angemessenen Entgelt lieferten. In diesem Zusammenhang stellte die Kommission fest, dass mit den zielgerichteten Ausfuhrbeschränkungen das von der indischen Regierung verfolgte Ziel erreicht wurde, nämlich die Ausfuhren zu verhindern und die einheimischen nachgelagerten Wirtschaftszweige mit Eisenerz zu niedrigeren Preisen zu versorgen. Trotz eines Rückgangs der Eisenerzproduktion aufgrund der Schließung einiger Bergwerke aus Gründen des Umweltschutzes weist der indische Markt eine konstante und irrationale Überkapazität im Vergleich zur Summe des Inlandsverbrauchs und der Ausfuhren abzüglich der Einfuhren auf. Dies führte, wie die indische Regierung einräumte und auch anstrebte, zu einem Überangebot an Eisenerz auf dem Inlandsmarkt, da die Bergwerksgesellschaften naturgemäß ihre Produktion nicht abrupt an die Ausfuhrbeschränkungen anpassen konnten.

(145)

Ferner analysierte die Kommission die Auswirkungen des Überangebots an Eisenerz aufgrund der Ausfuhrbeschränkungen der indischen Regierung auf den Inlandspreis von Eisenerz in Indien. Unter Zugrundelegung des Einfuhrpreises für Eisenerz in China (China ist der größte Einführer von Eisenerz) sowie eines berichtigten australischen FOB-Preises (Abziehen der Kosten für internationalen Frachtverkehr) als dem nächstmöglichen Näherungswert für einen unverzerrten indischen Inlandspreis stellte die Kommission fest, dass sich die Eingriffe der indischen Regierung bei Eisenerz (die zu einem drastischen Rückgang der Ausfuhren von Eisenerz und zu einem Überangebot in Indien führten) auch auf die Inlandspreise für Eisenerz auswirkten. Erstens lagen die Inlandspreise für Eisenerz in Indien seit dem Jahr 2008 konstant unter den internationalen Preisen und zweitens stagnierten die Inlandspreise für Eisenerz in Indien, als ob sie von der Lage in der übrigen Welt abgeschottet und unberührt blieben, während die internationalen Preise in den Jahren 2008 bis 2011 erheblich anstiegen, was den beiden Zeitpunkten entspricht, an denen die Ausfuhrbeschränkungen eingeführt (2007/2008) und verschärft (2011) wurden. Folglich erreichten die zielgerichteten Ausfuhrbeschränkungen der indischen Regierung nach Ansicht der Kommission das Ziel, den indischen Wirtschaftszweigen Eisenerz zu geringeren Preisen zur Verfügung zu stellen, indem der indische Inlandspreis stabil gehalten wurde, obgleich die Eisenerzpreise auf dem Weltmarkt erheblich anstiegen. Die Kommission kam zu dem Schluss, dass es keinen Grund gab, warum die indischen Preise nicht der Entwicklung der internationalen Preise hätten folgen sollen, außer dem von der indischen Regierung eingeführten System gezielter Ausfuhrbeschränkungen. Die indischen Eisenerzförderer hätten ohne die zielgerichteten Ausfuhrbeschränkungen gewinnbringendere Verkäufe zu höheren internationalen Preisen tätigen können. Stattdessen wurden sie dazu veranlasst, die Produktion fortzusetzen und Eisenerz vor Ort zu niedrigeren Preisen zu liefern, um die politischen Ziele der indischen Regierung umzusetzen.

(146)

Schließlich prüfte die Kommission die beiden letzten Aspekte, d. h., ob der indischen Regierung normalerweise die Aufgabe obliegen würde, Eisenerz zu einem geringeren als dem angemessenen Entgelt bereitzustellen, und ob sich eine solche Praxis in keiner Weise von den Praktiken unterscheide, die normalerweise von der indischen Regierung angewandt würden. Die Kommission stellte fest, dass die Bereitstellung von Eisenerz auf indischem Boden für die indische Stahlindustrie eine Aufgabe war, die normalerweise der indischen Regierung obliegt, da die indische Regierung in Ausübung ihrer Souveränität über natürliche Ressourcen mittels Verordnungen über die Bereitstellung von Rohstoffen innerhalb von Indien entschied. In Bezug auf das Kriterium „in keiner Weise unterscheidet“ stellte die Kommission fest, dass dieses Kriterium eine positive Feststellung voraussetzt, dass sich die Bereitstellung von Waren durch die betrauten privaten Einrichtungen in keiner Weise von der Annahme unterscheidet, dass die Regierung diese Waren selbst zur Verfügung gestellt hat. In dieser Hinsicht stellte die Kommission fest, dass in keiner Weise ein Unterschied bestand zwischen einem direkten Eingriff in den Markt, bei dem Eisenerz nach einem Mechanismus sich ständig ändernder Regierungspreise bereitgestellt wird, und der Betrauung von Bergbaugesellschaften mit der Bereitstellung von Eisenerz zu einem geringeren als dem angemessenen Entgelt.

(147)

Zusammenfassend stellte die Kommission fest, dass die indische Regierung die einheimischen Eisenerz-Bergwerksgesellschaften mit den gezielten Ausfuhrbeschränkungen dazu anreizte, Eisenerz lokal zu verkaufen, und diese damit betraute bzw. anwies, diesen Rohstoff in Indien zu einem geringeren als dem angemessenen Entgelt zu liefern. Die strittigen Maßnahmen erzielten die gewünschte Wirkung der Verzerrung des einheimischen Eisenerzmarktes und drückten den Preis — zum Vorteil der nachgelagerten Wirtschaftszweige — auf ein künstlich niedriges Niveau. Die Aufgabe, Eisenerz zu einem geringeren als dem angemessenen Entgelt bereitzustellen, obliegt normalerweise der Regierung, und die Praktik der Regierung unterscheidet sich in keiner Weise von den Praktiken, die normalerweise von Regierungen ausgeübt werden. Die Kommission zog daher den Schluss, dass die indische Regierung eine indirekte finanzielle Beihilfe im Sinne des Artikels 3 Absatz 1 Buchstabe a Ziffern iv und iii der Ausgleichszoll-Grundverordnung in der Auslegung und entsprechend der einschlägigen WTO-Norm nach Artikel 1.1 Buchstabe a Ziffern iv und iii des WTO-Übereinkommens über Subventionen und Ausgleichsmaßnahmen geleistet hat.

3.3.4.2.   Fortsetzen der Subventionsregelung

(148)

Sowohl Tata Metaliks Limited als auch die indische Regierung brachten vor, dass eine der beiden von der Kommission in der Ausgangsuntersuchung ermittelten Ausfuhrbeschränkungen, die DFP, am 10. Mai 2016 aufgehoben wurde. Sie machten geltend, dass seit diesem Zeitpunkt für die Beförderung von Eisenerz sowohl für den Inlandsverbrauch als auch für die Ausfuhr dieselben Bedingungen und Kosten gelten.

(149)

Die Kommission prüfte alle im Überprüfungsantrag und in den entsprechenden Anhängen enthaltenen Beweise für die Aufrechterhaltung der Maßnahme sowie die während der Untersuchung gefundenen Beweise. Die Untersuchung ergab, dass die indische Regierung trotz der Einstellung der DFP im Mai 2016 durch Betrauung der Eisenerz-Bergwerkgesellschaften den indischen Herstellern der betroffenen Ware im Untersuchungszeitraum der Überprüfung weiterhin Eisenerz zu einem geringeren als dem angemessenen Entgelt zur Verfügung stellte.

(150)

Erstens war im Untersuchungszeitraum der Überprüfung die Ausfuhrsteuer von 30 % auf hochwertiges Eisenerz noch in Kraft. Die indische Regierung bestätigte, dass die letzte Änderung der Ausfuhrabgaben durch die Bekanntgabe Nr. 15/2016-Customs (Zoll) vom 1. März 2016 erfolgte, mit der Eisenerze minderer Qualität (mit einem Eisengehalt von weniger als 58 %) von den Ausfuhrzöllen befreit wurden (Eisenerz minderer Qualität wird von den Herstellern duktiler Rohre nicht verwendet).

(151)

Zweitens stellte die Kommission fest, dass die indische Regierung am 15. Januar 2021 eine neue Maßnahme für den Eisenerztransport beschlossen hat (22). Im Rahmen der Maßnahme („Iron Ore Policy, 2021“) werden Prioritäten in Bezug auf das Be- und Entladen des Eisenerzes auf der Grundlage verschiedener Kundenkategorien festgelegt, bei denen der inländische Transport des Eisenerzes Vorrang vor dem Transport für die Ausfuhr hat. Wie ausdrücklich erwähnt, besteht der Zweck der neuen Maßnahme darin, „die inländische Stahlproduktion zu fördern“. Daher stellt auch diese neue Maßnahme, ähnlich wie die vorherige DFP, eindeutig eine zusätzliche Maßnahme zugunsten der inländischen Stahlindustrie dar, die von der indischen Regierung eingeführt wurde und ihr bewusstes Ziel belegt, den Eisenerzpreis zu ihrem Vorteil niedrig zu halten.

(152)

Drittens belegten nach Auffassung der Kommission neben den Dokumenten zur neuen Maßnahme mit der Bezeichnung „Iron Ore Policy, 2021“ eine Reihe anderer Strategiepapiere, dass die indische Regierung ihre Bemühungen fortsetzte, den inländischen Wirtschaftszweig seit der Ausgangsuntersuchung und im Untersuchungszeitraum der Überprüfung mit billigeren Rohstoffen zu versorgen.

(153)

So wurde beispielsweise das politische Ziel der Unterstützung der heimischen Stahlindustrie durch die nationale Stahlpolitik von 2017 („National Steel Policy 2017“) bestätigt, die auch heute noch gilt (23). Im Rahmen dieser Politik wird die Bedeutung des inländisch verfügbaren Eisenerzes zu wettbewerbsfähigen Preisen hervorgehoben:

 

„Die Verfügbarkeit von Rohstoffen zu wettbewerbsfähigen Preisen ist für das Wachstum der Stahlindustrie unerlässlich“  (24).

 

„Der Wettbewerbsvorteil Indiens in der Stahlproduktion beruht weitgehend auf der inländischen Verfügbarkeit von hochwertigem Eisenerz und nicht verkokbarer Kohle — den beiden entscheidenden Vorleistungen der Stahlproduktion“  (25).

 

„Auftrag: (…) kosteneffiziente Produktion und inländische Verfügbarkeit von Eisenerz, nicht verkokbarer Kohle und Erdgas“  (26).

 

„(…) Die Verfügbarkeit von Rohstoffen wird dadurch sichergestellt, dass die Versteigerung von nicht verkokbarer Kohle ausschließlich für den Stahl-/Eisenschwammsektor erleichtert und die Verfügbarkeit von Eisenerz auf dem Inlandsmarkt erhöht wird“  (27).

(154)

In der Erklärung zur FTP 2015-2020 wird die Politik Indiens bestätigt, im Inland billiges Eisenerz für nachgelagerte Industrien sicherzustellen, um billige vorgelagerte Produkte zu exportieren:

„ Die jüngste Aufhebung des Verbots des Eisenerzbergbaus in einigen Staaten wird den Eisenerzbergbau beleben. Gleichzeitig startet Indien ein Produktionsprogramm, für das Eisenerz im Inland benötigt wird“  (28).

(155)

Im Dokument „National Minerals Policy 2019“ (Leitlinie zur nationalen Mineralienpolitik) wird auch die Bedeutung billiger Mineralien für nachgelagerte Wirtschaftszweige anerkannt: „Der Zugang zu einer ausreichenden, zuverlässigen, erschwinglichen und nachhaltigen Versorgung mit Mineralien wird zunehmend zu einem wichtigen Faktor für das Funktionieren der nachgelagerten Wirtschaftszweige und der Wirtschaft insgesamt“ (29).

(156)

Die der Kommission vorliegenden Informationen und die neuen Informationen im Dossier zeigten daher, dass die Feststellungen der Ausgangsuntersuchung nach wie vor gültig sind und dass die indische Regierung die Eisenerz-Bergwerksgesellschaften im Untersuchungszeitraum der Überprüfung mithilfe einer Reihe von Maßnahmen, einschließlich einer Regelung zu Ausfuhrbeschränkungen, mit der Bereitstellung von Eisenerz zu einem geringeren als dem angemessenen Entgelt betraute. Die Kommission ist daher zu dem Schluss gelangt, dass die indische Regierung im Untersuchungszeitraum der Überprüfung eine indirekte finanzielle Beihilfe im Sinne des Artikels 3 Absatz 1 Buchstabe a Ziffern iv und iii der Grundverordnung in der Auslegung und entsprechend der einschlägigen WTO-Norm nach Artikel 1.1 Buchstabe a Ziffern iv und iii des WTO-Übereinkommens über Subventionen und Ausgleichsmaßnahmen geleistet hat.

(157)

Aufgrund der mangelnden Bereitschaft zur Mitarbeit konnte die genaue Höhe der Subventionierung durch diese Regelung im Untersuchungszeitraum der Überprüfung nicht berechnet werden, und die Kommission stützte sich nach Artikel 28 der Grundverordnung auf die verfügbaren Informationen, insbesondere auf den Überprüfungsantrag, der Beweise dafür enthielt, dass die Eisenerzpreise in Indien im Untersuchungszeitraum der Überprüfung unter den internationalen Preisen blieben.

(158)

Vor diesem Hintergrund gelangte die Kommission zu dem Schluss, dass die Höhe der Subventionen, die nach dieser Regelung im Untersuchungszeitraum der Überprüfung bereitgestellt wurden, nicht unerheblich war und jedenfalls nicht unter dem in der Ausgangsuntersuchung festgestellten Niveau lag.

(159)

Nach der Unterrichtung wandte Tata Metaliks Limited ein, dass nach WTO-Recht Ausfuhrsteuern nicht angefochten werden können. Darüber hinaus vertrat das Unternehmen die Auffassung, dass die neue Maßnahme „Iron Ore Policy 2020“ lediglich darauf abziele, den schnellen und effizienten Transport von Eisenerz durch das Land zu erleichtern, und dass diese Maßnahme keinerlei finanzielle Vorteile vorsehe. Dem Unternehmen zufolge waren daher die Schlussfolgerungen der Kommission hinsichtlich der Regelung nicht richtig.

(160)

Die Kommission wiederholte, dass die neue Maßnahme in Bezug auf Eisenerz auf die inländische Herstellung von Stahl abziele, wie in Erwägungsgrund 151 erläutert. Ihrer Ansicht nach stellt die neue Maßnahme eindeutig eine zusätzliche Maßnahme der indischen Regierung zugunsten der inländischen Stahlindustrie dar. Auch wenn die Maßnahme keine direkte finanzielle Förderung vorsieht, zeigt die Tatsache, dass der inländische Transport von Eisenerz Vorrang vor dem Transport für die Ausfuhr hat, eindeutig, dass dem indischen Wirtschaftszweig duktiler Rohre bewusst ein Vorteil verschafft werden soll.

(161)

In Anbetracht der in den Erwägungsgründen 148–158 ausführlich dargelegten Feststellungen hielt die Kommission an ihrem Standpunkt fest, dass die Ausfuhrsteuern zusammen mit der neuen „Iron Ore Policy“ trotz der Einstellung der DFP im Mai 2016 ein System „zielgerichteter Ausfuhrbeschränkungen“ darstellten, durch das die indische Regierung weiterhin eine indirekte finanzielle Beihilfe im Sinne von Artikel 3 Absatz 1 Buchstabe a Ziffern iv und iii der Grundverordnung, ausgelegt und angewendet im Einklang der maßgeblichen WTO-Norm, nach Artikel 1.1 Buchstabe a Ziffern iv und iii des SCM-Übereinkommens zur Verfügung stellte.

3.4.   Schlussfolgerung zum Anhalten der Subventionierung

(162)

In Anbetracht der vorstehenden Überlegungen kam die Kommission zu dem Schluss, dass die Hersteller duktiler Rohre in Indien im Untersuchungszeitraum der Überprüfung weiterhin anfechtbare Subventionen erhielten. Trotz des Rückgangs der Sätze nach der MEI- und der DD-Regelung ergab die Untersuchung keine Hinweise darauf, dass die Subventionierung im Vergleich zur Ausgangsuntersuchung erheblich zurückgegangen ist. Die im Überprüfungsantrag enthaltenen und von dem mitarbeitenden indischen Hersteller vorgelegten Beweise bestätigten vielmehr, dass die Vorteile aus diesen Subventionen immer noch erheblich wären und in jedem Fall deutlich über der Geringfügigkeitsschwelle lagen.

(163)

Die Kommission kam daher zu dem Schluss, dass die indischen ausführenden Hersteller die betroffene Ware im Untersuchungszeitraum der Überprüfung weiterhin zu subventionierten Preisen in die Union ausführten.

3.5.   Wahrscheinlichkeit einer anhaltenden Subventionierung im Falle eines Außerkrafttretens der Maßnahmen

(164)

Nachdem für den Untersuchungszeitraum der Überprüfung eine anhaltende Subventionierung festgestellt wurde, untersuchte die Kommission nach Artikel 18 der Grundverordnung die Wahrscheinlichkeit eines Anhaltens der Subventionierung im Falle eines Außerkrafttretens der Maßnahmen.

(165)

Wie in Erwägungsgrund 162 erläutert, wurde festgestellt, dass indische Ausführer der betroffenen Ware im Untersuchungszeitraum der Überprüfung weiterhin Vorteile im Rahmen anfechtbarer Subventionsregelungen von indischen Behörden in Anspruch nahmen.

(166)

Mit den Subventionsregelungen werden wiederholt Vorteile gewährt, und es gibt keine Anzeichen dafür, dass diese Zuwendungen in nächster Zukunft eingestellt würden, selbst wenn die Regelungen selbst leicht geändert werden. Außerdem kann jeder Ausführer mehrere Subventionierungen beanspruchen.

(167)

Ferner wurde geprüft, ob bei einer Aufhebung der Maßnahmen in erheblichem Umfang Ausfuhren in die Union getätigt würden. Die Kommission analysierte insbesondere Folgendes: die Produktionskapazität und die Kapazitätsreserven in Indien, die Preise von Indien für Ausfuhren in Drittländer und die Attraktivität des Unionsmarktes im Hinblick auf die Größe des Marktes und die Preise.

3.5.1.   Produktionskapazität, Kapazitätsreserven in Indien und Preise von Indien für Ausfuhren in Drittländer

(168)

Im Untersuchungszeitraum der Überprüfung belief sich die geschätzte Gesamtproduktion der indischen Hersteller der betroffenen Ware auf rund 2 Mio. Tonnen pro Jahr. Die geschätzte Produktionskapazität belief sich auf rund 2,5 Mio. Tonnen. Die Kapazitätsreserven beliefen sich somit auf rund 500 000 Tonnen pro Jahr, was über dem Verbrauch der betroffenen Ware auf dem Unionsmarkt im Untersuchungszeitraum der Überprüfung lag, der sich auf [388 000 bis 454 000] Tonnen belief.

(169)

Auf der Grundlage der vom Antragsteller vorgelegten und durch die Informationen des mitarbeitenden Herstellers Tata Metaliks Limited bestätigten Beweise plant eine Reihe von indischen Herstellern, darunter Tata Metaliks Limited (30), in einen weiteren Kapazitätsausbau zu investieren (31). Die für die nächsten Jahre geplanten zusätzlichen Kapazitäten werden auf rund 1,5 Mio. Tonnen geschätzt.

(170)

Der erwartete Kapazitätszuwachs entspricht dem geschätzten Anstieg der Nachfrage auf dem indischen Markt. Die wichtigsten bekannten Hersteller planen jedoch auch, sich auf die Ausfuhrmärkte zu konzentrieren (32). So wies beispielsweise das Unternehmen ESL Steel Limited (Teil von Vedanta Group) in einer Machbarkeitsstudie ausdrücklich darauf hin, dass seine neue Anlage in der Nähe eines Hafens gelegen sei, was seine Exportchancen erhöhe. In dem Bericht wird insbesondere auf ein großes Potenzial für Exporte nach Osteuropa hingewiesen (33). Auch das mitarbeitende Unternehmen Tata Metaliks Limited gab beim Fernabgleich seiner Fragebogenantworten an, auf den Unionsmarkt expandieren wollen.

(171)

Darüber hinaus wird einem der wichtigsten Akteure, dem Unternehmen Srikalahasthi Pipes Limited, zufolge das Angebot auf dem indischen Markt aufgrund der Fertigstellung der Abwasser- und Wasserversorgungsprojekte mittel- und langfristig (7 bis 10 Jahre) über der Nachfrage liegen. Dies stellt somit einen weiteren Anreiz für die indischen Hersteller dar, sich zunehmend auf die Ausfuhrmärkte zu konzentrieren.

(172)

Auf der Grundlage der vorstehenden Ausführungen gelangte die Kommission zu dem Schluss, dass die indischen ausführenden Hersteller über erhebliche Kapazitätsreserven verfügen, die sie bei einem Außerkrafttreten der Maßnahmen zur Herstellung der betroffenen Ware für die Ausfuhr in die Union nutzen könnten, und dass diese Kapazitätsreserven voraussichtlich weiter zunehmen werden.

(173)

Die Preise für Ausfuhren aus Indien in Drittländer wurden von der Kommission anhand der Ausfuhrstatistiken des Global Trade Atlas (im Folgenden „GTA“) auf der Ebene des KN-Codes 7303 00 30 geprüft. Auf der Grundlage dieser Statistiken stellte die Kommission fest, dass der Unionsmarkt hinsichtlich seiner Größe und seiner Preise nach wie vor attraktiv ist, da er für die indischen Hersteller duktiler Rohre mit einem Anteil von 40 % an ihren Gesamtausfuhren den bei Weitem wichtigsten Ausfuhrmarkt darstellt. Darüber hinaus sind die Ausfuhren in die Union 25-mal höher als die Ausfuhren in Indiens zweitgrößten Ausfuhrmarkt, nämlich Katar. Auf diesen entfallen nur 2 % der gesamten indischen Ausfuhren. Schließlich lagen die Preise der Einfuhren der indischen ausführenden Hersteller in den Unionsmarkt im Untersuchungszeitraum der Überprüfung etwas über den Preisen für Ausfuhren in andere Länder. Folglich hätten die ausführenden Hersteller im Falle eines Außerkrafttretens der Maßnahmen einen Anreiz, ihre Ausfuhren in die Union noch weiter zu steigern.

3.5.2.   Attraktivität des Unionsmarktes und Preise auf dem Unionsmarkt

(174)

Der Markt für duktile Rohre in der Union ist mit [388 000-454 000] Tonnen bedeutsam, siehe Erwägungsgrund 168. Die Antragsteller gehen davon aus, dass der Markt in den nächsten fünf Jahren weiter wachsen wird (34).

(175)

Im Untersuchungszeitraum der Überprüfung betrug der Durchschnittspreis pro Tonne auf dem Unionsmarkt [1 020-1 200] EUR. Im selben Zeitraum betrug der Preis auf dem indischen Inlandsmarkt 595 EUR pro Tonne (ab Werk). Die Preise auf dem Unionsmarkt waren also etwa doppelt so hoch wie die Preise der Einfuhren aus Indien.

(176)

Daher blieb der Unionsmarkt hinsichtlich der Größe und der Preise ein attraktiver Markt für die indischen ausführenden Hersteller. Dies wird auch durch die Tatsache untermauert, dass der Marktanteil der indischen ausführenden Hersteller im Untersuchungszeitraum der Überprüfung nach wie vor hoch war (siehe Tabelle 2) und dass, wie in Erwägungsgrund 173 dargelegt, der Unionsmarkt 40 % der Gesamtausfuhren der betroffenen Ware aus Indien ausmachte.

3.6.   Allgemeine Schlussfolgerung zur Wahrscheinlichkeit eines Anhaltens der Subventionierung

(177)

Die Untersuchung ergab, dass im Untersuchungszeitraum der Überprüfung weiterhin Einfuhren aus Indien zu subventionierten Preisen auf den Unionsmarkt gelangten.

(178)

Die Kommission stellte ebenfalls fest, dass Belege für ein wahrscheinliches Anhalten der Subventionierung im Falle eines Außerkrafttretens der Maßnahmen vorlagen. Die Kapazitätsreserven Indiens waren im Vergleich zum Unionsverbrauch im Untersuchungszeitraum der Überprüfung beträchtlich. Darüber hinaus lässt die Attraktivität des Unionsmarktes hinsichtlich Größe und Preisen darauf schließen, dass die indischen Ausfuhren und die Kapazitätsreserven im Falle des Außerkrafttretens der Maßnahmen wahrscheinlich in den Unionsmarkt umgelenkt würden. Die Kommission kam daher zu dem Schluss, dass eine hohe Wahrscheinlichkeit bestand, dass das Außerkrafttreten der Ausgleichsmaßnahmen zu einer Umlenkung der subventionierten Einfuhren der betroffenen Ware in den Unionsmarkt führen würde. Aufgrund der vorstehenden Ausführungen gelangte die Kommission zu dem Schluss, dass ein Auslaufen der Ausgleichsmaßnahmen wahrscheinlich ein Anhalten der Subventionierung zur Folge hätte.

4.   SCHÄDIGUNG

4.1.   Definition des Wirtschaftszweigs der Union und Unionsproduktion

(179)

In der Union stellen fünf Unternehmen die betroffene Ware her. Drei dieser Unternehmen gehören derselben Gruppe an. Den im Antrag enthaltenen Angaben zufolge gibt es keine weiteren Hersteller der betroffenen Ware in der Union. Daher bilden diese Hersteller den „Wirtschaftszweig der Union“ im Sinne des Artikels 9 Absatz 1 der Grundverordnung.

(180)

Da die Daten zur Schadensanalyse in erster Linie von derselben Gruppe von Herstellern stammen (siehe Erwägungsgrund 15), werden die Zahlen für die Schadensanalyse aus Gründen der Vertraulichkeit in Spannen oder in indexierter Form angegeben.

(181)

Die Unionsgesamtproduktion belief sich den Feststellungen zufolge im Untersuchungszeitraum auf [372 000-436 000] Tonnen. Die Kommission ermittelte die Zahl auf der Grundlage aller verfügbaren Informationen über den Wirtschaftszweig der Union, wie der von den Antragstellern vorgelegten Makrodaten und der Daten, die während der Untersuchung von den in die Stichprobe einbezogenen Unionsherstellern erhoben wurden.

4.2.   Unionsverbrauch

(182)

Die Kommission ermittelte den Unionsverbrauch auf der Grundlage der Gesamtmenge der Verkäufe des Wirtschaftszweigs der Union in der Union, der Produktion für den Eigenbedarf auf der Grundlage der von den in die Stichprobe einbezogenen Unionsherstellern erhobenen Daten und der von den Antragstellern vorgelegten Schätzungen für die übrigen Unionshersteller sowie der von Eurostat (Comext-Datenbank) gemeldeten Gesamteinfuhren aus allen Ländern in die Union.

(183)

Der Unionsverbrauch entwickelte sich wie folgt:

Tabelle 1

Unionsverbrauch (in 1 000 Tonnen)

 

2017

2018

2019

Untersuchungszeitraum der Überprüfung

Unionsverbrauch insgesamt

[376 -440 ]

[389 -455 ]

[420 -492 ]

[388 -454 ]

Index (2017 = 100)

100

103

111

103

Eigenverbrauchsmarkt

[15 -17 ]

[13 -16 ]

[10 -12 ]

[2 -3 ]

Index

100

91

68

18

Freier Markt

[361 -423 ]

[375 -439 ]

[410 -479 ]

[385 -450 ]

Index (2017 = 100)

100

103

113

106

Quelle:

Eurostat (Comext)

(184)

Der Unionsverbrauch schwankte im Bezugszeitraum. Insgesamt stieg er im Jahr 2018 leicht um 3 %, im Jahr 2019 um 8 % und ging im Jahr 2020 um 8 % zurück. Insgesamt stieg der Verbrauch im Bezugszeitraum um 3 % an.

(185)

Die Verwendung von Rohren aus duktilem Gusseisen ist naturgemäß mit Infrastrukturinvestitionen in die Wasseraufbereitung, die Wasserversorgungs- und Wasseraufbereitungsunternehmen — ob in öffentlicher oder privater Hand — verbunden, die den größten Teil der Nachfrage nach Rohren aus duktilen Gusseisen in der Union ausmachen. Duktile Rohre werden hauptsächlich in großen Infrastrukturprojekten verwendet. Darüber hinaus zeigte die Entwicklung des Unionsverbrauchs, dass sich die COVID-19-Pandemie nicht erheblich ausgewirkt hat, da die Verbesserung der Wassernetze für die Behörden stets Vorrang hat. Die Entwicklung des Unionsverbrauchs spiegelt also die Entwicklung der Infrastrukturinvestitionen wider.

(186)

Der Wirtschaftszweig der Union meldete den Eigenverbrauch der betroffenen Ware, auf den im Jahr 2017 weniger als 5 % des gesamten Unionsverbrauchs entfielen und der über den Bezugszeitraum auf weniger als 1 % im Untersuchungszeitraum der Überprüfung zurückging. Die Kommission vertrat daher die Auffassung, dass der Eigenverbrauch keine nennenswerten Auswirkungen auf die Schadensanalyse hatte.

4.3.   Einfuhren aus Indien

4.3.1.   Menge und Marktanteil der Einfuhren aus Indien

(187)

Die Kommission ermittelte die Menge der Einfuhren auf der Grundlage der Eurostat-Datenbank (Comext). Der Marktanteil der Einfuhren wurde auf der Grundlage des Unionsverbrauchs festgestellt, wie er in Erwägungsgrund 182 dargelegt ist.

(188)

Die Einfuhren der betroffenen Ware aus Indien in die Union entwickelten sich wie folgt:

Tabelle 2

Einfuhrmenge (in 1 000 Tonnen) und Marktanteil

 

2017

2018

2019

Untersuchungszeitraum der Überprüfung

Menge der Einfuhren aus Indien

[45 -52 ]

[38 -45 ]

[64 -75 ]

[44 -52 ]

Index (2017 = 100)

100

86

143

98

Marktanteil (in %)

[11 -15 ]

[9 -13 ]

[14 -18 ]

[10 -14 ]

Index (2017 = 100)

100

83

128

95

Quelle:

Eurostat (Comext)

(189)

Die Einfuhrmengen aus Indien und der Marktanteil schwankten im Bezugszeitraum erheblich: Im Jahr 2018 ging die Einfuhrmenge um 14 % zurück. Im Jahr 2019 stieg sie um 68 % und ging im Untersuchungszeitraum der Überprüfung schließlich um 31 % zurück.

4.3.2.   Preise der Einfuhren aus Indien

(190)

Die Kommission ermittelte die gewogenen Durchschnittspreise der Einfuhren anhand der Eurostat-Statistiken aus der Comext-Datenbank.

(191)

Der gewogene Durchschnittspreis der Einfuhren aus Indien in die Union entwickelte sich wie folgt:

Tabelle 3

Einfuhrpreise (in EUR/Tonne)

 

2017

2018

2019

Untersuchungszeitraum der Überprüfung

Indien

553

562

586

585

Index (2017 = 100)

100

101

105

105

Quelle:

Eurostat (Comext)

(192)

Im Zeitraum von 2017 bis 2018 waren die Einfuhrpreise recht stabil. Ab 2019 stiegen die Einfuhrpreise um 5 % und blieben im Untersuchungszeitraum der Überprüfung stabil.

4.3.3.   Preisunterbietung

(193)

Wie in Erwägungsgrund 55 dargelegt, arbeitete nur ein indischer Hersteller an der Untersuchung mit. Dieser Hersteller meldete eine unerhebliche in die Union ausgeführte Menge an, die weniger als 1 % der Gesamtmenge der Einfuhren der betroffenen Ware aus Indien in die Union entspricht. Daher vertrat die Kommission die Auffassung, dass diese Ausfuhrmenge nicht repräsentativ für die Ausfuhren der betroffenen Ware in die Union war, und beschloss, die Preisunterbietung auf der Grundlage der verfügbaren Informationen zu ermitteln.

(194)

Die Kommission verglich die gewogenen durchschnittlichen CIF-Preise der Einfuhren aus Indien, berichtigt um die nach der Einfuhr angefallenen Kosten, mit dem gewogenen Durchschnittspreis des Wirtschaftszweigs der Union. Die indischen Einfuhrpreise unterboten die Preise des Wirtschaftszweigs der Union im Untersuchungszeitraum der Überprüfung um rund [30-45] %.

4.3.4.   Einfuhren aus anderen Drittländern als Indien

(195)

Im Untersuchungszeitraum der Überprüfung beliefen sich die Menge und der Marktanteil der Einfuhren aus Drittländern auf [8 700-20 200] Tonnen bzw. [2-4] % des Unionsverbrauchs. Im Bezugszeitraum lag der gewogene Durchschnittspreis der Einfuhren aus Drittländern auf einem Niveau, das mit den Preisen der im Zeitraum 2017-2018 in die Stichprobe einbezogenen Unionshersteller vergleichbar und im Zeitraum 2019-2020 um rund 25 % niedriger war (siehe Tabelle 8). Während die Menge der Einfuhren aus Drittländern leicht zunahm, d. h. um 2 %, blieb der Ursprung der eingeführten duktilen Rohre im Bezugszeitraum nicht stabil. So stammten die wichtigsten Einfuhren im Jahr 2017 aus Drittländern aus China, Russland und der Schweiz, während die wichtigsten Einführer im Untersuchungszeitraum der Überprüfung die Türkei und die Vereinigten Arabischen Emirate waren.

(196)

Die aggregierte Menge der Einfuhren in die Union sowie der Marktanteil und die Preisentwicklung der Einfuhren von Rohren aus duktilem Gusseisen aus anderen Drittländern entwickelten sich wie folgt:

Tabelle 4

Menge und Marktanteil der Einfuhren aus anderen Drittländern

Land

 

2017

2018

2019

Untersuchungszeitraum der Überprüfung

China

Menge (in Tonnen)

[2 900 -3 400 ]

[1 400 -1 700 ]

[3 900 -4 600 ]

[200 -400 ]

Index

100

50

133

10

Marktanteil (in %)

[0 -1 ]

[0 -1 ]

[0 -2 ]

[0 -1 ]

Index (2017 = 100)

100

48

119

9

Durchschnittspreis (in EUR/Tonne)

701

933

738

833

Index (2017 = 100)

100

133

105

118

Russland

Menge (in Tonnen)

[2 000 -2 500 ]

[1 400 -1 600 ]

[2 900 -3 600 ]

[1 200 -1 600 ]

Index (2017 = 100)

100

67

147

63

Marktanteil (in %)

[0 -1 ]

[0 -1 ]

[0 -1 ]

[0 -1 ]

Index (2017 = 100)

100

65

132

61

Durchschnittspreis (in EUR/Tonne)

568

697

735

698

Index (2017 = 100)

100

122

129

122

Schweiz

Menge (in Tonnen)

[3 400 -4 400 ]

[1 800 -2 200 ]

[1 600 -2 000 ]

[800 -1 000 ]

Index (2017 = 100)

100

52

47

23

Marktanteil (in %)

[0 -1 ]

[0 -1 ]

[0 -1 ]

[0 -1 ]

Index (2017 = 100)

100

51

42

23

Durchschnittspreis (in EUR/Tonne)

1 604

1 656

1 714

1 817

Index (2017 = 100)

100

103

106

113

Türkei

Menge (in Tonnen)

[10 -20 ]

[10 -20 ]

[3 100 -3 650 ]

[4 200 -5 000 ]

Index (2017 = 100)

100

115

25 750

35 070

Marktanteil (in %)

[0 -1 ]

[0 -1 ]

[0 -1 ]

[1 -2 ]

Index (2017 = 100)

100

111

23 065

34 035

Durchschnittspreis (in EUR/Tonne)

1 136

1 750

838

1 007

Index (2017 = 100)

100

153

73

88

VAE

Menge (in Tonnen)

[460 -590 ]

[3 700 -4 400 ]

[4 800 -5 600 ]

[6 400 -7 600 ]

Index (2017 = 100)

100

766

988

1 322

Marktanteil (in %)

[0 -1 ]

[0 -1 ]

[1 -2 ]

[1 -2 ]

Index (2017 = 100)

100

741

884

1 282

Durchschnittspreis (in EUR/Tonne)

712

786

722

705

Index (2017 = 100)

100

110

101

99

Andere Drittländer

Menge (in Tonnen)

[10 -20 ]

[150 -200 ]

[10 -50 ]

[150 -300 ]

Index (2017 = 100)

100

994

200

1 457

Marktanteil (in %)

[0 -1 ]

[0 -1 ]

[0 -1 ]

[0 -1 ]

Index (2017 = 100)

100

962

179

1 414

Durchschnittspreis

508

1 422

1 980

897

Index (2017 = 100)

100

279

389

176

Drittländer insgesamt, außer Indien

Menge (in Tonnen)

[8 700 -11 200 ]

[8 800 -10 500 ]

[16 000 - 19 600 ]

[13 500 -15 800 ]

Index (2017 = 100)

100

94

180

145

Marktanteil (in %)

[1 -3 ]

[1 -3 ]

[3 -5 ]

[3 -5 ]

Index (2017 = 100)

100

91

161

141

Durchschnittspreis (in EUR/Tonne)

1 033

1 004

856

879

Index (2017 = 100)

100

97

82

85

Quelle:

Comext-Datenbank Eurostat

4.4.   Wirtschaftliche Lage des Wirtschaftszweigs der Union

4.4.1.   Allgemeine Bemerkungen

(197)

Im Rahmen der Bewertung der wirtschaftlichen Lage des Wirtschaftszweigs der Union wurden alle Wirtschaftsindikatoren, die für die Lage des Wirtschaftszweigs der Union im Bezugszeitraum relevant waren, beurteilt.

(198)

Wie in Erwägungsgrund 15 erläutert, wurde bei der Bewertung der wirtschaftlichen Lage des Wirtschaftszweigs der Union mit einer Stichprobe gearbeitet.

(199)

Bei der Ermittlung der Schädigung unterschied die Kommission zwischen makroökonomischen und mikroökonomischen Schadensindikatoren. Die Kommission bewertete die makroökonomischen Indikatoren auf der Grundlage der im Antrag auf Auslaufüberprüfung enthaltenen Daten, die sich auf alle Unionshersteller beziehen. Die mikroökonomischen Indikatoren bewertete die Kommission anhand der Daten in den Fragebogenantworten der in die Stichprobe einbezogenen Unionshersteller. Die Daten bezogen sich auf die in die Stichprobe einbezogenen Unionshersteller. Beide Datensätze wurden als repräsentativ für die wirtschaftliche Lage des Wirtschaftszweigs der Union angesehen.

(200)

Bei den makroökonomischen Indikatoren handelt es sich um: Produktion, Produktionskapazität, Kapazitätsauslastung, Verkaufsmenge, Marktanteil, Wachstum, Beschäftigung, Produktivität, Höhe des Betrags der anfechtbaren Subventionen und Erholung von früherem Dumping oder einer früheren Subventionierung.

(201)

Bei den mikroökonomischen Indikatoren handelt es sich um: durchschnittliche Stückpreise, Stückkosten, Arbeitskosten, Lagerbestände, Rentabilität, Cashflow, Investitionen, Kapitalrendite (ROI) und Kapitalbeschaffungsmöglichkeiten.

4.4.2.   Makroökonomische Indikatoren

4.4.2.1.   Produktion, Produktionskapazität und Kapazitätsauslastung

(202)

Die Gesamtproduktion der Union, die Produktionskapazität und die Kapazitätsauslastung entwickelten sich im Bezugszeitraum wie folgt:

Tabelle 5

Produktion, Produktionskapazität und Kapazitätsauslastung

 

2017

2018

2019

Untersuchungszeitraum der Überprüfung

Produktionsmenge (in 1 000 Tonnen)

[408 -478 ]

[452 -530 ]

[436 -510 ]

[372 -436 ]

Index (2017 = 100)

100

110

106

91

Produktionskapazität (in 1 000 Tonnen)

[824 -965 ]

[824 -965 ]

[824 -965 ]

[743 -870 ]

Index (2017 = 100)

100

100

100

90

Kapazitätsauslastung (in %)

[47 -51 ]

[52 -56 ]

[50 -54 ]

[48 -51 ]

Index (2017 = 100)

100

110

106

101

Quelle:

Vom Wirtschaftszweig der Union vorgelegte Daten und überprüfte Fragebogenantworten der in die Stichprobe einbezogenen Unionshersteller

(203)

Die Unionsproduktion ging im Bezugszeitraum um 9 % zurück, nachdem sie im Jahr 2018 um 10 % gestiegen war.

(204)

Die Produktionskapazität entwickelte sich ähnlich: Sie ging im Bezugszeitraum um 10 % zurück.

(205)

Die Kapazitätsauslastung blieb stabil, da der Rückgang der Produktionskapazität dem Rückgang der Unionsproduktion folgte.

(206)

Nach der endgültigen Unterrichtung brachte Tata Metaliks Limited vor, dass nicht die Einfuhren aus Indien, sondern vielmehr ein Rückgang der Nachfrage im Vergleich zum Jahr 2019 als Grund für die Verringerung der Kapazitäten des Wirtschaftszweigs der Union infrage kämen.

(207)

Die Entscheidung des Wirtschaftszweigs der Union, seine Produktionskapazität zu verringern, wurde vor der COVID-19-Krise getroffen und steht daher in keinem Zusammenhang mit dem Rückgang des Verbrauchs zwischen dem Jahr 2019 und dem Untersuchungszeitraum der Überprüfung. Dem Vorbringen wurde daher nicht gefolgt.

4.4.2.2.   Verkaufsmenge und Marktanteil

(208)

Verkaufsmenge und Marktanteil des Wirtschaftszweigs der Union entwickelten sich im Bezugszeitraum wie folgt:

Tabelle 6

Verkaufsmenge und Marktanteil der Unionshersteller

 

2017

2018

2019

Untersuchungszeitraum der Überprüfung

Verkaufsmenge auf dem Unionsmarkt (in 1 000 Tonnen)

[321 -376 ]

[341 -399 ]

[338 -396 ]

[329 -386 ]

Index

100

106

105

102

Marktanteil (in %)

[82 -88 ]

[84 -90 ]

[77 -83 ]

[81 -87 ]

Index

100

102

94

99

Verkäufe auf dem Eigenbedarfsmarkt (in 1 000 Tonnen)

[15 -17 ]

[13 -16 ]

[10 -12 ]

[2 -3 ]

Index

100

91

68

18

Marktanteil der Verkäufe auf dem Eigenbedarfsmarkt (in %)

[3 -4 ]

[3 -4 ]

[2 -3 ]

[0 -1 ]

Index

100

88

61

18

Quelle:

Vom Wirtschaftszweig der Union vorgelegte Daten und überprüfte Fragebogenantworten der in die Stichprobe einbezogenen Unionshersteller

(209)

Die Verkaufsmenge der gleichartigen Ware des Wirtschaftszweigs der Union im Bezugszeitraum und der Marktanteil folgten dem Anstieg des Unionsverbrauchs nicht. Insbesondere profitierte der Wirtschaftszweig der Union im Jahr 2019 im Gegensatz zu den Einfuhren aus Indien nicht vom Verbrauchsanstieg.

(210)

Nach der endgültigen Unterrichtung brachte Tata Metaliks Limited vor, dass der Marktanteil des Wirtschaftszweigs der Union bei ungefähr 85 % hoch bleibe und im Vergleich zu den Vorjahren im Untersuchungszeitraum der Überprüfung gestiegen sei. Die Menge der Unionsverkäufe habe ebenfalls durchgängig über dem Niveau des Jahres 2017 gelegen. Die Menge im Untersuchungszeitraum der Überprüfung hätte ohne die Auswirkungen der COVID-19-Krise höher liegen können. Die Partei vertrat die Auffassung, dass die Schlussfolgerungen der Kommission nicht die tatsächliche Lage widerspiegeln.

(211)

Die Kommission kam zu dem Schluss, dass der Wirtschaftszweig der Union nicht vom hohen Marktanteil profitierte. Wie in Erwägungsgrund 234 erläutert, verzeichneten die in die Stichprobe einbezogenen Unionshersteller während des gesamten Bezugszeitraums Verluste aufgrund des erheblichen Preisdrucks durch die Einfuhren aus Indien (siehe Erwägungsgrund 245). Zudem folgte der Marktanteil des Wirtschaftszweigs der Union nicht dem Anstieg des Unionsverbrauchs, und die Unionsverkäufe profitierten im Gegensatz zu den Einfuhren aus Indien nicht vom Anstieg des Verbrauchs im Jahr 2019, wie in Erwägungsgrund 209 erläutert. Dem Vorbringen wurde daher nicht gefolgt.

4.4.2.3.   Wachstum

(212)

Im Bezugszeitraum nahm der Unionsverbrauch um 3 % zu, während die Menge der Verkäufe an unabhängige Abnehmer in der Union um 2 % anstieg. Infolgedessen ging der Marktanteil des Wirtschaftszweigs der Union trotz des ansteigenden Verbrauchs im Bezugszeitraum leicht zurück.

4.4.2.4.   Beschäftigung und Produktivität

(213)

Beschäftigung und Produktivität entwickelten sich im Bezugszeitraum wie folgt:

Tabelle 7

Beschäftigung und Produktivität

 

2017

2018

2019

Untersuchungszeitraum der Überprüfung

Zahl der Beschäftigten

[1 820 -2 540 ]

[1 820 -2 540 ]

[1 810 -2 530 ]

[1 700 -2 390 ]

Index

100

100

99

93

Produktivität (in Tonnen je Beschäftigten)

[162 -226 ]

[179 -250 ]

[173 -242 ]

[157 -220 ]

Index

100

110

107

97

Quelle:

Vom Wirtschaftszweig der Union vorgelegte Daten und überprüfte Fragebogenantworten der in die Stichprobe einbezogenen Unionshersteller

(214)

Die Zahl der Beschäftigten des Wirtschaftszweigs der Union, die die betroffene Ware herstellen, blieb im Zeitraum 2017-2018 stabil und ging im Zeitraum 2019-2020 um ca. 6 % zurück.

