ISSN 1977-0642

Amtsblatt

der Europäischen Union

L 157

European flag  

Ausgabe in deutscher Sprache

Rechtsvorschriften

65. Jahrgang
10. Juni 2022


Inhalt

 

II   Rechtsakte ohne Gesetzescharakter

Seite

 

 

RICHTLINIEN

 

*

Durchführungsrichtlinie (EU) 2022/905 der Kommission vom 9. Juni 2022 zur Änderung der Richtlinien 2003/90/EG und 2003/91/EG hinsichtlich der Protokolle für die Prüfung bestimmter Sorten landwirtschaftlicher Pflanzenarten und bestimmter Sorten von Gemüsearten ( 1 )

1

 

 

BESCHLÜSSE

 

*

Beschluss (GASP) 2022/906 des Rates vom 9. Juni 2022 über eine Unterstützungsmaßnahme im Rahmen der Europäischen Friedensfazilität zur Stärkung der Kapazitäten der Balkan Medical Task Force

9

 

*

Durchführungsbeschluss (EU) 2022/907 der Kommission vom 1. Juni 2022 betreffend den Antrag auf Registrierung der Europäischen Bürgerinitiative mit dem Titel Good Clothes, Fair Pay gemäß der Verordnung (EU) 2019/788 des Europäischen Parlaments und des Rates

13

 

*

Durchführungsbeschluss (EU) 2022/908 der Kommission vom 8. Juni 2022 über den Ausschluss bestimmter von den Mitgliedstaaten zulasten des Europäischen Garantiefonds für die Landwirtschaft (EGFL) und des Europäischen Landwirtschaftsfonds für die Entwicklung des ländlichen Raums (ELER) getätigter Ausgaben von der Finanzierung durch die Europäische Union (Bekannt gegeben unter Aktenzeichen C(2022) 3543)

15

 

*

Durchführungsbeschluss (EU) 2022/909 der Kommission vom 8. Juni 2022 über den Ausschluss bestimmter vom Vereinigten Königreich zulasten des Europäischen Garantiefonds für die Landwirtschaft (EGFL) und des Europäischen Landwirtschaftsfonds für die Entwicklung des ländlichen Raums (ELER) getätigter Ausgaben von der Finanzierung durch die Europäische Union (Bekannt gegeben unter Aktenzeichen C(2022) 3565)

66

 

*

Durchführungsbeschluss (EU) 2022/910 der Kommission vom 9. Juni 2022 zur Änderung des Durchführungsbeschlusses (EU) 2019/1326 hinsichtlich der harmonisierten Normen für die elektromagnetische Verträglichkeit von Niederspannungslastschaltern, Trennschaltern, Lasttrennschaltern und Schalter-Sicherungs-Einheiten sowie für externe Stromversorgungsgeräte für Mobiltelefone ( 1 )

70

 


 

(1)   Text von Bedeutung für den EWR.

DE

Bei Rechtsakten, deren Titel in magerer Schrift gedruckt sind, handelt es sich um Rechtsakte der laufenden Verwaltung im Bereich der Agrarpolitik, die normalerweise nur eine begrenzte Geltungsdauer haben.

Rechtsakte, deren Titel in fetter Schrift gedruckt sind und denen ein Sternchen vorangestellt ist, sind sonstige Rechtsakte.


II Rechtsakte ohne Gesetzescharakter

RICHTLINIEN

10.6.2022   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 157/1


DURCHFÜHRUNGSRICHTLINIE (EU) 2022/905 DER KOMMISSION

vom 9. Juni 2022

zur Änderung der Richtlinien 2003/90/EG und 2003/91/EG hinsichtlich der Protokolle für die Prüfung bestimmter Sorten landwirtschaftlicher Pflanzenarten und bestimmter Sorten von Gemüsearten

(Text von Bedeutung für den EWR)

DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Richtlinie 2002/53/EG des Rates vom 13. Juni 2002 über einen gemeinsamen Sortenkatalog für landwirtschaftliche Pflanzenarten (1), insbesondere auf Artikel 7 Absatz 2 Buchstaben a und b,

gestützt auf die Richtlinie 2002/55/EG des Rates vom 13. Juni 2002 über den Verkehr mit Gemüsesaatgut (2), insbesondere auf Artikel 7 Absatz 2 Buchstaben a und b,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Mit den Richtlinien 2003/90/EG (3) und 2003/91/EG (4) der Kommission soll sichergestellt werden, dass die Sorten landwirtschaftlicher Pflanzenarten und die Sorten von Gemüsearten, die die Mitgliedstaaten in ihre nationalen Kataloge aufnehmen, den Protokollen des Gemeinschaftlichen Sortenamts („CPVO“) entsprechen. Diese Richtlinien zielen insbesondere darauf ab, die Einhaltung der Vorschriften über die Merkmale, auf die sich die Prüfungen mindestens zu erstrecken haben, und die Mindestanforderungen für die Prüfung bestimmter Sorten landwirtschaftlicher Pflanzenarten und bestimmter Sorten von Gemüsearten zu gewährleisten. Für Arten, die nicht unter CPVO-Protokolle fallen, soll mit diesen Richtlinien die Übereinstimmung mit den Prüfungsrichtlinien des Internationalen Verbands zum Schutz von Pflanzenzüchtungen („UPOV“) sichergestellt werden.

(2)

Das CPVO hat weitere Protokolle festgelegt und bestehende aktualisiert, insbesondere in Bezug auf Knaulgras, Luzerne, Sandluzerne, Zwiebellieschgras, Lieschgras, Rotklee, Hanf, Roggen, Triticale, Mangold oder Beißkohl, Wirsing, Weißkohl und Rotkohl, Blattzichorie, Wassermelone, Melone, Fenchel, Grünen Salat, Tomate/Paradeiser, Spinat und Tomate/Paradeiser – Wurzelstöcke. Diese Entwicklungen sollten sich im Unionsrecht widerspiegeln.

(3)

Die Richtlinien 2003/90/EG und 2003/91/EG sollten daher entsprechend geändert werden.

(4)

Die Mitgliedstaaten müssen die neuen Vorschriften ab dem 1. Januar 2023 anwenden. Für bestimmte Sorten, die nicht zur Aufnahme in den Gemeinsamen Sortenkatalog für landwirtschaftliche Pflanzenarten bzw. für Gemüsearten zugelassen wurden, haben jedoch vor dem 1. Januar 2023 amtliche Untersuchungen gemäß der Richtlinie 2003/90/EG bzw. der Richtlinie 2003/91/EG in der Fassung vor ihrer Änderung durch die vorliegende Richtlinie begonnen, die noch nicht abgeschlossen sind. Damit diese Untersuchungen nicht beeinträchtigt werden, sollten sie gemäß den vor der Änderung durch die vorliegende Richtlinie geltenden Vorschriften erfolgen.

(5)

Die in dieser Richtlinie vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ständigen Ausschusses für Pflanzen, Tiere, Lebensmittel und Futtermittel —

HAT FOLGENDE RICHTLINIE ERLASSEN:

Artikel 1

Änderung der Richtlinie 2003/90/EG

Die Anhänge I und II der Richtlinie 2003/90/EG erhalten die Fassung von Teil A des Anhangs der vorliegenden Richtlinie.

Artikel 2

Änderung der Richtlinie 2003/91/EG

Die Anhänge der Richtlinie 2003/91/EG erhalten die Fassung von Teil B des Anhangs der vorliegenden Richtlinie.

Artikel 3

Umsetzung

(1)   Die Mitgliedstaaten erlassen und veröffentlichen spätestens am 31. Dezember 2022 die erforderlichen Rechts- und Verwaltungsvorschriften, um dieser Richtlinie nachzukommen. Sie teilen der Kommission unverzüglich den Wortlaut dieser Vorschriften mit. Sie wenden diese Vorschriften ab dem 1. Januar 2023 an.

Bei Erlass dieser Vorschriften nehmen die Mitgliedstaaten in den Vorschriften selbst oder durch einen Hinweis bei der amtlichen Veröffentlichung auf diese Richtlinie Bezug. Die Mitgliedstaaten regeln die Einzelheiten dieser Bezugnahme.

(2)   Die Mitgliedstaaten teilen der Kommission den Wortlaut der wichtigsten nationalen Vorschriften mit, die sie auf dem unter diese Richtlinie fallenden Gebiet erlassen.

Artikel 4

Übergangsmaßnahmen

Für vor dem 1. Januar 2023 begonnene amtliche Untersuchungen von Sorten, die noch nicht abgeschlossen sind, gelten die Richtlinien 2003/90/EG und 2003/91/EG in der Fassung vor ihrer Änderung durch die vorliegende Richtlinie.

Artikel 5

Inkrafttreten

Diese Richtlinie tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Artikel 6

Adressaten

Diese Richtlinie ist an die Mitgliedstaaten gerichtet.

Brüssel, den 9. Juni 2022

Für die Kommission

Die Präsidentin

Ursula VON DER LEYEN


(1)  ABl. L 193 vom 20.7.2002, S. 1.

(2)  ABl. L 193 vom 20.7.2002, S. 33.

(3)  Richtlinie 2003/90/EG der Kommission vom 6. Oktober 2003 mit Durchführungsbestimmungen zu Artikel 7 der Richtlinie 2002/53/EG des Rates hinsichtlich der Merkmale, auf welche sich die Prüfungen mindestens zu erstrecken haben, und der Mindestanforderungen für die Prüfung bestimmter Sorten landwirtschaftlicher Pflanzenarten (ABl. L 254 vom 8.10.2003, S. 7).

(4)  Richtlinie 2003/91/EG der Kommission vom 6. Oktober 2003 mit Durchführungsbestimmungen zu Artikel 7 der Richtlinie 2002/55/EG des Rates hinsichtlich der Merkmale, auf welche sich die Prüfungen mindestens zu erstrecken haben, und der Mindestanforderungen für die Prüfung bestimmter Sorten von Gemüsearten (ABl. L 254 vom 8.10.2003, S. 11).


ANHANG

TEIL A

„ANHANG I

Verzeichnis der Arten gemäß Artikel 1 Absatz 2 Buchstabe a, die den technischen Protokollen  (*1) des CPVO entsprechen müssen

Wissenschaftliche Bezeichnung

Gebräuchliche Bezeichnung

CPVO-Protokoll

Dactylis glomerata L.

Knaulgras

TP 31/1 vom 25.3.2021

Festuca arundinacea Schreb.

Rohrschwingel

TP 39/1 vom 1.10.2015

Festuca filiformis Pourr.

Haar-Schafschwingel

TP 67/1 vom 23.6.2011

Festuca ovina L.

Schafschwingel

TP 67/1 vom 23.6.2011

Festuca pratensis Huds.

Wiesenschwingel

TP 39/1 vom 1.10.2015

Festuca rubra L.

Rotschwingel

TP 67/1 vom 23.6.2011

Festuca trachyphylla (Hack.) Hack.

Raublättriger Schafschwingel

TP 67/1 vom 23.6.2011

Lolium multiflorum Lam.

Welsches Weidelgras

TP 4/2 vom 19.3.2019

Lolium perenne L.

Deutsches Weidelgras

TP 4/2 vom 19.3.2019

Lolium x hybridum Hausskn.

Bastardweidelgras

TP 4/2 vom 19.3.2019

Medicago sativa L.

Luzerne

TP 6/1 vom 22.12.2021

Medicago x varia T. Martyn

Bastardluzerne, Sandluzerne

TP 6/1 vom 22.12.2021

Phleum nodosum L.

Zwiebellieschgras, Knollentimothe

TP 34/1 vom 22.12.2021

Phleum pratense L.

Lieschgras

TP 34/1 vom 22.12.2021

Pisum sativum L. (partim)

Futtererbse

TP 7/2 Rev. 3 Corr vom 16.3.2020

Poa pratensis L.

Wiesenrispe

TP 33/1 vom 15.3.2017

Trifolium pratense L.

Wiesenklee, Rotklee

TP 5/1 vom 22.12.2021

Vicia faba L.

Ackerbohne

TP 8/1 vom 19.3.2019

Vicia sativa L.

Saatwicke

TP 32/1 vom 19.4.2016

Brassica napus L. var. napobrassica (L.) Rchb.

Kohlrübe

TP 89/1 vom 11.3.2015

Raphanus sativus L. var. oleiformis Pers.

Ölrettich

TP 178/1 vom 15.3.2017

Brassica napus L. (partim)

Raps

TP 36/3 vom 21.4.2020

Cannabis sativa L.

Hanf

TP 276/2 vom 1.2.2022

Glycine max (L.) Merr.

Sojabohne

TP 80/1 vom 15.3.2017

Gossypium spp.

Baumwolle

TP 88/2 vom 11.12.2020

Helianthus annuus L.

Sonnenblume

TP 81/1 vom 31.10.2002

Linum usitatissimum L.

Lein

TP 57/2 vom 19.3.2014

Sinapis alba L.

Weißer Senf

TP 179/1 vom 15.3.2017

Avena nuda L.

Nackthafer

TP 20/3 vom 6.3.2020

Avena sativa L. (einschl. A. byzantina K. Koch)

Saathafer, Hafer (einschl. Mittelmeerhafer)

TP 20/3 vom 6.3.2020

Hordeum vulgare L.

Gerste

TP 19/5 vom 19.3.2019

Oryza sativa L.

Reis

TP 16/3 vom 1.10.2015

Secale cereale L.

Roggen

TP 58/1 Rev vom 27.4.2022

Sorghum bicolor (L.) Moench subsp. bicolor

Sorghum

TP 122/1 vom 19.3.2019

Sorghum bicolor (L.) Moench subsp. drummondii (Steud.) de Wet ex Davidse

Sudangras

TP 122/1 vom 19.3.2019

Sorghum bicolor (L.) Moench subsp. bicolor x Sorghum bicolor (L.) Moench subsp. drummondii (Steud.) de Wet ex Davidse

Hybriden aus der Kreuzung von Sorghum bicolor subsp. bicolor und Sorghum bicolor subsp. drummondii

TP 122/1 vom 19.3.2019

xTriticosecale Wittm. ex A. Camus

Hybriden aus der Kreuzung einer Art der Gattung Triticum mit einer Art der Gattung Secale

TP 121/3 vom 27.4.2022

Triticum aestivum L. subsp. aestivum

Weizen

TP 3/5 vom 19.3.2019

Triticum turgidum L. subsp. durum (Desf.) van Slageren

Hartweizen

TP 120/3 vom 19.3.2014

Zea mays L. (partim)

Mais

TP 2/3 vom 11.3.2010

Solanum tuberosum L.

Kartoffel/Erdapfel

TP 23/3 vom 15.3.2017

ANHANG II

Verzeichnis der Arten gemäß Artikel 1 Absatz 2 Buchstabe b, die den UPOV-Prüfungsrichtlinien  (*2) entsprechen müssen

Wissenschaftliche Bezeichnung

Gebräuchliche Bezeichnung

UPOV-Richtlinie

Beta vulgaris L.

Runkelrübe

TG/150/3 vom 4.11.1994

Agrostis canina L.

Hundsstraußgras

TG/30/6 vom 12.10.1990

Agrostis gigantea Roth

Weißes Straußgras

TG/30/6 vom 12.10.1990

Agrostis stolonifera L.

Flechtstraußgras

TG/30/6 vom 12.10.1990

Agrostis capillaris L.

Rotes Straußgras

TG/30/6 vom 12.10.1990

Bromus catharticus Vahl

Horntrespe

TG/180/3 vom 4.4.2001

Bromus sitchensis Trin.

Alaska-Trespe

TG/180/3 vom 4.4.2001

 

 

 

xFestulolium Asch. et Graebn.

Hybriden aus der Kreuzung einer Art der Gattung Festuca mit einer Art der Gattung Lolium

TG/243/1 vom 9.4.2008

Lotus corniculatus L.

Hornschotenklee

TG 193/1 vom 9.4.2008

Lupinus albus L.

Weiße Lupine

TG/66/4 vom 31.3.2004

Lupinus angustifolius L.

Blaue Lupine, Schmalblättrige Lupine

TG/66/4 vom 31.3.2004

Lupinus luteus L.

Gelbe Lupine

TG/66/4 vom 31.3.2004

Medicago doliata Carmign.

[Straight-spined medic]

TG/228/1 vom 5.4.2006

Medicago italica (Mill.) Fiori

[Disc medic]

TG/228/1 vom 5.4.2006

Medicago littoralis Rohde ex Loisel.

[Shore medic/Strand medic]

TG/228/1 vom 5.4.2006

Medicago lupulina L.

Gelbklee

TG/228/1 vom 5.4.2006

Medicago murex Willd.

Stachel-Schneckenklee, Kurzstacheliger Schneckenklee

TG/228/1 vom 5.4.2006

Medicago polymorpha L.

Rauer Schneckenklee

TG/228/1 vom 5.4.2006

Medicago rugosa Desr.

Rippen-Schneckenklee

TG/228/1 vom 5.4.2006

Medicago scutellata (L.) Mill.

Schild-Schneckenklee

TG/228/1 vom 5.4.2006

Medicago truncatula Gaertn.

Gestutzter Schneckenklee

TG/228/1 vom 5.4.2006

Trifolium repens L.

Weißklee

TG/38/7 vom 9.4.2003

Trifolium subterraneum L.

Bodenfrüchtiger Klee

TG/170/3 vom 4.4.2001

Phacelia tanacetifolia Benth.

Phazelie

TG/319/1 vom 5.4.2017

Arachis hypogaea L.

Erdnuss

TG/93/4 vom 9.4.2014

Brassica juncea (L.) Czern

Sareptasenf

TG/335/1 vom 17.12.2020

Brassica rapa L. var. silvestris (Lam.) Briggs

Rübse

TG/185/3 vom 17.4.2002

Carthamus tinctorius L.

Saflor

TG/134/3 vom 12.10.1990

Papaver somniferum L.

Schlafmohn, Mohn

TG/166/4 vom 9.4.2014

TEIL B

„ANHANG I

Verzeichnis der Arten gemäß Artikel 1 Absatz 2 Buchstabe a, die den technischen Protokollen  (*3) des CPVO entsprechen müssen

Wissenschaftliche Bezeichnung

Gebräuchliche Bezeichnung

CPVO-Protokoll

Allium cepa L. (Cepa group)

Zwiebel und Lauchzwiebel

TP 46/2 vom 1.4.2009

Allium cepa L. (Aggregatum group)

Schalotte

TP 46/2 vom 1.4.2009

Allium fistulosum L.

Winterheckenzwiebel

TP 161/1 vom 11.3.2010

Allium porrum L.

Porree

TP 85/2 vom 1.4.2009

Allium sativum L.

Knoblauch

TP 162/1 Corr vom 25.3.2004

Allium schoenoprasum L.

Schnittlauch

TP 198/2 vom 11.3.2015

Apium graveolens L.

Sellerie

TP 82/1 vom 13.3.2008

Apium graveolens L.

Knollensellerie

TP 74/1 vom 13.3.2008

Asparagus officinalis L.

Spargel

TP 130/2 vom 16.2.2011

Beta vulgaris L.

Rote Rübe einschließlich der Sorte ‚Cheltenham beet‘

TP 60/1 vom 1.4.2009

Beta vulgaris L.

Mangold oder Beißkohl

TP 106/2 vom 14.4.2021

Brassica oleracea L.

Grünkohl

TP 90/1 vom 16.2.2011

Brassica oleracea L.

Blumenkohl/ Karfiol

TP 45/2 Rev. 2 vom 21.3.2018

Brassica oleracea L.

Broccoli oder Calabrese

TP 151/2 Rev. 2 vom 21.4.2020

Brassica oleracea L.

Rosenkohle/Kohlsprossen

TP 54/2 Rev. vom 15.3.2017

Brassica oleracea L.

Kohlrabi

TP 65/1 Rev. vom 15.3.2017

Brassica oleracea L.

Wirsing, Weißkohl und Rotkohl

TP 48/3 Rev. 2 vom 25.3.2021

Brassica rapa L.

Chinakohl

TP 105/1 vom 13.3.2008

Capsicum annuum L.

Chili oder Paprika

TP 76/2 Rev. 2 Corr vom 21.4.2020

Cichorium endivia L.

Krausblättrige Endivie und vollblättrige Endivie

TP 118/3 vom 19.3.2014

Cichorium intybus L.

Wurzelzichorie

TP 172/2 vom 1.12.2005

Cichorium intybus L.

Blattzichorie

TP 154/1 Rev. 2 Corr vom 14.4.2021

Cichorium intybus L.

Chicorée

TP 173/2 vom 21.3.2018

Citrullus lanatus (Thunb.) Matsum. et Nakai

Wassermelone

TP 142/2 Rev vom 14.4.2021

Cucumis melo L.

Melone

TP 104/2 Rev. 2 vom 25.3.2021

Cucumis sativus L.

Speisegurke und Gewürzgurke

TP 61/2 Rev. 2 vom 19.3.2019

Cucurbita maxima Duchesne

Riesenkürbis

TP 155/1 vom 11.3.2015

Cucurbita pepo L.

Gartenkürbis oder Zucchini

TP 119/1 Rev. vom 19.3.2014

Cynara cardunculus L.

Artischocke und Kardone

TP 184/2 Rev. vom 6.3.2020

Daucus carota L.

Karotte und Futtermöhre

TP 49/3 vom 13.3.2008

Foeniculum vulgare Mill.

Fenchel

TP 183/2 vom 14.4.2021

Lactuca sativa L.

Grüner Salat

TP 13/6 Rev. 3 vom 27.4.2022

Solanum lycopersicum L.

Tomate/Paradeiser

TP 44/4 Rev. 5 vom 14.4.2021

Petroselinum crispum (Mill.) Nyman ex A. W. Hill

Petersilie

TP 136/1 Corr vom 21.3.2007

Phaseolus coccineus L.

Prunkbohne oder Feuerbohne

TP 9/1 vom 21.3.2007

Phaseolus vulgaris L.

Buschbohne und Stangenbohne

TP 12/4 vom 27.2.2013

Pisum sativum L. (partim)

Runzelerbse, Rollerbse und Zuckererbse

TP 7/2 Rev. 3 Corr vom 16.3.2020

Raphanus sativus L.

Radieschen, Rettich

TP 64/2 Rev. Corr vom 11.3.2015

Rheum rhabarbarum L.

Rhabarber

TP 62/1 vom 19.4.2016

Scorzonera hispanica L.

