ISSN 1977-0642

Amtsblatt

der Europäischen Union

L 108

European flag  

Ausgabe in deutscher Sprache

Rechtsvorschriften

65. Jahrgang
7. April 2022


Inhalt

 

II   Rechtsakte ohne Gesetzescharakter

Seite

 

 

VERORDNUNGEN

 

*

Verordnung (EU) 2022/555 des Rates vom 5. April 2022 zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 168/2007 zur Errichtung einer Agentur der Europäischen Union für Grundrechte

1

 

*

Durchführungsverordnung (EU) 2022/556 der Kommission vom 1. April 2022 zur Einreihung bestimmter Waren in die Kombinierte Nomenklatur

13

 

*

Durchführungsverordnung (EU) 2022/557 der Kommission vom 1. April 2022 zur Einreihung bestimmter Waren in die Kombinierte Nomenklatur

16

 

*

Durchführungsverordnung (EU) 2022/558 der Kommission vom 6. April 2022 zur Einführung eines endgültigen Antidumpingzolls und zur endgültigen Vereinnahmung des vorläufigen Zolls auf die Einfuhren bestimmter Grafitelektrodensysteme mit Ursprung in der Volksrepublik China

20

 

 

BESCHLÜSSE

 

*

Durchführungsbeschluss (EU) 2022/559 des Rates vom 5. April 2022 zur Änderung des Durchführungsbeschlusses (EU) 2019/310 zur Ermächtigung Polens, die von Artikel 226 der Richtlinie 2006/112/EG über das gemeinsame Mehrwertsteuersystem abweichende Sondermaßnahme weiterhin anzuwenden

51

 

*

Durchführungsbeschluss (EU) 2022/560 der Kommission vom 31. März 2022 über die Erneuerung der Zulassung für das Inverkehrbringen von Erzeugnissen, die genetisch veränderte Baumwolle der Sorte GHB614 (BCS-GHØØ2-5) enthalten, aus ihr bestehen oder aus ihr gewonnen werden, gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1829/2003 des Europäischen Parlaments und des Rates (Bekannt gegeben unter Aktenzeichen C(2022)1891)  ( 1 )

60

 

 

EMPFEHLUNGEN

 

*

Empfehlung (EU) 2022/561 der Kommission vom 6. April 2022 betreffend die Überwachung des Vorkommens von Glykoalkaloiden in Kartoffeln und Kartoffelerzeugnissen

66

 

 

Berichtigungen

 

*

Berichtigung der Verordnung (EU) 2022/110 des Rates vom 27. Januar 2022 zur Festsetzung der Fangmöglichkeiten für bestimmte Fischbestände und Bestandsgruppen im Mittelmeer und im Schwarzen Meer für 2022 ( ABl. L 21 vom 31.1.2022 )

68

 

*

Berichtigung der Durchführungsverordnung (EU) 2020/469 der Kommission vom 14. Februar 2020 zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 923/2012, der Verordnung (EU) Nr. 139/2014 und der Verordnung (EU) 2017/373 in Bezug auf Anforderungen an Flugverkehrsmanagementanbieter und Anbieter von Flugsicherungsdiensten, die Auslegung von Luftraumstrukturen und die Datenqualität, die Pistensicherheit sowie zur Aufhebung der Verordnung (EU) Nr. 73/2010 ( ABl. L 104 vom 3.4.2020 )

69

 


 

(1)   Text von Bedeutung für den EWR.

DE

Bei Rechtsakten, deren Titel in magerer Schrift gedruckt sind, handelt es sich um Rechtsakte der laufenden Verwaltung im Bereich der Agrarpolitik, die normalerweise nur eine begrenzte Geltungsdauer haben.

Rechtsakte, deren Titel in fetter Schrift gedruckt sind und denen ein Sternchen vorangestellt ist, sind sonstige Rechtsakte.


II Rechtsakte ohne Gesetzescharakter

VERORDNUNGEN

7.4.2022   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 108/1


VERORDNUNG (EU) 2022/555 DES RATES

vom 5. April 2022

zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 168/2007 zur Errichtung einer Agentur der Europäischen Union für Grundrechte

DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union, insbesondere auf Artikel 352,

auf Vorschlag der Europäischen Kommission,

nach Zuleitung des Entwurfs des Gesetzgebungsakts an die nationalen Parlamente,

nach Zustimmung des Europäischen Parlaments (1),

gemäß einem besonderen Gesetzgebungsverfahren,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Die Agentur der Europäischen Union für Grundrechte (im Folgenden die „Agentur“) wurde durch die Verordnung (EG) Nr. 168/2007 des Rates (2) mit dem Ziel geschaffen, den Organen, Einrichtungen, Ämtern und Agenturen der Union und ihrer Mitgliedstaaten im Bereich der Grundrechte Unterstützung zu gewähren und ihnen Fachkenntnisse zur Verfügung zu stellen.

(2)

Um den Tätigkeitsbereich der Agentur anzupassen und die Leitung und Effizienz der Agentur zu verbessern, ist es notwendig, gewisse Bestimmungen der Verordnung (EG) Nr. 168/2007 des Rates anzupassen, ohne das Ziel und die Aufgaben der Agentur zu ändern.

(3)

Angesichts des Inkrafttretens des Vertrags von Lissabon sollte der Tätigkeitsbereich der Agentur auch den in Bezug auf die Grundrechte besonders sensiblen Bereich der polizeilichen und justiziellen Zusammenarbeit in Strafsachen umfassen.

(4)

Der Bereich der Gemeinsamen Außen- und Sicherheitspolitik sollte vom Tätigkeitsbereich der Agentur ausgenommen werden. Das sollte die Bereitstellung von Unterstützung und Fachwissen durch die Agentur (z. B. Schulungsmaßnahmen zu Grundrechtsfragen) für die Organe, Einrichtungen, Ämter und Agenturen der Union, einschließlich jener, die im Bereich der Gemeinsamen Außen- und Sicherheitspolitik tätig sind, unberührt lassen.

(5)

Darüber hinaus sind einige gezielte technische Änderungen der Verordnung (EG) Nr. 168/2007 erforderlich, damit die Agentur nach den Grundsätzen des Gemeinsamen Konzepts verwaltet und betrieben werden kann, das der Gemeinsamen Erklärung des Europäischen Parlaments, des Rates der EU und der Europäischen Kommission zu den dezentralen Agenturen vom 19. Juli 2012 beigefügt ist (im Folgenden „Gemeinsames Konzept“). Die Angleichung der Verordnung (EG) Nr. 168/2007 an die Grundsätze des Gemeinsamen Konzepts ist auf die besondere Arbeit und Art der Agentur zugeschnitten und zielt darauf ab, den Betrieb der Agentur zu vereinfachen, ihre Leitung zu verbessern und Effizienzgewinne zu erzielen.

(6)

Die Festlegung der Tätigkeitsbereiche der Agentur sollte sich allein auf das Programmplanungsdokument der Agentur stützen. Der derzeitige Ansatz, parallel dazu alle fünf Jahre einen umfassenden thematischen Mehrjahresrahmen festzulegen, sollte nicht fortgeführt werden, da er sich durch das Programmplanungsdokument erübrigt, das die Agentur seit 2017 jährlich annimmt‚ um der Delegierten Verordnung (EU) Nr. 1271/2013 der Kommission (3), an deren Stelle die Delegierte Verordnung (EU) 2019/715 der Kommission (4) getreten ist, Genüge zu tun. Auf der Grundlage der politischen Agenda der Union und der Bedürfnisse der Interessenträger werden in dem Programmplanungsdokument die Bereiche und spezifischen Projekte, an denen die Agentur arbeiten soll, eindeutig festgelegt. Das sollte es der Agentur ermöglichen, ihre Arbeit und thematische Ausrichtung im Laufe der Zeit zu planen und jährlich an neue Prioritäten anzupassen.

(7)

Die Agentur sollte ihren Entwurf des Programmplanungsdokuments bis zum 31. Januar jedes Jahres dem Europäischen Parlament, dem Rat und der Kommission sowie den nationalen Verbindungsbeamten und dem wissenschaftlichen Ausschuss vorlegen. Ziel ist es, dass die Agentur bei gleichzeitig völlig unabhängiger Wahrnehmung ihrer Aufgaben aus den Diskussionen oder Stellungnahmen zu einem solchen Entwurf des Programmplanungsdokuments Anregungen erhält, um das zweckmäßigste Arbeitsprogramm zur Unterstützung der Union und der Mitgliedstaaten auszuarbeiten, indem Unterstützung und Fachwissen über die Grundrechte zur Verfügung gestellt werden.

(8)

Um eine reibungslose Kommunikation zwischen der Agentur und den Mitgliedstaaten zu gewährleisten, sollten die Agentur und die nationalen Verbindungsbeamten im Geiste enger gegenseitiger Zusammenarbeit kooperieren. Diese Zusammenarbeit sollte die Unabhängigkeit der Agentur unberührt lassen.

(9)

Eine Reihe von Bestimmungen in der Verordnung (EG) Nr. 168/2007 sollte geändert werden, um eine bessere Leitung und Funktionsweise des Verwaltungsrats der Agentur zu gewährleisten.

(10)

In Anbetracht der wichtigen Funktion des Verwaltungsrats sollten seine Mitglieder unabhängig sein und über fundierte Kenntnisse im Bereich der Grundrechte sowie angemessene Managementerfahrung, einschließlich Kompetenzen in den Bereichen Verwaltung und Haushalt, verfügen.

(11)

Auch sollte klargestellt werden, dass die Amtszeit der Mitglieder des Verwaltungsrats und ihrer Stellvertreter zwar nicht unmittelbar nacheinander verlängert werden kann, es jedoch möglich sein sollte, ein ehemaliges Mitglied oder stellvertretendes Mitglied für eine weitere nicht aufeinanderfolgende Amtszeit wiederzuernennen. Ist es einerseits gerechtfertigt, aufeinanderfolgende Verlängerungen nicht zuzulassen, um die Unabhängigkeit der Mitglieder zu gewährleisten, würde andererseits die Möglichkeit einer Wiederernennung für eine weitere nicht aufeinanderfolgende Amtszeit es den Mitgliedstaaten erleichtern, geeignete Mitglieder zu ernennen, die alle Voraussetzungen erfüllen.

(12)

Zu der Ersetzung von Mitgliedern des Verwaltungsrats oder ihrer Stellvertreter sollte klargestellt werden, dass das neue Mitglied oder der neue Stellvertreter in allen Fällen, in denen die Amtszeit vor Ablauf des Fünfjahreszeitraums endet, d. h. nicht nur im Falle des Verlusts der Unabhängigkeit, sondern auch in anderen Fällen wie Rücktritt oder Tod, die fünfjährige Amtszeit des Vorgängers bzw. der Vorgängerin zu Ende führt, es sei denn, die verbleibende Amtszeit beträgt weniger als zwei Jahre; in diesem Fall kann eine neue fünfjährige Amtszeit beginnen.

(13)

Zur Angleichung an die Lage innerhalb der Organe der Union sollte der Verwaltungsrat der Agentur die Befugnisse der Anstellungsbehörde ausüben. Mit Ausnahme der Ernennung des Direktors sollten diese Befugnisse dem Direktor übertragen werden. Der Verwaltungsrat sollte die Befugnisse der Anstellungsbehörde gegenüber dem Personal der Agentur nur in Ausnahmefällen ausüben.

(14)

Um Blockaden zu vermeiden und die Abstimmungsverfahren für die Wahl der Mitglieder des Exekutivausschusses zu vereinfachen, sollte festgelegt werden, dass sie vom Verwaltungsrat mit der Mehrheit der stimmberechtigten Mitglieder des Verwaltungsrats gewählt werden.

(15)

Um die Verordnung (EG) Nr. 168/2007 weiter mit dem Gemeinsamen Konzept in Einklang zu bringen und die Fähigkeit des Verwaltungsrats zu stärken, die administrative, operative und haushaltstechnische Verwaltung der Agentur zu überwachen, ist es notwendig, dem Verwaltungsrat zusätzliche Aufgaben zu übertragen und die dem Exekutivausschuss übertragenen Aufgaben näher zu spezifizieren. Zu den zusätzlichen Aufgaben des Verwaltungsrats sollte die Annahme einer Sicherheitsstrategie gehören, die unter anderem Vorschriften für den Austausch von EU-Verschlusssachen, eine Kommunikationsstrategie und Vorschriften für die Vermeidung von und den Umgang mit Interessenkonflikten seiner Mitglieder und der Mitglieder des wissenschaftlichen Ausschusses umfasst. Es sollte klargestellt werden, dass die Aufgabe des Exekutivausschusses, die Vorarbeiten für die vom Verwaltungsrat zu fassenden Beschlüsse zu überwachen, die Prüfung von Haushalts- und Personalfragen umfasst. Zudem sollte der Exekutivausschuss beauftragt werden, die vom Direktor ausgearbeitete Betrugsbekämpfungsstrategie anzunehmen und für angemessene Folgemaßnahmen zu Prüfergebnissen und zu Untersuchungen des Europäischen Amtes für Betrugsbekämpfung (OLAF) und der Europäischen Staatsanwaltschaft (EUStA) zu sorgen. Außerdem sollte vorgesehen werden, dass der Exekutivausschuss erforderlichenfalls in dringenden Fällen vorläufige Beschlüsse im Namen des Verwaltungsrats fassen kann.

(16)

Um das bestehende Verfahren zur Ersetzung der Mitglieder des wissenschaftlichen Ausschusses zu vereinfachen, sollte es dem Verwaltungsrat möglich sein, die nächste Person auf der Reserveliste für die verbleibende Amtszeit zu ernennen, wenn ein Mitglied vor Ablauf seiner Amtszeit ersetzt werden muss.

(17)

Angesichts des sehr selektiven Ernennungsverfahrens und der Tatsache, dass die Zahl der Bewerber, die die Auswahlkriterien möglicherweise erfüllen, häufig gering ist, sollte die Amtszeit des Direktors der Agentur unter Berücksichtigung seiner Leistung und der Aufgaben und Anforderungen der Agentur in den kommenden Jahren einmal um bis zu fünf Jahre verlängert werden können. Darüber hinaus sollte ein hierauf gerichtetes Verfahren angesichts der Bedeutung der Stellung des Direktors und des umfassenden Charakters des Verfahrens, an dem das Europäische Parlament, der Rat und die Kommission beteiligt sind, innerhalb von zwölf Monaten vor Ende der Amtsperiode des Direktors eingeleitet werden.

(18)

Um die Stabilität des Mandats des Direktors und damit die der Arbeit der Agentur zu erhöhen, sollte zudem die Mehrheit, die erforderlich ist, um die Amtsenthebung des Direktors vorzuschlagen, von derzeit einem Drittel auf zwei Drittel der Mitglieder des Verwaltungsrats angehoben werden. Um die Gesamtverantwortung des Direktors für die Verwaltung der Agentur zu konkretisieren, sollte festgelegt werden, dass der Direktor für die Umsetzung der Beschlüsse des Verwaltungsrats, die Ausarbeitung einer Betrugsbekämpfungsstrategie der Agentur und die Ausarbeitung eines Aktionsplans mit Folgemaßnahmen zu internen oder externen Prüfberichten und zu Untersuchungen des OLAF oder der EUStA verantwortlich ist.

(19)

Um die Verordnung (EG) Nr. 168/2007 mit dem Gemeinsamen Konzept in Einklang zu bringen, ist es notwendig festzulegen, dass die Kommission alle fünf Jahre die Bewertung der Agentur in Auftrag geben sollte.

(20)

Die Verordnung (EG) Nr. 168/2007 sollte daher entsprechend geändert werden —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Änderung der Verordnung (EG) Nr. 168/2007

Die Verordnung (EG) Nr. 168/2007 wird wie folgt geändert:

1.

Artikel 2 erhält folgende Fassung:

„Artikel 2

Ziel

Das Ziel der Agentur besteht darin, den relevanten Organen, Einrichtungen, Ämtern und Agenturen der Union und der Mitgliedstaaten bei der Durchführung des Unionsrechts im Bereich der Grundrechte Unterstützung zu gewähren und ihnen Fachkenntnisse zur Verfügung zu stellen, um ihnen die uneingeschränkte Achtung der Grundrechte zu erleichtern, wenn sie in ihrem jeweiligen Zuständigkeitsbereich Maßnahmen einleiten oder Aktionen festlegen.“

2.

Artikel 3 erhält folgende Fassung:

„Artikel 3

Tätigkeitsbereich

(1)   Die Agentur nimmt ihre Aufgaben zur Verwirklichung des in Artikel 2 festgelegten Ziels im Rahmen der Zuständigkeiten der Union wahr.

(2)   Bei der Wahrnehmung ihrer Aufgaben bezieht sich die Agentur auf die Grundrechte, auf die in Artikel 6 des Vertrags über die Europäische Union verwiesen wird.

(3)   Die Agentur befasst sich mit Grundrechtsfragen in der Union und den Mitgliedstaaten bei der Durchführung des Unionsrechts, mit Ausnahme von Rechtsakten oder Tätigkeiten der Union oder der Mitgliedstaaten im Zusammenhang mit oder im Rahmen der Gemeinsamen Außen- und Sicherheitspolitik.“

3.

Artikel 4 wird wie folgt geändert:

a)

Absatz 1 wird wie folgt geändert:

i)

Buchstabe a erhält folgende Fassung:

„a)

Sie sammelt, erfasst, analysiert und verbreitet relevante objektive, verlässliche und vergleichbare Informationen und Daten, einschließlich der Ergebnisse von Forschungs- und Überwachungsmaßnahmen, die ihr von Mitgliedstaaten und Organen, Einrichtungen, Ämtern und Agenturen der Union, von Forschungszentren, nationalen Stellen, Nichtregierungsorganisationen, Drittländern und internationalen Organisationen, insbesondere von den zuständigen Gremien des Europarates, übermittelt werden;“;

ii)

Die Buchstaben c und d erhalten folgende Fassung:

„c)

sie führt wissenschaftliche Forschungsarbeiten und Erhebungen sowie Voruntersuchungen und Durchführbarkeitsstudien durch, beteiligt sich an solchen Arbeiten oder fördert sie, auch — wenn angemessen und soweit mit ihren Prioritäten und ihren Jahres- und Mehrjahresarbeitsprogrammen vereinbar — auf Ersuchen des Europäischen Parlaments, des Rates oder der Kommission;

d)

sie arbeitet aus eigener Initiative oder auf Ersuchen des Europäischen Parlaments, des Rates oder der Kommission für die Organe der Union und die Mitgliedstaaten im Zusammenhang mit der Durchführung des Unionsrechts Schlussfolgerungen und Gutachten zu bestimmten Themen aus und veröffentlicht sie;“.

b)

Absatz 2 erhält folgende Fassung:

„(2)   Die in Absatz 1 genannten Schlussfolgerungen, Gutachten und Berichte dürfen auf Vorschläge der Kommission gemäß Artikel 293 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union (AEUV) oder Stellungnahmen der Organe im Rahmen von Gesetzgebungsverfahren nur eingehen, wenn das jeweilige Organ gemäß Absatz 1 Buchstabe d darum ersucht hat. Sie befassen sich nicht mit der Rechtmäßigkeit von Handlungen im Sinne von Artikel 263 AEUV noch mit der Frage, ob ein Mitgliedstaat einer Verpflichtung aus den Verträgen im Sinne von Artikel 258 AEUV nicht nachgekommen ist.“

c)

die folgenden Absätze werden angefügt:

„(3)   Vor Verabschiedung des in Absatz 1 Buchstabe e genannten Berichts wird der wissenschaftliche Ausschuss konsultiert.

(4)   Die Agentur legt die in Absatz 1 Buchstaben e und g genannten Berichte spätestens am 15. Juni jedes Jahres dem Europäischen Parlament, dem Rat, der Kommission, dem Rechnungshof, dem Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschuss und dem Ausschuss der Regionen vor.“

4.

Artikel 5 erhält folgende Fassung:

„Artikel 5

Tätigkeitsbereiche

Die Agentur nimmt ihre Aufgaben auf der Grundlage ihrer Jahres- und Mehrjahresarbeitsprogramme wahr, die mit den verfügbaren finanziellen und personellen Ressourcen vereinbar sein müssen. Ungeachtet dessen kann sie jedoch Ersuchen des Europäischen Parlaments, des Rates oder der Kommission gemäß Artikel 4 Absatz 1 Buchstaben c und d, die die in den Jahres- und Mehrjahresarbeitsprogrammen festgelegten Bereiche nicht betreffen, Folge leisten, wenn ihre finanziellen und personellen Möglichkeiten es erlauben.“

5.

folgender Artikel wird eingefügt:

„Artikel 5a

Jährliche und mehrjährige Programmplanung

(1)   Der Direktor erstellt jedes Jahr gemäß Artikel 32 der Delegierten Verordnung (EU) 2019/715 der Kommission (*1) einen Entwurf eines Programmplanungsdokuments, das insbesondere das Jahres- und das Mehrjahresarbeitsprogramm enthält.

(2)   Der Direktor legt den Entwurf des Programmplanungsdokuments dem Verwaltungsrat vor. Der Direktor legt den vom Verwaltungsrat gebilligten Entwurf des Programmplanungsdokuments dem Europäischen Parlament, dem Rat und der Kommission spätestens am 31. Januar jedes Jahres vor. Im Rat erörtert das zuständige Vorbereitungsgremium den Entwurf des Mehrjahresarbeitsprogramms und kann die Agentur auffordern, den Entwurf vorzustellen.

(3)   Der Direktor legt den Entwurf des Programmplanungsdokuments spätestens am 31. Januar jedes Jahres auch den in Artikel 8 Absatz 1 genannten nationalen Verbindungsbeamten und dem wissenschaftlichen Ausschuss vor, damit die jeweiligen Mitgliedstaaten und der wissenschaftliche Ausschuss ihre Stellungnahmen zum Entwurf abgeben können.

(4)   Je nach Ergebnis der Beratungen des zuständigen Vorbereitungsgremiums des Rates und der Stellungnahmen der Kommission, der Mitgliedstaaten und des wissenschaftlichen Ausschusses legt der Direktor den Entwurf des Programmplanungsdokuments dem Verwaltungsrat zur Annahme vor. Der Direktor legt das angenommene Programmplanungsdokument dem Europäischen Parlament, dem Rat, der Kommission und den in Artikel 8 Absatz 1 genannten nationalen Verbindungsbeamten vor.

(*1)  Delegierte Verordnung (EU) 2019/715 der Kommission vom 18. Dezember 2018 über die Rahmenfinanzregelung für gemäß dem AEUV und dem Euratom-Vertrag geschaffene Einrichtungen nach Artikel 70 der Verordnung (EU, Euratom) 2018/1046 des Europäischen Parlaments und des Rates (ABl. L 122 vom 10.5.2019, S. 1).“"

6.

Artikel 6 Absatz 2 Buchstabe a erhält folgende Fassung:

„a)

den Organen, Einrichtungen, Ämtern und Agenturen der Union sowie den Einrichtungen, Ämtern und Agenturen der Mitgliedstaaten,“.

7.

Artikel 7 erhält folgende Fassung:

„Artikel 7

Beziehungen zu relevanten Einrichtungen, Ämtern und Agenturen der Union

Die Agentur gewährleistet eine angemessene Koordinierung mit den relevanten Einrichtungen, Ämtern und Agenturen der Union. Die Kooperationsbedingungen werden gegebenenfalls in Vereinbarungen festgelegt.“

8.

Artikel 8 wird wie folgt geändert:

a)

Absatz 1 erhält folgende Fassung:

„(1)   Jeder Mitgliedstaat benennt einen Beamten als nationalen Verbindungsbeamten.

Der nationale Verbindungsbeamte ist der Hauptansprechpartner für die Agentur in dem jeweiligen Mitgliedstaat.

Die Agentur und die nationalen Verbindungsbeamten sorgen für eine enge gegenseitige Zusammenarbeit.

Die Agentur übermittelt den nationalen Verbindungsbeamten alle nach Artikel 4 Absatz 1 erstellten Dokumente.“

b)

Absatz 3 erhält folgende Fassung:

„(3)   Die administrativen Modalitäten der Zusammenarbeit nach Absatz 2 müssen mit dem Unionsrecht vereinbar sein und werden vom Verwaltungsrat auf der Grundlage eines vom Direktor vorgelegten Entwurfs angenommen, nachdem die Kommission eine Stellungnahme abgegeben hat. Erklärt sich die Kommission mit den Modalitäten nicht einverstanden, so werden diese vom Verwaltungsrat nochmals überprüft und erforderlichenfalls in abgeänderter Form mit einer Mehrheit von zwei Dritteln aller Mitglieder angenommen.“

9.

Artikel 9 erhält folgende Fassung:

„Artikel 9

Zusammenarbeit mit dem Europarat

Um Doppelarbeit zu vermeiden und Komplementarität und einen Mehrwert zu gewährleisten, koordiniert die Agentur ihre Tätigkeiten, insbesondere bei ihrem Jahres- und ihr Mehrjahresarbeitsprogramm und bei der Zusammenarbeit mit der Zivilgesellschaft nach Artikel 10, mit denen des Europarats.

Zu diesem Zweck schließt die Union nach dem Verfahren des Artikels 218 AEUV ein Abkommen mit dem Europarat mit dem Ziel, eine enge Zusammenarbeit zwischen diesem und der Agentur zu begründen. Das Abkommen sieht die Entsendung einer unabhängigen Persönlichkeit in den Verwaltungsrat und den Exekutivausschuss der Agentur durch den Europarat nach den Artikeln 12 und 13 vor.“

10.

Artikel 10 Absatz 4 Buchstabe a erhält folgende Fassung:

„a)

dem Verwaltungsrat Vorschläge für die nach Artikel 5a zu verabschiedenden Jahres- und Mehrjahresarbeitsprogramme zu unterbreiten,“.

11.

Artikel 12 wird wie folgt geändert:

a)

Absatz 1 wird wie folgt geändert:

i)

der einleitende Satz erhält folgende Fassung:

„(1)   Dem Verwaltungsrat gehören Persönlichkeiten mit fundierten Kenntnissen im Bereich der Grundrechte und angemessener Erfahrung in der Verwaltung von Organisationen des öffentlichen oder privaten Sektors, einschließlich Kompetenzen in den Bereichen Verwaltung und Haushalt wie folgt an:“;

ii)

folgender Unterabsatz wird angefügt:

„Die Mitgliedstaaten, die Kommission und der Europarat streben im Verwaltungsrat eine ausgewogene Vertretung von Männern und Frauen an.“

b)

die Absätze 3, 4 und 5 erhalten folgende Fassung:

„(3)   Die Amtszeit der Mitglieder und der stellvertretenden Mitglieder des Verwaltungsrats beträgt fünf Jahre. Ein ehemaliges Mitglied oder stellvertretendes Mitglied kann für eine weitere nicht aufeinanderfolgende Amtszeit wiederernannt werden.

(4)   Außer bei normaler Neubesetzung oder im Todesfall endet die Amtszeit eines Mitglieds oder eines stellvertretenden Mitglieds nur, wenn es von seinem Amt zurücktritt. Erfüllt jedoch ein Mitglied oder ein stellvertretendes Mitglied nicht mehr das Kriterium der Unabhängigkeit, so tritt es unverzüglich von seinem Amt zurück und setzt die Kommission und den Direktor hiervon in Kenntnis. In anderen Fällen als dem der normalen Neubesetzung ernennt die betreffende Partei für die noch verbleibende Amtszeit ein neues Mitglied oder stellvertretendes Mitglied. Die betreffende Partei ernennt auch dann ein neues Mitglied oder stellvertretendes Mitglied für die verbleibende Amtszeit, wenn der Verwaltungsrat aufgrund eines Vorschlags eines Drittels seiner Mitglieder oder eines Vorschlags der Kommission feststellt, dass das jeweilige Mitglied oder stellvertretende Mitglied das Kriterium der Unabhängigkeit nicht länger erfüllt. Ist die verbleibende Amtszeit kürzer als zwei Jahre, so kann das Mandat des neuen Mitglieds oder stellvertretenden Mitglieds auf eine volle Amtszeit von fünf Jahren ausgedehnt werden.

(5)   Der Verwaltungsrat wählt seinen Vorsitzenden und seinen stellvertretenden Vorsitzenden und die beiden weiteren in Artikel 13 Absatz 1 genannten Mitglieder des Exekutivausschusses aus den nach Absatz 1 Buchstabe a des vorliegenden Artikels benannten Mitgliedern für die einmal verlängerbare Dauer von zweieinhalb Jahren.

Der Vorsitzende und der stellvertretende Vorsitzende des Verwaltungsrats werden mit einer Mehrheit von zwei Dritteln der in Absatz 1 Buchstaben a und c des vorliegenden Artikels genannten Mitglieder des Verwaltungsrats gewählt. Die beiden weiteren in Artikel 13 Absatz 1 genannten Mitglieder des Exekutivausschusses werden mit der Mehrheit der in Absatz 1 Buchstaben a und c des vorliegenden Artikels genannten Mitglieder des Verwaltungsrats gewählt.“

c)

Absatz 6 wird wie folgt geändert:

i)

Die Buchstaben a und b erhalten folgende Fassung:

„a)

Er nimmt die Jahres- und Mehrjahresarbeitsprogramme der Agentur an;

b)

er nimmt die in Artikel 4 Absatz 1 Buchstaben e und g genannten Jahresberichte an, wobei er in dem letztgenannten Bericht insbesondere die erzielten Ergebnisse mit den in den Jahres- und Mehrjahresarbeitsprogrammen vorgegebenen Zielen vergleicht;“;

ii)

Buchstabe e erhält folgende Fassung:

„e)

er übt gemäß den Absätzen 7a und 7b des vorliegenden Artikels gegenüber dem Personal der Agentur die Befugnisse aus, die der Anstellungsbehörde beziehungsweise der Einstellungsbehörde mit dem Statut der Beamten der Europäischen Union (im Folgenden ‚Statut‘) und den Beschäftigungsbedingungen für die sonstigen Bediensteten der Union (im Folgenden ‚Beschäftigungsbedingungen‘) — beide festgelegt durch die Verordnung (EWG, Euratom, EGKS) Nr. 259/68 des Rates (*2) — übertragen wurden (‚Befugnisse der Anstellungsbehörde‘);

(*2)  ABl. L 56 vom 4.3.1968, S. 1.“;"

iii)

Buchstabe i erhält folgende Fassung:

„i)

er nimmt gemäß Artikel 110 Absatz 2 des Statuts die Durchführungsbestimmungen zum Statut und zu den Beschäftigungsbedingungen an;“;

iv)

die folgenden Buchstaben werden angefügt:

„m)

er verabschiedet eine Sicherheitsstrategie, einschließlich Vorschriften für den Austausch von EU-Verschlusssachen;

n)

er verabschiedet Vorschriften zur Vermeidung von und zum Umgang mit Interessenkonflikten seiner Mitglieder sowie der Mitglieder des wissenschaftlichen Ausschusses;

o)

er verabschiedet die in Artikel 4 Absatz 1 Buchstabe h genannte Kommunikationsstrategie und aktualisiert sie regelmäßig.“

d)

die folgenden Absätze werden eingefügt:

„(7a)   Der Verwaltungsrat fasst nach Artikel 110 Absatz 2 des Statuts der Beamten einen Beschluss auf der Grundlage des Artikels 2 Absatz 1 des Statuts der Beamten und des Artikels 6 der Beschäftigungsbedingungen, mit dem er die einschlägigen Befugnisse der Anstellungsbehörde dem Direktor überträgt und die Voraussetzungen festlegt, unter denen diese Eigentumsübertragung ausgesetzt werden kann. Der Direktor ist befugt, diese Befugnisse weiter zu übertragen.

