ISSN 1977-0642

Amtsblatt

der Europäischen Union

L 148

European flag  

Ausgabe in deutscher Sprache

Rechtsvorschriften

65. Jahrgang
31. Mai 2022


Inhalt

 

I   Gesetzgebungsakte

Seite

 

 

VERORDNUNGEN

 

*

Verordnung (EU) 2022/838 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 30. Mai 2022 zur Änderung der Verordnung (EU) 2018/1727 hinsichtlich der Sicherung, Analyse und Speicherung von Beweismitteln durch Eurojust im Zusammenhang mit Völkermord, Verbrechen gegen die Menschlichkeit, Kriegsverbrechen und damit zusammenhängenden Straftaten

1

 

*

Verordnung (EU) 2022/839 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 30. Mai 2022 zur Festlegung von Übergangsbestimmungen für die Verpackung und Kennzeichnung von Tierarzneimitteln, die gemäß der Richtlinie 2001/82/EG oder der Verordnung (EG) Nr. 726/2004 zugelassen oder registriert wurden ( 1 )

6

 

 

II   Rechtsakte ohne Gesetzescharakter

 

 

VERORDNUNGEN

 

*

Durchführungsverordnung (EU) 2022/840 des Rates vom 30. Mai 2022 zur Durchführung der Verordnung (EU) Nr. 36/2012 über restriktive Maßnahmen angesichts der Lage in Syrien

8

 

*

Durchführungsverordnung (EU) 2022/841 der Kommission vom 24. Mai 2022 über die Gewährung des Schutzes gemäß Artikel 99 der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates für den Namen Bolandin (g. U.)

21

 

*

Durchführungsverordnung (EU) 2022/842 der Kommission vom 24. Mai 2022 über die Gewährung des Schutzes gemäß Artikel 99 der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates für den Namen Abadía Retuerta (g. U.)

22

 

*

Durchführungsverordnung (EU) 2022/843 der Kommission vom 24. Mai 2022 zur Genehmigung von Änderungen der Spezifikation einer geschützten Ursprungsbezeichnung oder einer geschützten geografischen Angabe (Colli Berici (g. U.))

23

 

*

Durchführungsverordnung (EU) 2022/844 der Kommission vom 30. Mai 2022 zur Berichtigung der schwedischen Sprachfassung der Verordnung (EU) Nr. 1178/2011 zur Festlegung technischer Vorschriften und von Verwaltungsverfahren in Bezug auf das fliegende Personal in der Zivilluftfahrt gemäß der Verordnung (EG) Nr. 216/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates ( 1 )

24

 

*

Durchführungsverordnung (EU) 2022/845 der Kommission vom 30. Mai 2022 zur Änderung der Anhänge V und XIV der Durchführungsverordnung (EU) 2021/404 hinsichtlich der Einträge für das Vereinigte Königreich und die Vereinigten Staaten in den Listen der Drittländer, aus denen der Eingang in die Union von Sendungen von Geflügel, Zuchtmaterial von Geflügel sowie frischem Fleisch von Geflügel und Federwild zulässig ist ( 1 )

26

 

 

BESCHLÜSSE

 

*

Beschluss (GASP) 2022/846 des Politischen und Sicherheitspolitischen Komitees vom 18. Mai 2022 zur Verlängerung des Mandats der Leiterin der Mission der Europäischen Union zur Unterstützung des integrierten Grenzmanagements in Libyen (EUBAM Libya) (EUBAM Libya/1/2022)

38

 

*

Beschluss (GASP) 2022/847 des Rates vom 30. Mai 2022 zur Unterstützung der Anstrengungen zur Verhütung und Bekämpfung der unerlaubten Verbreitung von Kleinwaffen und leichten Waffen (SALW) und dazugehöriger Munition sowie des unerlaubten Handels damit und ihrer Auswirkungen auf dem amerikanischen Kontinent

40

 

*

Beschluss (GASP) 2022/848 des Rates vom 30. Mai 2022 zur Änderung des Beschlusses (GASP) 2020/1464 über die Förderung wirksamer Waffenausfuhrkontrollen

50

 

*

Beschluss (GASP) 2022/849 des Rates vom 30. Mai 2022 zur Änderung des Beschlusses 2013/255/GASP des Rates über restriktive Maßnahmen gegen Syrien

52

 


 

(1)   Text von Bedeutung für den EWR.

DE

Bei Rechtsakten, deren Titel in magerer Schrift gedruckt sind, handelt es sich um Rechtsakte der laufenden Verwaltung im Bereich der Agrarpolitik, die normalerweise nur eine begrenzte Geltungsdauer haben.

Rechtsakte, deren Titel in fetter Schrift gedruckt sind und denen ein Sternchen vorangestellt ist, sind sonstige Rechtsakte.


I Gesetzgebungsakte

VERORDNUNGEN

31.5.2022   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 148/1


VERORDNUNG (EU) 2022/838 DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES

vom 30. Mai 2022

zur Änderung der Verordnung (EU) 2018/1727 hinsichtlich der Sicherung, Analyse und Speicherung von Beweismitteln durch Eurojust im Zusammenhang mit Völkermord, Verbrechen gegen die Menschlichkeit, Kriegsverbrechen und damit zusammenhängenden Straftaten

DAS EUROPÄISCHE PARLAMENT UND DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union, insbesondere auf Artikel 85,

auf Vorschlag der Europäischen Kommission,

nach Zuleitung des Entwurfs des Gesetzgebungsakts an die nationalen Parlamente,

gemäß dem ordentlichen Gesetzgebungsverfahren (1),

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Mit der Verordnung (EU) 2018/1727 des Europäischen Parlaments und des Rates (2) wurde Eurojust eingerichtet, und darin werden ihre Aufgaben, Zuständigkeiten und Funktionen festgelegt.

(2)

Gemäß Artikel 3 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2018/1727 ist Eurojust für die in Anhang I der genannten Verordnung aufgeführten Formen schwerer Kriminalität zuständig, dazu gehören Völkermord, Verbrechen gegen die Menschlichkeit und Kriegsverbrechen. Gemäß Artikel 3 Absatz 4 der Verordnung (EU) 2018/1727 ist Eurojust auch für Straftaten im Zusammenhang mit den in Anhang I der genannten Straftaten zuständig.

(3)

Am 24. Februar 2022 begann die Russische Föderation einen Angriffskrieg gegen die Ukraine. Es gibt hinreichende Gründe für die Annahme, dass im Zusammenhang mit den derzeitigen Kampfhandlungen in der Ukraine Verbrechen gegen die Menschlichkeit und Kriegsverbrechen verübt werden.

(4)

Angesichts der sehr ernsten Lage sollte die Union dringend alle erforderlichen Maßnahmen ergreifen, um sicherzustellen, dass die Verantwortlichen für die Verbrechen gegen die Menschlichkeit und Kriegsverbrechen in der Ukraine zur Rechenschaft gezogen werden.

(5)

Staatsanwaltschaften mehrerer Mitgliedstaaten und der Ukraine haben Ermittlungen zu den Ereignissen in der Ukraine aufgenommen, erforderlichenfalls auch mit der Unterstützung von Eurojust. Am 27. Juni 2016 hat Eurojust eine Vereinbarung über die Zusammenarbeit mit der Ukraine geschlossen. Im Einklang mit dieser Vereinbarung hat die Ukraine einen Verbindungsstaatsanwalt zu Eurojust entsandt, um die Zusammenarbeit zwischen Eurojust und der Ukraine zu erleichtern.

(6)

Gemäß dem Römischen Statut des Internationalen Strafgerichtshofs (IStGH) vom 17. Juli 1998 ist der IStGH befugt, seine Gerichtsbarkeit über Personen auszuüben, die für die darin genannten schwersten Verbrechen von internationalem Belang verantwortlich sind. Die Gerichtsbarkeit des IStGH ergänzt die nationalen Strafgerichtsbarkeiten. Die Anklagebehörde des IStGH hat mitgeteilt, dass sie eine Untersuchung zur Lage in der Ukraine eingeleitet hat.

(7)

Aufgrund der Anwendung des Weltrechtsgrundsatzes in mehreren Mitgliedstaaten und der ergänzenden Gerichtsbarkeit des IStGH ist die Koordinierung und der Austausch von Beweismitteln zwischen nationalen Ermittlungs- und Strafverfolgungsbehörden und mit dem IStGH oder anderen Gerichten oder mit zu diesem Zweck eingerichteten Mechanismen von Bedeutung, um eine wirksame Ermittlung und Strafverfolgung von Völkermord, Verbrechen gegen die Menschlichkeit, Kriegsverbrechen und damit zusammenhängenden Straftaten zu gewährleisten, einschließlich jener, die im Kontext der derzeitigen Kampfhandlungen möglicherweise in der Ukraine begangen werden.

(8)

Um zu gewährleisten, dass Beweismittel und bewährte Verfahren im Zusammenhang mit der Verfolgung von Völkermord, Verbrechen gegen die Menschlichkeit, Kriegsverbrechen und damit zusammenhängenden Straftaten mit zuständigen nationalen Behörden und internationalen Justizbehörden geteilt werden, sollte Eurojust ihre Zusammenarbeit mit Strafgerichten, Gerichten und zu diesem Zweck eingerichteten Mechanismen verstärken, um gegen Verstöße gegen das Völkerrecht vorzugehen. Daher sollte Eurojust eine enge Zusammenarbeit mit dem IStGH und allen anderen Gerichten oder Mechanismen einrichten, die auf die Bekämpfung von gegen den internationalen Frieden und die internationale Sicherheit gerichtete Straftaten abzielen. Dementsprechend sollte Eurojust Ersuchen um justizielle Zusammenarbeit des IStGH oder von besonderen Strafgerichten, Gerichten oder Mechanismen in Bezug auf Beweismittel im Zusammenhang mit Völkermord, Verbrechen gegen die Menschlichkeit und Kriegsverbrechen und damit zusammenhängenden Straftaten erleichtern.

(9)

Es besteht die Gefahr, dass Beweismittel im Zusammenhang mit Völkermord, Verbrechen gegen die Menschlichkeit, Kriegsverbrechen und damit zusammenhängenden Straftaten nicht sicher in dem Hoheitsgebiet, in dem Kampfhandlungen stattfinden, gespeichert werden können. Das ist auch für Beweismittel im Zusammenhang mit den anhaltenden Kampfhandlungen in der Ukraine der Fall. Daher ist es angebracht, eine zentrale Speicherungseinrichtung an einem sicheren Ort einzurichten. Eine zentrale Speicherungseinrichtung könnte auch für Beweismittel erforderlich sein, die von Organen, Einrichtungen und sonstigen Stellen der Union, internationalen Behörden oder Dritten wie Organisationen der Zivilgesellschaft erhoben wurden, damit die zuständigen nationalen Behörden und internationalen Justizbehörden auf die Beweismittel zugreifen können.

(10)

Eurojust verfügt über das Fachwissen und die Erfahrung, Ermittlungen und Strafverfolgungsmaßnahmen im Rahmen von Straftaten mit grenzüberschreitendem Bezug, einschließlich Völkermord, Verbrechen gegen die Menschlichkeit, Kriegsverbrechen und damit zusammenhängenden Straftaten zu unterstützen. Diese Unterstützung umfasst die Sicherung, Analyse und Speicherung von Beweismitteln im Hinblick auf ihre Zulässigkeit vor Gerichten und ihre Zuverlässigkeit.

(11)

Durch die Sicherung, Analyse und Speicherung von Beweismitteln im Zusammenhang mit Völkermord, Verbrechen gegen die Menschlichkeit, Kriegsverbrechen und damit zusammenhängenden Straftaten und, sofern dies erforderlich und angemessen ist, durch die Ermöglichung deren Austauschs, im Einklang mit dem anwendbaren Unionsrecht über den Datenschutz, kann Eurojust die Fallbearbeitung bei nationalen und internationalen Ermittlungen unterstützen und den zuständigen nationalen Behörden und internationalen Justizbehörden zusätzliche Unterstützung leisten. Solche Analysen könnten insbesondere wertvoll sein, um die Glaubhaftigkeit von Zeugenaussagen zu überprüfen oder um relevante Zusammenhänge herzustellen. Diese Verordnung verpflichtet die nationalen Behörden jedoch nicht dazu, Beweismaterial mit Eurojust zu teilen.

(12)

Ein neues befristetes Speicherungssystem sollte daher für die Sicherung, Analyse und Speicherung von Beweismittel im Zusammenhang mit Völkermord, Verbrechen gegen die Menschlichkeit, Kriegsverbrechen und damit zusammenhängenden Straftaten eingerichtet werden. Da diese Beweismittel dringend gespeichert werden müssen, ist es erforderlich, dass Eurojust diese in einem vom durch Artikel 23 der Verordnung (EU) 2018/1727 eingerichteten Fallbearbeitungssystem getrennten automatisierten Datenverwaltungs- und -speicherungssystem (im Folgenden „automatisiertes Datenverwaltungs- und -speicherungssystem“) speichert. Der Vorschlag für eine Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates zur Änderung der Verordnung (EU) 2018/1727 des Europäischen Parlaments und des Rates sowie des Beschlusses 2005/671/JI des Rates im Hinblick auf den digitalen Informationsaustausch in Fällen von Terrorismus enthält Bestimmungen über die Einrichtung eines neuen Fallbearbeitungssystems. Sobald dieses neue Fallbearbeitungssystem eingerichtet ist, sollten die vorübergehend im automatisierten Datenverwaltungs- und -speicherungssystem verarbeiteten operativen Daten in dieses integriert werden. Die allgemeinen Vorschriften in Kapitel IX der Verordnung (EU) 2018/1725 des Europäischen Parlaments und des Rates (3) sollten unbeschadet der besonderen Datenschutzvorschriften der Verordnung (EU) 2018/1727 gelten.

(13)

Die Sicherung, Analyse und Speicherung von Beweismitteln im Zusammenhang mit Völkermord, Verbrechen gegen die Menschlichkeit, Kriegsverbrechen und damit zusammenhängenden Straftaten im automatisierten Datenverwaltungs- und -speicherungssystem und die Zugänglichkeit, sofern dies erforderlich und angemessen ist, durch die zuständigen nationalen Behörden und internationalen Justizbehörden sollten den höchsten Standards der Cybersicherheit und des Datenschutzes entsprechen und im Einklang mit den Artikeln 7 und 8 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, Verordnung (EU) 2018/1725, insbesondere deren Artikel 91, und den besonderen in Verordnung (EU) 2018/1727 festgelegten Datenschutzregeln stehen.

(14)

Satellitenbilder, Fotografien, Video- und Tonaufnahmen können nützlich sein, um die Begehung von Völkermord, Verbrechen gegen die Menschlichkeit, Kriegsverbrechen und damit zusammenhängenden Straftaten zu belegen. Daher sollte Eurojust Satellitenbilder, Fotografien, Video- und Tonaufnahmen zu diesem Zweck verarbeiten und speichern können.

(15)

Eurojust und Europol sollten im Rahmen ihrer jeweiligen Mandate eng zusammenarbeiten und dabei der notwendigen Vermeidung von Verdopplung der Anstrengungen und ihrer jeweiligen operativen Fähigkeiten Rechnung zu tragen, insbesondere bei der Verarbeitung und Analyse von Informationen im Zusammenhang mit dem bestehenden und speziellen System von Europol zu völkerrechtlichen Verbrechen, das als „Analyseprojekt zu Kernverbrechen des Völkerstrafrechts“ bezeichnet wird, um zuständige Behörden bei der Ermittlung und Strafverfolgung von Völkermord, Verbrechen gegen die Menschlichkeit, Kriegsverbrechen und damit zusammenhängenden Straftaten zu unterstützen. Daher sollte Eurojust in der Lage sein, Informationen an Europol zu übermitteln, die sie bei der Wahrnehmung ihrer operativen Aufgabe gemäß der Verordnung (EU) 2018/1727 erhält, die darin besteht, die Maßnahmen der Mitgliedstaaten zur Bekämpfung von Völkermord, Verbrechen gegen die Menschlichkeit, Kriegsverbrechen und damit zusammenhängenden Straftaten zu unterstützen. Eine derartige Zusammenarbeit sollte eine regelmäßige gemeinsame Evaluierung operativer und technischer Fragen umfassen.

(16)

Wegen der Dringlichkeit ein automatisiertes Datenverwaltungs- und -speicherungssystem bei Eurojust einzurichten, um Beweismitteln im Zusammenhang mit Völkermord, Verbrechen gegen die Menschlichkeit, Kriegsverbrechen und damit zusammenhängenden Straftaten im Hinblick auf die Gewährleistung der Verfolgung von solchen in der Ukraine begangenen Verbrechen zu erfassen, wird es als angemessen erachtet, sich auf die Ausnahme von der Achtwochenfrist, die in Artikel 4 des dem Vertrag über die Europäische Union (EUV), dem Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union (AEUV) und dem Vertrag zur Gründung der Europäischen Atomgemeinschaft beigefügten Protokolls Nr. 1 über die Rolle der nationalen Parlamente in der Europäischen Union vorgesehen ist, zu berufen.

(17)

Nach Artikel 3 und Artikel 4a Absatz 1 des dem EUV und dem AEUV beigefügten Protokolls Nr. 21 über die Position des Vereinigten Königreichs und Irlands hinsichtlich des Raums der Freiheit, der Sicherheit und des Rechts hat Irland mitgeteilt, dass es sich an der Annahme und Anwendung dieser Verordnung beteiligen möchte.

(18)

Gemäß den Artikeln 1 und 2 des dem EUV und dem AEUV beigefügten Protokolls Nr. 22 über die Position Dänemarks beteiligt sich Dänemark nicht an der Annahme dieser Verordnung und ist weder durch diese Verordnung gebunden noch zu ihrer Anwendung verpflichtet.

(19)

Da die Ziele dieser Verordnung, nämlich Eurojust in die Lage zu versetzen, Beweismittel im Zusammenhang mit Völkermord, Verbrechen gegen die Menschlichkeit, Kriegsverbrechen und damit zusammenhängenden Straftaten zu sichern, zu analysieren und aufzubewahren, den Austausch solcher Beweismittel zu ermöglichen und ein vom bestehenden Fallbearbeitungssystem von Eurojust getrenntes automatisiertes Datenverwaltungs- und -speicherungssystem einzurichten, von den Mitgliedstaaten nicht ausreichend verwirklicht werden können, sondern vielmehr wegen des Umfangs oder der Wirkungen der Maßnahme auf Unionsebene besser zu verwirklichen sind, kann die Union im Einklang mit dem in Artikel 5 EUV verankerten Subsidiaritätsprinzip tätig werden. Entsprechend dem in demselben Artikel genannten Grundsatz der Verhältnismäßigkeit geht diese Verordnung nicht über das für die Verwirklichung dieser Ziele erforderliche Maß hinaus.

(20)

Der Europäische Datenschutzbeauftragte wurde gemäß Artikel 42 der Verordnung (EU) 2018/1725 angehört und hat am 13. Mai 2022 eine Stellungnahme abgegeben.

(21)

Diese Verordnung sollte aus Gründen der Dringlichkeit am Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft treten, um dringend ein neues automatisiertes Datenverwaltungs- und -speicherungssystem bei Eurojust zur Verfügung zu stellen, das die Sicherung, Analyse und Speicherung von Beweismittel in Bezug auf Völkermord, Verbrechen gegen die Menschlichkeit, Kriegsverbrechen und damit zusammenhängende Straftaten im Hinblick auf die Gewährleistung der Verfolgung von solchen in der Ukraine begangenen Verbrechen ermöglicht —

HABEN FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Änderung der Verordnung (EU) 2018/1727

Die Verordnung (EU) 2018/1727 wird wie folgt geändert:

1.

In Artikel 4 Absatz 1 wird folgender Buchstabe angefügt:

„j)

unterstützt die Maßnahmen der Mitgliedstaaten zur Bekämpfung von Völkermord, Verbrechen gegen die Menschlichkeit, Kriegsverbrechen und damit zusammenhängenden Straftaten, einschließlich durch die Sicherung, Analyse und Speicherung von Beweismitteln im Zusammenhang mit diesen Verbrechen und damit zusammenhängenden Straftaten, und ermöglicht den Austausch derartiger Beweismittel mit oder die anderweitige direkte Bereitstellung an die zuständigen nationalen Behörden und internationalen Justizbehörden, insbesondere dem Internationalen Strafgerichtshof.“.

2.

In Artikel 80 wird folgender Absatz angefügt:

„(8)   Abweichend von Artikel 23 Absatz 6 kann Eurojust ein vom in Artikel 23 genannten Fallbearbeitungssystem getrenntes automatisiertes Datenverwaltungs- und -speicherungssystem einrichten, um operative personenbezogene Daten zur Wahrnehmung der operativen Funktion gemäß Artikel 4 Absatz 1 Buchstabe j zu verarbeiten (im Folgenden ‚automatisiertes Datenverwaltungs- und -speicherungssystem‘).

Das automatisierte Datenverwaltungs- und -speicherungssystem muss die höchsten Standards der Cybersicherheit erfüllen.

Ungeachtet des Artikels 90 der Verordnung (EU) 2018/1725 konsultiert Eurojust den EDSB vor dem Betrieb des automatisierten Datenverwaltungs- und -speicherungssystem. Der EDSB gibt eine Stellungnahme innerhalb von zwei Monaten nach Eingang einer Mitteilung des Datenschutzbeauftragten ab.

Die in Unterabsatz 3 genannte Mitteilung des Datenschutzbeauftragten enthält mindestens Folgendes:

a)

eine allgemeine Beschreibung der geplanten Verarbeitungsvorgänge;

b)

eine Bewertung der Risiken für die Rechte und Freiheiten der betroffenen Personen;

c)

die zur Bewältigung der Risiken geplanten unter Buchstabe b genannten Abhilfemaßnahmen;

d)

Garantien, Sicherheitsvorkehrungen und Verfahren, durch die der Schutz personenbezogener Daten sichergestellt und der Nachweis dafür erbracht wird, dass diese Verordnung eingehalten wird, wobei den Rechten und berechtigten Interessen der betroffenen Personen und sonstiger Betroffener Rechnung getragen wird.

Die in dieser Verordnung und in der Verordnung (EU) 2018/1725 festgelegten Datenschutzbestimmungen gelten für die Verarbeitung von Daten im automatisierten Datenverwaltungs- und -speicherungssystem, soweit sie nicht direkt mit der technischen Einrichtung des Fallbearbeitungssystems in Verbindung stehen. Zugangsrechte und Fristen für die im automatisierten Datenverwaltungs- und -speicherungssystem gespeicherten Daten müssen im Einklang mit den anwendbaren Regeln über den Zugriff auf befristet geführte Arbeitsdateien, zu deren Unterstützung die Daten gespeichert werden, und den entsprechenden Fristen stehen, insbesondere denjenigen, die in Artikel 29 der vorliegenden Verordnung festgelegt sind.

Die in diesem Absatz vorgesehene Abweichung gilt solange das Fallbearbeitungssystem, das sich aus befristet geführten Arbeitsdateien und einem Verzeichnis zusammensetzt, besteht.“

3.

Anhang II wird wie folgt geändert:

a)

Nummer 1 Buchstabe n erhält folgende Fassung:

„n)

aus dem nicht codierenden Teil der DNA ermittelte DNA-Profile, Lichtbilder und Fingerabdrücke und in Bezug auf die Verbrechen und damit zusammenhängenden Straftaten in Artikel 4 Absatz 1 Buchstabe j genannten Straftaten, Video- und Tonaufnahmen.“;

b)

Nummer 2 Buchstabe f erhält folgende Fassung:

„f)

Beschreibung und Art des die betroffene Person betreffenden Sachverhalts der Straftaten, Tatzeitpunkt und Tatort, strafrechtliche Würdigung des Sachverhalts, den Stand der Ermittlungen und in Bezug auf die in Artikel 4 Absatz 1 Buchstabe j genannten Verbrechen und damit zusammenhängenden Straftaten Angaben zu den Straftaten, einschließlich Tonaufnahmen, Videoaufnahmen, Satellitenbilder und Lichtbilder;“.

Artikel 2

Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt am Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt gemäß den Verträgen unmittelbar in den Mitgliedstaaten.

Geschehen zu Brüssel am 30. Mai 2022.

Im Namen des Europäischen Parlaments

Die Präsidentin

R. METSOLA

Im Namen des Rates

Der Präsident

B. LE MAIRE


(1)  Standpunkt des Europäischen Parlaments vom 19. Mai 2022 (noch nicht im Amtsblatt veröffentlicht) und Beschluss des Rates vom 25. Mai 2022.

(2)  Verordnung (EU) 2018/1727 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 14. November 2018 betreffend die Agentur der Europäischen Union für justizielle Zusammenarbeit in Strafsachen (Eurojust) und zur Ersetzung und Aufhebung des Beschlusses 2002/187/JI des Rates (ABl. L 295 vom 21.11.2018, S. 138).