(215)

Die Produktivität der Belegschaft des Wirtschaftszweigs der Union, gemessen als Produktion (in Tonnen) je Beschäftigten, stieg im Zeitraum 2017-2018 um 10 % und ging im Zeitraum 2018-2020 um 13 % zurück. Dies lässt sich durch die kombinierte Wirkung folgender Faktoren erklären:

—

ein Produktionsausfall an der Produktionsstätte eines großen Unionsherstellers, der zu der geringeren Produktion zwischen Dezember 2019 und Februar 2020 führte,

—

geringere Produktion der Unionshersteller im zweiten Quartal 2020 infolge der COVID-19-Pandemie, bei der keine entsprechende Zahl Arbeitnehmer entlassen wurde.

4.4.2.5.   Höhe des Subventionsbetrags und Erholung von früherer Subventionierung

(216)

Wie in Erwägungsgrund 193 dargelegt, arbeiteten die ausführenden Hersteller aus Indien nur in begrenztem Maße mit.

(217)

Die Schadensindikatoren zeigen, dass die wirtschaftliche Lage des Wirtschaftszweigs der Union trotz der seit 2016 geltenden Ausgleichsmaßnahmen, die zu einer gewissen Entlastung und Leistungsverbesserung führten, weiterhin geschädigt blieb. Daher konnte keine Erholung von der früheren Subventionierung festgestellt werden.

(218)

Die Höhe des Subventionsbetrags lag deutlich über der Geringfügigkeitsschwelle. Die Auswirkungen der Höhe des tatsächlichen Subventionsbetrags auf den Wirtschaftszweig der Union waren angesichts der Mengen und Preise der Einfuhren aus Indien erheblich.

(219)

Durch die anhaltende unlautere Preisbildung der indischen Ausführer war es für den Wirtschaftszweig der Union zudem unmöglich, sich von früheren Subventionierungspraktiken zu erholen.

(220)

Nach der endgültigen Unterrichtung brachte Tata Metaliks Limited vor, dass es keinen absoluten Anstieg der Menge der indischen Einfuhren gegeben habe und dass diese Einfuhren lediglich einen Marktanteil von rund 15 % ausgemacht hätten. Die interessierte Partei wies zudem darauf hin, dass sich die Wirtschaftsleistung des Wirtschaftszweigs der Union nach der Einführung der ursprünglichen Maßnahmen verbessert und anschließend verschlechtert habe. Daher hätten die indischen Einfuhren keine Schädigung des Wirtschaftszweigs der Union verursacht.

(221)

Die Kommission stellte fest, dass die interessierte Partei ihre Behauptung, die Wirtschaftsleistung des Wirtschaftszweigs der Union habe sich nach Einführung der ursprünglichen Maßnahmen verbessert, nicht untermauerte. Wie in Erwägungsgrund 234 erwähnt, war die Rentabilität der in die Stichprobe einbezogenen Hersteller über den gesamten Bezugszeitraum negativ. Dem Vorbringen wurde daher nicht gefolgt.

4.4.3.   Mikroökonomische Indikatoren

4.4.3.1.   Preise und die Preise beeinflussende Faktoren

(222)

Die gewogenen durchschnittlichen Verkaufsstückpreise, die den unabhängigen Abnehmern in der Union von den in die Stichprobe einbezogenen Unionsherstellern in Rechnung gestellt wurden, entwickelten sich im Bezugszeitraum wie folgt:

Tabelle 8

Verkaufspreise in der Union und Stückkosten

 

2017

2018

2019

Untersuchungszeitraum der Überprüfung

Durchschnittlicher Verkaufsstückpreis in der Union auf dem Gesamtmarkt (in EUR/Tonne)

[950 -1 110 ]

[960 -1 130 ]

[1 020 -1 190 ]

[1 020 -1 200 ]

Index

100

101

107

107

Herstellstückkosten (in EUR/Tonne)

[1 000 -1 100 ]

[900 -1 100 ]

[1 000 -1 100 ]

[1 000 -1 200 ]

Index

100

97

101

105

Quelle:

Geprüfte Fragebogenantworten der in die Stichprobe einbezogenen Unionshersteller

(223)

Der durchschnittliche Verkaufsstückpreis, den der Wirtschaftszweig der Union unabhängigen Abnehmern in der Union in Rechnung stellte, stieg im Bezugszeitraum um 7 %, was den Anstieg der Herstellstückkosten (5 %) widerspiegelte.

(224)

Nach der endgültigen Unterrichtung brachte Tata Metaliks Limited vor, dass der angebliche Rückgang bei den Anlandepreisen zeige, dass die Einfuhren keinen Preisrückgang verursachten bzw. eine Preiserhöhung nicht verhinderten.

(225)

Die Kommission stellte fest, dass die interessierte Partei ihre Behauptung nicht untermauerte, wie die Anlandepreise, die die Unionspreise um rund 40 % unterboten, während des Bezugszeitraums bei den Unionsherstellern keinen Preisrückgang verursacht bzw. eine Preiserhöhung nicht verhindert hätten. Dem Vorbringen wurde daher nicht gefolgt.

4.4.3.2.   Arbeitskosten

(226)

Die durchschnittlichen Arbeitskosten der Unionshersteller in der Stichprobe entwickelten sich im Bezugszeitraum wie folgt:

Tabelle 9

Durchschnittliche Arbeitskosten je Beschäftigten (in EUR je Beschäftigten)

 

2017

2018

2019

Untersuchungszeitraum der Überprüfung

Durchschnittliche Arbeitskosten je Beschäftigten

[56 000 -66 000 ]

[57 000 -66 000 ]

[57 000 -67 000 ]

[53 000 -62 000 ]

Index (2017 = 100)

100

100

101

94

Quelle:

Geprüfte Fragebogenantworten der in die Stichprobe einbezogenen Unionshersteller

(227)

Die durchschnittlichen Arbeitskosten je Beschäftigten blieben bis 2019 stabil und fielen im Bezugszeitraum um 6 %. Im Untersuchungszeitraum der Überprüfung gingen die durchschnittlichen Arbeitskosten je Beschäftigten zurück, da der französische Staat die Arbeitslosigkeit aufgrund der durch die COVID-19-Pandemie bedingten Schließungen finanziell abmilderte.

(228)

Nach der endgültigen Unterrichtung wies Tata Metaliks Limited darauf hin, dass durch diesen Parameter dem Wirtschaftszweig der Union keine Schädigung entstanden sei.

(229)

Die Kommission erinnerte daran, dass der Rückgang der durchschnittlichen Arbeitskosten je Beschäftigten aufgrund außerordentlicher Mittel erfolgte, die vom französischen Staat im Untersuchungszeitraum der Überprüfung bereitgestellt wurden, wie in Erwägungsgrund 227 erläutert. Daher wurde dieses Vorbringen zurückgewiesen.

4.4.3.3.   Lagerbestände

(230)

Die Lagerbestände der in die Stichprobe einbezogenen Unionshersteller entwickelten sich im Bezugszeitraum wie folgt:

Tabelle 10

Lagerbestände

 

2017

2018

2019

Untersuchungszeitraum der Überprüfung

Schlussbestände (in 1 000 Tonnen)

[87 -102 ]

[77 -90 ]

[84 -98 ]

[68 -79 ]

Index (2017 = 100)

100

88

95

77

Schlussbestände als Prozentsatz der Produktion (in %)

[20 -25 ]

[15 -17 ]

[18 -20 ]

[18 -20 ]

Index (2017 = 100)

100

79

89

85

(231)

Die Schlussbestände der in die Stichprobe einbezogenen Unionshersteller blieben im Verhältnis zur Produktion stabil.

(232)

Nach der endgültigen Unterrichtung brachte Tata Metaliks Limited vor, dass die Lagerbestände während des Untersuchungszeitraums der Überprüfung erheblich zurückgegangen seien, was zeige, dass sich der Wirtschaftszweig der Union auf die Verringerung seiner Produktion konzentriert habe. Die interessierte Partei brachte vor, dass die Lagerbestände hätten ansteigen müssen, wenn sich die Einfuhren aus Indien ausgewirkt hätten.

(233)

Wie in Erwägungsgrund 203 festgestellt, ging der von der Partei beobachtete Rückgang der Lagerbestände im Untersuchungszeitraum der Überprüfung mit einem Rückgang der Unionsproduktion einher. Darüber hinaus fand die Kommission keinerlei Zusammenhänge zwischen dem hauptsächlich im Untersuchungszeitraum der Überprüfung beobachteten Rückgang der Lagerbestände und den Einfuhren aus Indien, da die Auswirkungen der Einfuhren aus Indien nicht nur im Untersuchungszeitraum der Überprüfung, sondern im gesamten Bezugszeitraum beobachtet wurden. Dem Vorbringen wurde daher nicht gefolgt.

4.4.3.4.   Rentabilität, Cashflow, Investitionen, Kapitalrendite und Kapitalbeschaffungsmöglichkeiten

(234)

Rentabilität, Cashflow, Investitionen und Kapitalrendite der in die Stichprobe einbezogenen Unionshersteller entwickelten sich im Bezugszeitraum wie folgt:

Tabelle 11

Rentabilität, Cashflow, Investitionen und Kapitalrendite

 

2017

2018

2019

Untersuchungszeitraum der Überprüfung

Rentabilität der Verkäufe an unabhängige Abnehmer in der Union (in % der Verkäufe)

[–5 -–9 ]

[–1 -–5 ]

[–1 -–5 ]

[–3 -–7 ]

Index (2017 = 100)

– 100

–33

–36

–69

Cashflow (in Mio. EUR)

[–31 -–37 ]

[–46 -–54 ]

[–73 -–85 ]

[–43 -–51 ]

Index (2017 = 100)

– 100

– 145

– 231

– 138

Investitionen (in Mio. EUR)

[20 -24 ]

[30 -36 ]

[33 -39 ]

[15 -18 ]

Index (2017 = 100)

100

149

161

73

Kapitalrendite (RoI) (in %)

[–6 -–8 ]

[–7 -–9 ]

[–10 -–12 ]

[–5 -–7 ]

Index (2017 = 100)

– 100

– 131

– 194

– 106

Quelle:

Geprüfte Fragebogenantworten der in die Stichprobe einbezogenen Unionshersteller

(235)

Die Kommission ermittelte die Rentabilität der in die Stichprobe einbezogenen Unionshersteller als Nettogewinn vor Steuern aus den Verkäufen der gleichartigen Ware an unabhängige Abnehmer in der Union in Prozent des mit diesen Verkäufen erzielten Umsatzes. Die Rentabilität der in die Stichprobe einbezogenen Hersteller war im Bezugszeitraum negativ und reichte von rund [– 5-– 9] % im Jahr 2017 bis [– 3-– 7] % im Untersuchungszeitraum der Überprüfung.

(236)

Unter Nettocashflow ist die Fähigkeit der Unionshersteller zu verstehen, ihre Tätigkeiten selbst zu finanzieren. Die Entwicklung des Nettocashflows blieb im gesamten Bezugszeitraum mit Ausnahme des Jahres 2018 negativ.

(237)

Die Investitionen (vor allem in den Bereichen Modernisierung der Produktionsausrüstung, Steigerung der Qualität, Produktivität und Flexibilität des Produktionsprozesses) stiegen im Zeitraum 2017-2019 an und gingen 2020 auf ihren niedrigsten Stand zurück.

(238)

Die Kapitalrendite ist der Gewinn in Prozent des Nettobuchwerts der Investitionen. Sie entwickelte sich ähnlich wie die Rentabilität: Sie ging 2019 drastisch zurück und verbesserte sich 2020 geringfügig. Sie blieb negativ und verschlechterte sich im Bezugszeitraum um 53 %.

4.5.   Schlussfolgerung zur Schädigung

(239)

Trotz der geltenden Ausgleichsmaßnahmen blieben die Einfuhren duktiler Rohre aus Indien im Bezugszeitraum mit konstanten Marktanteilen von [9-18] % beträchtlich. Im Untersuchungszeitraum der Überprüfung lag der Marktanteil bei [10-14] %. Gleichzeitig zeigten die Einfuhrpreise trotz der geltenden Ausgleichs- und Antidumpingmaßnahmen eine rückläufige Tendenz und lagen im Untersuchungszeitraum der Überprüfung im Durchschnitt um [30-45] % unter den Preisen der Union.

(240)

Die Entwicklung der makroökonomischen Indikatoren, insbesondere der Produktions- und Verkaufsmengen, der Beschäftigung und der Produktivität, wies stabile oder leicht rückläufige Trends auf. Der Marktanteil des Wirtschaftszweigs der Union ging im Untersuchungszeitraum der Überprüfung auf ein ähnliches Niveau zurück wie im Jahr 2017. Der trotz der relativ stabilen Verkaufsmenge zu verzeichnende Anstieg des Marktanteils im Jahr 2018 ist auf den rückläufigen Verbrauch im selben Zeitraum zurückzuführen. Dem Wirtschaftszweig der Union gelang es zwar, seine Verkaufsmenge und seinen Marktanteil weitgehend zu halten, doch ging dies auf Kosten seiner Rentabilität und anderer Finanzindikatoren, wie im folgenden Erwägungsgrund erläutert.

(241)

Obwohl der durchschnittliche Verkaufsstückpreis der Unionshersteller im Bezugszeitraum um 7 % stieg, was über dem Anstieg der Produktionskosten um 5 % lag, gelang es dem Wirtschaftszweig der Union immer noch nicht, nachhaltige Gewinnspannen zu erzielen. Aufgrund des Preisdrucks durch die indischen Einfuhren konnte der Wirtschaftszweig der Union seine Verkaufspreise nicht auf die Höhe der durchschnittlichen Herstellkosten anheben und machte daher im gesamten Bezugszeitraum Verluste (mit Ausnahme des Jahres 2018, in dem er nahezu kostendeckend arbeitete). Somit übten die indischen Einfuhren im Untersuchungszeitraum der Überprüfung auch einen erheblichen Preisdruck auf die Verkäufe der Unionshersteller aus. Die übrigen Finanzindikatoren (Cashflow, Kapitalrendite) folgten einem ähnlichen Trend wie die Rentabilität und wiesen im Bezugszeitraum negative oder niedrige Werte auf. Die Investitionen wiesen in den Jahren 2017 und 2018 zwar einen gewissen Anstieg auf, waren aber ebenfalls auf einem allgemein niedrigen Niveau.

(242)

Daher kam die Kommission zu dem Schluss, dass der Wirtschaftszweig der Union eine bedeutende Schädigung erlitt.

5.   SCHADENSURSACHE

(243)

Nach Artikel 8 Absatz 5 der Grundverordnung prüfte die Kommission, ob die subventionierten Einfuhren der betroffenen Ware aus Indien eine bedeutende Schädigung des Wirtschaftszweigs der Union verursachten. Ferner prüfte die Kommission nach Artikel 8 Absatz 6 der Grundverordnung, ob andere bekannte Faktoren den Wirtschaftszweig der Union zur gleichen Zeit geschädigt haben könnten. Die Kommission stellte sicher, dass eine etwaige Schädigung durch andere Faktoren als die subventionierten Einfuhren der betroffenen Ware aus Indien nicht den subventionierten Einfuhren zugerechnet wird.

5.1.   Auswirkungen der subventionierten Einfuhren

(244)

Zunächst prüfte die Kommission, ob ein ursächlicher Zusammenhang zwischen den subventionierten Einfuhren und der Schädigung des Wirtschaftszweigs der Union bestand.

(245)

Trotz der geltenden Ausgleichs- und Antidumpingmaßnahmen blieben die Einfuhren duktiler Rohre aus Indien im gesamten Bezugszeitraum bei Marktanteilen von über 10 % und im Untersuchungszeitraum der Überprüfung auf einem niedrigen Preisniveau. Aufgrund des erheblichen Preisdrucks durch die Einfuhren aus Indien konnte der Wirtschaftszweig der Union seine Herstellkosten nicht an seine Kunden weitergeben, was während des gesamten Bezugszeitraums zu Verlusten führte. Die Kommission kam daher zu dem Schluss, dass das Volumen und das Preisniveau der untersuchten Einfuhren eine bedeutende Schädigung verursachten.

(246)

Nach der endgültigen Unterrichtung brachte Tata Metaliks Limited vor, dass der Rückgang der finanziellen Ergebnisse des Wirtschaftszweigs der Union durch andere Faktoren als durch angeblich subventionierte Einfuhren verursacht worden sei.

(247)

Die Kommission stellte fest, dass die Partei keine neuen Argumente eingebracht hat, die ein Verwerfen ihrer Schlussfolgerungen notwendig machen könnten. Dem Vorbringen wurde daher nicht gefolgt.

(248)

Tata Metaliks Limited brachte zudem vor, dass kein Zusammenhang zwischen der Entwicklung der Einfuhren und der Höhe der vom Wirtschaftszweig der Union gemeldeten Verluste und daher kein ursächlicher Zusammenhang zwischen den Einfuhren und den finanziellen Ergebnissen des Wirtschaftszweigs der Union bestehe.

(249)

Wie in Erwägungsgrund 194 erwähnt, stellte die Kommission fest, dass die Einfuhrpreise aus Indien die Preise des Wirtschaftszweigs der Union deutlich unterboten. Darüber hinaus merkte die Kommission an, dass die Partei keine Beweise dafür erbrachte, dass sich andere Faktoren auf den Wirtschaftszweig der Union auswirkten. Dem Vorbringen wurde daher nicht gefolgt.

(250)

Ferner brachte Tata Metaliks Limited vor, dass das Unternehmen keinen Zusammenhang zwischen der Preisunterbietung und der Wirtschaftsleistung des Wirtschaftszweigs der Union prüfen könne, da die Kommission die Berechnungen zur Preisunterbietung für den Bezugszeitraum nicht offenlege.

(251)

Die Kommission wies darauf hin, dass der Partei die Informationen, die zur Feststellung des Vorliegens einer Preisunterbietung benötigt werden, bereitgestellt wurden. In Bezug auf den Untersuchungszeitraum der Überprüfung wurden die Feststellungen zur Preisunterbietung in den Erwägungsgründen 193 und 194 erläutert. Für die Jahre 2017, 2018 und 2019 wurden im Erwägungsgrund 191 die Stückpreise für indische Einfuhren und in Erwägungsgrund 222 die gewogenen durchschnittlichen Verkaufsstückpreise der in die Stichprobe einbezogenen Unionshersteller für unabhängige Abnehmer vorgelegt. Die Partei verfügte daher über alle Informationen, auf deren Grundlage die Kommission das Vorliegen einer Unterbietung feststellte. Dem Vorbringen wurde daher nicht gefolgt.

(252)

Schließlich brachte die Partei vor, dass die Einfuhrmengen zwischen dem Jahr 2019 und dem Untersuchungszeitraum der Überprüfung zurückgegangen seien. Die Partei schlussfolgerte daher, dass es keinen Mengeneffekt gegeben habe.

(253)

Die Kommission stellte fest, dass die Einfuhren aus Indien im Untersuchungszeitraum der Überprüfung auf das Niveau des Jahres 2017 zurückgingen. Darüber hinaus wurde das niedrige Preisniveau, das einen erheblichen Preisdruck auf den Unionsmarkt ausübte, als Hauptauswirkung der Einfuhren aus Indien festgestellt. Dem Vorbringen wurde daher nicht gefolgt.

5.2.   Auswirkungen anderer Faktoren

(254)

Die aus anderen Drittländern eingeführten Mengen machten nur 2 % bis 4 % des Marktanteils im Untersuchungszeitraum der Überprüfung aus. Wie Tabelle 4 zu entnehmen ist, lag der durchschnittliche Preis der Einfuhren aus Drittländern im Untersuchungszeitraum der Überprüfung 50 % über dem Durchschnittspreis der Einfuhren aus Indien.

(255)

Wie in Erwägungsgrund 42 dargelegt, brachte eine Partei vor, dass das Anhalten oder erneute Auftreten der Schädigung nicht aufgrund allgemeiner Probleme in Bezug auf die Wettbewerbsfähigkeit festgestellt werden dürfe. Die Partei führte verschiedene Faktoren an, darunter der Rückgang des Unionsverbrauchs von duktilen Rohren seit der Eurokrise, die zu einem Rückgang der öffentlichen Ausgaben führte, Schwierigkeiten bei der Gewinnung von Personal, die Aufrechterhaltung der beherrschenden Stellung und der Druck billigerer Einfuhren aus der VR China auf das Ausschreibungsverfahren für öffentliche Aufträge. Darüber hinaus brachte die Partei vor, dass Kunststoffrohre der wichtigste Konkurrent für den Wirtschaftszweig der Union seien, da sie billiger seien und mit ihnen daher ein erheblicher Anteil der öffentlichen Ausschreibungsverfahren gewonnen würde.

(256)

Entgegen den Behauptungen der Partei nahmen der Unionsverbrauch und der Marktanteil des Wirtschaftszweigs der Union zu, während die Beschäftigung im Bezugszeitraum stabil blieb. Zudem gibt es keine Belege dafür, dass Kunststoffrohre während des Bezugszeitraums gegenüber duktilen Rohren Marktanteile gewannen. Es sei auch darauf hingewiesen, dass Kunststoffrohre nicht im Wettbewerb mit Rohren mit großen Durchmessern stehen. Diese Faktoren trugen daher nicht zu der festgestellten Schädigung bei. Darüber hinaus erfolgten die Einfuhren aus der VR China zu deutlich höheren Preisen und in deutlich geringeren Mengen als die Einfuhren aus Indien. Schließlich hat die Partei nicht angegeben, inwiefern die marktbeherrschende Stellung, wenn überhaupt, einen Schaden verursacht haben könnte. Daher wurden diese Einwände zurückgewiesen.

(257)

Was die Ausfuhrleistung des Wirtschaftszweigs der Union betrifft, so entwickelten sich die Ausfuhrmengen im Bezugszeitraum wie folgt:

Tabelle 12

Ausfuhrleistung des Wirtschaftszweigs der Union

 

2017

2018

2019

Untersuchungszeitraum der Überprüfung

Ausfuhrmenge (in 1 000 Tonnen)

[119 -140 ]

[147 -172 ]

[102 -119 ]

[66 -77 ]

Index (2017 = 100)

100

122

85

55

Durchschnittspreis (in EUR/Tonne)

[760 -890 ]

[750 -880 ]

[840 -980 ]

[890 -1 040 ]

Index (2017 = 100)

100

99

110

117

Quelle:

Hinsichtlich der Mengen der Antragsteller und hinsichtlich der Werte die überprüften Fragebogenantworten

(258)

Im Bezugszeitraum gingen die Mengen um die Hälfte zurück. Wie in Tabelle 8 veranschaulicht, reichte auch der Anstieg der Ausfuhrpreise um 17 % nicht aus, um die Herstellkosten über den gesamten Bezugszeitraum zu decken. Daher haben die Ausfuhren den ursächlichen Zusammenhang zwischen den subventionierten Ausfuhren aus Indien und der festgestellten Schädigung nicht abgemildert.

(259)

Mögliche weitere Faktoren wie die COVID-19-Krise wurden ebenfalls geprüft, aber keiner von ihnen konnte den ursächlichen Zusammenhang zwischen den subventionierten Einfuhren und der bedeutenden Schädigung des Wirtschaftszweigs der Union abmildern. Die Auswirkungen aller bekannten Faktoren, die Einfluss auf die Lage des Wirtschaftszweigs der Union haben, wurden von der Kommission von den schädigenden Auswirkungen der subventionierten Einfuhren unterschieden und abgegrenzt.

(260)

Nach der endgültigen Unterrichtung brachte Tata Metaliks Limited vor, dass sich die COVID-19-Krise im ersten Halbjahr 2020 negativ auf die wirtschaftliche Lage des Wirtschaftszweigs der Union ausgewirkt habe. Die Partei erklärte, dass die anfänglich als gesundheitspolitische Maßnahmen verhängten Abriegelungen dazu geführt haben, dass viele Bauprojekte ausgesetzt wurden.

(261)

Wie bereits erläutert, war der Unionsmarkt für duktile Rohre während des Untersuchungszeitraums der Überprüfung nicht erheblich von den Abriegelungen aufgrund der COVID-19-Krise betroffen. Der Gesamtverbrauch der Union in diesem Jahr lag ähnlich hoch wie im Jahr 2018. Dem Vorbringen wurde daher nicht gefolgt.

(262)

In Anbetracht dessen kam die Kommission zu dem Schluss, dass die subventionierten Einfuhren aus Indien eine bedeutende Schädigung des Wirtschaftszweigs der Union verursachten und dass die anderen Faktoren, ob getrennt oder gemeinsam betrachtet, den ursächlichen Zusammenhang zwischen den subventionierten Einfuhren und der bedeutenden Schädigung nicht abzumildern vermochten. Die Schädigung zeigt sich besonders deutlich in der Entwicklung von Produktion, Kapazitätsauslastung, Verkaufsmenge auf dem Unionsmarkt, Marktanteil, Produktivität, Rentabilität und Kapitalrendite.

6.   WAHRSCHEINLICHKEIT EINES ANHALTENS DER SCHÄDIGUNG BEI AUFHEBUNG DER MAßNAHMEN

(263)

In Erwägungsgrund 242 stellte die Kommission fest, dass der Wirtschaftszweig der Union im Untersuchungszeitraum der Überprüfung eine bedeutende Schädigung erlitten hat. Daher untersuchte die Kommission nach Artikel 18 Absatz 2 der Grundverordnung, inwieweit bei einem Auslaufen der Maßnahmen ein Anhalten der Schädigung durch gedumpte Einfuhren aus Indien wahrscheinlich ist.

(264)

In diesem Zusammenhang analysierte die Kommission die folgenden Elemente: die Produktionskapazität und Kapazitätsreserven in Indien, die Beziehung zwischen den Preisen in der Union und den indischen Preisen, die Attraktivität des Unionsmarktes und die Auswirkungen potenzieller Einfuhren aus Indien auf die Lage des Wirtschaftszweigs der Union im Falle eines Außerkrafttretens der Maßnahmen.

6.1.   Die Produktionskapazität, die Kapazitätsreserven in Indien und die Attraktivität des Unionsmarktes

(265)

Wie bereits in den Erwägungsgründen 168 bis 172 bis dargelegt, beliefen sich die in Indien verfügbaren Kapazitätsreserven auf rund 500 000 Tonnen pro Jahr, was den Verbrauch der betroffenen Ware auf dem Unionsmarkt übersteigt, der sich im Untersuchungszeitraum der Überprüfung auf [388 000 bis 454 000] Tonnen belief. Darüber hinaus planten die indischen Hersteller, in neue Produktionskapazitäten zu investieren. In den nächsten Jahren wird das Angebot somit über der Nachfrage auf dem indischen Markt liegen. Dies stellt somit einen weiteren Anreiz für die indischen Hersteller dar, sich zunehmend auf die Ausfuhrmärkte zu konzentrieren.

(266)

Im Falle eines Außerkrafttretens der Maßnahmen könnten die verfügbaren und künftigen Kapazitätsreserven der indischen ausführenden Hersteller für die Herstellung der betroffenen Ware zur Ausfuhr in die Union genutzt werden.

(267)

Nach der endgültigen Unterrichtung brachte Tata Metaliks Limited vor, dass keine Beweise dafür vorlägen, dass die angebliche Kapazitätsreserve in Indien notwendigerweise für die Herstellung von duktilen Rohren verwendet werde, die aufgrund eines Überangebots in Indien ausgeführt würden. Darüber hinaus habe die Kommission die Attraktivität anderer Ausfuhrmärkte nicht geprüft und keine Daten aus der Zeit nach dem Untersuchungszeitraum der Überprüfung analysiert. Schließlich brachte die Partei vor, dass jegliche Feststellung in Bezug auf die Wahrscheinlichkeit eines Anhaltens der Subventionierung und der Schädigung auf eindeutige Beweise gestützt sein müsse (35). Daher kam die Partei zu dem Schluss, dass die Schlussfolgerung hinsichtlich der Wahrscheinlichkeit unzutreffend sei.

(268)

Die Kommission stellte fest, dass die Partei das Bestehen von Kapazitätsreserven in Indien bestätigte. Zudem hatte die Kommission, wie in den Erwägungsgründen 168–172 erläutert, die fragliche Kapazitätsreserve speziell für die betroffene Ware ermittelt. In denselben Erwägungsgründen wurde dargelegt, dass die Kommission festgestellt hat, dass die Nachfrage auf dem indischen Markt langfristig nachlassen wird, während die Partei selbst eingeräumt hat, dass sie den Ausbau ihrer Verkäufe auf dem Unionsmarkt plant. Darüber hinaus wurde der Unionsmarkt, wie in Abschnitt 6.2 beschrieben, als attraktiv für die indischen Hersteller angesehen, und es konnte daher der Schluss gezogen werden, dass die verfügbaren Kapazitätsreserven in Indien zumindest teilweise genutzt würden, um die Ausfuhren in den Unionsmarkt zu steigern. Dem Vorbringen wurde daher nicht gefolgt.

(269)

In Bezug auf die nach der erwähnten Rechtsprechung geforderten eindeutigen Beweise stellte die Kommission fest, dass sie alle Anforderungen der bestehenden Rechtsprechung einhält und dass ihre Bewertung und Schlussfolgerung in Bezug auf das Anhalten der Subventionierung und der Schädigung auf der Grundlage eindeutiger Beweise erfolgte, die im Rahmen der Untersuchung eingeholt wurden. Das Vorbringen wurde daher zurückgewiesen.

(270)

Aufgrund der vorstehenden Überlegungen kam die Kommission zu dem Schluss, dass ein Außerkrafttreten der Maßnahmen sehr wahrscheinlich zu einem deutlichen Anstieg subventionierter Einfuhren aus Indien zu Preisen, die die Preise des Wirtschaftszweigs der Union unterbieten würden, führen und somit die vom Wirtschaftszweig der Union erlittene Schädigung weiter verstärken würde. Die Existenzfähigkeit des Wirtschaftszweigs der Union wäre daher ernsthaft gefährdet.

6.2.   Attraktivität des Unionsmarktes

(271)

Der Unionsmarkt ist aufgrund seiner Größe und Preise attraktiv. Wie in Erwägungsgrund 176 dargelegt, ist dies der bei Weitem wichtigste Ausfuhrmarkt für indische Hersteller duktiler Rohre, auf den 40 % ihrer Gesamtausfuhren entfallen. Die Ausfuhren in die Union sind 25-mal höher als die Ausfuhren in den zweitgrößten Ausfuhrmarkt Katar, auf den 2 % der indischen Ausfuhren duktiler Rohre entfallen. Zudem lagen die indischen Einfuhrpreise in den Unionsmarkt im Untersuchungszeitraum der Überprüfung etwas über den Preisen anderer Länder.

(272)

Trotz der geltenden Maßnahmen verkauften die indischen ausführenden Hersteller im Bezugszeitraum erhebliche Mengen duktiler Rohre in die Union und hatten im Untersuchungszeitraum der Überprüfung immer noch einen beträchtlichen Marktanteil ([10-14] %). Diese Rohre wurden zu einem Preis verkauft, der selbst mit Ausgleichszöllen die Verkaufspreise des Wirtschaftszweigs der Union auf dem Unionsmarkt deutlich unterbot.

(273)

Der Unionsmarkt wird daher als attraktiv für die indischen Hersteller angesehen, und es kann der Schluss gezogen werden, dass die verfügbaren Kapazitätsreserven in Indien zumindest teilweise genutzt würden, um die Ausfuhren in den Unionsmarkt zu steigern. In diesem Zusammenhang sei daran erinnert, dass der Marktanteil der indischen Einfuhren im Untersuchungszeitraum der Ausgangsuntersuchung, d. h. vor der Einführung der Ausgleichszölle, auf einem hohen Niveau bei [17-19] % lag.

6.3.   Schlussfolgerung zur Wahrscheinlichkeit eines Anhaltens und/oder erneuten Auftretens der Schädigung

(274)

Auf dieser Grundlage und unter Berücksichtigung der früheren und gegenwärtigen Schädigung des Wirtschaftszweigs der Union würde das Außerkrafttreten der Maßnahmen aller Wahrscheinlichkeit nach zu einem erheblichen Anstieg subventionierter Einfuhren der betroffenen Ware aus Indien zu schädigenden Preisen führen, was mit noch höheren Verlusten der Unionshersteller einhergehen würde. Daher kam die Kommission zu dem Schluss, dass dies bei einem Außerkrafttreten der Maßnahmen aller Wahrscheinlichkeit nach zu einem erheblichen Anstieg der subventionierten Einfuhren aus Indien zu schädigenden Preisen führen würde und dass die bedeutende Schädigung wahrscheinlich anhalten würde.

7.   INTERESSE DER UNION

(275)

Nach Artikel 31 der Grundverordnung prüfte die Kommission, ob eine Aufrechterhaltung der geltenden Ausgleichsmaßnahmen dem Unionsinteresse insgesamt zuwiderlaufen würde. Bei der Ermittlung des Unionsinteresses wurde den Interessen aller Beteiligten, insbesondere derjenigen des Wirtschaftszweigs der Union, der Einführer und der Verwender sowie den Gemeinwohlinteressen in Bezug auf die betroffene Ware nach der Richtlinie 2009/125/EG des Europäischen Parlaments und des Rates (36) (im Folgenden „Ökodesign-Richtlinie“) und ihren produktspezifischen Verordnungen Rechnung getragen. Im Einklang mit Artikel 31 Absatz 1 Satz 3 der Grundverordnung wurde der Notwendigkeit, den Wirtschaftszweig der Union vor den negativen Auswirkungen der die Schädigung verursachenden Subventionierung zu schützen, besonders Rechnung getragen.

(276)

Alle interessierten Parteien erhielten nach Artikel 31 Absatz 2 der Grundverordnung Gelegenheit, ihren Standpunkt darzulegen.

7.1.   Interesse des Wirtschaftszweigs der Union

(277)

Der Wirtschaftszweig der Union ist in drei Mitgliedstaaten angesiedelt (Frankreich, Deutschland und Spanien) und beschäftigt in Bezug auf die überprüfte Ware direkt mehr als 2 200 Personen.

(278)

Mit den geltenden Ausgleichsmaßnahmen wurden die subventionierten Einfuhren aus Indien nicht daran gehindert, auf den Unionsmarkt zu gelangen, und der Wirtschaftszweig der Union erlitt im Untersuchungszeitraum der Überprüfung eine bedeutende Schädigung.

(279)

Auf dieser Grundlage stellte die Kommission fest, dass ein Anhalten der durch Einfuhren aus diesem Land verursachten Schädigung im Falle eines Außerkrafttretens der Maßnahmen sehr wahrscheinlich ist. Der Zustrom erheblicher Mengen subventionierter Einfuhren aus Indien würde zu einer weiteren Schädigung des Wirtschaftszweigs der Union führen.

(280)

Nach der endgültigen Unterrichtung brachte Tata Metaliks Limited vor, dass der Wirtschaftszweig der Union über mehr als sechs Jahre hinweg geschützt worden sei, während er gleichzeitig über einen Marktanteil von 85 % verfügt habe. Es sei daher unwahrscheinlich, dass sich eine Aufhebung der bestehenden Maßnahmen auf den Wirtschaftszweig der Union auswirken werde. Andernfalls könne der Wirtschaftszweig der Union eine neue Untersuchung durch die Kommission fordern.

(281)

Im Gegensatz zu der von der interessierten Partei vorgebrachten Behauptung stellte die Kommission fest, dass der Wirtschaftszweig der Union weiterhin von einer erheblichen Schädigung durch subventionierte Einfuhren aus Indien betroffen ist. Die Feststellung erfolgte auf der Grundlage der Analyse aller relevanten Schadensindikatoren, einschließlich der Entwicklung des Marktanteils des Wirtschaftszweigs der Union. Die Kommission kam zu dem Schluss, dass die Schädigung wahrscheinlich anhalten und sich verstärken wird, sollte die Aufhebung der Maßnahmen zugelassen werden. Das Vorbringen wurde daher zurückgewiesen.

(282)

Daher kam die Kommission zu dem Schluss, dass die Aufrechterhaltung der Ausgleichsmaßnahmen gegenüber Indien im Interesse des Wirtschaftszweigs der Union liegt.

7.2.   Interesse der unabhängigen Einführer, Händler und Verwender

(283)

Die Kommission kontaktierte alle ihr bekannten unabhängigen Einführer, Händler und Verwender. Keiner von ihnen beantwortete den Fragebogen der Kommission.

(284)

Bei der Kommission gingen keine Stellungnahmen mit Hinweisen darauf ein, dass die Aufrechterhaltung der Maßnahmen wesentliche negative Auswirkungen auf die Einführer und Verwender haben würde, welche die positiven Effekte der Maßnahmen auf den Wirtschaftszweig der Union überwiegen würden.

7.3.   Schlussfolgerung zum Unionsinteresse

(285)

Aufgrund der vorstehenden Überlegungen gelangte die Kommission zu dem Schluss, dass keine zwingenden Gründe des Unionsinteresses gegen die Aufrechterhaltung der geltenden Maßnahmen gegenüber den Einfuhren der betroffenen Ware mit Ursprung in Indien sprechen.

8.   AUSGLEICHSMAßNAHMEN

(286)

Angesichts der Schlussfolgerungen der Kommission zum Anhalten der Subventionierung und der Schädigung sowie zum Unionsinteresse sollten die Ausgleichsmaßnahmen hinsichtlich Einfuhren von Rohren aus duktilem Gusseisen (auch bekannt als Gusseisen mit Kugelgrafit) mit Ursprung in Indien aufrechterhalten werden.

(287)

Nach der Unterrichtung wandte Tata Metaliks Limited ein, dass eine Aufrechterhaltung der Maßnahmen als Ausnahme und nicht als Norm betrachtet werden sollte. Das Unternehmen bezog sich insbesondere auf Artikel 18 Absatz 1 der Grundverordnung und Artikel 21.3 des SCM-Übereinkommens, die besagen, dass eine Maßnahme nur so lange in Kraft bleiben sollte, wie dies notwendig ist, und fünf Jahre nach ihrer Einführung außer Kraft treten sollte. Da die Zölle bis zum Abschluss dieser Überprüfung verlängert wurden, beanstandete das Unternehmen, dass die Zölle bis zum voraussichtlichen Abschluss dieser Überprüfung bereits mehr als sieben Jahre in Kraft gewesen wären. Aus diesem Grund forderte das Unternehmen die Kommission auf, die Untersuchung zu beenden.

(288)

Die Kommission wies darauf hin, dass die Entscheidung über die Fortsetzung der Maßnahme im Einklang mit Artikel 18 Absatz 2 der Grundverordnung auf der Grundlage einer gründlichen Bewertung aller während der Auslaufüberprüfung gefundenen Tatsachen beruht. Daher erfolgt das Fortsetzen der Maßnahme weder automatisch, noch stellt es eine „Norm“ dar. Sie wies daher das Vorbringen zurück, dass die Maßnahme aufgehoben werden sollte.

(289)

Zur Minimierung des Umgehungsrisikos, das aufgrund der sehr unterschiedlichen Zollsätze besteht, sind besondere Vorkehrungen zur Gewährleistung der Erhebung der unternehmensspezifischen Ausgleichszölle erforderlich. Die Unternehmen, für die ein unternehmensspezifischer Ausgleichszoll gilt, müssen den Zollbehörden der Mitgliedstaaten eine gültige Handelsrechnung vorlegen. Die Rechnung muss den in Artikel 1 Absatz 3 dieser Verordnung dargelegten Anforderungen entsprechen. Auf Einfuhren, für die diese Rechnung nicht vorgelegt wird, sollte der für „alle übrigen Unternehmen“ geltende Ausgleichszoll erhoben werden.

(290)

Auch wenn die Vorlage dieser Rechnung erforderlich ist, damit die Zollbehörden der Mitgliedstaaten die unternehmensspezifischen Ausgleichszölle auf die Einfuhren anwenden können, stellt diese Rechnung nicht das einzige von den Zollbehörden zu berücksichtigende Element dar. So müssen die Zollbehörden der Mitgliedstaaten — auch wenn ihnen eine Rechnung vorgelegt wird, die alle in Artikel 1 Absatz 3 dieser Verordnung dargelegten Anforderungen erfüllt — ihre üblichen Prüfungen durchführen und können, wie in allen anderen Fällen, zusätzliche Dokumente (Versandpapiere usw.) verlangen, um die Richtigkeit der Angaben in der Erklärung zu überprüfen und sicherzustellen, dass die anschließende Anwendung des niedrigeren Zollsatzes unter Einhaltung der Zollvorschriften gerechtfertigt ist.

(291)

Sollten sich die Ausfuhren eines der Unternehmen, die in den Genuss niedrigerer unternehmensspezifischer Zollsätze gelangen, nach der Einführung der betreffenden Maßnahmen beträchtlich erhöhen, so könnte allein schon der mengenmäßige Anstieg als Veränderung des Handelsgefüges aufgrund der Einführung von Maßnahmen im Sinne des Artikels 23 Absatz 1 der Grundverordnung interpretiert werden. Unter diesen Umständen kann, sofern die Voraussetzungen dafür erfüllt sind, eine Umgehungsuntersuchung eingeleitet werden. Im Rahmen dieser Untersuchung kann unter anderem geprüft werden, ob es notwendig ist, den unternehmensspezifischen Zollsatz/die unternehmensspezifischen Zollsätze aufzuheben und stattdessen einen landesweiten Zoll einzuführen.

(292)

Die in dieser Verordnung aufgeführten unternehmensspezifischen Ausgleichszölle gelten ausschließlich für die Einfuhren der betroffenen Ware mit Ursprung in Indien, die von den namentlich genannten juristischen Personen hergestellt werden. Einfuhren der betroffenen Ware, die von anderen, nicht im verfügenden Teil dieser Verordnung ausdrücklich genannten Unternehmen (einschließlich der mit den ausdrücklich genannten Unternehmen verbundenen Unternehmen) hergestellt werden, sollten dem für „alle übrigen Unternehmen“ geltenden Zollsatz unterliegen. Für sie sollte keiner der unternehmensspezifischen Ausgleichszollsätze gelten.

(293)

Nach der Unterrichtung forderte Tata Metaliks Limited die Kommission auf, eine unternehmensspezifische Ausgleichsspanne festzulegen. Alternativ sollte die Kommission nach Auffassung des Unternehmens aufgrund seiner Mitarbeit in der Auslaufüberprüfung mindestens in Erwägung ziehen, die unternehmensspezifischen Ausgleichszollsätze, die den anderen in der Ausgangsuntersuchung mitarbeitenden Herstellern der betroffenen Ware mit Ursprung in Indien gewährt wurden, auf das Unternehmen auszuweiten.

(294)

Die Kommission wies darauf hin, dass das Ziel einer Auslaufüberprüfung nach Artikel 18 Absatz 2 der Grundverordnung einzig in der Bewertung bestehe, ob die geltenden Maßnahmen weiterhin notwendig sind, und dass sie nicht dafür vorgesehen ist, unternehmensspezifische Zollsätze für Unternehmen festzulegen, die nicht an der Ausgangsuntersuchung mitgearbeitet haben. Diese Vorbringen können gemäß Artikel 19 Absätze 3 oder 4 der Grundverordnung nur im Rahmen einer Überprüfung behandelt werden. Der Antrag wurde daher abgelehnt.

(295)

Ein Unternehmen kann die Anwendung dieser unternehmensspezifischen Ausgleichszollsätze beantragen, falls es später umfirmiert. Der Antrag ist an die Kommission zu richten (37). Er muss alle sachdienlichen Informationen enthalten, aus denen hervorgeht, dass die Änderung nicht das Recht des Unternehmens berührt, in den Genuss des für dieses Unternehmen geltenden Zollsatzes zu kommen. Wenn die Namensänderung des Unternehmens dieses Recht nicht berührt, wird eine Verordnung über die Namensänderung im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlicht.

(296)

Nach Artikel 109 der Verordnung (EU, Euratom) 2018/1046 des Europäischen Parlaments und des Rates (38) wird, wenn ein Betrag infolge einer Entscheidung des Gerichtshofes der Europäischen Union erstattet werden muss, der von der Europäischen Zentralbank für ihre Hauptrefinanzierungsgeschäfte zugrunde gelegte und am ersten Kalendertag jedes Monats geltende Zinssatz angewandt, der im Amtsblatt der Europäischen Union, Reihe C, veröffentlicht wird.

(297)

Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen stehen im Einklang mit der Stellungnahme des mit Artikel 15 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2016/1036 eingerichteten Ausschusses —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

(1)   Auf die Einfuhren von Rohren aus duktilem Gusseisen (auch bekannt als Gusseisen mit Kugelgrafit) unter Ausschluss von duktilen Rohren ohne Innen- und Außenbeschichtung („blanke Rohre“) mit Ursprung in Indien, die derzeit unter den KN-Codes ex 7303 00 10 (TARIC-Code 7303001010) und ex 7303 00 90 (TARIC-Code 7303009010) eingereiht werden, wird hiermit ein endgültiger Ausgleichszoll eingeführt.

(2)   Für die in Absatz 1 beschriebene und von den nachstehend aufgeführten Unternehmen hergestellte Ware gelten folgende endgültige Ausgleichszollsätze auf den Nettopreis frei Grenze der Union, unverzollt:

Unternehmen

Ausgleichszoll

TARIC-Zusatzcode

Jindal Saw Limited

6,0  %

C054

Electrosteel Castings Ltd.

