ISSN 1977-0642

Amtsblatt

der Europäischen Union

L 158

European flag  

Ausgabe in deutscher Sprache

Rechtsvorschriften

65. Jahrgang
13. Juni 2022


Inhalt

 

II   Rechtsakte ohne Gesetzescharakter

Seite

 

 

VERORDNUNGEN

 

*

Durchführungsverordnung (EU) 2022/913 der Kommission vom 30. Mai 2022 zur Änderung der Durchführungsverordnung (EU) 2019/1793 über die vorübergehende Verstärkung der amtlichen Kontrollen und über Sofortmaßnahmen beim Eingang bestimmter Waren aus bestimmten Drittländern in die Union zur Durchführung der Verordnungen (EU) 2017/625 und (EG) Nr. 178/2002 des Europäischen Parlaments und des Rates ( 1 )

1

 

*

Durchführungsverordnung (EU) 2022/914 der Kommission vom 10. Juni 2022 zur Änderung der Anhänge V und XIV der Durchführungsverordnung (EU) 2021/404 hinsichtlich der Einträge für Kanada, das Vereinigte Königreich und die Vereinigten Staaten in den Listen der Drittländer, aus denen der Eingang in die Union von Sendungen von Geflügel, Zuchtmaterial von Geflügel sowie frischem Fleisch von Geflügel und Federwild zulässig ist ( 1 )

27

 

 

EMPFEHLUNGEN

 

*

Empfehlung (EU) 2022/915 des Rates vom 9. Juni 2022 zur operativen Zusammenarbeit im Bereich der Strafverfolgung

53

 

 

Berichtigungen

 

*

Berichtigung des Beschlusses (GASP) 2022/660 des Rates vom 21. April 2022 zur Änderung des Beschlusses 2014/145/GASP über restriktive Maßnahmen angesichts von Handlungen, die die territoriale Unversehrtheit, Souveränität und Unabhängigkeit der Ukraine untergraben oder bedrohen ( ABl. L 120 vom 21.4.2022 )

65

 


 

(1)   Text von Bedeutung für den EWR.

DE

Bei Rechtsakten, deren Titel in magerer Schrift gedruckt sind, handelt es sich um Rechtsakte der laufenden Verwaltung im Bereich der Agrarpolitik, die normalerweise nur eine begrenzte Geltungsdauer haben.

Rechtsakte, deren Titel in fetter Schrift gedruckt sind und denen ein Sternchen vorangestellt ist, sind sonstige Rechtsakte.


II Rechtsakte ohne Gesetzescharakter

VERORDNUNGEN

13.6.2022   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 158/1


DURCHFÜHRUNGSVERORDNUNG (EU) 2022/913 DER KOMMISSION

vom 30. Mai 2022

zur Änderung der Durchführungsverordnung (EU) 2019/1793 über die vorübergehende Verstärkung der amtlichen Kontrollen und über Sofortmaßnahmen beim Eingang bestimmter Waren aus bestimmten Drittländern in die Union zur Durchführung der Verordnungen (EU) 2017/625 und (EG) Nr. 178/2002 des Europäischen Parlaments und des Rates

(Text von Bedeutung für den EWR)

DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 178/2002 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 28. Januar 2002 zur Festlegung der allgemeinen Grundsätze und Anforderungen des Lebensmittelrechts, zur Errichtung der Europäischen Behörde für Lebensmittelsicherheit und zur Festlegung von Verfahren zur Lebensmittelsicherheit (1), insbesondere auf Artikel 53 Absatz 1 Buchstabe b Ziffer ii,

gestützt auf die Verordnung (EU) 2017/625 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. März 2017 über amtliche Kontrollen und andere amtliche Tätigkeiten zur Gewährleistung der Anwendung des Lebens- und Futtermittelrechts und der Vorschriften über Tiergesundheit und Tierschutz, Pflanzengesundheit und Pflanzenschutzmittel, zur Änderung der Verordnungen (EG) Nr. 999/2001, (EG) Nr. 396/2005, (EG) Nr. 1069/2009, (EG) Nr. 1107/2009, (EU) Nr. 1151/2012, (EU) Nr. 652/2014, (EU) 2016/429 und (EU) 2016/2031 des Europäischen Parlaments und des Rates, der Verordnungen (EG) Nr. 1/2005 und (EG) Nr. 1099/2009 des Rates sowie der Richtlinien 98/58/EG, 1999/74/EG, 2007/43/EG, 2008/119/EG und 2008/120/EG des Rates und zur Aufhebung der Verordnungen (EG) Nr. 854/2004 und (EG) Nr. 882/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates, der Richtlinien 89/608/EWG, 89/662/EWG, 90/425/EWG, 91/496/EEG, 96/23/EG, 96/93/EG und 97/78/EG des Rates und des Beschlusses 92/438/EWG des Rates (Verordnung über amtliche Kontrollen) (2), insbesondere auf Artikel 47 Absatz 2 Unterabsatz 1 Buchstabe b und Artikel 54 Absatz 4 Unterabsatz 1 Buchstaben a und b,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Die Durchführungsverordnung (EU) 2019/1793 der Kommission (3) regelt die vorübergehende Verstärkung der amtlichen Kontrollen beim Eingang bestimmter Lebens- und Futtermittel nicht tierischen Ursprungs aus bestimmten Drittländern in die Union (diese sind in Anhang I der genannten Durchführungsverordnung aufgeführt) und die Einführung besonderer Bedingungen, denen bestimmte Sendungen von Lebens- und Futtermitteln aus bestimmten Drittländern beim Eingang in die Union wegen des Risikos einer Kontamination durch Mykotoxine (einschließlich Aflatoxinen), Pestizidrückstände, Pentachlorphenol und Dioxine sowie einer mikrobiologischen Kontamination unterliegen (diese sind in Anhang II der genannten Durchführungsverordnung aufgeführt).

(2)

Gemäß Artikel 12 der Durchführungsverordnung (EU) 2019/1793 müssen die Listen in den Anhängen der genannten Durchführungsverordnung in regelmäßigen Abständen von höchstens sechs Monaten überprüft werden, um aktuelle Informationen über Risiken für die menschliche Gesundheit und Verstöße gegen das Unionsrecht zu berücksichtigen, etwa die Daten aus Meldungen, die über das mit der Verordnung (EG) Nr. 178/2002 eingerichtete Schnellwarnsystem für Lebens- und Futtermittel (Rapid Alert System for Food and Feed, im Folgenden „RASFF“) eingegangen sind, sowie Daten und Informationen zu Sendungen und die Ergebnisse von Dokumentenprüfungen, Nämlichkeitskontrollen und Warenuntersuchungen, die die Mitgliedstaaten der Kommission übermittelt haben.

(3)

Aktuelle Meldungen im RASFF deuten darauf hin, dass von bestimmten Lebens- oder Futtermitteln ein ernstes unmittelbares oder mittelbares Risiko für die menschliche Gesundheit ausgeht. Darüber hinaus sprechen die amtlichen Kontrollen, die von den Mitgliedstaaten bei bestimmten Lebens- und Futtermitteln nicht tierischen Ursprungs im zweiten Halbjahr 2021 durchgeführt wurden, dafür, dass die Listen in den Anhängen I und II der Durchführungsverordnung (EU) 2019/1793 zum Schutz der menschlichen Gesundheit in der Union geändert werden sollten.

(4)

Bestimmte Sendungen von Lebens- und Futtermitteln nicht tierischen Ursprungs sind gemäß der Durchführungsverordnung (EU) 2019/1793 von amtlichen Kontrollen ausgenommen, sofern sie 30 kg nicht überschreiten. Dazu zählen Sendungen mit Warenmustern, Laborproben oder Ausstellungsstücken sowie Sendungen, die für wissenschaftliche Zwecke bestimmt sind. Im Lichte der Erfahrungen mit der Anwendung der Durchführungsverordnung (EU) 2019/1793 haben die Mitgliedstaaten darauf hingewiesen, dass solche Sendungen in bestimmten Fällen 30 kg überschreiten. Da solche Sendungen nicht dazu bestimmt sind, in Verkehr gebracht zu werden, ist die Durchführung amtlicher Kontrollen bei ihnen mit unnötigem Aufwand verbunden. Daher sollte die Gewichtsgrenze für die Ausnahme von amtlichen Kontrollen gemäß der Durchführungsverordnung (EU) 2019/1793 auf 50 kg angehoben werden. Ferner sollten die Mitgliedstaaten Sendungen, die 50 kg überschreiten, annehmen können, sofern der Bestimmungsmitgliedstaat vorab eine Genehmigung erteilt hat und angemessene Kontrollvorkehrungen getroffen wurden, um sicherzustellen, dass die Sendungen nicht in Verkehr gebracht werden.

(5)

Sendungen mit Lebens- und Futtermitteln, die im persönlichen Gepäck von Fahrgästen bzw. Passagieren für den eigenen Bedarf oder die eigene Verwendung mitgeführt werden, und nicht kommerzielle Sendungen mit Lebens- und Futtermitteln, die an natürliche Personen versandt werden und nicht dazu bestimmt sind, in Verkehr gebracht zu werden, sind gemäß der Durchführungsverordnung (EU) 2019/1793 von amtlichen Kontrollen ausgenommen, sofern sie 30 kg nicht überschreiten. Die Erfahrung mit der Anwendung der Durchführungsverordnung (EU) 2019/1793 zeigt, dass die Gewichtsgrenze von 30 kg dazu führt, dass eine breite Palette von Sendungen von solchen Kontrollen ausgeschlossen wird. Die Gewichtsobergrenze von 30 kg geht auch über die üblichen Freigepäckgrenzen im internationalen Personenverkehr hinaus. Bei nicht kommerziellen Sendungen von 30 kg, die an natürliche Personen versandt werden, lässt sich durch amtliche Kontrollen nur schwer sicherstellen, dass Teile solcher Sendungen nicht in Verkehr gebracht werden. Daher sollte die Gewichtsgrenze für Sendungen, die im persönlichen Gepäck von Fahrgästen bzw. Passagieren mitgeführt werden, und für nicht kommerzielle Sendungen, die an natürliche Personen versandt werden, auf ein Niveau gesenkt werden, das die beabsichtigte eigene Verwendung der Sendungen und ihre physischen Eigenschaften besser widerspiegelt.

(6)

Werden an den Grenzkontrollstellen Ausnahmen von amtlichen Kontrollen für bestimmte Waren gewährt, so sollten Bedingungen für diese Ausnahmen, z. B. angemessene Kontrollvorkehrungen, festgelegt werden, um sicherzustellen, dass durch den Eingang solcher Waren in die Union keine unannehmbaren Risiken für die Gesundheit von Mensch und Tier entstehen.

(7)

In Bezug auf den Begriff „Sendung“ enthält die Durchführungsverordnung (EU) 2019/1793 mehrere Definitionen, was zu Unsicherheiten und Unterschieden bei der Anwendung führt. Der Begriff ist bereits in Artikel 3 Nummer 37 der Verordnung (EU) 2017/625 definiert. Aus Gründen der Klarheit sollten daher die zusätzlichen Definitionen von „Sendung“ in Artikel 2 Absatz 2 der Durchführungsverordnung (EU) 2019/1793 gestrichen werden.

(8)

Die Codes der Kombinierten Nomenklatur (im Folgenden „KN“) 2008191340 und 2008199340 dürfen nur für Mischungen verwendet werden, die Mandeln bzw. Pistazien enthalten, nicht jedoch für Mischungen, die Erdnüsse enthalten. Da nur Erdnüsse enthaltende Mischungen die Wahrscheinlichkeit eines Risikos einer Aflatoxin-Kontamination bergen, sollten die entsprechenden KN-Codes für die Einträge für Argentinien in Anhang I der Durchführungsverordnung (EU) 2019/1793 und für Ägypten, Ghana, Gambia, Indien und Sudan in der Tabelle in Anhang II Nummer 1 der genannten Durchführungsverordnung gestrichen werden.

(9)

In Bezug auf Sendungen mit Orangen aus Ägypten deuten die Daten aus Meldungen im RASFF und Informationen zu amtlichen Kontrollen durch die Mitgliedstaaten auf neue Risiken für die menschliche Gesundheit wegen einer möglichen Kontamination mit Pestizidrückständen hin. Daher ist es notwendig, verstärkte amtliche Kontrollen bei der Einfuhr dieser Waren aus Ägypten vorzuschreiben. Solche Waren sollten somit in Anhang I der Durchführungsverordnung (EU) 2019/1793 aufgenommen werden; die Häufigkeit der Nämlichkeitskontrollen und Warenuntersuchungen sollte auf 20 % der in die Union verbrachten Sendungen festgelegt werden.

(10)

In Bezug auf Sendungen mit Haselnüssen aus Georgien wurden bei amtlichen Kontrollen, die von den Mitgliedstaaten gemäß Anhang I der Durchführungsverordnung (EU) 2019/1793 durchgeführt wurden, häufige Verstöße gegen die einschlägigen Anforderungen der Unionsvorschriften in Bezug auf eine Kontamination mit Aflatoxinen festgestellt. Daher sollte die Häufigkeit der Nämlichkeitskontrollen und Warenuntersuchungen solcher Sendungen auf 30 % erhöht werden.

(11)

Palmöl aus Ghana wird aufgrund des Risikos einer Kontamination mit Sudanfarbstoffen seit April 2016 verstärkten amtlichen Kontrollen unterzogen. Die von den Mitgliedstaaten durchgeführten amtlichen Kontrollen dieser Ware zeigen eine anhaltend hohe Quote von Verstößen seit der Einführung der verstärkten amtlichen Kontrollen. Diese Kontrollen belegen, dass der Eingang dieser Ware in die Union ein erhebliches Risiko für die menschliche Gesundheit darstellt.

(12)

Daher müssen zusätzlich zu den verstärkten amtlichen Kontrollen besondere Bedingungen in Bezug auf die Einfuhr von Palmöl aus Ghana festgelegt werden. Insbesondere sollte allen Sendungen mit Palmöl aus Ghana eine amtliche Bescheinigung beiliegen, aus der hervorgeht, dass alle Probenahme- und Analyseergebnisse die Einhaltung der Anforderungen der Unionsvorschriften belegen. Die Probenahme- und Analyseergebnisse sollten der genannten Bescheinigung beigefügt sein. Daher sollte der Eintrag zu Palmöl aus Ghana aus Anhang I der Durchführungsverordnung (EU) 2019/1793 gestrichen und in Anhang II der genannten Durchführungsverordnung übertragen werden; die Häufigkeit der Nämlichkeitskontrollen und Warenuntersuchungen sollte auf 50 % der in die Union verbrachten Sendungen festgelegt werden.

(13)

In Bezug auf Sendungen mit Reis aus Indien und Pakistan deuten die Daten aus Meldungen im RASFF und Informationen zu amtlichen Kontrollen durch die Mitgliedstaaten auf neue Risiken für die menschliche Gesundheit wegen einer möglichen Kontamination mit Pestizidrückständen hin. Daher ist es notwendig, verstärkte amtliche Kontrollen bei der Einfuhr dieser Ware aus Indien und Pakistan vorzuschreiben. Diese Ware sollte somit in Anhang I der Durchführungsverordnung (EU) 2019/1793 aufgenommen werden; die Häufigkeit der Nämlichkeitskontrollen und Warenuntersuchungen sollte auf 5 % der in die Union verbrachten Sendungen festgelegt werden.

(14)

Die potenziellen Gesundheitsrisiken, die sich aus einer Kontamination von Reis aus Indien und Pakistan mit Aflatoxinen und Ochratoxin A ergeben, sind nicht auf bestimmte Reissorten unter KN-Code 1006 10 79 beschränkt. Um einen wirksamen Schutz vor potenziellen Gesundheitsrisiken zu gewährleisten, die sich aus einer Kontamination von Reis aus Indien und Pakistan mit Aflatoxinen und Ochratoxin A ergeben, sollte der entsprechende KN-Code in Anhang I der Durchführungsverordnung (EU) 2019/1793 daher auf alle Reissorten ausgeweitet werden. Aufgrund der Ausweitung des KN-Codes und der gehandelten Mengen dürfte der Verwaltungsaufwand für die Mitgliedstaaten erheblich zunehmen. Daher sollte die Häufigkeit der Kontrollen auf 5 % der in die Union verbrachten Sendungen gesenkt werden, da diese Häufigkeit ausreichende Informationen für eine Bewertung der Risiken im Zusammenhang mit einer möglichen Kontamination von Reis mit Aflatoxinen und Ochratoxin A liefert.

(15)

In Bezug auf Sendungen mit Spargelbohnen (Vigna unguiculata ssp. sesquipedalis, Vigna unguiculata ssp. unguiculata) und Guaven (Psidium guajava) aus Indien deuten die Daten aus Meldungen im RASFF und Informationen zu amtlichen Kontrollen durch die Mitgliedstaaten auf neue Risiken für die menschliche Gesundheit wegen einer möglichen Kontamination mit Pestizidrückständen hin. Daher ist es notwendig, verstärkte amtliche Kontrollen bei der Einfuhr dieser Waren aus Indien vorzuschreiben. Solche Waren sollten somit in Anhang I der Durchführungsverordnung (EU) 2019/1793 aufgenommen werden; die Häufigkeit der Nämlichkeitskontrollen und Warenuntersuchungen sollte auf 20 % der in die Union verbrachten Sendungen festgelegt werden.

(16)

Muskatnüsse aus Indien mit den KN-Codes 0908 11 00 und 0908 12 00 werden aufgrund des Risikos einer Kontamination mit Aflatoxinen seit Juli 2019 verstärkten amtlichen Kontrollen unterzogen. Die von den Mitgliedstaaten durchgeführten amtlichen Kontrollen und die verfügbaren Informationen zeigen, dass sich die Einhaltung der einschlägigen Anforderungen der Unionsvorschriften verbessert hat. Diese Kontrollen und Informationen belegen, dass der Eingang dieses Lebensmittels in die Union kein erhebliches Risiko für die menschliche Gesundheit mehr darstellt. Daher ist es nicht erforderlich, weiterhin vorzuschreiben, dass allen Sendungen mit Muskatnüssen aus Indien mit den KN-Codes 0908 11 00 und 0908 12 00 eine amtliche Bescheinigung beiliegen muss, aus der hervorgeht, dass alle Probenahme- und Analyseergebnisse die Einhaltung der Verordnung (EG) Nr. 1881/2006 der Kommission (4) belegen. Gleichzeitig sollten die Mitgliedstaaten weiterhin Kontrollen durchführen, um sicherzustellen, dass das derzeitige Maß an Konformität weiterhin besteht. Daher sollte der Eintrag zu Muskatnüssen aus Indien mit den KN-Codes 0908 11 00 und 0908 12 00 aus der Tabelle in Anhang II Nummer 1 der Durchführungsverordnung (EU) 2019/1793 gestrichen und in Anhang I der genannten Durchführungsverordnung übertragen werden; die Häufigkeit der Nämlichkeitskontrollen und Warenuntersuchungen sollte auf 30 % der in die Union verbrachten Sendungen festgelegt werden.

(17)

In Bezug auf Sendungen mit Paprika der Gattung Capsicum (ausgenommen Gemüsepaprika) aus Thailand wurden bei amtlichen Kontrollen, die von den Mitgliedstaaten gemäß Anhang I der Durchführungsverordnung (EU) 2019/1793 durchgeführt wurden, häufige Verstöße gegen die einschlägigen Anforderungen der Unionsvorschriften in Bezug auf eine Kontamination mit Pestizidrückständen festgestellt. Daher sollte die Häufigkeit der Nämlichkeitskontrollen und Warenuntersuchungen solcher Sendungen auf 30 % der in die Union verbrachten Sendungen erhöht werden.

(18)

Mehrere KN-Codes stimmen nicht mit den in bestimmten Einträgen in Anhang I der Durchführungsverordnung (EU) 2019/1793 genannten Waren überein und sind daher überflüssig. Die folgenden KN-Codes sollten aus Anhang I der genannten Durchführungsverordnung gestrichen werden: KN-Code ex ex0807190070 im Eintrag für Galia-Melonen (C. melo var. reticulatus) aus Honduras, KN-Code ex ex0709999025 im Eintrag zu Gotu Kola (Centella asiatica) aus Sri Lanka und KN-Code 1211908610 im Eintrag zu getrocknetem Oregano aus der Türkei.

(19)

Um eine genauere Identifizierung der Waren zu ermöglichen, die verstärkten amtlichen Kontrollen unterliegen, ist es angezeigt, die TARIC-Unterposition für den KN-Code ex 0709 99 90 im Eintrag zu Schoten des Meerrettichbaums (Moringa oleifera) („Drumsticks“) aus Indien und für den KN-Code ex 1211 90 86 im Eintrag zu Gotu Kola (Centella asiatica) aus Sri Lanka in Anhang I der Durchführungsverordnung (EU) 2019/1793 festzulegen.

(20)

In Bezug auf Sendungen mit Muskatnüssen aus Indonesien wurden bei amtlichen Kontrollen, die von den Mitgliedstaaten gemäß der Tabelle in Anhang II Nummer 1 der Durchführungsverordnung (EU) 2019/1793 durchgeführt wurden, häufige Verstöße gegen die einschlägigen Anforderungen der Unionsvorschriften in Bezug auf eine Kontamination mit Aflatoxinen festgestellt. Daher sollte die Häufigkeit der Nämlichkeitskontrollen und Warenuntersuchungen solcher Sendungen auf 30 % der in die Union verbrachten Sendungen erhöht werden.

(21)

Das potenzielle Gesundheitsrisiko durch eine Kontamination mit Ethylenoxid betrifft Johannisbrotkernmehl oder Guarkernmehl enthaltende Mischungen von Lebensmittelzusatzstoffen. Daher sollten in den Spalten „Lebensmittel und Futtermittel (vorgesehener Verwendungszweck)“ und „KN-Code“ in der Tabelle in Anhang II Nummer 1 der Durchführungsverordnung (EU) 2019/1793 beim Eintrag für Indien die Kategorie „Mischungen von Lebensmittelzusatzstoffen, Johannisbrotkernmehl oder Guarkernmehl enthaltend“ und die entsprechenden KN-Codes für Mischungen von Lebensmittelzusatzstoffen hinzugefügt werden. In gleicher Weise sollten bei den Einträgen für Malaysia und die Türkei die Kategorie „Mischungen von Lebensmittelzusatzstoffen, Guarkernmehl enthaltend“ und die entsprechenden KN-Codes für Mischungen von Lebensmittelzusatzstoffen hinzugefügt werden. Die Häufigkeit der Nämlichkeitskontrollen und Warenuntersuchungen sollte für solche Sendungen, die aus Indien, Malaysia und der Türkei in die Union verbracht werden, auf 20 % festgelegt werden.

(22)

In Bezug auf Gewürze aus Indien umfasst der KN-Code 0910 Waren in Form von Wurzeln, Blüten und Blättern, z. B. Kurkumawurzeln. Da bei amtlichen Kontrollen, die von den Mitgliedstaaten gemäß der Tabelle in Anhang II Nummer 1 der Durchführungsverordnung (EU) 2019/1793 durchgeführt wurden, keine Kontamination mit Ethylenoxid festgestellt wurde, können solche Waren von verstärkten amtlichen Kontrollen ausgeschlossen werden. Daher sollte in Anhang II der Durchführungsverordnung (EU) 2019/1793 angegeben werden, dass nur getrocknete Gewürze aus Indien amtlichen Kontrollen an Grenzkontrollstellen unterzogen werden sollten; die Häufigkeit der Nämlichkeitskontrollen und Warenuntersuchungen sollte auf 20 % der in die Union verbrachten Sendungen festgelegt werden.

(23)

In Bezug auf Instant-Nudeln aus Südkorea und Vietnam ist es zur Schaffung von Klarheit hinsichtlich der Nudelsorten, die verstärkten Kontrollen unterliegen, und zum Ausschluss von amtlichen Kontrollen anderer Nudelsorten wie Weizennudeln, Eiernudeln, Fadennudeln und anderer Arten solcher Erzeugnisse, die nicht als Instant Nudeln eingestuft werden können und unter demselben KN-Code 1902 30 10 angemeldet werden, angezeigt, in den Spalten „Lebensmittel und Futtermittel (vorgesehener Verwendungszweck)“, „KN-Code“ und „TARIC-Unterposition“ in den entsprechenden Einträgen in der Tabelle in Anhang II Nummer 1 der Durchführungsverordnung (EU) 2019/1793 Klarstellungen vorzunehmen.

(24)

Im Interesse der Einheitlichkeit und Klarheit sollten die Anhänge I und II der Durchführungsverordnung (EU) 2019/1793 in ihrer Gesamtheit durch die Fassung des Anhangs der vorliegenden Verordnung ersetzt werden.

(25)

Um den Eingang von Sendungen in die Union zuzulassen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens der vorliegenden Verordnung bereits aus dem Ursprungsland oder aus einem anderen Drittland versandt wurden, falls dieses Land nicht mit dem Ursprungsland identisch ist, und um der Möglichkeit Rechnung zu tragen, sich mit dieser Verordnung vertraut zu machen und sie einzuhalten, ist es angezeigt, einen Übergangszeitraum vorzusehen für Sendungen mit Palmöl aus Ghana, Johannisbrotkernmehl oder Guarkernmehl enthaltenden Mischungen von Lebensmittelzusatzstoffen aus Indien und Johannisbrotkernmehl enthaltenden Mischungen von Lebensmittelzusatzstoffen aus Malaysia und der Türkei, denen keine Ergebnisse der Probenahmen und der Analysen und keine amtliche Bescheinigung beiliegen. Zugleich wird bei solchen Sendungen mit Palmöl aus Ghana der Schutz der öffentlichen Gesundheit durch eine Häufigkeit der Nämlichkeitskontrollen und Warenuntersuchungen von 50 % der in die Union verbrachten Sendungen weiter gewahrt.

