ISSN 1977-0642

Amtsblatt

der Europäischen Union

L 143

European flag  

Ausgabe in deutscher Sprache

Rechtsvorschriften

65. Jahrgang
23. Mai 2022


Inhalt

 

II   Rechtsakte ohne Gesetzescharakter

Seite

 

 

VERORDNUNGEN

 

*

Durchführungsverordnung (EU) 2022/799 der Kommission vom 20. Mai 2022 zur Berichtigung der griechischen Sprachfassung der Durchführungsverordnung (EU) 2020/683 zur Durchführung der Verordnung (EU) 2018/858 des Europäischen Parlaments und des Rates hinsichtlich der administrativen Anforderungen für die Genehmigung und Marktüberwachung von Kraftfahrzeugen und Kraftfahrzeuganhängern sowie von Systemen, Bauteilen und selbstständigen technischen Einheiten für diese Fahrzeuge

1

 

*

Durchführungsverordnung (EU) 2022/800 der Kommission vom 20 Mai 2022 zur Änderung der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 540/2011 hinsichtlich der Bedingungen für die Genehmigung der Wirkstoffe Paraffinöle mit den CAS-Nummern 64742-46-7, 72623-86-0 und Nr. 97862-82-3 ( 1 )

4

 

*

Durchführungsverordnung (EU) 2022/801 der Kommission vom 20. Mai 2022 zur Änderung der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 540/2011 zwecks Aktualisierung der Liste der Wirkstoffe, die gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates genehmigt wurden oder als genehmigt gelten ( 1 )

7

 

*

Durchführungsverordnung (EU) 2022/802 der Kommission vom 20. Mai 2022 zur Einführung eines vorläufigen Antidumpingzolls auf die Einfuhren von Erzeugnissen aus elektrolytisch verchromtem Stahl mit Ursprung in der Volksrepublik China und Brasilien

11

 


 

(1)   Text von Bedeutung für den EWR.

DE

Bei Rechtsakten, deren Titel in magerer Schrift gedruckt sind, handelt es sich um Rechtsakte der laufenden Verwaltung im Bereich der Agrarpolitik, die normalerweise nur eine begrenzte Geltungsdauer haben.

Rechtsakte, deren Titel in fetter Schrift gedruckt sind und denen ein Sternchen vorangestellt ist, sind sonstige Rechtsakte.


II Rechtsakte ohne Gesetzescharakter

VERORDNUNGEN

23.5.2022   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 143/1


DURCHFÜHRUNGSVERORDNUNG (EU) 2022/799 DER KOMMISSION

vom 20. Mai 2022

zur Berichtigung der griechischen Sprachfassung der Durchführungsverordnung (EU) 2020/683 zur Durchführung der Verordnung (EU) 2018/858 des Europäischen Parlaments und des Rates hinsichtlich der administrativen Anforderungen für die Genehmigung und Marktüberwachung von Kraftfahrzeugen und Kraftfahrzeuganhängern sowie von Systemen, Bauteilen und selbstständigen technischen Einheiten für diese Fahrzeuge

DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EU) 2018/858 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 30. Mai 2018 über die Genehmigung und die Marktüberwachung von Kraftfahrzeugen und Kraftfahrzeuganhängern sowie von Systemen, Bauteilen und selbstständigen technischen Einheiten für diese Fahrzeuge, zur Änderung der Verordnungen (EG) Nr. 715/2007 und (EG) Nr. 595/2009 und zur Aufhebung der Richtlinie 2007/46/EG (1), insbesondere auf Artikel 24 Absatz 4, Artikel 28 Absatz 3 und Artikel 36 Absatz 4,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Die griechische Sprachfassung der Durchführungsverordnung (EU) 2020/683 der Kommission (2) enthält einen sich wiederholenden Fehler, nämlich einen falschen Begriff in Anhang I Nummern 6.2.3, 6.2.3.1, 6.2.4 und 6.2.4.1, in Anhang II Teil I Abschnitt A. Fahrzeuge der Klassen M und N Nummern 6.2.3, 6.2.3.1, 6.2.4 und 6.2.4.1, in Anhang II Teil I Abschnitt B. Klasse O Nummern 6.2.4 und 6.2.4.1, in Anhang III Anlage 1 Klassen M2, M3, N2 und N3 jeweils Nummer 33, in Anhang VIII Anlage Muster B — Teil 2 Fahrzeugklassen M2, M3, N2 und N3 jeweils Nummer 33 sowie in Anhang VIII Anlage Muster C2 — Teil 2 Fahrzeugklassen M2, M3, N2 und N3 jeweils Nummer 33, der den Sinn dieser Bestimmungen verändert.

(2)

Die griechische Sprachfassung der Durchführungsverordnung (EU) 2020/683 sollte daher entsprechend berichtigt werden. Die anderen Sprachfassungen sind nicht betroffen.

(3)

Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Technischen Ausschusses „Kraftfahrzeuge“ (TCMV) —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

(Betrifft nicht die deutsche Fassung)

Artikel 2

Diese Verordnung tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 20. Mai 2022

Für die Kommission

Die Präsidentin

Ursula VON DER LEYEN


(1)   ABl. L 151 vom 14.6.2018, S. 1.

(2)  Durchführungsverordnung (EU) 2020/683 der Kommission vom 15. April 2020 zur Durchführung der Verordnung (EU) 2018/858 des Europäischen Parlaments und des Rates hinsichtlich der administrativen Anforderungen für die Genehmigung und Marktüberwachung von Kraftfahrzeugen und Kraftfahrzeuganhängern sowie von Systemen, Bauteilen und selbstständigen technischen Einheiten für diese Fahrzeuge (ABl. L 163 vom 26.5.2020, S. 1).


23.5.2022   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 143/4


DURCHFÜHRUNGSVERORDNUNG (EU) 2022/800 DER KOMMISSION

vom 20 Mai 2022

zur Änderung der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 540/2011 hinsichtlich der Bedingungen für die Genehmigung der Wirkstoffe Paraffinöle mit den CAS-Nummern 64742-46-7, 72623-86-0 und Nr. 97862-82-3

(Text von Bedeutung für den EWR)

DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 21. Oktober 2009 über das Inverkehrbringen von Pflanzenschutzmitteln und zur Aufhebung der Richtlinien 79/117/EWG und 91/414/EWG des Rates (1), insbesondere auf Artikel 13 Absatz 2 Buchstabe c,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Paraffinöle mit den CAS-Nummern 64742-46-7, 72623-86-0 und 97862-82-3 wurden durch die Richtlinie 2009/116/EG des Rates (2) als Wirkstoffe in Anhang I der Richtlinie 91/414/EWG des Rates (3) aufgenommen.

(2)

In Anhang I der Richtlinie 91/414/EWG aufgenommene Wirkstoffe gelten als gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 genehmigt und sind in Teil A des Anhangs der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 540/2011 der Kommission (4) aufgeführt.

(3)

Die Genehmigung der Wirkstoffe Paraffinöle mit den CAS-Nummern 64742-46-7, 72623-86-0 und Nr. 97862-82-3 gemäß Teil A des Anhangs der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 540/2011 sieht vor, dass sie nur für Anwendungen als Insektizid und Akarizid zugelassen werden dürfen.

(4)

Am 30. September 2014 stellte Total Fluids gemäß Artikel 7 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 bei Griechenland, dem Bericht erstattenden Mitgliedstaat, einen Antrag auf Änderung der Bedingungen für die Genehmigung von Paraffinölen mit den CAS-Nummern 64742-46-7, 72623-86-0 und Nr. 97862-82-3 im Hinblick auf ihre Anwendung als Fungizid. Der Bericht erstattende Mitgliedstaat hat den Antrag für zulässig befunden.

(5)

Der Bericht erstattende Mitgliedstaat bewertete die 2014 beantragte neue Anwendung von Paraffinölen mit den CAS-Nummern 64742-46-7, 72623-86-0 und 97862-82-3 gemäß Artikel 4 der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 im Hinblick auf die potenziellen Auswirkungen auf die Gesundheit von Mensch und Tier oder auf die Umwelt und erstellte den Entwurf eines Bewertungsberichts, der der Europäischen Behörde für Lebensmittelsicherheit (im Folgenden „Behörde“) und der Kommission am 6. Februar 2018 vorgelegt wurde.

(6)

Gemäß Artikel 12 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 übermittelte die Behörde dem Antragsteller und den Mitgliedstaaten den überarbeiteten Bewertungsbericht zur Stellungnahme und machte ihn der Öffentlichkeit zugänglich. Der Antragsteller wurde gemäß Artikel 12 Absatz 3 der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 zur Vorlage zusätzlicher Informationen aufgefordert.

(7)

Am 23. September 2021 übermittelte die Behörde der Kommission ihre Schlussfolgerung (5) dazu, ob davon ausgegangen werden kann, dass die neue Anwendung von Paraffinölen mit den CAS-Nummern 64742-46-7, 72623-86-0 und 97862-82-3 die Genehmigungskriterien gemäß Artikel 4 der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 erfüllt.

(8)

Die Kommission legte dem Ständigen Ausschuss für Pflanzen, Tiere, Lebensmittel und Futtermittel am 27. Januar 2022 einen Nachtrag zum Überprüfungsbericht für Paraffinöle mit den CAS-Nummern 64742-46-7, 72623-86-0 und 97862-82-3 sowie einen Entwurf der vorliegenden Verordnung vor.

(9)

Die Kommission forderte den Antragsteller auf, zum Nachtrag zum Überprüfungsbericht Stellung zu nehmen; die Stellungnahme wurde eingehend geprüft.

(10)

In Bezug auf eine oder mehrere repräsentative Verwendungen mindestens eines Pflanzenschutzmittels, das Paraffinöle mit den CAS-Nummern 64742-46-7, 72623-86-0 und 97862-82-3 enthält, wurde festgestellt, dass bei der Anwendung als Fungizid die Genehmigungskriterien gemäß Artikel 4 der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 erfüllt sind. Daher sollten die Sonderbestimmungen in Bezug auf die Genehmigung von Paraffinölen mit den CAS-Nummern 64742-46-7, 72623-86-0 und 97862-82-3 geändert werden, um neben Anwendungen als Insektizid und Akarizid auch die Anwendung als Fungizid aufzunehmen.

(11)

Die Durchführungsverordnung (EU) Nr. 540/2011 sollte daher entsprechend geändert werden.

(12)

Die in der vorliegenden Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ständigen Ausschusses für Pflanzen, Tiere, Lebensmittel und Futtermittel —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Änderung der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 540/2011

Der Anhang der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 540/2011 wird gemäß dem Anhang der vorliegenden Verordnung geändert.

Artikel 2

Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 20 Mai 2022

Für die Kommission

Die Präsidentin

Ursula VON DER LEYEN


(1)   ABl. L 309 vom 24.11.2009, S. 1.

(2)  Richtlinie 2009/116/EG des Rates vom 25. Juni 2009 zur Änderung der Richtlinie 91/414/EWG zwecks Aufnahme der Paraffinöle mit den CAS-Nummern 64742-46-7, 72623-86-0 und 97862-82-3 als Wirkstoffe (ABl. L 237 vom 9.9.2009, S. 7.).

(3)  Richtlinie 91/414/EWG des Rates vom 15. Juli 1991 über das Inverkehrbringen von Pflanzenschutzmitteln (ABl. L 230 vom 19.8.1991, S. 1).

(4)  Durchführungsverordnung (EU) Nr. 540/2011 der Kommission vom 25. Mai 2011 zur Durchführung der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates hinsichtlich der Liste zugelassener Wirkstoffe (ABl. L 153 vom 11.6.2011, S. 1).

(5)  EFSA (Europäische Behörde für Lebensmittelsicherheit), 2021.

Peer review of the efficacy as a fungicide of the active substances paraffin oils (CAS 64742-46-7 chain lengths C11–C25, CAS 72623-86-0 chain lengths C15–C30 and CAS 97862-82-3 chain lengths C11–C30); EFSA Journal 2021;19(10)6876doi: 10.2903/j.efsa.2021.6876.


ANHANG

In Teil A des Anhangs der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 540/2011 erhält der Eintrag in der Spalte „Sonderbestimmungen“ in Zeile 294 zu Paraffinölen mit den CAS-Nummern 64742-46-7, 72623-86-0 und 97862-82-3 folgende Fassung:

„Teil A

Nur Anwendungen als Insektizid, Akarizid und Fungizid dürfen zugelassen werden.

Teil B

Bei der Anwendung der einheitlichen Grundsätze gemäß Artikel 29 Absatz 6 der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 sind die Schlussfolgerungen des Beurteilungsberichts über Paraffinöle mit den CAS-Nummern 64742-46-7, 72623-86-0 und 97862-82-3, einschließlich seines Nachtrags, und insbesondere dessen Anlagen I und II zu berücksichtigen.

Die Anwendungsbedingungen enthalten gegebenenfalls Maßnahmen zur Risikominderung.“


23.5.2022   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 143/7


DURCHFÜHRUNGSVERORDNUNG (EU) 2022/801 DER KOMMISSION

vom 20. Mai 2022

zur Änderung der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 540/2011 zwecks Aktualisierung der Liste der Wirkstoffe, die gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates genehmigt wurden oder als genehmigt gelten

(Text von Bedeutung für den EWR)

DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 21. Oktober 2009 über das Inverkehrbringen von Pflanzenschutzmitteln und zur Aufhebung der Richtlinien 79/117/EWG und 91/414/EWG des Rates (1), insbesondere auf Artikel 78 Absatz 2,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

In Teil A des Anhangs der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 540/2011 der Kommission (2) sind die Wirkstoffe aufgeführt, die ursprünglich in Anhang I der Richtlinie 91/414/EWG des Rates (3) aufgenommen wurden und als gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 genehmigt gelten. Darin waren ursprünglich 354 Wirkstoffe aufgeführt.

(2)

Für 68 der in Teil A des Anhangs der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 540/2011 aufgeführten Wirkstoffe wurden entweder keine Anträge auf Erneuerung gestellt oder aber zurückgezogen, sodass die Genehmigungszeiträume für diese Wirkstoffe abgelaufen sind.

(3)

In Teil B des Anhangs der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 540/2011 sind die Wirkstoffe aufgelistet, die gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 genehmigt wurden. Für sieben dieser Wirkstoffe wurden Anträge auf Erneuerung entweder nicht spätestens drei Jahre vor Ablauf ihrer jeweiligen Genehmigungen gestellt oder aber zurückgezogen, sodass die Genehmigungszeiträume für diese Wirkstoffe abgelaufen sind.

(4)

All jene Stoffe, die — nach Ablauf einer für die betreffenden in Teil A oder Teil B des Anhangs der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 540/2011 enthaltenen Stoffe aufgeführten Laufzeit — nicht mehr genehmigt sind oder nicht mehr als genehmigt gelten, sollten im Interesse von Klarheit und Transparenz aus Teil A bzw. B des Anhangs der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 540/2011 gestrichen werden.

(5)

Die Durchführungsverordnung (EU) Nr. 540/2011 sollte daher entsprechend geändert werden.

(6)

Die in der vorliegenden Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ständigen Ausschusses für Pflanzen, Tiere, Lebensmittel und Futtermittel —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Der Anhang der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 540/2011 wird gemäß dem Anhang der vorliegenden Verordnung geändert.

Artikel 2

Diese Verordnung tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 20. Mai 2022

Für die Kommission

Die Präsidentin

Ursula VON DER LEYEN


(1)   ABl. L 309 vom 24.11.2009, S. 1.

(2)  Durchführungsverordnung (EU) Nr. 540/2011 der Kommission vom 25. Mai 2011 zur Durchführung der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates hinsichtlich der Liste zugelassener Wirkstoffe (ABl. L 153 vom 11.6.2011, S. 1).

(3)  Richtlinie 91/414/EWG des Rates vom 15. Juli 1991 über das Inverkehrbringen von Pflanzenschutzmitteln (ABl. L 230 vom 19.8.1991, S. 1).


ANHANG

Der Anhang der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 540/2011 wird wie folgt geändert:

1.

In Teil A werden die folgenden Einträge gestrichen:

(1)

Eintrag 21, Cyclanilid;

(2)

Eintrag 33, Cinidonethyl;

(3)

Eintrag 43, Ethoxysulfuron;

(4)

Eintrag 45, Oxadiargyl;

(5)

Eintrag 49, Cyfluthrin;

(6)

Eintrag 56, Mecoprop;

(7)

Eintrag 72, Molinat;

(8)

Eintrag 87, Ioxynil;

(9)

Eintrag 94, Imazosulfuron;

(10)

Eintrag 100, Tepraloxydim;

(11)

Eintrag 113, Maneb;

(12)

Eintrag 120, Warfarin;

(13)

Eintrag 121, Clothianidin;

(14)

Eintrag 140, Thiamethoxam;

(15)

Eintrag 143, Flusilazol;

(16)

Eintrag 144, Carbendazim;

(17)

Eintrag 151, Glufosinat;

(18)

Eintrag 157, Fipronil;

(19)

Eintrag 174, Diflubenzuron;

(20)

Eintrag 175, Imazaquin;

(21)

Eintrag 177, Oxadiazon;

(22)

Eintrag 184, Quinoclamin;

(23)

Eintrag 185, Chloridazon;

(24)

Eintrag 190, Fuberidazol;

(25)

Eintrag 192, Diuron;

(26)

Eintrag 196, Bacillus thuringiensis subsp. tenebrionis Stamm NB 176 (TM 141);

(27)

Eintrag 201, Phlebiopsis gigantea Stämme VRA 1985, VRA 1986, FOC PG B20/5, FOC PG SP log 6, FOC PG SP log 5, FOC PG BU 3, FOC PG BU 4, FOC PG97/1062/116/1.1, FOC PG B22/SP1287/3.1, FOC PG SH 1, FOC PG B22/SP1190/3.2;

(28)

Eintrag 205, Trichoderma polysporum Stamm IMI 206039;

(29)

Eintrag 211, Epoxiconazol;

(30)

Eintrag 212, Fenpropimorph;

(31)

Eintrag 214, Tralkoxydim;

(32)

Eintrag 216, Imidacloprid;

(33)

Eintrag 221, Ammoniumacetat;

(34)

Eintrag 226, Denathoniumbenzoat;

(35)

Eintrag 237, Kalkstein;

(36)

Eintrag 239, Extraktionsrückstand Pfefferstaub (ERPS);

(37)

Eintrag 245, 1,4-Diaminobutan (Putrescin);

(38)

Eintrag 252, Seealgenextrakt (vormals Seealgenextrakt und Seegras);

(39)

Eintrag 253, Natriumaluminiumsilicat;

(40)

Eintrag 254, Natriumhypochlorit;

(41)

Eintrag 256, Trimethylaminhydrochlorid;

(42)

Eintrag 261, Calciumphosphid;

(43)

Eintrag 269, Triadimenol;

(44)

Eintrag 270, Methomyl;

(45)

Eintrag 280, Teflubenzuron;

(46)

Eintrag 281, Zeta-Cypermethrin;

(47)

Eintrag 282, Chlorsulfuron;

(48)

Eintrag 283, Cyromazin;

(49)

Eintrag 286, Lufenuron;

(50)

Eintrag 290, Difenacoum;

(51)

Eintrag 303, Spirodiclofen;

(52)

Eintrag 306, Triflumizol;

(53)

Eintrag 308, FEN 560 (auch bezeichnet als Bockshornklee oder Bockshornkleesamen-Pulver);

(54)

Eintrag 309, Haloxyfop-P;

(55)

Eintrag 312, Metosulam;

(56)

Eintrag 315, Fenbuconazol;

(57)

Eintrag 319, Myclobutanil;

(58)

Eintrag 321, Triflumuron;

(59)

Eintrag 324, Diethofencarb;

(60)

Eintrag 325, Etridiazol;

(61)

Eintrag 327, Oryzalin;

(62)

Eintrag 332, Fenoxycarb;

(63)

Eintrag 336, Carbetamid;

(64)

Eintrag 337, Carboxin;

(65)

Eintrag 338, Cyproconazol;

(66)

Eintrag 347, Bromadiolon;

(67)

Eintrag 349, Pencycuron;

(68)

Eintrag 353, Flutriafol.

2.

In Teil B werden die folgenden Einträge gestrichen:

(1)

Eintrag 2, Profoxydim;

(2)

Eintrag 3, Azimsulfuron;

(3)

Eintrag 14, Fluquinconazol;

(4)

Eintrag 17, Triazoxid;

(5)

Eintrag 19, Acrinathrin;

(6)

Eintrag 20, Prochloraz;

(7)

Eintrag 23, Bifenthrin.


23.5.2022   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 143/11


DURCHFÜHRUNGSVERORDNUNG (EU) 2022/802 DER KOMMISSION

vom 20. Mai 2022

zur Einführung eines vorläufigen Antidumpingzolls auf die Einfuhren von Erzeugnissen aus elektrolytisch verchromtem Stahl mit Ursprung in der Volksrepublik China und Brasilien

DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EU) 2016/1036 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 8. Juni 2016 über den Schutz gegen gedumpte Einfuhren aus nicht zur Europäischen Union gehörenden Ländern (1), insbesondere auf Artikel 7,

nach Anhörung der Mitgliedstaaten,

in Erwägung nachstehender Gründe:

1.   VERFAHREN

1.1.   Einleitung der Untersuchung

(1)

Am 24. September 2021 leitete die Europäische Kommission (im Folgenden „Kommission“) nach Artikel 5 der Verordnung (EU) 2016/1036 des Europäischen Parlaments und des Rates (im Folgenden „Grundverordnung“) eine Antidumpinguntersuchung betreffend die Einfuhren von Erzeugnissen aus elektrolytisch verchromtem Stahl („Electrolytic Chromium Coated Steel“, im Folgenden „ECCS“) mit Ursprung in der Volksrepublik China (im Folgenden „VR China“ oder „China“) und Brasilien (im Folgenden zusammen „betroffene Länder“) ein. Sie veröffentlichte eine Einleitungsbekanntmachung im Amtsblatt der Europäischen Union (2) (im Folgenden „Einleitungsbekanntmachung“).

(2)

Die Kommission leitete die Untersuchung auf einen Antrag hin ein, der am 13. August 2021 vom Verband der Europäischen Stahlhersteller (European Steel Association, im Folgenden „Eurofer“ oder „Antragsteller“) eingereicht wurde. Die mit dem Antrag vorgelegten Beweise für das Vorliegen von Dumping und für eine dadurch verursachte bedeutende Schädigung rechtfertigten die Einleitung einer Untersuchung.

(3)

Der Antrag wurde im Namen der folgenden Unionshersteller gestellt: ArcelorMittal Atlantique et Lorraine (Frankreich), ArcelorMittal Etxebarri S.A. (Spanien) und ThyssenKrupp Rasselstein GmbH (Deutschland), die angeblich 100 % des Wirtschaftszweigs der Union repräsentieren. Im Laufe der Untersuchung erlangte die Kommission Kenntnis von einem weiteren Unionshersteller von ECCS, nämlich Acciaierie d’Italia. Da auf die Antragsteller gleichwohl [85-95] % der Produktion und der Verkäufe des Wirtschaftszweigs der Union entfallen, wurde der Antrag als von einem Wirtschaftszweig der Union im Sinne des Artikels 5 Absatz 4 der Grundverordnung gestellt angesehen.

1.2.   Interessierte Parteien

(4)

In der Einleitungsbekanntmachung forderte die Kommission die interessierten Parteien auf, mit ihr Kontakt aufzunehmen, um an der Untersuchung mitarbeiten zu können. Ferner unterrichtete die Kommission gezielt den Antragsteller, die ihr bekannten Unionshersteller, die ihr bekannten ausführenden Hersteller und die Behörden der VR China und Brasiliens, des Weiteren die ihr bekannten Einführer, Lieferanten und Verwender, Händler sowie bekanntermaßen betroffene Verbände über die Einleitung der Untersuchung und lud sie zur Mitarbeit ein.

1.3.   Stellungnahmen zur Einleitung der Untersuchung

(5)

Die interessierten Parteien erhielten Gelegenheit, zur Einleitung der Untersuchung Stellung zu nehmen und eine Anhörung durch die Kommission und/oder die Anhörungsbeauftragte für Handelsverfahren zu beantragen.

(6)

Die China Iron and Steel Association (im Folgenden „CISA“) übermittelte am 5. November 2021 nach Einleitung der Untersuchung eine Stellungnahme. Ferner beantragte die CISA gemeinsam mit Baoshan Iron & Steel Co., Ltd., China und GDH Zhongyue (Zhongshan) Tinplate Industry Co., Ltd. eine Anhörung durch die Kommissionsdienststellen. Sie stellten diese Anträge fristgerecht und die Anhörung fand am 24. Januar 2022 statt.

(7)

In ihrer Stellungnahme und während der Anhörung brachten sie unter anderem vor, dass sich der Antrag zu sehr auf vertrauliche Informationen stütze, insbesondere was die herangezogenen Kosten betrifft, und die nichtvertrauliche Fassung deshalb keine ausreichende Grundlage biete, um die dem Antrag zugrunde liegenden Beweise angemessen verstehen zu können.

(8)

Nach Auffassung der Kommission enthielt die im zur Einsichtnahme durch interessierte Parteien bestimmten Dossier enthaltene nichtvertrauliche Fassung des Antrags alle wesentlichen Beweise und nichtvertraulichen Zusammenfassungen vertraulicher Angaben, die es den interessierten Parteien ermöglichten, ihre Verteidigungsrechte ordnungsgemäß wahrzunehmen. Daher wurde dieses Vorbringen zurückgewiesen.

1.4.   Stichprobenverfahren

(9)

In der Einleitungsbekanntmachung wies die Kommission darauf hin, dass sie nach Artikel 17 der Grundverordnung möglicherweise eine Stichprobe der interessierten Parteien bilden werde.

1.4.1.   Bildung einer Stichprobe der Unionshersteller

(10)

In der Einleitungsbekanntmachung gab die Kommission bekannt, dass sie eine vorläufige Stichprobe der Unionshersteller gebildet hatte. Angesichts der geringen Zahl an Herstellern in der Union beschloss die Kommission jedoch, Fragebögen an alle zu diesem Zeitpunkt bekannten Unionshersteller zu senden.

(11)

Die folgenden Unionshersteller wurden gebeten, den Fragebogen für Unionshersteller auszufüllen, und arbeiteten an der Untersuchung mit:

ArcelorMittal Atlantique et Lorraine, Frankreich

ArcelorMittal Etxebarri S.A., Spanien

ThyssenKrupp Rasselstein GmbH, Deutschland

(12)

Wie in Erwägungsgrund 3 erläutert, erlangte die Kommission im Laufe der Untersuchung Kenntnis von der Existenz eines weiteren Unionsherstellers. Da auf die mitarbeitenden Unionshersteller [85-95] % der gesamten Produktion und Verkäufe der untersuchten Ware in der Union im UZ entfielen, verfasste die Kommission am 16. März 2022 einen Aktenvermerk, in dem sie die interessierten Parteien über ihren Beschluss informierte, die Untersuchung im Einklang mit Artikel 17 Absatz 1 der Grundverordnung auf diese Hersteller zu beschränken, und forderte die Parteien auf, hierzu Stellung zu nehmen. Es gingen keine Stellungnahmen ein.

1.4.2.   Bildung einer Stichprobe der Einführer

(13)

Um über die Notwendigkeit eines Stichprobenverfahrens entscheiden und gegebenenfalls eine Stichprobe bilden zu können, forderte die Kommission unabhängige Einführer zur Vorlage der in der Einleitungsbekanntmachung genannten Informationen auf.