(3)  Verordnung (EU) 2018/1725 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. Oktober 2018 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten durch die Organe, Einrichtungen und sonstigen Stellen der Union, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 45/2001 und des Beschlusses Nr. 1247/2002/EG (ABl. L 295 vom 21.11.2018, S. 39).


31.5.2022   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 148/6


VERORDNUNG (EU) 2022/839 DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES

vom 30. Mai 2022

zur Festlegung von Übergangsbestimmungen für die Verpackung und Kennzeichnung von Tierarzneimitteln, die gemäß der Richtlinie 2001/82/EG oder der Verordnung (EG) Nr. 726/2004 zugelassen oder registriert wurden

(Text von Bedeutung für den EWR)

DAS EUROPÄISCHE PARLAMENT UND DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union, insbesondere auf Artikel 114 und Artikel 168 Absatz 4 Buchstabe b,

auf Vorschlag der Europäischen Kommission,

nach Zuleitung des Entwurfs des Gesetzgebungsakts an die nationalen Parlamente,

nach Stellungnahme des Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschusses (1),

nach Anhörung des Ausschusses der Regionen,

gemäß dem ordentlichen Gesetzgebungsverfahren (2),

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Die Verordnung (EU) 2019/6 des Europäischen Parlaments und des Rates (3) gilt seit dem 28. Januar 2022.

(2)

Die Zulassungsinhaber und Inhaber einer Registrierung von Tierarzneimitteln, die gemäß der Richtlinie 2001/82/EG des Europäischen Parlaments und des Rates (4) oder gemäß der Verordnung (EG) Nr. 726/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates (5) zugelassen oder registriert wurden, sind außerstande, die Anforderungen der Artikel 10 bis 16 der Verordnung (EU) 2019/6 bis zum 28. Januar 2022 zu erfüllen. Zudem sind die zuständigen Behörden nicht in der Lage, alle erforderlichen Änderungen der Zulassungsbedingungen im Sinne von Artikel 4 Nummer 39 der Verordnung (EU) 2019/6 für Zulassungen, die entweder gemäß der Richtlinie 2001/82/EG oder gemäß der Verordnung (EG) Nr. 726/2004 erteilt wurden, zu bearbeiten, und damit sicherzustellen, dass zeitnah die Einhaltung der Artikel 10 bis 16 der Verordnung (EU) 2019/6 sichergestellt ist.

(3)

Daher müssen Übergangsbestimmungen für die Verpackung und Kennzeichnung von Tierarzneimitteln festgelegt werden, die entweder gemäß der Richtlinie 2001/82/EG oder gemäß der Verordnung (EG) Nr. 726/2004 zugelassen oder registriert wurden, damit eine ununterbrochene Verfügbarkeit dieser Tierarzneimittel in der Union gewährleistet ist und Rechtssicherheit geschaffen wird. Die Übergangsbestimmungen sollten auf jene Tierarzneimittel beschränkt werden, die zwar nicht den Verpackungs- und Kennzeichnungsanforderungen der Verordnung (EU) 2019/6, wohl aber allen anderen Bestimmungen der Verordnung (EU) 2019/6 entsprechen.

(4)

Die Verordnung (EG) Nr. 726/2004 enthält keine spezifischen Kennzeichnungs- und Verpackungsvorschriften. Aus Artikel 31 Absatz 1, Artikel 34 Absatz 1 Buchstabe c, Artikel 34 Absatz 4 Buchstabe e und Artikel 37 Absatz 1 Unterabsatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 726/2004 in der am 27. Januar 2022 geltenden Fassung geht jedoch hervor, dass gemäß der genannten Verordnung zugelassene Arzneimittel den Artikeln 58 bis 64 der Richtlinie 2001/82/EG entsprechen müssen.

(5)

Mit der vorliegenden Verordnung werden Übergangsbestimmungen festgelegt, die ab dem Geltungsbeginn der Verordnung (EU) 2019/6, also ab dem 28. Januar 2022, gelten sollten. Deshalb sollte die vorliegende Verordnung ab dem genannten Datum gelten.

(6)

Da die Ziele dieser Verordnung von den Mitgliedstaaten nicht ausreichend verwirklicht werden können, sondern vielmehr wegen ihrer Wirkungen auf Unionsebene besser zu verwirklichen sind, kann die Union im Einklang mit dem in Artikel 5 des Vertrags über die Europäische Union verankerten Subsidiaritätsprinzip tätig werden. Entsprechend dem in demselben Artikel genannten Grundsatz der Verhältnismäßigkeit geht diese Verordnung nicht über das für die Verwirklichung dieser Ziele erforderliche Maß hinaus.

(7)

Diese Verordnung sollte aus Gründen der Dringlichkeit am Tag ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft treten —

HABEN FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Begriffsbestimmungen

Für die Zwecke dieser Verordnung bezeichnet der Ausdruck:

1.

„Tierarzneimittel“ ein Tierarzneimittel im Sinne des Artikels 4 Nummer 1 der Verordnung (EU) 2019/6;

2.

„Kennzeichnung“ die Kennzeichnung im Sinne des Artikels 4 Nummer 24 der Verordnung (EU) 2019/6;

3.

„Packungsbeilage“ eine Packungsbeilage im Sinne des Artikels 4 Nummer 27 der Verordnung (EU) 2019/6;

4.

„Inverkehrbringen“ das Inverkehrbringen im Sinne des Artikels 4 Nummer 35 der Verordnung (EU) 2019/6.

Artikel 2

Übergangsbestimmungen

Tierarzneimittel, die gemäß der Richtlinie 2001/82/EG oder der Verordnung (EG) Nr. 726/2004 zugelassen oder registriert wurden und den Artikeln 58 bis 64 der Richtlinie 2001/82/EG in der am 27. Januar 2022 geltenden Fassung entsprechen, dürfen bis zum 29. Januar 2027 in Verkehr gebracht werden, auch wenn ihre Kennzeichnung und, sofern zutreffend, ihre Packungsbeilage nicht den Artikeln 10 bis 16 der Verordnung (EU) 2019/6 entsprechen.

Artikel 3

Inkrafttreten und Geltungsbeginn

Diese Verordnung tritt am Tag ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Sie gilt ab dem 28. Januar 2022.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Geschehen zu Brüssel am 30. Mai 2022.

Im Namen des Europäischen Parlaments

Die Präsidentin

R. METSOLA

Im Namen des Rates

Der Präsident

B. LE MAIRE


(1)  Stellungnahme vom 23. März 2022 (noch nicht im Amtsblatt veröffentlicht).

(2)  Standpunkt des Europäischen Parlaments vom 5. Mai 2022 (noch nicht im Amtsblatt veröffentlicht) und Beschluss des Rates vom 16. Mai 2022.

(3)  Verordnung (EU) 2019/6 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. Dezember 2018 über Tierarzneimittel und zur Aufhebung der Richtlinie 2001/82/EG (ABl. L 4 vom 7.1.2019, S. 43).

(4)  Richtlinie 2001/82/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 6. November 2001 zur Schaffung eines Gemeinschaftskodexes für Tierarzneimittel (ABl. L 311 vom 28.11.2001, S. 1).

(5)  Verordnung (EG) Nr. 726/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 31. März 2004 zur Festlegung von Unionsverfahren für die Genehmigung und Überwachung von Human- und Tierarzneimitteln und zur Errichtung einer Europäischen Arzneimittel-Agentur (ABl. L 136 vom 30.4.2004, S. 1).


II Rechtsakte ohne Gesetzescharakter

VERORDNUNGEN

31.5.2022   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 148/8


DURCHFÜHRUNGSVERORDNUNG (EU) 2022/840 DES RATES

vom 30. Mai 2022

zur Durchführung der Verordnung (EU) Nr. 36/2012 über restriktive Maßnahmen angesichts der Lage in Syrien

DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EU) Nr. 36/2012 des Rates vom 18. Januar 2012 über restriktive Maßnahmen angesichts der Lage in Syrien und zur Aufhebung der Verordnung (EU) Nr. 442/2011 (1), insbesondere auf Artikel 32,

auf Vorschlag des Hohen Vertreters der Union für Außen- und Sicherheitspolitik,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Der Rat hat am 18. Januar 2012 die Verordnung (EU) Nr. 36/2012 über restriktive Maßnahmen angesichts der Lage in Syrien angenommen.

(2)

Nach Überprüfung der Maßnahmen sollten die Einträge zu 18 natürlichen Personen und 13 Organisationen in der in Anhang II der Verordnung (EU) Nr. 36/2012 enthaltenen Liste der natürlichen und juristischen Personen, Organisationen und Einrichtungen auf den neuesten Stand gebracht und geändert werden.

(3)

Die Einträge zu zwei verstorbenen Personen sollten von der Liste in Anhang II der Verordnung (EU) Nr. 36/2012 gestrichen werden.

(4)

Der Eintrag zu einer Person sollte infolge eines Urteils des Gerichts vom 16. März 2022 von der Liste in Anhang II der Verordnung (EU) Nr. 36/2012 gestrichen werden.

(5)

Anhang II der Verordnung (EU) Nr. 36/2012 sollte daher entsprechend geändert werden —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Anhang II der Verordnung (EU) Nr. 36/2012 wird gemäß dem Anhang der vorliegenden Verordnung geändert.

Artikel 2

Diese Verordnung tritt am Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Geschehen zu Brüssel am 30. Mai 2022.

Im Namen des Rates

Die Präsidentin

C. COLONNA


(1)  ABl. L 16 vom 19.1.2012, S. 1.


ANHANG

Anhang II der Verordnung (EU) Nr. 36/2012 wird wie folgt geändert:

1.

In Abschnitt A („Personen“) werden folgende Einträge gestrichen:

40.

Muhammad Bukhaytan;

262.

Salam Tohme;

293.

Abdelkader Sabra;

2.

Die folgenden Einträge ersetzen die entsprechenden Einträge in der Liste in Abschnitt A („Personen“):

 

Name

Angaben zur Identität

Gründe

Zeitpunkt der Aufnahme in die Liste

„3.

Ali MAMLUK

(alias Ali Mamlouk; Ali Al-Mamlouk; Abu Ayham)

(علي المملوك; أبو أيهم; علي مملوك)

Geburtsdatum: 19.2.1946;

Geburtsort: Damaskus, Syrien;

Diplomatenpass Nr. 983;

Geschlecht: männlich

Vizepräsident der Arabischen Republik Syrien mit Zuständigkeit für Sicherheitsfragen. Ehemaliger Direktor des Nationalen Sicherheitsbüros. Ehemaliger Chef der syrischen Direktion Nachrichtengewinnung; Beteiligung am gewaltsamen Vorgehen gegen Demonstranten.

9.5.2011

4.

Atif NAJIB

(alias Atef; Atej Najeeb)

(عاطف نجيب)

Geburtsort: Jablah, Syrien;

Rang: Brigadegeneral;

Geschlecht: männlich

Ehemaliger Leiter der Direktion für politische Sicherheit in Deraa; Beteiligung am gewaltsamen Vorgehen gegen Demonstranten. Mitglied der Familie Assad; Cousin von Präsident Bashar al-Assad.

9.5.2011

28.

Khalid (alias Khaled) QADDUR (alias Qadour, Qaddour, Kaddour)

(خالد قدور)

Geschlecht: männlich

Führender, in Syrien tätiger Geschäftsmann mit Beteiligungen und/oder Tätigkeiten in den Branchen Telekommunikation sowie Erdöl-, Kunststoff- und Tabakindustrie, der in engen Geschäftsbeziehungen zu Maher Al-Assad steht. Beteiligung an Schleuseraktivitäten.

Durch seine Geschäftstätigkeiten ist er Nutznießer und Unterstützer des syrischen Regimes.

Steht in Verbindung mit Maher Al-Assad, auch durch seine Geschäftstätigkeiten.

27.1.2015

33.

Ayman JABIR

(alias Aiman Jaber)

(أيمن جابر)

Geburtsort: Latakia, Syrien;

Geschlecht: männlich

Führender, in Syrien tätiger Geschäftsmann, beteiligt an den Branchen Stahl, Medien, Konsumgüter und Erdöl, einschließlich Handel mit diesen Gütern. Er hat finanzielle Interessen an und/oder höhere Führungspositionen inne bei einer Vielzahl von Unternehmen und Organisationen in Syrien, insbesondere Al Jazira (alias Al Jazerra, El Jazireh), Dunia TV und Sama Satellite Channel.

Über sein Unternehmen Al Jazira hat Ayman Jabir die Einfuhr von Erdöl von Overseas Petroleum Trading nach Syrien erleichtert.

Durch seine Geschäftsinteressen ist er Nutznießer und Unterstützer des syrischen Regimes.

Er ist direkter Unterstützer von und spielt eine führende Rolle bei Tätigkeiten von regierungsnahen Milizen, die unter dem Namen Shabiha und/oder Suqur as-Sahraa bekannt sind. Er ist Ehrenvorsitzender der Vereinigung „Wafa lil-Watan“ (Treue zum Vaterland), die die Angehörigen syrischer Soldaten und Milizen unterstützt.

Er steht über seine Geschäftstätigkeiten mit Rami Makhlouf und durch seine Rolle bei regierungsnahen Milizen mit Maher Al-Assad in Verbindung.

27.1.2015

48.

Samir HASSAN

(سمير حسن)

Geschlecht: männlich

Führender, in Syrien tätiger Geschäftsmann mit Beteiligungen und/oder Tätigkeiten in zahlreichen Branchen der syrischen Wirtschaft. Er besitzt Beteiligungen an und/oder hat maßgeblichen Einfluss auf Amir Group und Cham Holding, zwei Konzerne mit Beteiligungen in den Sektoren Immobilien, Tourismus, Verkehr und Finanzen. Vorsitzender des syrisch-russischen Wirtschaftsrats; spielt durch den syrisch-russischen Wirtschaftsrat in den Wirtschaftsbeziehungen zur Russischen Föderation eine wichtige Rolle.

Samir Hassan unterstützt die Kriegsführung des syrischen Regimes mit Geldspenden.

Samir Hassan steht in Verbindung mit Personen, die Nutznießer oder Unterstützer des Regimes sind. Insbesondere steht er in Verbindung mit Rami Makhlouf und Issam Anbouba, die vom Rat benannt wurden und Nutznießer des syrischen Regimes sind.

27.9.2014

114.

Emad Abdul-Ghani SABOUNI

(alias Imad Abdul Ghani Al Sabuni)

(عماد عبدالغني صابوني)

Geburtsdatum: 1964;

Geburtsort: Damaskus, Syrien;

Geschlecht: männlich

Ehemaliger Minister für Telekommunikation und Technologie, bis mindestens April 2014 im Amt. Als ehemaliger Minister der Regierung ist er mitverantwortlich für das gewaltsame Vorgehen des syrischen Regimes gegen die Zivilbevölkerung. Ehemaliger Leiter der Behörde für Planung und internationale Zusammenarbeit (PICC). Die PICC ist eine Regierungsbehörde, die dem Premierminister nachgeordnet ist und insbesondere die Fünfjahrespläne erstellt, die die Leitlinien für die Wirtschafts- und Entwicklungspolitik der Regierung enthalten.

27.2.2012

139.

Generalmajor Hussam LUQA

(alias Husam, Housam, Houssam; Louqa, Louca, Louka, Luka)

(حسام لوقا)

Geburtsdatum: 1964;

Geburtsort: Damaskus, Syrien;

Geschlecht: männlich

Von 2018 bis 2020 Leiter des Sicherheitsausschusses in der südlichen Region. Ehemaliger Leiter des Direktorats Allgemeine Sicherheit. Generalmajor. Von April 2012 bis 2. Dezember 2018 Leiter der Abteilung „Homs“ des Direktorats Politische Sicherheit (Nachfolger von Brigadegeneral Nasr al-Ali). Seit dem 3. Dezember 2018 Leiter des Direktorats Politische Sicherheit. Seit 2019 Chef der syrischen Direktion Allgemeine Nachrichtengewinnung. Verantwortlich für die Folterung inhaftierter Regimegegner.

24.7.2012

203.

George HASWANI

(alias Heswani; Hasawani; Al Hasawani)

Anschrift: Provinz Damaskus, Yabroud, Al Jalaa St, Syrien;

Weitere Angaben: Die Hesco Engineering and Construction Company Ltd ist unter derselben Londoner Anschrift registriert wie das britische Unternehmen Savero Ltd.;

Geschlecht: männlich

Führender, in Syrien tätiger Geschäftsmann mit Beteiligungen und/oder Tätigkeiten in den Branchen Ingenieur- und Bauwesen sowie in der Erdöl- und Erdgasbranche. Er besitzt Beteiligungen an und/oder hat maßgeblichen Einfluss auf eine Reihe von Unternehmen und Organisationen in Syrien, insbesondere HESCO Engineering and Construction Company, ein großes Ingenieur- und Bauunternehmen.

7.3.2015

204.

Emad HAMSHO

(alias Imad Hmisho; Hamchu; Hamcho; Hamisho; Hmeisho; Hemasho, حميشو)

(حمشو عماد)

Anschrift: Hamsho Building 31, Baghdad Street, Damaskus, Syrien;

Geschlecht: männlich

Bekleidet eine leitende Position bei Hamsho Trading. In Ausübung seiner leitenden Position bei Hamsho Trading, einer Tochtergesellschaft der Hamsho International, die vom Rat benannt wurde, unterstützt er das syrische Regime. Er steht auch in Verbindung mit einer benannten Organisation, der Hamsho International.

Zudem ist er neben anderen benannten regimetreuen Geschäftsleuten wie Ayman Jabir Vizepräsident des syrischen Rates für Eisen und Stahl. Zu seinen Vermögenswerten gehören Syrian Metal Industries, ein Stahlwerk außerhalb von Damaskus, das von Hamsho mit von regierungsnahen Milizen während des Krieges gestohlenem Altmetall beliefert wurde. Er steht ferner in Verbindung mit Präsident Bashar al-Assad.

7.3.2015

245.

Muhammad Yousef HASOURI

(alias Mohammad Yousef Hasouri; Mohammed Yousef Hasouri)

(محمد يوسف حاصوري)

Rang: Brigadegeneral;

Geschlecht: männlich

Brigadegeneral Muhammad Hasouri ist ein hochrangiger Offizier der syrischen Luftwaffe, nach Mai 2011 im Amt. Er bekleidete die Stellung des Stabschefs der 50. Luftwaffenbrigade und des stellvertretenden Befehlshabers des Luftwaffenstützpunkts Shayrat. Brigadegeneral Muhammad Hasouri ist im Bereich der Weiterverbreitung von Chemiewaffen tätig und für das durch Chemiewaffen verursachte Massaker in Chan Scheichun vom 4. April 2017 mitverantwortlich. Er ist als hochrangiger Offizier für die gewaltsame Unterdrückung der syrischen Zivilbevölkerung verantwortlich.

18.7.2017

247.

Jayyiz Rayyan AL-MUSA

(alias Jaez Sawada al-Hammoud al-Mousa; Jayez al-Hammoud al-Moussa)

(جايز ريان الموسى)

Geburtsdatum: 1954;

Geburtsort: Hama, Syrien;

Rang: Generalmajor;

Geschlecht: männlich

Gouverneur von Hasaka, von Bashar Al-Assad ernannt; steht in Verbindung zu Präsident Bashar Al-Assad.

Bekleidet den Rang des Generalmajors; hochrangiger Offizier und ehemaliger Befehlshaber der syrischen Luftwaffe.

Als hochrangiger Offizier der syrischen Luftwaffe ist er für die gewaltsame Unterdrückung der syrischen Zivilbevölkerung und den Einsatz von Chemiewaffen bei Angriffen des syrischen Regimes während seiner Amtszeit als Stabschef der syrischen Luftwaffe verantwortlich, wie im Bericht des von den Vereinten Nationen eingesetzten Gemeinsamen Untersuchungsmechanismus festgestellt wurde.

18.7.2017

271.

Khaled AL-ZUBAIDI

(alias (Mohammed) Khaled/Khalid (Bassam) (al-) Zubaidi/Zubedi)

(خالد الزبيدي)

Staatsangehörigkeit: syrisch;

Position: Miteigentümer von Zubaidi and Qalei LLC; Direktor der Agar Investment Company; Generaldirektor der Al Zubaidi Company und der Al Zubaidi & Al Taweet Contracting Company, Direktor und Eigentümer der Zubaidi Development Company, Miteigentümer der Enjaz Investment Company;

Geschlecht: männlich

Führender, in Syrien tätiger Geschäftsmann mit erheblichen Investitionen in der Bauindustrie, einschließlich eines Anteils von 50 % an der Zubaidi and Qalei LLC, die derzeit den Luxustourismuskomplex Grand Town baut und mit der das Regime einen Vertrag über 45 Jahre gegen 19-21 % ihres Ertrags geschlossen hat. Durch seine Geschäftstätigkeit und insbesondere seinen Anteil am Bauprojekt Grand Town ist Khaled al-Zubaidi Nutznießer und/oder Unterstützer des syrischen Regimes.

Durch eines seiner Unternehmen, die Hijaz Company, schloss Khaled Zubaidi einen Sponsorenvertrag (im Wert von 350 000 USD) mit dem syrischen Fußballclub „Wihda FC“. Seit 2019 Mitglied im Verband der syrischen Tourismuskammern.

21.1.2019

283.

Mohammed Nazer JAMAL EDDIN

(alias Nazir Ahmad, Mohammed Jamal Eddine; Jamal Aldiyn)

(محمد ناذر جمال الدين)

Geburtsdatum: 2.1.1962;

Geburtsort: Damaskus, Syrien;

Staatsangehörigkeit: syrisch;

Reisepass-Nr.: N 011612445, Ausstellungsnummer: 002-17-L022286 (Ausstellungsort: Arabische Republik Syrien);

Ausweisnummer: 010-30208342 (Ausstellungsort: Arabische Republik Syrien);

Position: Mitbegründer und Mehrheitsanteilseigner der Apex Development and Projects LLC und Begründer der A’ayan Company for Projects and Equipment;

Geschlecht: männlich

Führender, in Syrien tätiger Geschäftsmann mit erheblichen Investitionen in der Bauindustrie, einschließlich eines Mehrheitsanteils von 90 % an der Apex Development and Projects LLC, die in ein Gemeinschaftsunternehmen im Wert von 34,8 Mio. USD zum Bau von Marota City, eines vom Regime unterstützten Bauprojekts mit Luxuswohnungen und -geschäften, eingetreten ist. Durch seine Beteiligung am Bauprojekt Marota City ist Mohammed Nazer Jamal Eddin Nutznießer und/oder Unterstützer des syrischen Regimes. Im Mai 2019 gründete Jamal Eddin die Trillium Private JSC, ein Unternehmen im Wert von 15 Mio. SYP, das mit Baumaterialien und elektrischen Erzeugnissen handelt.

21.1.2019

284.

Mazin AL-TARAZI

(alias

Image 1
; Mazen al-Tarazi)

(مازن الترزي)

Geburtsdatum: September 1962;

Staatsangehörigkeit: syrisch;

Position: Geschäftsmann;

Geschlecht: männlich

Führender, in Syrien tätiger Geschäftsmann mit erheblichen Investitionen im Bau- und Luftfahrtsektor. Durch seine Investitionen und Tätigkeiten ist Mazin al-Tarazi Nutznießer und/oder Unterstützer des syrischen Regimes. Insbesondere hat Mazin al-Tarazi mit der Damascus Cham Holding eine Vereinbarung über Investitionen in Höhe von 320 Mio. USD in den Bau von Marota City, eines vom Regime unterstützten Bauprojekts mit Luxuswohnungen und -geschäften, geschlossen. Ihm wurde auch eine Lizenz für eine private Fluggesellschaft in Syrien erteilt. Im September 2019 gründete er die Al-Dana Group Investments LLC, ein Export-Import-Unternehmen im Wert von 25 Mio. SYP, das auch in touristische Anlagen und Gewerbekomplexe investiert.

21.1.2019

285.

Samer FOZ

(alias Samir Foz/Fawz; Samer Zuhair Foz; Samer Foz bin Zuhair)

(سامر فوز)

Geburtsdatum: 20. Mai 1973;

Geburtsort: Homs, Syrien/Latakia, Syrien;

Staatsangehörigkeiten: syrisch, türkisch;

Nr. des türkischen Reisepasses: U 09471711 (Ausstellungsort: Türkei; gültig bis: 21.7.2024);

Syrische nationale Nummer: 06010274705;

Anschrift: Platinum Tower, office no. 2405, Jumeirah Lake Towers, Dubai, Vereinigte Arabische Emirate;

Geschlecht: männlich

Führender, in Syrien tätiger Geschäftsmann mit Beteiligungen und/oder Tätigkeiten in zahlreichen Branchen der syrischen Wirtschaft. Samer Foz unterstützt das syrische Regime finanziell und auf andere Weise, u. a. durch die Finanzierung der syrischen Miliz „Military Security Shield“ und die Vermittlung von Getreidegeschäften. Aufgrund seiner Verbindungen zum Regime profitiert er außerdem finanziell vom Zugang zu Geschäftsmöglichkeiten durch den Weizenhandel und Wiederaufbauprojekte.