(26)

Die Durchführungsverordnung (EU) 2019/1793 sollte daher entsprechend geändert werden.

(27)

Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ständigen Ausschusses für Pflanzen, Tiere, Lebensmittel und Futtermittel —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Die Durchführungsverordnung (EU) 2019/1793 wird wie folgt geändert:

1.

Artikel 1 Absätze 3, 4 und 5 erhalten folgende Fassung:

„(3)   Diese Verordnung gilt nicht für die folgenden Kategorien von Sendungen von Erzeugnissen, sofern ihr Nettogewicht nicht mehr als 5 kg (frische Erzeugnisse) oder 2 kg (sonstige Erzeugnisse) beträgt:

a)

Sendungen, die im persönlichen Gepäck von Fahrgästen bzw. Passagieren für den eigenen Bedarf oder die eigene Verwendung mitgeführt werden;

b)

nicht kommerzielle Sendungen, die an natürliche Personen versandt werden und nicht dazu bestimmt sind, in Verkehr gebracht zu werden.

Diese Verordnung gilt nicht für die folgenden Kategorien von Sendungen von Erzeugnissen, sofern ihr Nettogewicht nicht mehr als 50 kg (frische Erzeugnisse) oder 10 kg (sonstige Erzeugnisse) beträgt:

a)

Sendungen, die als Warenmuster, Laborproben oder Ausstellungsstücke versandt werden und nicht dazu bestimmt sind, in Verkehr gebracht zu werden;

b)

Sendungen, die für wissenschaftliche Zwecke bestimmt sind.

(4)   Diese Verordnung gilt nicht für in Absatz 1 Buchstaben a und b genannte Lebens- und Futtermittel, die sich an Bord von international eingesetzten Verkehrsmitteln befinden, nicht entladen werden und zum Verbrauch durch das Personal und die Fahrgäste bzw. Passagiere bestimmt sind.

(5)   Bei Zweifeln bezüglich des Verwendungszwecks der in Absatz 3 Unterabsatz 1 genannten Sendungen von Erzeugnissen liegt die Beweislast beim Eigentümer des persönlichen Gepäcks bzw. beim Empfänger der Sendung.

(6)   Gemäß der vorliegenden Verordnung kann die zuständige Behörde Sendungen mit Lebens- und Futtermitteln nicht tierischen Ursprungs, die als Warenmuster, Laborproben oder Ausstellungsstücke versandt werden, sowie Sendungen mit Lebens- und Futtermitteln, die für wissenschaftliche Zwecke bestimmt sind, die die in Absatz 3 Unterabsatz 2 genannten Gewichtsgrenzen überschreiten und nicht dazu bestimmt sind, in Verkehr gebracht zu werden, von Nämlichkeitskontrollen und Warenuntersuchungen, einschließlich Probenahmen und Laboranalysen, ausnehmen, sofern

a)

ihnen eine von der zuständigen Behörde des Bestimmungsmitgliedstaats vorab erteilte Genehmigung für die Einfuhr in die Union beiliegt, die Folgendes enthält:

i)

den Zweck der Verbringung in die Union;

ii)

den Bestimmungsort;

iii)

Garantien, dass die Sendungen nicht als Lebens- oder Futtermittel in Verkehr gebracht werden;

b)

der Unternehmer die Gestellung der Sendungen an der Grenzkontrollstelle des Eingangs in die Union vornimmt;

c)

die zuständige Behörde der Grenzkontrollstelle des Eingangs in die Union die zuständige Behörde des Bestimmungsmitgliedstaats über das IMSOC über die Einfuhr der Sendungen unterrichtet.“

2.

Artikel 2 Absatz 2 wird gestrichen.

3.

Artikel 14 erhält folgende Fassung:

„Artikel 14

Übergangszeitraum

Sendungen mit Palmöl aus Ghana, Johannisbrotkernmehl oder Guarkernmehl enthaltende Mischungen von Lebensmittelzusatzstoffen aus Indien und Johannisbrotkernmehl enthaltende Mischungen von Lebensmittelzusatzstoffen aus Malaysia und der Türkei, die vor dem Datum des Inkrafttretens der Durchführungsverordnung (EU) 2022/913 (*1) aus dem Ursprungsland oder einem anderen Drittland, falls dieses Land nicht mit dem Ursprungsland identisch ist, versandt wurden, dürfen bis zum 3. September 2022 in die Union verbracht werden, ohne dass ihnen die Ergebnisse der Probenahmen und der Analysen gemäß Artikel 10 sowie die amtliche Bescheinigung gemäß Artikel 11 beiliegen müssen.

(*1)  Durchführungsverordnung (EU) 2022/913 vom 30. Mai 2022 zur Änderung der Durchführungsverordnung (EU) 2019/1793 über die vorübergehende Verstärkung der amtlichen Kontrollen und über Sofortmaßnahmen beim Eingang bestimmter Waren aus bestimmten Drittländern in die Union zur Durchführung der Verordnungen (EU) 2017/625 und (EG) Nr. 178/2002 des Europäischen Parlaments und des Rates (ABl. L 158 vom 13.6.2022, S. 1).“"

4.

Die Anhänge I und II erhalten die Fassung des Anhangs der vorliegenden Verordnung.

Artikel 2

Diese Verordnung tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 30. Mai 2022

Für die Kommission

Die Präsidentin

Ursula VON DER LEYEN


(1)  ABl. L 31 vom 1.2.2002, S. 1.

(2)  ABl. L 95 vom 7.4.2017, S. 1.

(3)  Durchführungsverordnung (EU) 2019/1793 der Kommission vom 22. Oktober 2019 über die vorübergehende Verstärkung der amtlichen Kontrollen und über Sofortmaßnahmen beim Eingang bestimmter Waren aus bestimmten Drittländern in die Union zur Durchführung der Verordnungen (EU) 2017/625 und (EG) Nr. 178/2002 des Europäischen Parlaments und des Rates und zur Aufhebung der Verordnungen (EG) Nr. 669/2009, (EU) Nr. 884/2014, (EU) 2015/175, (EU) 2017/186 und (EU) 2018/1660 der Kommission (ABl. L 277 vom 29.10.2019, S. 89).

(4)  Verordnung (EG) Nr. 1881/2006 der Kommission vom 19. Dezember 2006 zur Festsetzung der Höchstgehalte für bestimmte Kontaminanten in Lebensmitteln (ABl. L 364 vom 20.12.2006, S. 5).


ANHANG

„ANHANG I

Lebensmittel und Futtermittel nicht tierischen Ursprungs aus bestimmten Drittländern, die an Grenzkontrollstellen und an Kontrollstellen vorübergehend verstärkten amtlichen Kontrollen unterliegen

Zeile

Ursprungsland

Lebensmittel und Futtermittel (vorgesehener Verwendungszweck)

KN-Code  (1)

TARIC-Unterposition

Gefahr

Häufigkeit von Warenuntersuchungen und Nämlichkeitskontrollen (%)

1

Argentinien (AR)

Erdnüsse, in der Schale

1202 41 00

 

Aflatoxine

5

Erdnüsse, geschält

1202 42 00

Erdnussbutter

2008 11 10

Erdnüsse, in anderer Weise zubereitet oder haltbar gemacht, einschließlich Mischungen

2008 11 91 ;

2008 11 96 ;

2008 11 98 ;

ex 2008 19 12 ;

40

 

ex 2008 19 19 ;

50

ex 2008 19 92 ;

40

ex 2008 19 95 ;

40

ex 2008 19 99

50

Ölkuchen und andere feste Rückstände aus der Gewinnung von Erdnussöl, auch gemahlen oder in Form von Pellets

2305 00 00

 

Mehl und Grieß von Erdnüssen

ex 1208 90 00

20

Erdnusspaste

(Lebensmittel und Futtermittel)

ex 2007 10 10

ex 2007 10 99

ex 2007 99 39

80

50

07; 08

2

Aserbaidschan (AZ)

Haselnüsse (Corylus sp.), in der Schale

0802 21 00

 

Aflatoxine

20

Haselnüsse (Corylus sp.), geschält

0802 22 00

 

Mischungen von Schalenfrüchten

ex 0813 50 39 ;

70

oder getrockneten Früchten, Haselnüsse enthaltend

ex 0813 50 91 ;

70

 

ex 0813 50 99

70

Haselnusspaste

ex 2007 10 10 ;

70

 

ex 2007 10 99 ;

40

ex 2007 99 39 ;

05; 06

ex 2007 99 50 ;

33

ex 2007 99 97

23

Haselnüsse, in anderer Weise

ex 2008 19 12 ;

30

zubereitet oder haltbar gemacht, einschließlich Mischungen

ex 2008 19 19 ;

30

 

ex 2008 19 92 ;

30

ex 2008 19 95 ;

20

ex 2008 19 99 ;

30

ex 2008 97 12 ;

15

ex 2008 97 14 ;

15

ex 2008 97 16 ;

15

ex 2008 97 18 ;

15

ex 2008 97 32 ;

15

ex 2008 97 34 ;

15

ex 2008 97 36 ;

15

ex 2008 97 38 ;

15

ex 2008 97 51 ;

15

ex 2008 97 59 ;

15

ex 2008 97 72 ;

15

ex 2008 97 74 ;

15

ex 2008 97 76 ;

15

ex 2008 97 78 ;

15

ex 2008 97 92 ;

15

ex 2008 97 93 ;

15

ex 2008 97 94 ;

15

ex 2008 97 96 ;

15

ex 2008 97 97 ;

15

ex 2008 97 98 ;

15

Mehl, Grieß und Pulver von Haselnüssen

ex 1106 30 90

40

Haselnussöl

(Lebensmittel)

ex 1515 90 99

20

3

Bolivien (BO)

Erdnüsse, in der Schale

1202 41 00

 

Aflatoxine

50

Erdnüsse, geschält

1202 42 00

Erdnussbutter

2008 11 10

Erdnüsse, in anderer Weise zubereitet oder haltbar gemacht

2008 11 91 ;

2008 11 96 ;

2008 11 98

Ölkuchen und andere feste Rückstände aus der Gewinnung von Erdnussöl, auch gemahlen oder in Form von Pellets

2305 00 00

Mehl und Grieß von Erdnüssen

ex 1208 90 00

20

Erdnusspaste

(Lebensmittel und Futtermittel)

ex 2007 10 10

ex 2007 10 99

ex 2007 99 39

80

50

07; 08

4

Brasilien (BR)

Erdnüsse, in der Schale

1202 41 00

 

Aflatoxine

10

Erdnüsse, geschält

1202 42 00

Erdnussbutter

2008 11 10

Erdnüsse, in anderer Weise zubereitet oder haltbar gemacht

2008 11 91 ;

2008 11 96 ;

2008 11 98

Ölkuchen und andere feste Rückstände aus der Gewinnung von Erdnussöl, auch gemahlen oder in Form von Pellets

2305 00 00

Pestizidrückstände  (3)

20

Mehl und Grieß von Erdnüssen

ex 1208 90 00

20

Erdnusspaste

(Lebensmittel und Futtermittel)

ex 2007 10 10

ex 2007 10 99

ex 2007 99 39

80

50

07; 08

5

China (CN)

Erdnüsse, in der Schale

1202 41 00

 

Aflatoxine

10

Erdnüsse, geschält

1202 42 00

Erdnussbutter

2008 11 10

Erdnüsse, in anderer Weise zubereitet oder haltbar gemacht

2008 11 91 ;

2008 11 96 ;

2008 11 98

Ölkuchen und andere feste Rückstände aus der Gewinnung von Erdnussöl, auch gemahlen oder in Form von Pellets

2305 00 00

Mehl und Grieß von Erdnüssen

ex 1208 90 00

20

Erdnusspaste

(Lebensmittel und Futtermittel)

ex 2007 10 10

ex 2007 10 99

ex 2007 99 39

80

50

07; 08

Gemüsepaprika (Capsicum

annuum)

(Lebensmittel — gemahlen oder sonst zerkleinert)

ex 0904 22 00

11

Salmonellen  (6)

10

Tee, auch aromatisiert

(Lebensmittel)

0902

 

Pestizidrückstände  (3)  (7)

20

6

Ägypten (EG)

Gemüsepaprika (Capsicum annuum)

Paprika der Gattung Capsicum (außer Gemüsepaprika)

(Lebensmittel — frisch, gekühlt oder gefroren)

0709 60 10 ;

0710 80 51

 

Pestizidrückstände  (3)  (9)

20

ex 0709 60 99 ;

20

ex 0710 80 59

20

Orangen

(Lebensmittel — frisch oder getrocknet)

0805 10

 

Pestizidrückstände  (3)

20

7

Georgien (GE)

Haselnüsse (Corylus sp.), in der Schale

0802 21 00

 

Aflatoxine

30

Haselnüsse (Corylus sp.), geschält

0802 22 00

Mischungen von Schalenfrüchten

ex 0813 50 39 ;

70

oder getrockneten Früchten, Haselnüsse enthaltend

ex 0813 50 91 ;

70

 

ex 0813 50 99

70

Haselnusspaste

ex 2007 10 10 ;

70

 

ex 2007 10 99 ;

40

ex 2007 99 39 ;

05; 06

ex 2007 99 50 ;

33

ex 2007 99 97

23

Haselnüsse, in anderer Weise zubereitet oder haltbar gemacht, einschließlich Mischungen

ex 2008 19 12 ;

30

ex 2008 19 19 ;

30

ex 2008 19 92 ;

30

 

ex 2008 19 95 ;

20

ex 2008 19 99 ;

30

ex 2008 97 12 ;

15

ex 2008 97 14 ;

15

ex 2008 97 16 ;

15

ex 2008 97 18 ;

15

ex 2008 97 32 ;

15

ex 2008 97 34 ;

15

ex 2008 97 36 ;

15

ex 2008 97 38 ;

15

ex 2008 97 51 ;

15

ex 2008 97 59 ;

15

ex 2008 97 72 ;

15

ex 2008 97 74 ;

15

ex 2008 97 76 ;

15

ex 2008 97 78 ;

15

ex 2008 97 92 ;

15

ex 2008 97 93 ;

15

ex 2008 97 94 ;

15

ex 2008 97 96 ;

15

ex 2008 97 97 ;

15

ex 2008 97 98 ;

15

Mehl, Grieß und Pulver von Haselnüssen

ex 1106 30 90

40

Haselnussöl

(Lebensmittel)

ex 1515 90 99

20

8

Honduras (HN)

Galia-Melonen (C. melo var. reticulatus)

(Lebensmittel)

ex 0807 19 00

60

Salmonella braenderup  (2)

10

9

Indien (IN)

Curryblätter (Bergera/Murraya koenigii)

(Lebensmittel — frisch, gekühlt, gefroren oder getrocknet)

ex 1211 90 86

10

Pestizidrückstände  (3)  (10)

50

Okra

(Lebensmittel — frisch, gekühlt oder gefroren)

ex 0709 99 90 ;

ex 0710 80 95

20

30

Pestizidrückstände  (3)  (11)  (21)

20

Schoten des Meerrettichbaums (Moringa oleifera) („Drumsticks“)

(Lebensmittel)

ex 0709 99 90

10

Pestizidrückstände  (3)

10

Reis

(Lebensmittel)

1006

 

Aflatoxine und

Ochratoxin A

5

Pestizidrückstände  (3)

5

Spargelbohnen

(Vigna unguiculata ssp. sesquipedalis, Vigna unguiculata ssp. unguiculata)

(Lebensmittel — frisches, gekühltes oder gefrorenes Gemüse)

ex 0708 20 00 ;

ex 0710 22 00

10

10

Pestizidrückstände  (3)

20

Guaven (Psidium guajava)

(Lebensmittel)

ex 0804 50 00

30

Pestizidrückstände  (3)

20

Muskatnuss (Myristica fragrans)

(Lebensmittel — getrocknete Gewürze)

0908 11 00 ;

0908 12 00

 

Aflatoxine

30

10

Kenia (KE)

Bohnen (Vigna spp., Phaseolus spp.)

(Lebensmittel — frisch oder gekühlt)

0708 20

 

Pestizidrückstände  (3)

10

11

Kambodscha (KH)

Chinesischer Sellerie (Apium graveolens)

(Lebensmittel — frische oder gekühlte Kräuter)

ex 0709 40 00

20

Pestizidrückstände  (3)  (12)

50

Spargelbohnen

(Vigna unguiculata ssp. sesquipedalis, Vigna unguiculata ssp. unguiculata)

(Lebensmittel — frisches, gekühltes oder gefrorenes Gemüse)

ex 0708 20 00 ;

ex 0710 22 00

10

10

Pestizidrückstände  (3)  (13)

50

12

Libanon (LB)

Speiserüben (Brassica rapa ssp. rapa)

(Lebensmittel — mit Essig oder Essigsäure zubereitet oder haltbar gemacht)

ex 2001 90 97

11; 19

Rhodamin B

50

Speiserüben (Brassica rapa ssp. rapa)

(Lebensmittel — in Salzlake oder mit Zitronensäure zubereitet oder haltbar gemacht, nicht gefroren)

ex 2005 99 80

93

Rhodamin B

50

13

Sri Lanka (LK)

Gotu Kola (Centella asiatica)

(Lebensmittel)

ex 1211 90 86

10

Pestizidrückstände  (3)

10

Mukunu-Wenna (Alternanthera sessilis)

(Lebensmittel)

ex 0709 99 90

35

Pestizidrückstände  (3)

10

14

Marokko (MA)

Johannisbrot (Carob)

1212 92 00

 

Pestizidrückstände  (21)

10

Johannisbrotkerne, ungeschält, weder gemahlen noch sonst zerkleinert

1212 99 41

Schleime und Verdickungsstoffe aus Johannisbrot oder Johannisbrotkernen, auch modifiziert

(Lebensmittel und Futtermittel)

1302 32 10

15

Madagaskar (MG)

Erdnüsse, in der Schale

1202 41 00

 

Aflatoxine

50

Erdnüsse, geschält

1202 42 00

Erdnussbutter

2008 11 10

Erdnüsse, in anderer Weise zubereitet oder haltbar gemacht

2008 11 91 ;

2008 11 96 ;

2008 11 98

Ölkuchen und andere feste Rückstände aus der Gewinnung von Erdnussöl, auch gemahlen oder in Form von Pellets

2305 00 00

Mehl und Grieß von Erdnüssen

ex 1208 90 00

20

Erdnusspaste

(Lebensmittel und Futtermittel)

ex 2007 10 10

ex 2007 10 99

ex 2007 99 39

80

50

07; 08

16

Mexiko (MX)

Tomatenketchup und andere Tomatensoßen

(Lebensmittel)

2103 20 00

 

Pestizidrückstände  (21)

10

17

Malaysia (MY)

Jackfrüchte (Artocarpus heterophyllus)

(Lebensmittel — frisch)

ex 0810 90 20

20

Pestizidrückstände  (3)

50

18

Nigeria (NG)

Sesamsamen

(Lebensmittel)

1207 40 90

ex 2008 19 19

ex 2008 19 99

40

40

Salmonellen  (2)

50

19

Pakistan (PK)

Gewürzmischungen

(Lebensmittel)

0910 91 10 ;

0910 91 90

 

Aflatoxine

50

Reis

(Lebensmittel)

1006

 

Aflatoxine und Ochratoxin A

5

Pestizidrückstände  (3)

5

20

Sierra Leone (SL)

Wassermelonenkerne (Egusi, Citrullus spp.) und daraus hergestellte Erzeugnisse

(Lebensmittel)

ex 1207 70 00 ;

ex 1208 90 00 ;

ex 2008 99 99

10

10

50

Aflatoxine

50

21

Senegal (SN)

Erdnüsse, in der Schale

1202 41 00

 

Aflatoxine

50

Erdnüsse, geschält

1202 42 00

Erdnussbutter

2008 11 10

Erdnüsse, in anderer Weise zubereitet oder haltbar gemacht

2008 11 91 ;

2008 11 96 ;

2008 11 98

Ölkuchen und andere feste Rückstände aus der Gewinnung von Erdnussöl, auch gemahlen oder in Form von Pellets

2305 00 00

Mehl und Grieß von Erdnüssen

ex 1208 90 00

20

Erdnusspaste

(Lebensmittel und Futtermittel)

ex 2007 10 10

ex 2007 10 99

ex 2007 99 39

80

50

07; 08

22

Syrien (SY)

Speiserüben (Brassica rapa ssp. rapa)

(Lebensmittel — mit Essig oder Essigsäure zubereitet oder haltbar gemacht)

ex 2001 90 97

11; 19

Rhodamin B

50

Speiserüben (Brassica rapa ssp. rapa)

(Lebensmittel — in Salzlake oder mit Zitronensäure zubereitet oder haltbar gemacht, nicht gefroren)

ex 2005 99 80

93

Rhodamin B

50

23

Thailand (TH)

Paprika der Gattung Capsicum (außer Gemüsepaprika)

(Lebensmittel — frisch, gekühlt oder gefroren)

ex 0709 60 99 ;

ex 0710 80 59

20

20

Pestizidrückstände  (3)  (14)

30

24

Türkei (TR)

Zitronen (Citrus limon, Citrus

limonum)

(Lebensmittel — frisch, gekühlt oder getrocknet)

0805 50 10

 

Pestizidrückstände  (3)

20

Grapefruits

(Lebensmittel)

0805 40 00

 

Pestizidrückstände  (3)

10

Granatäpfel

(Lebensmittel — frisch oder gekühlt)

ex 0810 90 75

30

Pestizidrückstände  (3)  (15)

20

Gemüsepaprika (Capsicum annuum)

Paprika der Gattung Capsicum (außer Gemüsepaprika)

(Lebensmittel — frisch, gekühlt oder gefroren)

0709 60 10 ;

0710 80 51 ;

 

Pestizidrückstände  (3)  (16)

20

ex 0709 60 99 ;

20

ex 0710 80 59

20

 

 

Unverarbeitete ganze, geriebene, gemahlene, geknackte oder gehackte Aprikosenkerne, die für Endverbraucher in Verkehr gebracht werden sollen (17)  (18)

(Lebensmittel)

ex 1212 99 95

20

Cyanid

50

Kreuzkümmelfrüchte

0909 31 00

 

Pyrrolizidinalkaloide

10

Kreuzkümmelfrüchte, gemahlen oder sonst zerkleinert

(Lebensmittel)

0909 32 00

Oregano, getrocknet

(Lebensmittel)

ex 1211 90 86

40

Pyrrolizidinalkaloide

10

25

Uganda (UG)

Paprika der Gattung Capsicum (außer Gemüsepaprika)

(Lebensmittel — frisch, gekühlt oder gefroren)

ex 0709 60 99 ;

ex 0710 80 59

20

20

Pestizidrückstände  (3)

50

Pestizidrückstände  (21)

10

26

Vereinigte Staaten

(USA)

Erdnüsse, in der Schale

1202 41 00

 

Aflatoxine

20

Erdnüsse, geschält

1202 42 00

Erdnussbutter

2008 11 10

Erdnüsse, in anderer Weise zubereitet oder haltbar gemacht

2008 11 91 ;

2008 11 96 ;

2008 11 98

Ölkuchen und andere feste Rückstände aus der Gewinnung von Erdnussöl, auch gemahlen oder in Form von Pellets

2305 00 00

Mehl und Grieß von Erdnüssen

ex 1208 90 00

20

Erdnusspaste

(Lebensmittel und Futtermittel)

ex 2007 10 10

ex 2007 10 99

ex 2007 99 39

80

50

07; 08

27

Usbekistan

(UZ)

Aprikosen/Marillen, getrocknet

Aprikosen/Marillen, in anderer Weise zubereitet oder haltbar gemacht

(Lebensmittel)

0813 10 00

2008 50

 

Sulfite  (19)

50

28

Vietnam (VN)

Korianderblätter

ex 0709 99 90

72

Pestizidrückstände  (3)  (20)

50

Basilikum (Ocimum basilicum) und indisches Basilikum (Ocimum tenuiflorum)

ex 1211 90 86

20

Minze

ex 1211 90 86

30

Petersilie

(Lebensmittel — frische oder gekühlte Kräuter)

ex 0709 99 90

40

Okra

(Lebensmittel — frisch, gekühlt oder gefroren)

ex 0709 99 90 ;

ex 0710 80 95

20

30

Pestizidrückstände  (3)  (20)

50

Paprika der Gattung Capsicum (außer Gemüsepaprika)

(Lebensmittel — frisch, gekühlt oder gefroren)

ex 0709 60 99 ;

ex 0710 80 59

20

20

Pestizidrückstände  (3)  (20)

50

ANHANG II

Lebensmittel und Futtermittel aus bestimmten Drittländern, deren Eingang in die Union wegen des Risikos einer Kontamination durch Mykotoxine (einschließlich Aflatoxinen), Pestizidrückstände, Pentachlorphenol und Dioxine sowie einer mikrobiologischen Kontamination besonderen Bedingungen unterliegt

1.   Lebensmittel und Futtermittel nicht tierischen Ursprungs gemäß Artikel 1 Absatz 1 Buchstabe b Ziffer i

Zeile

Ursprungsland

Lebensmittel und Futtermittel (vorgesehener Verwendungszweck)

KN-Code  (22)

TARIC-Unterposition

Gefahr

Häufigkeit von Warenuntersuchungen und Nämlichkeitskontrollen (%)

1

Bangladesch (BD)

Lebensmittel, die Betelblätter (Piper betle) enthalten oder aus ihnen bestehen

(Lebensmittel)

ex 1404 90 00  (31)

10

Salmonellen  (27)

50

2

Brasilien (BR)

Paranüsse in der Schale

0801 21 00

 

Aflatoxine

50

Mischungen von Schalenfrüchten oder getrockneten Früchten, Paranüsse in der Schale enthaltend

(Lebensmittel)

ex 0813 50 31 ;

ex 0813 50 39 ;

ex 0813 50 91 ;

ex 0813 50 99

20

20

20

20

Schwarzer Pfeffer (Piper nigrum)