(14)

Nur ein unabhängiger Einführer übermittelte diese Angaben. Deshalb erübrigte sich die Bildung einer Stichprobe unabhängiger Einführer. Der betreffende unabhängige Einführer übermittelte jedoch keine Antwort auf den Fragebogen. Folglich arbeitete kein unabhängiger Einführer an dieser Untersuchung mit.

1.4.3.   Bildung einer Stichprobe der ausführenden Hersteller in der VR China und in Brasilien

(15)

Um über die Notwendigkeit einer Stichprobe entscheiden und gegebenenfalls eine Stichprobe bilden zu können, bat die Kommission alle ihr bekannten ausführenden Hersteller in der VR China und in Brasilien um Vorlage der in der Einleitungsbekanntmachung genannten Informationen. Darüber hinaus ersuchte die Kommission die Vertretung der VR China bei der Europäischen Union und die Vertretung Brasiliens bei der Europäischen Union, etwaige sonstige ausführende Hersteller, die an einer Mitarbeit an der Untersuchung interessiert sein könnten, zu ermitteln und/oder sich mit ihnen in Verbindung zu setzen.

(16)

Aus der VR China legten vier ausführende Hersteller die verlangten Informationen vor und erklärten sich mit der Einbeziehung in eine Stichprobe einverstanden. Nach Artikel 17 Absatz 1 der Grundverordnung bildete die Kommission eine Stichprobe mit zwei ausführenden Herstellern auf der Grundlage der größten repräsentativen Ausfuhrmenge in die Union, die in der verfügbaren Zeit angemessen untersucht werden konnte. Alle der Kommission bekannten betroffenen ausführenden Hersteller und die Behörden des betroffenen Landes wurden nach Artikel 17 Absatz 2 der Grundverordnung zur Bildung der Stichprobe konsultiert. Es gingen keine Stellungnahmen zur Bildung der Stichprobe ein.

(17)

Aus Brasilien legte nur ein ausführender Hersteller, auf den praktisch alle Einfuhren aus Brasilien entfielen, die verlangten Informationen vor und erklärte sich mit der Einbeziehung in eine Stichprobe einverstanden. Deshalb erachtete die Kommission die Bildung einer Stichprobe für nicht notwendig.

1.5.   Individuelle Ermittlung

(18)

Ein ausführender Hersteller in China (GDH Zhongyue (Zhongshan) Tinplate Industry Co., Ltd.) beantragte eine individuelle Ermittlung nach Artikel 17 Absatz 3 der Grundverordnung und übermittelte fristgerecht einen Fragebogen. Die Kommission war der Ansicht, dass eine Prüfung dieses Antrags im vorläufigen Stadium der Untersuchung eine zu große Belastung darstellen würde, insbesondere da Fernabgleiche für zwei Länder organisiert werden müssten und einer der in die Stichprobe einbezogenen ausführenden Hersteller mehrere in der Europäischen Union ansässige Tochtergesellschaften hat. Die Kommission wird in der endgültigen Phase der Untersuchung entscheiden, ob sie eine individuelle Ermittlung durchführt oder nicht.

1.6.   Fragebogenantworten und Kontrollbesuche

(19)

Die Kommission übersandte der Regierung der Volksrepublik China (im Folgenden „chinesische Regierung“) einen Fragebogen zum Vorliegen nennenswerter Verzerrungen in der VR China im Sinne des Artikels 2 Absatz 6a Buchstabe b der Grundverordnung.

(20)

Darüber hinaus legte der Antragsteller in seinem Antrag ausreichende Beweise für Verzerrungen bei den Rohstoffpreisen in China in Bezug auf die untersuchte Ware vor. Daher deckte die Untersuchung, wie in der Einleitungsbekanntmachung angekündigt, diese Verzerrungen des Rohstoffangebots ab, um festzustellen, ob Artikel 7 Absätze 2a und 2b der Grundverordnung in Bezug auf China anzuwenden sind. Aus diesem Grund versandte die Kommission einen zusätzlichen Fragebogen zu diesem Thema an die chinesische Regierung.

(21)

Die Kommission sandte Fragebogen an drei Unionshersteller, den Antragsteller, einen unabhängigen Einführer und ihr bekannte Verwender sowie an drei ausführende Hersteller in den betroffenen Ländern. Dieselben Fragebogen wurden am Tag der Untersuchungseinleitung auch online bereitgestellt. (3)

(22)

Aufgrund der COVID-19-Pandemie und der von verschiedenen Mitgliedstaaten und Drittländern eingeführten Eindämmungsmaßnahmen konnte die Kommission keine Kontrollbesuche nach Artikel 16 der Grundverordnung durchführen. Die Kommission führte stattdessen im Einklang mit der Bekanntmachung über die Folgen des COVID-19-Ausbruchs für Antidumping- und Antisubventionsuntersuchungen (4) einen Fernabgleich aller Informationen durch, die sie für die vorläufigen Ermittlungen benötigte.

(23)

Die Kommission führte bei den folgenden Unternehmen bzw. Parteien Fernabgleiche durch:

(a)

Unionshersteller

ArcelorMittal Atlantique et Lorraine, Frankreich

ArcelorMittal Etxebarri S.A., Spanien

ThyssenKrupp Rasselstein GmbH, Deutschland

(b)

Ausführende Hersteller

In der VR China:

Baoshan Iron & Steel Co., Ltd., China (im Folgenden „Baosteel“)

Handan Jintai Packing Material Co., Ltd, China (im Folgenden „Jintai“)

In Brasilien:

Companhia Siderúrgica Nacional, Brasilien (im Folgenden „CSN“)

1.7.   Untersuchungszeitraum und Bezugszeitraum

(24)

Die Untersuchung von Dumping und Schädigung betraf den Zeitraum vom 1. Juli 2020 bis zum 30. Juni 2021 (im Folgenden „Untersuchungszeitraum“ oder „UZ“). Die Untersuchung der für die Schadensanalyse relevanten Entwicklungen betraf den Zeitraum vom 1. Januar 2018 bis zum Ende des Untersuchungszeitraums (im Folgenden „Bezugszeitraum“).

2.   BETROFFENE WARE UND GLEICHARTIGE WARE

2.1.   Betroffene Ware

(25)

Bei der betroffenen Ware handelt es sich um flachgewalzte Erzeugnisse aus Eisen oder nicht legiertem Stahl, mit Chromoxiden oder mit Chrom und Chromoxiden überzogen, mit Ursprung in der VR China und in Brasilien, die derzeit unter den KN-Codes 7210 50 00 und 7212 50 20 eingereiht sind (im Folgenden „betroffene Ware“).

(26)

ECCS wird für eine Vielzahl von Zwecken verwendet, insbesondere für Verpackungen von Konsum- und Industriegütern. Am häufigsten kommt ECCS bei Lebensmittelverpackungen zum Einsatz, zum Beispiel für Deckel und Böden von Dosen, für Schraub- und Nockendrehverschlüsse, Laschen usw. Andere Verwendungszwecke sind Außenteile von Haushaltsgeräten, Fotofilmbehälter, Schutzmaterial für den Schutz von optischen Fasern oder anderen elektrischen und elektronischen Teilen.

2.2.   Gleichartige Ware

(27)

Die Untersuchung ergab, dass die folgenden Waren dieselben grundlegenden materiellen, chemischen und technischen Eigenschaften und dieselben grundlegenden Verwendungen aufweisen:

die betroffene Ware,

die in der VR China und die in Brasilien hergestellte und auf dem jeweiligen Inlandsmarkt verkaufte Ware,

die in der Union vom Wirtschaftszweig der Union hergestellte und verkaufte Ware.

(28)

Die Kommission entschied daher in dieser Phase der Untersuchung, dass es sich bei diesen Waren um gleichartige Waren im Sinne des Artikels 1 Absatz 4 der Grundverordnung handelt.

2.3.   Zollamtliche Erfassung

(29)

Nach Artikel 14 Absatz 5a der Grundverordnung ist die Kommission dazu verpflichtet, Einfuhren, die Gegenstand einer Antidumpinguntersuchung sind, während des Vorunterrichtungszeitraums zollamtlich zu erfassen, es sei denn, sie verfügt über ausreichende Beweise im Sinne des Artikels 5, dass die Anforderungen in Artikel 10 Absatz 4 Buchstabe c oder Buchstabe d nicht erfüllt sind.

(30)

Wie in Artikel 10 Absatz 4 Buchstabe d der Grundverordnung dargelegt, besteht eine dieser Anforderungen darin, dass zusätzlich zu der Höhe der Einfuhren, die die Schädigung im Untersuchungszeitraum verursachten, ein erheblicher Anstieg der Einfuhren verzeichnet wird. Wie aus Tabelle 1 ersichtlich ist, gingen die Einfuhren von ECCS mit Ursprung in den betroffenen Ländern in den vier Monaten nach Einleitung der Untersuchung im Vergleich zum Untersuchungszeitraum (im Folgenden „UZ“), der den Zeitraum vom 1. Juli 2020 bis 30. Juni 2021 umfasste, um 8 % zurück.

(31)

Alle Zahlen werden indexiert oder als Spannen angegeben, um die vertraulichen Daten der drei in die Stichprobe einbezogenen Unionshersteller, von denen zwei derselben Gruppe angehören, zu schützen.

Tabelle 1

 

Untersuchungszeitraum

Monatlicher Durchschnitt im UZ

Oktober 2021- Januar 2022

Oktober 2021-Januar 2022, Monatsdurchschnitt

Einfuhren aus Brasilien in die EU

[13 000 -16 000 ]

[1 200 -1 300 ]

[8 000 -9 000 ]

[2 000 -3 000 ]

Einfuhren aus China in die EU

[64 000 -75 000 ]

[5 500 -6 500 ]

[15 000 -18 000 ]

[4 000 -5 000 ]

Einfuhren aus den betroffenen Ländern in die EU

[77 000 -91 000 ]

[6 500 -7 500 ]

[23 000 -27 000 ]

[6 000 -7 000 ]

Quelle: Eurostat und Datenbank Surveillance.

(32)

Da sich aus den Unterlagen keine Anhaltspunkte dafür ergaben, dass Einfuhren von ECCS, wie sie in Erwägungsgrund 25 definiert sind, saisonalen Schwankungen unterliegen, hielt es die Kommission für nicht erforderlich, die Höhe der Einfuhren im Zeitraum Oktober 2021 bis Januar 2022 auch mit der Höhe der Einfuhren in denselben Monaten des Vorjahres zu vergleichen. Die Einfuhrdaten nach der Einleitung wurden mit den monatlichen durchschnittlichen Einfuhren aus den betroffenen Ländern über vier Monate im Untersuchungszeitraum verglichen.

(33)

Aus den in Erwägungsgrund 140 dargelegten Gründen beschloss die Kommission, die Einfuhren aus den betroffenen Ländern für die in den vorstehenden Erwägungsgründen beschriebene Analyse zu kumulieren. Wie aus der obigen Tabelle ersichtlich ist, verzeichneten die kumulierten Einfuhren aus den betroffenen Ländern keinen weiteren erheblichen Anstieg nach dem UZ.

(34)

Die Kommission gelangte folglich zu dem Schluss, dass die Anforderungen für die zollamtliche Erfassung nach Artikel 14 Absatz 5a der Grundverordnung nicht erfüllt waren.

3.   DUMPING

3.1.   Volksrepublik China

3.1.1.   Verfahren zur Ermittlung des Normalwerts nach Artikel 2 Absatz 6a der Grundverordnung

(35)

Angesichts der zum Zeitpunkt der Untersuchungseinleitung vorliegenden Nachweise, die auf das Vorliegen nennenswerter Verzerrungen im Sinne des Artikels 2 Absatz 6a Buchstabe b der Grundverordnung im Hinblick auf die VR China hindeuteten, erachtete es die Kommission für angemessen, die Untersuchung auf der Grundlage des Artikels 2 Absatz 6a der Grundverordnung einzuleiten.

(36)

Zur Erhebung der im Hinblick auf eine etwaige Anwendung des Artikels 2 Absatz 6a der Grundverordnung benötigten Daten forderte die Kommission daher in der Einleitungsbekanntmachung alle ausführenden Hersteller in der VR China auf, die Informationen zu den bei der Herstellung von ECCS verwendeten Inputs vorzulegen. Zwei ausführende Hersteller übermittelten die maßgeblichen Angaben.

(37)

Darüber hinaus übersandte die Kommission der chinesischen Regierung einen Fragebogen. Unter Nummer 5.3.2 der Einleitungsbekanntmachung bat die Kommission darüber hinaus alle interessierten Parteien, innerhalb von 37 Tagen nach Veröffentlichung der Einleitungsbekanntmachung im Amtsblatt der Europäischen Union ihren Standpunkt bezüglich der Anwendung des Artikels 2 Absatz 6a der Grundverordnung unter Vorlage von Informationen und sachdienlichen Nachweisen darzulegen. Von der chinesischen Regierung gingen keine Antworten auf den Fragebogen ein und innerhalb der Frist wurden keine Beiträge zur Anwendung von Artikel 2 Absatz 6a der Grundverordnung übermittelt.

(38)

In der Einleitungsbekanntmachung wies die Kommission auch darauf hin, dass es angesichts der vorliegenden Beweise erforderlich werden könne, nach Artikel 2 Absatz 6a Buchstabe a der Grundverordnung zur Ermittlung des Normalwerts anhand unverzerrter Preise oder Vergleichswerte ein geeignetes repräsentatives Land auszuwählen.

(39)

Am 12. November 2021 unterrichtete die Kommission die interessierten Parteien in Form eines Aktenvermerks (im Folgenden „erster Vermerk“) über die einschlägigen Quellen, die sie zur Ermittlung des Normalwerts heranzuziehen gedachte. Dieser Vermerk enthielt eine Liste aller Produktionsfaktoren — wie Rohstoffe, Arbeit und Energie —, die bei der Herstellung von ECCS eingesetzt werden. Darüber hinaus ermittelte die Kommission anhand der Kriterien für die Auswahl unverzerrter Preise oder Vergleichswerte Brasilien, Kolumbien, Mexiko, Thailand und die Türkei als mögliche geeignete repräsentative Länder. Bei der Kommission gingen von der CISA und Baosteel Stellungnahmen zum ersten Vermerk ein. Die Stellungnahmen bestätigten Brasilien oder die Türkei als mögliches geeignetes repräsentatives Land.

(40)

Am 6. Januar 2022 unterrichtete die Kommission die interessierten Parteien in Form eines zweiten Aktenvermerks (im Folgenden „zweiter Vermerk“) über die einschlägigen Quellen, die sie zur Ermittlung des Normalwerts heranzuziehen gedachte, und gab darin Brasilien als repräsentatives Land an. Ferner teilte sie den interessierten Parteien mit, dass sie die Vertriebs-, Verwaltungs- und Gemeinkosten (im Folgenden „VVG-Kosten“) und Gewinne auf der Grundlage der ohne Weiteres verfügbaren Informationen für das Unternehmen CSN, den einzigen bekannten Hersteller von ECCS in Brasilien, ermitteln werde.

(41)

Bei der Kommission gingen zum zweiten Vermerk Stellungnahmen von der CISA und von Baosteel ein. Beide stellten in Abrede, dass die brasilianischen Inlandspreise für warmgewalzten und kaltgewalzten Stahl als repräsentative Preise ausgewählt werden können, da sie ungewöhnlich hoch seien. Auf dieses Vorbringen wird in den Erwägungsgründen 91 und 92 eingegangen.

3.1.2.   Normalwert

(42)

Nach Artikel 2 Absatz 1 der Grundverordnung stützt sich der Normalwert „normalerweise auf die Preise, die im normalen Handelsverkehr von unabhängigen Abnehmern im Ausfuhrland gezahlt wurden oder zu zahlen sind“.

(43)

Artikel 2 Absatz 6a Buchstabe a der Grundverordnung sieht allerdings Folgendes vor: „Wird … festgestellt, dass es nicht angemessen ist, die Inlandspreise und -kosten im Ausfuhrland zu verwenden, weil in diesem Land nennenswerte Verzerrungen im Sinne von Buchstabe b bestehen, so wird der Normalwert ausschließlich anhand von Herstell- und Verkaufskosten, die unverzerrte Preise oder Vergleichswerte widerspiegeln, rechnerisch ermittelt“ und dieser rechnerisch ermittelte Normalwert „muss einen unverzerrten und angemessenen Betrag für Vertriebs-, Verwaltungs- und Gemeinkosten sowie für Gewinne beinhalten“ („Vertriebs-, Verwaltungs- und Gemeinkosten“ werden im Folgenden als „VVG-Kosten“ bezeichnet).

(44)

Wie im Folgenden dargelegt, gelangte die Kommission in dieser Untersuchung zu dem Schluss, dass auf der Grundlage der vorliegenden Beweise die Anwendung des Artikels 2 Absatz 6a der Grundverordnung angezeigt war.

3.1.3.   Vorliegen nennenswerter Verzerrungen

(45)

Bei den jüngsten Untersuchungen zum Stahlsektor in der VR China (5) (Stahl ist der wichtigste Produktionsfaktor für ECCS) stellte die Kommission fest, dass wesentliche Verzerrungen im Sinne des Artikels 2 Absatz 6a Buchstabe b der Grundverordnung gegeben waren. Die Kommission gelangte auch in dieser Untersuchung zu dem Schluss, dass ausgehend von den verfügbaren Beweisen die Anwendung von Artikel 2 Absatz 6a der Grundverordnung angemessen ist.

(46)

Bei diesen Untersuchungen stellte die Kommission fest, dass erhebliche staatliche Eingriffe in der VR China zu Verzerrungen führen, die einer wirksamen Ressourcenallokation nach Marktgrundsätzen entgegenstehen. (6) Insbesondere gelangte die Kommission zu dem Schluss, dass im Stahlsektor, aus dem der Hauptrohstoff für die Herstellung der untersuchten Ware stammt, nicht nur der Anteil an Staatseigentum der VR China im Sinne des Artikels 2 Absatz 6a Buchstabe b erster Gedankenstrich der Grundverordnung nach wie vor erheblich ist (7), sondern dass die chinesische Regierung überdies im Sinne des Artikels 2 Absatz 6a Buchstabe b zweiter Gedankenstrich der Grundverordnung durch die staatliche Präsenz in Unternehmen Preise und Kosten beeinflussen kann (8). Zudem stellte die Kommission fest, dass die Präsenz und das Eingreifen des Staates auf den Finanzmärkten sowie bei der Bereitstellung von Rohstoffen und Betriebsmitteln eine zusätzliche Verzerrung des Marktes bewirken. So führt das Planungssystem in der VR China insgesamt dazu, dass Ressourcen nicht in Abhängigkeit von den Marktkräften zugewiesen werden, sondern in Sektoren fließen, die von der chinesischen Regierung als strategische oder anderweitig politisch wichtige Sektoren erachtet werden. (9) Die Kommission gelangte ferner zu dem Schluss, dass das chinesische Insolvenzrecht und das chinesische Eigentumsrecht im Sinne des Artikels 2 Absatz 6a Buchstabe b vierter Gedankenstrich der Grundverordnung nicht ordnungsgemäß funktionieren, wodurch insbesondere dann Verzerrungen entstehen, wenn insolvente Unternehmen über Wasser gehalten werden oder wenn es um die Gewährung von Landnutzungsrechten in der VR China geht. (10) In gleicher Weise stellte die Kommission Verzerrungen der Lohnkosten im Stahlsektor im Sinne des Artikels 2 Absatz 6a Buchstabe b fünfter Gedankenstrich der Grundverordnung (11) sowie Verzerrungen auf den Finanzmärkten im Sinne des Artikels 2 Absatz 6a Buchstabe b sechster Gedankenstrich der Grundverordnung, insbesondere hinsichtlich des Zugangs von Unternehmen in der VR China zu Kapital (12), fest.

(47)

Der gegenständliche Antrag bezog sich auf den Bericht, insbesondere auf die Feststellungen zum Stahlsektor im Allgemeinen, auf die große Zahl staatseigener Unternehmen im Stahlsektor, auf die Leitlinien für die staatlich gelenkte Entwicklung der Industrie (z. B. die Entscheidung Chinas, die Stahlindustrie bis 2025 zu konsolidieren), auf das Bestehen von Zellen der Kommunistischen Partei in Stahl erzeugenden Unternehmen und auf verschiedene Dokumente zur Planung und Lenkung für den Stahlsektor. Darüber hinaus wurden im Antrag spezifische Verzerrungen bei den für die Herstellung von ECCS verwendeten Rohstoffen warmgewalzter Flachstahl, Chrom, Eisenerz und Koks aufgelistet. In Bezug auf warmgewalzten Flachstahl wurde auch auf die Ergebnisse einer kürzlich durchgeführten Antisubventionsuntersuchung in diesem Sektor (13) sowie auf die Feststellungen des Globalen Forums zu Stahlüberkapazitäten im G20-Ministerbericht verwiesen. In Bezug auf Chrom wurde im Antrag angegeben, dass der 13. Fünfjahresplan (2016-2020) für Mineralressourcen den Sektor für Chrom regelt, das als „strategisches“ Element aufgeführt ist. Ferner wird im Antrag erläutert, dass die vom Handelsministerium der Volksrepublik China herausgegebene Liste der Waren, die einer Ausfuhrgenehmigung bedürfen, auch Ferrochrom, Chrom in Rohform, Chrom in Pulverform, Chromschrott und andere Chromerzeugnisse und zugehörige Produkte umfasse. Der Antrag enthielt auch Informationen zu Ausfuhrzöllen auf Chrom, Eisenerz und Koks, die eine Verzerrung der Preise bewirken.

(48)

Im Rahmen dieser Untersuchung prüfte die Kommission, ob es angesichts nennenswerter Verzerrungen im Sinne des Artikels 2 Absatz 6a Buchstabe b der Grundverordnung angemessen ist, die Inlandspreise und -kosten in der VR China heranzuziehen. Dabei stützte sich die Kommission auf die im Dossier verfügbaren Beweise, einschließlich der in dem (auf öffentlich verfügbaren Quellen basierenden) Bericht enthaltenen Belege. Im Rahmen der Sachaufklärung wurden nicht nur die erheblichen staatlichen Eingriffe in die chinesische Wirtschaft im Allgemeinen untersucht, sondern auch die spezifische Marktsituation in dem relevanten Wirtschaftszweig, in den die untersuchte Ware einzuordnen ist. Die Kommission ergänzte diese Beweiselemente durch ihre eigenen Untersuchungen zu den verschiedenen für die Bestätigung des Vorliegens nennenswerter Verzerrungen in der VR China relevanten Kriterien.

(49)

Insbesondere der Sektor für Stahl, der der wichtigste Rohstoff für die Herstellung der untersuchten Ware ist, wird nach wie vor in hohem Maße von der chinesischen Regierung kontrolliert. Viele der größten Stahlhersteller sind staatseigene Unternehmen. Beispielsweise ist der in die Stichprobe einbezogene ausführende Hersteller Baosteel ein großes staatseigenes chinesisches Unternehmen, das Stahl herstellt und Teil der kürzlich konsolidierten China Baowu Steel Group Co. Ltd. (ehemals Baosteel Group und Wuhan Iron & Steel) ist, die letztlich zu 100 % im Eigentum der zentralen staatseigenen Kommission des Staatsrats zur Kontrolle und Verwaltung von Staatsvermögen (State-owned Assets Supervision and Administration Commission, im Folgenden „SASAC“) steht. (14) Baowu hält derzeit auch 62,7 % der Anteile an den anderen großen staatseigenen Unternehmen Shanxi Taiyuan Iron & Steel Co. Ltd. (im Folgenden „Tisco“), was dazu führt, dass die zentrale SASAC infolge der unentgeltlichen Übertragung von 51 % der Anteile an TISCO durch die SASAC der Provinz Shanxi auf Baowu im August 2020 (15) ihr kontrollierender Anteilseigner ist. Zwar gibt es rein nominal schätzungsweise in etwa gleich viele staatseigene und private Unternehmen, jedoch sind vier der fünf chinesischen Stahlhersteller, die zu den zehn größten Stahlherstellern der Welt zählen, staatseigene Unternehmen (16). Zugleich entfielen zwar im Jahr 2016 nur etwa 36 % der gesamten Produktion des Wirtschaftszweigs auf die zehn größten Hersteller, allerdings legte die chinesische Regierung noch im selben Jahr als Zielvorgabe fest, bis 2025 60 % bis 70 % der Stahlherstellung auf etwa zehn Großunternehmen zu konzentrieren (17). Diese Absicht wurde von der chinesischen Regierung im April 2019 bekräftigt, als die Veröffentlichung von Leitlinien zur Konsolidierung der Stahlindustrie angekündigt wurde. (18) Eine solche Konsolidierung kann unter Umständen mit erzwungenen Zusammenschlüssen gewinnbringender Privatunternehmen mit leistungsschwachen staatseigenen Unternehmen einhergehen. (19)

(50)

Des Weiteren werden viele der größten Hersteller im Stahlsektor im Plan zur Anpassung und Modernisierung der Stahlindustrie für 2016-2020 ausdrücklich genannt. Tisco erwähnt beispielsweise auf seiner Website, dass es ein „Eisen- und Stahlgigant“ sei, der sich zu einem außergewöhnlich großen Unternehmensgefüge für Eisen und Stahl entwickelt habe und in den Sektoren Eisenbergbau, Eisen- und Stahlproduktion, -verarbeitung, -lieferung und -handel integriert sei. (20)

(51)

Hinsichtlich der Tatsache, dass die chinesische Regierung in der Lage ist, über die staatliche Präsenz in Unternehmen im Sinne des Artikels 2 Absatz 6a Buchstabe b zweiter Gedankenstrich der Grundverordnung Preise und Kosten zu beeinflussen, ergab die Untersuchung, dass persönliche Verbindungen zwischen den Herstellern der betroffenen Ware und der Kommunistischen Partei bestehen; so gehören beispielsweise Mitglieder der Kommunistischen Partei dem höheren Management oder dem Board of Directors der wichtigsten Hersteller von ECCS, d. h. Baosteel und Jintai, an. Das Bestehen persönlicher Verbindungen zur Kommunistischen Partei innerhalb des Managements konnte auch bei der CISA festgestellt werden (der geschäftsführende Vorstandsvorsitzende ist gleichzeitig Parteisekretär). Beispielsweise fungiert der Vorsitzende des Board of Directors von Baowu gleichzeitig als Sekretär des Parteikomitees, während der Generaldirektor der stellvertretende Sekretär des Parteikomitees ist. (21) Außerdem hat der Vorsitzende des Board of Directors von Baosteel das Amt des Sekretärs des Parteikomitees inne, während der Geschäftsführer der stellvertretende Sekretär des Parteikomitees ist. (22) Diese Entwicklung trifft auch auf private Unternehmen zu. Bei Jintai ist der Vorsitzende des Board of Directors gleichzeitig Mitglied des Volkskongresses der Provinz Hebei. Generell kann angesichts der allgemeinen Geltung der Rechtsvorschriften über die Präsenz der Kommunistischen Partei in Unternehmen fest davon ausgegangen werden, dass die Fähigkeit der chinesischen Regierung, Preise und Kosten durch staatliche Präsenz in Unternehmen zu beeinflussen, sowohl im Stahlsektor im Allgemeinen als auch speziell in Bezug auf die von dieser Untersuchung betroffenen ausführenden Hersteller erheblich ist.

