ISSN 1977-0642

Amtsblatt

der Europäischen Union

L 114

European flag  

Ausgabe in deutscher Sprache

Rechtsvorschriften

65. Jahrgang
12. April 2022


Inhalt

 

I   Gesetzgebungsakte

Seite

 

 

VERORDNUNGEN

 

*

Verordnung (EU) 2022/590 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 6. April 2022 zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 138/2004 im Hinblick auf die Regionale Landwirtschaftliche Gesamtrechnung ( 1 )

1

 

 

BESCHLÜSSE

 

*

Beschluss (EU) 2022/591 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 6. April 2022 über ein allgemeines Umweltaktionsprogramm der Union für die Zeit bis 2030

22

 

 

II   Rechtsakte ohne Gesetzescharakter

 

 

VERORDNUNGEN

 

*

Durchführungsverordnung (EU) 2022/592 des Rates vom 11. April 2022 zur Durchführung der Verordnung (EU) Nr. 359/2011 über restriktive Maßnahmen gegen bestimmte Personen, Organisationen und Einrichtungen angesichts der Lage in Iran

37

 

*

Durchführungsverordnung (EU) 2022/593 der Kommission vom 1. März 2022 zur Zulassung von ätherischem Öl aus der Litsea-Beere als Futtermittelzusatzstoff für bestimmte Tierarten ( 1 )

44

 

*

Durchführungsverordnung (EU) 2022/594 der Kommission vom 8. April 2022 zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 474/2006 hinsichtlich der Liste der Luftfahrtunternehmen, gegen die in der Union eine Betriebsuntersagung ergangen ist oder deren Betrieb in der Union Beschränkungen unterliegt ( 1 )

49

 

*

Durchführungsverordnung (EU) 2022/595 der Kommission vom 11. April 2022 zur Änderung bestimmter Verordnungen über restriktive Maßnahmen und zur Festlegung einer einzigen Liste der Anhänge dieser Verordnungen mit den Kontaktdaten der zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten und der Anschrift für Notifikationen an die Europäische Kommission

60

 

 

BESCHLÜSSE

 

*

Beschluss (GASP) 2022/596 des Rates vom 11. April 2022 zur Änderung des Beschlusses 2011/235/GASP über restriktive Maßnahmen gegen bestimmte Personen und Organisationen angesichts der Lage in Iran

68

 

*

Beschluss (GASP) 2022/597 des Rates vom 11. April 2022 zur Förderung des europäischen Netzes unabhängiger Reflexionsgruppen für Nichtverbreitungs- und Abrüstungsfragen

75

 

*

Beschluss (EU) 2022/598 des Rates vom 5. April 2022 zur Festlegung des Standpunkts, der im Namen der Europäischen Union im mit dem Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum eingesetzten Gemeinsamen Ausschuss zur Änderung des Protokolls Nr. 4 zu dem genannten Abkommen über Ursprungsregeln zu vertreten ist, und zur Aufhebung des Beschlusses (EU) 2020/2058 ( 1 )

88

 

*

Durchführungsbeschluss (EU) 2022/599 der Kommission vom 8. April 2022 über die Anerkennung des freiwilligen Systems Biomass Biofuels Sustainability voluntary scheme (2BSvs) zum Nachweis der Einhaltung der in der Richtlinie (EU) 2018/2001 des Europäischen Parlaments und des Rates festgelegten Anforderungen für Biokraftstoffe, flüssige Biobrennstoffe, Biomasse-Brennstoffe, flüssige oder gasförmige erneuerbare Kraftstoffe nicht biogenen Ursprungs und wiederverwertete kohlenstoffhaltige Kraftstoffe ( 1 )

173

 

*

Durchführungsbeschluss (EU) 2022/600 der Kommission vom 8. April 2022 über die Anerkennung des freiwilligen Systems Bonsucro EU zum Nachweis der Einhaltung der in der Richtlinie (EU) 2018/2001 des Europäischen Parlaments und des Rates festgelegten Anforderungen für Biokraftstoffe, flüssige Biobrennstoffe, Biomasse-Brennstoffe, flüssige oder gasförmige erneuerbare Kraftstoffe nicht biogenen Ursprungs und wiederverwertete kohlenstoffhaltige Kraftstoffe ( 1 )

176

 

*

Durchführungsbeschluss (EU) 2022/601 der Kommission vom 8. April 2022 über die Anerkennung des freiwilligen Systems Better Biomass zum Nachweis der Einhaltung der in der Richtlinie (EU) 2018/2001 des Europäischen Parlaments und des Rates festgelegten Anforderungen für Biokraftstoffe, flüssige Biobrennstoffe, Biomasse-Brennstoffe, flüssige oder gasförmige erneuerbare Kraftstoffe nicht biogenen Ursprungs und wiederverwertete kohlenstoffhaltige Kraftstoffe ( 1 )

179

 

*

Durchführungsbeschluss (EU) 2022/602 der Kommission vom 8. April 2022 über die Anerkennung des freiwilligen Systems International Sustainability & Carbon Certification — ISCC EU zum Nachweis der Einhaltung der in der Richtlinie (EU) 2018/2001 des Europäischen Parlaments und des Rates festgelegten Anforderungen für Biokraftstoffe, flüssige Biobrennstoffe, Biomasse-Brennstoffe, flüssige oder gasförmige erneuerbare Kraftstoffe nicht biogenen Ursprungs und wiederverwertete kohlenstoffhaltige Kraftstoffe ( 1 )

182

 

*

Durchführungsbeschluss (EU) 2022/603 der Kommission vom 8. April 2022 über die Anerkennung des Systems KZR INiG zum Nachweis der Einhaltung der in der Richtlinie (EU) 2018/2001 des Europäischen Parlaments und des Rates festgelegten Anforderungen für Biokraftstoffe, flüssige Biobrennstoffe, Biomasse-Brennstoffe, flüssige oder gasförmige erneuerbare Kraftstoffe nicht biogenen Ursprungs und wiederverwertete kohlenstoffhaltige Kraftstoffe ( 1 )

185

 

*

Durchführungsbeschluss (EU) 2022/604 der Kommission vom 8. April 2022 über die Anerkennung des freiwilligen Systems Red Tractor Farm Assurance Crops and Sugar Beet Scheme zum Nachweis der Einhaltung der in der Richtlinie (EU) 2018/2001 des Europäischen Parlaments und des Rates festgelegten Anforderungen für Biokraftstoffe, flüssige Biobrennstoffe, Biomasse-Brennstoffe, flüssige oder gasförmige erneuerbare Kraftstoffe nicht biogenen Ursprungs und wiederverwertete kohlenstoffhaltige Kraftstoffe ( 1 )

188

 

*

Durchführungsbeschluss (EU) 2022/605 der Kommission vom 8. April 2022 über die Anerkennung des freiwilligen Systems REDcert-EU zum Nachweis der Einhaltung der in der Richtlinie (EU) 2018/2001 des Europäischen Parlaments und des Rates festgelegten Anforderungen für Biokraftstoffe, flüssige Biobrennstoffe, Biomasse-Brennstoffe, flüssige oder gasförmige erneuerbare Kraftstoffe nicht biogenen Ursprungs und wiederverwertete kohlenstoffhaltige Kraftstoffe ( 1 )

191

 

*

Durchführungsbeschluss (EU) 2022/606 der Kommission vom 8. April 2022 über die Anerkennung des freiwilligen Systems Round Table on Responsible Soy with EU RED Requirements (RTRS EU RED) zum Nachweis der Einhaltung der in der Richtlinie (EU) 2018/2001 des Europäischen Parlaments und des Rates festgelegten Anforderungen für Biokraftstoffe, flüssige Biobrennstoffe, Biomasse-Brennstoffe, flüssige oder gasförmige erneuerbare Kraftstoffe nicht biogenen Ursprungs und wiederverwertete kohlenstoffhaltige Kraftstoffe ( 1 )

194

 

*

Durchführungsbeschluss (EU) 2022/607 der Kommission vom 8. April 2022 über die Anerkennung des freiwilligen Systems Roundtable on Sustainable Biomaterials (RSB) EU RED zum Nachweis der Einhaltung der in der Richtlinie (EU) 2018/2001 des Europäischen Parlaments und des Rates festgelegten Anforderungen für Biokraftstoffe, flüssige Biobrennstoffe, Biomasse-Brennstoffe, flüssige oder gasförmige erneuerbare Kraftstoffe nicht biogenen Ursprungs und wiederverwertete kohlenstoffhaltige Kraftstoffe ( 1 )

197

 

*

Durchführungsbeschluss (EU) 2022/608 der Kommission vom 8. April 2022 über die Anerkennung des Systems Scottish Quality Crops Farm Assurance Scheme (SQC) zum Nachweis der Einhaltung der in der Richtlinie (EU) 2018/2001 des Europäischen Parlaments und des Rates festgelegten Anforderungen für Biokraftstoffe, flüssige Biobrennstoffe, Biomasse-Brennstoffe, flüssige oder gasförmige erneuerbare Kraftstoffe nicht biogenen Ursprungs und wiederverwertete kohlenstoffhaltige Kraftstoffe ( 1 )

200

 

*

Durchführungsbeschluss (EU) 2022/609 der Kommission vom 8. April 2022 über die Anerkennung des freiwilligen Systems SURE zum Nachweis der Einhaltung der in der Richtlinie (EU) 2018/2001 des Europäischen Parlaments und des Rates festgelegten Anforderungen für Biokraftstoffe, flüssige Biobrennstoffe, Biomasse-Brennstoffe, flüssige oder gasförmige erneuerbare Kraftstoffe nicht biogenen Ursprungs und wiederverwertete kohlenstoffhaltige Kraftstoffe ( 1 )

203

 

*

Durchführungsbeschluss (EU) 2022/610 der Kommission vom 8. April 2022 über die Anerkennung des Systems Trade Assurance Scheme for Combinable Crops (TASCC) zum Nachweis der Einhaltung der in der Richtlinie (EU) 2018/2001 des Europäischen Parlaments und des Rates festgelegten Anforderungen für Biokraftstoffe, flüssige Biobrennstoffe, Biomasse-Brennstoffe, flüssige oder gasförmige erneuerbare Kraftstoffe nicht biogenen Ursprungs und wiederverwertete kohlenstoffhaltige Kraftstoffe ( 1 )

206

 

*

Durchführungsbeschluss (EU) 2022/611 der Kommission vom 8. April 2022 über die Anerkennung des Systems Universal Feed Assurance Scheme (UFAS) zum Nachweis der Einhaltung der in der Richtlinie (EU) 2018/2001 des Europäischen Parlaments und des Rates festgelegten Anforderungen für Biokraftstoffe, flüssige Biobrennstoffe, Biomasse-Brennstoffe, flüssige oder gasförmige erneuerbare Kraftstoffe nicht biogenen Ursprungs und wiederverwertete kohlenstoffhaltige Kraftstoffe ( 1 )

209

 

 

Berichtigungen

 

*

Berichtigung der Verordnung (EU) 2022/328 des Rates vom 25. Februar 2022 zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 833/2014 über restriktive Maßnahmen angesichts der Handlungen Russlands, die die Lage in der Ukraine destabilisieren ( ABl. L 49 vom 25.2.2022 )

212

 

*

Berichtigung der Durchführungsverordnung (EU) 2022/558 der Kommission vom 6. April 2022 zur Einführung eines endgültigen Antidumpingzolls und zur endgültigen Vereinnahmung des vorläufigen Zolls auf die Einfuhren bestimmter Grafitelektrodensysteme mit Ursprung in der Volksrepublik China ( ABl. L 108 vom 7.4.2022 )

213

 

*

Berichtigung der Verordnung (EU) Nr. 833/2014 des Rates vom 31. Juli 2014 über restriktive Maßnahmen angesichts der Handlungen Russlands, die die Lage in der Ukraine destabilisieren ( ABl. L 229 vom 31.7.2014 )

214

 

*

Berichtigung der Verordnung (EU) Nr. 692/2014 des Rates vom 23. Juni 2014 über restriktive Maßnahmen als Reaktion auf die rechtswidrige Eingliederung der Krim und Sewastopols durch Annexion ( ABl. L 183 vom 24.6.2014 )

215

 


 

(1)   Text von Bedeutung für den EWR.

DE

Bei Rechtsakten, deren Titel in magerer Schrift gedruckt sind, handelt es sich um Rechtsakte der laufenden Verwaltung im Bereich der Agrarpolitik, die normalerweise nur eine begrenzte Geltungsdauer haben.

Rechtsakte, deren Titel in fetter Schrift gedruckt sind und denen ein Sternchen vorangestellt ist, sind sonstige Rechtsakte.


I Gesetzgebungsakte

VERORDNUNGEN

12.4.2022   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 114/1


VERORDNUNG (EU) 2022/590 DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES

vom 6. April 2022

zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 138/2004 im Hinblick auf die Regionale Landwirtschaftliche Gesamtrechnung

(Text von Bedeutung für den EWR)

DAS EUROPÄISCHE PARLAMENT UND DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union, insbesondere auf Artikel 338 Absatz 1,

auf Vorschlag der Europäischen Kommission,

nach Zuleitung des Entwurfs des Gesetzgebungsakts an die nationalen Parlamente,

gemäß dem ordentlichen Gesetzgebungsverfahren (1),

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Mit der Verordnung (EU) Nr. 549/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates (2) wird das Europäische System Volkswirtschaftlicher Gesamtrechnungen (ESVG 2010) eingerichtet; darin ist der Bezugsrahmen für gemeinsame Normen, Definitionen, Klassifikationen und Buchungsregeln zur Erstellung der Gesamtrechnungen der Mitgliedstaaten für die statistischen Zwecke der Union enthalten.

(2)

Mit der Verordnung (EG) Nr. 138/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates (3) wird die Landwirtschaftliche Gesamtrechnung (im Folgenden „LGR“) in der Union festgelegt, indem die Methode und die Fristen für die Übermittlung der Landwirtschaftlichen Gesamtrechnung bestimmt werden. Bei der LGR handelt es sich um Satellitenkonten der Volkswirtschaftlichen Gesamtrechnungen gemäß der Definition im ESVG 2010, die der Erstellung der Gesamtrechnungen für die Zwecke der Union dienen und deren Ergebnisse zwischen den Mitgliedstaaten harmonisiert und vergleichbar sein sollen. Im Jahr 2016 veröffentlichte der Europäische Rechnungshof den Sonderbericht Nr. 1/2016 mit dem Titel „Stützung der Einkommen von Landwirten: Ist das Leistungsmessungssystem der Kommission gut konzipiert und basiert es auf soliden Daten?“. Dieser Bericht enthält fundierte und relevante Beobachtungen und Empfehlungen zur LGR und zur Verordnung (EG) Nr. 138/2004.

(3)

Die Regionale Landwirtschaftliche Gesamtrechnung (RLGR) ist eine Anpassung der LGR an die regionale Ebene. Die nationalen Zahlen allein können das bisweilen komplexe Bild von den auf einer detaillierteren Ebene ablaufenden Vorgängen nicht vollständig vermitteln. Daher tragen Daten auf regionaler Ebene zu einem besseren Verständnis der zwischen den Regionen bestehenden Unterschiede bei, ergänzen die Informationen für die Union, das Euro-Währungsgebiet und die einzelnen Mitgliedstaaten, werden gleichzeitig dem steigenden Bedarf an Statistiken für die Rechenschaftspflicht gerecht und führen zu einem höheren Maß an Harmonisierung, Effizienz und Einheitlichkeit bei den Agrarstatistiken der Union. Aus der RLGR muss daher die Methode und das Programm zur Übermittlung von Daten in die Verordnung (EG) Nr. 138/2004 integriert werden.

(4)

Statistiken werden nicht mehr als nur eine unter vielen Informationsquellen für die politische Entscheidungsfindung betrachtet, sondern spielen eine zentrale Rolle im Entscheidungsprozess. Für eine faktengestützte Entscheidungsfindung werden Statistiken benötigt, die je nach ihrem Zweck die in der Verordnung (EG) Nr. 223/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates (4) aufgestellten strengen Qualitätskriterien erfüllen.

(5)

Hochwertige statistische Daten auf regionaler Ebene sind ein wichtiges Mittel für die Umsetzung, Überwachung, Bewertung, Überprüfung und Beurteilung der wirtschaftlichen, ökologischen und sozialen Auswirkungen der agrarpolitischen Maßnahmen in der Union, insbesondere der Gemeinsamen Agrarpolitik (GAP), einschließlich der Maßnahmen zur Entwicklung des ländlichen Raums, des neuen Umsetzungsmodells der GAP und der nationalen Strategiepläne, sowie der politischen Maßnahmen der Union unter anderem in den Bereichen Umwelt, Klimawandel, Biodiversität, Kreislaufwirtschaft, Landnutzung, ausgewogene und nachhaltige regionale Entwicklung, öffentliche Gesundheit, Tierschutz, Lebensmittelsicherheit und Ziele der Vereinten Nationen für nachhaltige Entwicklung. Die RLGR ist auch von entscheidender Bedeutung für die genaue Bewertung des Beitrags der Landwirtschaft zur Verwirklichung des europäischen Grünen Deals, insbesondere der Strategie „Vom Hof auf den Tisch“ und der Biodiversitätsstrategie der Union. Zunehmend wird die Rolle der Regionen und der regionalen Daten bei der Umsetzung der GAP anerkannt. Die Regionen stellen einen wichtigen Motor für Beschäftigung und nachhaltiges Wirtschaftswachstum in der Union dar; in ihrem Rahmen werden bessere Daten für die Bewertung der Nachhaltigkeit der Landwirtschaft für Umwelt, Menschen, Regionen und Wirtschaft bereitgestellt.

(6)

Gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1049/2001 des Europäischen Parlaments und des Rates (5) sollte der Öffentlichkeit Zugang zu den im Rahmen dieser Verordnung erhobenen Daten gewährt werden, die nicht veröffentlicht worden sind.

(7)

Die Verordnung (EG) Nr. 223/2009 bildet den Rechtsrahmen für europäische Statistiken und verpflichtet die Mitgliedstaaten dazu, die statistischen Grundsätze und Qualitätskriterien der Verordnung einzuhalten. Qualitätsberichte sind für die Bewertung und Verbesserung der Qualität europäischer Statistiken und die Kommunikation darüber von wesentlicher Bedeutung. Der Ausschuss für das Europäische Statistische System (AESS) hat die einheitliche integrierte Metadatenstruktur als Standard des Europäischen Statistischen Systems für die Qualitätsberichterstattung gebilligt, sodass durch einheitliche Standards und harmonisierte Methoden die in der Verordnung (EG) Nr. 223/2009, insbesondere in Artikel 12 Absatz 3, festgelegten Anforderungen an die statistische Qualität erfüllt werden können. Ressourcen sollten optimal genutzt und der Beantwortungsaufwand sollte so gering wie möglich gehalten werden.

(8)

Zur Sicherstellung einheitlicher Bedingungen für die Durchführung der vorliegenden Verordnung sollten der Kommission im Zusammenhang mit den Modalitäten und dem Inhalt der Qualitätsberichte Durchführungsbefugnisse übertragen werden. Der Kommission sollten auch Durchführungsbefugnisse für mögliche Ausnahmen von den Anforderungen an die RLGR übertragen werden. Diese Befugnisse sollten nach Maßgabe der Verordnung (EU) Nr. 182/2011 des Europäischen Parlaments und des Rates (6) ausgeübt werden.

(9)

Durch die LGR werden den europäischen Entscheidungsträgern dreimal jährlich wichtige makroökonomische Daten gemäß Anhang II der vorliegenden Verordnung zur Verfügung gestellt. Die derzeitige Frist für die Übermittlung der zweiten LGR-Schätzungen — eine der drei jährlich durchzuführenden Übermittlungen von Daten — sieht nach dem Ende des Bezugszeitraums nicht viel Zeit für die Erhebung von — im Vergleich zu den Daten für die ersten LGR-Schätzungen — verbesserten Daten vor. Zur Verbesserung der Qualität der zweiten LGR-Schätzungen muss die betreffende Übermittlungsfrist geringfügig verschoben werden.

(10)

Die Verordnung (EG) Nr. 138/2004 sollte daher entsprechend geändert werden.

(11)

Da das Ziel der vorliegenden Verordnung, nämlich die Integration der RLGR in den derzeitigen Rechtsrahmen für europäische LGR-Statistiken, von den Mitgliedstaaten nicht ausreichend verwirklicht werden können, sondern vielmehr aus Gründen der Einheitlichkeit und Vergleichbarkeit auf Unionsebene besser zu verwirklichen sind, kann die Union im Einklang mit dem in Artikel 5 des Vertrags über die Europäische Union verankerten Subsidiaritätsprinzip tätig werden. Entsprechend dem in demselben Artikel genannten Grundsatz der Verhältnismäßigkeit geht diese Verordnung nicht über das für die Verwirklichung dieses Ziels erforderliche Maß hinaus.

(12)

Der AESS wurde gehört —

HABEN FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Die Verordnung (EG) Nr. 138/2004 wird wie folgt geändert:

1.

Artikel 3 Absatz 2 erhält folgende Fassung:

„(2)   Die erste Datenübermittlung erfolgt im November 2003.

Die erste Datenübermittlung für die Regionale Landwirtschaftliche Gesamtrechnung (RLGR) auf NUTS-2-Ebene im Sinne der Verordnung (EG) Nr. 1059/2003 des Europäischen Parlaments und des Rates (*1) erfolgt jedoch bis zum 30. September 2023.

(*1)  Verordnung (EG) Nr. 1059/2003 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Mai 2003 über die Schaffung einer gemeinsamen Klassifikation der Gebietseinheiten für die Statistik (NUTS) (ABl. L 154 vom 21.6.2003, S. 1).“ "

2.

Folgende Artikel werden eingefügt:

„Artikel 3a

Verbreitung der Statistiken

Unbeschadet der Verordnung (EG) Nr. 1367/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates (*2) und der Verordnung (EG) Nr. 223/2009 verbreitet die Kommission (Eurostat) die ihr gemäß Artikel 3 der vorliegenden Verordnung übermittelten Daten online kostenfrei.

Artikel 3b

Qualitätsbewertung

(1)   Die Mitgliedstaaten treffen die erforderlichen Maßnahmen, um die Qualität der übermittelten Daten und Metadaten zu sichern.

(2)   Für die Zwecke dieser Verordnung gelten für die gemäß Artikel 3 der vorliegenden Verordnung zu übermittelnden Daten die in Artikel 12 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 223/2009 festgelegten Qualitätskriterien.

(3)   Die Kommission (Eurostat) bewertet die Qualität der übermittelten Daten. Zu diesem Zweck übermitteln die Mitgliedstaaten der Kommission (Eurostat) erstmals bis zum 31. Dezember 2025 und danach alle fünf Jahre einen Qualitätsbericht für die während des Berichtszeitraums übermittelten Datensätze.

(4)   Bei der Anwendung der Qualitätskriterien des Artikels 12 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 223/2009 auf die gemäß Artikel 3 der vorliegenden Verordnung zu übermittelnden Daten legt die Kommission im Wege von Durchführungsrechtsakten die Modalitäten, den Aufbau und die Indikatoren für die in Absatz 3 des vorliegenden Artikels genannten Qualitätsberichte fest. Diese Durchführungsrechtsakte werden gemäß dem in Artikel 4a Absatz 2 der vorliegenden Verordnung genannten Prüfverfahren erlassen. Sie dürfen den Mitgliedstaaten keine erheblichen zusätzlichen Belastungen oder Kosten auferlegen.

(5)   Die Mitgliedstaaten unterrichten die Kommission (Eurostat) unverzüglich über alle maßgeblichen Informationen über die oder Veränderungen der Durchführung dieser Verordnung, welche sich in erheblicher Weise auf die Qualität der übermittelten Daten auswirken würden.

(6)   Auf ordnungsgemäß begründeten Antrag der Kommission (Eurostat) legen die Mitgliedstaaten unverzüglich alle zusätzlichen, zur Bewertung der Qualität der statistischen Daten notwendigen Klarstellungen vor.

(*2)  Verordnung (EG) Nr. 1367/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 6. September 2006 über die Anwendung der Bestimmungen des Übereinkommens von Århus über den Zugang zu Informationen, die Öffentlichkeitsbeteiligung an Entscheidungsverfahren und den Zugang zu Gerichten in Umweltangelegenheiten auf Organe und Einrichtungen der Union (ABl. L 264 vom 25.9.2006, S. 13).“ "

(3)

Folgende Artikel werden eingefügt:

„Artikel 4a

Ausschussverfahren

(1)   Die Kommission wird von dem Ausschuss für das Europäische Statistische System, der durch die Verordnung (EG) Nr. 223/2009 eingesetzt wurde, unterstützt. Dieser Ausschuss ist ein Ausschuss im Sinne der Verordnung (EU) Nr. 182/2011.

(2)   Wird auf diesen Absatz Bezug genommen, so gilt Artikel 5 der Verordnung (EU) Nr. 182/2011.

Artikel 4b

Ausnahmeregelungen

(1)   Würde die Anwendung dieser Verordnung größere Anpassungen in einem nationalen statistischen System eines Mitgliedstaats bei der Umsetzung von Anhang I Kapitel VII und des in Anhang II genannten Datenübermittlungsprogramms für die RLGR erforderlich machen, so kann die Kommission Durchführungsrechtsakte erlassen, um dem jeweiligen Mitgliedstaat für eine Dauer von höchstens zwei Jahren Ausnahmeregelungen zu gewähren. Der erste Zeitpunkt für die Übermittlung der Daten für die RLGR darf jedoch in keinem Fall später als der 30. September 2025 liegen. Diese Durchführungsrechtsakte werden gemäß dem in Artikel 4a Absatz 2 genannten Prüfverfahren erlassen.

(2)   Der Mitgliedstaat, der sich dazu entschließt, eine Ausnahmeregelung nach Absatz 1 zu beantragen, stellt bis zum 21. August 2022 einen ordnungsgemäß begründeten Antrag auf eine solche Ausnahmeregelung bei der Kommission.

(3)   Die Union kann für die in Artikel 5 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 223/2009 genannten nationalen statistischen Ämter und anderen einzelstaatlichen Stellen Finanzbeiträge aus dem Gesamthaushalt der Union bereitstellen, um die Kosten für die Durchführung der vorliegenden Verordnung zu decken, wenn die Einführung der RGLR größere Anpassungen im nationalen statistischen System eines Mitgliedstaates erfordert.“

(4)

Anhang I wird gemäß Anhang I der vorliegenden Verordnung geändert.

(5)

Anhang II erhält die Fassung von Anhang II der vorliegenden Verordnung.

Artikel 2

Diese Verordnung tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Geschehen zu Straßburg am 6. April 2022.

Im Namen des Europäischen Parlaments

Die Präsidentin

R. METSOLA

Im Namen des Rates

Der Präsident

C. BEAUNE


(1)  Standpunkt des Europäischen Parlaments vom 8. März 2022 (noch nicht im Amtsblatt veröffentlicht) und Beschluss des Rates vom 29. März 2022.

(2)  Verordnung (EU) Nr. 549/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 21. Mai 2013 zum Europäischen System Volkswirtschaftlicher Gesamtrechnungen auf nationaler und regionaler Ebene in der Europäischen Union (ABl. L 174 vom 26.6.2013, S. 1).

(3)  Verordnung (EG) Nr. 138/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 5. Dezember 2003 zur Landwirtschaftlichen Gesamtrechnung in der Gemeinschaft (ABl. L 33 vom 5.2.2004, S. 1).

(4)  Verordnung (EG) Nr. 223/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. März 2009 über europäische Statistiken und zur Aufhebung der Verordnung (EG, Euratom) Nr. 1101/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates über die Übermittlung von unter die Geheimhaltungspflicht fallenden Informationen an das Statistische Amt der Europäischen Gemeinschaften, der Verordnung (EG) Nr. 322/97 des Rates über die Gemeinschaftsstatistiken und des Beschlusses 89/382/EWG, Euratom des Rates zur Einsetzung eines Ausschusses für das Statistische Programm der Europäischen Gemeinschaften (ABl. L 87 vom 31.3.2009, S. 164).

(5)  Verordnung (EG) Nr. 1049/2001 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 30. Mai 2001 über den Zugang der Öffentlichkeit zu Dokumenten des Europäischen Parlaments, des Rates und der Kommission (ABl. L 145 vom 31.5.2001, S. 43).

(6)  Verordnung (EU) Nr. 182/2011 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Februar 2011 zur Festlegung der allgemeinen Regeln und Grundsätze, nach denen die Mitgliedstaaten die Wahrnehmung der Durchführungsbefugnisse durch die Kommission kontrollieren (ABl. L 55 vom 28.2.2011, S. 13).


ANHANG I

Anhang I der Verordnung (EG) Nr. 138/2004 wird wie folgt geändert:

1.

Im Abschnitt „Inhaltsverzeichnis“ wird folgender Abschnitt angefügt:

„VII.

Regionale Landwirtschaftliche Gesamtrechnung (RLGR)

A.

Allgemeine Grundsätze

1.

Einleitung

2.

Regionale Wirtschaft, Gebiet einer Region

3.

Basiseinheit bei der Erstellung der RLGR

4.

Methoden zur Erstellung der RLGR

5.

Konzepte von Gebietsansässigkeit und Gebiet

6.

Landwirtschaftlicher Wirtschaftsbereich und charakteristische Einheiten

B.

Die Gütertransaktionen

1.

Produktion

2.

Vorleistungen

3.

Bruttoinvestitionen

C.

Die Verteilungstransaktionen und die anderen Stromgrößen

1.

Allgemeine Regeln

2.

Wertschöpfung

3.

Abschreibungen

4.

Subventionen

5.

Steuern

6.

Arbeitnehmerentgelt

7.

Nettobetriebsüberschuss

8.

Zinsen, Pachteinkommen

9.

Landwirtschaftlicher Unternehmensgewinn: allgemeine Berechnungsregeln

D.

Kurzer Blick auf die Durchführung

1.

Einleitung

2.

Definition der regionalen Landwirtschaft

3.

Messung der landwirtschaftlichen Produktion

4.

Nicht trennbare nichtlandwirtschaftliche Nebentätigkeiten

5.

Vorleistungen“;

2.

In Ziffer 1.27 erhält der dritte Gedankenstrich folgende Fassung:

„—

Vereinbarungsgemäß gilt die Produktion selbst erstellter Anlagen in Form von nichtlandwirtschaftlichen Produkten (beispielsweise Gebäuden oder Maschinen) nicht als nichtlandwirtschaftliche Nebentätigkeit. Es wird unterstellt, dass die Nichtmarktproduktion von BAI in Form von nichtlandwirtschaftlichen Produkten für die Eigenverwendung eine trennbare Tätigkeit ist und somit als Produktion einer gesonderten örtlichen FE auszuweisen ist. Die als Entgelte in Form von Sachleistungen für Arbeitnehmer erbrachten Wohnungsdienstleistungen müssen entsprechend verbucht werden (d. h. im Einkommensentstehungskonto als Entgelt in Form von Sachleistungen).“

3.

Ziffer 2.006 erhält folgende Fassung:

„2.006.

In der LGR sind die erfassten Preise entweder auf die nächste ganze Zahl auf- oder abzurunden oder auf eine oder zwei Dezimalstellen genau anzugeben, je nach der statistischen Zuverlässigkeit der verfügbaren Preisdaten. Für die Erstellung der LGR sind relevante Preisinformationen über Input und Output erforderlich.“

(4)

Ziffer 2.108 Buchstabe g) erhält folgende Fassung:

„g)

Das in den Bruttoprämien enthaltene Dienstleistungsentgelt für Versicherungen zur Abdeckung betrieblicher Risiken wie Viehverluste oder Schäden durch Hagel, Frost, Feuer und Sturm. Der Rest, d. h. die Nettoprämie, ist derjenige Teil der gezahlten Bruttoprämien, der den Versicherungsunternehmen für Schadenregulierungen zur Verfügung steht.

Eine genaue Aufteilung der Bruttoprämien in ihre beiden Bestandteile lässt sich nur für die Volkswirtschaft insgesamt vornehmen, wie es im Rahmen der Volkswirtschaftlichen Gesamtrechnungen geschieht. Die Verteilung des Dienstleistungsanteils auf die Wirtschaftsbereiche erfolgt im Allgemeinen im Zusammenhang mit der Erstellung von Input-Output-Tabellen, wobei geeignete Verteilungsschlüssel verwendet werden. Bei der Angabe dieser Position in der LGR ist daher auf die Volkswirtschaftlichen Gesamtrechnungen Bezug zu nehmen (zur Buchung von Subventionen im Zusammenhang mit Versicherungsdienstleistungen vgl. Ziffer 3.063, Fußnote 1).“

(5)

In Ziffer 2.136 erhält der dritte Gedankenstrich folgende Fassung:

„—

Änderungen in der Klassifizierung oder Struktur der Anlagegüter (d. h. in der Verwendung dieser Aktiva): z. B. Änderung der wirtschaftlichen Zweckbestimmung von Grund und Boden, von Milchvieh, das zur Fleischerzeugung vorgesehen wird (vgl. Ziffer 2.149, Fußnote 1) oder von landwirtschaftlichen Gebäuden, die für private oder andere wirtschaftliche Verwendungszwecke umgestaltet wurden.“

6.

Folgendes Kapitel wird angefügt:

„VII.   REGIONALE LANDWIRTSCHAFTLICHE GESAMTRECHNUNG (RLGR)

A.   ALLGEMEINE GRUNDSÄTZE

1.   Einleitung

7.01.

Regionale Gesamtrechnungen spielen eine wichtige Rolle bei der Formulierung, Umsetzung und Bewertung der Regionalpolitik. Objektive, zuverlässige, folgerichtige, kohärente, vergleichbare, relevante und harmonisierte regionale statistische Indikatoren bilden eine solide Grundlage für politische Maßnahmen zur Verringerung der wirtschaftlichen und sozialen Ungleichheiten zwischen den Regionen der Union.

7.02.

Die RLGR ist eine Anpassung der LGR an die regionale Ebene.

7.03.

Die RLGR umfasst den gleichen Kontensatz wie die LGR, aber aufgrund konzeptioneller und messtechnischer Probleme ist für die Regionen der Kontensatz bei Umfang und Detailtiefe deutlich begrenzter als bei der LGR auf nationaler Ebene.

7.04.

Als regionale Gesamtrechnungen wird die RLGR auf der Grundlage von direkt erhobenen regionalen Daten und von nationalen Daten erstellt, die unter Zugrundelegung von Annahmen regional untergliedert sind. Fehlt es jedoch an hinreichend vollständigen, aktuellen und zuverlässigen regionalen Informationen, so sind für die Erstellung der regionalen Gesamtrechnungen Annahmen erforderlich. Das bedeutet, dass einige Unterschiede zwischen den Regionen in den regionalen Gesamtrechnungen nicht zwingend zum Ausdruck kommen (ESVG 2010, 13.08).

2.   Regionale Wirtschaft, Gebiet einer Region

7.05.

Für jede Zusammenstellung von regionalen Gesamtrechnungen, ob sie sich nun auf Wirtschaftsbereiche oder institutionelle Sektoren beziehen, ist eine genaue Definition der regionalen Wirtschaft und des regionalen Gebiets erforderlich. Theoretisch umfasst der landwirtschaftliche Wirtschaftsbereich einer Region die Einheiten (landwirtschaftliche Betriebe), die im Gebiet der Region landwirtschaftliche Tätigkeiten ausüben (vgl. Ziffern 1.60 bis 1.66).

7.06.

Die Volkswirtschaft einer Region eines Landes ist Teil der Volkswirtschaft des betreffenden Landes. Die Gesamtwirtschaft wird unter Zugrundelegung von institutionellen Einheiten und Sektoren definiert. Sie umfasst alle institutionellen Einheiten, die ihren Schwerpunkt ihres wirtschaftlichen Hauptinteresses im Wirtschaftsgebiet eines Landes haben. Das Wirtschaftsgebiet eines Landes entspricht nicht exakt dem geografischen Gebiet (vgl. Ziffer 7.08). Es wird untergliedert in die Gebiete der Regionen und die Extra-Regio (ESVG 2010, 13.09).

7.07.

Das Gebiet einer Region gemäß der Definition im ESVG 2010 besteht aus dem Teil des Wirtschaftsgebiets eines Landes, der direkt einer Region zugeordnet ist. Zollfreigebiete, Zollfreilager und Fabriken unter Zollaufsicht werden den Regionen zugeordnet, in denen sie sich befinden.

7.08.

Diese Gebietsaufteilung stimmt jedoch nicht ganz mit dem Konzept des nationalen Wirtschaftsgebiets überein, wie es in den Volkswirtschaftlichen Gesamtrechnungen verwendet wird. Die Extra-Regio umfasst die Teile des Wirtschaftsgebiets eines Landes, die nicht einer einzelnen Region zuzurechnen und von der RLGR ausgeschlossen sind; dazu zählen:

a)

der nationale Luftraum, die Hoheitsgewässer und der Festlandsockel in internationalen Gewässern, über den das betreffende Land Hoheitsrechte besitzt;

b)

territoriale Exklaven, d. h. Gebietsteile in der übrigen Welt, die aufgrund internationaler Verträge oder zwischenstaatlicher Vereinbarungen von staatlichen Stellen des Landes (Botschaften, Konsulate, Militär- und Forschungsbasen usw.) genutzt werden;

c)

Vorkommen von Erdöl, Erdgas usw. in internationalen Gewässern außerhalb des zum betreffenden Land gehörenden Festlandsockels, die von gebietsansässigen Einheiten ausgebeutet werden.

7.09.

Das Wirtschaftsgebiet der Union lässt sich anhand der mit der Verordnung (EG) Nr. 1059/2003 des Europäischen Parlaments und des Rates (*1) geschaffenen Klassifikation der Gebietseinheiten für die Statistik (NUTS) nach einheitlichen Kriterien untergliedern. Die RLGR setzt Statistiken auf NUTS-2-Ebene voraus, wie sie nach der derzeitigen Regelung gemäß der genannten Verordnung allgemein aufgestellt werden. Für nationale Zwecke können die regionalen Volkswirtschaftlichen Gesamtrechnungen — falls angezeigt — auch auf einer tieferen regionalen Darstellungsebene, nämlich auf NUTS-3-Ebene, erstellt werden (ESVG 2010, 13.12).

3.   Basiseinheit bei der Erstellung der RLGR

7.10.

Die für die Volkswirtschaftlichen Gesamtrechnungen auf regionaler Ebene nach Wirtschaftsbereichen verwendeten Einheiten sind die örtlichen FE. Die örtliche FE ist die beobachtbare Form der Produktionseinheit.

7.11.

Der statistische Ansatz (Wirtschaftsbereich) ‚behilft‘ sich mit einer beobachtbaren Einheit, auch wenn das bedeutet, dass von der Einzeltätigkeit abgewichen wird. Wie beim SNA 2008 wird beim ESVG 2010 der statistische Ansatz bevorzugt und die örtliche FE für die Erstellung der Volkswirtschaftlichen Gesamtrechnungen nach Wirtschaftsbereichen befürwortet. Es wird also die gleiche Einheit für die Wirtschaftsbereiche definiert, unabhängig davon, ob diese auf regionaler oder nationaler Ebene erfasst werden.

7.12.

Wie die LGR verwendet auch die RLGR den — nach bestimmten Konventionen an die jeweiligen Ziele ‚angepassten‘ — landwirtschaftlichen Betrieb als Basiseinheit für den landwirtschaftlichen Wirtschaftsbereich. Für diese Entscheidung gibt es zwei wesentliche Gründe. Einerseits ist die Einheit ‚landwirtschaftlicher Betrieb‘ die örtliche FE für die Landwirtschaft (vgl. Ziffern 1.09 bis 1.17), definiert als der Teil einer FE, der sich auf die örtliche Ebene bezieht. Die örtliche FE ist auch die geeignetste Einheit für den landwirtschaftlichen Wirtschaftsbereich, auch wenn sie nichtlandwirtschaftliche Nebentätigkeiten umfasst, die nicht getrennt von den landwirtschaftlichen Tätigkeiten ausgewiesen werden können (vgl. Ziffern 1.15 und 1.16, 1.25 bis 1.32).

7.13.

Durch die Heranziehung des landwirtschaftlichen Betriebs als Basiseinheit werden die nichtlandwirtschaftlichen Nebentätigkeiten dieser landwirtschaftlichen Betriebe in die RLGR einbezogen (vgl. Ziffer 7.12). Da es das Ziel der LGR ist, die Einkommensentstehung aus landwirtschaftlicher Wirtschaftstätigkeit zu messen, zu beschreiben und zu analysieren, werden Einheiten ausgeschlossen, die lediglich einer Freizeitbeschäftigung nachgehen (z. B. Hausgärten und private Viehzucht). Hingegen werden Einheiten, die Subsistenzlandwirtschaft betreiben, in der LGR erfasst (vgl. Ziffer 1.24).

7.14.

Der landwirtschaftliche Betrieb ist die Bezugseinheit für statistische Erhebungen über die Landwirtschaft, unabhängig davon, ob es sich um nationale oder regionale Erhebungen handelt. Das hat den Vorteil, dass die mengenmäßigen Bewertungen der Produktion direkt auf den statistischen Systemen zur Messung der Flächen, Erträge, Viehbestände usw. beruhen können. Die Entscheidung für den landwirtschaftlichen Betrieb sorgt auch für eine bessere Kontenkohärenz.

4.   Methoden zur Erstellung der RLGR

7.15.

Im ESVG (ESVG 2010, 13.24 bis 13.32) werden entweder für Wirtschaftsbereiche oder für institutionelle Sektoren zwei Methoden, die Bottom-up- und die Top-down-Methode, angeboten. Bei der Bottom-up-Methode werden die Daten auf der Ebene der Einheiten (örtliche FE, institutionelle Einheiten) erfasst und anschließend addiert, um den regionalen Wert für die verschiedenen Aggregate zu erhalten. Bei der Top-down-Methode werden die regionalen Werte rekonstruiert, indem die nationale Zahl anhand eines Indikators aufgegliedert wird, der die regionale Verteilung der betreffenden Variable so weit wie möglich widerspiegelt. Diese beiden Methoden können auch auf verschiedene Weise kombiniert werden, wobei die Kombinationen im ESVG als Mischformen dieser beiden Methoden bezeichnet werden. Es ist jedoch darauf zu achten, dass dieselben Informationen nicht mehr als einmal erfasst werden, da es dadurch zu Redundanz bei der Datenbereitstellung kommen würde. Der Bottom-up-Methode wird jedoch Vorrang eingeräumt, obwohl festzustellen ist, dass in vielen Fällen tatsächlich auf eine Mischform dieser beiden Methoden zurückgegriffen wird. Die Einzelheiten der spezifischen Methode und der Quellen sind in den Qualitätsberichten in voller Transparenz darzulegen, wobei anzugeben ist, welche regionalen Daten direkt erhoben wurden und welche Daten auf nationalen Daten beruhen, deren regionale Aufschlüsselungen auf Annahmen gestützt sind.

5.   Konzepte von Gebietsansässigkeit und Gebiet

7.16.

Wirtschaftliche Transaktionen sowohl von Unternehmen als auch von Haushalten können über regionale Grenzen hinweg erfolgen. Unternehmen können auch in mehr als einer Region tätig sein, sei es an festen Standorten oder vorübergehend, z. B. können große landwirtschaftliche Betriebe in verschiedenen Regionen arbeiten. Daher ist ein eindeutiger Grundsatz erforderlich, um den Mitgliedstaaten dabei zu helfen, diese interregionale Aktivität einheitlich einer Region zuzuordnen.

7.17.

Die regionalen Gesamtrechnungen der Wirtschaftsbereiche beruhen auf dem Kriterium der Gebietsansässigkeit der Produktionseinheit. Jeder Wirtschaftsbereich auf regionaler Ebene bezieht sich auf die Gruppe örtlicher FE derselben oder einer ähnlichen Haupttätigkeit, deren Schwerpunkt des wirtschaftlichen Interesses in diesem Gebiet der Region liegt. Meist ist dieser Schwerpunkt des Interesses mit einem bestimmten langfristigen Standort in der Region verbunden, wie z. B. den institutionellen Einheiten, zu denen die örtlichen FE gehören.

7.18.

Die regionalen Gesamtrechnungen weisen jedoch eine Reihe von besonderen Merkmalen auf. Bei bestimmten Tätigkeiten ist es nicht immer einfach, die Region als eindeutig abgegrenzten Raum zu definieren. Der Zusammenhang zwischen dem Standort der Hauptverwaltung und dem physischen Standort des landwirtschaftlichen Betriebs kann problematisch sein, da die landwirtschaftlichen Produktionsfaktoren von einem Hauptsitz in einer anderen Region verwaltet werden können. Für die RLGR ist es wichtig, diese beiden Einheiten zu trennen, und deshalb muss ein landwirtschaftlicher Betrieb der Region zugerechnet werden, in der sich seine Produktionsfaktoren befinden, und nicht der Region, in der sich sein Hauptsitz befindet. Pro Hauptverwaltung kann es daher mehrere Einheiten im Sinne der RLGR geben, d.h. ebenso viele Einheiten, wie es bei örtlichen FE Regionen des Sitzes gibt, die abseits der Region der Hauptverwaltung liegen.

7.19.

Ein alternatives Konzept, das für gewöhnlich in den Volkswirtschaftlichen Gesamtrechnungen auf nationaler und regionaler Ebene nicht angewendet wird, wäre ein rein territoriales Konzept. Dieses Konzept impliziert, dass Tätigkeiten dem Gebiet zugeordnet werden, an dem sie tatsächlich ausgeübt werden, unabhängig von der Gebietsansässigkeit der Einheiten, die an der Tätigkeit beteiligt sind.

7.20.

Obwohl das Konzept der Gebietsansässigkeit für die regionale Zuordnung von Transaktionen gebietsansässiger Einheiten Vorrang hat, lässt das ESVG 2010 einen begrenzten Spielraum für die Anwendung des territorialen Ansatzes (ESVG 2010, 13.21). Das ist der Fall, wenn fiktive Einheiten für Grundstücke und Gebäude in der Region oder dem Land geschaffen werden, in dem sich das Grundstück oder die Gebäude befinden.

7.21.

In dem hypothetischen Fall, dass Einheiten, die in einer Region ansässig sind, nur Tätigkeiten innerhalb ihres regionalen Gebiets ausüben, deckt sich das Konzept der Gebietsansässigkeit mit dem territorialen Konzept. Das gilt auch für die regionale Zuweisung auf der Grundlage fiktiver Einheiten, die für Grundstücke und Gebäude geschaffen wurden, sowie für Unternehmen ohne eigene Rechtspersönlichkeit in anderen Ländern oder Regionen, die sich von der Region unterscheiden, in der der Eigentümer ansässig ist.

6.   Landwirtschaftlicher Wirtschaftsbereich und charakteristische Einheiten

7.22.

Der Wirtschaftsbereich besteht aus allen örtlichen FE, die eine gleiche oder ähnliche wirtschaftliche Tätigkeit ausüben (vgl. Ziffer 1.59). Der landwirtschaftliche Wirtschaftsbereich, wie er in der LGR definiert ist, entspricht im Prinzip der Abteilung 01 der NACE Revision 2, wobei die Unterschiede in den Ziffern 1.62 bis 1.66 dargestellt sind. Der Geltungsbereich der RLGR wird auf der Grundlage der Liste der charakteristischen Tätigkeiten festgelegt, die für die LGR erstellt wurde. Es gibt einige Unterschiede zwischen dem landwirtschaftlichen Wirtschaftsbereich in der LGR und damit in der RLGR und dem für den zentralen Rahmen der Volkswirtschaftlichen Gesamtrechnungen ermittelten Wirtschaftsbereich (vgl. Ziffer 1.93).

B.   DIE GÜTERTRANSAKTIONEN

7.23.

Die Bewertung der landwirtschaftlichen Produktion wirft eine Reihe von speziellen Problemen auf. Die wichtigsten Probleme bestehen im Zusammenhang mit saisonalen Erzeugnissen, tierischer Erzeugung und dem Zeitpunkt der buchmäßigen Erfassung. Die LGR-Methodik sieht genaue Regeln dafür vor, wie die Auswirkungen der Lagerung saisonaler Erzeugnisse zu berücksichtigen sind, wie die tierische Erzeugung zu messen ist und wie die noch unfertigen Erzeugnisse zu erfassen sind. Diese Grundsätze sind bei der Erstellung der RLGR zu beachten. Das schließt jedoch bestimmte Anpassungen auf regionaler Ebene, z. B. bei der tierischen Erzeugung, nicht aus. Es sei darauf hingewiesen, dass die Summe der regionalen Bewertung mit den LGR-Bewertungen identisch sein muss.

1.   Produktion

a)   Die Messung der Produktion

7.24.

In der RLGR stellt die Produktion einer Region alle Produkte im Erfassungsbereich der LGR dar, die im Buchungszeitraum in dieser Region von allen Einheiten des landwirtschaftlichen Wirtschaftsbereichs erzeugt wurden, unabhängig davon, ob sie für die Vermarktung außerhalb des Wirtschaftsbereichs, für den Verkauf an andere landwirtschaftliche Betriebe oder in bestimmten Fällen für die Verwendung durch denselben landwirtschaftlichen Betrieb bestimmt sind. Infolgedessen

a)

wird jedes landwirtschaftliche Erzeugnis, das einen landwirtschaftlichen Betrieb in der Region verlässt, als Teil der Produktion der Region verbucht, unabhängig von seiner Bestimmung oder der Einheit, die es kauft;

b)

werden bestimmte landwirtschaftliche Erzeugnisse, die von demselben landwirtschaftlichen Betrieb als Vorleistungen verwendet werden, in die Produktion der Region einbezogen (vgl. Ziffer 2.056).

7.25.

Der Produktionsprozess bei Tieren dauert in der Regel mehrere Jahre. Bei der Bewertung des Tierbestands ist zu unterscheiden zwischen den als Anlagevermögen klassifizierten Tieren (Zuchttiere und Zugtiere, Milchkühe usw.) und den als Vorräten klassifizierten Tieren (hauptsächlich für Fleisch bestimmte Tiere). Um eine Doppelzählung zu vermeiden, werden die Transaktionen, bei denen es zu einer Verbringung von Tieren zwischen landwirtschaftlichen Betrieben kommt (die als positive Verkäufe für die landwirtschaftlichen Betriebe, die das Vieh verkaufen, und als negative Verkäufe für die kaufenden landwirtschaftlichen Betriebe betrachtet werden) somit wie folgt behandelt:

a)

Transaktionen zwischen landwirtschaftlichen Betrieben in derselben Region, die als Anlagevermögen klassifizierte Tiere betreffen, heben sich gegenseitig auf, abgesehen von der Kosten der Eigentumsübertragung; (*2) sie werden nicht als Verkäufe der landwirtschaftlichen Betriebe erfasst und werden daher nicht in die Produktion der betreffenden Region einbezogen;

b)

als Vorräte klassifizierte Tiere, die Gegenstand einer Transaktion zwischen Regionen sind, werden als positive Verkäufe (zusammen mit Ausfuhren) für die Herkunftsregion und aus anderen Regionen gekaufte Tiere als negative Verkäufe (zusammen mit Einfuhren) behandelt; (*3)

c)

wenn sich Eigentumsübertragungskosten (Transport, Handelsspannen usw.) auf den Handel mit Tieren beziehen, die als Vorräte klassifiziert sind, werden sie von der Produktion abgezogen; das geschieht automatisch, wenn es um Käufe aus landwirtschaftlichen Betrieben in anderen Regionen geht, da die Kosten Teil negativer Verkäufe sind, während für den Handel mit Tieren zwischen landwirtschaftlichen Betrieben innerhalb derselben Region eine Berichtigung bei den Verkäufen und damit an der Produktion vorzunehmen ist.

b)   Bewertung der Produktion

7.26.

Die Produktion wird zum Herstellungspreis (vgl. Ziffer 2.082) bewertet, d. h. einschließlich Gütersubventionen und abzüglich Gütersteuern. Diese Berechnungsmethode bedeutet, dass Gütersteuern und Gütersubventionen nach Regionen aufzuschlüsseln sind.

2.   Vorleistungen

a)   Definition

7.27.

Die Vorleistungen bestehen aus den Waren (außer Anlagevermögen) und marktbestimmten Dienstleistungen, die während des Produktionsprozesses verbraucht werden, um andere Waren herzustellen (vgl. Ziffern 2.097 bis 2.109).

7.28.

Bei der Erstellung der RLGR sind in den Vorleistungen enthalten:

a)

landwirtschaftliche Erzeugnisse, die während des Produktionsprozesses von anderen landwirtschaftlichen Betrieben (in derselben oder in einer anderen Region) zum Verbrauch erworben werden;

b)

bestimmte Produkte, die als innerbetrieblicher Verbrauch verwendet und als Produktion verbucht werden (vgl. Ziffern 2.054 bis 2.058 und 7.24).

7.29.

Der Sonderfall der FISIM wird in den regionalen Gesamtrechnungen in gleicher Weise behandelt wie in den nationalen Volkswirtschaftlichen Gesamtrechnungen. Ist die Schätzung der Bestände an Krediten und Einlagen nach Regionen verfügbar, so kann die Bottom-up-Methode angewandt werden. Schätzungen über Kredit- und Einlagenbestände liegen jedoch in der Regel nicht nach Regionen vor. In diesem Fall erfolgt die Aufgliederung der FISIM auf den anwendenden Wirtschaftsbereich unter Verwendung der zweitbesten Methode: der regionale Wert der Bruttoproduktion oder der Bruttowertschöpfung nach Wirtschaftsbereichen wird als Verteilungsindikator verwendet (ESVG 2010, 13.40).

b)   Bewertung der Vorleistungen

7.30.

Alle Produkte und Dienstleistungen, die für Vorleistungen verwendet werden, werden mit dem Anschaffungspreis (ohne abzugsfähige MwSt.) bewertet (vgl. Ziffern 2.110 bis 2.114).

3.   Bruttoinvestitionen

7.31.

Die Bruttoinvestitionen für die Landwirtschaft werden unterteilt in

a)

BAI;

b)

Vorratsveränderungen.

a)   BAI

7.32.

Anlageinvestitionen in der Landwirtschaft liegen immer dann vor, wenn ein Betriebsinhaber Anlagevermögen erwirbt oder herstellt, das dazu bestimmt ist, länger als ein Jahr als Produktionsmittel im landwirtschaftlichen Produktionsprozess eingesetzt zu werden. Das Zurechnungskriterium für die Erfassung von BAI bezieht sich auf die verwendenden Wirtschaftsbereiche und nicht auf den Wirtschaftsbereich, zu dem der rechtliche Eigentümer gehört.

7.33.

Anlagevermögen, das einer multiregionalen Einheit gehört, werden derjenigen örtlichen FE zugerechnet, von der es genutzt wird. Die im Rahmen von Operating-Leasing genutzten Anlagevermögen werden der Region des Eigentümers der Anlagegüter zugeordnet, die im Rahmen von Finanzierungsleasing genutzten dagegen der Region des Nutzers (ESVG 2010, 13.33).

7.34.

Neue Anlagegüter, die ins Anlagevermögen aufgenommen werden, werden brutto, d. h. ohne Abzug der Abschreibungen, erfasst. Darüber hinaus werden die Abschreibungen in der Regel für diese Anlagegüter berechnet. Die Nettoinvestitionen werden durch Abzug der Abschreibungen von den Bruttoinvestitionen ermittelt.

7.35.

Produktionseinheiten können sich gegenseitig vorhandene Anlagegüter verkaufen, z. B. gebrauchte Maschinen. Werden Anlagegüter zwischen Wirtschaftsbereichen und Regionen verbracht, so wird der gezahlte Gesamtpreis in die BAI eines Wirtschaftsbereichs oder einer Region einbezogen und der erhaltene Preis von den BAI in dem anderen Wirtschaftsbereich oder der anderen Region abgezogen. Transaktionskosten für das Eigentum an Anlagegütern, wie Rechtskosten für den Verkauf von Grundstücken und bestehenden Gebäuden, werden vom Erwerber als zusätzliche BAI verbucht, selbst wenn ein Teil der Kosten vom Verkäufer getragen wird.

7.36.

Die BAI für den Nutztierbestand einer Region müssen gemäß dem ESVG 2010 (3.124 bis 3.138) und gemäß 2.149 bis 2.161 des vorliegenden Anhangs erstellt werden. Die BAI für den Nutztierbestand entsprechen der Differenz zwischen dem Erwerb von Tieren im Laufe des Jahres (natürliches Wachstum und Käufe außerhalb der Region einschließlich Einfuhren), einschließlich des Erwerbs aufgrund der Produktion selbst erstellter Anlagen, und der Veräußerung von Tieren (zur Schlachtung, zum Verkauf in andere Regionen — einschließlich Ausfuhren — oder zur sonstigen letzten Verwendung). Wenn alle Regionen aggregiert werden, gilt es sicherzustellen, dass interregionale Stromgrößen einander aufheben (ohne Eigentumsübertragungskosten), sodass die Summe aller regionalen BAI den BAI der nationalen Volkswirtschaftlichen Gesamtrechnungen entspricht. Bei Anwendung der Bottom-up-Methode gilt Folgendes: Verkäufe von Tieren an landwirtschaftliche Betriebe in anderen Regionen stellen negative BAI dar, Käufe aus anderen Regionen dagegen positive BAI. Für die Berechnung der BAI für den Nutztierbestand einer Region kann die empfohlene indirekte Methode herangezogen werden (vgl. Ziffer 2.156).

b)   Vorratsveränderungen

7.37.

Zu den Vorräten gehören alle Anlagegüter, die nicht zum Anlagevermögen gehören und die von den Produktionseinheiten zu einem bestimmten Zeitpunkt vorübergehend gehalten werden. Es wird zwischen zwei Arten von Vorräten unterschieden: den Verbrauchsvorräten und den Erzeugnisvorräten (vgl. Ziffer 2.171).

7.38.

Bei Tieren, die als Vorräte klassifiziert sind, umfasst der Handel, der bei der Berechnung der Vorratsveränderungen zu berücksichtigen ist, Verkäufe an andere Regionen und Käufe von anderen Regionen sowie Einfuhren und Ausfuhren.

C.   DIE VERTEILUNGSTRANSAKTIONEN UND DIE ANDEREN STROMGRÖßEN

7.39.

Die praktischen Schwierigkeiten bei der Erlangung zuverlässiger regionaler Informationen über Verteilungstransaktionen in bestimmten Fällen, insbesondere wenn Einheiten in mehr als einer Region tätig sind oder wenn die Region nicht immer ein klar definiertes Gebiet ist, in dem bestimmte Tätigkeiten ausgeübt werden, liefern eine Erklärung dafür, dass das ESVG die regionalen Volkswirtschaftlichen Gesamtrechnungen des landwirtschaftlichen Wirtschaftsbereichs nur für einige wenige Aggregate abdeckt, nämlich Wertschöpfung, Subventionen, Steuern, Arbeitnehmerentgelte, Pachteinkommen und sonstige Erträge, Zinsen und BAI.

1.   Allgemeine Regeln

7.40.

Die Verteilungstransaktionen werden nach dem Grundsatz der periodengerechten Zurechnung erfasst, d. h. zu dem Zeitpunkt, zu dem ein wirtschaftlicher Wert, eine Forderung oder eine Verbindlichkeit entsteht, umgewandelt wird oder aufgehoben wird oder erlischt, und nicht, wenn die Zahlung tatsächlich erfolgt. Dieses Buchungsprinzip (Grundsatz der periodengerechten Zurechnung) gilt für alle Stromgrößen, d. h. für monetäre ebenso wie für nichtmonetäre Transaktionen, für Transaktionen zwischen Einheiten ebenso wie für Transaktionen innerhalb derselben Einheit.

7.41.

Wenn jedoch der Zeitpunkt des Erwerbs der Forderung (Schuld) nicht genau bestimmt werden kann, kann der Zahlungszeitpunkt oder eine andere akzeptable Annäherung an den Grundsatz der periodengerechten Zurechnung verwendet werden (vgl. Ziffer 3.007).

2.   Wertschöpfung

a)   Allgemeine Regeln

7.42.

Die Wertschöpfung ist das Ergebnis der Produktionstätigkeit einer Volkswirtschaft oder eines ihrer Wirtschaftsbereiche in einem bestimmten Zeitraum und stellt den Kontensaldo des Produktionskontos dar. Sie ist die Differenz zwischen dem Produktionswert und dem Wert der Vorleistungen. Sie ist ein Schlüsselelement für die Messung der Produktivität einer Volkswirtschaft oder eines Wirtschaftsbereichs (vgl. Ziffer 3.013) oder einer Region oder eines Wirtschaftsbereichs innerhalb einer Region.

b)   Bewertung der Wertschöpfung

7.43.

Die Wertschöpfung kann brutto (Bruttowertschöpfung zu Herstellungspreisen) oder netto (Nettowertschöpfung zu Herstellungspreisen) angegeben werden, d. h. vor oder nach Abzug der Abschreibungen. Entsprechend der Methode zur Bewertung der Produktion (Herstellungspreise) und der Vorleistungen (Anschaffungspreise) wird die Wertschöpfung zu Herstellungspreisen gemessen (vgl. Ziffer 3.013).

7.44.

Die Heranziehung von Herstellungspreisen bedeutet, dass die Gütersteuern und Gütersubventionen bestimmten Gütern und Dienstleistungen zugeordnet werden müssen, die dann auf die Regionen aufzuteilen sind.

7.45.

Subtrahiert man von der Wertschöpfung zu Herstellungspreisen die sonstigen Produktionsabgaben und addiert die sonstigen Subventionen, so erhält man die Wertschöpfung zu Faktorkosten. Die Nettowertschöpfung zu Faktorkosten stellt das Einkommen der Produktionsfaktoren dar (vgl. Ziffer 3.014).

3.   Abschreibungen

7.46.

In der RLGR unterliegen Waren und Dienstleistungen, die das Anlagevermögen des landwirtschaftlichen Betriebs bilden (z. B. Anpflanzungen, die wiederholt Erzeugnisse liefern, Maschinen und Gebäude, größere Verbesserungen an Grund und Boden, Software, Kosten für die Eigentumsübertragung von nichtproduzierten Anlagegütern), als Produktionsmittel im Produktionsprozess dem Verschleiß und wirtschaftlichen Veralten. Verschleiß und wirtschaftliches Veralten werden als Abschreibungen gemessen. Ähnlich wie bei der LGR werden keine Abschreibungen für Anlagevieh berechnet.

4.   Subventionen

7.47.

Bei der RLGR werden dieselben Regeln angewendet wie bei der LGR: Stromgrößen, die in der LGR als betriebliche Subventionen eingestuft werden, werden in der RLGR auf die gleiche Weise eingestuft, wobei für Stromgrößen in Form von Vermögenstransfers eine ähnliche Behandlung gilt.

5.   Steuern

7.48.

Bei der RLGR werden dieselben Regeln angewendet wie bei der LGR: Die verschiedenen Arten von Steuern werden in der RLGR auf die gleiche Weise eingestuft wie in der LGR.

6.   Arbeitnehmerentgelt

7.49.

Bei den Produzenten wird das Arbeitnehmerentgelt den örtlichen FE zugerechnet, bei denen die Arbeitnehmer beschäftigt sind. Sind diese Daten nicht verfügbar, so wird als zweitbeste Methode das Arbeitnehmerentgelt nach den geleisteten Arbeitsstunden aufgeteilt. Sind weder Arbeitnehmerentgelt noch geleistete Arbeitsstunden verfügbar, so wird die Zahl der bei den örtlichen FE Beschäftigten verwendet (vgl. ESVG 2010, 13.42).

7.   Nettobetriebsüberschuss

7.50.

Der Nettobetriebsüberschuss ergibt sich aus der Nettowertschöpfung zu Herstellungspreisen durch Abzug des Arbeitnehmerentgelts und sonstiger Produktionsabgaben sowie durch Hinzurechnung sonstiger Subventionen.

8.   Zinsen, Pachteinkommen

7.51.

Bei der RLGR werden dieselben Regeln angewendet wie bei der LGR: Stromgrößen, die als Zinsen oder Pachteinkommen in der LGR eingestuft werden, werden in gleicher Weise in der RLGR eingestuft.

9.   Landwirtschaftlicher Unternehmensgewinn: allgemeine Berechnungsregeln

7.52.

Direkt zu zahlende Vermögenseinkommen aus landwirtschaftlichen Tätigkeiten und nichtlandwirtschaftlichen Nebentätigkeiten, d. h. gezahlte Zinsen für Darlehen, die im Zusammenhang mit diesen Tätigkeiten aufgenommen wurden, einschließlich für den Erwerb von landwirtschaftlichen Flächen, und an Grundstückseigentümer gezahlte Pachten, werden vom Betriebsüberschuss abgezogen (vgl. Ziffern 3.070 bis 3.087).

D.   KURZE DARSTELLUNG DER DURCHFÜHRUNG

1.   Einleitung

7.53.

In diesem Abschnitt sollen einige Aspekte der Methodik hervorgehoben werden, insbesondere die Wahl des landwirtschaftlichen Betriebs und die Messung der Produktion.

7.54.

Der landwirtschaftliche Betrieb ist die Bezugseinheit für statistische Erhebungen über die Landwirtschaft, sowohl auf nationaler als auch auf subnationaler Ebene. Das ist ein großer Vorteil für die RLGR, weil somit die Bewertung der Produktionsmengen direkt auf statistischen Systemen zur Messung von Flächen, Erträgen, Viehbeständen usw. beruhen kann. Die Wahl des landwirtschaftlichen Betriebs hat auch den Vorteil, dass die Kohärenz der Gesamtrechnungen verbessert werden kann. Produktion und Kosten beziehen sich nämlich auf identische Gruppen von Einheiten, auch wenn die Extrapolationsmethoden von Quelle zu Quelle variieren. Schließlich wird durch die Wahl des landwirtschaftlichen Betriebs zusammen mit den Konzepten der charakteristischen Tätigkeiten und Einheiten vermieden, dass Anpassungen vorgenommen werden müssen, die umstritten sein könnten, wie das bei Hausgärten und Tierhaltung von Nichtlandwirten der Fall sein könnte. Durch diese Konvention wird es einfacher, Vergleiche zwischen Ländern vorzunehmen. In der Tat werden durch die Verknüpfung mit statistischen Daten in physischen Größen, die für die Landwirtschaft von zentraler Bedeutung sind und garantieren, dass die Messungen der Buchungsposten folgerichtig sind, weil dadurch Anpassungen oder ‚außerstatistische‘ Korrekturen eingeschränkt werden, die Berechnungen offensichtlich vereinfacht und verbessert. Diese Aspekte stehen auch im Einklang mit dem Ziel, dem Bottom-up-Ansatz in der RLGR Vorrang einzuräumen.

2.   Definition der regionalen Landwirtschaft

7.55.

Für jede Region besteht der landwirtschaftliche Wirtschaftsbereich aus allen landwirtschaftlichen Betrieben, deren Produktionsfaktoren sich in der Region befinden. Dieser Grundsatz, der mit dem Konzept der Gebietsansässigkeit von Produktionseinheiten übereinstimmt, kann einige Probleme aufwerfen: Die Agrarstatistik definiert in der Regel den Standort der landwirtschaftlichen Betriebe nach ihrem Sitz und nicht direkt nach dem Standort der Produktionsfaktoren. Diese beiden Orte sind nicht immer identisch, und dieses Phänomen dürfte mit zunehmender Größe der landwirtschaftlichen Betriebe häufiger auftreten. Bei der Erstellung der RLGR werden daher einige landwirtschaftliche Betriebe zwischen Regionen neu klassifiziert und in einigen Fällen sogar aufgeteilt. Das dürfte sich in der Praxis als schwierig erweisen; in diesem Fall kann es vorzuziehen sein, für die landwirtschaftlichen Betriebe den gleichen Standort wie in den statistischen Erhebungen beizubehalten. Dieser Vorschlag ist jedoch an zwei Bedingungen geknüpft: Zum einen muss die Methode zur Bestimmung des Standorts für alle Regionen des Landes identisch sein, und zum anderen müssen alle Buchungsposten aus Quellen bewertet werden, bei denen für die Bestimmung des Standorts der landwirtschaftlichen Betriebe die gleichen Regeln zur Anwendung kommen.

3.   Messung der landwirtschaftlichen Produktion

7.56.

Die landwirtschaftliche Produktion umfasst bestimmte pflanzliche Erzeugnisse, die von demselben landwirtschaftlichen Betrieb in Form von Vorleistungen wieder verwendet werden; das betrifft hauptsächlich Erzeugnisse für Futtermittel. Insbesondere bei Ackerkulturen kann die regionale Erzeugung häufig auf der Grundlage der in den einzelnen Regionen geernteten Mengen bestimmt werden, die dann über die Preise einen Wert erhalten. In diesem Fall wird die gesamte Produktion bewertet, unabhängig davon, ob sie zur Vermarktung außerhalb des Wirtschaftsbereichs, zum Verkauf an andere landwirtschaftliche Betriebe oder zur Verwendung durch denselben landwirtschaftlichen Betrieb bestimmt ist. Die Produktion der einzelnen Regionen wird somit direkt — entsprechend dem in der LGR und der RLGR angewandten Konzept — ermittelt. Die Preise, zu denen die Produktion bewertet wird, die den innerbetrieblichen Verbrauch bildet, können auch auf regionalen Daten beruhen, die den Preisen entsprechen, zu denen die Produktion vermarktet wird. Der Mangel an regionalen Preisdaten stellt jedoch ein allgemeines Problem bei der Bewertung der Produktion dar, sowohl bei der (regionalen) Produktion, die vermarktet wird, als auch bei der Produktion, die den innerbetrieblichen Verbrauch bildet. In der RLGR wirft die Bewertung der Produktion, die den innerbetrieblichen Verbrauch bildet, somit dieselben Schwierigkeiten auf wie die Bewertung der Produktion, die vermarktet wird. Anders verhält es sich natürlich, wenn die Mengen nicht auf regionaler Ebene bewertet werden können. In dem Fall ist die Top-Down-Methode, die auf Bewertungen auf nationaler Ebene beruht, in der Regel die einzige, die verwendet werden kann. (*4)

7.57.

Was Tiere betrifft, werden, unabhängig davon, ob sie als Vorräte oder als Anlagevermögen eingestuft werden, die folgenden Punkte berücksichtigt:

Bewertungen von Vorratsveränderungen und von BAI auf regionaler Ebene, die sich auf Tiere beziehen, da diese beiden Stromgrößen Bestandteile der indirekten Methode zur Berechnung der Produktion sind;

Bewertungen des Handels mit Tieren zwischen Regionen, da dieser Handel Bestandteil der indirekten Methode zur Berechnung der Produktion ist;

die Aufschlüsselung der Ein- und Ausfuhren von Tieren nach Regionen;

die angemessene Behandlung der Eigentumsübertragungskosten;

die Methode zur Anpassung der RLGR an die LGR.

7.58.

In bestimmten Fällen kann die indirekte Methode zur Berechnung der tierischen Produktion auf regionaler Ebene zu schwierig sein. In solchen Fällen ist es besser, die Produktion auf der Grundlage eines Modells unter Verwendung physischer Daten zu berechnen und anschließend die Werte an die in der LGR enthaltenen Werte anzupassen.

4.   Nicht trennbare nichtlandwirtschaftliche Nebentätigkeiten

7.59.

Es gibt je nach Art der Tätigkeit verschiedene Möglichkeiten, nicht trennbare nichtlandwirtschaftliche Nebentätigkeiten in die RLGR einzubeziehen. Einige dieser Nebentätigkeiten sind auf regionaler Ebene stark konzentriert, zum Beispiel die Verarbeitung landwirtschaftlicher Erzeugnisse. In diesem Fall kann bei der Bewertung der Produktion sowohl betreffend die Mengen wie auch die Preise auf lokale statistische Daten zurückgegriffen werden. Für diese Produktion sind die Werte in der LGR de facto die gleichen wie in der RLGR. Andere Fälle können jedoch schwieriger sein. Beispielsweise gibt es für einige Aktivitäten möglicherweise keine regionale Quelle, insbesondere wenn sie nicht von Anfang an in bestimmten Regionen konzentriert auftreten. Für andere Tätigkeiten werden regionale Daten durch statistische Erhebungen oder Informationen aus der mikroökonomischen Buchführung (z. B. das Informationsnetz landwirtschaftlicher Buchführungen (INLB)) bereitgestellt, aber es gibt keine Garantie, dass diese regional repräsentativ sind. Darüber hinaus können Daten veraltet sein, ohne dass Quellen für eine zuverlässige Aktualisierung zur Verfügung stehen. Und nicht zuletzt sind qualitative Indikatoren auf regionaler Ebene manchmal nicht verfügbar. In all diesen Fällen sind die Werte der LGR der Ausgangspunkt für die RLGR, und häufig muss die Top-down-Methode verwendet werden.

5.   Vorleistungen

7.60.

Vorleistungen in der RLGR umfassen landwirtschaftliche Erzeugnisse, die von den landwirtschaftlichen Betrieben verwendet werden, unabhängig davon, ob diese direkt zwischen Betriebsinhabern in derselben Region oder in verschiedenen Regionen gehandelt werden oder über Zwischenhändler den Besitzer wechseln, die vor dem Weiterverkauf der Erzeugnisse Eigentümer der Erzeugnisse werden können oder nicht. Darüber hinaus werden auch einige landwirtschaftliche Erzeugnisse des innerbetrieblichen Verbrauchs als Vorleistungen erfasst, im Wesentlichen bestimmte Pflanzen, die als Futtermittel verwendet werden. Käufe von Tieren — auch wenn es sich um Einfuhren handelt — sind nicht als Vorleistungen zu verbuchen.

7.61.

Die erste Methode zur Berechnung der Vorleistungen für landwirtschaftliche Erzeugnisse auf regionaler Ebene besteht darin, für jedes einzelne Erzeugnis die Differenz zwischen der Produktion der RLGR und dem Teil der Produktion, der den Wirtschaftsbereich bestimmungsgemäß verlässt, zu berechnen. (*5) Das ist jedoch keine völlig korrekte Darstellung der Vorleistungen für landwirtschaftliche Erzeugnisse in jeder einzelnen Region, da zwar landwirtschaftliche Erzeugnisse, die für Vorleistungen von landwirtschaftlichen Betrieben in anderen Regionen bestimmt sind, einbezogen werden, landwirtschaftliche Erzeugnisse, die von landwirtschaftlichen Betrieben in anderen Regionen stammen, jedoch nicht. Die Vorleistungen müssen daher entsprechend den Werten der LGR angepasst werden.

7.62.

Es ist auch eine andere Berechnungsmethode möglich, bei der das INLB als Informationsquelle herangezogen wird. Diese Quelle ermöglicht die Bewertung der Vorleistungen landwirtschaftlicher Erzeugnisse, unabhängig davon, ob sie aus Verkäufen anderer landwirtschaftlicher Betriebe oder aus anderen Quellen wie Einfuhren stammen. Das INLB erfasst jedoch nicht in gleicher Weise die Produkte, die von demselben landwirtschaftlichen Betrieb als Vorleistungen verwendet werden, sodass Berichtigungen erforderlich sind. Daher müssen in ähnlicher Weise die Vorleistungen entsprechend den Werten in der LGR angepasst werden.

(*1)  Verordnung (EG) Nr. 1059/2003 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Mai 2003 über die Schaffung einer gemeinsamen Klassifikation der Gebietseinheiten für die Statistik (NUTS) (ABl. L 154 vom 21.6.2003, S. 1)."

(*2)  Sofern die entsprechenden Verkäufe und Käufe in den gleichen Buchungszeitraum fallen."

(*3)  Der Kauf eines Tieres ist nie als Vorleistung zu verbuchen (im Grunde handelt es sich um einen Erwerb unfertiger Erzeugnisse, vgl. Ziffer 2.067), und die Berechnung der tierischen Produktion kann nur indirekt auf der Grundlage der Verkäufe, der BAI und der Vorratsveränderungen erfolgen."

(*4)  Je nach verwendeter Methode wird der innerbetriebliche Verbrauch an die LGR-Werte angepasst."

(*5)  Ausgenommen hiervon sind importierte landwirtschaftliche Produkte (außer Tiere).“ "


(*1)  Verordnung (EG) Nr. 1059/2003 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Mai 2003 über die Schaffung einer gemeinsamen Klassifikation der Gebietseinheiten für die Statistik (NUTS) (ABl. L 154 vom 21.6.2003, S. 1).

(*2)  Sofern die entsprechenden Verkäufe und Käufe in den gleichen Buchungszeitraum fallen.

(*3)  Der Kauf eines Tieres ist nie als Vorleistung zu verbuchen (im Grunde handelt es sich um einen Erwerb unfertiger Erzeugnisse, vgl. Ziffer 2.067), und die Berechnung der tierischen Produktion kann nur indirekt auf der Grundlage der Verkäufe, der BAI und der Vorratsveränderungen erfolgen.

(*4)  Je nach verwendeter Methode wird der innerbetriebliche Verbrauch an die LGR-Werte angepasst.

(*5)  Ausgenommen hiervon sind importierte landwirtschaftliche Produkte (außer Tiere).“ “


ANHANG II

„ANHANG II

ÜBERMITTLUNGSPROGRAMM FÜR DIE DATEN

Für jede der Positionen der Produktion (Positionen 01 bis 18 einschließlich Unterpositionen) wird der Wert zu Herstellungspreisen sowie seine Komponenten (Wert zu Erzeugerpreisen, Gütersubventionen und Gütersteuern) übermittelt.

Die Daten des Produktionskontos und die Angaben zu den Bruttoanlageinvestitionen (BAI) sind sowohl in jeweiligen Preisen als auch in Preisen des Vorjahres zu übermitteln.

Die Werte werden in Millionen Einheiten Landeswährung angegeben. Der Arbeitseinsatz wird in 1 000 Jahresarbeitseinheiten ausgedrückt.

Die Daten für die Regionale Landwirtschaftliche Gesamtrechnung (RLGR) werden auf der NUTS-2-Ebene vorgelegt und nur zu jeweiligen Preisen übermittelt.

1.   Produktionskonto

 

 

Übermittlung für das Referenzjahr n

a

b

c

d

Position

Liste der Variablen

November

Jahr n (LGR-Schätzungen)

März

Jahr n+1 (LGR-Schätzungen)

September

Jahr n+1 (LGR-Daten)

September

Jahr n+2 (RLGR-Daten)

01

GETREIDE (einschließlich Saatgut)

X

X

X

X

01.1

Weizen und Spelz

X

X

X

X

01.1/1

Weichweizen und Spelz

X

X

01.1/2

Hartweizen

X

X

01.2

Roggen und Wintermenggetreide

X

X

X

X

01.3

Gerste

X

X

X

X

01.4

Hafer und Sommermenggetreide

X

X

X

X

01.5

Körnermais

X

X

X

X

01.6

Reis

X

X

X

X

01.7

Sonstiges Getreide

X

X

X

X

02

HANDELSGEWÄCHSE

X

X

X

X

02.1

Ölsaaten und Ölfrüchte (einschließlich Saatgut)

X

X

X

X

02.1/1

Raps und Rübsensamen

X

X

02.1/2

Sonnenblumenkerne

X

X

02.1/3

Soja

X

X

02.1/4

Sonstige Ölsaaten und -früchte

X

X

02.2

Eiweißpflanzen (einschließlich Saatgut)

X

X

X

X

02.3

Rohtabak

X

X

X

X

02.4

Zuckerrüben

X

X

X

X

02.5

Sonstige Handelsgewächse

X

X

X

X

02.5/1

Textilpflanzen

X

02.5/2

Hopfen

X

02.5/3

Sonstige Handelsgewächse: Sonstige

X

03

FUTTERPFLANZEN

X

X

X

X

03.1

Futtermais

X

X

03.2

Futterhackfrüchte (einschließlich Futterrüben)

X

X

03.3

Sonstige Futterpflanzen

X

X

04

ERZEUGNISSE DES GEMÜSE- UND GARTENBAUS

X

X

X

X

04.1

Frischgemüse

X

X

X

X

04.1/1

Blumenkohl/Karfiol

X

04.1/2

Tomaten/Paradeiser

X

04.1/3

Sonstiges Frischgemüse

X

04.2

Pflanzen und Blumen

X

X

X

X

04.2/1

Baumschulerzeugnisse

X

04.2/2

Blumen und Zierpflanzen (einschließlich Weihnachtsbäumen)

X

04.2/3

Anpflanzungen

X

05

KARTOFFELN/ERDÄPFEL (einschließlich Pflanzkartoffeln)

X

X

X

X

06

OBST

X

X

X

X

06.1

Frischobst

X

X

X

X

06.1/1

Tafeläpfel

X

06.1/2

Tafelbirnen

X

06.1/3

Pfirsiche

X

06.1/4

Sonstiges Frischobst

X

06.2

Zitrusfrüchte

X

X

X

X

06.2/1

Süßorangen

X

06.2/2

Mandarinen

X

06.2/3

Zitronen

X

06.2/4

Sonstige Zitrusfrüchte

X

06.3

Tropische Früchte

X

X

X

X

06.4

Weintrauben

X

X

X

X

06.4/1

Tafeltrauben

X

06.4/2

Sonstige Trauben

X

06.5

Oliven

X

X

X

X

06.5/1

Tafeloliven

X

06.5/2

Sonstige Oliven

X

07

WEIN

X

X

X

X

07.1

Tafelwein

X

07.2

Qualitätswein

X

08

OLIVENÖL

X

X

X

X

09

SONSTIGE PFLANZLICHE ERZEUGNISSE

X

X

X

X

09.1

Korb- und Flechtmaterialien

X

09.2

Saat- und Pflanzgut

X

09.3

Sonstige pflanzliche Erzeugnisse: Sonstige

X

10

PFLANZLICHE ERZEUGUNG (01 BIS 09)

X

X

X

X

11

TIERE

X

X

X

X

11.1

Rinder

X

X

X

X

11.2

Schweine

X

X

X

X

11.3

Einhufer

X

X

X

X

11.4

Schafe und Ziegen

X

X

X

X

11.5

Geflügel

X

X

X

X

11.6

Sonstige Tiere

X

X

X

X

12

TIERISCHE ERZEUGNISSE

X

X

X

X

12.1

Milch

X

X

X

X

12.2

Eier

X

X

X

X

12.3

Sonstige tierische Erzeugnisse

X

X

X

X

12.3/1

Rohwolle

X

12.3/2

Seidenraupenkokons

X

12.3/3

Sonstige tierische Erzeugnisse: Sonstige

X

13

TIERISCHE ERZEUGUNG (11+12)

X

X

X

X

14

ERZEUGUNG LANDWIRTSCHAFTLICHER GÜTER (10+13)

X

X

X

X

15

ERZEUGUNG LANDWIRTSCHAFTLICHER DIENSTLEISTUNGEN

X

X

X

X

15.1

Landwirtschaftliche Dienstleistungen

X

15.2

Verpachtung von Milchquoten

X

16

LANDWIRTSCHAFTLICHE ERZEUGUNG (14+15)

X

X

X

X

17

NICHTLANDWIRTSCHAFTLICHE NEBENTÄTIGKEITEN (NICHT TRENNBAR)

X

X

X

X

17.1

Verarbeitung landwirtschaftlicher Erzeugnisse

X

X

X

X

17.2

Sonstige nicht trennbare Nebentätigkeiten (Güter und Dienstleistungen)

X

X

X

X

18

ERZEUGUNG DES LANDWIRTSCHAFTLICHEN WIRTSCHAFTSBEREICHS (16+17)

X

X

X

X

19

VORLEISTUNGEN INSGESAMT

X

X

X

X

19.01

Saat- und Pflanzgut

X

X

X

X

19.02

Energie; Schmierstoffe

X

X

X

X

19.02/1

Strom

X

19.02/2

Gas

X

19.02/3

Sonstige Brenn- und Treibstoffe

X

19.02/4

Sonstige

X

19.03

Dünge- und Bodenverbesserungsmittel

X

X

X

X

19.04

Pflanzenbehandlungs- und Schädlingsbekämpfungsmittel

X

X

X

X

19.05

Tierarzt und Medikamente

X

X

X

X

19.06

Futtermittel

X

X

X

X

19.06/1

bei landwirtschaftlichen Einheiten gekaufte Futtermittel

X

X

X

X

19.06/2

außerhalb des landwirtschaftlichen Wirtschaftsbereichs gekaufte Futtermittel

X

X

X

X

19.06/3

durch denselben landwirtschaftlichen Betrieb erzeugte und verbrauchte Futtermittel

X

X

X

X

19.07

Instandhaltung von Maschinen und Geräten

X

X

X

X

19.08

Instandhaltung von baulichen Anlagen

X

X

X

X

19.09

Landwirtschaftliche Dienstleistungen

X

X

X

X

19.10

Unterstellte Bankgebühren (FISIM)

X

X

X

X

19.11

Andere Güter und Dienstleistungen

X

X

X

X

20

BRUTTOWERTSCHÖPFUNG ZU HERSTELLUNGSPREISEN (18-19)

X

X

X

X

21

ABSCHREIBUNGEN

X

X

X

X

21.1

Ausrüstung

X

21.2

Bauten

X

21.3

Anpflanzungen

X

21.4

Sonstige

X

22

NETTOWERTSCHÖPFUNG ZU HERSTELLUNGSPREISEN (20-21)

X

X

X

X

2.   Einkommensentstehungskonto

 

 

Übermittlung für das Referenzjahr n

a

b

c

d

Position

Liste der Variablen

November

Jahr n (LGR-Schätzungen)

März

Jahr n+1 (LGR-Schätzungen)

September

Jahr n+1 (LGR-Daten)

September

Jahr n+2 (RLGR-Daten)

23

ARBEITNEHMERENTGELT

X

X

X

X

24

SONSTIGE PRODUKTIONSABGABEN

X

X

X

X

25

SONSTIGE SUBVENTIONEN

X

X

X

X

26

FAKTOREINKOMMEN (22-24+25)

X

X

X

X

27

BETRIEBSÜBERSCHUSS / SELBSTSTÄNDIGEN-EINKOMMEN (22-23-24+25)

X

X

X

X

3.   Unternehmensgewinnkonto

 

 

Übermittlung für das Referenzjahr n

a

b

c

d

Position

Liste der Variablen

November

Jahr n (LGR-Schätzungen)

März

Jahr n+1 (LGR-Schätzungen)

September

Jahr n+1 (LGR-Daten)

September

Jahr n+2 (RLGR-Daten)

28

ZU ZAHLENDE PACHTEN

X

X

X

X

29

ZU LEISTENDE ZINSEN

X

X

X

X

30

ZU EMPFANGENDE ZINSEN

X

X

X

X

31

NETTOUNTERNEHMENSGEWINN (27-28-29+30)

X

X

X

X

4.   Elemente des Vermögensbildungskontos

 

 

Übermittlung für das Referenzjahr n

a

b

c

d

Position

Liste der Variablen

November

Jahr n (LGR-Schätzungen)

März

Jahr n+1 (LGR-Schätzungen)

September

Jahr n+1 (LGR-Daten)

September

Jahr n+2 (RLGR-Daten)

32

BAI IN LANDWIRTSCHAFTLICHE GÜTER

X

X

32.1

BAI in Anpflanzungen

X

32.2

BAI in Tiere

X

33

BAI IN NICHTLANDWIRTSCHAFTLICHE GÜTER

X

X

33.1

BAI in Maschinen, Geräte und Fahrzeuge

X

33.2

BAI in Gebäude

X

33.3

Sonstige BAI

X

34

BAI (OHNE ABZIEHBARE MWST) (32+33)

X

X

35

NETTOANLAGEINVESTITIONEN (OHNE ABZIEHBARE MWST) (34-21)

X

X

36

VORRATSVERÄNDERUNGEN

X

X

37

VERMÖGENSTRANSFERS

X

X

37.1

Investitionszuschüsse

X

37.2

Sonstige Vermögenstransfers

X

5.   Landwirtschaftlicher Arbeitseinsatz

 

 

Übermittlung für das Referenzjahr n

a

b

c

Position

Liste der Variablen

November

Jahr n (LGR-Schätzungen)

März

Jahr n+1 (LGR-Schätzungen)

September

Jahr n+1 (LGR-Daten)

38

LANDWIRTSCHAFTLICHER ARBEITSEINSATZ INSGESAMT

X

X

X

38.1

Nicht entlohnter landwirtschaftlicher Arbeitseinsatz

X

X

X

38.2

Entlohnter landwirtschaftlicher Arbeitseinsatz

X

X

X


BESCHLÜSSE

12.4.2022   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 114/22


BESCHLUSS (EU) 2022/591 DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES

vom 6. April 2022

über ein allgemeines Umweltaktionsprogramm der Union für die Zeit bis 2030

DAS EUROPÄISCHE PARLAMENT UND DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union, insbesondere auf Artikel 192 Absatz 3,

auf Vorschlag der Europäischen Kommission,

nach Zuleitung des Entwurfs des Gesetzgebungsakts an die nationalen Parlamente,

nach Stellungnahme des Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschusses (1),

nach Stellungnahme des Ausschusses der Regionen (2),

gemäß dem ordentlichen Gesetzgebungsverfahren (3),

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Gemäß Artikel 192 Absatz 3 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union (AEUV) haben die aufeinanderfolgenden allgemeinen Umweltaktionsprogramme seit 1973 die Entwicklung und Koordinierung der Umweltpolitik der Union gefördert und den Rahmen für die Tätigkeit der Union im Umweltbereich geschaffen.

(2)

Mit dem Beschluss Nr. 1386/2013/EU des Europäischen Parlaments und des Rates (4) wurde das Siebte Umweltaktionsprogramm (im Folgenden „7. UAP“) aufgestellt. Das 7. UAP legt die Umweltagenda der Union für die Zeit bis zum 31. Dezember 2020 sowie eine langfristige Vision für 2050 dar.

(3)

Die Kommission kam in ihrem Bericht vom 15. Mai 2019 über die Bewertung des 7. UAP zu dem Schluss, dass die Vision für 2050 und die vorrangigen Ziele nach wie vor gültig sind; dass das 7. UAP dazu beigetragen hat, im Bereich der Umweltpolitik stärker vorhersehbare, schnellere und besser koordinierte Maßnahmen durchzuführen, und dass die Struktur und der unterstützende Rahmen des 7. UAP dazu beigetragen haben, Synergien zu schaffen und so die Umweltpolitik wirksamer und effizienter zu machen. Darüber hinaus kam sie zu dem Schluss, dass mit dem 7. UAP die Agenda 2030 der Vereinten Nationen für nachhaltige Entwicklung (im Folgenden „Agenda 2030 der Vereinten Nationen“) vorweggenommen wurde, indem hervorgehoben wurde, dass Wirtschaftswachstum und soziales Wohlergehen von gesunden natürlichen Ressourcen abhängen, dass es die Erreichung der Ziele für nachhaltige Entwicklung (Sustainable Development Goals, im Folgenden „SDG“) erleichtert und die Union in die Lage versetzt hat auf der internationalen Bühne in Klima- und Umweltfragen mit einer Stimme zu sprechen, dass jedoch die Fortschritte in den Bereichen Naturschutz, Gesundheit und Integration von Umweltanliegen in andere Politikbereiche nicht ausreichten. Sie kam außerdem zu dem Schluss, dass soziale Fragen im 7. UAP stärkere Berücksichtigung hätten finden können, wie durch die Nutzung bestehender Verbindungen zwischen der Umwelt- und Sozialpolitik, was unter anderem die Folgen für vulnerable Gruppen, Beschäftigung, soziale Eingliederung und Ungleichheit angeht. Darüber hinaus stellte die Kommission in ihrem Bericht fest, dass trotz immer ehrgeizigerer Umweltziele in vielen Politikbereichen die Umweltschutzausgaben in Europa über viele Jahre lang konstant geblieben waren (etwa 2 % des BIP) und dass es für die Volkswirtschaft der Union Jahr für Jahr rund 55 Mrd. EUR an Gesundheitskosten und unmittelbaren Kosten für die Umwelt nach sich zieht, wenn die Rechtsvorschriften im Umweltbereich nicht umgesetzt werden. In dem Kommissionsbericht wurde festgestellt, dass die Umsetzung des 7. UAP durch einen stärkeren Überwachungsmechanismus hätte verbessert werden können.

(4)

Laut dem Bericht der Europäischen Umweltagentur (EUA) mit dem Titel „The European environment — state and outlook 2020, Knowledge for transition to a sustainable Europe“ (Die Umwelt in Europa — Zustand und Ausblick 2020, Wissen für den Übergang zu einem nachhaltigen Europa; im Folgenden „SOER 2020“) bietet sich der Union im kommenden Jahrzehnt eine einzigartige Gelegenheit, bei der Nachhaltigkeit weltweit die Führungsrolle zu übernehmen, indem sie die dringenden Herausforderungen im Bereich der Nachhaltigkeit, die systemische Lösungen erfordern, angeht. Ein Systemwandel hat eine grundlegende, transformative und bereichsübergreifende Form der Veränderung zur Folge, die größere Verschiebungen und eine Neuausrichtung von Systemzielen, Anreizen, Technologien, gesellschaftlichen Gepflogenheiten und Normen sowie von Wissenssystemen und Verwaltungsansätzen mit sich bringt. Wie im SOER 2020 dargelegt, ist einer der wichtigsten Faktoren, der den anhaltenden Umwelt- und Nachhaltigkeitsproblemen in der Union zugrunde liegt, dass diese Probleme untrennbar mit der Wirtschaftstätigkeit und dem Lebensstil verbunden sind, insbesondere mit den gesellschaftlichen Systemen, die den Unionsbürgerinnen und -bürgern Güter des täglichen Bedarfs wie Lebensmittel, Energie und Mobilität zur Verfügung stellen. Durch die Wahrung der Politikkohärenz mit der bestehenden Umweltpolitik und deren vollständige Umsetzung könnte die Union ein gutes Stück vorangebracht werden, was die Erreichung ihrer Umweltziele bis 2030, der Agenda 2030 der Vereinten Nationen und ihrer SDG betrifft.

(5)

Wie in der Mitteilung der Kommission vom 11. Dezember 2019 mit dem Titel „Der europäische Grüne Deal“ dargelegt wurde, reagierte die Kommission auf die im SOER 2020 genannten Herausforderungen, indem sie eine neue Wachstumsstrategie für den grünen und den digitalen Wandel angenommen hat, mit der die EU zu einer fairen und wohlhabenden Gesellschaft mit einer nachhaltigen, wettbewerbsfähigen, klimaneutralen und ressourceneffizienten Wirtschaft sowie das Naturkapital der EU geschützt, bewahrt und verbessert und gleichzeitig die Lebensqualität heutiger und künftiger Generationen gesteigert werden soll. Die rasche Erreichung der Klima- und Umweltziele bei gleichzeitigem Schutz der Gesundheit und des Wohlergehens der Menschen vor Umweltrisiken und -auswirkungen sowie die Sicherstellung eines gerechten und inklusiven Übergangs sollten Priorität genießen. Mit der Verordnung (EU) 2021/1119 des Europäischen Parlaments und des Rates (5) wird das Unionsziel, bis spätestens 2050 Klimaneutralität zu erreichen, in den Rechtsvorschriften verankert.

(6)

In seiner Entschließung vom 28. November 2019 zum Klima- und Umweltnotstand betonte das Europäische Parlament dass, umgehende und ehrgeizige Maßnahmen von entscheidender Bedeutung sind und fordert die Kommission nachdrücklich auf konkrete Maßnahmen zu ergreifen, indem sie sicherstellt, dass alle einschlägigen künftigen Gesetzgebungs- und Haushaltsvorschläge vollständig auf das Ziel abgestimmt sind, die globale Erwärmung auf unter 1,5 °C zu begrenzen, und dass diese nicht zum Verlust an biologischer Vielfalt beitragen, und indem sie die Unstimmigkeiten der derzeitigen politischen Maßnahmen der Union in den Bereichen Klima- und Umweltnotstand beseitigt, insbesondere durch eine weitreichende Reform ihrer Investitionspolitik in den Bereichen Landwirtschaft, Handel, Verkehr, Energie und Infrastruktur.