(Lebensmittel — weder gemahlen noch sonst zerkleinert)

ex 0904 11 00

10

Salmonellen  (23)

50

3

China (CN)

Xanthan

(Lebensmittel und Futtermittel)

ex 3913 90 00

40

Pestizidrückstände  (32)

20

4

Dominikanische

Republik (DO)

Auberginen (Solanum melongena)

(Lebensmittel — frisch oder gekühlt)

0709 30 00

 

Pestizidrückstände  (25)

50

Gemüsepaprika (Capsicum annuum)

Paprika der Gattung Capsicum (außer Gemüsepaprika)

Spargelbohnen

(Vigna unguiculata ssp. sesquipedalis, Vigna unguiculata ssp. unguiculata)

(Lebensmittel — frisch, gekühlt oder gefroren)

0709 60 10 ;

0710 80 51

 

Pestizidrückstände  (25)  (29)

50

ex 0709 60 99 ;

ex 0710 80 59

ex 0708 20 00 ;

ex 0710 22 00

20

20

10

10

5

Ägypten (EG)

Erdnüsse, in der Schale

1202 41 00

 

Aflatoxine

20

Erdnüsse, geschält

1202 42 00

Erdnussbutter

2008 11 10

Erdnüsse, in anderer Weise zubereitet oder haltbar gemacht, einschließlich Mischungen

2008 11 91 ;

2008 11 96 ;

2008 11 98 ;

ex 2008 19 12 ;

40

 

ex 2008 19 19 ;

50

ex 2008 19 92 ;

40

ex 2008 19 95 ;

40

ex 2008 19 99

50

Ölkuchen und andere feste Rückstände aus der Gewinnung von Erdnussöl, auch gemahlen oder in Form von Pellets

2305 00 00

 

Mehl und Grieß von Erdnüssen

ex 1208 90 00

20

Erdnusspaste

(Lebensmittel und Futtermittel)

ex 2007 10 10

ex 2007 10 99

ex 2007 99 39

80

50

07; 08

6

Äthiopien (ET)

Pfeffer der Gattung Piper; Früchte der Gattungen Capsicum oder Pimenta, getrocknet oder gemahlen oder sonst zerkleinert

Ingwer, Safran, Kurkuma, Thymian, Lorbeerblätter, Curry und andere Gewürze

(Lebensmittel — getrocknete Gewürze)

0904

0910

 

Aflatoxine

50

Sesamsamen

(Lebensmittel)

1207 40 90

ex 2008 19 19

ex 2008 19 99

40

40

Salmonellen  (27)

50

7

Ghana (GH)

Erdnüsse, in der Schale

1202 41 00

 

Aflatoxine

50

Erdnüsse, geschält

1202 42 00

Erdnussbutter

2008 11 10

Erdnüsse, in anderer Weise zubereitet oder haltbar gemacht, einschließlich Mischungen

2008 11 91 ;

2008 11 96 ;

2008 11 98 ;

ex 2008 19 12 ;

40

 

ex 2008 19 19 ;

50

ex 2008 19 92 ;

40

ex 2008 19 95 ;

40

ex 2008 19 99

50

Ölkuchen und andere feste Rückstände aus der Gewinnung von Erdnussöl, auch gemahlen oder in Form von Pellets

2305 00 00

 

Mehl und Grieß von Erdnüssen

ex 1208 90 00

20

Erdnusspaste

(Lebensmittel und Futtermittel)

ex 2007 10 10

ex 2007 10 99

ex 2007 99 39

80

50

07; 08

Palmöl

(Lebensmittel)

1511 10 90 ;

1511 90 11 ;

 

Sudanfarbstoffe  (33)

50

ex 1511 90 19 ;

90

1511 90 99

 

8

Gambia (GM)

Erdnüsse, in der Schale

1202 41 00

 

Aflatoxine

50

Erdnüsse, geschält

1202 42 00

Erdnussbutter

2008 11 10

Erdnüsse, in anderer Weise zubereitet oder haltbar gemacht, einschließlich Mischungen

2008 11 91 ;

2008 11 96 ;

2008 11 98 ;

ex 2008 19 12 ;

40

ex 2008 19 19 ;

50

ex 2008 19 92 ;

40

 

ex 2008 19 95 ;

40

 

ex 2008 19 99

50

Ölkuchen und andere feste Rückstände aus der Gewinnung von Erdnussöl, auch gemahlen oder in Form von Pellets

2305 00 00

 

Mehl und Grieß von Erdnüssen

ex 1208 90 00

20

Erdnusspaste

(Lebensmittel und Futtermittel)

ex 2007 10 10

ex 2007 10 99

ex 2007 99 39

80

50

07; 08

9

Indonesien (ID)

Muskatnuss (Myristica fragrans)

(Lebensmittel — getrocknete Gewürze)

0908 11 00 ;

0908 12 00

 

Aflatoxine

30

10

Indien (IN)

Betelblätter (Piper betle L.)

(Lebensmittel)

ex 1404 90 00

10

Salmonellen  (23)

10

Paprika der Gattung Capsicum (Gemüsepaprika oder andere Sorten)

(Lebensmittel — getrocknet, geröstet, gemahlen oder sonst zerkleinert)

0904 21 10 ;

ex 0904 22 00 ;

ex 0904 21 90 ;

ex 2005 99 10 ;

ex 2005 99 80

11; 19

20

10; 90

94

Aflatoxine

20

Erdnüsse, in der Schale

1202 41 00

 

Aflatoxine

50

Erdnüsse, geschält

1202 42 00

Erdnussbutter

2008 11 10

Erdnüsse, in anderer Weise zubereitet oder haltbar gemacht, einschließlich Mischungen

2008 11 91 ;

2008 11 96 ;

2008 11 98 ;

ex 2008 19 12 ;

40

ex 2008 19 19 ;

50

ex 2008 19 92 ;

40

 

ex 2008 19 95 ;

40

ex 2008 19 99

50

Ölkuchen und andere feste Rückstände aus der Gewinnung von Erdnussöl, auch gemahlen oder in Form von Pellets

2305 00 00

 

Mehl und Grieß von Erdnüssen

ex 1208 90 00

20

Erdnusspaste

(Lebensmittel und Futtermittel)

ex 2007 10 10

ex 2007 10 99

ex 2007 99 39

80

50

07; 08

Paprika der Gattung Capsicum (außer Gemüsepaprika)

(Lebensmittel — frisch, gekühlt oder gefroren)

ex 0709 60 99 ;

ex 0710 80 59

20

20

Pestizidrückstände  (25)  (26)

20

Sesamsamen

(Lebensmittel und Futtermittel)

1207 40 90

ex 2008 19 19

ex 2008 19 99

40

40

Salmonellen  (27)

20

Pestizidrückstände  (32)

50

Johannisbrot (Carob)

1212 92 00

 

Pestizidrückstände  (32)

20

Johannisbrotkerne, ungeschält, weder gemahlen noch sonst zerkleinert

1212 99 41

Schleime und Verdickungsstoffe aus Johannisbrot oder Johannisbrotkernen, auch modifiziert

(Lebensmittel und Futtermittel)

1302 32 10

Guarkernmehl

(Lebensmittel und Futtermittel)

ex 1302 32 90

 

Pestizidrückstände  (32)

20

Pentachlorphenol und Dioxine  (24)

5

Mischungen von Lebensmittelzusatzstoffen, Johannisbrotkernmehl oder Guarkernmehl enthaltend

(Lebensmittel)

ex 2106 90 92

ex 2106 90 98

ex 3824 99 93

ex 3824 99 96

 

Pestizidrückstände  (32)

20

Pfeffer der Gattung Piper; Früchte der Gattungen Capsicum oder Pimenta, getrocknet oder gemahlen oder sonst zerkleinert

0904

 

Pestizidrückstände  (32)

20

Vanille

0905

Zimt und Zimtblüten

0906

Gewürznelken, Mutternelken und Nelkenstiele

0907

Muskatnüsse, Muskatblüte, Amomen und Kardamomen

0908

Anis-, Sternanis-, Fenchel-, Koriander-, Kreuzkümmel- und Kümmelfrüchte; Wacholderbeeren

0909

Ingwer, Safran, Kurkuma, Thymian, Lorbeerblätter, Curry und andere Gewürze

(Lebensmittel — getrocknete Gewürze)

0910

Zubereitungen zum Herstellen von Würzsoßen und zubereitete Würzsoßen; zusammengesetzte Würzmittel; Senfmehl, auch zubereitet, und Senf

(Lebensmittel)

2103

 

Pestizidrückstände  (32)

20

Calciumcarbonat

(Lebensmittel und Futtermittel)

ex 2106 90 92 /98

ex 2530 90 00

ex 2836 50 00

 

Pestizidrückstände  (32)

20

Nahrungsergänzungsmittel, die pflanzliche Stoffe enthalten

(Lebensmittel)

ex 1302

ex 2106

 

Pestizidrückstände  (32)

20

11

Iran (IR)

Pistazien, in der Schale

0802 51 00

 

Aflatoxine

50

Pistazien ohne Schale

0802 52 00

Mischungen von getrockneten Früchten oder Schalenfrüchten, Pistazien enthaltend

ex 0813 50 39 ;

60

ex 0813 50 91 ;

60

 

ex 0813 50 99

60

Pistazienpaste

ex 2007 10 10 ;

60

 

ex 2007 10 99 ;

30

ex 2007 99 39 ;

03; 04

ex 2007 99 50 ;

32

ex 2007 99 97

22

Pistazien, zubereitet oder haltbar gemacht, einschließlich Mischungen

ex 2008 19 13 ;

20

ex 2008 19 93 ;

20

 

ex 2008 97 12 ;

19

ex 2008 97 14 ;

19

ex 2008 97 16 ;

19

ex 2008 97 18 ;

19

ex 2008 97 32 ;

19

ex 2008 97 34 ;

19

ex 2008 97 36 ;

19

ex 2008 97 38 ;

19

ex 2008 97 51 ;

19

ex 2008 97 59 ;

19

ex 2008 97 72 ;

19

ex 2008 97 74 ;

19

ex 2008 97 76 ;

19

ex 2008 97 78 ;

19

ex 2008 97 92 ;

19

ex 2008 97 93 ;

19

ex 2008 97 94 ;

19

ex 2008 97 96 ;

19

ex 2008 97 97 ;

19

ex 2008 97 98

19

Mehl, Grieß und Pulver von Pistazien

(Lebensmittel)

ex 1106 30 90

50

12

Südkorea

(KR)

Nahrungsergänzungsmittel, die pflanzliche Stoffe enthalten

(Lebensmittel)

ex 1302

ex 2106

 

Pestizidrückstände  (32)

20

Instant-Nudeln, die Gewürze/Würzmittel oder Soßen enthalten

(Lebensmittel)

ex 1902 30 10

30

Pestizidrückstände  (32)

20

13

Sri Lanka (LK)

Paprika der Gattung Capsicum

(Gemüsepaprika oder andere Sorten)

(Lebensmittel — getrocknet, geröstet, gemahlen oder sonst zerkleinert)

0904 21 10 ;

ex 0904 21 90 ;

ex 0904 22 00 ;

ex 2005 99 10 ;

ex 2005 99 80

20

11; 19

10; 90

94

Aflatoxine

50

14

Malaysia (MY)

Johannisbrot (Carob)

1212 92 00

 

Pestizidrückstände  (32)

20

Johannisbrotkerne, ungeschält, weder gemahlen noch sonst zerkleinert

1212 99 41

Schleime und Verdickungsstoffe aus Johannisbrot oder Johannisbrotkernen, auch modifiziert

(Lebensmittel und Futtermittel)

1302 32 10

Mischungen von Lebensmittelzusatzstoffen, Johannisbrotkernmehl enthaltend

(Lebensmittel)

ex 2106 90 92

ex 2106 90 98

ex 3824 99 93

ex 3824 99 96

 

Pestizidrückstände  (32)

20

15

Nigeria (NG)

Wassermelonenkerne (Egusi, Citrullus spp.) und daraus hergestellte Erzeugnisse

(Lebensmittel)

ex 1207 70 00 ;

ex 1208 90 00 ;

ex 2008 99 99

10

10

50

Aflatoxine

50

16

Pakistan (PK)

Paprika der Gattung Capsicum (außer Gemüsepaprika)

(Lebensmittel — frisch, gekühlt oder gefroren)

ex 0709 60 99 ;

ex 0710 80 59

20

20

Pestizidrückstände (25)

20

17

Sudan (SD)

Erdnüsse, in der Schale

1202 41 00

 

Aflatoxine

50

Erdnüsse, geschält

1202 42 00

Erdnussbutter

2008 11 10

Erdnüsse, in anderer Weise zubereitet oder haltbar gemacht, einschließlich Mischungen

2008 11 91 ;

2008 11 96 ;

2008 11 98 ;

ex 2008 19 12 ;

40

ex 2008 19 19 ;

50

ex 2008 19 92 ;

40

 

ex 2008 19 95 ;

40

ex 2008 19 99

50

Ölkuchen und andere feste Rückstände aus der Gewinnung von Erdnussöl, auch gemahlen oder in Form von Pellets

2305 00 00

 

Mehl und Grieß von Erdnüssen

ex 1208 90 00

20

Erdnusspaste

(Lebensmittel und Futtermittel)

ex 2007 10 10

ex 2007 10 99

ex 2007 99 39

80

50

07; 08

Sesamsamen

(Lebensmittel)

1207 40 90

 

Salmonellen  (27)

50

 

ex 2008 19 19

40

ex 2008 19 99

40

18

Türkei (TR)

Feigen, getrocknet

0804 20 90

 

Aflatoxine

20

Mischungen von Schalenfrüchten oder getrockneten Früchten, Feigen enthaltend

ex 0813 50 99

50

Feigenpaste, getrocknet

ex 2007 10 10 ;

50

 

ex 2007 10 99 ;

20

ex 2007 99 39 ;

01; 02

ex 2007 99 50 ;

31

ex 2007 99 97

21

Getrocknete Feigen, zubereitet oder haltbar gemacht, einschließlich Mischungen

ex 2008 97 12 ;

11

ex 2008 97 14 ;

11

ex 2008 97 16 ;

11

 

ex 2008 97 18 ;

11

ex 2008 97 32 ;

11

ex 2008 97 34 ;

11

ex 2008 97 36 ;

11

ex 2008 97 38 ;

11

ex 2008 97 51 ;

11

ex 2008 97 59 ;

11

ex 2008 97 72 ;

11

ex 2008 97 74 ;

11

ex 2008 97 76 ;

11

ex 2008 97 78 ;

11

ex 2008 97 92 ;

11

ex 2008 97 93 ;

11

ex 2008 97 94 ;

11

ex 2008 97 96 ;

11

ex 2008 97 97 ;

11

ex 2008 97 98 ;

11

ex 2008 99 28 ;

10

ex 2008 99 34 ;

10

ex 2008 99 37 ;

10

ex 2008 99 40 ;

10

ex 2008 99 49 ;

60

ex 2008 99 67 ;

95

ex 2008 99 99

60

Mehl, Grieß und Pulver von getrockneten Feigen

(Lebensmittel)

ex 1106 30 90

60

Pistazien, in der Schale

0802 51 00

 

Aflatoxine

50

Pistazien ohne Schale

0802 52 00

 

Mischungen von getrockneten Früchten oder Schalenfrüchten, Pistazien enthaltend

ex 0813 50 39 ;

60

ex 0813 50 91 ;

60

 

ex 0813 50 99

60

Pistazienpaste

ex 2007 10 10 ;

60

 

ex 2007 10 99 ;

30

ex 2007 99 39 ;

03; 04

ex 2007 99 50 ;

32

ex 2007 99 97

22

Pistazien, zubereitet oder haltbar gemacht, einschließlich Mischungen

ex 2008 19 13 ;

20

ex 2008 19 93 ;

20

 

ex 2008 97 12 ;

19

ex 2008 97 14 ;

19

ex 2008 97 16 ;

19

ex 2008 97 18 ;

19

ex 2008 97 32 ;

19

ex 2008 97 34 ;

19

ex 2008 97 36 ;

19

ex 2008 97 38 ;

19

ex 2008 97 51 ;

19

ex 2008 97 59 ;

19

ex 2008 97 72 ;

19

ex 2008 97 74 ;

19

ex 2008 97 76 ;

19

ex 2008 97 78 ;

19

ex 2008 97 92 ;

19

ex 2008 97 93 ;

19

ex 2008 97 94 ;

19

ex 2008 97 96 ;

19

ex 2008 97 97 ;

19

ex 2008 97 98

19

Mehl, Grieß und Pulver von Pistazien

(Lebensmittel)

ex 1106 30 90

50

Weinblätter

(Lebensmittel)

ex 2008 99 99

11; 19

Pestizidrückstände  (25)  (28)

50

Mandarinen (einschließlich Tangerinen und Satsumas); Clementinen, Wilkings und ähnliche Kreuzungen von Zitrusfrüchten

(Lebensmittel — frisch oder getrocknet)

0805 21 ;

0805 22 ;

0805 29

 

Pestizidrückstände  (25)

20

Orangen

(Lebensmittel — frisch oder getrocknet)

0805 10

 

Pestizidrückstände  (25)

20

Johannisbrot (Carob)

1212 92 00

 

Pestizidrückstände  (32)

20

Johannisbrotkerne, ungeschält, weder gemahlen noch sonst zerkleinert

1212 99 41

Schleime und Verdickungsstoffe aus Johannisbrot oder Johannisbrotkernen, auch modifiziert

(Lebensmittel und Futtermittel)

1302 32 10

Mischungen von Lebensmittelzusatzstoffen, Johannisbrotkernmehl enthaltend

(Lebensmittel)

ex 2106 90 92

ex 3824 99 93

ex 2106 90 98

ex 3824 99 96

 

Pestizidrückstände  (32)

20

19

Uganda (UG)

Sesamsamen

(Lebensmittel)

1207 40 90

ex 2008 19 19

ex 2008 19 99

40

40

Salmonellen  (27)

20

20

Vietnam (VN)

Pitahaya (Drachenfrucht)

(Lebensmittel — frisch oder gekühlt)

ex 0810 90 20

10

Pestizidrückstände  (25)  (29)

20

Instant-Nudeln, die Gewürze/Würzmittel oder Soßen enthalten

(Lebensmittel)

ex 1902 30 10

30

Pestizidrückstände  (32)

20

2.   Lebensmittel gemäß Artikel 1 Absatz 1 Buchstabe b Ziffer ii

Zeile

Aus zwei oder mehr Zutaten bestehende Lebensmittel, bei denen der Anteil eines der wegen des Risikos einer Aflatoxin-Kontamination in der Tabelle unter Nummer 1 aufgeführten Erzeugnisses mehr als 20 % eines einzelnen Erzeugnisses oder der Summe der aufgeführten Erzeugnisse beträgt

 

KN-Code  (34)

Warenbezeichnung  (35)

1

ex 1704 90

Zuckerwaren ohne Kakaogehalt (einschließlich weißer Schokolade), ausgenommen Kaugummi, auch mit Zucker überzogen

2

ex 1806

Schokolade und andere kakaohaltige Lebensmittelzubereitungen

3

ex 1905

Backwaren, auch kakaohaltig, Hostien, leere Oblatenkapseln von der für Arzneiwaren verwendeten Art, Siegeloblaten, getrocknete Teigblätter aus Mehl oder Stärke und ähnliche Waren


(1)  Sind nur bestimmte Erzeugnisse mit demselben KN-Code Kontrollen zu unterziehen, so wird der KN-Code mit dem Zusatz ‚ex‘ wiedergegeben.

(2)  Die Probenahmen und die Analysen erfolgen nach den Probenahmeverfahren und Referenzanalysemethoden gemäß Anhang III Nummer 1 Buchstabe a.

(3)  Rückstände mindestens von solchen Pestiziden, die in dem gemäß Artikel 29 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 396/2005 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. Februar 2005 über Höchstgehalte an Pestizidrückständen in oder auf Lebens- und Futtermitteln pflanzlichen und tierischen Ursprungs und zur Änderung der Richtlinie 91/414/EWG des Rates (ABl. L 70 vom 16.3.2005, S. 1) angenommenen Kontrollprogramm aufgeführt sind und mit Multirückstandsmethoden auf der Grundlage von GC-MS und LC-MS analysiert werden können (Pestizide lediglich in/auf Erzeugnissen pflanzlichen Ursprungs zu überwachen).

(4)  Rückstände von Amitraz.

(5)  Rückstände von Nikotin.

(6)  Die Probenahmen und die Analysen erfolgen nach den Probenahmeverfahren und Referenzanalysemethoden gemäß Anhang III Nummer 1 Buchstabe b.

(7)  Rückstände von Tolfenpyrad.

(8)  Rückstände von Amitraz (Amitraz einschließlich seiner Metaboliten, die den 2,4-Dimethylanilin-Anteil enthalten, ausgedrückt als Amitraz), Diafenthiuron, Dicofol (Summe aus p, p’- und o,p’-Isomeren) und Dithiocarbamaten (Dithiocarbamate, ausgedrückt als CS2, einschließlich Maneb, Mancozeb, Metiram, Propineb, Thiram und Ziram).

(9)  Rückstände von Dicofol (Summe aus p, p’- und o,p’-Isomeren), Dinotefuran, Folpet, Prochloraz (Summe aus Prochloraz und seinen Metaboliten, die den 2,4,6-Trichlorphenol-Anteil enthalten, ausgedrückt als Prochloraz).

(10)  Rückstände von Acephat.

(11)  Rückstände von Diafenthiuron.

(12)  Rückstände von Phenthoat.

(13)  Rückstände von Chlorbufam.

(14)  Rückstände von Formetanat (Summe aus Formetanat und seinen Salzen, ausgedrückt als Formetanat(hydrochlorid)), Prothiofos und Triforin.

(15)  Rückstände von Prochloraz.

(16)  Rückstände von Diafenthiuron, Formetanat (Summe aus Formetanat und seinen Salzen, ausgedrückt als Formetanat(hydrochlorid)) und Thiophanat-methyl.

(17)  ‚Unverarbeitete Erzeugnisse‘ im Sinne der Verordnung (EG) Nr. 852/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29. April 2004 über Lebensmittelhygiene (ABl. L 139 vom 30.4.2004, S. 1).

(18)  ‚Inverkehrbringen‘ und ‚Endverbraucher‘ im Sinne der Verordnung (EG) Nr. 178/2002 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 28. Januar 2002 zur Festlegung der allgemeinen Grundsätze und Anforderungen des Lebensmittelrechts, zur Errichtung der Europäischen Behörde für Lebensmittelsicherheit und zur Festlegung von Verfahren zur Lebensmittelsicherheit (ABl. L 31 vom 1.2.2002, S. 1).

(19)  Referenzmethoden: EN 1988-1:1998, EN 1988-2:1998 oder ISO 5522:1981.

(20)  Rückstände von Dithiocarbamaten (Dithiocarbamate, ausgedrückt als CS2, einschließlich Maneb, Mancozeb, Metiram, Propineb, Thiram und Ziram), Phenthoat und Quinalphos.

(21)  Rückstände von Ethylenoxid (Summe aus Ethylenoxid und 2-Chlorethanol, ausgedrückt als Ethylenoxid). Bei Lebensmittelzusatzstoffen beträgt die geltende Rückstandshöchstmenge 0,1 mg/kg (Bestimmungsgrenze). Verbot der Verwendung von Ethylenoxid gemäß der Verordnung (EU) Nr. 231/2012 der Kommission vom 9. März 2012 mit Spezifikationen für die in den Anhängen II und III der Verordnung (EG) Nr. 1333/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates aufgeführten Lebensmittelzusatzstoffe (ABl. L 83 vom 22.3.2012, S. 1).

(22)  Sind nur bestimmte Erzeugnisse mit demselben KN-Code Kontrollen zu unterziehen, so wird der KN-Code mit dem Zusatz ‚ex‘ wiedergegeben.

(23)  Die Probenahmen und die Analysen erfolgen nach den Probenahmeverfahren und Referenzanalysemethoden gemäß Anhang III Nummer 1 Buchstabe b.

(24)  Der Analysebericht gemäß Artikel 10 Absatz 3 wird von einem nach der Norm EN ISO/IEC 17025 für die Analyse von Pentachlorphenol (PCP) in Lebensmitteln und Futtermitteln zugelassenen Labor ausgestellt.

Der Analysebericht enthält:

a)

die Ergebnisse der Probennahmen und der Analysen bezüglich des Vorhandenseins von PCP, die von den zuständigen Behörden des Ursprungslandes oder des Landes, aus dem die Sendung versandt wird, falls dieses Land nicht mit dem Ursprungsland identisch ist, durchgeführt wurden,

b)

die Messunsicherheit des Analyseergebnisses,

c)

die Nachweisgrenze der Analysemethode und

d)

die Bestimmungsgrenze der Analysemethode.

Die Extraktion vor der Analyse erfolgt mittels eines angesäuerten Lösungsmittels. Die Analyse wird nach der modifizierten QuEChERS-Methode durchgeführt, die auf den Websites der EU-Referenzlaboratorien für Pestizidrückstände dargelegt ist, oder nach einem anderen, gleichermaßen zuverlässigen Verfahren.

(25)  Rückstände mindestens von solchen Pestiziden, die in dem gemäß Artikel 29 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 396/2005 angenommenen Kontrollprogramm aufgeführt sind und mit Multirückstandsmethoden auf der Grundlage von GC-MS und LC-MS analysiert werden können (Pestizide lediglich in/auf Erzeugnissen pflanzlichen Ursprungs zu überwachen).

(26)  Rückstände von Carbofuran.

(27)  Die Probenahmen und die Analysen erfolgen nach den Probenahmeverfahren und Referenzanalysemethoden gemäß Anhang III Nummer 1 Buchstabe a.

