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ISSN 1977-0642 |
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Amtsblatt der Europäischen Union |
L 154 |
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Ausgabe in deutscher Sprache |
Rechtsvorschriften |
65. Jahrgang |
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Berichtigungen |
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(1) Text von Bedeutung für den EWR. |
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DE |
Bei Rechtsakten, deren Titel in magerer Schrift gedruckt sind, handelt es sich um Rechtsakte der laufenden Verwaltung im Bereich der Agrarpolitik, die normalerweise nur eine begrenzte Geltungsdauer haben. Rechtsakte, deren Titel in fetter Schrift gedruckt sind und denen ein Sternchen vorangestellt ist, sind sonstige Rechtsakte. |
II Rechtsakte ohne Gesetzescharakter
INTERNATIONALE ÜBEREINKÜNFTE
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7.6.2022 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
L 154/1 |
BESCHLUSS (EU) 2022/886 DES RATES
vom 16. Mai 2022
über die Unterzeichnung — im Namen der Union — und die vorläufige Anwendung des Abkommens zwischen der Europäischen Union einerseits und der Regierung der Färöer andererseits über die Teilnahme der Färöer an Programmen der Union
DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —
gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union, insbesondere auf die Artikel 186 und 212 in Verbindung mit Artikel 218 Absatz 5,
auf Vorschlag der Europäischen Kommission,
in Erwägung nachstehender Gründe:
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(1) |
Mit Schreiben vom 14. Mai 2020 haben die Färöer offiziell ihr Interesse an einer Assoziierung mit dem Programm „Horizont Europa“, dem Rahmenprogramm für Forschung und Innovation (im Folgenden „Programm ‚Horizont Europa‘“) (2021-2027), bekundet, das mit der Verordnung (EU) 2021/695 des Europäischen Parlaments und des Rates (1) eingerichtet wurde. |
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(2) |
Am 13. Juli 2021 hat der Rat die Aufnahme von Verhandlungen im Namen der Union mit den Färöern mit dem Ziel der Unterzeichnung eines Abkommens zwischen der Union und den Färöern über die allgemeinen Grundsätze für die Teilnahme der Färöer an Programmen der Union und über die Assoziierung der Färöer mit dem Programm „Horizont Europa“ genehmigt. |
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(3) |
Die Verhandlungen wurden abgeschlossen, und das Abkommen zwischen der Europäischen Union einerseits und der Regierung der Färöer andererseits über die Teilnahme der Färöer an Programmen der Union (im Folgenden „Abkommen“) wurde am 8. Oktober 2021 paraphiert. |
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(4) |
Die Ziele des Abkommens bestehen darin, einen dauerhaften Rahmen für die Zusammenarbeit zwischen der Union und den Färöern zu schaffen und die Bedingungen für die Teilnahme der Färöer an den Programmen der Union festzulegen, die den Färöern nach den im Abkommen festgelegten Basisrechtsakten zur Einrichtung von Programmen der Union zur Teilnahme offenstehen. Im Rahmen des Abkommens wird die Union Kooperationsmaßnahmen mit den Färöern im Sinne von Artikel 212 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union durchführen. Gemäß Artikel 3 des Abkommens sind die spezifischen Bedingungen für die Teilnahme der Färöer an Programmen oder Tätigkeiten der Union von der Annahme von Protokollen abhängig. |
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(5) |
Entsprechend der Ermächtigung des Rates wurde das Protokoll über die Assoziierung der Färöer mit dem Programm „Horizont Europa“, dem Rahmenprogramm für Forschung und Innovation (2021-2027), parallel zu dem Abkommen ausgehandelt und ist gemäß Artikel 15 Absatz 9 des Abkommens Bestandteil desselben. |
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(6) |
Die Färöer erfüllen die Kriterien des Artikels 16 Absatz 1 Buchstabe d der Verordnung (EU) 2021/695. |
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(7) |
Das Abkommen genügt Artikel 16 Absatz 2 der Verordnung (EU) 2021/695, nach dem die Assoziierung von Drittländern mit dem Programm „Horizont Europa“ gemäß Artikel 16 Absatz 1 Buchstabe d jener Verordnung den Anforderungen entsprechen muss, die in einer Vereinbarung über die Teilnahme eines solchen Landes oder Gebiets an Unionsprogrammen vorgesehen sind, sofern die Vereinbarung gewährleistet: dass die Beiträge des an Unionsprogrammen teilnehmenden Drittlands in einem ausgewogenen Verhältnis zum Nutzen für das Land stehen; die Bedingungen für die Teilnahme an den Unionsprogrammen, einschließlich der Berechnung der finanziellen Beiträge zu einzelnen Programmen, und ihre Verwaltungskosten festlegt; dem Drittland keine Entscheidungsbefugnis in Bezug auf das Unionsprogramm einräumt; und die Rechte der Union, eine wirtschaftliche Haushaltsführung sicherzustellen und die finanziellen Interessen der Union zu schützen, garantiert. |
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(8) |
Das Abkommen sollte — vorbehaltlich seines Abschlusses zu einem späteren Zeitpunkt — im Namen der Union unterzeichnet werden. |
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(9) |
Damit eine ununterbrochene Zusammenarbeit zwischen der Union und den Färöern im Bereich Forschung, technologische Entwicklung und Innovation gewährleistet ist und die Teilnahme der Färöer am Programm „Horizont Europa“ ab dem Beginn des Programms ermöglicht wird, sollte das Abkommen rückwirkend ab dem 1. Januar 2021 und bis zum Abschluss der für sein Inkrafttreten erforderlichen Verfahren vorläufig angewandt werden — |
HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN:
Artikel 1
Die Unterzeichnung — im Namen der Union — des Abkommens zwischen der Europäischen Union einerseits und der Regierung der Färöer andererseits über die Teilnahme der Färöer an Programmen der Union (im Folgenden „Abkommen“) wird vorbehaltlich des Abschlusses des genannten Abkommens (2) genehmigt.
Artikel 2
Der Präsident des Rates wird ermächtigt, die Person(en) zu bestellen, die befugt ist (sind), das Abkommen im Namen der Union zu unterzeichnen.
Artikel 3
(1) Das Abkommen wird gemäß Artikel 15 Absatz 2 vorläufig angewandt, bis die für sein Inkrafttreten erforderlichen Verfahren abgeschlossen sind.
(2) Das Abkommen wird gemäß Artikel 15 Absatz 1 ab dem 1. Januar 2021 angewandt.
Artikel 4
Der Präsident des Rates nimmt die in Artikel 15 Absatz 2 des Abkommens vorgesehene Notifikation im Namen der Union vor.
Artikel 5
Dieser Beschluss tritt am Tag seiner Annahme in Kraft.
Geschehen zu Brüssel am 16. Mai 2022.
Im Namen des Rates
Der Präsident
J. BORRELL FONTELLES
(1) Verordnung (EU) 2021/695 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 28. April 2021 zur Einrichtung von „Horizont Europa“, dem Rahmenprogramm für Forschung und Innovation, sowie über dessen Regeln für die Beteiligung und die Verbreitung der Ergebnisse und zur Aufhebung der Verordnungen (EU) Nr. 1290/2013 und (EU) Nr. 1291/2013 (ABl. L 170 vom 12.5.2021, S. 1).
(2) Siehe Seite 4 dieses Amtsblatts.
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7.6.2022 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
L 154/4 |
ABKOMMEN
zwischen der Europäischen Union einerseits und der Regierung der Färöer andererseits über die Teilnahme der Färöer an Programmen der Union
Die Europäische Union (im Folgenden „Union“)
einerseits
und
die Regierung der Färöer (im Folgenden „die Färöer“)
andererseits
(im Folgenden zusammen „Vertragsparteien“),
IN KENNTNIS des Wunsches der Färöer, mit einer breiteren Palette von Programmen und Tätigkeiten der Union zu assoziiert zu werden;
IN ANBETRACHT der Tatsache, dass die Färöer dieses Abkommen im Namen des Königreichs Dänemark auf der Grundlage des Gesetzes über den Abschluss von Abkommen nach internationalem Recht durch die Regierung der Färöer schließen;
IN DEM WUNSCH, einen dauerhaften Rahmen für die Zusammenarbeit zwischen den Vertragsparteien mit klaren und konkreten Bedingungen für die Teilnahme der Färöer an den Programmen und Tätigkeiten der Union sowie einen Mechanismus zur Erleichterung der Teilnahme an einzelnen Programmen oder Tätigkeiten der Union zu schaffen;
IN KENNTNIS insbesondere des Wunsches der Färöer, die Beziehungen zur Union in deren Zuständigkeitsbereichen weiter zu stärken, die auch – aber nicht nur – die Zusammenarbeit in den Bereichen Forschung und Innovation sowie allgemeine und berufliche Bildung, Jugend, Kultur und Sport einschließen;
IN ANBETRACHT der gemeinsamen Ziele und Werte und der engen Verbindungen zwischen den Vertragsparteien im Bereich Forschung und Innovation, die in der Vergangenheit durch die Abkommen zur Assoziierung der Färöer zu den aufeinanderfolgenden Rahmenprogrammen für Forschung und Innovation (1) begründet wurden, und in Anerkennung des gemeinsamen Wunsches der Vertragsparteien, ihre Beziehungen und ihre Zusammenarbeit in diesen Bereichen weiterzuentwickeln, zu stärken, anzuregen und auszuweiten;
IN DER ERWÄGUNG, dass das Programm der Union „Horizont Europa“, das Rahmenprogramm für Forschung und Innovation (im Folgenden „Programm ‚Horizont Europa‘ “), mit der Verordnung (EU) 2021/695 des Europäischen Parlaments und des Rates (2) aufgestellt wurde;
IN ANBETRACHT der Bemühungen der Union, eine Führungsrolle zu übernehmen und die Kräfte mit ihren internationalen Partnern zu bündeln, um globale Herausforderungen im Einklang mit dem Aktionsplan der Vereinten Nationen für die Menschen, den Planeten und den Wohlstand mit dem Titel „Transformation unserer Welt: die Agenda 2030 für nachhaltige Entwicklung“ zu bewältigen, und in dem Bewusstsein, dass Forschung und Innovation wichtige Faktoren und wesentliche Instrumente für innovationsgesteuertes nachhaltiges Wachstum sowie für die wirtschaftliche Wettbewerbsfähigkeit und Attraktivität sind;
IN ANERKENNUNG der in der Verordnung (EU) 2021/695 festgelegten allgemeinen Grundsätze;
IM BEWUSSTSEIN der Ziele des erneuerten Europäischen Forschungsraums zur Schaffung eines gemeinsamen Wissenschafts- und Technologieraums, der Schaffung eines Binnenmarkts für Forschung und Innovation, der Förderung und Erleichterung der Zusammenarbeit zwischen Organisationen aus dem Bereich Forschung und Innovation, unter anderem Universitäten, und des Austausches bewährter Verfahren und attraktiver Forscherlaufbahnen, der Erleichterung der grenz- und sektorübergreifenden Mobilität von Forschenden, der Förderung des freien Verkehrs wissenschaftlicher Erkenntnisse und der Innovation, der Förderung der Wahrung der akademischen Freiheit und der Freiheit der wissenschaftlichen Forschung, der Förderung der wissenschaftlichen Bildung und von Kommunikationstätigkeiten sowie der Förderung der Wettbewerbsfähigkeit und Attraktivität der teilnehmenden Volkswirtschaften und der Tatsache, dass mit dem Programm „Horizont Europa“ assoziierte Länder die zentralen potenziellen Partner in diesem Bestreben sind;
UNTER HERVORHEBUNG der Rolle der europäischen Partnerschaften bei der Bewältigung einiger der dringlichsten Herausforderungen für Europa durch konzertierte Forschungs- und Innovationsinitiativen, die erheblich zu den Prioritäten der Union im Bereich Forschung und Innovation beitragen, die eine kritische Masse und eine langfristige Vision erfordern, sowie der Bedeutung der Beteiligung der assoziierten Länder an diesen europäischen Partnerschaften;
IN DEM BESTREBEN, für beide Seiten vorteilhafte Bedingungen zu schaffen, um menschenwürdige Arbeitsplätze zu schaffen, die Innovationssysteme der Vertragsparteien zu stärken und zu unterstützen, indem Unternehmen bei Innovationen und Expansionen auf den Märkten der Vertragsparteien unterstützt werden und die Einführung sowie die Verbreitung und die Zugänglichkeit von Innovationen, einschließlich Maßnahmen zum Kapazitätsaufbau, erleichtert wird;
IN ANERKENNUNG der Tatsache, dass die reziproke Beteiligung an den Forschungs- und Innovationsprogrammen der jeweils anderen Seite von beiderseitigem Nutzen sein sollte; im gleichzeitigen Bewusstsein dessen, dass sich die Vertragsparteien das Recht vorbehalten, die Teilnahme an ihren Forschungs- und Innovationsprogrammen vorzubehalten oder zu beschränken, insbesondere für Maßnahmen im Zusammenhang mit ihren strategischen Vermögenswerten oder Interessen ihrer strategischen Autonomie oder Sicherheit —
SIND WIE FOLGT ÜBEREINGEKOMMEN:
Artikel 1
Gegenstand
In diesem Abkommen werden die Regeln für die Teilnahme der Färöer an Programmen oder Tätigkeiten der Union (im Folgenden „Abkommen“) festgelegt.
Artikel 2
Begriffsbestimmungen
Für die Zwecke dieses Abkommens gelten folgende Begriffsbestimmungen:
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a) |
„Basisrechtsakt“ bezeichnet
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b) |
„Finanzierungsvereinbarungen“ bezeichnen Vereinbarungen über Programme oder Tätigkeiten der Union gemäß dem Protokoll zu diesem Abkommen, an denen die Färöer teilnehmen, zur Durchführung der Unionsfinanzierung, wie Beihilfevereinbarungen, Beitragsvereinbarungen, Finanzpartnerschafts-Rahmenvereinbarungen, Finanzierungsabkommen und Garantievereinbarungen; |
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c) |
„sonstige Regeln im Zusammenhang mit der Durchführung der Programme und der Tätigkeiten der Union“ bezeichnet Regeln, die in der Verordnung (EU, Euratom) 2018/1046 des Europäischen Parlaments und des Rates (3) (im Folgenden „Haushaltsordnung“) für den Gesamthaushalt der Union, im Arbeitsprogramm oder in den Aufforderungen zur Einreichung von Vorschlägen oder in anderen Vergabeverfahren der Union festgelegt sind; |
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d) |
„Gewährungsverfahren der Union“ bezeichnet ein Verfahren zur Gewährung von Unionsmitteln, das von der Union oder von mit der Verwendung von Unionsmitteln betrauten Personen oder Einrichtungen eingeleitet wird; |
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e) |
„Färöischer Rechtsträger“ bezeichnet jede Art von Rechtsträger (natürliche Person, juristische Person oder sonstiger Rechtsträger), der an den Tätigkeiten eines Programms oder einer Tätigkeit der Union nach Maßgabe des einschlägigen Basisrechtsakts teilnehmen kann und auf den Färöern wohnhaft oder niedergelassen ist. |
Artikel 3
Einrichtung der Teilnahme
(1) Die Färöer dürfen sich an Programmen und Tätigkeiten der Union oder in Ausnahmefällen an Teilen davon beteiligen und dazu beitragen, die den Färöern nach Maßgabe der Basisrechtsakte zur Teilnahme offen stehen und die von den Protokollen dieses Abkommens abgedeckt werden.
(2) Die spezifischen Bedingungen für die Teilnahme der Färöer am Rahmenprogramm für Forschung und Innovation (2021-2027) sind in dem Protokoll über die Assoziierung der Färöer mit „Horizont Europa“ - dem Rahmenprogramm für Forschung und Innovation (2021-2027), festgelegt. Ungeachtet des Artikels 15 Absatz 7 dieses Abkommens kann das Protokoll von dem mit diesem Abkommen eingesetzten Gemischten Ausschuss geändert werden.
(3) Ungeachtet des Artikels 15 Absatz 7 dieses Abkommens werden die spezifischen Bedingungen für die Teilnahme der Färöer an bestimmten Programmen oder Tätigkeiten der Union in weiteren Protokollen zu diesem Abkommen festgelegt, die von dem mit diesem Abkommen eingesetzten Gemischten Ausschuss angenommen und geändert werden.
(4) In den Protokollen zu diesem Abkommen wird Folgendes festgelegt:
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a) |
die Programme und Tätigkeiten der Union oder in Ausnahmefällen die Teile davon, an denen die Färöer teilnehmen werden; |
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b) |
die Dauer der Teilnahme, das heißt der Zeitraum, in dem die Färöer und färöische Rechtsträger eine Finanzierung der Union beantragen oder mit der Durchführung einer Finanzierung der Union betraut werden können; |
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c) |
die spezifischen Bedingungen für die Teilnahme der Färöer und von färöischen Rechtsträgern, einschließlich spezifischer detaillierter Regelungen für die Durchführung der finanziellen Bedingungen gemäß Artikel 6 und 7 dieses Abkommens, spezifischer detaillierter Regelungen des Korrekturmechanismus gemäß Artikel 8 dieses Abkommens und Bedingungen für die Teilnahme an Strukturen, die für die Zwecke der Durchführung dieser Programme oder Tätigkeiten der Union geschaffen wurden. Diese Bedingungen müssen mit diesem Abkommen sowie mit den Basisrechtsakten und den Rechtsakten eines oder mehrerer Organe der Union zur Einrichtung solcher Strukturen vereinbar sein; |
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d) |
gegebenenfalls die Höhe des Beitrags der Färöer zu einem Programm der Union, das über ein Finanzierungsinstrument oder eine Haushaltsgarantie durchgeführt wird. |
Artikel 4
Einhaltung der Regeln für das Programm oder die Tätigkeit
(1) Die Färöer nehmen gemäß den Bedingungen, die in diesem Abkommen, den zugehörigen Protokollen sowie den Basisrechtsakten und sonstigen Vorschriften für die Durchführung von Programmen und Tätigkeiten der Union festgelegt wurden, an den in den Protokollen zu diesem Abkommen genannten Programmen und Tätigkeiten der Union oder Teilen davon teil.
(2) Die in Absatz 1 genannten Bedingungen umfassen
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a) |
die Teilnahmeberechtigung von färöischen Rechtsträgern und alle sonstigen Teilnahmevoraussetzungen im Zusammenhang mit den Färöern, insbesondere nach Herkunft, Ort der Tätigkeit oder Staatsangehörigkeit; |
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b) |
die Bedingungen für die Einreichung, Bewertung und Auswahl von Anträgen sowie für die Durchführung der Maßnahmen durch förderfähige Stellen der Färöer. |
(3) Die in Absatz 2 Buchstabe b genannten Bedingungen entsprechen denjenigen, die für förderfähige Rechtsträger in den Mitgliedstaaten gelten, einschließlich restriktiver Maßnahmen der Union (4), sofern in den in Absatz 1 genannten Bedingungen nichts anderes bestimmt ist.
