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ISSN 1977-0642 |
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Amtsblatt der Europäischen Union |
L 155 |
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Ausgabe in deutscher Sprache |
Rechtsvorschriften |
65. Jahrgang |
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Inhalt |
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I Gesetzgebungsakte |
Seite |
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RICHTLINIEN |
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II Rechtsakte ohne Gesetzescharakter |
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VERORDNUNGEN |
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Durchführungsverordnung (EU) 2022/893 der Kommission vom 7. Juni 2022 zur Änderung des Anhangs VI der Verordnung (EG) Nr. 152/2009 hinsichtlich der Analysemethoden zur Bestimmung der Bestandteile wirbelloser Landtiere bei der amtlichen Untersuchung von Futtermitteln ( 1 ) |
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BESCHLÜSSE |
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(1) Text von Bedeutung für den EWR. |
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DE |
Bei Rechtsakten, deren Titel in magerer Schrift gedruckt sind, handelt es sich um Rechtsakte der laufenden Verwaltung im Bereich der Agrarpolitik, die normalerweise nur eine begrenzte Geltungsdauer haben. Rechtsakte, deren Titel in fetter Schrift gedruckt sind und denen ein Sternchen vorangestellt ist, sind sonstige Rechtsakte. |
I Gesetzgebungsakte
RICHTLINIEN
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8.6.2022 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
L 155/1 |
RICHTLINIE (EU) 2022/890 DES RATES
vom 3. Juni 2022
zur Änderung der Richtlinie 2006/112/EG im Hinblick auf die Verlängerung des Anwendungszeitraums der fakultativen Umkehrung der Steuerschuldnerschaft bei Lieferungen bestimmter betrugsanfälliger Gegenstände und Dienstleistungen und des Schnellreaktionsmechanismus gegen Mehrwertsteuerbetrug
DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —
gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union, insbesondere auf Artikel 113,
auf Vorschlag der Europäischen Kommission,
nach Zuleitung des Entwurfs des Gesetzgebungsakts an die nationalen Parlamente,
nach Stellungnahme des Europäischen Parlaments (1),
nach Stellungnahme des Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschusses (2),
gemäß einem besonderen Gesetzgebungsverfahren,
in Erwägung nachstehender Gründe:
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(1) |
Mehrwertsteuerbetrug führt zu erheblichen Einnahmenverlusten und beeinträchtigt das Funktionieren des Binnenmarktes. |
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(2) |
Die Richtlinie 2006/112/EG des Rates (3) erlaubt den Mitgliedstaaten, bei der Bezahlung der Mehrwertsteuer auf Lieferungen bestimmter Gegenstände und Dienstleistungen, die betrugsanfällig sind, insbesondere für den innergemeinschaftlichen Missing-Trader-Mehrwertsteuerbetrug (MTIC-Betrug), fakultativ den Mechanismus der Umkehrung der Steuerschuldnerschaft zu nutzen. Die genannte Richtlinie sieht überdies die Sondermaßnahme des Schnellreaktionsmechanismus vor, welche den Mitgliedstaaten unter bestimmten strengen Bedingungen ein schnelleres Verfahren für die Einführung der Umkehrung der Steuerschuldnerschaft und damit eine angemessenere und wirksamere Reaktionsmöglichkeit bei unvermittelt auftretenden und schwerwiegenden Betrugsfällen ermöglicht. Der Geltungszeitraum beider Mechanismen läuft am 30. Juni 2022 ab. |
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(3) |
Die Kommission hat zwei Gesetzgebungsvorschläge für die Einführung des endgültigen Mehrwertsteuersystems angenommen, welche dem MTIC-Betrug umfassend begegnen sollen. Über diese Vorschläge, die ursprünglich am 1. Juli 2022 in Kraft treten sollten, wird noch im Rat verhandelt, und es ist absehbar, dass sie weder vor dem genannten Zeitpunkt angenommen noch zu diesem in Kraft treten werden. |
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(4) |
In ihrem Bericht vom 8. März 2018 zu den Auswirkungen der Artikel 199a und 199b der Richtlinie 2006/112/EG zur Betrugsbekämpfung gibt die Kommission an, dass die Mitgliedstaaten und die Interessenträger die Umkehrung der Steuerschuldnerschaft grundsätzlich als ein wirksames, vorübergehendes Instrument zur Bekämpfung des Mehrwertsteuerbetrugs erachten. Ferner betrachteten die Mitgliedstaaten den Schnellreaktionsmechanismus als nützliches Instrument und als Vorsichtsmaßnahme gegen außergewöhnliche Fälle von MwSt.-Betrug. Seitdem wurden die rechtlichen Voraussetzungen oder praktischen Modalitäten für die Anwendung der Umkehrung der Steuerschuldnerschaft im derzeitigen Mehrwertsteuersystem der EU nicht geändert. Zudem gab es keine wesentliche Änderung der Richtlinie 2006/112/EG im Bereich der strukturelleren Bekämpfung des MTIC-Betrugs. Aus diesen Gründen ist davon auszugehen, dass die Feststellungen und Erwägungen des Berichts nach wie vor weitgehend gültig sind. |
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(5) |
Daraus wird ersichtlich, dass sich die Umkehrung der Schuldnerschaft und der Schnellreaktionsmechanismus als vorübergehende und gezielte Maßnahmen als nützlich erwiesen haben. Mit ihrem Auslaufen würde den Mitgliedstaaten ein wirksames Instrument zur Betrugsbekämpfung genommen. Daher sollte der Geltungszeitraum dieser Maßnahmen um einen weiteren begrenzten Zeitraum verlängert werden, um im Rat Verhandlungen über das endgültige Mehrwertsteuersystem zu ermöglichen, während gleichzeitig die andauernde Entwicklung von Instrumenten zur Bekämpfung von Steuerbetrug sowie modernisierter Meldepflichten angenommen werden können. |
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(6) |
Da das Ziel dieser Richtlinie, nämlich die Erhaltung wirksamer Instrumente zur Betrugsbekämpfung, von den Mitgliedstaaten nicht ausreichend verwirklicht werden kann, sondern aufgrund seiner Auswirkungen vielmehr auf Unionsebene besser zu verwirklichen ist, kann die Union im Einklang mit dem in Artikel 5 des Vertrags über die Europäische Union verankerten Subsidiaritätsprinzip tätig werden. Entsprechend dem in demselben Artikel genannten Grundsatz der Verhältnismäßigkeit geht diese Richtlinie nicht über das für die Verwirklichung dieses Ziels erforderliche Maß hinaus. |
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(7) |
Die Richtlinie 2006/112/EG sollte daher entsprechend geändert werden — |
HAT FOLGENDE RICHTLINIE ERLASSEN:
Artikel 1
Die Richtlinie 2006/112/EG wird wie folgt geändert:
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1. |
Artikel 199a wird wie folgt geändert:
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2. |
Artikel 199b Absatz 6 erhält folgende Fassung: „(6) Die in Absatz 1 vorgesehene Sondermaßnahme des Schnellreaktionsmechanismus gilt bis zum 31. Dezember 2026.“ |
Artikel 2
Diese Richtlinie tritt am dritten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.
Artikel 3
Diese Richtlinie ist an die Mitgliedstaaten gerichtet.
Geschehen zu Luxemburg am 3. Juni 2022.
Im Namen des Rates
Der Präsident
F. RIESTER
(1) Stellungnahme vom 3. Mai 2022 (noch nicht im Amtsblatt veröffentlicht).
(2) Stellungnahme vom 23. März 2022 (noch nicht im Amtsblatt veröffentlicht).
(3) Richtlinie 2006/112/EG des Rates vom 28. November 2006 über das gemeinsame Mehrwertsteuersystem (ABl. L 347 vom 11.12.2006, S. 1).
II Rechtsakte ohne Gesetzescharakter
VERORDNUNGEN
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8.6.2022 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
L 155/3 |
DELEGIERTE VERORDNUNG (EU) 2022/891 DER KOMMISSION
vom 1. April 2022
zur Änderung der Delegierten Verordnung (EU) Nr. 664/2014 zur Ergänzung der Verordnung (EU) Nr. 1151/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates im Hinblick auf die Festlegung der EU-Zeichen für geschützte Ursprungsbezeichnungen, geschützte geografische Angaben und garantiert traditionelle Spezialitäten sowie im Hinblick auf bestimmte herkunftsbezogene Vorschriften, Verfahrensvorschriften und zusätzliche Übergangsvorschriften
DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —
gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,
gestützt auf die Verordnung (EU) Nr. 1151/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 21. November 2012 über Qualitätsregelungen für Agrarerzeugnisse und Lebensmittel (1), insbesondere auf Artikel 53 Absatz 3 Unterabsatz 1,
in Erwägung nachstehender Gründe:
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(1) |
Mit der Verordnung (EU) 2021/2117 des Europäischen Parlaments und des Rates (2) wurde Artikel 53 Absatz 2 der Verordnung (EU) Nr. 1151/2012 im Hinblick auf das System für Änderungen einer Produktspezifikation geändert. Mit Wirkung vom 8. Juni 2022 werden „nicht geringfügige“ und „geringfügige“ Änderungen durch „Unionsänderungen“ bzw. „Standardänderungen“ mit anderen Anwendungsbereichen und Verfahren ersetzt. |
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(2) |
Die Delegierte Verordnung (EU) Nr. 664/2014 der Kommission (3) enthält Bestimmungen zur Ergänzung der Vorschriften über nicht geringfügige und geringfügige Änderungen. Um das Funktionieren des neuen Systems für Änderungen zu gewährleisten, sollten die bestehenden Vorschriften über nicht geringfügige und geringfügige Änderungen in der genannten Verordnung durch neue Vorschriften ersetzt werden. |
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(3) |
Um ein effizientes Verfahren zu gewährleisten, sollten Vorschriften über die Zulässigkeit von Anträgen auf Genehmigung einer Unionsänderung erlassen werden. Aus demselben Grund sollten in Fällen, in denen ein Antrag auf Genehmigung einer Unionsänderung auch Standardänderungen enthält, diese als nicht vorhanden angesehen werden und nicht als im Rahmen der Unionsänderung genehmigt gelten. |
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(4) |
Das Verfahren für die Genehmigung einer Standardänderung und einer vorübergehenden Änderung sollte festgelegt werden, damit die Mitgliedstaaten eine angemessene Bewertung der Anträge vornehmen können und ein einheitliches Vorgehen in allen Mitgliedstaaten gewährleistet wird. Die Bewertung durch die Mitgliedstaaten sollte in der Genauigkeit und Vollständigkeit erfolgen, wie sie gemäß dem Bewertungsverfahren für Anträge auf Eintragung einer geografischen Angabe vorgeschrieben sind. |
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(5) |
In Fällen, in denen Anträge auf eine Unionsänderung und eine Standardänderung gleichzeitig bei der Kommission bzw. bei der zuständigen Behörde des Mitgliedstaats anhängig sind, müssen Vorschriften für die Koordinierung der Verfahren zur Änderung einer Produktspezifikation festgelegt werden. Da beide Anträge eine Änderung derselben Produktspezifikation bewirken, aber zwei verschiedene parallele Verfahren mit unterschiedlichem Zeitrahmen durchlaufen, sollten Vorschriften festgelegt werden, um Unstimmigkeiten zu verhindern. |
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(6) |
Es sollten Übergangsbestimmungen erlassen werden, um einen reibungslosen Übergang von den derzeit geltenden Vorschriften der Delegierten Verordnung (EU) Nr. 664/2014 zu den Vorschriften der vorliegenden Verordnung zu gewährleisten. |
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(7) |
Da die mit der Verordnung (EU) 2021/2117 eingeführten Änderungen für Produktspezifikationen mit Wirkung vom 8. Juni 2022 gelten, sollte die vorliegende Verordnung ab demselben Datum gelten — |
HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:
Artikel 1
Änderungen der Delegierten Verordnung (EU) Nr. 664/2014
Die Delegierte Verordnung (EU) Nr. 664/2014 wird wie folgt geändert:
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1. |
Artikel 6 erhält folgende Fassung: „Artikel 6 Anträge auf Unionsänderungen einer Produktspezifikation Für die Zwecke des Artikels 53 der Verordnung (EU) Nr. 1151/2012 enthält ein Antrag auf Genehmigung einer Unionsänderung einer Produktspezifikation lediglich Unionsänderungen. Enthält ein Antrag auf Genehmigung einer Unionsänderung auch Standardänderungen oder vorübergehende Änderungen, so gilt das Verfahren für eine Unionsänderung nur für die Unionsänderung. In dem Antrag enthaltene Standardänderungen bzw. vorübergehende Änderungen gelten als nicht eingereicht.“ |
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2. |
Die folgenden Artikel 6a bis 6d werden eingefügt: „Artikel 6a Zulässigkeit von Anträgen auf Genehmigung von Unionsänderungen (1) Anträge auf Genehmigung einer Unionsänderung einer Produktspezifikation gelten als zulässig, wenn sie im Einklang mit Artikel 53 der Verordnung (EU) Nr. 1151/2012 eingereicht und der Kommission gemäß Artikel 12 Absatz 1 der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 668/2014 der Kommission (*1) übermittelt wurden und Artikel 10 der genannten Durchführungsverordnung entsprechen. Bei der Genehmigung eines Antrags auf Genehmigung einer Unionsänderung einer Produktspezifikation berücksichtigt die Kommission ausschließlich die im Antrag selbst enthaltenen Unionsänderungen. (2) Ist die Kommission der Auffassung, dass ein Antrag unzulässig ist, so teilt sie den Behörden des betreffenden Mitgliedstaats oder Drittlands bzw. dem in einem Drittland ansässigen Antragsteller die Gründe für die Unzulässigkeit mit. Artikel 6b Standardänderungen der Produktspezifikation einer geschützten Ursprungsbezeichnung oder einer geschützten geografischen Angabe (1) Für die Zwecke des Artikels 53 der Verordnung (EU) Nr. 1151/2012 sind Anträge auf Genehmigung einer Standardänderung einer Produktspezifikation bei den Behörden des Mitgliedstaats einzureichen, auf dessen Hoheitsgebiet sich das geografische Gebiet des betreffenden Erzeugnisses befindet. Stammt der Antrag auf Genehmigung einer Standardänderung einer Produktspezifikation nicht von der antragstellenden Vereinigung, die den Schutzantrag für den oder die Namen gestellt hat, auf den oder die sich die Produktspezifikation bezieht, so gibt der Mitgliedstaat dieser antragstellenden Vereinigung die Gelegenheit, sich zu dem Antrag zu äußern, sofern diese antragstellende Vereinigung noch existiert. Der Antrag auf Genehmigung einer Standardänderung muss eine Beschreibung der Standardänderungen und den Nachweis enthalten, dass es sich bei den vorgeschlagenen Änderungen um Standardänderungen gemäß Artikel 53 Absatz 2 der Verordnung (EU) Nr. 1151/2012 handelt. Eine Zusammenfassung der Gründe, aus denen die Änderungen erforderlich sind, ist ebenfalls vorzulegen. (2) Ist der Mitgliedstaat der Auffassung, dass die Anforderungen der Verordnung (EU) Nr. 1151/2012 und die auf der genannten Verordnung beruhenden Bestimmungen erfüllt sind, so kann er die Standardänderung genehmigen. Der Genehmigungsbeschluss muss die geänderte konsolidierte Produktspezifikation und gegebenenfalls das geänderte konsolidierte Einzige Dokument oder die elektronische Bezugnahme auf die veröffentlichte Fassung der konsolidierten Produktspezifikation und gegebenenfalls des konsolidierten Einzigen Dokuments enthalten. Der Genehmigungsbeschluss wird öffentlich zugänglich gemacht. Die genehmigte Standardänderung gilt in dem betreffenden Mitgliedstaat ab dem Datum, an dem der Genehmigungsbeschluss öffentlich zugänglich wurde. Der Mitgliedstaat übermittelt der Kommission genehmigte Standardänderungen spätestens einen Monat, nachdem der nationale Genehmigungsbeschluss öffentlich zugänglich gemacht wurde. Der Mitgliedstaat informiert die Kommission unverzüglich über alle rechtskräftigen nationalen Urteile, mit denen ein Beschluss zur Genehmigung einer Standardänderung für nichtig erklärt wurde. (3) Beschlüsse zur Genehmigung von Standardänderungen bei Erzeugnissen mit Ursprung in Drittländern werden der Kommission spätestens einen Monat, nachdem der entsprechende Beschluss öffentlich zugänglich gemacht wurde, von einer antragstellenden Vereinigung mit einem berechtigten Interesse entweder direkt oder über die Behörden des betreffenden Drittlands mitgeteilt. (4) Die Mitteilung über eine genehmigte Standardänderung an die Kommission gilt als ordnungsgemäß erfolgt, wenn sie Artikel 10a der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 668/2014 entspricht. (5) Wird durch die Standardänderung eine Änderung des Einzigen Dokuments erforderlich, so veröffentlicht die Kommission innerhalb von drei Monaten nach Eingang der Mitteilung über diese Standardänderung die Beschreibung der Standardänderung und das geänderte Einzige Dokument im Amtsblatt der Europäischen Union, Reihe C. Wird durch die Standardänderung keine Änderung des Einzigen Dokuments erforderlich, so macht die Kommission innerhalb von drei Monaten nach Eingang der Mitteilung über diese Standardänderung die Beschreibung der Standardänderung über die in Artikel 12 Absatz 1 Unterabsatz 1 Buchstabe a der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 668/2014 genannten digitalen Systeme öffentlich zugänglich. Die in den Absätzen 2 und 3 genannte nationale Behörde oder die antragstellende Vereinigung gemäß Absatz 3, die der Kommission eine Standardänderung mitgeteilt hat, bleibt für deren Inhalt verantwortlich. (6) Standardänderungen gelten im Gebiet der Union ab dem Tag, an dem sie gemäß Absatz 5 Unterabsatz 1 veröffentlicht oder gemäß Absatz 5 Unterabsatz 2 öffentlich zugänglich gemacht wurden. (7) Erstreckt sich das geografische Gebiet auf mehr als einen Mitgliedstaat, wendet jeder betroffene Mitgliedstaat das Verfahren für Standardänderungen getrennt an. Die Standardänderung gilt in dem Hoheitsgebiet der betreffenden Mitgliedstaaten erst, wenn der letzte nationale Genehmigungsbeschluss in Kraft tritt. Der Mitgliedstaat, der die Standardänderung als Letzter genehmigt, übermittelt der Kommission spätestens einen Monat, nachdem sein Genehmigungsbeschluss öffentlich zugänglich gemacht wurde, die entsprechende Mitteilung. Erlassen einer oder mehrere der betroffenen Mitgliedstaaten keinen nationalen Genehmigungsbeschluss gemäß Unterabsatz 1, so kann jeder betroffene Mitgliedstaat diesen Antrag im Rahmen des Verfahrens für Unionsänderungen stellen. (8) Absatz 7 gilt entsprechend, wenn sich ein Teil des betreffenden geografischen Gebiets im Hoheitsgebiet eines Drittlandes befindet. Artikel 6c Verhältnis zwischen Unions- und Standardänderungen (1) Wenn eine Standardänderung genehmigt wird, die eine Änderung des Einzigen Dokuments mit sich bringt, während ein Antrag auf Genehmigung einer Unionsänderung bei der Kommission anhängig ist, aktualisiert der betreffende Mitgliedstaat das im Antrag auf Genehmigung einer Unionsänderung enthaltene Einzige Dokument entsprechend. Wenn die anhängige Unionsänderung im Amtsblatt der Europäischen Union für mögliche Einsprüche veröffentlicht wurde, so wird die aktualisierte Fassung des Einzigen Dokuments im Amtsblatt der Europäischen Union, Reihe L, als Anhang der Durchführungsverordnung zur Genehmigung der Unionsänderung veröffentlicht. (2) Wenn die geänderte Fassung des Einzigen Dokuments, die in einem auf nationaler Ebene genehmigten Antrag auf eine Standardänderung enthalten ist, die letzten genehmigten Unionsänderungen nicht berücksichtigt, so wird diese Standardänderung nicht im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlicht. Der Mitgliedstaat, der die Standardänderung genehmigt hat, sendet der Kommission die konsolidierte Fassung des Einzigen Dokuments in der durch die Unions- und diese Standardänderung geänderten Fassung zur Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union zu. Artikel 6d Vorübergehende Änderungen einer Produktspezifikation einer geschützten Ursprungsbezeichnung oder einer geschützten geografischen Angabe (1) Vorübergehende Änderungen einer Produktspezifikation werden von dem Mitgliedstaat genehmigt und öffentlich zugänglich gemacht, in dessen Hoheitsgebiet sich das geografische Gebiet des betreffenden Erzeugnisses befindet. Vorübergehende Änderungen werden der Kommission zusammen mit der entsprechenden Begründung spätestens einen Monat, nachdem der nationale Genehmigungsbeschluss öffentlich zugänglich gemacht wurde, übermittelt. Eine vorübergehende Änderung gilt in dem betreffenden Mitgliedstaat ab dem Tag, an dem der Beschluss zur Genehmigung der Änderung öffentlich zugänglich gemacht wurde. (2) Erstreckt sich das geografische Gebiet auf mehr als einen Mitgliedstaat, wendet jeder betroffene Mitgliedstaat das Verfahren für vorübergehende Änderungen gemäß Absatz 1 getrennt an. (3) Vorübergehende Änderungen bei Erzeugnissen mit Ursprung in Drittländern werden der Kommission zusammen mit der entsprechenden Begründung spätestens einen Monat nach ihrer Genehmigung von einer antragstellenden Vereinigung mit einem berechtigten Interesse entweder direkt oder über die Behörden des betreffenden Drittlands mitgeteilt. (4) Die Mitteilung über eine genehmigte vorübergehende Änderung an die Kommission gilt als ordnungsgemäß erfolgt, wenn sie Artikel 10b der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 668/2014 entspricht. (5) Die Kommission macht die Mitteilung über vorübergehende Änderungen innerhalb von drei Monaten nach dem Datum, an dem sie die Mitteilung über eine vorübergehende Änderung erhalten hat, über die digitalen Systeme gemäß Artikel 12 Absatz 1 Unterabsatz 1 Buchstabe a der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 668/2014 öffentlich zugänglich. Eine vorübergehende Änderung findet ab dem Datum, an dem sie von der Kommission öffentlich zugänglich gemacht wurde, auf dem Gebiet der Union Anwendung. Die in den Absätzen 1 und 3 genannte nationale Behörde oder die antragstellende Vereinigung gemäß Absatz 3, die der Kommission eine vorübergehende Änderung mitgeteilt hat, bleibt für deren Inhalt verantwortlich. (*1) Durchführungsverordnung (EU) Nr. 668/2014 der Kommission vom 13. Juni 2014 mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EU) Nr. 1151/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates über Qualitätsregelungen für Agrarerzeugnisse und Lebensmittel (ABl. L 179 vom 19.6.2014, S. 36).“ " |
Artikel 2
Übergangsbestimmungen
Artikel 6 der Delegierten Verordnung (EU) Nr. 664/2014 in der vor dem Geltungsbeginn der vorliegenden Verordnung geltenden Fassung gilt weiterhin für Anträge auf nicht geringfügige und geringfügige Änderungen sowie für Mitteilungen über vorübergehende Änderungen der Produktspezifikation von geschützten Ursprungsbezeichnungen, geschützten geografischen Angaben und garantiert traditionellen Spezialitäten, die vor dem 8. Juni 2022 bei der Kommission anhängig sind.