(7)

Der europäische Grüne Deal bildet eine Grundlage für den Aufbauplan „NextGenerationEU“, mit dem Investitionen in den Wirtschaftszweigen gefördert werden, die für den grünen und den digitalen Wandel von maßgeblicher Bedeutung sind, um Resilienz aufzubauen und Wachstum und Arbeitsplätze in einer fairen und inklusiven Gesellschaft zu schaffen. Die Aufbau- und Resilienzfazilität, die zusammen mit dem Unionshaushalt für den Zeitraum 2021-2027 die wirtschaftliche Erholung der Union von der COVID-19-Krise vorantreiben soll, stützt sich ebenfalls auf die im europäischen Grünen Deal festgelegten vorrangigen Ziele. Darüber hinaus ist bei allen Initiativen im Rahmen des Aufbauplans „NextGenerationEU“ der Grundsatz „Vermeidung erheblicher Beeinträchtigungen“ dort zu respektieren, wo er anwendbar ist, wie es in Artikel 17 der Verordnung (EU) 2020/852 des Europäischen Parlaments und des Rates (6) (im Folgenden „Taxonomie-Verordnung“) festgelegt ist. Der Aufbauplan „NextGenerationEU“ bietet eine wichtige Gelegenheit, das Tempo des Übergangs zur Klimaneutralität zu beschleunigen und den Umweltschutz zu intensivieren.

(8)

Das 7. UAP lief am 31. Dezember 2020 aus und gemäß dem darin genannten Artikel 4 Absatz 3 musste die Kommission gegebenenfalls rechtzeitig einen Vorschlag für ein Achtes Umweltaktionsprogramm („8. UAP“) vorlegen, damit keine Lücke zwischen dem 7. UAP und dem 8. UAP entsteht. In ihrer Mitteilung zum europäischen Grünen Deal kündigte die Kommission an, dass das 8. UAP einen neuen Überwachungsmechanismus enthalten werde, mit dem sichergestellt werden soll, dass die Union auch künftig auf Kurs zur Erreichung ihrer Umweltziele bleibt.

(9)

Gemäß Artikel 192 Absatz 3 AEUV werden die vorrangigen Ziele, die es zu erreichen gilt, im 8. UAP festgelegt. Die zur Umsetzung des 8. UAP erforderlichen Maßnahmen werden gemäß dem in Artikel 192 Absatz 1 beziehungsweise Absatz 2 AEUV vorgesehenen Verfahren erlassen.

(10)

Bei den Maßnahmen zur Umsetzung des 8. UAP wie Initiativen, Programmen, Investitionen, Vorhaben und Vereinbarungen sollte dem Grundsatz „Vermeidung erheblicher Beeinträchtigungen“ gemäß Artikel 17 der Taxonomie-Verordnung Rechnung getragen werden.

(11)

Mit dem 8. UAP sollten die Ziele des europäischen Grünen Deals im Einklang mit dem langfristigen Ziel unterstützt werden, bis spätestens 2050 innerhalb der Belastungsgrenzen des Planeten gut zu leben, was bereits im 7. UAP festgelegt wurde. Das 8. UAP geht als das allgemeine Umweltaktionsprogramm der Union mit einer Laufzeit bis 2030 über den europäischen Grünen Deal hinaus. Mit den vorrangigen Zielen des 8. UAP wird eine Richtung für die Politik der Union vorgegeben, die auf den Verpflichtungen der Strategien und Initiativen des europäischen Grünen Deals aufbaut, aber nicht darauf beschränkt ist, etwa auf der EU-Biodiversitätsstrategie für 2030, dem neuen Aktionsplan für die Kreislaufwirtschaft, der Chemikalienstrategie für Nachhaltigkeit und dem Null-Schadstoff-Aktionsplan.

(12)

Mit dem Übereinkommen von Paris, das als Teil des Rahmenübereinkommens der Vereinten Nationen über Klimaänderungen (7) (im Folgenden „Übereinkommen von Paris“) geschlossen wurde, wird darauf abgezielt, die Reaktion der Weltgemeinschaft auf die Bedrohung durch den Klimawandel zu verstärken, indem unter anderem der Anstieg der durchschnittlichen Erdtemperatur deutlich unter 2 °C über dem vorindustriellen Niveau gehalten wird und Anstrengungen zur Begrenzung des Temperaturanstiegs auf 1,5 °C über dem vorindustriellen Niveau unternommen werden, wobei anerkannt wird, dass sich so die Risiken und Auswirkungen des Klimawandels erheblich verringern lassen.

(13)

Das 8. UAP bildet die Grundlage für die Erreichung der umwelt- und klimabezogenen Ziele, die in der Agenda 2030 der Vereinten Nationen und ihren SDG festgelegt sind, und sollte mit den Zielen des Übereinkommens von Paris, der Rio-Übereinkommen und anderer einschlägiger völkerrechtlicher Übereinkommen in Einklang gebracht werden. Das 8. UAP ermöglicht es, die Wirtschaft der Union systematisch so umzugestalten, dass das Wohlergehen innerhalb der Belastungsgrenzen des Planeten gesichert und das Wachstum regenerativ ist, und sollte sicherstellen, dass der grüne Wandel auf gerechte und inklusive Weise verwirklicht und dabei zum Abbau der Ungleichheit beigetragen wird. Nach einem vom Stockholm Resilience Centre entwickelten Modell werden durch die Erreichung der umwelt- und klimabezogenen SDG auch die gesellschafts- und wirtschaftspolitischen SDG vorangebracht, weil die Gesellschaften und Volkswirtschaften der Welt von einer gesunden Biosphäre abhängen und weil sich eine nachhaltige Entwicklung nur innerhalb des sicheren Handlungsspielraums der Menschheit auf einem stabilen und widerstandsfähigen Planeten vollziehen kann. Die Erreichung der SDG durch die Union und ihre Unterstützung für Drittländer, damit sie es ihr gleichtun, dürfte von entscheidender Bedeutung sein, wenn die Union bei der Verwirklichung des Übergangs zur Nachhaltigkeit weltweit mit gutem Beispiel vorangehen will.

(14)

Die Maßnahmen zur Erreichung der Umwelt- und Klimaziele der Union müssen mit der Umsetzung der europäischen Säule sozialer Rechte im Einklang stehen und mit ihr vereinbar sein.

(15)

Gemäß Artikel 191 Absatz 2 AEUV zielt die Umweltpolitik der Union unter Berücksichtigung der unterschiedlichen Gegebenheiten in den einzelnen Regionen der Union auf ein hohes Schutzniveau ab und beruht auf dem Grundsatz der Vorsorge und dem der Vorbeugung, auf dem Grundsatz, Umweltbeeinträchtigungen mit Vorrang an ihrem Ursprung zu bekämpfen, sowie auf dem Verursacherprinzip.

(16)

Mit dem 8. UAP sollte der grüne Wandel zu einer klimaneutralen, nachhaltigen, schadstofffreien, ressourceneffizienten, auf Energie aus erneuerbaren Quellen beruhenden, resilienten und wettbewerbsfähigen Kreislaufwirtschaft, die dem Planeten mehr zurückgibt als sie nimmt, auf gerechte und inklusive Weise beschleunigt werden. Der grüne Wandel sollte im Kontext einer Wirtschaft des Wohlergehens erfolgen, mit regenerativem Wachstum und der einen Systemwandel ermöglicht, der die Abhängigkeit des Wohlergehens und des Wohlstands der Gesellschaften der Welt von einem stabilen Klima, einer gesunden Umwelt und florierenden Ökosystemen anerkennt, und der einen sicheren Handlungsspielraum innerhalb der Belastungsgrenzen des Planeten bietet. Da die Weltbevölkerung und die Nachfrage nach natürlichen Ressourcen weiter wachsen, sollte sich die Wirtschaftstätigkeit auf nachhaltige Weise entwickeln, die nicht nur keine Schäden verursacht, sondern den Klimawandel umkehrt, den Zustand der Umwelt schützt, wiederherstellt und verbessert, auch indem sie dem Rückgang der biologischen Vielfalt Einhalt gebietet und ihn umkehrt, Umweltzerstörung verhindert, Gesundheit und Wohlergehen vor negativen Umweltauswirkungen und -folgen schützt, Umweltverschmutzung verhindert und verringert und dabei zur Erhaltung und Bereicherung des Naturkapitals und der Förderung einer nachhaltigen Bioökonomie beiträgt und mithin für eine Fülle erneuerbarer und nicht erneuerbarer Ressourcen sorgt. Durch kontinuierliche Forschung und Innovation, Umgestaltung der Produktions- und Verbrauchsmuster und Anpassung an neue Herausforderungen und gemeinsame Gestaltung wird die Wirtschaft des Wohlergehens die Resilienz stärken und das Wohlergehen gegenwärtiger und künftiger Generationen schützen.

(17)

Im 8. UAP sollten vorrangige thematische Ziele in den Bereichen Klimaschutz, Anpassung an den Klimawandel, Schutz und Wiederherstellung der biologischen Vielfalt an Land und im Meer, schadstofffreie Kreislaufwirtschaft, schadstofffreie Umwelt und Verringerung der Umweltbelastung durch Produktion und Verbrauch in allen Wirtschaftszweigen festgelegt werden. Diese vorrangigen thematischen Ziele, mit denen sowohl auf die Ursachen als auch die Auswirkungen von Umweltschäden eingegangen wird, sind von Natur aus miteinander verflochten. Für ihre Erreichung ist daher ein systemischer Ansatz erforderlich. Im 8. UAP sollte darüber hinaus festgelegt werden, welche Rahmenbedingungen für die kohärente Erreichung der langfristigen und vorrangigen thematischen Ziele für alle beteiligten Akteure zu erfüllen sind.

(18)

In den Folgenabschätzungen, die im Rahmen des 8. UAP durchgeführt werden, sollten das gesamte Spektrum der unmittelbaren und langfristigen Auswirkungen auf die Umwelt und das Klima als Teil einer integrierten Analyse der Auswirkungen auf Wirtschaft, Gesellschaft und Umwelt einschließlich der kumulativen Effekte dieser Auswirkungen sowie die Kosten des Tätigwerdens und der Untätigkeit berücksichtigt werden. Diese Folgenabschätzungen sollten auf einer umfassenden und transparenten Anhörung beruhen. Binnen acht Wochen nach Abschluss einer öffentlichen Anhörung sollte die Kommission ausführliche Rückmeldungen zu den aus der Anhörung hervorgegangenen Antworten der Interessenträger vorlegen, wobei zwischen den Beiträgen der verschiedenen Arten von Interessenträgern zu unterscheiden ist.

(19)

Der Übergang zu einer Wirtschaft des Wohlergehens mit regenerativem Wachstum ist in das 8. UAP integriert und in den vorrangigen Zielen sowohl für 2030 als auch für 2050 verankert. Um diesen Übergang zu gewährleisten, muss die Union einen ganzheitlicheren Ansatz für die Politikgestaltung entwickeln; unter anderem durch die Verwendung eines zusammenfassenden Dashboards, das Fortschritte in den Bereichen Wirtschaft, Gesellschaft und Umwelt „jenseits des BIP“ misst. Als Teil der Anstrengungen der Union zur Umsetzung der Agenda 2030 der Vereinten Nationen würde ein zusammenfassender Indikatorensatz die bestehenden Indikatoren und Überwachungsverfahren zusammenfassen und gleichzeitig dort, wo es möglich ist, Informationen über die Entfernung zur Zielvorgabe bieten und letztlich als politische Zusammenfassung für die Politikgestaltung dienen. Die Ausarbeitung eines derartigen Indikatorensatzes wurde daher als Rahmenbedingung in das 8. UAP aufgenommen.

(20)

Das Umweltprogramm der Vereinten Nationen und das Globale Umweltforum der OECD haben hervorgehoben, dass Umweltveränderungen geschlechterspezifische Auswirkungen haben. Aus den geschlechterdifferenzierten Rollenbildern ergibt sich zudem ein unterschiedlicher Grad der Schutzbedürftigkeit von Frauen und Männern gegenüber den Auswirkungen des Klimawandels, und die Auswirkungen des Klimawandels verschärfen die geschlechterbedingte Ungleichheit. Daher ist eine geschlechterspezifische Betrachtung der Maßnahmen und Ziele im Zusammenhang mit der Erreichung der vorrangigen Ziele des 8. UAP notwendig, um einen Beitrag dazu zu leisten, dass dafür Sorge getragen wird, geschlechterspezifische Ungleichheit nicht fortzuschreiben.

(21)

Gemäß Artikel 35 der Verordnung (EU) 2018/1999 des Europäischen Parlaments und des Rates (8) muss der Bericht über die Lage der Energieunion Angaben zu den Fortschritten der Mitgliedstaaten bei der schrittweisen Abschaffung von Energiesubventionen, insbesondere für fossile Energieträger, enthalten. Gemäß Artikel 17 derselben Verordnung muss die Kommission mit Unterstützung des Ausschusses für die Energieunion Durchführungsrechtsakte erlassen, auch zur Festlegung einer Methode für die Berichterstattung über die schrittweise Abschaffung der Energiesubventionen, insbesondere für fossile Brennstoffe. Zudem soll die Kommission auf der Grundlage der Ergebnisse einer laufenden Studie die Mitgliedstaaten dabei unterstützen, andere umweltschädlich wirkende Subventionen schrittweise abzuschaffen.

(22)

Die Kommission hat festgestellt, dass jährlich mindestens 20 Mrd. EUR für Ausgaben zugunsten der Natur freigegeben werden sollten, um den Erfordernissen der EU-Biodiversitätsstrategie für 2030, darunter auch den Investitionsprioritäten für Natura 2000 und die grüne Infrastruktur, gerecht zu werden. Hierfür müssen auf der Ebene der Mitgliedstaaten und der Union Mittel aus der Privatwirtschaft und Mittel der öffentlichen Hand mobilisiert werden, auch im Rahmen mehrerer unterschiedlicher Programme.

(23)

Entsprechend der Mitteilung der Kommission vom 14. Oktober 2020 mit dem Titel „Chemikalienstrategie für Nachhaltigkeit — Für eine schadstofffreie Umwelt“ sollten mit dem 8. UAP die Bemühungen der Union zur Förderung eines verantwortungsvollen Umgangs mit Chemikalien durch internationale Zusammenarbeit und Partnerschaften in bilateralen, regionalen und multilateralen Gremien sowie in Zusammenarbeit mit Drittländern unterstützt werden. Die Union wird im Einklang mit völkerrechtlichen Verpflichtungen sicherstellen, dass gefährliche Chemikalien, die in der Europäischen Union verboten sind, nicht für den Export hergestellt werden, erforderlichenfalls auch durch Änderung einschlägiger Rechtsvorschriften.

(24)

Land und Boden in der Union und weltweit werden nach wie vor durch eine Vielzahl von Tätigkeiten des Menschen, etwa schlechte Bodenbewirtschaftung, Landnutzungsänderungen, nicht nachhaltige landwirtschaftliche Verfahren, die Aufgabe von Flächen, Umweltverschmutzung, nicht nachhaltige forstwirtschaftliche Verfahren, Bodenversiegelung, und wegen des Rückgangs der biologischen Vielfalt und des Klimawandels — häufig in Kombination mit anderen Faktoren — geschädigt, wodurch sich die Kapazitäten von Land und Boden zur Erbringung von Ökosystemleistungen und -funktionen verringern.

(25)

Das Lebensmittelerzeugungssystem der Welt aus Landwirtschaft, Fischerei und Aquakultur ist nach wie vor einer der entscheidenden Faktoren für die Verschärfung des Klimawandels und der Umweltschädigung einschließlich der weltweiten Entwaldung. Die Union muss ihr Lebensmittelerzeugungssystem umgestalten, damit die vorrangigen Ziele des 8. UAP tatsächlich erreicht werden können.

(26)

Gemäß dem Bericht der Arbeitstagung der zwischenstaatlichen Plattform Wissenschaft-Politik für Biodiversität und Ökosystemleistungen (IPBES) vom 29. Oktober 2020 über die biologische Vielfalt und Pandemien liegen Pandemien dieselben globalen Umweltveränderungen zugrunde, durch die auch der Rückgang der biologischen Vielfalt und der Klimawandel verschärft werden, wobei zu diesen Veränderungen auch Landnutzungsänderungen, die Ausweitung und Intensivierung der Landwirtschaft, der Handel und Konsum von Wildtieren und weitere Faktoren zählen. Der Klimawandel wurde mit dem Auftreten neuer Krankheiten in Verbindung gebracht und ist wahrscheinlich dafür verantwortlich, dass künftig ein erhebliches Pandemierisiko besteht, während der Rückgang der biologischen Vielfalt auch mit Landschaftsveränderungen verbunden ist und in bestimmten Fällen zu einem erhöhten Risiko für neu auftretende Krankheiten führen kann. Laut dem Bericht sind die Kosten der Untätigkeit weitaus höher als die Kosten der Umsetzung globaler Strategien zur Verhinderung von Pandemien, denen die Verringerung des Wildtierhandels und von Landnutzungsänderungen sowie die stärkere Überwachung des Konzepts „Eine Gesundheit“ zugrunde liegen.

(27)

Die COVID-19-Pandemie, die zu einer beispiellosen weltweiten Gesundheits- und Wirtschaftskrise geführt hat, verdeutlicht erneut, dass es wichtig ist, bei der Politikgestaltung von dem multisektoralen Grundsatz „Eine Gesundheit“ auszugehen, in dem der Tatsache Rechnung getragen wird, dass die Gesundheit des Menschen vom Zustand der Umwelt abhängt und mit deren Bestandteilen und Faktoren — auch mit der Tiergesundheit — verbunden ist und dass bei Maßnahmen gegen Gesundheitsbedrohungen vielschichtige gesundheits- und umweltbezogene wechselseitige Abhängigkeiten berücksichtigt werden müssen. Mit dem 8. UAP sollte zur vollständigen Integration des Konzepts „Eine Gesundheit“ auf allen Ebenen der Politikgestaltung beigetragen werden.

(28)

Fortschritte bei der Anerkennung des Rechts auf eine saubere, gesunde und nachhaltige Umwelt, das in der Resolution 48/13 des Menschenrechtsrats der Vereinten Nationen niedergelegt ist, sind eine der Rahmenbedingungen für die Erreichung der vorrangigen Ziele des 8. UAP.

(29)

Im Übereinkommen der Vereinten Nationen über die biologische Vielfalt wurde der Begriff „Ökosystemansatz“ definiert; er bezeichnet eine Strategie für die integrierte Bewirtschaftung von Land, Wasser und lebenden Ressourcen, mit der die Erhaltung und nachhaltige Nutzung auf gerechte Weise gefördert wird, wodurch dazu beigetragen wird, ein Gleichgewicht zwischen den drei Zielen des Übereinkommens herzustellen, nämlich Erhaltung und nachhaltige Nutzung der biologischen Vielfalt und der Aufteilung der sich aus ihrer Nutzung ergebenden Vorteile.

(30)

Laut dem Bericht der EUA mit dem Titel „Nature-based solutions in Europe: Policy, knowledge and practice for climate change adaptation and disaster risk reduction“ (Naturgestützte Lösungen in Europa — Maßnahmen, Wissen und Anwendungsbeispiele für die Anpassung an den Klimawandel und die Verringerung von Katastrophenrisiken) sind naturgestützte Lösungen (NBS) für die Anpassung an den Klimawandel und die Verringerung des Katastrophenrisikos Maßnahmen, die im Zusammenwirken mit der Natur getroffen werden und der Verbesserung der Natur dienen, um Ökosysteme wiederherzustellen und zu schützen und der Gesellschaft zu helfen, sich an die Auswirkungen des Klimawandels anzupassen und die weitere Erwärmung zu verlangsamen, gleichzeitig aber auch zahlreiche zusätzliche Vorteile bieten. Die Umsetzung von NBS sollte mit den vorrangigen Zielen des 8. UAP im Einklang stehen.

(31)

Die Bilanzierung des Naturkapitals ist ein Instrument zur Messung der Veränderungen im Bestand des Naturkapitals auf unterschiedlichen Ebenen und zur Integration des Werts von Ökosystemleistungen in Rechnungslegungs- und Berichterstattungssysteme und sollte die Messung der Fortschritte bei der Erreichung ambitionierter Ziele und Maßnahmen zur Verringerung der Treibhausgasemissionen und zum Schutz und zur Wiederherstellung der biologischen Vielfalt unterstützen, kann derartige Maßnahmen jedoch nicht ersetzen.

(32)

Meeres- und Küstenökosysteme wie Mangroven, Korallenriffe, Salzsümpfe und Seegraswiesen werden durch schädliche Praktiken, Umweltverschmutzung und Prozesse wie Eutrophierung und Versauerung zerstört und beeinträchtigt, was sich auf die von ihnen beherbergte biologische Vielfalt und die von ihnen erbrachten Ökosystemleistungen und -funktionen sowie auf ihre Fähigkeit, als CO2-Senken zu fungieren, auswirkt. Es müssen dringend Maßnahmen ergriffen werden, um die Meeres- und Küstenökosysteme einschließlich des Meeresbodens zu schützen und wiederherzustellen. Der Schutz und die Erhaltung der Weltmeere sind eine weltweite Herausforderung und eine kollektive Verantwortung, und es gilt, für die Belange der Weltmeere zu sensibilisieren und das Wissen über die Weltmeere zu mehren, um Beschlüsse über wirksame Maßnahmen und deren Durchführung auf allen Ebenen und von allen Akteuren der Gesellschaft zu fördern.

(33)

Die Umweltzerstörung und die negativen Auswirkungen des Klimawandels dürften sich in den kommenden Jahren wahrscheinlich weiter verschärfen und die Entwicklungsländer und gefährdete Bevölkerungsgruppen am stärksten betreffen. Mit Finanzhilfen der Union und der Mitgliedstaaten, die sich an Drittländer richten und mit den vorrangigen Zielen des 8. UAP im Einklang stehen, sollten die Agenda 2030 der Vereinten Nationen, das Übereinkommen von Paris und der globale Rahmen des Übereinkommens der Vereinten Nationen über die biologische Vielfalt für die Zeit nach 2020 vorangebracht werden, um zum Aufbau von Resilienz beizutragen und Drittländer bei ihren Bemühungen um den Klimaschutz, die Anpassung an den Klimawandel und den Schutz der biologischen Vielfalt zu unterstützen. Darüber hinaus sollten die Union und die Mitgliedstaaten auch sicherstellen, dass das Übereinkommen von Paris und andere völkerrechtliche Übereinkommen über den Klima- und Umweltschutz als Ausdruck der Gerechtigkeit und des Grundsatzes der gemeinsamen, aber unterschiedlichen Verantwortlichkeiten und jeweiligen Fähigkeiten durchgeführt werden, was auch in Artikel 2 Absatz 2 des Übereinkommens von Paris festgelegt ist.

(34)

Die Umweltdiplomatie und die verstärkte Zusammenarbeit mit Drittländern einschließlich Entwicklungsländern und die Unterstützung einer weltweiten verantwortungsvollen Umweltpolitik, wozu auch die Förderung des Zugangs zu Informationen, der Öffentlichkeitsbeteiligung an Entscheidungsverfahren und des Zugangs zu Gerichten in Umweltangelegenheiten zählen, sind von entscheidender Bedeutung, wenn es gilt, die SDG und die Umwelt- und Klimaziele der Union zu erreichen. Auch die Schaffung von Synergien und die Wahrung der Kohärenz zwischen allen internen und externen Politikbereichen der Union, einschließlich der Handelspolitik und der Handelsabkommen, und die Einhaltung der Politikkohärenz im Interesse nachhaltiger Entwicklung sind von wesentlicher Bedeutung.

(35)

Da die Umweltpolitik stark dezentralisiert ist, sollten Maßnahmen zur Erreichung der vorrangigen Ziele des 8. UAP auf verschiedenen Regierungs- und Verwaltungsebenen — d. h. auf Unionsebene sowie auf nationaler, regionaler und lokaler Ebene — mit einem kooperativen Ansatz für die Mehrebenen-Governance ergriffen werden. Es ist unentbehrlich, die Überwachung, Umsetzung, Durchsetzung und Verantwortlichkeit effizient zu gestalten, und es bedarf einer wirksamen Steuerung, um die Kohärenz zwischen den einzelnen Politikbereichen zu wahren. Der integrierte Ansatz für die Politikentwicklung und -umsetzung sollte gestärkt werden, um die Synergien zwischen den Zielen in den Bereichen Umweltschutz, Gesellschaft und Wirtschaft zu maximieren, indem etwaige Zielkonflikte systematisch ermittelt und gegebenenfalls bewertet und die Bedürfnisse schutzbedürftiger und marginalisierter Gruppen systematisch bewertet werden. Dieser integrierte Ansatz sollte den spezifischen Bedürfnissen aller Regionen — also städtischen Gebieten, dem ländlichen Raum und den Gebieten in äußerster Randlage — gerecht werden. Darüber hinaus sind — gemäß dem Übereinkommen über den Zugang zu Informationen, die Öffentlichkeitsbeteiligung an Entscheidungsverfahren und den Zugang zu Gerichten in Umweltangelegenheiten (9) (im Folgenden „Übereinkommen von Aarhus“) — der Zugang zu Umweltinformationen, die Öffentlichkeitsbeteiligung an Entscheidungsverfahren in Umweltangelegenheiten und der Zugang zu Gerichten, auch durch die transparente Einbindung von Behörden auf allen Entscheidungsebenen, nichtstaatlichen Akteuren und der Öffentlichkeit und deren transparente Vernetzung für den Erfolg des 8. UAP wichtig.

(36)

Die Kommission sollte die Fortschritte bei der Erreichung der vorrangigen Ziele des 8. UAP durch die Union und die Mitgliedstaaten im Zusammenhang mit dem gerechten und inklusiven Übergang zu Nachhaltigkeit, Wohlergehen und Resilienz innerhalb der Belastungsgrenzen des Planeten bewerten. Das steht mit den Forderungen der Staats- und Regierungsoberhäupter der Mitgliedstaaten in der Erklärung von Porto, des Rates in seinen Schlussfolgerungen zur Ökonomie des Wohlergehens vom 24. Oktober 2019 und dem Reflexionspapier „Auf dem Weg zu einem nachhaltigen Europa bis 2030“ des Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschusses im Einklang, die Wirtschaftsleistung und den gesellschaftlichen Fortschritt „über das BIP hinaus“ zu messen und künftig das Wohlergehen als Richtschnur für die Politik zu nutzen, was auch von der OECD befürwortet wird.

(37)

Bei der Bewertung der Fortschritte zur Erreichung der vorrangigen Ziele des 8. UAP sollten die jüngsten Entwicklungen bei Verfügbarkeit und Relevanz von Daten und Indikatoren berücksichtigt werden. Sie sollte mit Überwachungs- und Steuerungsinstrumenten für spezifischere Aspekte der Umwelt- und Klimapolitik, wie insbesondere mit der Verordnung (EU) 2018/1999, die von der Kommission in ihrer Mitteilung vom 27. Mai 2016 mit dem Titel „Sicherung der Vorteile aus der EU-Umweltpolitik durch regelmäßige Umsetzungskontrollen“ angekündigt wurde, den Instrumenten zur Überprüfung der Umsetzung der Umweltpolitik oder Überwachungsinstrumenten in den Bereichen Kreislaufwirtschaft, Null-Verschmutzung-Ziel, biologische Vielfalt, Luft, Wasser, Boden, Abfall und anderen umweltpolitischen Maßnahmen kohärent sein und sie unberührt lassen. Zusammen mit den Instrumenten, die im Rahmen des Europäischen Semesters, des Überwachungsberichts von Eurostat zu den SDG und der Mitteilung der Kommission vom 9. September 2020 mit dem Titel „Strategische Vorausschau 2020“ verwendet werden, sollte die Bewertung der Fortschritte auf dem Weg zur Erreichung der vorrangigen Ziele des 8. UAP Teil eines bereichsübergreifenden, kohärenten und miteinander verknüpften Überwachungs- und Steuerungsinstrumentariums sein, das nicht nur umwelt-, sondern auch gesellschafts- und wirtschaftsbezogene Faktoren abdeckt.

(38)

Die Gewinnung weiterer Erkenntnisse über die Belastungsgrenzen des Planeten und den ökologischen Fußabdruck sowie die Entwicklung bei relevanten Indikatorsätzen, sind mit Blick auf die vorrangigen Ziele des 8. UAP und insbesondere das langfristige vorrangige Ziel wichtig.

(39)

Es werden belastbare und aussagekräftige Daten und Indikatoren benötigt, um die Fortschritte bei der Erreichung der vorrangigen Ziele des 8. UAP zu überwachen. Die Kommission, die EUA und andere einschlägige Agenturen sollten auf die von den Mitgliedstaaten gemäß den geltenden Rechtsakten der Union bereitgestellten Daten und Indikatoren zugreifen, sie weiterverwenden und auf ihnen aufbauen. Darüber hinaus sollten andere Datenquellen wie Satellitendaten und verarbeitete Informationen aus dem Erdbeobachtungsprogramm der Union (Copernicus), dem europäischen Waldbrandinformationssystem, dem System für Informationen über die biologische Vielfalt für Europa, dem System zur Identifizierung landwirtschaftlicher Grundstücke und dem Europäischen Hochwasserwarnsystem und von Datenplattformen wie dem Europäischen Meeresbeobachtungs- und Meeresdatennetzwerk und der Informationsplattform für Chemikalienüberwachung genutzt werden. Die Anwendung moderner digitaler Werkzeuge und künstlicher Intelligenz ermöglicht eine wirksame Verwaltung und Analyse der Daten, wodurch der Verwaltungsaufwand verringert wird und gleichzeitig Aktualität und Qualität erhöht werden. Zur Bewertung des Fortschritts bei der Erreichung der vorrangigen Ziele des 8. UAP könnten zusätzlich zu den rechtlich bindenden Zielvorgaben, die im Unionsrecht festgelegt sind, rechtlich nicht bindende Zielvorgaben herangezogen werden.

(40)

Darüber hinaus sollten die Mitgliedstaaten entsprechend den Anforderungen der Richtlinien 2003/4/EG (10), 2007/2/EG (11) und (EU) 2019/1024 (12) des Europäischen Parlaments und des Rates dafür sorgen, dass die einschlägigen Daten, Informationen und Indikatoren für die Überwachung der Umsetzung des 8. UAP frei zugänglich, diskriminierungsfrei, offen, angemessen, hochwertig, vergleichbar, aktuell, nutzerfreundlich und leicht online zugänglich sind.

(41)

Um die vorrangigen Ziele des 8. UAP zu erreichen, sollten die EUA und die Europäische Chemikalienagentur (ECHA) sowie die Mitgliedstaaten mit angemessenen Kapazitäten und ausreichenden Ressourcen ausgestattet werden, sodass eine tragfähige, zugängliche und transparente Wissens- und Faktengrundlage zur Unterstützung der Umsetzung der strategischen Prioritäten des europäischen Grünen Deals und der Bewertung der Fortschritte im Rahmen des 8. UAP sichergestellt ist. Bei Bedarf sollten auch weitere Einrichtungen und sonstige Stellen einbezogen werden und zur Umsetzung der strategischen Prioritäten und zur Bewertung der Fortschritte beitragen.

(42)

Nach Maßgabe von Artikel 192 Absatz 3 Unterabsatz 1 AEUV beschließen das Europäische Parlament und der Rat gemäß dem ordentlichen Gesetzgebungsverfahren allgemeine Aktionsprogramme, in denen die vorrangigen Ziele festgelegt werden, die im Bereich der Umweltpolitik der Union zu erreichen sind. Da die Mitteilung der Kommission über den europäischen Grünen Deal einen Fahrplan mit den wichtigsten Maßnahmen enthält, die für die Bereiche Umwelt und Klima in den kommenden Jahren von Bedeutung sind, werden in dem vorliegenden Beschluss ausnahmsweise keine Maßnahmen zur Erreichung seiner vorrangigen Ziele für den Zeitraum bis 2025 festgelegt. Eine solche Festlegung wird jedoch für den Zeitraum nach der Einführung der wichtigsten Maßnahmen des europäischen Grünen Deals — die bis 2024 erfolgen soll — erforderlich sein, damit die in diesem Beschluss festgelegten vorrangigen thematischen Ziele erreicht werden können und im Wege des 8. UAP auch künftig das übergreifende Konzept der Umweltpolitik der Union festgelegt wird. Unbeschadet der Vorrechte der Kommission gemäß Artikel 17 des Vertrags über die Europäische Union (EUV) ist diese Festlegung auch notwendig, um den Vorrechten des Europäischen Parlaments und des Rates gemäß Artikel 192 Absatz 3 Unterabsatz 1 AEUV Rechnung zu tragen. Zu diesem Zweck sollte die Kommission bis zum 31. März 2024 eine Halbzeitüberprüfung durchführen und anschließend, falls erforderlich, zur Erreichung der vorrangigen thematischen Ziele bis zum 31. März 2025 einen Gesetzgebungsvorschlag vorlegen, mit dem diesem Beschluss ein Anhang angefügt wird.

(43)

Um den sich wandelnden politischen Zielen und den erzielten Fortschritten Rechnung zu tragen, sollte die Kommission das 8. UAP im Jahr 2029 bewerten. Die Kommission sollte dem Parlament und dem Rat einen Bericht mit den Erkenntnissen aus dieser Bewertung und anschließend erforderlichenfalls einen Gesetzgebungsvorschlag für das nächste Umweltaktionsprogramm vorlegen. Ein solcher Gesetzgebungsvorschlag sollte rechtzeitig vorgelegt werden, damit keine Lücke zwischen dem 8. und dem 9. UAP entsteht.

(44)

Da die Ziele dieses Beschlusses von den Mitgliedstaaten nicht ausreichend verwirklicht werden können, sondern vielmehr wegen des Umfangs und der Wirkungen des vorgeschlagenen Aktionsprogramms auf Unionsebene besser zu verwirklichen sind, kann die Union im Einklang mit dem in Artikel 5 des Vertrags über die Europäische Union verankerten Subsidiaritätsprinzip tätig werden. Entsprechend dem in demselben Artikel genannten Grundsatz der Verhältnismäßigkeit geht dieser Beschluss nicht über das für die Verwirklichung dieser Ziele erforderliche Maß hinaus —

HABEN FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN:

Artikel 1

Gegenstand

(1)   Mit diesem Beschluss wird ein allgemeines Umweltaktionsprogramm für die Zeit bis zum 31. Dezember 2030 (im Folgenden „8. Umweltaktionsprogramm“ oder „8. UAP“) festgelegt. In ihm werden die vorrangigen Ziele des 8. UAP und die Rahmenbedingungen festgelegt, die erfüllt sein müssen, damit diese vorrangigen Ziele erreicht werden können. In ihm wird ein Überwachungsrahmen, anhand dessen die Fortschritte der Union und ihrer Mitgliedstaaten bei der Erreichung der vorrangigen Ziele des 8. UAP gemessen werden, und ein Steuerungsmechanismus eingeführt, um die Erreichung dieser vorrangigen Ziele sicherzustellen.

(2)   Mit dem 8. UAP wird darauf abgezielt, den grünen Wandel zu einer klimaneutralen, nachhaltigen, schadstofffreien, ressourceneffizienten, auf Energie aus erneuerbaren Quellen beruhenden, resilienten und wettbewerbsfähigen Kreislaufwirtschaft auf gerechte, a faire und inklusive Weise zu beschleunigen und den Zustand der Umwelt zu schützen, wiederherzustellen und zu verbessern, indem unter anderem dem Rückgang der biologischen Vielfalt Einhalt geboten und dieser Rückgang umgekehrt wird. Bei Strategie und Umsetzung wird mit dem 8. UAP ein integrierter Ansatz auf der Grundlage des europäischen Grünen Deals unterstützt und gestärkt.

(3)   Das 8. UAP bildet die Grundlage für die Erreichung der Umwelt- und Klimaziele, die in der Agenda 2030 der Vereinten Nationen und ihren SDG sowie den Zielen multilateraler Umwelt- und Klimaübereinkommen festgelegt sind.

(4)   Mit dem Überwachungsrahmen des 8. UAP wird einen Beitrag zu den Bemühungen der Union geleistet, die Fortschritte auf dem Weg zu Nachhaltigkeit, Wohlergehen und Resilienz zu messen.

(5)   Das 8. UAP stützt sich auf das Vorsorgeprinzip, die Grundsätze der Vorbeugung und der Bekämpfung von Umweltverschmutzung an der Quelle und auf das Verursacherprinzip.

Artikel 2

Vorrangige Ziele

(1)   Das 8. UAP hat das langfristige vorrangige Ziel, dass die Menschen spätestens bis 2050 innerhalb der Belastungsgrenzen des Planeten gut in einer Wirtschaft des Wohlergehens leben, in der nichts verschwendet wird, das Wachstum regenerativ ist, Klimaneutralität in der Union erreicht und die Ungleichheit erheblich verringert wurde. Eine gesunde Umwelt bildet die Grundlage für das Wohlergehen aller Menschen und ist ein Lebensraum, in dem die biologische Vielfalt erhalten bleibt, die Ökosysteme gedeihen, und die Natur geschützt und wiederhergestellt wird, was zu einer höheren Resilienz gegenüber dem Klimawandel, wetter- und klimabedingten Katastrophen und anderen Umweltrisiken führt. Die Union gibt das Tempo vor, um den Wohlstand gegenwärtiger und künftiger Generationen nach Maßgabe der generationsübergreifenden Verantwortung weltweit sicherzustellen.

(2)   Das 8. UAP hat die sechs folgenden miteinander verbundenen vorrangigen thematischen Ziele für den Zeitraum bis zum 31. Dezember 2030:

a)

rasche und vorhersehbare Senkung der Treibhausgasemissionen und gleichzeitige Steigerung des Abbaus von Treibhausgasen durch natürliche Senken in der Union, um die in der Verordnung (EU) 2021/1119 festgelegte Zielvorgabe für die Verringerung der Treibhausgasemissionen bis 2030 im Einklang mit den Klima- und Umweltzielen der Union zu erreichen und dabei einen gerechten Übergang sicherzustellen, bei dem niemand zurückgelassen wird;

b)

kontinuierliche Fortschritte bei der Verbesserung und durchgängigen Berücksichtigung der Anpassungsfähigkeit, auch auf der Grundlage von Ökosystemansätzen, bei der Stärkung der Widerstandsfähigkeit und Anpassung und Verringerung der Anfälligkeit der Umwelt, der Gesellschaft und aller Wirtschaftszweige gegenüber Klimaänderungen, wobei gleichzeitig die Prävention von wetter- und klimabedingten Katastrophen und die Vorbereitung auf derartige Katastrophen verbessert wird;

c)

Fortschritte hin zu einer Wirtschaft des Wohlergehens, in der dem Planeten mehr zurückgegeben als genommen wird, und Beschleunigung des Übergangs zu einer schadstofffreien Kreislaufwirtschaft, in der das Wachstum regenerativ ist, Ressourcen effizient und nachhaltig genutzt werden und die Abfallhierarchie angewandt wird;

d)

Anstreben von Null-Verschmutzung, auch im Zusammenhang mit schädlichen Chemikalien, um eine schadstofffreie Umwelt zu erreichen, einschließlich Luft, Wasser und Boden sowie bei Licht- und Lärmverschmutzung, sowie Schutz der Gesundheit und des Wohlergehens der Menschen, Tiere und Ökosysteme vor umweltbedingten Risiken und negativen Auswirkungen;

e)

Schutz, Erhaltung und Wiederherstellung der biologischen Vielfalt im Meer, an Land und in Binnengewässern innerhalb und außerhalb von Schutzgebieten, auch indem dem Rückgang der biologischen Vielfalt Einhalt geboten und dieser Rückgang umgekehrt wird und der Zustand der Ökosysteme und ihrer Funktionen und Leistungen und der Zustand der Umwelt, insbesondere Luft, Wasser und Boden, verbessert sowie Wüstenbildung und Bodendegradation bekämpft werden;

f)

Förderung der ökologischen Aspekte der Nachhaltigkeit und erhebliche Verringerung der wichtigsten Umwelt- und Klimabelastungen im Zusammenhang mit Produktion und Verbrauch in der Union, insbesondere in den Bereichen Energie, Industrie, Gebäude und Infrastruktur, Mobilität, Tourismus, internationaler Handel und Lebensmittel.

Artikel 3

Rahmenbedingungen für die Erreichung der vorrangigen Ziele

Zur Erreichung der in Artikel 2 festgelegten vorrangigen Ziele müssen, wo zutreffend, die Kommission, die Mitgliedstaaten, die regionalen und lokalen Behörden sowie die Interessenträger:

a)

für eine wirksame, rasche und vollständige Umsetzung der Rechtsvorschriften und Strategien der Union in den Bereichen Umwelt- und Klimaschutz sorgen und bei der Umweltleistung auf Unionsebene sowie auf nationaler, regionaler und lokaler Ebene nach Exzellenz streben, unter anderem durch Bereitstellung ausreichender Kapazitäten für die Verwaltung und für die Sicherung der Einhaltung der Vorschriften, wie in der regelmäßigen Überprüfung der Umsetzung der Umweltpolitik vorgesehen, sowie Netzwerken für Fachleute unterstützen und mit diesen Netzwerken zusammenarbeiten, etwa dem Netz der Europäischen Union für die Anwendung und Durchsetzung des Umweltrechts, dem Europäischen Netz der in Umweltsachen tätigen Staatsanwälte, dem Richterforum der Europäischen Union für Umwelt und dem Europäischen Netz zur Bekämpfung der Umweltkriminalität;

b)

der Durchsetzung des Umweltrechts der Union in den Fällen, in denen es an der Umsetzung mangelt, Priorität einräumen, auch mittels Vertragsverletzungsverfahren und indem unter Beachtung des Unionsrechts dafür Sorge getragen wird, dass ausreichende finanzielle und personelle Ressourcen für diesen Zweck bereitgestellt werden und dass die Informationen zu diesen Verfahren vollständig und leicht zugänglich sind;

c)

die Leitlinien und Empfehlungen — auch für wirksame, abschreckende und verhältnismäßige Sanktionen — verbessern, um die Risiken der Unterlassung der Einhaltung des Umweltrechts der Union zu verringern, die Maßnahmen im Bereich der Umwelthaftung verstärken, stärker auf die Unterlassung der Einhaltung der Vorschriften reagieren und die justizielle Zusammenarbeit im Bereich Umweltkriminalität und bei der Strafverfolgung in diesem Bereich gemäß den einschlägigen Rechtsvorschriften der Union, etwa der Richtlinie 2008/99/EG des Europäischen Parlaments und des Rates (13), stärken;

d)

den integrierten Ansatz für die Politikentwicklung und -umsetzung stärken, insbesondere durch

i)

durchgängige Einbeziehung der in Artikel 2 festgelegten vorrangigen Ziele und, falls anwendbar, der SDG in alle einschlägigen Strategien, legislativen und nichtlegislativen Initiativen, Programme, Investitionen und Projekte auf Unionsebene und auf nationaler, regionaler und lokaler Ebene sowie in die von der Union nach dem 2. Mai 2022 geschlossenen einschlägigen völkerrechtlichen Übereinkommen, damit diese Strategien, legislativen und nichtlegislativen Initiativen, Programme, Investitionen, Projekte und völkerrechtlichen Übereinkommen und ihre Umsetzung mit den in Artikel 2 festgelegten vorrangigen Zielen vereinbar sind, gegebenenfalls zu ihrer Erreichung beitragen, und sie nicht beeinträchtigen;

ii)

Maximierung des Nutzens der Umsetzung der Richtlinien 2011/92/EU (14) und 2001/42/EG (15) des Europäischen Parlaments und des Rates;

iii)

systematische Ermittlung und gegebenenfalls Bewertung der Synergieeffekte zwischen den Zielen in den Bereichen Umweltschutz, Gesellschaft und Wirtschaft sowie möglicher Zielkonflikte bei allen Initiativen, damit das Wohlergehen der Menschen sichergestellt ist, insbesondere ihr Bedürfnis nach einer gesunden Umwelt und sauberer Luft sowie nach erschwinglichen, verfügbaren und hochwertigen Lebensmitteln, Wasser, Energie, Wohnraum, grüner Infrastruktur und Mobilität, und dabei niemand zurückgelassen wird;

iv)

Verfolgung des Ansatzes „Zuerst an Nachhaltigkeit denken“, auch indem die SDG dort, wo sie anwendbar sind, in die Leitlinien für eine bessere Rechtsetzung und das Instrumentarium der Verordnung über bessere Rechtsetzung integriert werden, sowie Optimierung und Operationalisierung des Grundsatzes der Schadensvermeidung;

v)

regelmäßige Bewertung bestehender politischer Maßnahmen und gegebenenfalls Vorschläge für neue Rechtsvorschriften in Bereichen, in denen sie zweckmäßig sind, auf der Grundlage etwaiger einschlägiger Folgenabschätzungen, die auf breit angelegten und transparenten Anhörungen aufbauen, die nach nachvollziehbaren, inklusiven, fundierten und leicht umzusetzenden Verfahren durchgeführt werden und bei denen dem gesamten Spektrum der unmittelbaren und langfristigen Auswirkungen auf Umwelt und Klima als Teil einer integrierten Analyse ihrer Auswirkungen auf Wirtschaft, Gesellschaft und Umwelt einschließlich ihrer kumulativen Effekte sowie den Kosten des Handelns und der Untätigkeit Rechnung getragen wird;

vi)

binnen acht Wochen nach Abschluss einer öffentlichen Anhörung durch die Kommission, Vorlage ausführlicher Rückmeldungen zu den aus der Anhörung hervorgegangenen Antworten der Interessenträger, wobei zwischen den Beiträgen der verschiedenen Arten von Interessenträgern zu unterscheiden ist;

e)

ein zusammenfassendes Dashboard und einen Indikatorensatz ausarbeiten, das bzw. der „jenseits des BIP“ misst, unter anderem auf der Grundlage einer gezielten Konsultation aller einschlägigen Interessenträger sowie eines Berichts, in dem die Zusammenhänge zwischen den vorhandenen Indikatorensätzen, Überwachungsrahmen und -verfahren auf Unionsebene für die Messung des Fortschritts in den Bereichen Gesellschaft, Wirtschaft und Umwelt aufgezeigt und Maßnahmen zur möglichen Straffung der vorhandenen Dashboards und Indikatorensätze vorgeschlagen werden;

f)

sicherstellen, dass die soziale Ungleichheit, die sich aus klima- und umweltbezogenen Auswirkungen und Strategien ergibt, minimiert wird und dass Maßnahmen zum Schutz von Umwelt und Klima auf sozial gerechte und inklusive Art und Weise durchgeführt werden;

g)

die Geschlechtergleichstellung in der gesamten Umwelt- und Klimapolitik durchgängig berücksichtigen, auch durch die geschlechterspezifische Betrachtung in allen Abschnitten der politischen Entscheidungsfindung;

h)

für die Umwelt vorteilhafte Anreize stärken und umweltschädlich wirkende Subventionen insbesondere für fossile Brennstoffe auf Unionsebene und auf nationaler, regionaler und lokaler Ebene unverzüglich abschaffen, unter anderem durch

i)

einen verbindlichen Rahmen der Union für die Überwachung und Berichterstattung über die Fortschritte der Mitgliedstaaten bei der schrittweisen Abschaffung von Subventionen für fossile Brennstoffe auf der Grundlage einer vereinbarten Methode;

ii)

Festlegung einer Frist für die schrittweise Abschaffung von Subventionen für fossile Brennstoffe im Einklang mit dem Ziel, die Erderwärmung auf 1,5 °C zu begrenzen;

iii)

eine von der Kommission in Absprache mit den Mitgliedstaaten bis 2023 festgelegte Methode zur Ermittlung anderer umweltschädlich wirkender Subventionen; auf der Grundlage dieser Methode ermitteln die Mitgliedstaaten weitere umweltschädlich wirkende Subventionen und müssen sie der Kommission regelmäßig melden, damit die Kommission einen Bericht über das Ausmaß und die Art derartiger Subventionen in der Union und die Fortschritte bei deren schrittweiser Abschaffung erstellen kann;

i)

Maßnahmen im Bereich der biologischen Vielfalt in den politischen Strategien der Union durchgängig berücksichtigen und dazu beitragen, dass das allgemeine Ziel erreicht wird, im Rahmen des Mehrjährigen Finanzrahmens 2021-2027 im Jahr 2024 7,5 % und in den Jahren 2026 und 2027 10 % der jährlichen Ausgaben im Rahmen des Mehrjährigen Finanzrahmens für Biodiversitätsziele bereitzustellen, wobei die Ausgaben mit wirksamen, transparenten und umfassenden Methoden nachzuverfolgen sind und gleichzeitig den bestehenden Überschneidungen zwischen Klimaschutz- und Biodiversitätszielen Rechnung zu tragen ist;

j)

die wirksame durchgängige Einbeziehung der Klima- und Biodiversitätsbelange in den Unionshaushalt sowie die Vereinbarkeit des Unionshaushalts mit diesen Belangen und die Kohärenz zwischen Klima- und Biodiversitätsfinanzierung sicherstellen;

k)

den verantwortungsvollen Umgang mit Chemikalien auf internationaler Ebene fördern und gleichzeitig auch den weltweiten schrittweisen Ausstieg aus der Verwendung von in der Union nicht zugelassenen Stoffen fördern;

l)

besonders besorgniserregende Stoffe rasch substituieren, darunter sehr gefährliche Chemikalien, endokrine Disruptoren, sehr persistente Chemikalien, Neurotoxika und Immuntoxika, sich der Kombinationswirkungen von Chemikalien, Nanoformen von Stoffen und der Exposition gegenüber gefährlichen Chemikalien aus Produkten annehmen, ihre Auswirkungen auf die Gesundheit und die Umwelt einschließlich des Klimas und der biologischen Vielfalt bewerten, inhärent sichere und nachhaltige Chemikalien und Materialien fördern und gleichzeitig die Bemühungen um die Förderung der Entwicklung und Validierung von Alternativen zu Tierversuchen intensivieren und koordinieren;

m)

gegen die Landdegradation vorgehen und den Schutz und die nachhaltige Nutzung des Bodens sicherstellen, auch durch einen gezielten Gesetzgebungsvorschlag zur Bodengesundheit bis 2023;

n)

das Lebensmittelsystem der Union umgestalten, sodass es unter anderem zum Schutz und zur Wiederherstellung der biologischen Vielfalt innerhalb und außerhalb der Union beiträgt und dabei ein hohes Maß an Tierschutz gewahrt und ein gerechter Übergang für die betroffenen Interessenträger sichergestellt wird;

o)

die Verflechtungen zwischen der Gesundheit von Mensch und Tier und der Umwelt durch Einbeziehung des „One Health“-Ansatzes in die Politikgestaltung umfassend anerkennen;

p)

Fortschritte bei der internationalen Anerkennung des Rechts auf eine saubere, gesunde und nachhaltige Umwelt erzielen;

q)

Ökosystemansätze und die grüne Infrastruktur einschließlich der biologischen Vielfalt förderlicher naturgestützter Lösungen umfassend nutzen und dabei auch sicherstellen, dass durch die Umsetzung dieser Lösungen die biologische Vielfalt wiederhergestellt, die Integrität der Ökosysteme und deren Vernetzung verbessert und ein klarer gesellschaftlicher Zusatznutzen erzielt wird, wofür die vollständige Einbeziehung und Zustimmung der betroffenen indigenen Völker und lokalen Gemeinschaften erforderlich ist, und dass Maßnahmen zum Schutz der biologischen Vielfalt oder zur Verringerung der Treibhausgasemissionen in der Union weder ersetzt noch untergraben werden;

r)

die vorhandenen Instrumente und Methoden nutzen und die Überwachungsmethoden, Bewertungsinstrumente und messbaren Indikatoren für die naturgestützten Lösungen weiterentwickeln;

s)

den Material- und den Verbrauchsfußabdruck der Union erheblich verringern, um sie so bald wie möglich in die Belastungsgrenzen des Planeten zu bringen, gegebenenfalls unter anderem durch die Einführung von Reduktionszielen der Union für 2030;

t)

die SDG sowie die Klima- und Umweltziele wirksam in das Europäische Semester für die wirtschaftspolitische Steuerung einbeziehen, und zwar unbeschadet seines ursprünglichen Zwecks auch in die nationalen Reformprogramme und die nationalen Aufbau- und Resilienzpläne;

u)

Ressourcen mobilisieren und für hinreichend nachhaltige Investitionen aus öffentlichen und privaten Quellen sorgen, einschließlich der im Rahmen des Unionshaushalts verfügbaren Mittel und Instrumente, über die Europäische Investitionsbank und auf nationaler Ebene im Einklang mit der Strategie der Union für ein nachhaltiges Finanzwesen;

v)

Umweltsteuern, marktgestützte Instrumente und Instrumente für die umweltgerechte Haushaltsplanung und Finanzierung optimal einsetzen, einschließlich solcher Instrumente, die erforderlich sind, um für einen sozial gerechten Übergang zu sorgen, und Unternehmen und andere Interessenträger bei der Entwicklung und Anwendung standardisierter Verfahren für die Naturkapitalbilanzierung unterstützen;

w)

sicherstellen, dass umweltpolitische Strategien und Maßnahmen auf Unionsebene sowie auf nationaler, regionaler und lokaler Ebene auf den besten verfügbaren wissenschaftlichen Erkenntnissen und Technologien beruhen, und die Wissensbasis im Umweltbereich, zu der auch das Wissen indigener und lokaler Bevölkerungsgruppen zählt, und ihre Akzeptanz stärken, unter anderem durch Forschung, Innovation, Förderung grüner Kompetenzen, Ausbildung und Umschulung, und den Aufbau von Umweltkonten und der Ökosystemrechnungslegung fortsetzen;

x)

die Wissensbasis ausbauen und festigen, unter anderem darüber, welche Anforderungen für den Systemwandel erfüllt sein müssen, wie von einem silo- und sektorbezogenen Politikfokus zu einem systemischen Ansatz für die Politikkohärenz übergegangen werden kann und wie verschiedene Ökosysteme in der Lage sind, als Senken und Speicher für Treibhausgase zu fungieren;

y)

das Potenzial der Digital- und Datentechnik zur Unterstützung der Umweltpolitik nutzen, unter anderem durch die Bereitstellung von Echtzeitdaten, sofern möglich, und von Informationen über den Zustand der Ökosysteme bei gleichzeitiger Verstärkung der Bemühungen um eine Minimierung des ökologischen Fußabdrucks dieser Technologien, und Transparenz, Echtheit, Interoperabilität und die öffentliche Zugänglichkeit der Daten und Informationen sicherstellen;

z)

Lücken in den einschlägigen Indikatorensätzen schließen und die einschlägigen Indikatorensätze optimieren, darunter diejenigen im Zusammenhang mit dem Systemwandel, den Belastungsgrenzen des Planeten und dem Produktions- und Verbrauchsfußabdruck der Union, sowie diejenigen an der Schnittstelle zwischen ökologischen und sozioökonomischen Faktoren, etwa die Ungleichheit infolge von Umweltveränderungen, wobei sicherzustellen ist, dass die Indikatorensätze auf allen Ebenen der Politikgestaltung miteinander vergleichbar sind;

aa)

die breite Unterstützung der Zivilgesellschaft mobilisieren und mit Unternehmen — insbesondere kleine und mittlere Unternehmen — und den Sozialpartnern, den Bürgerinnen und Bürgern, Gemeinschaften und anderen Interessenträgern zusammenarbeiten;

ab)

für die Bedeutung der Erreichung der in Artikel 2 festgelegten vorrangigen Ziele sensibilisieren und die Handlungsfähigkeit der Bürgerinnen und Bürger stärken, indem unter anderem Diskussionen und Kommunikation auf allen Ebenen, die lebensbegleitende Umweltbildung, die Bürgerbeteiligung und Maßnahmen der örtlichen Bevölkerung gefördert werden;

ac)

dazu beitragen, die Zivilgesellschaft, Behörden, die Bürgerinnen und Bürger, die Sozialpartner und die Privatwirtschaft bei der Ermittlung von Klima- und Umweltrisiken, der Bewertung ihrer Auswirkungen und bei dem Ergreifen von Maßnahmen zur Prävention und Minderung von Risiken und zur Anpassung daran zu unterstützen und deren Engagement bei der Schließung von Wissenslücken zu fördern, unter anderem durch die Bestärkung der Bürgerinnen und Bürger in der Beobachtung und Meldung von Umweltproblemen und Umsetzungsdefiziten, etwa durch die Förderung bewährter Verfahren der Bürgerwissenschaft mit digitalen Technologien;

ad)

die Zusammenarbeit bei der Entwicklung und Umsetzung von Strategien, Maßnahmen und Rechtsvorschriften im Zusammenhang mit dem 8. UAP fördern und die umfassende Beteiligung von und Zusammenarbeit mit regionalen und lokalen Behörden in städtischen Gebieten und im ländlichen Raum, auch in den Gebieten in äußerster Randlage, in allen Dimensionen der Umweltpolitik durch einen kooperativen Ansatz auf mehreren Ebenen sicherstellen und dafür sorgen, dass regionale und lokale Gemeinschaften über angemessene Mittel zur Umsetzung vor Ort verfügen;

ae)

die Zusammenarbeit zwischen allen Organen, Einrichtungen und sonstigen Stellen der Union in der Klima- und Umweltpolitik stärken, auch jene zwischen der Kommission und dem Ausschuss der Regionen im Rahmen ihrer verstärkten Zusammenarbeit, und prüfen, wie der Dialog und das Zusammenführen von Informationen verbessert werden können;

af)

hohe Standards für Transparenz, Öffentlichkeitsbeteiligung und Zugang zur Justiz gemäß dem Übereinkommen von Aarhus auf der Ebene der Union und der Mitgliedstaaten wirksam anwenden;

ag)

die Daten und Nachweise im Zusammenhang mit der Umsetzung des 8. UAP unbeschadet der Vertraulichkeitsbestimmungen in bereichsspezifischen Rechtsvorschriften öffentlich, leicht zugänglich und verständlich bereitstellen;

ah)

die weltweite Akzeptanz der in Artikel 2 festgelegten vorrangigen Ziele voranbringen und die Kohärenz zwischen internen und externen Ansätzen und koordinierten Maßnahmen wahren, insbesondere bei Folgendem:

i)

Zusammenarbeit mit Drittländern im Bereich Klima- und Umweltmaßnahmen, Anspornen und Unterstützung dieser Länder zur Annahme und Umsetzung einschlägiger Vorschriften, die mindestens genauso ambitioniert sind wie die der Union, und Sicherstellung, dass alle auf dem Unionsmarkt in Verkehr gebrachten Produkte den einschlägigen Anforderungen der Union nach Maßgabe der internationalen Verpflichtungen der Union in vollem Umfang entsprechen, auch dabei, der Entwaldung und der Landdegradation Einhalt zu gebieten;

ii)

Förderung einer nachhaltigen Unternehmensführung einschließlich der Festlegung verbindlicher Anforderungen an Sorgfaltspflichten auf Unionsebene und Förderung der Verbreitung verantwortungsvollen Geschäftsgebarens in den auswärtigen Politikbereichen der Union, auch in der Handelspolitik;

iii)

Verbesserung der Zusammenarbeit mit Regierungen, Unternehmen, den Sozialpartnern und der Zivilgesellschaft in Drittländern und internationalen Organisationen zur Bildung von Partnerschaften und Bündnissen für den Umwelt- und Klimaschutz, und Förderung der Zusammenarbeit in den Bereichen Umweltschutz und Klimawandel, auch im Rahmen der G7 und G20;

iv)

Übernahme einer Führungsrolle in internationalen Gremien, unter anderem durch die Erreichung der SDG durch die Union sowie der im Übereinkommen von Paris, im Übereinkommen über die biologische Vielfalt, im Übereinkommen zur Bekämpfung der Wüstenbildung und in anderen multilateralen Umweltübereinkommen festgelegten Ziele, vor allem durch die Stärkung ihrer Umsetzung und die Unterstützung von Drittländern dabei, es der Union gleichzutun, auch durch größere Transparenz bei und Rechenschaftspflicht über die Fortschritte bei der Erfüllung der im Rahmen dieser Übereinkommen eingegangenen Verpflichtungen;

v)

Stärkung der internationalen Umwelt-Governance durch Schließung verbleibender Lücken und die verstärkte Einhaltung und Anwendung anerkannter internationaler Umweltgrundsätze;

vi)

Sicherstellung, dass durch die finanzielle Unterstützung der Union und der Mitgliedstaaten für Drittländer die Agenda 2030 der Vereinten Nationen gefördert wird.

Artikel 4

Überwachungsrahmen und Steuerung

(1)   Die Kommission überwacht und bewertet mit Unterstützung der Europäischen Umweltagentur (EUA) und der Europäischen Chemikalienagentur (ECHA) — unbeschadet von deren Unabhängigkeit — jährlich die Fortschritte der Union und der Mitgliedstaaten bei der Erreichung der in Artikel 2 festgelegten vorrangigen Ziele und erstattet darüber Bericht, wobei sie die in Artikel 3 festgelegten Rahmenbedingungen und das übergeordnete Ziel der Verwirklichung des Systemwandels berücksichtigt. Die Informationen, die sich aus dieser Überwachung, Bewertung und Berichterstattung ergeben, sind öffentlich verfügbar und leicht zugänglich zu machen.

(2)   Durch die in Absatz 1 genannte Überwachung, Bewertung und Berichterstattung wird bezweckt, die strategische politische Kommunikation auf hoher Ebene zu erleichtern. Im Anschluss an ein Konsultationsverfahren mit allen einschlägigen Interessenträgern legt die Kommission bis zum 2. Mai 2022 einen Überwachungsrahmen vor, der auf einer begrenzten Anzahl an Leitindikatoren beruht, unter denen — sofern verfügbar — auch systemische Indikatoren sind, mit denen unter anderem auf die umwelt- und sozialpolitischen Zusammenhänge und auf die umwelt- und wirtschaftspolitischen Zusammenhänge eingegangen wird. Die Liste der Leitindikatoren bleibt unverändert, damit für die Erfüllung der Rechenschaftspflicht gesorgt ist. Die Liste wird jedoch falls erforderlich aktualisiert, um aktuellen Entwicklungen in der Politik und bei den Indikatoren Rechnung zu tragen.

(3)   Bei der in Absatz 1 genannten Überwachung und Bewertung kommen die jüngsten Entwicklungen bei Verfügbarkeit und Relevanz von Daten und Indikatoren zum Ausdruck und wird auf den in den Mitgliedstaaten und auf Unionsebene verfügbaren Daten aufgebaut, insbesondere auf den Daten und Indikatoren der EUA und des Europäischen Statistischen Systems, wobei ein möglichst geringer Verwaltungsaufwand angestrebt wird. Diese Überwachung und Bewertung muss mit anderen Überwachungs-, Berichterstattungs- und Steuerungsrahmen und -tätigkeiten, die die Umwelt- und Klimapolitik betreffen, vereinbar sein und sie unberührt lassen. Die Überwachung und Bewertung beruht auf Methoden, mit denen sich dort, wo es möglich ist, die Entfernung zum Ziel messen lässt, was die Erreichung der in Artikel 2 festgelegten vorrangigen Ziele und ausgewählte Leitindikatoren anbelangt.

(4)   Das Europäische Parlament, der Rat und die Kommission tragen der in Absatz 1 genannten Bewertung sowie den ergriffenen Maßnahmen und etwaigen künftigen Maßnahmen Rechnung und führen darüber jährlich einen Meinungsaustausch.

(5)   Die EUA und die ECHA unterstützen die Kommission bei der Verbesserung der Verfügbarkeit und Relevanz von Daten, Indikatoren und Wissen, insbesondere indem sie

a)

Daten und Nachweise mit modernen digitalen Instrumenten sammeln, verarbeiten und melden und gleichzeitig die Methoden zur Datenerfassung und -verarbeitung und zur Entwicklung harmonisierter Indikatoren verbessern;

b)

die Grundlagenforschung sowie Kartierung und Überwachung stärken und unterstützen;

c)

gemeinsam mit den Mitgliedstaaten darauf hinarbeiten, dass die Lücken bei Überwachungsdaten geschlossen werden, und dabei dem Erfordernis des Systemwandels Rechnung tragen;

d)

politikrelevante und systemische Analysen durchführen und zur Umsetzung politischer Ziele auf Unionsebene und nationaler Ebene beitragen, unter anderem durch Abgabe von Empfehlungen zur Verbesserung der Fortschritte bei der Erreichung der Ziele;

e)

Daten über die Auswirkungen auf Umwelt, Gesundheit, Gesellschaft und Wirtschaft integrieren und sonstige verfügbare Daten und Dienste, z. B. von Copernicus, vollständig nutzen;

f)

dazu beitragen, kritische Wissenslücken über ökologische Kipppunkte zu schließen, und dabei den geografischen und ökologischen Unterschieden zwischen den einzelnen Regionen Rechnung tragen;

g)

quantitative und qualitative Instrumente entwickeln, darunter eine Vorausschau und Modelle, in der bzw. mit denen unter anderem Informationen über mögliche künftige systemweite Auswirkungen auf umwelt- und klimapolitische Strategien und über die jeweilige Entfernung zum Ziel bereitgestellt werden könnten;

h)

die Verfügbarkeit und Interoperabilität von Daten und den Zugang zu Daten durch Unionsprogramme weiter verbessern;

i)

für Transparenz und Rechenschaftspflicht sorgen.

(6)   Die Kommission prüft regelmäßig den Daten- und Wissensbedarf auf Unionsebene und auf nationaler Ebene, einschließlich der Fähigkeit der EUA und der ECHA sowie bei Bedarf weiterer Einrichtungen und sonstiger Stellen der Union, die in Absatz 5 genannten Aufgaben zu erfüllen.

Artikel 5

Halbzeitüberprüfung

(1)   Bis zum 31. März 2024 führt die Kommission eine Halbzeitüberprüfung der Fortschritte bei der Erreichung der in Artikel 2 Absatz 2 festgelegten thematischen vorrangigen Ziele durch und trägt dabei dem Status der in Artikel 3 niedergelegten Rahmenbedingungen und den Fortschritten bei der Überwachung und Bewertung des Systemwandels Rechnung. Die Kommission schlägt in Anbetracht des Ergebnisses der Halbzeitüberprüfung erforderlichenfalls Änderungen an den in Artikel 4 Absatz 2 genannten Leitindikatoren vor. Die Halbzeitüberprüfung beruht auf den gemäß Artikel 4 Absatz 1 durchgeführten Bewertungen und allen anderen einschlägigen Erkenntnissen. Die Kommission legt dem Europäischen Parlament und dem Rat einen Bericht über die Halbzeitüberprüfung vor.

(2)   Unter Berücksichtigung der in Absatz 1 des vorliegenden Artikels genannten Halbzeitüberprüfung, der möglichen Reaktionen des Europäischen Parlaments und des Rates auf diese Halbzeitüberprüfung, anderer einschlägiger politischer Entwicklungen und des jüngsten Berichts der Europäischen Umweltagentur über den Zustand und Ausblick der Umwelt in Europa legt die Kommission, falls angemessen, zur Erreichung der in Artikel 2 Absatz 2 festgelegten vorrangigen thematischen Ziele, einen Gesetzgebungsvorschlag vor, mit dem für die Zeit nach 2025 an das 8. UAP ein Anhang angefügt wird, der eine Liste der für die Erreichung der Ziele erforderlichen Maßnahmen sowie einen Zeitplan für die jeweiligen Maßnahmen enthält.

Artikel 6

Bewertung

Bis zum 31. März 2029 führt die Kommission eine Bewertung des 8. UAP durch. Die Kommission legt dem Europäischen Parlament und dem Rat einen Bericht mit den wichtigsten Erkenntnissen aus dieser Bewertung und anschließend gegebenenfalls bis zum 31. Dezember 2029 einen Gesetzgebungsvorschlag für das nächste Umweltaktionsprogramm vor.

Artikel 7

Inkrafttreten

Dieser Beschluss tritt am zwanzigsten Tag nach seiner Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Geschehen zu Straßburg am 6. April 2022.

Im Namen des Europäischen Parlaments

Die Präsidentin

R. METSOLA

Im Namen des Rates

Der Präsident

C. BEAUNE


(1)   ABl. C 123 vom 9.4.2021, S. 76.

(2)   ABl. C 106 vom 26.3.2021, S. 44.

(3)  Standpunkt des Europäischen Parlaments vom 10. März 2022 (noch nicht im Amtsblatt veröffentlicht) und Beschluss des Rates vom 29. März 2022.

(4)  Beschluss Nr. 1386/2013/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. November 2013 über ein allgemeines Umweltaktionsprogramm der Union für die Zeit bis 2020 „Gut leben innerhalb der Belastbarkeitsgrenzen unseres Planeten“ (ABl. L 354 vom 28.12.2013, S. 171).

(5)  Verordnung (EU) 2021/1119 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 30. Juni 2021 zur Schaffung des Rahmens für die Verwirklichung der Klimaneutralität und zur Änderung der Verordnungen (EG) Nr. 401/2009 und (EU) 2018/1999 („Europäisches Klimagesetz“) (ABl. L 243 vom 9.7.2021, S. 1).

(6)  Verordnung (EU) 2020/852 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 18. Juni 2020 über die Einrichtung eines Rahmens zur Erleichterung nachhaltiger Investitionen und zur Änderung der Verordnung (EU) 2019/2088 (ABl. L 198 vom 22.6.2020, S. 13).

(7)   ABl. L 282 vom 19.10.2016, S. 4.

(8)  Verordnung (EU) 2018/1999 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. Dezember 2018 über das Governance-System für die Energieunion und für den Klimaschutz, zur Änderung der Verordnungen (EG) Nr. 663/2009 und (EG) Nr. 715/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates, der Richtlinien 94/22/EG, 98/70/EG, 2009/31/EG, 2009/73/EG, 2010/31/EU, 2012/27/EU und 2013/30/EU des Europäischen Parlaments und des Rates, der Richtlinien 2009/119/EG und (EU) 2015/652 des Rates und zur Aufhebung der Verordnung (EU) Nr. 525/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates (ABl. L 328 vom 21.12.2018, S. 1).

(9)   ABl. L 124 vom 17.5.2005, S. 4.

(10)  Richtlinie 2003/4/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 28. Januar 2003 über den Zugang der Öffentlichkeit zu Umweltinformationen und zur Aufhebung der Richtlinie 90/313/EWG des Rates (ABl. L 41 vom 14.2.2003, S. 26).

(11)  Richtlinie 2007/2/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 14. März 2007 zur Schaffung einer Geodateninfrastruktur in der Europäischen Gemeinschaft (INSPIRE) (ABl. L 108 vom 25.4.2007, S. 1).

(12)  Richtlinie (EU) 2019/1024 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Juni 2019 über offene Daten und die Weiterverwendung von Informationen des öffentlichen Sektors (ABl. L 172 vom 26.6.2019, S. 56).

(13)  Richtlinie 2008/99/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 19. November 2008 über den strafrechtlichen Schutz der Umwelt (ABl. L 328 vom 6.12.2008, S. 28).

(14)  Richtlinie 2011/92/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Dezember 2011 über die Umweltverträglichkeitsprüfung bei bestimmten öffentlichen und privaten Projekten (ABl. L 26 vom 28.1.2012, S. 1).

(15)  Richtlinie 2001/42/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27. Juni 2001 über die Prüfung der Umweltauswirkungen bestimmter Pläne und Programme (ABl. L 197 vom 21.7.2001, S. 30).


II Rechtsakte ohne Gesetzescharakter

VERORDNUNGEN

12.4.2022   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 114/37


DURCHFÜHRUNGSVERORDNUNG (EU) 2022/592 DES RATES

vom 11. April 2022

zur Durchführung der Verordnung (EU) Nr. 359/2011 über restriktive Maßnahmen gegen bestimmte Personen, Organisationen und Einrichtungen angesichts der Lage in Iran

DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EU) Nr. 359/2011 des Rates vom 12. April 2011 über restriktive Maßnahmen gegen bestimmte Personen, Organisationen und Einrichtungen angesichts der Lage in Iran (1), insbesondere auf Artikel 12 Absatz 1,

auf Vorschlag des Hohen Vertreters der Union für Außen- und Sicherheitspolitik,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Der Rat hat am 12. April 2011 die Verordnung (EU) Nr. 359/2011 angenommen.

(2)

Auf der Grundlage einer Überprüfung des Beschlusses 2011/235/GASP des Rates (2) hat der Rat beschlossen, dass die darin enthaltenen restriktiven Maßnahmen bis zum 13. April 2023 verlängert werden sollten.

(3)

Drei in Anhang I der Verordnung (EU) Nr. 359/2011 aufgeführte Personen sind verstorben und die entsprechenden Einträge sollten aus diesem Anhang gestrichen werden. Der Rat ist außerdem zu dem Schluss gelangt, dass die Einträge zu 25 in Anhang I der Verordnung (EU) Nr. 359/2011 aufgeführten Personen geändert werden sollten.

(4)

Anhang I der Verordnung (EU) Nr. 359/2011 sollte daher entsprechend geändert werden —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Anhang I der Verordnung (EU) Nr. 359/2011 wird gemäß dem Anhang der vorliegenden Verordnung geändert.

Artikel 2

Diese Verordnung tritt am Tag ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Geschehen zu Luxemburg am 11. April 2022.

Im Namen des Rates

Der Präsident

J. BORRELL FONTELLES


(1)   ABl. L 100 vom 14.4.2011, S. 1.

(2)  Beschluss 2011/235/GASP des Rates vom 12. April 2011 über restriktive Maßnahmen gegen bestimmte Personen und Organisationen angesichts der Lage in Iran (ABl. L 100 vom 14.4.2011, S. 51).


ANHANG

Anhang I der Verordnung (EU) Nr. 359/2011 („Liste der in Artikel 2 Absatz 1 genannten natürlichen und juristischen Personen, Organisationen und Einrichtungen“) wird wie folgt geändert:

1.

Die Einträge 27 (betreffend ZARGAR Ahmad), 38 (betreffend FIRUZABADI Maj-Gen Dr. Seyyed Hasan) und 41 (betreffend HEJAZI Mohammad) in der Liste mit der Überschrift „Personen“ werden gestrichen.

2.

Die Einträge zu den folgenden 25 Personen erhalten folgende Fassung:

Personen

 

Name

Identifizierungsinformationen

Gründe

Zeitpunkt der Aufnahme in die Liste

„1.

AHMADI-MOQADDAM Esmail

Geburtsort: Teheran (Iran)

Geburtsdatum: 1961

Geschlecht: männlich

Seit dem 20. September 2021 Direktor der Universität und des Hochschulinstituts für nationale Verteidigungsforschung. Ehemaliger Chefberater für Sicherheitsfragen des Leiters des Generalstabs der Streitkräfte. Chef der iranischen Polizei von 2005 bis Anfang 2015. Ebenfalls Leiter der iranischen Cyber-Polizei (in der EU-Liste geführt) von Januar 2011 bis Anfang 2015. Polizeikräfte unter seiner Führung führten brutale Angriffe auf friedliche Proteste und am 15. Juni 2009 einen gewaltsamen Angriff bei Nacht auf die Studentenwohnheime der Teheraner Universität durch. Ehemaliger Leiter des iranischen Hauptquartiers für die Unterstützung des jemenitischen Volkes.

12.4.2011

20.

MOGHISSEH Mohammad (alias NASSERIAN)

Geschlecht: männlich

Seit November 2020 Richter am Obersten Gerichtshof. Ehemaliger Leiter des Revolutionsgerichts von Teheran, Abteilung 28. Gilt auch als verantwortlich für Verurteilungen von Mitgliedern der Gemeinschaft der Baha'i. Er war mit Fällen von Teilnehmern an den Protesten nach den Wahlen befasst. Er verhängte im Rahmen unfairer Gerichtsverfahren gegen soziale und politische Aktivisten und Journalisten lange Gefängnisstrafen und in mehreren Fällen die Todesstrafe für Protestteilnehmer und soziale und politische Aktivisten.

12.4.2011

21.

MOHSENI-EJEI Gholam-Hossein

Geburtsort: Geburtsort: Ejiyeh (Iran)

Geburtsdatum: etwa 1956

Geschlecht: männlich

Seit Juli 2021 Oberster Richter. Mitglied des Schlichtungsrates. Generalstaatsanwalt des Iran von September 2009 bis 2014. Ehemaliger stellvertretender Leiter der Gerichtsbarkeit (2014 bis Juli 2021) und Sprecher der Justiz (2010-2019). Von 2005 bis 2009 Geheimdienstminister. In seiner Zeit als Geheimdienstminister während der Wahlen 2009 waren ihm unterstehende Angehörige des Geheimdienstes verantwortlich für die Inhaftierung, die Folter und die Erpressung falscher Geständnisse von Hunderten von Aktivisten, Journalisten, Dissidenten und Reformpolitikern. Außerdem wurden politische Akteure bei unerträglichen Verhören, bei denen es zu Folter, Misshandlung, Erpressung und Bedrohung von Familienangehörigen kam, zu falschen Geständnissen gezwungen.

12.4.2011

22.

MORTAZAVI Said (alias MORTAZAVI Saeed)

Geburtsort: Meybod, Yazd (Iran)

Geburtsdatum: 1967

Geschlecht: männlich

Leiter des Sozialsystems von 2011 bis 2013. Generalstaatsanwalt von Teheran bis August 2009. Als Generalstaatsanwalt von Teheran stellte er eine Blankovollmacht für die Inhaftierung Hunderter Aktivisten, Journalisten und Studenten aus. Im Januar 2010 wurde in einer parlamentarischen Untersuchung festgestellt, dass er unmittelbar verantwortlich war für die Inhaftierung von drei Männern, die anschließend in der Haft verstarben. Er wurde nach einer Untersuchung seiner Rolle beim Tod der drei Männer, die nach den Wahlen auf seine Anordnung hin festgenommen worden waren, durch die iranische Justiz im August 2010 vom Amt suspendiert.

Im November 2014 wurde seine Rolle beim Tod von Gefangenen von den iranischen Behörden offiziell anerkannt. Er wurde am 19. August 2015 von einem iranischen Gericht von Anschuldigungen im Zusammenhang mit der Folter und dem Tod von drei jungen Männern in der Haftanstalt Kahrizak im Jahr 2009 freigesprochen. 2017 zu einer Haftstrafe verurteilt und im September 2019 freigelassen. Im August 2021 erließ der Oberste Gerichtshof Irans ein Urteil zugunsten von Said Mortazavi, mit dem seine vorherige zweijährige Haftstrafe vollständig aufgehoben wurde.

12.4.2011

25.

SALAVATI Abdolghassem

Geschlecht: männlich

Seit 2019 Richter am Sondergericht für Finanzstraftaten, Abteilung 4. Ehemaliger Leiter des Revolutionsgerichts von Teheran, Abteilung 15. Untersuchungsrichter am Teheraner Tribunal. Er ist für Fälle von Teilnehmern an den Protesten nach den Wahlen zuständig und war der vorsitzende Richter der Schauprozesse im Sommer 2009; er verurteilte zwei Monarchisten im Rahmen dieser Schauprozesse zum Tode. Er verurteilte mehr als hundert politische Gefangene, Menschenrechtsaktivisten und Demonstranten zu langen Gefängnisstrafen.

2018 ergaben Berichte, dass er nach wie vor ähnliche Urteile ohne faire Anhörungsverfahren verhängt.

12.4.2011

28.

YASAGHI Ali-Akbar

Geschlecht: männlich

Richter am Obersten Gerichtshof, Leiter der 13. Sektion. Vorstandsvorsitzender der Setad-e-Dieh-Stiftung. Oberster Richter am Revolutionsgericht von Mashhad (2001-2011). Gerichtsverfahren unter seiner Aufsicht wurden summarisch und unter Ausschluss der Öffentlichkeit geführt, wobei Grundrechte der Angeklagten missachtet wurden. Da Vollzugsentscheidungen en masse getroffen wurden (bis zu 550 vom Sommer 2009 bis zum Sommer 2011), wurden Todesstrafen ohne faire Anhörungsverfahren verhängt.

12.4.2011

30.

ESMAILI Gholam-Hossein (alias ESMAILI Gholam Hossein)

Geschlecht: männlich

Seit August 2021 Stabschef des iranischen Präsidenten Raisi. Sprecher der Justiz von April 2019 bis Juli 2021. Ehemaliger Leiter der Gerichtsbarkeit von Teheran. Ehemaliger Leiter der Gefängnisorganisation des Iran. In dieser Eigenschaft wirkte er an der massenhaften Inhaftierung von politischen Protestierern und der Vertuschung von Übergriffen im Gefängnissystem mit.

12.4.2011

33.

ABBASZADEH-MESHKINI Mahmoud

Geschlecht: männlich

Parlamentsmitglied (seit Februar 2020) und Sprecher des Parlamentsausschusses für nationale Sicherheit und auswärtige Angelegenheiten. Ehemaliger Berater des iranischen Hohen Rates für Menschenrechte (bis 2019). Ehemaliger Sekretär des Hohen Rates für Menschenrechte. Ehemaliger Gouverneur der Provinz Ilam. Ehemaliger Politischer Direktor im Innenministerium. Als Leiter des Ausschusses nach Artikel 10 des Gesetzes über die Aktivitäten der politischen Parteien und Gruppierungen war er für die Genehmigung von Demonstrationen und anderen öffentlichen Veranstaltungen und für die Registrierung von politischen Parteien zuständig.

Im Jahr 2010 verbot er zeitweilig die Aktivitäten von zwei reformpolitischen Parteien, die mit Moussavi in Verbindung stehen — der Islamisch-Iranischen Beteiligungsfront und der Organisation der Mudschahedin der Islamischen Revolution. Ab 2009 hat er durchweg alle nicht von Regierungsstellen organisierten Zusammenkünfte verboten und damit das verfassungsmäßige Recht auf Protest verweigert; in der Folge wurden in Verletzung des Rechts auf Versammlungsfreiheit zahlreiche friedliche Demonstranten verhaftet.

Im Jahr 2009 hat er ferner der Opposition die Genehmigung einer Trauerfeier für die bei den Protesten gegen die Präsidentschaftswahlen getöteten Menschen verweigert.

10.10.2011

35.

AKHARIAN Hassan

Geschlecht: männlich

Leiter von Trakt 5 und seit 2015 zuständig für Einzelhaft in dem in der EU-Liste geführten Rajaee Shahr-Gefängnis; Ehemaliger Aufseher von Trakt 1 des Rajaee Shahr-Gefängnisses in Karadj (bis Juli 2010). Mehrere ehemalige Häftlinge haben angegeben, dass er Folter verwendet hat und dass er befohlen hat, Häftlingen keine medizinische Hilfe zukommen zu lassen. Aus der Niederschrift eines Mannes, der Berichten zufolge im Rajaee Shahr-Gefängnis inhaftiert war, geht hervor, dass er mit vollem Wissen Akharians von allen Wächtern schwer geschlagen wurde. Es ist auch bekannt, dass unter der Leitung Akharians mindestens ein Häftling – Mohsen Beikvand – misshandelt wurde und zu Tode kam. Beikvand starb im September 2010. Andere Gefangene behaupten glaubhaft, dass er auf Anweisung von Hassan Akharian getötet wurde.

10.10.2011

36.

AVAEE Seyyed Ali-Reza (alias AVAEE Seyyed Alireza, AVAIE Alireza)

Geburtsort: Dezful (Iran)

Geburtsdatum: 20.5.1956

Geschlecht: männlich

Bis 25. August 2021 Justizminister. Ehemaliger Direktor des Büros für Sonderermittlungen. Bis Juli 2016 stellvertretender Innenminister und Leiter des öffentlichen Registers. Seit April 2014 Berater am Disziplinargericht für Richter. Ehemaliger Präsident der Gerichtsbarkeit in Teheran. In dieser Eigenschaft war er verantwortlich für Menschenrechtsverletzungen, willkürliche Verhaftungen, die Verweigerung von Gefangenenrechten und zahlreiche Hinrichtungen.

10.10.2011

46.

KAMALIAN Behrouz (alias Hackers Brain, Behrooz_Ice)

Geburtsort: Teheran (Iran)

Geburtsdatum: 1983

Geschlecht: männlich

Leiter der mit dem iranischen Regime verbundenen Hackergruppe „Ashiyaneh“. Die von Behrouz Kamalian gegründete „Ashiyaneh“ Digital Security ist für intensive Internetangriffe auf Mitglieder der inländischen Oppositions- und Reformbewegung und ausländische Einrichtungen verantwortlich. Das Regime konnte sich bei der Niederschlagung der Opposition, bei der es im Jahr 2009 zu zahlreichen schweren Menschenrechtsverletzungen kam, auf die Arbeit von Kamlians „Ashiyaneh“-Organisation stützen. Sowohl Kamalian als auch die Cybergruppe „Ashiyaneh“ haben ihre Tätigkeiten mindestens bis Dezember 2021 fortgesetzt.

10.10.2011

47.

KHALILOLLAHI Moussa (alias KHALILOLLAHI Mousa, ELAHI Mousa Khalil)

Geburtsort: Tabriz (Iran)

Geburtsdatum: 1963

Geschlecht: männlich

Oberster Richter der Provinz Ost-Aserbaidschan. Ehemaliger Staatsanwalt von Tabriz von 2010 bis 2019. Er war am Fall Sakineh Mohammadi-Ashtiani und an schweren Verletzungen des Rechts auf ein ordnungsgemäßes Gerichtsverfahren beteiligt.

10.10.2011

53.

TALA Hossein (alias TALA Hosseyn)

Geburtsort: Teheran (Iran)

Geburtsdatum: 1969

Geschlecht: männlich

Bis 2020 Bürgermeister von Eslamshahr. Ehemaliges Mitglied des iranischen Parlaments. Ehemaliger Generalgouverneur („Farmandar“) der Provinz Teheran bis September 2010, zuständig für Polizeieinsätze und somit für die Unterdrückung von Demonstrationen. Im Dezember 2010 wurde er für seine Rolle bei der Niederschlagung der Proteste nach den Wahlen ausgezeichnet.

10.10.2011

55.

ZEBHI Hossein

Geschlecht: männlich

Erster stellvertretender Berater der Justiz und Richter am Obersten Gerichtshof (Leiter der Abteilung 41 des Obersten Gerichtshofs, die insbesondere für Staatsgefährdung und Drogen zuständig ist). Stellvertreter des iranischen Generalstaatsanwalts (2007-2015). In dieser Eigenschaft war er für Fälle von Teilnehmern an den Protesten nach den Wahlen 2009 zuständig, bei deren Durchführung gegen die Menschenrechte verstoßen wurde. In dieser Eigenschaft hat er außerdem übermäßige Strafen für Drogendelikte stillschweigend gebilligt.

10.10.2011

56.

BAHRAMI Mohammad- Kazem

Geschlecht: männlich

Bis April 2021 Leiter des Verwaltungsgerichtshofs. Als Leiter des juristischen Dienstes der Streitkräfte war er 2009 mitverantwortlich für die Repressionen gegen friedliche Demonstranten.

10.10.2011

60.

HOSSEINI Dr. Mohammad (alias HOSSEYNI Dr. Seyyed Mohammad; Seyed, Sayyed und Sayyid)

Geburtsort: Rafsanjan, Kerman (Iran)

Geburtsdatum: 23.7.1961

Geschlecht: männlich

Seit August 2021 Vizepräsident für parlamentarische Angelegenheiten unter Präsident Raisi. Ehemaliger Berater des Präsidenten Mahmoud Ahmadinejad und Sprecher der YEKTA, einer politischen Hardliner-Gruppierung. Minister für Kultur und islamische Führung (2009-2013). Als ehemaliges Mitglied des IRGC war er an der Repression gegen Journalisten beteiligt.

10.10.2011

62.

ZARGHAMI Ezzatollah

Geburtsort: Dezful (Iran)

Geburtsdatum: 22.7.1959

Geschlecht: männlich

Seit 25. August 2021 Minister für Kultur, Handwerk und Tourismus. Seit 2014 Mitglied des Obersten Cyberspace-Rates und des Kulturrevolutionsrates. Ehemaliger Leiter von Islamic Republic of Iran Broadcasting (IRIB), der staatlichen Rundfunkgesellschaft des Iran (bis November 2014). Während seiner Amtszeit bei IRIB war er für sämtliche programmgestalterischen Entscheidungen verantwortlich. IRIB hat im August 2009 und Dezember 2011 erzwungene Geständnisse von Gefangenen und eine Reihe von Schauprozessen übertragen. Das stellt einen klaren Verstoß gegen die völkerrechtlichen Bestimmungen über ein faires Verfahren und das Recht auf ein ordnungsgemäßes Gerichtsverfahren dar.

23.3.2012

64.

KAZEMI Toraj

Geschlecht: männlich

Bis Juni 2020 Leiter der für den Großraum Teheran zuständigen Abteilung der von der EU gelisteten Cyberpolizei. In dieser Eigenschaft hat er eine Kampagne zur Anwerbung von Hackern für die Regierung angekündigt, um die Informationen im Internet besser kontrollieren und „schädliche“ Websites stören zu können.

23.3.2012

65.

LARIJANI Sadeq

Geburtsort: Najaf (Irak)

Geburtsdatum: 1960 oder August 1961

Geschlecht: männlich

Seit 29. Dezember 2018 Leiter des Schlichtungsrates. Ehemaliges Mitglied des Wächterrates (bis September 2021). Ehemaliger Leiter der Gerichtsbarkeit (2009-2019). Der Leiter der Gerichtsbarkeit muss jeder Bestrafung für qisas (Vergeltungsdelikte), hodoud (Verbrechen gegen Gott) und ta’zirat (Verbrechen gegen den Staat) zustimmen und diese anordnen. Dazu gehören Urteile, mit denen die Todesstrafe, Auspeitschungen oder Amputationen verhängt werden. Dabei hat er unter Verstoß gegen die völkerrechtlichen Normen zahlreiche Todesurteile persönlich angeordnet, u. a. durch Steinigung, Hinrichtungen durch den Strang, Hinrichtung von Jugendlichen sowie öffentliche Hinrichtungen, bei denen z. B. Gefangene vor Tausenden von Schaulustigen an Brücken erhängt wurden. Daher hat zu einer großen Zahl von Hinrichtungen beigetragen. Er hat außerdem körperlichen Strafen wie Amputationen und Verätzung der Augen von Verurteilten mit Säure stattgegeben. Seit Sadeq Larijani im Amt ist, haben willkürliche Festnahmen von politischen Dissidenten, Menschenrechtsverteidigern und Angehörigen von Minderheiten deutlich zugenommen. Sadeq Larijani trägt ferner die Verantwortung für systematische Verletzungen des Rechts auf ein faires Verfahren im iranischen Justizwesen.

23.3.2012

69.

MORTAZAVI Seyyed Solat

Geburtsort: Farsan, Tchar Mahal-o-Bakhtiari (Süden) – (Iran)

Geburtsdatum: 1967

Geschlecht: männlich

Seit 5. September 2021 Vizepräsident für Verwaltungsangelegenheiten Irans und Leiter des Präsidialamtes. Vom 16. September 2019 bis September 2021 Leiter der Immobilienabteilung der Mostazafan Foundation, die direkt vom Obersten Führer Khamenei geleitet wurde. Bis November 2019 Direktor der Teheran-Zweigstelle der Astan-Qods-Razavi-Stiftung. Ehemaliger Bürgermeister von Maschhad, der zweitgrößten Stadt des Iran, in der regelmäßig öffentliche Hinrichtungen stattfinden. Ehemaliger stellvertretender Innenminister, zuständig für politische Angelegenheiten, ernannt 2009. In dieser Eigenschaft war er verantwortlich für die Anordnung von Repressionen gegen Personen, die für die Verteidigung ihrer legitimen Rechte, einschließlich des Rechts auf freie Meinungsäußerung, eingetreten waren. Später zum Leiter der iranischen Wahlkommission für die Parlamentswahlen 2012 und die Präsidentschaftswahlen 2013 ernannt.

23.3.2012

74.

REZVANMA-NESH Ali

Geschlecht: männlich

Von 2010 bis 2016 stellvertretender Staatsanwalt in der Provinz Karaj, Region Alborz. Verantwortlich für schwere Menschenrechtsverletzungen, z. B. Beteiligung an der Hinrichtung eines Jugendlichen.

23.3.2012

79.

RASHIDI AGHDAM Ali Ashraf

Geschlecht: männlich

Stellvertretender Direktor für Gesundheit, Umerziehung und Bildung der Gefängnisse von Teheran. Ehemaliger Leiter des Evin-Gefängnisses (2012-2015). Während seiner Amtszeit haben sich die Haftbedingungen verschlechtert, und es wurde über verstärkte Misshandlungen von Häftlingen berichtet. Im Oktober 2012 sind neun weibliche Häftlinge in Hungerstreik getreten, um gegen die Verletzung ihrer Rechte und gegen Gewalttätigkeiten von Gefängniswärtern zu protestieren.

12.3.2013

80.

KIASATI Morteza

Geschlecht: männlich

Richter der Abteilung 54 des Revolutionsgerichts von Teheran und Richter am Revolutionsgericht von Ahwaz, Abteilung 4; hat die Todesstrafe gegen vier arabische politische Häftlinge, Taha Heidarian, Abbas Heidarian, Abd al-Rahman Heidarian (drei Brüder) und Ali Sharifi, verhängt. Die Personen wurden ohne ordnungsgemäßes Verfahren festgenommen, gefoltert und gehängt. Auf diese Fälle und das fehlende ordnungsgemäße Verfahren wurde in einem Bericht des VN-Sonderberichterstatters über die Menschenrechtssituation im Iran vom 13. September 2012 und im Bericht des VN-Generalsekretärs über Iran vom 22. August 2012 hingewiesen.

12.3.2013

83.

JAFARI, Asadollah

Geschlecht: männlich

Derzeit Generalstaatsanwalt von Isfahan. In dieser Position hat er das gewaltsame Vorgehen gegen Demonstranten angeordnet, die im November 2021 auf die Straße gingen, um gegen Wasserknappheit zu protestieren. Einigen Berichten zufolge hat Jafari die Einrichtung einer besonderen Stelle für Ermittlungen gegen die festgenommenen Demonstranten angekündigt.

Als ehemaliger Staatsanwalt der Provinz Mazandaran hat Jafari die Verhängung der Todesstrafe in Verfahren empfohlen, in denen er die Anklage vertreten hat; das hat zu einer Vielzahl von Hinrichtungen (darunter auch öffentliche Hinrichtungen) unter Umständen geführt, unter denen die Verhängung der Todesstrafe gegen die internationalen Menschenrechtsnormen verstößt, unter anderem, weil es sich um eine unverhältnismäßige und übermäßige Strafe handelt. Jafari war ebenfalls verantwortlich für rechtswidrige Festnahmen und Verletzungen der Rechte von Häftlingen, die der Baha'i-Gemeinschaft angehören, beginnend mit der ursprünglichen Festnahme bis zum Festhalten in Einzelhaft in der Haftanstalt des Geheimdienstes.

12.3.2013

95.

VASEGHI Leyla (alias VASEQI Layla, VASEGHI Leila, VASEGHI Layla)

Geburtsort: Sari, Provinz Mazandaran (Iran)

Geburtsdatum: 1352 (Iranischer Hijri Kalender), 1972 oder 1973 (Gregorianischer Kalender)

Geschlecht: weiblich

Funktion: Ehemalige Gouverneurin von Shahr-e Qods und Leiterin des Sicherheitsrates der Stadt

Als Gouverneurin von Shahr-e Qods und Leiterin des Sicherheitsrates der Stadt von September 2019 bis November 2021 befahl Leyla Vaseghi der Polizei und anderen bewaffneten Gruppen während der Proteste vom November 2019 den Einsatz tödlicher Gewalt, wobei unbewaffnete Demonstranten und andere Zivilisten getötet oder verletzt wurden. Als Gouverneurin von Shahr-e Qods und Leiterin des Sicherheitsrates der Stadt ist Leyla Vaseghi verantwortlich für schwere Menschenrechtsverletzungen in Iran.

12.4.2021“


12.4.2022   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 114/44


DURCHFÜHRUNGSVERORDNUNG (EU) 2022/593 DER KOMMISSION

vom 1. März 2022

zur Zulassung von ätherischem Öl aus der Litsea-Beere als Futtermittelzusatzstoff für bestimmte Tierarten

(Text von Bedeutung für den EWR)

DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 1831/2003 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 22. September 2003 über Zusatzstoffe zur Verwendung in der Tierernährung (1), insbesondere auf Artikel 9 Absatz 2,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Die Verordnung (EG) Nr. 1831/2003 schreibt vor, dass Zusatzstoffe zur Verwendung in der Tierernährung zugelassen werden müssen, und regelt die Voraussetzungen und Verfahren für die Erteilung einer solchen Zulassung. Artikel 10 Absatz 2 der genannten Verordnung sieht für Zusatzstoffe, die gemäß der Richtlinie 70/524/EWG des Rates (2) zugelassen wurden, eine Neubewertung vor.