Artikel 5
Teilnahme der Färöer an der Verwaltung von Programmen oder Tätigkeiten der Union
(1) Vertreter oder Sachverständige der Färöer oder von den Färöern benannte Sachverständige können als Beobachter an den Ausschüssen, Sitzungen von Expertengruppen oder sonstigen ähnlichen Sitzungen teilnehmen, an denen Vertreter oder Sachverständige der Mitgliedstaaten oder von den Mitgliedstaaten benannte Sachverständige teilnehmen und die die Europäische Kommission bei der Durchführung und Verwaltung der Unionsprogramme, der Tätigkeiten oder Teile davon, an denen die Färöer gemäß Artikel 3 teilnehmen, unterstützen oder die von der Europäischen Kommission zur Durchführung des Rechts der Union bei diesen Programmen, Tätigkeiten oder Teilen davon eingerichtet werden, es sei denn, es handelt sich um Punkte, die den Mitgliedstaaten vorbehalten sind oder sich auf ein Programm oder eine Tätigkeit der Union oder Teile davon beziehen, an dem bzw. der die Färöer nicht teilnehmen. Die Vertreter oder Sachverständigen der Färöer oder die von den Färöern benannten Sachverständigen sind bei der Abstimmung nicht anwesend. Die Färöer werden über das Ergebnis der Abstimmung unterrichtet.
(2) Werden Sachverständige oder Gutachter nicht unter dem Gesichtspunkt der Staatsangehörigkeit ernannt, so darf die Staatsangehörigkeit kein Grund dafür sein, Staatsangehörige der Färöer auszuschließen.
(3) Vorbehaltlich der Bedingungen des Absatzes 1 gelten für die Teilnahme der Vertreter der Färöer an den in Absatz 1 genannten Sitzungen dieselben Regeln und Verfahren wie für Vertreter der Mitgliedstaaten, insbesondere in Bezug auf das Rederecht, den Erhalt von Informationen und Unterlagen, sofern es sich nicht um Punkte handelt, die den Mitgliedstaaten vorbehalten sind oder sich auf Programme oder Tätigkeiten beziehen, an denen die Färöer nicht teilnehmen, und die Erstattung von Reise- und Aufenthaltskosten.
(4) In Protokollen zu diesem Abkommen können weitere besondere detaillierte Regelungen für die Teilnahme von Sachverständigen sowie für die Teilnahme der Färöer an Verwaltungsräten und Strukturen festgelegt werden, die zum Zwecke der Durchführung der in dem einschlägigen Protokoll definierten Programme oder Tätigkeiten der Union eingerichtet werden.
Artikel 6
Finanzielle Bedingungen
(1) Die Teilnahme der Färöer oder von färöischen Rechtsträgern an Programmen oder Tätigkeiten der Union oder Teilen davon erfolgt unter der Voraussetzung, dass die Färöer einen finanziellen Beitrag zu den entsprechenden Finanzmitteln aus dem Unionshaushalt leisten.
(2) Der Finanzbeitrag setzt sich zusammen aus
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a) |
einer Teilnahmegebühr und |
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b) |
einem operativen Beitrag. |
(3) Der Finanzbeitrag wird in Form einer jährlichen Zahlung in einer oder mehreren Teilbeträgen geleistet.
(4) Unbeschadet des Absatzes 8 des vorliegenden Artikels und des Artikels 7 beträgt die Teilnahmegebühr 4 % des jährlichen operativen Beitrags; an ihr werden keinen rückwirkenden Anpassungen vorgenommen. Ab dem Jahr 2028 kann der Gemischte Ausschuss die Höhe der Teilnahmegebühr anpassen.
(5) Der operative Beitrag deckt operative Ausgaben und Unterstützungsausgaben und kommt sowohl bei den Mitteln für Verpflichtungen als auch bei den Mitteln für Zahlungen zu den Beträgen hinzu, die im endgültig erlassenen Unionshaushaltsplan für Programme, Tätigkeiten oder in Ausnahmefällen Teile davon vorgesehen sind und die sich gegebenenfalls um - durch einzelnen Protokolle zu diesem Abkommen erfasste - externe zweckgebundene Einnahmen erhöhen, die nicht aus finanziellen Beiträgen zu Programmen und Tätigkeiten der Union von anderen Gebern resultieren.
(6) Der ursprüngliche operative Beitrag beruht auf einem Beitragsschlüssel, der definiert ist als der Quotient aus dem Bruttoinlandsprodukt (BIP) der Färöer zu Marktpreisen und dem BIP der Union zu Marktpreisen. Die zugrunde zu legenden Werte für das BIP zu Marktpreisen werden von den einschlägigen Dienststellen der Europäischen Kommission auf Grundlage der neuesten statistischen Daten bestimmt, die für Haushaltsberechnungen in dem Jahr, das dem Jahr der Fälligkeit der jährlichen Zahlung vorausgeht, zur Verfügung stehen. Abweichend von dieser Bestimmung stützt sich der ursprüngliche operative Beitrag für 2021 auf das BIP des Jahres 2019 zu Marktpreisen. Anpassungen dieses Beitragsschlüssels können in den betreffenden Protokollen zu diesem Abkommen geregelt werden.
(7) Der operative Beitrag beruht auf der Anwendung des Beitragsschlüssels auf die im endgültig erlassenen Unionshaushaltsplan für das betreffende Jahr zur Finanzierung der Programme oder Tätigkeiten der Union oder in Ausnahmefällen Teilen davon, an denen die Färöer teilnehmen, ursprünglich vorgesehenen Mittel für Verpflichtungen mit der in Absatz 5 beschriebenen Erhöhung.
(8) Die in Absatz 2 genannte Teilnahmegebühr beläuft sich in den Jahren 2021 bis 2027 jeweils auf folgende Werte:
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2021: 0,5 %; |
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— |
2022: 1 %; |
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— |
2023: 1,5 %; |
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— |
2024: 2 %; |
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— |
2025: 2,5 %; |
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— |
2026: 3 %; |
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— |
2027: 4 %. |
(9) Die Europäische Union stellt den Färöern auf Ersuchen Informationen über ihre finanzielle Beteiligung bereit, wie sie aus den Informationen über Haushalt, Rechnungslegung, Leistung und Bewertung hervorgehen, die den Haushalts- und Entlastungsbehörden der Union für die Programme und Tätigkeiten der Union, an denen die Färöer teilnehmen, zur Verfügung gestellt werden. Diese Informationen werden unter gebührender Beachtung der Vertraulichkeits- und Datenschutzbestimmungen der Union und der Färöer bereitgestellt, und zwar unbeschadet der Informationen, zu deren Erhalt die Färöer gemäß Artikel 10 berechtigt sind.
(10) Sämtliche Beiträge der Färöer bzw. Zahlungen der Europäischen Union sowie die Berechnung der fälligen oder zu erhaltenden Beträge erfolgen in Euro.
(11) Die Durchführungsbestimmungen zu diesem Artikel sind in den betreffenden Protokollen im Einzelnen niedergelegt.
Artikel 7
Programme und Tätigkeiten, für die ein Anpassungsmechanismus gilt
(1) Sofern in dem betreffenden Protokoll zu diesem Abkommen vorgesehen, kann der operative Beitrag zu einem Programm, einer Tätigkeit oder Teilen davon für ein Jahr N in einem oder mehreren Folgejahren auf der Grundlage der Mittelbindungen, die für die Mittel für Verpflichtungen dieses Jahres vorgenommen wurden, deren Umsetzung in rechtliche Verpflichtungen und deren Aufhebung rückwirkend nach oben oder unten angepasst werden.
(2) Die erste Anpassung erfolgt im Jahr N + 1, wenn der ursprüngliche Beitrag um die Differenz zwischen dem ursprünglichen Beitrag und einem angepassten Beitrag nach oben oder unten korrigiert wird, der durch Anwendung des Beitragsschlüssels des Jahres N berechnet wird, angepasst durch Anwendung eines Koeffizienten – sofern im betreffenden Protokoll zu diesem Abkommen vorgesehen –, auf die Summe folgender Beträge angewandt wird:
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a) |
die Höhe der Mittelbindungen, die aus den im verabschiedeten Haushaltsplan der Union für das Jahr N bewilligten Mitteln für Verpflichtungen und den wiedereingesetzten Mitteln für Verpflichtungen, die aufgehobenen Mittelbindungen entsprechen, vorgenommen wurden und |
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b) |
die am Ende des Jahres N verfügbaren jeweils in den betreffenden Protokollen zu diesem Abkommen definierten etwaigen externen zweckgebundenen Einnahmen, die nicht aus finanziellen Beiträgen zu Programmen und Tätigkeiten der Union von anderen Gebern resultieren. |
(3) Bis alle Mittelbindungen, die aus Mitteln für Verpflichtungen aus dem Jahr N finanziert werden und spätestens drei Jahre nach Ende des Programms oder nach Ablauf des mehrjährigen Finanzrahmens für das Jahr N – je nachdem, welcher Zeitpunkt früher eintritt – ausgezahlt oder aufgehoben wurden, berechnet die Union in jedem folgenden Jahr eine Anpassung des Beitrags des Jahres N, indem sie den Beitrag der Färöer um den Betrag herabsetzt, der sich aus der Anwendung des Beitragsschlüssels des Jahres N, der – sofern im entsprechenden Protokoll vorgesehen – , angepasst wurde, auf die jährlich freigegebenen Mittelbindungen für Mittelbindungen des Jahres N, die aus dem Unionshaushalt finanziert werden, oder aus wieder aufgehobenen Mittelbindungen ergibt.
(4) Werden jeweils in den entsprechenden Protokollen zu diesem Abkommen definierte externe zweckgebundene Einnahmen, die nicht aus finanziellen Beiträgen zu Programmen und Tätigkeiten der Union von anderen Gebern resultieren, annulliert, so wird der Beitrag der Färöer zu dem entsprechenden Unionsprogramm bzw. der entsprechenden Unionstätigkeit oder Teilen davon um den Betrag verringert, der sich ergibt, wenn der Beitragsschlüssel des Jahres N, der – sofern im entsprechenden Protokoll vorgesehen, angepasst wurde, auf den annullierten Betrag angewandt wird.
Artikel 8
Programme und Tätigkeiten der Union, für die ein automatischer Korrekturmechanismus gilt
(1) Ein automatischer Korrekturmechanismus ist für diejenigen Unionsprogramme, Unionstätigkeiten oder Teile davon vorgesehen, wenn dessen Anwendung in einem entsprechenden Protokoll zu diesem Abkommen festgelegt ist. Die Anwendung dieses automatischen Korrekturmechanismus kann auf Teile des Programms oder der Tätigkeit der Union beschränkt werden, die in dem entsprechenden Protokoll festgelegt sind und über Finanzhilfen durchgeführt werden, für die wettbewerbsorientierte Aufforderungen zur Einreichung von Vorschlägen durchgeführt werden. Einzelheiten zur Bestimmung der Teile des Programms oder der Tätigkeit, auf die der automatische Korrekturmechanismus Anwendung findet oder nicht findet, können im entsprechenden Protokoll geregelt werden.
(2) Der Betrag der automatischen Korrektur für ein Programm oder eine Tätigkeit der Union oder Teile davon entspricht der Differenz zwischen den ursprünglichen Beträgen der rechtlichen Verpflichtungen, die tatsächlich mit den Färöern oder färöischen Rechtsträgern eingegangen wurden und die aus den Mitteln für Verpflichtungen des betreffenden Jahres finanziert wurden, und dem entsprechenden von den Färöern gezahlten – gemäß Artikel 7 angepassten – operativen Beitrag, abzüglich der Unterstützungsausgaben für denselben Zeitraum.
(3) Detaillierte Vorschriften für die Festlegung der entsprechenden Beträge der rechtlichen Verpflichtungen nach Absatz 2, auch im Falle von Konsortien, und für die Berechnung der automatischen Berichtigung können im entsprechenden Protokoll zu diesem Abkommen festgelegt werden.
Artikel 9
Überprüfungen und Audits
(1) Die Union ist berechtigt, gemäß den geltenden Rechtsakten eines oder mehrerer Organe oder einer oder mehrerer Einrichtungen der Union und gemäß den einschlägigen Vereinbarungen und/oder Verträgen technische, wissenschaftliche, finanzielle oder andere Arten von Überprüfungen und Audits in den Räumlichkeiten jeder natürlichen Person bzw. jedes Rechtsträgers, die bzw. der auf den Färöern wohnhaft bzw. niedergelassen ist und Unionsmittel erhält, sowie jedes an der Durchführung von Unionsmitteln beteiligten Dritten, der auf den Färöern wohnhaft bzw. niedergelassen ist, durchzuführen. Solche Überprüfungen und Audits können von den Bediensteten der Organe, Einrichtungen und sonstige Stellen der Union, insbesondere der Europäischen Kommission und des Europäischen Rechnungshofs, oder von anderen von der Europäischen Kommission beauftragten Personen gemäß dem Unionsrecht durchgeführt werden.
(2) Die Bediensteten der Organe, Einrichtungen und sonstige Stellen der Union, insbesondere der Europäischen Kommission und des Europäischen Rechnungshofs, sowie die anderen von der Europäischen Kommission beauftragten Personen erhalten in angemessenem Umfang Zugang zu Standorten, Arbeiten und Unterlagen (in elektronischer Form und auf Papier) sowie zu allen Informationen, die zur Durchführung solcher Audits erforderlich sind; das schließt das Recht ein, eine physische/elektronische Kopie und Auszüge aller Unterlagen oder Inhalte von Datenträgern, die sich im Besitz der geprüften natürlichen oder juristischen Person oder des geprüften Dritten befinden, zu erhalten.
(3) Die Färöer dürfen den in Absatz 2 genannten Unionsbediensteten und anderen Personen das Recht auf Einreise auf die Färöer und den Zugang zu den Räumlichkeiten zur Wahrnehmung ihrer Aufgaben gemäß diesem Artikel nicht verwehren oder in irgendeiner Form behindern.
(4) Die Überprüfungen und Audits können auch nach der Aussetzung der Anwendung eines Protokolls zu diesem Abkommen gemäß Artikel 15 Absatz 4, der Beendigung der vorläufigen Anwendung oder der Kündigung dieses Abkommens gemäß den geltenden Rechtsakten eines oder mehrerer Organe oder einer oder mehrerer Einrichtungen der Union und gemäß den einschlägigen Vereinbarungen und/oder Verträgen im Zusammenhang mit jeder rechtlichen Verpflichtung zur Ausführung des Unionshaushalts, die die Union vor dem Tag des Wirksamwerdens der Aussetzung der Anwendung des betreffenden Protokolls oder der Beendigung der vorläufigen Anwendung oder der Kündigung dieses Abkommens eingegangen ist, durchgeführt werden.
Artikel 10
Bekämpfung von Unregelmäßigkeiten, Betrug und sonstigen Straftaten, die die finanziellen Interessen der Union berühren
(1) Die Europäische Kommission und das Europäische Amt für Betrugsbekämpfung (OLAF) sind berechtigt, im Hoheitsgebiet der Färöer administrative Untersuchungen einschließlich Kontrollen und Überprüfungen vor Ort durchzuführen. Diese Untersuchungen werden gemäß den Voraussetzungen der geltenden Rechtsakte eines oder mehrerer Organe der Union durchgeführt.
(2) Die zuständigen Behörden der Färöer unterrichten die Kommission innerhalb einer angemessenen Frist über jeden ihnen bekannt gewordenen Umstand oder Verdacht im Zusammenhang mit Unregelmäßigkeiten, Betrug oder rechtswidrigen Tätigkeiten zum Nachteil der finanziellen Interessen der Union.
(3) In den Räumlichkeiten jeder natürlichen Person und jedes Rechtsträgers, die bzw. der auf den Färöern wohnhaft bzw. niedergelassen ist und Unionsmittel erhält, sowie jedes an der Durchführung von Unionsmitteln beteiligten Dritten, der auf den Färöern wohnhaft bzw. niedergelassen ist, können Kontrollen und Überprüfungen vor Ort durchgeführt werden.
(4) Kontrollen und Überprüfungen vor Ort werden von der Europäischen Kommission oder dem OLAF in enger Zusammenarbeit mit der von den Färöern benannten zuständigen Behörde der Färöer vorbereitet und durchgeführt. Die benannte Behörde wird rechtzeitig im Voraus über Gegenstand, Zweck und Rechtsgrundlage der Kontrollen und Überprüfungen unterrichtet, damit sie Unterstützung leisten kann. Zu diesem Zweck können die Bediensteten der zuständigen Behörden der Färöer an den Kontrollen und Überprüfungen vor Ort teilnehmen.
(5) Auf Ersuchen der zuständigen Behörden der Färöer können die Kontrollen und Überprüfungen vor Ort gemeinsam mit der Europäischen Kommission bzw. dem OLAF durchgeführt werden.
(6) Die Bediensteten der Europäischen Kommission und des OLAF erhalten Zugang zu sämtlichen Informationen und Unterlagen, einschließlich Computerdaten, im Zusammenhang mit den betreffenden Vorgängen, die für die ordnungsgemäße Durchführung der Kontrollen und Überprüfungen vor Ort erforderlich sind. Insbesondere dürfen sie relevante Dokumente kopieren.
(7) Widersetzen sich Personen, Einrichtungen oder sonstige Dritte einer Kontrolle oder Überprüfung vor Ort, so unterstützen die zuständigen Behörden der Färöer die Europäische Kommission bzw. das OLAF gemäß den nationalen Rechts- und Verwaltungsvorschriften, damit diese ihre Kontroll- und Überprüfungsaufgaben vor Ort wahrnehmen können. Diese Unterstützung umfasst die Ergreifung im nationalen Recht vorgesehener geeigneter Sicherungsmaßnahmen, um insbesondere Beweisstücke zu sichern.
(8) Die Europäische Kommission bzw. das OLAF unterrichten die zuständigen Behörden der Färöer über das Ergebnis dieser Kontrollen und Überprüfungen. Insbesondere teilen die Europäische Kommission und das OLAF den zuständigen Behörden der Färöer so schnell wie möglich jeden Umstand oder Verdacht im Zusammenhang mit einer Unregelmäßigkeit mit, von der sie bei der Kontrolle oder Überprüfung vor Ort Kenntnis erhalten haben.
