ISSN 1977-0642

Amtsblatt

der Europäischen Union

L 109

European flag  

Ausgabe in deutscher Sprache

Rechtsvorschriften

65. Jahrgang
8. April 2022


Inhalt

 

I   Gesetzgebungsakte

Seite

 

 

VERORDNUNGEN

 

*

Verordnung (EU) 2022/562 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 6. April 2022 zur Änderung der Verordnungen (EU) Nr. 1303/2013 und (EU) Nr. 223/2014 in Bezug auf den Einsatz von Kohäsionsmitteln zugunsten von Flüchtlingen in Europa (CARE)

1

 

 

BESCHLÜSSE

 

*

Beschluss (EU) 2022/563 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 6. April 2022 über eine Makrofinanzhilfe für die Republik Moldau

6

 

 

II   Rechtsakte ohne Gesetzescharakter

 

 

INTERNATIONALE ÜBEREINKÜNFTE

 

*

Mitteilung über das Inkrafttreten des Abkommens zwischen der Europäischen Union und Barbados zur Änderung des Abkommens zwischen der Europäischen Gemeinschaft und Barbados über die Befreiung von der Visumpflicht für Kurzaufenthalte

13

 

 

VERORDNUNGEN

 

*

Delegierte Verordnung (EU) 2022/564 der Kommission vom 19. November 2021 zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 347/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates in Bezug auf die Unionsliste der Vorhaben von gemeinsamem Interesse

14

 

*

Durchführungsverordnung (EU) 2022/565 der Kommission vom 7. April 2022 zur Zulassung einer Zubereitung aus 3-Nitrooxypropanol als Futtermittelzusatzstoff für Milchkühe und Zuchtkühe (Zulassungsinhaber: DSM Nutritional Products Ltd, in der Union vertreten durch DSM Nutritional Products Sp. z o.o.) ( 1 )

32

 

*

Verordnung (EU) 2022/566 der Kommission vom 7. April 2022 zur Änderung des Anhangs II der Verordnung (EG) Nr. 396/2005 des Europäischen Parlaments und des Rates hinsichtlich der Höchstgehalte an Rückständen von Flutianil in oder auf bestimmten Erzeugnissen ( 1 )

35

 

 

BESCHLÜSSE

 

*

Beschluss (EU) 2022/567 des Rates vom 4. April 2022 über den im Namen der Europäischen Union in dem mit dem Abkommen über Handel und Zusammenarbeit zwischen der Europäischen Union und der Europäischen Atomgemeinschaft einerseits und dem Vereinigten Königreich Großbritannien und Nordirland andererseits eingesetzten Partnerschaftsrat im Zusammenhang mit der Annahme der operativen Leitlinien für die Durchführung des Zivilgesellschaftlichen Forums zu vertretenden Standpunkt

48

 

*

Beschluss (EU) 2022/568 des Rates vom 4. April 2022 über den im Namen der Europäischen Union in dem mit dem Wirtschaftspartnerschaftsabkommen zwischen der Europäischen Union und ihren Mitgliedstaaten einerseits und den SADC-WPA-Staaten andererseits eingesetzten Sonderausschuss für Zollfragen und Handelserleichterungen im Hinblick auf die Annahme der Geschäftsordnung des Sonderausschusses für Zollfragen und Handelserleichterungen zu vertretenden Standpunkt

52

 

*

Durchführungsbeschluss (EU) 2022/569 des Rates vom 4. April 2022 über die Aufnahme des automatisierten Austauschs von DNA-Daten in Italien

58

 

*

Durchführungsbeschluss (EU) 2022/570 des Rates vom 4. April 2022 über die Aufnahme des automatisierten Austauschs daktyloskopischer Daten in Italien

60

 

*

Durchführungsbeschluss (EU) 2022/571 des Rates vom 4. April 2022 über die Aufnahme des automatisierten Austauschs von Fahrzeugregisterdaten in Italien

62

 

*

Durchführungsbeschluss (EU) 2022/572 des Rates vom 4. April 2022 über die Aufnahme des automatisierten Austauschs von Fahrzeugregisterdaten mit Griechenland

64

 

*

Beschluss (GASP) 2022/573 des Rates vom 7. April 2022 zur Änderung des Beschlusses (GASP) 2019/538 zur Unterstützung von Maßnahmen der Organisation für das Verbot chemischer Waffen (OVCW) im Rahmen der Umsetzung der Strategie der EU gegen die Verbreitung von Massenvernichtungswaffen

66

 

*

Beschluss (GASP) 2022/574 des Rates vom 7. April 2022 zur Änderung des Beschlusses (GASP) 2017/809 zur Unterstützung der Umsetzung der Resolution 1540 (2004) des Sicherheitsrats der Vereinten Nationen über die Nichtverbreitung von Massenvernichtungswaffen und ihren Trägersystemen

67

 

*

Durchführungsbeschluss (EU) 2022/575 der Kommission vom 6. April 2022 bezüglich Sofortmaßnahmen zum Schutz der Union gegen die Einschleppung der Maul- und Klauenseuche durch Sendungen mit Heu und Stroh aus Drittländern oder Drittlandsgebieten und zur Aufhebung der Durchführungsverordnung (EU) 2020/2208 (Bekannt gegeben unter Aktenzeichen C(2022) 2078)  ( 1 )

69

 

 

Berichtigungen

 

*

Berichtigung der der Verordnung (EU) 2021/2278 des Rates vom 20. Dezember 2021 zur Aussetzung der in Artikel 56 Absatz 2 Buchstabe c der Verordnung (EU) Nr. 952/2013 genannten Zölle des Gemeinsamen Zolltarifs für bestimmte landwirtschaftliche und gewerbliche Waren und zur Aufhebung der Verordnung (EU) Nr. 1387/2013 ( ABl. L 466 vom 29.12.2021 )

73

 

*

Berichtigung des Beschlusses (GASP) 2022/338 des Rates vom 28. Februar 2022 über eine Unterstützungsmaßnahme im Rahmen der Europäischen Friedensfazilität für die Bereitstellung militärischer Ausrüstung und Plattformen, die dazu konzipiert sind, tödliche Gewalt anzuwenden, für die ukrainischen Streitkräfte ( ABl. L 60 vom 28.2.2022 )

74

 

*

Berichtigung des Beschlusses (GASP) 2022/339 des Rates vom 28. Februar 2022 über eine Unterstützungsmaßnahme im Rahmen der Europäischen Friedensfazilität zur Unterstützung der ukrainischen Streitkräfte ( ABl. L 61 vom 28.2.2022 )

75

 


 

(1)   Text von Bedeutung für den EWR.

DE

Bei Rechtsakten, deren Titel in magerer Schrift gedruckt sind, handelt es sich um Rechtsakte der laufenden Verwaltung im Bereich der Agrarpolitik, die normalerweise nur eine begrenzte Geltungsdauer haben.

Rechtsakte, deren Titel in fetter Schrift gedruckt sind und denen ein Sternchen vorangestellt ist, sind sonstige Rechtsakte.


I Gesetzgebungsakte

VERORDNUNGEN

8.4.2022   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 109/1


VERORDNUNG (EU) 2022/562 DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES

vom 6. April 2022

zur Änderung der Verordnungen (EU) Nr. 1303/2013 und (EU) Nr. 223/2014 in Bezug auf den Einsatz von Kohäsionsmitteln zugunsten von Flüchtlingen in Europa (CARE)

DAS EUROPÄISCHE PARLAMENT UND DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union, insbesondere auf Artikel 175 Absatz 3 und Artikel 177,

auf Vorschlag der Europäischen Kommission,

nach Zuleitung des Entwurfs des Gesetzgebungsakts an die nationalen Parlamente,

unter Hinweis auf die Stellungnahme des Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschusses (1),

nach Anhörung des Ausschusses der Regionen,

gemäß dem ordentlichen Gesetzgebungsverfahren (2),

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Die jüngste militärische Aggression der Russischen Föderation gegen die Ukraine und der anhaltende bewaffnete Konflikt haben die Sicherheitslage in Europa grundlegend verändert. Infolge dieser militärischen Aggression erleben die Union und insbesondere ihre östlichen Regionen einen erheblichen Zustrom an Menschen. Dies verschärft die Herausforderungen für die Volkswirtschaften der Mitgliedstaaten, die sich derzeit noch von den Auswirkungen der COVID-19-Pandemie erholen.

(2)

Die Mitgliedstaaten können bereits jetzt im Rahmen ihrer kohäsionspolitischen Programme aus dem Europäischen Fonds für regionale Entwicklung (EFRE) und des Europäischen Sozialfonds (ESF) ein breites Spektrum an Investitionen zur Bewältigung der Migrationsherausforderungen finanzieren, auch aus zusätzlichen Mitteln, die als Aufbauhilfe für den Zusammenhalt und die Gebiete Europas (REACT-EU) bereitgestellt wurden, um die Krisenbewältigung im Zusammenhang mit der COVID-19-Pandemie und ihren sozialen Folgen zu fördern und eine grüne, digitale und stabile Erholung der Wirtschaft vorzubereiten. Maßnahmen können Investitionen in den Bereichen soziale Inklusion, Gesundheit, Bildung, Beschäftigung, Wohnen und Kinderbetreuung umfassen, wie Investitionen in die Infrastruktur, die Sanierung benachteiligter städtischer Gebiete, Maßnahmen zur Verringerung der räumlichen Isolation und der Bildungsisolation von Migranten, und in Unternehmensgründungen. Die Mitgliedstaaten können verbleibende Mittel innerhalb ihrer Programme umschichten, um diese Migrationsherausforderungen zu bewältigen. Darüber hinaus kann der Europäische Hilfsfonds für die am stärksten benachteiligten Personen (FEAD) dafür herangezogen werden, Nahrungsmittel und materielle Basisunterstützung für Personen einschließlich Drittstaatsangehörigen bereitzustellen, die von der militärischen Aggression der Russischen Föderation betroffen sind.

(3)

Während bei den im Rahmen von REACT-EU bereitgestellten zusätzlichen Mittel bereits eine gewisse Flexibilität bei den Durchführungsbestimmungen vorhanden ist, muss die Nutzung der EFRE-, ESF- und FEAD-Mittel aus dem Mehrjährigen Finanzrahmen 2014-2020 flexibler gestaltet werden. Angesichts der Dringlichkeit, die Migrationsherausforderungen infolge der militärischen Aggression der Russischen Föderation gegen die Ukraine anzugehen, sollten Ausgaben für Vorhaben zur Bewältigung dieser Herausforderungen ab dem Datum des Beginns dieser militärischen Aggression förderfähig sein. Darüber hinaus sollte die Flexibilität bei der Nutzung des EFRE und des ESF für derartige Vorhaben erhöht werden, damit die im Rahmen der Programme verfügbaren Mittel rasch eingesetzt werden können, sofern das jeweilige Vorhaben mit dem gegebenenfalls geänderten operationellen Programm in Einklang steht. Diese Flexibilität sollte zusätzlich zu den Möglichkeiten für die bereits vorgesehene ergänzende Finanzierung von Maßnahmen gewährt werden. Darüber hinaus sollten die Modalitäten für die Berichterstattung über die Teilnehmerdaten an diesen Vorhaben vereinfacht werden.

(4)

Um sicherzustellen, dass betroffene Personen unverzüglich Unterstützung aus dem FEAD erhalten können, sollte es den Mitgliedstaaten gestattet werden, bestimmte Aspekte der aus dem FEAD unterstützten operationellen Programme zu ändern, ohne dass hierfür ein Beschluss der Kommission erforderlich ist.

(5)

Die kohäsionspolitische Unterstützung sollte insbesondere die im Rahmen des Asyl-, Migrations- und Integrationsfonds finanzierten Maßnahmen ergänzen und so die Wirkung der verfügbaren Mittel maximieren.

(6)

Die Mitgliedstaaten sind auf beispiellose Weise von den Folgen der COVID-19-Pandemie betroffen. Die Gesamtauswirkungen dieser Pandemie bestanden darin, aufgrund des plötzlichen und erheblichen Anstiegs der öffentlichen Investitionen in die Gesundheitssysteme und andere Wirtschaftszweige eine enorme Belastung für die Haushalte der Mitgliedstaaten darzustellen. Damit ist auch die Gefahr verbunden, dass die Unterstützung für die am stärksten benachteiligten Personen nicht geleistet werden kann. Dadurch kam es zu einer Ausnahmesituation, die besondere Maßnahmen erforderte.

(7)

Als Reaktion auf den COVID-19-Ausbruch wurden die Verordnungen (EU) Nr. 1301/2013 (3) und (EU) Nr. 1303/2013 (4) des Europäischen Parlaments und des Rates durch die Verordnung (EU) 2020/460 des Europäischen Parlaments und des Rates (5) geändert, um eine größere Flexibilität bei der Durchführung von aus dem Europäischen Fonds für regionale Entwicklung (EFRE), dem Europäischen Sozialfonds (ESF) und dem Kohäsionsfonds (im Folgenden „Fonds“) sowie dem Europäischen Meeres- und Fischereifonds (EMFF) unterstützten operationellen Programmen zu ermöglichen. In Anbetracht der Verschärfung der schwerwiegenden negativen Auswirkungen dieser Krise auf die Volkswirtschaften und Gesellschaften der Union wurden beide Verordnungen allerdings durch die Verordnung (EU) 2020/558 des Europäischen Parlaments und des Rates (6) erneut geändert.

Um den Auswirkungen der COVID-19-Krise auf die am stärksten benachteiligten Personen zu begegnen, wurde darüber hinaus die Verordnung (EU) Nr. 223/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates (7) durch die Verordnung (EU) 2020/559 des Europäischen Parlaments und des Rates (8) geändert, um besondere Maßnahmen für den FEAD zur Bewältigung des Ausbruchs von COVID-19 einzuführen. Durch diese Änderungen wurde den Mitgliedstaaten eine außerordentliche zusätzliche Flexibilität eingeräumt, um sie so in die Lage zu versetzen, sich auf die notwendige Reaktion auf die beispiellose Krise zu konzentrieren; im Hinblick auf eine rasche Reaktion auf diese Krise wurden hierfür die Möglichkeiten ausgeweitet, nicht in Anspruch genommene Unterstützung aus den Fonds zu mobilisieren, und die Verfahrensanforderungen im Zusammenhang mit Programmdurchführung vereinfacht. Mit einer weiteren Änderung der Verordnung (EU) Nr. 1303/2013 durch die Verordnung (EU) 2020/2221 des Europäischen Parlaments und des Rates (9) wurden erhebliche zusätzliche Mittel als REACT-EU bereitgestellt, um die Krisenbewältigung im Zusammenhang mit der COVID-19-Pandemie und ihren sozialen Folgen und die Vorbereitung einer grünen, digitalen und stabilen Erholung der Wirtschaft zu unterstützen.

Als Teil desselben Pakets wurde die Verordnung (EU) Nr. 223/2014 außerdem durch die Verordnung (EU) 2021/177 des Europäischen Parlaments und des Rates (10) geändert, um den Mitgliedstaaten die Mobilisierung dieser zusätzlichen Mittel für die am stärksten benachteiligten Personen im Rahmen der Durchführung des FEAD zu ermöglichen.

(8)

Die Flexibilitätsmöglichkeiten und die zusätzlichen Mittel für den Programmplanungszeitraum 2014–2020 haben den Mitgliedstaaten bei ihren Krisenreaktions- und Aufbaubemühungen zwar geholfen; das Auftreten neuer Coronavirus-Varianten, insbesondere der Omikron-Variante, sowie die umfassende Verschärfung der Beschränkungen im letzten Quartal 2021 beeinträchtigten die Volkswirtschaften und Gesellschaften der Mitgliedstaaten jedoch weiterhin massiv und behinderten die normale Umsetzung der kohäsionspolitischen Programme und der aus dem FEAD unterstützten Programme. Die jüngste militärische Aggression der Russischen Föderation und die daraus resultierenden Migrationsströme haben diese Auswirkungen verschärft und könnten die Erholung der Wirtschaft der Union weiter untergraben. Im Einklang mit der in der Verordnung (EU) 2020/558 vorgesehenen Möglichkeit sollte daher eine der durch jene Verordnung eingeführten Maßnahmen ausnahmsweise verlängert werden, und zwar die Möglichkeit der Anwendung eines Kofinanzierungssatzes von 100 % für das Geschäftsjahr 2020–2021 auf das folgende Geschäftsjahr.

(9)

Um die durch die Reaktion auf die Krisensituation entstandene Belastung der öffentlichen Haushalte zu verringern, die Programmdurchführung zu beschleunigen und die für die Erholung der Regionen erforderlichen Investitionen zu ermöglichen, sollte den Mitgliedstaaten daher ausnahmsweise die Möglichkeit eingeräumt werden, bei einem aus dem EFRE, dem ESF, dem Kohäsionsfonds oder dem FEAD unterstützten Programm auch für das Geschäftsjahr 2021–2022 einen Kofinanzierungssatz von 100 % anzuwenden.

(10)

Um die Obergrenzen der Mittel für Zahlungen des Mehrjährigen Finanzrahmens für 2022 und 2023 einzuhalten, sollte für diese Jahre eine Obergrenze für Zahlungen festgelegt werden, die sich aus der Anwendung des Kofinanzierungssatzes von 100 % im Rahmen des EFRE, des Kohäsionsfonds oder des ESF ergibt. Zahlungen, die aufgrund der Anwendung dieser Obergrenzen nicht getätigt werden können, sollten von der Kommission vorbehaltlich der Verfügbarkeit der Mittel so bald wie möglich geleistet werden, und zwar entweder im Zuge der Annahme der Rechnungslegung oder durch spätere Zahlungen. Solche Zahlungsverzögerungen sollten weder die Annahme der Rechnungslegung beeinträchtigen noch andere Auswirkungen haben.

(11)

Da sich die Anwendung eines Kofinanzierungssatzes von 100 % nicht wesentlich auf den Inhalt der operationellen Programme selbst auswirkt, sollte dieser rasch angewandt werden können, ohne dass hierfür ein Beschluss der Kommission zur Genehmigung der Änderung der Finanztabellen des operationellen Programms durch die Mitgliedstaaten notwendig ist. Der Mitgliedstaat sollte jedoch die überarbeiteten Finanztabellen vor Einreichung des abschließenden Zahlungsantrags für das Geschäftsjahr übermitteln. Potenzielle Folgeänderungen, einschließlich der Werte der Indikatoren, können im Rahmen einer späteren Programmänderung nach Ablauf des Geschäftsjahres vorgenommen werden.

(12)

Da das Ziel der vorliegenden Verordnung, nämlich die Einführung von Flexibilitätsmaßnahmen bei der Bereitstellung von Unterstützung aus den Fonds, von den Mitgliedstaaten allein nicht ausreichend verwirklicht werden kann, sondern aufgrund des Umfangs und der Auswirkungen der vorgeschlagenen Maßnahme besser auf Unionsebene zu verwirklichen ist, kann die Union im Einklang mit dem in Artikel 5 des Vertrags über die Europäische Union (EUV) verankerten Subsidiaritätsprinzips tätig werden. Entsprechend dem im selben Artikel genannten Grundsatz der Verhältnismäßigkeit geht diese Verordnung nicht über das für die Verwirklichung dieses Ziels erforderliche Maß hinaus.

(13)

Die Verordnungen (EU) Nr. 1303/2013 und (EU) Nr. 223/2014 sollten daher entsprechend geändert werden.

(14)

Wegen der Dringlichkeit, die Migrationsherausforderungen infolge der jüngsten militärischen Aggression der Russischen Föderation und die anhaltende Krise im Bereich der öffentlichen Gesundheit infolge der COVID-19-Pandemie zu bewältigen, wird es als angemessen angesehen, eine Ausnahme von der Achtwochenfrist nach Artikel 4 des dem EUV, dem Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union und dem Vertrag zur Gründung der Europäischen Atomgemeinschaft beigefügten Protokolls Nr. 1 über die Rolle der nationalen Parlamente in der Europäischen Union vorzusehen.

(15)

Um es den Mitgliedstaaten zu ermöglichen, ihre Programme rechtzeitig zu ändern, damit der Kofinanzierungssatz von 100 % für das Geschäftsjahr 2021–2022 in Anspruch genommen werden kann, sollte diese Verordnung aus Gründen der Dringlichkeit am Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft treten —

HABEN FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Änderung der Verordnung (EU) Nr. 1303/2013

Die Verordnung (EU) Nr. 1303/2013 wird wie folgt geändert:

1.

In Artikel 25a wird folgender Absatz eingefügt:

„(1a)   Abweichend von Artikel 60 Absatz 1 und Artikel 120 Absatz 3 Unterabsätze 1 und 4 kann ein Kofinanzierungssatz von 100 % auf Ausgaben angewandt werden, die für das am 1. Juli 2021 beginnende und am 30. Juni 2022 endende Geschäftsjahr für mindestens eine Prioritätsachse in einem aus dem EFRE, dem ESF oder dem Kohäsionsfonds unterstützten Programm in Zahlungsanträgen geltend gemacht werden.

Abweichend von Artikel 30 Absätze 1 und 2 und Artikel 96 Absatz 10 erfordert die Anwendung des Kofinanzierungssatzes von 100 % keinen Beschluss der Kommission zur Genehmigung einer Programmänderung. Der Mitgliedstaat übermittelt der Kommission die überarbeiteten Finanztabellen nach Genehmigung durch den Begleitausschuss. Der Kofinanzierungssatz von 100 % findet nur Anwendung, wenn die Finanztabellen der Kommission gemäß Artikel 135 Absatz 2 vor Einreichung des letzten Antrags auf Zwischenzahlung für das am 1. Juli 2021 beginnende und am 30. Juni 2022 endende Geschäftsjahr übermittelt werden.

Der Gesamtbetrag der zusätzlichen Zahlungen, die sich aus der Anwendung des Kofinanzierungssatzes von 100 % ergeben, beläuft sich auf maximal 5 Mrd. EUR im Jahr 2022 und 1 Mrd. EUR im Jahr 2023.

Die Kommission nimmt Zwischenzahlungen vor, indem sie den für die betreffenden Prioritätsachsen vor der Mitteilung gemäß Unterabsatz 2 geltenden Kofinanzierungssatz anwendet. Abweichend von Artikel 135 Absatz 5 zahlt die Kommission die zusätzlichen Beträge, die sich aus der Anwendung des Kofinanzierungssatzes von 100 % ergeben, nach Eingang aller letzten Anträge auf Zwischenzahlung für das Geschäftsjahr 2021–2022 gegebenenfalls anteilig aus, damit die Obergrenzen gemäß Unterabsatz 3 eingehalten werden.

Abweichend von Artikel 139 Absatz 7 werden die verbleibenden Beträge, die sich aus der Anwendung des Kofinanzierungssatzes von 100 % ergeben und die zur Einhaltung der Obergrenzen gemäß Unterabsatz 3 nach der Annahme der Rechnungslegung nicht ausgezahlt werden können, im Jahr 2024 oder später ausgezahlt.“

2.

In Artikel 65 Absatz 10 wird folgender Unterabsatz angefügt:

„Abweichend von Absatz 9 sind Ausgaben für Vorhaben zur Bewältigung der Migrationsherausforderungen infolge der militärischen Aggression der Russischen Föderation ab dem 24. Februar 2022 förderfähig.“

3.

In Artikel 98 wird folgender Absatz angefügt:

„(4)   Vorhaben zur Bewältigung der Migrationsherausforderungen infolge der militärischen Aggression der Russischen Föderation können entweder aus dem EFRE oder aus dem ESF auf der Grundlage der für den jeweils anderen Fonds geltenden Regeln finanziert werden.

In solchen Fällen werden diese Vorhaben im Rahmen einer speziellen Prioritätsachse des jeweils anderen Fonds geplant, die zu den entsprechenden Investitionsprioritäten beiträgt.

Müssen Daten über Teilnehmer für Vorhaben im Rahmen der in Unterabsatz 2 genannten speziellen Prioritätsachse gemeldet werden, so beruhen diese Daten auf fundierten Schätzungen und beschränken sich auf die Gesamtzahl der unterstützten Personen und die Zahl der Kinder unter 18 Jahren.

Dieser Absatz findet keine Anwendung auf Programme im Rahmen des Ziels ‚Europäische territoriale Zusammenarbeit‘.“

Artikel 2

Änderung der Verordnung (EU) Nr. 223/2014

Die Verordnung (EU) Nr. 223/2014 wird wie folgt geändert:

1.

In Artikel 9 Absatz 4 wird folgender Unterabsatz angefügt:

„Die Unterabsätze 1 und 2 gelten auch für die Zwecke der Änderung von Aspekten eines operationellen Programms, mit dem die Migrationsherausforderungen infolge der militärischen Aggression der Russischen Föderation bewältigt werden sollen.“

2.