(7b)   Wenn außergewöhnliche Umstände es erfordern, kann der Verwaltungsrat durch Beschluss die Übertragung der Befugnisse der Anstellungsbehörde auf den Direktor sowie die von dem Direktor vorgenommene Weiterübertragung von Befugnissen vorübergehend aussetzen und die Befugnisse selbst ausüben oder sie einem seiner Mitglieder oder einem anderen Bediensteten als dem Direktor übertragen.“

e)

die Absätze 8, 9 und 10 erhalten folgende Fassung:

„(8)   In der Regel werden die Beschlüsse des Verwaltungsrats mit der Mehrheit aller Mitglieder gefasst.

Die in Absatz 6 Buchstaben a bis e, g, k und l genannten Beschlüsse werden mit einer Mehrheit von zwei Dritteln aller Mitglieder gefasst.

Die in Artikel 25 Absatz 2 genannten Beschlüsse werden einstimmig gefasst.

Jedes Mitglied des Verwaltungsrats oder in seiner Abwesenheit das stellvertretende Mitglied verfügt über eine Stimme. Bei Stimmengleichheit gibt die Stimme des Vorsitzenden den Ausschlag.

Die vom Europarat entsandte Persönlichkeit kann nur an der Abstimmung über die in Absatz 6 Buchstaben a, b und k genannten Beschlüsse teilnehmen.

(9)   Unbeschadet außerordentlicher Sitzungen beruft der Vorsitzende den Verwaltungsrat zweimal jährlich ein. Außerordentliche Sitzungen beruft der Vorsitzende aus eigener Initiative oder auf Antrag der Kommission oder mindestens eines Drittels der Mitglieder des Verwaltungsrats ein.

(10)   Der Vorsitzende oder der stellvertretende Vorsitzende des wissenschaftlichen Ausschusses und der Direktor des Europäischen Instituts für Gleichstellungsfragen können den Sitzungen des Verwaltungsrats als Beobachter beiwohnen. Die Direktoren anderer relevanter Einrichtungen und sonstiger Stellen der Union sowie anderer in den Artikeln 8 und 9 genannter internationaler Stellen können den Sitzungen auf Einladung des Exekutivausschusses ebenfalls als Beobachter beiwohnen.“

12.

Artikel 13 erhält folgende Fassung:

„Artikel 13

Exekutivausschuss

(1)   Der Verwaltungsrat wird von einem Exekutivausschuss unterstützt. Der Exekutivausschuss überwacht die notwendigen Vorarbeiten für die vom Verwaltungsrat zu fassenden Beschlüsse. Insbesondere prüft er Haushalts- und Personalangelegenheiten.

(2)   Der Exekutivausschuss nimmt ferner folgende Aufgaben wahr:

a)

Er überprüft das in Artikel 5a genannte Programmplanungsdokument der Agentur auf der Grundlage des vom Direktor ausgearbeiteten Entwurfs und legt es dem Verwaltungsrat zur Annahme vor;

b)

er überprüft den Entwurf des Jahreshaushaltsplans der Agentur und legt ihn dem Verwaltungsrat zur Annahme vor;

c)

er überprüft den Entwurf des Jahresberichts über die Tätigkeiten der Agentur und legt ihn dem Verwaltungsrat zur Annahme vor;

d)

er nimmt eine Betrugsbekämpfungsstrategie für die Agentur an, die unter Berücksichtigung von Kosten und Nutzen der durchzuführenden Maßnahmen in einem angemessenen Verhältnis zu den Betrugsrisiken steht und sich auf einen vom Direktor ausgearbeiteten Entwurf stützt;

e)

er sorgt für geeignete Folgemaßnahmen zu den Feststellungen und Empfehlungen, die sich aus den internen oder externen Prüfberichten und Bewertungen sowie aus den Untersuchungen des Europäischen Amtes für Betrugsbekämpfung (OLAF) oder der Europäischen Staatsanwaltschaft (EUStA) ergeben;

f)

unbeschadet der Zuständigkeiten des Direktors nach Artikel 15 Absatz 4 berät und unterstützt er diesen bei der Umsetzung der Beschlüsse des Verwaltungsrats zur Verstärkung der Aufsicht über die Verwaltung und Haushaltsführung.

(3)   Soweit aus Gründen der Dringlichkeit notwendig, kann der Exekutivausschuss im Namen des Verwaltungsrats vorläufige Beschlüsse fassen, auch über die Aussetzung der Übertragung der Befugnisse der Anstellungsbehörde unter den in Artikel 12 Absätze 7a und 7b genannten Voraussetzungen und über Haushaltsangelegenheiten.

(4)   Dem Exekutivausschuss gehören der Vorsitzende und der stellvertretende Vorsitzende des Verwaltungsrats, zwei weitere vom Verwaltungsrat nach Artikel 12 Absatz 5 gewählte Mitglieder des Verwaltungsrats und einer der Vertreter der Kommission im Verwaltungsrat an.

Die vom Europarat in den Verwaltungsrat entsandte Persönlichkeit kann den Sitzungen des Exekutivausschusses beiwohnen.

(5)   Der Exekutivausschuss wird vom Vorsitzenden einberufen. Er kann auch auf Antrag eines seiner Mitglieder einberufen werden. Er fasst seine Beschlüsse mit der Mehrheit der anwesenden Mitglieder. Die vom Europarat entsandte Persönlichkeit kann an der Abstimmung über Punkte teilnehmen, die Beschlüsse betreffen, bei denen sie nach Artikel 12 Absatz 8 im Verwaltungsrat stimmberechtigt ist.

(6)   Der Direktor nimmt an den Sitzungen des Exekutivausschusses ohne Stimmrecht teil.“

13.

Artikel 14 wird wie folgt geändert:

a)

Absatz 1 erhält folgende Fassung:

„(1)   Der wissenschaftliche Ausschuss setzt sich zusammen aus 11 unabhängigen und in Grundrechtsfragen hoch qualifizierten Personen mit angemessenen Kompetenzen in wissenschaftlicher Qualitäts- und Forschungsmethodik. Im Anschluss an ein transparentes Stellenausschreibungs- und Auswahlverfahren und nach Konsultation des zuständigen Ausschusses des Europäischen Parlaments ernennt der Verwaltungsrat die 11 Mitglieder und genehmigt eine in der Rangfolge der Eignung aufgestellte Reserveliste. Im wissenschaftlichen Ausschuss sorgt der Verwaltungsrat für eine ausgewogene geografische Vertretung und strebt eine ausgewogene Vertretung von Männern und Frauen an. Mitglieder des Verwaltungsrats dürfen nicht zugleich Mitglied des wissenschaftlichen Ausschusses sein. Die detaillierten Ernennungsbedingungen für den wissenschaftlichen Ausschuss werden in der Geschäftsordnung nach Artikel 12 Absatz 6 Buchstabe g festgelegt.“

b)

Absatz 3 erhält folgende Fassung:

„(3)   Die Mitglieder des wissenschaftlichen Ausschusses sind unabhängig. Sie können nur auf eigene Veranlassung oder im Falle einer dauerhaften Hinderung an der Erfüllung ihrer Pflichten ersetzt werden. Erfüllt jedoch ein Mitglied nicht mehr das Kriterium der Unabhängigkeit, so tritt es unverzüglich von seinem Amt zurück und setzt die Kommission und den Direktor hiervon in Kenntnis. Alternativ dazu kann der Verwaltungsrat auf Vorschlag eines Drittels seiner Mitglieder oder der Kommission erklären, dass die Unabhängigkeit nicht gegeben ist, und die Ernennung der betreffenden Person widerrufen. Der Verwaltungsrat ernennt die nach der Rangfolge erste verfügbare Person auf der Reserveliste für die verbleibende Amtszeit. Ist die verbleibende Amtszeit kürzer als zwei Jahre, so kann das Mandat des neuen Mitglieds auf eine volle Amtszeit von fünf Jahren ausgedehnt werden. Die Agentur veröffentlicht auf ihrer Website die Liste der Mitglieder des wissenschaftlichen Ausschusses und aktualisiert sie regelmäßig.“

c)

in Absatz 5 wird folgender Unterabsatz angefügt:

„Der wissenschaftliche Ausschuss berät den Direktor und die Agentur zu der wissenschaftlichen Forschungsmethodik, die in der Arbeit der Agentur angewendet wird.“

14.

Artikel 15 wird wie folgt geändert:

a)

Die Absätze 3 und 4 erhalten folgende Fassung:

„(3)   Die Amtszeit des Direktors beträgt fünf Jahre.

Während der letzten 12 Monate des Fünfjahreszeitraums führt die Kommission eine Bewertung durch, um insbesondere Folgendes zu prüfen:

a)

die Leistung des Direktors;

b)

die Aufgaben der Agentur und die Erfordernisse der kommenden Jahre.

Der Verwaltungsrat kann auf Vorschlag der Kommission unter Berücksichtigung der Bewertung die Amtszeit des Direktors einmal um höchstens fünf Jahre verlängern.

Der Verwaltungsrat unterrichtet das Europäische Parlament und den Rat von seiner Absicht, die Amtszeit des Direktors zu verlängern. Der Direktor kann innerhalb eines Monats vor dem formellen Beschluss des Verwaltungsrats zur Verlängerung seiner Amtszeit aufgefordert werden, vor dem zuständigen Ausschuss des Europäischen Parlaments eine Erklärung abzugeben und Fragen der Ausschussmitglieder zu beantworten.

Wird seine Amtszeit nicht verlängert, so bleibt der Direktor bis zur Ernennung eines Nachfolgers im Amt.

(4)   Der Direktor ist verantwortlich für

a)

die Wahrnehmung der in Artikel 4 genannten Aufgaben, insbesondere für die Ausarbeitung und Veröffentlichung der nach Artikel 4 Absatz 1 Buchstaben a bis h erstellten Dokumente in Zusammenarbeit mit dem wissenschaftlichen Ausschuss;

b)

die Erstellung und Durchführung des in Artikel 5a genannten Programmplanungsdokuments der Agentur;

c)

die laufenden Verwaltungsgeschäfte;

d)

die Durchführung der vom Verwaltungsrat gefassten Beschlüsse;

e)

die Ausführung des Haushaltsplans der Agentur nach Artikel 21;

f)

die Durchführung wirksamer Verfahren zur Überwachung und Bewertung der Leistung der Agentur im Hinblick auf deren Ziele nach fachlich anerkannten Normen und Leistungsindikatoren;

g)

die Ausarbeitung eines Aktionsplans zur Weiterverfolgung der Schlussfolgerungen rückblickender Bewertungen zur Beurteilung der Leistung von Programmen und Tätigkeiten, die mit erheblichen Ausgaben verbunden sind, nach Artikel 29 der Delegierten Verordnung (EU) 2019/715;

h)

die jährliche Berichterstattung über die Ergebnisse des Überwachungs- und Bewertungssystems an den Verwaltungsrat;

i)

die Ausarbeitung einer Betrugsbekämpfungsstrategie für die Agentur und ihre Vorlage beim Verwaltungsrat zur Genehmigung;

j)

die Ausarbeitung eines Aktionsplans mit Folgemaßnahmen zu den Schlussfolgerungen interner oder externer Prüfberichte und Bewertungen sowie zu Untersuchungen des OLAF und die Berichterstattung über die erzielten Fortschritte an die Kommission und den Verwaltungsrat;

k)

die Zusammenarbeit mit den nationalen Verbindungsbeamten;

l)

die Zusammenarbeit mit der Zivilgesellschaft, einschließlich der Koordinierung der Plattform für Grundrechte nach Artikel 10.“

b)

Absatz 7 erhält folgende Fassung:

„(7)   Im Falle von Fehlverhalten, unzulänglicher Leistung oder wiederholter oder schwerwiegender Unregelmäßigkeiten kann der Direktor vor Ablauf seiner Amtszeit durch Beschluss des Verwaltungsrats auf der Grundlage eines Vorschlags von zwei Dritteln seiner Mitglieder oder eines Vorschlags der Kommission seines Amtes enthoben werden.“

15.

Artikel 17 Absatz 3 erhält folgende Fassung:

„(3)   Gegen Entscheidungen der Agentur nach Artikel 8 der Verordnung (EG) Nr. 1049/2001 kann nach Maßgabe der Artikel 228 bzw. 263 AEUV Beschwerde beim Bürgerbeauftragten eingelegt oder Klage beim Gerichtshof der Europäischen Union (Gerichtshof) erhoben werden.“

16.

Artikel 19 erhält folgende Fassung:

„Artikel 19

Kontrolle durch den Bürgerbeauftragten

Die Tätigkeit der Agentur unterliegt der Aufsicht durch den Bürgerbeauftragten gemäß Artikel 228 AEUV.“

17.

Artikel 20 wird wie folgt geändert:

a)

Absatz 3 Unterabsatz 1 erhält folgende Fassung:

„(3)   Die Einnahmen der Agentur umfassen unbeschadet anderer Finanzmittel einen Zuschuss der Union aus dem Gesamthaushaltsplan der Union (Einzelplan ‚Kommission‘).“

b)

Absatz 7 erhält folgende Fassung:

„(7)   Auf der Grundlage des Voranschlags setzt die Kommission die von ihr für erforderlich erachteten Mittelansätze für den Stellenplan und den Betrag des Zuschusses aus dem Gesamthaushaltsplan in den Vorentwurf des Gesamthaushaltsplans der Union ein, den sie gemäß Artikel 314 AEUV der Haushaltsbehörde vorlegt.“

18.

Artikel 24 erhält folgende Fassung:

„Artikel 24

Personal

(1)   Für das Personal der Agentur und ihren Direktor gelten das Statut und die Beschäftigungsbedingungen sowie die von den Unionsorganen einvernehmlich erlassenen Regelungen für die Anwendung des Statuts und der Beschäftigungsbedingungen.

(2)   Der Verwaltungsrat kann Vorschriften für die Beschäftigung nationaler Sachverständiger erlassen, die von den Mitgliedstaaten zur Agentur abgeordnet werden.“

19.

Artikel 26 erhält folgende Fassung:

„Artikel 26

Vorrechte und Befreiungen

Das dem EUV und dem AEUV beigefügte Protokoll Nr. 7 über die Vorrechte und Befreiungen der Europäischen Union ist auf die Agentur anwendbar.“

20.

Artikel 27 Absatz 3 erhält folgende Fassung:

„(3)   Der Gerichtshof ist nach Maßgabe der Artikel 263 und 265 AEUV für Entscheidungen über Klagen zuständig, die gegen die Agentur erhoben werden.“

21.

Artikel 28 Absätze 2 und 3 erhalten folgende Fassung:

„(2)   Der zuständige Assoziationsrat entscheidet unter Berücksichtigung des Status jedes einzelnen Landes per Beschluss über die in Absatz 1 genannte Beteiligung und die betreffenden Modalitäten. In dem Beschluss werden insbesondere Art, Umfang und Form einer Beteiligung dieser Länder im Rahmen von Artikel 4 und 5 an der Arbeit der Agentur angegeben, unter anderem in Bestimmungen über die Mitwirkung an den von der Agentur eingeleiteten Initiativen, über finanzielle Beiträge und Personal. Der Beschluss muss mit den Bestimmungen dieser Verordnung und mit dem Statut und den Beschäftigungsbedingungen vereinbar sein. Er sieht vor, dass das sich beteiligende Land eine unabhängige Persönlichkeit, die die Voraussetzungen für Personen nach Artikel 12 Absatz 1 Buchstabe a erfüllt, benennen und als Beobachter ohne Stimmrecht in den Verwaltungsrat entsenden kann. Auf Beschluss des Assoziationsrates kann sich die Agentur im Rahmen von Artikel 3 Absatz 1 mit Grundrechtsfragen in dem jeweiligen Land befassen, und zwar in dem Maße, in dem das für die schrittweise Anpassung des betreffenden Landes an das Unionsrecht erforderlich ist.

(3)   Der Rat kann einstimmig auf Vorschlag der Kommission beschließen, Länder, mit denen die Union ein Stabilisierungs- und Assoziierungsabkommen geschlossen hat, einzuladen, sich als Beobachter an der Agentur zu beteiligen. Wenn er das tut, gilt Absatz 2 entsprechend.“

22.

Artikel 29 wird gestrichen;

23.

Artikel 30 wird wie folgt geändert:

a)

Der Titel erhält folgende Fassung:

Bewertungen und Überprüfung“.

b)

Die Absätze 3 und 4 erhalten folgende Fassung:

„(3)   Die Kommission gibt spätestens am 28. April 2027 und danach alle fünf Jahre eine Bewertung in Auftrag, um insbesondere Wirkung, Wirksamkeit und Effizienz der Agentur und ihrer Arbeitsmethoden zu bewerten. Darin wird berücksichtigt, welche Standpunkte der Verwaltungsrat und andere Beteiligte auf Unionsebene wie auf nationaler Ebene vertreten.

(4)   Im Rahmen jeder zweiten in Absatz 3 genannten Bewertung werden mit Blick auf die Ziele, das Mandat und die Aufgaben der Agentur auch die von der Agentur erzielten Ergebnisse bewertet. In der Bewertung kann insbesondere darauf eingegangen werden, ob das Mandat der Agentur möglicherweise geändert werden muss, und auf die finanziellen Auswirkungen solcher Änderungen.

(5)   Die Kommission legt dem Verwaltungsrat die Schlussfolgerungen der in Absatz 3 genannten Bewertung vor. Der Verwaltungsrat prüft die Schlussfolgerungen der Bewertung und erteilt der Kommission erforderlichenfalls Empfehlungen für Änderungen an der Agentur sowie ihren Arbeitsmethoden und Aufgaben.

(6)   Die Kommission erstattet dem Europäischen Parlament und dem Rat über die Ergebnisse der in Absatz 3 genannten Bewertung und die in Absatz 5 genannten Empfehlungen des Verwaltungsrates Bericht. Die Ergebnisse der Bewertung und die Empfehlungen werden veröffentlicht.“

24.

Artikel 31 wird gestrichen.

Artikel 2

Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Geschehen zu Luxemburg am 5. April 2022.

Im Namen des Rates

Der Präsident

B. LE MAIRE


(1)  Stellungnahme vom 6. Juli 2021 (noch nicht im Amtsblatt veröffentlicht).

(2)  Verordnung (EG) Nr. 168/2007 vom 15. Februar 2007 zur Errichtung einer Agentur der Europäischen Union für Grundrechte (ABl. L 53 vom 22.2.2007, S. 1).

(3)  Delegierte Verordnung (EU) Nr. 1271/2013 der Kommission vom 30. September 2013 über die Rahmenfinanzregelung für Einrichtungen gemäß Artikel 208 der Verordnung (EU, Euratom) Nr. 966/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates (ABl. L 328 vom 7.12.2013, S. 42).

(4)  Delegierte Verordnung (EU) 2019/715 der Kommission vom 18. Dezember 2018 über die Rahmenfinanzregelung für gemäß dem AEUV und dem Euratom-Vertrag geschaffene Einrichtungen nach Artikel 70 der Verordnung (EU, Euratom) 2018/1046 des Europäischen Parlaments und des Rates (ABl. L 122 vom 10.5.2019, S. 1).


7.4.2022   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 108/13


DURCHFÜHRUNGSVERORDNUNG (EU) 2022/556 DER KOMMISSION

vom 1. April 2022

zur Einreihung bestimmter Waren in die Kombinierte Nomenklatur

DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EU) Nr. 952/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 9. Oktober 2013 zur Festlegung des Zollkodex der Union (1), insbesondere auf Artikel 57 Absatz 4 und Artikel 58 Absatz 2,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Um die einheitliche Anwendung der Kombinierten Nomenklatur im Anhang der Verordnung (EWG) Nr. 2658/87 des Rates (2) zu gewährleisten, sind Vorschriften für die Einreihung der im Anhang dieser Verordnung aufgeführten Waren zu erlassen.

(2)

In der Verordnung (EWG) Nr. 2658/87 sind allgemeine Vorschriften für die Auslegung der Kombinierten Nomenklatur festgelegt. Diese Vorschriften gelten auch für die Auslegung jeder anderen Nomenklatur, die die Kombinierte Nomenklatur — auch nur teilweise oder unter etwaiger Hinzufügung von Unterteilungen — übernimmt und die aufgrund besonderer Regelungen der Union aufgestellt wurde, um tarifliche oder sonstige Maßnahmen im Rahmen des Warenverkehrs anzuwenden.

(3)

In Anwendung dieser allgemeinen Vorschriften sind die in Spalte 1 der Tabelle im Anhang dieser Verordnung genannten Waren mit den in Spalte 3 genannten Begründungen in den in Spalte 2 der Tabelle angegebenen KN-Code einzureihen.

(4)

Es ist angemessen vorzusehen, dass die verbindlichen Zolltarifauskünfte, die für die von dieser Verordnung betroffenen Waren erteilt wurden und mit dieser Verordnung nicht übereinstimmen, während eines bestimmten Zeitraums von dem Inhaber gemäß Artikel 34 Absatz 9 der Verordnung (EU) Nr. 952/2013 weiterhin verwendet werden können. Dieser Zeitraum sollte auf drei Monate festgelegt werden.

(5)

Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ausschusses für den Zollkodex —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Die in Spalte 1 der Tabelle im Anhang beschriebenen Waren werden in die Kombinierte Nomenklatur in den in Spalte 2 der Tabelle genannten KN-Code eingereiht.

Artikel 2

Verbindliche Zolltarifauskünfte, die mit dieser Verordnung nicht übereinstimmen, können gemäß Artikel 34 Absatz 9 der Verordnung (EU) Nr. 952/2013 während eines Zeitraums von drei Monaten ab Inkrafttreten dieser Verordnung weiterhin verwendet werden.

Artikel 3

Diese Verordnung tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 1. April 2022

Für die Kommission,

im Namen der Präsidentin,

Gerassimos THOMAS

Generaldirektor

Generaldirektion Steuern und Zollunion


(1)  ABl. L 269 vom 10.10.2013, S. 1.

(2)  Verordnung (EWG) Nr. 2658/87 des Rates vom 23. Juli 1987 über die zolltarifliche und statistische Nomenklatur sowie den Gemeinsamen Zolltarif (ABl. L 256 vom 7.9.1987, S. 1).


ANHANG

Beschreibung der Waren

Einreihung (KN-Code)

Begründung

(1)

(2)

(3)

Eine als „Kompositsystem für die Zahnrestauration“ beschriebene Warenzusammenstellung, für den Einzelverkauf aufgemacht in einer Pappschachtel, in der alle Bestandteile zusammen mit einer Gebrauchsanweisung enthalten sind.

Die Zusammenstellung besteht aus:

3006 40 00

Einreihung gemäß den Allgemeinen Vorschriften 1, 3 b) und 6 für die Auslegung der Kombinierten Nomenklatur, der Anmerkung 4 f) zu Kapitel 30 sowie nach dem Wortlaut der KN-Codes 3006 und 3006 40 00 .

Eine Einreihung in die Position 9021 ist ausgeschlossen, da es sich bei der Ware nicht um eine vorgefertigte Ware (wie beispielsweise eine Krone) handelt, die — im Allgemeinen unauffällig — ein fehlerhaftes Körperteil ganz oder teilweise ersetzen soll (siehe auch die HS-Erläuterung zur Position 9021 , Abschnitt III erster Absatz und Teil B), Ziffer 4) und Unterabsatz 2, erster Satz).

Die in Spritzen abgefüllten Kompositmaterialien sind die Bestandteile, die der Ware ihren wesentlichen Charakter verleihen. Sie können in der Zahnheilkunde als Zahnfüllstoffe verwendet werden, die unter die Position 3006 fallen (Anmerkung 4 f) zu Kapitel 30, siehe auch die oben genannte HS-Erläuterung zu Position 9021 , Abschnitt III, Teil B), Unterabsatz 2, erster Satz).

Eine Einreihung in die Positionen 3824 oder 3906 ist ausgeschlossen, da die Ware genauer von dem Wortlaut der Anmerkung 4 f) zu Kapitel 30 als Zahnfüllstoff erfasst wird.

Folglich ist die Ware als anderer Zahnfüllstoff in den KN-Code 3006 40 00 einzureihen.

Opaker-Pasten

(2 × 2 ml);

Dentin, Halsmasse, Schneide, Transluzenzmasse

(4 × 4 g);

Haftvermittler („Metal Photo Primer“)

(1 × 7 ml);

Pinsel (1 Griff + 10 Köpfe);

Anmischschalen für den einmaligen Gebrauch;

Anmischblock;

Lichtschutzkappe.

Die Pasten aus Kompositmaterial bestehen aus einer Methacrylat-Basis und einem anorganischen Füllstoff und sind in gebrauchsfertigen Spritzen aufgemacht.

Bei dem Haftvermittler handelt es sich um einen Flüssigklebstoff, der zur Verbindung von Metallen und Kompositmaterialien dient.

Die Bestandteile der Warenzusammenstellung sind für die Verwendung in der Zahnheilkunde zur Herstellung von (provisorischen und dauerhaften) Kronen, Brücken, Inlays, Onlays, Veneers und Jacketkronen für den Frontzahnbereich sowie zur Reparatur von Zahnrestaurationen und als Zahnfüllungen bestimmt.


7.4.2022   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 108/16


DURCHFÜHRUNGSVERORDNUNG (EU) 2022/557 DER KOMMISSION

vom 1. April 2022

zur Einreihung bestimmter Waren in die Kombinierte Nomenklatur

DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EU) Nr. 952/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 9. Oktober 2013 zur Festlegung des Zollkodex der Union (1), insbesondere auf Artikel 57 Absatz 4 und Artikel 58 Absatz 2,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Um die einheitliche Anwendung der Kombinierten Nomenklatur im Anhang der Verordnung (EWG) Nr. 2658/87 des Rates (2) zu gewährleisten, sind Vorschriften für die Einreihung der im Anhang dieser Verordnung aufgeführten Waren zu erlassen.

(2)

In der Verordnung (EWG) Nr. 2658/87 sind allgemeine Vorschriften für die Auslegung der Kombinierten Nomenklatur festgelegt. Diese Vorschriften gelten auch für die Auslegung jeder anderen Nomenklatur, die die Kombinierte Nomenklatur — auch nur teilweise oder unter etwaiger Hinzufügung von Unterteilungen — übernimmt und die aufgrund besonderer Regelungen der Union aufgestellt wurde, um tarifliche oder sonstige Maßnahmen im Rahmen des Warenverkehrs anzuwenden.

(3)

In Anwendung dieser allgemeinen Vorschriften sind die in Spalte 1 der Tabelle im Anhang dieser Verordnung genannten Waren mit den in Spalte 3 genannten Begründungen in den in Spalte 2 der Tabelle angegebenen KN-Code einzureihen.

(4)

Es ist angemessen vorzusehen, dass die verbindlichen Zolltarifauskünfte, die für die von dieser Verordnung betroffenen Waren erteilt wurden und mit dieser Verordnung nicht übereinstimmen, während eines bestimmten Zeitraums von dem Inhaber gemäß Artikel 34 Absatz 9 der Verordnung (EU) Nr. 952/2013 weiterhin verwendet werden können. Dieser Zeitraum sollte auf drei Monate festgelegt werden.

(5)

Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ausschusses für den Zollkodex —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Die in Spalte 1 der Tabelle im Anhang beschriebenen Waren werden in die Kombinierte Nomenklatur in den in Spalte 2 der Tabelle genannten KN-Code eingereiht.

Artikel 2

Verbindliche Zolltarifauskünfte, die mit dieser Verordnung nicht übereinstimmen, können gemäß Artikel 34 Absatz 9 der Verordnung (EU) Nr. 952/2013 während eines Zeitraums von drei Monaten ab Inkrafttreten dieser Verordnung weiterhin verwendet werden.

Artikel 3

Diese Verordnung tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 1. April 2022

Für die Kommission

Gerassimos THOMAS

Generaldirektor

Generaldirektion Steuern und Zollunion


(1)  ABl. L 269 vom 10.10.2013, S. 1.

(2)  Verordnung (EWG) Nr. 2658/87 des Rates vom 23. Juli 1987 über die zolltarifliche und statistische Nomenklatur sowie den Gemeinsamen Zolltarif (ABl. L 256 vom 7.9.1987, S. 1).


ANHANG

Beschreibung der Waren

Einreihung (KN-Code)

Begründung

(1)

(2)

(3)

1)

Proteinreiche Fraktion, gewonnen aus der Trennung von Erbsenmehl in eine proteinreiche und eine stärkereiche Fraktion, aufgemacht in Form eines beigefarbenen, feinen Pulvers oder in Form von Pellets, in kleinen (15 bis 20 kg) oder großen Säcken (500 bis 1 000  kg).

Die Ware hat die folgenden analytischen Eigenschaften (Gehalt an Trockensubstanz):

7,4 % Stärke

54 % Proteine

Die Ware wird aus getrockneten Erbsen (Pisum sativum) hergestellt, die gewaschen, geschält und zu Erbsenmehl gemahlen werden. Anschließend wird das Mehl in einem Zentrifugalabscheider in eine proteinreiche und eine stärkereiche Fraktion getrennt. Nach diesem Verfahren wird die proteinreiche Fraktion entweder in Pulverform belassen oder in Pelletform gepresst.

Die Ware wird erkennbar und ausschließlich als Tierfutter verwendet.

2309 90 31

Einreihung gemäß den Allgemeinen Vorschriften 1 und 6 für die Auslegung der Kombinierten Nomenklatur, Anmerkung 1 zu Kapitel 23 und dem Wortlaut der KN-Codes 2309 , 2309 90 und 2309 90 31 .

Die Ware hat die wesentlichen Eigenschaften des Ausgangsstoffs durch Fraktionieren in einem Zentrifugalabscheider verloren. Eine Einreihung in die Position 1106 als Mehl von getrockneten Hülsenfrüchten oder eine Einreihung in die Position 2005 als weiter zubereitetes Gemüse sind daher ausgeschlossen.

Auch eine Einreihung in die Position 2302 ist ausgeschlossen, da es sich bei der Ware nicht um einen Rückstand vom Sichten, Mahlen oder von anderen Bearbeitungen von Hülsenfrüchten handelt (siehe Erläuterungen zum Harmonisierten System zu Position 2302 , Punkt C)). Das Erzeugnis wurde gezielt aus Erbsenmehl hergestellt. Es wird weiterverarbeitet und ausschließlich als Tierfutter verwendet (siehe auch die Allgemeine Erläuterung zum Harmonisierten System zu Kapitel 23).

Die Ware ist daher als andere Zubereitung von der zur Fütterung verwendeten Art mit einem Gehalt an Stärke von 10 GHT oder weniger in den KN-Code 2309 90 31 einzureihen.

2)

Stärkereiche Fraktion, gewonnen aus der Trennung von Erbsenmehl in eine proteinreiche und eine stärkereiche Fraktion, aufgemacht in Form eines hellgelben Pulvers oder in Form von Pellets, lose oder in großen Säcken (25 bis 1 000  kg).

Die Ware hat die folgenden analytischen Eigenschaften (Gehalt an Trockensubstanz):

73 % Stärke

13 % Proteine

Die Ware wird aus getrockneten Erbsen (Pisum sativum) hergestellt, die gewaschen, geschält und zu Erbsenmehl gemahlen werden. Anschließend wird das Mehl in einem Zentrifugalabscheider in eine proteinreiche und eine stärkereiche Fraktion getrennt. Nach diesem Verfahren wird die stärkereiche Fraktion entweder in Pulverform belassen oder in Pelletform gepresst.

Die Ware wird erkennbar und ausschließlich als Tierfutter verwendet.

2309 90 51

Einreihung gemäß den Allgemeinen Vorschriften 1 und 6 für die Auslegung der Kombinierten Nomenklatur, Anmerkung 1 zu Kapitel 23 und dem Wortlaut der KN-Codes 2309 , 2309 90 und 2309 90 51 .

Die Ware hat die wesentlichen Eigenschaften des Ausgangsstoffs durch Fraktionieren in einem Zentrifugalabscheider verloren. Eine Einreihung in die Position 1106 als Mehl von getrockneten Hülsenfrüchten oder eine Einreihung in die Position 2005 als weiter zubereitetes Gemüse sind daher ausgeschlossen.