(28)  Rückstände von Dithiocarbamaten (Dithiocarbamate, ausgedrückt als CS2, einschließlich Maneb, Mancozeb, Metiram, Propineb, Thiram und Ziram) und Metrafenon.

(29)  Rückstände von Dithiocarbamaten (Dithiocarbamate, ausgedrückt als CS2, einschließlich Maneb, Mancozeb, Metiram, Propineb, Thiram und Ziram), Phenthoat und Quinalphos.

(30)  Die Bezeichnung der Waren entspricht der Spalte ‚Warenbezeichnung‘ der KN in Anhang I der Verordnung (EWG) Nr. 2658/87 des Rates über die zolltarifliche und statistische Nomenklatur sowie den Gemeinsamen Zolltarif (ABl. L 256 vom 7.9.1987, S. 1).

(31)  Lebensmittel, die Betelblätter (Piper betle) enthalten oder aus ihnen bestehen, darunter auch — aber nicht nur — die unter dem KN-Code 1404 90 00 angemeldeten Waren.

(32)  Rückstände von Ethylenoxid (Summe aus Ethylenoxid und 2-Chlorethanol, ausgedrückt als Ethylenoxid). Bei Lebensmittelzusatzstoffen beträgt die geltende Rückstandshöchstmenge 0,1 mg/kg (Bestimmungsgrenze). Verbot der Verwendung von Ethylenoxid gemäß der Verordnung (EU) Nr. 231/2012.

(33)  Im Sinne dieses Anhangs bezeichnet der Ausdruck „Sudanfarbstoffe“ folgende chemische Stoffe: i) Sudan I (CAS-Nummer 842-07-9), ii) Sudan II (CAS-Nummer 3118-97-6), iii) Sudan III (CAS-Nummer 85-86-9), iv) Scharlachrot oder Sudan IV (CAS-Nummer 85-83-6).

(34)  Sind nur bestimmte Erzeugnisse mit demselben KN-Code Kontrollen zu unterziehen, so wird der KN-Code mit dem Zusatz ‚ex‘ wiedergegeben.

(35)  Die Bezeichnung der Waren entspricht der Spalte ‚Warenbezeichnung‘ der KN in Anhang I der Verordnung (EWG) Nr. 2658/87.


13.6.2022   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 158/27


DURCHFÜHRUNGSVERORDNUNG (EU) 2022/914 DER KOMMISSION

vom 10. Juni 2022

zur Änderung der Anhänge V und XIV der Durchführungsverordnung (EU) 2021/404 hinsichtlich der Einträge für Kanada, das Vereinigte Königreich und die Vereinigten Staaten in den Listen der Drittländer, aus denen der Eingang in die Union von Sendungen von Geflügel, Zuchtmaterial von Geflügel sowie frischem Fleisch von Geflügel und Federwild zulässig ist

(Text von Bedeutung für den EWR)

DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EU) 2016/429 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 9. März 2016 zu Tierseuchen und zur Änderung und Aufhebung einiger Rechtsakte im Bereich der Tiergesundheit („Tiergesundheitsrecht“) (1), insbesondere auf Artikel 230 Absatz 1, Artikel 232 Absatz 1 und Artikel 232 Absatz 3,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Gemäß der Verordnung (EU) 2016/429 müssen Sendungen von Tieren, Zuchtmaterial und Erzeugnissen tierischen Ursprungs, um in die Union verbracht werden zu können, aus einem Drittland, Gebiet oder einer Zone bzw. einem Kompartiment derselben stammen, das bzw. die gemäß Artikel 230 Absatz 1 der genannten Verordnung gelistet ist.

(2)

In der Delegierten Verordnung (EU) 2020/692 der Kommission (2) sind die Tiergesundheitsanforderungen festgelegt, die Sendungen bestimmter Arten und Kategorien von Tieren, Zuchtmaterial und Erzeugnissen tierischen Ursprungs aus Drittländern, Gebieten oder Zonen bzw. — im Fall von Aquakulturtieren — Kompartimenten derselben erfüllen müssen, um in die Union verbracht werden zu können.

(3)

Mit der Durchführungsverordnung (EU) 2021/404 der Kommission (3) werden die Listen von Drittländern, Gebieten oder Zonen bzw. Kompartimenten derselben festgelegt, aus denen der Eingang in die Union der in den Geltungsbereich der Delegierten Verordnung (EU) 2020/692 fallenden Arten und Kategorien von Tieren, Zuchtmaterial und Erzeugnissen tierischen Ursprungs zulässig ist.

(4)

Insbesondere sind in den Anhängen V und XIV der Durchführungsverordnung (EU) 2021/404 die Listen von Drittländern, Gebieten oder Zonen derselben, aus denen der Eingang in die Union von Sendungen von Geflügel, Zuchtmaterial von Geflügel sowie frischem Fleisch von Geflügel und Federwild zulässig ist, enthalten.

(5)

Kanada hat der Kommission einen Ausbruch der hochpathogenen Aviären Influenza bei Geflügel in der Provinz British Columbia, Kanada, gemeldet, der am 3. Mai 2022 durch Laboranalyse (RT-PCR) bestätigt wurde.

(6)

Kanada hat der Kommission einen weiteren Ausbruch der hochpathogenen Aviären Influenza bei Geflügel in der Provinz Ontario, Kanada, gemeldet, der am 4. Mai 2022 durch Laboranalyse (RT-PCR) bestätigt wurde.

(7)

Kanada hat der Kommission drei weitere Ausbrüche der hochpathogenen Aviären Influenza bei Geflügel gemeldet: Einer der Ausbruchsherde befindet sich in der Provinz Alberta, Kanada, einer in der Provinz British Columbia, Kanada und einer in der Provinz Ontario, Kanada, und die Ausbrüche wurden am 5. Mai 2022 durch Laboranalysen (RT-PCR) bestätigt.

(8)

Kanada hat der Kommission einen weiteren Ausbruch der hochpathogenen Aviären Influenza bei Geflügel in der Provinz British Columbia, Kanada, gemeldet, der am 10. Mai 2022 durch Laboranalyse (RT-PCR) bestätigt wurde.

(9)

Kanada hat der Kommission zwei weitere Ausbrüche der hochpathogenen Aviären Influenza bei Geflügel gemeldet: Einer der Ausbruchsherde befindet sich in der Provinz Alberta, Kanada und der andere in der Provinz Saskatchewan, Kanada, und die Ausbrüche wurden am 12. Mai 2022 durch Laboranalysen (RT-PCR) bestätigt.

(10)

Kanada hat der Kommission einen weiteren Ausbruch der hochpathogenen Aviären Influenza bei Geflügel in der Provinz Saskatchewan, Kanada, gemeldet, der am 13. Mai 2022 durch Laboranalyse (RT-PCR) bestätigt wurde.

(11)

Das Vereinigte Königreich hat der Kommission einen Ausbruch der hochpathogenen Aviären Influenza bei Geflügel auf der Insel Whalsay, Shetland Islands, Schottland, Vereinigtes Königreich, gemeldet, der am 30. Mai 2022 durch Laboranalyse (RT-PCR) bestätigt wurde.

(12)

Die Vereinigten Staaten haben der Kommission sechs Ausbrüche der hochpathogenen Aviären Influenza bei Geflügel gemeldet: Drei Ausbruchsherde befinden sich im Bundesstaat Idaho, Vereinigte Staaten, einer im Bundesstaat New Jersey, Vereinigte Staaten, einer im Bundesstaat Oregon, Vereinigte Staaten und einer im Bundesstaat Pennsylvania, Vereinigte Staaten, und die Ausbrüche wurden am 17. Mai 2022 durch Laboranalysen (RT-PCR) bestätigt.

(13)

Außerdem haben die Vereinigten Staaten der Kommission vier weitere Ausbrüche der hochpathogenen Aviären Influenza bei Geflügel gemeldet: Zwei Ausbruchsherde befinden sich im Bundesstaat Idaho, Vereinigte Staaten, einer im Bundesstaat Minnesota, Vereinigte Staaten und einer im Bundesstaat Pennsylvania, Vereinigte Staaten, und die Ausbrüche wurden am 18. Mai 2022 durch Laboranalysen (RT-PCR) bestätigt.

(14)

Darüber hinaus haben die Vereinigten Staaten der Kommission zwei weitere Ausbrüche der hochpathogenen Aviären Influenza bei Geflügel gemeldet: Ein Ausbruchsherd befindet sich im Bundesstaat Idaho, Vereinigte Staaten, und einer im Bundesstaat South Dakota, Vereinigte Staaten; beide Ausbrüche wurden am 19. Mai 2022 durch Laboranalysen (RT-PCR) bestätigt.

(15)

Die Vereinigten Staaten haben der Kommission einen weiteren Ausbruch der hochpathogenen Aviären Influenza bei Geflügel gemeldet. Der Herd dieses Ausbruchs befindet sich im Bundesstaat Minnesota, Vereinigte Staaten, und der Ausbruch wurde am 21. Mai 2022 durch Laboranalyse (RT-PCR) bestätigt.

(16)

Die Vereinigten Staaten haben der Kommission einen weiteren Ausbruch der hochpathogenen Aviären Influenza bei Geflügel gemeldet. Der Herd dieses Ausbruchs befindet sich im Bundesstaat Pennsylvania, Vereinigte Staaten, und der Ausbruch wurde am 23. Mai 2022 durch Laboranalyse (RT-PCR) bestätigt.

(17)

Die Veterinärbehörden Kanadas, des Vereinigten Königreichs und der Vereinigten Staaten haben im Umkreis von 10 km eine Kontrollzone um die betroffenen Betriebe herum eingerichtet sowie ein Tilgungsprogramm zur Bekämpfung der hochpathogenen Aviären Influenza und zur Eindämmung der Ausbreitung dieser Seuche durchgeführt.

(18)

Kanada, das Vereinigte Königreich und die Vereinigten Staaten haben der Kommission Informationen über die Seuchenlage in ihren Hoheitsgebieten sowie die ergriffenen Maßnahmen zur Verhütung einer weiteren Ausbreitung der hochpathogenen Aviären Influenza vorgelegt. Diese Informationen wurden von der Kommission bewertet. Auf der Grundlage dieser Bewertung und um den Tiergesundheitsstatus der Union zu schützen, sollte der Eingang in die Union von Sendungen von Geflügel, Zuchtmaterial von Geflügel sowie frischem Fleisch von Geflügel und Federwild aus den Gebieten, für die die Veterinärbehörden Kanadas, des Vereinigten Königreichs und der Vereinigten Staaten aufgrund der jüngsten Ausbrüche der hochpathogenen Aviären Influenza Beschränkungen erlassen haben, nicht länger zulässig sein.

(19)

Darüber hinaus hat das Vereinigte Königreich aktualisierte Informationen über die Seuchenlage in seinem Hoheitsgebiet in Bezug auf zehn Ausbrüche der HPAI in Geflügelhaltungsbetrieben vorgelegt: acht Ausbrüche in der Nähe von Alford, East Lindsey, Lincolnshire, England, Vereinigtes Königreich, die am 11., 12., 13., 14. und 18. Dezember 2021 bestätigt wurden, ein Ausbruch in der Nähe von Grimsby, North East Lincolnshire, Lincolnshire, England, Vereinigtes Königreich, der am 21. Februar 2022 bestätigt wurde, und ein Ausbruch in der Nähe von Newtown, Montgomeryshire, Powys, Wales, Vereinigtes Königreich, der am 21. Februar 2022 bestätigt wurde. Das Vereinigte Königreich hat auch Informationen über die Maßnahmen vorgelegt, die es zur Verhütung einer weiteren Ausbreitung der HPAI ergriffen hat. Insbesondere hat das Vereinigte Königreich nach diesen HPAI-Ausbrüchen ein Tilgungsprogramm durchgeführt, um diese Seuche zu bekämpfen und ihre Ausbreitung einzudämmen. Des Weiteren hat das Vereinigte Königreich die erforderlichen Reinigungs- und Desinfektionsmaßnahmen nach der Durchführung des Tilgungsprogramms in den infizierten Geflügelhaltungsbetrieben in seinem Hoheitsgebiet abgeschlossen.

(20)

Die Kommission hat die vom Vereinigten Königreich vorgelegten Informationen bewertet und ist zu dem Schluss gelangt, dass die HPAI-Ausbrüche in Geflügelhaltungsbetrieben in der Nähe von Alford, East Lindsey, Lincolnshire, England, Vereinigtes Königreich, in der Nähe von Grimsby, North East Lincolnshire, Lincolnshire, England, Vereinigtes Königreich und in der Nähe von Newtown, Montgomeryshire, Powys, Wales, Vereinigtes Königreich, getilgt wurden und dass mit dem Eingang in die Union von Geflügelwaren aus den Gebieten des Vereinigten Königreichs, aus denen der Eingang von Geflügelwaren in die Union aufgrund dieser Ausbrüche ausgesetzt wurde, kein Risiko mehr verbunden ist.

(21)

Die Anhänge V und XIV der Durchführungsverordnung (EU) 2021/404 sollten daher entsprechend geändert werden.

(22)

Unter Berücksichtigung der derzeitigen Seuchenlage in Kanada, im Vereinigten Königreich und in den Vereinigten Staaten in Bezug auf die hochpathogene Aviäre Influenza und das ernst zu nehmende Risiko ihrer Einschleppung in die Union sollten die mit der vorliegenden Verordnung an der Durchführungsverordnung (EU) 2021/404 vorzunehmenden Änderungen unverzüglich wirksam werden.

(23)

Die in der vorliegenden Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ständigen Ausschusses für Pflanzen, Tiere, Lebensmittel und Futtermittel —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Die Anhänge V und XIV der Durchführungsverordnung (EU) 2021/404 werden gemäß dem Anhang der vorliegenden Verordnung geändert.

Artikel 2

Diese Verordnung tritt am Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 10. Juni 2022

Für die Kommission

Die Präsidentin

Ursula VON DER LEYEN


(1)  ABl. L 84 vom 31.3.2016, S. 1.

(2)  Delegierte Verordnung (EU) 2020/692 der Kommission vom 30. Januar 2020 zur Ergänzung der Verordnung (EU) 2016/429 des Europäischen Parlaments und des Rates hinsichtlich Vorschriften für den Eingang von Sendungen von bestimmten Tieren, bestimmtem Zuchtmaterial und bestimmten Erzeugnissen tierischen Ursprungs in die Union und für deren anschließende Verbringung und Handhabung (ABl. L 174 vom 3.6.2020, S. 379).

(3)  Durchführungsverordnung (EU) 2021/404 der Kommission vom 24. März 2021 zur Festlegung der Listen von Drittländern, Gebieten und Zonen derselben, aus denen der Eingang in die Union von Tieren, Zuchtmaterial und Erzeugnissen tierischen Ursprungs gemäß der Verordnung (EU) 2016/429 des Europäischen Parlaments und des Rates zulässig ist (ABl. L 114 vom 31.3.2021, S. 1).


ANHANG

Die Anhänge V und XIV der Durchführungsverordnung (EU) 2021/404 werden wie folgt geändert:

1.

Anhang V wird wie folgt geändert:

a)

Teil 1 wird wie folgt geändert:

i)

Im Eintrag für Kanada werden nach den Zeilen für die Zone CA-2.54 die folgenden Zeilen für die Zonen CA-2.55 bis CA-2.63 angefügt:

CA

Kanada

CA-2.55

Zuchtgeflügel, ausgenommen Laufvögel, und Nutzgeflügel, ausgenommen Laufvögel

BPP

N, P1

 

3.5.2022

 

Zuchtlaufvögel und Nutzlaufvögel

BPR

N, P1

 

3.5.2022

 

Schlachtgeflügel, ausgenommen Laufvögel

SP

N, P1

 

3.5.2022

 

Zur Schlachtung bestimmte Laufvögel

SR

N, P1

 

3.5.2022

 

Eintagsküken, ausgenommen Laufvögel

DOC

N, P1

 

3.5.2022

 

Eintagsküken von Laufvögeln

DOR

N, P1

 

3.5.2022

 

Weniger als 20 Stück Geflügel, ausgenommen Laufvögel

POU-LT20

N, P1

 

3.5.2022

 

Geflügelbruteier, ausgenommen Laufvögel

HEP

N, P1

 

3.5.2022

 

Bruteier von Laufvögeln

HER

N, P1

 

3.5.2022

 

Weniger als 20 Stück Geflügelbruteier, ausgenommen Laufvögel

HE-LT20

N, P1

 

3.5.2022

 

CA-2.56

Zuchtgeflügel, ausgenommen Laufvögel, und Nutzgeflügel, ausgenommen Laufvögel

BPP

N, P1

 

4.5.2022

 

Zuchtlaufvögel und Nutzlaufvögel

BPR

N, P1

 

4.5.2022

 

Schlachtgeflügel, ausgenommen Laufvögel

SP

N, P1

 

4.5.2022

 

Zur Schlachtung bestimmte Laufvögel

SR

N, P1

 

4.5.2022

 

Eintagsküken, ausgenommen Laufvögel

DOC

N, P1

 

4.5.2022

 

Eintagsküken von Laufvögeln

DOR

N, P1

 

4.5.2022

 

Weniger als 20 Stück Geflügel, ausgenommen Laufvögel

POU-LT20

N, P1

 

4.5.2022

 

Geflügelbruteier, ausgenommen Laufvögel

HEP

N, P1

 

4.5.2022

 

Bruteier von Laufvögeln

HER

N, P1

 

4.5.2022

 

Weniger als 20 Stück Geflügelbruteier, ausgenommen Laufvögel

HE-LT20

N, P1

 

4.5.2022

 

CA-2.57

Zuchtgeflügel, ausgenommen Laufvögel, und Nutzgeflügel, ausgenommen Laufvögel

BPP

N, P1

 

5.5.2022

 

Zuchtlaufvögel und Nutzlaufvögel

BPR

N, P1

 

5.5.2022

 

Schlachtgeflügel, ausgenommen Laufvögel

SP

N, P1

 

5.5.2022

 

Zur Schlachtung bestimmte Laufvögel

SR

N, P1

 

5.5.2022

 

Eintagsküken, ausgenommen Laufvögel

DOC

N, P1

 

5.5.2022

 

Eintagsküken von Laufvögeln

DOR

N, P1

 

5.5.2022

 

Weniger als 20 Stück Geflügel, ausgenommen Laufvögel

POU-LT20

N, P1

 

5.5.2022

 

Geflügelbruteier, ausgenommen Laufvögel

HEP

N, P1

 

5.5.2022

 

Bruteier von Laufvögeln

HER

N, P1

 

5.5.2022

 

Weniger als 20 Stück Geflügelbruteier, ausgenommen Laufvögel

HE-LT20

N, P1

 

5.5.2022

 

CA-2.58

Zuchtgeflügel, ausgenommen Laufvögel, und Nutzgeflügel, ausgenommen Laufvögel

BPP

N, P1

 

5.5.2022

 

Zuchtlaufvögel und Nutzlaufvögel

BPR

N, P1

 

5.5.2022

 

Schlachtgeflügel, ausgenommen Laufvögel

SP

N, P1

 

5.5.2022

 

Zur Schlachtung bestimmte Laufvögel

SR

N, P1

 

5.5.2022

 

Eintagsküken, ausgenommen Laufvögel

DOC

N, P1

 

5.5.2022

 

Eintagsküken von Laufvögeln

DOR

N, P1

 

5.5.2022

 

Weniger als 20 Stück Geflügel, ausgenommen Laufvögel

POU-LT20

N, P1

 

5.5.2022

 

Geflügelbruteier, ausgenommen Laufvögel

HEP

N, P1

 

5.5.2022

 

Bruteier von Laufvögeln

HER

N, P1

 

5.5.2022

 

Weniger als 20 Stück Geflügelbruteier, ausgenommen Laufvögel

HE-LT20

N, P1

 

5.5.2022

 

CA-2.59

Zuchtgeflügel, ausgenommen Laufvögel, und Nutzgeflügel, ausgenommen Laufvögel

BPP

N, P1

 

5.5.2022

 

Zuchtlaufvögel und Nutzlaufvögel

BPR

N, P1

 

5.5.2022

 

Schlachtgeflügel, ausgenommen Laufvögel

SP

N, P1

 

5.5.2022

 

Zur Schlachtung bestimmte Laufvögel

SR

N, P1

 

5.5.2022

 

Eintagsküken, ausgenommen Laufvögel

DOC

N, P1

 

5.5.2022

 

Eintagsküken von Laufvögeln

DOR

N, P1

 

5.5.2022

 

Weniger als 20 Stück Geflügel, ausgenommen Laufvögel

POU-LT20

N, P1

 

5.5.2022

 

Geflügelbruteier, ausgenommen Laufvögel

HEP

N, P1

 

5.5.2022

 

Bruteier von Laufvögeln

HER

N, P1

 

5.5.2022

 

Weniger als 20 Stück Geflügelbruteier, ausgenommen Laufvögel

HE-LT20

N, P1

 

5.5.2022

 

CA-2.60

Zuchtgeflügel, ausgenommen Laufvögel, und Nutzgeflügel, ausgenommen Laufvögel

BPP

N, P1

 

10.5.2022

 

Zuchtlaufvögel und Nutzlaufvögel

BPR

N, P1

 

10.5.2022

 

Schlachtgeflügel, ausgenommen Laufvögel

SP

N, P1

 

10.5.2022

 

Zur Schlachtung bestimmte Laufvögel

SR

N, P1

 

10.5.2022

 

Eintagsküken, ausgenommen Laufvögel

DOC

N, P1

 

10.5.2022

 

Eintagsküken von Laufvögeln

DOR

N, P1

 

10.5.2022

 

Weniger als 20 Stück Geflügel, ausgenommen Laufvögel

POU-LT20

N, P1

 

10.5.2022

 

Geflügelbruteier, ausgenommen Laufvögel

HEP

N, P1

 

10.5.2022

 

Bruteier von Laufvögeln

HER

N, P1

 

10.5.2022

 

Weniger als 20 Stück Geflügelbruteier, ausgenommen Laufvögel

HE-LT20

N, P1

 

10.5.2022

 

CA-2.61

Zuchtgeflügel, ausgenommen Laufvögel, und Nutzgeflügel, ausgenommen Laufvögel

BPP

N, P1

 

12.5.2022

 

Zuchtlaufvögel und Nutzlaufvögel

BPR

N, P1

 

12.5.2022

 

Schlachtgeflügel, ausgenommen Laufvögel

SP

N, P1

 

12.5.2022

 

Zur Schlachtung bestimmte Laufvögel

SR

N, P1

 

12.5.2022

 

Eintagsküken, ausgenommen Laufvögel

DOC

N, P1

 

12.5.2022

 

Eintagsküken von Laufvögeln

DOR

N, P1

 

12.5.2022

 

Weniger als 20 Stück Geflügel, ausgenommen Laufvögel

POU-LT20

N, P1

 

12.5.2022

 

Geflügelbruteier, ausgenommen Laufvögel

HEP

N, P1

 

12.5.2022

 

Bruteier von Laufvögeln

HER

N, P1

 

12.5.2022

 

Weniger als 20 Stück Geflügelbruteier, ausgenommen Laufvögel

HE-LT20

N, P1

 

12.5.2022

 

CA-2.62

Zuchtgeflügel, ausgenommen Laufvögel, und Nutzgeflügel, ausgenommen Laufvögel

BPP

N, P1

 

12.5.2022

 

Zuchtlaufvögel und Nutzlaufvögel

BPR

N, P1

 

12.5.2022

 

Schlachtgeflügel, ausgenommen Laufvögel

SP

N, P1

 

12.5.2022

 

Zur Schlachtung bestimmte Laufvögel

SR

N, P1

 

12.5.2022

 

Eintagsküken, ausgenommen Laufvögel

DOC

N, P1

 

12.5.2022

 

Eintagsküken von Laufvögeln

DOR

N, P1

 

12.5.2022

 

Weniger als 20 Stück Geflügel, ausgenommen Laufvögel

POU-LT20

N, P1

 

12.5.2022

 

Geflügelbruteier, ausgenommen Laufvögel

HEP

N, P1

 

12.5.2022

 

Bruteier von Laufvögeln

HER

N, P1

 

12.5.2022

 

Weniger als 20 Stück Geflügelbruteier, ausgenommen Laufvögel

HE-LT20

N, P1

 

12.5.2022

 

CA-2.63

Zuchtgeflügel, ausgenommen Laufvögel, und Nutzgeflügel, ausgenommen Laufvögel

BPP

N, P1

 

13.5.2022

 

Zuchtlaufvögel und Nutzlaufvögel

BPR

N, P1

 

13.5.2022

 

Schlachtgeflügel, ausgenommen Laufvögel

SP

N, P1

 

13.5.2022

 

Zur Schlachtung bestimmte Laufvögel

SR

N, P1

 

13.5.2022

 

Eintagsküken, ausgenommen Laufvögel

DOC

N, P1

 

13.5.2022

 

Eintagsküken von Laufvögeln

DOR

N, P1

 

13.5.2022

 

Weniger als 20 Stück Geflügel, ausgenommen Laufvögel

POU-LT20

N, P1

 

13.5.2022

 

Geflügelbruteier, ausgenommen Laufvögel

HEP

N, P1

 

13.5.2022

 

Bruteier von Laufvögeln

HER

N, P1

 

13.5.2022

 

Weniger als 20 Stück Geflügelbruteier, ausgenommen Laufvögel

HE-LT20

N, P1

 

13.5.2022“;

 

ii)

Im Eintrag für das Vereinigte Königreich erhalten die Zeilen für die Zonen GB-2.59 und GB-2.60 folgende Fassung:

GB

Vereinigtes Königreich

GB-2.59

Zuchtgeflügel, ausgenommen Laufvögel, und Nutzgeflügel, ausgenommen Laufvögel

BPP

N, P1

 

12.12.2021

31.5.2022

Zuchtlaufvögel und Nutzlaufvögel

BPR

N, P1

 