9,0  %

C055

Alle übrigen Unternehmen

9,0  %

C999

(3)   Die Anwendung der unternehmensspezifischen Ausgleichszollsätze für die in Absatz 2 genannten Unternehmen setzt voraus, dass den Zollbehörden der Mitgliedstaaten eine gültige Handelsrechnung vorgelegt wird; diese muss eine Erklärung enthalten, die von einer dafür zuständigen, mit Name und Funktion ausgewiesenen Person des rechnungsstellenden Unternehmens datiert und unterzeichnet wurde und deren Wortlaut wie folgt lautet: „Der/die Unterzeichnete versichert, dass die auf dieser Rechnung aufgeführten und zur Ausfuhr in die Europäische Union verkauften [Mengenangabe] Rohre aus duktilem Gusseisen (auch bekannt als Gusseisen mit Kugelgrafit) von [Name und Anschrift des Unternehmens] [TARIC-Zusatzcode] in Indien hergestellt wurden und dass die Angaben auf dieser Rechnung vollständig und richtig sind.“ Wird keine solche Handelsrechnung vorgelegt, findet der für alle übrigen Unternehmen geltende Zollsatz Anwendung.

(4)   ) Sofern nichts anderes bestimmt ist, finden die geltenden Zollvorschriften Anwendung.

Artikel 2

Diese Verordnung tritt am Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 15. Juni 2022

Für die Kommission

Die Präsidentin

Ursula VON DER LEYEN


(1)   ABl. L 176 vom 30.6.2016, S. 55.

(2)  Durchführungsverordnung (EU) 2016/387 der Kommission vom 17. März 2016 zur Einführung eines Ausgleichszolls auf die Einfuhren von Rohren aus duktilem Gusseisen (auch bekannt als Gusseisen mit Kugelgrafit) mit Ursprung in Indien (ABl. L 73 vom 18.3.2016, S. 1).

(3)  Durchführungsverordnung (EU) 2016/388 der Kommission vom 17. März 2016 zur Einführung eines endgültigen Antidumpingzolls auf die Einfuhren von Rohren aus duktilem Gusseisen (auch bekannt als Gusseisen mit Kugelgrafit) mit Ursprung in Indien (ABl. L 73 vom 18.3.2016, S. 53).

(4)  Urteil des Gerichts vom 10. April 2019 in den Rechtssachen Jindal Saw Ltd und Jindal Saw Italia SpA/Europäische Kommission, T-301/16, ECLI:EU:T:2019:234 und T-300/16, ECLI:EU:T:2019:235.

(5)  Durchführungsverordnung (EU) 2020/526 der Kommission vom 15. April 2020 zur Wiedereinführung eines endgültigen Ausgleichszolls auf die Einfuhren von Rohren aus duktilem Gusseisen (auch bekannt als Gusseisen mit Kugelgrafit) mit Ursprung in Indien in Bezug auf Jindal Saw Limited nach dem Urteil des Gerichts in der Rechtssache T-300/16 (ABl. L 118 vom 16.4.2020, S. 1).

(6)  Durchführungsverordnung (EU) 2020/527 der Kommission vom 15. April 2020 zur Wiedereinführung eines endgültigen Antidumpingzolls auf die Einfuhren von Rohren aus duktilem Gusseisen (auch bekannt als Gusseisen mit Kugelgrafit) mit Ursprung in Indien in Bezug auf Jindal Saw Limited nach dem Urteil des Gerichts in der Rechtssache T-301/16 (ABl. L 118 vom 16.4.2020, S. 14).

(7)  Bekanntmachung des bevorstehenden Außerkrafttretens bestimmter Antisubventionsmaßnahmen (ABl. C 210 vom 24.6.2020, S. 28).

(8)  Verordnung (EU) 2016/1036 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 8. Juni 2016 über den Schutz gegen gedumpte Einfuhren aus nicht zur Europäischen Union gehörenden Ländern (ABl. L 176 vom 30.6.2016, S. 21).

(9)  Bekanntmachung der Einleitung einer Auslaufüberprüfung der Antisubventionsmaßnahmen gegenüber den Einfuhren von Rohren aus duktilem Gusseisen mit Ursprung in Indien (ABl. C 90 vom 17.3.2021, S. 8).

(10)  Bekanntmachung der Einleitung einer Auslaufüberprüfung der Antidumpingmaßnahmen gegenüber den Einfuhren von Rohren aus duktilem Gusseisen mit Ursprung in Indien (ABl. C 90 vom 17.3.2021, S. 19).

(11)  https://trade.ec.europa.eu/tdi/case_details.cfm?ref=ong&id=2521&sta=1&en=20&page=1&c_order=date&c_order_dir=Down.

(12)  Bekanntmachung über die Folgen des Ausbruchs des COVID-19 (Coronavirus) für Antidumping- und Antisubventionsuntersuchungen (ABl. C 86 vom 16.3.2020, S. 6).

(13)   ABl. C 210 vom 24.6.2020, S. 28.

(14)  Durchführungsverordnung (EU) 2020/1336 der Kommission vom 25. September 2020 zur Einführung endgültiger Antidumpingzölle auf die Einfuhren bestimmter Polyvinylalkohole mit Ursprung in der Volksrepublik China (ABl. L 315 vom 29.9.2020, S. 1), Erwägungsgründe 442 und 460-471.

(15)   1. Oktober 2013 bis 30. September 2014.

(16)  Die Zahlen in der Ausgangsuntersuchung wurden aus Gründen der Vertraulichkeit in Spannen oder indexierter Form ausgewiesen.

(17)  Die Ausfuhrmengen machten im Untersuchungszeitraum der Überprüfung weniger als 0,1 % des Umsatzes mit der betroffenen Ware aus.

(18)  Durchführungsverordnung (EU) 2022/433 der Kommission vom 15. März 2022 zur Einführung endgültiger Ausgleichszölle auf die Einfuhren kaltgewalzter Flacherzeugnisse aus nicht rostendem Stahl mit Ursprung in Indien und Indonesien und zur Änderung der Durchführungsverordnung (EU) 2021/2012 zur Einführung eines endgültigen Antidumpingzolls und zur endgültigen Vereinnahmung des vorläufigen Zolls auf die Einfuhren von kaltgewalzten Flacherzeugnissen aus nicht rostendem Stahl mit Ursprung in Indien und Indonesien (ABl. L 88 vom 16.3.2022, S. 24. Erwägungsgründe 190-205).

(19)  Leitlinien für die RoDTEP-Regelung: https://fieo.org/uploads/files/file/Notification%20No_%2019%20English.pdf und https://commerce.gov.in/press-releases/centre-notifies-rodtep-scheme-guidelines-and-rates/.

(20)  https://www.livemint.com/industry/govt-should-include-iron-and-steel-in-rodtep-to-make-exports-competitive-eepc-11640938763351.html.

(21)  Die ursprüngliche Verordnung, Erwägungsgründe 131-278.

(22)  Website der indischen Eisenbahngesellschaft Indian Railways, https://indianrailways.gov.in/railwayboard/uploads/directorate/traffic_tran/downloads/2021/Policy-Iron-Ore-Traffic-220121.pdf.

(23)  Siehe National Steel Policy 2017, Anhang 9 des Überprüfungsantrags.

(24)  Siehe National Steel Policy 2017, Anhang 9 des Überprüfungsantrags, S. 24.

(25)  Siehe National Steel Policy 2017, Anhang 9 des Überprüfungsantrags, S. 20.

(26)  Siehe National Steel Policy 2017, Anhang 9 des Überprüfungsantrags, S. 22.

(27)  Siehe National Steel Policy 2017, Anhang 9 des Überprüfungsantrags, S. 29.

(28)  Siehe FTP 2015-2020, Anhang 9 des Überprüfungsantrags, S. 43-44.

(29)  Siehe National Mineral Policy 2019, Anhang 9 des Überprüfungsantrags, S. 9.

(30)  Das entsprechende Rundschreiben wurde auf der Website der indischen Eisenbahngesellschaft Indian Railways veröffentlicht: https://indianrailways.gov.in/railwayboard/uploads/directorate/traffic_comm/Freight_Rate_2016/RC_16_16.pdf,

https://www.tatametaliks.com/tata-metalik-ir-20-21/focus-on-downstream.html#:~:text=Tata%20Metaliks%20had%20foreseen%20the,in%20H1%20FY%202022%2D23.

(31)  Die Absicht, in den Kapazitätsausbau zu investieren, wurde von den wichtigsten Herstellern der betroffenen Ware in Indien, u. a. Vedanta, öffentlich verkündet.

(32)  Anhang 17 des Überprüfungsantrags.

(33)  Anhang 17 des Überprüfungsantrags.

(34)  Abschnitt 5.1.6 des Überprüfungsantrags.

(35)  United States — Sunset reviews of Anti-dumping Measures on Oil Country Tubular Goods From Argentina (Vereinigte Staaten — Auslaufüberprüfung der Antidumpingmaßnahmen betreffend Ölfeldrohre aus Argentinien) (WT/DS/268/AB/R).

(36)  Richtlinie 2009/125/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 21. Oktober 2009 zur Schaffung eines Rahmens für die Festlegung von Anforderungen an die umweltgerechte Gestaltung energieverbrauchsrelevanter Produkte (ABl. L 285 vom 31.10.2009, S. 10). Die Ökodesign-Richtlinie wird anhand produktspezifischer Verordnungen umgesetzt, die unmittelbar in allen EU-Ländern anwendbar sind. Die Ökodesign-Verordnung beinhaltet die neuen Ökodesign-Anforderungen hinsichtlich Kleinleistungs-, Mittelleistungs- und Großleistungstransformatoren. Die Stufe 1 der Ökodesign-Verordnung trat am 1. Juli 2015 und die Stufe 2 am 1. Juli 2021 in Kraft. Die Stufe 2 beinhaltet strengere Anforderungen als die Stufe 1. Die vollen Auswirkungen können in dem kurzen Zeitraum seit Inkrafttreten der Stufe 2 zwar noch nicht beurteilt werden, doch wird allgemein angenommen, dass aufgrund dieser Anforderungen der Stufe 2 die höchsten Qualitäten von Silicium-Elektrostahl erforderlich sind, um Transformatoren kostengünstig und innerhalb der erforderlichen Platzbeschränkungen zu entwickeln und herzustellen.

(37)  Europäische Kommission, Generaldirektion Handel, Direktion G, Rue de la Loi 170, 1040 Brüssel, Belgien.

(38)  Verordnung (EU, Euratom) 2018/1046 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 18. Juli 2018 über die Haushaltsordnung für den Gesamthaushaltsplan der Union, zur Änderung der Verordnungen (EU) Nr. 1296/2013, (EU) Nr. 1301/2013, (EU) Nr. 1303/2013, (EU) Nr. 1304/2013, (EU) Nr. 1309/2013, (EU) Nr. 1316/2013, (EU) Nr. 223/2014, (EU) Nr. 283/2014 und des Beschlusses Nr. 541/2014/EU sowie zur Aufhebung der Verordnung (EU, Euratom) Nr. 966/2012 (ABl. L 193 vom 30.7.2018, S. 1).


16.6.2022   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 161/67


DURCHFÜHRUNGSVERORDNUNG (EU) 2022/928 DER KOMMISSION

vom 15. Juni 2022

zur Änderung der Anhänge V und XIV der Durchführungsverordnung (EU) 2021/404 hinsichtlich der Einträge für Kanada, das Vereinigte Königreich und die Vereinigten Staaten in den Listen der Drittländer, aus denen der Eingang in die Union von Sendungen von Geflügel, Zuchtmaterial von Geflügel sowie frischem Fleisch von Geflügel und Federwild zulässig ist

(Text von Bedeutung für den EWR)

DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EU) 2016/429 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 9. März 2016 zu Tierseuchen und zur Änderung und Aufhebung einiger Rechtsakte im Bereich der Tiergesundheit („Tiergesundheitsrecht“) (1), insbesondere auf Artikel 230 Absatz 1 und Artikel 232 Absatz 1 und Absatz 3.

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Gemäß der Verordnung (EU) 2016/429 müssen Sendungen von Tieren, Zuchtmaterial und Erzeugnissen tierischen Ursprungs, um in die Union verbracht werden zu können, aus einem Drittland, Gebiet oder einer Zone bzw. einem Kompartiment derselben stammen, das bzw. die gemäß Artikel 230 Absatz 1 der genannten Verordnung gelistet ist.

(2)

In der Delegierten Verordnung (EU) 2020/692 der Kommission (2) sind die Tiergesundheitsanforderungen festgelegt, die Sendungen bestimmter Arten und Kategorien von Tieren, Zuchtmaterial und Erzeugnissen tierischen Ursprungs aus Drittländern, Gebieten oder Zonen bzw. – im Fall von Aquakulturtieren – Kompartimenten derselben erfüllen müssen, um in die Union verbracht werden zu können.

(3)

Mit der Durchführungsverordnung (EU) 2021/404 der Kommission (3) werden die Listen von Drittländern, Gebieten oder Zonen bzw. Kompartimenten derselben festgelegt, aus denen der Eingang in die Union der in den Geltungsbereich der Delegierten Verordnung (EU) 2020/692 fallenden Arten und Kategorien von Tieren, Zuchtmaterial und Erzeugnissen tierischen Ursprungs zulässig ist.

(4)

Insbesondere sind in den Anhängen V und XIV der Durchführungsverordnung (EU) 2021/404 die Listen von Drittländern, Gebieten oder Zonen derselben, aus denen der Eingang in die Union von Sendungen von Geflügel, Zuchtmaterial von Geflügel sowie frischem Fleisch von Geflügel und Federwild zulässig ist, enthalten.

(5)

Kanada hat der Kommission zwei Ausbrüche der hochpathogenen Aviären Influenza bei Geflügel gemeldet: einer der Ausbruchsherde befindet sich in der Provinz British Columbia, Kanada, und der andere in der Provinz Ontario, Kanada, und die Ausbrüche wurden am 18. Mai 2022 durch Laboranalysen (RT-PCR) bestätigt.

(6)

Kanada hat der Kommission einen weiteren Ausbruch der hochpathogenen Aviären Influenza bei Geflügel in der Provinz British Columbia, Kanada, gemeldet, der am 22. Mai 2022 durch Laboranalyse (RT-PCR) bestätigt wurde.

(7)

Kanada hat der Kommission einen weiteren Ausbruch der hochpathogenen Aviären Influenza bei Geflügel in der Provinz Saskatchewan, Kanada, gemeldet, der am 26. Mai 2022 durch Laboranalyse (RT-PCR) bestätigt wurde.

(8)

Das Vereinigte Königreich hat der Kommission einen Ausbruch der hochpathogenen Aviären Influenza in der Nähe von Ludlow, Ludlow, Shropshire, Vereinigtes Königreich, gemeldet, der am 1. Juni 2022 durch Laboranalyse (RT-PCR) bestätigt wurde.

(9)

Das Vereinigte Königreich hat der Kommission einen weiteren Ausbruch der hochpathogenen Aviären Influenza in der Nähe von Ludlow, Ludlow, Shropshire, Vereinigtes Königreich, gemeldet, der am 7. Juni 2022 durch Laboranalyse (RT-PCR) bestätigt wurde.

(10)

Die Vereinigten Staaten haben der Kommission einen Ausbruch der hochpathogenen Aviären Influenza bei Geflügel im Bundesstaat Pennsylvania, Vereinigte Staaten, gemeldet, der am 2. Juni 2022 durch Laboranalyse (RT-PCR) bestätigt wurde.

(11)

Nach diesen Ausbrüchen der hochpathogenen Aviären Influenza haben die Veterinärbehörden Kanadas, des Vereinigten Königreichs und der Vereinigten Staaten im Umkreis von 10 km eine Kontrollzone um die betroffenen Betriebe herum eingerichtet sowie ein Tilgungsprogramm zur Bekämpfung der hochpathogenen Aviären Influenza und zur Eindämmung der Ausbreitung dieser Seuche durchgeführt.

(12)

Kanada, das Vereinigte Königreich und die Vereinigten Staaten haben der Kommission Informationen über die Seuchenlage in ihren Hoheitsgebieten sowie die ergriffenen Maßnahmen zur Verhütung einer weiteren Ausbreitung der hochpathogenen Aviären Influenza vorgelegt. Diese Informationen wurden von der Kommission bewertet. Auf der Grundlage dieser Bewertung und um den Tiergesundheitsstatus der Union zu schützen, sollte der Eingang in die Union von Sendungen von Geflügel, Zuchtmaterial von Geflügel sowie frischem Fleisch von Geflügel und Federwild aus den Gebieten, für die die Veterinärbehörden Kanadas, des Vereinigten Königreichs und der Vereinigten Staaten aufgrund der jüngsten Ausbrüche der hochpathogenen Aviären Influenza Beschränkungen erlassen haben, nicht länger zulässig sein.

(13)

Darüber hinaus hat das Vereinigte Königreich aktualisierte Informationen über die Seuchenlage in seinem Hoheitsgebiet in Bezug auf fünf Ausbrüche der hochpathogenen Aviären Influenza vorgelegt, von denen zwei am 28. Dezember 2021 und am 5. Januar 2022 in Geflügelhaltungsbetrieben in der Nähe von North Somercotes, East Lindsey, Lincolnshire, England, Vereinigtes Königreich, zwei am 31. Dezember 2021 und am 10. Januar 2022 in Geflügelhaltungsbetrieben in der Nähe von Louth, East Lindsey, Lincolnshire, England, Vereinigtes Königreich, und einer am 4. Januar 2022 in einem Geflügelhaltungsbetrieb in der Nähe von Lazonby, Eden, Cumbria, England, Vereinigtes Königreich, bestätigt wurden. Das Vereinigte Königreich hat auch Informationen über die Maßnahmen vorgelegt, die es zur Verhütung einer weiteren Ausbreitung der Krankheit ergriffen hat. Insbesondere hat das Vereinigte Königreich nach diesen Ausbrüchen der hochpathogenen Aviären Influenza ein Tilgungsprogramm durchgeführt, um diese Seuche zu bekämpfen und ihre Ausbreitung einzudämmen. Des Weiteren hat das Vereinigte Königreich die erforderlichen Reinigungs- und Desinfektionsmaßnahmen nach der Durchführung des Tilgungsprogramms in den infizierten Geflügelhaltungsbetrieben in seinem Hoheitsgebiet abgeschlossen.

(14)

Die Kommission hat die vom Vereinigten Königreich vorgelegten Informationen bewertet und ist zu dem Schluss gelangt, dass die Ausbrüche der hochpathogenen Influenza in Geflügelhaltungsbetrieben in der Nähe von North Somercotes, East Lindsey, Lincolnshire, England, Vereinigtes Königreich, in der Nähe von Louth, East Lindsey, Lincolnshire, England, Vereinigtes Königreich und in der Nähe von Lazonby, Eden, Cumbria, England, Vereinigtes Königreich, getilgt wurden und dass mit dem Eingang in die Union von Geflügelwaren aus den Gebieten des Vereinigten Königreichs, aus denen der Eingang von Geflügelwaren in die Union aufgrund dieser Ausbrüche ausgesetzt wurde, kein Risiko mehr verbunden ist.

(15)

Daher sollten die Anhänge V und XIV der Durchführungsverordnung (EU) 2021/404 geändert werden, um der aktuellen epidemiologischen Lage in Bezug auf die hochpathogene Aviäre Influenza in Kanada, dem Vereinigten Königreich und den Vereinigten Staaten Rechnung zu tragen. Die Verordnung (EU) 2021/404 sollte daher entsprechend geändert werden.

(16)

Unter Berücksichtigung der derzeitigen Seuchenlage in Kanada, im Vereinigten Königreich und in den Vereinigten Staaten in Bezug auf die hochpathogene Aviäre Influenza und das ernst zu nehmende Risiko ihrer Einschleppung in die Union sollten die mit der vorliegenden Verordnung an der Durchführungsverordnung (EU) 2021/404 vorzunehmenden Änderungen unverzüglich wirksam werden.

(17)

Die in der vorliegenden Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ständigen Ausschusses für Pflanzen, Tiere, Lebensmittel und Futtermittel —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Die Anhänge V und XIV der Durchführungsverordnung (EU) 2021/404 werden gemäß dem Anhang der vorliegenden Verordnung geändert.

Artikel 2

Diese Verordnung tritt am Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 15. Juni 2022

Für die Kommission

Die Präsidentin

Ursula VON DER LEYEN


(1)   ABl. L 84 vom 31.3.2016, S. 1.

(2)  Delegierte Verordnung (EU) 2020/692 der Kommission vom 30. Januar 2020 zur Ergänzung der Verordnung (EU) 2016/429 des Europäischen Parlaments und des Rates hinsichtlich Vorschriften für den Eingang von Sendungen von bestimmten Tieren, bestimmtem Zuchtmaterial und bestimmten Erzeugnissen tierischen Ursprungs in die Union und für deren anschließende Verbringung und Handhabung (ABl. L 174 vom 3.6.2020, S. 379).

(3)  Durchführungsverordnung (EU) 2021/404 der Kommission vom 24. März 2021 zur Festlegung der Listen von Drittländern, Gebieten und Zonen derselben, aus denen der Eingang in die Union von Tieren, Zuchtmaterial und Erzeugnissen tierischen Ursprungs gemäß der Verordnung (EU) 2016/429 des Europäischen Parlaments und des Rates zulässig ist (ABl. L 114 vom 31.3.2021, S. 1).


ANHANG

Die Anhänge V und XIV der Durchführungsverordnung (EU) 2021/404 werden wie folgt geändert:

1.

Anhang V wird wie folgt geändert:

a)

Teil 1 wird wie folgt geändert:

i)

Im Eintrag für Kanada werden nach den Zeilen für die Zone CA-2.63 die folgenden Zeilen für die Zonen CA-2.64 bis CA-2.67 angefügt:

„CA

Kanada

CA-2.64

Zuchtgeflügel, ausgenommen Laufvögel, und Nutzgeflügel, ausgenommen Laufvögel

BPP

N, P1

 

18.5.2022

 

Zuchtlaufvögel und Nutzlaufvögel

BPR

N, P1

 

18.5.2022

 

Schlachtgeflügel, ausgenommen Laufvögel

SP

N, P1

 

18.5.2022

 

Zur Schlachtung bestimmte Laufvögel

SR

N, P1

 

18.5.2022

 

Eintagsküken, ausgenommen Laufvögel

DOC

N, P1

 

18.5.2022

 

Eintagsküken von Laufvögeln

DOR

N, P1

 

18.5.2022

 

Weniger als 20 Stück Geflügel, ausgenommen Laufvögel

POU-LT20

N, P1

 

18.5.2022

 

Geflügelbruteier, ausgenommen Laufvögel

HEP

N, P1

 

18.5.2022

 

Bruteier von Laufvögeln

HER

N, P1

 

18.5.2022

 

Weniger als 20 Stück Geflügelbruteier, ausgenommen Laufvögel

HE-LT20

N, P1

 

18.5.2022

 

CA-2.65

Zuchtgeflügel, ausgenommen Laufvögel, und Nutzgeflügel, ausgenommen Laufvögel

BPP

N, P1

 

18.5.2022

 

Zuchtlaufvögel und Nutzlaufvögel

BPR

N, P1

 

18.5.2022

 

Schlachtgeflügel, ausgenommen Laufvögel

SP

N, P1

 

18.5.2022

 

Zur Schlachtung bestimmte Laufvögel

SR

N, P1

 

18.5.2022

 

Eintagsküken, ausgenommen Laufvögel

DOC

N, P1

 

18.5.2022

 

Eintagsküken von Laufvögeln

DOR

N, P1

 

18.5.2022

 

Weniger als 20 Stück Geflügel, ausgenommen Laufvögel

POU-LT20

N, P1

 

18.5.2022

 

Geflügelbruteier, ausgenommen Laufvögel

HEP

N, P1

 

18.5.2022

 

Bruteier von Laufvögeln

HER

N, P1

 

18.5.2022

 

Weniger als 20 Stück Geflügelbruteier, ausgenommen Laufvögel

HE-LT20

N, P1

 

18.5.2022

 

CA-2.66

Zuchtgeflügel, ausgenommen Laufvögel, und Nutzgeflügel, ausgenommen Laufvögel

BPP

N, P1

 

22.5.2022

 

Zuchtlaufvögel und Nutzlaufvögel

BPR

N, P1

 

22.5.2022

 

Schlachtgeflügel, ausgenommen Laufvögel

SP

N, P1

 

22.5.2022

 

Zur Schlachtung bestimmte Laufvögel

SR

N, P1

 

22.5.2022

 

Eintagsküken, ausgenommen Laufvögel

DOC

N, P1

 

22.5.2022

 

Eintagsküken von Laufvögeln

DOR

N, P1

 

22.5.2022

 

Weniger als 20 Stück Geflügel, ausgenommen Laufvögel

POU-LT20

N, P1

 

22.5.2022

 

Geflügelbruteier, ausgenommen Laufvögel

HEP

N, P1

 

22.5.2022

 

Bruteier von Laufvögeln

HER

N, P1

 

22.5.2022

 

Weniger als 20 Stück Geflügelbruteier, ausgenommen Laufvögel

HE-LT20

N, P1

 

22.5.2022

 

CA-2.67

Zuchtgeflügel, ausgenommen Laufvögel, und Nutzgeflügel, ausgenommen Laufvögel

BPP

N, P1

 

26.5.2022

 

Zuchtlaufvögel und Nutzlaufvögel

BPR

N, P1

 

26.5.2022

 

Schlachtgeflügel, ausgenommen Laufvögel

SP

N, P1

 

26.5.2022

 

Zur Schlachtung bestimmte Laufvögel

SR

N, P1

 

26.5.2022

 

Eintagsküken, ausgenommen Laufvögel

DOC

N, P1

 

26.5.2022

 

Eintagsküken von Laufvögeln

DOR

N, P1

 

26.5.2022

 

Weniger als 20 Stück Geflügel, ausgenommen Laufvögel

POU-LT20

N, P1

 

26.5.2022

 

Geflügelbruteier, ausgenommen Laufvögel

HEP

N, P1

 

26.5.2022

 

Bruteier von Laufvögeln

HER

N, P1

 

26.5.2022

 

Weniger als 20 Stück Geflügelbruteier, ausgenommen Laufvögel

HE-LT20

N, P1

 

26.5.2022“;

 

ii)

Im Eintrag für das Vereinigte Königreich erhalten die Zeilen für die Zone GB-2.79 folgende Fassung:

„GB

Vereinigtes Königreich

GB-2.79

Zuchtgeflügel, ausgenommen Laufvögel, und Nutzgeflügel, ausgenommen Laufvögel

BPP

N, P1

 

28.12.2021

8.6.2022

Zuchtlaufvögel und Nutzlaufvögel

BPR

N, P1

 

28.12.2021

8.6.2022

Schlachtgeflügel, ausgenommen Laufvögel

SP

N, P1

 

28.12.2021

8.6.2022

Zur Schlachtung bestimmte Laufvögel

SR

N, P1

 

28.12.2021

8.6.2022

Eintagsküken, ausgenommen Laufvögel

DOC

N, P1

 

28.12.2021

8.6.2022

Eintagsküken von Laufvögeln

DOR

N, P1

 

28.12.2021

8.6.2022

Weniger als 20 Stück Geflügel, ausgenommen Laufvögel

POU-LT20

N, P1

 

28.12.2021

8.6.2022

Geflügelbruteier, ausgenommen Laufvögel

HEP

N, P1

 

28.12.2021

8.6.2022

Bruteier von Laufvögeln

HER

N, P1

 

28.12.2021

8.6.2022

Weniger als 20 Stück Geflügelbruteier, ausgenommen Laufvögel

HE-LT20

N, P1

 

28.12.2021

8.6.2022“;

iii)

Im Eintrag für das Vereinigte Königreich erhalten die Zeilen für die Zone GB-2.82 folgende Fassung:

„GB

Vereinigtes Königreich

GB-2.82

Zuchtgeflügel, ausgenommen Laufvögel, und Nutzgeflügel, ausgenommen Laufvögel

BPP

N, P1

 

31.12.2021

8.6.2022

Zuchtlaufvögel und Nutzlaufvögel

BPR

N, P1

 

31.12.2021

8.6.2022

Schlachtgeflügel, ausgenommen Laufvögel

SP

N, P1

 

31.12.2021

8.6.2022

Zur Schlachtung bestimmte Laufvögel

SR

N, P1

 

31.12.2021

8.6.2022

Eintagsküken, ausgenommen Laufvögel

DOC

N, P1

 

31.12.2021

8.6.2022

Eintagsküken von Laufvögeln

DOR

N, P1

 

31.12.2021

8.6.2022

Weniger als 20 Stück Geflügel, ausgenommen Laufvögel

POU-LT20

N, P1

 

31.12.2021

8.6.2022

Geflügelbruteier, ausgenommen Laufvögel

HEP

N, P1

 

31.12.2021

8.6.2022

Bruteier von Laufvögeln

HER

N, P1

 

31.12.2021

8.6.2022

Weniger als 20 Stück Geflügelbruteier, ausgenommen Laufvögel

HE-LT20

N, P1

 

31.12.2021

8.6.2022“;

iv)

Im Eintrag für das Vereinigte Königreich erhalten die Zeilen für die Zonen GB-2.85 und GB-2.86 folgende Fassung:

„GB

Vereinigtes Königreich

GB-2.85

Zuchtgeflügel, ausgenommen Laufvögel, und Nutzgeflügel, ausgenommen Laufvögel

BPP

N, P1

 

4.1.2022

7.6.2022

Zuchtlaufvögel und Nutzlaufvögel

BPR

N, P1

 

4.1.2022

7.6.2022

Schlachtgeflügel, ausgenommen Laufvögel

SP

N, P1

 

4.1.2022

7.6.2022

Zur Schlachtung bestimmte Laufvögel

SR

N, P1

 

4.1.2022

7.6.2022

Eintagsküken, ausgenommen Laufvögel

DOC

N, P1

 

4.1.2022

7.6.2022

Eintagsküken von Laufvögeln

DOR

N, P1

 

4.1.2022

7.6.2022

Weniger als 20 Stück Geflügel, ausgenommen Laufvögel

POU-LT20

N, P1

 

4.1.2022

7.6.2022

Geflügelbruteier, ausgenommen Laufvögel

HEP

N, P1

 

4.1.2022

7.6.2022

Bruteier von Laufvögeln

HER

N, P1

 

4.1.2022

7.6.2022

Weniger als 20 Stück Geflügelbruteier, ausgenommen Laufvögel

HE-LT20

N, P1

 

4.1.2022

7.6.2022

GB-2.86

Zuchtgeflügel, ausgenommen Laufvögel, und Nutzgeflügel, ausgenommen Laufvögel

BPP

N, P1

 

5.1.2022

8.6.2022

Zuchtlaufvögel und Nutzlaufvögel

BPR

N, P1

 

5.1.2022

8.6.2022

Schlachtgeflügel, ausgenommen Laufvögel

SP

N, P1

 

5.1.2022

8.6.2022

Zur Schlachtung bestimmte Laufvögel

SR

N, P1

 

5.1.2022

8.6.2022

Eintagsküken, ausgenommen Laufvögel

DOC

N, P1

 

5.1.2022

8.6.2022

Eintagsküken von Laufvögeln

DOR

N, P1

 

5.1.2022

8.6.2022

Weniger als 20 Stück Geflügel, ausgenommen Laufvögel

POU-LT20

N, P1

 

5.1.2022

8.6.2022

Geflügelbruteier, ausgenommen Laufvögel

HEP

N, P1

 

5.1.2022

8.6.2022

Bruteier von Laufvögeln

HER

N, P1

 

5.1.2022

8.6.2022

Weniger als 20 Stück Geflügelbruteier, ausgenommen Laufvögel

HE-LT20

N, P1

 

5.1.2022

8.6.2022“;

v)

Im Eintrag für das Vereinigte Königreich erhalten die Zeilen für die Zone GB-2.88 folgende Fassung:

„GB

Vereinigtes Königreich

GB-2.88

Zuchtgeflügel, ausgenommen Laufvögel, und Nutzgeflügel, ausgenommen Laufvögel

BPP

N, P1

 

10.1.2022

8.6.2022

Zuchtlaufvögel und Nutzlaufvögel

BPR

N, P1

 

10.1.2022

8.6.2022

Schlachtgeflügel, ausgenommen Laufvögel

SP

N, P1

 

10.1.2022

8.6.2022

Zur Schlachtung bestimmte Laufvögel

SR

N, P1

 

10.1.2022

8.6.2022

Eintagsküken, ausgenommen Laufvögel

DOC

N, P1

 

10.1.2022

8.6.2022

Eintagsküken von Laufvögeln

DOR

N, P1

 

10.1.2022

8.6.2022

Weniger als 20 Stück Geflügel, ausgenommen Laufvögel

POU-LT20

N, P1

 

10.1.2022

8.6.2022

Geflügelbruteier, ausgenommen Laufvögel

HEP

N, P1

 

10.1.2022

8.6.2022

Bruteier von Laufvögeln

HER

N, P1

 

10.1.2022

8.6.2022

Weniger als 20 Stück Geflügelbruteier, ausgenommen Laufvögel

HE-LT20

N, P1

 

10.1.2022

8.6.2022“;

vi)

Im Eintrag für das Vereinigte Königreich werden nach den Zeilen für die Zone GB-2.122 die folgenden Zeilen für die Zonen GB-2.123 und GB-2.124 angefügt:

„GB

Vereinigtes Königreich

GB-2.123

Zuchtgeflügel, ausgenommen Laufvögel, und Nutzgeflügel, ausgenommen Laufvögel

BPP

N, P1

 

1.6.2022

 

Zuchtlaufvögel und Nutzlaufvögel

BPR

N, P1

 

1.6.2022

 

Schlachtgeflügel, ausgenommen Laufvögel

SP

N, P1

 

1.6.2022

 

Zur Schlachtung bestimmte Laufvögel

SR

N, P1

 

1.6.2022

 

Eintagsküken, ausgenommen Laufvögel

DOC

N, P1

 

1.6.2022

 

Eintagsküken von Laufvögeln

DOR

N, P1

 

1.6.2022

 

Weniger als 20 Stück Geflügel, ausgenommen Laufvögel

POU-LT20

N, P1

 

1.6.2022

 

Geflügelbruteier, ausgenommen Laufvögel

HEP

N, P1

 

1.6.2022

 

Bruteier von Laufvögeln

HER

N, P1

 

1.6.2022

 

Weniger als 20 Stück Geflügelbruteier, ausgenommen Laufvögel

HE-LT20

N, P1

 

1.6.2022

 

GB-2.124

Zuchtgeflügel, ausgenommen Laufvögel, und Nutzgeflügel, ausgenommen Laufvögel

BPP

N, P1

 

7.6.2022

 

Zuchtlaufvögel und Nutzlaufvögel

BPR

N, P1

 

7.6.2022

 

Schlachtgeflügel, ausgenommen Laufvögel

SP

N, P1

 

7.6.2022

 

Zur Schlachtung bestimmte Laufvögel

SR

N, P1

 

7.6.2022

 

Eintagsküken, ausgenommen Laufvögel

DOC

N, P1

 

7.6.2022

 

Eintagsküken von Laufvögeln

DOR

N, P1

 

7.6.2022

 

Weniger als 20 Stück Geflügel, ausgenommen Laufvögel

POU-LT20

N, P1

 

7.6.2022

 

Geflügelbruteier, ausgenommen Laufvögel

HEP

N, P1

 

7.6.2022

 

Bruteier von Laufvögeln

HER

N, P1

 

7.6.2022

 

Weniger als 20 Stück Geflügelbruteier, ausgenommen Laufvögel

HE-LT20

N, P1

 

7.6.2022“;

 

vii)

Im Eintrag für die Vereinigten Staaten werden nach den Zeilen für die Zone US-2.223 die folgenden Zeilen für die Zone US-2.224 angefügt:

„US

Vereinigte Staaten

US-2.224.

Zuchtgeflügel, ausgenommen Laufvögel, und Nutzgeflügel, ausgenommen Laufvögel

BPP

N, P1

 

2.6.2022

 

Zuchtlaufvögel und Nutzlaufvögel

BPR

N, P1

 

2.6.2022

 

Schlachtgeflügel, ausgenommen Laufvögel

SP

N, P1

 

2.6.2022

 

Zur Schlachtung bestimmte Laufvögel

SR

N, P1

 

2.6.2022

 

Eintagsküken, ausgenommen Laufvögel

DOC

N, P1

 

2.6.2022

 

Eintagsküken von Laufvögeln

DOR

N, P1

 

2.6.2022

 

Weniger als 20 Stück Geflügel, ausgenommen Laufvögel

POU-LT20

N, P1

 

2.6.2022

 

Geflügelbruteier, ausgenommen Laufvögel

HEP

N, P1

 

2.6.2022

 

Bruteier von Laufvögeln

HER

N, P1

 

2.6.2022

 

Weniger als 20 Stück Geflügelbruteier, ausgenommen Laufvögel

HE-LT20

N, P1

 

2.6.2022“;

 

b)

Teil 2 wird wie folgt geändert:

i)

Im Eintrag für Kanada werden nach der Beschreibung der Zone CA-2.63 die folgenden Beschreibungen der Zonen CA-2.64 bis CA-2.67 angefügt:

„Canada

CA-2.64

British Columbia:

BC-IP9: Latitude 49.04 Longitude -122.38

BC-IP11: Latitude 49.04 Longitude -122.39

The municipalities involved are:

3km PZ: Aldergrove, Aberdeen and West Abbotsford

10km SZ: Langley Township, Bradner, Townline Hill, Abbotsford and South Poplar

CA-2.65

Ontario - Latitude 44.3 Longitude -79.25

The municipalities involved are:

3km PZ: Brighton Beach, Balfour Beach and Orchard Grove

10km SZ: Stroud, Innisfil, Nantyr, Alcona, Georgina, Filey Beach, Baldwin, Keswick, Brown Hill, Ravenshoe, Beverley Isles, Deerhurst, Fennell and Gilford Beach

CA-2.66

British Columbia - Latitude 49.65 Longitude -120.41

The municipalities involved are:

3km PZ: Bankeir

10km SZ: Jellicoe

CA-2.67

Saskatchewan - Latitude 50.51 Longitude -103.71

The municipalities involved are:

3km PZ: Dingley

10km SZ: Indian Head and Sintaluta“;

ii)

Im Eintrag für das Vereinigte Königreich werden nach der Beschreibung der Zone GB-2.122 die folgenden Beschreibungen der Zonen GB-2.123 und GB-2.124 angefügt:

„United Kingdom

GB-2.123

Near Ludlow, Ludlow, Shropshire, England, United Kingdom:

The area contained with a circle of a radius of 10km, centred on WGS84 dec, coordinates N52.32 and W2.72.

GB-2.124

Near Ludlow, Ludlow, Shropshire, England, United Kingdom:

The area contained with a circle of a radius of 10km, centred on WGS84 dec, coordinates N52.35 and W2.63.“;

iii)

Im Eintrag für die Vereinigten Staaten wird nach der Beschreibung der Zone US-2.223 die folgende Beschreibung der Zone US-2.224 angefügt:

„United States

US-2.224

State of Pennsylvania - Berks 10

Berks County: A circular zone of a 10 km radius starting with North point (GPS coordinates: 76.1349705°W 40.5745889°N).“.

2.

Anhang XIV Teil 1 wird wie folgt geändert:

i)

Im Eintrag für Kanada werden nach den Zeilen für die Zone CA-2.63 die folgenden Zeilen für die Zonen CA-2.64 bis CA-2.67 angefügt:

„CA

Kanada

CA-2.64

Frisches Fleisch von Geflügel, ausgenommen Laufvögel

POU

N, P1

 

18.5.2022

 

Frisches Fleisch von Laufvögeln

RAT

N, P1

 

18.5.2022

 

Frisches Fleisch von Federwild

GBM

P1

 

18.5.2022

 

CA-2.65

Frisches Fleisch von Geflügel, ausgenommen Laufvögel

POU

N, P1

 

18.5.2022

 

Frisches Fleisch von Laufvögeln

RAT

N, P1

 

18.5.2022

 

Frisches Fleisch von Federwild

GBM

P1

 

18.5.2022

 

CA-2.66

Frisches Fleisch von Geflügel, ausgenommen Laufvögel

POU

N, P1

 

22.5.2022

 

Frisches Fleisch von Laufvögeln

RAT

N, P1

 

22.5.2022

 

Frisches Fleisch von Federwild

GBM

P1

 

22.5.2022

 

CA-2.67

Frisches Fleisch von Geflügel, ausgenommen Laufvögel

POU

N, P1

 

26.5.2022

 

Frisches Fleisch von Laufvögeln

RAT

N, P1

 

26.5.2022

 

Frisches Fleisch von Federwild

GBM

P1

 

26.5.2022“;

 

ii)

Im Eintrag für das Vereinigte Königreich erhalten die Zeilen für die Zone GB-2.79 folgende Fassung:

„GB

Vereinigtes Königreich

GB-2.79

Frisches Fleisch von Geflügel, ausgenommen Laufvögel

POU

N, P1

 

28.12.2021

8.6.2022

Frisches Fleisch von Laufvögeln

RAT

N, P1

 

28.12.2021

8.6.2022

Frisches Fleisch von Federwild

GBM

P1

 

28.12.2021

8.6.2022“;

iii)

Im Eintrag für das Vereinigte Königreich erhalten die Zeilen für die Zone GB-2.82 folgende Fassung:

„GB

Vereinigtes Königreich

GB-2.82

Frisches Fleisch von Geflügel, ausgenommen Laufvögel

POU

N, P1

 

31.12.2021

8.6.2022

Frisches Fleisch von Laufvögeln

RAT

N, P1

 

31.12.2021

8.6.2022

Frisches Fleisch von Federwild

GBM

P1

 

31.12.2021

8.6.2022“;

iv)

Im Eintrag für das Vereinigte Königreich erhalten die Zeilen für die Zonen GB-2.85 und GB-2.86 folgende Fassung:

„GB

Vereinigtes Königreich

GB-2.85

Frisches Fleisch von Geflügel, ausgenommen Laufvögel

POU

N, P1

 

4.1.2022

7.6.2022

Frisches Fleisch von Laufvögeln

RAT

N, P1

 

4.1.2022

7.6.2022

Frisches Fleisch von Federwild

GBM

P1

 

4.1.2022

7.6.2022

GB-2.86

Frisches Fleisch von Geflügel, ausgenommen Laufvögel

POU

N, P1

 

5.1.2022

8.6.2022

Frisches Fleisch von Laufvögeln

RAT

N, P1

 

5.1.2022

8.6.2022

Frisches Fleisch von Federwild

GBM

P1

 

5.1.2022

8.6.2022“;

v)

Im Eintrag für das Vereinigte Königreich erhalten die Zeilen für die Zone GB-2.88 folgende Fassung:

„GB

Vereinigtes Königreich

GB-2.88

Frisches Fleisch von Geflügel, ausgenommen Laufvögel

POU

N, P1

 

10.1.2022

8.6.2022

Frisches Fleisch von Laufvögeln

RAT

N, P1

 

10.1.2022

8.6.2022

Frisches Fleisch von Federwild

GBM

P1

 

10.1.2022

8.6.2022“;

vi)

Im Eintrag für das Vereinigte Königreich werden nach den Zeilen für die Zone GB-2.122 die folgenden Zeilen für die Zonen GB-2.123 und GB-2.124 angefügt:

„GB

Vereinigtes Königreich

GB-2.123

Frisches Fleisch von Geflügel, ausgenommen Laufvögel

POU

N, P1

 

1.6.2022

 

Frisches Fleisch von Laufvögeln

RAT

N, P1

 

1.6.2022

 

Frisches Fleisch von Federwild

GBM

P1

 

1.6.2022

 

GB-2.124

Frisches Fleisch von Geflügel, ausgenommen Laufvögel

POU

N, P1

 

7.6.2022

 

Frisches Fleisch von Laufvögeln

RAT

N, P1

 

7.6.2022

 

Frisches Fleisch von Federwild

GBM

P1

 

7.6.2022“;

 

vii)

Im Eintrag für die Vereinigten Staaten werden nach den Zeilen für die Zone US-2.223 die folgenden Zeilen für die Zone US-2.224 angefügt:

„US

Vereinigte Staaten

US-2.224.

Frisches Fleisch von Geflügel, ausgenommen Laufvögel

POU

N, P1

 

2.6.2022

 

Frisches Fleisch von Laufvögeln

RAT

N, P1

 

2.6.2022

 

Frisches Fleisch von Federwild

GBM

P1

 

2.6.2022“.

 


III Sonstige Rechtsakte

EUROPÄISCHER WIRTSCHAFTSRAUM

16.6.2022   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 161/81


ENTSCHEIDUNG DER EFTA-ÜBERWACHUNGSBEHÖRDE Nr. 292/21/COL

vom 15. Dezember 2021

über die Änderung der verfahrens- und materiellrechtlichen Vorschriften auf dem Gebiet der staatlichen Beihilfen durch Einführung neuer Leitlinien für staatliche Beihilfen zur Förderung von Risikofinanzierungen [2022/929]

DIE EFTA-ÜBERWACHUNGSBEHÖRDE (im Folgenden „Überwachungsbehörde“) —

gestützt auf das Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum (im Folgenden „EWR-Abkommen“), insbesondere auf die Artikel 61 bis 63 und Protokoll 26,

gestützt auf das Abkommen zwischen den EFTA-Staaten über die Errichtung einer Überwachungsbehörde und eines Gerichtshofs (im Folgenden „Überwachungsbehörde- und Gerichtshof-Abkommen“), insbesondere auf Artikel 24 und Artikel 5 Absatz 2 Buchstabe b,

gestützt auf Protokoll 3 zum Überwachungsbehörde- und Gerichtshof-Abkommen (im Folgenden „Protokoll 3“), insbesondere auf Teil I Artikel 1 Absatz 1,

in Erwägung nachstehender Gründe:

Nach Artikel 24 des Überwachungsbehörde- und Gerichtshof-Abkommens setzt die Überwachungsbehörde die Bestimmungen des EWR-Abkommens betreffend staatliche Beihilfen durch.

Nach Artikel 5 Absatz 2 Buchstabe b des Überwachungsbehörde- und Gerichtshof-Abkommens legt die Überwachungsbehörde Mitteilungen und Leitlinien in den im EWR-Abkommen geregelten Angelegenheiten fest, soweit das EWR-Abkommen oder das Überwachungsbehörde- und Gerichtshof-Abkommen dies ausdrücklich vorsehen oder die Überwachungsbehörde dies für notwendig erachtet.