Schwarzwurzel

TP 116/1 vom 11.3.2015

Solanum melongena L.

Aubergine/Melanzani oder Eierfrucht

TP 117/1 vom 13.3.2008

Spinacia oleracea L.

Spinat

TP 55/5 Rev. 4 vom 27.4.2022

Valerianella locusta (L.) Laterr.

Rapunzel- oder Feldsalat/Vogerlsalat

TP 75/2 vom 21.3.2007

Vicia faba L. (partim)

Dicke Bohne oder Puffbohne

TP 206/1 vom 25.3.2004

Zea mays L. (partim)

Süßmais und Puffmais

TP 2/3 vom 11.3.2010

Solanum habrochaites S. Knapp & D.M. Spooner; Solanum lycopersicum L. x Solanum habrochaites S. Knapp & D.M. Spooner; Solanum lycopersicum L. x Solanum peruvianum (L.) Mill.; Solanum lycopersicum L. x Solanum cheesmaniae (L. Ridley) Fosberg; Solanum pimpinellifolium L. x Solanum habrochaites S. Knapp & D.M. Spooner

Tomate/Paradeiser – Wurzelstöcke

TP 294/1 Rev. 5 vom 14.4.2021

Cucurbita maxima Duchesne x Cucurbita moschata Duchesne

Interspezifische Hybriden von Cucurbita maxima Duch. x Cucurbita moschata Duch. für den Einsatz als Wurzelstöcke

TP 311/1 vom 15.3.2017

ANHANG II

Verzeichnis der Arten gemäß Artikel 1 Absatz 2 Buchstabe b, die den UPOV-Prüfungsrichtlinien  (*4) entsprechen müssen

Wissenschaftliche Bezeichnung

Gebräuchliche Bezeichnung

UPOV-Richtlinie

Brassica rapa L.

Speiserübe

TG/37/10 vom 4.4.2001


(*1)  Der Wortlaut dieser Protokolle ist auf der CPVO-Website (www.cpvo.europa.eu) zu finden.

(*2)  Der Wortlaut dieser Richtlinien ist auf der UPOV-Website (www.upov.int) zu finden.

(*3)  Der Wortlaut dieser Protokolle ist auf der CPVO-Website (www.cpvo.europa.eu) zu finden.

(*4)  Der Wortlaut dieser Richtlinien ist auf der UPOV-Website (www.upov.int) zu finden.


BESCHLÜSSE

10.6.2022   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 157/9


BESCHLUSS (GASP) 2022/906 DES RATES

vom 9. Juni 2022

über eine Unterstützungsmaßnahme im Rahmen der Europäischen Friedensfazilität zur Stärkung der Kapazitäten der Balkan Medical Task Force

DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —

gestützt auf den Vertrag über die Europäische Union, insbesondere auf Artikel 28 Absatz 1 und Artikel 41 Absatz 2,

auf Vorschlag des Hohen Vertreters der Union für Außen- und Sicherheitspolitik,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Gemäß dem Beschluss (GASP) 2021/509 des Rates (1) wurde eine Europäische Friedensfazilität (im Folgenden „EFF“) eingerichtet, mit der die Mitgliedstaaten Maßnahmen der Union im Rahmen der Gemeinsamen Außen- und Sicherheitspolitik (GASP) zur Erhaltung des Friedens, zur Verhütung von Konflikten und zur Stärkung der internationalen Sicherheit gemäß Artikel 21 Absatz 2 Buchstabe c des Vertrags finanzieren. Insbesondere kann die EFF gemäß Artikel 1 Absatz 2 Buchstabe b Ziffer i des Beschlusses (GASP) 2021/509 Maßnahmen zur Stärkung der Kapazitäten von Drittstaaten und regionalen und internationalen Organisationen im Militär- oder Verteidigungsbereich finanzieren.

(2)

Die Balkan Medical Task Force (BMTF) wurde als regionale Initiative eingerichtet, die sechs Länder des westlichen Balkans, Albanien, Bosnien und Herzegowina, Montenegro, Nordmazedonien, Serbien und Slowenien, mit dem Ziel zusammenbringt, eine rasche und wirksame Reaktion in von Katastrophen betroffenen Ländern oder Regionen zu ermöglichen, indem bereits vorhandene militärmedizinische Kapazitäten der teilnehmenden Länder genutzt werden. Jedes dieser sechs teilnehmenden Länder übernimmt die Rolle der „Rahmennation“ basierend auf einem Rotationsprinzip von zwei Jahren. Nordmazedonien übernimmt diese Rolle für den Zeitraum von Juni 2020 bis Juni 2022. Im zweiten Halbjahr 2021 führte die Organisation neue interne Vorschriften ein, die eine längerfristige Entsendung zur Unterstützung von Missionen und Operationen ermöglichen, auch als Teil von Missionen und Operationen im Rahmen der Gemeinsamen Sicherheits- und Verteidigungspolitik (GSVP) außerhalb des westlichen Balkans.

(3)

Durch die Ausstattung der nicht den EU-Streitkräften angehörenden medizinischen Einheiten, die an der BMTF beteiligt sind, mit der erforderlichen Ausrüstung und dem erforderlichen Material würde die Union die militärmedizinischen Fähigkeiten der beteiligten Länder des westlichen Balkans ausbauen und eine multinationale militärmedizinische Einheit stärken, die potenziell militärische Aspekte von Friedenseinsätzen über die Region hinaus unterstützen sowie dazu beitragen könnte, Fähigkeitsziele der NATO und Partnerschaftsziele der Partnerschaft für den Frieden (PfP) zu erreichen.

(4)

Diese Unterstützungsmaßnahme sollte auch die Fähigkeit der Länder des westlichen Balkans stärken, auf Krisen zu reagieren, sowie die Resilienz der Region erhöhen und damit letztlich zur regionalen Stabilität beitragen und die Länder in der Region in die Lage versetzen, ihre Bevölkerung besser schützen zu können. Sie sollte zur regionalen Zusammenarbeit und zum regionalen Zusammenhalt beitragen sowie gutnachbarliche Beziehungen im westlichen Balkan fördern.

(5)

In seinem Schreiben vom 18. April 2022 an den Hohen Vertreter der Union für Außen- und Sicherheitspolitik (im Folgenden „Hoher Vertreter“) ersuchte der Verteidigungsminister der Republik Nordmazedonien im Namen der BMTF die Union darum, die BMTF durch die Beschaffung von wesentlicher Ausrüstung zur Stärkung der Kapazitäten ihrer medizinischen Einheiten zu unterstützen.

(6)

Im Einklang mit den Schlussfolgerungen des Rates zur EFF würde diese Unterstützungsmaßnahme diejenigen an der BMTF beteiligten Länder, die nicht der EU angehören, in die Lage versetzen, eigenständig auf Krisen zu reagieren. Indem fünf Länder des westlichen Balkans zusammengebracht werden, würde diese Unterstützungsmaßnahme auch die allgemeinen Ziele der GASP/GSVP in der Region wie beispielsweise die Förderung der regionalen Zusammenarbeit und des regionalen Dialogs fördern.

(7)

Nach Abschluss dieser Unterstützungsmaßnahme wird der Hohe Vertreter ihre Auswirkungen und die Verwaltung und Verwendung der bereitgestellten Ausrüstung bewerten. Diese Bewertung wird zu einem Erfahrungsprozess führen, der darauf abzielt, die Wirksamkeit der Unterstützungsmaßnahme und ihre Kohärenz mit der Gesamtstrategie und der Politik der Union im Empfängerland zu bewerten.

(8)

Unterstützungsmaßnahmen müssen gemäß den Grundsätzen und Anforderungen des Beschlusses (GASP) 2021/509, sowie insbesondere unter Einhaltung des Gemeinsamen Standpunkts 2008/944/GASP des Rates (2), und gemäß den Vorschriften zur Ausführung der im Rahmen des EFF finanzierten Einnahmen und Ausgaben durchgeführt werden.

(9)

Der Rat bekräftigt seine Entschlossenheit, die Menschenrechte, die Grundfreiheiten und die demokratischen Grundsätze zu schützen, zu fördern und zu achten sowie die Rechtsstaatlichkeit und verantwortungsvolle Staatsführung im Einklang mit der Charta der Vereinten Nationen, der Allgemeinen Erklärung der Menschenrechte und dem Völkerrecht, insbesondere den internationalen Menschenrechtsnormen und dem humanitären Völkerrecht, zu stärken —

HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN:

Artikel 1

Einrichtung, Ziele, Geltungsbereich und Dauer

(1)   Es wird eine Unterstützungsmaßnahme zugunsten der BMTF (im Folgenden „Begünstigter“) eingerichtet, die aus der Europäischen Friedensfazilität finanziert wird (im Folgenden „Unterstützungsmaßnahme“).

(2)   Ziel der Unterstützungsmaßnahme ist die Unterstützung des Kapazitätsaufbaus der BMTF durch die Beschaffung der erforderlichen Ausrüstung und des erforderlichen Materials für die medizinischen Einheiten der Streitkräfte der teilnehmenden Länder — Albanien, Bosnien und Herzegowina, Montenegro, Nordmazedonien und Serbien, um die militärmedizinischen Fähigkeiten der Region und letztlich die zivilen Hilfsmaßnahmen zu stärken.

(3)   Um das in Absatz 2 genannte Ziel zu erreichen, wird Folgendes durch die Unterstützungsmaßnahme finanziert:

a)

Ausrüstung für Mobilität (Sanitätsfahrzeuge und Geländefahrzeuge);

b)

Krankenhäuser der Versorgungsebene 2;

c)

Laborgeräte und -ausstattung;

d)

IT- und Kommunikationsausrüstung.

(4)   Die Dauer der Unterstützungsmaßnahme beträgt 36 Monate ab dem Zeitpunkt des Abschlusses des Vertrags zwischen dem Verwalter für Unterstützungsmaßnahmen, der als Anweisungsbefugter handelt, und der in Artikel 4 Absatz 2 dieses Beschlusses genannten Stelle gemäß Artikel 32 Absatz 2 Buchstabe a des Beschlusses (GASP) 2021/509.

Artikel 2

Finanzielle Vereinbarungen

(1)   Der als finanzieller Bezugsrahmen dienende Betrag zur Deckung der Ausgaben der Unterstützungsmaßnahme beläuft sich auf 6 000 000 EUR.

(2)   Alle Ausgaben werden gemäß dem Beschluss (GASP) 2021/509 und den Vorschriften für die Ausführung der im Rahmen des EFF finanzierten Einnahmen und Ausgaben verwaltet.

Artikel 3

Vereinbarungen mit dem Begünstigten

(1)   Der Hohe Vertreter trifft mit dem Begünstigten die erforderlichen Vereinbarungen, um die Einhaltung der durch diesen Beschluss bestimmten Anforderungen und Bedingungen als Voraussetzung für die Bereitstellung von Unterstützung im Rahmen der Unterstützungsmaßnahme sicherzustellen.

(2)   Die Vereinbarungen nach Absatz 1 enthalten Bestimmungen, die den Begünstigten verpflichten, Folgendes sicherzustellen:

a)

die Einhaltung des einschlägigen Völkerrechts, insbesondere der internationalen Menschenrechtsnormen und des humanitären Völkerrechts, durch die Einheiten der BMTF;

b)

die ordnungsgemäße und effiziente Verwendung jeglicher Vermögenswerte für die Zwecke, für die sie im Rahmen der Unterstützungsmaßnahme bereitgestellt wurden;

c)

die hinreichende Instandhaltung der im Rahmen der Unterstützungsmaßnahme zur Verfügung gestellten Vermögenswerte, um deren Nutzbarkeit und operative Verfügbarkeit während ihres gesamten Lebenszyklus zu gewährleisten;

d)

dass die im Rahmen der Unterstützungsmaßnahme zur Verfügung gestellten Vermögenswerte am Ende ihres Lebenszyklus nicht verloren gehen oder ohne Zustimmung des gemäß dem Beschluss (GASP) 2021/509 eingerichteten Fazilitätsausschusses (im Folgenden „Fazilitätsausschuss“) an andere Personen oder Rechtsträger als die in den Vereinbarungen benannten weitergegeben werden.

(3)   Die Vereinbarungen nach Absatz 1 enthalten Bestimmungen über die Aussetzung und Beendigung der Unterstützung im Rahmen der Unterstützungsmaßnahme für den Fall, dass der Begünstigte gegen die in Absatz 2 festgelegten Verpflichtungen verstößt.

Artikel 4

Durchführung

(1)   Der Hohe Vertreter ist dafür verantwortlich, sicherzustellen, dass die Durchführung des vorliegenden Beschlusses gemäß dem Beschluss (GASP) 2021/509 und den Vorschriften für die Ausführung der im Rahmen des EFF finanzierten Einnahmen und Ausgaben und im Einklang mit dem integrierten methodischen Rahmen für die Bewertung und Ermittlung der erforderlichen Maßnahmen und Kontrollen für EFF-Unterstützungsmaßnahmen erfolgt.

(2)   Die Durchführung der in Artikel 1 Absatz 3 genannten Tätigkeiten übernimmt ITF Enhancing Human Security (ITF).

Artikel 5

Überwachung, Kontrolle und Evaluierung

(1)   Der Hohe Vertreter überwacht die Einhaltung der Verpflichtungen gemäß Artikel 3 durch den Begünstigten. Die Überwachung wird genutzt, um Bewusstsein für den Kontext und die Risiken von Verstößen gegen die Verpflichtungen gemäß Artikel 3 zu wecken und zur Prävention solcher Verstöße beizutragen, einschließlich Verstößen gegen die internationalen Menschenrechtsnormen und das humanitäre Völkerrecht durch Einheiten der BMTF.

(2)   Die Kontrolle der Ausrüstung und Ausstattung nach der Lieferung findet wie folgt statt:

a)

Überprüfung der Auslieferung, bei der Bescheinigungen über die Auslieferung von den Streitkräften, die die Endnutzer sind, bei der Eigentumsübertragung unterzeichnet werden;

b)

Berichterstattung über die Tätigkeiten, wobei der Begünstigte jährlich über die Tätigkeiten Bericht erstattet, die mit der im Rahmen der Unterstützungsmaßnahme bereitgestellten Ausrüstung, Ausstattung und den im Rahmen der Unterstützungsmaßnahme bereitgestellten Dienstleistungen durchgeführt werden, bis das Politische und Sicherheitspolitische Komitee (PSK) eine solche Berichterstattung nicht mehr für erforderlich hält;

c)

Kontrollen vor Ort, wobei der Begünstigte dem Hohen Vertreter auf Antrag Zugang zur Durchführung von Kontrollen vor Ort gewährt.

(3)   Zwölf Monate nach Lieferung der Ausrüstung nimmt der Hohe Vertreter eine Evaluierung in Form einer strukturierten ersten Bewertung der Unterstützungsmaßnahme vor. Dies kann eine Vor-Ort-Besichtigung zur Überprüfung der im Rahmen der Unterstützungsmaßnahme gelieferten Ausrüstung und Ausstattung sowie bereitgestellten Dienstleistungen oder andere wirksame Formen von unabhängig bereitgestellten Informationen umfassen. Eine abschließende Evaluierung wird bei Abschluss der Unterstützungsmaßnahme durchgeführt, um zu bewerten, ob die Unterstützungsmaßnahme zur Erreichung der genannten Ziele beigetragen hat.

Artikel 6

Berichterstattung

Während des Durchführungszeitraums legt der Hohe Vertreter dem PSK gemäß Artikel 63 des Beschlusses (GASP) 2021/509 halbjährliche Berichte über die Durchführung der Unterstützungsmaßnahme vor. Der Verwalter für Unterstützungsmaßnahmen unterrichtet den Fazilitätsausschuss gemäß Artikel 38 des genannten Beschlusses regelmäßig über die Ausführung der Einnahmen und Ausgaben, einschließlich durch Angaben zu den beteiligten Lieferanten und Unterauftragnehmern.

Artikel 7

Aussetzung und Beendigung

(1)   Das PSK kann beschließen, die Durchführung der Unterstützungsmaßnahme gemäß Artikel 64 des Beschlusses (GASP) 2021/509 vollständig oder teilweise auszusetzen.

(2)   Das PSK kann auch vorschlagen, dass der Rat die Unterstützungsmaßnahme beendet.

Artikel 8

Inkrafttreten

Dieser Beschluss tritt am Tag seiner Annahme in Kraft.

Geschehen zu Luxemburg am 9. Juni 2022.

Im Namen des Rates

Der Präsident

Éric DUPOND-MORETTI


(1)  Beschluss (GASP) 2021/509 des Rates vom 22. März 2021 zur Einrichtung einer Europäischen Friedensfazilität und zur Aufhebung des Beschlusses (GASP) 2015/528 (ABl. L 102 vom 24.3.2021, S. 14).

(2)  Gemeinsamer Standpunkt 2008/944/GASP des Rates vom 8. Dezember 2008 betreffend gemeinsame Regeln für die Kontrolle der Ausfuhr von Militärtechnologie und Militärgütern (ABl. L 335 vom 13.12.2008, S. 99).


10.6.2022   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 157/13


DURCHFÜHRUNGSBESCHLUSS (EU) 2022/907 DER KOMMISSION

vom 1. Juni 2022

betreffend den Antrag auf Registrierung der Europäischen Bürgerinitiative mit dem Titel „Good Clothes, Fair Pay“ gemäß der Verordnung (EU) 2019/788 des Europäischen Parlaments und des Rates

(Nur der englische Text ist verbindlich)

DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EU) 2019/788 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. April 2019 über die Europäische Bürgerinitiative (1), insbesondere auf Artikel 6 Absätze 2 und 3,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Am 4. April 2022 wurde bei der Kommission ein Antrag auf Registrierung der Europäischen Bürgerinitiative „Good Clothes, Fair Pay“ eingereicht.

(2)

Wie von den Organisatoren erläutert, besteht das Ziel der Initiative darin, die Kommission zu ersuchen, Rechtsvorschriften vorzuschlagen, mit denen Unternehmen, die in der Bekleidungs- und Schuhindustrie tätig sind, verpflichtet werden, in Bezug auf existenzsichernde Löhne in ihrer Lieferkette ihre Sorgfaltspflicht zu erfüllen, damit folgende Ziele erreicht werden können: a) Ergänzung und Ausbau des „EU-Rahmens für nachhaltige Corporate Governance“ und der „EU-Richtlinie über angemessene Mindestlöhne“; b) Festlegung einer Verpflichtung für Unternehmen, Beeinträchtigungen des Grundrechts auf existenzsichernde Löhne sowie der Vereinigungsfreiheit und des Rechts auf Kollektivverhandlungen zu ermitteln, zu verhindern und abzumildern; c) Verringerung von Armut in der Union und weltweit unter besonderer Berücksichtigung der Situation von Frauen, Migranten und Arbeitskräften in prekären Beschäftigungsverhältnissen und der Notwendigkeit, Kinderarbeit zu bekämpfen; d) Verbot unlauterer Handelspraktiken, die den Beschäftigten in der Bekleidungs- und Schuhindustrie tatsächlich schaden oder potenziell Schaden zufügen könnten oder dazu beitragen, und Förderung fairer Einkaufspraktiken; e) das Recht der Verbraucher auf Information über Unternehmen der Bekleidungs- und Schuhindustrie; f) mehr Transparenz und Rechenschaftspflicht für Unternehmen der Bekleidungs- und Schuhindustrie.

(3)

Ein Anhang zu der Initiative enthält weitere Einzelheiten zu Inhalt, Zielen und Hintergrund. Die Organisatoren machen geltend, dass der gesetzliche Mindestlohn in vielen Mitgliedstaaten nur einen geringen Prozentsatz des existenzsichernden Lohns ausmacht, während der gesetzliche Mindestlohn in wichtigen bekleidungsproduzierenden Ländern außerhalb der Union durchschnittlich weniger als 50 % dessen beträgt, was zur Finanzierung der Grundlage für ein menschenwürdiges Leben erforderlich wäre. In diesem Zusammenhang verweisen sie auf die Allgemeine Erklärung der Menschenrechte und Artikel 7 des Internationalen Pakts über wirtschaftliche, soziale und kulturelle Rechte, in denen das Recht auf eine Vergütung verankert ist, das Arbeitnehmern und ihren Familien ein menschenwürdiges Leben ermöglicht. Die Organisatoren erklären, dass die Gewährleistung existenzsichernder Löhne in der Bekleidungs- und Schuhindustrie zur Verwirklichung der Ziele der Agenda 2030 für nachhaltige Entwicklung (2)beitragen würde, d. h. zur Beseitigung der Armut, zur Gleichstellung der Geschlechter, zur Schaffung menschenwürdiger Arbeit sowie zu nachhaltiger Produktion und nachhaltigem Verbrauch. Die Organisatoren betonen ferner, dass im Zuge der Diskussion um Niedriglöhne eine der Hauptursachen für Kinderarbeit angegangen werden würde, was wiederum im Einklang mit dem Engagement der Kommission zur Beseitigung der Kinderarbeit stünde, die der Kommission zufolge in allen relevanten Politikbereichen an erster Stelle stehen muss. Die betroffenen Unternehmen sollten verpflichtet werden, die Fortschritte der im Rahmen ihrer Due-Diligence-Prüfung ergriffenen Risikominderungsmaßnahmen zu verfolgen und darüber zu berichten. Die Organisatoren vertreten die Auffassung, dass die Kommission geeignete und legitime Methoden zur Bestimmung der existenzsichernden Löhne empfehlen könnte, die dann bei den Lohnverhandlungen in der Branche berücksichtigt werden könnten. Ferner fordern die Organisatoren Rechtsvorschriften, die aufbauend auf die Richtlinie (EU) 2019/633 des Europäischen Parlaments und des Rates (3) gegen unlautere Handelspraktiken vorgehen.

(4)

Schließlich fordern die Organisatoren im Anhang mehr Transparenz in der Branche: So sollten Unternehmen verpflichtet werden, bestimmte Produktionsinformationen aus ihren Lieferketten zu veröffentlichen, und die Verbraucher das Recht haben, über tatsächliche und potenzielle negative Auswirkungen aufgrund von Löhnen und prekären Beschäftigungsverhältnissen informiert zu werden. Die Organisatoren haben zur Untermauerung ihrer Initiative einen Entwurf für eine Richtlinie vorgelegt, der eine Reihe von Elementen umfasst, mit denen diese Ziele erreicht werden könnten.