12.12.2021

31.5.2022

Schlachtgeflügel, ausgenommen Laufvögel

SP

N, P1

 

12.12.2021

31.5.2022

Zur Schlachtung bestimmte Laufvögel

SR

N, P1

 

12.12.2021

31.5.2022

Eintagsküken, ausgenommen Laufvögel

DOC

N, P1

 

12.12.2021

31.5.2022

Eintagsküken von Laufvögeln

DOR

N, P1

 

12.12.2021

31.5.2022

Weniger als 20 Stück Geflügel, ausgenommen Laufvögel

POU-LT20

N, P1

 

12.12.2021

31.5.2022

Geflügelbruteier, ausgenommen Laufvögel

HEP

N, P1

 

12.12.2021

31.5.2022

Bruteier von Laufvögeln

HER

N, P1

 

12.12.2021

31.5.2022

Weniger als 20 Stück Geflügelbruteier, ausgenommen Laufvögel

HE-LT20

N, P1

 

12.12.2021

31.5.2022

GB-2.60

Zuchtgeflügel, ausgenommen Laufvögel, und Nutzgeflügel, ausgenommen Laufvögel

BPP

N, P1

 

13.12.2021

31.5.2022

Zuchtlaufvögel und Nutzlaufvögel

BPR

N, P1

 

13.12.2021

31.5.2022

Schlachtgeflügel, ausgenommen Laufvögel

SP

N, P1

 

13.12.2021

31.5.2022

Zur Schlachtung bestimmte Laufvögel

SR

N, P1

 

13.12.2021

31.5.2022

Eintagsküken, ausgenommen Laufvögel

DOC

N, P1

 

13.12.2021

31.5.2022

Eintagsküken von Laufvögeln

DOR

N, P1

 

13.12.2021

31.5.2022

Weniger als 20 Stück Geflügel, ausgenommen Laufvögel

POU-LT20

N, P1

 

13.12.2021

31.5.2022

Geflügelbruteier, ausgenommen Laufvögel

HEP

N, P1

 

13.12.2021

31.5.2022

Bruteier von Laufvögeln

HER

N, P1

 

13.12.2021

31.5.2022

Weniger als 20 Stück Geflügelbruteier, ausgenommen Laufvögel

HE-LT20

N, P1

 

13.12.2021

31.5.2022“;

iii)

Im Eintrag für das Vereinigte Königreich erhalten die Zeilen für die Zone GB-2.62 folgende Fassung:

GB

Vereinigtes Königreich

GB-2.62

Zuchtgeflügel, ausgenommen Laufvögel, und Nutzgeflügel, ausgenommen Laufvögel

BPP

N, P1

 

11.12.2021

31.5.2022

Zuchtlaufvögel und Nutzlaufvögel

BPR

N, P1

 

11.12.2021

31.5.2022

Schlachtgeflügel, ausgenommen Laufvögel

SP

N, P1

 

11.12.2021

31.5.2022

Zur Schlachtung bestimmte Laufvögel

SR

N, P1

 

11.12.2021

31.5.2022

Eintagsküken, ausgenommen Laufvögel

DOC

N, P1

 

11.12.2021

31.5.2022

Eintagsküken von Laufvögeln

DOR

N, P1

 

11.12.2021

31.5.2022

Weniger als 20 Stück Geflügel, ausgenommen Laufvögel

POU-LT20

N, P1

 

11.12.2021

31.5.2022

Geflügelbruteier, ausgenommen Laufvögel

HEP

N, P1

 

11.12.2021

31.5.2022

Bruteier von Laufvögeln

HER

N, P1

 

11.12.2021

31.5.2022

Weniger als 20 Stück Geflügelbruteier, ausgenommen Laufvögel

HE-LT20

N, P1

 

11.12.2021

31.5.2022“;

iv)

Im Eintrag für das Vereinigte Königreich erhalten die Zeilen für die Zonen GB-2.65 und GB-2.66 folgende Fassung:

GB

Vereinigtes Königreich

GB-2.65

Zuchtgeflügel, ausgenommen Laufvögel, und Nutzgeflügel, ausgenommen Laufvögel

BPP

N, P1

 

14.12.2021

31.5.2022

Zuchtlaufvögel und Nutzlaufvögel

BPR

N, P1

 

14.12.2021

31.5.2022

Schlachtgeflügel, ausgenommen Laufvögel

SP

N, P1

 

14.12.2021

31.5.2022

Zur Schlachtung bestimmte Laufvögel

SR

N, P1

 

14.12.2021

31.5.2022

Eintagsküken, ausgenommen Laufvögel

DOC

N, P1

 

14.12.2021

31.5.2022

Eintagsküken von Laufvögeln

DOR

N, P1

 

14.12.2021

31.5.2022

Weniger als 20 Stück Geflügel, ausgenommen Laufvögel

POU-LT20

N, P1

 

14.12.2021

31.5.2022

Geflügelbruteier, ausgenommen Laufvögel

HEP

N, P1

 

14.12.2021

31.5.2022

Bruteier von Laufvögeln

HER

N, P1

 

14.12.2021

31.5.2022

Weniger als 20 Stück Geflügelbruteier, ausgenommen Laufvögel

HE-LT20

N, P1

 

14.12.2021

31.5.2022

GB-2.66

Zuchtgeflügel, ausgenommen Laufvögel, und Nutzgeflügel, ausgenommen Laufvögel

BPP

N, P1

 

14.12.2021

31.5.2022

Zuchtlaufvögel und Nutzlaufvögel

BPR

N, P1

 

14.12.2021

31.5.2022

Schlachtgeflügel, ausgenommen Laufvögel

SP

N, P1

 

14.12.2021

31.5.2022

Zur Schlachtung bestimmte Laufvögel

SR

N, P1

 

14.12.2021

31.5.2022

Eintagsküken, ausgenommen Laufvögel

DOC

N, P1

 

14.12.2021

31.5.2022

Eintagsküken von Laufvögeln

DOR

N, P1

 

14.12.2021

31.5.2022

Weniger als 20 Stück Geflügel, ausgenommen Laufvögel

POU-LT20

N, P1

 

14.12.2021

31.5.2022

Geflügelbruteier, ausgenommen Laufvögel

HEP

N, P1

 

14.12.2021

31.5.2022

Bruteier von Laufvögeln

HER

N, P1

 

14.12.2021

31.5.2022

Weniger als 20 Stück Geflügelbruteier, ausgenommen Laufvögel

HE-LT20

N, P1

 

14.12.2021

31.5.2022“;

v)

Im Eintrag für das Vereinigte Königreich erhalten die Zeilen für die Zonen GB-2.71 bis GB-2.73 folgende Fassung:

GB

Vereinigtes Königreich

GB-2.71

Zuchtgeflügel, ausgenommen Laufvögel, und Nutzgeflügel, ausgenommen Laufvögel

BPP

N, P1

 

18.12.2021

31.5.2022

Zuchtlaufvögel und Nutzlaufvögel

BPR

N, P1

 

18.12.2021

31.5.2022

Schlachtgeflügel, ausgenommen Laufvögel

SP

N, P1

 

18.12.2021

31.5.2022

Zur Schlachtung bestimmte Laufvögel

SR

N, P1

 

18.12.2021

31.5.2022

Eintagsküken, ausgenommen Laufvögel

DOC

N, P1

 

18.12.2021

31.5.2022

Eintagsküken von Laufvögeln

DOR

N, P1

 

18.12.2021

31.5.2022

Weniger als 20 Stück Geflügel, ausgenommen Laufvögel

POU-LT20

N, P1

 

18.12.2021

31.5.2022

Geflügelbruteier, ausgenommen Laufvögel

HEP

N, P1

 

18.12.2021

31.5.2022

Bruteier von Laufvögeln

HER

N, P1

 

18.12.2021

31.5.2022

Weniger als 20 Stück Geflügelbruteier, ausgenommen Laufvögel

HE-LT20

N, P1

 

18.12.2021

31.5.2022

GB-2.72

Zuchtgeflügel, ausgenommen Laufvögel, und Nutzgeflügel, ausgenommen Laufvögel

BPP

N, P1

 

18.12.2021

31.5.2022

Zuchtlaufvögel und Nutzlaufvögel

BPR

N, P1

 

18.12.2021

31.5.2022

Schlachtgeflügel, ausgenommen Laufvögel

SP

N, P1

 

18.12.2021

31.5.2022

Zur Schlachtung bestimmte Laufvögel

SR

N, P1

 

18.12.2021

31.5.2022

Eintagsküken, ausgenommen Laufvögel

DOC

N, P1

 

18.12.2021

31.5.2022

Eintagsküken von Laufvögeln

DOR

N, P1

 

18.12.2021

31.5.2022

Weniger als 20 Stück Geflügel, ausgenommen Laufvögel

POU-LT20

N, P1

 

18.12.2021

31.5.2022

Geflügelbruteier, ausgenommen Laufvögel

HEP

N, P1

 

18.12.2021

31.5.2022

Bruteier von Laufvögeln

HER

N, P1

 

18.12.2021

31.5.2022

Weniger als 20 Stück Geflügelbruteier, ausgenommen Laufvögel

HE-LT20

N, P1

 

18.12.2021

31.5.2022

GB-2.73

Zuchtgeflügel, ausgenommen Laufvögel, und Nutzgeflügel, ausgenommen Laufvögel

BPP

N, P1

 

18.12.2021

31.5.2022

Zuchtlaufvögel und Nutzlaufvögel

BPR

N, P1

 

18.12.2021

31.5.2022

Schlachtgeflügel, ausgenommen Laufvögel

SP

N, P1

 

18.12.2021

31.5.2022

Zur Schlachtung bestimmte Laufvögel

SR

N, P1

 

18.12.2021

31.5.2022

Eintagsküken, ausgenommen Laufvögel

DOC

N, P1

 

18.12.2021

31.5.2022

Eintagsküken von Laufvögeln

DOR

N, P1

 

18.12.2021

31.5.2022

Weniger als 20 Stück Geflügel, ausgenommen Laufvögel

POU-LT20

N, P1

 

18.12.2021

31.5.2022

Geflügelbruteier, ausgenommen Laufvögel

HEP

N, P1

 

18.12.2021

31.5.2022

Bruteier von Laufvögeln

HER

N, P1

 

18.12.2021

31.5.2022

Weniger als 20 Stück Geflügelbruteier, ausgenommen Laufvögel

HE-LT20

N, P1

 

18.12.2021

31.5.2022“;

vi)

Im Eintrag für das Vereinigte Königreich erhalten die Zeilen für die Zonen GB-2.98 und GB-2.99 folgende Fassung:

GB

Vereinigtes Königreich

GB-2.98

Zuchtgeflügel, ausgenommen Laufvögel, und Nutzgeflügel, ausgenommen Laufvögel

BPP

N, P1

 

21.2.2022

31.5.2022

Zuchtlaufvögel und Nutzlaufvögel

BPR

N, P1

 

21.2.2022

31.5.2022

Schlachtgeflügel, ausgenommen Laufvögel

SP

N, P1

 

21.2.2022

31.5.2022

Zur Schlachtung bestimmte Laufvögel

SR

N, P1

 

21.2.2022

31.5.2022

Eintagsküken, ausgenommen Laufvögel

DOC

N, P1

 

21.2.2022

31.5.2022

Eintagsküken von Laufvögeln

DOR

N, P1

 

21.2.2022

31.5.2022

Weniger als 20 Stück Geflügel, ausgenommen Laufvögel

POU-LT20

N, P1

 

21.2.2022

31.5.2022

Geflügelbruteier, ausgenommen Laufvögel

HEP

N, P1

 

21.2.2022

31.5.2022

Bruteier von Laufvögeln

HER

N, P1

 

21.2.2022

31.5.2022

Weniger als 20 Stück Geflügelbruteier, ausgenommen Laufvögel

HE-LT20

N, P1

 

21.2.2022

31.5.2022

GB-2.99

Zuchtgeflügel, ausgenommen Laufvögel, und Nutzgeflügel, ausgenommen Laufvögel

BPP

N, P1

 

21.2.2022

31.5.2022

Zuchtlaufvögel und Nutzlaufvögel

BPR

N, P1

 

21.2.2022

31.5.2022

Schlachtgeflügel, ausgenommen Laufvögel

SP

N, P1

 

21.2.2022

31.5.2022

Zur Schlachtung bestimmte Laufvögel

SR

N, P1

 

21.2.2022

31.5.2022

Eintagsküken, ausgenommen Laufvögel

DOC

N, P1

 

21.2.2022

31.5.2022

Eintagsküken von Laufvögeln

DOR

N, P1

 

21.2.2022

31.5.2022

Weniger als 20 Stück Geflügel, ausgenommen Laufvögel

POU-LT20

N, P1

 

21.2.2022

31.5.2022

Geflügelbruteier, ausgenommen Laufvögel

HEP

N, P1

 

21.2.2022

31.5.2022

Bruteier von Laufvögeln

HER

N, P1

 

21.2.2022

31.5.2022

Weniger als 20 Stück Geflügelbruteier, ausgenommen Laufvögel

HE-LT20

N, P1

 

21.2.2022

31.5.2022“;

vii)

Im Eintrag für das Vereinigte Königreich werden nach den Zeilen für die Zone GB-2.121 die folgenden Zeilen für die Zone GB-2.122 angefügt:

GB

Vereinigtes Königreich

GB-2.122

Zuchtgeflügel, ausgenommen Laufvögel, und Nutzgeflügel, ausgenommen Laufvögel

BPP

N, P1

 

30.5.2022

 

Zuchtlaufvögel und Nutzlaufvögel

BPR

N, P1

 

30.5.2022

 

Schlachtgeflügel, ausgenommen Laufvögel

SP

N, P1

 

30.5.2022

 

Zur Schlachtung bestimmte Laufvögel

SR

N, P1

 

30.5.2022

 

Eintagsküken, ausgenommen Laufvögel

DOC

N, P1

 

30.5.2022

 

Eintagsküken von Laufvögeln

DOR

N, P1

 

30.5.2022

 

Weniger als 20 Stück Geflügel, ausgenommen Laufvögel

POU-LT20

N, P1

 

30.5.2022

 

Geflügelbruteier, ausgenommen Laufvögel

HEP

N, P1

 

30.5.2022

 

Bruteier von Laufvögeln

HER

N, P1

 

30.5.2022

 

Weniger als 20 Stück Geflügelbruteier, ausgenommen Laufvögel

HE-LT20

N, P1

 

30.5.2022“;

 

viii)

Im Eintrag für die Vereinigten Staaten werden nach den Zeilen für die Zone US-2.209 die folgenden Zeilen für die Zonen US-2.210 bis US-2.223 angefügt:

US

Vereinigte Staaten

US-2.210

Zuchtgeflügel, ausgenommen Laufvögel, und Nutzgeflügel, ausgenommen Laufvögel

BPP

N, P1

 

17.5.2022

 

Zuchtlaufvögel und Nutzlaufvögel

BPR

N, P1

 

17.5.2022

 

Schlachtgeflügel, ausgenommen Laufvögel

SP

N, P1

 

17.5.2022

 

Zur Schlachtung bestimmte Laufvögel

SR

N, P1

 

17.5.2022

 

Eintagsküken, ausgenommen Laufvögel

DOC

N, P1

 

17.5.2022

 

Eintagsküken von Laufvögeln

DOR

N, P1

 

17.5.2022

 

Weniger als 20 Stück Geflügel, ausgenommen Laufvögel

POU-LT20

N, P1

 

17.5.2022

 

Geflügelbruteier, ausgenommen Laufvögel

HEP

N, P1

 

17.5.2022

 

Bruteier von Laufvögeln

HER

N, P1

 

17.5.2022

 

Weniger als 20 Stück Geflügelbruteier, ausgenommen Laufvögel

HE-LT20

N, P1

 

17.5.2022

 

US-2.211

Zuchtgeflügel, ausgenommen Laufvögel, und Nutzgeflügel, ausgenommen Laufvögel

BPP

N, P1

 

17.5.2022

 

Zuchtlaufvögel und Nutzlaufvögel

BPR

N, P1

 

17.5.2022

 

Schlachtgeflügel, ausgenommen Laufvögel

SP

N, P1

 

17.5.2022

 

Zur Schlachtung bestimmte Laufvögel

SR

N, P1

 

17.5.2022

 

Eintagsküken, ausgenommen Laufvögel

DOC

N, P1

 

17.5.2022

 

Eintagsküken von Laufvögeln

DOR

N, P1

 

17.5.2022

 

Weniger als 20 Stück Geflügel, ausgenommen Laufvögel

POU-LT20

N, P1

 

17.5.2022

 

Geflügelbruteier, ausgenommen Laufvögel

HEP

N, P1

 

17.5.2022

 

Bruteier von Laufvögeln

HER

N, P1

 

17.5.2022

 

Weniger als 20 Stück Geflügelbruteier, ausgenommen Laufvögel

HE-LT20

N, P1

 

17.5.2022

 

US-2.212

Zuchtgeflügel, ausgenommen Laufvögel, und Nutzgeflügel, ausgenommen Laufvögel

BPP

N, P1

 

17.5.2022

 

Zuchtlaufvögel und Nutzlaufvögel

BPR

N, P1

 

17.5.2022

 

Schlachtgeflügel, ausgenommen Laufvögel

SP

N, P1

 

17.5.2022

 

Zur Schlachtung bestimmte Laufvögel

SR

N, P1

 

17.5.2022

 

Eintagsküken, ausgenommen Laufvögel

DOC

N, P1

 

17.5.2022

 

Eintagsküken von Laufvögeln

DOR

N, P1

 

17.5.2022

 

Weniger als 20 Stück Geflügel, ausgenommen Laufvögel

POU-LT20

N, P1

 

17.5.2022

 

Geflügelbruteier, ausgenommen Laufvögel

HEP

N, P1

 

17.5.2022

 

Bruteier von Laufvögeln

HER

N, P1

 

17.5.2022

 

Weniger als 20 Stück Geflügelbruteier, ausgenommen Laufvögel

HE-LT20

N, P1

 

17.5.2022

 

US-2.213

Zuchtgeflügel, ausgenommen Laufvögel, und Nutzgeflügel, ausgenommen Laufvögel

BPP

N, P1

 

17.5.2022

 

Zuchtlaufvögel und Nutzlaufvögel

BPR

N, P1

 

17.5.2022

 

Schlachtgeflügel, ausgenommen Laufvögel

SP

N, P1

 

17.5.2022

 

Zur Schlachtung bestimmte Laufvögel

SR

N, P1

 

17.5.2022

 

Eintagsküken, ausgenommen Laufvögel

DOC

N, P1

 

17.5.2022

 

Eintagsküken von Laufvögeln

DOR

N, P1

 

17.5.2022

 

Weniger als 20 Stück Geflügel, ausgenommen Laufvögel

POU-LT20

N, P1

 

17.5.2022

 

Geflügelbruteier, ausgenommen Laufvögel

HEP

N, P1

 

17.5.2022

 

Bruteier von Laufvögeln

HER

N, P1

 

17.5.2022

 

Weniger als 20 Stück Geflügelbruteier, ausgenommen Laufvögel

HE-LT20

N, P1

 

17.5.2022

 

US-2.214

Zuchtgeflügel, ausgenommen Laufvögel, und Nutzgeflügel, ausgenommen Laufvögel

BPP

N, P1

 

17.5.2022

 

Zuchtlaufvögel und Nutzlaufvögel

BPR

N, P1

 

17.5.2022

 

Schlachtgeflügel, ausgenommen Laufvögel

SP

N, P1

 

17.5.2022

 

Zur Schlachtung bestimmte Laufvögel

SR

N, P1

 

17.5.2022

 

Eintagsküken, ausgenommen Laufvögel

DOC

N, P1

 

17.5.2022

 

Eintagsküken von Laufvögeln

DOR

N, P1

 

17.5.2022

 

Weniger als 20 Stück Geflügel, ausgenommen Laufvögel

POU-LT20

N, P1

 

17.5.2022

 

Geflügelbruteier, ausgenommen Laufvögel

HEP

N, P1

 

17.5.2022

 

Bruteier von Laufvögeln

HER

N, P1

 

17.5.2022

 

Weniger als 20 Stück Geflügelbruteier, ausgenommen Laufvögel

HE-LT20

N, P1

 

17.5.2022

 

US-2.215

Zuchtgeflügel, ausgenommen Laufvögel, und Nutzgeflügel, ausgenommen Laufvögel

BPP

N, P1

 

17.5.2022

 

Zuchtlaufvögel und Nutzlaufvögel

BPR

N, P1

 

17.5.2022

 

Schlachtgeflügel, ausgenommen Laufvögel

SP

N, P1

 

17.5.2022

 

Zur Schlachtung bestimmte Laufvögel

SR

N, P1

 

17.5.2022

 

Eintagsküken, ausgenommen Laufvögel

DOC

N, P1

 

17.5.2022

 

Eintagsküken von Laufvögeln

DOR

N, P1

 

17.5.2022

 

Weniger als 20 Stück Geflügel, ausgenommen Laufvögel

POU-LT20

N, P1

 

17.5.2022

 

Geflügelbruteier, ausgenommen Laufvögel

HEP

N, P1

 

17.5.2022

 

Bruteier von Laufvögeln

HER

N, P1

 

17.5.2022

 

Weniger als 20 Stück Geflügelbruteier, ausgenommen Laufvögel

HE-LT20

N, P1

 

17.5.2022

 

US-2.216

Zuchtgeflügel, ausgenommen Laufvögel, und Nutzgeflügel, ausgenommen Laufvögel

BPP

N, P1

 

18.5.2022

 

Zuchtlaufvögel und Nutzlaufvögel

BPR

N, P1

 

18.5.2022

 

Schlachtgeflügel, ausgenommen Laufvögel

SP

N, P1

 

18.5.2022

 

Zur Schlachtung bestimmte Laufvögel

SR

N, P1

 

18.5.2022

 

Eintagsküken, ausgenommen Laufvögel

DOC

N, P1

 

18.5.2022

 

Eintagsküken von Laufvögeln

DOR

N, P1

 

18.5.2022

 

Weniger als 20 Stück Geflügel, ausgenommen Laufvögel

POU-LT20

N, P1

 

18.5.2022

 

Geflügelbruteier, ausgenommen Laufvögel

HEP

N, P1

 

18.5.2022

 

Bruteier von Laufvögeln

HER

N, P1

 

18.5.2022

 

Weniger als 20 Stück Geflügelbruteier, ausgenommen Laufvögel

HE-LT20

N, P1

 

18.5.2022

 

US-2.217

Zuchtgeflügel, ausgenommen Laufvögel, und Nutzgeflügel, ausgenommen Laufvögel

BPP

N, P1

 

18.5.2022

 

Zuchtlaufvögel und Nutzlaufvögel

BPR

N, P1

 

18.5.2022

 

Schlachtgeflügel, ausgenommen Laufvögel

SP

N, P1

 

18.5.2022

 

Zur Schlachtung bestimmte Laufvögel

SR

N, P1

 

18.5.2022

 

Eintagsküken, ausgenommen Laufvögel

DOC

N, P1

 

18.5.2022

 

Eintagsküken von Laufvögeln

DOR

N, P1

 

18.5.2022

 

Weniger als 20 Stück Geflügel, ausgenommen Laufvögel

POU-LT20

N, P1

 

18.5.2022

 

Geflügelbruteier, ausgenommen Laufvögel

HEP

N, P1

 

18.5.2022

 

Bruteier von Laufvögeln

HER

N, P1

 

18.5.2022

 

Weniger als 20 Stück Geflügelbruteier, ausgenommen Laufvögel

HE-LT20

N, P1

 

18.5.2022

 

US-2.218

Zuchtgeflügel, ausgenommen Laufvögel, und Nutzgeflügel, ausgenommen Laufvögel

BPP

N, P1

 

18.5.2022

 

Zuchtlaufvögel und Nutzlaufvögel

BPR

N, P1

 

18.5.2022

 

Schlachtgeflügel, ausgenommen Laufvögel

SP

N, P1

 

18.5.2022

 

Zur Schlachtung bestimmte Laufvögel

SR

N, P1

 

18.5.2022

 

Eintagsküken, ausgenommen Laufvögel

DOC

N, P1

 

18.5.2022

 

Eintagsküken von Laufvögeln

DOR

N, P1

 

18.5.2022

 

Weniger als 20 Stück Geflügel, ausgenommen Laufvögel

POU-LT20

N, P1

 

18.5.2022

 

Geflügelbruteier, ausgenommen Laufvögel

HEP

N, P1

 

18.5.2022

 

Bruteier von Laufvögeln

HER

N, P1

 

18.5.2022

 

Weniger als 20 Stück Geflügelbruteier, ausgenommen Laufvögel

HE-LT20

N, P1

 

18.5.2022

 

US-2.219

Zuchtgeflügel, ausgenommen Laufvögel, und Nutzgeflügel, ausgenommen Laufvögel

BPP

N, P1

 

18.5.2022

 

Zuchtlaufvögel und Nutzlaufvögel

BPR

N, P1

 

18.5.2022

 

Schlachtgeflügel, ausgenommen Laufvögel

SP

N, P1

 

18.5.2022

 

Zur Schlachtung bestimmte Laufvögel

SR

N, P1

 

18.5.2022

 

Eintagsküken, ausgenommen Laufvögel

DOC

N, P1

 

18.5.2022

 

Eintagsküken von Laufvögeln

DOR

N, P1

 

18.5.2022

 

Weniger als 20 Stück Geflügel, ausgenommen Laufvögel

POU-LT20

N, P1

 

18.5.2022

 

Geflügelbruteier, ausgenommen Laufvögel

HEP

N, P1

 

18.5.2022

 

Bruteier von Laufvögeln

HER

N, P1

 

18.5.2022

 

Weniger als 20 Stück Geflügelbruteier, ausgenommen Laufvögel

HE-LT20

N, P1

 

18.5.2022

 