Auch eine Einreihung in die Position 2302 ist ausgeschlossen, da es sich bei der Ware nicht um einen Rückstand vom Sichten, Mahlen oder von anderen Bearbeitungen von Hülsenfrüchten handelt (siehe Erläuterungen zum Harmonisierten System zu Position 2302 , Punkt C)). Das Erzeugnis wurde gezielt aus Erbsenmehl hergestellt. Es wird weiterverarbeitet und ausschließlich als Tierfutter verwendet (siehe auch die Allgemeine Erläuterung zum Harmonisierten System zu Kapitel 23).

Die Ware ist daher als andere Zubereitung von der zur Fütterung verwendeten Art mit einem Gehalt an Stärke von mehr als 30 GHT in den KN-Code 2309 90 51 einzureihen.


7.4.2022   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 108/20


DURCHFÜHRUNGSVERORDNUNG (EU) 2022/558 DER KOMMISSION

vom 6. April 2022

zur Einführung eines endgültigen Antidumpingzolls und zur endgültigen Vereinnahmung des vorläufigen Zolls auf die Einfuhren bestimmter Grafitelektrodensysteme mit Ursprung in der Volksrepublik China

DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EU) 2016/1036 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 8. Juni 2016 über den Schutz gegen gedumpte Einfuhren aus nicht zur Europäischen Union gehörenden Ländern (1) (im Folgenden „Grundverordnung“), insbesondere auf Artikel 9 Absatz 4,

in Erwägung nachstehender Gründe:

1.   VERFAHREN

1.1.   Einleitung

(1)

Am 17. Februar 2021 leitete die Europäische Kommission (im Folgenden „Kommission“) auf der Grundlage der Grundverordnung eine Antidumpinguntersuchung betreffend die Einfuhren bestimmter Grafitelektrodensysteme mit Ursprung in der Volksrepublik China (im Folgenden „VR China“, „China“ oder „betroffenes Land“) ein. Sie veröffentlichte eine Einleitungsbekanntmachung im Amtsblatt der Europäischen Union (2).

1.2.   Registrierung

(2)

Da die in Artikel 14 Absatz 5a der Grundverordnung festgelegten Bedingungen nicht erfüllt waren, wurden die Einfuhren der betroffenen Ware im Vorunterrichtungszeitraum nicht zollamtlich erfasst.

1.3.   Maßnahmen

(3)

Nach Artikel 19a (Vorunterrichtung) der Grundverordnung übermittelte die Kommission den Parteien am Freitag, 17. September 2021 eine Zusammenfassung der vorgeschlagenen vorläufigen Zölle sowie Einzelheiten zur Berechnung der Dumpingspannen und der zur Beseitigung der Schädigung des Wirtschaftszweigs der Union geeigneten Spannen. Drei Parteien übermittelten Stellungnahmen. Die Stellungnahmen waren jedoch allgemeiner Art und bezogen sich nicht auf die Richtigkeit der Berechnungen. Diese Stellungnahmen wurden daher erst im Rahmen der endgültigen Sachaufklärung behandelt.

(4)

Am 14. Oktober 2021 wurde mit der Durchführungsverordnung (EU) 2021/1812 der Kommission (3) (im Folgenden „vorläufige Verordnung“) ein vorläufiger Antidumpingzoll auf die Einfuhren bestimmter Grafitelektrodensysteme mit Ursprung in China eingeführt.

1.4.   Weiteres Verfahren

(5)

Nach der Unterrichtung über die wesentlichen Tatsachen und Erwägungen, auf deren Grundlage der vorläufige Antidumpingzoll eingeführt wurde (im Folgenden „vorläufige Unterrichtung“), reichten die Antragsteller, die in die Stichprobe einbezogenen ausführenden Hersteller, die chinesische Handelskammer (China Chamber of Commerce — im Folgenden „CCCME“), mehrere Verwender, darunter der Verband der europäischen Stahlhersteller (European Steel Association — im Folgenden „Eurofer“), mehrere Einführer und die Regierung der Volksrepublik China (im Folgenden „chinesische Regierung“) innerhalb der in Artikel 2 Absatz 1 der vorläufigen Verordnung gesetzten Frist schriftliche Stellungnahmen zu den vorläufigen Feststellungen ein.

(6)

Nach der Einführung der vorläufigen Maßnahmen erhielten interessierte Parteien, die einen entsprechenden Antrag stellten, Gelegenheit zur Anhörung. Anhörungen fanden mit den Antragstellern, Eurofer, NLMK Europe (im Folgenden „NLMK“), Misano S.p.A. (im Folgenden „Misano“) und Imerys France (im Folgenden „Imerys“) statt.

(7)

Die Kommission holte weiterhin alle Informationen ein, die sie für ihre endgültigen Feststellungen für notwendig erachtete, und prüfte sie. Zu diesem Zweck wurden zusätzliche Fernabgleiche mit zwei in die Stichprobe einbezogenen Unionsherstellern, GrafTech France S.N.C. (im Folgenden „GrafTech France“) und Showa Denko Europe GmbH (im Folgenden „Showa Denko“), sowie einem ausführenden Hersteller, Nantong Yangzi Co., Ltd. (im Folgenden „Yangzi Group“), vorgenommen.

(8)

Am 19. Januar 2022 unterrichtete die Kommission alle interessierten Parteien über die wesentlichen Tatsachen und Erwägungen, auf deren Grundlage sie einen endgültigen Antidumpingzoll auf die Einfuhren von bestimmten Grafitelektrodensystemen mit Ursprung in China einzuführen beabsichtigte (im Folgenden „endgültige Unterrichtung“). Allen Parteien wurde eine Frist eingeräumt, in der sie zu der endgültigen Unterrichtung Stellung nehmen konnten.

(9)

Nach der endgültigen Unterrichtung erhielten die interessierten Parteien, die einen entsprechenden Antrag stellten, Gelegenheit zur Anhörung. Anhörungen fanden mit den Antragstellern, der CCCME und Fangda Carbon New Material Co., Ltd. (im Folgenden „Fangda Group“) statt.

(10)

Stellungnahmen der interessierten Parteien wurden geprüft und — soweit angezeigt — in dieser Verordnung berücksichtigt. Auf der Grundlage der Stellungnahmen von Liaoning Dantan Technology Group Co., Ltd. (im Folgenden „Liaoning Dantan“) überarbeitete die Kommission ihre Feststellungen zur Berechnung der Dumpingspanne dieser Partei und unterrichtete sie darüber.

1.5.   Behauptung einer übermäßigen Nutzung vertraulicher Informationen

(11)

Die CCCME brachte vor, dass sich der Antrag übermäßig auf vertrauliche Zahlen stütze, und forderte die Kommission auf, in diesem und künftigen Verfahren die erforderlichen Schritte zu unternehmen, um sicherzustellen, dass die Parteien sachdienliche und aussagekräftige Stellungnahmen abgeben können.

(12)

Nach Auffassung der Kommission enthielt die zur Einsichtnahme durch interessierte Parteien bestimmte Fassung des Antrags alle wesentlichen Beweise und nichtvertraulichen Zusammenfassungen von als vertraulich gekennzeichneten Daten, damit es den interessierten Parteien möglich war, aussagekräftige Stellungnahmen abzugeben und ihre Verteidigungsrechte während des Verfahrens wahrzunehmen.

(13)

Die Kommission erinnerte ferner daran, dass Artikel 19 der Grundverordnung und Artikel 6.5 des Antidumping-Übereinkommens der WTO den Schutz vertraulicher Informationen ermöglichen, falls die Preisgabe einem Konkurrenten erhebliche Wettbewerbsvorteile verschaffen würde oder für den Auskunftgeber oder die Person, von der er die Informationen erhalten hat, von erheblichem Nachteil wäre.

(14)

Dieser Einwand wurde daher zurückgewiesen.

1.6.   Antrag an die Kommission, die Aussetzung der Antidumpingmaßnahmen nach Artikel 14 Absatz 4 der Grundverordnung zu prüfen

(15)

Nach der vorläufigen und der endgültigen Unterrichtung brachten Misano, die Fangda Group und die CCCME vor, dass die Antidumpingmaßnahmen nach Artikel 14 Absatz 4 der Grundverordnung ausgesetzt werden sollen, da nach Ende des Untersuchungszeitraums Marktveränderungen eingetreten seien.

(16)

Unbeschadet des ausschließlichen Rechts der Kommission, über die Anwendung des Artikels 14 Absatz 4 der Grundverordnung zu entscheiden, stellte die Kommission in diesem Stadium fest, dass diese Parteien keine Beweise für die Feststellung vorlegten, dass der Wirtschaftszweig der Union nicht mehr geschädigt wird. Vielmehr verwiesen die Parteien auf Wachstumserwartungen, Preiserhöhungen und erwartete Abnahmen des Einfuhrvolumens, um geltend zu machen, dass ein Anhalten oder erneutes Auftreten der Schädigung unwahrscheinlich sei. Wie in Erwägungsgrund 138 erläutert, stellte die Kommission fest, dass die angeblichen Preiserhöhungen bei den Einfuhren aus der VR China nicht unbedingt bedeuten, dass eine Schädigung nicht mehr auftreten wird oder würde. Daher vertrat die Kommission die Auffassung, dass zu diesem Zeitpunkt keine weiteren Maßnahmen erforderlich waren.

1.7.   Stichprobenverfahren

(17)

Da keine Stellungnahmen in Bezug auf das Stichprobenverfahren eingingen, wurden die Erwägungsgründe 12 bis 17 der vorläufigen Verordnung bestätigt.

1.8.   Untersuchungszeitraum und Bezugszeitraum

(18)

Wie in Erwägungsgrund 24 der vorläufigen Verordnung angegeben, betraf die Untersuchung von Dumping und Schädigung den Zeitraum vom 1. Januar 2020 bis zum 31. Dezember 2020 (im Folgenden „Untersuchungszeitraum“ oder „UZ“). Die Untersuchung der für die Schadensanalyse relevanten Entwicklungen betraf den Zeitraum vom 1. Januar 2017 bis zum Ende des Untersuchungszeitraums (im Folgenden „Bezugszeitraum“).

(19)

Einige interessierte Parteien, darunter Trasteel International SA (im Folgenden „Trasteel“) wiesen darauf hin, dass der Bezugszeitraum einen Zeitraum mit außergewöhnlich hohen Preisen im Zusammenhang mit Versorgungsengpässen und gestiegenen Preisen für den Hauptrohstoff (2017-2018) umfasste und mit einem von der COVID-19-Pandemie betroffenen Zeitraum (2020) endete. Sie beantragten, dass der Bezugszeitraum auch das Jahr 2016 umfassen solle, als der Markt als „normal“ eingestuft wurde. Nach der endgültigen Unterrichtung stellte Trasteel seinen Antrag erneut.

(20)

Dieser Antrag wurde abgelehnt. Der Bezugszeitraum wurde bei der Einleitung festgelegt und erstreckte sich nach gängiger Praxis auf den Untersuchungszeitraum und die drei vorangegangenen Kalenderjahre. Die Analyse dieses Zeitraums lieferte der Kommission die erforderlichen Daten, um zu präzisen Ergebnissen zu gelangen, wodurch etwaige außergewöhnliche Umstände berücksichtigt werden konnten.

2.   BETROFFENE WARE UND GLEICHARTIGE WARE

2.1.   Vorbringen zur Warendefinition und Ausklammerung von Waren

(21)

Im Rahmen der vorläufigen Sachaufklärung gingen vier Vorbringen zur Warendefinition von einem Unionshersteller (Sangraf Italy), einem Verwender (NLMK), einem unabhängigen Einführer (CTPS Srl) und der CCCME ein. Wie in den Erwägungsgründen 30 bis 38 der vorläufigen Verordnung erläutert, wies die Kommission drei der Anträge auf Ausklammerung zurück, akzeptierte aber den Antrag, getrennt eingeführte Nippel von der Untersuchung auszuschließen.

(22)

Nach der vorläufigen Unterrichtung brachten die chinesische Regierung, Eurofer, NLMK, Imerys, Misano, die Fangda Group und Liaoning Dantan vor, die Kommission habe die Unterschiede bei den Typen von Grafitelektrodenerzeugnissen nicht vollständig berücksichtigt. Diesen interessierten Parteien zufolge handele es sich zum einen bei den meisten Grafitelektroden, die von China in die Union ausgeführt werden, um Elektroden mit geringem Durchmesser der Qualitätsstufen Hochleistung (High Power, im Folgenden „HP“) oder Superhochleistung (Super-high Power, im Folgenden „SHP“), die in Pfannenöfen verwendet werden, und um eine kleine Anzahl von Elektroden mit großem Durchmesser der Qualitätsstufe Ultrahochleistung (Ultra-high Power, im Folgenden „UHP“). Andererseits stellt der Wirtschaftszweig der Union meist Ultrahochleistungselektroden mit hohem Durchmesser her, die in Elektrolichtbogenöfen verwendet werden. Die interessierten Parteien fügten hinzu, dass HP- bzw. SHP-Elektroden einerseits und UHP-Elektroden andererseits Unterschiede in Bezug auf den Materialeinsatz (Koks), die Produktionstechnologie, die Produktnutzung und die Qualität aufwiesen und zu verschiedenen Marktsegmenten gehörten. Die unterschiedlichen Elektrodentypen seien nicht untereinander austauschbar. Sie forderten, dass die kleinen Elektroden (mit unterschiedlichen Definitionen), mit einem Durchmesser von 500 mm oder weniger für Eurofer, einem Durchmesser von 350 mm oder weniger für NLMK, einem Durchmesser von 500 mm oder weniger für Imerys, einem Durchmesser von 130 mm bis 250 mm für COMAP, einem Durchmesser von 450 mm oder weniger für die Fangda Group und die CCCME, aus dem Anwendungsbereich ausgenommen werden sollten.

(23)

Nach der endgültigen Unterrichtung wiederholten Eurofer, die Fangda Group und die CCCME ihre Vorbringen. Darüber hinaus beantragte CTPS Srl, dass Elektroden mit einem Durchmesser von 400 mm oder weniger ausgenommen werden sollten. Trasteel beantragte jedoch, Elektroden mit einem Durchmesser von 450 mm oder weniger auszuschließen. Sie machten geltend, dass die Unionsproduktion dieser Elektroden mit geringem Durchmesser nicht ausreiche. Darüber hinaus argumentierten sie, dass es sich bei einer großen Zahl von Grafitelektroden mit einem Durchmesser von mehr als 350 mm um HP-Elektroden handelt, die in Pfannenöfen verwendet werden, und dass sie ebenfalls aus dem Anwendungsbereich ausgenommen werden sollten. Die Kommission wies diese Vorbringen in Anbetracht der Feststellungen in den Erwägungsgründen 27 bis 31 zurück.

(24)

Gleichzeitig lehnten die Unionshersteller nach der endgültigen Unterrichtung die Ausklammerung von Grafitelektroden mit einem Durchmesser von 350 mm oder weniger aus der Warendefinition ab. Die Unionshersteller brachten vor, dass sie in der Lage seien, die Produktion von Grafitelektroden mit einem Durchmesser von 350 mm zu steigern. Der Rückgang der Unionsproduktion und der Verkäufe von Grafitelektroden mit einem Durchmesser von 350 mm im Bezugszeitraum sei das Ergebnis und nicht die Ursache der steigenden Anzahl unfairer Niedrigpreiseinfuhren aus China.

(25)

Die Kommission stellte jedoch fest, dass die Unionsproduktion von Grafitelektroden mit einem Durchmesser von 350 mm oder weniger ab 2018 rückläufig war, als der Marktanteil des Wirtschaftszweigs der Union zunahm und der chinesische Marktanteil abnahm. Als der chinesische Marktanteil in den Jahren 2019 und 2020 zunahm, ging die Unionsproduktion von Elektroden in allen Größen zurück. Aufgrund dieser Entwicklungen konnte die Kommission die diesbezüglichen Aussagen der Unionshersteller nicht bestätigen.

(26)

Nach der endgültigen Unterrichtung beantragte die Henschke GmbH, die RP/HP/SHP/UHP-Klassifikation zugrunde zu legen und RP/HP/SHP-Grafitelektroden aus dem Geltungsbereich der Antidumpingmaßnahmen auszunehmen. Die Kommission wies dieses Vorbringen zurück. Wie in Erwägungsgrund 37 der vorläufigen Verordnung erläutert, gibt es keinen offiziellen Industriestandard, der eine klare Unterscheidung zwischen den verschiedenen Qualitätsstufen von Grafitelektroden, insbesondere zwischen HP/SHP und UHP, ermöglichen würde.

(27)

Die Kommission stellte fest, dass Grafitelektroden mit kleinerem Durchmesser hauptsächlich Grafitelektroden der Qualitätsstufen HP/SHP sind, während größere Grafitelektroden zur UHP-Stufe zählen. In Ermangelung einer genauen Definition der verschiedenen Qualitätsstufen scheint es jedoch Überschneidungen bei den Größen im Bereich von 400-500 mm Durchmesser zu geben. Darüber hinaus stellte die Kommission fest, dass Grafitelektroden der Stufen HP/SHP normalerweise in Pfannenöfen verwendet werden, während Grafitelektroden der Klasse UHP fast ausschließlich in Elektrolichtbogenöfen verwendet werden. Die Antragsteller führten zwar Beispiele an, in denen dies nicht der Fall sei, aber es zeigte sich, dass diese Austauschbarkeit äußerst begrenzt ist.

(28)

Die Kommission stellte ferner fest, dass bei der Herstellung kleinerer Elektroden weitgehend minderwertiger Petrolkoks verwendet wurde, wohingegen bei der Herstellung der größeren UHP-Elektroden hochwertiger und teurer Nadelkoks verwendet wurde. Es zeigte sich zudem, dass das Herstellungsverfahren zwar von einem Hersteller zum anderen variierte, aber bei HP/SHP-Elektroden im Allgemeinen kürzer und einfacher war als bei UHP-Elektroden (z. B. kürzeres Graphitisierungsverfahren, geringere Anzahl von Imprägnierungsvorgängen und Rebaking). Die Kommission kam daher zu dem Schluss, dass sowohl bei den technischen Eigenschaften als auch bei der Verwendung von Grafitelektroden mit kleinerem und größerem Durchmesser gewisse Unterschiede bestehen.

(29)

Einige Verwender in der Union gaben Schwierigkeiten bei der Beschaffung von Grafitelektroden mit geringem Durchmesser von Unionsherstellern an und argumentierten, dass der Wirtschaftszweig der Union diese Art von Elektroden nicht in ausreichenden Mengen herstelle, da er sich auf Elektroden mit größerem Durchmesser bzw. Elektroden höherer Qualitätsstufen konzentriere. Sie argumentierten ferner, dass außer China nur wenige alternative Bezugsquellen von angemessener Qualität zur Verfügung stehen. Gleichzeitig stellte die Kommission fest, dass die Kapazitätsauslastung des Wirtschaftszweigs der Union im UZ 55,8 % betrug und dass der Wirtschaftszweig der Union somit über Kapazitätsreserven verfügt, um die Produktionsmengen von Elektroden mit allen Durchmessern zu steigern.

(30)

Die Kommission stellte zudem fest, dass die Unionsproduktion von Grafitelektroden mit einem Nenndurchmesser von 350 mm oder weniger minimal war und weniger als 1 % der Unionsproduktion von Grafitelektroden ausmachte. Die Untersuchung ergab ferner, dass Grafitelektroden mit einem Nenndurchmesser von 400 mm oder mehr in der Union in größeren Mengen hergestellt wurden.

(31)

Die Kommission kam daher zu dem Schluss, dass es zwar keine klare Größengrenze zwischen HP/SHP-Elektroden und UHP-Grafitelektroden gibt, Grafitelektroden mit einem Nenndurchmesser von 350 mm oder weniger jedoch überwiegend, wenn nicht ausschließlich, HP/SHP-Elektroden sind. Diese haben andere Verwendungszwecke, Produktionsverfahren und technische Eigenschaften als UHP-Elektroden. Bei den UHP-Elektroden handelt es sich auch um die vom Wirtschaftszweig der Union hergestellten Elektroden, auf die die gedumpten Einfuhren einige negative Auswirkungen haben können.

(32)

In Anbetracht dieser Erwägungen hielt es die Kommission für angemessen, Grafitelektroden mit einem Nenndurchmesser von 350 mm oder weniger aus der Warendefinition auszuklammern.

2.2.   Schlussfolgerung

(33)

Die Kommission bestätigte ihre in den Erwägungsgründen 32 bis 33 der vorläufigen Verordnung enthaltenen Feststellungen, Nippel aus der Warendefinition auszuklammern.

(34)

Darüber hinaus beschloss die Kommission, Grafitelektroden mit einem Nenndurchmesser von 350 mm (4) oder weniger aus der Warendefinition auszuklammern.

3.   DUMPING

(35)

Nach der vorläufigen Unterrichtung äußerten sich die drei in die Stichprobe einbezogenen ausführenden Hersteller, die chinesische Regierung, die CCCME und der Antragsteller gegenüber der Kommission schriftlich zu den vorläufigen Dumpingfeststellungen.

3.1.   Normalwert

(36)

Die Einzelheiten der Berechnung des Normalwerts wurden in den Erwägungsgründen 47 bis 168 der vorläufigen Verordnung dargelegt.

3.1.1.   Vorliegen nennenswerter Verzerrungen

(37)

Nach der vorläufigen Unterrichtung übermittelten die chinesische Regierung sowie die CCCME und Liaoning Dantan Stellungnahmen zur Anwendung des Artikels 2 Absatz 6a der Grundverordnung.

(38)

Die chinesische Regierung brachte zunächst vor, dass der die VR China betreffende erste Länderbericht (5) (im Folgenden „Bericht“) mangelhaft sei und darauf gestützte Beschlüsse einer sachlichen und rechtlichen Grundlage entbehren. Konkreter brachte die chinesische Regierung vor, dass sie Zweifel hege, dass der Bericht den offiziellen Standpunkt der Kommission darstelle. Was die sachliche Darstellung angeht, stelle der Bericht laut der chinesischen Regierung die Situation falsch dar, sei einseitig und realitätsfremd. Darüber hinaus werfe die Tatsache, dass die Kommission Länderberichte für einige ausgewählte Länder herausgegeben habe, Bedenken hinsichtlich der Meistbegünstigung auf. Darüber hinaus stehe die Tatsache, dass sich die Kommission auf die Beweise im Bericht stütze, nach Ansicht der chinesischen Regierung nicht im Einklang mit dem Grundsatz der fairen und gerechten Rechtsprechung, da diese Vorgehensweise auf die Beurteilung des Falles vor dem Verfahren hinauslaufe.

(39)

Hinsichtlich Punkt 1 über den Status des Berichts nach EU-Rechtsvorschriften wies die Kommission darauf hin, dass Artikel 2 Absatz 6a Buchstabe c der Grundverordnung weder ein bestimmtes Format für Berichte über nennenswerte Verzerrungen noch einen Kanal für deren Veröffentlichung vorsehe. Die Kommission erinnerte daran, dass es sich bei dem Bericht um ein auf Fakten gestütztes technisches Dokument handelt, das nur im Zusammenhang mit Handelsschutzuntersuchungen verwendet wird. Es war somit angemessen, dass der Bericht als Arbeitsunterlage der Kommissionsdienststellen herausgegeben wird, da er rein beschreibender Natur ist und keine politischen Ansichten, Präferenzen oder Urteile zum Ausdruck bringt. Dies beeinträchtigt nicht seinen Inhalt, nämlich die für die Anwendung von Artikel 2 Absatz 6a Buchstabe c der Grundverordnung relevanten objektiven Informationsquellen über das Vorliegen nennenswerter Verzerrungen in der chinesischen Wirtschaft. Bezüglich der Bemerkungen, dass der Bericht sachlich fehlerhaft und einseitig sei, stellte die Kommission fest, dass dieser Bericht ein umfassendes Dokument ist, das sich auf umfangreiche objektive Beweise stützt, unter anderem auf Rechtsvorschriften, sonstige Vorschriften und andere offizielle politische Dokumente, die von der chinesischen Regierung veröffentlicht wurden, auf Berichte Dritter von internationalen Organisationen, akademische Studien und Artikel von Wissenschaftlern sowie auf andere zuverlässige unabhängige Quellen. Seit seiner Veröffentlichung im Dezember 2017 hatten alle interessierten Parteien ausreichend Gelegenheit, ihn und die ihm zugrunde liegenden Beweise zu widerlegen, zu ergänzen oder dazu Stellung zu nehmen. Bislang wurde von keiner Seite der Nachweis erbracht, dass die in dem Bericht verwendeten Quellen falsch wären.

(40)

In Bezug auf das Vorbringen der chinesischen Regierung, die Meistbegünstigungsregelung sei verletzt worden, erinnerte die Kommission daran, dass nach Artikel 2 Absatz 6a Buchstabe c der Grundverordnung ein derartiger Bericht für ein Land nur dann erstellt wird, wenn die Kommission fundierte Hinweise dafür hat, dass in einem bestimmten Land oder einer bestimmten Branche in diesem Land möglicherweise nennenswerte Verzerrungen vorliegen. Beim Inkrafttreten der Bestimmungen von Artikel 2 Absatz 6a der Grundverordnung im Dezember 2017 lagen der Kommission für China derartige Hinweise auf nennenswerte Verzerrungen vor. Die Kommission veröffentlichte im Oktober 2020 auch einen Bericht über Verzerrungen in Russland und es könnten, soweit angezeigt, weitere Berichte folgen. Darüber hinaus wies die Kommission darauf hin, dass die Berichte für die Anwendung von Artikel 2 Absatz 6a der Grundverordnung nicht vorgeschrieben sind. In Artikel 2 Absatz 6a Buchstabe c werden die Voraussetzungen für die Herausgabe von Länderberichten durch die Kommission beschrieben, und die Antragsteller sind nach Artikel 2 Absatz 6a Buchstabe d nicht verpflichtet, den Bericht zu verwenden, und ebenso wenig ist nach Artikel 2 Absatz 6a Buchstabe e das Vorliegen eines Länderberichts eine Voraussetzung für die Einleitung einer Untersuchung nach Artikel 2 Absatz 6a. Nach Artikel 2 Absatz 6a Buchstabe e genügen hinreichende Beweise für nennenswerte Verzerrungen in einem Land, die von einem Antragsteller vorgelegt werden und die Kriterien von Artikel 2 Absatz 6a Buchstabe b erfüllen, für die Einleitung der Untersuchung auf dieser Grundlage. Daher gelten die Regeln betreffend länderspezifische nennenswerte Verzerrungen ohne Unterschied für alle Länder, unabhängig davon, ob ein Länderbericht vorliegt. Demzufolge verstoßen die Regeln über länderspezifische Verzerrungen definitionsgemäß nicht gegen den Grundsatz der Meistbegünstigung.

(41)

Zweitens brachten die chinesische Regierung und die CCCME vor, dass die Ermittlung des Normalwerts im Einklang mit Artikel 2 Absatz 6a der Grundverordnung nicht mit dem Antidumping-Übereinkommen vereinbar sei, insbesondere nicht mit Artikel 2.2 des Antidumping-Übereinkommens, der eine umfangreiche Liste an Situationen enthalte, in denen der Normalwert ermittelt werden könne, wobei „nennenswerte Verzerrungen“ nicht als eine solche Situation aufgeführt werden. Darüber hinaus stehe die Verwendung von Daten aus einem geeigneten repräsentativen Land im Widerspruch zu Artikel VI.1 Buchstabe b des GATT und Artikel 2.2.1.1 des Antidumping-Übereinkommens, wonach bei der rechnerischen Ermittlung des Normalwerts die Herstellkosten im Ursprungsland zugrunde gelegt werden müssen.

(42)

Drittens brachten die chinesische Regierung sowie die CCCME und Liaoning Dantan vor, dass die Untersuchungspraktiken der Kommission nach Artikel 2 Absatz 6a der Grundverordnung insofern mit den WTO-Regeln nicht vereinbar seien, als die Kommission unter Verstoß gegen Artikel 2.2.1.1 des Antidumping-Übereinkommens die Aufzeichnungen der chinesischen Hersteller nicht einbezog, ohne zu prüfen, ob diese Aufzeichnungen den allgemein anerkannten Buchführungsgrundsätzen Chinas entsprechen. In diesem Zusammenhang erinnerte die chinesische Regierung daran, dass das WTO-Rechtsmittelgremium im Streitfall „European Union — Anti-Dumping Measures on Biodiesel from Argentina“(DS473) und das WTO-Panel im Streitfall „European Union — Cost Adjustment Methodologies II (Russia)“ (DS494) festgestellt haben, dass nach Artikel 2.2.1.1 des Antidumping-Übereinkommens, sofern die Aufzeichnungen des untersuchten Ausführers oder Herstellers in einem vertretbaren Rahmen genau und verlässlich den Kosten entsprechen, die einem Hersteller oder Ausführer für die untersuchte Ware entstanden sind, davon ausgegangen werden kann, dass sie „die mit der Produktion und dem Verkauf der fraglichen Ware zusammenhängenden Kosten angemessen darstellen“, und die Untersuchungsbehörde sollte diese Aufzeichnungen dafür nutzen, die Herstellkosten des untersuchten Herstellers zu ermitteln.

(43)

In Bezug auf das zweite und dritte Vorbringen über die angebliche Nichtvereinbarkeit von Artikel 2 Absatz 6a der Grundverordnung mit den WTO-Regeln, insbesondere mit den Bestimmungen in Artikel 2.2 und 2.2.1.1 des Antidumping-Übereinkommens, sowie die Feststellungen in den Streitfällen DS473 und DS494 verwies die Kommission auf Erwägungsgrund 54 der vorläufigen Verordnung, in dem ähnliche Vorbringen interessierter Parteien bereits zurückgewiesen wurden. In Bezug auf das Vorbringen, dass das in Artikel 2 Absatz 6a der Grundverordnung genannte Konzept der nennenswerten Verzerrungen nicht unter den Situationen aufgeführt sei, in denen die rechnerische Ermittlung des Normalwerts nach Artikel 2.2 des Antidumping-Übereinkommens zulässig sei, erinnerte die Kommission zudem daran, dass innerstaatliche Rechtsvorschriften nicht genau den gleichen Wortlaut haben müssen wie die betroffenen Übereinkommen, um diesen Übereinkommen zu entsprechen; zudem steht Artikel 2 Absatz 6a nach Auffassung der Kommission vollständig mit den einschlägigen Regeln des Antidumping-Übereinkommens (insbesondere mit den Möglichkeiten der rechnerischen Ermittlung des Normalwerts nach Artikel 2.2 des Antidumping-Übereinkommens) in Einklang. Da diese Vorbringen keine neuen Elemente enthalten, wurden sie zurückgewiesen.

(44)

Viertens brachte die chinesische Regierung vor, dass die Kommission konsequent vorgehen und umfassend untersuchen solle, ob sogenannte Marktverzerrungen im repräsentativen Land vorliegen. Es werde mit „zweierlei Maß“ gemessen, wenn die Daten eines repräsentativen Landes ohne Weiteres und ohne eine solche Bewertung akzeptiert werden. Gleiches gelte nach Ansicht der chinesischen Regierung für die Bewertung der Preise und Kosten des Industriezweigs der Union.