Artikel 3
Inkrafttreten und Anwendung
Diese Verordnung tritt am dritten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.
Sie gilt ab dem 8. Juni 2022.
Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.
Brüssel, den 1. April 2022
Für die Kommission
Die Präsidentin
Ursula VON DER LEYEN
(1) ABl. L 343 vom 14.12.2012, S. 1.
(2) Verordnung (EU) 2021/2117 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 2. Dezember 2021 zur Änderung der Verordnungen (EU) Nr. 1308/2013 über eine gemeinsame Marktorganisation für landwirtschaftliche Erzeugnisse, (EU) Nr. 1151/2012 über Qualitätsregelungen für Agrarerzeugnisse und Lebensmittel, (EU) Nr. 251/2014 über die Begriffsbestimmung, Beschreibung, Aufmachung und Etikettierung von aromatisierten Weinerzeugnissen sowie den Schutz geografischer Angaben für aromatisierte Weinerzeugnisse und (EU) Nr. 228/2013 über Sondermaßnahmen im Bereich der Landwirtschaft zugunsten der Regionen in äußerster Randlage der Union (ABl. L 435 vom 6.12.2021, S. 262).
(3) Delegierte Verordnung (EU) Nr. 664/2014 der Kommission vom 18. Dezember 2013 zur Ergänzung der Verordnung (EU) Nr. 1151/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates im Hinblick auf die Festlegung der EU-Zeichen für geschützte Ursprungsbezeichnungen, geschützte geografische Angaben und garantiert traditionelle Spezialitäten sowie im Hinblick auf bestimmte herkunftsbezogene Vorschriften, Verfahrensvorschriften und zusätzliche Übergangsvorschriften (ABl. L 179 vom 19.6.2014, S. 17).
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8.6.2022 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
L 155/8 |
DURCHFÜHRUNGSVERORDNUNG (EU) 2022/892 DER KOMMISSION
vom 1. April 2022
zur Änderung der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 668/2014 mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EU) Nr. 1151/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates über Qualitätsregelungen für Agrarerzeugnisse und Lebensmittel
DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —
gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,
gestützt auf die Verordnung (EU) Nr. 1151/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 21. November 2012 über Qualitätsregelungen für Agrarerzeugnisse und Lebensmittel (1), insbesondere auf Artikel 49 Absatz 7 Unterabsatz 2 und Artikel 53 Absatz 3 Unterabsatz 2,
in Erwägung nachstehender Gründe:
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(1) |
Mit der Verordnung (EU) 2021/2117 des Europäischen Parlaments und des Rates (2) wurde Artikel 53 Absatz 2 der Verordnung (EU) Nr. 1151/2012 im Hinblick auf das System für Änderungen einer Produktspezifikation geändert. Mit Wirkung vom 8. Juni 2022 werden „nicht geringfügige“ und „geringfügige“ Änderungen durch „Unionsänderungen“ bzw. „Standardänderungen“ mit anderen Anwendungsbereichen und Verfahren ersetzt. |
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(2) |
In der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 668/2014 der Kommission (3) sind die einheitlichen Bedingungen für nicht geringfügige und geringfügige Änderungen festgelegt. Um das Funktionieren des neuen Systems für Änderungen zu gewährleisten, sollten die bestehenden Vorschriften über nicht geringfügige und geringfügige Änderungen in der genannten Verordnung durch neue Vorschriften ersetzt werden. |
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(3) |
Um für Rechtssicherheit und eine effiziente Verwaltung des Systems zu sorgen, sollten detaillierte Vorschriften für die Anforderungen, die Muster und Fristen für Anträge auf Genehmigung von Unionsänderungen und Mitteilungen über genehmigte Standardänderungen oder vorübergehende Änderungen festgelegt werden. |
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(4) |
Gemäß der Verordnung (EU) Nr. 1151/2012 werden die Verfahren zur Änderung der Produktspezifikation einer geschützten Ursprungsbezeichnung oder einer geschützten geografischen Angabe im Lebensmittelsektor oder einer garantiert traditionellen Spezialität von der Kommission und den Mitgliedstaaten durchgeführt. Die Kommission und die Mitgliedstaaten sind für unterschiedliche Schritte in den jeweiligen Verfahren zuständig. Die Mitgliedstaaten nehmen die Anträge auf Genehmigung einer Unionsänderung der Produktspezifikation entgegen und übermitteln sie der Kommission. Die Kommission ist dafür zuständig, diese Anträge zu prüfen und über die Unionsänderung zu entscheiden. Im Falle einer Standardänderung oder einer vorübergehenden Änderung liegt die Zuständigkeit für die Genehmigung bei den Mitgliedstaaten. Die Genehmigung dieser Änderungen wird der Kommission mitgeteilt, die verpflichtet ist, sie in der Union zu veröffentlichen. |
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(5) |
Zur ordnungsgemäßen Durchführung der Verfahren zur Genehmigung einer Unionsänderung der Produktspezifikation einer geschützten Ursprungsbezeichnung, einer geschützten geografischen Angabe oder einer garantiert traditionellen Spezialität durch die Kommission müssen die Verweise auf die Antragsteller verarbeitet werden, die eine Genehmigung von Unionsänderungen beantragen. Gleiches gilt für die Durchführung der Verfahren, nach denen der Kommission eine Standardänderung oder eine vorübergehende Änderung der Produktspezifikation von geschützten Ursprungsbezeichnungen oder geschützten geografischen Angaben mitgeteilt wird, in Bezug auf die Behörde oder die natürlichen oder juristischen Personen, die die Genehmigung einer Standardänderung oder einer vorübergehenden Änderung mitteilen. Diese Verfahren haben öffentlichen Charakter. Transparenz ist notwendig, um einen fairen Wettbewerb zwischen den Marktteilnehmern zu ermöglichen und die mit diesen Verfahren verbundenen privaten und öffentlichen wirtschaftlichen Interessen öffentlich darzulegen. Der Name der antragstellenden Vereinigung, die einen Antrag auf Genehmigung einer Unionsänderung gemäß Artikel 53 der Verordnung (EU) Nr. 1151/2012 stellt, sollte veröffentlicht werden, damit sich feststellen lässt, welche Einrichtung das Änderungsverfahren eingeleitet hat, und damit potenzielle Einspruchsführer deren berechtigtes Interesse anfechten können. Der Name der Behörde oder der natürlichen oder juristischen Person, die die Genehmigung einer Standardänderung oder einer vorübergehenden Änderung mitteilt, sollte veröffentlicht werden, um feststellen zu können, wer dafür verantwortlich ist, dass diese Änderung der Kommission mitgeteilt und in der Folge in der Union veröffentlicht wird. Um die Offenlegung personenbezogener Daten zu begrenzen, sollte im Hinblick auf die Dokumente, die in diesen Verfahren vorzulegen sind, nach Möglichkeit davon abgesehen werden, die Übermittlung personenbezogener Daten vorzuschreiben. Dennoch müssen die Kommission und die Mitgliedstaaten gegebenenfalls Informationen verarbeiten, die personenbezogene Daten wie Personennamen und Kontaktdaten enthalten. Es kann sein, dass diese Daten in hinreichend begründeten Fällen offengelegt oder veröffentlicht werden müssen. |
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(6) |
Im Interesse einer effizienten Verwaltung und angesichts der bisherigen Erfahrungen mit den von der Kommission eingerichteten Informationssystemen sollte die Kommunikation zwischen den Mitgliedstaaten und der Kommission vereinfacht werden; Informationen sollten gemäß der Delegierten Verordnung (EU) 2017/1183 der Kommission (4) und der Durchführungsverordnung (EU) 2017/1185 der Kommission (5) ausgetauscht werden. |
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(7) |
Die Kommission hat zur Verwaltung der Anträge auf Schutz geografischer Angaben bei Lebensmitteln, Wein, Spirituosen und aromatisierten Weinen das Informationssystem „e-Ambrosia“ eingerichtet. Die Mitgliedstaaten und die Kommission verwenden dieses System ausschließlich für den Austausch über die Verfahren im Zusammenhang mit Anträgen auf Eintragung und mit der Genehmigung von Änderungen an Produktspezifikationen für Ursprungsbezeichnungen und geografische Angaben gemäß der Verordnung (EU) Nr. 1151/2012. Aufgrund eines strikten Zulassungssystems sollte dieses System jedoch weder für die Kommunikation mit den Mitgliedstaaten im Rahmen der Verfahren für Einsprüche und Löschungsanträge noch für die Kommunikation mit Drittländern verwendet werden, solange die erforderlichen digitalen Sicherheitsgarantien nicht gegeben sind. Im Rahmen der Verfahren für Einsprüche und Löschungsanträge sollten die Mitgliedstaaten, die zuständigen Behörden und Erzeuger aus Drittländern sowie natürliche oder juristische Personen, die ein berechtigtes Interesse gemäß der genannten Verordnung haben, mit der Kommission stattdessen per E-Mail kommunizieren. |
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(8) |
Um Transparenz, Effizienz und Einheitlichkeit in allen Mitgliedstaaten zu erhöhen, sollte das Register der geschützten Ursprungsbezeichnungen und der geschützten geografischen Angaben in elektronischer Form erstellt werden. Bei dem Register sollte es sich um eine elektronische Datenbank handeln, die im Rahmen von durch die Kommission bereitgestellten digitalen Systemen verwaltet wird, für die Öffentlichkeit zugänglich ist und von der Kommission ständig aktualisiert wird. |
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(9) |
Die Verordnung (EU) 2018/1725 des Europäischen Parlaments und des Rates (6) gilt für die Verarbeitung personenbezogener Daten durch die Kommission im Rahmen der Verfahren zur Änderung von Produktspezifikationen geschützter Ursprungsbezeichnungen und geschützter geografischer Angaben im Lebensmittelsektor sowie garantiert traditioneller Spezialitäten. Es sollte klargestellt werden, dass die Kommission im Sinne der genannten Verordnung in Bezug auf die Verarbeitung personenbezogener Daten im Rahmen der Verfahren, für die sie gemäß der Verordnung (EU) Nr. 1151/2012 zuständig ist, als verantwortlich anzusehen ist. |
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(10) |
Die Verordnung (EU) 2016/679 des Europäischen Parlaments und des Rates (7) gilt für die Verarbeitung personenbezogener Daten durch die Mitgliedstaaten im Rahmen der einschlägigen Verfahren zur Änderung von Produktspezifikationen geschützter Ursprungsbezeichnungen und geschützter geografischer Angaben im Lebensmittelsektor sowie garantiert traditioneller Spezialitäten. Daher sollte klargestellt werden, dass die zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten im Sinne der genannten Verordnung in Bezug auf die Verarbeitung personenbezogener Daten im Rahmen der Verfahren, für die sie gemäß der Verordnung (EU) Nr. 1151/2012 zuständig sind, als verantwortlich anzusehen sind. |
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(11) |
Mit der Verordnung (EU) 2021/2117 wurde der Anwendungsbereich der Verordnung (EU) Nr. 1151/2012 geändert. Aromatisierte Weine, andere alkoholische Getränke mit Ausnahme von Spirituosen und Weinbauerzeugnissen sowie Bienenwachs sollten daher zu den Erzeugnisklassen hinzugefügt werden, für die die Verordnung (EU) Nr. 1151/2012 gilt. |
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(12) |
Es sollte sichergestellt werden, dass genügend Zeit für einen reibungslosen Übergang von den Vorschriften der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 668/2014 hinsichtlich der Übermittlungsmodalitäten zur Verfügung steht. Für Anträge auf Genehmigung von nicht geringfügigen oder geringfügigen Änderungen von Produktspezifikationen geschützter Ursprungsbezeichnungen, geschützter geografischer Angaben und garantiert traditioneller Spezialitäten, die vor dem 8. Juni 2022 eingereicht wurden, sollten Übergangsregelungen eingeführt werden. |
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(13) |
Da die mit der Verordnung (EU) 2021/2117 eingeführten Änderungen für Produktspezifikationen mit Wirkung vom 8. Juni 2022 gelten, sollte die vorliegende Verordnung ab demselben Datum gelten. |
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(14) |
Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ausschusses für Qualitätspolitik für Agrarerzeugnisse — |
HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:
Artikel 1
Änderungen der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 668/2014
Die Durchführungsverordnung (EU) Nr. 668/2014 wird wie folgt geändert:
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1. |
Artikel 6 erhält folgende Fassung: „Artikel 6 Verfahrensvorschriften für Anträge auf Eintragung geschützter Ursprungsbezeichnungen, geschützter geografischer Angaben und garantiert traditioneller Spezialitäten (1) Das einzige Dokument einer geschützten Ursprungsbezeichnung oder einer geschützten geografischen Angabe gemäß Artikel 8 Absatz 1 Buchstabe c der Verordnung (EU) Nr. 1151/2012 enthält die in Anhang I der vorliegenden Verordnung verlangten Angaben. Der zusammen mit dem einzigen Dokument veröffentlichte Verweis auf die Veröffentlichung der Produktspezifikation führt zu der vorgeschlagenen Fassung der Produktspezifikation. (2) Wird der Antrag von einem Mitgliedstaat an die Kommission übermittelt, wird das einzige Dokument nach dem Muster erstellt, das über die in Artikel 12 Absatz 1 Unterabsatz 1 Buchstabe a genannten digitalen Systeme zur Verfügung gestellt wird. Wird der Antrag von einer Behörde eines Drittlands oder einem in einem Drittland ansässigen Antragsteller an die Kommission übermittelt, wird das einzige Dokument nach dem Muster in Anhang I erstellt. Die auf diese Weise übermittelten Informationen können von der Kommission in ihre digitalen Systeme eingegeben werden. (3) Das einzige Dokument muss knapp gefasst sein und darf — außer in ordnungsgemäß begründeten Fällen — nicht mehr als 2 500 Wörter enthalten. (4) Die Absätze 1, 2 und 3 gelten auch für einzige Dokumente, für die ein Antrag auf Veröffentlichung gemäß Artikel 8 Absatz 1 der Delegierten Verordnung (EU) Nr. 664/2014 gestellt wurde. (5) Die Produktspezifikation einer garantiert traditionellen Spezialität gemäß Artikel 19 der Verordnung (EU) Nr. 1151/2012 muss die in Anhang II der vorliegenden Verordnung verlangten Angaben enthalten. Sie wird im Einklang mit dem Muster in dem genannten Anhang erstellt.“ |
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2. |
In Artikel 8 wird folgender Unterabsatz angefügt: „Einschlägige Mitteilungen oder Beschlüsse der Kommission werden an den Mitgliedstaat, die Behörde des Drittlands oder den in einem Drittland ansässigen Antragsteller übermittelt, der bzw. die bei der Kommission einen gemeinsamen Antrag gemäß Unterabsatz 1 einreicht.“ |
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3. |
Artikel 10 erhält folgende Fassung: „Artikel 10 Anträge auf Unionsänderungen einer Produktspezifikation (1) Ein Antrag auf Genehmigung einer Unionsänderung einer Produktspezifikation gemäß Artikel 53 Absatz 2 der Verordnung (EU) Nr. 1151/2012 muss Folgendes enthalten:
Die Beschreibung und Begründung gemäß Absatz 1 Buchstabe e und das einzige Dokument gemäß Absatz 1 Buchstabe f dürfen — außer in ordnungsgemäß begründeten Fällen — jeweils nicht mehr als 2 500 Wörter enthalten. (2) Ein Antrag auf Genehmigung einer Unionsänderung muss knapp gefasst sein und darf — außer in ordnungsgemäß begründeten Fällen — nicht mehr als 5 000 Wörter enthalten. (3) Ein Antrag eines Mitgliedstaats auf Genehmigung einer Unionsänderung der Produktspezifikation einer geschützten Ursprungsbezeichnung oder einer geschützten geografischen Angabe wird nach dem Muster erstellt, das über die in Artikel 12 Absatz 1 Unterabsatz 1 Buchstabe a genannten digitalen Systeme zur Verfügung gestellt wird. Ein Antrag eines Mitgliedstaats auf Genehmigung einer Unionsänderung der Produktspezifikation einer garantiert traditionellen Spezialität wird nach dem Muster in Anhang VI erstellt. Die auf diese Weise übermittelten Informationen können von der Kommission in ihre digitalen Systeme eingegeben werden. Antragsteller aus Drittländern verwenden das Muster in Anhang V für eine Unionsänderung der Produktspezifikation einer geschützten Ursprungsbezeichnung oder einer geschützten geografischen Angabe und das Muster in Anhang VI für eine Unionsänderung der Produktspezifikation einer garantiert traditionellen Spezialität. Die auf diese Weise übermittelten Informationen können von der Kommission in ihre digitalen Systeme eingegeben werden. (4) Das geänderte einzige Dokument einer geschützten Ursprungsbezeichnung oder einer geschützten geografischen Angabe und die geänderte Produktspezifikation einer garantiert traditionellen Spezialität werden im Einklang mit Artikel 6 erstellt. Ein Antrag auf Unionsänderung einer geschützten Ursprungsbezeichnung oder einer geschützten geografischen Angabe aus einem Drittland kann anstelle der elektronischen Fundstelle der veröffentlichten Produktspezifikation die konsolidierte Fassung der Produktspezifikation enthalten. (5) Für die Zwecke des Artikels 53 Absatz 2 Unterabsatz 5 der Verordnung (EU) Nr. 1151/2012 in Verbindung mit Artikel 50 Absatz 2 der genannten Verordnung veröffentlicht die Kommission zusätzlich zu den darin genannten Dokumenten und Informationen den Antrag auf Genehmigung einer Unionsänderung der Produktspezifikation im Amtsblatt der Europäischen Union. Enthält der Antrag personenbezogene Daten, werden sie als Teil dieses Antrags veröffentlicht.“ |
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4. |
Die folgenden Artikel 10a und 10b werden eingefügt: „Artikel 10a Mitteilung über eine Standardänderung (1) Die Mitteilung über eine genehmigte Standardänderung der Produktspezifikation gemäß Artikel 6b Absatz 2 Unterabsatz 2 und Artikel 6b Absätze 3, 7 und 8 der Delegierten Verordnung (EU) Nr. 664/2014 muss Folgendes enthalten:
(2) Erfolgt die Mitteilung durch einen Mitgliedstaat, so muss sie eine Erklärung enthalten, wonach die genehmigte Änderung nach Auffassung des betreffenden Mitgliedstaats den Anforderungen der Verordnung (EU) Nr. 1151/2012 und den auf ihrer Grundlage erlassenen Bestimmungen entspricht. (3) Bei Anträgen, die Erzeugnisse mit Ursprung in Drittländern betreffen, muss die Mitteilung durch die Behörde des Drittlands oder einen in dem Drittland ansässigen Antragsteller mit einem berechtigten Interesse den Namen des Drittlands oder des Antragstellers, das bzw. der die Mitteilung übermittelt, und den Nachweis enthalten, dass die Änderung in dem Drittland anwendbar ist. Die Mitteilung kann anstelle der elektronischen Fundstelle der veröffentlichten Produktspezifikation die Produktspezifikation in der veröffentlichten Fassung enthalten. (4) Die Mitteilung über eine genehmigte Standardänderung durch einen Mitgliedstaat muss nach dem Muster erstellt werden, das über die in Artikel 12 Absatz 1 Unterabsatz 1 Buchstabe a genannten digitalen Systeme zur Verfügung gestellt wird. Für Mitteilungen aus Drittländern muss das Muster in Anhang VI verwendet werden. Die auf diese Weise übermittelten Informationen werden von der Kommission in ihre digitalen Systeme eingegeben. (5) Für die Zwecke des Artikels 6b Absatz 5 der Delegierten Verordnung (EU) Nr. 664/2014 wird der Name des Mitgliedstaats, des Drittlands oder der natürlichen oder juristischen Person, der bzw. das bzw. die eine genehmigte Standardänderung der Produktspezifikation einer geografischen Angabe übermittelt, als Teil der Mitteilung veröffentlicht. Artikel 10b Mitteilung über eine vorübergehende Änderung (1) Die Mitteilung über eine genehmigte vorübergehende Änderung der Produktspezifikation gemäß Artikel 6d Absätze 1 bis 4 der Delegierten Verordnung (EU) Nr. 664/2014 muss Folgendes enthalten:
(2) Erfolgt die Mitteilung durch einen Mitgliedstaat, so muss sie eine Erklärung enthalten, wonach die genehmigte Änderung nach Auffassung des betreffenden Mitgliedstaats den Anforderungen der Verordnung (EU) Nr. 1151/2012 und den auf ihrer Grundlage erlassenen Bestimmungen entspricht. (3) Bei Anträgen, die Erzeugnisse mit Ursprung in Drittländern betreffen, muss die Mitteilung durch die Behörde des Drittlands oder den in dem Drittland ansässigen Antragsteller mit einem berechtigten Interesse den Namen des Drittlands oder des Antragstellers, das bzw. der die Mitteilung übermittelt, und den Nachweis enthalten, dass die Änderung in dem Drittland anwendbar ist. Sie kann anstelle der elektronischen Fundstelle der veröffentlichten Produktspezifikation den nationalen Beschluss zur Genehmigung der vorübergehenden Änderung in der veröffentlichten Fassung enthalten. (4) Die Mitteilung über eine genehmigte vorübergehende Änderung durch einen Mitgliedstaat muss nach dem Muster erstellt werden, das über die in Artikel 12 Absatz 1 Unterabsatz 1 Buchstabe a genannten digitalen Systeme zur Verfügung gestellt wird. Für Mitteilungen aus Drittländern muss das Muster in Anhang VII verwendet werden. Die auf diese Weise übermittelten Informationen werden von der Kommission in ihre digitalen Systeme eingegeben. (5) Für die Zwecke des Artikels 6d Absatz 5 der Delegierten Verordnung (EU) Nr. 664/2014 wird der Name des Mitgliedstaats, des Drittlands oder der natürlichen oder juristischen Person, der bzw. das bzw. die eine genehmigte vorübergehende Änderung der Produktspezifikation einer geschützten Ursprungsbezeichnung oder einer geschützten geografischen Angabe übermittelt, als Teil der Mitteilung veröffentlicht.“ |
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5. |
Artikel 12 erhält folgende Fassung: „Artikel 12 Mitteilungen zwischen der Kommission, den Mitgliedstaaten, Drittländern und anderen Akteuren (1) Die für die Durchführung von Titel II und III der Verordnung (EU) Nr. 1151/2012 und der damit zusammenhängenden Bestimmungen erforderlichen Dokumente und Informationen werden der Kommission wie folgt übermittelt:
Für die Mitteilungen gemäß Unterabsatz 1 Buchstabe a gelten die Grundsätze und Anforderungen der Delegierten Verordnung (EU) 2017/1183 der Kommission (*1) und der Durchführungsverordnung (EU) 2017/1185 der Kommission (*2). (2) Abweichend von Absatz 1 Unterabsatz 1 Buchstabe a übermitteln die zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten folgende Dokumente per E-Mail:
(3) Informationen werden den zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten von der Kommission über die von der Kommission gemäß Absatz 1 Unterabsatz 1 Buchstabe a bereitgestellten digitalen Systeme mitgeteilt und zur Verfügung gestellt. Informationen im Rahmen der Verfahren gemäß Absatz 1 Unterabsatz 1 Buchstabe b und Absatz 2 werden den Mitgliedstaaten, den zuständigen Behörden und antragstellenden Vereinigungen aus Drittländern sowie natürlichen oder juristischen Personen, die gemäß der Verordnung (EU) Nr. 1151/2012 ein berechtigtes Interesse haben, von der Kommission per E-Mail übermittelt. (4) Für die amtliche Fachkommunikation im Zusammenhang mit geschützten Ursprungsbezeichnungen, geschützten geografischen Angaben und garantiert traditionellen Spezialitäten teilt jeder Mitgliedstaat der Kommission eine Kontaktstelle mit, wobei die Haus- und Postanschrift, eine funktionale E-Mail-Adresse und die Telefonnummer der Dienststelle anzugeben ist. Die Mitgliedstaaten halten diese Kontaktdaten stets auf dem neuesten Stand. Die Daten dürfen nur amtliche Funktionen und Dienststellen enthalten. Es dürfen keine natürlichen Personen oder personenbezogenen Daten angegeben sein, die ansonsten in Anschriften, Kontaktdaten oder sonstigen Datensätzen enthalten sein können. Die Kommission führt und bewahrt die vollständige Liste dieser Kontaktstellen auf; sie kann sie teilen, öffentlich zugänglich machen und in regelmäßigen Abständen ihren eigenen Dienststellen, anderen Organen und Einrichtungen der Union sowie allen in der Liste aufgeführten Kontaktstellen zur Verfügung stellen. Die Kommission kann verlangen, dass die betreffenden Daten über von der Kommission bereitgestellte digitale Systeme übermittelt werden. (*1) Delegierte Verordnung (EU) 2017/1183 der Kommission vom 20. April 2017 zur Ergänzung der Verordnungen (EU) Nr. 1307/2013 und (EU) Nr. 1308/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates in Bezug auf die Übermittlung von Informationen und Dokumenten an die Kommission (ABl. L 171 vom 4.7.2017, S. 100)." (*2) Durchführungsverordnung (EU) 2017/1185 der Kommission vom 20. April 2017 mit Durchführungsbestimmungen zu den Verordnungen (EU) Nr. 1307/2013 und (EU) Nr. 1308/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates in Bezug auf die Übermittlung von Informationen und Dokumenten an die Kommission und zur Änderung und Aufhebung mehrerer Verordnungen der Kommission (ABl. L 171 vom 4.7.2017, S. 113).“ " |
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6. |
Folgender Artikel 12a wird eingefügt: „Artikel 12a Einreichung und Eingang von Mitteilungen (1) Die Mitteilungen und Einreichungen gemäß Artikel 12 gelten als an dem Tag erfolgt, an dem sie bei der Kommission eingehen. (2) Die Kommission bestätigt den zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten über die digitalen Systeme gemäß Artikel 12 Absatz 1 Unterabsatz 1 Buchstabe a den Eingang aller Mitteilungen und Unterlagen, die über diese digitalen Systeme übermittelt wurden. Die Kommission versieht jeden neuen Antrag auf Eintragung, Antrag auf Genehmigung einer Unionsänderung, jede Mitteilung über genehmigte Standardänderungen und jede Mitteilung über genehmigte vorübergehende Änderungen mit einem Aktenzeichen. Die Eingangsbestätigung muss mindestens die folgenden Angaben enthalten:
Informationen und Bemerkungen zu solchen Mitteilungen und Einreichungen werden von der Kommission über die digitalen Systeme gemäß Artikel 12 Absatz 1 Unterabsatz 1 Buchstabe a mitgeteilt und zur Verfügung gestellt. (3) Der Eingang von per E-Mail erfolgten Mitteilungen und Einreichungen wird von der Kommission per E-Mail bestätigt. Die Kommission versieht jeden neuen Antrag auf Eintragung, Antrag auf Genehmigung einer Unionsänderung, jede Mitteilung über genehmigte Standardänderungen und jede Mitteilung über genehmigte vorübergehende Änderungen mit einem Aktenzeichen. Die Eingangsbestätigung muss mindestens die folgenden Angaben enthalten:
Informationen und Bemerkungen zu solchen Mitteilungen und Einreichungen werden von der Kommission per E-Mail mitgeteilt und zur Verfügung gestellt. (4) Artikel 4 der Delegierten Verordnung (EU) 2017/1183 und die Artikel 1 bis 5 der Durchführungsverordnung (EU) 2017/1185 gelten entsprechend für die Mitteilung und Bereitstellung von Informationen gemäß den Absätzen 1 und 2.“ |
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7. |
In Artikel 14 wird folgender Absatz 5 angefügt: „(5) Das Register der geschützten Ursprungsbezeichnungen und der geschützten geografischen Angaben gemäß Absatz 1 wird in elektronischer Form erstellt und ist öffentlich zugänglich. Es stützt sich auf von der Kommission verwaltete digitale Systeme und wird im Einklang mit dem vorliegenden Artikel aktualisiert.“ |
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8. |
Folgender Artikel 14a wird eingefügt: „Artikel 14a Datenschutz (1) Die Kommission und die Mitgliedstaaten verarbeiten und veröffentlichen die personenbezogenen Daten, die sie gemäß der vorliegenden Verordnung im Zuge der Verfahren für die Genehmigung von Unionsänderungen und für die Mitteilung über Standardänderungen und vorübergehende Änderungen erhalten haben, im Einklang mit den Verordnungen (EU) 2018/1725 (*3) und (EU) 2016/679 (*4) des Europäischen Parlaments und des Rates. (2) Die Kommission gilt in Verfahren, die gemäß der Verordnung (EU) Nr. 1151/2012, der Delegierten Verordnung (EU) Nr. 664/2014 und der vorliegenden Verordnung in ihre Zuständigkeit fallen, als für die Verarbeitung personenbezogener Daten verantwortlich im Sinne der Verordnung (EU) 2018/1725. (3) Die zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten gelten in Verfahren, die gemäß der Verordnung (EU) Nr. 1151/2012, der Delegierten Verordnung (EU) Nr. 664/2014 und der vorliegenden Verordnung in ihre Zuständigkeit fallen, als für die Verarbeitung personenbezogener Daten verantwortlich im Sinne der Verordnung (EU) 2016/679. (*3) Verordnung (EU) 2018/1725 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. Oktober 2018 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten durch die Organe, Einrichtungen und sonstigen Stellen der Union, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 45/2001 und des Beschlusses Nr. 1247/2002/EG (ABl. L 295 vom 21.11.2018, S. 39)." (*4) Verordnung (EU) 2016/679 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27. April 2016 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Richtlinie 95/46/EG (Datenschutz-Grundverordnung) (ABl. L 119 vom 4.5.2016, S. 1).“ " |
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9. |
Die Anhänge V bis VIII und Anhang XI werden gemäß Anhang I dieser Verordnung geändert. |
Artikel 2
Übergangsbestimmungen
(1) Artikel 10 der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 668/2014 in der vor dem Geltungsbeginn der vorliegenden Verordnung geltenden Fassung gilt weiterhin für Anträge auf nicht geringfügige und geringfügige Änderungen sowie für Mitteilungen über vorübergehende Änderungen der Produktspezifikation von geschützten Ursprungsbezeichnungen, geschützten geografischen Angaben und garantiert traditionellen Spezialitäten, die vor dem 8. Juni 2022 bei der Kommission anhängig sind.
(2) Artikel 12 der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 668/2014 in der Fassung vor dem Geltungsbeginn der vorliegenden Verordnung gilt für die Mitgliedstaaten weiterhin bis zum 7. Dezember 2022 für Anträge auf Eintragung und Genehmigung von Unionsänderungen sowie für Mitteilungen über Standardänderungen und vorübergehende Änderungen der Produktspezifikation von geschützten Ursprungsbezeichnungen und geschützten geografischen Angaben.
(3) Die Mitgliedstaaten, die ihre Mitteilungen weiterhin gemäß Artikel 12 der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 668/2014 in der vor dem Geltungsbeginn der vorliegenden Verordnung geltenden Fassung übermitteln, verwenden bis zum 7. Dezember 2022
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a) |
Anhang I der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 668/2014 für Anträge auf Eintragung von geschützten Ursprungsbezeichnungen und geschützten geografischen Angaben; |
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b) |
Anhang II der vorliegenden Verordnung für Anträge auf Genehmigung von Unionsänderungen der Produktspezifikation von geschützten Ursprungsbezeichnungen und geschützten geografischen Angaben; |
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c) |
Anhang III der vorliegenden Verordnung für Mitteilungen über Standardänderungen der Produktspezifikation von geschützten Ursprungsbezeichnungen und geschützten geografischen Angaben; |
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d) |
Anhang IV der vorliegenden Verordnung für vorübergehende Änderungen der Produktspezifikation von geschützten Ursprungsbezeichnungen und geschützten geografischen Angaben. |
Artikel 3
Inkrafttreten und Anwendung
Diese Verordnung tritt am dritten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.
Sie gilt ab dem 8. Juni 2022.
Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.
Brüssel, den 1. April 2022
Für die Kommission
Die Präsidentin
Ursula VON DER LEYEN
(1) ABl. L 343 vom 14.12.2012, S. 1.