(2)

Ätherisches Öl aus der Litsea-Beere wurde mit der Richtlinie 70/524/EWG auf unbegrenzte Zeit als Zusatzstoff in Futtermitteln für alle Tierarten zugelassen. In der Folge wurde dieser Zusatzstoff gemäß Artikel 10 Absatz 1 Buchstabe b der Verordnung (EG) Nr. 1831/2003 als bereits bestehendes Produkt in das Register der Futtermittelzusatzstoffe eingetragen.

(3)

Gemäß Artikel 10 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 1831/2003 in Verbindung mit deren Artikel 7 wurde ein Antrag auf Neubewertung von ätherischem Öl aus der Litsea-Beere als Zusatzstoff in Futtermitteln für alle Tierarten gestellt.

(4)

Der Antragsteller beantragte die Einordnung des Zusatzstoffs in die Zusatzstoffkategorie „sensorische Zusatzstoffe“ und die Funktionsgruppe „Aromastoffe“. Dem Antrag waren die nach Artikel 7 Absatz 3 der Verordnung (EG) Nr. 1831/2003 vorgeschriebenen Angaben und Unterlagen beigefügt.

(5)

Der Antragsteller beantragte, dass ätherisches Öl aus der Litsea-Beere auch zur Verwendung in Tränkwasser zugelassen wird. Gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1831/2003 ist jedoch die Zulassung von „Aromastoffen“ zur Verwendung in Tränkwasser nicht erlaubt. Daher sollte die Verwendung von ätherischem Öl aus der Litsea-Beere in Tränkwasser nicht zugelassen werden.

(6)

Die Europäische Behörde für Lebensmittelsicherheit (im Folgenden die „Behörde“) zog in ihrem Gutachten vom 5. Mai 2021 (3) den Schluss, dass ätherisches Öl aus der Litsea-Beere unter den vorgeschlagenen Verwendungsbedingungen keine schädlichen Auswirkungen auf die Tiergesundheit, die Verbrauchergesundheit oder die Umwelt hat. Die Behörde kam ferner zu dem Schluss, dass ätherisches Öl aus der Litsea-Beere als haut- und augenreizend sowie als Haut- und Inhalationsallergen zu betrachten ist. Daher ist die Kommission der Auffassung, dass geeignete Schutzmaßnahmen ergriffen werden sollten, um schädliche Auswirkungen auf die menschliche Gesundheit, insbesondere in Bezug auf die Verwender des Zusatzstoffs, zu vermeiden.

(7)

Die Behörde kam außerdem zu dem Schluss, dass ätherisches Öl aus der Litsea-Beere als Aromastoff in Lebensmitteln anerkannt ist und seine Funktion in Futtermitteln im Wesentlichen derjenigen in Lebensmitteln gleicht. Daher wird ein weiterer Nachweis der Wirksamkeit nicht für notwendig befunden. Die Behörde hat außerdem den Bericht über die Methoden zur Analyse des Futtermittelzusatzstoffs in Futtermitteln geprüft, den das mit der Verordnung (EG) Nr. 1831/2003 eingerichtete Referenzlabor vorgelegt hat.

(8)

Die Bewertung von ätherischem Öl aus der Litsea-Beere hat ergeben, dass die Bedingungen für die Zulassung gemäß Artikel 5 der Verordnung (EG) Nr. 1831/2003 erfüllt sind. Daher sollte die Verwendung dieses Stoffs gemäß den Angaben im Anhang der vorliegenden Verordnung zugelassen werden.

(9)

Es sollten bestimmte Bedingungen vorgesehen werden, um eine bessere Kontrolle zu ermöglichen. Insbesondere sollte auf dem Etikett der Futtermittelzusatzstoffe ein empfohlener Gehalt angegeben werden. Wird ein solcher Gehalt überschritten, sollten auf dem Etikett der Vormischungen bestimmte Angaben gemacht werden.

(10)

Der Umstand, dass die Verwendung von ätherischem Öl aus der Litsea-Beere als Aromastoff in Tränkwasser nicht zulässig ist, schließt seine Verwendung in Mischfuttermitteln, die über das Tränkwasser verabreicht werden, nicht aus.

(11)

Da es nicht erforderlich ist, die Änderung der Zulassungsbedingungen für den betreffenden Stoff aus Sicherheitsgründen unverzüglich anzuwenden, sollte den Beteiligten eine Übergangsfrist eingeräumt werden, damit sie sich auf die neuen Anforderungen vorbereiten können, die sich aus der Zulassung ergeben.

(12)

Die in der vorliegenden Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ständigen Ausschusses für Pflanzen, Tiere, Lebensmittel und Futtermittel —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Zulassung

Der im Anhang genannte Stoff, der in die Zusatzstoffkategorie „sensorische Zusatzstoffe“ und die Funktionsgruppe „Aromastoffe“ einzuordnen ist, wird als Futtermittelzusatzstoff in der Tierernährung unter den im Anhang aufgeführten Bedingungen zugelassen.

Artikel 2

Übergangsmaßnahmen

(1)   Der im Anhang genannte Stoff und die diesen Stoff enthaltenden Vormischungen, die vor dem 2. November 2022 gemäß den vor dem 2. Mai 2022 geltenden Bestimmungen hergestellt und gekennzeichnet werden, dürfen bis zur Erschöpfung der Bestände weiter in Verkehr gebracht und verwendet werden.

(2)   Einzel- und Mischfuttermittel, die den im Anhang genannten Stoff enthalten und vor dem 2. Mai 2023 gemäß den vor dem 2. Mai 2022 geltenden Bestimmungen hergestellt und gekennzeichnet werden, dürfen bis zur Erschöpfung der Bestände weiter in Verkehr gebracht und verwendet werden, wenn sie für zur Lebensmittelerzeugung genutzte Tiere bestimmt sind.

(3)   Einzel- und Mischfuttermittel, die den im Anhang genannten Stoff enthalten und vor dem 2. Mai 2024 gemäß den vor dem 2. Mai 2022 geltenden Bestimmungen hergestellt und gekennzeichnet werden, dürfen bis zur Erschöpfung der Bestände weiter in Verkehr gebracht und verwendet werden, wenn sie für nicht zur Lebensmittelerzeugung genutzte Tiere bestimmt sind.

Artikel 3

Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 1. März 2022

Für die Kommission

Die Präsidentin

Ursula VON DER LEYEN


(1)   ABl. L 268 vom 18.10.2003, S. 29.

(2)  Richtlinie 70/524/EWG des Rates vom 23. November 1970 über Zusatzstoffe in der Tierernährung (ABl. L 270 vom 14.12.1970, S. 1).

(3)  EFSA Journal 2021; 19(6):6623.


ANHANG

Kennnummer des Zusatzstoffs

Name des Zulassungsinhabers

Zusatzstoff

Zusammensetzung, chemische Bezeichnung, Beschreibung, Analysemethode

Tierart oder Tierkategorie

Höchstalter

Mindestgehalt

Höchstgehalt

Sonstige Bestimmungen

Geltungsdauer der Zulassung

mg Wirkstoff/kg Alleinfuttermittel mit einem Feuchtigkeitsgehalt von 12 %

Kategorie: sensorische Zusatzstoffe. Funktionsgruppe: Aromastoffe

2b491-eo

Ätherisches Öl aus der Litsea-Beere

Zusammensetzung des Zusatzstoffs

Ätherisches Öl aus der Frucht von Litsea cubeba (Lour.) Pers.

Flüssig

Charakterisierung des Wirkstoffs

Ätherisches Öl, gewonnen durch Dampfdestillation aus der Frucht von Litsea cubeba (Lour.) Pers. gemäß der Definition des Europarats (1).

Geranial: 36-45 %

Neral: 25-35 %

Limonen: 9-15 %

Linalool: 0,4-3 %

Geraniol: 1-4 %

CAS-Nr.: 68855-99-2

Einecs-Nr.: 290-018-7

FEMA-Nr.: 3846

CoE-Nr.: 491

Analysemethode  (2)

Zur Bestimmung des phytochemischen Markers Neral im Futtermittelzusatzstoff oder in Mischungen aus Aromastoffen:

Gaschromatografie-Massenspektrometrie mit Fixierung der Retentionszeit (RTL-GC-MS).

Masthühner

Legehennen

Masttruthühner

Mastschweine

Ferkel

Laktierende Sauen

Kälber

Milchkühe

Mastrinder

Schafe/Ziegen

Pferde

Kaninchen

Salmoniden

Hunde

Katzen

Zierfische

1.

Der Zusatzstoff ist Futtermitteln als Vormischung beizugeben.

2.

In der Gebrauchsanweisung für den Zusatzstoff und Vormischungen sind die Lagerbedingungen und die Stabilität bei Wärmebehandlung anzugeben.

3.

Auf dem Etikett des Zusatzstoffs ist folgender Hinweis anzugeben:

„Empfohlener Höchstgehalt des Wirkstoffs je kg Alleinfuttermittel mit einem Feuchtigkeitsgehalt von 12 %:

Masthühner: 11 mg;

Legehennen: 16 mg;

Masttruthühner: 14 mg;

Mastschweine: 23 mg;

Ferkel: 19 mg;

Laktierende Sauen: 28 mg;

Kälber (Milchaustauschfuttermittel): 48 mg;

Mastrinder, Schafe, Ziegen und Pferde: 43 mg;

Milchkühe: 28 mg;

Kaninchen: 17 mg;

Salmoniden: 47 mg;

Hunde: 50 mg;

Katzen: 8,5 mg;

Zierfische: 125 mg“.

4.

Auf dem Etikett der Vormischung sind die Funktionsgruppe, die Kennnummer, die Bezeichnung sowie die zugesetzte Menge des Wirkstoffs anzugeben, wenn die auf dem Etikett der Vormischung genannte Verwendungsmenge die unter Nummer 3 genannten Mengen überschreiten würde.

5.

Die Futtermittelunternehmer müssen für die Verwender des Zusatzstoffs und der Vormischungen operative Verfahren und organisatorische Maßnahmen festlegen, um potenzielle Risiken durch Einatmen und durch Haut- oder Augenkontakt zu verhüten. Können diese Risiken durch solche Verfahren und Maßnahmen nicht beseitigt oder auf ein Minimum reduziert werden, so sind Zusatzstoff und Vormischungen mit persönlicher Schutzausrüstung, einschließlich Haut-, Augen- und Atemschutz, zu verwenden.

2. Mai 2032


(1)   „Natural sources of flavourings“ (Natürliche Aromaquellen) — Bericht Nr. 2 (2007).

(2)  Nähere Informationen zu den Analysemethoden siehe Website des Referenzlabors unter: https://ec.europa.eu/jrc/en/eurl/feed-additives/evaluation-reports


12.4.2022   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 114/49


DURCHFÜHRUNGSVERORDNUNG (EU) 2022/594 DER KOMMISSION

vom 8. April 2022

zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 474/2006 hinsichtlich der Liste der Luftfahrtunternehmen, gegen die in der Union eine Betriebsuntersagung ergangen ist oder deren Betrieb in der Union Beschränkungen unterliegt

(Text von Bedeutung für den EWR)

DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 2111/2005 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 14. Dezember 2005 über die Erstellung einer gemeinschaftlichen Liste der Luftfahrtunternehmen, gegen die in der Gemeinschaft eine Betriebsuntersagung ergangen ist, sowie über die Unterrichtung von Fluggästen über die Identität des ausführenden Luftfahrtunternehmens und zur Aufhebung des Artikels 9 der Richtlinie 2004/36/EG (1), insbesondere auf Artikel 4 Absatz 2,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Mit der Verordnung (EG) Nr. 474/2006 der Kommission (2) wurde die Liste der Luftfahrtunternehmen, gegen die in der Union eine Betriebsuntersagung ergangen ist, erstellt.

(2)

Luftfahrtunternehmen, die von der russischen Föderalen Luftverkehrsagentur (FATA) zugelassen wurden, sind nicht in Anhang A oder B der Verordnung (EG) Nr. 474/2006 aufgeführt, mit Ausnahme des Luftfahrtunternehmens SKOL Airline LLC, das mit der Durchführungsverordnung (EU) 2021/2070 der Kommission (3) in Anhang A aufgenommen wurde.

(3)

Einige Mitgliedstaaten der Europäischen Union und die Agentur der Europäischen Union für Flugsicherheit (im Folgenden die „Agentur“) haben der Kommission nach Artikel 4 Absatz 3 der Verordnung (EG) Nr. 2111/2005 Informationen übermittelt, die für die Aktualisierung dieser Liste von Bedeutung sein können. Auch von Drittstaaten und internationalen Organisationen gingen einschlägige Informationen ein. Die Kommission hat bei ihrer Entscheidung über eine etwaige Aktualisierung der Liste den Informationen gebührend Rechnung getragen.

(4)

Gemäß dem 1999 zwischen Bermuda und Russland geschlossenen Abkommen über die Umsetzung von Artikel 83a des am 7. Dezember 1944 in Chicago unterzeichneten Abkommens über die internationale Zivilluftfahrt (im Folgenden „Abkommen von Chicago“), das sich auf Luftfahrzeuge bezieht, die in das Register Bermudas eingetragen sind und von Luftfahrtunternehmen mit FATA-Zulassung betrieben werden, und das die Übertragung der in den Anhängen 1, 2 und 6 des Abkommens von Chicago enthaltenen Funktionen und Aufgaben der Regulierungsaufsicht betrifft, teilte die Bermuda Civil Aviation Authority (BCAA) der FATA am 14. März 2022 im Wege der Allgemeinen Bekanntmachung GEN-01-2022 mit, dass die Lufttüchtigkeitszeugnisse (CoA) aller geleasten Luftfahrzeuge, die in Bermuda eingetragen sind und von Luftfahrtunternehmen mit FATA-Zulassung betrieben werden, mit Wirkung vom 12. März 2022 um 23.59 Uhr UTC ausgesetzt werden, da die Aufrechterhaltung der Lufttüchtigkeit dieser Luftfahrzeuge nicht länger sichergestellt werden kann.

(5)

Gemäß dem 2002 zwischen Irland und Russland geschlossenen Abkommen über die Umsetzung von Artikel 83a des Abkommens von Chicago, das sich auf Luftfahrzeuge bezieht, die in das Register Irlands eingetragen sind und von Luftfahrtunternehmen mit FATA-Zulassung betrieben werden, das die Übertragung der in den Anhängen 1, 2 und 6 des Abkommens von Chicago enthaltenen Funktionen und Aufgaben der Regulierungsaufsicht betrifft, veröffentlichte die irische Luftfahrtbehörde (Irish Aviation Authority, IAA) am 15. März 2022 ihre Luftfahrtmitteilung A.114, in der sie die Beendigung der Gültigkeit aller Lufttüchtigkeitszeugnisse für Luftfahrzeuge, die von Luftfahrtunternehmen mit FATA-Zulassung betrieben werden, mit Wirkung ab dem Datum jener Mitteilung bekannt gab, da die Aufrechterhaltung der Lufttüchtigkeit dieser Luftfahrzeuge nicht länger sichergestellt werden kann.

(6)

Trotz dieser Entscheidungen der BCAA und der IAA, die in ihrer Eigenschaft als im jeweiligen Eintragungsstaat zuständige Behörden handeln, werden einige der betroffenen Luftfahrzeuge immer noch von Luftfahrtunternehmen mit FATA-Zulassung sowohl für den Flugbetrieb in Russland als auch für den Flugbetrieb in bestimmte andere Drittländer eingesetzt. Die Internationale Zivilluftfahrt-Organisation (ICAO) wies in ihrem elektronischen Bulletin 2022/12 vom 11. März 2022 darauf hin, dass ein solches Vorgehen einen unmittelbaren Verstoß gegen die Artikel 29 und 31 des Abkommens von Chicago darstelle. Diesem elektronischen Bulletin zufolge hätte die FATA in ihrer Eigenschaft als Behörde, die dafür zuständig ist, für die Einhaltung der einschlägigen internationalen Sicherheitsstandards von Luftfahrtunternehmen mit russischer Zulassung zu sorgen, einen solchen Flugbetrieb nicht gestatten dürfen. Zudem haben Luftfahrtunternehmen mit FATA-Zulassung, die solche Flüge mit den in den Erwägungsgründen 4 und 5 genannten Luftfahrzeugen durchführen, dabei wissentlich gegen die einschlägigen internationalen Sicherheitsstandards verstoßen, insbesondere gegen ICAO-Anhang 6 Teil I Kapitel 5 Standard 5.2.3, in dem festgelegt ist, dass ein Flugzeug im Einklang mit den Angaben in seinem Lufttüchtigkeitszeugnis und entsprechend den in seinem Flughandbuch enthaltenen genehmigten Betriebsbeschränkungen betrieben werden muss, und zwar mit der Maßgabe, dass ein solches Lufttüchtigkeitszeugnis vom Eintragungsstaat ausgestellt wird.

(7)

Darüber hinaus wurde eine große Anzahl dieser Luftfahrzeuge ohne Zustimmung der Eigentümer und ohne der daraus folgenden sicherheitsbezogenen Zusammenarbeit mit der BCAA bzw. der IAA in das Luftfahrzeugregister Russlands eingetragen. Wie auch in dem in Erwägungsgrund 6 genannten elektronischen ICAO-Bulletin dargelegt, verstößt eine solche Maßnahme gegen die Artikel 17 und 18 des Abkommens von Chicago.

(8)

Am 18. März 2022 veröffentlichte die ICAO ihr Rundschreiben AN 3/1.1-22/41, in dem sie alle Vertragsstaaten des Abkommens von Chicago im Hinblick auf die angemessene Wahrnehmung der Sicherheitsaufsicht auf ihre Zuständigkeiten und Pflichten hinweist, die sich aus jenem Abkommen und seinen Anhängen ergeben.

(9)

Am 18. März 2022 teilte Russland Bermuda mit, dass es das in Erwägungsgrund 4 genannte Abkommen über die Umsetzung von Artikel 83a mit sofortiger Wirkung aussetzt. Infolgedessen fielen entsprechend den einschlägigen internationalen Sicherheitsstandards für die Zivilluftfahrt alle Zuständigkeiten für die Regulierungsaufsicht, die zuvor im Rahmen jenes Abkommens Russland übertragen worden waren, wieder an Bermuda als Eintragungsstaat zurück.

(10)

Unter Missachtung der geltenden internationalen Sicherheitsstandards der Zivilluftfahrt hat die FATA die ihr übertragenen Zuständigkeiten für die Regulierungsaufsicht, wie in den Erwägungsgründen 4 und 5 dargelegt, beibehalten und ohne jede Koordinierung mit Bermuda bzw. Irland als den Eintragungsstaaten die in Anhang 8 des Abkommens von Chicago enthaltenen Regulierungsfunktionen und -aufgaben wahrgenommen. Es gibt keine nachprüfbaren Belege dafür, die darauf schließen lassen, dass die FATA die erforderlichen Kapazitäten für die Sicherheitsaufsicht aufgebaut hat, um ihren derart umfangreichen Aufsichtspflichten über diese sehr große Anzahl von Luftfahrzeugen so kurzfristig angemessen nachzukommen.

(11)

Am 21. März 2022 unterrichtete die Kommission die FATA nach Artikel 3 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 473/2006 (4) über ihre ernsten Bedenken hinsichtlich der Lage der Flugsicherheitsaufsicht in Russland und teilte ihr die wesentlichen Tatsachen und Erwägungen mit, auf deren Grundlage entschieden werden könnte, Luftfahrtunternehmen mit FATA-Zulassung den Flugbetrieb in der Union zu untersagen.

(12)

Die Kommission gab der FATA Gelegenheit, sich schriftlich dazu zu äußern, und am 5. April 2022 konnte die FATA ihren Standpunkt der Kommission sowie dem EU-Flugsicherheitsausschuss mündlich darlegen. Die FATA wurde aufgefordert, bis zum 1. April 2022 mitzuteilen, ob sie ihr Recht auf Verteidigung wahrnimmt und vor dem EU-Flugsicherheitsausschuss zu erscheinen gedenkt.

(13)

Am 21. März 2022 unterrichtete die Kommission den EU-Flugsicherheitsausschuss über die laufenden gemeinsamen Konsultationen mit der FATA im Rahmen der Verordnung (EG) Nr. 2111/2005 und der Verordnung (EG) Nr. 473/2006 der Kommission.

(14)

Am 31. März 2022 teile die FATA der Kommission in einem Schreiben mit, dass sie die Anschuldigungen hinsichtlich der Sicherheitsleistung der Luftfahrtunternehmen mit FATA-Zulassung zurückweise und der Auffassung sei, dass sie der den ICAO-Vertragsstaaten auferlegten Verantwortung vollumfänglich nachkomme. Die FATA legte jedoch keine Nachweise oder Informationen zur Untermauerung ihrer Angaben vor und stellte auch nicht dar, wie sie ihren Zuständigkeiten für die Regulierungsfunktionen und -aufgaben nach Anhang 8 des Abkommens von Chicago, vor allem in Hinblick auf Luftfahrtunternehmen, die die in den Erwägungsgründen 4 und 5 genannten Luftfahrzeuge betreiben, nachkommt.

(15)

Am 1. April 2022 stellte die Kommission fest, dass die FATA nicht wie im Schreiben der Kommission an die FTA vom 21. März 2022 gefordert, mitgeteilt hatte, ob sie von ihrem Recht auf Verteidigung nach der Verordnung (EG) Nr. 2111/2005 Gebrauch machen wollte.

(16)

Am 5. April 2022 trat der EU-Flugsicherheitsausschuss zusammen, um die Situation der Sicherheitsleistung der Luftfahrtunternehmen mit FATA-Zulassung sowie die Befähigung der FATA, den internationalen Luftfahrtsicherheitsstandards gerecht zu werden, zu erörtern. Der EU-Flugsicherheitsausschuss stellte die in den Erwägungsgründen 6 und 7 genannten Verstöße gegen das Abkommen von Chicago sowie die in Erwägungsgrund 10 dargelegte Verletzung der geltenden Sicherheitsstandards der internationalen Zivilluftfahrt fest. Zudem stellte er die fehlende Bereitschaft fest, mit der Kommission und den EU-Mitgliedstaaten in der Frage der Kapazität der FATA und der von ihr zugelassenen Luftfahrtunternehmen im Hinblick darauf zu kooperieren, die Lufttüchtigkeit und Betriebssicherheit der Flotte dieser Luftfahrtunternehmen, einschließlich der in den Erwägungsgründen 4 und 5 genannten Luftfahrzeuge, zu gewährleisten.

(17)

Zudem wurde geprüft, welche Folgen die auf der Grundlage der Verordnung (EU) 2022/328 des Rates (5) zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 833/2014 erlassenen restriktiven Maßnahmen, insbesondere mit Blick auf die kurzfristigen betrieblichen Auswirkungen haben, die sich aus dem eingeschränkten Zugang zu Aktualisierungen für die Datenbanken der Flugsicherung und des Bodennäherungswarnsystems ergeben, was die Fähigkeiten der von Luftfahrtunternehmen mit FATA-Zulassung betriebenen Luftfahrzeuge, sicher zu navigieren, ernsthaft gefährdet.

(18)

Es wurde festgestellt, dass infolge der geltenden restriktiven Maßnahmen die Luftfahrtunternehmen mit FATA-Zulassung nur noch einen eingeschränkten Zugang zu Ingenieurleistungen und technischer Unterstützung haben. Darüber hinaus werden die fehlende Ingenieurleistung und technische Unterstützung zusammen mit der erhöhten Überwachungstätigkeit, die sich aus der Eintragung der großen Anzahl neuer Luftfahrzeuge in das Register Russlands ergibt, die Arbeitsbelastung und den Bedarf an Fachwissen der FATA erhöhen, was sich jedoch angesichts der Bedingungen des Artikels 83a des Abkommens, nach denen solche Tätigkeiten bislang in Russland wahrgenommen wurden, und den Folgen der geltenden restriktiven Maßnahmen kaum unmittelbar realisieren lässt.

(19)

Angesichts der vorstehend dargelegten Verstöße und der fehlenden Bereitschaft, mit der Kommission und den EU-Mitgliedstaaten zu kooperieren und die im Schreiben der Kommission vom 21. März 2022 dargelegten konkreten Punkte und Bedenken zu klären, kamen die Kommission und der EU-Flugsicherheitsausschuss zu dem Schluss, dass es mit Blick auf die im Anhang der Verordnung (EG) Nr. 2111/2005 festgelegten gemeinsamen Kriterien, insbesondere das dritte Kriterium, keinen Beleg dafür gibt, dass die FATA in der Lage ist, ihren Zuständigkeiten aus dem Abkommen von Chicago und den in dessen Anhängen enthaltenen Standards für die Luftfahrtunternehmen mit FATA-Zulassung nachzukommen, die die in den Erwägungsgründen 4 und 5 genannten Luftfahrzeuge betreiben.

(20)

Ferner haben die Luftfahrtunternehmen mit FATA-Zulassung, die eines oder mehrere der in den Erwägungsgründen 4 und 5 genannten Luftfahrzeuge betreiben, indem sie diesen Betrieb unter Verstoß der geltenden einschlägigen internationalen Sicherheitsstandards für den gewerblichen Luftverkehr zugelassen haben, gezeigt, dass bei ihnen gravierende Sicherheitsmängel vorliegen, womit die im Anhang der Verordnung (EG) Nr. 2111/2005 festgelegten gemeinsamen Kriterien, insbesondere das erste Kriterium, erfüllt sind.

(21)

Im Einklang mit den gemeinsamen Kriterien im Anhang der Verordnung (EG) Nr. 2111/2005 sollten nach Ansicht der Kommission alle Luftfahrtunternehmen mit russischer Zulassung, die die in den Erwägungsgründen 4 und 5 genannten Luftfahrzeuge betreiben, in die Liste der Luftfahrtunternehmen, gegen die in der Union eine Betriebsuntersagung ergangen ist, in Anhang A der Verordnung (EG) Nr. 474/2006 aufgenommen werden.

(22)

Die Mitgliedstaaten sollten gemäß der Verordnung (EU) Nr. 965/2012 der Kommission (6) weiterhin die tatsächliche Einhaltung der einschlägigen internationalen Sicherheitsstandards durch die von der FATA zugelassenen Luftfahrtunternehmen im Rahmen der Priorisierung von Vorfeldinspektionen dieser Luftfahrtunternehmen überprüfen.

(23)

Die Situation in Bezug auf die Befähigung und Kapazität der FATA, ihren Aufgaben und Zuständigkeiten auf dem Gebiet der Überwachung der Luftfahrtbranche sowie der in Russland zugelassenen Luftfahrzeuge, insbesondere der Luftfahrtunternehmen, die die in den Erwägungsgründen 4 und 5 genannten Luftfahrzeuge betreiben, nachzukommen, wird genau überwacht und wird – vorbehaltlich einer weiteren Prüfung – von der Kommission mit Unterstützung der Agentur auf den nächsten Sitzungen des EU-Flugsicherheitsausschusses überprüft.

(24)

Die Verordnung (EG) Nr. 474/2006 sollte daher entsprechend geändert werden.

(25)

In den Artikeln 5 und 6 der Verordnung (EG) Nr. 2111/2005 wird angesichts der Sicherheitsauswirkungen die Notwendigkeit einer raschen und gegebenenfalls dringlichen Beschlussfassung anerkannt. Zum Schutz sensibler Informationen und der Fluggäste ist es daher unabdingbar, dass die Beschlüsse im Rahmen der Aktualisierung der Liste der Luftfahrtunternehmen, gegen die in der Union eine Betriebsuntersagung oder -beschränkung ergangen ist, sofort nach ihrer Annahme veröffentlicht werden und in Kraft treten.

(26)

Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des gemäß Artikel 15 der Verordnung (EG) Nr. 2111/2005 eingesetzten EU-Flugsicherheitsausschusses —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Die Verordnung (EG) Nr. 474/2006 wird wie folgt geändert:

1.

Anhang A erhält die Fassung des Anhangs I der vorliegenden Verordnung.

2.

Anhang B erhält die Fassung des Anhangs II der vorliegenden Verordnung.

Artikel 2

Diese Verordnung tritt am Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 8. April 2022

Für die Kommission,

im Namen der Präsidentin,

Adina VĂLEAN

Mitglied der Kommission


(1)   ABl. L 344 vom 27.12.2005, S. 15.

(2)  Verordnung (EG) Nr. 474/2006 der Kommission vom 22. März 2006 zur Erstellung der in Kapitel II der Verordnung (EG) Nr. 2111/2005 des Europäischen Parlaments und des Rates genannten gemeinschaftlichen Liste der Luftfahrtunternehmen, gegen die in der Gemeinschaft eine Betriebsuntersagung ergangen ist (ABl. L 84 vom 23.3.2006, S. 14).

(3)  Durchführungsverordnung (EU) 2021/2070 der Kommission vom 25. November 2021 zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 474/2006 hinsichtlich der Liste der Luftfahrtunternehmen, gegen die in der Union eine Betriebsuntersagung ergangen ist oder deren Betrieb in der Union Beschränkungen unterliegt (ABl. L 421 vom 26.11.2021, S. 31).

(4)  Verordnung (EG) Nr. 473/2006 der Kommission vom 22. März 2006 zur Festlegung der Durchführungsbestimmungen bezüglich der in Kapitel II der Verordnung (EG) Nr. 2111/2005 des Europäischen Parlaments und des Rates genannten gemeinschaftlichen Liste der Luftfahrtunternehmen, gegen die in der Gemeinschaft eine Betriebsuntersagung ergangen ist (ABl. L 84 vom 23.3.2006, S. 8).

(5)  Verordnung (EU) 2022/328 des Rates vom 25. Februar 2022 zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 833/2014 über restriktive Maßnahmen angesichts der Handlungen Russlands, die die Lage in der Ukraine destabilisieren (ABl. L 49 vom 25.2.2022, S. 1).

(6)  Verordnung (EU) Nr. 965/2012 der Kommission vom 5. Oktober 2012 zur Festlegung technischer Vorschriften und von Verwaltungsverfahren in Bezug auf den Flugbetrieb gemäß der Verordnung (EG) Nr. 216/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates (ABl. L 296 vom 25.10.2012, S. 1).


ANHANG I

„ANHANG A

LISTE DER LUFTFAHRTUNTERNEHMEN, DENEN IN DER EUROPÄISCHEN UNION DER BETRIEB (MIT AUSNAHMEN) UNTERSAGT IST  (1)

Name des Luftfahrtunternehmens gemäß Angabe im Luftverkehrsbetreiberzeugnis (AOC) (und ggf. im Geschäftsverkehr verwendeter Name, falls abweichend)

Nr. des Luftverkehrsbetreiberzeugnisses (AOC) oder der Betriebsgenehmigung

ICAO-Kennung (3-Buchstaben-Code)

Staat des Luftverkehrsbetreibers

AVIOR AIRLINES

ROI-RNR-011

ROI

Venezuela

BLUE WING AIRLINES

SRBWA-01/2002

BWI

Suriname

IRAN ASEMAN AIRLINES

FS-102

IRC

Iran

IRAQI AIRWAYS

001

IAW

Irak

MED-VIEW AIRLINE

MVA/A/AOC/10-12/05

MEV

Nigeria

AIR ZIMBABWE (PVT)

177/04

AZW

Simbabwe

Alle Luftfahrtunternehmen, die von den Behörden Afghanistans, die für die Regulierungsaufsicht zuständig sind, zugelassen wurden, einschließlich

 

 

Afghanistan

ARIANA AFGHAN AIRLINES

AOC 009

AFG

Afghanistan

KAM AIR

AOC 001

KMF

Afghanistan

Alle Luftfahrtunternehmen, die von den Behörden Angolas, die für die Regulierungsaufsicht zuständig sind, zugelassen wurden, ausgenommen TAAG Angola Airlines und Heli Malongo, einschließlich

 

 

Angola

AEROJET

AO-008/11-07/17 TEJ

TEJ

Angola

GUICANGO

AO-009/11-06/17 YYY

Unbekannt

Angola

AIR JET

AO-006/11-08/18 MBC

MBC

Angola

BESTFLYA AIRCRAFT MANAGEMENT

AO-015/15-06/17YYY

Unbekannt

Angola

HELIANG

AO 007/11-08/18 YYY

Unbekannt

Angola

SJL

AO-014/13-08/18YYY

Unbekannt

Angola

SONAIR

AO-002/11-08/17 SOR

SOR

Angola

Alle Luftfahrtunternehmen, die von den Behörden Armeniens, die für die Regulierungsaufsicht zuständig sind, zugelassen wurden, einschließlich

 

 

Armenien

AIRCOMPANY ARMENIA

AM AOC 065

NGT

Armenien

ARMENIA AIRWAYS

AM AOC 063

AMW

Armenien

ARMENIAN HELICOPTERS

AM AOC 067

KAV

Armenien

FLYONE ARMENIA

AM AOC 074

 

Armenien

NOVAIR

AM AOC 071

NAI

Armenien

SHIRAK AVIA

AM AOC 072

SHS

Armenien

SKYBALL

AM AOC 073

k. A.

Armenien

Alle Luftfahrtunternehmen, die von den Behörden Kongos (Brazzaville), die für die Regulierungsaufsicht zuständig sind, zugelassen wurden, einschließlich

 

 

Kongo (Brazzaville)

CANADIAN AIRWAYS CONGO

CG-CTA 006

TWC

Kongo (Brazzaville)

EQUAFLIGHT SERVICES

CG-CTA 002

EKA

Kongo (Brazzaville)

EQUAJET

RAC06-007

EKJ

Kongo (Brazzaville)

TRANS AIR CONGO

CG-CTA 001

TSG

Kongo (Brazzaville)

SOCIETE NOUVELLE AIR CONGO

CG-CTA 004

Unbekannt

Kongo (Brazzaville)

Alle Luftfahrtunternehmen, die von den Behörden der Demokratischen Republik Kongo (DR Kongo), die für die Regulierungsaufsicht zuständig sind, zugelassen wurden, einschließlich

 

 

Demokratische Republik Kongo (DR Kongo)

AIR FAST CONGO

AAC/DG/OPS-09/03

Unbekannt

Demokratische Republik Kongo (DR Kongo)

AIR KATANGA

AAC/DG/OPS-09/08

Unbekannt

Demokratische Republik Kongo (DR Kongo)

BUSY BEE CONGO

AAC/DG/OPS-09/04

Unbekannt

Demokratische Republik Kongo (DR Kongo)

COMPAGNIE AFRICAINE D'AVIATION (CAA)

AAC/DG/OPS-09/02

Unbekannt

Demokratische Republik Kongo (DR Kongo)

CONGO AIRWAYS

AAC/DG/OPS-09/01

Unbekannt

Demokratische Republik Kongo (DR Kongo)

KIN AVIA

AAC/DG/OPS-09/10

Unbekannt

Demokratische Republik Kongo (DR Kongo)

MALU AVIATION

AAC/DG/OPS-09/05

Unbekannt

Demokratische Republik Kongo (DR Kongo)

SERVE AIR CARGO

AAC/DG/OPS-09/07

Unbekannt

Demokratische Republik Kongo (DR Kongo)

SWALA AVIATION

AAC/DG/OPS-09/06

Unbekannt

Demokratische Republik Kongo (DR Kongo)

MWANT JET

AAC/DG/OPS-09/09

Unbekannt

Demokratische Republik Kongo (DR Kongo)

Alle Luftfahrtunternehmen, die von den Behörden Dschibutis, die für die Regulierungsaufsicht zuständig sind, zugelassen wurden, einschließlich

 

 

Dschibuti

DAALLO AIRLINES

Unbekannt

DAO

Dschibuti

Alle Luftfahrtunternehmen, die von den Behörden Äquatorialguineas, die für die Regulierungsaufsicht zuständig sind, zugelassen wurden, einschließlich

 

 

Äquatorialguinea

CEIBA INTERCONTINENTAL

2011/0001/MTTCT/DGAC/SOPS

CEL

Äquatorialguinea

CRONOS AIRLINES

2011/0004/MTTCT/DGAC/SOPS

Unbekannt

Äquatorialguinea

Alle Luftfahrtunternehmen, die von den Behörden Eritreas, die für die Regulierungsaufsicht zuständig sind, zugelassen wurden, einschließlich

 

 

Eritrea

ERITREAN AIRLINES

AOC No 004

ERT

Eritrea

NASAIR ERITREA

AOC No 005

NAS

Eritrea

Alle Luftfahrtunternehmen, die von den Behörden Kirgisistans, die für die Regulierungsaufsicht zuständig sind, zugelassen wurden, einschließlich

 

 

Kirgisistan

AEROSTAN

08

BSC

Kirgisistan

AIR COMPANY AIR KG

50

Unbekannt

Kirgisistan

AIR MANAS

17

MBB

Kirgisistan

AVIA TRAFFIC COMPANY

23

AVJ

Kirgisistan

FLYSKY AIRLINES

53

FSQ

Kirgisistan

HELI SKY

47

HAC

Kirgisistan

KAP.KG AIRCOMPANY

52

KGS

Kirgisistan

SKY KG AIRLINES

41

KGK

Kirgisistan

TEZ JET

46

TEZ

Kirgisistan

VALOR AIR

07

VAC

Kirgisistan

Alle Luftfahrtunternehmen, die von den Behörden Liberias, die für die Regulierungsaufsicht zuständig sind, zugelassen wurden.

 

 

Liberia

Alle Luftfahrtunternehmen, die von den Behörden Libyens, die für die Regulierungsaufsicht zuständig sind, zugelassen wurden, einschließlich

 

 

Libyen

AFRIQIYAH AIRWAYS

007/01

AAW

Libyen

AIR LIBYA

004/01

TLR

Libyen

AL MAHA AVIATION

030/18

Unbekannt

Libyen

BERNIQ AIRWAYS

032/21

BNL

Libyen

BURAQ AIR

002/01

BRQ

Libyen

GLOBAL AIR TRANSPORT

008/05

GAK

Libyen

HALA AIRLINES

033/21

HTP

Libyen

LIBYAN AIRLINES

001/01

LAA

Libyen

LIBYAN WINGS AIRLINES

029/15

LWA

Libyen

PETRO AIR

025/08

PEO

Libyen

Alle Luftfahrtunternehmen, die von den Behörden Nepals, die für die Regulierungsaufsicht zuständig sind, zugelassen wurden, einschließlich

 

 

Nepal

AIR DYNASTY HELI. S.

035/2001

Unbekannt

Nepal

ALTITUDE AIR

085/2016

Unbekannt

Nepal

BUDDHA AIR

014/1996

BHA

Nepal

FISHTAIL AIR

017/2001

Unbekannt

Nepal

SUMMIT AIR

064/2010

Unbekannt

Nepal

HELI EVEREST

086/2016

Unbekannt

Nepal

HIMALAYA AIRLINES

084/2015

HIM

Nepal

KAILASH HELICOPTER SERVICES

087/2018

Unbekannt

Nepal

MAKALU AIR

057A/2009

Unbekannt

Nepal

MANANG AIR PVT

082/2014

Unbekannt

Nepal

MOUNTAIN HELICOPTERS

055/2009

Unbekannt

Nepal

PRABHU HELICOPTERS

081/2013

Unbekannt

Nepal

NEPAL AIRLINES CORPORATION

003/2000

RNA

Nepal

SAURYA AIRLINES

083/2014

Unbekannt

Nepal

SHREE AIRLINES

030/2002

SHA

Nepal

SIMRIK AIR

034/2000

Unbekannt

Nepal

SIMRIK AIRLINES

052/2009

RMK

Nepal

SITA AIR

033/2000

Unbekannt

Nepal

TARA AIR

053/2009

Unbekannt

Nepal

YETI AIRLINES

037/2004

NYT

Nepal

Die folgenden Luftfahrtunternehmen, die von den Behörden Russlands, die für die Regulierungsaufsicht zuständig sind, zugelassen wurden.

 

 

Russland

AURORA AIRLINES

486

SHU

Russland

AVIACOMPANY „AVIASTAR-TU“ CO. LTD

458

TUP

Russland

IZHAVIA

479

IZA

Russland

JSC „AIR COMPANY YAKUTIA“

464

SYL

Russland

JSC „RUSJET“

498

RSJ

Russland

JSC „UVT AERO“

567

UVT

Russland

JSC „SIBERIA AIRLINES“

31

SBI

Russland

JSC „SMARTAVIA AIRLINES“

466

AUL

Russland

JSC „IRAERO AIRLINES“

480

IAE

Russland

JSC „URAL AIRLINES“

18

SVR

Russland

JSC „ALROSA AIR COMPANY“

230

DRU

Russland

JSC „NORDSTAR AIRLINES“

452

TYA

Russland

JS AVIATION COMPANY „RUSLINE“

225

RLU

Russland

JSC YAMAL AIRLINES

142

LLM

Russland

LLC „NORD WIND“

516

NWS

Russland

LLC „AIR COMPANYANY IKAR“

36

KAR

Russland

POBEDA, LLC

562

PBD

Russland

PUBLIC JSC „AEROFLOT – RUSSIAN AIRLINES“

1

AFL

Russland

ROSSIYA AIRLINES, JSC

2

SMD

Russland

SKOL AIRLINES LLC

228

CDV

Russland

UTAIR AVIATION, JSC

6

UTA

Russland

Alle Luftfahrtunternehmen, die von den Behörden São Tomés und Príncipes, die für die Regulierungsaufsicht zuständig sind, zugelassen wurden, einschließlich

 

 

São Tomé und Príncipe

AFRICA'S CONNECTION

10/AOC/2008

ACH

São Tomé und Príncipe

STP AIRWAYS

03/AOC/2006

STP

São Tomé und Príncipe

Alle Luftfahrtunternehmen, die von den Behörden Sierra Leones, die für die Regulierungsaufsicht zuständig sind, zugelassen wurden

 

 

Sierra Leone

Alle Luftfahrtunternehmen, die von den Behörden des Sudan, die für die Regulierungsaufsicht zuständig sind, zugelassen wurden, einschließlich

 

 

Sudan

ALFA AIRLINES SD

54

AAJ

Sudan

BADR AIRLINES

35

BDR

Sudan

BLUE BIRD AVIATION

11

BLB

Sudan

ELDINDER AVIATION

8

DND

Sudan

GREEN FLAG AVIATION

17

GNF

Sudan

HELEJETIC AIR

57

HJT

Sudan

KATA AIR TRANSPORT

9

KTV

Sudan

KUSH AVIATION CO.

60

KUH

Sudan

NOVA AIRWAYS

46

NOV

Sudan

SUDAN AIRWAYS CO.

1

SUD

Sudan

SUN AIR

51

SNR

Sudan

TARCO AIR

56

TRQ

Sudan


(1)  Den in Anhang A aufgeführten Luftfahrtunternehmen kann es gestattet werden, Verkehrsrechte durch den Einsatz betriebsbereit gecharterter Luftfahrzeuge (Wet-Lease) eines Luftfahrtunternehmens auszuüben, das keinem Betriebsverbot unterliegt, sofern die einschlägigen Sicherheitsnormen eingehalten werden.


ANHANG II

„ANHANG B

LISTE DER LUFTFAHRTUNTERNEHMEN, DEREN BETRIEB IN DER EUROPÄISCHEN UNION BESCHRÄNKUNGEN UNTERLIEGT  (1)

Name des Luftfahrtunternehmens gemäß Angabe im Luftverkehrsbetreiberzeugnis (AOC) (und ggf. im Geschäftsverkehr verwendeter Name, falls abweichend)

Nr. des Luftverkehrsbetreiberzeugnisses (AOC)

ICAO-Kennung (3-Buchstaben-Code)

Staat des Luftfahrzeugbetreibers

Muster des Luftfahrzeugs, für das die Beschränkungen gelten

Eintragungskennzeichen und ggf. Seriennummer des Luftfahrzeugs, für das die Beschränkungen gelten

Eintragungsstaat

IRAN AIR

FS100

IRA

Iran

Alle Luftfahrzeuge des Musters Fokker F100 und des Musters Boeing B747

Luftfahrzeuge des Musters Fokker F100, wie im AOC angegeben; Luftfahrzeuge des Musters Boeing B747, wie im AOC angegeben

Iran

AIR KORYO

GAC-AOC/KOR-01

KOR

Nordkorea

Gesamte Flotte mit Ausnahme von: 2 Luftfahrzeugen des Musters TU-204

Gesamte Flotte mit Ausnahme von: P-632, P-633

Nordkorea


(1)  Den in Anhang B aufgeführten Luftfahrtunternehmen kann es gestattet werden, Verkehrsrechte durch den Einsatz betriebsbereit gecharterter Luftfahrzeuge (Wet-Lease) eines Luftfahrtunternehmens auszuüben, das keinem Betriebsverbot unterliegt, sofern die einschlägigen Sicherheitsnormen eingehalten werden.


12.4.2022   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 114/60


DURCHFÜHRUNGSVERORDNUNG (EU) 2022/595 DER KOMMISSION

vom 11. April 2022

zur Änderung bestimmter Verordnungen über restriktive Maßnahmen und zur Festlegung einer einzigen Liste der Anhänge dieser Verordnungen mit den Kontaktdaten der zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten und der Anschrift für Notifikationen an die Europäische Kommission

DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union, insbesondere auf Artikel 215,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 2580/2001 des Rates vom 27. Dezember 2001 über spezifische, gegen bestimmte Personen und Organisationen gerichtete restriktive Maßnahmen zur Bekämpfung des Terrorismus (1), insbesondere auf Artikel 7, die Verordnung (EG) Nr. 881/2002 des Rates vom 27. Mai 2002 über die Anwendung bestimmter spezifischer restriktiver Maßnahmen gegen bestimmte Personen und Organisationen, die mit den ISIL (Da’esh)- und Al-Qaida-Organisationen in Verbindung stehen (2), insbesondere auf Artikel 7 Absatz 1 Buchstabe b, die Verordnung (EG) Nr. 147/2003 vom 27. Januar 2003 über bestimmte restriktive Maßnahmen gegenüber Somalia (3), insbesondere auf Artikel 6a, die Verordnung (EG) Nr. 1210/2003 des Rates vom 7. Juli 2003 über bestimmte spezifische Beschränkungen in den wirtschaftlichen und finanziellen Beziehungen zu Irak und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 2465/96 (4), insbesondere auf Artikel 11 Buchstabe c, die Verordnung (EG) Nr. 314/2004 des Rates vom 19. Februar 2004 über restriktive Maßnahmen angesichts der Lage in Simbabwe (5), insbesondere auf Artikel 11 Buchstabe a, die Verordnung (EG) Nr. 1183/2005 des Rates vom 18. Juli 2005 über restriktive Maßnahmen angesichts der Lage in der Demokratischen Republik Kongo (6), insbesondere auf Artikel 9 Absatz 6, die Verordnung (EG) Nr. 305/2006 des Rates vom 21. Februar 2006 über die Anwendung spezifischer restriktiver Maßnahmen gegen bestimmte Personen, die der Beteiligung an der Ermordung des ehemaligen libanesischen Ministerpräsidenten Rafik Hariri verdächtig sind (7), insbesondere auf Artikel 8 Absatz 1 Buchstabe b, die Verordnung (EG) Nr. 765/2006 des Rates vom 18. Mai 2006 über restriktive Maßnahmen angesichts der Lage in Belarus und der Beteiligung von Belarus an der Aggression Russlands gegen die Ukraine (8), insbesondere auf Artikel 8, die Verordnung (EG) Nr. 1412/2006 des Rates vom 25. September 2006 über bestimmte restriktive Maßnahmen gegenüber Libanon (9), insbesondere auf Artikel 5, die Verordnung (EU) Nr. 1284/2009 des Rates vom 22. Dezember 2009 zur Einführung bestimmter restriktiver Maßnahmen gegenüber der Republik Guinea (10), insbesondere auf Artikel 15, die Verordnung (EU) Nr. 356/2010 des Rates vom 26. April 2010 über die Anwendung bestimmter spezifischer restriktiver Maßnahmen gegen bestimmte natürliche oder juristische Personen, Organisationen oder Einrichtungen aufgrund der Lage in Somalia (11), insbesondere auf Artikel 11, die Verordnung (EU) Nr. 101/2011 des Rates vom 4. Februar 2011 über restriktive Maßnahmen gegen bestimmte Personen, Organisationen und Einrichtungen angesichts der Lage in Tunesien (12), insbesondere auf Artikel 11, die Verordnung (EU) Nr. 359/2011 des Rates vom 12. April 2011 über restriktive Maßnahmen gegen bestimmte Personen, Organisationen und Einrichtungen angesichts der Lage in Iran (13), insbesondere auf Artikel 11, die Verordnung (EU) Nr. 753/2011 des Rates vom 1. August 2011 über restriktive Maßnahmen gegen bestimmte Personen, Gruppen, Unternehmen und Einrichtungen angesichts der Lage in Afghanistan (14), insbesondere auf Artikel 10, die Verordnung (EU) Nr. 36/2012 des Rates vom 18. Januar 2012 über restriktive Maßnahmen angesichts der Lage in Syrien und zur Aufhebung der Verordnung (EU) Nr. 442/2011 (15), insbesondere auf Artikel 31, die Verordnung (EU) Nr. 267/2012 des Rates vom 23. März 2012 über restriktive Maßnahmen gegen Iran und zur Aufhebung der Verordnung (EU) Nr. 961/2010 (16), insbesondere auf Artikel 45, die Verordnung (EU) Nr. 377/2012 des Rates vom 3. Mai 2012 über restriktive Maßnahmen gegen bestimmte den Frieden, die Sicherheit und die Stabilität in der Republik Guinea-Bissau gefährdende Personen, Organisationen und Einrichtungen (17), insbesondere auf Artikel 10, die Verordnung (EU) Nr. 401/2013 des Rates vom 2. Mai 2013 über restriktive Maßnahmen angesichts der Lage in Myanmar/Birma und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 194/2008 (18), insbesondere auf Artikel 7, die Verordnung (EU) Nr. 208/2014 des Rates vom 5. März 2014 über restriktive Maßnahmen gegen bestimmte Personen, Organisationen und Einrichtungen angesichts der Lage in der Ukraine (19), insbesondere auf Artikel 13, die Verordnung (EU) Nr. 224/2014 des Rates vom 10. März 2014 über restriktive Maßnahmen angesichts der Lage in der Zentralafrikanischen Republik (20), insbesondere auf Artikel 16, die Verordnung (EU) Nr. 269/2014 des Rates vom 17. März 2014 über restriktive Maßnahmen angesichts von Handlungen, die die territoriale Unversehrtheit, Souveränität und Unabhängigkeit der Ukraine untergraben oder bedrohen (21), insbesondere auf Artikel 13, die Verordnung (EU) Nr. 747/2014 des Rates vom 10. Juli 2014 über restriktive Maßnahmen angesichts der Lage in Sudan und zur Aufhebung der Verordnungen (EG) Nr. 131/2004 und (EG) Nr. 1184/2005 (22), insbesondere auf Artikel 14, die Verordnung (EU) Nr. 833/2014 des Rates vom 31. Juli 2014 über restriktive Maßnahmen angesichts der Handlungen Russlands, die die Lage in der Ukraine destabilisieren (23), insbesondere auf Artikel 7, die Verordnung (EU) Nr. 1352/2014 des Rates vom 18. Dezember 2014 über restriktive Maßnahmen angesichts der Lage in Jemen (24), insbesondere auf Artikel 14, die Verordnung (EU) 2015/735 des Rates vom 7. Mai 2015 über restriktive Maßnahmen angesichts der Lage im Südsudan und zur Aufhebung der Verordnung (EU) Nr. 748/2014 (25), insbesondere auf Artikel 19, die Verordnung (EU) 2015/1755 des Rates vom 1. Oktober 2015 über restriktive Maßnahmen angesichts der Lage in Burundi (26), insbesondere auf Artikel 12, die Verordnung (EU) 2016/44 des Rates vom 18. Januar 2016 über restriktive Maßnahmen angesichts der Lage in Libyen und zur Aufhebung der Verordnung (EU) Nr. 204/2011 (27), insbesondere auf Artikel 20 Buchstabe a, die Verordnung (EU) 2016/1686 des Rates vom 20. September 2016 zur Verhängung zusätzlicher restriktiver Maßnahmen gegen ISIL (Da’esh)- und Al-Qaida und der mit ihnen verbundenen natürlichen oder juristischen Personen, Organisationen und Einrichtungen (28), insbesondere auf Artikel 17, die Verordnung (EU) 2017/1509 des Rates vom 30. August 2017 über restriktive Maßnahmen gegen die Demokratische Volksrepublik Korea und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 329/2007 (29), insbesondere auf Artikel 46 Buchstabe a, die Verordnung (EU) 2017/1770 des Rates vom 28. September 2017 über restriktive Maßnahmen angesichts der Lage in Mali (30), insbesondere auf Artikel 12 Absatz 7, die Verordnung (EU) 2017/2063 des Rates vom 13. November 2017 über restriktive Maßnahmen angesichts der Lage in Venezuela (31), insbesondere auf Artikel 17 Absatz 5, die Verordnung (EU) 2018/1542 des Rates vom 15. Oktober 2018 über restriktive Maßnahmen gegen die Verbreitung und den Einsatz chemischer Waffen (32), insbesondere auf Artikel 12 Absatz 5, die Verordnung (EU) 2019/796 des Rates vom 17. Mai 2019 über restriktive Maßnahmen gegen Cyber-Angriffe auf die Union oder ihre Mitgliedstaaten (33), insbesondere auf Artikel 13 Absatz 5, die Verordnung (EU) 2019/1890 des Rates vom 11. November 2019 über restriktive Maßnahmen angesichts der nicht genehmigten Bohrtätigkeiten der Türkei im östlichen Mittelmeer (34), insbesondere auf Artikel 12 Absatz 5, die Verordnung (EU) 2020/1998 des Rates vom 7. Dezember 2020 über restriktive Maßnahmen gegen schwere Menschenrechtsverletzungen und -verstöße (35), insbesondere auf Artikel 14 Absatz 5, die Verordnung (EU) 2021/1275 des Rates vom 30. Juli 2021 über restriktive Maßnahmen angesichts der Lage in Libanon (36), insbesondere auf Artikel 13 Absatz 5, die Verordnung (EU) 2022/263 des Rates vom 23. Februar 2022 über restriktive Maßnahmen als Reaktion auf die Anerkennung der nicht von der Regierung kontrollierten Gebiete der ukrainischen Regionen Donezk und Luhansk und die Entsendung russischer Streitkräfte in diese Gebiete (37), insbesondere auf Artikel 12,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Um die Kontaktdaten der zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten im Rahmen bestimmter Verordnungen über restriktive Maßnahmen zu harmonisieren und zu aktualisieren, enthält diese Verordnung eine einheitliche Liste der Kontaktdaten der zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten und die Anschrift für Notifikationen an die Kommission.

(2)

Die einheitliche Liste der Kontaktdaten der zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten und die Adresse für Notifikationen an die Kommission, die in dieser Verordnung enthalten sind, ersetzen die spezifischen Listen in Verordnung (EG) Nr. 2580/2001 des Rates, Verordnung (EG) Nr. 881/2002 des Rates, Verordnung (EG) Nr. 147/2003 des Rates, Verordnung (EG) Nr. 1210/2003 des Rates, Verordnung (EG) Nr. 314/2004 des Rates, Verordnung (EG) Nr. 1183/2005 des Rates, Verordnung (EG) Nr. 305/2006 des Rates, Verordnung (EG) Nr. 765/2006 des Rates, Verordnung (EG) Nr. 1412/2006 des Rates, Verordnung (EU) Nr. 1284/2009 des Rates, Verordnung (EU) Nr. 356/2010 des Rates, Verordnung (EU) Nr. 101/2011 des Rates, Verordnung (EU) Nr. 359/2011 des Rates, Verordnung (EU) Nr. 753/2011 des Rates, Verordnung (EU) Nr. 36/2012 des Rates, Verordnung (EU) Nr. 267/2012 des Rates, Verordnung (EU) Nr. 377/2012 des Rates, Verordnung (EU) Nr. 401/2013 des Rates, Verordnung (EU) Nr. 208/2014 des Rates, Verordnung (EU) Nr. 224/2014 des Rates, Verordnung (EU) Nr. 269/2014 des Rates, Verordnung (EU) Nr. 747/2014 des Rates, Verordnung (EU) Nr. 833/2014 des Rates, Verordnung (EU) Nr. 1352/2014 des Rates, Verordnung (EU) 2015/735 des Rates, Verordnung (EU) 2015/1755 des Rates, Verordnung (EU) 2016/44 des Rates, Verordnung (EU) 2016/1686 des Rates, Verordnung (EU) 2017/1509 des Rates, Verordnung (EU) 2017/1770 des Rates, Verordnung (EU) 2017/2063 des Rates, Verordnung (EU) 2018/1542 des Rates, Verordnung (EU) 2019/796 des Rates, Verordnung (EU) 2019/1890 des Rates, Verordnung (EU) 2020/1998 des Rates, Verordnung (EU) 2021/1275 des Rates und Verordnung (EU) 2022/263 des Rates, weshalb diese Verordnungen entsprechend geändert werden sollten —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Der Anhang der Verordnung (EG) Nr. 2580/2001 des Rates erhält die Fassung des Anhangs der vorliegenden Verordnung.

Artikel 2

Anhang II der Verordnung (EG) Nr. 881/2002 des Rates erhält die Fassung des Anhangs der vorliegenden Verordnung.

Artikel 3

Anhang I der Verordnung (EG) Nr. 147/2003 des Rates erhält die Fassung des Anhangs der vorliegenden Verordnung.

Artikel 4

Anhang V der Verordnung (EG) Nr. 1210/2003 des Rates wird durch den Wortlaut des Anhangs dieser Verordnung ersetzt.

Artikel 5

Anhang II der Verordnung (EG) Nr. 314/2004 des Rates erhält die Fassung des Anhangs der vorliegenden Verordnung.

Artikel 6

Anhang II der Verordnung (EG) Nr. 1183/2005 des Rates erhält die Fassung des Anhangs der vorliegenden Verordnung.

Artikel 7

Anhang II der Verordnung (EG) Nr. 305/2006 des Rates erhält die Fassung des Anhangs der vorliegenden Verordnung.

Artikel 8

Anhang II der Verordnung (EG) Nr. 765/2006 des Rates erhält die Fassung des Anhangs der vorliegenden Verordnung.

Artikel 9

Der Anhang der Verordnung (EG) Nr. 1412/2006 des Rates erhält die Fassung des Anhangs der vorliegenden Verordnung.

Artikel 10

Anhang III der Verordnung (EU) Nr. 1284/2009 des Rates wird durch den Wortlaut im Anhang der vorliegenden Verordnung ersetzt.

Artikel 11

Anhang II der Verordnung (EU) Nr. 356/2010 des Rates erhält die Fassung des Anhangs der vorliegenden Verordnung.

Artikel 12

Anhang II der Verordnung (EU) Nr. 101/2011 des Rates erhält die Fassung des Anhangs der vorliegenden Verordnung.

Artikel 13

Anhang II der Verordnung (EU) Nr. 359/2011 des Rates erhält die Fassung des Anhangs der vorliegenden Verordnung.

Artikel 14

Anhang II der Verordnung (EU) Nr. 753/2011 des Rates erhält die Fassung des Anhangs der vorliegenden Verordnung.

Artikel 15

Anhang III der Verordnung (EU) Nr. 36/2012 des Rates wird durch den Wortlaut im Anhang der vorliegenden Verordnung ersetzt.

Artikel 16

Anhang X der Verordnung (EU) Nr. 267/2012 des Rates erhält die Fassung des Anhangs der vorliegenden Verordnung.

Artikel 17

Anhang II der Verordnung (EU) Nr. 377/2012 des Rates erhält die Fassung des Anhangs der vorliegenden Verordnung.

Artikel 18

Anhang II der Verordnung (EU) Nr. 401/2013 des Rates erhält die Fassung des Anhangs der vorliegenden Verordnung.

Artikel 19

Anhang II der Verordnung (EU) Nr. 208/2014 des Rates erhält die Fassung des Anhangs der vorliegenden Verordnung.

Artikel 20

Anhang II der Verordnung (EU) Nr. 224/2014 des Rates wird durch den Wortlaut im Anhang der vorliegenden Verordnung ersetzt.

Artikel 21

Anhang II der Verordnung (EU) Nr. 269/2014 des Rates erhält die Fassung des Anhangs der vorliegenden Verordnung.

Artikel 22

Anhang II der Verordnung (EU) Nr. 747/2014 des Rates erhält die Fassung des Anhangs der vorliegenden Verordnung.

Artikel 23

Anhang I der Verordnung (EU) Nr. 833/2014 des Rates wird durch den Wortlaut im Anhang der vorliegenden Verordnung ersetzt.

Artikel 24

Anhang II der Verordnung (EU) Nr. 1352/2014 des Rates erhält die Fassung des Anhangs der vorliegenden Verordnung.

Artikel 25

Anhang III der Verordnung (EU) 2015/735 des Rates erhält die Fassung des Anhangs der vorliegenden Verordnung.

Artikel 26

Anhang II der Verordnung (EU) 2015/1755 des Rates wird durch den Wortlaut im Anhang der vorliegenden Verordnung ersetzt.

Artikel 27

Anhang IV der Verordnung (EU) 2016/44 des Rates erhält die Fassung des Anhangs der vorliegenden Verordnung.

Artikel 28

Anhang II der Verordnung (EU) 2016/1686 des Rates erhält die Fassung des Anhangs der vorliegenden Verordnung.

Artikel 29

Anhang I der Verordnung (EU) 2017/1509 des Rates erhält die Fassung des Anhangs der vorliegenden Verordnung.

Artikel 30

Anhang II der Verordnung (EU) 2017/1770 des Rates erhält die Fassung des Anhangs der vorliegenden Verordnung.

Artikel 31

Anhang III der Verordnung (EU) 2017/2063 des Rates erhält die Fassung des Anhangs der vorliegenden Verordnung.

Artikel 32

Anhang II der Verordnung (EU) 2018/1542 des Rates wird durch den Wortlaut im Anhang der vorliegenden Verordnung ersetzt.

Artikel 33

Anhang II der Verordnung (EU) 2019/796 des Rates wird durch den Wortlaut im Anhang der vorliegenden Verordnung ersetzt.

Artikel 34

Anhang II der Verordnung (EU) 2019/1890 des Rates wird durch den Wortlaut im Anhang der vorliegenden Verordnung ersetzt.

Artikel 35

Anhang II der Verordnung (EU) 2020/1998 des Rates wird durch den Wortlaut im Anhang der vorliegenden Verordnung ersetzt.

Artikel 36

Anhang II der Verordnung (EU) 2021/1275 des Rates erhält die Fassung des Anhangs der vorliegenden Verordnung.

Artikel 37

Anhang I der Verordnung (EU) 2022/263 des Rates erhält die Fassung des Anhangs der vorliegenden Verordnung.

Artikel 38

Diese Verordnung tritt am Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 11. April 2022

Für die Kommission,

im Namen der Präsidentin,

Generaldirektor

Generaldirektion Finanzstabilität, Finanzdienstleistungen und Kapitalmarktunion


(1)   ABl. L 344 vom 28.12.2001, S. 70.

(2)   ABl. L 139 vom 29.5.2002, S. 9.

(3)   ABl. L 24 vom 29.1.2003, S. 2.

(4)   ABl. L 169 vom 8.7.2003, S. 6.

(5)   ABl. L 55 vom 24.2.2004, S. 1.

(6)   ABl. L 193 vom 23.7.2005, S. 1.

(7)   ABl. L 51 vom 22.2.2006, S. 1.

(8)   ABl. L 134 vom 20.5.2006, S. 1.

(9)   ABl. L 267 vom 27.9.2006, S. 2.

(10)   ABl. L 346 vom 23.12.2009, S. 26.

(11)   ABl. L 105 vom 27.4.2010, S. 1.

(12)   ABl. L 31 vom 5.2.2011, S. 1.

(13)   ABl. L 100 vom 14.4.2011, S. 1.

(14)   ABl. L 199 vom 2.8.2011, S. 1.

(15)   ABl. L 16 vom 19.1.2012, S. 1.

(16)   ABl. L 88 vom 24.3.2012, S. 1.

(17)   ABl. L 119 vom 4.5.2012, S. 1.

(18)   ABl. L 121 vom 3.5.2013, S. 1.

(19)   ABl. L 66 vom 6.3.2014, S. 1.

(20)   ABl. L 70 vom 11.3.2014, S. 1.

(21)   ABl. L 78 vom 17.3.2014, S. 6.

(22)   ABl. L 203 vom 11.7.2014, S. 1.

(23)   ABl. L 229 vom 31.7.2014, S. 1.

(24)   ABl. L 365 vom 19.12.2014, S. 60.

(25)   ABl. L 117 vom 8.5.2015, S. 13.

(26)   ABl. L 257 vom 2.10.2015, S. 1.

(27)   ABl. L 12 vom 19.1.2016, S. 1.

(28)   ABl. L 255 vom 21.9.2016, S. 1.

(29)   ABl. L 224 vom 31.8.2017, S. 1.

(30)   ABl. L 251 vom 29.9.2017, S. 1.

(31)   ABl. L 295 vom 14.11.2017, S. 21.

(32)   ABl. L 259 vom 16.10.2018, S. 12.

(33)   ABl. L 129 I vom 17.5.2019, S. 1.

(34)   ABl. L 291 vom 12.11.2019, S. 3.

(35)   ABl. L 410 I vom 7.12.2020, S. 1.

(36)   ABl. L 277 I vom 2.8.2021, S. 1.

(37)   ABl. L 42I vom 23.2.2022, S. 77.


ANHANG

„BELGIEN

https://diplomatie.belgium.be/en/policy/policy_areas/peace_and_security/sanctions

BULGARIEN

https://www.mfa.bg/en/EU-sanctions

TSCHECHIEN

www.financnianalytickyurad.cz/mezinarodni-sankce.html

DÄNEMARK

http://um.dk/da/Udenrigspolitik/folkeretten/sanktioner/

DEUTSCHLAND

https://www.bmwi.de/Redaktion/DE/Artikel/Aussenwirtschaft/embargos-aussenwirtschaftsrecht.html

ESTLAND

https://vm.ee/et/rahvusvahelised-sanktsioonid

IRLAND

https://www.dfa.ie/our-role-policies/ireland-in-the-eu/eu-restrictive-measures/

GRIECHENLAND

http://www.mfa.gr/en/foreign-policy/global-issues/international-sanctions.html

SPANIEN

https://www.exteriores.gob.es/es/PoliticaExterior/Paginas/SancionesInternacionales.aspx

FRANKREICH

http://www.diplomatie.gouv.fr/fr/autorites-sanctions/

KROATIEN

https://mvep.gov.hr/vanjska-politika/medjunarodne-mjere-ogranicavanja/22955

ITALIEN

https://www.esteri.it/it/politica-estera-e-cooperazione-allo-sviluppo/politica_europea/misure_deroghe/

ZYPERN

https://mfa.gov.cy/themes/

LETTLAND

http://www.mfa.gov.lv/en/security/4539

LITAUEN

http://www.urm.lt/sanctions

LUXEMBURG

https://maee.gouvernement.lu/fr/directions-du-ministere/affaires-europeennes/organisations-economiques-int/mesures-restrictives.html

UNGARN

https://kormany.hu/kulgazdasagi-es-kulugyminiszterium/ensz-eu-szankcios-tajekoztato

ΜΑLTA

https://foreignandeu.gov.mt/en/Government/SMB/Pages/SMB-Home.aspx

NIEDERLANDE

https://www.rijksoverheid.nl/onderwerpen/internationale-sancties

ÖSTERREICH

https://www.bmeia.gv.at/themen/aussenpolitik/europa/eu-sanktionen-nationale-behoerden/

POLEN

https://www.gov.pl/web/dyplomacja/sankcje-miedzynarodowe

https://www.gov.pl/web/diplomacy/international-sanctions

PORTUGAL

https://www.portaldiplomatico.mne.gov.pt/politica-externa/medidas-restritivas

RUMÄNIEN

http://www.mae.ro/node/1548

SLOWENIEN

http://www.mzz.gov.si/si/omejevalni_ukrepi

SLOWAKEI

https://www.mzv.sk/europske_zalezitosti/europske_politiky-sankcie_eu

FINNLAND

https://um.fi/pakotteet

SCHWEDEN

https://www.regeringen.se/sanktioner

Anschrift für Notifikationen an die Europäische Kommission:

Europäische Kommission

Generaldirektion Finanzstabilität, Finanzdienstleistungen und Kapitalmarktunion (GD FISMA)

Rue de Spa 2/Spastraat 2

1049 Bruxelles/Brussel, Belgien

E-Mail: relex-sanctions@ec.europa.eu“


BESCHLÜSSE

12.4.2022   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 114/68


BESCHLUSS (GASP) 2022/596 DES RATES

vom 11. April 2022

zur Änderung des Beschlusses 2011/235/GASP über restriktive Maßnahmen gegen bestimmte Personen und Organisationen angesichts der Lage in Iran

DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —

gestützt auf den Vertrag über die Europäische Union, insbesondere auf Artikel 29,

auf Vorschlag des Hohen Vertreters der Union für Außen- und Sicherheitspolitik,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Der Rat hat am 12. April 2011 den Beschluss 2011/235/GASP (1) angenommen.

(2)

Auf der Grundlage einer Überprüfung des Beschlusses 2011/235/GASP ist der Rat der Auffassung, dass die darin enthaltenen restriktiven Maßnahmen bis zum 13. April 2023 verlängert werden sollten.

(3)

Drei im Anhang des Beschlusses 2011/235/GASP aufgeführte Personen sind verstorben und die entsprechenden Einträge sollten aus dem Anhang gestrichen werden. Der Rat ist außerdem zu dem Schluss gelangt, dass die Einträge zu 25 im Anhang des Beschlusses 2011/235/GASP aufgeführten Personen geändert werden sollten.

(4)

Der Beschluss 2011/235/GASP sollte daher entsprechend geändert werden —

HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN:

Artikel 1

Der Beschluss 2011/235/GASP wird wie folgt geändert:

1.

Artikel 6 Absatz 2 erhält folgende Fassung:

„(2)   Dieser Beschluss gilt bis zum 13. April 2023. Er wird fortlaufend überprüft. Er wird verlängert oder gegebenenfalls geändert, wenn der Rat der Auffassung ist, dass seine Ziele nicht erreicht wurden.“

2.

Der Anhang wird gemäß dem Anhang des vorliegenden Beschlusses geändert.

Artikel 2

Dieser Beschluss tritt am Tag seiner Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Geschehen zu Luxemburg am 11. April 2022.

Im Namen des Rates

Der Präsident

J. BORRELL FONTELLES


(1)  Beschluss 2011/235/GASP des Rates vom 12. April 2011 über restriktive Maßnahmen gegen bestimmte Personen und Organisationen angesichts der Lage in Iran (ABl. L 100 vom 14.4.2011, S. 51).


ANHANG

Der Anhang des Beschlusses 2011/235/GASP („Liste der Personen und Körperschaften nach den Artikeln 1 und 2“) wird wie folgt geändert:

1.

Die Einträge 27 (betreffend ZARGAR Ahmad), 38 (betreffend FIRUZABADI Maj-Gen Dr. Seyyed Hasan) und 41 (betreffend HEJAZI Mohammad) in der Liste mit der Überschrift „Personen“ werden gestrichen.

2.

Die Einträge zu den folgenden 25 Personen erhalten folgende Fassung:

Personen

 

Name

Identifizierungsinformationen

Gründe

Zeitpunkt der Aufnahme in die Liste

„1.

AHMADI-MOQADDAM Esmail

Geburtsort: Teheran (Iran)

Geburtsdatum: 1961

Geschlecht: männlich

Seit dem 20. September 2021 Direktor der Universität und des Hochschulinstituts für nationale Verteidigungsforschung. Ehemaliger Chefberater für Sicherheitsfragen des Leiters des Generalstabs der Streitkräfte. Chef der iranischen Polizei von 2005 bis Anfang 2015. Ebenfalls Leiter der iranischen Cyber-Polizei (in der EU-Liste geführt) von Januar 2011 bis Anfang 2015. Polizeikräfte unter seiner Führung führten brutale Angriffe auf friedliche Proteste und am 15. Juni 2009 einen gewaltsamen Angriff bei Nacht auf die Studentenwohnheime der Teheraner Universität durch. Ehemaliger Leiter des iranischen Hauptquartiers für die Unterstützung des jemenitischen Volkes.

12.4.2011

20.

MOGHISSEH Mohammad (alias NASSERIAN)

Geschlecht: männlich

Seit November 2020 Richter am Obersten Gerichtshof. Ehemaliger Leiter des Revolutionsgerichts von Teheran, Abteilung 28. Gilt auch als verantwortlich für Verurteilungen von Mitgliedern der Gemeinschaft der Baha'i. Er war mit Fällen von Teilnehmern an den Protesten nach den Wahlen befasst. Er verhängte im Rahmen unfairer Gerichtsverfahren gegen soziale und politische Aktivisten und Journalisten lange Gefängnisstrafen und in mehreren Fällen die Todesstrafe für Protestteilnehmer und soziale und politische Aktivisten.

12.4.2011

21.

MOHSENI-EJEI Gholam-Hossein

Geburtsort: Geburtsort: Ejiyeh (Iran)

Geburtsdatum: etwa 1956

Geschlecht: männlich

Seit Juli 2021 Oberster Richter. Mitglied des Schlichtungsrates. Generalstaatsanwalt des Iran von September 2009 bis 2014. Ehemaliger stellvertretender Leiter der Gerichtsbarkeit (2014 bis Juli 2021) und Sprecher der Justiz (2010-2019). Von 2005 bis 2009 Geheimdienstminister. In seiner Zeit als Geheimdienstminister während der Wahlen 2009 waren ihm unterstehende Angehörige des Geheimdienstes verantwortlich für die Inhaftierung, die Folter und die Erpressung falscher Geständnisse von Hunderten von Aktivisten, Journalisten, Dissidenten und Reformpolitikern. Außerdem wurden politische Akteure bei unerträglichen Verhören, bei denen es zu Folter, Misshandlung, Erpressung und Bedrohung von Familienangehörigen kam, zu falschen Geständnissen gezwungen.

12.4.2011

22.

MORTAZAVI Said (alias MORTAZAVI Saeed)

Geburtsort: Meybod, Yazd (Iran)

Geburtsdatum: 1967

Geschlecht: männlich

Leiter des Sozialsystems von 2011 bis 2013. Generalstaatsanwalt von Teheran bis August 2009. Als Generalstaatsanwalt von Teheran stellte er eine Blankovollmacht für die Inhaftierung Hunderter Aktivisten, Journalisten und Studenten aus. Im Januar 2010 wurde in einer parlamentarischen Untersuchung festgestellt, dass er unmittelbar verantwortlich war für die Inhaftierung von drei Männern, die anschließend in der Haft verstarben. Er wurde nach einer Untersuchung seiner Rolle beim Tod der drei Männer, die nach den Wahlen auf seine Anordnung hin festgenommen worden waren, durch die iranische Justiz im August 2010 vom Amt suspendiert.

Im November 2014 wurde seine Rolle beim Tod von Gefangenen von den iranischen Behörden offiziell anerkannt. Er wurde am 19. August 2015 von einem iranischen Gericht von Anschuldigungen im Zusammenhang mit der Folter und dem Tod von drei jungen Männern in der Haftanstalt Kahrizak im Jahr 2009 freigesprochen. 2017 zu einer Haftstrafe verurteilt und im September 2019 freigelassen. Im August 2021 erließ der Oberste Gerichtshof Irans ein Urteil zugunsten von Said Mortazavi, mit dem seine vorherige zweijährige Haftstrafe vollständig aufgehoben wurde.

12.4.2011

25.

SALAVATI Abdolghassem

Geschlecht: männlich

Seit 2019 Richter am Sondergericht für Finanzstraftaten, Abteilung 4. Ehemaliger Leiter des Revolutionsgerichts von Teheran, Abteilung 15. Untersuchungsrichter am Teheraner Tribunal. Er ist für Fälle von Teilnehmern an den Protesten nach den Wahlen zuständig und war der vorsitzende Richter der Schauprozesse im Sommer 2009; er verurteilte zwei Monarchisten im Rahmen dieser Schauprozesse zum Tode. Er verurteilte mehr als hundert politische Gefangene, Menschenrechtsaktivisten und Demonstranten zu langen Gefängnisstrafen.

2018 ergaben Berichte, dass er nach wie vor ähnliche Urteile ohne faire Anhörungsverfahren verhängt.

12.4.2011

28.

YASAGHI Ali-Akbar

Geschlecht: männlich

Richter am Obersten Gerichtshof, Leiter der 13. Sektion. Vorstandsvorsitzender der Setad-e-Dieh-Stiftung. Oberster Richter am Revolutionsgericht von Mashhad (2001-2011). Gerichtsverfahren unter seiner Aufsicht wurden summarisch und unter Ausschluss der Öffentlichkeit geführt, wobei Grundrechte der Angeklagten missachtet wurden. Da Vollzugsentscheidungen en masse getroffen wurden (bis zu 550 vom Sommer 2009 bis zum Sommer 2011), wurden Todesstrafen ohne faire Anhörungsverfahren verhängt.

12.4.2011

30.

ESMAILI Gholam-Hossein (alias ESMAILI Gholam Hossein)

Geschlecht: männlich

Seit August 2021 Stabschef des iranischen Präsidenten Raisi. Sprecher der Justiz von April 2019 bis Juli 2021. Ehemaliger Leiter der Gerichtsbarkeit von Teheran. Ehemaliger Leiter der Gefängnisorganisation des Iran. In dieser Eigenschaft wirkte er an der massenhaften Inhaftierung von politischen Protestierern und der Vertuschung von Übergriffen im Gefängnissystem mit.

12.4.2011

33.

ABBASZADEH-MESHKINI Mahmoud

Geschlecht: männlich

Parlamentsmitglied (seit Februar 2020) und Sprecher des Parlamentsausschusses für nationale Sicherheit und auswärtige Angelegenheiten. Ehemaliger Berater des iranischen Hohen Rates für Menschenrechte (bis 2019). Ehemaliger Sekretär des Hohen Rates für Menschenrechte. Ehemaliger Gouverneur der Provinz Ilam. Ehemaliger Politischer Direktor im Innenministerium. Als Leiter des Ausschusses nach Artikel 10 des Gesetzes über die Aktivitäten der politischen Parteien und Gruppierungen war er für die Genehmigung von Demonstrationen und anderen öffentlichen Veranstaltungen und für die Registrierung von politischen Parteien zuständig.

Im Jahr 2010 verbot er zeitweilig die Aktivitäten von zwei reformpolitischen Parteien, die mit Moussavi in Verbindung stehen — der Islamisch-Iranischen Beteiligungsfront und der Organisation der Mudschahedin der Islamischen Revolution. Ab 2009 hat er durchweg alle nicht von Regierungsstellen organisierten Zusammenkünfte verboten und damit das verfassungsmäßige Recht auf Protest verweigert; in der Folge wurden in Verletzung des Rechts auf Versammlungsfreiheit zahlreiche friedliche Demonstranten verhaftet.

Im Jahr 2009 hat er ferner der Opposition die Genehmigung einer Trauerfeier für die bei den Protesten gegen die Präsidentschaftswahlen getöteten Menschen verweigert.

10.10.2011

35.

AKHARIAN Hassan

Geschlecht: männlich

Leiter von Trakt 5 und seit 2015 zuständig für Einzelhaft in dem in der EU-Liste geführten Rajaee Shahr-Gefängnis; Ehemaliger Aufseher von Trakt 1 des Rajaee Shahr-Gefängnisses in Karadj (bis Juli 2010). Mehrere ehemalige Häftlinge haben angegeben, dass er Folter verwendet hat und dass er befohlen hat, Häftlingen keine medizinische Hilfe zukommen zu lassen. Aus der Niederschrift eines Mannes, der Berichten zufolge im Rajaee Shahr-Gefängnis inhaftiert war, geht hervor, dass er mit vollem Wissen Akharians von allen Wächtern schwer geschlagen wurde. Es ist auch bekannt, dass unter der Leitung Akharians mindestens ein Häftling – Mohsen Beikvand – misshandelt wurde und zu Tode kam. Beikvand starb im September 2010. Andere Gefangene behaupten glaubhaft, dass er auf Anweisung von Hassan Akharian getötet wurde.

10.10.2011

36.

AVAEE Seyyed Ali-Reza (alias AVAEE Seyyed Alireza, AVAIE Alireza)

Geburtsort: Dezful (Iran)

Geburtsdatum: 20.5.1956

Geschlecht: männlich

Bis 25. August 2021 Justizminister. Ehemaliger Direktor des Büros für Sonderermittlungen. Bis Juli 2016 stellvertretender Innenminister und Leiter des öffentlichen Registers. Seit April 2014 Berater am Disziplinargericht für Richter. Ehemaliger Präsident der Gerichtsbarkeit in Teheran. In dieser Eigenschaft war er verantwortlich für Menschenrechtsverletzungen, willkürliche Verhaftungen, die Verweigerung von Gefangenenrechten und zahlreiche Hinrichtungen.

10.10.2011

46.

KAMALIAN Behrouz (alias Hackers Brain, Behrooz_Ice)

Geburtsort: Teheran (Iran)

Geburtsdatum: 1983

Geschlecht: männlich

Leiter der mit dem iranischen Regime verbundenen Hackergruppe „Ashiyaneh“. Die von Behrouz Kamalian gegründete „Ashiyaneh“ Digital Security ist für intensive Internetangriffe auf Mitglieder der inländischen Oppositions- und Reformbewegung und ausländische Einrichtungen verantwortlich. Das Regime konnte sich bei der Niederschlagung der Opposition, bei der es im Jahr 2009 zu zahlreichen schweren Menschenrechtsverletzungen kam, auf die Arbeit von Kamlians „Ashiyaneh“-Organisation stützen. Sowohl Kamalian als auch die Cybergruppe „Ashiyaneh“ haben ihre Tätigkeiten mindestens bis Dezember 2021 fortgesetzt.

10.10.2011

47.

KHALILOLLAHI Moussa (alias KHALILOLLAHI Mousa, ELAHI Mousa Khalil)

Geburtsort: Tabriz (Iran)

Geburtsdatum: 1963

Geschlecht: männlich

Oberster Richter der Provinz Ost-Aserbaidschan. Ehemaliger Staatsanwalt von Tabriz von 2010 bis 2019. Er war am Fall Sakineh Mohammadi-Ashtiani und an schweren Verletzungen des Rechts auf ein ordnungsgemäßes Gerichtsverfahren beteiligt.

10.10.2011

53.

TALA Hossein (alias TALA Hosseyn)

Geburtsort: Teheran (Iran)

Geburtsdatum: 1969

Geschlecht: männlich

Bis 2020 Bürgermeister von Eslamshahr. Ehemaliges Mitglied des iranischen Parlaments. Ehemaliger Generalgouverneur („Farmandar“) der Provinz Teheran bis September 2010, zuständig für Polizeieinsätze und somit für die Unterdrückung von Demonstrationen. Im Dezember 2010 wurde er für seine Rolle bei der Niederschlagung der Proteste nach den Wahlen ausgezeichnet.

10.10.2011

55.

ZEBHI Hossein

Geschlecht: männlich

Erster stellvertretender Berater der Justiz und Richter am Obersten Gerichtshof (Leiter der Abteilung 41 des Obersten Gerichtshofs, die insbesondere für Staatsgefährdung und Drogen zuständig ist). Stellvertreter des iranischen Generalstaatsanwalts (2007-2015). In dieser Eigenschaft war er für Fälle von Teilnehmern an den Protesten nach den Wahlen 2009 zuständig, bei deren Durchführung gegen die Menschenrechte verstoßen wurde. In dieser Eigenschaft hat er außerdem übermäßige Strafen für Drogendelikte stillschweigend gebilligt.

10.10.2011

56.

BAHRAMI Mohammad- Kazem

Geschlecht: männlich

Bis April 2021 Leiter des Verwaltungsgerichtshofs. Als Leiter des juristischen Dienstes der Streitkräfte war er 2009 mitverantwortlich für die Repressionen gegen friedliche Demonstranten.

10.10.2011

60.

HOSSEINI Dr. Mohammad (alias HOSSEYNI Dr. Seyyed Mohammad; Seyed, Sayyed und Sayyid)

Geburtsort: Rafsanjan, Kerman (Iran)

Geburtsdatum: 23.7.1961

Geschlecht: männlich

Seit August 2021 Vizepräsident für parlamentarische Angelegenheiten unter Präsident Raisi. Ehemaliger Berater des Präsidenten Mahmoud Ahmadinejad und Sprecher der YEKTA, einer politischen Hardliner-Gruppierung. Minister für Kultur und islamische Führung (2009-2013). Als ehemaliges Mitglied des IRGC war er an der Repression gegen Journalisten beteiligt.

10.10.2011

62.

ZARGHAMI Ezzatollah

Geburtsort: Dezful (Iran)

Geburtsdatum: 22.7.1959

Geschlecht: männlich

Seit 25. August 2021 Minister für Kultur, Handwerk und Tourismus. Seit 2014 Mitglied des Obersten Cyberspace-Rates und des Kulturrevolutionsrates. Ehemaliger Leiter von Islamic Republic of Iran Broadcasting (IRIB), der staatlichen Rundfunkgesellschaft des Iran (bis November 2014). Während seiner Amtszeit bei IRIB war er für sämtliche programmgestalterischen Entscheidungen verantwortlich. IRIB hat im August 2009 und Dezember 2011 erzwungene Geständnisse von Gefangenen und eine Reihe von Schauprozessen übertragen. Das stellt einen klaren Verstoß gegen die völkerrechtlichen Bestimmungen über ein faires Verfahren und das Recht auf ein ordnungsgemäßes Gerichtsverfahren dar.

23.3.2012

64.

KAZEMI Toraj

Geschlecht: männlich

Bis Juni 2020 Leiter der für den Großraum Teheran zuständigen Abteilung der von der EU gelisteten Cyberpolizei. In dieser Eigenschaft hat er eine Kampagne zur Anwerbung von Hackern für die Regierung angekündigt, um die Informationen im Internet besser kontrollieren und „schädliche“ Websites stören zu können.

23.3.2012

65.

LARIJANI Sadeq

Geburtsort: Najaf (Irak)

Geburtsdatum: 1960 oder August 1961

Geschlecht: männlich

Seit 29. Dezember 2018 Leiter des Schlichtungsrates. Ehemaliges Mitglied des Wächterrates (bis September 2021). Ehemaliger Leiter der Gerichtsbarkeit (2009-2019). Der Leiter der Gerichtsbarkeit muss jeder Bestrafung für qisas (Vergeltungsdelikte), hodoud (Verbrechen gegen Gott) und ta’zirat (Verbrechen gegen den Staat) zustimmen und diese anordnen. Dazu gehören Urteile, mit denen die Todesstrafe, Auspeitschungen oder Amputationen verhängt werden. Dabei hat er unter Verstoß gegen die völkerrechtlichen Normen zahlreiche Todesurteile persönlich angeordnet, u. a. durch Steinigung, Hinrichtungen durch den Strang, Hinrichtung von Jugendlichen sowie öffentliche Hinrichtungen, bei denen z. B. Gefangene vor Tausenden von Schaulustigen an Brücken erhängt wurden. Daher hat zu einer großen Zahl von Hinrichtungen beigetragen. Er hat außerdem körperlichen Strafen wie Amputationen und Verätzung der Augen von Verurteilten mit Säure stattgegeben. Seit Sadeq Larijani im Amt ist, haben willkürliche Festnahmen von politischen Dissidenten, Menschenrechtsverteidigern und Angehörigen von Minderheiten deutlich zugenommen. Sadeq Larijani trägt ferner die Verantwortung für systematische Verletzungen des Rechts auf ein faires Verfahren im iranischen Justizwesen.

23.3.2012

69.

MORTAZAVI Seyyed Solat

Geburtsort: Farsan, Tchar Mahal-o-Bakhtiari (Süden) – (Iran)

Geburtsdatum: 1967

Geschlecht: männlich

Seit 5. September 2021 Vizepräsident für Verwaltungsangelegenheiten Irans und Leiter des Präsidialamtes. Vom 16. September 2019 bis September 2021 Leiter der Immobilienabteilung der Mostazafan Foundation, die direkt vom Obersten Führer Khamenei geleitet wurde. Bis November 2019 Direktor der Teheran-Zweigstelle der Astan-Qods-Razavi-Stiftung. Ehemaliger Bürgermeister von Maschhad, der zweitgrößten Stadt des Iran, in der regelmäßig öffentliche Hinrichtungen stattfinden. Ehemaliger stellvertretender Innenminister, zuständig für politische Angelegenheiten, ernannt 2009. In dieser Eigenschaft war er verantwortlich für die Anordnung von Repressionen gegen Personen, die für die Verteidigung ihrer legitimen Rechte, einschließlich des Rechts auf freie Meinungsäußerung, eingetreten waren. Später zum Leiter der iranischen Wahlkommission für die Parlamentswahlen 2012 und die Präsidentschaftswahlen 2013 ernannt.

23.3.2012

74.

REZVANMA-NESH Ali

Geschlecht: männlich

Von 2010 bis 2016 stellvertretender Staatsanwalt in der Provinz Karaj, Region Alborz. Verantwortlich für schwere Menschenrechtsverletzungen, z. B. Beteiligung an der Hinrichtung eines Jugendlichen.

23.3.2012

79.

RASHIDI AGHDAM Ali Ashraf

Geschlecht: männlich

Stellvertretender Direktor für Gesundheit, Umerziehung und Bildung der Gefängnisse von Teheran. Ehemaliger Leiter des Evin-Gefängnisses (2012-2015). Während seiner Amtszeit haben sich die Haftbedingungen verschlechtert, und es wurde über verstärkte Misshandlungen von Häftlingen berichtet. Im Oktober 2012 sind neun weibliche Häftlinge in Hungerstreik getreten, um gegen die Verletzung ihrer Rechte und gegen Gewalttätigkeiten von Gefängniswärtern zu protestieren.

12.3.2013

80.

KIASATI Morteza

Geschlecht: männlich

Richter der Abteilung 54 des Revolutionsgerichts von Teheran und Richter am Revolutionsgericht von Ahwaz, Abteilung 4; hat die Todesstrafe gegen vier arabische politische Häftlinge, Taha Heidarian, Abbas Heidarian, Abd al-Rahman Heidarian (drei Brüder) und Ali Sharifi, verhängt. Die Personen wurden ohne ordnungsgemäßes Verfahren festgenommen, gefoltert und gehängt. Auf diese Fälle und das fehlende ordnungsgemäße Verfahren wurde in einem Bericht des VN-Sonderberichterstatters über die Menschenrechtssituation im Iran vom 13. September 2012 und im Bericht des VN-Generalsekretärs über Iran vom 22. August 2012 hingewiesen.

12.3.2013

83.

JAFARI, Asadollah

Geschlecht: männlich

Derzeit Generalstaatsanwalt von Isfahan. In dieser Position hat er das gewaltsame Vorgehen gegen Demonstranten angeordnet, die im November 2021 auf die Straße gingen, um gegen Wasserknappheit zu protestieren. Einigen Berichten zufolge hat Jafari die Einrichtung einer besonderen Stelle für Ermittlungen gegen die festgenommenen Demonstranten angekündigt.

Als ehemaliger Staatsanwalt der Provinz Mazandaran hat Jafari die Verhängung der Todesstrafe in Verfahren empfohlen, in denen er die Anklage vertreten hat; das hat zu einer Vielzahl von Hinrichtungen (darunter auch öffentliche Hinrichtungen) unter Umständen geführt, unter denen die Verhängung der Todesstrafe gegen die internationalen Menschenrechtsnormen verstößt, unter anderem, weil es sich um eine unverhältnismäßige und übermäßige Strafe handelt. Jafari war ebenfalls verantwortlich für rechtswidrige Festnahmen und Verletzungen der Rechte von Häftlingen, die der Baha'i-Gemeinschaft angehören, beginnend mit der ursprünglichen Festnahme bis zum Festhalten in Einzelhaft in der Haftanstalt des Geheimdienstes.

12.3.2013

95.

VASEGHI Leyla (alias VASEQI Layla, VASEGHI Leila, VASEGHI Layla)

Geburtsort: Sari, Provinz Mazandaran (Iran)

Geburtsdatum: 1352 (Iranischer Hijri Kalender), 1972 oder 1973 (Gregorianischer Kalender)

Geschlecht: weiblich

Funktion: Ehemalige Gouverneurin von Shahr-e Qods und Leiterin des Sicherheitsrates der Stadt

Als Gouverneurin von Shahr-e Qods und Leiterin des Sicherheitsrates der Stadt von September 2019 bis November 2021 befahl Leyla Vaseghi der Polizei und anderen bewaffneten Gruppen während der Proteste vom November 2019 den Einsatz tödlicher Gewalt, wobei unbewaffnete Demonstranten und andere Zivilisten getötet oder verletzt wurden. Als Gouverneurin von Shahr-e Qods und Leiterin des Sicherheitsrates der Stadt ist Leyla Vaseghi verantwortlich für schwere Menschenrechtsverletzungen in Iran.

12.4.2021“


12.4.2022   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 114/75


BESCHLUSS (GASP) 2022/597 DES RATES

vom 11. April 2022

zur Förderung des europäischen Netzes unabhängiger Reflexionsgruppen für Nichtverbreitungs- und Abrüstungsfragen

DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —

gestützt auf den Vertrag über die Europäische Union, insbesondere auf Artikel 28 Absatz 1 und Artikel 31 Absatz 1,

auf Vorschlag des Hohen Vertreters der Union für Außen- und Sicherheitspolitik,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Am 12. Dezember 2003 hat der Europäische Rat die Strategie der EU gegen die Verbreitung von Massenvernichtungswaffen (im Folgenden „EU-MVW-Nichtverbreitungsstrategie“) angenommen, die in Kapitel III eine Liste von Maßnahmen enthält, mit denen die Verbreitung solcher Waffen bekämpft werden soll und die sowohl innerhalb der Union als auch in Drittstaaten getroffen werden müssen.

(2)

Die Union setzt die EU-MVW-Nichtverbreitungsstrategie zielstrebig um und führt die in Kapitel III aufgeführten Maßnahmen wie beispielsweise den Aufbau der erforderlichen Strukturen in der Union durch.

(3)

Am 8. Dezember 2008 hat der Rat seine Schlussfolgerungen und ein Dokument mit dem Titel „Neue Handlungslinien der Europäischen Union im Bereich der Bekämpfung der Verbreitung von Massenvernichtungswaffen und ihrer Trägersysteme“ (im Folgenden „Neue Handlungslinien“) angenommen, dem zufolge die Verbreitung von Massenvernichtungswaffen (MVW) nach wie vor eine der größten Bedrohungen für die Sicherheit darstellt und die Nichtverbreitungspolitik einen wesentlichen Bestandteil der Gemeinsamen Außen- und Sicherheitspolitik (GASP) bildet.

(4)

In den Neuen Handlungslinien ersucht der Rat die zuständigen Ratsformationen und -gremien, die Kommission, die anderen Institutionen und die Mitgliedstaaten, konkrete Folgemaßnahmen zu jenem Dokument einzuleiten.

(5)

In den Neuen Handlungslinien weist der Rat darauf hin, dass es für die Maßnahmen der Union zur Verhinderung der Verbreitung von Nutzen wäre, durch ein nichtstaatliches Netz für Nichtverbreitungsfragen unterstützt zu werden, das mit außenpolitischen Fragen befasste Einrichtungen und Forschungszentren, die sich auf die strategischen Bereiche der Union spezialisiert haben, zusammenführt und dabei auf bereits bestehenden hilfreichen Netzen aufbaut. Ein solches Netz könnte auch auf Einrichtungen in Drittländern ausgeweitet werden.