US-2.220

Zuchtgeflügel, ausgenommen Laufvögel, und Nutzgeflügel, ausgenommen Laufvögel

BPP

N, P1

 

19.5.2022

 

Zuchtlaufvögel und Nutzlaufvögel

BPR

N, P1

 

19.5.2022

 

Schlachtgeflügel, ausgenommen Laufvögel

SP

N, P1

 

19.5.2022

 

Zur Schlachtung bestimmte Laufvögel

SR

N, P1

 

19.5.2022

 

Eintagsküken, ausgenommen Laufvögel

DOC

N, P1

 

19.5.2022

 

Eintagsküken von Laufvögeln

DOR

N, P1

 

19.5.2022

 

Weniger als 20 Stück Geflügel, ausgenommen Laufvögel

POU-LT20

N, P1

 

19.5.2022

 

Geflügelbruteier, ausgenommen Laufvögel

HEP

N, P1

 

19.5.2022

 

Bruteier von Laufvögeln

HER

N, P1

 

19.5.2022

 

Weniger als 20 Stück Geflügelbruteier, ausgenommen Laufvögel

HE-LT20

N, P1

 

19.5.2022

 

US-2.221

Zuchtgeflügel, ausgenommen Laufvögel, und Nutzgeflügel, ausgenommen Laufvögel

BPP

N, P1

 

19.5.2022

 

Zuchtlaufvögel und Nutzlaufvögel

BPR

N, P1

 

19.5.2022

 

Schlachtgeflügel, ausgenommen Laufvögel

SP

N, P1

 

19.5.2022

 

Zur Schlachtung bestimmte Laufvögel

SR

N, P1

 

19.5.2022

 

Eintagsküken, ausgenommen Laufvögel

DOC

N, P1

 

19.5.2022

 

Eintagsküken von Laufvögeln

DOR

N, P1

 

19.5.2022

 

Weniger als 20 Stück Geflügel, ausgenommen Laufvögel

POU-LT20

N, P1

 

19.5.2022

 

Geflügelbruteier, ausgenommen Laufvögel

HEP

N, P1

 

19.5.2022

 

Bruteier von Laufvögeln

HER

N, P1

 

19.5.2022

 

Weniger als 20 Stück Geflügelbruteier, ausgenommen Laufvögel

HE-LT20

N, P1

 

19.5.2022

 

US-2.222

Zuchtgeflügel, ausgenommen Laufvögel, und Nutzgeflügel, ausgenommen Laufvögel

BPP

N, P1

 

21.5.2022

 

Zuchtlaufvögel und Nutzlaufvögel

BPR

N, P1

 

21.5.2022

 

Schlachtgeflügel, ausgenommen Laufvögel

SP

N, P1

 

21.5.2022

 

Zur Schlachtung bestimmte Laufvögel

SR

N, P1

 

21.5.2022

 

Eintagsküken, ausgenommen Laufvögel

DOC

N, P1

 

21.5.2022

 

Eintagsküken von Laufvögeln

DOR

N, P1

 

21.5.2022

 

Weniger als 20 Stück Geflügel, ausgenommen Laufvögel

POU-LT20

N, P1

 

21.5.2022

 

Geflügelbruteier, ausgenommen Laufvögel

HEP

N, P1

 

21.5.2022

 

Bruteier von Laufvögeln

HER

N, P1

 

21.5.2022

 

Weniger als 20 Stück Geflügelbruteier, ausgenommen Laufvögel

HE-LT20

N, P1

 

21.5.2022

 

US-2.223

Zuchtgeflügel, ausgenommen Laufvögel, und Nutzgeflügel, ausgenommen Laufvögel

BPP

N, P1

 

23.5.2022

 

Zuchtlaufvögel und Nutzlaufvögel

BPR

N, P1

 

23.5.2022

 

Schlachtgeflügel, ausgenommen Laufvögel

SP

N, P1

 

23.5.2022

 

Zur Schlachtung bestimmte Laufvögel

SR

N, P1

 

23.5.2022

 

Eintagsküken, ausgenommen Laufvögel

DOC

N, P1

 

23.5.2022

 

Eintagsküken von Laufvögeln

DOR

N, P1

 

23.5.2022

 

Weniger als 20 Stück Geflügel, ausgenommen Laufvögel

POU-LT20

N, P1

 

23.5.2022

 

Geflügelbruteier, ausgenommen Laufvögel

HEP

N, P1

 

23.5.2022

 

Bruteier von Laufvögeln

HER

N, P1

 

23.5.2022

 

Weniger als 20 Stück Geflügelbruteier, ausgenommen Laufvögel

HE-LT20

N, P1

 

23.5.2022“;

 

b)

Teil 2 wird wie folgt geändert:

i)

Im Eintrag für Kanada werden nach der Beschreibung der Zone CA-2.54 die folgenden Beschreibungen der Zonen CA-2.55 bis CA-2.63 angefügt:

„Canada

CA-2.55

British Columbia - Latitude 49.17 Longitude -123.1

The municipalities involved are:

3km PZ: Richmond

10km SZ: Vancouver, Westham Island, Tilbury Island and Delta

CA-2.56

Ontario - Latitude 44.13 Longitude -79.31

The municipalities involved are:

3km PZ: Mt Albert and Holt

10km SZ: Alder, Zephyr, Sandford, Cedar Valley, Pleasantville, Vivian, Siloam, Roseville and Ballantrae

CA-2.57

Alberta - Latitude 50.56 Longitude -111.97

The municipalities involved are:

3km PZ: Brooks

10km SZ: Cassils

CA-2.58

British Columbia - Latitude 49.87 Longitude -119.43

The municipalities involved are:

3km PZ: Kelowna

10km SZ: South Kelowna and Myra

CA-2.59

Ontario - Latitude 44.12 Longitude -79.33

The municipalities involved are:

3km PZ: Holt

10km SZ: Maple Hill, Ravenshoe, Alder, Mt Albert, East Gwillimbury, Newmarket, Pleasantville, Cedar Valley, Vivian and Ballantrae

CA-2.60

British Columbia - Coordinates: Latitude 49.72 Longitude -124.92

The municipalities involved are:

3km PZ: Comox

10km SZ: Grantham, Courtenay and Royston

CA-2.61

Alberta - Latitude 53.76 Longitude -112.02

The municipalities involved are:

3km PZ: Hairy Hill and Norma

10km SZ: Boian and Warwick

CA-2.62

Saskatchewan - Latitude 49.47 Longitude -103.58

The municipalities involved are:

3km PZ: Halbrite

10km SZ: Weyburn

CA-2.63

Saskatchewan - Latitude 50.0 Longitude -102.98

The municipalities involved are:

3km PZ: Glenavon

10km SZ: Huronville“;

ii)

Im Eintrag für das Vereinigte Königreich wird nach der Beschreibung der Zone GB-2.121 die folgende Beschreibung der Zone GB-2.122 angefügt:

„United Kingdom

GB-2.122

On the Island of Whalsay, Shetland Islands, Scotland, United Kingdom:

The area contained with a circle of a radius of 10 km, centred on WGS84 dec, coordinates N60.34 and W1.01“;

iii)

Im Eintrag für die Vereinigten Staaten werden nach der Beschreibung der Zone US-2.209 die folgenden Beschreibungen der Zonen US-2.210 bis US-2.223 angefügt:

„United States

US-2.210

State of Idaho - Ada 06

Ada County: A circular zone of a 10 km radius starting with North point (GPS coordinates: 116.2942052°W 43.7596877°N

US-2.211

State of Idaho - Canyon 03

Canyon County: A circular zone of a 10 km radius starting with North point (GPS coordinates: 116.5601572°W 43.6373214°N).

US-2.212

State of Idaho - Canyon 05

Canyon County: A circular zone of a 10 km radius starting with North point (GPS coordinates: 116.5252876°W 43.7007781°N).

US-2.213

State of New Jersey

Monmouth County: A circular zone of a 10 km radius starting with North point (GPS coordinates: 74.4899182°W 40.1937298°N).

US-2.214

State of Oregon

Lane County: A circular zone of a 10 km radius starting with North point (GPS coordinates: 123.1040971°W 44.2377266°N).

US-2.215

State of Pennsylvania - Berks 07

Berks County: A circular zone of a 10 km radius starting with North point (GPS coordinates: 76.2189347°W 40.4722983°N).

US-2.216

State of Idaho - Canyon 06

Canyon County: A circular zone of a 10 km radius starting with North point (GPS coordinates: 117.0345763°W 43.8710421°N).

US-2.217

State of Idaho - Canyon 07

Canyon County: A circular zone of a 10 km radius starting with North point (GPS coordinates: 116.5738993°W 43.6703578°N).

US-2.218

State of Minnesota - Kandiyohi 09

Kandiyohi County: A circular zone of a 10 km radius starting with North point (GPS coordinates: 95.1435678°W 45.1627774°N).

US-2.219

State of Pennsylvania - Berks 08

Berks County: A circular zone of a 10 km radius starting with North point (GPS coordinates: 76.0252129°W 40.5701955°N).

US-2.220

State of Idaho - Ada 08

Ada County: A circular zone of a 10 km radius starting with North point (GPS coordinates: 116.4369480°W 43.5751494°N).

US-2.221

State of South Dakota

Codington County: A circular zone of a 10 km radius starting with North point (GPS coordinates: 97.4206029°W 45.0104929°N).

US-2.222

State of Minnesota

Dakota County: A circular zone of a 10 km radius starting with North point (GPS coordinates: 93.1415862°W 44.5914563°N).

US-2.223

State of Pennsylvania - Berks 09

Berks County: A circular zone of a 10 km radius starting with North point (GPS coordinates: 76.0276477°W 40.5655261°N).“.

2.

Anhang XIV Teil 1 wird wie folgt geändert:

i)

Im Eintrag für Kanada werden nach den Zeilen für die Zone CA-2.54 die folgenden Zeilen für die Zonen CA-2.55 bis CA-2.63 angefügt:

CA

Kanada

CA-2.55

Frisches Fleisch von Geflügel, ausgenommen Laufvögel

POU

N, P1

 

3.5.2022

 

Frisches Fleisch von Laufvögeln

RAT

N, P1

 

3.5.2022

 

Frisches Fleisch von Federwild

GBM

P1

 

3.5.2022

 

CA-2.56

Frisches Fleisch von Geflügel, ausgenommen Laufvögel

POU

N, P1

 

4.5.2022

 

Frisches Fleisch von Laufvögeln

RAT

N, P1

 

4.5.2022

 

Frisches Fleisch von Federwild

GBM

P1

 

4.5.2022

 

CA-2.57

Frisches Fleisch von Geflügel, ausgenommen Laufvögel

POU

N, P1

 

5.5.2022

 

Frisches Fleisch von Laufvögeln

RAT

N, P1

 

5.5.2022

 

Frisches Fleisch von Federwild

GBM

P1

 

5.5.2022

 

CA-2.58

Frisches Fleisch von Geflügel, ausgenommen Laufvögel

POU

N, P1

 

5.5.2022

 

Frisches Fleisch von Laufvögeln

RAT

N, P1

 

5.5.2022

 

Frisches Fleisch von Federwild

GBM

P1

 

5.5.2022

 

CA-2.59

Frisches Fleisch von Geflügel, ausgenommen Laufvögel

POU

N, P1

 

5.5.2022

 

Frisches Fleisch von Laufvögeln

RAT

N, P1

 

5.5.2022

 

Frisches Fleisch von Federwild

GBM

P1

 

5.5.2022

 

CA-2.60

Frisches Fleisch von Geflügel, ausgenommen Laufvögel

POU

N, P1

 

10.5.2022

 

Frisches Fleisch von Laufvögeln

RAT

N, P1

 

10.5.2022

 

Frisches Fleisch von Federwild

GBM

P1

 

10.5.2022

 

CA-2.61

Frisches Fleisch von Geflügel, ausgenommen Laufvögel

POU

N, P1

 

12.5.2022

 

Frisches Fleisch von Laufvögeln

RAT

N, P1

 

12.5.2022

 

Frisches Fleisch von Federwild

GBM

P1

 

12.5.2022

 

CA-2.62

Frisches Fleisch von Geflügel, ausgenommen Laufvögel

POU

N, P1

 

12.5.2022

 

Frisches Fleisch von Laufvögeln

RAT

N, P1

 

12.5.2022

 

Frisches Fleisch von Federwild

GBM

P1

 

12.5.2022

 

CA-2.63

Frisches Fleisch von Geflügel, ausgenommen Laufvögel

POU

N, P1

 

13.5.2022

 

Frisches Fleisch von Laufvögeln

RAT

N, P1

 

13.5.2022

 

Frisches Fleisch von Federwild

GBM

P1

 

13.5.2022“;

 

ii)

Im Eintrag für das Vereinigte Königreich erhalten die Zeilen für die Zonen GB-2.59 und GB-2.60 folgende Fassung:

GB

Vereinigtes Königreich

GB-2.59

Frisches Fleisch von Geflügel, ausgenommen Laufvögel

POU

N, P1

 

12.12.2021

31.5.2022

Frisches Fleisch von Laufvögeln

RAT

N, P1

 

12.12.2021

31.5.2022

Frisches Fleisch von Federwild

GBM

P1

 

12.12.2021

31.5.2022

GB-2.60

Frisches Fleisch von Geflügel, ausgenommen Laufvögel

POU

N, P1

 

13.12.2021

31.5.2022

Frisches Fleisch von Laufvögeln

RAT

N, P1

 

13.12.2021

31.5.2022

Frisches Fleisch von Federwild

GBM

P1

 

13.12.2021

31.5.2022“;

iii)

Im Eintrag für das Vereinigte Königreich erhalten die Zeilen für die Zone GB-2.62 folgende Fassung:

GB

Vereinigtes Königreich

GB-2.62

Frisches Fleisch von Geflügel, ausgenommen Laufvögel

POU

N, P1

 

11.12.2021

31.5.2022

Frisches Fleisch von Laufvögeln

RAT

N, P1

 

11.12.2021

31.5.2022

Frisches Fleisch von Federwild

GBM

P1

 

11.12.2021

31.5.2022“;

iv)

Im Eintrag für das Vereinigte Königreich erhalten die Zeilen für die Zonen GB-2.65 und GB-2.66 folgende Fassung:

GB

Vereinigtes Königreich

GB-2.65

Frisches Fleisch von Geflügel, ausgenommen Laufvögel

POU

N, P1

 

14.12.2021

31.5.2022

Frisches Fleisch von Laufvögeln

RAT

N, P1

 

14.12.2021

31.5.2022

Frisches Fleisch von Federwild

GBM

P1

 

14.12.2021

31.5.2022

GB-2.66

Frisches Fleisch von Geflügel, ausgenommen Laufvögel

POU

N, P1

 

14.12.2021

31.5.2022

Frisches Fleisch von Laufvögeln

RAT

N, P1

 

14.12.2021

31.5.2022

Frisches Fleisch von Federwild

GBM

P1

 

14.12.2021

31.5.2022“;

v)

Im Eintrag für das Vereinigte Königreich erhalten die Zeilen für die Zonen GB-2.71 bis GB-2.73 folgende Fassung:

GB

Vereinigtes Königreich

GB-2.71

Frisches Fleisch von Geflügel, ausgenommen Laufvögel

POU

N, P1

 

18.12.2021

31.5.2022

Frisches Fleisch von Laufvögeln

RAT

N, P1

 

18.12.2021

31.5.2022

Frisches Fleisch von Federwild

GBM

P1

 

18.12.2021

31.5.2022

GB-2.72

Frisches Fleisch von Geflügel, ausgenommen Laufvögel

POU

N, P1

 

18.12.2021

31.5.2022

Frisches Fleisch von Laufvögeln

RAT

N, P1

 

18.12.2021

31.5.2022

Frisches Fleisch von Federwild

GBM

P1

 

18.12.2021

31.5.2022

GB-2.73

Frisches Fleisch von Geflügel, ausgenommen Laufvögel

POU

N, P1

 

18.12.2021

31.5.2022

Frisches Fleisch von Laufvögeln

RAT

N, P1

 

18.12.2021

31.5.2022

Frisches Fleisch von Federwild

GBM

P1

 

18.12.2021

31.5.2022“;

vi)

Im Eintrag für das Vereinigte Königreich erhalten die Zeilen für die Zonen GB-2.98 und GB-2.99 folgende Fassung:

GB

Vereinigtes Königreich

GB-2.98

Frisches Fleisch von Geflügel, ausgenommen Laufvögel

POU

N, P1

 

21.2.2022

31.5.2022

Frisches Fleisch von Laufvögeln

RAT

N, P1

 

21.2.2022

31.5.2022

Frisches Fleisch von Federwild

GBM

P1

 

21.2.2022

31.5.2022

GB-2.99

Frisches Fleisch von Geflügel, ausgenommen Laufvögel

POU

N, P1

 

21.2.2022

31.5.2022

Frisches Fleisch von Laufvögeln

RAT

N, P1

 

21.2.2022

31.5.2022

Frisches Fleisch von Federwild

GBM

P1

 

21.2.2022

31.5.2022“;

vii)

Im Eintrag für das Vereinigte Königreich werden nach den Zeilen für die Zone GB-2.121 die folgenden Zeilen für die Zone GB-2.122 angefügt:

GB

Vereinigtes Königreich

GB-2.122

Frisches Fleisch von Geflügel, ausgenommen Laufvögel

POU

N, P1

 

30.5.2022

 

Frisches Fleisch von Laufvögeln

RAT

N, P1

 

30.5.2022

 

Frisches Fleisch von Federwild

GBM

P1

 

30.5.2022“;

 

viii)

Im Eintrag für die Vereinigten Staaten werden nach den Zeilen für die Zone US-2.209 die folgenden Zeilen für die Zonen US-2.210 bis US-2.223 angefügt:

US

Vereinigte Staaten

US-2.210

Frisches Fleisch von Geflügel, ausgenommen Laufvögel

POU

N, P1

 

17.5.2022

 

Frisches Fleisch von Laufvögeln

RAT

N, P1

 

17.5.2022

 

Frisches Fleisch von Federwild

GBM

P1

 

17.5.2022

 

US-2.211

Frisches Fleisch von Geflügel, ausgenommen Laufvögel

POU

N, P1

 

17.5.2022

 

Frisches Fleisch von Laufvögeln

RAT

N, P1

 

17.5.2022

 

Frisches Fleisch von Federwild

GBM

P1

 

17.5.2022

 

US-2.212

Frisches Fleisch von Geflügel, ausgenommen Laufvögel

POU

N, P1

 

17.5.2022

 

Frisches Fleisch von Laufvögeln

RAT

N, P1

 

17.5.2022

 

Frisches Fleisch von Federwild

GBM

P1

 

17.5.2022

 

US-2.213

Frisches Fleisch von Geflügel, ausgenommen Laufvögel

POU

N, P1

 

17.5.2022

 

Frisches Fleisch von Laufvögeln

RAT

N, P1

 

17.5.2022

 

Frisches Fleisch von Federwild

GBM

P1

 

17.5.2022

 

US-2.214

Frisches Fleisch von Geflügel, ausgenommen Laufvögel

POU

N, P1

 

17.5.2022

 

Frisches Fleisch von Laufvögeln

RAT

N, P1

 

17.5.2022

 

Frisches Fleisch von Federwild

GBM

P1

 

17.5.2022

 

US-2.215

Frisches Fleisch von Geflügel, ausgenommen Laufvögel

POU

N, P1

 

17.5.2022

 

Frisches Fleisch von Laufvögeln

RAT

N, P1

 

17.5.2022

 

Frisches Fleisch von Federwild

GBM

P1

 

17.5.2022

 

US-2.216

Frisches Fleisch von Geflügel, ausgenommen Laufvögel

POU

N, P1

 

18.5.2022

 

Frisches Fleisch von Laufvögeln

RAT

N, P1

 

18.5.2022

 

Frisches Fleisch von Federwild

GBM

P1

 

18.5.2022

 

US-2.217

Frisches Fleisch von Geflügel, ausgenommen Laufvögel

POU

N, P1

 

18.5.2022

 

Frisches Fleisch von Laufvögeln

RAT

N, P1

 

18.5.2022

 

Frisches Fleisch von Federwild

GBM

P1

 

18.5.2022

 

US-2.218

Frisches Fleisch von Geflügel, ausgenommen Laufvögel

POU

N, P1

 

18.5.2022

 

Frisches Fleisch von Laufvögeln

RAT

N, P1

 

18.5.2022

 

Frisches Fleisch von Federwild

GBM

P1

 

18.5.2022

 

US-2.219

Frisches Fleisch von Geflügel, ausgenommen Laufvögel

POU

N, P1

 

18.5.2022

 

Frisches Fleisch von Laufvögeln

RAT

N, P1

 

18.5.2022

 

Frisches Fleisch von Federwild

GBM

P1

 

18.5.2022

 

US-2.220

Frisches Fleisch von Geflügel, ausgenommen Laufvögel

POU

N, P1

 

19.5.2022

 

Frisches Fleisch von Laufvögeln

RAT

N, P1

 

19.5.2022

 

Frisches Fleisch von Federwild

GBM

P1

 

19.5.2022

 

US-2.221

Frisches Fleisch von Geflügel, ausgenommen Laufvögel

POU

N, P1

 

19.5.2022

 

Frisches Fleisch von Laufvögeln

RAT

N, P1

 

19.5.2022

 

Frisches Fleisch von Federwild

GBM

P1

 

19.5.2022

 

US-2.222

Frisches Fleisch von Geflügel, ausgenommen Laufvögel

POU

N, P1

 

21.5.2022

 

Frisches Fleisch von Laufvögeln

RAT

N, P1

 

21.5.2022

 

Frisches Fleisch von Federwild

GBM

P1

 

21.5.2022

 

US-2.223

Frisches Fleisch von Geflügel, ausgenommen Laufvögel

POU

N, P1

 

23.5.2022

 

Frisches Fleisch von Laufvögeln

RAT

N, P1

 

23.5.2022

 

Frisches Fleisch von Federwild

GBM

P1

 

23.5.2022“.

 


EMPFEHLUNGEN

13.6.2022   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 158/53


EMPFEHLUNG (EU) 2022/915 DES RATES

vom 9. Juni 2022

zur operativen Zusammenarbeit im Bereich der Strafverfolgung

DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union, insbesondere auf Artikel 87 Absatz 3 und Artikel 89 in Verbindung mit Artikel 292,

auf Vorschlag der Europäischen Kommission,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Die grenzüberschreitende Zusammenarbeit im Bereich der Strafverfolgung ist von entscheidender Bedeutung, um Sicherheitsbedrohungen im Schengen-Raum zu begegnen und sein reibungsloses Funktionieren zu gewährleisten. Es muss unbedingt verhindert werden, dass sich Personen den Strafverfolgungsbehörden einfach dadurch entziehen, dass sie sich von einem Mitgliedstaat in einen anderen bewegen. Eine verstärkte grenzüberschreitende Zusammenarbeit im Bereich der Strafverfolgung zwischen allen Strafverfolgungsbehörden der Mitgliedstaaten wird dazu beitragen, die Prävention, Aufdeckung und Untersuchung von Straftaten in der Union zu verbessern. Diese verstärkte Zusammenarbeit umfasst grenzüberschreitende Maßnahmen zwischen zwei oder mehr benachbarten Mitgliedstaaten, wie beispielsweise grenzüberschreitende Nacheile und grenzüberschreitende Observation, sowie länderübergreifende Maßnahmen wie beispielsweise gemeinsame Einsatzformen, die den Einsatz von Strafverfolgungsbeamten in anderen Mitgliedstaaten umfassen.

(2)

Grenzüberschreitende Nacheile und grenzüberschreitende Observation sind unverzichtbare operative Instrumente der Zusammenarbeit im Bereich der Strafverfolgung, ohne die Personen den Strafverfolgungsbehörden entkommen können, indem sie eine Grenze überschreiten um die dadurch geänderte gerichtliche Zuständigkeit und die fehlende Kontinuität der Strafverfolgungsmaßnahmen ausnutzen. Es sollte den Mitgliedstaaten empfohlen werden, die bestehenden Beschränkungen, die einige von ihnen eingeführt haben, anzugehen, da sie die Durchführung solcher Maßnahmen in ihrem Hoheitsgebiet behindern. Außerdem müssen – unter Achtung der Zuständigkeiten der Strafbehörden jedes Mitgliedstaats – bestimmte Einsatzregeln für grenzüberschreitende Strafverfolgungseinsätze angepasst werden, damit Personen im Zuge von grenzüberschreitender Observation, grenzüberschreitender Nacheile und während gemeinsamer Einsatzformen überwacht und festgenommen werden können.

(3)

Die Einrichtung dauerhafter gemeinsamer Streifen und sonstiger gemeinsamer Einsatzformen ist notwendig, um den kriminellen Aktivitäten und Herausforderungen für die operative Zusammenarbeit im Bereich der Strafverfolgung zu begegnen, die die dauerhafte und zunehmende Mobilität von Personen, Waren und Dienstleistungen innerhalb der Union mit sich bringt. Durch den Informationsaustausch spielen bestehende Strukturen wie die Zentren für die Zusammenarbeit von Polizei und Zoll eine wichtige Rolle bei der Bekämpfung der grenzüberschreitenden Kriminalität. Die Zentren für die Zusammenarbeit von Polizei und Zoll sollten gegebenenfalls in der Lage sein, gemeinsame Streifen und sonstige gemeinsame Einsatzformen auf der Grundlage gemeinsamer Risiko- und Bedarfsanalysen im Einklang mit den geltenden rechtlichen Anforderungen zu unterstützen, um grenzüberschreitende Kriminalität in Grenzgebieten innerhalb der Union zu verhindern und aufzudecken und Ermittlungen grenzüberschreitender Kriminalität zu unterstützen.