In Artikel 20 wird folgender Absatz eingefügt:

„(1b)   Abweichend von Absatz 1 kann ein Kofinanzierungssatz von 100 % auf die Ausgaben angewandt werden, die in Zahlungsanträgen für das am 1. Juli 2021 beginnende und am 30. Juni 2022 endende Geschäftsjahr geltend gemacht werden.

Abweichend von Artikel 9 Absätze 1, 2 und 3 erfordert die Anwendung des Kofinanzierungssatzes von 100 % keinen Beschluss der Kommission zur Genehmigung einer Programmänderung. Der Mitgliedstaat übermittelt der Kommission die überarbeiteten Finanztabellen, auf die in Anhang I Abschnitt 5.1 der Muster für das operationelle Programm Bezug genommen wird. Der Kofinanzierungssatz von 100 % findet nur Anwendung, wenn die Finanztabellen der Kommission gemäß Artikel 45 Absatz 2 vor Einreichung des letzten Antrags auf Zwischenzahlung für das am 1. Juli 2021 beginnende und am 30. Juni 2022 endende Geschäftsjahr übermittelt werden.“

3.

In Artikel 22 Absatz 4 wird folgender Unterabsatz angefügt:

„Abweichend von Unterabsatz 1 sind Ausgaben für Vorhaben zur Bewältigung der Migrationsherausforderungen infolge der militärischen Aggression der Russischen Föderation ab dem 24. Februar 2022 förderfähig.“

Artikel 3

Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt am Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Geschehen zu Straßburg am 6. April 2022.

Im Namen des Europäischen Parlaments

Die Präsidentin

R. METSOLA

Im Namen des Rates

Der Präsident

C. BEAUNE


(1)  Stellungnahme vom 23. März 2022 (noch nicht im Amtsblatt veröffentlicht).

(2)  Standpunkt des Europäischen Parlaments vom 24. März 2022 (noch nicht im Amtsblatt veröffentlicht) und Beschluss des Rates vom 4. April 2022.

(3)  Verordnung (EU) Nr. 1301/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. Dezember 2013 über den Europäischen Fonds für regionale Entwicklung und mit besonderen Bestimmungen hinsichtlich des Ziels „Investitionen in Wachstum und Beschäftigung“ und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 1080/2006 (ABl. L 347 vom 20.12.2013, S. 289).

(4)  Verordnung (EU) Nr. 1303/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. Dezember 2013 mit gemeinsamen Bestimmungen über den Europäischen Fonds für regionale Entwicklung, den Europäischen Sozialfonds, den Kohäsionsfonds, den Europäischen Landwirtschaftsfonds für die Entwicklung des ländlichen Raums und den Europäischen Meeres- und Fischereifonds sowie mit allgemeinen Bestimmungen über den Europäischen Fonds für regionale Entwicklung, den Europäischen Sozialfonds, den Kohäsionsfonds und den Europäischen Meeres- und Fischereifonds und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 1083/2006 des Rates (ABl. L 347 vom 20.12.2013, S. 320).

(5)  Verordnung (EU) 2020/460 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 30. März 2020 zur Änderung der Verordnungen (EU) Nr. 1301/2013, (EU) Nr. 1303/2013 und (EU) Nr. 508/2014 im Hinblick auf besondere Maßnahmen zur Mobilisierung von Investitionen in die Gesundheitssysteme der Mitgliedstaaten und in andere Sektoren von deren Volkswirtschaften zur Bewältigung des COVID-19-Ausbruchs (Investitionsinitiative zur Bewältigung der Coronavirus-Krise) (ABl. L 99 vom 31.3.2020, S. 5).

(6)  Verordnung (EU) 2020/558 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. April 2020 zur Änderung der Verordnungen (EU) Nr. 1301/2013 und (EU) Nr. 1303/2013 im Hinblick auf spezifische Maßnahmen zur Einführung einer außerordentlichen Flexibilität beim Einsatz der europäischen Struktur- und Investitionsfonds als Reaktion auf den COVID-19-Ausbruch (ABl. L 130 vom 24.4.2020, S. 1).

(7)  Verordnung (EU) Nr. 223/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. März 2014 zum Europäischen Hilfsfonds für die am stärksten benachteiligten Personen (ABl. L 72 vom 12.3.2014, S. 1).

(8)  Verordnung (EU) 2020/559 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. April 2020 zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 223/2014 zur Einführung besonderer Maßnahmen zur Bekämpfung des Ausbruchs von COVID-19 (ABl. L 130 vom 24.4.2020, S. 7).

(9)  Verordnung (EU) 2020/2221 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. Dezember 2020 zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 1303/2013 in Bezug auf zusätzliche Mittel und Durchführungsbestimmungen zur Unterstützung der Krisenbewältigung im Zusammenhang mit der COVID-19-Pandemie und ihrer sozialen Folgen und der Vorbereitung einer grünen, digitalen und stabilen Erholung der Wirtschaft (REACT-EU) (ABl. L 437 vom 28.12.2020, S. 30).

(10)  Verordnung (EU) 2021/177 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 10. Februar 2021 zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 223/2014 in Bezug auf die Einführung spezifischer Maßnahmen zur Bekämpfung der Krise im Zusammenhang mit dem COVID-19-Ausbruch (ABl. L 53 vom 16.2.2021, S. 1).


BESCHLÜSSE

8.4.2022   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 109/6


BESCHLUSS (EU) 2022/563 DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES

vom 6. April 2022

über eine Makrofinanzhilfe für die Republik Moldau

DAS EUROPÄISCHE PARLAMENT UND DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union, insbesondere auf Artikel 212 Absatz 2,

auf Vorschlag der Europäischen Kommission,

nach Zuleitung des Entwurfs des Gesetzgebungsakts an die nationalen Parlamente,

gemäß dem ordentlichen Gesetzgebungsverfahren (1),

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Den Rahmen für die Entwicklung der Beziehungen zwischen der Europäischen Union (im Folgenden „Union“) und der Republik Moldau (im Folgenden „Moldau“) bilden die Europäische Nachbarschaftspolitik (ENP) und die Östliche Partnerschaft. Nachdem Moldau der Östlichen Partnerschaft der Union im Jahr 2009 beigetreten war, folgten Verhandlungen über das Assoziierungsabkommen zwischen der Europäischen Union und der Europäischen Atomgemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten einerseits und der Republik Moldau andererseits (2) (im Folgenden „Assoziierungsabkommen“). Das Assoziierungsabkommen, das die schrittweise Einführung einer vertieften und umfassenden Freihandelszone vorsieht, wurde am 27. Juni 2014 unterzeichnet und trat am 1. Juli 2016 in Kraft.

(2)

Die Wirtschaft Moldaus wurde durch die Rezession im Jahr 2020 infolge der COVID-19-Pandemie, den anhaltenden politischen Stillstand im Land nach den Präsidentschaftswahlen im November 2020 und die jüngste Energiekrise erheblich in Mitleidenschaft gezogen. Diese Umstände haben zu Moldaus beträchtlicher Finanzierungslücke, der sich verschlechternden außenwirtschaftlichen Position und einem wachsenden Finanzbedarf beigetragen.

(3)

Nach den Parlamentswahlen im Juli 2021 hat die neue moldauische Regierung mit dem ehrgeizigen Programm „Moldau in guten Zeiten 2021-2025“ ein starkes Engagement für die Umsetzung weiterer Reformen gezeigt: Das Programm konzentriert sich auf wichtige Politikbereiche einschließlich Reformen im Justizsektor, Korruptionsbekämpfung, verantwortungsvolle Governance und Rechtsstaatlichkeit.

(4)

Ein erneuertes Engagement für die Durchführung solcher Reformen und ein starker politischer Wille haben die moldauischen Behörden dazu veranlasst, die Umsetzung der Reformen erheblich zu beschleunigen. Dies hat es Moldau auch ermöglicht, die Makrofinanzhilfeaktion im Zusammenhang mit der COVID-19-Pandemie gemäß dem Beschluss (EU) 2020/701 des Europäischen Parlaments und des Rates (3) erfolgreich abzuschließen, da alle mit der Union in der Grundsatzvereinbarung vereinbarten Reformmaßnahmen durchgeführt wurden, mit Ausnahme einer Maßnahme, der Einziehung von Vermögenswerten, für die eine Ausnahmeregelung gewährt wurde. Zu diesem Zweck konsultierte die Kommission den Ausschuss aus Vertretern der Mitgliedstaaten, der keine Einwände äußerte.

(5)

Nachdem die Annahme eines neuen Programms des Internationalen Währungsfonds (IWF), das 2020 ausgehandelt wurde, ins Stocken geraten war, nahm der IWF nach den Parlamentswahlen im Juli 2021 mit Moldau wieder die Zusammenarbeit auf, und auf technischer Ebene wurde eine Vereinbarung über ein Programm für die erweiterte Kreditfazilität und die erweiterte Fondsfazilität über einen Betrag in Höhe von 564 Mio. USD geschlossen. Das neue Programm wurde mit Beschluss eines IWF-Exekutivdirektoriums vom 20. Dezember 2021 angenommen. Ziel dieses Programms ist es, die wirtschaftliche Erholung Moldaus zu unterstützen, eine ehrgeizige Agenda für Governance und institutionelle Reformen auf den Weg zu bringen, Transparenz und Rechenschaftspflicht zu verbessern, die Vorhersehbarkeit der öffentlichen Politik zu erhöhen, die Finanzinstitutionen zu stärken und die Deregulierung zu fördern.

(6)

Angesichts der sich verschlechternden Wirtschaftslage und der sich eintrübenden Aussichten hat Moldau die Union im November 2021 um eine ergänzende Makrofinanzhilfe ersucht.

(7)

Der Richtbetrag der Union für die Mittel, die Moldau im Rahmen des Europäischen Nachbarschaftsinstruments erhalten könnte, betrug für den Zeitraum 2014-2020 518,15 Mio. EUR, einschließlich Budgethilfe und technischer Unterstützung. In den einheitlichen Unterstützungsrahmen für die Zeiträume 2014-2017 und für 2017-2020 wurde als Schwerpunktbereich die Zusammenarbeit mit Moldau ermittelt, die im vorangegangenen Haushaltszeitraum aus dem Europäischen Nachbarschaftsinstrument finanziert wurde. Die Schwerpunkte für den Zeitraum 2021-2027 werden im neuen Mehrjahresrichtprogramm festgelegt, das in enger Abstimmung mit allen einschlägigen Interessenträgern ausgearbeitet wurde.

(8)

Da Moldau ein unter die ENP fallendes Land ist, sollte es für eine Makrofinanzhilfe der Union in Betracht kommen.

(9)

Die Makrofinanzhilfe der Union sollte ein in Ausnahmefällen zum Einsatz kommendes Finanzinstrument in Form einer ungebundenen und nicht zweckgewidmeten Zahlungsbilanzhilfe sein, das zur Deckung des unmittelbaren Außenfinanzierungsbedarfs des Empfängers beitragen und die Umsetzung eines politischen Programms unterstützen soll, welches tiefgreifende unmittelbare Anpassungs- und Strukturreformmaßnahmen zur kurzfristigen Verbesserung der Zahlungsbilanzsituation des Empfängers umfasst.

(10)

Da in der Zahlungsbilanz Moldaus noch eine erhebliche Außenfinanzierungslücke verbleibt, die die vom IWF und anderen multilateralen Einrichtungen zur Verfügung gestellten Mittel übersteigt, ist die Moldau zu gewährende Makrofinanzhilfe der Union, in Verbindung mit dem IWF-Programm, unter den derzeitigen außergewöhnlichen Umständen als angemessene Antwort auf das Ersuchen Moldaus um Unterstützung der wirtschaftlichen Stabilisierung zu betrachten. Die Makrofinanzhilfe der Union würde die wirtschaftliche Stabilisierung und die Strukturreformagenda Moldaus in Ergänzung der im Rahmen der Finanzierungsvereinbarung mit dem IWF bereitgestellten Mittel unterstützen.

(11)

Mit der Makrofinanzhilfe der Union sollte die Wiederherstellung einer tragfähigen Außenfinanzierungssituation in Moldau und somit dessen wirtschaftliche und soziale Entwicklung unterstützt werden.

(12)

Die Makrofinanzhilfe der Union dürfte mit Budgethilfen im Rahmen des mit der Verordnung (EU) 2021/947 des Europäischen Parlaments und des Rates (4) geschaffenen Instruments für Nachbarschaft, Entwicklungszusammenarbeit und internationale Zusammenarbeit — Europa in der Welt einhergehen.

(13)

Die Höhe der Makrofinanzhilfe der Union wird auf der Grundlage einer umfassenden quantitativen Bewertung des verbleibenden Außenfinanzierungsbedarfs Moldaus festgesetzt, wobei die Möglichkeiten des Landes, sich mit eigenen Mitteln zu finanzieren, und insbesondere die ihm zur Verfügung stehenden Währungsreserven berücksichtigt werden. Die Makrofinanzhilfe der Union sollte die vom IWF und der Weltbank bereitgestellten Programme und Mittel ergänzen. Bei der Festlegung der Höhe der Finanzhilfe werden erwartete finanzielle Beiträge multilateraler Geber und die Notwendigkeit einer angemessenen Lastenverteilung zwischen der Union und anderen Gebern ebenso berücksichtigt wie der bereits bestehende Einsatz anderer Außenfinanzierungsinstrumente der Union in Moldau und die Wertschöpfung des gesamten Engagements der Union.

(14)

In Anbetracht des verbleibenden Außenfinanzierungsbedarfs Moldaus, des Stands seiner wirtschaftlichen Entwicklung, gemessen am Pro-Kopf-Einkommen und an der Armutsquote, seiner Möglichkeiten, sich mit eigenen Mitteln zu finanzieren sowie insbesondere der ihm zur Verfügung stehenden Devisenreserven und seiner — aufgrund einer Analyse der Tragfähigkeit seiner Schuldenlage — bewerteten Rückzahlungsfähigkeit, sollte ein Teil der Hilfe in Form von Zuschüssen gewährt werden.

(15)

Die Kommission sollte sicherstellen, dass die Makrofinanzhilfe der Union rechtlich und inhaltlich mit den wichtigsten Grundsätzen und Zielsetzungen in den verschiedenen Bereichen der Außenpolitik, mit den in Bezug auf diese Bereiche ergriffenen Maßnahmen und mit anderen relevanten Politikbereichen der Union in Einklang steht.

(16)

Die Makrofinanzhilfe der Union sollte die Außenpolitik der Union gegenüber Moldau stützen. Die Kommission und der Europäische Auswärtige Dienst (EAD) sollten im Verlauf der Makrofinanzhilfeaktion eng zusammenarbeiten, um die Außenpolitik der Union zu koordinieren und um sicherzustellen, dass diese in sich kohärent ist.

(17)

Die Makrofinanzhilfe der Union sollte Moldau bei seinem Eintreten für die Werte, die es mit der Union teilt, unter anderem Demokratie, Rechtsstaatlichkeit, verantwortungsvolle Governance, Achtung der Menschenrechte, nachhaltige Entwicklung und Bekämpfung der Armut, sowie bei seinem Eintreten für die Grundsätze eines offenen, auf Regeln beruhenden und fairen Handels unterstützen.

(18)

Eine Vorbedingung für die Gewährung der Makrofinanzhilfe der Union sollte darin bestehen, dass Moldau sich wirksame demokratische Mechanismen, einschließlich eines parlamentarischen Mehrparteiensystems, und das Rechtsstaatsprinzip zu eigen macht und die Achtung der Menschenrechte garantiert. Darüber hinaus sollten die spezifischen Ziele der Makrofinanzhilfe der Union Effizienz, Transparenz und Rechenschaftspflicht der öffentlichen Finanzverwaltungssysteme sowie die Steuerung und Beaufsichtigung des Finanzsektors in Moldau stärken und Strukturreformen mit dem Ziel der Unterstützung eines nachhaltigen, integrativen Wachstums, der Schaffung von angemessenen Arbeitsplätzen und der Haushaltskonsolidierung fördern. Die Kommission und der Europäische Auswärtige Dienst sollten sowohl die Erfüllung der Vorbedingungen als auch die Erreichung dieser Ziele regelmäßig überprüfen.

(19)

Um sicherzustellen, dass die finanziellen Interessen der Union im Zusammenhang mit ihrer Makrofinanzhilfe wirksam geschützt werden, sollte Moldau geeignete Maßnahmen ergreifen, um Betrug, Korruption und andere Unregelmäßigkeiten im Zusammenhang mit dieser Hilfe zu verhindern bzw. dagegen vorzugehen. Darüber hinaus sollte vorgesehen werden, dass die Kommission Kontrollen und der Rechnungshof Prüfungen durchführen und die Europäische Staatsanwaltschaft ihre Zuständigkeiten ausübt.

(20)

Die Freigabe der Makrofinanzhilfe der Union lässt die Befugnisse des Europäischen Parlaments und des Rates als Haushaltsbehörde unberührt.

(21)

Die Höhe der als Zuschüsse gewährten Makrofinanzhilfe der Union und die Höhe der für die als Darlehen gewährte Makrofinanzhilfe erforderlichen Beträge sollten den dafür im mehrjährigen Finanzrahmen eingestellten Haushaltsmitteln entsprechen.

(22)

Die Makrofinanzhilfe der Union sollte von der Kommission verwaltet werden. Um sicherzustellen, dass das Europäische Parlament und der Rat in der Lage sind, die Durchführung dieses Beschlusses zu verfolgen, sollte die Kommission sie regelmäßig über die Entwicklungen in Bezug auf diese Hilfe informieren und ihnen die einschlägigen Dokumente zur Verfügung stellen.

(23)

Zur Gewährleistung einheitlicher Bedingungen für die Durchführung dieses Beschlusses sollten der Kommission Durchführungsbefugnisse übertragen werden. Diese Befugnisse sollten im Einklang mit der Verordnung (EU) Nr. 182/2011 des Europäischen Parlaments und des Rates (5) ausgeübt werden.

(24)

Die Makrofinanzhilfe der Union sollte an wirtschaftspolitische Auflagen geknüpft sein, die in einer Grundsatzvereinbarung festzulegen sind. Im Interesse einheitlicher Durchführungsbedingungen und aus Gründen der Effizienz sollte die Kommission die Befugnis erhalten, diese Bedingungen unter Aufsicht des in der Verordnung (EU) Nr. 182/2011 vorgesehenen Ausschusses aus Vertretern der Mitgliedstaaten mit den moldauischen Behörden auszuhandeln. Das Beratungsverfahren nach jener Verordnung sollte grundsätzlich in allen Fällen, die in jener Verordnung nicht genannt werden, angewandt werden. Da Hilfen von mehr als 90 Mio. EUR möglicherweise bedeutende Auswirkungen haben, sollte bei Transaktionen oberhalb dieser Grenze das Prüfverfahren gemäß der Verordnung (EU) Nr. 182/2011 angewandt werden. In Anbetracht des Umfangs der Makrofinanzhilfe der Union für Moldau sollte bei der Verabschiedung der Grundsatzvereinbarung und bei jeglicher Verringerung, Aussetzung oder Einstellung dieser Hilfe das Prüfverfahren angewandt werden —

HABEN FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN:

Artikel 1

(1)   Die Union stellt Moldau eine Makrofinanzhilfe (im Folgenden „Makrofinanzhilfe der Union“) in Höhe von höchstens 150 Mio. EUR um Moldau bei der wirtschaftlichen Stabilisierung sowie die Durchführung eines umfassenden Reformprogramms zu unterstützen. Von diesem Höchstbetrag werden bis zu 120 Mio. EUR in Form von Darlehen und bis zu 30 Mio. EUR in Form von Zuschüssen gewährt. Die Freigabe der Makrofinanzhilfe der Union erfolgt vorbehaltlich der Billigung des Haushaltsplans der Union für das betreffende Jahr durch das Europäische Parlament und den Rat. Mit der Finanzhilfe wird ein Beitrag zur Deckung des im IWF-Programm festgestellten Zahlungsbilanzbedarfs Moldaus geleistet.

(2)   Um die Darlehenskomponente der Makrofinanzhilfe der Union zu finanzieren, wird die Kommission ermächtigt, im Namen der Union die erforderlichen Mittel auf den Kapitalmärkten oder bei Finanzinstituten aufzunehmen und an Moldau weiterzuleihen. Die Laufzeit der Darlehen beträgt im Durchschnitt höchstens 15 Jahre.

(3)   Die Freigabe der Makrofinanzhilfe der Union erfolgt durch die Kommission im Einklang mit den zwischen dem IWF und Moldau getroffenen Übereinkünften und Absprachen und mit den wichtigsten Grundsätzen und Zielen der Wirtschaftsreformen, die in dem im Rahmen der ENP vereinbarten Assoziierungsabkommen, einschließlich der vertieften und umfassenden Freihandelszone, festgelegt sind.

Die Kommission informiert das Europäische Parlament und den Rat regelmäßig über die Entwicklungen bezüglich der Makrofinanzhilfe der Union, einschließlich über deren Auszahlung, und stellt diesen Organen die einschlägigen Dokumente rechtzeitig zur Verfügung.

(4)   Die Makrofinanzhilfe der Union wird für die Dauer von zweieinhalb Jahren ab dem ersten Tag nach Inkrafttreten der in Artikel 3 Absatz 1 genannten Grundsatzvereinbarung bereitgestellt.

(5)   Sollte der Finanzierungsbedarf Moldaus im Zeitraum der Auszahlung der Makrofinanzhilfe der Union gegenüber den ursprünglichen Prognosen erheblich sinken, wird die Kommission die Hilfe nach dem in Artikel 7 Absatz 2 genannten Prüfverfahren kürzen oder ihre Auszahlung aussetzen oder einstellen.

Artikel 2

(1)   Eine Vorbedingung für die Gewährung der Makrofinanzhilfe der Union besteht darin, dass Moldau sich wirksame demokratische Mechanismen, einschließlich eines parlamentarischen Mehrparteiensystems, und das Rechtsstaatsprinzip zu eigen macht und die Achtung der Menschenrechte garantiert.

(2)   Die Kommission und der EAD überprüfen die Erfüllung der Vorbedingung gemäß Absatz 1 während der gesamten Laufzeit der Makrofinanzhilfe der Union.

(3)   Die Absätze 1 und 2 dieses Artikels werden gemäß dem Beschluss 2010/427/EU des Rates (6) angewendet.

Artikel 3

(1)   Die Kommission vereinbart gemäß dem in Artikel 7 Absatz 2 genannten Prüfverfahren mit den moldauischen Behörden klar definierte, auf Strukturreformen und solide öffentliche Finanzen abstellende wirtschaftspolitische und finanzielle Auflagen, an die die Makrofinanzhilfe der Union geknüpft wird. Diese wirtschaftspolitischen und finanziellen Auflagen werden in einer Grundsatzvereinbarung festgelegt, die auch einen Zeitrahmen für die Erfüllung der Auflagen enthält. Die wirtschaftspolitischen und finanziellen Auflagen müssen mit den in Artikel 1 Absatz 3 genannten Übereinkünften und Absprachen, einschließlich mit den von Moldau mit Unterstützung des IWF durchgeführten makroökonomischen Anpassungs- und Strukturreformprogrammen, in Einklang stehen.

(2)   Mit den Auflagen nach Absatz 1 wird insbesondere bezweckt, die Effizienz, Transparenz und Rechenschaftspflicht der öffentlichen Finanzverwaltungssysteme in Moldau, auch im Hinblick auf die Verwendung der Makrofinanzhilfe der Union, zu stärken. Bei der Gestaltung der politischen Maßnahmen werden auch die Fortschritte bei der gegenseitigen Marktöffnung, der Entwicklung eines auf Regeln beruhenden und fairen Handels sowie in Bezug auf weitereaußenpolitische Prioritäten der Union gebührend berücksichtigt. Die Kommission überprüft regelmäßig die Fortschritte bei der Verwirklichung dieser Ziele.

(3)   Die finanziellen Bedingungen der Makrofinanzhilfe der Union werden in einer zwischen der Kommission und Moldau zu schließenden Darlehensvereinbarung und einer Zuschussvereinbarung im Einzelnen festgelegt.

(4)   Die Kommission überprüft in regelmäßigen Abständen, ob die in Artikel 4 Absatz 3 genannten Auflagen weiter erfüllt sind, darunter auch, ob die Wirtschaftspolitik Moldaus mit den Zielen der Makrofinanzhilfe der Union übereinstimmt. Für die Zwecke dieser Überprüfung stimmt sich die Kommission eng mit dem IWF und der Weltbank und, soweit erforderlich, mit dem Europäischen Parlament und mit dem Rat ab.

Artikel 4

(1)   Vorbehaltlich der in Absatz 3 festgelegten Auflagen wird die Makrofinanzhilfe der Union von der Kommission in drei Tranchen zur Verfügung gestellt, die sich jeweils aus einer Darlehens- und einer Zuschusskomponente zusammensetzen. Die Höhe der Tranchen wird in der Grundsatzvereinbarung festgelegt.