(2) Verordnung (EU) 2021/2117 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 2. Dezember 2021 zur Änderung der Verordnungen (EU) Nr. 1308/2013 über eine gemeinsame Marktorganisation für landwirtschaftliche Erzeugnisse, (EU) Nr. 1151/2012 über Qualitätsregelungen für Agrarerzeugnisse und Lebensmittel, (EU) Nr. 251/2014 über die Begriffsbestimmung, Beschreibung, Aufmachung und Etikettierung von aromatisierten Weinerzeugnissen sowie den Schutz geografischer Angaben für aromatisierte Weinerzeugnisse und (EU) Nr. 228/2013 über Sondermaßnahmen im Bereich der Landwirtschaft zugunsten der Regionen in äußerster Randlage der Union (ABl. L 435 vom 6.12.2021, S. 262).
(3) Durchführungsverordnung (EU) Nr. 668/2014 der Kommission vom 13. Juni 2014 mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EU) Nr. 1151/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates über Qualitätsregelungen für Agrarerzeugnisse und Lebensmittel (ABl. L 179 vom 19.6.2014, S. 36).
(4) Delegierte Verordnung (EU) 2017/1183 der Kommission vom 20. April 2017 zur Ergänzung der Verordnungen (EU) Nr. 1307/2013 und (EU) Nr. 1308/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates in Bezug auf die Übermittlung von Informationen und Dokumenten an die Kommission (ABl. L 171 vom 4.7.2017, S. 100).
(5) Durchführungsverordnung (EU) 2017/1185 der Kommission vom 20. April 2017 mit Durchführungsbestimmungen zu den Verordnungen (EU) Nr. 1307/2013 und (EU) Nr. 1308/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates in Bezug auf die Übermittlung von Informationen und Dokumenten an die Kommission und zur Änderung und Aufhebung mehrerer Verordnungen der Kommission (ABl. L 171 vom 4.7.2017, S. 113).
(6) Verordnung (EU) 2018/1725 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. Oktober 2018 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten durch die Organe, Einrichtungen und sonstigen Stellen der Union, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 45/2001 und des Beschlusses Nr. 1247/2002/EG (ABl. L 295 vom 21.11.2018, S. 39).
(7) Verordnung (EU) 2016/679 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27. April 2016 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Richtlinie 95/46/EG (Datenschutz-Grundverordnung) (ABl. L 119 vom 4.5.2016, S. 1).
ANHANG I
Die Anhänge V bis VIII und Anhang XI der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 668/2014 werden wie folgt geändert:
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1. |
Die Anhänge V bis VIII erhalten folgende Fassung: „ANHANG V Antrag auf Unionsänderung der Produktspezifikation einer geschützten Ursprungsbezeichnung oder einer geschützten geografischen Angabe (Verordnung (EU) Nr. 1151/2012) 1. Name des Erzeugnisses [wie eingetragen] 2. Art der geografischen Angabe [Bitte zutreffendes Kästchen ankreuzen] g. U. ☐ g. g. A. ☐ 3. Antragsteller und berechtigtes Interesse [Angabe von Name, Anschrift, Telefonnummer und E-Mail-Adresse des Antragstellers, der die Änderung vorschlägt. Die Anschrift, Telefonnummer und E-Mail-Adresse einer natürlichen Person sind in diesem Antrag nicht anzugeben; sie sind der Kommission gesondert zu übermitteln. Fügen Sie außerdem bitte eine Erklärung bei, in der das berechtigte Interesse des Antragstellers dargelegt wird.] 4. Drittland, zu dem das geografische Gebiet gehört … 5. Rubrik der Produktspezifikation und des Einzigen Dokuments, auf die sich die Änderung(en) bezieht/beziehen
6. Art der Änderung(en) [Bitte erklären Sie, warum die Änderung(en) unter die Definition des Begriffs ‚Unionsänderung‘ gemäß Artikel 53 Absatz 2 der Verordnung (EU) Nr. 1151/2012 fällt/fallen.] 7. Änderung(en) [Bitte beschreiben und begründen Sie jede Änderung im Einklang mit Artikel 6a Absatz 1 der Delegierten Verordnung (EU) Nr. 664/2014 und Artikel 10 der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 668/2014.] 8. Anhänge
ANHANG VI Antrag auf Unionsänderung der Produktspezifikation einer garantiert traditionellen Spezialität (Verordnung (EU) Nr. 1151/2012) 1. Name des Erzeugnisses [wie eingetragen] 2. Antragsteller und berechtigtes Interesse [Angabe von Name, Anschrift, Telefonnummer und E-Mail-Adresse des Antragstellers, der die Änderung vorschlägt. Die Anschrift, Telefonnummer und E-Mail-Adresse einer natürlichen Person sind in diesem Antrag nicht anzugeben; sie sind der Kommission gesondert zu übermitteln. Fügen Sie außerdem bitte eine Erklärung bei, in der das berechtigte Interesse des Antragstellers dargelegt wird.] 3. Mitgliedstaat oder Drittland, zu dem das geografische Gebiet gehört … 4. Rubrik der Produktspezifikation, auf die sich die Änderung(en) bezieht/beziehen
5. Änderung(en) [Bitte beschreiben und begründen Sie jede Änderung im Einklang mit Artikel 6a Absatz 1 der Delegierten Verordnung (EU) Nr. 664/2014 und Artikel 10 der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 668/2014.] 6. Anhänge 6.1. (Mitgliedstaaten)
6.2. (Drittländer) Konsolidierte Fassung der veröffentlichten Produktspezifikation, die gemäß dem Muster in Anhang II der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 668/2014 erstellt wurde ANHANG VII Mitteilung über die Genehmigung einer Standardänderung (Verordnung (EU) Nr. 1151/2012) 1. Name des Erzeugnisses [wie eingetragen] 2. Drittland, zu dem das geografische Gebiet gehört … 3. Nationale Behörde oder antragstellende Vereinigung, die die Standardänderung mitteilt [Namen und Kontaktdaten des Einzelerzeugers oder der Erzeugergruppierung mit einem berechtigten Interesse oder der Behörden des Drittlandes, zu dem das geografische Gebiet gehört, der bzw. die die Änderung mitteilt/mitteilen (siehe Artikel 49 Absatz 5 der Verordnung (EU) Nr. 1151/2012). Die Namen und Kontaktdaten von natürlichen Personen sind in diesem Antrag nicht anzugeben, sondern der Kommission gesondert zu übermitteln.] 4. Beschreibung der genehmigten Änderung(en) [Bitte fügen Sie eine Beschreibung der Standardänderung(en) sowie eine Erklärung bei, in der erläutert wird, warum die Änderung(en) unter die Definition des Begriffs ‚Standardänderung‘ gemäß Artikel 53 Absatz 2 der Verordnung (EU) Nr. 1151/2012 fällt/fallen. Bitte geben Sie an, ob die Änderung(en) zu einer Änderung des Einzigen Dokuments führt/führen oder nicht.] 5. Anhänge
ANHANG VIII Mitteilung über die Genehmigung einer vorübergehenden Änderung (Verordnung (EU) Nr. 1151/2012) 1. Name des Erzeugnisses [wie eingetragen] 2. Drittland, zu dem das geografische Gebiet gehört … 3. Nationale Behörde oder antragstellende Vereinigung, die die vorübergehende Änderung mitteilt [Namen und Kontaktdaten des Einzelerzeugers oder der Erzeugergruppierung mit einem berechtigten Interesse oder der Behörden des Drittlandes, zu dem das geografische Gebiet gehört, der bzw. die die Änderung mitteilt/mitteilen (siehe Artikel 49 Absatz 5 der Verordnung (EU) Nr. 1151/2012). Die Namen und Kontaktdaten von natürlichen Personen sind in diesem Antrag nicht anzugeben, sondern der Kommission gesondert zu übermitteln.] 4. Beschreibung der genehmigten Änderung(en) [Bitte fügen Sie eine Beschreibung und Begründung der vorübergehenden Änderung(en) bei, einschließlich der Fundstelle der förmlichen Anerkennung der Naturkatastrophe bzw. der widrigen Witterungsverhältnisse durch die zuständigen Behörden oder der Einführung verbindlicher gesundheitspolizeilicher und pflanzenschutzrechtlicher Maßnahmen. Fügen Sie außerdem bitte eine Erklärung bei, in der erläutert wird, warum die Änderung(en) unter die Definition des Begriffs ‚vorübergehende Änderung‘ gemäß Artikel 53 Absatz 2 der Verordnung (EU) Nr. 1151/2012 fällt/fallen.] 5. Anhänge
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2. |
Anhang XI Abschnitt 2 wird wie folgt geändert:
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(*1) Verordnung (EU) Nr. 251/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Februar 2014 über die Begriffsbestimmung, Beschreibung, Aufmachung und Etikettierung von aromatisierten Weinerzeugnissen sowie den Schutz geografischer Angaben für aromatisierte Weinerzeugnisse und zur Aufhebung der Verordnung (EWG) Nr. 1601/91 des Rates (ABl. L 84 vom 20.3.2014, S. 14).“ ‘
ANHANG II
Antrag auf Unionsänderung der Produktspezifikation einer geschützten Ursprungsbezeichnung oder einer geschützten geografischen Angabe eines Mitgliedstaats
(Verordnung (EU) Nr. 1151/2012)
(nur zwischen dem 8. Juni 2022 und dem 7. Dezember 2022 zu verwenden)
1. Name des Erzeugnisses
[wie eingetragen]
2. Art der geografischen Angabe
[Bitte zutreffendes Kästchen ankreuzen] g. U. ☐ g. g. A. ☐
3. Antragstellende Vereinigung und berechtigtes Interesse
[Angabe von Name, Anschrift, Telefonnummer und E-Mail-Adresse der antragstellenden Vereinigung, die die Änderung vorschlägt. Die Anschrift, Telefonnummer und E-Mail-Adresse einer natürlichen Person sind in diesem Antrag nicht anzugeben; sie sind der Kommission gesondert zu übermitteln.
Fügen Sie außerdem bitte eine Erklärung bei, in der das berechtigte Interesse des Antragstellers dargelegt wird.]
4. Mitgliedstaat, zu dem das geografische Gebiet gehört
…
5. Rubrik der Produktspezifikation und des Einzigen Dokuments, auf die sich die Änderung(en) bezieht/beziehen
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☐ |
Name des Erzeugnisses |
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☐ |
Zusammenhang mit dem geografischen Gebiet |
|
☐ |
Vermarktungsbeschränkungen |
6. Art der Änderung(en)
[Bitte erklären Sie, warum die Änderung(en) unter die Definition des Begriffs „Unionsänderung“ gemäß Artikel 53 Absatz 2 der Verordnung (EU) Nr. 1151/2012 fällt/fallen.]
7. Änderung(en)
[Bitte beschreiben und begründen Sie jede Änderung im Einklang mit Artikel 6a Absatz 1 der Delegierten Verordnung (EU) Nr. 664/2014 und Artikel 10 der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 668/2014.]
8. Anhänge
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8.1. |
Konsolidiertes Einziges Dokument in der geänderten Fassung, das gemäß dem Muster in Anhang I der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 668/2014 erstellt wurde |
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8.2. |
Elektronische Fundstelle der konsolidierten Fassung der veröffentlichten Produktspezifikation |
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8.3. |
Erklärung, dass der Antrag den Anforderungen der Verordnung (EU) Nr. 1151/2012 und den auf ihrer Grundlage erlassenen Bestimmungen entspricht |
ANHANG III
Mitteilung über die Genehmigung einer Standardänderung der Produktspezifikation einer geschützten Ursprungsbezeichnung oder einer geschützten geografischen Angabe eines Mitgliedstaats
(Verordnung (EU) Nr. 1151/2012)
(nur zwischen dem 8. Juni 2022 und dem 7. Dezember 2022 zu verwenden)
1. Name des Erzeugnisses
[wie eingetragen]
2. Mitgliedstaat, zu dem das geografische Gebiet gehört
…
3. Behörde des Mitgliedstaats, die die Standardänderung mitteilt
[Die Namen und Kontaktdaten von natürlichen Personen sind in diesem Antrag nicht anzugeben, sondern der Kommission gesondert zu übermitteln.]
4. Beschreibung der genehmigten Änderung(en)
[Bitte fügen Sie eine Beschreibung der Standardänderung(en) sowie eine Erklärung bei, in der erläutert wird, warum die Änderung(en) unter die Definition des Begriffs „Standardänderung“ gemäß Artikel 53 Absatz 2 der Verordnung (EU) Nr. 1151/2012 fällt/fallen. Bitte geben Sie an, ob die Änderung(en) zu einer Änderung des Einzigen Dokuments führt/führen oder nicht.]
5. Anhänge
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5.1. |
Beschluss über die Genehmigung der Standardänderung |
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5.2. |
Konsolidiertes Einziges Dokument in der geänderten Fassung, falls zutreffend |
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5.3. |
Elektronische Fundstelle der veröffentlichten konsolidierten Produktspezifikation in der geänderten Fassung |
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5.4. |
Erklärung, dass die genehmigte Standardänderung den Anforderungen der Verordnung (EU) Nr. 1151/2012 und den auf ihrer Grundlage erlassenen Bestimmungen entspricht |
ANHANG IV
Mitteilung über die Genehmigung einer vorübergehenden Änderung der Produktspezifikation einer geschützten Ursprungsbezeichnung oder einer geschützten geografischen Angabe eines Mitgliedstaats
(Verordnung (EU) Nr. 1151/2012)
(nur zwischen dem 8. Juni 2022 und dem 7. Dezember 2022 zu verwenden)
1. Name des Erzeugnisses
[wie eingetragen]
2. Mitgliedstaat, zu dem das geografische Gebiet gehört
…
3. Behörde des Mitgliedstaats, die die vorübergehende Änderung mitteilt
[Die Namen und Kontaktdaten von natürlichen Personen sind in diesem Antrag nicht anzugeben, sondern der Kommission gesondert zu übermitteln.]
4. Beschreibung der genehmigten Änderung(en)
[Bitte fügen Sie eine Beschreibung und Begründung der vorübergehenden Änderung(en) bei, einschließlich der Fundstelle der förmlichen Anerkennung der Naturkatastrophe bzw. der widrigen Witterungsverhältnisse durch die zuständigen Behörden oder der Einführung verbindlicher gesundheitspolizeilicher und pflanzenschutzrechtlicher Maßnahmen. Fügen Sie außerdem bitte eine Erklärung bei, in der erläutert wird, warum die Änderung(en) unter die Definition des Begriffs „vorübergehende Änderung“ gemäß Artikel 53 Absatz 2 der Verordnung (EU) Nr. 1151/2012 fällt/fallen.]
5. Anhänge
|
5.1. |
Beschluss der zuständigen Behörden, die Naturkatastrophe förmlich anzuerkennen oder verbindliche gesundheitspolizeiliche und pflanzenschutzrechtliche Maßnahmen anzuordnen, oder die entsprechenden elektronischen Fundstellen der Veröffentlichungen |
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5.2. |
Beschluss über die Genehmigung der vorübergehenden Änderung oder elektronische Fundstelle der Veröffentlichung |
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5.3. |
Erklärung, dass die genehmigte vorübergehende Änderung den Anforderungen der Verordnung (EU) Nr. 1151/2012 und den auf ihrer Grundlage erlassenen Bestimmungen entspricht |
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8.6.2022 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
L 155/24 |
DURCHFÜHRUNGSVERORDNUNG (EU) 2022/893 DER KOMMISSION
vom 7. Juni 2022
zur Änderung des Anhangs VI der Verordnung (EG) Nr. 152/2009 hinsichtlich der Analysemethoden zur Bestimmung der Bestandteile wirbelloser Landtiere bei der amtlichen Untersuchung von Futtermitteln
(Text von Bedeutung für den EWR)
DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —
gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,
gestützt auf die Verordnung (EU) 2017/625 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. März 2017 über amtliche Kontrollen und andere amtliche Tätigkeiten zur Gewährleistung der Anwendung des Lebens- und Futtermittelrechts und der Vorschriften über Tiergesundheit und Tierschutz, Pflanzengesundheit und Pflanzenschutzmittel, zur Änderung der Verordnungen (EG) Nr. 999/2001, (EG) Nr. 396/2005, (EG) Nr. 1069/2009, (EG) Nr. 1107/2009, (EU) Nr. 1151/2012, (EU) Nr. 652/2014, (EU) 2016/429 und (EU) 2016/2031 des Europäischen Parlaments und des Rates, der Verordnungen (EG) Nr. 1/2005 und (EG) Nr. 1099/2009 des Rates sowie der Richtlinien 98/58/EG, 1999/74/EG, 2007/43/EG, 2008/119/EG und 2008/120/EG des Rates und zur Aufhebung der Verordnungen (EG) Nr. 854/2004 und (EG) Nr. 882/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates, der Richtlinien 89/608/EWG, 89/662/EWG, 90/425/EWG, 91/496/EWG, 96/23/EG, 96/93/EG und 97/78/EG des Rates und des Beschlusses 92/438/EWG des Rates (Verordnung über amtliche Kontrollen) (1), insbesondere auf Artikel 34 Absatz 6 Unterabsatz 1 Buchstabe a,
in Erwägung nachstehender Gründe:
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(1) |
In der Verordnung (EG) Nr. 152/2009 der Kommission (2) sind Testmethoden zur Unterstützung amtlicher Kontrollen zur Durchsetzung des Verbots der Verwendung von verarbeitetem tierischem Protein in Futtermitteln für zur Lebensmittelerzeugung genutzte Tiere festgelegt. Dies schließt Analysemethoden zur Bestimmung von Bestandteilen tierischen Ursprungs bei der amtlichen Untersuchung von Futtermitteln ein, die in Anhang VI der genannten Verordnung beschrieben und mithilfe der Lichtmikroskopie oder der Polymerase-Kettenreaktion (PCR) durchgeführt werden. |
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(2) |
Die Verwendung von verarbeitetem tierischem Protein aus Nutzinsekten wurde mit der Verordnung (EU) 2017/893 der Kommission (3) in Futtermitteln für Tiere in Aquakultur und mit der Verordnung (EU) 2021/1372 der Kommission (4) in Futtermitteln für Schweine und Geflügel zugelassen, doch gemäß der Verordnung (EG) Nr. 999/2001 des Europäischen Parlaments und des Rates (5) ist sie in bestimmten Futtermitteln, insbesondere Futtermitteln für Wiederkäuer, nach wie vor verboten. |
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(3) |
Das EU-Referenzlabor für tierische Proteine in Futtermitteln hat einen speziellen Untersuchungsablauf, einschließlich einer zweimaligen Sedimentation, entwickelt und validiert, anhand dessen Partikel wirbelloser Landtiere, einschließlich Insekten, in Einzelfuttermitteln, Mischfuttermitteln und Vormischungen nachgewiesen werden können. Der genannte Untersuchungsablauf mit diesem zusätzlichen Schritt sollte im Rahmen der amtlichen Kontrollen befolgt werden, um die ordnungsgemäße Durchsetzung des Verbots der Verwendung von verarbeitetem tierischem Protein aus Insekten in bestimmten Futtermitteln für zur Lebensmittelerzeugung genutzte Tiere zu überprüfen. |
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(4) |
Die Beschreibung der Lichtmikroskopie-Methode in Anhang VI der Verordnung (EG) Nr. 152/2009 sollte daher so angepasst werden, dass eine zweimalige Sedimentation in den Ablauf zur Vorbereitung der Proben aufgenommen wird, die auf Bestandteile wirbelloser Landtiere untersucht werden sollen. |
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(5) |
Anhang VI der Verordnung (EG) Nr. 152/2009 sollte daher entsprechend geändert werden. |
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(6) |
Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ständigen Ausschusses für Pflanzen, Tiere, Lebensmittel und Futtermittel — |
HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:
Artikel 1
Anhang VI der Verordnung (EG) Nr. 152/2009 wird gemäß dem Anhang der vorliegenden Verordnung geändert.