2021 eröffnete Samer Foz eine Zuckerraffinerie („Samer Foz Factory“) zur Unterstützung der vom syrischen Regime angestrebten landesweiten Erhöhung der Zuckerproduktion.

21.1.2019

287.

Hussam AL QATARJI

(alias Hussam/Hossam Ahmed/Mohammed/Muhammad al-Katerji)

(حسام القطرجي)

Geburtsdatum: 1982;

Geburtsort: Raqqa, Syrien;

Staatsangehörigkeit: syrisch;

Position: Geschäftsführer der Katerji Group (alias Al Qatarji, Al Qatarji Company/Qatirji Company/Khatirji Group/Katerji International Group);

Geschlecht: männlich

Führender, in Syrien tätiger Geschäftsmann, der zudem Mitglied des syrischen Parlaments ist. Durch das Zustandebringen von Öl- und Weizengeschäften mit dem syrischen Regime, von denen er auch selbst profitiert, ist Al Qatarji Unterstützer und Nutznießer des Regimes.

Hussam Al Qatarji und seine Familie konnten sich eine Lizenz zur Gründung einer neuen Bank, der National Islamic Bank, sichern. Darüber hinaus hat eines ihrer Unternehmen, Nabd Contracting and Construction, von der Regierung ein neues Zementwerk erworben. Durch die Gründung der Arman Hotel and Tourist Management LLC expandierten sie auch in der Tourismusbranche. Sie traten zudem in ein Gemeinschaftsunternehmen, Bere Aleppo Private JSC, mit dem Ministerium für Tourismus ein. Hussam Al Qatarji und seine Familie unterhalten auch eine Miliz in Aleppo. Im Oktober 2021 schloss die BS Company for Oil Services der Qaterjis mit dem Regime eine Vereinbarung über Kraftstofflieferungen an Tankstellen in vom Regime kontrollierten Gebieten.

21.1.2019

290.

Waseem AL-KATTAN

(وسيم القطان)

(alias Waseem, Wasseem, Wassim, Wasim; Anouar; al-Kattan, al-Katan, al-Qattan, al-Qatan; وسيم قطان, وسيم أنوار القطان)

Geburtsdatum: 4.3.1976;

Staatsangehörigkeit: syrisch;

Position: Präsident der Handelskammer der Provinz Damaskus-Land;

Angehörige/Geschäftspartner/Organisationen oder Partner/Verbindungen:

Larosa Furniture/Furnishing; Jasmine Fields Company Ltd.; Muruj Cham (Murooj al-Cham) Investment and Tourism Group; Adam and Investment LLC; Universal Market Company LLC; Schatzmeister des syrischen Handelskammerverbands;

Geschlecht: männlich

Führender, in Syrien tätiger Geschäftsmann, Nutznießer und Unterstützer des Regimes. Inhaber mehrerer Unternehmen und Holdinggesellschaften mit Beteiligungen und Tätigkeiten in verschiedenen Wirtschaftszweigen wie Immobilien, dem Luxushotelgewerbe und Einkaufszentren. Waseem al-Kattan wurde rasch zu einem führenden Geschäftsmann, indem er auf in das belagerte Ost-Ghuta geschmuggelte Waren Steuern erhob, und ist nun an aggressiven Formen des Klientelismus zum Nutzen des Regimes beteiligt. Er profitiert aufgrund seiner engen Verbindungen zum Regime finanziell von einem bevorzugten Zugang zu öffentlichen Ausschreibungen sowie zu von staatlichen Stellen vergebenen Lizenzen und Aufträgen.

2020 wurde Al-Kattan in die Handelskammer von Damaskus gewählt. Im November 2021 wurde er von der syrischen Regierung zum Sekretär des Verbands der syrischen Handelskammern ernannt, obwohl er die Wahl verloren hatte.

17.2.2020

294.

Khodr Ali TAHER

(alias خضر علي طاهر)

Geburtsdatum: 1976;

Staatsangehörigkeit: syrisch;

Position: Direktor und Eigentümer von Ella Media Services; an der Gründung beteiligter Gesellschafter von Castle Security and Protection und der Jasmine Contracting Company; Vorsitzender und an der Gründung beteiligter Gesellschafter der Syrian Hotel Management Company; Geschäftsführer und Eigentümer von Ematel;

Angehörige/Geschäftspartner/Organisationen oder Partner/Verbindungen:

Citadel for Protection; Wach- und Sicherheitsdienste (Castle Security and Protection); Ematel LLC (Ematel Communications); Syrian Hotel Management Company; Jasmine Contracting Company;

Geschlecht: männlich

Führender Geschäftsmann, der in mehreren Sektoren der syrischen Wirtschaft tätig ist, darunter private Sicherheit, Mobiltelefon-Endkundenmarkt, Hotelmanagement, Werbedienstleistungen, inländische Geldüberweisungen sowie alkoholische und alkoholfreie Getränke.

Unterstützer und Nutznießer des syrischen Regimes durch die Zusammenarbeit bei seinen Geschäftstätigkeiten und seine Beteiligung an Schmuggel und Wucherei. Khodr Ali Taher besitzt eine Reihe von Unternehmen und hat andere Unternehmen mitgegründet. Seine Beteiligung an Geschäftsbeziehungen mit dem Regime schließt die Beteiligung an einem Gemeinschaftsunternehmen mit der syrischen Transport- und Tourismusgesellschaft, an dem das Tourismusministerium zu zwei Dritteln beteiligt ist, ein.

17.2.2020“

3.

Die folgenden Einträge ersetzen die entsprechenden Einträge in der Liste in Abschnitt B („Organisationen“):

 

Name

Angaben zur Identität

Gründe

Zeitpunkt der Aufnahme in die Liste

„1.

Bena Properties

Cham Holding Building, Daraa Highway, Ashrafiyat Sahnaya Rif Dimashq, Syrien, P.O.Box 9525

Kontrolliert von Rami Makhlouf. Größte Immobiliengesellschaft Syriens und Immobilien- und Investmentsparte der Cham Holding; finanziert das syrische Regime.

23.6.2011

2.

Al Mashreq Investment Fund (AMIF)

(alias Sunduq Al Mashrek Al Istithmari)

P.O.Box 108, Damaskus, Syrien;

Tel.: +963 112110059/963 112110043;

Fax +963 933333149

Kontrolliert von Rami Makhlouf; finanziert das syrische Regime.

23.6.2011

18.

Syriatel

Syriatel Mobile Telecom Building, Amman Road, Daraa Highway, Ashrafiyat Sahnaya Area, Damaskus, Syrien, P.O.Box 2900;

Tel.: +963 11 61 26 270;

Fax +963 11 23 73 97 19;

E-Mail: info@syriatel.com.sy;

Website: http://syriatel.sy/

Unterstützt das syrische Regime finanziell: zahlt im Rahmen seines Lizenzvertrags mindestens 50 % seines Gewinns an die Regierung.

23.9.2011

24.

Mechanical Construction Factory (MCF)

P.O.Box 35202, Industrial Zone, Al-Qadam Road, Damaskus, Syrien;

Tel.:+963 011 5810719; +963 11 4474579; +963 11 5810718; +963 11 5810719;

E-Mail: info@metallic-sy.com und shaamco@mail.sy

Scheinfirma, die zur Beschaffung von sensibler Ausrüstung für das CERS dient.

1.12.2011

25.

Syronics — Syrian Arab Co. for Electronic Industries

Kaboon Street, P.O.Box 5966, Damaskus, Syrien;

Tel.: +963 11 5111352;

Fax +963 11 5110117;

E-Mail: info@syronics.com.sy

Scheinfirma, die zur Beschaffung von sensibler Ausrüstung für das CERS dient.

1.12.2011

26.

Handasieh — Organization for Engineering Industries

P.O.Box 5966, Abou Bakr Al-Seddeq Str., Damaskus, Syrien

und

P.O.Box 2849, Al-Moutanabi Street, Damaskus, Syrien

und

P.O.Box 21120, Baramkeh, Damaskus, Syrien;

Tel.: + 96311 2121824; +963 11 2121825; +963 11 2131307;

E-Mail: g.o.eng.ind@net.sy

Scheinfirma, die zur Beschaffung von sensibler Ausrüstung für das CERS dient.

1.12.2011

34.

Syrian Lebanese Commercial Bank

Syrian Lebanese Commercial Bank Building, 6th Floor, Makdessi Street, Hamra, P.O.Box 11-8701, Beirut, Libanon;

Hamra Branch: Hamra Street, Darwish and Fakhro Building, P.O.Box 113-5127/11-8701, Beirut, Lebanon;

Mar Elias Branch: Mar Elias Street, Fakhani Building, P.O.Box 145 796, Beirut, Lebanon;

Tel.: +961 1741666;

Fax +961 1738214;

Website: www.slcb.com.lb

Tochtergesellschaft der bereits gelisteten Commercial Bank of Syria. Unterstützt das syrische Regime finanziell.

23.1.2012

38.

Zentralbank Syriens (Central Bank of Syria)

Sabah Bahrat Square, Damaskus, Syrien;

Postanschrift: Altjreda al Maghrebeh Square, Damaskus, Syrien, P.O.Box: 2254

Tel.: +961011-9985;

E-Mail: info@cb.gov.sy;

Website: https://www.cb.gov.sy/

Leistet finanzielle Unterstützung für das syrische Regime.

27.2.2012

56.

The Baniyas Refinery Company

(alias Banias, Banyas)

Banias Refinery Building, 26 Latkia Main Road, Tartous, P.O.Box 26, Syrien;

352, Tripoli Street, P.O.Box 352, Homs

Tochtergesellschaft der General Corporation for Refining and Distribution of Petroleum Products (GCRDPP), einer Abteilung des Ministeriums für Öl und mineralische Ressourcen. Leistet als solche finanzielle Unterstützung für das syrische Regime.

23.7.2014

57.

The Homs Refinery Company

(alias Hims, General Company for Homs Refinery)

General Company for Homs Refinery Building, 352 Tripoli Street, Homs, P.O.Box 352, Syrien;

Tel. 963-3125-16401;

Fax 963-3124-70101;

E-Mail: homs-refine@mail.sy

Tochtergesellschaft der General Corporation for Refining and Distribution of Petroleum Products (GCRDPP), einer Abteilung des Ministeriums für Öl und mineralische Ressourcen. Leistet als solche finanzielle Unterstützung für das syrische Regime.

23.7.2014

67.

Hamsho Trading

(alias Hamsho Group; Hmisho Trading Group; Hmisho Economic Group)

Hamsho Building 31, Baghdad Street, Damaskus, Syrien;

Hamsho Group, Damaskus-Land — nördliche Ringstraße, Hamsho für Bau und Handel;

E-Mail: info@hamsho-group.com;

Tel. 00963 (11) 3227530

Tochtergesellschaft der vom Rat benannten Hamsho International.

In dieser Eigenschaft steht Hamsho Trading in Verbindung mit einer benannten Organisation, der Hamsho International.

Hamsho Trading unterstützt das syrische Regime über ihre Tochtergesellschaften, darunter Syria Steel. Über ihre Tochtergesellschaften steht Hamsho Trading in Verbindung mit regimetreuen Gruppen wie den Shabiha-Milizen.

7.3.2015

77.

Al Qatarji Company

(alias Qatarji International Group; Al-Sham and Al-Darwish Company; Qatirji/Khatirji/Katarji/Katerji Group)

(مجموعة/شركة قاطرجي)

Art der Organisation: Privates Unternehmen;

Wirtschaftssektor: Einfuhr/Ausfuhr; Spedition; Lieferung von Erdöl und Rohstoffen;

Name des Direktors/Geschäftsführers: Hussam Al Qatarji, Geschäftsführer (vom Rat benannt);

Letzter wirtschaftlicher Eigentümer: Hussam Al Qatarji (vom Rat benannt);

Eingetragene Anschrift: Mazzah, Damaskus, Syrien;

Angehörige/Geschäftspartner/Organisationen oder Partner/Verbindungen: Arvada/Arfada Petroleum Company JSC

Bekanntes Unternehmen, das in mehreren Sektoren der syrischen Wirtschaft tätig ist. Die Al-Qatarji Company, deren Vorstand von der benannten Person Hussam Al Qatarji, einem Mitglied der syrischen Volksversammlung, geleitet wird, ist Unterstützerin und Nutznießerin des syrischen Regimes, indem sie den Handel mit Treibstoffen, Waffen und Munition zwischen dem Regime und verschiedenen Akteuren, darunter dem ISIL (Da’esh), unter dem Vorwand der Einfuhr und Ausfuhr von Nahrungsmitteln erleichtert, Milizen unterstützt, die an der Seite des Regimes kämpfen, und ihre Verbindungen zum Regime ausnutzt, um ihre Geschäftstätigkeit auszuweiten.

17.2.2020

78.

Damascus Cham Holding Company

(alias Damascus Cham Private Joint Stock Company

(القابضة الشام دمشق)

Art der Organisation: Öffentliche Gesellschaft des Privatrechts;

Wirtschaftssektor: Immobilienentwicklung;

Name des Direktors/Geschäftsführers: Adel Anwar al-Olabi, Vorsitzender des Verwaltungsrats und Gouverneur von Damaskus (vom Rat benannt);

Letzter wirtschaftlicher Eigentümer: Gouvernement Damaskus;

Angehörige/Geschäftspartner/Organisationen oder Partner/Verbindungen: Rami Makhlouf (vom Rat benannt); Samer Foz (vom Rat benannt); Mazen Tarazi (vom Rat benannt); Talas Group, im Eigentum des Geschäftsmanns Anas Talas (vom Rat benannt); Khaled al-Zubaidi (vom Rat benannt)

Die Damascus Cham Holding Company wurde vom Regime als Investitionsgesellschaft des Gouvernements Damaskus gegründet, um die Immobilien des Gouvernements Damaskus zu verwalten und das Projekt Marota City umzusetzen, ein luxuriöses Immobilienprojekt, das auf der Enteignung von Grundstücken, insbesondere im Rahmen des Dekrets Nr. 66 und des Gesetzes Nr. 10, beruht.

Aufgrund der Verwaltung der Umsetzung des Projekts Marota City ist die Damascus Cham Holding (deren Vorsitzender der Gouverneur von Damaskus ist) Unterstützerin und Nutznießerin des syrischen Regimes und verschafft Geschäftsleuten mit engen Verbindungen zum Regime, die im Rahmen öffentlich-privater Partnerschaften lukrative Absprachen mit dieser Organisation getroffen haben, Vorteile.

17.2.2020“


31.5.2022   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 148/21


DURCHFÜHRUNGSVERORDNUNG (EU) 2022/841 DER KOMMISSION

vom 24. Mai 2022

über die Gewährung des Schutzes gemäß Artikel 99 der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates für den Namen „Bolandin“ (g. U.)

DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. Dezember 2013 über eine gemeinsame Marktorganisation für landwirtschaftliche Erzeugnisse und zur Aufhebung der Verordnungen (EWG) Nr. 922/72, (EWG) Nr. 234/79, (EG) Nr. 1037/2001 und (EG) Nr. 1234/2007 des Rates (1), insbesondere auf Artikel 99,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Die Kommission hat den von Spanien eingereichten Antrag auf Eintragung des Namens „Bolandin“ im Einklang mit Artikel 97 Absätze 2 und 3 der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 geprüft und im Amtsblatt der Europäischen Union (2) veröffentlicht.

(2)

Bei der Kommission ist kein Einspruch gemäß Artikel 98 der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 eingegangen.

(3)

Der Name „Bolandin“ sollte im Einklang mit Artikel 99 der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 geschützt und in das Register gemäß Artikel 104 derselben Verordnung eingetragen werden.

(4)

Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ausschusses für die gemeinsame Organisation der Agrarmärkte —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Der Name „Bolandin“ (g. U.) wird geschützt.

Artikel 2

Diese Verordnung tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 24. Mai 2022

Für die Kommission,

im Namen der Präsidentin,

Janusz WOJCIECHOWSKI

Mitglied der Kommission


(1)  ABl. L 347 vom 20.12.2013, S. 671.

(2)  ABl. C 504 vom 14.12.2021, S. 48.


31.5.2022   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 148/22


DURCHFÜHRUNGSVERORDNUNG (EU) 2022/842 DER KOMMISSION

vom 24. Mai 2022

über die Gewährung des Schutzes gemäß Artikel 99 der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates für den Namen „Abadía Retuerta“ (g. U.)

DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. Dezember 2013 über eine gemeinsame Marktorganisation für landwirtschaftliche Erzeugnisse und zur Aufhebung der Verordnungen (EWG) Nr. 922/72, (EWG) Nr. 234/79, (EG) Nr. 1037/2001 und (EG) Nr. 1234/2007 des Rates (1), insbesondere auf Artikel 99,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Die Kommission hat den von Spanien eingereichten Antrag auf Eintragung des Namens „Abadía Retuerta“ im Einklang mit Artikel 97 Absätze 2 und 3 der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 geprüft und im Amtsblatt der Europäischen Union (2) veröffentlicht.

(2)

Bei der Kommission ist kein Einspruch gemäß Artikel 98 der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 eingegangen.

(3)

Der Name „Abadía Retuerta“ sollte im Einklang mit Artikel 99 der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 geschützt und in das Register gemäß Artikel 104 derselben Verordnung eingetragen werden.

(4)

Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ausschusses für die gemeinsame Organisation der Agrarmärkte —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Der Name „Abadía Retuerta“ (g. U.) wird geschützt.

Artikel 2

Diese Verordnung tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 24. Mai 2022

Für die Kommission,

im Namen der Präsidentin,

Janusz WOJCIECHOWSKI

Mitglied der Kommission


(1)  ABl. L 347 vom 20.12.2013, S. 671.

(2)  ABl. C 505 vom 15.12.2021, S. 8.


31.5.2022   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 148/23


DURCHFÜHRUNGSVERORDNUNG (EU) 2022/843 DER KOMMISSION

vom 24. Mai 2022

zur Genehmigung von Änderungen der Spezifikation einer geschützten Ursprungsbezeichnung oder einer geschützten geografischen Angabe („Colli Berici“ (g. U.))

DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. Dezember 2013 über eine gemeinsame Marktorganisation für landwirtschaftliche Erzeugnisse und zur Aufhebung der Verordnungen (EWG) Nr. 922/72, (EWG) Nr. 234/79, (EG) Nr. 1037/2001 und (EG) Nr. 1234/2007 des Rates (1), insbesondere auf Artikel 99,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Die Kommission hat den Antrag auf Genehmigung von Änderungen der Spezifikation der geschützten Ursprungsbezeichnung „Colli Berici“ geprüft, den Italien gemäß Artikel 105 der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 gestellt hat.

(2)

Die Kommission hat den Antrag auf Genehmigung von Änderungen der Spezifikation gemäß Artikel 97 Absatz 3 der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 im Amtsblatt der Europäischen Union (2) veröffentlicht.

(3)

Bei der Kommission ist kein Einspruch gemäß Artikel 98 der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 eingegangen.

(4)

Die Änderungen der Spezifikation sollten daher gemäß Artikel 99 der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 genehmigt werden.

(5)

Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ausschusses für die gemeinsame Organisation der Agrarmärkte —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Die im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlichten Änderungen der Spezifikation für den Namen „Colli Berici“ (g. U.) werden genehmigt.

Artikel 2

Diese Verordnung tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 24. Mai 2022

Für die Kommission,

im Namen der Präsidentin,

Janusz WOJCIECHOWSKI

Mitglied der Kommission


(1)  ABl. L 347 vom 20.12.2013, S. 671.

(2)  ABl. C 497 vom 10.12.2021, S. 25.


31.5.2022   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 148/24


DURCHFÜHRUNGSVERORDNUNG (EU) 2022/844 DER KOMMISSION

vom 30. Mai 2022

zur Berichtigung der schwedischen Sprachfassung der Verordnung (EU) Nr. 1178/2011 zur Festlegung technischer Vorschriften und von Verwaltungsverfahren in Bezug auf das fliegende Personal in der Zivilluftfahrt gemäß der Verordnung (EG) Nr. 216/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates

(Text von Bedeutung für den EWR)

DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EU) 2018/1139 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 4. Juli 2018 zur Festlegung gemeinsamer Vorschriften für die Zivilluftfahrt und zur Errichtung einer Agentur der Europäischen Union für Flugsicherheit sowie zur Änderung der Verordnungen (EG) Nr. 2111/2005, (EG) Nr. 1008/2008, (EU) Nr. 996/2010, (EU) Nr. 376/2014 und der Richtlinien 2014/30/EU und 2014/53/EU des Europäischen Parlaments und des Rates, und zur Aufhebung der Verordnungen (EG) Nr. 552/2004 und (EG) Nr. 216/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates und der Verordnung (EWG) Nr. 3922/91 des Rates (1), insbesondere auf Artikel 23 Absatz 1 und Artikel 27 Absatz 1,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Die schwedische Sprachfassung der Verordnung (EU) Nr. 1178/2011 der Kommission (2) enthält einen Fehler in Anhang I (Teil-FCL), Abschnitt A, Punkt FCL.010, da für einen der in diesem Punkt definierten Begriffe eine falsche Benennung verwendet wurde. Dieser Fehler wirkt sich auf den Inhalt der Bestimmungen aus, in denen die betreffende Benennung verwendet wird.

(2)

Die schwedische Sprachfassung der Verordnung (EU) Nr. 1178/2011 enthält darüber hinaus einen geringfügigen Fehler in Anhang I Anlage 5 Nummer 14 Buchstabe c „Phase 3 — Zwischenstufe“, erster Gedankenstrich, in Bezug auf die in der Begriffsbestimmung verwendete falsche Benennung.

(3)

Die schwedische Sprachfassung der Verordnung (EU) Nr. 1178/2011 sollte daher entsprechend berichtigt werden. Die anderen Sprachfassungen sind nicht betroffen.

(4)

Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des in Artikel 127 der Verordnung (EU) 2018/1139 vorgesehenen Ausschusses —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

(Betrifft nicht die deutsche Fassung.)

Artikel 2

Diese Verordnung tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 30. Mai 2022

Für die Kommission

Die Präsidentin

Ursula VON DER LEYEN


(1)  ABl. L 212 vom 22.8.2018, S. 1.

(2)  Verordnung (EU) Nr. 1178/2011 der Kommission vom 3. November 2011 zur Festlegung technischer Vorschriften und von Verwaltungsverfahren in Bezug auf das fliegende Personal in der Zivilluftfahrt gemäß der Verordnung (EG) Nr. 216/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates (ABl. L 311 vom 25.11.2011, S. 1).


31.5.2022   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 148/26


DURCHFÜHRUNGSVERORDNUNG (EU) 2022/845 DER KOMMISSION

vom 30. Mai 2022

zur Änderung der Anhänge V und XIV der Durchführungsverordnung (EU) 2021/404 hinsichtlich der Einträge für das Vereinigte Königreich und die Vereinigten Staaten in den Listen der Drittländer, aus denen der Eingang in die Union von Sendungen von Geflügel, Zuchtmaterial von Geflügel sowie frischem Fleisch von Geflügel und Federwild zulässig ist

(Text von Bedeutung für den EWR)

DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EU) 2016/429 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 9. März 2016 zu Tierseuchen und zur Änderung und Aufhebung einiger Rechtsakte im Bereich der Tiergesundheit („Tiergesundheitsrecht“) (1), insbesondere auf Artikel 230 Absatz 1, Artikel 232 Absatz 1 und Artikel 232 Absatz 3,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Gemäß der Verordnung (EU) 2016/429 müssen Sendungen von Tieren, Zuchtmaterial und Erzeugnissen tierischen Ursprungs, um in die Union verbracht werden zu können, aus einem Drittland, Gebiet oder einer Zone bzw. einem Kompartiment derselben stammen, das bzw. die gemäß Artikel 230 Absatz 1 der genannten Verordnung gelistet ist.

(2)

In der Delegierten Verordnung (EU) 2020/692 der Kommission (2) sind die Tiergesundheitsanforderungen festgelegt, die Sendungen bestimmter Arten und Kategorien von Tieren, Zuchtmaterial und Erzeugnissen tierischen Ursprungs aus Drittländern, Gebieten oder Zonen bzw. — im Fall von Aquakulturtieren — Kompartimenten derselben erfüllen müssen, um in die Union verbracht werden zu können.