(2)   Für die im Rahmen der Makrofinanzhilfe der Union gewährten Darlehen werden erforderlichenfalls Beträge nach Maßgabe der Verordnung (EU) 2021/947 zurückgestellt.

(3)   Die Kommission beschließt die Freigabe der Tranchen unter dem Vorbehalt, dass sämtliche der folgenden Auflagen erfüllt sind:

a)

die in Artikel 2 Absatz 1 genannte Vorbedingung;

b)

kontinuierliche zufriedenstellende Erfolge bei der Durchführung eines politischen Programms, das entschlossene Anpassungs- und Strukturreformmaßnahmen vorsieht und durch einen nicht der Vorsorge dienenden Kreditmechanismus des IWF unterstützt wird;

c)

eine zufriedenstellende Erfüllung der in der Grundsatzvereinbarung festgelegten wirtschaftspolitischen und finanziellen Auflagen.

(4)   Die Freigabe der zweiten Tranche erfolgt grundsätzlich frühestens drei Monate nach Freigabe der ersten Tranche. Die Freigabe der dritten Tranche erfolgt grundsätzlich frühestens drei Monate nach Freigabe der zweiten Tranche.

(5)   Werden die in Absatz 3 genannten Auflagen nicht erfüllt, so wird die Auszahlung der Makrofinanzhilfe der Union von der Kommission zeitweise ausgesetzt oder eingestellt. In solchen Fällen teilt die Kommission dem Europäischen Parlament und dem Rat die Gründe für die Aussetzung oder Einstellung mit.

(6)   Die Makrofinanzhilfe der Union wird an die Nationalbank Moldaus ausgezahlt. Vorbehaltlich der in der Grundsatzvereinbarung festgelegten vereinbarten Bedingungen, einschließlich einer Bestätigung des verbleibenden Haushaltsbedarfs, können die Gelder der Union an das moldauische Finanzministerium als Endbegünstigten überwiesen werden.

Artikel 5

(1)   Die Anleihe- und Darlehenstransaktionen im Zusammenhang mit der Darlehenskomponente der Makrofinanzhilfe der Union werden in Euro mit gleicher Wertstellung abgewickelt und dürfen für die Union weder eine Fristenänderungen mit sich bringen und die Union auch nicht einem Wechselkurs- oder Zinsrisiko oder sonstigen kommerziellen Risiken aussetzen.

(2)   Wenn die Umstände es gestatten und Moldau darum ersucht, kann die Kommission die notwendigen Schritte unternehmen, um sicherzustellen, dass eine Klausel über vorzeitige Rückzahlung in die allgemeinen Darlehensbedingungen und eine entsprechende Klausel in die Bedingungen der Anleihetransaktionen aufgenommen wird.

(3)   Wenn die Umstände eine Verbesserung des Darlehenszinssatzes gestatten und Moldau darum ersucht, kann die Kommission beschließen, ihre ursprünglichen Anleihen ganz oder teilweise zu refinanzieren, oder die entsprechenden finanziellen Bedingungen neu festsetzen. Refinanzierungen und Neufestsetzungen erfolgen nach Maßgabe der Absätze 1 und 4 und dürfen weder zur Verlängerung der Laufzeit der betreffenden Anleihen noch zur Erhöhung des zum Zeitpunkt der Refinanzierung bzw. Neufestsetzung ausstehenden Kapitalbetrags führen.

(4)   Alle Kosten, die der Union durch die im vorliegenden Beschluss vorgesehenen Anleihe- und Darlehenstransaktionen entstehen, gehen zulasten Moldaus.

(5)   Die Kommission unterrichtet das Europäische Parlament und den Rat über die Entwicklungen in Bezug auf die in den Absätzen 2 und 3 genannten Transaktionen.

Artikel 6

(1)   Die Makrofinanzhilfe der Union wird im Einklang mit der Verordnung (EU, Euratom) 2018/1046 des Europäischen Parlaments und des Rates (7) durchgeführt.

(2)   Die Makrofinanzhilfe der Union wird im Wege der direkten Mittelverwaltung durchgeführt.

(3)   Die Darlehensvereinbarung und die Zuschussvereinbarung, die mit den moldauischen Behörden zu schließen sind, enthalten sämtliche der folgenden Bestimmungen,

a)

die sicherstellen, dass Moldau die ordnungsgemäße Verwendung der aus dem Haushalt der Union bereitgestellten Mittel regelmäßig überprüft, geeignete Maßnahmen ergreift, um Unregelmäßigkeiten und Betrug zu verhindern, und erforderlichenfalls rechtliche Schritte einleitet, um aufgrund dieses Beschlusses bereitgestellte Mittel, die zweckentfremdet wurden, wieder einzuziehen;

b)

die den Schutz der finanziellen Interessen der Union sicherstellen, indem sie insbesondere gezielte Maßnahmen zur Verhinderung und Bekämpfung von Betrug, Korruption und anderen Unregelmäßigkeiten, die die Makrofinanzhilfe der Union beeinträchtigen, im Einklang mit den Verordnungen des Rates (EG, Euratom) Nr. 2988/95 (8) und (Euratom, EG) Nr. 2185/96 (9), der Verordnung (EU, Euratom) Nr. 883/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates (10) und im Falle der an der Verstärkten Zusammenarbeit mit der Europäischen Staatsanwaltschaft teilnehmenden Mitgliedstaaten auch im Einklang mit der Verordnung (EU) 2017/1939 (11) vorschreiben;

c)

mit denen das Europäische Amt für Betrugsbekämpfung (OLAF) ausdrücklich ermächtigt wird, Untersuchungen durchzuführen, einschließlich Kontrollen vor Ort und Inspektionen einschließlich digitaler forensischer Maßnahmen und Befragungen;

d)

mit denen die Kommission und ihre Vertreter ausdrücklich ermächtigt werden, Kontrollen — einschließlich Kontrollen und Überprüfungen vor Ort — durchzuführen;

e)

mit denen die Kommission und der Rechnungshof ausdrücklich ermächtigt werden, während und nach dem Zeitraum, in dem die Makrofinanzhilfe der Union bereitgestellt wird, Rechnungsprüfungen durchzuführen, darunter Dokumentenprüfungen und Rechnungsprüfungen vor Ort, wie etwa operative Bewertungen;

f)

die sicherstellen, dass die Union Anspruch auf vorzeitige Rückzahlung des Darlehens oder auf vollständige Rückzahlung des Zuschusses hat, wenn sich Moldau im Zusammenhang mit der Verwaltung der Makrofinanzhilfe der Union nachweislich des Betrugs, der Korruption oder einer sonstigen rechtswidrigen Handlung zum Nachteil der finanziellen Interessen der Union schuldig gemacht hat;

g)

die garantieren, dass alle Kosten, die der Union im Zusammenhang mit den im vorliegenden Beschluss vorgesehenen Anleihe- und Darlehenstransaktionen entstehen, von Moldau getragen werden.

(4)   Vor der Durchführung der Makrofinanzhilfe der Union prüft die Kommission mittels einer operativen Bewertung, wie solide die für die Finanzhilfe relevanten Finanzregelungen, Verwaltungsverfahren sowie Mechanismen der internen und externen Kontrolle Moldaus sind.

Artikel 7

(1)   Die Kommission wird von einem Ausschuss unterstützt. Dieser Ausschuss ist ein Ausschuss im Sinne der Verordnung (EU) Nr. 182/2011.

(2)   Wird auf diesen Absatz Bezug genommen, so gilt Artikel 5 der Verordnung (EU) Nr. 182/2011.

Artikel 8

(1)   Die Kommission unterbreitet dem Europäischen Parlament und dem Rat alljährlich bis 30. Juni einen Bericht über die Durchführung dieses Beschlusses im Vorjahr mit einer Bewertung der Durchführung. Darin

a)

prüft sie Fortschritte, die bei der Durchführung der Makrofinanzhilfe der Union erzielt worden sind;

b)

bewertet sie die Wirtschaftslage und -aussichten Moldaus sowie die Fortschritte, die bei der Durchführung der in Artikel 3 Absatz 1 genannten politischen Maßnahmen erzielt worden sind;

c)

erläutert sie den Zusammenhang zwischen den in der Grundsatzvereinbarung festgelegten wirtschaftspolitischen Auflagen, der aktuellen Wirtschafts- und Finanzlage Moldaus und den Beschlüssen der Kommission über die Auszahlung der einzelnen Tranchen der Makrofinanzhilfe der Union.

(2)   Spätestens zwei Jahre nach Ablauf des in Artikel 1 Absatz 4 genannten Bereitstellungszeitraums legt die Kommission dem Europäischen Parlament und dem Rat einen Ex-post-Bewertungsbericht vor, in dem sie die Ergebnisse und die Effizienz der abgeschlossenen Makrofinanzhilfe der Union bewertet und beurteilt, inwieweit diese zur Verwirklichung der angestrebten Ziele beigetragen hat.

Artikel 9

Dieser Beschluss tritt am dritten Tag nach seiner Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Geschehen zu Straßburg am 6. April 2022.

Im Namen des Europäischen Parlaments

Die Präsidentin

R. METSOLA

Im Namen des Rates

Der Präsident

C. BEAUNE


(1)  Standpunkt des Europäischen Parlaments vom 24. März 2022 (noch nicht im Amtsblatt veröffentlicht) und Beschluss des Rates vom 4. April 2022.

(2)  ABl. L 260 vom 30.8.2014, S. 4.

(3)  Beschluss (EU) 2020/701 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. Mai 2020 über die Bereitstellung einer Makrofinanzhilfe für Erweiterungs- und Nachbarschaftspartner vor dem Hintergrund der COVID-19-Pandemie (ABl. L 165 vom 27.5.2020, S. 31).

(4)  Verordnung (EU) 2021/947 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 9. Juni 2021 zur Schaffung des Instruments für Nachbarschaft, Entwicklungszusammenarbeit und internationale Zusammenarbeit — Europa in der Welt, zur Änderung und Aufhebung des Beschlusses Nr. 466/2014/EU des Europäischen Parlaments und des Rates und zur Aufhebung der Verordnung (EU) 2017/1601 des Europäischen Parlaments und des Rates und der Verordnung (EG, Euratom) Nr. 480/2009 des Rates (ABl. L 209 vom 14.6.2021, S. 1).

(5)  Verordnung (EU) Nr. 182/2011 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Februar 2011 zur Festlegung der allgemeinen Regeln und Grundsätze, nach denen die Mitgliedstaaten die Wahrnehmung der Durchführungsbefugnisse durch die Kommission kontrollieren (ABl. L 55 vom 28.2.2011, S. 13).

(6)  Beschluss 2010/427/EU des Rates vom 26. Juli 2010 über die Organisation und die Arbeitsweise des Europäischen Auswärtigen Dienstes (ABl. L 201 vom 3.8.2010, S. 30).

(7)  Verordnung (EU, Euratom) 2018/1046 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 18. Juli 2018 über die Haushaltsordnung für den Gesamthaushaltsplan der Union, zur Änderung der Verordnungen (EU) Nr. 1296/2013, (EU) Nr. 1301/2013, (EU) Nr. 1303/2013, (EU) Nr. 1304/2013, (EU) Nr. 1309/2013, (EU) Nr. 1316/2013, (EU) Nr. 223/2014, (EU) Nr. 283/2014 und des Beschlusses Nr. 541/2014/EU sowie zur Aufhebung der Verordnung (EU, Euratom) Nr. 966/2012 (ABl. L 193 vom 30.7.2018, S. 1).

(8)  Verordnung (EG, Euratom) Nr. 2988/95 des Rates vom 18. Dezember 1995 über den Schutz der finanziellen Interessen der Europäischen Gemeinschaften (ABl. L 312 vom 23.12.1995, S. 1).

(9)  Verordnung (Euratom, EG) Nr. 2185/96 des Rates vom 11. November 1996 betreffend die Kontrollen und Überprüfungen vor Ort durch die Kommission zum Schutz der finanziellen Interessen der Europäischen Gemeinschaften vor Betrug und anderen Unregelmäßigkeiten (ABl. L 292 vom 15.11.1996, S. 2).

(10)  Verordnung (EU, Euratom) Nr. 883/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. September 2013 über die Untersuchungen des Europäischen Amtes für Betrugsbekämpfung (OLAF) und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 1073/1999 des Europäischen Parlaments und des Rates und der Verordnung (Euratom) Nr. 1074/1999 des Rates (ABl. L 248 vom 18.9.2013, S. 1).

(11)  Verordnung (EU) 2017/1939 des Rates vom 12. Oktober 2017 zur Durchführung einer Verstärkten Zusammenarbeit zur Errichtung der Europäischen Staatsanwaltschaft (EUStA) (ABl. L 283 vom 31.10.2017, S. 1).


II Rechtsakte ohne Gesetzescharakter

INTERNATIONALE ÜBEREINKÜNFTE

8.4.2022   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 109/13


Mitteilung über das Inkrafttreten des Abkommens zwischen der Europäischen Union und Barbados zur Änderung des Abkommens zwischen der Europäischen Gemeinschaft und Barbados über die Befreiung von der Visumpflicht für Kurzaufenthalte

Das Abkommen zwischen der Europäischen Union und Barbados zur Änderung des Abkommens zwischen der Europäischen Gemeinschaft und Barbados über die Befreiung von der Visumpflicht für Kurzaufenthalte tritt am 1. September 2022 in Kraft, da das Verfahren nach Artikel 2 des Abkommens am 29. März 2022 abgeschlossen wurde.


VERORDNUNGEN

8.4.2022   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 109/14


DELEGIERTE VERORDNUNG (EU) 2022/564 DER KOMMISSION

vom 19. November 2021

zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 347/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates in Bezug auf die Unionsliste der Vorhaben von gemeinsamem Interesse

DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EU) Nr. 347/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. April 2013 zu Leitlinien für die transeuropäische Energieinfrastruktur und zur Aufhebung der Entscheidung Nr. 1364/2006/EG und zur Änderung der Verordnungen (EG) Nr. 713/2009, (EG) Nr. 714/2009 und (EG) Nr. 715/2009 (1), insbesondere auf Artikel 3 Absatz 4,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Die Verordnung (EU) Nr. 347/2013 bildet einen Rahmen für die Ermittlung, Planung und Umsetzung von Vorhaben von gemeinsamem Interesse (PCI), die für die Realisierung der neun vorrangigen strategischen geografischen Energieinfrastrukturkorridore in den Bereichen Strom, Gas und Erdöl und der drei unionsweiten vorrangigen thematischen Gebiete für die Energieinfrastruktur (intelligente Netze, Stromautobahnen und Kohlendioxidnetze) erforderlich sind.

(2)

Die PCI-Liste wird alle zwei Jahre erstellt. Die aktuelle Liste wurde 2019 erstellt und trat 2020 in Kraft. Daher ist es erforderlich, sie zu ersetzen.

(3)

Die regionalen Gruppen haben die für die Aufnahme in die Unionsliste vorgeschlagenen Vorhaben gemäß Artikel 3 der Verordnung (EU) Nr. 347/2013 geprüft und bestätigt, dass sie die Kriterien des Artikels 4 der genannten Verordnung erfüllen.

(4)

Die Entwürfe der regionalen Listen von PCI wurden von den regionalen Gruppen auf Fachsitzungen vereinbart. Die regionale Gruppe für Erdöl hat vereinbart, im Hinblick auf die Klimaziele der Union und das Ziel der CO2-Neutralität keinen Entwurf einer Liste von Vorhaben im Bereich Erdöl vorzulegen, die in die Unionsliste der Vorhaben von gemeinsamem Interesse aufgenommen werden sollen. Nachdem die Agentur für die Zusammenarbeit der Energieregulierungsbehörden (ACER) am 27. Oktober hinsichtlich der einheitlichen Anwendung der Bewertungskriterien und der Kosten-Nutzen-Analyse in den einzelnen Regionen Stellungnahmen abgegeben hatte, haben die Entscheidungsgremien der regionalen Gruppen die regionalen Listen am 9. November verabschiedet. Gemäß Artikel 3 Absatz 3 Buchstabe a der Verordnung (EU) Nr. 347/2013 haben die Mitgliedstaaten, deren Hoheitsgebiet die Vorhaben betreffen, alle vorgeschlagenen Vorhaben vor der Verabschiedung der regionalen Listen genehmigt.

(5)

Zudem wurden Vertreterorganisationen der relevanten Interessenträger, darunter Erzeuger, Verteilernetzbetreiber, Lieferanten sowie Verbraucher- und Umweltschutzorganisationen, zu den für die Unionsliste vorgeschlagenen Vorhaben konsultiert.

(6)

Die PCI sollten für jede vorrangige strategische transeuropäische Energieinfrastruktur in der in Anhang I der Verordnung (EU) Nr. 347/2013 genannten Reihenfolge aufgeführt werden.

(7)

Die PCI sollten entweder als eigenständige PCI oder, wenn sie miteinander in Zusammenhang stehen oder sich (möglicherweise) in einer Konkurrenzsituation befinden, als Teile eines PCI-Clusters aufgeführt werden.

(8)

Die Unionsliste umfasst Vorhaben, die sich in unterschiedlichen Entwicklungsstadien befinden, etwa vor oder während der Durchführbarkeitsstudie, in der Genehmigungsphase oder im Bau. Bei PCI in einer frühen Entwicklungsphase kann es erforderlich sein, die technische und wirtschaftliche Tragfähigkeit und die Einhaltung des Unionsrechts, einschließlich der Umweltvorschriften, in Studien nachzuweisen. In diesem Zusammenhang sollten mögliche negative Umweltauswirkungen angemessen ermittelt, abgeschätzt und vermieden oder gemindert werden.

(9)

Die Aufnahme von Projekten in die Unionsliste greift dem Ergebnis der relevanten Umweltverträglichkeitsprüfungen und Genehmigungsverfahren nicht vor.

(10)

Die Verordnung (EU) Nr. 347/2013 sollte daher entsprechend geändert werden —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Anhang VII der Verordnung (EU) Nr. 347/2013 wird gemäß dem Anhang der vorliegenden Verordnung geändert.

Artikel 2

Diese Verordnung tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 19. November 2021

Für die Kommission

Die Präsidentin

Ursula VON DER LEYEN


(1)  ABl. L 115 vom 25.4.2013, S. 39.


ANHANG

Anhang VII der Verordnung (EU) Nr. 347/2013 erhält folgende Fassung:

„ANHANG VII

UNIONSLISTE DER VORHABEN VON GEMEINSAMEM INTERESSE (‚UNIONSLISTE‘)

gemäß Artikel 3 Absatz 4

A.   Bei der Erstellung der Unionsliste zugrunde gelegte Prinzipien

1.   Cluster von Vorhaben von gemeinsamem Interesse

Einige PCI wurden in einem Cluster zusammengefasst, da sie miteinander in Zusammenhang stehen oder sich (möglicherweise) in einer Konkurrenzsituation befinden. Es wird zwischen folgenden Arten von PCI-Clustern unterschieden:

a)

Ein Cluster zusammenhängender PCI ist definiert als ‚Cluster X, das die folgenden PCI umfasst‘. Ein solches Cluster wurde gebildet, um alle PCI zu erfassen, die erforderlich sind, um denselben Engpass grenzübergreifend zu beheben, und die zu Synergien führen, wenn sie gemeinsam durchgeführt werden. In diesem Fall müssen alle PCI durchgeführt werden, um einen EU-weiten Nutzen zu generieren;

b)

ein Cluster von PCI in einer möglichen Konkurrenzsituation ist definiert als ‚Cluster X, das eines oder mehrere der folgenden PCI umfasst‘. Ein solches Cluster spiegelt eine gewisse Unsicherheit in Bezug auf den Umfang des grenzübergreifenden Engpasses wider. In diesem Fall müssen nicht alle PCI des Clusters durchgeführt werden. Es bleibt dem Markt überlassen, ob eines, mehrere oder alle PCI durchgeführt werden, vorbehaltlich der erforderlichen Planungs- und Durchführungsgenehmigungen und der Genehmigungen aufgrund von Rechtsvorschriften. Die Notwendigkeit der Durchführung der PCI wird im Rahmen eines späteren PCI-Ermittlungsverfahrens überprüft, unter anderem im Hinblick auf den Kapazitätsbedarf; und

c)

ein Cluster von PCI in einer Konkurrenzsituation ist definiert als ‚Cluster X, das eines der folgenden PCI umfasst‘. Ein solches Cluster betrifft denselben Engpass. Allerdings ist hier der Umfang des Engpasses eindeutiger als bei einem Cluster von PCI in einer möglichen Konkurrenzsituation, sodass nur ein PCI durchgeführt werden muss. Die Entscheidung, welches PCI durchgeführt wird, bleibt — vorbehaltlich der erforderlichen Planungs- und Durchführungsgenehmigungen und der Genehmigungen aufgrund von Rechtsvorschriften — dem Markt überlassen. Gegebenenfalls wird die Notwendigkeit von PCI im Rahmen eines späteren PCI-Ermittlungsverfahrens überprüft.

Für alle PCI gelten die gleichen, in der Verordnung (EU) Nr. 347/2013 festgelegten Rechte und Pflichten.

2.   Behandlung von Umspannwerken und Kompressorstationen

Umspannwerke und Umrichterstationen für HGÜ-Kurzkupplungen (Strom) sowie Kompressorstationen (Gas) werden als Teil von PCI betrachtet, wenn sie geografisch auf Übertragungs- bzw. Fernleitungen liegen. Umspannwerke, Umrichterstationen für HGÜ-Kurzkupplungen und Kompressorstationen werden als eigenständige PCI betrachtet und einzeln in der Unionsliste aufgeführt, wenn sie geografisch nicht auf einer Übertragungs- bzw. Fernleitung liegen. Für sie gelten die in der Verordnung (EU) Nr. 347/2013 festgelegten Rechte und Pflichten.

3.   Vorhaben, die nicht mehr als PCI betrachtet werden, und Vorhaben, die Bestandteil anderer PCI geworden sind

a)

Mehrere Vorhaben, die in den Unionslisten der Delegierten Verordnung (EU) Nr. 1391/2013, der Delegierten Verordnung (EU) 2016/89, der Delegierten Verordnung (EU) 2018/540 und der Delegierten Verordnung (EU) 2020/389 aufgeführt sind, werden aus einem oder mehreren der nachstehenden Gründe nicht mehr als PCI angesehen:

Die Infrastruktur ist bereits in Betrieb oder wird bis März 2022 in Betrieb genommen werden, sodass die Bestimmungen der Verordnung (EU) Nr. 347/2013 keine Anwendung finden würden;

das Vorhaben erfüllt den neuen Daten zufolge nicht die allgemeinen Kriterien;

ein Träger hat das Vorhaben im Rahmen des Auswahlverfahrens für diese Unionsliste nicht erneut eingereicht;

ein Mitgliedstaat, dessen Hoheitsgebiet das Vorhaben betrifft, hat keine Genehmigung erteilt oder

das Vorhaben wurde im Rahmen des Auswahlverfahrens niedriger eingestuft als andere eingereichte Vorhaben.

Solche Vorhaben (mit Ausnahme von Infrastrukturen, die bereits in Betrieb sind oder bis März 2022 in Betrieb genommen werden sollen) können für die Aufnahme in die nächste Unionsliste in Betracht gezogen werden, wenn die Gründe für die Nichtaufnahme in die derzeitige Unionsliste nicht mehr gegeben sind.

Solche Vorhaben sind keine PCI, werden aber aus Gründen der Transparenz und Klarheit in Anhang VII Teil C als ‚nicht mehr als PCI betrachtete Vorhaben‘ mit der ursprünglichen PCI-Nummer aufgeführt.

b)

Darüber hinaus wurden einige Vorhaben, die in den Unionslisten der Delegierten Verordnung (EU) Nr. 1391/2013 und der Delegierten Verordnung (EU) 2016/89 aufgeführt sind, im Verlauf ihrer Umsetzung Bestandteil anderer PCI(-Cluster).

Solche Vorhaben werden nicht mehr als unabhängige PCI angesehen, werden aber aus Gründen der Transparenz und Klarheit mit ihrer ursprünglichen PCI-Nummer in Anhang VII Teil C als ‚Vorhaben, die fester Bestandteil anderer PCI geworden sind‘ aufgeführt.

B.   UNIONSLISTE DER VORHABEN VON GEMEINSAMEM INTERESSE

1.   Vorrangiger Korridor ‚Offshore-Netz in den nördlichen Meeren‘ (NSOG)

Nr.

Definition

1.6

Verbindungsleitung Frankreich — Irland zwischen La Martyre (FR) und Great Island oder Knockraha (IE) [derzeit bekannt als ‚Celtic Interconnector‘]

1.19

Eines oder mehrere Windkraft-Drehkreuze in der Nordsee mit Verbindungsleitungen zu Nordsee-Anrainerländern (Dänemark, Deutschland, Niederlande) [derzeit bekannt als ‚North Sea Wind Power Hub‘]

1.21

Grüner-Wasserstoff-Hub mit Druckluftspeicherung (DK)

2.   Vorrangiger Korridor ‚Nord-Süd-Stromverbindungsleitungen in Westeuropa‘ (‚NSI West Electricity‘)

Nr.