Nach Teil I Artikel 1 Absatz 1 des Protokolls 3 zum Überwachungs- und Gerichtshofabkommen überprüft die Überwachungsbehörde fortlaufend die in den EFTA-Staaten (1) bestehenden Beihilferegelungen und schlägt die zweckdienlichen Maßnahmen vor, die für die fortschreitende Entwicklung oder das Funktionieren des EWR-Übereinkommens erforderlich sind.

Am 6. Dezember 2021 hat die Europäische Kommission Leitlinien für staatliche Beihilfen zur Förderung von Risikofinanzierungen (im Folgenden „Leitlinien“) (2) angenommen.

Die Leitlinien sind auch für den Europäischen Wirtschaftsraum („EWR“) von Bedeutung.

Die EWR-Vorschriften für staatliche Beihilfen sind im gesamten EWR einheitlich anzuwenden, um die in Artikel 1 des EWR-Abkommens geforderte Homogenität zu erzielen.

Nach Ziffer II unter Abschnitt „ALLGEMEINES“ des Anhangs XV des EWR-Abkommens erlässt die Überwachungsbehörde nach Rücksprache mit der Europäischen Kommission Rechtsakte, die den von der Europäischen Kommission erlassenen Rechtsakten entsprechen.

Die Leitlinien können sich auf bestimmte politische Instrumente der Europäischen Union und bestimmte Rechtsakte der Europäischen Union beziehen, die nicht in das EWR-Abkommen aufgenommen wurden. Im Interesse einer einheitlichen Anwendung des Beihilferechts und gleicher Wettbewerbsbedingungen im gesamten EWR wird die Überwachungsbehörde bei der Prüfung der Vereinbarkeit von Beihilfen mit dem Funktionieren des EWR-Abkommens in der Regel dieselben Kriterien zugrunde legen wie die Europäische Kommission.

Die Europäische Kommission wurde konsultiert.

Die EFTA-Staaten wurden konsultiert —

HAT FOLGENDE ENTSCHEIDUNG ERLASSEN:

Artikel 1

(1)   Die materiellrechtlichen Vorschriften auf dem Gebiet der staatlichen Beihilfen werden durch die Einführung neuer Leitlinien für staatliche Beihilfen zur Förderung von Risikofinanzierungen geändert. Die Leitlinien sind dieser Entscheidung beigefügt und Bestandteil dieser Entscheidung.

(2)   Die Leitlinien ersetzen mit Wirkung vom 1. Januar 2022 die bestehenden Leitlinien für staatliche Beihilfen zur Förderung von Risikofinanzierungen (3).

Artikel 2

Die Überwachungsbehörde wendet die Leitlinien an, gegebenenfalls unter anderem mit den nachstehenden Anpassungen:

(a)

Bezugnahmen auf „Mitgliedstaat(en)“ versteht die Überwachungsbehörde als Bezugnahmen auf „EFTA-Staat(en)“ (4) oder gegebenenfalls „EWR-Staat(en)“;

(b)

Bezugnahmen auf die „Europäische Kommission“ versteht die Überwachungsbehörde als Bezugnahmen auf die „EFTA-Überwachungsbehörde“;

(c)

Bezugnahmen auf den „Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union“ oder „AEUV“ versteht die Überwachungsbehörde als Bezugnahmen auf das „EWR-Abkommen“;

(d)

Bezugnahmen auf Artikel 49 AEUV oder Abschnitte dieses Artikels versteht die Überwachungsbehörde als Bezugnahmen auf Artikel 31 des EWR-Abkommens bzw. die entsprechenden Abschnitte dieses Artikels;

(e)

Bezugnahmen auf Artikel 63 AEUV oder Abschnitte dieses Artikels versteht die Überwachungsbehörde als Bezugnahmen auf Artikel 40 des EWR-Abkommens bzw. die entsprechenden Abschnitte dieses Artikels;

(f)

Bezugnahmen auf Artikel 107 AEUV oder Abschnitte dieses Artikels versteht die Überwachungsbehörde als Bezugnahmen auf Artikel 61 des EWR-Abkommens bzw. die entsprechenden Abschnitte dieses Artikels;

(g)

Bezugnahmen auf Artikel 108 AEUV oder Abschnitte dieses Artikels versteht die Überwachungsbehörde als Bezugnahmen auf Teil I Artikel 1 des Protokolls 3 zum Überwachungsbehörde- und Gerichtshofabkommen bzw. die entsprechenden Abschnitte dieses Artikels;

(h)

Bezugnahmen auf die Verordnung (EU) 2015/1589 des Rates (5) versteht die Überwachungsbehörde als Bezugnahmen auf Teil II des Protokolls 3 zum Überwachungsbehörde- und Gerichtshofabkommen;

(i)

Bezugnahmen auf die Verordnung (EG) Nr. 794/2004 der Kommission (6) versteht die Überwachungsbehörde als Bezugnahmen auf die Entscheidung der EFTA-Überwachungsbehörde 195/04/COL;

(j)

Bezugnahmen auf die Formulierung „mit dem Binnenmarkt (un)vereinbar“ versteht die Überwachungsbehörde als Bezugnahmen auf die Formulierung „mit dem EWR-Abkommen (un)vereinbar“;

(k)

Bezugnahmen auf die Formulierung „innerhalb der Union“ oder „außerhalb der Union“ versteht die Überwachungsbehörde als Bezugnahmen auf die Formulierung „innerhalb des EWR“ bzw. „außerhalb des EWR“;

(l)

Bezugnahmen auf den „Handel innerhalb der Union“ versteht die Überwachungsbehörde als Bezugnahmen auf den „Handel innerhalb des EWR“;

(m)

heißt es in den Leitlinien, dass sie „in allen Wirtschaftszweigen“ Anwendung finden, so wendet die Überwachungsbehörde sie auf „alle Wirtschaftszweige oder Teile von Wirtschaftszweigen, die in den Anwendungsbereich des EWR-Abkommens fallen“, an;

(n)

Bezugnahmen auf Mitteilungen oder Leitlinien der Kommission versteht die Überwachungsbehörde als Bezugnahmen auf die entsprechenden Mitteilungen bzw. Leitlinien der Überwachungsbehörde;

(o)

Bezugnahmen auf die „Systematik der Gebietseinheiten für die Statistik“ oder „NUTS“ (7) versteht die Überwachungsbehörde als Bezugnahmen auf „statistische Region“.

Artikel 3

Die ESA wendet die Leitlinien mit folgenden zusätzlichen Anpassungen an:

a)

Fußnote 36 wird ersetzt durch:

„Verordnung (EU) Nr. 1407/2013 der Kommission vom 18. Dezember 2013 über die Anwendung der Artikel 107 und 108 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union auf De-minimis-Beihilfen (ABl. L 352 vom 24.12.2013, S. 1), aufgenommen als Nummer 1ea des Anhangs XV des EWR-Abkommens durch den Beschluss des Gemeinsamen Ausschusses Nr. 98/2014 (ABl. L 310 vom 30.10.2014, S. 65, und EWR-Beilage Nr. 63 vom 30.10.2014, S. 56).“;

b)

Randnummer 180 erhält folgende Fassung:

„Die EFTA-Staaten müssen die folgenden Informationen auf nationaler oder regionaler Ebene auf einer umfassenden Website über staatliche Beihilfen veröffentlichen:

a)

den vollständigen Wortlaut des Beschlusses zur Gewährung der Einzelbeihilfe oder der genehmigten Beihilferegelung und ihrer Durchführungsbestimmungen oder ein Link dazu;

b)

Angaben zu jeder Einzelbeihilfe von mehr als 100 000 EUR (siehe Anhang dieser Leitlinien).“;

c)

Randnummer 197 erhält folgende Fassung:

„Die Anwendung der vorliegenden Leitlinien wird bestimmte Änderungen der Grundsätze für die beihilferechtliche Würdigung von Risikofinanzierungsbeihilfen im EWR mit sich bringen. Daher schlägt die Überwachungsbehörde den EFTA-Staaten nach Teil I Artikel 1 Absatz 1 des Protokolls 3 zum Überwachungsbehörde- und Gerichtshof-Abkommen die folgenden zweckdienlichen Maßnahmen vor:

a)

Die EFTA-Staaten sollten ihre bestehenden Risikofinanzierungsbeihilferegelungen gegebenenfalls ändern, um sie bis zum 30. Juni 2022 mit diesen Leitlinien in Einklang zu bringen.

b)

Die EFTA-Staaten werden aufgefordert, den vorgeschlagenen Maßnahmen bis zum 28. Februar 2022 ausdrücklich und vorbehaltlos zuzustimmen. Wird keine Stellungnahme abgegeben, so geht die Überwachungsbehörde davon aus, dass der betreffende EFTA-Staat den vorgeschlagenen Maßnahmen nicht zustimmt.“

Geschehen zu Brüssel am 15. Dezember 2021.

Für die EFTA-Überwachungsbehörde

Bente ANGELL-HANSEN

Präsidentin

Zuständiges Mitglied des Kollegiums

Högni S. KRISTJÁNSSON

Mitglied des Kollegiums

Stefan BARRIGA

Mitglied des Kollegiums

Melpo-Menie JOSÉPHIDÈS

Gegenzeichnende Direktorin für

Rechts- und Verwaltungsangelegenheiten


(1)  Nach Artikel 1 Buchstabe b des Überwachungsbehörde- und Gerichtshof-Abkommens bezeichnet der Begriff „EFTA-Staat“ „die Republik Island, das Königreich Norwegen sowie, unter den in Art. 1 Abs. 2 des Anpassungsprotokolls zum Abkommen zwischen den EFTA-Staaten zur Errichtung einer Überwachungsbehörde und eines Gerichtshofs festgelegten Voraussetzungen, das Fürstentum Liechtenstein“.

(2)   ABl. C 508 vom 16.12.2021, S. 1.

(3)  Entscheidung der EFTA-Überwachungsbehörde Nr. 117/14/COL vom 12. März 2014 über die vierundneunzigste Änderung der verfahrens- und materiellrechtlichen Vorschriften auf dem Gebiet der staatlichen Beihilfen durch Festlegung neuer Leitlinien zur Förderung von Risikofinanzierungen und durch Verlängerung der bestehenden Leitlinien für staatliche Beihilfen zur Förderung von Risikokapitalinvestitionen in kleine und mittlere Unternehmen (ABl. L 354 vom 11.12.2014, S. 62), und EWR-Beilage Nr. 74 vom 11.12.2014, S. 1, geändert durch die Entscheidung der EFTA-Überwachungsbehörde Nr. 302/14/KOL vom 16. Juli 2014 über die neunundneunzigste Änderung der verfahrens- und materiellrechtlichen Vorschriften auf dem Gebiet der staatlichen Beihilfen durch Änderung bestimmter Leitlinien für staatliche Beihilfen [2015/95] (ABl. L 15 vom 22.1.2015, S. 103), und EWR-Beilage Nr. 4 vom 22.1.2015, S. 1, geändert durch die Entscheidung der EFTA-Überwachungsbehörde Nr. 90/20/COL vom 15. Juli 2020 über die 107. Änderung der verfahrens- und materiellrechtlichen Vorschriften auf dem Gebiet der staatlichen Beihilfen durch Änderung und Verlängerung bestimmter Leitlinien für staatliche Beihilfen [2020/1576] (ABl. L 359 vom 29.10.2020, S. 16), und EWR-Beilage Nr. 68 vom 29.10.2020, S. 4.

(4)   „EFTA-Staaten“ bezieht sich auf Island, Liechtenstein und Norwegen.

(5)  Verordnung (EU) 2015/1589 des Rates vom 13. Juli 2015 über besondere Vorschriften für die Anwendung von Artikel 108 über die Arbeitsweise der Europäischen Union (ABl. L 248 vom 24.9.2015, S. 9).

(6)  Verordnung (EG) Nr. 794/2004 der Kommission vom 21. April 2004 zur Durchführung der Verordnung (EU) 2015/1589 des Rates über besondere Vorschriften für die Anwendung von Artikel 108 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union (ABl. L 140 vom 30.4.2004, S. 1).

(7)  Verordnung (EG) Nr. 1059/2003 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Mai 2003 über die Schaffung einer gemeinsamen Klassifikation der Gebietseinheiten für die Statistik (NUTS) (ABl. L 154 vom 21.6.2003, S. 1).


MITTEILUNG DER KOMMISSION

Leitlinien für staatliche Beihilfen zur Förderung von Risikofinanzierungen

Inhaltsverzeichnis

1.

Einleitung 86

2.

Anwendungsbereich der Leitlinien und Begriffsbestimmungen 91

2.1.

Anwendungsbereich dieser Leitlinien 91

2.2.

Anmeldepflichtige Risikofinanzierungsbeihilfen 93

2.3.

Begriffsbestimmungen 94

3.

Prüfung der Vereinbarkeit von Risikofinanzierungsbeihilfen mit dem Binnenmarkt 97

3.1.

Erste Voraussetzung: Die Beihilfe dient der Förderung der Entwicklung eines Wirtschaftszweigs 98

3.1.1.

Ermittlung des geförderten Wirtschaftszweigs 98

3.1.2.

Anreizeffekt 98

3.2.

Zweite Voraussetzung: Vermeidung nachteiliger, dem gemeinsamen Interesse zuwiderlaufender Auswirkungen auf die Handelsbedingungen 99

3.2.1.

Grundlegende Elemente der Ex-ante-Prüfung, die der betreffende Mitgliedstaat der Kommission vorzulegen hat 99

3.2.2.

Erforderlichkeit staatlicher Maßnahmen 101

3.2.2.1.

Maßnahmen, die auf Kategorien von Unternehmen abzielen, die nicht in den Anwendungsbereich der Allgemeinen Gruppenfreistellungsverordnung fallen 102

a)

Kleine Unternehmen mittlerer Kapitalisierung 102

b)

Innovative Unternehmen mittlerer Kapitalisierung 102

c)

KMU, die die erste Risikofinanzierung erhalten und bei denen die Dauer der gewerblichen Tätigkeit den in der Allgemeinen Gruppenfreistellungsverordnung festgelegten beihilfefähigen Zeitraum nicht überschreitet 103

d)

Unternehmensneugründungen und KMU, die eine Risikofinanzierung in Höhe eines Betrags benötigen, der die in der Allgemeinen Gruppenfreistellungsverordnung festgelegte Obergrenze überschreitet 103

e)

Alternative Handelsplattformen, die die Voraussetzungen der Allgemeinen Gruppenfreistellungsverordnung nicht erfüllen 103

3.2.2.2.

Maßnahmen, deren Gestaltungsparameter nicht mit der Allgemeinen Gruppenfreistellungsverordnung im Einklang stehen 104

a)

Finanzinstrumente, bei denen die Beteiligung unabhängiger privater Investoren unter den in der Allgemeinen Gruppenfreistellungsverordnung festgelegten Sätzen liegt 104

b)

Finanzinstrumente, bei denen die finanziellen Ausgestaltungsparameter über den in der Allgemeinen Gruppenfreistellungsverordnung festgelegten Obergrenzen liegen 104

c)

Finanzinstrumente, ausgenommen Garantien, bei denen die Auswahl der Investoren, Finanzintermediäre und ihrer Manager erfolgt, indem der Absicherung nach unten gegenüber einer asymmetrischen Gewinnverteilung der Vorzug gegeben wird 105

d)

Steueranreize für Unternehmensinvestoren, einschließlich Finanzintermediäre oder deren Manager, die als Koinvestoren agieren 105

3.2.3.

Geeignetheit der Beihilfemaßnahme 105

3.2.3.1.

Geeignetheit im Vergleich zu anderen Politik- und Beihilfeinstrumenten 106

3.2.3.2.

Voraussetzungen für die Feststellung der Geeignetheit von Finanzinstrumenten 106

a)

Beteiligungen 108

b)

Direkt zahlungsfinanzierte Kreditinstrumente: Darlehen 109

c)

Nicht direkt zahlungsfinanzierte Kreditinstrumente: Garantien 109

3.2.3.3.

Voraussetzungen für die Feststellung der Geeignetheit von Steueranreizen 110

3.2.3.4.

Voraussetzungen für Maßnahmen zur Förderung alternativer Handelsplattformen 110

3.2.4.

Angemessenheit der Beihilfe 111

3.2.4.1.

Voraussetzungen für Finanzinstrumente 111

3.2.4.2.

Voraussetzungen für steuerliche Anreize 112

3.2.4.3.

Voraussetzungen für alternative Handelsplattformen 113

3.2.4.4.

Kumulierung 113

3.2.5.

Vermeidung übermäßiger negativer Auswirkungen von Risikofinanzierungsbeihilfen auf Wettbewerb und Handel 113

3.2.5.1.

Zu berücksichtigende positive Auswirkungen 113

3.2.5.2.

Zu berücksichtigende negative Auswirkungen 114

3.2.5.3.

Abwägung der positiven und negativen Auswirkungen der Beihilfe 116

3.2.6.

Transparenz 116

4.

Evaluierung 117

5.

Schlussbestimmungen 118

5.1.

Geltungsbeginn 118

5.2.

Zweckdienliche Maßnahmen 119

5.3.

Berichterstattung und Überwachung 119

5.4.

Überarbeitung 119

1.   EINLEITUNG

1.

Beihilfen zur Förderung der Entwicklung gewisser Wirtschaftszweige können auf der Grundlage des Artikels 107 Absatz 3 Buchstabe c des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union (AEUV) als mit dem Binnenmarkt vereinbar angesehen werden, soweit sie die Handelsbedingungen nicht in einer Weise verändern, die dem gemeinsamen Interesse zuwiderläuft. Die Kommission hat bereits in der Vergangenheit anerkannt, wie wichtig der Risikofinanzierungsmarkt für die Volkswirtschaften der Mitgliedstaaten ist und dass der Zugang zu Risikofinanzierungen für kleine und mittlere Unternehmen (KMU), kleine Unternehmen mittlerer Kapitalisierung und innovative Unternehmen mittlerer Kapitalisierung (1) verbessert werden muss und dass folglich Leitlinien erforderlich sind, um ein einheitliches Vorgehen bei der beihilferechtlichen Würdigung von Risikofinanzierungsbeihilfemaßnahmen zu gewährleisten. In diesem Sinne nahm die Kommission 2006 die Risikokapitalleitlinien (2) an, die 2014 im Rahmen des Pakets zur Modernisierung des EU-Beihilfenrechts (3) durch die Risikofinanzierungsleitlinien (4) ersetzt wurden. Die Risikofinanzierungsleitlinien von 2014 laufen Ende 2021 aus. Die Mitgliedstaaten sehen jedoch möglicherweise weiterhin die Notwendigkeit, Risikofinanzierungsbeihilfen zu gewähren, sodass auch in Zukunft Orientierungshilfen benötigt werden, wie Risikofinanzierungen unter vollständiger Einhaltung der Beihilfevorschriften gefördert werden können.

2.

In diesem Zusammenhang bilden KMU sowohl im Hinblick auf die Beschäftigung als auch auf die wirtschaftliche Dynamik und das Wirtschaftswachstum das Rückgrat der Volkswirtschaften der Mitgliedstaaten und sind daher auch für die wirtschaftliche Entwicklung und die Widerstandsfähigkeit der Union insgesamt von zentraler Bedeutung. Wie in der KMU-Strategie für ein nachhaltiges und digitales Europa (5) anerkannt, erwirtschaften die 25 Millionen KMU in der Union mit rund 100 Millionen Beschäftigten mehr als die Hälfte des Bruttoinlandsprodukts (BIP) der Union und spielen bei der Wertschöpfung in allen Wirtschaftszweigen eine Schlüsselrolle. Sie bieten innovative Lösungen zur Bewältigung von Herausforderungen wie dem Klimawandel, dem ineffizienten Ressourceneinsatz und dem Verlust des sozialen Zusammenhalts und tragen dazu bei, diese Innovationen zu verbreiten; damit unterstützen sie den grünen und den digitalen Wandel und stärken die Widerstandsfähigkeit bzw. die technologische Unabhängigkeit der Union. Gleichwohl benötigen KMU Finanzmittel, um wachsen und ihr volles Potenzial entfalten zu können. Dies gilt insbesondere für innovationsorientierte High-Tech-Sektoren mit hohem Risiko. Infolgedessen ist ein effizienter Markt für Risikofinanzierungen für KMU von entscheidender Bedeutung, damit dynamische Unternehmen in jeder Entwicklungsphase Zugang zu den notwendigen Finanzmitteln erhalten.

3.

Trotz ihrer Wachstumsaussichten haben Unternehmensneugründungen und KMU häufig Schwierigkeiten, Zugang zu Finanzmitteln zu erhalten, insbesondere in den frühen Phasen ihrer Entwicklung (6) und wenn sie zusätzliche Mittel für die Expansion benötigen. In erster Linie sind diese Schwierigkeiten auf Informationsasymmetrien zurückzuführen: Unternehmensneugründungen und KMU sind – vor allem in der Anfangsphase oder wenn sie neuen Sektoren oder High-Tech-Sektoren angehören – häufig nicht in der Lage, ihre Kreditwürdigkeit nachzuweisen oder Investoren und Banken zu vermitteln, dass ihre Geschäftspläne solide sind. Unter solchen Umständen sind das aktive Screening und die Recherchen, die von Investoren vor der Bereitstellung von Finanzmitteln für größere oder etabliertere Unternehmen durchgeführt werden, im Fall von KMU und Unternehmensneugründungen möglicherweise nicht sinnvoll, da die Screening-Kosten gemessen am Investitionsumfang zu hoch sind. Solange Unternehmensneugründungen und KMU noch keine Erfolgsbilanz und keine ausreichenden Sicherheiten nachweisen können, werden sie – ungeachtet der Qualität ihres Projekts, der Innovationskraft ihrer Technologie und ihres Wachstumspotenzials – wahrscheinlich keinen Zugang zu den benötigten Finanzmitteln erhalten. Dieses Problem kann besonders ausgeprägt sein, wenn es um Investitionen in innovative grüne, in High-Tech-, in digitale oder in Luft- und Raumfahrttechnologien oder um Investitionen in soziale Innovationen geht, die von Sozialunternehmern vorangetrieben werden. (7) Aufgrund dieser Informationsasymmetrien bieten die Märkte für Unternehmensfinanzierungen jungen, potenziell innovativen und wachstumsstarken Unternehmensneugründungen und KMU möglicherweise nicht das benötigte Eigen- oder Fremdkapital, was ein anhaltendes Kapitalmarktversagen nach sich zieht, das zur Folge hat, dass das Angebot die Nachfrage nicht zu einem für beide Seiten akzeptablen Preis befriedigen kann und damit sowohl die Wachstumsaussichten der KMU als auch das Produktivitätswachstum im Binnenmarkt und die Widerstandsfähigkeit der Wirtschaft der Union insgesamt beeinträchtigt werden. Unter bestimmten Umständen können kleine Unternehmen mittlerer Kapitalisierung und innovative Unternehmen mittlerer Kapitalisierung mit demselben Marktversagen konfrontiert sein.

4.

Erhält ein Unternehmen keine Finanzmittel, so kann dies nicht nur das betreffende Unternehmen beeinträchtigen, sondern weiter reichende Folgen haben, was vor allem externen Wachstumseffekten zuzurechnen ist. In vielen erfolgreichen Sektoren ist das zu verzeichnende Produktivitätswachstum nicht auf Produktivitätszuwächse bei den Unternehmen am Markt zurückzuführen, sondern darauf, dass die effizienteren und technologisch fortschrittlicheren Unternehmen auf Kosten der weniger effizienten Unternehmen (oder der Unternehmen mit veralteten Produkten) wachsen. Darüber hinaus profitieren die betroffenen Wirtschaftszweige und die Gesamtwirtschaft von positiven externen Wachstumseffekten, die auf die Akkumulation des Wissens von Unternehmen (Organisationskapital) bzw. Arbeitnehmern (Humankapital) zurückzuführen sind, sowie von der Einführung neuer Güter – mit positiven Auswirkungen für Verbraucher und/oder Unternehmen. Je stärker diese Entwicklungen dadurch gestört werden, dass potenziell erfolgreiche Unternehmen nicht in der Lage sind, Finanzmittel zu erhalten, desto größer ist die Wahrscheinlichkeit, dass dies weiter reichende negative Folgen für das Produktivitätswachstum nach sich zieht. Wachstum könnte dadurch generiert werden, dass durch Beseitigung ungerechtfertigter Hindernisse beim Zugang zu Finanzmitteln einer breiteren Basis von Unternehmen die Möglichkeit gegeben wird, in den Markt einzutreten und zu expandieren.

5.

Das Bestehen einer Finanzierungslücke, die Unternehmensneugründungen, KMU, kleine Unternehmen mittlerer Kapitalisierung und innovative Unternehmen mittlerer Kapitalisierung beeinträchtigt, kann daher den Einsatz öffentlicher Fördermaßnahmen durch die Mitgliedstaaten rechtfertigen, um die Entwicklung von Risikofinanzierungen auf den jeweiligen heimischen Märkten zu erleichtern. Gezielt eingesetzte staatliche Beihilfen zur Förderung der Bereitstellung von Risikofinanzierungen können ein wirksames Mittel sein, um das festgestellte Marktversagen zu beheben oder ein anderes relevantes Hindernis beim Zugang zu Finanzmitteln zu beseitigen und um private Mittel zu mobilisieren. Im aktuellen Kontext können die Mitgliedstaaten staatliche Beihilfen auch dazu einsetzen, die Erholung von der durch die COVID-19-Pandemie verursachten Wirtschaftskrise zu fördern.

6.

Ein verbesserter Zugang zu Finanzmitteln ist nicht nur für die Volkswirtschaften der Mitgliedstaaten unerlässlich, sondern kann auch einen positiven Beitrag zu einigen zentralen politischen Zielen der Union leisten. Der Zugang zu Finanzmitteln ist ein wirksames Instrument, wenn es darum geht, den Grünen Deal (8) zu unterstützen, Europa für das digitale Zeitalter zu wappnen (9), die Erholung von der durch die COVID-19-Pandemie verursachten Wirtschaftskrise sicherzustellen und eine Union aufzubauen, die auch gegenüber künftigen Krisen widerstandsfähiger ist.

7.

Der grüne Wandel ist ein Kernziel der Union. Den jüngsten Prognosen (10) zufolge könnten zur Erreichung der derzeitigen Klima- und Energieziele bis 2030 zusätzliche jährliche Investitionen in Höhe von bis zu 417 Mrd. EUR erforderlich sein; dafür wird die Mobilisierung umfassender privater Investitionen von entscheidender Bedeutung sein. Die Förderung eines nachhaltigen Finanzwesens setzt die richtigen Signale für die Lenkung von Finanz- und Kapitalströmen in grüne Investitionen voraus. Zu diesem Zweck hat die Kommission 2018 den Aktionsplan zur Finanzierung nachhaltigen Wachstums (11) auf den Weg gebracht, auf den jüngst ein neues Paket für ein nachhaltiges Finanzwesen (12) folgte. Ein Element für die Förderung grüner Finanzierungen ist eine verbesserte Offenlegung von Klima- und Umweltdaten, damit die Anleger umfassend über die Nachhaltigkeit ihrer Investitionen informiert sind. Ein wichtiger Schritt in diesem Zusammenhang war die Annahme der Verordnung (EU) 2020/852 des Europäischen Parlaments und des Rates (13) zur Klassifikation ökologisch nachhaltiger Tätigkeiten (gemeinhin als „EU-Taxonomie-Verordnung“ bezeichnet).

8.

In Bezug auf den digitalen Wandel wird in der Mitteilung über den digitalen Kompass 2030 (14) die Notwendigkeit hervorgehoben, die Entwicklung kritischer digitaler Technologien durch die Union in einer Weise zu unterstützen, die ihr Produktivitätswachstum und ihre wirtschaftliche Entwicklung in vollem Einklang mit ihren gesellschaftlichen Werten und Zielen vorantreibt. Um dieses Ziel zu erreichen, sind neben den einschlägigen Mitteln der Union und privaten Investitionen nationale Ausgaben der Mitgliedstaaten von entscheidender Bedeutung, um eine massive Aufstockung der Investitionen zu ermöglichen.

9.

Was die durch die COVID-19-Pandemie verursachte Krise betrifft, so stellt die Erholung eine dringende Priorität dar, wobei die Dynamik genutzt werden sollte, um Fortschritte beim digitalen und grünen Wandel zu erzielen, wodurch die Wirtschaft widerstandsfähiger und wettbewerbsfähiger werden wird. Die Aufbau- und Resilienzfazilität (15) ist der erste und wichtigste Teil des als Reaktion auf die Krise angenommenen Aufbaupakets der EU, mit dem den Mitgliedstaaten nach Billigung der Entwürfe ihrer Aufbau- und Resilienzpläne 672,5 Mrd. EUR in Form von Darlehen und Zuschüssen als finanzielle Unterstützung für die entscheidenden ersten Jahre der Erholung bereitgestellt werden. In diesem Zusammenhang hat die Kommission Leitinitiativen (16) ermittelt; aufgrund ihrer Relevanz für alle Mitgliedstaaten, der sehr hohen erforderlichen Investitionen und ihres Potenzials zur Schaffung von Arbeitsplätzen und Wachstum sowie zur Nutzung der Vorteile des grünen und des digitalen Wandels empfiehlt die Kommission den Mitgliedstaaten, diese Bereiche in ihre Aufbau- und Resilienzpläne aufzunehmen.

10.

Darüber hinaus muss die Union, wie in der aktualisierten Industriestrategie (17) hervorgehoben wird, Lehren aus der COVID-19-Pandemie und ihren Auswirkungen auf die globalen Wertschöpfungsketten ziehen; im Mittelpunkt stehen dabei die Stärkung der Widerstandsfähigkeit des Binnenmarkts und die Bewältigung strategischer Abhängigkeiten unter Wahrung einer offenen, wettbewerbsfähigen und handelsbasierten EU-Wirtschaft.

11.

Da ein wirksamer Zugang zu Finanzmitteln mit Blick auf die Erreichung der Kernziele der Union sehr wichtig ist, müssen die Anstrengungen weiter verstärkt werden; dabei sollte auf Initiativen der Union aufgebaut werden, die auf eine Verbesserung dieses Zugangs abzielen, darunter die Kapitalmarktunion und die Verwendung des Unionshaushalts.

12.

In diesem Zusammenhang nahm die Kommission 2015 den ersten Aktionsplan zur Schaffung einer Kapitalmarktunion (18) an, um Kapital in der Union zu mobilisieren und allen Unternehmen zuzuführen. Mit diesem Aktionsplan wurde vorwiegend darauf abgezielt, den Zugang von KMU zu Finanzmitteln, insbesondere zu bankfremden Finanzierungen, zu verbessern. Die Union hat seither erhebliche Fortschritte erzielt und die im Aktionsplan zur Schaffung einer Kapitalmarktunion von 2015 und dessen Halbzeitbilanz von 2017 angekündigten Einzelmaßnahmen weitgehend umgesetzt. Viele dieser Maßnahmen waren darauf ausgerichtet, den Zugang zu Finanzmitteln für alle Unternehmen unabhängig von ihrer Größe oder ihrem Alter zu verbessern, doch einige von ihnen zielten in hohem Maße darauf ab, den Zugang zu den Kapitalmärkten insbesondere für KMU und kleine Unternehmen mittlerer Kapitalisierung zu erleichtern (19). Ein neuer Aktionsplan zur Schaffung einer Kapitalmarktunion (20) wurde 2020 auf den Weg gebracht, um die Kapitalmarktunion der Union in den nächsten Jahren weiter voranzubringen, damit sich die Kapitalmärkte weiterentwickeln und der Zugang zu Marktfinanzierungen weiterhin, insbesondere für KMU, sichergestellt ist. In diesem Zusammenhang hat die Kommission nach Artikel 33 Absatz 9 der Richtlinie 2014/65/EU des Europäischen Parlaments und des Rates (21) zudem eine Gruppe sachverständiger Interessenträger für KMU eingesetzt, die mit der Bewertung der Hindernisse für KMU bei der Erschließung öffentlicher Märkte beauftragt wurde.

13.

Angesichts der Bedeutung eines verbesserten Zugangs zu Finanzmitteln für KMU verwendet die Kommission zusätzlich zu den Rechtsvorschriften und politischen Maßnahmen der Union Haushaltsmittel der Union, um Fälle von strukturellem Marktversagen zu beheben, die das Wachstum von Unternehmensneugründungen und KMU beeinträchtigen. Zu diesem Zweck wurde die Verwendung von Finanzinstrumenten (22) unter dem Mehrjährigen Finanzrahmen (MFR) 2014–2020 verstärkt. Insbesondere die mit der Verordnung (EU) Nr. 1287/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates (Programm für die Wettbewerbsfähigkeit von Unternehmen und für kleine und mittlere Unternehmen („COSME“)) (23) und der Verordnung (EU) Nr. 1291/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates (24) („Horizont 2020“) eingerichteten Finanzierungsprogramme der Union haben dazu beigetragen, die Verwendung öffentlicher Mittel durch Finanzierungsmechanismen mit Risikoteilung zu verbessern, um KMU in ihrer Gründungs-, Wachstums- und Übertragungsphase zu unterstützen und außerdem kleine Unternehmen mittlerer Kapitalisierung und innovative Unternehmen mittlerer Kapitalisierung zu fördern, wobei besonderes Augenmerk auf die Bereitstellung nahtloser Unterstützung von der Innovation zur Vermarktung gelegt wird, worunter auch die kommerzielle Anwendung von Ergebnissen aus Forschung und Entwicklung (FuE) fällt (25). Darüber hinaus unterstützt der Europäische Innovationsrat (EIC) seit 2018 im Rahmen des Programms Horizont 2020 Unternehmensneugründungen und KMU und wird diese Unterstützung im Rahmen des Förderprogramms der Union für Forschung und Innovation „Horizont Europa“ (26), auch für kleine Unternehmen mittlerer Kapitalisierung, weiterhin bereitstellen, um die Leistungsfähigkeit des Risikokapitalmarkts der Union zu verbessern. Die Einführung der europäischen Scale-Up-Maßnahme für Risikokapital (ESCALAR) (27) als Pilotprogramm der Kommission und des Europäischen Investitionsfonds (EIF) sowie die Arbeit an der Einrichtung eines öffentlich-privaten Fonds (28) zur Unterstützung der Finanzierung von Börsengängen von KMU zeigen, welche Bedeutung der Förderung des Wachstums von Unternehmensneugründungen und KMU beigemessen wird und dass es notwendig ist, die bestehenden öffentlichen Fördermaßnahmen in allen Finanzierungsphasen weiter zu vervollständigen. Im Rahmen der Initiative ISEP (InnovFin Space Equity Pilot) hat der EIF im Jahr 2020 auch einen Dachfonds, an dem vier private Risikokapitalinvestoren beteiligt sind, aktiviert, um Beteiligungen an europäischen Luft- und Raumfahrt- bzw. Verteidigungsunternehmen zu erhöhen. Dieses Modell kommt auch bei der Initiative CASSINI und insbesondere dem in diesem Zusammenhang geplanten Wachstumsfonds zum Tragen. (29) Darüber hinaus trägt die Kohäsionspolitik der Union seit Anfang 2000 – unter anderem durch die Bereitstellung von Risikokapital – zunehmend zur Finanzierung von KMU bei; Ende 2013 belief sich die Unterstützung auf insgesamt 10 Mrd. EUR und bis Ende 2020 waren 23 Mitgliedstaaten zusätzliche Verpflichtungen in Höhe von 15 Mrd. EUR eingegangen. Mit den Finanzierungsinstrumenten im Rahmen der Kohäsionspolitik wurden allein im Laufe des Jahres 2020 rund 365 000 KMU in ganz Europa unterstützt. Schließlich sind unter dem neuen Programm „InvestEU“ (30), in dem 14 verschiedene Finanzierungsinstrumente, die derzeit zur Förderung von Investitionen in der Union zur Verfügung stehen, und aus der geteilten Mittelverwaltung in die Mitgliedstaaten-Komponente eingebrachte Fondsmittel gebündelt werden, im Rahmen eines der von dem Programm abgedeckten Politikbereiche speziell Mittel für die Finanzierung kleiner Unternehmen vorgesehen, wobei auch unter den drei anderen Politikbereichen von InvestEU eine Finanzierung von KMU möglich ist.

14.

Sowohl die Erfahrungen der Kommission im Bereich der Risikofinanzierungsbeihilfen (nach den Risikofinanzierungsleitlinien von 2014 und der Allgemeinen Gruppenfreistellungsverordnung (31)) als auch die vorstehend genannten Initiativen (siehe die Randnummern 12 und 13) auf Unionsebene zur Verbesserung des Zugangs zu Finanzmitteln zeigen, dass dieser Zugang sowohl für die Union als auch für ihre Mitgliedstaaten nach wie vor eine Priorität darstellt. Vor diesem Hintergrund ist es daher von entscheidender Bedeutung, dass die Kommission den Mitgliedstaaten weiterhin Orientierungshilfen an die Hand gibt, um ihnen zu verdeutlichen, wie sie die Vereinbarkeit von Risikofinanzierungsmaßnahmen mit dem Binnenmarkt prüft. Dieser Bedarf zeigte sich auch im Rahmen der in den Jahren 2019 und 2020 durchgeführten Bewertung der Risikofinanzierungsleitlinien von 2014, der sogenannten Eignungsprüfung (32). Die Ergebnisse der Eignungsprüfung zeigen, dass die Risikofinanzierungsleitlinien im Allgemeinen weiterhin relevant und zweckmäßig sind. Eine weitere Präzisierung und Vereinfachung der Vorschriften sind jedoch notwendig. Die überarbeiteten Risikofinanzierungsleitlinien werden die Bereitstellung angemessen ausgerichteter staatlicher Risikofinanzierungsbeihilfen durch die Mitgliedstaaten erleichtern, wobei dem positiven Beitrag dieser Beihilfen zu den oben dargelegten Prioritäten der Kommission (siehe die Randnummern 6 bis 9) sowie den positiven Auswirkungen der Beihilfen auf die Gewährleistung des Zugangs zu Finanzmitteln Rechnung getragen wird.

15.

Angesichts der Annahme der Bekanntmachung der Kommission zum Begriff der staatlichen Beihilfe (33) im Jahr 2016 und insbesondere angesichts des Abschnitts 4.2 (34) der Bekanntmachung wird in diesen Leitlinien die Frage, ob eine staatliche Fördermaßnahme eine staatliche Beihilfe darstellt, nicht mehr behandelt; vielmehr konzentrieren sich die Leitlinien auf die Voraussetzungen, unter denen eine staatliche Beihilfe als mit dem Binnenmarkt vereinbar angesehen werden kann.

16.

Aus diesen Gründen hat die Kommission beschlossen, bestimmte Änderung an den Risikofinanzierungsleitlinien von 2014 vorzunehmen, um die Vorschriften klarer zu fassen und die Verwaltung zu vereinfachen, damit die Bereitstellung von Beihilfen zur Förderung von Risikofinanzierungen erleichtert wird.

2.   ANWENDUNGSBEREICH DER LEITLINIEN UND BEGRIFFSBESTIMMUNGEN

2.1.    Anwendungsbereich dieser Leitlinien

17.

Die Kommission wird die in den vorliegenden Leitlinien festgelegten Grundsätze auf Risikofinanzierungsmaßnahmen anwenden, die nicht sämtliche in Abschnitt 3 der Allgemeinen Gruppenfreistellungsverordnung („Beihilfen zur Erschließung von KMU-Finanzierungen“) enthaltenen Voraussetzungen erfüllen. Der betreffende Mitgliedstaat muss diese Maßnahmen (siehe Abschnitt 2.2) nach Artikel 108 Absatz 3 AEUV bei der Kommission anmelden, die daraufhin eine grundlegende Vereinbarkeitsprüfung im Sinne des Abschnitts 3 der Leitlinien vornimmt.

18.

Den Mitgliedstaaten steht es jedoch auch frei, Risikofinanzierungsmaßnahmen so zu gestalten, dass sie keine staatliche Beihilfe nach Artikel 107 Absatz 1 AEUV beinhalten, da sie z. B. dem Grundsatz des marktwirtschaftlich handelnden Wirtschaftsbeteiligten (35) entsprechen oder die Voraussetzungen der geltenden De-minimis-Verordnung (36) erfüllen. Derartige Fälle müssen nicht bei der Kommission angemeldet werden.

19.

Diese Leitlinien befassen sich nicht mit der Vereinbarkeit staatlicher Beihilfemaßnahmen, die die in anderen Leitlinien, Rahmenregelungen oder Verordnungen für staatliche Beihilfen festgelegten Kriterien erfüllen. Die Kommission wird besonders darauf achten, dass diese Leitlinien nicht dazu benutzt werden, politische Ziele zu erreichen, die in erster Linie Gegenstand anderer Rahmenregelungen, Leitlinien und Verordnungen für staatliche Beihilfen sind.

20.

Diese Leitlinien lassen die beihilferechtliche Würdigung anderer Arten von Finanzinstrumenten, die nicht Gegenstand dieser Leitlinien sind, etwa von Instrumenten zur Verbriefung bestehender Darlehen, unberührt.

21.

Die Kommission wird die in diesen Leitlinien festgelegten Grundsätze lediglich auf Risikofinanzierungsregelungen anwenden. Sie werden nicht auf Ad-hoc-Maßnahmen angewandt, durch die Einzelunternehmen Risikofinanzierungsbeihilfen bereitgestellt werden, es sei denn, die Maßnahmen sollen eine spezifische alternative Handelsplattform unterstützen.

22.

Es sei daran erinnert, dass Risikofinanzierungsbeihilfemaßnahmen durch Finanzintermediäre oder alternative Handelsplattformen bereitgestellt werden müssen, es sei denn, es handelt sich um Steueranreize für Direktinvestitionen in beihilfefähige Unternehmen. Daher fällt eine Maßnahme, durch die ein Mitgliedstaat oder eine öffentliche Einrichtung ohne Beteiligung eines solchen zwischengeschalteten Intermediärs direkt in Unternehmen investiert, nicht in den Anwendungsbereich der Beihilfevorschriften für Risikofinanzierungen, die in der Allgemeinen Gruppenfreistellungsverordnung bzw. diesen Leitlinien enthalten sind.

23.

Die Kommission ist der Auffassung, dass große Unternehmen in der Regel nicht mit denselben Schwierigkeiten beim Zugang zu Finanzmitteln konfrontiert sind wie Unternehmensneugründungen und KMU, da sie über eine solidere Erfolgsbilanz und eine höhere Besicherung verfügen; deshalb sollten Beihilfen für große Unternehmen nicht unter diese Leitlinien fallen. In Ausnahmefällen kann eine Risikofinanzierungsmaßnahme zugunsten von großen Unternehmen auf der Grundlage dieser Leitlinien als mit dem Binnenmarkt vereinbar angesehen werden, wenn sie auf kleine Unternehmen mittlerer Kapitalisierung nach Abschnitt 3.2.2.1 Buchstabe a oder auf innovative Unternehmen mittlerer Kapitalisierung nach Abschnitt 3.2.2.1 Buchstabe b, die Projekte im Bereich Forschung und Entwicklung (FuE) und Innovationsprojekte durchführen, abzielt.

24.

Die Kommission wird die in diesen Leitlinien festgelegten Grundsätze nicht auf Risikofinanzierungsbeihilfen für Unternehmen anwenden, die an einem geregelten Markt notiert sind, da die Notierung der Unternehmen an einem geregelten Markt ihre Fähigkeit nachweist, private Finanzmittel anzuziehen.

25.

Risikofinanzierungsbeihilfemaßnahmen ohne Beteiligung unabhängiger privater Investoren werden nach diesen Leitlinien nicht als mit dem Binnenmarkt vereinbar angesehen. In solchen Fällen sollte der Mitgliedstaat alternative politische Optionen in Erwägung ziehen, die möglicherweise besser geeignet sind, dieselben Ziele und Ergebnisse zu erreichen, z. B. regionale Investitionsbeihilfen oder Anlaufbeihilfen nach Maßgabe der Allgemeinen Gruppenfreistellungsverordnung.

26.

Risikofinanzierungsbeihilfemaßnahmen, bei denen die unabhängigen privaten Investoren kein nennenswertes Risiko eingehen oder deren Vorteile ausschließlich den privaten Investoren zugutekommen, werden nicht als auf der Grundlage dieser Leitlinien mit dem Binnenmarkt vereinbar angesehen. Die Risiko- und Renditeteilung ist nach diesen Leitlinien eine notwendige Voraussetzung, um das finanzielle Risiko für den Staat zu begrenzen und eine angemessene staatliche Rendite zu sichern.

27.

Risikofinanzierungsbeihilfen dürfen nach Maßgabe dieser Leitlinien nicht zur Unterstützung von Buy-outs eingesetzt werden; eine Ausnahme bildet die Gewährung von Risikofinanzierungsbeihilfen unter den in Artikel 21 der Allgemeinen Gruppenfreistellungsverordnung genannten Voraussetzungen in Form von Ersatzkapital.

28.

Risikofinanzierungsbeihilfen, die folgenden Unternehmen gewährt werden, werden nach diesen Leitlinien als nicht mit dem Binnenmarkt vereinbar angesehen:

a)

Unternehmen in Schwierigkeiten gemäß den Leitlinien für staatliche Beihilfen zur Rettung und Umstrukturierung nichtfinanzieller Unternehmen in Schwierigkeiten (37); für die Zwecke dieser Leitlinien werden KMU, bei denen die Dauer der gewerblichen Tätigkeit den in Artikel 21 der Allgemeinen Gruppenfreistellungsverordnung festgelegten beihilfefähigen Zeitraum nicht überschreitet und die nach einer Due-Diligence-Prüfung durch den ausgewählten Finanzintermediär für Risikofinanzierungen infrage kommen, nicht als Unternehmen in Schwierigkeiten betrachtet, es sei denn, sie sind Gegenstand eines Insolvenzverfahrens oder erfüllen die im nationalen Recht vorgesehenen Voraussetzungen für die Eröffnung eines Insolvenzverfahrens auf Antrag ihrer Gläubiger;

b)

Unternehmen, die einer Rückforderungsanordnung aufgrund eines früheren Beschlusses der Kommission zur Feststellung der Rechtswidrigkeit und Unvereinbarkeit einer von demselben Mitgliedstaat gewährten Beihilfe mit dem Binnenmarkt nicht nachgekommen sind.