Artikel 2
Diese Verordnung tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.
Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.
Brüssel, den 7. Juni 2022
Für die Kommission
Die Präsidentin
Ursula VON DER LEYEN
(1) ABl. L 95 vom 7.4.2017, S. 1.
(2) Verordnung (EG) Nr. 152/2009 der Kommission vom 27. Januar 2009 zur Festlegung der Probenahmeverfahren und Analysemethoden für die amtliche Untersuchung von Futtermitteln (ABl. L 54 vom 26.2.2009, S. 1).
(3) Verordnung (EU) 2017/893 der Kommission vom 24. Mai 2017 zur Änderung der Anhänge I und IV der Verordnung (EG) Nr. 999/2001 des Europäischen Parlaments und des Rates sowie der Anhänge X, XIV und XV der Verordnung (EU) Nr. 142/2011 der Kommission in Bezug auf die Bestimmungen über verarbeitetes tierisches Protein (ABl. L 138 vom 25.5.2017, S. 92).
(4) Verordnung (EU) 2021/1372 der Kommission vom 17. August 2021 zur Änderung des Anhangs IV der Verordnung (EG) Nr. 999/2001 des Europäischen Parlaments und des Rates hinsichtlich des Verbots der Fütterung von anderen Nutztieren als Wiederkäuern, ausgenommen Pelztiere, mit tierischem Protein (ABl. L 295 vom 18.8.2021, S. 1).
(5) Verordnung (EG) Nr. 999/2001 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 22. Mai 2001 mit Vorschriften zur Verhütung, Kontrolle und Tilgung bestimmter transmissibler spongiformer Enzephalopathien (ABl. L 147 vom 31.5.2001, S. 1).
ANHANG
Anhang VI der Verordnung (EG) Nr. 152/2009 wird wie folgt geändert:
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1. |
Nummer 1 erhält folgende Fassung: „1. ZWECK UND ANWENDUNGSBEREICH Die Bestimmung von Bestandteilen tierischen Ursprungs in Futtermitteln wird nach den Bestimmungen dieses Anhangs mithilfe der Lichtmikroskopie oder der Polymerase-Kettenreaktion (PCR) vorgenommen. Mit diesen beiden Methoden können Bestandteile tierischen Ursprungs in Vormischungen, Einzelfuttermitteln und Mischfuttermitteln nachgewiesen werden. Die Berechnung der Menge solcher Bestandteile in Vormischungen, Einzelfuttermitteln und Mischfuttermitteln ist mit ihnen jedoch nicht möglich. Bei beiden Methoden liegt die Nachweisgrenze unter 0,1 % (m/m). Mit der PCR-Methode lässt sich die taxonomische Gruppe der in Vormischungen, Einzelfuttermitteln und Mischfuttermitteln vorhandenen Bestandteile tierischen Ursprungs ermitteln. Die Methoden werden eingesetzt, um die Anwendung der Verbote gemäß Artikel 7 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 999/2001 des Europäischen Parlaments und des Rates (*), Anhang IV der genannten Verordnung sowie Artikel 11 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 1069/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates (**) zu überwachen. Abhängig von der Art des zu untersuchenden Futtermittels können diese Methoden für eine Untersuchung entweder einzeln oder kombiniert nach der Standardarbeitsanweisung (SOP) angewandt werden, die das EU-Referenzlabor für tierische Proteine in Futtermitteln (EURL-AP) erstellt und auf seiner Website (***) veröffentlicht hat. (*) Verordnung (EG) Nr. 999/2001 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 22. Mai 2001 mit Vorschriften zur Verhütung, Kontrolle und Tilgung bestimmter transmissibler spongiformer Enzephalopathien (ABl. L 147 vom 31.5.2001, S. 1)." (**) Verordnung (EG) Nr. 1069/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 21. Oktober 2009 mit Hygienevorschriften für nicht für den menschlichen Verzehr bestimmte tierische Nebenprodukte und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 1774/2002 (Verordnung über tierische Nebenprodukte) (ABl. L 300 vom 14.11.2009, S. 1)." (***) https://www.eurl.craw.eu/legal-sources-and-sops/method-of-reference-and-sops/“ " |
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2. |
Nummer 2.1 erhält folgende Fassung: „2.1. Lichtmikroskopie 2.1.1. Grundsatz Die Bestandteile tierischen Ursprungs, die in zur Analyse versandten Vormischungen, Einzelfuttermitteln und Mischfuttermitteln vorhanden sein können, werden anhand charakteristischer und mikroskopisch erkennbarer Merkmale, zum Beispiel Muskelfasern und andere Fleischpartikel, Knorpel, Knochen, Horn, Haare, Borsten, kutikuläre Fragmente von Wirbellosen, tracheale Strukturen von Insekten, Blutprodukte, Milchkügelchen, Laktosekristalle, Federn, Eierschalen, Gräten und Schuppen identifiziert. Mikroskopische Untersuchungen werden nach Vorbereitung der Proben mittels Sedimentation durchgeführt. Die Proben durchlaufen eine Sedimentationsphase wie folgt:
2.1.2. Reagenzien und Geräte 2.1.2.1. Reagenzien 2.1.2.1.1. Konzentrationsmittel
2.1.2.1.2. Nachweisreagenz
2.1.2.1.3. Einbettungsmedien
2.1.2.1.4. Färbende Einbettungsmedien
2.1.2.1.5. Spülmittel
2.1.2.1.6. Bleichmittel
2.1.2.2. Geräte
2.1.3. Probenahme und Probenvorbereitung 2.1.3.1. Probenahme Untersucht wird eine repräsentative Probe, die gemäß Anhang I entnommen wurde. 2.1.3.1.1. Trocknung der Proben Proben mit einem Feuchtigkeitsgehalt > 14 % werden vor Gebrauch gemäß Anhang III getrocknet. 2.1.3.1.2. Vorsieben der Proben Um Informationen über eine mögliche Verunreinigung der Futtermittel durch die Umwelt (Umweltkontamination) zu erhalten, wird empfohlen, pelletierte Futtermittel und Kerne bis zu einer Größe von 1 mm vorzusieben und die beiden Fraktionen, die als unterschiedliche Proben zu betrachten sind, dann getrennt zu präparieren, zu untersuchen und zu melden. 2.1.3.2. Vorsichtsmaßnahmen Um eine Kreuzkontamination im Labor zu vermeiden, sind sämtliche wiederverwendbaren Geräte vor Gebrauch sorgfältig zu reinigen. Scheidetrichter werden vor dem Reinigen in ihre Einzelteile zerlegt. Glas- und sonstige Teile der Scheidetrichter werden von Hand vorgewaschen und dann in der Spülmaschine gewaschen. Siebe sind mit einer Bürste mit steifen Synthetikborsten zu reinigen. Nach dem Sieben von fetthaltigem Material wie Fischmehl ist eine abschließende Reinigung der Siebe mit Aceton und Druckluft zu empfehlen. 2.1.3.3. Vorbereitung von Proben aus Fett oder Öl Für die Vorbereitung von Proben aus Fett gilt folgender Ablauf:
Derselbe Untersuchungsablauf — mit Ausnahme des ersten und des vierten Gedankenstrichs — ist bei der Vorbereitung von Proben aus Öl zu befolgen. 2.1.3.4. Vorbereitung anderer Proben als Fett oder Öl
2.1.4. Mikroskopische Untersuchung 2.1.4.1. Vorbereitung der Objektträger Von dem Sediment und, je nach Präferenz des Untersuchenden, von dem Flotat oder dem Ausgangsmaterial werden Objektträger präpariert. Gegebenenfalls sind — ausschließlich zum Nachweis von Bestandteilen wirbelloser Landtiere — auch Objektträger von dem gemäß der Beschreibung unter Nummer 2.1.3.4.4 gewonnenen endgültigen Flotat zu präparieren. Die beiden entstandenen Fraktionen (fein und grob) werden präpariert. Die zur Untersuchung auf die Träger gestrichenen Teile der Fraktionen sind repräsentativ für die gesamte Fraktion. Die Zahl der präparierten Träger muss ausreichen, damit ein kompletter Untersuchungsablauf nach Nummer 2.1.4.2 ausgeführt werden kann. Die Objektträger werden nach der vom EURL-AP ausgearbeiteten und auf seiner Website veröffentlichten SOP mit dem passenden Einbettungsmedium eingedeckt. Auf den Trägern werden Deckgläser platziert. 2.1.4.2. Untersuchungsablaufplan für den Nachweis tierischer Partikel in Mischfuttermitteln, Einzelfuttermitteln und Vormischungen Die präparierten Objektträger werden gemäß den Untersuchungsablaufplänen in den Abbildungen 1 und 2 untersucht. Die mikroskopische Untersuchung des Sediments und, je nach Präferenz des Untersuchenden, des Flotats oder des Ausgangsmaterials wird mit dem zusammengesetzten Mikroskop durchgeführt. Im Fall des Nachweises von Bestandteilen wirbelloser Landtiere sind zusätzlich mikroskopische Untersuchungen des gemäß der Beschreibung unter Nummer 2.1.3.4.4 entsprechend Abbildung 3 gewonnenen endgültigen Flotats durchzuführen. Für die groben Fraktionen kann zusätzlich auch ein Stereomikroskop verwendet werden. Jedes Präparat wird mit unterschiedlicher Vergrößerung vollständig abgesucht. Genaue Erläuterungen zur Verwendung der Ablaufpläne sind in einer SOP enthalten, die das EURL-AP erstellt und auf seiner Website veröffentlicht hat. In jedem Schritt des Untersuchungsablaufplans ist die festgelegte Mindestzahl von Präparaten zu untersuchen, es sei denn, das gesamte Material der Fraktion reicht dafür nicht aus, beispielsweise wenn kein Sediment erzielt wird. Bei jeder Bestimmung werden höchstens 6 Präparate zur Aufzeichnung der Partikelzahl untersucht. Werden von dem Flotat oder dem Ausgangsmaterial zusätzliche Objektträger mit einem spezifischeren färbenden Einbettungsmedium gemäß Nummer 2.1.2.1.4 präpariert, um Strukturen (z. B. Federn, Haare, Muskel- oder Blutpartikel) näher zu charakterisieren, die auf mit anderen Einbettungsmedien gemäß Nummer 2.1.2.1.3 präparierten Objektträgern nachgewiesen wurden, so wird die Anzahl der Partikel auf der Grundlage einer Anzahl von höchstens 6 Objektträgern pro Bestimmung gezählt, einschließlich der zusätzlichen Objektträger mit einem spezifischeren Einbettungsmedium. Die zusätzlichen von dem gemäß der Beschreibung unter Nummer 2.1.3.4.4 gewonnenen endgültigen Flotat präparierten Objektträger zum Nachweis von Bestandteilen wirbelloser Landtiere werden für die Bestimmung anderer Arten (Landwirbeltiere und Fische) nicht berücksichtigt. Für die Bestimmung von Art und Ursprung der Partikel kann der Untersuchende Hilfsinstrumente wie Systeme zur Unterstützung der Entscheidungsfindung, Bildarchive und Referenzproben hinzuziehen. Abbildung 1 Untersuchungsablaufplan nach einmaliger Sedimentation mit TCE für den Nachweis anderer tierischer Partikel als von wirbellosen Landtieren in Mischfuttermitteln, Einzelfuttermitteln und Vormischungen (erste Bestimmung)
Abbildung 2 Untersuchungsablaufplan nach einmaliger Sedimentation mit TCE für den Nachweis anderer tierischer Partikel als von wirbellosen Landtieren in Mischfuttermitteln, Einzelfuttermitteln und Vormischungen (zweite Bestimmung)
Abbildung 3 Untersuchungsablaufplan nach zweimaliger Sedimentation mit PE/TCE für den Nachweis von Bestandteilen wirbelloser Landtiere in Mischfuttermitteln, Einzelfuttermitteln und Vormischungen
2.1.4.3. Anzahl der Bestimmungen Die Bestimmungen sind mit verschiedenen Teilproben von jeweils 50 g durchzuführen. Werden bei der ersten Bestimmung gemäß dem Untersuchungsablaufplan in Abbildung 1 bzw. Abbildung 3 keine tierischen Partikel nachgewiesen, so ist keine weitere Bestimmung erforderlich, und über das Ergebnis der Analyse wird unter Verwendung der Formulierung in Nummer 2.1.5.1 berichtet. Werden bei der ersten Bestimmung gemäß dem Untersuchungsablaufplan in Abbildung 1 ein oder mehrere tierische Partikel spezifischer Art (d. h. von Landwirbeltieren oder Fischen) nachgewiesen und bestätigt die Art der gefundenen Partikel den für die Probe angegebenen Gehalt, so ist keine zweite Bestimmung erforderlich. Liegt bei der ersten Bestimmung die Anzahl der nachgewiesenen tierischen Partikel spezifischer Art über 5, so wird über das Ergebnis der Analyse pro Art der Tiere unter Verwendung der Formulierung in Nummer 2.1.5.3 berichtet. Andernfalls wird über das Ergebnis der Analyse pro Art der Tiere unter Verwendung der Formulierung in Nummer 2.1.5.2 berichtet. Werden bei der ersten Bestimmung gemäß dem Untersuchungsablaufplan in Abbildung 3 mehr als 5 Partikel wirbelloser Landtiere nachgewiesen, so ist keine zweite Bestimmung erforderlich, und über das Ergebnis der Analyse für diese Art wird unter Verwendung der Formulierung in Nummer 2.1.5.3 berichtet. In allen anderen Fällen, einschließlich wenn dem Labor keine Angabe zum Gehalt vorgelegt wurde, wird eine zweite Bestimmung mit einer neuen Teilprobe durchgeführt. Liegt nach der zweiten Bestimmung gemäß dem Untersuchungsablaufplan in Abbildung 2 bzw. Abbildung 3 die Summe der in den zwei Durchgängen nachgewiesenen tierischen Partikel spezifischer Art über 10, so wird über das Ergebnis der Analyse pro Art der Tiere unter Verwendung der Formulierung in Nummer 2.1.5.3 berichtet. Andernfalls wird über das Ergebnis der Analyse pro Art der Tiere unter Verwendung der Formulierung in Nummer 2.1.5.2 berichtet. 2.1.5. Formulierung der Ergebnisse In seinem Bericht über die Ergebnisse gibt das Labor an, welche Art von Material (Sediment, Flotat, endgültiges Flotat oder Ausgangsmaterial) analysiert wurde. Aus dem Bericht muss eindeutig hervorgehen, wie viele Bestimmungen durchgeführt wurden und ob die Fraktionen vor der Vorbereitung der Objektträger nicht gemäß Nummer 2.1.3.4.3 erster Gedankenstrich dritter Absatz oder Nummer 2.1.3.4.4 dritter Gedankenstrich gesiebt wurden. Der Laborbericht enthält zumindest Informationen über das Vorhandensein von Bestandteilen, die von Landwirbeltieren und von Fischen stammen. Die verschiedenen Fälle werden wie folgt dargestellt:
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(*) Verordnung (EG) Nr. 999/2001 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 22. Mai 2001 mit Vorschriften zur Verhütung, Kontrolle und Tilgung bestimmter transmissibler spongiformer Enzephalopathien (ABl. L 147 vom 31.5.2001, S. 1).
(**) Verordnung (EG) Nr. 1069/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 21. Oktober 2009 mit Hygienevorschriften für nicht für den menschlichen Verzehr bestimmte tierische Nebenprodukte und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 1774/2002 (Verordnung über tierische Nebenprodukte) (ABl. L 300 vom 14.11.2009, S. 1).