(9) Unbeschadet der Anwendung des Strafrechts der Färöer kann die Kommission nach Maßgabe der Rechtsvorschriften der Union gegen juristische oder natürliche Personen die auf den Färöern wohnhaft bzw. niedergelassen und an der Durchführung eines Programms oder einer Tätigkeit der Union beteiligt sind, verwaltungsrechtliche Maßnahmen ergreifen und Sanktionen nach Unionsrecht verhängen.
(10) Zur ordnungsgemäßen Durchführung dieses Artikels tauschen die Europäische Kommission bzw. das OLAF und die zuständigen Behörden der Färöer regelmäßig Informationen aus und konsultieren einander auf Ersuchen einer der Vertragsparteien.
(11) Um die wirksame Zusammenarbeit und den Informationsaustausch mit dem OLAF zu erleichtern, benennen die Färöer eine Kontaktstelle.
(12) Der Informationsaustausch zwischen der Europäischen Kommission bzw. dem OLAF und den zuständigen Behörden der Färöer erfolgt unter gebührender Berücksichtigung der Vertraulichkeitsanforderungen. Personenbezogene Daten, die Teil des Informationsaustauschs sind, werden gemäß den geltenden Vorschriften geschützt.
(13) Die zuständigen Behörden der Färöer arbeiten mit der Europäischen Staatsanwaltschaft zusammen, damit diese gemäß den geltenden Rechtsvorschriften ihrer Pflicht zur Untersuchung und Verfolgung sowie zur Anklageerhebung gegen Personen, die als Täter oder Teilnehmer Straftaten zum Nachteil der finanziellen Interessen der Union begangen haben, nachkommen kann.
Artikel 11
Änderung der Artikel 9 und 10
Der in diesem Abkommen vorgesehene Gemischte Ausschuss Abkommen kann Artikel 9 und Artikel 10 dieses Abkommens ändern, insbesondere um Änderungen von Rechtsakten eines oder mehrerer Organe der Europäischen Union Rechnung zu tragen.
Artikel 12
Einziehung und Vollstreckung
(1) Beschlüsse der Europäischen Kommission, die natürlichen oder juristischen Personen außer Staaten eine Zahlung in Verbindung mit Forderungen auferlegen, die sich aus Programmen, Tätigkeiten, Maßnahmen oder Projekten der Union ergeben, sind auf den Färöern vollstreckbar. Die Vollstreckungsklausel wird nach einer Prüfung, die sich lediglich auf die Echtheit des Titels erstrecken darf und von der Behörde, die die Regierung der Färöer zu diesem Zweck benennt, vorgenommen wird, dem entsprechenden Beschluss beigefügt. Die Regierung der Färöer teilt der Kommission und dem Gerichtshof der Europäischen Union mit, welche Behörde sie benannt hat. Gemäß Artikel 13 ist die Europäische Kommission berechtigt, solche vollstreckbaren Beschlüsse natürlichen Personen und Rechtsträgern, die auf den Färöern wohnhaft bzw. niedergelassen sind, direkt zuzustellen. Die Vollstreckung erfolgt nach dem Recht und den Verfahrensvorschriften der Färöer.
(2) Urteile und Beschlüsse des Gerichtshofs der Europäischen Union, die aufgrund einer Schiedsklausel ergangen sind, die in einem Vertrag oder einer Vereinbarung über Programme, Tätigkeiten, Maßnahmen oder Projekte der Union enthalten ist, sind auf den Färöern in der gleichen Weise vollstreckbar wie Beschlüsse der Europäischen Kommission nach Absatz 1.
(3) Der Gerichtshof der Europäischen Union ist zuständig für die Überprüfung der Rechtmäßigkeit des in Absatz 1 genannten Beschlusses der Europäischen Kommission und kann seine Vollstreckung aussetzen. Für Beschwerden über die Ordnungsmäßigkeit der Vollstreckungsmaßnahmen sind jedoch die Gerichte der Färöer zuständig.
Artikel 13
Kommunikation und Informationsaustausch
Die Organe, Einrichtungen und sonstigen Stellen der Union, die an der Durchführung von Programmen oder Tätigkeiten der Union oder an Kontrollen dieser Programme oder Tätigkeiten beteiligt sind, sind berechtigt, mit allen natürlichen Personen oder Rechtsträgern, die auf den Färöern wohnhaft bzw. niedergelassen sind und eine Finanzierung der Union erhalten, sowie mit Dritten, die an der Durchführung von Finanzierungen der Union beteiligt sind und auf den Färöern wohnhaft oder niedergelassen sind, direkt, auch über elektronische Austauschsysteme, zu kommunizieren. Diese Personen, Rechtsträger und dritte Parteien können den Organen, Einrichtungen und sonstigen Stellen der Union direkt alle relevanten Informationen und Unterlagen übermitteln, die sie gemäß dem für das Programm oder die Tätigkeit der Union geltenden Unionsrecht und den zur Durchführung dieses Programms oder dieser Tätigkeit der Union geschlossenen Verträgen und Finanzierungsvereinbarungen vorzulegen haben.
Artikel 14
Der Gemischte Ausschuss
(1) Der Gemischter Ausschuss wird eingesetzt. Der Gemischte Ausschuss hat folgende Aufgaben:
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a) |
Bewertung, Evaluierung und Überprüfung der Durchführung dieses Abkommens und seiner Protokolle, insbesondere:
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b) |
Erörterung, auf Ersuchen einer Vertragspartei, der von den Vertragsparteien angewandten oder geplanten Beschränkungen des Zugangs zu ihren jeweiligen Forschungs- und Innovationsprogrammen, insbesondere für Maßnahmen im Zusammenhang mit ihren strategischen Vermögenswerten oder Interessen, ihrer strategischen Autonomie oder Sicherheit; |
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c) |
Prüfung von Möglichkeiten, die Zusammenarbeit zu verbessern und auszubauen; |
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d) |
gemeinsame Erörterung der künftigen Ausrichtung und Prioritäten der Programme oder Tätigkeiten der Union, die unter die Protokolle zu diesem Abkommen fallen; |
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e) |
Austausch von Informationen, unter anderem über neue Rechtsvorschriften, Beschlüsse oder nationale Programme, die für die Durchführung dieses Abkommens und seiner Protokolle von Bedeutung sind; |
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f) |
bei Bedarf Annahme von Protokollen zu diesem Abkommen über die spezifischen Bedingungen für die Teilnahme der Färöer an Unionsprogrammen, Unionstätigkeiten oder Teilen davon oder zur Änderung dieser Protokolle; |
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g) |
Änderung der Artikel 9 und Artikel 10, insbesondere um Änderungen von Rechtsakten eines oder mehrerer Organe der Europäischen Union Rechnung zu tragen. |
(2) Beschlüsse des Gemischten Ausschusses werden einvernehmlich gefasst.
(3) Der Gemischte Ausschuss setzt sich aus Vertretern der Union und der Färöer zusammen. Er gibt sich eine Geschäftsordnung.
(4) Der Gemischte Ausschuss kann jederzeit Arbeitsgruppen oder Beratungsgremien auf Sachverständigenebene einsetzen, die bei der Durchführung dieses Abkommens Unterstützung leisten können.
(5) Der Gemischte Ausschuss tritt mindestens einmal jährlich und, sofern besondere Umstände es erfordern, auf Antrag einer der Vertragsparteien zusammen. Die Sitzungen werden abwechselnd von der Union und den Färöern organisiert und ausgerichtet.
(6) Der Gemischte Ausschuss arbeitet laufend im Wege eines Austausches sachdienlicher Informationen über Kommunikationsmittel jeder Art, insbesondere zu der Beteiligung/Leistung der färöischen Rechtsträger. Der Gemischte Ausschuss kann seine Aufgaben insbesondere schriftlich wahrnehmen, wann immer es erforderlich ist.
Artikel 15
Schlussbestimmungen
(1) Dieses Abkommen tritt an dem Tag in Kraft, an dem die Vertragsparteien einander über den Abschluss der für diesen Zweck erforderlichen internen Verfahren unterrichtet haben. Es gilt rückwirkend ab dem 1. Januar 2021.
(2) Die Vertragsparteien können dieses Abkommen gemäß ihren jeweiligen internen Verfahren und Rechtsvorschriften vorläufig anwenden. Die vorläufige Anwendung beginnt an dem Tag, an dem die Vertragsparteien einander über den Abschluss der für diesen Zweck erforderlichen internen Verfahren unterrichtet haben.
(3) Sollten die Färöer der Union mitteilen, dass sie ihre für das Inkrafttreten dieses Abkommens erforderlichen internen Verfahren nicht abschließen werden, so endet die vorläufige Anwendung dieses Abkommens am Tag des Eingangs dieser Mitteilung bei der Union, der für die Zwecke dieses Abkommens den Zeitpunkt der Beendigung darstellt.
Die Beschlüsse des Gemischten Ausschusses treten am selben Tag außer Kraft.
(4) Die Anwendung eines einschlägigen Protokolls zu diesem Abkommen kann von der Union ausgesetzt werden, wenn die Färöer den im Rahmen dieses Abkommens zu leistenden Finanzbeitrag zu dem jeweiligen Programm oder der jeweiligen Tätigkeit der Union teilweise oder vollständig nicht gezahlt haben.
Im Falle einer Nichtzahlung, die die Durchführung und Verwaltung des betreffenden Programms oder der betreffenden Tätigkeit der Union möglicherweise erheblich gefährdet, übermittelt die Europäische Kommission ein förmliches Mahnschreiben. Erfolgt innerhalb von 20 Arbeitstagen nach dem Eingang des Mahnschreibens keine Zahlung, so teilt die Union den Färöern die Aussetzung der Anwendung des betreffenden Protokolls durch ein förmliches Benachrichtigungsschreiben mit; diese wird 15 Tage nach Eingang dieses Schreibens auf den Färöern wirksam.
Wird die Anwendung eines Protokolls ausgesetzt, so können färöische Rechtsträger nicht an Gewährungsverfahren der Union teilnehmen, die zum Zeitpunkt des Wirksamwerdens der Aussetzung noch nicht abgeschlossen sind. Ein Gewährungsverfahren der Union gilt als abgeschlossen, wenn infolge dieses Verfahrens rechtliche Verpflichtungen eingegangen wurden.
Rechtliche Verpflichtungen, die vor dem Wirksamwerden der Aussetzung im Rahmen des betreffenden Programms oder der betreffenden Tätigkeit der Union mit färöischen Rechtsträgern eingegangen wurden, bleiben von der Aussetzung unberührt. Für solche rechtlichen Verpflichtungen gilt das betreffende Protokoll weiterhin.
Die Union teilt den Färöern unverzüglich mit, wenn der fällige Finanzbeitrag vollständig bei der Union eingegangen ist. Mit dieser Mitteilung wird die Aussetzung mit sofortiger Wirkung aufgehoben.
Ab dem Tag, an dem die Aussetzung aufgehoben wird, sind färöische Rechtsträger bei im Rahmen des betreffenden Programms oder der betreffenden Tätigkeit der Union eingeleiteten Gewährungsverfahren der Union, die nach diesem Zeitpunkt eingeleitet werden, und bei Gewährungsverfahren, die vor diesem Zeitpunkt eingeleitet wurden und bei denen die Fristen für die Einreichung der Anträge noch nicht abgelaufen sind, wieder förderfähig.
(5) Jede Vertragspartei kann dieses Abkommen jederzeit durch eine schriftliche Mitteilung an die andere Vertragspartei über ihre Absicht zur Kündigung des Abkommens kündigen. Dieses Abkommen kann nur in seiner Gesamtheit gekündigt werden.
Die Kündigung wird drei Monate nach dem Tag wirksam, an dem die schriftliche Mitteilung beim Empfänger eingeht. Der Tag, an dem die Kündigung wirksam wird, gilt für die Zwecke dieses Abkommens als Kündigungsdatum.
(6) Wird die vorläufige Anwendung dieses Abkommen gemäß Absatz 3 beendet oder wird es gemäß Absatz 5 gekündigt, so kommen die Vertragsparteien überein, dass:
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a) |
Projekte, Maßnahmen, Tätigkeiten oder Teile davon, für die während der vorläufigen Anwendung und/oder nach dem Inkrafttreten dieses Abkommens und vor der Beendigung der Anwendung oder der Kündigung dieses Abkommens rechtliche Verpflichtungen eingegangen wurden, bis zu ihrem Abschluss nach Maßgabe dieses Abkommens fortgesetzt werden; |
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b) |
der jährliche Finanzbeitrag zu dem betreffenden Unionsprogramm oder der betreffenden Tätigkeit für das Jahr N, in dem die vorläufige Anwendung dieses Abkommens beendet wird bzw. in dem das Abkommen gekündigt wird, vollständig gemäß Artikel 6 und allen einschlägigen Bestimmungen in den entsprechenden Protokollen gezahlt wird. Findet der Anpassungsmechanismus Anwendung, so wird der operative Beitrag zu dem betreffenden Programm oder der betreffenden Tätigkeit der Union für das Jahr N gemäß Artikel 7 dieses Abkommens angepasst. Für Programme oder Tätigkeiten, bei denen sowohl der Anpassungsmechanismus als auch der automatische Korrekturmechanismus Anwendung finden, wird der entsprechende operative Beitrag für das Jahr N gemäß Artikel 7 angepasst und gemäß Artikel 8 korrigiert. Die für das Jahr N als Teil des finanziellen Beitrags zu dem betreffenden Programm oder der betreffenden Tätigkeit der Union gezahlte Teilnahmegebühr wird weder angepasst noch korrigiert; |
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c) |
bei Anwendbarkeit des Anpassungsmechanismus nach dem Jahr, in dem dieses Abkommen nicht mehr vorläufig angewandt oder gekündigt wird, die ursprünglichen operativen Beiträge zum betreffenden Programm oder der betreffenden Tätigkeit der Union, die für die Jahre der Anwendung dieses Abkommens entrichtet wurden, gemäß Artikel 7 angepasst werden. Bei Programmen oder Tätigkeiten der Union, bei denen sowohl der Anpassungsmechanismus als auch der automatische Korrekturmechanismus Anwendung finden, werden diese operativen Beiträge gemäß Artikel 7 angepasst und gemäß Artikel 8 automatisch korrigiert. |
(7) Die Vertragsparteien regeln einvernehmlich alle sonstigen Folgen der Kündigung oder der Beendigung der vorläufigen Anwendung dieses Abkommens.
(8) Dieses Abkommen kann nur schriftlich im gegenseitigen Einvernehmen der Vertragsparteien geändert werden. Für das Inkrafttreten der Änderungen gilt das gleiche Verfahren wie für das Inkrafttreten dieses Abkommens nach Absatz 1.
(9) Protokolle sind Bestandteil dieses Abkommens.
(10) Dieses Abkommen ist in zwei Urschriften in bulgarischer, dänischer, deutscher, englischer, estnischer, finnischer, französischer, griechischer, irischer, italienischer, kroatischer, lettischer, litauischer, maltesischer, niederländischer, polnischer, portugiesischer, rumänischer, schwedischer, slowakischer, slowenischer, spanischer, tschechischer, ungarischer und färöischer Sprache abgefasst, wobei jeder Wortlaut gleichermaßen verbindlich ist
(1) Abkommen zwischen der Europäischen Union und der Regierung der Färöer über wissenschaftlich-technische Zusammenarbeit (ABl. EU L 245 vom 17.9.2010, S. 2), Abkommen über wissenschaftlich-technische Zusammenarbeit zwischen der Europäischen Union und den Färöern zur Assoziierung der Färöer mit dem Rahmenprogramm für Forschung und Innovation „Horizont 2020“ (2014-2020) (ABl. EU L 35 vom 11.2.2015, S. 3).
(2) Verordnung (EU) 2021/695 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 28. April 2021 zur Einrichtung von „Horizont Europa“, dem Rahmenprogramm für Forschung und Innovation, sowie über dessen Regeln für die Beteiligung und die Verbreitung der Ergebnisse und zur Aufhebung der Verordnungen (EU) Nr. 1290/2013 und (EU) Nr. 1291/2013 (ABl. EU L 170 vom 12.5.2021, S. 1).
(3) Verordnung (EU, Euratom) 2018/1046 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 18. Juli 2018 über die Haushaltsordnung für den Gesamthaushaltsplan der Union, zur Änderung der Verordnungen (EU) Nr. 1296/2013, (EU) Nr. 1301/2013, (EU) Nr. 1303/2013, (EU) Nr. 1304/2013, (EU) Nr. 1309/2013, (EU) Nr. 1316/2013, (EU) Nr. 223/2014, (EU) Nr. 283/2014 und des Beschlusses Nr. 541/2014/EU sowie zur Aufhebung der Verordnung (EU, Euratom) Nr. 966/2012 (ABl. L 193 vom 30.7.2018, S. 1).
(4) Die restriktiven Maßnahmen der Union werden gemäß dem Vertrag über die Europäische Union oder dem Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union erlassen.
PROTOKOLL
über die Assoziierung der Färöer mit „Horizont Europa“ – dem Rahmenprogramm für Forschung und Innovation (2021-2027)
Artikel 1
Umfang der Assoziierung
(1) Die Färöer nehmen als assoziiertes Land an allen Teilen von „Horizont Europa“ – dem Rahmenprogramm für Forschung und Innovation (im Folgenden „Programm ‚Horizont Europa‘“), die in Artikel 4 der Verordnung (EU) 2021/695 des Europäischen Parlaments und des Rates (1) genannt sind und durch das mit dem Beschluss (EU) 2021/764 des Rates (2) eingerichtete spezifische Programm durchgeführt werden, in ihrer jeweils aktuellen Fassung teil und leisten einen Beitrag zu allen diesen Teilen sowie einen Finanzbeitrag zum Europäischen Innovations- und Technologieinstitut.