(45)

Hinsichtlich des vierten Vorbringens, mit dem die Kommission aufgefordert wird, zu prüfen, ob die für die Verfahren der Kommission verwendeten Daten eines Drittlandes nicht von Marktverzerrungen betroffen sind, weist die Kommission darauf hin, dass sie nach Artikel 2 Absatz 6a Buchstabe a der Grundverordnung den Normalwert nur dann auf einer anderen Grundlage als den Inlandspreisen und -kosten im Ausfuhrland ermittelt, wenn sie feststellt, dass solche Daten die unverzerrten Preise und Kosten am angemessensten widerspiegeln. Bei diesem Vorgang ist die Kommission verpflichtet, nur unverzerrte Daten zu verwenden. In diesem Zusammenhang werden die interessierten Parteien aufgefordert, zu den für die Ermittlung des Normalwerts vorgeschlagenen Quellen in der Anfangsphase der Untersuchung Stellung zu nehmen. In der endgültigen Entscheidung der Kommission darüber, welche unverzerrten Daten zur Berechnung des Normalwerts heranzuziehen sind, wird diesen Stellungnahmen in vollem Umfang Rechnung getragen. Hinsichtlich der Forderung der chinesischen Regierung an die Kommission, mögliche Verzerrungen auf dem EU-Binnenmarkt zu bewerten, konnte die Kommission die Relevanz dieses Vorbringens im Zusammenhang mit der Bewertung des Vorliegens nennenswerter Verzerrungen nach Artikel 2 Absatz 6a der Grundverordnung nicht erkennen.

(46)

Fünftens brachte Liaoning Dantan vor, die Kommission habe in Erwägungsgrund 54 der vorläufigen Verordnung eine sehr allgemeine Erklärung abgegeben und die Rechtsgrundlage in den WTO-Übereinkommen, einschließlich des Protokolls über den Beitritt Chinas zur WTO, nicht ausdrücklich erläutert, um die Anwendung des Artikels 2 Absatz 6a der Grundverordnung zu rechtfertigen. Da es keine klare Begründung dafür gebe, warum die Kommission diese Auffassung vertrete, genüge die Unterrichtung der Kommission nicht den rechtlichen Anforderungen an eine angemessene Begründung, die ihre Entscheidung, Artikel 2 Absatz 6a der Grundverordnung anzuwenden, rechtfertige.

(47)

Das fünfte Argument von Liaoning Dantan wies die Kommission zurück. In Erwägungsgrund 54 der vorläufigen Verordnung hat die Kommission dargelegt, warum die geltenden EU-Rechtsvorschriften mit den Regeln der WTO vereinbar sind. Im Hinblick auf das Vorbringen Liaoning Dantans bezüglich des Protokolls über den Beitritt Chinas zur WTO erinnerte die Kommission daran, dass die Teile von Abschnitt 15 des Protokolls über den Beitritt Chinas zur WTO, die noch nicht außer Kraft getreten sind, in Antidumpingverfahren betreffend Waren aus China bei der Ermittlung des Normalwerts weiterhin ihre Gültigkeit behalten, und zwar sowohl in Bezug auf den Marktwirtschaftsstandard als auch in Bezug auf die Anwendung einer Methode, die nicht auf einem strengen Vergleich mit den chinesischen Preisen oder Kosten beruht. Darüber hinaus scheint Lianoning Dantan die Verpflichtung, Gründe für die Anwendung von Artikel 2 Absatz 6a der Grundverordnung anzugeben, mit einer angeblichen Verpflichtung, die WTO-Rechtsgrundlage zu erklären, auf welche sich die Anwendung von Artikel 2 Absatz 6a der Grundverordnung stützt, zu verwechseln. Die Kommission hat in den Erwägungsgründen 57 bis 113 der vorläufigen Verordnung ausführlich die Gründe für die Anwendung des Artikels 2 Absatz 6a der Grundverordnung erläutert und ist damit ihrer rechtlichen Verpflichtung, eine angemessene Begründung zu liefern, in vollem Umfang nachgekommen. Folglich wurde das Vorbringen von Liaoning Dantan zurückgewiesen.

(48)

Zusätzlich zu ihren Argumenten zur Vereinbarkeit des Artikels 2 Absatz 6a der Grundverordnung mit den Regeln der WTO brachte die CCCME vor, dass die Fünfjahrespläne in China lediglich als „richtungsweisende“ Dokumente zu betrachten seien, die politische Ziele für die Zukunft enthalten. Die Pläne selbst seien nach Ansicht der CCCME nicht verbindlich, auch angesichts der Tatsache, dass sie nicht auf die gleiche Weise wie Rechtsvorschriften oder Dekrete beschlossen werden. Darüber hinaus wies die CCCME darauf hin, dass ähnliche Dokumente auch in Europa vorhanden seien, u. a. unter den politischen Dokumenten der Kommission.

(49)

Die Kommission wies darauf hin, dass im chinesischen Planungssystem Prioritäten festgelegt und Ziele vorgegeben werden, die die Zentralregierung und die lokalen Regierungen schwerpunktmäßig verfolgen müssen. Auf allen Regierungsebenen gibt es einschlägige Pläne, die praktisch alle Wirtschaftszweige abdecken, und die Behörden aller Verwaltungsebenen überwachen die Umsetzung der Pläne durch die jeweils nachgeordnete Ebene. Wie im Bericht ausführlich beschrieben, sind die in den Planungsinstrumenten festgelegten Ziele tatsächlich verbindlich. Das Planungssystem führt dazu, dass Ressourcen nicht in Abhängigkeit von den Marktkräften zugewiesen, sondern den Sektoren zugeteilt werden, die von der Regierung als strategische oder anderweitig politisch wichtige Sektoren erachtet werden (6). Daher wies die Kommission dieses Vorbringen zurück.

(50)

Darüber hinaus beanstandete Liaoning Dantan, dass die Kommission eine Reihe bereichsübergreifender Faktoren in China angeführt habe, um das Vorliegen nennenswerter Verzerrungen nachzuweisen. Liaoning Dantan argumentierte insbesondere, dass die Tatsache, dass das Unternehmen dem Verband der chinesischen Kohlenstoffindustrie als Mitglied und stellvertretender Vorsitzender angehöre, nicht zwangsläufig staatliche Eingriffe in die Geschäftstätigkeit von Liaoning Dantan zur Folge habe, geschweige denn eine Einflussnahme auf seine Geschäftsentscheidungen. Ebenso brachte Liaoning Dantan vor, dass es als privates Unternehmen vollständig modernen marktorientierten Corporate Governance-Regeln unterliege und seine operativen Tätigkeiten nach dem Gesellschaftsrecht der VR China ausschließlich den privaten Anteilseignern des Unternehmens obliegen. Darüber hinaus brachte Liaoning Dantan vor, dass das Vorliegen staatlicher Eingriffe nicht mit nennenswerten Verzerrungen gleichzusetzen sei und dass die Kommission rechtlich verpflichtet sei, die wettbewerbsverzerrende Wirkung der mutmaßlichen staatlichen Eingriffe auf die Preise und Kosten in der EU nachzuweisen.

(51)

Das Vorbringen von Liaoning Dantan zum angeblichen Fehlen nennenswerter Verzerrungen trotz bestehender staatlicher Eingriffe wurde zurückgewiesen. Erstens legte Liaoning Dantan keine Informationen vor, die die Feststellungen der Kommission (siehe Erwägungsgrund 90 der vorläufigen Verordnung), nach denen der Sektor für Grafitelektroden als geförderter Wirtschaftszweig gilt und daher Verzerrungen ausgesetzt ist, in Frage stellen würden. Gleiches gilt für die Verzerrungen bei den Inputs, die für die Herstellung der untersuchten Ware erforderlich sind (siehe insbesondere die Erwägungsgründe 90 und 110 der vorläufigen Verordnung). Zweitens brachte Liaoning Dantan zwar vor, dass die Tatsache, dass das Unternehmen dem Verband der chinesischen Kohlenstoffindustrie als Mitglied und stellvertretender Vorsitzender angehöre, nicht zwangsläufig staatliche Eingriffe zur Folge habe, bestritt jedoch nicht die Feststellung in Erwägungsgrund 86 der vorläufigen Verordnung, dass der Zweck des Verbands darin bestehe, „die Parteilinie, die Leitlinien und die Politik der Partei umzusetzen“ und dass der Verband „sich generell an die Vorgaben der Kommunistischen Partei Chinas halte“. Was drittens die Behauptung von Liaoning Dantan betrifft, es handele sich um ein privates Unternehmen mit moderner Corporate Governance, so hat die Kommission in den Erwägungsgründen 57 bis 111 der vorläufigen Verordnung die erheblichen staatlichen Eingriffe in der VR China beschrieben, die zu Verzerrungen der effektiven Ressourcenallokation nach marktwirtschaftlichen Grundsätzen geführt haben. Diese Verzerrungen betreffen die gewerblichen Wirtschaftsteilnehmer unabhängig von der Eigentümer- oder Leitungsstruktur. Diese Vorbringen wurden daher zurückgewiesen.

(52)

Nach der endgültigen Unterrichtung übermittelten die chinesische Regierung, die CCCME, Liaoning Dantan und die Fangda Group Stellungnahmen zur Anwendung des Artikels 2 Absatz 6a der Grundverordnung.

(53)

Die chinesische Regierung wiederholte ihre Auffassung, dass Artikel 2 Absatz 6a der Grundverordnung nicht mit dem Antidumping-Übereinkommen vereinbar sei und dass der Bericht sachliche und rechtliche Mängel aufweise.

(54)

Konkret brachte die chinesische Regierung vor, dass der Inhalt des Berichts über den angemessenen Umfang von Antidumpinguntersuchungen hinausgehe, dass er die chinesischen Institutionen falsch bewerte und die legitimen Wettbewerbsvorteile chinesischer Unternehmen sowie die normalen institutionellen Unterschiede zwischen China und der EU als Grundlage für die Schlussfolgerung heranziehe, dass die chinesische Wirtschaft von erheblichen Marktverzerrungen betroffen sei. In diesem Zusammenhang kritisierte die chinesische Regierung die Praxis der Kommission, allen Parteien die Möglichkeit zu geben, den Bericht zu widerlegen, zu ergänzen oder dazu Stellung zu nehmen. Weiterhin brachte die chinesische Regierung vor, dass China von Anfang an beantragt habe, dass die Kommission den Bericht zurücknehme, anstatt ihn zu ergänzen oder zu ändern, und dass die chinesische Regierung weder verpflichtet sei noch es als erforderlich ansehe, zu dem Bericht Stellung zu nehmen.

(55)

Darüber hinaus vertrat die chinesische Regierung die Auffassung, dass die Untersuchungspraxis der Kommission nicht mit Artikel 2.2.1.1 des Antidumping-Übereinkommens und den WTO-Streitbeilegungsberichten in den Streitfällen DS473 und DS494 vereinbar sei, da die Kommission ihrer Verpflichtung nicht nachgekommen sei, nachzuweisen, dass die erheblichen Marktverzerrungen dazu führten, dass die Buchführungsaufzeichnungen chinesischer Unternehmen die Herstell- und Verkaufskosten im Zusammenhang mit den untersuchten Waren nicht angemessen widerspiegelten, da es sich bei dieser Analyse um einzelne Unternehmen, nicht um Regierungen oder Institutionen handele. Folglich könne Chinas makroökonomische Politik oder die Mitgliedschaft eines Unternehmens in einem Industrieverband spezifische Fragen wie die Nichtverfügbarkeit von Unternehmenskostendaten nicht erklären.

(56)

Die Kommission teilte diese Auffassung nicht. Erstens wiederholt die chinesische Regierung in Bezug auf die angeblichen sachlichen Mängel des Berichts lediglich das bereits vorgebrachte Argument, auf das die Kommission in Erwägungsgrund 39 eingegangen ist. In Bezug auf das Ersuchen der chinesischen Regierung, den Bericht zurückzuziehen, anstatt interessierten Parteien Gelegenheit zur Stellungnahme zu dessen Inhalt zu geben, erinnerte die Kommission daran, dass sie nach Artikel 2 Absatz 6a Buchstabe c der Grundverordnung nicht nur verpflichtet ist, Berichte über die relevanten Marktbedingungen vorzulegen und zu veröffentlichen, wenn stichhaltige Hinweise auf nennenswerte Verzerrungen vorliegen — wie dies bei der VR China der Fall ist —, sondern die Kommission auch interessierten Parteien ausreichend Gelegenheit geben muss, solche Berichte und die zugrunde liegenden Beweise zu widerlegen, zu ergänzen, zu kommentieren oder sich auf sie zu berufen. Die Kommission nahm die Entscheidung der chinesischen Regierung, von dieser Möglichkeit abzusehen, gebührend zur Kenntnis und stellte daher fest, dass der Antrag der chinesischen Regierung, den Bericht zurückzuziehen, ohne eine Prüfung des Inhalts und der Beweise vorzunehmen, nicht akzeptiert werden kann. Was zweitens die Vereinbarkeit der Untersuchungspraktiken der Kommission mit den WTO-Regeln betrifft, so ist die Kommission bereits ausführlich auf das Argument der chinesischen Regierung in Erwägungsgrund 54 der vorläufigen Verordnung sowie in Erwägungsgrund 43 eingegangen, einschließlich der Auffassung der Kommission, dass die Bestimmungen des Artikels 2 Absatz 6a der Grundverordnung den WTO-Verpflichtungen der Union in vollem Umfang entsprechen. Die Kommission erinnerte daran, dass das Vorliegen nennenswerter Verzerrungen die Kosten und Preise im Ausfuhrland für die rechnerische Ermittlung des Normalwerts ungeeignet macht und dass die WTO-Regeln in der Auslegung durch das WTO-Panel und das Rechtsmittelgremium im Streitfall DS473 grundsätzlich die Verwendung von Daten aus einem Drittland gestatten, die gebührend berichtigt werden, wenn eine solche Berichtigung erforderlich und begründet ist.

(57)

Die CCCME brachte in ihrer Stellungnahme zur endgültigen Unterrichtung Argumente im Zusammenhang mit dem Bericht vor und wiederholte ihre zuvor geäußerte Auffassung, dass Artikel 2 Absatz 6a der Grundverordnung nicht mit dem Antidumping-Übereinkommen vereinbar sei. Dieses Argument wurde in der Stellungnahme der Fangda Group aufgegriffen. Die Fangda Group befürwortete als Mitglied der CCCME ausdrücklich die Stellungnahme der CCCME.

(58)

In Bezug auf den Bericht wiederholte die CCCME, dass die Kommission, indem sie sich auf den Bericht stütze, weiter in einem Kreisschluss argumentiert habe, in dem Ausführer die Behauptungen in dem Bericht widerlegen müssen, der in jedem Fall mit dem spezifischen Zweck erstellt worden sei, Unionsherstellern als Grundlage für die Einleitung von Handelsschutzuntersuchungen zu dienen, und in dem im vorliegenden Fall der untersuchte Sektor nicht einmal erwähnt werde. Die CCCME wies daher darauf hin, dass die Beweislast bei der untersuchenden Behörde liege.

(59)

Darüber hinaus wiederholte die CCCME ihr Argument, dass Fünfjahrespläne in China lediglich richtungsweisende Dokumente seien, im Gegensatz zu „Gesetzen“, „Verordnungen“ oder „Dekreten“, die verbindlichen Charakter haben. Die CCCME wies in diesem Zusammenhang darauf hin, dass ähnliche Dokumente auch in Europa existieren.

(60)

In Bezug auf die Vereinbarkeit von Artikel 2 Absatz 6a der Grundverordnung mit den WTO-Regeln brachte die CCCME erstens vor, dass der Begriff der „nennenswerten Verzerrungen“ in Artikel 2 Absatz 6a der Grundverordnung nicht im Antidumping-Übereinkommen der WTO oder im GATT 1994 vorkomme. Insbesondere falle der Begriff der „nennenswerten Verzerrungen“ nicht unter eine der in Artikel 2.2 des Antidumping-Übereinkommens vorgesehenen Kategorien. Hinsichtlich der Zugrundelegung von Daten eines Drittlandes brachte die CCCME vor, dass die Zugrundelegung von Daten aus einer Quelle außerhalb des Ausfuhrlandes laut dem WTO-Rechtsmittelgremium im Streitfall DS473 zwar nicht verboten sei, die Kommission aber die Tatsache nicht zur Kenntnis nehme, dass das WTO-Rechtsmittelgremium auch betont habe, dass dieser Umstand jedoch nicht bedeute, dass eine Untersuchungsbehörde die Kosten der Herstellung im Herkunftsland einfach mit den Kosten von außerhalb des Landes ersetzen dürfe und dass eine Untersuchungsbehörde, wenn sie sich bei der Ermittlung der Herstellkosten im Herkunftsland nach Artikel 2.2 des Antidumping-Übereinkommens auf Informationen von außerhalb des Landes stütze, sicherstellen müsse, dass diese Informationen für die Ermittlung der Herstellkosten im Herkunftsland genutzt werden, wofür gegebenenfalls eine Anpassung der Informationen durch die Untersuchungsbehörde erforderlich sei. Die Vorgehensweise der Kommission erscheint nach Ansicht der CCCME nicht mit den Verpflichtungen der Union nach Artikel 2.2 des Antidumping-Übereinkommens der WTO vereinbar zu sein. Zweitens vertrat die CCCME die Auffassung, dass Artikel 2 Absatz 6a der Grundverordnung gegen Artikel 2.2.1.1 des Antidumping-Übereinkommens und gegen die Entscheidung im Streitfall DS437 verstoße, da nach Artikel 2 Absatz 6a der Grundverordnung die Kommission, sobald sie das Vorliegen „nennenswerter Verzerrungen“ festgestellt habe, nicht verpflichtet sei, die beiden Bedingungen des Artikels 2.2.1.1 des Antidumping-Übereinkommens zu prüfen, nämlich ob die Aufzeichnungen den GAAP des Ausfuhrlandes entsprächen und ob die Aufzeichnungen die mit der Herstellung und dem Verkauf der betreffenden Ware verbundenen Kosten in angemessener Weise widerspiegelten.

(61)

Darüber hinaus wiederholte die CCCME ihr zuvor vorgebrachtes Argument, dass nach Artikel 2 Absatz 6a der Grundverordnung die Bewertung der angeblichen nennenswerten Verzerrungen für jeden Ausführer und jeden Hersteller getrennt erfolgen müsse und dass die Kommission daher ihre Bewertung zumindest für jeden in die Stichprobe einbezogenen ausführenden Hersteller begründen solle. Dasselbe Argument wurde auch von der Fangda Group vorgebracht.

(62)

Die Argumente der CCCME konnten nicht akzeptiert werden. Erstens erinnerte die Kommission — wie bereits in den Erwägungsgründen 53 und 55 der vorläufigen Verordnung ausgeführt — in Bezug auf den angeblichen argumentativen Kreisschluss der Kommission und die Beweislast daran, dass Abschnitt 3.3.1 der vorläufigen Verordnung die vollständige Bewertung der Kommission hinsichtlich des Vorliegens nennenswerter Verzerrungen enthält. Die Kommission konnte hinsichtlich der Durchführung dieser Bewertung keinen Kreisschluss erkennen, d. h. sie stützte sich auf die verfügbaren Beweise, einschließlich des Berichts, und die interessierten Parteien hatten Gelegenheit, zu diesen Beweisen Stellung zu nehmen. Was zweitens die Art der Fünfjahrespläne betrifft, wies die Kommission darauf hin, dass das Vorhandensein und die Art von Planungsdokumenten in der Union im Rahmen dieser Untersuchung nicht relevant sind, erinnerte aber daran, wie bereits in den Erwägungsgründen 73 und 74 der vorläufigen Verordnung und in Erwägungsgrund 49 ausführlich erläutert, dass die Art der Industrieplanung in China nicht nur umfassend ist und praktisch die gesamte Industrieproduktion im Land abdeckt, sondern sich auch unmittelbar auf die Geschäftsentscheidungen der Marktteilnehmer auswirkt, und zwar aufgrund finanzieller und anderer Mechanismen, die diese Marktteilnehmer veranlassen, die Fünfjahrespläne einzuhalten. So erinnerte die Kommission beispielsweise daran, dass es in dem 13. Fünfjahresplan heißt: „Alle lokalen Gebietskörperschaften und Regierungsstellen müssen hart daran arbeiten, die Umsetzung dieses Plans zu organisieren, zu koordinieren und zu lenken. Wir werden die Umsetzung dieses Plans dynamisch überwachen und bewerten. […] Die Genehmigungsverfahren für die in diesem Plan genannten Projekte und Initiativen werden beschleunigt, und ihnen wird bei der Standortauswahl, der Verfügbarkeit von Flächen und der Finanzierung Vorrang eingeräumt. Wir werden sicherstellen, dass die Prüfungsämter eine Rolle bei der Überwachung der Umsetzung spielen.“ (7) Drittens, in Bezug auf die angebliche Nichtvereinbarkeit von Artikel 2 Absatz 6a der Grundverordnung mit den WTO-Regeln, insbesondere mit den Bestimmungen in Artikel 2.2 und 2.2.1.1 des Antidumping-Übereinkommens und den Feststellungen im Streitfall DS473, wiederholte die Kommission ihre in Erwägungsgrund 54 der vorläufigen Verordnung sowie in Erwägungsgrund 56 zum Ausdruck gebrachte Auffassung, dass Artikel 2 Absatz 6a der Grundverordnung voll und ganz den Verpflichtungen der EU nach den WTO-Regeln entspricht und dass die WTO-Regeln in der Auslegung durch das WTO-Panel und das Rechtsmittelgremium im Streitfall DS473 die Verwendung von Daten aus einem Drittland erlauben, die gebührend berichtigt werden, wenn eine solche Berichtigung erforderlich und begründet ist. Was ferner das Vorbringen betrifft, der Begriff der nennenswerten Verzerrungen im Sinne des Artikels 2 Absatz 6a der Grundverordnung sei nicht unter den Situationen aufgeführt, in denen die rechnerische Ermittlung des Normalwerts nach Artikel 2.2 des Antidumping-Übereinkommens zulässig sei, so wurde auf dieses Argument bereits in Erwägungsgrund 43 eingegangen. Viertens, was die individuelle Bewertung von nennenswerten Verzerrungen für jeden ausführenden Hersteller betrifft, erinnerte die Kommission daran, dass sie, sobald festgestellt wurde, dass es aufgrund des Vorliegens nennenswerter Verzerrungen im Ausfuhrland nach Artikel 2 Absatz 6a Buchstabe b der Grundverordnung nicht angemessen ist, die Inlandspreise und -kosten im Ausfuhrland zugrunde zu legen, nach Artikel 2 Absatz 6a Buchstabe a der Grundverordnung den Normalwert anhand unverzerrter Preise oder Vergleichswerte in einem geeigneten repräsentativen Land für jeden ausführenden Hersteller einzeln rechnerisch ermitteln kann. Diese Feststellung erfolgte auf der Grundlage der unter den Erwägungsgründen 57 bis 111 der vorläufigen Verordnung vorgenommenen Bewertung und wurde für jeden ausführenden Hersteller einzeln angewandt. Die Kommission erinnerte ferner daran, dass nach Artikel 2 Absatz 6a Buchstabe a der Grundverordnung Inlandskosten nur dann herangezogen werden können, sofern positiv festgestellt wird, dass sie nicht verzerrt sind. Es liegen jedoch keine Beweise dafür vor, dass dies der Fall wäre.

(63)

Liaoning Dantan übermittelte Stellungnahmen zur WTO-Vereinbarkeit des Artikels 2 Absatz 6a der Grundverordnung sowie zu den rechtlichen Standards für eine angemessene Begründung zur Rechtfertigung der Anwendung des Artikels 2 Absatz 6a der Grundverordnung.

(64)

Insbesondere argumentierte Liaoning Dantan, dass die Kommission i), indem sie sich darauf beschränkt habe, zu wiederholen, dass Artikel 2 Absatz 6a der Grundverordnung WTO-konform sei, keine weiteren Ausführungen zur genauen Rechtsgrundlage gemacht habe, die die Vereinbarkeit von Artikel 2 Absatz 6a mit den WTO-Regeln vorsehe, und ii) nicht erläutert habe, welcher Teil des Abschnitts 15 des Protokolls über den Beitritt Chinas zur WTO weiterhin anwendbar sei, geschweige denn diese Auffassung begründet habe. Folglich vertrat Liaoning Dantan die Auffassung, dass die Verwendung von Daten aus einem Drittland bei der rechnerischen Ermittlung des Normalwerts aufgrund angeblicher nennenswerter Verzerrungen nicht mit Artikel 2.2 und Artikel 2.2.1.1 des Antidumping-Übereinkommens der WTO und den Streitbeilegungsberichten in dem Fall DS473 vereinbar sei.

(65)

Darüber hinaus wiederholte Liaoning Dantan, dass die Kommission rechtlich verpflichtet sei, die verzerrende Wirkung der angeblichen staatlichen Eingriffe nachzuweisen, und dass es folglich nicht Sache von Liaoning Dantan sei, Beweise für das Gegenteil vorzulegen. Daher ist die Kommission nach Auffassung von Liaoning Dantan ihrer Verpflichtung nach Artikel 2 Absatz 6a Buchstabe a der Grundverordnung nicht nachgekommen, das Vorliegen nennenswerter Verzerrungen für jeden Ausführer und Hersteller getrennt zu prüfen.

(66)

Das Vorbringen von Liaoning Dantan ist zurückzuweisen. Erstens wurde das Argument zur WTO-Vereinbarkeit von Artikel 2 Absatz 6a der Grundverordnung bereits ausführlich behandelt. Daher wiederholte die Kommission ihre in Erwägungsgrund 54 der vorläufigen Verordnung sowie in den Erwägungsgründen 43 und 56 dargelegte Auffassung. Was das Argument von Liaoning Dantan zu Abschnitt 15 des Protokolls über den Beitritt Chinas zur WTO betrifft, so erinnert die Kommission an ihren in Erwägungsgrund 47 dargelegten Standpunkt. Zweitens verwies die Kommission in Bezug auf das Argument zur individuellen Bewertung für jeden ausführenden Hersteller auf Erwägungsgrund 62, in dem auf dieses Argument eingegangen wurde.

3.1.2.   Schlussfolgerung

(67)

Da keine weiteren Stellungnahmen eingingen, wurden die Feststellungen in den Erwägungsgründen 57 bis 113 der vorläufigen Verordnung hinsichtlich des Vorliegens nennenswerter Verzerrungen und der Tatsache bestätigt, dass es in diesem Fall nicht angemessen ist, zur Ermittlung des Normalwerts die Inlandspreise und -kosten heranzuziehen.

3.1.3.   Repräsentatives Land

(68)

Die CCCME wiederholte zwar ihre Zweifel, ob Mexiko als geeignetes repräsentatives Land zur Ermittlung der Normalwerte der chinesischen Ausführer angesehen werden könne, erkannte aber auch die Bemühungen der Kommission an, einen angemessenen Betrag an VVG-Kosten und Gewinnen auszuwählen, die den Anforderungen des Artikels 2 Absatz 6a der Grundverordnung entsprechen.

(69)

Da keine neuen Argumente vorgebracht wurden und keine weiteren Stellungnahmen eingingen, bestätigte die Kommission die Wahl Mexikos als repräsentatives Land in den Erwägungsgründen 114 bis 148 der vorläufigen Verordnung.

3.1.4.   Verwendete Quellen für die Ermittlung unverzerrter Kosten für Produktionsfaktoren

(70)

Die Kommission legte die Einzelheiten zu den Quellen, die sie zur Ermittlung des Normalwerts herangezogen hat, in den Erwägungsgründen 139 bis 168 der vorläufigen Verordnung dar. Nach Veröffentlichung der vorläufigen Verordnung reichten mehrere Parteien Vorbringen zu den verschiedenen Quellen ein, die zur Bestimmung des Normalwerts herangezogen worden waren.

3.1.4.1.   Für den Herstellungsprozess verwendete Rohstoffe

(71)

Nach der vorläufigen Unterrichtung wiederholte der Europäische Kohlenstoff- und Grafitverband (European Carbon and Graphite Association — im Folgenden „ECGA“) sein Vorbringen, die Kommission solle sich bei der rechnerischen Ermittlung des Normalwerts auf repräsentative Preise für Petrolkoks (HS-Code 2713 12) stützen, und die im Rahmen der vorläufigen Sachaufklärung zugrunde gelegten Preise seien künstlich niedrig, da diese Preise hauptsächlich minderwertige Materialien beträfen, die nicht für die Herstellung von Grafitelektroden verwendet werden können.

(72)

Wie in den Erwägungsgründen 140 und 145 der vorläufigen Verordnung dargelegt, beschloss die Kommission vorläufig, den Vergleichswert für Petrolkoks auf der Grundlage des mexikanischen Einfuhrpreises festzulegen, der auf der Ebene des Landes aggregiert wurde. Die Informationsquelle war der Global Trade Atlas (im Folgenden „GTA“). Auf das Vorbringen des ECGA hin prüfte die Kommission die Angelegenheit und stellte auf der Grundlage derselben Datenbank, die im Rahmen der vorläufigen Sachaufklärung verwendet wurde (d. h. GTA), detailliertere Einfuhrinformationen fest, bei denen danach unterschieden wurde, ob Petrolkoks (HS-Code 2713 12) auf dem Seeweg oder auf dem Landweg aus den USA nach Mexiko eingeführt wurde. Laut mexikanischer Zollstatistik im GTA lag der Einfuhrpreis bei der Einfuhr über die mexikanische Grenzstadt Nuevo Laredo (auf dem Landweg aus den USA) bei rund 2 144 USD pro Tonne, während bei Einfuhren in andere Teile Mexikos Preise von rund 200 USD pro Tonne ausgewiesen wurden. Auf der Grundlage öffentlich zugänglicher Informationen (8) vertrat die Kommission die Auffassung, dass der Preis von 200 USD pro Tonne nicht die Kosten des für die Herstellung von Grafitelektroden benötigten hochwertigen Petrolkoks widerspiegeln konnte, sondern die wesentlich niedrigere Brennstoffqualität für die Stromerzeugung und in Zementöfen widerspiegelte. Darüber hinaus stellte die Kommission fest, dass sich der mexikanische Grafitelektrodenhersteller GrafTech Mexico in der Nähe von Nuevo Laredo befindet und sein Hauptlieferant für Petrolkoks auch in der Nähe dieser Stadt auf US-Seite angesiedelt ist. Der mexikanische Hersteller bestätigte, dass sein Petrolkoks in erheblichen Mengen über die Stadt Nuevo Laredo eingeführt und zur Herstellung von Grafitelektroden verwendet wurde. Daher beschloss die Kommission, zur Ermittlung des Vergleichswerts für Petrolkoks den in Nuevo Laredo festgestellten Einfuhrpreis für den hochwertigen Petrolkoks, der speziell für die Herstellung von Grafitelektroden verwendet wird, zugrunde zu legen.

(73)

In ihrer Stellungnahme zur vorläufigen Unterrichtung brachte Liaoning Dantan vor, dass die Kommission einen fehlerhaften FOB/CIF-Umrechnungskoeffizienten auf mexikanische FOB-Einfuhrdaten aus dem GTA angewandt habe. Die Partei brachte insbesondere vor, dass die Transportkosten zu hoch angesetzt seien und dass die Kommission einen spezifischen Koeffizienten für die mexikanischen Einfuhren verwenden solle, da die meisten der betrachteten Einfuhren aus den USA stammen.

(74)

Wie in Erwägungsgrund 151 der vorläufigen Verordnung erläutert, ermittelte die Kommission den unverzerrten Rohstoffpreis auf der Grundlage eines gewogenen durchschnittlichen CIF-Einfuhrpreises. Während die meisten Länder den Wert ihrer Einfuhren auf der Ebene der Zollgrenze angeben (z. B. CIF bei Auslieferung auf dem Seeweg), gibt Mexiko den Wert seiner Einfuhren an, ohne die Seefrachtkosten zu berücksichtigen (d. h. auf FOB-Ebene). Daher berichtigte die Kommission für die vorläufigen Berechnungen die von Mexiko gemeldeten Werte, um den Zollwert an der Grenze (d. h. auf CIF-Ebene) zu ermitteln.

(75)

Die Kommission prüfte das Vorbringen und gelangte zu dem Schluss, dass der verwendete FOB/CIF-Umrechnungskoeffizient den Ursprung der in Mexiko eingeführten Waren nicht angemessen widerspiegele. Daher beschloss die Kommission, den FOB/CIF-Koeffizienten auf der Grundlage des tatsächlichen Ursprungs der eingeführten Waren festzusetzen. Bei der Einfuhr über Nuevo Laredo wurde kein Koeffizient angewandt, da die Waren auf dem Landweg eingeführt wurden.