29.

Die Kommission wird die in diesen Leitlinien festgelegten Grundsätze nicht auf Beihilfen für exportbezogene Tätigkeiten, die auf Mitgliedstaaten oder Drittländer ausgerichtet sind, anwenden, d. h. auf Beihilfen, die unmittelbar mit den ausgeführten Mengen, mit der Errichtung und dem Betrieb eines Vertriebsnetzes oder mit anderen laufenden exportbezogenen Kosten in Zusammenhang stehen, sowie auf Beihilfen, die davon abhängig sind, dass einheimische Waren Vorrang vor eingeführten Waren erhalten.

30.

Risikofinanzierungsmaßnahmen beinhalten häufig komplexe Konstruktionen, die einer Gruppe von Wirtschaftsakteuren (Investoren) Anreize bieten, einer anderen Gruppe von Akteuren (beihilfefähige Unternehmen) Risikofinanzierungen zur Verfügung zu stellen. Je nachdem, wie die Maßnahme ausgestaltet ist, können Unternehmen einer oder beider Ebenen staatliche Beihilfen erhalten, und dies selbst dann, wenn die staatlichen Stellen lediglich beabsichtigen, der letztgenannten Gruppe von Wirtschaftsakteuren Vorteile zu gewähren. Zudem sind an Risikofinanzierungsmaßnahmen in der Regel ein oder mehrere Finanzintermediäre beteiligt, die einen anderen Status als die Investoren und die Endempfänger, in die investiert wird, innehaben können. In solchen Fällen ist außerdem zu eruieren, ob die staatliche Beihilfe dem Finanzintermediär zugutekommt. Beihilfen zugunsten des Finanzintermediärs sollten, wie in diesen Leitlinien dargelegt, durch die Weitergabe des Vorteils an die Endempfänger begrenzt werden. Der Umstand, dass Finanzintermediäre ihre Vermögenswerte erhöhen und ihre Manager durch Kommissionen einen höheren Umsatz erreichen können, wird lediglich als sekundärer wirtschaftlicher Effekt der Beihilfemaßnahmen und nicht als durch die Beihilfe erlangter Vorteil für die Finanzintermediäre oder Manager betrachtet. Ist die Risikofinanzierungsmaßnahme jedoch derart ausgestaltet, dass ihre sekundären Effekte ermittelbaren Finanzintermediären oder ermittelbaren Gruppen von Finanzintermediären zugutekommen, so ist dies als indirekter Vorteil für die betreffenden Finanzintermediäre anzusehen.

2.2.    Anmeldepflichtige Risikofinanzierungsbeihilfen

31.

Nach Artikel 108 Absatz 3 AEUV müssen die Mitgliedstaaten Risikofinanzierungsmaßnahmen bei der Kommission anmelden, die i) gemäß Artikel 107 Absatz 1 AEUV staatliche Beihilfen darstellen (insbesondere Maßnahmen, die nicht mit dem Grundsatz des marktwirtschaftlich handelnden Wirtschaftsbeteiligten (38) im Einklang stehen und nicht in den Anwendungsbereich der De-minimis-Verordnungen (39) fallen) und ii) nicht sämtliche in Abschnitt 3 der Allgemeinen Gruppenfreistellungsverordnung („Beihilfen zur Erschließung von KMU-Finanzierungen“) festgelegten Voraussetzungen erfüllen. Die Kommission prüft dann im Einklang mit Artikel 107 Absatz 3 Buchstabe c AEUV, ob diese Maßnahmen mit dem Binnenmarkt vereinbar sind. Die vorliegenden Leitlinien konzentrieren sich auf Risikofinanzierungsmaßnahmen, die unter bestimmten Voraussetzungen, die in Abschnitt 3 der Leitlinien näher erläutert sind, sehr wahrscheinlich nach Artikel 107 Absatz 3 Buchstabe c AEUV mit dem Binnenmarkt vereinbar sind. Derartige Maßnahmen fallen in eine der beiden folgenden Kategorien.

32.

Die erste Kategorie umfasst Risikofinanzierungsmaßnahmen, die auf Unternehmen abzielen, die nicht sämtliche in Abschnitt 3 der Allgemeinen Gruppenfreistellungsverordnung festgelegten Beihilfefähigkeitskriterien für Risikofinanzierungsbeihilfen erfüllen. Diese Kategorie umfasst insbesondere Maßnahmen, die auf folgende Unternehmen abzielen:

a)

kleine Unternehmen mittlerer Kapitalisierung;

b)

innovative Unternehmen mittlerer Kapitalisierung;

c)

KMU, die die erste Risikofinanzierung erhalten und bei denen die Dauer der gewerblichen Tätigkeit den in Artikel 21 der Allgemeinen Gruppenfreistellungsverordnung festgelegten beihilfefähigen Zeitraum nicht überschreitet;

d)

Unternehmensneugründungen und KMU, die eine Risikofinanzierung in Höhe eines Gesamtbetrags benötigen, der die in der Allgemeinen Gruppenfreistellungsverordnung festgelegte Obergrenze überschreitet;

e)

alternative Handelsplattformen, die die Voraussetzungen der Allgemeinen Gruppenfreistellungsverordnung nicht erfüllen.

33.

Die zweite Kategorie umfasst Maßnahmen, deren Ausgestaltungsparameter von den in Abschnitt 3 der Allgemeinen Gruppenfreistellungsverordnung enthaltenen Vorgaben abweichen. Diese Kategorie beinhaltet insbesondere Folgendes:

a)

Finanzinstrumente, bei denen die Beteiligung unabhängiger privater Investoren unter den in der Allgemeinen Gruppenfreistellungsverordnung festgelegten Sätzen liegt;

b)

Finanzinstrumente, bei denen die Ausgestaltungsparameter über den in der Allgemeinen Gruppenfreistellungsverordnung festgelegten Obergrenzen liegen;

c)

Finanzinstrumente, ausgenommen Garantien, in deren Rahmen bei der Auswahl der Finanzintermediäre, Investoren oder Fondsmanager dem Schutz vor möglichen Verlusten (Absicherung nach unten) der Vorzug gegenüber Vorzugsrenditen aus Erträgen (Anreize durch Vorzugsrenditen) gegeben wird;

d)

Steueranreize für Unternehmensinvestoren, einschließlich Finanzintermediäre oder deren Manager, die als Koinvestoren agieren.

34.

Sofern in diesen Leitlinien nichts anderes festgelegt ist, werden alle nach Abschnitt 3 der Allgemeinen Gruppenfreistellungsverordnung für Risikofinanzierungsbeihilfen geltenden Vereinbarkeitskriterien bei der Prüfung der Kategorien anmeldepflichtiger Maßnahmen durch die Kommission als Richtschnur dienen.

2.3.    Begriffsbestimmungen

35.

Für die Zwecke dieser Leitlinien bezeichnet der Ausdruck

1.

„alternative Handelsplattform“ ein multilaterales Handelssystem gemäß Artikel 4 Absatz 1 Nummer 22 der Richtlinie 2014/65/EU, bei dem mindestens 50 % der für den Handel zugelassenen Finanzinstrumente von KMU begeben werden;

2.

„Buy-out“ den Erwerb einer zumindest beherrschenden Beteiligung an einem Unternehmen durch Übernahme von Aktiva oder Geschäftsteilen von den bisherigen Anteilseignern;

3.

„Absicherung nach unten“ im Vergleich zu öffentlichen Investoren geringere Verlustrisiken, falls die mit der zugrunde liegenden Transaktion erzielte Wertentwicklung unzureichend ist;

4.

„beihilfefähige Unternehmen“ Unternehmensneugründungen, KMU, kleine Unternehmen mittlerer Kapitalisierung und innovative Unternehmen mittlerer Kapitalisierung;

5.

„betraute Einrichtung“ die Europäische Investitionsbank, den Europäischen Investitionsfonds, eine internationale Finanzinstitution, an der ein Mitgliedstaat beteiligt ist, ein in einem Mitgliedstaat ansässiges Finanzinstitut, das auf Ziele des öffentlichen Interesses ausgerichtet ist und unter der Kontrolle einer Behörde steht, sowie eine Körperschaft des öffentlichen Rechts oder des privaten Rechts mit einer Gemeinwohlverpflichtung; die betraute Einrichtung kann im Einklang mit der Richtlinie 2014/24/EU des Europäischen Parlaments und des Rates (40) bzw. mit Artikel 38 Absatz 4 Buchstabe b Ziffer iii der Verordnung (EU) Nr. 1303/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates (41) bzw. mit Artikel 59 Absatz 3 Buchstabe c der Verordnung (EU) 2021/1060 des Europäischen Parlaments und des Rates (42) ausgewählt oder direkt ernannt werden;

6.

„Beteiligung“ die Bereitstellung von Kapital für ein Unternehmen als direkte oder indirekte Investition, um das Eigentum an einem entsprechenden Anteil dieses Unternehmens zu erwerben;

7.

„Evaluierungsplan“ ein Dokument zu einer oder mehreren Beihilferegelungen mit den folgenden Mindestangaben:

a)

zu evaluierende Ziele;

b)

Evaluierungsfragen;

c)

Ergebnisindikatoren;

d)

vorgesehene Evaluierungsmethode;

e)

Datenerfassungskriterien;

f)

vorgesehener Zeitplan für die Evaluierung einschließlich des Termins für die Vorlage des Zwischen- und des Abschlussberichts;

g)

Beschreibung des unabhängigen Gremiums, das die Evaluierung durchführen wird, oder der für seine Auswahl herangezogenen Kriterien;

h)

Modalitäten für die Bekanntmachung der Evaluierung;

8.

„Ausstieg“ die Auflösung von Beteiligungen durch einen Finanzintermediär oder Investor; hierzu zählen die Veräußerung des Unternehmens als Ganzes oder in Teilen (Trade Sale), Abschreibungen, die Rückzahlung von Anteilen oder Darlehen sowie die Veräußerung an andere Finanzintermediäre oder Investoren, an Finanzinstitute oder im Wege öffentlicher Zeichnungsangebote einschließlich Börsengang;

9.

„angemessene Kapitalrendite“ den erwarteten internen Zinsfuß, der einem risikoberichtigten Abzinsungssatz entspricht und den Risikoumfang der Investition sowie die Art und das Volumen des Kapitals widerspiegelt, das von den privaten Investoren investiert werden soll;

10.

„Endempfänger“ ein beihilfefähiges Unternehmen, das im Rahmen einer Risikofinanzierungsbeihilfemaßnahme eine Investition erhalten hat;

11.

„Finanzintermediär“ Finanzinstitute ungeachtet ihrer Form und Eigentumsverhältnisse, einschließlich Dachfonds, private Investitionsfonds, öffentliche Investitionsfonds, Banken, Mikrofinanzierungsinstitute und Garantiegesellschaften;

12.

„erster kommerzieller Verkauf“ den ersten Verkauf eines Unternehmens auf einem Waren- oder Dienstleistungsmarkt, mit Ausnahme der begrenzten Zahl von Verkäufen im Rahmen der Markterprobung;

13.

„Erstverlust-Tranche“ die unterste Risikotranche mit dem höchsten Verlustrisiko, auf die die erwarteten Verluste des Zielportfolios entfallen;

14.

„Anschlussinvestition“ eine zusätzliche Investition in ein Unternehmen nach einer oder mehreren vorhergehenden Finanzierungsrunden;

15.

„Dachfonds“ einen Fonds, der in andere Fonds und nicht direkt in Unternehmen oder in finanzielle Vermögenswerte wie Aktien oder Anleihen investiert oder Mittel einbringt;

16.

„Garantie“ eine schriftliche Zusage, die Haftung für die gesamte oder einen Teil der von einem Dritten neu bereitgestellten Risikokreditfinanzierung, etwa Kredit- oder Leasinginstrumente oder beteiligungskapitalähnliche Instrumente, zu übernehmen;

17.

„Obergrenze einer Garantie“ das maximale Risiko eines öffentlichen Investors, ausgedrückt als prozentualer Anteil an den Gesamtinvestitionen in ein garantiertes Portfolio;

18.

„Garantiesatz“ den Prozentsatz der Verlustdeckung durch einen öffentlichen Investor bei jeder im Rahmen einer Risikofinanzierungsbeihilfemaßnahme beihilfefähigen Transaktion;

19.

„unabhängiger privater Investor“ einen unabhängigen privaten Investor im Sinne des Artikels 2 der Allgemeinen Gruppenfreistellungsverordnung;

20.

„innovatives Unternehmen mittlerer Kapitalisierung“ ein Unternehmen mittlerer Kapitalisierung, das eine der folgenden Voraussetzungen erfüllt: es erfüllt die Kriterien für die Einstufung als „innovatives Unternehmen“ im Sinne des Artikels 2 der Allgemeinen Gruppenfreistellungsverordnung; es wurde kürzlich vom Europäischen Innovationsrat im Einklang mit dem Arbeitsprogramm 2018-2020 für Horizont 2020 (43) oder mit Artikel 2 Nummer 23 und Artikel 15 Absatz 2 der Verordnung (EU) 2021/695 mit dem Exzellenzsiegel ausgezeichnet; es hat kürzlich aus dem Fonds des Europäischen Innovationsrats eine Investition (z. B. im Rahmen des in Artikel 48 der Verordnung (EU) 2021/695 des Europäischen Parlaments und des Rates genannten Accelerator-Programms) erhalten; es hat entweder an einer CASSINI (44)-Maßnahme (CASSINI Business Accelerator oder Matchmaking) teilgenommen oder es hat eine Investition aus der CASSINI-Fazilität für Start- und Wachstumsfinanzierung erhalten oder es wurde mit einem CASSINI-Preis ausgezeichnet und hat die einschlägigen Evaluierungsschwellenwerte erreicht oder es wurde durch im Rahmen von Horizont Europa finanzierte weltraumbezogene Projekte gefördert, was zu einer Unternehmensneugründung geführt hat;

21.

„Mobilisierung privater Mittel“ das Ausmaß, in dem öffentliche Investitionen zusätzliche Investitionen aus privaten Quellen anziehen;

22.

„Kreditinstrument“ eine Vereinbarung, die den Kreditgeber dazu verpflichtet, dem Kreditnehmer einen vereinbarten Geldbetrag innerhalb eines vereinbarten Zeitraums bereitzustellen, und nach der der Kreditnehmer verpflichtet ist, den Betrag innerhalb des vereinbarten Zeitraums zurückzuzahlen; dabei kann es sich um Darlehen oder andere Finanzierungsinstrumente, einschließlich Leasing, handeln, die dem Kreditgeber in erster Linie eine Mindestrendite sichern;

23.

„Unternehmen mittlerer Kapitalisierung“ ein Unternehmen, bei dem es sich nicht um ein KMU handelt und das auf der Grundlage einer Berechnung nach Anhang I Artikel 3 bis 6 der Allgemeinen Gruppenfreistellungsverordnung nicht mehr als 1 500 Mitarbeiter beschäftigt. Für die Zwecke der Anwendung dieser Begriffsbestimmung werden mehrere Einrichtungen als ein Unternehmen betrachtet, sofern eine der in Anhang I Artikel 3 Absatz 3 der Allgemeinen Gruppenfreistellungsverordnung aufgeführten Voraussetzungen erfüllt ist;

24.

„natürliche Person“ eine Person, bei der es sich nicht um eine juristische Person handelt und die kein Unternehmen im Sinne des Artikels 107 Absatz 1 AEUV ist;

25.

„neues Darlehen“ ein neu aufgelegtes Kreditinstrument für die Finanzierung neuer Investitionen oder von Betriebskapital, das jedoch nicht zur Refinanzierung i) bestehender Darlehen oder ii) anderer Formen der Finanzierung verwendet werden darf;

26.

„beteiligungsähnliche Investition“ eine zwischen Beteiligung und Kreditfinanzierung angesiedelte Finanzierungsform, die mit einem höheren Risiko als vorrangige Verbindlichkeiten und einem niedrigeren Risiko als die üblichen Beteiligungen verbunden ist und bei der sich die Rendite für den Inhaber überwiegend nach den Gewinnen oder Verlusten des Zielunternehmens bemisst und die im Falle der Zahlungsunfähigkeit des Zielunternehmens nicht gesichert ist; beteiligungsähnliche Investitionen können als ungesicherte und nachrangige Verbindlichkeiten, einschließlich Mezzanine Debt, und in einigen Fällen als in Beteiligungen umwandelbare Verbindlichkeiten oder als vorrangige Beteiligungen ausgestaltet sein;

27.

„Ersatzkapital“ den Erwerb vorhandener Unternehmensbeteiligungen von einem früheren Investor oder Anteilseigner;

28.

„Risikofinanzierung“ Beteiligungen oder beteiligungsähnliche Investitionen, Darlehen (einschließlich Leasing) und Garantien oder eine Kombination daraus für beihilfefähige Unternehmen zum Zwecke neuer Investitionen; davon ausgenommen sind rein private Investitionen, die zu Marktbedingungen getätigt werden und nicht in den Anwendungsbereich der betreffenden staatlichen Beihilfe fallen;

29.

„kleines und mittleres Unternehmen (KMU)“ ein Unternehmen, das die in Anhang I der Allgemeinen Gruppenfreistellungsverordnung festgelegten Kriterien erfüllt;

30.

„kleines Unternehmen mittlerer Kapitalisierung“ ein Unternehmen, bei dem es sich nicht um ein KMU handelt und das auf der Grundlage einer Berechnung nach Anhang I Artikel 3 bis 6 der Allgemeinen Gruppenfreistellungsverordnung nicht mehr als 499 Mitarbeiter beschäftigt, dessen Jahresumsatz 100 Mio. EUR oder dessen Jahresbilanzsumme 86 Mio. EUR nicht übersteigt. Für die Zwecke der Anwendung dieser Begriffsbestimmung werden mehrere Einrichtungen als ein Unternehmen betrachtet, sofern eine der in Anhang I Artikel 3 Absatz 3 der Allgemeinen Gruppenfreistellungsverordnung aufgeführten Voraussetzungen erfüllt ist;

31.

„Unternehmensneugründung“ ein nicht börsennotiertes kleines Unternehmen, dessen Eintragung ins Handelsregister höchstens fünf Jahre zurückliegt und das die folgenden Voraussetzungen erfüllt: a) Es hat nicht die Tätigkeit eines anderen Unternehmens übernommen; b) es hat noch keine Gewinne ausgeschüttet; c) es wurde nicht durch einen Zusammenschluss gegründet (45). Bei beihilfefähigen Unternehmen, die nicht zur Eintragung ins Handelsregister verpflichtet sind, wird der frühere der beiden folgenden Zeitpunkte als Beginn des beihilfefähigen Fünfjahreszeitraums betrachtet: entweder der Zeitpunkt, zu dem das Unternehmen seine Geschäftstätigkeit aufnimmt, oder der Zeitpunkt, zu dem es im Hinblick auf seine Geschäftstätigkeit steuerpflichtig wird.

32.

„Gesamtfinanzierung“ den Gesamtinvestitionsbetrag, der einem beihilfefähigen Unternehmen im Rahmen einer Risikofinanzierungsbeihilfemaßnahme über eine oder mehrere Finanzierungsrunden zugeführt wird; davon ausgenommen sind rein private Investitionen, die zu Marktbedingungen getätigt werden und nicht in den Anwendungsbereich der Risikofinanzierungsbeihilfemaßnahme fallen;

33.

„Anreiz durch Vorzugsrenditen“ im Vergleich zu öffentlichen Investoren bevorzugte oder vorrangige Renditen aus Erträgen.

3.   PRÜFUNG DER VEREINBARKEIT VON RISIKOFINANZIERUNGSBEIHILFEN MIT DEM BINNENMARKT

36.

Nach Artikel 107 Absatz 3 Buchstabe c AEUV können Beihilfen zur Förderung der Entwicklung gewisser Wirtschaftszweige in der Union als mit dem Binnenmarkt vereinbar angesehen werden, soweit sie die Handelsbedingungen nicht in einer Weise verändern, die dem gemeinsamen Interesse zuwiderläuft.

37.

In diesem Abschnitt erläutert die Kommission, wie sie die Vereinbarkeit von Risikofinanzierungsbeihilfemaßnahmen, die nach Artikel 108 Absatz 3 AEUV der Anmeldepflicht unterliegen, mit dem Binnenmarkt prüft. Um zu beurteilen, ob eine Risikofinanzierungsmaßnahme als mit dem Binnenmarkt vereinbar angesehen werden kann, prüft die Kommission insbesondere, ob die Beihilfemaßnahme

(a)

die Entwicklung eines bestimmten Wirtschaftszweigs fördert (erste Voraussetzung) und

(b)

die Handelsbedingungen nicht in einer Weise verändert, die dem gemeinsamen Interesse zuwiderläuft (zweite Voraussetzung).

38.

Bei der Prüfung, ob die erste Voraussetzung erfüllt ist, d. h. ob die Beihilfe die Entwicklung eines Wirtschaftszweigs fördert, berücksichtigt die Kommission die folgenden Aspekte:

a)

Ermittlung des geförderten Wirtschaftszweigs (siehe Abschnitt 3.1.1),

b)

Anreizeffekt: Die Beihilfe muss dazu führen, dass die betreffenden Unternehmen ihr Verhalten ändern und zusätzliche Tätigkeiten aufnehmen, die sie ohne die Beihilfe nicht, nur in geringerem Umfang, auf andere Weise oder an einem anderen Ort ausüben würden (siehe Abschnitt 3.1.2).

39.

Bei der Prüfung, ob die zweite Voraussetzung erfüllt ist, d. h. ob die Beihilfe die Handelsbedingungen nicht in einer Weise verändert, die dem gemeinsamen Interesse zuwiderläuft, berücksichtigt die Kommission die folgenden Aspekte:

a)

Erforderlichkeit staatlicher Maßnahmen: Die Beihilfemaßnahme muss wesentliche Verbesserungen bewirken, die der Markt selbst nicht herbeiführen könnte, zum Beispiel, indem sie ein Marktversagen behebt oder ein anderes relevantes Hindernis für die Bereitstellung von Risikofinanzierungen, wie z. B. regionale Ungleichheiten beim Zugang zu Finanzmitteln, beseitigt (siehe Abschnitt 3.2.2).

b)

Geeignetheit der Beihilfemaßnahme: Die geplante Beihilfemaßnahme muss ein geeignetes Instrument für die Verwirklichung des entsprechenden Ziels sein (siehe Abschnitt 3.2.3).

c)

Angemessenheit der Beihilfe (Beschränkung der Beihilfe auf das erforderliche Minimum): Die Höhe und die Intensität der Beihilfe müssen auf das Minimum begrenzt sein, das erforderlich ist, um die zusätzlichen Investitionen oder Tätigkeiten seitens der betreffenden Unternehmen anzustoßen (siehe Abschnitt 3.2.4).

d)

Vermeidung übermäßiger negativer Auswirkungen der Beihilfe auf Wettbewerb und Handel: Etwaige negative Auswirkungen müssen begrenzt sein und dürfen nicht stärker ins Gewicht fallen als die positiven Auswirkungen der Beihilfe (siehe Abschnitt 3.2.5).

e)

Transparenz der Beihilfe: Die Mitgliedstaaten, die Kommission, die Wirtschaftsbeteiligten und die Öffentlichkeit müssen einfachen Zugang zu allen einschlägigen Vorschriften und relevanten Informationen über die auf ihrer Grundlage gewährten Beihilfen haben (Abschnitt 3.2.6).

40.

Bei bestimmten Gruppen von Beihilferegelungen (siehe Abschnitt 3.2.5.3) kann zudem eine Ex-post-Evaluierung (siehe Abschnitt 4) verlangt werden. In solchen Fällen kann die Kommission die Laufzeit der betreffenden Regelungen begrenzen, wobei die Möglichkeit besteht, eine anschließende Verlängerung der Regelungen anzumelden.

41.

Wenn eine Beihilfemaßnahme, die mit ihr verbundenen Bedingungen (einschließlich der Finanzierungsmethode, falls diese fester Bestandteil der Maßnahme ist) oder die damit finanzierte Tätigkeit zu einem Verstoß gegen eine einschlägige Bestimmung des Unionsrechts führen, kann die Beihilfe nicht als mit dem Binnenmarkt vereinbar angesehen werden. (46) Zu diesen Verstößen zählen unter anderem:

a)

die Knüpfung der Gewährung der Beihilfe an die Auflage, einheimische Waren zu verwenden oder einheimische Dienstleistungen in Anspruch zu nehmen;

b)

die Knüpfung der Gewährung der Beihilfe an die Auflage, dass Finanzintermediäre, deren Manager oder die Endempfänger ihren Hauptsitz im Hoheitsgebiet des betreffenden Mitgliedstaats haben oder diesen dorthin verlegen, was gegen Artikel 49 AEUV über die Niederlassungsfreiheit verstößt; (47)

c)

die Auferlegung von Bedingungen, die gegen die in Artikel 63 AEUV verankerten Bestimmungen bezüglich des freien Kapitalverkehrs verstoßen.

3.1.    Erste Voraussetzung: Die Beihilfe dient der Förderung der Entwicklung eines Wirtschaftszweigs

3.1.1.   Ermittlung des geförderten Wirtschaftszweigs

42.

Risikofinanzierungsbeihilfemaßnahmen erstrecken sich in den meisten Fällen auf Unternehmen aus einer Vielzahl von Wirtschaftszweigen. Mit diesen Beihilfemaßnahmen wird unter anderem sichergestellt, dass bestimmte KMU und Unternehmen mittlerer Kapitalisierung Zugang zum erforderlichen Umfang und zur erforderlichen Form von Finanzmitteln für die Ausübung oder Weiterentwicklung ihrer jeweiligen Wirtschaftstätigkeiten haben. Die Kommission wird daher die Art der Unternehmen (KMU, kleine Unternehmen mittlerer Kapitalisierung oder innovative Unternehmen mittlerer Kapitalisierung) und die von der Risikofinanzierungsmaßnahme erfassten Wirtschaftszweige ermitteln.

3.1.2.   Anreizeffekt

43.

Risikofinanzierungsbeihilfen können nur dann als mit dem Binnenmarkt vereinbar erachtet werden, wenn sie einen Anreizeffekt haben. Die Kommission ist der Auffassung, dass Beihilfen ohne Anreizeffekt die Entwicklung des betreffenden Wirtschaftszweigs nicht fördern.

44.

Ein Anreizeffekt liegt vor, wenn die Beihilfe den Beihilfeempfänger dazu veranlasst, sein Verhalten dahin gehend zu ändern, dass er Tätigkeiten aufnimmt, die er aufgrund eines Marktversagens ohne die Beihilfe nicht oder nur in geringerem Umfang ausüben würde. Auf der Ebene der beihilfefähigen Unternehmen liegt ein Anreizeffekt vor, wenn der Endempfänger durch die Beihilfe in die Lage versetzt wird, Finanzmittel zu mobilisieren, die andernfalls nicht in derselben Form, demselben Umfang oder zu demselben Zeitpunkt zur Verfügung gestanden hätten.

45.

Risikofinanzierungsmaßnahmen müssen marktwirtschaftlich handelnden Kapitalgebern einen Anreiz bieten, potenziell rentablen Unternehmen mehr Finanzmittel zur Verfügung zu stellen, als es ohne die Maßnahmen der Fall wäre, und/oder zusätzliche Risiken auf sich zu nehmen. Es wird davon ausgegangen, dass eine Risikofinanzierungsmaßnahme einen Anreizeffekt hat, wenn sie zur Mobilisierung von Investitionen von Marktteilnehmern führt, sodass die Summe aller Finanzmittel, die den beihilfefähigen Unternehmen zur Verfügung gestellt werden, die Mittelausstattung der Maßnahme übersteigt. Ein zentrales Kriterium bei der Auswahl der Finanzintermediäre und Fondsmanager sollte daher deren Fähigkeit sein, zusätzliche private Investitionen zu mobilisieren.

46.

Wenn direkt zahlungsfinanzierte Kreditinstrumente zur Refinanzierung bestehender Darlehen genutzt werden, wird nicht davon ausgegangen, dass sie einen Anreizeffekt haben; daher können Beihilfeelemente solcher Instrumente gemäß diesen Leitlinien nicht als mit dem Binnenmarkt vereinbar angesehen werden.

47.

Die Prüfung des Anreizeffekts ist eng mit der in Abschnitt 3.2.2 behandelten Erforderlichkeit staatlicher Maßnahmen verknüpft. Ob mit der Maßnahme die gewünschte Mobilisierung privater Mittel erzielt werden kann, hängt letztendlich von der Ausgestaltung der Maßnahme hinsichtlich der Risiko-Rendite-Teilung zwischen öffentlichen und privaten Investoren ab und ist auch eng mit der Frage verbunden, ob die Ausgestaltung der staatlichen Risikofinanzierungsbeihilfemaßnahme geeignet ist (siehe Abschnitt 3.2.3). Wenn die Erforderlichkeit staatlicher Maßnahmen ordnungsgemäß festgestellt und die Maßnahme in geeigneter Weise ausgestaltet worden ist, kann daher davon ausgegangen werden, dass ein Anreizeffekt vorliegt.

3.2.    Zweite Voraussetzung: Vermeidung nachteiliger, dem gemeinsamen Interesse zuwiderlaufender Auswirkungen auf die Handelsbedingungen

48.

Nach Artikel 107 Absatz 3 Buchstabe c AEUV kann die Kommission Beihilfen zur Förderung der Entwicklung gewisser Wirtschaftszweige oder Wirtschaftsgebiete als mit dem Binnenmarkt vereinbar ansehen, jedoch nur, „soweit sie die Handelsbedingungen nicht in einer Weise verändern, die dem gemeinsamen Interesse zuwiderläuft“ .

49.

Die Bewertung der negativen Auswirkungen auf den Binnenmarkt ist mit komplexen wirtschaftlichen und sozialen Beurteilungen verbunden. Die Kommission wird in diesem Abschnitt erläutern, wie sie ihren Ermessensspielraum in dieser Hinsicht ausüben wird.

50.

Jede staatliche Beihilfemaßnahme führt naturgemäß zu Wettbewerbsverfälschungen und wirkt sich auf den Handel zwischen Mitgliedstaaten aus. Um jedoch festzustellen, ob die wettbewerbsverfälschenden Auswirkungen der Beihilfe auf ein Minimum begrenzt sind, prüft die Kommission, ob die Beihilfe erforderlich (siehe Abschnitt 3.2.2), geeignet (siehe Abschnitt 3.2.3) und angemessen (siehe Abschnitt 3.2.4) ist. Um diese Überprüfung durchführen zu können, verlangt die Kommission von den Mitgliedstaaten, Nachweise in Form einer Ex-ante-Prüfung gemäß Abschnitt 3.2.1 vorzulegen.

51.

Anschließend prüft sie die negativen Auswirkungen der fraglichen Risikofinanzierungsbeihilfe auf Wettbewerb und Handelsbedingungen. Im Einzelnen können Beihilfen im Bereich der Risikofinanzierung eine Verdrängung privater Investoren bewirken, wettbewerbsverfälschende Auswirkungen auf Ebene der Finanzintermediäre mit sich bringen, zu spezifischen Verfälschungen auf dem Produktmarkt führen und Verlagerungseffekte haben. Die Kommission prüft, welche negativen Auswirkungen die Beihilfe auf Wettbewerb und Handel hat, und wägt diese gegen die positiven Auswirkungen der Beihilfe ab (siehe Abschnitt 3.2.5). Fallen die positiven Auswirkungen stärker ins Gewicht als die negativen Auswirkungen, so sieht die Kommission die Beihilfe als mit dem Binnenmarkt vereinbar an.

52.

Schließlich stellt die Kommission sicher, dass die Beihilfe ihren Transparenzanforderungen entspricht (siehe Abschnitt 3.2.6).

3.2.1.   Grundlegende Elemente der Ex-ante-Prüfung, die der betreffende Mitgliedstaat der Kommission vorzulegen hat

53.

Staatliche Beihilfen sind nur dann gerechtfertigt, wenn sie eine wesentliche Entwicklung bewirken können, die der Markt nicht selbst herbeiführen kann, z. B. wenn sie ein Marktversagen beheben oder ein anderes relevantes Hindernis für die Bereitstellung von Risikofinanzierungen oder Investitionen beseitigen.

54.

Staatliche Beihilfen können erforderlich sein, um die Bereitstellung von Risikofinanzierungen zu erhöhen, wenn der Markt aus eigener Kraft entweder kein effizientes Ergebnis oder nicht rechtzeitig ein effizientes Ergebnis hervorbringen kann. Die Kommission ist der Auffassung, dass hinsichtlich des Zugangs von Unternehmensneugründungen, KMU oder Unternehmen mittlerer Kapitalisierung zu Finanzmitteln kein allgemeines Marktversagen besteht, sondern lediglich in Bezug auf bestimmte Gruppen von Unternehmensneugründungen, KMU und bestimmten Arten von Unternehmen mittlerer Kapitalisierung ein Marktversagen vorliegt, das insbesondere von dem spezifischen wirtschaftlichen Umfeld im betreffenden Mitgliedstaat sowie von ihrem Tätigkeitsbereich abhängig ist (in bestimmten Sektoren werden die Risiken möglicherweise überschätzt).

55.

In Abschnitt 3 der Allgemeinen Gruppenfreistellungsverordnung sind die Voraussetzungen festgelegt, unter denen davon ausgegangen wird, dass Risikofinanzierungsmaßnahmen auf geeignete und angemessene Weise ein Marktversagen beheben, gleichzeitig einen Anreizeffekt bieten und jegliche Wettbewerbsverfälschungen auf ein Minimum beschränken. Maßnahmen, die diese Voraussetzungen erfüllen, müssen nicht angemeldet werden und gelten als mit dem Binnenmarkt vereinbar.

56.

Risikofinanzierungsmaßnahmen, die nicht die in Abschnitt 3 der Allgemeinen Gruppenfreistellungsverordnung festgelegten Voraussetzungen erfüllen, müssen angemeldet werden, damit die Kommission unter anderem beurteilen kann, ob ein Marktversagen oder ein anderes relevantes Hindernis für die Bereitstellung von Risikofinanzierungen vorliegt. Daher müssen die Mitgliedstaaten nachweisen, dass ein spezifisches Marktversagen oder ein anderes relevantes Hindernis besteht, das über die rechtliche Vermutung hinausgeht, auf der die Allgemeine Gruppenfreistellungsverordnung beruht. Darüber hinaus muss die vorgeschlagene Risikofinanzierungsmaßnahme die in diesen Leitlinien festgelegten Vereinbarkeitskriterien erfüllen. Zu diesem Zweck sollte der Mitgliedstaat der Kommission eine eingehende Ex-ante-Prüfung oder gegebenenfalls eine Reihe von Bewertungen vorlegen.

57.

Die eingehende Ex-ante-Prüfung muss sich auf objektive und aktuelle Nachweise sowie auf verfügbare bewährte Verfahren und Methoden (wie Schreibtischstudien, Befragungen, Online-Umfragen oder geeignete quantitative Methoden) stützen. Soweit möglich, müssen die Nachweise dann trianguliert und gegenseitig verstärkend genutzt werden, um die Schlussfolgerungen der Ex-ante-Prüfung zu untermauern. Die Ex-ante-Prüfung muss weniger als drei Jahre vor der Anmeldung der Risikofinanzierungsmaßnahme erfolgt sein und sollte vorzugsweise von einem unabhängigen Sachverständigen vorgenommen werden. Bei der Ex-ante-Prüfung sollten auch die mit ähnlichen Instrumenten und aus früheren Ex-ante-Prüfungen des Mitgliedstaats gewonnenen Erkenntnisse berücksichtigt werden. Bei der Erstellung der Ex-ante-Prüfung können die Mitgliedstaaten das vorhandene Beweismaterial, soweit relevant, zum Nachweis des Marktversagens heranziehen. Die Ex-ante-Prüfung sollte sich auf die jeweilige Art der Risikofinanzierung (zum Beispiel Eigenkapital oder nachrangige Verbindlichkeiten) konzentrieren, für die eine Beihilfemaßnahme vorgeschlagen wird.

58.

Die vorgeschlagene Risikofinanzierungsmaßnahme sollte geeignet sein, um das angestrebte Ziel der Beihilfe zu erreichen. Infolgedessen müssen im Rahmen der Ex-ante-Prüfung die bestehenden und, wenn möglich, auch die geplanten Maßnahmen geprüft werden, mit denen dasselbe festgestellte Marktversagen behoben oder ein anderes relevantes Hindernis für die Bereitstellung von Risikofinanzierungen beseitigt werden soll, wobei auch der Wirksamkeit und Effizienz anderer Politikinstrumente Rechnung zu tragen ist. Der Mitgliedstaat muss nachweisen, dass das festgestellte Marktversagen oder andere relevante Hindernis durch andere Politikinstrumente, die keine staatlichen Beihilfen beinhalten, oder durch Maßnahmen, die in den Anwendungsbereich der Allgemeinen Gruppenfreistellungsverordnung fallen, nicht angemessen behoben bzw. beseitigt werden kann.

59.

Staatliche Beihilfen müssen in einem angemessenen Verhältnis zu dem Marktversagen oder anderen relevanten Hindernis stehen, das behoben bzw. beseitigt werden soll, um die einschlägigen politischen Ziele zu erreichen. Beihilfen zur Förderung der Bereitstellung von Risikofinanzierungen sollten daher auf das Minimum beschränkt sein, das unbedingt erforderlich ist, um das im Rahmen der Ex-ante-Prüfung festgestellte Marktversagen oder andere relevante Hindernis zu beheben bzw. zu beseitigen, ohne dass daraus ungerechtfertigte Vorteile für die Beihilfeempfänger entstehen. Bei Risikofinanzierungen, die die in Artikel 21 der Allgemeinen Gruppenfreistellungsverordnung für jedes beihilfefähige Unternehmen festgelegte Obergrenze überschreiten, muss die Angemessenheit der Beihilfemaßnahme im Rahmen der Ex-ante-Prüfung ausführlicher dargelegt werden (siehe die Randnummern 64 und 65 dieser Leitlinien).

60.

Wird die Risikofinanzierungsmaßnahme teilweise aus dem Europäischen Fonds für regionale Entwicklung, dem Europäischen Sozialfonds oder dem Kohäsionsfonds finanziert, so kann der Mitgliedstaat die gemäß Artikel 37 Absatz 2 der Verordnung (EU) Nr. 1303/2013 oder Artikel 58 Absatz 3 der Verordnung (EU) 2021/1060 erstellte Ex-ante-Prüfung (zum Teil) wiederverwenden. Die Kommission prüft anschließend, ob die vorgelegten Nachweise die Anforderungen dieser Leitlinien erfüllen. Wird eine Risikofinanzierungsmaßnahme ganz oder teilweise zur Unterstützung von Unternehmen, denen der Europäische Innovationsrat (48) kürzlich ein Exzellenzsiegel verliehen hat, zu Koinvestitionen mit dem Fonds des Europäischen Innovationsrats oder für Anschlussinvestitionen im Zusammenhang mit dem Accelerator-Programm (49) genutzt oder wird sie ganz oder teilweise für Unternehmen verwendet, die entweder an einer CASSINI-Maßnahme (CASSINI Business Accelerator oder Matchmaking) teilgenommen und die einschlägigen Evaluierungsschwellenwerte erreicht haben oder eine Investition aus der CASSINI-Fazilität für Start- und Wachstumsfinanzierung erhalten haben oder mit einem CASSINI-Preis ausgezeichnet wurden oder durch im Rahmen von Horizont Europa finanzierte weltraumbezogene Projekte gefördert wurden, was zu einer Unternehmensneugründung geführt hat, so wird die Kommission akzeptieren, dass das Qualitätssiegel und andere Nachweise aus dem vom Europäischen Investitionsrat durchgeführten Due-Diligence-Verfahren bzw. aus den bei CASSINI-Maßnahmen vorgesehenen Auswahlverfahren im Rahmen der Ex-ante-Prüfung verwendet werden.

61.

Bei Risikofinanzierungsmaßnahmen, die nicht unter die Allgemeine Gruppenfreistellungsverordnung fallen, muss in der Ex-ante-Prüfung die Art des Marktversagens oder sonstigen relevanten Hindernisses beschrieben und dessen Vorhandensein nachgewiesen werden, soweit es einen oder mehrere der folgenden Aspekte betrifft:

a)

bestimmte Kategorien von Zielunternehmen, die nicht sämtliche Beihilfefähigkeitskriterien der Allgemeinen Gruppenfreistellungsverordnung erfüllen (siehe Randnummer 32 Buchstaben a bis d);

b)

alternative Handelsplattformen, die die Voraussetzungen der Allgemeinen Gruppenfreistellungsverordnung nicht erfüllen (siehe Randnummer 32 Buchstabe e);

c)

Finanzinstrumente, deren Ausgestaltungsparameter von den in der Allgemeinen Gruppenfreistellungsverordnung enthaltenen Vorgaben abweichen (siehe Randnummer 33 Buchstaben a, b und c);

d)

Steueranreize für Unternehmensinvestoren, einschließlich Finanzintermediäre oder deren Manager, die als Koinvestoren agieren (siehe Randnummer 33 Buchstabe d).

62.

Bei der Ex-ante-Prüfung sollte die Art der betroffenen Unternehmen ermittelt werden, insbesondere in Bezug auf Alter oder Entwicklungsstand, Wirtschaftszweig und geografisches Tätigkeitsgebiet, und es sollte nachgewiesen werden, dass diese Unternehmen von einem spezifischen Marktversagen oder einem anderen relevanten Hindernis betroffen sind.

63.

Bei Risikofinanzierungsmaßnahmen, die Finanzinstrumente betreffen, bei denen die Beteiligung unabhängiger privater Investoren unter den in Artikel 21 der Allgemeinen Gruppenfreistellungsverordnung festgelegten Sätzen liegt (siehe Randnummer 33 Buchstabe a dieser Leitlinien), sollte im Rahmen der Ex-ante-Prüfung außerdem eine hinreichend detaillierte Bewertung der Höhe und der Struktur der bereitgestellten privaten Mittel für die Art des beihilfefähigen Unternehmens im relevanten geografischen Gebiet vorgenommen und nachgewiesen werden, dass das festgestellte Marktversagen oder andere relevante Hindernis nicht durch Maßnahmen behoben bzw. beseitigt werden kann, die alle in der Allgemeinen Gruppenfreistellungsverordnung für private Beteiligungen festgelegten Voraussetzungen erfüllen.

64.

Darüber hinaus sollte bei Risikofinanzierungen, deren Höhe die in Artikel 21 der Allgemeinen Gruppenfreistellungsverordnung für die einzelnen beihilfefähigen Unternehmen festgelegte Obergrenze übersteigt (siehe Randnummer 32 Buchstabe e dieser Leitlinien), in der Ex-ante-Prüfung auch die Finanzierungslücke quantifiziert werden (d. h. die Höhe des aufgrund des festgestellten Marktversagens oder anderen relevanten Hindernisses nicht gedeckten Finanzierungsbedarfs der beihilfefähigen Unternehmen). Aus der Prüfung muss hervorgehen, dass die Finanzierungslücke auf Ebene der beihilfefähigen Unternehmen die in der Allgemeinen Gruppenfreistellungsverordnung festgelegte Obergrenze übersteigt. Eine solche Quantifizierung sollte sich auf die verfügbaren bewährten Verfahren und Methoden stützen, anhand deren sich der Umfang des nicht gedeckten Finanzierungsbedarfs der Zielunternehmen abschätzen lässt.

65.

Zur Quantifizierung der Finanzierungslücke müssen sowohl strukturelle als auch zyklische (d. h. krisenbedingte) Schwierigkeiten analysiert werden, die ein suboptimales privates Finanzierungsvolumen verursachen. Die Ex-ante-Prüfung muss insbesondere eine umfassende Analyse der Angebotsseite umfassen, in deren Rahmen die den beihilfefähigen Unternehmen zur Verfügung stehenden Finanzierungsquellen bewertet werden, wobei die Anzahl der im geografischen Zielgebiet tätigen Finanzintermediäre (unabhängig von dem Mitgliedstaat, in dem die jeweiligen Finanzintermediäre ihren Sitz haben), der Umstand, ob es sich um öffentliche oder private Intermediäre handelt, und das auf das relevante Marktsegment ausgerichtete Investitionsvolumen zu berücksichtigen sind. Bei der Prüfung der Nachfrageseite sollten die Anzahl der potenziell beihilfefähigen Unternehmen und die Durchschnittswerte der erforderlichen Finanzierungen berücksichtigt werden. Diese Analyse sollte sich auf Daten stützen, die die fünf Jahre vor der Anmeldung der Risikofinanzierungsmaßnahme abdecken, und die Erkenntnisse sollten nach Möglichkeit durch den Vergleich zwischen alternativen Datenquellen trianguliert werden.

66.

Bei Regelungen, die sich ausschließlich an Unternehmensneugründungen und KMU vor ihrem ersten kommerziellen Verkauf richten, wird die Kommission die Anforderungen hinsichtlich der Ex-ante-Prüfung in verhältnismäßiger Weise anwenden, insbesondere in Bezug auf die verlangten Nachweise.

3.2.2.   Erforderlichkeit staatlicher Maßnahmen

67.

Staatliche Beihilfen sollten nur dann gewährt werden, wenn sie eine wesentliche Entwicklung bewirken können, die der Markt allein nicht herbeiführen kann. Die Frage, ob eine staatliche Beihilfe wirksam zu dem angestrebten Ziel beiträgt, kann erst beantwortet werden, nachdem das Problem ermittelt ist. Die Mitgliedstaaten sollten erläutern, wie das festgestellte Hindernis und insbesondere ein etwaiges Marktversagen, durch das die Bereitstellung ausreichender Risikofinanzierungen durch den Markt allein behindert wird, mit der Beihilfemaßnahme wirksam beseitigt bzw. behoben werden kann.