Artikel 2
Zusätzliche Bedingungen für die Teilnahme am Programm „Horizont Europa“
(1) Bevor die Europäische Kommission darüber entscheidet, ob färöische Rechtsträger nach Artikel 22 Absatz 5 der Verordnung (EU) 2021/695 für die Teilnahme an einer Maßnahme, die im Zusammenhang mit den strategischen Vermögenswerten oder Interessen, der strategischen Autonomie oder Sicherheit der Union steht, infrage kommen, kann sie spezifische Informationen oder Zusicherungen anfordern, z. B.:
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a) |
Informationen darüber, ob Rechtsträgern der Union nach dem Prinzip der Gegenseitigkeit Zugang zu bestehenden und geplanten Programmen, Projekten, Maßnahmen, Tätigkeiten oder Teilen davon gewährt wurde oder werden wird, die dem betreffenden Programm von „Horizont Europa“ gleichwertig sind; |
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b) |
Informationen darüber, ob die Färöer über einen nationalen Überprüfungsmechanismus für Investitionen verfügen, und Zusicherungen dazu, dass die zuständigen färöischen Behörden über etwaige Fälle Bericht erstatten und die Europäische Kommission konsultieren werden, in denen sie in Anwendung eines solchen Mechanismus Kenntnis erhalten haben von einer geplanten ausländischen Investition/Übernahme eines färöischen Rechtsträgers, der Fördermittel aus dem Programm „Horizont Europa“ für Maßnahmen im Zusammenhang mit strategischen Vermögenswerten oder Interessen, der strategischen Autonomie oder Sicherheit der Europäischen Union erhalten hat, durch eine außerhalb der Färöer niedergelassene oder von dort kontrollierte Einrichtung, sofern die Europäische Kommission den Färöern nach Unterzeichnung der Finanzhilfevereinbarungen mit den einschlägigen färöischen Rechtsträgern die Liste dieser Rechtsträger zur Verfügung stellt, und |
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c) |
Zusicherungen, dass alle Ergebnisse, Technologien, Dienstleistungen und Produkte, die im Rahmen der einschlägigen Maßnahmen von färöischen Rechtsträgern entwickelt wurden, während der Maßnahme und weitere vier Jahre nach Abschluss der Maßnahme keinen Beschränkungen für ihre Ausfuhr in Mitgliedstaaten der Union unterliegen. Die Färöer werden während der Laufzeit der Maßnahme und in den vier Jahren nach Abschluss der Maßnahme jährlich eine aktuelle Liste der Gegenstände nationaler Ausfuhrbeschränkungen übermitteln. |
(2) Färöische Rechtsträger können unter Bedingungen, die denjenigen entsprechen, die für Rechtsträger aus der Union gelten, an den Tätigkeiten der Gemeinsamen Forschungsstelle (JRC) teilnehmen, sofern die Durchführung des Absatzes 1 keine Beschränkungen zur Gewährleistung der Übereinstimmung mit dem Teilnehmerbereich erfordert.
(3) Führt die Union das Programm „Horizont Europa“ unter Anwendung der Artikel 185 und 187 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union durch, so können sich die Färöer und färöische Rechtsträger an den mit diesen Bestimmungen geschaffenen Strukturen gemäß den zur Schaffung dieser Strukturen erlassenen oder zu erlassenden Rechtsakten der Europäischen Union beteiligen.
(4) Für die Vertretung der Färöer im Ausschuss für den Europäischen Raum für Forschung und Innovation und in seinen Untergruppen sowie für seine Teilnahme daran gelten dieselben Rechte wie für die betreffende Kategorie assoziierter Länder gemäß den geltenden Vorschriften und Verfahren.
(5) Vertreter der Färöer haben das Recht, als Beobachter ohne Stimmrecht am Verwaltungsrat der JRC teilzunehmen. Vorbehaltlich dieser Bedingung gelten für diese Teilnahme dieselben Regeln und Verfahren wie für Vertreter der Mitgliedstaaten der Union, was bei Punkten, die die Färöer betreffen, auch das Rederecht und den Erhalt von Informationen und Unterlagen einschließt.
(6) Die Färöer können sich an einem Konsortium für eine europäische Forschungsinfrastruktur (ERIC) gemäß der Verordnung (EG) Nr. 723/2009 des Rates (5) in ihrer aktuellen Fassung und gemäß dem Rechtsakt zur Gründung des ERIC beteiligen.
(7) Die Vertragsparteien unternehmen im Rahmen der geltenden Bestimmungen alle Anstrengungen, um die Freizügigkeit und den Aufenthalt von Personen, die an den von diesem Protokoll abgedeckten Tätigkeiten teilnehmen, sowie den grenzüberschreitenden Verkehr mit Waren und Dienstleistungen, die für den Einsatz bei solchen Tätigkeiten vorgesehen sind, zu erleichtern.
(8) Die Färöer ergreifen gegebenenfalls alle notwendigen Maßnahmen, damit auf den Färöern erworbene oder auf die Färöer eingeführte Waren und Dienstleistungen, die teilweise oder vollständig gemäß den zur Durchführung von Tätigkeiten gemäß diesem Protokoll geschlossenen Finanzhilfevereinbarungen und/oder Verträgen finanziert werden, von auf den Färöern geltenden Zöllen, Einfuhrabgaben und sonstigen steuerlichen Abgaben, einschließlich Mehrwertsteuer, befreit werden.
Artikel 3
Gegenseitigkeit
In der Union niedergelassene Rechtsträger können nach Maßgabe der anwendbaren Gesetze und Rechtsvorschriften der Färöer an Programmen, Projekten, Maßnahmen und Tätigkeiten der Färöer oder Teilen davon teilnehmen, die dem Programm „Horizont Europa“ gleichwertig sind.
Anhang II dieses Protokolls enthält eine nicht erschöpfende Liste der entsprechenden Programme, Projekte, Maßnahmen und Tätigkeiten der Färöer oder Teile davon.
Die Finanzierung von in der Union niedergelassenen Rechtsträgern durch die Färöer unterliegt den anwendbaren Gesetzen und Rechtsvorschriften der Färöer über die Durchführung von Forschungs- und Innovationsprogrammen, -projekten, -maßnahmen und -tätigkeiten oder Teilen davon. Werden keine Finanzmittel bereitgestellt, können sich in der Union niedergelassene Rechtsträger mit eigenen Mitteln beteiligen.
Artikel 4
Offene Wissenschaft
Die Vertragsparteien fördern in ihren Programmen, Projekten, Maßnahmen und Tätigkeiten oder Teilen davon nach den Regeln des Programms „Horizont Europa“ und den anwendbaren Gesetzen und Rechtsvorschriften der Färöer gegenseitig Praktiken der offenen Wissenschaft.
Artikel 5
Detaillierte Regeln für den Finanzbeitrag, den Anpassungsmechanismus und den automatischen Korrekturmechanismus
(1) Für den operativen Beitrag der Färöer zum Programm „Horizont Europa“ gelten ein Anpassungsmechanismus und ein automatischer Korrekturmechanismus.
(2) Der automatische Korrekturmechanismus stützt sich auf die Leistung der Färöer und von färöischen Rechtsträgern in den Teilen des Programms „Horizont Europa“, die durch wettbewerbliche Finanzhilfen umgesetzt werden.
(3) Die Regeln für die Anwendung des automatischen Korrekturmechanismus sind in Anhang I dieses Protokolls im Einzelnen festgelegt.
Artikel 6
Schlussbestimmungen
(1) Dieses Protokoll bleibt so lange in Kraft, wie das für den Abschluss sämtlicher im Rahmen des Programms „Horizont Europa“ finanzierten Projekte, Maßnahmen, Tätigkeiten oder Teilen davon, sämtlicher für den Schutz der finanziellen Interessen der Union erforderlichen Maßnahmen und sämtlicher finanziellen Verpflichtungen, die sich aus der Durchführung dieses Protokolls zwischen den Vertragsparteien ergeben, erforderlich ist.
(2) Die Anhänge dieses Protokolls sind Bestandteil dieses Protokolls.
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Anhang I: |
Regeln für den Finanzbeitrag der Färöer zum Programm „Horizont Europa“ (2021-2027) |
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Anhang II: |
Liste der entsprechenden Programme, Projekte, Maßnahmen und Tätigkeiten der Färöer oder Teile davon |
(1) Verordnung (EU) 2021/695 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 28. April 2021 zur Einrichtung von „Horizont Europa“, dem Rahmenprogramm für Forschung und Innovation, sowie über dessen Regeln für die Beteiligung und die Verbreitung der Ergebnisse und zur Aufhebung der Verordnungen (EU) Nr. 1290/2013 und (EU) Nr. 1291/2013 (ABl. L 170 vom 12.5.2021, S. 1).
(2) Beschluss (EU) 2021/764 des Rates vom 10. Mai 2021 zur Einrichtung des spezifischen Programms zur Durchführung von „Horizont Europa“, dem Rahmenprogramm für Forschung und Innovation, und zur Aufhebung des Beschlusses 2013/743/EU (ABl. L 167I vom 12.5.2021, S. 1).
(3) Verordnung (EU) 2021/819 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Mai 2021 über das Europäische Innovations- und Technologieinstitut (Neufassung) (ABl. L 189 vom 28.5.2021, S. 61).
(4) Beschluss (EU) 2021/820 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Mai 2021 über die Strategische Innovationsagenda des Europäischen Innovations- und Technologieinstituts (EIT) 2021–2027: Förderung des Innovationstalents und der Innovationskapazität Europas und Aufhebung des Beschlusses Nr. 1312/2013/EU (ABl. L 189 vom 28.5.2021, S. 91).
(5) Verordnung (EG) Nr. 723/2009 des Rates vom 25. Juni 2009 über den gemeinschaftlichen Rechtsrahmen für ein Konsortium für eine europäische Forschungsinfrastruktur (ERIC) (ABl. L 206 vom 8.8.2009, S. 1).
ANHANG I
Regeln für den Finanzbeitrag der Färöer zum Programm „Horizont Europa“ (2021-2027)
I. Berechnung des finanziellen Beitrags der Färöer
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(1) |
Der Finanzbeitrag der Färöer zum Programm „Horizont Europa“ wird jährlich proportional zu – und zusätzlich zu – dem Betrag festgesetzt, der jedes Jahr im Unionshaushalt für die Mittelverpflichtungen ausgewiesen wird, die für die Verwaltung und Durchführung des Programms „Horizont Europa“ benötigt werden, und wird gemäß Artikel 6 Absatz 5 dieses Abkommens erhöht. |
|
(2) |
Die Teilnahmegebühr der Färöer wird gemäß Artikel 6 Absätze 4 und 8 dieses Abkommens festgelegt und schrittweise eingeführt. |
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(3) |
Gemäß Artikel 6 Absatz 6 dieses Abkommens wird zur Berechnung des ursprünglichen operativen Beitrags der Färöer für ihre Teilnahme am Programm „Horizont Europa“ für die betreffenden Haushaltsjahre eine Anpassung des Beitragsschlüssels vorgenommen.
Der Beitragsschlüssel wird wie folgt angepasst: Angepasster Beitragsschlüssel = Beitragsschlüssel × Koeffizient Der Koeffizient für die vorstehende Berechnung zur Anpassung des Beitragsschlüssels beträgt 0,4. |
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(4) |
Der operative Beitrag der Färöer zu „Horizont Europa“ wird gemäß den Bestimmungen des Artikels 7 dieses Abkommens angepasst. |
II. Automatische Korrektur des operativen Beitrags der Färöer
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(1) |
Für die Berechnung der automatischen Korrektur nach Artikel 8 dieses Abkommens und Artikel 5 dieses Protokolls gelten folgende detaillierte Regelungen:
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(2) |
Der Mechanismus wird wie folgt angewandt:
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III. Zahlung des Finanzbeitrags der Färöer, Zahlung der Anpassungen des operativen Beitrags der Färöer und Zahlung der automatischen Korrektur des operativen Beitrags der Färöer
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(1) |
Die Europäische Kommission übermittelt den Färöern so bald wie möglich, spätestens jedoch zusammen mit der ersten Zahlungsaufforderung für das jeweilige Haushaltsjahr folgende Angaben:
Die Europäische Kommission legt auf der Grundlage ihres Haushaltsentwurfs so bald wie möglich, spätestens jedoch bis zum 1. September des Haushaltsjahres, eine Schätzung der Informationen für das folgende Jahr für die unter den Buchstaben a und b genannten Angaben vor. |
|
(2) |
Spätestens im April und im Juni jedes Haushaltsjahres richtet die Europäische Kommission an die Färöer eine Zahlungsaufforderung in Höhe von deren Beitrag im Rahmen dieses Protokolls.
In jeder Zahlungsaufforderung wird vorgesehen, dass die Färöer sechs Zwölftel ihres Beitrags spätestens 30 Tage nach Ausstellung der Zahlungsaufforderung leisten. Für das erste Jahr der Durchführung dieses Protokolls stellt die Europäische Kommission innerhalb von 60 Tagen nach Unterzeichnung dieses Abkommens eine einzige Zahlungsaufforderung aus. |
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(3) |
Von 2023 an spiegeln die Zahlungsaufforderungen jedes Jahr auch den Betrag der automatischen Korrektur wider, die auf den für das Jahr N-2 gezahlten operativen Beitrag anwendbar ist.
Die spätestens im April ausgestellte Zahlungsaufforderung kann auch Anpassungen des Finanzbeitrags enthalten, den die Färöer für die Durchführung, Verwaltung und den Betrieb der früheren Rahmenprogramme für Forschung und Innovation, an denen die Färöer teilgenommen haben, gezahlt haben. Für die Haushaltsjahre 2028, 2029 und 2030 wird der Betrag, der sich aus der automatischen Korrektur der 2026 und 2027 von den Färöern gezahlten operativen Beiträge oder den Anpassungen nach Artikel 7 Absatz 8 dieses Abkommens ergibt, von den oder zugunsten der Färöer geschuldet. |
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(4) |
Die Färöer zahlen ihren Finanzbeitrag im Rahmen dieses Protokolls gemäß Abschnitt III dieses Anhangs. Leisten die Färöer bis zum Fälligkeitstag keine Zahlung, übermittelt die Europäische Kommission ein förmliches Erinnerungsschreiben.
Bei jedem Zahlungsverzug für den Finanzbeitrag werden den Färöern ab dem Fälligkeitstag Verzugszinsen für den ausstehenden Betrag berechnet. Auf zum Fälligkeitstag nicht gezahlte Beträge wird der von der Europäischen Zentralbank für ihre Hauptrefinanzierungsgeschäfte zugrunde gelegte und am ersten Kalendertag des Fälligkeitsmonats geltende Zinssatz angewendet, der im Amtsblatt der Europäischen Union, Reihe C, veröffentlicht wird, zuzüglich eineinhalb Prozentpunkten. |
(1) Unter sonstige Maßnahmen fallen insbesondere Auftragsvergabe, Preisgelder, Finanzierungsinstrumente, direkte Maßnahmen der Gemeinsamen Forschungsstelle, Mitgliedschaften (Organisation für wirtschaftliche Zusammenarbeit und Entwicklung (OECD), Agentur zur Koordinierung der europäischen Forschungsvorhaben (Eureka), Internationale Partnerschaft für die Zusammenarbeit im Bereich der Energieeffizienz (IPEEC), Internationale Energie-Agentur (IEA) usw.), Sachverständige (Bewerter, Projektüberwachung) usw.
(2) Internationalen Organisationen zugewiesene Beträge werden nur dann als interventionsunabhängige Kosten betrachtet, wenn es sich bei diesen Organisationen um die Endbegünstigten handelt. Das gilt nicht, wenn die betreffende internationale Organisation als Projektkoordinator agiert (Verteilung der Mittel an andere Koordinatoren).