Definition

2.4

Verbindungsleitung zwischen Codrongianos (IT), Lucciana (Korsika, FR) und Suvereto (IT) [derzeit bekannt als ‚SACOI 3‘]

2.7

Verbindungsleitung zwischen Aquitanien (FR) und dem Baskenland (ES) [derzeit bekannt als ‚Biscay Gulf‘]

2.9

Inländische Verbindungsleitung zwischen Osterath und Philippsburg (DE) zur Erhöhung der Kapazität an der westlichen Grenze [derzeit bekannt als ‚Ultranet‘]

2.10

Inländische Verbindungsleitung zwischen Brunsbüttel/Wilster und Grοßgartach/Bergrheinfeld-West (DE) zur Erhöhung der Kapazität an der nördlichen und südlichen Grenze [derzeit bekannt als ‚Suedlink‘]

2.14

Verbindungsleitung zwischen Thusis/Sils (CH) und Verderio Inferiore (IT) [derzeit bekannt als ‚Greenconnector‘]

2.16

Cluster für Verbindungsleitungen in Portugal, das folgende PCI umfasst:

2.16.1

Inländische Verbindungsleitung zwischen Pedralva und Sobrado (PT) (zuvor Pedralva und Alfena (PT))

2.16.3

Inländische Verbindungsleitung zwischen Vieira do Minho, Ribeira de Pena und Feira (PT) (zuvor Frades B, Ribeira de Pena und Feira (PT))

2.17

Verbindungsleitung Portugal — Spanien zwischen Beariz — Fontefría (ES), Fontefría (ES) — Ponte de Lima (PT) (zuvor Vila Fria/Viana do Castelo) und Ponte de Lima — Vila Nova de Famalicão (PT) (zuvor Vila do Conde) (PT), einschließlich Umspannwerken in Beariz (ES), Fontefría (ES) und Ponte de Lima (PT)

2.18

Erhöhung der Pumpspeicherkapazität im Kaunertal, Tirol (AT)

2.23

Inländische Verbindungsleitungen an der Nordgrenze Belgiens zwischen Zandvliet und Lillo-Liefkenshoek (BE) und zwischen Liefkenshoek und Mercator, einschließlich eines Umspannwerks in Lillo (BE) [derzeit bekannt als ‚BRABO II + III‘]

2.27

2.27.1

Verbindungsleitung zwischen Aragón (ES) und den Atlantischen Pyrenäen (FR) [derzeit bekannt als ‚Pyrenean crossing 2‘]

2.27.2

Verbindungsleitung zwischen Navarra (ES) und Landes (FR) [derzeit bekannt als ‚Pyrenean crossing 1‘]

2.28

2.28.2

Pumpspeicherkraftwerk Navaleo (ES)

2.28.5

Reinigungsanlage — Pumpspeicherkraftwerk Velilla del Río Carrión (ES)

2.29

Wasserkraftwerk Silvermines (IE)

2.30

Pumpspeicherkraftwerk Riedl (DE)

2.31

Cluster für Verbindungsleitungen in Deutschland, das folgende PCI umfasst:

2.31.1

Inländische Verbindungsleitung zwischen Emden-Ost und Osterath zur Erhöhung der Kapazität von Norddeutschland ins Rheinland

2.31.2

Inländische Verbindungsleitungen zwischen Heide/West und Polsum zur Erhöhung der Kapazität von Norddeutschland ins Ruhrgebiet

2.31.3

Inländische Verbindungsleitungen zwischen Wilhelmshaven und Uentrop zur Erhöhung der Kapazität von Norddeutschland ins Ruhrgebiet

2.32

Verbindungsleitung zwischen Lonny (FR) und Gramme (BE)

2.33

Verbindungsleitung zwischen Sizilien (IT) und dem Knotenpunkt Tunesien (TU) [derzeit bekannt als ‚ELMED‘] (Nr. 3.27 der vierten PCI-Liste)

3.   Vorrangiger Korridor ‚Nord-Süd-Stromverbindungsleitungen in Mittelosteuropa und Südeuropa‘ (‚NSI East Electricity‘)

Nr.

Definition

3.1

Cluster Österreich — Deutschland, das folgende PCI umfasst:

3.1.1

Verbindungsleitung zwischen St. Peter (AT) und dem Raum Isar (DE)

3.1.2

Inländische Verbindungsleitung zwischen St. Peter und den Tauern (AT)

3.1.4

Inländische Verbindungsleitung zwischen Westtirol und Zell-Ziller (AT)

3.10

Cluster Israel — Zypern — Griechenland [derzeit bekannt als ‚EUROASIA Interconnector‘], das folgende PCI umfasst:

3.10.1

Verbindungsleitung zwischen Hadera (IL) und Kofinou (CY)

3.10.2

Verbindungsleitung zwischen Kofinou (CY) und Korakia, Kreta (EL)

3.11

Cluster für Verbindungsleitungen in Tschechien, das folgende PCI umfasst:

3.11.1

Inländische Verbindungsleitung zwischen Vernerov und Vitkov (CZ)

3.11.2

Inländische Verbindungsleitung zwischen Vitkov und Prestice (CZ)

3.11.3

Inländische Verbindungsleitung zwischen Prestice und Kocin (CZ)

3.11.4

Inländische Verbindungsleitung zwischen Kocin und Mirovka (CZ)

3.12

Inländische Verbindungsleitung in Deutschland zwischen Wolmirstedt und dem Raum Isar zur Erhöhung der inländischen Übertragungskapazität Nord-Süd [derzeit bekannt als ‚SuedOstLink‘]

3.14

Ausbau der Binnennetzinfrastruktur in Polen [Teil des Clusters, das derzeit als ‚GerPol Power Bridge‘ bekannt ist], einschließlich folgender PCI:

3.14.2

Inländische Verbindungsleitung zwischen Krajnik und Baczyna (PL)

3.14.3

Inländische Verbindungsleitung zwischen Mikułowa und Świebodzice (PL)

3.14.4

Inländische Verbindungsleitung zwischen Baczyna und Plewiska (PL)

3.22

Cluster Rumänien — Serbien [derzeit bekannt als ‚Mid Continental East Corridor‘], das folgende PCI umfasst:

3.22.1

Verbindungsleitung zwischen Resita (RO) und Pancevo (RS)

3.22.2

Inländische Verbindungsleitung zwischen Portile de Fier und Resita (RO)

3.22.3

Inländische Verbindungsleitung zwischen Resita und Timisoara/Sacalaz (RO)

3.22.4

Inländische Verbindungsleitung zwischen Arad und Timisoara/Sacalaz (RO)

 

 

3.24

Pumpspeicherkraftwerk in Amfilochia (EL)

3.28

Inländische Verbindungsleitung in Österreich zwischen Lienz und Obersielach

4.   Vorrangiger Korridor ‚Verbundplan für den baltischen Energiemarkt‘ (‚BEMIP Electricity‘)

Nr.

Definition

4.4

4.4.2

Inländische Verbindungsleitung zwischen Ekhyddan und Nybro/Hemsjö (SE)

4.5

4.5.2

Inländische Verbindungsleitung zwischen Stanisławów und Ostrołęka (PL)

4.6

Pumpspeicherkraftwerk in Estland

4.8

Integration und Synchronisierung des Stromnetzes der baltischen Staaten mit den europäischen Netzen, einschließlich folgender PCI:

4.8.1

Verbindungsleitung zwischen Tartu (EE) und Valmiera (LV)

4.8.2

Inländische Verbindungsleitung zwischen Balti und Tartu (EE)

4.8.3

Verbindungsleitung zwischen Tsirguliina (EE) und Valmiera (LV)

4.8.4

Inländische Verbindungsleitung zwischen Viru und Tsirguliina (EE)

4.8.7

Inländische Verbindungsleitung zwischen Paide und Sindi (EE)

4.8.8

Inländische Verbindungsleitung zwischen Wilna und Neris (LT)

4.8.9

Weitere infrastrukturbezogene Aspekte der Synchronisierung des Stromnetzes der baltischen Staaten mit dem kontinentaleuropäischen Netz

4.8.10

Verbindungsleitung Litauen — Polen [derzeit bekannt als ‚Harmony Link‘]

4.8.13

Neues 330-kV-Umspannwerk Mūša (LT)

4.8.14

Inländische Verbindungsleitung zwischen Bitenai und KHAE (LT)

4.8.15

Neues 330-kV-Umspannwerk in Darbėnai (LT)

4.8.16

Inländische Verbindungsleitung zwischen Darbėnai und Bitenai (LT)

4.8.18

Inländische Verbindungsleitung zwischen Dunowo und Żydowo Kierzkowo (PL)

4.8.19

Inländische Verbindungsleitung zwischen Piła Krzewina und Żydowo Kierzkowo (PL)

4.8.20

Inländische Verbindungsleitung zwischen Krajnik und Morzyczyn (PL)

4.8.21

Inländische Verbindungsleitung zwischen Morzyczyn-Dunowo-Słupsk-Żarnowiec (PL)

4.8.22

Inländische Verbindungsleitung zwischen Żarnowiec-Gdańsk/Gdańsk Przyjaźń-Gdańsk Błonia (PL)

4.8.23

Synchronkondensatoren zur Bereitstellung von Schwungmasse, zur Gewährleistung der Spannungs- und Frequenzstabilität und zur Bereitstellung von Kurzschlussleistung in Litauen, Lettland und Estland

4.10

Cluster Finnland — Schweden [derzeit bekannt als ‚Dritte Verbindungsleitung Finnland — Schweden‘], das folgende PCI umfasst:

4.10.1

Verbindungsleitung zwischen Nordfinnland und Nordschweden

4.10.2

Inländische Verbindungsleitung zwischen Keminmaa und Pyhänselkä (FI)

4.11

Verbindungsleitung zwischen Lettland und Schweden über Gotland [derzeit bekannt als ‚LaSGo Link‘]

5.   Vorrangiger Korridor ‚Nord-Süd-Gasverbindungsleitungen in Westeuropa‘ (‚NSI West Gas‘)

Nr.

Definition

5.19

Anbindung Maltas an das europäische Gasnetz — Gasfernleitung nach Italien bei Gela

6.   Vorrangiger Korridor ‚Nord-Süd-Gasverbindungsleitungen in Mittelosteuropa und Südosteuropa‘ (‚NSI East Gas‘)

Nr.

Definition

6.2

6.2.13

Entwicklung und Ausbau der Fernleitungskapazität der Verbindungsleitung Slowakei — Ungarn

6.8

Cluster von Infrastrukturentwicklungs- und -ausbauvorhaben als Voraussetzung für den Aufbau des Gas-Hubs auf dem Balkan, einschließlich der folgenden PCI:

6.8.1

Verbindungsleitung Griechenland — Bulgarien [derzeit bekannt als ‚IGB‘] zwischen Komotini (EL) und Stara Sagora (BG) sowie Gaskompressorstation in Kipi (EL)

6.8.2

Sanierung, Modernisierung und Erweiterung des bulgarischen Fernleitungsnetzes

6.8.3

Gasverbindungsleitungen Bulgarien — Serbien [derzeit bekannt als ‚IBS‘]

6.20

Cluster zur Erhöhung der Speicherkapazitäten in Südosteuropa, das eines oder mehrere der folgenden PCI umfasst:

6.20.2

Ausbau des unterirdischen Gasspeichers (UGS) Tschiren (BG)

6.20.3

Unterirdischer Gasspeicher (UGS) und Mess- und Regelstation in Süd-Kavala (EL)

Hinzu kommt eines der folgenden PCI:

6.20.4

Depomures-Speicheranlage (Rumänien)

6.20.7

Unterirdischer Gasspeicher Bilciuresti

6.24

Kapazitätserweiterung zwischen Rumänien und Ungarn (derzeit bekannt als ‚ROHU/BRUA‘) zur Ermöglichung einer bidirektionalen Kapazität von 4,4 Mrd. m3/Jahr, einschließlich neuer Ressourcen aus dem Schwarzen Meer:

6.24.4

ROHU/BRUA — zweite Phase, einschließlich:

Erweiterung der Fernleitungskapazität in Rumänien von Recas nach Horia in Richtung Ungarn auf 4,4 Mrd. m3/Jahr und Ausbau der Kompressorstationen in Podișor, Bibesti und Jupa

Leitung Schwarzmeerküste — Podișor (RO) zur Übernahme des Gases vom Schwarzen Meer

Gastransport in Gegenflussrichtung Rumänien — Ungarn: Ungarischer Abschnitt, 2. Stufe Kompressorstation Csanádpalota (HU)

6.26

6.26.1

Cluster Kroatien — Slowenien bei Rogatec, das die folgenden PCI umfasst:

Verbindungsleitung Kroatien — Slowenien (Lučko — Zabok — Rogatec)

Kompressorstation Kidričevo, 2. Ausbauphase (SI)

Ausbau der Verbindungsleitung bei Rogatec

6.27

LNG Gdansk (PL)

7.   Vorrangiger Korridor ‚Südlicher Gaskorridor‘ (SGC)

Nr.

Definition

7.3

PCI-Cluster Infrastruktur für den Transport von Gas aus neuen Gasquellen aus den Reserven des östlichen Mittelmeers, einschließlich:

7.3.1

Fernleitung von den Gasreserven im östlichen Mittelmeerraum über Zypern und Kreta zum griechischen Festland [derzeit bekannt als ‚EastMed Pipeline‘], mit einer Mess- und Regelstation in Megalopoli

Hinzu kommen davon abhängig die folgenden PCI:

7.3.3

Offshore-Erdgasfernleitung zwischen Griechenland und Italien [derzeit bekannt als ‚Poseidon Pipeline‘]

7.3.4

Ausbau der inländischen Fernleitungskapazitäten in Italien, einschließlich der inländischen Nord-Süd-Fernleitungskapazitäten [derzeit bekannt als ‚Adriatische Fernleitung‘] und der inländischen Fernleitungskapazitäten in der Region Apulien [Fernleitung Matagiola — Massafra]

7.5

Entwicklung der Gasinfrastruktur in Zypern [derzeit bekannt als ‚Zypern Gas2EU‘]

8.   Vorrangiger Korridor ‚Gasverbundplan für den Energiemarkt im Ostseeraum‘ (‚BEMIP Gas‘)

Nr.

Definition

8.2

Cluster Infrastrukturausbau im östlichen Ostseeraum, das folgende PCI umfasst:

8.2.1

Ausbau der Verbindungsleitung Lettland — Litauen

8.2.4

Ausbau des unterirdischen Erdgasspeichers Inčukalns (LV)

8.3

Cluster Infrastruktur, das folgende PCI umfasst [derzeit bekannt als ‚Baltic Pipe‘]:

8.3.1

Ausbau der Verbindungsleitung Nybro — Polen/Dänemark

8.3.2

Verbindungsleitung Polen — Dänemark

9.   Vorrangiger Korridor ‚Erdölversorgungsleitungen in Mittelosteuropa‘ (OSC)

Für die Liste der Vorhaben von gemeinsamem Interesse wurden keine Vorhaben im Bereich Erdöl eingereicht.

10.   Vorrangiges thematisches Gebiet ‚Realisierung intelligenter Netze‘

Nr.

Definition

10.4

ACON (Again COnnected Networks) (CZ, SK) fördert die Integration des tschechischen und des slowakischen Strommarktes, indem die Effizienz der Verteilernetze verbessert und gleichzeitig die grenzüberschreitende Kapazität auf Ebene der Verteilernetzbetreiber erhöht wird.

10.7

Danube InGrid (HU, SK) verbessert die grenzübergreifende Koordination des Stromnetzmanagements, insbesondere durch den Einsatz intelligenter Lösungen für die Datenerhebung und den Datenaustausch.

10.10

CARMEN (HU, RO) verbessert die Effizienz des Verteilernetzbetriebs und die Dienstleistungsqualität und ermöglicht sichere Stromflüsse aus neuer erneuerbarer Erzeugung.

10.11

Gabreta (CZ, DE) verbessert die Systemoptimierung, indem Informationen in Echtzeit abgerufen und ausgetauscht werden, die Messung und Überwachung des Netzes verbessert und mehr Flexibilität und Aufnahmekapazität für aus erneuerbaren Energien erzeugten Strom geschaffen werden.

10.12

Green Switch (AT, HR, SI) optimiert die Nutzung der bestehenden Infrastruktur und integriert neue Technologien auf effiziente Weise, um die Aufnahmekapazität zu erhöhen, die effiziente Integration neuer Lasten zu steigern und die Qualität und Versorgungssicherheit zu verbessern.

11.   Vorrangiges thematisches Gebiet ‚Stromautobahnen‘

Kein Vorhaben von gemeinsamem Interesse wurde zusätzlich als Stromautobahn eingestuft.

12.   Vorrangiges thematisches Gebiet ‚grenzüberschreitende Kohlendioxidnetze‘

Nr.

Definition

12.3

CO2 TransPorts — Ziel ist der Aufbau der erforderlichen Infrastruktur in den Häfen Rotterdam, Antwerpen und North Sea Port, um Abscheidung, Transport und Speicherung von CO2 in großem Maßstab zu ermöglichen

12.4

Northern lights — ein kommerzielles Vorhaben im Bereich des grenzüberschreitenden CO2 -Transports, das mehrere europäische CO2-Abscheidungsinitiativen umfasst (Vereinigtes Königreich, Irland, Belgien, die Niederlande, Frankreich, Schweden) und den Transport des CO2 auf dem Schiffsweg zu einer Speicherstätte auf dem norwegischen Festlandsockel ermöglichen soll

12.5

Athos — Aufbau der Infrastruktur für den CO2-Transport aus Industriegebieten in den Niederlanden sowie möglicherweise anderen Gebieten wie Irland und Deutschland. Ziel ist die Entwicklung einer offen zugänglichen, grenzüberschreitenden interoperablen Transportstruktur für große Mengen CO2.

12.7

Aramis — grenzüberschreitendes Vorhaben für den Transport und die Speicherung von CO2 (Aufnahme bei Emittenten im Hinterland des Rotterdamer Hafens und Speicherung an einem Ort auf dem niederländischen Festlandsockel)

12.8

Dartagnan — multimodaler Hub für den CO2-Export aus Dünkirchen und seinem Hinterland (Emittenten aus dem Industriecluster im Raum Dünkirchen, Frankreich, und Speicherung dort, wo diese in den Gebieten der Nordseeländer verfügbar ist)

12.9

CCS-Verbindungsleitung Polen — EU (Emittenten aus dem Industriecluster im Raum Danzig, Polen, und Speicherung dort, wo diese in den Gebieten der Nordseeländer verfügbar ist)

C.   LISTE DER ‚VORHABEN, DIE NICHT MEHR ALS PCI BETRACHTET WERDEN‘ UND DER ‚VORHABEN, DIE FESTER BESTANDTEIL ANDERER PCI GEWORDEN SIND‘

1.   Vorrangiger Korridor ‚Offshore-Netz in den nördlichen Meeren‘ (NSOG)

PCI-Nummern der Vorhaben, die nicht mehr als PCI angesehen werden

1.1.1

1.1.2

1.1.3

1.2

1.3.1

1.3.2

1.4.1

1.4.2

1.4.3

1.5

1.7.1

1.7.2

1.7.3

1.7.4

1.7.5

1.8

1.9.1

1.9.2

1.9.3

1.9.4

1.9.5

1.9.6

1.10.1

1.10.2

1.11.1

1.11.2

1.11.3

1.11.4

1.12.1

1.12.2

1.12.3

1.12.4

1.12.5

1.13

1.14

1.15

1.16

1.17

1.18

1.20

2.   Vorrangiger Korridor ‚Nord-Süd-Stromverbindungsleitungen in Westeuropa‘ (‚NSI West Electricity‘)

PCI-Nummern der Vorhaben, die nicht mehr als PCI angesehen werden

2.1

2.2.1

2.2.2

2.2.3

2.3.1

2.3.2

2.5.1

2.5.2

2.6

2.8

2.11.1

2.11.2

2.11.3

2.12

2.13.1

2.13.2

2.14

2.15.1

2.15.2

2.15.3

2.15.4

2.16.2

2.19

2.20

2.21

2.22

2.24

2.25.1

2.25.2

2.26

2.28.3

2.28.4


Vorhaben, die fester Bestandteil anderer PCI geworden sind

Ursprüngliche PCI-Nummer des Vorhabens

Nummer des PCI, in das das Vorhaben integriert wurde

2.1

3.1.4

3.   Vorrangiger Korridor ‚Nord-Süd-Stromverbindungsleitungen in Mittelosteuropa und Südeuropa‘ (‚NSI East Electricity‘)

PCI-Nummern der Vorhaben, die nicht mehr als PCI angesehen werden

3.1.3

3.2.1

3.2.3

3.3

3.4

3.5.1

3.5.2

3.6.1

3.6.2

3.7

3.8

3.9

3.11.5

3.13

3.14.1

3.15.1

3.15.2

3.16

3.17

3.18.1

3.18.2

3.19.2

3.19.3

3.20.1

3.20.2

3.21

3.23

3.25

3.26


Vorhaben, die fester Bestandteil anderer PCI geworden sind

Ursprüngliche PCI-Nummer des Vorhabens

Nummer des PCI, in das das Vorhaben integriert wurde

3.27

2.33

4.   Vorrangiger Korridor ‚Verbundplan für den baltischen Energiemarkt‘ (‚BEMIP Electricity‘)

PCI-Nummern der Vorhaben, die nicht mehr als PCI angesehen werden

4.1

4.2

4.4.1

4.5.1

4.5.3

4.5.4

4.5.5

4.7

4.8.6

4.8.11

4.8.12

4.8.17


Vorhaben, die fester Bestandteil anderer PCI geworden sind

Ursprüngliche PCI-Nummer des Vorhabens

Nummer des PCI, in das das Vorhaben integriert wurde

4.3

4.8.9

4.9

4.8.9

5.   Vorrangiger Korridor ‚Nord-Süd-Gasverbindungsleitungen in Westeuropa‘ (‚NSI West Gas‘)

PCI-Nummern der Vorhaben, die nicht mehr als PCI angesehen werden

5.1.1

5.1.2

5.1.3

5.2

5.3

5.4.1

5.4.2

5.5.1

5.5.2

5.6

5.7.1

5.7.2

5.9

5.12

5.13

5.14

5.15.1

5.15.2

5.15.3

5.15.4

5.15.5

5.16

5.17.1

5.17.2

5.18

5.20

5.21


Vorhaben, die fester Bestandteil anderer PCI geworden sind

Ursprüngliche PCI-Nummer des Vorhabens

Nummer des PCI, in das das Vorhaben integriert wurde

5.8.1

5.5.2

5.8.2

5.5.2

6.   Vorrangiger Korridor ‚Nord-Süd-Gasverbindungsleitungen in Mittelosteuropa und Südosteuropa‘ (‚NSI East Gas‘)

PCI-Nummern der Vorhaben, die nicht mehr als PCI angesehen werden

6.2.1

6.2.2

6.3

6.5.1

6.5.3

6.5.4

6.5.5

6.7

6.8.3

6.9.1

6.9.2

6.9.3

6.11

6.12

6.16

6.17

6.19

6.20.1

6.20.5

6.20.6

6.21

6.22.1

6.22.2

6.23

6.24.1

6.25.2


Vorhaben, die fester Bestandteil anderer PCI geworden sind

Ursprüngliche PCI-Nummer des Vorhabens

Nummer des PCI, in das das Vorhaben integriert wurde

6.1.1

6.2.10

6.1.2

6.2.11

6.1.3

6.2.11

6.1.4

6.2.11

6.1.5

6.2.11

6.1.6

6.2.11

6.1.7

6.2.11

6.1.8

6.2.2

6.1.9

6.2.11

6.1.10

6.2.2

6.1.11

6.2.2

6.1.12

6.2.12

6.2.3

6.2.2

6.2.4

6.2.2

6.2.5

6.2.2

6.2.6

6.2.2

6.2.7

6.2.2

6.2.8

6.2.2

6.2.9

6.2.2

6.5.2

6.5.6

6.6

6.26.1

6.8.4

6.25.4

6.13.1

6.24.4

6.13.2

6.24.4

6.13.3

6.24.4

6.14

6.24.1

6.15.1

6.24.10

6.15.2

6.24.10

6.18

7.3.4

6.24.2

6.24.1

6.24.3

6.24.1

6.24.5

6.24.4

6.24.6

6.24.4

6.24.7

6.24.4

6.24.8

6.24.4

6.24.9

6.24.4

6.25.3

6.24.10

6.26.2

6.26.1

6.26.3

6.26.1

6.26.4

6.26.1

6.26.5

6.26.1

6.26.6

6.26.1

7.   Vorrangiger Korridor ‚Südlicher Gaskorridor‘ (SGC)

PCI-Nummern der Vorhaben, die nicht mehr als PCI angesehen werden

7.1.1

7.1.2

7.1.3

7.1.5

7.1.7

7.2.1

7.2.2

7.2.3

7.4.1

7.4.2


Vorhaben, die fester Bestandteil anderer PCI geworden sind

Ursprüngliche PCI-Nummer des Vorhabens

Nummer des PCI, in das das Vorhaben integriert wurde

7.1.6

7.1.3

7.1.4

7.3.3

7.3.2

7.5

8.   Vorrangiger Korridor ‚Gasverbundplan für den Energiemarkt im Ostseeraum‘ (‚BEMIP Gas‘)

PCI-Nummern der Vorhaben, die nicht mehr als PCI angesehen werden

8.1.2.1

8.1.2.2

8.1.2.3

8.1.2.4

8.2.3

8.4

8.5

8.6

8.8

9.   Vorrangiger Korridor ‚Erdölversorgungsleitungen in Mittelosteuropa‘ (OSC)

PCI-Nummern der Vorhaben, die nicht mehr als PCI angesehen werden

9.1

9.2

9.3

9.4

9.5

9.6

10.   Vorrangiges thematisches Gebiet ‚Realisierung intelligenter Netze‘

PCI-Nummern der Vorhaben, die nicht mehr als PCI angesehen werden

10.1

10.2

10.3

10.5

10.6

10.8

10.9

11.   Vorrangiges thematisches Gebiet ‚Stromautobahnen‘

PCI-Nummern der Vorhaben, die nicht mehr als PCI angesehen werden

1.3

1.5

1.6

1.7

1.8

1.10

1.14

1.15

1.16

1.20

2.13

12.   Vorrangiges thematisches Gebiet ‚grenzüberschreitende Kohlendioxidnetze‘

PCI-Nummern der Vorhaben, die nicht mehr als PCI angesehen werden

12.1

12.2

12.6


8.4.2022   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 109/32


DURCHFÜHRUNGSVERORDNUNG (EU) 2022/565 DER KOMMISSION

vom 7. April 2022

zur Zulassung einer Zubereitung aus 3-Nitrooxypropanol als Futtermittelzusatzstoff für Milchkühe und Zuchtkühe (Zulassungsinhaber: DSM Nutritional Products Ltd, in der Union vertreten durch DSM Nutritional Products Sp. z o.o.)