(52)

Sowohl staatseigene als auch private Unternehmen im Sektor für ECCS unterliegen der politischen Aufsicht und ihre Ausrichtung wird vom Staat festgelegt. Die folgenden Beispiele veranschaulichen gut den beschriebenen Trend zu immer stärkeren Eingriffen der chinesischen Regierung im Sektor für ECCS: Die Hersteller der untersuchten Ware unterstreichen auf ihren Websites ausdrücklich parteiaufbauende Maßnahmen, haben Parteimitglieder in der Unternehmensleitung und betonen ihre Zugehörigkeit zur Kommunistischen Partei. Die Untersuchung förderte parteiaufbauende Tätigkeiten bei Baosteel zutage. Der offiziellen Website zufolge bestehen in der China Baowu Group (der Holdinggesellschaft von Baosteel) 301 Ausschüsse der Kommunistischen Partei und 85 437 Beschäftigte sind Mitglieder der Kommunistischen Partei. (23) Darüber hinaus erklärt die Gruppe in Bezug auf den Aufbau der Kommunistischen Partei im Unternehmen Folgendes: „Die Integration der Parteiführung durch eine verbesserte Corporate Governance stärken und das moderne Unternehmenssystem verbessern. China Baowu erfüllt uneingeschränkt die Anforderungen der ‚Stellungnahme zur Stärkung der Parteiführung durch Verbesserung der Corporate Governance in zentralen Unternehmen‘ … Durch die Anpassung und Verbesserung des Entscheidungssystems für wichtige Angelegenheiten wurden die Entscheidungskompetenz des Parteikomitees, des Board of Directors, der Führungskräfte und anderer Leitungsgremien, die vom Board of Directors genehmigten Inhalte und Formen der Entscheidungsfindung … weiter verbessert. … Baowu bekennt sich dazu, sowohl den Parteiaufbau als auch die Reform des Unternehmens zu planen, zugleich Parteiorganisationen und operative Stellen zu schaffen und Personal sowohl für die Parteiorganisationen als auch für Parteiangelegenheiten zur Verfügung zu stellen.“ (24) Baosteel beschreibt die Maßnahmen zum Aufbau der Kommunistischen Partei wie folgt: „Unserer Hauptverantwortung nachkommen, die Parteivorgaben streng und umfassend umzusetzen; die ideologische und politische Arbeit des Unternehmens, die Arbeit der Einheitsfront, den Aufbau einer spirituellen Zivilisation, einer Unternehmenskultur und Massenarbeit wie Gewerkschaften und den Kommunistischen Jugendverband fördern; den Aufbau einer parteigerechten und ehrlichen Regierung zu fördern, Disziplinarausschüsse zu unterstützen, damit diese ihre Aufsichtspflichten erfüllen können“ (25).

(53)

Darüber hinaus bestehen im Sektor für ECCS im Sinne des Artikels 2 Absatz 6a Buchstabe b dritter Gedankenstrich der Grundverordnung Maßnahmen, mit denen inländische Lieferanten begünstigt werden oder durch die der Markt anderweitig beeinflusst wird.

(54)

Die Stahlindustrie, maßgeblich für die Herstellung von ECCS, wird von der chinesischen Regierung als Schlüsselindustrie angesehen. (26) Dies wird in den zahlreichen auf nationaler, regionaler und kommunaler Ebene verabschiedeten Plänen, Richtlinien und anderen Dokumenten mit Schwerpunkt auf der Stahlherstellung bekräftigt, wie beispielsweise im Plan zur Anpassung und Modernisierung der Stahlindustrie für 2016-2020. In diesem Plan wird die Stahlindustrie als „ein wichtiger, grundlegender Sektor der chinesischen Wirtschaft, ein nationaler Grundpfeiler“ bezeichnet. (27) Die wichtigsten Aufgaben und Ziele, die in diesem Plan verankert sind, decken alle Aspekte der Entwicklung des Wirtschaftszweigs ab. (28)

(55)

Im 13. Fünfjahresplan für die wirtschaftliche und soziale Entwicklung (29) ist die Unterstützung von Unternehmen vorgesehen, die hochwertige Stahlerzeugnisse herstellen (30). Ein weiterer Schwerpunkt wird auf die Gewährleistung von Qualität, Haltbarkeit und Zuverlässigkeit gelegt, indem Unternehmen unterstützt werden, die bei der Herstellung reinen Stahls sowie in den Bereichen Präzisionswalzen und Qualitätsverbesserung besondere Technologien einsetzen. (31)

(56)

Im am 1. Januar 2020 in Kraft getretenen Leitfaden für die industrielle Umstrukturierung (Fassung 2019) (32), der mit dem Erlass Nr. 29 der Nationalen Entwicklungs- und Reformkommission der Volksrepublik China vom 27. August 2019 angenommen wurde, ist Stahl als geförderter Wirtschaftszweig aufgeführt.

(57)

Darüber hinaus steuert die chinesische Regierung die Entwicklung des Sektors im Einklang mit einer breiten Palette politischer Instrumente und Richtlinien, die unter anderem die folgenden Bereiche betreffen: Zusammensetzung und Umstrukturierung des Marktes, Rohstoffe, Investitionen, Kapazitätsabbau, Produktsortiment, Umsiedlung, Modernisierung usw. In dieser und noch anderer Weise steuert und kontrolliert die chinesische Regierung praktisch jeden Aspekt der Entwicklung des Sektors und der Abläufe darin. (33) Das aktuelle Problem der Überkapazitäten ist wohl der beste Beleg für die Auswirkungen der Politik der chinesischen Regierung und der daraus resultierenden Verzerrungen.

(58)

Zusammenfassend lässt sich feststellen, dass die chinesische Regierung die Wirtschaftsbeteiligten mit diversen Maßnahmen dazu anhält, die von der staatlichen Politik vorgegebenen Ziele bezüglich der Unterstützung geförderter Wirtschaftszweige zu erfüllen, wozu auch die Produktion von Stahl als wesentlichem Rohstoff für die Herstellung von ECCS zählt. Derartige Maßnahmen verhindern ein freies Spiel der Marktkräfte.

(59)

Die vorliegende Untersuchung förderte keine Erkenntnisse zutage, dass die diskriminierende Anwendung oder unzulängliche Durchsetzung des Insolvenzrechts und des Eigentumsrechts gemäß Artikel 2 Absatz 6a Buchstabe b vierter Gedankenstrich der Grundverordnung im ECCS-Sektor, auf die in Erwägungsgrund 46 verwiesen wird, keinen Einfluss auf die Hersteller der überprüften Ware hätte.

(60)

Der ECCS-Sektor wird auch durch die Verzerrungen der Lohnkosten im Sinne des Artikels 2 Absatz 6a Buchstabe b fünfter Gedankenstrich der Grundverordnung beeinflusst, auf die ebenfalls in Erwägungsgrund 46 hingewiesen wird. Diese Verzerrungen wirken sich sowohl unmittelbar (bei der Herstellung der untersuchten Ware bzw. der wichtigsten Betriebsmittel) als mittelbar (beim Zugang zu Kapital oder zu Betriebsmitteln von Unternehmen, für die ebenfalls diese Eigenheiten des chinesischen Arbeitsrechtssystems gelten) auf den Sektor aus. (34)

(61)

Darüber hinaus wurden im Rahmen der vorliegenden Untersuchung keine Nachweise eingereicht, die belegen, dass der ECCS-Sektor nicht durch die Eingriffe der Regierung in das Finanzsystem im Sinne des Artikels 2 Absatz 6a Buchstabe b sechster Gedankenstrich der Grundverordnung beeinflusst wird, wie ebenfalls in Erwägungsgrund 46 beschrieben. Somit lässt sich feststellen, dass die erheblichen staatlichen Eingriffe in das Finanzsystem zu stark verzerrten Marktbedingungen auf allen Ebenen führen. Die Untersuchung ergab außerdem, dass die beiden in die Stichprobe einbezogenen ausführenden Hersteller im Untersuchungszeitraum ausstehende Darlehen von chinesischen Kreditgebern in erheblichem Ausmaß aufwiesen.

(62)

Tatsächlich stellte sich während der Untersuchung heraus, dass die Hersteller von ECCS zusätzliche Unterstützung von der Regierung erhalten. Eines der in die Stichprobe einbezogenen Unternehmen, Jintai, steht zum Beispiel auf der Liste der High Tech Enterprises (second batch) 2020 der Provinz Hebei. Konkret ist es Nummer 4 auf der Liste (35), d. h., es wird ihm von der Regierung eine besondere Behandlung und Unterstützung gewährt. Im 13. Fünfjahresplan 2016-2020 der Provinz Hebei sind außerdem einige Bestimmungen betreffend die Unterstützung des Stahlsektors enthalten: „Förderung der Entwicklungs- und Innovationssäulen: [Hebei] schafft eine Reihe innovativer Vorzeigeunternehmen im Industriebereich, [Hebei] konzentriert sich auf 100 führende Unternehmen, nutzt ihre innovative Kraft für Impulse in wettbewerbsfähigen Wirtschaftszweigen und unterstützt ihre Anstrengungen zur Steigerung des FuE-Inputs [...]. [Hebei] unterstützt führende Unternehmen in Sektoren wie Stahl, Ausrüstung, Baumaterialien, Arzneimittel, Chemikalien und Lebensmittel“. Der 14. Fünfjahresplan 2021-2025 (Jintai Packaging hat seinen Sitz in der Provinz Hebei) sieht Folgendes vor: „Stärkung der führenden Rolle wettbewerbsfähiger Industrien: Stahlindustrie: … die Transformation und Modernisierung von Stahlwerken im wichtigsten Ballungsgebiet fördern. … die internationale Zusammenarbeit im Bereich der Produktionskapazität stärken, den Aufbau von Industrie-Clustern für hochwertigen Qualitätsstahl in Tangshan und Handan gezielt fördern.“ Darüber hinaus enthält der 14. Fünfjahresplan für strategische und aufstrebende Wirtschaftszweige 2021-2025 der Provinz Hebei auch Maßnahmen zur Förderung des Stahlsektors: „Forcierte Entwicklung von modernen Stahlwerkstoffen für hochwertige Produkte wie Stahl für grundlegende Teile, Stahl für Werkzeuge und Formen, Hochleistungsstahl für den Schiffsbau, Stahl für Lager, moderner Rohrleitungsstahl, Metallpulver für die additive Fertigung.“

(63)

Schließlich merkte die Kommission noch an, dass es abgesehen von Stahl zur Herstellung der untersuchten Ware einer ganzen Reihe weiterer Inputs bedarf. Wenn die Hersteller der untersuchten Ware diese Inputs, einschließlich Stahl, kaufen oder darüber Verträge abschließen, sind die gezahlten Preise (die als Kosten der Hersteller erfasst werden) denselben zuvor genannten systemischen Verzerrungen ausgesetzt. So beschäftigen beispielsweise die Lieferanten der Inputs Arbeitskräfte zu Bedingungen, die durch diese vorstehend erwähnten Verzerrungen gekennzeichnet sind. sie nehmen möglicherweise Kredite auf, die den Verzerrungen im Finanzsektor bzw. bei der Kapitalallokation unterliegen und sie unterliegen dem Planungssystem, das sich auf alle staatlichen Ebenen und sämtliche Wirtschaftszweige erstreckt.

(64)

Folglich ist es nicht nur im Sinne des Artikels 2 Absatz 6a Buchstabe a der Grundverordnung nicht angemessen, die Inlandsverkaufspreise für die untersuchte Ware zu verwenden, sondern Gleiches gilt auch für die Preisbildung sämtlicher Kosten der Inputs (Rohstoffe, Energie, Boden, Finanzierung, Arbeit usw.), denn diese wird durch erhebliche staatliche Eingriffe beeinflusst, wie sie in den Teilen A und B des Berichts beschrieben werden. Tatsächlich sind die beschriebenen staatlichen Eingriffe im Hinblick auf die Allokation von Kapital, Boden, Arbeit, Energie und Rohstoffen in der gesamten VR China festzustellen. Das bedeutet beispielsweise, dass ein Input, der selbst schon in der VR China unter Einsatz einer Reihe von Produktionsfaktoren hergestellt wurde, ebenfalls nennenswerten Verzerrungen unterliegt. Gleiches gilt für die Betriebsmittel zur Herstellung der Betriebsmittel und so weiter.

(65)

In ihrer Stellungnahme zum ersten Vermerk übermittelte die CISA eine Reihe von Anmerkungen, die auch von Baosteel in seiner Stellungnahme unterstützt und befürwortet wurden. Der CISA zufolge komme erstens der Begriff der „nennenswerten Verzerrungen“ im Antidumping-Übereinkommen der WTO nicht vor und nach Artikel 2.2 des Antidumping-Übereinkommens sei die rechnerische Ermittlung des Normalwerts nur dann zulässig, wenn keine Verkäufe im normalen Handelsverkehr stattfinden. Die CISA hielt fest, dass in diesem Artikel nennenswerte Verzerrungen, die die rechnerische Ermittlung des Normalwerts ermöglichen würden, nicht erwähnt werden. Zweitens brachte die CISA vor, dass jeder rechnerisch ermittelte Wert gemäß Artikel 2.2.1.1 des Antidumping-Übereinkommens und im Einklang mit der Auslegung des WTO-Rechtsmittelgremiums in der Sache „EU — Biodiesel“ sowie des WTO-Panels in der Sache DS494 „EU — Cost Adjustment Methodologies II (Russia)“ berechnet werden müsse, wo weder das Konzept der nennenswerten Verzerrungen noch die Möglichkeit erwähnt würden, die Daten des ausführenden Unternehmens außer Acht zu lassen.

(66)

Die Kommission war der Auffassung, dass Artikel 2 Absatz 6a voll und ganz mit den WTO-Verpflichtungen der Europäischen Union und der von der CISA zitierten Rechtsprechung im Einklang steht. Erstens sind die WTO-Mitglieder nicht verpflichtet, in ihren Durchführungsvorschriften den genauen Wortlaut der WTO-Übereinkommen zu verwenden. Daher wird die Verwendung des Begriffs „nennenswerte Verzerrungen“ durch die Union nicht dadurch eingeschränkt, dass er als solcher im Antidumping-Übereinkommen der WTO nicht enthalten ist. Überdies war die Kommission der Ansicht, dass im Einklang mit der Entscheidung des WTO-Panels und des Rechtsmittelgremiums in der Sache DS473 „EU — Biodiesel“ die Bestimmungen der Grundverordnung, die allgemein für alle WTO-Mitglieder gelten, wie z. B. Artikel 2 Absatz 5 Unterabsatz 2, die Verwendung von Daten aus einem Drittland erlauben, die gebührend berichtigt werden können, wenn eine solche Berichtigung erforderlich und begründet ist. Das Vorliegen nennenswerter Verzerrungen führt dazu, dass die Kosten und Preise im Ausfuhrland für die rechnerische Ermittlung des Normalwerts ungeeignet sind. Unter diesen Umständen ist nach Artikel 2 Absatz 6a die rechnerische Ermittlung der Herstell- und Verkaufskosten auf der Grundlage unverzerrter Preise oder Vergleichswerte vorgesehen, einschließlich jener in einem geeigneten repräsentativen Land mit einem dem Ausfuhrland ähnlichen Entwicklungsstand. Daher wies die Kommission dieses Vorbringen zurück.

(67)

In Bezug auf die Sache DS494 „EU — Cost Adjustment Methodologies II (Russia)“ rief die Kommission in Erinnerung, dass sowohl die EU als auch die Russische Föderation Rechtsmittel gegen die Feststellungen des Panels eingelegt haben; diese sind daher nicht endgültig und haben nach ständiger WTO-Rechtsprechung folglich keinen rechtlichen Status im WTO-System, da sie nicht durch das Streitbeilegungsgremium in Form eines Beschlusses der WTO-Mitglieder gebilligt wurden. In jedem Fall wurde im Panelbericht zu dieser Streitsache ausdrücklich festgestellt, dass die Bestimmungen des Artikels 2 Absatz 6a der Grundverordnung außerhalb des Rahmens der Streitsache lagen. Der Einwand wurde daher zurückgewiesen.

(68)

Zweitens bestünden der CISA zufolge keine Beweise für die angeblichen „nennenswerten Verzerrungen“ in Bezug auf die chinesische ECCS-Industrie. Nach Ansicht des CISA entsprach der von der Kommission angeführte China-Bericht nicht den Anforderungen an unparteiische und objektive Beweise und Beweise von hinreichender Beweiskraft. Darüber hinaus brachte die CISA vor, dass der China-Bericht nicht für den Untersuchungszeitraum Juli 2020 bis Juni 2021 gelten könne, da er 2017 veröffentlicht wurde. Schließlich wies die CISA darauf hin, dass der China-Bericht nicht die chinesische ECCS-Industrie als solche behandele, sondern die chinesische Stahlindustrie im Allgemeinen.

(69)

Die Kommission stellte fest, dass der China-Bericht ein umfassendes Dokument ist, das sich auf umfangreiche objektive Nachweise stützt, unter anderem auf Regeln, sonstige Vorschriften und andere offizielle politische Dokumente, die von der chinesischen Regierung veröffentlicht wurden, auf Berichte Dritter von internationalen Organisationen, akademische Studien und Artikel von Wissenschaftlern sowie auf andere zuverlässige unabhängige Quellen. Er ist seit Dezember 2017 öffentlich zugänglich, sodass jede interessierte Partei ausreichend Gelegenheit hätte, ihn und die Beweise, auf die er sich stützt, zu widerlegen, zu ergänzen oder dazu Stellung zu nehmen, und weder die chinesische Regierung noch andere Parteien haben Argumente oder Beweise vorgelegt, die die im China-Bericht enthaltenen Quellen widerlegen. In Bezug auf das Vorbringen, dass der Bericht veraltet sei, wies die Kommission insbesondere darauf hin, dass die wichtigsten im Bericht enthaltenen politischen Dokumente und Beweise, einschließlich der einschlägigen Fünfjahrespläne und Rechtsvorschriften die untersuchte Ware betreffend, größtenteils im UZ noch relevant waren und dass weder die chinesische Handelskammer für Metalle, Mineralien und Chemikalien (China Chamber of Commerce of Metals, Minerals and Chemica - im Folgenden „CCCMC“) noch andere Parteien nachgewiesen haben, dass dies nicht mehr der Fall war China hat erst im Jahr 2021 damit begonnen, neue Fünfjahrespläne zu veröffentlichen, und viele dieser Pläne wurden erst in der zweiten Jahreshälfte, also nach dem UZ, veröffentlicht. Dies wurde auch durch die vorstehend zusammengefassten fallspezifischen Untersuchungen der Kommission bestätigt.

(70)

Zu dem Argument, der China-Bericht enthalte kein eigenes Kapitel über ECCS, stellte die Kommission fest, dass das Vorliegen nennenswerter Verzerrungen, die zur Anwendung von Artikel 2 Absatz 6a der Grundverordnung führen, nicht an das Vorhandensein eines spezifischen sektorbezogenen Kapitels für die betroffene Ware gebunden ist. In dem Bericht werden verschiedene Arten von Verzerrungen in der VR China beschrieben, die sektorenübergreifend und in der gesamten chinesischen Wirtschaft anwendbar sind und sich auf die Preise und/oder die Rohstoffe und die Herstellkosten der betroffenen Ware auswirken. Darüber hinaus ist der Bericht nicht die einzige Beweisquelle, die die Kommission für ihre Feststellungen herangezogen hat; im gegenständlichen Abschnitt dieser Verordnung werden weitere aktuelle Beweise für Verzerrungen im Stahlsektor, einschließlich in den Bereichen der Herstellung von ECCS, der für die Herstellung von ECCS verwendeten Rohstoffe und der von dieser Untersuchung betroffenen ausführenden Hersteller von ECCS, erörtert. Diese Vorbringen wurden daher zurückgewiesen.

(71)

Als dritten Punkt merkte die CISA an, dass nach Artikel 2 Absatz 6a Buchstabe a der Grundverordnung die Beurteilung des Vorliegens nennenswerter Verzerrungen für jeden ausführenden Hersteller getrennt erfolgen sollte. Daher sei die Kommission verpflichtet gewesen, die Lage jedes der in die Stichprobe einbezogenen Hersteller zu analysieren und für jeden dieser Hersteller zu entscheiden, ob einer der Herstell- und Verkaufskostenfaktoren verzerrt sei. Der CISA zufolge sollten Feststellungen für das ganze Land oder den ganzen Wirtschaftszweig nicht erlaubt sein und es hätte zumindest, da in diesem Fall mit einer Stichprobe gearbeitet wurde, für jeden einzelnen in die Stichprobe einbezogenen Hersteller und für jeden einzelnen der von diesen Herstellern verwendeten Produktionsfaktoren ermittelt werden müssen, ob Verzerrungen vorliegen.

(72)

Die Kommission wies darauf hin, dass das Vorliegen nennenswerter Verzerrungen, das für die Anwendung des Artikels 2 Absatz 6a der Grundverordnung ausschlaggebend ist, in Bezug auf das ganze Land festgestellt wurde. Wie in diesem Abschnitt dargelegt, analysierte die Kommission jedoch auch die besondere Situation der ausführenden Hersteller und stellte fest, dass jeder der in die Stichprobe einbezogenen Hersteller tatsächlich von diesen nennenswerten Verzerrungen betroffen war. Darüber hinaus können nach Artikel 2 Absatz 6a der Grundverordnung die Inlandskosten eines jeden Herstellers herangezogen werden, wenn festgestellt wird, dass diese nicht von nennenswerten Verzerrungen betroffen sind, was in dieser Untersuchung jedoch nicht der Fall war. Dieser Einwand wurde daher zurückgewiesen.

(73)

In ihrer Reaktion auf den zweiten Vermerk über die Produktionsfaktoren wiederholte die CISA ihre Stellungnahme zur Veröffentlichung des ersten Vermerks über die Produktionsfaktoren. Zudem merkte sie an, dass der Begriff der nennenswerten Verzerrungen nicht vorab in einer Untersuchung festgestellt werden sollte. Die Kommission dürfe das Verfahren auf der Grundlage von Artikel 2 Absatz 6a der Grundverordnung nicht vor der tatsächlichen positiven Feststellung nennenswerter Verzerrungen einleiten. Der CISA zufolge sollte die Kommission daher keine Schritte wie das Versenden von Fragebogen zu Artikel 2 Absatz 6a unternehmen, sondern nach alternativen Daten für den Normalwert suchen, bis das Vorliegen nennenswerter Verzerrungen positiv festgestellt ist. Auch Baosteel unterstützte dieses Vorbringen der CISA in seiner Stellungnahme zum zweiten Vermerk über die Produktionsfaktoren.

(74)

Die Kommission stellte klar, dass die Feststellung des tatsächlichen Vorliegens nennenswerter Verzerrungen und die daraus folgende Anwendung des Verfahrens nach Artikel 2 Absatz 6a Buchstabe a zwar erst zum Zeitpunkt der vorläufigen und/oder endgültigen Unterrichtung und der nachfolgenden Annahme des betreffenden Rechtsakts erfolgen, Artikel 2 Absatz 6a Buchstabe e die Kommission jedoch verpflichtet, die für die Anwendung dieses Verfahrens notwendigen Daten einzuholen, wenn die Untersuchung auf dieser Grundlage eingeleitet wurde. Im vorliegenden Fall erachtete die Kommission die vom Antragsteller vorgelegten Beweise für nennenswerte Verzerrungen als vollkommen ausreichend, um die Untersuchung auf dieser Grundlage einzuleiten. In der Einleitungsbekanntmachung wurde dies in Abschnitt 3 gemäß der Verpflichtung nach Artikel 2 Absatz 6a Buchstabe e der Grundverordnung deutlich angegeben. Daher leitete die Kommission die erforderlichen Schritte ein, um die Methode nach Artikel 2 Absatz 6a der Grundverordnung anwenden zu können, falls sich während der Untersuchung das Vorliegen nennenswerter Verzerrungen bestätigen sollte. Zu diesem Verfahren gehört das Versenden von Fragebögen an ausführende Hersteller und an die chinesische Regierung sowie die Suche nach geeigneten repräsentativen Ländern. Überdies erlegt Artikel 2 Absatz 6a Buchstabe e Unterabsatz 2 der Kommission als weitere Verpflichtung auf, die Parteien unverzüglich nach der Einleitung über die relevanten Quellen zu unterrichten, die sie hierfür zu verwenden beabsichtigt. Wie vorstehend ausgeführt bildet dies die die rechtliche Grundlage für die in den Fragebogen zu den Vermerken über die Produktionsfaktoren geforderten Angaben. Aufgrund all dessen wies die Kommission dieses Vorbringen zurück.

(75)

Insgesamt zeigten die vorliegenden Beweise, dass die Preise bzw. Kosten der betroffenen Ware, einschließlich der Rohstoff-, Energie- und Arbeitskosten, nicht das Ergebnis des freien Spiels der Marktkräfte sind, sondern durch erhebliche staatliche Eingriffe im Sinne des Artikels 2 Absatz 6a Buchstabe b der Grundverordnung beeinflusst werden, was sich an den tatsächlichen oder möglichen Auswirkungen eines oder mehrerer der dort aufgeführten Sachverhalte festmachen lässt. Angesichts dieser Feststellungen und der mangelnden Mitarbeit seitens der chinesischen Regierung gelangte die Kommission zu dem Schluss, dass es in diesem Fall nicht angemessen ist, bei der Ermittlung des Normalwerts die Inlandspreise und -kosten heranzuziehen. Folglich stützte sich die Kommission im Einklang mit Artikel 2 Absatz 6a Buchstabe a der Grundverordnung bei der rechnerischen Ermittlung des Normalwerts ausschließlich auf Herstell- und Verkaufskosten, die unverzerrte Preise oder Vergleichswerte widerspiegeln, im vorliegenden Fall auf die entsprechenden Herstell- und Verkaufskosten in einem geeigneten repräsentativen Land.

3.1.4.   Repräsentatives Land

3.1.4.1.   Allgemeine Bemerkungen

(76)

Bei der Auswahl des repräsentativen Landes waren folgende Kriterien nach Artikel 2 Absatz 6a der Grundverordnung maßgebend:

Ähnlicher wirtschaftlicher Entwicklungsstand wie in der VR China. Entsprechend analysierte die Kommission Länder aus, die laut Datenbank der Weltbank (36) ein ähnliches Bruttonationaleinkommen pro Kopf aufweisen wie die VR China,

Herstellung der untersuchten Ware im betreffenden Land,

Verfügbarkeit einschlägiger ohne Weiteres zugänglicher Daten im repräsentativen Land,

Gibt es mehr als ein potenzielles repräsentatives Drittland, werden gegebenenfalls Länder bevorzugt, in denen ein angemessener Sozial- und Umweltschutz besteht.

(77)

Wie in den Erwägungsgründen 39 und 40 dargelegt, veröffentlichte die Kommission zwei Vermerke zu den bei der Ermittlung des Normalwerts herangezogenen Quellen. In diesen Vermerken wurden die Tatsachen und Belege beschrieben, die den einschlägigen Kriterien zugrunde liegen, und es wurde auch auf die Stellungnahmen der Parteien zu diesen Sachverhalten und einschlägigen Quellen eingegangen. Im zweiten Vermerk über die Produktionsfaktoren unterrichtete die Kommission die interessierten Parteien über ihre Absicht, im vorliegenden Fall Brasilien als geeignetes repräsentatives Land in Betracht zu ziehen, falls das Vorliegen nennenswerter Verzerrungen nach Artikel 2 Absatz 6a der Grundverordnung bestätigt würde.

3.1.4.2.   Ähnlicher wirtschaftlicher Entwicklungsstand wie in der VR China

(78)

Im ersten Vermerk über die Produktionsfaktoren nannte die Kommission Brasilien, Kolumbien, Mexiko, Thailand und die Türkei als Länder mit einem nach Daten der Weltbank ähnlichen wirtschaftlichen Entwicklungsstand wie in der VR China, d. h. Länder, die alle von der Weltbank auf der Grundlage des Bruttonationaleinkommens als „Länder mit mittlerem Einkommen, obere Einkommenskategorie“ eingestuft werden und in denen bekanntermaßen die Herstellung der untersuchten Ware stattfindet.