ANHANG II
Liste der entsprechenden Programme, Projekte, Maßnahmen und Tätigkeiten der Färöer oder Teile davon
Die nachstehende nicht erschöpfende Liste enthält Programme, Projekte, Maßnahmen und Tätigkeiten der Färöer oder Teile davon, die dem Programm „Horizont Europa“ als gleichwertig erachtet werden:
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— |
Die färöische Forschungsstiftung; |
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— |
die Fischereiforschungsstiftung der Färöer. |
VERORDNUNGEN
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7.6.2022 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
L 154/23 |
DELEGIERTE VERORDNUNG (EU) 2022/887 DER KOMMISSION
vom 28. März 2022
zur Änderung der Delegierten Verordnung (EU) 2019/625 hinsichtlich der Codes der Kombinierten Nomenklatur und des Harmonisierten Systems sowie der Einfuhrbedingungen für bestimmte zusammengesetzte Erzeugnisse, zur Änderung der Delegierten Verordnung (EU) 2019/2122 hinsichtlich bestimmter von amtlichen Kontrollen an Grenzkontrollstellen ausgenommener Waren und Heimvögel sowie zur Änderung der Delegierten Verordnung (EU) 2021/630 hinsichtlich der Anforderungen an von amtlichen Kontrollen an Grenzkontrollstellen ausgenommene zusammengesetzte Erzeugnisse
(Text von Bedeutung für den EWR)
DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —
gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,
gestützt auf die Verordnung (EU) 2017/625 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. März 2017 über amtliche Kontrollen und andere amtliche Tätigkeiten zur Gewährleistung der Anwendung des Lebens- und Futtermittelrechts und der Vorschriften über Tiergesundheit und Tierschutz, Pflanzengesundheit und Pflanzenschutzmittel, zur Änderung der Verordnungen (EG) Nr. 999/2001, (EG) Nr. 396/2005, (EG) Nr. 1069/2009, (EG) Nr. 1107/2009, (EU) Nr. 1151/2012, (EU) Nr. 652/2014, (EU) 2016/429 und (EU) 2016/2031 des Europäischen Parlaments und des Rates, der Verordnungen (EG) Nr. 1/2005 und (EG) Nr. 1099/2009 des Rates sowie der Richtlinien 98/58/EG, 1999/74/EG, 2007/43/EG, 2008/119/EG und 2008/120/EG des Rates und zur Aufhebung der Verordnungen (EG) Nr. 854/2004 und (EG) Nr. 882/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates, der Richtlinien 89/608/EWG, 89/662/EWG, 90/425/EWG, 91/496/EEG, 96/23/EG, 96/93/EG und 97/78/EG des Rates und des Beschlusses 92/438/EWG des Rates (Verordnung über amtliche Kontrollen) (1), insbesondere auf Artikel 48 Buchstaben b, d, e, f und h sowie Artikel 126 Absatz 1,
in Erwägung nachstehender Gründe:
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(1) |
Durch die Delegierte Verordnung (EU) 2019/625 der Kommission (2) wird die Verordnung (EU) 2017/625 hinsichtlich der Anforderungen an den Eingang von Sendungen mit bestimmten Tieren und Waren für den menschlichen Verzehr aus Drittländern oder Drittlandsgebieten in die Union ergänzt, um sicherzustellen, dass diese den geltenden Anforderungen oder als mindestens gleichwertig anerkannten Anforderungen genügen. |
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(2) |
Neben der Anforderung, dass für den menschlichen Verzehr bestimmte Erzeugnisse tierischen Ursprungs aus einem Drittland oder Drittlandsgebiet in die Union verbracht werden müssen, das in den einschlägigen Listen aufgeführt ist, nimmt Artikel 3 Buchstabe a der Delegierten Verordnung (EU) 2019/625 auf spezifische Codes der Kombinierten Nomenklatur („KN-Codes“) und des Harmonisierten Systems („HS-Codes“) Bezug, die für die betreffenden Erzeugnisse festgelegt worden sein müssen. |
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(3) |
Bis zum 31. Dezember 2020 war die Einfuhr von Vitamin D3, gewonnen aus Lanolin von Schafwolle, bezeichnet mit den HS-Codes unter der Position 2936 in Anhang I Teil Zwei der Verordnung (EWG) Nr. 2658/87 des Rates (3), auf Grundlage der in der Verordnung (EU) 2017/185 der Kommission (4) festgelegten Übergangsmaßnahmen erlaubt. Die Union ist von der Einfuhr dieses Erzeugnisses stark abhängig. Aufgrund des robusten Verfahrens zur Gewinnung von Vitamin D3 aus Lanolin bestehen im Zusammenhang mit der Einfuhr dieses Erzeugnisses keine Bedenken hinsichtlich der öffentlichen Gesundheit. Die Einfuhr von Vitamin D3 aus Lanolin sollte daher wieder zugelassen und die entsprechende Position in Artikel 3 Buchstabe a der Delegierten Verordnung (EU) 2019/625 aufgenommen werden. |
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(4) |
Kapseln aus gehärteter oder nicht gehärteter Gelatine werden durch starkes Erhitzen aus Gelatine hergestellt. Solche Gelatine sollte daher die Einfuhrbedingungen für Gelatine erfüllen, darunter die Anforderung, dass diese Erzeugnisse aus Drittländern oder Drittlandsgebieten stammen müssen, die zur Ausfuhr dieser Erzeugnisse in die Union zugelassen sind, sowie die gemäß Artikel 7 der Delegierten Verordnung (EU) 2019/625 zu leistenden Garantien hinsichtlich der Herstellung der Rohstoffe. Da jedoch das von Herstellungsbetrieben für solche Gelatine ausgehende Risiko für die öffentliche Gesundheit vernachlässigbar ist, sollten Gelatinekapseln von den für den Eingang in die Union geltenden Anforderungen in Bezug auf Betriebe und Bescheinigungen ausgenommen werden, ausgenommen Bescheinigungen im Fall von Gelatinekapseln aus Knochen von Wiederkäuern gemäß der Verordnung (EG) Nr. 999/2001 des Europäischen Parlaments und des Rates (5). |
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(5) |
Die Artikel 3, 5, 12 und 13 der Delegierten Verordnung (EU) 2019/625 enthalten die Einfuhrbedingungen für Sendungen mit Waren, die in Anhang I Teil Zwei der Verordnung (EWG) Nr. 2658/87 mit bestimmten KN-Codes oder HS-Codes bezeichnet sind. Die geltenden Codes sollten präzisiert werden, um Unklarheiten darüber zu vermeiden, welche Codes für diese Waren gelten. Fehlende Codes sollten hinzugefügt und nicht relevante oder überflüssige Codes entfernt werden. |
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(6) |
Blütenpollen, der mit dem KN-Code ex 1212 99 95 bezeichnet wird, kann aufgrund vorhandener Rückstände von Umweltkontaminanten, ähnlich wie andere Imkereierzeugnisse, ein Risiko für die öffentliche Gesundheit bergen. Für den Eingang von Blütenpollen in die Union sollten ähnliche Anforderungen gelten wie bei anderen Imkereierzeugnissen. |
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(7) |
Mit der Verordnung (EU) 2021/1756 des Europäischen Parlaments und des Rates (6) wird Artikel 18 der Verordnung (EU) 2017/625 dahin gehend geändert, dass die in Artikel 18 Absatz 7 Buchstabe g der Verordnung (EU) 2017/625 vorgesehene Möglichkeit, von der Erfordernis der Einstufung der Erzeugungs- und Umsetzgebiete abzuweichen, auf alle Stachelhäuter, die keine Filtrierer sind, ausgedehnt wird und nicht nur für Seegurken gilt. Daher sollte Artikel 8 Absatz 2 Buchstabe b der Delegierten Verordnung (EU) 2019/625, der die Voraussetzungen für diese Abweichung präzisiert, entsprechend geändert werden. |
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(8) |
Gemäß Artikel 12 Absatz 2 Buchstabe c der Delegierten Verordnung (EU) 2019/625 müssen zusammengesetzte Erzeugnisse gemäß Artikel 12 Absatz 1 der genannten Verordnung, die nicht temperaturgeregelt transportiert oder gelagert werden müssen und die Verarbeitungserzeugnisse tierischen Ursprungs außer verarbeitetem Fleisch enthalten, für die in Anhang III der Verordnung (EG) Nr. 853/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates (7) Anforderungen festgelegt sind, aus Drittländern oder Drittlandsgebieten stammen, die auf Grundlage der Tiergesundheits- und Hygieneanforderungen der Union Fleischerzeugnisse, Milcherzeugnisse, Erzeugnisse auf Kolostrumbasis, Fischereierzeugnisse oder Eiprodukte in die Union ausführen dürfen und die für mindestens eines dieser Erzeugnisse tierischen Ursprungs gemäß Artikel 3 der Delegierten Verordnung (EU) 2019/625 gelistet sind. |
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(9) |
Angesichts der Tiergesundheitsrisiken im Zusammenhang mit Erzeugnissen auf Kolostrumbasis und des Fehlens wirksamer Behandlungsmöglichkeiten sollten haltbare zusammengesetzte Erzeugnisse, die Erzeugnisse auf Kolostrumbasis enthalten, aus Ländern stammen, die zur Ausfuhr von Erzeugnissen auf Kolostrumbasis in die Union zugelassen sind. Bei haltbaren zusammengesetzten Erzeugnissen, die Erzeugnisse auf Kolostrumbasis enthalten, sollte es außerdem nicht mehr die Möglichkeit geben, eine private Bestätigung anstelle einer amtlichen Bescheinigung beizufügen. |
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(10) |
Gelatine, Kollagen und bestimmte hochverarbeitete Erzeugnisse dürfen ohne Vorlage eines Rückstandsüberwachungsplans eingeführt werden, weshalb es nicht erforderlich sein sollte, dass Länder im Anhang des Beschlusses 2011/163/EU der Kommission (8) gelistet sein müssen, um diese Erzeugnisse in die Union ausführen oder sie als Zutaten in zusammengesetzten Erzeugnissen zur Ausfuhr in die Union verwenden zu dürfen, wenngleich eine Listung gemäß den Artikeln 18, 19 oder 22 der Durchführungsverordnung (EU) 2021/405 der Kommission (9) nach wie vor obligatorisch bleibt. Des Weiteren sollte bestimmten Drittländern die Ausfuhr haltbarer zusammengesetzter Erzeugnisse in die Union möglich sein, die keine Erzeugnisse auf Kolostrumbasis oder kein verarbeitetes Fleisch enthalten, bei dem Verarbeitungserzeugnisse tierischen Ursprungs entweder aus einem Mitgliedstaat oder aus einem Drittland verwendet wurden, das für die betreffende Tierart/Ware, von dem/der diese Verarbeitungserzeugnisse stammen, im Anhang des Beschlusses 2011/163/EU gelistet ist. |
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(11) |
Haltbare zusammengesetzte Erzeugnisse, die im fertigen zusammengesetzten Erzeugnis als einzige tierische Erzeugnisse Vitamin D3, Lebensmittelzusatzstoffe, Lebensmittelenzyme oder Lebensmittelaromen enthalten, bergen aufgrund ihres Herstellungsverfahrens ein vernachlässigbares Risiko. Diese Erzeugnisse sollten daher von der Listung der Länder und den Anforderungen bezüglich der privaten Bestätigung ausgenommen werden. |
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(12) |
Artikel 13 der Delegierten Verordnung (EU) 2019/625 enthält Anforderungen an die Bescheinigungen für den Eingang bestimmter Tiere und Waren zum menschlichen Verzehr in die Union. Die Bescheinigungsanforderungen im Fall des Eingangs dieser Tiere und Waren aus einem Drittland, sowohl für den Fall der Herkunft aus einem anderen Drittland als auch für den Fall der Durchfuhr, sollten präzisiert werden. |
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(13) |
Gemäß Artikel 14 Absatz 1 der Delegierten Verordnung (EU) 2019/625 muss Sendungen mit bestimmten zusammengesetzten Erzeugnissen eine private Bestätigung beigefügt sein. Der derzeitige Wortlaut sollte im Hinblick darauf präzisiert werden, für welche zusammengesetzten Erzeugnisse diese Bestimmung gilt. |
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(14) |
Die Verordnung (EU) 2016/429 des Europäischen Parlaments und des Rates (10) gilt ab dem 21. April 2021; mit ihr werden mehrere Rechtsakte, auf die in der Delegierten Verordnung (EU) 2019/625 verwiesen wird, aufgehoben. Im Interesse der Klarheit und der Kohärenz sollten diese Verweise aktualisiert werden. |
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(15) |
Mit der Delegierten Verordnung (EU) 2019/2122 der Kommission (11) werden bestimmte Kategorien von Tieren und Waren festgelegt, die von amtlichen Kontrollen an Grenzkontrollstellen ausgenommen sind. |
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(16) |
Artikel 4 der Delegierten Verordnung (EU) 2019/2122 sieht verschiedene Dokumente vor, die bestimmten von amtlichen Kontrollen an Grenzkontrollstellen ausgenommenen Proben beizufügen sind. Es sollte klargestellt werden, welche Dokumente Proben tierischen Ursprungs gemäß den für ihren Eingang in die Union geltenden Vorschriften beizufügen sind. Insbesondere sollte klargestellt werden, dass die den Proben beigefügten Bescheinigungen mindestens die einschlägige Tiergesundheitsbescheinigung enthalten müssen. Darüber hinaus sollte präzisiert werden, aus welchen Drittländern solche Proben in die Union verbracht werden dürfen. |
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(17) |
Gemäß Artikel 10 der Delegierten Verordnung (EU) 2019/2122 sind Kleinsendungen mit bestimmten Waren, die für natürliche Personen bestimmt sind und nicht in Verkehr gebracht werden sollen, von amtlichen Kontrollen an Grenzkontrollstellen ausgenommen. Im Interesse der Rechtssicherheit sollten die Kategorien der ausgenommenen Waren präzisiert werden. Ferner sollte die Terminologie zur Bezeichnung einiger dieser Waren in den Anhängen I und III der Delegierten Verordnung (EU) 2019/2122 an die Terminologie der Verordnung (EU) Nr. 609/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates (12) angepasst werden. |
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(18) |
Artikel 11 der Delegierten Verordnung (EU) 2019/2122 sieht vor, dass Heimvögel, die im Rahmen einer Verbringung zu nichtkommerziellen Zwecken in die Union gemäß der Entscheidung 2007/25/EG der Kommission (13) verbracht werden, von amtlichen Kontrollen an Grenzkontrollstellen ausgenommen sind. Die Entscheidung 2007/25/EG wurde jedoch durch die Delegierte Verordnung (EU) 2021/1933 der Kommission (14) und die Durchführungsverordnung (EU) 2021/1938 der Kommission (15) ersetzt und durch letztere aufgehoben. Verweise auf die genannte Entscheidung in der Delegierten Verordnung (EU) 2019/2122 sollten daher aktualisiert werden. |
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(19) |
Gemäß der Delegierten Verordnung (EU) 2021/630 der Kommission (16) sind bestimmte Kategorien von Lebensmitteln von amtlichen Kontrollen an Grenzkontrollstellen ausgenommen. Um die Rechtssicherheit zu gewährleisten, müssen haltbare zusammengesetzte Erzeugnisse, die Erzeugnisse auf Kolostrumbasis oder anderes verarbeitetes Fleisch als Gelatine, Kollagen oder hochverarbeitete Erzeugnisse gemäß Anhang III Abschnitt XVI der Verordnung (EG) Nr. 853/2004 enthalten, von den Erzeugnissen ausgeschlossen werden, die gemäß der Delegierten Verordnung (EU) 2021/630 von amtlichen Kontrollen an Grenzkontrollstellen auszunehmen sind. |
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(20) |
Haltbare zusammengesetzte Erzeugnisse, bei denen alle im fertigen zusammengesetzten Erzeugnis vorhandenen tierischen Erzeugnisse in den Geltungsbereich der Verordnung (EG) Nr. 1332/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates (17), der Verordnung (EG) Nr. 1333/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates (18) oder der Verordnung (EG) Nr. 1334/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates (19) fallen oder bei denen der einzige tierische Bestandteil Vitamin D3 ist, bergen ein vernachlässigbares Risiko. Sie sollten daher von amtlichen Kontrollen an Grenzkontrollstellen ausgenommen sein. |
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(21) |
Die in Artikel 163 Buchstabe a der Delegierten Verordnung (EU) 2020/692 der Kommission (20) festgelegten Tiergesundheitsanforderungen an Milcherzeugnisse und Eiprodukte, die in zusammengesetzten Erzeugnissen enthalten sind, wurden durch die Delegierte Verordnung (EU) 2021/1703 (21) geändert. Um die Rechtssicherheit zu gewährleisten, muss in der Delegierten Verordnung (EU) 2021/630 auf die neuen rechtlichen Anforderungen an Milcherzeugnisse und Eiprodukte, die in zusammengesetzten Erzeugnissen enthalten sind, verwiesen werden. |
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(22) |
Da die Änderungen der Delegierten Verordnungen (EU) 2019/625, (EU) 2019/2122 und (EU) 2021/630 insofern miteinander verknüpft sind, als sie die Anpassung der Einfuhrbedingungen für haltbare zusammengesetzte Erzeugnisse betreffen, die Erzeugnisse auf Kolostrumbasis enthalten, und da es sich bei den übrigen Änderungen der Delegierten Verordnung (EU) 2019/2122 lediglich um geringfügige Aktualisierungen von Verweisen handelt, ist es angezeigt, diese Änderungen in einem einzigen Rechtsakt vorzunehmen. |
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(23) |
Die Delegierten Verordnungen (EU) 2019/625, (EU) 2019/2122 und (EU) 2021/630 sollten daher entsprechend geändert werden — |
HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:
Artikel 1
Änderung der Delegierten Verordnung (EU) 2019/625
Die Delegierte Verordnung (EU) 2019/625 wird wie folgt geändert:
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1. |
Artikel 3 erhält folgende Fassung: „Artikel 3 Tiere und Waren, die aus Drittländern oder Drittlandsgebieten kommen müssen, welche in der Liste gemäß Artikel 126 Absatz 2 Buchstabe a der Verordnung (EU) 2017/625 aufgeführt sind Sendungen der folgenden für den menschlichen Verzehr bestimmten Tiere und Waren dürfen nur aus einem Drittland oder Drittlandsgebiet in die Union verbracht werden, das in der Liste für die genannten Tiere und Waren gemäß der Durchführungsverordnung (EU) 2021/405 der Kommission (*1) aufgeführt ist:
(*1) Durchführungsverordnung (EU) 2021/405 der Kommission vom 24. März 2021 zur Festlegung der Listen der Drittländer oder Drittlandsgebiete, aus denen gemäß der Verordnung (EU) 2017/625 des Europäischen Parlaments und des Rates der Eingang bestimmter für den menschlichen Verzehr bestimmter Tiere und Waren in die Union zulässig ist (ABl. L 114 vom 31.3.2021, S. 118)." (*2) Verordnung (EWG) Nr. 2658/87 des Rates vom 23. Juli 1987 über die zolltarifliche und statistische Nomenklatur sowie den Gemeinsamen Zolltarif (ABl. L 256 vom 7.9.1987, S. 1).“." |
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2. |
Artikel 5 Absatz 1 Buchstabe a erhält folgende Fassung:
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3. |
Artikel 8 Absatz 2 Buchstabe b erhält folgende Fassung:
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4. |
Artikel 11 Absatz 3 erhält folgende Fassung: „(3) Wenn Sendungen von Fischereierzeugnissen unmittelbar von einem Kühl-, Fabrik- oder Gefrierschiff, das unter der Flagge eines Drittlandes fährt, in die Union verbracht werden, darf die amtliche Bescheinigung gemäß Artikel 14 Absatz 3 der Durchführungsverordnung (EU) 2020/2235 der Kommission (*3) vom Kapitän unterzeichnet werden. (*3) Durchführungsverordnung (EU) 2020/2235 der Kommission vom 16. Dezember 2020 mit Durchführungsbestimmungen zu den Verordnungen (EU) 2016/429 und (EU) 2017/625 des Europäischen Parlaments und des Rates hinsichtlich der Muster für Veterinärbescheinigungen, der Muster für amtliche Bescheinigungen und der Muster für Veterinär-/amtliche Bescheinigungen für den Eingang in die Union von Sendungen bestimmter Kategorien von Tieren und Waren und für deren Verbringungen innerhalb der Union, hinsichtlich der amtlichen Bescheinigungstätigkeit im Zusammenhang mit derartigen Bescheinigungen sowie zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 599/2004, der Durchführungsverordnungen (EU) Nr. 636/2014 und (EU) 2019/628, der Richtlinie 98/68/EG und der Entscheidungen 2000/572/EG, 2003/779/EG und 2007/240/EG (ABl. L 442 vom 30.12.2020, S. 1).“." |