(4)

Damit die Mitgliedstaaten, der Rat und die Kommission sich ein genaues Bild darüber machen können, wie viele der Maßnahmen für die grenzüberschreitende Zusammenarbeit im Bereich der Strafverfolgung bereits in der Union umgesetzt wurden, sollte den Mitgliedstaaten empfohlen werden, jährlich Daten zu sammeln und Statistiken über ihre operative Zusammenarbeit im Bereich der Strafverfolgung zu erheben und diese Statistiken zu melden. Diese Statistiken können genaue Kenntnisse und ein umfassenderes Verständnis liefern, welche Bedürfnisse der Mitgliedstaaten und potenziellen Probleme auf Ebene der Union angegangen werden müssen.

(5)

Kriminelle Netzwerke nutzen das Fehlen von Grenzkontrollen an den Binnengrenzen der Union für ihre kriminellen Tätigkeiten aus. Gemeinsame Streifen und sonstige gemeinsame Einsatzformen sind wertvolle Instrumente zur Bekämpfung aller Arten grenzüberschreitender Kriminalität.

(6)

Die Mitgliedstaaten sollten – soweit angezeigt und angemessen – die Empfehlungen zur grenzüberschreitenden operativen Zusammenarbeit im Bereich der Strafverfolgung im Rahmen der Europäischen multidisziplinären Plattform gegen kriminelle Bedrohungen umsetzen können, um die festgestellten und vorrangigen Bedrohungen durch schwere und organisierte internationale Kriminalität zu bekämpfen. Gezielte gemeinsame Streifen sind beispielsweise ein flexibles Instrument, das auf erkenntnisgestützter Polizeiarbeit basiert und das die zuständigen Strafverfolgungsbehörden initiieren können. Gezielte gemeinsame Streifen könnten von den Mitgliedstaaten neben anderen in den operativen Aktionsplänen der Europäischen multidisziplinären Plattform gegen kriminelle Bedrohungen enthaltenen operativen Maßnahmen genutzt werden, um spezifische vorrangige Kriminalitätsbereiche anzugehen.

(7)

Aufgrund der begrenzten Verfügbarkeit von Strafverfolgungsbeamten, die die Mitgliedstaaten ins Ausland entsenden können, und der fehlenden Koordinierung von Einsätzen auf der Grundlage vorhergehender gemeinsamer Analysen können Strafverfolgungseinsätze in anderen Mitgliedstaaten unwirksam sein. Um die administrative und logistische Verwaltung gemeinsamer Streifen und sonstiger gemeinsamer Einsatzformen zu vereinfachen, sollte empfohlen werden, dass eine europaweite Unterstützungsplattform eingerichtet wird. Mit dieser Unterstützungsplattform könnten die Mitgliedstaaten Informationen über ihre Bedürfnisse austauschen und eine effiziente und wirksame Durchführung gemeinsamer Streifen und sonstiger gemeinsamer Einsatzformen erleichtern, um die öffentliche Ordnung und Sicherheit aufrechtzuerhalten und zu verbessern, Kriminalität zu verhindern und dazu beizutragen, spezifische Kriminalitätswellen an wichtigen Orten, zu bestimmten Zeiten und in spezifischen Situationen zu bekämpfen. Die Unterstützungsplattform könnte gegebenenfalls Unionsmittel sowie administrative und logistische Unterstützung von der mit der Verordnung (EU) 2016/794 des Europäischen Parlaments und des Rates (1) eingerichteten Agentur der Europäischen Union für die Zusammenarbeit auf dem Gebiet der Strafverfolgung (Europol) erhalten.

(8)

Kommunikation und Zugang zu verfügbaren Informationen sind für eine erfolgreiche grenzüberschreitende operative Zusammenarbeit im Bereich der Strafverfolgung von entscheidender Bedeutung. Es sollte den Mitgliedstaaten empfohlen werden, den Strafverfolgungsbeamten, die in einem anderen Mitgliedstaat tätig werden, über mobile Lösungen wie tragbare Geräte oder im Fahrzeug installierte Computer für die Strafverfolgung über das Europäische Suchportal (ESP) Echtzeitzugang zu den in den Informationssystemen der Union gespeicherten Informationen und zu ihren einschlägigen nationalen Datenbanken zu gewähren, und zwar im Einklang mit den geltenden Zugangsrechten und dem geltenden Unionsrecht und nationalen Recht. Es sollte empfohlen werden, dass die von den Strafverfolgungsbehörden in einem anderen Mitgliedstaat bereitgestellten Informationen sich auf die Wahrnehmung der Aufgaben der Strafverfolgungsbeamten im Rahmen der grenzüberschreitenden Zusammenarbeit im Bereich der Strafverfolgung beschränken. Außerdem sollte empfohlen werden, dass die Strafverfolgungsbeamten, die in einem anderen Mitgliedstaat tätig werden, mit zuverlässigen und sicheren vernetzten mobilen Kommunikationsmitteln, wie etwa Sofortnachrichtendienste, ausgestattet werden, die eine Kommunikation in Echtzeit ermöglichen und grenzüberschreitend funktionieren, um direkt mit ihren Behörden und den Behörden des Einsatzmitgliedstaats kommunizieren zu können. Es ist notwendig, die Vernetzung sicherer Kommunikationsmittel über Grenzen hinweg sicherzustellen, die während eines grenzüberschreitenden Strafverfolgungseinsatzes mindestens die sichere Nutzung mobiler Kommunikationsmittel in Echtzeit sowie die Geolokalisierung der Strafverfolgungsfahrzeuge der Strafverfolgungsbeamten ermöglicht, z. B. durch GPS-Tracking oder Drohnen.

Daher sollte den Mitgliedstaaten empfohlen werden, entsprechend ihren spezifischen Bedürfnissen die technischen Lösungen in Anspruch zu nehmen, die zum Beispiel von Europol – insbesondere auf Rat seines Innovationslabors beziehungsweise aufbauend auf entsprechenden Arbeiten und Projekten des europäischen Innovationszentrums für innere Sicherheit –, von speziellen Expertengruppen wie der Kerngruppe für sichere Kommunikation und dem Europäischen Netz technischer Dienste für die Strafverfolgung sowie von Projekten wie beispielsweise dem Breitband-Projekt (BroadWay) bereitgestellt werden. Die Mitgliedstaaten können diese Vernetzung auch durch die Verknüpfung bestehender Systeme mit benachbarten Mitgliedstaaten sicherstellen.

(9)

Eine wirksame grenzüberschreitende operative Zusammenarbeit im Bereich der Strafverfolgung erfordert den Übergang zu einer gemeinsamen unionsweiten Strafverfolgungskultur. Die Einrichtung von gemeinsamen Erstausbildungsprogrammen, wie die von Spanien und Frankreich eingerichteten Programme in Valdemoro, von Austauschprogrammen zwischen Strafverfolgungsauszubildenden in Bezug auf eine entsprechende Zusammenarbeit und von kontinuierlicher Fortbildungen für Strafverfolgungsbeamte und strafrechtliche Ermittler in den entsprechenden Bereichen sind für den Aufbau von Fähigkeiten, Kenntnissen und Vertrauen entscheidend. Es ist wichtig, dass die Mitgliedstaaten im Rahmen ihrer nationalen Erstausbildungsprogramme für Strafverfolgungsauszubildende, die Möglichkeit eines Kurses über die grenzüberschreitende operative Zusammenarbeit im Bereich der Strafverfolgung vorsehen. Außerdem ist es wichtig, dass die Mitgliedstaaten in Zusammenarbeit mit der Agentur der Europäischen Union für die Aus- und Fortbildung auf dem Gebiet der Strafverfolgung (CEPOL), die mit der Verordnung (EU) 2015/2219 des Europäischen Parlaments und des Rates (2) eingerichtet wurde, danach streben, die Kurse über die grenzüberschreitende operative Zusammenarbeit im Bereich der Strafverfolgung zu konzipieren oder anzupassen, und dass die Mitgliedstaaten Sprachkurse für die nationale Fortbildung von Beamten anbieten.

Für Auszubildende und Beamte im Bereich der Strafverfolgung, die diese Aus- und Fortbildungen absolvieren, könnten bestimmte berufliche Laufbahnen vorgesehen werden. Es sollte empfohlen werden, dass die Mitgliedstaaten CEPOL bestmöglich nutzen, indem sie CEPOL ihren Aus- und Fortbildungsbedarf mitteilen, die Tätigkeiten CEPOL unterstützen und dazu beitragen, ihr Aus- und Fortbildungsportfolio an die Prioritäten im Bereich der grenzüberschreitenden Zusammenarbeit im Bereich der Strafverfolgung anzupassen, die in der Bewertung des strategischen Schulungsbedarfs auf EU-Ebene festgelegt sind. Es sollte den Mitgliedstaaten empfohlen werden, darüber nachzudenken, umfassende und langfristige gemeinsame europaweite Aus- und Fortbildungsprogramme sowie Austauschprogramme für Auszubildende und Beamte im Bereich der Strafverfolgung auf dem Gebiet der grenzüberschreitenden operativen Zusammenarbeit im Bereich der Strafverfolgung zu schaffen.

(10)

Angesichts der Bedeutung, die die Koordinierung und Zusammenarbeit in Bezug auf die in dieser Empfehlung behandelten Fragen und insbesondere die Umsetzung der Empfehlung haben, sollte es in der zuständigen Arbeitsgruppe des Rates einen ständigen Diskussionspunkt zur grenzüberschreitenden operativen Zusammenarbeit im Bereich der Strafverfolgung geben. Diese Arbeitsgruppe könnte den Mitgliedstaaten als ständiges Forum dienen, um diese Fragen zu erörtern, einschließlich der Konvergenz der Vorschriften und Vereinbarungen der Mitgliedstaaten, sonstiger Maßnahmen zur Beseitigung von Hindernissen für die Wirksamkeit und Effizienz grenzüberschreitender Zusammenarbeit im Bereich der Strafverfolgung, der Berichterstattung über die erzielten Fortschritte sowie Fragen im Zusammenhang mit den erforderlichen Leitlinien und bewährten Verfahren.

(11)

Es sollte empfohlen werden, dieser Empfehlung innerhalb eines angemessenen Zeitrahmens Wirkung zu verleihen. Ferner sollte empfohlen werden, dass die Mitgliedstaaten so bald wie nach vernünftigem Ermessen möglich – und soweit angezeigt und angemessen – ein Verfahren zur Prüfung ihrer nationalen Vorschriften und ihrer bilateralen und multilateralen Übereinkünften mit anderen Mitgliedstaaten einleiten, um dieser Empfehlung Wirkung zu verleihen.

(12)

Diese Empfehlung berührt nicht die Vorschriften über das Tragen und den Gebrauch von Dienstwaffen – auch in Situationen der Verteidigung anderer –, die Ausübung von Sonderrechten für den Straßenverkehr, den Einsatz technischer Mittel für die Durchführung grenzüberschreitender Observation, die Durchführung von Identitätsfeststellungen und das Abfangen von Personen, die versuchen, sich solchen Feststellungen zu entziehen. Ebenso sollten Vorschriften, die regeln, was unter die justizielle Zusammenarbeit fällt oder was einer Genehmigung durch eine Justizbehörde bedarf, unberührt bleiben.

(13)

Um Kohärenz zu gewährleisten, sollten sich die Begriffsbestimmungen und Garantien in dieser Empfehlung gegebenenfalls auf geltendes Unionsrecht, insbesondere das Übereinkommen zur Durchführung des Übereinkommens von Schengen vom 14. Juni 1985 zwischen den Regierungen der Staaten der Benelux-Wirtschaftsunion, der Bundesrepublik Deutschland und der Französischen Republik betreffend den schrittweisen Abbau der Kontrollen an den gemeinsamen Grenzen (3) (SDÜ), insbesondere der Artikel 39 bis 46, und die Beschlüsse 2008/615/JI (4) und 2008/616/JI (5) des Rates (im Folgenden „Prümer Beschlüsse“), insbesondere der Artikel 17 bis 19 des Beschlusses 2008/615/JI, stützen und im Einklang mit ihnen ausgelegt werden. Gleiches gilt für die Notwendigkeit, das nationale Recht zu beachten, wenn im Unionsrecht bereits auf nationale Normen Bezug genommen wird.

(14)

Die Fortschritte bei der Umsetzung dieser Empfehlung sollten nach Ablauf einer bestimmten Frist überprüft werden. Daher sollte die Kommission spätestens zwei Jahre nach der Annahme dieser Empfehlung die gemachten Fortschritte bewerten und nach Konsultation des jeweiligen Mitgliedstaats einen Bericht vorlegen. Dieser Bericht sollte im Rat erörtert werden, damit die Kommission unter anderem rechtsverbindliche Rechtsakte der Union im Bereich der operativen Zusammenarbeit im Bereich der Strafverfolgung vorschlagen kann, falls solche Rechtsakte erforderlich sind.

(15)

Nach den Artikeln 1 und 2 des dem Vertrag über die Europäische Union (EUV) und dem Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union (AEUV) beigefügten Protokolls Nr. 22 über die Position Dänemarks beteiligt sich Dänemark nicht an der Annahme dieser Empfehlung und ist weder durch diese Empfehlung gebunden noch zu ihrer Anwendung verpflichtet. Da diese Empfehlung den Schengen-Besitzstand ergänzt, sollte Dänemark gemäß Artikel 4 des genannten Protokolls innerhalb von sechs Monaten, nachdem der Rat die Empfehlung angenommen hat, entscheiden, ob es sie in nationales Recht umsetzt.

(16)

Diese Empfehlung stellt mit Ausnahme der Abschnitte 2.1, 2.2 und 2.3 eine Entwicklung derjenigen Bestimmungen des Schengen-Besitzstands dar, an denen sich Irland gemäß Artikel 5 Absatz 1 des dem EUV und dem AEUV beigefügten Protokolls Nr. 19 über den in den Rahmen der Europäischen Union einbezogenen Schengen-Besitzstand sowie Artikel 6 Absatz 2 des Beschlusses 2002/192/EG des Rates (6) beteiligt; Irland beteiligt sich daher an der Annahme dieser Empfehlung.

(17)

Für Island und Norwegen stellt diese Empfehlung eine Entwicklung der Bestimmungen des Schengen-Besitzstands im Sinne des Übereinkommens zwischen dem Rat der Europäischen Union sowie der Republik Island und dem Königreich Norwegen über die Assoziierung der beiden letztgenannten Staaten bei der Umsetzung, Anwendung und Entwicklung des Schengen-Besitzstands (7) dar, die zu dem in Artikel 1 Buchstabe H des Beschlusses 1999/437/EG des Rates (8) genannten Bereich gehören.

(18)

Für die Schweiz stellt diese Empfehlung eine Entwicklung der Bestimmungen des Schengen-Besitzstands im Sinne des Abkommens zwischen der Europäischen Union, der Europäischen Gemeinschaft und der Schweizerischen Eidgenossenschaft über die Assoziierung dieses Staates bei der Umsetzung, Anwendung und Entwicklung des Schengen-Besitzstands (9) dar, die in den in Artikel 1 Buchstabe H des Beschlusses 1999/437/EG in Verbindung mit Artikel 3 des Beschlusses 2008/146/EG des Rates (10) und mit Artikel 3 des Beschlusses 2008/149/JI des Rates (11) genannten Bereich fallen.

(19)

Für Liechtenstein stellt diese Empfehlung eine Entwicklung der Bestimmungen des Schengen-Besitzstands im Sinne des Protokolls zwischen der Europäischen Union, der Europäischen Gemeinschaft, der Schweizerischen Eidgenossenschaft und dem Fürstentum Liechtenstein über den Beitritt des Fürstentums Liechtenstein zu dem Abkommen zwischen der Europäischen Union, der Europäischen Gemeinschaft und der Schweizerischen Eidgenossenschaft über die Assoziierung der Schweizerischen Eidgenossenschaft bei der Umsetzung, Anwendung und Entwicklung des Schengen-Besitzstands (12) dar, die zu dem in Artikel 1 Buchstabe H des Beschlusses 1999/437/EG des Rates in Verbindung mit Artikel 3 des Beschlusses 2011/350/EU des Rates (13) und mit Artikel 3 des Beschlusses 2011/349/EU (14) genannten Bereich gehören.

(20)

Für Zypern stellen Abschnitt 2.1 und 2.2 dieser Empfehlung einen auf dem Schengen-Besitzstand aufbauenden oder anderweitig damit zusammenhängenden Rechtsakt im Sinne des Artikels 3 Absatz 2 der Beitrittsakte von 2003 dar.

(21)

Für Bulgarien und Rumänien stellen Abschnitt 2.1 und 2.2 dieser Empfehlung einen auf dem Schengen-Besitzstand aufbauenden oder anderweitig damit zusammenhängenden Rechtsakt im Sinne des Artikels 4 Absatz 2 der Beitrittsakte von 2005 dar.

(22)

Für Kroatien stellen Abschnitt 2.1 und 2.2 dieser Empfehlung einen auf dem Schengen-Besitzstand aufbauenden oder anderweitig damit zusammenhängenden Rechtsakt im Sinne des Artikels 4 Absatz 2 der Beitrittsakte von 2011 dar —

EMPFIEHLT:

ALLGEMEINER RAHMEN

a)

Da diese Empfehlung nicht rechtsverbindlich ist, wird den Mitgliedstaaten empfohlen, den darin festgelegten Maßnahmen im Einklang mit den geltenden – und insbesondere den rechtsverbindlichen – Rechtsakten der Union Wirkung zu verleihen;

b)

Diese Empfehlung sollte nicht so verstanden werden, dass sie nationale Vorschriften zu Befugnissen, Rollen, Kompetenzen, Beschränkungen, Garantien und Bedingungen beeinträchtigt, die in dieser Empfehlung nicht im Speziellen behandelt werden und die für die einschlägigen grenzüberschreitenden operativen Kooperationsmaßnahmen im Bereich der Strafverfolgung gemäß rechtsverbindlichen Rechtsakten der Union, einschließlich des SDÜ und der Prümer Beschlüsse, und nationalem Recht im Einklang mit dem Unionsrecht gelten;

c)

Diese Empfehlung steht im Einklang mit der Verpflichtung, die Grundrechte und Rechtsgrundsätze gemäß Artikel 6 EUV, einschließlich des Rechts auf einen wirksamen Rechtsbehelf und auf ein unparteiisches Gericht, sowie die hohen Datenschutzstandards, die im Unionsrecht, insbesondere in der Richtlinie (EU) 2016/680 des Europäischen Parlaments und des Rates (15) verankert sind, zu wahren;

d)

Die Mitgliedstaaten können Regeln beibehalten oder beschließen und Vereinbarungen schließen, die eine engere Zusammenarbeit vorsehen als die in dieser Empfehlung vorgesehenen Maßnahmen;

e)

Den Mitgliedstaaten wird empfohlen, dieser Empfehlung unbeschadet des Übereinkommens aufgrund von Artikel K.3 des Vertrags über die Europäische Union über gegenseitige Amtshilfe und Zusammenarbeit der Zollverwaltungen (16) (Neapel-II) Wirkung zu verleihen.

ZWECK UND ANWENDUNGSBEREICH

Ziel dieser Empfehlung ist es, die operative Zusammenarbeit im Bereich der Strafverfolgung zwischen den Strafverfolgungsbehörden zu stärken.

Die operative Zusammenarbeit im Bereich der Strafverfolgung erstreckt sich auf Situationen, in denen die Strafverfolgungsbehörden eines Mitgliedstaats im Hoheitsgebiet eines anderen Mitgliedstaats im Rahmen grenzüberschreitender und anderer länderübergreifender Maßnahmen zwischen zwei oder mehr Mitgliedstaaten tätig sind, z. B. während einer grenzüberschreitenden Nacheile, grenzüberschreitenden Observation, gemeinsamen Streifen oder anderen gemeinsamen Einsatzformen oder in Verbindung mit der Tourismussaison oder einer Massenveranstaltung.

1.   BEGRIFFSBESTIMMUNGEN

Für die Zwecke dieser Empfehlung bezeichnet der Ausdruck

a)

„Strafverfolgungsbehörde“ die zuständige Behörde im Sinne von Artikel 87 Absatz 1 AEUV;

b)

„grenzüberschreitende Nacheile“ einen Strafverfolgungseinsatz, bei dem Beamte einer Strafverfolgungsbehörde eines Mitgliedstaats in diesem Mitgliedstaat eine oder mehrere Personen verfolgen und bei dieser Nacheile die Grenze zu einem anderen Mitgliedstaat überschreiten und diese Nacheile im Hoheitsgebiet eines oder mehrerer anderer Mitgliedstaaten fortsetzen, nachdem die Person(en) die Grenze überschritten haben;

c)

„grenzüberschreitende Observation“ einen Strafverfolgungseinsatz, bei dem Beamte einer Strafverfolgungsbehörde eines Mitgliedstaats eine oder mehrere Personen im Rahmen strafrechtlicher Ermittlungen in diesem Mitgliedstaat observieren und die Beamten diese Observation im Hoheitsgebiet eines oder mehrerer anderer Mitgliedstaaten fortsetzen, nachdem die Person(en) die Grenze zu anderen Mitgliedstaaten überschritten haben;

d)

„gemeinsame Einsatzformen“ Strafverfolgungseinsätze, einschließlich gemeinsamer Streifen und sonstiger gemeinsamer Einsatzformen im Bereich der öffentlichen Ordnung, der öffentlichen Sicherheit und der Verhütung von Kriminalität, die gemeinsam von Beamten der Strafverfolgungsbehörden von zwei oder mehr Mitgliedstaaten durchgeführt werden, wobei Beamte eines Mitgliedstaats im Hoheitsgebiet eines anderen Mitgliedstaats tätig werden;

e)

„zentrale Kontaktstelle“ die zentrale nationale Stelle, die für die internationale Zusammenarbeit im Bereich der Strafverfolgung in voller Übereinstimmung mit dem Teil „Allgemeiner Rahmen“ dieser Empfehlung benannt wurde;

f)

„Zentrum für die Zusammenarbeit von Polizei und Zoll“ eine gemeinsame Struktur für die Strafverfolgung, über die Informationen ausgetauscht und andere Strafverfolgungsmaßnahmen in Grenzgebieten innerhalb der Union unterstützt werden, die ein Mitgliedstaat auf der Grundlage einer bilateralen oder multilateralen Übereinkunft mit einem oder mehreren benachbarten Mitgliedstaaten eingerichtet hat und die sich in unmittelbarer Nähe der Grenze zwischen den betreffenden Mitgliedstaaten befindet;

g)

„Statistiken“ die nicht personenbezogenen Daten, die von den Mitgliedstaaten im Zusammenhang mit Maßnahmen der grenzüberschreitenden Zusammenarbeit im Bereich der Strafverfolgung gemäß Abschnitt 2 gesammelt und dem Rat und der Kommission gemeldet werden.

2.   BESEITIGUNG VON HINDERNISSEN FÜR DIE OPERATIVE ZUSAMMENARBEIT IM BEREICH DER STRAFVERFOLGUNG, WENN STRAFVERFOLGUNGSBEAMTE IN EINEM ANDEREN MITGLIEDSTAAT TÄTIG WERDEN

2.1.   Grenzüberschreitende Nacheile:

a)

Den Mitgliedstaaten wird empfohlen,

i)

sicherzustellen, dass die Arten von Straftaten, für die eine grenzüberschreitende Nacheile in ihrem Hoheitsgebiet in Betracht kommt, die im Anhang aufgeführten Straftaten sowie andere Straftaten, die zu einer Auslieferung oder Überstellung führen können, sowie – sofern dies mit nationalem Recht vereinbar ist – auch die Umgehung von Kontrollen durch Strafverfolgungsbehörden umfassen;

ii)

die Durchführung grenzüberschreitender Nacheile in ihrem Hoheitsgebiet über Land-, Fluss-, See- und Luftgrenzen hinweg zu ermöglichen;

iii)

die grenzüberschreitende Nacheile ohne geografische oder zeitliche Begrenzung in ihrem Hoheitsgebiet bis zur Ankunft der Beamten ihrer Strafverfolgungsbehörde zu ermöglichen;

iv)

jährlich Daten zu sammeln und Statistiken über die von ihren Strafverfolgungsbehörden durchgeführten grenzüberschreitenden Nacheilen zu erheben und diese Statistiken dem Rat und der Kommission zu melden; diese jährlichen Statistiken sollten Folgendes umfassen:

die Anzahl der durchgeführten grenzüberschreitenden Nacheilen;

die Mitgliedstaaten, in deren Hoheitsgebiet die grenzüberschreitenden Nacheilen durchgeführt wurden.

b)

Den Mitgliedstaaten wird empfohlen, Beamten der Strafverfolgungsbehörde eines anderen Mitgliedstaats, die eine grenzüberschreitende Nacheile in ihrem Hoheitsgebiet durchführen, zu gestatten,

i)

ihre Dienstwaffe und Munition sowie weitere Dienstausrüstung mit sich zu führen;

ii)

ihre Dienstwaffe zur Notwehr und zur Verteidigung anderer im Einklang mit dem nationalen Recht des Einsatzmitgliedstaats zu benutzen;

iii)

die in den Mitgliedstaaten, in denen die grenzüberschreitende Nacheile stattfindet, geltenden Sonderrechte für den Straßenverkehr auszuüben;

iv)

im Einklang mit dem nationalen Recht des Einsatzmitgliedstaats ihre GPS-Systeme zu nutzen, um die Fahrzeuge der Beamten, die die grenzüberschreitende Nacheile durchführen, von der Strafverfolgungsbehörde des anderen Mitgliedstaats orten und verfolgen zu lassen;

v)

sichere Kommunikationsmittel in Echtzeit über Grenzen hinweg zu benutzen.

c)

Den Mitgliedstaaten wird empfohlen, zu erwägen, es den Beamten der Strafverfolgungsbehörde eines anderen Mitgliedstaats, die eine grenzüberschreitende Nacheile in ihrem Hoheitsgebiet durchführen, zu gestatten, die verfolgte Person – im Einklang mit den im nationalen Recht des Einsatzmitgliedstaats festgelegten Verfahren – auch durch Zwang und körperlichen Einsatz anzuhalten und vorläufig festzunehmen und eine Sicherheitsdurchsuchung durchzuführen, bis die Beamten der Strafverfolgungsbehörde des Einsatzmitgliedstaats eintreffen.