(79)

In den zum ersten Vermerk eingegangenen Stellungnahmen wurden Brasilien oder die Türkei als mögliche geeignete repräsentative Länder bestätigt.

3.1.4.3.   Verfügbarkeit einschlägiger ohne Weiteres zugänglicher Daten im repräsentativen Land

(80)

Im ersten Vermerk prüfte die Kommission für die Länder, in denen die untersuchte Ware hergestellt wurde, d. h. Brasilien, Kolumbien, Mexiko, Thailand und die Türkei, die Verfügbarkeit der erforderlichen Daten, insbesondere im Hinblick auf die Finanzdaten der Hersteller der gleichartigen Ware.

(81)

Die Kommission ermittelte zwei Unternehmen, die offenbar Hersteller der untersuchten Ware waren und 2020 (ein Zeitraum, der sich teilweise mit dem UZ überschneidet) Gewinne verzeichnet hatten: Companhia Siderúrgica Nacional (CSN) aus Brasilien und Ereğli Demir ve Çelik Fabrikaları (Erdemir) aus der Türkei. Die Kommission stellte fest, dass für diese beiden Unternehmen für das Jahr 2020 konsolidierte Finanzdaten auf Konzernebene ohne Weiteres verfügbar waren.

(82)

In ihren Stellungnahmen zum ersten Vermerk wiesen die interessierten Parteien darauf hin, dass für die Companhia Siderúrgica Nacional (CSN) Finanzdaten nicht nur auf Konzernebene, sondern auch speziell für den Sektor „Stahlherstellung“ verfügbar seien. Im Gegensatz dazu konnten für den türkischen ECCS-Hersteller Ereğli Demir ve Çelik Fabrikaları (Erdemir) keine Finanzdaten auf sektoraler Ebene gefunden werden. Dementsprechend vertrat die Kommission die Auffassung, dass die ohne Weiteres verfügbaren Finanzdaten aus Brasilien die relevantesten Daten zu VVG-Kosten und Gewinnen darstellten.

(83)

Angesichts der vorstehenden Ausführungen teilte die Kommission den interessierten Parteien im zweiten Vermerk mit, dass sie beabsichtigte, Brasilien als geeignetes repräsentatives Land und das Unternehmen CSN gemäß Artikel 2 Absatz 6a Buchstabe a erster Gedankenstrich der Grundverordnung als Quelle für unverzerrte Preise oder Vergleichswerte zur Berechnung des Normalwerts heranzuziehen.

(84)

Die interessierten Parteien wurden aufgefordert, zur Eignung Brasiliens als repräsentativem Land und von CSN als Hersteller im repräsentativen Land Stellung zu nehmen.

(85)

Es gingen keine Stellungnahmen von interessierten Parteien ein, in denen die Eignung Brasiliens als repräsentatives Land und von CSN als Hersteller im repräsentativen Land bestritten wurde.

3.1.4.4.   Niveau des Sozial- und Umweltschutzes

(86)

Nachdem Brasilien angesichts aller genannten Elemente als geeignetes repräsentatives Land ermittelt worden war, erübrigte sich eine Bewertung des Niveaus des Sozial- und Umweltschutzes nach Artikel 2 Absatz 6a Buchstabe a erster Gedankenstrich letzter Satz der Grundverordnung.

3.1.4.5.   Schlussfolgerung

(87)

Die vorstehende Analyse ergab, dass Brasilien alle in Artikel 2 Absatz 6a Buchstabe a erster Gedankenstrich der Grundverordnung festgelegten Kriterien für eine Einstufung als geeignetes repräsentatives Land erfüllte.

3.1.5.   Für die Ermittlung unverzerrter Kosten verwendete Quellen

(88)

In ihrem ersten Aktenvermerk erstellte die Kommission eine Liste der Produktionsfaktoren wie Werkstoffe, Energie und Arbeit, die die ausführenden Hersteller bei der Herstellung der untersuchten Ware einsetzen, und forderte die interessierten Parteien auf, Stellung zu nehmen und ohne Weiteres verfügbare Informationen zu unverzerrten Werten der einzelnen im Vermerk genannten Produktionsfaktoren vorzuschlagen.

(89)

Anschließend teilte die Kommission den interessierten Parteien im zweiten Vermerk mit, dass sie Global Trade Atlas (im Folgenden „GTA“) heranziehen werde, um die unverzerrten Kosten für die meisten Produktionsfaktoren zu ermitteln. Bei warm- und kaltgewalztem Stahl entfielen jedoch mehr als 90 % der Einfuhren dieser Waren nach Brasilien auf China. Die Kommission prüfte dies und stellte fest, dass die aus anderen Drittländern nach Brasilien eingeführten Mengen dieser Waren gering und nicht repräsentativ genug waren. Daher zog die Kommission einen anderen möglichen Vergleichswert für den Preis dieser Rohstoffe in Brasilien in Betracht und verwendete vorläufig die Bewertungen des brasilianischen Inlandspreises für Stahl von Metal Bulletin (Fastmarkets’ Prices).

(90)

Darüber hinaus erklärte die Kommission, dass sie die Statistiken der Internationalen Arbeitsorganisation (IAO) für die Ermittlung unverzerrter Arbeitskosten (37), die Preise des Unternehmens EDP Brasil, eines der größten Stromversorger in Brasilien, für die Ermittlung unverzerrter Stromkosten (38), die Erdgaspreise von Comgas, dem größten Gasanbieter in Brasilien, für die Ermittlung unverzerrter Gaskosten (39), sowie die Preise des Unternehmens Sabesp, das im Bundesstaat Sao Paulo für Wasserversorgung und die Sammlung und Aufbereitung von Abwässern zuständig ist, für die Ermittlung unverzerrter Wasserkosten (40) heranziehen wird.

(91)

Nach dem zweiten Vermerk brachte die CISA vor, dass die brasilianischen Inlandspreise für Flachstahlerzeugnisse nicht als Vergleichspreis herangezogen werden sollten, da sie deutlich höher seien als die Preise auf anderen Märkten wie Europa, Indien oder der Türkei. Stattdessen solle die Kommission entweder die GTA-Einfuhrpreise oder einen internationalen Vergleichswert verwenden, wie in SSB / S&P Platts angegeben.

(92)

Die Kommission wies erneut darauf hin, dass — wie im zweiten Vermerk über die Produktionsfaktoren (siehe Erwägungsgrund 89) erwähnt — die Einfuhrpreise des GTA nicht herangezogen werden konnten. Die Kommission stellte ferner fest, dass die Preise des Metal Bulletin den von SSB / S&P Platts verwendeten Daten ähnlich waren (Abweichung von weniger als 5 %). In Anbetracht dessen beschloss die Kommission, das Vorbringen der CISA zurückzuweisen und die Verwendung der im Metal Bulletin angegebenen brasilianischen Inlandspreise für Stahl zu bestätigen.

3.1.6.   Unverzerrte Kosten und Vergleichswerte

3.1.6.1.   Produktionsfaktoren

(93)

Unter Berücksichtigung aller verfügbaren Informationen wurden zur Ermittlung des Normalwerts nach Artikel 2 Absatz 6a Buchstabe a der Grundverordnung die folgenden Produktionsfaktoren und Quellen ermittelt:

Tabelle 2

Produktionsfaktoren für ECCS

Produktionsfaktor

Produktionsfaktor

Gemeinsame Mercosur-Nomenklatur (NCM)

Unverzerrter Wert in chinesischen Renminbi Yuan („CNY“)

Maßeinheit

Datenquelle

Eisenerzpulver zum Sintern

260111

1,112

kg

GTA

Chromoxid

281910

18,319

kg

GTA

Warmgewalzter Stahl

720827

5,774

kg

Metal Bulletin

Eisenerzpellets

26011210

1,209

kg

GTA

Gaskohle

270112

1,230

kg

Metal Bulletin

Stahlschrott/Nebenerzeugnisse

720449

2,392

kg

GTA

Kohlenstaub

270111

0,706

kg

GTA

Ferromolybdän

720270

113,684

kg

GTA

Mangan

81110010 ,81110020 ,81110090

13,210

kg

GTA

Koks

27040011 ,27040012

2,027

kg

GTA

Kokskohle

270112

1,230

kg

Metal Bulletin

Eisenerzpulver

260111

1,112

kg

GTA

Fettgaskohle

270112

1,230

kg

Metal Bulletin

Fettkohle

270112

1,230

kg

Metal Bulletin

Kesselkohle

270111

0,706

kg

GTA

Gemischter Stahlschrott

720449

2,392

kg

GTA

Schwerer Stahlschrott

720449

2,392

kg

GTA

Luftkalk, ungelöscht

252210

0,850

kg

GTA

Stranggussbramme

720719

3,126

kg

GTA

Kaltgewalzte, kontinuierlich weichgeglühte Coils

720918

6,597

kg

Metal Bulletin

Warmgewalzter Eisenblock

732690 ,73269010 ,73269090

94,693

kg

GTA

Siebunterlauf

27040011 ,27040012 ,27040090

2,030

kg

GTA

Eisenerzpellets

26011210

1,209

kg

GTA

Stückerz

260111

1,112

kg

GTA

Eisenerzpulver

260111

1,112

kg

GTA

Hochreine Schlacke

261900

0,747

kg

GTA

Siliziumstahlschrott

720449

2,392

kg

GTA

In Blöcke gepresste Stanzreste

720449

2,392

kg

GTA

Reste

720449

2,392

kg

GTA

Aluminiumstrangpresserzeugnisse

760429

51,287

kg

GTA

Recyceltes Eisenpulver

260111

0,961

kg

GTA

Recycelter Walzzunder

261900

0,750

kg

GTA

Recycelte in Wasser granulierte Schlacke

261800

0,785

kg

GTA

Recycelte hochreine Eisenschlacke

261900

0,750

kg

GTA

Recycelter schwerer Stahlschrott

720449

2,392

kg

GTA

Recycelter gemischter Stahlschrott

720449

2,392

kg

GTA

Gas

 

2,257

m3

Boletim Mensal de Acompanhamento da Industria de Gas Natural (Brasilien)

Strom

 

5,034

kWh

EDP Brasil

Arbeit

 

51 600

27,112

Jahr

Stunde

IAO-Statistiken

3.1.6.2.   Rohstoffe

(94)

Zur Ermittlung des unverzerrten Rohstoffpreises bei Lieferung bis zum Werk eines Herstellers im repräsentativen Land legte die Kommission den gewogenen durchschnittlichen Preis für die Einfuhr in das repräsentative Land laut GTA zugrunde; diesem wurden Einfuhrzölle und Transportkosten hinzugerechnet. Der Preis für Einfuhren in das repräsentative Land wurde als gewogener Durchschnitt der Stückpreise für Einfuhren aus allen Drittländern mit Ausnahme der VR China und der in Anhang I der Verordnung (EU) 2015/755 des Europäischen Parlaments und des Rates (41) aufgeführten Länder, die nicht Mitglied der WTO sind, berechnet. Die Kommission beschloss, die Einfuhren aus der VR China in das repräsentative Land auszuklammern, da es aufgrund nennenswerter Verzerrungen im Sinne des Artikels 2 Absatz 6a Buchstabe b der Grundverordnung nicht angemessen war, die Inlandspreise und -kosten in der VR China heranzuziehen. Da es keine Belege dafür gibt, dass dieselben Verzerrungen sich nicht ebenso sehr auf die zur Ausfuhr bestimmten Waren auswirken, vertrat die Kommission die Ansicht, dass dieselben Verzerrungen auch die Ausfuhrpreise beeinflussten. Nach Ausklammerung der Einfuhren aus China und Ländern ohne Marktwirtschaft in das repräsentative Land stellte die Kommission fest, dass die Einfuhren der wichtigsten Rohstoffe aus anderen Drittländern weiterhin repräsentativ waren.

(95)

Die Kommission wich bei einigen wenigen Rohstoffen von der oben beschriebenen Methode ab.

(96)

Bei Eisenerz stützte sich die Kommission auf die GTA-Preise für Ausfuhren aus Brasilien. Die Kommission stellte fest, dass die GTA-Einfuhrpreise für Eisenerz deutlich unter den allgemein beobachteten Preisen von für die Stahlerzeugung verwendetem Eisenerz lagen. Aus diesem Grund verglich die Kommission diese Preise mit den Ausfuhrpreisen, die für Brasilien als einen der weltweit führenden Hersteller von Eisenerz im GTA aufgeführt werden. Diese Analyse bestätigte Diskrepanzen zwischen den Einfuhr- und Ausfuhrpreisen, was den Schluss nahelegte, dass erstere ungewöhnlich niedrig und daher für die Preise in Brasilien nicht repräsentativ waren. Die Kommission verglich diese Einfuhrpreise auch mit den von den in die Stichprobe einbezogenen ausführenden Herstellern gezahlten Preisen sowie mit den im Metal Bulletin angegebenen Preisen und kam zum selben Schluss. Daher stellte die Kommission fest, dass die Preise der Einfuhren von Eisenerz nach Brasilien nicht als repräsentativer Vergleichswert angesehen werden konnten.

(97)

Für mehrere vom ausführenden Hersteller in China gemeldete Kohleerzeugnisse (Gaskohle, Kokskohle, Fettgaskohle, Fettkohle) vertrat die Kommission ähnlich wie in ihren Feststellungen in der Durchführungsverordnung (EU) 2022/58 der Kommission (42) die Auffassung, dass die im GTA aufgeführten Preise der Einfuhren nach Brasilien nicht repräsentativ waren. Diese Einfuhrpreise lagen in der Tat außerhalb der Spanne der Preise, die für solche Waren in den Rohstoffpreisberichten von beispielsweise Bloomberg oder Metal Bulletin aufgeführt werden und vom ausführenden Hersteller in China bezahlt wurden. Die Kommission war der Auffassung, dass der im Metal Bulletin aufgeführte Preis für harte Kokskohle in Premium-Qualität einen angemessenen Vergleichspreis darstellte. Sie entspricht der Art von Kokskohle, die für die Eisen- und Stahlerzeugung verwendet wird. Dieser Vergleichswert wurde in früheren Untersuchungen im Zusammenhang mit Stahlerzeugnissen wie der vorstehend genannten herangezogen.

(98)

Bei vielen der Produktionsfaktoren machten die tatsächlichen Kosten der mitarbeitenden ausführenden Hersteller individuell nur einen geringfügigen Teil der Herstellkosten der untersuchten Ware im Untersuchungszeitraum aus. Die Kommission beschloss daher im vorläufigen Stadium, diese Faktoren, die zusammen weniger als 4 % der Herstellkosten ausmachten, als Verbrauchsmaterialien zu betrachten.

(99)

Selbst hergestellten Produktionsfaktoren, auf die hinsichtlich der Gesamtherstellkosten der ausführenden Hersteller ebenso wie auf der Ebene der Warentypen nur ein unbedeutender Anteil entfiel, wurden unter den „Verbrauchsmaterialien“ zusammengefasst. Die Kommission berechnete den prozentualen Anteil der Verbrauchsmaterialien an den Gesamtrohstoffkosten und nahm diesen Prozentsatz bei der Neuberechnung der Rohstoffkosten unter Zugrundelegung der ermittelten unverzerrten Preise an.

3.1.6.3.   Arbeit

(100)

Die IAO veröffentlicht detaillierte Informationen zu den Löhnen in den verschiedenen Wirtschaftszweigen in Brasilien. (43) Die Kommission verwendete die IAO-Statistiken über die monatlichen Löhne der Beschäftigten im verarbeitenden Gewerbe und über die durchschnittlichen Wochenarbeitsstunden in Brasilien im Jahr 2020. Es wurden zusätzliche arbeitsbezogene Kosten (44) (Sozialversicherung und vom Arbeitgeber getragene Arbeitslosenbeiträge) hinzugerechnet. Auf dieser Grundlage wurde ein Stundensatz errechnet.

3.1.6.4.   Strom

(101)

Der Strompreis für Unternehmen (Industriekunden) in Brasilien wurde von EDP Brasil für die Jahre 2020 und 2021 veröffentlicht. Die Kommission verwendete die von Juli 2020 bis Juni 2021 veröffentlichten Daten zu den Strompreisen in CNY/kWh für industrielle Abnehmer in der entsprechenden Verbrauchsspanne.

3.1.6.5.   Erdgas

(102)

Zur Festlegung des Vergleichswerts für die Gaskosten zog die Kommission die Statistiken des brasilianischen Energieministeriums heran. Es wurde der im monatlichen Bulletin des Energieministeriums angegebene durchschnittliche Strompreis pro Einheit für Industrieabnehmer zugrunde gelegt. In diesen Bulletins wurden die historischen Daten von 2018 bis April 2021 angegeben. Die Kommission legte den Durchschnittspreis im Zeitraum von Juli 2020 bis April 2021 zugrunde.

3.1.6.6.   Herstellgemeinkosten, VVG-Kosten, Gewinne und Abschreibungen

(103)

Es muss ein Wert für die Herstellgemeinkosten ermittelt werden, um die Kosten zu erfassen, die in den Kosten der oben genannten Produktionsfaktoren nicht enthalten sind. Die Herstellgemeinkosten der mitarbeitenden ausführenden Hersteller wurden als Anteil an den Herstellkosten ausgedrückt, die den ausführenden Herstellern tatsächlich entstanden waren. Dieser Prozentsatz wurde auf die unverzerrten direkten Herstellkosten angewandt.

(104)

Nach Artikel 2 Absatz 6a Buchstabe a der Grundverordnung muss „der rechnerisch ermittelte Normalwert einen unverzerrten und angemessenen Betrag für Vertriebs-, Verwaltungs- und Gemeinkosten sowie für Gewinne beinhalten“. Zur Ermittlung eines unverzerrten, angemessenen Betrags für VVG-Kosten und Gewinn stützte sich die Kommission auf die Finanzdaten von CSN für 2020, die im integrierten Bericht 2020 (45) von CSN enthalten sind.

3.1.6.7.   Berechnung

(105)

Auf dieser Grundlage ermittelte die Kommission nach Artikel 2 Absatz 6a Buchstabe a der Grundverordnung für jeden Warentyp rechnerisch den Normalwert auf der Stufe ab Werk.

(106)

Zunächst ermittelte die Kommission die unverzerrten direkten Herstellkosten. Die Kommission wandte die unverzerrten Stückkosten auf den tatsächlichen Verbrauch der einzelnen Produktionsfaktoren des mitarbeitenden ausführenden Herstellers an. Diese Verbrauchsraten wurden durch Aktenprüfung und Fernabgleiche überprüft. Die Kommission multiplizierte den Faktoreinsatz mit den unverzerrten Kosten je Einheit im repräsentativen Land (Tabelle 2).

(107)

Um die unverzerrten Herstellkosten zu ermitteln, rechnete die Kommission anschließend, wie in Erwägungsgrund 103 erläutert, die Herstellgemeinkosten, die insgesamt weniger als 10 % der Herstellkosten ausmachten, zu den unverzerrten direkten Herstellkosten hinzu.

(108)

Auf die wie im vorstehenden Erwägungsgrund erläutert ermittelten Herstellkosten wandte die Kommission die VVG-Kosten und den Gewinn von CSN, wie in Erwägungsgrund 104 aufgeführt, an. Die als prozentualer Anteil an den Umsatzkosten ausgedrückten und auf die unverzerrten Herstellkosten angewandten VVG-Kosten beliefen sich auf 6,51 %. Der als prozentualer Anteil an den Umsatzkosten ausgedrückte und auf die unverzerrten Herstellkosten angewandte Gewinn belief sich auf 10,65 %.

(109)

Auf dieser Grundlage berechnete die Kommission nach Artikel 2 Absatz 6a Buchstabe a der Grundverordnung den Normalwert je Warentyp auf der Stufe ab Werk.

3.1.6.8.   Ausfuhrpreis

(110)

Jintai, ein in die Stichprobe einbezogener mitarbeitender ausführender Hersteller, führte die untersuchte Ware direkt an unabhängige Abnehmer in der Union aus. Für diese Verkäufe war der Ausfuhrpreis nach Artikel 2 Absatz 8 der Grundverordnung der tatsächlich gezahlte oder zu zahlende Preis der untersuchten Ware bei der Ausfuhr in die Union.

(111)

Der andere in die Stichprobe einbezogene mitarbeitende ausführende Hersteller Baosteel führte die untersuchte Ware über verbundene Unternehmen in der Union aus, die als Einführer und Vertriebsunternehmen tätig waren. Für diese Verkäufe wurde der Ausfuhrpreis nach Artikel 2 Absatz 9 der Grundverordnung anhand des Preises rechnerisch ermittelt, zu dem die eingeführte Ware erstmals an unabhängige Abnehmer in der Union weiterverkauft wurde. Die vorgenommenen Berichtigungen bezogen sich auf alle zwischen der Einfuhr und dem Weiterverkauf angefallenen Kosten, einschließlich VVG-Kosten, und auf die Gewinne.

3.1.6.9.   Vergleich

(112)

Die Kommission verglich den Normalwert und den Ausfuhrpreis des mitarbeitenden ausführenden Herstellers auf der Stufe ab Werk.

(113)

Soweit es im Interesse eines fairen Vergleichs gerechtfertigt war, nahm die Kommission nach Artikel 2 Absatz 10 der Grundverordnung Berichtigungen des Normalwerts und/oder des Ausfuhrpreises zur Berücksichtigung von Unterschieden vor, die die Preise und ihre Vergleichbarkeit beeinflussten. Berichtigungen wurden für Transport-, Versicherungs-, Umschlags- und Ladekosten, Kreditkosten sowie andere Unkosten (Exportkreditversicherung) vorgenommen.

3.1.6.10.   Dumpingspannen

(114)

Bei den in die Stichprobe einbezogenen mitarbeitenden ausführenden Herstellern verglich die Kommission nach Artikel 2 Absätze 11 und 12 der Grundverordnung den gewogenen durchschnittlichen Normalwert jedes Typs der gleichartigen Ware mit dem gewogenen durchschnittlichen Ausfuhrpreis des entsprechenden Typs der untersuchten Ware.

(115)

Auf dieser Grundlage ergeben sich die folgenden vorläufigen gewogenen durchschnittlichen Dumpingspannen, ausgedrückt als Prozentsatz des CIF-Preises frei Grenze der Union, unverzollt:

Unternehmen

Vorläufige Dumpingspanne

Baoshan Iron & Steel Co., Ltd.

43,3  %

Handan Jintai Packing Material Co., Ltd

53,9  %

(116)

Für die mitarbeitenden Unternehmen, die nicht in die Stichprobe einbezogen wurden, berechnete die Kommission den gewogenen Durchschnitt der Dumpingspannen der beiden in die Stichprobe einbezogenen ausführenden Hersteller. Bei allen anderen ausführenden Herstellern in China ermittelte die Kommission die Dumpingspanne nach Artikel 18 der Grundverordnung auf der Grundlage der verfügbaren Informationen. Zu diesem Zweck bestimmte die Kommission den Grad der Mitarbeit der ausführenden Hersteller. Der Grad der Mitarbeit entspricht der Menge der Ausfuhren der mitarbeitenden ausführenden Hersteller in die Union, ausgedrückt als Anteil an den Gesamteinfuhren aus dem betroffenen Land in die Union im Untersuchungszeitraum, die auf der Grundlage von Comext-Handelsdaten und der geprüften Fragebogenantworten der mitarbeitenden ausführenden Hersteller ermittelt wurden.

(117)

Die Mitarbeit ist in diesem Fall gering, da die Einfuhren der mitarbeitenden ausführenden Hersteller im UZ nur rund die Hälfte der Gesamtausfuhren in die Union ausmachten. Auf dieser Grundlage entschied die Kommission, dass es angemessen war, die residuale Dumpingspanne in Höhe der höchsten Dumpingspanne festzusetzen, die für die von dem in die Stichprobe einbezogenen mitarbeitenden ausführenden Hersteller in repräsentativen Mengen verkauften Warentypen mit der höchsten Dumpingspanne ermittelt wurde.

(118)

Die vorläufigen Dumpingspannen, ausgedrückt als Prozentsatz des CIF-Einfuhrpreises frei Grenze der Union, unverzollt, betragen:

Unternehmen

Vorläufige Dumpingspanne

Baoshan Iron & Steel Co., Ltd.

43,3  %

Handan Jintai Packing Material Co., Ltd

53,9  %

Andere mitarbeitende Unternehmen

45,1  %

Alle übrigen Unternehmen

77,9  %

3.2.   Brasilien

3.2.1.   Normalwert

(119)

Die Kommission prüfte zunächst, ob die Gesamtmenge der Inlandsverkäufe von CSN repräsentativ im Sinne des Artikels 2 Absatz 2 der Grundverordnung war. Die Inlandsverkäufe gelten als repräsentativ, wenn die Gesamtmenge der Inlandsverkäufe der gleichartigen Ware an unabhängige Abnehmer auf dem Inlandsmarkt mindestens 5 % der Gesamtmenge der Ausfuhrverkäufe der untersuchten Ware im Untersuchungszeitraum entsprach. Daher waren die Gesamtverkäufe von CSN auf dem Inlandsmarkt repräsentativ.

(120)

Anschließend ermittelte die Kommission die auf dem Inlandsmarkt verkauften Warentypen, die mit den zur Ausfuhr in die Union verkauften Warentypen mit repräsentativen Inlandsverkäufen identisch oder vergleichbar waren.

(121)

Als Nächstes prüfte die Kommission nach Artikel 2 Absatz 2 der Grundverordnung, ob die Inlandsverkäufe von CNS für jeden Warentyp, der mit einem zur Ausfuhr in die Union verkauften Warentyp identisch oder vergleichbar ist, repräsentativ waren. Die Inlandsverkäufe eines Warentyps sind repräsentativ, wenn die Gesamtmenge der an unabhängige Abnehmer gehenden Inlandsverkäufe dieses Warentyps im Untersuchungszeitraum mindestens 5 % der Gesamtmenge der in die Union getätigten Ausfuhrverkäufe des identischen oder vergleichbaren Warentyps entspricht. Die Kommission stellte fest, dass es bei einer geringen Zahl von Warentypen, die im Untersuchungszeitraum in die Union ausgeführt wurden, entweder überhaupt keine Inlandsverkäufe gab oder die Mengen der Inlandsverkäufe des betreffenden Warentyps unter 5 % lagen und somit nicht repräsentativ waren.

(122)

Danach ermittelte die Kommission je Warentyp den Anteil der gewinnbringenden Verkäufe an unabhängige Abnehmer auf dem Inlandsmarkt im Untersuchungszeitraum, um darüber zu befinden, ob sie die tatsächlichen Inlandsverkäufe zur Bestimmung des Normalwerts nach Artikel 2 Absatz 4 der Grundverordnung heranziehen soll.

(123)

Der Normalwert stützt sich auf den tatsächlichen Inlandspreis je Warentyp, unabhängig davon, ob diese Verkäufe gewinnbringend sind, sofern

(a)

auf die Verkaufsmenge des Warentyps, der zu einem Nettoverkaufspreis in Höhe der rechnerisch ermittelten Herstellkosten oder darüber verkauft wurde, mehr als 80 % der gesamten Verkaufsmenge dieses Warentyps entfallen und

(b)

der gewogene Durchschnittsverkaufspreis dieses Warentyps mindestens den Herstellstückkosten entspricht.

(124)

In diesem Fall ist der Normalwert der gewogene Durchschnitt der Preise aller Inlandsverkäufe dieses Warentyps im Untersuchungszeitraum.

(125)

Hingegen ist der Normalwert der tatsächliche Inlandspreis je Warentyp ausschließlich der gewinnbringenden Inlandsverkäufe der betreffenden Warentypen in dem Untersuchungszeitraum, sofern

(a)

die Menge der gewinnbringenden Verkäufe des Warentyps 80 % oder weniger der gesamten Verkaufsmenge dieses Typs entspricht oder

(b)

der gewogene Durchschnittspreis des betreffenden Warentyps unter den Herstellstückkosten liegt.