(76)

Die in Erwägungsgrund 150 der vorläufigen Verordnung genannte Tabelle der Produktionsfaktoren für Grafitelektroden wurde daher durch die folgende Tabelle ersetzt:

Produktionsfaktoren für Grafitelektroden

Produktionsfaktor

Warencode

Unverzerrter Wert (RMB)

Maßeinheit

Rohstoffe

Petrolkoks (calciniert)

2713 12

14 789

Tonne

Petrolkoks (nicht calciniert)

2713 11

396

Tonne

Pech aus Steinkohlenteer

2708 10

7 840

Tonne

Pechkoks aus Steinkohlenteer

2708 20

3 917

Tonne

Koks und Schwelkoks, aus Steinkohle

2704 00

1 860

Tonne

Steinkohlenasphalt

2715 00

5 965

Tonne

Kohle

2701 12

836

Tonne

Grafitfragmente

3801 10 , 3801 90

12 320

Tonne

Betriebsstoffe

Arbeit

Arbeitslöhne im verarbeitenden Gewerbe

[nicht zutreffend]

13,37

Stunden

Energie

Strom

[nicht zutreffend]

0,48  (9)

kWh

Erdgas

[nicht zutreffend]

0,70

m3

Nebenprodukte/Abfall

Grafit-Abfall

3801 90

12 320

Tonne

Siliziumcarbid-Abfall

2849 20

7 472

Tonne

3.1.4.2.   Strom

(77)

Nach der vorläufigen Unterrichtung wiesen die Fangda Group und Liaoning Dantan darauf hin, dass die Kommission entgegen den Ausführungen in Erwägungsgrund 155 der vorläufigen Verordnung den Strompreis nicht auf der Grundlage der von der mexikanischen Stromkommission (Comisión Federal de Electricidad, im Folgenden „CFE“) veröffentlichten Preise ermittelt habe.

(78)

Die Kommission akzeptierte das Vorbringen und änderte den Referenzpreis für Strom gemäß Erwägungsgrund 155 der vorläufigen Verordnung. Die Kommission verwendete den CFE-Satz für industrielle Nutzer des Hochspannungsnetzes mit der Bezeichnung „DIT“ (10).

(79)

Darüber hinaus wiederholte Liaoning Dantan das bereits im Anschluss an den zweiten Aktenvermerk vorgebrachte Argument, dass die Strompreise in Mexiko nach oben verzerrt seien, da die Erschließung erneuerbarer Energiequellen durch den mexikanischen Staat untergraben werde, wodurch der staatliche Stromerzeuger CFE zum Nachteil der in privater Hand befindlichen Erzeuger erneuerbarer Energien im Jahr 2019 begünstigt werde. Die Partei brachte ferner vor, dass diese Verzerrung unmittelbar zur Folge habe, dass die Übertragungsentgelte im Referenzpreis für Strom angepasst werden müssen, um den unverzerrten Wert vor der mexikanischen staatlichen Intervention auf dem Markt widerzuspiegeln, d. h. vor 2019, als die neue mexikanische Regierung an die Macht kam.

(80)

Die Kommission stellte fest, dass die Partei keine neuen Beweise vorgelegt hat. Wie bereits in Erwägungsgrund 157 der vorläufigen Verordnung dargelegt, bezog sich die Partei zuvor nur auf mehrere Presseartikel, in denen geltend gemacht wurde, dass erneuerbare Energien in Mexiko angeblich untergraben werden. Es wurden jedoch keine konkreten Beweise dafür vorgelegt, dass dies tatsächlich der Fall war und, was noch wichtiger ist, dass die Strompreise in Mexiko durch diese angebliche Vorgehensweise der mexikanischen Regierung beeinflusst wurden. Folglich wies die Kommission dieses Vorbringen sowie den Antrag auf Anpassung der Übertragungsentgelte auf Werte vor 2019 zurück.

3.1.4.3.   VVG-Anteil

(81)

Liaoning Dantan wiederholte seine Behauptung, dass der aus dem Jahresbericht 2020 von GrafTech International Ltd stammende VVG-Anteil nicht geeignet sei, als Vergleichswert herangezogen zu werden, da er auf den konsolidierten Finanzdaten verschiedener Unternehmen mit Sitz in Ländern mit unterschiedlichem Einkommensniveau, einschließlich Ländern mit hohem Einkommen wie den USA, entstamme.

(82)

Die Kommission stellte klar, dass die beschriebene Methode auf der Grundlage der einzigen tatsächlichen Finanzdaten angewandt wurde, die im repräsentativen Land ohne Weiteres verfügbar sind, und dass nichts im Dossier darauf hindeutet, dass die Höhe der VVG-Kosten nicht angemessen war. Die interessierten Parteien wurden in zwei Aktenvermerken über die Quellen zur Ermittlung des Normalwerts über diese Tatsache informiert. Das Unternehmen hatte somit ausreichend Gelegenheit, Beweise dafür vorzulegen, dass die Höhe der VVG-Kosten von GrafTech International Ltd nicht angemessen war, oder einen alternativen Vergleichswert vorzuschlagen, um den verzerrten VVG-Prozentsatz zu ersetzen; dies geschah jedoch nicht. Daher wurde das Vorbringen zurückgewiesen.

(83)

Dieselbe Partei brachte ferner vor, dass einige im Jahresbericht 2020 von GrafTech International Ltd ausgewiesene Ausgaben aus der Liste der VVG-Kosten, die für die Festlegung des VVG-Anteils verwendet wurden (d. h. aktienbasierte Vergütungen und Marktwert-Anpassung), gestrichen werden sollen.

(84)

Die Kommission prüfte das Vorbringen ordnungsgemäß und sah es als begründet an. Daher wurden die VVG-Kosten nach Abzug dieser Kosten auf der Grundlage der Herstellkosten auf 10,4 % festgesetzt.

3.1.4.4.   Betriebsstoffe, Herstellgemeinkosten und Transportkosten für die Rohstofflieferung

(85)

Liaoning Dantan brachte vor, dass die Kommission den Vergleichswert für Betriebsstoffe und Herstellgemeinkosten getrennt von anderen Inputs hätte ermitteln müssen. Sie machte geltend, dass die Kommission stattdessen die tatsächlichen Kosten für Betriebsstoffe und Gemeinkosten hätte heranziehen müssen. Liaoning Dantan und die CCCME brachten ferner vor, dass dies auch für die Transportkosten für die Rohstofflieferung gelten solle, die die Kommission als Prozentsatz der tatsächlichen Kosten dieser Rohstoffe angegeben und anschließend denselben Prozentsatz auf die unverzerrten Kosten derselben Rohstoffe angewendet habe, um die unverzerrten Transportkosten zu ermitteln. Die Parteien wandten ein, dass diese Neuberechnung der Rohstoffkosten unter Anwendung unverzerrter Preise zu einer Verknüpfung der Transportkosten u. a. mit der Wertsteigerung der Rohstoffe führe, was ihrer Ansicht nach nicht korrekt sei, da kein solcher Zusammenhang bestehe.

(86)

Die Kommission stellte fest, dass die bei den Betriebsstoffen aggregierten Kosten für jeden mitarbeitenden ausführenden Hersteller zwischen 0,01 % und 2,1 % der gesamten Herstellkosten ausmachten. Daher vertrat die Kommission die Auffassung, dass sich die Betriebsstoffe nur in sehr begrenztem Maße auf die gesamten Herstellkosten und damit auf die Berechnung des Normalwerts auswirkten. Infolgedessen beschloss sie, keine individuelle Bemessungsgrundlage für jeden Betriebsstoff zu ermitteln, sondern diese als Prozentsatz der gesamten Rohstoffkosten auf der Grundlage der von den ausführenden Herstellern gemeldeten Kostendaten auszudrücken und diesen Prozentsatz dann auf die neu berechneten Materialkosten anzuwenden, wenn die ermittelten unverzerrten Preise zugrunde gelegt werden. Darüber hinaus merkte die Kommission an, dass nennenswerte Verzerrungen in Abschnitt 3.3.1 der vorläufigen Verordnung definiert sind. In diesem Fall können nach Artikel 2 Absatz 6a der Grundverordnung die Inlandskosten nur in dem Umfang herangezogen werden, in dem auf der Grundlage zuverlässiger, geeigneter Beweise positiv festgestellt wird, dass sie nicht verzerrt sind. Weder legten die Parteien derartige Beweise in Bezug auf die unter den Betriebsstoffen zusammengefassten Produktionsfaktoren vor, noch konnte die Kommission derartige Beweise erbringen. Daher konnte die Kommission die von Liaoning Dantan gemeldeten Daten nicht verwenden. Die Kommission war der Ansicht, dass ihre Methode zur Berechnung eines unverzerrten Werts für Betriebsstoffe angemessen war, und dass in dem Dossier keine besseren Informationen verfügbar waren. Liaoning Dantan bot weder eine Alternative für die Verwendung von GTA-Einfuhrwerten in das repräsentative Land noch einen alternativen unverzerrten Vergleichswert für Betriebsstoffe an. Daher wurde das Vorbringen zu Betriebsstoffen zurückgewiesen.

(87)

In Bezug auf das Vorbringen von Liaoning Dantan zur Methode der Kommission zur Ermittlung des unverzerrten Werts seiner Herstellgemeinkosten, wie in Erwägungsgrund 166 der vorläufigen Verordnung dargelegt, stellte die Kommission fest, dass die Gemeinkostendaten in den Jahresabschlüssen des Herstellers im repräsentativen Land nicht ohne Weiteres verfügbar waren. Sobald erhebliche Verzerrungen festgestellt werden, können nach Artikel 2 Absatz 6a der Grundverordnung die Inlandskosten zudem nur in dem Umfang herangezogen werden, in dem auf der Grundlage zuverlässiger, geeigneter Beweise positiv festgestellt wird, dass sie nicht verzerrt sind. Liaoning Dantan hat derartige Beweise für Gemeinkosten weder vorgelegt noch konnte die Kommission derartige Beweise erbringen. Die Kommission war daher der Ansicht, dass ihre Methode zur Berechnung eines unverzerrten Werts für Gemeinkosten angemessen war, und dass keine besseren Informationen verfügbar waren. Liaoning Dantan legte keinen alternativen unverzerrten Vergleichswert für Gemeinkosten vor. Daher wurde das Vorbringen zurückgewiesen.

(88)

In Bezug auf das Vorbringen der Liaoning Dantan und der CCCME zur Methode der Kommission zur Ermittlung der unverzerrten chinesischen Inlandstransportkosten für die Rohstofflieferung, wie in Erwägungsgrund 153 der vorläufigen Verordnung dargelegt, stellte die Kommission fest, dass Liaoning Dantan und die CCCME keine Beweise dafür vorgelegt haben, dass die Transportkosten nicht von den nennenswerten Verzerrungen in der VR China beeinflusst werden, und auch keine alternative Methode zur Berechnung der unverzerrten Transportkosten für jeden Rohstoff durch die Kommission vorgelegt haben. Daher wurde das Vorbringen zurückgewiesen.

3.2.   Ausfuhrpreis

(89)

Die Einzelheiten der Berechnung des Ausfuhrpreises wurden in den Erwägungsgründen 169 und 170 der vorläufigen Verordnung dargelegt. Da keine Stellungnahmen eingingen, wurden diese Erwägungsgründe bestätigt.

3.3.   Vergleich

(90)

Liaoning Dantan brachte vor, dass die Kommission den VVG-Prozentsatz auf der Grundlage einer detaillierten Aufschlüsselung der Kosten (wie Transportkosten und alle Nebenkosten) neu berechnen sollte, um die Ermittlung eines spezifischen VVG-Prozentsatzes für die Inlandsverkäufe gemäß Artikel 2 Absatz 10 der Grundverordnung zu ermöglichen.

(91)

Die Kommission stellte klar, dass die beschriebene Methodik angewendet wurde, weil die im repräsentativen Land verfügbaren Finanzdaten keine detaillierten Angaben zu VVG-Kosten und somit auch keine Transport- und Nebenkosten enthielten. Die interessierten Parteien wurden in zwei Aktenvermerken über die Quellen zur Ermittlung des Normalwerts über diese Tatsache informiert. Das Unternehmen hatte daher viele Gelegenheiten, einen geeigneten Vergleichswert vorzuschlagen, durch den die angeblich verzerrten VVG-Kosten ersetzt werden können. Dies geschah jedoch nicht. Daher wurde das Vorbringen zurückgewiesen.

3.4.   Nach der endgültigen Unterrichtung übermittelte Stellungnahmen

(92)

Die Yangzi Group brachte vor, die Kommission habe nicht die Informationen aus dem ausgewählten repräsentativen Land, d. h. Mexiko, herangezogen, sondern vielmehr US-Ausfuhrpreise. Die Partei brachte vor, aus Artikel 2 Absatz 6a Buchstabe a der Grundverordnung gehe eindeutig hervor, dass die Kommission, sobald das repräsentative Land ausgewählt worden sei, an dieser Wahl festhalten müsse, es sei denn, es liegen sehr außergewöhnliche und ordnungsgemäß begründete Umstände vor. Indem die Kommission die US-Ausfuhrpreise als geeigneten Vergleichswert herangezogen habe, habe sie diese Regel nicht eingehalten.

(93)

Wie in Erwägungsgrund 72 erläutert, legte die Kommission den Vergleichswert für Petrolkoks auf der Grundlage mexikanischer Einfuhrstatistiken über Einfuhren nach Nuevo Laredo und nicht auf der Grundlage von US-Ausfuhrstatistiken fest. Dieser Einwand wurde daher zurückgewiesen.

(94)

Die Yangzi Group und Liaoning Dantan brachten ferner vor, dass die Kommission die Informationsquelle nicht auf eine Eingangsstelle in Mexiko beschränken sollte und dass der Einfuhrhafen und die Beförderungsart nicht als objektives Kriterium angesehen werden können, da sie zu einem sehr verzerrten und nicht repräsentativen Preis für Petrolkoks führen.

(95)

Gemäß Artikel 2 Absatz 6a Buchstabe a kann die Kommission zur Ermittlung der Herstellkosten die entsprechenden Herstell- und Verkaufskosten in einem geeigneten repräsentativen Land heranziehen, sofern die einschlägigen Daten ohne Weiteres verfügbar sind. Solange die Informationen ohne Weiteres verfügbar sind, verfügt die Kommission daher über einen Ermessensspielraum bei der Wahl der am besten geeigneten Informationsquelle für die Ermittlung des Vergleichswerts in einem geeigneten repräsentativen Land. Die Kommission vertrat die Auffassung, dass nichts gegen die Verwendung unternehmensspezifischer Einfuhrdaten spricht (z. B. für die Ermittlung des Gewinns oder der VVG-Kosten) oder die Verwendung von Einfuhrstatistiken für eine Eingangsstelle, wenn diese am besten geeignet ist. Dieser Einwand wurde daher zurückgewiesen.

(96)

Die Yangzi Group brachte vor, dass die Kommission nicht nachgewiesen habe, dass GrafTech Mexico der einzige Grafitelektrodenhersteller in Mexiko sei und dass andere Unternehmen Grafitelektroden minderer Qualität unter Verwendung von eingeführtem Petrolkoks minderer Qualität herstellen könnten.

(97)

Im Zuge der Untersuchung ermittelte die Kommission GrafTech Mexico als einzigen Hersteller der untersuchten Ware in Mexiko. Die interessierten Parteien wurden in zwei Aktenvermerken zu den in den Erwägungsgründen 43 und 44 der vorläufigen Verordnung genannten Quellen für die Ermittlung des Normalwerts davon in Kenntnis gesetzt und zur Stellungnahme aufgefordert. Weder zu dem ersten noch dem zweiten Aktenvermerk gingen Stellungnahmen ein. Darüber hinaus stellte die Kommission fest, dass die interessierten Parteien keine Beweise für die Existenz anderer Grafitelektrodenhersteller in Mexiko vorgelegt haben. Auf jeden Fall war die Kommission der Auffassung, dass die Zahl der Grafitelektrodenhersteller keine Auswirkungen auf die Ermittlung des für die Produktion von Grafitelektroden verwendeten Vergleichswerts für Petrolkoks hatte, da der Vergleichswert auf der Ebene der Einfuhrstatistiken und nicht auf der Ebene eines Herstellers ermittelt wird. Dieser Einwand wurde daher zurückgewiesen.

(98)

Die Yangzi Group brachte vor, die Kommission habe keine Belege dafür vorgelegt, dass die Preise von rund 200 USD pro Tonne verschiedene Qualitäten und Verwendungen von Petrolkoks beträfen, die bei der Herstellung der betroffenen Ware nicht verwendet worden seien. Darüber hinaus brachten die Fangda Group und die CCCME vor, dass der für die Erzeugung von Energie verwendete Petrolkoks nicht unter dem HS-Code 2713 12, sondern unter dem HS-Code 2713 11 angemeldet werde.

(99)

Es sei darauf hingewiesen, dass die Yangzi Group keine Beweise zur Stützung ihres Vorbringens vorlegte. Die Kommission verwies auf das Vorbringen des ECGA, dass die Preise für Petrolkoks (HS-Code 2713 12), die in der vorläufigen Sachaufklärung verwendet wurden, künstlich niedrig seien (d. h. rund 750 USD pro Tonne) und dass diese Preise nicht repräsentativ für die Preise für Petrolkoks seien, die von verschiedenen Unternehmen für die Herstellung von Grafitelektroden weltweit gezahlt worden seien. Insbesondere argumentierte der ECGA, dass das niedrigste Preisangebot für diese Qualität im Untersuchungszeitraum immer weit über 750 USD pro Tonne gelegen habe. Wie in Erwägungsgrund 72 erläutert, stellte die Kommission bei der Prüfung dieses Vorbringens fest, dass die im GTA enthaltenen mexikanischen Einfuhrstatistiken einen erheblichen Unterschied zwischen dem durchschnittlichen Einfuhrpreis für Petrolkoks (HS-Code 2713 12), der über die mexikanische Grenzstadt Nuevo Laredo (auf dem Landweg aus den USA) eingeführt wurde, und den Einfuhren in andere Teile Mexikos zeigten, wobei Letzteres für denselben Input einen zehnmal niedrigeren Durchschnittspreis pro Tonne aufwies.

(100)

Die Kommission verglich den Einfuhrpreis von 200 USD pro Tonne mit den während der Untersuchung erlangten Beweisen. Zu den Beweisen zählten u. a.: i) die Liste der Käufe von Petrolkoks, die von den in die Stichprobe einbezogenen chinesischen Herstellern eingeführt wurden, ii) die vom ECGA vorgelegten Kopien der Einkaufsrechnung der indischen Hersteller, aus denen hervorgeht, dass der Preis für Petrolkoks nicht unter 800 USD pro Tonne lag, iii) die vom ECGA mit seiner Stellungnahme zur endgültigen Unterrichtung vorgelegten Informationen, in denen auf eine chinesische Website (11) mit Einfuhrstatistiken verwiesen wurde. Darüber hinaus legten die Fangda Group und Liaoning Dantan nach der endgültigen Unterrichtung die Preise der Einfuhren in die VR China auf der Grundlage derselben chinesischen Website vor, auf der die Preise für Petrolkoks, der im Untersuchungszeitraum für die Herstellung von Grafitelektroden verwendet wurde, zwischen 900 USD und 3 200 USD pro Tonne angegeben wurden. Die Kommission war daher der Auffassung, dass der niedrige Preis von 200 USD pro Tonne nicht die Kosten der für die Herstellung von Grafitelektroden benötigten Qualität von Petrolkoks widerspiegeln konnte. Wie in Erwägungsgrund 72 dargelegt, liegt dieser Einfuhrstückpreis von 200 USD pro Tonne nahe am Einfuhrpreis niedrigerer Qualitäten von Petrolkoks, die ausschließlich für die Energieerzeugung (Petrolkoks, nichtcalciniert, HS-Code 2713 11) verwendet werden, zu einem Preis von 60 USD pro Tonne.

(101)

Schließlich legte keine der interessierten Parteien Beweise dafür vor, dass der zu 200 USD pro Tonne eingeführte Petrolkoks für die Herstellung von Grafitelektroden verwendet werden konnte. Daher wies die Kommission das Vorbringen zurück und bestätigte ihre Entscheidung, die Einfuhren bei den mexikanischen Zollstellen, in denen der gewogene durchschnittliche Einfuhrpreis rund 200 USD pro Tonne betrug, auszuklammern.

(102)

Die Fangda Group und die CCCME brachten ferner vor, dass die Kommission weder eindeutige Beweise noch eine angemessene Erklärung dafür vorgelegt habe, warum die Einfuhren über Nuevo Laredo grundlegend als Inputmaterial für die Herstellung von Grafitelektroden herangezogen wurden. Die Kommission verfüge zwar über einen Ermessensspielraum, um sicherzustellen, dass die Verwendung von Einfuhrdaten die Lage der Produktion des ausführenden Herstellers genauer widerspiegelt, um so „sicherzustellen, dass diese Informationen verwendet werden, um die Herstellkosten im Ursprungsland zu ermitteln“, doch müsse eine solche selektive Verwendung von Einfuhrdaten objektiv und fair sein und durch eindeutige Beweise untermauert werden.

(103)

Darüber hinaus brachte die chinesische Regierung vor, dass die Praxis der Kommission, die Stellungnahmen aller Parteien weiter zu bewerten, ergebnisorientiert sei, insbesondere im Hinblick auf die Daten zu Petrolkoks (calciniert). Wenn die Kommission es für erforderlich hielt, die Einfuhrzolldaten für Mexiko unter dem HS-Code 2713 12 weiter zu unterteilen, hätten die Kommission oder die Antragsteller eine wissenschaftliche Aufteilungsmethode und eine wissenschaftliche Grundlage vorschlagen müssen, um den für Grafitelektroden verwendeten Petrolkoks (calciniert) von anderen Verwendungen zu unterscheiden. Es sei nicht aussagekräftig, nach Preis oder Ort der Zollanmeldung zu unterscheiden. Darüber hinaus brachte die chinesische Regierung vor, dass dieser Ansatz nicht mit dem Beschluss der Kommission im Rahmen der Untersuchung zu Verbindungselementen (12) vereinbar sei, im Zuge derer die Kommission die Beweise der Hersteller von Verbindungselementen als Beleg dafür, dass die Einfuhrdaten aus einigen Ländern ausgeklammert werden sollten, nicht akzeptiert habe. Daher verlangt die chinesische Regierung von der EU, dass sie die objektive Neutralität aufrechterhalte und eine einheitliche Behandlungsmethode für alle Fälle anwende, anstatt die Methode anzuwenden, die die höchste Dumpingspanne ergebe.

(104)

Wie in den Erwägungsgründen 140 und 145 der vorläufigen Verordnung dargelegt, beschloss die Kommission, den Vergleichswert auf der Grundlage des mexikanischen Einfuhrpreises zu ermitteln, der auf der Ebene des Landes auf der Grundlage des GTA aggregiert wurde, da für das repräsentative Land keine andere Informationsquelle zur Verfügung stand und es keinen ohne Weiteres verfügbaren internationalen Vergleichswert gab. Für den HS-Code 2713 12 gibt es im mexikanischen Zolltarif keine Unterteilung nach verschiedenen Sorten, und keine der interessierten Parteien legte eine Methode vor, die eine Unterscheidung zwischen der für die Herstellung von Grafitelektroden verwendeten Qualität von Petrolkoks und anderen Qualitäten ermöglichte. Die Kommission stellte fest, dass die Einfuhren an den mexikanischen Zolleingangsstellen die notwendige Unterscheidung zwischen den verschiedenen Sortenarten enthielten, wobei die über Nuevo Laredo eingeführten Sorten so weit wie möglich dem Petrolkoks entspricht, der für die Herstellung von Graphitelektroden verwendet werden kann. Gleichzeitig waren die Einfuhren an den anderen Eingangsstellen entweder unerheblich (siehe Erwägungsgrund 113) oder kosteten 200 USD pro Tonne. In Bezug auf Letzteres und wie in Erwägungsgrund 101 dargelegt, legte keine der interessierten Parteien Beweise dafür vor, dass diese billigere Qualität für die Herstellung von Grafitelektroden verwendet werden konnte. So stellte die Kommission fest, dass nur die Einfuhren über Nuevo Laredo für die Ermittlung eines Vergleichswerts für Petrolkoks, der für die Herstellung von Grafitelektroden verwendet wird, berücksichtigt werden konnten. Darüber hinaus prüfte die Kommission die Höhe der Einfuhrpreise bei Nuevo Laredo und stellte fest, dass der gewogene durchschnittliche Einfuhrpreis, der anhand einer erheblichen Einfuhrmenge ermittelt wurde, im Untersuchungszeitraum innerhalb der Preisspanne für Petrolkoks lag, der für die Herstellung von Graphitelektroden verwendet wird, wie in Erwägungsgrund 108 erläutert. Zudem gab der einzige Hersteller der untersuchten Ware im repräsentativen Land, GrafTech Mexico, an, dass der größte Teil seines Bedarfs über Nuevo Laredo eingeführt wurde. Deshalb berücksichtigte die Kommission ähnlich wie bei der Untersuchung zu Verbindungselementen alle oben beschriebenen Elemente und stützte sich nicht nur auf den Preisunterschied zwischen den verschiedenen mexikanischen Zolleingangsstellen. Die Kommission wies daher die Behauptung zurück, dass die Preise für Einfuhren von Petrolkoks nach Mexiko nicht repräsentativ oder unangemessen seien.

(105)

Die Fangda Group brachte vor, dass das Schreiben von GrafTech International vom 21. Dezember 2021 zu den Einfuhren von Nadelkoks durch Graftech Mexico unberücksichtigt bleiben müsse, da GrafTech International nicht als interessierte Partei registriert worden sei. Darüber hinaus sei das Schreiben nach Ablauf der Frist für Stellungnahmen übermittelt worden, und die Kommission habe es versäumt, die Richtigkeit und Angemessenheit der übermittelten Informationen zu prüfen.

(106)

Nach der Grundverordnung, insbesondere Artikel 2 Absatz 6a Buchstabe e, erhebt die Kommission die Daten, die zur Ermittlung des Normalwerts nach Artikel 2 Absatz 6a Buchstabe a der Grundverordnung erforderlich sind. Dies bedeutet, dass die Kommission verpflichtet ist, aktiv nach Informationen zu suchen, anstatt nur die ihr von interessierten Parteien übermittelten Informationen zu berücksichtigen. Darüber hinaus hindert die Grundverordnung die Kommission als Untersuchungsbehörde nicht daran, sich auf Informationen zu stützen, die nicht von einer interessierten Partei vorgelegt wurden, solange etwaige Beweise, auf die sich die Kommission stützt, unbeschadet des Artikels 19 der Grundverordnung in das Dossier aufgenommen werden, zu dem interessierte Parteien Zugang erhalten. Die Kommission ist daher als Untersuchungsbehörde berechtigt, sogar verpflichtet, alle ihr zur Verfügung stehenden Informationen zu berücksichtigen und zu prüfen. Die Kommission war der Auffassung, dass das im vorstehenden Erwägungsgrund genannte Schreiben relevante Informationen enthielt; außerdem wurde es unstreitig in das nichtvertrauliche Dossier aufgenommen, zu dem die interessierten Parteien Zugang hatten. Außerdem ergänzten die in dem Schreiben enthaltenen Informationen nur die anderen Elemente, die die Kommission berücksichtigt hatte, um zu dem Schluss zu gelangen, dass der Einfuhrpunkt von Nuevo Laredo als Vergleichswert für den fraglichen Input herangezogen werden sollte, insbesondere, dass die Daten den Kosten des Inputs für Qualität und Sorte entsprechen, die für die Herstellung der untersuchten Ware in dem ausgewählten repräsentativen Land verwendet wurden, und dass sie in dem ausgewählten repräsentativen Land ohne Weiteres verfügbar waren.

(107)

Die Fangda Group, die CCCME, Liaoning Dantan und die Yangzi Group brachten vor, der Einfuhrpreis von Nuevo Laredo sei verzerrt und nicht repräsentativ für Petrolkoks der entsprechenden Qualität. Diese Einfuhrpreise lägen über dem normalen Marktpreis und könnten nicht als marktübliche Preise angesehen werden. Sie brachten ferner vor, dass der hohe Preis darauf zurückzuführen sei, dass der verbundene US-Lieferant aufgrund der unterschiedlichen Einkommensteuersätze zwischen den USA und Mexiko einen Anreiz habe, seine Preise zu erhöhen. Der Einfuhrpreis könnte auch den Preis für Super-Premium-Petrolkoks widerspiegeln, während die chinesischen Hersteller niedrigere Qualitäten verwenden. Liaoning Dantan und die Yangzi Group brachten vor, dass GrafTech International im Jahresbericht 2020 angegeben habe, hochwertigere Nadelkoksmischungen zu verwenden. Im Jahresbericht der GrafTech International heißt es: „Unsere Produktion von Petrolnadelkoks speziell für Grafitelektroden bietet uns die Möglichkeit, Super-Premium-Petrolkoks von höchster Qualität zu produzieren.“ Dies würde (zum Teil) den extrem hohen Preis für US-Ausfuhren nach Mexiko erklären. Sie stellten ferner fest, dass die Einfuhrpreise in Mexiko im Untersuchungszeitraum relativ stabil blieben, während die Preise der Einfuhren in die VR China rückläufig waren.

(108)

Die Kommission vertrat die Auffassung, dass der Vergleichswert für den für die Herstellung von Grafitelektroden verwendeten Petrolkoks die Kosten des repräsentativen Landes und nicht die Einfuhrpreise in anderen Ländern widerspiegeln sollte. Sie stellte fest, dass der gewogene durchschnittliche Einfuhrpreis von 2 144 USD pro Tonne weit innerhalb der von der Fangda Group und Liaoning Dantan angegebenen Preisspanne lag, wie in Erwägungsgrund 100 erläutert.

(109)

Wie in Erwägungsgrund 104 dargelegt, stellte die Kommission fest, dass dieser Vergleichswert den von den ausführenden Herstellern von Grafitelektroden verwendeten Input so nahe wie möglich widerspiegelt. Außerdem stellte die Kommission, entgegen der Behauptung der Parteien zur Stützung ihres Vorbringens, dass die Preise stabil seien, eine Preisdifferenz von rund 20 % zwischen den höchsten und den niedrigsten gewogenen durchschnittlichen monatlichen Einfuhrpreisen in Nuevo Laredo fest. Schließlich stellte die Kommission fest, dass der Jahresbericht von GrafTech International keine Belege für den Anteil der von GrafTech Mexico gekauften verschiedenen Sorten von Petrolkoks enthielt oder dass die von Graftech International hergestellte Qualität höher ist als die bei der Herstellung von Grafitelektroden übliche hohe Qualität. Folglich bestätigte die Kommission, dass der Einfuhrpreis in Nuevo Laredo ein angemessener Vergleichswert im repräsentativen Land war.

(110)

Die Fangda Group und die CCCME brachten vor, die Kommission habe Einfuhren aus anderen Ländern ohne Erläuterungen ausgeschlossen.

(111)

Entgegen dieser Behauptung berücksichtigte die Kommission alle Ursprungsländer (d. h. die USA und Deutschland). Die deutschen Einfuhren wurden jedoch als unerheblich angesehen, da sie rund 0,009 % der über Nuevo Laredo eingeführten Gesamtmenge ausmachten (13). Daher wurden die Vorbringen zurückgewiesen.

(112)

Darüber hinaus brachte Liaoning Dantan vor, dass die Kommission keine Beweise dafür vorgelegt habe, dass die Einfuhren an fünf anderen Eingangsstellen (14) nicht repräsentativ für Petrolkoks seien, der für die Herstellung von Grafitelektroden geeignet sei.