(***) https://www.eurl.craw.eu/legal-sources-and-sops/method-of-reference-and-sops/“ “
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DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
L 155/36 |
DURCHFÜHRUNGSVERORDNUNG (EU) 2022/894 DER KOMMISSION
vom 7. Juni 2022
zur Einleitung einer Untersuchung betreffend die mutmaßliche Umgehung der mit der Durchführungsverordnung (EU) 2017/141 eingeführten Antidumpingmaßnahmen gegenüber den Einfuhren bestimmter Rohrformstücke, Rohrverschlussstücke und Rohrverbindungsstücke aus nicht rostendem Stahl zum Stumpfschweißen, auch als Fertigwaren, mit Ursprung in der Volksrepublik China durch aus Malaysia versandte Einfuhren bestimmter Rohrformstücke, Rohrverschlussstücke und Rohrverbindungsstücke aus nicht rostendem Stahl zum Stumpfschweißen, auch als Fertigwaren, ob als Ursprungserzeugnisse Malaysias angemeldet oder nicht, und zur zollamtlichen Erfassung dieser Einfuhren
DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —
gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,
gestützt auf die Verordnung (EU) 2016/1036 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 8. Juni 2016 über den Schutz gegen gedumpte Einfuhren aus nicht zur Europäischen Union gehörenden Ländern (1), insbesondere auf Artikel 13 Absatz 3 und Artikel 14 Absatz 5,
nach Unterrichtung der Mitgliedstaaten,
in Erwägung nachstehender Gründe:
A. ANTRAG
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(1) |
Die Europäische Kommission (im Folgenden „Kommission“) erhielt einen Antrag nach Artikel 13 Absatz 3 und Artikel 14 Absatz 5 der Verordnung (EU) 2016/1036 (im Folgenden „Grundverordnung“) auf Untersuchung der mutmaßlichen Umgehung der Antidumpingmaßnahmen gegenüber den Einfuhren bestimmter Rohrformstücke, Rohrverschlussstücke und Rohrverbindungsstücke aus nicht rostendem Stahl zum Stumpfschweißen, auch als Fertigwaren, mit Ursprung in der Volksrepublik China durch aus Malaysia versandte Einfuhren, ob als Ursprungserzeugnisse Malaysias angemeldet oder nicht, und auf zollamtliche Erfassung dieser Einfuhren. |
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(2) |
Der Antrag wurde am 25. April 2022 vom „Defence Committee of the Stainless steel butt-welding Fittings industry of the European Union“ (im Folgenden „Antragsteller“) eingereicht. |
B. WARE
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(3) |
Bei der von der mutmaßlichen Umgehung betroffenen Ware handelt es sich um Rohrformstücke, Rohrverschlussstücke und Rohrverbindungsstücke zum Stumpfschweißen aus austenitischem nicht rostendem Stahl der AISI-Sorten 304, 304L, 316, 316L, 316Ti, 321 und 321H und deren Entsprechungen in den anderen Normen mit einem größten äußeren Durchmesser von bis zu 406,4 mm und einer Wandstärke kleiner oder gleich 16 mm, mit einer durchschnittlichen Rauheit (Ra) der Innenfläche von mindestens 0,8 μm, ohne Flansch, auch als Fertigwaren, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens der Durchführungsverordnung (EU) 2017/141 der Kommission (2) unter den KN-Codes ex 7307 23 10 und ex 7307 23 90 (TARIC-Codes 7307231015, 7307231025, 7307239015, 7307239025) eingereiht wurden und ihren Ursprung in der Volksrepublik China (im Folgenden „VR China“) haben (im Folgenden „betroffene Ware“). Dies ist die Ware, für die die derzeit in Kraft befindlichen Maßnahmen gelten. |
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(4) |
Bei der zu untersuchenden Ware handelt es sich um dieselbe Ware wie im vorausgehenden Erwägungsgrund, aber mit Versand aus Malaysia, ob als Ursprungserzeugnis Malaysias angemeldet oder nicht, die derzeit unter denselben KN-Codes eingereiht wird wie die betroffene Ware (TARIC-Codes 7307231035, 7307231040, 7307239035, 7307239040) (im Folgenden „zu untersuchende Ware“). |
C. GELTENDE MAßNAHMEN
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(5) |
Bei den derzeit geltenden und mutmaßlich umgangenen Maßnahmen handelt es sich um die mit der Durchführungsverordnung (EU) 2017/141 eingeführten Antidumpingmaßnahmen (im Folgenden „geltende Maßnahmen“). Am 26. Januar 2022 leitete die Kommission mit der Veröffentlichung einer Bekanntmachung im Amtsblatt der Europäischen Union eine Überprüfung wegen des bevorstehenden Außerkrafttretens der geltenden Maßnahmen nach Artikel 11 Absatz 2 der Grundverordnung ein (3). |
D. BEGRÜNDUNG
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(6) |
Der Antrag enthält ausreichende Beweise dafür, dass die geltenden Antidumpingmaßnahmen gegenüber den Einfuhren der betroffenen Ware durch Einfuhren der zu untersuchenden Ware umgangen werden. |
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(7) |
Die im Antrag angegebenen Beweise zeigen, dass sich das Handelsgefüge der Ausfuhren aus der VR China und Malaysia in die Union nach der Einführung von Maßnahmen gegenüber der betroffenen Ware verändert hat. Die im Antrag angegebenen Einfuhrdaten zeigten, dass sich das Handelsgefüge der Ausfuhren aus der VR China und Malaysia in die Union nach der Einführung von Maßnahmen gegenüber der betroffenen Ware verändert hat. Die Ausfuhren der betroffenen Ware aus der VR China in die EU gingen zurück, während gleichzeitig die chinesischen Ausfuhren der zu untersuchenden Ware nach Malaysia stiegen und die malaysischen Ausfuhren in die EU seit der Einführung der Maßnahmen am 26. Januar 2017 erheblich stiegen. Für diese Veränderung scheint es keine andere hinreichende Ursache oder wirtschaftliche Rechtfertigung zu geben als die Einführung der Maßnahmen. In der Tat schien die Veränderung den vom Antragsteller vorgelegten Beweisen zufolge darauf zurückzugehen, dass die betroffene Ware mit Ursprung in der VR China über Malaysia in die Union versandt wurde. Darüber hinaus brachte der Antragsteller vor, dass die tatsächliche Produktion der zu untersuchenden Ware in Malaysia auf nur zwei Hersteller beschränkt sei, deren Gesamtausfuhren in die Union seit der Einführung der Maßnahmen gegenüber der betroffenen Ware durchweg wesentlich geringer gewesen seien als die Mengen der zu untersuchenden Ware, die aus Malaysia in die Union ausgeführt worden seien. Der Antragsteller legte Beweise vor, die das Vorhandensein von tatsächlichen Produktionsanlagen chinesischer Unternehmen in Malaysia in Zweifel zieht. Ferner legte der Antragsteller Beweise dafür vor, dass die chinesischen Hersteller offen vorschlagen, den Ursprung der betroffenen Ware von China auf Malaysia zu ändern. |
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(8) |
Es wird außerdem der Nachweis erbracht, dass aufgrund der vorstehend beschriebenen Praktik die Abhilfewirkung der für die betroffene Ware geltenden Antidumpingmaßnahmen sowohl hinsichtlich der Mengen als auch hinsichtlich der Preise untergraben wird. Dem Anschein nach sind erhebliche Mengen der zu untersuchenden Ware auf den Unionsmarkt gelangt. Des Weiteren liegen hinreichende Beweise dafür vor, dass die Preise der Einfuhren der zu untersuchenden Ware unter dem nicht schädigenden Preis liegen, der in der Untersuchung ermittelt wurde, die zu den geltenden Maßnahmen führte. |
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(9) |
Schließlich wurde nachgewiesen, dass die Preise der zu untersuchenden Ware im Vergleich zum ursprünglich für die betroffene Ware ermittelten Normalwert gedumpt sind. |
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(10) |
Sollten im Verlauf der Untersuchung neben der oben genannten noch weitere Umgehungspraktiken im Sinne des Artikels 13 der Grundverordnung festgestellt werden, kann sich die Untersuchung auch auf diese Praktiken erstrecken. |
E. VERFAHREN
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(11) |
Aus den vorstehenden Gründen ist die Kommission zu dem Schluss gelangt, dass die Beweise ausreichen, um die Einleitung einer Untersuchung nach Artikel 13 Absatz 3 der Grundverordnung zu rechtfertigen und die Einfuhren der zu untersuchenden Ware nach Artikel 14 Absatz 5 der Grundverordnung zollamtlich zu erfassen. |
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(12) |
Damit die Kommission die für diese Untersuchung benötigten Informationen erhält, sollten alle interessierten Parteien umgehend — auf jeden Fall aber innerhalb der in Artikel 3 Absatz 2 der vorliegenden Verordnung gesetzten Frist — die Kommission kontaktieren. Die in Artikel 3 Absatz 2 der vorliegenden Verordnung festgelegte Frist gilt für alle interessierten Parteien. Gegebenenfalls werden auch Informationen vom Wirtschaftszweig der Union eingeholt. |
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(13) |
Die Behörden Malaysias und der VR China werden von der Einleitung der Untersuchung in Kenntnis gesetzt. |
a) Einholung von Informationen und Anhörungen
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(14) |
Alle interessierten Parteien, darunter der Wirtschaftszweig der Union, die Einführer und alle einschlägigen Verbände, werden gebeten, unter Vorlage sachdienlicher Beweise schriftlich Stellung zu nehmen; entsprechende Beiträge sind innerhalb der in Artikel 3 Absatz 2 genannten Frist zu übermitteln. Die Kommission kann interessierte Parteien außerdem anhören, sofern die Parteien dies schriftlich beantragen und nachweisen, dass besondere Gründe für ihre Anhörung sprechen. |
b) Anträge auf Befreiung
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(15) |
Nach Artikel 13 Absatz 4 der Grundverordnung können Einfuhren der zu untersuchenden Ware von den Maßnahmen befreit werden, wenn die Einfuhr keine Umgehung darstellt. |
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(16) |
Da die mutmaßliche Umgehung außerhalb der Union erfolgt, können gemäß Artikel 13 Absatz 4 der Grundverordnung den Herstellern der zu untersuchenden Ware in Malaysia, die nachweislich nicht an Umgehungspraktiken im Sinne des Artikels 13 Absätze 1 und 2 der Grundverordnung beteiligt sind, Befreiungen gewährt werden. Hersteller, die eine Befreiung erwirken möchten, sollten sich innerhalb der in Artikel 3 Absatz 1 dieser Verordnung gesetzten Frist melden. Der Fragebogen für ausführende Hersteller in der VR China, das Formular für den Antrag auf Befreiung für ausführende Hersteller in Malaysia und der Fragebogen für Einführer in der Union stehen in dem zur Einsichtnahme durch interessierte Parteien bestimmten Dossier sowie auf der Website der GD Handel zur Verfügung: https://tron.trade.ec.europa.eu/investigations/case-view?caseId=2606. Die Fragebogen sind innerhalb der in Artikel 3 Absatz 2 der vorliegenden Verordnung genannten Frist einzureichen. |
F. ZOLLAMTLICHE ERFASSUNG
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(17) |
Nach Artikel 14 Absatz 5 der Grundverordnung sind die Einfuhren der zu untersuchenden Ware zollamtlich zu erfassen, damit auf diese Einfuhren ab dem Zeitpunkt der zollamtlichen Erfassung Antidumpingzölle in angemessener Höhe erhoben werden können, die den mit der Durchführungsverordnung (EU) 2017/141 eingeführten residualen Zoll nicht übersteigen, falls bei der Untersuchung eine Umgehung festgestellt wird. |
G. FRISTEN
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(18) |
Im Interesse einer ordnungsgemäßen Verwaltung sollten Fristen festgesetzt werden, innerhalb derer
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(19) |
Es wird darauf hingewiesen, dass die Wahrnehmung der in der Grundverordnung verankerten Verfahrensrechte voraussetzt, dass sich die betreffenden Parteien innerhalb der in Artikel 3 dieser Verordnung gesetzten Fristen melden. |
H. MANGELNDE BEREITSCHAFT ZUR MITARBEIT
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(20) |
Verweigert eine interessierte Partei den Zugang zu den erforderlichen Informationen oder erteilt sie die Auskünfte nicht fristgerecht oder behindert sie die Untersuchung erheblich, so können nach Artikel 18 der Grundverordnung positive oder negative Feststellungen auf der Grundlage der verfügbaren Informationen getroffen werden. |
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(21) |
Wird festgestellt, dass eine interessierte Partei unwahre oder irreführende Informationen vorgelegt hat, so werden diese Informationen nicht berücksichtigt; stattdessen können nach Artikel 18 der Grundverordnung die verfügbaren Informationen zugrunde gelegt werden. |
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(22) |
Arbeitet eine interessierte Partei nicht oder nur eingeschränkt mit und stützen sich die Feststellungen daher nach Artikel 18 der Grundverordnung auf die verfügbaren Informationen, so kann dies zu einem Ergebnis führen, das für diese Partei ungünstiger ist, als wenn sie mitgearbeitet hätte. |
I. ZEITPLAN FÜR DIE UNTERSUCHUNG
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(23) |
Nach Artikel 13 Absatz 3 der Grundverordnung ist die Untersuchung binnen neun Monaten nach Inkrafttreten dieser Verordnung abzuschließen. |
J. VERARBEITUNG PERSONENBEZOGENER DATEN
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(24) |
Alle im Rahmen der Untersuchung erhobenen personenbezogenen Daten werden nach der Verordnung (EU) 2018/1725 des Europäischen Parlaments und des Rates (4) verarbeitet. |
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(25) |
Ein Vermerk zum Datenschutz, mit dem alle natürlichen Personen über die Verarbeitung personenbezogener Daten im Rahmen der handelspolitischen Schutzmaßnahmen der Kommission unterrichtet werden, ist auf der Website der GD Handel abrufbar: http://ec.europa.eu/trade/policy/accessing-markets/trade-defence/. |
K. ANHÖRUNGSBEAUFTRAGTE
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(26) |
Interessierte Parteien können sich an die Anhörungsbeauftragte für Handelsverfahren wenden. Sie befasst sich mit Anträgen auf Zugang zum Dossier, Streitigkeiten über die Vertraulichkeit von Unterlagen, Anträgen auf Fristverlängerung und sonstigen Anträgen in Bezug auf die Verteidigungsrechte der interessierten Parteien oder von Dritten, die sich während des Verfahrens ergeben. |
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(27) |
Die Anhörungsbeauftragte kann Anhörungen ansetzen und vermittelnd zwischen interessierten Parteien und den Dienststellen der Kommission tätig werden, um zu gewährleisten, dass die interessierten Parteien ihre Verteidigungsrechte umfassend wahrnehmen können. Eine Anhörung durch die Anhörungsbeauftragte ist schriftlich zu beantragen und zu begründen. Die Anhörungsbeauftragte prüft die Gründe, aus denen der jeweilige Antrag gestellt wird. Solche Anhörungen sollten nur stattfinden, wenn die Fragen nicht zeitnah mit den Dienststellen der Kommission geklärt wurden. |
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(28) |
Alle Anträge sind frühzeitig zu stellen, um die geordnete Abwicklung des Verfahrens nicht zu gefährden. Zu diesem Zweck sollten interessierte Parteien die Anhörungsbeauftragte zum frühestmöglichen Zeitpunkt nach Eintritt des Ereignisses, das ein Tätigwerden ihrerseits rechtfertigt, um eine Anhörung ersuchen. Grundsätzlich gilt der in Artikel 3 Absatz 3 dieser Verordnung festgelegte Zeitrahmen für die Beantragung von Anhörungen durch die Kommissionsdienststellen sinngemäß auch für Anträge auf Anhörung durch die Anhörungsbeauftragte. Bei nicht fristgerecht eingereichten Anträgen auf Anhörung prüft die Anhörungsbeauftragte auch die Gründe für die Verspätung, die Art der aufgeworfenen Probleme und die Auswirkungen dieser Probleme auf die Verteidigungsrechte, wobei den Interessen einer guten Verwaltung und dem fristgerechten Abschluss der Untersuchung gebührend Rechnung getragen wird. |
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(29) |
Weiterführende Informationen und Kontaktdaten können interessierte Parteien den Webseiten der Anhörungsbeauftragten im Internet-Auftritt der GD Handel entnehmen: http://ec.europa.eu/trade/trade-policy-and-you/contacts/hearing-officer/ — |
HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:
Artikel 1
Es wird eine Untersuchung nach Artikel 13 Absatz 3 der Verordnung (EU) 2016/1036 eingeleitet, um festzustellen, ob durch Einfuhren von Rohrformstücken, Rohrverschlussstücken und Rohrverbindungsstücken zum Stumpfschweißen aus austenitischem nicht rostendem Stahl der AISI-Sorten 304, 304L, 316, 316L, 316Ti, 321 und 321H und deren Entsprechungen in den anderen Normen mit einem größten äußeren Durchmesser von bis zu 406,4 mm und einer Wandstärke kleiner oder gleich 16 mm, mit einer durchschnittlichen Rauheit (Ra) der Innenfläche von mindestens 0,8 μm, ohne Flansch, auch als Fertigwaren, die derzeit unter den KN-Codes ex 7307 23 10 und ex 7307 23 90 eingereiht werden und aus Malaysia versandt werden, ob als Ursprungserzeugnisse Malaysias angemeldet oder nicht (TARIC-Codes 7307231035, 7307231040, 7307239035, 7307239040), die mit der Durchführungsverordnung (EU) 2017/141 eingeführten Maßnahmen umgangen werden.
Artikel 2
(1) Die Zollbehörden der Mitgliedstaaten unternehmen nach Artikel 13 Absatz 3 und Artikel 14 Absatz 5 der Verordnung (EU) 2016/1036 geeignete Schritte, um die in Artikel 1 genannten Einfuhren zollamtlich zu erfassen.
(2) Die zollamtliche Erfassung endet neun Monate nach Inkrafttreten dieser Verordnung.
(3) Die Kommission kann die Zollbehörden anweisen, die zollamtliche Erfassung der Einfuhren von Waren einzustellen, die von Ausführern/Herstellern hergestellt werden, die eine Befreiung von der zollamtlichen Erfassung beantragt haben und die Bedingungen für die Befreiung festgestelltermaßen erfüllen.
Artikel 3
(1) Interessierte Parteien müssen innerhalb von 15 Tagen nach Inkrafttreten dieser Verordnung mit der Kommission Kontakt aufnehmen.
(2) Sofern nichts anderes bestimmt ist, müssen interessierte Parteien innerhalb von 37 Tagen nach der Veröffentlichung dieser Verordnung im Amtsblatt der Europäischen Union ihren Standpunkt schriftlich darlegen sowie ihre Antworten auf den Fragebogen, Anträge auf Befreiung und etwaige sonstige Informationen übermitteln, wenn ihre Ausführungen bei der Untersuchung berücksichtigt werden sollen.
(3) Innerhalb derselben Frist von 37 Tagen können interessierte Parteien auch einen Antrag auf Anhörung durch die Kommission stellen. Betrifft die Anhörung Fragen, die sich auf die Anfangsphase der Untersuchung beziehen, so muss der Antrag binnen 15 Tagen nach Inkrafttreten dieser Verordnung gestellt werden. Der Antrag ist schriftlich zu stellen und zu begründen.
(4) Angaben, die der Kommission zum Zwecke von Handelsschutzuntersuchungen vorgelegt werden, müssen frei von Urheberrechten sein. Bevor interessierte Parteien der Kommission Angaben und/oder Daten vorlegen, für die Urheberrechte Dritter gelten, müssen sie vom Urheberrechtsinhaber eine spezifische Genehmigung einholen, die es der Kommission ausdrücklich gestattet, a) die Angaben und Daten für die Zwecke dieses Handelsschutzverfahrens zu verwenden und b) den an dieser Untersuchung interessierten Parteien die Angaben und/oder Daten so vorzulegen, dass sie ihre Verteidigungsrechte wahrnehmen können.
(5) Alle von interessierten Parteien übermittelten schriftlichen Beiträge, die vertraulich behandelt werden sollen, müssen den Vermerk „Sensitive“ (zur vertraulichen Behandlung) (5) tragen; dies gilt auch für entsprechende mit dieser Verordnung angeforderte Informationen, ausgefüllte Fragebogen und sonstigen Schriftwechsel. Parteien, die im Laufe der Untersuchung Informationen vorlegen, werden gebeten, ihren Antrag auf vertrauliche Behandlung zu begründen.
(6) Parteien, die Informationen mit dem Vermerk „Sensitive“ übermitteln, müssen nach Artikel 19 Absatz 2 der Verordnung (EU) 2016/1036 eine nichtvertrauliche Zusammenfassung vorlegen, die den Vermerk „For inspection by interested parties“ (zur Einsichtnahme durch interessierte Parteien) trägt. Diese Zusammenfassung sollte so ausführlich sein, dass sie ein angemessenes Verständnis des wesentlichen Inhalts der vertraulichen Informationen ermöglicht.