(126)

Die Analyse der Inlandsverkäufe ergab, dass 91 % aller Inlandsverkäufe gewinnbringend waren und dass der gewogene Durchschnittsverkaufspreis über den Herstellkosten lag.

(127)

Für die Warentypen, die auf dem Inlandsmarkt nicht in repräsentativen Mengen verkauft wurden, wurden die durchschnittlichen VVG-Kosten und der durchschnittliche mit diesem Warentyp im normalen Handelsverkehr auf dem Inlandsmarkt erzielte Gewinn den Herstellkosten hinzugerechnet. Für die Warentypen, die überhaupt nicht auf dem Inlandsmarkt verkauft wurden, wurden die gewogenen durchschnittlichen VVG-Kosten und Gewinne aller im normalen Handelsverkehr auf dem Inlandsmarkt getätigten Geschäfte den Herstellkosten hinzugerechnet.

3.2.2.   Ausfuhrpreis

(128)

Der mitarbeitende ausführende Hersteller führte die untersuchte Ware direkt an unabhängige Abnehmer in die Union aus. Der Ausfuhrpreis war daher nach Artikel 2 Absatz 8 der Grundverordnung der tatsächlich gezahlte oder zu zahlende Preis der untersuchten Ware bei der Ausfuhr in die Union.

3.2.3.   Vergleich

(129)

Die Kommission verglich den Normalwert und den Ausfuhrpreis des mitarbeitenden ausführenden Herstellers auf der Stufe ab Werk.

(130)

Soweit es im Interesse eines fairen Vergleichs gerechtfertigt war, nahm die Kommission nach Artikel 2 Absatz 10 der Grundverordnung Berichtigungen des Normalwerts und/oder des Ausfuhrpreises zur Berücksichtigung von Unterschieden vor, die die Preise und ihre Vergleichbarkeit beeinflussten. Berichtigungen wurden für Transport-, Versicherungs-, Umschlags- und Ladekosten, Verpackungskosten, Kreditkosten und Bankgebühren, Rabatte sowie andere Unkosten vorgenommen.

3.2.4.   Dumpingspanne

(131)

Nach Artikel 2 Absätze 11 und 12 der Grundverordnung verglich die Kommission für den mitarbeitenden ausführenden Hersteller den gewogenen durchschnittlichen Normalwert jedes Typs der gleichartigen Ware mit dem gewogenen durchschnittlichen Ausfuhrpreis des entsprechenden Typs der untersuchten Ware.

(132)

Der Grad der Mitarbeit ist in diesem Fall als hoch einzustufen, da die Ausfuhren des mitarbeitenden ausführenden Herstellers beinahe 100 % der Gesamteinfuhren im Untersuchungszeitraum ausmachten. Auf dieser Grundlage hielt es die Kommission für angemessen, die Dumpingspanne für die nicht mitarbeitenden ausführenden Hersteller auf der Ebene des mitarbeitenden Unternehmens zu ermitteln.

(133)

Die vorläufigen Dumpingspannen, ausgedrückt als Prozentsatz des CIF-Einfuhrpreises frei Grenze der Union, unverzollt, betragen:

Unternehmen

Vorläufige Dumpingspanne

Companhia Siderúrgica Nacional

66,8  %

Alle übrigen Unternehmen

66,8  %

4.   SCHÄDIGUNG

4.1.   Definition des Wirtschaftszweigs der Union und der Unionsproduktion

(134)

Die gleichartige Ware wurde im Untersuchungszeitraum von vier Herstellern in der Union produziert. Diese Hersteller bilden den „Wirtschaftszweig der Union“ im Sinne des Artikels 4 Absatz 1 der Grundverordnung.

(135)

Wie in Erwägungsgrund 31 erläutert, wurden die Daten zur Schadensbeurteilung in erster Linie von den drei in die Stichprobe einbezogenen Unionsherstellern abgeleitet, von denen zwei zur selben Gruppe gehören; daher werden alle Zahlen indexiert oder als Spannen angegeben, um die Vertraulichkeit der zur Verfügung gestellten Daten zu schützen.

(136)

Die gesamte Unionsproduktion belief sich den Feststellungen zufolge im Untersuchungszeitraum auf [439 000-513 000] Tonnen. Die Kommission ermittelte diese Zahlen auf der Grundlage aller verfügbaren Informationen über den Wirtschaftszweig der Union, wie beispielsweise anhand der Antwort auf den makroökonomischen Fragebogen. Wie in Erwägungsgrund 12 erwähnt, entfielen auf die drei mitarbeitenden Unionshersteller [85-95 %] der gesamten Unionsproduktion der gleichartigen Ware.

4.2.   Unionsverbrauch

(137)

Die Kommission ermittelte den Unionsverbrauch auf der Grundlage der Gesamtverkäufe des Wirtschaftszweigs der Union innerhalb der Union, zuzüglich der Einfuhren aus Drittländern in die Union. Die Kommission ermittelte die Gesamtverkäufe des Wirtschaftszweigs der Union auf der Grundlage der von den in die Stichprobe einbezogenen Unionshersteller eingeholten Daten und der von Eurofer für den nicht in die Stichprobe einbezogenen Hersteller vorgelegten Informationen. Die Einfuhrmengen wurden Eurostat-Daten entnommen.

(138)

Der Unionsverbrauch entwickelte sich wie folgt:

Tabelle 3

Unionsverbrauch (in Tonnen)

 

2018

2019

2020

Untersuchungszeitraum

Unionsverbrauch insgesamt

[522 000 -611 000 ]

[508 000 -595 000 ]

[506 000 -593 000 ]

[505 000 -591 000 ]

Index

100

97

97

97

Quelle: Eurostat, Eurofer und überprüfte Fragebogenantworten.

(139)

Der Unionsverbrauch ging von 2018 bis 2019 um 3 % zurück und blieb danach bis zum Ende des UZ stabil. Die Nachfrage auf dem Unionsmarkt schwankte im Bezugszeitraum geringfügig und konnte als insgesamt stabil angesehen werden.

4.3.   Einfuhren aus den betroffenen Ländern

4.3.1.   Kumulative Beurteilung der Auswirkungen der Einfuhren aus den betroffenen Ländern

(140)

Die Kommission prüfte, ob die Einfuhren von ECCS mit Ursprung in den betroffenen Ländern entsprechend Artikel 3 Absatz 4 der Grundverordnung kumulativ beurteilt werden sollten.

(141)

Die ermittelte Dumpingspanne für die Einfuhren aus der VR China und Brasilien lag über der Geringfügigkeitsschwelle nach Artikel 9 Absatz 3 der Grundverordnung. Die Menge der Einfuhren war bei keinem der betroffenen Länder unerheblich im Sinne des Artikels 5 Absatz 7 der Grundverordnung. Die Marktanteile betrugen im Untersuchungszeitraum [12-13] % bzw. [2-3] %.

(142)

Die Wettbewerbsbedingungen zwischen den gedumpten Einfuhren aus der VR China und Brasilien sowie zwischen den gedumpten Einfuhren aus den betroffenen Ländern und der gleichartigen Ware waren ähnlich. Im Einzelnen konkurrierten die eingeführten Waren miteinander und mit in der Union hergestelltem ECCS, da sie über dieselben Absatzkanäle und an ähnliche Abnehmerkategorien verkauft wurden.

(143)

Es waren somit alle Kriterien nach Artikel 3 Absatz 4 der Grundverordnung erfüllt, und die Einfuhren aus der VR China und Brasilien wurden bei der Schadensermittlung kumulativ untersucht.

4.3.2.   Menge und Marktanteil der Einfuhren aus den betroffenen Ländern

(144)

Die Einfuhrmengen wurden von der Kommission auf der Grundlage von Eurostat-Daten ermittelt. Der Marktanteil der Einfuhren wurde auf der Grundlage des Anteils dieser Einfuhren am gesamten Unionsverbrauch ermittelt.

(145)

Die Einfuhren aus den betroffenen Ländern entwickelten sich wie folgt:

Tabelle 4

Einfuhrmenge (in Tonnen) und Marktanteil (in %)

 

2018

2019

2020

Untersuchungszeitraum

Menge der Einfuhren aus der VR China

[56 000 -66 000 ]

[66 000 -77 000 ]

[80 000 -94 000 ]

[64 000 -75 000 ]

Index

100

118

143

114

Menge der Einfuhren aus Brasilien

[12 000 -14 000 ]

[3 000 -4 600 ]

[8 000 -10 000 ]

[14 000 -16 000 ]

Index

100

32

70

113

Menge der Einfuhren aus den betroffenen Ländern

[68 000 -80 000 ]

[69 000 -82 000 ]

[88 000 -104 000 ]

[78 000 -91 000 ]

Index

100

102

129

113

Marktanteil der VR China (in %)

[10 -11 ]

[12,5 -13,5 ]

[15 -16 ]

[12 -13 ]

Index

100

121

147

117

Marktanteil Brasiliens (in %)

[2 -3 ]

[0,5 -1,5 ]

[1 -2 ]

[2 -3 ]

Index

100

33

72

117

Marktanteil der betroffenen Länder (in %)

[12 -14 ]

[13 -15 ]

[16 -18 ]

[14 -16 ]

Index

100

105

133

117

Quelle: Eurostat.

(146)

Die Menge der Einfuhren aus den betroffenen Ländern stieg von 2018 bis zum UZ um 13 %, während ihr Marktanteil im selben Zeitraum um 17 % zunahm. Die Einfuhrmenge nahm bis 2020 kontinuierlich zu und ging dann im UZ zurück, was hauptsächlich auf die Transport- und Logistikprobleme im Zusammenhang mit den Einfuhren aus China in der zweiten Hälfte des UZ zurückzuführen war. In jedem Fall war die Menge der Einfuhren aus den betroffenen Ländern im UZ höher als 2018 und auch höher als 2019.

4.3.3.   Preise der Einfuhren aus den betroffenen Ländern und Preisunterbietung

(147)

Die Einfuhrpreise wurden von der Kommission auf der Grundlage von Eurostat-Daten ermittelt. Die Preisunterbietung bei den Einfuhren wurde anhand der Daten von den mitarbeitenden ausführenden Herstellern und den mitarbeitenden Unionsherstellern ermittelt.

(148)

Der gewogene Durchschnittspreis der Einfuhren aus den betroffenen Ländern entwickelte sich wie folgt:

Tabelle 5

Einfuhrpreise (in EUR/Tonne)

 

2018

2019

2020

Untersuchungszeitraum

Preise der Einfuhren aus der VR China

771

761

701

721

Index

100

99

91

93

Preise der Einfuhren aus Brasilien

701

654

619

690

Index

100

93

88

98

Preis der Einfuhren aus den betroffenen Ländern

759

755

693

715

Index

100

99

91

94

Quelle: Eurostat.

(149)

Der durchschnittliche Einfuhrpreis der Einfuhren aus den betroffenen Ländern ging im Bezugszeitraum um 6 % zurück, obwohl der Preis der Hauptrohstoffe (Eisenerz und Warmband) im selben Zeitraum anstieg. Die Einfuhrpreise waren niedriger als die Preise des Wirtschaftszweigs der Union (siehe Tabelle 9).

(150)

Die Kommission ermittelte die Preisunterbietung im Untersuchungszeitraum, indem sie folgende Faktoren miteinander verglich:

(1)

die gewogenen durchschnittlichen Verkaufspreise je Warentyp der in die Stichprobe einbezogenen Unionshersteller, die unabhängigen Abnehmern auf dem Unionsmarkt in Rechnung gestellt wurden, und zwar auf der Stufe ab Werk,

(2)

die entsprechenden gewogenen Durchschnittspreise je Warentyp der bei den in die Stichprobe einbezogenen mitarbeitenden chinesischen Herstellern und bei dem mitarbeitenden brasilianischen Hersteller bezogenen Einfuhren, die dem ersten unabhängigen Abnehmer auf dem Unionsmarkt in Rechnung gestellt wurden, auf der Grundlage des CIF-Preises (Kosten, Versicherung, Fracht) und mit angemessener Berichtigung zur Berücksichtigung von Zöllen und nach der Einfuhr angefallenen Kosten.

(151)

Der Preisvergleich wurde für jeden Warentyp getrennt für Geschäftsvorgänge auf derselben Handelsstufe nach gegebenenfalls erforderlichen Berichtigungen und unter Abzug von Rabatten und Preisnachlässen vorgenommen. Das Ergebnis des Vergleichs wurde ausgedrückt als Prozentsatz des von den Unionsherstellern in der Stichprobe im Untersuchungszeitraum theoretisch erzielten Umsatzes. Daraus ergab sich eine gewogene durchschnittliche Preisunterbietungsspanne zwischen 1,9 % und 13,7 % für China und 21,8 % für Brasilien.

(152)

Der Verwender Eviosys brachte vor, dass die Preise der betroffenen Ware aus der VR China aufgrund von Qualitätsproblemen nicht direkt mit denen des Wirtschaftszweigs der Union vergleichbar seien. Allerdings wurde dieses Vorbringen nicht durch Beweismittel untermauert. Daher wurde dieses Vorbringen vorläufig zurückgewiesen.

4.4.   Wirtschaftslage des Wirtschaftszweigs der Union

4.4.1.   Allgemeine Bemerkungen

(153)

Im Einklang mit Artikel 3 Absatz 5 der Grundverordnung umfasste die Prüfung der Auswirkungen der gedumpten Einfuhren auf den Wirtschaftszweig der Union eine Bewertung aller Wirtschaftsindikatoren, die für die Lage des Wirtschaftszweigs der Union im Bezugszeitraum relevant waren.

(154)

Wie in Erwägungsgrund 12 erläutert, wurde bei der Ermittlung einer etwaigen Schädigung des Wirtschaftszweigs der Union mit einer Stichprobe gearbeitet.

(155)

Bei der Ermittlung der Schädigung unterschied die Kommission zwischen makroökonomischen und mikroökonomischen Schadensindikatoren. Die Kommission bewertete die makroökonomischen Indikatoren anhand der Daten in der Fragebogenantwort die makroökonomischen Indikatoren betreffend. Die Daten bezogen sich auf alle Unionshersteller. Die mikroökonomischen Indikatoren bewertete die Kommission anhand der Daten in den Fragebogenantworten der in die Stichprobe einbezogenen Unionshersteller. Die Daten bezogen sich auf die in die Stichprobe einbezogenen Unionshersteller. Beide Datensätze wurden als repräsentativ für die wirtschaftliche Lage des Wirtschaftszweigs der Union angesehen.

(156)

Bei den makroökonomischen Indikatoren handelt es sich um: Produktion, Produktionskapazität, Kapazitätsauslastung, Verkaufsmenge, Marktanteil, Wachstum, Beschäftigung, Produktivität, Höhe der Dumpingspanne und Erholung von früherem Dumping.

(157)

Bei den mikroökonomischen Indikatoren handelt es sich um: durchschnittliche Stückpreise, Stückkosten, Arbeitskosten, Lagerbestände, Rentabilität, Cashflow, Investitionen, Kapitalrendite (ROI) und Kapitalbeschaffungsmöglichkeiten.

4.4.2.   Makroökonomische Indikatoren

4.4.2.1.   Produktion, Produktionskapazität und Kapazitätsauslastung

(158)

Die Gesamtproduktion der Union, die Produktionskapazität und die Kapazitätsauslastung entwickelten sich im Bezugszeitraum wie folgt:

Tabelle 6

Produktion, Produktionskapazität und Kapazitätsauslastung

 

2018

2019

2020

Untersuchungszeitraum

Produktionsmenge (in Tonnen)

[480 000 -562 000 ]

[464 000 -544 000 ]

[428 000 -501 000 ]

[439 000 -513 000 ]

Index

100

97

89

91

Produktionskapazität (in Tonnen)

[581 000 -680 000 ]

[581 000 -680 000 ]

[581 000 -680 000 ]

[581 000 -680 000 ]

Index

100

100

100

100

Kapazitätsauslastung (in %)

[82 -89 ]

[80 -86 ]

[73 -79 ]

[75 -81 ]

Index

100

97

89

91

Quelle: Eurofer und in die Stichprobe einbezogene Unionshersteller.

(159)

Die Produktionsmenge des Wirtschaftszweigs der Union verringerte sich im Bezugszeitraum beträchtlich.

(160)

Während die Produktionskapazität des Wirtschaftszweigs der Union im Bezugszeitraum stabil blieb, folgte die Kapazitätsauslastung demselben negativen Trend wie die Produktion und ging zwischen 2018 und dem UZ um 9 % zurück.

4.4.2.2.   Verkaufsmenge und Marktanteil

(161)

Verkaufsmenge und Marktanteil des Wirtschaftszweigs der Union entwickelten sich im Bezugszeitraum wie folgt:

Tabelle 7

Verkaufsmenge und Marktanteil

 

2018

2019

2020

Untersuchungszeitraum

Verkaufsmenge auf dem Unionsmarkt (in Tonnen)

[336 000 -394 000 ]

[336 000 -394 000 ]

[317 000 -371 000 ]

[337 000 -394 000 ]

Index

100

100

94

100

Marktanteil (in %)

[61 -66 ]

[63 -68 ]

[60 -64 ]

[64 -68 ]

Index

100

103

97

104

Quelle: Eurofer und in die Stichprobe einbezogene Unionshersteller.

(162)

Die Verkaufsmenge des Wirtschaftszweigs der Union auf dem Unionsmarkt blieb im Bezugszeitraum insgesamt stabil, wobei im Jahr 2020 ein Rückgang um 6 % zu verzeichnen war. Der Marktanteil des Wirtschaftszweigs der Union erhöhte sich in diesem Zeitraum geringfügig um 4 %.

4.4.2.3.   Beschäftigung und Produktivität

(163)

Beschäftigung und Produktivität entwickelten sich im Bezugszeitraum wie folgt:

Tabelle 8

Beschäftigung und Produktivität

 

2018

2019

2020

Untersuchungszeitraum

Zahl der Beschäftigten

[680 -790 ]

[820 -960 ]

[840 -980 ]

[770 -900 ]

Index

100

122

124

113

Produktivität (in Tonnen je Beschäftigten)

[658 -770 ]

[523 -612 ]

[473 -553 ]

[530 -621 ]

Index

100

79

72

81

Quelle: Eurofer und in die Stichprobe einbezogene Unionshersteller.

(164)

Während sich die Zahl der Beschäftigten zwischen 2018 und dem UZ um 13 % erhöhte, nahm die Produktivität um 19 % ab. Der Rückgang der Produktivität ist hauptsächlich auf den Rückgang der Produktionsmenge im Bezugszeitraum zurückzuführen. Eine sinkende Produktivität weist auf erhöhte Arbeitskosten pro produzierter Tonne ECCS hin.

4.4.2.4.   Wachstum

(165)

Wie in den Abschnitten 4.4.2.1 bis 4.4.2.3 dargelegt, gingen die Produktionsmenge und die Kapazitätsauslastung des Wirtschaftszweigs der Union im Bezugszeitraum um 9 % zurück, was zu höheren Fixkosten pro Produktionseinheit und einer geringeren Produktivität führte. Dieser Rückgang übertraf den in Erwägungsgrund 139 erwähnten Rückgang des Unionsverbrauchs.

(166)

Obwohl die Verkaufsmenge auf dem Unionsmarkt stabil blieb und der Marktanteil zwischen 2018 und dem UZ um 4 % anstieg, verzeichnete der Wirtschaftszweig der Union eine Verschlechterung seiner Finanzleistung. Wie in Abschnitt 4.4.3 erläutert, war er mit höheren Produktionskosten konfrontiert, ohne jedoch seine Verkaufspreise entsprechend anpassen zu können.

(167)

Daher waren die Wachstumsaussichten des Wirtschaftszweigs der Union gefährdet.

4.4.2.5.   Höhe der Dumpingspanne und Erholung von früherem Dumping

(168)

Alle Dumpingspannen lagen deutlich über der Geringfügigkeitsschwelle. Die Auswirkungen der Höhe der tatsächlichen Dumpingspannen auf den Wirtschaftszweig der Union waren angesichts der Menge und der Preise der Einfuhren aus den betroffenen Ländern erheblich.

(169)

Dies ist die erste Antidumpinguntersuchung zu der untersuchten Ware. Daher lagen keine Daten für eine Bewertung der Auswirkungen eines möglichen früheren Dumpings vor.

4.4.3.   Mikroökonomische Indikatoren

4.4.3.1.   Preise und die Preise beeinflussende Faktoren

(170)

Die gewogenen durchschnittlichen Verkaufsstückpreise, die die in die Stichprobe einbezogenen Unionshersteller unabhängigen Abnehmern in der Union in Rechnung stellten, entwickelten sich im Bezugszeitraum wie folgt:

Tabelle 9

Verkaufspreise in der Union (in EUR/Tonne)

 

2018

2019

2020

Untersuchungszeitraum

Durchschnittlicher Verkaufsstückpreis in der Union auf dem Gesamtmarkt

[780 -910 ]

[800 -930 ]

[760 -890 ]

[780 -910 ]

Index

100

102

97

100

Herstellstückkosten

[770 -900 ]

[810 -950 ]

[810 -940 ]

[840 -980 ]

Index

100

106

105

109

Quelle: In die Stichprobe einbezogene Unionshersteller.

(171)

Der durchschnittliche Verkaufsstückpreis des Wirtschaftszweigs der Union blieb im Bezugszeitraum insgesamt stabil, obwohl die durchschnittlichen Herstellkosten zwischen 2018 und dem UZ um 9 % anstiegen. Der Wirtschaftszweig der Union war nicht in der Lage, die Verkaufspreise zu erhöhen, um die gestiegenen Herstellkosten zu decken.

(172)

Die vom Wirtschaftszweig der Union getätigten Verkäufe der gleichartigen Ware auf dem Unionsmarkt beruhten auf jährlichen Verträgen mit Abnehmern, in denen die Mengen und Preise für das folgende Jahr festgelegt wurden. Der Wirtschaftszweig der Union hat zwar während der Erfüllung des Jahresvertrags nur einen minimalen Spielraum, um die Verkaufspreise vor dem Hintergrund steigender Rohstoffpreise zu erhöhen, sollte aber grundsätzlich in der Lage sein, seine Verkaufspreise zu erhöhen, wenn er die Verträge für das folgende Jahr aushandelt. Aufgrund des Preisdrucks durch die Einfuhren gelang dies dem Wirtschaftszweig der Union im Bezugszeitraum jedoch nicht. Wie im Abschnitt 4.4.3.4 erläutert, führte dies zu einem Rückgang der Rentabilität des Wirtschaftszweigs der Union.

4.4.3.2.   Arbeitskosten

(173)

Die durchschnittlichen Arbeitskosten der in die Stichprobe einbezogenen Unionshersteller entwickelten sich im Bezugszeitraum wie folgt:

Tabelle 10

Durchschnittliche Arbeitskosten je Beschäftigten (in EUR)

 

2018

2019

2020

Untersuchungszeitraum

Durchschnittliche Arbeitskosten je Beschäftigten

[71 000 -83 000 ]

[72 000 -85 000 ]

[68 000 -80 000 ]

[71 000 -83 000 ]

Index

100

102

96

100

Quelle: In die Stichprobe einbezogene Unionshersteller.

(174)

Die durchschnittlichen Arbeitskosten je Beschäftigten des Wirtschaftszweigs der Union blieben im Bezugszeitraum insgesamt stabil, wobei 2019 ein leichter Anstieg und 2020 ein Rückgang um 4 %, der hauptsächlich auf Produktionsstillstände aufgrund der COVID-19-Pandemie zurückzuführen ist, zu verzeichnen waren. Im UZ gingen die durchschnittlichen Arbeitskosten wieder auf das Niveau von 2018 zurück.

4.4.3.3.   Lagerbestände

(175)

Die Lagerbestände der in die Stichprobe einbezogenen Unionshersteller entwickelten sich im Bezugszeitraum wie folgt:

Tabelle 11

Lagerbestände

 

2018

2019

2020

Untersuchungszeitraum

Schlussbestände (in Tonnen)

[37 900 -44 400 ]

[41 800 -48 900 ]

[22 700 -26 600 ]

[33 700 -39 500 ]

Index

100

110

60

89

Schlussbestände als Prozentsatz der Produktion (in %)

[7 -9 ]

[9 -11 ]

[5 -7 ]

[7 -9 ]

Index

100

115

68

98

Quelle: In die Stichprobe einbezogene Unionshersteller.

(176)

Die Lagerbestände nahmen 2019 zunächst um 10 % zu und gingen dann 2020 drastisch zurück. Insgesamt gingen sie von 2018 bis zum UZ um 11 % zurück. Wie in Erwägungsgrund 172 dargelegt, sind im ECCS-Wirtschaftszweig in der Union jährliche Rahmenverträge zwischen den Herstellern und Abnehmern üblich, in denen die Mengen und die Preise festgelegt werden. Diese Rahmenverträge werden im Wege von Bestellungen entsprechend dem Bedarf des Abnehmers umgesetzt. Demzufolge kann der Wirtschaftszweig der Union seine Produktion und seine Lagerbestände planen. Daher sind Lagerbestände kein wichtiger Indikator für die Bewertung der Leistung des Wirtschaftszweigs der Union.

4.4.3.4.   Rentabilität, Cashflow, Investitionen, Kapitalrendite (ROI) und Kapitalbeschaffungsmöglichkeiten

(177)

Rentabilität, Cashflow, Investitionen und Kapitalrendite (ROI) der in die Stichprobe einbezogenen Unionshersteller entwickelten sich im Bezugszeitraum wie folgt:

Tabelle 12

Rentabilität, Cashflow, Investitionen und Kapitalrendite

 

2018

2019

2020

Untersuchungszeitraum

Rentabilität der Verkäufe an unabhängige Abnehmer in der Union (in % des Umsatzes)

[1 -3 ]

[(-1 )-(-3 )]

[(-7 )-(-9 )]

[(-8 )-(-10 )]

Index

100

- 137

- 414

- 505

Cashflow (in EUR)

[10 000 000 - 11 700 000 ]

[1 000 000 - 2 000 000 ]

[(-5 400 000 ) -(-6 300 000 )]

[(-9 500 000 ) -(-11 150 000 )]

Index

100

9

-54

-95

Investitionen (in EUR)

[16 820 000 - 19 690 000 ]

[22 750 000 - 26 630 000 ]

[28 400 000 - 33 250 000 ]

[30 000 000 - 35 130 000 ]

Index

100

135

169

178

Kapitalrendite (in %)

[1 -2 ]

[(-1 )-(-2 )]

[(-3 )-(-4 )]

[(-4 )-(-5 )]

Index

100

- 137

- 373

- 461

Quelle: In die Stichprobe einbezogene Unionshersteller.

(178)

Die Kommission ermittelte die Rentabilität der in die Stichprobe einbezogenen Unionshersteller als Nettogewinn vor Steuern aus den Verkäufen der gleichartigen Ware an unabhängige Abnehmer in der Union in Prozent des mit diesen Verkäufen erzielten Umsatzes.

(179)

Die Rentabilität des Wirtschaftszweigs der Union ging zurück und rutschte ab 2019 in den negativen Bereich ab, was sich im UZ weiter verstärkte. Denn obwohl der Wirtschaftszweig der Union seine Produktionsmengen aufrechterhielt, um die hohen Fixkosten zu decken, war er nicht in der Lage, die Verkaufspreise zu erhöhen, um die gestiegenen Herstellkosten zu decken, und machte daher Verluste.