(5)

In Bezug auf das Ziel der Initiative ist die Kommission befugt, auf der Grundlage der Artikel 50 und 114 des Vertrags einen Vorschlag für einen Rechtsakt vorzulegen, mit denen Unternehmen, die in der Bekleidungs- und Schuhindustrie tätig sind, verpflichtet werden, in Bezug auf existenzsichernde Löhne in ihrer Lieferkette ihrer Sorgfaltspflicht nachzukommen.

(6)

Aus diesem Grund liegt kein Teil der Initiative offenkundig außerhalb des Rahmens, in dem die Kommission befugt ist, einen Vorschlag für einen Rechtsakt der Union vorzulegen, um die Verträge umzusetzen.

(7)

Diese Schlussfolgerung greift der Beurteilung der Frage nicht vor, ob die konkreten tatsächlichen und materiellen Voraussetzungen für ein Tätigwerden der Kommission, einschließlich der Vereinbarkeit mit dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit, dem Subsidiaritätsprinzip und den Grundrechten, in diesem Fall erfüllt sind.

(8)

Die Organisatorengruppe hat geeignete Nachweise vorgelegt, dass sie die Anforderungen gemäß Artikel 5 Absätze 1 und 2 der Verordnung (EU) 2019/788 erfüllt, und die Kontaktpersonen gemäß Artikel 5 Absatz 3 Unterabsatz 1 der genannten Verordnung benannt.

(9)

Die Initiative ist weder offenkundig missbräuchlich, unseriös oder schikanös, noch verstößt sie offenkundig gegen die Werte der Union, wie sie in Artikel 2 des Vertrags über die Europäische Union festgeschrieben sind, oder gegen die in der Charta der Grundrechte der Europäischen Union verankerten Rechte.

(10)

Die Initiative „Good Clothes, Fair Pay“ sollte daher registriert werden.

(11)

Die Schlussfolgerung, dass die Voraussetzungen für eine Registrierung gemäß Artikel 6 Absatz 3 der Verordnung (EU) 2019/788 erfüllt sind, bedeutet nicht, dass die Kommission die sachliche Richtigkeit des Inhalts der Initiative bestätigen würde, für die allein die Organisatorengruppe der Initiative verantwortlich ist. Der Inhalt der Initiative spiegelt nur die Ansichten der Organisatorengruppe wider und ist keinesfalls als Ausdruck der Ansichten der Kommission zu betrachten —

HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN:

Artikel 1

Die Europäische Bürgerinitiative mit dem Titel „Good Clothes, Fair Pay“ wird registriert.

Artikel 2

Dieser Beschluss ist an die Organisatorengruppe der Bürgerinitiative „Good Clothes, Fair Pay“‚ vertreten durch Frau Maeve GALVIN und Frau Kirsten KOSSEN in ihrer Funktion als Kontaktperson, gerichtet.

Brüssel, den 1. Juni 2022

Für die Kommission

Věra JOUROVÁ

Vizepräsidentin


(1)  ABl. L 130 vom 17.5.2019, S. 55.

(2)  Resulotion 70/1 der Generalversammlung der Vereinten Nationen, Transforming our world: the 2030 Agenda for Sustainable Development, A/RES/70/1 (25. September 2015).

(3)  Richtlinie (EU) 2019/633 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. April 2019 über unlautere Handelspraktiken in den Geschäftsbeziehungen zwischen Unternehmen in der Agrar- und Lebensmittelversorgungskette (ABl. L 111 vom 25.4.2019, S. 59).


10.6.2022   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 157/15


DURCHFÜHRUNGSBESCHLUSS (EU) 2022/908 DER KOMMISSION

vom 8. Juni 2022

über den Ausschluss bestimmter von den Mitgliedstaaten zulasten des Europäischen Garantiefonds für die Landwirtschaft (EGFL) und des Europäischen Landwirtschaftsfonds für die Entwicklung des ländlichen Raums (ELER) getätigter Ausgaben von der Finanzierung durch die Europäische Union

(Bekannt gegeben unter Aktenzeichen C(2022) 3543)

(Nur der bulgarische, deutsche, englische, finnische, französische, griechische, irische, italienische, portugiesische, rumänische, schwedische, slowakische, slowenische, spanische, tschechische und ungarische Text sind verbindlich)

DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EU) Nr. 1306/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. Dezember 2013 über die Finanzierung, die Verwaltung und das Kontrollsystem der Gemeinsamen Agrarpolitik und zur Aufhebung der Verordnungen (EWG) Nr. 352/78, (EG) Nr. 165/94, (EG) Nr. 2799/98, (EG) Nr. 814/2000, (EG) Nr. 1290/2005 und (EG) Nr. 485/2008 des Rates (1), insbesondere auf Artikel 52,

nach Anhörung des Ausschusses für die Agrarfonds,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Gemäß Artikel 52 der Verordnung (EU) Nr. 1306/2013 nimmt die Kommission die notwendigen Überprüfungen vor, teilt den Mitgliedstaaten die Ergebnisse ihrer Überprüfungen mit, nimmt die Bemerkungen der Mitgliedstaaten zur Kenntnis, führt bilaterale Gespräche, um zu einem Einvernehmen mit den betreffenden Mitgliedstaaten zu gelangen, und teilt ihnen schließlich förmlich ihre Schlussfolgerungen mit.

(2)

Die Mitgliedstaaten hatten die Möglichkeit, die Eröffnung eines Schlichtungsverfahrens zu beantragen. Einige Mitgliedstaaten haben von dieser Möglichkeit Gebrauch gemacht, und die nach Abschluss des Verfahrens erstellten Berichte sind von der Kommission geprüft worden.

(3)

Gemäß der Verordnung (EU) Nr. 1306/2013 dürfen nur die Agrarausgaben finanziert werden, die in Übereinstimmung mit den Vorschriften der Europäischen Union getätigt wurden.

(4)

Die vorgenommenen Überprüfungen, die bilateralen Gespräche und die Schlichtungsverfahren haben ergeben, dass ein Teil der von den Mitgliedstaaten gemeldeten Ausgaben diese Voraussetzung nicht erfüllt und daher nicht aus dem EGFL und dem ELER finanziert werden kann.

(5)

Die Beträge, die nicht zulasten des EGFL und des ELER anerkannt werden, sollten angegeben werden. Dabei sind die Ausgaben, die mehr als 24 Monate vor dem Zeitpunkt getätigt wurden, zu dem die Kommission den Mitgliedstaaten die Ergebnisse ihrer Überprüfungen schriftlich mitgeteilt hat, unberücksichtigt geblieben.

(6)

Bei den Beträgen, die durch diesen Beschluss von der Unionsfinanzierung ausgeschlossen werden, sollten auch etwaige Kürzungen oder Aussetzungen gemäß Artikel 41 der Verordnung (EU) Nr. 1306/2013 berücksichtigt werden, da solche Kürzungen oder Aussetzungen vorläufiger Art sind und die Beschlüsse nach den Artikeln 51 und 52 der genannten Verordnung unberührt lassen.

(7)

Für die in diesen Beschluss einbezogenen Fälle hat die Kommission den Mitgliedstaaten die Beträge, die wegen Nichtübereinstimmung mit den Rechtsvorschriften der Europäischen Union von der Finanzierung ausgeschlossen werden, im Rahmen des betreffenden zusammenfassenden Berichts (2) zur Kenntnis gebracht.

(8)

Dieser Beschluss greift den finanziellen Schlussfolgerungen nicht vor, die die Kommission gegebenenfalls aufgrund der Urteile des Gerichtshofs der Europäischen Union in Rechtssachen ziehen wird, die am 23. März 2022 noch anhängig waren —

HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN:

Artikel 1

Die im Anhang aufgeführten, von den zugelassenen Zahlstellen der Mitgliedstaaten zulasten des EGFL oder des ELER gemeldeten Ausgaben werden von der Finanzierung durch die Union ausgeschlossen.

Artikel 2

Dieser Beschluss ist an die Republik Bulgarien, die Tschechische Republik, die Bundesrepublik Deutschland, Irland, die Hellenische Republik, das Königreich Spanien, die Französische Republik, die Italienische Republik, Ungarn, die Republik Österreich, die Portugiesische Republik, Rumänien, die Republik Slowenien, die Slowakische Republik, die Republik Finnland und das Königreich Schweden gerichtet.

Brüssel, den 8. Juni 2022

Für die Kommission

Janusz WOJCIECHOWSKI

Mitglied der Kommission


(1)  ABl. L 347 vom 20.12.2013, S. 549.

(2)  Ares(2022)3643435.


ANHANG

Beschluss: 69

Haushaltsposten: 08020601

Mitglied-staat

Maßnahme

HJ

Grund

Art

Berichtigung (%)

Währung

Betrag

Abzüge

Finanzielle Auswirkungen

AT

Entkoppelte Direktbeihilfen

2016

Abzug Antragsjahr 2015

PUNKTUELL

 

EUR

2 762 784,00

0,00

2 762 784,00

 

Entkoppelte Direktbeihilfen

2017

Abzug Antragsjahr 2016

PUNKTUELL

 

EUR

5 268 498,00

0,00

5 268 498,00

 

 

 

 

 

AT insgesamt:

EUR

8 031 282,00

0,00

8 031 282,00

Mitglied-staat

Maßnahme

HJ

Grund

Art

Berichtigung (%)

Währung

Betrag

Abzüge

Finanzielle Auswirkungen

CZ

Wein – Investitionen

2011

Rückerstattung aufgrund des Urteils in der Rechtssache T-627/16

PAUSCHAL

10,00 %

EUR

124 003,47

0,00

124 003,47

 

Wein – Investitionen

2012

Rückerstattung aufgrund des Urteils in der Rechtssache T-627/16

PAUSCHAL

10,00 %

EUR

207 479,98

0,00

207 479,98

 

Wein – Investitionen

2013

Rückerstattung aufgrund des Urteils in der Rechtssache T-627/16

PAUSCHAL

10,00 %

EUR

201 933,62

0,00

201 933,62

 

Entkoppelte Direktbeihilfen

2013

Rückerstattung aufgrund des Urteils in der Rechtssache T-627/16

PUNKTUELL

 

EUR

16 786,88

0,00

16 786,88

 

Wein – Investitionen

2014

Rückerstattung aufgrund des Urteils in der Rechtssache T-627/16

PAUSCHAL

10,00 %

EUR

103 099,13

0,00

103 099,13

 

Entkoppelte Direktbeihilfen

2014

Rückerstattung aufgrund des Urteils in der Rechtssache T-627/16

PUNKTUELL

 

EUR

24 499,98

0,00

24 499,98

 

Entkoppelte Direktbeihilfen

2015

Rückerstattung aufgrund des Urteils in der Rechtssache T-627/16

PUNKTUELL

 

EUR

27 767,37

0,00

27 767,37

 

 

 

 

 

CZ insgesamt:

EUR

705 570,43

0,00

705 570,43

Mitglied-staat

Maßnahme

HJ

Grund

Art

Berichtigung (%)

Währung

Betrag

Abzüge

Finanzielle Auswirkungen

FR

Bescheinigung

2016

Nichteinhaltung der Zahlungsfristen – Rückerstattung

PUNKTUELL

 

EUR

103 741,00

98,56

103 642,44

 

 

 

 

 

FR insgesamt:

EUR

103 741,00

98,56

103 642,44

Mitglied-staat

Maßnahme

HJ

Grund

Art

Berichtigung (%)

Währung

Betrag

Abzüge

Finanzielle Auswirkungen

IT

Entkoppelte Direktbeihilfen

2016

Rückerstattung aufgrund des Urteils in der Rechtssache T-10/20

PAUSCHAL

2,00 %

EUR

68 685 227,76

166 676,14

68 518 551,62

 

Fakultative gekoppelte Stützung – flächenbezogen

2016

Rückerstattung aufgrund des Urteils in der Rechtssache T-10/20

PAUSCHAL

2,00 %

EUR

3 690 568,93

262,10

3 690 306,83

 

Entkoppelte Direktbeihilfen

2017

Rückerstattung aufgrund des Urteils in der Rechtssache T-10/20

PAUSCHAL

2,00 %

EUR

65 705 911,62

5 116,79

65 700 794,83

 

Erstattung von Direktbeihilfen im Zusammenhang mit der Haushaltsdisziplin

2017

Rückerstattung aufgrund des Urteils in der Rechtssache T-10/20

PAUSCHAL

2,00 %

EUR

754 110,44

1,21

754 109,23

 

Fakultative gekoppelte Stützung

2017

Rückerstattung aufgrund des Urteils in der Rechtssache T-10/20

PAUSCHAL

2,00 %

EUR

3 811 472,84

0,26

3 811 472,58

 

Entkoppelte Direktbeihilfen

2018

Rückerstattung aufgrund des Urteils in der Rechtssache T-10/20

PAUSCHAL

2,00 %

EUR

830 757,68

127,71

830 629,97

 

Erstattung von Direktbeihilfen im Zusammenhang mit der Haushaltsdisziplin

2018

Rückerstattung aufgrund des Urteils in der Rechtssache T-10/20

PAUSCHAL

2,00 %

EUR

730 282,20

0,00

730 282,20

 

Fakultative gekoppelte Stützung

2018

Rückerstattung aufgrund des Urteils in der Rechtssache T-10/20

PAUSCHAL

2,00 %

EUR

- 111 868,12

0,00

- 111 868,12

 

 

 

 

 

IT insgesamt:

EUR

144 096 463,35

172 184,21

143 924 279,14

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 


Währung

Betrag

Abzüge

Finanzielle Auswirkungen

EUR

152 937 056,78

172 282,77

152 764 774,01

Haushaltsposten: 08030102

Mitglied-staat

Maßnahme

HJ

Grund

Art

Berichtigung (%)

Währung

Betrag

Abzüge

Finanzielle Auswirkungen

RO

Ländliche Entwicklung – unter das IVKS fallende ELER-Maßnahmen

2019

HJ 2019 Q1 M14: Aufhebung von mit dem Beschluss C(2020) 655 der Kommission vorgenommenen Aussetzungen

PUNKTUELL

 

EUR

0,00

-1 183 276,27

1 183 276,27

 

Ländliche Entwicklung – unter das IVKS fallende ELER-Maßnahmen

2020

HJ 2019 Q2 M14: Aufhebung von mit dem Beschluss C(2020) 655 der Kommission vorgenommenen Aussetzungen

PUNKTUELL

 

EUR

0,00

-81 026,85

81 026,85

 

Ländliche Entwicklung – unter das IVKS fallende ELER-Maßnahmen

2020

HJ 2020 Q2 M14: Aufhebung von Aussetzungen durch die Kommission

Beschluss C(2021) 3112

PUNKTUELL

 

EUR

0,00

- 880 604,33

880 604,33

 

 

 

 

 

RO insgesamt:

EUR

0,00

-2 144 907,45

2 144 907,45

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 


Währung

Betrag

Abzüge

Finanzielle Auswirkungen

EUR

0,00

-2 144 907,45

2 144 907,45

Haushaltsposten: 08039901

Mitglied-staat

Maßnahme

HJ

Grund

Art

Berichtigung (%)

Währung

Betrag

Abzüge

Finanzielle Auswirkungen

IT

Ländliche Entwicklung – ELER – Investitionen – öffentliche Begünstigte

2014

Rückerstattung aufgrund des Urteils in der Rechtssache T-10/20

PUNKTUELL

 

EUR

44 449,58

0,00

44 449,58

 

Ländliche Entwicklung – ELER – Investitionen – öffentliche Begünstigte

2015

Rückerstattung aufgrund des Urteils in der Rechtssache T-10/20

PUNKTUELL

 

EUR

28 584,53

0,00

28 584,53

 

Ländliche Entwicklung – ELER – Investitionen – öffentliche Begünstigte

2016

Rückerstattung aufgrund des Urteils in der Rechtssache T-10/20

PUNKTUELL

 

EUR

7 895,28

0,00

7 895,28

 

 

 

 

 

IT insgesamt:

EUR

80 929,39

0,00

80 929,39

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 


Währung

Betrag

Abzüge

Finanzielle Auswirkungen

EUR

80 929,39

0,00

80 929,39

Haushaltsposten: 6200

Mitglied-staat

Maßnahme

HJ

Grund

Art

Berichtigung (%)

Währung

Betrag

Abzüge

Finanzielle Auswirkungen

AT

Entkoppelte Direktbeihilfen

2016

Zuweisung von Zahlungsansprüchen – Konvergenz – 2015

PUNKTUELL

 

EUR

-3 734 865,19

0,00

-3 734 865,19

 

Entkoppelte Direktbeihilfen

2017

Zuweisung von Zahlungsansprüchen – Konvergenz – 2016

PUNKTUELL

 

EUR

-6 097 217,59

0,00

-6 097 217,59

 

Entkoppelte Direktbeihilfen

2018

Zuweisung von Zahlungsansprüchen – Konvergenz – 2017

PUNKTUELL

 

EUR

-11 261 077,24

0,00

-11 261 077,24

 

Entkoppelte Direktbeihilfen

2019

Zuweisung von Zahlungsansprüchen – Konvergenz – 2018

PUNKTUELL

 

EUR

-15 032 898,46

0,00

-15 032 898,46

 

Entkoppelte Direktbeihilfen

2020

Zuweisung von Zahlungsansprüchen – Konvergenz – 2019

PUNKTUELL

 

EUR

-18 876 564,15

0,00

-18 876 564,15

 

Entkoppelte Direktbeihilfen

2018

Zuweisung von Zahlungsansprüchen – Abhilfemaßnahme Hutweide – 2017

PUNKTUELL

 

EUR

-5 713 040,69

0,00

-5 713 040,69

 

Entkoppelte Direktbeihilfen

2019

Zuweisung von Zahlungsansprüchen – Abhilfemaßnahme Hutweide – 2018

PUNKTUELL

 

EUR

-7 092 810,49

0,00

-7 092 810,49

 

Entkoppelte Direktbeihilfen

2020

Zuweisung von Zahlungsansprüchen – Abhilfemaßnahme Hutweide – 2019

PUNKTUELL

 

EUR

-8 369 258,17

0,00

-8 369 258,17

 

Entkoppelte Direktbeihilfen

2018

Verstoß gegen Artikel 40 der Delegierten Verordnung (EU) Nr. 639/2014

PUNKTUELL

 

EUR

-15 472,00

0,00

-15 472,00

 

Entkoppelte Direktbeihilfen

2019

Verstoß gegen Artikel 45 Absatz 2 der Delegierten Verordnung (EU) Nr. 639/2014

PAUSCHAL

10,00 %

EUR

- 108 640,20

0,00

- 108 640,20

 

 

 

 

 

AT insgesamt:

EUR

-76 301 844,18

0,00

-76 301 844,18

Mitglied-staat

Maßnahme

HJ

Grund

Art

Berichtigung (%)

Währung

Betrag

Abzüge

Finanzielle Auswirkungen

BG

Wein – Umstrukturierung und Umstellung von Rebflächen

2016

Fehlen einer Schlüsselkontrolle

HJ 2018 – HJ 2019

PAUSCHAL

10,00 %

EUR

- 543 800,82

0,00

- 543 800,82

 

Wein – Umstrukturierung und Umstellung von Rebflächen

2017

Fehlen einer Schlüsselkontrolle

HJ 2018 – HJ 2019

PAUSCHAL

10,00 %

EUR

- 860 678,08

0,00

- 860 678,08

 

Wein – Umstrukturierung und Umstellung von Rebflächen

2018

Fehlen einer Schlüsselkontrolle

HJ 2018 – HJ 2019

PAUSCHAL

10,00 %

EUR

-1 925 862,24

-23 446,49

-1 902 415,75

 

Wein – Umstrukturierung und Umstellung von Rebflächen

2019

Fehlen einer Schlüsselkontrolle

HJ 2018 – HJ 2019

PAUSCHAL

10,00 %

EUR

- 752 027,19

0,00

- 752 027,19

 

Wein – Umstrukturierung und Umstellung von Rebflächen

2020

Fehlen einer Schlüsselkontrolle

HJ 2020

PAUSCHAL

10,00 %

EUR

- 346 476,29

0,00

- 346 476,29

 

 

 

 

 

BG insgesamt:

EUR

-4 428 844,62

-23 446,49

-4 405 398,13

Mitglied-staat

Maßnahme

HJ

Grund

Art

Berichtigung (%)

Währung

Betrag

Abzüge

Finanzielle Auswirkungen

DE

Entkoppelte Direktbeihilfen

2020

Alle Mängel bei Vor-Ort-Kontrollen

PUNKTUELL

 

EUR

- 158 657,52

0,00

- 158 657,52

 

Rechnungsabschluss

2020

Finanzielle Fehler EGFL und ELER – HJ 2020

PUNKTUELL

 

EUR

-16 680,95

0,00

-16 680,95

 

Entkoppelte Direktbeihilfen

2019

Mängel bei Vor-Ort-Kontrollen 2018

PUNKTUELL

 

EUR

- 285 242,36

0,00

- 285 242,36

 

Entkoppelte Direktbeihilfen

2020

Mängel bei Vor-Ort-Kontrollen 2019

PUNKTUELL

 

EUR

- 323 499,16

0,00

- 323 499,16

 

Entkoppelte Direktbeihilfen

2021

Mängel bei Vor-Ort-Kontrollen 2020

PUNKTUELL

 

EUR

- 122 752,68

0,00

- 122 752,68

 

 

 

 

 

DE insgesamt:

EUR

- 906 832,67

0,00

- 906 832,67

Mitgliedstaat

Maßnahme

HJ

Grund

Art

Berichtigung (%)

Währung

Betrag

Abzüge

Finanzielle Auswirkungen

ES

Cross-Compliance

2017

Antragsjahr 2016

PAUSCHAL

5,00 %

EUR

-4 428 837,68

-3 072,56

-4 425 765,12

 

Cross-Compliance

2018

Antragsjahr 2016

PAUSCHAL

5,00 %

EUR

-4 064,05

0,00

-4 064,05

 

Cross-Compliance

2019

Antragsjahr 2016

PAUSCHAL

5,00 %

EUR

-1 487,49

0,00

-1 487,49

 

Cross-Compliance

2020

Antragsjahr 2016

PAUSCHAL

5,00 %

EUR

- 178,74

0,00

- 178,74

 

Cross-Compliance

2021

Antragsjahr 2016

PAUSCHAL

5,00 %

EUR

-38,41

0,00

-38,41

 