(6)

Am 19. November 2018 hat der Rat die EU-Strategie gegen unerlaubte Feuerwaffen, Kleinwaffen und leichte Waffen sowie dazugehörige Munition mit dem Titel "Gefahren abwenden, Bürger schützen" (im Folgenden „EU-SALW-Strategie“) angenommen (unerlaubte Kleinwaffen und leichte Waffen, small arms and light weapons, im Folgenden "SALW"). Die EU-SALW-Strategie ersetzt die EU-Strategie zur Bekämpfung der Anhäufung und dem Waffenschmuggel von SALW und der dazugehörigen Munition, die im Jahr 2005 angenommen wurde. SALW tragen nach wie vor zu Instabilität und Gewalt in der Union, ihrer unmittelbaren Nachbarschaft und der übrigen Welt bei. Unerlaubte Kleinwaffen schüren bewaffnete Gewalt und organisierte Kriminalität sowie weltweit Terrorismus und Konflikte und laufen den Bemühungen um nachhaltige Entwicklung und Krisenbewältigung zuwider. Mit ihnen werden ganze Regionen sowie Staaten und deren Gesellschaften destabilisiert und Terrorangriffe in ihrer Wirkung verstärkt. Aus diesem Grund ist der Rat entschlossen, den unerlaubten Handel mit SALW und der dazugehörigen Munition zu verhindern und einzudämmen und sich für Rechenschaftspflicht und Verantwortung beim legalen Handel mit ihnen einzusetzen. Die EU-SALW-Strategie trägt dem veränderten Sicherheitsumfeld, einschließlich der terroristischen Bedrohung innerhalb der Union und der Entwicklungen in der Bauweise von SALW und der SALW-Technologie Rechnung, die sich auf die Fähigkeit von Regierungen auswirken, der davon ausgehenden Bedrohung entgegenzuwirken. Darüber hinaus werden darin die Leitprinzipien der Globalen Strategie der EU von 2016 berücksichtigt.

(7)

Am 26. Juli 2010 hat der Rat den Beschluss 2010/430/GASP (1) erlassen, mit dem das Europäische Netz unabhängiger Reflexionsgruppen für Nichtverbreitungsfragen geschaffen wurde, und bestimmte, dass die technische Durchführung jenes Beschlusses von dem EU-Konsortium für die Nichtverbreitung (im Folgenden „Konsortium“) durchzuführen sei.

(8)

Die Wahl des Konsortiums als einziger Begünstigter eines Zuschusses in dieser Sache ist gerechtfertigt, da die Union – mit der Unterstützung der Mitgliedstaaten – ihre fruchtbare Zusammenarbeit mit dem Europäischen Netz unabhängiger Reflexionsgruppen für Nichtverbreitungsfragen fortzusetzen will, das zur Schaffung einer gemeinsamen europäischen Kultur der Nichtverbreitung und Abrüstung beiträgt und der Union dabei hilft, ihre Politik in diesen Bereichen zu entwickeln und zu gestalten und die Außenwirkung der Union zu erhöhen. Aufgrund des Art des Konsortiums, das von der Union ins Leben gerufen wurde und vollständig von der Unterstützung der Union abhängt, ist in diesem Fall eine 100 %-Finanzierung erforderlich. Das Konsortium verfügt weder über unabhängige finanzielle Ressourcen noch über die rechtliche Befugnis, sonstige Mittel zu beschaffen. Das Konsortium hat zudem ein Netz von über 100 Reflexionsgruppen, Forschungszentren und Hochschulfakultäten geschaffen, das von sechs Reflexionsgruppen verwaltet wird, in dem nahezu die gesamte nichtstaatliche Expertise in Nichtverbreitungs- und Abrüstungsfragen in der Union vereint ist, und das Einrichtungen in allen Mitgliedstaaten umfasst.

(9)

Am 10. März 2014 hat der Rat den Beschluss 2014/129/GASP (2) erlassen, durch den die Tätigkeiten des europäischen Netzes unabhängiger Reflexionsgruppen für Nichtverbreitungsfragen für drei weitere Jahre von der Union gefördert und finanziell unterstützt werden und dem Konsortium die technische Durchführung jenes Beschlusses übertragen wurde.

(10)

Am 3. April 2017 hat der Rat den Beschluss (GASP) 2017/632 (3) erlassen, mit dem die Geltungsdauer des Beschlusses 2014/129/GASP verlängert wurde, um die weitere Durchführung der Aktivitäten bis zum 2. Juli 2017 zu ermöglichen.

(11)

Am 4. Juli 2017 hat der Rat den Beschluss (GASP) 2017/1195 (4) erlassen, mit dem der Zeitraum für die Umsetzung des Beschlusses 2014/129/GASP vom 3. Juli bis zum 31. Dezember 2017 verlängert wurde, damit 2017 eine große jährliche Konferenz über Nichtverbreitung und Abrüstung veranstaltet und die Internet-Plattform des Konsortiums kontinuierlich gepflegt und aktualisiert werden konnte.

(12)

Am 26. Februar 2018 hat der Rat den Beschluss (GASP) 2018/299 (5) erlassen, durch den die Tätigkeiten des europäischen Netzes unabhängiger Reflexionsgruppen für Nichtverbreitungsfragen für drei weitere Jahre von der Union gefördert und finanziell unterstützt werden und dem Konsortium die technische Durchführung jenes Beschlusses übertragen wurde.

(13)

Am 16. April 2021 hat der Rat den Beschluss (GASP) 2021/648 (6) erlassen, durch den der Durchführungszeitraum des Beschlusses (GASP) 2018/299 aufgrund der Herausforderungen durch die anhaltende COVID-19-Pandemie bis zum 17. Mai 2022 verlängert wurde —

HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN:

Artikel 1

(1)   Als Beitrag zur besseren Umsetzung der EU-MVW-Nichtverbreitungsstrategie und der EU-SALW-Strategie, die auf den Grundsätzen eines wirksamen Multilateralismus, der Prävention und der Zusammenarbeit mit Drittländern beruhen, wird die anhaltende Förderung und Unterstützung der Aktivitäten des europäischen Netzes unabhängiger Reflexionsgruppen für Nichtverbreitungs- und Abrüstungsfragen verlängert, um auf folgende Ziele hinzuarbeiten:

a)

den politischen und sicherheitspolitischen Dialog und die langfristige Debatte über Maßnahmen zur Bekämpfung der Verbreitung von MVW und ihrer Trägersysteme in der Zivilgesellschaft und insbesondere unter Experten, Forschern und Wissenschaftlern stimulieren;

b)

die Gelegenheit für die Teilnehmer an den Sitzungen der einschlägigen Vorbereitungsgremien des Rates schaffen, das Netz zu Nichtverbreitungs-, Abrüstungs- und Waffenausfuhrkontrollfragen zu konsultieren, und es den Vertretern der Mitgliedstaaten ermöglichen, an den Sitzungen des Konsortiums teilzunehmen;

c)

ein zweckdienliches Hilfsmittels für Maßnahmen der Union und der internationalen Gemeinschaft auf dem Gebiet der Nichtverbreitung und der Abrüstung bereitstellen, insbesondere indem den Vertretern des Hohen Vertreters der Union für Außen- und Sicherheitspolitik (im Folgenden „Hoher Vertreter“) Berichte und/oder Empfehlungen vorgelegt werden;

d)

einen Beitrag dazu leisten, Drittländer stärker für die mit der Verbreitung und Abrüstung verbundenen Herausforderungen und für die Notwendigkeit einer Zusammenarbeit mit der Union und in multilateralen Foren, insbesondere den Vereinten Nationen, zu sensibilisieren, um Waffenverbreitungsprogramme, die weltweit Anlass zu Sorge geben, zu verhindern, davon abzuschrecken, sie zu stoppen und wenn möglich vollständig zu beseitigen;

e)

einen Beitrag zum Aufbau von Fachwissen und institutionellen Kapazitäten in Nichtverbreitungs- und Abrüstungsangelegenheiten in Reflexionsgruppen und Regierungen in der Union und Drittländern leisten, unter anderem durch die Verbesserung der Ausbildung in den Bereichen Nichtverbreitung und Abrüstung, eine stärkere Sensibilisierung der jüngeren Generationen für diese Fragen und die Förderung der nächsten Generation von Forschern und Praktikern in diesem Bereich, insbesondere Frauen, und auf dem Gebiet der Naturwissenschaften und der technischen Wissenschaften.

(2)   Die von der Union unterstützten Projekte umfassen folgende besondere Aktivitäten:

a)

Bereitstellung von Mitteln für die Abhaltung von großen jährlichen Konferenzen mit Drittländern und der Zivilgesellschaft über Nichtverbreitung und Abrüstung, um weitere Maßnahmen gegen die Verbreitung von MVW und ihrer Trägersysteme sowie damit verbundene Abrüstungsziele zu erörtern und festzulegen sowie die Bedrohungen durch konventionelle Waffen, einschließlich der Bekämpfung des unerlaubten Handels mit und der übermäßigen Anhäufung von SALW und der dazugehörigen Munition, zu thematisieren. Die Konferenzen werden ferner die EU-MVW-Nichtverbreitungsstrategie und die EU-SALW-Strategie sowie die Rolle der Institutionen der Union und der Reflexionsgruppen in der Union in diesem Bereich international fördern, um die Außenwirkung der einschlägigen Politik der Union zu erhöhen und den Vertretern des Hohen Vertreters Berichte und/oder Empfehlungen vorzulegen;

b)

Bereitstellung von Mitteln für die Abhaltung von jährlichen Konsultationstreffen für Vertreter der Institutionen der Union, Vertreter der Mitgliedstaaten und Experten, um einen Gedankenaustausch über wichtige Fragen und kritische Entwicklungen auf dem Gebiet der Abrüstung, der Nichtverbreitung und der Waffenausfuhrkontrolle mit dem Ziel der Vorlage von Berichten und/oder Empfehlungen an die Vertreter des Hohen Vertreters zu führen;

c)

Bereitstellung von Mitteln für die Abhaltung von Ad-hoc-Seminaren für Experten und Praktiker zu sämtlichen Nichtverbreitungs- und Abrüstungsfragen sowohl über nicht konventionelle als auch konventionelle Waffen mit dem Ziel der Vorlage von Berichten und/oder Empfehlungen an die Vertreter des Hohen Vertreters;

d)

Bereitstellung von Mitteln für die Erstellung und Veröffentlichung von Strategiepapieren, in denen Themen im Rahmen des Mandats des Konsortiums behandelt und Optionen für politische und/oder operative strategische Maßnahmen vorgelegt werden;

e)

Bereitstellung von Mitteln für die Fortsetzung von Sensibilisierungsmaßnahmen, Ausbildungsmaßnahmen und des Aufbaus von Fachwissen und institutionellen Kapazitäten in den Bereichen Nichtverbreitung und Abrüstung in Reflexionsgruppen und Regierungen in der Union und Drittländern durch

den Betrieb und die Weiterentwicklung eines E-Learning-Lehrgangs, in dem sämtliche einschlägige Aspekte der Nichtverbreitung und Abrüstung behandelt werden;

die Einrichtung von Praktika im Zusammenhang mit Nichtverbreitung und Abrüstung für graduierte Studierende oder junge Diplomaten aus der Union oder Drittländern;

die Weiterführung der Maßnahmen im Rahmen der Initiative „Young Women and Next Generation“ sowie des Mentoring-Programms;

die Organisation von jährlichen Studienaufenthalten in Brüssel für die Teilnehmer des VN-Stipendienprogramms für Abrüstungsstudien zur Förderung und Erhöhung der Außenwirkung der Politik der Union in den Bereichen Nichtverbreitung, Abrüstung und Waffenausfuhrkontrolle;

die Veranstaltung eines Lehrgangs zur Sensibilisierung von Studierenden der Naturwissenschaften für Proliferationsrisiken, einschließlich solcher, die sich aus wissenschaftlichen und technologischen Entwicklungen ergeben;

f)

Bereitstellung von Mitteln für die weitere Pflege, den weiteren Betrieb und die Weiterentwicklung einer Internet-Plattform und damit verbundener Accounts in sozialen Netzwerken, die Kontakte erleichtern, ein einzigartiges Forum für die europäische Forschung in den Bereichen Abrüstung und Nichtverbreitung bereitstellen, das europäische Netz unabhängiger Reflexionsgruppen für Nichtverbreitungs- und Abrüstungsfragen fördern, auf die globale Gemeinschaft im Bereich Nichtverbreitung und Abrüstung zugehen und die Ausbildungsangebote des Konsortiums sowohl durch Lehrgänge vor Ort als auch E-Learning-Lehrgänge fördern.

Eine ausführliche Beschreibung der Projekte ist im Anhang enthalten.

Artikel 2

(1)   Für die Durchführung dieses Beschlusses ist der Hohe Vertreter zuständig.

(2)   Die technische Durchführung der in Artikel 1 Absatz 2 genannten Aktivitäten obliegt dem Konsortium, das aus der Fondation pour la Recherche Stratégique (FRS), dem Institut für Friedensforschung in Frankfurt (HSFK/PRIF), dem International Institute for Strategic Studies Europe (IISS-Europe), dem Stockholm International Peace Research Institute (SIPRI), dem International Affairs Institute (IAI) in Rom und dem Vienna Center for Disarmament and Non-Proliferation (VCDNP) besteht. Das Konsortium nimmt diese Aufgabe unter der Verantwortung des Hohen Vertreters wahr. Hierzu trifft der Hohe Vertreter die notwendigen Vereinbarungen mit dem Konsortium.

(3)   Die Mitgliedstaaten und der Europäische Auswärtige Dienst schlagen Prioritäten und Themen von besonderem Interesse zur Bewertung in den Forschungsprogrammen des Konsortiums vor, die in Arbeitsdokumenten und Seminaren im Einklang mit der Politik der Union erörtert werden sollen.

Artikel 3

(1)   Der als finanzieller Bezugsrahmen dienende Betrag für die Durchführung der Projekte zu den in Artikel 1 Absatz 2 genannten Aktivitäten beläuft sich auf 4 700 000 EUR.

(2)   Die mit dem Betrag nach Absatz 1 finanzierten Ausgaben werden entsprechend den für den Gesamthaushaltsplan der Union geltenden Verfahren und Vorschriften verwaltet.

(3)   Die Kommission beaufsichtigt die ordnungsgemäße Verwaltung der in Absatz 1 genannten Ausgaben. Zu diesem Zweck schließt sie eine Finanzhilfevereinbarung mit dem Konsortium. In dieser Vereinbarung wird festgehalten, dass das Konsortium zu gewährleisten hat, dass dem Beitrag der Union die seinem Umfang entsprechende Öffentlichkeitswirkung zuteil wird.

(4)   Die Kommission ist bestrebt, die in Absatz 3 genannte Vereinbarung so bald wie möglich nach dem Inkrafttreten dieses Beschlusses zu schließen. Sie unterrichtet den Rat über etwaige dabei auftretende Schwierigkeiten und teilt ihm den Zeitpunkt mit, zu dem die Vereinbarung geschlossen wird.

Artikel 4

(1)   Der Hohe Vertreter unterrichtet den Rat auf der Grundlage regelmäßiger Berichte des Konsortiums über die Durchführung dieses Beschlusses. Diese Berichte bilden die Grundlage für die Bewertung durch den Rat.

(2)   Die Kommission erstattet Bericht über die finanziellen Aspekte der in Artikel 1 Absatz 2 genannten Projekte.

Artikel 5

(1)   Dieser Beschluss tritt am Tag seiner Annahme in Kraft.

(2)   Die Geltungsdauer dieses Beschlusses endet 36 Monate nach Abschluss der in Artikel 3 Absatz 3 genannten Vereinbarung. Sie endet jedoch sechs Monate nach seinem Inkrafttreten, falls die Vereinbarung nicht bis zu diesem Zeitpunkt getroffen worden ist.

Geschehen zu Luxemburg am 11. April 2022.

Im Namen des Rates

Der Präsident

J. BORRELL FONTELLES


(1)  Beschluss 2010/430/GASP des Rates vom 26. Juli 2010 zur Schaffung eines Europäischen Netzes unabhängiger Reflexionsgruppen für Nichtverbreitungsfragen zur Unterstützung der Umsetzung der Strategie der EU gegen die Verbreitung von Massenvernichtungswaffen (ABl. L 202 vom 4.8.2010, S. 5).

(2)  Beschluss 2014/129/GASP des Rates vom 10. März 2014 zur Förderung des europäischen Netzes unabhängiger Reflexionsgruppen für Nichtverbreitungsfragen zur Unterstützung der Umsetzung der Strategie der EU gegen die Verbreitung von Massenvernichtungswaffen (ABl. L 71 vom 12.3.2014, S. 3).

(3)  Beschluss (GASP) 2017/632 des Rates vom 3. April 2017 zur Änderung des Beschlusses 2014/129/GASP zur Förderung des europäischen Netzes unabhängiger Reflexionsgruppen für Nichtverbreitungsfragen zur Unterstützung der Umsetzung der Strategie der EU gegen die Verbreitung von Massenvernichtungswaffen (ABl. L 90 vom 4.4.2017, S. 10).

(4)  Beschluss (GASP) 2017/1195 des Rates vom 4. Juli 2017 zur Änderung des Beschlusses 2014/129/GASP zur Förderung des europäischen Netzes unabhängiger Reflexionsgruppen für Nichtverbreitungsfragen zur Unterstützung der Umsetzung der Strategie der EU gegen die Verbreitung von Massenvernichtungswaffen (ABl. L 172 vom 5.7.2017, S. 14).

(5)  Beschluss (GASP) 2018/299 des Rates vom 26. Februar 2018 zur Förderung des europäischen Netzes unabhängiger Reflexionsgruppen für Nichtverbreitungs- und Abrüstungsfragen zur Unterstützung der Umsetzung der Strategie der EU gegen die Verbreitung von Massenvernichtungswaffen (ABl. L 56 vom 28.2.2018, S. 46).

(6)  Beschluss (GASP) 2021/648 des Rates vom 16. April 2021 zur Änderung des Beschlusses (GASP) 2018/299 zur Förderung des europäischen Netzes unabhängiger Reflexionsgruppen für Nichtverbreitungs- und Abrüstungsfragen zur Unterstützung der Umsetzung der Strategie der EU gegen die Verbreitung von Massenvernichtungswaffen (ABl. L 133 vom 20.4.2021, S. 57).


ANHANG

PROJEKTDOKUMENT

EU-Konsortium für Nichtverbreitung und Abrüstung (Phase IV) — HR(2022) 34

17. Januar 2022

Das EU-Konsortium für Nichtverbreitung und Abrüstung (im Folgenden „Konsortium“) wurde vom Rat der Europäischen Union mit dem Ziel gegründet, ein europäisches Netz unabhängiger Reflexionsgruppen zu schaffen, um den politischen und sicherheitspolitischen Dialog zu fördern und die langfristige Debatte über Maßnahmen zur Bekämpfung der Verbreitung von Massenvernichtungswaffen (im Folgenden „MVW“) und ihrer Trägersystem zu stimulieren. Der Dialog erstreckt sich auch auf Fragen im Zusammenhang mit konventionellen Waffen, einschließlich Kleinwaffen und leichter Waffen (im Folgenden „SALW“). Das Projekt wurde im Jahr 2010 durch den Beschluss 2010/430/GASP des Rates eingeleitet; seitdem hat die EU ihre Unterstützung des Projekts über zwei weitere Projektphasen hinweg fortgesetzt, zunächst ab 2014 auf der Grundlage des Beschlusses 2014/129/GASP des Rates und dann ab 2018 auf der Grundlage des Beschlusses (GASP) 2018/299 des Rates. Die Durchführung der Projektphase III wird im Mai 2022 abgeschlossen sein.

Das Konsortium umfasst derzeit die Fondation pour la Recherche Stratégique (FRS), das Istituto Affari Internazionali (IAI), das International Institute for Strategic Studies (IISS), das Institut für Friedensforschung in Frankfurt (HSFK/PRIF), das Stockholm International Peace Research Institute (SIPRI) und das Vienna Center for Disarmament and Non-Proliferation (VCDNP). Im Laufe der Jahre hat sich das Netz auf 104 Mitglieder erweitert, bei denen es sich um Reflexionsgruppen, Forschungszentren und Hochschulfakultäten in allen Mitgliedstaaten der EU und in sechs weiteren Ländern (Norwegen, Serbien, Schweiz, Türkei, Ukraine und Vereinigtes Königreich) handelt.

Das Konsortium hat die Aufgabe, das Netz zu koordinieren, es besser bekannt zu machen und die Expertise des Netzes der EU verfügbar zu machen, damit die Expertise in die Beratungen der für die Nichtverbreitungs-, Rüstungskontroll- und Abrüstungspolitik zuständigen Gremien der EU einfließen kann; ferner gehört es zu den Aufgaben des Konsortiums, Ideen beizusteuern und Analysen und Empfehlungen bereitzustellen. Das Konsortium nimmt diese Aufgabe durch ein breites Spektrum von Tätigkeiten wahr, zu denen unter anderem die Veranstaltung internationaler Konferenzen und Tagungen, Ausbildungsangebote und Outreach-Maßnahmen zählen. Im Verlauf der Projektphase III ist der Tätigkeitsbereich des Konsortiums schrittweise erweitert worden, um der Notwendigkeit Rechnung zu tragen, bei der nächsten Generation von Angehörigen der einschlägigen Berufe und Wissenschaftlern sowie bei Fachleuten auf dem Gebiet der Naturwissenschaften mehr Kapazitäten in den Bereichen Abrüstung, Nichtverbreitung und Rüstungskontrolle zu schaffen, stärker für die Thematik zu sensibilisieren und mehr Chancen in diesen Bereichen zu bieten. In besonderem Maße wurde auch der Notwendigkeit Rechnung getragen, mehr Frauen in diesen Bereich einzubeziehen.

Aufgrund der kontinuierlichen Weiterentwicklungen und der Herausforderungen in den Bereichen Abrüstung, Nichtverbreitung und Rüstungskontrolle sind die Tagungs-, Forschungs- und Outreachtätigkeiten des Konsortiums und des Netzes von besonderer Bedeutung für die EU und ihre Mitgliedstaaten. Auf der Grundlage der in den vorangegangenen Projektphasen durchgeführten Tätigkeiten wird die Phase IV des Projekts des Konsortiums, wie im vorliegenden Dokument dargelegt, dazu dienen, diese Tätigkeiten fortzusetzen, damit das Konsortium und das Netz weiterhin fachliche Beiträge zur Arbeit der EU auf diesem wichtigen Gebiet leisten können.

1.   Allgemeine Verwaltung

Im Rahmen der allgemeinen Verwaltung wird das SIPRI weiterhin die Tätigkeiten des Konsortiums und des europäischen Netzes unabhängiger Reflexionsgruppen für Nichtverbreitungs- und Abrüstungsfragen (im Folgenden „Netz“) beaufsichtigen und koordinieren, wozu unter anderem gehört, die Sitzungen des Lenkungsausschusses, in denen Vertreter des Europäischen Auswärtigen Dienstes (EAD), der Europäischen Kommission und des Konsortiums zusammenkommen, zu organisieren und den Berichtspflichten nachzukommen. Hierzu gehört auch die Aufgabe, für eine größere Vielfalt des Netzes sowohl im Hinblick auf die im Netz vertretenen akademischen Fachrichtungen als auch im Hinblick auf geografische Herkunft, Geschlecht und Alter der Netzmitglieder zu sorgen. Zur allgemeinen Verwaltung gehört auch, dass alle Mitglieder des Konsortiums über die Zeit für die Wahrnehmung allgemeiner Verwaltungsaufgaben (z. B. Teilnahme an Koordinierungssitzungen oder Übermittlung von Beiträgen an den Koordinator) verfügen müssen; auch die Kosten im Zusammenhang mit der Außenwirkung fallen unter die allgemeine Verwaltung.

Die Projektphase IV (2022-2025) wird zudem Folgendes umfassen:

die Einsetzung eines Programmausschusses im Konsortium, der sich aus Vertretern der Mitglieder des Konsortiums, des EAD und der Europäischen Kommission zusammensetzt und dessen Aufgabe darin besteht, Beiträge zu den Inhalten und zur Durchführung der jährlichen Konferenz und weiterer Projekte (z. B. zum Konsultationstreffen, zu den Veröffentlichungsreihen und den Ad-hoc-Seminaren) zu leisten,

sechs mündliche Briefings (in virtueller Form oder im Präsenzmodus) der Gruppe „Nichtverbreitung und Waffenausfuhren“ (Nichtverbreitung und Abrüstung), der Gruppe „Nichtverbreitung und Waffenausfuhren“ (Ausfuhr konventioneller Rüstungsgüter) und weiterer EU-Gremien entsprechend dem Bedarf; diese Briefings werden auf Ersuchen des EAD von mit Mitgliedern des Netzes oder des Konsortiums verbundenen Experten durchgeführt (vormals im Rahmen des Helpdesk-Projektes durchgeführt).

2.   Projektbeschreibung

Die folgenden Zielsetzungen gelten übergreifend für alle Projekte:

bei allen Tätigkeiten Gewährleistung von Vielfalt im Hinblick auf Geschlecht und geografische Herkunft der Mitwirkenden

Förderung der nächsten Generation von Experten für Nichtverbreitungs- und Abrüstungsfragen

2.1   Veranstaltung einer jährlichen Nichtverbreitungs- und Abrüstungskonferenz (federführend: IAI)

Projektziel und -beschreibung

Auf der jährlichen Konferenz, an der Regierungsexperten und unabhängige Reflexionsgruppen sowie weitere wissenschaftliche Experten aus der Union, assoziierten Staaten und Drittländern teilnehmen, werden weitere Maßnahmen gegen die Verbreitung von MVW und ihrer Trägersysteme sowie damit verbundene Abrüstungsziele erörtert und festgelegt sowie die Bedrohungen durch konventionelle Waffen, einschließlich der Bekämpfung des unerlaubten Handels mit und der übermäßigen Anhäufung von SALW und der dazugehörigen Munition, und die damit zusammenhängenden Risiken und Einsatzmöglichkeiten neuer Technologien thematisiert.

In der Projektphase IV (2022-2025) ist im Rahmen dieser Tätigkeit die Veranstaltung einer solchen Konferenz pro Jahr vorgesehen. Das Konsortium strebt an, diese Konferenz mit Präsenzteilnahme durchzuführen, wird aber auch die Möglichkeit anbieten, die Konferenz ganz oder teilweise im Livestream zu verfolgen. Für den Fall, dass die durch die COVID-19-Pandemie bedingten Reise- und Sitzungsbeschränkungen fortbestehen sollten, ist das Konsortium bereit, das Format der Veranstaltung anzupassen, wie bereits in Phase III praktiziert wurde. Darüber hinaus

wird am Rande der jährlichen Konferenz eine Sitzung des Netzes mit Präsenzteilnahme stattfinden. Das ganze Jahr hindurch werden weitere Sitzungen des Netzes in virtueller Form stattfinden;

findet am Rande der jährlichen Konferenz, aber auch in Verbindung mit weiteren an junge Experten gerichteten Aktivitäten (siehe Abschnitt 2.6), die im Rahmen der „Next-Generation“-Initiative veranstaltete Sitzung statt;

werden die im Rahmen des Mentoringprogramms des Konsortiums betreuten Personen zur Teilnahme an der Konferenz eingeladen.

Projektergebnisse

Fortführung einer großen internationalen Konferenz über Nichtverbreitung und Abrüstung unter europäischer Leitung, die weiterhin die wichtigste Veranstaltung zur Förderung der strategischen Diskussion über Maßnahmen zur Bekämpfung der Verbreitung von Massenvernichtungswaffen und ihrer Trägersysteme und damit verbundener Abrüstungsziele und zur Thematisierung der Bedrohungen durch konventionelle Waffen, einschließlich der Bekämpfung des unerlaubten Handels mit und der übermäßigen Anhäufung von Kleinwaffen und leichten Waffen und der dazugehörigen Munition, ist;

Steigerung der Außenwirkung und Wahrnehmung der Politik der Union in den Bereichen Nichtverbreitung von MVW und SALW sowie der Maßnahmen im Bereich der chemischen, biologischen, radiologischen und nuklearen Risiken (CBRN) bei Regierungsvertretern, Wissenschaftlern und der Zivilgesellschaft in Drittländern;

Förderung der Rolle und der Kohäsion des Netzes und der Rolle der Union in diesem Bereich;

Aufbau von Expertise in den Bereichen Nichtverbreitung und Abrüstung in Ländern, in denen es daran mangelt, auch in Drittländern, mit besonderem Schwerpunkt auf der Unterstützung der nächsten Generation;

Vorlage von maßnahmenorientierten Empfehlungen, die die Umsetzung der EU-MVW-Nichtverbreitungsstrategie und der EU-SALW-Strategie fördern und ein zweckdienliches Hilfsmittel in Bezug auf Maßnahmen der Union und der internationalen Gemeinschaft auf dem Gebiet der Nichtverbreitung und der konventionellen Waffen darstellen würden;

Steigerung der Sensibilisierung und der Fachkenntnisse der Institutionen der Union, der Mitgliedstaaten, der Zivilgesellschaft und von Drittländern in Bezug auf die Bedrohungen im Zusammenhang mit MVW und ihren Trägersystemen, sodass ihnen besser zuvorgekommen werden kann.

2.2   Veranstaltung eines jährlichen Konsultationstreffens zu Nichtverbreitungs- und Abrüstungsfragen (federführend: FRS)

Projektziel und -beschreibung

Bei diesen Konsultationstreffen, an denen Vertreter der EU, der Mitgliedstaaten und von Reflexionsgruppen teilnehmen, sollten sowohl kurz- als auch mittelfristige Herausforderungen für die Union in den Bereichen Nichtverbreitung und Abrüstung behandelt werden, insbesondere bezüglich des Folgenden: MVW und ihre Trägersysteme, konventionelle Waffen einschließlich SALW sowie neue Arten von Waffen und Trägersystemen.

In der Projektphase IV umfasst diese Tätigkeit die Veranstaltung von einem Konsultationstreffen pro Jahr, das in zwei Teile — wobei jeder Teil Fragen der Nichtverbreitung und Abrüstung sowie der Waffenausfuhrkontrolle gewidmet ist — untergliedert ist, sowie die Ausarbeitung der entsprechenden Berichte und/oder Empfehlungen. Die Tagesordnungen dieser Veranstaltungen werden in enger Zusammenarbeit mit dem EAD und den GASP-Arbeitsgruppen des Rates in den Bereichen Nichtverbreitung und Abrüstung (Gruppe „Nichtverbreitung und Waffenausfuhren“) sowie Waffenausfuhrkontrolle (Gruppe „Ausfuhr konventioneller Waffen“) erstellt. Erforderlichenfalls werden weitere Gremien (z. B. die Weltraum-Task-Force des EAD) konsultiert. Dies bedeutet konkret Folgendes:

Das jährliche Konsultationstreffen wird maximal zwei Sitzungstage umfassen, die zwischen den Sitzungen zu den Themen Nichtverbreitung und Abrüstung und Waffenausfuhrkontrolle aufgeteilt werden. Vorgesehen ist die Präsenzteilnahme von maximal 50 Vertretern von europäischen Reflexionsgruppen, EU-Mitgliedstaaten und EU-Institutionen, die auf Fragen der Abrüstung und Nichtverbreitung von MVW und auf das Thema konventionelle Waffen, einschließlich SALW, sowie auf neue Technologien spezialisiert sind, die zu jedem dieser beiden auf die Themen Nichtverbreitung und Abrüstung sowie Waffenausfuhrkontrolle ausgerichteten Sitzungstage entsandt werden.

Das Konsultationstreffen wird im Präsenzmodus stattfinden und sich über zwei Sitzungstage erstrecken, um dem Austausch zwischen den Teilnehmern möglichst breiten Raum zu geben.

Projektergebnisse

Informationsaustausch und Analyse zu aktuellen Proliferationstrends zwischen politischen Akteuren und wissenschaftlichen Experten aus den Mitgliedstaaten sowie Fachpersonal des EAD und der Institutionen der Union;

Beratungen darüber, wie die Politik der Union zur Bekämpfung der Verbreitung am besten umgesetzt werden kann;

Bereitstellung von konstruktivem Feedback an die Union über ihre Strategien gegen die Verbreitung von MVW und SALW durch unabhängige europäische Reflexionsgruppen sowie an die Forscher gerichtete Vorschläge der einschlägigen Akteure zu den wichtigsten strategischen Themen im Hinblick auf künftige Forschungsarbeit;

Festlegung relevanter Themen im Bereich Nichtverbreitung und Abrüstung für politikorientierte Berichte;

Erstellung von politikorientierten Berichten zusammen mit maßnahmenorientierten Empfehlungen an die Vertreter des Hohen Vertreters.

2.3   Veranstaltung von neun Ad-hoc-Seminaren zu Nichtverbreitungs- und Abrüstungsfragen

Projektziel und -beschreibung

Die Ad-hoc-Seminare sollten insbesondere zu Konsultationen zwischen dem Netz, der Union und ihren Mitgliedstaaten auf Ad-hoc-Basis dienen, damit aktuelle Ereignisse und Optionen für strategische Maßnahmen der Union erörtert werden können, und sie sollten dem Netz, den Mitgliedstaaten und den Institutionen der Union die Gelegenheit bieten, bestimmte Zielgruppen inner- und außerhalb der Union zu erreichen.

Im Rahmen des Projektes ist die Veranstaltung von bis zu neun Ad-hoc-Expertenseminaren mit Erstellung einschlägiger schriftlicher Vermerke vorgesehen. Projektphase IV:

Drei der Seminare werden mit Präsenzteilnahme veranstaltet, sechs im virtuellen Format.

Im Rahmen der Veranstaltung der Seminare werden einschlägige Experten, die mit dem Netz, dem Konsortium oder gegebenenfalls anderen Einrichtungen verbunden sind, damit beauftragt, einen schriftlichen Ad-hoc-Vermerk mit Schwerpunkt auf dem jeweiligen Thema des Seminars vorzulegen. Diese Vermerke werden entweder vor dem Seminar als Hintergrunddokument oder aber nach dem Seminar als Überblick über die wichtigsten Erkenntnisse verteilt. Die Ad-hoc-Vermerke werden auf der Website des Konsortiums veröffentlicht.

Anstelle eines schriftlichen Vermerks mit Schwerpunkt auf dem Thema eines Ad-hoc-Seminars kann der EAD auch thematisch eigenständige Vermerke (vormals Helpdesk-Papiere) anfordern.

Projektergebnisse

Informationsaustausch und Analyse zu aktuellen Proliferationstrends zwischen politischen Akteuren und wissenschaftlichen Experten aus den Mitgliedstaaten sowie Fachpersonal des EAD und der Institutionen der Union;

Beratungen darüber, wie die Politik der Union zur Bekämpfung der Verbreitung am besten umgesetzt werden kann;

Bereitstellung von konstruktivem Feedback an die Union über ihre Strategien gegen die Verbreitung von MVW sowie von SALW durch unabhängige Reflexionsgruppen der Union sowie Vorschläge der einschlägigen Akteure an die Reflexionsgruppen zu den wichtigsten strategischen Themen im Hinblick auf künftige Forschungsarbeit;

Festlegung relevanter Themen im Bereich Nichtverbreitung und Abrüstung für politikorientierte Berichte;

Erstellung von politikorientierten Berichten zusammen mit maßnahmenorientierten Empfehlungen an die Vertreter des Hohen Vertreters. Diese Berichte werden an die einschlägigen Einrichtungen der Union und die Mitgliedstaaten verteilt.

2.4   Veröffentlichung von 15 EU-Strategiepapieren zu Nichtverbreitungs- und Abrüstungsfragen (federführend: SIPRI)

Projektziel und -beschreibung

Im Rahmen des Projekts ist die Erstellung und Veröffentlichung von bis zu 15 Strategiepapieren vorgesehen. Die Strategiepapiere werden vom Konsortium in Auftrag gegeben und in erster Linie vom Konsortium oder dem Netz erstellt, wobei hinsichtlich der dargelegten Standpunkte Ausgewogenheit und Vielfalt in Bezug auf das Geschlecht und die thematische oder regionale Expertise angestrebt werden. Wo dies möglich ist, werden Fachleute im Rahmen der Initiative „Next Generation“ mit dem Ziel, sie in ihrer beruflichen Entwicklung zu fördern, um Beiträge zu den Strategiepapierserien ersucht. In den Strategiepapieren werden Themen aus dem Bereich des Mandats des Konsortiums behandelt. Jedes Papier wird Empfehlungen/Optionen für strategische Maßnahmen enthalten. Alle Strategiepapiere werden auf der Website des Konsortiums veröffentlicht.

Projektergebnisse

Intensivierung des politischen und sicherheitspolitischen Dialogs über Maßnahmen zur Bekämpfung der Verbreitung von MVW und ihren Trägersystemen, zu Rüstungskontrolle und Abrüstung vorwiegend durch Experten, Forscher und Wissenschaftler;

Schärfung der Wahrnehmung sowie Steigerung der Kenntnisse und des Verständnisses innerhalb der Zivilgesellschaft, innerhalb des europäischen Netzes unabhängiger Reflexionsgruppen für Nichtverbreitungsfragen und bei den Regierungen bezüglich Fragen im Zusammenhang mit der Politik der Union in den Bereichen Nichtverbreitung, Rüstungskontrolle und Abrüstung;

Bereitstellung politischer und/oder operativer strategischer Optionen für den Hohen Vertreter, die Unionsorgane und die Mitgliedstaaten;

Unterstützung bei der Konzeption von Maßnahmen zu Nichtverbreitung, Rüstungskontrolle und Abrüstung auf Unionsebene durch Ideen, Informationen und Analysen.

2.5   Förderung und Verbesserung der Ausbildung in Nichtverbreitungs- und Abrüstungsfragen

Das Projekt umfasst folgende Maßnahmen:

2.5.1   Aktualisierung der E-Learning-Infrastruktur und der E-Learning-Kurse zu Nichtverbreitungs- und Abrüstungsfragen (federführend: PRIF)

Projektziel und -beschreibung

Der Schwerpunkt der Maßnahmen liegt auf der weltweiten Verbreitung und Nutzung des E-Learning-Tools, das in den Projektphasen II und III entwickelt wurde. Der Kurs umfasst derzeit 20 Lerneinheiten zu allen relevanten Nichtverbreitungs- und Abrüstungsfragen. Während der Projektphase IV werden alle 20 Lerneinheiten regelmäßig aktualisiert, um den Studierenden die neuesten Fakten und Zahlen an die Hand zu geben. Da es in den letzten Jahren in den Bereichen Nichtverbreitung und Abrüstung zu wesentlichen Umbrüchen gekommen ist, wird in dieser Projektphase der Schwerpunkt darauf gelegt, die 15 ursprünglichen Lerneinheiten, die zwischen 2014 und 2017 ausgearbeitet wurden, zu überarbeiten, und zwar im Hinblick auf den Inhalt, die Benutzerfreundlichkeit und die Benutzerschnittstelle, sowie die grafische Gestaltung und die Video-Gestaltung. Durch die Änderungen wird es leichter, die Lerneinheiten auf dem neuesten Stand zu halten.

Besondere Aufmerksamkeit gilt weiterhin der Barrierefreiheit, d. h. der Verbesserung des Angebots für Nutzer mit Seh- oder Hörbeeinträchtigungen. Ferner wird die Verständlichkeit des gesamten Lehrgangs mittels einer umfassenden sprachlichen Überprüfung durch spezialisierte Englisch-Muttersprachler verbessert. Die Kontaktaufnahme zu Bildungseinrichtungen und ihre Unterstützung werden fortgesetzt, wodurch eine einfache Integration des E-Learnings in Master-Studiengänge an Universitäten und andere Bildungsangebote ermöglicht und die weltweite Nutzung des E-Learning-Lehrgangs gefördert werden.

Projektergebnisse

Betrieb, Optimierung und Aktualisierung des bestehenden E-Learning-Lehrgangs zu Nichtverbreitungs- und Abrüstungsfragen, in dem sämtliche relevanten Aspekte der Nichtverbreitung und Abrüstung behandelt werden;

Kontaktaufnahme zu Lehrkräften, Dozenten und Ausbildern bezüglich der Nutzung des Lehrmaterials der EU zu Nichtverbreitung und Abrüstung sowie Unterstützung bei der Nutzung dieses Materials;

Kontaktaufnahme zu Journalisten und Nachwuchsdiplomaten bezüglich der Nutzung des Lehrmaterials der EU zu Nichtverbreitung und Abrüstung sowie Unterstützung bei der Nutzung dieses Materials;

Unterstützung bei der Unterrichtsgestaltung bei Universitätsseminaren zu den Themen Rüstungskontrolle, Nichtverbreitung und Abrüstung;

Unterstützung bei der Kombination von E-Learning und Präsenzlernen („Blended Learning“);

Ausweitung der fundierten Kenntnis der Politik der EU in den Bereichen Nichtverbreitung und Abrüstung in der Union und in Drittländern;

Bereitstellung von ständig aktualisierten, frei zugänglichen Lernmaterialien für alle in die Nichtverbreitungsforschung und in Nichtverbreitungsprogramme involvierten Akteure;

Bereitstellung entscheidender hilfreicher Informationen für Angehörige der einschlägigen Berufe und Wissenschaftler auf dem Gebiet der Nichtverbreitung.

2.5.2    „Lehrmittel-Beratungsstelle“ (Lehrmittelhub) (federführend: PRIF)

Projektziel und -beschreibung

Mit dieser Tätigkeit wird die Arbeit fortgeführt, die 2021/2022 eingeleitet wurde, um den Ausbildungsstand in der EU in Fragen der Abrüstung, der Rüstungskontrolle und der Nichtverbreitung zu verbessern. Bislang wurden durch intensive Internet-Recherchen 59 relevante Kurse ermittelt, die in jüngster Zeit an Universitäten in der EU gehalten wurden. Mit den jeweiligen Dozenten wurde individuell Kontakt aufgenommen. Daraufhin wurde in 24 Fällen Lehrstoff zur Verfügung gestellt. Eine vorläufige Auswertung führte zur Bereitstellung von zwei Hauptlehrstoffzusammenstellungen sowie von kurzen Zusammenfassungen wichtiger Texte. In Projektphase IV wird eine Zusammenstellung von Kursen europäischer und nordamerikanischer Universitäten erfolgen, und die Recherchen werden auf nicht-westliche Länder ausgeweitet. Die statistische Analyse wird ständig verfeinert und aktualisiert. Dozenten und Lehrkräften wird ergänzendes Material angeboten.

Projektergebnisse

Veröffentlichung eines breiten Spektrums an Lehrplänen von Lehrveranstaltungen, die als Muster oder der Inspiration dienen können, auf der Website des Konsortiums;

Veröffentlichung einer statistischen Auswertung der bestehenden Kurse, beispielsweise in Bezug auf die behandelten Themen, theoretische Ansätze oder Geschlechtervielfalt, auf der Website des Konsortiums und Präsentation dieser Auswertung auf Konferenzen und bei Workshops;

Erstellung und Aktualisierung von zwei Hauptlehrstoffzusammenstellungen für Dozenten, die die Thematik erstmals unterrichten;

Veröffentlichung von Kurzzusammenfassungen relevanter oder fehlender Literatur auf der Website des Konsortiums.

2.5.3    Lehrgänge zur Sensibilisierung für Proliferationsaktivitäten (federführend: SIPRI)

Projektziel und -beschreibung

Ziel der Maßnahme ist die Veranstaltung von sechs Lehrgängen zur Sensibilisierung für Proliferationsrisiken unter graduierten und postgraduierten Studierenden der Naturwissenschaften und anderer relevanter Bereiche. Ferner soll durch die Maßnahme eine Brücke zwischen den Sozial- und den Naturwissenschaften geschlagen werden; dieser Brückenschlag hat sich in der vorhergehenden Projektphase als dringend notwendig herausgestellt. Die Maßnahme umfasst auch die Entwicklung eines eigenen Lehrplans für verschiedene Zielgruppen (z. B. Biomedizin, Ingenieurwesen oder Kernenergie) und die Durchführung von zwei Lehrgängen pro Jahr. Während der Projektphase IV werden drei dieser Lehrgänge mit Präsenzteilnahme in Stockholm durchgeführt; drei werden in Form von Videokonferenzen abgehalten.

Projektergebnisse

Verstärkte Kapazitäten in der nächsten Generation von Naturwissenschaftlern und Wissenschaftlern in anderen relevanten Bereichen betreffend Nichtverbreitungsmechanismen und -politik;

Beitrag zur Erreichung der Ziele der Nichtverbreitungspolitik der Union durch eine verstärkte Sensibilisierung für Proliferationsrisiken in Fachgebieten mit großen Proliferationsrisiken und technologischen Weiterentwicklungen; ferner verstärkte Sensibilisierung für Möglichkeiten, Proliferationsrisiken durch technologische Weiterentwicklungen abzumildern.

Kombination von Fernunterricht (E-Learning) und Schulung vor Ort („Blended Learning“).

2.6   Propagierung von Fragen im Zusammenhang mit Nichtverbreitung und Abrüstung im Rahmen der Initiative „Young Women And Next Generation“

Das Projekt umfasst folgende Maßnahmen:

2.6.1    Praktikumsprogramm (federführend: PRIF)

Projektziel und -beschreibung

Im Rahmen des Projekts sind Praktika auf dem Gebiet der europäischen Nichtverbreitung und Abrüstung für bis zu 30 graduierte Studierende oder junge Diplomaten jeweils während eines Zeitraums von bis zu drei Monaten vorgesehen. Die Praktika werden von dem Konsortium eingerichtet und dokumentiert; sie umfassen die Teilnahme an Veranstaltungen und Workshops, Pflichtlektüren und Schreibaufträge zu vorgegebenen Themen sowie Projektintegration. Alle Institute, die dem Netz angehören, kommen als Gasteinrichtungen in Frage. 24 der 30 Praktikumsplätze sind für europäische Kandidatinnen und Kandidaten reserviert, die verbleibenden sechs Plätze sind außereuropäischen Bewerbern vorbehalten. Alle Praktikantinnen und Praktikanten werden — soweit möglich — zur Teilnahme an den vom Konsortium organisierten Konferenzen und Seminaren, die während ihres Praktikumszeitraums stattfinden, eingeladen.

Projektergebnisse

Verbesserung der Kapazitäten in der nächsten Generation von Wissenschaftlern und Angehörigen der einschlägigen Berufe im Bereich Nichtverbreitungspolitik und -programme;

Ausweitung der fundierten Kenntnis der Politik der Union in den Bereichen Nichtverbreitung und Abrüstung in der Union;

Besseres Verständnis von Strategien, Politiken und Ansätzen der Union zur Nichtverbreitung in Drittländern;

Aufbau von Netzen junger Angehöriger der einschlägigen Berufe und Wissenschaftler und Erleichterung der praktischen Zusammenarbeit;

Stärkung des Kapazitätsaufbaus zur Politik der Union in den Bereichen MVW und SALW innerhalb des Netzes.

2.6.2    Maßnahmen im Rahmen der Initiative „Young Women and Next Generation“ (federführend: VCDNP)

Projektziel und -beschreibung

In Anbetracht der unter Experten und Angehörigen der einschlägigen Berufe in den Bereichen Nichtverbreitung, Abrüstung und Rüstungskontrolle allgemein wahrgenommenen Missverhältnisse zwischen jüngeren und älteren Personen und zwischen Frauen und Männern zielt das Projekt darauf ab, im Grundstudium befindliche, graduierte und postgraduierte Studierende mit Nichtverbreitungs- und Abrüstungsfragen sowie Fragen der Rüstungskontrolle vertraut zu machen, sie stärker dafür zu sensibilisieren und sie zur Teilnahme an Veranstaltungen und Workshops zu einschlägigen Themen zu motivieren. Während der Projektphase IV sind zwei Outreach-Aufenthalte pro Jahr an Universitäten in Europa vorgesehen, um das Fachgebiet besser bekannt zu machen und die Möglichkeiten für junge Wissenschaftler zu verbessern. Ferner werden im Rahmen der Projektmaßnahme Webinare zu bestimmten Themen veranstaltet, die stets Informationen über Berufsmöglichkeiten oder Karrierewege für junge Menschen enthalten.

Um die Präsenz von Frauen in diesem Fachbereich zu erhöhen, wird in Phase IV des Projekts zudem jährlich ein formelles Mentoringprogramm (Dauer: ein Jahr) durchgeführt, in dessen Rahmen Kontakte zwischen 20 jungen Frauen und 20 Mentoren hergestellt werden, um die Teilnehmerinnen beim Ausbauen ihrer persönlichen Netzwerke zu unterstützen, die Kenntnisse der Teilnehmerinnen in diesem Fachbereich zu verbessern und ihnen Karriereberatung zu bieten. Das Mentoringprogramm wird durch Expertensitzungen und Workshops zum Aufbau sozialer und fachlicher Kompetenzen ergänzt.

Projektergebnisse

Verbesserung der Kapazitäten in der nächsten Generation von Wissenschaftlern und Angehörigen der einschlägigen Berufe im Bereich Nichtverbreitung, Abrüstung und Rüstungskontrolle;

besseres Verständnis für die Thematik und die einschlägige Politik der EU;

Verbesserung der Kenntnisse bezüglich der sich jungen Wissenschaftlern — insbesondere Frauen — bietenden Möglichkeiten, verstärkt im Bereich Nichtverbreitung, Abrüstung und Rüstungskontrolle tätig zu werden;

Verbesserung der Netzwerke der jungen Angehörigen der einschlägigen Berufe untereinander sowie der Netzwerke zwischen jungen Angehörigen der einschlägigen Berufe und renommierten Experten;

Verbesserung der Kontakte zu jungen Wissenschaftlern, die mehr über den Bereich erfahren und in ihm tätig werden möchten.

2.7   Studienbesuch in Brüssel im Rahmen des VN-Stipendienprogramms für Abrüstungsstudien (federführend: VCDNP)

Projektziel und -beschreibung

Im Rahmen des Projekts ist für die Teilnehmenden des VN-Stipendienprogramms für Abrüstungsstudien ein zwei- bis dreitätiger Studienbesuch in Brüssel (Belgien) vorgesehen, durch den das Wissen der Stipendiaten über die EU, ihre Politik, ihre Funktionsweise und ihre Organe und Einrichtungen verbessert werden soll. Der Studienbesuch wird unter Berücksichtigung der europäischen Komponente des Stipendienprogramms geplant. Das Programm soll einen umfassenden Überblick über die wichtigsten Organe, Einrichtungen und politischen Gremien der EU, insbesondere über ihre mit Nichtverbreitung und Abrüstung befassten Gremien, geben; ferner bietet es thematische Präsentationen zur Arbeit der EU in diesem Bereich, einschließlich der Unterstützungsprogramme für Drittländer.

Projektergebnisse

Verbesserung der Kenntnisse und der Wahrnehmung von der Funktionsweise der EU, ihren Institutionen und Einrichtungen sowie ihrer Politik und ihrer Unterstützungsprogramme zu Nichtverbreitung und Abrüstung in Drittländern;

Erweiterung von Fachwissen zu MVW- und SALW-Fragen in den Partnerländern und in Drittländern;

Vertiefung der Zusammenarbeit mit dem Büro der Vereinten Nationen für Abrüstungsfragen und Beitrag zu den Ausbildungsmaßnahmen im Rahmen des VN-Stipendienprogramms für Abrüstungsstudien.

2.8   Outreach und Kommunikation (federführend: FRS)

Das Projekt umfasst folgende Maßnahmen:

Website, Netzwerk-Plattform und Outreach (federführend: FRS)

Projektziel und -beschreibung

Im Rahmen dieser Maßnahme werden die Mittel für Webhosting, Webdesign und technische Pflege der Website und der Konten des Konsortiums in den sozialen Netzwerken (Twitter, LinkedIn oder Youtube) bereitgestellt. Nachdem in der vorangegangenen Projektphase eine digitale Kooperationsplattform geschaffen wurde, um die Kommunikation, die Zusammenarbeit und den Austausch bewährter Vorgehensweisen innerhalb des Netzes zu vereinfachen, umfasst das aktuelle Projekt das Community-Management sowie die Aktualisierung und technische Pflege der Plattform. Die Mitglieder des Netzes werden über die digitale Kooperationsplattform unmittelbarer einbezogen, indem sie im Forum interagieren, ihre Ressourcen austauschen, über anstehende Veranstaltungen informieren und aktuelle Informationen über ihre Experten und ihr Institut bereitstellen können. Jeder Forschende wird ein spezielles Profil auf der Plattform erstellen, Informationen über das EU-Konsortium für Nichtverbreitung und Abrüstung und das Netz abrufen und mit anderen Nutzern interagieren können. Darüber hinaus gilt Folgendes:

Veröffentlichungen, Veranstaltungen und Stellenangebote des Konsortiums und anderer Mitglieder des Netzes werden weiterhin auf den verschiedenen Plattformen propagiert und unterstützt;

Die vom Konsortium veranstalteten Konferenzen werden weiterhin propagiert, und ihr Inhalt wird weiterhin auf die Website gestellt (Hintergrunddokumente, Tagesordnungen, Präsentationen, gegebenenfalls Videoaufzeichnungen öffentlicher Tagungen).

In einem speziellen Bereich der Website wird weiterhin über Ausbildungsmöglichkeiten im Konsortium, einschließlich des E-Learning-Lehrgangs, die Lehrmittel, die Inititaive „Young Women and Next Generation“, Stipendienangebote und Praktikumsstellen informiert.

Die Website und die Plattform werden verlinkt, um dafür zu sorgen, dass alle vom Konsortium verwendeten Outreach- und Kommunikationstools integriert und regelmäßig aktualisiert werden.

Der Newsletter wird weiterhin monatlich veröffentlicht. Jede Ausgabe wird Folgendes umfassen: a) ein Forum, auf dem Vertreter des Netzes ihre Forschungstätigkeit vorstellen können, wobei ein Schwerpunkt auf den zuletzt aufgenommenen Tätigkeiten liegt; b) aktualisierte Informationen zu den Tätigkeiten des Konsortiums; c) aktuelle Informationen über die Tätigkeiten der Netzmitglieder; d) einen Leitartikel, der sich mit für die EU-Politik relevanten Nichtverbreitungs- und Abrüstungsfragen befasst.

2.8.1    Produktion eines Podcasts des EU-Konsortiums für Nichtverbreitung und Abrüstung (federführend: IISS-Europe)

Projektziel und -beschreibung

Im Rahmen dieser Maßnahme soll ein Podcast des EU-Konsortiums für Nichtverbreitung und Abrüstung produziert werden, in dem Themen im Rahmen des Mandats des Konsortiums behandelt werden. In der Projektphase IV werden für die unter der Federführung von IISS-Europe entstehende Podcast-Reihe bis zu 36 Episoden produziert.

Projektergebnisse

Steigerung der Sensibilisierung und des Fachwissens der Institutionen der Union, der Mitgliedstaaten, der Zivilgesellschaft und von Drittländern in Bezug auf die Bedrohungen im Zusammenhang mit konventionellen Waffen, MVW und ihren Trägersystemen, sodass ihnen besser zuvorgekommen werden kann;

Förderung eines besseren Verständnisses der EU-MVW-Nichtverbreitungsstrategie und der SALW-Strategie der EU in der Zivilgesellschaft;

Gewährleistung einer Schnittstelle zwischen der Union und dem Netz der Reflexionsgruppen;

Betrieb einer Plattform, auf der Reflexionsgruppen für Nichtverbreitungsfragen kontinuierlich ihre unabhängigen Meinungen und Analysen über die Verbreitung von MVW und über Fragen betreffend konventionelle Waffen, einschließlich SALW, austauschen können;

Ausweitung, Verwaltung und Aktualisierung des bestehenden Netzes unabhängiger Reflexionsgruppen;

Ermöglichung des dauerhaften und kostenlosen Herunterladens von Dokumenten, die bei den Treffen des Netzes vorgelegt werden oder von unabhängigen Reflexionsgruppen stammen, die ihre Forschungsergebnisse ohne finanziellen Ausgleich zur Verfügung stellen wollen.


12.4.2022   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 114/88


BESCHLUSS (EU) 2022/598 DES RATES

vom 5. April 2022

zur Festlegung des Standpunkts, der im Namen der Europäischen Union im mit dem Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum eingesetzten Gemeinsamen Ausschuss zur Änderung des Protokolls Nr. 4 zu dem genannten Abkommen über Ursprungsregeln zu vertreten ist, und zur Aufhebung des Beschlusses (EU) 2020/2058

(Text von Bedeutung für den EWR)

DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union, insbesondere auf Artikel 207 Absatz 4 Unterabsatz 1 in Verbindung mit Artikel 218 Absatz 9,

auf Vorschlag der Europäischen Kommission,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Das Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum (im Folgenden „EWR-Abkommen“) wurde von der Union mit dem Beschluss 94/1/EG, EGKS des Rates und der Kommission (1) geschlossen und trat am 1. Januar 1994 in Kraft.

(2)

Das Protokoll Nr. 4 zum EWR-Abkommen legt die Ursprungsregeln fest. Gemäß Artikel 98 des EWR-Abkommens kann der mit Artikel 92 des EWR-Abkommens eingesetzte Gemeinsame EWR-Ausschuss (im Folgenden „Gemeinsamer Ausschuss“) beschließen, das Protokoll Nr. 4 zu ändern.

(3)

Der Gemeinsame Ausschuss wird auf seiner nächsten Sitzung vor Ende des Jahres 2023 einen Beschluss zur Änderung des Protokolls Nr. 4 (im Folgenden „Beschluss“) annehmen.

(4)

Da der Beschluss in der Union Rechtswirkung haben wird, ist es angezeigt, den im Namen der Union im Gemeinsamen Ausschuss zu vertretenden Standpunkt festzulegen.

(5)

Das Regionale Übereinkommen über Pan-Europa-Mittelmeer-Präferenzursprungsregeln (im Folgenden „Übereinkommen“) wurde von der Union mit dem Beschluss 2013/94/EU des Rates (2) geschlossen und trat für die Union am 1. Mai 2012 in Kraft. Es legt Bestimmungen über den Ursprung von Waren fest, die im Rahmen der jeweils zwischen den Vertragsparteien dieses Übereinkommens geschlossenen bilateralen Freihandelsabkommen gehandelt werden; sie gelten unbeschadet der in diesen bilateralen Abkommen festgelegten Grundsätze.

(6)

Die Diskussionen über die Änderung des Übereinkommens haben dazu geführt, dass eine Reihe aktualisierter, flexiblerer Ursprungsregeln in das Übereinkommen aufgenommen werden soll. Die Vertragsparteien des EWR-Abkommens sind übereingekommen, bis zum Abschluss und Inkrafttreten der Änderung des Übereinkommens so bald wie möglich alternative Ursprungsregeln anzuwenden, die auf den Ursprungsregeln des geänderten Übereinkommens beruhen und die bilateral als alternative Ursprungsregeln zu den im Übereinkommen festgelegten Regeln angewandt werden können (im Folgenden „Übergangsregeln“) (3). Zu diesem Zweck wird der Beschluss auch die Übergangsregeln festlegen.

(7)

Der Wortlaut des Beschlussentwurfs des Gemeinsamen Ausschusses, auf dem der Standpunkt des Rates im Beschluss (EU) 2020/2058 (4) beruht hat, wurde von den Staaten der Europäischen Freihandelsassoziation (EFTA) auf der Sitzung des Gemeinsamen EWR-Unterausschusses für den freien Warenverkehr am 30. Juni 2021 aus technischen Gründen abgelehnt. Daher sollte der Beschluss (EU) 2020/2058 im Interesse der Klarheit und Rechtssicherheit aufgehoben und der Rat sollte einen neuen Standpunkt festlegen, der von der Union im Gemeinsamen Ausschuss im Hinblick auf die Änderung des Protokolls Nr. 4 zu vertreten ist.

(8)

Die Vertragsparteien des EWR-Abkommens haben ab dem 1. September 2021 begonnen, die Übergangsregeln untereinander bilateral anzuwenden. Daher ist es angezeigt, den Beschluss unter den dort in Artikel 4 vorgesehenen Bedingungen rückwirkend ab dem 1. September 2021 anzuwenden, um eine einheitliche Anwendung der Ursprungsregeln innerhalb des EWR zu gewährleisten.

(9)

Der von der Union im Gemeinsamen Ausschuss zu vertretende Standpunkt sollte daher auf dem beigefügten Beschlussentwurf beruhen —

HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN:

Artikel 1

Der im Namen der Union in dem mit dem Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum eingesetzten Gemeinsamen Ausschuss zur Änderung des Protokolls Nr. 4 zu dem genannten Abkommen zu vertretende Standpunkt beruht auf dem Entwurf des Beschlusses des Gemeinsamen Ausschusses, der diesem Beschluss beigefügt ist.

Artikel 2

Der Beschluss (EU) 2020/2058 wird aufgehoben.

Artikel 3

Der vorliegende Beschluss tritt am Tag seiner Annahme in Kraft und läuft am 31. Dezember 2023 aus.

Geschehen zu Luxemburg am 5. April 2022.

Im Namen des Rates

Der Präsident

B. LE MAIRE


(1)  Beschluss 94/1/EG, EGKS des Rates und der Kommission vom 13. Dezember 1993 über den Abschluss des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum zwischen den Europäischen Gemeinschaften und ihren Mitgliedstaaten sowie der Republik Österreich, der Republik Finnland, der Republik Island, dem Fürstentum Liechtenstein, dem Königreich Norwegen, dem Königreich Schweden und der Schweizerischen Eidgenossenschaft (ABl. L 1 vom 3.1.1994, S. 1).

(2)  Beschluss 2013/94/EU des Rates vom 26. März 2012 über den Abschluss des Regionalen Übereinkommens über Pan-Europa-Mittelmeer-Präferenzursprungsregeln (ABl. L 54 vom 26.2.2013, S. 3).

(3)  Siehe Beschluss (EU) 2020/2056 des Rates vom 7. Dezember 2020 über den Standpunkt, der im Namen der Europäischen Union in dem mit dem Abkommen zwischen der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft und dem Königreich Norwegen eingesetzten Gemischten Ausschuss zur Änderung des genannten Abkommens durch die Ersetzung des Protokolls Nr. 3 über die Bestimmung des Begriffs „Erzeugnisse mit Ursprung in“ oder „Ursprungserzeugnisse“ und über die Methoden der Zusammenarbeit der Verwaltungen zu vertreten ist (ABl. L 424 vom 15.12.2020, S. 15) und Beschluss (EU) 2020/2057 des Rates vom 7. Dezember 2020 über den Standpunkt, der im Namen der Europäischen Union in dem mit dem Abkommen zwischen der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft und der Republik Island eingesetzten Gemischten Ausschuss zur Änderung des genannten Abkommens durch die Ersetzung des Protokolls Nr. 3 über die Bestimmung des Begriffs „Erzeugnisse mit Ursprung in“ oder „Ursprungserzeugnisse“ und über die Methoden der Zusammenarbeit der Verwaltungen zu vertreten ist (ABl. L 424 vom 15.12.2020, S. 17).

(4)  Beschluss (EU) 2020/2058 des Rates vom 7. Dezember 2020 über den Standpunkt, der im Namen der Europäischen Union in dem mit dem Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum eingesetzten Gemeinsamen Ausschuss zur Änderung des Protokolls Nr. 4 (über Ursprungsregeln) zu dem genannten Abkommen zu vertreten ist (ABl. L 424 vom 15.12.2020, S. 19).


ENTWURF

BESCHLUSS Nr. …/2022 DES GEMEINSAMEN EWR-AUSSCHUSSES

vom …

über die Änderung des Protokolls Nr. 4 zum EWR-Abkommen über Ursprungsregeln

DER GEMEINSAME EWR-AUSSCHUSS —

gestützt auf das Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum (im Folgenden „EWR-Abkommen“), insbesondere auf Artikel 98,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Artikel 9 des EWR-Abkommens verweist auf das Protokoll Nr. 4 des EWR-Abkommens (im Folgenden „Protokoll Nr. 4“), das die Ursprungsregeln enthält.

(2)

Das Regionale Übereinkommen über Pan-Europa-Mittelmeer-Präferenzursprungsregeln (1) (im Folgenden „PEM-Übereinkommen“) zielt darauf ab, die in den zwischen den Vertragsparteien des PEM-Übereinkommens abgeschlossenen bilateralen Freihandelsabkommen eingerichteten bilateralen Systeme von Ursprungsregeln unbeschadet der in diesen bilateralen Abkommen festgelegten Grundsätze in einen multilateralen Rahmen umzuwandeln.

(3)

Die Union, Norwegen und Liechtenstein haben das PEM-Übereinkommen am 15. Juni 2011 unterzeichnet, Island hat das PEM-Übereinkommen am 30. Juni 2011 unterzeichnet.

(4)

Die Union, Norwegen, Island und Liechtenstein haben ihre Annahmeurkunden am 26. März 2012 bzw. am 9. November 2011, 12. März 2012 und 28. November 2011 beim Verwahrer des PEM-Übereinkommens hinterlegt. Daher trat das PEM-Übereinkommen gemäß seinem Artikel 10 Absatz 3 für Liechtenstein und Norwegen am 1. Januar 2012 und für Island und die Union am 1. Mai 2012 in Kraft.

(5)

Die Vertragsparteien des EWR-Abkommens sind übereingekommen, bis zum Abschluss und Inkrafttreten der Änderung des PEM-Übereinkommens durch Hinzufügen einer Anlage A zum Protokoll Nr. 4 alternative Ursprungsregeln anzuwenden, die auf den Regeln des geänderten PEM-Übereinkommens beruhen, und die bilateral als alternative Ursprungsregeln zu den im PEM-Übereinkommen festgelegten Regeln angewandt werden können.

(6)

Das Protokoll Nr. 4 sollte daher entsprechend geändert werden —

HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN:

Artikel 1

Protokoll Nr. 4 wird gemäß dem Anhang dieses Beschlusses geändert.

Artikel 2

Dieser Beschluss tritt am […] in Kraft, sofern alle Mitteilungen nach Artikel 103 Absatz 1 des EWR-Abkommens vorliegen (*1). Er gilt ab dem 1. September 2021.

Artikel 3

Dieser Beschluss wird im EWR-Abschnitt und in der EWR-Beilage des Amtsblatts der Europäischen Union veröffentlicht.

Artikel 4

Für die Zwecke der Anwendung dieses Beschlusses können Ursprungsnachweise rückwirkend für Ausfuhren ausgestellt werden, die zwischen dem 1. September 2021 und dem Tag des Inkrafttretens dieses Beschlusses getätigt wurden.

Geschehen zu …

Für den Gemeinsamen EWR-Ausschuss

Der Präsident/Die Präsidentin

Die Sekretäre

des Gemeinsamen EWR-Ausschusses


(1)   ABl. L 54 vom 26.2.2013, S. 4.

(*1)  [Ein Bestehen verfassungsrechtlicher Anforderungen wurde nicht mitgeteilt.] [Das Bestehen verfassungsrechtlicher Anforderungen wurde mitgeteilt.]


ANHANG

DES BESCHLUSSES Nr. …/… DES GEMEINSAMEN EWR-AUSSCHUSSES

In Protokoll Nr. 4 wird am Ende Folgendes eingefügt:

„ANLAGE A

ALTERNATIV GELTENDE URSPRUNGSREGELN

Regeln zur fakultativen Anwendung durch die Vertragsparteien des Regionalen Übereinkommens über Pan-Europa-Mittelmeer-Präferenzursprungsregeln (im Folgenden „PEM-Übereinkommen“) bis zum Abschluss und Inkrafttreten der Änderung des PEM-Übereinkommens

(im Folgenden „Regeln“ oder „Übergangsregeln“)

BESTIMMUNG DES BEGRIFFS „ERZEUGNISSE MIT URSPRUNG IN“ ODER „URSPRUNGSERZEUGNISSE“ UND METHODEN DER ZUSAMMENARBEIT DER VERWALTUNGEN

INHALTSÜBERSICHT

TITEL I

ALLGEMEINES

Artikel 1

Begriffsbestimmungen

TITEL II

BESTIMMUNG DES BEGRIFFS „ERZEUGNISSE MIT URSPRUNG IN“ ODER „URSPRUNGSERZEUGNISSE“

Artikel 2

Allgemeine Vorschriften

Artikel 3

Vollständig gewonnene oder hergestellte Erzeugnisse

Artikel 4

Ausreichende Be- oder Verarbeitungen

Artikel 5

Toleranzregel

Artikel 6

Nicht ausreichende Be- oder Verarbeitungen

Artikel 7

Ursprungskumulierung

Artikel 8

Voraussetzungen für die Anwendung der Ursprungskumulierung

Artikel 9

Maßgebende Einheit

Artikel 10

Warenzusammenstellungen

Artikel 11

Neutrale Elemente

Artikel 12

Buchmäßige Trennung

TITEL III

TERRITORIALE AUFLAGEN

Artikel 13

Territorialitätsprinzip

Artikel 14

Nichtveränderung

Artikel 15

Ausstellungen

TITEL IV

RÜCKVERGÜTUNG ODER BEFREIUNG

Artikel 16

Zollrückvergütung oder Zollbefreiung

TITEL V

NACHWEIS DER URSPRUNGSEIGENSCHAFT

Artikel 17

Allgemeine Vorschriften

Artikel 18

Voraussetzungen für die Ausfertigung einer Ursprungserklärung

Artikel 19

Ermächtigter Ausführer

Artikel 20

Verfahren für die Ausstellung der Warenverkehrsbescheinigung EUR.1

Artikel 21

Nachträglich ausgestellte Warenverkehrsbescheinigung EUR.1

Artikel 22

Ausstellung eines Duplikats der Warenverkehrsbescheinigung EUR.1

Artikel 23

Geltungsdauer der Ursprungsnachweise

Artikel 24

Freizonen

Artikel 25

Einfuhranforderungen

Artikel 26

Einfuhr in Teilsendungen

Artikel 27

Ausnahme vom Ursprungsnachweis

Artikel 28

Abweichungen und Formfehler

Artikel 29

Lieferantenerklärung

Artikel 30

In Euro ausgedrückte Beträge

TITEL VI

GRUNDSÄTZE DER ZUSAMMENARBEIT UND NACHWEISE

Artikel 31

Nachweise, Aufbewahrung von Ursprungsnachweisen und Belegen

Artikel 32

Streitbeilegung

TITEL VII

ZUSAMMENARBEIT DER VERWALTUNGEN

Artikel 33

Notifizierung und Zusammenarbeit

Artikel 34

Prüfung der Ursprungsnachweise

Artikel 35

Prüfung der Lieferantenerklärungen

Artikel 36

Sanktionen

TITEL VIII

ANWENDUNG DER ANLAGE A

Artikel 37

Liechtenstein

Artikel 38

Republik San Marino

Artikel 39

Fürstentum Andorra

Artikel 40

Ceuta und Melilla

Liste der Anhänge

ANHANG I

Einleitende Bemerkungen zur Liste in Anhang II

ANHANG II

Liste der Be- oder Verarbeitungen, die an Vormaterialien ohne Ursprungseigenschaft vorgenommen werden müssen, um der Ware die Ursprungseigenschaft zu verleihen

ANHANG III

Wortlaut der Ursprungserklärung

ANHANG IV

Muster der Warenverkehrsbescheinigung EUR.1 und des Antrags auf Ausstellung einer Warenverkehrsbescheinigung EUR.1

ANHANG V

Sonderbedingungen für Erzeugnisse mit Ursprung in Ceuta und Melilla

ANHANG VI

Lieferantenerklärung

ANHANG VII

Langzeit-Lieferantenerklärung

TITEL I

ALLGEMEINES

Artikel 1

Begriffsbestimmungen

Für die Zwecke dieser Regeln gelten folgende Begriffsbestimmungen:

a)

„anwendende Vertragspartei“ ist eine Vertragspartei des PEM-Übereinkommens, die diese Regeln in ihre bilateralen Präferenzhandelsabkommen mit einer anderen Vertragspartei des PEM-Übereinkommens aufnimmt und umfasst auch die Vertragsparteien des EWR-Abkommens;

b)

„Kapitel“, „Positionen“ und „Unterpositionen“ sind die Kapitel, Positionen und Unterpositionen (vier- oder sechsstellige Codes) der Nomenklatur des Harmonisierten Systems zur Bezeichnung und Codierung der Waren (im Folgenden „Harmonisiertes System“) mit den Änderungen gemäß der Empfehlung des Rates für die Zusammenarbeit auf dem Gebiet des Zollwesens vom 26. Juni 2004;

c)

„Einreihen“ ist die Einreihung von Waren in eine bestimmte Position oder Unterposition des Harmonisierten Systems;

d)

„Sendung“ sind Erzeugnisse, die entweder

i)

gleichzeitig von einem Ausführer an einen Empfänger oder

ii)

mit einem einzigen Frachtpapier oder – bei Fehlen eines solchen Papiers – mit einer einzigen Rechnung vom Ausführer an den Empfänger versandt werden;

e)

„Zollbehörden der Vertragspartei oder anwendenden Vertragspartei“ der Europäischen Union sind alle Zollbehörden der Mitgliedstaaten der Europäischen Union;

f)

„Zollwert“ ist der Wert, der nach dem Übereinkommen zur Durchführung des Artikels VII des Allgemeinen Zoll- und Handelsabkommens von 1994 (WTO-Übereinkommen über den Zollwert) festgelegt wird;

g)

„Ab-Werk-Preis“ ist der Preis des Erzeugnisses ab Werk, der dem Hersteller im EWR gezahlt wird, in dessen Unternehmen die letzte Be- oder Verarbeitung durchgeführt worden ist, sofern dieser Preis den Wert aller verwendeten Vormaterialien und alle anderen Kosten für seine Herstellung umfasst, abzüglich aller inländischen Abgaben, die erstattet werden oder erstattet werden können, wenn das hergestellte Erzeugnis ausgeführt wird. Wurde die letzte Be- oder Verarbeitung als Unterauftrag an einen Hersteller vergeben, so bezieht sich der Begriff „Hersteller” auf das Unternehmen, das den Subunternehmer beauftragt hat.

Umfasst der tatsächlich entrichtete Preis nicht alle Kosten, die tatsächlich im EWR bei der Herstellung des Erzeugnisses angefallen sind, so bedeutet der Begriff „Ab-Werk-Preis“ die Summe aller dort tatsächlich angefallenen Kosten abzüglich aller inländischen Abgaben, die erstattet werden oder erstattet werden können, wenn das hergestellte Erzeugnis ausgeführt wird;

h)

„austauschbare Vormaterialien“ oder „austauschbare Erzeugnisse“ sind Vormaterialien oder Erzeugnisse der gleichen Art, der gleichen Handelsqualität und mit den gleichen technischen und materiellen Eigenschaften, die nicht voneinander unterschieden werden können;

i)

„Waren“ sind sowohl Vormaterialien als auch Erzeugnisse;

j)

„Herstellen“ ist jede Be- oder Verarbeitung einschließlich Zusammenbau;

k)

„Vormaterial“ sind jegliche Zutaten, Rohstoffe, Komponenten oder Teile usw., die beim Herstellen des Erzeugnisses verwendet werden;

l)

„Höchstanteil der Vormaterialien ohne Ursprungseigenschaft“ ist der zulässige Höchstanteil an Vormaterialien ohne Ursprungseigenschaft, der nicht überschritten werden darf, damit eine Herstellung als für die Erlangung der Ursprungseigenschaft ausreichende Be- oder Verarbeitung gilt. Er kann als Vomhundertsatz des Ab-Werk-Preises des Erzeugnisses oder als Vomhundertteil des Nettogewichts dieser verwendeten Vormaterialien aus einer bezeichneten Gruppe von Kapiteln, einem bezeichneten Kapitel, einer bezeichneten Position oder einer bezeichneten Unterposition ausgedrückt werden;

m)

„Erzeugnis“ ist die hergestellte Ware, auch wenn sie zur späteren Verwendung in einem anderen Herstellungsvorgang bestimmt ist;

n)

„Gebiet“ umfasst das Landgebiet, die Binnengewässer und das Küstenmeer der Vertragsparteien des EWR-Abkommens, für die das EWR-Abkommen gilt;

o)

„Wertzuwachs” ist der Ab-Werk-Preis des Erzeugnisses abzüglich des Zollwerts der verwendeten Vormaterialien, die die Ursprungseigenschaft der anderen anwendenden Vertragsparteien, mit denen die Kumulierung zulässig ist, besitzen, oder, wenn der Zollwert nicht bekannt ist und nicht festgestellt werden kann, der erste feststellbare Preis, der im EWR für die Vormaterialien gezahlt wird;

p)

„Wert der Vormaterialien“ ist der Zollwert der verwendeten Vormaterialien ohne Ursprungseigenschaft zum Zeitpunkt der Einfuhr oder, wenn dieser nicht bekannt ist oder nicht ermittelt werden kann, der erste feststellbare Preis, der im EWR für diese Vormaterialien gezahlt wird. Muss der Wert der verwendeten Vormaterialien mit Ursprungseigenschaft bestimmt werden, so gilt dieser Buchstabe entsprechend.

TITEL II

BESTIMMUNG DES BEGRIFFS „ERZEUGNISSE MIT URSPRUNG IN“ ODER „URSPRUNGSERZEUGNISSE“

Artikel 2

Allgemeine Vorschriften

(1)   Für die Zwecke der Durchführung des EWR-Abkommens gelten als Ursprungserzeugnisse des EWR:

a)

Erzeugnisse, die im Sinne des Artikels 3 im EWR vollständig gewonnen oder hergestellt worden sind;

b)

Erzeugnisse, die im EWR unter Verwendung von Vormaterialien gewonnen oder hergestellt wurden, die dort nicht vollständig gewonnen oder hergestellt worden sind, vorausgesetzt, dass diese Vormaterialien im EWR im Sinne des Artikels 4 in ausreichendem Maße be- oder verarbeitet worden sind.

Für diese Zwecke gelten die Gebiete der Vertragsparteien des EWR-Abkommens, für die das Abkommen gilt, als ein Gebiet.

(2)   Ungeachtet des Absatzes 1 gilt das Gebiet des Fürstentums Liechtenstein für die Zwecke der Bestimmung des Ursprungs der in den Tabellen I und II des Protokolls 3 aufgeführten Erzeugnisse nicht als Teil des Gebiets des EWR; diese Erzeugnisse gelten nur dann als Ursprungserzeugnisse des EWR, wenn sie im Gebiet der anderen Vertragsparteien des EWR-Abkommens entweder vollständig gewonnen oder hergestellt oder in ausreichendem Maße be- oder verarbeitet worden sind.

Artikel 3

Vollständig gewonnene oder hergestellte Erzeugnisse

(1)   Als im EWR vollständig gewonnen oder hergestellt gelten:

a)

dort aus dem Boden oder dem Meeresgrund gewonnene mineralische Erzeugnisse und natürliche Wässer;

b)

dort angebaute oder geerntete Pflanzen, einschließlich Wasserpflanzen, und pflanzliche Erzeugnisse;

c)

dort geborene oder ausgeschlüpfte und dort aufgezogene lebende Tiere;

d)

Erzeugnisse von dort aufgezogenen lebenden Tieren;

e)

Erzeugnisse von geschlachteten Tieren, die dort geboren und aufgezogen wurden;

f)

dort erzielte Jagdbeute und Fischfänge;

g)

Aquakulturerzeugnisse, sofern die Fische, Krebstiere, Weichtiere und anderen wirbellosen Wassertiere dort aus Eiern geschlüpft sind oder dort die Larven oder Jungfische aufgezogen wurden;

h)

Erzeugnisse der Seefischerei und andere von eigenen Schiffen außerhalb der Küstenmeere aus dem Meer gewonnene Erzeugnisse;

i)

Erzeugnisse, die an Bord eigener Fabrikschiffe ausschließlich aus den unter Buchstabe h genannten Erzeugnissen hergestellt werden;

j)

dort gesammelte Altwaren, die nur zur Gewinnung von Rohstoffen verwendet werden können;

k)

bei einer dort ausgeübten Produktionstätigkeit anfallende Abfälle;

l)

aus dem Meeresboden oder Meeresuntergrund außerhalb der eigenen Küstenmeere gewonnene Erzeugnisse, sofern die Vertragspartei zum Zwecke der Nutzbarmachung Ausschließlichkeitsrechte über diesen Teil des Meeresbodens oder Meeresuntergrunds ausübt;

m)

dort ausschließlich aus Erzeugnissen gemäß den Buchstaben a bis l hergestellte Waren.

(2)   Die Begriffe „eigene Schiffe“ und „eigene Fabrikschiffe“ in Absatz 1 Buchstabe h bzw. i sind nur anwendbar auf Schiffe und Fabrikschiffe, die alle nachstehend genannten Voraussetzungen erfüllen:

a)

Sie sind in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union oder in einem EFTA-Staat ins Schiffsregister eingetragen;

b)

sie führen die Flagge eines Mitgliedstaats der Europäischen Union oder eines EFTA-Staats;

c)

sie erfüllen eine der folgenden Bedingungen:

i)

Sie sind mindestens zur Hälfte Eigentum von Staatsangehörigen der Vertragsparteien des EWR-Abkommens oder

ii)

sie sind Eigentum von Gesellschaften,

die ihren Hauptsitz und ihre Hauptniederlassung in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union oder in einem EFTA-Staat haben und

die mindestens zur Hälfte Eigentum der Vertragsparteien des EWR-Abkommens oder öffentlicher Einrichtungen oder von Staatsangehörigen dieser Vertragsparteien sind.

(3)   Für die Zwecke von Absatz 2 gelten die EFTA-Staaten als eine einzige anwendende Vertragspartei.

Artikel 4

Ausreichende Be- oder Verarbeitungen

(1)   Unbeschadet des Absatzes 3 des vorliegenden Artikels und des Artikels 6 gelten Erzeugnisse, die im EWR nicht vollständig gewonnen oder hergestellt worden sind, als in ausreichendem Maße be- oder verarbeitet, wenn die Anforderungen der Liste in Anhang II für die betreffenden Waren erfüllt sind.

(2)   Wird ein Erzeugnis, das die Ursprungseigenschaft im EWR gemäß Absatz 1 erworben hat, bei der Herstellung eines anderen Erzeugnisses als Vormaterial verwendet, so werden bei seiner Herstellung gegebenenfalls verwendete Vormaterialien ohne Ursprungseigenschaft nicht berücksichtigt.

(3)   Bei jedem Erzeugnis wird geprüft, ob die Anforderungen von Absatz 1 erfüllt sind.

Setzt jedoch die betreffende Regel die Einhaltung eines Höchstanteils an Vormaterialien ohne Ursprungseigenschaft voraus, so können die Zollbehörden der Vertragsparteien des EWR-Abkommens den Ausführern die Genehmigung erteilen, den Ab-Werk-Preis der Erzeugnisse und den Wert der Vormaterialien ohne Ursprungseigenschaft gemäß Absatz 4 ausgehend von Durchschnittswerten zu berechnen, um Kosten- und Wechselkursschwankungen Rechnung zu tragen.

(4)   Findet Absatz 3 Unterabsatz 2 Anwendung, so werden ein durchschnittlicher Ab-Werk-Preis des Erzeugnisses und ein Durchschnittswert der verwendeten Vormaterialien ohne Ursprungseigenschaft jeweils ausgehend von der Summe der Ab-Werk-Preise für sämtliche Verkäufe derselben Erzeugnisse und der Summe des Wertes aller bei der Herstellung derselben Erzeugnisse verwendeten Vormaterialien ohne Ursprungseigenschaft errechnet, wobei vom vorherigen Rechnungsjahr entsprechend der Festlegung durch diese Vertragspartei des EWR-Abkommens ausgegangen wird bzw. – wenn keine Zahlen für das gesamte Rechnungsjahr vorliegen – von einem kürzeren Zeitraum, der jedoch mindestens drei Monate betragen sollte.

(5)   Ausführer, die sich für die Berechnung von Durchschnittswerten entschieden haben, wenden diese Methode in dem Jahr, das auf das Bezugsjahr bzw. gegebenenfalls auf den kürzeren Bezugszeitraum folgt, durchgehend an. Sie können die Anwendung dieser Methode beenden, wenn in einem bestimmten Rechnungsjahr oder einem kürzeren Zeitraum von mindestens drei Monaten die Kosten- oder Wechselkursschwankungen, die die Anwendung der Methode gerechtfertigt haben, nicht mehr festgestellt werden.

(6)   Für die Zwecke der Einhaltung des Höchstanteils an Vormaterialien ohne Ursprungseigenschaft gelten die in Absatz 4 genannten Durchschnittswerte als Ab-Werk-Preis bzw. als Wert der Vormaterialien ohne Ursprungseigenschaft.

Artikel 5

Toleranzregel

(1)   Abweichend von Artikel 4 und vorbehaltlich der Absätze 2 und 3 des vorliegenden Artikels können Vormaterialien ohne Ursprungseigenschaft, die aufgrund der Auflagen gemäß der Liste in Anhang II bei der Herstellung eines bestimmten Erzeugnisses nicht verwendet werden dürfen, trotzdem verwendet werden, sofern

a)

ihr festgestelltes Nettogewicht 15 v. H. des Nettogewichts des Erzeugnisses bei Erzeugnissen der Kapitel 2 und 4 bis 24, ausgenommen verarbeitete Fischereierzeugnisse des Kapitels 16, nicht überschreitet bzw.

b)

ihr festgestellter Gesamtwert 15 v. H. des Ab-Werk-Preises des Erzeugnisses bei nicht unter Buchstabe a fallenden Erzeugnissen nicht überschreitet.

Dieser Absatz gilt nicht für Erzeugnisse der Kapitel 50 bis 63 des Harmonisierten Systems, für die die Toleranzen in den Bemerkungen 6 und 7 in Anhang I gelten.

(2)   Nach Absatz 1 ist es nicht zulässig, die Höchstanteile an Vormaterialien ohne Ursprungseigenschaft gemäß den in der Liste in Anhang II niedergelegten Regeln zu überschreiten.

(3)   Die Absätze 1 und 2 gelten nicht für Erzeugnisse, die im EWR im Sinne von Artikel 3 vollständig gewonnen oder hergestellt worden sind. Unbeschadet des Artikels 6 und des Artikels 9 Absatz 1 gilt die in diesen Bestimmungen festgelegte Toleranz dennoch für Erzeugnisse, bei denen gemäß der Regel in der Liste in Anhang II die bei der Herstellung des Erzeugnisses verwendeten Vormaterialien vollständig gewonnen oder hergestellt sind.

Artikel 6

Nicht ausreichende Be- oder Verarbeitungen

(1)   Unbeschadet des Absatzes 2 gelten folgende Be- oder Verarbeitungen unabhängig davon, ob die Bedingungen des Artikels 4 erfüllt sind, als nicht ausreichend, um die Ursprungseigenschaft zu verleihen:

a)

Behandlungen, die dazu bestimmt sind, die Erzeugnisse während des Transports und der Lagerung in gutem Zustand zu erhalten;

b)

Teilen oder Zusammenstellen von Packstücken;

c)

Waschen, Reinigen; Entfernen von Staub, Oxid, Öl, Farbe oder anderen Beschichtungen;

d)

Bügeln von Textilien;

e)

einfaches Anstreichen oder Polieren;

f)

Schälen und teilweises oder vollständiges Mahlen von Reis; Polieren und Glasieren von Getreide und Reis;

g)

Färben oder Aromatisieren von Zucker oder Formen von Würfelzucker; teilweises oder vollständiges Mahlen von Kristallzucker;

h)

Enthülsen, Entsteinen oder Schälen von Früchten, Nüssen und Gemüse;

i)

Schärfen, einfaches Schleifen oder einfaches Zerteilen;

j)

Sieben, Aussondern, Einordnen, Sortieren (einschließlich des Zusammenstellens von Sortimenten);

k)

einfaches Abfüllen in Flaschen, Dosen, Fläschchen, Säcke, Etuis, Schachteln, Befestigen auf Karten oder Brettchen sowie alle anderen einfachen Verpackungsvorgänge;

l)

Anbringen oder Aufdrucken von Marken, Etiketten, Logos oder anderen gleichartigen Unterscheidungszeichen auf den Erzeugnissen selbst oder auf ihren Umschließungen;

m)

einfaches Mischen von Erzeugnissen, auch verschiedener Arten;

n)

Mischen von Zucker mit anderen Vormaterialien;

o)

einfaches Hinzufügen von Wasser oder Verdünnen, Trocknen oder Denaturierung von Erzeugnissen;

p)

einfaches Zusammenfügen von Teilen eines Erzeugnisses zu einem vollständigen Erzeugnis oder Zerlegen von Erzeugnissen in Einzelteile;

q)

Schlachten von Tieren;

r)

Zusammentreffen von zwei oder mehr der unter den Buchstaben a bis q genannten Behandlungen.

(2)   Bei der Beurteilung, ob die an einem Erzeugnis vorgenommenen Be- oder Verarbeitungen als nicht ausreichend im Sinne des Absatzes 1 gelten, sind alle im EWR an einem bestimmten Erzeugnis vorgenommenen Behandlungen zu berücksichtigen.

Artikel 7

Ursprungskumulierung

(1)   Unbeschadet des Artikels 2 gelten solche Erzeugnisse als Ursprungserzeugnisse des EWR, die dort unter Verwendung von Vormaterialien mit Ursprung in einer anwendenden Vertragspartei hergestellt worden sind, sofern die im EWR vorgenommene Be- oder Verarbeitung über die in Artikel 6 genannte Behandlung hinausgeht. Diese Vormaterialien brauchen nicht in ausreichendem Maße be- oder verarbeitet worden zu sein.

(2)   Geht eine im EWR vorgenommene Be- oder Verarbeitung nicht über die in Artikel 6 genannten Behandlungen hinaus, so gilt das unter Verwendung von Vormaterialien mit Ursprung in einer anderen anwendenden Vertragspartei hergestellte Erzeugnis nur dann als Ursprungserzeugnis des EWR, wenn der dort erzielte Wertzuwachs den Wert der verwendeten Vormaterialien mit Ursprung in einer anderen anwendenden Vertragspartei übersteigt. Andernfalls gilt das hergestellte Erzeugnis als Ursprungserzeugnis der anwendenden Vertragspartei, auf die der höchste Wert der bei der Herstellung im EWR verwendeten Vormaterialien entfällt.

(3)   Unbeschadet des Artikels 2 und unter Ausschluss der in die Kapitel 50 bis 63 fallenden Erzeugnisse gelten in einer anwendenden Vertragspartei – ausgenommen einer Vertragspartei des EWR-Abkommens – vorgenommene Be- oder Verarbeitungen als im EWR vorgenommen, wenn die hergestellten Erzeugnisse anschließend einer Be- oder Verarbeitung im EWR unterzogen werden.

(4)   Unbeschadet des Artikels 2 gelten bei Erzeugnissen der Kapitel 50 bis 63 – und nur für die Zwecke des bilateralen Handels zwischen den Vertragsparteien des EWR-Abkommens – in der einführenden Vertragspartei des EWR-Abkommens vorgenommene Be- oder Verarbeitungen als im EWR vorgenommen, wenn die Erzeugnisse anschließend einer Be- oder Verarbeitung im EWR unterzogen werden.

Für die Zwecke dieses Absatzes gelten die Teilnehmer des Stabilisierungs- und Assoziationsprozesses der Europäischen Union und die Republik Moldau als eine einzige anwendende Vertragspartei.

(5)   Die Vertragsparteien des EWR-Abkommens können sich im Wege eines Beschlusses des Gemeinsamen EWR-Ausschusses dafür entscheiden, die Anwendung von Absatz 3 auf die Einfuhr von Erzeugnissen der Kapitel 50 bis 63 auszudehnen.

(6)   Für die Zwecke der Kumulierung gemäß den Absätzen 3 bis 5 des vorliegenden Artikels gelten die Ursprungserzeugnisse nur dann als Erzeugnisse mit Ursprung im EWR, wenn die dort vorgenommene Be- oder Verarbeitung über die in Artikel 6 genannte Behandlung hinausgeht.

(7)   Ursprungserzeugnisse einer anwendenden Vertragspartei, die im EWR keiner Be- oder Verarbeitung unterzogen worden sind, behalten ihre Ursprungseigenschaft, wenn sie in eine der anderen Vertragsparteien des EWR-Abkommens ausgeführt werden.

Artikel 8

Voraussetzungen für die Anwendung der Ursprungskumulierung

(1)   Die Kumulierung gemäß Artikel 7 ist nur unter der Voraussetzung zulässig, dass

a)

zwischen den am Erwerb der Ursprungseigenschaft beteiligten anwendenden Vertragsparteien und der Bestimmungsvertragspartei des EWR-Abkommens ein Präferenzhandelsabkommen nach Artikel XXIV des Allgemeinen Zoll- und Handelsabkommens von 1994 (GATT) Anwendung findet und

b)

die Waren die Ursprungseigenschaft aufgrund von Ursprungsregeln erworben haben, die mit den vorliegenden Regeln übereinstimmen.

(2)   Bekanntmachungen über die Erfüllung der für die Anwendung der Kumulierung erforderlichen Voraussetzungen werden im Amtsblatt der Europäischen Union (Reihe C) und in einer amtlichen Veröffentlichung in anderen Vertragsparteien des EWR-Abkommens nach deren eigenen Verfahren veröffentlicht.

Die Kumulierung gemäß Artikel 7 findet ab dem in diesen Bekanntmachungen angegebenen Datum Anwendung.

Die Vertragsparteien des EWR-Abkommens übermitteln der Europäischen Kommission Einzelheiten der einschlägigen mit anderen anwendenden Vertragsparteien geschlossenen Abkommen, einschließlich des Datums des Inkrafttretens dieser Regeln.

(3)   Wenn Erzeugnisse die Ursprungseigenschaft durch Anwendung der Ursprungskumulierung gemäß Artikel 7 erworben haben, sollte der Nachweis der Ursprungseigenschaft folgende Erklärung in Englisch enthalten: „CUMULATION APPLIED WITH (name of the relevant applying Contracting Party/Parties in English)“.

Wird als Ursprungsnachweis eine Warenverkehrsbescheinigung EUR.1 verwendet, so ist diese Erklärung in Feld 7 der Warenverkehrsbescheinigung EUR.1 abzugeben.

(4)   Die Vertragsparteien des EWR-Abkommens können entscheiden, bei innerhalb des EWR ausgeführten Erzeugnissen, die die Ursprungseigenschaft durch Anwendung der Ursprungskumulierung gemäß Artikel 7 erworben haben, auf die Aufnahme der Erklärung nach Absatz 3 in den Ursprungsnachweis zu verzichten (1).

Die Vertragsparteien des EWR-Abkommens übermitteln der Europäischen Kommission gemäß Artikel 8 Absatz 2 die Aufhebung dieser Verpflichtung.

Artikel 9

Maßgebende Einheit

(1)   Maßgebende Einheit für die Anwendung dieser Regeln ist die für die Einreihung in die Position des Harmonisierten Systems maßgebende Einheit jedes Erzeugnisses. Daraus folgt, dass

a)

jede Gruppe oder Zusammenstellung von Erzeugnissen, die nach dem Harmonisierten System in eine einzige Position eingereiht wird, als Ganzes die maßgebende Einheit darstellt;

b)

bei einer Sendung mit einer Anzahl gleicher Erzeugnisse, die in dieselbe Position des Harmonisierten Systems eingereiht werden, diese Regeln für jedes Erzeugnis einzeln betrachtet gelten.

(2)   Werden Umschließungen nach der Allgemeinen Vorschrift 5 zum Harmonisierten System wie das darin enthaltene Erzeugnis eingereiht, so werden sie auch für die Bestimmung des Ursprungs wie das Erzeugnis behandelt.

(3)   Zubehör, Ersatzteile und Werkzeuge, die mit Geräten, Maschinen, Apparaten oder Fahrzeugen geliefert werden, werden mit diesen zusammen als Einheit angesehen, wenn sie als Bestandteil der Normalausrüstung in deren Ab-Werk-Preis enthalten sind.

Artikel 10

Warenzusammenstellungen

Warenzusammenstellungen im Sinne der Allgemeinen Vorschrift 3 zum Harmonisierten System gelten als Ursprungserzeugnisse, wenn alle Bestandteile Ursprungserzeugnisse sind.

Jedoch gilt eine Warenzusammenstellung, die aus Bestandteilen mit Ursprungseigenschaft und Bestandteilen ohne Ursprungseigenschaft besteht, in ihrer Gesamtheit als Ursprungserzeugnis, sofern der Wert der Bestandteile ohne Ursprungseigenschaft 15 v. H. des Ab-Werk-Preises der Warenzusammenstellung nicht überschreitet.