(180)

Unter Nettocashflow ist die Fähigkeit der Unionshersteller zu verstehen, ihre Tätigkeiten selbst zu finanzieren. Im Bezugszeitraum war der Nettocashflow mit einem Rückgang von rund 200 % rückläufig und im UZ war er negativ. Daher hatte der Wirtschaftszweig der Union Schwierigkeiten, seine Tätigkeiten selbst zu finanzieren, was ein weiterer Hinweis auf seine verschlechterte finanzielle Lage ist.

(181)

Die Kapitalrendite ist der Gewinn in Prozent des Nettobuchwerts der Investitionen. Sie folgte einem ähnlich negativen Trend wie die Rentabilität und der Nettocashflow. Die Kapitalrendite ging zwischen 2018 und dem UZ erheblich zurück und wurde im UZ negativ. Daher konnte der Wirtschaftszweig der Union nicht genügend Gewinne erwirtschaften, um seine Investitionen zu decken. Tatsächlich erhöhte der Wirtschaftszweig der Union seine Investitionen im Bezugszeitraum nach und nach, hauptsächlich aufgrund der Notwendigkeit, rechtliche Anforderungen zu erfüllen, und er konnte aus diesen Investitionen keine Rendite erzielen. Die negative Entwicklung der Kapitalrendite im Bezugszeitraum deutet ferner darauf hin, dass sich die allgemeine finanzielle Lage des Wirtschaftszweigs der Union erheblich verschlechterte.

(182)

Die Kapitalbeschaffungsmöglichkeiten der in die Stichprobe einbezogenen Unionshersteller wurden durch ihre verschlechterte finanzielle Lage beeinträchtigt. Der erhebliche Rückgang der Rentabilität und des Nettocashflows ließ die Liquiditätslage des Wirtschaftszweigs der Union und seine Fähigkeit, Kapital zur Finanzierung seiner betrieblichen Tätigkeit und der erforderlichen Investitionen zu beschaffen, als äußerst bedenklich erscheinen.

4.4.4.   Schlussfolgerungen zur Schädigung

(183)

Die Wirtschaftsindikatoren haben sich im Bezugszeitraum sowohl auf Makro- als auch auf Mikroebene verschlechtert.

(184)

Zwar blieb die Produktionskapazität des Wirtschaftszweigs der Union stabil, doch ging die Kapazitätsauslastung zwischen 2018 und dem UZ um 9 % zurück, was zu höheren Fixkosten pro Tonne ECCS führte. Obwohl die Verkaufsmenge des Wirtschaftszweigs der Union im Bezugszeitraum insgesamt stabil blieb und sein Marktanteil etwas zunahm, was hauptsächlich auf den Rückgang der Einfuhren aus anderen Drittländern (um 21 % gemessen am Marktanteil) zurückzuführen war, ging seine Produktionsmenge im selben Zeitraum um 9 % zurück.

(185)

Obgleich der Wirtschaftszweig der Union im Bezugszeitraum seine Marktstellung insgesamt behauptete, verschlechterte sich seine finanzielle Lage hauptsächlich aufgrund der gestiegenen Produktionskosten, die nicht durch eine entsprechende Erhöhung seiner Verkaufspreise gedeckt werden konnten.

(186)

Die durchschnittlichen Verkaufspreise des Wirtschaftszweigs der Union blieben im Bezugszeitraum stabil, obwohl die durchschnittlichen Herstellkosten im selben Zeitraum um 9 % anstiegen. Der erhebliche Preisdruck durch die gedumpten Einfuhren führte ab 2019 zu Verlusten, die im UZ weiter zunahmen. Die Rentabilität des Wirtschaftszweigs der Union sank von [1-3] % im Jahr 2018 auf [(-8)-(-10)] % im UZ, was bedeutet, dass sie um den Faktor 6 zurückging. Während die Nettoinvestitionen um 78 % stiegen, sank die Kapitalrendite im Bezugszeitraum von [1-2] % im Jahr 2018 auf [(-4)-(-5)] % im UZ, was bedeutet, dass sie um das Fünffache zurückging. Auch der Cashflow wurde negativ, was die Fähigkeit des Wirtschaftszweigs der Union beeinträchtigte, seine Tätigkeiten selbst zu finanzieren. Die Zahl der Beschäftigten erhöhte sich im selben Zeitraum um 13 %; doch die Produktivität nahm um 19 % ab, was zu höheren Arbeitskosten je Tonne ECCS führte.

(187)

Wie oben dargelegt, haben sich Wirtschaftsindikatoren wie Rentabilität, Cashflow und Kapitalrendite im Bezugszeitraum erheblich verschlechtert. Dies hatte negative Auswirkungen auf die Fähigkeit des Wirtschaftszweigs der Union, seine Tätigkeiten selbst zu finanzieren, notwendige Investitionen zu tätigen und Kapital zu beschaffen, wodurch sein Wachstum behindert und sogar sein Überleben bedroht wurde.

(188)

Auf der Grundlage der vorstehenden Ausführungen gelangte die Kommission vorläufig zu dem Schluss, dass der Wirtschaftszweig der Union eine bedeutende Schädigung im Sinne des Artikels 3 Absatz 5 der Grundverordnung erlitten hat.

5.   SCHADENSURSACHE

(189)

Im Einklang mit Artikel 3 Absatz 6 der Grundverordnung prüfte die Kommission, ob die gedumpten Einfuhren aus den betroffenen Ländern eine bedeutende Schädigung des Wirtschaftszweigs der Union verursachten. Ferner prüfte die Kommission nach Artikel 3 Absatz 7 der Grundverordnung, ob andere bekannte Faktoren den Wirtschaftszweig der Union zur gleichen Zeit geschädigt haben könnten. Die Kommission stellte sicher, dass eine etwaige Schädigung durch andere Faktoren als die gedumpten Einfuhren aus den betroffenen Ländern nicht den gedumpten Einfuhren zugerechnet wird. Diese Faktoren sind: Einfuhren aus anderen Drittländern, die COVID-19-Pandemie, die Entwicklung der Herstellkosten, die Ausfuhrleistung des Wirtschaftszweigs der Union und die Auswirkung von Jahresverträgen.

5.1.   Auswirkungen der gedumpten Einfuhren

5.1.1.   Menge und Marktanteil der gedumpten Einfuhren aus den betroffenen Ländern

(190)

Die Kommission untersuchte gemäß Artikel 3 Absatz 2 der Grundverordnung die Entwicklung des Volumens der Einfuhren aus den betroffenen Ländern und ihre Auswirkungen auf den Wirtschaftszweig der Union.

(191)

Die Menge der Einfuhren aus den betroffenen Ländern nahm im Bezugszeitraum weiter zu, obgleich im Untersuchungszeitraum ein Rückgang zu beobachten war, der hauptsächlich auf die Unterbrechung der Auslandstransporte und damit der Lieferung von ECCS im Jahr 2021 zurückzuführen ist. Die kumulierten Einfuhrmengen aus den betroffenen Ländern stiegen von [68 000-80 000] Tonnen im Jahr 2018 auf [78 000-91 000] Tonnen im Untersuchungszeitraum an, was einem Anstieg um 13,5 % entspricht.

(192)

Der Marktanteil der Einfuhren aus den betroffenen Ländern erhöhte sich von 13,1 % im Jahr 2018 auf 15,4 % im UZ, was einer Erhöhung um 17,5 % entspricht. Folglich kam es zu einem erheblichen Anstieg der gedumpten Einfuhren im Sinne des Artikels 3 Absatz 3 der Grundverordnung.

5.1.2.   Preis der gedumpten Einfuhren aus den betroffenen Ländern und Auswirkungen auf die Preise

(193)

Der durchschnittliche Einfuhrpreis der Einfuhren aus den betroffenen Ländern ging im Bezugszeitraum um 6 % zurück, obwohl der Preis des Hauptrohstoffs (Eisenerz oder Warmband) im selben Zeitraum anstieg. Die durchschnittlichen Einfuhrpreise lagen deutlich unter den durchschnittlichen Verkaufspreisen des Wirtschaftszweigs der Union auf dem Unionsmarkt (715 EUR/Tonne gegenüber 780-910 EUR/Tonne im UZ). Wie in Erwägungsgrund 151 dargelegt, unterboten die Einfuhren aus den betroffenen Ländern die Preise des Wirtschaftszweigs der Union um 1,9 % bis 13,7 % (China) und 21,8 % (Brasilien). Unabhängig von der Preisunterbietung führten die erheblichen Einfuhrmengen zu niedrigen Preisen zu einem Rückgang der Preise des Wirtschaftszweigs der Union, der seine Herstellkosten nicht decken konnten und daher Verluste schrieb.

5.1.3.   Ursächlicher Zusammenhang zwischen den gedumpten Einfuhren aus den betroffenen Ländern und der bedeutenden Schädigung des Wirtschaftszweigs der Union

(194)

Die gestiegenen Einfuhrmengen aus den betroffenen Ländern gemeinsam mit ihren niedrigen durchschnittlichen Verkaufspreisen wirkten sich negativ auf die finanzielle Lage des Wirtschaftszweigs der Union aus. Der Wirtschaftszweig der Union war nicht in der Lage, seine Verkaufspreise zu erhöhen, um die steigenden Rohstoffkosten an die Abnehmer weiterzugeben, da er unlauterem Wettbewerb durch Einfuhren der betroffenen Ware ausgesetzt war. Die Strategie des Wirtschaftszweigs der Union bestand darin, die Produktionsmengen und Marktanteile aufrechtzuerhalten, um die hohen Fixkosten zu decken, was zulasten seiner Rentabilität ging. Daher verhinderten die Einfuhren zu niedrigen Preisen aus den betroffenen Ländern Preiserhöhungen des Wirtschaftszweigs der Union in der ansonsten zu erwartenden Höhe im Sinne des Artikels 3 Absatz 3 der Grundverordnung.

(195)

Der Verwender Eviosys brachte vor, dass die Einfuhren, wenn überhaupt, einen sehr begrenzten Wettbewerbsdruck auf den Wirtschaftszweig der Union ausübten, und verwies auf einen Fusionskontrollbeschluss (46) der Kommission. Auf der Grundlage dieses Beschlusses argumentierten der Verwender und die CISA, dass Einfuhren, insbesondere aus China, aufgrund ihrer geringeren Qualität hauptsächlich für Anwendungen im unteren Marktsegment verwendet würden und dass die Abnehmer in der Union ihre Waren lieber lokal beziehen würden, da die Einfuhren mit längeren Vorlaufzeiten und höheren Transportkosten verbunden sowie von geringerer Qualität seien.

(196)

Mit den Fusionskontrollbeschlüssen der Kommission werden andere Ziele verfolgt und ihnen liegen andere Erwägungen zugrunde. Auf jeden Fall war die Warendefinition im vom Verwender genannten Beschluss wesentlich weiter gefasst als ECCS und deckte eine Reihe anderer Stahlerzeugnisse ab, von denen einige bereits Antidumpingzöllen unterliegen. Darüber hinaus nahm die Kommission in den Abschnitten des Fusionskontrollbeschlusses, auf die der Verwender sich bezog, eine gemeinsame Marktanalyse für Weißbleche und ECCS vor. Ferner betraf die in diesem Beschluss vorgenommene Analyse der Einfuhren einen Zeitraum vor dem Bezugszeitraum. Schließlich wurde das Vorbringen zu längeren Vorlaufzeiten, niedrigerer Qualität und höheren Transportkosten nicht durch Beweise untermauert. Folglich wies die Kommission das Vorbringen vorläufig zurück.

(197)

In Anbetracht der vorstehenden Ausführungen stellte die Kommission vorläufig fest, dass die bedeutende Schädigung des Wirtschaftszweigs der Union im Sinne des Artikels 3 Absatz 6 der Grundverordnung durch die gedumpten Einfuhren aus den betroffenen Ländern verursacht wurde.

5.2.   Auswirkungen anderer Faktoren

5.2.1.   Einfuhren aus Drittländern

(198)

Die Menge der Einfuhren aus anderen Drittländern entwickelte sich im Bezugszeitraum wie folgt:

Tabelle 13

Einfuhren aus Drittländern

Land

 

2018

2019

2020

Untersuchungszeitraum

Vereinigtes Königreich

Menge (in Tonnen)

[67 000 -78 000 ]

[68 000 -78 000 ]

[73 000 -80 000 ]

[60 000 -85 000 ]

 

Index

100

102

109

91

 

Marktanteil (in %)

[11 -14 ]

[12 -15 ]

[13 -16 ]

[11 -14 ]

 

Index

100

105

112

94

 

Durchschnittspreis (in EUR/Tonne)

850

854

837

839

 

Index

100

100

98

98

Japan

Menge (in Tonnen)

[8 900 -10 500 ]

[11 800 -13 900 ]

[14 400 -17 000 ]

[13 400 -15 800 ]

 

Index

100

132

161

150

 

Marktanteil (in %)

[1 -2 ]

[2 -3 ]

[2,5 -3,5 ]

[2 -3 ]

 

Index

100

135

166

155

 

Durchschnittspreis (in EUR/Tonne)

850

848

777

776

 

Index

100

100

91

91

Südkorea

Menge (in Tonnen)

[11 600 -13 600 ]

[4 300 -5 100 ]

[3 900 -4 500 ]

[4 700 -5 500 ]

 

Index

100

36

33

40

 

Marktanteil (in %)

[2 -3 ]

[0,5 -1,5 ]

[0,5 -1,5 ]

[0,5 -1,5 ]

 

Index

100

38

34

42

 

Durchschnittspreis (in EUR/Tonne)

802

855

771

763

 

Index

100

107

96

95

Andere Drittländer

Menge (in Tonnen)

[29 000 -34 000 ]

[17 000 -20 000 ]

[8 000 -9 000 ]

[11 000 -13 000 ]

 

Index

100

59

29

37

 

Marktanteil (in %)

[5 -7 ]

[3 -5 ]

[1 -3 ]

[2 -4 ]

 

Index

100

60

29

38

 

Durchschnittspreis (in EUR/Tonne)

869

805

732

812

 

Index

100

93

84

93

Drittländer insgesamt, ausgenommen die betroffenen Länder

Menge (in Tonnen)

[117 000 - 137 000 ]

[101 000 - 119 000 ]

[100 000 - 117 000 ]

[90 000 -105 000 ]

 

Index

100

87

85

77

 

Marktanteil (in %)

[21 -24 ]

[18 -21 ]

[18 -21 ]

[16 -19 ]

 

Index

100

89

88

79

 

Durchschnittspreis (in EUR/Tonne)

850

845

817

822

 

Index

100

99

96

97

Quelle: Eurostat.

(199)

Die Mengen der Einfuhren aus anderen Drittländern hatten einen Marktanteil von 22,4 % im Jahr 2018 und von 17,8 % im UZ. Die Menge dieser Einfuhren nahm im Bezugszeitraum um 23 % ab und ihr Marktanteil folgte mit einem Rückgang von 21 % demselben Trend. Der durchschnittliche Einfuhrpreis dieser Einfuhren senkte sich im Bezugszeitraum geringfügig, nämlich um 3 %. Ihre Preise blieben jedoch nahe beim durchschnittlichen Verkaufspreis des Wirtschaftszweigs der Union (822 EUR/Tonne gegenüber 780-910 EUR/Tonne im UZ) und lagen deutlich über dem Durchschnittspreis der Einfuhren aus den betroffenen Ländern (822 EUR/Tonne gegenüber 715 EUR/Tonne im UZ). Japan war das einzige Land, das seine Ausfuhren in die Union im Bezugszeitraum erhöhte. Die Einfuhren aus Japan gingen jedoch im UZ im Vergleich zu 2020 zurück und ihre Preise blieben deutlich höher als die Preise der Einfuhren aus den betroffenen Ländern.

(200)

Der CISA zufolge heben die Einfuhren aus dem Vereinigten Königreich angesichts der aus diesem Land eingeführten Mengen den ursächlichen Zusammenhang zwischen den Einfuhren aus der VR China und der festgestellten Schädigung auf. Die Preise der Einfuhren aus dem Vereinigten Königreich waren jedoch viel höher als die der Einfuhren aus der VR China oder aus Brasilien und sanken im Bezugszeitraum um 6 % Daher wies die Kommission das Vorbringen vorläufig zurück.

(201)

Daher zog die Kommission vorläufig den Schluss, dass die Einfuhren aus anderen Drittländern nicht zur Schädigung des Wirtschaftszweigs der Union beitrugen.

5.2.2.   Die COVID-19-Pandemie

(202)

Der Nutzer Eviosys und die CISA brachten vor, dass die durch die COVID-19-Pandemie verursachte Krise, die zu einem natürlichen Kostenanstieg in Verbindung mit einem Rückgang der Nachfrage geführt habe, die Ursache dafür gewesen sei, dass in diesem Zeitraum die Entwicklung der Kosten nicht mit jener der Preise übereingestimmt habe. Die CISA brachte außerdem vor, dass die COVID-19-Pandemie als ein „den ursächlichen Zusammenhang aufhebender“ Faktor angesehen werden sollte.

(203)

Was dies betrifft, hatte die COVID-19-Pandemie in der Tat negative Auswirkungen auf den Wirtschaftszweig der Union, insbesondere im Jahr 2020, als Produktionsstätten des Wirtschaftszweigs der Union vorübergehend geschlossen werden mussten. Daher ist es möglich, dass die COVID-19-Pandemie zur Schädigung des Wirtschaftszweigs der Union beigetragen hat.

(204)

Die Verschlechterung der Lage des Wirtschaftszweigs der Union hatte jedoch bereits vor der Pandemie begonnen und setzte sich fort, nachdem die Produktion des Wirtschaftszweigs der Union im UZ wieder aufgenommen worden war. Tatsächlich verschlechterte sich die finanzielle Lage des Wirtschaftszweigs der Union im UZ weiter. Die Rentabilität betrug 2020 [(-7)-(-9)] %, während sie im UZ auf [(-8)-(-10)] % zurückging. Der Cashflow und die Kapitalrendite folgten demselben Trend.

(205)

Daher gelangte die Kommission vorläufig zu dem Schluss, dass die COVID-19-Pandemie nicht ausreicht, um den ursächlichen Zusammenhang zwischen den gedumpten Einfuhren aus den betroffenen Ländern und der bedeutenden Schädigung des Wirtschaftszweigs der Union abzuschwächen.

5.2.3.   Die Entwicklung der Herstellkosten

(206)

Wie in Abschnitt 4.4.3.1 erläutert, stiegen die durchschnittlichen Herstellkosten des Wirtschaftszweigs der Union zwischen 2018 und dem UZ zwar um 9 %, der durchschnittliche Verkaufspreis des Wirtschaftszweigs der Union auf dem Unionsmarkt blieb jedoch stabil.

(207)

Eviosys und CISA brachten vor, dass der Anstieg der Rohstoffkosten sowie der Transportkosten zur Verschlechterung der Leistung des Wirtschaftszweigs der Union beigetragen habe. Eviosys wies auf negative „Preis-Kosten-Effekte“ hin, die für die Stahlindustrie aufgrund der zeitlichen Verzögerung zwischen dem Anstieg der Rohstoffkosten und dem Anstieg der Verkaufspreise charakteristisch seien.

(208)

Wie in den Erwägungsgründen 172 und 194 erläutert, war der Wirtschaftszweig der Union den gesamten Bezugszeitraum hindurch nicht in der Lage, seine Verkaufspreise anzupassen. Diese Sachlage wurde über einen langen Zeitraum beobachtet und konnte daher nicht nur durch den Anstieg der Rohstoffkosten erklärt werden. Diese Unmöglichkeit, die Verkaufspreise anzupassen, fällt zeitlich mit dem Anstieg der gedumpten Einfuhren aus den betroffenen Ländern zusammen, die zu einer erheblichen Preisunterbietung führte, den Verkaufspreis des Wirtschaftszweigs der Union drückte und dessen Rentabilität verringerte.

(209)

Daher zog die Kommission vorläufig den Schluss, dass die Kostenentwicklung allein keine Schädigung des Wirtschaftszweigs der Union verursachen konnte.

5.2.4.   Ausfuhrleistung des Wirtschaftszweigs der Union

(210)

Die Ausfuhrmengen der in die Stichprobe einbezogenen Unionshersteller entwickelten sich im Bezugszeitraum wie folgt:

Tabelle 14

Ausfuhrleistung der in die Stichprobe einbezogenen Unionshersteller

 

2018

2019

2020

Untersuchungszeitraum

Ausfuhrmenge (in Tonnen)

[105 000 -123 000 ]

[110 000 -128 000 ]

[109 000 -127 000 ]

[98 000 -115 000 ]

Index

100

104

103

93

Durchschnittspreis (in EUR/Tonne)

[750 -880 ]

[760 -890 ]

[710 -840 ]

[720 -840 ]

Index

100

101

95

94

Quelle: Eurofer für die Ausfuhrmengen und den Durchschnittspreis der in die Stichprobe einbezogenen Unionshersteller.

(211)

Die Ausfuhrverkäufe an unabhängige Abnehmer machten 22,5 % der gesamten Produktion des Wirtschaftszweigs der Union im UZ aus. Im Bezugszeitraum schwankten die Ausfuhrmengen — von 2018 bis 2019 stiegen sie zunächst um 4 % und gingen dann 2020 und erneut im UZ zurück. Insgesamt gingen die Ausfuhrverkäufe im Bezugszeitraum um 7 % zurück.

(212)

Laut dem Wirtschaftszweig der Union stellen Ausfuhrverkäufe die Mengen dar, die nicht auf dem Unionsmarkt hätten verkauft werden können. Wie in Erwägungsgrund 194 dargelegt, muss der Wirtschaftszweig der Union nämlich die Produktionsmengen und die Kapazitätsauslastung hoch und stabil halten, um die hohen Fixkosten zu decken.

(213)

Im UZ verkaufte der Wirtschaftszweig der Union mehr als 75 % seiner Produktion auf dem Unionsmarkt. Obwohl der Rückgang der Ausfuhrleistung zur Schädigung des Wirtschaftszweigs der Union beigetragen haben könnte, kam die Kommission daher vorläufig zu dem Schluss, dass dies angesichts des hohen Anteils der Verkäufe in der Union im Vergleich zu den Ausfuhrverkäufen nicht ausreicht, um den ursächlichen Zusammenhang zwischen den gedumpten Einfuhren aus den betroffenen Ländern und der Schädigung des Wirtschaftszweigs der Union abzuschwächen.

5.2.5.   Die Auswirkung von Jahresverträgen

(214)

Vom Wirtschaftszweig der Union getätigte Verkäufe der gleichartigen Ware auf dem Unionsmarkt beruhten auf jährlichen Verträgen mit Abnehmern, in denen die Mengen und Preise für das folgende Jahr festgelegt werden. Der Wirtschaftszweig der Union hat während der Erfüllung des Jahresvertrags einen minimalen Spielraum, um die Verkaufspreise vor dem Hintergrund steigender Rohstoffpreise zu erhöhen. Grundsätzlich sollte der Wirtschaftszweig der Union seine Verkaufspreise erhöhen können, wenn er die Verträge für das folgende Jahr aushandelt. Wie in Erwägungsgrund 208 erläutert, war der Wirtschaftszweig der Union den gesamten Bezugszeitraum hindurch jedoch nicht in der Lage, seine Verkaufspreise zu erhöhen. Diese Sachlage wurde über einen langen Zeitraum beobachtet und konnte daher nicht nur durch den Anstieg der Rohstoffkosten erklärt werden.

(215)

Daher hatte es nicht den Anschein, dass die durch die Jahresverträge bedingte zeitliche Verzögerung zwischen dem Anstieg der Rohstoffkosten und dem Anstieg der Verkaufspreise den Wirtschaftszweig der Union daran hinderte, seine Verkaufspreise im Bezugszeitraum an die steigenden Produktionskosten anzupassen. Dementsprechend gelangte die Kommission vorläufig zu dem Schluss, dass die Festsetzung der Verkaufspreise in Jahresverträgen den ursächlichen Zusammenhang zwischen den gedumpten Einfuhren und der festgestellten Schädigung nicht abgeschwächt hat.

5.2.6.   Verbrauch

(216)

Eviosys und CISA zufolge habe der Einbruch des Unionsmarktes für ECCS die Schädigung des Wirtschaftszweigs der Union verursacht.

(217)

Wie in Erwägungsgrund 139 dargelegt, ging der Unionsverbrauch im Bezugszeitraum um [17 000-20 000] Tonnen, d. h. um 3 %, zurück. Dennoch blieben die Unionsverkäufe konstant. Somit lag die Ursache für die Schädigung des Wirtschaftszweigs der Union eher in der Verhinderung einer Preiserhöhung aufgrund der niedrigpreisigen gedumpten Einfuhren als im mengenmäßigen Rückgang aufgrund des rückläufigen Verbrauchs.

(218)

Daher kam die Kommission vorläufig zu dem Schluss, dass der Rückgang der Marktnachfrage um 3 % nicht als Schadensursache angesehen werden kann, die den ursächlichen Zusammenhang zwischen den gedumpten Einfuhren und der festgestellten Schädigung abschwächt. Folglich wurden die Vorbringen vorläufig zurückgewiesen.

5.2.7.   Schlussfolgerungen zur Schadensursache

(219)

Die Verschlechterung der finanziellen Lage des Wirtschaftszweigs der Union fiel zeitlich mit dem mengenmäßigen Anstieg der Einfuhren von ECCS aus den betroffenen Ländern zusammen, die zu gedumpten Preisen getätigt wurden, die, wie in Abschnitt 5.1 erwähnt, im Bezugszeitraum sogar zurückgingen.

(220)

Die Auswirkungen aller bekannten Faktoren auf die Lage des Wirtschaftszweigs der Union wurden von der Kommission von den schädigenden Auswirkungen der gedumpten Einfuhren unterschieden und abgegrenzt. Die Auswirkungen der Einfuhren aus anderen Drittländern, der COVID-19-Pandemie, der Entwicklung der Herstellkosten, der Ausfuhrleistung des Wirtschaftszweigs der Union und der langfristigen Verträge auf die negativen Entwicklungen des Wirtschaftszweigs der Union in puncto Produktionsmengen, Verkaufspreise und Rentabilität waren nur begrenzt.

(221)

Auf dieser Grundlage kam die Kommission vorläufig zu dem Schluss, dass die gedumpten Einfuhren aus den betroffenen Ländern eine bedeutende Schädigung des Wirtschaftszweigs der Union verursachten und dass die anderen Faktoren — für sich genommen oder gemeinsam — nicht ausreichten, um den ursächlichen Zusammenhang zwischen den gedumpten Einfuhren und der bedeutenden Schädigung abzuschwächen.

6.   HÖHE DER MAßNAHMEN

(222)

Zur Festsetzung der Höhe der Maßnahmen prüfte die Kommission, ob ein Zoll, der niedriger ist als die Dumpingspanne, ausreichend wäre, um die Schädigung des Wirtschaftszweigs der Union durch die gedumpten Einfuhren zu beseitigen.

(223)

Der Antragsteller machte geltend, dass Verzerrungen des Rohstoffangebots im Sinne des Artikels 7 Absatz 2a der Grundverordnung vorlägen. Zur Bewertung der angemessenen Höhe der Maßnahmen ermittelte die Kommission daher zunächst den Zollsatz, der zur Beseitigung der Schädigung des Wirtschaftszweigs der Union erforderlich ist, wenn keine Verzerrungen nach Artikel 7 Absatz 2a der Grundverordnung vorliegen. Anschließend prüfte sie, ob die Dumpingspanne des in die Stichprobe einbezogenen ausführenden Herstellers, dessen Hauptrohstoff den Untersuchungsergebnissen zufolge von der Verzerrung betroffen war, höher wäre als seine Zielpreisunterbietungsspanne (siehe Abschnitt 6.2).