Cross-Compliance

2018

Antragsjahr 2017

PAUSCHAL

5,00 %

EUR

-4 408 761,05

-1 973,84

-4 406 787,21

 

Cross-Compliance

2019

Antragsjahr 2017

PAUSCHAL

5,00 %

EUR

-2 317,49

0,00

-2 317,49

 

Cross-Compliance

2020

Antragsjahr 2017

PAUSCHAL

5,00 %

EUR

-1 308,42

0,00

-1 308,42

 

Cross-Compliance

2019

Antragsjahr 2018

PAUSCHAL

2,00 %

EUR

- 776 828,71

-7,10

- 776 821,61

 

Cross-Compliance

2020

Antragsjahr 2018

PAUSCHAL

2,00 %

EUR

- 617,02

-0,18

- 616,84

 

Cross-Compliance

2021

Antragsjahr 2018

PAUSCHAL

2,00 %

EUR

-3,72

0,00

-3,72

 

Obst und Gemüse – operationelle Programme, einschl. Rücknahmen

2018

Mängel bei der Bewertung der Zuverlässigkeit der Schätzungen und bei der Anwendung von Stichproben, HJ 2018–2020

PAUSCHAL

5,00 %

EUR

- 884 504,34

0,00

- 884 504,34

 

Obst und Gemüse – operationelle Programme, einschl. Rücknahmen

2019

Mängel bei der Bewertung der Zuverlässigkeit der Schätzungen und bei der Anwendung von Stichproben, HJ 2018–2020

PAUSCHAL

5,00 %

EUR

- 792 156,82

0,00

- 792 156,82

 

Obst und Gemüse – operationelle Programme, einschl. Rücknahmen

2020

Mängel bei der Bewertung der Zuverlässigkeit der Schätzungen und bei der Anwendung von Stichproben, HJ 2018–2020

PAUSCHAL

5,00 %

EUR

-1 068 622,30

0,00

-1 068 622,30

 

Obst und Gemüse – operationelle Programme, einschl. Rücknahmen

2021

Mängel bei der Bewertung der Zuverlässigkeit der Schätzungen und bei der Anwendung von Stichproben, HJ 2021

PAUSCHAL

5,00 %

EUR

-41 200,88

0,00

-41 200,88

 

Rechnungsabschluss

2019

EGFL – Unregelmäßigkeit nicht korrekt eingestuft

PUNKTUELL

 

EUR

- 376 348,27

0,00

- 376 348,27

 

Bescheinigung

2019

Extrapolation der bei der vertieften Prüfung der Absatzförderung für Wein festgestellten Fehlerquote

PAUSCHAL

7,86 %

EUR

- 199 563,57

- 126 948,84

-72 614,73

 

Rechnungsabschluss

2019

Finanzieller Fehler bei Erzeugerorganisationen nach Bericht der BS

PUNKTUELL

 

EUR

-5 402,00

0,00

-5 402,00

 

Rechnungsabschluss

2020

Finanzielle Fehler bei EGFL und ELER

PUNKTUELL

 

EUR

-9 334,36

0,00

-9 334,36

 

Rechnungsabschluss

2020

Finanzielle Fehler in den EGFL- und ELER-Rechnungsunterlagen

PUNKTUELL

 

EUR

-74 371,90

0,00

-74 371,90

 

Rechnungsabschluss

2020

Bekannte Fehler – EGFL Nicht-IVKS sowie ELER IVKS und Nicht-IVKS

PUNKTUELL

 

EUR

-1 229,46

0,00

-1 229,46

 

 

 

 

 

ES insgesamt:

EUR

-13 077 176,68

- 132 002,52

-12 945 174,16

Mitglied-staat

Maßnahme

HJ

Grund

Art

Berichtigung (%)

Währung

Betrag

Abzüge

Finanzielle Auswirkungen

FI

Basisprämienregelung

2019

Basisprämienregelung – Antragsjahr 2018

PUNKTUELL

 

EUR

-1 313 522,49

0,00

-1 313 522,49

 

Basisprämienregelung

2020

Basisprämienregelung – Antragsjahr 2019

PUNKTUELL

 

EUR

- 708 251,76

0,00

- 708 251,76

 

Basisprämienregelung

2021

Basisprämienregelung – Antragsjahr 2020

PUNKTUELL

 

EUR

- 423 243,35

0,00

- 423 243,35

 

Basisprämienregelung

2022

Basisprämienregelung – Antragsjahr 2021

PUNKTUELL

 

EUR

- 353 488,70

0,00

- 353 488,70

 

Entkoppelte Direktbeihilfen

2020

Basisprämienregelung, Ökologisierungszahlung, Regelung für Junglandwirte – Antragsjahr 2019

PUNKTUELL

 

EUR

- 113 186,04

0,00

- 113 186,04

 

Entkoppelte Direktbeihilfen

2021

Basisprämienregelung, Ökologisierungszahlung, Regelung für Junglandwirte – Antragsjahr 2020

PUNKTUELL

 

EUR

-59 325,61

0,00

-59 325,61

 

Entkoppelte Direktbeihilfen

2019

Direktzahlungen – Antragsjahr 2018

PUNKTUELL

 

EUR

- 766 705,72

0,00

- 766 705,72

 

Erstattung von Direktbeihilfen im Zusammenhang mit der Haushaltsdisziplin

2019

Haushaltsdisziplin – Antragsjahr 2018

PUNKTUELL

 

EUR

-6 088,02

0,00

-6 088,02

 

Ökologisierungszahlung

2019

Ökologisierung – Antragsjahr 2018

PUNKTUELL

 

EUR

- 680 330,84

0,00

- 680 330,84

 

Ökologisierungszahlung

2022

Ökologisierung – Antragsjahr 2021

PUNKTUELL

 

EUR

- 215 229,77

0,00

- 215 229,77

 

Ökologisierungszahlung

2020

Ökologisierungszahlung – Antragsjahr 2019

PUNKTUELL

 

EUR

- 382 520,64

0,00

- 382 520,64

 

Ökologisierungszahlung

2021

Ökologisierungszahlung – Antragsjahr 2020

PUNKTUELL

 

EUR

- 256 992,48

0,00

- 256 992,48

 

Fakultative gekoppelte Stützung

2019

Fakultative gekoppelte Stützung – tierbezogene Maßnahmen – Antragsjahr 2018

PUNKTUELL

 

EUR

-48 270,57

0,00

-48 270,57

 

Fakultative gekoppelte Stützung – flächenbezogen

2020

Fakultative gekoppelte Stützung – flächenbezogene Maßnahmen – Antragsjahr 2019

PUNKTUELL

 

EUR

-26 901,64

0,00

-26 901,64

 

Fakultative gekoppelte Stützung

2019

Fakultative gekoppelte Stützung – flächenbezogene Maßnahmen – Antragsjahr 2018

PUNKTUELL

 

EUR

-75 347,77

0,00

-75 347,77

 

Regelung für Junglandwirte

2019

Zahlung für Junglandwirte – Antragsjahr 2018

PUNKTUELL

 

EUR

-53 904,13

0,00

-53 904,13

 

Regelung für Junglandwirte

2020

Zahlung für Junglandwirte – Antragsjahr 2019

PUNKTUELL

 

EUR

-27 006,73

0,00

-27 006,73

 

Regelung für Junglandwirte

2022

Zahlung für Junglandwirte – Antragsjahr 2021

PUNKTUELL

 

EUR

-20 189,27

0,00

-20 189,27

 

Regelung für Junglandwirte

2021

Regelung für Junglandwirte – Antragsjahr 2020

PUNKTUELL

 

EUR

-21 593,63

0,00

-21 593,63

 

 

 

 

 

FI insgesamt:

EUR

-5 552 099,16

0,00

-5 552 099,16

Mitglied-staat

Maßnahme

HJ

Grund

Art

Berichtigung (%)

Währung

Betrag

Abzüge

Finanzielle Auswirkungen

FR

Entkoppelte Direktbeihilfen

2017

Alle anderen Mängel 2016

PUNKTUELL

 

EUR

-16 500 144,67

0,00

-16 500 144,67

 

Entkoppelte Direktbeihilfen

2018

Alle anderen Mängel 2017

PUNKTUELL

 

EUR

-16 761 054,62

0,00

-16 761 054,62

 

Entkoppelte Direktbeihilfen

2019

Alle anderen Mängel 2018

PUNKTUELL

 

EUR

-14 128 670,75

0,00

-14 128 670,75

 

Entkoppelte Direktbeihilfen

2020

Alle anderen Mängel 2019

PUNKTUELL

 

EUR

-9 553 085,78

0,00

-9 553 085,78

 

Entkoppelte Direktbeihilfen

2018

Schaffung künstlicher Voraussetzungen – Regelung für Junglandwirte

PAUSCHAL

10,00 %

EUR

- 224 741,73

0,00

- 224 741,73

 

Entkoppelte Direktbeihilfen

2019

Schaffung künstlicher Voraussetzungen – Regelung für Junglandwirte

PAUSCHAL

10,00 %

EUR

- 361 979,88

0,00

- 361 979,88

 

Entkoppelte Direktbeihilfen

2020

Schaffung künstlicher Voraussetzungen – Regelung für Junglandwirte

PAUSCHAL

10,00 %

EUR

- 405 825,62

0,00

- 405 825,62

 

Entkoppelte Direktbeihilfen

2014

Erhebliche Mängel im Kontrollsystem – Korsika – Antragsjahr 2013

PUNKTUELL

 

EUR

-5 241 997,15

0,00

-5 241 997,15

 

Entkoppelte Direktbeihilfen

2015

Erhebliche Mängel im Kontrollsystem – Korsika – Antragsjahr 2014

PUNKTUELL

 

EUR

-4 626 507,34

0,00

-4 626 507,34

 

Bescheinigung

2016

ELER – Außenstände

PUNKTUELL

 

EUR

-10 928,25

0,00

-10 928,25

 

Bescheinigung

2016

EGFL – Abweichungen beim Abgleich zwischen Jahresrechnung und X-Tabelle

PUNKTUELL

 

EUR

-7 338,23

0,00

-7 338,23

 

Bescheinigung

2016

EGFL – Zufallsfehler

PUNKTUELL

 

EUR

-1 655,38

0,00

-1 655,38

 

Bescheinigung

2016

EGFL – NV6+NV9 – bekannte Fehler

PUNKTUELL

 

EUR

-62 245,64

0,00

-62 245,64

 

Bescheinigung

2016

EGFL – keine Nachverfolgung von Unregelmäßigkeiten

PUNKTUELL

 

EUR

-11 558,85

-10,98

-11 547,87

 

Bescheinigung

2016

EGFL – Prüfung der Außenstände Nr. 4 und 7 – bekannte Fehler

PUNKTUELL

 

EUR

-48 519,77

0,00

-48 519,77

 

Bescheinigung

2016

EGFL – Prüfungen Nr. 29 und 133 – bekannte Fehler

PUNKTUELL

 

EUR

-2 362 191,68

-2 244,15

-2 359 947,53

 

Obst und Gemüse – operationelle Programme, einschl. Rücknahmen

2018

Feststellung 1.1 – veredelte Pflanzen und umhülltes Saatgut

PAUSCHAL

5,00 %

EUR

- 267 161,18

0,00

- 267 161,18

 

Obst und Gemüse – operationelle Programme, einschl. Rücknahmen

2019

Feststellung 1.1 – veredelte Pflanzen und umhülltes Saatgut

PAUSCHAL

5,00 %

EUR

- 317 183,25

0,00

- 317 183,25

 

Obst und Gemüse – operationelle Programme, einschl. Rücknahmen

2020

Feststellung 1.1 – veredelte Pflanzen und umhülltes Saatgut

PAUSCHAL

5,00 %

EUR

- 324 519,34

0,00

- 324 519,34

 

Befristete außergewöhnliche Stützungsmaßnahmen

2018

Feststellung 1.2 – Außergewöhnliche Maßnahmen zur Stützung des Geflügelsektors in Frankreich

PAUSCHAL

5,00 %

EUR

-1 454 891,96

0,00

-1 454 891,96

 

 

 

 

 

FR insgesamt:

EUR

-72 672 201,07

-2 255,13

-72 669 945,94

Mitglied-staat

Maßnahme

HJ

Grund

Art

Berichtigung (%)

Währung

Betrag

Abzüge

Finanzielle Auswirkungen

HU

Entkoppelte Direktbeihilfen

2017

Mängel bei Schlüsselkontrollen – Erhöhung der Kontrollsätze aufgrund von Verstößen – Rinder und Schafe; korrekte Anwendung von Verwaltungssanktionen – verspätete Mitteilungen – Antragsjahr 2016

PAUSCHAL

5,00 %

EUR

- 621,23

0,00

- 621,23

 

Entkoppelte Direktbeihilfen

2018

Mängel bei Schlüsselkontrollen – Erhöhung der Kontrollsätze aufgrund von Verstößen – Rinder und Schafe; korrekte Anwendung von Verwaltungssanktionen – verspätete Mitteilungen – Antragsjahr 2016

PAUSCHAL

5,00 %

EUR

-59,36

0,00

-59,36

 

Entkoppelte Direktbeihilfen

2019

Mängel bei Schlüsselkontrollen – Erhöhung der Kontrollsätze aufgrund von Verstößen – Rinder und Schafe; korrekte Anwendung von Verwaltungssanktionen – verspätete Mitteilungen – Antragsjahr 2016

PAUSCHAL

5,00 %

EUR

-22,91

0,00

-22,91

 

Fakultative gekoppelte Stützung

2017

Mängel bei Schlüsselkontrollen – Erhöhung der Kontrollsätze aufgrund von Verstößen – Rinder und Schafe; korrekte Anwendung von Verwaltungssanktionen – verspätete Mitteilungen – Antragsjahr 2016 – M1, M3 und M4

PAUSCHAL

5,00 %

EUR

-2 307 771,57

-3 006,85

-2 304 764,72

 

Fakultative gekoppelte Stützung

2018

Mängel bei Schlüsselkontrollen – Erhöhung der Kontrollsätze aufgrund von Verstößen – Rinder und Schafe; korrekte Anwendung von Verwaltungssanktionen – verspätete Mitteilungen – Antragsjahr 2016 – M1, M3 und M4

PAUSCHAL

5,00 %

EUR

-77 871,46

-28,88

-77 842,58

 

Fakultative gekoppelte Stützung

2019

Mängel bei Schlüsselkontrollen – Erhöhung der Kontrollsätze aufgrund von Verstößen – Rinder und Schafe; korrekte Anwendung von Verwaltungssanktionen – verspätete Mitteilungen – Antragsjahr 2016 – M1, M3 und M4

PAUSCHAL

5,00 %

EUR

-19 295,04

0,00

-19 295,04

 

Entkoppelte Direktbeihilfen

2017

Mängel bei Schlüsselkontrollen – Erhöhung der Kontrollsätze aufgrund von Verstößen – Rinder und Schafe; korrekte Anwendung von Verwaltungssanktionen – verspätete Mitteilungen – Antragsjahr 2016 – M2 nicht vor Ort kontrolliert

PAUSCHAL

5,00 %

EUR

- 103,88

0,00

- 103,88

 

Fakultative gekoppelte Stützung

2017

Mängel bei Schlüsselkontrollen – Erhöhung der Kontrollsätze aufgrund von Verstößen – Rinder und Schafe; korrekte Anwendung von Verwaltungssanktionen – verspätete Mitteilungen – Antragsjahr 2016 – M2 nicht vor Ort kontrolliert

PAUSCHAL

5,00 %

EUR

- 142 685,54

-61,04

- 142 624,50

 

Entkoppelte Direktbeihilfen

2018

Mängel bei Schlüsselkontrollen – Erhöhung der Kontrollsätze aufgrund von Verstößen – Rinder und Schafe; korrekte Anwendung von Verwaltungssanktionen – verspätete Mitteilungen – Antragsjahr 2016 – M2 nicht vor Ort kontrolliert

PAUSCHAL

5,00 %

EUR

-8,41

0,00

-8,41

 

Fakultative gekoppelte Stützung

2018

Mängel bei Schlüsselkontrollen – Erhöhung der Kontrollsätze aufgrund von Verstößen – Rinder und Schafe; korrekte Anwendung von Verwaltungssanktionen – verspätete Mitteilungen – Antragsjahr 2016 – M2 nicht vor Ort kontrolliert

PAUSCHAL

5,00 %

EUR

-3 655,31

-0,77

-3 654,54

 

Fakultative gekoppelte Stützung

2019

Mängel bei Schlüsselkontrollen – Erhöhung der Kontrollsätze aufgrund von Verstößen – Rinder und Schafe; korrekte Anwendung von Verwaltungssanktionen – verspätete Mitteilungen – Antragsjahr 2016 – M2 nicht vor Ort kontrolliert

PAUSCHAL

5,00 %

EUR

-1 495,51

0,00

-1 495,51

 

Entkoppelte Direktbeihilfen

2018

Mängel bei Schlüsselkontrollen – Erhöhung der Kontrollsätze aufgrund von Verstößen – Rinder und Schafe; korrekte Anwendung von Verwaltungssanktionen – verspätete Mitteilungen – Antragsjahr 2017

PAUSCHAL

5,00 %

EUR

-4 422,42

0,00

-4 422,42

 

Fakultative gekoppelte Stützung

2018

Mängel bei Schlüsselkontrollen – Erhöhung der Kontrollsätze aufgrund von Verstößen – Rinder und Schafe; korrekte Anwendung von Verwaltungssanktionen – verspätete Mitteilungen – Antragsjahr 2017

PAUSCHAL

5,00 %

EUR

-6 170 191,15

-3 251,84

-6 166 939,31

 

Entkoppelte Direktbeihilfen

2019

Mängel bei Schlüsselkontrollen – Erhöhung der Kontrollsätze aufgrund von Verstößen – Rinder und Schafe; korrekte Anwendung von Verwaltungssanktionen – verspätete Mitteilungen – Antragsjahr 2017

PAUSCHAL

5,00 %

EUR

-23,06

0,00

-23,06

 

Fakultative gekoppelte Stützung

2019

Mängel bei Schlüsselkontrollen – Erhöhung der Kontrollsätze aufgrund von Verstößen – Rinder und Schafe; korrekte Anwendung von Verwaltungssanktionen – verspätete Mitteilungen – Antragsjahr 2017

PAUSCHAL

5,00 %

EUR

-31 141,25

0,00

-31 141,25

 

Entkoppelte Direktbeihilfen

2017

Mängel bei Schlüsselkontrollen – Erhöhung der Kontrollsätze aufgrund von Verstößen – Rinder und Schafe; korrekte Anwendung von Verwaltungssanktionen – verspätete Mitteilungen; Auswahl der Kontrollstichprobe – Antragsjahr 2016 – M2 – Vor-Ort-Kontrollen

PAUSCHAL

7,00 %

EUR

-7,65

0,00

-7,65

 

Fakultative gekoppelte Stützung

2017

Mängel bei Schlüsselkontrollen – Erhöhung der Kontrollsätze aufgrund von Verstößen – Rinder und Schafe; korrekte Anwendung von Verwaltungssanktionen – verspätete Mitteilungen; Auswahl der Kontrollstichprobe – Antragsjahr 2016 – M2 – Vor-Ort-Kontrollen

PAUSCHAL

7,00 %

EUR

-10 513,67

-85,45

-10 428,22

 

Entkoppelte Direktbeihilfen

2018

Mängel bei Schlüsselkontrollen – Erhöhung der Kontrollsätze aufgrund von Verstößen – Rinder und Schafe; korrekte Anwendung von Verwaltungssanktionen – verspätete Mitteilungen; Auswahl der Kontrollstichprobe – Antragsjahr 2016 – M2 – Vor-Ort-Kontrollen

PAUSCHAL

7,00 %

EUR

-0,62

0,00

-0,62

 

Fakultative gekoppelte Stützung

2018

Mängel bei Schlüsselkontrollen – Erhöhung der Kontrollsätze aufgrund von Verstößen – Rinder und Schafe; korrekte Anwendung von Verwaltungssanktionen – verspätete Mitteilungen; Auswahl der Kontrollstichprobe – Antragsjahr 2016 – M2 – Vor-Ort-Kontrollen

PAUSCHAL

7,00 %

EUR

- 269,34

-1,07

- 268,27

 

Fakultative gekoppelte Stützung

2019

Mängel bei Schlüsselkontrollen – Erhöhung der Kontrollsätze aufgrund von Verstößen – Rinder und Schafe; korrekte Anwendung von Verwaltungssanktionen – verspätete Mitteilungen; Auswahl der Kontrollstichprobe – Antragsjahr 2016 – M2 – Vor-Ort-Kontrollen

PAUSCHAL

7,00 %

EUR

- 110,19

0,00

- 110,19

 

Entkoppelte Direktbeihilfen

2017

Mängel bei der Schlüsselkontrolle – Kontrolle des Status des aktiven Betriebsinhabers – Antragsjahr 2016 – Direktzahlungen

PUNKTUELL

 

EUR

- 772 361,94

-1 157,06

- 771 204,88

 

Fakultative gekoppelte Stützung

2017

Mängel bei der Schlüsselkontrolle – Kontrolle des Status des aktiven Betriebsinhabers – Antragsjahr 2016 – fakultative gekoppelte Stützung

PUNKTUELL

 

EUR

- 460 728,29

- 936,60

- 459 791,69

 

Entkoppelte Direktbeihilfen

2018

Mängel bei der Schlüsselkontrolle – Kontrolle des Status des aktiven Betriebsinhabers – Antragsjahr 2017 – Direktzahlungen

PUNKTUELL

 

EUR

- 840 055,50

-29,69

- 840 025,81

 

Fakultative gekoppelte Stützung

2018

Mängel bei der Schlüsselkontrolle – Kontrolle des Status des aktiven Betriebsinhabers – Antragsjahr 2017 – fakultative gekoppelte Stützung

PUNKTUELL

 

EUR

- 406 955,99

- 197,60

- 406 758,39

 

Entkoppelte Direktbeihilfen

2019

Mängel bei der Schlüsselkontrolle – korrekte Anwendung von Verwaltungssanktionen – verspätete Mitteilungen – Antragsjahr 2018

PAUSCHAL

5,00 %

EUR

-3 545,98

0,00

-3 545,98

 

Fakultative gekoppelte Stützung

2019

Mängel bei der Schlüsselkontrolle – korrekte Anwendung von Verwaltungssanktionen – verspätete Mitteilungen – Antragsjahr 2018