Artikel 11

Neutrale Elemente

Bei der Feststellung, ob ein Erzeugnis ein Ursprungserzeugnis ist, wird der Ursprung folgender gegebenenfalls bei seiner Herstellung verwendeter Erzeugnisse nicht berücksichtigt:

a)

Energie und Brennstoffe,

b)

Anlagen und Ausrüstung,

c)

Maschinen und Werkzeuge,

d)

Erzeugnisse, die nicht in die endgültige Zusammensetzung des Erzeugnisses eingehen oder nicht eingehen sollen.

Artikel 12

Buchmäßige Trennung

(1)   Werden bei der Be- oder Verarbeitung eines Erzeugnisses austauschbare Vormaterialien mit oder ohne Ursprungseigenschaft verwendet, so können die Wirtschaftsbeteiligten die Verwaltung der Vormaterialien mithilfe der Methode der buchmäßigen Trennung ohne getrennte Lagerung sicherstellen.

(2)   Die Wirtschaftsbeteiligten können die Verwaltung von austauschbaren Vormaterialien mit oder ohne Ursprungseigenschaft der Position 1701 mithilfe der Methode der buchmäßigen Trennung ohne getrennte Lagerung sicherstellen.

(3)   Die Vertragsparteien des EWR-Abkommens können verlangen, dass für die Anwendung der buchmäßigen Trennung eine vorherige Bewilligung bei den Zollbehörden eingeholt werden muss. Die Zollbehörden können die Bewilligung von allen ihnen zweckdienlich erscheinenden Voraussetzungen abhängig machen, und sie überwachen die Verwendung der Bewilligung. Die Zollbehörden können die Bewilligung widerrufen, wenn der Begünstigte in unzulässiger Weise von ihr Gebrauch macht oder die übrigen in diesen Regeln festgelegten Voraussetzungen nicht erfüllt.

Durch die Anwendung der buchmäßigen Trennung muss gewährleistet sein, dass jederzeit nicht mehr Erzeugnisse als „Ursprungserzeugnisse des EWR“ angesehen werden können, als dies bei räumlicher Trennung der Lagerbestände der Fall gewesen wäre.

Über die Anwendung der Methode sind nach den allgemein anerkannten Buchführungsgrundsätzen, die in der Vertragspartei des EWR-Abkommens gelten, Aufzeichnungen zu führen.

(4)   Der Begünstigte der Methode nach den Absätzen 1 und 2 fertigt für die Menge der Erzeugnisse, die als Ursprungserzeugnisse des EWR angesehen werden können, Ursprungsnachweise aus bzw. beantragt Ursprungsnachweise für sie. Auf Verlangen der Zollbehörden hat der Begünstigte eine Erklärung über die Verwaltung dieser Mengen vorzulegen.

TITEL III

TERRITORIALE AUFLAGEN

Artikel 13

Territorialitätsprinzip

(1)   Die in Titel II genannten Anforderungen müssen im EWR ohne Unterbrechung erfüllt sein.

(2)   Ursprungserzeugnisse, die aus dem EWR in ein anderes Land ausgeführt und anschließend wiedereingeführt werden, gelten bei ihrer Wiedereinfuhr als Erzeugnisse ohne Ursprungseigenschaft, es sei denn, den Zollbehörden wird glaubhaft dargelegt, dass

a)

die wiedereingeführten Erzeugnisse dieselben wie die ausgeführten sind und

b)

sie während ihres Verbleibs in dem betreffenden Land oder während der Ausfuhr keine Behandlung erfahren haben, die über das zur Erhaltung ihres Zustands erforderliche Maß hinausgeht.

(3)   Der Erwerb der Ursprungseigenschaft nach Titel II wird durch eine Be- oder Verarbeitung, die außerhalb des EWR an aus dem EWR ausgeführten und anschließend wieder eingeführten Vormaterialien vorgenommen wird, nicht berührt, sofern

a)

diese Vormaterialien im EWR vollständig gewonnen oder hergestellt oder vor ihrer Ausfuhr einer Be- oder Verarbeitung unterzogen worden sind, die über die Be- oder Verarbeitungen im Sinne des Artikels 6 hinausgeht, und

b)

den Zollbehörden glaubhaft dargelegt werden kann, dass

i)

die wiedereingeführten Erzeugnisse durch Be- oder Verarbeitung der ausgeführten Vormaterialien hergestellt worden sind und

ii)

die nach diesem Artikel außerhalb des EWR insgesamt erzielte Wertsteigerung 10 v. H. des Ab-Werk-Preises des Enderzeugnisses, für das die Ursprungseigenschaft beansprucht wird, nicht überschreitet.

(4)   Für die Zwecke von Absatz 3 finden die in Titel II genannten Bedingungen für den Erwerb der Ursprungseigenschaft auf die Be- oder Verarbeitung außerhalb des EWR keine Anwendung. Findet jedoch nach der Liste in Anhang II für die Bestimmung des Ursprungs des Enderzeugnisses eine Regel Anwendung, die einen zulässigen Höchstwert für alle verwendeten Vormaterialien ohne Ursprungseigenschaft vorsieht, so dürfen der Gesamtwert der im Gebiet der betreffenden Vertragspartei des EWR-Abkommens verwendeten Vormaterialien ohne Ursprungseigenschaft und der nach diesem Artikel außerhalb des EWR insgesamt erzielte Wertzuwachs zusammengenommen den angegebenen Vomhundertsatz nicht überschreiten.

(5)   Im Sinne der Absätze 3 und 4 bezeichnet der Begriff „insgesamt erzielter Wertzuwachs” alle außerhalb des EWR entstandenen Kosten einschließlich des Wertes der dort verwendeten Vormaterialien.

(6)   Die Absätze 3 und 4 des vorliegenden Artikels gelten nicht für Erzeugnisse, die die Bedingungen der Liste in Anhang II nicht erfüllen oder nur durch Anwendung der allgemeinen Toleranz nach Artikel 5 als in ausreichendem Maße be- oder verarbeitet angesehen werden können.

(7)   Die unter diesen Artikel fallende Be- oder Verarbeitung außerhalb des EWR wird im Rahmen der passiven Veredelung oder eines ähnlichen Verfahrens vorgenommen.

Artikel 14

Nichtveränderung

(1)   Die im Rahmen des EWR-Abkommens vorgesehene Präferenzbehandlung gilt nur für Erzeugnisse, die den Anforderungen dieser Regeln entsprechen und in einer Vertragspartei des EWR-Abkommens zur Einfuhr angemeldet werden, vorausgesetzt, diese Erzeugnisse sind dieselben wie die aus der ausführenden Vertragspartei des EWR-Abkommens ausgeführten Erzeugnisse. Vor der Überführung in den freien Verkehr dürfen sie nicht verändert, in irgendeiner Weise umgewandelt oder Be- oder Verarbeitungen unterzogen worden sein, die über das zur Erhaltung ihres Zustands erforderliche Maß hinausgehen; ausgenommen davon sind das Anbringen oder Beifügen von Marken, Etiketten, Siegeln oder sonstiger Dokumentation, um die Einhaltung spezifischer inländischer Anforderungen der einführenden Vertragspartei des EWR-Abkommens zu gewährleisten, was unter zollamtlicher Überwachung in dem Durchfuhrdrittland bzw. den Durchfuhrdrittländern oder dem Drittland bzw. den Drittländern geschieht, in dem/denen die Sendung aufgeteilt wird.

(2)   Erzeugnisse oder Sendungen können gelagert werden, solange sie in dem Durchfuhrdrittland/den Durchfuhrdrittländern unter zollamtlicher Überwachung verbleiben.

(3)   Unbeschadet des Titels V dieser Anlage können Sendungen aufgeteilt werden, solange sie in dem Drittland/den Drittländern, in dem/denen die Aufteilung erfolgt, unter zollamtlicher Überwachung verbleiben.

(4)   Bestehen Zweifel, so kann die einführende Vertragspartei des EWR-Abkommens den Einführer oder seinen Vertreter auffordern, jederzeit alle zweckdienlichen Unterlagen vorzulegen, welche die Erfüllung der Bestimmungen dieses Artikels belegen, was durch jede Art von Nachweisen geschehen kann, insbesondere durch

a)

vertraglich festgelegte Frachtpapiere wie Konnossemente;

b)

faktische oder konkrete Nachweise anhand der Kennung oder Nummerierung von Packstücken;

c)

eine von den Zollbehörden des Durchfuhrlands bzw. der Durchfuhrländer oder des Landes bzw. der Länder, in dem/denen die Sendung aufgeteilt wurde, ausgestellte Bescheinigung über die Nichtbehandlung oder alle sonstigen Nachweise, die belegen, dass die Waren im Durchfuhrland bzw. in den Durchfuhrländern oder in dem Land bzw. den Ländern, in dem/denen die Sendung aufgeteilt wurde, unter zollamtlicher Überwachung verblieben; oder

d)

Nachweise im Zusammenhang mit den Waren selbst.

Artikel 15

Ausstellungen

(1)   Werden Ursprungserzeugnisse zu einer Ausstellung in ein Land versandt, bei dem es sich nicht um eines der in den Artikeln 7 und 8 genannten Länder handelt, mit denen die Kumulierung zulässig ist, und nach der Ausstellung zur Einfuhr in den EWR verkauft, so erhalten sie bei der Einfuhr die Begünstigungen des EWR-Abkommens, sofern den Zollbehörden glaubhaft dargelegt wird, dass

a)

ein Ausführer die Erzeugnisse aus einer Vertragspartei des EWR-Abkommens in das Ausstellungsland versandt und dort ausgestellt hat,

b)

dieser Ausführer die Erzeugnisse einem Empfänger in einer anderen Vertragspartei des EWR-Abkommens verkauft oder überlassen hat,

c)

die Erzeugnisse während oder unmittelbar nach der Ausstellung in dem Zustand, in dem sie zur Ausstellung versandt worden waren, versandt worden sind und

d)

die Erzeugnisse ab dem Zeitpunkt, zu dem sie zur Ausstellung versandt wurden, nicht zu anderen Zwecken als zur Vorführung auf der Ausstellung verwendet worden sind.

(2)   Nach Maßgabe des Titels V dieser Anlage ist ein Ursprungsnachweis auszustellen oder auszufertigen und den Zollbehörden der einführenden Vertragspartei des EWR-Abkommens unter den üblichen Voraussetzungen vorzulegen. Darin sind Bezeichnung und Anschrift der Ausstellung anzugeben. Falls erforderlich, kann ein zusätzlicher Nachweis über die Umstände verlangt werden, unter denen die Erzeugnisse ausgestellt worden sind.

(3)   Absatz 1 gilt für Handels-, Industrie-, Landwirtschafts- und Handwerksmessen oder -ausstellungen und ähnliche öffentliche Veranstaltungen, bei denen die Erzeugnisse unter zollamtlicher Überwachung bleiben; ausgenommen sind Veranstaltungen zu privaten Zwecken für den Verkauf ausländischer Erzeugnisse in Läden oder Geschäftslokalen.

TITEL IV

RÜCKVERGÜTUNG ODER BEFREIUNG

Artikel 16

Zollrückvergütung oder Zollbefreiung

(1)   Vormaterialien ohne Ursprungseigenschaft, die im EWR bei der Herstellung von Ursprungserzeugnissen der Kapitel 50 bis 63 des Harmonisierten Systems verwendet worden sind, für die nach Maßgabe des Titels V dieser Anlage ein Ursprungsnachweis ausgestellt oder ausgefertigt wird, dürfen in der ausführenden Vertragspartei des EWR-Abkommens nicht Gegenstand einer wie auch immer gearteten Zollrückvergütung oder Zollbefreiung sein.

(2)   Das Verbot nach Absatz 1 betrifft in einer ausführenden Vertragspartei des EWR-Abkommens geltende Regelungen, nach denen Zölle oder Abgaben gleicher Wirkung auf bei der Herstellung von Ursprungserzeugnissen verwendete Vormaterialien vollständig oder teilweise erstattet, erlassen oder nicht erhoben werden, sofern die Erstattung, der Erlass oder die Nichterhebung ausdrücklich oder faktisch gewährt wird, wenn die aus den betreffenden Vormaterialien hergestellten Erzeugnisse ausgeführt werden, nicht dagegen, wenn diese Erzeugnisse im Inland in den zollrechtlich freien Verkehr übergehen.

(3)   Der Ausführer von Erzeugnissen mit Ursprungsnachweis hat auf Verlangen der Zollbehörden jederzeit alle zweckdienlichen Unterlagen vorzulegen, um nachzuweisen, dass für die bei der Herstellung dieser Erzeugnisse verwendeten Vormaterialien ohne Ursprungseigenschaft keine Zollrückvergütung gewährt worden ist und sämtliche für solche Vormaterialien geltenden Zölle und Abgaben gleicher Wirkung tatsächlich entrichtet worden sind.

(4)   Das Verbot in Absatz 1 gilt nicht für den Handel zwischen den Vertragsparteien des EWR-Abkommens mit Erzeugnissen, welche die Ursprungseigenschaft durch die Ursprungskumulierung nach Artikel 7 Absätze 4 oder 5 erworben haben.

TITEL V

NACHWEIS DER URSPRUNGSEIGENSCHAFT

Artikel 17

Allgemeine Vorschriften

(1)   Ursprungserzeugnisse erhalten bei der Einfuhr in eine Vertragspartei des EWR-Abkommens die Begünstigungen des EWR-Abkommens, sofern

a)

eine Warenverkehrsbescheinigung EUR.1 nach dem Muster in Anhang IV dieser Anlage vorgelegt wird;

b)

in den in Artikel 18 Absatz 1 genannten Fällen vom Ausführer eine Erklärung auf einer Rechnung, einem Lieferschein oder einem anderen Handelspapier (im Folgenden „Ursprungserklärung“) abgegeben wird, in der die betreffenden Erzeugnisse so genau bezeichnet sind, dass die Feststellung der Nämlichkeit möglich ist; der Wortlaut der Ursprungserklärung findet sich in Anhang III dieser Anlage.

(2)   Ungeachtet des Absatzes 1 erhalten Ursprungserzeugnisse im Sinne dieser Regeln in den in Artikel 27 genannten Fällen die Begünstigungen des EWR-Abkommens, ohne dass einer der in Artikel 1 genannten Ursprungsnachweise vorgelegt werden muss.

(3)   Ungeachtet des Absatzes 1 können die Vertragsparteien des EWR-Abkommens vereinbaren, dass im Rahmen des Präferenzverkehrs zwischen ihnen die in Absatz 1 Buchstaben a und b genannten Ursprungsnachweise durch Erklärungen zum Ursprung ersetzt werden, ausgefertigt von in einer elektronischen Datenbank registrierten Ausführern nach den nationalen Rechtsvorschriften der Vertragsparteien des EWR-Abkommens.

Die Nutzung einer von in einer elektronischen Datenbank registrierten Ausführern ausgefertigten Erklärung zum Ursprung, die von zwei oder mehr Vertragsparteien vereinbart wurde, steht der Anwendung der diagonalen Kumulierung mit anderen anwendenden Vertragsparteien nicht entgegen.

(4)   Für die Zwecke von Absatz 1 können die Vertragsparteien des EWR-Abkommens die Einrichtung eines Systems vereinbaren, das es ermöglicht, die in Absatz 1 Buchstaben a und b genannten Ursprungsnachweise elektronisch auszustellen und/oder zu übermitteln.

(5)   Gilt Artikel 8 Absatz 4, so ergreift der in einer anwendenden Vertragspartei niedergelassene Ausführer, der einen Ursprungsnachweis auf der Grundlage eines anderen Ursprungsnachweises ausfertigt oder beantragt, für den eine Befreiung von der sonst nach Artikel 8 Absatz 3 geltenden Verpflichtung zur Aufnahme der Erklärung gilt, für die Zwecke des Artikels 7 alle erforderlichen Schritte, um sicherzustellen, dass die Voraussetzungen für die Anwendung der Kumulierung erfüllt sind, und er ist bereit, den Zollbehörden alle einschlägigen Unterlagen vorzulegen.

Artikel 18

Voraussetzungen für die Ausfertigung einer Ursprungserklärung

(1)   Eine in Artikel 17 Absatz 1 Buchstabe b genannte Ursprungserklärung kann ausgefertigt werden

a)

von einem ermächtigten Ausführer im Sinne des Artikels 19 oder

b)

von jedem Ausführer für Sendungen von einem oder mehreren Packstücken, die Ursprungserzeugnisse enthalten, deren Wert 6 000 EUR je Sendung nicht überschreitet.

(2)   Eine Ursprungserklärung kann ausgefertigt werden, wenn die Erzeugnisse als Ursprungserzeugnisse des EWR oder einer anwendenden Vertragspartei angesehen werden können und die übrigen Anforderungen dieser Regeln erfüllen.

(3)   Auf Verlangen der Zollbehörden der ausführenden Vertragspartei des EWR-Abkommens hat der Ausführer, der eine Ursprungserklärung ausfertigt, jederzeit alle zweckdienlichen Unterlagen zum Nachweis der Ursprungseigenschaft der betreffenden Erzeugnisse sowie der Erfüllung der übrigen Anforderungen dieser Regeln vorzulegen.

(4)   Eine Ursprungserklärung ist vom Ausführer maschinenschriftlich oder mechanografisch auf der Rechnung, dem Lieferschein oder einem anderen Handelspapier mit dem Wortlaut und in einer der Sprachfassungen des Anhangs III dieser Anlage nach Maßgabe der nationalen Rechtsvorschriften des Ausfuhrlandes auszufertigen. Wird die Erklärung handschriftlich erstellt, so muss das mit Tinte in Druckschrift erfolgen.

(5)   Die Ursprungserklärung ist vom Ausführer eigenhändig zu unterzeichnen. Ein ermächtigter Ausführer im Sinne des Artikels 19 braucht jedoch solche Erklärungen nicht zu unterzeichnen, wenn er sich gegenüber den Zollbehörden der ausführenden Vertragspartei des EWR-Abkommens schriftlich verpflichtet, die volle Verantwortung für jede Ursprungserklärung zu übernehmen, die ihn so identifiziert, als ob er sie eigenhändig unterzeichnet hätte.

(6)   Die Ursprungserklärung kann vom Ausführer bei der Ausfuhr der Erzeugnisse oder nach deren Ausfuhr (im Folgenden „nachträgliche Ursprungserklärung“) ausgefertigt werden, vorausgesetzt, dass sie im Einfuhrland innerhalb von zwei Jahren nach der Einfuhr der betreffenden Erzeugnisse vorgelegt wird.

Erfolgt die Aufteilung einer Sendung nach Artikel 14 Absatz 3 und wird dieselbe Zweijahresfrist eingehalten, so wird die nachträgliche Ursprungserklärung vom ermächtigten Ausführer der ausführenden Vertragspartei des EWR-Abkommens ausgefertigt.

Artikel 19

Ermächtigter Ausführer

(1)   Die Zollbehörden der ausführenden Vertragspartei des EWR-Abkommens können vorbehaltlich der nationalen Vorschriften einen in dieser Vertragspartei des EWR-Abkommens niedergelassenen Ausführer (im Folgenden „ermächtigter Ausführer“) ermächtigen, Ursprungserklärungen ungeachtet des Werts der betreffenden Erzeugnisse auszufertigen.

(2)   Ein Ausführer, der eine solche Bewilligung beantragt, muss jede von den Zollbehörden für erforderlich gehaltene Gewähr für die Kontrolle der Ursprungseigenschaft der Erzeugnisse und die Erfüllung der übrigen Anforderungen dieser Regeln bieten.

(3)   Die Zollbehörden erteilen dem ermächtigten Ausführer eine Bewilligungsnummer, die in der Ursprungserklärung anzugeben ist.

(4)   Die Zollbehörden überprüfen den ordnungsgemäßen Gebrauch einer Bewilligung. Sie können die Bewilligung widerrufen, wenn der ermächtigte Ausführer in unzulässiger Weise von ihr Gebrauch macht, und widerrufen sie in jedem Fall, wenn der ermächtigte Ausführer die in Absatz 2 genannte Gewähr nicht mehr bietet.

Artikel 20

Verfahren für die Ausstellung der Warenverkehrsbescheinigung EUR.1

(1)   Die Warenverkehrsbescheinigung EUR.1 wird von den Zollbehörden der ausführenden Vertragspartei des EWR-Abkommens auf schriftlichen Antrag ausgestellt, der vom Ausführer oder unter der Verantwortung des Ausführers von seinem bevollmächtigten Vertreter gestellt worden ist.

(2)   Der Ausführer oder sein bevollmächtigter Vertreter füllt zu diesem Zweck das Formblatt der Warenverkehrsbescheinigung EUR.1 und des Antrags nach dem Muster in Anhang IV dieser Anlage aus. Diese Formblätter sind in einer der Sprachen, in denen das EWR-Abkommen verfasst ist, nach den nationalen Rechtsvorschriften der ausführenden Vertragspartei des EWR-Abkommens auszufüllen. Werden die Formblätter handschriftlich ausgefüllt, so erfolgt dies mit Tinte in Druckschrift. Die Warenbezeichnung ist in dem dafür vorgesehenen Feld ohne Zeilenzwischenraum einzutragen. Ist das Feld nicht vollständig ausgefüllt, so sind unter der letzten Zeile der Warenbezeichnung ein waagerechter Strich zu ziehen und der nicht ausgefüllte Teil des Feldes durchzustreichen.

(3)   Die Warenverkehrsbescheinigung EUR.1 enthält in Feld 7 die Erklärung in englischer Sprache „TRANSITIONAL RULES“.

(4)   Der Ausführer, der die Ausstellung der Warenverkehrsbescheinigung EUR.1 beantragt, hat auf Verlangen der Zollbehörden der ausführenden Vertragspartei des EWR-Abkommens, in der die Warenverkehrsbescheinigung EUR.1 ausgestellt wird, jederzeit alle zweckdienlichen Unterlagen zum Nachweis der Ursprungseigenschaft der betreffenden Erzeugnisse sowie der Erfüllung der übrigen Anforderungen dieser Regeln vorzulegen.

(5)   Eine Warenverkehrsbescheinigung EUR.1 wird von den Zollbehörden der ausführenden Vertragspartei des EWR-Abkommens ausgestellt, wenn die betreffenden Erzeugnisse als Ursprungserzeugnisse angesehen werden können und die übrigen Anforderungen dieser Regeln erfüllen.

(6)   Die Zollbehörden, welche die Warenverkehrsbescheinigung EUR.1 ausstellen, treffen die erforderlichen Maßnahmen, um die Ursprungseigenschaft der Erzeugnisse und die Erfüllung der übrigen Anforderungen dieser Regeln zu überprüfen. Sie sind berechtigt, zu diesem Zweck die Vorlage von Beweismitteln zu verlangen und jede Art von Überprüfung der Buchführung des Ausführers oder jede sonstige von ihnen für zweckdienlich erachtete Kontrolle durchzuführen. Sie achten auch darauf, dass die in Absatz 2 genannten Formblätter ordnungsgemäß ausgefüllt sind. Sie prüfen insbesondere, ob das Feld mit der Warenbezeichnung so ausgefüllt ist, dass jede Möglichkeit eines missbräuchlichen Zusatzes ausgeschlossen ist.

(7)   In Feld 11 der Warenverkehrsbescheinigung EUR.1 ist das Datum der Ausstellung der Warenverkehrsbescheinigung EUR.1 anzugeben.

(8)   Die Warenverkehrsbescheinigung EUR.1 wird von den Zollbehörden ausgestellt und zur Verfügung des Ausführers gehalten, sobald die Ausfuhr tatsächlich erfolgt oder sichergestellt ist.

Artikel 21

Nachträglich ausgestellte Warenverkehrsbescheinigung EUR.1

(1)   Abweichend von Artikel 20 Absatz 8 kann die Warenverkehrsbescheinigung EUR.1 nach der Ausfuhr der Erzeugnisse, auf die sie sich bezieht, ausgestellt werden, wenn

a)

sie infolge eines Irrtums, eines unverschuldeten Versehens oder besonderer Umstände bei der Ausfuhr nicht ausgestellt worden ist;

b)

den Zollbehörden glaubhaft dargelegt wird, dass eine Warenverkehrsbescheinigung EUR.1 ausgestellt, aber bei der Einfuhr aus formalen Gründen nicht angenommen worden ist;

c)

die endgültige Bestimmung der betreffenden Erzeugnisse zum Zeitpunkt ihrer Ausfuhr unbekannt war und erst während ihrer Beförderung oder Lagerung und möglicherweise nach einer Aufteilung einer Sendung nach Artikel 14 Absatz 3 festgelegt wurde;

d)

eine Warenverkehrsbescheinigung EUR.1 oder EUR.MED nach den Regeln des PEM-Übereinkommens für Erzeugnisse ausgestellt wurde, die auch gemäß diesen Regeln die Ursprungseigenschaft besitzen; der Ausführer ergreift alle erforderlichen Schritte, um sicherzustellen, dass die Voraussetzungen für die Anwendung der Kumulierung erfüllt sind, und ist bereit, den Zollbehörden alle einschlägigen Unterlagen zum Nachweis, dass es sich um ein Ursprungserzeugnis gemäß diesen Regeln handelt, vorzulegen, oder

e)

es wurde eine Warenverkehrsbescheinigung EUR.1 auf der Grundlage von Artikel 8 Absatz 4 ausgestellt und die Anwendung von Artikel 8 Absatz 3 ist bei der Einfuhr in eine andere anwendende Vertragspartei vorgeschrieben.

(2)   In Fällen nach Absatz 1 hat der Ausführer in seinem Antrag Ort und Datum der Ausfuhr der Erzeugnisse, auf die sich die Warenverkehrsbescheinigung EUR.1 bezieht, sowie die Gründe für den Antrag anzugeben.

(3)   Die Zollbehörden dürfen eine Warenverkehrsbescheinigung EUR.1 nachträglich innerhalb von zwei Jahren ab dem Datum der Ausfuhr und nur dann ausstellen, wenn sie geprüft haben, ob die Angaben im Antrag des Ausführers mit den entsprechenden Unterlagen übereinstimmen.

(4)   Zusätzlich zu dem in Artikel 20 Absatz 3 festgelegten Erfordernis ist die nachträglich ausgestellte Warenverkehrsbescheinigung EUR.1 mit folgendem Vermerk in englischer Sprache zu versehen: „ISSUED RETROSPECTIVELY“.

(5)   Der in Absatz 4 genannte Vermerk ist in Feld 7 der Warenverkehrsbescheinigung EUR.1 einzutragen.

Artikel 22

Ausstellung eines Duplikats der Warenverkehrsbescheinigung EUR.1

(1)   Bei Diebstahl, Verlust oder Vernichtung einer Warenverkehrsbescheinigung EUR.1 kann der Ausführer bei den Zollbehörden, die die Bescheinigung ausgestellt haben, ein Duplikat beantragen, das anhand der in ihrem Besitz befindlichen Ausfuhrpapiere ausgefertigt wird.

(2)   Zusätzlich zu dem in Artikel 20 Absatz 3 festgelegten Erfordernis ist das im Einklang mit Absatz 1 ausgestellte Duplikat mit folgendem Vermerk in englischer Sprache zu versehen: „DUPLICATE“.

(3)   Der in Absatz 2 genannte Vermerk ist in Feld 7 des Duplikats der Warenverkehrsbescheinigung EUR.1 einzutragen.

(4)   Das Duplikat trägt das Ausstellungsdatum der Original-Warenverkehrsbescheinigung EUR.1 und gilt mit Wirkung von diesem Tag.

Artikel 23

Geltungsdauer der Ursprungsnachweise

(1)   Die Ursprungsnachweise bleiben zehn Monate nach dem Datum der Ausstellung oder Ausfertigung in der ausführenden Vertragspartei des EWR-Abkommens gültig und sind innerhalb dieser Frist den Zollbehörden der einführenden Vertragspartei des EWR-Abkommens vorzulegen.

(2)   Ursprungsnachweise, die den Zollbehörden der einführenden Vertragspartei des EWR-Abkommens nach Ablauf der in Absatz 1 genannten Geltungsdauer vorgelegt werden, können zur Gewährung der Präferenzbehandlung angenommen werden, wenn diese Vorlagefrist aufgrund außergewöhnlicher Umstände nicht eingehalten werden konnte.

(3)   In allen anderen Fällen verspäteter Vorlage können die Zollbehörden der einführenden Vertragspartei des EWR-Abkommens die Ursprungsnachweise annehmen, wenn ihnen die Erzeugnisse vor Ablauf der Vorlagefrist gestellt worden sind.

Artikel 24

Freizonen

(1)   Die Vertragsparteien des EWR-Abkommens treffen alle erforderlichen Maßnahmen, um zu verhindern, dass von einem Ursprungsnachweis begleitete Erzeugnisse, die während ihrer Beförderung zeitweilig in einer Freizone auf ihrem Gebiet verbleiben, dort ausgetauscht oder anderen als den üblichen auf die Erhaltung ihres Zustands gerichteten Behandlungen unterzogen werden.

(2)   Abweichend von Absatz 1 kann in Fällen, in denen von einem Ursprungsnachweis begleitete Ursprungserzeugnisse des EWR oder einer anwendenden Vertragspartei in eine Freizone eingeführt und dort einer Behandlung oder Verarbeitung unterzogen werden, ein neuer Ursprungsnachweis ausgestellt oder ausgefertigt werden, wenn die Behandlung oder Verarbeitung diesen Regeln entspricht.

Artikel 25

Einfuhranforderungen

Die Ursprungsnachweise sind den Zollbehörden der einführenden Vertragspartei des EWR-Abkommens nach den dort geltenden Verfahrensvorschriften vorzulegen.

Artikel 26

Einfuhr in Teilsendungen

Werden auf Antrag des Einführers und unter den von den Zollbehörden der einführenden Vertragspartei des EWR-Abkommens festgelegten Voraussetzungen zerlegte oder noch nicht zusammengesetzte Erzeugnisse der Abschnitte XVI und XVII oder der Positionen 7308 und 9406 des Harmonisierten Systems im Sinne der Allgemeinen Vorschrift 2a zur Auslegung des Harmonisierten Systems in Teilsendungen eingeführt, so ist den Zollbehörden bei der Einfuhr der ersten Teilsendung ein einziger Ursprungsnachweis vorzulegen.

Artikel 27

Ausnahmen vom Ursprungsnachweis

(1)   Erzeugnisse, die in Kleinsendungen von Privatpersonen an Privatpersonen versandt werden oder die sich im persönlichen Gepäck von Reisenden befinden, werden ohne Vorlage eines förmlichen Ursprungsnachweises als Ursprungserzeugnisse angesehen, sofern es sich um Einfuhren nichtkommerzieller Art handelt und erklärt wird, dass die Anforderungen dieser Regeln erfüllt sind, wobei an der Richtigkeit dieser Erklärung kein Zweifel bestehen darf.

(2)   Einfuhren gelten nicht als Einfuhren kommerzieller Art, wenn folgende Bedingungen erfüllt sind:

a)

Die Einfuhren erfolgen gelegentlich;

b)

die Einfuhren bestehen ausschließlich aus Erzeugnissen, die zum persönlichen Ge- oder Verbrauch der Empfänger oder Reisenden oder zum Ge- oder Verbrauch in deren Haushalt bestimmt sind;

c)

die Erzeugnisse geben weder durch ihre Beschaffenheit noch durch ihre Menge zu der Vermutung Anlass, dass ihre Einfuhr aus kommerziellen Gründen erfolgt.

(3)   Der Gesamtwert der Erzeugnisse darf bei Kleinsendungen 500 EUR und bei den im persönlichen Gepäck von Reisenden enthaltenen Erzeugnissen 1 200 EUR nicht überschreiten.

Artikel 28

Abweichungen und Formfehler

(1)   Bei geringfügigen Abweichungen zwischen den Angaben in den Ursprungsnachweisen und den Angaben in den Unterlagen, die der Zollstelle zur Erfüllung der Einfuhrförmlichkeiten für die Erzeugnisse vorgelegt werden, ist der Ursprungsnachweis nicht allein dadurch ungültig, sofern einwandfrei nachgewiesen wird, dass sich dieses Papier auf die gestellten Erzeugnisse bezieht.

(2)   Eindeutige Formfehler wie Tippfehler in einem Ursprungsnachweis dürfen nicht zur Ablehnung der Unterlagen nach Absatz 1 führen, wenn diese Fehler keinen Zweifel an der Richtigkeit der Angaben in diesen Unterlagen entstehen lassen.

Artikel 29

Lieferantenerklärung

(1)   Wird in einer Vertragspartei des EWR-Abkommens eine Warenverkehrsbescheinigung EUR.1 oder eine Ursprungserklärung für Ursprungserzeugnisse ausgestellt bzw. ausgefertigt, bei deren Herstellung Waren aus einer anderen anwendenden Vertragspartei gemäß Artikel 7 Absätze 3 oder 4 verwendet worden sind, die dort be- oder verarbeitet wurden, ohne die Präferenzursprungseigenschaft zu erwerben, so wird die für diese Waren nach Maßgabe dieses Artikels abgegebene Lieferantenerklärung berücksichtigt.

(2)   Die Lieferantenerklärung nach Absatz 1 dient als Nachweis für die im EWR oder in einer anwendenden Vertragspartei an den betreffenden Waren vorgenommene Be- oder Verarbeitung im Hinblick auf die Entscheidung, ob die Erzeugnisse, bei deren Herstellung diese Waren verwendet worden sind, als Ursprungserzeugnisse des EWR gelten können und die übrigen Anforderungen dieser Regeln erfüllt sind.

(3)   Abgesehen von den Fällen des Absatzes 4 wird vom Lieferanten für jede Warensendung eine gesonderte Lieferantenerklärung in der in Anhang VI vorgeschriebenen Form auf einem Blatt Papier ausgefertigt, das der Rechnung, dem Lieferschein oder einem anderen Handelspapier beigefügt wird, in dem die betreffenden Waren so genau bezeichnet sind, dass die Feststellung der Nämlichkeit möglich ist.

(4)   Ein Lieferant, der regelmäßig einen Kunden mit Waren beliefert, die im EWR oder in einer anwendenden Vertragspartei über einen längeren Zeitraum hinweg in der gleichen Weise be- oder verarbeitet werden sollen, kann eine einmalige Lieferantenerklärung (im Folgenden „Langzeit-Lieferantenerklärung“) abgeben, die für alle weiteren Sendungen der betreffenden Waren gilt. Die Langzeit-Lieferantenerklärung gilt in der Regel bis zu zwei Jahren nach dem Datum ihrer Ausfertigung. Die Zollbehörden der anwendenden Vertragspartei, in der die Erklärung ausgefertigt wird, legen die Bedingungen fest, unter denen eine längere Geltungsdauer zulässig ist. Die Langzeit-Lieferantenerklärung wird vom Lieferanten in der in Anhang VII vorgeschriebenen Form ausgefertigt; die betreffenden Waren müssen darin so genau bezeichnet sein, dass die Feststellung der Nämlichkeit möglich ist. Sie wird dem betreffenden Kunden vor der ersten Lieferung der Waren, auf die sich die Erklärung bezieht, oder zusammen mit dieser Lieferung vorgelegt. Der Lieferant unterrichtet seinen Kunden unverzüglich, wenn die Langzeit-Lieferantenerklärung für die betreffenden Waren nicht mehr gilt.

(5)   Die Lieferantenerklärung nach den Absätzen 3 und 4 ist maschinenschriftlich oder gedruckt in einer der Sprachen, in denen das EWR-Abkommen abgefasst ist, nach den nationalen Rechtsvorschriften der anwendenden Vertragspartei, in der die Erklärung ausgefertigt wird, zu erstellen und vom Lieferanten eigenhändig zu unterzeichnen. Die Erklärung kann auch handschriftlich ausgefertigt werden; in diesem Fall ist sie mit Tinte in Druckschrift zu erstellen.

(6)   Der die Erklärung ausfertigende Lieferant hat auf Verlangen der Zollbehörden der anwendenden Vertragspartei, in der die Erklärung ausgefertigt wird, jederzeit alle zweckdienlichen Unterlagen zum Nachweis der Richtigkeit der in der Erklärung gemachten Angaben vorzulegen.

Artikel 30

In Euro ausgedrückte Beträge

(1)   Für die Zwecke von Artikel 18 Absatz 1 Buchstabe b und Artikel 27 Absatz 3 in den Fällen, in denen die Erzeugnisse in einer anderen Währung als Euro in Rechnung gestellt werden, werden die Beträge in den Landeswährungen der Vertragsparteien des EWR-Abkommens, die den in Euro ausgedrückten Beträgen entsprechen, von den betroffenen Ländern jährlich festgelegt.

(2)   Für die Begünstigungen des Artikels 18 Absatz 1 Buchstabe b und des Artikels 27 Absatz 3 ist der von dem betreffenden Land festgelegte Betrag in der Währung maßgebend, in der die Rechnung ausgestellt ist.

(3)   Für die Umrechnung der in Euro ausgedrückten Beträge in die Landeswährungen gilt der Euro-Kurs der jeweiligen Landeswährung am ersten Arbeitstag des Monats Oktober. Die Beträge sind der Europäischen Kommission bis zum 15. Oktober mitzuteilen; sie gelten ab dem 1. Januar des Folgejahres. Die Europäische Kommission teilt die Beträge den betreffenden Ländern mit.

(4)   Die Vertragsparteien des EWR-Abkommens können den Betrag, der sich aus der Umrechnung eines in Euro ausgedrückten Betrags in ihre Landeswährung ergibt, nach oben oder nach unten runden. Der abgerundete Betrag darf um höchstens 5 v. H. vom Ergebnis der Umrechnung abweichen. Eine Vertragspartei kann den Betrag in ihrer Landeswährung, der dem in Euro ausgedrückten Betrag entspricht, unverändert beibehalten, sofern sich durch die Umrechnung dieses Betrags zum Zeitpunkt der in Absatz 3 vorgesehenen jährlichen Anpassung der Gegenwert in Landeswährung vor dem Abrunden um weniger als 15 v. H. erhöht. Der Gegenwert in Landeswährung kann unverändert beibehalten werden, sofern die Umrechnung zu einer Verringerung dieses Gegenwerts führen würde.

(5)   Die in Euro ausgedrückten Beträge werden auf Antrag einer Vertragspartei des EWR-Abkommens vom Gemeinsamen EWR-Ausschuss überprüft. Bei dieser Überprüfung prüft der Gemeinsame EWR-Ausschuss, ob es erstrebenswert ist, die Auswirkungen dieser Beschränkungen in realen Werten zu erhalten. Zu diesem Zweck kann er beschließen, die in Euro ausgedrückten Beträge zu ändern.

TITEL VI

GRUNDSÄTZE DER ZUSAMMENARBEIT UND NACHWEISE

Artikel 31

Nachweise, Aufbewahrung von Ursprungsnachweisen und Belegen

(1)   Ein Ausführer, der eine Ursprungserklärung ausfertigt oder eine Warenverkehrsbescheinigung EUR.1 beantragt, hat eine Abschrift oder eine elektronische Fassung dieser Ursprungsnachweise sowie aller Unterlagen zum Nachweis der Ursprungseigenschaft des Erzeugnisses mindestens drei Jahre lang ab dem Datum der Ausstellung oder der Ausfertigung der Ursprungserklärung aufzubewahren.

(2)   Ein Lieferant, der eine Lieferantenerklärung ausfertigt, hat Kopien der Erklärung und aller Rechnungen, Lieferscheine oder anderen Handelspapiere, denen diese Erklärung beigefügt ist, sowie die in Artikel 29 Absatz 6 genannten Unterlagen mindestens drei Jahre lang aufzubewahren.

Ein Lieferant, der eine Langzeit-Lieferantenerklärung ausfertigt, hat Kopien der Erklärung und aller Rechnungen, Lieferscheine oder anderen Handelspapiere, die sich auf die im Rahmen der betreffenden Erklärung an einen Kunden gelieferten Waren beziehen, sowie die in Artikel 29 Absatz 6 genannten Unterlagen mindestens drei Jahre lang aufzubewahren. Diese Frist beginnt mit dem Tag, an dem die Geltungsdauer der Langzeit-Lieferantenerklärung endet.

(3)   Für die Zwecke von Absatz 1 des vorliegenden Artikels umfassen die „Unterlagen zum Nachweis der Ursprungseigenschaft“ unter anderem:

a)

den unmittelbaren Nachweis der vom Ausführer oder Lieferanten angewandten Verfahren zur Herstellung des Erzeugnisses, z. B. aufgrund seiner geprüften Bücher oder seiner internen Buchführung;

b)

Belege über die Ursprungseigenschaft der bei der Herstellung verwendeten Vormaterialien, wobei diese Belege in der jeweiligen anwendenden Vertragspartei nach deren nationalen Rechtsvorschriften ausgestellt oder ausgefertigt worden sind;

c)

Belege über die in der jeweiligen Vertragspartei des EWR-Abkommens an den betreffenden Vormaterialien vorgenommenen Be- oder Verarbeitungen, wobei diese Belege in dieser Vertragspartei des EWR-Abkommens nach deren nationalen Rechtsvorschriften ausgestellt oder ausgefertigt worden sind;

d)

Ursprungserklärungen oder Warenverkehrsbescheinigungen EUR.1 zum Nachweis der Ursprungseigenschaft der bei der Herstellung verwendeten Vormaterialien, wobei diese in den Vertragsparteien des EWR-Abkommens nach diesen Regeln ausgestellt oder ausgefertigt worden sind;

e)

geeignete Belege über die nach den Artikeln 13 und 14 außerhalb des EWR vorgenommenen Be- oder Verarbeitungen zum Nachweis dafür, dass die Anforderungen dieser Artikel erfüllt sind.

(4)   Die Zollbehörden der ausführenden Vertragspartei des EWR-Abkommens, die die Warenverkehrsbescheinigung EUR.1 ausstellen, bewahren das Antragsformular nach Artikel 20 Absatz 2 mindestens drei Jahre lang auf.

(5)   Die Zollbehörden der einführenden Vertragspartei des EWR-Abkommens bewahren die ihnen vorgelegten Ursprungserklärungen und Warenverkehrsbescheinigungen EUR.1 mindestens drei Jahre lang auf.

(6)   Die Lieferantenerklärung zum Nachweis der in einer anwendenden Vertragspartei oder im EWR an den verwendeten Vormaterialien vorgenommenen Be- oder Verarbeitungen wird, sofern sie in dieser anwendenden Vertragspartei oder im EWR ausgefertigt worden ist, einer der in Artikel 18 Absatz 3, Artikel 20 Absatz 4 und Artikel 29 Absatz 6 genannten Unterlagen zum Nachweis dafür gleichgestellt, dass Erzeugnisse, für die eine Warenverkehrsbescheinigung EUR.1 oder eine Ursprungserklärung vorliegt, tatsächlich als Ursprungserzeugnisse in dieser anwendenden Vertragspartei oder im EWR angesehen werden können und die übrigen Anforderungen dieser Regeln erfüllen.

Artikel 32

Streitbeilegung

Streitigkeiten im Zusammenhang mit den Prüfungsverfahren gemäß den Artikeln 34 und 35 oder mit der Auslegung dieser Anlage, die zwischen den Zollbehörden, die um eine Prüfung ersucht haben, und den für die Prüfung zuständigen Zollbehörden nicht beigelegt werden können, sind dem Gemeinsamen EWR-Ausschuss vorzulegen.

Streitigkeiten zwischen dem Einführer und den Zollbehörden der einführenden Vertragspartei des EWR-Abkommens sind stets nach dem Recht des Einfuhrlandes beizulegen.

TITEL VII

ZUSAMMENARBEIT DER VERWALTUNGEN

Artikel 33

Notifizierung und Zusammenarbeit

(1)   Die Zollbehörden der Vertragsparteien des EWR-Abkommens übermitteln einander die Musterabdrücke der Stempel, die ihre Zollstellen bei der Ausstellung der Warenverkehrsbescheinigungen EUR.1 verwenden, die Muster der Bewilligungsnummern für ermächtigte Ausführer sowie die Anschriften der Zollbehörden, die für die Prüfung dieser Bescheinigungen und Ursprungserklärungen zuständig sind.

(2)   Um die ordnungsgemäße Anwendung dieser Regeln sicherzustellen, leisten die Vertragsparteien des EWR-Abkommens einander über die zuständigen Zollbehörden Amtshilfe bei der Prüfung der Echtheit der Warenverkehrsbescheinigungen EUR.1, der Ursprungserklärungen, der Lieferantenerklärungen sowie der Richtigkeit der in diesen Nachweisen enthaltenen Angaben.

Artikel 34

Prüfung der Ursprungsnachweise

(1)   Eine nachträgliche Prüfung der Ursprungsnachweise erfolgt stichprobenweise oder immer dann, wenn die Zollbehörden der einführenden Vertragspartei des EWR-Abkommens begründete Zweifel an der Echtheit der Papiere, der Ursprungseigenschaft der betreffenden Erzeugnisse oder der Erfüllung der übrigen Anforderungen dieser Regeln haben.

(2)   Wenn die Zollbehörden der einführenden Vertragspartei des EWR-Abkommens um eine nachträgliche Prüfung ersuchen, senden sie die Warenverkehrsbescheinigung EUR.1 und die Rechnung, falls sie vorgelegt worden ist, die Ursprungserklärung oder eine Kopie dieser Papiere an die Zollbehörden der ausführenden Vertragspartei des EWR-Abkommens zurück, gegebenenfalls unter Angabe der Gründe für das Ersuchen um nachträgliche Prüfung. Zur Begründung des Ersuchens um nachträgliche Prüfung übermitteln sie alle Unterlagen und teilen alle bekannten Umstände mit, die auf die Unrichtigkeit der Angaben in dem Ursprungsnachweis schließen lassen.

(3)   Die Prüfung wird von den Zollbehörden der ausführenden Vertragspartei des EWR-Abkommens durchgeführt. Sie sind berechtigt, zu diesem Zweck die Vorlage von Beweismitteln zu verlangen und jede Art von Überprüfung der Buchführung des Ausführers oder jede sonstige von ihnen für zweckdienlich erachtete Kontrolle durchzuführen.

(4)   Beschließen die Zollbehörden der einführenden Vertragspartei des EWR-Abkommens, bis zum Eingang des Ergebnisses der nachträglichen Prüfung die Präferenzbehandlung für die betreffenden Erzeugnisse auszusetzen, so bieten sie dem Einführer vorbehaltlich der für notwendig erachteten Sicherungsmaßnahmen an, die Erzeugnisse freizugeben.

(5)   Das Ergebnis dieser Prüfung ist den Zollbehörden, die um die Prüfung ersucht haben, so bald wie möglich mitzuteilen. Anhand dieses Ergebnisses muss sich eindeutig feststellen lassen, ob die Papiere echt sind und ob die Erzeugnisse als Ursprungserzeugnisse des EWR angesehen werden können und die übrigen Anforderungen dieser Regeln erfüllt sind.

(6)   Ist bei begründeten Zweifeln nach Ablauf von zehn Monaten nach dem Datum des Ersuchens um nachträgliche Prüfung noch keine Antwort erfolgt oder enthält die Antwort keine ausreichenden Angaben, um über die Echtheit des betreffenden Papiers oder den tatsächlichen Ursprung der Erzeugnisse entscheiden zu können, so lehnen die ersuchenden Zollbehörden die Gewährung der Präferenzbehandlung ab, es sei denn, dass außergewöhnliche Umstände vorliegen.

Artikel 35

Prüfung der Lieferantenerklärungen

(1)   Eine nachträgliche Prüfung der Lieferantenerklärung bzw. der Langzeit-Lieferantenerklärung kann stichprobenweise oder immer dann erfolgen, wenn die Zollbehörden einer Vertragspartei des EWR-Abkommens, in der die Erklärung bei der Ausstellung einer Warenverkehrsbescheinigung EUR.1 oder bei der Ausfertigung einer Ursprungserklärung berücksichtigt worden ist, begründete Zweifel an der Echtheit des Papiers oder der Richtigkeit der Angaben in dem Papier haben.

(2)   Für die Zwecke von Absatz 1 senden die Zollbehörden der in Absatz 1 genannten Vertragspartei die Lieferantenerklärung oder die Langzeit-Lieferantenerklärung und die Rechnungen, die Lieferscheine oder die anderen Handelspapiere, denen die Erklärung beigefügt ist, an die Zollbehörden der anwendenden Vertragspartei zurück, in der die Erklärung ausgefertigt wurde, gegebenenfalls unter Angabe der sachlichen oder formalen Gründe, die ein Ersuchen um Prüfung rechtfertigen.

Zur Begründung des Ersuchens um nachträgliche Prüfung übermitteln sie alle Unterlagen und teilen alle ihnen bekannten Umstände mit, die auf die Unrichtigkeit der in der Lieferantenerklärung bzw. Langzeit-Lieferantenerklärung gemachten Angaben schließen lassen.

(3)   Die Prüfung wird von den Zollbehörden der anwendenden Vertragspartei durchgeführt, in der die Lieferantenerklärung bzw. die Langzeit-Lieferantenerklärung ausgefertigt wurde. Diese sind berechtigt, zu diesem Zweck die Vorlage von Beweismitteln zu verlangen und jede Art von Überprüfung der Buchführung des Lieferanten oder sonstige von ihnen für zweckdienlich erachtete Kontrollen durchzuführen.

(4)   Das Ergebnis dieser Prüfung ist den Zollbehörden, die um die Prüfung ersucht haben, so bald wie möglich mitzuteilen. Anhand dieses Ergebnisses muss sich eindeutig feststellen lassen, ob die Angaben in der Lieferantenerklärung oder Langzeit-Lieferantenerklärung richtig sind; ferner muss es den Zollbehörden möglich sein festzustellen, ob und inwieweit eine solche Erklärung bei der Ausstellung einer Warenverkehrsbescheinigung EUR.1 oder bei der Ausfertigung einer Ursprungserklärung berücksichtigt werden konnte.

Artikel 36

Sanktionen

Jede Vertragspartei des EWR-Abkommens sieht vor, dass Verstöße gegen ihre nationalen Rechtsvorschriften, die mit diesen Regeln in Zusammenhang stehen, durch straf-, zivil- oder verwaltungsrechtliche Sanktionen geahndet werden.

TITEL VIII

ANWENDUNG DER ANLAGE A

Artikel 37

Liechtenstein

Unbeschadet des Artikels 2 gilt – wegen der Zollunion zwischen der Schweiz und Liechtenstein – ein Erzeugnis mit Ursprung in Liechtenstein als Erzeugnis mit Ursprung in der Schweiz.

Artikel 38

Republik San Marino

Unbeschadet des Artikels 2 gilt – wegen der Zollunion zwischen der Europäischen Union und der Republik San Marino – ein Erzeugnis mit Ursprung in der Republik San Marino als Erzeugnis mit Ursprung in der Europäischen Union.

Artikel 39

Fürstentum Andorra

Unbeschadet des Artikels 2 gilt – wegen der Zollunion zwischen der Europäischen Union und dem Fürstentum Andorra – ein Erzeugnis mit Ursprung im Fürstentum Andorra, das in die Kapitel 25 bis 97 des Harmonisierten Systems einzureihen ist, als Erzeugnis mit Ursprung in der Europäischen Union.

Artikel 40

Ceuta und Melilla

(1)   Für die Zwecke dieser Regeln schließt der Begriff „EWR“ Ceuta und Melilla nicht ein.

(2)   Für die Zwecke der Anwendung des Protokolls Nr. 49 zum EWR-Abkommen auf Ursprungserzeugnisse Ceutas und Melillas gelten diese Vorschriften vorbehaltlich der besonderen Bestimmungen in Anhang V sinngemäß.

ANHANG I

EINLEITENDE BEMERKUNGEN ZUR LISTE IN ANHANG II

Bemerkung 1 –   Allgemeine Einleitung

In der Liste sind für alle Erzeugnisse die Bedingungen festgelegt, die zu erfüllen sind, damit diese Erzeugnisse als in ausreichendem Maße be- oder verarbeitet im Sinne des Titels II Artikel 4 dieser Anlage angesehen werden können. Je nach Erzeugnis gibt es vier verschiedene Arten von Regeln:

a)

durch die Be- oder Verarbeitung wird ein Höchstanteil an Vormaterialien ohne Ursprungseigenschaft nicht überschritten;

b)

infolge der Be- oder Verarbeitung ist das betreffende Erzeugnis in eine andere vierstellige Position oder sechsstellige Unterposition des Harmonisierten Systems einzureihen als die verwendeten Vormaterialien;

c)

es findet ein bestimmter Be- oder Verarbeitungsvorgang statt;

d)

die Be- oder Verarbeitung erfolgt mit vollständig gewonnenen oder hergestellten Vormaterialien.

Bemerkung 2 –   Aufbau der Liste

2.1

Die ersten beiden Spalten in der Liste beschreiben die hergestellten Erzeugnisse. In Spalte 1 steht die Position oder das Kapitel nach dem Harmonisierten System, in Spalte 2 die Warenbezeichnung, die im Harmonisierten System für diese Position oder dieses Kapital verwendet wird. Für jede Eintragung in den ersten beiden Spalten ist in Spalte 3 eine Regel vorgesehen. Steht vor der Eintragung in Spalte 1 ein „ex“, so bedeutet dies, dass die Regel in Spalte 3 nur für jenen Teil der Position oder des Kapitels gilt, der in Spalte 2 genannt ist.

2.2

In Spalte 1 sind in bestimmten Fällen mehrere Positionen zusammengefasst oder Kapitel angeführt; dementsprechend ist die zugehörige Warenbezeichnung in Spalte 2 in allgemeiner Form enthalten. Die entsprechende Regel in Spalte 3 bezieht sich dann auf alle Erzeugnisse, die nach dem Harmonisierten System in die Positionen des Kapitels oder in jede der Positionen einzureihen sind, die in Spalte 1 zusammengefasst sind.

2.3

Sind in dieser Liste verschiedene Regeln angeführt, die auf verschiedene Erzeugnisse einer Position anzuwenden sind, so enthält jede Eintragung die Bezeichnung jenes Teils der Position, auf die sich die entsprechende Regel in Spalte 3 bezieht.

2.4

Sind in Spalte 3 zwei alternative, durch „oder“ getrennte Regeln angeführt, so kann der Ausführer zwischen diesen wählen.

Bemerkung 3 –   Beispiele zur richtigen Anwendung der Regeln

3.1

Titel II Artikel 4 dieser Anlage betreffend Erzeugnisse, welche die Ursprungseigenschaft erworben haben und zur Herstellung anderer Erzeugnisse verwendet werden, gilt unabhängig davon, ob die Ursprungseigenschaft in dem Unternehmen erworben wurde, in dem diese Erzeugnisse verwendet werden, oder in einem anderen Unternehmen im EWR.

3.2

Gemäß Titel II Artikel 6 dieser Anlage muss die vorgenommene Be- oder Verarbeitung über die in diesem Artikel aufgelisteten Vorgänge hinausgehen. Andernfalls kann keine Präferenzzollbehandlung gewährt werden, auch wenn die in nachstehender Liste genannten Bedingungen erfüllt sind.

Vorbehaltlich Titel II Artikel 6 dieser Anlage legen die Regeln in der Liste das Mindestausmaß der erforderlichen Be- oder Verarbeitungen fest, ein darüber hinausgehender Bearbeitungsvorgang verleiht gleichfalls die Ursprungseigenschaft; umgekehrt verleiht ein weniger weit gehender Herstellungsvorgang nicht die Ursprungseigenschaft.

Wenn daher eine Regel vorsieht, dass Vormaterial ohne Ursprungseigenschaft einer bestimmten Verarbeitungsstufe verwendet werden kann, ist auch die Verwendung von Vormaterial dieser Art auf einer niedrigeren Verarbeitungsstufe zulässig, nicht aber die Verwendung von solchem Vormaterial auf einer höheren Verarbeitungsstufe.

Wenn eine Regel vorsieht, dass Vormaterial ohne Ursprungseigenschaft einer bestimmten Verarbeitungsstufe nicht verwendet werden kann, ist die Verwendung von Vormaterial dieser Art auf einer niedrigeren Verarbeitungsstufe zulässig, nicht aber die Verwendung von solchem Vormaterial auf einer höheren Verarbeitungsstufe.

Beispiel: Sieht die Listenregel für Kapitel 19 vor, dass „Vormaterialien ohne Ursprungseigenschaft der Positionen 1101 bis 1108 20 v. H. des Gewichts nicht überschreiten darf“, so ist die Verwendung (also die Einfuhr) von Getreide des Kapitels 10 (Vormaterialien auf einer niedrigeren Verarbeitungsstufe) uneingeschränkt zulässig.

3.3

Wenn eine Regel das „Herstellen aus Vormaterialien jeder Position“ erlaubt, können unbeschadet der Bemerkung 3.2 Vormaterialien jeder Position (auch Vormaterialien der Position der hergestellten Ware mit derselben Warenbezeichnung) verwendet werden, wenn die besonderen Beschränkungen beachtet werden, die die Regel gegebenenfalls enthält.

Jedoch bedeutet der Ausdruck „Herstellen aus Vormaterialien jeder Position, einschließlich aus anderen Vormaterialien der Position …“ oder „Herstellen aus Vormaterialien jeder Position, einschließlich aus anderen Vormaterialien derselben Position wie der hergestellten Ware“, dass Vormaterialien jeder Position verwendet werden können, mit Ausnahme derjenigen, die dieselbe Warenbezeichnung haben wie die, die sich aus Spalte 2 ergibt.

3.4

Wenn eine Regel in der Liste vorsieht, dass ein Erzeugnis aus mehr als einem Vormaterial hergestellt werden kann, bedeutet dies, dass eines oder mehrere dieser Vormaterialien verwendet werden können. Es müssen aber nicht alle verwendet werden.

3.5

Wenn eine Regel in der Liste vorsieht, dass ein Erzeugnis aus einem bestimmten Vormaterial hergestellt werden muss, so schließt diese Bedingung die Verwendung anderer Vormaterialien nicht aus, die ihrer Natur nach nicht unter diese Regel fallen können.

3.6

Sind in einer Regel in dieser Liste als Höchstwert für die zulässigen Vormaterialien ohne Ursprungseigenschaft zwei Vomhundertsätze vorgesehen, so dürfen diese nicht zusammengezählt werden. Der Gesamtwert aller Vormaterialien ohne Ursprungseigenschaft darf den höheren der vorgesehenen Vomhundertsätze niemals überschreiten. Darüber hinaus dürfen die einzelnen Vomhundertsätze bezüglich der jeweiligen Vormaterialien, für die sie vorgesehen sind, nicht überschritten werden.

Bemerkung 4 –   Allgemeine Bestimmungen für bestimmte landwirtschaftliche Erzeugnisse

4.1

Landwirtschaftliche Erzeugnisse der Kapitel 6, 7, 8, 9, 10 und 12 sowie der Position 2401, die im EWR angebaut oder geerntet werden, gelten auch dann als Erzeugnisse mit Ursprung im EWR, wenn sie aus Saatgut, Bulben, Zwiebeln, Knollen, Wurzelstöcken, Stecklingen, Pfröpflingen, Sprossen, Knospen oder anderen lebenden Teilen von Pflanzen erzeugt werden, die eingeführt wurden.

4.2

In Fällen, in denen für den Gehalt an Zucker ohne Ursprungseigenschaft in einem Erzeugnis eine Höchstgrenze gilt, wird zu deren Berechnung das Gewicht der Zucker der Positionen 1701 (Saccharose) und 1702 (z. B. Fructose, Glucose, Lactose, Maltose, Isoglucose oder Invertzuckercreme) berücksichtigt, die bei der Herstellung des Enderzeugnisses und beim Herstellen der in dem Enderzeugnis verarbeiteten Erzeugnisse ohne Ursprungseigenschaft verwendet worden sind.

Bemerkung 5 –   In Bezug auf bestimmte Spinnstofferzeugnisse verwendete Begriffe

5.1

Der in der Liste verwendete Begriff „natürliche Fasern“ bezieht sich auf alle Fasern, die nicht künstlich oder synthetisch sind. Er ist auf die Verarbeitungsstufen vor dem Spinnen beschränkt und schließt auch Abfälle ein. Sofern nichts anderes bestimmt ist, umfasst er daher auch Fasern, die gekrempelt, gekämmt oder auf andere Weise bearbeitet, aber noch nicht gesponnen sind.

5.2

Der Begriff „natürliche Fasern“ umfasst Rosshaar der Position 0511, Seide der Positionen 5002 und 5003, Wolle, feine und grobe Tierhaare der Positionen 5101 bis 5105, Baumwolle der Positionen 5201 bis 5203 und andere pflanzliche Spinnstoffe der Positionen 5301 bis 5305.

5.3

Die Begriffe „Spinnmasse“, „chemische Materialien“ und „Materialien für die Papierherstellung“ stehen in dieser Liste als Beispiel für alle nicht in die Kapitel 50 bis 63 einzureihenden Vormaterialien, die für die Herstellung künstlicher oder synthetischer Fasern oder Garne oder solcher aus Papier verwendet werden können.

5.4

Der in dieser Liste verwendete Begriff „synthetische oder künstliche Spinnfasern“ bezieht sich auf Kabel aus synthetischen oder künstlichen Filamenten, synthetische oder künstliche Spinnfasern oder Abfälle der Positionen 5501 bis 5507.

5.5

„Bedrucken“ (in Kombination mit Weben, Wirken/Stricken, Tuften oder Beflocken) ist definiert als ein Verfahren, wodurch der Spinnstoff mithilfe von Sieb-, Walz-, Digital- oder Sublimationsdrucktechniken eine dauerhafte objektiv bewertbare Funktion, wie Farbe, Design oder technische Leistung, erhält.

5.6

„Bedrucken“ (als eigenständige Behandlung) ist definiert als ein Verfahren, bei dem der Spinnstoff eine dauerhafte objektiv bewertbare Funktion, wie Farbe, Design oder technische Leistung, erhält, und zwar mithilfe von Sieb-, Walz-, Digital- oder Sublimationsdrucktechniken und mindestens zwei Vor- oder Nachbehandlungen (wie Reinigen, Bleichen, Merzerisieren, Thermofixieren, Aufhellen, Kalandrieren, krumpfecht Ausrüsten, Fixieren, Dekatieren, Tränken oder Ausbessern und Noppen), sofern der Wert aller verwendeten Vormaterialien 50 v. H. des Ab-Werk-Preises des Erzeugnisses nicht überschreitet.

Bemerkung 6 –   Toleranzen für Erzeugnisse, die aus verschiedenen textilen Vormaterialien hergestellt sind

6.1

Wird bei einem Erzeugnis in der Liste auf diese Bemerkung verwiesen, so werden die in Spalte 3 der Liste vorgesehenen Bedingungen auf keines der bei der Herstellung dieses Erzeugnisses verwendeten textilen Grundmaterialien angewendet, die zusammengenommen 15 v. H. oder weniger des Gesamtgewichts aller verwendeten textilen Grundmaterialien ausmachen. (Siehe auch die Bemerkungen 6.3 und 6.4).

6.2

Diese Toleranz nach Bemerkung 6.1 kann jedoch nur auf Mischerzeugnisse angewandt werden, die aus zwei oder mehr textilen Grundmaterialien hergestellt sind.

Textile Grundmaterialien sind:

Seide,

Wolle,

grobe Tierhaare,

feine Tierhaare,

Rosshaar,

Baumwolle,

Materialien für die Papierherstellung und Papier,

Flachs,

Hanf,

Jute und andere textile Bastfasern,

Sisal und andere textile Agavefasern,

Kokos, Abaca, Ramie und andere pflanzliche Filamente,

synthetische Filamente aus Polypropylen,

synthetische Filamente aus Polyester,

synthetische Filamente aus Polyamid,

synthetische Filamente aus Polyacrylnitril,

synthetische Filamente aus Polyimid,

synthetische Filamente aus Polytetrafluorethylen,

synthetische Filamente aus Poly(phenylensulfid),

synthetische Filamente aus Poly(vinylchlorid),

andere synthetische Filamente,

künstliche Filamente aus Viskose,

andere künstliche Filamente,

elektrische Leitfilamente,

synthetische Spinnfasern aus Polypropylen,

synthetische Spinnfasern aus Polyester,

synthetische Spinnfasern aus Polyamid,

synthetische Spinnfasern aus Polyacrylnitril,

synthetische Spinnfasern aus Polyimid,

synthetische Spinnfasern aus Polytetrafluorethylen,

synthetische Spinnfasern aus Poly(phenylensulfid),

synthetische Spinnfasern aus Poly(vinylchlorid),

andere synthetische Spinnfasern,

künstliche Spinnfasern aus Viskose,

andere künstliche Spinnfasern,

Polyurethangarne mit Zwischenstücken aus elastischen Polyethersegmenten, auch umsponnen,

Erzeugnisse der Position 5605 (Metallgarne), bestehend aus einer Seele aus Aluminiumfolie oder aus Kunststofffolie, auch mit Aluminiumpulver überzogen, mit einer Dicke von nicht mehr als 5 mm, die durch Kleben mit durchsichtigem oder farbigem Klebstoff zwischen zwei Lagen Kunststoff-Folie eingefügt ist,

andere Erzeugnisse der Position 5605,

Glasfasern,

Metallfasern,

Mineralfasern.

6.3

Diese Toleranz erhöht sich auf 20 v. H. für Erzeugnisse aus „Polyurethangarnen mit Zwischenstücken aus elastischen Polyethersegmenten, auch umsponnen“.

6.4

Diese Toleranz erhöht sich auf 30 v. H. für Erzeugnisse aus Streifen von nicht mehr als 5 mm, bestehend aus einer Seele aus Aluminiumfolie oder aus Kunststofffolie, auch mit Aluminiumpulver überzogen, die durch Kleben mit durchsichtigem oder farbigem Klebstoff zwischen zwei Lagen Kunststofffolie eingefügt ist.

Bemerkung 7 –   Andere Toleranzen für bestimmte Spinnstofferzeugnisse

7.1

Wird bei einem Erzeugnis in der Liste auf diese Bemerkung verwiesen, so können textile Vormaterialien, ausgenommen Futter und Einlagestoffe, die nicht die Regel erfüllen, die in Spalte 3 der Liste für die betreffenden Konfektionswaren vorgesehen ist, dennoch verwendet werden, vorausgesetzt, dass sie zu einer anderen Position gehören als das hergestellte Erzeugnis und ihr Wert 15 v. H. des Ab-Werk-Preises des hergestellten Erzeugnisses nicht überschreitet.

7.2

Unbeschadet der Bemerkung 7.3 können Vormaterialien, die nicht zu den Kapiteln 50 bis 63 gehören, ohne Rücksicht darauf, ob sie Spinnstoffe enthalten oder nicht, unbeschränkt verwendet werden.

7.3

Der Wert der nicht zu den Kapiteln 50 bis 63 gehörenden Vormaterialien ohne Ursprungseigenschaft muss bei der Berechnung des Wertes der verwendeten Vormaterialien ohne Ursprungseigenschaft berücksichtigt werden, wenn eine Prozentregel gilt.

Bemerkung 8 –   Definition begünstigter Verfahren und einfacher Verfahren für bestimmte Erzeugnisse des Kapitels 27

8.1

Als „begünstigte Verfahren“ im Sinne der Positionen ex 2707 und 2713 gelten:

a)

die Vakuumdestillation;

b)

die Redestillation zur weitgehenden Zerlegung;

c)

das Kracken;

d)

das Reformieren;

e)

die Raffination mit Selektiv-Lösemitteln;

f)

das Verfahren, das sämtliche der folgenden Schritte umfasst: die Behandlung mit konzentrierter Schwefelsäure, Oleum oder Schwefelsäureanhydrid, die Neutralisation mit Alkalien, das Bleichen und Reinigen mit von Natur aktiven Erden, mit Bleicherde, Aktivkohle oder Bauxit;

g)

die Polymerisation;

h)

die Alkylierung;

i)

die Isomerisation.

8.2

Als „begünstigte Verfahren“ im Sinne der Positionen 2710, 2711 und 2712 gelten:

a)

die Vakuumdestillation;

b)

die Redestillation zur weitgehenden Zerlegung;

c)

das Kracken;

d)

das Reformieren;

e)

die Raffination mit Selektiv-Lösemitteln;

f)

das Verfahren, das sämtliche der folgenden Schritte umfasst: die Behandlung mit konzentrierter Schwefelsäure, Oleum oder Schwefelsäureanhydrid, die Neutralisation mit Alkalien, das Bleichen und Reinigen mit von Natur aktiven Erden, mit Bleicherde, Aktivkohle oder Bauxit;

g)

die Polymerisation;

h)

die Alkylierung;

i)

die Isomerisation;

j)

nur für Schweröle der Position ex 2710: das Entschwefeln unter Verwendung von Wasserstoff, wenn dabei der Schwefelgehalt der verarbeiteten Erzeugnisse um mindestens 85 v. H. vermindert wird (Methode ASTM D 1266-59 T);

k)

nur für Erzeugnisse der Position 2710: das Entparaffinieren, ausgenommen einfaches Filtern;

l)

nur für Schweröle der Position ex 2710: die Behandlung mit Wasserstoff bei einem Druck über 20 bar und einer Temperatur über 250°C mithilfe eines Katalysators zu anderen Zwecken als zum Entschwefeln, wenn dabei der Wasserstoff aktiv an einer chemischen Reaktion beteiligt ist. Die Nachbehandlung von Schmierölen der Position ex 2710 mit Wasserstoff (zum Beispiel Hydrofinishing oder Entfärbung) zur Verbesserung insbesondere der Farbe oder der Stabilität gilt jedoch nicht als begünstigtes Verfahren;

m)

nur für Heizöl der Position ex 2710: die atmosphärische Destillation, wenn bei der Destillation der Erzeugnisse nach der Methode ASTM D 86 bei 300°C einschließlich der Destillationsverluste weniger als 30 RHT übergehen;

n)

nur für Schweröle, andere als Gasöl und Heizöl der Position ex 2710: die Bearbeitung durch elektrische Hochfrequenz-Entladung;

o)

nur für Produkte in Rohform der Position ex 2712 (andere als Vaselin, Ozokerit, Montanwachs oder Torfwachs, Paraffin mit einem Gehalt an Öl von weniger als 0,75 GHT): die Entölung durch fraktionierte Kristallisation.

8.3

Im Sinne der Positionen ex 2707 und 2713 verleihen einfache Behandlungen wie Reinigen, Klären, Entsalzen, Abscheiden des Wassers, Filtern, Färben, Markieren, die Erzielung eines bestimmten Schwefelgehalts durch Mischen von Erzeugnissen mit unterschiedlichem Schwefelgehalt, alle Kombinationen dieser Behandlungen oder ähnliche Behandlungen nicht die Ursprungseigenschaft.

Bemerkung 9 –   Definition begünstigter Verfahren und einfacher Verfahren für bestimmte Erzeugnisse der Kapitel

9.1

Erzeugnisse des Kapitels 30, die im EWR unter Verwendung von Zellkulturen hergestellt werden, gelten als Erzeugnisse mit Ursprung im EWR. Der Begriff „Zellkultur“ ist definiert als die Kultivierung menschlicher, tierischer und pflanzlicher Zellen unter kontrollierten Bedingungen (z. B. genau festgelegte Temperatur, Nährmedium, Gasgemisch, pH-Wert) außerhalb eines lebenden Organismus.

9.2

Erzeugnisse der Kapitel 29 (ausgenommen 2905.43-2905.44), 30, 32, 33 (ausgenommen 3302.10, 3301), 34, 35 (ausgenommen 35.01, 3502.11-3502.19, 3502.20, 35.05), 36, 37, 38 (ausgenommen 3809.10, 38.23, 3824.60, 38.26) und 39 (ausgenommen 39.16-39.26), die im EWR durch Fermentierung hergestellt werden, gelten als Erzeugnisse mit Ursprung im EWR. „Fermentierung“ ist ein biotechnologischer Prozess, bei dem menschliche, tierische und pflanzliche Zellen, Bakterien, Hefen, Pilze oder Enzyme zur Herstellung von Erzeugnissen der Kapitel 29 bis 39 verwendet werden.

9.3

Die folgenden Verarbeitungen werden gemäß Artikel 4 Absatz 1 als ausreichend erachtet bei Erzeugnissen der Kapitel 28, 29 (ausgenommen 2905.43-2905.44), 30, 32, 33 (ausgenommen 3302.10, 3301), 34, 35 (ausgenommen 35.01, 3502.11-3502.19, 3502.20, 35.05), 36, 37, 38 (ausgenommen 3809.10, 38.23, 3824.60, 38.26) und 39 (ausgenommen 39.16-39.26):

Chemische Reaktion: Eine „chemische Reaktion“ ist ein Prozess (einschließlich eines biochemischen Prozesses), bei dem durch Auflösung intramolekularer Bindungen und Bildung neuer intramolekularer Bindungen oder durch Änderung der räumlichen Anordnung von Atomen in einem Molekül ein Molekül mit einer neuen Struktur entsteht. Eine chemische Reaktion kann durch eine Änderung der „CAS-Nummer“ ausgedrückt werden.

Folgende Verfahren sollten nicht für Ursprungszwecke in Betracht gezogen werden: a) Auflösen in Wasser oder anderen Lösungsmitteln, b) Entzug von Lösungsmitteln einschließlich des Lösungsmittels Wasser oder c) Hinzufügen oder Entzug von Kristallwasser. Eine chemische Reaktion gemäß der obigen Definition ist als ursprungsverleihend anzusehen.

Mischungen und Gemische: Das absichtliche und bezogen auf die Anteile kontrollierte Mischen oder Vermengen (einschließlich Verteilen) von Vormaterialien, außer der Zugabe von Verdünnungsmitteln, zur Einhaltung vorher festgelegter Spezifikationen, das zur Herstellung einer Ware führt, deren physikalische oder chemische Eigenschaften für die Zwecke oder die Verwendung der Ware relevant sind und sich von denen der eingesetzten Vormaterialien unterscheiden, ist als ursprungsverleihend anzusehen.

Reinigung: Die Reinigung ist als ursprungsverleihend anzusehen, sofern diese im EWR erfolgt und dazu führt, dass eines der folgenden Kriterien erfüllt ist:

a)

Die Reinigung einer Ware führt zur Beseitigung von mindestens 80 % der enthaltenen Verunreinigungen; oder

b)

die Verringerung oder Beseitigung von Verunreinigungen führt zu einer Ware mit geeigneter Qualität für einen oder mehrere der folgenden Verwendungszwecke:

i)

Stoffe in pharmazeutischer, medizinischer, kosmetischer, Veterinär- oder Lebensmittelqualität;

ii)

chemische Erzeugnisse und Reagenzien zur Verwendung im Analyse-, Diagnose- oder Laborbereich;

iii)

Elemente und Bauteile zur Verwendung in der Mikroelektronik;

iv)

optische Spezialzwecke;

v)

Verwendung in der Biotechnik (z. B. in der Zellkulturtechnik, in der Gentechnik oder als Katalysatoren);

vi)

Träger zur Verwendung in Trennverfahren oder

vii)

nukleare Verwendungszwecke.

Änderung der Partikelgröße: Die absichtliche und kontrollierte Änderung der Partikelgröße einer Ware auf andere Weise als durch einfaches Zerkleinern oder Zermahlen, die zu einer Ware führt, deren spezifische Partikelgröße, Partikelgrößenverteilung oder Oberfläche für die Verwendungszwecke der entstehenden Ware relevant sind und deren physikalische oder chemische Eigenschaften sich von denen der eingesetzten Vormaterialien unterscheiden, ist als ursprungverleihend anzusehen.

Standardvormaterialien: Standardvormaterialien (einschließlich Standardlösungsmitteln) sind vom Hersteller zertifizierte Präparate für Analyse-, Kalibrierungs- und Referenzzwecke mit präzisen Reinheitsgraden oder Anteilen. Die Herstellung von Standardvormaterialien ist als ursprungsverleihend anzusehen.

Isomerentrennung: Das Isolieren oder Abtrennen einzelner Isomere aus einem Isomerengemisch ist als ursprungsverleihend anzusehen.

ANHANG II

LISTE DER BE- ODER VERARBEITUNGEN, DIE AN VORMATERIALIEN OHNE URSPRUNGSEIGENSCHAFT VORGENOMMEN WERDEN MÜSSEN, UM DER WARE DIE URSPRUNGSEIGENSCHAFT ZU VERLEIHEN

Position

Warenbezeichnung

Be- oder Verarbeitungen von Vormaterialien ohne Ursprungseigenschaft, die Ursprung verleihen

(1)

(2)

(3)

Kapitel 1

Lebende Tiere

Alle Tiere des Kapitels 1 müssen vollständig gewonnen oder hergestellt sein

Kapitel 2

Fleisch und genießbare Schlachtnebenerzeugnisse

Herstellen, bei dem alles Fleisch und alle genießbaren Schlachtnebenerzeugnisse in den Erzeugnissen dieses Kapitels vollständig gewonnen oder hergestellt sind

Kapitel 3

Fische und Krebstiere, Weichtiere und andere wirbellose Wassertiere

Herstellen, bei dem alle verwendeten Vormaterialien des Kapitels 3 vollständig gewonnen oder hergestellt sind

Kapitel 4

Milch und Milcherzeugnisse; Vogeleier; natürlicher Honig; genießbare Waren tierischen Ursprungs, anderweit weder genannt noch inbegriffen

Herstellen, bei dem alle verwendeten Vormaterialien des Kapitels 4 vollständig gewonnen oder hergestellt sind

ex Kapitel 5

Andere Waren tierischen Ursprungs, anderweit weder genannt noch inbegriffen, ausgenommen:

Herstellen aus Vormaterialien jeder Position

ex 0511 91

Ungenießbare Fischrogen und Fischmilch

Aller Rogen und alle Fischmilch sind vollständig gewonnen oder hergestellt

Kapitel 6

Lebende Pflanzen und Waren des Blumenhandels; Bulben, Zwiebeln, Knollen, Wurzelknollen und Wurzelstöcke; Schnittblumen und Pflanzenteile zu Binde- oder Zierzwecken

Herstellen, bei dem alle verwendeten Vormaterialien des Kapitels 6 vollständig gewonnen oder hergestellt sind

Kapitel 7

Gemüse, Pflanzen, Wurzeln und Knollen, die zu Ernährungszwecken verwendet werden

Herstellen, bei dem alle verwendeten Vormaterialien des Kapitels 7 vollständig gewonnen oder hergestellt sind

Kapitel 8

Genießbare Früchte und Nüsse; Schalen von Zitrusfrüchten oder von Melonen

Herstellen, bei dem alle Früchte, Nüsse und Schalen von Zitrusfrüchten oder von Melonen des Kapitels 8 vollständig gewonnen oder hergestellt sind

Kapitel 9

Kaffee, Tee, Mate und Gewürze

Herstellen aus Vormaterialien jeder Position

Kapitel 10

Getreide

Herstellen, bei dem alle verwendeten Vormaterialien des Kapitels 10 vollständig gewonnen oder hergestellt sind

Kapitel 11

Müllereierzeugnisse; Malz; Stärke; Inulin; Kleber von Weizen

Herstellen, bei dem alle verwendeten Vormaterialien der Kapitel 8, 10 und 11, der Positionen 0701 , 0714 , 2302 und 2303 sowie der Unterposition 0710 10 vollständig gewonnen oder hergestellt sind

Kapitel 12

Ölsamen und ölhaltige Früchte; verschiedene Samen und Früchte; Pflanzen zum Gewerbe- oder Heilgebrauch; Stroh und Futter

Herstellen aus Vormaterialien jeder Position, ausgenommen aus Vormaterialien derselben Position wie das Erzeugnis

ex Kapitel 13

Schellack; Gummen, Harze und andere Pflanzensäfte und Pflanzenauszüge, ausgenommen:

Herstellen aus Vormaterialien jeder Position

ex 1302

Pektinstoffe, Pektinate und Pektate

Herstellen aus Vormaterialien jeder Position, bei dem das Gewicht des verwendeten Zuckers 40 v. H. des Gewichts des Enderzeugnisses nicht überschreitet

Kapitel 14

Flechtstoffe und andere Waren pflanzlichen Ursprungs, anderweit weder genannt noch inbegriffen

Herstellen aus Vormaterialien jeder Position

ex Kapitel 15

Tierische und pflanzliche Fette und Öle; Erzeugnisse ihrer Spaltung; genießbare verarbeitete Fette; Wachse tierischen und pflanzlichen Ursprungs, ausgenommen:

Herstellen aus Vormaterialien jeder Position, ausgenommen aus Vormaterialien derselben Position wie das Erzeugnis

1504 bis 1506

Fette und Öle sowie deren Fraktionen, von Fischen oder Meeressäugetieren; Wollfett und daraus stammende Fettstoffe, einschließlich Lanolin; andere tierische Fette und Öle sowie deren Fraktionen, auch raffiniert, jedoch nicht chemisch modifiziert

Herstellen aus Vormaterialien jeder Position

1508

Erdnussöl und seine Fraktionen, auch raffiniert, jedoch nicht chemisch modifiziert

Herstellen aus Vormaterialien jeder Unterposition, ausgenommen aus Vormaterialien derselben Unterposition wie das Erzeugnis

1509 und 1510

Olivenöl und seine Fraktionen

Herstellen, bei dem alle verwendeten pflanzlichen Vormaterialien vollständig gewonnen oder hergestellt sind

1511

Palmöl und seine Fraktionen, auch raffiniert, jedoch nicht chemisch modifiziert

Herstellen aus Vormaterialien jeder Unterposition, ausgenommen aus Vormaterialien derselben Unterposition wie das Erzeugnis

ex 1512

Sonnenblumenöl und seine Fraktionen

 

zu technischen oder industriellen Zwecken, ausgenommen zum Herstellen von Lebensmitteln

Herstellen aus Vormaterialien jeder Position, ausgenommen aus Vormaterialien derselben Position wie das Erzeugnis,

andere

Herstellen, bei dem alle verwendeten pflanzlichen Vormaterialien vollständig gewonnen oder hergestellt sind

1515

Andere pflanzliche Fette und fette Öle (einschließlich Jojobaöl) sowie deren Fraktionen, auch raffiniert, jedoch nicht chemisch modifiziert

Herstellen aus Vormaterialien jeder Unterposition, ausgenommen aus Vormaterialien derselben Unterposition wie das Erzeugnis

ex 1516

Fette und Öle sowie deren Fraktionen, von Fischen

Herstellen aus Vormaterialien jeder Position

1520

Glycerin, roh; Glycerinwasser und Glycerinunterlaugen

Herstellen aus Vormaterialien jeder Position

Kapitel 16

Zubereitungen von Fleisch, Fischen oder von Krebstieren, Weichtieren und anderen wirbellosen Wassertieren

Herstellen, bei dem alle verwendeten Vormaterialien der Kapitel 2, 3 und 16 vollständig gewonnen oder hergestellt sind

ex Kapitel 17

Zucker und Zuckerwaren, ausgenommen:

Herstellen aus Vormaterialien jeder Position, ausgenommen aus Vormaterialien derselben Position wie das Erzeugnis

1702

Andere Zucker, einschließlich chemisch reine Lactose, Maltose, Glucose und Fructose, fest; Zuckersirupe, ohne Zusatz von Aroma- oder Farbstoffen; Invertzuckercreme, auch mit natürlichem Honig vermischt; Zucker und Melassen, karamellisiert:

 

chemische reine Maltose und Fructose

Herstellen aus Vormaterialien jeder Position, einschließlich anderer Vormaterialien der Position 1702

andere

Herstellen aus Vormaterialien jeder Position, ausgenommen aus Vormaterialien derselben Position wie das Erzeugnis, bei dem das Gewicht der verwendeten Vormaterialien der Positionen 1101 bis 1108 , 1701 und 1703 30 v. H. des Gewichts des Enderzeugnisses nicht überschreitet

1704

Zuckerwaren ohne Kakaogehalt (einschließlich weißer Schokolade)

Herstellen aus Vormaterialien jeder Position, ausgenommen aus Vormaterialien derselben Position wie das Erzeugnis, bei dem

das Gewicht des verwendeten Zuckers 40 v. H. des Gewichts des Enderzeugnisses nicht überschreitet

oder

der Wert des verwendeten Zuckers 30 v. H. des Ab-Werk-Preises des Erzeugnisses nicht überschreitet

ex Kapitel 18

Kakao und Zubereitungen aus Kakao, ausgenommen:

Herstellen aus Vormaterialien jeder Position, ausgenommen aus Vormaterialien derselben Position wie das Erzeugnis, bei dem das Gewicht des verwendeten Zuckers 40 v. H. des Gewichts des Enderzeugnisses nicht überschreitet

ex 1806

Schokolade und andere kakaohaltige Lebensmittelzubereitungen, ausgenommen:

Herstellen aus Vormaterialien jeder Position, ausgenommen aus Vormaterialien derselben Position wie das Erzeugnis, bei dem

das Gewicht des verwendeten Zuckers 40 v. H. des Gewichts des Enderzeugnisses nicht überschreitet

oder

der Wert des verwendeten Zuckers 30 v. H. des Ab-Werk-Preises des Erzeugnisses nicht überschreitet

1806 10

Kakaopulver mit Zusatz von Zucker oder anderen Süßmitteln

Herstellen aus Vormaterialien jeder Position, ausgenommen aus Vormaterialien derselben Position wie das Erzeugnis, bei dem das Gewicht des verwendeten Zuckers 40 v. H. des Gewichts des Enderzeugnisses nicht überschreitet

1901

Malzextrakt; Lebensmittelzubereitungen aus Mehl, Grütze, Grieß, Stärke oder Malzextrakt, ohne Gehalt an Kakao oder mit einem Gehalt an Kakao, berechnet als vollständig entfetteter Kakao, von weniger als 40 GHT, anderweit weder genannt noch inbegriffen; Lebensmittelzubereitungen aus Waren der Positionen 0401 bis 0404 , ohne Gehalt an Kakao oder mit einem Gehalt an Kakao, berechnet als vollständig entfetteter Kakao, von weniger als 5 GHT, anderweit weder genannt noch inbegriffen:

 

Malzextrakt

Herstellen aus Getreide des Kapitels 10

 

andere

Herstellen aus Vormaterialien jeder Position, ausgenommen aus Vormaterialien derselben Position wie das Erzeugnis, bei dem das Einzelgewicht des verwendeten Zuckers und der verwendeten Vormaterialien des Kapitels 4 40 v. H. des Gewichts des Enderzeugnisses nicht überschreitet

1902

Teigwaren, auch gekocht oder gefüllt (mit Fleisch oder anderen Stoffen) oder in anderer Weise zubereitet, z. B. Spaghetti, Makkaroni, Nudeln, Lasagne, Gnocchi, Ravioli, Cannelloni; Couscous, auch zubereitet

Herstellen aus Vormaterialien jeder Position, ausgenommen aus Vormaterialien derselben Position wie das Erzeugnis, bei dem

das Gewicht der verwendeten Vormaterialien der Positionen 1006 und 1101 bis 1108 20 v. H. des Gewichts des Enderzeugnisses nicht überschreitet und

das Gewicht der verwendeten Vormaterialien der Kapitel 2, 3 und 16 20 v. H. des Gewichts des Enderzeugnisses nicht überschreitet

1903

Tapiokasago und Sago aus anderen Stärken, in Form von Flocken, Graupen, Perlen, Krümeln und dergleichen

Herstellen aus Vormaterialien jeder Position, ausgenommen aus Kartoffelstärke der Position 1108

1904

Lebensmittel, durch Aufblähen oder Rösten von Getreide oder Getreideerzeugnissen hergestellt (z. B. Cornflakes); Getreide (ausgenommen Mais) in Form von Körnern oder Flocken oder anders bearbeiteten Körnern, ausgenommen Mehl, Grobgrieß und Feingrieß, vorgekocht oder in anderer Weise zubereitet, anderweit weder genannt noch inbegriffen

Herstellen aus Vormaterialien jeder Position, ausgenommen aus Vormaterialien derselben Position wie das Erzeugnis, bei dem

das Gewicht der verwendeten Vormaterialien der Positionen 1006 und 1101 bis 1108 20 v. H. des Gewichts des Enderzeugnisses nicht überschreitet und

das Gewicht des verwendeten Zuckers 40 v. H. des Gewichts des Enderzeugnisses nicht überschreitet

1905

Backwaren, auch kakaohaltig; Hostien, leere Oblatenkapseln von der für Arzneiwaren verwendeten Art, Siegeloblaten, getrocknete Teigblätter aus Mehl oder Stärke und ähnliche Waren

Herstellen aus Vormaterialien jeder Position, ausgenommen aus Vormaterialien derselben Position wie das Erzeugnis, bei dem das Gewicht der verwendeten Vormaterialien der Positionen 1006 und 1101 bis 1108 20 v. H. des Gewichts des Enderzeugnisses nicht überschreitet

ex Kapitel 20

Zubereitungen von Gemüse, Früchten, Nüssen oder anderen Pflanzenteilen, ausgenommen:

Herstellen aus Vormaterialien jeder Position, ausgenommen aus Vormaterialien derselben Position wie das Erzeugnis

2002 und 2003

Tomaten, Pilze und Trüffeln, anders als mit Essig oder Essigsäure zubereitet oder haltbar gemacht

Herstellen aus Vormaterialien jeder Position, ausgenommen aus Vormaterialien derselben Position wie das Erzeugnis, bei dem alle verwendeten Vormaterialien des Kapitels 7 vollständig gewonnen oder hergestellt sind

2006

Gemüse, Früchte, Nüsse, Fruchtschalen und andere Pflanzenteile, mit Zucker haltbar gemacht (durchtränkt und abgetropft, glasiert oder kandiert)

Herstellen aus Vormaterialien jeder Position, ausgenommen aus Vormaterialien derselben Position wie das Erzeugnis, bei dem das Gewicht des verwendeten Zuckers 40 v. H. des Gewichts des Enderzeugnisses nicht überschreitet

2007

Konfitüren, Fruchtgelees, Marmeladen, Fruchtmuse und Fruchtpasten, durch Kochen hergestellt, auch mit Zusatz von Zucker oder anderen Süßmitteln

Herstellen aus Vormaterialien jeder Position, ausgenommen aus Vormaterialien derselben Position wie das Erzeugnis, bei dem das Gewicht des verwendeten Zuckers 40 v. H. des Gewichts des Enderzeugnisses nicht überschreitet

ex 2008

Andere Erzeugnisse als

Schalenfrüchte, ohne Zusatz von Zucker oder Alkohol

Erdnussbutter; Mischungen auf der Grundlage von Getreide; Palmherzen; Mais

Früchte, in anderer Weise als in Wasser oder Dampf gegart, ohne Zusatz von Zucker; gefroren

Herstellen aus Vormaterialien jeder Position, ausgenommen aus Vormaterialien derselben Position wie das Erzeugnis, bei dem das Gewicht des verwendeten Zuckers 40 v. H. des Gewichts des Enderzeugnisses nicht überschreitet

2009

Fruchtsäfte (einschließlich Traubenmost) und Gemüsesäfte, nicht gegoren, ohne Zusatz von Alkohol, auch mit Zusatz von Zucker oder anderen Süßmitteln

Herstellen aus Vormaterialien jeder Position, ausgenommen aus Vormaterialien derselben Position wie das Erzeugnis, bei dem das Gewicht des verwendeten Zuckers 40 v. H. des Gewichts des Enderzeugnisses nicht überschreitet

ex Kapitel 21

Verschiedene Lebensmittelzubereitungen, ausgenommen:

Herstellen aus Vormaterialien jeder Position, ausgenommen aus Vormaterialien derselben Position wie das Erzeugnis

2103

Zubereitungen zum Herstellen von Würzsoßen und zubereitete Würzsoßen; zusammengesetzte Würzmittel

Herstellen aus Vormaterialien jeder Position, ausgenommen aus Vormaterialien derselben Position wie das Erzeugnis. Jedoch darf Senfmehl, auch zubereitet, oder Senf verwendet werden

Senfmehl, auch zubereitet, und Senf

Herstellen aus Vormaterialien jeder Position

2105

Speiseeis, auch kakaohaltig

Herstellen aus Vormaterialien jeder Position, ausgenommen aus Vormaterialien derselben Position wie das Erzeugnis, bei dem

das Einzelgewicht des verwendeten Zuckers und der verwendeten Vormaterialien des Kapitels 4 40 v. H. des Gewichts des Enderzeugnisses nicht überschreitet

und

das Gesamtgewicht des verwendeten Zuckers und der verwendeten Vormaterialien des Kapitels 4 60 v. H. des Gewichts des Enderzeugnisses nicht überschreitet

2106

Lebensmittelzubereitungen, anderweit weder genannt noch inbegriffen

Herstellen aus Vormaterialien jeder Position, ausgenommen aus Vormaterialien derselben Position wie das Erzeugnis, bei dem das Gewicht des verwendeten Zuckers 40 v. H. des Gewichts des Enderzeugnisses nicht überschreitet

ex Kapitel 22

Getränke, alkoholhaltige Flüssigkeiten und Essig, ausgenommen:

Herstellen aus Vormaterialien jeder Position, ausgenommen aus Vormaterialien derselben Position wie das Erzeugnis, bei dem alle verwendeten Vormaterialien der Unterpositionen 0806 10 , 2009 61 und 2009 69 vollständig gewonnen oder hergestellt sind

2202

Wasser, einschließlich Mineralwasser und kohlensäurehaltiges Wasser, mit Zusatz von Zucker, anderen Süßmitteln oder Aromastoffen, und andere nicht alkoholhaltige Getränke, ausgenommen Frucht- und Gemüsesäfte der Position 2009

Herstellen aus Vormaterialien jeder Position, ausgenommen aus Vormaterialien derselben Position wie das Erzeugnis

2207 und 2208

Ethylalkohol mit einem Alkoholgehalt von mehr oder weniger als 80 % vol, unvergällt; Branntwein, Likör und andere alkoholhaltige Getränke

Herstellen aus Vormaterialien jeder Position, ausgenommen aus Vormaterialien der Position 2207 oder 2208 , bei dem alle verwendeten Vormaterialien der Unterpositionen 0806 10 , 2009 61 und 2009 69 vollständig gewonnen oder hergestellt sind

ex Kapitel 23

Rückstände und Abfälle der Lebensmittelindustrie; zubereitetes Futter, ausgenommen:

Herstellen aus Vormaterialien jeder Position, ausgenommen aus Vormaterialien derselben Position wie das Erzeugnis

2309

Zubereitungen von der zur Fütterung verwendeten Art

Herstellen, bei dem

alle verwendeten Vormaterialien der Kapitel 2 und 3 vollständig gewonnen oder hergestellt sind,

das Gewicht der verwendeten Vormaterialien der Kapitel 10 und 11 und der Positionen 2302 und 2303 20 v. H. des Gewichts des Enderzeugnisses nicht überschreitet,

das Einzelgewicht des verwendeten Zuckers und der verwendeten Vormaterialien des Kapitels 4 40 v. H. des Gewichts des Enderzeugnisses nicht überschreitet und

das Gesamtgewicht des verwendeten Zuckers und der verwendeten Vormaterialien des Kapitels 4 50 v. H. des Gewichts des Enderzeugnisses nicht überschreitet

ex Kapitel 24

Tabak und verarbeitete Tabakersatzstoffe, ausgenommen:

Herstellen aus Vormaterialien jeder Position, bei dem das Gewicht der verwendeten Vormaterialien der Position 2401 30 v. H. des Gesamtgewichts der verwendeten Vormaterialien des Kapitels 24 nicht überschreitet

2401

Tabak, unverarbeitet; Tabakabfälle

Herstellen, bei dem alle verwendeten Vormaterialien der Position 2401 vollständig gewonnen oder hergestellt sind

ex 2402

Zigaretten, aus Tabak oder Tabakersatzstoffen

Herstellen aus Vormaterialien jeder Position, ausgenommen aus Vormaterialien derselben Position wie das Erzeugnis und aus Rauchtabak der Unterposition 2403 19 , bei dem mindestens 10 GHT aller verwendeten Vormaterialien der Position 2401 vollständig gewonnen oder hergestellt sind

ex 2403

Erzeugnisse zum Inhalieren durch Erhitzen oder durch andere Verfahren, ohne Verbrennung

Herstellen aus Vormaterialien jeder Position, ausgenommen aus Vormaterialien derselben Position wie das Erzeugnis, bei dem mindestens 10 GHT aller verwendeten Vormaterialien der Position 2401 vollständig gewonnen oder hergestellt sind

ex Kapitel 25

Salz; Schwefel; Steine und Erden; Gips, Kalk und Zement, ausgenommen:

Herstellen aus Vormaterialien jeder Position, ausgenommen aus Vormaterialien derselben Position wie das Erzeugnis

oder

Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 70 v. H. des Ab-Werk-Preises des Erzeugnisses nicht überschreitet

ex 2519

Natürliches Magnesiumcarbonat (Magnesit), gebrochen, in luftdicht verschlossenen Behältnissen, und Magnesiumoxid, auch chemisch rein, ausgenommen geschmolzene Magnesia und totgebrannte (gesinterte) Magnesia

Herstellen aus Vormaterialien jeder Position, ausgenommen aus Vormaterialien derselben Position wie das Erzeugnis. Jedoch darf natürliches Magnesiumcarbonat (Magnesit) verwendet werden

Kapitel 26

Erze sowie Schlacken und Aschen

Herstellen aus Vormaterialien jeder Position, ausgenommen aus Vormaterialien derselben Position wie das Erzeugnis

ex Kapitel 27

Mineralische Brennstoffe, Mineralöle und Erzeugnisse ihrer Destillation; bituminöse Stoffe; Mineralwachse, ausgenommen:

Herstellen aus Vormaterialien jeder Position, ausgenommen aus Vormaterialien derselben Position wie das Erzeugnis

oder

Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 50 v. H. des Ab-Werk-Preises des Erzeugnisses nicht überschreitet

ex 2707

Öle, in denen die aromatischen Bestandteile in Bezug auf das Gewicht gegenüber den nicht aromatischen Bestandteilen überwiegen und die ähnlich sind den Mineralölen und anderen Erzeugnissen der Destillation des Hochtemperatur-Steinkohlenteers, bei deren Destillation bis 250°C mindestens 65 RHT übergehen (einschließlich der Benzin-Benzol-Gemische), zur Verwendung als Kraft- oder Heizstoffe

Raffination und/oder ein oder mehrere begünstigte Verfahren (2)

oder

andere Verfahren, bei denen alle verwendeten Vormaterialien in eine andere Position als das Erzeugnis einzureihen sind. Jedoch dürfen Vormaterialien derselben Position wie das Erzeugnis verwendet werden, wenn ihr Gesamtwert 50 v. H. des Ab-Werk-Preises des Erzeugnisses nicht überschreitet

2710

Erdöl und Öl aus bituminösen Mineralien, ausgenommen rohe Öle; Zubereitungen mit einem Gehalt an Erdöl oder Öl aus bituminösen Mineralien von 70 GHT oder mehr, in denen diese Öle den Charakter der Waren bestimmen, anderweit weder genannt noch inbegriffen; Ölabfälle

Raffination und/oder ein oder mehrere begünstigte Verfahren (2)

oder

andere Verfahren, bei denen alle verwendeten Vormaterialien in eine andere Position als das Erzeugnis einzureihen sind. Jedoch dürfen Vormaterialien derselben Position wie das Erzeugnis verwendet werden, wenn ihr Gesamtwert 50 v. H. des Ab-Werk-Preises des Erzeugnisses nicht überschreitet

2711

Erdgas und andere gasförmige Kohlenwasserstoffe

Raffination und/oder ein oder mehrere begünstigte Verfahren (2)

oder

andere Verfahren, bei denen alle verwendeten Vormaterialien in eine andere Position als das Erzeugnis einzureihen sind. Jedoch dürfen Vormaterialien derselben Position wie das Erzeugnis verwendet werden, wenn ihr Gesamtwert 50 v. H. des Ab-Werk-Preises des Erzeugnisses nicht überschreitet

2712

Vaselin; Paraffin, mikrokristallines Erdölwachs, paraffinische Rückstände („slack wax“), Ozokerit, Montanwachs, Torfwachs, andere Mineralwachse und ähnliche durch Synthese oder andere Verfahren gewonnene Erzeugnisse, auch gefärbt

Raffination und/oder ein oder mehrere begünstigte Verfahren (2)

oder

andere Verfahren, bei denen alle verwendeten Vormaterialien in eine andere Position als das Erzeugnis einzureihen sind. Jedoch dürfen Vormaterialien derselben Position wie das Erzeugnis verwendet werden, wenn ihr Gesamtwert 50 v. H. des Ab-Werk-Preises des Erzeugnisses nicht überschreitet

2713

Petrolkoks, Bitumen aus Erdöl und andere Rückstände aus Erdöl oder Öl aus bituminösen Mineralien

Raffination und/oder ein oder mehrere begünstigte Verfahren (2)

oder

andere Verfahren, bei denen alle verwendeten Vormaterialien in eine andere Position als das Erzeugnis einzureihen sind. Jedoch dürfen Vormaterialien derselben Position wie das Erzeugnis verwendet werden, wenn ihr Gesamtwert 50 v. H. des Ab-Werk-Preises des Erzeugnisses nicht überschreitet

Kapitel 28

Anorganische chemische Erzeugnisse; anorganische oder organische Verbindungen von Edelmetallen, von Seltenerdmetallen, von radioaktiven Elementen oder von Isotopen

Herstellen aus Vormaterialien jeder Position, ausgenommen aus Vormaterialien derselben Position wie das Erzeugnis. Jedoch dürfen Vormaterialien derselben Position wie das Erzeugnis verwendet werden, wenn ihr Gesamtwert 20 v. H. des Ab-Werk-Preises des Erzeugnisses nicht überschreitet

oder

Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 50 v. H. des Ab-Werk-Preises des Erzeugnisses nicht überschreitet

ex Kapitel 29

Organische chemische Erzeugnisse, ausgenommen:

begünstigte Verfahren (5)

oder

Herstellen aus Vormaterialien jeder Position, ausgenommen aus Vormaterialien derselben Position wie das Erzeugnis. Jedoch dürfen Vormaterialien derselben Position wie das Erzeugnis verwendet werden, wenn ihr Gesamtwert 20 v. H. des Ab-Werk-Preises des Erzeugnisses nicht überschreitet

oder

Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 50 v. H. des Ab-Werk-Preises des Erzeugnisses nicht überschreitet

ex 2901

Acyclische Kohlenwasserstoffe, zur Verwendung als Kraft- oder Heizstoffe

begünstigte Verfahren (5)

oder

Raffination und/oder ein oder mehrere begünstigte Verfahren (2)

oder

Herstellen aus Vormaterialien jeder Position, ausgenommen aus Vormaterialien derselben Position wie das Erzeugnis. Jedoch dürfen Vormaterialien derselben Position wie das Erzeugnis verwendet werden, wenn ihr Gesamtwert 50 v. H. des Ab-Werk-Preises des Erzeugnisses nicht überschreitet

ex 2902

Cyclane und Cyclene (ausgenommen Azulene), Benzol, Toluol, Xylole, zur Verwendung als Kraft- oder Heizstoffe

begünstigte Verfahren (5)

oder

Raffination und/oder ein oder mehrere begünstigte Verfahren (2)

oder

Herstellen aus Vormaterialien jeder Position, ausgenommen aus Vormaterialien derselben Position wie das Erzeugnis. Jedoch dürfen Vormaterialien derselben Position wie das Erzeugnis verwendet werden, wenn ihr Gesamtwert 50 v. H. des Ab-Werk-Preises des Erzeugnisses nicht überschreitet

ex 2905

Metallalkoholate von Alkoholen dieser Position oder von Ethanol

begünstigte Verfahren (5)

oder

Herstellen aus Vormaterialien jeder Position, einschließlich aus anderen Vormaterialien der Position 2905 . Jedoch dürfen Metallalkoholate dieser Position verwendet werden, wenn ihr Gesamtwert 20 v. H. des Ab-Werk-Preises des Erzeugnisses nicht überschreitet

oder

Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 50 v. H. des Ab-Werk-Preises des Erzeugnisses nicht überschreitet

Kapitel 30

Pharmazeutische Erzeugnisse

begünstigte Verfahren (5)

oder

Herstellen aus Vormaterialien jeder Position

Kapitel 31

Düngemittel

Herstellen aus Vormaterialien jeder Position, ausgenommen aus Vormaterialien derselben Position wie das Erzeugnis. Jedoch dürfen Vormaterialien derselben Position wie das Erzeugnis verwendet werden, wenn ihr Gesamtwert 20 v. H. des Ab-Werk-Preises des Erzeugnisses nicht überschreitet

oder

Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 50 v. H. des Ab-Werk-Preises des Erzeugnisses nicht überschreitet

Kapitel 32

Gerb- und Farbstoffauszüge; Tannine und ihre Derivate; Farbstoffe, Pigmente und andere Farbmittel; Anstrichfarben und Lacke; Kitte; Tinten

begünstigte Verfahren (5)

oder

Herstellen aus Vormaterialien jeder Position, ausgenommen aus Vormaterialien derselben Position wie das Erzeugnis. Jedoch dürfen Vormaterialien derselben Position wie das Erzeugnis verwendet werden, wenn ihr Gesamtwert 20 v. H. des Ab-Werk-Preises des Erzeugnisses nicht überschreitet

oder

Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 50 v. H. des Ab-Werk-Preises des Erzeugnisses nicht überschreitet

Kapitel 33

Ätherische Öle und Resinoide; zubereitete Riech-, Körperpflege- oder Schönheitsmittel

begünstigte Verfahren (5)

oder

Herstellen aus Vormaterialien jeder Position, ausgenommen aus Vormaterialien derselben Position wie das Erzeugnis. Jedoch dürfen Vormaterialien derselben Position wie das Erzeugnis verwendet werden, wenn ihr Gesamtwert 20 v. H. des Ab-Werk-Preises des Erzeugnisses nicht überschreitet

oder

Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 50 v. H. des Ab-Werk-Preises des Erzeugnisses nicht überschreitet

Kapitel 34

Seifen, organische grenzflächenaktive Stoffe, zubereitete Waschmittel, zubereitete Schmiermittel, künstliche Wachse, zubereitete Wachse, Schuhcreme, Scheuerpulver und dergleichen, Kerzen und ähnliche Erzeugnisse, Modelliermassen, „Dentalwachs“ und Zubereitungen für zahnärztliche Zwecke auf der Grundlage von Gips

begünstigte Verfahren (5)

oder

Herstellen aus Vormaterialien jeder Position, ausgenommen aus Vormaterialien derselben Position wie das Erzeugnis. Jedoch dürfen Vormaterialien derselben Position wie das Erzeugnis verwendet werden, wenn ihr Gesamtwert 20 v. H. des Ab-Werk-Preises des Erzeugnisses nicht überschreitet

oder

Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 50 v. H. des Ab-Werk-Preises des Erzeugnisses nicht überschreitet

Kapitel 35

Eiweißstoffe; modifizierte Stärke; Klebstoffe; Enzyme

begünstigte Verfahren (5)

oder

Herstellen aus Vormaterialien jeder Position, ausgenommen aus Vormaterialien derselben Position wie das Erzeugnis. Jedoch dürfen Vormaterialien derselben Position wie das Erzeugnis verwendet werden, wenn ihr Gesamtwert 20 v. H. des Ab-Werk-Preises des Erzeugnisses nicht überschreitet

oder

Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 40 v. H. des Ab-Werk-Preises des Erzeugnisses nicht überschreitet

Kapitel 36

Pulver und Sprengstoffe; pyrotechnische Artikel; Zündhölzer; Zündmetall-Legierungen; leicht entzündliche Stoffe

begünstigte Verfahren (5)

oder

Herstellen aus Vormaterialien jeder Position, ausgenommen aus Vormaterialien derselben Position wie das Erzeugnis. Jedoch dürfen Vormaterialien derselben Position wie das Erzeugnis verwendet werden, wenn ihr Gesamtwert 20 v. H. des Ab-Werk-Preises des Erzeugnisses nicht überschreitet

oder

Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 50 v. H. des Ab-Werk-Preises des Erzeugnisses nicht überschreitet

Kapitel 37

Erzeugnisse zu fotografischen oder kinematografischen Zwecken

begünstigte Verfahren (5)

oder

Herstellen aus Vormaterialien jeder Position, ausgenommen aus Vormaterialien derselben Position wie das Erzeugnis. Jedoch dürfen Vormaterialien derselben Position wie das Erzeugnis verwendet werden, wenn ihr Gesamtwert 20 v. H. des Ab-Werk-Preises des Erzeugnisses nicht überschreitet

oder

Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 50 v. H. des Ab-Werk-Preises des Erzeugnisses nicht überschreitet

ex Kapitel 38

Verschiedene Erzeugnisse der chemischen Industrie, ausgenommen:

begünstigte Verfahren (5)

oder

Herstellen aus Vormaterialien jeder Position, ausgenommen aus Vormaterialien derselben Position wie das Erzeugnis. Jedoch dürfen Vormaterialien derselben Position wie das Erzeugnis verwendet werden, wenn ihr Gesamtwert 20 v. H. des Ab-Werk-Preises des Erzeugnisses nicht überschreitet

oder

Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 50 v. H. des Ab-Werk-Preises des Erzeugnisses nicht überschreitet

ex 3811

Zubereitete Antiklopfmittel, Antioxidantien, Antigums, Viskositätsverbesserer, Antikorrosivadditive und andere zubereitete Additive für Mineralöle (einschließlich Kraftstoffe) oder für andere, zu denselben Zwecken wie Mineralöle verwendete Flüssigkeiten:

begünstigte Verfahren (5)

oder

zubereitete Additive für Schmieröle, Erdöl oder Öl aus bituminösen Mineralien enthaltend

Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien der Position 3811 50 v. H. des Ab-Werk-Preises des Erzeugnisses nicht überschreitet

ex 3824 99 und ex 3826 00

Biodiesel

Herstellen, bei dem Biodiesel durch Umesterung und/oder Veresterung oder Wasserstoffbehandlung gewonnen wird

Kapitel 39

Kunststoffe und Waren daraus

begünstigte Verfahren (5)

oder

Herstellen aus Vormaterialien jeder Position, ausgenommen aus Vormaterialien derselben Position wie das Erzeugnis. Jedoch dürfen Vormaterialien derselben Unterposition wie das Erzeugnis verwendet werden, wenn ihr Gesamtwert 20 v. H. des Ab-Werk-Preises des Erzeugnisses nicht überschreitet

oder

Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 50 v. H. des Ab-Werk-Preises des Erzeugnisses nicht überschreitet

ex Kapitel 40

Kautschuk und Waren daraus, ausgenommen:

Herstellen aus Vormaterialien jeder Position, ausgenommen aus Vormaterialien derselben Position wie das Erzeugnis

oder

Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 50 v. H. des Ab-Werk-Preises des Erzeugnisses nicht überschreitet

ex 4012

Luftreifen, Vollreifen oder Hohlkammerreifen, runderneuert, aus Kautschuk

Runderneuern von gebrauchten Reifen

ex Kapitel 41

Häute, Felle (andere als Pelzfelle) und Leder, ausgenommen:

Herstellen aus Vormaterialien jeder Position, ausgenommen aus Vormaterialien derselben Position wie das Erzeugnis

4104 bis 4106

Gegerbte, auch getrocknete Häute und Felle, enthaart, auch gespalten, aber nicht zugerichtet

Nachgerben von vorgegerbtem Leder

oder

Herstellen aus Vormaterialien jeder Position, ausgenommen aus Vormaterialien derselben Position wie das Erzeugnis

Kapitel 42

Lederwaren; Sattlerwaren; Reiseartikel, Handtaschen und ähnliche Behältnisse; Waren aus Därmen

Herstellen aus Vormaterialien jeder Position, ausgenommen aus Vormaterialien derselben Position wie das Erzeugnis

oder

Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 50 v. H. des Ab-Werk-Preises des Erzeugnisses nicht überschreitet

ex Kapitel 43

Pelzfelle und künstliches Pelzwerk; Waren daraus, ausgenommen:

Herstellen aus Vormaterialien jeder Position, ausgenommen aus Vormaterialien derselben Position wie das Erzeugnis

ex 4302

Pelzfelle, gegerbt oder zugerichtet, zusammengesetzt:

 

in Platten, Kreuzen oder ähnlichen Formen

Bleichen oder Färben mit Zuschneiden und Zusammensetzen von nicht zusammengesetzten gegerbten oder zugerichteten Pelzfellen

andere

Herstellen aus nicht zusammengesetzten gegerbten oder zugerichteten Pelzfellen

4303

Bekleidung, Bekleidungszubehör und andere Waren, aus Pelzfellen

Herstellen aus nicht zusammengesetzten gegerbten oder zugerichteten Pelzfellen der Position 4302

ex Kapitel 44

Holz und Holzwaren; Holzkohle, ausgenommen:

Herstellen aus Vormaterialien jeder Position, ausgenommen aus Vormaterialien derselben Position wie das Erzeugnis

oder

Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 50 v. H. des Ab-Werk-Preises des Erzeugnisses nicht überschreitet

ex 4407

Holz, in der Längsrichtung gesägt oder gesäumt, gemessert oder geschält, mit einer Dicke von mehr als 6 mm, gehobelt, geschliffen oder an den Enden verbunden

Hobeln, Schleifen oder an den Enden verbinden

ex 4408

Furnierblätter (einschließlich der durch Messern von Lagenholz gewonnenen Blätter) und Blätter für Sperrholz, mit einer Dicke von 6 mm oder weniger, an den Kanten verbunden, und anderes Holz, in der Längsrichtung gesägt, gemessert oder geschält, mit einer Dicke von 6 mm oder weniger, gehobelt, geschliffen oder an den Enden verbunden

Hobeln, Schleifen oder an den Enden verbinden

ex 4410 bis ex 4413

Gefrieste oder profilierte Holzleisten und Holzfriese für Möbel, Rahmen, Innenausstattungen, elektrische Leitungen oder für ähnliche Zwecke

Friesen oder Profilieren

ex 4415

Kisten, Kistchen, Verschläge, Trommeln und ähnliche Verpackungsmittel, aus Holz

Herstellen aus noch nicht auf die erforderlichen Maße zugeschnittenen Brettern

ex 4418

Bautischler- und Zimmermannsarbeiten, aus Holz

Herstellen aus Vormaterialien jeder Position, ausgenommen aus Vormaterialien derselben Position wie das Erzeugnis. Jedoch dürfen Verbundplatten mit Hohlraum-Mittellagen und Schindeln („shingles“ und „shakes“) verwendet werden.

gefrieste oder profilierte Leisten und Friese

Friesen oder Profilieren

ex 4421

Holz für Zündhölzer, vorgerichtet; Holznägel für Schuhe

Herstellen aus Holz jeder Position, ausgenommen aus Holzdraht der Position 4409

Kapitel 45

Kork und Korkwaren

Herstellen aus Vormaterialien jeder Position, ausgenommen aus Vormaterialien derselben Position wie das Erzeugnis

oder

Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 50 v. H. des Ab-Werk-Preises des Erzeugnisses nicht überschreitet

Kapitel 46

Flechtwaren; Korbmacherwaren

Herstellen aus Vormaterialien jeder Position, ausgenommen aus Vormaterialien derselben Position wie das Erzeugnis

oder

Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 50 v. H. des Ab-Werk-Preises des Erzeugnisses nicht überschreitet

Kapitel 47

Halbstoffe aus Holz oder anderen cellulosehaltigen Faserstoffen; Papier oder Pappe (Abfälle und Ausschuss) zur Wiedergewinnung

Herstellen aus Vormaterialien jeder Position, ausgenommen aus Vormaterialien derselben Position wie das Erzeugnis

oder

Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 50 v. H. des Ab-Werk-Preises des Erzeugnisses nicht überschreitet

Kapitel 48

Papier und Pappe; Waren aus Papierhalbstoff, Papier oder Pappe

Herstellen aus Vormaterialien jeder Position, ausgenommen aus Vormaterialien derselben Position wie das Erzeugnis

oder

Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 50 v. H. des Ab-Werk-Preises des Erzeugnisses nicht überschreitet

Kapitel 49

Bücher, Zeitungen, Bilddrucke und andere Erzeugnisse des grafischen Gewerbes; hand- oder maschinengeschriebene Schriftstücke und Pläne

Herstellen aus Vormaterialien jeder Position, ausgenommen aus Vormaterialien derselben Position wie das Erzeugnis

oder

Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 50 v. H. des Ab-Werk-Preises des Erzeugnisses nicht überschreitet

ex Kapitel 50

Seide, ausgenommen:

Herstellen aus Vormaterialien jeder Position, ausgenommen aus Vormaterialien derselben Position wie das Erzeugnis

ex 5003

Abfälle von Seide (einschließlich nicht abhaspelbare Kokons, Garnabfälle und Reißspinnstoff), gekrempelt oder gekämmt

Krempeln oder Kämmen von Abfällen von Seide

5004 bis ex 5006

Seidengarne, Schappeseidengarne oder Bouretteseidengarne

 (3)

Spinnen von natürlichen Fasern

oder

Extrudieren von Garnen aus synthetischen oder künstlichen Filamenten, mit Spinnen

oder

Extrudieren von Garnen aus synthetischen oder künstlichen Filamenten, mit Zwirnen

oder

Zwirnen mit einem anderen mechanischen Vorgang

5007

Gewebe aus Seide, Schappeseide oder Bourretteseide

 (3)

Spinnen von natürlichen und/oder synthetischen oder künstlichen Spinnfasern, mit Weben

oder

Extrudieren von Garnen aus synthetischen oder künstlichen Filamenten, mit Weben

oder

Zwirnen oder ein anderer mechanischer Vorgang, mit Weben

oder

Weben mit Färben

oder

Färben von Garnen, mit Weben

oder

Weben mit Bedrucken

oder

Bedrucken (als eigenständige Behandlung)

ex Kapitel 51

Wolle, feine und grobe Tierhaare; Garne und Gewebe aus Rosshaar, ausgenommen:

Herstellen aus Vormaterialien jeder Position, ausgenommen aus Vormaterialien derselben Position wie das Erzeugnis

5106 bis 5110

Garne aus Wolle, feinen oder groben Tierhaaren oder Rosshaar

 (3)

Spinnen von natürlichen Fasern

oder

Extrudieren von Chemiefasern, mit Spinnen

oder

Zwirnen mit einem anderen mechanischen Vorgang

5111 bis 5113

Gewebe aus Wolle, feinen oder groben Tierhaaren oder Rosshaar

 (3)

Spinnen von natürlichen und/oder synthetischen oder künstlichen Spinnfasern, mit Weben

oder

Extrudieren von Garnen aus synthetischen oder künstlichen Filamenten, mit Weben

oder

Weben mit Färben

oder

Färben von Garnen, mit Weben

oder

Weben mit Bedrucken

oder

Bedrucken (als eigenständige Behandlung)

ex Kapitel 52

Baumwolle, ausgenommen:

Herstellen aus Vormaterialien jeder Position, ausgenommen aus Vormaterialien derselben Position wie das Erzeugnis

5204 bis 5207

Nähgarne und andere Garne aus Baumwolle

 (3)

Spinnen von natürlichen Fasern

oder

Extrudieren von Chemiefasern, mit Spinnen

oder

Zwirnen mit einem anderen mechanischen Vorgang

5208 bis 5212

Gewebe aus Baumwolle

 (3)

Spinnen von natürlichen und/oder synthetischen oder künstlichen Spinnfasern, mit Weben

oder

Extrudieren von Garnen aus synthetischen oder künstlichen Filamenten, mit Weben

oder

Zwirnen oder ein anderer mechanischer Vorgang, mit Weben

oder

Weben mit Färben oder Bestreichen oder mit Lagen Versehen

oder

Färben von Garnen, mit Weben

oder

Weben mit Bedrucken

oder

Bedrucken (als eigenständige Behandlung)

ex Kapitel 53

Andere pflanzliche Spinnstoffe; Papiergarne und Gewebe aus Papiergarnen, ausgenommen:

Herstellen aus Vormaterialien jeder Position, ausgenommen aus Vormaterialien derselben Position wie das Erzeugnis

5306 bis 5308

Garne aus anderen pflanzlichen Spinnstoffen;

Papiergarne

 (3)

Spinnen von natürlichen Fasern

oder

Extrudieren von Chemiefasern, mit Spinnen

oder

Zwirnen mit einem anderen mechanischen Vorgang

5309 bis 5311

Gewebe aus anderen pflanzlichen Spinnstoffen; Gewebe aus Papiergarnen:

 (3)

Spinnen von natürlichen und/oder synthetischen oder künstlichen Spinnfasern, mit Weben

oder

Extrudieren von Garnen aus synthetischen oder künstlichen Filamenten, mit Weben

oder

Weben mit Färben oder Bestreichen oder mit Lagen Versehen

oder

Färben von Garnen, mit Weben

oder

Weben mit Bedrucken

oder

Bedrucken (als eigenständige Behandlung)

5401 bis 5406

Garne, Monofile und Nähgarne aus synthetischen oder künstlichen Filamenten

 (3)

Spinnen von natürlichen Fasern

oder

Extrudieren von Chemiefasern, mit Spinnen

oder

Zwirnen mit einem anderen mechanischen Vorgang

5407 und 5408

Gewebe aus Garnen aus synthetischen oder künstlichen Filamenten

 (3)

Spinnen von natürlichen und/oder synthetischen oder künstlichen Spinnfasern, mit Weben

oder

Extrudieren von Garnen aus synthetischen oder künstlichen Filamenten, mit Weben

oder

Zwirnen oder ein anderer mechanischer Vorgang, mit Weben

oder

Färben von Garnen, mit Weben

oder

Weben mit Färben oder Bestreichen oder mit Lagen Versehen

oder

Weben mit Bedrucken

oder

Bedrucken (als eigenständige Behandlung)

5501 bis 5507

Synthetische oder künstliche Spinnfasern

Extrudieren von Chemiefasern

5508 bis 5511

Garne und Nähgarne aus synthetischen oder künstlichen Spinnfasern

 (3)

Spinnen von natürlichen Fasern

oder

Extrudieren von Chemiefasern, mit Spinnen

oder

Zwirnen mit einem anderen mechanischen Vorgang

5512 bis 5516

Gewebe aus synthetischen oder künstlichen Spinnfasern:

 (3)

Spinnen von natürlichen und/oder synthetischen oder künstlichen Spinnfasern, mit Weben

oder

Extrudieren von Garnen aus synthetischen oder künstlichen Filamenten, mit Weben

oder

Zwirnen oder ein anderer mechanischer Vorgang, mit Weben

oder

Weben mit Färben oder Bestreichen oder mit Lagen Versehen

oder

Färben von Garnen, mit Weben

oder

Weben mit Bedrucken

oder

Bedrucken (als eigenständige Behandlung)

ex Kapitel 56

Watte, Filze und Vliesstoffe; Spezialgarne; Bindfäden, Seile und Taue; Seilerwaren, ausgenommen:

 (3)

Spinnen von natürlichen Fasern

oder

Extrudieren von Chemiefasern, mit Spinnen

5601

Watte aus Spinnstoffen und Waren daraus; Spinnfasern mit einer Breite von 5 mm oder weniger (Scherstaub), Knoten und Noppen, aus Spinnstoffen

Spinnen von natürlichen Fasern

oder

Extrudieren von Chemiefasern, mit Spinnen

oder

Beflocken mit Färben oder Bedrucken

oder

Bestreichen, Beflocken, mit Lagen Versehen oder Metall Aufdampfen, mit mindestens zwei weiteren wichtigen Vor- oder Nachbehandlungen (wie Kalandrieren oder krumpfecht Ausrüsten, Thermofixieren, Fixieren), sofern der Wert aller verwendeten Vormaterialien 50 v. H. des Ab-Werk-Preises des Erzeugnisses nicht überschreitet

5602

Filze, auch getränkt, bestrichen, überzogen oder mit Lagen versehen:

 

Nadelfilze

 (3)

Extrudieren von Chemiefasern, mit Gewebebildung Jedoch dürfen

Monofile aus Polypropylen der Position 5402 ,

Spinnfasern aus Polypropylen der Position 5503 oder 5506 oder

Spinnkabel aus Filamenten aus Polypropylen der Position 5501 ,

bei denen jeweils eine Faser oder ein Filament einen Titer von weniger als 9 dtex aufweist, verwendet werden, wenn ihr Gesamtwert 40 v. H. des Ab-Werk-Preises des Erzeugnisses nicht überschreitet

oder

Bei Filz aus natürlichen Fasern ausschließlich Bilden vliesartiger Gewebe

andere

 (3)

Extrudieren von Chemiefasern, mit Gewebebildung

oder

Bei anderen Filzen aus natürlichen Fasern ausschließlich Bilden vliesartiger Gewebe

5603

Vliesstoffe, auch getränkt, bestrichen, überzogen oder mit Lagen versehen

 

5603 11 bis 5603 14

Vliesstoffe, auch getränkt, bestrichen, überzogen oder mit Lagen versehen, aus synthetischen oder künstlichen Filamenten

Herstellen aus

gerichteten oder zufällig angeordneten Filamenten

oder

Substanzen oder Polymeren natürlichen, synthetischen oder künstlichen Ursprungs,

in beiden Fällen mit Verarbeiten zu nicht gewebten Erzeugnissen

5603 91 bis 5603 94

Vliesstoffe, auch getränkt, bestrichen, überzogen oder mit Lagen versehen, nicht aus synthetischen oder künstlichen Filamenten

Herstellen aus

gerichteten oder zufällig angeordneten Spinnfasern

und/oder

Schnittfasern natürlichen, synthetischen oder künstlichen Ursprungs,

in beiden Fällen mit Verarbeiten zu nicht gewebten Erzeugnissen

5604

Fäden und Kordeln aus Kautschuk, mit einem Überzug aus Spinnstoffen; Streifen und dergleichen der Position 5404 oder 5405 , Garne aus Spinnstoffen, mit Kautschuk oder Kunststoff getränkt, bestrichen, überzogen oder umhüllt:

 

Kautschukfäden und -kordeln, mit einem Überzug aus Spinnstoffen

Herstellen aus Kautschukfäden und -kordeln, nicht mit einem Überzug aus Spinnstoffen

andere

 (3)

Spinnen von natürlichen Fasern

oder

Extrudieren von Chemiefasern, mit Spinnen

oder

Zwirnen mit einem anderen mechanischen Vorgang

5605

Metallgarne und metallisierte Garne, auch umsponnen, bestehend aus Streifen und dergleichen der Position 5404 oder 5405 oder aus Garnen aus Spinnstoffen, in Verbindung mit Metall in Form von Fäden, Streifen oder Pulver oder mit Metall überzogen

 (3)

Spinnen von natürlichen und/oder synthetischen oder künstlichen Spinnfasern

oder

Extrudieren von Chemiefasern, mit Spinnen

oder

Zwirnen mit einem anderen mechanischen Vorgang

5606

Gimpen, umsponnene Streifen und dergleichen der Position 5404 oder 5405 (ausgenommen Waren der Position 5605 und umsponnene Garne aus Rosshaar); Chenillegarne; „Maschengarne“

 (3)

Extrudieren von Chemiefasern, mit Spinnen

oder

Zwirnen mit Gimpen

oder

Spinnen von natürlichen und/oder synthetischen oder künstlichen Spinnfasern

oder

Beflocken mit Färben

Kapitel 57

Teppiche und andere Fußbodenbeläge, aus Spinnstoffen:

 (3)

Spinnen von natürlichen und/oder synthetischen oder künstlichen Spinnfasern, mit Weben oder Tuften

oder

Extrudieren von Garnen aus synthetischen oder künstlichen Filamenten, mit Weben oder Tuften

oder

Herstellen aus Kokos-, Sisal- oder Jutegarnen oder klassischem Ringgarn aus Viskose

oder

Tuften mit Färben oder mit Bedrucken

oder

Beflocken mit Färben oder mit Bedrucken

oder

Extrudieren von Chemiefasern mit Techniken zur Vliesbildung, einschließlich Nadeln

Jutegewebe kann als Teppichgrund verwendet werden

ex Kapitel 58

Spezialgewebe; getuftete Spinnstofferzeugnisse; Spitzen; Tapisserien; Posamentierwaren; Stickereien, ausgenommen:

 (3)

Spinnen von natürlichen und/oder synthetischen oder künstlichen Spinnfasern, mit Weben oder Tuften

oder

Extrudieren von Garnen aus synthetischen oder künstlichen Filamenten, mit Weben oder Tuften

oder

Weben mit Färben oder Beflocken oder Bestreichen oder mit Lagen Versehen oder Metall Aufdampfen

oder

Tuften mit Färben oder mit Bedrucken

oder

Beflocken mit Färben oder Bedrucken

oder

Färben von Garnen, mit Weben

oder

Weben mit Bedrucken

oder

Bedrucken (als eigenständige Behandlung)

5805

Tapisserien, handgewebt (Gobelins, Flandrische Gobelins, Aubusson, Beauvais und ähnliche), und Tapisserien als Nadelarbeit (z. B. Petit Point, Kreuzstich), auch konfektioniert

Herstellen aus Vormaterialien jeder Position, ausgenommen aus Vormaterialien derselben Position wie das Erzeugnis

5810

Stickereien als Meterware, Streifen oder als Motive

Besticken, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien jeder Position, ausgenommen des Werts derselben Position wie das Erzeugnis, 50 v. H. des Ab-Werk-Preises des Erzeugnisses nicht überschreitet

5901

Gewebe, mit Leim oder stärkehaltigen Stoffen bestrichen, von der zum Einbinden von Büchern, zum Herstellen von Futteralen, Kartonagen oder zu ähnlichen Zwecken verwendeten Art; Pausleinwand; präparierte Malleinwand; Bougram und ähnliche Erzeugnisse für die Hutmacherei

Weben mit Färben oder Beflocken oder Bestreichen oder mit Lagen Versehen oder Metall Aufdampfen

oder

Beflocken mit Färben oder mit Bedrucken

5902

Reifencordgewebe aus hochfesten Garnen aus Nylon oder anderen Polyamiden, Polyestern oder Viskose:

 

mit einem Anteil an textilen Vormaterialien von nicht mehr als 90 GHT

Weben

andere

Extrudieren von Chemiefasern, mit Weben

5903

Gewebe, mit Kunststoff getränkt, bestrichen, überzogen oder mit Lagen aus Kunststoff versehen, andere als solche der Position 5902

Weben mit Tränken oder Bestreichen oder Überziehen oder mit Lagen Versehen oder Metall Aufdampfen

oder

Weben mit Bedrucken

oder

Bedrucken (als eigenständige Behandlung)

5904

Linoleum, auch zugeschnitten; Bodenbeläge, bestehend aus einer Spinnstoffunterlage mit einer Deckschicht oder einem Überzug, auch zugeschnitten

 (3)

Weben mit Färben oder Bestreichen oder mit Lagen Versehen oder Metall Aufdampfen

Jutegewebe kann als Teppichgrund verwendet werden

5905

Wandverkleidungen aus Spinnstoffen:

mit Kunststoff getränkt, bestrichen, überzogen oder mit Lagen aus Kautschuk, Kunststoff oder anderem Material versehen

Weben, Stricken oder Bilden vliesartiger Gewebe mit Tränken oder Bestreichen oder Überziehen oder mit Lagen Versehen oder Metall Aufdampfen

andere

 (3)

Spinnen von natürlichen und/oder synthetischen oder künstlichen Spinnfasern, mit Weben

oder

Extrudieren von Garnen aus synthetischen oder künstlichen Filamenten, mit Weben

oder

Weben, Stricken oder Bilden vliesartiger Gewebe mit Färben oder Bestreichen oder mit Lagen Versehen

oder

Weben mit Bedrucken

oder

Bedrucken (als eigenständige Behandlung)

5906

Kautschutierte Gewebe, andere als solche der Position 5902:

Gewirke und Gestricke

 (3)

Spinnen von natürlichen und/oder synthetischen oder künstlichen Spinnfasern, mit Wirken/Stricken

oder

Extrudieren von Garnen aus synthetischen oder künstlichen Filamenten, mit Wirken/Stricken

oder

Wirken oder Stricken, mit Kautschutieren

oder

Kautschutieren, mit mindestens zwei weiteren wichtigen Vor- oder Nachbehandlungen (wie Kalandrieren oder krumpfecht Ausrüsten, Thermofixieren, Fixieren), sofern der Wert aller verwendeten Vormaterialien 50 v. H. des Ab-Werk-Preises des Erzeugnisses nicht überschreitet

andere Gewebe aus synthetischem Filamentgarn, mit einem Anteil an textilen Vormaterialien von mehr als 90 GHT

Extrudieren von Chemiefasern, mit Weben

andere

Weben, Stricken oder Verfahren zur Vliesbildung, mit Färben oder Bestreichen/Kautschutieren

oder

Färben von Garnen mit Weben, Stricken oder Verfahren zur Vliesbildung

oder

Kautschutieren, mit mindestens zwei weiteren wichtigen Vor- oder Nachbehandlungen (wie Kalandrieren oder krumpfecht Ausrüsten, Thermofixieren, Fixieren), sofern der Wert aller verwendeten Vormaterialien 50 v. H. des Ab-Werk-Preises des Erzeugnisses nicht überschreitet

5907

Andere Gewebe, getränkt, bestrichen oder überzogen; bemalte Gewebe für Theaterdekorationen, Atelierhintergründe oder dergleichen

Weben, Stricken oder Bilden vliesartiger Gewebe mit Färben oder Bedrucken oder Bestreichen oder Tränken oder Überziehen

oder

Beflocken mit Färben oder mit Bedrucken

oder

Bedrucken (als eigenständige Behandlung)

5908

Dochte, gewebt, geflochten, gewirkt oder gestrickt, aus Spinnstoffen, für Lampen, Kocher, Feuerzeuge, Kerzen oder dergleichen; Glühstrümpfe und schlauchförmige Gewirke oder Gestricke für Glühstrümpfe, auch getränkt:

 

Glühstrümpfe, getränkt

Herstellen aus schlauchförmigen Gewirken für Glühstrümpfe

andere

Herstellen aus Vormaterialien jeder Position, ausgenommen aus Vormaterialien derselben Position wie das Erzeugnis

5909 bis 5911

Waren des technischen Bedarfs aus Spinnstoffen:

 (3)

Spinnen von natürlichen und/oder synthetischen oder künstlichen Spinnfasern, mit Weben

oder

Extrudieren von Chemiefasern, mit Weben

oder

Weben mit Färben oder Bestreichen oder mit Lagen Versehen

oder

Bestreichen, Beflocken, mit Lagen Versehen oder Metall Aufdampfen, mit mindestens zwei weiteren wichtigen Vor- oder Nachbehandlungen (wie Kalandrieren oder krumpfecht Ausrüsten, Thermofixieren, Fixieren), sofern der Wert aller verwendeten Vormaterialien 50 v. H. des Ab-Werk-Preises des Erzeugnisses nicht überschreitet

Kapitel 60

Gewirke und Gestricke

 (3)

Spinnen von natürlichen und/oder synthetischen oder künstlichen Spinnfasern, mit Wirken/Stricken

oder

Extrudieren von Garnen aus synthetischen oder künstlichen Filamenten, mit Wirken/Stricken

oder

Wirken/Stricken mit Färben oder Beflocken oder Bestreichen oder mit Lagen Versehen oder Bedrucken

oder

Beflocken mit Färben oder mit Bedrucken

oder

Färben von Garnen, mit Wirken/Stricken

oder

Zwirnen oder Texturieren mit Wirken/Stricken, wenn der Wert der verwendeten nicht gezwirnten/nicht texturierten Garne 50 v. H. des Ab-Werk-Preises des Erzeugnisses nicht überschreitet

Kapitel 61

Bekleidung und Bekleidungszubehör, aus Gewirken oder Gestricken:

 

hergestellt durch Zusammennähen oder sonstiges Zusammenfügen von zwei oder mehr zugeschnittenen oder abgepassten gewirkten oder gestrickten Teilen

 (3)  (4)

Wirken oder Stricken mit Konfektionieren (einschließlich Zuschneiden)

andere

 (3)

Spinnen von natürlichen und/oder synthetischen oder künstlichen Spinnfasern, mit Wirken oder Stricken

oder

Extrudieren von Garnen aus synthetischen oder künstlichen Filamenten, mit Wirken oder Stricken

oder

Stricken und Konfektionieren in einem Arbeitsgang

ex Kapitel 62

Bekleidung und Bekleidungszubehör, ausgenommen aus Gewirken oder Gestricken, ausgenommen:

 (3)  (4)

Weben mit Konfektionieren (einschließlich Zuschneiden)

oder

Konfektionieren (einschließlich Zuschneiden) nach Bedrucken (als eigenständige Behandlung)

ex 6202 , ex 6204 , ex 6206 , ex 6209 und ex 6211

Bekleidung für Frauen, Mädchen oder Kleinkinder, bestickt; anderes konfektioniertes Bekleidungszubehör für Kleinkinder, bestickt

 (4)

Weben mit Konfektionieren (einschließlich Zuschneiden)

oder

Herstellen aus nicht bestickten Geweben, wenn der Wert der verwendeten nicht bestickten Gewebe 40 v. H. des Ab-Werk-Preises des Erzeugnisses nicht überschreitet

ex 6210 und ex 6216

Feuerschutzausrüstung aus Geweben, mit einer Folie aus aluminisiertem Polyester überzogen

 (3)  (4)

Weben mit Konfektionieren (einschließlich Zuschneiden)

oder

Bestreichen oder mit Lagen versehen, wenn der Wert der verwendeten nicht bestrichenen oder mit Lagen versehenen Gewebe 40 v. H. des Ab-Werk-Preises des Erzeugnisses nicht überschreitet, mit Konfektionieren (einschließlich Zuschneiden)

ex 6212

Büstenhalter, Hüftgürtel, Korsette, Hosenträger, Strumpfhalter, Strumpfbänder und ähnliche Waren, Teile davon, auch aus Gewirken oder Gestricken, hergestellt durch Zusammennähen oder sonstiges Zusammenfügen von zwei oder mehr zugeschnittenen oder abgepassten gewirkten oder gestrickten Teilen

 (3)  (4)

Stricken mit Konfektionieren (einschließlich Zuschneiden)

oder

Konfektionieren (einschließlich Zuschneiden) nach Bedrucken (als eigenständige Behandlung)

6213 und 6214

Taschentücher, Ziertaschentücher, Schals, Umschlagtücher, Halstücher, Kragenschoner, Kopftücher, Schleier und ähnliche Waren:

 

 

bestickt

 (3)  (4)

Weben mit Konfektionieren (einschließlich Zuschneiden)

oder

Herstellen aus nicht bestickten Geweben, wenn der Wert der verwendeten nicht bestickten Gewebe 40 v. H. des Ab-Werk-Preises des Erzeugnisses nicht überschreitet

oder

Konfektionieren (einschließlich Zuschneiden) nach Bedrucken (als eigenständige Behandlung)

andere

 (3)  (4)

Weben mit Konfektionieren (einschließlich Zuschneiden)

oder

Konfektionieren nach Bedrucken (als eigenständige Behandlung)

6217

Anderes konfektioniertes Bekleidungszubehör; Teile von Bekleidung oder von Bekleidungszubehör, ausgenommen solche der Position 6212 :

 

bestickt

 (4)

Weben mit Konfektionieren (einschließlich Zuschneiden)

oder

Herstellen aus nicht bestickten Geweben, wenn der Wert der verwendeten nicht bestickten Gewebe 40 v. H. des Ab-Werk-Preises des Erzeugnisses nicht überschreitet

oder

Konfektionieren nach Bedrucken (als eigenständige Behandlung)

Feuerschutzausrüstung aus Geweben, mit einer Folie aus aluminisiertem Polyester überzogen

 (4)

Weben mit Konfektionieren (einschließlich Zuschneiden)

oder

Bestreichen oder mit Lagen versehen, wenn der Wert der verwendeten nicht bestrichenen oder mit Lagen versehenen Gewebe 40 v. H. des Ab-Werk-Preises des Erzeugnisses nicht überschreitet, mit Konfektionieren (einschließlich Zuschneiden)

Einlagen für Kragen und Manschetten, zugeschnitten

Herstellen

aus Vormaterialien jeder Position, ausgenommen aus Vormaterialien derselben Position wie das Erzeugnis, und

bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 40 v. H. des Ab-Werk-Preises des Erzeugnisses nicht überschreitet

andere

 (4)

Weben mit Konfektionieren (einschließlich Zuschneiden)

ex Kapitel 63

Andere konfektionierte Spinnstoffwaren; Warenzusammenstellungen; Altwaren und Lumpen, ausgenommen:

Herstellen aus Vormaterialien jeder Position, ausgenommen aus Vormaterialien derselben Position wie das Erzeugnis

6301 bis 6304

Decken, Bettwäsche usw.; Gardinen usw.; andere Waren zur Innenausstattung:

 

aus Filz oder Vliesstoffen

 (3)

Bilden vliesartiger Gewebe mit Konfektionieren (einschließlich Zuschneiden)

andere

 

--

bestickt

 (3)  (4)

Weben oder Wirken/Stricken mit Konfektionieren (einschließlich Zuschneiden)

oder

Herstellen aus nicht bestickten Geweben (andere als gewirkte oder gestrickte), wenn der Wert der verwendeten nicht bestickten Gewebe 40 v. H. des Ab-Werk-Preises des Erzeugnisses nicht überschreitet

--

andere

 (3)  (4)

Weben oder Wirken/Stricken mit Konfektionieren (einschließlich Zuschneiden)

6305

Säcke und Beutel zu Verpackungszwecken

 (3) Extrudieren von Chemiefasern oder Spinnen von natürlichen und/oder synthetischen oder künstlichen Fasern, mit Weben oder Stricken und Konfektionieren (einschließlich Zuschneiden)

6306

Planen und Markisen; Zelte; Segel für Wasserfahrzeuge, für Surfbretter und für Landfahrzeuge; Campingausrüstungen:

 

aus Vliesstoffen

 (3)  (4)

Bilden vliesartiger Gewebe mit Konfektionieren (einschließlich Zuschneiden)

andere

 (3)  (4)

Weben mit Konfektionieren (einschließlich Zuschneiden)

6307

Andere konfektionierte Waren, einschließlich Schnittmuster zum Herstellen von Bekleidung

Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 40 v. H. des Ab-Werk-Preises des Erzeugnisses nicht überschreitet

6308

Warenzusammenstellungen, aus Geweben und Garn, auch mit Zubehör, für die Herstellung von Teppichen, Tapisserien, bestickten Tischdecken oder Servietten oder ähnlichen Spinnstoffwaren, in Aufmachungen für den Einzelverkauf

Jede Ware in der Warenzusammenstellung muss die Regel erfüllen, die anzuwenden wäre, wenn sie nicht in der Warenzusammenstellung enthalten wäre. Jedoch dürfen Waren ohne Ursprungseigenschaft verwendet werden, wenn ihr Gesamtwert 15 v. H. des Ab-Werk-Preises der Warenzusammenstellung nicht überschreitet

ex Kapitel 64

Schuhe, Gamaschen und ähnliche Waren; Teile davon, ausgenommen:

Herstellen aus Vormaterialien jeder Position, ausgenommen aus Zusammensetzungen aus Schuhoberteilen, die mit einer Brandsohle oder anderen Bodenteilen verbunden sind, der Position 6406

6406

Schuhteile (einschließlich Schuhoberteile, auch an Sohlen befestigt, nicht jedoch an Laufsohlen); Einlegesohlen, Fersenstücke und ähnliche herausnehmbare Waren; Gamaschen und ähnliche Waren sowie Teile davon

Herstellen aus Vormaterialien jeder Position, ausgenommen aus Vormaterialien derselben Position wie das Erzeugnis

Kapitel 65

Kopfbedeckungen und Teile davon

Herstellen aus Vormaterialien jeder Position, ausgenommen aus Vormaterialien derselben Position wie das Erzeugnis

Kapitel 66

Regenschirme, Sonnenschirme, Gehstöcke, Sitzstöcke, Peitschen, Reitpeitschen und Teile davon

Herstellen aus Vormaterialien jeder Position, ausgenommen aus Vormaterialien derselben Position wie das Erzeugnis

oder

Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 50 v. H. des Ab-Werk-Preises des Erzeugnisses nicht überschreitet

Kapitel 67

Zugerichtete Federn und Daunen und Waren aus Federn oder Daunen; künstliche Blumen; Waren aus Menschenhaaren

Herstellen aus Vormaterialien jeder Position, ausgenommen aus Vormaterialien derselben Position wie das Erzeugnis

oder

Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 50 v. H. des Ab-Werk-Preises des Erzeugnisses nicht überschreitet

Kapitel 68

Waren aus Steinen, Gips, Zement, Asbest, Glimmer oder ähnlichen Stoffen

Herstellen aus Vormaterialien jeder Position, ausgenommen aus Vormaterialien derselben Position wie das Erzeugnis,

oder

Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 70 v. H. des Ab-Werk-Preises des Erzeugnisses nicht überschreitet

Kapitel 69

Keramische Waren

Herstellen aus Vormaterialien jeder Position, ausgenommen aus Vormaterialien derselben Position wie das Erzeugnis

ex Kapitel 70

Glas und Glaswaren

Herstellen aus Vormaterialien jeder Position, ausgenommen aus Vormaterialien derselben Position wie das Erzeugnis

oder

Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 50 v. H. des Ab-Werk-Preises des Erzeugnisses nicht überschreitet

7010

Flaschen, Glasballons, Korbflaschen, Flakons, Krüge, Töpfe, Röhrchen, Ampullen und andere Behältnisse aus Glas, zu Transport- oder Verpackungszwecken; Konservengläser; Stopfen, Deckel und andere Verschlüsse aus Glas

Herstellen aus Vormaterialien jeder Position, ausgenommen aus Vormaterialien derselben Position wie das Erzeugnis

oder

Schleifen von Glaswaren, wenn der Gesamtwert der verwendeten nicht geschliffenen Glaswaren 50 v. H. des Ab-Werk-Preises des Erzeugnisses nicht überschreitet

7013

Glaswaren zur Verwendung bei Tisch, in der Küche, bei der Toilette, im Büro, zur Innenausstattung oder zu ähnlichen Zwecken (ausgenommen Waren der Position 7010 oder 7018 )

Herstellen aus Vormaterialien jeder Position, ausgenommen aus Vormaterialien derselben Position wie das Erzeugnis

ex Kapitel 71

Echte Perlen oder Zuchtperlen, Edelsteine oder Schmucksteine, Edelmetalle, Edelmetallplattierungen und Waren daraus; Fantasieschmuck; Münzen, ausgenommen:

Herstellen aus Vormaterialien jeder Position, ausgenommen aus Vormaterialien derselben Position wie das Erzeugnis

oder

Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 70 v. H. des Ab-Werk-Preises des Erzeugnisses nicht überschreitet

ex 7102 , ex 7103 und ex 7104

Edelsteine und Schmucksteine (natürliche, synthetische oder rekonstituierte), bearbeitet

Herstellen aus Vormaterialien jeder Unterposition, ausgenommen aus Vormaterialien derselben Unterposition wie das Erzeugnis

7106 , 7108 und 7110

Edelmetalle:

Herstellen aus Vormaterialien jeder Position, ausgenommen aus Vormaterialien der Position 7106 , 7108 und 7110 , oder

elektrolytisches, thermisches oder chemisches Trennen von Edelmetallen der Position 7106 , 7108 oder 7110 , oder

Legieren von Edelmetallen der Position 7106 , 7108 oder 7110 untereinander oder mit unedlen Metallen oder Reinigen

in Rohform

als Halbzeug oder Pulver

Herstellen aus Edelmetallen in Rohform

ex 7107 , ex 7109 und ex 7111

Metalle, mit Edelmetallen plattiert, als Halbzeug

Herstellen aus mit Edelmetallen plattierten Metallen, in Rohform

ex Kapitel 72

Eisen und Stahl, ausgenommen:

Herstellen aus Vormaterialien jeder Position, ausgenommen aus Vormaterialien derselben Position wie das Erzeugnis

7207

Halbzeug aus Eisen oder nichtlegiertem Stahl

Herstellen aus Vormaterialien der Position 7201 , 7202 , 7203 , 7204 oder 7205

7208 bis 7212

Flachgewalzte Erzeugnisse aus Eisen oder nichtlegiertem Stahl

Herstellen aus Halbzeug der Position 7207

7213 bis 7216

Flachgewalzte Erzeugnisse, Walzdraht, Stabstahl und Profile aus Eisen oder nichtlegiertem Stahl

Herstellen aus Rohblöcken (Ingots) oder anderen Rohformen der Position 7206

7217

Draht aus Eisen oder nichtlegiertem Stahl

Herstellen aus Halbzeug der Position 7207

7218 91 und 7218 99

Halbzeug

Herstellen aus Vormaterialien der Position 7201 , 7202 , 7203 , 7204 oder 7205

7219 bis 7222

Flachgewalzte Erzeugnisse, Walzdraht, Stabstahl und Profile aus nicht rostendem Stahl

Herstellen aus Rohblöcken (Ingots) oder anderen Rohformen der Position 7218

7223

Draht aus nicht rostendem Stahl

Herstellen aus Halbzeug der Position 7218

7224 90

Halbzeug

Herstellen aus Vormaterialien der Position 7201 , 7202 , 7203 , 7204 oder 7205

7225 bis 7228

Flachgewalzte Erzeugnisse, Walzdraht und Stabstahl, warmgewalzt, in Ringen regellos aufgehaspelt; Profile, aus anderem legierten Stahl; Hohlbohrerstäbe aus legiertem oder nichtlegiertem Stahl

Herstellen aus Stahl in Rohblöcken (Ingots) oder anderen Rohformen der Position 7206 , 7218 oder 7224

7229

Draht aus anderem legiertem Stahl

Herstellen aus Halbzeug der Position 7224

ex Kapitel 73

Waren aus Eisen oder Stahl, ausgenommen:

Herstellen aus Vormaterialien jeder Position, ausgenommen aus Vormaterialien derselben Position wie das Erzeugnis

ex 7301

Spundwanderzeugnisse

Herstellen aus Vormaterialien der Position 7207

7302

Oberbaumaterial für Bahnen, aus Eisen oder Stahl, wie Schienen, Leitschienen und Zahnstangen, Weichenzungen, Herzstücke, Zungenverbindungsstangen und anderes Material für Kreuzungen oder Weichen, Bahnschwellen, Laschen, Schienenstühle, Winkel, Unterlagsplatten, Klemmplatten, Spurplatten und Spurstangen, und anderes für das Verlegen, Zusammenfügen oder Befestigen von Schienen besonders hergerichtetes Material

Herstellen aus Vormaterialien der Position 7206

7304 , 7305 und 7306

Rohre und Hohlprofile, aus Eisen oder Stahl

Herstellen aus Vormaterialien der Positionen 7206 bis 7212 und 7218 oder 7224

ex 7307

Rohrformstücke, Rohrverschlussstücke und Rohrverbindungsstücke aus nicht rostendem Stahl (ISO Nr. X5CrNiMo 1712), aus mehreren Teilen bestehend

Drehen, Bohren, Aufreiben, Gewindeschneiden, Entgraten und Sandstrahlen von Schmiederohlingen, deren Gesamtwert 35 v. H. des Ab-Werk-Preises des Erzeugnisses nicht überschreitet

7308

Konstruktionen und Konstruktionsteile (z. B. Brücken und Brückenelemente, Schleusentore, Türme, Gittermaste, Pfeiler, Säulen, Gerüste, Dächer, Dachstühle, Tore, Türen, Fenster, und deren Rahmen und Verkleidungen, Tor- und Türschwellen, Tür- und Fensterläden, Geländer), aus Eisen oder Stahl, ausgenommen vorgefertigte Gebäude der Position 9406 ; zu Konstruktionszwecken vorgearbeitete Bleche, Stäbe, Profile, Rohre und dergleichen, aus Eisen oder Stahl

Herstellen aus Vormaterialien jeder Position, ausgenommen aus Vormaterialien derselben Position wie das Erzeugnis. Jedoch dürfen durch Schweißen hergestellte Profile der Position 7301 nicht verwendet werden

ex 7315

Gleitschutzketten

Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien der Position 7315 50 v. H. des Ab-Werk-Preises des Erzeugnisses nicht überschreitet

ex Kapitel 74

Kupfer und Waren daraus, ausgenommen:

Herstellen aus Vormaterialien jeder Position, ausgenommen aus Vormaterialien derselben Position wie das Erzeugnis

7403

Raffiniertes Kupfer und Kupferlegierungen, in Rohform

Herstellen aus Vormaterialien jeder Position

7408

Draht aus Kupfer

Herstellen

aus Vormaterialien jeder Position, ausgenommen aus Vormaterialien derselben Position wie das Erzeugnis, und

bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 50 v. H. des Ab-Werk-Preises des Erzeugnisses nicht überschreitet

Kapitel 75

Nickel und Waren daraus

Herstellen aus Vormaterialien jeder Position, ausgenommen aus Vormaterialien derselben Position wie das Erzeugnis

ex Kapitel 76

Aluminium und Waren daraus, ausgenommen:

Herstellen

aus Vormaterialien jeder Position, ausgenommen aus Vormaterialien derselben Position wie das Erzeugnis, und

bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 50 v. H. des Ab-Werk-Preises des Erzeugnisses nicht überschreitet

7601

Aluminium in Rohform

Herstellen

aus Vormaterialien jeder Position, ausgenommen aus Vormaterialien derselben Position wie das Erzeugnis, und

bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 50 v. H. des Ab-Werk-Preises des Erzeugnisses nicht überschreitet

oder

Herstellen durch thermische oder elektrolytische Behandlung von nichtlegiertem Aluminium oder Abfällen und Schrott, aus Aluminium

7602

Abfälle und Schrott, aus Aluminium

Herstellen aus Vormaterialien jeder Position, ausgenommen aus Vormaterialien derselben Position wie das Erzeugnis

ex 7616

Andere Waren aus Aluminium, ausgenommen Gewebe, Gitter und Geflechte aus Aluminiumdraht, und Streckbleche aus Aluminium

Herstellen

aus Vormaterialien jeder Position, ausgenommen aus Vormaterialien derselben Position wie das Erzeugnis. Jedoch dürfen Gewebe, Gitter und Geflechte aus Aluminiumdraht oder Streckbleche aus Aluminium verwendet werden, und

bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 50 v. H. des Ab-Werk-Preises des Erzeugnisses nicht überschreitet

Kapitel 78

Blei und Waren daraus

Herstellen aus Vormaterialien jeder Position, ausgenommen aus Vormaterialien derselben Position wie das Erzeugnis

Kapitel 79

Zink und Waren daraus

Herstellen aus Vormaterialien jeder Position, ausgenommen aus Vormaterialien derselben Position wie das Erzeugnis

Kapitel 80

Zinn und Waren daraus

Herstellen aus Vormaterialien jeder Position, ausgenommen aus Vormaterialien derselben Position wie das Erzeugnis

Kapitel 81

Andere unedle Metalle; Cermets; Waren daraus

Herstellen aus Vormaterialien jeder Position

ex Kapitel 82

Werkzeuge, Schneidwaren und Essbestecke, aus unedlen Metallen; Teile davon, aus unedlen Metallen, ausgenommen:

Herstellen aus Vormaterialien jeder Position, ausgenommen aus Vormaterialien derselben Position wie das Erzeugnis

oder

Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 50 v. H. des Ab-Werk-Preises des Erzeugnisses nicht überschreitet

8206

Zusammenstellungen von Werkzeugen aus zwei oder mehr der Positionen 8202 bis 8205 , in Aufmachungen für den Einzelverkauf

Herstellen aus Vormaterialien jeder Position, ausgenommen aus Vormaterialien der Positionen 8202 bis 8205 . Jedoch darf die Warenzusammenstellung auch Waren der Positionen 8202 bis 8205 enthalten, wenn ihr Gesamtwert 15 v. H. des Ab-Werk-Preises der Warenzusammenstellung nicht überschreitet

Kapitel 83

Verschiedene Waren aus unedlen Metallen

Herstellen aus Vormaterialien jeder Position, ausgenommen aus Vormaterialien derselben Position wie das Erzeugnis

oder

Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 50 v. H. des Ab-Werk-Preises des Erzeugnisses nicht überschreitet

ex Kapitel 84

Kernreaktoren, Kessel, Maschinen, Apparate und mechanische Geräte; Teile davon; ausgenommen:

Herstellen aus Vormaterialien jeder Position, ausgenommen aus Vormaterialien derselben Position wie das Erzeugnis

oder

Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 50 v. H. des Ab-Werk-Preises des Erzeugnisses nicht überschreitet

8407

Hub- und Rotationskolbenverbrennungsmotoren mit Fremdzündung

Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 50 v. H. des Ab-Werk-Preises des Erzeugnisses nicht überschreitet

8408

Kolbenverbrennungsmotoren mit Selbstzündung (Diesel- oder Halbdieselmotoren)

Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 50 v. H. des Ab-Werk-Preises des Erzeugnisses nicht überschreitet

8425 bis 8430

Flaschenzüge; Zugwinden und Spille; Hubwinden;

Derrickkrane; Kabelkrane, Laufkrane, Verladebrücken und andere Krane; fahrbare Hubportale, Portalhubkraftkarren und Krankraftkarren;

Gabelstapler; andere mit Hebevorrichtung ausgerüstete Karren zum Fördern und für das Hantieren

Andere Maschinen, Apparate und Geräte zum Heben, Beladen, Entladen oder Fördern (z. B. Aufzüge, Rolltreppen, Stetigförderer und Seilschwebebahnen)

Selbstfahrende Planiermaschinen (Bulldozer und Angledozer), Erd- oder Straßenhobel (Grader), Schürfwagen (Scraper), Bagger, Schürf- und andere Schaufellader, Straßenwalzen und andere Bodenverdichter

Andere Maschinen, Apparate und Geräte zur Erdbewegung, zum Planieren, Verdichten oder Bohren des Bodens oder zum Abbauen von Erzen oder anderen Mineralien; Rammen und Pfahlzieher; Schneeräumer

Herstellen aus Vormaterialien jeder Position, ausgenommen aus Vormaterialien derselben Position wie das Erzeugnis und aus Position 8431

oder

Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 50 v. H. des Ab-Werk-Preises des Erzeugnisses nicht überschreitet

8444 bis 8447

Maschinen zum Düsenspinnen, Verstrecken, Texturieren oder Schneiden von synthetischen oder künstlichen Spinnstoffen:

Maschinen zum Vorbereiten oder Aufbereiten von Spinnstoffen; Maschinen zum Spinnen, Dublieren oder Zwirnen von Spinnstoffen und andere Maschinen und Apparate zum Herstellen von Spinnstoffgarnen; Maschinen zum Spulen (einschließlich Schussspulmaschinen), Wickeln oder Haspeln von Spinnstoffen sowie Maschinen zum Vorbereiten von Spinnstoffgarnen zur Verwendung auf Maschinen der Position 8446 oder 8447

Webmaschinen:

Wirk-, Strick-, Nähwirk-, Gimpen-, Tüll-, Spitzen-, Stick-, Posamentier-, Flecht-, Netzknüpf- und Tuftingmaschinen

Herstellen aus Vormaterialien jeder Position, ausgenommen aus Vormaterialien derselben Position wie das Erzeugnis und aus Position 8448

oder

Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 50 v. H. des Ab-Werk-Preises des Erzeugnisses nicht überschreitet

8456 bis 8465

Werkzeugmaschinen zum Abtragen von Stoffen aller Art

Bearbeitungszentren, Mehrwegemaschinen und Transfermaschinen, zum Bearbeiten von Metallen

Drehmaschinen zur spanabhebenden Metallbearbeitung Werkzeugmaschinen

Herstellen aus Vormaterialien jeder Position, ausgenommen aus Vormaterialien derselben Position wie das Erzeugnis und aus Position 8466

oder

Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 50 v. H. des Ab-Werk-Preises des Erzeugnisses nicht überschreitet

8470 bis 8472

Rechenmaschinen und Geräte im Taschenformat, zum Aufzeichnen, Wiedergeben und Anzeigen von Daten, mit Rechenfunktionen; Abrechnungsmaschinen, Frankiermaschinen, Fahrkarten- oder Eintrittskarten-Ausgabemaschinen u. ä. Maschinen, mit Rechenwerk; Registrierkassen

Automatische Datenverarbeitungsmaschinen und ihre Einheiten; Leser, magnetische oder optische, Maschinen zum Aufzeichnen von Daten auf Datenträger in codierter Form und Maschinen zum Verarbeiten solcher Daten

Andere Büromaschinen

Herstellen aus Vormaterialien jeder Position, ausgenommen aus Vormaterialien derselben Position wie das Erzeugnis und aus Position 8473

oder

Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 50 v. H. des Ab-Werk-Preises des Erzeugnisses nicht überschreitet

ex Kapitel 85

Elektrische Maschinen, Apparate, Geräte und andere elektrotechnische Waren, Teile davon; Tonaufnahme- oder Tonwiedergabegeräte, Bild- und Tonaufzeichnungs- oder -wiedergabegeräte, für das Fernsehen, Teile und Zubehör für diese Geräte; ausgenommen:

Herstellen aus Vormaterialien jeder Position, ausgenommen aus Vormaterialien derselben Position wie das Erzeugnis

oder

Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 50 v. H. des Ab-Werk-Preises des Erzeugnisses nicht überschreitet

8501 bis 8502

Elektromotoren und elektrische Generatoren

Stromerzeugungsaggregate und elektrische rotierende Umformer

Herstellen aus Vormaterialien jeder Position, ausgenommen aus Vormaterialien derselben Position wie das Erzeugnis und aus Position 8503

oder

Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 50 v. H. des Ab-Werk-Preises des Erzeugnisses nicht überschreitet

8519 , 8521

Tonaufnahmegeräte; Tonwiedergabegeräte; Tonaufnahme- und -wiedergabegeräte

Videogeräte zur Bild- und Tonaufzeichnung oder -wiedergabe, auch mit eingebautem Videotuner

Herstellen aus Vormaterialien jeder Position, ausgenommen aus Vormaterialien derselben Position wie das Erzeugnis und aus Position 8522

oder

Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 50 v. H. des Ab-Werk-Preises des Erzeugnisses nicht überschreitet

8525 bis 8528

Sendegeräte für den Rundfunk oder das Fernsehen, Fernsehkameras, Digitalkameras und Videokameraaufnahmegeräte

Funkmessgeräte (Radargeräte), Funknavigationsgeräte und Funkfernsteuergeräte

Rundfunkempfangsgeräte

Monitore und Projektoren, ohne eingebautes Fernsehempfangsgerät Fernsehempfangsgeräte oder Bildaufzeichnungs- oder -wiedergabegeräte

Herstellen aus Vormaterialien jeder Position, ausgenommen aus Vormaterialien derselben Position wie das Erzeugnis und aus Position 8529

oder

Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 50 v. H. des Ab-Werk-Preises des Erzeugnisses nicht überschreitet

8535 bis 8537

Elektrische Geräte zum Schließen, Unterbrechen, Schützen oder Verbinden von elektrischen Stromkreisen; Verbinder für optische Fasern, Bündel aus optischen Fasern oder optische Kabel; Tafeln, Felder, Konsolen, Pulte, Schränke und andere Träger, zum elektrischen Schalten oder Steuern oder für die Stromverteilung

Herstellen aus Vormaterialien jeder Position, ausgenommen aus Vormaterialien derselben Position wie das Erzeugnis und aus Position 8538

oder

Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 50 v. H. des Ab-Werk-Preises des Erzeugnisses nicht überschreitet

8542 31 bis 8542 39

Monolithisch integrierte Schaltungen

Diffusion, bei der durch selektives Aufbringen eines geeigneten Dotierungsstoffes auf ein Halbleitersubstrat integrierte Schaltungen gebildet werden, auch wenn der Zusammenbau und/oder das Testen in einem Land stattfinden, das keine Vertragspartei ist

oder

Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 50 v. H. des Ab-Werk-Preises des Erzeugnisses nicht überschreitet

8544 bis 8548

Isolierte Drähte, Kabel und andere isolierte elektrische Leiter, Kabel aus optischen Fasern

Kohleelektroden, Kohlebürsten, Lampenkohlen, Batterie- und Elementekohlen und andere Waren für elektrotechnische Zwecke, aus Grafit oder anderem Kohlenstoff

Elektrische Isolatoren aus Stoffen aller Art

Isolierteile für elektrische Maschinen, Apparate oder Geräte, Isolierrohre und Verbindungsstücke dazu, aus unedlen Metallen, mit Innenisolierung

Abfälle und Schrott von elektrischen Primärelementen, Primärbatterien und Akkumulatoren; ausgebrauchte elektrische Primärelemente, Primärbatterien und Akkumulatoren; elektrische Teile von Maschinen, Apparaten und Geräten, in diesem Kapitel anderweit weder genannt noch inbegriffen

Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 50 v. H. des Ab-Werk-Preises des Erzeugnisses nicht überschreitet

Kapitel 86

Schienenfahrzeuge und ortsfestes Gleismaterial, Teile davon; ortsfestes Gleismaterial für Schienenwege und Teile davon; mechanische (auch elektromechanische) Signalgeräte für Verkehrswege

Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 50 v. H. des Ab-Werk-Preises des Erzeugnisses nicht überschreitet

ex Kapitel 87

Zugmaschinen, Kraftwagen, Krafträder, Fahrräder und andere nicht schienengebundene Landfahrzeuge, Teile davon und Zubehör, ausgenommen:

Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 45 v. H. des Ab-Werk-Preises des Erzeugnisses nicht überschreitet

8708

Teile und Zubehör für Fahrzeuge der Positionen 8701 bis 8705

Herstellen aus Vormaterialien jeder Position, ausgenommen aus Vormaterialien derselben Position wie das Erzeugnis

oder

Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 50 v. H. des Ab-Werk-Preises des Erzeugnisses nicht überschreitet

8711

Krafträder (einschließlich Mopeds) und Fahrräder mit Hilfsmotor, auch mit Beiwagen; Beiwagen

Herstellen aus Vormaterialien jeder Position, ausgenommen aus Vormaterialien derselben Position wie das Erzeugnis

oder

Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 50 v. H. des Ab-Werk-Preises des Erzeugnisses nicht überschreitet

Kapitel 88

Luftfahrzeuge und Raumfahrzeuge, Teile davon

Herstellen aus Vormaterialien jeder Position, ausgenommen aus Vormaterialien derselben Position wie das Erzeugnis

oder

Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 50 v. H. des Ab-Werk-Preises des Erzeugnisses nicht überschreitet

Kapitel 89

Wasserfahrzeuge und schwimmende Vorrichtungen

Herstellen aus Vormaterialien jeder Position, ausgenommen aus Vormaterialien derselben Position wie das Erzeugnis; jedoch dürfen Rümpfe der Position 8906 nicht verwendet werden

oder

Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 40 v. H. des Ab-Werk-Preises des Erzeugnisses nicht überschreitet

ex Kapitel 90

Mess-, Prüf- oder Präzisionsinstrumente, -apparate und -geräte; medizinische und chirurgische Instrumente, Apparate und Geräte; Teile und Zubehör dafür ausgenommen:

Herstellen aus Vormaterialien jeder Position, ausgenommen aus Vormaterialien derselben Position wie das Erzeugnis

oder

Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 50 v. H. des Ab-Werk-Preises des Erzeugnisses nicht überschreitet

9001 50

Brillengläser aus anderen Stoffen als Glas

Herstellen aus Vormaterialien jeder Position, ausgenommen aus Vormaterialien derselben Position wie das Erzeugnis

oder

Herstellen, wobei eines der folgenden Verfahren durchgeführt wird:

Oberflächenbearbeiten der halbfertigen Linse zu einem fertigen Brillenglas mit optischer Korrektur zum Einbau in ein Brillengestell

Beschichten einer Linse mittels geeigneter Verfahren zur Verbesserung des Sehvermögens und zum Schutz des Brillenträgers

oder

Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 50 v. H. des Ab-Werk-Preises des Erzeugnisses nicht überschreitet

Kapitel 91

Uhrmacherwaren

Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 40 v. H. des Ab-Werk-Preises des Erzeugnisses nicht überschreitet

Kapitel 92

Musikinstrumente; Teile und Zubehör für diese Instrumente

Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 50 v. H. des Ab-Werk-Preises des Erzeugnisses nicht überschreitet

Kapitel 93

Waffen und Munition; Teile und Zubehör dafür

Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 50 v. H. des Ab-Werk-Preises des Erzeugnisses nicht überschreitet

Kapitel 94

Möbel; medizinisch-chirurgische Möbel; Bettausstattungen und ähnliche Waren; Beleuchtungskörper, anderweit weder genannt noch inbegriffen; Reklameleuchten, Leuchtschilder, beleuchtete Namensschilder und dergleichen; vorgefertigte Gebäude

Herstellen aus Vormaterialien jeder Position, ausgenommen aus Vormaterialien derselben Position wie das Erzeugnis

oder

Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 50 v. H. des Ab-Werk-Preises des Erzeugnisses nicht überschreitet

Kapitel 95

Spielzeug, Spiele, Unterhaltungsartikel und Sportgeräte; Teile und Zubehör dafür

Herstellen aus Vormaterialien jeder Position, ausgenommen aus Vormaterialien derselben Position wie das Erzeugnis

oder

Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 50 v. H. des Ab-Werk-Preises des Erzeugnisses nicht überschreitet

Kapitel 96

Verschiedene Waren

Herstellen aus Vormaterialien jeder Position, ausgenommen aus Vormaterialien derselben Position wie das Erzeugnis

oder

Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 50 v. H. des Ab-Werk-Preises des Erzeugnisses nicht überschreitet

Kapitel 97

Kunstgegenstände, Sammlungsstücke und Antiquitäten

Herstellen aus Vormaterialien jeder Position, ausgenommen aus Vormaterialien derselben Position wie das Erzeugnis

ANHANG III

WORTLAUT DER URSPRUNGSERKLÄRUNG

Die Lieferantenerklärung, deren Wortlaut nachstehend wiedergegeben ist, ist gemäß den Fußnoten zu fertigen. Die Fußnoten brauchen jedoch nicht wiedergegeben zu werden.

Albanische Fassung

Eksportuesi i produkteve të mbuluara nga ky dokument (autorizim doganor Nr. … (1) ) deklaron që përveç rasteve kur tregohet qartësisht ndryshe, këto produkte janë me origjine preferenciale … (2) n në përputhje me Rregullat kalimtare të origjinës.

Arabische Fassung

Image 1

Bosnische Fassung

Izvoznik proizvoda obuhvaćenih ovom ispravom (carinsko ovlaštenje br. … (1) ) izjavljuje da su, osim ako je to drugačije izričito navedeno, ovi proizvodi … (2) preferencijalnog porijekla u skladu sa prijelaznim pravilima porijekla.

Bulgarische Fassung

Износителят на продуктите, обхванати от този документ (митническо разрешение № … (1) ), декларира, че освен където ясно е отбелязано друго, тези продукти са с … (2) преференциален произход съгласно преходните правила за произход.

Kroatische Fassung

Izvoznik proizvoda obuhvaćenih ovom ispravom (carinsko ovlaštenje br. … (1) ) izjavljuje da su, osim ako je drukčije izričito navedeno, ovi proizvodi … (2) preferencijalnog podrijetla prema prijelaznim pravilima o podrijetlu.

Tschechische Fassung

Vývozce výrobků uvedených v tomto dokumentu (číslo povolení … (1) ) prohlašuje, že podle přechodných pravidel původu mají tyto výrobky kromě zřetelně označených preferenční původ v … (2) .

Dänische Fassung

Eksportøren af varer, der er omfattet af nærværende dokument (toldmyndighedernes tilladelse nr. … (1) ) erklærer, at varerne, medmindre andet tydeligt er angivet, har præferenceoprindelse i … (2) i henhold til overgangsreglerne for oprindelse.

Niederländische Fassung

De exporteur van de goederen waarop dit document van toepassing is (douanevergunning nr. … (1) ), verklaart dat, behoudens uitdrukkelijke andersluidende vermelding, deze goederen van preferentiële … (2) oorsprong zijn in overeenstemming met de overgangsregels van oorsprong.

Englische Fassung

The exporter of the products covered by this document (customs authorization No … (1) ) declares that, except where otherwise clearly indicated, these products are of … (2) preferential origin according to the transitional rules of origin.

Estnische Fassung

Käesoleva dokumendiga hõlmatud toodete eksportija (tolli kinnitus nr. … (1) ) deklareerib, et need tooted on päritolureeglite üleminekueeskirjade kohaselt … (2) sooduspäritoluga, välja arvatud juhul, kui on selgelt näidatud teisiti.

Färöische Fassung

Útflytarin av vørunum, sum hetta skjal fevnir um (tollvaldsins loyvi nr. … (1) ) váttar, át um ikki nakað annað er tilskilað, eru hesar vørur upprunavørur … (2) sambært skiftisreglunum um uppruna.

Finnische Fassung

Tässä asiakirjassa mainittujen tuotteiden viejä (tullin lupa n:o … (1) ) ilmoittaa, että nämä tuotteet ovat, ellei toisin ole selvästi merkitty, etuuskohteluun oikeutettuja … (2) alkuperätuotteita siirtymäkauden alkuperäsääntöjen nojalla.

Französische Fassung

L'exportateur des produits couverts par le présent document (autorisation douanière no (1) ) déclare que, sauf indication claire du contraire, ces produits ont l'origine préférentielle … (2) selon les règles d'origine transitoires.

Deutsche Fassung

Der Ausführer (Ermächtigter Ausführer; Bewilligungs-Nr. … (1) ) der Waren, auf die sich dieses Handelspapier bezieht, erklärt, dass diese Waren, soweit nicht anders angegeben, präferenzbegünstigte … (2) Ursprungswaren gemäß den Übergangsregeln für den Ursprung sind.

Georgische Fassung

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Griechische Fassung

Ο εξαγωγέας των προϊόντων που καλύπτονται από το παρόν έγγραφο (άδεια τελωνείου υπ’ αριθ. … (1) ) δηλώνει ότι, εκτός εάν δηλώνεται σαφώς άλλως, τα προϊόντα αυτά είναι προτιμησιακής καταγωγής … (2) σύμφωνα με τους μεταβατικούς κανόνες καταγωγής.

Hebräische Fassung

Image 3

Ungarische Fassung

A jelen okmányban szereplő termékek exportőre (vámfelhatalmazási szám: … (1) ) kijelentem, hogy eltérő egyértelmű jelzés hiányában a termékek az átmeneti származási szabályok szerint preferenciális … (2) származásúak.

Isländische Fassung

Útflytjandi framleiðsluvara sem skjal þetta tekur til (leyfi tollyfirvalda nr. … (1) ), lýsir því yfir að vörurnar séu, ef annars er ekki greinilega getið, af … (2) uppruna samkvæmt upprunareglum á umbreytingartímabili.

Italienische Fassung

L'esportatore delle merci contemplate nel presente documento (autorizzazione doganale n. … (1) ) dichiara che, salvo indicazione contraria, le merci sono di origine preferenziale … (2) conformemente alle norme di origine transitorie.

Lettische Fassung

To produktu eksportētājs, kuri ietverti šajā dokumentā (muitas atļauja Nr. … (1) ), deklarē, ka, izņemot tur, kur ir citādi skaidri noteikts, šiem produktiem ir … (2) preferenciāla izcelsme saskaņā ar pārejas noteikumiem par izcelsmi.

Litauische Fassung

Šiame dokumente nurodytų produktų eksportuotojas (muitinės leidimo Nr. … (1) ) deklaruoja, kad, jeigu aiškiai nenurodyta kitaip, šie produktai turi … (2) lengvatinės kilmės statusą pagal pereinamojo laikotarpio kilmės taisykles.

Mazedonische Fassung

Извозникот на производите што ги покрива овоj документ (царинскo одобрение бр. … (1) ) изjавува дека, освен ако тоа не е jасно поинаку назначено, овие производи се со … (2) преференциjaлно потекло, во согласност со преодните правила за потекло.

Maltesische Fassung

L-esportatur tal-prodotti koperti minn dan id-dokument (awtorizzazzjoni tad-dwana nru … (1) ) jiddikjara li, ħlief fejn indikat mod ieħor b’mod ċar, dawn il-prodotti huma ta’ oriġini preferenzjali … (2) skont ir-regoli ta’ oriġini tranżitorji.

Montenegrinische Fassung

Извозник производа обухваћених овом исправом (царинско овлашћење бр. … (1) ) изјављује да су, осим ако је другачије изричито наведено, ови производи … (2) преференцијалног пориjекла, у складу са транзиционим правилима поријекла.

Izvoznik proizvoda obuhvaćenih ovom ispravom (carinsko ovlašćenje br. … (1) ) izjavljuje da su, osim ako je drugačije izričito navedeno, ovi proizvodi … (2) preferencijalnog porijekla u skladu sa tranzicionim pravilima porijekla.

Norwegische Fassung

Eksportøren av produktene omfattet av dette dokument (tollmyndighetenes autorisasjonsnr … (1) ) erklærer at disse produktene, unntatt hvor annet er tydelig angitt, har … preferanseopprinnelse i henhold til overgangsreglene for opprinnelse (2) .

Polnische Fassung

Eksporter produktów objętych tym dokumentem (upoważnienie władz celnych nr … (1) ) deklaruje, że z wyjątkiem gdzie jest to wyraźnie określone, produkty te mają … (2) preferencyjne pochodzenie zgodnie z przejściowymi regułami pochodzenia.

Portugiesische Fassung

O exportador dos produtos cobertos pelo presente documento (autorização aduaneira n.o (1) ) declara que, salvo expressamente indicado em contrário, estes produtos são de origem preferencial … (2) de acordo com as regras de origem transitórias.

Rumänische Fassung

Exportatorul produselor care fac obiectul prezentului document (autorizația vamală nr. … (1) ) declară că, exceptând cazul în care se indică altfel în mod clar, aceste produse sunt de origine preferențială … (2) în conformitate cu regulile de origine tranzitorii.

Serbische Fassung

Извозник производа обухваћених овом исправом (царинско овлашћење бр. … (1) ) изјављује да су, осим ако је другачије изричито наведено, ови производи … (2) преференцијалног порекла, у складу са прелазним правилима о пореклу.

Izvoznik proizvoda obuhvaćenih ovom ispravom (carinsko ovlašćenje br … (1) ) izjavljuje da su, osim ako je drugačije izričito nаvedeno, ovi proizvodi … (2) preferencijalnog porekla, u skladu sa prelaznim pravilima o poreklu.

Slowakische Fassung

Vývozca výrobkov uvedených v tomto dokumente (číslo povolenia … (1) ) vyhlasuje, že pokiaľ nie je zreteľne uvedené inak, tieto výrobky majú v súlade s prechodnými pravidlami pôvodu preferenčný pôvod v … (2) .

Slowenische Fassung

Izvoznik blaga, zajetega s tem dokumentom (pooblastilo carinskih organov št … (1) ), izjavlja, da, razen če ni drugače jasno navedeno, ima to blago preferencialno … (2) poreklo v skladu s prehodnimi pravili o poreklu.

Spanische Fassung

El exportador de los productos incluidos en el presente documento (autorización aduanera n.o (1) ) declara que, excepto donde se indique claramente lo contrario, estos productos son de origen preferencial … (2) con arreglo a las normas de origen transitorias.

Schwedische Fassung

Exportören av de varor som omfattas av detta dokument (tullmyndighetens tillstånd nr. … (1) ) försäkrar att dessa varor, om inte annat tydligt markerats, har förmånsberättigande … (2) ursprung i enlighet med övergångsreglerna om ursprung.

Türkische Fassung

Bu belge kapsamındaki ürünlerin ihracatçısı (gümrük yetki No: … (1) ), aksi açıkça belirtilmedikçe, bu ürünlerin geçiş menşe kurallarına göre … (2) tercihli menşeli olduğunu beyan eder.

Ukrainische Fassung

Експортер продукцiї, на яку поширюється цей документ (митний дозвiл № … (1) ) заявляє, що, за винятком випадкiв, де це явно зазначено, ця продукцiя має … (2) преференцiйне походження згiдно з перехiдними правилами походження.

(Ort und Datum) (3)

(Unterschrift des Ausführers sowie Name des Unterzeichners der Erklärung in Druckschrift) (4)

(1)

Wird die Ursprungserklärung von einem ermächtigten Ausführer ausgefertigt, so ist die Bewilligungsnummer des ermächtigten Ausführers an dieser Stelle einzutragen. Wird die Ursprungserklärung nicht von einem ermächtigten Ausführer ausgefertigt, so werden die Wörter in Klammern weggelassen bzw. wird der Raum leer gelassen.

(2)

Der Ursprung der Erzeugnisse ist anzugeben. Betrifft die Ursprungserklärung ganz oder teilweise Erzeugnisse mit Ursprung in Ceuta und Melilla, so bringt der Ausführer auf dem Papier, auf dem die Erklärung ausgefertigt wird, deutlich sichtbar die Kurzbezeichnung ‚CM‘ an.

(3)

Diese Angaben können entfallen, wenn sie in dem Papier selbst enthalten sind.

(4)

In Fällen, in denen der Ausführer nicht unterzeichnen muss, entfällt auch der Name des Unterzeichners.

ANHANG IV

MUSTER DER WARENVERKEHRSBESCHEINIGUNG EUR.1 UND DES ANTRAGS AUF AUSSTELLUNG EINER WARENVERKEHRSBESCHEINIGUNG EUR.1

DRUCKANWEISUNGEN

1.

Jede Bescheinigung hat das Format 210 × 297 mm, wobei die Länge höchstens 5 mm weniger und 8 mm mehr betragen darf. Es ist weißes, holzfreies, geleimtes Schreibpapier mit einem Quadratmetergewicht von mindestens 25 g zu verwenden. Dieses ist mit einem grünen, guillochierten Überdruck zu versehen, auf dem jede mechanisch oder chemisch vorgenommene Verfälschung sichtbar wird.

2.

Die zuständigen Behörden der Vertragsparteien des EWR-Abkommens können sich den Druck der Bescheinigungen vorbehalten oder ihn Druckereien überlassen, die sie hierzu ermächtigt haben. In diesem Fall muss in jeder Bescheinigung auf diese Ermächtigung hingewiesen werden. Jede Bescheinigung muss den Namen und die Anschrift oder das Kennzeichen der Druckerei enthalten. Sie trägt ferner zur Kennzeichnung eine Seriennummer, die auch aufgedruckt sein kann.

WARENVERKEHRSBESCHEINIGUNG

1.

Ausführer/Exporteur (Name, vollständige Anschrift, Staat)

EUR.1

Nr. A

000.000

Vor dem Ausfüllen Anmerkungen auf der Rückseite beachten

2.

Bescheinigung für den Präferenzverkehr zwischen

und

(Angabe der betreffenden Staaten, Staatengruppen oder Gebiete)

3.

Empfänger (Name, vollständige Anschrift, Staat) (Ausfüllung freigestellt)

4.

Staat, Staatengruppe oder Gebiet, als dessen bzw. deren Ursprungserzeugnisse die Waren gelten

5.

Bestimmungsstaat, -staatengruppe oder -gebiet

6.

Angaben über die Beförderung (Ausfüllung freigestellt)

7.

Bemerkungen

8.

Laufende Nummer; Zeichen und Nummern; Anzahl und Art der Packstücke  (6) ; Warenbezeichnung

9.

Rohmasse (kg) oder andere Maßeinheit (l, m3 usw.)

10.

Rechnungen (Ausfüllung freigestellt)

11.

SICHTVERMERK DER ZOLLBEHÖRDE

Die Richtigkeit der Erklärung wird bescheinigt.

Ausfuhrpapier (7)

Art/Muster … Nr. …

vom …

Zollbehörde …

Ausstellender/s Staat/Gebiet …

Ort und Datum …

(Unterschrift)

Stempel

12.

ERKLÄRUNG DES AUSFÜHRERS/EXPORTEURS

Der Unterzeichner erklärt, dass die vorgenannten Waren die Voraussetzungen erfüllen, um diese Bescheinigung zu erlangen.

Ort und Datum

(Unterschrift)


13.

ERSUCHEN UM NACHPRÜFUNG, zu übersenden an:

14.

ERGEBNIS DER NACHPRÜFUNG

 

Die Nachprüfung hat ergeben, dass diese Bescheinigung (1)

von der auf ihr angegebenen Zollbehörde ausgestellt worden ist und dass die darin enthaltenen Angaben zutreffen.

nicht den Erfordernissen für ihre Echtheit und für die Richtigkeit der darin enthaltenen Angaben entspricht (siehe beigefügte Bemerkungen).

Es wird um Überprüfung dieser Bescheinigung auf ihre Echtheit und Richtigkeit ersucht.

 

(Ort und Datum)

Stempel

(Unterschrift)

(Ort und Datum)

Stempel

(Unterschrift)

(1)

Zutreffendes Feld ankreuzen.

ANMERKUNGEN

1.

Die Warenverkehrsbescheinigung darf weder Radierungen noch Übermalungen aufweisen. Etwaige Änderungen sind so vorzunehmen, dass die irrtümlichen Eintragungen gestrichen und gegebenenfalls die beabsichtigten Eintragungen hinzugefügt werden. Jede so vorgenommene Änderung muss von demjenigen, der die Bescheinigung ausgefüllt hat, gebilligt und von den Zollbehörden des ausstellenden Staats oder Gebiets bestätigt werden.

2.

Zwischen den in der Warenverkehrsbescheinigung angeführten Warenposten dürfen keine Zwischenräume bestehen, jedem Warenposten muss eine laufende Nummer vorangehen. Unmittelbar unter dem letzten Warenposten ist ein waagrechter Schlussstrich zu ziehen. Leerfelder sind durch Streichungen unbrauchbar zu machen.

3.

Die Waren sind nach dem Handelsbrauch so genau zu bezeichnen, dass die Feststellung der Nämlichkeit möglich ist.

ANTRAG AUF AUSSTELLUNG EINER WARENVERKEHRSBESCHEINIGUNG

1.

Ausführer/Exporteur (Name, vollständige Anschrift, Staat)

EUR.1

Nr. A

000.000

Vor dem Ausfüllen Anmerkungen auf der Rückseite beachten

2.

Antrag auf Ausstellung einer Bescheinigung für den Präferenzverkehr zwischen

und

(Angabe der betreffenden Staaten, Staatengruppen oder Gebiete)

3.

Empfänger (Name, vollständige Anschrift, Staat) (Ausfüllung freigestellt)

 

4.

Staat, Staatengruppe oder Gebiet, als dessen bzw. deren Ursprungserzeugnisse die Waren gelten

5.

Bestimmungsstaat, -staatengruppe oder -gebiet

6.

Angaben über die Beförderung (Ausfüllung freigestellt)

7.

Bemerkungen

8.

Laufende Nummer; Zeichen und Nummern; Anzahl und Art der Packstücke  (8) ; Warenbezeichnung

9.

Rohmasse (kg) oder andere Maßeinheit (l, m3 usw.)

10.

Rechnungen (Ausfüllung freigestellt)

ERKLÄRUNG DES AUSFÜHRERS/EXPORTEURS

Der Unterzeichner, Ausführer/Exporteur der auf der Vorderseite beschriebenen Waren,

ERKLÄRT, dass diese Waren die Voraussetzungen erfüllen, um die beigefügte Bescheinigung zu erlangen;

BESCHREIBT den Sachverhalt, aufgrund dessen diese Waren die vorgenannten Voraussetzungen erfüllen, wie folgt:

LEGT folgende Nachweise VOR (1) :

VERPFLICHTET SICH, auf Verlangen der zuständigen Behörden alle zusätzlichen Nachweise zu erbringen, die für die Ausstellung der beigefügten Bescheinigung erforderlich sind, und gegebenenfalls jede Kontrolle seiner Buchführung und der Herstellungsbedingungen für die oben bezeichneten Waren durch die genannten Behörden zu dulden;

BEANTRAGT, die Ausstellung der beigefügten Bescheinigung für diese Waren.

(Ort und Datum)

(Unterschrift)

(1)

Zum Beispiel Einfuhrpapiere, Warenverkehrsbescheinigungen, Rechnungen, Erklärungen des Herstellers usw. über die bei der Herstellung verwendeten Erzeugnisse oder die in unverändertem Zustand wieder ausgeführten Waren.

ANHANG V

SONDERBEDINGUNGEN FÜR ERZEUGNISSE MIT URSPRUNG IN CEUTA UND MELILLA

Einziger Artikel

(1)   Sofern sie den Bestimmungen der Nichtveränderungsregel in Artikel 14 dieser Anlage entsprechen, gelten folgende Erzeugnisse als

1.

Ursprungserzeugnisse Ceutas und Melillas:

a)

Erzeugnisse, die in Ceuta und Melilla vollständig gewonnen oder hergestellt worden sind;

b)

Erzeugnisse, die in Ceuta und Melilla unter Verwendung anderer als in Ceuta und Melilla vollständig gewonnener oder hergestellter Erzeugnisse hergestellt worden sind, vorausgesetzt, dass

i)

diese Erzeugnisse im Sinne des Artikels 4 dieser Anlage in ausreichendem Maße be- oder verarbeitet worden sind oder

ii)

dass diese Erzeugnisse Ursprungserzeugnisse des EWR sind, sofern sie Be- oder Verarbeitungen unterzogen worden sind, die über die in Artikel 6 dieser Anlage genannte Behandlung hinausgehen;

2.

Ursprungserzeugnisse des EWR;

a)

Erzeugnisse, die im EWR vollständig gewonnen oder hergestellt worden sind;

b)

Erzeugnisse, die im EWR unter Verwendung anderer als im EWR vollständig gewonnener oder hergestellter Erzeugnisse hergestellt worden sind, vorausgesetzt, dass

i)

diese Erzeugnisse im Sinne des Artikels 4 dieser Anlage in ausreichendem Masse be- oder verarbeitet worden sind oder

ii)

diese Erzeugnisse Ursprungserzeugnisse Ceutas und Melillas oder des EWR sind, und sie Be- oder Verarbeitungen unterzogen worden sind, die über die in Artikel 6 dieser Anlage genannte Behandlung hinausgehen.

(2)   Ceuta und Melilla gelten als ein Gebiet.

(3)   Der Ausführer oder sein bevollmächtigter Vertreter ist verpflichtet, in Feld 2 der Warenverkehrsbescheinigung EUR.1 oder in Ursprungserklärungen den Vermerk „Name der ausführenden Vertragspartei“ und „Ceuta und Melilla“ einzutragen. Bei Ursprungserzeugnissen Ceutas und Melillas ist ferner die Ursprungseigenschaft in Feld 4 der Warenverkehrsbescheinigung EUR.1 oder in die Ursprungserklärung einzutragen.

(4)   Die spanischen Zollbehörden gewährleisten die Anwendung dieser Regeln in Ceuta und Melilla.

ANHANG VI

LIEFERANTENERKLÄRUNG

Die Lieferantenerklärung mit nachstehendem Wortlaut ist gemäß den Fußnoten auszufertigen. Die Fußnoten brauchen jedoch nicht wiedergegeben zu werden.

LIEFERANTENERKLÄRUNG

für Waren, die im EWR oder in den anwendenden Vertragsparteien be- oder verarbeitet worden sind, ohne die Präferenzursprungseigenschaft erlangt zu haben

Der Unterzeichnete, Lieferant der in dem beigefügten Papier aufgeführten Waren, erklärt:

1.

Folgende Vormaterialien ohne Ursprung im EWR oder in [Namen der betreffenden anwendenden Vertragspartei(en) angeben] wurden im EWR oder in [Namen der betreffenden anwendenden Vertragspartei(en) angeben] bei der Herstellung dieser Waren verwendet:

Bezeichnung der gelieferten Waren (9)

Bezeichnung der verwendeten Vormaterialien ohne Ursprungseigenschaft

HS-Position der verwendeten Vormaterialien ohne Ursprungseigenschaft (10)

Wert der verwendeten Vormaterialien ohne Ursprungseigenschaft (10)  (11)

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Gesamtwert

 

2.

Alle anderen im EWR oder in [Namen der betreffenden anwendenden Vertragspartei(en) angeben] bei der Herstellung dieser Waren verwendeten Vormaterialien besitzen die Ursprungseigenschaft im EWR oder in [Namen der betreffenden anwendenden Vertragspartei(en) angeben].

3.