(113)

Die fünf anderen von den Parteien genannten Eingangsstellen hatten einen Anteil von insgesamt 255 Tonnen, d. h. 2,6 % der Gesamteinfuhren Mexikos. Daher war die Kommission der Auffassung, dass diese Mengen zu niedrig waren, um repräsentativ zu sein. Selbst wenn diese anderen fünf Eingangsstellen berücksichtigt worden wären, wäre der Vergleichswert in jedem Fall nahezu unverändert geblieben (nur 0,1 % niedriger). Dieser Einwand wurde daher zurückgewiesen.

(114)

Liaoning Dantan brachte vor, die Kommission hätte nicht nur die Einfuhren über Nuevo Laredo berücksichtigen dürfen, da GrafTech International erklärt habe, dass die Mehrheit, aber nicht der gesamte Petrolkoks über Nuevo Laredo eingeführt worden sei.

(115)

Die Kommission erinnerte daran, dass sie den Vergleichswert nicht auf der Grundlage der Einfuhrpreise von GrafTech Mexico, sondern auf der Grundlage der mexikanischen Einfuhrstatistiken ermittelt hat. Wie bereits erläutert, wurden andere Eingangsstellen nicht berücksichtigt, da der gewogene durchschnittliche Einfuhrpreis pro Tonne nicht den Preis der für die Herstellung von Graphitelektroden verwendeten Qualität widerspiegelte und die eingeführten Mengen nicht repräsentativ waren. Daher wurde das Vorbringen zurückgewiesen.

(116)

Die Fangda Group, Liaoning Dantan und die CCCME brachten vor, dass die Kommission die Art, die Eigenschaften oder Spezifikationen des Materials und die Verwendung der Waren zur Ermittlung der unverzerrten Herstellkosten hätte berücksichtigen müssen. Insbesondere betonten die Parteien, dass der zur Herstellung von Grafitelektroden verwendete calcinierte Petrolkoks unterschiedliche Qualitäten aufweise und dass die Preisunterschiede zwischen den verschiedenen Qualitäten erheblich seien. Darüber hinaus brachten die Fangda Group und die CCCME vor, dass die Verwendung der Einfuhren Mexikos von Petrolkoks der höchsten Qualität mit hohen Preisen (durchschnittlich 2 144 USD pro Tonne, was ungefähr dem Marktpreis von Petrolkoks der höchsten Qualität entspricht oder sogar höher sei) die Tatsache verkenne, dass chinesische Unternehmen sowohl gewöhnlichen calcinierten Petrolkoks als auch calcinierten Petrolkoks der höchsten Qualität verwenden.

(117)

Die Kommission erinnerte daran, dass die Parteien mehrere Gelegenheiten hatten, zu den vorgeschlagenen Vergleichswerten Stellung zu nehmen, und dass keine der betroffenen Parteien zuverlässige und ohne Weiteres verfügbare Daten zu den Vergleichswerten im repräsentativen Land vorlegte, die die angeblich unterschiedlichen Qualitäten von calciniertem Petrolkoks oder Petrolkoks der höchsten Qualität widerspiegelten. Die Kommission stellte fest, dass die interessierten Parteien, die den Einwand geäußert haben, keine Beweise dafür vorgelegt haben, dass es technische und/oder chemische Unterschiede zwischen den angeblich unterschiedlichen Qualitäten von Petrolkoks gibt und wie sich diese Unterschiede in den von den betroffenen Parteien gemeldeten Käufen widerspiegeln. Ihre Behauptungen beruhten ausschließlich auf Unterschieden bei den eigenen Einkaufspreisen. Darüber hinaus versäumte es einer der betroffenen ausführenden Hersteller, seine Verwendung eines anderen Typs von Petrolkoks zu melden, dessen Einkaufspreis deutlich über dem zugrunde gelegten Vergleichswert lag. Zudem gibt es, wie von allen interessierten Parteien eingeräumt wurde, für diesen Input keinerlei internationalen Vergleichswert. In Anbetracht dieser Erwägungen und wie in Erwägungsgrund 104 dargelegt, legte die Kommission einen zuverlässigen Vergleichswert für Petrolkoks fest, der ohne Weiteres verfügbar ist und den Produktionsfaktor, der in dem ausgewählten repräsentativen Land für die Herstellung von Grafitelektroden verwendet wird, so genau wie möglich wiedergibt. Dieser Einwand wurde daher zurückgewiesen.

(118)

Die Fangda Group, die CCCME und Liaoning Dantan wiederholten ihr in Erwägungsgrund 88 genanntes Vorbringen zu den chinesischen Transportkosten. Die Parteien haben jedoch keine neuen Beweismittel zur Untermauerung ihres Vorbringens vorgelegt. Daher wurde das Vorbringen zurückgewiesen.

(119)

Nach der endgültigen Unterrichtung brachte Liaoning Dantan vor, die Kommission hätte die Kosten für den Gasverbrauch auf der Grundlage des unverzerrten Preises ermitteln sollen und nicht in die Verbrauchsmaterialien einbeziehen dürfen. Die Kommission akzeptierte das Vorbringen und überarbeitete die Berechnung. Wie in Erwägungsgrund 9 dargelegt, teilte die Kommission der Partei die endgültige Berechnung mit, und es gingen keine Stellungnahmen ein.

(120)

Die Yangzi Group brachte vor, dass die Kommission nach den zusätzlichen Fernabgleichen im Dezember 2021 eine andere Schrottumwandlungsquote hätte verwenden müssen. Die Kommission prüfte dieses Vorbringen und stellte fest, dass die vorgeschlagene Quote nicht auf dem gesamten Produktionsprozess von Grafitelektroden des Unternehmens beruhte, sondern nur eine begrenzte Zahl von vielen Produktionsschritten abdeckte. Dieser Einwand wurde daher zurückgewiesen.

3.5.   Dumpingspannen

(121)

Wie in den Erwägungsgründen 35 bis 90 dargelegt, berücksichtigte die Kommission die Stellungnahmen der interessierten Parteien nach der vorläufigen Unterrichtung und berechnete die Dumpingspannen nach der endgültigen Unterrichtung, wie in Erwägungsgrund 119 dargelegt, entsprechend neu.

(122)

Wie auch in Erwägungsgrund 179 der vorläufigen Verordnung angegeben, war der Grad der Mitarbeit in diesem Fall niedrig, da die Ausfuhren der mitarbeitenden ausführenden Hersteller nur etwa 62 % der im Untersuchungszeitraum getätigten Gesamtausfuhren in die Union ausmachten. Auf dieser Grundlage hielt es die Kommission für angemessen, die landesweite Dumpingspanne für alle anderen nicht mitarbeitenden ausführenden Hersteller in Höhe der höchsten Dumpingspanne festzusetzen, die für den Warentyp ermittelt wurde, der von dem ausführenden Hersteller mit der höchsten festgestellten Dumpingspanne in repräsentativen Mengen verkauft wurde. Die auf diese Weise ermittelte Dumpingspanne betrug 74,9 %.

(123)

Die endgültigen Dumpingspannen, ausgedrückt als Prozentsatz des CIF-Preises frei Grenze der Union, unverzollt, werden wie folgt festgesetzt:

Unternehmen

Endgültige Dumpingspanne

Fangda Group, bestehend aus vier Herstellern

36,1  %

Liaoning Dantan Technology Group Co., Ltd.

23,0  %

Nantong Yangzi Group, bestehend aus drei Herstellern

51,7  %

Andere mitarbeitende Unternehmen

33,8  %

Alle übrigen Unternehmen

74,9  %

4.   SCHÄDIGUNG

4.1.   Definition des Wirtschaftszweigs der Union und der Unionsproduktion

(124)

Da keine Stellungnahmen zu diesem Abschnitt eingingen, bestätigte die Kommission ihre in den Erwägungsgründen 181 bis 185 der vorläufigen Verordnung getroffenen Feststellungen.

4.2.   Unionsverbrauch

(125)

Die Kommission ermittelte den Unionsverbrauch auf der Grundlage der vom Wirtschaftszweig der Union bereitgestellten Informationen und der von Eurostat gemeldeten Einfuhrmengen (TARIC-Ebene). Angesichts der Änderung der Warendefinition (Erwägungsgrund 34) wurden die Zahlen angepasst, die in der vorläufigen Verordnung festgestellten Trends blieben jedoch unverändert.

Der Unionsverbrauch entwickelte sich wie folgt:

Tabelle 1

Unionsverbrauch (in Tonnen)

 

2017

2018

2019

Untersuchungszeitraum

Unionsverbrauch insgesamt

170 528

175 944

148 753

127 573

Index

100

103

87

75

Quelle: Eurostat (Comext) und Wirtschaftszweig der Union

(126)

Im Bezugszeitraum ging der Unionsverbrauch an Grafitelektroden um 25 % zurück. In den Jahren 2017 und 2018 war aufgrund der hohen Nachfrage der Stahlindustrie der Union, die sich von der Stahlkrise erholte, ein hoher Verbrauch zu verzeichnen. Darüber hinaus haben die Stahlhersteller aufgrund des plötzlichen Preisanstiegs bei Grafitelektroden aus Angst vor einem weiteren Anstieg Lagerbestände von Grafitelektroden aufgebaut. Nach den Zahlen von Eurofer erreichte die Stahlproduktion aus Elektrolichtbogenöfen im Vergleich zu 2018 im Jahr 2019 einen Tiefpunkt (-6,6 %). Die Nachfrage nach Grafitelektroden ging zurück. Da der Preis für Grafitelektroden stark sank, war der Aufbau von Lagerbeständen für die nachgelagerte Industrie nicht mehr erforderlich. Infolgedessen haben die Stahlhersteller ihre Grafitelektrodenbestände abgebaut. Infolge der COVID-19-Pandemie sank die Nachfrage im Jahr 2020 noch weiter.

(127)

Eine interessierte Partei, Misano, äußerte Kritik an der Methode der Kommission zur Berichtigung der Einfuhren unter dem TARIC-Code 8545110090, um Grafitelektroden mit einer Rohdichte von weniger als 1,5 g/cm3 oder einem elektrischen Widerstand von mehr als 7,0 μΩm, die nicht Gegenstand dieser Untersuchung waren, von diesen Einfuhren auszuklammern. Misano legte jedoch keine alternative Methode vor, die die Kommission anwenden könnte. Die Kommission erwog jedoch als Alternative zur Verwendung von Daten aus dem Jahr 2019, den Durchschnitt für 2017-2019 zu verwenden, wies jedoch darauf hin, dass der Unterschied zur ursprünglich verwendeten Methode geringfügig wäre und den Gesamttrend nicht verändern würde. Bei dieser alternativen Berichtigungsmethode würden 8 % anstelle von 7,5 % der Gesamteinfuhrmengen und 2,8 % anstelle von 3,3 % des Gesamteinfuhrwerts abgezogen. Folglich bestätigte die Kommission ihre in der vorläufigen Verordnung angewandte Methode zur Berichtigung der Einfuhren unter dem TARIC-Code 8545110090, wie in Erwägungsgrund 187 der vorläufigen Verordnung beschrieben.

4.3.   Einfuhren aus dem betroffenen Land

4.3.1.   Menge und Marktanteil der Einfuhren aus dem betroffenen Land

(128)

Die Kommission ermittelte die Menge der Einfuhren anhand der Eurostat-Datenbank Comext. Um der Ausklammerung kleinerer Grafitelektroden aus der Warendefinition Rechnung zu tragen, zog die Kommission 9,1 % von der Gesamtmenge der Einfuhren aus China ab, die auf der Grundlage der im vorstehenden Erwägungsgrund dargelegten Methode ermittelt wurde. Diese Schätzung des (mengenmäßigen) Anteils der Einfuhren aus China mit einem Nenndurchmesser von 350 mm oder weniger beruhte auf den Ausfuhrdaten der in die Stichprobe einbezogenen chinesischen ausführenden Hersteller.

(129)

Nach der endgültigen Unterrichtung stellte die Fangda Group die Richtigkeit der Anpassung der Gesamtmenge der Einfuhren aus der VR China in Frage, die nach dem Ausschluss kleinerer Grafitelektroden um 9,1 % zurückging, und forderte die Kommission auf, die tatsächliche Menge der Einfuhren der betroffenen Ware aus China eingehender zu prüfen. Die Fangda Group hat jedoch weder angegeben, inwiefern die Methodik der Kommission unangemessen oder ungenau wäre, noch eine alternative, genauere Methode vorgeschlagen. Es war nämlich nicht einmal klar, ob die Fangda Group der Ansicht war, dass die Kommission die Einfuhren kleinerer Grafitelektroden zu hoch oder zu niedrig veranschlagt habe. Daher wurde das Vorbringen zurückgewiesen.

(130)

Die in der vorläufigen Verordnung festgestellten Trends änderten sich infolge dieser Berichtigung nicht.

(131)

Der Marktanteil der Einfuhren wurde anhand der Einfuhrdaten und der Daten des Wirtschaftszweigs der Union zu den Verkäufen auf dem Unionsmarkt ermittelt.

(132)

Die Einfuhren aus dem betroffenen Land entwickelten sich wie folgt:

Tabelle 2

Einfuhrmenge (in Tonnen) und Marktanteil

 

2017

2018

2019

Untersuchungszeitraum

Menge der Einfuhren aus China

38 410

39 250

41 752

43 113

Index

100

102

109

112

Marktanteil (in %)

22,5

22,3

28,1

33,8

Index

100

99

125

150

Quelle: Eurostat (Comext), Wirtschaftszweig der Union

(133)

Vor dem Hintergrund des rückläufigen Verbrauchs nahmen die Einfuhren aus der VR China zulasten des Wirtschaftszweigs der Union zu. Die Menge der Einfuhren aus China nahm im Bezugszeitraum um 12 % zu, und ihr Marktanteil stieg im Untersuchungszeitraum um 50 % auf 33,8 % (+ 11,3 Prozentpunkte). Der Marktanteil des Wirtschaftszweigs der Union fiel um 5,9 Prozentpunkte von 61,1 % im Jahr 2017 auf 55,2 % im Jahr 2020 (Tabelle 5).

4.3.2.   Preise der Einfuhren aus dem betroffenen Land und Preisunterbietung

(134)

Die Kommission ermittelte die Einfuhrpreise auf der Grundlage der Eurostat-Datenbank Comext. Um der Anpassung der Warendefinition Rechnung zu tragen, zog die Kommission 6,5 % vom Gesamtwert der Einfuhren aus China ab. Diese Schätzung des (wertmäßigen) Anteils der Einfuhren aus China mit einem Nenndurchmesser von 350 mm oder weniger beruhte auf den Ausfuhrdaten der in die Stichprobe einbezogenen chinesischen ausführenden Hersteller.

(135)

Die in der vorläufigen Verordnung festgestellten Trends änderten sich infolge dieser Berichtigung nicht.

(136)

Der Durchschnittspreis der Einfuhren aus dem betroffenen Land entwickelte sich wie folgt:

Tabelle 3

Einfuhrpreise (in EUR/Tonne)

 

2017

2018

2019

Untersuchungszeitraum

China

4 271

9 988

4 983

2 136

Index

100

234

117

50

Quelle: Eurostat (Comext)

(137)

Die Kommission stellte fest, dass sich die Trends in Tabelle 3 nach der Anpassung der Warendefinition nicht wesentlich unterschieden, und da zu diesem Abschnitt keine Stellungnahmen eingingen, bestätigte die Kommission ihre in den Erwägungsgründen 194 bis 196 der vorläufigen Verordnung getroffenen Feststellungen.

(138)

Nach der endgültigen Unterrichtung gaben die Fangda Group und die CCCME an, dass die Preise der Einfuhren aus der VR China nach ihrer Berechnung zwischen dem Ende des UZ und September 2021 um 37,5 % gestiegen seien. Die Kommission stellte jedoch fest, dass ein Preisanstieg an sich nicht zwangsläufig bedeutet, dass die Einfuhren nicht mehr zu gedumpten Preisen getätigt werden oder dass eine Schädigung nicht mehr eintritt, insbesondere in einem Kontext, in dem der weltweite Ölpreisanstieg, wie auch die Fangda Group und die CCCME eingeräumt haben, zu einem Anstieg der Preise für den wichtigsten Ausgangsstoff, Petrolnadelkoks, geführt hat, wodurch sich die Herstellkosten für Graphitelektroden weiter erhöhten. Das Vorbringen wurde daher zurückgewiesen.

4.4.   Wirtschaftliche Lage des Wirtschaftszweigs der Union

4.4.1.   Allgemeine Bemerkungen

(139)

Da keine Stellungnahmen zu diesem Abschnitt eingingen, bestätigte die Kommission ihre in den Erwägungsgründen 197 bis 201 der vorläufigen Verordnung getroffenen Feststellungen.

4.4.2.   Makroökonomische Indikatoren

4.4.2.1.   Produktion, Produktionskapazität und Kapazitätsauslastung

(140)

In Bezug auf diesen Abschnitt berichtigte die Kommission die Produktionsmengen entsprechend der Anpassung der Warendefinition. Die in der vorläufigen Verordnung festgestellten Trends änderten sich infolge dieser Berichtigung nicht.

(141)

Da keine Stellungnahmen eingingen, bestätigte die Kommission ihre in den Erwägungsgründen 202 bis 205 der vorläufigen Verordnung getroffenen Feststellungen.

(142)

Die Gesamtproduktion der Union entwickelte sich im Bezugszeitraum wie folgt:

Tabelle 4

Produktion

 

2017

2018

2019

Untersuchungszeitraum

Produktionsmenge (in Tonnen)

229 045

240 787

216 259

164 503

Index

100

105

94

72

Quelle: Wirtschaftszweig der Union

4.4.2.2.   Verkaufsmenge und Marktanteil

(143)

Entsprechend der Anpassung der Warendefinition wurden die Verkaufsmenge und der Marktanteil des Wirtschaftszweigs der Union berichtigt. Diese Berichtigung stützte sich auf Daten des Wirtschaftszweigs der Union. Die in der vorläufigen Verordnung festgestellten Trends änderten sich infolge dieser Berichtigung nicht.

(144)

Die Verkaufsmenge und der Marktanteil des Wirtschaftszweigs der Union entwickelten sich im Bezugszeitraum wie folgt:

Tabelle 5

Verkaufsmenge und Marktanteil

 

2017

2018

2019

Untersuchungszeitraum

Verkaufsmenge auf dem Unionsmarkt (in Tonnen)

104 156

116 828

91 175

70 405

Index

100

112

88

68

Marktanteil (in %)

61,1

66,4

61,3

55,2

Index

100

109

100

90

Quelle: Wirtschaftszweig der Union

(145)

Die Verkäufe stiegen zwischen 2017 und 2018 und gingen dann im Zeitraum 2018 bis 2020 zurück. Der allgemeine Trend entspricht der Entwicklung des Verbrauchs. Allerdings war der Rückgang der Verkäufe (-32 %) im Bezugszeitraum stärker ausgeprägt als der Rückgang des Verbrauchs (-25 %).

(146)

Infolgedessen ging der Marktanteil des Wirtschaftszweigs der Union um 5,9 Prozentpunkte zurück. Der Marktanteil anderer Drittländer als der VR China ging um 5,4 Prozentpunkte zurück. Der Wirtschaftszweig der Union verlor Marktanteile an Einfuhren aus der VR China; deren Marktanteil stieg im selben Zeitraum um 11,3 Prozentpunkte (Tabelle 2).

(147)

Nach der endgültigen Unterrichtung brachten die Fangda Group und die CCCME vor, dass der Unionsverbrauch zurückgegangen sei (42 955 Tonnen zwischen 2017 und dem Ende des UZ) und dass der Unionsverbrauch in absoluten Zahlen größer sei als der entsprechende Rückgang der Verkaufsmenge des Wirtschaftszweigs der Union (33 751 Tonnen zwischen 2017 und dem Ende des UZ). Die Kommission vertrat die Auffassung, dass der Rückgang der Verkäufe nicht absolut betrachtet werden sollte, sondern im Zusammenhang mit dem Rückgang des Verbrauchs betrachtet werden sollte. Der Marktanteil ist in dieser Hinsicht der relevante Indikator, der zeigt, dass der Wirtschaftszweig der Union im Bezugszeitraum Marktanteile verloren hat. Der Einwand wurde daher zurückgewiesen.

4.4.2.3.   Wachstum

(148)

Da keine Stellungnahmen zu diesem Abschnitt eingingen, bestätigte die Kommission ihre in Erwägungsgrund 209 der vorläufigen Verordnung getroffenen Feststellungen.

4.4.2.4.   Beschäftigung und Produktivität

(149)

Nach der endgültigen Unterrichtung wiesen die Fangda Group und die CCCME darauf hin, dass die Beschäftigungszahlen im Bezugszeitraum gestiegen seien, um die Auffassung zu untermauern, dass der Wirtschaftszweig der Union in naher Zukunft wachsen werde. Die Kommission stellte jedoch fest, dass die Beschäftigung der Entwicklung von Produktion und Verbrauch auf dem Unionsmarkt folgte. Nach dem anfänglichen Anstieg zwischen 2017 und 2018 ging die Beschäftigung von 2018 bis zum Ende des Bezugszeitraums weiter zurück. Folglich kann aus den Beschäftigungszahlen nicht geschlossen werden, dass der Wirtschaftszweig der Union mit künftigem Wachstum rechnete, und das Vorbringen wurde zurückgewiesen.

(150)

Da keine Stellungnahmen zu diesem Abschnitt eingingen, bestätigte die Kommission ihre in den Erwägungsgründen 210 bis 212 der vorläufigen Verordnung getroffenen Feststellungen.

4.4.2.5.   Höhe der Dumpingspanne und Erholung von früherem Dumping

(151)

Da keine Stellungnahmen zu diesem Abschnitt eingingen, bestätigte die Kommission ihre in den Erwägungsgründen 213 bis 215 der vorläufigen Verordnung getroffenen Feststellungen.

4.4.3.   Mikroökonomische Indikatoren

(152)

Die Anpassung der Warendefinition hatte keine Auswirkungen auf die Mikroindikatoren. Der Grund dafür ist, dass keiner der in die Stichprobe einbezogenen Unionshersteller im Bezugszeitraum Elektroden mit einem Nenndurchmesser von 350 mm oder weniger herstellte. Da keine Stellungnahmen zu diesem Abschnitt eingingen, bestätigte die Kommission ihre in den Erwägungsgründen 216 bis 240 der vorläufigen Verordnung getroffenen Feststellungen.

4.5.   Schlussfolgerung zur Schädigung

(153)

In Bezug auf die wirtschaftliche Lage des Wirtschaftszweigs der Union stellte die Kommission zunächst fest, dass sich die in der vorläufigen Verordnung festgestellten Entwicklungen infolge der Anpassung der Warendefinition nicht geändert haben.

(154)

Nach der vorläufigen Unterrichtung wiesen einige interessierte Parteien darauf hin, dass einige Indikatoren (Kapazität, Beschäftigung, Verkaufspreise, Rentabilität, Cashflow) im Bezugszeitraum eine positive Entwicklung aufwiesen, und schlussfolgerten, dass angesichts der Gewinnspanne des Wirtschaftszweigs der Union als Ganzes keine Schädigung vorliege. Diese Behauptung, dass die verfügbaren makro- und mikroökonomischen Daten keine Grundlage dafür darstellten, den Wirtschaftszweig der Union als bedeutend geschädigt anzusehen, wurde von Trasteel, Fangda und der CCCME nach der endgültigen Unterrichtung erneut vorgebracht.

(155)

Zunächst sei daran erinnert, dass sich alle wichtigen makroökonomischen Indikatoren im Bezugszeitraum negativ entwickelt haben: Marktanteil (von 61,1 % auf 55,2 %), Verkäufe der Union (-32 %) und Produktion (-28 %). Im Einklang mit Artikel 3 Absatz 5 der Grundverordnung beurteilte die Kommission alle relevanten Wirtschaftsfaktoren und -indizes, die die Lage des Wirtschaftszweigs der Union beeinflussen, und stellte zwar fest, dass nicht alle Schadensindikatoren eine negative Entwicklung aufwiesen, kam aber zu dem Schluss, dass die Indikatoren insgesamt eine bedeutende Schädigung belegten.

(156)

Zweitens wurde, wie in den Erwägungsgründen 216 bis 218 der vorläufigen Verordnung ausführlich erläutert, ein Teil des Wirtschaftszweigs (das Unternehmen GrafTech) bis zu einem gewissen Grad als vorübergehend vor dem direkten Wettbewerb auf dem Markt abgeschirmt betrachtet, und in der Analyse wurden die verschiedenen Teile des Wirtschaftszweigs unterschieden. Insgesamt zeigten die Mikroindikatoren ohne GrafTech ein sehr negatives Bild.

(157)

Mehrere interessierte Parteien äußerten sich zu der von der Kommission für die wirtschaftliche Analyse des Wirtschaftszweigs der Union angewandten Methode, bei der die Kommission der Leistung von GrafTech besondere Aufmerksamkeit widmete.

(158)

Erstens vertrat eine Partei, Misano, die Auffassung, dass die Kommission die Verkäufe von GrafTech France fälschlicherweise als vom direkten Wettbewerb mit den Einfuhren abgeschirmt angesehen habe. Die Verkäufe von GrafTech France im Rahmen langfristiger Verträge (long-term contracts, im Folgenden „LTA“) erfolgten nicht unter Bedingungen, zu denen kein Wettbewerb stattfand, sondern wurden den unabhängigen Abnehmern von GrafTech France zu einem Zeitpunkt angeboten, zu dem diese Kunden Grafitelektroden vom Wirtschaftszweig der Union und von Nicht-EU-Lieferanten, einschließlich chinesischer ausführender Hersteller, kauften.

(159)

Die Kommission vertrat jedoch die Auffassung, dass das im Rahmen der LTA verfolgte Ziel die Sicherung bestimmter Verkaufsmengen zu bestimmten Preisen war. Die LTA boten den Kunden in einem Marktumfeld geprägt von hoher Nachfrage und hohen Preisen eine gewisse Angebots- bzw. Preissicherheit, während GrafTech vor einem möglichen künftigen Nachfragerückgang sowie vor möglichen unlauteren Praktiken aus Drittländern ab Zeitpunkt des Vertragsschlusses abgesichert war. Darüber hinaus stellte die Kommission fest, dass GrafTech France im Vergleich zu den beiden anderen in die Stichprobe einbezogenen Unternehmen eine völlig andere Gewinnspanne aufwies und dies im Wesentlichen auf das Bestehen dieser LTA zurückzuführen ist.

(160)

Zweitens brachten einige Parteien, darunter Eurofer, vor, dass diese LTA entgegen den Angaben in der vorläufigen Verordnung nicht bis Ende 2022 auslaufen würden, da einige dieser Verträge verlängert oder erneuert werden.

(161)

Die Kommission ging diesem Einwand nach, und es stellte sich heraus, dass GrafTech die mit einigen seiner Kunden bestehenden LTA nach Gesprächen mit diesen Kunden um ein oder zwei Jahre verlängert hat. Das Bestehen dieser verlängerten LTA an sich ist nicht als Anzeichen dafür zu werten, dass die günstigen Bedingungen, die für dieses Unternehmen im UZ bestanden, anhalten werden, da die neuen Verträge Vertragsänderungen umfassten, die sich aus Gesprächen mit seinen Kunden ergaben. Eine detaillierte Analyse der von GrafTech auf vertraulicher Basis zu diesen Vertragsänderungen in den LTA übermittelten Informationen, einschließlich Einzelheiten zu Mengen und Preisen, ermöglichte es der Kommission, ihre vorläufigen Feststellungen in den Erwägungsgründen 253 und 254 wie auch die Tatsache, dass GrafTech zum Zeitpunkt der Neuaushandlung seiner LTA dem gleichen Druck durch gedumpte Einfuhren ausgesetzt war wie die anderen Unionshersteller, zu bestätigen. Darüber hinaus entfiel lediglich ein geringer Teil der Gesamtverkäufe von GrafTech auf die erweiterten LTA. Selbst unter Einbeziehung der verlängerten LTA wird die überwiegende Mehrheit der Verkaufsmengen Ende 2023 nicht mehr unter die derzeitigen LTA fallen. Dieser Anteil wird Ende 2024 weiter steigen. Die Kommission stellte ferner fest, dass einige LTA im Jahr 2021 ausgelaufen waren und nicht verlängert wurden. Schließlich stellte die Kommission fest, dass die durchschnittlichen Verkaufspreise von GrafTech im ersten Halbjahr 2021 im Vergleich zum UZ zurückgingen (auch unter Einbeziehung der Verkäufe im Rahmen der LTA), was darauf hindeutet, dass GrafTech von den Niedrigpreiseinfuhren von Grafitelektroden aus China betroffen war. Daher hatte die Verlängerung einiger LTA keine Auswirkungen auf die Feststellung der Schädigung.

(162)

Drittens brachte eine Partei, Trasteel, ein Einführer von Grafitelektroden, vor, dass die Voraussetzungen für die Verwendung einer sektoralen Analyse als Analyseinstrument im vorliegenden Fall nicht erfüllt seien und dass die Kommission keine „objektive Prüfung“ durchgeführt habe. Die Kommission stützte ihre Analyse jedoch auf ein objektives Kriterium, nämlich das Bestehen von LTA.

(163)

Nach der endgültigen Unterrichtung lehnte Trasteel die Methode mit der Begründung ab, dass nur eine Minderheit der Unionshersteller als geschädigt angesehen werden könne und nicht der Wirtschaftszweig der Union insgesamt.

(164)

Im Einklang mit dem in Erwägungsgrund 218 der vorläufigen Verordnung dargelegten Ansatz und wie in den Erwägungsgründen 253 bis 254 derselben erläutert, stellte die Kommission fest, dass GrafTech auch von den Niedrigpreiseinfuhren aus China betroffen war und dass der gewinnbringende Teil des Wirtschaftszweigs den nicht gewinnbringenden Teil nicht beeinflussen könnte. Die Kommission bezog sich somit auf den Wirtschaftszweig der Union als Ganzes. Trasteel erläuterte nicht, warum diese Prüfung nicht objektiv war, und schlug keine alternative Methode vor. Dieser Einwand wurde daher zurückgewiesen.

(165)

Aufgrund dieser Sachlage und aus den in den Erwägungsgründen 241 bis 254 der vorläufigen Verordnung dargelegten Gründen kam die Kommission zu dem Schluss, dass der Wirtschaftszweig der Union eine bedeutende Schädigung im Sinne des Artikels 3 Absatz 5 der Grundverordnung erlitten hat.

5.   SCHADENSURSACHE

5.1.   Auswirkungen der gedumpten Einfuhren

(166)

Nach der vorläufigen Unterrichtung erhoben einige Parteien Einwände gegen die Schadensursache und machten geltend, dass der Wirtschaftszweig der Union und der chinesische Wirtschaftszweig unterschiedliche Waren herstellen: der erstere große/hochwertige Elektroden, der letztere kleine/minderwertige Elektroden. Die Untersuchung ergab jedoch eine große Überschneidung zwischen den aus der VR China eingeführten Grafitelektrodensystemen und den vom Wirtschaftszweig der Union hergestellten Systemen. Die Kommission stellte zwar fest, dass es keinen Industriestandard für die Qualitätseinstufung gibt und die Beschreibung der Qualitätsstufe weitgehend auf einer Selbsterklärung des Herstellers beruht, stellte jedoch fest, dass [80-90] % der Ausfuhren der in die Stichprobe einbezogenen chinesischen Hersteller auf die Qualitätsstufe UHP entfiel. Die Kommission stellte ferner fest, dass [70-80] % der von den in die Stichprobe einbezogenen chinesischen Herstellern ausgeführten Grafitelektroden einen Durchmesser von 500 mm oder mehr hatten. Es gibt daher große Überschneidungen zwischen den Einfuhren aus der VR China und der EU-Produktion. Das Vorbringen, dass es keinen direkten Wettbewerb gebe und dass die Union und der chinesische Wirtschaftszweig unterschiedliche Waren herstellen, wurde daher zurückgewiesen.