(Text von Bedeutung für den EWR)

DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 1831/2003 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 22. September 2003 über Zusatzstoffe zur Verwendung in der Tierernährung (1), insbesondere auf Artikel 9 Absatz 2,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

In der Verordnung (EG) Nr. 1831/2003 ist vorgeschrieben, dass Zusatzstoffe zur Verwendung in der Tierernährung zugelassen werden müssen, und es sind die Voraussetzungen und Verfahren für die Erteilung einer solchen Zulassung geregelt.

(2)

Gemäß Artikel 7 der Verordnung (EG) Nr. 1831/2003 wurde ein Antrag auf Zulassung von 3-Nitrooxypropanol vorgelegt. Dem Antrag waren die nach Artikel 7 Absatz 3 der Verordnung (EG) Nr. 1831/2003 vorgeschriebenen Angaben und Unterlagen beigefügt.

(3)

Der Antrag betrifft die Zulassung einer in die Zusatzstoffkategorie „zootechnische Zusatzstoffe“ und die Funktionsgruppe „Stoffe, die die Umwelt günstig beeinflussen“ einzuordnenden Zubereitung aus 3-Nitrooxypropanol als Zusatzstoff in Futtermitteln für Milchkühe und Zuchtkühe.

(4)

Die Europäische Behörde für Lebensmittelsicherheit (im Folgenden „Behörde“) zog in ihrem Gutachten vom 30. September 2021 (2) den Schluss, dass die Verwendung von 3-Nitrooxypropanol unter den vorgeschlagenen Verwendungsbedingungen keine nachteiligen Auswirkungen auf die Gesundheit von Milchkühen und Zuchtkühen, die Verbrauchersicherheit oder die Umwelt hat. Die Behörde kam zu dem Schluss, dass der Zusatzstoff als augen- und hautreizend gelten sollte und dass 3-NOP schädlich sein kann, wenn es eingeatmet wird, und daher ein potenzielles Risiko durch Einatmen besteht. Daher ist die Kommission der Auffassung, dass geeignete Schutzmaßnahmen ergriffen werden sollten, um schädliche Auswirkungen auf die menschliche Gesundheit, insbesondere in Bezug auf die Verwender des Zusatzstoffs, zu vermeiden. Darüber hinaus sollte dem Risiko des Einatmens dadurch begegnet werden, dass der Zusatzstoff in granulierter Form mit einem vernachlässigbaren Prozentsatz inhalierbarer Partikel in Verkehr gebracht wird. Die Behörde kam zu dem Schluss, dass der Zusatzstoff die enterische Methanproduktion bei Milchkühen und Zuchtkühen verringern kann. Besondere Vorgaben für die Überwachung nach dem Inverkehrbringen hält die Behörde nicht für erforderlich. Sie hat außerdem den Bericht über die Methode zur Analyse des Futtermittelzusatzstoffs in Futtermitteln geprüft, den das mit der Verordnung (EG) Nr. 1831/2003 eingerichtete Referenzlabor vorgelegt hat.

(5)

Die Bewertung von 3-Nitrooxypropanol hat ergeben, dass die Bedingungen für die Zulassung gemäß Artikel 5 der Verordnung (EG) Nr. 1831/2003 erfüllt sind. Daher sollte die Verwendung dieses Stoffs gemäß den Angaben im Anhang der vorliegenden Verordnung zugelassen werden.

(6)

Die in der vorliegenden Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ständigen Ausschusses für Pflanzen, Tiere, Lebensmittel und Futtermittel —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Die im Anhang genannte Zubereitung, die in die Zusatzstoffkategorie „zootechnische Zusatzstoffe“ und die Funktionsgruppe „Stoffe, die die Umwelt günstig beeinflussen“ einzuordnen ist, wird unter den im Anhang aufgeführten Bedingungen als Zusatzstoff in der Tierernährung zugelassen.

Artikel 2

Diese Verordnung tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 7. April 2022

Für die Kommission

Die Präsidentin

Ursula VON DER LEYEN


(1)  ABl. L 268 vom 18.10.2003, S. 29.

(2)  EFSA-Journal 2021, 19(11):6905.


ANHANG

Kennnummer des Zusatzstoffs

Name des Zulassungsinhabers

Zusatzstoff

Zusammensetzung, chemische Bezeichnung, Beschreibung, Analysemethode

Tierart oder Tierkategorie

Höchstalter

Mindestgehalt

Höchstgehalt

Sonstige Bestimmungen

Geltungsdauer der Zulassung

mg Wirkstoff/kg Alleinfuttermittel mit einem Feuchtigkeitsgehalt von 12 %

Kategorie: zootechnische Zusatzstoffe. Funktionsgruppe: Stoffe, die die Umwelt günstig beeinflussen (Verringerung der enterischen Methanproduktion)

4c1

DSM Nutritional Products Ltd, in der Union vertreten durch DSM Nutritional Products Sp. z o.o.

3-Nitrooxypropanol

Zusammensetzung des Zusatzstoffs

Zubereitung mit mindestens 10 % 3-Nitrooxypropanol

Partikel < 50 μm: unter 0,5 %

Partikel < 10 μm: 0 %

Körniges Pulver

Milchkühe und Zuchtkühe

-

53

80

1.

Der Zusatzstoff wird Futtermitteln als Vormischung beigegeben.

2.

Für Verwender des Zusatzstoffs und der Vormischungen müssen Futtermittelunternehmer operative Verfahren und angemessene organisatorische Maßnahmen festlegen, um Risiken durch Einatmen und durch Haut- oder Augenkontakt zu vermeiden. Können diese Risiken durch solche Verfahren und Maßnahmen nicht auf ein vertretbares Maß reduziert werden, so sind Zusatzstoff und Vormischungen mit persönlicher Schutzausrüstung, einschließlich Augen-, Haut- und Atemschutz, zu verwenden.

28. April 2032

Charakterisierung des Wirkstoffs

3-Nitrooxypropanol

(Propan-1,3-diol-mononitrat)

Chemische Formel: C3H7NO4

CAS-Nr.: 100502-66-7

Analysemethode  (1)

Zur Quantifizierung von 3-Nitrooxypropanol im Futtermittelzusatzstoff, in Vormischungen und Mischfuttermitteln:

Umkehrphasen-Hochleistungsflüssigkeitschromatografie mit spektrofotometrischer Detektion (HPLC-UV)


(1)  Nähere Informationen zu den Analysemethoden siehe Website des Referenzlabors unter: https://ec.europa.eu/jrc/en/eurl/feed-additives/evaluation-reports


8.4.2022   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 109/35


VERORDNUNG (EU) 2022/566 DER KOMMISSION

vom 7. April 2022

zur Änderung des Anhangs II der Verordnung (EG) Nr. 396/2005 des Europäischen Parlaments und des Rates hinsichtlich der Höchstgehalte an Rückständen von Flutianil in oder auf bestimmten Erzeugnissen

(Text von Bedeutung für den EWR)

DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 396/2005 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. Februar 2005 über Höchstgehalte an Pestizidrückständen in oder auf Lebens- und Futtermitteln pflanzlichen und tierischen Ursprungs und zur Änderung der Richtlinie 91/414/EWG des Rates (1), insbesondere auf Artikel 14 Absatz 1 Buchstabe a,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Für Flutianil wurden in Anhang II der Verordnung (EG) Nr. 396/2005 Rückstandshöchstgehalte (im Folgenden „RHG“) festgelegt.

(2)

Es wurde ein Antrag auf Einfuhrtoleranzen gemäß Artikel 6 Absätze 2 und 4 der Verordnung (EG) Nr. 396/2005 bezüglich der Anwendung von Flutianil bei Äpfeln, Kirschen (süß), Erdbeeren, Schlangengurken, Zucchini und Melonen in den Vereinigten Staaten gestellt. Der Antragsteller legte Daten vor, aus denen hervorgeht, dass die zulässigen Anwendungen des genannten Stoffs bei diesen Kulturen in den Vereinigten Staaten zu Rückständen führen, die die RHG gemäß der Verordnung (EG) Nr. 396/2005 überschreiten, und dass die RHG erhöht werden sollten, um Handelshemmnisse bei der Einfuhr dieser Kulturen in die EU zu vermeiden.

(3)

Der Antrag wurde gemäß Artikel 8 der Verordnung (EG) Nr. 396/2005 von dem Mitgliedstaat bewertet, dem er zugeleitet worden war, und der von diesem Mitgliedstaat erstellte Bewertungsbericht wurde an die Kommission weitergeleitet.

(4)

Die Europäische Behörde für Lebensmittelsicherheit (im Folgenden „Behörde“) hat den Antrag und den Bewertungsbericht, insbesondere im Hinblick auf die Risiken für Verbraucher und gegebenenfalls für Tiere, geprüft und eine mit Gründen versehene Stellungnahme zu den vorgeschlagenen RHG abgegeben (2). Sie hat diese Stellungnahme dem Antragsteller, der Kommission und den Mitgliedstaaten übermittelt und der Öffentlichkeit zugänglich gemacht.

(5)

In Bezug auf Flutianil bei Melonen befand die Behörde, dass die vorgelegten Daten nicht ausreichen, um einen neuen RHG festzusetzen. In Bezug auf alle anderen vom Antragsteller beantragten Änderungen der RHG befand die Behörde, dass sie auf der Grundlage der vorgelegten Daten eine Risikobewertung vornehmen kann. Sie befand ferner, dass die vom Antragsteller beantragten Änderungen der RHG im Hinblick auf die Verbrauchersicherheit, basierend auf einer Bewertung der Verbraucherexposition für 27 spezifische europäische Verbrauchergruppen, akzeptiert werden können. Dabei hat die Behörde die jüngsten Daten betreffend die toxikologischen Eigenschaften des Stoffes berücksichtigt. Weder für die lebenslange Exposition gegenüber diesem Stoff durch den Verzehr aller Lebensmittelerzeugnisse, die diesen Stoff enthalten können, noch für eine kurzzeitige Exposition durch den Verzehr großer Mengen der betreffenden Erzeugnisse wurde nachgewiesen, dass das Risiko einer Überschreitung der annehmbaren täglichen Aufnahme oder der akuten Referenzdosis besteht.

(6)

Die mit Gründen versehene Stellungnahme der Behörde und die Prüfung der relevanten Faktoren haben ergeben, dass die mit der vorliegenden Verordnung vorgeschlagenen Änderungen der RHG die Anforderungen des Artikels 14 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 396/2005 erfüllen.

(7)

Die Verordnung (EG) Nr. 396/2005 sollte daher entsprechend geändert werden.

(8)

Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ständigen Ausschusses für Pflanzen, Tiere, Lebensmittel und Futtermittel —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Anhang II der Verordnung (EG) Nr. 396/2005 wird gemäß dem Anhang der vorliegenden Verordnung geändert.

Artikel 2

Diese Verordnung tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 7. April 2022

Für die Kommission

Die Präsidentin

Ursula VON DER LEYEN


(1)  ABl. L 70 vom 16.3.2005, S. 1.

(2)  Die wissenschaftlichen Berichte der EFSA sind online abrufbar unter http://www.efsa.europa.eu.

Reasoned opinion on the setting of import tolerance for flutianil in various crops. EFSA Journal 2021;19(9):6840.


ANHANG

In Anhang II der Verordnung (EG) Nr. 396/2005 erhält die Spalte für Flutianil folgende Fassung:

Rückstände von Schädlingsbekämpfungsmitteln und Rückstandshöchstgehalte (mg/kg)

Code-Nummer

Gruppen und Beispiele von Einzelerzeugnissen, für die die Rückstandshöchstgehalte gelten  (1)

Flutianil

0100000

FRÜCHTE, FRISCH ODER GEFROREN; SCHALENFRÜCHTE

 

0110000

Zitrusfrüchte

0,01  (*1)

0110010

Grapefruits

 

0110020

Orangen

 

0110030

Zitronen

 

0110040

Limetten

 

0110050

Mandarinen

 

0110990

Sonstige (2)

 

0120000

Schalenfrüchte

0,01  (*1)

0120010

Mandeln

 

0120020

Paranüsse

 

0120030

Kaschunüsse

 

0120040

Esskastanien

 

0120050

Kokosnüsse

 

0120060

Haselnüsse

 

0120070

Macadamia-Nüsse

 

0120080

Pekannüsse

 

0120090

Pinienkerne

 

0120100

Pistazien

 

0120110

Walnüsse

 

0120990

Sonstige (2)

 

0130000

Kernobst

 

0130010

Äpfel

0,15

0130020

Birnen

0,01  (*1)

0130030

Quitten

0,01  (*1)

0130040

Mispeln

0,01  (*1)

0130050

Japanische Wollmispeln

0,01  (*1)

0130990

Sonstige (2)

0,01  (*1)

0140000

Steinobst

 

0140010

Aprikosen

0,01  (*1)

0140020

Kirschen (süß)

0,4

0140030

Pfirsiche

0,01  (*1)

0140040

Pflaumen

0,01  (*1)

0140990

Sonstige (2)

0,01  (*1)

0150000

Beeren und Kleinobst

 

0151000

a)

Trauben

0,15

0151010

Tafeltrauben

 

0151020

Keltertrauben

 

0152000

b)

Erdbeeren

0,3

0153000

c)

Strauchbeerenobst

0,01  (*1)

0153010

Brombeeren

 

0153020

Kratzbeeren

 

0153030

Himbeeren (rot und gelb)

 

0153990

Sonstige (2)

 

0154000

d)

Anderes Kleinobst und Beeren

0,01  (*1)

0154010

Heidelbeeren

 

0154020

Cranbeeren/Großfrüchtige Moosbeeren

 

0154030

Johannisbeeren (schwarz, rot und weiß)

 

0154040

Stachelbeeren (grün, rot und gelb)

 

0154050

Hagebutten

 

0154060

Maulbeeren (schwarz und weiß)

 

0154070

Azarole/Mittelmeermispel

 

0154080

Holunderbeeren

 

0154990

Sonstige (2)

 

0160000

Sonstige Früchte mit

0,01  (*1)

0161000

a)

genießbarer Schale

 

0161010

Datteln

 

0161020

Feigen

 

0161030

Tafeloliven

 

0161040

Kumquats

 

0161050

Karambolen

 

0161060

Kakis/Japanische Persimonen

 

0161070

Jambolans

 

0161990

Sonstige (2)

 

0162000

b)

nicht genießbarer Schale, klein

 

0162010

Kiwis (grün, rot, gelb)

 

0162020

Lychees (Litschis)

 

0162030

Passionsfrüchte/Maracujas

 

0162040

Stachelfeigen/Kaktusfeigen

 

0162050

Sternäpfel

 

0162060

Amerikanische Persimonen/Virginia-Kakis

 

0162990

Sonstige (2)

 

0163000

c)

nicht genießbarer Schale, groß

 

0163010

Avocadofrüchte

 

0163020

Bananen

 

0163030

Mangos

 

0163040

Papayas

 

0163050

Granatäpfel

 

0163060

Cherimoyas

 

0163070

Guaven

 

0163080

Ananas

 

0163090

Brotfrüchte

 

0163100

Durianfrüchte

 

0163110

Saure Annonen/Guanabanas

 

0163990

Sonstige (2)

 

0200000

GEMÜSE, FRISCH ODER GEFROREN

 

0210000

Wurzel- und Knollengemüse

0,01  (*1)

0211000

a)

Kartoffeln

 

0212000

b)

Tropisches Wurzel- und Knollengemüse

 

0212010

Kassawas/Kassaven/Manioks

 

0212020

Süßkartoffeln

 

0212030

Yamswurzeln

 

0212040

Pfeilwurz

 

0212990

Sonstige (2)

 

0213000

c)

Sonstiges Wurzel- und Knollengemüse außer Zuckerrüben

 

0213010

Rote Rüben

 

0213020

Karotten

 

0213030

Knollensellerie

 

0213040

Meerrettiche/Kren

 

0213050

Erdartischocken

 

0213060

Pastinaken

 

0213070

Petersilienwurzeln

 

0213080

Rettiche

 

0213090

Haferwurz/Purpur-Bocksbart

 

0213100

Kohlrüben

 

0213110

Weiße Rüben

 

0213990

Sonstige (2)

 

0220000

Zwiebelgemüse

0,01  (*1)

0220010

Knoblauch

 

0220020

Zwiebeln

 

0220030

Schalotten

 

0220040

Frühlingszwiebeln/grüne Zwiebeln und Winterzwiebeln

 

0220990

Sonstige (2)

 

0230000

Fruchtgemüse

 

0231000

a)

Solanaceae und Malvaceae

0,01  (*1)

0231010

Tomaten

 

0231020

Paprikas

 

0231030

Auberginen/Eierfrüchte

 

0231040

Okras/Griechische Hörnchen

 

0231990

Sonstige (2)

 

0232000

b)

Kürbisgewächse mit genießbarer Schale

 

0232010

Schlangengurken

0,03

0232020

Gewürzgurken

0,01  (*1)

0232030

Zucchinis

0,03

0232990

Sonstige (2)

0,01  (*1)

0233000

c)

Kürbisgewächse mit ungenießbarer Schale

0,01  (*1)

0233010

Melonen

 

0233020

Kürbisse

 

0233030

Wassermelonen

 

0233990

Sonstige (2)

 

0234000

d)

Zuckermais

0,01  (*1)

0239000

e)

Sonstiges Fruchtgemüse

0,01  (*1)

0240000

Kohlgemüse (außer Kohlwurzeln und Baby-Leaf-Salaten aus Kohlgemüse)

0,01  (*1)

0241000

a)

Blumenkohle

 

0241010

Broccoli

 

0241020

Blumenkohle

 

0241990

Sonstige (2)

 

0242000

b)

Kopfkohle

 

0242010

Rosenkohle/Kohlsprossen

 

0242020

Kopfkohle

 

0242990

Sonstige (2)

 

0243000

c)

Blattkohle

 

0243010

Chinakohle

 

0243020

Grünkohle

 

0243990

Sonstige (2)

 

0244000

d)

Kohlrabi

 

0250000

Blattgemüse, Kräuter und essbare Blüten

 

0251000

a)

Kopfsalate und andere Salatarten

0,01  (*1)

0251010

Feldsalate

 

0251020

Grüne Salate

 

0251030

Kraussalate/Breitblättrige Endivien

 

0251040

Kressen und andere Sprossen und Keime

 

0251050

Barbarakraut

 

0251060

Salatrauken/Rucola

 

0251070

Roter Senf

 

0251080

Baby-Leaf-Salate (einschließlich der Brassica-Arten)

 

0251990

Sonstige (2)

 

0252000

b)

Spinat und verwandte Arten (Blätter)

0,01  (*1)

0252010

Spinat

 

0252020

Portulak

 

0252030

Mangold

 

0252990

Sonstige (2)

 

0253000

c)

Traubenblätter und ähnliche Arten

0,01  (*1)

0254000

d)

Brunnenkresse

0,01  (*1)

0255000

e)

Chicorée

0,01  (*1)

0256000

f)

Frische Kräuter und essbare Blüten

0,02  (*1)

0256010

Kerbel

 

0256020

Schnittlauch

 

0256030

Sellerieblätter

 

0256040

Petersilie

 

0256050

Salbei

 

0256060

Rosmarin

 

0256070

Thymian

 

0256080

Basilikum und essbare Blüten

 

0256090

Lorbeerblätter

 

0256100

Estragon

 

0256990

Sonstige (2)

 

0260000

Hülsengemüse

0,01  (*1)

0260010

Bohnen (mit Hülsen)

 

0260020

Bohnen (ohne Hülsen)

 

0260030

Erbsen (mit Hülsen)

 

0260040

Erbsen (ohne Hülsen)

 

0260050

Linsen

 

0260990

Sonstige (2)

 

0270000

Stängelgemüse

0,01  (*1)

0270010

Spargel

 

0270020

Kardonen

 

0270030

Stangensellerie

 

0270040

Fenchel

 

0270050

Artischocken

 

0270060

Porree

 

0270070

Rhabarber

 

0270080

Bambussprossen

 

0270090

Palmherzen

 

0270990

Sonstige (2)

 

0280000

Pilze, Moose und Flechten

0,01  (*1)

0280010

Kulturpilze

 

0280020

Wilde Pilze

 

0280990

Moose und Flechten

 

0290000

Algen und Prokaryonten

0,01  (*1)

0300000

HÜLSENFRÜCHTE

0,01  (*1)

0300010

Bohnen

 

0300020

Linsen

 

0300030

Erbsen

 

0300040

Lupinen

 

0300990

Sonstige (2)

 

0400000

ÖLSAATEN UND ÖLFRÜCHTE

0,01  (*1)

0401000

Ölsaaten

 

0401010

Leinsamen

 

0401020

Erdnüsse

 

0401030

Mohnsamen

 

0401040

Sesamsamen

 

0401050

Sonnenblumenkerne

 

0401060

Rapssamen

 

0401070

Sojabohnen

 

0401080

Senfkörner

 

0401090

Baumwollsamen

 

0401100

Kürbiskerne

 

0401110

Saflorsamen

 

0401120

Borretschsamen

 

0401130

Leindottersamen

 

0401140

Hanfsamen

 

0401150

Rizinusbohnen

 

0401990

Sonstige (2)

 

0402000

Ölfrüchte

 

0402010

Oliven für die Gewinnung von Öl

 

0402020

Ölpalmenkerne

 

0402030

Ölpalmenfrüchte

 

0402040

Kapok

 

0402990

Sonstige (2)

 

0500000

GETREIDE

0,01  (*1)

0500010

Gerste

 

0500020

Buchweizen und anderes Pseudogetreide

 

0500030

Mais

 

0500040

Hirse

 

0500050

Hafer

 

0500060

Reis

 

0500070

Roggen

 

0500080

Sorghum

 

0500090

Weizen

 

0500990

Sonstige (2)

 

0600000

TEES, KAFFEE, KRÄUTERTEES, KAKAO UND JOHANNISBROT

0,05  (*1)

0610000

Tees

 

0620000

Kaffeebohnen

 

0630000

Kräutertees aus

 

0631000

a)

Blüten

 

0631010

Kamille

 

0631020

Hibiskus

 

0631030

Rose

 

0631040

Jasmin

 

0631050

Linde

 

0631990

Sonstige (2)

 

0632000

b)

Blättern und Kräutern

 

0632010

Erdbeere

 

0632020

Rooibos

 

0632030

Mate

 

0632990

Sonstige (2)

 

0633000

c)

Wurzeln

 

0633010

Baldrian

 

0633020

Ginseng

 

0633990

Sonstige (2)

 

0639000

d)

anderen Pflanzenteilen

 

0640000

Kakaobohnen

 

0650000

Johannisbrote/Karuben

 