PAUSCHAL

5,00 %

EUR

-6 132 252,79

0,00

-6 132 252,79

 

 

 

 

 

HU insgesamt:

EUR

-17 386 170,06

-8 756,85

-17 377 413,21

Mitglied-staat

Maßnahme

HJ

Grund

Art

Berichtigung (%)

Währung

Betrag

Abzüge

Finanzielle Auswirkungen

IE

Entkoppelte Direktbeihilfen

2019

Alle Mängel 2018

PUNKTUELL

 

EUR

- 814 500,59

0,00

- 814 500,59

 

Entkoppelte Direktbeihilfen

2020

Alle Mängel 2019

PUNKTUELL

 

EUR

- 807 863,71

0,00

- 807 863,71

 

Entkoppelte Direktbeihilfen

2021

Mängel 2020–2021

PUNKTUELL

 

EUR

- 776 338,55

0,00

- 776 338,55

 

Entkoppelte Direktbeihilfen

2022

Mängel 2020–2021

PUNKTUELL

 

EUR

- 718 265,89

0,00

- 718 265,89

 

 

 

 

 

IE insgesamt:

EUR

-3 116 968,74

0,00

-3 116 968,74

Mitglied-staat

Maßnahme

HJ

Grund

Art

Berichtigung (%)

Währung

Betrag

Abzüge

Finanzielle Auswirkungen

PT

Wein – Umstrukturierung und Umstellung von Rebflächen

2021

Verwaltungskontrollen, einschließlich Gegenkontrollen, sämtlicher Beihilfe- und Zahlungsanträge (Schlüsselkontrolle) – Verwaltungskontrollen aller Beihilfeanträge – Förderfähigkeit der Kosten – standardisierte Einheitskosten (16.10.2020 bis 15.10.2021)

PUNKTUELL

 

EUR

-43 347,44

0,00

-43 347,44

 

Wein – Umstrukturierung und Umstellung von Rebflächen

2018

Verwaltungskontrollen, einschließlich Gegenkontrollen, sämtlicher Beihilfe- und Zahlungsanträge (Schlüsselkontrolle) – Verwaltungskontrollen aller Beihilfeanträge – Förderfähigkeit der Kosten – standardisierte Einheitskosten (24.9.2018 bis 15.10.2020)

PUNKTUELL

 

EUR

-8 232,13

0,00

-8 232,13

 

Wein – Umstrukturierung und Umstellung von Rebflächen

2019

Verwaltungskontrollen, einschließlich Gegenkontrollen, sämtlicher Beihilfe- und Zahlungsanträge (Schlüsselkontrolle) – Verwaltungskontrollen aller Beihilfeanträge – Förderfähigkeit der Kosten – standardisierte Einheitskosten (24.9.2018 bis 15.10.2020)

PUNKTUELL

 

EUR

-87 266,69

0,00

-87 266,69

 

Wein – Umstrukturierung und Umstellung von Rebflächen

2020

Verwaltungskontrollen, einschließlich Gegenkontrollen, sämtlicher Beihilfe- und Zahlungsanträge (Schlüsselkontrolle) – Verwaltungskontrollen aller Beihilfeanträge – Förderfähigkeit der Kosten – standardisierte Einheitskosten (24.9.2018 bis 15.10.2020)

PUNKTUELL

 

EUR

-66 917,39

0,00

-66 917,39

 

Wein – Umstrukturierung und Umstellung von Rebflächen

2021

Verwaltungskontrollen, einschließlich Gegenkontrollen, sämtlicher Beihilfe- und Zahlungsanträge (Schlüsselkontrolle) – Verwaltungskontrollen aller Zahlungsanträge (16.10.2020 bis 15.10.2021)

PUNKTUELL

 

EUR

-28 419,55

0,00

-28 419,55

 

Wein – Umstrukturierung und Umstellung von Rebflächen

2018

Verwaltungskontrollen, einschließlich Gegenkontrollen, sämtlicher Beihilfe- und Zahlungsanträge (Schlüsselkontrolle) – Verwaltungskontrollen aller Zahlungsanträge (24.9.2018 bis 15.10.2020)

PUNKTUELL

 

EUR

- 184,43

0,00

- 184,43

 

Wein – Umstrukturierung und Umstellung von Rebflächen

2019

Verwaltungskontrollen, einschließlich Gegenkontrollen, sämtlicher Beihilfe- und Zahlungsanträge (Schlüsselkontrolle) – Verwaltungskontrollen aller Zahlungsanträge (24.9.2018 bis 15.10.2020)

PUNKTUELL

 

EUR

-24 567,10

0,00

-24 567,10

 

Wein – Umstrukturierung und Umstellung von Rebflächen

2020

Verwaltungskontrollen, einschließlich Gegenkontrollen, sämtlicher Beihilfe- und Zahlungsanträge (Schlüsselkontrolle) – Verwaltungskontrollen aller Zahlungsanträge (24.9.2018 bis 15.10.2020)

PUNKTUELL

 

EUR

-12 970,55

0,00

-12 970,55

 

Erstattung von Direktbeihilfen im Zusammenhang mit der Haushaltsdisziplin

2017

Mängel 2016–2019

PAUSCHAL

5,00 %

EUR

- 336 773,52

0,00

- 336 773,52

 

Erstattung von Direktbeihilfen im Zusammenhang mit der Haushaltsdisziplin

2018

Mängel 2016–2019

PAUSCHAL

5,00 %

EUR

- 334 831,10

0,00

- 334 831,10

 

Erstattung von Direktbeihilfen im Zusammenhang mit der Haushaltsdisziplin

2019

Mängel 2016–2019

PAUSCHAL

5,00 %

EUR

- 337 679,08

0,00

- 337 679,08

 

Entkoppelte Direktbeihilfen

2017

Mängel 2016

PAUSCHAL

5,00 %

EUR

-22 716 347,73

-9 996,33

-22 706 351,40

 

Entkoppelte Direktbeihilfen

2018

Mängel 2016

PAUSCHAL

5,00 %

EUR

-9 206,30

-15,35

-9 190,95

 

Entkoppelte Direktbeihilfen

2018

Mängel 2017

PAUSCHAL

5,00 %

EUR

-23 157 850,74

0,00

-23 157 850,74

 

Entkoppelte Direktbeihilfen

2019

Mängel 2017

PAUSCHAL

5,00 %

EUR

-26 147,93

0,00

-26 147,93

 

Entkoppelte Direktbeihilfen

2019

Mängel 2018

PAUSCHAL

5,00 %

EUR

-23 513 972,81

0,00

-23 513 972,81

 

Entkoppelte Direktbeihilfen

2020

Mängel 2019

PAUSCHAL

5,00 %

EUR

-23 972 442,81

0,00

-23 972 442,81

 

 

 

 

 

PT insgesamt:

EUR

-94 677 157,30

-10 011,68

-94 667 145,62

Mitglied-staat

Maßnahme

HJ

Grund

Art

Berichtigung (%)

Währung

Betrag

Abzüge

Finanzielle Auswirkungen

RO

EU-Schulprogramm

2018

Verstöße bei Vergabeverfahren: Verhandlungsverfahren ohne vorherige Veröffentlichung einer Auftragsbekanntmachung

PROZENTUALE SCHÄTZUNG

100,00 %

EUR

- 171 459,87

0,00

- 171 459,87

 

EU-Schulprogramm

2019

Verstöße bei Vergabeverfahren: Verhandlungsverfahren ohne vorherige Veröffentlichung einer Auftragsbekanntmachung

PROZENTUALE SCHÄTZUNG

100,00 %

EUR

-1 502 766,99

0,00

-1 502 766,99

 

EU-Schulprogramm

2020

Verstöße bei Vergabeverfahren: Verhandlungsverfahren ohne vorherige Veröffentlichung einer Auftragsbekanntmachung

PROZENTUALE SCHÄTZUNG

100,00 %

EUR

- 822 422,42

0,00

- 822 422,42

 

EU-Schulprogramm

2018

Verstöße bei Vergabeverfahren: Diskriminierende Auswahlkriterien/technische Spezifikationen

PROZENTUALE SCHÄTZUNG

25,00 %

EUR

- 127 781,34

0,00

- 127 781,34

 

EU-Schulprogramm

2019

Verstöße bei Vergabeverfahren: Diskriminierende Auswahlkriterien/technische Spezifikationen

PROZENTUALE SCHÄTZUNG

25,00 %

EUR

- 291 587,17

0,00

- 291 587,17

 

EU-Schulprogramm

2020

Verstöße bei Vergabeverfahren: Diskriminierende Auswahlkriterien/technische Spezifikationen

PROZENTUALE SCHÄTZUNG

25,00 %

EUR

- 227 645,33

0,00

- 227 645,33

 

EU-Schulprogramm

2021

Verstöße bei Vergabeverfahren: Diskriminierende Auswahlkriterien/technische Spezifikationen

PROZENTUALE SCHÄTZUNG

25,00 %

EUR

-59 696,30

0,00

-59 696,30

 

 

 

 

 

RO insgesamt:

EUR

-3 203 359,42

0,00

-3 203 359,42

Mitglied-staat

Maßnahme

HJ

Grund

Art

Berichtigung (%)

Währung

Betrag

Abzüge

Finanzielle Auswirkungen

SE

Entkoppelte Direktbeihilfen

2018

LPIS-Aktualisierung 2017 EGFL – Basisprämienregelung

PAUSCHAL

5,00 %

EUR

-2 302 551,50

- 183 758,79

-2 118 792,71

 

Entkoppelte Direktbeihilfen

2018

LPIS-Aktualisierung 2017 EGFL – Ökologisierung

PAUSCHAL

5,00 %

EUR

- 282 010,29

-28 201,03

- 253 809,26

 

Entkoppelte Direktbeihilfen

2018

LPIS-Aktualisierung 2017 EGFL – Regelung für Junglandwirte

PAUSCHAL

5,00 %

EUR

-47 266,30

-4 726,64

-42 539,66

 

Entkoppelte Direktbeihilfen

2019

LPIS-Aktualisierung 2018 EGFL – Basisprämienregelung

PAUSCHAL

5,00 %

EUR

-2 052 400,37

0,00

-2 052 400,37

 

Entkoppelte Direktbeihilfen

2019

LPIS-Aktualisierung 2018 EGFL – Ökologisierung

PAUSCHAL

5,00 %

EUR

-1 109 322,40

0,00

-1 109 322,40

 

Entkoppelte Direktbeihilfen

2019

LPIS-Aktualisierung 2018 EGFL – Regelung für Junglandwirte

PAUSCHAL

5,00 %

EUR

-45 859,47

0,00

-45 859,47

 

Entkoppelte Direktbeihilfen

2020

LPIS-Aktualisierung 2019 EGFL – Basisprämienregelung

PAUSCHAL

5,00 %

EUR

-2 519 724,95

0,00

-2 519 724,95

 

Entkoppelte Direktbeihilfen

2020

LPIS-Aktualisierung 2019 EGFL – Ökologisierung

PAUSCHAL

5,00 %

EUR

-1 361 911,34

0,00

-1 361 911,34

 

Entkoppelte Direktbeihilfen

2020

LPIS-Aktualisierung 2019 EGFL – Regelung für Junglandwirte

PAUSCHAL

5,00 %

EUR

-56 664,05

0,00

-56 664,05

 

Entkoppelte Direktbeihilfen

2018

Zeitraum brachliegende Flächen => Unterscheidung brachliegende Flächen/Wechselgrünland EGFL 2017

PAUSCHAL

10,00 %

EUR

-15 644 524,73

- 202 282,46

-15 442 242,27

 

Entkoppelte Direktbeihilfen

2019

Zeitraum brachliegende Flächen => Unterscheidung brachliegende Flächen/Wechselgrünland EGFL 2017

PAUSCHAL

10,00 %

EUR

-56 015,02

0,00

-56 015,02

 

Erstattung von Direktbeihilfen im Zusammenhang mit der Haushaltsdisziplin

2018

Erstattungen im Rahmen der Haushaltsdisziplin HJ 2018 – Ökologisierung

PAUSCHAL

10,00 %

EUR

- 208 462,59

0,00

- 208 462,59

 

Entkoppelte Direktbeihilfen

2018

Zeitpunkt der Vor-Ort-Kontrollen 2017 – Folgebesuche EGFL – Basisprämienregelung

PAUSCHAL

5,00 %

EUR

- 181 100,05

-18 110,00

- 162 990,05

 

Entkoppelte Direktbeihilfen

2018

Zeitpunkt der Vor-Ort-Kontrollen 2017 – Folgebesuche EGFL – Ökologisierung

PAUSCHAL

5,00 %

EUR

-22 180,65

-2 218,06

-19 962,59

 

Entkoppelte Direktbeihilfen

2018

Zeitpunkt der Vor-Ort-Kontrollen 2017 – Folgebesuche EGFL – Regelung für Junglandwirte

PAUSCHAL

5,00 %

EUR

-3 740,19

- 374,02

-3 366,17

 

Entkoppelte Direktbeihilfen

2019

Zeitpunkt der Vor-Ort-Kontrollen 2018 – Folgebesuche EGFL – Basisprämienregelung

PAUSCHAL

5,00 %

EUR

- 125 081,95

0,00

- 125 081,95

 

Entkoppelte Direktbeihilfen

2019

Zeitpunkt der Vor-Ort-Kontrollen 2018 – Folgebesuche EGFL – Ökologisierung

PAUSCHAL

5,00 %

EUR

-67 606,79

0,00

-67 606,79

 

Entkoppelte Direktbeihilfen

2019

Zeitpunkt der Vor-Ort-Kontrollen 2018 – Folgebesuche EGFL – Regelung für Junglandwirte

PAUSCHAL

5,00 %

EUR

-1 960,71

0,00

-1 960,71

 

Entkoppelte Direktbeihilfen

2020

Zeitpunkt der Vor-Ort-Kontrollen 2019 – Folgebesuche EGFL – Basisprämienregelung

PAUSCHAL

5,00 %

EUR

- 237 118,16

0,00

- 237 118,16

 

Entkoppelte Direktbeihilfen

2020

Zeitpunkt der Vor-Ort-Kontrollen 2019 – Folgebesuche EGFL – Ökologisierung

PAUSCHAL

5,00 %

EUR

- 128 162,37

0,00

- 128 162,37

 

Entkoppelte Direktbeihilfen

2020

Zeitpunkt der Vor-Ort-Kontrollen 2019 – Folgebesuche EGFL – Regelung für Junglandwirte

PAUSCHAL

5,00 %

EUR

-5 519,69

0,00

-5 519,69

 

 

 

 

 

SE insgesamt:

EUR

-26 459 183,57

- 439 671,00

-26 019 512,57

Mitglied-staat

Maßnahme

HJ

Grund

Art

Berichtigung (%)

Währung

Betrag

Abzüge

Finanzielle Auswirkungen

SI

Entkoppelte Direktbeihilfen

2020

Verwaltungskontrollen von Zahlungsansprüchen bei Einführung der Basisprämienregelung – Antragsänderungen & Einrichtung und Verwaltung der nationalen Reserve – korrekte Verwendung der Reserve – Basisprämienregelung – Antragsjahr 2019

PUNKTUELL

 

EUR

- 571 621,52

0,00

- 571 621,52

 

Entkoppelte Direktbeihilfen

2021

Verwaltungskontrollen von Zahlungsansprüchen bei Einführung der Basisprämienregelung – Antragsänderungen & Einrichtung und Verwaltung der nationalen Reserve – korrekte Verwendung der Reserve – Basisprämienregelung – Antragsjahr 2020

PUNKTUELL

 

EUR

- 299 708,47

0,00

- 299 708,47

 

Entkoppelte Direktbeihilfen

2022

Verwaltungskontrollen von Zahlungsansprüchen bei Einführung der Basisprämienregelung – Antragsänderungen & Einrichtung und Verwaltung der nationalen Reserve – korrekte Verwendung der Reserve – Basisprämienregelung – Antragsjahr 2020

PUNKTUELL

 

EUR

- 265 051,99

0,00

- 265 051,99

 

Entkoppelte Direktbeihilfen

2020

Verwaltungskontrollen von Zahlungsansprüchen bei Einführung der Basisprämienregelung – Antragsänderungen & Einrichtung und Verwaltung der nationalen Reserve – korrekte Verwendung der Reserve – Ökologisierungszahlung – Antragsjahr 2019

PUNKTUELL

 

EUR

- 321 279,64

0,00

- 321 279,64

 

Entkoppelte Direktbeihilfen

2021

Verwaltungskontrollen von Zahlungsansprüchen bei Einführung der Basisprämienregelung – Antragsänderungen & Einrichtung und Verwaltung der nationalen Reserve – korrekte Verwendung der Reserve – Ökologisierungszahlung – Antragsjahr 2020

PUNKTUELL

 

EUR

- 149 348,40

0,00

- 149 348,40

 

Entkoppelte Direktbeihilfen

2022

Verwaltungskontrollen von Zahlungsansprüchen bei Einführung der Basisprämienregelung – Antragsänderungen & Einrichtung und Verwaltung der nationalen Reserve – korrekte Verwendung der Reserve – Ökologisierungszahlung – Antragsjahr 2020

PUNKTUELL

 

EUR

- 168 305,90

0,00

- 168 305,90

 

Entkoppelte Direktbeihilfen

2020

Verwaltungskontrollen von Zahlungsansprüchen bei Einführung der Basisprämienregelung – Antragsänderungen & Einrichtung und Verwaltung der nationalen Reserve – korrekte Verwendung der Reserve – Regelung für Junglandwirte – Antragsjahr 2019

PUNKTUELL

 

EUR

- 126 248,86

0,00

- 126 248,86

 

Entkoppelte Direktbeihilfen

2021

Verwaltungskontrollen von Zahlungsansprüchen bei Einführung der Basisprämienregelung – Antragsänderungen & Einrichtung und Verwaltung der nationalen Reserve – korrekte Verwendung der Reserve – Regelung für Junglandwirte – Antragsjahr 2020

PUNKTUELL

 

EUR

-56 112,83

0,00

-56 112,83

 

Entkoppelte Direktbeihilfen

2022

Verwaltungskontrollen von Zahlungsansprüchen bei Einführung der Basisprämienregelung – Antragsänderungen & Einrichtung und Verwaltung der nationalen Reserve – korrekte Verwendung der Reserve – Regelung für Junglandwirte – Antragsjahr 2020

PUNKTUELL

 

EUR

-77 466,56

0,00

-77 466,56

 

 

 

 

 

SI insgesamt:

EUR

-2 035 144,17

0,00

-2 035 144,17

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 


Währung

Betrag

Abzüge

Finanzielle Auswirkungen

EUR

- 319 816 981,64

- 616 143,67

- 319 200 837,97

Haushaltsposten: 6201

Mitglied-staat

Maßnahme

HJ

Grund

Art

Berichtigung (%)

Währung

Betrag

Abzüge

Finanzielle Auswirkungen

AT

Ländliche Entwicklung – unter das IVKS fallende ELER-Maßnahmen

2019

Mängel bei der Umsetzung des Sanktionssystems für M13 – HJ 2019

PUNKTUELL

 

EUR

- 106 081,00

0,00

- 106 081,00

 

Ländliche Entwicklung – unter das IVKS fallende ELER-Maßnahmen

2020

Mängel bei der Umsetzung des Sanktionssystems für M13 – HJ 2020

PUNKTUELL

 

EUR

-92 355,00

0,00

-92 355,00

 

Ländliche Entwicklung – unter das IVKS fallende ELER-Maßnahmen

2021

Mängel bei der Umsetzung des Sanktionssystems für M13 – HJ 2021

PUNKTUELL

 

EUR

-40 638,00

0,00

-40 638,00

 

 

 

 

 

AT insgesamt:

EUR

- 239 074,00

0,00

- 239 074,00

Mitglied-staat

Maßnahme

HJ

Grund

Art

Berichtigung (%)

Währung

Betrag

Abzüge

Finanzielle Auswirkungen

CZ

Ländliche Entwicklung – ELER – Wissen und Innovation

2018

Mängel bei 3 Schlüsselkontrollen (Förderfähigkeit der Projekte – Projektauswahl und -bewertung – Bewertung der Plausibilität der Kosten)

PAUSCHAL

10,00 %

EUR

- 661 882,31

0,00

- 661 882,31

 

Ländliche Entwicklung – ELER – Wissen und Innovation

2019

Mängel bei 3 Schlüsselkontrollen (Förderfähigkeit der Projekte – Projektauswahl und -bewertung – Bewertung der Plausibilität der Kosten)

PAUSCHAL

10,00 %

EUR

- 570 325,99

0,00

- 570 325,99

 

Ländliche Entwicklung – ELER – Wissen und Innovation

2020

Mängel bei 3 Schlüsselkontrollen (Förderfähigkeit der Projekte – Projektauswahl und -bewertung – Bewertung der Plausibilität der Kosten)

PAUSCHAL

10,00 %

EUR

-1 631 911,72

0,00

-1 631 911,72

 

Ländliche Entwicklung – ELER – Investitionen – private Begünstigte

2017

Mängel bei der Bewertung der Plausibilität der Kosten

PAUSCHAL

5,00 %

EUR

-22 144,53

0,00

-22 144,53

 

Ländliche Entwicklung – ELER – Investitionen – private Begünstigte

2018

Mängel bei der Bewertung der Plausibilität der Kosten

PAUSCHAL

5,00 %

EUR

- 137 167,85

0,00

- 137 167,85

 

Ländliche Entwicklung – ELER – Investitionen – private Begünstigte

2019

Mängel bei der Bewertung der Plausibilität der Kosten

PAUSCHAL

5,00 %

EUR

- 139 065,56

0,00

- 139 065,56

 

Ländliche Entwicklung – ELER – Investitionen – private Begünstigte

2020

Mängel bei der Bewertung der Plausibilität der Kosten

PAUSCHAL

5,00 %

EUR

- 107 802,73

0,00

- 107 802,73

 

Ländliche Entwicklung – ELER – Investitionen – private Begünstigte

2019

Nicht förderfähiges Projekt

PUNKTUELL

 

EUR

-30 606,96

-30 606,96

0,00

 

 

 

 

 

CZ insgesamt:

EUR

-3 300 907,65

-30 606,96

-3 270 300,69

Mitglied-staat

Maßnahme

HJ

Grund

Art

Berichtigung (%)