(167)

Darüber hinaus wurden einige der aus China eingeführten Waren, die nicht oder nur in geringen Mengen vom Wirtschaftszweig der Union hergestellt wurden, aus der Warendefinition ausgeklammert. Dies stärkt den ursächlichen Zusammenhang weiter.

(168)

Nach der endgültigen Unterrichtung wies Trasteel auf den Anstieg der Verkaufspreise in der Union im Bezugszeitraum hin und brachte vor, dass die normale Marktreaktion auf das chinesische Dumping dazu führen würde, dass der Wirtschaftszweig der Union seine Preise senkte, um seinen Marktanteil nicht zu verlieren. Nach Ansicht von Trasteel zeige dies, dass keine Schädigung vorlag. Würde der Wirtschaftszweig der Union geschädigt, hätte er seine Preise gesenkt, um Marktanteile nicht zu verlieren. Die Kommission wies bereits in den Erwägungsgründen 219 und 220 der vorläufigen Verordnung auf den Preisrückgang im UZ hin. Wie in den Erwägungsgründen 221 und 223 der vorläufigen Verordnung erläutert, war der Preisrückgang bei den Verkäufen auf dem „freien Markt“, der dem Wettbewerbsdruck der Einfuhren ausgesetzt war, noch stärker ausgeprägt. Selbst eine erhebliche Senkung der Verkaufspreise konnte nicht verhindern, dass der Wirtschaftszweig der Union infolge der gestiegenen gedumpten Einfuhren aus der VR China Marktanteile verlor.

(169)

Da keine sonstigen Stellungnahmen zu diesem Abschnitt eingingen, bestätigte die Kommission ihre in den Erwägungsgründen 256 bis 257 der vorläufigen Verordnung gezogenen Schlussfolgerungen.

5.2.   Auswirkungen anderer Faktoren

(170)

Nach der vorläufigen Unterrichtung wiederholten mehrere Parteien Stellungnahmen zur Analyse der Nichtzurechnung und insbesondere zur COVID-19-Pandemie und zu den Auswirkungen der LTA von GrafTech. Nach der endgültigen Unterrichtung wiederholten Trasteel, die Fangda Group und die CCCME diese Stellungnahmen und betonten, dass die Schwierigkeiten des Wirtschaftszweigs der Union mit den Auswirkungen von COVID-19 und dem daraus resultierenden Rückgang der Nachfrage der Stahlindustrie nach Grafitelektrodensystemen zusammenhingen.

5.2.1.   Die COVID-19-Pandemie

(171)

Auf die COVID-19-Pandemie wurde bereits in Erwägungsgrund 258 der vorläufigen Verordnung eingegangen. Die Kommission weist erneut darauf hin, dass die chinesischen Einfuhren trotz des rückläufigen Verbrauchs in der EU vor der Pandemie zunahmen und dass der chinesische Marktanteil seit 2018 stetig gestiegen ist.

(172)

Daher bestätigte die Kommission ihre Feststellungen in Erwägungsgrund 258 der vorläufigen Verordnung.

5.2.2.   Die Auswirkungen der LTA von GrafTech

(173)

Einige Parteien brachten vor, dass die LTA von GrafTech — indem einige seiner Kunden gebunden werden — zu den wirtschaftlichen Problemen des übrigen Wirtschaftszweigs beitrugen. Mit anderen Worten: Diese LTA haben angeblich verhindert, dass sich die Nachfrage nach Grafitelektroden auf die verschiedenen Unionshersteller verteilte, insbesondere in schwierigen Zeiten (Nachfragerückgang im Zusammenhang mit der Pandemie).

(174)

Nach der endgültigen Unterrichtung brachte Trasteel vor, dass, wenn ein ursächlicher Zusammenhang festgestellt werden könne, dies lediglich für eine Minderheit der Unionsverkäufe (die keinen LTA unterliegen) und nicht für die Mehrheit des Wirtschaftszweigs der Union gelte.

(175)

Die Kommission wies diese Vorbringen zurück. Erstens war, entgegen dem Vorbringen von Trasteel, die „überwältigende Mehrheit“ der Verkäufe in der Union im UZ nicht durch LTA „abgeschirmt“. Vielmehr wurden die meisten Verkäufe in der Union im UZ nach den vom Wirtschaftszweig der Union vorgelegten Zahlen außerhalb von LTA getätigt. Zweitens können die LTA nicht als eine Ursache für die Schädigung des Wirtschaftszweigs der Union angesehen werden. Vielmehr ergab die Untersuchung, dass die gedumpten Einfuhren aus der VR China die Ursache für die Schädigung des Wirtschaftszweigs waren. Darüber hinaus stellte die Kommission fest, dass die Verkäufe von GrafTech an unabhängige Abnehmer im UZ im Vergleich zu 2019 erheblich zurückgingen. Die Verkäufe anderer in die Stichprobe einbezogener Unionshersteller ohne LTA mit ihren Abnehmern gingen im selben Zeitraum weniger zurück. Wie in Erwägungsgrund 161 dargelegt, gingen die durchschnittlichen Verkaufspreise von GrafTech im ersten Halbjahr 2021 im Vergleich zum UZ zurück, was darauf hindeutete, dass GrafTech von den Niedrigpreiseinfuhren von Grafitelektroden aus China betroffen war.

(176)

Daher kam die Kommission zu dem Schluss, dass die genannten gedumpten Einfuhren den Wirtschaftszweig der Union im Bezugszeitraum bedeutend geschädigt haben und dass der ursächliche Zusammenhang durch die LTA von GrafTech nicht in einem solchen Maße abgeschwächt wurde, dass die Einfuhren keine bedeutende Schädigung verursachten.

5.2.3.   Einfuhren aus Drittländern

(177)

Da zu diesem Abschnitt keine Stellungnahmen eingingen, bestätigte die Kommission ihre Feststellungen in den Erwägungsgründen 261 und 264 der vorläufigen Verordnung.

5.2.4.   Ausfuhrleistung des Wirtschaftszweigs der Union

(178)

Nach der endgültigen Unterrichtung brachten die Fangda Group und die CCCME vor, dass ein Großteil der Produktion des Wirtschaftszweigs der Union für die Ausfuhr verwendet werde, dass dies Auswirkungen auf die Leistung des Wirtschaftszweigs der Union insgesamt habe und dass die Ausfuhrleistung den ursächlichen Zusammenhang aufhebe. Die Kommission berücksichtigte jedoch die Ausfuhrleistung des Wirtschaftszweigs der Union und erinnerte daran, dass, wie in Erwägungsgrund 267 der vorläufigen Verordnung erläutert, die Ausfuhrleistung insgesamt eine ähnliche Entwicklung aufwies wie die Verkäufe des Wirtschaftszweigs der Union auf dem Unionsmarkt, die Ausfuhrverkäufe aber relativ gesehen weniger zurückgingen als die Verkäufe auf dem Unionsmarkt.

(179)

Da zu diesem Abschnitt keine weiteren Stellungnahmen eingingen, bestätigte die Kommission ihre Feststellungen in den Erwägungsgründen 265 und 267 der vorläufigen Verordnung.

5.2.5.   Verbrauch

(180)

Da keine Stellungnahmen zu diesem Abschnitt eingingen, bestätigte die Kommission ihre in Erwägungsgrund 268 der vorläufigen Verordnung getroffenen Feststellungen.

5.2.6.   Eigenbedarf

(181)

Da keine Stellungnahmen zu diesem Abschnitt eingingen, bestätigte die Kommission ihre in Erwägungsgrund 269 der vorläufigen Verordnung getroffenen Feststellungen.

5.3.   Schlussfolgerung zur Schadensursache

(182)

Aus diesen Gründen kam die Kommission zu dem Schluss, dass sich keiner der Faktoren — weder einzeln betrachtet noch in ihrer kombinierten Wirkung — dahin gehend auswirkte, dass der ursächliche Zusammenhang zwischen den gedumpten Einfuhren und der Schädigung des Wirtschaftszweigs der Union so weit abgeschwächt worden wäre, dass ein solcher Zusammenhang nicht mehr offensichtlich und begründet wäre. Die Kommission bestätigte daher die Feststellung in den Erwägungsgründen 270 bis 274 der vorläufigen Verordnung.

6.   UNIONSINTERESSE

6.1.   Interesse des Wirtschaftszweigs der Union

(183)

Nach der vorläufigen Unterrichtung brachte Trasteel, ein Einführer von Grafitelektroden, vor, dass der Wirtschaftszweig der Union keinen Schutz benötige, da die Preise der betroffenen Ware stiegen. Die Untersuchung ergab jedoch, dass im Untersuchungszeitraum eine bedeutende Schädigung vorlag, und das Vorbringen wurde in keinem Fall durch Beweise untermauert, die belegen würden, dass sich die wirtschaftliche Lage des Wirtschaftszweigs der Union geändert hatte. Das Vorbringen wurde daher als unbegründet zurückgewiesen.

(184)

Da keine weiteren Stellungnahmen zu diesem Abschnitt eingingen, bestätigte die Kommission ihre in den Erwägungsgründen 276 bis 280 der vorläufigen Verordnung getroffenen Feststellungen.

6.2.   Interesse der unabhängigen Einführer und Händler

(185)

Nach der vorläufigen Unterrichtung brachten Trasteel und Misano vor, die Einführung von Antidumpingzöllen beeinträchtige die Stellung der Einführer auf dem Markt, da die Abnehmer möglicherweise nicht bereit seien, zu einem höheren Preis zu kaufen. Eine Partei wies darauf hin, dass sie 50 % ihres Umsatzes aus dem Verkauf von aus China eingeführten Grafitelektroden erziele.

(186)

Was die wirtschaftlichen Folgen für die Einführer angeht, so ergab die Untersuchung, wie in Erwägungsgrund 281 der vorläufigen Verordnung dargelegt, dass die in die Stichprobe einbezogenen Einführer bei einem gewogenen durchschnittlichen Gewinn von rund 4 % eine rentable Geschäftstätigkeit aufwiesen, und dass die Einführung von Maßnahmen nur begrenzte Auswirkungen auf ihre Rentabilität hätte.

(187)

Die Kommission stellte ferner fest, dass die endgültigen Antidumpingzollsätze für die mitarbeitenden chinesischen Unternehmen unter der Preisunterbietungsspanne lagen. Es wird daher erwartet, dass unabhängige Einführer und Händler weiterhin in der Lage sein werden, Grafitelektroden aus China zu einem wettbewerbsfähigen, aber fairen Preis einzuführen. Dieser Einwand wurde daher zurückgewiesen.

(188)

Trasteel und Misano äußerten sich auch zum Interesse der Einführer und Händler im Zusammenhang mit der mangelnden Kapazität des Wirtschaftszweigs der Union und dem Risiko von Engpässen, insbesondere bei Elektroden mit geringem Durchmesser. Diese Stellungnahmen ähneln denen einiger Verwender und werden in Abschnitt 6.3 behandelt.

(189)

Da keine weiteren Stellungnahmen zum Interesse der unabhängigen Einführer eingingen, wurden die in den Erwägungsgründen 281 bis 284 der vorläufigen Verordnung getroffenen Feststellungen bestätigt.

6.3.   Interesse der Verwender

(190)

Nach der vorläufigen Unterrichtung brachten einige Parteien vor, Antidumpingzölle würden die Rentabilität und die Wettbewerbsfähigkeit der Verwender gefährden. Sie brachten ferner vor, dass der nachgelagerte Wirtschaftszweig die Grafitelektroden, die er benötigt, um die Produktion ohne Einfuhren aus China fortzusetzen, nicht zuverlässig beziehen könne. Nach der endgültigen Unterrichtung wiederholten Eurofer, die Fangda-Gruppe und die CCCME, dass insbesondere bei Grafitelektroden mit geringem Durchmesser ein erhebliches Risiko von Versorgungsengpässen bestehe.

(191)

Bei den Verwendern handelt es sich hauptsächlich um Unternehmen der Stahlindustrie, aber, wie von Imerys angegeben, auch um einige kleinere Verwender, etwa Hersteller geschmolzener Mineraloxide wie geschmolzenes Aluminiumoxid und geschmolzenes Zirkoniumdioxid.

(192)

In Bezug auf Imerys stellte die Kommission fest, dass es sich bei einem großen Teil der von dem Unternehmen verwendeten Elektroden um reguläre Stromelektroden handelt, die aufgrund ihrer materiellen Eigenschaften nicht in den Anwendungsbereich dieser Untersuchung fallen. Die Kommission stellte ferner fest, dass Imerys kleine und sehr kleine Elektroden verwendet, die, wie in Erwägungsgrund 32 erwähnt, aus der Warendefinition ausgeklammert wurden, nachdem die Kommission alle Vorbringen, darunter das von Imerys, geprüft hatte.

(193)

Inder Annahme, dass die Hersteller geschmolzener Mineraloxide in Anbetracht der materiellen Eigenschaften geschmolzener Mineraloxide mit ähnlichen Produktionsanlagen vergleichbaren Beschränkungen ausgesetzt waren, ging die Kommission davon aus, dass die Ausklammerung von Grafitelektroden mit einem Nenndurchmesser von 350 mm oder weniger aus der Warendefinition die möglichen negativen Folgen für diese Verwender begrenzen würde.

(194)

Im Hinblick auf die Stahlindustrie wurden die diesbezüglichen Feststellungen in den Erwägungsgründen 285 bis 289 der vorläufigen Verordnung bestätigt und es wurde darauf hingewiesen, dass einige EU-Stahlhersteller derzeit Schwierigkeiten bei der Beschaffung von Grafitelektrodensystemen mit geringem Durchmesser haben, wie dies von Eurofer in seiner Stellungnahme nach der endgültigen Unterrichtung veranschaulicht wird.

(195)

Die Kommission stellte ferner fest, dass die Antragsteller in ihrer Stellungnahme zur endgültigen Unterrichtung erneut auf die verfügbaren Kapazitäten der Unionshersteller zur Herstellung von Grafitelektroden mit geringem Durchmesser hinwiesen.

(196)

Schließlich erinnerte die Kommission daran, dass die Maßnahmen nur die Wiederherstellung eines fairen Wettbewerbs zwischen den Unionsherstellern und den chinesischen Herstellern von Grafitelektroden ermöglichen sollen und die Verwender nicht daran hindern werden, weiterhin aus China zu beziehen.

(197)

Das Vorbringen, dass Antidumpingzölle die Rentabilität und Wettbewerbsfähigkeit der Verwender gefährden würden und dass der nachgelagerte Wirtschaftszweig Grafitelektroden nicht zuverlässig beziehen könne, wurde daher zurückgewiesen.

6.4.   Andere Faktoren

(198)

Da zu diesem Abschnitt keine Stellungnahmen eingingen, bestätigte die Kommission ihre Feststellungen in den Erwägungsgründen 290 und 291 der vorläufigen Verordnung.

(199)

Nach der endgültigen Unterrichtung forderten die Fangda Group und die CCCME die Kommission auf, die möglichen nachteiligen Auswirkungen von Maßnahmen auf die Umweltziele der Union zu prüfen. Die Kommission war jedoch der Auffassung, dass die Maßnahmen, wie in Erwägungsgrund 288 der vorläufigen Verordnung und in den Erwägungsgründen 196 und 197 dargelegt, kein Risiko für die Versorgungssicherheit darstellen und daher die Verwirklichung der Umweltziele der Union und den grünen Wandel nicht behindern werden. Vielmehr besteht das Ziel der Maßnahmen in der Wiederherstellung gleicher Wettbewerbsbedingungen für die Unionshersteller und wird dazu beitragen, eine diversifizierte Versorgung der Verwender zu gewährleisten, wodurch die Stahlproduktion aus Elektrolichtbogenöfen in der Union begünstigt wird.

6.5.   Schlussfolgerung zum Unionsinteresse

(200)

Angesichts dieser Ausführungen bestätigte die Kommission ihre Feststellungen in Erwägungsgrund 292 der vorläufigen Verordnung.

7.   ENDGÜLTIGE ANTIDUMPINGMAßNAHMEN

7.1.   Schadensbeseitigungsschwelle

(201)

Nach Artikel 9 Absatz 4 Unterabsatz 3 der Grundverordnung bewertete die Kommission die Entwicklung der Einfuhrmengen im Vorunterrichtungszeitraum, um der zusätzlichen Schädigung Rechnung zu tragen, die sich ergeben würde, falls in diesem Zeitraum ein weiterer erheblicher Anstieg der Einfuhren, die Gegenstand der Untersuchung sind, eintreten würde. Den Daten der Datenbank Surveillance 2 zufolge ergab ein Vergleich der Einfuhrmengen der betroffenen Ware im Untersuchungszeitraum mit denen des Vorunterrichtungszeitraums keinen weiteren erheblichen Anstieg der Einfuhren (der Anstieg betrug lediglich 5,5 %). Daher waren die Voraussetzungen für eine Erhöhung der Schadensspanne nach Artikel 9 Absatz 4 der Grundverordnung nicht erfüllt, und es wurde keine Berichtigung der Schadensspanne vorgenommen.

(202)

Da zu diesem Abschnitt keine weiteren Stellungnahmen eingingen, bestätigte die Kommission ihre in den Erwägungsgründen 168 bis 177 der vorläufigen Verordnung getroffenen Feststellungen mit den in der in Erwägungsgrund 206 enthaltenen Tabelle vorgenommenen Änderungen.

(203)

In Anbetracht der geringen Mitarbeit der chinesischen Ausführer, wie in Erwägungsgrund 179 der vorläufigen Verordnung erläutert, hielt die Kommission es für angemessen, die residuale Spanne auf der Grundlage der verfügbaren Informationen festzusetzen. Diese Spanne wurde in Höhe der höchsten Zielpreisunterbietungsspanne festgesetzt, die für Warentypen ermittelt wurde, die vom ausführenden Hersteller mit der höchsten Zielpreisunterbietungsspanne in repräsentativen Mengen verkauft wurden. Die auf diese Weise berechnete residuale Zielpreisunterbietungsspanne wurde auf 187,1 % festgesetzt.

7.2.   Verzerrungen bei den Rohstoffen

(204)

Da zu den Erwägungsgründen 308 bis 309 der vorläufigen Verordnung keine Stellungnahmen eingingen und die zur Beseitigung der Schädigung angemessenen Spannen nach wie vor höher waren als die auch im Rahmen der endgültigen Sachaufklärung festgestellten Dumpingspannen, vertrat die Kommission die Auffassung, dass Artikel 7 Absatz 2a der Grundverordnung im vorliegenden Fall nicht anwendbar ist und stattdessen Artikel 7 Absatz 2 Anwendung findet.

7.3.   Endgültige Maßnahmen

(205)

Angesichts der Schlussfolgerungen zu Dumping, Schädigung, Schadensursache und Unionsinteresse sollten nach Artikel 9 Absatz 4 der Grundverordnung endgültige Antidumpingmaßnahmen eingeführt werden, um eine weitere Schädigung des Wirtschaftszweigs der Union durch die gedumpten Einfuhren der betroffenen Ware zu verhindern.

(206)

Auf dieser Grundlage werden die einzuführenden Zollsätze wie folgt festgesetzt:

Unternehmen

Dumpingspanne

Schadensspanne

Endgültiger Antidumpingzoll

Fangda Group

36,1  %

139,7  %

36,1  %

Liaoning Dantan Technology Group Co., Ltd.

23,0  %

98,5  %

23,0  %

Nantong Yangzi Carbon Group

51,7  %

150,5  %

51,7  %

Andere mitarbeitende Unternehmen

33,8  %

121,6  %

33,8  %

Alle übrigen Unternehmen

74,9  %

187,1  %

74,9  %

(207)

Die in dieser Verordnung festgesetzten unternehmensspezifischen Antidumpingzollsätze wurden anhand der Feststellungen dieser Untersuchung ermittelt. Mithin spiegeln sie die in dieser Untersuchung festgestellte Lage der betreffenden Unternehmen wider. Die Zollsätze gelten ausschließlich für die Einfuhren der betroffenen Ware mit Ursprung in dem betroffenen Land, die von den namentlich genannten juristischen Personen hergestellt wurde. Einfuhren der betroffenen Ware, die von anderen, nicht im verfügenden Teil dieser Verordnung ausdrücklich genannten Unternehmen (einschließlich der mit den ausdrücklich genannten Unternehmen verbundenen Unternehmen) hergestellt wird, sollten dem für „alle übrigen Unternehmen“ geltenden Zollsatz unterliegen. Für sie sollte keiner der unternehmensspezifischen Antidumpingzollsätze gelten.

(208)

Ein Unternehmen kann die Anwendung dieser unternehmensspezifischen Antidumpingzollsätze beantragen, falls es später seinen Namen ändert. Der Antrag ist an die Kommission zu richten (15). Er muss alle sachdienlichen Informationen enthalten, aus denen hervorgeht, dass die Änderung nicht das Recht des Unternehmens berührt, in den Genuss des für dieses Unternehmen geltenden Zollsatzes zu kommen. Wenn die Namensänderung des Unternehmens dieses Recht nicht berührt, wird eine Verordnung über die Namensänderung im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlicht.

(209)

Zur Minimierung des Umgehungsrisikos, das aufgrund der unterschiedlichen Zollsätze besteht, sind besondere Vorkehrungen zur Gewährleistung der Erhebung der unternehmensspezifischen Antidumpingzölle erforderlich. Die Unternehmen, für die ein unternehmensspezifischer Antidumpingzoll gilt, müssen den Zollbehörden der Mitgliedstaaten eine gültige Handelsrechnung vorlegen. Die Rechnung muss den in Artikel 1 Absatz 3 dieser Verordnung dargelegten Anforderungen entsprechen. Auf Einfuhren, für die keine solche Handelsrechnung vorgelegt wird, sollte der für „alle übrigen Unternehmen“ geltende Antidumpingzoll erhoben werden.

(210)

Auch wenn die Vorlage dieser Rechnung erforderlich ist, damit die Zollbehörden der Mitgliedstaaten die unternehmensspezifischen Antidumpingzölle auf die Einfuhren anwenden können, stellt diese Rechnung nicht das einzige von den Zollbehörden zu berücksichtigende Element dar. So müssen die Zollbehörden der Mitgliedstaaten — auch wenn ihnen eine Rechnung vorgelegt wird, die alle in Artikel 1 Absatz 3 dieser Verordnung dargelegten Anforderungen erfüllt — ihre üblichen Prüfungen durchführen und können, wie in allen anderen Fällen, zusätzliche Belege (Versandpapiere usw.) verlangen, um die Richtigkeit der Angaben in der Erklärung zu überprüfen und sicherzustellen, dass die anschließende Anwendung des niedrigeren Zollsatzes unter Einhaltung der Zollvorschriften gerechtfertigt ist.

(211)

Um die ordnungsgemäße Durchsetzung der Antidumpingzölle zu gewährleisten, sollte der Zollsatz für „alle übrigen Unternehmen“ nicht nur für die nicht bei dieser Untersuchung mitarbeitenden ausführenden Hersteller gelten, sondern auch für die Hersteller, die im Untersuchungszeitraum keine Ausfuhren in die Union getätigt haben.

7.4.   Endgültige Vereinnahmung der vorläufigen Zölle

(212)

Angesichts der festgestellten Dumpingspannen und des Ausmaßes der Schädigung des Wirtschaftszweigs der Union sollten die Sicherheitsleistungen für den mit der vorläufigen Verordnung eingeführten vorläufigen Antidumpingzoll endgültig vereinnahmt werden.

8.   SCHLUSSBESTIMMUNGEN

(213)

Nach Artikel 109 der Verordnung (EU, Euratom) 2018/1046 (16) wird, wenn ein Betrag infolge einer Entscheidung des Gerichtshofes der Europäischen Union erstattet werden muss, der von der Europäischen Zentralbank für ihre Hauptrefinanzierungsgeschäfte zugrunde gelegte und am ersten Kalendertag jedes Monats geltende Zinssatz angewandt, der im Amtsblatt der Europäischen Union, Reihe C, veröffentlicht wird.

(214)

Nach der vorläufigen Unterrichtung wies die Nantong Yangzi Carbon Group darauf hin, dass die Gruppe aus drei Herstellern bestehe: Nantong Yangzi Carbon Co., Ltd., Nantong Jiangdong Carbon Co., Ltd. und Wulanchabu Xufeng Carbon Technology Co., Ltd. Daher muss die vorläufige Verordnung geändert werden, um die Namen aller Hersteller der Nantong Yangzhi Carbon Group für die Zwecke der Vereinnahmung des vorläufigen Antidumpingzolls anzugeben. Darüber hinaus müssen ihre Namen auch für die Einführung des endgültigen Antidumpingzolls angegeben werden.

(215)

Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen stehen im Einklang mit der Stellungnahme des mit Artikel 15 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2016/1036 eingerichteten Ausschusses —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

(1)   Auf die Einfuhren von Grafitelektroden der für Elektroöfen verwendeten Art mit einer Rohdichte von 1,5 g/cm3 oder mehr und einem elektrischen Widerstand von 7,0 μΩm oder weniger, auch mit Nippeln, mit einem Nenndurchmesser von mehr als 350 mm, die derzeit unter dem KN-Code ex 8545 11 00 (TARIC-Codes 8545110010 und 8545110015) eingereiht werden, mit Ursprung in der Volksrepublik China wird ein endgültiger Antidumpingzoll eingeführt.

(2)   Für die in Absatz 1 beschriebene und von den im Folgenden aufgeführten Unternehmen hergestellte Ware gelten folgende endgültige Antidumpingzollsätze auf den Nettopreis frei Grenze der Union, unverzollt:

Land

Unternehmen

Endgültiger Antidumpingzoll

TARIC-Zusatzcode

VR China

Fangda Group, bestehend aus vier Herstellern:

Fangda Carbon New Material Co., Ltd.;

Fushun Carbon Co., Ltd.;

Chengdu Rongguang Carbon Co., Ltd.;

Hefei Carbon Co., Ltd.

36,1  %

C 731

VR China

Liaoning Dantan Technology Group Co., Ltd.

23,0  %

C 732

VR China

Nantong Yangzi Carbon Group, bestehend aus drei Herstellern:

Nantong Yangzi Carbon Co., Ltd.;

Nantong Jiangdong Carbon Co., Ltd.;

Wulanchabu Xufeng Carbon Technology Co., Ltd.

51,7  %

C 733

VR China

Andere mitarbeitende, im Anhang aufgeführte Unternehmen

33,8  %

 

VR China

Alle übrigen Unternehmen

74,9  %

C 999

(3)   Die Anwendung der unternehmensspezifischen Zollsätze für die in Absatz 2 genannten Unternehmen setzt voraus, dass den Zollbehörden der Mitgliedstaaten eine gültige Handelsrechnung vorgelegt wird; diese muss eine Erklärung enthalten, die von einer dafür zuständigen, mit Namen und Funktion ausgewiesenen Person des rechnungsstellenden Unternehmens datiert und unterzeichnet wurde und deren Wortlaut wie folgt lautet: „Der/Die Unterzeichnete versichert, dass die auf dieser Rechnung aufgeführten und zur Ausfuhr in die Europäische Union verkauften [Mengenangabe] [betroffene Ware] von [Name und Anschrift des Unternehmens] ([TARIC-Zusatzcode]) in der Volksrepublik China hergestellt wurden und dass die Angaben auf dieser Rechnung vollständig und richtig sind.“ Wird keine solche Handelsrechnung vorgelegt, findet der für alle übrigen Unternehmen geltende Zollsatz Anwendung.

(4)   Sofern nichts anderes bestimmt ist, finden die geltenden Zollbestimmungen Anwendung.

Artikel 2

Die Sicherheitsleistungen für den mit der Durchführungsverordnung (EU) 2021/1812 eingeführten vorläufigen Antidumpingzoll werden auf die in Artikel 1 Absatz 1 definierte Ware endgültig vereinnahmt. The amounts secured in relation to the imports of the excluded products (namely, imports of graphite electrodes of a kind used for electric furnaces, with an apparent density of 1,5 g/cm3 or more and an electrical resistance of 7,0 μ.Ω.m or less, whether or not equipped with nipples, with a nominal diameter of 350 mm or less) shall be released.

Artikel 3

Artikel 1 Absatz 2 kann geändert werden, um neue ausführende Hersteller aus China hinzuzufügen und für sie den entsprechenden gewogenen durchschnittlichen Antidumpingzollsatz für mitarbeitende Unternehmen, die nicht in die Stichprobe einbezogen wurden, einzuführen. Ein neuer ausführender Hersteller muss Beweise dafür vorlegen, dass

a)

er die in Artikel 1 Absatz 1 beschriebenen Waren im Untersuchungszeitraum (1. Januar 2020 bis 31. Dezember 2020) nicht ausgeführt hat;

b)

er nicht mit einem Ausführer oder Hersteller verbunden ist, für den die mit dieser Verordnung eingeführten Maßnahmen gelten und

c)

er die betroffene Ware nach dem Ende des Untersuchungszeitraums tatsächlich in die Union ausgeführt hat oder eine unwiderrufliche vertragliche Verpflichtung zur Ausfuhr einer bedeutenden Menge in die Union eingegangen ist.

Artikel 4

(1)   Artikel 1 Absatz 2 der Durchführungsverordnung (EU) 2021/1812 der Kommission wird wie folgt geändert:

„Nantong Yangzi Carbon Co., Ltd“

wird durch folgenden Wortlaut ersetzt:

„Nantong Yangzi Carbon Group, bestehend aus drei Herstellern: Nantong Yangzi Carbon Co., Ltd.; Nantong Jiangdong Carbon Co., Ltd.; Wulanchabu Xufeng Carbon Technology Co., Ltd.“

(2)   Dieser Artikel gilt für die Zwecke des Artikels 2 mit Wirkung vom 16. Oktober 2021.

Artikel 5

Diese Verordnung tritt am Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 6. April 2022

Für die Kommission

Die Präsidentin

Ursula VON DER LEYEN


(1)  ABl. L 176 vom 30.6.2016, S. 21.

(2)  Bekanntmachung der Einleitung eines Antidumpingverfahrens betreffend die Einfuhren bestimmter Grafitelektrodensysteme in der Volksrepublik China (ABl. C 57 vom 17.2.2021, S. 3).

(3)  Durchführungsverordnung (EU) 2021/1812 der Kommission vom 14. Oktober 2021 zur Einführung eines vorläufigen Antidumpingzolls auf die Einfuhren bestimmter Grafitelektrodensysteme mit Ursprung in der Volksrepublik China (ABl. L 366 vom 15.10.2021, S. 62).

(4)  Angesichts der Standarddurchmesser und der in der Industrie beobachteten allgemeinen Toleranz wird mit der Ausklammerung von Grafitelektroden mit einem Nenndurchmesser von 350 mm oder weniger in der Praxis sichergestellt, dass einige etwas größere Elektroden weiterhin unter die Ausklammerung fallen.

(5)  Commission Staff Working Document on Significant Distortions in the Economy of the People’s Republic of China for the Purposes of Trade Defence Investigations vom 20. Dezember 2017, SWD(2017) 483 final/2.

(6)  Bericht — Kapitel 4, S. 41-42 und S. 83.

(7)  Siehe Kapitel 80 Abschnitt 2 des 13. Fünfjahresplans.

(8)  Quelle: „Petroleum coke: essential to manufacturing“, veröffentlicht von der National Association of Manufacturers, abrufbar unter: www.api.org/~/media/files/news/2014/14-november/petcoke-one-pager.pdf; „Petcoke markets and the cement industry“ veröffentlicht von CemNET, abrufbar unter: www.cemnet.com/News/story/169503/petcoke-markets-and-the-cement-industry.html; abgerufen am 17. Dezember 2021.

(9)  Hinweis: In Erwägungsgrund 150 der vorläufigen Verordnung wurde der Strom nicht in kWh, sondern in MWh angegeben.