(3)

Mit der Durchführungsverordnung (EU) 2021/404 der Kommission (3) werden die Listen von Drittländern, Gebieten oder Zonen bzw. Kompartimenten derselben festgelegt, aus denen der Eingang in die Union der in den Geltungsbereich der Delegierten Verordnung (EU) 2020/692 fallenden Arten und Kategorien von Tieren, Zuchtmaterial und Erzeugnissen tierischen Ursprungs zulässig ist.

(4)

Insbesondere sind in den Anhängen V und XIV der Durchführungsverordnung (EU) 2021/404 die Listen von Drittländern, Gebieten oder Zonen derselben, aus denen der Eingang in die Union von Sendungen von Geflügel, Zuchtmaterial von Geflügel sowie frischem Fleisch von Geflügel und Federwild zulässig ist, enthalten.

(5)

Die Vereinigten Staaten haben der Kommission zwei Ausbrüche der hochpathogenen Aviären Influenza bei Geflügel gemeldet: Einer der Ausbruchsherde befindet sich im Bundesstaat Idaho, Vereinigte Staaten, und der zweite im Bundesstaat Michigan, Vereinigte Staaten, und die Ausbrüche wurden am 10. Mai 2022 durch Laboranalyse (RT-PCR) bestätigt.

(6)

Die Vereinigten Staaten haben der Kommission einen weiteren Ausbruch der hochpathogenen Aviären Influenza bei Geflügel gemeldet. Der Herd dieses Ausbruchs befindet sich im Bundesstaat Minnesota, Vereinigte Staaten, und der Ausbruch wurde am 11. Mai 2022 durch Laboranalyse (RT-PCR) bestätigt.

(7)

Die Vereinigten Staaten haben der Kommission einen weiteren Ausbruch der hochpathogenen Aviären Influenza bei Geflügel gemeldet. Der Herd dieses Ausbruchs befindet sich im Bundesstaat Wisconsin, Vereinigte Staaten, und der Ausbruch wurde am 13. Mai 2022 durch Laboranalyse (RT-PCR) bestätigt.

(8)

Die Vereinigten Staaten haben der Kommission einen weiteren Ausbruch der hochpathogenen Aviären Influenza bei Geflügel gemeldet. Der Herd dieses Ausbruchs befindet sich im Bundesstaat Pennsylvania, Vereinigte Staaten, und der Ausbruch wurde am 14. Mai 2022 durch Laboranalyse (RT-PCR) bestätigt.

(9)

Die Veterinärbehörden der Vereinigten Staaten haben im Umkreis von 10 km eine Kontrollzone um die betroffenen Betriebe herum eingerichtet sowie ein Tilgungsprogramm zur Bekämpfung der hochpathogenen Aviären Influenza und zur Eindämmung der Ausbreitung dieser Seuche durchgeführt.

(10)

Die Vereinigten Staaten haben der Kommission Informationen über die Seuchenlage in ihrem Hoheitsgebiet sowie die ergriffenen Maßnahmen zur Verhütung einer weiteren Ausbreitung der hochpathogenen Aviären Influenza vorgelegt. Diese Informationen wurden von der Kommission bewertet. Auf der Grundlage dieser Bewertung und um den Tiergesundheitsstatus der Union zu schützen, sollte der Eingang in die Union von Sendungen von Geflügel, Zuchtmaterial von Geflügel sowie frischem Fleisch von Geflügel und Federwild aus den Gebieten, für die die Veterinärbehörden der Vereinigten Staaten aufgrund der jüngsten Ausbrüche der hochpathogenen Aviären Influenza Beschränkungen erlassen haben, nicht länger zulässig sein.

(11)

Darüber hinaus hat das Vereinigte Königreich aktualisierte Informationen über die Seuchenlage in seinem Hoheitsgebiet in Bezug auf sechs Ausbrüche der HPAI in Geflügelhaltungsbetrieben vorgelegt: in Bezug auf zwei Ausbrüche in der Nähe von Leeming Bar, Hambleton, North Yorkshire, England, Vereinigtes Königreich, die am 14. und 24. November 2021 bestätigt wurden, zwei Ausbrüche in der Nähe von Willington, South Derbyshire, Derbyshire, England, Vereinigtes Königreich, die am 19. November 2021 und am 11. Dezember 2021 bestätigt wurden, einen Ausbruch in der Nähe von Clitheroe, Ribble Valley, Lancashire, England, Vereinigtes Königreich, der am 28. November 2021 bestätigt wurde, und einen Ausbruch in der Nähe von Watlington, King’s Lynn und West Norfolk, Norfolk, England, Vereinigtes Königreich, der am 26. Dezember 2021 bestätigt wurde. Das Vereinigte Königreich hat auch Informationen über die Maßnahmen vorgelegt, die es zur Verhütung einer weiteren Ausbreitung der HPAI ergriffen hat. Insbesondere hat das Vereinigte Königreich nach diesen HPAI-Ausbrüchen ein Tilgungsprogramm durchgeführt, um diese Seuche zu bekämpfen und ihre Ausbreitung einzudämmen. Des Weiteren hat das Vereinigte Königreich die erforderlichen Reinigungs- und Desinfektionsmaßnahmen nach der Durchführung des Tilgungsprogramms in den infizierten Geflügelhaltungsbetrieben in seinem Hoheitsgebiet abgeschlossen.

(12)

Die Kommission hat die vom Vereinigten Königreich vorgelegten Informationen bewertet und ist zu dem Schluss gelangt, dass die HPAI-Ausbrüche in Geflügelhaltungsbetrieben in der Nähe von Leeming Bar, Hambleton, North Yorkshire, England, Vereinigtes Königreich, in der Nähe von Willington, South Derbyshire, Derbyshire, England, Vereinigtes Königreich, in der Nähe von Clitheroe, Ribble Valley, Lancashire, England, Vereinigtes Königreich, und in der Nähe von Watlington, King’s Lynn und West Norfolk, Norfolk, England, Vereinigtes Königreich getilgt wurden und dass mit dem Eingang in die Union von Geflügelwaren aus den Gebieten des Vereinigten Königreichs, aus denen der Eingang von Geflügelwaren in die Union aufgrund dieses Ausbruchs ausgesetzt wurde, kein Risiko mehr verbunden ist.

(13)

Die Anhänge V und XIV der Durchführungsverordnung (EU) 2021/404 sollten daher entsprechend geändert werden.

(14)

Unter Berücksichtigung der derzeitigen Seuchenlage in den Vereinigten Staaten in Bezug auf die hochpathogene Aviäre Influenza und das ernst zu nehmende Risiko ihrer Einschleppung in die Union sollten die mit der vorliegenden Verordnung an der Durchführungsverordnung (EU) 2021/404 vorzunehmenden Änderungen unverzüglich wirksam werden.

(15)

Die in der vorliegenden Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ständigen Ausschusses für Pflanzen, Tiere, Lebensmittel und Futtermittel —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Die Anhänge V und XIV der Durchführungsverordnung (EU) 2021/404 werden gemäß dem Anhang der vorliegenden Verordnung geändert.

Artikel 2

Diese Verordnung tritt am Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 30. Mai 2022

Für die Kommission

Die Präsidentin

Ursula VON DER LEYEN


(1)  ABl. L 84 vom 31.3.2016, S. 1.

(2)  Delegierte Verordnung (EU) 2020/692 der Kommission vom 30. Januar 2020 zur Ergänzung der Verordnung (EU) 2016/429 des Europäischen Parlaments und des Rates hinsichtlich Vorschriften für den Eingang von Sendungen von bestimmten Tieren, bestimmtem Zuchtmaterial und bestimmten Erzeugnissen tierischen Ursprungs in die Union und für deren anschließende Verbringung und Handhabung (ABl. L 174 vom 3.6.2020, S. 379).

(3)  Durchführungsverordnung (EU) 2021/404 der Kommission vom 24. März 2021 zur Festlegung der Listen von Drittländern, Gebieten und Zonen derselben, aus denen der Eingang in die Union von Tieren, Zuchtmaterial und Erzeugnissen tierischen Ursprungs gemäß der Verordnung (EU) 2016/429 des Europäischen Parlaments und des Rates zulässig ist (ABl. L 114 vom 31.3.2021, S. 1).


ANHANG

Die Anhänge V und XIV der Durchführungsverordnung (EU) 2021/404 werden wie folgt geändert:

1.

Anhang V wird wie folgt geändert:

a)

Teil 1 wird wie folgt geändert:

i)

Im Eintrag für das Vereinigte Königreich erhalten die Zeilen für die Zone GB-2.21 folgende Fassung:

GB

Vereinigtes Königreich

GB-2.21

Zuchtgeflügel, ausgenommen Laufvögel, und Nutzgeflügel, ausgenommen Laufvögel

BPP

N, P1

 

14.11.2021

14.5.2022

Zuchtlaufvögel und Nutzlaufvögel

BPR

N, P1

 

14.11.2021

14.5.2022

Schlachtgeflügel, ausgenommen Laufvögel

SP

N, P1

 

14.11.2021

14.5.2022

Zur Schlachtung bestimmte Laufvögel

SR

N, P1

 

14.11.2021

14.5.2022

Eintagsküken, ausgenommen Laufvögel

DOC

N, P1

 

14.11.2021

14.5.2022

Eintagsküken von Laufvögeln

DOR

N, P1

 

14.11.2021

14.5.2022

Weniger als 20 Stück Geflügel, ausgenommen Laufvögel

POU-LT20

N, P1

 

14.11.2021

14.5.2022

Geflügelbruteier, ausgenommen Laufvögel

HEP

N, P1

 

14.11.2021

14.5.2022

Bruteier von Laufvögeln

HER

N, P1

 

14.11.2021

14.5.2022

Weniger als 20 Stück Geflügelbruteier, ausgenommen Laufvögel

HE-LT20

N, P1

 

14.11.2021

14.5.2022“;

ii)

Im Eintrag für das Vereinigte Königreich erhalten die Zeilen für die Zone GB-2.25 folgende Fassung:

GB

Vereinigtes Königreich

GB-2.25

Zuchtgeflügel, ausgenommen Laufvögel, und Nutzgeflügel, ausgenommen Laufvögel

BPP

N, P1

 

19.11.2021

18.5.2022

Zuchtlaufvögel und Nutzlaufvögel

BPR

N, P1

 

19.11.2021

18.5.2022

Schlachtgeflügel, ausgenommen Laufvögel

SP

N, P1

 

19.11.2021

18.5.2022

Zur Schlachtung bestimmte Laufvögel

SR

N, P1

 

19.11.2021

18.5.2022

Eintagsküken, ausgenommen Laufvögel

DOC

N, P1

 

19.11.2021

18.5.2022

Eintagsküken von Laufvögeln

DOR

N, P1

 

19.11.2021

18.5.2022

Weniger als 20 Stück Geflügel, ausgenommen Laufvögel

POU-LT20

N, P1

 

19.11.2021

18.5.2022

Geflügelbruteier, ausgenommen Laufvögel

HEP

N, P1

 

19.11.2021

18.5.2022

Bruteier von Laufvögeln

HER

N, P1

 

19.11.2021

18.5.2022

Weniger als 20 Stück Geflügelbruteier, ausgenommen Laufvögel

HE-LT20

N, P1

 

19.11.2021

18.5.2022“;

iii)

Im Eintrag für das Vereinigte Königreich erhalten die Zeilen für die Zone GB-2.31 folgende Fassung:

GB

Vereinigtes Königreich

GB-2.31

Zuchtgeflügel, ausgenommen Laufvögel, und Nutzgeflügel, ausgenommen Laufvögel

BPP

N, P1

 

24.11.2021

14.5.2022

Zuchtlaufvögel und Nutzlaufvögel

BPR

N, P1

 

24.11.2021

14.5.2022

Schlachtgeflügel, ausgenommen Laufvögel

SP

N, P1

 

24.11.2021

14.5.2022

Zur Schlachtung bestimmte Laufvögel

SR

N, P1

 

24.11.2021

14.5.2022

Eintagsküken, ausgenommen Laufvögel

DOC

N, P1

 

24.11.2021

14.5.2022

Eintagsküken von Laufvögeln

DOR

N, P1

 

24.11.2021

14.5.2022

Weniger als 20 Stück Geflügel, ausgenommen Laufvögel

POU-LT20

N, P1

 

24.11.2021

14.5.2022

Geflügelbruteier, ausgenommen Laufvögel

HEP

N, P1

 

24.11.2021

14.5.2022

Bruteier von Laufvögeln

HER

N, P1

 

24.11.2021

14.5.2022

Weniger als 20 Stück Geflügelbruteier, ausgenommen Laufvögel

HE-LT20

N, P1

 

24.11.2021

14.5.2022“;

iv)

Im Eintrag für das Vereinigte Königreich erhalten die Zeilen für die Zone GB-2.37 folgende Fassung:

GB

Vereinigtes Königreich

GB-2.37

Zuchtgeflügel, ausgenommen Laufvögel, und Nutzgeflügel, ausgenommen Laufvögel

BPP

N, P1

 

26.11.2021

16.5.2022

Zuchtlaufvögel und Nutzlaufvögel

BPR

N, P1

 

26.11.2021

16.5.2022

Schlachtgeflügel, ausgenommen Laufvögel

SP

N, P1

 

26.11.2021

16.5.2022

Zur Schlachtung bestimmte Laufvögel

SR

N, P1

 

26.11.2021

16.5.2022

Eintagsküken, ausgenommen Laufvögel

DOC

N, P1

 

26.11.2021

16.5.2022

Eintagsküken von Laufvögeln

DOR

N, P1

 

26.11.2021

16.5.2022

Weniger als 20 Stück Geflügel, ausgenommen Laufvögel

POU-LT20

N, P1

 

26.11.2021

16.5.2022

Geflügelbruteier, ausgenommen Laufvögel

HEP

N, P1

 

26.11.2021

16.5.2022

Bruteier von Laufvögeln

HER

N, P1

 

26.11.2021

16.5.2022

Weniger als 20 Stück Geflügelbruteier, ausgenommen Laufvögel

HE-LT20

N, P1

 

26.11.2021

16.5.2022“;

v)

Im Eintrag für das Vereinigte Königreich erhalten die Zeilen für die Zone GB-2.58 folgende Fassung:

GB

Vereinigtes Königreich

GB-2.58

Zuchtgeflügel, ausgenommen Laufvögel, und Nutzgeflügel, ausgenommen Laufvögel

BPP

N, P1

 

11.12.2021

18.5.2022

Zuchtlaufvögel und Nutzlaufvögel

BPR

N, P1

 

11.12.2021

18.5.2022

Schlachtgeflügel, ausgenommen Laufvögel

SP

N, P1

 

11.12.2021

18.5.2022

Zur Schlachtung bestimmte Laufvögel

SR

N, P1

 

11.12.2021

18.5.2022

Eintagsküken, ausgenommen Laufvögel

DOC

N, P1

 

11.12.2021

18.5.2022

Eintagsküken von Laufvögeln

DOR

N, P1

 

11.12.2021

18.5.2022

Weniger als 20 Stück Geflügel, ausgenommen Laufvögel

POU-LT20

N, P1

 

11.12.2021

18.5.2022

Geflügelbruteier, ausgenommen Laufvögel

HEP

N, P1

 

11.12.2021

18.5.2022

Bruteier von Laufvögeln

HER

N, P1

 

11.12.2021

18.5.2022

Weniger als 20 Stück Geflügelbruteier, ausgenommen Laufvögel

HE-LT20

N, P1

 

11.12.2021

18.5.2022“;

vi)

Im Eintrag für das Vereinigte Königreich erhalten die Zeilen für die Zone GB-2.78 folgende Fassung:

GB

Vereinigtes Königreich

GB-2.78

Zuchtgeflügel, ausgenommen Laufvögel, und Nutzgeflügel, ausgenommen Laufvögel

BPP

N, P1

 

28.12.2021

19.5.2022

Zuchtlaufvögel und Nutzlaufvögel

BPR

N, P1

 

28.12.2021

19.5.2022

Schlachtgeflügel, ausgenommen Laufvögel

SP

N, P1

 

28.12.2021

19.5.2022

Zur Schlachtung bestimmte Laufvögel

SR

N, P1

 

28.12.2021

19.5.2022

Eintagsküken, ausgenommen Laufvögel

DOC

N, P1

 

28.12.2021

19.5.2022

Eintagsküken von Laufvögeln

DOR

N, P1

 

28.12.2021

19.5.2022

Weniger als 20 Stück Geflügel, ausgenommen Laufvögel

POU-LT20

N, P1

 

28.12.2021

19.5.2022

Geflügelbruteier, ausgenommen Laufvögel

HEP

N, P1

 

28.12.2021

19.5.2022

Bruteier von Laufvögeln

HER

N, P1

 

28.12.2021

19.5.2022

Weniger als 20 Stück Geflügelbruteier, ausgenommen Laufvögel

HE-LT20

N, P1

 

28.12.2021

19.5.2022“;

vii)

Im Eintrag für die Vereinigten Staaten werden nach den Zeilen für die Zone US-2.204 die folgenden Zeilen für die Zonen US-2.205 bis US-2.209 angefügt:

US

Vereinigte Staaten

US-2.205

Zuchtgeflügel, ausgenommen Laufvögel, und Nutzgeflügel, ausgenommen Laufvögel

BPP

N, P1

 

10.5.2022

 

Zuchtlaufvögel und Nutzlaufvögel

BPR

N, P1

 

10.5.2022

 

Schlachtgeflügel, ausgenommen Laufvögel

SP

N, P1

 

10.5.2022

 

Zur Schlachtung bestimmte Laufvögel

SR

N, P1

 

10.5.2022

 

Eintagsküken, ausgenommen Laufvögel

DOC

N, P1

 

10.5.2022

 

Eintagsküken von Laufvögeln

DOR

N, P1

 

10.5.2022

 

Weniger als 20 Stück Geflügel, ausgenommen Laufvögel

POU-LT20

N, P1

 

10.5.2022

 

Geflügelbruteier, ausgenommen Laufvögel

HEP

N, P1

 

10.5.2022

 

Bruteier von Laufvögeln

HER

N, P1

 

10.5.2022

 

Weniger als 20 Stück Geflügelbruteier, ausgenommen Laufvögel

HE-LT20

N, P1

 

10.5.2022

 

US-2.206

Zuchtgeflügel, ausgenommen Laufvögel, und Nutzgeflügel, ausgenommen Laufvögel

BPP

N, P1

 

10.5.2022

 

Zuchtlaufvögel und Nutzlaufvögel

BPR

N, P1

 

10.5.2022

 

Schlachtgeflügel, ausgenommen Laufvögel

SP

N, P1

 

10.5.2022

 

Zur Schlachtung bestimmte Laufvögel

SR

N, P1

 

10.5.2022

 

Eintagsküken, ausgenommen Laufvögel

DOC

N, P1

 

10.5.2022

 

Eintagsküken von Laufvögeln

DOR

N, P1

 

10.5.2022

 

Weniger als 20 Stück Geflügel, ausgenommen Laufvögel

POU-LT20

N, P1

 

10.5.2022

 

Geflügelbruteier, ausgenommen Laufvögel

HEP

N, P1

 

10.5.2022

 

Bruteier von Laufvögeln

HER

N, P1

 

10.5.2022

 

Weniger als 20 Stück Geflügelbruteier, ausgenommen Laufvögel

HE-LT20

N, P1

 

10.5.2022

 

US-2.207

Zuchtgeflügel, ausgenommen Laufvögel, und Nutzgeflügel, ausgenommen Laufvögel

BPP

N, P1

 

11.5.2022

 

Zuchtlaufvögel und Nutzlaufvögel

BPR

N, P1

 

11.5.2022

 

Schlachtgeflügel, ausgenommen Laufvögel

SP

N, P1

 

11.5.2022

 

Zur Schlachtung bestimmte Laufvögel

SR

N, P1

 

11.5.2022

 

Eintagsküken, ausgenommen Laufvögel

DOC

N, P1

 

11.5.2022

 

Eintagsküken von Laufvögeln

DOR

N, P1

 

11.5.2022

 

Weniger als 20 Stück Geflügel, ausgenommen Laufvögel

POU-LT20

N, P1

 

11.5.2022

 

Geflügelbruteier, ausgenommen Laufvögel

HEP

N, P1

 

11.5.2022

 

Bruteier von Laufvögeln

HER

N, P1

 

11.5.2022

 

Weniger als 20 Stück Geflügelbruteier, ausgenommen Laufvögel

HE-LT20

N, P1

 

11.5.2022

 

US-2.208

Zuchtgeflügel, ausgenommen Laufvögel, und Nutzgeflügel, ausgenommen Laufvögel

BPP

N, P1

 

13.5.2022

 

Zuchtlaufvögel und Nutzlaufvögel

BPR

N, P1

 

13.5.2022

 

Schlachtgeflügel, ausgenommen Laufvögel

SP

N, P1

 

13.5.2022

 

Zur Schlachtung bestimmte Laufvögel

SR

N, P1

 

13.5.2022

 

Eintagsküken, ausgenommen Laufvögel

DOC

N, P1

 

13.5.2022

 

Eintagsküken von Laufvögeln

DOR

N, P1

 

13.5.2022

 

Weniger als 20 Stück Geflügel, ausgenommen Laufvögel

POU-LT20

N, P1

 

13.5.2022

 

Geflügelbruteier, ausgenommen Laufvögel

HEP

N, P1

 

13.5.2022

 

Bruteier von Laufvögeln

HER

N, P1

 

13.5.2022

 

Weniger als 20 Stück Geflügelbruteier, ausgenommen Laufvögel

HE-LT20

N, P1

 

13.5.2022

 

US-2.209

Zuchtgeflügel, ausgenommen Laufvögel, und Nutzgeflügel, ausgenommen Laufvögel

BPP

N, P1

 

14.5.2022

 

Zuchtlaufvögel und Nutzlaufvögel

BPR

N, P1

 

14.5.2022

 

Schlachtgeflügel, ausgenommen Laufvögel

SP

N, P1

 

14.5.2022

 

Zur Schlachtung bestimmte Laufvögel

SR

N, P1

 

14.5.2022

 

Eintagsküken, ausgenommen Laufvögel

DOC

N, P1

 

14.5.2022

 

Eintagsküken von Laufvögeln

DOR

N, P1

 

14.5.2022

 

Weniger als 20 Stück Geflügel, ausgenommen Laufvögel

POU-LT20

N, P1

 

14.5.2022

 

Geflügelbruteier, ausgenommen Laufvögel

HEP

N, P1

 

14.5.2022

 

Bruteier von Laufvögeln

HER

N, P1

 

14.5.2022

 

Weniger als 20 Stück Geflügelbruteier, ausgenommen Laufvögel

HE-LT20

N, P1

 

14.5.2022“;

 

b)

Teil 2 wird wie folgt geändert: Im Eintrag für die Vereinigten Staaten werden nach der Beschreibung der Zone US-2.204 die folgenden Beschreibungen der Zonen US-2.205 bis US-2.209 angefügt:

‘United States

US-2.205

State of Idaho

Ada County: A circular zone of a 10 km radius starting with North point (GPS coordinates: 116.2942052°W 43.7596877°N)

US-2.206

State of Michigan

Muskegon County: A circular zone of a 10 km radius starting with North point (GPS coordinates: 85.9209812°W 43.3395919°N.

US-2.207

State of Minnesota

Chisago County: A circular zone of a 10 km radius starting with North point (GPS coordinates: 92.6956363°W 45.5063470°N).

US-2.208

State of Wisconsin

Barron 07

Barron County: A circular zone of a 10 km radius starting with North point (GPS coordinates: 91.7498191°W 45.4483193°N).

US-2.209

State of Pennsylvania

Berks 06

Berks County: A circular zone of a 10 km radius starting with North point (GPS coordinates: 76.1681315°W 40.4962471°N)‘;

2.