2.2.   Grenzüberschreitende Observation

a)

Den Mitgliedstaaten wird empfohlen,

i)

die Durchführung einer grenzüberschreitenden Observation in ihrem Hoheitsgebiet zu ermöglichen in Bezug auf Personen, die verdächtigt werden, eine oder mehrere der Straftaten, die im Anhang aufgelistet sind sowie andere Straftaten, die zu einer Auslieferung oder Überstellung führen können, vorbereitet oder begangen zu haben oder daran beteiligt gewesen zu sein, aber auch in Bezug auf Personen, die zur Identifizierung oder zur Aufspürung solcher verdächtiger Personen beitragen können;

ii)

sicherzustellen, dass eine grenzüberschreitende Observation durchgeführt werden kann, um festzustellen, ob konkrete Straftaten begangen wurden oder vorbereitet werden;

iii)

die Durchführung grenzüberschreitender Observation in ihrem Hoheitsgebiet über Land-, Meeres-, Fluss-, See- und Luftgrenzen hinweg zu ermöglichen;

iv)

auf der Grundlage gemeinsam vereinbarter Verfahren die Bündelung von Material zu ermöglichen und zu erleichtern, damit grenzüberschreitende Observation effizienter durchgeführt werden können;

v)

eine zentrale Behörde oder Behörden zu benennen, die für die Koordinierung der ein- und ausgehenden grenzüberschreitenden Observation zuständig ist/sind, die Teil der zentralen Kontaktstelle ist oder sind oder eng mit ihr zusammenarbeitet/zusammenarbeiten und in der Lage ist/sind, Anträge auf Genehmigung rund um die Uhr und sieben Tage in der Woche zu bearbeiten.

b)

Den Mitgliedstaaten wird empfohlen, Beamten der Strafverfolgungsbehörde eines anderen Mitgliedstaats, die eine grenzüberschreitende Observation in ihrem Hoheitsgebiet durchführen, zu gestatten,

i)

ihre Dienstwaffe und Munition sowie weitere Dienstausrüstung mit sich zu führen;

ii)

ihre Dienstwaffe zur Notwehr und zur Verteidigung anderer im Einklang mit dem nationalen Recht des Einsatzmitgliedstaats zu benutzen;

iii)

im Einklang mit dem nationalen Recht des Einsatzmitgliedstaats alle technischen Mittel einzusetzen, die für die Durchführung grenzüberschreitender Observation erforderlich sind, einschließlich GPS-Trackern, Drohnen, Audio- und Videoausrüstung;

iv)

sichere Kommunikationsmittel in Echtzeit über Grenzen hinweg zu benutzen.

2.3.   Gemeinsame Einsatzformen

a)

Den Mitgliedstaaten wird empfohlen, den Beamten der Strafverfolgungsbehörden eines anderen Mitgliedstaats, die an gemeinsamen Einsatzformen in ihrem Hoheitsgebiet beteiligt sind, zumindest Folgendes zu gestatten – sofern die Beamten ihrer eigenen Strafverfolgungsbehörden ähnliche Befugnisse haben und ihnen eine ähnliche Ausrüstung, einschließlich Uniformen, zur Verfügung steht –:

i)

Identitätsfeststellungen durchzuführen und Personen, die versuchen, sich einer Identitätsfeststellung zu entziehen, vorläufig festzunehmen;

ii)

ihre Uniform zu tragen und ihre Dienstwaffen und Munition sowie weitere Dienstausrüstung mit sich zu führen;

iii)

ihre Dienstwaffe zur Notwehr und zur Verteidigung anderer einzusetzen;

iv)

sichere Kommunikationsmittel in Echtzeit über Grenzen hinweg zu benutzen oder andere Möglichkeiten für die grenzüberschreitende Kommunikation zur Verfügung zu stellen; zu diesem Zweck sollten die notwendigen technischen Voraussetzungen für eine sichere Echtzeit-Kommunikation geschaffen werden;

b)

den Mitgliedstaaten wird empfohlen, gemeinsame Einsatzformen zu koordinieren, wenn mehrere Operationen von ihren Strafverfolgungsbehörden durchgeführt werden.

c)

Den Mitgliedstaaten wird empfohlen, jährlich Daten zu sammeln und Statistiken über die von ihren Strafverfolgungsbehörden im Hoheitsgebiet anderer Mitgliedstaaten durchgeführten gemeinsamen Streifen und anderen gemeinsamen Einsatzformen zu erheben und diese Statistiken dem Rat und der Kommission zu melden; diese jährlichen Statistiken umfassen Folgendes:

i)

die Anzahl der durchgeführten gemeinsamen Streifen und anderer gemeinsamer Einsatzformen;

ii)

die Mitgliedstaaten, in deren Hoheitsgebiet gemeinsame Streifen oder andere gemeinsame Einsatzformen durchgeführt wurden.

3.   ZENTREN FÜR DIE ZUSAMMENARBEIT VON POLIZEI UND ZOLL

a)

Den Mitgliedstaaten, die ein Zentrum für die Zusammenarbeit von Polizei und Zoll beherbergen oder daran teilnehmen, wird empfohlen, sicherzustellen, dass diese Zentren zusätzlich zu ihrem bestehenden Schwerpunkt des Informationsaustauschs die folgenden Aufgaben wahrnehmen:

i)

gemeinsame Streifen und sonstige gemeinsame Einsatzformen in Grenzgebieten innerhalb der Union erleichtern, unterstützen und gegebenenfalls koordinieren;

ii)

zu gemeinsamen Analysen zu grenzüberschreitender Kriminalität, die für ihr Grenzgebiet innerhalb der Union spezifisch ist, beitragen bzw. diese erstellen und diese Analysen gegebenenfalls über die nationale zentrale Kontaktstelle mit den einschlägigen nationalen Behörden, anderen Mitgliedstaaten und den zuständigen Agenturen und Einrichtungen der Union wie Europol, die mit der Verordnung (EU) 2019/1896 des Europäischen Parlaments und des Rates (17) eingerichtete integrierte europäische Grenzverwaltung und dem mit dem Beschluss 1999/352/EG der Kommission (18) eingerichteten Europäischen Amt für Betrugsbekämpfung (OLAF) austauschen;

iii)

Ermittlungen zu grenzüberschreitender Kriminalität in den Grenzgebieten innerhalb der Union unterstützen.

b)

Den Mitgliedstaaten wird empfohlen, die grenzüberschreitende Zusammenarbeit im Bereich der Strafverfolgung zu verstärken und bewährte Verfahren für eine solche Zusammenarbeit mit ihren Nachbarstaaten auf bilateraler oder multilateraler Ebene, unter anderem durch gemeinsame Polizeistationen und Zentren für die Zusammenarbeit von Polizei und Zoll, zu übernehmen.

4.   EINE UNTERSTÜTZUNGSPLATTFORM FÜR GEMEINSAME STREIFEN UND ANDERE GEMEINSAME EINSATZFORMEN

a)

Den Mitgliedstaaten wird empfohlen, eine Unterstützungsplattform einzurichten, die es ermöglicht, den Bedarf jedes Mitgliedstaats an gemeinsamen Streifen oder anderen gemeinsamen Einsatzformen ohne Weitergabe personenbezogener Daten zu ermitteln und zu zentralisieren:

i)

an Orten, die für die Verhütung und Bekämpfung von Kriminalität von besonderer Bedeutung sind, wie z. B. wichtige Kriminalitätsschwerpunktgebiete oder touristische Gebiete, die von Touristen aus anderen Mitgliedstaaten besucht werden,

ii)

bei Massen- und Großveranstaltungen, die Besucher aus anderen Mitgliedstaaten anziehen könnten, wie z. B. große Sportveranstaltungen oder internationale Gipfeltreffen,

iii)

im Falle von Katastrophen oder schweren Unglücksfällen in Abstimmung mit dem Katastrophenschutzverfahren der Union, insbesondere mit dem Zentrum für die Koordination von Notfallmaßnahmen (19);

b)

Den Mitgliedstaaten wird empfohlen,

i)

der Unterstützungsplattform Informationen über ihren Bedarf und die Umstände des Ersuchens zur Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit und zur Verhinderung von Straftaten zur Verfügung zu stellen;

ii)

je nach Art der gemeinsame Einsatzformen eine angemessene Kontaktstelle als nationale Kontaktstelle für derartige gemeinsame Streifen und andere gemeinsame Einsatzformen und die Übermittlung relevanter Informationen zu benennen.

5.   GEWÄHRLEISTUNG EINES WIRKSAMEN ZUGANGS ZU INFORMATIONEN UND KOMMUNIKATIONSMITTELN

a)

Den Mitgliedstaaten wird empfohlen, sicherzustellen, dass Beamte ihrer Strafverfolgungsbehörden, die an der grenzüberschreitenden operativen Zusammenarbeit im Bereich der Strafverfolgung im Sinne dieser Empfehlung beteiligt sind und im Hoheitsgebiet eines anderen Mitgliedstaats tätig werden,

i)

im Einklang mit dem Unionsrecht und ihrem nationalen Recht sicheren Fernzugang zu ihren eigenen nationalen Datenbanken sowie über das ESP Zugang zu Unions- und internationalen Datenbanken haben, damit sie im Rahmen der grenzüberschreitenden operativen Zusammenarbeit im Bereich der Strafverfolgung im Hoheitsgebiet eines anderen Mitgliedstaats ihre Strafverfolgungsaufgaben wahrnehmen können, wie etwa die Durchführung von Identitätsfeststellungen;

ii)

sichere Kommunikationsmittel verwenden können, die eine Kommunikation in Echtzeit ermöglichen, die im Hoheitsgebiet eines anderen Mitgliedstaats funktionieren und die es den Beamten ermöglichen, direkt mit der Strafverfolgungsbehörde ihres Mitgliedstaats und mit den Beamten der Strafverfolgungsbehörden des anderen betroffenen Mitgliedstaats oder der anderen betroffenen Mitgliedstaaten zu kommunizieren.

b)

Den Mitgliedstaaten wird empfohlen, sichere Kommunikation in Echtzeit über die Grenzen hinweg sicherzustellen, indem sie entweder die technischen Lösungen, die zum Beispiel von Europol, speziellen Expertengruppen und von der Union finanzierten Projekten bereitgestellt werden, nutzen, oder indem sie bestehende Systeme mit benachbarten Mitgliedstaaten verknüpfen.

6.   GEMEINSAME AUS- UND FORTBILDUNG UND BERUFLICHE WEITERBILDUNG IM BEREICH DER GRENZÜBERSCHREITENDEN OPERATIVEN ZUSAMMENARBEIT IM BEREICH DER STRAFVERFOLGUNG

Den Mitgliedstaaten wird empfohlen,

a)

die Möglichkeit eines Kurses über die grenzüberschreitende operative Zusammenarbeit im Bereich der Strafverfolgung in die Erstausbildungsprogramme aufzunehmen, um Auszubildende mit der europäischen Kultur der Strafverfolgung vertraut zu machen;

b)

zusammen mit benachbarten Mitgliedstaaten gemeinsame Erstausbildungs- und Austauschprogramme zur grenzüberschreitenden operativen Zusammenarbeit im Bereich der Strafverfolgung für Auszubildende einzurichten, sofern dies innerhalb der nationalen Strukturen angemessen durchführbar ist;

c)

in Zusammenarbeit mit CEPOL auf Ersuchen der Mitgliedstaaten ihre nationalen Kurse über die grenzüberschreitende operative Zusammenarbeit im Bereich der Strafverfolgung zu konzipieren oder anzupassen, damit sie für die nationale Fortbildung von Beamten auf dem Gebiet der Strafverfolgung verwendet werden können;

d)

gemeinsame Fortbildungen und Initiativen für Strafverfolgungsbeamte zu schaffen, um Fähigkeiten und Kenntnisse im Bereich der grenzüberschreitenden operativen Zusammenarbeit im Bereich der Strafverfolgung zu vermitteln, insbesondere in Bezug auf einschlägiges Recht, Einsatzregeln, Instrumente, Techniken, Mechanismen, Verfahren und bewährte Verfahren;

e)

Laufbahnen für Strafverfolgungsbeamte, die gemeinsame Erstausbildungs- oder Austauschprogramme oder spezielle Kurse für die grenzüberschreitende operative Zusammenarbeit im Bereich der Strafverfolgung absolviert haben, zu konzipieren und anzubieten;

f)

Sprachkurse und Schulungen über operative Verfahren, Verwaltungs- und Strafrecht, Strafverfahren anderer Mitgliedstaaten und die Behörden, die in anderen Mitgliedstaaten zu kontaktieren sind, für Beamte der Strafverfolgungsbehörden anzubieten, die wahrscheinlich an grenzüberschreitender operativer Zusammenarbeit im Bereich der Strafverfolgung beteiligt sein werden;

g)

unter Berücksichtigung der Bedürfnisse der Mitgliedstaaten eine Anpassung ihres Aus- und Fortbildungsportfolio an die Prioritäten für die grenzüberschreitende operative Zusammenarbeit im Bereich der Strafverfolgung anzustreben, die in der Bewertung des strategischen Schulungsbedarfs auf EU-Ebene festgelegt sind;

h)

CEPOL über ihren Schulungsbedarf im Zusammenhang mit der grenzüberschreitenden operativen Zusammenarbeit im Bereich der Strafverfolgung zu unterrichten und einschlägige CEPOL-Tätigkeiten zu unterstützen, damit CEPOL zu der Aus- und Fortbildung von Strafverfolgungsbeamten beitragen kann;

i)

zu erwägen, umfassende und langfristige gemeinsame europaweite Aus- und Fortbildungsprogramme sowie Austauschprogramme für Auszubildende und Beamte zur grenzüberschreitenden operativen Zusammenarbeit im Bereich der Strafverfolgung zu schaffen.

7.   SCHLUSSBESTIMMUNGEN

a)

Den Mitgliedstaaten wird empfohlen, die in dieser Empfehlung behandelten Punkte, insbesondere die Punkte im Zusammenhang mit der Umsetzung der Empfehlung, zu erörtern und anzugehen.

b)

Den Mitgliedstaaten wird empfohlen, die finanzielle Unterstützung aus dem mit der Verordnung (EU) Nr. 513/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates (20) geschaffenen Instrument für die finanzielle Unterstützung der polizeilichen Zusammenarbeit, der Kriminalprävention und Kriminalitätsbekämpfung und des Krisenmanagements (Fonds für die innere Sicherheit – Polizei) in vollem Umfang zu nutzen, um die grenzüberschreitende operative Zusammenarbeit zu verbessern und zu intensivieren;

c)

Den Mitgliedstaaten wird empfohlen, bei der Umsetzung dieser Empfehlung so bald wie vernünftigerweise nach Annahme dieser Empfehlung möglich und soweit erforderlich eine Überprüfung ihrer nationalen Vorschriften sowie der bilateralen und multilateralen Übereinkünfte über die operative Zusammenarbeit im Bereich der Strafverfolgung mit anderen Mitgliedstaaten einzuleiten;

d)

Der Kommission wird empfohlen, spätestens zwei Jahre nach Annahme dieser Empfehlung die Umsetzung dieser Empfehlung durch die Mitgliedstaaten zu bewerten und nach Konsultation der Mitgliedstaaten einen Bericht zu veröffentlichen und ihn dem Rat vorzulegen.

Geschehen zu Luxemburg am 9. Juni 2022.

Im Namen des Rates

Der Präsident

É. DUPOND-MORETTI


(1)  Verordnung (EU) 2016/794 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. Mai 2016 über die Agentur der Europäischen Union für die Zusammenarbeit auf dem Gebiet der Strafverfolgung (Europol) und zur Ersetzung und Aufhebung der Beschlüsse 2009/371/JI, 2009/934/JI, 2009/935/JI, 2009/936/JI und 2009/968/JI des Rates (ABl. L 135 vom 24.5.2016, S. 53).

(2)  Verordnung (EU) 2015/2219 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. November 2015 über die Agentur der Europäischen Union für die Aus- und Fortbildung auf dem Gebiet der Strafverfolgung (EPA) und zur Ersetzung sowie Aufhebung des Beschlusses 2005/681/JI des Rates (ABl. L 319 vom 4.12.2015, S. 1).

(3)  ABl. L 239 vom 22.9.2000, S. 19.

(4)  Beschluss 2008/615/JI des Rates vom 23. Juni 2008 zur Vertiefung der grenzüberschreitenden Zusammenarbeit, insbesondere zur Bekämpfung des Terrorismus und der grenzüberschreitenden Kriminalität (ABl. L 210 vom 6.8.2008, S. 1).

(5)  Beschluss 2008/616/JI des Rates vom 23. Juni 2008 zur Durchführung des Beschlusses 2008/615/JI zur Vertiefung der grenzüberschreitenden Zusammenarbeit, insbesondere zur Bekämpfung des Terrorismus und der grenzüberschreitenden Kriminalität (ABl. L 210 vom 6.8.2008, S. 12).

(6)  Beschluss 2002/192/EG des Rates vom 28. Februar 2002 zum Antrag Irlands auf Anwendung einzelner Bestimmungen des Schengen-Besitzstands auf Irland (ABl. L 64 vom 7.3.2002, S. 20).

(7)  ABl. L 176 vom 10.7.1999, S. 36.

(8)  Beschluss 1999/437/EG des Rates vom 17. Mai 1999 zum Erlass bestimmter Durchführungsvorschriften zu dem Übereinkommen zwischen dem Rat der Europäischen Union und der Republik Island und dem Königreich Norwegen über die Assoziierung dieser beiden Staaten bei der Umsetzung, Anwendung und Entwicklung des Schengen-Besitzstands (ABl. L 176 vom 10.7.1999, S. 31).

(9)  ABl. L 53 vom 27.2.2008, S. 52.

(10)  Beschluss 2008/146/EG des Rates vom 28. Januar 2008 über den Abschluss — im Namen der Europäischen Gemeinschaft — des Abkommens zwischen der Europäischen Union, der Europäischen Gemeinschaft und der Schweizerischen Eidgenossenschaft über die Assoziierung der Schweizerischen Eidgenossenschaft bei der Umsetzung, Anwendung und Entwicklung des Schengen-Besitzstands (ABl. L 53 vom 27.2.2008, S. 1).

(11)  Beschluss 2008/149/JI des Rates vom 28. Januar 2008 über den Abschluss — im Namen der Europäischen Union — des Abkommens zwischen der Europäischen Union, der Europäischen Gemeinschaft und der Schweizerischen Eidgenossenschaft über die Assoziierung der Schweizerischen Eidgenossenschaft bei der Umsetzung, Anwendung und Entwicklung des Schengen-Besitzstands (ABl. L 53 vom 27.2.2008, S. 50).

(12)  ABl. L 160 vom 18.6.2011, S. 21.

(13)  Beschluss 2011/350/EU des Rates vom 7. März 2011 über den Abschluss — im Namen der Europäischen Union — des Protokolls zwischen der Europäischen Union, der Europäischen Gemeinschaft, der Schweizerischen Eidgenossenschaft und dem Fürstentum Liechtenstein über den Beitritt des Fürstentums Liechtenstein zum Abkommen zwischen der Europäischen Union, der Europäischen Gemeinschaft und der Schweizerischen Eidgenossenschaft über die Assoziierung der Schweizerischen Eidgenossenschaft bei der Umsetzung, Anwendung und Entwicklung des Schengen-Besitzstands in Bezug auf die Abschaffung der Kontrollen an den Binnengrenzen und den freien Personenverkehr (ABl. L 160 vom 18.6.2011, S. 19).

(14)  Beschluss 2011/349/EU des Rates vom 7. März 2011 über den Abschluss — im Namen der Europäischen Union — des Protokolls zwischen der Europäischen Union, der Europäischen Gemeinschaft, der Schweizerischen Eidgenossenschaft und dem Fürstentum Liechtenstein über den Beitritt des Fürstentums Liechtenstein zum Abkommen zwischen der Europäischen Union, der Europäischen Gemeinschaft und der Schweizerischen Eidgenossenschaft über die Assoziierung der Schweizerischen Eidgenossenschaft bei der Umsetzung, Anwendung und Entwicklung des Schengen-Besitzstands, insbesondere in Bezug auf die justizielle Zusammenarbeit in Strafsachen und die polizeiliche Zusammenarbeit (ABl. L 160 vom 18.6.2011, S. 1).

(15)  Richtlinie (EU) 2016/680 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27. April 2016 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten durch die zuständigen Behörden zum Zwecke der Verhütung, Ermittlung, Aufdeckung oder Verfolgung von Straftaten oder der Strafvollstreckung sowie zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung des Rahmenbeschlusses 2008/977/JI des Rates (ABl. L 119 vom 4.5.2016, S. 89).

(16)  ABl. C 24 vom 23.1.1998, S. 2.

(17)  Verordnung (EU) 2019/1896 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. November 2019 über die Europäische Grenz- und Küstenwache und zur Aufhebung der Verordnungen (EU) Nr. 1052/2013 und (EU) 2016/1624 (ABl. L 295 vom 14.11.2019, S. 1).

(18)  Beschluss 1999/352/EG der Kommission vom 28. April 1999 zur Errichtung des Europäischen Amtes für Betrugsbekämpfung (OLAF) (ABl. L 136 vom 31.5.1999, S. 20).

(19)  Bei Krisen und Notfällen (hauptsächlich im Zusammenhang mit Katastrophen oder schweren Unglücksfällen) kann jeder betroffene Mitgliedstaat oder jedes betroffene Drittland im Rahmen des Katastrophenschutzverfahrens der Union Katastrophenschutz oder humanitäre Hilfe anfordern. Das Zentrum für die Koordination von Notfallmaßnahmen koordiniert, erleichtert und kofinanziert dann die Reaktion der Mitgliedstaaten auf das Ersuchen um Hilfe.

(20)  Verordnung (EU) Nr. 513/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. April 2014 zur Schaffung eines Instruments für die finanzielle Unterstützung der polizeilichen Zusammenarbeit, der Kriminalprävention und Kriminalitätsbekämpfung und des Krisenmanagements im Rahmen des Fonds für die innere Sicherheit und zur Aufhebung des Beschlusses 2007/125/JI des Rates (ABl. L 150 vom 20.5.2014, S. 93).


ANHANG

Liste der in Unterabschnitt 2.1 und 2.2 genannten schweren Straftaten:

Beteiligung an einer kriminellen Vereinigung,

Terrorismus,

Menschenhandel,

sexuelle Ausbeutung von Kindern und Kinderpornografie,

illegaler Handel mit Suchtstoffen und psychotropen Stoffen,

illegaler Handel mit Waffen, Munition und Sprengstoffen,

Korruption, einschließlich Bestechung,

Betrug, einschließlich gegen die finanziellen Interessen der Union gerichteter Betrug im Sinne der Richtlinie (EU) 2017/1371 des Europäischen Parlaments und des Rates (1),

Wäsche von Erträgen aus Straftaten,

Geldfälschung einschließlich der Euro-Fälschung,

Computerkriminalität,

Umweltkriminalität, einschließlich des illegalen Handels mit bedrohten Tierarten oder mit bedrohten Pflanzen- und Baumarten,

Beihilfe zur illegalen Einreise und zum illegalen Aufenthalt,

Mord und schwere Körperverletzung,

illegaler Handel mit menschlichen Organen und menschlichem Gewebe,

Entführung, Freiheitsberaubung und Geiselnahme,

Rassismus und Fremdenfeindlichkeit,

organisierter oder bewaffneter Raub,

illegaler Handel mit Kulturgütern, einschließlich Antiquitäten und Kunstgegenständen,

Betrug,

Erpressung und Schutzgelderpressung,

betrügerische Nachahmung und Produktpiraterie,

Fälschung von amtlichen Dokumenten und Handel damit,

Fälschung von Zahlungsmitteln,

illegaler Handel mit Hormonen und anderen Wachstumsförderern,

illegaler Handel mit nuklearen und radioaktiven Substanzen,

Handel mit gestohlenen Fahrzeugen,

Vergewaltigung,

vorsätzliche Brandstiftung,

Verbrechen, die in die Zuständigkeit des Internationalen Strafgerichtshofs fallen,

widerrechtliche Inbesitznahme von Flugzeugen/Schiffen, Raumfahrzeugen,

Sabotage.


(1)  Richtlinie (EU) 2017/1371 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 5. Juli 2017 über die strafrechtliche Bekämpfung von gegen die finanziellen Interessen der Union gerichtetem Betrug (ABl. L 198 vom 28.7.2017, S. 29).


Berichtigungen

13.6.2022   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 158/65


Berichtigung des Beschlusses (GASP) 2022/660 des Rates vom 21. April 2022 zur Änderung des Beschlusses 2014/145/GASP über restriktive Maßnahmen angesichts von Handlungen, die die territoriale Unversehrtheit, Souveränität und Unabhängigkeit der Ukraine untergraben oder bedrohen

( Amtsblatt der Europäischen Union L 120 vom 21. April 2022 )

Seite 12, Anhang, Tabelle, Eintrag 234:

Anstatt:

„Er ist Geldgeber und inoffizieller Leiter der Wagner-Gruppe, einer in Russland ansässigen militärischen Organisation ohne eigene Rechtspersönlichkeit, und verantwortlich für die Entsendung von Söldnern der Wagner-Gruppe in die Ukraine.“

muss es heißen:

„Er ist Geldgeber und inoffizieller Leiter der Wagner-Gruppe, einer in Russland ansässigen militärischen Organisation ohne eigene Rechtspersönlichkeit, die für die Entsendung von Söldnern der Wagner-Gruppe in die Ukraine verantwortlich ist.“