(7) Kann eine Partei, die vertrauliche Informationen vorlegt, ihren Antrag auf vertrauliche Behandlung nicht triftig begründen oder legt sie keine nichtvertrauliche Zusammenfassung der Informationen im vorgeschriebenen Format und in der vorgeschriebenen Qualität vor, so kann die Kommission solche Informationen unberücksichtigt lassen, sofern nicht anhand geeigneter Quellen in zufriedenstellender Weise nachgewiesen wird, dass die Informationen richtig sind.
(8) Interessierte Parteien werden gebeten, alle Beiträge und Anträge, darunter auch Anträge auf Registrierung als interessierte Partei, gescannte Vollmachten und Bescheinigungen, über TRON.tdi (https://webgate.ec.europa.eu/tron/TDI) zu übermitteln.
Um auf TRON.tdi zugreifen zu können, benötigen interessierte Parteien ein EU-Login-Konto. Eine ausführliche Anleitung für die Registrierung und die Verwendung von TRON.tdi ist abrufbar unter https://webgate.ec.europa.eu/tron/resources/documents/gettingStarted.pdf.
Mit der Verwendung von TRON.tdi oder E-Mail erklären sich die interessierten Parteien mit den Regeln für die elektronische Übermittlung von Unterlagen im Leitfaden zum „SCHRIFTWECHSEL MIT DER EUROPÄISCHEN KOMMISSION BEI HANDELSSCHUTZUNTERSUCHUNGEN“ einverstanden, der auf der Website der Generaldirektion Handel veröffentlicht ist: https://trade.ec.europa.eu/doclib/docs/2014/june/tradoc_152566.pdf.
Die interessierten Parteien müssen ihren Namen sowie ihre Anschrift, Telefonnummer und gültige E-Mail-Adresse angeben und sollten sicherstellen, dass es sich bei der genannten E-Mail-Adresse um eine aktive offizielle Mailbox handelt, die täglich eingesehen wird. Hat die Kommission die Kontaktdaten erhalten, so kommuniziert sie ausschließlich per E-Mail mit den interessierten Parteien, es sei denn, diese wünschen ausdrücklich, alle Unterlagen von der Kommission auf einem anderen Kommunikationsweg zu erhalten, oder die Art der Unterlage macht den Versand per Einschreiben erforderlich. Weitere Regeln und Informationen bezüglich des Schriftverkehrs mit der Kommission, einschließlich der Grundsätze für Übermittlungen per E-Mail, können dem genannten Leitfaden für interessierte Parteien entnommen werden.
Postanschrift der Kommission:
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Europäische Kommission |
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Generaldirektion Handel |
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Direktion G |
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Büro: CHAR 04/039 |
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1049 Bruxelles/Brussel |
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BELGIQUE/BELGIË |
TRON.tdi: https://webgate.ec.europa.eu/tron/tdi
E-Mail: TRADE-R777-SSTPF-MALAYSIA@ec.europa.eu
Artikel 4
Diese Verordnung tritt am Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.
Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.
Brüssel, den 7. Juni 2022
Für die Kommission
Die Präsidentin
Ursula VON DER LEYEN
(1) ABl. L 176 vom 30.6.2016, S. 21.
(2) Durchführungsverordnung (EU) 2017/141 der Kommission vom 26. Januar 2017 zur Einführung endgültiger Antidumpingzölle auf die Einfuhren bestimmter Rohrformstücke, Rohrverschlussstücke und Rohrverbindungsstücke aus nicht rostendem Stahl zum Stumpfschweißen, auch als Fertigwaren, mit Ursprung in der Volksrepublik China und in Taiwan (ABl. L 22 vom 27.1.2017, S. 14).
(3) ABl. C 40 vom 26.1.2022, S. 1.
(4) Verordnung (EU) 2018/1725 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. Oktober 2018 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten durch die Organe, Einrichtungen und sonstigen Stellen der Union, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 45/2001 und des Beschlusses Nr. 1247/2002/EG (ABl. L 295 vom 21.11.2018, S. 39).
(5) Eine Unterlage mit dem Vermerk „Sensitive“ gilt als vertraulich im Sinne des Artikels 19 der Grundverordnung und des Artikels 6 des WTO-Übereinkommens zur Durchführung des Artikels VI des Allgemeinen Zoll- und Handelsabkommens 1994 (Antidumping-Übereinkommen). Sie ist ferner nach Artikel 4 der Verordnung (EG) Nr. 1049/2001 des Europäischen Parlaments und des Rates (ABl. L 145 vom 31.5.2001, S. 43) geschützt.
BESCHLÜSSE
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8.6.2022 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
L 155/42 |
BESCHLUSS (EU) 2022/895 DES RATES
vom 24. Mai 2022
zur Ermächtigung zur Aufnahme von Verhandlungen im Namen der Europäischen Union über ein umfassendes internationales Übereinkommen zur Bekämpfung der Nutzung von Informations- und Kommunikationstechnologien zu kriminellen Zwecken
DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —
gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union, insbesondere auf Artikel 82 Absätze 1 und 2 und Artikel 83 Absatz 1 in Verbindung mit Artikel 218 Absätze 3 und 4,
auf Empfehlung der Europäischen Kommission,
in Erwägung nachstehender Gründe:
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(1) |
Am 27. Dezember 2019 hat die Generalversammlung der Vereinten Nationen die Resolution 74/247 über die Bekämpfung der Nutzung von Informations- und Kommunikationstechnologien zu kriminellen Zwecken verabschiedet und die Einsetzung eines offenen zwischenstaatlichen Ad-hoc-Sachverständigenausschusses, in dem alle Regionen vertreten sind, zur Ausarbeitung eines umfassenden internationalen Übereinkommens zur Bekämpfung der Nutzung von Informations- und Kommunikationstechnologien zu kriminellen Zwecken beschlossen. |
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(2) |
Die Union hat bereits Regeln erlassen, die einige, aber nicht alle Elemente abdecken, die für eine Aufnahme in das umfassende internationale Übereinkommen zur Bekämpfung der Nutzung von Informations- und Kommunikationstechnologien zu kriminellen Zwecken in Erwägung gezogen werden dürften. Zu diesen Regeln gehören insbesondere Rechtsinstrumente zum materiellen Strafrecht (1), zur polizeilichen und justiziellen Zusammenarbeit in Strafsachen (2) und zu Mindeststandards für Verfahrensrechte (3) sowie Garantien für Datenschutz und den Schutz der Privatsphäre (4). Da in den zusätzlichen damit verbundenen Bereichen bereits Gesetzgebungsvorschläge gemacht und erörtert wurden, sollten darüber hinaus auch diese Vorschläge berücksichtigt werden, soweit sie darauf abzielen, die Wirksamkeit des Rechtsrahmens der Union zu stärken. |
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(3) |
Daher könnte ein umfassendes internationales Übereinkommen zur Bekämpfung der Nutzung von Informations- und Kommunikationstechnologien zu kriminellen Zwecken bestimmte Regeln der Union beeinträchtigen oder deren Anwendungsbereich verändern. |
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(4) |
Um die Integrität des Unionsrechts zu schützen und den Fortbestand der Kohärenz zwischen den Regeln des Völkerrechts und denen des Unionsrechts sicherzustellen, ist es erforderlich, dass sich die Kommission neben den Mitgliedstaaten hinsichtlich derjenigen Angelegenheiten an den Verhandlungen über das umfassende internationale Übereinkommen zur Bekämpfung der Nutzung von Informations- und Kommunikationstechnologien zu kriminellen Zwecken beteiligt, die gemäß den Verträgen in die Zuständigkeit der Union fallen und zu denen die Union Vorschriften erlassen hat. |
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(5) |
Der Rat hat am 22. März 2021 Schlussfolgerungen zur Cybersicherheitsstrategie der EU für die digitale Dekade angenommen. Darin erinnerte der Rat daran, dass mehrere Aspekte der Verhandlungen über ein umfassendes internationales Übereinkommen zur Bekämpfung der Nutzung von Informations- und Kommunikationstechnologien zu kriminellen Zwecken die Gemeinsame Außen- und Sicherheitspolitik betreffen könnten, indem er betont, dass er „das Budapester Übereinkommen über Computerkriminalität und die laufenden Arbeiten am zweiten Zusatzprotokoll zu diesem Übereinkommen unterstütze und fördere. Er beteilige sich darüber hinaus weiterhin an einem multilateralen Austausch über Cyberkriminalität, u. a. auch im Rahmen von Prozessen im Zusammenhang mit dem Europarat, dem Büro der Vereinten Nationen für Drogen- und Verbrechensbekämpfung (UNODC) und der Kommission für Verbrechensverhütung und Strafrechtspflege (CCPCJ), um eine verstärkte internationale Zusammenarbeit bei der Bekämpfung der Cyberkriminalität, einschließlich des Austauschs bewährter Verfahren und technischer Kenntnisse und der Unterstützung beim Aufbau von Kapazitäten, zu gewährleisten, wobei die Menschenrechte und Grundfreiheiten respektiert, gefördert und geschützt werden“. |
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(6) |
Dieser Beschluss sollte die Aufteilung der Zuständigkeiten zwischen der Union und ihren Mitgliedstaaten gemäß den Verträgen, die Teilnahme der Mitgliedstaaten an den Verhandlungen über ein umfassendes internationales Übereinkommen zur Bekämpfung der Nutzung von Informations- und Kommunikationstechnologien zu kriminellen Zwecken sowie alle nachfolgenden Beschlüsse über den Abschluss, die Unterzeichnung oder die Ratifizierung eines solchen Übereinkommens unberührt lassen. |
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(7) |
Die im Addendum zu diesem Beschluss festgelegten Verhandlungsrichtlinien sind an die Kommission gerichtet und können, wenn angemessen, je nach Verlauf der Verhandlungen überarbeitet und weiterentwickelt werden. |
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(8) |
Gemäß dem Grundsatz der loyalen Zusammenarbeit sollten die Kommission und die Mitgliedstaaten während des Verhandlungsprozesses eng zusammenarbeiten; dies umfasst regelmäßige Kontakte mit den Sachverständigen und Vertretern der Mitgliedstaaten in New York und Wien. |
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(9) |
Der Europäische Datenschutzbeauftragte wurde gemäß Artikel 42 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2018/1725 des Europäischen Parlaments und des Rates angehört und hat am 18. Mai 2022 eine Stellungnahme (5) abgegeben. |
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(10) |
Nach den Artikeln 1 und 2 des dem Vertrag über die Europäische Union (EUV) und dem Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union (AEUV) beigefügten Protokolls Nr. 21 über die Position des Vereinigten Königreichs und Irlands hinsichtlich des Raums der Freiheit, der Sicherheit und des Rechts und unbeschadet des Artikels 4 dieses Protokolls beteiligt sich Irland nicht an der Annahme dieses Beschlusses und ist weder durch diesen Beschluss gebunden noch zu seiner Anwendung verpflichtet. |
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(11) |
Nach den Artikeln 1 und 2 des dem EUV und dem AEUV beigefügten Protokolls Nr. 22 über die Position Dänemarks beteiligt sich Dänemark nicht an der Annahme dieses Beschlusses und ist weder durch diesen Beschluss gebunden noch zu seiner Anwendung verpflichtet — |
HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN:
Artikel 1
(1) Die Kommission wird ermächtigt, im Namen der Union für Angelegenheiten, die gemäß den Verträgen in die Zuständigkeit der Union fallen und zu denen die Union Vorschriften erlassen hat, Verhandlungen über ein umfassendes internationales Übereinkommen zur Bekämpfung der Nutzung von Informations- und Kommunikationstechnologien zu kriminellen Zwecken aufzunehmen.
(2) Die Verhandlungen werden auf der Grundlage der im Addendum zu diesem Beschluss festgelegten Verhandlungsrichtlinien des Rates geführt, die je nach Verlauf der Verhandlungen wie jeweils angemessen überarbeitet und weiterentwickelt werden können.
Artikel 2
Die Verhandlungen werden im Benehmen mit der Gruppe „Justizielle Zusammenarbeit in Strafsachen“ des Rates geführt, die als Sonderausschuss im Sinne des Artikels 218 Absatz 4 AEUV bestellt wird.
Die Kommission erstattet dem in Absatz 1 genannten Sonderausschuss regelmäßig über die gemäß diesem Beschluss unternommenen Schritte Bericht und konsultiert ihn regelmäßig.
Auf Ersuchen des Rates erstattet die Kommission dem Rat — auch schriftlich — Bericht über den Verlauf und die Ergebnisse der Verhandlungen.
Soweit der Gegenstand der Verhandlungen in die Zuständigkeit sowohl der Union als auch ihrer Mitgliedstaaten fällt, arbeiten die Kommission und die Mitgliedstaaten während der Verhandlungen eng zusammen, damit die Union und ihre Mitgliedstaaten auf internationaler Ebene geschlossen auftreten.
Artikel 3
Dieser Beschluss und sein Addendum werden unmittelbar nach ihrer Annahme veröffentlicht.
Artikel 4
Dieser Beschluss ist an die Kommission gerichtet.
Geschehen zu Brüssel am 24. Mai 2022.
Im Namen des Rates
Der Präsident
B. LE MAIRE
(1) Richtlinie 2011/93/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Dezember 2011 zur Bekämpfung des sexuellen Missbrauchs und der sexuellen Ausbeutung von Kindern sowie der Kinderpornografie sowie zur Ersetzung des Rahmenbeschlusses 2004/68/JI des Rates (ABl. L 335 vom 17.12.2011, S. 1); Richtlinie 2013/40/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 12. August 2013 über Angriffe auf Informationssysteme und zur Ersetzung des Rahmenbeschlusses 2005/222/JI des Rates (ABl. L 218 vom 14.8.2013, S. 8); Richtlinie (EU) 2019/713 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. April 2019 zur Bekämpfung von Betrug und Fälschung im Zusammenhang mit unbaren Zahlungsmitteln und zur Ersetzung des Rahmenbeschlusses 2001/413/JI des Rates (ABl. L 123 vom 10.5.2019, S. 18).
(2) Rechtsakt des Rates vom 29. Mai 2000 über die Erstellung des Übereinkommens — gemäß Artikel 34 des Vertrags über die Europäische Union — über die Rechtshilfe in Strafsachen zwischen den Mitgliedstaaten der Europäischen Union (ABl. C 197 vom 12.7.2000, S. 1); Verordnung (EU) 2018/1727 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 14. November 2018 betreffend die Agentur der Europäischen Union für justizielle Zusammenarbeit in Strafsachen (Eurojust) und zur Ersetzung und Aufhebung des Beschlusses 2002/187/JI des Rates (ABl. L 295 vom 21.11.2018, S. 138); Verordnung (EU) 2016/794 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. Mai 2016 über die Agentur der Europäischen Union für die Zusammenarbeit auf dem Gebiet der Strafverfolgung (Europol) und zur Ersetzung und Aufhebung der Beschlüsse 2009/371/JI, 2009/934/JI, 2009/935/JI, 2009/936/JI und 2009/968/JI des Rates (ABl. L 135 vom 24.5.2016, S. 53); Rahmenbeschluss 2002/465/JI des Rates vom 13. Juni 2002 über gemeinsame Ermittlungsgruppen (ABl. L 162 vom 20.6.2002, S. 1); Rahmenbeschluss 2009/948/JI des Rates vom 30. November 2009 zur Vermeidung und Beilegung von Kompetenzkonflikten in Strafverfahren (ABl. L 328 vom 15.12.2009, S. 42); Richtlinie 2014/41/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 3. April 2014 über die Europäische Ermittlungsanordnung in Strafsachen (ABl. L 130 vom 1.5.2014, S. 1).
(3) Richtlinie 2010/64/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Oktober 2010 über das Recht auf Dolmetschleistungen und Übersetzungen in Strafverfahren (ABl. L 280 vom 26.10.2010, S. 1); Richtlinie 2012/13/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 22. Mai 2012 über das Recht auf Belehrung und Unterrichtung in Strafverfahren (ABl. L 142 vom 1.6.2012, S. 1); Richtlinie 2013/48/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 22. Oktober 2013 über das Recht auf Zugang zu einem Rechtsbeistand in Strafverfahren und in Verfahren zur Vollstreckung des Europäischen Haftbefehls sowie über das Recht auf Benachrichtigung eines Dritten bei Freiheitsentzug und das Recht auf Kommunikation mit Dritten und mit Konsularbehörden während des Freiheitsentzugs (ABl. L 294 vom 6.11.2013, S. 1); Richtlinie (EU) 2016/1919 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Oktober 2016 über Prozesskostenhilfe für Verdächtige und beschuldigte Personen in Strafverfahren sowie für gesuchte Personen in Verfahren zur Vollstreckung eines Europäischen Haftbefehls (ABl. L 297 vom 4.11.2016, S. 1); Richtlinie (EU) 2016/800 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. Mai 2016 über Verfahrensgarantien in Strafverfahren für Kinder, die Verdächtige oder beschuldigte Personen in Strafverfahren sind (ABl. L 132 vom 21.5.2016, S. 1); Richtlinie (EU) 2016/343 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 9. März 2016 über die Stärkung bestimmter Aspekte der Unschuldsvermutung und des Rechts auf Anwesenheit in der Verhandlung in Strafverfahren (ABl. L 65 vom 11.3.2016, S. 1).
(4) Verordnung (EU) 2016/679 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27. April 2016 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Richtlinie 95/46/EG (Datenschutz-Grundverordnung) (ABl. L 119 vom 4.5.2016, S. 1); Richtlinie (EU) 2016/680 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27. April 2016 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten durch die zuständigen Behörden zum Zwecke der Verhütung, Ermittlung, Aufdeckung oder Verfolgung von Straftaten oder der Strafvollstreckung sowie zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung des Rahmenbeschlusses 2008/977/JI des Rates (ABl. L 119 vom 4.5.2016, S. 89); Richtlinie 2009/136/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. November 2009 zur Änderung der Richtlinie 2002/22/EG über den Universaldienst und Nutzerrechte bei elektronischen Kommunikationsnetzen und -diensten, der Richtlinie 2002/58/EG über die Verarbeitung personenbezogener Daten und den Schutz der Privatsphäre in der elektronischen Kommunikation und der Verordnung (EG) Nr. 2006/2004 über die Zusammenarbeit im Verbraucherschutz (ABl. L 337 vom 18.12.2009, S. 11).
(5) Stellungnahme vom 18. Mai 2022 (noch nicht im Amtsblatt veröffentlicht).