0700000

HOPFEN

0,05  (*1)

0800000

GEWÜRZE

 

0810000

Samengewürze

0,05  (*1)

0810010

Anis/Anissamen

 

0810020

Schwarzkümmel

 

0810030

Sellerie

 

0810040

Koriander

 

0810050

Kreuzkümmel

 

0810060

Dill

 

0810070

Fenchel

 

0810080

Bockshornklee

 

0810090

Muskatnuss

 

0810990

Sonstige (2)

 

0820000

Fruchtgewürze

0,05  (*1)

0820010

Nelkenpfeffer

 

0820020

Szechuanpfeffer

 

0820030

Kümmel

 

0820040

Kardamom

 

0820050

Wacholderbeere

 

0820060

Pfeffer (schwarz, grün und weiß)

 

0820070

Vanille

 

0820080

Tamarinde

 

0820990

Sonstige (2)

 

0830000

Rindengewürze

0,05  (*1)

0830010

Zimt

 

0830990

Sonstige (2)

 

0840000

Wurzel- und Rhizomgewürze

 

0840010

Süßholzwurzeln

0,05  (*1)

0840020

Ingwer (10)

0,05  (*1)

0840030

Kurkuma

0,05  (*1)

0840040

Meerrettich/Kren (11)

 

0840990

Sonstige (2)

0,05  (*1)

0850000

Knospengewürze

0,05  (*1)

0850010

Nelken

 

0850020

Kapern

 

0850990

Sonstige (2)

 

0860000

Blütenstempelgewürze

0,05  (*1)

0860010

Safran

 

0860990

Sonstige (2)

 

0870000

Samenmantelgewürze

0,05  (*1)

0870010

Muskatblüte

 

0870990

Sonstige (2)

 

0900000

ZUCKERPFLANZEN

0,01  (*1)

0900010

Zuckerrübenwurzeln

 

0900020

Zuckerrohre

 

0900030

Wurzeln der gewöhnlichen Wegwarte

 

0900990

Sonstige (2)

 

1000000

ERZEUGNISSE TIERISCHEN URSPRUNGS - LANDTIERE

 

1010000

Waren von

0,01  (*1)

1011000

a)

Schweinen

 

1011010

Muskel

 

1011020

Fett

 

1011030

Leber

 

1011040

Nieren

 

1011050

Genießbare Schlachtnebenerzeugnisse (außer Leber und Nieren)

 

1011990

Sonstige (2)

 

1012000

b)

Rindern

 

1012010

Muskel

 

1012020

Fett

 

1012030

Leber

 

1012040

Nieren

 

1012050

Genießbare Schlachtnebenerzeugnisse (außer Leber und Nieren)

 

1012990

Sonstige (2)

 

1013000

c)

Schafen

 

1013010

Muskel

 

1013020

Fett

 

1013030

Leber

 

1013040

Nieren

 

1013050

Genießbare Schlachtnebenerzeugnisse (außer Leber und Nieren)

 

1013990

Sonstige (2)

 

1014000

d)

Ziegen

 

1014010

Muskel

 

1014020

Fett

 

1014030

Leber

 

1014040

Nieren

 

1014050

Genießbare Schlachtnebenerzeugnisse (außer Leber und Nieren)

 

1014990

Sonstige (2)

 

1015000

e)

Einhufern

 

1015010

Muskel

 

1015020

Fett

 

1015030

Leber

 

1015040

Nieren

 

1015050

Genießbare Schlachtnebenerzeugnisse (außer Leber und Nieren)

 

1015990

Sonstige (2)

 

1016000

f)

Geflügel

 

1016010

Muskel

 

1016020

Fett

 

1016030

Leber

 

1016040

Nieren

 

1016050

Genießbare Schlachtnebenerzeugnisse (außer Leber und Nieren)

 

1016990

Sonstige (2)

 

1017000

g)

Sonstigen als Nutztiere gehaltenen Landtieren

 

1017010

Muskel

 

1017020

Fett

 

1017030

Leber

 

1017040

Nieren

 

1017050

Genießbare Schlachtnebenerzeugnisse (außer Leber und Nieren)

 

1017990

Sonstige (2)

 

1020000

Milch

0,01  (*1)

1020010

Rinder

 

1020020

Schafe

 

1020030

Ziegen

 

1020040

Pferde

 

1020990

Sonstige (2)

 

1030000

Vogeleier

0,01  (*1)

1030010

Huhn

 

1030020

Ente

 

1030030

Gans

 

1030040

Wachtel

 

1030990

Sonstige (2)

 

1040000

Honig und sonstige Imkereierzeugnisse (7)

0,05  (*1)

1050000

Amphibien und Reptilien

0,01  (*1)

1060000

Wirbellose Landtiere

0,01  (*1)

1070000

Wildlebende Landwirbeltiere

0,01  (*1)

1100000

ERZEUGNISSE TIERISCHEN URSPRUNGS - FISCH, FISCHEREIERZEUGNISSE UND SONSTIGE VON MEERES- ODER SÜSSWASSERTIEREN GEWONNENE LEBENSMITTEL (8)

 

1200000

AUSSCHLIESSLICH ZUR FUTTERMITTELHERSTELLUNG VERWENDETE ERZEUGNISSE ODER TEILE VON ERZEUGNISSEN (8)

 

1300000

VERARBEITETE LEBENSMITTEL (9)

 


(*1)  Untere analytische Bestimmungsgrenze

(1)  Für die vollständige Liste der Erzeugnisse pflanzlichen und tierischen Ursprungs, für die Rückstandshöchstgehalte gelten, sollte auf Anhang I verwiesen werden.“


BESCHLÜSSE

8.4.2022   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 109/48


BESCHLUSS (EU) 2022/567 DES RATES

vom 4. April 2022

über den im Namen der Europäischen Union in dem mit dem Abkommen über Handel und Zusammenarbeit zwischen der Europäischen Union und der Europäischen Atomgemeinschaft einerseits und dem Vereinigten Königreich Großbritannien und Nordirland andererseits eingesetzten Partnerschaftsrat im Zusammenhang mit der Annahme der operativen Leitlinien für die Durchführung des Zivilgesellschaftlichen Forums zu vertretenden Standpunkt

DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union, insbesondere auf die Artikel 43 und 91, Artikel 100 Absatz 2 und Artikel 207 Absatz 4 Unterabsatz 1 in Verbindung mit Artikel 218 Absatz 9,

auf Vorschlag der Europäischen Kommission,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Das Abkommen über Handel und Zusammenarbeit zwischen der Europäischen Union und der Europäischen Atomgemeinschaft einerseits und dem Vereinigten Königreich Großbritannien und Nordirland andererseits (im Folgenden „Abkommen über Handel und Zusammenarbeit“) wurde von der Union mit dem Beschluss (EU) 2021/689 des Rates (1) geschlossen und ist am 1. Mai 2021 in Kraft getreten, nachdem es seit dem 1. Januar 2021 vorläufig angewendet worden war.

(2)

Nach Artikel 14 des Handels- und Kooperationsabkommens legt der durch das Abkommen eingesetzte Partnerschaftsrat die operativen Leitlinien für die Durchführung des Zivilgesellschaftlichen Forums (im Folgenden „Leitlinien“) fest.

(3)

Es ist daher zweckmäßig, den im Partnerschaftsrat im Namen der Union zu vertretenden Standpunkt über die Annahme der Leitlinien festzulegen.

(4)

Damit die Leitlinien rechtzeitig angenommen werden können, sollte dieser Beschluss am Tag seiner Annahme in Kraft treten —

HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN:

Artikel 1

Der Standpunkt, der im Namen der Union im mit dem Abkommen über Handel und Zusammenarbeit eingesetzten Partnerschaftsrat zu einem nach Artikel 14 des Abkommens zu fassenden Beschluss zu vertreten ist, beruht auf dem Entwurf der operativen Leitlinien für die Durchführung des Zivilgesellschaftlichen Forums, der dem vorliegenden Beschluss beigefügt ist.

Artikel 2

Dieser Beschluss tritt am Tag seiner Annahme in Kraft.

Geschehen zu Luxemburg am 4. April 2022.

Im Namen des Rates

Die Präsidentin

R. BACHELOT-NARQUIN


(1)  Beschluss (EU) 2021/689 des Rates vom 29. April 2021 über den Abschluss — im Namen der Union — des Abkommens über Handel und Zusammenarbeit zwischen der Europäischen Union und der Europäischen Atomgemeinschaft einerseits und dem Vereinigten Königreich Großbritannien und Nordirland andererseits und des Abkommens zwischen der Europäischen Union und dem Vereinigten Königreich Großbritannien und Nordirland über die Sicherheitsverfahren für den Austausch und den Schutz von Verschlusssachen (ABl. L 149 vom 30.4.2021, S. 2).


ANHANG

LEITLINIEN FÜR DAS ZIVILGESELLSCHAFTLICHE FORUM

im Rahmen des Abkommens über Handel und Zusammenarbeit

Nach Artikel 14 Absätze 1 und 2 des Abkommens über Handel und Zusammenarbeit zwischen der Europäischen Union und der Europäischen Atomgemeinschaft einerseits und dem Vereinigten Königreich Großbritannien und Nordirland andererseits (im Folgenden „Abkommen über Handel und Zusammenarbeit“) ermöglichen die Vertragsparteien die Organisation eines Zivilgesellschaftlichen Forums, das sich aus Vertretern der Zivilgesellschaft der Europäischen Union und des Vereinigten Königreichs Großbritannien und Nordirland (im Folgenden „Vereinigtes Königreich“) zusammensetzt und mindestens einmal jährlich zusammentritt, sofern die Vertragsparteien nichts anderes vereinbaren. Im Abkommen über Handel und Zusammenarbeit ist ferner vorgesehen, dass der Partnerschaftsrat die operativen Leitlinien für die Durchführung des Forums annimmt.

1.   TEILNEHMER

Gemäß Artikel 14 Absatz 3 des Abkommens über Handel und Zusammenarbeit (1) kommen im Zivilgesellschaftlichen Forum Vertreter der Zivilgesellschaft der Europäischen Union und des Vereinigten Königreichs zusammen, d. h. Vertreter von Unternehmens- und Arbeitgeberverbänden (jedoch nicht von einzelnen Privatunternehmen), Gewerkschaften und nichtstaatlichen Organisationen und aus der Wissenschaft in verschiedenen gesellschaftlichen Bereichen, die für die in Teil Zwei des Abkommens über Handel und Zusammenarbeit genannten Bereiche relevant sind. Die Vertragsparteien wenden ihre jeweiligen Vorschriften und Verfahren für die Registrierung von Vertretern der Zivilgesellschaft an, um eine ausgewogene Vertretung zivilgesellschaftlicher Organisationen zu fördern.

Aus praktischen Gründen wird die Zahl der physischen Teilnehmer am Zivilgesellschaftlichen Forum auf jeweils 60 Vertreter der Zivilgesellschaft pro Vertragspartei begrenzt, sofern die Vertragsparteien nichts anderes vereinbaren. Diese Vertreter können persönlich oder auf elektronischem Wege an den Sitzungen des Zivilgesellschaftlichen Forums teilnehmen. Die Vertragsparteien können vereinbaren, die Sitzung im Einklang mit Artikel 14 Absatz 2 des Abkommens über Handel und Zusammenarbeit vollständig virtuell abzuhalten. Das Zivilgesellschaftliche Forum steht anderen Mitgliedern zivilgesellschaftlicher Organisationen, die sich im Voraus registrieren lassen, als Beobachter offen.

2.   GELTUNGSBEREICH

Die Beratungen im Zivilgesellschaftlichen Forum haben die in Teil Zwei des Abkommens über Handel und Zusammenarbeit aufgeführten Bereiche zum Gegenstand: Handel, Luftfahrt, Straßenverkehr, Koordinierung der sozialen Sicherheit und Visa für Kurzaufenthalte, Fischerei und sonstige Bestimmungen.

3.   ZEITPLAN, ORGANISATION UND TAGESORDNUNG

Im Abkommen über Handel und Zusammenarbeit ist festgelegt, dass das Zivilgesellschaftliche Forum mindestens einmal jährlich zusammentritt, sofern von den Vertragsparteien nichts anderes vereinbart wird. Das Zivilgesellschaftliche Forum tritt in unmittelbarer zeitlicher Nähe der Sitzung des Handelspartnerschaftsausschusses zusammen, sofern von den Vertragsparteien nichts anderes vereinbart wird. Die Ko-Vorsitzenden des Handelspartnerschaftsausschusses und der Handelssonderausschüsse sowie die Ko-Vorsitzenden der Sonderausschüsse für Energie, Luftverkehr, Flugsicherheit, Straßenverkehr, Koordinierung der Systeme der sozialen Sicherheit und Fischerei können an dem Forum teilnehmen, wenn Fragen aus ihrem Zuständigkeitsbereich dort erörtert werden.

Das Zivilgesellschaftliche Forum wird von der Vertragspartei organisiert, die für die Ausrichtung der Sitzung des Handelspartnerschaftsausschusses zuständig ist, was bedeutet, dass sich der Sitz des Forums abwechselnd in der Europäischen Union und im Vereinigten Königreich befindet, sofern von den Vertragsparteien nichts anderes vereinbart wird. Die Vertragspartei, die das Forum ausrichtet, stellt den Veranstaltungsort bereit und ermöglicht die Sitzung (z. B. durch Links für die Registrierung und die virtuelle Teilnahme).

Die Vertragsparteien bemühen sich, ihre jeweiligen internen Beratungsgruppen zu möglichen Tagesordnungspunkten zu konsultieren, bevor sie einen Entwurf der Tagesordnung vereinbaren. Die Vertragsparteien bemühen sich, den Entwurf der Tagesordnung 15 Tage vor der Sitzung des Zivilgesellschaftlichen Forums zu veröffentlichen.

Die gastgebende Vertragspartei erstellt innerhalb von 30 Tagen nach der Sitzung im Einvernehmen mit der jeweils anderen Vertragspartei ein Protokoll der Ergebnisse und Schlussfolgerungen des Zivilgesellschaftlichen Forums. Die Ergebnisse und Schlussfolgerungen der einzelnen Sitzungen werden dem Partnerschaftsrat, dem Handelspartnerschaftsausschuss und den Sonderausschüssen für Energie, Luftverkehr, Flugsicherheit, Straßenverkehr, Koordinierung der Systeme der sozialen Sicherheit und Fischerei übermittelt und öffentlich zugänglich gemacht.

Im Einklang mit Artikel 14 Absatz 1 Satz 2 des Abkommens über Handel und Zusammenarbeit kann der Partnerschaftsrat die vorliegenden Leitlinien ändern, unter anderem um auf Probleme zu reagieren, die sich im Zuge der Umsetzung ergeben.


(1)  Das Zivilgesellschaftliche Forum steht unabhängigen, im Gebiet der Vertragsparteien niedergelassenen Organisationen der Zivilgesellschaft, einschließlich Mitgliedern der in Artikel 13 des Abkommens über Handel und Zusammenarbeit genannten internen Beratungsgruppen, zur Teilnahme offen. Jede Vertragspartei fördert eine ausgewogene Vertretung, einschließlich von nichtstaatlichen Organisationen, Unternehmens- und Arbeitgeberverbänden sowie Gewerkschaften, die in den Bereichen Wirtschaft, nachhaltige Entwicklung, Soziales, Menschenrechte, Umwelt und sonstigen Bereichen tätig sind.


8.4.2022   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 109/52


BESCHLUSS (EU) 2022/568 DES RATES

vom 4. April 2022

über den im Namen der Europäischen Union in dem mit dem Wirtschaftspartnerschaftsabkommen zwischen der Europäischen Union und ihren Mitgliedstaaten einerseits und den SADC-WPA-Staaten andererseits eingesetzten Sonderausschuss für Zollfragen und Handelserleichterungen im Hinblick auf die Annahme der Geschäftsordnung des Sonderausschusses für Zollfragen und Handelserleichterungen zu vertretenden Standpunkt

DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union, insbesondere auf Artikel 207 Absatz 4 Unterabsatz 1 in Verbindung mit Artikel 218 Absatz 9,

auf Vorschlag der Europäischen Kommission,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Das Wirtschaftspartnerschaftsabkommen zwischen der Europäischen Union und ihren Mitgliedstaaten einerseits und den der SADC angehörenden WPA-Staaten andererseits (1) (im Folgenden „Abkommen“) wurde von der Union und ihren Mitgliedstaaten am 10. Juni 2016 unterzeichnet. Es wird seit dem 10. Oktober 2016 zwischen der Union und ihren Mitgliedstaaten einerseits und Botsuana, Lesotho, Namibia, Eswatini und Südafrika andererseits und seit dem 4. Februar 2018 zwischen der Union und ihren Mitgliedstaaten einerseits und Mosambik andererseits vorläufig angewandt.

(2)

Der Sonderausschuss für Zollfragen und Handelserleichterungen wurde gemäß Artikel 50 Absatz 1 des Abkommens eingesetzt.

(3)

Gemäß Artikel 50 Absatz 2 Buchstabe f des Abkommens gibt sich der Sonderausschuss für Zollfragen und Handelserleichterungen eine Geschäftsordnung.

(4)

Es ist zweckmäßig, den im Namen der Union im Sonderausschuss für Zollfragen und Handelserleichterungen zu vertretenden Standpunkt zu Annahme von dessen Geschäftsordnung festzulegen.

(5)

Der Standpunkt der Union im Sonderausschuss für Zollfragen und Handelserleichterungen zur Annahme seiner Geschäftsordnung sollte auf dem Entwurf eines Beschlusses des Ausschusses beruhen, der diesem Beschluss beigefügt ist —

HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN:

Artikel 1

Der Standpunkt, der im Namen der Union in dem mit Artikel 50 des Wirtschaftspartnerschaftsabkommens zwischen der Europäischen Union und ihren Mitgliedstaaten einerseits und den WPA-Staaten der SADC andererseits eingesetzten Sonderausschuss für Zollfragen und Handelserleichterungen über die Annahme von dessen Geschäftsordnung zu vertreten ist, beruht auf dem Entwurf eines Beschlusses dieses Ausschusses, der diesem Beschluss beigefügt ist.

Artikel 2

Dieser Beschluss tritt am Tag seiner Annahme in Kraft.

Geschehen zu Luxemburg am 4. April 2022.

Im Namen des Rates

Die Präsidentin

R. BACHELOT-NARQUIN


(1)  ABl. L 250 vom 16.9.2016, S. 3.


Entwurf

BESCHLUSS Nr. [...] DES SONDERAUSSCHUSSES FÜR ZOLLFRAGEN UND HANDELSERLEICHTERUNGEN

vom …

in Bezug auf seine Geschäftsordnung

DER SONDERAUSSCHUSS FÜR ZOLLFRAGEN UND HANDELSERLEICHTERUNGEN —

gestützt auf das am 10. Juni 2016 in Kasane unterzeichnete Wirtschaftspartnerschaftsabkommen zwischen der Europäischen Union und ihren Mitgliedstaaten einerseits und den SADC-WPA-Staaten andererseits (im Folgenden „Abkommen“), insbesondere auf Artikel 50 Absatz 2 Buchstabe f —

HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN:

Die Geschäftsordnung des Sonderausschusses für Zollfragen und Handelserleichterungen wird im Anhang festgelegt.

Dieser Beschluss tritt am ... in Kraft.

Geschehen zu ...

 


ANHANG

GESCHÄFTSORDNUNG DES SONDERAUSSCHUSSES FÜR ZOLLFRAGEN UND HANDELSERLEICHTERUNGEN

KAPITEL I

Organisation

Artikel 1

Zusammensetzung und Vorsitz

(1)   Der nach Artikel 50 des Wirtschaftspartnerschaftsabkommens zwischen der Europäischen Union und ihren Mitgliedstaaten einerseits und den SADC-WPA-Staaten andererseits (im Folgenden „Abkommen“) eingesetzte Sonderausschuss für Zollfragen und Handelserleichterungen nimmt seine Aufgaben gemäß Artikel 50 des Abkommens wahr.

(2)   Die in dieser Geschäftsordnung verwendete Bezeichnung „Vertragsparteien“ ist im Sinne des Artikels 104 des Abkommens zu verstehen.

(3)   Gemäß Artikel 50 Absatz 1 des Abkommens setzt sich der Sonderausschuss für Zollfragen und Handelserleichterungen aus Vertretern der Vertragsparteien zusammen.

(4)   Gemäß Artikel 50 Absatz 4 des Abkommens wird der Vorsitz im Sonderausschuss für Zollfragen und Handelserleichterungen abwechselnd von einem Beamten der Europäischen Kommission und einem Beamten der SADC-WPA-Staaten geführt. Der Vorsitz der ersten Sitzung des Sonderausschusses für Zollfragen und Handelserleichterungen wird von einem Beamten der Europäischen Kommission und einem Beamten der SADC-WPA-Staaten gemeinsam geführt.

(5)   Das Mandat für den ersten Zeitraum beginnt am Tag der ersten Sitzung des Sonderausschusses für Zollfragen und Handelserleichterungen und endet am 31. Dezember desselben Jahres.

Artikel 2

Sitzungen

(1)   Der Sonderausschuss für Zollfragen und Handelserleichterungen tritt einmal jährlich oder auf Ersuchen einer Vertragspartei zusammen. Die Sitzungen finden abwechselnd in Brüssel und im Hoheitsgebiet eines der SADC-WPA-Staaten statt, sofern die Vertragsparteien nichts anderes vereinbaren.

(2)   Sofern die Vertragsparteien nichts anderes vereinbaren, werden die Sitzungen des Sonderausschusses für Zollfragen und Handelserleichterungen von der Vertragspartei, die den Vorsitz innehat, nach Konsultation der anderen Vertragspartei einberufen.

Artikel 3

Beobachter

Der Sonderausschuss für Zollfragen und Handelserleichterungen kann beschließen, auf Ad-hoc-Basis Beobachter einzuladen, und bestimmen, an welchen Tagesordnungspunkten diese Beobachter teilnehmen können.

Artikel 4

Sekretariat

(1)   Die Vertragspartei, die die Sitzung des Sonderausschusses für Zollfragen und Handelserleichterungen ausrichtet, fungiert als Sekretariat.

(2)   Findet die Sitzung auf elektronischem Wege statt, so nimmt die Vertragspartei, die den Vorsitz innehat, die Sekretariatsgeschäfte wahr.

KAPITEL II

Arbeitsweise

Artikel 5

Unterlagen

Stützt sich der Sonderausschuss für Zollfragen und Handelserleichterungen bei seinen Beratungen auf schriftliche Unterlagen, so werden diese von seinem Sekretariat nummeriert und als Unterlagen des Sonderausschusses für Zollfragen und Handelserleichterungen verteilt.

Artikel 6

Einberufung und Tagesordnung der Sitzungen

(1)   Spätestens 30 Tage im Voraus unterrichtet das Sekretariat die Vertragsparteien von der Einberufung einer Sitzung und ersucht um Beiträge für die Tagesordnung. Bei dringenden Fragen und/oder unvorhergesehenen Umständen kann die Sitzung kurzfristig einberufen werden.

(2)   Das Sekretariat des Sonderausschusses für Zollfragen und Handelserleichterungen stellt für jede Sitzung eine vorläufige Tagesordnung auf. Es übermittelt diese vorläufige Tagesordnung spätestens 14 Tage vor Beginn der Sitzung an den Vorsitz und die Mitglieder des Sonderausschusses für Zollfragen und Handelserleichterungen.

(3)   Die vorläufige Tagesordnung enthält die Punkte, für die dem Sekretariat des Sonderausschusses für Zollfragen und Handelserleichterungen ein Antrag einer Vertragspartei auf Aufnahme in die Tagesordnung zugegangen ist.

(4)   Die Tagesordnung wird vom Sonderausschuss für Zollfragen und Handelserleichterungen zu Beginn jeder Sitzung angenommen. Die Aufnahme von Punkten, die nicht auf der vorläufigen Tagesordnung stehen, erfordert die Zustimmung der Vertragsparteien.

(5)   Der Vorsitz des Sonderausschusses für Zollfragen und Handelserleichterungen kann im Einvernehmen mit allen Vertragsparteien Sachverständige zu den Sitzungen einladen, damit sie Auskunft zu spezifischen Themen erteilen.

Artikel 7

Sitzungsbericht

Sofern die Vertragsparteien nichts anderes vereinbaren, wird der Bericht über jede Sitzung vom Sekretariat des Sonderausschusses für Zollfragen und Handelserleichterungen erstellt und am Ende jeder Sitzung angenommen.

Artikel 8

Beschlüsse und Empfehlungen

(1)   Der Sonderausschuss für Zollfragen und Handelserleichterungen fasst in den in dem Abkommen vorgesehenen Fällen oder in den Bereichen, für die dem Ausschuss die Befugnis vom Gemeinsamen Rat oder dem Handels- und Entwicklungsausschuss übertragen worden ist, einvernehmlich Beschlüsse und spricht Empfehlungen aus.