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5. |
Artikel 12 erhält folgende Fassung: „Artikel 12 Anforderungen an zusammengesetzte Erzeugnisse (1) Sendungen von zusammengesetzten Erzeugnissen, die mit KN-Codes unter den Positionen 0901, 1517, 1518, 1601 00, 1602, 1603 00, 1604, 1605, 1702, 1704, 1806, 1901, 1902, 1904, 1905, 2001, 2004, 2005, 2008, 2101, 2103, 2104, 2105 00, 2106, 2202 oder 2208 von Anhang I der Verordnung (EWG) Nr. 2658/87 bezeichnet sind, dürfen nur dann zwecks Inverkehrbringens in die Union verbracht werden, wenn alle in den zusammengesetzten Erzeugnissen enthaltenen Verarbeitungserzeugnisse tierischen Ursprungs entweder in Betrieben mit Sitz in Drittländern oder Drittlandsgebieten, die gemäß Artikel 5 zur Ausfuhr dieser Verarbeitungserzeugnisse tierischen Ursprungs in die Union zugelassen sind, oder in Betrieben mit Sitz in Mitgliedstaaten hergestellt wurden. (2) Bis die Kommission eine spezifische Liste der Drittländer oder Drittlandsgebiete, die zusammengesetzte Erzeugnisse in die Union ausführen dürfen, erstellt hat, dürfen Sendungen zusammengesetzter Erzeugnisse aus Drittländern oder Drittlandsgebieten unter Einhaltung der folgenden Vorschriften in die Union verbracht werden:
(3) Zusammengesetzte Erzeugnisse dürfen nur aus einem Drittland oder Drittlandsgebiet in die Union verbracht werden, das in der Liste im Anhang des Beschlusses 2011/163/EU als Drittland oder Drittlandsgebiet aufgeführt ist, das über einen genehmigten Rückstandsüberwachungsplan gemäß der Richtlinie 96/23/EG für die Tierart/Ware verfügt, aus der die in den zusammengesetzten Erzeugnissen enthaltenen Verarbeitungserzeugnisse tierischen Ursprungs, ausgenommen Kollagen, Gelatine und die in Anhang III Abschnitt XVI Nummer 1 der Verordnung (EG) Nr. 853/2004 genannten hochverarbeiteten Erzeugnisse, gewonnen werden. (4) Die Absätze 2 und 3 gelten nicht für haltbare zusammengesetzte Erzeugnisse, bei denen alle im fertigen zusammengesetzten Erzeugnis vorhandenen tierischen Erzeugnisse in den Geltungsbereich der Verordnung (EG) Nr. 1332/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates (*4), der Verordnung (EG) Nr. 1333/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates (*5) oder der Verordnung (EG) Nr. 1334/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates (*6) fallen und in dem haltbaren zusammengesetzten Erzeugnis gemäß den genannten Verordnungen verwendet werden oder bei denen der einzige tierische Bestandteil Vitamin D3 ist. (*4) Verordnung (EG) Nr. 1332/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Dezember 2008 über Lebensmittelenzyme und zur Änderung der Richtlinie 83/417/EWG des Rates, der Verordnung (EG) Nr. 1493/1999 des Rates, der Richtlinie 2000/13/EG, der Richtlinie 2001/112/EG des Rates sowie der Verordnung (EG) Nr. 258/97 (ABl. L 354 vom 31.12.2008, S. 7)." (*5) Verordnung (EG) Nr. 1333/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Dezember 2008 über Lebensmittelzusatzstoffe (ABl. L 354 vom 31.12.2008, S. 16)." (*6) Verordnung (EG) Nr. 1334/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Dezember 2008 über Aromen und bestimmte Lebensmittelzutaten mit Aromaeigenschaften zur Verwendung in und auf Lebensmitteln sowie zur Änderung der Verordnung (EWG) Nr. 1601/91 des Rates, der Verordnungen (EG) Nr. 2232/96 und (EG) Nr. 110/2008 und der Richtlinie 2000/13/EG (ABl. L 354 vom 31.12.2008, S. 34).“." |
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6. |
Artikel 13 wird wie folgt geändert:
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7. |
Artikel 14 wird wie folgt geändert:
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Artikel 2
Änderung der Delegierten Verordnung (EU) 2019/2122
Die Delegierte Verordnung (EU) 2019/2122 wird wie folgt geändert:
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1. |
Artikel 4 wird wie folgt geändert:
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2. |
Artikel 10 Absatz 1 erhält folgende Fassung: „(1) Kleinsendungen mit Erzeugnissen tierischen Ursprungs, zusammengesetzten Erzeugnissen, Folgeprodukten tierischer Nebenprodukte, Pflanzen, Pflanzenerzeugnissen und anderen Gegenständen, die für natürliche Personen bestimmt sind und nicht in Verkehr gebracht werden sollen, sind von amtlichen Kontrollen an Grenzkontrollstellen ausgenommen, sofern sie mindestens einer der in Artikel 7 Buchstaben b bis g aufgeführten Kategorien angehören.“ |
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3. |
In Artikel 11 erhalten die Buchstaben b und c folgende Fassung:
(*12) Delegierte Verordnung (EU) 2021/1933 der Kommission vom 14. Juli 2021 zur Ergänzung der Verordnung (EU) Nr. 576/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates hinsichtlich der Vorschriften für die Verbringung von Heimvögeln zu anderen als Handelszwecken aus einem Gebiet oder Drittland in einen Mitgliedstaat (ABl. L 396 vom 10.11.2021, S. 4)." (*13) Durchführungsverordnung (EU) 2021/1938 der Kommission vom 9. November 2021 zur Festlegung des Musterausweises für die Verbringung von Heimvögeln zu anderen als Handelszwecken aus einem Gebiet oder Drittland in einen Mitgliedstaat und zur Aufhebung der Entscheidung 2007/25/EG (ABl. L 396 vom 10.11.2021, S. 47).“." |
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4. |
Die Anhänge I und III werden gemäß dem Anhang dieser Verordnung geändert. |
Artikel 3
Änderung der Delegierten Verordnung (EU) 2021/630
Die Delegierte Verordnung (EU) 2021/630 wird wie folgt geändert:
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1. |
Artikel 3 Absatz 1 erhält folgende Fassung: „(1) Die folgenden haltbaren zusammengesetzten Erzeugnisse sind von amtlichen Kontrollen an Grenzkontrollstellen ausgenommen:
(*14) Verordnung (EG) Nr. 853/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29. April 2004 mit spezifischen Hygienevorschriften für Lebensmittel tierischen Ursprungs (ABl. L 139 vom 30.4.2004, S. 55)." (*15) Verordnung (EG) Nr. 1332/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Dezember 2008 über Lebensmittelenzyme und zur Änderung der Richtlinie 83/417/EWG des Rates, der Verordnung (EG) Nr. 1493/1999 des Rates, der Richtlinie 2000/13/EG, der Richtlinie 2001/112/EG des Rates sowie der Verordnung (EG) Nr. 258/97 (ABl. L 354 vom 31.12.2008, S. 7)." (*16) Verordnung (EG) Nr. 1333/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Dezember 2008 über Lebensmittelzusatzstoffe (ABl. L 354 vom 31.12.2008, S. 16)." (*17) Verordnung (EG) Nr. 1334/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Dezember 2008 über Aromen und bestimmte Lebensmittelzutaten mit Aromaeigenschaften zur Verwendung in und auf Lebensmitteln sowie zur Änderung der Verordnung (EWG) Nr. 1601/91 des Rates, der Verordnungen (EG) Nr. 2232/96 und (EG) Nr. 110/2008 und der Richtlinie 2000/13/EG (ABl. L 354 vom 31.12.2008, S. 34).“." |
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2. |
Artikel 4 Absatz 1 erhält folgende Fassung: „(1) Die zuständigen Behörden führen regelmäßig auf Risikobasis und mit angemessener Häufigkeit amtliche Kontrollen haltbarer zusammengesetzter Erzeugnisse gemäß Artikel 3 durch und berücksichtigen hierbei die Kriterien nach Artikel 44 Absatz 2 der Verordnung (EU) 2017/625.“ |
Artikel 4
Inkrafttreten
Diese Verordnung tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.
Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.
Brüssel, den 28. März 2022
Für die Kommission
Die Präsidentin
Ursula VON DER LEYEN
(1) ABl. L 95 vom 7.4.2017, S. 1.
(2) Delegierte Verordnung (EU) 2019/625 der Kommission vom 4. März 2019 zur Ergänzung der Verordnung (EU) 2017/625 des Europäischen Parlaments und des Rates hinsichtlich der Anforderungen an den Eingang von Sendungen bestimmter für den menschlichen Verzehr bestimmter Tiere und Waren in die Union (ABl. L 131 vom 17.5.2019, S. 18).
(3) Verordnung (EWG) Nr. 2658/87 des Rates vom 23. Juli 1987 über die zolltarifliche und statistische Nomenklatur sowie den Gemeinsamen Zolltarif (ABl. L 256 vom 7.9.1987, S. 1).
(4) Verordnung (EU) 2017/185 der Kommission vom 2. Februar 2017 zur Festlegung von Übergangsmaßnahmen für die Anwendung gewisser Bestimmungen der Verordnungen (EG) Nr. 853/2004 und (EG) Nr. 854/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates (ABl. L 29 vom 3.2.2017, S. 21).
(5) Verordnung (EG) Nr. 999/2001 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 22. Mai 2001 mit Vorschriften zur Verhütung, Kontrolle und Tilgung bestimmter transmissibler spongiformer Enzephalopathien (ABl. L 147 vom 31.5.2001, S. 1).
(6) Verordnung (EU) 2021/1756 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 6. Oktober 2021 zur Änderung der Verordnung (EU) 2017/625 hinsichtlich der amtlichen Kontrollen von Tieren und Erzeugnissen tierischen Ursprungs, die aus Drittländern in die Union ausgeführt werden, um die Einhaltung des Verbots bestimmter Verwendungen antimikrobieller Wirkstoffe sicherzustellen, und der Verordnung (EG) Nr. 853/2004 hinsichtlich der direkten Abgabe von Fleisch von Geflügel und Hasentieren (ABl. L 357 vom 8.10.2021, S. 27).
(7) Verordnung (EG) Nr. 853/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29. April 2004 mit spezifischen Hygienevorschriften für Lebensmittel tierischen Ursprungs (ABl. L 139 vom 30.4.2004, S. 55).
(8) Beschluss 2011/163/EU der Kommission vom 16. März 2011 zur Genehmigung der von Drittländern gemäß Artikel 29 der Richtlinie 96/23/EG des Rates vorgelegten Pläne (ABl. L 70 vom 17.3.2011, S. 40).
(9) Durchführungsverordnung (EU) 2021/405 der Kommission vom 24. März 2021 zur Festlegung der Listen der Drittländer oder Drittlandsgebiete, aus denen gemäß der Verordnung (EU) 2017/625 des Europäischen Parlaments und des Rates der Eingang bestimmter für den menschlichen Verzehr bestimmter Tiere und Waren in die Union zulässig ist (ABl. L 114 vom 31.3.2021, S. 118).
(10) Verordnung (EU) 2016/429 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 9. März 2016 zu Tierseuchen und zur Änderung und Aufhebung einiger Rechtsakte im Bereich der Tiergesundheit („Tiergesundheitsrecht“) (ABl. L 84 vom 31.3.2016, S. 1).
(11) Delegierte Verordnung (EU) 2019/2122 der Kommission vom 10. Oktober 2019 zur Ergänzung der Verordnung (EU) 2017/625 des Europäischen Parlaments und des Rates hinsichtlich bestimmter Kategorien von Tieren und Waren, die von amtlichen Kontrollen an Grenzkontrollstellen ausgenommen sind, hinsichtlich besonderer Kontrollen des persönlichen Gepäcks von Fahrgästen bzw. Passagieren und von für natürliche Personen bestimmten Kleinsendungen von Waren, die nicht in Verkehr gebracht werden sollen, sowie zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 142/2011 der Kommission (ABl. L 321 vom 12.12.2019, S. 45).
(12) Verordnung (EU) Nr. 609/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 12. Juni 2013 über Lebensmittel für Säuglinge und Kleinkinder, Lebensmittel für besondere medizinische Zwecke und Tagesrationen für gewichtskontrollierende Ernährung und zur Aufhebung der Richtlinie 92/52/EWG des Rates, der Richtlinien 96/8/EG, 1999/21/EG, 2006/125/EG und 2006/141/EG der Kommission, der Richtlinie 2009/39/EG des Europäischen Parlaments und des Rates sowie der Verordnungen (EG) Nr. 41/2009 und (EG) Nr. 953/2009 des Rates und der Kommission (ABl. L 181 vom 29.6.2013, S. 35).
(13) Entscheidung 2007/25/EG der Kommission vom 22. Dezember 2006 hinsichtlich bestimmter Maßnahmen zum Schutz gegen die hoch pathogene Aviäre Influenza und zur Regelung der Verbringung von Heimvögeln, die von ihren Besitzern aus Drittländern mitgeführt werden (ABl. L 8 vom 13.1.2007, S. 29).
(14) Delegierte Verordnung (EU) 2021/1933 der Kommission vom 14. Juli 2021 zur Ergänzung der Verordnung (EU) Nr. 576/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates hinsichtlich der Vorschriften für die Verbringung von Heimvögeln zu anderen als Handelszwecken aus einem Gebiet oder Drittland in einen Mitgliedstaat (ABl. L 396 vom 10.11.2021, S. 4).
(15) Durchführungsverordnung (EU) 2021/1938 der Kommission vom 9. November 2021 zur Festlegung des Musterausweises für die Verbringung von Heimvögeln zu anderen als Handelszwecken aus einem Gebiet oder Drittland in einen Mitgliedstaat und zur Aufhebung der Entscheidung 2007/25/EG (ABl. L 396 vom 10.11.2021, S. 47).
(16) Delegierte Verordnung (EU) 2021/630 der Kommission vom 16. Februar 2021 zur Ergänzung der Verordnung (EU) 2017/625 des Europäischen Parlaments und des Rates hinsichtlich bestimmter Kategorien von Waren, die von amtlichen Kontrollen an Grenzkontrollstellen ausgenommen sind, sowie zur Änderung der Entscheidung 2007/275/EG der Kommission (ABl. L 132 vom 19.4.2021, S. 17).
(17) Verordnung (EG) Nr. 1332/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Dezember 2008 über Lebensmittelenzyme und zur Änderung der Richtlinie 83/417/EWG des Rates, der Verordnung (EG) Nr. 1493/1999 des Rates, der Richtlinie 2000/13/EG, der Richtlinie 2001/112/EG des Rates sowie der Verordnung (EG) Nr. 258/97 (ABl. L 354 vom 31.12.2008, S. 7).
(18) Verordnung (EG) Nr. 1333/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Dezember 2008 über Lebensmittelzusatzstoffe (ABl. L 354 vom 31.12.2008, S. 16).
(19) Verordnung (EG) Nr. 1334/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Dezember 2008 über Aromen und bestimmte Lebensmittelzutaten mit Aromaeigenschaften zur Verwendung in und auf Lebensmitteln sowie zur Änderung der Verordnung (EWG) Nr. 1601/91 des Rates, der Verordnungen (EG) Nr. 2232/96 und (EG) Nr. 110/2008 und der Richtlinie 2000/13/EG (ABl. L 354 vom 31.12.2008, S. 34).
(20) Delegierte Verordnung (EU) 2020/692 der Kommission vom 30. Januar 2020 zur Ergänzung der Verordnung (EU) 2016/429 des Europäischen Parlaments und des Rates hinsichtlich Vorschriften für den Eingang von Sendungen von bestimmten Tieren, bestimmtem Zuchtmaterial und bestimmten Erzeugnissen tierischen Ursprungs in die Union und für deren anschließende Verbringung und Handhabung (ABl. L 174 vom 3.6.2020, S. 379).
(21) Delegierte Verordnung (EU) 2021/1703 der Kommission vom 13. Juli 2021 zur Änderung der Delegierten Verordnung (EU) 2020/692 im Hinblick auf die Tiergesundheitsanforderungen an den Eingang in die Union von Erzeugnissen tierischen Ursprungs, die in zusammengesetzten Erzeugnissen enthalten sind (ABl. L 339 vom 24.9.2021, S. 29).
ANHANG
Die Anhänge I und III der Delegierten Verordnung (EU) 2019/2122 werden wie folgt geändert:
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1. |
Anhang I wird wie folgt geändert:
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2. |
Anhang III wird wie folgt geändert:
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7.6.2022 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
L 154/35 |
DURCHFÜHRUNGSVERORDNUNG (EU) 2022/888 DER KOMMISSION
vom 31. Mai 2022
zur Eintragung einer geografischen Angabe für eine Spirituose gemäß Artikel 30 Absatz 2 der Verordnung (EU) 2019/787 des Europäischen Parlaments und des Rates („Hohenloher Birnenbrand/Hohenloher Birnenwasser“)
DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —
gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,
gestützt auf die Verordnung (EU) 2019/787 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. April 2019 über die Begriffsbestimmung, Bezeichnung, Aufmachung und Kennzeichnung von Spirituosen, die Verwendung der Bezeichnungen von Spirituosen bei der Aufmachung und Kennzeichnung von anderen Lebensmitteln, den Schutz geografischer Angaben für Spirituosen und die Verwendung von Ethylalkohol und Destillaten landwirtschaftlichen Ursprungs in alkoholischen Getränken sowie zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 110/2008 (1), insbesondere auf Artikel 30 Absatz 2,
in Erwägung nachstehender Gründe:
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(1) |
Die Kommission hat den Antrag Deutschlands vom 17. April 2019 auf Eintragung des Namens „Hohenloher Birnenbrand/Hohenloher Birnenwasser“ als geografische Angabe gemäß Artikel 17 Absatz 5 der Verordnung (EG) Nr. 110/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates (2) geprüft. |
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(2) |
Die Verordnung (EU) 2019/787, die die Verordnung (EG) Nr. 110/2008 ersetzt, ist am 25. Mai 2019 in Kraft getreten. Gemäß Artikel 49 Absatz 1 derselben Verordnung wurde Kapitel III der Verordnung (EG) Nr. 110/2008 hinsichtlich geografischer Angaben mit Wirkung vom 8. Juni 2019 aufgehoben. |
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(3) |
Nachdem die Kommission zu dem Schluss gekommen ist, dass der Antrag der Verordnung (EG) Nr. 110/2008 genügt, hat sie nach Artikel 17 Absatz 6 der genannten Verordnung die wichtigsten Spezifikationen der technischen Unterlage gemäß Artikel 50 Absatz 4 Unterabsatz 1 der Verordnung (EU) 2019/787 im Amtsblatt der Europäischen Union (3) veröffentlicht. |
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(4) |
Bei der Kommission ist kein Einspruch gemäß Artikel 27 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2019/787 eingegangen. |
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(5) |
Der Name „Hohenloher Birnenbrand/Hohenloher Birnenwasser“ sollte folglich als geografische Angabe eingetragen werden — |
HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:
Artikel 1
Die geografische Angabe „Hohenloher Birnenbrand/Hohenloher Birnenwasser“ wird eingetragen. Gemäß Artikel 30 Absatz 4 der Verordnung (EU) 2019/787 wird mit der vorliegenden Verordnung die geografische Angabe „Hohenloher Birnenbrand/Hohenloher Birnenwasser“ gemäß Artikel 21 der Verordnung (EU) 2019/787 geschützt.
Artikel 2
Diese Verordnung tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.
Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.
Brüssel, den 31. Mai 2022
Für die Kommission,
im Namen der Präsidentin,
Janusz WOJCIECHOWSKI
Mitglied der Kommission
(1) ABl. L 130 vom 17.5.2019, S. 1.
(2) Verordnung (EG) Nr. 110/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. Januar 2008 zur Begriffsbestimmung, Bezeichnung, Aufmachung und Etikettierung von Spirituosen sowie zum Schutz geografischer Angaben für Spirituosen und zur Aufhebung der Verordnung (EWG) Nr. 1576/89 (ABl. L 39 vom 13.2.2008, S. 16).