ADDENDUM
VERHANDLUNGSRICHTLINIEN FÜR EIN UMFASSENDES INTERNATIONALES ÜBEREINKOMMEN ZUR BEKÄMPFUNG DER NUTZUNG VON INFORMATIONS- UND KOMMUNIKATIONSTECHNOLOGIEN ZU KRIMINELLEN ZWECKEN
In Bezug auf den Verhandlungsprozess sollte die Union darauf abzielen, Folgendes zu erreichen:
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(1) |
Der Verhandlungsprozess ist offen, inklusiv und transparent und basiert auf einer Zusammenarbeit in gutem Glauben. |
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(2) |
Der Verhandlungsprozess ermöglicht eine maßgebliche Beteiligung aller einschlägigen Interessenträger, einschließlich der Vertreter der Zivilgesellschaft, des Privatsektors, der Wissenschaft und der Nichtregierungsorganisationen. |
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(3) |
Die Beiträge aller Mitglieder der Vereinten Nationen werden gleichberechtigt berücksichtigt, um einen inklusiven Prozess zu gewährleisten. |
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(4) |
Der Verhandlungsprozess stützt sich auf ein effektives und realistisches Arbeitsprogramm. |
In Bezug auf die allgemeinen Verhandlungsziele sollte die Union darauf abzielen, Folgendes zu erreichen:
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(5) |
Das Übereinkommen stellt ein hohes Maß an Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten sicher und dient gleichzeitig als wirksames Instrument für Strafverfolgungs- und Justizbehörden bei der weltweiten Bekämpfung der Computerkriminalität mit dem Ziel, Maßnahmen für eine effizientere und wirksamere Verhinderung und Bekämpfung von Computerkriminalität zu fördern und zu stärken, die internationale Zusammenarbeit zu fördern und zu erleichtern, ein hohes Maß an Schutz der Rechte der Opfer zu gewährleisten sowie den Kapazitätsaufbau und die technische Hilfe bei der Bekämpfung der Computerkriminalität zu unterstützen. |
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(6) |
Der bestehende Rahmen bewährter internationaler und regionaler Verfahren und Anstrengungen gemäß den Resolutionen 74/247 und 75/282 der Generalversammlung der Vereinten Nationen wird umfassend berücksichtigt. Dementsprechend ist das Übereinkommen mit bestehenden internationalen Übereinkünften vereinbar, insbesondere mit dem Übereinkommen der Vereinten Nationen von 2000 gegen die grenzüberschreitende organisierte Kriminalität und seinen Protokollen, dem Übereinkommen der Vereinten Nationen von 2003 gegen Korruption, dem Budapester Übereinkommen des Europarats von 2001 über Computerkriminalität und seinen Protokollen, aber auch mit anderen einschlägigen internationalen und regionalen Übereinkünften, insbesondere im Zusammenhang mit dem Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten. Im Übereinkommen werden Auswirkungen auf ihre Anwendung oder den weiteren Beitritt eines Landes zu diesen bestehenden Übereinkünften sowie unnötige Überschneidungen möglichst vermieden. |
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(7) |
Die Arbeit der zwischenstaatlichen Sachverständigengruppe zur Durchführung einer umfassenden Untersuchung der Computerkriminalität und die von ihr erzielten Ergebnisse gemäß der Resolution 75/282 der Generalversammlung der Vereinten Nationen werden umfassend berücksichtigt. |
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(8) |
Mit den Bestimmungen des Übereinkommens wird der größtmögliche Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten erreicht. Die EU-Mitgliedstaaten sollten in der Lage sein, das Völkerrecht und das EU-Recht einzuhalten, einschließlich der Grundrechte, Grundfreiheiten und allgemeinen Grundsätze des EU-Rechts gemäß den Verträgen der Europäischen Union und der Charta der Grundrechte. Die Bestimmungen des Übereinkommens sollten auch mit den internationalen Handelsverpflichtungen der EU und ihrer Mitgliedstaaten vereinbar sein. |
Im Hinblick auf den Inhalt der Verhandlungen sollte die Union darauf abzielen, Folgendes zu erreichen:
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(9) |
Das Übereinkommen enthält Definitionen von Straftaten, die nur durch die Nutzung von Computersystemen begangen werden können. |
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(10) |
Sofern ausreichende Bedingungen und Garantien sowie ein angemessener Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten gewährleistet sind, könnte das Übereinkommen als Ausnahme von dem in Absatz 9 festgelegten Grundsatz Definitionen von Straftaten enthalten, die ohne die Nutzung von Computersystemen begangen werden können, die aber unter bestimmten Umständen durch die Nutzung von Computersystemen ermöglicht werden, jedoch nur in Fällen, in denen die Einbeziehung von Computersystemen die Merkmale oder Auswirkungen der Straftaten wesentlich verändert. |
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(11) |
Die Straftaten sind klar, eng und technologieneutral definiert. Die Definitionen sind mit denen anderer einschlägiger internationaler oder regionaler Übereinkünfte, insbesondere im Bereich der Computerkriminalität, und mit internationalen Menschenrechtsnormen und Grundfreiheiten vereinbar. |
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(12) |
Das Übereinkommen enthält Vorschriften über die Beihilfe und die Anstiftung zu und gegebenenfalls den Versuch der Begehung solcher Straftaten, über die Verantwortlichkeit sowohl natürlicher als auch juristischer Personen für solche Straftaten, über die Begründung der gerichtlichen Zuständigkeit für solche Straftaten sowie über wirksame, verhältnismäßige und abschreckende Sanktionen und Maßnahmen im Zusammenhang mit solchen Straftaten, die mit anderen einschlägigen internationalen oder regionalen Übereinkünften, insbesondere im Bereich der organisierten Kriminalität oder der Computerkriminalität, und mit internationalen Menschenrechtsnormen vereinbar sind. |
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(13) |
Im Übereinkommen sind strafrechtliche Verfahrensmaßnahmen vorgesehen, die es den Behörden ermöglichen, unter gebührender Berücksichtigung der Grundsätze der Verhältnismäßigkeit, Gesetzmäßigkeit und Erforderlichkeit sowie des Schutzes der Rechte in Bezug auf die Achtung der Privatsphäre und des Schutzes personenbezogener Daten wirksame Ermittlungen zu Computerkriminalität durchzuführen, wozu – sofern ausreichende Garantien vorgesehen sind – Maßnahmen gehören könnten, um elektronische Beweise für eine Straftat im Rahmen von strafrechtlichen Ermittlungen oder Verfahren zu sichern oder zu beschaffen und – sofern darüber hinaus eine nachweisliche Notwendigkeit und ein zusätzlicher Nutzen besteht – Erträge aus solchen Straftaten einzufrieren und zu beschlagnahmen. |
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(14) |
Diese strafrechtlichen Verfahrensmaßnahmen stehen nicht im Widerspruch zu anderen einschlägigen internationalen oder regionalen Übereinkünften, insbesondere im Bereich der organisierten Kriminalität oder der Computerkriminalität, und sind mit diesen Übereinkünften und mit internationalen Menschenrechtsnormen und Grundfreiheiten vereinbar. |
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(15) |
Die Verfahrensmaßnahmen zur Sicherung oder Beschaffung elektronischer Beweismittel enthalten eine klare und enge Definition der Art der erfassten Daten. Durch Verfahrensmaßnahmen für die Zusammenarbeit mit dem Privatsektor wird sichergestellt, dass die Belastung für privatwirtschaftliche Einrichtungen verhältnismäßig ist und dass diese Einrichtungen die Gesetze zum Schutz der Menschenrechte ihrer Nutzer in vollem Umfang achten. Durch das Übereinkommen wird Rechtsklarheit für Anbieter von Online-Diensten (z. B. Internet-Diensteanbieter) bei ihrem Zusammenwirken mit den Strafverfolgungsbehörden der Vertragsstaaten des Übereinkommens geschaffen. Die Verfahrensmaßnahmen zur Entfernung illegaler Inhalte beziehen sich nur auf illegale Inhalte, die im Übereinkommen hinreichend spezifisch und eng definiert werden. |
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(16) |
Im Übereinkommen sind Maßnahmen für die Zusammenarbeit vorgesehen, die es den Behörden verschiedener Vertragsstaaten ermöglichen, zu Zwecken strafrechtlicher Ermittlungen oder Verfahren in Bezug auf die in dem Übereinkommen definierten Straftaten im Rahmen der Rechtshilfe, auch durch die Einrichtung von Kontaktstellen, wirksam zusammenzuarbeiten. Im Übereinkommen könnten diese Maßnahmen für die Zusammenarbeit auch vorgesehen sein, um im Rahmen strafrechtlicher Ermittlungen oder Verfahren elektronische Beweise für eine Straftat zu sichern oder zu erheben, sofern diese Maßnahmen ausreichenden Bedingungen und Garantien nach dem innerstaatlichen Recht der Vertragsstaaten unterliegen, das einen angemessenen Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten gewährleistet. |
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(17) |
Diese Maßnahmen für die Zusammenarbeit sind mit anderen einschlägigen internationalen oder regionalen Übereinkünften, insbesondere im Bereich der organisierten Kriminalität oder der Computerkriminalität, vereinbar und stehen nicht im Widerspruch zu diesen Übereinkünften und den internationalen Menschenrechtsnormen und Grundfreiheiten. |
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(18) |
Die Maßnahmen für die Zusammenarbeit unterliegen den im Recht der ersuchten Vertragspartei vorgesehenen Bedingungen und umfassen weitreichende Ablehnungsgründe wie die Gewährleistung des Schutzes der Grundrechte, einschließlich des Rechts auf den Schutz personenbezogener Daten, auch im Zusammenhang mit der Übermittlung personenbezogener Daten, und das Vorliegen der beiderseitigen Strafbarkeit. |
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(19) |
Im Übereinkommen sind strenge Bedingungen und strenge Garantien vorgesehen, um sicherzustellen, dass die EU-Mitgliedstaaten die Grundrechte, die Grundfreiheiten und die allgemeinen Grundsätze des EU-Rechts gemäß den Verträgen der Europäischen Union und der Charta der Grundrechte achten und schützen können. Dazu gehören insbesondere die Grundsätze der Verhältnismäßigkeit, Gesetzmäßigkeit und Erforderlichkeit im Zusammenhang mit Straftaten und Strafen, die Verfahrensgarantien und -rechte, das Recht auf einen wirksamen gerichtlichen Rechtsbehelf, die Unschuldsvermutung, das Recht auf ein faires Verfahren und die Verteidigungsrechte von Personen, gegen die ein Strafverfahren anhängig ist, das Recht, wegen derselben Straftat nicht zweimal strafrechtlich verfolgt oder bestraft zu werden, sowie das Recht auf Schutz der Privatsphäre, das Recht auf den Schutz personenbezogener Daten und elektronischer Kommunikationsdaten, wenn solche Daten verarbeitet werden, einschließlich der Übermittlung von Daten an Behörden in Ländern außerhalb der Europäischen Union, und das Recht auf Meinungs- und Informationsfreiheit. Mit dem Übereinkommen wird insbesondere sichergestellt, dass die EU-Mitgliedstaaten die Anforderungen für die internationale Übermittlung personenbezogener Daten im Sinne der Richtlinie (EU) 2016/680, der Verordnung (EU) 2016/679 und der Richtlinie 2002/58/EG erfüllen können. Die Bedingungen und Garantien gewährleisten auch den Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten im Einklang mit den internationalen Menschenrechtsnormen. Dies gilt für das gesamte Übereinkommen, einschließlich der Verfahrensmaßnahmen und der Maßnahmen für die Zusammenarbeit, darunter auch derjenigen, die die Rechte des Einzelnen erheblich beeinträchtigen können. |
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(20) |
Das Übereinkommen bietet eine Grundlage für freiwillige Maßnahmen zum Kapazitätsaufbau, mit denen die Länder in ihrer Fähigkeit unterstützt werden sollen, wirksame Ermittlungen und Verfahren im Bereich der Computerkriminalität durchzuführen und elektronische Beweismittel für Ermittlungen und Verfahren in Bezug auf andere Straftaten zu beschaffen, unter anderem durch technische Hilfe und Schulungen. Das Büro der Vereinten Nationen für Drogen- und Verbrechensbekämpfung (UNODC) hat eine eindeutig festgelegte Rolle bei der Durchführung solcher Maßnahmen. |
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(21) |
Mit dem Übereinkommen wird sichergestellt, dass Opfer von Computerkriminalität angemessene Hilfe, Unterstützung, Schutz und Zugang zu einer Entschädigung erhalten. |
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(22) |
Mit dem Übereinkommen wird eine Grundlage für praktische Maßnahmen zur Vorbeugung der Computerkriminalität geschaffen, die klar definiert und streng abgegrenzt sind und sich von strafrechtlichen Verfahrensmaßnahmen unterscheiden, die in die Rechte und Freiheiten natürlicher oder juristischer Personen eingreifen könnten. |
In Bezug auf das Funktionieren des Übereinkommens sollte die Union darauf abzielen, Folgendes zu erreichen:
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(23) |
Mit dem Übereinkommen werden die bestehenden internationalen und regionalen Übereinkünfte und die laufende internationale Zusammenarbeit bei der weltweiten Bekämpfung der Computerkriminalität beibehalten. Insbesondere können die Mitgliedstaaten der Europäischen Union in ihren gegenseitigen Beziehungen weiterhin das Recht der Europäischen Union anwenden. |
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(24) |
In dem Übereinkommen ist ein geeigneter Mechanismus vorgesehen, um seine Durchführung zu gewährleisten, und es enthält Schlussbestimmungen, unter anderem über die Beilegung von Streitigkeiten, die Unterzeichnung, die Ratifizierung, die Annahme, die Genehmigung und den Beitritt, das Inkrafttreten, die Änderung, die Aussetzung, die Kündigung und den Verwahrer sowie über die Sprachen, die, soweit möglich und angemessen, den Bestimmungen anderer einschlägiger internationaler oder regionaler Übereinkünfte, insbesondere im Bereich der organisierten Kriminalität oder der Computerkriminalität, nachempfunden sind. |
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(25) |
Die Europäische Union kann dem Übereinkommen beitreten. |
Insgesamt gilt für die Verhandlungen folgendes Verfahren:
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(26) |
Die Kommission sollte sich bemühen sicherzustellen, dass das Übereinkommen mit den einschlägigen Rechtsvorschriften und Politiken der Union sowie mit den Verpflichtungen der Union im Rahmen anderer einschlägiger multilateraler Übereinkünfte im Einklang steht. |
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(27) |
Die Kommission sollte im Namen der Union Verhandlungen über Angelegenheiten führen, die gemäß den Verträgen in die Zuständigkeit der Union fallen und zu denen die Union Vorschriften erlassen hat. |
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(28) |
Die Verhandlungen und alle Verhandlungsrunden sind rechtzeitig vorzubereiten. Hierzu muss die Kommission den Rat möglichst frühzeitig über die geplanten Verhandlungstermine und die anstehenden Verhandlungspunkte unterrichten und ihm sachdienliche Informationen zuleiten. |
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(29) |
Gemäß dem Grundsatz der loyalen Zusammenarbeit sollten die Kommission und die Mitgliedstaaten während des Verhandlungsprozesses eng zusammenarbeiten; dies umfasst regelmäßige Kontakte mit den Sachverständigen und Vertretern der Mitgliedstaaten in Wien und New York. |
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(30) |
Den Verhandlungssitzungen hat eine Sitzung der Gruppe „Justizielle Zusammenarbeit in Strafsachen“ vorauszugehen, um gegebenenfalls die Kernthemen zu ermitteln, Stellungnahmen zu formulieren und Leitlinien, auch zur Formulierung von Erklärungen und Vorbehalten, vorzugeben. |
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(31) |
Die Kommission erstattet der Gruppe „Justizielle Zusammenarbeit in Strafsachen“ nach jeder Verhandlungssitzung – auch schriftlich – Bericht über die Ergebnisse der Verhandlungen. |
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(32) |
Die Kommission informiert den Rat und konsultiert die Gruppe „Justizielle Zusammenarbeit in Strafsachen“ zu jedem bedeutenden Problem, das im Laufe der Verhandlungen auftreten könnte. |
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8.6.2022 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
L 155/49 |
BESCHLUSS (EU) 2022/896 DES RATES
vom 2. Juni 2022
zur Ernennung eines Mitglieds sowie eines stellvertretenden Mitglieds (Rumänien) des Verwaltungsrats der Europäischen Agentur für Sicherheit und Gesundheitsschutz am Arbeitsplatz (EU-OSHA)
DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —
gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,
gestützt auf die Verordnung (EU) 2019/126 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Januar 2019 zur Errichtung der Europäischen Agentur für Sicherheit und Gesundheitsschutz am Arbeitsplatz (EU-OSHA) und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 2062/94 des Rates (1), insbesondere auf Artikel 4,
nach Kenntnisnahme der Kandidatenlisten, die dem Rat von den Regierungen der Mitgliedstaaten sowie den Arbeitnehmer- und den Arbeitgeberverbänden vorgelegt wurden,
nach Kenntnisnahme der Listen der Mitglieder und stellvertretenden Mitglieder des Beratenden Ausschusses für Sicherheit und Gesundheitsschutz am Arbeitsplatz,
in Erwägung nachstehender Gründe:
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(1) |
Mit Beschluss vom 9. April 2019 (2) hat der Rat die Mitglieder und stellvertretenden Mitglieder des Verwaltungsrats der Europäischen Agentur für Sicherheit und Gesundheitsschutz am Arbeitsplatz für den Zeitraum vom 1. April 2019 bis zum 31. März 2023 ernannt. |
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(2) |
Der Arbeitgeberverband BusinessEurope hat zwei Kandidaten für zwei für Rumänien zu besetzende Posten vorgeschlagen — |
HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN:
Artikel 1
Die folgenden Personen werden für den Zeitraum bis zum 31. März 2023 als Mitglied bzw. stellvertretendes Mitglied des Verwaltungsrats der Europäischen Agentur für Sicherheit und Gesundheitsschutz am Arbeitsplatz ernannt:
VERTRETER DER ARBEITGEBERVERBÄNDE
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Land |
Mitglied |
Stellvertretendes Mitglied |
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Rumänien |
Herr Marius OLARIU |
Frau Victorița Mihaela GRIGORE |
Artikel 2
Dieser Beschluss tritt am Tag seiner Annahme in Kraft.
Geschehen zu Luxemburg am 2. Juni 2022.
Im Namen des Rates
Die Präsidentin
A. DE MONTCHALIN
(1) ABl. L 30 vom 31.1.2019, S. 58.
(2) Beschluss des Rates vom 9. April 2019 zur Ernennung der Mitglieder und stellvertretenden Mitglieder des Verwaltungsrates der Europäischen Agentur für Sicherheit und Gesundheitsschutz am Arbeitsplatz (EU-OSHA) (ABl. C 135 vom 11.4.2019, S. 7).