Anhang XIV Teil 1 wird wie folgt geändert:

i)

Im Eintrag für das Vereinigte Königreich erhalten die Zeilen für die Zone GB-2.21 folgende Fassung:

GB

Vereinigtes Königreich

GB-2.21

Frisches Fleisch von Geflügel, ausgenommen Laufvögel

POU

N, P1

 

14.11.2021

14.5.2022

Frisches Fleisch von Laufvögeln

RAT

N, P1

 

14.11.2021

14.5.2022

Frisches Fleisch von Federwild

GBM

P1

 

14.11.2021

14.5.2022“;

ii)

Im Eintrag für das Vereinigte Königreich erhalten die Zeilen für die Zone GB-2.25 folgende Fassung:

GB

Vereinigtes Königreich

GB-2.25

Frisches Fleisch von Geflügel, ausgenommen Laufvögel

POU

N, P1

 

19.11.2021

18.5.2022

Frisches Fleisch von Laufvögeln

RAT

N, P1

 

19.11.2021

18.5.2022

Frisches Fleisch von Federwild

GBM

P1

 

19.11.2021

18.5.2022“;

iii)

Im Eintrag für das Vereinigte Königreich erhalten die Zeilen für die Zone GB-2.31 folgende Fassung:

GB

Vereinigtes Königreich

GB-2.31

Frisches Fleisch von Geflügel, ausgenommen Laufvögel

POU

N, P1

 

24.11.2021

14.5.2022

Frisches Fleisch von Laufvögeln

RAT

N, P1

 

24.11.2021

14.5.2022

Frisches Fleisch von Federwild

GBM

P1

 

24.11.2021

14.5.2022“;

iv)

Im Eintrag für das Vereinigte Königreich erhalten die Zeilen für die Zone GB-2.37 folgende Fassung:

GB

Vereinigtes Königreich

GB-2.37

Frisches Fleisch von Geflügel, ausgenommen Laufvögel

POU

N, P1

 

26.11.2021

16.5.2022

Frisches Fleisch von Laufvögeln

RAT

N, P1

 

26.11.2021

16.5.2022

Frisches Fleisch von Federwild

GBM

P1

 

26.11.2021

16.5.2022“;

v)

Im Eintrag für das Vereinigte Königreich erhalten die Zeilen für die Zone GB-2.58 folgende Fassung:

GB

Vereinigtes Königreich

GB-2.58

Frisches Fleisch von Geflügel, ausgenommen Laufvögel

POU

N, P1

 

11.12.2021

18.5.2022

Frisches Fleisch von Laufvögeln

RAT

N, P1

 

11.12.2021

18.5.2022

Frisches Fleisch von Federwild

GBM

P1

 

11.12.2021

18.5.2022“;

vi)

Im Eintrag für das Vereinigte Königreich erhalten die Zeilen für die Zone GB-2.78 folgende Fassung:

GB

Vereinigtes Königreich

GB-2.78

Frisches Fleisch von Geflügel, ausgenommen Laufvögel

POU

N, P1

 

28.12.2021

19.5.2022

Frisches Fleisch von Laufvögeln

RAT

N, P1

 

28.12.2021

19.5.2022

Frisches Fleisch von Federwild

GBM

P1

 

28.12.2021

19.5.2022“;

vii)

Im Eintrag für die Vereinigten Staaten werden nach den Zeilen für die Zone US-2.204 die folgenden Zeilen für die Zonen US-2.205 bis US-2.209 angefügt:

US

Vereinigte Staaten

US-2.205

Frisches Fleisch von Geflügel, ausgenommen Laufvögel

POU

N, P1

 

10.5.2022

 

Frisches Fleisch von Laufvögeln

RAT

N, P1

 

10.5.2022

 

Frisches Fleisch von Federwild

GBM

P1

 

10.5.2022

 

US-2.206

Frisches Fleisch von Geflügel, ausgenommen Laufvögel

POU

N, P1

 

10.5.2022

 

Frisches Fleisch von Laufvögeln

RAT

N, P1

 

10.5.2022

 

Frisches Fleisch von Federwild

GBM

P1

 

10.5.2022

 

US-2.207

Frisches Fleisch von Geflügel, ausgenommen Laufvögel

POU

N, P1

 

11.5.2022

 

Frisches Fleisch von Laufvögeln

RAT

N, P1

 

11.5.2022

 

Frisches Fleisch von Federwild

GBM

P1

 

11.5.2022

 

US-2.208

Frisches Fleisch von Geflügel, ausgenommen Laufvögel

POU

N, P1

 

13.5.2022

 

Frisches Fleisch von Laufvögeln

RAT

N, P1

 

13.5.2022

 

Frisches Fleisch von Federwild

GBM

P1

 

13.5.2022

 

US-2.209

Frisches Fleisch von Geflügel, ausgenommen Laufvögel

POU

N, P1

 

14.5.2022

 

Frisches Fleisch von Laufvögeln

RAT

N, P1

 

14.5.2022

 

Frisches Fleisch von Federwild

GBM

P1

 

14.5.2022“.

 


BESCHLÜSSE

31.5.2022   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 148/38


BESCHLUSS (GASP) 2022/846 DES POLITISCHEN UND SICHERHEITSPOLITISCHEN KOMITEES

vom 18. Mai 2022

zur Verlängerung des Mandats der Leiterin der Mission der Europäischen Union zur Unterstützung des integrierten Grenzmanagements in Libyen (EUBAM Libya) (EUBAM Libya/1/2022)

DAS POLITISCHE UND SICHERHEITSPOLITISCHE KOMITEE —

gestützt auf den Vertrag über die Europäische Union, insbesondere auf Artikel 38 Absatz 3,

gestützt auf den Beschluss 2013/233/GASP des Rates vom 22. Mai 2013 über die Mission der Europäischen Union zur Unterstützung des integrierten Grenzmanagements in Libyen (EUBAM Libyen) (1), insbesondere auf Artikel 9 Absatz 1,

auf Vorschlag des Hohen Vertreters der Union für Außen- und Sicherheitspolitik,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Gemäß Artikel 9 Absatz 1 des Beschlusses 2013/233/GASP ist das Politische und Sicherheitspolitische Komitee (PSK) im Einklang mit Artikel 38 des Vertrags ermächtigt, die entsprechenden Beschlüsse zum Zweck der Ausübung der politischen Kontrolle und der strategischen Leitung der Mission EUBAM Libya zu fassen, einschließlich des Beschlusses zur Ernennung eines Missionsleiters.

(2)

Am 14. Januar 2021 hat das PSK den Beschluss (GASP) 2021/59 (2) angenommen, mit dem Frau Natalina CEA für den Zeitraum vom 1. Februar 2021 bis zum 30. Juni 2021 zur Missionsleiterin der EUBAM Libya ernannt wurde.

(3)

Am 18. Juni 2021 hat der Rat den Beschluss (GASP) 2021/1009 (3) angenommen, mit dem das Mandat der EUBAM Libya bis zum 30. Juni 2023 verlängert wurde.

(4)

Am 22. Juni 2021 hat das PSK den Beschluss (GASP) 2021/1048 (4) zur Verlängerung des Mandats von Frau Natalina CEA als Missionsleiterin der EUBAM Libya bis zum 30. Juni 2022 angenommen.

(5)

Der Hohe Vertreter der Union für Außen- und Sicherheitspolitik hat vorgeschlagen, das Mandat von Frau Natalina CEA als Missionsleiterin der EUBAM Libya für den Zeitraum vom 1. Juli 2022 bis zum 30. Juni 2023 zu verlängern —

HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN:

Artikel 1

Das Mandat von Frau Natalina CEA als Missionsleiterin der EUBAM Libya wird vom 1. Juli 2022 bis zum 30. Juni 2023 verlängert.

Artikel 2

Dieser Beschluss tritt am Tag seiner Annahme in Kraft.

Er gilt ab dem 1. Juli 2022.

Geschehen zu Brüssel am 18. Mai 2022

Im Namen des Politischen und Sicherheitspolitischen Komitees

Die Vorsitzende

D. PRONK


(1)  ABl. L 138 vom 24.5.2013, S. 15.

(2)  Beschluss (GASP) 2021/59 des Politischen und Sicherheitspolitischen Komitees vom 14. Januar 2021 über die Ernennung des Leiters der Mission der Europäischen Union zur Unterstützung des integrierten Grenzmanagements in Libyen (EUBAM Libya) (EUBAM Libya/1/2021) (ABl. L 26 vom 26.1.2021, S. 3).

(3)  Beschluss (GASP) 2021/1009 des Rates vom 18. Juni 2021 zur Änderung des Beschlusses 2013/233/GASP des Rates über die Mission der Europäischen Union zur Unterstützung des integrierten Grenzmanagements in Libyen (EUBAM Libyen) (ABl. L 222 vom 22.6.2021, S. 18).

(4)  Beschluss (GASP) 2021/1048 des Politischen und Sicherheitspolitischen Komitees vom 22. Juni 2021 zur Verlängerung des Mandats der Leiterin der Mission der Europäischen Union zur Unterstützung des integrierten Grenzmanagements in Libyen (EUBAM Libya) (EUBAM Libya/2/2021) (ABl. L 228 vom 28.6.2021, S. 1).


31.5.2022   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 148/40


BESCHLUSS (GASP) 2022/847 DES RATES

vom 30. Mai 2022

zur Unterstützung der Anstrengungen zur Verhütung und Bekämpfung der unerlaubten Verbreitung von Kleinwaffen und leichten Waffen (SALW) und dazugehöriger Munition sowie des unerlaubten Handels damit und ihrer Auswirkungen auf dem amerikanischen Kontinent

DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —

gestützt auf den Vertrag über die Europäische Union, insbesondere auf Artikel 28 Absatz 1 und Artikel 31 Absatz 1,

auf Vorschlag des Hohen Vertreters der Union für Außen- und Sicherheitspolitik,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Der Rat hat am 19. November 2018 die EU-Strategie gegen unerlaubte Feuerwaffen, Kleinwaffen und leichte Waffen sowie dazugehörige Munition mit dem Titel „Waffen sicherstellen, Menschen schützen“ („Securing Arms, Protecting Citizens“, im Folgenden „EU-SALW-Strategie“) angenommen, in der die Leitlinien für das Handeln der Union im Bereich Kleinwaffen und leichte Waffen (SALW) festgelegt sind.

(2)

Auf regionaler Ebene verpflichtet die EU-SALW-Strategie die Union und ihre Mitgliedstaaten dazu, andere Länder bei der Verbesserung der Verwaltung und der Sicherung der staatlichen Lagerbestände zu unterstützen, indem sie die nationalen Rechts- und Verwaltungsvorschriften und die Einrichtungen stärken, die die rechtmäßige Lieferung und Verwaltung der Lagerbestände von SALW und zugehöriger Munition für die Verteidigungs- und Sicherheitskräfte regulieren.

(3)

In der EU-SALW-Strategie wird festgehalten, dass die Union sich um Synergien mit den einschlägigen amerikanischen Staaten und Regionalorganisationen bemüht, um die unerlaubte Verbreitung von SALW und den unerlaubten Handel damit im Hinblick auf die Eindämmung von bewaffneter Gewalt und Kriminalität einzuschränken.

(4)

Lateinamerika und die Karibik sind von der Verbreitung und übermäßigen Anhäufung von SALW stark betroffen. Der amerikanische Kontinent zählt nach wie vor zu den Regionen mit den höchsten Gewaltraten der Welt. Laut der jüngsten weltweiten Studie über Tötungsdelikte des Büros der Vereinten Nationen für Drogen- und Verbrechensbekämpfung (UNODC) wurden im Jahr 2017 in der Region 17,2 Tötungsdelikte pro 100 000 Einwohner verzeichnet, was fast dem Dreifachen des weltweiten Durchschnitts entspricht. Die überwiegende Mehrheit der Tötungsdelikte wird unter Verwendung von Schusswaffen begangen, was die Bekämpfung und Verhütung der Verbreitung von Waffen und Munition und des unerlaubten Handels zu einer der Prioritäten der interamerikanischen Agenda macht.

(5)

Entsprechend der EU-SALW-Strategie wird die Union ihren Dialog und ihre Zusammenarbeit mit regionalen Organisationen, die sich mit der SALW-Kontrolle befassen, verbessern, indem sie ihre Tätigkeiten auf die regionalen Strategien und Aktionspläne abstimmt.

(6)

Die Organisation Amerikanischer Staaten (OAS) ist das Sekretariat für das Interamerikanische Übereinkommen gegen die unerlaubte Herstellung von Schusswaffen, Munition, Sprengstoffen und ähnlichem Material sowie den unerlaubten Handel damit (Convención Interamericana contra la Fabricación y el Tráfico Ilícito de Armas de Fuego, Municiones, Explosivos y Otros Materiales Relacionados — CIFTA) und ist verantwortlich für die Koordinierung und Umsetzung regionaler Initiativen zur Bekämpfung unerlaubter SALW auf dem amerikanischen Kontinent.

(7)

Zuvor hat die Union Maßnahmen der OAS mit dem Beschluss (GASP) 2018/2010 des Rates (1) zur Bekämpfung der unerlaubten Verbreitung von SALW und dazugehöriger Munition sowie des unerlaubten Handels damit und ihrer Auswirkungen in Lateinamerika und der Karibik unterstützt. In diesem Zusammenhang hat die Union beschlossen, gerade diese Initiative zur Eindämmung bewaffneter Gewalt und Kriminalität zu finanzieren.

(8)

Am 30. Juni 2018 hat die dritte Konferenz der Vereinten Nationen zur Überprüfung der Fortschritte bei der Durchführung des VN-Aktionsprogramms gegen unerlaubte Kleinwaffen und leichte Waffen ein Abschlussdokument angenommen, in dem die Staaten ihre Zusage zur Verhütung und Bekämpfung der Umlenkung von Kleinwaffen und leichten Waffen erneuern. Die Staaten bekräftigten ihre Bereitschaft, die internationale Zusammenarbeit fortzusetzen und die regionale Zusammenarbeit durch die Verbesserung von Koordinierung, Konsultation, Informationsaustausch und operativer Zusammenarbeit unter Einbeziehung der einschlägigen regionalen und subregionalen Organisationen sowie der für die Strafverfolgung, Grenzkontrollen und Aus- und Einfuhrgenehmigungen zuständigen Behörden zu verstärken.

(9)

In der Agenda 2030 für nachhaltige Entwicklung der Vereinten Nationen wird bestätigt, dass die Bekämpfung des unerlaubten Handels mit Kleinwaffen und leichten Waffen zur Erreichung vieler Ziele nachhaltiger Entwicklung erforderlich ist, darunter jene in Bezug auf Frieden, Gerechtigkeit und starke Institutionen, Armutsminderung, Wirtschaftswachstum, Gesundheit, Gleichstellung der Geschlechter und sichere Städte. Alle Staaten haben sich daher in Nachhaltigkeitsziel 16.4 dazu verpflichtet, illegale Finanz- und Waffenströme deutlich zu verringern.

(10)

Der Generalsekretär der Vereinten Nationen hat in seiner am 24. Mai 2018 vorgelegten Agenda für die Abrüstung mit dem Titel „Securing our Common Future“ (Sicherung unserer gemeinsamen Zukunft) dazu aufgerufen, die übermäßige Anhäufung von konventionellen Waffen und den unerlaubten Handel damit zu bekämpfen sowie Ansätze auf Länderebene betreffend Kleinwaffen zu unterstützen.

(11)

In der zweiten Phase, als Fortsetzung der bisherigen Bemühungen der Union, wird das Paradigma des Multilateralismus und der Synergien zwischen der Union und der OAS beibehalten und die globale Arbeit der Union in diesem Bereich ergänzt, indem der Schwerpunkt auf eine Region gelegt wird, die stark von der Verbreitung und übermäßigen Anhäufung von SALW sowie dem unerlaubten Handel damit betroffen ist —

HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN:

Artikel 1

(1)   Im Hinblick auf die Umsetzung der EU-SALW-Strategie besteht der Zweck dieses Beschlusses darin, die bewaffnete Gewalt auf dem amerikanischen Kontinent zu bekämpfen. Zu diesem Zweck finanziert die Union das im Anhang beschriebene Projekt, dessen Ziel es ist, die Verbreitung von Schusswaffen und Munition sowie den unerlaubten Handel damit zu bekämpfen und den Gebrauch von Schusswaffen in stark betroffenen Gemeinschaften zu verhindern.

(2)   Gemäß Absatz 1 werden mit diesem Beschluss die folgenden Ziele verfolgt:

a)

Stärkung des nationalen Rechtsrahmens für Schusswaffen unter Berücksichtigung bewährter internationaler rechtlicher Verfahren,

b)

Verbesserung der operativen Kapazitäten der nationalen Behörden für die Kennzeichnung, Rückverfolgung, Lagerung und Vernichtung von Schusswaffen,

c)

Optimierung der Kontrolle von Kleinwaffen durch die Verwendung des regionalen Kommunikationsmechanismus für den erlaubten Transfer von Schusswaffen und Munition (MCTA),

d)

Stärkung der Widerstandsfähigkeit der Gemeinschaften gegenüber Waffengewalt und Beschränkung des Zugangs zu illegalen und/oder unerwünschten Schusswaffen,

e)

Entwicklung eines zentralamerikanischen Fahrplans für Schusswaffen, um die Länder mithilfe eines regionalen, koordinierten und evidenzbasierten Ansatzes mit einem praktischen Managementinstrument auszustatten.

(3)   Eine ausführliche Beschreibung des Projekts ist im Anhang des vorliegenden Beschlusses enthalten.

Artikel 2

(1)   Für die Durchführung dieses Beschlusses ist der Hohe Vertreter der Union für Außen- und Sicherheitspolitik (im Folgenden „Hoher Vertreter“) zuständig.

(2)   Die technische Durchführung des in Artikel 1 genannten Projekts übernimmt die OAS.

(3)   Die OAS nimmt diese Aufgaben unter der Verantwortung des Hohen Vertreters wahr. Hierfür trifft der Hohe Vertreter die notwendigen Vereinbarungen mit der OAS.

Artikel 3

(1)   Der als finanzielle Bezugsrahmen dienende Betrag für die Durchführung des von der Union finanzierten Projekts beläuft sich auf 4 240 906 EUR.

(2)   Die aus dem Bezugsrahmen nach Absatz 1 finanzierten Ausgaben werden entsprechend den für den Gesamthaushaltsplan der Europäischen Union geltenden Verfahren und Vorschriften verwaltet.

(3)   Die Kommission beaufsichtigt die ordnungsgemäße Verwaltung der in Absatz 1 genannten Ausgaben. Zu diesem Zweck schließt sie die erforderliche Finanzhilfevereinbarung mit der OAS. In der Finanzhilfevereinbarung wird festgehalten, dass die OAS zu gewährleisten hat, dass dem Unionsbeitrag die seinem Umfang entsprechende öffentliche Beachtung zuteilwird.

(4)   Die Kommission bemüht sich, die in Absatz 3 genannte Finanzhilfevereinbarung so bald wie möglich nach Inkrafttreten dieses Beschlusses zu schließen. Sie unterrichtet den Rat über alle dabei auftretenden Schwierigkeiten und teilt ihm den Zeitpunkt mit, zu dem die Finanzhilfevereinbarung geschlossen wird.

Artikel 4

(1)   Der Hohe Vertreter unterrichtet den Rat über die Durchführung dieses Beschlusses auf der Grundlage regelmäßig erstellter, ausführlicher Berichte der OAS. Diese Berichte bilden die Grundlage für die Bewertung durch den Rat.

(2)   Die Kommission erstattet Bericht über die finanziellen Aspekte des in Artikel 1 genannten Projekts.

Artikel 5

(1)   Dieser Beschluss tritt am Tag seiner Annahme in Kraft.

(2)   Die Geltungsdauer des Beschlusses endet 36 Monate nach Abschluss der in Artikel 3 Absatz 3 genannten Finanzhilfevereinbarung. Sie endet jedoch sechs Monate nach dem Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Beschlusses, falls innerhalb dieses sechsmonatigen Zeitraums keine Vereinbarung geschlossen worden ist.

Geschehen zu Brüssel am 30. Mai 2022.

Im Namen des Rates

Die Präsidentin

C. COLONNA


(1)  Beschluss (GASP) 2018/2010 des Rates vom 17. Dezember 2018 zur Unterstützung der Bekämpfung der unerlaubten Verbreitung von Kleinwaffen und leichten Waffen (SALW) und dazugehöriger Munition sowie des unerlaubten Handels damit und ihrer Auswirkungen in Lateinamerika und der Karibik im Rahmen der EU-Strategie gegen unerlaubte Feuerwaffen, Kleinwaffen und leichte Waffen und dazugehörige Munition „Waffen sicherstellen, Menschen schützen“ („Securing Arms, Protecting Citizens“) (ABl. L 322 vom 18.12.2018, S. 27).


ANHANG

PROJEKTDOKUMENT

BEKÄMPFUNG DER UNERLAUBTEN VERBREITUNG VON KLEINWAFFEN, LEICHTEN WAFFEN UND DAZUGEHÖRIGER MUNITION SOWIE DES UNERLAUBTEN HANDELS DAMIT UND IHRER AUSWIRKUNGEN AUF DEM AMERIKANISCHEN KONTINENT

1.   Hintergrund

Der amerikanische Kontinent ist eine der Regionen der Welt, die am stärksten von bewaffneter Gewalt betroffen ist: 2017 wurde dort mit 17,2 Tötungsdelikten pro 100 000 Einwohner die höchste regionale Rate verzeichnet, im Vergleich zum weltweiten Durchschnitt von 6,1 Tötungsdelikten pro 100 000 Einwohner (1). Der leichte Zugang zu Feuerwaffen und ihre Verfügbarkeit in vielen Ländern dieser Region sind die wichtigsten Faktoren, mit denen sich diese Rate erklären lässt. Beinahe 75 % der Tötungsdelikte in der Region werden mit einer Feuerwaffe begangen (2). Die Region ist auch beim illegalen Handel mit Feuerwaffen eine der wichtigsten Zielregionen (3).

Diese negativen Trends haben in hohem Maße dazu geführt, dass Maßnahmen gegen die Verbreitung von Feuerwaffen und den unerlaubten Handel mit Feuerwaffen zu einer Priorität in der regionalen Agenda für die Sicherheit der Bürgerinnen und Bürger geworden sind. Angesichts der zunehmenden Komplexität krimineller Organisationen und ihres immer stärker weltweiten Agierens hatten amerikanische Länder die Notwendigkeit einer Koordinierung und grenzübergreifender Strategien hervorgehoben. Ihre Bemühungen führten 1997 zur Unterzeichnung des Interamerikanischen Übereinkommens gegen die unerlaubte Herstellung von Feuerwaffen, Munition, Sprengstoffen und ähnlichem Material sowie den Handel damit (CIFTA), dem ersten verbindlichen regionalen Übereinkommen dieser Art. Das von 31 der 34 Mitgliedstaaten der Organisation Amerikanischer Staaten (OAS) ratifizierte CIFTA ist ein grundlegendes Instrument zur Bekämpfung des unerlaubten Handels mit Kleinwaffen in der Region.

Trotz der wertvollen Anstrengungen der nationalen Behörden sind die Länder allerdings noch immer nicht in der Lage, das CIFTA vollständig umzusetzen. Die Komplexität der organisierten Kriminalität, die den Waffenhandel in der Region kontrolliert, stellt – auch bedingt durch die Spezialisierung der Tätigkeiten, die Koordinierungsstrukturen und die Internationalisierung der Operationen –die Fähigkeit der Länder, diese Straftaten zu ermitteln und strafrechtlich zu verfolgen, vor große Herausforderungen. Die Länder verzeichnen zudem Schwierigkeiten bei der Einhaltung anderer Protokolle und der Umsetzung von Strategien, mit denen die Verbreitung und Verfügbarkeit von Feuerwaffen eingedämmt werden könnten. Militär- und Sicherheitskräfte setzen Protokolle zur Verwaltung von Lagerbeständen nicht systematisch um, wodurch sich die Wahrscheinlichkeit einer Umlenkung von Feuerwaffen und Munition auf den illegalen Markt und das Risiko unbeabsichtigter Explosionen in Lagereinrichtungen erhöhen. Die Kennzeichnung, Registrierung und Rückverfolgung von Feuerwaffen erfolgt in der Region uneinheitlich, wodurch strafrechtliche Ermittlungen ins Stocken geraten, mit denen die Herkunft der Feuerwaffen zurückverfolgt, diese mit unterschiedlichen Tatorten in Verbindung gebracht und Netze des unerlaubten Handels aufgedeckt werden könnten. Das Fehlen innerstaatlicher Rechtsvorschriften, die die Verpflichtungen aus dem CIFTA widerspiegeln und diese Tätigkeiten verbindlich vorschreiben, gefährdet die Fortführung und Nachhaltigkeit dieser Maßnahmen.

Andererseits sind die meisten Regionen nach wie vor mit Herausforderungen konfrontiert, wenn es darum geht, das Wohlergehen ihrer Gemeinschaften zu fördern, die unter großer Armut, hoher Arbeitslosigkeit, mangelndem Zugang zu öffentlichen Dienstleistungen und anderen Faktoren leiden, die zu Prekarität führen. Die Mitglieder dieser Gemeinschaften laufen verstärkt Gefahr, zu Opfern oder Tätern bewaffneter Gewalt zu werden. Um den Kreislauf der Gewalt zu durchbrechen, reicht es daher nicht aus, sich ausschließlich auf Maßnahmen zur Waffenkontrolle zu konzentrieren. Die genannten Risikofaktoren müssen angegangen und die Widerstandsfähigkeit der Mitglieder der Gemeinschaften gestärkt werden. Daher ist die Kombination von repressiven und präventiven Maßnahmen von wesentlicher Bedeutung, um das Ausmaß der bewaffneten Gewalt in der Region einzudämmen. Um diesen Herausforderungen zu begegnen, haben die Mitgliedstaaten der OAS 2019 den ersten „Hemispheric Plan of Action to Guide the Design of Public Policies to Prevent and Reduce Intentional Homicide“ (Hemisphärischer Aktionsplan mit Leitlinien für die Gestaltung von öffentlichen Maßnahmen zur Verhinderung und Verringerung von Tötungsdelikten) gebilligt und dabei den Rahmen des Interamerikanischen Programms zur Verhütung von Gewalt und Kriminalität berücksichtigt. Der Aktionsplan enthält 28 Empfehlungen zu den Bereichen 1) Erstellung, Verbreitung und Nutzung von Informationen und wissenschaftlichen Erkenntnissen, 2) Konzeption und Umsetzung von Präventionsstrategien und 3) Strafjustiz.