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7.6.2022 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
L 154/37 |
DURCHFÜHRUNGSVERORDNUNG (EU) 2022/889 DER KOMMISSION
vom 3. Juni 2022
zur Änderung des Anhangs I der Durchführungsverordnung (EU) 2021/605 mit besonderen Maßnahmen zur Bekämpfung der Afrikanischen Schweinepest und zur Aufhebung des Durchführungsbeschlusses (EU) 2022/746
(Text von Bedeutung für den EWR)
DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —
gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,
gestützt auf die Verordnung (EU) 2016/429 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 9. März 2016 zu Tierseuchen und zur Änderung und Aufhebung einiger Rechtsakte im Bereich der Tiergesundheit („Tiergesundheitsrecht“) (1), insbesondere auf Artikel 71 Absatz 3,
in Erwägung nachstehender Gründe:
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(1) |
Die Afrikanische Schweinepest ist eine ansteckende Viruserkrankung, die gehaltene Schweine und Wildschweine befällt und schwerwiegende Auswirkungen auf die betroffene Tierpopulation sowie die Rentabilität der Landwirtschaft haben kann, was zu Störungen von Verbringungen von Sendungen dieser Tiere und ihrer Erzeugnisse innerhalb der Union sowie von Ausfuhren in Drittländer führen kann. |
|
(2) |
Die Durchführungsverordnung (EU) 2021/605 der Kommission (2) wurde im Rahmen der Verordnung (EU) 2016/429 erlassen und enthält besondere Seuchenbekämpfungsmaßnahmen in Bezug auf die Afrikanische Schweinepest, die von den in Anhang I der genannten Verordnung aufgeführten Mitgliedstaaten (im Folgenden „betroffene Mitgliedstaaten“) in den in demselben Anhang aufgeführten Sperrzonen I, II und III für einen begrenzten Zeitraum anzuwenden sind. |
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(3) |
Die in Anhang I der Durchführungsverordnung (EU) 2021/605 als Sperrzonen I, II und III aufgeführten Gebiete beruhen auf der Seuchenlage in Bezug auf die Afrikanische Schweinepest in der Union. Nachdem sich die Seuchenlage in Deutschland und der Slowakei geändert hatte, wurde Anhang I der Durchführungsverordnung (EU) 2021/605 zuletzt durch die Durchführungsverordnung (EU) 2022/852 der Kommission (3) geändert. |
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(4) |
Jegliche Änderungen der Sperrzonen I, II und III in Anhang I der Durchführungsverordnung (EU) 2021/605 sollten sich auf die Seuchenlage in Bezug auf die Afrikanische Schweinepest in den von dieser Seuche betroffenen Gebieten und die allgemeine Seuchenlage in Bezug auf die Afrikanische Schweinepest in dem betroffenen Mitgliedstaat, das Risikoniveau hinsichtlich der weiteren Ausbreitung dieser Seuche sowie wissenschaftlich fundierte Grundsätze und Kriterien für die geografische Abgrenzung von Zonen aufgrund der Afrikanischen Schweinepest und die Leitlinien der Union stützen, die mit den Mitgliedstaaten im Rahmen des Ständigen Ausschusses für Pflanzen, Tiere, Lebensmittel und Futtermittel vereinbart wurden und auf der Website der Kommission (4) öffentlich zugänglich sind. Diese Änderungen sollten auch internationalen Standards wie dem Gesundheitskodex für Landtiere der Weltorganisation für Tiergesundheit (5) und den von den zuständigen Behörden der betroffenen Mitgliedstaaten vorgelegten Begründungen für die Abgrenzung der Zonen Rechnung tragen. |
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(5) |
Seit dem Erlass der Durchführungsverordnung (EU) 2022/852 ist es zu neuen Ausbrüchen der Afrikanischen Schweinepest bei Wildschweinen in Italien gekommen. |
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(6) |
Zunächst wurden Anfang Mai 2022 mehrere Fälle der Afrikanischen Schweinepest bei Wildschweinen in Italien in der Gemeinde Rom in der Region Latium festgestellt. Infolge dieser Fälle wurden die Durchführungsbeschlüsse (EU) 2022/717 (6) und (EU) 2022/746 (7) der Kommission angenommen. Mit dem Durchführungsbeschluss (EU) 2022/746, der bis zum 31. August 2022 gilt, wurde der Durchführungsbeschluss (EU) 2022/717 aufgehoben und ersetzt. Im Durchführungsbeschluss (EU) 2022/746 sind die Einrichtung einer infizierten Zone gemäß Artikel 63 der Delegierten Verordnung (EU) 2020/687 der Kommission (8) und Artikel 3 Buchstabe b der Durchführungsverordnung (EU) 2021/605 sowie die in der Durchführungsverordnung (EU) 2021/605 festgelegten besonderen Maßnahmen zur Bekämpfung der Afrikanischen Schweinepest für Sperrzonen II vorgesehen, die in dieser infizierten Zone anzuwenden sind. |
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(7) |
Zu einem späteren Zeitpunkt im Monat Mai 2022 wurde ein Ausbruch der Afrikanischen Schweinepest bei einem Wildschwein in der Region Latium in einem Gebiet festgestellt, das derzeit nicht in der von Italien nach den ersten Ausbrüchen dieser Seuche Anfang Mai 2022 gemäß Artikel 63 der Delegierten Verordnung (EU) 2020/687 und Artikel 3 Buchstabe b der Durchführungsverordnung (EU) 2021/605 abgegrenzten infizierten Zone liegt. |
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(8) |
Ebenfalls im Mai 2022 wurden in der von Italien nach den ersten Ausbrüchen Anfang Mai 2022 gemäß Artikel 63 der Delegierten Verordnung (EU) 2020/687 und Artikel 3 Buchstabe b der Durchführungsverordnung (EU) 2021/605 eingerichteten infizierten Zone mehrere weitere Ausbrüche der Afrikanischen Schweinepest bei Wildschweinen in der Region Latium Italien festgestellt. |
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(9) |
Nach diesen jüngsten Ausbrüchen der Afrikanischen Schweinepest bei Wildschweinen in Italien und unter Berücksichtigung der derzeitigen Seuchenlage in Bezug auf die Afrikanische Schweinepest in der Union wurde die Abgrenzung der Zonen in diesem Mitgliedstaat neu bewertet und aktualisiert. Darüber hinaus wurden auch die bestehenden Risikomanagementmaßnahmen neu bewertet und aktualisiert. Durch diese jüngsten Ausbrüche der Afrikanischen Schweinepest bei Wildschweinen erhöht sich das Risiko, was sich in Anhang I der Durchführungsverordnung (EU) 2021/605 widerspiegeln sollte. Folglich sollte dieser Anhang aktualisiert werden, indem die von diesen jüngsten Ausbrüchen der Afrikanischen Schweinepest betroffenen Gebiete Italiens als Sperrzonen I und II aufgeführt werden. |
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(10) |
Um den jüngsten Entwicklungen der Seuchenlage in Bezug auf die Afrikanische Schweinepest in der Union Rechnung zu tragen und die mit der Ausbreitung dieser Seuche verbundenen Risiken proaktiv anzugehen, sollten in Italien neue, ausreichend große Sperrzonen abgegrenzt und ordnungsgemäß als Sperrzonen I und II in Anhang I der Durchführungsverordnung (EU) 2021/605 aufgenommen werden. Da sich die Lage in Bezug auf die Afrikanische Schweinepest in der Union laufend ändert, wurde bei der Abgrenzung dieser neuen Sperrzonen der Lage in den umliegenden Gebieten Rechnung getragen. |
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(11) |
Angesichts der Dringlichkeit der Seuchenlage in der Union in Bezug auf die Ausbreitung der Afrikanischen Schweinepest ist es wichtig, dass die mit der vorliegenden Durchführungsverordnung an Anhang I der Durchführungsverordnung (EU) 2021/605 vorzunehmenden Änderungen so bald wie möglich wirksam werden. |
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(12) |
Im Interesse der Rechtssicherheit sollte der Durchführungsbeschluss (EU) 2022/746 aufgehoben werden. |
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(13) |
Die in der vorliegenden Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ständigen Ausschusses für Pflanzen, Tiere, Lebensmittel und Futtermittel — |
HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:
Artikel 1
Anhang I der Durchführungsverordnung (EU) 2021/605 erhält die Fassung des Anhangs der vorliegenden Verordnung.
Artikel 2
Der Durchführungsbeschluss (EU) 2022/746 wird aufgehoben.
Artikel 3
Diese Verordnung tritt am Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.
Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.
Brüssel, den 3. Juni 2022
Für die Kommission
Die Präsidentin
Ursula VON DER LEYEN
(1) ABl. L 84 vom 31.3.2016, S. 1.
(2) Durchführungsverordnung (EU) 2021/605 der Kommission vom 7. April 2021 mit besonderen Maßnahmen zur Bekämpfung der Afrikanischen Schweinepest (ABl. L 129 vom 15.4.2021, S. 1).
(3) Durchführungsverordnung (EU) 2022/852 der Kommission vom 20. Mai 2022 zur Änderung des Anhangs I der Durchführungsverordnung (EU) 2021/605 mit besonderen Maßnahmen zur Bekämpfung der Afrikanischen Schweinepest (ABl. L 150 vom 1.6.2022, S. 23).
(4) Arbeitsunterlage SANTE/7112/2015/Rev. 3 „Grundsätze und Kriterien für die geografische Definition der ASP-Regionalisierung”. https://ec.europa.eu/food/animals/animal-diseases/control-measures/asf_en.
(5) OIE-Gesundheitskodex für Landtiere, 28. Ausgabe, 2019. ISBN von Band I: 978-92-95108-85-1; ISBN von Band II: 978-92-95108-86-8. https://www.woah.org/en/what-we-do/standards/codes-and-manuals/terrestrial-code-online-access/
(6) Durchführungsbeschluss (EU) 2022/717 der Kommission vom 6. Mai 2022 betreffend bestimmte vorläufige Sofortmaßnahmen in Bezug auf die Afrikanische Schweinepest in Italien (ABl. L 133 vom 10.5.2022, S. 42).
(7) Durchführungsbeschluss (EU) 2022/746 der Kommission vom 13. Mai 2022 betreffend bestimmte Sofortmaßnahmen in Bezug auf die Afrikanische Schweinepest in Italien (ABl. L 137 vom 16.5.2022, S. 173).
(8) Delegierte Verordnung (EU) 2020/687 der Kommission vom 17. Dezember 2019 zur Ergänzung der Verordnung (EU) 2016/429 des Europäischen Parlaments und des Rates hinsichtlich Vorschriften für die Prävention und Bekämpfung bestimmter gelisteter Seuchen (ABl. L 174 vom 3.6.2020, S. 64).
ANHANG
Anhang I der Durchführungsverordnung (EU) 2021/605 erhält folgende Fassung:
„ANHANG I
SPERRZONEN
TEIL I
1. Deutschland
Die folgenden Sperrzonen I in Deutschland:
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Bundesland Brandenburg:
|
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Bundesland Sachsen:
|
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Bundesland Mecklenburg-Vorpommern:
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2. Estland
Die folgenden Sperrzonen I in Estland:
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— |
Hiiu maakond. |
3. Griechenland
Die folgenden Sperrzonen I in Griechenland:
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— |
in the regional unit of Drama:
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— |
in the regional unit of Xanthi:
|
|
— |
in the regional unit of Rodopi:
|
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— |
in the regional unit of Evros:
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— |
in the regional unit of Serres:
|
4. Lettland
Die folgenden Sperrzonen I in Lettland:
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— |
Dienvidkurzemes novada, Grobiņas pagasts, Nīcas pagasta daļa uz ziemeļiem no apdzīvotas vietas Bernāti, autoceļa V1232, A11, V1222, Bārtas upes, Otaņķu pagasts, Grobiņas pilsēta, |
|
— |
Ropažu novada Stopiņu pagasta daļa, kas atrodas uz rietumiem no autoceļa V36, P4 un P5, Acones ielas, Dauguļupes ielas un Dauguļupītes. |
5. Litauen
Die folgenden Sperrzonen I in Litauen:
|
— |
Kalvarijos savivaldybė, |
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— |
Klaipėdos rajono savivaldybė: Agluonėnų, Dovilų, Gargždų, Priekulės, Vėžaičių, Kretingalės ir Dauparų-Kvietinių seniūnijos, |
|
— |
Marijampolės savivaldybė, |
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— |
Palangos miesto savivaldybė, |
|
— |
Vilkaviškio rajono savivaldybė. |
6. Ungarn
Die folgenden Sperrzonen I in Ungarn:
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— |
Békés megye 950950, 950960, 950970, 951950, 952050, 952750, 952850, 952950, 953050, 953150, 953650, 953660, 953750, 953850, 953960, 954250, 954260, 954350, 954450, 954550, 954650, 954750, 954850, 954860, 954950, 955050, 955150, 955250, 955260, 955270, 955350, 955450, 955510, 955650, 955750, 955760, 955850, 955950, 956050, 956060, 956150 és 956160 kódszámú vadgazdálkodási egységeinek teljes területe, |
|
— |
Bács-Kiskun megye 600150, 600850, 601550, 601650, 601660, 601750, 601850, 601950, 602050, 603250, 603750 és 603850 kódszámú vadgazdálkodási egységeinek teljes területe, |
|
— |
Budapest 1 kódszámú, vadgazdálkodási tevékenységre nem alkalmas területe, |
|
— |
Csongrád-Csanád megye 800150, 800160, 800250, 802220, 802260, 802310 és 802450 kódszámú vadgazdálkodási egységeinek teljes területe, |
|
— |
Fejér megye 400150, 400250, 400351, 400352, 400450, 400550, 401150, 401250, 401350, 402050, 402350, 402360, 402850, 402950, 403050, 403450, 403550, 403650, 403750, 403950, 403960, 403970, 404650, 404750, 404850, 404950, 404960, 405050, 405750, 405850, 405950, |
|
— |
406050, 406150, 406550, 406650 és 406750 kódszámú vadgazdálkodási egységeinek teljes területe, |
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— |
Győr-Moson-Sopron megye 100550, 100650, 100950, 101050, 101350, 101450, 101550, 101560 és 102150 kódszámú vadgazdálkodási egységeinek teljes területe, |
|
— |
Jász-Nagykun-Szolnok megye 750150, 750160, 750260, 750350, 750450, 750460, 754450, 754550, 754560, 754570, 754650, 754750, 754950, 755050, 755150, 755250, 755350 és 755450 kódszámú vadgazdálkodási egységeinek teljes területe, |
|
— |
Komárom-Esztergom megye 250150, 250250, 250450, 250460, 250550, 250650, 250750, 251050, 251150, 251250, 251350, 251360, 251650, 251750, 251850, 252250, kódszámú vadgazdálkodási egységeinek teljes területe, |
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— |
Pest megye 571550, 572150, 572250, 572350, 572550, 572650, 572750, 572850, 572950, 573150, 573250, 573260, 573350, 573360, 573450, 573850, 573950, 573960, 574050, 574150, 574350, 574360, 574550, 574650, 574750, 574850, 574860, 574950, 575050, 575150, 575250, 575350, 575550, 575650, 575750, 575850, 575950, 576050, 576150, 576250, 576350, 576450, 576650, 576750, 576850, 576950, 577050, 577150, 577350, 577450, 577650, 577850, 577950, 578050, 578150, 578250, 578350, 578360, 578450, 578550, 578560, 578650, 578850, 578950, 579050, 579150, 579250, 579350, 579450, 579460, 579550, 579650, 579750, 580250 és 580450 kódszámú vadgazdálkodási egységeinek teljes területe. |
7. Polen
Die folgenden Sperrzonen I in Polen:
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w województwie kujawsko - pomorskim:
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w województwie warmińsko-mazurskim:
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w województwie podlaskim:
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w województwie mazowieckim:
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w województwie podkarpackim:
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w województwie świętokrzyskim:
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w województwie łódzkim:
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w województwie śląskim:
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w województwie pomorskim:
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w województwie lubuskim:
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w województwie dolnośląskim:
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w województwie wielkopolskim:
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w województwie opolskim:
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w województwie zachodniopomorskim:
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w województwie małopolskim:
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8. Slowakei
Die folgenden Sperrzonen I in der Slowakei:
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— |
in the district of Nové Zámky, Sikenička, Pavlová, Bíňa, Kamenín, Kamenný Most, Malá nad Hronom, Belá, Ľubá, Šarkan, Gbelce, Bruty, Mužla, Obid, Štúrovo, Nána, Kamenica nad Hronom, Chľaba, Leľa, Bajtava, Salka, Malé Kosihy, |
|
— |
in the district of Veľký Krtíš, the municipalities of Ipeľské Predmostie, Veľká nad Ipľom, Hrušov, Kleňany, Sečianky, |
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— |
in the district of Levice, the municipalities of Keť, Čata, Pohronský Ruskov, Hronovce, Želiezovce, Zalaba, Malé Ludince, Šalov, Sikenica, Pastovce, Bielovce, Ipeľský Sokolec, Lontov, Kubáňovo, Sazdice, Demandice, Dolné Semerovce, Vyškovce nad Ipľom, Preseľany nad Ipľom, Hrkovce, Tupá, Horné Semerovce, Hokovce, Slatina, Horné Turovce, Veľké Turovce, Šahy, Tešmak, Plášťovce, Ipeľské Uľany, Bátovce, Pečenice, Jabloňovce, Bohunice, Pukanec, Uhliská, |
|
— |