(2)   In den Fällen, in denen der Sonderausschuss für Zollfragen und Handelserleichterungen nach dem Abkommen befugt ist, Beschlüsse oder Empfehlungen anzunehmen, oder ihm diese Befugnis vom Gemeinsamen Rat oder dem Handels- und Entwicklungsausschuss übertragen worden ist, tragen diese in den Sitzungsberichten die Überschrift „Beschluss“ beziehungsweise „Empfehlung“. Das Sekretariat des Sonderausschusses für Zollfragen und Handelserleichterungen versieht alle angenommenen Beschlüsse oder Empfehlungen mit einer laufenden Nummer, dem Datum ihrer Annahme sowie der Bezeichnung ihres Gegenstands. In allen Beschlüssen oder Empfehlungen wird das Datum ihres Inkrafttretens angegeben.

(3)   Falls ein SADC-WPA-Staat nicht an der Sitzung teilnehmen kann, teilt das Sekretariat dem Mitglied die Beschlüsse und/oder Empfehlungen der Sitzung mit. Der betreffende SADC-WPA-Staat übermittelt binnen 10 Kalendertagen ab dem Versand der Beschlüsse und/oder Empfehlungen eine schriftliche Antwort und gibt an, mit welchen Beschlüssen und/oder Empfehlungen er nicht einverstanden ist, und begründet dies. Ohne eine solche schriftliche Antwort binnen 10 Kalendertagen gelten die Beschlüsse und/oder die Empfehlungen als angenommen. Ist der SADC-WPA-Staat, der nicht an der Sitzung teilgenommen hat, mit den Beschlüssen und/oder Empfehlungen nicht einverstanden, so kommt das Verfahren nach Absatz 4 zur Anwendung.

(4)   Zwischen den Sitzungen kann der Sonderausschuss für Zollfragen und Handelserleichterungen im schriftlichen Verfahren Beschlüsse oder Empfehlungen annehmen, sofern beide Vertragsparteien zustimmen. Das schriftliche Verfahren erfolgt in Form eines Notenwechsels zwischen den Vertretern der Vertragsparteien.

(5)   Die vom Sonderausschuss für Zollfragen und Handelserleichterungen angenommenen Beschlüsse und Empfehlungen werden authentifiziert, indem eine von einem Vertreter der Europäischen Union und einem Vertreter der SADC-WPA-Staaten unterzeichnete beglaubigte Kopie für jede Vertragspartei ausgestellt wird.

Artikel 9

Zugang der Öffentlichkeit

(1)   Sofern nichts anderes beschlossen wird, sind die Sitzungen des Sonderausschusses für Zollfragen und Handelserleichterungen nicht öffentlich.

(2)   Jede Vertragspartei kann beschließen, die Beschlüsse und Empfehlungen des Sonderausschusses für Zollfragen und Handelserleichterungen zu veröffentlichen.

KAPITEL III

Schlussbestimmungen

Artikel 10

Ausgaben

(1)   Jede Vertragspartei trägt die Personal-, Reise- und Aufenthalts- sowie Post- und Telekommunikationskosten, die ihr aus ihrer Teilnahme an den Sitzungen des Sonderausschusses für Zollfragen und Handelserleichterungen entstehen.

(2)   Die Kosten für die Organisation der Sitzungen, die Bereitstellung von Dolmetschleistungen und die Vervielfältigung der Unterlagen werden von der Vertragspartei getragen, welche die Sitzung ausrichtet.

Artikel 11

Änderung der Geschäftsordnung

Diese Geschäftsordnung kann schriftlich durch einen Beschluss des Sonderausschusses für Zollfragen und Handelserleichterungen im Einklang mit Artikel 8 geändert werden.


8.4.2022   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 109/58


DURCHFÜHRUNGSBESCHLUSS (EU) 2022/569 DES RATES

vom 4. April 2022

über die Aufnahme des automatisierten Austauschs von DNA-Daten in Italien

DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf den Beschluss 2008/615/JI des Rates vom 23. Juni 2008 zur Vertiefung der grenzüberschreitenden Zusammenarbeit, insbesondere zur Bekämpfung des Terrorismus und der grenzüberschreitenden Kriminalität (1), insbesondere auf Artikel 33,

nach Stellungnahme des Europäischen Parlaments (2),

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Nach Artikel 25 Absatz 2 des Beschlusses 2008/615/JI darf die in dem genannten Beschluss vorgesehene Übermittlung personenbezogener Daten erst beginnen, wenn die allgemeinen Datenschutzbestimmungen des Kapitels 6 des genannten Beschlusses in das innerstaatliche Recht der an der Übermittlung beteiligten Mitgliedstaaten umgesetzt worden sind.

(2)

Nach Artikel 20 des Beschlusses 2008/616/JI des Rates (3) muss die Überprüfung der Erfüllung der in Erwägungsgrund 1 genannten Bedingung bei dem automatisierten Datenaustausch gemäß Kapitel 2 des Beschlusses 2008/615/JI auf der Grundlage eines Bewertungsberichts erfolgen, dem ein Fragebogen, ein Bewertungsbesuch und ein Testlauf zugrunde liegen.

(3)

Italien hat das Generalsekretariat des Rates gemäß Artikel 36 Absatz 2 des Beschlusses 2008/615/JI über die nationalen DNA-Analyse-Dateien, auf die die Artikel 2 bis 6 des genannten Beschlusses Anwendung finden, sowie über die Bedingungen für den in Artikel 3 Absatz 1 des genannten Beschlusses genannten automatisierten Abruf unterrichtet.

(4)

Nach Kapitel 4 Nummer 1.1 des Anhangs des Beschlusses 2008/616/JI betrifft der von der zuständigen Ratsarbeitsgruppe erstellte Fragebogen alle Arten des automatisierten Datenaustauschs und ist von einem Mitgliedstaat zu beantworten, sobald dieser davon ausgeht, dass er die Voraussetzungen für einen Austausch von Daten der jeweiligen Kategorie erfüllt.

(5)

Italien hat den Fragebogen zum Datenschutz und den Fragebogen zum Austausch von DNA-Daten ausgefüllt.

(6)

Italien hat mit Deutschland und Österreich einen erfolgreichen Testlauf durchgeführt.

(7)

Es wurde ein Bewertungsbesuch in Italien durchgeführt, und das deutsche und österreichische Bewertungsteam hat einen Bericht über den Bewertungsbesuch erstellt und ihn der zuständigen Ratsarbeitsgruppe zugeleitet.

(8)

Dem Rat wurde ein Gesamtbewertungsbericht mit einer Zusammenfassung der Ergebnisse des Fragebogens, des Bewertungsbesuchs und des Testlaufs zum Austausch von DNA-Daten vorgelegt.

(9)

Am 9. Dezember 2021 hat der Rat festgestellt, dass die an den Beschluss 2008/615/JI gebundenen einzelnen Mitgliedstaaten sich einig darüber sind, dass Italien die allgemeinen Datenschutzbestimmungen des Kapitels 6 des Beschlusses 2008/615/JI vollständig umgesetzt hat.

(10)

Daher sollte Italien für die Zwecke des automatisierten Abrufs von DNA-Daten berechtigt sein, personenbezogene Daten gemäß den Artikeln 3 und 4 des Beschlusses 2008/615/JI zu empfangen und zu übermitteln.

(11)

Mit Artikel 33 des Beschlusses 2008/615/JI werden dem Rat Durchführungsbefugnisse zum Erlass von Maßnahmen übertragen, die zur Durchführung des genannten Beschlusses, insbesondere für den Empfang und die Übermittlung personenbezogener Daten gemäß dem genannten Beschluss, erforderlich sind.

(12)

Da die Voraussetzungen für die Ausübung derartiger Durchführungsbefugnisse vorliegen und das Verfahren dafür eingehalten wurde, sollte ein Durchführungsbeschluss über die Aufnahme des automatisierten Austauschs von DNA-Daten in Italien erlassen werden, um diesem Mitgliedstaat zu ermöglichen, personenbezogene Daten gemäß den Artikeln 3 und 4 des Beschlusses 2008/615/JI zu empfangen und zu übermitteln.

(13)

Dänemark und Irland sind durch den Beschluss 2008/615/JI gebunden und beteiligen sich daher an der Annahme und Anwendung des vorliegenden Beschlusses zur Durchführung des Beschlusses 2008/615/JI —

HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN:

Artikel 1

Für die Zwecke des automatisierten Abrufs und Abgleichs von DNA-Daten ist Italien berechtigt, personenbezogene Daten nach den Artikeln 3 und 4 des Beschlusses 2008/615/JI ab dem 9. April 2022 zu empfangen und zu übermitteln.

Artikel 2

Dieser Beschluss tritt am Tag nach seiner Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Dieser Beschluss wird gemäß den Verträgen angewandt.

Geschehen zu Luxemburg am 4. April 2022.

Im Namen des Rates

Die Präsidentin

R. BACHELOT-NARQUIN


(1)  ABl. L 210 vom 6.8.2008, S. 1.

(2)  Stellungnahme vom 24. März 2022 (noch nicht im Amtsblatt veröffentlicht).

(3)  Beschluss 2008/616/JI des Rates vom 23. Juni 2008 zur Durchführung des Beschlusses 2008/615/JI zur Vertiefung der grenzüberschreitenden Zusammenarbeit, insbesondere zur Bekämpfung des Terrorismus und der grenzüberschreitenden Kriminalität (ABl. L 210 vom 6.8.2008, S. 12).


8.4.2022   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 109/60


DURCHFÜHRUNGSBESCHLUSS (EU) 2022/570 DES RATES

vom 4. April 2022

über die Aufnahme des automatisierten Austauschs daktyloskopischer Daten in Italien

DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf den Beschluss 2008/615/JI des Rates vom 23. Juni 2008 zur Vertiefung der grenzüberschreitenden Zusammenarbeit, insbesondere zur Bekämpfung des Terrorismus und der grenzüberschreitenden Kriminalität (1), insbesondere auf Artikel 33,

nach Stellungnahme des Europäischen Parlaments (2),

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Nach Artikel 25 Absatz 2 des Beschlusses 2008/615/JI darf die in dem genannten Beschluss vorgesehene Übermittlung personenbezogener Daten erst beginnen, wenn die allgemeinen Datenschutzbestimmungen des Kapitels 6 des genannten Beschlusses in das innerstaatliche Recht der an der Übermittlung beteiligten Mitgliedstaaten umgesetzt worden sind.

(2)

Nach Artikel 20 des Beschlusses 2008/616/JI des Rates (3) muss die Überprüfung der Erfüllung der in Erwägungsgrund 1 genannten Bedingung bei dem automatisierten Datenaustausch gemäß Kapitel 2 des Beschlusses 2008/615/JI auf der Grundlage eines Bewertungsberichts erfolgen, dem ein Fragebogen, ein Bewertungsbesuch und ein Testlauf zugrunde liegen.

(3)

Nach Kapitel 4 Nummer 1.1 des Anhangs des Beschlusses 2008/616/JI betrifft der von der zuständigen Ratsarbeitsgruppe erstellte Fragebogen alle Arten des automatisierten Datenaustauschs und ist von einem Mitgliedstaat zu beantworten, sobald dieser davon ausgeht, dass er die Voraussetzungen für einen Austausch von Daten der jeweiligen Kategorie erfüllt.

(4)

Italien hat den Fragebogen zum Datenschutz und den Fragebogen zum Austausch daktyloskopischer Daten ausgefüllt.

(5)

Italien hat mit Deutschland und Österreich einen erfolgreichen Testlauf durchgeführt.

(6)

Es wurde ein Bewertungsbesuch in Italien durchgeführt, und das deutsche und österreichische Bewertungsteam hat einen Bericht über den Bewertungsbesuch erstellt und ihn der zuständigen Ratsarbeitsgruppe zugeleitet.

(7)

Dem Rat wurde ein Gesamtbewertungsbericht mit einer Zusammenfassung der Ergebnisse des Fragebogens, des Bewertungsbesuchs und des Testlaufs zum Austausch daktyloskopischer Daten vorgelegt.

(8)

Am 9. Dezember 2021 hat der Rat festgestellt, dass die an den Beschluss 2008/615/JI gebundenen einzelnen Mitgliedstaaten sich einig darüber sind, dass Italien die allgemeinen Datenschutzbestimmungen des Kapitels 6 des Beschlusses 2008/615/JI vollständig umgesetzt hat.

(9)

Daher sollte Italien für die Zwecke des automatisierten Abrufs daktyloskopischer Daten berechtigt sein, personenbezogene Daten gemäß Artikel 9 des Beschlusses 2008/615/JI zu empfangen und zu übermitteln.

(10)

Mit Artikel 33 des Beschlusses 2008/615/JI werden dem Rat Durchführungsbefugnisse zum Erlass von Maßnahmen übertragen, die zur Durchführung des genannten Beschlusses, insbesondere für den Empfang und die Übermittlung personenbezogener Daten gemäß dem genannten Beschluss, erforderlich sind.

(11)

Da die Voraussetzungen für die Ausübung derartiger Durchführungsbefugnisse vorliegen und das Verfahren dafür eingehalten wurde, sollte ein Durchführungsbeschluss über die Aufnahme des automatisierten Austauschs daktyloskopischer Daten in Italien erlassen werden, um diesem Mitgliedstaat zu ermöglichen, personenbezogene Daten gemäß Artikel 9 des Beschlusses 2008/615/JI zu empfangen und zu übermitteln.

(12)

Dänemark und Irland sind durch den Beschluss 2008/615/JI gebunden und beteiligen sich daher an der Annahme und Anwendung des vorliegenden Beschlusses zur Durchführung des Beschlusses 2008/615/JI —

HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN:

Artikel 1

Für die Zwecke des automatisierten Abrufs daktyloskopischer Daten ist Italien berechtigt, personenbezogene Daten nach Artikel 9 des Beschlusses 2008/615/JI ab dem 9. April 2022 zu empfangen und zu übermitteln.

Artikel 2

Dieser Beschluss tritt am Tag nach seiner Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Dieser Beschluss wird gemäß den Verträgen angewandt.

Geschehen zu Luxemburg am 4. April 2022.

Im Namen des Rates

Die Präsidentin

R. BACHELOT-NARQUIN


(1)  ABl. L 210 vom 6.8.2008, S. 1.

(2)  Stellungnahme vom 24. März 2022 (noch nicht im Amtsblatt veröffentlicht).

(3)  Beschluss 2008/616/JI des Rates vom 23. Juni 2008 zur Durchführung des Beschlusses 2008/615/JI zur Vertiefung der grenzüberschreitenden Zusammenarbeit, insbesondere zur Bekämpfung des Terrorismus und der grenzüberschreitenden Kriminalität (ABl. L 210 vom 6.8.2008, S. 12).


8.4.2022   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 109/62


DURCHFÜHRUNGSBESCHLUSS (EU) 2022/571 DES RATES

vom 4. April 2022

über die Aufnahme des automatisierten Austauschs von Fahrzeugregisterdaten in Italien

DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf den Beschluss 2008/615/JI des Rates vom 23. Juni 2008 zur Vertiefung der grenzüberschreitenden Zusammenarbeit, insbesondere zur Bekämpfung des Terrorismus und der grenzüberschreitenden Kriminalität (1), insbesondere auf Artikel 33,

nach Stellungnahme des Europäischen Parlaments (2),

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Nach Artikel 25 Absatz 2 des Beschlusses 2008/615/JI darf die in dem Beschluss vorgesehene Übermittlung personenbezogener Daten erst beginnen, wenn die allgemeinen Datenschutzbestimmungen des Kapitels 6 des genannten Beschlusses in das innerstaatliche Recht der an der Übermittlung beteiligten Mitgliedstaaten umgesetzt worden sind.

(2)

Nach Artikel 20 des Beschlusses 2008/616/JI des Rates (3) muss die Überprüfung der Erfüllung der in Erwägungsgrund 1 genannten Bedingung bei dem automatisierten Datenaustausch gemäß Kapitel 2 des Beschlusses 2008/615/JI auf der Grundlage eines Bewertungsberichts erfolgen, dem ein Fragebogen, ein Bewertungsbesuch und ein Testlauf zugrunde liegen.

(3)

Nach Kapitel 4 Nummer 1.1 des Anhangs des Beschlusses 2008/616/JI betrifft der von der zuständigen Ratsarbeitsgruppe erstellte Fragebogen alle Arten des automatisierten Datenaustauschs und ist von einem Mitgliedstaat zu beantworten, sobald dieser davon ausgeht, dass er die Voraussetzungen für einen Austausch von Daten der jeweiligen Kategorie erfüllt.

(4)

Italien hat den Fragebogen zum Datenschutz und den Fragebogen zum Austausch von Fahrzeugregisterdaten ausgefüllt.

(5)

Italien hat mit den Niederlanden einen erfolgreichen Testlauf durchgeführt.

(6)

Es wurde ein Bewertungsbesuch in Italien durchgeführt, und das niederländische und portugiesische Bewertungsteam hat einen Bericht über den Bewertungsbesuch erarbeitet und der zuständigen Ratsarbeitsgruppe zugeleitet.

(7)

Dem Rat wurde ein Gesamtbewertungsbericht mit einer Zusammenfassung der Ergebnisse des Fragebogens, des Bewertungsbesuchs und des Testlaufs zum Austausch von Fahrzeugregisterdaten vorgelegt.

(8)

Am 9. Dezember 2021 hat der Rat festgestellt, dass die an den Beschluss 2008/615/JI gebundenen einzelnen Mitgliedstaaten sich darüber einig sind, dass Italien die allgemeinen Datenschutzbestimmungen des Kapitels 6 des Beschlusses 2008/615/JI vollständig umgesetzt hat.

(9)

Daher sollte Italien für die Zwecke des automatisierten Abrufs von Fahrzeugregisterdaten berechtigt sein, personenbezogene Daten gemäß Artikel 12 des Beschlusses 2008/615/JI zu empfangen und zu übermitteln.

(10)

Mit Artikel 33 des Beschlusses 2008/615/JI werden dem Rat Durchführungsbefugnisse zum Erlass von Maßnahmen übertragen, die zur Durchführung des genannten Beschlusses insbesondere für den Empfang und die Übermittlung personenbezogener Daten gemäß dem genannten Beschluss erforderlich sind.

(11)

Da die Voraussetzungen für die Ausübung derartiger Durchführungsbefugnisse vorliegen und das Verfahren dafür eingehalten wurde, sollte ein Durchführungsbeschluss über die Aufnahme des automatisierten Austauschs von Fahrzeugregisterdaten in Italien erlassen werden, um diesem Mitgliedstaat zu ermöglichen, personenbezogene Daten gemäß Artikel 12 des Beschlusses 2008/615/JI zu empfangen und zu übermitteln.

(12)

Dänemark und Irland sind durch den Beschluss 2008/615/JI gebunden und beteiligen sich daher an der Annahme und Anwendung des vorliegenden Beschlusses zur Durchführung des Beschlusses 2008/615/JI —

HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN:

Artikel 1

Für die Zwecke des automatisierten Abrufs von Fahrzeugregisterdaten ist Italien berechtigt, personenbezogene Daten gemäß Artikel 12 des Beschlusses 2008/615/JI ab dem 9. April 2022 zu empfangen und zu übermitteln.

Artikel 2

Dieser Beschluss tritt am Tag nach seiner Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Dieser Beschluss wird gemäß den Verträgen angewandt.

Geschehen zu Luxemburg am 4. April 2022.

Im Namen des Rates

Die Präsidentin

R. BACHELOT-NARQUIN


(1)  ABl. L 210 vom 6.8.2008, S. 1.

(2)  Stellungnahme vom 24. März 2022 (noch nicht im Amtsblatt veröffentlicht).

(3)  Beschluss 2008/616/JI des Rates vom 23. Juni 2008 zur Durchführung des Beschlusses 2008/615/JI zur Vertiefung der grenzüberschreitenden Zusammenarbeit, insbesondere zur Bekämpfung des Terrorismus und der grenzüberschreitenden Kriminalität (ABl. L 210 vom 6.8.2008, S. 12).


8.4.2022   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 109/64


DURCHFÜHRUNGSBESCHLUSS (EU) 2022/572 DES RATES

vom 4. April 2022

über die Aufnahme des automatisierten Austauschs von Fahrzeugregisterdaten mit Griechenland

DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf den Beschluss 2008/615/JI des Rates vom 23. Juni 2008 zur Vertiefung der grenzüberschreitenden Zusammenarbeit, insbesondere zur Bekämpfung des Terrorismus und der grenzüberschreitenden Kriminalität (1), insbesondere auf Artikel 33,

nach Stellungnahme des Europäischen Parlaments (2),

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Nach Artikel 25 Absatz 2 des Beschlusses 2008/615/JI darf die in dem Beschluss vorgesehene Übermittlung personenbezogener Daten erst beginnen, wenn die allgemeinen Datenschutzbestimmungen des Kapitels 6 des genannten Beschlusses in das innerstaatliche Recht der an der Übermittlung beteiligten Mitgliedstaaten umgesetzt worden sind.

(2)

Nach Artikel 20 des Beschlusses 2008/616/JI des Rates (3) muss die Überprüfung der Erfüllung der in Erwägungsgrund 1 genannten Bedingung bei dem automatisierten Datenaustausch gemäß Kapitel 2 des Beschlusses 2008/615/JI auf der Grundlage eines Bewertungsberichts erfolgen, dem ein Fragebogen, ein Bewertungsbesuch und ein Testlauf zugrunde liegen.

(3)

Nach Kapitel 4 Nummer 1.1 des Anhangs des Beschlusses 2008/616/JI betrifft der von der zuständigen Ratsarbeitsgruppe erstellte Fragebogen alle Arten des automatisierten Datenaustauschs und ist von einem Mitgliedstaat zu beantworten, sobald dieser davon ausgeht, dass er die Voraussetzungen für einen Austausch von Daten der jeweiligen Kategorie erfüllt.

(4)

Griechenland hat den Fragebogen zum Datenschutz und den Fragebogen zum Austausch von Fahrzeugregisterdaten ausgefüllt.

(5)

Griechenland hat mit den Niederlanden einen erfolgreichen Testlauf durchgeführt.

(6)

Es wurde ein Bewertungsbesuch in Griechenland durchgeführt, und das niederländische und zyprische Bewertungsteam hat einen Bericht über den Bewertungsbesuch erarbeitet und der zuständigen Ratsarbeitsgruppe zugeleitet.

(7)

Dem Rat wurde ein Gesamtbewertungsbericht mit einer Zusammenfassung der Ergebnisse des Fragebogens, des Bewertungsbesuchs und des Testlaufs zum Austausch von Fahrzeugregisterdaten vorgelegt.

(8)

Am 9. Dezember 2021 hat der Rat festgestellt, dass sich die den Beschluss 2008/615/JI gebundenen einzelnen Mitgliedstaaten sich darüber einig sind, dass Griechenland die allgemeinen Datenschutzbestimmungen des Kapitels 6 des Beschlusses 2008/615/JI vollständig umgesetzt hat.

(9)

Daher sollte Griechenland für die Zwecke des automatisierten Abrufs von Fahrzeugregisterdaten berechtigt sein, personenbezogene Daten gemäß Artikel 12 des Beschlusses 2008/615/JI zu empfangen und zu übermitteln.

(10)

Mit Artikel 33 des Beschlusses 2008/615/JI werden dem Rat Durchführungsbefugnisse zum Erlass von Maßnahmen übertragen, die zur Durchführung des genannten Beschlusses insbesondere für den Empfang und die Übermittlung personenbezogener Daten gemäß dem genannten Beschluss erforderlich sind.

(11)

Da die Voraussetzungen für die Ausübung derartiger Durchführungsbefugnisse vorliegen und das Verfahren dafür eingehalten wurde, sollte ein Durchführungsbeschluss über die Aufnahme des automatisierten Austauschs von Fahrzeugregisterdaten in Griechenland erlassen werden, um diesem Mitgliedstaat zu ermöglichen, personenbezogene Daten gemäß Artikel 12 des Beschlusses 2008/615/JI zu empfangen und zu übermitteln.

(12)

Dänemark und Irland sind durch den Beschluss 2008/615/JI gebunden und beteiligen sich daher an der Annahme und Anwendung des vorliegenden Beschlusses zur Durchführung des Beschlusses 2008/615/JI —

HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN:

Artikel 1

Für die Zwecke des automatisierten Abrufs von Fahrzeugregisterdaten ist Griechenland berechtigt, personenbezogene Daten gemäß Artikel 12 des Beschlusses 2008/615/JI ab dem 9. April 2022 zu empfangen und zu übermitteln.

Artikel 2

Dieser Beschluss tritt am Tag nach seiner Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Dieser Beschluss wird gemäß den Verträgen angewandt.

Geschehen zu Luxemburg am 4. April 2022.

Im Namen des Rates

Die Präsidentin

R. BACHELOT-NARQUIN


(1)  ABl. L 210 vom 6.8.2008, S. 1.