In diesem Zusammenhang hat die Abteilung Öffentliche Sicherheit der OAS („DPS-OAS“) seit 2007 die Länder Amerikas dabei unterstützt, ihre Fähigkeit zur Erfüllung der sich aus dem CIFTA ergebenen Verpflichtungen (4) und Aufgaben zur Verhütung von Gewalt und Verbrechen, insbesondere unter den am stärksten gefährdeten Bevölkerungsgruppen, zu verbessern. Nach einer fünfjährigen Unterbrechung reaktivierte die DPS-OAS 2019 ihre operationellen Programme mit Mitteln der Europäischen Union. Das Projekt „Bekämpfung der unerlaubten Verbreitung von Kleinwaffen, leichten Waffen (SALW) und dazugehöriger Munition sowie des unerlaubten Handels damit und ihrer Auswirkungen in Lateinamerika und der Karibik“ wurde 2019 eingeleitet und 2021 beendet. Es handelt sich um eine umfassende Initiative zur Waffenkontrolle im Rahmen des Programms zur Unterstützung der Kontrolle von Waffen und Munition (PACAM) der DPS-OAS; dabei werden die aus früheren Maßnahmen gewonnenen Erkenntnisse berücksichtigt, und es wird auf den positiven Ergebnissen aufgebaut, um die Umsetzung des CIFTA und der regionalen Mandate zur Verhütung von Kriminalität weiter voranzubringen. Die COVID-19-Pandemie und die von den Ländern zu ihrer Bekämpfung verhängten Einschränkungen haben sich jedoch unmittelbar auf die Durchführung des Projekts ausgewirkt, insbesondere auf die vor Ort durchzuführenden Tätigkeiten, bei denen Bedienstete unter direkter Aufsicht geschult werden (beispielsweise in Sachen Vernichtung und Kennzeichnung von SALW). Darüber hinaus nahm die Bereitschaft der Regierung zur Zusammenarbeit und zur Teilnahme an Projektmaßnahmen ab, da sich ihre Bemühungen auf die Bewältigung der beispiellosen Gesundheitskrise konzentrierten. Daher musste der Projektumfang angepasst werden, was sich auf die erwarteten Ergebnisse auswirkte.

Angesichts dieser Herausforderungen in Verbindung mit dem wachsenden Bedarf der Länder (von einer vollumfänglichen Deckung ihres Bedarfs innerhalb der dreijährigen Laufzeit der Initiative war nicht ausgegangen worden) werden die Länder in Phase II des Projekts weiterhin umfassend unterstützt, wobei auf die nationale Eigenverantwortung für diese Prozesse abgezielt wird. Die Erfahrungen der DPS-OAS haben gezeigt, dass eine kontinuierliche Unterstützung erforderlich ist, um nachhaltige Fortschritte und Erfolge bei der Kontrolle von Feuerwaffen und der Verhütung von Waffengewalt und -delikten zu erzielen; dementsprechend wird in dieser neuen Phase langfristigen Strategien für einen sinnvollen und nachhaltigen Wandel in der Sicherheitspolitik und den Sicherheitsbedingungen große Bedeutung beigemessen.

2.   Technischer Ansatz

In Phase II wird die DPS-OAS weiterhin einen ganzheitlichen Ansatz anstreben, der repressive und präventive Aspekte mit normativen und operativen Maßnahmen kombiniert, um das komplexe Problem der bewaffneten Gewalt und des unerlaubten Handels in der Region anzugehen. Wie es sich in anderen Regionen erwiesen hat, bildet ein moderner, kohärenter und einheitlicher Rechtsrahmen im Einklang mit dem Völkerrecht die Grundlage für wirksame Maßnahmen zur Kontrolle von Feuerwaffen. Änderungen der Rechtsvorschriften müssen mit besseren Kapazitäten der Länder zur praktischen Anwendung und Umsetzung der Rechtsvorschriften einhergehen. Dadurch, dass im Rahmen des Projekts in beiden Bereichen gearbeitet wird, wird es auch möglich sein, gleichzeitig auf die Bedürfnisse der Länder einzugehen und langfristige und nachhaltige Veränderungen zu fördern. Die Maßnahmen zur Verstärkung der Kontrolle von Feuerwaffen und zur Verringerung der Verfügbarkeit von Feuerwaffen werden um einen präventiven Ansatz ergänzt, um die Nachfrage in den Gemeinschaften, die in hohem Maße von bewaffneter Gewalt betroffen sind, zu verringern, wobei ein besonderer Schwerpunkt auf der Verhütung geschlechtsspezifischer Gewalt im Zusammenhang mit dem Missbrauch von Feuerwaffen liegt. Die Maßnahmen zur Förderung sicherer Vorgehensweisen unter den Mitgliedern der Gemeinschaften, zur Konfliktlösung, zur Unterstützung von Opfern und Überlebenden von Gewalt und zur freiwilligen Abgabe von SALW und dazugehöriger Munition zielen darauf ab, die Widerstandsfähigkeit der Gemeinschaften gegenüber bewaffneter Gewalt zu verbessern.

Im Rahmen des für dieses Projekt vorgeschlagenen Konzepts übernimmt die DPS-OAS mit PACAM die Rolle der Koordinierungs- und Durchführungsstelle und arbeitet dabei mit anderen Agenturen in diesem Bereich und den nationalen Behörden zusammen. Unter Nutzung der politischen Foren und der Kommunikationskanäle der OAS ermittelt die DPS-OAS die Länder der Region, die Unterstützung benötigen, und arbeitet mit ihnen im Rahmen der spezifischen Vereinbarungen zusammen, die zur Konsolidierung der Unterstützung erforderlich sind. Im Rahmen des Projekts wird für jedes Land eine spezifische und maßgeschneiderte Unterstützung geplant, da die Länder möglicherweise nicht denselben Bedarf haben und nicht die gleichen Mängel aufweisen. Nicht alle Länder werden im Rahmen aller Projektkomponenten unterstützt. Die DPS-OAS wird daher weiterhin das bisher mit Erfolg im Rahmen von PACAM angewandte Konzept nutzen: Bestandsaufnahme und Ermittlung des Bedarfs der einzelnen Länder, Einbeziehung der Behörden, Erstellung eines Unterstützungsplans und Entsendung der Missionen. Darüber hinaus wird die DPS-OAS nach Möglichkeit versuchen, die Ressourcen unter Nutzung der virtuellen Umgebung und der technischen Instrumente zu optimieren, indem sie den Erkenntnissen Rechnung trägt, die sie bei der Anpassung der Projekttätigkeiten während der Pandemie gewonnen hat.

Darüber hinaus wird in Anbetracht der unterschiedlichen Auswirkungen von bewaffneter Gewalt auf Frauen, Männer, Mädchen und Jungen sowie auf schutzbedürftige Bevölkerungsgruppen auch Phase II eine geschlechts- und menschenrechtsspezifische Perspektive aufweisen. Dazu gehört die Einbeziehung von Frauen auf allen Ebenen der Projektdurchführung und die Förderung eines ausgewogeneren Anteils von Frauen an den Projekttätigkeiten als Begünstigte der Interventionen. Hinzu kommt, dass bei den Maßnahmen zur Gewaltprävention insbesondere auf das Bedürfnis von Frauen und Mädchen geachtet wird, innerhalb ihrer Gemeinschaften Schutz und Sicherheit zu finden, sowie auf ihre Einbeziehung in die Suche nach Lösungen für diese Herausforderungen sowie auf die Einbeziehung von Komponenten, die ausschließlich der Bekämpfung geschlechtsspezifischer Gewalt gewidmet sind.

3.   Allgemeines Ziel

Stärkung der Kapazitäten von OAS-Mitgliedstaaten zur Bekämpfung bewaffneter Gewalt in der Region durch Unterstützung von Maßnahmen zur Bekämpfung der Verbreitung von Feuerwaffen und zugehöriger Munition und des unerlaubten Handels damit und zur Verhinderung des Gebrauchs von Feuerwaffen in stark betroffenen Gemeinschaften.

4.   Beschreibung der Interventionsstrategien der Projekte

Ziel 1: Stärkung des nationalen Rechtsrahmens für Feuerwaffen unter Berücksichtigung bewährter internationaler rechtlicher Verfahren

Maßnahmen

Ermittlung der Länder, die bei der Überprüfung der Rechtsvorschriften vorrangig unterstützt werden sollen, und dies auf der Grundlage einer Bedarfsanalyse und unter Berücksichtigung der Zielländer der operativen Komponenten des Projekts;

technische Unterstützung für Länder bei der Überprüfung der Rechtsvorschriften und des normativen Rahmens unter Berücksichtigung internationaler Normen, interne Vereinheitlichung der Aufgaben und Einbeziehung einer geschlechtsspezifischen Perspektive;

Entwicklung regionaler Standards für die physische Sicherung und Verwaltung von Lagerbeständen (PSSM) sowie für die Vernichtung von SALW und dazugehöriger Munition;

Ausarbeitung regionaler Empfehlungen zur Verhütung geschlechtsspezifischer Gewalt im Zusammenhang mit dem Missbrauch von Feuerwaffen;

Entwicklung einer elektronischen Datenbank, um den Zugang zu Normen und anderen einschlägigen Leitlinien für Feuerwaffen (z. B. CIFTA, Mustervorschriften, Modulares Durchführungskompendium für die Kontrolle von Kleinwaffen (MOSAIC), Internationale technische Leitlinien für Munition (IATG)) und zu Normen für die verschiedenen Bereiche der Kontrolle von Feuerwaffen sowie deren Anwendung zu erleichtern, indem eine Suchmaschine geschaffen wird und die Normen mit „tags“ kategorisiert werden, die es den Nutzern ermöglichen würden, rasch alle einschlägigen Vorschriften für einen Interessenbereich zu finden.

Ergebnisse

Unterstützung geleistet für mindestens sechs Länder der Region bei der Ausarbeitung von Rechtsvorschriften für die Verbesserung des nationalen Rechtsrahmens für Feuerwaffen unter Berücksichtigung internationaler Normen und einer geschlechtsspezifischen Perspektive;

Ausarbeitung und Übermittlung an alle OAS-Mitgliedstaaten von regionalen Normen für die physische Sicherung und Verwaltung von Lagerbeständen (PSSM);

Ausarbeitung und Übermittlung an alle OAS-Mitgliedstaaten von regionalen Normen für die Vernichtung von SALW und dazugehöriger Munition;

Ausarbeitung und Übermittlung an alle OAS-Mitgliedstaaten von regionalen Empfehlungen zur Verhütung geschlechtsspezifischer Gewalt im Zusammenhang mit dem Missbrauch von Feuerwaffen;

Schaffung einer den Ländern zugänglichen elektronischen Datenbank, die SALW-Normen und -Leitlinien enthält.

Ziel 2: Verbesserung der operativen Kapazitäten der nationalen Behörden für die Kennzeichnung, Rückverfolgung, Lagerung und Vernichtung von Feuerwaffen

Maßnahmen

Entwicklung und Durchführung spezieller Schulungen für nationale Fachkräfte in den Bereichen physische Sicherung und Verwaltung von Lagerbeständen (PSSM), Kennzeichnung und Registrierung sowie Vernichtung von SALW und zugehöriger Munition. Regionale Schulungsworkshops, bei denen das Personal auch bewährte Verfahren austauschen und die Zusammenarbeit verbessern kann, sowie Kurse auf nationaler Ebene, die auf die spezifischen Bedürfnisse der einzelnen Länder zugeschnitten sind;

weiterführende Schulungen zur Kampfmittelbeseitigung für technisches Personal der Länder, veranstaltet in Partnerschaft mit dem spanischen Verteidigungsministerium;

technische Unterstützung und Mittel für die Umsetzung nationaler Pläne zur Vernichtung von Waffen und veralteter, beschlagnahmter oder überschüssiger Munition;

technische Hilfe und Unterstützung bei der Kennzeichnung von Feuerwaffen und Führung von Registern, einschließlich der Bereitstellung der erforderlichen Ausrüstung;

Ausarbeitung von Nachhaltigkeitsplänen mit Ländern, die im Rahmen des Projekts eine Unterstützung erhalten.

Ergebnisse

Durchführung in mindestens zehn Ländern von Verfahren zur Vernichtung von Feuerwaffen und zugehöriger Munition, resultierend in der Vernichtung von mindestens 150 Tonnen Munition und 35 000 beschlagnahmten, veralteten, unsicheren und/oder überschüssigen Kleinwaffen und leichten Waffen;

Schulung von mindestens 200 nationalen Fachkräften im Bereich der Vernichtung von SALW und zugehöriger Munition;

Bereitstellung technischer Unterstützung für mindestens 12 Länder bei der Kennzeichnung und Registrierung von Feuerwaffen;

Schulung von mindestens 150 nationalen Fachkräfte in den Bereichen Kennzeichnung und Führung von Registern;

Modernisierung der nationalen Systeme zur Registrierung von Feuerwaffen in mindestens drei Ländern;

verbesserte Sicherung institutioneller Lagerbestände in mindestens zehn Ländern;

Veranstaltung von zwei regionalen Seminaren über bewährte Verfahren der physischen Sicherung und Verwaltung von Lagerbeständen (PSSM), einhergegangen mit der Zertifizierung von mindestens 80 Bediensteten aus mindestens 15 Ländern;

Zertifizierung von mindestens 45 Fachkräften aus zehn Ländern als Kampfmittelbeseitiger der Stufe EOD 3;

Schaffung von Instrumenten und Leitlinien zur Erstellung nationaler Aktionspläne und Bereitstellung an die durch das Projekt unterstützten Länder;

Ausarbeitung und Validierung nationaler Aktionspläne durch die nationalen Behörden von mindestens 20 % der unterstützten Länder.

Ziel 3: Optimierung der Kontrolle von Kleinwaffen durch die Verwendung von Instrumenten der Informationstechnologie

Maßnahmen

Programmierung des elektronischen Systems für den regionalen Kommunikationsmechanismus für den erlaubten Transfer von Feuerwaffen und Munition (im Folgenden „MCTA“); dieser regionale Mechanismus, für den der Rahmen und die technischen Anforderungen in Projektphase I ausgearbeitet wurden, dient der Meldung genehmigter Transfers von Feuerwaffen und dem Austausch von Informationen über solche Transfers. Der MCTA-Mechanismus spiegelt die positiven Erfahrungen der Europäischen Union wider und wird es den Ländern ermöglichen, Schwachstellen im internationalen legalen Feuerwaffenhandel und die bei dem legalen Handel bestehenden Risiken der Umlenkung von Waffen rasch zu ermitteln und einander darüber zu informieren. In Anbetracht der Tatsache, dass beinahe die Hälfte der Länder in der Region nicht über ein elektronisches nationales Genehmigungssystem verfügt, wird geprüft, ob das System in einer Weise programmiert werden kann, dass die Länder es als ihr inländisches System nutzen zu können;

Einführung des elektronischen MCTA-Systems im Rahmen einer Pilotphase, einschließlich der Schulung der nationalen Behörden, und Vornahme der erforderlichen Korrekturen;

Verbesserung der virtuellen Gemeinschaft für den Informationsaustausch, die während der Projektphase I eingerichtet wurde, um sie zu einer Wissensplattform zum Thema Feuerwaffen für die gesamte Hemisphäre weiterzuentwickeln, die unter anderem folgende Funktionen beinhaltet: i) die automatische Übermittlung und Verfolgung von Daten zum Feuerwaffenkontrollsystem und zum Stand der Umsetzung des Interamerikanischen Übereinkommens gegen die unerlaubte Herstellung von Schusswaffen, Munition, Sprengstoffen und ähnlichem Material sowie den unerlaubten Handel damit (CIFTA); ii) ein Datenregister der nationalen Behörden; iii) eine Übersichtstafel zur Darstellung von Status und Vollständigkeit des Feuerwaffen-Kontrollsystems;

Aktualisierung und Erweiterung der Bestandskontrollsoftware für Kleinwaffen und leichten Waffen (SALW) und Munition in Ländern in der Region, denen diese während der Projektphase I entwickelte IT-Lösung zugutekommen kann.

Ergebnisse

Programmierung des elektronischen Systems für den MCTA-Mechanismus und Einsatz des Systems im Rahmen einer Pilotphase in fünf Ländern;

Verbesserung der Bestandskontrollsoftware für SALW und Munition auf der Grundlage der Anwender-Rückmeldungen und Einsatz der Software in mindestens vier weiteren Ländern;

Entwicklung der dem Thema Feuerwaffen gewidmeten Wissensplattform für diese Hemisphäre (Hemispheric Firearms Knowledge Platform) und Registrierung der Kontaktstellen von mindestens 15 Ländern für mindestens 15 Länder;

Veranstaltung von jährlich zwei Treffen der nationalen Kontaktstellen, um den Dialog und die Zusammenarbeit zu fördern.

Ziel 4: Stärkung der Widerstandsfähigkeit der Gemeinschaften gegenüber Waffengewalt und Eindämmung des Zugangs zu illegalen und/oder unerwünschten Feuerwaffen

Maßnahmen

Ausweitung der Methodik des OASIS-Programms auf mindestens eine weitere von Waffengewalt stark betroffene Gemeinschaft. Das OASIS-Programm zielt darauf ab, in stark von Waffengewalt betroffenen Gemeinschaften sozial verantwortliche Verhaltensweisen zu fördern; es umfasst eine erste Bewertung der Gemeinschaft und der Mechanismen, die zur Verhütung von Gewalt und zur Unterstützung der Opfer zur Verfügung stehen. Das Programm bietet tägliche außerschulische Aktivitäten für gefährdete junge Menschen und an diverse lokale Interessenträger der Gemeinschaften gerichtete Schulungsmaßnahmen zur Verhütung von Gewalt und zur Unterstützung der Opfer;

Schaffung eines in der lokalen Gemeinschaft angesiedelten Referenzzentrums für die Unterstützung von Opfern, ihren Familien sowie Zeugen von Gewalt und Verbrechen, die unter Einsatz von Feuerwaffen verübt wurden, um so den Kreislauf der Gewalt zu durchbrechen;

Ausarbeitung eines regionalen Aus- und Fortbildungsprogramms zur Verhütung und Bekämpfung von geschlechtsspezifischer Gewalt;

Ausarbeitung und Durchführung von mindestens zwei Kampagnen zur Einsammlung von Waffen in Gemeinschaften, einschließlich Aus- und Fortbildungsstrategien, die der Sensibilisierung der Bevölkerung dienen und zur freiwilligen Abgabe von Waffen ermutigen sollen. Da die meisten Opfer geschlechtsspezifischer Gewalt mit Feuerwaffen eingeschüchtert oder umgebracht wurden (5), wird bei den Kampagnen die Verknüpfung zwischen geschlechtsspezifischer Gewalt und dem Missbrauch von Feuerwaffen herausgestellt;

Unterstützung der nationalen und lokalen Behörden bei der Einsammlung von Waffen und Munition sowie bei der Lagerung, dem Transport und der Vernichtung der eingesammelten SALW und Munition. Dies erfolgt in Abstimmung mit den im Rahmen des Projektziels 2 durchgeführten Maßnahmen, um die Ressourcen-Nutzung zu optimieren.

Ergebnisse

Bei mindestens zwei Brennpunkt-Gemeinschaften Verbesserung der Kapazitäten für die Unterstützung von gefährdeten jungen Menschen, Opfern und Überlebenden sowie der Kapazitäten für die Verhütung von Waffengewalt;

Verbesserung der Lebenskompetenzen von mindestens 160 Jugendlichen aus zwei Brennpunkt-Gemeinschaften durch Aus- und Fortbildung und tägliche außerschulische Aktivitäten;

Ausbildung von mindestens 150 politischen Entscheidungsträgern, Regierungsbeamten, Dienstleistern, führenden Gemeindevertretern, Lehrern, Eltern und Vertretern der Zivilgesellschaft in der Verhütung und Unterbrechung von geschlechtsspezifischer Gewalt und in der Unterstützung von Opfern;

Einrichtung und Inbetriebnahme eines Referenzzentrums für Überlebende von Gewalt und ihre Familien sowie Zeugen von Gewalt;

Ausarbeitung und Durchführung von mindestens zwei Kampagnen zur Einsammlung von Waffen in Gemeinschaften.

Ziel 5: Entwicklung eines Fahrplans für Zentralamerika zur Eindämmung von Feuerwaffen, um den Ländern anhand eines regionalen, koordinierten und evidenzbasierten Ansatzes ein Instrument für Praxis und Management an die Hand zu geben

Maßnahmen

Ausarbeitung einer Methodik für die Entwicklung des Fahrplans für Zentralamerika in Abstimmung mit Experten auf diesem Gebiet und Validierung der Methodik durch die Länder;

Durchführung einer Bedarfsanalyse in Abstimmung mit zentralamerikanischen Regierungen;

Erstellung des Entwurfs des Fahrplans für Zentralamerika unter Berücksichtigung der Bedarfsanalyse, der internationalen Rechtsrahmen und bewährter Verfahren;

Validierung des Fahrplanentwurfs im Rahmen einer Konsultationsrunde mit Ländern und Interessenträgern und

externe Kommunikation und Outreach-Maßnahmen, um Partner für die Unterstützung der Umsetzung des Fahrplans für Zentralamerika zur Eindämmung von Feuerwaffen zu gewinnen.

Ergebnisse

Ausarbeitung der Methodik für die Entwicklung des Fahrplans und Validierung durch die Interessenträger.

Erstellung einer Bedarfsanalyse, um die wichtigsten Bedrohungen, Lücken und Schwachstellen sowie die Prioritäten der zentralamerikanischen Länder zu ermitteln;

Veranstaltung von zwei Workshops unter Mitwirkung der nationalen Behörden und von in dem Bereich tätigen Organisationen, um Beiträge und Rückmeldungen zu dem Entwurf des Fahrplans für Zentralamerika zur Eindämmung von Feuerwaffen zu sammeln;

Ausarbeitung des Fahrplans für Zentralamerika und Vorlage bei den Ländern der Region;

Ausarbeitung einer Kommunikationskampagne, die darauf abzielt, den Fahrplan für Zentralamerika zur Eindämmung von Feuerwaffen zu verbreiten, politische Zustimmung zu dem Fahrplan einzuholen und Partner dazu zu motivieren, die Umsetzung des Fahrplans zu unterstützen.

5.   Dauer

Die Dauer der umfassenden regionalen Projektphase II wird auf insgesamt 36 Monate veranschlagt.

6.   Für die technische Durchführung zuständige Stelle

Mit der technischen Durchführung dieses Programms wird die Abteilung Öffentliche Sicherheit (DPS) des Generalsekretariats der Organisation Amerikanischer Staaten (OAS) („DPS/OAS“) betraut. Die DPS/OAS befindet sich angesichts ihrer doppelten Funktion als Technisches Co-Sekretariat des CIFTA und als für diesen Bereich zuständiges technisches und operatives Gremium der OAS hinsichtlich der Unterstützung der Länder des amerikanischen Kontinents in einer vorteilhaften Position. In dieser Funktion hat die OAS-DPS Projekte und Programme durchgeführt, um die OAS-Mitgliedstaaten bei der Erfüllung ihrer Verpflichtungen zu unterstützen; diese Verpflichtungen umfassen die Gewährleistung der Sicherheit nationaler Feuerwaffenbestände, die Umsetzung legislativer Maßnahmen, um die unerlaubte Herstellung von Feuerwaffen und den unerlaubten Handel damit nach nationalem Recht unter Strafe zu stellen, die verpflichtende Kennzeichnung von Feuerwaffen und den Informationsaustausch mit anderen Unterzeichnern des CIFTA in Bezug auf Rückverfolgungsinformationen und Methoden des unerlaubten Handels. Keine andere regionale oder subregionale Organisation, die den gesamten amerikanischen Kontinent abdeckt, verfügt über den politischen Einfluss, das Fachwissen und die geografische Reichweite, um alle amerikanischen Staaten unterstützen zu können.