Währung

Betrag

Abzüge

Finanzielle Auswirkungen

DE

Rechnungsabschluss

2020

Finanzielle Fehler EGFL und ELER – HJ 2020

PUNKTUELL

 

EUR

-1 413,60

0,00

-1 413,60

 

Bescheinigung

2009

Finanzielle Fehler im Zusammenhang mit der Erfassung von Mehrjahressanktionen in der X-Tabelle und in der 50/50-Tabelle für den ELER (2007-2013) nicht enthaltenen Vorgängen

PUNKTUELL

 

EUR

-0,01

0,00

-0,01

 

Bescheinigung

2010

Finanzielle Fehler im Zusammenhang mit der Erfassung von Mehrjahressanktionen in der X-Tabelle und in der 50/50-Tabelle für den ELER (2007-2013) nicht enthaltenen Vorgängen

PUNKTUELL

 

EUR

- 210,22

0,00

- 210,22

 

Bescheinigung

2011

Finanzielle Fehler im Zusammenhang mit der Erfassung von Mehrjahressanktionen in der X-Tabelle und in der 50/50-Tabelle für den ELER (2007-2013) nicht enthaltenen Vorgängen

PUNKTUELL

 

EUR

- 214,05

0,00

- 214,05

 

Bescheinigung

2012

Finanzielle Fehler im Zusammenhang mit der Erfassung von Mehrjahressanktionen in der X-Tabelle und in der 50/50-Tabelle für den ELER (2007-2013) nicht enthaltenen Vorgängen

PUNKTUELL

 

EUR

- 109,63

0,00

- 109,63

 

Bescheinigung

2013

Finanzielle Fehler im Zusammenhang mit der Erfassung von Mehrjahressanktionen in der X-Tabelle und in der 50/50-Tabelle für den ELER (2007-2013) nicht enthaltenen Vorgängen

PUNKTUELL

 

EUR

- 114,56

0,00

- 114,56

 

Rechnungsabschluss

2020

Prognostizierte Verstoßrate – ELER IVKS

GESCHÄTZTER BETRAG

 

EUR

-72 022,13

0,00

-72 022,13

 

Rechnungsabschluss

2020

Prognostizierte Verstoßrate – ELER Nicht-IVKS

GESCHÄTZTER BETRAG

 

EUR

-84 490,17

0,00

-84 490,17

 

 

 

 

 

DE insgesamt:

EUR

- 158 574,37

0,00

- 158 574,37

Mitglied-staat

Maßnahme

HJ

Grund

Art

Berichtigung (%)

Währung

Betrag

Abzüge

Finanzielle Auswirkungen

ES

Cross-Compliance

2017

Antragsjahr 2016

PAUSCHAL

5,00 %

EUR

- 148 797,77

-1,95

- 148 795,82

 

Cross-Compliance

2018

Antragsjahr 2016

PAUSCHAL

5,00 %

EUR

-6 391,98

-0,01

-6 391,97

 

Cross-Compliance

2019

Antragsjahr 2016

PAUSCHAL

5,00 %

EUR

- 863,26

-0,08

- 863,18

 

Cross-Compliance

2020

Antragsjahr 2016

PAUSCHAL

5,00 %

EUR

- 297,41

0,00

- 297,41

 

Cross-Compliance

2021

Antragsjahr 2016

PAUSCHAL

5,00 %

EUR

- 126,12

0,00

- 126,12

 

Cross-Compliance

2018

Antragsjahr 2017

PAUSCHAL

5,00 %

EUR

- 155 097,52

-0,28

- 155 097,24

 

Cross-Compliance

2019

Antragsjahr 2017

PAUSCHAL

5,00 %

EUR

-4 355,71

-0,32

-4 355,39

 

Cross-Compliance

2020

Antragsjahr 2017

PAUSCHAL

5,00 %

EUR

- 837,94

0,00

- 837,94

 

Cross-Compliance

2021

Antragsjahr 2017

PAUSCHAL

5,00 %

EUR

- 453,62

0,00

- 453,62

 

Cross-Compliance

2019

Antragsjahr 2018

PAUSCHAL

2,00 %

EUR

-31 284,90

-2,89

-31 282,01

 

Cross-Compliance

2020

Antragsjahr 2018

PAUSCHAL

2,00 %

EUR

- 258,55

0,00

- 258,55

 

Cross-Compliance

2021

Antragsjahr 2018

PAUSCHAL

2,00 %

EUR

-66,80

0,00

-66,80

 

Rechnungsabschluss

2020

Finanzielle Fehler bei EGFL und ELER

PUNKTUELL

 

EUR

-3 993,33

0,00

-3 993,33

 

Rechnungsabschluss

2018

Finanzielle Fehler bei der ländlichen Entwicklung

PUNKTUELL

 

EUR

- 248 184,00

0,00

- 248 184,00

 

Rechnungsabschluss

2019

Finanzielle Fehler bei der ländlichen Entwicklung

PUNKTUELL

 

EUR

- 277 591,52

0,00

- 277 591,52

 

Rechnungsabschluss

2020

Finanzielle Fehler bei der ländlichen Entwicklung

PUNKTUELL

 

EUR

- 200 726,32

0,00

- 200 726,32

 

Rechnungsabschluss

2020

Finanzielle Fehler in den EGFL- und ELER-Rechnungsunterlagen

PUNKTUELL

 

EUR

-41 972,56

0,00

-41 972,56

 

Ländliche Entwicklung – unter das IVKS fallende ELER-Maßnahmen

2019

Fehlerhafte Berechnung von Sanktionen Antragsjahr 2018 – ES02

PUNKTUELL

 

EUR

-4 929,35

0,00

-4 929,35

 

Ländliche Entwicklung – unter das IVKS fallende ELER-Maßnahmen

2019

Fehlerhafte Berechnung von Sanktionen Antragsjahr 2018 – ES06

PUNKTUELL

 

EUR

- 679,76

0,00

- 679,76

 

Ländliche Entwicklung – unter das IVKS fallende ELER-Maßnahmen

2019

Fehlerhafte Berechnung von Sanktionen Antragsjahr 2018 – ES08

PUNKTUELL

 

EUR

-4 598,39

0,00

-4 598,39

 

Ländliche Entwicklung – unter das IVKS fallende ELER-Maßnahmen

2019

Fehlerhafte Berechnung von Sanktionen Antragsjahr 2018 – ES10

PUNKTUELL

 

EUR

-18 055,62

-7 461,76

-10 593,86

 

Ländliche Entwicklung – unter das IVKS fallende ELER-Maßnahmen

2019

Fehlerhafte Berechnung von Sanktionen Antragsjahr 2018 – ES13

PUNKTUELL

 

EUR

- 975,52

- 657,55

- 317,97

 

Ländliche Entwicklung – unter das IVKS fallende ELER-Maßnahmen

2020

Fehlerhafte Berechnung von Sanktionen Antragsjahr 2019 – ES02

PUNKTUELL

 

EUR

-9 303,57

0,00

-9 303,57

 

Ländliche Entwicklung – unter das IVKS fallende ELER-Maßnahmen

2020

Fehlerhafte Berechnung von Sanktionen Antragsjahr 2019 – ES06

PUNKTUELL

 

EUR

-14 766,59

0,00

-14 766,59

 

Ländliche Entwicklung – unter das IVKS fallende ELER-Maßnahmen

2020

Fehlerhafte Berechnung von Sanktionen Antragsjahr 2019 – ES08

PUNKTUELL

 

EUR

-3 645,31

0,00

-3 645,31

 

Ländliche Entwicklung – unter das IVKS fallende ELER-Maßnahmen

2020

Fehlerhafte Berechnung von Sanktionen Antragsjahr 2019 – ES10

PUNKTUELL

 

EUR

-21 646,21

-5 241,78

-16 404,43

 

Ländliche Entwicklung – unter das IVKS fallende ELER-Maßnahmen

2020

Fehlerhafte Berechnung von Sanktionen Antragsjahr 2019 – ES13

PUNKTUELL

 

EUR

-1 388,10

-71,79

-1 316,31

 

Rechnungsabschluss

2020

Bekannte Fehler – EGFL Nicht-IVKS sowie ELER IVKS und Nicht-IVKS

PUNKTUELL

 

EUR

-2 250,57

0,00

-2 250,57

 

Rechnungsabschluss

2020

Wesentlicher Fehler in Schicht 1 der Nicht-IVKS-Grundgesamtheit des ELER

GESCHÄTZTER BETRAG

 

EUR

- 476 970,34

0,00

- 476 970,34

 

Rechnungsabschluss

2020

Wahrscheinlichster Fehler in der Nicht-IVKS-Grundgesamtheit des ELER

GESCHÄTZTER BETRAG

 

EUR

- 209 035,81

0,00

- 209 035,81

 

Rechnungsabschluss

2020

Prognostizierte Verstoßrate in der Nicht-IVKS-Grundgesamtheit des ELER

GESCHÄTZTER BETRAG

 

EUR

-46 082,59

0,00

-46 082,59

 

Ländliche Entwicklung – ELER – Investitionen – private Begünstigte

2016

Mängel bei der Schlüsselkontrolle „Angemessene Bewertung der Plausibilität der Kosten“, Nummer 1.1.a

PAUSCHAL

5,00 %

EUR

- 829,60

0,00

- 829,60

 

Ländliche Entwicklung – ELER – Investitionen – private Begünstigte

2017

Mängel bei der Schlüsselkontrolle „Angemessene Bewertung der Plausibilität der Kosten“, Nummer 1.1.a

PAUSCHAL

5,00 %

EUR

- 236 769,48

0,00

- 236 769,48

 

Ländliche Entwicklung – ELER – Investitionen – private Begünstigte

2018

Mängel bei der Schlüsselkontrolle „Angemessene Bewertung der Plausibilität der Kosten“, Nummer 1.1.a

PAUSCHAL

5,00 %

EUR

- 270 485,58

0,00

- 270 485,58

 

Ländliche Entwicklung – ELER – Investitionen – private Begünstigte

2019

Mängel bei der Schlüsselkontrolle „Angemessene Bewertung der Plausibilität der Kosten“, Nummer 1.1.a

PAUSCHAL

5,00 %

EUR

- 403 151,68

0,00

- 403 151,68

 

Ländliche Entwicklung – ELER – Investitionen – private Begünstigte

2020

Mängel bei der Schlüsselkontrolle „Angemessene Bewertung der Plausibilität der Kosten“, Nummer 1.1.a

PAUSCHAL

5,00 %

EUR

- 431 097,67

0,00

- 431 097,67

 

Ländliche Entwicklung – ELER – Investitionen – private Begünstigte

2017

Mängel bei der Schlüsselkontrolle „Angemessene Bewertung der Plausibilität der Kosten“, Nummer 1.1.b.i

PUNKTUELL

 

EUR

-4 885,59

0,00

-4 885,59

 

Ländliche Entwicklung – ELER – Investitionen – private Begünstigte

2016

Mängel bei der Schlüsselkontrolle „Angemessene Bewertung der Plausibilität der Kosten“, Nummer 1.1.b.ii

PUNKTUELL

 

EUR

-16 985,01

0,00

-16 985,01

 

Ländliche Entwicklung – ELER – forstwirtschaftliche Maßnahmen

2017

Mängel bei der Schlüsselkontrolle „Angemessene Bewertung der Plausibilität der Kosten“, Nummer 1.1.b.ii

PUNKTUELL

 

EUR

-1 008,76

0,00

-1 008,76

 

Ländliche Entwicklung – ELER – Investitionen – private Begünstigte

2017

Mängel bei der Schlüsselkontrolle „Angemessene Bewertung der Plausibilität der Kosten“, Nummer 1.1.b.ii

PUNKTUELL

 

EUR

- 141 724,02

0,00

- 141 724,02

 

Ländliche Entwicklung – ELER – Investitionen – private Begünstigte

2018

Mängel bei der Schlüsselkontrolle „Angemessene Bewertung der Plausibilität der Kosten“, Nummer 1.1.b.ii

PUNKTUELL

 

EUR

-10 739,86

0,00

-10 739,86

 

Ländliche Entwicklung – ELER – Investitionen – private Begünstigte

2016

Mängel bei der Schlüsselkontrolle „Ausreichende Qualität der Vor-Ort-Kontrollen“, Nummer 2.1

PAUSCHAL

5,00 %

EUR

-5 412,59

0,00

-5 412,59

 

Ländliche Entwicklung – ELER – Investitionen – private Begünstigte

2017

Mängel bei der Schlüsselkontrolle „Ausreichende Qualität der Vor-Ort-Kontrollen“, Nummer 2.1

PAUSCHAL

5,00 %

EUR

-99 876,16

0,00

-99 876,16

 

 

 

 

 

ES insgesamt:

EUR

-3 558 593,04

-13 438,41

-3 545 154,63

Mitglied-staat

Maßnahme

HJ

Grund

Art

Berichtigung (%)

Währung

Betrag

Abzüge

Finanzielle Auswirkungen

FI

Ländliche Entwicklung – unter das IVKS fallende ELER-Maßnahmen

2019

ELER – Antragsjahr 2018 – aktiver Betriebsinhaber

PUNKTUELL

 

EUR

- 518 883,53

0,00

- 518 883,53

 

Ländliche Entwicklung – unter das IVKS fallende ELER-Maßnahmen

2019

ELER – Antragsjahr 2018 – LPIS

PUNKTUELL

 

EUR

- 270 324,13

0,00

- 270 324,13

 

Ländliche Entwicklung – unter das IVKS fallende ELER-Maßnahmen

2021

ELER – Antragsjahr 2020

PUNKTUELL

 

EUR

-17 256,87

0,00

-17 256,87

 

Ländliche Entwicklung – unter das IVKS fallende ELER-Maßnahmen

2020

ELER – Antragsjahr 2019

PUNKTUELL

 

EUR

-27 275,81

0,00

-27 275,81

 

 

 

 

 

FI insgesamt:

EUR

- 833 740,34

0,00

- 833 740,34

Mitglied-staat

Maßnahme

HJ

Grund

Art

Berichtigung (%)

Währung

Betrag

Abzüge

Finanzielle Auswirkungen

FR

Ländliche Entwicklung – ELER – Risikomanagement

2017

Fehlen einer Schlüsselkontrolle und Mängel bei der Durchführung von zwei Schlüsselkontrollen

PAUSCHAL

10,00 %

EUR

-43 451,62

-21 725,81

-21 725,81

 

Ländliche Entwicklung – ELER – Risikomanagement

2018

Fehlen einer Schlüsselkontrolle und Mängel bei der Durchführung von zwei Schlüsselkontrollen

PAUSCHAL

10,00 %

EUR

-55 546,73

-27 773,36

-27 773,37

 

Ländliche Entwicklung – ELER – Risikomanagement

2019

Fehlen einer Schlüsselkontrolle und Mängel bei der Durchführung von zwei Schlüsselkontrollen

PAUSCHAL

10,00 %

EUR

- 315 545,79

- 157 772,90

- 157 772,89

 

Ländliche Entwicklung – ELER – Risikomanagement

2020

Fehlen einer Schlüsselkontrolle und Mängel bei der Durchführung von zwei Schlüsselkontrollen

PAUSCHAL

10,00 %

EUR

- 335 219,15

- 167 609,57

- 167 609,58

 

Ländliche Entwicklung – unter das IVKS fallende ELER-Maßnahmen

2016

Übersee-Departement – ländliche Entwicklung – IVKS – M13 – verspätete Vor-Ort-Kontrollen (2015–2018)

PUNKTUELL

 

EUR

-1 264,72

0,00

-1 264,72

 

Ländliche Entwicklung – unter das IVKS fallende ELER-Maßnahmen

2017

Übersee-Departement – ländliche Entwicklung – IVKS – M13 – verspätete Vor-Ort-Kontrollen (2015–2018)

PUNKTUELL

 

EUR

-42 123,96

-18 271,50

-23 852,46

 

Ländliche Entwicklung – unter das IVKS fallende ELER-Maßnahmen

2018

Übersee-Departement – ländliche Entwicklung – IVKS – M13 – verspätete Vor-Ort-Kontrollen (2015–2018)

PUNKTUELL

 

EUR

-21 316,77

- 338,32

-20 978,45

 

Ländliche Entwicklung – unter das IVKS fallende ELER-Maßnahmen

2019

Übersee-Departement – ländliche Entwicklung – IVKS – M13 – verspätete Vor-Ort-Kontrollen (2015–2018)

PUNKTUELL

 

EUR

-23 303,77

0,00

-23 303,77

 

Bescheinigung

2016

ELER – bekannte Fehler

PUNKTUELL

 

EUR

-31 429,18

-0,93

-31 428,25

 

Bescheinigung

2015

ELER – Weiterverfolgung Vorgang Nr. 22 – HJ 2015

PUNKTUELL

 

EUR

-21 739,83

-1 877,26

-19 862,57

 

Ländliche Entwicklung – unter das IVKS fallende ELER-Maßnahmen

2018

Rechnungsabschluss: Korrektur extrapolierter Fehler (ELER IVKS) (M13)

PUNKTUELL

 

EUR

- 428 307,22

0,00

- 428 307,22

 

Ländliche Entwicklung – ELER – Investitionen – private Begünstigte

2018

Rechnungsabschluss: Korrektur extrapolierter Fehler (ELER Nicht-IVKS) (M4)

PUNKTUELL

 

EUR

-18 847,04

0,00

-18 847,04

 

Ländliche Entwicklung – ELER – Maßnahmen mit Pauschalbeihilfe

2018

Rechnungsabschluss: Korrektur extrapolierter Fehler (ELER Nicht-IVKS) (M6)

PUNKTUELL

 

EUR

- 293 950,00

0,00

- 293 950,00

 

Rechnungsabschluss

2018

Rechnungsabschluss: Korrektur bekannter Fehler (Außenstände – Niederlassungsprämie für Junglandwirte 2007-13 – Kontrolle nach 5 Jahren)

PUNKTUELL

 

EUR

-35 600,00

0,00

-35 600,00

 

Ländliche Entwicklung – ELER – Maßnahmen mit Pauschalbeihilfe

2018

Rechnungsabschluss: Korrektur bekannter Fehler (ELER Nicht-IVKS) (M6)

PUNKTUELL

 

EUR

-19 250,00

0,00

-19 250,00

 

Ländliche Entwicklung – ELER – Risikomanagement

2017

Mängel bei der Durchführung von zwei Schlüsselkontrollen

PAUSCHAL

5,00 %

EUR

-32 846,19

-5 661,44

-27 184,75

 

Ländliche Entwicklung – ELER – Risikomanagement

2018

Mängel bei der Durchführung von zwei Schlüsselkontrollen

PAUSCHAL

5,00 %

EUR

-9 818 935,87

-4 411 325,06

-5 407 610,81

 

Ländliche Entwicklung – ELER – Risikomanagement

2019

Mängel bei der Durchführung von zwei Schlüsselkontrollen

PAUSCHAL

5,00 %

EUR

-6 361 492,72

0,00

-6 361 492,72

 

Ländliche Entwicklung – ELER – Risikomanagement

2020

Mängel bei der Durchführung von zwei Schlüsselkontrollen

PAUSCHAL

5,00 %

EUR

-6 696 329,55

0,00

-6 696 329,55

 

Ländliche Entwicklung – ELER – LEADER

2015

Mängel bei der Durchführung einer Schlüsselkontrolle – Investitionsmaßnahmen ELER Nicht-IVKS

PUNKTUELL

 

EUR

- 344 840,23

-37 785,33

- 307 054,90

 

Ländliche Entwicklung – ELER – Investitionen – private Begünstigte

2016

Mängel bei der Durchführung einer Schlüsselkontrolle – Investitionsmaßnahmen ELER Nicht-IVKS

PUNKTUELL

 

EUR

-4 079,51

-73,11

-4 006,40

 

Ländliche Entwicklung – ELER – Investitionen – öffentliche Begünstigte

2016

Mängel bei der Durchführung einer Schlüsselkontrolle – Investitionsmaßnahmen ELER Nicht-IVKS

PUNKTUELL

 

EUR

-73,92

-0,48

-73,44

 

Ländliche Entwicklung – ELER – Wissen und Innovation

2016

Mängel bei der Durchführung einer Schlüsselkontrolle – Investitionsmaßnahmen ELER Nicht-IVKS

PUNKTUELL

 

EUR

- 662,20

-4,24

- 657,96

 

Ländliche Entwicklung – ELER – LEADER

2016

Mängel bei der Durchführung einer Schlüsselkontrolle – Investitionsmaßnahmen ELER Nicht-IVKS

PUNKTUELL

 

EUR

-76 692,28

-7 669,22

-69 023,06

 

Ländliche Entwicklung – ELER – forstwirtschaftliche Maßnahmen

2017

Mängel bei der Durchführung einer Schlüsselkontrolle – Investitionsmaßnahmen ELER Nicht-IVKS

PUNKTUELL

 

EUR

- 121,39

- 115,40

-5,99

 

Ländliche Entwicklung – ELER – Investitionen – private Begünstigte

2017

Mängel bei der Durchführung einer Schlüsselkontrolle – Investitionsmaßnahmen ELER Nicht-IVKS

PUNKTUELL

 

EUR

-10 885,45

-5 890,95

-4 994,50

 

Ländliche Entwicklung – ELER – Investitionen – öffentliche Begünstigte

2017

Mängel bei der Durchführung einer Schlüsselkontrolle – Investitionsmaßnahmen ELER Nicht-IVKS

PUNKTUELL

 

EUR

- 586,57

- 500,96

-85,61

 

Ländliche Entwicklung – ELER – Wissen und Innovation

2017

Mängel bei der Durchführung einer Schlüsselkontrolle – Investitionsmaßnahmen ELER Nicht-IVKS

PUNKTUELL

 

EUR

-4 070,46

-3 313,01

- 757,45

 

Ländliche Entwicklung – ELER – Maßnahmen mit Pauschalbeihilfe

2017

Mängel bei der Durchführung einer Schlüsselkontrolle – Investitionsmaßnahmen ELER Nicht-IVKS

PUNKTUELL

 

EUR

-10,17

-0,09

-10,08

 

Ländliche Entwicklung – ELER – forstwirtschaftliche Maßnahmen

2018

Mängel bei der Durchführung einer Schlüsselkontrolle – Investitionsmaßnahmen ELER Nicht-IVKS

PUNKTUELL

 

EUR

-1 025,65

- 672,66

- 352,99

 