Folgende Waren wurden außerhalb des EWR oder außerhalb von [Namen der betreffenden anwendenden Vertragspartei(en) angeben] gemäß Artikel 13 dieser Anlage be- oder verarbeitet und haben dort insgesamt folgenden Wertzuwachs erzielt:

Bezeichnung der gelieferten Waren

Außerhalb des EWR oder außerhalb von [Namen der betreffenden anwendenden Vertragspartei(en) angeben] insgesamt erzielter Wertzuwachs (12)

 

 

 

 

 

 

 

(Ort und Datum)

 

 

 

(Anschrift und Unterschrift des Lieferanten sowie Name des Unterzeichners der Erklärung in Druckschrift)

 

 

ANHANG VII

LANGZEIT-LIEFERANTENERKLÄRUNG

Die Langzeit-Lieferantenerklärung mit nachstehendem Wortlaut ist gemäß den Fußnoten auszufertigen. Die Fußnoten brauchen jedoch nicht wiedergegeben zu werden.

LANGZEIT-LIEFERANTENERKLÄRUNG

für Waren, die im EWR oder in einer anwendenden Vertragspartei be- oder verarbeitet worden sind, ohne die Präferenzursprungseigenschaft erlangt zu haben

Der Unterzeichnete, Lieferant der in dem beigefügten Papier bezeichneten Waren, die regelmäßig an (13) … geliefert werden, erklärt Folgendes:

1.

Folgende Vormaterialien ohne Ursprung im EWR oder in [Namen der betreffenden anwendenden Vertragspartei(en) angeben] wurden im EWR oder in [Namen der betreffenden anwendenden Vertragspartei(en) angeben] bei der Herstellung dieser Waren verwendet:

Bezeichnung der gelieferten Waren (14)

Bezeichnung der verwendeten Vormaterialien ohne Ursprungseigenschaft

HS-Position der verwendeten Vormaterialien ohne Ursprungseigenschaft (15)

Wert der verwendeten Vormaterialien ohne Ursprungseigenschaft (15)  (16)

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Gesamtwert

 

2.

Alle anderen im EWR oder in [Namen der betreffenden anwendenden Vertragspartei(en) angeben] bei der Herstellung dieser Waren verwendeten Vormaterialien besitzen die Ursprungseigenschaft im EWR oder in [Namen der betreffenden anwendenden Vertragspartei(en) angeben].

3.

Folgende Waren wurden außerhalb des EWR oder außerhalb von [Namen der betreffenden anwendenden Vertragspartei(en) angeben] gemäß Artikel 13 dieser Anlage be- oder verarbeitet und haben dort insgesamt folgenden Wertzuwachs erzielt:

Bezeichnung der gelieferten Waren

Außerhalb des EWR oder außerhalb von [Namen der betreffenden anwendenden Vertragspartei(en) angeben] insgesamt erzielter Wertzuwachs (17)

 

 

 

 

 

 

Diese Erklärung gilt für alle weiteren Sendungen dieser Waren vom …

bis … (18)

Ich verpflichte mich, …  (13) unverzüglich zu unterrichten, wenn diese Erklärung nicht mehr gültig ist.

 

(Ort und Datum)

 

 

 

(Anschrift und Unterschrift des Lieferanten sowie Name des Unterzeichners der Erklärung in Druckschrift)


(1)  Die Vertragsparteien des EWR-Abkommens vereinbaren, von der Verpflichtung zur Aufnahme der Erklärung nach Artikel 8 Absatz 3 in den Ursprungsnachweis abzusehen.

(2)  Die begünstigten Verfahren sind in den Bemerkungen 8.1 und 8.3 aufgeführt.

(3)  Zu den besonderen Vorschriften für Erzeugnisse, die aus verschiedenen textilen Vormaterialien bestehen, siehe Bemerkung 6.

(4)  Siehe Bemerkung 7.

(5)  Siehe Bemerkung 9.

(6)  Bei unverpackten Waren ist die Anzahl der Gegenstände oder „lose geschüttet“ anzugeben.

(7)  Nur ausfüllen, wenn nach den Rechtsvorschriften des Ausfuhrstaats oder -gebiets erforderlich.

(8)  Bei unverpackten Waren ist die Anzahl der Gegenstände oder „lose geschüttet“ anzugeben.

(9)  Betreffen die Rechnungen, Lieferscheine oder sonstigen Handelspapiere, denen die Erklärung beigefügt ist, verschiedene Waren oder Waren, die nicht in gleichem Umfang Vormaterialien ohne Ursprungseigenschaft enthalten, so hat sie der Lieferant eindeutig voneinander zu unterscheiden.

Beispiel:

Das Papier betrifft verschiedene Modelle von Elektromotoren der Position 8501 zur Verwendung bei der Herstellung von Waschmaschinen der Position 8450. Art und Wert der bei der Herstellung dieser Motoren verwendeten Vormaterialien ohne Ursprungseigenschaft unterscheiden sich von einem Modell zum anderen. In Spalte 1 ist daher zwischen den Modellen zu unterscheiden, und die in den übrigen Spalten verlangten Angaben sind für jedes Modell getrennt aufzuführen, damit der Hersteller der Waschmaschinen die Ursprungseigenschaft seiner Erzeugnisse je nach dem verwendeten Elektromotor richtig beurteilen kann.

(10)  Die Angaben in diesen Spalten sind nur zu machen, soweit sie erforderlich sind.

Beispiele:

Die Regel für Bekleidung des ex-Kapitels 62 sieht vor, dass Weben mit Konfektionieren (einschließlich Zuschneiden) zulässig ist. Verwendet ein Hersteller solcher Bekleidung in einer anwendenden Vertragspartei aus der Europäischen Union eingeführtes Gewebe, das dort durch Weben von Garn ohne Ursprungseigenschaft hergestellt worden ist, so reicht es aus, wenn der Lieferant der Europäischen Union in seiner Erklärung das verwendete Garn ohne Ursprungseigenschaft beschreibt; es ist nicht erforderlich, die HS-Position und den Wert dieses Garns anzugeben.

Ein Hersteller von Draht aus Eisen der HS-Position 7217, der zur Herstellung Eisenstäbe ohne Ursprungseigenschaft verwendet hat, sollte in der zweiten Spalte „Stäbe aus Eisen“ angeben. Wird dieser Draht zur Herstellung einer Maschine verwendet, bei der die Ursprungsregel die Verwendung von Vormaterialien ohne Ursprungseigenschaft auf einen bestimmten Vomhundertsatz begrenzt, so muss in der dritten Spalte der Wert der Stäbe ohne Ursprungseigenschaft angegeben werden.

(11)   „Wert der Vormaterialien” ist der Zollwert der verwendeten Vormaterialien ohne Ursprungseigenschaft zum Zeitpunkt der Einfuhr oder, wenn der Zollwert nicht bekannt ist oder nicht festgestellt werden kann, der erste feststellbare Preis, der im EWR oder in [den Namen der betreffenden Vertragspartei(en) angeben] für die Vormaterialien gezahlt wird.

Der genaue Wert jedes Vormaterials ohne Ursprungseigenschaft ist je Einheit der in der ersten Spalte aufgeführten Ware anzugeben.

(12)   „Insgesamt erzielter Wertzuwachs” bezeichnet alle außerhalb des EWR und außerhalb von [Namen der betreffenden anwendenden Vertragspartei(en) angeben] entstandenen Kosten einschließlich des Wertes aller dort hinzugefügten Vormaterialien. Der genaue insgesamt erzielte Wertzuwachs außerhalb des EWR und außerhalb von [Namen der betreffenden anwendenden Vertragspartei(en) angeben] ist je Einheit der in der ersten Spalte aufgeführten Ware anzugeben.

(13)  Name und Anschrift des Empfängers der Waren.

(14)  Betreffen die Rechnungen, Lieferscheine oder sonstigen Handelspapiere, denen die Erklärung beigefügt ist, verschiedene Waren oder Waren, die nicht in gleichem Umfang Vormaterialien ohne Ursprungseigenschaft enthalten, so hat sie der Lieferant eindeutig voneinander zu unterscheiden.

Beispiel:

Das Papier betrifft verschiedene Modelle von Elektromotoren der Position 8501 zur Verwendung bei der Herstellung von Waschmaschinen der Position 8450. Art und Wert der bei der Herstellung dieser Motoren verwendeten Vormaterialien ohne Ursprungseigenschaft unterscheiden sich von einem Modell zum anderen. In Spalte 1 ist daher zwischen den Modellen zu unterscheiden, und die in den übrigen Spalten verlangten Angaben sind für jedes Modell getrennt aufzuführen, damit der Hersteller der Waschmaschinen die Ursprungseigenschaft seiner Erzeugnisse je nach dem verwendeten Elektromotor richtig beurteilen kann.

(15)  Die Angaben in diesen Spalten sind nur zu machen, soweit sie erforderlich sind.

Beispiele:

Die Regel für Bekleidung des ex-Kapitels 62 sieht vor, dass Weben mit Konfektionieren (einschließlich Zuschneiden) zulässig ist. Verwendet ein Hersteller solcher Bekleidung in einer anwendenden Vertragspartei aus der Europäischen Union eingeführtes Gewebe, das dort durch Weben von Garn ohne Ursprungseigenschaft hergestellt worden ist, so reicht es aus, wenn der Lieferant der Europäischen Union in seiner Erklärung das verwendete Garn ohne Ursprungseigenschaft beschreibt; es ist nicht erforderlich, die HS-Position und den Wert dieses Garns anzugeben.

Ein Hersteller von Draht aus Eisen der HS-Position 7217, der zur Herstellung Eisenstäbe ohne Ursprungseigenschaft verwendet hat, sollte in der zweiten Spalte „Stäbe aus Eisen“ angeben. Wird dieser Draht zur Herstellung einer Maschine verwendet, bei der die Ursprungsregel die Verwendung von Vormaterialien ohne Ursprungseigenschaft auf einen bestimmten Vomhundertsatz begrenzt, so muss in der dritten Spalte der Wert der Stäbe ohne Ursprungseigenschaft angegeben werden.

(16)   „Wert der Vormaterialien” ist der Zollwert der verwendeten Vormaterialien ohne Ursprungseigenschaft zum Zeitpunkt der Einfuhr oder, wenn der Zollwert nicht bekannt ist oder nicht festgestellt werden kann, der erste feststellbare Preis, der im EWR oder in [den Namen der betreffenden Vertragspartei(en) angeben] für die Vormaterialien gezahlt wird.

Der genaue Wert jedes Vormaterials ohne Ursprungseigenschaft ist je Einheit der in der ersten Spalte aufgeführten Ware anzugeben.

(17)   „Insgesamt erzielter Wertzuwachs” bezeichnet alle außerhalb des EWR und außerhalb von [Namen der betreffenden anwendenden Vertragspartei(en) angeben] entstandenen Kosten einschließlich des Wertes aller dort hinzugefügten Vormaterialien. Der genaue insgesamt erzielte Wertzuwachs außerhalb des EWR und außerhalb von [Namen der betreffenden anwendenden Vertragspartei(en) angeben] ist je Einheit der in der ersten Spalte aufgeführten Ware anzugeben.

(18)  Daten einsetzen. Die Geltungsdauer der Langzeit-Lieferantenerklärung sollte vorbehaltlich der Voraussetzungen, die von den Zollbehörden der anwendenden Vertragspartei festgelegt werden, in der die Erklärung ausgefertigt wird, normalerweise 24 Monate nicht überschreiten.


12.4.2022   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 114/173


DURCHFÜHRUNGSBESCHLUSS (EU) 2022/599 DER KOMMISSION

vom 8. April 2022

über die Anerkennung des freiwilligen Systems „Biomass Biofuels Sustainability voluntary scheme“ (2BSvs) zum Nachweis der Einhaltung der in der Richtlinie (EU) 2018/2001 des Europäischen Parlaments und des Rates festgelegten Anforderungen für Biokraftstoffe, flüssige Biobrennstoffe, Biomasse-Brennstoffe, flüssige oder gasförmige erneuerbare Kraftstoffe nicht biogenen Ursprungs und wiederverwertete kohlenstoffhaltige Kraftstoffe

(Text von Bedeutung für den EWR)

DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Richtlinie (EU) 2018/2001 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. Dezember 2018 zur Förderung der Nutzung von Energie aus erneuerbaren Quellen (1), insbesondere auf Artikel 30 Absatz 4,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Die Richtlinie (EU) 2018/2001 enthält Anforderungen für bestimmte Brennstoffe, nämlich Biokraftstoffe, flüssige Biobrennstoffe, Biomasse-Brennstoffe, flüssige oder gasförmige erneuerbare Kraftstoffe nicht biogenen Ursprungs und wiederverwertete kohlenstoffhaltige Kraftstoffe, um sicherzustellen, dass sie nur dann auf die in der Richtlinie festgelegten Ziele angerechnet werden können, wenn sie nachhaltig hergestellt wurden und im Vergleich zu fossilen Brennstoffen zu erheblichen Treibhausgaseinsparungen führen. Erstens werden in Artikel 29 der Richtlinie Nachhaltigkeitskriterien und Kriterien für Treibhausgaseinsparungen für Biokraftstoffe, flüssige Biobrennstoffe und Biomasse-Brennstoffe festgelegt, und in Artikel 26 der Richtlinie sowie in der Delegierten Verordnung (EU) 2019/807 der Kommission (2) werden die Kriterien festgelegt, anhand deren einerseits bestimmt wird, welche Rohstoffe für Biokraftstoffe, flüssige Biobrennstoffe oder Biomasse-Brennstoffe ein hohes Risiko indirekter Landnutzungsänderungen bergen, und andererseits welche Biokraftstoffe, flüssigen Biobrennstoffe oder Biomasse-Brennstoffe mit einem hohem Risiko indirekter Landnutzungsänderungen bei Erfüllung bestimmter Bedingungen als mit geringem Risiko indirekter Landnutzungsänderungen verbunden zertifiziert werden können. Zweitens werden in Artikel 25 Absatz 2 der Richtlinie Kriterien für Treibhausgaseinsparungen durch im Verkehrssektor genutzte flüssige oder gasförmige erneuerbare Kraftstoffe nicht biogenen Ursprungs und wiederverwertete kohlenstoffhaltige Kraftstoffe festgelegt. Drittens sind die Wirtschaftsteilnehmer nach Artikel 28 Absatz 2 der Richtlinie verpflichtet, Angaben über die getätigten Transaktionen und die Nachhaltigkeitseigenschaften von im Verkehrssektor genutzten erneuerbaren Kraftstoffen (Biokraftstoffen, Biogas und flüssigen oder gasförmigen erneuerbaren Kraftstoffen nicht biogenen Ursprungs) und wiederverwerteten kohlenstoffhaltigen Kraftstoffen in eine Unionsdatenbank einzugeben.

(2)

Die Richtlinie enthält auch Vorschriften darüber, wie der Beitrag erneuerbarer Elektrizität zu den Zielen im Verkehrssektor zu berechnen ist. Insbesondere enthält Artikel 27 Absatz 3 der Richtlinie Vorschriften für eine solche Berechnung, sowohl wenn die Elektrizität unmittelbar zum Antrieb von Elektrofahrzeugen genutzt wird als auch wenn sie zur Herstellung flüssiger oder gasförmiger erneuerbarer Kraftstoffe nicht biogenen Ursprungs, die im Verkehr genutzt werden, eingesetzt wird.

(3)

Um zu überprüfen, ob die Vorschriften für Biokraftstoffe, flüssige Biobrennstoffe, Biomasse-Brennstoffe, flüssige oder gasförmige erneuerbare Kraftstoffe nicht biogenen Ursprungs und wiederverwertete kohlenstoffhaltige Kraftstoffe eingehalten werden, können die Mitgliedstaaten auf freiwillige Systeme zurückgreifen. Freiwillige Systeme haben eine wichtige Rolle dabei gespielt, die Einhaltung der Nachhaltigkeitskriterien und der Kriterien für Treibhausgaseinsparungen für Biokraftstoffe und flüssige Biobrennstoffe gemäß der Richtlinie 2009/28/EG des Europäischen Parlaments und des Rates (3) nachzuweisen. Mit der Richtlinie (EU) 2018/2001 wurde die Rolle freiwilliger Systeme erweitert. Erstens können sie nun dazu dienen, die Einhaltung der in der Richtlinie (EU) 2018/2001 festgelegten Nachhaltigkeitskriterien für alle aus Biomasse hergestellten Brennstoffe, einschließlich gasförmiger und fester Brennstoffe, zu bescheinigen und genaue Daten über ihre Treibhausgaseinsparungen zu liefern. Zweitens können sie dazu dienen, die Einhaltung der Kriterien für Treibhausgaseinsparungen durch flüssige oder gasförmige erneuerbare Kraftstoffe nicht biogenen Ursprungs und wiederverwertete kohlenstoffhaltige Kraftstoffe zu bescheinigen. Drittens können sie dazu dienen, die Einhaltung der Vorschriften nachzuweisen, die in Artikel 27 Absatz 3 der Richtlinie (EU) 2018/2001 für die Berechnung der erneuerbaren Elektrizität im Verkehrssektor festgelegt sind. Viertens können sie dazu dienen, nachzuweisen, dass die Wirtschaftsteilnehmer gemäß Artikel 28 Absatz 4 der Richtlinie (EU) 2018/2001 richtige Daten über einige im Verkehrssektor genutzte erneuerbare Kraftstoffe und wiederverwertete kohlenstoffhaltige Kraftstoffe in die Unionsdatenbank oder die nationale Datenbank eingeben. Fünftens können sie zur Zertifizierung von Biokraftstoffen, flüssigen Biobrennstoffen und Biomasse-Brennstoffen mit geringem Risiko indirekter Landnutzungsänderungen genutzt werden. Die Kommission kann beschließen, dass freiwillige nationale oder internationale Systeme allen oder einigen dieser Zwecke dienen können.

(4)

Wenn ein Wirtschaftsteilnehmer Nachweise oder Daten über die Einhaltung der Nachhaltigkeitskriterien und der Kriterien für Treibhausgaseinsparungen vorlegt, die im Einklang mit einem von der Kommission anerkannten freiwilligen System eingeholt wurden, sollte ein Mitgliedstaat von dem Lieferanten keine weiteren Nachweise verlangen, soweit dies den Gegenstandsbereich des Anerkennungsbeschlusses betrifft.

(5)

Der Antrag auf Anerkennung des freiwilligen Systems „Biomass Biofuels Sustainability voluntary scheme“ (2BSvs) gemäß Artikel 30 Absatz 4 der Richtlinie wurde erstmals am 16. November 2020 bei der Kommission eingereicht. Im Rahmen der daraufhin von der Kommission vorgenommenen Bewertung des Systems wurden einige änderungsbedürftige Punkte ermittelt. Bei erneuter Vorlage am 22. Juni 2021 waren diese Punkte im System korrekt berücksichtigt. Das System umfasst alle Rohstoffe, einschließlich Abfällen und Reststoffen, und die gesamte Produktkette (für Biomethan bis zur Produktionseinheit).

(6)

Bei der Bewertung des freiwilligen Systems „Biomass Biofuels Sustainability voluntary scheme“ (2BSvs) stellte die Kommission fest, dass es die in Artikel 29 Absätze 2 bis 5 der Richtlinie (EU) 2018/2001 festgelegten Nachhaltigkeitskriterien angemessen berücksichtigt, dabei auch genaue Daten über Treibhausgaseinsparungen für die Zwecke des Artikels 29 Absatz 10 der Richtlinie (EU) 2018/2001 enthält und ein Massenbilanzsystem im Einklang mit den Anforderungen des Artikels 30 Absätze 1 und 2 der Richtlinie (EU) 2018/2001 anwendet. Bei dieser Bewertung wurden weder der gemäß Artikel 30 Absatz 8 der Richtlinie (EU) 2018/2001 zu erlassende Durchführungsrechtsakt über Vorschriften zur Überprüfung der Nachhaltigkeitskriterien und der Kriterien für die Treibhausgaseinsparungen sowie der Kriterien für ein geringes Risiko indirekter Landnutzungsänderungen noch die gemäß Artikel 28 Absatz 5 der Richtlinie (EU) 2018/2001 zu erlassenden delegierten Rechtsakte berücksichtigt. Das freiwillige System „2BSvs“ wird daher erneut bewertet werden, wenn solche Durchführungsrechtsakte und delegierte Rechtsakte erlassen werden.

(7)

Die Bewertung des freiwilligen Systems „Biomass Biofuels Sustainability voluntary scheme“ (2BSvs) hat ergeben, dass es angemessenen Standards für Zuverlässigkeit, Transparenz und unabhängige Audits entspricht und die methodischen Anforderungen der Anhänge V und VI der Richtlinie (EU) 2018/2001 eingehalten werden.

(8)

Das anerkannte System sollte im Abschnitt über freiwillige Systeme auf der EUROPA-Website der Kommission veröffentlicht werden.

(9)

Die in diesem Beschluss vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ausschusses für die Nachhaltigkeit von Biokraftstoffen, flüssigen Biobrennstoffen und Biomasse-Brennstoffen —

HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN:

Artikel 1

Mit dem freiwilligen System „Biomass Biofuels Sustainability voluntary scheme“ (2BSvs) (im Folgenden „System“), dessen Anerkennung am 22. Juni 2021 bei der Kommission beantragt wurde, werden für die im Rahmen des Systems geprüften Brennstoffe folgende Elemente nachgewiesen:

a)

Übereinstimmung der Lieferungen von Biokraftstoffen, flüssigen Biobrennstoffen und Biomasse-Brennstoffen mit den Nachhaltigkeitskriterien gemäß Artikel 29 Absätze 2 bis 5 und 10 der Richtlinie (EU) 2018/2001;

b)

Einhaltung der Verpflichtung der Wirtschaftsteilnehmer, gemäß Artikel 28 Absatz 4 der Richtlinie (EU) 2018/2001 richtige Daten über im Verkehrssektor genutzte erneuerbare Kraftstoffe und wiederverwertete kohlenstoffhaltige Kraftstoffe in die Unionsdatenbank oder die nationale Datenbank einzugeben.

Das System enthält auch genaue Daten zu Treibhausgaseinsparungen für die Zwecke des Artikels 29 Absatz 10 der Richtlinie (EU) 2018/2001 insofern, als mit ihm sichergestellt wird, dass alle relevanten Informationen von den in der Produktkette vorgelagerten Wirtschaftsteilnehmern an die in der Produktkette nachgelagerten Wirtschaftsteilnehmer weitergegeben werden.

Artikel 2

Der Beschluss gilt für einen Zeitraum von fünf Jahren nach seinem Inkrafttreten. Werden an dem System, dessen Anerkennung am 22. Juni 2021 bei der Kommission beantragt wurde, inhaltliche Änderungen vorgenommen, die die Grundlage dieses Beschlusses betreffen könnten, sind diese Änderungen der Kommission unverzüglich zu melden. Die Kommission prüft die gemeldeten Änderungen im Hinblick darauf, ob das System die Nachhaltigkeitskriterien, für die es anerkannt wurde, noch angemessen erfüllt.

Artikel 3

Die Kommission kann diesen Beschluss unter anderem unter folgenden Umständen widerrufen:

a)

falls eindeutig nachgewiesen wird, dass das System Elemente nicht umgesetzt hat, die für diesen Beschluss als ausschlaggebend angesehen werden, oder falls es zu einem schwerwiegenden, strukturellen Verstoß gegen diese Aspekte gekommen ist;

b)

falls der Kommission die jährlichen Berichte gemäß Artikel 30 Absatz 5 der Richtlinie (EU) 2018/2001 für das System nicht vorgelegt werden;

c)

falls in dem System Standards für unabhängige Audits und andere Anforderungen, die in den in Artikel 30 Absatz 8 der Richtlinie (EU) 2018/2001 genannten Durchführungsrechtsakten angegeben sind, oder Verbesserungen anderer Elemente des Systems, die für eine weitere Anerkennung als ausschlaggebend angesehen werden, nicht umgesetzt werden.

Artikel 4

Dieser Beschluss tritt am Tag nach seiner Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Brüssel, den 8. April 2022

Für die Kommission

Die Präsidentin

Ursula VON DER LEYEN


(1)   ABl. L 328 vom 21.12.2018, S. 82.

(2)  Delegierte Verordnung (EU) 2019/807 der Kommission vom 13. März 2019 zur Ergänzung der Richtlinie (EU) 2018/2001 des Europäischen Parlaments und des Rates im Hinblick auf die Bestimmung der Rohstoffe mit hohem Risiko indirekter Landnutzungsänderungen, in deren Fall eine wesentliche Ausdehnung der Produktionsflächen auf Flächen mit hohem Kohlenstoffbestand zu beobachten ist, und die Zertifizierung von Biokraftstoffen, flüssigen Biobrennstoffen und Biomasse-Brennstoffen mit geringem Risiko indirekter Landnutzungsänderungen (ABl. L 133 vom 21.5.2019, S. 1).

(3)  Richtlinie 2009/28/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. April 2009 zur Förderung der Nutzung von Energie aus erneuerbaren Quellen und zur Änderung und anschließenden Aufhebung der Richtlinien 2001/77/EG und 2003/30/EG (ABl. L 140 vom 5.6.2009, S. 16).


12.4.2022   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 114/176


DURCHFÜHRUNGSBESCHLUSS (EU) 2022/600 DER KOMMISSION

vom 8. April 2022

über die Anerkennung des freiwilligen Systems „Bonsucro EU“ zum Nachweis der Einhaltung der in der Richtlinie (EU) 2018/2001 des Europäischen Parlaments und des Rates festgelegten Anforderungen für Biokraftstoffe, flüssige Biobrennstoffe, Biomasse-Brennstoffe, flüssige oder gasförmige erneuerbare Kraftstoffe nicht biogenen Ursprungs und wiederverwertete kohlenstoffhaltige Kraftstoffe

(Text von Bedeutung für den EWR)

DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Richtlinie (EU) 2018/2001 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. Dezember 2018 zur Förderung der Nutzung von Energie aus erneuerbaren Quellen (1), insbesondere auf Artikel 30 Absatz 4,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Die Richtlinie (EU) 2018/2001 enthält Anforderungen für bestimmte Brennstoffe, nämlich Biokraftstoffe, flüssige Biobrennstoffe, Biomasse-Brennstoffe, flüssige oder gasförmige erneuerbare Kraftstoffe nicht biogenen Ursprungs und wiederverwertete kohlenstoffhaltige Kraftstoffe, um sicherzustellen, dass sie nur dann auf die in der Richtlinie festgelegten Ziele angerechnet werden können, wenn sie nachhaltig hergestellt wurden und im Vergleich zu fossilen Brennstoffen zu erheblichen Treibhausgaseinsparungen führen. Erstens werden in Artikel 29 der Richtlinie Nachhaltigkeitskriterien und Kriterien für Treibhausgaseinsparungen für Biokraftstoffe, flüssige Biobrennstoffe und Biomasse-Brennstoffe festgelegt, und in Artikel 26 der Richtlinie sowie in der Delegierten Verordnung (EU) 2019/807 der Kommission (2) werden die Kriterien festgelegt, anhand deren einerseits bestimmt wird, welche Rohstoffe für Biokraftstoffe, flüssige Biobrennstoffe oder Biomasse-Brennstoffe ein hohes Risiko indirekter Landnutzungsänderungen bergen, und andererseits welche Biokraftstoffe, flüssigen Biobrennstoffe oder Biomasse-Brennstoffe mit einem hohem Risiko indirekter Landnutzungsänderungen bei Erfüllung bestimmter Bedingungen als mit geringem Risiko indirekter Landnutzungsänderungen verbunden zertifiziert werden können. Zweitens werden in Artikel 25 Absatz 2 der Richtlinie Kriterien für Treibhausgaseinsparungen durch im Verkehrssektor genutzte flüssige oder gasförmige erneuerbare Kraftstoffe nicht biogenen Ursprungs und wiederverwertete kohlenstoffhaltige Kraftstoffe festgelegt. Drittens sind die Wirtschaftsteilnehmer nach Artikel 28 Absatz 2 der Richtlinie verpflichtet, Angaben über die getätigten Transaktionen und die Nachhaltigkeitseigenschaften von einigen im Verkehrssektor genutzten erneuerbaren Kraftstoffen (Biokraftstoffen, Biogas und flüssigen oder gasförmigen erneuerbaren Kraftstoffen nicht biogenen Ursprungs) und wiederverwerteten kohlenstoffhaltigen Kraftstoffen in eine Unionsdatenbank einzugeben.

(2)

Die Richtlinie enthält auch Vorschriften darüber, wie der Beitrag erneuerbarer Elektrizität zu den Zielen im Verkehrssektor zu berechnen ist. Insbesondere enthält Artikel 27 Absatz 3 der Richtlinie Vorschriften für eine solche Berechnung, sowohl wenn die Elektrizität unmittelbar zum Antrieb von Elektrofahrzeugen genutzt wird als auch wenn sie zur Herstellung flüssiger oder gasförmiger erneuerbarer Kraftstoffe nicht biogenen Ursprungs, die im Verkehr genutzt werden, eingesetzt wird.

(3)

Um zu überprüfen, ob die Vorschriften für Biokraftstoffe, flüssige Biobrennstoffe, Biomasse-Brennstoffe, flüssige oder gasförmige erneuerbare Kraftstoffe nicht biogenen Ursprungs und wiederverwertete kohlenstoffhaltige Kraftstoffe eingehalten werden, können die Mitgliedstaaten auf freiwillige Systeme zurückgreifen. Freiwillige Systeme haben eine wichtige Rolle dabei gespielt, die Einhaltung der Nachhaltigkeitskriterien und der Kriterien für Treibhausgaseinsparungen für Biokraftstoffe und flüssige Biobrennstoffe gemäß der Richtlinie 2009/28/EG des Europäischen Parlaments und des Rates (3) nachzuweisen. Mit der Richtlinie (EU) 2018/2001 wurde die Rolle freiwilliger Systeme erweitert. Erstens können sie nun dazu dienen, die Einhaltung der in der Richtlinie (EU) 2018/2001 festgelegten Nachhaltigkeitskriterien für alle aus Biomasse hergestellten Brennstoffe, einschließlich gasförmiger und fester Brennstoffe, zu bescheinigen und genaue Daten über ihre Treibhausgaseinsparungen zu liefern. Zweitens können sie dazu dienen, die Einhaltung der Kriterien für Treibhausgaseinsparungen durch flüssige oder gasförmige erneuerbare Kraftstoffe nicht biogenen Ursprungs und wiederverwertete kohlenstoffhaltige Kraftstoffe zu bescheinigen. Drittens können sie dazu dienen, die Einhaltung der Vorschriften nachzuweisen, die in Artikel 27 Absatz 3 der Richtlinie (EU) 2018/2001 für die Berechnung der erneuerbaren Elektrizität im Verkehrssektor festgelegt sind. Viertens können sie dazu dienen, nachzuweisen, dass die Wirtschaftsteilnehmer gemäß Artikel 28 Absatz 4 der Richtlinie (EU) 2018/2001 richtige Daten über einige im Verkehrssektor genutzte erneuerbare Kraftstoffe und wiederverwertete kohlenstoffhaltige Kraftstoffe in die Unionsdatenbank oder die nationale Datenbank eingeben. Fünftens können sie zur Zertifizierung von Biokraftstoffen, flüssigen Biobrennstoffen und Biomasse-Brennstoffen mit geringem Risiko indirekter Landnutzungsänderungen genutzt werden. Die Kommission kann beschließen, dass freiwillige nationale oder internationale Systeme allen oder einigen dieser Zwecke dienen können.

(4)

Wenn ein Wirtschaftsteilnehmer Nachweise oder Daten über die Einhaltung der Nachhaltigkeitskriterien und der Kriterien für Treibhausgaseinsparungen vorlegt, die im Einklang mit einem von der Kommission anerkannten freiwilligen System eingeholt wurden, sollte ein Mitgliedstaat von dem Lieferanten keine weiteren Nachweise verlangen, soweit dies den Gegenstandsbereich des Anerkennungsbeschlusses betrifft.

(5)

Der Antrag auf Anerkennung des freiwilligen Systems „Bonsucro EU“ gemäß Artikel 30 Absatz 4 der Richtlinie wurde erstmals am 18. Februar 2021 bei der Kommission eingereicht. Im Rahmen der daraufhin von der Kommission vorgenommenen Bewertung des Systems wurden einige änderungsbedürftige Punkte ermittelt. Bei erneuter Vorlage am 23. Juni 2021 waren diese Punkte im System korrekt berücksichtigt. Das System umfasst Zuckerrohr als Biomasserohstoff sowie Bioethanol der ersten Generation und Zellulose-Ethanol aus Zuckerrohr und seinen Reststoffen sowie Biomasse-Brennstoffe aus Zuckerrohr-Bagasse.

(6)

Bei der Bewertung des freiwilligen Systems „Bonsucro EU“ stellte die Kommission fest, dass es die in Artikel 29 Absätze 2 bis 5 der Richtlinie (EU) 2018/2001 festgelegten Nachhaltigkeitskriterien angemessen berücksichtigt, dabei auch genaue Daten über Treibhausgaseinsparungen für die Zwecke des Artikels 29 Absatz 10 der Richtlinie (EU) 2018/2001 enthält und ein Massenbilanzsystem im Einklang mit den Anforderungen des Artikels 30 Absätze 1 und 2 der Richtlinie (EU) 2018/2001 anwendet. Bei dieser Bewertung wurde der gemäß Artikel 30 Absatz 8 der Richtlinie (EU) 2018/2001 zu erlassende Durchführungsrechtsakt über Vorschriften zur Überprüfung der Nachhaltigkeitskriterien und der Kriterien für die Treibhausgaseinsparungen sowie der Kriterien für ein geringes Risiko indirekter Landnutzungsänderungen nicht berücksichtigt. Das freiwillige System „Bonsucro EU“ wird daher erneut bewertet werden, wenn ein solcher Durchführungsrechtsakt erlassen wird.

(7)

Die Bewertung des freiwilligen Systems „Bonsucro EU“ hat ergeben, dass es angemessenen Standards für Zuverlässigkeit, Transparenz und unabhängige Audits entspricht und die methodischen Anforderungen der Anhänge V und VI der Richtlinie (EU) 2018/2001 eingehalten werden.

(8)

Das anerkannte System sollte im Abschnitt über freiwillige Systeme auf der EUROPA-Website der Kommission veröffentlicht werden.

(9)

Die in diesem Beschluss vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ausschusses für die Nachhaltigkeit von Biokraftstoffen, flüssigen Biobrennstoffen und Biomasse-Brennstoffen —

HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN:

Artikel 1

Mit dem freiwilligen System „Bonsucro EU“ (im Folgenden „System“), dessen Anerkennung am 23. Juni 2021 bei der Kommission beantragt wurde, werden für die im Rahmen des Systems geprüften Brennstoffe folgende Elemente nachgewiesen:

a)

Übereinstimmung der Lieferungen von Biokraftstoffen, flüssigen Biobrennstoffen und Biomasse-Brennstoffen mit den Nachhaltigkeitskriterien gemäß Artikel 29 Absätze 2 bis 5 und 10 der Richtlinie (EU) 2018/2001;

b)

Einhaltung der Verpflichtung der Wirtschaftsteilnehmer, gemäß Artikel 28 Absatz 4 der Richtlinie (EU) 2018/2001 richtige Daten über im Verkehrssektor genutzte erneuerbare Kraftstoffe und wiederverwertete kohlenstoffhaltige Kraftstoffe in die Unionsdatenbank oder die nationale Datenbank einzugeben;

c)

Übereinstimmung der Lieferungen von Biokraftstoffen, flüssigen Biobrennstoffen und Biomasse-Brennstoffen mit den in der Delegierten Verordnung (EU) 2019/807 festgelegten Kriterien für ein geringes Risiko indirekter Landnutzungsänderungen.

Das System enthält auch genaue Daten zu Treibhausgaseinsparungen für die Zwecke des Artikels 29 Absatz 10 der Richtlinie (EU) 2018/2001 insofern, als mit ihm sichergestellt wird, dass alle relevanten Informationen von den in der Produktkette vorgelagerten Wirtschaftsteilnehmern an die in der Produktkette nachgelagerten Wirtschaftsteilnehmer weitergegeben werden.

Artikel 2

Der Beschluss gilt für einen Zeitraum von fünf Jahren nach seinem Inkrafttreten. Werden an dem System, dessen Anerkennung am 23. Juni 2021 bei der Kommission beantragt wurde, inhaltliche Änderungen vorgenommen, die die Grundlage dieses Beschlusses betreffen könnten, sind diese Änderungen der Kommission unverzüglich zu melden. Die Kommission prüft die gemeldeten Änderungen im Hinblick darauf, ob das System die Nachhaltigkeitskriterien, für die es anerkannt wurde, noch angemessen erfüllt.

Artikel 3

Die Kommission kann diesen Beschluss unter anderem unter folgenden Umständen widerrufen:

a)

falls eindeutig nachgewiesen wird, dass das System Elemente nicht umgesetzt hat, die für diesen Beschluss als ausschlaggebend angesehen werden, oder falls es zu einem schwerwiegenden, strukturellen Verstoß gegen diese Aspekte gekommen ist;

b)

falls der Kommission die jährlichen Berichte gemäß Artikel 30 Absatz 5 der Richtlinie (EU) 2018/2001 für das System nicht vorgelegt werden;

c)

falls in dem System Standards für unabhängige Audits und andere Anforderungen, die in den in Artikel 30 Absatz 8 der Richtlinie (EU) 2018/2001 genannten Durchführungsrechtsakten angegeben sind, oder Verbesserungen anderer Elemente des Systems, die für eine weitere Anerkennung als ausschlaggebend angesehen werden, nicht umgesetzt werden.

Artikel 4

Dieser Beschluss tritt am Tag nach seiner Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Brüssel, den 8. April 2022

Für die Kommission

Die Präsidentin

Ursula VON DER LEYEN


(1)   ABl. L 328 vom 21.12.2018, S. 82.

(2)  Delegierte Verordnung (EU) 2019/807 der Kommission vom 13. März 2019 zur Ergänzung der Richtlinie (EU) 2018/2001 des Europäischen Parlaments und des Rates im Hinblick auf die Bestimmung der Rohstoffe mit hohem Risiko indirekter Landnutzungsänderungen, in deren Fall eine wesentliche Ausdehnung der Produktionsflächen auf Flächen mit hohem Kohlenstoffbestand zu beobachten ist, und die Zertifizierung von Biokraftstoffen, flüssigen Biobrennstoffen und Biomasse-Brennstoffen mit geringem Risiko indirekter Landnutzungsänderungen (ABl. L 133 vom 21.5.2019, S. 1).

(3)  Richtlinie 2009/28/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. April 2009 zur Förderung der Nutzung von Energie aus erneuerbaren Quellen und zur Änderung und anschließenden Aufhebung der Richtlinien 2001/77/EG und 2003/30/EG (ABl. L 140 vom 5.6.2009, S. 16).


12.4.2022   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 114/179


DURCHFÜHRUNGSBESCHLUSS (EU) 2022/601 DER KOMMISSION

vom 8. April 2022

über die Anerkennung des freiwilligen Systems „Better Biomass“ zum Nachweis der Einhaltung der in der Richtlinie (EU) 2018/2001 des Europäischen Parlaments und des Rates festgelegten Anforderungen für Biokraftstoffe, flüssige Biobrennstoffe, Biomasse-Brennstoffe, flüssige oder gasförmige erneuerbare Kraftstoffe nicht biogenen Ursprungs und wiederverwertete kohlenstoffhaltige Kraftstoffe

(Text von Bedeutung für den EWR)

DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Richtlinie (EU) 2018/2001 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. Dezember 2018 zur Förderung der Nutzung von Energie aus erneuerbaren Quellen (1), insbesondere auf Artikel 30 Absatz 4,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Die Richtlinie (EU) 2018/2001 enthält Anforderungen für bestimmte Brennstoffe, nämlich Biokraftstoffe, flüssige Biobrennstoffe, Biomasse-Brennstoffe, flüssige oder gasförmige erneuerbare Kraftstoffe nicht biogenen Ursprungs und wiederverwertete kohlenstoffhaltige Kraftstoffe, um sicherzustellen, dass sie nur dann auf die in der Richtlinie festgelegten Ziele angerechnet werden können, wenn sie nachhaltig hergestellt wurden und im Vergleich zu fossilen Brennstoffen zu erheblichen Treibhausgaseinsparungen führen. Erstens werden in Artikel 29 der Richtlinie Nachhaltigkeitskriterien und Kriterien für Treibhausgaseinsparungen für Biokraftstoffe, flüssige Biobrennstoffe und Biomasse-Brennstoffe festgelegt, und in Artikel 26 der Richtlinie sowie in der Delegierten Verordnung (EU) 2019/807 der Kommission (2) werden die Kriterien festgelegt, anhand deren einerseits bestimmt wird, welche Rohstoffe für Biokraftstoffe, flüssige Biobrennstoffe oder Biomasse-Brennstoffe ein hohes Risiko indirekter Landnutzungsänderungen bergen, und andererseits welche Biokraftstoffe, flüssigen Biobrennstoffe oder Biomasse-Brennstoffe mit einem hohem Risiko indirekter Landnutzungsänderungen bei Erfüllung bestimmter Bedingungen als mit geringem Risiko indirekter Landnutzungsänderungen verbunden zertifiziert werden können. Zweitens werden in Artikel 25 Absatz 2 der Richtlinie Kriterien für Treibhausgaseinsparungen durch im Verkehrssektor genutzte flüssige oder gasförmige erneuerbare Kraftstoffe nicht biogenen Ursprungs und wiederverwertete kohlenstoffhaltige Kraftstoffe festgelegt. Drittens sind die Wirtschaftsteilnehmer nach Artikel 28 Absatz 2 der Richtlinie verpflichtet, Angaben über die getätigten Transaktionen und die Nachhaltigkeitseigenschaften von im Verkehrssektor genutzten erneuerbaren Kraftstoffen (Biokraftstoffen, Biogas und flüssigen oder gasförmigen erneuerbaren Kraftstoffen nicht biogenen Ursprungs) und wiederverwerteten kohlenstoffhaltigen Kraftstoffen in eine Unionsdatenbank einzugeben.

(2)

Die Richtlinie enthält auch Vorschriften darüber, wie der Beitrag erneuerbarer Elektrizität zu den Zielen im Verkehrssektor zu berechnen ist. Insbesondere enthält Artikel 27 Absatz 3 der Richtlinie Vorschriften für eine solche Berechnung, sowohl wenn die Elektrizität unmittelbar zum Antrieb von Elektrofahrzeugen genutzt wird als auch wenn sie zur Herstellung flüssiger oder gasförmiger erneuerbarer Kraftstoffe nicht biogenen Ursprungs, die im Verkehr genutzt werden, eingesetzt wird.

(3)

Um zu überprüfen, ob die Vorschriften für Biokraftstoffe, flüssige Biobrennstoffe, Biomasse-Brennstoffe, flüssige oder gasförmige erneuerbare Kraftstoffe nicht biogenen Ursprungs und wiederverwertete kohlenstoffhaltige Kraftstoffe eingehalten werden, können die Mitgliedstaaten auf freiwillige Systeme zurückgreifen. Freiwillige Systeme haben eine wichtige Rolle dabei gespielt, die Einhaltung der Nachhaltigkeitskriterien und der Kriterien für Treibhausgaseinsparungen für Biokraftstoffe und flüssige Biobrennstoffe gemäß der Richtlinie 2009/28/EG des Europäischen Parlaments und des Rates (3) nachzuweisen. Mit der Richtlinie (EU) 2018/2001 wurde die Rolle freiwilliger Systeme erweitert. Erstens können sie nun dazu dienen, die Einhaltung der in der Richtlinie (EU) 2018/2001 festgelegten Nachhaltigkeitskriterien für alle aus Biomasse hergestellten Brennstoffe, einschließlich gasförmiger und fester Brennstoffe, zu bescheinigen und genaue Daten über ihre Treibhausgaseinsparungen zu liefern. Zweitens können sie dazu dienen, die Einhaltung der Kriterien für Treibhausgaseinsparungen durch flüssige oder gasförmige erneuerbare Kraftstoffe nicht biogenen Ursprungs und wiederverwertete kohlenstoffhaltige Kraftstoffe zu bescheinigen. Drittens können sie dazu dienen, die Einhaltung der Vorschriften nachzuweisen, die in Artikel 27 Absatz 3 der Richtlinie (EU) 2018/2001 für die Berechnung der erneuerbaren Elektrizität im Verkehrssektor festgelegt sind. Viertens können sie dazu dienen nachzuweisen, dass die Wirtschaftsteilnehmer gemäß Artikel 28 Absatz 4 der Richtlinie (EU) 2018/2001 richtige Daten über im Verkehrssektor genutzte erneuerbare Kraftstoffe und wiederverwertete kohlenstoffhaltige Kraftstoffe in die Unionsdatenbank oder die nationale Datenbank eingeben. Fünftens können sie zur Zertifizierung von Biokraftstoffen, flüssigen Biobrennstoffen und Biomasse-Brennstoffen mit geringem Risiko indirekter Landnutzungsänderungen genutzt werden. Die Kommission kann beschließen, dass freiwillige nationale oder internationale Systeme allen oder einigen dieser Zwecke dienen können.

(4)

Wenn ein Wirtschaftsteilnehmer Nachweise oder Daten über die Einhaltung der Nachhaltigkeitskriterien und der Kriterien für Treibhausgaseinsparungen vorlegt, die im Einklang mit einem von der Kommission anerkannten freiwilligen System eingeholt wurden, sollte ein Mitgliedstaat von dem Lieferanten keine weiteren Nachweise verlangen, soweit dies den Gegenstandsbereich des Anerkennungsbeschlusses betrifft.

(5)

Der Antrag auf Anerkennung des freiwilligen Systems „Better Biomass“ gemäß Artikel 30 Absatz 4 der Richtlinie wurde erstmals am 19. Dezember 2020 bei der Kommission eingereicht. Im Rahmen der daraufhin von der Kommission vorgenommenen Bewertung des Systems wurden einige änderungsbedürftige Punkte ermittelt. Bei erneuter Vorlage am 2. Juli 2021 waren diese Punkte im System korrekt berücksichtigt. Das System umfasst alle Rohstoffe, einschließlich Abfällen und Reststoffen, und die gesamte Produktkette.

(6)

Bei der Bewertung des freiwilligen Systems „Better Biomass“ stellte die Kommission fest, dass es die in Artikel 29 Absätze 2 bis 5 festgelegten Nachhaltigkeitskriterien angemessen berücksichtigt, dabei auch genaue Daten über Treibhausgaseinsparungen für die Zwecke des Artikels 29 Absatz 10 der Richtlinie (EU) 2018/2001 enthält und ein Massenbilanzsystem im Einklang mit den Anforderungen des Artikels 30 Absätze 1 und 2 der Richtlinie (EU) 2018/2001 anwendet. Bei dieser Bewertung wurden weder der gemäß Artikel 30 Absatz 8 der Richtlinie (EU) 2018/2001 zu erlassende Durchführungsrechtsakt über Vorschriften zur Überprüfung der Nachhaltigkeitskriterien und der Kriterien für die Treibhausgaseinsparungen sowie der Kriterien für ein geringes Risiko indirekter Landnutzungsänderungen noch die gemäß Artikel 28 Absatz 5 der Richtlinie (EU) 2018/2001 zu erlassenden delegierten Rechtsakte berücksichtigt. Das freiwillige System „Better Biomass“ wird daher erneut bewertet werden, wenn solche Durchführungsrechtsakte und delegierte Rechtsakte erlassen werden.

(7)

Die Bewertung des freiwilligen Systems „Better Biomass“ hat ergeben, dass es angemessenen Standards für Zuverlässigkeit, Transparenz und unabhängige Audits entspricht und auch die methodischen Anforderungen der Anhänge V und VI der Richtlinie (EU) 2018/2001 eingehalten werden.

(8)

Das anerkannte System sollte im Abschnitt über freiwillige Systeme auf der EUROPA-Website der Kommission veröffentlicht werden.

(9)

Die in diesem Beschluss vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ausschusses für die Nachhaltigkeit von Biokraftstoffen, flüssigen Biobrennstoffen und Biomasse-Brennstoffen —

HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN:

Artikel 1

Mit dem freiwilligen System „Better Biomass“ (im Folgenden „System“), dessen Anerkennung am 2. Juli 2021 bei der Kommission beantragt wurde, werden für die im Rahmen des Systems geprüften Brennstoffe folgende Elemente nachgewiesen werden:

a)

Übereinstimmung der Lieferungen von Biokraftstoffen, flüssigen Biobrennstoffen und Biomasse-Brennstoffen mit den Nachhaltigkeitskriterien gemäß Artikel 29 Absätze 2 bis 5 und 10 der Richtlinie (EU) 2018/2001;

b)

Einhaltung der Verpflichtung der Wirtschaftsteilnehmer, gemäß Artikel 28 Absatz 4 der Richtlinie (EU) 2018/2001 richtige Daten über im Verkehrssektor genutzte erneuerbare Kraftstoffe und wiederverwertete kohlenstoffhaltige Kraftstoffe in die Unionsdatenbank oder die nationale Datenbank einzugeben.

Das System enthält auch genaue Daten zu Treibhausgaseinsparungen für die Zwecke des Artikels 29 Absatz 10 der Richtlinie (EU) 2018/2001 insofern, als mit ihm sichergestellt wird, dass alle relevanten Informationen von den in der Produktkette vorgelagerten Wirtschaftsteilnehmern an die in der Produktkette nachgelagerten Wirtschaftsteilnehmer weitergegeben werden.

Artikel 2

Der Beschluss gilt für einen Zeitraum von fünf Jahren nach seinem Inkrafttreten. Werden an dem System, dessen Anerkennung am 2. Juli 2021 bei der Kommission beantragt wurde, inhaltliche Änderungen vorgenommen, die die Grundlage dieses Beschlusses betreffen könnten, sind diese Änderungen der Kommission unverzüglich zu melden. Die Kommission prüft die gemeldeten Änderungen im Hinblick darauf, ob das System die Nachhaltigkeitskriterien, für die es anerkannt wurde, noch angemessen erfüllt.

Artikel 3

Die Kommission kann diesen Beschluss unter anderem unter folgenden Umständen widerrufen:

a)

falls eindeutig nachgewiesen wird, dass das System Elemente nicht umgesetzt hat, die für diesen Beschluss als ausschlaggebend angesehen werden, oder falls es zu einem schwerwiegenden, strukturellen Verstoß gegen diese Aspekte gekommen ist;

b)

falls der Kommission die jährlichen Berichte gemäß Artikel 30 Absatz 5 der Richtlinie (EU) 2018/2001 für das System nicht vorgelegt werden;

c)

falls in dem System Standards für unabhängige Audits und andere Anforderungen, die in den in Artikel 30 Absatz 8 der Richtlinie (EU) 2018/2001 genannten Durchführungsrechtsakten angegeben sind, oder Verbesserungen anderer Elemente des Systems, die für eine weitere Anerkennung als ausschlaggebend angesehen werden, nicht umgesetzt werden.

Artikel 4

Dieser Beschluss tritt am Tag nach seiner Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Brüssel, den 8. April 2022

Für die Kommission

Die Präsidentin

Ursula VON DER LEYEN


(1)   ABl. L 328 vom 21.12.2018, S. 82.

(2)  Delegierte Verordnung (EU) 2019/807 der Kommission vom 13. März 2019 zur Ergänzung der Richtlinie (EU) 2018/2001 des Europäischen Parlaments und des Rates im Hinblick auf die Bestimmung der Rohstoffe mit hohem Risiko indirekter Landnutzungsänderungen, in deren Fall eine wesentliche Ausdehnung der Produktionsflächen auf Flächen mit hohem Kohlenstoffbestand zu beobachten ist, und die Zertifizierung von Biokraftstoffen, flüssigen Biobrennstoffen und Biomasse-Brennstoffen mit geringem Risiko indirekter Landnutzungsänderungen (ABl. L 133 vom 21.5.2019, S. 1).

(3)  Richtlinie 2009/28/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. April 2009 zur Förderung der Nutzung von Energie aus erneuerbaren Quellen und zur Änderung und anschließenden Aufhebung der Richtlinien 2001/77/EG und 2003/30/EG (ABl. L 140 vom 5.6.2009, S. 16).


12.4.2022   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 114/182


DURCHFÜHRUNGSBESCHLUSS (EU) 2022/602 DER KOMMISSION

vom 8. April 2022

über die Anerkennung des freiwilligen Systems „International Sustainability & Carbon Certification — ISCC EU“ zum Nachweis der Einhaltung der in der Richtlinie (EU) 2018/2001 des Europäischen Parlaments und des Rates festgelegten Anforderungen für Biokraftstoffe, flüssige Biobrennstoffe, Biomasse-Brennstoffe, flüssige oder gasförmige erneuerbare Kraftstoffe nicht biogenen Ursprungs und wiederverwertete kohlenstoffhaltige Kraftstoffe

(Text von Bedeutung für den EWR)

DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Richtlinie (EU) 2018/2001 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. Dezember 2018 zur Förderung der Nutzung von Energie aus erneuerbaren Quellen (1), insbesondere auf Artikel 30 Absatz 4,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Die Richtlinie (EU) 2018/2001 enthält Anforderungen für bestimmte Brennstoffe, nämlich Biokraftstoffe, flüssige Biobrennstoffe, Biomasse-Brennstoffe, flüssige oder gasförmige erneuerbare Kraftstoffe nicht biogenen Ursprungs und wiederverwertete kohlenstoffhaltige Kraftstoffe, um sicherzustellen, dass sie nur dann auf die in der Richtlinie festgelegten Ziele angerechnet werden können, wenn sie nachhaltig hergestellt wurden und im Vergleich zu fossilen Brennstoffen zu erheblichen Treibhausgaseinsparungen führen. Erstens werden in Artikel 29 der Richtlinie Nachhaltigkeitskriterien und Kriterien für Treibhausgaseinsparungen für Biokraftstoffe, flüssige Biobrennstoffe und Biomasse-Brennstoffe festgelegt, und in Artikel 26 der Richtlinie sowie in der Delegierten Verordnung (EU) 2019/807 der Kommission (2) werden die Kriterien festgelegt, anhand deren einerseits bestimmt wird, welche Rohstoffe für Biokraftstoffe, flüssige Biobrennstoffe oder Biomasse-Brennstoffe ein hohes Risiko indirekter Landnutzungsänderungen bergen, und andererseits welche Biokraftstoffe, flüssigen Biobrennstoffe oder Biomasse-Brennstoffe mit einem hohem Risiko indirekter Landnutzungsänderungen bei Erfüllung bestimmter Bedingungen als mit geringem Risiko indirekter Landnutzungsänderungen verbunden zertifiziert werden können. Zweitens werden in Artikel 25 Absatz 2 der Richtlinie Kriterien für Treibhausgaseinsparungen durch im Verkehrssektor genutzte flüssige oder gasförmige erneuerbare Kraftstoffe nicht biogenen Ursprungs und wiederverwertete kohlenstoffhaltige Kraftstoffe festgelegt. Drittens sind die Wirtschaftsteilnehmer nach Artikel 28 Absatz 2 der Richtlinie verpflichtet, Angaben über die getätigten Transaktionen und die Nachhaltigkeitseigenschaften von einigen im Verkehrssektor genutzten erneuerbaren Kraftstoffen (Biokraftstoffen, Biogas und flüssigen oder gasförmigen erneuerbaren Kraftstoffen nicht biogenen Ursprungs) und wiederverwerteten kohlenstoffhaltigen Kraftstoffen in eine Unionsdatenbank einzugeben.

(2)

Die Richtlinie enthält auch Vorschriften darüber, wie der Beitrag erneuerbarer Elektrizität zu den Zielen im Verkehrssektor zu berechnen ist. Insbesondere enthält Artikel 27 Absatz 3 der Richtlinie Vorschriften für eine solche Berechnung, sowohl wenn die Elektrizität unmittelbar zum Antrieb von Elektrofahrzeugen genutzt wird als auch wenn sie zur Herstellung flüssiger oder gasförmiger erneuerbarer Kraftstoffe nicht biogenen Ursprungs, die im Verkehr genutzt werden, eingesetzt wird.

(3)

Um zu überprüfen, ob die Vorschriften für Biokraftstoffe, flüssige Biobrennstoffe, Biomasse-Brennstoffe, flüssige oder gasförmige erneuerbare Kraftstoffe nicht biogenen Ursprungs und wiederverwertete kohlenstoffhaltige Kraftstoffe eingehalten werden, können die Mitgliedstaaten auf freiwillige Systeme zurückgreifen. Freiwillige Systeme haben eine wichtige Rolle dabei gespielt, die Einhaltung der Nachhaltigkeitskriterien und der Kriterien für Treibhausgaseinsparungen für Biokraftstoffe und flüssige Biobrennstoffe gemäß der Richtlinie 2009/28/EG des Europäischen Parlaments und des Rates (3) nachzuweisen. Mit der Richtlinie (EU) 2018/2001 wurde die Rolle freiwilliger Systeme erweitert. Erstens können sie nun dazu dienen, die Einhaltung der in der Richtlinie (EU) 2018/2001 festgelegten Nachhaltigkeitskriterien für alle aus Biomasse hergestellten Brennstoffe, einschließlich gasförmiger und fester Brennstoffe, zu bescheinigen und genaue Daten über ihre Treibhausgaseinsparungen zu liefern. Zweitens können sie dazu dienen, die Einhaltung der Kriterien für Treibhausgaseinsparungen durch flüssige oder gasförmige erneuerbare Kraftstoffe nicht biogenen Ursprungs und wiederverwertete kohlenstoffhaltige Kraftstoffe zu bescheinigen. Drittens können sie dazu dienen, die Einhaltung der Vorschriften nachzuweisen, die in Artikel 27 Absatz 3 der Richtlinie (EU) 2018/2001 für die Berechnung der erneuerbaren Elektrizität im Verkehrssektor festgelegt sind. Viertens können sie dazu dienen nachzuweisen, dass die Wirtschaftsteilnehmer gemäß Artikel 28 Absatz 4 der Richtlinie (EU) 2018/2001 richtige Daten über im Verkehrssektor genutzte erneuerbare Kraftstoffe und wiederverwertete kohlenstoffhaltige Kraftstoffe in die Unionsdatenbank oder die nationale Datenbank eingeben. Fünftens können sie zur Zertifizierung von Biokraftstoffen, flüssigen Biobrennstoffen und Biomasse-Brennstoffen mit geringem Risiko indirekter Landnutzungsänderungen genutzt werden. Die Kommission kann beschließen, dass freiwillige nationale oder internationale Systeme allen oder einigen dieser Zwecke dienen können.

(4)

Wenn ein Wirtschaftsteilnehmer Nachweise oder Daten über die Einhaltung der Nachhaltigkeitskriterien und der Kriterien für Treibhausgaseinsparungen vorlegt, die im Einklang mit einem von der Kommission anerkannten freiwilligen System eingeholt wurden, sollte ein Mitgliedstaat von dem Lieferanten keine weiteren Nachweise verlangen, soweit dies den Gegenstandsbereich des Anerkennungsbeschlusses betrifft.

(5)

Der Antrag auf Anerkennung des freiwilligen Systems „International Sustainability & Carbon Certification“ gemäß Artikel 30 Absatz 4 der Richtlinie wurde erstmals am 17. Dezember 2020 bei der Kommission eingereicht. Im Rahmen der daraufhin von der Kommission vorgenommenen Bewertung des Systems wurden einige änderungsbedürftige Punkte ermittelt. Bei erneuter Vorlage am 23. Juni 2021 waren diese Punkte im System korrekt berücksichtigt. Das System umfasst alle Rohstoffe einschließlich Abfällen und Reststoffen und die gesamte Produktkette.

(6)

Bei der Bewertung des freiwilligen Systems „International Sustainability & Carbon Certification — ISCC EU“ stellte die Kommission fest, dass es die in Artikel 29 Absätze 2 bis 5 festgelegten Nachhaltigkeitskriterien angemessen berücksichtigt, dabei genaue Daten über Treibhausgaseinsparungen für die Zwecke des Artikels 29 Absatz 10 der Richtlinie (EU) 2018/2001 enthält und ein Massenbilanzsystem im Einklang mit den Anforderungen des Artikels 30 Absätze 1 und 2 der Richtlinie (EU) 2018/2001 anwendet. Bei dieser Bewertung wurden weder der gemäß Artikel 30 Absatz 8 der Richtlinie (EU) 2018/2001 zu erlassende Durchführungsrechtsakt über Vorschriften zur Überprüfung der Nachhaltigkeitskriterien und der Kriterien für die Treibhausgaseinsparungen sowie der Kriterien für ein geringes Risiko indirekter Landnutzungsänderungen noch die gemäß Artikel 28 Absatz 5 der Richtlinie (EU) 2018/2001 zu erlassenden delegierten Rechtsakte berücksichtigt. Das freiwillige System „ISCC“ wird daher erneut bewertet werden, wenn solche Durchführungsrechtsakte und delegierte Rechtsakte erlassen werden.

(7)

Die Bewertung des freiwilligen Systems „International Sustainability & Carbon Certification“ hat ergeben, dass es angemessenen Standards der Zuverlässigkeit entspricht und auch die methodischen Anforderungen der Anhänge V und VI der Richtlinie (EU) 2018/2001 eingehalten werden.

(8)

Das anerkannte System sollte im Abschnitt über freiwillige Systeme auf der EUROPA-Website der Kommission veröffentlicht werden.

(9)

Die in diesem Beschluss vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ausschusses für die Nachhaltigkeit von Biokraftstoffen, flüssigen Biobrennstoffen und Biomasse-Brennstoffen —

HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN:

Artikel 1

Mit dem freiwilligen System „International Sustainability & Carbon Certification“ (im Folgenden „System“), dessen Anerkennung am 14. Juni 2021 bei der Kommission beantragt wurde, werden für die im Rahmen des Systems geprüften Brennstoffe folgende Elemente nachgewiesen:

a)

Übereinstimmung der Lieferungen von Biokraftstoffen, flüssigen Biobrennstoffen und Biomasse-Brennstoffen mit den Nachhaltigkeitskriterien gemäß Artikel 29 Absätze 2 bis 5 und 10 der Richtlinie (EU) 2018/2001;

b)

Einhaltung der Verpflichtung der Wirtschaftsteilnehmer, gemäß Artikel 28 Absatz 4 der Richtlinie (EU) 2018/2001 richtige Daten über im Verkehrssektor genutzte erneuerbare Kraftstoffe und wiederverwertete kohlenstoffhaltige Kraftstoffe in die Unionsdatenbank oder die nationale Datenbank einzugeben;

c)

Übereinstimmung der Lieferungen von Biokraftstoffen, flüssigen Biobrennstoffen und Biomasse-Brennstoffen mit den in der Delegierten Verordnung (EU) 2019/807 festgelegten Kriterien für ein geringes Risiko indirekter Landnutzungsänderungen.

Das System enthält auch genaue Daten zu Treibhausgaseinsparungen für die Zwecke des Artikels 29 Absatz 10 der Richtlinie (EU) 2018/2001 insofern, als mit ihm sichergestellt wird, dass alle relevanten Informationen von den in der Produktkette vorgelagerten Wirtschaftsteilnehmern an die in der Produktkette nachgelagerten Wirtschaftsteilnehmer weitergegeben werden.

Artikel 2

Der Beschluss gilt für einen Zeitraum von fünf Jahren nach seinem Inkrafttreten. Werden an dem System, dessen Anerkennung am 14. Juni 2021 bei der Kommission beantragt wurde, inhaltliche Änderungen vorgenommen, die die Grundlage dieses Beschlusses betreffen könnten, sind diese Änderungen der Kommission unverzüglich zu melden. Die Kommission prüft die gemeldeten Änderungen im Hinblick darauf, ob das System die Nachhaltigkeitskriterien, für die es anerkannt wurde, noch angemessen erfüllt.

Artikel 3

Die Kommission kann diesen Beschluss unter anderem unter folgenden Umständen widerrufen:

a)

falls eindeutig nachgewiesen wird, dass das System Elemente nicht umgesetzt hat, die für diesen Beschluss als ausschlaggebend angesehen werden, oder falls es zu einem schwerwiegenden, strukturellen Verstoß gegen diese Aspekte gekommen ist;

b)

falls der Kommission die jährlichen Berichte gemäß Artikel 30 Absatz 5 der Richtlinie (EU) 2018/2001 für das System nicht vorgelegt werden;

c)

falls in dem System Standards für unabhängige Audits und andere Anforderungen, die in den in Artikel 30 Absatz 8 der Richtlinie (EU) 2018/2001 genannten Durchführungsrechtsakten angegeben sind, oder Verbesserungen anderer Elemente des Systems, die für eine weitere Anerkennung als ausschlaggebend angesehen werden, nicht umgesetzt werden.

Artikel 4

Dieser Beschluss tritt am Tag nach seiner Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Brüssel, den 8. April 2022

Für die Kommission

Die Präsidentin

Ursula VON DER LEYEN


(1)   ABl. L 328 vom 21.12.2018, S. 82.

(2)  Delegierte Verordnung (EU) 2019/807 der Kommission vom 13. März 2019 zur Ergänzung der Richtlinie (EU) 2018/2001 des Europäischen Parlaments und des Rates im Hinblick auf die Bestimmung der Rohstoffe mit hohem Risiko indirekter Landnutzungsänderungen, in deren Fall eine wesentliche Ausdehnung der Produktionsflächen auf Flächen mit hohem Kohlenstoffbestand zu beobachten ist, und die Zertifizierung von Biokraftstoffen, flüssigen Biobrennstoffen und Biomasse-Brennstoffen mit geringem Risiko indirekter Landnutzungsänderungen (ABl. L 133 vom 21.5.2019, S. 1).

(3)  Richtlinie 2009/28/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. April 2009 zur Förderung der Nutzung von Energie aus erneuerbaren Quellen und zur Änderung und anschließenden Aufhebung der Richtlinien 2001/77/EG und 2003/30/EG (ABl. L 140 vom 5.6.2009, S. 16).


12.4.2022   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 114/185


DURCHFÜHRUNGSBESCHLUSS (EU) 2022/603 DER KOMMISSION

vom 8. April 2022

über die Anerkennung des Systems „KZR INiG“ zum Nachweis der Einhaltung der in der Richtlinie (EU) 2018/2001 des Europäischen Parlaments und des Rates festgelegten Anforderungen für Biokraftstoffe, flüssige Biobrennstoffe, Biomasse-Brennstoffe, flüssige oder gasförmige erneuerbare Kraftstoffe nicht biogenen Ursprungs und wiederverwertete kohlenstoffhaltige Kraftstoffe

(Text von Bedeutung für den EWR)

DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Richtlinie (EU) 2018/2001 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. Dezember 2018 zur Förderung der Nutzung von Energie aus erneuerbaren Quellen (1), insbesondere auf Artikel 30 Absatz 4,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Die Richtlinie (EU) 2018/2001 enthält Anforderungen für bestimmte Brennstoffe, nämlich Biokraftstoffe, flüssige Biobrennstoffe, Biomasse-Brennstoffe, flüssige oder gasförmige erneuerbare Kraftstoffe nicht biogenen Ursprungs und wiederverwertete kohlenstoffhaltige Kraftstoffe, um sicherzustellen, dass sie nur dann auf die in der Richtlinie festgelegten Ziele angerechnet werden können, wenn sie nachhaltig hergestellt wurden und im Vergleich zu fossilen Brennstoffen zu erheblichen Treibhausgaseinsparungen führen. Erstens werden in Artikel 29 der Richtlinie Nachhaltigkeitskriterien und Kriterien für Treibhausgaseinsparungen für Biokraftstoffe, flüssige Biobrennstoffe und Biomasse-Brennstoffe festgelegt, und in Artikel 26 der Richtlinie sowie in der Delegierten Verordnung (EU) 2019/807 der Kommission (2) werden die Kriterien festgelegt, anhand deren einerseits bestimmt wird, welche Rohstoffe für Biokraftstoffe, flüssige Biobrennstoffe oder Biomasse-Brennstoffe ein hohes Risiko indirekter Landnutzungsänderungen bergen, und andererseits welche Biokraftstoffe, flüssigen Biobrennstoffe oder Biomasse-Brennstoffe mit einem hohem Risiko indirekter Landnutzungsänderungen bei Erfüllung bestimmter Bedingungen als mit geringem Risiko indirekter Landnutzungsänderungen verbunden zertifiziert werden können. Zweitens werden in Artikel 25 Absatz 2 der Richtlinie Kriterien für Treibhausgaseinsparungen durch im Verkehrssektor genutzte flüssige oder gasförmige erneuerbare Kraftstoffe nicht biogenen Ursprungs und wiederverwertete kohlenstoffhaltige Kraftstoffe festgelegt. Drittens sind die Wirtschaftsteilnehmer nach Artikel 28 Absatz 2 der Richtlinie verpflichtet, Angaben über die getätigten Transaktionen und die Nachhaltigkeitseigenschaften von einigen im Verkehrssektor genutzten erneuerbaren Kraftstoffen (Biokraftstoffen, Biogas und flüssigen oder gasförmigen erneuerbaren Kraftstoffen nicht biogenen Ursprungs) und wiederverwerteten kohlenstoffhaltigen Kraftstoffen in eine Unionsdatenbank einzugeben.

(2)

Die Richtlinie enthält auch Vorschriften darüber, wie der Beitrag erneuerbarer Elektrizität zu den Zielen im Verkehrssektor zu berechnen ist. Insbesondere enthält Artikel 27 Absatz 3 der Richtlinie Vorschriften für eine solche Berechnung, sowohl wenn die Elektrizität unmittelbar zum Antrieb von Elektrofahrzeugen genutzt wird als auch wenn sie zur Herstellung flüssiger oder gasförmiger erneuerbarer Kraftstoffe nicht biogenen Ursprungs, die im Verkehr genutzt werden, eingesetzt wird.

(3)

Um zu überprüfen, ob die Vorschriften für Biokraftstoffe, flüssige Biobrennstoffe, Biomasse-Brennstoffe, flüssige oder gasförmige erneuerbare Kraftstoffe nicht biogenen Ursprungs und wiederverwertete kohlenstoffhaltige Kraftstoffe eingehalten werden, können die Mitgliedstaaten auf freiwillige Systeme zurückgreifen. Freiwillige Systeme haben eine wichtige Rolle dabei gespielt, die Einhaltung der Nachhaltigkeitskriterien und der Kriterien für Treibhausgaseinsparungen für Biokraftstoffe und flüssige Biobrennstoffe gemäß der Richtlinie 2009/28/EG des Europäischen Parlaments und des Rates (3) nachzuweisen. Mit der Richtlinie (EU) 2018/2001 wurde die Rolle freiwilliger Systeme erweitert. Erstens können sie nun dazu dienen, die Einhaltung der in der Richtlinie (EU) 2018/2001 festgelegten Nachhaltigkeitskriterien für alle aus Biomasse hergestellten Brennstoffe, einschließlich gasförmiger und fester Brennstoffe, zu bescheinigen und genaue Daten über ihre Treibhausgaseinsparungen zu liefern. Zweitens können sie dazu dienen, die Einhaltung der Kriterien für Treibhausgaseinsparungen durch flüssige oder gasförmige erneuerbare Kraftstoffe nicht biogenen Ursprungs und wiederverwertete kohlenstoffhaltige Kraftstoffe zu bescheinigen. Drittens können sie dazu dienen, die Einhaltung der Vorschriften nachzuweisen, die in Artikel 27 Absatz 3 der Richtlinie (EU) 2018/2001 für die Berechnung der erneuerbaren Elektrizität im Verkehrssektor festgelegt sind. Viertens können sie dazu dienen nachzuweisen, dass die Wirtschaftsteilnehmer gemäß Artikel 28 Absatz 4 der Richtlinie (EU) 2018/2001 richtige Daten über im Verkehrssektor genutzte erneuerbare Kraftstoffe und wiederverwertete kohlenstoffhaltige Kraftstoffe in die Unionsdatenbank oder die nationale Datenbank eingeben. Fünftens können sie zur Zertifizierung von Biokraftstoffen, flüssigen Biobrennstoffen und Biomasse-Brennstoffen mit geringem Risiko indirekter Landnutzungsänderungen genutzt werden. Die Kommission kann beschließen, dass freiwillige nationale oder internationale Systeme allen oder einigen dieser Zwecke dienen können.

(4)

Wenn ein Wirtschaftsteilnehmer Nachweise oder Daten über die Einhaltung der Nachhaltigkeitskriterien und der Kriterien für Treibhausgaseinsparungen vorlegt, die im Einklang mit einem von der Kommission anerkannten freiwilligen System eingeholt wurden, sollte ein Mitgliedstaat von dem Lieferanten keine weiteren Nachweise verlangen, soweit dies den Gegenstandsbereich des Anerkennungsbeschlusses betrifft.

(5)

Der Antrag auf Anerkennung des freiwilligen Systems „KZR INiG“ gemäß Artikel 30 Absatz 4 der Richtlinie wurde am 28. August 2020 bei der Kommission eingereicht. Im Rahmen der daraufhin von der Kommission vorgenommenen Bewertung des Systems wurden einige änderungsbedürftige Punkte ermittelt. Bei erneuter Vorlage am 25. Juni 2021 waren diese Punkte im System korrekt berücksichtigt. Das System umfasst alle Rohstoffe, einschließlich Abfällen und Reststoffen, und die gesamte Produktkette (für Biomethan bis zur Produktionseinheit).

(6)

Es berücksichtigt die in Artikel 29 Absätze 2 bis 5 der Richtlinie (EU) 2018/2001 festgelegten Nachhaltigkeitskriterien in angemessener Weise, enthält dabei auch genaue Daten über Treibhausgaseinsparungen für die Zwecke des Artikels 29 Absatz 10 der Richtlinie (EU) 2018/2001 und wendet ein Massenbilanzsystem im Einklang mit den Anforderungen des Artikels 30 Absätze 1 und 2 der Richtlinie (EU) 2018/2001 an. Bei dieser Bewertung wurden weder der gemäß Artikel 30 Absatz 8 der Richtlinie (EU) 2018/2001 zu erlassende Durchführungsrechtsakt über Vorschriften zur Überprüfung der Nachhaltigkeitskriterien und der Kriterien für die Treibhausgaseinsparungen sowie der Kriterien für ein geringes Risiko indirekter Landnutzungsänderungen noch die gemäß Artikel 28 Absatz 5 der Richtlinie (EU) 2018/2001 zu erlassenden delegierten Rechtsakte berücksichtigt. Das freiwillige System „KZR INiG“ wird daher erneut bewertet werden, wenn solche Durchführungsrechtsakte und delegierte Rechtsakte erlassen werden.

(7)

Die Bewertung des freiwilligen Systems „KZR INiG“ hat ergeben, dass es angemessenen Standards für Zuverlässigkeit, Transparenz und unabhängige Audits entspricht und die methodischen Anforderungen der Anhänge V und VI der Richtlinie (EU) 2018/2001 eingehalten werden.

(8)

Das anerkannte System sollte im Abschnitt über freiwillige Systeme auf der EUROPA-Website der Kommission veröffentlicht werden.

(9)

Die in diesem Beschluss vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ausschusses für die Nachhaltigkeit von Biokraftstoffen, flüssigen Biobrennstoffen und Biomasse-Brennstoffen —

HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN:

Artikel 1

Mit dem freiwilligen System „KZR INiG“ (im Folgenden „System“), dessen Anerkennung am 25. Juni 2021 bei der Kommission beantragt wurde, werden für die im Rahmen des Systems geprüften Brennstoffe folgende Elemente nachgewiesen:

a)

Übereinstimmung der Lieferungen von Biokraftstoffen, flüssigen Biobrennstoffen und Biomasse-Brennstoffen mit den Nachhaltigkeitskriterien gemäß Artikel 29 Absätze 2 bis 5 und 10 der Richtlinie (EU) 2018/2001;

b)

Einhaltung der Verpflichtung der Wirtschaftsteilnehmer, gemäß Artikel 28 Absatz 4 der Richtlinie (EU) 2018/2001 richtige Daten über im Verkehrssektor genutzte erneuerbare Kraftstoffe und wiederverwertete kohlenstoffhaltige Kraftstoffe in die Unionsdatenbank oder die nationale Datenbank einzugeben.

Das System enthält auch genaue Daten zu Treibhausgaseinsparungen für die Zwecke des Artikels 29 Absatz 10 der Richtlinie (EU) 2018/2001 insofern, als mit ihm sichergestellt wird, dass alle relevanten Informationen von den in der Produktkette vorgelagerten Wirtschaftsteilnehmern an die in der Produktkette nachgelagerten Wirtschaftsteilnehmer weitergegeben werden.

Artikel 2

Der Beschluss gilt für einen Zeitraum von fünf Jahren nach seinem Inkrafttreten. Werden an dem System, dessen Anerkennung am 25. Juni 2021 bei der Kommission beantragt wurde, inhaltliche Änderungen vorgenommen, die die Grundlage dieses Beschlusses betreffen könnten, sind diese Änderungen der Kommission unverzüglich zu melden. Die Kommission prüft die gemeldeten Änderungen im Hinblick darauf, ob das System die Nachhaltigkeitskriterien, für die es anerkannt wurde, noch angemessen erfüllt.

Artikel 3

Die Kommission kann diesen Beschluss unter anderem unter folgenden Umständen widerrufen:

a)

falls eindeutig nachgewiesen wird, dass das System Elemente nicht umgesetzt hat, die für diesen Beschluss als ausschlaggebend angesehen werden, oder falls es zu einem schwerwiegenden, strukturellen Verstoß gegen diese Aspekte gekommen ist;

b)

falls der Kommission die jährlichen Berichte gemäß Artikel 30 Absatz 5 der Richtlinie (EU) 2018/2001 für das System nicht vorgelegt werden;

c)

falls in dem System Standards für unabhängige Audits und andere Anforderungen, die in den in Artikel 30 Absatz 8 der Richtlinie (EU) 2018/2001 genannten Durchführungsrechtsakten angegeben sind, oder Verbesserungen anderer Elemente des Systems, die für eine weitere Anerkennung als ausschlaggebend angesehen werden, nicht umgesetzt werden.

Artikel 4

Dieser Beschluss tritt am Tag nach seiner Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Brüssel, den 8. April 2022

Für die Kommission

Die Präsidentin

Ursula VON DER LEYEN


(1)   ABl. L 328 vom 21.12.2018, S. 82.

(2)  Delegierte Verordnung (EU) 2019/807 der Kommission vom 13. März 2019 zur Ergänzung der Richtlinie (EU) 2018/2001 des Europäischen Parlaments und des Rates im Hinblick auf die Bestimmung der Rohstoffe mit hohem Risiko indirekter Landnutzungsänderungen, in deren Fall eine wesentliche Ausdehnung der Produktionsflächen auf Flächen mit hohem Kohlenstoffbestand zu beobachten ist, und die Zertifizierung von Biokraftstoffen, flüssigen Biobrennstoffen und Biomasse-Brennstoffen mit geringem Risiko indirekter Landnutzungsänderungen (ABl. L 133 vom 21.5.2019, S. 1).

(3)  Richtlinie 2009/28/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. April 2009 zur Förderung der Nutzung von Energie aus erneuerbaren Quellen und zur Änderung und anschließenden Aufhebung der Richtlinien 2001/77/EG und 2003/30/EG (ABl. L 140 vom 5.6.2009, S. 16).


12.4.2022   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 114/188


DURCHFÜHRUNGSBESCHLUSS (EU) 2022/604 DER KOMMISSION

vom 8. April 2022

über die Anerkennung des freiwilligen Systems „Red Tractor Farm Assurance Crops and Sugar Beet Scheme“ zum Nachweis der Einhaltung der in der Richtlinie (EU) 2018/2001 des Europäischen Parlaments und des Rates festgelegten Anforderungen für Biokraftstoffe, flüssige Biobrennstoffe, Biomasse-Brennstoffe, flüssige oder gasförmige erneuerbare Kraftstoffe nicht biogenen Ursprungs und wiederverwertete kohlenstoffhaltige Kraftstoffe

(Text von Bedeutung für den EWR)

DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Richtlinie (EU) 2018/2001 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. Dezember 2018 zur Förderung der Nutzung von Energie aus erneuerbaren Quellen (1), insbesondere auf Artikel 30 Absatz 4,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Die Richtlinie (EU) 2018/2001 enthält Anforderungen für bestimmte Brennstoffe, nämlich Biokraftstoffe, flüssige Biobrennstoffe, Biomasse-Brennstoffe, flüssige oder gasförmige erneuerbare Kraftstoffe nicht biogenen Ursprungs und wiederverwertete kohlenstoffhaltige Kraftstoffe, um sicherzustellen, dass sie nur dann auf die in der Richtlinie festgelegten Ziele angerechnet werden können, wenn sie nachhaltig hergestellt wurden und im Vergleich zu fossilen Brennstoffen zu erheblichen Treibhausgaseinsparungen führen. Erstens werden in Artikel 29 der Richtlinie Nachhaltigkeitskriterien und Kriterien für Treibhausgaseinsparungen für Biokraftstoffe, flüssige Biobrennstoffe und Biomasse-Brennstoffe festgelegt, und in Artikel 26 der Richtlinie sowie in der Delegierten Verordnung (EU) 2019/807 der Kommission (2) werden die Kriterien festgelegt, anhand deren einerseits bestimmt wird, welche Rohstoffe für Biokraftstoffe, flüssige Biobrennstoffe oder Biomasse-Brennstoffe ein hohes Risiko indirekter Landnutzungsänderungen bergen, und andererseits welche Biokraftstoffe, flüssigen Biobrennstoffe oder Biomasse-Brennstoffe mit einem hohem Risiko indirekter Landnutzungsänderungen bei Erfüllung bestimmter Bedingungen als mit geringem Risiko indirekter Landnutzungsänderungen verbunden zertifiziert werden können. Zweitens werden in Artikel 25 Absatz 2 der Richtlinie Kriterien für Treibhausgaseinsparungen durch im Verkehrssektor genutzte flüssige oder gasförmige erneuerbare Kraftstoffe nicht biogenen Ursprungs und wiederverwertete kohlenstoffhaltige Kraftstoffe festgelegt. Drittens sind die Wirtschaftsteilnehmer nach Artikel 28 Absatz 2 der Richtlinie verpflichtet, Angaben über die getätigten Transaktionen und die Nachhaltigkeitseigenschaften von im Verkehrssektor genutzten erneuerbaren Kraftstoffen (Biokraftstoffen, Biogas und flüssigen oder gasförmigen erneuerbaren Kraftstoffen nicht biogenen Ursprungs) und wiederverwerteten kohlenstoffhaltigen Kraftstoffen in eine Unionsdatenbank einzugeben.

(2)

Die Richtlinie enthält auch Vorschriften darüber, wie der Beitrag erneuerbarer Elektrizität zu den Zielen im Verkehrssektor zu berechnen ist. Insbesondere enthält Artikel 27 Absatz 3 der Richtlinie Vorschriften für eine solche Berechnung, sowohl wenn die Elektrizität unmittelbar zum Antrieb von Elektrofahrzeugen genutzt wird als auch wenn sie zur Herstellung flüssiger oder gasförmiger erneuerbarer Kraftstoffe nicht biogenen Ursprungs, die im Verkehr genutzt werden, eingesetzt wird.

(3)

Um zu überprüfen, ob die Vorschriften für Biokraftstoffe, flüssige Biobrennstoffe, Biomasse-Brennstoffe, flüssige oder gasförmige erneuerbare Kraftstoffe nicht biogenen Ursprungs und wiederverwertete kohlenstoffhaltige Kraftstoffe eingehalten werden, können die Mitgliedstaaten auf freiwillige Systeme zurückgreifen. Freiwillige Systeme haben eine wichtige Rolle dabei gespielt, die Einhaltung der Nachhaltigkeitskriterien und der Kriterien für Treibhausgaseinsparungen für Biokraftstoffe und flüssige Biobrennstoffe gemäß der Richtlinie 2009/28/EG des Europäischen Parlaments und des Rates (3) nachzuweisen. Mit der Richtlinie (EU) 2018/2001 wurde die Rolle freiwilliger Systeme erweitert. Erstens können sie nun dazu dienen, die Einhaltung der in der Richtlinie (EU) 2018/2001 festgelegten Nachhaltigkeitskriterien für alle aus Biomasse hergestellten Brennstoffe, einschließlich gasförmiger und fester Brennstoffe, zu bescheinigen und genaue Daten über ihre Treibhausgaseinsparungen zu liefern. Zweitens können sie dazu dienen, die Einhaltung der Kriterien für Treibhausgaseinsparungen durch flüssige oder gasförmige erneuerbare Kraftstoffe nicht biogenen Ursprungs und wiederverwertete kohlenstoffhaltige Kraftstoffe zu bescheinigen. Drittens können sie dazu dienen, die Einhaltung der Vorschriften nachzuweisen, die in Artikel 27 Absatz 3 der Richtlinie (EU) 2018/2001 für die Berechnung der erneuerbaren Elektrizität im Verkehrssektor festgelegt sind. Viertens können sie dazu dienen, nachzuweisen, dass die Wirtschaftsteilnehmer gemäß Artikel 28 Absatz 4 der Richtlinie (EU) 2018/2001 richtige Daten über einige im Verkehrssektor genutzte erneuerbare Kraftstoffe und wiederverwertete kohlenstoffhaltige Kraftstoffe in die Unionsdatenbank oder die nationale Datenbank eingeben. Fünftens können sie zur Zertifizierung von Biokraftstoffen, flüssigen Biobrennstoffen und Biomasse-Brennstoffen mit geringem Risiko indirekter Landnutzungsänderungen genutzt werden. Die Kommission kann beschließen, dass freiwillige nationale oder internationale Systeme allen oder einigen dieser Zwecke dienen können.

(4)

Wenn ein Wirtschaftsteilnehmer Nachweise oder Daten über die Einhaltung der Nachhaltigkeitskriterien und der Kriterien für Treibhausgaseinsparungen vorlegt, die im Einklang mit einem von der Kommission anerkannten freiwilligen System eingeholt wurden, sollte ein Mitgliedstaat von dem Lieferanten keine weiteren Nachweise verlangen, soweit dies den Gegenstandsbereich des Anerkennungsbeschlusses betrifft.

(5)

Der Antrag auf Anerkennung des freiwilligen Systems „Red Tractor Farm Assurance Crops and Sugar Beet Scheme“ gemäß Artikel 30 Absatz 4 der Richtlinie wurde erstmals am 24. Februar 2021 bei der Kommission eingereicht. Im Rahmen der daraufhin von der Kommission vorgenommenen Bewertung des Systems wurden einige änderungsbedürftige Punkte ermittelt. Bei erneuter Vorlage am 23. Juni 2021 waren diese Punkte im System korrekt berücksichtigt. Das System umfasst Biokraftstoffe aus Mähdruschfrüchten und Zuckerrüben (ausgenommen Abfälle und Reststoffe), die im Vereinigten Königreich erzeugt werden, vom landwirtschaftlichen Betrieb bis zum ersten Lieferort der landwirtschaftlichen Biomasse.

(6)

Bei der Bewertung des freiwilligen Systems „Red Tractor Farm Assurance Crops and Sugar Beet Scheme“ stellte die Kommission fest, dass es die in Artikel 29 Absätze 3 bis 5 der Richtlinie (EU) 2018/2001 festgelegten Nachhaltigkeitskriterien angemessen berücksichtigt und ein Massenbilanzsystem im Einklang mit den Anforderungen des Artikels 30 Absätze 1 und 2 der Richtlinie (EU) 2018/2001 anwendet. Die Überprüfung der Einhaltung der Kriterien für Treibhausgaseinsparungen durch die Wirtschaftsbeteiligten für die Zwecke des Artikels 29 Absatz 10 der Richtlinie (EU) 2018/2001 fällt nicht in den Zertifizierungsbereich des Systems „Red Tractor Farm Assurance Crops and Sugar Beet Scheme“. Bei dieser Bewertung wurde der gemäß Artikel 30 Absatz 8 der Richtlinie (EU) 2018/2001 zu erlassende Durchführungsrechtsakt über Vorschriften zur Überprüfung der Nachhaltigkeitskriterien und der Kriterien für die Treibhausgaseinsparungen sowie der Kriterien für ein geringes Risiko indirekter Landnutzungsänderungen nicht berücksichtigt. Das freiwillige System „Red Tractor Farm Assurance Crops and Sugar Beet Scheme“ wird daher neu bewertet werden, wenn ein solcher Durchführungsrechtsakt erlassen wird.

(7)

Die Bewertung des freiwilligen Systems „Red Tractor Farm Assurance Crops and Sugar Beet Scheme“ hat ergeben, dass es angemessenen Standards für Zuverlässigkeit, Transparenz und unabhängige Audits gemäß Artikel 30 Absatz 8 der Richtlinie (EU) 2018/2001 entspricht.

(8)

Das anerkannte System sollte im Abschnitt über freiwillige Systeme auf der EUROPA-Website der Kommission veröffentlicht werden.

(9)

Die in diesem Beschluss vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ausschusses für die Nachhaltigkeit von Biokraftstoffen, flüssigen Biobrennstoffen und Biomasse-Brennstoffen —

HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN:

Artikel 1

Mit dem freiwilligen System „Red Tractor“ (im Folgenden „System“), dessen Anerkennung am 23. Juni 2021 bei der Kommission beantragt wurde, werden für die im Rahmen des Systems geprüften Brennstoffe folgende Elemente nachgewiesen:

a)

Übereinstimmung der Lieferungen von Biokraftstoffen mit den Nachhaltigkeitskriterien gemäß Artikel 29 Absätze 3 bis 5 der Richtlinie (EU) 2018/2001;

b)

Einhaltung der Verpflichtung der Wirtschaftsteilnehmer, gemäß Artikel 28 Absatz 4 der Richtlinie (EU) 2018/2001 richtige Daten über im Verkehrssektor genutzte erneuerbare Kraftstoffe und wiederverwertete kohlenstoffhaltige Kraftstoffe in die Unionsdatenbank oder die nationale Datenbank einzugeben.

Artikel 2

Der Beschluss gilt für einen Zeitraum von fünf Jahren nach seinem Inkrafttreten. Werden an dem System, dessen Anerkennung am 23. Juni 2021 bei der Kommission beantragt wurde, inhaltliche Änderungen vorgenommen, die die Grundlage dieses Beschlusses betreffen könnten, sind diese Änderungen der Kommission unverzüglich zu melden. Die Kommission prüft die gemeldeten Änderungen im Hinblick darauf, ob das System die Nachhaltigkeitskriterien, für die es anerkannt wurde, noch angemessen erfüllt.

Artikel 3

Die Kommission kann diesen Beschluss unter anderem unter folgenden Umständen widerrufen:

a)

falls eindeutig nachgewiesen wird, dass das System Elemente nicht umgesetzt hat, die für diesen Beschluss als ausschlaggebend angesehen werden, oder falls es zu einem schwerwiegenden, strukturellen Verstoß gegen diese Aspekte gekommen ist;

b)

falls der Kommission die jährlichen Berichte gemäß Artikel 30 Absatz 5 der Richtlinie (EU) 2018/2001 für das System nicht vorgelegt werden;

c)

falls in dem System Standards für unabhängige Audits und andere Anforderungen, die in den in Artikel 30 Absatz 8 der Richtlinie (EU) 2018/2001 genannten Durchführungsrechtsakten angegeben sind, oder Verbesserungen anderer Elemente des Systems, die für eine weitere Anerkennung als ausschlaggebend angesehen werden, nicht umgesetzt werden.

Artikel 4

Dieser Beschluss tritt am Tag nach seiner Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Brüssel, den 8. April 2022

Für die Kommission

Die Präsidentin

Ursula VON DER LEYEN


(1)   ABl. L 328 vom 21.12.2018, S. 82.

(2)  Delegierte Verordnung (EU) 2019/807 der Kommission vom 13. März 2019 zur Ergänzung der Richtlinie (EU) 2018/2001 des Europäischen Parlaments und des Rates im Hinblick auf die Bestimmung der Rohstoffe mit hohem Risiko indirekter Landnutzungsänderungen, in deren Fall eine wesentliche Ausdehnung der Produktionsflächen auf Flächen mit hohem Kohlenstoffbestand zu beobachten ist, und die Zertifizierung von Biokraftstoffen, flüssigen Biobrennstoffen und Biomasse-Brennstoffen mit geringem Risiko indirekter Landnutzungsänderungen (ABl. L 133 vom 21.5.2019, S. 1).

(3)  Richtlinie 2009/28/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. April 2009 zur Förderung der Nutzung von Energie aus erneuerbaren Quellen und zur Änderung und anschließenden Aufhebung der Richtlinien 2001/77/EG und 2003/30/EG (ABl. L 140 vom 5.6.2009, S. 16).


12.4.2022   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 114/191


DURCHFÜHRUNGSBESCHLUSS (EU) 2022/605 DER KOMMISSION

vom 8. April 2022

über die Anerkennung des freiwilligen Systems „REDcert-EU“ zum Nachweis der Einhaltung der in der Richtlinie (EU) 2018/2001 des Europäischen Parlaments und des Rates festgelegten Anforderungen für Biokraftstoffe, flüssige Biobrennstoffe, Biomasse-Brennstoffe, flüssige oder gasförmige erneuerbare Kraftstoffe nicht biogenen Ursprungs und wiederverwertete kohlenstoffhaltige Kraftstoffe

(Text von Bedeutung für den EWR)

DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Richtlinie (EU) 2018/2001 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. Dezember 2018 zur Förderung der Nutzung von Energie aus erneuerbaren Quellen (1), insbesondere auf Artikel 30 Absatz 4,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Die Richtlinie (EU) 2018/2001 enthält Anforderungen für bestimmte Brennstoffe, nämlich Biokraftstoffe, flüssige Biobrennstoffe, Biomasse-Brennstoffe, flüssige oder gasförmige erneuerbare Kraftstoffe nicht biogenen Ursprungs und wiederverwertete kohlenstoffhaltige Kraftstoffe, um sicherzustellen, dass sie nur dann auf die in der Richtlinie festgelegten Ziele angerechnet werden können, wenn sie nachhaltig hergestellt wurden und im Vergleich zu fossilen Brennstoffen zu erheblichen Treibhausgaseinsparungen führen. Erstens werden in Artikel 29 der Richtlinie Nachhaltigkeitskriterien und Kriterien für Treibhausgaseinsparungen für Biokraftstoffe, flüssige Biobrennstoffe und Biomasse-Brennstoffe festgelegt, und in Artikel 26 der Richtlinie sowie in der Delegierten Verordnung (EU) 2019/807 der Kommission (2) werden die Kriterien festgelegt, anhand deren einerseits bestimmt wird, welche Rohstoffe für Biokraftstoffe, flüssige Biobrennstoffe oder Biomasse-Brennstoffe ein hohes Risiko indirekter Landnutzungsänderungen bergen, und andererseits welche Biokraftstoffe, flüssigen Biobrennstoffe oder Biomasse-Brennstoffe mit einem hohem Risiko indirekter Landnutzungsänderungen bei Erfüllung bestimmter Bedingungen als mit geringem Risiko indirekter Landnutzungsänderungen verbunden zertifiziert werden können. Zweitens werden in Artikel 25 Absatz 2 der Richtlinie Kriterien für Treibhausgaseinsparungen durch im Verkehrssektor genutzte flüssige oder gasförmige erneuerbare Kraftstoffe nicht biogenen Ursprungs und wiederverwertete kohlenstoffhaltige Kraftstoffe festgelegt. Drittens sind die Wirtschaftsteilnehmer nach Artikel 28 Absatz 2 der Richtlinie verpflichtet, Angaben über die getätigten Transaktionen und die Nachhaltigkeitseigenschaften von im Verkehrssektor genutzten erneuerbaren Kraftstoffen (Biokraftstoffen, Biogas und flüssigen oder gasförmigen erneuerbaren Kraftstoffen nicht biogenen Ursprungs) und wiederverwerteten kohlenstoffhaltigen Kraftstoffen in eine Unionsdatenbank einzugeben.

(2)

Die Richtlinie enthält auch Vorschriften darüber, wie der Beitrag erneuerbarer Elektrizität zu den Zielen im Verkehrssektor zu berechnen ist. Insbesondere enthält Artikel 27 Absatz 3 der Richtlinie Vorschriften für eine solche Berechnung, sowohl wenn die Elektrizität unmittelbar zum Antrieb von Elektrofahrzeugen genutzt wird als auch wenn sie zur Herstellung flüssiger oder gasförmiger erneuerbarer Kraftstoffe nicht biogenen Ursprungs, die im Verkehr genutzt werden, eingesetzt wird.