6.1.   Berechnung der Zielpreisunterbietungsspanne

(224)

Die Kommission ermittelte zunächst den Zollsatz, der zur Beseitigung der Schädigung des Wirtschaftszweigs der Union erforderlich ist, wenn keine Verzerrungen nach Artikel 7 Absatz 2a der Grundverordnung vorliegen. In diesem Fall würde die Schädigung dann beseitigt, wenn der Wirtschaftszweig der Union in der Lage wäre, seine Herstellkosten — einschließlich der Kosten, die durch von der Union geschlossene multilaterale Umweltübereinkünfte und die dazugehörigen Protokolle sowie durch die in Anhang Ia der Grundverordnung aufgeführten Übereinkommen der IAO entstehen — zu decken und einen angemessenen Gewinn (im Folgenden „Zielgewinnspanne“) zu erzielen.

(225)

Gemäß Artikel 7 Absatz 2c der Grundverordnung berücksichtigte die Kommission bei der Ermittlung der Zielgewinnspanne folgende Faktoren: die Höhe der Rentabilität vor dem Anstieg der Einfuhren aus den untersuchten Ländern und die Höhe der zur Deckung sämtlicher Kosten und Investitionen sowie sämtlicher Ausgaben in Verbindung mit Forschung und Entwicklung (FuE) und Innovation erforderlichen Rentabilität. Diese Gewinnspanne sollte nicht niedriger als 6 % sein.

(226)

In einem ersten Schritt legte die Kommission einen Grundgewinn fest, mit dem sämtliche Kosten unter normalen Wettbewerbsbedingungen gedeckt werden. In diesem Zusammenhang berücksichtigte die Kommission den vom Wirtschaftszweig der Union vor dem Anstieg der Einfuhren aus den betroffenen Ländern erzielten Gewinn, der [1-3] % ausmachte. Da dieser Gewinn unter 6 % lag, zog die Kommission im Einklang mit Artikel 7 Absatz 2c der Grundverordnung vorläufig den Gewinn in Höhe von 6 % heran.

(227)

Auf dieser Grundlage beträgt der nicht schädigende Preis, der sich aus der Anwendung der vorstehend aufgeführten Gewinnspanne von 6 % auf die Herstellkosten der Unionshersteller der Stichprobe im UZ ergibt, [850-990] EUR/Tonne.

(228)

Danach prüfte die Kommission gemäß Artikel 7 Absatz 2d der Grundverordnung die künftigen Kosten aus multilateralen Umweltübereinkünften und den dazugehörigen Protokollen, deren Vertragspartei die Union ist, und den in Anhang Ia der Grundverordnung aufgeführten Übereinkommen der IAO, die dem Wirtschaftszweig der Union während der Anwendung der Maßnahmen gemäß Artikel 11 Absatz 2 entstehen werden. Auf der Grundlage der verfügbaren Beweise ermittelte die Kommission vorläufig zusätzliche künftige Kosten in Höhe von [10-20] EUR/Tonne. Diese zusätzlichen Kosten wurden zu dem in Erwägungsgrund 227 genannten nicht schädigenden Preis hinzugerechnet.

(229)

Diese Kosten umfassten die folgenden Elemente:

(a)

die zusätzlichen künftigen Kosten der Einhaltung des EU-Emissionshandelssystems (EU-EHS) im Hinblick sowohl auf die Kosten für den Erwerb der Emissionszertifikate als auch auf die mit dem EHS verbundenen indirekten künftigen Kosten im Zusammenhang mit dem Ankauf des Stroms,

(230)

Das EHS ist ein Eckpfeiler der Politik der Union zur Erfüllung der Umweltverpflichtungen aus dem Übereinkommen von Paris (47) und ein wichtiges Instrument zur Verringerung der Treibhausgasemissionen. Diese zusätzlichen Kosten für den Erwerb von Zertifikaten wurden auf der Grundlage der durchschnittlichen geschätzten zusätzlichen EU-EHS-Zertifikate berechnet, die während der Dauer der Maßnahmen erworben werden müssen. Bei den bei der Berechnung herangezogenen EU-EHS-Zertifikaten blieben kostenlos erhältliche Zertifikate unberücksichtigt, und wie alle Herstellkosten wurden sie überprüft, um sicherzustellen, dass sie der untersuchten Ware korrekt zugeordnet werden. Die Kosten der EU-EHS-Zertifikate wurden extrapoliert, um der erwarteten Preisänderung während der Dauer der Maßnahmen Rechnung zu tragen. Die Kommission ermittelte die Preisprognosen für EU-EHS-Zertifikate anhand eines Auszugs von Bloomberg New Energy Finance vom 10. Februar 2022. Der prognostizierte durchschnittliche Preis für EU-EHS-Zertifikate für diesen Zeitraum beträgt 71,3 EUR pro Tonne erzeugtem CO2.

(231)

Bei den künftigen Kosten im Zusammenhang mit dem Einkauf von Strom berücksichtigte die Kommission die künftige Entwicklung der Kosten für CO2-Emissionen im Zusammenhang mit dem Stromverbrauch. Bei der Berechnung der künftigen Kosten berücksichtigte die Kommission alle von den Unionsherstellern erhaltenen Ausgleichszahlungen gebührend. Zur Ermittlung der künftigen CO2-Kosten zog die Kommission die Preisprognosen heran, die im in Erwägungsgrund 231 erwähnten Auszug von Bloomberg New Energy Finance aufgeführt werden.

(b)

Künftige Kosten aufgrund von Investitionen zur Verringerung der CO2-Emissionen

(232)

Die Unionspolitik zur Verringerung der CO2-Emissionen steht ebenfalls im Einklang mit den Verpflichtungen der Union aus dem Übereinkommen von Paris. Bei der Berechnung der künftigen Kosten berücksichtigte die Kommission die zusätzlichen künftigen Kosten in Form der Abschreibung solcher Investitionen.

(233)

Auf dieser Grundlage berechnete die Kommission einen nicht schädigenden Preis der gleichartigen Ware für den Wirtschaftszweig der Union, indem sie auf die den in die Stichprobe einbezogenen Unionsherstellern im Untersuchungszeitraum entstandenen Herstellkosten die vorgenannte Zielgewinnspanne anwandte und dann für jeden Warentyp getrennt die Berichtigungen nach Artikel 7 Absatz 2d aufschlug. Die Kommission prüft derzeit noch im Dossier enthaltene Informationen über Investitionen, die nach Artikel 7 Absatz 2c und/oder Artikel 7 Absatz 2d der Grundverordnung relevant sein könnten.

(234)

Danach ermittelte die Kommission die Zielpreisunterbietungsspanne anhand eines Vergleichs des gewogenen durchschnittlichen Einfuhrpreises der in die Stichprobe einbezogenen mitarbeitenden ausführenden Hersteller in den betroffenen Ländern, wie er bei den Preisunterbietungsberechnungen ermittelt wurde, mit dem gewogenen durchschnittlichen nicht schädigenden Preis der gleichartigen Ware, die von den Unionsherstellern in der Stichprobe im Untersuchungszeitraum auf dem Unionsmarkt verkauft wurde. Die sich aus diesem Vergleich ergebende Differenz wurde als Prozentsatz des gewogenen durchschnittlichen CIF-Einfuhrwerts ausgedrückt. Was die VR China betrifft, zog die Kommission für die anderen mitarbeitenden Unternehmen, die nicht in die Stichprobe einbezogen wurden, den gewogenen Durchschnitt der Spannen der beiden in die Stichprobe einbezogenen ausführenden Hersteller heran.

Land

Unternehmen

Vorläufige Dumpingspanne

Vorläufige Zielpreisunterbietungsspanne

Volksrepublik China

Baoshan Iron & Steel Co., Ltd.

43,3  %

33,2  %

 

Handan Jintai Packing Material Co., Ltd.

53,9  %

23,7  %

 

Andere mitarbeitende Unternehmen

45,1  %

31,6  %

Brasilien

Companhia Siderúrgica Nacional

66,8  %

52,0  %

6.2.   Prüfung der angemessenen Spanne zur Beseitigung der Schädigung des Wirtschaftszweigs der Union im Falle der VR China

(235)

Auf der Grundlage der vorstehenden Erwägungen gelangte die Kommission zu dem Schluss, dass geprüft werden musste, ob es hinsichtlich der untersuchten Ware Verzerrungen im Sinne von Artikel 7 Absatz 2a der Grundverordnung gibt, die dazu führen würden, dass ein Zoll unterhalb der Dumpingspanne nicht ausreichend wäre, um die durch die gedumpten Einfuhren der untersuchten Ware verursachte Schädigung zu beseitigen.

(236)

Wie in der Einleitungsbekanntmachung erläutert, legte der Antragsteller ausreichende Beweise dafür vor, dass es in der VR China in Bezug auf die untersuchte Ware zu Verzerrungen des Rohstoffangebots kommen könnte. Daher prüfte die Kommission nach Artikel 7 Absatz 2a der Grundverordnung die mutmaßlichen Verzerrungen, um zu beurteilen, ob ein unter der Dumpingspanne liegender Zoll ausreicht, um die Schädigung zu beseitigen.

(237)

Den im Antrag enthaltenen Beweisen zufolge wird bei warmgewalztem Flachstahl, auf den ein erheblicher Teil der Herstellkosten der untersuchten Ware entfällt, in China die Mehrwertsteuer erstattet.

(238)

Daher prüfte die Kommission, wie in der Einleitungsbekanntmachung angekündigt, nach Artikel 7 Absatz 2a der Grundverordnung die Auswirkungen der Verzerrungen des Rohstoffangebots auf die Herstellung von ECCS in China.

(239)

Die Kommission stellte fest, dass Jintai, einer der in die Stichprobe einbezogenen chinesischen Hersteller, warmgewalzte Coils kaufte, während der andere, Baosteel, keine derartigen Käufe tätigte. Die Kommission konzentrierte sich im vorläufigen Stadium der Bewertung auf warmgewalzte Coils entsprechend den im Antrag dargelegten Verzerrungen des Rohstoffangebots, wird jedoch die Untersuchung auch im Hinblick auf andere mögliche Verzerrungen des Rohstoffangebots nach Artikel 7 Absatz 2a der Grundverordnung fortsetzen.

(240)

Die Kommission bestätigte, dass mehr als 17 % der Herstellkosten von Jintai auf warmgewalzte Coils entfielen. Für die Zwecke dieser Berechnung wurde im vorläufigen Stadium ein für Brasilien ermittelter unverzerrter Rohstoffpreis zugrunde gelegt.

(241)

Anschließend prüfte die Kommission, ob der Preis für warmgewalzte Coils durch eine der in Artikel 7 Absatz 2a der Grundverordnung aufgeführten Maßnahmen verzerrt wurde. Zu diesem Zweck zog die Kommission die Datenbanken zur Mehrwertsteuer bei der Ausfuhr und zu den Ausfuhrerstattungssätzen der Volksrepublik China und die zugehörige Bekanntmachung des chinesischen Finanzministeriums der staatlichen Steuerverwaltung heran. Die Kommission stellte fest, dass warmgewalzte Coils mindestens seit 2019 Gegenstand einer Mehrwertsteuererstattung sind.

(242)

Anschließend verglich die Kommission die Preise von warmgewalzten Coils in China mit den Preisen auf repräsentativen internationalen Märkten. Im vorläufigen Stadium verglich die Kommission die vom Unternehmen Jintai gezahlten Preise mit den im Metal Bulletin für verschiedene Märkte aufgeführten Preisen für warmgewalzte Coils, einschließlich ab Werk in Brasilien, da diese vorläufig als den Preisen auf repräsentativen internationalen Märkten entsprechend angesehen wurden. Auf dieser Grundlage stellte die Kommission fest, dass die Preise auf repräsentativen internationalen Märkten [10-30]-[30-50] % höher waren als im betroffenen Land, was als nennenswert angesehen wurde.

(243)

Daher gelangte die Kommission vorläufig zu dem Schluss, dass warmgewalzte Coils einer nennenswerten Verzerrungen im Sinne des Artikels 7 Absatz 2a der Grundverordnung unterlagen.

7.   UNIONSINTERESSE

7.1.   Unionsinteresse nach Artikel 7 Absatz 2b der Grundverordnung

(244)

Im Einklang mit Artikel 7 Absatz 2b der Grundverordnung prüfte die Kommission, ob sie eindeutig zu dem Ergebnis kommen konnte, dass es im Interesse der Union liegt, den Betrag der vorläufigen Zölle nur für Jintai gemäß Artikel 7 Absatz 2a der Grundverordnung zu bestimmen. Die Ermittlung des Unionsinteresses erfolgte auf der Grundlage aller sachdienlichen Informationen zu dieser Untersuchung, einschließlich der Kapazitätsreserven in den Ausfuhrländern, des Wettbewerbs bei den Rohstoffen und der Auswirkungen auf die Lieferketten der Unternehmen der Union.

7.1.1.   Kapazitätsreserven im Ausfuhrland

(245)

Den Schätzungen der Antragsteller zufolge lag die chinesische Inlandskapazität für ECCS bei rund 990 000 Tonnen und die Produktion von ECCS im Jahr 2018 bei rund 650 000 Tonnen. (48) Dies entspricht einer geschätzten Kapazitätsauslastung von 66 %. Die Kapazitätsauslastung der beiden in die Stichprobe einbezogenen ausführenden Hersteller lag im Durchschnitt bei [70-90] % und übertrifft somit die Schätzung der Antragsteller für das gesamte Land. Selbst wenn die durchschnittlichen Kapazitätsreserven der beiden in die Stichprobe einbezogenen Unternehmen (d. h. [10-30] %) auf das betroffene Land hochgerechnet würden, würden sich die Kapazitätsreserven in China auf rund [100 000-300 000] Tonnen belaufen, was einen erheblichen Teil des Unionsverbrauchs im UZ ausmacht.

(246)

Die Kommission kam daher zu dem Schluss, dass in China erhebliche Kapazitätsreserven bestehen und dass diese Kapazitätsreserven, wenn sie genutzt werden, das Potenzial haben, das weltweite Angebot an der untersuchten Ware zu erhöhen, die Preise zu drücken und folglich die Wirksamkeit der Maßnahme zu untergraben, wenn diese nicht in Höhe des Dumpings festgesetzt wird.

7.1.2.   Wettbewerb um Rohstoffe

(247)

Allgemein ist der globale Stahlsektor ein Sektor mit erheblichen Überkapazitäten, was weitgehend auf die Industriepolitik in China zurückzuführen ist. Stahlerzeugnisse sind sowohl in der EU als auch in China in großem Umfang auf dem Markt verfügbar.

(248)

Die Kommission stellte fest, dass der Preis für warmgewalzte Coils in China deutlich niedriger war als der Preis für warmgewalzte Coils auf repräsentativen internationalen Märkten (siehe Erwägungsgrund 242). Dadurch entsteht ein Wettbewerbsnachteil für den Wirtschaftszweig der Union gegenüber den ausführenden Herstellern in China. Die Kommission kam daher zu dem Schluss, dass warmgewalzte Coils dem Wirtschaftszweig der Union zwar zur Verfügung stehen, aber zu einem höheren Preis verfügbar sind als für seine Konkurrenten in China. Der Wirtschaftszweig der Union ist daher gegenüber chinesischen ausführenden Herstellern im Nachteil.

7.1.3.   Auswirkungen auf die Lieferketten der Unternehmen in der Union

(249)

Wie in den Erwägungsgründen 262 und 263 dargelegt, verfügt der Wirtschaftszweig der Union über ausreichende Kapazitäten, um die gesamte Unionsnachfrage nach der untersuchten Ware abzudecken.

(250)

Schließlich könnten die Verwender in der Union die untersuchte Ware aus anderen Drittländern beziehen. Die Gesamteinfuhrmenge aus anderen Drittländern sank im Bezugszeitraum um 23 % und ihr Marktanteil um 21 %. Insbesondere die Verkäufe aus Südkorea gingen von [11 600-13 600] Tonnen im Jahr 2018 auf [4 700-5 500] Tonnen im UZ zurück, d. h. um 60 %. Ohne die gedumpten Einfuhren aus den betroffenen Ländern würden die Einfuhren aus anderen Drittländern zunehmen, da die Verkaufspreise auf dem Unionsmarkt attraktiver wären.

(251)

Daher hätten die Verwender auch dann ausreichenden Zugang zu ECCS, wenn die Einfuhren aus China aufgrund des höheren Zolls zurückgehen würden. Folglich sind keine Störungen der Wertschöpfungsketten von Verwendern in der Union zu erwarten.

7.1.4.   Schlussfolgerungen zum Unionsinteresse nach Artikel 7 Absatz 2b der Grundverordnung

(252)

Nach Prüfung aller sachdienlichen Informationen zu dieser Untersuchung kam die Kommission zu dem Schluss, dass die Festsetzung der Höhe der vorläufigen Zölle für Handan Jintai Packing Material Co., Ltd. nach Artikel 7 Absatz 2a der Grundverordnung im Interesse der Union liegt.

(253)

In Anbetracht der vorstehenden Analyse gelangte die Kommission zu dem Schluss, dass es im Interesse der Union liegt, die Höhe der vorläufigen Zölle nach Artikel 7 Absatz 2a der Grundverordnung auf der Grundlage der Dumpingspanne festzusetzen, vorbehaltlich der in Abschnitt 7.2 dargelegten weiteren Erwägungen im Zusammenhang mit Artikel 21.

7.2.   Unionsinteresse nach Artikel 21 der Grundverordnung

(254)

Nach der Prüfung des Unionsinteresses gemäß Artikel 7 Absatz 2b prüfte die Kommission anschließend nach Artikel 21 der Grundverordnung, ob sich eindeutig der Schluss ziehen lässt, dass die Einführung von Maßnahmen trotz der Feststellung schädigenden Dumpings im vorliegenden Fall dem Interesse der Union zuwiderlaufen würde. Bei der Ermittlung des Unionsinteresses wurden die Interessen aller Beteiligten berücksichtigt, einschließlich der Interessen des Wirtschaftszweigs der Union, der Einführer und der Verwender.

7.2.1.   Interesse des Wirtschaftszweigs der Union

(255)

Die Antidumpingmaßnahmen werden für die Unionshersteller positive Auswirkungen haben, da sie den Wirtschaftszweig der Union in die Lage versetzen werden, seine Verkaufspreise anzupassen, um die gestiegenen Herstellkosten zu decken. Daher würde der Wirtschaftszweig der Union zu einer tragfähigen Situation zurückkehren, die es ihm ermöglichen würde, künftige Investitionen zu tätigen, insbesondere um ökologische und soziale Anforderungen zu erfüllen.

(256)

Ohne Maßnahmen wird die bedeutende Schädigung des Wirtschaftszweigs der Union fortbestehen, und seine finanzielle Lage, insbesondere in Bezug auf Rentabilität, Kapitalrendite und Cashflow, dürfte sich weiter verschlechtern und damit seine Lebensfähigkeit gefährdet sein.

7.2.2.   Interesse der Verwender und der unabhängigen Einführer und Händler

(257)

ECCS wird hauptsächlich bei der Herstellung von Lebensmittelverpackungen wie Konservendosen verwendet.

(258)

Nur ein Verwender, nämlich Eviosys, übermittelte einen ausgefüllten Fragebogen. Es handelt sich um den größten Hersteller von Lebensmittelverpackungen in der Union und damit um den wichtigsten Verwender der untersuchten Ware.

(259)

Darüber hinaus reichten ein Konsortium aus sechs Händlern und Verwendern sowie zwei weitere Verwender, die allesamt keine Fragebogenantworten übermittelt hatten, Stellungnahmen zur Schädigung und zum Unionsinteresse ein und sprachen sich gegen die Einführung von Antidumpingmaßnahmen aus.

(260)

Die Verwender und Händler führten die folgenden Argumente an.

(261)

Erstens machten sie geltend, dass die Unionshersteller Schwierigkeiten hätten, ausreichende Mengen an ECCS sicherzustellen, insbesondere nach dem Brexit, durch den Tata Steel aus dem Wirtschaftszweig der Union ausgeschlossen wurde. Des Weiteren brachten sie vor, dass der Wirtschaftszweig der Union tendenziell den größten Teil seiner Produktion (rund 50 %) in Drittländer ausführe, und behaupteten, dass die Ausfuhrverkäufe gewinnbringender seien als die Unionsverkäufe. Daher würde die Einführung von Maßnahmen gegenüber den Einfuhren aus den betroffenen Ländern, die die Hälfte der Gesamteinfuhren ausmachen, zu Störungen in der Lieferkette der Verwender in der Union führen, und neue Bezugsquellen wären vielleicht nicht zuverlässig.

(262)

Im UZ belief sich die Gesamtproduktion von ECCS in der Union auf [505 000-591 000] Tonnen. Die Gesamtkapazität des Wirtschaftszweigs der Union betrug [581 000-680 000] Tonnen. Die Gesamtproduktion des Wirtschaftszweigs der Union betrug [439 000-513 000] Tonnen und seine Ausfuhrverkäufe beliefen sich im UZ auf [98 000-115 000] Tonnen, während die Menge der Einfuhren aus den betroffenen Ländern [78 000-91 000] Tonnen betrug. Diese Zahlen zeigen, dass der Wirtschaftszweig der Union über eine ausreichende Produktionskapazität verfügt, um die gesamte Unionsnachfrage nach ECCS abzudecken.

(263)

Folglich erschienen die Behauptungen der Unionsverwender über ECCS-Engpässe auf dem Unionsmarkt wegen unzureichender Kapazitäten des Wirtschaftszweigs der Union oder der Tatsache, dass die Hälfte der Unionsproduktion ausgeführt wurde, nicht begründet.

(264)

Zweitens brachten einige Verwender vor, dass die Einführung von Zöllen ihre Herstellkosten erheblich erhöhen würde und dass sie solche Preiserhöhungen nicht an ihre Abnehmer weitergeben könnten. Der Preis sei ein vorherrschender Faktor auf dem nachgelagerten Markt, weshalb die Maßnahmen ihre Wettbewerbsposition erheblich beeinträchtigen würden. Der Wettbewerb durch in Drittländern ansässige Verwender, die billigere, nicht Antidumpingzöllen unterliegende ECCS beziehen könnten, würde die Verwender in der Union weiter beeinträchtigen. Darüber hinaus würde der Anstieg der Preise für Lebensmittelverpackungen nach Ansicht von Eviosys zu einem weiteren Anstieg der Lebensmittelpreise führen, was sich insbesondere auf einkommensschwächere Haushalte auswirken würde, die stärker auf Lebensmittelkonserven angewiesen seien.

(265)

Verwender und Händler in der Union beziehen bereits rund 70 % ihres Bedarfs an ECCS vom Wirtschaftszweig der Union. Einfuhren aus den betroffenen Ländern hatte im UZ einen Marktanteil von [14-16] % auf dem Unionsmarkt und Einfuhren aus anderen Drittländern haben einen dem Verkaufspreis des Wirtschaftszweigs der Union sehr ähnlichen Preis. Aus den Daten von Eviosys, dem einzigen Verwender, der den Fragebogen beantwortet hat, war ersichtlich, dass das Unternehmen in Anbetracht seiner derzeitigen Gewinne aus dem Verkauf von mit ECCS hergestellten Produkten und des Anteils der Einfuhren aus den betroffenen Ländern an seinem Beschaffungsportfolio, in der Lage wäre, einen etwaigen Kostenanstieg aufzufangen. Daher wurde das Vorbringen vorläufig zurückgewiesen.

(266)

Was die möglichen Auswirkungen auf die Lebensmittelpreise angeht, legte Eviosys keinerlei Beweise zur Stützung seiner Behauptung vor, dass die Erhöhung der ECCS-Preise zu einer Erhöhung der Lebensmittelverpackungspreise und letztendlich zu einer Erhöhung der Lebensmittelpreise führen würde oder dass eine solche potenzielle Erhöhung im gleichen Verhältnis erfolgen würde wie die Erhöhung der ECCS-Preise. Außerdem wird ECCS nur für die Deckel der Konservendosen verwendet, während das teurere Weißblech für den Dosenkörper verwendet wird. Schließlich wird der Verwender, wie in Erwägungsgrund 265 dargelegt, in der Lage sein, den möglichen Kostenanstieg aufgrund der Maßnahmen zu absorbieren. Daher wird sich ein potenzieller Anstieg der ECCS-Preise allein wahrscheinlich nicht auf die Preise von Lebensmittelverpackungen auswirken, und falls doch, nur in einem sehr geringen Umfang. Folglich wies die Kommission dieses Argument vorläufig zurück.

(267)

Drittens brachten Eviosys und die CISA vor, dass der ECCS-Markt der Union durch ein Duopol gekennzeichnet sei, in dem die Wahl der Ware und die Verhandlungsposition der nachgeschalteten Verwender durch die Einführung von Antidumpingmaßnahmen gefährdet würden, und verwiesen auf den in Erwägungsgrund 195 erwähnten Fusionskontrollbeschluss der Kommission.

(268)

Wie in Erwägungsgrund 196 erläutert, haben die Bewertungen der Kommission in Fusionskontrollverfahren andere Zielsetzungen. Auf jeden Fall ging die Warendefinition im zitierten Beschluss wesentlich über ECCS hinaus und umfasste eine Reihe anderer Stahlerzeugnisse wie Weißbleche, und die in diesem Beschluss vorgenommene Analyse der Einfuhren betraf einen Zeitraum vor dem Bezugszeitraum. Daher wurde das Vorbringen zurückgewiesen.

(269)

Schließlich wiesen zwei weitere Verwender und die CISA auf die bestehenden Schutzmaßnahmen gegenüber den Einfuhren von Stahlerzeugnissen, einschließlich ECCS, hin, die den Wirtschaftszweig der Union bereits ausreichend schützen würden, und brachten vor, dass die Kontingente für Einfuhren aus China noch nicht ausgeschöpft seien. Sie machten ferner geltend, dass die Preise der chinesischen Einfuhren in den Jahren 2020 und 2021 den Preisen der Unionshersteller nach einem Anstieg aufgrund der höheren Transportkosten und der Abschaffung des Umsatzsteuernachlasses von 13 % für ECCS-Ausfuhren in China sehr ähnlich gewesen seien.

(270)

Hierzu ist festzustellen, dass Schutzmaßnahmen weder auf gedumpte Einfuhren abzielen, noch gegen sie schützen können. Obwohl die Preise der Einfuhren aus der VR China im UZ im Vergleich zu 2020 um 2,8 % stiegen, lagen sie immer noch um [7,5-20,7] % unter den Verkaufspreisen der Union auf dem Unionsmarkt im UZ. Der Anstieg der Transportkosten und die Abschaffung des von den Verwendern geltend gemachten Mehrwertsteuerrabatts für ECCS-Ausfuhren in China in Höhe von 13 % scheinen daher das Dumping nicht beseitigt zu haben. Daher wurden die Vorbringen vorläufig zurückgewiesen.

(271)

Die CISA forderte die Kommission überdies auf, auch die Entwicklungen nach dem UZ in den Blick zu nehmen. Am 31. März 2022 übermittelte die CISA dahin gehend eine Stellungnahme zu den Entwicklungen nach dem UZ und zu den Folgen möglicher Maßnahmen für die nachgelagerten Wirtschaftszweige in der EU.

(272)

Die Stellungnahmen gingen nach Ablauf der in der Einleitungsbekanntmachung gesetzten Frist ein und werden im endgültigen Stadium behandelt.