(2)  Stellungnahme vom 24. März 2022 (noch nicht im Amtsblatt veröffentlicht).

(3)  Beschluss 2008/616/JI des Rates vom 23. Juni 2008 zur Durchführung des Beschlusses 2008/615/JI zur Vertiefung der grenzüberschreitenden Zusammenarbeit, insbesondere zur Bekämpfung des Terrorismus und der grenzüberschreitenden Kriminalität (ABl. L 210 vom 6.8.2008, S. 12).


8.4.2022   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 109/66


BESCHLUSS (GASP) 2022/573 DES RATES

vom 7. April 2022

zur Änderung des Beschlusses (GASP) 2019/538 zur Unterstützung von Maßnahmen der Organisation für das Verbot chemischer Waffen (OVCW) im Rahmen der Umsetzung der Strategie der EU gegen die Verbreitung von Massenvernichtungswaffen

DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —

gestützt auf den Vertrag über die Europäische Union, insbesondere auf Artikel 28 Absatz 1 und Artikel 31 Absatz 1,

auf Vorschlag des Hohen Vertreters der Union für Außen- und Sicherheitspolitik,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Der Rat hat am 1. April 2019 den Beschluss (GASP) 2019/538 (1) zur Unterstützung von Maßnahmen der Organisation für das Verbot chemischer Waffen (OVCW) im Rahmen der Umsetzung der Strategie der EU gegen die Verbreitung von Massenvernichtungswaffen angenommen.

(2)

Am 9. Februar 2022 hat die OVCW, die für die technische Durchführung der in Artikel 1 des Beschlusses (GASP) 2019/538 genannten Projekte zuständig ist, eine Verlängerung des Durchführungszeitraums des genannten Beschlusses um zwölf Monate bis zum 30. April 2023 beantragt. Die beantragte Verlängerung wird es der OVCW ermöglichen, die Auswirkungen der COVID-19-Pandemie auf die Durchführung spezifischer Projektmaßnahmen abzumildern.

(3)

Die Fortsetzung der in Artikel 1 des Beschlusses (GASP) 2019/538 genannten Projekte bis zum 30. April 2023 hat keine Auswirkungen auf die Finanzmittel.

(4)

Der Beschluss (GASP) 2019/538 sollte daher entsprechend geändert werden —

HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN:

Artikel 1

In Artikel 5 des Beschlusses (GASP) 2019/538 erhält Absatz 2 folgende Fassung:

„(2)   Die Geltungsdauer dieses Beschlusses endet am 30. April 2023.“

Artikel 2

Dieser Beschluss tritt am Tag seiner Annahme in Kraft.

Geschehen zu Luxemburg am 7. April 2022.

Im Namen des Rates

Der Präsident

J. DENORMANDIE


(1)  Beschluss (GASP) 2019/538 des Rates vom 1. April 2019 zur Unterstützung von Maßnahmen der Organisation für das Verbot chemischer Waffen (OVCW) im Rahmen der Umsetzung der Strategie der Europäischen Union gegen die Verbreitung von Massenvernichtungswaffen (ABl. L 93 vom 2.4.2019, S. 3).


8.4.2022   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 109/67


BESCHLUSS (GASP) 2022/574 DES RATES

vom 7. April 2022

zur Änderung des Beschlusses (GASP) 2017/809 zur Unterstützung der Umsetzung der Resolution 1540 (2004) des Sicherheitsrats der Vereinten Nationen über die Nichtverbreitung von Massenvernichtungswaffen und ihren Trägersystemen

DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —

gestützt auf den Vertrag über die Europäische Union, insbesondere auf Artikel 28 Absatz 1 und Artikel 31 Absatz 1,

auf Vorschlag des Hohen Vertreters der Union für Außen- und Sicherheitspolitik,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Am 11. Mai 2017 hat der Rat den Beschluss (GASP) 2017/809 (1) angenommen, in dem ein Zeitraum von 36 Monaten nach Abschluss des in Artikel 3 Absatz 3 jenes Beschlusses genannten Finanzierungsabkommens für die Durchführung der in Artikel 1 jenes Beschlusses genannten Projekte vorgesehen ist.

(2)

Am 16. Juni 2020 hat der Rat den Beschluss (GASP) 2020/795 (2) zur Änderung des Beschlusses (GASP) 2017/809 zur Unterstützung der Umsetzung der Resolution 1540 (2004) des Sicherheitsrats der Vereinten Nationen über die Nichtverbreitung von Massenvernichtungswaffen und ihren Trägersystemen angenommen, mit dem dessen Durchführungszeitraum bis zum 10. August 2021 verlängert wurde.

(3)

Am 21. Juni 2021 hat der Rat den Beschluss (GASP) 2021/1025 (3) zur Änderung des Beschlusses (GASP) 2017/809 zur Unterstützung der Umsetzung der Resolution 1540 (2004) des Sicherheitsrats der Vereinten Nationen über die Nichtverbreitung von Massenvernichtungswaffen und ihren Trägersystemen erlassen, mit dem dessen Durchführungszeitraum bis zum 25. April 2022 verlängert wurde.

(4)

Am 15. Februar 2022 hat das Büro der Vereinten Nationen für Abrüstungsfragen (United Nations Office for Disarmament Affairs, UNODA), das für die technische Durchführung der in Artikel 1 des Beschlusses (GASP) 2017/809 genannten Projekte zuständig ist, um eine weitere Verlängerung des Durchführungszeitraums jenes Beschlusses um zehn Monate ersucht. Durch die beantragte Verlängerung wäre das UNODA in der Lage, die Mitgliedstaaten der Vereinten Nationen weiterhin bei der Umsetzung der Resolution 1540 (2004) des Sicherheitsrats der Vereinten Nationen zu unterstützen, weiter zu einer laufenden umfassenden Überprüfung beizutragen, den gemäß Resolution 1540 (2004) des Sicherheitsrats der Vereinten Nationen eingesetzten Ausschuss des Sicherheitsrats der Vereinten Nationen bis zum Ende seines bis zum 30. November 2022 verlängerten Mandats weiterhin zu unterstützen und die Verluste durch aufgrund der COVID-19-Pandemie nicht durchgeführte Projekte abzufedern.

(5)

Die Fortsetzung der in Artikel 1 des Beschlusses (GASP) 2017/809 genannten Projekte bis zum 25. Februar 2023 hat keinen weiteren finanziellen Mittelbedarf zur Folge.

(6)

Der Beschluss (GASP) 2017/809 sollte daher entsprechend geändert werden —

HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN:

Artikel 1

In Artikel 5 des Beschlusses (GASP) 2017/809 erhält Absatz 2 folgende Fassung:

„(2)   Die Geltungsdauer dieses Beschlusses endet am 25. Februar 2023.“

Artikel 2

Dieser Beschluss tritt am Tag seiner Annahme in Kraft.

Geschehen zu Luxemburg am 7. April 2022.

Im Namen des Rates

Der Präsident

J. DENORMANDIE


(1)  Beschluss (GASP) 2017/809 des Rates vom 11. Mai 2017 zur Unterstützung der Umsetzung der Resolution 1540 (2004) des Sicherheitsrats der Vereinten Nationen über die Nichtverbreitung von Massenvernichtungswaffen und ihren Trägersystemen (ABl. L 121 vom 12.5.2017, S. 39).

(2)  Beschluss (GASP) 2020/795 des Rates vom 16. Juni 2020 zur Änderung des Beschlusses (GASP) 2017/809 zur Unterstützung der Umsetzung der Resolution 1540 (2004) des Sicherheitsrats der Vereinten Nationen über die Nichtverbreitung von Massenvernichtungswaffen und ihren Trägersystemen (ABl. L 193 vom 17.6.2020, S. 14).

(3)  Beschluss (GASP) 2021/1025 des Rates vom 21. Juni 2021 zur Änderung des Beschlusses (GASP) 2017/809 zur Unterstützung der Umsetzung der Resolution 1540 (2004) des Sicherheitsrats der Vereinten Nationen über die Nichtverbreitung von Massenvernichtungswaffen und ihren Trägersystemen (ABl. L 224 vom 24.6.2021, S. 22).


8.4.2022   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 109/69


DURCHFÜHRUNGSBESCHLUSS (EU) 2022/575 DER KOMMISSION

vom 6. April 2022

bezüglich Sofortmaßnahmen zum Schutz der Union gegen die Einschleppung der Maul- und Klauenseuche durch Sendungen mit Heu und Stroh aus Drittländern oder Drittlandsgebieten und zur Aufhebung der Durchführungsverordnung (EU) 2020/2208

(Bekannt gegeben unter Aktenzeichen C(2022) 2078)

(Text von Bedeutung für den EWR)

DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EU) 2016/429 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 9. März 2016 zu Tierseuchen und zur Änderung und Aufhebung einiger Rechtsakte im Bereich der Tiergesundheit („Tiergesundheitsrecht“) (1), insbesondere auf Artikel 261 Absatz 1 Buchstabe b,

gestützt auf die Verordnung (EU) 2017/625 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. März 2017 über amtliche Kontrollen und andere amtliche Tätigkeiten zur Gewährleistung der Anwendung des Lebens- und Futtermittelrechts und der Vorschriften über Tiergesundheit und Tierschutz, Pflanzengesundheit und Pflanzenschutzmittel, zur Änderung der Verordnungen (EG) Nr. 999/2001, (EG) Nr. 396/2005, (EG) Nr. 1069/2009, (EG) Nr. 1107/2009, (EU) Nr. 1151/2012, (EU) Nr. 652/2014, (EU) 2016/429 und (EU) 2016/2031 des Europäischen Parlaments und des Rates, der Verordnungen (EG) Nr. 1/2005 und (EG) Nr. 1099/2009 des Rates sowie der Richtlinien 98/58/EG, 1999/74/EG, 2007/43/EG, 2008/119/EG und 2008/120/EG des Rates und zur Aufhebung der Verordnungen (EG) Nr. 854/2004 und (EG) Nr. 882/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates, der Richtlinien 89/608/EWG, 89/662/EWG, 90/425/EWG, 91/496/EEG, 96/23/EG, 96/93/EG und 97/78/EG des Rates und des Beschlusses 92/438/EWG des Rates (Verordnung über amtliche Kontrollen) (2), insbesondere auf Artikel 128 Absatz 1,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Die Maul- und Klauenseuche (MKS) ist eine schwere, hochansteckende Viruserkrankung des Viehbestands, die erhebliche wirtschaftliche Auswirkungen auf den Agrarsektor haben und sich durch kontaminiertes Pflanzenmaterial, einschließlich Heu und Stroh, rasch ausbreiten kann.

(2)

Heu und Stroh sind das einzige Pflanzenmaterial, für das in der Verordnung (EG) Nr. 136/2004 der Kommission (3), die bis zum 20. April 2021 galt, der Eingang von Sendungen in die Union beschränkt wurde. Insbesondere durften nur Sendungen mit Heu und Stroh aus Drittländern oder Drittlandsgebieten, die in Anhang V der Verordnung (EG) Nr. 136/2004 aufgeführt sind, in die Union verbracht werden. Angesichts des Risikos einer Ausbreitung der MKS durch diese Materialien sollten solche Beschränkungen weiterhin im Unionsrecht festgelegt sein.

(3)

Der mit der Verordnung (EU) 2016/429 neu geschaffene Rechtsrahmen für Tiergesundheit, der seit dem 21. April 2021 gilt, dürfte einen reibungslosen Übergang von den Anforderungen in bereits bestehenden Rechtsakten der Union, einschließlich der Anforderungen in Bezug auf den Eingang von Pflanzenmaterial in die Union, gewährleisten, da sich diese als wirksam erwiesen haben. Daher sollten Ziel und Inhalt dieser bereits bestehenden Vorschriften in den Vorschriften in dem vorliegenden Beschluss beibehalten werden, bis ein wissenschaftliches Gutachten der Europäischen Lebensmittelbehörde (EFSA) zu den Risiken vorliegt, die sich aus der Einschleppung der Maul- und Klauenseuche und anderer Seuchen der Kategorie A gemäß Artikel 1 Absatz 1 der Durchführungsverordnung (EU) 2018/1882 der Kommission (4) in die Union durch Sendungen mit Heu und Stroh aus Drittländern oder Drittlandsgebieten für die Tiergesundheit ergeben.

(4)

Daher ist es erforderlich, in dem vorliegenden Beschluss eine Liste der Drittländer oder Drittlandsgebiete festzulegen, aus denen der Eingang von Sendungen mit Heu und Stroh in die Union zugelassen ist. Eine solche Liste sollte der Liste in Anhang V der Verordnung (EG) Nr. 136/2004 und der Liste in Anhang II der Durchführungsverordnung (EU) 2021/404 der Kommission (5) von Drittländern, Drittlandsgebieten oder Zonen derselben Rechnung tragen, aus denen der Eingang von Sendungen von Huftieren in die Union aufgrund ihrer günstigen Tiergesundheitslage unter anderem in Bezug auf die MKS zulässig ist. Um den Handel nicht zu stören und aus Gründen der Klarheit sollte es auch eine gesonderte Liste der Drittländer oder Drittlandsgebiete geben, aus denen der Eingang von Sendungen mit Strohpellet, das zur Verbrennung in einer Anlage bestimmt ist, in die Union zugelassen ist.

(5)

Um zu verhindern, dass Sendungen mit zur Verbrennung bestimmtem Strohpellet mit möglicherweise an MKS erkrankten Tieren in Berührung kommen, sollten in diesem Beschluss auch strenge Risikominderungsmaßnahmen für die Lieferung solcher Sendungen an die Bestimmungsanlage in der Union festgelegt werden. Sie sollten in das besondere Zollverfahren nach Artikel 210 Buchstabe a der Verordnung (EU) Nr. 952/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates (6) übergeführt werden, ihre Beförderung sollte gemäß der Delegierten Verordnung (EU) 2019/1666 der Kommission (7) anhand des in Artikel 131 der Verordnung (EU) 2017/625 genannten computergestützten Informationsmanagementsystems für amtliche Kontrollen (IMSOC) überwacht werden, und sie sollten unmittelbar von der Eingangsgrenzkontrollstelle in die Union zu der Bestimmungsanlage in der Union verbracht werden, wo sie verbrannt werden.

(6)

Die KN-Codes für Heu und Stroh sind in Kapitel 12 des Anhangs der Durchführungsverordnung (EU) 2021/632 der Kommission (8) festgelegt und sollten daher im vorliegenden Beschluss berücksichtigt werden.

(7)

Im Interesse der Vereinfachung und Rechtsklarheit sollte die Durchführungsverordnung (EU) 2020/2208 der Kommission (9), nach der derzeit die Einfuhr von Sendungen mit Heu und Stroh aus Großbritannien und den unmittelbar der englischen Krone unterstehenden Gebieten in die Union zulässig ist, aufgehoben werden, und die Sendungen sollten in Teil 1 des Anhangs des vorliegenden Beschlusses aufgeführt werden.

(8)

Die in diesem Beschluss vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ständigen Ausschusses für Pflanzen, Tiere, Lebensmittel und Futtermittel —

HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN:

Artikel 1

Gegenstand und Anwendungsbereich

Mit diesem Beschluss werden Sofortmaßnahmen für den Eingang von Sendungen mit Heu und Stroh aus Drittländern und Drittlandsgebieten in die Union festgelegt.

Artikel 2

Anforderungen an den Eingang von Sendungen mit Heu und Stroh in die Union

(1)   Sendungen mit Stroh (KN-Code Ex12130000) gemäß Kapitel 12 des Anhangs der Durchführungsverordnung (EU) 2021/632 oder mit Heu (KN-Code Ex12 14 90) gemäß Kapitel 12 des genannten Anhangs dürfen nur dann in die Union verbracht werden, wenn diese Sendungen aus den in Teil 1 des Anhangs des vorliegenden Beschlusses aufgeführten Drittländern oder Drittlandsgebieten stammen.

(2)   Abweichend von Absatz 1 dürfen Sendungen mit zur Verbrennung in einer Anlage bestimmtem Strohpellet in die Union verbracht werden, sofern sie die folgenden Bedingungen erfüllen:

a)

Sie stammen aus den in Teil 2 des Anhangs aufgeführten Drittländern oder Drittlandsgebieten;

b)

sie werden beim Eingang in die Union in das besondere Verfahren nach Artikel 210 Buchstabe a der Verordnung (EU) Nr. 952/2013 übergeführt; ihre Beförderung wird gemäß der Delegierten Verordnung (EU) 2019/1666 anhand des in Artikel 131 der Verordnung (EU) 2017/625 genannten computergestützten Informationsmanagementsystems für amtliche Kontrollen (IMSOC) überwacht, und sie werden unmittelbar von der Eingangsgrenzkontrollstelle in die Union zu der Bestimmungsanlage in der Union verbracht, wo sie verbrannt werden.

Artikel 3

Aufhebung

Die Durchführungsverordnung (EU) 2020/2208 wird aufgehoben.

Artikel 4

Gerichtet an

Dieser Beschluss ist an die Mitgliedstaaten gerichtet.

Brüssel, den 6. April 2022

Für die Kommission

Stella KYRIAKIDES

Mitglied der Kommission


(1)  ABl. L 84 vom 31.3.2016, S. 1.

(2)  ABl. L 95 vom 7.4.2017, S. 1.

(3)  Verordnung (EG) Nr. 136/2004 der Kommission vom 22. Januar 2004 mit Verfahren für die Veterinärkontrollen von aus Drittländern eingeführten Erzeugnissen an den Grenzkontrollstellen der Gemeinschaft (ABl. L 21 vom 28.1.2004, S. 11).

(4)  Durchführungsverordnung (EU) 2018/1882 der Kommission vom 3. Dezember 2018 über die Anwendung bestimmter Bestimmungen zur Seuchenprävention und -bekämpfung auf Kategorien gelisteter Seuchen und zur Erstellung einer Liste von Arten und Artengruppen, die ein erhebliches Risiko für die Ausbreitung dieser gelisteten Seuchen darstellen (ABl. L 308 vom 4.12.2018, S. 21).

(5)  Durchführungsverordnung (EU) 2021/404 der Kommission vom 24. März 2021 zur Festlegung der Listen von Drittländern, Gebieten und Zonen derselben, aus denen der Eingang in die Union von Tieren, Zuchtmaterial und Erzeugnissen tierischen Ursprungs gemäß der Verordnung (EU) 2016/429 des Europäischen Parlaments und des Rates zulässig ist (ABl. L 114 vom 31.3.2021, S. 1).

(6)  Verordnung (EU) Nr. 952/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 9. Oktober 2013 zur Festlegung des Zollkodex der Union (ABl. L 269 vom 10.10.2013, S. 1).

(7)  Delegierte Verordnung (EU) 2019/1666 der Kommission vom 24. Juni 2019 zur Ergänzung der Verordnung (EU) 2017/625 des Europäischen Parlaments und des Rates betreffend die Bedingungen für die Überwachung des Transports und des Eintreffens von Sendungen mit bestimmten Waren von der Eingangsgrenzkontrollstelle bis zum Betrieb am Bestimmungsort in der Union (ABl. L 255 vom 4.10.2019, S. 1).

(8)  Durchführungsverordnung (EU) 2021/632 der Kommission vom 13. April 2021 zur Festlegung von Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EU) 2017/625 des Europäischen Parlaments und des Rates in Bezug auf die Liste der Tiere, der Erzeugnisse tierischen Ursprungs, des Zuchtmaterials, der tierischen Nebenprodukte und Folgeprodukte, der zusammengesetzten Erzeugnisse sowie des Heus und des Strohs, die an Grenzkontrollstellen amtlich zu kontrollieren sind, und zur Aufhebung der Durchführungsverordnung (EU) 2019/2007 der Kommission und der Entscheidung 2007/275/EG der Kommission (ABl. L 132 vom 19.4.2021, S. 24).

(9)  Durchführungsverordnung (EU) 2020/2208 der Kommission vom 22. Dezember 2020 zur Berücksichtigung des Vereinigten Königreichs als Drittland, aus dem die Einfuhr von Sendungen mit Heu und Stroh in die Union zugelassen ist (ABl. L 438 vom 28.12.2020, S. 21).


ANHANG

Teil 1 — Liste der Drittländer oder Drittlandsgebiete, aus denen der Eingang von Sendungen von Heu und Stroh gemäß Artikel 2 Absatz 1 in die Union zugelassen ist

ISO-Code des Drittlands oder Gebiets

Name des Drittlands oder Gebiets

AU

Australien

CA

Kanada

CH

Schweiz

CL

Chile

GB

Vereinigtes Königreich (1)

GG

Guernsey

GL

Grönland

IM

Insel Man

IS

Island

JE

Jersey

NZ

Neuseeland

RS

Serbien (2)

US

Vereinigte Staaten

*

Diese Bezeichnung berührt nicht die Standpunkte zum Status und steht im Einklang mit der Resolution 1244/1999 des VN-Sicherheitsrates und dem Gutachten des Internationalen Gerichtshofs zur Unabhängigkeitserklärung des Kosovos.

Teil 2 — Liste der Drittländer oder Drittlandsgebiete, aus denen der Eingang von Sendungen von Strohpellet in die Union gemäß Artikel 2 Absatz 2 zugelassen ist

ISO-Code des Drittlands oder Gebiets

Name des Drittlands oder Gebiets

UA

Ukraine


(1)  Im Einklang mit dem Abkommen über den Austritt des Vereinigten Königreichs Großbritannien und Nordirland aus der Europäischen Union und der Europäischen Atomgemeinschaft und insbesondere nach Artikel 5 Absatz 4 des Protokolls zu Irland/Nordirland in Verbindung mit Anhang 2 dieses Protokolls gelten für die Zwecke von Teil 1 dieses Anhangs Verweise auf das Vereinigte Königreich nicht in Bezug auf Nordirland.

(2)  Für die Zwecke der in Artikel 1 genannten Sofortmaßnahmen gilt, dass in diesem Anhang enthaltene Bezugnahmen auf Serbien nicht das Gebiet des Kosovos* umfassen.


Berichtigungen

8.4.2022   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 109/73


Berichtigung der der Verordnung (EU) 2021/2278 des Rates vom 20. Dezember 2021 zur Aussetzung der in Artikel 56 Absatz 2 Buchstabe c der Verordnung (EU) Nr. 952/2013 genannten Zölle des Gemeinsamen Zolltarifs für bestimmte landwirtschaftliche und gewerbliche Waren und zur Aufhebung der Verordnung (EU) Nr. 1387/2013

( Amtsblatt der Europäischen Union L 466 vom 29. Dezember 2021 )

1.

Seite 159, im Anhang Eintrag 0.8148 in der Spalte „Vorgesehenes Datum für eine verbindliche Überprüfung“:

Anstatt:

„01.12.2022“

muss es heißen:

„31.12.2022“.

2.

Seite 215, im Anhang Eintrag 0.7103 in der Spalte „Warenbezeichnung“:

Anstatt:

„… von der für Wärmebildkameras oder IP-Netzwerkkameras verwendeten Art (1)“

muss es heißen:

„… von der für Wärmebildkameras oder IP-Netzwerkkameras verwendeten Art“.


8.4.2022   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 109/74


Berichtigung des Beschlusses (GASP) 2022/338 des Rates vom 28. Februar 2022 über eine Unterstützungsmaßnahme im Rahmen der Europäischen Friedensfazilität für die Bereitstellung militärischer Ausrüstung und Plattformen, die dazu konzipiert sind, tödliche Gewalt anzuwenden, für die ukrainischen Streitkräfte

( Amtsblatt der Europäischen Union L 60 vom 28. Februar 2022 )

Seite 3, Artikel 4 Absatz 4 Buchstabe n

Anstatt:

„n)

das staatliche Zentrum für Verteidigungslogistik und Beschaffung von Verteidigungsgütern (State Defence Logistics and Procurement Centre) Lettlands,“

muss es heißen:

„n)

das Verteidigungsministerium Lettlands und das staatliche Zentrum für Verteidigungslogistik und Beschaffung von Verteidigungsgütern (State Defence Logistics and Procurement Centre) Lettlands,“.


8.4.2022   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 109/75


Berichtigung des Beschlusses (GASP) 2022/339 des Rates vom 28. Februar 2022 über eine Unterstützungsmaßnahme im Rahmen der Europäischen Friedensfazilität zur Unterstützung der ukrainischen Streitkräfte

( Amtsblatt der Europäischen Union L 61 vom 28. Februar 2022 )

Seite 3 Artikel 4 Absatz 4 Buchstabe p

Anstatt:

„p)

das staatliche Zentrum für Verteidigungslogistik und Beschaffung von Verteidigungsgütern Lettlands,“

muss es heißen:

„p)

das Verteidigungsministerium Lettlands und das staatliche Zentrum für Verteidigungslogistik und Beschaffung von Verteidigungsgütern (State Defence Logistics and Procurement Centre) Lettlands,“.