68.

Risikofinanzierungsmaßnahmen sind nur dann gerechtfertigt, wenn sie auf ein spezifisches Marktversagen oder ein anderes relevantes Hindernis, das in der Ex-ante-Prüfung nachgewiesen wurde, ausgerichtet sind. Mit einem solchen Marktversagen oder Hindernis können nach Auffassung der Kommission insbesondere, jedoch nicht ausschließlich KMU konfrontiert sein, die sich in der Anfangsphase ihrer Entwicklung befinden und trotz ihrer Wachstumsaussichten nicht in der Lage sind, ihre Kreditwürdigkeit nachzuweisen oder Investoren zu vermitteln, dass ihre Geschäftspläne solide sind. Das Ausmaß eines solchen Marktversagens oder Hindernisses kann sowohl hinsichtlich der beeinträchtigten Unternehmen als auch in Bezug auf deren Kapitalerfordernisse je nach Sektor variieren. Sektoren, die von einem solchen Marktversagen oder Hindernis besonders betroffen sein können, sind High-Tech-, innovative grüne oder digitale Technologien. Der Markt kann aufgrund von Informationsasymmetrien unter Umständen Schwierigkeiten bei der Bewertung des Risiko-Rendite-Profils solcher Unternehmensneugründungen und KMU und ihrer Fähigkeit haben, risikobereinigte Renditen zu erzielen. Die Schwierigkeiten, denen diese KMU gegenüberstehen, wenn sie Informationen über die Qualität ihrer Projekte vermitteln wollen, die Tatsache, dass sie als risikobehaftet wahrgenommen werden, und ihre geringe Kreditwürdigkeit ziehen hohe Transaktions- und Agenturkosten nach sich und können die Risikoaversion der Investoren noch verstärken. Kleine Unternehmen mittlerer Kapitalisierung und innovative Unternehmen mittlerer Kapitalisierung können ähnlichen Schwierigkeiten gegenüberstehen und daher mit demselben Marktversagen oder Hindernis konfrontiert sein.

69.

Daher muss die Risikofinanzierungsmaßnahme so konzipiert sein, dass das spezifische Marktversagen oder andere relevante Hindernis, das in der Ex-ante-Prüfung ermittelt wurde, insbesondere in Bezug auf die beihilfefähigen Unternehmen in der betreffenden Entwicklungsphase, im geografischen Zielgebiet und gegebenenfalls im betreffenden Wirtschaftszweig behoben bzw. beseitigt wird.

70.

Um sicherzustellen, dass die an der Maßnahme beteiligten Finanzintermediäre das festgestellte Marktversagen angehen, muss ein Due-Diligence-Verfahren durchgeführt werden, um zu gewährleisten, dass die Investitionsstrategie kommerziell solide ist, sich auf die identifizierten politischen Ziele konzentriert und die festgelegten Beihilfefähigkeitskriterien und Finanzierungseinschränkungen berücksichtigt. Insbesondere müssen die Mitgliedstaaten Finanzintermediäre auswählen, die nachweisen können, dass die von ihnen vorgeschlagene Investitionsstrategie wirtschaftlich solide ist und eine geeignete Risikodiversifizierungsstrategie umfasst, die sowohl auf Rentabilität als auch auf Effizienzgewinne aufgrund des Umfangs und der geografischen Verteilung der Investitionen abzielt.

3.2.2.1.   Maßnahmen, die auf Kategorien von Unternehmen abzielen, die nicht in den Anwendungsbereich der Allgemeinen Gruppenfreistellungsverordnung fallen

71.

In Bezug auf Beihilfen zur Erschließung von Finanzierungen ist der Anwendungsbereich der Allgemeinen Gruppenfreistellungsverordnung auf KMU begrenzt. Bestimmte Unternehmen, die in Bezug auf Mitarbeiterzahl, finanzielle Schwellenwerte oder beides nicht unter die Definition von KMU fallen, können jedoch ähnlichen Finanzierungsengpässen ausgesetzt sein.

a)   Kleine Unternehmen mittlerer Kapitalisierung

72.

Die Einbeziehung kleiner Unternehmen mittlerer Kapitalisierung neben KMU in den Kreis der für Risikofinanzierungsmaßnahmen infrage kommenden Unternehmen kann insoweit gerechtfertigt sein, als privaten Investoren dadurch ein Anreiz geboten wird, in ein stärker diversifiziertes Portfolio mit verbesserten Eintritts- und Ausstiegsmöglichkeiten zu investieren. Die Einbeziehung von kleinen Unternehmen mittlerer Kapitalisierung in das Portfolio dürfte das Risiko auf Ebene des Portfolios verringern und damit für eine höhere Rentabilität sorgen. Aus diesem Grund könnte dies eine besonders wirksame Möglichkeit sein, institutionelle Investoren für Unternehmen zu gewinnen, die sich in der Anfangsphase ihrer Entwicklung befinden und stärker risikobehaftet sind.

73.

Angesichts des Vorstehenden kann die Unterstützung von kleinen Unternehmen mittlerer Kapitalisierung gerechtfertigt sein, sofern die Ex-ante-Prüfung entsprechende angemessene wirtschaftliche Nachweise enthält. Bei ihrer Prüfung berücksichtigt die Kommission die Arbeits- und Kapitalintensität der Zielunternehmen sowie andere Kriterien, die die spezifischen finanziellen Schwierigkeiten widerspiegeln, denen kleine Unternehmen mittlerer Kapitalisierung ausgesetzt sind (z. B. in Bezug auf ausreichende Sicherheiten für hohe Darlehen oder den erheblichen Bedarf an externem Kapital für Entwicklung und Expansion).

b)   Innovative Unternehmen mittlerer Kapitalisierung

74.

Unter bestimmten Umständen können Unternehmen mittlerer Kapitalisierung auch mit finanziellen Engpässen konfrontiert sein, die denen von KMU vergleichbar sind. Dies kann etwa bei Unternehmen mittlerer Kapitalisierung der Fall sein, die FuE- und Innovationstätigkeiten durchführen und gleichzeitig eine Erstinvestition in Produktionsstätten vornehmen, einschließlich in Projekte zur Markteinführung, und deren Erfolgsbilanz potenziellen Investoren nicht ermöglicht, relevante Annahmen hinsichtlich der künftigen Marktaussichten der Ergebnisse derartiger Tätigkeiten zu treffen, da diese Märkte sich in der Entwicklung befinden oder ein fortgeschrittenes technologisches Element enthalten, dessen Risiko schwierig einzuschätzen ist (z. B. Luft- und Raumfahrt bzw. Verteidigung). In solchen Fällen kann es erforderlich sein, Risikofinanzierungsbeihilfen für innovative Unternehmen mittlerer Kapitalisierung bereitzustellen, um ihre Produktionskapazitäten auf tragfähigen Umfang zu steigern, sodass sie in der Lage sind, sich private Finanzmittel selbst zu beschaffen. Darüber hinaus gilt die Feststellung in Abschnitt 3.2.2.1 Buchstabe a auch für innovative Unternehmen mittlerer Kapitalisierung: Ihre Einbeziehung in ein Investitionsportfolio kann eine wirksame Möglichkeit für Finanzintermediäre darstellen, einem breiteren Spektrum potenzieller Investoren stärker diversifizierte Investitionsmöglichkeiten zu bieten.

c)   KMU, die die erste Risikofinanzierung erhalten und bei denen die Dauer der gewerblichen Tätigkeit den in der Allgemeinen Gruppenfreistellungsverordnung festgelegten beihilfefähigen Zeitraum nicht überschreitet

75.

Bestimmte Arten von Unternehmen können weiterhin als in ihrer Expansionsphase/frühen Wachstumsphase befindlich betrachtet werden, wenn sie, obwohl sie schon seit langer Zeit bestehen, ihr Potenzial zur Erwirtschaftung von Renditen noch nicht ausreichend nachweisen konnten oder ihre Erfolgsbilanz nicht hinreichend solide ist und keine Sicherheiten vorhanden sind. Dies kann in stark risikobehafteten Sektoren der Fall sein, etwa in den Bereichen Biotechnologie, Luft- und Raumfahrt und Verteidigung sowie in der Kultur- und Kreativwirtschaft, und möglicherweise auch allgemein bei innovativen KMU, einschließlich solcher, die sich auf grüne oder digitale Technologien konzentrieren oder soziale Innovationen verfolgen. (50) Darüber hinaus benötigen manche Unternehmen, die über ausreichendes internes Kapital zur Finanzierung ihrer ersten Tätigkeiten verfügen, erst zu einem späteren Zeitpunkt eine externe Finanzierung, z. B. wenn sie ihre Kapazität erhöhen und sich von einem kleinen Unternehmen zu einem größeren entwickeln wollen. Dies kann einen höheren Investitionsbetrag erfordern, der nicht aus eigenen Mitteln gedeckt werden kann.

76.

Daher besteht die Möglichkeit, Maßnahmen vorzusehen, in deren Rahmen die Erstinvestition nach Ablauf des in Artikel 21 der Allgemeinen Gruppenfreistellungsverordnung festgelegten beihilfefähigen Zeitraums getätigt wird. Unter derartigen Umständen kann die Kommission fordern, dass auf der Grundlage der im Rahmen der Ex-ante-Prüfung vorlegten Nachweise, denen zufolge ein spezifisches Marktversagen vorliegt, das die einschlägigen Unternehmen beeinträchtigt, die Kategorien beihilfefähiger Unternehmen klar in der Maßnahme festgelegt werden.

d)   Unternehmensneugründungen und KMU, die eine Risikofinanzierung in Höhe eines Betrags benötigen, der die in der Allgemeinen Gruppenfreistellungsverordnung festgelegte Obergrenze überschreitet

77.

Artikel 21 der Allgemeinen Gruppenfreistellungsverordnung legt einen maximalen Gesamtbetrag für die Risikofinanzierung pro beihilfefähigem Unternehmen, einschließlich Anschlussinvestitionen, fest. In bestimmten Wirtschaftszweigen, in denen die im Vorfeld entstehenden Forschungs- oder Investitionskosten relativ hoch sind, etwa in den Bereichen Luft- und Raumfahrt, Verteidigung, Biowissenschaften und grüne Technologie oder Energie, könnte dieser Betrag jedoch nicht ausreichen, um sämtliche notwendigen Investitionsrunden abzudecken und die Unternehmensneugründung oder das KMU auf einen tragfähigen Wachstumspfad zu führen. Unter bestimmten Umständen kann es daher gerechtfertigt sein, einen höheren Gesamtbetrag für Investitionen in beihilfefähige Unternehmen zuzulassen.

78.

Insbesondere können mithilfe von Risikofinanzierungsmaßnahmen Risikofinanzierungen über den in der Allgemeinen Gruppenfreistellungsverordnung festgelegten maximalen Gesamtbetrag hinaus unterstützt werden, sofern die geplanten Finanzmittel den Umfang und die Art der in der Ex-ante-Prüfung ermittelten und quantifizierten Finanzierungslücke im Hinblick auf die Zielwirtschaftszweige oder -gebiete widerspiegeln. In solchen Fällen wird die Kommission die kapitalintensive Natur der Zielsektoren und/oder die höheren Investitionskosten in bestimmten räumlichen Gebieten berücksichtigen.

e)   Alternative Handelsplattformen, die die Voraussetzungen der Allgemeinen Gruppenfreistellungsverordnung nicht erfüllen

79.

Die Kommission erkennt an, dass alternative Handelsplattformen ein wichtiger Teil des Finanzmarkts für KMU sind, da sie sowohl frisches Kapital für KMU mobilisieren als auch den Ausstieg früherer Investoren ermöglichen. (51) In der Allgemeinen Gruppenfreistellungsverordnung wird die Bedeutung der Plattformen anerkannt, indem deren Tätigkeit durch Steueranreize für natürliche Personen, die in an diesen Plattformen notierte Unternehmen investieren, oder dadurch erleichtert wird, dass dem Betreiber der Plattform eine Anlaufbeihilfe zukommt, vorausgesetzt, der Betreiber der Plattform gilt als kleines Unternehmen und bestimmte Schwellenwerte werden nicht überschritten.

80.

Bei den Betreibern alternativer Handelsplattformen muss es sich zum Zeitpunkt der Einrichtung der Plattform jedoch nicht unbedingt um kleine Unternehmen handeln. Auch könnte der nach der Allgemeinen Gruppenfreistellungsverordnung zulässige Höchstbetrag der Anlaufbeihilfe nicht ausreichen, um die Einrichtung der Plattform zu unterstützen. Um darüber hinaus ausreichende Ressourcen für die Einrichtung und Einführung neuer Plattformen zu mobilisieren, könnte es notwendig sein, Unternehmensinvestoren Steueranreize zu bieten. Schließlich besteht die Möglichkeit, dass die Plattform nicht nur KMU umfasst, sondern auch Unternehmen, die die in der Definition für KMU festgelegten Schwellenwerte überschreiten.

81.

Daher kann es unter gewissen Umständen gerechtfertigt sein, Steueranreize für Unternehmensinvestoren zuzulassen, Betreiber von Plattformen zu unterstützen, bei denen es sich nicht um kleine Unternehmen handelt, Investitionen in die Einrichtung alternativer Handelsplattformen zu ermöglichen, die die in der Allgemeinen Gruppenfreistellungsverordnung für Anlaufbeihilfen vorgesehenen Obergrenzen überschreiten, oder Beihilfen für alternative Handelsplattformen, bei denen die für den Handel zugelassenen Finanzinstrumente mehrheitlich von KMU begeben werden, zu gestatten. In solchen Fällen muss in der Ex-ante-Prüfung ein spezifisches Marktversagen oder anderes relevantes Hindernis nachgewiesen werden, das derartige Plattformen in dem räumlich relevanten Markt beeinträchtigt.

3.2.2.2.   Maßnahmen, deren Gestaltungsparameter nicht mit der Allgemeinen Gruppenfreistellungsverordnung im Einklang stehen

a)   Finanzinstrumente, bei denen die Beteiligung unabhängiger privater Investoren unter den in der Allgemeinen Gruppenfreistellungsverordnung festgelegten Sätzen liegt

82.

Fälle von Marktversagen oder andere relevante Hindernisse, die Unternehmen in bestimmten Regionen oder Mitgliedstaaten beeinträchtigen, können noch ausgeprägter sein, wenn der Finanzmarkt für KMU in diesen Gebieten im Vergleich zu anderen Regionen desselben Mitgliedstaats, im Vergleich zu anderen Mitgliedstaaten oder im weltweiten Vergleich relativ schwach entwickelt ist. Dies kann insbesondere auf Mitgliedstaaten zutreffen, in denen kaum formale Risikokapitalkapitalinvestoren, Private Equity-Fonds oder Business Angels vertreten sind. Im Falle von Maßnahmen zur Überwindung solcher strukturellen Hindernisse kann die Kommission unter der in Randnummer 25 dieser Leitlinien dargelegten Voraussetzung eine Beteiligung unabhängiger privater Investoren, die unter den in Artikel 21 der Allgemeinen Gruppenfreistellungsverordnung festgelegten Sätzen liegt, akzeptieren.

83.

Darüber hinaus kann die Kommission auch Risikofinanzierungsmaßnahmen mit einer unter den in Artikel 21 der Allgemeinen Gruppenfreistellungsverordnung festgelegten Sätzen liegenden Beteiligung unabhängiger privater Investoren akzeptieren, wenn ein ausgeprägteres Marktversagen oder ein anderes relevantes Hindernis vorliegt, das von dem Mitgliedstaat nachgewiesen wird, insbesondere wenn solche Maßnahmen speziell auf KMU vor ihrem ersten kommerziellen Verkauf oder in der Konzepterprobungsphase abzielen, vorausgesetzt, ein erheblicher Teil der mit der Investition verbundenen Risiken wird tatsächlich von den beteiligten privaten Investoren getragen.

b)   Finanzinstrumente, bei denen die finanziellen Ausgestaltungsparameter über den in der Allgemeinen Gruppenfreistellungsverordnung festgelegten Obergrenzen liegen

84.

Der Rechtsvorteil der Allgemeinen Gruppenfreistellungsverordnung ist denjenigen Maßnahmen vorbehalten, bei denen die asymmetrische Verlustteilung zwischen öffentlichen und privaten Investoren so ausgestaltet ist, dass der vom öffentlichen Investor übernommene Erstverlust begrenzt ist. Auch im Fall von Garantien begrenzt die Gruppenfreistellungsverordnung den Garantiesatz und die vom öffentlichen Investor übernommenen Gesamtverluste.

85.

Unter bestimmten Umständen kann jedoch durch die Übernahme einer Finanzierungsposition mit höherem Risiko im Rahmen einer öffentlichen Finanzierung ermöglicht werden, dass private Investoren oder Kreditgeber zusätzliche Finanzierungen bereitstellen. Bei der Prüfung von Maßnahmen, deren finanzielle Parameter so ausgestaltet sind, dass die in der Allgemeinen Gruppenfreistellungsverordnung festgelegten Obergrenzen überschritten werden, berücksichtigt die Kommission, wie in Abschnitt 3.2.3.2 dieser Leitlinien beschrieben, eine Reihe von Faktoren.

c)   Finanzinstrumente, ausgenommen Garantien, bei denen die Auswahl der Investoren, Finanzintermediäre und ihrer Manager erfolgt, indem der Absicherung nach unten gegenüber einer asymmetrischen Gewinnverteilung der Vorzug gegeben wird

86.

Im Einklang mit Artikel 21 der Allgemeinen Gruppenfreistellungsverordnung muss die Auswahl der Finanzintermediäre, Investoren oder Fondsmanager auf Grundlage eines offenen, transparenten und diskriminierungsfreien Verfahrens erfolgen, wobei die mit der Maßnahme verfolgten politischen Ziele und die Art der finanziellen Parameter zur Verwirklichung dieser Ziele klar ausgeführt sind. Dies bedeutet, dass die Finanzintermediäre oder ihre Manager nach einem Verfahren nach Maßgabe der Richtlinie 2014/24/EU ausgewählt werden. Ist diese Richtlinie nicht anwendbar, so muss das Auswahlverfahren die größtmögliche Auswahl unter qualifizierten Finanzintermediären oder Fondsmanagern sicherstellen. Insbesondere muss ein solches Verfahren dem betreffenden Mitgliedstaat ermöglichen, die zwischen den Finanzintermediären oder Fondsmanagern und den potenziellen privaten Investoren ausgehandelten Bedingungen zu vergleichen, um sicherzustellen, dass die Risikofinanzierungsmaßnahme vor dem Hintergrund einer realistischen Investitionsstrategie mit einem möglichst geringen Beihilfeelement oder mit einer möglichst geringen Abweichung von Pari-Passu-Bedingungen private Investoren anzieht.

87.

Nach Artikel 21 der Allgemeinen Gruppenfreistellungsverordnung müssen die anwendbaren Auswahlkriterien für Manager auch die Anforderung enthalten, nach der bei Instrumenten, bei denen es sich nicht um Garantien handelt, der „Gewinnverteilung der Vorzug vor einer Absicherung nach unten“ gegeben wird, um die Gefahr zu mindern, dass ein Manager bei der Auswahl der Unternehmen, in die investiert wird, übermäßige Risiken eingeht. Auf diese Weise soll gewährleistet werden, dass unabhängig von der Form des im Rahmen der Maßnahme festgelegten Finanzinstruments jegliche privaten Investoren oder Kreditgebern gewährte Vorzugsbehandlung gegen das öffentliche Interesse abgewogen werden muss, das darin besteht, den Umlauf von gebundenen öffentlichen Mitteln und die langfristige finanzielle Tragfähigkeit der Maßnahme sicherzustellen.

88.

In bestimmten Fällen kann es jedoch erforderlich sein, der Absicherung nach unten den Vorzug einzuräumen, insbesondere wenn die Maßnahme auf Unternehmensneugründungen oder bestimmte Sektoren abzielt, in denen die Ausfallrate von KMU hoch ist. Dies kann bei Maßnahmen der Fall sein, die auf Sektoren abzielen, in denen wesentliche technologische Hindernisse bestehen, oder auf Sektoren, in denen die Unternehmen stark von Einzelprojekten abhängig sind, die umfassende Vorabinvestitionen erfordern und ein hohes Risiko beinhalten, etwa im Luft- und Raumfahrt- und im Verteidigungsökosystem sowie in der Kultur- und Kreativwirtschaft. Eine Präferenz für Mechanismen zur Absicherung nach unten kann außerdem gerechtfertigt sein bei Maßnahmen, die über Dachfonds erfolgen und darauf abzielen, private Investoren auf dieser Ebene zu mobilisieren, oder bei Maßnahmen, die auf KMU vor ihrem ersten kommerziellen Verkauf oder in der Konzepterprobungsphase ausgerichtet sind.

d)   Steueranreize für Unternehmensinvestoren, einschließlich Finanzintermediäre oder deren Manager, die als Koinvestoren agieren

89.

Während die Allgemeine Gruppenfreistellungsverordnung Steueranreize abdeckt, die unabhängigen privaten Investoren gewährt werden, bei denen es sich um natürliche Personen im Sinne des Artikels 2 der Allgemeinen Gruppenfreistellungsverordnung handelt, die beihilfefähigen Unternehmensneugründungen und KMU direkt oder indirekt Risikofinanzierungen bereitstellen, können die Mitgliedstaaten es für angemessen halten, Maßnahmen einzuleiten, die ähnliche Anreize für unabhängige private Unternehmensinvestoren bieten. Der Unterschied besteht darin, dass Unternehmensinvestoren Unternehmen im Sinne des Artikels 107 AEUV sind. Die Maßnahme muss daher spezifischen Beschränkungen unterliegen (siehe die Abschnitte 3.2.3.3 und 3.2.4.2), damit gewährleistet ist, dass die Beihilfe auf Ebene der Unternehmensinvestoren verhältnismäßig bleibt und einen echten Anreizeffekt hat.

90.

Finanzintermediäre und deren Manager dürfen von einem Steueranreiz nur insoweit profitieren, als sie als Koinvestoren oder Kokreditgeber auftreten. Im Hinblick auf die vom Finanzintermediär oder seinen Managern für die Umsetzung der Maßnahme erbrachten Dienstleistungen kann kein Steueranreiz gewährt werden.

3.2.3.   Geeignetheit der Beihilfemaßnahme

91.

Die geplante Beihilfemaßnahme muss ein geeignetes politisches Instrument zur Erreichung des angestrebten Ziels der Beihilfe sein, d. h. es darf keine Politik- oder Beihilfeinstrumente geben, die angemessener sind und den Wettbewerb weniger verfälschen und mit denen dasselbe Ergebnis erreicht werden kann.

3.2.3.1.   Geeignetheit im Vergleich zu anderen Politik- und Beihilfeinstrumenten

92.

Um das festgestellte Marktversagen oder andere relevante Hindernis zu beheben bzw. zu beseitigen und zur Erreichung der mit der Maßnahme verfolgten politischen Ziele beizutragen, muss die geplante Risikofinanzierungsmaßnahme ein geeignetes Instrument darstellen. Die Wahl der spezifischen Form der Risikofinanzierungsmaßnahme muss auf Grundlage der im Rahmen der Ex-ante-Prüfung von dem betreffenden Mitgliedstaat vorgelegten Nachweise hinreichend gerechtfertigt sein.

93.

In einem ersten Schritt prüft die Kommission, ob und inwieweit die Risikofinanzierungsmaßnahme im Vergleich zu anderen Politikinstrumenten zur Förderung der Bereitstellung von Risikofinanzierungen für beihilfefähige Unternehmen als geeignetes Instrument angesehen werden kann. Beihilfen sind nicht das einzige Politikinstrument, mit dem die Mitgliedstaaten die Bereitstellung von Risikofinanzierungen für beihilfefähige Unternehmen erleichtern können. Die Mitgliedstaaten können auch andere, ergänzende Politikinstrumente sowohl auf der Angebots- als auch auf der Nachfrageseite einsetzen, etwa Regulierungsmaßnahmen zur Förderung des Funktionierens der Finanzmärkte, Maßnahmen zur Verbesserung des Geschäftsumfelds, Beratungsdienste zur Förderung der Investitionsbereitschaft oder öffentliche Investitionen, die mit dem Grundsatz des marktwirtschaftlich handelnden Wirtschaftsbeteiligten im Einklang stehen.

94.

In einem zweiten Schritt prüft die Kommission, ob die geplante Maßnahme besser geeignet ist als andere Beihilfeinstrumente, die zur Behebung bzw. Beseitigung desselben Marktversagens oder anderen relevanten Hindernisses dienen. In diesem Zusammenhang wird in der Regel davon ausgegangen, dass Finanzinstrumente den Wettbewerb weniger verfälschen als direkte Zuschüsse und daher besser geeignet sind. Staatliche Beihilfen zur Förderung der Bereitstellung von Risikofinanzierungen können jedoch in verschiedener Form gewährt werden, zum Beispiel als selektive Steueranreize oder Finanzinstrumente zu vergünstigten Konditionen, einschließlich einer ganzen Reihe von Beteiligungs-, Kredit- und Garantieinstrumenten mit unterschiedlichen Risiko-Rendite-Profilen, und es gibt verschiedene Bereitstellungsarten und Finanzierungsstrukturen, deren Geeignetheit von der Art der Zielunternehmen und der zu schließenden Finanzierungslücke abhängt. Die Kommission wird daher unter Berücksichtigung der Investitionsstrategie des Fonds prüfen, ob die Ausgestaltung der Maßnahme eine effiziente Finanzierungsstruktur bietet, um Nachhaltigkeit zu gewährleisten.

95.

In diesem Zusammenhang wird die Kommission Maßnahmen positiv bewerten, an denen Fonds beteiligt sind, die hinsichtlich der Größe des Portfolios, der geografischen Abdeckung (insbesondere wenn sie in mehreren Mitgliedstaaten tätig sind) und der Diversifikation des Portfolios hinreichend groß sind, da solche Fonds effizienter und daher im Vergleich zu kleineren Fonds für private Investoren attraktiver sein können. Bestimmte Dachfonds können diese Voraussetzungen erfüllen, sofern die Gesamtverwaltungskosten, die aus der Beteiligung von Finanzintermediären auf mehreren Ebenen entstehen, durch erhebliche Effizienzgewinne wettgemacht werden.

3.2.3.2.   Voraussetzungen für die Feststellung der Geeignetheit von Finanzinstrumenten

96.

Zur Feststellung der Geeignetheit von Finanzinstrumenten, deren Ausgestaltungsparameter nicht unter die Allgemeine Gruppenfreistellungsverordnung fallen, berücksichtigt die Kommission die unter den Randnummern 97 bis 121 der vorliegenden Leitlinien festgelegten Voraussetzungen.

97.

Erstens muss die Maßnahme zusätzliche Mittel von anderen Marktteilnehmern mobilisieren. Ein Mindestanteil unabhängiger privater Investitionen, der unter den in Artikel 21 der Allgemeinen Gruppenfreistellungsverordnung festgelegten Sätzen liegt, ist nur dann gerechtfertigt, wenn in der Ex-ante-Prüfung ein ausgeprägteres Marktversagen oder anderes relevantes Hindernis festgestellt wurde (siehe hierzu Abschnitt 3.2.1). In diesem Zusammenhang sollte im Rahmen der Ex-ante-Prüfung darüber hinaus eine hinreichend detaillierte Bewertung der Höhe und der Struktur der bereitgestellten privaten Mittel für die Art des beihilfefähigen Unternehmens im relevanten geografischen Zielgebiet vorgenommen werden (siehe Randnummer 63). Ferner muss nachgewiesen werden, dass die Maßnahme zusätzliche private Mittel mobilisiert, die sonst entweder nicht oder aber in anderer Form, in anderem Umfang oder zu anderen Bedingungen bereitgestellt worden wären.

98.

Bei Risikofinanzierungsmaßnahmen, die eigens auf Unternehmensneugründungen und KMU ausgerichtet sind, die noch auf keinem Markt tätig gewesen sind (52), kann die Kommission akzeptieren, dass der Umfang der unabhängigen privaten Beteiligung unter den festgelegten Sätzen liegt. Alternativ dazu kann die Kommission bei diesen Zielunternehmen akzeptieren, dass die private Beteiligung nicht-unabhängiger Natur ist und beispielsweise vom Inhaber des begünstigten Unternehmens bereitgestellt wird. In hinreichend begründeten Fällen kann die Kommission unter Berücksichtigung der in der Ex-ante-Prüfung vorgelegten wirtschaftlichen Nachweise für das betreffende Marktversagen oder andere relevante Hindernis auch bei beihilfefähigen Unternehmen, bei denen die Dauer der gewerblichen Tätigkeit den in Artikel 21 der Allgemeinen Gruppenfreistellungsverordnung festgelegten beihilfefähigen Zeitraum nicht überschreitet, einen geringeren als den in der Allgemeinen Gruppenfreistellungsverordnung festgelegten Umfang der privaten Beteiligung akzeptieren.

99.

Eine Risikofinanzierungsmaßnahme, die auf beihilfefähige Unternehmen ausgerichtet ist, bei denen die Dauer der gewerblichen Tätigkeit zum Zeitpunkt der ersten Risikofinanzierung den in Artikel 21 der Allgemeinen Gruppenfreistellungsverordnung festgelegten beihilfefähigen Zeitraum überschreitet, muss angemessene Beschränkungen umfassen, etwa Fristen oder andere objektive Kriterien qualitativer Art, die sich auf die Entwicklungsphase der Zielunternehmen beziehen. Bei diesen Zielunternehmen verlangt die Kommission in der Regel eine private Beteiligung von mindestens 60 %.

100.

Zweitens berücksichtigt die Kommission neben dem vorgesehenen Umfang der privaten Beteiligung auch die Risiko-Rendite-Teilung zwischen öffentlichen und privaten Investoren. In diesem Zusammenhang wird die Kommission Maßnahmen positiv bewerten, bei denen die Verluste zu gleichen Bedingungen (pari passu) zwischen den Investoren aufgeteilt und privaten Investoren nur Anreize durch Vorzugsrenditen geboten werden. Die Kommission wird gebührend berücksichtigen, dass bei schwerwiegenderen Marktversagen eine asymmetrische Verlustteilung erforderlich sein kann. Je mehr die Risiko-Rendite-Teilung der tatsächlichen Geschäftspraxis entspricht, desto wahrscheinlicher ist es grundsätzlich, dass die Kommission einen geringeren Umfang der privaten Beteiligung akzeptiert.

101.

Drittens wird die Kommission die Ebene der Finanzierungsstruktur, auf der die Maßnahme private Investitionen mobilisieren soll, berücksichtigen. Auf der Ebene von Dachfonds kann die Fähigkeit, private Mittel zu mobilisieren, von einer umfassenderen Nutzung von Mechanismen zur Absicherung nach unten abhängen. Der übermäßige Einsatz solcher Mechanismen kann jedoch die Auswahl beihilfefähiger Unternehmen verzerren und zu ineffizienten Ergebnissen führen, wenn private Investoren auf der Basis einzelner Transaktionen auf der Ebene der Investition in das Unternehmen intervenieren.

102.

Die Kommission kann bei der Prüfung, ob die Maßnahme in geeigneter Weise ausgestaltet ist, den Umfang des von den ausgewählten privaten Investoren getragenen Restrisikos im Verhältnis zu den vom öffentlichen Investor getragenen erwarteten und unerwarteten Verlusten sowie die Teilung der erwarteten Rendite zwischen dem öffentlichen Investor und den privaten Investoren berücksichtigen. Daher könnte auch ein anderes Risiko-Rendite-Profil akzeptiert werden, wenn dieses die Höhe der privaten Investitionen maximiert, ohne den gewinnorientierten Charakter der Investitionsentscheidung zu beeinträchtigen.

103.

Viertens muss die genaue Art der Anreize in einem offenen, transparenten und diskriminierungsfreien Verfahren zur Auswahl der Finanzintermediäre sowie der Fondsmanager oder Investoren bestimmt werden. Ebenso sollten sich Dachfondsmanager im Rahmen ihres Anlagemandats rechtsverbindlich dazu verpflichten müssen, die Vorzugsbedingungen, die auf der Ebene der Zielfonds gelten könnten, in einem wettbewerblichen Verfahren für die Auswahl beihilfefähiger Finanzintermediäre, Fondsmanager oder Investoren festzulegen.

104.

Um die Notwendigkeit spezifischer finanzieller Bedingungen zur Ausgestaltung der Maßnahme zu belegen, kann von den Mitgliedstaaten der Nachweis verlangt werden, dass im Verfahren zur Auswahl privater Investoren alle Teilnehmer Bedingungen angestrebt haben, die nicht unter die Allgemeine Gruppenfreistellungsverordnung fallen würden, oder dass die Ausschreibung zu keinem Ergebnis geführt hat.

105.

Fünftens kann der Finanzintermediär oder der Fondsmanager parallel zu dem Mitgliedstaat investieren, solange die Bedingungen einer solchen Koinvestition mögliche Interessenkonflikte ausschließen. Der Finanzintermediär muss mindestens 10 % der Erstverlust-Tranche übernehmen. Eine solche Koinvestition könnte dazu beitragen sicherzustellen, dass Investitionsentscheidungen mit den einschlägigen politischen Zielen in Einklang gebracht werden. Die Fähigkeit des Managers, Investitionen aus eigenen Mitteln zu tätigen, kann eines der Auswahlkriterien darstellen.

106.

Sechstens muss bei Risikofinanzierungsmaßnahmen, die Kreditinstrumente nutzen, ein Mechanismus vorgesehen sein, der gewährleistet, dass der Finanzintermediär den vom Staat erhaltenen Vorteil an die endbegünstigten Unternehmen weitergibt, zum Beispiel in Form niedrigerer Zinssätze, geringerer Besicherungsanforderungen oder einer Kombination aus beidem. Der Finanzintermediär kann den Vorteil auch dadurch weitergeben, dass er in Unternehmen investiert, die nach den internen Ratingkriterien des Finanzintermediärs zwar potenziell rentabel, aber in eine Risikoklasse einzustufen wären, in die er ohne die Risikofinanzierungsmaßnahme nicht investieren würde. Der Mechanismus für die Weitergabe muss eine geeignete Monitoringregelung sowie einen Rückforderungsmechanismus (53) oder einen gleichwertigen vertraglichen Mechanismus umfassen.

107.

Um sicherzustellen, dass die an der Risikofinanzierungsmaßnahme beteiligten Finanzintermediäre die einschlägigen Ziele erreichen, muss die Investitionsstrategie des Finanzintermediärs auf die Ziele der Maßnahme abgestimmt werden. Im Rahmen des Auswahlverfahrens müssen die Finanzintermediäre nachweisen, wie die von ihnen vorgeschlagene Investitionsstrategie dazu beiträgt, die Zielsetzungen zu verwirklichen. Darüber hinaus muss der Mitgliedstaat sicherstellen, dass die Investitionsstrategie der Intermediäre stets mit den vereinbarten Zielen im Einklang steht, z. B. durch angemessene Instrumente zur Überwachung und Berichterstattung und die Beteiligung von Vertretern der öffentlichen Investoren an den Vertretungsgremien des Finanzintermediärs, etwa dem Aufsichtsrat oder dem Beirat. Eine angemessene Governance-Struktur muss sicherstellen, dass wesentliche Änderungen an der Investitionsstrategie die vorherige Zustimmung des Mitgliedstaats erfordern. Um Zweifel auszuschließen, darf der Mitgliedstaat nicht direkt an einzelnen Investitions- oder Veräußerungsentscheidungen mitwirken.

108.

Die Mitgliedstaaten können als Teil der Risikofinanzierungsmaßnahme eine Reihe von Finanzinstrumenten bereitstellen, zum Beispiel Beteiligungen und beteiligungsähnliche Investitionen, Darlehen oder Garantien zu ungleichen Bedingungen. Unter den Randnummern 109 bis 121 ist festgelegt, welche Faktoren die Kommission bei der Prüfung dieser spezifischen Finanzinstrumente berücksichtigt.

a)   Beteiligungen

109.

Beteiligungsinstrumente können Beteiligungen oder beteiligungsähnliche Investitionen sein, durch die der Investor das Eigentum an einem bestimmten Unternehmen (oder einen Anteil daran) erwirbt. (54)

110.

Beteiligungsinstrumente können verschiedene asymmetrische Merkmale aufweisen und so zu einer unterschiedlichen Behandlung der Investoren führen, da einige von ihnen stärker am Risiko und an der Rendite beteiligt sein können als andere. Um die Risiken für die privaten Investoren zu begrenzen, kann die Maßnahme eine Absicherung nach oben (Verzicht des öffentlichen Investors auf einen Teil der Rendite), eine Absicherung gegen einen Teil der Verluste (Begrenzung der Verluste für den privaten Investor) oder eine Kombination aus beidem bieten.

111.

Nach Auffassung der Kommission führen Anreize durch Vorzugsrenditen zu einer besseren Angleichung der Interessen zwischen öffentlichen und privaten Investoren. Mechanismen zur Absicherung nach unten, bei denen der öffentliche Investor unter Umständen dem Risiko einer schwachen Wertentwicklung ausgesetzt ist, können hingegen zu abweichenden Interessen und zu schlechten Anlageentscheidungen der Finanzintermediäre oder Investoren führen.

112.

Die Kommission ist der Auffassung, dass Beteiligungsinstrumente mit einer Renditeobergrenze (55), Kaufoptionen (56) und eine asymmetrische Verteilung der Erträge und Investitionsmittel (57) gute Anreize bieten, insbesondere in Situationen, in denen das Marktversagen weniger ausgeprägt ist.

113.

Beteiligungsinstrumente mit einer asymmetrischen Verlustteilung, bei denen die in der Allgemeinen Gruppenfreistellungsverordnung festgelegten Obergrenzen überschritten werden, sind nur bei Maßnahmen zur Behebung eines schweren, in der Ex-ante-Prüfung festgestellten Marktversagens, zum Beispiel in High-tech-Sektoren, oder zur Beseitigung eines anderen in der Ex-ante-Prüfung festgestellten relevanten Hindernisses gerechtfertigt, beispielsweise bei Maßnahmen, die in erster Linie auf Unternehmensneugründungen und KMU vor ihrem ersten kommerziellen Verkauf oder in der Konzepterprobungsphase ausgerichtet sind. Um eine übermäßige Absicherung nach unten zu verhindern, muss die vom öffentlichen Investor übernommene Erstverlust-Tranche begrenzt sein.

b)   Direkt zahlungsfinanzierte Kreditinstrumente: Darlehen

114.

Im Rahmen von Risikofinanzierungsmaßnahmen können entweder dem Finanzintermediär oder dem Endempfänger Darlehen gewährt werden.

115.

Direkt zahlungsfinanzierte Kreditinstrumente können verschiedene Formen annehmen, etwa nachrangige Darlehen und Darlehen mit Risikoteilung im Portfolio. Nachrangige Darlehen können an Finanzintermediäre vergeben werden, um deren Kapitalstruktur zu stärken, damit sie beihilfefähigen Unternehmen zusätzliche Finanzmittel zur Verfügung stellen können. Bei Darlehen mit Risikoteilung im Portfolio handelt es sich um Darlehen, die Finanzintermediären gewährt werden, die sich bis zu einem bestimmten Kofinanzierungssatz zur Kofinanzierung eines neuen Darlehens- oder Leasingportfolios für beihilfefähige Unternehmen verpflichten; dies wird mit einer Teilung des Kreditrisikos des Portfolios für jedes einzelne Darlehen (oder jedes einzelne Leasinggeschäft) kombiniert. In beiden Fällen handelt der Finanzintermediär in Bezug auf die beihilfefähigen Unternehmen als Koinvestor, genießt jedoch gegenüber dem öffentlichen Investor oder Kreditgeber eine Vorzugsbehandlung, da das Instrument sein eigenes Kreditrisiko begrenzt, das sich aus dem zugrunde liegenden Darlehensportfolio ergibt.

116.

Veranlassen die Risikominderungseigenschaften des Instruments den öffentlichen Investor oder Kreditgeber dazu, in Bezug auf das zugrunde liegende Darlehensportfolio eine Erstverlust-Tranche zu übernehmen, die über dem in der Allgemeinen Gruppenfreistellungsverordnung festgelegten Höchstsatz liegt, ist eine solche Maßnahme im Allgemeinen nur bei Maßnahmen gerechtfertigt, die ausschließlich auf Unternehmensneugründungen und KMU vor ihrem ersten kommerziellen Verkauf oder in der Konzepterprobungsphase ausgerichtet sind, oder wenn im Rahmen der Ex-ante-Prüfung eindeutig ein schweres Marktversagen oder anderes relevantes Hindernis festgestellt wurde. Die Kommission wird Maßnahmen, die den vom öffentlichen Investor übernommenen Erstverlust ausdrücklich begrenzen, positiv bewerten, insbesondere wenn diese Obergrenze 35 % nicht übersteigt.

117.

Darlehen mit Risikoteilung im Portfolio sollten eine beträchtliche Koinvestitionsrate seitens des ausgewählten Finanzintermediärs gewährleisten. Dies ist der Fall, wenn die Koinvestitionsrate 30 % des Werts des zugrunde liegenden Darlehensportfolios oder mehr beträgt.

c)   Nicht direkt zahlungsfinanzierte Kreditinstrumente: Garantien

118.

Eine Risikofinanzierungsmaßnahme kann die Bereitstellung von Garantien oder Rückgarantien für die Finanzintermediäre oder die Bereitstellung von Garantien für die Endempfänger oder eine Kombination aus beidem umfassen. Zu den Transaktionen, für die eine Garantie gewährt werden kann, gehören neu bereitgestellte beihilfefähige Risikokreditfinanzierungen, einschließlich Leasinginstrumenten, sowie beteiligungsähnliche Investitionen, nicht aber Beteiligungen.

119.

Garantien sollten auf Portfoliobasis gewährt werden. Die Finanzintermediäre können die Transaktionen, die sie in das von der Garantie abgedeckte Portfolio aufnehmen möchten, auswählen, solange diese Transaktionen die für die Risikofinanzierungsmaßnahme festgelegten Beihilfefähigkeitskriterien erfüllen. Der angebotene Garantiesatz sollte eine angemessene Risiko-Rendite-Teilung mit den Finanzintermediären gewährleisten. Insbesondere kann der Garantiesatz in hinreichend begründeten Fällen, wenn dies durch die Ergebnisse der Ex-ante-Prüfung gerechtfertigt ist, über dem in Artikel 21 der Allgemeinen Gruppenfreistellungsverordnung festgelegten Höchstsatz liegen, darf aber 90 % nicht überschreiten. Dies könnte bei Garantien für Darlehen oder beteiligungsähnlichen Investitionen in Unternehmensneugründungen oder in KMU vor ihrem ersten kommerziellen Verkauf oder in der Konzepterprobungsphase der Fall sein.

120.

Im Falle begrenzter Garantien sollte die Cap Rate grundsätzlich nur die erwarteten Verluste abdecken. Soll sie auch unerwartete Verluste abdecken, so sollte ihr Preis die zusätzliche Risikodeckung widerspiegeln. Die Cap Rate sollte im Allgemeinen 35 % nicht übersteigen. Unbegrenzte Garantien (Garantien mit einem Garantiesatz, aber ohne Cap Rate) können in hinreichend begründeten Fällen gewährt werden, wobei ihr Preis der durch die Garantie gebotenen zusätzlichen Risikodeckung Rechnung tragen sollte.

121.

Die Laufzeit der Garantie sollte, ungeachtet der Laufzeit der einzelnen von der Garantie abgedeckten Kreditinstrumente, die länger sein kann, auf in der Regel höchstens zehn Jahre begrenzt sein. Die Garantie ist herabzusetzen, wenn der Finanzintermediär in einem bestimmten Zeitraum nicht einen gewissen Mindestbetrag in das Portfolio investiert. Für nicht in Anspruch genommene Beträge sind Bereitstellungsprovisionen in Rechnung zu stellen. Es kann auf verschiedene Methoden wie Bereitstellungsprovisionen, auslösende Ereignisse oder Meilensteine zurückgegriffen werden, um den Intermediären einen Anreiz zu bieten, das vereinbarte Volumen zu erreichen.

3.2.3.3.   Voraussetzungen für die Feststellung der Geeignetheit von Steueranreizen

122.

Wie in Abschnitt 3.2.2.2 Buchstabe d erwähnt, ist Abschnitt 3 der Allgemeinen Gruppenfreistellungsverordnung auf Steueranreize für Investoren beschränkt, bei denen es sich um natürliche Personen handelt. Bei der Kommission anzumelden sind daher Maßnahmen, in deren Rahmen Unternehmensinvestoren Steueranreize geboten werden, um sie dazu zu ermutigen, in beihilfefähige Unternehmen zu investieren, sei es direkt oder indirekt durch den Kauf von Anteilen an einem entsprechenden Fonds oder einer anderen Art von Zweckgesellschaft, die in solche Unternehmen investiert.

123.

In der Regel müssen die Mitgliedstaaten ihre steuerlichen Beihilfemaßnahmen unter Berücksichtigung des Marktversagens oder des anderen relevanten Hindernisses, das in der der Ex-ante-Prüfung festgestellt wurde, festlegen und ihr Instrument somit auf eine genau definierte Kategorie beihilfefähiger Unternehmen ausrichten.

124.

Steueranreize für Unternehmensinvestoren können in Form von Einkommensteuervergünstigungen und/oder Vergünstigungen bei der Besteuerung von Dividenden und anderen Kapitalerträgen, einschließlich Steuergutschriften und Steuerstundungen, gewährt werden. Als geeignet betrachtet die Kommission in ihrer Fallpraxis im Allgemeinen Einkommensteuervergünstigungen mit spezifischen Obergrenzen hinsichtlich des prozentualen Satzes des investierten Betrags, den der Investor von der Steuer absetzen kann, oder hinsichtlich des Betrags der Steuerersparnis, der von der Steuerschuld des Investors abgezogen werden kann. Darüber hinaus können Kapitalertragsteuerschulden, die sich aus der Veräußerung von Aktien ergeben, gestundet werden, wenn die Kapitalerträge innerhalb eines bestimmten Zeitraums in beihilfefähige Anlagen reinvestiert werden, während die aus einer solchen Veräußerung resultierenden Verluste von den Erträgen aus anderen, derselben Steuer unterliegenden Aktien abgezogen werden können.