In der Projektphase II wird die DPS/OAS außerdem während der Durchführung des Projekts die Abstimmung und Zusammenarbeit mit anderen Institutionen und Organisationen fortsetzen. Die DPS/OAS hat während der Projektphase I bereits mit einer Reihe von Institutionen und Organisationen zusammengearbeitet und hofft, die Zusammenarbeit zu spezifischen Fragen fortzusetzen, um die Initiative in der Region besser bekannt zu machen; zu den Institutionen und Organisationen gehören unter anderem das Regionalzentrum der Vereinten Nationen für Frieden, Abrüstung und Entwicklung in Lateinamerika und in der Karibik (UNLIREC), die Durchführungsagentur gegen Kriminalität und für Sicherheit der Karibischen Gemeinschaft (CARICOM IMPACS), der Interamerikanische Verteidigungsrat (Inter-American Defence Board), das Beratungsteam für Munitionsverwaltung des Genfer Internationalen Zentrums für Humanitäre Minenräumung (AMAT-GICHD), die Golden West Humanitarian Foundation (humanitäre Stiftung „Golden West“), INTERPOL, das Außenministerium der Vereinigten Staaten und das Humanitarian Demining Training Center (Ausbildungszentrum für humanitäre Minenräumung) des Verteidigungsministeriums der Vereinigten Staaten. Die DPS legt den Schwerpunkt darauf, eine enge Beziehung zu all diesen anderen Einrichtungen, die ebenfalls auf dem Gebiet tätig sind, aufzubauen, um die größtmögliche positive Wirkung der Maßnahme zu erzielen, indem das sich ergänzende Fachwissen der Organisationen genutzt wird. In der Projektphase II wird die DPS/OAS insbesondere danach streben, die Zusammenarbeit mit subregionalen Organisationen wie CARICOM-IMPACS und dem zentralamerikanischen Integrationssystem (SICA) zu intensivieren, um die Umsetzung des Fahrplans für die Karibik-Region zur Eindämmung von Feuerwaffen zu unterstützen und die Ausarbeitung des Fahrplans für Zentralamerika zur Eindämmung von Feuerwaffen zu koordinieren.

7.   Relevanz

A.   „Waffen sicherstellen, Menschen schützen“: Strategie der EU gegen unerlaubte Feuerwaffen, Kleinwaffen und leichte Waffen und dazugehörige Munition (vom Rat am 19. November 2018 angenommen)

Die mit diesem Projekt verfolgten Ziele, die im Rahmen dieses Projekts durchgeführten Maßnahmen und die erwarteten Projektergebnisse stehen im Einklang mit den Zielen und dem Ansatz, die mit der Strategie der Europäischen Union „Waffen sicherstellen, Menschen schützen“ verfolgt werden. In diesem Zusammenhang hat der Rat der Europäischen Union beschlossen, Phase I der Initiative zu finanzieren, um den Multilateralismus sowie Synergien zwischen der Europäischen Union und der OAS im Hinblick auf die Eindämmung von Waffengewalt und kriminellen Aktivitäten zu fördern, unter Berücksichtigung der in der Strategie festgelegten Prioritäten. In der Projektphase II, in der die entsprechenden Bemühungen fortgesetzt werden, werden dieses Paradigma und der Ansatz beibehalten und die globale Arbeit der Europäischen Union in diesem Bereich ergänzt, indem der Schwerpunkt auf eine Region gelegt wird, die stark von der Verbreitung und der übermäßigen Anhäufung von Kleinwaffen und leichten Waffen sowie dem unerlaubten Handel mit SALW betroffen ist.

Projektphase II spiegelt insbesondere folgende Prioritäten der Strategie wider:

2.1.

Stärkung des Rechtsrahmens: Mit den im Rahmen der Verwirklichung des Ziels 1 der Aktion durchgeführten Maßnahmen soll sichergestellt werden, dass die Länder ihre Rechtsvorschriften an die internationalen Standards angleichen und über Instrumente für eine bessere Umsetzung der Übereinkommen verfügen;

2.2.2.

Kontrollen der Ausfuhr von Feuerwaffen und zugehöriger Munition: Durch die Entwicklung des elektronischen Tools des MCTA gemäß dem Ziel 3 wird der Bedeutung der Überwachung des legalen Handels, die dazu dient, die Umlenkung von Waffen auf den illegalen Markt zu verhindern, Rechnung getragen;

2.2.3.

Sichere Verwaltung von Lagerbeständen von SALW und zugehöriger Munition: Zur Verwirklichung von Ziel 2 ist eine Reihe von Maßnahmen vorgesehen, bei denen die physische Sicherung und Verwaltung von Lagerbeständen (PSSM), einschließlich der Ausbildung von Beamten, sowie technische und materielle Unterstützung zur Verbesserung der Verfahren und zur Aufrüstungen von Anlagen gemäß den internationalen Standards nach dem Modularen Durchführungskompendium für die Kontrolle von Kleinwaffen (MOSAIC) und den Internationalen technischen Leitlinien für Munition (IATG) im Mittelpunkt stehen;

2.2.4.

Verantwortungsvolle Entsorgung von SALW und zugehöriger Munition: Zu den zur Verwirklichung von Ziel 2 vorgesehenen Maßnahmen gehören Ausbildungsmaßnahmen, materielle Unterstützung sowie die Überwachung und Zertifizierung im Zusammenhang mit der Vernichtung von Feuerwaffen und Munition in Ländern mit entsprechendem Bedarf.

2.2.5.

Querschnittsthemen: Die Maßnahmen im Zusammenhang mit der Verwirklichung von Ziel 3 umfassen eine Reihe von IT-Lösungen und -Instrumenten, mit denen die Zusammenarbeit und der Informationsaustausch zwischen den Ländern der Region vorangebracht werden sollen.

Um den genannten Maßnahmen größtmögliche Wirkung zu verleihen, wird die DPS/OAS ergänzende Maßnahmen, darunter die Verringerung der Nachfrage nach Feuerwaffen durch die Umsetzung von Präventivmaßnahmen, Programme zur Einsammlung von Waffen und die Entwicklung eines Fahrplans für Zentralamerika als konkretes Instrument zur Koordinierung und Verbesserung der Anstrengungen in der Region, unterstützen.

B.   Beschluss 2011/428/GASP des Rates vom 18. Juli 2011 zur Unterstützung der Tätigkeiten des Büros der Vereinten Nationen für Abrüstungsfragen hinsichtlich der Umsetzung des Aktionsprogramms der Vereinten Nationen zur Verhütung, Bekämpfung und Beseitigung des unerlaubten Handels mit Kleinwaffen und leichten Waffen unter allen Aspekten (6)

Mit dem Ratsbeschluss werden drei Hauptziele verfolgt: 1) die Umsetzung des Aktionsprogramms der VN zur Verhütung, Bekämpfung und Beseitigung des unerlaubten Handels mit Kleinwaffen und leichten Waffen unter allen Aspekten sowohl auf globaler als auch auf regionaler Ebene, 2) Unterstützung der Umsetzung des internationalen Rückverfolgungsinstruments und 3) Unterstützung der Entwicklung und Umsetzung technischer Leitlinien der VN für die Verwaltung von Munitionsbeständen.

Jedes dieser Ziele steht im Einklang mit den allgemeinen Zielen spezifischer Bestimmungen des Interamerikanischen Übereinkommens gegen die unerlaubte Herstellung von Schusswaffen, Munition, Sprengstoffen und ähnlichem Material sowie den unerlaubten Handel damit (CIFTA) und den Handlungsvorgaben (Courses of Action) zu diesem Übereinkommen. CIFTA enthält mehrere verbindliche Empfehlungen an die Vertragsstaaten, so auch zur Begründung der gerichtlichen Zuständigkeit bei Straftaten, zur obligatorischen Kennzeichnung von Feuerwaffen, zum Führen von Registern zum Zwecke der Rückverfolgung, zur Verbesserung der Kontrolle von Transfers und zur länderübergreifenden Zusammenarbeit. Durch die Handlungsvorgaben zum CIFTA für den Zeitraum 2018 bis 2022 (CIFTA Course of Action 2018-2022) werden die Zielsetzungen der CIFTA-Vertragsstaaten in diesen Bereichen im Einklang mit dem VN-Aktionsprogramm und dem Zusatzprotokoll gegen die unerlaubte Herstellung von Feuerwaffen, deren Teilen, Komponenten und Munition sowie gegen den unerlaubten Handel damit zum Übereinkommen der Vereinten Nationen gegen die grenzüberschreitende organisierte Kriminalität bekräftigt.

Die DPS/OAS führt weiterhin operative Programme durch, um Länder beim Aufbau ihrer Kapazitäten zur Erfüllung ihrer Verpflichtungen nach dem CIFTA zu unterstützen. Die Projektphase II wurde so konzipiert, dass diese Unterstützung unter Berücksichtigung der von den CIFTA-Vertragsstaaten in den Handlungsvorgaben für den Zeitraum 2018 bis 2022 festgelegten Prioritäten fortgesetzt wird, wobei insbesondere folgenden Prioritäten Rechnung getragen wird: 1. Kennzeichnung und Rückverfolgung von Feuerwaffen, 2. Einfuhren und Ausfuhren, 3. gesetzgeberische Maßnahmen und 4. Verwaltung und Vernichtung von Lagerbeständen.

8.   Berichterstattung

Die DPS/OAS wird im Einklang mit der ausgehandelten Beitragsvereinbarung regelmäßige Berichte erstellen.

9.   Gesamtkosten

Die Mittel, um die die EU für die Durchführung von Phase II ersucht wird, belaufen sich schätzungsweise auf insgesamt rund 4,2 Mio. EUR. Das Generalsekretariat der OAS wird Sachleistungen zur Durchführung des Programms erbringen und sich um weitere unterstützende Sachleistungen (wie beispielsweise die von der spanischen Regierung in der Projektphase I erbrachten Sachleistungen) bemühen.


(1)  Global Study on Homicide (Studie zu Tötungsdelikten weltweit), UNODC, 2019. https://www.unodc.org/unodc/en/data-and-analysis/global-study-on-homicide.html.

(2)  Ebd.

(3)  Laut der Global Study of Firearms Trafficking (Studie zum unerlaubten Handel mit Feuerwaffen weltweit) befinden sich 80 % der Zielländer des unerlaubten Handels mit Feuerwaffen in Zentralamerika und Südamerika sowie Westasien (UNODC, 2020).

(4)  Von 2007 bis 2015 hat die DPS-OAS Initiativen im Rahmen des Programms zur Unterstützung der Kontrolle von Waffen und Munition (PACAM) in der Region umgesetzt. Das Projekt kam 25 OAS-Mitgliedstaaten zugute und führte dazu, dass in der gesamten Region mehr als 290 000 Feuerwaffen gekennzeichnet und weitere 60 000 Waffen sowie mehr als 1 700 Tonnen Munition vernichtet wurden.

(5)  https://unoda-web.s3.amazonaws.com/wp-content/uploads/2019/07/MOSAIC-06.10-2017EV1.0.pdf

(6)  ABl. L 188 vom 19.7.2011, S. 37.


31.5.2022   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 148/50


BESCHLUSS (GASP) 2022/848 DES RATES

vom 30. Mai 2022

zur Änderung des Beschlusses (GASP) 2020/1464 über die Förderung wirksamer Waffenausfuhrkontrollen

DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —

gestützt auf den Vertrag über die Europäische Union, insbesondere auf Artikel 28 Absatz 1 und Artikel 31 Absatz 1,

auf Vorschlag des Hohen Vertreters der Union für Außen- und Sicherheitspolitik,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Der Rat hat am 12. Oktober 2020 den Beschluss (GASP) 2020/1464 (1) angenommen.

(2)

Der Beschluss (GASP) 2020/1464 sieht für die in Artikel 1 genannten Tätigkeiten einen Durchführungszeitraum von 24 Monaten ab dem Abschluss des in Artikel 3 Absatz 3 genannten Finanzierungsabkommens vor.

(3)

Am 9. Februar 2022 hat das Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle (BAFA) in seiner Funktion als Durchführungsstelle die Union darum ersucht, eine Verlängerung des Zeitraums für die Durchführung des Beschlusses (GASP) 2020/1464 aufgrund der Herausforderungen durch die anhaltende COVID-19-Pandemiekrise auf 36 Monate bis zum 30. November 2023 zu genehmigen.

(4)

Das BAFA ersucht außerdem darum, eine zusätzliche Konferenz für Partnerländer mit fortgeschrittenen Ausfuhrkontrollsystemen sowie eine zusätzliche Veranstaltung zur Halbzeitbewertung aufzunehmen.

(5)

Die in Artikel 1 des Beschlusses (GASP) 2020/1464 genannten Tätigkeiten, einschließlich der beiden durch den vorliegenden Ratsbeschluss hinzugefügten Veranstaltungen, können bis zum 30. November 2023 ohne jeden zusätzlichen Finanzmittelbedarf fortgesetzt werden.

(6)

Artikel 5 des Beschlusses (GASP) 2020/1464 sowie die Unterabschnitte 5.2.5, 5.2.6 und Abschnitt 10 des Anhangs des genannten Beschlusses sollten entsprechend geändert werden —

HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN:

Artikel 1

Der Beschluss (GASP) 2020/1464 wird wie folgt geändert:

1.

Artikel 5 erhält folgende Fassung:

„Artikel 5

Dieser Beschluss tritt am Tag seiner Annahme in Kraft, seine Geltungsdauer endet am 30. November 2023.“

2.

Der Anhang wird wie folgt geändert:

a)

Der Wortlaut von Unterabschnitt 5.2.5 erhält folgende Fassung:

„5.2.5

Konferenzen für Partnerländer mit fortgeschrittenen Ausfuhrkontrollsystemen

Das Projekt umfasst zwei in Brüssel stattfindende, höchstens zweitägige Konferenzen. Diese bieten jeweils ein Forum für weiterführende Diskussionen zwischen Experten der Union und hochrangigen Vertretern (aus der Politik sowie von den für Ausfuhrgenehmigungen und für die Durchsetzung von Ausfuhrkontrollen zuständigen Stellen) der begünstigten Länder, die über fortgeschrittene Ausfuhrkontrollsysteme verfügen.

Jede Konferenz wird den teilnehmenden begünstigten Ländern Gelegenheit bieten,

a)

über die jüngsten Entwicklungen im Bereich des Waffenhandels (z. B. die aktuellen Beschaffungskanäle, die Auswirkungen neuer Technologien sowie sicherheitspolitisch relevante Probleme wie hybride Bedrohungen) informiert zu werden und

b)

darüber zu beraten und sich darüber auszutauschen, wie die jüngsten Änderungen und Verbesserungen im Bereich der Kontrolle des Waffenhandels als Teil ihrer eigenen nationalen Ausfuhrkontrollsysteme umgesetzt werden können.“

b)

Der Wortlaut von Unterabschnitt 5.2.6 erhält folgende Fassung:

„5.2.6

Bewertungsveranstaltungen

Um eine Bewertung und Überprüfung der Wirkung der im Rahmen dieses Beschlusses durchgeführten Maßnahmen vorzunehmen, werden drei Bewertungsveranstaltungen (zwei Halbzeitbewertungen und eine Abschlussbewertung) in Brüssel — vorzugsweise im Anschluss an eine ordentliche Sitzung der Gruppe ‚Ausfuhr konventioneller Waffen‘ — durchgeführt.

Die beiden Halbzeitbewertungen werden im Rahmen von Workshops vorgenommen, an denen Vertreter der Mitgliedstaaten teilnehmen. Die Workshops können bis zu einem Tag dauern.

Die Abschlussbewertung wird im Rahmen einer Veranstaltung in Brüssel vorgenommen, an der Vertreter der begünstigten Länder und der Mitgliedstaaten teilnehmen. Maximal zwei Vertreter (geeignete Regierungsbeamte) jedes begünstigten Landes werden zur Abschlussbewertung eingeladen.“

c)

Der Wortlaut von Abschnitt 10 erhält folgende Fassung:

„10.

Laufzeit

Das Projekt endet am 30. November 2023.“

Artikel 2

Dieser Beschluss tritt am Tag seiner Annahme in Kraft.

Geschehen zu Brüssel am 30. Mai 2022.

Im Namen des Rates

Die Präsidentin

C. COLONNA


(1)  Beschluss (GASP) 2020/1464 des Rates vom 12. Oktober 2020 über die Förderung wirksamer Waffenausfuhrkontrollen (ABl. L 335 vom 13.10.2020, S. 3).


31.5.2022   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 148/52


BESCHLUSS (GASP) 2022/849 DES RATES

vom 30. Mai 2022

zur Änderung des Beschlusses 2013/255/GASP des Rates über restriktive Maßnahmen gegen Syrien

DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —

gestützt auf den Vertrag über die Europäische Union, insbesondere auf Artikel 29,

auf Vorschlag des Hohen Vertreters der Union für Außen- und Sicherheitspolitik,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Am 31. Mai 2013 hat der Rat den Beschluss 2013/255/GASP (1) angenommen.

(2)

Am 27. Mai 2021 hat der Rat den Beschluss (GASP) 2021/855 (2) angenommen, mit dem die im Beschluss 2013/255/GASP festgelegten restriktiven Maßnahmen bis zum 1. Juni 2022 verlängert wurden.

(3)

Nach einer Überprüfung des Beschlusses 2013/255/GASP sollten die darin festgelegten restriktiven Maßnahmen bis zum 1. Juni 2023 verlängert werden.

(4)

Die Einträge zu 18 natürlichen Personen und 13 Organisationen in der in Anhang I des Beschlusses 2013/255/GASP enthaltenen Liste der natürlichen und juristischen Personen, Organisationen und Einrichtungen sollten auf den neuesten Stand gebracht und geändert werden.

(5)

Die Einträge zu zwei verstorbenen Personen sollten von der Liste in Anhang I des Beschlusses 2013/255/GASP gestrichen werden.

(6)

Der Eintrag zu einer Person sollte infolge eines Urteils des Gerichts vom 16. März 2022 von der Liste in Anhang I des Beschlusses 2013/255/GASP gestrichen werden.

(7)

Der Beschluss 2013/255/GASP sollte daher entsprechend geändert werden —

HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN:

Artikel 1

Der Beschluss 2013/255/GASP wird wie folgt geändert:

1.

Der Titel erhält folgende Fassung:

„Beschluss 2013/255/GASP des Rates vom 31. Mai 2013 über restriktive Maßnahmen angesichts der Lage in Syrien“.

2.

Artikel 34 erhält folgende Fassung:

„Artikel 34

Dieser Beschluss gilt bis zum 1. Juni 2023. Er wird fortlaufend überprüft. Er wird gegebenenfalls verlängert oder geändert, wenn der Rat der Auffassung ist, dass seine Ziele nicht erreicht wurden.“

3.

Anhang I wird gemäß dem Anhang des vorliegenden Beschlusses geändert.

Artikel 2

Dieser Beschluss tritt am Tag nach seiner Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Geschehen zu Brüssel am 30. Mai 2022.

Im Namen des Rates

Die Präsidentin

C. COLONNA


(1)  Beschluss 2013/255/GASP des Rates vom 31. Mai 2013 über restriktive Maßnahmen gegen Syrien (ABl. L 147 vom 1.6.2013, S. 14).

(2)  Beschluss (GASP) 2021/855 des Rates vom 27. Mai 2021 zur Änderung des Beschlusses 2013/255/GASP über restriktive Maßnahmen gegen Syrien (ABl. L 188 vom 28.5.2021, S. 90).


ANHANG

Anhang I des Beschlusses 2013/255/GASP wird wie folgt geändert:

1.

In Abschnitt A („Personen“) werden folgende Einträge gestrichen:

40.

Muhammad Bukhaytan;

262.

Salam Tohme;

293.

Abdelkader Sabra;

2.

Die folgenden Einträge ersetzen die entsprechenden Einträge in der Liste in Abschnitt A („Personen“):

 

Name

Angaben zur Identität

Gründe

Zeitpunkt der Aufnahme in die Liste

„3.

Ali MAMLUK

(alias Ali Mamlouk; Ali Al-Mamlouk; Abu Ayham)

(علي المملوك; أبو أيهم; علي مملوك)

Geburtsdatum: 19.2.1946;

Geburtsort: Damaskus, Syrien;

Diplomatenpass Nr. 983;

Geschlecht: männlich

Vizepräsident der Arabischen Republik Syrien mit Zuständigkeit für Sicherheitsfragen. Ehemaliger Direktor des Nationalen Sicherheitsbüros. Ehemaliger Chef der syrischen Direktion Nachrichtengewinnung; Beteiligung am gewaltsamen Vorgehen gegen Demonstranten.

9.5.2011

4.

Atif NAJIB

(alias Atef; Atej Najeeb)

(عاطف نجيب)

Geburtsort: Jablah, Syrien;

Rang: Brigadegeneral;

Geschlecht: männlich

Ehemaliger Leiter der Direktion für politische Sicherheit in Deraa; Beteiligung am gewaltsamen Vorgehen gegen Demonstranten. Mitglied der Familie Assad; Cousin von Präsident Bashar al-Assad.

9.5.2011

28.

Khalid (alias Khaled) QADDUR (alias Qadour, Qaddour, Kaddour)

(خالد قدور)

Geschlecht: männlich

Führender, in Syrien tätiger Geschäftsmann mit Beteiligungen und/oder Tätigkeiten in den Branchen Telekommunikation sowie Erdöl-, Kunststoff- und Tabakindustrie, der in engen Geschäftsbeziehungen zu Maher Al-Assad steht. Beteiligung an Schleuseraktivitäten.

Durch seine Geschäftstätigkeiten ist er Nutznießer und Unterstützer des syrischen Regimes.

Steht in Verbindung mit Maher Al-Assad, auch durch seine Geschäftstätigkeiten.

27.1.2015

33.

Ayman JABIR

(alias Aiman Jaber)

(أيمن جابر)

Geburtsort: Latakia, Syrien;

Geschlecht: männlich

Führender, in Syrien tätiger Geschäftsmann, beteiligt an den Branchen Stahl, Medien, Konsumgüter und Erdöl, einschließlich Handel mit diesen Gütern. Er hat finanzielle Interessen an und/oder höhere Führungspositionen inne bei einer Vielzahl von Unternehmen und Organisationen in Syrien, insbesondere Al Jazira (alias Al Jazerra, El Jazireh), Dunia TV und Sama Satellite Channel.

Über sein Unternehmen Al Jazira hat Ayman Jabir die Einfuhr von Erdöl von Overseas Petroleum Trading nach Syrien erleichtert.

Durch seine Geschäftsinteressen ist er Nutznießer und Unterstützer des syrischen Regimes.

Er ist direkter Unterstützer von und spielt eine führende Rolle bei Tätigkeiten von regierungsnahen Milizen, die unter dem Namen Shabiha und/oder Suqur as-Sahraa bekannt sind. Er ist Ehrenvorsitzender der Vereinigung „Wafa lil-Watan“ (Treue zum Vaterland), die die Angehörigen syrischer Soldaten und Milizen unterstützt.

Er steht über seine Geschäftstätigkeiten mit Rami Makhlouf und durch seine Rolle bei regierungsnahen Milizen mit Maher Al-Assad in Verbindung.

27.1.2015

48.

Samir HASSAN

(سمير حسن)

Geschlecht: männlich

Führender, in Syrien tätiger Geschäftsmann mit Beteiligungen und/oder Tätigkeiten in zahlreichen Branchen der syrischen Wirtschaft. Er besitzt Beteiligungen an und/oder hat maßgeblichen Einfluss auf Amir Group und Cham Holding, zwei Konzerne mit Beteiligungen in den Sektoren Immobilien, Tourismus, Verkehr und Finanzen. Vorsitzender des syrisch-russischen Wirtschaftsrats; spielt durch den syrisch-russischen Wirtschaftsrat in den Wirtschaftsbeziehungen zur Russischen Föderation eine wichtige Rolle.

Samir Hassan unterstützt die Kriegsführung des syrischen Regimes mit Geldspenden.

Samir Hassan steht in Verbindung mit Personen, die Nutznießer oder Unterstützer des Regimes sind. Insbesondere steht er in Verbindung mit Rami Makhlouf und Issam Anbouba, die vom Rat benannt wurden und Nutznießer des syrischen Regimes sind.

27.9.2014

114.

Emad Abdul-Ghani SABOUNI

(alias Imad Abdul Ghani Al Sabuni)

(عماد عبدالغني صابوني)

Geburtsdatum: 1964;

Geburtsort: Damaskus, Syrien;

Geschlecht: männlich

Ehemaliger Minister für Telekommunikation und Technologie, bis mindestens April 2014 im Amt. Als ehemaliger Minister der Regierung ist er mitverantwortlich für das gewaltsame Vorgehen des syrischen Regimes gegen die Zivilbevölkerung. Ehemaliger Leiter der Behörde für Planung und internationale Zusammenarbeit (PICC). Die PICC ist eine Regierungsbehörde, die dem Premierminister nachgeordnet ist und insbesondere die Fünfjahrespläne erstellt, die die Leitlinien für die Wirtschafts- und Entwicklungspolitik der Regierung enthalten.