in the district of Krupina, the municipalities of Dudince, Terany, Hontianske Moravce, Sudince, Súdovce, Lišov, |
|
— |
the whole district of Ružomberok, |
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— |
in the region of Turčianske Teplice, municipalties of Turček, Horná Štubňa, Čremošné, Háj, Rakša, Mošovce, |
|
— |
in the district of Martin, municipalties of Blatnica, Folkušová, Necpaly, |
|
— |
in the district of Dolný Kubín, the municipalities of Kraľovany, Žaškov, Jasenová, Vyšný Kubín, Oravská Poruba, Leštiny, Osádka, Malatiná, Chlebnice, Krivá, |
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— |
in the district of Tvrdošín, the municipalities of Oravský Biely Potok, Habovka, Zuberec, |
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— |
in the district of Žarnovica, the municipalities of Rudno nad Hronom, Voznica, Hodruša-Hámre, |
|
— |
the whole district of Žiar nad Hronom, except municipalities included in zone II. |
9. Italien
Die folgenden Sperrzonen I in Italien:
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Piedmont Region:
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Liguria Region:
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Emilia-Romagna Region:
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Lombardia Region:
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Lazio Region:
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TEIL II
1. Bulgarien
Die folgenden Sperrzonen II in Bulgarien:
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the whole region of Haskovo, |
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— |
the whole region of Yambol, |
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— |
the whole region of Stara Zagora, |
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— |
the whole region of Pernik, |
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— |
the whole region of Kyustendil, |
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— |
the whole region of Plovdiv, excluding the areas in Part III, |
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— |
the whole region of Pazardzhik, excluding the areas in Part III, |
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— |
the whole region of Smolyan, |
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— |
the whole region of Dobrich, |
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— |
the whole region of Sofia city, |
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— |
the whole region of Sofia Province, |
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— |
the whole region of Blagoevgrad excluding the areas in Part III, |
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— |
the whole region of Razgrad, |
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— |
the whole region of Kardzhali, |
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— |
the whole region of Burgas, |
|
— |
the whole region of Varna excluding the areas in Part III, |
|
— |
the whole region of Silistra, |
|
— |
the whole region of Ruse, |
|
— |
the whole region of Veliko Tarnovo, |
|
— |
the whole region of Pleven, |
|
— |
the whole region of Targovishte, |
|
— |
the whole region of Shumen, |
|
— |
the whole region of Sliven, |
|
— |
the whole region of Vidin, |
|
— |
the whole region of Gabrovo, |
|
— |
the whole region of Lovech, |
|
— |
the whole region of Montana, |
|
— |
the whole region of Vratza. |
2. Deutschland
Die folgenden Sperrzonen II in Deutschland:
|
Bundesland Brandenburg:
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|
Bundesland Sachsen:
|
|
Bundesland Mecklenburg-Vorpommern:
|
3. Estland
Die folgenden Sperrzonen II in Estland:
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— |
Eesti Vabariik (välja arvatud Hiiu maakond). |
4. Lettland
Die folgenden Sperrzonen II in Lettland:
|
— |
Aizkraukles novads, |
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— |
Alūksnes novads, |
|
— |
Augšdaugavas novads, |
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— |
Ādažu novads, |
|
— |
Balvu novads, |
|
— |
Bauskas novads, |
|
— |
Cēsu novads, |
|
— |
Dienvidkurzemes novada Aizputes, Cīravas, Lažas, Kalvenes, Kazdangas, Durbes, Dunalkas, Tadaiķu, Vecpils, Bārtas, Sakas, Bunkas, Priekules, Gramzdas, Kalētu, Virgas, Dunikas, Embūtes, Vaiņodes, Gaviezes, Rucavas, Vērgales, Medzes pagasts, Nīcas pagasta daļa uz dienvidiem no apdzīvotas vietas Bernāti, autoceļa V1232, A11, V1222, Bārtas upes, Aizputes, Durbes, Pāvilostas, Priekules pilsēta, |
|
— |
Dobeles novads, |
|
— |
Gulbenes novads, |
|
— |
Jelgavas novads, |
|
— |
Jēkabpils novads, |
|
— |
Krāslavas novads, |
|
— |
Kuldīgas novads, |
|
— |
Ķekavas novads, |
|
— |
Limbažu novads, |
|
— |
Līvānu novads, |
|
— |
Ludzas novads, |
|
— |
Madonas novads, |
|
— |
Mārupes novads, |
|
— |
Ogres novads, |
|
— |
Olaines novads, |
|
— |
Preiļu novads, |
|
— |
Rēzeknes novads, |
|
— |
Ropažu novada Garkalnes, Ropažu pagasts, Stopiņu pagasta daļa, kas atrodas uz austrumiem no autoceļa V36, P4 un P5, Acones ielas, Dauguļupes ielas un Dauguļupītes, Vangažu pilsēta, |
|
— |
Salaspils novads, |
|
— |
Saldus novads, |
|
— |
Saulkrastu novads, |
|
— |
Siguldas novads, |
|
— |
Smiltenes novads, |
|
— |
Talsu novads, |
|
— |
Tukuma novads, |
|
— |
Valkas novads, |
|
— |
Valmieras novads, |
|
— |
Varakļānu novads, |
|
— |
Ventspils novads, |
|
— |
Daugavpils valstspilsētas pašvaldība, |
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— |
Jelgavas valstspilsētas pašvaldība, |
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— |
Jūrmalas valstspilsētas pašvaldība, |
|
— |
Rēzeknes valstspilsētas pašvaldība. |
5. Litauen
Die folgenden Sperrzonen II in Litauen:
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— |
Alytaus miesto savivaldybė, |
|
— |
Alytaus rajono savivaldybė, |
|
— |
Anykščių rajono savivaldybė, |
|
— |
Akmenės rajono savivaldybė, |
|
— |
Birštono savivaldybė, |
|
— |
Biržų miesto savivaldybė, |
|
— |
Biržų rajono savivaldybė, |
|
— |
Druskininkų savivaldybė, |
|
— |
Elektrėnų savivaldybė, |
|
— |
Ignalinos rajono savivaldybė, |
|
— |
Jonavos rajono savivaldybė, |
|
— |
Joniškio rajono savivaldybė, |
|
— |
Jurbarko rajono savivaldybė, |
|
— |
Kaišiadorių rajono savivaldybė, |
|
— |
Kauno miesto savivaldybė, |
|
— |
Kauno rajono savivaldybė, |
|
— |
Kazlų rūdos savivaldybė, |
|
— |
Kelmės rajono savivaldybė, |
|
— |
Kėdainių rajono savivaldybė, |
|
— |
Klaipėdos rajono savivaldybė: Judrėnų, Endriejavo ir Veiviržėnų seniūnijos, |
|
— |
Kupiškio rajono savivaldybė, |
|
— |
Kretingos rajono savivaldybė, |
|
— |
Lazdijų rajono savivaldybė, |
|
— |
Mažeikių rajono savivaldybė, |
|
— |
Molėtų rajono savivaldybė, |
|
— |
Pagėgių savivaldybė, |
|
— |
Pakruojo rajono savivaldybė, |
|
— |
Panevėžio rajono savivaldybė, |
|
— |
Panevėžio miesto savivaldybė, |
|
— |
Pasvalio rajono savivaldybė, |
|
— |
Radviliškio rajono savivaldybė, |
|
— |
Rietavo savivaldybė, |
|
— |
Prienų rajono savivaldybė, |
|
— |
Plungės rajono savivaldybė, |
|
— |
Raseinių rajono savivaldybė, |
|
— |
Rokiškio rajono savivaldybė, |
|
— |
Skuodo rajono savivaldybės, |
|
— |
Šakių rajono savivaldybė, |
|
— |
Šalčininkų rajono savivaldybė, |
|
— |
Šiaulių miesto savivaldybė, |
|
— |
Šiaulių rajono savivaldybė, |
|
— |
Šilutės rajono savivaldybė, |
|
— |
Širvintų rajono savivaldybė, |
|
— |
Šilalės rajono savivaldybė, |
|
— |
Švenčionių rajono savivaldybė, |
|
— |
Tauragės rajono savivaldybė, |
|
— |
Telšių rajono savivaldybė, |
|
— |
Trakų rajono savivaldybė, |
|
— |
Ukmergės rajono savivaldybė, |
|
— |
Utenos rajono savivaldybė, |
|
— |
Varėnos rajono savivaldybė, |
|
— |
Vilniaus miesto savivaldybė, |
|
— |
Vilniaus rajono savivaldybė, |
|
— |
Visagino savivaldybė, |
|
— |
Zarasų rajono savivaldybė. |
6. Ungarn
Die folgenden Sperrzonen II in Ungarn:
|
— |
Békés megye 950150, 950250, 950350, 950450, 950550, 950650, 950660, 950750, 950850, 950860, 951050, 951150, 951250, 951260, 951350, 951450, 951460, 951550, 951650, 951750, 952150, 952250, 952350, 952450, 952550, 952650, 953250, 953260, 953270, 953350, 953450, 953550, 953560, 953950, 954050, 954060, 954150, 956250, 956350, 956450, 956550, 956650 és 956750 kódszámú vadgazdálkodási egységeinek teljes területe, |
|
— |
Borsod-Abaúj-Zemplén megye valamennyi vadgazdálkodási egységének teljes területe, |
|
— |
Fejér megye 403150, 403160, 403250, 403260, 403350, 404250, 404550, 404560, 404570, 405450, 405550, 405650, 406450 és 407050 kódszámú vadgazdálkodási egységeinek teljes területe, |
|
— |
Hajdú-Bihar megye valamennyi vadgazdálkodási egységének teljes területe, |
|
— |
Heves megye valamennyi vadgazdálkodási egységének teljes területe, |
|
— |
Jász-Nagykun-Szolnok megye 750250, 750550, 750650, 750750, 750850, 750970, 750980, 751050, 751150, 751160, 751250, 751260, 751350, 751360, 751450, 751460, 751470, 751550, 751650, 751750, 751850, 751950, 752150, 752250, 752350, 752450, 752460, 752550, 752560, 752650, 752750, 752850, 752950, 753060, 753070, 753150, 753250, 753310, 753450, 753550, 753650, 753660, 753750, 753850, 753950, 753960, 754050, 754150, 754250, 754360, 754370, 754850, 755550, 755650 és 755750 kódszámú vadgazdálkodási egységeinek teljes területe, |
|
— |
Komárom-Esztergom megye: 250350, 250850, 250950, 251450, 251550, 251950, 252050, 252150, 252350, 252450, 252460, 252550, 252650, 252750, 252850, 252860, 252950, 252960, 253050, 253150, 253250, 253350, 253450 és 253550 kódszámú vadgazdálkodási egységeinek teljes területe, |
|
— |
Nógrád megye valamennyi vadgazdálkodási egységeinek teljes területe, |
|
— |
Pest megye 570150, 570250, 570350, 570450, 570550, 570650, 570750, 570850, 570950, 571050, 571150, 571250, 571350, 571650, 571750, 571760, 571850, 571950, 572050, 573550, 573650, 574250, 577250, 580050 és 580150 kódszámú vadgazdálkodási egységeinek teljes területe, |
|
— |
Szabolcs-Szatmár-Bereg megye valamennyi vadgazdálkodási egységének teljes területe. |
7. Polen
Die folgenden Sperrzonen II in Polen:
|
w województwie warmińsko-mazurskim:
|
|
w województwie podlaskim:
|
|
w województwie mazowieckim:
|
|
w województwie lubelskim:
|
|
w województwie podkarpackim:
|
|
w województwie małopolskim:
|
|
w województwie pomorskim:
|
|
w województwie świętokrzyskim:
|
|
w województwie lubuskim:
|
|
w województwie dolnośląskim:
|
|
w województwie wielkopolskim:
|
|
w województwie łódzkim:
|
|
w województwie zachodniopomorskim:
|
|
w województwie opolskim:
|
8. Slowakei
Die folgenden Sperrzonen II in der Slowakei:
|
— |
the whole district of Gelnica except municipalities included in zone III, |
|
— |
the whole district of Poprad |
|
— |
the whole district of Spišská Nová Ves, |
|
— |
the whole district of Levoča, |
|
— |
the whole district of Kežmarok |
|
— |
in the whole district of Michalovce except municipalities included in zone III, |
|
— |
the whole district of Košice-okolie, |
|
— |
the whole district of Rožnava, |
|
— |
the whole city of Košice, |
|
— |
the whole district of Sobrance, |
|
— |
the whole district of Vranov nad Topľou, |
|
— |
the whole district of Humenné except municipalities included in zone III, |
|
— |
the whole district of Snina, |
|
— |
the whole district of Prešov except municipalities included in zone III, |
|
— |
the whole district of Sabinov except municipalities included in zone III, |
|
— |
the whole district of Svidník, except municipalities included in zone III, |
|
— |
the whole district of Stropkov, except municipalities included in zone III, |
|
— |
the whole district of Bardejov, |
|
— |
the whole district of Stará Ľubovňa, |
|
— |
the whole district of Revúca, |
|
— |
the whole district of Rimavská Sobota except municipalities included in zone III, |
|
— |
in the district of Veľký Krtíš, the whole municipalities not included in part I, |
|
— |
the whole district of Lučenec, |
|
— |
the whole district of Poltár, |
|
— |
the whole district of Zvolen, |
|
— |
the whole district of Detva, |
|
— |
the whole district of Krupina, except municipalities included in zone I, |
|
— |
the whole district of Banska Stiavnica, |
|
— |
in the district of Žiar nad Hronom the municipalities of Hronská Dúbrava, Trnavá Hora, |
|
— |
the whole district of Banska Bystica, |
|
— |
the whole district of Brezno, |
|
— |
the whole district of Liptovsky Mikuláš. |
9. Italien
Die folgenden Sperrzonen II in Italien:
|
Piedmont Region:
|
|
Liguria Region:
|
|
Lazio Region:
|
TEIL III
1. Bulgarien
Die folgenden Sperrzonen III in Bulgarien:
|
— |
in Blagoevgrad region:
|
|
— |
the Pazardzhik region:
|
|
— |
in Plovdiv region
|
|
— |
in Varna region:
|
2. Italien
Die folgenden Sperrzonen III in Italien:
|
— |
tutto il territorio della Sardegna. |
3. Polen
Die folgenden Sperrzonen III in Polen:
|
w województwie warmińsko-mazurskim:
|
|
w województwie lubelskim:
|
|
w województwie podkarpackim:
|
|
w województwie lubuskim:
|
|
w województwie wielkopolskim:
|
|
w województwie dolnośląskim:
|
|
w województwie świętokrzyskim:
|
|
w województwie małopolskim:
|
4. Rumänien
Die folgenden Sperrzonen III in Rumänien:
|
— |
Zona orașului București, |
|
— |
Județul Constanța, |
|
— |
Județul Satu Mare, |
|
— |
Județul Tulcea, |
|
— |
Județul Bacău, |
|
— |
Județul Bihor, |
|
— |
Județul Bistrița Năsăud, |
|
— |
Județul Brăila, |
|
— |
Județul Buzău, |
|
— |
Județul Călărași, |
|
— |
Județul Dâmbovița, |
|
— |
Județul Galați, |
|
— |
Județul Giurgiu, |
|
— |
Județul Ialomița, |
|
— |
Județul Ilfov, |
|
— |
Județul Prahova, |
|
— |
Județul Sălaj, |
|
— |
Județul Suceava |
|
— |
Județul Vaslui, |
|
— |
Județul Vrancea, |
|
— |
Județul Teleorman, |
|
— |
Judeţul Mehedinţi, |
|
— |
Județul Gorj, |
|
— |
Județul Argeș, |
|
— |
Judeţul Olt, |
|
— |
Judeţul Dolj, |
|
— |
Județul Arad, |
|
— |
Județul Timiș, |
|
— |
Județul Covasna, |
|
— |
Județul Brașov, |
|
— |
Județul Botoșani, |
|
— |
Județul Vâlcea, |
|
— |
Județul Iași, |
|
— |
Județul Hunedoara, |
|
— |
Județul Alba, |
|
— |
Județul Sibiu, |
|
— |
Județul Caraș-Severin, |
|
— |
Județul Neamț, |
|
— |
Județul Harghita, |
|
— |
Județul Mureș, |
|
— |
Județul Cluj, |
|
— |
Județul Maramureş. |
5. Slowakei
Die folgenden Sperrzonen III in der Slowakei:
|
— |
The whole district of Trebišov’, |
|
— |
The whole district of Vranov and Topľou, |
|
— |
In the district of Humenné: Lieskovec, Myslina, Humenné, Jasenov, Brekov, Závadka, Topoľovka, Hudcovce, Ptičie, Chlmec, Porúbka, Brestov, Gruzovce, Ohradzany, Slovenská Volová, Karná, Lackovce, Kochanovce, Hažín nad Cirochou, Závada, Nižná Sitnica, Vyšná Sitnica, Rohožník, Prituľany, Ruská Poruba, Ruská Kajňa, |
|
— |
In the district of Michalovce: Strážske, Staré, Oreské, Zbudza, Voľa, Nacina Ves, Pusté Čemerné, Lesné, Rakovec nad Ondavou, Petríkovce, Oborín, Veľké Raškovce, Beša, |
|
— |
In the district of Rimavská Sobota: Jesenské, Gortva, Hodejov, Hodejovec, Širkovce, Šimonovce, Drňa, Hostice, Gemerské Dechtáre, Jestice, Dubovec, Rimavské Janovce, Rimavská Sobota, Belín, Pavlovce, Sútor, Bottovo, Dúžava, Mojín, Konrádovce, Čierny Potok, Blhovce, Gemerček, Hajnáčka, |
|
— |
In the district of Gelnica: Hrišovce, Jaklovce, Kluknava, Margecany, Richnava, |
|
— |
In the district Of Sabinov: Daletice, |
|
— |
In the district of Prešov: Hrabkov, Krížovany, Žipov, Kvačany, Ondrašovce, Chminianske Jakubovany, Klenov, Bajerov, Bertotovce, Brežany, Bzenov, Fričovce, Hendrichovce, Hermanovce, Chmiňany, Chminianska Nová Ves, Janov, Jarovnice, Kojatice, Lažany, Mikušovce, Ovčie, Rokycany, Sedlice, Suchá Dolina, Svinia, Šindliar, Široké, Štefanovce, Víťaz, Župčany, |
|
— |
the whole district of Medzilaborce, |
|
— |
In the district of Stropkov: Havaj, Malá Poľana, Bystrá, Mikové, Varechovce, Vladiča, Staškovce, Makovce, Veľkrop, Solník, Korunková, Bukovce, Krišľovce, Jakušovce, Kolbovce, |
|
— |
In the district of Svidník: Pstruša. |
Berichtigungen
|
7.6.2022 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
L 154/76 |
Berichtigung der Durchführungsverordnung (EU) 2022/396 des Rates vom 9. März 2022 zur Durchführung der Verordnung (EU) Nr. 269/2014 über restriktive Maßnahmen angesichts von Handlungen, die die territoriale Unversehrtheit, Souveränität und Unabhängigkeit der Ukraine untergraben oder bedrohen
|
1. |
Seite 21, im Anhang, Tabelle mit der Überschrift „Personen“, Eintrag 806 betreffend Igor Nikolayevich MOROZOV, Spalte „Angaben zur Identifizierung“ |
Anstatt:
„Geburtsdatum: 13.10.1956 “
muss es heißen:
„Geburtsdatum: 10.12.1956 “.
|
2. |
Seite 30, im Anhang, Tabelle mit der Überschrift „Personen“, Eintrag 872 betreffend Alexandra Gennadyevna ZHUKOVA, Spalte „Name“ |
Anstatt:
„Alexandra Gennadyevna ZHUKOVA“
muss es heißen:
„Anastasia Gennadyevna ZHUKOVA“.