125.

Im Allgemeinen erachtet die Kommission diese Steueranreize für Unternehmensinvestoren als geeignet, wenn der Mitgliedstaat nachweisen kann, dass die Auswahl der beihilfefähigen Unternehmen auf der Grundlage gut strukturierter Investitionsanforderungen erfolgt ist, die mit geeigneter Publizität veröffentlicht wurden und in denen die Merkmale der beihilfefähigen, mit einem Marktversagen oder einem anderen relevanten Hindernis konfrontierten Unternehmen festgelegt sind.

126.

Ungeachtet der Möglichkeit, eine Maßnahme zu verlängern, dürfen steuerliche Regelungen eine Laufzeit von höchstens zehn Jahren haben. Schlägt der Mitgliedstaat vor, eine Maßnahme auf eine Gesamtlaufzeit von mehr als zehn Jahren zu verlängern (einschließlich etwaiger Vorläuferregelungen), so muss er eine neue Ex-ante-Prüfung vornehmen und die Wirksamkeit der Regelung im gesamten Durchführungszeitraum bewerten.

127.

Bei ihrer Analyse berücksichtigt die Kommission die spezifischen Merkmale des jeweiligen nationalen Steuersystems und die in dem Mitgliedstaat bereits bestehenden Steueranreize sowie das Zusammenspiel dieser Anreize.

128.

Der steuerliche Vorteil muss für alle Investoren infrage kommen, die die geltenden Kriterien erfüllen, und zwar unabhängig von ihrem Sitz. Die Mitgliedstaaten sollten daher für eine geeignete Publizität hinsichtlich des Umfangs und der technischen Parameter der Maßnahme sorgen. Darin sollten die jeweiligen Obergrenzen für den maximalen Vorteil, der jedem einzelnen Investor im Rahmen der Maßnahme gewährt werden kann, sowie der Höchstbetrag, der in einzelne beihilfefähige Unternehmen investiert werden darf, genannt werden.

3.2.3.4.   Voraussetzungen für Maßnahmen zur Förderung alternativer Handelsplattformen

129.

Bei Beihilfemaßnahmen, mit denen alternative Handelsplattformen über die in der Allgemeinen Gruppenfreistellungsverordnung festgelegten Obergrenzen hinaus gefördert werden sollen, muss der Betreiber der Plattform einen Geschäftsplan vorlegen, der belegt, dass sich die geförderte Plattform in weniger als zehn Jahren finanziell selbst tragen können wird. Des Weiteren müssen in der Anmeldung plausible kontrafaktische Fallkonstellationen angeführt werden, d. h. es muss ein Vergleich angestellt werden zwischen den Situationen, mit denen die handelbaren Unternehmen im Hinblick auf den Zugang zu den erforderlichen Finanzmitteln bei Bestehen der Plattform und ohne die Plattform konfrontiert wären.

130.

Die Kommission wird alternative Handelsplattformen, die von mehreren Mitgliedstaaten eingerichtet wurden und in mehreren Mitgliedstaaten tätig sind, positiv bewerten, da sie besonders effizient und für private Investoren, vor allem institutionelle Investoren, besonders attraktiv sein können.

131.

Bei bestehenden Plattformen muss aus der vorgeschlagenen Geschäftsstrategie hervorgehen, dass die betreffende Plattform aufgrund eines dauerhaften Mangels an Notierungen, der Liquiditätsengpässe nach sich zieht, trotz ihrer langfristigen Rentabilität kurzfristig unterstützt werden muss. Die Kommission wird Beihilfen für die Einrichtung einer alternativen Handelsplattform in Mitgliedstaaten, in denen noch keine solche Plattform besteht, positiv bewerten. Wenn es sich bei der zu fördernden alternativen Handelsplattform um eine Unterplattform oder Tochtergesellschaft einer bestehenden Börse handelt, wird die Kommission den Mangel an Finanzmitteln, mit dem diese Unterplattform konfrontiert wäre, besonders sorgfältig prüfen.

3.2.4.   Angemessenheit der Beihilfe

132.

Die staatliche Beihilfe muss in einem angemessenen Verhältnis zu dem Marktversagen oder anderen relevanten Hindernis stehen, das behoben bzw. beseitigt werden soll, um die einschlägigen politischen Ziele zu erreichen. Sie muss im Einklang mit dem Grundsatz der Wirtschaftlichkeit der Haushaltsführung kosteneffizient gestaltet sein. Damit eine Risikofinanzierungsmaßnahme als angemessen angesehen werden kann, muss die Beihilfe somit auf das Minimum beschränkt sein, das unbedingt erforderlich ist, um auf dem Markt Mittel zur Behebung des Marktversagens bzw. zur Beseitigung des anderen relevanten Hindernisses zu mobilisieren, ohne dass daraus ungerechtfertigte Vorteile entstehen.

133.

In der Regel gilt eine Risikofinanzierungsbeihilfe auf Ebene der Endempfänger als angemessen, wenn die Risikofinanzierung für jeden beihilfefähigen Empfänger die in Artikel 21 der Allgemeinen Gruppenfreistellungsverordnung festgelegte Obergrenze nicht übersteigt und die in diesem Abschnitt genannten Voraussetzungen erfüllt. Bei Risikofinanzierungsmaßnahmen, bei denen die Risikofinanzierung für jeden beihilfefähigen Empfänger die in der Allgemeinen Gruppenfreistellungsverordnung festgelegte Obergrenze übersteigt, muss die höhere Risikofinanzierung je Beihilfeempfänger außerdem in einem angemessenen Verhältnis zum Umfang der in der Ex-ante-Prüfung quantifizierten Finanzierungslücke stehen (siehe Randnummer 64).

134.

Auf der Ebene der Investoren muss die Beihilfe auf das Minimum beschränkt sein, das erforderlich ist, um ein Mindestmaß an privaten Mitteln zu mobilisieren und das Marktversagen oder das andere relevante Hindernis zu beheben bzw. zu beseitigen.

3.2.4.1.   Voraussetzungen für Finanzinstrumente

135.

Finanzintermediäre müssen die beihilfefähigen Endempfänger auf der Grundlage einer kommerziell soliden Investitionsstrategie (siehe Randnummer 70) und eines tragfähigen Geschäftsplans auswählen, der die Höhe der bereitzustellenden Risikofinanzierung rechtfertigt. Dies stellt eine weitere Garantie für die Erforderlichkeit und Angemessenheit der Beihilfe dar.

136.

Die Maßnahme muss gewährleisten, dass zwischen den Vorzugsbedingungen, die ein Finanzinstrument bietet, um die Mobilisierung privater Mittel zu maximieren und gleichzeitig das festgestellte Marktversagen oder andere relevante Hindernis zu beheben bzw. zu beseitigen, und der Notwendigkeit, mit dem Instrument eine ausreichende Rendite zu erwirtschaften, um operativ rentabel zu bleiben, ein ausgewogenes Verhältnis besteht.

137.

Die genaue Art und der genaue Wert der Anreize müssen in einem offenen, transparenten und diskriminierungsfreien Auswahlverfahren bestimmt werden, in dem Finanzintermediäre sowie Fondsmanager oder Investoren aufgefordert werden, konkurrierende Angebote abzugeben.

Angemessene Kapitalrendite

138.

Wenn sich im Wege eines solchen Verfahrens eine asymmetrische risikoadäquate Rendite- oder Verlustteilung ergibt, ist das Finanzinstrument nach Auffassung der Kommission angemessen und bringt eine angemessene Kapitalrendite. Wenn die Fondsmanager im Wege eines offenen, transparenten und diskriminierungsfreien Verfahrens ausgewählt werden, in dem die Bewerber als Teil des Auswahlverfahrens ihre Anlegerbasis darlegen müssen, wird die Auswahl der privaten Investoren als ordnungsgemäß angesehen.

139.

Im Falle von Koinvestitionen eines öffentlichen Fonds und privater Investoren, die sich an einzelnen Transaktionen beteiligen, sollten die Investoren für jede Transaktion in einem gesonderten wettbewerblichen Verfahren ausgewählt werden, das die beste Möglichkeit zur Ermittlung der angemessenen Kapitalrendite darstellt.

140.

Wenn die privaten Investoren nicht im Wege eines ordnungsgemäßen Auswahlverfahrens ausgewählt werden (zum Beispiel weil das Auswahlverfahren sich als unwirksam erwiesen oder zu keinem Ergebnis geführt hat), muss die angemessene Kapitalrendite von einem unabhängigen Sachverständigen anhand einer Analyse der Marktbenchmarks und der Marktrisiken auf der Grundlage einer allgemein akzeptierten Standardmethode wie der Discounted-Cashflow-Methode ermittelt werden, damit es nicht zu einer Überkompensation der Investoren kommt. Auf dieser Grundlage muss der unabhängige Sachverständige die Mindesthöhe der angemessenen Kapitalrendite errechnen und eine den Risiken entsprechende Marge hinzufügen.

141.

In den in Randnummer 140 beschriebenen Situationen müssen geeignete Vorschriften für die Bestellung des unabhängigen Sachverständigen vorhanden sein. Der Sachverständige muss mindestens eine Zulassung für solche Beratungsleistungen besitzen, bei den einschlägigen Berufsverbänden registriert sein, die von diesen Verbänden erlassenen Standes- und Berufsvorschriften einhalten, unabhängig sein und für die Richtigkeit seiner Gutachten haften. Die unabhängigen Sachverständigen sind grundsätzlich in einem offenen, transparenten und diskriminierungsfreien Auswahlverfahren auszuwählen. Die Dienste desselben unabhängigen Sachverständigen dürfen von derselben Bewilligungsbehörde innerhalb eines Zeitraums von drei Jahren nicht zweimal für die Ermittlung der angemessenen Kapitalrendite im Rahmen von Risikofinanzierungsbeihilfemaßnahmen in Anspruch genommen werden.

142.

In die Maßnahme können daher verschiedene öffentliche und private Investitionen mit asymmetrischer Gewinnverteilung oder asymmetrischer zeitlicher Staffelung einbezogen sein, solange die erwartete risikoadäquate Rendite für die privaten Investoren auf die angemessene Kapitalrendite beschränkt ist.

Auswahl und Vergütung der Finanzintermediäre oder ihrer Manager

143.

Die Kommission ist grundsätzlich der Auffassung, dass die Beihilfe durch eine wirtschaftliche Angleichung der Interessen zwischen dem Mitgliedstaat und den Finanzintermediären oder ihren Managern minimiert werden kann. Die Interessen müssen sowohl hinsichtlich der Verwirklichung der konkreten politischen Ziele als auch hinsichtlich der finanziellen Ergebnisse der öffentlichen Investition in das Instrument angeglichen werden.

144.

Der Finanzintermediär oder der Fondsmanager kann parallel zu dem Mitgliedstaat investieren, solange die Bedingungen der Koinvestition mögliche Interessenkonflikte ausschließen. Eine solche Koinvestition könnte für den Manager einen Anreiz bieten, seine Investitionsentscheidungen mit den festgelegten politischen Zielen in Einklang zu bringen. Die Fähigkeit des Fondsmanagers, Investitionen aus eigenen Mitteln zu tätigen, kann eines der Auswahlkriterien darstellen.

145.

Die Vergütung der Finanzintermediäre oder der Fondsmanager muss, je nach Art der Risikofinanzierungsmaßnahme, eine jährliche Verwaltungsgebühr sowie leistungsbezogene Anreize wie Carried Interest umfassen.

146.

Die leistungsbezogene Komponente der Vergütung muss erheblich und so ausgestaltet sein, dass die finanziellen Ergebnisse sowie die Erreichung der zuvor festgelegten konkreten politischen Ziele belohnt werden. Die politikbezogenen Anreize müssen in einem ausgewogenen Verhältnis zu den Anreizen für die finanziellen Ergebnisse stehen, die notwendig sind, um eine effiziente Auswahl beihilfefähiger Unternehmen, in die investiert wird, zu gewährleisten. Zudem wird die Kommission mögliche Sanktionen berücksichtigen, die in der Finanzierungsvereinbarung zwischen dem Mitgliedstaat und dem Finanzintermediär für den Fall vorgesehen sind, dass die festgelegten politischen Ziele nicht erreicht werden.

147.

Die Höhe der leistungsbezogenen Vergütung sollte auf der Grundlage der einschlägigen Marktpraxis gerechtfertigt sein. Die Manager müssen nicht nur für die erfolgreiche Auszahlung und die Höhe des beschafften privaten Kapitals vergütet werden, sondern auch für die erzielten Kapitalrenditen, zum Beispiel Einnahmen und Kapitalerträge oberhalb einer bestimmten Mindestrendite oder Hurdle Rate.

148.

Die Gesamtverwaltungsgebühren dürfen nicht höher sein als die für die Anwendung des betreffenden Finanzinstruments erforderlichen Betriebs- und Verwaltungskosten, zuzüglich eines angemessenen Gewinns, und müssen mit der Marktpraxis im Einklang stehen. Die Gebühren dürfen keine Investitionskosten umfassen.

149.

Da die Finanzintermediäre beziehungsweise ihre Manager im Wege eines offenen, transparenten und diskriminierungsfreien Verfahrens ausgewählt werden müssen, kann die Gesamtgebührenstruktur bei der Bewertung im Rahmen dieses Auswahlverfahrens geprüft und die Höchstvergütung auf der Grundlage der Auswahl festgelegt werden.

150.

Im Falle der direkten Bestellung einer betrauten Einrichtung sollte die jährliche Verwaltungsgebühr (ohne die leistungsbezogenen Anreize) nach Auffassung der Kommission immer eine vergleichbare Marktpraxis widerspiegeln und grundsätzlich nicht mehr als 3 % des in die jeweilige Einrichtung einzubringenden Kapitals betragen.

3.2.4.2.   Voraussetzungen für steuerliche Anreize

151.

Die Gesamtinvestition für jedes begünstigte Unternehmen darf den in Artikel 21 der Allgemeinen Gruppenfreistellungsverordnung festgelegten Höchstbetrag nicht übersteigen, es sei denn, ein höherer Betrag kann aufgrund des in der Ex-ante-Prüfung festgestellten Marktversagens gerechtfertigt werden und ein steuerliches Instrument ist das am besten geeignete Instrument (siehe Abschnitt 3.2.3.3).

152.

Unabhängig von der Art der Steuervergünstigung muss es sich bei den beihilfefähigen Aktien um von einem im Rahmen der Ex-ante-Prüfung ermittelten beihilfefähigen Unternehmen neu ausgegebene Stammaktien mit vollem Risiko handeln, die mindestens drei Jahre lang gehalten werden müssen. Die Vergünstigung darf nur für Investoren zur Verfügung stehen, die von dem Unternehmen, in das investiert wird, unabhängig sind.

153.

Im Falle von Einkommensteuervergünstigungen dürfen Investoren, die Finanzierungen für beihilfefähige Unternehmen bereitstellen, Vergünstigungen bis zu einem angemessenen Prozentsatz des investierten Betrags erhalten, sofern der vor Anwendung der steuerlichen Maßnahme festgestellte Höchstbetrag der Einkommensteuerschuld des Investors nicht überschritten wird. Die Kommission hält es für angemessen, die Steuervergünstigung auf 30 % des investierten Betrags zu begrenzen. Verluste aus der Veräußerung von Aktien können von der Einkommensteuer abgesetzt werden.

154.

Im Falle von Steuervergünstigungen in Bezug auf Dividenden können für beihilfefähige Aktien erhaltene Dividenden in vollem Umfang von der Einkommensteuer befreit werden.

155.

Ebenso können im Falle von Vergünstigungen bei der Kapitalertragsteuer Gewinne aus dem Verkauf beihilfefähiger Aktien in vollem Umfang von der Kapitalertragsteuer befreit werden. Darüber hinaus können Kapitalertragsteuerschulden, die sich aus der Veräußerung beihilfefähiger Aktien ergeben, gestundet werden, wenn die Kapitalerträge innerhalb eines Jahres in neue beihilfefähige Aktien reinvestiert werden.

3.2.4.3.   Voraussetzungen für alternative Handelsplattformen

156.

Um eine ordnungsgemäße Prüfung der Angemessenheit von Beihilfen für Betreiber alternativer Handelsplattformen zu ermöglichen, können staatliche Beihilfen zur Deckung von bis zu 50 % der bei der Einrichtung einer solchen Plattform entstandenen Investitionskosten gewährt werden.

157.

Im Falle steuerlicher Anreize für Unternehmensinvestoren wird die Kommission die Angemessenheit der Maßnahme anhand der in Abschnitt 3.2.4.2 festgelegten Voraussetzungen für steuerliche Anreize prüfen.

3.2.4.4.   Kumulierung

158.

Risikofinanzierungsbeihilfen können mit anderen staatlichen Beihilfen, bei denen sich die beihilfefähigen Kosten bestimmen lassen, kumuliert werden.

159.

Risikofinanzierungsbeihilfen können mit anderen staatlichen Beihilfen, bei denen sich die beihilfefähigen Kosten nicht bestimmen lassen, oder mit De-minimis-Beihilfen kumuliert werden, bis die höchste einschlägige Obergrenze für die Gesamtfinanzierung erreicht ist, die im Einzelfall in einer Gruppenfreistellungsverordnung oder einem Beschluss der Kommission festgelegt ist.

160.

Unionsmittel, die von den Organen, Einrichtungen, gemeinsamen Unternehmen oder sonstigen Stellen der Union zentral verwaltet werden und nicht direkt oder indirekt der Kontrolle der Mitgliedstaaten unterstehen, stellen keine staatlichen Beihilfen dar. Wird eine solche Unionsfinanzierung mit staatlichen Beihilfen kombiniert, so darf der Gesamtbetrag der für dieselbe Investition gewährten öffentlichen Mittel den in den einschlägigen Vorschriften des Unionsrechts festgelegten günstigsten Finanzierungssatz nicht überschreiten.

3.2.5.   Vermeidung übermäßiger negativer Auswirkungen von Risikofinanzierungsbeihilfen auf Wettbewerb und Handel

161.

Staatliche Beihilfen können als mit dem Binnenmarkt vereinbar angesehen werden, wenn die negativen Auswirkungen – beihilfebedingte Wettbewerbsverfälschungen und Beeinträchtigungen des Handels zwischen Mitgliedstaaten – begrenzt sind und sie die positiven Auswirkungen der Beihilfe nicht in einem Maße aufwiegen, das dem gemeinsamen Interesse zuwiderläuft.

3.2.5.1.   Zu berücksichtigende positive Auswirkungen

162.

Wie in Abschnitt 1 erläutert, spielen Unternehmensneugründungen und KMU sowohl im Hinblick auf die Schaffung von Arbeitsplätzen als auch auf die Anregung der wirtschaftlichen Dynamik und des Wirtschaftswachstums weiterhin eine entscheidende Rolle in den Volkswirtschaften der Mitgliedstaaten. KMU beschäftigen rund 100 Millionen Menschen in der Union und erwirtschaften mehr als die Hälfte des BIP der Union. Sie spielen zudem eine entscheidende Rolle für die Wettbewerbsfähigkeit, den Wohlstand und die wirtschaftliche und technologische Unabhängigkeit der Union sowie für ihre Widerstandsfähigkeit gegenüber externen Schocks. Um jedoch ihrer Rolle gerecht werden zu können und diese positiven Auswirkungen zu erzielen, benötigen KMU Finanzmittel. Infolgedessen ist ein effizienter Markt für Risikofinanzierungen für KMU von entscheidender Bedeutung, damit dynamische Unternehmen in jeder Entwicklungsphase Zugang zu den notwendigen Finanzmitteln erhalten. Liegt ein Marktversagen oder ein anderes relevantes Hindernis für das wirksame Funktionieren dieser Finanzierungsform vor, können Risikofinanzierungsbeihilfen erforderlich sein, um die Bereitstellung von Risikofinanzierungen für rentable KMU von der frühen Entwicklungsphase bis zu ihren Wachstumsphasen (und unter bestimmten Umständen für kleine Unternehmen mittlerer Kapitalisierung und innovative Unternehmen mittlerer Kapitalisierung) zu verbessern, um langfristig die Entwicklung eines wettbewerbsfähigen Risikofinanzierungsmarkts voranzutreiben. Vor diesem Hintergrund besteht der wichtigste positive Effekt, den Risikofinanzierungsbeihilfen bewirken sollen, in der Verbesserung des Zugangs zu Finanzmitteln für die betreffenden Unternehmen.

163.

Darüber hinaus kann die Kommission bei der Abwägung der positiven Auswirkungen von Risikofinanzierungsbeihilfen gegenüber ihren negativen Auswirkungen auf Wettbewerb und Handel gegebenenfalls den Umstand berücksichtigen, dass die Beihilfe zusätzlich zu ihrem Beitrag zur Bereitstellung von Risikofinanzierungen weitere positive Auswirkungen hat. Dies kann der Fall sein, wenn feststeht, dass die Risikofinanzierung nicht nur das Wachstum von Unternehmen oder deren Entwicklung neuer Geschäftstätigkeiten begünstigt und Wirtschaftswachstum generiert, sondern auch wesentlich zum digitalen Wandel oder zum Übergang zu ökologisch nachhaltigen Tätigkeiten wie CO2-armen, klimaneutralen oder klimaresilienten Tätigkeiten, zu resilienten Wertschöpfungsketten oder zur Entwicklung von Fördergebieten beiträgt. Bei der Abwägung der zu berücksichtigenden positiven Auswirkungen wird die Kommission gegebenenfalls den in Artikel 3 der Verordnung (EU) 2020/852 festgelegten Kriterien für ökologisch nachhaltige Wirtschaftstätigkeiten, einschließlich des Grundsatzes der „Vermeidung erheblicher Beeinträchtigungen“ oder anderer vergleichbarer Methoden, besondere Aufmerksamkeit widmen. (58)

164.

Damit die Kommission die erwarteten positiven Auswirkungen der Beihilfe auf die Entwicklung der betreffenden Tätigkeiten ordnungsgemäß prüfen kann, sollte der Mitgliedstaat ein klares und spezifisches Ziel (oder eine Reihe von Zielen) zur Behebung bzw. Beseitigung des in der Ex-ante-Prüfung festgestellten Marktversagens bzw. anderen relevanten Hindernisses festlegen. Der Umfang und die Laufzeit der Maßnahme sollten diesen Zielen angemessen sein. Außerdem muss der Mitgliedstaat auf der Grundlage der Ergebnisse der Ex-ante-Prüfung einschlägige Leistungsindikatoren festlegen, anhand deren die Kommission die erwarteten Auswirkungen der Beihilfe im Hinblick auf die verfolgten Ziele messen kann. Die Leistungsindikatoren können Folgendes beinhalten:

a)

die erforderliche oder geplante Investition des Privatsektors;

b)

die erwartete Anzahl von Endempfängern, in die investiert werden soll, einschließlich der Anzahl der Unternehmensneugründungen und neu gegründeten KMU;

c)

die geschätzte Anzahl der Unternehmen, die während der Umsetzung der Risikofinanzierungsmaßnahme und infolge der Risikofinanzierungen voraussichtlich neu gegründet werden wird;

d)

die Anzahl der Arbeitsplätze, die beim endbegünstigten Unternehmen im Zeitraum von der ersten Risikofinanzierung im Rahmen der Risikofinanzierungsmaßnahme bis zum Ausstieg geschaffen werden sollen;

e)

gegebenenfalls der Anteil der Investitionen, die im Einklang mit dem Grundsatz des marktwirtschaftlich handelnden Wirtschaftsbeteiligten getätigt werden sollen;

f)

Meilensteine und Fristen, innerhalb deren bestimmte vorab festgelegte Beträge oder Prozentsätze der Mittelausstattung zu investieren sind;

g)

Renditen oder Erträge, die mit den Investitionen erzielt werden sollen;

h)

gegebenenfalls während der Umsetzung der Risikofinanzierungsmaßnahme durch die Endempfänger einzureichende Patentanmeldungen;

i)

gegebenenfalls die Stärkung der Resilienz kritischer Lieferketten (z. B. in den Bereichen Gesundheit, Elektronik, Luft- und Raumfahrt, Herstellung von Gütern mit doppeltem Verwendungszweck und Verteidigung) und die Förderung der technologischen Entwicklung.

165.

Anhand der in Randnummer 164 genannten Indikatoren kann nachgewiesen werden, dass die Risikofinanzierungsbeihilfe voraussichtlich die gewünschten positiven Auswirkungen im Hinblick auf die festgelegten Ziele bewirken wird. Die Indikatoren ermöglichen insbesondere die Bewertung der Wirksamkeit der Maßnahme und der Validität der vom Finanzintermediär vor dem Hintergrund des Auswahlverfahrens entwickelten Investitionsstrategien.

166.

Wird eine Risikofinanzierungsmaßnahme ganz oder teilweise entweder zur Unterstützung von Unternehmen genutzt, die kürzlich nach den für CASSINI-Maßnahmen geltenden Kriterien für Innovationskraft gewürdigt bzw. mit einem Preis ausgezeichnet wurden oder denen der Europäische Innovationsrat kürzlich ein Exzellenzsiegel verliehen hat, oder aber zu Koinvestitionen mit dem Fonds des Europäischen Innovationsrats oder für Anschlussinvestitionen im Zusammenhang mit dem Accelerator-Programm (59), so kann die Kommission akzeptieren, dass der Mitgliedstaat dieselben wesentlichen Leistungsindikatoren verwendet wie es im Rahmen von CASSINI oder beim Europäischen Innovationsrat der Fall ist.

3.2.5.2.   Zu berücksichtigende negative Auswirkungen

167.

Die staatliche Beihilfemaßnahme muss so gestaltet sein, dass Verfälschungen des Wettbewerbs und des Handels innerhalb des Binnenmarkts begrenzt werden. Bei Risikofinanzierungsmaßnahmen müssen die möglichen negativen Auswirkungen auf jeder Ebene geprüft werden, auf der eine Beihilfe vorliegen könnte: auf der Ebene der Investoren, der Finanzintermediäre und ihrer Manager sowie der Endempfänger.

168.

Um der Kommission die Möglichkeit zu geben, die zu erwartenden negativen Auswirkungen der Maßnahme auf Wettbewerb und Handel zu prüfen, kann der Mitgliedstaat ihm vorliegende Studien oder andere einschlägige Nachweise wie Ex-post-Evaluierungen von Regelungen übermitteln, die hinsichtlich der beihilfefähigen Unternehmen, der Finanzierungsstrukturen, der Ausgestaltungsparameter und des geografischen Gebiets ähnlich sind.

169.

Auf der Ebene des Marktes für Risikofinanzierungen können staatliche Beihilfen eine Verdrängung privater Investoren bewirken. Dies könnte dazu führen, dass private Investoren weniger Anreize sehen, Finanzierungen für beihilfefähige Unternehmen bereitzustellen, und sie dazu veranlassen abzuwarten, bis der Staat solche Investitionen fördert. Dieses Risiko wächst mit der Höhe der Gesamtfinanzierung zugunsten der Endempfänger, mit der Größe und fortschreitenden Entwicklung der begünstigten Unternehmen, da die Verfügbarkeit privater Finanzierungen unter diesen Umständen progressiv zunimmt. Zudem sollten staatliche Beihilfen nicht das mit Investitionen verbundene normale unternehmerische Risiko ersetzen, das Investoren auch ohne staatliche Beihilfe eingegangen wären. Je genauer jedoch das Marktversagen oder das andere relevante Hindernis bestimmt wird, desto geringer ist die Wahrscheinlichkeit, dass die Risikofinanzierungsmaßnahme eine Verdrängung privater Investoren bewirkt.

170.

Auf der Ebene der Finanzintermediäre können staatliche Beihilfen durch Stärkung oder Aufrechterhaltung der Marktmacht eines Intermediärs, zum Beispiel auf dem Markt eines bestimmten Gebiets, wettbewerbsverfälschend wirken. Selbst wenn Beihilfen die Marktmacht des Finanzintermediärs nicht direkt stärken, kann dies indirekt geschehen, indem die Expansion eines bestehenden Wettbewerbers erschwert, ein Wettbewerber vom Markt verdrängt oder der Markteintritt neuer Wettbewerber blockiert wird.

171.

Risikofinanzierungsmaßnahmen müssen auf wachstumsorientierte Unternehmen ausgerichtet sein, die nicht in der Lage sind, eine angemessene Finanzierung aus privaten Quellen sicherzustellen, aber mit einer staatlichen Risikofinanzierungsbeihilfe rentabel werden könnten. Es ist jedoch unwahrscheinlich, dass eine Maßnahme zur Einrichtung eines öffentlichen Fonds, dessen Investitionsstrategie die potenzielle Rentabilität der beihilfefähigen Unternehmen aber nicht hinreichend belegt, der Abwägungsprüfung (siehe Abschnitt 3.2.5.3) standhält, da die Risikofinanzierungsinvestition in einem solchen Fall auf einen Zuschuss hinauslaufen könnte.

172.

Die in Artikel 21 der Allgemeinen Gruppenfreistellungsverordnung festgelegten Voraussetzungen, die das Management nach kaufmännischen Grundsätzen und gewinnorientierte Entscheidungen betreffen, sind unerlässlich, um zu gewährleisten, dass die endbegünstigten Unternehmen nach kaufmännischen Gesichtspunkten ausgewählt werden. Daher wird die Kommission diese Voraussetzungen bei der Bewertung von Risikofinanzierungsmaßnahmen nach diesen Leitlinien berücksichtigen, auch wenn öffentliche Finanzintermediäre an der Maßnahme beteiligt sind.

173.

Kleine Investmentfonds mit regional beschränktem Tätigkeitsbereich, die nicht über eine angemessene Governance-Regelung verfügen, werden im Hinblick darauf geprüft, dass die Aufrechterhaltung ineffizienter Marktstrukturen verhindert werden soll. Regionale Risikofinanzierungsregelungen haben wegen eines Mangels an Diversifizierung, der mit der möglicherweise niedrigen Zahl an für Investitionen in Betracht kommenden Unternehmen zusammenhängt, nicht immer einen ausreichenden Umfang und Wirkungskreis, was die Effizienz dieser Fonds verringern und dazu führen könnte, dass weniger rentablen Unternehmen Beihilfen gewährt werden. In solchen Fällen könnten Investitionen den Wettbewerb unter Umständen verfälschen und bestimmten Unternehmen ungerechtfertigte Vorteile verschaffen.

174.

Auf Ebene der Endempfänger könnte die Maßnahme wettbewerbsverfälschende Auswirkungen auf die Produktmärkte haben, auf denen die betreffenden Unternehmen miteinander konkurrieren. Zum Beispiel kann die Maßnahme den Wettbewerb verfälschen, wenn sie auf Unternehmen in sich unterdurchschnittlich entwickelnden Wirtschaftszweigen ausgerichtet ist. Auf einem Markt mit unterdurchschnittlichem Wachstum könnte insbesondere eine durch staatliche Beihilfen geförderte wesentliche Kapazitätszunahme eine übermäßige Wettbewerbsverfälschung bewirken, da die Schaffung oder Aufrechterhaltung von Überkapazitäten die Gewinnmargen schmälern, Investitionskürzungen der Wettbewerber oder sogar deren Ausscheiden aus dem Markt bewirken könnte. Außerdem könnten Unternehmen am Markteintritt gehindert werden. Die Folge wären ineffiziente Marktstrukturen, die langfristig auch für die Verbraucher von Nachteil sind. Wenn der Markt in den Zielwirtschaftszweigen wächst, gibt es in der Regel weniger Anlass für die Befürchtung, dass sich die Beihilfe negativ auf dynamische Anreize auswirken oder den Marktausstieg beziehungsweise den Markteintritt übermäßig erschweren könnte. Die Kommission ist der Auffassung, dass die Gefahr solcher Verfälschungen erheblich ist, wenn es sich um eine sektorspezifische Risikofinanzierungsmaßnahme handelt oder wenn durch die Risikofinanzierungsmaßnahme bestimmten Wirtschaftszweigen der Vorzug gegenüber anderen eingeräumt wird. In solchen Fällen wird die Kommission die Produktionskapazitäten in dem betreffenden Wirtschaftszweig vor dem Hintergrund der potenziellen Nachfrage analysieren. Damit die Kommission diese Analyse vornehmen kann, muss der Mitgliedstaat in seiner Anmeldung angeben, ob es sich um eine sektorspezifische Risikofinanzierungsmaßnahme handelt oder ob durch die Maßnahme bestimmten Wirtschaftszweigen der Vorzug gegenüber anderen eingeräumt wird.

175.

Die Kommission wird auch prüfen, ob negative Verlagerungseffekte möglich sind, da diese Auswirkungen auf den Wettbewerb und den Handel zwischen Mitgliedstaaten haben könnten. In diesem Zusammenhang wird die Kommission die Wahrscheinlichkeit analysieren, dass durch regionale Fonds Anreize für eine Verlagerung innerhalb des Binnenmarkts geschaffen werden. Die Gefahr einer solchen Verfälschung ist besonders groß, wenn sich die Tätigkeit des Finanzintermediärs auf ein nicht gefördertes Gebiet konzentriert, das an Fördergebiete grenzt, oder auf ein gefördertes Gebiet, das an ein Gebiet mit einer höheren Regionalbeihilfehöchstintensität als das Zielgebiet grenzt. Auch regionale Risikofinanzierungsmaßnahmen, die sich nur auf bestimmte Wirtschaftszweige konzentrieren, könnten negative Verlagerungseffekte haben.

176.

Zudem kann die Kommission im Rahmen der Prüfung der negativen Auswirkungen auf Wettbewerb und Handel etwaige negative externe Effekte der geförderten Tätigkeit berücksichtigen, wenn diese zur Schaffung oder Verstärkung von Marktineffizienzen führen und somit den Wettbewerb und den Handel zwischen Mitgliedstaaten in einem Maße beeinträchtigen, das dem gemeinsamen Interesse zuwiderläuft. (60)

3.2.5.3.   Abwägung der positiven und negativen Auswirkungen der Beihilfe

177.

Im letzten Schritt der Analyse wägt die Kommission die festgestellten negativen Auswirkungen der Beihilfemaßnahme in Form von Verfälschungen des Wettbewerbs und Auswirkungen auf den Handel zwischen Mitgliedstaaten gegen die positiven Auswirkungen der Beihilfe ab und stellt nur dann fest, dass die Beihilfemaßnahme mit dem Binnenmarkt vereinbar ist, wenn die positiven die negativen Auswirkungen überwiegen.

178.

Bei bestimmten Gruppen von Beihilferegelungen kann zudem eine Ex-post-Evaluierung (siehe Abschnitt 4) verlangt werden. In solchen Fällen kann die Kommission die Laufzeit der betreffenden Regelungen begrenzen, wobei die Möglichkeit besteht, eine anschließende Verlängerung der Regelungen anzumelden.

3.2.6.   Transparenz

179.

Als weitere Vorkehrung vor übermäßigen Wettbewerbsverfälschungen müssen die Mitgliedstaaten, die Kommission, die Wirtschaftsakteure und die Öffentlichkeit leichten Zugang zu allen einschlägigen Vorschriften und zu relevanten Informationen über alle auf Grundlage dieser Vorschriften gewährten Beihilfen haben.

180.

Die Mitgliedstaaten müssen die folgenden Informationen in der Transparenzdatenbank (Transparency Award Module) (61) der Kommission oder auf einer ausführlichen nationalen oder regionalen Beihilfe-Website veröffentlichen:

a)

den vollständigen Wortlaut des Beschlusses zur Gewährung der Einzelbeihilfe oder der genehmigten Beihilferegelung und ihrer Durchführungsbestimmungen oder ein Link dazu;

b)

Angaben zu jeder Einzelbeihilfe von mehr als 100 000 EUR (siehe Anhang dieser Leitlinien).

181.

Die Mitgliedstaaten müssen ihre unter Randnummer 180 genannten ausführlichen Beihilfe-Websites so gestalten, dass die Informationen leicht zugänglich sind. Die Informationen müssen in einem nicht-proprietären Tabellenkalkulationsformat (z. B. CSV oder XML) veröffentlicht werden, das es ermöglicht, Daten zu suchen, zu extrahieren, herunterzuladen und problemlos im Internet zu veröffentlichen. Die Website muss für die Öffentlichkeit uneingeschränkt zugänglich sein, ohne dass z. B. eine vorherige Anmeldung als Nutzer erforderlich ist.

182.

Bei Regelungen in Form von Steueranreizen gelten die unter Randnummer 180 Buchstabe b dargelegten Voraussetzungen als erfüllt, wenn der Mitgliedstaat die erforderlichen Informationen über die Höhe der Einzelbeihilfen in den folgenden Spannen (in Mio. EUR) veröffentlicht:

 

0,1-0,5;

 

0,5-1;

 

1-2;

 

2-5;

 

5-10;

 

10-30;

 

30-60;

 

60-100;

 

100-250

 

250 und darüber.

183.

Die unter Randnummer 180 Buchstabe b genannten Informationen müssen innerhalb von sechs Monaten nach dem Tag der Gewährung der Beihilfe bzw. für Beihilfen in Form von Steueranreizen innerhalb eines Jahres nach dem Abgabetermin für die Steuererklärung veröffentlicht werden. (62) Bei rechtswidrigen Beihilfen, die im Nachhinein für mit dem Binnenmarkt vereinbar erklärt werden, müssen die Mitgliedstaaten die Informationen innerhalb von sechs Monaten ab dem Datum des Genehmigungsbeschlusses der Kommission veröffentlichen. Mit Blick auf die Durchsetzung der Beihilfevorschriften auf der Grundlage des Vertrags müssen die Informationen mindestens zehn Jahre ab dem Tag der Gewährung der Beihilfe zur Verfügung stehen.

184.

Die Kommission veröffentlicht auf ihrer Website die Links zu den unter Randnummer 180 genannten Beihilfe-Websites.

4.   EVALUIERUNG

185.

Mit Blick auf eine möglichst geringe Verfälschung des Wettbewerbs und des Handels kann die Kommission verlangen, dass bestimmte Beihilferegelungen einer Ex-post-Evaluierung unterzogen werden. Evaluiert werden müssen Regelungen, die den Wettbewerb und den Handel besonders stark verfälschen könnten, d. h. Regelungen, bei denen erhebliche Beschränkungen oder Verfälschungen des Wettbewerbs zu befürchten sind, wenn ihre Durchführung nicht rechtzeitig überprüft wird.

186.

Ex-post-Evaluierungen können für die folgenden Beihilferegelungen verlangt werden:

a)

Regelungen mit hoher Mittelausstattung;

b)

Regelungen mit regionaler Ausrichtung;

c)

Regelungen mit enger sektoraler Ausrichtung;

d)

geänderte Regelungen, wenn sich die Änderung auf die Beihilfefähigkeitskriterien, den Investitionsbetrag oder die finanziellen Ausgestaltungsparameter auswirkt;

e)

Regelungen mit neuartigen Merkmalen;

f)

Regelungen, für die die Kommission dies wegen möglicher negativer Auswirkungen der Regelung auf Wettbewerb und Handel verlangt.

187.

Ab dem 1. Januar 2022 wird eine Ex-post-Evaluierung in jedem Fall verlangt für Regelungen mit einer Mittelausstattung oder verbuchten Ausgaben von mehr als 150 Mio. EUR in einem Jahr oder mehr als 750 Mio. EUR während ihrer Gesamtlaufzeit, d. h. der kombinierten Laufzeit der Regelung und etwaiger Vorgängerregelungen mit ähnlichem Ziel für ein ähnliches geografisches Gebiet. In Anbetracht der Evaluierungsziele und zur Vermeidung eines unverhältnismäßigen Aufwands für die Mitgliedstaaten werden Ex-post-Evaluierungen ab dem 1. Januar 2022 nur für Beihilferegelungen mit einer Gesamtlaufzeit von mehr als drei Jahren verlangt.

188.

Eine Ex-post-Evaluierung muss nicht verlangt werden für Beihilferegelungen, die unmittelbar an eine Regelung mit ähnlichem Ziel für ein ähnliches geografisches Gebiet anschließen, wenn diese einer Evaluierung unterzogen wurde, der abschließende Evaluierungsbericht mit dem von der Kommission genehmigten Evaluierungsplan im Einklang steht und die Regelung keinen Anlass zu negativen Feststellungen gegeben hat. Steht der abschließende Evaluierungsbericht einer Regelung nicht mit dem genehmigten Evaluierungsplan im Einklang, so muss diese Regelung mit sofortiger Wirkung ausgesetzt werden.

189.

In der Evaluierung sollte festgestellt werden, ob die Annahmen und Voraussetzungen für die Vereinbarkeit der Regelung mit dem Binnenmarkt bestätigt bzw. erfüllt wurden, insbesondere die Erforderlichkeit und die Wirksamkeit der Beihilfemaßnahme in Bezug auf ihre Ziele. Ebenso sollten die Auswirkungen der Risikofinanzierungsmaßnahme auf Wettbewerb und Handel bewertet werden.

190.

Für Beihilferegelungen, die der Evaluierungspflicht unterliegen (siehe die Randnummern 186 und 187) und deren Gesamtlaufzeit drei Jahre überschreitet, müssen die Mitgliedstaaten ab dem 1. Januar 2022 den Entwurf eines Evaluierungsplans, der Bestandteil der Prüfung der Regelung durch die Kommission ist, wie folgt anmelden:

a)

zusammen mit der Beihilferegelung, wenn ihre Mittelausstattung 150 Mio. EUR in einem Jahr oder 750 Mio. EUR während ihrer Gesamtlaufzeit übersteigt;

b)

innerhalb von 30 Arbeitstagen nach einer wesentlichen Änderung, mit der die Mittelausstattung der Regelung auf mehr als 150 Mio. EUR in einem Jahr oder mehr als 750 Mio. EUR während der Gesamtlaufzeit der Regelung erhöht wird;

c)

innerhalb von 30 Arbeitstagen, nachdem in der amtlichen Buchführung Ausgaben von mehr als 150 Mio. EUR in einem Jahr verzeichnet wurden;

d)

auf Verlangen der Kommission und in jedem Fall vor der Genehmigung der Regelung, wenn die Regelung in eine der unter Randnummer 186 genannten Kategorien fällt, unabhängig von der Mittelausstattung der Regelung.

191.

Der Entwurf des Evaluierungsplans muss mit den von der Kommission vorgegebenen gemeinsamen methodischen Grundsätzen im Einklang stehen. (63) Die Mitgliedstaaten müssen den von der Kommission genehmigten Evaluierungsplan veröffentlichen.

192.

Die Ex-post-Evaluierung muss von einem Sachverständigen, der von der Bewilligungsbehörde unabhängig ist, auf der Grundlage des Evaluierungsplans durchgeführt werden. Jede Evaluierung muss mindestens einen Zwischenbericht und einen abschließenden Bericht umfassen. Die Mitgliedstaaten müssen beide Berichte veröffentlichen.

193.

Der abschließende Evaluierungsbericht muss der Kommission rechtzeitig für die Prüfung einer etwaigen Verlängerung der Beihilferegelung, spätestens aber neun Monate vor dem Ende ihrer Laufzeit vorgelegt werden. Diese Frist kann für Regelungen, die erst in den letzten zwei Jahren ihrer Durchführung der Evaluierungspflicht unterliegen, verkürzt werden. Der genaue Gegenstand der Evaluierung und die Vorgaben für ihre Durchführung werden im Beschluss zur Genehmigung der Beihilferegelung festgelegt. Bei der Anmeldung späterer Beihilfemaßnahmen mit ähnlichem Ziel muss beschrieben werden, wie die Ergebnisse der Evaluierung berücksichtigt wurden.

5.   SCHLUSSBESTIMMUNGEN

5.1.    Geltungsbeginn

194.

Die Kommission wird die Vereinbarkeitsprüfung für alle anmeldepflichtigen Risikofinanzierungsbeihilfen, die ab dem 1. Januar 2022 gewährt werden oder gewährt werden sollen, anhand der in diesen Leitlinien festgelegten Grundsätze vornehmen.

195.

Risikofinanzierungsbeihilfen, die vor dem 1. Januar 2022 rechtswidrig gewährt wurden, werden anhand der am Tag der Bewilligung der Beihilfe geltenden Vorschriften geprüft.

196.

Um den Vertrauensschutz für private Investoren sicherzustellen, ist im Falle von Risikofinanzierungsregelungen, in deren Rahmen öffentliche Mittel für die Förderung von Risikofinanzierungen vorgesehen sind, für die Anwendbarkeit der Vorschriften auf die jeweilige Risikofinanzierungsmaßnahme der Tag der Bindung der öffentlichen Mittel für die Finanzintermediäre, d. h. der Tag der Unterzeichnung der Finanzierungsvereinbarung, maßgebend.

5.2.    Zweckdienliche Maßnahmen

197.

Die Anwendung der vorliegenden Leitlinien wird bestimmte Änderungen der Grundsätze für die beihilferechtliche Würdigung von Risikofinanzierungsbeihilfen in der Union mit sich bringen. Daher schlägt die Kommission den Mitgliedstaaten nach Artikel 108 Absatz 1 AEUV die folgenden zweckdienlichen Maßnahmen vor:

a)

Die Mitgliedstaaten sollten ihre bestehenden Risikofinanzierungsbeihilferegelungen gegebenenfalls ändern, um sie innerhalb von sechs Monaten nach dem Tag der Veröffentlichung dieser Leitlinien mit den Leitlinien in Einklang zu bringen.

b)

Die Mitgliedstaaten werden aufgefordert, den vorgeschlagenen Maßnahmen innerhalb von zwei Monaten nach dem Tag der Veröffentlichung dieser Leitlinien ausdrücklich und vorbehaltlos zuzustimmen. Wird keine Stellungnahme abgegeben, so geht die Kommission davon aus, dass der betreffende Mitgliedstaat den vorgeschlagenen Maßnahmen nicht zustimmt.