27.2.2012

139.

Generalmajor Hussam LUQA

(alias Husam, Housam, Houssam; Louqa, Louca, Louka, Luka)

(حسام لوقا)

Geburtsdatum: 1964;

Geburtsort: Damaskus, Syrien;

Geschlecht: männlich

Von 2018 bis 2020 Leiter des Sicherheitsausschusses in der südlichen Region. Ehemaliger Leiter des Direktorats Allgemeine Sicherheit. Generalmajor. Von April 2012 bis 2. Dezember 2018 Leiter der Abteilung „Homs“ des Direktorats Politische Sicherheit (Nachfolger von Brigadegeneral Nasr al-Ali). Seit dem 3. Dezember 2018 Leiter des Direktorats Politische Sicherheit. Seit 2019 Chef der syrischen Direktion Allgemeine Nachrichtengewinnung. Verantwortlich für die Folterung inhaftierter Regimegegner.

24.7.2012

203.

George HASWANI

(alias Heswani; Hasawani; Al Hasawani)

Anschrift: Provinz Damaskus, Yabroud, Al Jalaa St, Syrien;

Weitere Angaben: Die Hesco Engineering and Construction Company Ltd ist unter derselben Londoner Anschrift registriert wie das britische Unternehmen Savero Ltd.;

Geschlecht: männlich

Führender, in Syrien tätiger Geschäftsmann mit Beteiligungen und/oder Tätigkeiten in den Branchen Ingenieur- und Bauwesen sowie in der Erdöl- und Erdgasbranche. Er besitzt Beteiligungen an und/oder hat maßgeblichen Einfluss auf eine Reihe von Unternehmen und Organisationen in Syrien, insbesondere HESCO Engineering and Construction Company, ein großes Ingenieur- und Bauunternehmen.

7.3.2015

204.

Emad HAMSHO

(alias Imad Hmisho; Hamchu; Hamcho; Hamisho; Hmeisho; Hemasho, حميشو)

(حمشو عماد)

Anschrift: Hamsho Building 31, Baghdad Street, Damaskus, Syrien;

Geschlecht: männlich

Bekleidet eine leitende Position bei Hamsho Trading. In Ausübung seiner leitenden Position bei Hamsho Trading, einer Tochtergesellschaft der Hamsho International, die vom Rat benannt wurde, unterstützt er das syrische Regime. Er steht auch in Verbindung mit einer benannten Organisation, der Hamsho International.

Zudem ist er neben anderen benannten regimetreuen Geschäftsleuten wie Ayman Jabir Vizepräsident des syrischen Rates für Eisen und Stahl. Zu seinen Vermögenswerten gehören Syrian Metal Industries, ein Stahlwerk außerhalb von Damaskus, das von Hamsho mit von regierungsnahen Milizen während des Krieges gestohlenem Altmetall beliefert wurde. Er steht ferner in Verbindung mit Präsident Bashar al-Assad.

7.3.2015

245.

Muhammad Yousef HASOURI

(alias Mohammad Yousef Hasouri; Mohammed Yousef Hasouri)

(محمد يوسف حاصوري)

Rang: Brigadegeneral;

Geschlecht: männlich

Brigadegeneral Muhammad Hasouri ist ein hochrangiger Offizier der syrischen Luftwaffe, nach Mai 2011 im Amt. Er bekleidete die Stellung des Stabschefs der 50. Luftwaffenbrigade und des stellvertretenden Befehlshabers des Luftwaffenstützpunkts Shayrat. Brigadegeneral Muhammad Hasouri ist im Bereich der Weiterverbreitung von Chemiewaffen tätig und für das durch Chemiewaffen verursachte Massaker in Chan Scheichun vom 4. April 2017 mitverantwortlich. Er ist als hochrangiger Offizier für die gewaltsame Unterdrückung der syrischen Zivilbevölkerung verantwortlich.

18.7.2017

247.

Jayyiz Rayyan AL-MUSA

(alias Jaez Sawada al-Hammoud al-Mousa; Jayez al-Hammoud al-Moussa)

(جايز ريان الموسى)

Geburtsdatum: 1954;

Geburtsort: Hama, Syrien;

Rang: Generalmajor;

Geschlecht: männlich

Gouverneur von Hasaka, von Bashar Al-Assad ernannt; steht in Verbindung zu Präsident Bashar Al-Assad.

Bekleidet den Rang des Generalmajors; hochrangiger Offizier und ehemaliger Befehlshaber der syrischen Luftwaffe.

Als hochrangiger Offizier der syrischen Luftwaffe ist er für die gewaltsame Unterdrückung der syrischen Zivilbevölkerung und den Einsatz von Chemiewaffen bei Angriffen des syrischen Regimes während seiner Amtszeit als Stabschef der syrischen Luftwaffe verantwortlich, wie im Bericht des von den Vereinten Nationen eingesetzten Gemeinsamen Untersuchungsmechanismus festgestellt wurde.

18.7.2017

271.

Khaled AL-ZUBAIDI

(alias (Mohammed) Khaled/Khalid (Bassam) (al-) Zubaidi/Zubedi)

(خالد الزبيدي)

Staatsangehörigkeit: syrisch;

Position: Miteigentümer von Zubaidi and Qalei LLC; Direktor der Agar Investment Company; Generaldirektor der Al Zubaidi Company und der Al Zubaidi & Al Taweet Contracting Company, Direktor und Eigentümer der Zubaidi Development Company, Miteigentümer der Enjaz Investment Company;

Geschlecht: männlich

Führender, in Syrien tätiger Geschäftsmann mit erheblichen Investitionen in der Bauindustrie, einschließlich eines Anteils von 50 % an der Zubaidi and Qalei LLC, die derzeit den Luxustourismuskomplex Grand Town baut und mit der das Regime einen Vertrag über 45 Jahre gegen 19-21 % ihres Ertrags geschlossen hat. Durch seine Geschäftstätigkeit und insbesondere seinen Anteil am Bauprojekt Grand Town ist Khaled al-Zubaidi Nutznießer und/oder Unterstützer des syrischen Regimes.

Durch eines seiner Unternehmen, die Hijaz Company, schloss Khaled Zubaidi einen Sponsorenvertrag (im Wert von 350 000  USD) mit dem syrischen Fußballclub „Wihda FC“. Seit 2019 Mitglied im Verband der syrischen Tourismuskammern.

21.1.2019

283.

Mohammed Nazer JAMAL EDDIN

(alias Nazir Ahmad, Mohammed Jamal Eddine; Jamal Aldiyn)

(محمد ناذر جمال الدين)

Geburtsdatum: 2.1.1962;

Geburtsort: Damaskus, Syrien;

Staatsangehörigkeit: syrisch;

Reisepass-Nr.: N 011612445, Ausstellungsnummer: 002-17-L022286 (Ausstellungsort: Arabische Republik Syrien);

Ausweisnummer: 010-30208342 (Ausstellungsort: Arabische Republik Syrien);

Position: Mitbegründer und Mehrheitsanteilseigner der Apex Development and Projects LLC und Begründer der A'ayan Company for Projects and Equipment;

Geschlecht: männlich

Führender, in Syrien tätiger Geschäftsmann mit erheblichen Investitionen in der Bauindustrie, einschließlich eines Mehrheitsanteils von 90 % an der Apex Development and Projects LLC, die in ein Gemeinschaftsunternehmen im Wert von 34,8 Mio. USD zum Bau von Marota City, eines vom Regime unterstützten Bauprojekts mit Luxuswohnungen und -geschäften, eingetreten ist. Durch seine Beteiligung am Bauprojekt Marota City ist Mohammed Nazer Jamal Eddin Nutznießer und/oder Unterstützer des syrischen Regimes. Im Mai 2019 gründete Jamal Eddin die Trillium Private JSC, ein Unternehmen im Wert von 15 Mio. SYP, das mit Baumaterialien und elektrischen Erzeugnissen handelt.

21.1.2019

284.

Mazin AL-TARAZI

(alias

Image 2
; Mazen al-Tarazi)

(مازن الترزي)

Geburtsdatum: September 1962;

Staatsangehörigkeit: syrisch;

Position: Geschäftsmann;

Geschlecht: männlich

Führender, in Syrien tätiger Geschäftsmann mit erheblichen Investitionen im Bau- und Luftfahrtsektor. Durch seine Investitionen und Tätigkeiten ist Mazin al-Tarazi Nutznießer und/oder Unterstützer des syrischen Regimes. Insbesondere hat Mazin al-Tarazi mit der Damascus Cham Holding eine Vereinbarung über Investitionen in Höhe von 320 Mio. USD in den Bau von Marota City, eines vom Regime unterstützten Bauprojekts mit Luxuswohnungen und -geschäften, geschlossen. Ihm wurde auch eine Lizenz für eine private Fluggesellschaft in Syrien erteilt. Im September 2019 gründete er die Al-Dana Group Investments LLC, ein Export-Import-Unternehmen im Wert von 25 Mio. SYP, das auch in touristische Anlagen und Gewerbekomplexe investiert.

21.1.2019

285.

Samer FOZ

(alias Samir Foz /Fawz; Samer Zuhair Foz; Samer Foz bin Zuhair)

(سامر فوز)

Geburtsdatum: 20. Mai 1973;

Geburtsort: Homs, Syrien/Latakia, Syrien;

Staatsangehörigkeiten: syrisch, türkisch;

Nr. des türkischen Reisepasses: U 09471711 (Ausstellungsort: Türkei; gültig bis: 21.7.2024);

Syrische nationale Nummer: 06010274705;

Anschrift: Platinum Tower, office no. 2405, Jumeirah Lake Towers, Dubai, Vereinigte Arabische Emirate;

Geschlecht: männlich

Führender, in Syrien tätiger Geschäftsmann mit Beteiligungen und/oder Tätigkeiten in zahlreichen Branchen der syrischen Wirtschaft. Samer Foz unterstützt das syrische Regime finanziell und auf andere Weise, u. a. durch die Finanzierung der syrischen Miliz „Military Security Shield“ und die Vermittlung von Getreidegeschäften. Aufgrund seiner Verbindungen zum Regime profitiert er außerdem finanziell vom Zugang zu Geschäftsmöglichkeiten durch den Weizenhandel und Wiederaufbauprojekte.

2021 eröffnete Samer Foz eine Zuckerraffinerie („Samer Foz Factory“) zur Unterstützung der vom syrischen Regime angestrebten landesweiten Erhöhung der Zuckerproduktion.

21.1.2019

287.

Hussam AL QATARJI

(alias Hussam/Hossam Ahmed/Mohammed/Muhammad al-Katerji)

(حسام القطرجي)

Geburtsdatum: 1982;

Geburtsort: Raqqa, Syrien;

Staatsangehörigkeit: syrisch;

Position: Geschäftsführer der Katerji Group (alias Al Qatarji, Al Qatarji Company/Qatirji Company/Khatirji Group/Katerji International Group);

Geschlecht: männlich

Führender, in Syrien tätiger Geschäftsmann, der zudem Mitglied des syrischen Parlaments ist. Durch das Zustandebringen von Öl- und Weizengeschäften mit dem syrischen Regime, von denen er auch selbst profitiert, ist Al Qatarji Unterstützer und Nutznießer des Regimes.

Hussam Al Qatarji und seine Familie konnten sich eine Lizenz zur Gründung einer neuen Bank, der National Islamic Bank, sichern. Darüber hinaus hat eines ihrer Unternehmen, Nabd Contracting and Construction, von der Regierung ein neues Zementwerk erworben. Durch die Gründung der Arman Hotel and Tourist Management LLC expandierten sie auch in der Tourismusbranche. Sie traten zudem in ein Gemeinschaftsunternehmen, Bere Aleppo Private JSC, mit dem Ministerium für Tourismus ein. Hussam Al Qatarji und seine Familie unterhalten auch eine Miliz in Aleppo. Im Oktober 2021 schloss die BS Company for Oil Services der Qaterjis mit dem Regime eine Vereinbarung über Kraftstofflieferungen an Tankstellen in vom Regime kontrollierten Gebieten.

21.1.2019

290.

Waseem AL-KATTAN

(وسيم القطان)

(alias Waseem, Wasseem, Wassim, Wasim; Anouar; al-Kattan, al-Katan, al-Qattan, al-Qatan; وسيم قطان, وسيم أنوار القطان)

Geburtsdatum: 4.3.1976;

Staatsangehörigkeit: syrisch;

Position: Präsident der Handelskammer der Provinz Damaskus-Land;

Angehörige/Geschäftspartner/Organisationen oder Partner/Verbindungen:

Larosa Furniture/Furnishing; Jasmine Fields Company Ltd.; Muruj Cham (Murooj al-Cham) Investment and Tourism Group; Adam and Investment LLC; Universal Market Company LLC; Schatzmeister des syrischen Handelskammerverbands;

Geschlecht: männlich

Führender, in Syrien tätiger Geschäftsmann, Nutznießer und Unterstützer des Regimes. Inhaber mehrerer Unternehmen und Holdinggesellschaften mit Beteiligungen und Tätigkeiten in verschiedenen Wirtschaftszweigen wie Immobilien, dem Luxushotelgewerbe und Einkaufszentren. Waseem al-Kattan wurde rasch zu einem führenden Geschäftsmann, indem er auf in das belagerte Ost-Ghuta geschmuggelte Waren Steuern erhob, und ist nun an aggressiven Formen des Klientelismus zum Nutzen des Regimes beteiligt. Er profitiert aufgrund seiner engen Verbindungen zum Regime finanziell von einem bevorzugten Zugang zu öffentlichen Ausschreibungen sowie zu von staatlichen Stellen vergebenen Lizenzen und Aufträgen.

2020 wurde Al-Kattan in die Handelskammer von Damaskus gewählt. Im November 2021 wurde er von der syrischen Regierung zum Sekretär des Verbands der syrischen Handelskammern ernannt, obwohl er die Wahl verloren hatte.

17.2.2020

294.

Khodr Ali TAHER

(alias خضر علي طاهر)

Geburtsdatum: 1976;

Staatsangehörigkeit: syrisch;

Position: Direktor und Eigentümer von Ella Media Services; an der Gründung beteiligter Gesellschafter von Castle Security and Protection und der Jasmine Contracting Company; Vorsitzender und an der Gründung beteiligter Gesellschafter der Syrian Hotel Management Company; Geschäftsführer und Eigentümer von Ematel;

Angehörige/Geschäftspartner/Organisationen oder Partner/Verbindungen:

Citadel for Protection; Wach- und Sicherheitsdienste (Castle Security and Protection); Ematel LLC (Ematel Communications); Syrian Hotel Management Company; Jasmine Contracting Company;

Geschlecht: männlich

Führender Geschäftsmann, der in mehreren Sektoren der syrischen Wirtschaft tätig ist, darunter private Sicherheit, Mobiltelefon-Endkundenmarkt, Hotelmanagement, Werbedienstleistungen, inländische Geldüberweisungen sowie alkoholische und alkoholfreie Getränke.

Unterstützer und Nutznießer des syrischen Regimes durch die Zusammenarbeit bei seinen Geschäftstätigkeiten und seine Beteiligung an Schmuggel und Wucherei. Khodr Ali Taher besitzt eine Reihe von Unternehmen und hat andere Unternehmen mitgegründet. Seine Beteiligung an Geschäftsbeziehungen mit dem Regime schließt die Beteiligung an einem Gemeinschaftsunternehmen mit der syrischen Transport- und Tourismusgesellschaft, an dem das Tourismusministerium zu zwei Dritteln beteiligt ist, ein.

17.2.2020“

3.

Die folgenden Einträge ersetzen die entsprechenden Einträge in der Liste in Abschnitt B („Organisationen“):

 

Name

Angaben zur Identität

Gründe

Zeitpunkt der Aufnahme in die Liste

„1.

Bena Properties

Cham Holding Building, Daraa Highway, Ashrafiyat Sahnaya Rif Dimashq, Syrien, P.O.Box 9525

Kontrolliert von Rami Makhlouf. Größte Immobiliengesellschaft Syriens und Immobilien- und Investmentsparte der Cham Holding; finanziert das syrische Regime.

23.6.2011

2.

Al Mashreq Investment Fund (AMIF)

(alias Sunduq Al Mashrek Al Istithmari)

P.O.Box 108, Damaskus, Syrien;

Tel.: +963 112110059 / 963 112110043;

Fax: +963 933333149

Kontrolliert von Rami Makhlouf; finanziert das syrische Regime.

23.6.2011

18.

Syriatel

Syriatel Mobile Telecom Building, Amman Road, Daraa Highway, Ashrafiyat Sahnaya Area, Damaskus, Syrien, P.O.Box 2900;

Tel.: +963 11 61 26 270;

Fax: +963 11 23 73 97 19;

E-Mail: info@syriatel.com.sy;

Website: http://syriatel.sy/

Unterstützt das syrische Regime finanziell: zahlt im Rahmen seines Lizenzvertrags mindestens 50 % seines Gewinns an die Regierung.

23.9.2011

24.

Mechanical Construction Factory (MCF)

P.O.Box 35202, Industrial Zone, Al-Qadam Road, Damaskus, Syrien;

Tel.:+963 011 5810719; +963 11 4474579; +963 11 5810718; +963 11 5810719;

E-Mail: info@metallic-sy.com und shaamco@mail.sy

Scheinfirma, die zur Beschaffung von sensibler Ausrüstung für das CERS dient.

1.12.2011

25.

Syronics – Syrian Arab Co. for Electronic Industries

Kaboon Street, P.O.Box 5966, Damaskus, Syrien;

Tel.: +963 11 5111352;

Fax: +963 11 5110117;

E-Mail: info@syriatel.com.sy

Scheinfirma, die zur Beschaffung von sensibler Ausrüstung für das CERS dient.

1.12.2011

26.

Handasieh – Organization for Engineering Industries

P.O.Box 5966, Abou Bakr Al-Seddeq Str., Damaskus, Syrien

und

P.O.Box 2849, Al-Moutanabi Street, Damaskus, Syrien

und

P.O.Box 21120, Baramkeh, Damaskus, Syrien;

Tel.: + 96311 2121824; +963 11 2121825; +963 11 2131307;

E-Mail: g.o.eng.ind@net.sy

Scheinfirma, die zur Beschaffung von sensibler Ausrüstung für das CERS dient.

1.12.2011

34.

Syrian Lebanese Commercial Bank

Syrian Lebanese Commercial Bank Building, 6th Floor, Makdessi Street, Hamra, P.O.Box 11-8701, Beirut, Libanon;

Hamra Branch: Hamra Street, Darwish and Fakhro Building, P.O.Box 113-5127/11-8701, Beirut, Lebanon;

Mar Elias Branch: Mar Elias Street, Fakhani Building, P.O.Box 145 796, Beirut, Lebanon;

Tel.: +961 1741666;

Fax: +961 1738214;

Website: www.slcb.com.lb

Tochtergesellschaft der bereits gelisteten Commercial Bank of Syria. Unterstützt das syrische Regime finanziell.

23.1.2012

38.

Zentralbank Syriens (Central Bank of Syria)

Sabah Bahrat Square, Damaskus, Syrien;

Postanschrift: Altjreda al Maghrebeh Square, Damaskus, Syrien, P.O.Box: 2254

Tel.: +961011 - 9985;

E-Mail: info@cb.gov.sy;

Website: https://www.cb.gov.sy/

Leistet finanzielle Unterstützung für das syrische Regime.

27.2.2012

56.

The Baniyas Refinery Company

(alias Banias, Banyas)

Banias Refinery Building, 26 Latkia Main Road, Tartous, P.O.Box 26, Syrien;

352, Tripoli Street, P.O.Box 352, Homs

Tochtergesellschaft der General Corporation for Refining and Distribution of Petroleum Products (GCRDPP), einer Abteilung des Ministeriums für Öl und mineralische Ressourcen. Leistet als solche finanzielle Unterstützung für das syrische Regime.

23.7.2014

57.

The Homs Refinery Company

(alias Hims, General Company for Homs Refinery)

General Company for Homs Refinery Building, 352 Tripoli Street, Homs, P.O.Box 352, Syrien;

Tel.: 963-3125-16401;

Fax: 963-3124-70101;

E-Mail: homs-refine@mail.sy

Tochtergesellschaft der General Corporation for Refining and Distribution of Petroleum Products (GCRDPP), einer Abteilung des Ministeriums für Öl und mineralische Ressourcen. Leistet als solche finanzielle Unterstützung für das syrische Regime.

23.7.2014

67.

Hamsho Trading

(alias Hamsho Group; Hmisho Trading Group; Hmisho Economic Group)

Hamsho Building 31, Baghdad Street, Damaskus, Syrien;

Hamsho Group, Damaskus-Land – nördliche Ringstraße, Hamsho für Bau und Handel;

E-Mail: info@hamsho-group.com;

Tel.: 00963 (11) 3227530

Tochtergesellschaft der vom Rat benannten Hamsho International.

In dieser Eigenschaft steht Hamsho Trading in Verbindung mit einer benannten Organisation, der Hamsho International.

Hamsho Trading unterstützt das syrische Regime über ihre Tochtergesellschaften, darunter Syria Steel. Über ihre Tochtergesellschaften steht Hamsho Trading in Verbindung mit regimetreuen Gruppen wie den Shabiha-Milizen.

7.3.2015

77.

Al Qatarji Company

(alias Qatarji International Group; Al-Sham and Al-Darwish Company; Qatirji/Khatirji/Katarji/Katerji Group)

(مجموعة/شركة قاطرجي)

Art der Organisation: Privates Unternehmen;

Wirtschaftssektor: Einfuhr/Ausfuhr; Spedition; Lieferung von Erdöl und Rohstoffen;

Name des Direktors/Geschäftsführers: Hussam Al Qatarji, Geschäftsführer (vom Rat benannt);

Letzter wirtschaftlicher Eigentümer: Hussam Al Qatarji (vom Rat benannt);

Eingetragene Anschrift: Mazzah, Damaskus, Syrien;

Angehörige/Geschäftspartner/Organisationen oder Partner/Verbindungen: Arvada/Arfada Petroleum Company JSC

Bekanntes Unternehmen, das in mehreren Sektoren der syrischen Wirtschaft tätig ist. Die Al-Qatarji Company, deren Vorstand von der benannten Person Hussam Al Qatarji, einem Mitglied der syrischen Volksversammlung, geleitet wird, ist Unterstützerin und Nutznießerin des syrischen Regimes, indem sie den Handel mit Treibstoffen, Waffen und Munition zwischen dem Regime und verschiedenen Akteuren, darunter dem ISIL (Da'esh), unter dem Vorwand der Einfuhr und Ausfuhr von Nahrungsmitteln erleichtert, Milizen unterstützt, die an der Seite des Regimes kämpfen, und ihre Verbindungen zum Regime ausnutzt, um ihre Geschäftstätigkeit auszuweiten.

17.2.2020

78.

Damascus Cham Holding Company

(alias Damascus Cham Private Joint Stock Company

(القابضة الشام دمشق)

Art der Organisation: Öffentliche Gesellschaft des Privatrechts;

Wirtschaftssektor: Immobilienentwicklung;

Name des Direktors/Geschäftsführers: Adel Anwar al-Olabi, Vorsitzender des Verwaltungsrats und Gouverneur von Damaskus (vom Rat benannt);

Letzter wirtschaftlicher Eigentümer: Gouvernement Damaskus;

Angehörige/Geschäftspartner/Organisationen oder Partner/Verbindungen: Rami Makhlouf (vom Rat benannt); Samer Foz (vom Rat benannt); Mazen Tarazi (vom Rat benannt); Talas Group, im Eigentum des Geschäftsmanns Anas Talas (vom Rat benannt); Khaled al-Zubaidi (vom Rat benannt)

Die Damascus Cham Holding Company wurde vom Regime als Investitionsgesellschaft des Gouvernements Damaskus gegründet, um die Immobilien des Gouvernements Damaskus zu verwalten und das Projekt Marota City umzusetzen, ein luxuriöses Immobilienprojekt, das auf der Enteignung von Grundstücken, insbesondere im Rahmen des Dekrets Nr. 66 und des Gesetzes Nr. 10, beruht.

Aufgrund der Verwaltung der Umsetzung des Projekts Marota City ist die Damascus Cham Holding (deren Vorsitzender der Gouverneur von Damaskus ist) Unterstützerin und Nutznießerin des syrischen Regimes und verschafft Geschäftsleuten mit engen Verbindungen zum Regime, die im Rahmen öffentlich-privater Partnerschaften lukrative Absprachen mit dieser Organisation getroffen haben, Vorteile.

17.2.2020“