Ländliche Entwicklung – ELER – Investitionen – private Begünstigte

2018

Mängel bei der Durchführung einer Schlüsselkontrolle – Investitionsmaßnahmen ELER Nicht-IVKS

PUNKTUELL

 

EUR

-26 406,20

-23 714,93

-2 691,27

 

Ländliche Entwicklung – ELER – Investitionen – öffentliche Begünstigte

2018

Mängel bei der Durchführung einer Schlüsselkontrolle – Investitionsmaßnahmen ELER Nicht-IVKS

PUNKTUELL

 

EUR

-5 556,73

-4 206,35

-1 350,38

 

Ländliche Entwicklung – ELER – Wissen und Innovation

2018

Mängel bei der Durchführung einer Schlüsselkontrolle – Investitionsmaßnahmen ELER Nicht-IVKS

PUNKTUELL

 

EUR

-13 121,17

-4 288,34

-8 832,83

 

Ländliche Entwicklung – ELER – LEADER

2018

Mängel bei der Durchführung einer Schlüsselkontrolle – Investitionsmaßnahmen ELER Nicht-IVKS

PUNKTUELL

 

EUR

-3 377,43

-1 629,17

-1 748,26

 

Ländliche Entwicklung – ELER – Maßnahmen mit Pauschalbeihilfe

2018

Mängel bei der Durchführung einer Schlüsselkontrolle – Investitionsmaßnahmen ELER Nicht-IVKS

PUNKTUELL

 

EUR

- 653,44

-14,68

- 638,76

 

Ländliche Entwicklung – ELER – forstwirtschaftliche Maßnahmen

2019

Mängel bei der Durchführung einer Schlüsselkontrolle – Investitionsmaßnahmen ELER Nicht-IVKS

PUNKTUELL

 

EUR

- 887,62

-5,68

- 881,94

 

Ländliche Entwicklung – ELER – Investitionen – private Begünstigte

2019

Mängel bei der Durchführung einer Schlüsselkontrolle – Investitionsmaßnahmen ELER Nicht-IVKS

PUNKTUELL

 

EUR

-24 155,53

- 208,40

-23 947,13

 

Ländliche Entwicklung – ELER – Investitionen – öffentliche Begünstigte

2019

Mängel bei der Durchführung einer Schlüsselkontrolle – Investitionsmaßnahmen ELER Nicht-IVKS

PUNKTUELL

 

EUR

-8 260,06

-52,89

-8 207,17

 

Ländliche Entwicklung – ELER – Wissen und Innovation

2019

Mängel bei der Durchführung einer Schlüsselkontrolle – Investitionsmaßnahmen ELER Nicht-IVKS

PUNKTUELL

 

EUR

-13 470,57

-86,21

-13 384,36

 

Ländliche Entwicklung – ELER – LEADER

2019

Mängel bei der Durchführung einer Schlüsselkontrolle – Investitionsmaßnahmen ELER Nicht-IVKS

PUNKTUELL

 

EUR

-7 830,41

-51,22

-7 779,19

 

Ländliche Entwicklung – ELER – Maßnahmen mit Pauschalbeihilfe

2019

Mängel bei der Durchführung einer Schlüsselkontrolle – Investitionsmaßnahmen ELER Nicht-IVKS

PUNKTUELL

 

EUR

- 755,31

0,00

- 755,31

 

Ländliche Entwicklung – ELER – forstwirtschaftliche Maßnahmen

2020

Mängel bei der Durchführung einer Schlüsselkontrolle – Investitionsmaßnahmen ELER Nicht-IVKS

PUNKTUELL

 

EUR

- 288,82

0,00

- 288,82

 

Ländliche Entwicklung – ELER – Investitionen – private Begünstigte

2020

Mängel bei der Durchführung einer Schlüsselkontrolle – Investitionsmaßnahmen ELER Nicht-IVKS

PUNKTUELL

 

EUR

-23 349,50

0,00

-23 349,50

 

Ländliche Entwicklung – ELER – Investitionen – öffentliche Begünstigte

2020

Mängel bei der Durchführung einer Schlüsselkontrolle – Investitionsmaßnahmen ELER Nicht-IVKS

PUNKTUELL

 

EUR

-8 126,41

0,00

-8 126,41

 

Ländliche Entwicklung – ELER – Wissen und Innovation

2020

Mängel bei der Durchführung einer Schlüsselkontrolle – Investitionsmaßnahmen ELER Nicht-IVKS

PUNKTUELL

 

EUR

-12 678,38

0,00

-12 678,38

 

Ländliche Entwicklung – ELER – LEADER

2020

Mängel bei der Durchführung einer Schlüsselkontrolle – Investitionsmaßnahmen ELER Nicht-IVKS

PUNKTUELL

 

EUR

-10 987,30

0,00

-10 987,30

 

Ländliche Entwicklung – ELER – Maßnahmen mit Pauschalbeihilfe

2020

Mängel bei der Durchführung einer Schlüsselkontrolle – Investitionsmaßnahmen ELER Nicht-IVKS

PUNKTUELL

 

EUR

- 754,06

0,00

- 754,06

 

Ländliche Entwicklung – ELER – Risikomanagement

2020

Mängel bei der Durchführung einer Schlüsselkontrolle – Investitionsmaßnahmen ELER Nicht-IVKS

PUNKTUELL

 

EUR

-57,60

0,00

-57,60

 

Ländliche Entwicklung – ELER – forstwirtschaftliche Maßnahmen

2021

Mängel bei der Durchführung einer Schlüsselkontrolle – Investitionsmaßnahmen ELER Nicht-IVKS

PUNKTUELL

 

EUR

- 364,71

0,00

- 364,71

 

Ländliche Entwicklung – ELER – Investitionen – private Begünstigte

2021

Mängel bei der Durchführung einer Schlüsselkontrolle – Investitionsmaßnahmen ELER Nicht-IVKS

PUNKTUELL

 

EUR

-11 972,58

0,00

-11 972,58

 

Ländliche Entwicklung – ELER – Investitionen – öffentliche Begünstigte

2021

Mängel bei der Durchführung einer Schlüsselkontrolle – Investitionsmaßnahmen ELER Nicht-IVKS

PUNKTUELL

 

EUR

-5 627,36

0,00

-5 627,36

 

Ländliche Entwicklung – ELER – Wissen und Innovation

2021

Mängel bei der Durchführung einer Schlüsselkontrolle – Investitionsmaßnahmen ELER Nicht-IVKS

PUNKTUELL

 

EUR

-4 721,61

0,00

-4 721,61

 

Ländliche Entwicklung – ELER – LEADER

2021

Mängel bei der Durchführung einer Schlüsselkontrolle – Investitionsmaßnahmen ELER Nicht-IVKS

PUNKTUELL

 

EUR

-5 175,95

0,00

-5 175,95

 

Ländliche Entwicklung – ELER – Maßnahmen mit Pauschalbeihilfe

2021

Mängel bei der Durchführung einer Schlüsselkontrolle – Investitionsmaßnahmen ELER Nicht-IVKS

PUNKTUELL

 

EUR

-1 235,93

0,00

-1 235,93

 

Ländliche Entwicklung – unter das IVKS fallende ELER-Maßnahmen

2020

M10 – verspätete Vor-Ort-Kontrollen – Korrektur 5 %

PAUSCHAL

5,00 %

EUR

-3 965,25

0,00

-3 965,25

 

Ländliche Entwicklung – unter das IVKS fallende ELER-Maßnahmen

2019

M10 Antragsjahre 2015–2018

PUNKTUELL

 

EUR

-15 327,15

0,00

-15 327,15

 

Ländliche Entwicklung – unter das IVKS fallende ELER-Maßnahmen

2020

M11 – verspätete Vor-Ort-Kontrollen – Korrektur 2 %

PAUSCHAL

2,00 %

EUR

- 861,83

0,00

- 861,83

 

Ländliche Entwicklung – unter das IVKS fallende ELER-Maßnahmen

2019

M11 Antragsjahre 2015-2019

PUNKTUELL

 

EUR

- 864,46

0,00

- 864,46

 

Ländliche Entwicklung – unter das IVKS fallende ELER-Maßnahmen

2020

M11 Antragsjahre 2015-2019

PUNKTUELL

 

EUR

- 625,50

-0,89

- 624,61

 

Ländliche Entwicklung – unter das IVKS fallende ELER-Maßnahmen

2018

M11 – ländliche Entwicklung – IVKS – Antragsjahre 2015–2018

PUNKTUELL

 

EUR

- 915,66

- 804,45

- 111,21

 

Ländliche Entwicklung – unter das IVKS fallende ELER-Maßnahmen

2019

M11 – ländliche Entwicklung – IVKS – Antragsjahre 2015–2018

PUNKTUELL

 

EUR

-2 115,05

-1,57

-2 113,48

 

Ländliche Entwicklung – unter das IVKS fallende ELER-Maßnahmen

2016

M13 Antragsjahre 2015–2019

PUNKTUELL

 

EUR

25,29

0,00

25,29

 

Ländliche Entwicklung – unter das IVKS fallende ELER-Maßnahmen

2017

M13 Antragsjahre 2015–2019

PUNKTUELL

 

EUR

-44 812,06

- 759,70

-44 052,36

 

Ländliche Entwicklung – unter das IVKS fallende ELER-Maßnahmen

2018

M13 Antragsjahre 2015–2019

PUNKTUELL

 

EUR

-33 526,20

0,00

-33 526,20

 

Ländliche Entwicklung – unter das IVKS fallende ELER-Maßnahmen

2019

M13 Antragsjahre 2015–2019

PUNKTUELL

 

EUR

-27 289,32

0,00

-27 289,32

 

Ländliche Entwicklung – unter das IVKS fallende ELER-Maßnahmen

2020

M13 Antragsjahre 2015–2019

PUNKTUELL

 

EUR

- 205,22

0,00

- 205,22

 

Ländliche Entwicklung – unter das IVKS fallende ELER-Maßnahmen

2015

OLAF-Fälle M13 (2011–2016): OLAF-Bericht OC/2017/0280

PUNKTUELL

 

EUR

-11 947,56

0,00

-11 947,56

 

Ländliche Entwicklung – unter das IVKS fallende ELER-Maßnahmen

2016

OLAF-Fälle M13 (2011–2016): OLAF-Bericht OC/2017/0280

PUNKTUELL

 

EUR

12,12

0,00

12,12

 

Ländliche Entwicklung – unter das IVKS fallende ELER-Maßnahmen

2017

OLAF-Fälle M13 (2011–2016): OLAF-Bericht OC/2017/0280

PUNKTUELL

 

EUR

-21 480,52

- 310,09

-21 170,43

 

Ländliche Entwicklung – unter das IVKS fallende ELER-Maßnahmen

2019

OLAF-Fälle (Bericht OC/2017/0280): M10 (2011–2016)

PUNKTUELL

 

EUR

-12 594,28

0,00

-12 594,28

 

Ländliche Entwicklung – unter das IVKS fallende ELER-Maßnahmen

2020

OLAF-Fälle (Bericht OC/2017/0280): M10 (2011–2016)

PUNKTUELL

 

EUR

-12 351,15

0,00

-12 351,15

 

Ländliche Entwicklung – unter das IVKS fallende ELER-Maßnahmen

2016

Ländliche Entwicklung – IVKS – M10: verspätete Vor-Ort-Kontrollen

PUNKTUELL

 

EUR

-2 021,09

0,00

-2 021,09

 

Ländliche Entwicklung – unter das IVKS fallende ELER-Maßnahmen

2017

Ländliche Entwicklung – IVKS – M10: verspätete Vor-Ort-Kontrollen

PUNKTUELL

 

EUR

-1,71

0,00

-1,71

 

Ländliche Entwicklung – unter das IVKS fallende ELER-Maßnahmen

2018

Ländliche Entwicklung – IVKS – M10: verspätete Vor-Ort-Kontrollen

PUNKTUELL

 

EUR

-20 182,41

-1 121,10

-19 061,31

 

Ländliche Entwicklung – unter das IVKS fallende ELER-Maßnahmen

2019

Ländliche Entwicklung – IVKS – M10: verspätete Vor-Ort-Kontrollen

PUNKTUELL

 

EUR

-34 064,60

-53,42

-34 011,18

 

Ländliche Entwicklung – unter das IVKS fallende ELER-Maßnahmen

2020

Ländliche Entwicklung – IVKS – M10: verspätete Vor-Ort-Kontrollen

PUNKTUELL

 

EUR

-3 272,07

0,00

-3 272,07

 

Ländliche Entwicklung – unter das IVKS fallende ELER-Maßnahmen

2017

Mängel bei den Verwaltungskontrollen zur Feststellung der Beihilfefähigkeit angemeldeter Parzellen (Schlüsselkontrolle): anteilig

PUNKTUELL

 

EUR

-3 036 757,35

-43 839,39

-2 992 917,96

 

Ländliche Entwicklung – unter das IVKS fallende ELER-Maßnahmen

2018

Mängel bei den Verwaltungskontrollen zur Feststellung der Beihilfefähigkeit angemeldeter Parzellen (Schlüsselkontrolle): anteilig

PUNKTUELL

 

EUR

-3 165 783,03

0,00

-3 165 783,03

 

Ländliche Entwicklung – unter das IVKS fallende ELER-Maßnahmen

2019

Mängel bei den Verwaltungskontrollen zur Feststellung der Beihilfefähigkeit angemeldeter Parzellen (Schlüsselkontrolle): anteilig

PUNKTUELL

 

EUR

-3 931 044,87

0,00

-3 931 044,87

 

Ländliche Entwicklung – unter das IVKS fallende ELER-Maßnahmen

2020

Mängel bei den Verwaltungskontrollen zur Feststellung der Beihilfefähigkeit angemeldeter Parzellen (Schlüsselkontrolle): anteilig

PUNKTUELL

 

EUR

-2 755 076,26

0,00

-2 755 076,26

 

Ländliche Entwicklung – unter das IVKS fallende ELER-Maßnahmen

2017

Mängel bei den Verwaltungskontrollen zur Feststellung der Beihilfefähigkeit angemeldeter Parzellen (Schlüsselkontrolle): anteilig

PUNKTUELL

 

EUR

-3 374 632,71

0,00

-3 374 632,71

 

 

 

 

 

FR insgesamt:

EUR

-41 741 042,52

-4 949 530,08

-36 791 512,44

Mitgliedstaat

Maßnahme

HJ

Grund

Art

Berichtigung (%)

Währung

Betrag

Abzüge

Finanzielle Auswirkungen

GR

Ländliche Entwicklung – unter das IVKS fallende ELER-Maßnahmen

2018

Fehlerhafte Berechnung von Sanktionen – M13 – Antragsjahr 2017

PUNKTUELL

 

EUR

-46 461,84

- 459,38

-46 002,46

 

Ländliche Entwicklung – unter das IVKS fallende ELER-Maßnahmen

2019

Fehlerhafte Berechnung von Sanktionen – M13 – Antragsjahr 2018

PUNKTUELL

 

EUR

-21 420,93

0,00

-21 420,93

 

Ländliche Entwicklung – unter das IVKS fallende ELER-Maßnahmen

2020

Fehlerhafte Berechnung von Sanktionen – M13 – Antragsjahr 2019

PUNKTUELL

 

EUR

-40 939,09

0,00

-40 939,09

 

 

 

 

 

GR insgesamt:

EUR

- 108 821,86

- 459,38

- 108 362,48

Mitglied-staat

Maßnahme

HJ

Grund

Art

Berichtigung (%)

Währung

Betrag

Abzüge

Finanzielle Auswirkungen

HU

Ländliche Entwicklung – unter das IVKS fallende ELER-Maßnahmen

2017

Mängel bei der Schlüsselkontrolle „Kontrolle des Status des aktiven Betriebsinhabers“ – Antragsjahr 2016 – ländliche Entwicklung

PUNKTUELL

 

EUR

- 127 763,26

- 209,34

- 127 553,92

 

Ländliche Entwicklung – ELER – Risikomanagement

2017

Mängel bei der Schlüsselkontrolle „Kontrolle des Status des aktiven Betriebsinhabers“ – Antragsjahr 2016 – ländliche Entwicklung

PUNKTUELL

 

EUR

-7 713,71

0,00

-7 713,71

 

Ländliche Entwicklung – unter das IVKS fallende ELER-Maßnahmen

2018

Mängel bei der Schlüsselkontrolle „Kontrolle des Status des aktiven Betriebsinhabers“ – Antragsjahr 2017 – ländliche Entwicklung

PUNKTUELL

 

EUR

- 356 117,81

-2 799,68

- 353 318,13

 

Ländliche Entwicklung – ELER – Risikomanagement

2018

Mängel bei der Schlüsselkontrolle „Kontrolle des Status des aktiven Betriebsinhabers“ – Antragsjahr 2017 – ländliche Entwicklung

PUNKTUELL

 

EUR

-24 236,17

- 352,65

-23 883,52

 

 

 

 

 

HU insgesamt:

EUR

- 515 830,95

-3 361,67

- 512 469,28

Mitglied-staat

Maßnahme

HJ

Grund

Art

Berichtigung (%)

Währung

Betrag

Abzüge

Finanzielle Auswirkungen

IE

Ländliche Entwicklung – unter das IVKS fallende ELER-Maßnahmen

2020

Alle Mängel 2018–2021

PUNKTUELL

 

EUR

-1 577 401,84

0,00

-1 577 401,84

 

 

 

 

 

IE insgesamt:

EUR

-1 577 401,84

0,00

-1 577 401,84

Mitglied-staat

Maßnahme

HJ

Grund

Art

Berichtigung (%)

Währung

Betrag

Abzüge

Finanzielle Auswirkungen

IT

Ländliche Entwicklung – unter das IVKS fallende ELER-Maßnahmen

2017

Nichteinhaltung langfristiger Verpflichtungen – M10 – HJ 2017

PUNKTUELL

 

EUR

-16 892,73

- 182,98

-16 709,75

 

Ländliche Entwicklung – unter das IVKS fallende ELER-Maßnahmen

2018

Nichteinhaltung langfristiger Verpflichtungen – M10 – HJ 2018

PUNKTUELL

 

EUR

-12 748,93

0,00

-12 748,93

 

Ländliche Entwicklung – unter das IVKS fallende ELER-Maßnahmen

2019

Nichteinhaltung langfristiger Verpflichtungen – M10 – HJ 2019

PUNKTUELL

 

EUR

-18 392,20

0,00

-18 392,20

 

Ländliche Entwicklung – unter das IVKS fallende ELER-Maßnahmen

2017

Nichteinhaltung langfristiger Verpflichtungen – M11 – HJ 2017

PUNKTUELL

 

EUR

-29 648,22

- 321,15

-29 327,07

 

Ländliche Entwicklung – unter das IVKS fallende ELER-Maßnahmen

2018

Nichteinhaltung langfristiger Verpflichtungen – M11 – HJ 2018

PUNKTUELL

 

EUR

-64 793,52

0,00

-64 793,52

 

Ländliche Entwicklung – unter das IVKS fallende ELER-Maßnahmen

2019

Nichteinhaltung langfristiger Verpflichtungen – M11 – HJ 2019

PUNKTUELL

 

EUR

-76 500,70

0,00

-76 500,70

 

 

 

 

 

IT insgesamt:

EUR

- 218 976,30

- 504,13

- 218 472,17

Mitglied-staat

Maßnahme

HJ

Grund

Art

Berichtigung (%)

Währung

Betrag

Abzüge

Finanzielle Auswirkungen

PT

Ländliche Entwicklung – unter das IVKS fallende ELER-Maßnahmen

2018

ELER IVKS M10, M11, M12, M13 für HJ 2018, 2019 und 2020

PAUSCHAL

10,00 %

EUR

- 174 995,49

-17,30

- 174 978,19

 

Ländliche Entwicklung – unter das IVKS fallende ELER-Maßnahmen

2019

ELER IVKS M10, M11, M12, M13 für HJ 2018, 2019 und 2020

PAUSCHAL

10,00 %

EUR

- 812 740,77

0,00

- 812 740,77

 

Ländliche Entwicklung – unter das IVKS fallende ELER-Maßnahmen

2020

ELER IVKS M10, M11, M12, M13 für HJ 2018, 2019 und 2020

PAUSCHAL

10,00 %

EUR

- 757 794,17

0,00

- 757 794,17

 

Ländliche Entwicklung – ELER – forstwirtschaftliche Maßnahmen

2019

ELER M15 für HJ 2018, 2019 und 2020

PAUSCHAL

10,00 %

EUR

-3 680,50

0,00

-3 680,50

 

Ländliche Entwicklung – ELER – forstwirtschaftliche Maßnahmen

2020

ELER M15 für HJ 2018, 2019 und 2020

PAUSCHAL

10,00 %

EUR

-42 881,99

0,00

-42 881,99

 

Ländliche Entwicklung – unter das IVKS fallende ELER-Maßnahmen

2017

Mängel 2016–2019

PAUSCHAL

5,00 %

EUR

-5 955 574,27

- 398,26

-5 955 176,01

 

Ländliche Entwicklung – unter das IVKS fallende ELER-Maßnahmen

2018

Mängel 2016–2019

PAUSCHAL

5,00 %

EUR

-5 755 496,20

-8,02

-5 755 488,18

 

Ländliche Entwicklung – unter das IVKS fallende ELER-Maßnahmen

2019

Mängel 2016–2019

PAUSCHAL

5,00 %

EUR

-5 685 088,12

0,00

-5 685 088,12

 

Ländliche Entwicklung – unter das IVKS fallende ELER-Maßnahmen

2020

Mängel 2016–2019

PAUSCHAL

5,00 %

EUR

-5 275 104,75

0,00

-5 275 104,75

 

 

 

 

 

PT insgesamt:

EUR

-24 463 356,26

- 423,58

-24 462 932,68

Mitglied-staat

Maßnahme

HJ

Grund

Art

Berichtigung (%)

Währung

Betrag

Abzüge

Finanzielle Auswirkungen

RO

Ländliche Entwicklung – unter das IVKS fallende ELER-Maßnahmen

2019

Tierwohl: Zu hohe Zahlungsraten bei Teilmaßnahme 1a (HJ 2019–2020)

PAUSCHAL

25,00 %

EUR

-1 264 993,57

0,00

-1 264 993,57

 

Ländliche Entwicklung – unter das IVKS fallende ELER-Maßnahmen

2020

Tierwohl: Zu hohe Zahlungsraten bei Teilmaßnahme 1a (HJ 2019–2020)