198.

Um den Vertrauensschutz für private Investoren sicherzustellen, müssen die Mitgliedstaaten keine zweckdienlichen Maßnahmen in Bezug auf Risikofinanzierungsbeihilferegelungen zugunsten von KMU treffen, wenn die Bindung der öffentlichen Mittel für die Finanzintermediäre, d. h. die Unterzeichnung der Finanzierungsvereinbarung, vor dem Tag der Veröffentlichung dieser Leitlinien vorgenommen wurde und alle in der Finanzierungsvereinbarung vorgesehenen Voraussetzungen unverändert bleiben. Diese Finanzintermediäre können bis zum Ende der in der Finanzierungsvereinbarung vorgesehenen Laufzeit weiterhin gemäß ihrer ursprünglichen Investitionsstrategie tätig sein und investieren.

5.3.    Berichterstattung und Überwachung

199.

Im Einklang mit der Verordnung (EU) 2015/1589 des Rates (64) und der Verordnung (EG) Nr. 794/2004 der Kommission (65) müssen die Mitgliedstaaten der Kommission Jahresberichte vorlegen.

200.

Die Mitgliedstaaten müssen detaillierte Aufzeichnungen über alle Beihilfemaßnahmen führen. Diese Aufzeichnungen müssen alle Informationen enthalten, die erforderlich sind, um feststellen zu können, dass die Voraussetzungen bezüglich der Beihilfefähigkeit und der Investitionshöchstbeträge erfüllt sind. Die Aufzeichnungen müssen ab dem Tag der Gewährung der Beihilfe zehn Jahre aufbewahrt und der Kommission auf Anfrage vorgelegt werden. Im Falle von Beihilfemaßnahmen zur Gewährung von Steueranreizen, nach denen steuerliche Beihilfen, z. B. auf der Grundlage der Steuererklärungen der Beihilfeempfänger, automatisch gewährt werden und bei denen nicht ex ante geprüft wird, ob bei jedem Beihilfeempfänger alle Vereinbarkeitsvoraussetzungen erfüllt sind, müssen die Mitgliedstaaten – zumindest ex post und anhand einer Stichprobe – regelmäßig prüfen, ob alle Vereinbarkeitsvoraussetzungen erfüllt sind, und die notwendigen Schlussfolgerungen ziehen. Die Mitgliedstaaten müssen ausführliche Aufzeichnungen über die Prüfungen führen und sie ab dem Tag der Kontrollen mindestens zehn Jahre lang aufbewahren.

5.4.    Überarbeitung

201.

Die Kommission kann jederzeit beschließen, diese Leitlinien zu überarbeiten oder zu ändern, wenn sich dies aus wettbewerbspolitischen Gründen oder aufgrund anderer Politikbereiche der Union und internationaler Verpflichtungen, Entwicklungen auf den Märkten oder aus einem sonstigen gerechtfertigten Grund als erforderlich erweist.

(1)  Die genauen Begriffsbestimmungen für KMU, kleine Unternehmen mittlerer Kapitalisierung und innovative Unternehmen mittlerer Kapitalisierung für die Zwecke dieser Leitlinien finden sich in Abschnitt 2.3 Randnummer 35.

(2)  Leitlinien der Gemeinschaft für staatliche Beihilfen zur Förderung von Risikokapitalinvestitionen in kleine und mittlere Unternehmen (ABl. C 194 vom 18.8.2006, S. 2).

(3)  Zwischen 2012 und 2014 führte die Kommission ein ehrgeiziges Programm zur Modernisierung des Beihilfenrechts durch, mit dem drei Hauptziele verfolgt wurden (für weitere Einzelheiten siehe die Mitteilung der Kommission an das Europäische Parlament, den Rat, den Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschuss und den Ausschuss der Regionen: Modernisierung des EU-Beihilfenrechts (COM(2012) 209 final) vom 8.5.2012):

a)

Förderung eines nachhaltigen, intelligenten und integrativen Wachstums in einem wettbewerbsfähigen Binnenmarkt,

b)

Konzentration der Ex-ante-Prüfung der Kommission auf Fälle mit besonders großen Auswirkungen auf den Binnenmarkt und Stärkung der Zusammenarbeit mit den Mitgliedstaaten bei der Durchsetzung der EU-Beihilfevorschriften und

c)

straffere Regeln zur Gewährleistung einer schnelleren Beschlussfassung.

(4)  Mitteilung der Kommission – Leitlinien für staatliche Beihilfen zur Förderung von Risikofinanzierungen (ABl. C 19 vom 22.1.2014, S. 4).

(5)  Mitteilung der Kommission an das Europäische Parlament, den Rat, den Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschuss und den Ausschuss der Regionen: Eine KMU-Strategie für ein nachhaltiges und digitales Europa (COM(2020) 103 final vom 10.3.2020).

(6)  Siehe das Dokument Evaluation support study on the EU rules on State aid for access to finance for SMEs (Studie zur Unterstützung der Evaluierung der EU-Beihilfevorschriften im Hinblick auf den Zugang zu Finanzmitteln für KMU), Europäische Union (2020), online abrufbar unter:

https://ec.europa.eu/competition/state_aid/modernisation/risk_finance_study.zip.

(7)  Zu solchen Innovationen gehören zum Beispiel die Änderung sozialer Verhaltensweisen zur Unterstützung des grünen oder des digitalen Wandels oder die Erleichterung des Zugangs von Frauen zu Berufen im Bereich der Informations- und Kommunikationstechnologien.

(8)  Mitteilung der Kommission an das Europäische Parlament, den Europäischen Rat, den Rat, den Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschuss und den Ausschuss der Regionen: Der europäische Grüne Deal (COM(2019) 640 final vom 11.12.2019).

(9)  Mitteilung der Kommission an das Europäische Parlament, den Rat, den Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschuss und den Ausschuss der Regionen: Gestaltung der digitalen Zukunft Europas (COM(2020) 67 final vom 19.2.2020).

(10)  Vorschlag für eine Richtlinie des Europäischen Parlaments und des Rates zur Änderung der Richtlinie (EU) 2018/2001 des Europäischen Parlaments und des Rates, der Verordnung (EU) 2018/1999 des Europäischen Parlaments und des Rates und der Richtlinie 98/70/EG des Europäischen Parlaments und des Rates im Hinblick auf die Förderung von Energie aus erneuerbaren Quellen und zur Aufhebung der Richtlinie (EU) 2015/652 des Rates (COM(2021) 557 final vom 14.7.2021.

(11)  Mitteilung der Kommission an das Europäische Parlament, den Europäischen Rat, den Rat, die Europäische Zentralbank, den Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschuss und den Ausschuss der Regionen: Aktionsplan: Finanzierung nachhaltigen Wachstums (COM(2018) 97 final vom 8.3.2018).

(12)  Mitteilung der Kommission an das Europäische Parlament, den Rat, den Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschuss und den Ausschuss der Regionen: EU-Taxonomie, Nachhaltigkeitsberichterstattung von Unternehmen, Nachhaltigkeitspräferenzen und treuhänderische Pflichten: Finanzielle Mittel in Richtung des europäischen Grünen Deals lenken (COM(2021) 188 final vom 21.4.2021).

(13)  Verordnung (EU) 2020/852 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 18. Juni 2020 über die Einrichtung eines Rahmens zur Erleichterung nachhaltiger Investitionen und zur Änderung der Verordnung (EU) 2019/2088 (ABl. L 198 vom 22.6.2020, S. 13).

(14)  Mitteilung der Kommission an das Europäische Parlament, den Rat, den Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschuss und den Ausschuss der Regionen: Digitaler Kompass 2030: der europäische Weg in die digitale Dekade (COM(2021) 118 final vom 9.3.2021).

(15)  Verordnung (EU) 2021/241 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 12. Februar 2021 zur Einrichtung der Aufbau- und Resilienzfazilität (ABl. L 57 vom 18.2.2021, S. 17).

(16)  In der Mitteilung der Kommission an das Europäische Parlament, den Europäischen Rat, den Rat, die Europäische Zentralbank, den Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschuss, den Ausschuss der Regionen und die Europäische Investitionsbank: Jährliche Strategie für nachhaltiges Wachstum 2021 (COM(2020) 575 final vom 17.9.2020) werden sieben Leitinitiativen genannt: Hochfahren – möglichst frühe Einführung zukunftsfähiger sauberer Technologien und Beschleunigung der Entwicklung und Nutzung erneuerbarer Energien; Renovieren – Verbesserung der Energieeffizienz öffentlicher und privater Gebäude; Aufladen und Betanken – Förderung zukunftsfähiger sauberer Technologien zur Beschleunigung der Nutzung nachhaltiger, zugänglicher und intelligenter Verkehrsmittel, der Errichtung von Ladestationen und Tankstellen und des Ausbaus der öffentlichen Verkehrsnetze; Anbinden – zügiger Ausbau schneller Breitbanddienste zugunsten aller Regionen und Haushalte, einschließlich Glasfaser- und 5G-Netzen; Modernisieren – Digitalisierung der öffentlichen Verwaltung und der öffentlichen Dienstleistungen, einschließlich des Justiz- und des Gesundheitssystems; Expandieren – Steigerung der Cloud-Kapazitäten der europäischen Industrie und Entwicklung der leistungsfähigsten, modernsten und nachhaltigsten Prozessoren; Umschulen und Weiterbilden – Anpassung der Bildungssysteme zur Förderung der digitalen Kompetenzen und der allgemeinen und beruflichen Bildung in allen Altersgruppen.

(17)  Mitteilung der Kommission an das Europäische Parlament, den Rat, den Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschuss und den Ausschuss der Regionen – Aktualisierung der neuen Industriestrategie von 2020: einen stärkeren Binnenmarkt für die Erholung Europas aufbauen (COM(2021) 350 final vom 5.5.2021.

(18)  Mitteilung der Kommission an das Europäische Parlament, den Rat, den Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschuss und den Ausschuss der Regionen: Aktionsplan zur Schaffung einer Kapitalmarktunion (COM(2015) 468 final vom 30.9.2015).

(19)  Zum Beispiel Verordnung (EU) Nr. 345/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. April 2013 über Europäische Risikokapitalfonds (ABl. L 115 vom 25.4.2013, S. 1); Verordnung (EU) 2017/1129 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 14. Juni 2017 über den Prospekt, der beim öffentlichen Angebot von Wertpapieren oder bei deren Zulassung zum Handel an einem geregelten Markt zu veröffentlichen ist und zur Aufhebung der Richtlinie 2003/71/EG (ABl. L 168 vom 30.6.2017, S. 12); Richtlinie 2014/65/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. Mai 2014 über Märkte für Finanzinstrumente sowie zur Änderung der Richtlinien 2002/92/EG und 2011/61/EU (ABl. L 173 vom 12.6.2014, S. 349) zur Entwicklung von KMU-Wachstumsmärkten; Richtlinie 2011/61/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 8. Juni 2011 über die Verwalter alternativer Investmentfonds und zur Änderung der Richtlinien 2003/41/EG und 2009/65/EG und der Verordnungen (EG) Nr. 1060/2009 und (EU) Nr. 1095/2010 (ABl. L 174 vom 1.7.2011, S. 1).

(20)  Mitteilung der Kommission an das Europäische Parlament, den Rat, den Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschuss und den Ausschuss der Regionen: Eine Kapitalmarktunion für die Menschen und Unternehmen – neuer Aktionsplan (COM(2020) 590 final vom 24.9.2020).

(21)  Richtlinie 2014/65/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. Mai 2014 über Märkte für Finanzinstrumente sowie zur Änderung der Richtlinien 2002/92/EG und 2011/61/EU (ABl. L 173 vom 12.6.2014, S. 349).

(22)  Zu den Finanzinstrumenten zählen auch zuschussfreie Instrumente, etwa in Form von Kreditinstrumenten (Darlehen, Garantien) oder Beteiligungsinstrumenten (reine Beteiligungen oder beteiligungsähnliche Investitionen oder andere Risikoteilungsinstrumente).

(23)  Verordnung (EU) Nr. 1287/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. Dezember 2013 über ein Programm für die Wettbewerbsfähigkeit von Unternehmen und für kleine und mittlere Unternehmen (COSME) (2014-2020) und zur Aufhebung des Beschlusses Nr. 1639/2006/EG (ABl. L 347 vom 20.12.2013, S. 33).

(24)  Verordnung (EU) Nr. 1291/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. Dezember 2013 über das Rahmenprogramm für Forschung und Innovation Horizont 2020 (2014-2020) und zur Aufhebung des Beschlusses Nr. 1982/2006/EG (ABl. L 347 vom 20.12.2013, S. 104).

(25)  Darüber hinaus haben die Kommission, der Europäische Investitionsfonds und die Europäische Investitionsbank gemeinsam im Rahmen des Siebten Rahmenprogramms für Forschung (FP7) ein spezifisches Risikoteilungsinstrument (Risk Sharing Instrument – RSI) geschaffen, das den Zugang zu Kreditfinanzierungen verbessern soll. Siehe http://www.eif.org/what_we_do/guarantees/RSI/index.htm. Das RSI stellte Teilgarantien für Finanzintermediäre über einen Risikoteilungsmechanismus bereit, der die finanziellen Risiken der Intermediäre mindert und für sie einen Anreiz schafft, Kredite an KMU zu vergeben, die sich der Forschung, Entwicklung oder Innovation widmen.

(26)  Verordnung (EU) 2021/695 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 28. April 2021 zur Einrichtung von „Horizont Europa“, dem Rahmenprogramm für Forschung und Innovation, sowie über dessen Regeln für die Beteiligung und die Verbreitung der Ergebnisse und zur Aufhebung der Verordnungen (EU) Nr. 1290/2013 und (EU) Nr. 1291/2013 (ABl. L 170 vom 12.5.2021, S. 1).

(27)  Die europäische Scale-Up-Maßnahme für Risikokapital (ESCALAR) ist ein von der Europäischen Kommission initiiertes und vom EIF verwaltetes Pilotprogramm, bei dem Mittel der Investitionsoffensive für Europa eingesetzt werden, um die Finanzierungslücke von wachstumsstarken europäischen Unternehmen (Scale-up-Unternehmen) zu schließen. ESCALAR wurde am 4. April 2020 auf den Weg gebracht und soll zu einer erheblichen Aufstockung der Fondsmittel beitragen, um so größere Beteiligungen zu ermöglichen und die Kapazitäten für Investitionen in Scale-up-Unternehmen zu erhöhen.

(28)  In ihren politischen Leitlinien für die künftige Europäische Kommission 2019-2024 kündigte die damalige Kandidatin für das Amt der Kommissionspräsidentin von der Leyen die Einrichtung eines auf Börsengänge von KMU spezialisierten öffentlich-privaten Fonds an, über den öffentliche Unterstützung in Form von Finanzmitteln bereitgestellt werden soll, um KMU mit hohem Potenzial den Zugang zu den öffentlichen Märkten zu erleichtern.

(29)  Die CASSINI-Initiative, die erstmals in der „KMU-Strategie für ein nachhaltiges und digitales Europa“ (COM(2020) 103 final vom 10.3.2020) angekündigt wurde, beinhaltet eine Reihe konkreter Maßnahmen, die darauf abzielen, im Weltraumsektor tätigen KMU den Zugang zu Risikokapital für die Finanzierung ihrer Expansion zu erleichtern. Der Wachstumsfonds CASSINI wird, ähnlich wie es bei ISEP der Fall ist, als Dachfonds fungieren, indem er in Risikokapitalfonds investiert, die sich verpflichten, als „thematische Fonds“ zu agieren, d. h. in den Weltraumsektor zu investieren, dabei aber eigenständig entscheiden, in welche Unternehmen sie investieren. Der CASSINI-Wachstumsfonds zielt auf die Behebung eines Kapitalmangels in der Expansionsphase ab, der bekanntermaßen negative Auswirkungen auf neue im Weltraumsektor tätige KMU in der Union hat.

(30)  Verordnung (EU) 2021/523 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 24. März 2021 zur Einrichtung des Programms „InvestEU“ und zur Änderung der Verordnung (EU) 2015/1017 (ABl. L 107 vom 26.3.2021, S. 30). Ziel des Programms „InvestEU“ ist es, die Beteiligung öffentlicher und privater Investoren an Finanzierungen und Investitionen durch Gewährung von Garantien aus dem Unionshaushalt zu fördern, um Marktversagen und suboptimalen Investitionsbedingungen entgegenzuwirken. Es knüpft an den Erfolg des Europäischen Fonds für strategische Investitionen (EFSI) an, der 2015 ins Leben gerufen wurde, um die durch die Wirtschafts- und Finanzkrise bedingte Investitionslücke in der Union zu schließen.

(31)  Verordnung (EU) Nr. 651/2014 der Kommission vom 17. Juni 2014 zur Feststellung der Vereinbarkeit bestimmter Gruppen von Beihilfen mit dem Binnenmarkt in Anwendung der Artikel 107 und 108 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union (ABl. L 187 vom 26.6.2014, S. 1).

(32)  Online abrufbar unter: https://ec.europa.eu/competition/state_aid/modernisation/fitness_check_en.html.

(33)  Bekanntmachung der Kommission zum Begriff der staatlichen Beihilfe im Sinne des Artikels 107 Absatz 1 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union (ABl. C 262 vom 19.7.2016, S. 1).

(34)  In dieser Bekanntmachung erläutert die Kommission, wie der in Artikel 107 Absatz 1 AEUV verankerte Begriff der staatlichen Beihilfe auszulegen ist. Abschnitt 4.2 („Das Kriterium des marktwirtschaftlich handelnden Wirtschaftsbeteiligten“) der Bekanntmachung gibt Aufschluss darüber, in welchen Fällen staatliche Fördermaßnahmen keine staatliche Beihilfe darstellen, weil sie unter normalen Marktbedingungen durchgeführt werden.

(35)  Siehe Fußnote 34.

(36)  Verordnung (EU) Nr. 1407/2013 der Kommission vom 18. Dezember 2013 über die Anwendung der Artikel 107 und 108 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union auf De-minimis-Beihilfen (ABl. L 352 vom 24.12.2013, S. 1); Verordnung (EU) Nr. 1408/2013 der Kommission vom 18. Dezember 2013 über die Anwendung der Artikel 107 und 108 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union auf De-minimis-Beihilfen im Agrarsektor (ABl. L 352 vom 24.12.2013, S. 9); Verordnung (EU) Nr. 717/2014 der Kommission vom 27. Juni 2014 über die Anwendung der Artikel 107 und 108 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union auf De-minimis-Beihilfen im Fischerei- und Aquakultursektor (ABl. L 190 vom 28.6.2014, S. 45).

(37)  Mitteilung der Kommission – Leitlinien für staatliche Beihilfen zur Rettung und Umstrukturierung nichtfinanzieller Unternehmen in Schwierigkeiten (ABl. C 249 vom 31.7.2014, S. 1).

(38)  Siehe Fußnote 34.

(39)  Siehe Fußnote 36.

(40)  Richtlinie 2014/24/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Februar 2014 über die öffentliche Auftragsvergabe und zur Aufhebung der Richtlinie 2004/18/EG (ABl. L 94 vom 28.3.2014, S. 65).

(41)  Verordnung (EU) Nr. 1303/2013 des Europäischen Parlaments vom 17. Dezember 2013 und des Rates mit gemeinsamen Bestimmungen über den Europäischen Fonds für regionale Entwicklung, den Europäischen Sozialfonds, den Kohäsionsfonds, den Europäischen Landwirtschaftsfonds für die Entwicklung des ländlichen Raums und den Europäischen Meeres- und Fischereifonds sowie mit allgemeinen Bestimmungen über den Europäischen Fonds für regionale Entwicklung, den Europäischen Sozialfonds, den Kohäsionsfonds und den Europäischen Meeres- und Fischereifonds und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 1083/2006 des Rates (ABl. L 347 vom 20.12.2013, S. 320).

(42)  Verordnung (EU) 2021/1060 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 24. Juni 2021 mit gemeinsamen Bestimmungen für den Europäischen Fonds für regionale Entwicklung, den Europäischen Sozialfonds Plus, den Kohäsionsfonds, den Fonds für einen gerechten Übergang und den Europäischen Meeres-, Fischerei- und Aquakulturfonds sowie mit Haushaltsvorschriften für diese Fonds und für den Asyl-, Migrations- und Integrationsfonds, den Fonds für die innere Sicherheit und das Instrument für finanzielle Hilfe im Bereich Grenzverwaltung und Visumpolitik (ABl. L 231 vom 30.6.2021, S. 159).

(43)  Durchführungsbeschluss C(2017) 7124 der Kommission vom 27. Oktober 2017 zur Annahme des Arbeitsprogramms für 2018-2020 im Rahmen des spezifischen Programms zur Durchführung des Rahmenprogramms für Forschung und Innovation „Horizont 2020“ (2014-2020) und zur Finanzierung des Arbeitsprogramms für 2018.

(44)  Mit der CASSINI-Initiative werden die folgenden Ziele verfolgt: 1) Erhöhung der Zahl der im Weltraumsektor tätigen Unternehmensneugründungen, die unter Nutzung von Weltraumtechnologien der Union innovative Lösungen entwickeln, 2) Verbesserung von deren Erfolgsquote bei der Gründung von Unternehmen und 3) Erleichterung des Zugangs von im Weltraumsektor tätigen KMU zu Risikokapital. Die CASSINI-Maßnahmen decken den gesamten Lebenszylus eines Unternehmens ab und sind so konzipiert, dass die innovativsten und wettbewerbsfähigsten Geschäftsideen ausgewählt werden (d. h. externe Auftragnehmer wenden marktorientierte Kriterien an, um Mentoring- und Entwicklungsförderungsleistungen zu erbringen, und Risikokapitalgeber, die thematische Weltraumfonds verwalten, entscheiden selbstständig über die Auswahl der Vorhaben, in die sie investieren möchten). Siehe auch Fußnote 29.

(45)  Abweichend von Buchstabe c werden Unternehmen, die durch einen Zusammenschluss von nach diesen Leitlinien beihilfefähigen Unternehmen gegründet wurden, bis fünf Jahre nach dem Tag der Eintragung des an dem Zusammenschluss beteiligten ältesten Unternehmens ins Handelsregister ebenfalls als beihilfefähige Unternehmen erachtet.

(46)  Siehe das Urteil des Gerichtshofs vom 19. September 2000, Deutschland/Kommission, C-156/98, ECLI:EU:C:2000:467, Rn. 78, das Urteil des Gerichtshofs vom 22. Dezember 2008, Régie Networks/Rhône-Alpes Bourgogne, C-333/07, ECLI:EU:C:2008:764, Rn. 94 bis 116, das Urteil des Gerichtshofs vom 15. April 2008, Nuova Agricast, C-390/06, ECLI:EU:C:2008:224, Rn. 50 und 51, und das Urteil des Gerichtshofs vom 22. September 2020, Österreich/Kommission, C-594/18 P, ECLI:EU:C:2020:742, Rn. 44.

(47)  Dies gilt unbeschadet der Voraussetzung, dass die Finanzintermediäre oder deren Manager über die für die Durchführung von Investitions- und Verwaltungstätigkeiten in dem betreffenden Mitgliedstaat erforderliche Zulassung verfügen oder dass die Endempfänger im Hoheitsgebiet niedergelassen sind und dort eine wirtschaftliche Tätigkeit ausüben.

(48)  Im Einklang mit dem Arbeitsprogramm 2018-2020 für Horizont-2020 (siehe Fußnote 24) bzw. mit Artikel 2 Nummer 23 und Artikel 15 Absatz 2 der Verordnung (EU) 2021/695 (siehe Fußnote 26).

(49)  Im Einklang mit Artikel 48 der Verordnung (EU) 2021/695 (siehe Fußnote 26).

(50)  Beispiele für soziale Innovationen finden sich in Fußnote 7. Um den innovativen Charakter eines KMU zu bewerten, wird die in Artikel 2 der Allgemeinen Gruppenfreistellungsverordnung festgelegte Begriffsbestimmung herangezogen.

(51)  Die Kommission erkennt die wachsende Bedeutung von Crowdfunding-Plattformen bei der Mobilisierung von Finanzmitteln für Unternehmensneugründungen an. Wenn daher ein Marktversagen festgestellt worden ist und die Crowdfunding-Plattform von einem Betreiber geführt wird, der über eine getrennte Rechtspersönlichkeit verfügt, kann die Kommission die für alternative Handelsplattformen geltenden Vorschriften entsprechend anwenden. Dies gilt auch im Fall von Steueranreizen für Investitionen über derartige Crowdfunding-Plattformen. Am 10. November 2020 trat die Verordnung (EU) 2020/1503 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 7. Oktober 2020 über Europäische Schwarmfinanzierungsdienstleister für Unternehmen und zur Änderung der Verordnung (EU) 2017/1129 und der Richtlinie (EU) 2019/1937 (ABl. L 347 vom 20.10.2020, S. 1) in Kraft. Es wird erwartet, dass sie zur Erhöhung der Verfügbarkeit von Crowdfunding als innovative Finanzierungsform beitragen wird.

(52)  Dies beinhaltet alle Unternehmensneugründungen und KMU, die ihren ersten kommerziellen Verkauf (im Sinne der Randnummer 35 Nummer 12 dieser Leitlinien) noch nicht getätigt haben.

(53)  Ein Rückforderungsmechanismus oder ein gleichwertiger vertraglicher Mechanismus ist eine Vereinbarung, nach der ein Intermediär einen vom Staat erlangten Vorteil, den er nicht wie vorgeschrieben an den Endempfänger weitergegeben hat, zurückzahlen muss.

(54)  Zur Vermeidung von Zweifeln sei festgestellt, dass im Einklang mit Artikel 21 der Allgemeinen Gruppenfreistellungsverordnung bei Beteiligungen und beteiligungsähnlichen Investitionen höchstens 30 % des insgesamt eingebrachten Kapitals und des noch nicht eingeforderten zugesagten Kapitals des Finanzintermediärs für die Liquiditätssteuerung genutzt werden dürfen.

(55)  Begrenzung der Rendite für den öffentlichen Investor bei einer bestimmten, vorab festgelegten Rate (Hurdle Rate): Wenn die im Voraus festgelegte Rendite überschritten wird, werden alle darüber hinausgehenden Erträge allein an die privaten Investoren ausgeschüttet.

(56)  Kaufoptionen auf vom öffentlichen Investor gehaltene Aktien: Den privaten Investoren wird das Recht eingeräumt, eine Kaufoption auszuüben, um die vom öffentlichen Investor gehaltenen Aktien zu einem vorab festgelegten Ausübungspreis aufzukaufen.

(57)  Asymmetrische Verteilung der Erträge und Investitionsmittel: Investitionsmittel werden auf Pari-Passu-Basis von den öffentlichen und privaten Investoren angefordert, während die anfallenden Erträge asymmetrisch verteilt werden. Die privaten Investoren erhalten bis zu der vorab festgelegten Hurdle Rate einen größeren Teil der ausgeschütteten Erträge als ihnen nach den von ihnen gehaltenen Anteilen eigentlich zustehen würde.

(58)  Bei Maßnahmen, die mit Maßnahmen der vom Rat genehmigten Aufbau- und Resilienzpläne identisch sind, gilt diese Voraussetzung als erfüllt, da die Einhaltung des Grundsatzes der „Vermeidung erheblicher Beeinträchtigungen“ bereits geprüft wurde.

(59)  Im Einklang mit Artikel 48 der Verordnung (EU) 2021/695 (siehe Fußnote 26).

(60)  Dies könnte auch der Fall sein, wenn die Beihilfe die Wirkung wirtschaftlicher Instrumente, die zur Internalisierung solcher negativen externen Effekte eingeführt wurden, verfälscht (z. B. Beeinträchtigung der im Rahmen des Emissionshandelssystems der Europäischen Union oder eines ähnlichen Instruments gesetzten Preissignale).

(61)   „Öffentliche Suche in der Beihilfentransparenzdatenbank“ über die folgende Website: https://webgate.ec.europa.eu/competition/transparency/public?lang=de.

(62)  Besteht keine förmliche Verpflichtung zur Abgabe einer jährlichen Erklärung, gilt zu Eingabezwecken der 31. Dezember des Jahres, für das die Beihilfe gewährt wurde, als Tag der Gewährung.

(63)  Arbeitsunterlage der Kommissionsdienststellen „Gemeinsame Methodik für die Evaluierung staatlicher Beihilfen“ (SWD(2014) 179 final vom 28.5.2014).

(64)  Verordnung (EU) 2015/1589 des Rates vom 13. Juli 2015 über besondere Vorschriften für die Anwendung von Artikel 108 über die Arbeitsweise der Europäischen Union (ABl. L 248 vom 24.9.2015, S. 9).

(65)  Verordnung (EG) Nr. 794/2004 der Kommission vom 21. April 2004 zur Durchführung der Verordnung (EU) 2015/1589 des Rates über besondere Vorschriften für die Anwendung von Artikel 108 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union (ABl. L 140 vom 30.4.2004, S. 1).


ANHANG

Transparenzinformationen

Die unter Randnummer 180 Buchstabe b genannten Informationen zu Einzelbeihilfen müssen Folgendes umfassen:

—

Identität des Beihilfeempfängers (1):

—

Name

—

Identifikator des Beihilfeempfängers

—

Art des Beihilfeempfängers zum Zeitpunkt der Antragstellung:

—

KMU

—

Großes Unternehmen

—

Region, in der der Beihilfeempfänger seinen Standort hat, auf NUTS-2-Ebene oder darunter

—

Hauptwirtschaftszweig oder -tätigkeit des Beihilfeempfängers im Hinblick auf die betreffende Beihilfe unter Angabe der NACE-Gruppe (dreistelliger numerischer Code) (2)

—

Beihilfeelement in voller Höhe, in Landeswährung

—

Falls abweichend vom Beihilfeelement, Nominalbetrag der Beihilfe in voller Höhe, in Landeswährung (3)

—

Beihilfeinstrument (4):

—

Zuschuss/Zinszuschuss/Erlass von Verbindlichkeiten

—

Darlehen/rückzahlbare Vorschüsse/rückzahlbarer Zuschuss

—

Garantie

—

Steuervergünstigung oder Steuerbefreiung

—

Risikofinanzierung

—

Sonstiges (bitte angeben)

—

Tag der Gewährung und Tag der Veröffentlichung

—

Ziel der Beihilfe

—

Name der Bewilligungsbehörde(n)

—

Gegebenenfalls Name der betrauten Einrichtung und Namen der ausgewählten Finanzintermediäre

—

Nummer der Beihilfemaßnahme (5)


(1)  Mit Ausnahme von Geschäftsgeheimnissen und sonstigen vertraulichen Informationen in hinreichend begründeten Fällen und vorbehaltlich der Zustimmung der Kommission (Mitteilung der Kommission C(2003) 4582 vom 1. Dezember 2003 zum Berufsgeheimnis in Beihilfeentscheidungen (ABl. C 297 vom 9.12.2003, S. 6)).

(2)  Verordnung (EG) Nr. 1893/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Dezember 2006 zur Aufstellung der statistischen Systematik der Wirtschaftszweige NACE Revision 2 und zur Änderung der Verordnung (EWG) Nr. 3037/90 des Rates sowie einiger Verordnungen der EG über bestimmte Bereiche der Statistik (ABl. L 393 vom 30.12.2006, S. 1).

(3)  Bruttosubventionsäquivalent bzw. Investitionsbetrag. Bei Betriebsbeihilfen kann der jährliche Beihilfebetrag pro Empfänger angegeben werden. Bei steuerlichen Regelungen kann dieser Betrag in den unter Randnummer 182 aufgeführten Spannen angegeben werden. Zu veröffentlichen ist der zulässige Höchstbetrag der Steuervergünstigung und nicht der jedes Jahr abgezogene Betrag (so muss im Fall von Steuergutschriften der zulässige Höchstsatz der Gutschrift veröffentlicht werden und nicht der tatsächliche Betrag, der von den steuerpflichtigen Erträgen abhängen und sich von Jahr zu Jahr ändern kann).

(4)  Falls die Beihilfe mithilfe mehrerer Beihilfeinstrumente gewährt wird, bitte den Beihilfebetrag für jedes Instrument angeben.

(5)  Wie von der Kommission im Rahmen des Anmeldeverfahrens gemäß Abschnitt 2.2 vorgelegt.


Berichtigungen

16.6.2022   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 161/121


Berichtigung der Verordnung (EU) 2019/1009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 5. Juni 2019 mit Vorschriften für die Bereitstellung von EU-Düngeprodukten auf dem Markt und zur Änderung der Verordnungen (EG) Nr. 1069/2009 und (EG) Nr. 1107/2009 sowie zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 2003/2003

( Amtsblatt der Europäischen Union L 170 vom 25. Juni 2019 )

Seite 87, Anhang IV Teil I Abschnitt I Unterabschnitt 1 (ANWENDBARKEIT DER INTERNEN FERTIGUNGSKONTROLLE (MODUL A)):

Nummer 1.1 Buchstabe d wird gestrichen.


16.6.2022   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 161/122


Berichtigung der Durchführungsverordnung (EU) 2022/658 des Rates vom 21. April 2022 zur Durchführung der Verordnung (EU) Nr. 269/2014 über restriktive Maßnahmen angesichts von Handlungen, die die territoriale Unversehrtheit, Souveränität und Unabhängigkeit der Ukraine untergraben oder bedrohen

( Amtsblatt der Europäischen Union L 120 vom 21. April 2022 )

Seite 4, Anhang, Tabelle, Eintrag 234, Spalte 4 „Begründung“

Anstatt:

„Er ist Geldgeber und inoffizieller Leiter der Wagner-Gruppe, einer in Russland ansässigen militärischen Organisation ohne eigene Rechtspersönlichkeit, und verantwortlich für die Entsendung von Söldnern der Wagner-Gruppe in die Ukraine.“

muss es heißen:

„Er ist Geldgeber und inoffizieller Leiter der Wagner-Gruppe, einer in Russland ansässigen militärischen Organisation ohne eigene Rechtspersönlichkeit, die für die Entsendung von Söldnern der Wagner-Gruppe in die Ukraine verantwortlich ist.“


16.6.2022   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 161/123


Berichtigung der Durchführungsverordnung (EU) 2022/497 der Kommission vom 28. März 2022 zur Änderung und Berichtigung der Anhänge I und II der Durchführungsverordnung (EU) 2021/403 hinsichtlich bestimmter Muster für Veterinärbescheinigungen, Veterinär-/amtliche Bescheinigungen und Erklärungen für Verbringungen zwischen Mitgliedstaaten von Sendungen bestimmter Arten und Kategorien von Landtieren und ihres Zuchtmaterials und für deren Eingang in die Union

( Amtsblatt der Europäischen Union L 101 vom 29. März 2022 )

Seite 17, Anhang Nummer 2 Buchstabe b Ziffer ii zur Berichtigung der Durchführungsverordnung (EU) 2021/403 Anhang II Kapitel 12 Muster EQUI-X Erläuterungen zu Teil I, Feld I.8:

Anstatt:

„,Feld I.8.: Geben Sie den Code des Versanddrittlands, -gebietes oder der Zone derselben gemäß Spalte 2 der Tabelle in Anhang IV Teil 1 der Durchführungsverordnung (EU) 2021/404 der Kommission an.“

muss es heißen:

„,Feld I.8.: Geben Sie den Code des Versandlands, -gebiets oder der Zone derselben gemäß Spalte 2 der Tabelle in Anhang IV Teil 1 der Durchführungsverordnung (EU) 2021/404 der Kommission an.“

Seite 18, Anhang Nummer 2 Buchstabe b Ziffer iii zur Berichtigung der Durchführungsverordnung (EU) 2021/403 Anhang II Kapitel 12 Muster EQUI-X Erläuterungen zu Teil II, Fußnote 3:

Anstatt:

„(3)

Code des Drittlands, Gebiets oder der Zone derselben sowie Statusgruppe gemäß Spalte 2 bzw. Spalte 3 der Tabelle in Anhang IV Teil 1 der Durchführungsverordnung (EU) 2021/404.“

muss es heißen:

„(3)

Code des Lands, Gebiets oder der Zone derselben sowie Statusgruppe gemäß Spalte 2 bzw. Spalte 3 der Tabelle in Anhang IV Teil 1 der Durchführungsverordnung (EU) 2021/404.“

Seite 18, Anhang Nummer 2 Buchstabe c Ziffer ii zur Berichtigung der Durchführungsverordnung (EU) 2021/403 Anhang II Kapitel 13 Muster EQUI-Y Erläuterungen zu Teil I, Feld I.8:

Anstatt:

„,Feld I.8.: Geben Sie den Code des Versanddrittlands, -gebietes oder der Zone gemäß Spalte 2 der Tabelle in Anhang IV Teil 1 der Durchführungsverordnung (EU) 2021/404 der Kommission an.“

muss es heißen:

„,Feld I.8.: Geben Sie den Code des Versandlands, -gebiets oder der Zone derselben gemäß Spalte 2 der Tabelle in Anhang IV Teil 1 der Durchführungsverordnung (EU) 2021/404 der Kommission an.“

Seite 19, Anhang Nummer 2 Buchstabe c Ziffer iii zur Berichtigung der Durchführungsverordnung (EU) 2021/403 Anhang II Kapitel 13 Muster EQUI-Y Erläuterungen zu Teil II, Fußnote 4:

Anstatt:

„(4)

Code des Drittlands, Gebiets oder der Zone derselben sowie Statusgruppe gemäß Spalte 2 bzw. Spalte 3 der Tabelle in Anhang IV Teil 1 der Durchführungsverordnung (EU) 2021/404.‘;“

muss es heißen:

„(4)

Code des Lands, Gebiets oder der Zone derselben sowie Statusgruppe gemäß Spalte 2 bzw. Spalte 3 der Tabelle in Anhang IV Teil 1 der Durchführungsverordnung (EU) 2021/404.‘;“

Seite 19, Anhang Nummer 2 Buchstabe d Ziffer ii zur Berichtigung der Durchführungsverordnung (EU) 2021/403 Anhang II Kapitel 14 Muster EQUI-TRANSIT-X Erläuterungen zu Teil I, Feld 1.8:

Anstatt:

„,Feld I.8.: Geben Sie den Code des Versanddrittlands, -gebietes oder der Zone derselben gemäß Spalte 2 der Tabelle in Anhang IV Teil 1 der Durchführungsverordnung (EU) 2021/404 der Kommission an.“

muss es heißen:

„,Feld I.8.: Geben Sie den Code des Versandlands, -gebiets oder der Zone derselben gemäß Spalte 2 der Tabelle in Anhang IV Teil 1 der Durchführungsverordnung (EU) 2021/404 der Kommission an.“

Seite 20, Anhang Nummer 2 Buchstabe d Ziffer iii zur Berichtigung der Durchführungsverordnung (EU) 2021/403 Anhang II Kapitel 14 Muster EQUI-TRANSIT-X Erläuterungen zu Teil II, Fußnote 3:

Anstatt:

„(3)

Code des Drittlands, Gebiets oder der Zone derselben sowie Statusgruppe gemäß Spalte 2 bzw. Spalte 3 der Tabelle in Anhang IV Teil 1 der Durchführungsverordnung (EU) 2021/404.“

muss es heißen:

„(3)

Code des Lands, Gebiets oder der Zone derselben sowie Statusgruppe gemäß Spalte 2 bzw. Spalte 3 der Tabelle in Anhang IV Teil 1 der Durchführungsverordnung (EU) 2021/404.“

Seite 21, Anhang Nummer 2 Buchstabe e Ziffer ii zur Berichtigung der Durchführungsverordnung (EU) 2021/403 Anhang II Kapitel 15 Muster EQUI-TRANSIT-Y Erläuterungen zu Teil I, Feld 1.8:

Anstatt:

„,Feld I.8.: Geben Sie den Code des Versanddrittlands, -gebietes oder der Zone derselben gemäß Spalte 2 der Tabelle in Anhang IV Teil 1 der Durchführungsverordnung (EU) 2021/404 der Kommission an.“

muss es heißen:

„,Feld I.8.: Geben Sie den Code des Versandlands, -gebiets oder der Zone derselben gemäß Spalte 2 der Tabelle in Anhang IV Teil 1 der Durchführungsverordnung (EU) 2021/404 der Kommission an.“

Seite 21, Anhang Nummer 2 Buchstabe e Ziffer iii zur Berichtigung der Durchführungsverordnung (EU) 2021/403 Anhang II Kapitel 15 Muster EQUI-TRANSIT-Y Erläuterungen zu Teil II, Fußnote 4:

Anstatt:

„(4)

Code des Drittlands, Gebiets oder der Zone derselben sowie Statusgruppe gemäß Spalte 2 bzw. Spalte 3 der Tabelle in Anhang IV Teil 1 der Durchführungsverordnung (EU) 2021/404.‘;“

muss es heißen:

„(4)

Code des Lands, Gebiets oder der Zone derselben sowie Statusgruppe gemäß Spalte 2 bzw. Spalte 3 der Tabelle in Anhang IV Teil 1 der Durchführungsverordnung (EU) 2021/404.‘;“

Seite 23, Anhang Nummer 2 Buchstabe f Ziffer ii zur Berichtigung der Durchführungsverordnung (EU) 2021/403 Anhang II Kapitel 16 Muster EQUI-RE-ENTRY-30 Erläuterungen zu Teil I, Feld 1.8:

Anstatt:

„ ‚Feld I.8.: Geben Sie den Code des Versanddrittlands, -gebietes oder der Zone derselben gemäß Spalte 2 der Tabelle in Anhang IV Teil 1 der Durchführungsverordnung (EU) 2021/404 der Kommission an.‘ “

muss es heißen:

„ ‚Feld I.8.: Geben Sie den Code des Versandlands, -gebiets oder der Zone derselben gemäß Spalte 2 der Tabelle in Anhang IV Teil 1 der Durchführungsverordnung (EU) 2021/404 der Kommission an.‘ “

Seite 23, Anhang Nummer 2 Buchstabe f Ziffer iii zur Berichtigung der Durchführungsverordnung (EU) 2021/403 Anhang II Kapitel 16 Muster EQUI-RE-ENTRY-30 Erläuterungen zu Teil II, Fußnote 2:

Anstatt:

„(2)

Code des Drittlands, Gebiets oder der Zone derselben sowie Statusgruppe gemäß Spalte 2 bzw. Spalte 3 der Tabelle in Anhang IV Teil 1 der Durchführungsverordnung (EU) 2021/404.‘;“

muss es heißen:

„(2)

Code des Lands, Gebiets oder der Zone derselben sowie Statusgruppe gemäß Spalte 2 bzw. Spalte 3 der Tabelle in Anhang IV Teil 1 der Durchführungsverordnung (EU) 2021/404.‘;“

Seite 25, Anhang Nummer 2 Buchstabe g Ziffer ii zur Berichtigung der Durchführungsverordnung (EU) 2021/403 Anhang II Kapitel 17 Muster EQUI-RE-ENTRY-90-COMP Erläuterungen zu Teil I, Feld 1.8:

Anstatt:

„ ‚Feld I.8.: Geben Sie den Code des Versanddrittlands, -gebietes oder der Zone derselben gemäß Spalte 2 der Tabelle in Anhang IV Teil 1 der Durchführungsverordnung (EU) 2021/404 der Kommission an.‘ “

muss es heißen:

„ ‚Feld I.8.: Geben Sie den Code des Versandlands, -gebiets oder der Zone derselben gemäß Spalte 2 der Tabelle in Anhang IV Teil 1 der Durchführungsverordnung (EU) 2021/404 der Kommission an.‘ “

Seite 25, Anhang Nummer 2 Buchstabe g Ziffer iii zur Berichtigung der Durchführungsverordnung (EU) 2021/403 Anhang II Kapitel 17 Muster EQUI-RE-ENTRY-90-COMP Erläuterungen zu Teil II, Fußnote 2:

Anstatt:

„(2)

Code des Drittlands, Gebiets oder der Zone derselben sowie Statusgruppe gemäß Spalte 2 bzw. Spalte 3 der Tabelle in Anhang IV Teil 1 der Durchführungsverordnung (EU) 2021/404.‘;“

muss es heißen:

„(2)

Code des Lands, Gebiets oder der Zone derselben sowie Statusgruppe gemäß Spalte 2 bzw. Spalte 3 der Tabelle in Anhang IV Teil 1 der Durchführungsverordnung (EU) 2021/404.‘;“

Seite 27, Anhang Nummer 2 Buchstabe h Ziffer ii zur Berichtigung der Durchführungsverordnung (EU) 2021/403 Anhang II Kapitel 18 Muster EQUI-RE-ENTRY-90-RACE Erläuterungen zu Teil I, Feld 1.8:

Anstatt:

„ ‚Feld I.8.: Geben Sie den Code des Versanddrittlands, -gebietes oder der Zone gemäß Spalte 2 der Tabelle in Anhang IV Teil 1 der Durchführungsverordnung (EU) 2021/404 der Kommission an.‘ “

muss es heißen:

„ ‚Feld I.8.: Geben Sie den Code des Versandlands, -gebiets oder der Zone derselben gemäß Spalte 2 der Tabelle in Anhang IV Teil 1 der Durchführungsverordnung (EU) 2021/404 der Kommission an.‘ “

Seite 27, Anhang Nummer 2 Buchstabe h Ziffer iii zur Berichtigung der Durchführungsverordnung (EU) 2021/403 Anhang II Kapitel 18 Muster EQUI-RE-ENTRY-90-RACE Erläuterungen zu Teil II, Fußnote 2:

Anstatt:

„(2)

Code des Drittlands, Gebiets oder der Zone derselben sowie Statusgruppe gemäß Spalte 2 bzw. Spalte 3 der Tabelle in Anhang IV Teil 1 der Durchführungsverordnung (EU) 2021/404.‘;“

muss es heißen:

„(2)

Code des Lands, Gebiets oder der Zone derselben sowie Statusgruppe gemäß Spalte 2 bzw. Spalte 3 der Tabelle in Anhang IV Teil 1 der Durchführungsverordnung (EU) 2021/404.‘;“