(3)

Um zu überprüfen, ob die Vorschriften für Biokraftstoffe, flüssige Biobrennstoffe, Biomasse-Brennstoffe, flüssige oder gasförmige erneuerbare Kraftstoffe nicht biogenen Ursprungs und wiederverwertete kohlenstoffhaltige Kraftstoffe eingehalten werden, können die Mitgliedstaaten auf freiwillige Systeme zurückgreifen. Freiwillige Systeme haben eine wichtige Rolle dabei gespielt, die Einhaltung der Nachhaltigkeitskriterien und der Kriterien für Treibhausgaseinsparungen für Biokraftstoffe und flüssige Biobrennstoffe gemäß der Richtlinie 2009/28/EG des Europäischen Parlaments und des Rates (3) nachzuweisen. Mit der Richtlinie (EU) 2018/2001 wurde die Rolle freiwilliger Systeme erweitert. Erstens können sie nun dazu dienen, die Einhaltung der in der Richtlinie (EU) 2018/2001 festgelegten Nachhaltigkeitskriterien für alle aus Biomasse hergestellten Brennstoffe, einschließlich gasförmiger und fester Brennstoffe, zu bescheinigen und genaue Daten über ihre Treibhausgaseinsparungen zu liefern. Zweitens können sie dazu dienen, die Einhaltung der Kriterien für Treibhausgaseinsparungen durch flüssige oder gasförmige erneuerbare Kraftstoffe nicht biogenen Ursprungs und wiederverwertete kohlenstoffhaltige Kraftstoffe zu bescheinigen. Drittens können sie dazu dienen, die Einhaltung der Vorschriften nachzuweisen, die in Artikel 27 Absatz 3 der Richtlinie (EU) 2018/2001 für die Berechnung der erneuerbaren Elektrizität im Verkehrssektor festgelegt sind. Viertens können sie dazu dienen, nachzuweisen, dass die Wirtschaftsteilnehmer gemäß Artikel 28 Absatz 4 der Richtlinie (EU) 2018/2001 richtige Daten über einige im Verkehrssektor genutzte erneuerbare Kraftstoffe und wiederverwertete kohlenstoffhaltige Kraftstoffe in die Unionsdatenbank oder die nationale Datenbank eingeben. Fünftens können sie zur Zertifizierung von Biokraftstoffen, flüssigen Biobrennstoffen und Biomasse-Brennstoffen mit geringem Risiko indirekter Landnutzungsänderungen genutzt werden. Die Kommission kann beschließen, dass freiwillige nationale oder internationale Systeme allen oder einigen dieser Zwecke dienen können.

(4)

Wenn ein Wirtschaftsteilnehmer Nachweise oder Daten über die Einhaltung der Nachhaltigkeitskriterien und der Kriterien für Treibhausgaseinsparungen vorlegt, die im Einklang mit einem von der Kommission anerkannten freiwilligen System eingeholt wurden, sollte ein Mitgliedstaat von dem Lieferanten keine weiteren Nachweise verlangen, soweit dies den Gegenstandsbereich des Anerkennungsbeschlusses betrifft.

(5)

Der Antrag auf Anerkennung des freiwilligen Systems „REDcert-EU“ gemäß Artikel 30 Absatz 4 der Richtlinie wurde erstmals am 15. Dezember 2020 bei der Kommission eingereicht. Im Rahmen der daraufhin von der Kommission vorgenommenen Bewertung des Systems wurden einige änderungsbedürftige Punkte ermittelt. Bei erneuter Vorlage am 18. Juni 2021 waren diese Punkte im System korrekt berücksichtigt. Das System umfasst alle Rohstoffe, einschließlich Abfällen und Reststoffen, und die gesamte Produktkette (für Biomethan von der Produktionseinheit bis zur Verbrauchsstelle).

(6)

Bei der Bewertung des freiwilligen Systems „REDcert-EU“ stellte die Kommission fest, dass es die in Artikel 29 Absätze 2 bis 5 der Richtlinie (EU) 2018/2001 festgelegten Nachhaltigkeitskriterien angemessen berücksichtigt, dabei auch genaue Daten über Treibhausgaseinsparungen für die Zwecke des Artikels 29 Absatz 10 der Richtlinie (EU) 2018/2001 enthält und ein Massenbilanzsystem im Einklang mit den Anforderungen des Artikels 30 Absätze 1 und 2 der Richtlinie (EU) 2018/2001 anwendet. Bei dieser Bewertung wurden weder der gemäß Artikel 30 Absatz 8 der Richtlinie (EU) 2018/2001 zu erlassende Durchführungsrechtsakt über Vorschriften zur Überprüfung der Nachhaltigkeitskriterien und der Kriterien für die Treibhausgaseinsparungen sowie der Kriterien für ein geringes Risiko indirekter Landnutzungsänderungen noch die gemäß Artikel 28 Absatz 5 der Richtlinie (EU) 2018/2001 zu erlassenden delegierten Rechtsakte berücksichtigt. Das freiwillige System „REDcert-EU“ wird daher erneut bewertet werden, wenn solche Durchführungsrechtsakte und delegierte Rechtsakte erlassen werden.

(7)

Die Bewertung des freiwilligen Systems „REDcert-EU“ hat ergeben, dass es angemessenen Standards für Zuverlässigkeit, Transparenz und unabhängige Audits entspricht und auch die methodischen Anforderungen der Anhänge V und VI der Richtlinie (EU) 2018/2001 eingehalten werden.

(8)

Das anerkannte System sollte im Abschnitt über freiwillige Systeme auf der EUROPA-Website der Kommission veröffentlicht werden.

(9)

Die in diesem Beschluss vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ausschusses für die Nachhaltigkeit von Biokraftstoffen, flüssigen Biobrennstoffen und Biomasse-Brennstoffen —

HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN:

Artikel 1

Mit dem freiwilligen System „REDcert-EU“ (im Folgenden „System“), dessen Anerkennung am 18. Juni 2021 bei der Kommission beantragt wurde, werden für die im Rahmen des Systems geprüften Brennstoffe folgende Elemente nachgewiesen:

a)

Übereinstimmung der Lieferungen von Biokraftstoffen, flüssigen Biobrennstoffen und Biomasse-Brennstoffen mit den Nachhaltigkeitskriterien gemäß Artikel 29 Absätze 2 bis 5 und 10 der Richtlinie (EU) 2018/2001;

b)

Einhaltung der Verpflichtung der Wirtschaftsteilnehmer, gemäß Artikel 28 Absatz 4 der Richtlinie (EU) 2018/2001 richtige Daten über im Verkehrssektor genutzte erneuerbare Kraftstoffe und wiederverwertete kohlenstoffhaltige Kraftstoffe in die Unionsdatenbank oder die nationale Datenbank einzugeben.

Das System enthält auch genaue Daten zu Treibhausgaseinsparungen für die Zwecke des Artikels 29 Absatz 10 der Richtlinie (EU) 2018/2001 insofern, als mit ihm sichergestellt wird, dass alle relevanten Informationen von den in der Produktkette vorgelagerten Wirtschaftsteilnehmern an die in der Produktkette nachgelagerten Wirtschaftsteilnehmer weitergegeben werden.

Artikel 2

Der Beschluss gilt für einen Zeitraum von fünf Jahren nach seinem Inkrafttreten. Werden an dem System, dessen Anerkennung am 18. Juni 2021 bei der Kommission beantragt wurde, inhaltliche Änderungen vorgenommen, die die Grundlage dieses Beschlusses betreffen könnten, sind diese Änderungen der Kommission unverzüglich zu melden. Die Kommission prüft die gemeldeten Änderungen im Hinblick darauf, ob das System die Nachhaltigkeitskriterien, für die es anerkannt wurde, noch angemessen erfüllt.

Artikel 3

Die Kommission kann diesen Beschluss unter anderem unter folgenden Umständen widerrufen:

a)

falls eindeutig nachgewiesen wird, dass das System Elemente nicht umgesetzt hat, die für diesen Beschluss als ausschlaggebend angesehen werden, oder falls es zu einem schwerwiegenden, strukturellen Verstoß gegen diese Aspekte gekommen ist;

b)

falls der Kommission die jährlichen Berichte gemäß Artikel 30 Absatz 5 der Richtlinie (EU) 2018/2001 für das System nicht vorgelegt werden;

c)

falls in dem System Standards für unabhängige Audits und andere Anforderungen, die in den in Artikel 30 Absatz 8 der Richtlinie (EU) 2018/2001 genannten Durchführungsrechtsakten angegeben sind, oder Verbesserungen anderer Elemente des Systems, die für eine weitere Anerkennung als ausschlaggebend angesehen werden, nicht umgesetzt werden.

Artikel 4

Dieser Beschluss tritt am Tag nach seiner Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Brüssel, den 8. April 2022

Für die Kommission

Die Präsidentin

Ursula VON DER LEYEN


(1)   ABl. L 328 vom 21.12.2018, S. 82.

(2)  Delegierte Verordnung (EU) 2019/807 der Kommission vom 13. März 2019 zur Ergänzung der Richtlinie (EU) 2018/2001 des Europäischen Parlaments und des Rates im Hinblick auf die Bestimmung der Rohstoffe mit hohem Risiko indirekter Landnutzungsänderungen, in deren Fall eine wesentliche Ausdehnung der Produktionsflächen auf Flächen mit hohem Kohlenstoffbestand zu beobachten ist, und die Zertifizierung von Biokraftstoffen, flüssigen Biobrennstoffen und Biomasse-Brennstoffen mit geringem Risiko indirekter Landnutzungsänderungen (ABl. L 133 vom 21.5.2019, S. 1).

(3)  Richtlinie 2009/28/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. April 2009 zur Förderung der Nutzung von Energie aus erneuerbaren Quellen und zur Änderung und anschließenden Aufhebung der Richtlinien 2001/77/EG und 2003/30/EG (ABl. L 140 vom 5.6.2009, S. 16).


12.4.2022   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 114/194


DURCHFÜHRUNGSBESCHLUSS (EU) 2022/606 DER KOMMISSION

vom 8. April 2022

über die Anerkennung des freiwilligen Systems „Round Table on Responsible Soy with EU RED Requirements (RTRS EU RED)“ zum Nachweis der Einhaltung der in der Richtlinie (EU) 2018/2001 des Europäischen Parlaments und des Rates festgelegten Anforderungen für Biokraftstoffe, flüssige Biobrennstoffe, Biomasse-Brennstoffe, flüssige oder gasförmige erneuerbare Kraftstoffe nicht biogenen Ursprungs und wiederverwertete kohlenstoffhaltige Kraftstoffe

(Text von Bedeutung für den EWR)

DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Richtlinie (EU) 2018/2001 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. Dezember 2018 zur Förderung der Nutzung von Energie aus erneuerbaren Quellen (1), insbesondere auf Artikel 30 Absatz 4,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Die Richtlinie (EU) 2018/2001 enthält Anforderungen für bestimmte Brennstoffe, nämlich Biokraftstoffe, flüssige Biobrennstoffe, Biomasse-Brennstoffe, flüssige oder gasförmige erneuerbare Kraftstoffe nicht biogenen Ursprungs und wiederverwertete kohlenstoffhaltige Kraftstoffe, um sicherzustellen, dass sie nur dann auf die in der Richtlinie festgelegten Ziele angerechnet werden können, wenn sie nachhaltig hergestellt wurden und im Vergleich zu fossilen Brennstoffen zu erheblichen Treibhausgaseinsparungen führen. Erstens werden in Artikel 29 der Richtlinie Nachhaltigkeitskriterien und Kriterien für Treibhausgaseinsparungen für Biokraftstoffe, flüssige Biobrennstoffe und Biomasse-Brennstoffe festgelegt, und in Artikel 26 der Richtlinie sowie in der Delegierten Verordnung (EU) 2019/807 der Kommission (2) werden die Kriterien festgelegt, anhand deren einerseits bestimmt wird, welche Rohstoffe für Biokraftstoffe, flüssige Biobrennstoffe oder Biomasse-Brennstoffe ein hohes Risiko indirekter Landnutzungsänderungen bergen, und andererseits welche Biokraftstoffe, flüssigen Biobrennstoffe oder Biomasse-Brennstoffe mit einem hohem Risiko indirekter Landnutzungsänderungen bei Erfüllung bestimmter Bedingungen als mit geringem Risiko indirekter Landnutzungsänderungen verbunden zertifiziert werden können. Zweitens werden in Artikel 25 Absatz 2 der Richtlinie Kriterien für Treibhausgaseinsparungen durch im Verkehrssektor genutzte flüssige oder gasförmige erneuerbare Kraftstoffe nicht biogenen Ursprungs und wiederverwertete kohlenstoffhaltige Kraftstoffe festgelegt. Drittens sind die Wirtschaftsteilnehmer nach Artikel 28 Absatz 2 der Richtlinie verpflichtet, Angaben über die getätigten Transaktionen und die Nachhaltigkeitseigenschaften von im Verkehrssektor genutzten erneuerbaren Kraftstoffen (Biokraftstoffen, Biogas und flüssigen oder gasförmigen erneuerbaren Kraftstoffen nicht biogenen Ursprungs) und wiederverwerteten kohlenstoffhaltigen Kraftstoffen in eine Unionsdatenbank einzugeben.

(2)

Die Richtlinie enthält auch Vorschriften darüber, wie der Beitrag erneuerbarer Elektrizität zu den Zielen im Verkehrssektor zu berechnen ist. Insbesondere enthält Artikel 27 Absatz 3 der Richtlinie Vorschriften für eine solche Berechnung, sowohl wenn die Elektrizität unmittelbar zum Antrieb von Elektrofahrzeugen genutzt wird als auch wenn sie zur Herstellung flüssiger oder gasförmiger erneuerbarer Kraftstoffe nicht biogenen Ursprungs, die im Verkehr genutzt werden, eingesetzt wird.

(3)

Um zu überprüfen, ob die für Biokraftstoffe, flüssige Biobrennstoffe, Biomasse-Brennstoffe, flüssige oder gasförmige erneuerbare Kraftstoffe nicht biogenen Ursprungs und wiederverwertete kohlenstoffhaltige Kraftstoffe festgelegten Vorschriften eingehalten werden, können die Mitgliedstaaten auf freiwillige Systeme zurückgreifen. Freiwillige Systeme haben eine wichtige Rolle dabei gespielt, die Einhaltung der Nachhaltigkeitskriterien und der Kriterien für Treibhausgaseinsparungen für Biokraftstoffe und flüssige Biobrennstoffe gemäß der Richtlinie 2009/28/EG des Europäischen Parlaments und des Rates (3) nachzuweisen. Mit der Richtlinie (EU) 2018/2001 wurde die Rolle freiwilliger Systeme erweitert. Erstens können sie nun dazu dienen, die Einhaltung der in der Richtlinie (EU) 2018/2001 festgelegten Nachhaltigkeitskriterien für alle aus Biomasse hergestellten Brennstoffe, einschließlich gasförmiger und fester Brennstoffe, zu bescheinigen und genaue Daten über ihre Treibhausgaseinsparungen zu liefern. Zweitens können sie dazu dienen, die Einhaltung der Kriterien für Treibhausgaseinsparungen durch flüssige oder gasförmige erneuerbare Kraftstoffe nicht biogenen Ursprungs und wiederverwertete kohlenstoffhaltige Kraftstoffe zu bescheinigen. Drittens können sie dazu dienen, die Einhaltung der Vorschriften nachzuweisen, die in Artikel 27 Absatz 3 der Richtlinie (EU) 2018/2001 für die Berechnung der erneuerbaren Elektrizität im Verkehrssektor festgelegt sind. Viertens können sie dazu dienen nachzuweisen, dass die Wirtschaftsteilnehmer gemäß Artikel 28 Absatz 4 der Richtlinie (EU) 2018/2001 richtige Daten über im Verkehrssektor genutzte erneuerbare Kraftstoffe und wiederverwertete kohlenstoffhaltige Kraftstoffe in die Unionsdatenbank oder die nationale Datenbank eingeben. Fünftens können sie zur Zertifizierung von Biokraftstoffen, flüssigen Biobrennstoffen und Biomasse-Brennstoffen mit geringem Risiko indirekter Landnutzungsänderungen genutzt werden. Die Kommission kann beschließen, dass freiwillige nationale oder internationale Systeme allen oder einigen dieser Zwecke dienen können.

(4)

Wenn ein Wirtschaftsteilnehmer Nachweise oder Daten über die Einhaltung der Nachhaltigkeitskriterien und der Kriterien für Treibhausgaseinsparungen vorlegt, die im Einklang mit einem von der Kommission anerkannten freiwilligen System eingeholt wurden, sollte ein Mitgliedstaat von dem Lieferanten keine weiteren Nachweise verlangen, soweit dies den Gegenstandsbereich des Anerkennungsbeschlusses betrifft.

(5)

Der Antrag auf Anerkennung des freiwilligen Systems „RTRS EU RED“ gemäß Artikel 30 Absatz 4 der Richtlinie wurde erstmals am 22. November 2020 bei der Kommission eingereicht. Im Rahmen der daraufhin von der Kommission vorgenommenen Bewertung des Systems wurden einige änderungsbedürftige Punkte ermittelt. Bei erneuter Vorlage am 24. Juni 2021 waren diese Punkte im System korrekt berücksichtigt. Das System umfasst Soja als Biomasserohstoff, ausgenommen Abfälle und Reststoffe, und die gesamte Produktkette.

(6)

Bei der Bewertung des freiwilligen Systems „RTRS EU RED“ stellte die Kommission fest, dass es die in Artikel 29 Absätze 3 bis 5 der Richtlinie (EU) 2018/2001 festgelegten Nachhaltigkeitskriterien angemessen berücksichtigt, dabei auch genaue Daten über Treibhausgaseinsparungen für die Zwecke des Artikels 29 Absatz 10 der Richtlinie (EU) 2018/2001 enthält und ein Massenbilanzsystem im Einklang mit den Anforderungen des Artikels 30 Absätze 1 und 2 der Richtlinie (EU) 2018/2001 anwendet. Bei dieser Bewertung wurden weder der gemäß Artikel 30 Absatz 8 der Richtlinie (EU) 2018/2001 zu erlassende Durchführungsrechtsakt über Vorschriften zur Überprüfung der Nachhaltigkeitskriterien und der Kriterien für die Treibhausgaseinsparungen sowie der Kriterien für ein geringes Risiko indirekter Landnutzungsänderungen noch die gemäß Artikel 28 Absatz 5 der Richtlinie (EU) 2018/2001 zu erlassenden delegierten Rechtsakte berücksichtigt. Das freiwillige System „RTRS EU RED“ wird daher erneut bewertet werden, wenn solche Durchführungsrechtsakte und delegierte Rechtsakte erlassen werden.

(7)

Die Bewertung des freiwilligen Systems „RTRS EU RED“ hat ergeben, dass es angemessenen Standards für Zuverlässigkeit, Transparenz und unabhängige Audits entspricht und die methodischen Anforderungen der Anhänge V und VI der Richtlinie (EU) 2018/2001 eingehalten werden.

(8)

Das anerkannte System sollte im Abschnitt über freiwillige Systeme auf der EUROPA-Website der Kommission veröffentlicht werden.

(9)

Die in diesem Beschluss vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ausschusses für die Nachhaltigkeit von Biokraftstoffen, flüssigen Biobrennstoffen und Biomasse-Brennstoffen —

HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN:

Artikel 1

Mit dem freiwilligen System „RTRS EU RED“ (im Folgenden „System“), dessen Anerkennung am 24. Juni 2021 bei der Kommission beantragt wurde, werden für die im Rahmen des Systems geprüften Brennstoffe folgende Elemente nachgewiesen:

a)

Übereinstimmung der Lieferungen von Biokraftstoffen mit den Nachhaltigkeitskriterien gemäß Artikel 29 Absätze 3 bis 5 und 10 der Richtlinie (EU) 2018/2001;

b)

Einhaltung der Verpflichtung der Wirtschaftsteilnehmer, gemäß Artikel 28 Absatz 4 der Richtlinie (EU) 2018/2001 richtige Daten über im Verkehrssektor genutzte erneuerbare Kraftstoffe und wiederverwertete kohlenstoffhaltige Kraftstoffe in die Unionsdatenbank oder die nationale Datenbank einzugeben.

Das System enthält auch genaue Daten zu Treibhausgaseinsparungen für die Zwecke des Artikels 29 Absatz 10 der Richtlinie (EU) 2018/2001 insofern, als mit ihm sichergestellt wird, dass alle relevanten Informationen von den in der Produktkette vorgelagerten Wirtschaftsteilnehmern an die in der Produktkette nachgelagerten Wirtschaftsteilnehmer weitergegeben werden.

Artikel 2

Der Beschluss gilt für einen Zeitraum von fünf Jahren nach seinem Inkrafttreten. Werden an dem System, dessen Anerkennung am 24. Juni 2021 bei der Kommission beantragt wurde, inhaltliche Änderungen vorgenommen, die die Grundlage dieses Beschlusses betreffen könnten, sind diese Änderungen der Kommission unverzüglich zu melden. Die Kommission prüft die gemeldeten Änderungen im Hinblick darauf, ob das System die Nachhaltigkeitskriterien, für die es anerkannt wurde, noch angemessen erfüllt.

Artikel 3

Die Kommission kann diesen Beschluss unter anderem unter folgenden Umständen widerrufen:

a)

falls eindeutig nachgewiesen wird, dass das System Elemente nicht umgesetzt hat, die für diesen Beschluss als ausschlaggebend angesehen werden, oder falls es zu einem schwerwiegenden, strukturellen Verstoß gegen diese Aspekte gekommen ist;

b)

falls der Kommission die jährlichen Berichte gemäß Artikel 30 Absatz 5 der Richtlinie (EU) 2018/2001 für das System nicht vorgelegt werden;

c)

falls in dem System Standards für unabhängige Audits und andere Anforderungen, die in den in Artikel 30 Absatz 8 der Richtlinie (EU) 2018/2001 genannten Durchführungsrechtsakten angegeben sind, oder Verbesserungen anderer Elemente des Systems, die für eine weitere Anerkennung als ausschlaggebend angesehen werden, nicht umgesetzt werden.

Artikel 4

Dieser Beschluss tritt am Tag nach seiner Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Brüssel, den 8. April 2022

Für die Kommission

Die Präsidentin

Ursula VON DER LEYEN


(1)   ABl. L 328 vom 21.12.2018, S. 82.

(2)  Delegierte Verordnung (EU) 2019/807 der Kommission vom 13. März 2019 zur Ergänzung der Richtlinie (EU) 2018/2001 des Europäischen Parlaments und des Rates im Hinblick auf die Bestimmung der Rohstoffe mit hohem Risiko indirekter Landnutzungsänderungen, in deren Fall eine wesentliche Ausdehnung der Produktionsflächen auf Flächen mit hohem Kohlenstoffbestand zu beobachten ist, und die Zertifizierung von Biokraftstoffen, flüssigen Biobrennstoffen und Biomasse-Brennstoffen mit geringem Risiko indirekter Landnutzungsänderungen (ABl. L 133 vom 21.5.2019, S. 1).

(3)  Richtlinie 2009/28/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. April 2009 zur Förderung der Nutzung von Energie aus erneuerbaren Quellen und zur Änderung und anschließenden Aufhebung der Richtlinien 2001/77/EG und 2003/30/EG (ABl. L 140 vom 5.6.2009, S. 16).


12.4.2022   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 114/197


DURCHFÜHRUNGSBESCHLUSS (EU) 2022/607 DER KOMMISSION

vom 8. April 2022

über die Anerkennung des freiwilligen Systems „Roundtable on Sustainable Biomaterials (RSB) EU RED“ zum Nachweis der Einhaltung der in der Richtlinie (EU) 2018/2001 des Europäischen Parlaments und des Rates festgelegten Anforderungen für Biokraftstoffe, flüssige Biobrennstoffe, Biomasse-Brennstoffe, flüssige oder gasförmige erneuerbare Kraftstoffe nicht biogenen Ursprungs und wiederverwertete kohlenstoffhaltige Kraftstoffe

(Text von Bedeutung für den EWR)

DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Richtlinie (EU) 2018/2001 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. Dezember 2018 zur Förderung der Nutzung von Energie aus erneuerbaren Quellen (1), insbesondere auf Artikel 30 Absatz 4,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Die Richtlinie (EU) 2018/2001 enthält Anforderungen für bestimmte Brennstoffe, nämlich Biokraftstoffe, flüssige Biobrennstoffe, Biomasse-Brennstoffe, flüssige oder gasförmige erneuerbare Kraftstoffe nicht biogenen Ursprungs und wiederverwertete kohlenstoffhaltige Kraftstoffe, um sicherzustellen, dass sie nur dann auf die in der Richtlinie festgelegten Ziele angerechnet werden können, wenn sie nachhaltig hergestellt wurden und im Vergleich zu fossilen Brennstoffen zu erheblichen Treibhausgaseinsparungen führen. Erstens werden in Artikel 29 der Richtlinie Nachhaltigkeitskriterien und Kriterien für Treibhausgaseinsparungen für Biokraftstoffe, flüssige Biobrennstoffe und Biomasse-Brennstoffe festgelegt, und in Artikel 26 der Richtlinie sowie in der Delegierten Verordnung (EU) 2019/807 der Kommission (2) werden die Kriterien festgelegt, anhand deren einerseits bestimmt wird, welche Rohstoffe für Biokraftstoffe, flüssige Biobrennstoffe oder Biomasse-Brennstoffe ein hohes Risiko indirekter Landnutzungsänderungen bergen, und andererseits welche Biokraftstoffe, flüssigen Biobrennstoffe oder Biomasse-Brennstoffe mit einem hohem Risiko indirekter Landnutzungsänderungen bei Erfüllung bestimmter Bedingungen als mit geringem Risiko indirekter Landnutzungsänderungen verbunden zertifiziert werden können. Zweitens werden in Artikel 25 Absatz 2 der Richtlinie Kriterien für Treibhausgaseinsparungen durch im Verkehrssektor genutzte flüssige oder gasförmige erneuerbare Kraftstoffe nicht biogenen Ursprungs und wiederverwertete kohlenstoffhaltige Kraftstoffe festgelegt. Drittens sind die Wirtschaftsteilnehmer nach Artikel 28 Absatz 2 der Richtlinie verpflichtet, Angaben über die getätigten Transaktionen und die Nachhaltigkeitseigenschaften von im Verkehrssektor genutzten erneuerbaren Kraftstoffen (Biokraftstoffen, Biogas und flüssigen oder gasförmigen erneuerbaren Kraftstoffen nicht biogenen Ursprungs) und wiederverwerteten kohlenstoffhaltigen Kraftstoffen in eine Unionsdatenbank einzugeben.

(2)

Die Richtlinie enthält auch Vorschriften darüber, wie der Beitrag erneuerbarer Elektrizität zu den Zielen im Verkehrssektor zu berechnen ist. Insbesondere enthält Artikel 27 Absatz 3 der Richtlinie Vorschriften für eine solche Berechnung, sowohl wenn die Elektrizität unmittelbar zum Antrieb von Elektrofahrzeugen genutzt wird als auch wenn sie zur Herstellung flüssiger oder gasförmiger erneuerbarer Kraftstoffe nicht biogenen Ursprungs, die im Verkehr genutzt werden, eingesetzt wird.

(3)

Um zu überprüfen, ob die Vorschriften für Biokraftstoffe, flüssige Biobrennstoffe, Biomasse-Brennstoffe, flüssige oder gasförmige erneuerbare Kraftstoffe nicht biogenen Ursprungs und wiederverwertete kohlenstoffhaltige Kraftstoffe eingehalten werden, können die Mitgliedstaaten auf freiwillige Systeme zurückgreifen. Freiwillige Systeme haben eine wichtige Rolle dabei gespielt, die Einhaltung der Nachhaltigkeitskriterien und der Kriterien für Treibhausgaseinsparungen für Biokraftstoffe und flüssige Biobrennstoffe gemäß der Richtlinie 2009/28/EG des Europäischen Parlaments und des Rates (3) nachzuweisen. Mit der Richtlinie (EU) 2018/2001 wurde die Rolle freiwilliger Systeme erweitert. Erstens können sie nun dazu dienen, die Einhaltung der in der Richtlinie (EU) 2018/2001 festgelegten Nachhaltigkeitskriterien für alle aus Biomasse hergestellten Brennstoffe, einschließlich gasförmiger und fester Brennstoffe, zu bescheinigen und genaue Daten über ihre Treibhausgaseinsparungen zu liefern. Zweitens können sie dazu dienen, die Einhaltung der Kriterien für Treibhausgaseinsparungen durch flüssige oder gasförmige erneuerbare Kraftstoffe nicht biogenen Ursprungs und wiederverwertete kohlenstoffhaltige Kraftstoffe zu bescheinigen. Drittens können sie dazu dienen, die Einhaltung der Vorschriften nachzuweisen, die in Artikel 27 Absatz 3 der Richtlinie (EU) 2018/2001 für die Berechnung der erneuerbaren Elektrizität im Verkehrssektor festgelegt sind. Viertens können sie dazu dienen, nachzuweisen, dass die Wirtschaftsteilnehmer gemäß Artikel 28 Absatz 4 der Richtlinie (EU) 2018/2001 richtige Daten über einige im Verkehrssektor genutzte erneuerbare Kraftstoffe und wiederverwertete kohlenstoffhaltige Kraftstoffe in die Unionsdatenbank oder die nationale Datenbank eingeben. Fünftens können sie zur Zertifizierung von Biokraftstoffen, flüssigen Biobrennstoffen und Biomasse-Brennstoffen mit geringem Risiko indirekter Landnutzungsänderungen genutzt werden. Die Kommission kann beschließen, dass freiwillige nationale oder internationale Systeme allen oder einigen dieser Zwecke dienen können.

(4)

Wenn ein Wirtschaftsteilnehmer Nachweise oder Daten über die Einhaltung der Nachhaltigkeitskriterien und der Kriterien für Treibhausgaseinsparungen vorlegt, die im Einklang mit einem von der Kommission anerkannten freiwilligen System eingeholt wurden, sollte ein Mitgliedstaat von dem Lieferanten keine weiteren Nachweise verlangen, soweit dies den Gegenstandsbereich des Anerkennungsbeschlusses betrifft.

(5)

Der Antrag auf Anerkennung des freiwilligen Systems „Roundtable on Sustainable Biomaterials (RSB) EU RED“ gemäß Artikel 30 Absatz 4 der Richtlinie wurde erstmals am 27. August 2020 bei der Kommission eingereicht. Im Rahmen der daraufhin von der Kommission vorgenommenen Bewertung des Systems wurden einige änderungsbedürftige Punkte ermittelt. Bei erneuter Vorlage am 24. Juni 2021 waren diese Punkte im System korrekt berücksichtigt. Das System umfasst alle Rohstoffe einschließlich Abfällen und Reststoffen und die gesamte Produktkette.

(6)

Bei der Bewertung des freiwilligen Systems „Roundtable on Sustainable Biomaterials (RSB) EU RED“ stellte die Kommission fest, dass es die in Artikel 29 Absätze 2 bis 5 der Richtlinie (EU) 2018/2001 festgelegten Nachhaltigkeitskriterien angemessen berücksichtigt, dabei auch genaue Daten über Treibhausgaseinsparungen für die Zwecke des Artikels 29 Absatz 10 der Richtlinie (EU) 2018/2001 enthält und ein Massenbilanzsystem im Einklang mit den Anforderungen des Artikels 30 Absätze 1 und 2 der Richtlinie (EU) 2018/2001 anwendet. Bei dieser Bewertung wurden weder der gemäß Artikel 30 Absatz 8 der Richtlinie (EU) 2018/2001 zu erlassende Durchführungsrechtsakt über Vorschriften zur Überprüfung der Nachhaltigkeitskriterien und der Kriterien für die Treibhausgaseinsparungen sowie der Kriterien für ein geringes Risiko indirekter Landnutzungsänderungen noch die gemäß Artikel 28 Absatz 5 der Richtlinie (EU) 2018/2001 zu erlassenden delegierten Rechtsakte berücksichtigt. Das freiwillige System „RSB EU RED“ wird daher erneut bewertet werden, wenn solche Durchführungsrechtsakte und delegierte Rechtsakte erlassen werden.

(7)

Die Bewertung des freiwilligen Systems „Roundtable on Sustainable Biomaterials (RSB) EU RED“ hat ergeben, dass es angemessenen Standards für Zuverlässigkeit, Transparenz und unabhängige Audits entspricht und auch die methodischen Anforderungen der Anhänge V und VI der Richtlinie (EU) 2018/2001 eingehalten werden.

(8)

Das anerkannte System sollte im Abschnitt über freiwillige Systeme auf der EUROPA-Website der Kommission veröffentlicht werden.

(9)

Die in diesem Beschluss vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ausschusses für die Nachhaltigkeit von Biokraftstoffen, flüssigen Biobrennstoffen und Biomasse-Brennstoffen —

HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN:

Artikel 1

Mit dem freiwilligen System „Roundtable on Sustainable Biomaterials (RSB) EU RED“ (im Folgenden „System“), dessen Anerkennung am 24. Juni 2021 bei der Kommission beantragt wurde, werden für die im Rahmen des Systems geprüften Brennstoffe folgende Elemente nachgewiesen:

a)

Übereinstimmung der Lieferungen von Biokraftstoffen, flüssigen Biobrennstoffen und Biomasse-Brennstoffen mit den Nachhaltigkeitskriterien gemäß Artikel 29 Absätze 2 bis 5 und 10 der Richtlinie (EU) 2018/2001;

b)

Einhaltung der Verpflichtung der Wirtschaftsteilnehmer, gemäß Artikel 28 Absatz 4 der Richtlinie (EU) 2018/2001 richtige Daten über im Verkehrssektor genutzte erneuerbare Kraftstoffe und wiederverwertete kohlenstoffhaltige Kraftstoffe in die Unionsdatenbank oder die nationale Datenbank einzugeben;

c)

Übereinstimmung der Lieferungen von Biokraftstoffen, flüssigen Biobrennstoffen und Biomasse-Brennstoffen mit den in der Delegierten Verordnung (EU) 2019/807 festgelegten Kriterien für ein geringes Risiko indirekter Landnutzungsänderungen.

Das System enthält auch genaue Daten zu Treibhausgaseinsparungen für die Zwecke des Artikels 29 Absatz 10 der Richtlinie (EU) 2018/2001 insofern, als mit ihm sichergestellt wird, dass alle relevanten Informationen von den in der Produktkette vorgelagerten Wirtschaftsteilnehmern an die in der Produktkette nachgelagerten Wirtschaftsteilnehmer weitergegeben werden.

Artikel 2

Der Beschluss gilt für einen Zeitraum von fünf Jahren nach seinem Inkrafttreten. Werden an dem System, dessen Anerkennung am 24. Juni 2021 bei der Kommission beantragt wurde, inhaltliche Änderungen vorgenommen, die die Grundlage dieses Beschlusses betreffen könnten, sind diese Änderungen der Kommission unverzüglich zu melden. Die Kommission prüft die gemeldeten Änderungen im Hinblick darauf, ob das System die Nachhaltigkeitskriterien, für die es anerkannt wurde, noch angemessen erfüllt.

Artikel 3

Die Kommission kann diesen Beschluss unter anderem unter folgenden Umständen widerrufen:

a)

falls eindeutig nachgewiesen wird, dass das System Elemente nicht umgesetzt hat, die für diesen Beschluss als ausschlaggebend angesehen werden, oder falls es zu einem schwerwiegenden, strukturellen Verstoß gegen diese Aspekte gekommen ist;

b)

falls der Kommission die jährlichen Berichte gemäß Artikel 30 Absatz 5 der Richtlinie (EU) 2018/2001 für das System nicht vorgelegt werden;

c)

falls in dem System Standards für unabhängige Audits und andere Anforderungen, die in den in Artikel 30 Absatz 8 der Richtlinie (EU) 2018/2001 genannten Durchführungsrechtsakten angegeben sind, oder Verbesserungen anderer Elemente des Systems, die für eine weitere Anerkennung als ausschlaggebend angesehen werden, nicht umgesetzt werden.

Artikel 4

Dieser Beschluss tritt am Tag nach seiner Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Brüssel, den 8. April 2022

Für die Kommission

Die Präsidentin

Ursula VON DER LEYEN


(1)   ABl. L 328 vom 21.12.2018, S. 82.

(2)  Delegierte Verordnung (EU) 2019/807 der Kommission vom 13. März 2019 zur Ergänzung der Richtlinie (EU) 2018/2001 des Europäischen Parlaments und des Rates im Hinblick auf die Bestimmung der Rohstoffe mit hohem Risiko indirekter Landnutzungsänderungen, in deren Fall eine wesentliche Ausdehnung der Produktionsflächen auf Flächen mit hohem Kohlenstoffbestand zu beobachten ist, und die Zertifizierung von Biokraftstoffen, flüssigen Biobrennstoffen und Biomasse-Brennstoffen mit geringem Risiko indirekter Landnutzungsänderungen (ABl. L 133 vom 21.5.2019, S. 1).

(3)  Richtlinie 2009/28/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. April 2009 zur Förderung der Nutzung von Energie aus erneuerbaren Quellen und zur Änderung und anschließenden Aufhebung der Richtlinien 2001/77/EG und 2003/30/EG (ABl. L 140 vom 5.6.2009, S. 16).


12.4.2022   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 114/200


DURCHFÜHRUNGSBESCHLUSS (EU) 2022/608 DER KOMMISSION

vom 8. April 2022

über die Anerkennung des Systems „Scottish Quality Crops Farm Assurance Scheme (SQC)“ zum Nachweis der Einhaltung der in der Richtlinie (EU) 2018/2001 des Europäischen Parlaments und des Rates festgelegten Anforderungen für Biokraftstoffe, flüssige Biobrennstoffe, Biomasse-Brennstoffe, flüssige oder gasförmige erneuerbare Kraftstoffe nicht biogenen Ursprungs und wiederverwertete kohlenstoffhaltige Kraftstoffe

(Text von Bedeutung für den EWR)

DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Richtlinie (EU) 2018/2001 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. Dezember 2018 zur Förderung der Nutzung von Energie aus erneuerbaren Quellen (1), insbesondere auf Artikel 30 Absatz 4,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Die Richtlinie (EU) 2018/2001 enthält Anforderungen für bestimmte Brennstoffe, nämlich Biokraftstoffe, flüssige Biobrennstoffe, Biomasse-Brennstoffe, flüssige oder gasförmige erneuerbare Kraftstoffe nicht biogenen Ursprungs und wiederverwertete kohlenstoffhaltige Kraftstoffe, um sicherzustellen, dass sie nur dann auf die in der Richtlinie festgelegten Ziele angerechnet werden können, wenn sie nachhaltig hergestellt wurden und im Vergleich zu fossilen Brennstoffen zu erheblichen Treibhausgaseinsparungen führen. Erstens werden in Artikel 29 der Richtlinie Nachhaltigkeitskriterien und Kriterien für Treibhausgaseinsparungen für Biokraftstoffe, flüssige Biobrennstoffe und Biomasse-Brennstoffe festgelegt, und in Artikel 26 der Richtlinie sowie in der Delegierten Verordnung (EU) 2019/807 der Kommission (2) werden die Kriterien festgelegt, anhand deren einerseits bestimmt wird, welche Rohstoffe für Biokraftstoffe, flüssige Biobrennstoffe oder Biomasse-Brennstoffe ein hohes Risiko indirekter Landnutzungsänderungen bergen, und andererseits welche Biokraftstoffe, flüssigen Biobrennstoffe oder Biomasse-Brennstoffe mit einem hohem Risiko indirekter Landnutzungsänderungen bei Erfüllung bestimmter Bedingungen als mit geringem Risiko indirekter Landnutzungsänderungen verbunden zertifiziert werden können. Zweitens werden in Artikel 25 Absatz 2 der Richtlinie Kriterien für Treibhausgaseinsparungen durch im Verkehrssektor genutzte flüssige oder gasförmige erneuerbare Kraftstoffe nicht biogenen Ursprungs und wiederverwertete kohlenstoffhaltige Kraftstoffe festgelegt. Drittens sind die Wirtschaftsteilnehmer nach Artikel 28 Absatz 2 der Richtlinie verpflichtet, Angaben über die getätigten Transaktionen und die Nachhaltigkeitseigenschaften von im Verkehrssektor genutzten erneuerbaren Kraftstoffen (Biokraftstoffen, Biogas und flüssigen oder gasförmigen erneuerbaren Kraftstoffen nicht biogenen Ursprungs) und wiederverwerteten kohlenstoffhaltigen Kraftstoffen in eine Unionsdatenbank einzugeben.

(2)

Die Richtlinie enthält auch Vorschriften darüber, wie der Beitrag erneuerbarer Elektrizität zu den Zielen im Verkehrssektor zu berechnen ist. Insbesondere enthält Artikel 27 Absatz 3 der Richtlinie Vorschriften für eine solche Berechnung, sowohl wenn die Elektrizität unmittelbar zum Antrieb von Elektrofahrzeugen genutzt wird als auch wenn sie zur Herstellung flüssiger oder gasförmiger erneuerbarer Kraftstoffe nicht biogenen Ursprungs, die im Verkehr genutzt werden, eingesetzt wird.

(3)

Um zu überprüfen, ob die Vorschriften für Biokraftstoffe, flüssige Biobrennstoffe, Biomasse-Brennstoffe, flüssige oder gasförmige erneuerbare Kraftstoffe nicht biogenen Ursprungs und wiederverwertete kohlenstoffhaltige Kraftstoffe eingehalten werden, können die Mitgliedstaaten auf freiwillige Systeme zurückgreifen. Freiwillige Systeme haben eine wichtige Rolle dabei gespielt, die Einhaltung der Nachhaltigkeitskriterien und der Kriterien für Treibhausgaseinsparungen für Biokraftstoffe und flüssige Biobrennstoffe gemäß der Richtlinie 2009/28/EG des Europäischen Parlaments und des Rates (3) nachzuweisen. Mit der Richtlinie (EU) 2018/2001 wurde die Rolle freiwilliger Systeme erweitert. Erstens können sie nun dazu dienen, die Einhaltung der in der Richtlinie (EU) 2018/2001 festgelegten Nachhaltigkeitskriterien für alle aus Biomasse hergestellten Brennstoffe, einschließlich gasförmiger und fester Brennstoffe, zu bescheinigen und genaue Daten über ihre Treibhausgaseinsparungen zu liefern. Zweitens können sie dazu dienen, die Einhaltung der Kriterien für Treibhausgaseinsparungen durch flüssige oder gasförmige erneuerbare Kraftstoffe nicht biogenen Ursprungs und wiederverwertete kohlenstoffhaltige Kraftstoffe zu bescheinigen. Drittens können sie dazu dienen, die Einhaltung der Vorschriften nachzuweisen, die in Artikel 27 Absatz 3 der Richtlinie (EU) 2018/2001 für die Berechnung der erneuerbaren Elektrizität im Verkehrssektor festgelegt sind. Viertens können sie dazu dienen, nachzuweisen, dass die Wirtschaftsteilnehmer gemäß Artikel 28 Absatz 4 der Richtlinie (EU) 2018/2001 richtige Daten über einige im Verkehrssektor genutzte erneuerbare Kraftstoffe und wiederverwertete kohlenstoffhaltige Kraftstoffe in die Unionsdatenbank oder die nationale Datenbank eingeben. Fünftens können sie zur Zertifizierung von Biokraftstoffen, flüssigen Biobrennstoffen und Biomasse-Brennstoffen mit geringem Risiko indirekter Landnutzungsänderungen genutzt werden. Die Kommission kann beschließen, dass freiwillige nationale oder internationale Systeme allen oder einigen dieser Zwecke dienen können.

(4)

Wenn ein Wirtschaftsteilnehmer Nachweise oder Daten über die Einhaltung der Nachhaltigkeitskriterien und der Kriterien für Treibhausgaseinsparungen vorlegt, die im Einklang mit einem von der Kommission anerkannten freiwilligen System eingeholt wurden, sollte ein Mitgliedstaat von dem Lieferanten keine weiteren Nachweise verlangen, soweit dies den Gegenstandsbereich des Anerkennungsbeschlusses betrifft.

(5)

Der Antrag auf Anerkennung des Systems „Scottish Quality Crops Farm Assurance Scheme (SQC)“ gemäß Artikel 30 Absatz 4 der Richtlinie wurde erstmals am 30. April 2021 bei der Kommission eingereicht. Im Rahmen der daraufhin von der Kommission vorgenommenen Bewertung des Systems wurden einige änderungsbedürftige Punkte ermittelt. Bei erneuter Vorlage am 7. Juni 2021 waren diese Punkte im System korrekt berücksichtigt. Das System umfasst Biokraftstoffe aus Mähdruschfrüchten (ausgenommen Abfall und Reststoffe), die von Landwirten im Vereinigten Königreich erzeugt werden, bis zum ersten Lieferort dieser Früchte.

(6)

Bei der Bewertung des Systems „Scottish Quality Crops Farm Assurance Scheme“ stellte die Kommission fest, dass es die in Artikel 29 Absätze 3 bis 5 der Richtlinie (EU) 2018/2001 festgelegten Nachhaltigkeitskriterien angemessen berücksichtigt und ein Massenbilanzsystem im Einklang mit den Anforderungen des Artikels 30 Absätze 1 und 2 der Richtlinie (EU) 2018/2001 anwendet. Die Überprüfung der Einhaltung der Kriterien für Treibhausgaseinsparungen durch die Wirtschaftsbeteiligten für die Zwecke des Artikels 29 Absatz 10 der Richtlinie (EU) 2018/2001 fällt nicht in den Zertifizierungsbereich des Systems „SQC“. Bei dieser Bewertung wurde der gemäß Artikel 30 Absatz 8 der Richtlinie (EU) 2018/2001 zu erlassende Durchführungsrechtsakt über Vorschriften zur Überprüfung der Nachhaltigkeitskriterien und der Kriterien für die Treibhausgaseinsparungen sowie der Kriterien für ein geringes Risiko indirekter Landnutzungsänderungen nicht berücksichtigt. Das System „SQC“ wird daher erneut bewertet werden, wenn ein solcher Durchführungsrechtsakt erlassen wird.

(7)

Die Bewertung des Systems „Scottish Quality Crops Farm Assurance Scheme“ hat ergeben, dass es angemessenen Standards für Zuverlässigkeit, Transparenz und unabhängige Audits gemäß Artikel 30 Absatz 8 der Richtlinie (EU) 2018/2001 entspricht.

(8)

Das anerkannte System sollte im Abschnitt über freiwillige Systeme auf der EUROPA-Website der Kommission veröffentlicht werden.

(9)

Die in diesem Beschluss vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ausschusses für die Nachhaltigkeit von Biokraftstoffen, flüssigen Biobrennstoffen und Biomasse-Brennstoffen —

HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN:

Artikel 1

Mit dem System „Scottish Quality Crops Farm Assurance Scheme“ (im Folgenden „System“), dessen Anerkennung am 30. April 2021 bei der Kommission beantragt wurde, werden für die im Rahmen des Systems geprüften Brennstoffe folgende Elemente nachgewiesen:

a)

Übereinstimmung der Lieferungen von Biokraftstoffen mit den Nachhaltigkeitskriterien gemäß Artikel 29 Absätze 3 bis 5 der Richtlinie (EU) 2018/2001;

b)

Einhaltung der Verpflichtung der Wirtschaftsteilnehmer, gemäß Artikel 28 Absatz 4 der Richtlinie (EU) 2018/2001 richtige Daten über im Verkehrssektor genutzte erneuerbare Kraftstoffe und wiederverwertete kohlenstoffhaltige Kraftstoffe in die Unionsdatenbank oder die nationale Datenbank einzugeben.

Artikel 2

Der Beschluss gilt für einen Zeitraum von fünf Jahren nach seinem Inkrafttreten. Werden an dem System, dessen Anerkennung am 7. Juni 2021 bei der Kommission beantragt wurde, inhaltliche Änderungen vorgenommen, die die Grundlage dieses Beschlusses betreffen könnten, sind diese Änderungen der Kommission unverzüglich zu melden. Die Kommission prüft die gemeldeten Änderungen im Hinblick darauf, ob das System die Nachhaltigkeitskriterien, für die es anerkannt wurde, noch angemessen erfüllt.

Artikel 3

Die Kommission kann diesen Beschluss unter anderem unter folgenden Umständen widerrufen:

a)

falls eindeutig nachgewiesen wird, dass das System Elemente nicht umgesetzt hat, die für diesen Beschluss als ausschlaggebend angesehen werden, oder falls es zu einem schwerwiegenden, strukturellen Verstoß gegen diese Aspekte gekommen ist;

b)

falls der Kommission die jährlichen Berichte gemäß Artikel 30 Absatz 5 der Richtlinie (EU) 2018/2001 für das System nicht vorgelegt werden;

c)

falls in dem System Standards für unabhängige Audits und andere Anforderungen, die in den in Artikel 30 Absatz 8 der Richtlinie (EU) 2018/2001 genannten Durchführungsrechtsakten angegeben sind, oder Verbesserungen anderer Elemente des Systems, die für eine weitere Anerkennung als ausschlaggebend angesehen werden, nicht umgesetzt werden.

Artikel 4

Dieser Beschluss tritt am Tag nach seiner Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Brüssel, den 8. April 2022

Für die Kommission

Die Präsidentin

Ursula VON DER LEYEN


(1)   ABl. L 328 vom 21.12.2018, S. 82.

(2)  Delegierte Verordnung (EU) 2019/807 der Kommission vom 13. März 2019 zur Ergänzung der Richtlinie (EU) 2018/2001 des Europäischen Parlaments und des Rates im Hinblick auf die Bestimmung der Rohstoffe mit hohem Risiko indirekter Landnutzungsänderungen, in deren Fall eine wesentliche Ausdehnung der Produktionsflächen auf Flächen mit hohem Kohlenstoffbestand zu beobachten ist, und die Zertifizierung von Biokraftstoffen, flüssigen Biobrennstoffen und Biomasse-Brennstoffen mit geringem Risiko indirekter Landnutzungsänderungen (ABl. L 133 vom 21.5.2019, S. 1).

(3)  Richtlinie 2009/28/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. April 2009 zur Förderung der Nutzung von Energie aus erneuerbaren Quellen und zur Änderung und anschließenden Aufhebung der Richtlinien 2001/77/EG und 2003/30/EG (ABl. L 140 vom 5.6.2009, S. 16).


12.4.2022   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 114/203


DURCHFÜHRUNGSBESCHLUSS (EU) 2022/609 DER KOMMISSION

vom 8. April 2022

über die Anerkennung des freiwilligen Systems „SURE“ zum Nachweis der Einhaltung der in der Richtlinie (EU) 2018/2001 des Europäischen Parlaments und des Rates festgelegten Anforderungen für Biokraftstoffe, flüssige Biobrennstoffe, Biomasse-Brennstoffe, flüssige oder gasförmige erneuerbare Kraftstoffe nicht biogenen Ursprungs und wiederverwertete kohlenstoffhaltige Kraftstoffe

(Text von Bedeutung für den EWR)

DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Richtlinie (EU) 2018/2001 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. Dezember 2018 zur Förderung der Nutzung von Energie aus erneuerbaren Quellen (1), insbesondere auf Artikel 30 Absatz 4,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Die Richtlinie (EU) 2018/2001 enthält Anforderungen für bestimmte Brennstoffe, nämlich Biokraftstoffe, flüssige Biobrennstoffe, Biomasse-Brennstoffe, flüssige oder gasförmige erneuerbare Kraftstoffe nicht biogenen Ursprungs und wiederverwertete kohlenstoffhaltige Kraftstoffe, um sicherzustellen, dass sie nur dann auf die in der Richtlinie festgelegten Ziele angerechnet werden können, wenn sie nachhaltig hergestellt wurden und im Vergleich zu fossilen Brennstoffen zu erheblichen Treibhausgaseinsparungen führen. Erstens werden in Artikel 29 der Richtlinie Nachhaltigkeitskriterien und Kriterien für Treibhausgaseinsparungen für Biokraftstoffe, flüssige Biobrennstoffe und Biomasse-Brennstoffe festgelegt, und in Artikel 26 der Richtlinie sowie in der Delegierten Verordnung (EU) 2019/807 der Kommission (2) werden die Kriterien festgelegt, anhand deren einerseits bestimmt wird, welche Rohstoffe für Biokraftstoffe, flüssige Biobrennstoffe oder Biomasse-Brennstoffe ein hohes Risiko indirekter Landnutzungsänderungen bergen, und andererseits welche Biokraftstoffe, flüssigen Biobrennstoffe oder Biomasse-Brennstoffe mit einem hohem Risiko indirekter Landnutzungsänderungen bei Erfüllung bestimmter Bedingungen als mit geringem Risiko indirekter Landnutzungsänderungen verbunden zertifiziert werden können. Zweitens werden in Artikel 25 Absatz 2 der Richtlinie Kriterien für Treibhausgaseinsparungen durch im Verkehrssektor genutzte flüssige oder gasförmige erneuerbare Kraftstoffe nicht biogenen Ursprungs und wiederverwertete kohlenstoffhaltige Kraftstoffe festgelegt. Drittens sind die Wirtschaftsteilnehmer nach Artikel 28 Absatz 2 der Richtlinie verpflichtet, Angaben über die getätigten Transaktionen und die Nachhaltigkeitseigenschaften von einigen im Verkehrssektor genutzten erneuerbaren Kraftstoffen (Biokraftstoffen, Biogas und flüssigen oder gasförmigen erneuerbaren Kraftstoffen nicht biogenen Ursprungs) und wiederverwerteten kohlenstoffhaltigen Kraftstoffen in eine Unionsdatenbank einzugeben.

(2)

Die Richtlinie enthält auch Vorschriften darüber, wie der Beitrag erneuerbarer Elektrizität zu den Zielen im Verkehrssektor zu berechnen ist. Insbesondere enthält Artikel 27 Absatz 3 der Richtlinie Vorschriften für eine solche Berechnung, sowohl wenn die Elektrizität unmittelbar zum Antrieb von Elektrofahrzeugen genutzt wird als auch wenn sie zur Herstellung flüssiger oder gasförmiger erneuerbarer Kraftstoffe nicht biogenen Ursprungs, die im Verkehr genutzt werden, eingesetzt wird.

(3)

Um zu überprüfen, ob die Vorschriften für Biokraftstoffe, flüssige Biobrennstoffe, Biomasse-Brennstoffe, flüssige oder gasförmige erneuerbare Kraftstoffe nicht biogenen Ursprungs und wiederverwertete kohlenstoffhaltige Kraftstoffe eingehalten werden, können die Mitgliedstaaten auf freiwillige Systeme zurückgreifen. Freiwillige Systeme haben eine wichtige Rolle dabei gespielt, die Einhaltung der Nachhaltigkeitskriterien und der Kriterien für Treibhausgaseinsparungen für Biokraftstoffe und flüssige Biobrennstoffe gemäß der Richtlinie 2009/28/EG des Europäischen Parlaments und des Rates (3) nachzuweisen. Mit der Richtlinie (EU) 2018/2001 wurde die Rolle freiwilliger Systeme erweitert. Erstens können sie nun dazu dienen, die Einhaltung der in der Richtlinie (EU) 2018/2001 festgelegten Nachhaltigkeitskriterien für alle aus Biomasse hergestellten Brennstoffe, einschließlich gasförmiger und fester Brennstoffe, zu bescheinigen und genaue Daten über ihre Treibhausgaseinsparungen zu liefern. Zweitens können sie dazu dienen, die Einhaltung der Kriterien für Treibhausgaseinsparungen durch flüssige oder gasförmige erneuerbare Kraftstoffe nicht biogenen Ursprungs und wiederverwertete kohlenstoffhaltige Kraftstoffe zu bescheinigen. Drittens können sie dazu dienen, die Einhaltung der Vorschriften nachzuweisen, die in Artikel 27 Absatz 3 der Richtlinie (EU) 2018/2001 für die Berechnung der erneuerbaren Elektrizität im Verkehrssektor festgelegt sind. Viertens können sie dazu dienen, nachzuweisen, dass die Wirtschaftsteilnehmer gemäß Artikel 28 Absatz 4 der Richtlinie (EU) 2018/2001 richtige Daten über einige im Verkehrssektor genutzte erneuerbare Kraftstoffe und wiederverwertete kohlenstoffhaltige Kraftstoffe in die Unionsdatenbank oder die nationale Datenbank eingeben. Fünftens können sie zur Zertifizierung von Biokraftstoffen, flüssigen Biobrennstoffen und Biomasse-Brennstoffen mit geringem Risiko indirekter Landnutzungsänderungen genutzt werden. Die Kommission kann beschließen, dass freiwillige nationale oder internationale Systeme allen oder einigen dieser Zwecke dienen können.

(4)

Wenn ein Wirtschaftsteilnehmer Nachweise oder Daten über die Einhaltung der Nachhaltigkeitskriterien und der Kriterien für Treibhausgaseinsparungen vorlegt, die im Einklang mit einem von der Kommission anerkannten freiwilligen System eingeholt wurden, sollte ein Mitgliedstaat von dem Lieferanten keine weiteren Nachweise verlangen, soweit dies den Gegenstandsbereich des Anerkennungsbeschlusses betrifft.

(5)

Der Antrag auf Anerkennung von „SURE“ gemäß Artikel 30 Absatz 4 der Richtlinie wurde erstmals am 15. Oktober 2020 bei der Kommission eingereicht. Im Rahmen der daraufhin von der Kommission vorgenommenen Bewertung des Systems wurden einige änderungsbedürftige Punkte ermittelt. Bei erneuter Vorlage am 29. Juni 2021 waren diese Punkte im System korrekt berücksichtigt. Das System umfasst alle Rohstoffe einschließlich Abfällen und Reststoffen, Biomasse-Brennstoffe und die gesamte Produktkette.

(6)

Bei der Bewertung von „SURE“ stellte die Kommission fest, dass es die in Artikel 29 Absätze 2 bis 7 der Richtlinie (EU) 2018/2001 festgelegten Nachhaltigkeitskriterien angemessen berücksichtigt, dabei auch genaue Daten über Treibhausgaseinsparungen für die Zwecke des Artikels 29 Absatz 10 der Richtlinie (EU) 2018/2001 enthält und ein Massenbilanzsystem im Einklang mit den Anforderungen des Artikels 30 Absätze 1 und 2 der Richtlinie (EU) 2018/2001 anwendet. Bei dieser Bewertung wurden die gemäß Artikel 29 Absatz 8 und Artikel 30 Absatz 8 der Richtlinie (EU) 2018/2001 zu erlassenden Durchführungsrechtsakte über Empfehlungen zu den Nachweisen für die Einhaltung der Nachhaltigkeitskriterien gemäß Artikel 29 Absätze 6 und 7 der Richtlinie (EU) 2018/2001 und über Vorschriften zur Überprüfung der Nachhaltigkeitskriterien und der Kriterien für die Treibhausgaseinsparungen sowie der Kriterien für ein geringes Risiko indirekter Landnutzungsänderungen nicht berücksichtigt. Das freiwillige System „SURE“ wird daher erneut bewertet werden, wenn ein solcher Durchführungsrechtsakt erlassen wird.

(7)

Die Bewertung des freiwilligen Systems „SURE“ hat ergeben, dass es angemessenen Standards für Zuverlässigkeit, Transparenz und unabhängige Audits entspricht und die methodischen Anforderungen des Anhangs VI der Richtlinie (EU) 2018/2001 eingehalten werden.

(8)

Das anerkannte System sollte im Abschnitt über freiwillige Systeme auf der EUROPA-Website der Kommission veröffentlicht werden.

(9)

Die in diesem Beschluss vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ausschusses für die Nachhaltigkeit von Biokraftstoffen, flüssigen Biobrennstoffen und Biomasse-Brennstoffen —

HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN:

Artikel 1

Mit „SURE“ (im Folgenden „System“), dessen Anerkennung am 29. Juni 2021 bei der Kommission beantragt wurde, werden für die im Rahmen des Systems geprüften Brennstoffe folgende Elemente nachgewiesen:

a)

Übereinstimmung der Lieferungen von Biomasse-Brennstoffen mit den Nachhaltigkeitskriterien gemäß Artikel 29 Absätze 2 bis 7 und 10 der Richtlinie (EU) 2018/2001;

b)

Einhaltung der Verpflichtung der Wirtschaftsteilnehmer, gemäß Artikel 28 Absatz 4 der Richtlinie (EU) 2018/2001 richtige Daten über im Verkehrssektor genutzte erneuerbare Kraftstoffe und wiederverwertete kohlenstoffhaltige Kraftstoffe in die Unionsdatenbank oder die nationale Datenbank einzugeben.

Das System enthält auch genaue Daten zu Treibhausgaseinsparungen für die Zwecke des Artikels 29 Absatz 10 der Richtlinie (EU) 2018/2001 insofern, als mit ihm sichergestellt wird, dass alle relevanten Informationen von den in der Produktkette vorgelagerten Wirtschaftsteilnehmern an die in der Produktkette nachgelagerten Wirtschaftsteilnehmer weitergegeben werden.

Artikel 2

Der Beschluss gilt für einen Zeitraum von fünf Jahren nach seinem Inkrafttreten. Werden an dem System, dessen Anerkennung am 29. Juni 2021 bei der Kommission beantragt wurde, inhaltliche Änderungen vorgenommen, die die Grundlage dieses Beschlusses betreffen könnten, sind diese Änderungen der Kommission unverzüglich zu melden. Die Kommission prüft die gemeldeten Änderungen im Hinblick darauf, ob das System die Nachhaltigkeitskriterien, für die es anerkannt wurde, noch angemessen erfüllt.

Artikel 3

Die Kommission kann diesen Beschluss unter anderem unter folgenden Umständen widerrufen:

a)

falls eindeutig nachgewiesen wird, dass das System Elemente nicht umgesetzt hat, die für diesen Beschluss als ausschlaggebend angesehen werden, oder falls es zu einem schwerwiegenden, strukturellen Verstoß gegen diese Aspekte gekommen ist;

b)

falls der Kommission die jährlichen Berichte gemäß Artikel 30 Absatz 5 der Richtlinie (EU) 2018/2001 für das System nicht vorgelegt werden;

c)

falls in dem System Standards für unabhängige Audits und andere Anforderungen, die in den in Artikel 29 Absatz 8 oder Artikel 30 Absatz 8 der Richtlinie (EU) 2018/2001 genannten Durchführungsrechtsakten angegeben sind, oder Verbesserungen anderer Elemente des Systems, die für eine weitere Anerkennung als ausschlaggebend angesehen werden, nicht umgesetzt werden.

Artikel 4

Dieser Beschluss tritt am Tag nach seiner Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Brüssel, den 8. April 2022

Für die Kommission

Die Präsidentin

Ursula VON DER LEYEN


(1)   ABl. L 328 vom 21.12.2018, S. 82.

(2)  Delegierte Verordnung (EU) 2019/807 der Kommission vom 13. März 2019 zur Ergänzung der Richtlinie (EU) 2018/2001 des Europäischen Parlaments und des Rates im Hinblick auf die Bestimmung der Rohstoffe mit hohem Risiko indirekter Landnutzungsänderungen, in deren Fall eine wesentliche Ausdehnung der Produktionsflächen auf Flächen mit hohem Kohlenstoffbestand zu beobachten ist, und die Zertifizierung von Biokraftstoffen, flüssigen Biobrennstoffen und Biomasse-Brennstoffen mit geringem Risiko indirekter Landnutzungsänderungen (ABl. L 133 vom 21.5.2019, S. 1).

(3)  Richtlinie 2009/28/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. April 2009 zur Förderung der Nutzung von Energie aus erneuerbaren Quellen und zur Änderung und anschließenden Aufhebung der Richtlinien 2001/77/EG und 2003/30/EG (ABl. L 140 vom 5.6.2009, S. 16).


12.4.2022   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 114/206


DURCHFÜHRUNGSBESCHLUSS (EU) 2022/610 DER KOMMISSION

vom 8. April 2022

über die Anerkennung des Systems „Trade Assurance Scheme for Combinable Crops (TASCC)“ zum Nachweis der Einhaltung der in der Richtlinie (EU) 2018/2001 des Europäischen Parlaments und des Rates festgelegten Anforderungen für Biokraftstoffe, flüssige Biobrennstoffe, Biomasse-Brennstoffe, flüssige oder gasförmige erneuerbare Kraftstoffe nicht biogenen Ursprungs und wiederverwertete kohlenstoffhaltige Kraftstoffe

(Text von Bedeutung für den EWR)

DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Richtlinie (EU) 2018/2001 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. Dezember 2018 zur Förderung der Nutzung von Energie aus erneuerbaren Quellen (1), insbesondere auf Artikel 30 Absatz 4,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Die Richtlinie (EU) 2018/2001 enthält Anforderungen für bestimmte Brennstoffe, nämlich Biokraftstoffe, flüssige Biobrennstoffe, Biomasse-Brennstoffe, flüssige oder gasförmige erneuerbare Kraftstoffe nicht biogenen Ursprungs und wiederverwertete kohlenstoffhaltige Kraftstoffe, um sicherzustellen, dass sie nur dann auf die in der Richtlinie festgelegten Ziele angerechnet werden können, wenn sie nachhaltig hergestellt wurden und im Vergleich zu fossilen Brennstoffen zu erheblichen Treibhausgaseinsparungen führen. Erstens werden in Artikel 29 der Richtlinie Nachhaltigkeitskriterien und Kriterien für Treibhausgaseinsparungen für Biokraftstoffe, flüssige Biobrennstoffe und Biomasse-Brennstoffe festgelegt, und in Artikel 26 der Richtlinie sowie in der Delegierten Verordnung (EU) 2019/807 der Kommission (2) werden die Kriterien festgelegt, anhand deren einerseits bestimmt wird, welche Rohstoffe für Biokraftstoffe, flüssige Biobrennstoffe oder Biomasse-Brennstoffe ein hohes Risiko indirekter Landnutzungsänderungen bergen, und andererseits welche Biokraftstoffe, flüssigen Biobrennstoffe oder Biomasse-Brennstoffe mit einem hohem Risiko indirekter Landnutzungsänderungen bei Erfüllung bestimmter Bedingungen als mit geringem Risiko indirekter Landnutzungsänderungen verbunden zertifiziert werden können. Zweitens werden in Artikel 25 Absatz 2 der Richtlinie Kriterien für Treibhausgaseinsparungen durch im Verkehrssektor genutzte flüssige oder gasförmige erneuerbare Kraftstoffe nicht biogenen Ursprungs und wiederverwertete kohlenstoffhaltige Kraftstoffe festgelegt. Drittens sind die Wirtschaftsteilnehmer nach Artikel 28 Absatz 2 der Richtlinie verpflichtet, Angaben über die getätigten Transaktionen und die Nachhaltigkeitseigenschaften von einigen im Verkehrssektor genutzten erneuerbaren Kraftstoffen (Biokraftstoffen, Biogas und flüssigen oder gasförmigen erneuerbaren Kraftstoffen nicht biogenen Ursprungs) und wiederverwerteten kohlenstoffhaltigen Kraftstoffen in eine Unionsdatenbank einzugeben.

(2)

Die Richtlinie enthält auch Vorschriften darüber, wie der Beitrag erneuerbarer Elektrizität zu den Zielen im Verkehrssektor zu berechnen ist. Insbesondere enthält Artikel 27 Absatz 3 der Richtlinie Vorschriften für eine solche Berechnung, sowohl wenn die Elektrizität unmittelbar zum Antrieb von Elektrofahrzeugen genutzt wird als auch wenn sie zur Herstellung flüssiger oder gasförmiger erneuerbarer Kraftstoffe nicht biogenen Ursprungs, die im Verkehr genutzt werden, eingesetzt wird.

(3)

Um zu überprüfen, ob die Vorschriften für Biokraftstoffe, flüssige Biobrennstoffe, Biomasse-Brennstoffe, flüssige oder gasförmige erneuerbare Kraftstoffe nicht biogenen Ursprungs und wiederverwertete kohlenstoffhaltige Kraftstoffe eingehalten werden, können die Mitgliedstaaten auf freiwillige Systeme zurückgreifen. Freiwillige Systeme haben eine wichtige Rolle dabei gespielt, die Einhaltung der Nachhaltigkeitskriterien und der Kriterien für Treibhausgaseinsparungen für Biokraftstoffe und flüssige Biobrennstoffe gemäß der Richtlinie 2009/28/EG des Europäischen Parlaments und des Rates (3) nachzuweisen. Mit der Richtlinie (EU) 2018/2001 wurde die Rolle freiwilliger Systeme erweitert. Erstens können sie nun dazu dienen, die Einhaltung der in der Richtlinie (EU) 2018/2001 festgelegten Nachhaltigkeitskriterien für alle aus Biomasse hergestellten Brennstoffe, einschließlich gasförmiger und fester Brennstoffe, zu bescheinigen und genaue Daten über ihre Treibhausgaseinsparungen zu liefern. Zweitens können sie dazu dienen, die Einhaltung der Kriterien für Treibhausgaseinsparungen durch flüssige oder gasförmige erneuerbare Kraftstoffe nicht biogenen Ursprungs und wiederverwertete kohlenstoffhaltige Kraftstoffe zu bescheinigen. Drittens können sie dazu dienen, die Einhaltung der Vorschriften nachzuweisen, die in Artikel 27 Absatz 3 der Richtlinie (EU) 2018/2001 für die Berechnung der erneuerbaren Elektrizität im Verkehrssektor festgelegt sind. Viertens können sie dazu dienen nachzuweisen, dass die Wirtschaftsteilnehmer gemäß Artikel 28 Absatz 4 der Richtlinie (EU) 2018/2001 richtige Daten über im Verkehrssektor genutzte erneuerbare Kraftstoffe und wiederverwertete kohlenstoffhaltige Kraftstoffe in die Unionsdatenbank oder die nationale Datenbank eingeben. Fünftens können sie zur Zertifizierung von Biokraftstoffen, flüssigen Biobrennstoffen und Biomasse-Brennstoffen mit geringem Risiko indirekter Landnutzungsänderungen genutzt werden. Die Kommission kann beschließen, dass freiwillige nationale oder internationale Systeme allen oder einigen dieser Zwecke dienen können.

(4)

Wenn ein Wirtschaftsteilnehmer Nachweise oder Daten über die Einhaltung der Nachhaltigkeitskriterien und der Kriterien für Treibhausgaseinsparungen vorlegt, die im Einklang mit einem von der Kommission anerkannten freiwilligen System eingeholt wurden, sollte ein Mitgliedstaat von dem Lieferanten keine weiteren Nachweise verlangen, soweit dies den Gegenstandsbereich des Anerkennungsbeschlusses betrifft.

(5)

Der Antrag auf Anerkennung des Systems „Trade Assurance Scheme for Combinable Crops (TASCC)“ gemäß Artikel 30 Absatz 4 der Richtlinie wurde erstmals am 7. Januar 2021 bei der Kommission eingereicht. Im Rahmen der daraufhin von der Kommission vorgenommenen Bewertung des Systems wurden einige änderungsbedürftige Punkte ermittelt. Bei erneuter Vorlage am 25. Juni 2021 waren diese Punkte im System korrekt berücksichtigt. Das System umfasst Biokraftstoffe aus Mähdruschfrüchten und Zuckerrüben (ausgenommen Abfälle, Reststoffe, lignozellulosehaltige und zellulosehaltige Non-Food-Materialien), die im Vereinigten Königreich erzeugt werden. Es deckt Handel, Transport und Lagerung vom Hoftor bis zum Erstverarbeiter mit spezifischen Modulen für den Transithandel, den Transport, die Lagerung und die Prüfung ab.

(6)

Das System beinhaltet keine direkte Überprüfung und Zertifizierung der Landwirte im Einklang mit den Nachhaltigkeitskriterien gemäß Artikel 29 Absätze 3 bis 5 der Richtlinie (EU) 2018/2001. Für diese Aspekte stützt sich das System auf andere freiwillige Systeme, die von der Kommission anerkannt wurden. Daher muss das System „Trade Assurance Scheme for Combinable Crops (TASCC)“ sicherstellen, dass die Anerkennung, die die Kommission jenen Systemen ausgesprochen hat, mit denen es zusammenarbeitet, während der Dauer der Zusammenarbeit ihre Gültigkeit behält. Bei dieser Bewertung wurde der gemäß Artikel 30 Absatz 8 der Richtlinie (EU) 2018/2001 zu erlassende Durchführungsrechtsakt über Vorschriften zur Überprüfung der Nachhaltigkeitskriterien und der Kriterien für die Treibhausgaseinsparungen sowie der Kriterien für ein geringes Risiko indirekter Landnutzungsänderungen nicht berücksichtigt. Das System „TASCC“ wird daher erneut bewertet werden, wenn ein solcher Durchführungsrechtsakt erlassen wird.

(7)

Bei der Bewertung des Systems „Trade Assurance Scheme for Combinable Crops (TASCC)“ stellte die Kommission fest, dass es die in Artikel 29 Absätze 3 bis 5 der Richtlinie (EU) 2018/2001 festgelegten Nachhaltigkeitskriterien angemessen berücksichtigt und ein Massenbilanzsystem im Einklang mit den Anforderungen des Artikels 30 Absätze 1 und 2 der Richtlinie (EU) 2018/2001 anwendet.

(8)

Die Bewertung des Systems „Trade Assurance Scheme for Combinable Crops (TASCC)“ hat ergeben, dass es angemessenen Standards für Zuverlässigkeit, Transparenz und unabhängige Audits gemäß Artikel 30 Absatz 8 der Richtlinie (EU) 2018/2001 entspricht.

(9)

Das anerkannte System sollte im Abschnitt über freiwillige Systeme auf der EUROPA-Website der Kommission veröffentlicht werden.

(10)

Die in diesem Beschluss vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ausschusses für die Nachhaltigkeit von Biokraftstoffen, flüssigen Biobrennstoffen und Biomasse-Brennstoffen —

HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN:

Artikel 1

Mit dem System „Trade Assurance Scheme for Combinable Crops (TASCC)“ (im Folgenden „System“), dessen Anerkennung am 25. Juni 2021 bei der Kommission beantragt wurde, werden für die im Rahmen des Systems geprüften Brennstoffe folgende Elemente nachgewiesen:

a)

Übereinstimmung der Lieferungen von Biokraftstoffen, flüssigen Biobrennstoffen und Biomasse-Brennstoffen mit den Nachhaltigkeitskriterien gemäß Artikel 29 Absätze 3 bis 5 der Richtlinie (EU) 2018/2001;

b)

Einhaltung der Verpflichtung der Wirtschaftsteilnehmer, gemäß Artikel 28 Absatz 4 der Richtlinie (EU) 2018/2001 richtige Daten über im Verkehrssektor genutzte erneuerbare Kraftstoffe und wiederverwertete kohlenstoffhaltige Kraftstoffe in die Unionsdatenbank oder die nationale Datenbank einzugeben.

Artikel 2

Der Beschluss gilt für einen Zeitraum von fünf Jahren nach seinem Inkrafttreten. Werden an dem System, dessen Anerkennung am 25. Juni 2021 bei der Kommission beantragt wurde, inhaltliche Änderungen vorgenommen, die die Grundlage dieses Beschlusses betreffen könnten, sind diese Änderungen der Kommission unverzüglich zu melden. Die Kommission prüft die gemeldeten Änderungen im Hinblick darauf, ob das System die Nachhaltigkeitskriterien, für die es anerkannt wurde, noch angemessen erfüllt.

Artikel 3

Die Kommission kann diesen Beschluss unter anderem unter folgenden Umständen widerrufen:

a)

falls eindeutig nachgewiesen wird, dass das System Elemente nicht umgesetzt hat, die für diesen Beschluss als ausschlaggebend angesehen werden, oder falls es zu einem schwerwiegenden, strukturellen Verstoß gegen diese Aspekte gekommen ist;

b)

falls der Kommission die jährlichen Berichte gemäß Artikel 30 Absatz 5 der Richtlinie (EU) 2018/2001 für das System nicht vorgelegt werden;

c)

falls in dem System Standards für unabhängige Audits und andere Anforderungen, die in den in Artikel 30 Absatz 8 der Richtlinie (EU) 2018/2001 genannten Durchführungsrechtsakten angegeben sind, oder Verbesserungen anderer Elemente des Systems, die für eine weitere Anerkennung als ausschlaggebend angesehen werden, nicht umgesetzt werden.

Artikel 4

Dieser Beschluss tritt am Tag nach seiner Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Brüssel, den 8. April 2022

Für die Kommission

Die Präsidentin

Ursula VON DER LEYEN


(1)   ABl. L 328 vom 21.12.2018, S. 82.

(2)  Delegierte Verordnung (EU) 2019/807 der Kommission vom 13. März 2019 zur Ergänzung der Richtlinie (EU) 2018/2001 des Europäischen Parlaments und des Rates im Hinblick auf die Bestimmung der Rohstoffe mit hohem Risiko indirekter Landnutzungsänderungen, in deren Fall eine wesentliche Ausdehnung der Produktionsflächen auf Flächen mit hohem Kohlenstoffbestand zu beobachten ist, und die Zertifizierung von Biokraftstoffen, flüssigen Biobrennstoffen und Biomasse-Brennstoffen mit geringem Risiko indirekter Landnutzungsänderungen (ABl. L 133 vom 21.5.2019, S. 1).

(3)  Richtlinie 2009/28/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. April 2009 zur Förderung der Nutzung von Energie aus erneuerbaren Quellen und zur Änderung und anschließenden Aufhebung der Richtlinien 2001/77/EG und 2003/30/EG (ABl. L 140 vom 5.6.2009, S. 16).


12.4.2022   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 114/209


DURCHFÜHRUNGSBESCHLUSS (EU) 2022/611 DER KOMMISSION

vom 8. April 2022

über die Anerkennung des Systems „Universal Feed Assurance Scheme (UFAS)“ zum Nachweis der Einhaltung der in der Richtlinie (EU) 2018/2001 des Europäischen Parlaments und des Rates festgelegten Anforderungen für Biokraftstoffe, flüssige Biobrennstoffe, Biomasse-Brennstoffe, flüssige oder gasförmige erneuerbare Kraftstoffe nicht biogenen Ursprungs und wiederverwertete kohlenstoffhaltige Kraftstoffe

(Text von Bedeutung für den EWR)

DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Richtlinie (EU) 2018/2001 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. Dezember 2018 zur Förderung der Nutzung von Energie aus erneuerbaren Quellen (1), insbesondere auf Artikel 30 Absatz 4,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Die Richtlinie (EU) 2018/2001 enthält Anforderungen für bestimmte Brennstoffe, nämlich Biokraftstoffe, flüssige Biobrennstoffe, Biomasse-Brennstoffe, flüssige oder gasförmige erneuerbare Kraftstoffe nicht biogenen Ursprungs und wiederverwertete kohlenstoffhaltige Kraftstoffe, um sicherzustellen, dass sie nur dann auf die in der Richtlinie festgelegten Ziele angerechnet werden können, wenn sie nachhaltig hergestellt wurden und im Vergleich zu fossilen Brennstoffen zu erheblichen Treibhausgaseinsparungen führen. Erstens werden in Artikel 29 der Richtlinie Nachhaltigkeitskriterien und Kriterien für Treibhausgaseinsparungen für Biokraftstoffe, flüssige Biobrennstoffe und Biomasse-Brennstoffe festgelegt, und in Artikel 26 der Richtlinie sowie in der Delegierten Verordnung (EU) 2019/807 der Kommission (2) werden die Kriterien festgelegt, anhand deren einerseits bestimmt wird, welche Rohstoffe für Biokraftstoffe, flüssige Biobrennstoffe oder Biomasse-Brennstoffe ein hohes Risiko indirekter Landnutzungsänderungen bergen, und andererseits welche Biokraftstoffe, flüssigen Biobrennstoffe oder Biomasse-Brennstoffe mit einem hohem Risiko indirekter Landnutzungsänderungen bei Erfüllung bestimmter Bedingungen als mit geringem Risiko indirekter Landnutzungsänderungen verbunden zertifiziert werden können. Zweitens werden in Artikel 25 Absatz 2 der Richtlinie Kriterien für Treibhausgaseinsparungen durch im Verkehrssektor genutzte flüssige oder gasförmige erneuerbare Kraftstoffe nicht biogenen Ursprungs und wiederverwertete kohlenstoffhaltige Kraftstoffe festgelegt. Drittens sind die Wirtschaftsteilnehmer nach Artikel 28 Absatz 2 der Richtlinie verpflichtet, Angaben über die getätigten Transaktionen und die Nachhaltigkeitseigenschaften von einigen im Verkehrssektor genutzten erneuerbaren Kraftstoffen (Biokraftstoffen, Biogas und flüssigen oder gasförmigen erneuerbaren Kraftstoffen nicht biogenen Ursprungs) und wiederverwerteten kohlenstoffhaltigen Kraftstoffen in eine Unionsdatenbank einzugeben.

(2)

Die Richtlinie enthält auch Vorschriften darüber, wie der Beitrag erneuerbarer Elektrizität zu den Zielen im Verkehrssektor zu berechnen ist. Insbesondere enthält Artikel 27 Absatz 3 der Richtlinie Vorschriften für eine solche Berechnung, sowohl wenn die Elektrizität unmittelbar zum Antrieb von Elektrofahrzeugen genutzt wird als auch wenn sie zur Herstellung flüssiger oder gasförmiger erneuerbarer Kraftstoffe nicht biogenen Ursprungs, die im Verkehr genutzt werden, eingesetzt wird.

(3)

Um zu überprüfen, ob die Vorschriften für Biokraftstoffe, flüssige Biobrennstoffe, Biomasse-Brennstoffe, flüssige oder gasförmige erneuerbare Kraftstoffe nicht biogenen Ursprungs und wiederverwertete kohlenstoffhaltige Kraftstoffe eingehalten werden, können die Mitgliedstaaten auf freiwillige Systeme zurückgreifen. Freiwillige Systeme haben eine wichtige Rolle dabei gespielt, die Einhaltung der Nachhaltigkeitskriterien und der Kriterien für Treibhausgaseinsparungen für Biokraftstoffe und flüssige Biobrennstoffe gemäß der Richtlinie 2009/28/EG des Europäischen Parlaments und des Rates (3) nachzuweisen. Mit der Richtlinie (EU) 2018/2001 wurde die Rolle freiwilliger Systeme erweitert. Erstens können sie nun dazu dienen, die Einhaltung der in der Richtlinie (EU) 2018/2001 festgelegten Nachhaltigkeitskriterien für alle aus Biomasse hergestellten Brennstoffe, einschließlich gasförmiger und fester Brennstoffe, zu bescheinigen und genaue Daten über ihre Treibhausgaseinsparungen zu liefern. Zweitens können sie dazu dienen, die Einhaltung der Kriterien für Treibhausgaseinsparungen durch flüssige oder gasförmige erneuerbare Kraftstoffe nicht biogenen Ursprungs und wiederverwertete kohlenstoffhaltige Kraftstoffe zu bescheinigen. Drittens können sie dazu dienen, die Einhaltung der Vorschriften nachzuweisen, die in Artikel 27 Absatz 3 der Richtlinie (EU) 2018/2001 für die Berechnung der erneuerbaren Elektrizität im Verkehrssektor festgelegt sind. Viertens können sie dazu dienen nachzuweisen, dass die Wirtschaftsteilnehmer gemäß Artikel 28 Absatz 4 der Richtlinie (EU) 2018/2001 richtige Daten über im Verkehrssektor genutzte erneuerbare Kraftstoffe und wiederverwertete kohlenstoffhaltige Kraftstoffe in die Unionsdatenbank oder die nationale Datenbank eingeben. Fünftens können sie zur Zertifizierung von Biokraftstoffen, flüssigen Biobrennstoffen und Biomasse-Brennstoffen mit geringem Risiko indirekter Landnutzungsänderungen genutzt werden. Die Kommission kann beschließen, dass freiwillige nationale oder internationale Systeme allen oder einigen dieser Zwecke dienen können.

(4)

Wenn ein Wirtschaftsteilnehmer Nachweise oder Daten über die Einhaltung der Nachhaltigkeitskriterien und der Kriterien für Treibhausgaseinsparungen vorlegt, die im Einklang mit einem von der Kommission anerkannten freiwilligen System eingeholt wurden, sollte ein Mitgliedstaat von dem Lieferanten keine weiteren Nachweise verlangen, soweit dies den Gegenstandsbereich des Anerkennungsbeschlusses betrifft.

(5)

Der Antrag auf Anerkennung des Systems „Universal Feed Assurance Scheme“ gemäß Artikel 30 Absatz 4 der Richtlinie wurde erstmals am 20. Januar 2021 bei der Kommission eingereicht. Im Rahmen der daraufhin von der Kommission vorgenommenen Bewertung des Systems wurden einige änderungsbedürftige Punkte ermittelt. Bei erneuter Vorlage am 25. Juni 2021 waren diese Punkte im System korrekt berücksichtigt.

(6)

Das System umfasst Biokraftstoffe aus Mähdruschfrüchten und Zuckerrüben (ausgenommen Abfälle, Reststoffe, lignozellulosehaltige und zellulosehaltige Non-Food-Materialien), die im Vereinigten Königreich und in Irland erzeugt werden. Es deckt Handel, Transport und Lagerung vom Hoftor bis zum Erstverarbeiter mit spezifischen Modulen für den Transithandel und Mischfutterhersteller ab. Bei dieser Bewertung wurde der gemäß Artikel 30 Absatz 8 der Richtlinie (EU) 2018/2001 zu erlassende Durchführungsrechtsakt über Vorschriften zur Überprüfung der Nachhaltigkeitskriterien und der Kriterien für die Treibhausgaseinsparungen sowie der Kriterien für ein geringes Risiko indirekter Landnutzungsänderungen nicht berücksichtigt. Das System „Universal Feed Assurance Scheme“ wird daher erneut bewertet werden, wenn ein solcher Durchführungsrechtsakt erlassen wird.

(7)

Das System beinhaltet keine direkte Überprüfung und Zertifizierung der Landwirte im Einklang mit den Nachhaltigkeitskriterien gemäß Artikel 29 Absätze 3 bis 5 der Richtlinie (EU) 2018/2001. Für diese Aspekte stützt sich das System auf andere freiwillige Systeme, die von der Kommission anerkannt wurden. Daher muss das System „Universal Feed Assurance Scheme“ sicherstellen, dass die Anerkennung, die die Kommission jenen Systemen ausgesprochen hat, mit denen es zusammenarbeitet, während der Dauer der Zusammenarbeit ihre Gültigkeit behält.

(8)

Bei der Bewertung des Systems „Universal Feed Assurance Scheme“ stellte die Kommission fest, dass es die in Artikel 29 Absätze 3 bis 5 der Richtlinie (EU) 2018/2001 festgelegten Nachhaltigkeitskriterien angemessen berücksichtigt und ein Massenbilanzsystem im Einklang mit den Anforderungen des Artikels 30 Absätze 1 und 2 der Richtlinie (EU) 2018/2001 anwendet.

(9)

Die Bewertung des Systems „Universal Feed Assurance Scheme“ hat ergeben, dass es angemessenen Standards für Zuverlässigkeit, Transparenz und unabhängige Audits gemäß Artikel 30 Absatz 8 der Richtlinie (EU) 2018/2001 entspricht.

(10)

Das anerkannte System sollte im Abschnitt über freiwillige Systeme auf der EUROPA-Website der Kommission veröffentlicht werden.

(11)

Die in diesem Beschluss vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ausschusses für die Nachhaltigkeit von Biokraftstoffen, flüssigen Biobrennstoffen und Biomasse-Brennstoffen —

HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN:

Artikel 1

Mit dem System „Universal Feed Assurance Scheme“ (im Folgenden „System“), dessen Anerkennung erstmals am 25. Juni 2021 bei der Kommission beantragt wurde, werden für die im Rahmen des Systems geprüften Brennstoffe folgende Elemente nachgewiesen:

a)

Übereinstimmung der Lieferungen von Biokraftstoffen, flüssigen Biobrennstoffen und Biomasse-Brennstoffen mit den Nachhaltigkeitskriterien gemäß Artikel 29 Absätze 3 bis 5 der Richtlinie (EU) 2018/2001;

b)

Einhaltung der Verpflichtung der Wirtschaftsteilnehmer, gemäß Artikel 28 Absatz 4 der Richtlinie (EU) 2018/2001 richtige Daten über Biokraftstoffe, flüssige Biobrennstoffe, Biomasse-Brennstoffe, für den Verkehr bestimmte flüssige oder gasförmige erneuerbare Kraftstoffe nicht biogenen Ursprungs und im Verkehrssektor genutzte wiederverwertete kohlenstoffhaltige Kraftstoffe in die Unionsdatenbank oder die nationale Datenbank einzugeben.

Artikel 2

Der Beschluss gilt für einen Zeitraum von fünf Jahren nach seinem Inkrafttreten. Werden an dem System, dessen Anerkennung am 25. Juni 2021 bei der Kommission beantragt wurde, inhaltliche Änderungen vorgenommen, die die Grundlage dieses Beschlusses betreffen könnten, sind diese Änderungen der Kommission unverzüglich zu melden. Die Kommission prüft die gemeldeten Änderungen im Hinblick darauf, ob das System die Nachhaltigkeitskriterien, für die es anerkannt wurde, noch angemessen erfüllt.

Artikel 3

Die Kommission kann diesen Beschluss unter anderem unter folgenden Umständen widerrufen:

a)

falls eindeutig nachgewiesen wird, dass das System Elemente nicht umgesetzt hat, die für diesen Beschluss als ausschlaggebend angesehen werden, oder falls es zu einem schwerwiegenden, strukturellen Verstoß gegen diese Aspekte gekommen ist;

b)

falls der Kommission die jährlichen Berichte gemäß Artikel 30 Absatz 5 der Richtlinie (EU) 2018/2001 für das System nicht vorgelegt werden;

c)

falls in dem System Standards für unabhängige Audits und andere Anforderungen, die in den in Artikel 30 Absatz 8 der Richtlinie (EU) 2018/2001 genannten Durchführungsrechtsakten angegeben sind, oder Verbesserungen anderer Elemente des Systems, die für eine weitere Anerkennung als ausschlaggebend angesehen werden, nicht umgesetzt werden.

Artikel 4

Dieser Beschluss tritt am Tag nach seiner Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Brüssel, den 8. April 2022

Für die Kommission

Die Präsidentin

Ursula VON DER LEYEN


(1)   ABl. L 328 vom 21.12.2018, S. 82.

(2)  Delegierte Verordnung (EU) 2019/807 der Kommission vom 13. März 2019 zur Ergänzung der Richtlinie (EU) 2018/2001 des Europäischen Parlaments und des Rates im Hinblick auf die Bestimmung der Rohstoffe mit hohem Risiko indirekter Landnutzungsänderungen, in deren Fall eine wesentliche Ausdehnung der Produktionsflächen auf Flächen mit hohem Kohlenstoffbestand zu beobachten ist, und die Zertifizierung von Biokraftstoffen, flüssigen Biobrennstoffen und Biomasse-Brennstoffen mit geringem Risiko indirekter Landnutzungsänderungen (ABl. L 133 vom 21.5.2019, S. 1).

(3)  Richtlinie 2009/28/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. April 2009 zur Förderung der Nutzung von Energie aus erneuerbaren Quellen und zur Änderung und anschließenden Aufhebung der Richtlinien 2001/77/EG und 2003/30/EG (ABl. L 140 vom 5.6.2009, S. 16).


Berichtigungen

12.4.2022   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 114/212


Berichtigung der Verordnung (EU) 2022/328 des Rates vom 25. Februar 2022 zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 833/2014 über restriktive Maßnahmen angesichts der Handlungen Russlands, die die Lage in der Ukraine destabilisieren

( Amtsblatt der Europäischen Union L 49 vom 25. Februar 2022 )

Seite 47, Anhang I:

Anstatt:

„ITALIEN

https://www.esteri.it/mae/it/politica_estera/politica_europea/misure_deroghe“

muss es heißen:

„ITALIEN

https://www.esteri.it/it/politica-estera-e-cooperazione-allo-sviluppo/politica_europea/misure_deroghe/“.


12.4.2022   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 114/213


Berichtigung der Durchführungsverordnung (EU) 2022/558 der Kommission vom 6. April 2022 zur Einführung eines endgültigen Antidumpingzolls und zur endgültigen Vereinnahmung des vorläufigen Zolls auf die Einfuhren bestimmter Grafitelektrodensysteme mit Ursprung in der Volksrepublik China

( Amtsblatt der Europäischen Union L 108 vom 7. April 2022 )

Auf der Seite 50 wird nach der Unterschrift der Präsidentin Ursula VON DER LEYEN der folgende Text hinzugefügt:

„ANHANG

Nicht in die Stichprobe einbezogene mitarbeitende ausführende Hersteller

Land

Name

TARIC-Zusatzcode

Volksrepublik China

ANSHAN CARBON CO., LTD.

C735

Volksrepublik China

ASAHI FINE CARBON DALIAN CO., LTD.

C736

Volksrepublik China

DALIAN JINGYI CARBON CO., LTD

C738

Volksrepublik China

DATONG YU LIN DE GRAPHITE NEW MATERIAL CO., LTD.

C739

Volksrepublik China

DECHANG SHIDA CARBON CO., LTD.

C740

Volksrepublik China

Fushun Jinly Petrochemical Carbon Co., Ltd.

C741

Volksrepublik China

FUSHUN ORIENTAL CARBON CO., LTD.

C742

Volksrepublik China

Fushun Xinxinda Furnace Charge Factory

C743

Volksrepublik China

Henan Sangraf Carbon Technologies Co., Limited

C744

Volksrepublik China

Jiangsu Jianglong New Energy Technology Co., Ltd

C746

Volksrepublik China

JILIN CARBON CO., LTD

C747

Volksrepublik China

Jilin City Chengxin Carbon Co., Ltd.

C748

Volksrepublik China

JILIN CITY ZHAOCHEN CARBON CO., LTD.

C749

Volksrepublik China

Kaifeng Pingmei New Carbon Materials Technology Co., Ltd

C750

Volksrepublik China

LIAONING SINCERE CARBON NEW MATERIAL CO., LTD

C751

Volksrepublik China

LIAOYANG CARBON CO., LTD.

C752

Volksrepublik China

LIAOYANG SHOUSHAN CARBON FACTORY

C753

Volksrepublik China

LINGHAI HONGFENG CARBON PRODUCTS CO., LTD

C754

Volksrepublik China

MEISHAN SHIDA NEW MATERIAL CO., LTD.

C755

Volksrepublik China

SHANDONG ASAHI GRAPHITE NEW MATERIAL TECHNOLOGY CO., LTD.

C756

Volksrepublik China

SHANDONG BASAN GRAPHITE NEW MATERIAL PLANT

C757

Volksrepublik China

SHANXI JUXIAN GRAPHITE NEW MATERIALS CO., LTD.

C758

Volksrepublik China

SHANXI SINSAGE CARBON MATERIAL TECHNOLOGY CO., LTD.

C759

Volksrepublik China

TIANJIN KIMWAN CARBON TECHNOLOGY AND DEVELOPMENT CO., LTD

C760

Volksrepublik China

XINGHE COUNTY MUZI CARBON CO., LTD

C762


12.4.2022   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 114/214


Berichtigung der Verordnung (EU) Nr. 833/2014 des Rates vom 31. Juli 2014 über restriktive Maßnahmen angesichts der Handlungen Russlands, die die Lage in der Ukraine destabilisieren

( Amtsblatt der Europäischen Union L 229 vom 31. Juli 2014 )

Seite 7, Anhang I Nummer 1:

Anstatt:

„ITALIEN

http://www.esteri.it/MAE/IT/Politica_Europea/Deroghe.htm“

muss es heißen:

„ITALIEN

https://www.esteri.it/it/politica-estera-e-cooperazione-allo-sviluppo/politica_europea/misure_deroghe/“.


12.4.2022   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 114/215


Berichtigung der Verordnung (EU) Nr. 692/2014 des Rates vom 23. Juni 2014 über restriktive Maßnahmen als Reaktion auf die rechtswidrige Eingliederung der Krim und Sewastopols durch Annexion

( Amtsblatt der Europäischen Union L 183 vom 24. Juni 2014 )

Seite 13, Anhang

Anstatt:

„ITALIEN

http://www.esteri.it/MAE/IT/Politica_Europea/Deroghe.htm“

muss es heißen:

„ITALIEN

https://www.esteri.it/it/politica-estera-e-cooperazione-allo-sviluppo/politica_europea/misure_deroghe/“.