PAUSCHAL

25,00 %

EUR

- 880 856,49

0,00

- 880 856,49

 

Rechnungsabschluss

2019

Bekannte Fehler bei ELER Nicht-IVKS

PUNKTUELL

 

EUR

-38 439,95

0,00

-38 439,95

 

Rechnungsabschluss

2019

Prognostizierte Verstoßrate ELER Nicht-IVKS

GESCHÄTZTER BETRAG

 

EUR

-6 685 993,41

0,00

-6 685 993,41

 

 

 

 

 

RO insgesamt:

EUR

-8 870 283,42

0,00

-8 870 283,42

Mitglied-staat

Maßnahme

HJ

Grund

Art

Berichtigung (%)

Währung

Betrag

Abzüge

Finanzielle Auswirkungen

SE

Ländliche Entwicklung – unter das IVKS fallende ELER-Maßnahmen

2018

LPIS-Aktualisierung 2017–2019 – ELER – Ausgleichszahlung M13 – Gebiete mit naturbedingten oder anderen spezifischen Nachteilen

PAUSCHAL

5,00 %

EUR

- 397 554,60

-44 048,32

- 353 506,28

 

Ländliche Entwicklung – unter das IVKS fallende ELER-Maßnahmen

2019

LPIS-Aktualisierung 2017–2019 – ELER – Ausgleichszahlung M13 – Gebiete mit naturbedingten oder anderen spezifischen Nachteilen

PAUSCHAL

5,00 %

EUR

- 359 395,28

-2 164,83

- 357 230,45

 

Ländliche Entwicklung – unter das IVKS fallende ELER-Maßnahmen

2020

LPIS-Aktualisierung 2017–2019 – ELER – Ausgleichszahlung M13 – Gebiete mit naturbedingten oder anderen spezifischen Nachteilen

PAUSCHAL

5,00 %

EUR

- 524 361,48

0,00

- 524 361,48

 

Ländliche Entwicklung – unter das IVKS fallende ELER-Maßnahmen

2018

LPIS-Aktualisierung 2017–2019 – ELER – Eco M11 – ökologischer/biologischer Landbau

PAUSCHAL

5,00 %

EUR

- 127 005,63

-50 558,21

-76 447,42

 

Ländliche Entwicklung – unter das IVKS fallende ELER-Maßnahmen

2019

LPIS-Aktualisierung 2017–2019 – ELER – Eco M11 – ökologischer/biologischer Landbau

PAUSCHAL

5,00 %

EUR

- 146 469,49

0,00

- 146 469,49

 

Ländliche Entwicklung – unter das IVKS fallende ELER-Maßnahmen

2020

LPIS-Aktualisierung 2017–2019 – ELER – Eco M11 – ökologischer/biologischer Landbau

PAUSCHAL

5,00 %

EUR

- 192 677,68

0,00

- 192 677,68

 

Ländliche Entwicklung – unter das IVKS fallende ELER-Maßnahmen

2018

LPIS-Aktualisierung 2017–2019 – ELER – Beweidung – M10 – Agrarumwelt- und Klimamaßnahme

PAUSCHAL

5,00 %

EUR

- 577 909,23

- 118 743,96

- 459 165,27

 

Ländliche Entwicklung – unter das IVKS fallende ELER-Maßnahmen

2019

LPIS-Aktualisierung 2017–2019 – ELER – Beweidung – M10 – Agrarumwelt- und Klimamaßnahme

PAUSCHAL

5,00 %

EUR

- 691 269,44

-10 942,03

- 680 327,41

 

Ländliche Entwicklung – unter das IVKS fallende ELER-Maßnahmen

2020

LPIS-Aktualisierung 2017–2019 – ELER – Beweidung – M10 – Agrarumwelt- und Klimamaßnahme

PAUSCHAL

5,00 %

EUR

-1 062 643,14

0,00

-1 062 643,14

 

 

 

 

 

SE insgesamt:

EUR

-4 079 285,97

- 226 457,35

-3 852 828,62

Mitglied-staat

Maßnahme

HJ

Grund

Art

Berichtigung (%)

Währung

Betrag

Abzüge

Finanzielle Auswirkungen

SK

Rechnungsabschluss

2019

Mängel in der IVKS-Grundgesamtheit des ELER

PUNKTUELL

 

EUR

- 377 045,38

0,00

- 377 045,38

 

 

 

 

 

SK insgesamt:

EUR

- 377 045,38

0,00

- 377 045,38

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 


Währung

Betrag

Abzüge

Finanzielle Auswirkungen

EUR

-90 042 933,90

-5 224 781,56

-84 818 152,34


10.6.2022   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 157/66


DURCHFÜHRUNGSBESCHLUSS (EU) 2022/909 DER KOMMISSION

vom 8. Juni 2022

über den Ausschluss bestimmter vom Vereinigten Königreich zulasten des Europäischen Garantiefonds für die Landwirtschaft (EGFL) und des Europäischen Landwirtschaftsfonds für die Entwicklung des ländlichen Raums (ELER) getätigter Ausgaben von der Finanzierung durch die Europäische Union

(Bekannt gegeben unter Aktenzeichen C(2022) 3565)

(Nur der englische Text ist verbindlich)

DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EU) Nr. 1306/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. Dezember 2013 über die Finanzierung, die Verwaltung und das Kontrollsystem der Gemeinsamen Agrarpolitik und zur Aufhebung der Verordnungen (EWG) Nr. 352/78, (EG) Nr. 165/94, (EG) Nr. 2799/98, (EG) Nr. 814/2000, (EG) Nr. 1290/2005 und (EG) Nr. 485/2008 des Rates (1), insbesondere auf Artikel 52, in Verbindung mit den Artikeln 131 und 138 des Abkommens über den Austritt des Vereinigten Königreichs Großbritannien und Nordirland aus der Europäischen Union und der Europäischen Atomgemeinschaft,

nach Anhörung des Ausschusses für die Agrarfonds,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Gemäß Artikel 52 der Verordnung (EU) Nr. 1306/2013 nimmt die Kommission die notwendigen Überprüfungen vor, teilt dem Vereinigten Königreich die Ergebnisse ihrer Überprüfungen mit, nimmt die Bemerkungen des Vereinigten Königreichs zur Kenntnis, führt bilaterale Gespräche, um zu einem Einvernehmen zu gelangen, und teilt dem Vereinigten Königreich förmlich ihre Schlussfolgerungen mit.

(2)

Das Vereinigte Königreich hatte die Möglichkeit, die Eröffnung eines Schlichtungsverfahrens zu beantragen. Von dieser Möglichkeit wurde Gebrauch gemacht, und die nach Abschluss des Verfahrens erstellten Berichte sind von der Kommission geprüft worden.

(3)

Gemäß der Verordnung (EU) Nr. 1306/2013 dürfen nur diejenigen Agrarausgaben finanziert werden, die in Übereinstimmung mit den Vorschriften der Europäischen Union getätigt wurden.

(4)

Die vorgenommenen Überprüfungen und das bilaterale Gespräch haben ergeben, dass ein Teil der vom Vereinigten Königreich gemeldeten Ausgaben diese Voraussetzung nicht erfüllt und daher nicht aus dem EGFL und dem ELER finanziert werden kann.

(5)

Die Beträge, die nicht zulasten des EGFL und des ELER anerkannt werden, sollten angegeben werden. Dabei bleiben Ausgaben, die mehr als 24 Monate vor dem Zeitpunkt getätigt wurden, zu dem die Kommission dem Vereinigten Königreich die Ergebnisse ihrer Überprüfungen schriftlich mitgeteilt hat, unberücksichtigt.

(6)

Bei den Beträgen, die durch diesen Beschluss von der Unionsfinanzierung ausgeschlossen werden, sollten auch etwaige Kürzungen oder Aussetzungen gemäß Artikel 41 der Verordnung (EU) Nr. 1306/2013 berücksichtigt werden, da solche Kürzungen oder Aussetzungen vorläufiger Art sind und die Beschlüsse nach den Artikeln 51 und 52 der genannten Verordnung unberührt lassen.

(7)

Für die in diesen Beschluss einbezogenen Fälle hat die Kommission dem Vereinigten Königreich die Beträge, die wegen Nichtübereinstimmung mit den Rechtsvorschriften der Europäischen Union von der Finanzierung ausgeschlossen werden, im Rahmen eines zusammenfassenden Berichts (2) zur Kenntnis gebracht.

(8)

Dieser Beschluss greift den finanziellen Schlussfolgerungen nicht vor, die die Kommission gegebenenfalls aufgrund der Urteile des Gerichtshofs der Europäischen Union in Rechtssachen ziehen wird, die am 7. Februar 2022 noch anhängig waren —

HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN:

Artikel 1

Die im Anhang aufgeführten, von den zugelassenen Zahlstellen des Vereinigten Königreichs zulasten des EGFL und des ELER gemeldeten Ausgaben werden von der Finanzierung durch die Union ausgeschlossen.

Artikel 2

Dieser Beschluss ist an das Vereinigte Königreich Großbritannien und Nordirland gerichtet.

Brüssel, den 8. Juni 2022

Für die Kommission

Janusz WOJCIECHOWSKI

Mitglied der Kommission


(1)  ABl. L 347 vom 20.12.2013, S. 549.

(2)  Ares(2022)3643884.


ANHANG

Beschluss: 69 Vereinigtes Königreich

Haushaltsposten: 6200

Mitglied-staat

Maßnahme

HJ

Grund

Art

Berichtigung (%)

Währung

Betrag

Abzüge

Finanzielle Auswirkungen

GB

Regelung für Junglandwirte

2019

Überprüfung der Beihilfefähigkeit von Betriebsinhabern in Bezug auf die beantragte Beihilfe – Bestimmung über aktive Betriebsinhaber

PUNKTUELL

 

EUR

- 134 410,92

0,00

- 134 410,92

 

Regelung für Junglandwirte

2020

Überprüfung der Beihilfefähigkeit von Betriebsinhabern in Bezug auf die beantragte Beihilfe – Bestimmung über aktive Betriebsinhaber

PUNKTUELL

 

EUR

- 205 156,33

0,00

- 205 156,33

 

Regelung für Junglandwirte

2019

Einrichtung und Verwaltung der nationalen Reserve – Überprüfung der ordnungsgemäßen Verwendung der nationalen Reserve

PUNKTUELL

 

EUR

-10 605,78

0,00

-10 605,78

 

Regelung für Junglandwirte

2020

Einrichtung und Verwaltung der nationalen Reserve – Überprüfung der ordnungsgemäßen Verwendung der nationalen Reserve

PUNKTUELL

 

EUR

-10 149,34

0,00

-10 149,34

 

Erstattung von Direktbeihilfen im Zusammenhang mit der Haushaltsdisziplin

2019

Einrichtung und Verwaltung der nationalen Reserve – Überprüfung der ordnungsgemäßen Verwendung der nationalen Reserve – Haushaltsdisziplin

PUNKTUELL

 

EUR

- 294,41

0,00

- 294,41

 

Obst und Gemüse – operationelle Programme, einschl. Rücknahmen

2020

Feststellungen 1.1 und 1.2

PAUSCHAL

5,00%

EUR

-1 185 437,36

0,00

-1 185 437,36

 

 

 

 

 

GB insgesamt:

EUR

-1 546 054,14

0,00

-1 546 054,14


Währung

Betrag

Abzüge

Finanzielle Auswirkungen

EUR

-1 546 054,14

0,00

-1 546 054,14

Haushaltsposten: 6201

Mitglied-staat

Maßnahme

HJ

Grund

Art

Berichtigung (%)

Währung

Betrag

Abzüge

Finanzielle Auswirkungen

GB

Regelung für Junglandwirte

2019

Überprüfung der Beihilfefähigkeit von Betriebsinhabern in Bezug auf die beantragte Beihilfe – Bestimmung über aktive Betriebsinhaber

PUNKTUELL

 

EUR

-5 522,91

0,00

-5 522,91

 

Rechnungsabschluss

2020

Finanzieller Fehler – ELER Nicht-IVKS

PUNKTUELL

 

EUR

-86 879,58

0,00

-86 879,58

 

Rechnungsabschluss

2020

Bekannter Fehler – ELER IVKS

PUNKTUELL

 

EUR

-74 312,33

0,00

-74 312,33

 

 

 

 

 

GB insgesamt:

EUR

- 166 714,82

0,00

- 166 714,82


Währung

Betrag

Abzüge

Finanzielle Auswirkungen

EUR

- 166 714,82

0,00

- 166 714,82


10.6.2022   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 157/70


DURCHFÜHRUNGSBESCHLUSS (EU) 2022/910 DER KOMMISSION

vom 9. Juni 2022

zur Änderung des Durchführungsbeschlusses (EU) 2019/1326 hinsichtlich der harmonisierten Normen für die elektromagnetische Verträglichkeit von Niederspannungslastschaltern, Trennschaltern, Lasttrennschaltern und Schalter-Sicherungs-Einheiten sowie für externe Stromversorgungsgeräte für Mobiltelefone

(Text von Bedeutung für den EWR)

DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EU) Nr. 1025/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. Oktober 2012 zur europäischen Normung, zur Änderung der Richtlinien 89/686/EWG und 93/15/EWG des Rates sowie der Richtlinien 94/9/EG, 94/25/EG, 95/16/EG, 97/23/EG, 98/34/EG, 2004/22/EG, 2007/23/EG, 2009/23/EG und 2009/105/EG des Europäischen Parlaments und des Rates und zur Aufhebung des Beschlusses 87/95/EWG des Rates und des Beschlusses Nr. 1673/2006/EG des Europäischen Parlaments und des Rates (1), insbesondere auf Artikel 10 Absatz 6,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Nach Artikel 13 der Richtlinie 2014/30/EU des Europäischen Parlaments und des Rates (2) wird bei elektrischen Betriebsmitteln, die mit harmonisierten Normen oder Teilen davon übereinstimmen, deren Fundstellen im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlicht worden sind, die Konformität mit den wesentlichen Anforderungen nach Anhang I der Richtlinie vermutet, die von den betreffenden Normen oder Teilen davon abgedeckt sind.

(2)

Mit dem Durchführungsbeschluss C(2016) 7641 (3) beauftragte die Kommission das Europäische Komitee für Normung (CEN), das Europäische Komitee für elektrotechnische Normung (Cenelec) und das Europäische Institut für Telekommunikationsnormen (ETSI), harmonisierte Normen für die elektromagnetische Verträglichkeit zur Unterstützung der Richtlinie 2014/30/EU auszuarbeiten bzw. zu überarbeiten.

(3)

Auf der Grundlage des Antrags gemäß dem Durchführungsbeschluss C(2016) 7641 überarbeitete Cenelec die harmonisierte Norm EN IEC 60947-3:2009 und ihre Änderung, EN IEC 60947-3:2009/A1:2012 für Niederspannungslastschalter, Trennschalter, Lasttrennschalter und Schalter-Sicherungs-Einheiten, deren Fundstellen in der Mitteilung der Kommission (2018/C 246/01) (4) veröffentlicht wurden.

(4)

Dies führte zur Annahme der harmonisierten Norm EN IEC 60947-3:2021 für Niederspannungsschaltgeräte: Lastschalter, Trennschalter, Lasttrennschalter und Schalter-Sicherungs-Einheiten.

(5)

Die Kommission bewertete gemeinsam mit Cenelec, ob die Norm EN IEC 60947-3:2021 dem im Durchführungsbeschluss C(2016) 7641 formulierten Auftrag entspricht.

(6)

Die harmonisierte Norm EN IEC 60947-3:2021 entspricht den wesentlichen Anforderungen gemäß der Richtlinie 2014/30/EU, die sie abdecken soll. Daher ist es angezeigt, die Fundstelle dieser harmonisierten Norm im Amtsblatt der Europäischen Union zu veröffentlichen.

(7)

In Anhang I des Durchführungsbeschlusses (EU) 2019/1326 der Kommission (5) sind die Fundstellen der harmonisierten Normen aufgeführt, bei denen die Vermutung der Konformität mit der Richtlinie 2014/30/EU gilt. Damit alle Fundstellen harmonisierter Normen, die zur Unterstützung der Richtlinie 2014/30/EU erarbeitet wurden, im selben Rechtsakt aufgeführt werden, sollte die Fundstelle der harmonisierten Norm EN IEC 60947-3:2021 in den Anhang aufgenommen werden.

(8)

Daher müssen die Fundstellen der harmonisierten Norm EN IEC 60947-3:2009 und ihrer Änderung EN IEC 60947-3:2009/A1:2012 aus dem Amtsblatt der Europäischen Union entfernt werden.

(9)

Mit Schreiben vom 15. November 2021 teilte das ETSI der Kommission mit, dass die harmonisierte Norm EN 61204-3:2000 über die elektromagnetische Verträglichkeit von Stromversorgungsgeräten für Niederspannung mit Gleichstromausgang, deren Fundstelle in der Mitteilung (2018/C 246/01) veröffentlicht wurde, Ladegeräte umfasst, die in den Anwendungsbereich der harmonisierten Norm EN 301 489-34 V1.4.1 fallen. Die Kommission kam zusammen mit ETSI zu dem Schluss, dass die harmonisierte Norm EN 61204-3:2000 anstelle der harmonisierten Norm EN 301 489-34 V1.4.1 verwendet werden kann, da die zusätzlichen Schutzanforderungen in der Norm EN 301 489-34 V1.4.1 zum Schutz des Ladegeräts vor Feldern, die durch das Mobiltelefon erzeugt werden, nicht mehr erforderlich sind.

(10)

Daher müssen die Fundstellen der harmonisierten Norm EN 301 489-34 V1.4.1 aus dem Amtsblatt der Europäischen Union gestrichen werden.

(11)

In Anhang II des Durchführungsbeschlusses (EU) 2019/1326 sind die Fundstellen der harmonisierten Normen zur Unterstützung der Richtlinie 2014/30/EU aufgeführt, die aus dem Amtsblatt der Europäischen Union, Reihe C, gestrichen werden. Daher sollten die Fundstellen der harmonisierten Norm EN IEC 60947-3:2009 und ihrer Änderung EN IEC 60947-3:2009/A1:2012 sowie der harmonisierten Norm EN 301 489-34 V1.4.1 in diesen Anhang aufgenommen werden.

(12)

Damit die Hersteller genügend Zeit haben, um sich auf die Anwendung der harmonisierten Norm EN IEC 60947-3:2021 vorzubereiten, muss die Streichung der Fundstellen der harmonisierten Norm EN IEC 60947-3:2009 und ihrer Änderung EN IEC 60947-3:2009/A1:2012 verschoben werden.

(13)

Damit die Hersteller genügend Zeit haben, um sich auf die Anwendung der harmonisierten Norm EN 61204-3:2000 anstelle der harmonisierten Norm EN 301 489-34 V1.4.1 vorzubereiten, muss die Streichung der Fundstellen dieser harmonisierten Norm verschoben werden.

(14)

Der Durchführungsbeschluss (EU) 2019/1326 sollte daher entsprechend geändert werden.

(15)

Die Einhaltung einer harmonisierten Norm begründet die Konformitätsvermutung in Bezug auf die entsprechenden wesentlichen Anforderungen, die in den Harmonisierungsrechtsvorschriften der Union festgelegt sind, ab dem Datum der Veröffentlichung der Fundstelle dieser Norm im Amtsblatt der Europäischen Union. Dieser Beschluss sollte daher am Tag seiner Veröffentlichung in Kraft treten —

HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN:

Artikel 1

Anhang I des Durchführungsbeschlusses (EU) 2019/1326 wird gemäß Anhang I des vorliegenden Beschlusses geändert.

Artikel 2

Anhang II des Durchführungsbeschlusses (EU) 2019/1326 wird gemäß Anhang II des vorliegenden Beschlusses geändert.

Artikel 3

Dieser Beschluss tritt am Tag seiner Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Brüssel, den 9. Juni 2022

Für die Kommission

Die Präsidentin

Ursula VON DER LEYEN


(1)  ABl. L 316 vom 14.11.2012, S. 12.

(2)  Richtlinie 2014/30/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Februar 2014 zur Harmonisierung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die elektromagnetische Verträglichkeit (ABl. L 96 vom 29.3.2014, S. 79).

(3)  Durchführungsbeschluss der Kommission C(2016) 7641 vom 30. November 2016 über einen Normungsauftrag an das Europäische Komitee für Normung, das Europäische Komitee für elektrotechnische Normung und das Europäische Institut für Telekommunikationsnormen betreffend harmonisierte Normen zur Unterstützung der Richtlinie 2014/30/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Februar 2014 zur Harmonisierung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die elektromagnetische Verträglichkeit.

(4)  Mitteilung der Kommission im Rahmen der Durchführung der Richtlinie 2014/30/EU des Europäischen Parlaments und des Rates zur Harmonisierung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die elektromagnetische Verträglichkeit (Veröffentlichung der Titel und der Bezugsnummern der harmonisierten Normen im Sinne der Harmonisierungsrechtsvorschriften der EU) (ABl. C 246 vom 13.7.2018, S. 1).

(5)  Durchführungsbeschluss (EU) 2019/1326 der Kommission vom 5. August 2019 über die harmonisierten Normen für die elektromagnetische Verträglichkeit zur Unterstützung der Richtlinie 2014/30/EU des Europäischen Parlaments und des Rates (ABl. L 206 vom 6.8.2019, S. 27).


ANHANG I

In Anhang I wird folgender Eintrag angefügt:

Nr.

Fundstelle der Norm

„21.

EN IEC 60947-3:2021

Niederspannungsschaltgeräte — Teil 3: Lastschalter, Trennschalter, Lasttrennschalter und Schalter-Sicherungs-Einheiten“.


ANHANG II

In Anhang II werden die folgenden Einträge angefügt:

Nr.

Fundstelle der Norm

Datum der Streichung

„18.

EN IEC 60947-3:2009

Niederspannungsschaltgeräte — Teil 3: Lastschalter, Trennschalter, Lasttrennschalter und Schalter-Sicherungs-Einheiten

EN IEC 60947-3:2009/A1:2012

10. Dezember 2023

19.

EN 301 489 -34 V1.4.1

Elektromagnetische Verträglichkeit und Funkspektrumangelegenheiten (ERM); Elektromagnetische Verträglichkeit für Funkeinrichtungen und -dienste (EMV); Teil 34: Spezifische Bedingungen für externe Stromversorgungsgeräte (EPS) für Mobiltelefone

10. Dezember 2023“.