7.2.3.   Schlussfolgerungen zum Unionsinteresse

(273)

Die Auswirkungen der Maßnahmen für die Unionshersteller wären positiv. Die Risiken potenzieller negativer Auswirkungen auf Verwender und unabhängige Einführer/Händler, insbesondere in Bezug auf das Angebot, würden durch die verfügbaren freien Kapazitäten des Wirtschaftszweigs der Union sowie die Einfuhren aus anderen Ländern gemindert. Die Wiederherstellung eines fairen Wettbewerbs und gleicher Wettbewerbsbedingungen ohne gedumpte Einfuhren würde die gesunde Entwicklung des gesamten Marktes begünstigen und es dem Wirtschaftszweig der Union ermöglichen, die Kosten zu decken, die sich aus den Verpflichtungen der Union und der Mitgliedstaaten aus internationalen Abkommen ergeben.

(274)

Auf der Grundlage der vorstehenden Ausführungen gelangte die Kommission vorläufig zu dem Schluss, dass in diesem Stadium der Untersuchung keine zwingenden Gründe für die Annahme bestehen, dass die Einführung von Maßnahmen gegenüber den Einfuhren von ECCS mit Ursprung in den betroffenen Ländern dem Unionsinteresse zuwiderlaufen würde.

8.   VORLÄUFIGE ANTIDUMPINGMAßNAHMEN

(275)

Auf der Grundlage der Schlussfolgerungen der Kommission zu Dumping, Schädigung, Schadensursache, Höhe der Maßnahmen und Unionsinteresse sollten vorläufige Maßnahmen eingeführt werden, um eine weitere Schädigung des Wirtschaftszweigs der Union durch die gedumpten Einfuhren zu verhindern.

(276)

Gemäß Artikel 7 Absatz 2 der Grundverordnung werden die vorläufigen Antidumpingzölle für Baoshan Iron & Steel Co., Ltd. und Companhia Siderúrgica Nacional in Höhe der Schadensspanne festgesetzt.

(277)

In Bezug auf Handan Jintai Packing Material Co., Ltd. prüfte die Kommission, ob ein unter der Dumpingspanne liegender Zoll ausreichen würde, um die Schädigung zu beseitigen. Nachdem sie in Bezug auf die betroffene Ware Verzerrungen des Rohstoffangebots im Sinne von Artikel 7 Absatz 2a der Grundverordnung — in Form von Mehrwertsteuererstattungen für warmgewalzte Coils — festgestellt hatte, kam die Kommission zu dem Schluss, dass es im Unionsinteresse wäre, gemäß Artikel 7 Absatz 2b der Grundverordnung die Zölle in Höhe der Dumpingspanne festzusetzen, da ein Zoll unterhalb der Dumpingspanne zur Beseitigung der Schädigung des Wirtschaftszweigs der Union nicht ausreichend wäre.

(278)

Der vorläufige Zoll für die anderen mitarbeitenden, nicht in die Stichprobe einbezogenen Unternehmen in der VR China beruht auf der gewogenen durchschnittlichen Schadensspanne, die für die beiden in die Stichprobe einbezogenen Unternehmen in der VR China ermittelt wurde und niedriger ist als die gewogenen durchschnittlichen Dumpingspannen für die beiden in die Stichprobe einbezogenen Unternehmen in der VR China.

(279)

Da die Hersteller in der VR China nur in geringem Umfang mitarbeiteten und angesichts der Tatsache, dass der Zollsatz für Jintai nach Artikel 7 Absatz 2a der Grundverordnung auf der ermittelten Dumpingspanne beruhte, wurde die Höhe des landesweiten Zolls festgelegt, indem für jeden Warentyp, den Jintai in repräsentativen Mengen verkauft hatte, die höchsten ermittelten Dumpingspannen herangezogen wurden. Da das Vorliegen nennenswerter Verzerrungen nach Artikel 7 Absatz 2a festgestellt wurde, musste die Kommission für nicht mitarbeitende Unternehmen keine Zielpreisunterbietungsspanne oder Schadensspanne berechnen.

(280)

In Anbetracht der hohen Bereitschaft zur Mitarbeit in Brasilien wird der residuale Zoll auf dem Niveau festgesetzt, das für die Companhia Siderúrgica Nacional gilt.

(281)

Einzelheiten sind der nachstehenden Tabelle zu entnehmen. Auf dieser Grundlage sollten die folgenden vorläufigen Antidumpingzölle (aufgeführt in der letzten Spalte), ausgedrückt als Prozentsatz des CIF-Preises frei Grenze der Union, unverzollt, eingeführt werden:

Land

Unternehmen

Vorläufige Dumpingspanne

Vorläufige Schadensspanne

Vorläufiger Antidumpingzoll

Volksrepublik China

Baoshan Iron & Steel Co., Ltd.

43,3  %

33,2  %

33,2  %

 

Handan Jintai Packing Material Co., Ltd.

53,9  %

53,9  %

53,9  %

 

Andere mitarbeitende Unternehmen

45,1  %

36,7  %

36,7  %

 

Alle übrigen Unternehmen

77,9  %

77,9  %

77,9  %

Brasilien

Companhia Siderúrgica Nacional

66,8  %

52,0  %

52,0  %

 

Alle übrigen Unternehmen

66,8  %

52,0  %

52,0  %

(282)

Die in dieser Verordnung festgesetzten unternehmensspezifischen Antidumpingzollsätze wurden anhand der Feststellungen dieser Untersuchung ermittelt. Mithin spiegeln sie die in dieser Untersuchung festgestellte Lage der betreffenden Unternehmen wider. Diese Zollsätze gelten ausschließlich für die Einfuhren der betroffenen Ware, die von den namentlich genannten juristischen Personen hergestellt werden. Einfuhren der betroffenen Ware, die von anderen, nicht im verfügenden Teil dieser Verordnung ausdrücklich genannten Unternehmen (einschließlich der mit den ausdrücklich genannten Unternehmen verbundenen Unternehmen) hergestellt werden, sollten dem für „alle übrigen Unternehmen“ geltenden Zollsatz unterliegen. Für sie sollte keiner der unternehmensspezifischen Antidumpingzollsätze gelten.

(283)

Damit die ordnungsgemäße Einziehung der Antidumpingzölle gewährleistet ist, sollte der Antidumpingzoll für alle übrigen Unternehmen nicht nur für die an dieser Untersuchung nicht mitarbeitenden ausführenden Hersteller gelten, sondern auch für die Hersteller, die im Untersuchungszeitraum keine Ausfuhren in die Union getätigt haben.

(284)

Zur Minimierung des Umgehungsrisikos, das aufgrund der unterschiedlichen Zollsätze besteht, sind besondere Vorkehrungen zur Gewährleistung der Erhebung der unternehmensspezifischen Antidumpingzölle erforderlich. Die Unternehmen, für die ein unternehmensspezifischer Antidumpingzoll gilt, müssen den Zollbehörden der Mitgliedstaaten eine gültige Handelsrechnung vorlegen. Die Rechnung muss den Vorgaben gemäß Artikel 1 Absatz 3 entsprechen. Auf Einfuhren, für die keine solche Handelsrechnung vorgelegt wird, sollte der für „alle übrigen Unternehmen“ geltende Antidumpingzoll erhoben werden.

(285)

Auch wenn die Vorlage dieser Rechnung erforderlich ist, damit die Zollbehörden der Mitgliedstaaten die unternehmensspezifischen Antidumpingzölle auf die Einfuhren anwenden können, stellt diese Rechnung nicht das einzige von den Zollbehörden zu berücksichtigende Element dar. So müssen die Zollbehörden der Mitgliedstaaten — auch wenn ihnen eine Rechnung vorgelegt wird, die sämtliche in Artikel 1 Absatz 3 dargelegten Anforderungen erfüllt — ihre üblichen Prüfungen durchführen und, wie in allen anderen Fällen, zusätzliche Dokumente (Versandpapiere usw.) verlangen können, um die Richtigkeit der Angaben in der Erklärung zu überprüfen und sicherzustellen, dass die anschließende Anwendung des niedrigeren Zollsatzes unter Einhaltung der Zollvorschriften gerechtfertigt ist.

(286)

Sollten sich die Ausfuhren eines der Unternehmen, die in den Genuss niedrigerer unternehmensspezifischer Zollsätze gelangen, nach der Einführung der betreffenden Maßnahmen beträchtlich erhöhen, so könnte allein schon der mengenmäßige Anstieg als Veränderung des Handelsgefüges aufgrund der Einführung von Maßnahmen im Sinne des Artikels 13 Absatz 1 der Grundverordnung interpretiert werden. Unter diesen Umständen kann, sofern die Voraussetzungen dafür erfüllt sind, eine Umgehungsuntersuchung eingeleitet werden. Im Rahmen einer solchen Untersuchung kann unter anderem geprüft werden, ob es notwendig ist, die unternehmensspezifischen Zollsätze aufzuheben und stattdessen einen landesweiten Zoll einzuführen.

9.   INFORMATIONEN IM VORLÄUFIGEN STADIUM

(287)

Im Einklang mit Artikel 19a der Grundverordnung unterrichtete die Kommission am 25. April 2022 die interessierten Parteien über die geplante Einführung der vorläufigen Zölle. Diese Auskünfte wurden auch über die Website der GD HANDEL der Öffentlichkeit zugänglich gemacht. Den interessierten Parteien wurden drei Arbeitstage dafür eingeräumt, zur Richtigkeit der Berechnungen, über die sie unterrichtet worden waren, Stellung zu nehmen. Aufgrund der eingegangenen Stellungnahmen nahm die Kommission Korrekturen an den Berechnungen vor, soweit dies gerechtfertigt war.

10.   SCHLUSSBESTIMMUNGEN

(288)

Im Interesse einer ordnungsgemäßen Verwaltung fordert die Kommission die interessierten Parteien auf, innerhalb einer vorgegebenen Frist schriftlich Stellung zu nehmen und/oder eine Anhörung vor der Kommission zu beantragen. Interessierte Parteien können auch eine Anhörung bei der Anhörungsbeauftragten für Handelsverfahren beantragen.

(289)

Die Feststellungen zur Einführung vorläufiger Zölle sind vorläufiger Natur und können im Rahmen der endgültigen Sachaufklärung geändert werden —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

(1)   Auf die Einfuhren von flachgewalzten Erzeugnissen aus Eisen oder nicht legiertem Stahl, mit Chromoxiden oder mit Chrom und Chromoxiden überzogen, auch als Erzeugnisse aus elektrolytisch verchromtem Stahl bezeichnet, mit Ursprung in der Volksrepublik China und Brasilien, die derzeit unter den KN-Codes 7210 50 00 und 7212 50 20 eingereiht werden, wird ein vorläufiger Antidumpingzoll eingeführt.

(2)   Für die in Absatz 1 beschriebene und von den nachstehend aufgeführten Unternehmen hergestellte Ware gelten folgende vorläufige Antidumpingzollsätze auf den Nettopreis frei Grenze der Union, unverzollt:

Land

Unternehmen

Vorläufiger Antidumpingzoll

TARIC-Zusatzcode

Volksrepublik China

Baoshan Iron & Steel Co., Ltd.

33,2  %

C039

 

Handan Jintai Packing Material Co., Ltd.

53,9  %

C862

 

Andere mitarbeitende Unternehmen:

GDH Zhongyue (Zhongshan) Tinplate Industry Co.,Ltd.

Shougang Jingtang United Iron & Steel Co., Ltd.

36,7  %

C137

 

Alle übrigen Unternehmen

77,9  %

C999

Brasilien

Companhia Siderúrgica Nacional

52,0  %

C212

 

Alle übrigen Unternehmen

52,0  %

C999

(3)   Die Anwendung der unternehmensspezifischen Zollsätze für die in Absatz 2 genannten Unternehmen setzt voraus, dass den Zollbehörden der Mitgliedstaaten eine gültige Handelsrechnung vorgelegt wird; diese muss eine Erklärung enthalten, die von einer dafür zuständigen, mit Namen und Funktion ausgewiesenen Person des rechnungsstellenden Unternehmens datiert und unterzeichnet wurde und deren Wortlaut wie folgt lautet: „Der/Die Unterzeichnete versichert, dass die auf dieser Rechnung aufgeführten und zur Ausfuhr in die Europäische Union verkauften [Mengenangabe] [betroffene Ware] von [Name und Anschrift des Unternehmens] ([TARIC-Zusatzcode]) in [betroffenes Land] hergestellt wurden und dass die Angaben auf dieser Rechnung vollständig und richtig sind.“ Wird keine solche Handelsrechnung vorgelegt, findet der für alle übrigen Unternehmen geltende Zollsatz Anwendung.

(4)   Die Überführung der in Absatz 1 genannten Ware in den zollrechtlich freien Verkehr in der Union ist von der Leistung einer Sicherheit in Höhe des vorläufigen Zolls abhängig.

(5)   Sofern nichts anderes bestimmt ist, finden die geltenden Zollbestimmungen Anwendung.

Artikel 2

(1)   Stellungnahmen interessierter Parteien zu dieser Verordnung sind innerhalb von 15 Kalendertagen nach Inkrafttreten dieser Verordnung schriftlich an die Kommission zu übermitteln.

(2)   Anhörungen bei der Kommission sind von interessierten Parteien innerhalb von fünf Kalendertagen nach Inkrafttreten dieser Verordnung zu beantragen.

(3)   Anhörungen bei der Anhörungsbeauftragten für Handelsverfahren sind von interessierten Parteien innerhalb von fünf Kalendertagen nach Inkrafttreten dieser Verordnung zu beantragen. Anträge, die nach Ablauf dieser Frist eingereicht werden, können von der Anhörungsbeauftragten geprüft werden; sie kann entscheiden, diese Anträge anzunehmen, falls dies angemessen ist.

Artikel 3

Diese Verordnung tritt am Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Artikel 1 gilt für einen Zeitraum von sechs Monaten.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 20. Mai 2022

Für die Kommission

Die Präsidentin

Ursula VON DER LEYEN


(1)   ABl. L 176 vom 30.6.2016, S. 21.

(2)  Bekanntmachung der Einleitung eines Antidumpingverfahrens betreffend die Einfuhren von Erzeugnissen aus elektrolytisch verchromtem Stahl mit Ursprung in der Volksrepublik China und Brasilien (ABl. C 387 vom 24.9.2021, S. 2).

(3)  Abrufbar unter https://trade.ec.europa.eu/tdi/case_details.cfm?id=2549.

(4)   ABl. C 86 vom 16.3.2020, S. 6.

(5)  Durchführungsverordnung (EU) 2022/191 der Kommission vom 16. Februar 2022 zur Einführung eines endgültigen Antidumpingzolls auf die Einfuhren bestimmter Verbindungselemente aus Eisen oder Stahl mit Ursprung in der Volksrepublik China; Durchführungsverordnung (EU) 2021/2239 der Kommission vom 15. Dezember 2021 zur Einführung eines endgültigen Antidumpingzolls auf die Einfuhren bestimmter gewerblicher Windkrafttürme aus Stahl mit Ursprung in der Volksrepublik China; Durchführungsverordnung (EU) 2021/635 der Kommission vom 16. April 2021 zur Einführung eines endgültigen Antidumpingzolls auf die Einfuhren bestimmter geschweißter Rohre aus Eisen oder nicht legiertem Stahl mit Ursprung in Belarus, der Volksrepublik China und Russland im Anschluss an eine Auslaufüberprüfung nach Artikel 11 Absatz 2 der Verordnung (EU) 2016/1036 des Europäischen Parlaments und des Rates und Durchführungsverordnung (EU) 2020/508 der Kommission vom 7. April 2020 zur Einführung eines vorläufigen Antidumpingzolls auf die Einfuhren bestimmter warmgewalzter Flacherzeugnisse aus nicht rostendem Stahl in Tafeln oder Rollen (Coils) mit Ursprung in Indonesien, der Volksrepublik China und Taiwan.

(6)  Siehe Erwägungsgründe 206-208 der Durchführungsverordnung (EU) 2022/191 der Kommission, Erwägungsgrund 135 der Durchführungsverordnung (EU) 2021/2239 der Kommission, Erwägungsgründe 149-150 der Durchführungsverordnung (EU) 2021/635 der Kommission, Erwägungsgründe 158-159 der Durchführungsverordnung (EU) 2020/508 der Kommission.

(7)  Siehe Erwägungsgrund 192 der Durchführungsverordnung (EU) 2022/191 der Kommission, Erwägungsgründe 58-61 der Durchführungsverordnung (EU) 2021/2239 der Kommission, Erwägungsgründe 115-118 der Durchführungsverordnung (EU) 2021/635 der Kommission und Erwägungsgründe 122-127 der Durchführungsverordnung (EU) 2020/508 der Kommission.

(8)  Siehe Erwägungsgründe 193-194 der Durchführungsverordnung (EU) 2022/191 der Kommission, Erwägungsgründe 62-66 der Durchführungsverordnung (EU) 2021/2239 der Kommission, Erwägungsgründe 119-122 der Durchführungsverordnung (EU) 2021/635 der Kommission und Erwägungsgründe 128-132 der Durchführungsverordnung (EU) 2020/508 der Kommission. Das in den chinesischen Rechtsvorschriften vorgesehene Recht der zuständigen Behörden, Schlüsselpositionen im Management staatseigener Unternehmen zu besetzen und Personen aus solchen Positionen abzuberufen, kann als ein sich aus den entsprechenden Eigentumsrechten ergebendes Recht gesehen werden; der Staat kann aber noch über einen anderen wichtigen Kanal Einfluss auf Unternehmensentscheidungen nehmen, nämlich über die in staatseigenen wie auch in privaten Unternehmen bestehenden Zellen der Kommunistischen Partei Chinas (im Folgenden auch kurz „Kommunistische Partei“). Nach dem Unternehmensrecht der VR China muss in jedem Unternehmen (in dem es mindestens drei Parteimitglieder gibt — so sieht es das Statut der Kommunistischen Partei vor) eine Organisation der Kommunistischen Partei gebildet werden; zudem muss das Unternehmen die Voraussetzungen dafür schaffen, dass die Parteiorganisation ihre Tätigkeiten ausüben kann. In der Vergangenheit wurde diese Vorschrift offenbar nicht immer eingehalten bzw. konsequent durchgesetzt. Jedoch macht die Kommunistische Partei spätestens seit 2016 verstärkt ihren Anspruch auf Kontrolle der Geschäftsentscheidungen staatseigener Unternehmen als politisches Prinzip geltend. Auch wird berichtet, dass die Kommunistische Partei Druck auf private Unternehmen dahin gehend ausübt, „Patriotismus“ an oberste Stelle zu setzen und die Parteidisziplin zu wahren. Im Jahr 2017 gab es Berichten zufolge in 70 % der etwa 1,86 Mio. Privatunternehmen Parteizellen, wobei verstärkt darauf gedrungen wurde, dass die Organisationen der Kommunistischen Partei bei Geschäftsentscheidungen der betreffenden Unternehmen das letzte Wort haben sollten. Diese Regeln gelten grundsätzlich in der gesamten chinesischen Wirtschaft und in allen Sektoren, somit auch für die Hersteller von Walzdraht und die Lieferanten ihrer Inputs.

(9)  Siehe Erwägungsgründe 195-201 der Durchführungsverordnung (EU) 2022/191 der Kommission, Erwägungsgründe 67-74 der Durchführungsverordnung (EU) 2021/2239 der Kommission, Erwägungsgründe 123-129 der Durchführungsverordnung (EU) 2021/635 der Kommission und Erwägungsgründe 133-138 der Durchführungsverordnung (EU) 2020/508 der Kommission.

(10)  Siehe Erwägungsgrund 202 der Durchführungsverordnung (EU) 2022/191 der Kommission, Erwägungsgrund 75 der Durchführungsverordnung (EU) 2021/2239 der Kommission, Erwägungsgründe 130-133 der Durchführungsverordnung (EU) 2021/635 der Kommission und Erwägungsgründe 139-142 der Durchführungsverordnung (EU) 2020/508 der Kommission.

(11)  Siehe Erwägungsgrund 203 der Durchführungsverordnung (EU) 2022/191 der Kommission, Erwägungsgrund 76 der Durchführungsverordnung (EU) 2021/2239 der Kommission, Erwägungsgründe 134-135 der Durchführungsverordnung (EU) 2021/635 der Kommission und Erwägungsgründe 143-144 der Durchführungsverordnung (EU) 2020/508 der Kommission.

(12)  Siehe Erwägungsgrund 203 der Durchführungsverordnung (EU) 2022/191 der Kommission, Erwägungsgrund 76 der Durchführungsverordnung (EU) 2021/2239 der Kommission, Erwägungsgründe 136-145 der Durchführungsverordnung (EU) 2021/635 der Kommission und Erwägungsgründe 145-154 der Durchführungsverordnung (EU) 2020/508 der Kommission.

(13)  Durchführungsverordnung (EU) 2017/969 der Kommission vom 8. Juni 2017 zur Einführung endgültiger Ausgleichszölle auf die Einfuhren bestimmter warmgewalzter Flacherzeugnisse aus Eisen, nicht legiertem Stahl oder anderem legiertem Stahl mit Ursprung in der Volksrepublik China und zur Änderung der Durchführungsverordnung (EU) 2017/649 der Kommission zur Einführung eines endgültigen Antidumpingzolls auf die Einfuhren bestimmter warmgewalzter Flacherzeugnisse aus Eisen, nicht legiertem Stahl oder legiertem Stahl mit Ursprung in der Volksrepublik China (ABl. L 146 vom 9.6.2017, S. 17).

(14)  Baowu, Unternehmensprofil, http://www.baowugroup.com/en/contents/5273/102759.html (zuletzt abgerufen am 6. Mai 2021).

(15)  Siehe 202041312652.pdf (sohu.com), zuletzt abgerufen am 7. April 2022

(16)  Bericht — Kapitel 14, S. 358: Die Produktion entfällt zu 51 % auf private und zu 49 % auf staatseigene Unternehmen, die Kapazität zu 44 % auf staatseigene und zu 56 % auf private Unternehmen.

(17)  Abrufbar unter:

www.gov.cn/zhengce/content/2016-02/04/content_5039353.htm (zuletzt abgerufen am 6. Mai 2021);

https://policycn.com/policy_ticker/higher-expectations-for-large-scale-steel-enterprise/?iframe=1&secret=c8uthafuthefra4e (zuletzt abgerufen am 6. Mai 2021) sowie

www.xinhuanet.com/english/2019-04/23/c_138001574.htm (zuletzt abgerufen am 6. Mai 2021).

(18)  Abrufbar unter http://www.xinhuanet.com/english/2019-04/23/c_138001574.htm (zuletzt abgerufen am 6. Mai 2021) sowie unter http://www.jjckb.cn/2019-04/23/c_137999653.htm (zuletzt abgerufen am 6. Mai 2021).

(19)  Beispielsweise beim Zusammenschluss zwischen dem Privatunternehmen Rizhao und dem staatseigenen Unternehmen Shandong Iron and Steel im Jahr 2009. Siehe Stahlbericht Peking, S. 58; als weiteres Beispiel lässt sich die Mehrheitsbeteiligung anführen, die die China Baowu Steel Group im Juni 2019 an Magang Steel erwarb, siehe https://www.ft.com/content/a7c93fae-85bc-11e9-a028-86cea8523dc2 (zuletzt abgerufen am 6. Mai 2021).

(20)  TISCO, „Company profile“, http://en.tisco.com.cn/CompanyProfile/20151027095855836705.html (zuletzt abgerufen am 2. März 2020).

(21)  Siehe die Website der Unternehmensgruppe, abrufbar unter: http://www.baowugroup.com/about/board_of_directors (abgerufen am 28. März 2022).

(22)  Siehe die Website der Unternehmensgruppe, abrufbar unter: https://www.baosteel.com/about/manager (abgerufen am 28. März 2022).

(23)  http://www.baowugroup.com/party_building/overview

(24)   Ebd.

(25)  Siehe die Satzung von Baosteel, Artikel 133.4:

http://static.sse.com.cn//disclosure/listedinfo/announcement/c/2021-01-08/600019_20210108_8.pdf (zuletzt abgerufen am 6. Mai 2021).

(26)  Bericht, Teil III, Kapitel 14, S. 346 ff.

(27)  Einführung in den Plan zur Anpassung und Modernisierung der Stahlindustrie.

(28)  Bericht, Kapitel 14, S. 347.

(29)  The 13th Five-Year Plan for Economic and Social Development of the People’s Republic of China (2016-2020), abrufbar unter

https://en.ndrc.gov.cn/newsrelease_8232/201612/P020191101481868235378.pdf (zuletzt abgerufen am 2. März 2020).

(30)  Bericht, Kapitel 14, S. 349.

(31)  Bericht, Kapitel 14, S. 352.

(32)  Guiding Catalogue for Industry Restructuring (Fassung 2019), angenommen mit dem Erlass Nr. 29 der Nationalen Entwicklungs- und Reformkommission der Volksrepublik China vom 27. August 2019, http://www.gov.cn/xinwen/2019-11/06/5449193/files/26c9d25f713f4ed5b8dc51ae40ef37af.pdf (zuletzt abgerufen am 11. April 2022).

(33)  Bericht — Kapitel 14, S. 375-376.

(34)  Siehe Erwägungsgründe 134-135 der Durchführungsverordnung (EU) 2021/635 der Kommission und Erwägungsgründe 143-144 der Durchführungsverordnung (EU) 2020/508 der Kommission.

(35)  Die vollständige Liste ist unter folgendem Link abrufbar:

https://view.officeapps.live.com/op/view.aspx?src=https%3A%2F%2Fkjt.hebei.gov.cn%2Fwww%2Fxwzx15%2Ftzgg35%2Fsttz15%2F227382%2F2020102009523655218.doc&wdOrigin=BROWSELINK

(36)  World Bank Open Data — Upper Middle Income, https://data.worldbank.org/income-level/upper-middle-income.

(37)  https://ilostat.ilo.org/

(38)  http://www.edp.com.br/distribuicao-es/saiba-mais/informativos/tarifas-aplicadas-a-clientes-atendidos-em-alta-e-media-tensao-(grupo-a).

(39)  https://www.comgas.com.br/tarifas/historico-de-tarifas/

(40)  http://site.sabesp.com.br/site/interna/Default.aspx?secaoId=183.

(41)  Verordnung (EU) 2015/755 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29. April 2015 über eine gemeinsame Regelung der Einfuhren aus bestimmten Drittländern (ABl. L 123 vom 19.5.2015, S. 33). Nach Artikel 2 Absatz 7 der Grundverordnung können die Inlandspreise in diesen Ländern nicht zur Ermittlung des Normalwerts herangezogen werden; außerdem waren diese Einfuhrdaten sowieso unerheblich.

(42)  Durchführungsverordnung (EU) 2022/58 der Kommission vom 14. Januar 2022 zur Einführung eines endgültigen Antidumpingzolls auf die Einfuhren bestimmter kornorientierter flachgewalzter Erzeugnisse aus Silicium-Elektrostahl mit Ursprung in der Volksrepublik China, Japan, der Republik Korea, der Russischen Föderation und den Vereinigten Staaten von Amerika nach einer Überprüfung wegen des bevorstehenden Außerkrafttretens der Maßnahmen nach Artikel 11 Absatz 2 der Verordnung (EU) 2016/1036 des Europäischen Parlaments und des Rates (ABl. L 10 vom 17.1.2022, S. 17).

(43)  https://ilostat.ilo.org/

(44)  Abrufbar unter https://establishbrazil.com/articles/whats-real-cost-employee (zuletzt aufgerufen am 8. April 2022).

(45)  https://www.csn.com.br/wp-content/uploads/sites/452/2021/07/Relato-Integrado-2020-EN.pdf

(46)  Beschluss der Kommission in der Sache M.8713 — Tata steel/ThyssenKrupp/JV vom 11. Juni 2019, Erwägungsgründe 384, 388 und 390.

(47)  Das Übereinkommen von Paris ist Teil des Rahmenübereinkommens der Vereinten Nationen über Klimaänderungen.

(48)  Antidumpingantrag vom 12. August 2021, Rn. 32.