(10)  Die Daten sind auf der Website der mexikanischen Stromkommission abrufbar unter: https://app.cfe.mx/Aplicaciones/CCFE/Tarifas/TarifasCREIndustria/Tarifas/DemandaIndustrialTran.aspx, abgerufen am 8. Dezember 2021.

(11)  www.iccsino.com.cn

(12)  Durchführungsverordnung (EU) 2022/191 der Kommission vom 16. Februar 2022 zur Einführung eines endgültigen Antidumpingzolls auf die Einfuhren bestimmter Verbindungselemente aus Eisen oder Stahl mit Ursprung in der Volksrepublik China (ABl. L 36 vom 17.2.2022, S. 1), Erwägungsgründe 229-233.

(13)  Die Gesamteinfuhren Mexikos mit Ursprung in Deutschland hatten einen Anteil von 2,5 % der Gesamtmenge, 97,5 % der Einfuhren stammten aus den USA.

(14)  Dies sind die Einfuhren an den übrigen fünf Eingangsstellen, mit Ausnahme der Einfuhren bei Nuevo Laredo und der beiden anderen Stellen, an denen der Durchschnittspreis bei etwa 200 USD pro Tonne lag.

(15)  Europäische Kommission, Generaldirektion Handel, Direktion G, Rue de la Loi 170/Wetstraat 170, 1040 Brüssel, Belgien.

(16)  Verordnung (EU, Euratom) 2018/1046 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 18. Juli 2018 über die Haushaltsordnung für den Gesamthaushaltsplan der Union, zur Änderung der Verordnungen (EU) Nr. 1296/2013, (EU) Nr. 1301/2013, (EU) Nr. 1303/2013, (EU) Nr. 1304/2013, (EU) Nr. 1309/2013, (EU) Nr. 1316/2013, (EU) Nr. 223/2014, (EU) Nr. 283/2014 und des Beschlusses Nr. 541/2014/EU sowie zur Aufhebung der Verordnung (EU, Euratom) Nr. 966/2012 (ABl. L 193 vom 30.7.2018, S. 1).


BESCHLÜSSE

7.4.2022   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 108/51


DURCHFÜHRUNGSBESCHLUSS (EU) 2022/559 DES RATES

vom 5. April 2022

zur Änderung des Durchführungsbeschlusses (EU) 2019/310 zur Ermächtigung Polens, die von Artikel 226 der Richtlinie 2006/112/EG über das gemeinsame Mehrwertsteuersystem abweichende Sondermaßnahme weiterhin anzuwenden

DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Richtlinie 2006/112/EG des Rates vom 28. November 2006 über das gemeinsame Mehrwertsteuersystem (1), insbesondere auf Artikel 395 Absatz 1,

auf Vorschlag der Europäischen Kommission,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Mit Schreiben, das am 26. Juli 2021 bei der Kommission registriert wurde, beantragte Polen, die Ermächtigung zur weiteren Anwendung der von Artikel 226 der Richtlinie 2006/112/EG abweichenden Sondermaßnahme, um ein Verfahrens zur Aufspaltung von Zahlungen (Split-Payment-Verfahren) (im Folgenden „Sondermaßnahme“) anzuwenden. Die Sondermaßnahme erfordert die Aufnahme einer besonderen Erklärung, wonach Mehrwertsteuer auf Rechnungen für betrugsanfällige Lieferungen von Gegenständen und Dienstleistungen, für die in Polen im Allgemeinen eine Umkehrung der Steuerschuldnerschaft und eine gesamtschuldnerische Haftung gilt, auf ein gesperrtes Mehrwertsteuerkonto des Lieferers zu zahlen ist. Polen hat die Verlängerung der Sondermaßnahme für einen Zeitraum von drei Jahren, vom 1. März 2022 bis zum 28. Februar 2025, beantragt.

(2)

Mit Schreiben vom 27. Oktober 2021 übermittelte die Kommission gemäß Artikel 395 Absatz 2 Unterabsatz 2 der Richtlinie 2006/112/EG den Antrag Polens den anderen Mitgliedstaaten. Die Kommission teilte Polen mit Schreiben vom 28. Oktober 2021 mit, dass sie über alle für die Beurteilung des Antrags erforderlichen Angaben verfügt.

(3)

Polen hat der Kommission mit Schreiben vom 29. April 2021 gemäß Artikel 2 des Durchführungsbeschlusses (EU) 2019/310 des Rates (2) einen Bericht über die Gesamtauswirkungen der Sondermaßnahme auf den Umfang des Mehrwertsteuerbetrugs und die betreffenden Steuerpflichtigen übermittelt.

(4)

Polen hat bereits zahlreiche Maßnahmen zur Betrugsbekämpfung ergriffen. Es hat unter Anderem die Einführung der Umkehrung der Steuerschuldnerschaft („Reverse-Charge-Verfahren“) und der gesamtschuldnerischen Haftung für Lieferer und Kunden, die standardisierte Prüfdatei, strengere Vorschriften für die Registrierung und Deregistrierung Steuerpflichtiger für Mehrwertsteuerzwecke eingeführt und die Anzahl der Prüfungen erhöht. Polen ist dennoch der Auffassung, dass diese Lösungsansätze noch nicht ausreichen, um Mehrwertsteuerbetrug zu verhindern.

(5)

Polen führte am 1. Juli 2018 das freiwillige Verfahren der Aufspaltung von Zahlungen und am 1. März 2019 das verbindliche Verfahren der Aufspaltung von Zahlungen ein.

(6)

Die Gegenstände und Dienstleistungen, die in den Anwendungsbereich der Sondermaßnahme fallen, sind im Anhang des Durchführungsbeschlusses (EU) 2019/310 gemäß der Polnischen Klassifikation der Waren und Dienstleistungen von 2008 (PKWiU 2008) aufgeführt. Die Polnische Klassifikation der Waren und Dienstleistungen von 2015 (PKWiU 2015) ersetzt die PKWiU 2008 seit dem 1. Juli 2020. In der PKWiU 2015 wurden die Symbole der statistischen Klassifizierung und die redaktionellen Bezeichnungen bestimmter Gegenstände und Dienstleistungen, die im Anhang des Durchführungsbeschlusses (EU) 2019/310 aufgeführt sind, geändert. Auch wenn diese Ersetzung der PKWiU 2008 durch die PKWiU 2015 keine Änderungen des Umfangs der Gegenstände und Dienstleistungen, die unter das verbindliche Verfahren der Aufspaltung von Zahlungen fallen, zur Folge hatte, sollte der Anhang aus Gründen der Rechtssicherheit aktualisiert und durch den Anhang des vorliegenden Beschlusses ersetzt werden.

(7)

Die Sondermaßnahme wird weiterhin für Gegenstände und Dienstleistungen gelten, die im Anhang des Durchführungsbeschlusses (EU) 2019/310 aufgeführt und durch den Anhang des vorliegenden Beschlusses aktualisiert und ersetzt worden sind und die zwischen Steuerpflichtigen (B2B) geliefert bzw. erbracht werden, und sich nur auf elektronische Banküberweisungen erstrecken. Die Sondermaßnahme wird weiterhin für alle Lieferer gelten, einschließlich nicht in Polen niedergelassener Lieferer.

(8)

In dem von Polen übermittelten Bericht wird bestätigt, dass die Sondermaßnahme für betrugsanfällige Lieferungen von Gegenständen und Dienstleistungen zu wirksamen Ergebnissen bei der Bekämpfung von Steuerbetrug führt.

(9)

Ermächtigungen zur Anwendung von Sondermaßnahmen werden im Allgemeinen befristet gewährt, damit die Kommission beurteilen kann, ob die Sondermaßnahme angemessen ist und ihren Zweck erfüllt. Die Genehmigung zur Anwendung der Sondermaßnahme sollte daher bis zum 28. Februar 2025 verlängert werden.

(10)

In Anbetracht des breiten Anwendungsbereichs der Sondermaßnahme sollte Polen im Falle eines Antrags auf Genehmigung einer weiteren Verlängerung der Anwendung der Sondermaßnahme einen Bericht über das Funktionieren und die Wirksamkeit der Maßnahme hinsichtlich des Umfangs des Mehrwertsteuerbetrugs sowie der Auswirkungen auf Steuerpflichtige (unter anderen zu der Mehrwertsteuererstattung, dem Verwaltungsaufwand und den ihnen entstehenden Kosten) vorlegen.

(11)

Die Sondermaßnahme wird keine negativen Auswirkungen auf den Gesamtbetrag der auf der Stufe des Endverbrauchs erhobenen Steuer und keine nachteiligen Auswirkungen auf die Mehrwertsteuer-Eigenmittel der Union haben.

(12)

Um sicherzustellen, dass die mit der Sondermaßnahme verfolgten Ziele erreicht werden, einschließlich der Gewährleistung einer ununterbrochenen Anwendung der Sondermaßnahme und der Schaffung von Rechtssicherheit in Bezug auf den Steuerzeitraum, sollte die Ermächtigung zur Verlängerung der Sondermaßnahme mit Wirkung vom 1. März 2022 erteilt werden. Da Polen die Ermächtigung zur Verlängerung der Sondermaßnahme am 26. Juli 2021 beantragt hat und die in seinem nationalen Recht festgelegte rechtliche Regelung auf der Grundlage des Durchführungsbeschlusses (EU) 2019/310 seit dem 1. März 2022 weiter anwendet, wird den berechtigten Erwartungen der betroffenen Personen gebührend Rechnung getragen.

(13)

Der Durchführungsbeschluss (EU) 2019/310 sollte daher entsprechend geändert werden —

HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN:

Artikel 1

Der Durchführungsbeschluss (EU) 2019/310 wird wie folgt geändert:

1.

Artikel 2 Absatz 2 erhält folgende Fassung:

„Sollte Polen die Verlängerung der in Artikel 1 genannten Maßnahme für erforderlich halten, so legt es der Kommission zusammen mit einem Antrag auf Verlängerung einen Bericht über die Gesamtauswirkungen der Maßnahme auf den Umfang des Mehrwertsteuerbetrugs und die betreffenden Steuerpflichtigen vor.“

2.

In Artikel 3 Absatz 2 wird das Datum „28. Februar 2022“ durch das Datum „28. Februar 2025“ ersetzt.

3.

Der Anhang wird durch den Wortlaut des Anhangs des vorliegenden Beschlusses ersetzt.

Artikel 2

Dieser Beschluss wird am Tag seiner Bekanntgabe wirksam.

Artikel 3

Dieser Beschluss ist an die Republik Polen gerichtet.

Geschehen zu Luxemburg am 5. April 2022

Im Namen des Rates

Der Präsident

B. LE MAIRE


(1)  ABl. L 347 vom 11.12.2006, S. 1.

(2)  Durchführungsbeschluss (EU) 2019/310 des Rates vom 18. Februar 2019 zur Ermächtigung Polens, eine von Artikel 226 der Richtlinie 2006/112/EG über das gemeinsame Mehrwertsteuersystem abweichende Sondermaßnahme einzuführen (ABl. L 51 vom 22.2.2019, S. 19).


ANHANG

„ANHANG

Liste der unter Artikel 1 fallenden Lieferungen von Gegenständen und Dienstleistungen

Artikel 1 gilt für die folgenden Lieferungen von Gegenständen und Dienstleistungen gemäß der Polnischen Klassifizierung der Waren und Dienstleistungen (PKWiU 2015).

Position

PKWiU 2015

Bezeichnung der Gegenstände (Gruppe von Gegenständen)/Dienstleistungen (Gruppe von Dienstleistungen)

1

05.10.10.0

Steinkohle

2

05.20.10.0

Braunkohle

3

ex 10.4

Tierische und pflanzliche Öle und Fette — ausschließlich Rapsöl

4

19.10.10.0

Koks und Schwelkoks aus Steinkohle, Braunkohle oder Torf, auch agglomeriert; Retortenkohle

5

19.20.11.0

Steinkohlenbriketts und ähnliche aus Steinkohle gewonnene feste Brennstoffe

6

19.20.12.0

Braunkohlenbriketts und ähnliche aus Braunkohle gewonnene feste Brennstoffe

7

ex 20.59.12.0

Emulsionen zum Sensibilisieren von Oberflächen für fotografische Zwecke; chemische Zubereitungen für fotografische Zwecken, anderweitig nicht genannt (a.n.g.) — ausschließlich Toner ohne Druckkopf für Drucker von automatischen Datenverarbeitungsmaschinen

8

ex 20.59.30.0

Tinte für Schreibmaschinen, Tinte zum Schreiben u. Ä. — ausschließlich Tintenpatronen ohne Druckkopf für Drucker von automatischen Datenverarbeitungsmaschinen

9

ex 22.21.30.0

Tafeln, Platten, Folien, Filme, Bänder, Streifen und Plastikstreifen, nicht geschäumt, weder verstärkt noch geschichtet oder mit anderen Materialien kombiniert — ausschließlich Dehnfolien

10

24.10.12.0

Ferrolegierungen

11

24.10.14.0

Körner und Pulver, aus Roheisen, Spiegeleisen, Eisen oder Stahl

12

24.10.31.0

Flacherzeugnisse aus unlegiertem Stahl, warmgewalzt, mit einer Breite von 600 mm oder mehr

13

24.10.32.0

Flacherzeugnisse aus nicht legiertem Stahl, warmgewalzt, mit einer Breite von weniger als 600 mm

14

24.10.35.0

Flacherzeugnisse aus anderem legierten Stahl, warmgewalzt, mit einer Breite von 600 mm oder mehr, ausgenommen Produkte aus Silicium-Elektrostahl

15

24.10.36.0

Flacherzeugnisse aus anderem legierten Stahl, warmgewalzt, mit einer Breite von weniger als 600 mm, ausgenommen Produkte aus Silicium-Elektrostahl

16

24.10.41.0

Flacherzeugnisse aus unlegiertem Stahl, kalt gewalzt, mit einer Breite von 600 mm oder mehr

17

24.10.43.0

Flacherzeugnisse aus anderem legierten Stahl, kalt gewalzt, mit einer Breite von 600 mm oder mehr, ausgenommen Produkte aus Silicium-Elektrostahl

18

24.10.51.0

Flacherzeugnisse aus nicht legiertem Stahl, plattiert oder überzogen, mit einer Breite von 600 mm und mehr

19

24.10.52.0

Flachgewalzte Erzeugnisse aus anderem legierten Stahl, plattiert oder überzogen, mit einer Breite von 600 mm oder mehr

20

24.10.61.0

Walzdraht aus nicht legiertem Stahl, in Ringen regellos aufgehaspelt

21

24.10.62.0

Stabstahl aus Stahl, nur geschmiedet, nur warmgewalzt, nur warmgezogen oder nur warmstranggepresst, auch nach dem Walzen verwunden

22

24.10.65.0

Walzdraht aus anderem legierten Stahl, warmgewalzt, in Ringen regellos aufgehaspelt

23

24.10.66.0

Stabstahl aus anderem legierten Stahl, nur geschmiedet, nur warmgewalzt, nur warmgezogen oder nur warmstranggepresst, auch nach dem Walzen verwunden

24

24.10.71.0

Offene Profile, nur warmgewalzt, nur warmgezogen oder nur warmstranggepresst, aus nicht legiertem Stahl

25

24.10.73.0

Offene Profile, nur warmgewalzt, nur warmgezogen oder nur warmstranggepresst, aus anderem legiertem Stahl

26

24.20.11.0

Rohre von der für Öl- oder Gasfernleitungen verwendeten Art, nahtlos, aus Stahl

27

24.20.12.0

Futterrohre, Steigrohre und Bohrgestänge von der für das Bohren oder Fördern von Öl oder Gas verwendeten Art, nahtlos, aus Stahl

28

24.20.13.0

Andere Rohre mit kreisförmigem Querschnitt, nahtlos, aus Stahl

29

24.20.31.0

Geschweißte Rohre von der für Öl- oder Gasfernleitungen verwendeten Art mit einem Außendurchmesser von 406,4 mm oder weniger, aus Stahl

30

24.20.33.0

Geschweißte Rohre mit kreisförmigem Querschnitt und einem Außendurchmesser von 406,4 mm oder weniger, aus Stahl

31

24.20.34.0

Rohre mit anderem als kreisförmigem Querschnitt, mit einem Außendurchmesser von 406,4 mm oder weniger, aus Stahl

32

24.20.40.0

Rohrform-, Rohrverschluss- und Rohrverbindungsstücke, aus Stahl, nicht gegossen

33

24.31.10.0

Stäbe, Profile und Vollprofile, kalt gezogen, aus nicht legiertem Stahl

34

24.31.20.0

Stäbe, Profile und Vollprofile, kalt gezogen, aus anderem legiertem Stahl

35

24.32.10.0

Flacherzeugnisse aus Stahl, nur kalt gewalzt, mit einer Breite von weniger als 600 mm, nicht überzogen

36

24.32.20.0

Flacherzeugnisse aus Stahl, nur kalt gewalzt, mit einer Breite von weniger als 600 mm, plattiert oder überzogen

37

24.33.11.0

Offene Kaltprofile aus nicht legiertem Stahl

38

24.33.20.0

Profilierte Bleche, kalt hergestellt, aus nicht legiertem Stahl

39

24.34.11.0

Kalt gezogener Draht aus nicht legiertem Stahl

40

24.41.10.0

Silber, in Rohform oder als Halbzeug oder Pulver

41

ex 24.41.20.0

Gold, in Rohform oder als Halbzeug oder Pulver, ausgenommen Anlagegold im Sinne des Artikels 121 des Gesetzes über die Steuer auf Waren und Dienstleistungen, vorbehaltlich Position 43

42

24.41.30.0

Platin, in Rohform oder als Halbzeug oder Pulver

43

Unabhängig vom PKWiU-Symbol

Anlagegold im Sinne des Artikels 121 des Gesetzes über die Steuer auf Waren und Dienstleistungen

44

ex 24.41.40.0

Goldplattierungen auf unedlen Metallen oder auf Silber, in Rohform oder als Halbzeug — ausschließlich Silber, vergoldet, in Rohform oder als Halbzeug

45

ex 24.41.50.0

Silberplattierungen auf unedlen Metallen, Platinplattierungen auf unedlen Metallen, auf Silber oder auf Gold, in Rohform oder als Halbzeug — ausschließlich vergoldet, versilbert oder platiniert, in Rohform oder als Halbzeug

46

24.42.11.0

Aluminium in Rohform

47

24.43.11.0

Blei in Rohform

48

24.43.12.0

Zink in Rohform

49

24.43.13.0

Zinn in Rohform

50

24.44.12.0

Nicht raffiniertes Kupfer; Kupferanoden zum elektrolytischen Raffinieren

51

24.44.13.0

Raffiniertes Kupfer und Kupferlegierungen, in Rohform; Kupfervorlegierungen

52

24.44.21.0

Pulver und Flitter, aus Kupfer und Kupferlegierungen

53

24.44.22.0

Flachstäbe, Stangen, Profile und Walzdraht, aus Kupfer und Kupferlegierungen

54

24.44.23.0

Draht aus Kupfer und Kupferlegierungen

55

24.45.11.0

Nickel in Rohform

56

ex 24.45.30.0

Sonstige Nichteisenmetalle und Erzeugnisse daraus; Cermets; Aschen und Rückstände, die Metalle oder Metallverbindungen enthalten — ausschließlich Abfälle und Schrott von unedlen Metallen

57

ex 25.11.23.0

Andere Konstruktionen und Konstruktionsteile, Bleche, Stäbe, Profile und dergleichen, aus Eisen, Stahl oder Aluminium — ausschließlich aus Stahl

58

ex 25.93.13.0

Gewebe, Gitter, Geflechte, aus Eisen-, Stahl- oder Kupferdraht; Streckbleche und -bänder, aus Eisen, Stahl oder Kupfer — ausschließlich aus Stahl

59

ex 26.11.30.0

Elektronische integrierte Schaltungen — ausschließlich Prozessoren

60

26.20.1

Computer und andere automatische Datenverarbeitungsmaschinen sowie Teile davon und Zubehör dafür

61

ex 26.20.21.0

Speichereinheiten — ausschließlich Festplatten (HDD)

62

ex 26.20.22.0

Halbleiter-Datenspeicher — ausschließlich SSD

63

ex 26.30.22.0

Funkfernsprechgeräte für zellulare und andere drahtlose Mobilfunknetze — ausschließlich Mobiltelefone, einschließlich Smartphones

64

26.40.20.0

Fernsehempfangsgeräte, auch mit eingebautem Hörfunkempfangsgerät oder Tonaufzeichnungsgerät, Bildaufzeichnungsgerät oder Bildwiedergabegerät

65

ex 26.40.60.0

Videospielgeräte (zur Verwendung mit einem Fernsehempfangsgerät oder mit einem eigenständigen Bildschirm) und andere Geschicklichkeits- oder Glücksspiele mit einer elektronischen Anzeigevorrichtung — ohne Teile und Zubehör

66

26.70.13.0

Digitalkameras und digitale Videokameras

67

27.20.2

Elektrische Akkumulatoren und Teile dafür

68

28.11.41.0

Teile für Kolbenverbrennungsmotoren mit Fremdzündung (ohne solche für Motoren für Luftfahrzeuge)

69

ex 28.23.22.0

Teile und Zubehör für Büromaschinen — ausschließlich Druckerpatronen und Druckköpfe für Drucker für automatische Datenverarbeitungsmaschinen, Toner mit Druckköpfen für Drucker für automatische Datenverarbeitungsmaschinen

70

ex 29.31.10.0

Zündkabelsätze und andere Kabelsätze von der für Beförderungsmittel (Land, Luft, Wasser) verwendeten Art — ausschließlich Zündkabelsätze und andere Kabelsätze für Landfahrzeuge

71

29.31.21.0

Zündkerzen; Magnetzünder; Lichtmagnetzünder; Schwungmagnetzünder; Zündverteiler; Zündspulen

72

29.31.22.0

Anlasser und Licht-Anlasser, andere Lichtmaschinen sowie andere Ausrüstung, für Verbrennungsmotoren

73

29.31.23.0

Elektrische Beleuchtungs- und Signalgeräte, Scheibenwischer, Scheibenentfroster und Vorrichtungen gegen das Beschlagen der Fensterscheiben, für Kraftfahrzeuge

74

29.31.30.0

Teile für sonstige elektrische Ausrüstungen für Kraftfahrzeuge

75

29.32.20.0

Sicherheitsgurte, Airbags; andere Karosserieteile und anderes Karosseriezubehör

76

29.32.30.0

Andere Teile und Zubehör, a.n.g., für Kraftfahrzeuge, ausgenommen Krafträder

77

30.91.20.0

Teile und Zubehör für Krafträder und Beiwagen

78

ex 32.12.13.0

Schmuckwaren sowie andere Schmuckwaren und Teile davon, aus Edelmetall oder Edelmetallplattierungen — ausschließlich Teile von Schmuckwaren und Teile von anderen Gold-, Silber- und Platinschmuckwaren, d. h. unvollständige oder nicht fertiggestellte Schmuckwaren und bestimmte Teile von Schmuckwaren, auch mit Edelmetallen überzogen oder platiniert

79

38.11.49.0

Gebrauchte Fahrzeuge, Computer, Fernsehgeräte und andere zur Verschrottung bestimmte Vorrichtungen

80

38.11.51.0

Altglas

81

38.11.52.0

Altpapier und -pappe

82

38.11.54.0

Sonstige Gummiabfälle

83

38.11.55.0

Kunststoffabfälle

84

38.11.58.0

Ungefährliche metallhaltige Abfälle

85

38.12.26.0

Gefährliche Metallabfälle

86

38.12.27

Abfälle und defekte elektrische Zellen und Akkumulatoren; verbrauchte galvanische Zellen und Batterien und elektrische Akkumulatoren

87

38.32.2

Metallische Sekundärrohstoffe

88

38.32.31.0

Sekundärrohstoffe aus Glas

89

38.32.32.0

Sekundärrohstoffe aus Papier und Pappe

90

38.32.33.0

Sekundärrohstoffe aus Kunststoff

91

38.32.34.0

Sekundärrohstoffe aus Gummi

92

 

Motorenbenzin, Dieselöl, Brenngas — im Sinne der Bestimmungen über die Verbrauchsteuern

93

 

Heizöl und Schmieröl — im Sinne der Bestimmungen über die Verbrauchsteuern

94

ex 58.29.11.0

Betriebssystemsoftwarepakete — ausschließlich SSD

95

ex 58.29.29.0

Andere Softwarepakete — ausschließlich SSD

96

ex 59.11.23.0

Andere Filme und Videoinhalte auf CD, Magnetbändern oder ähnlichen Datenträgern — ausschließlich SSD

97

Unabhängig vom PKWiU-Symbol

Dienste zur Übertragung von Treibhausgasemissionszertifikaten gemäß dem Gesetz vom 12. Juni 2015 über das System für den Handel mit Treibhausgasemissionszertifikaten (Amtsblatt von 2021, Artikel 332)

98

41.00.3

Bauarbeiten an Wohngebäuden (Neubau, Umbau und Renovierung bestehender Gebäude)

99

41.00.4

Bauarbeiten an Nichtwohngebäuden (Neubau, Umbau und Renovierung bestehender Gebäude)

100

42.11.20.0

Allgemeine Bauarbeiten, die den Bau von Autobahnen, Straßen und Wegen und anderen Straßen für Fahrzeuge und Fußgänger sowie Rollbahnen umfassen

101

42.12.20.0

Allgemeine Bauarbeiten, die den Bau von Bahnverkehrsstrecken und Untergrund-Bahnverkehrsstrecken umfassen

102

42.13.20.0

Allgemeine Bauarbeiten, die den Bau von Brücken und Tunneln umfassen

103

42.21.21.0

Allgemeine Bauarbeiten, die den Bau von Rohrfernleitungen umfassen

104

42.21.22.0

Allgemeine Bauarbeiten, die den Bau von Verteilungsnetzen umfassen, einschließlich zugehöriger Arbeiten

105

42.21.23.0

Allgemeine Bauarbeiten, die den Bau von Bewässerungssystemen (Kanälen), Wasserleitungen, Kläranlagen, Abwasserbeseitigungsanlagen und Pumpstationen umfassen

106

42.21.24.0

Arbeiten, die den Bau von Brunnen und Wasserfassungen und Faulanlagen umfassen

107

42.22.21.0

Allgemeine Bauarbeiten, die den Bau von Telekommunikations- und Stromübertragungsleitungen umfassen

108

42.22.22.0

Allgemeine Bauarbeiten, die den Bau von Telekommunikations- und Stromverteilungsleitungen umfassen

109

42.22.23.0

Allgemeine Bauarbeiten, die den Bau von Kraftwerken umfassen

110

42.91.20.0

Allgemeine Bauarbeiten, die den Bau von Kaianlagen, Häfen, Dämmen, Schleusen und ähnlichen hydromechanischen Anlagen umfassen

111

42.99.21.0

Allgemeine Bauarbeiten, die den Bau von Produktionsanlagen und Bergwerken umfassen

112

42.99.22.0

Allgemeine Bauarbeiten, die den Bau von Stadien und Sportplätzen umfassen

113

42.99.29.0

Allgemeine Bauarbeiten, die sonstige Tiefbauarbeiten umfassen, a.n.g.

114

43.11.10.0

Abbrucharbeiten

115

43.12.11.0

Arbeiten, die Baustellenvorbereitungsarbeiten umfassen, ausgenommen Erdbauarbeiten

116

43.12.12.0

Erdbauarbeiten: Aushub-, Grab- und Erdbewegungsarbeiten

117

43.13.10.0

Arbeiten, die Aushubarbeiten und Bohrungen für bauliche und geologische Zwecke umfassen

118

43.21.10.1

Arbeiten, die Installationen zur elektrischen Sicherheit umfassen

119

43.21.10.2

Arbeiten, die sonstige Elektroinstallationsarbeiten umfassen

120

43.22.11.0

Arbeiten, die Wasser- und Ableitungsinstallationsarbeiten umfassen

121

43.22.12.0

Arbeiten, die Heizungs-, Lüftungs- und Klimaanlageninstallationsarbeiten umfassen

122

43.22.20.0

Arbeiten, die Gasinstallationsarbeiten umfassen

123

43.29.11.0

Dämmungsarbeiten

124

43.29.12.0

Errichtungsarbeiten an Zäunen

125

43.29.19.0

Sonstige Installationsarbeiten, a.n.g.

126

43.31.10.0

Stuck-, Gips- und Verputzarbeiten

127

43.32.10.0

Montagearbeiten für Tischlerarbeiten

128

43.33.10.0

Fliesenlegearbeiten

129

43.33.21.0

Verlegearbeiten an Terrazzo-, Marmor-, Granit- oder Schieferböden sowie Wandverkleidungen aus diesen Materialien

130

43.33.29.0

Sonstige Fußbodenverlegearbeiten, Tapetenklebearbeiten und sonstige Wandverkleidearbeiten, a.n.g.

131

43.34.10.0

Malerarbeiten

132

43.34.20.0

Glasereiarbeiten

133

43.39.11.0

Dekorative Arbeiten

134

43.39.19.0

Sonstige Baufertigstellungs- und Ausbauarbeiten, a.n.g.

135

43.91.11.0

Errichtungsarbeiten an Dachstühlen

136

43.91.19.0

Sonstige Errichtungsarbeiten an Dächern

137

43.99.10.0

Arbeiten der Abdichtung gegen Wasser und Feuchtigkeit

138

43.99.20.0

Gerüstbauarbeiten

139

43.99.30.0

Fundamentarbeiten, einschließlich Pfahlgründungsarbeiten

140

43.99.40.0

Betonarbeiten

141

43.99.50.0

Stahlbauarbeiten

142

43.99.60.0

Maurerarbeiten

143

43.99.70.0

Errichtungsarbeiten an Fertigteilbauten

144

43.99.90.0

Arbeiten, die sonstige spezialisierte Arbeiten umfassen, a.n.g.

145

45.31.1

Großhandelsleistungen mit Kraftwagenteilen und -zubehör, ausgenommen Krafträder

146

45.32.1

Einzelhandelsleistungen mit Kraftwagenteilen und -zubehör, ausgenommen Krafträder

147

45.32.2

Sonstige Einzelhandelsleistungen mit Kraftwagenteilen und -zubehör, ausgenommen Krafträder

148

ex 45.40.10.0

Großhandelsleistungen mit Krafträdern, Kraftradteilen und -zubehör — ausschließlich Verkauf von Teilen und Zubehör für Krafträder

149

ex 45.40.20.0

Einzelhandelsleistungen mit Krafträdern, Kraftradteilen und -zubehör — ausschließlich Verkauf von Teilen und Zubehör für Krafträder

150

ex 45.40.30.0

Sonstige Einzelhandelsleistungen mit Krafträdern, Kraftradteilen und -zubehör — ausschließlich Verkauf von Teilen und Zubehör für Krafträder


7.4.2022   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 108/60


DURCHFÜHRUNGSBESCHLUSS (EU) 2022/560 DER KOMMISSION

vom 31. März 2022

über die Erneuerung der Zulassung für das Inverkehrbringen von Erzeugnissen, die genetisch veränderte Baumwolle der Sorte GHB614 (BCS-GHØØ2-5) enthalten, aus ihr bestehen oder aus ihr gewonnen werden, gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1829/2003 des Europäischen Parlaments und des Rates

(Bekannt gegeben unter Aktenzeichen C(2022)1891)

(Nur der deutsche Text ist verbindlich)

(Text von Bedeutung für den EWR)

DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 1829/2003 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 22. September 2003 über genetisch veränderte Lebensmittel und Futtermittel (1), insbesondere auf Artikel 11 Absatz 3 und Artikel 23 Absatz 3,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Mit dem Beschluss 2011/354/EU der Kommission (2) wurde das Inverkehrbringen von Lebensmitteln und Futtermitteln, die genetisch veränderte Baumwolle der Sorte GHB614 enthalten, aus ihr bestehen oder aus ihr gewonnen werden, zugelassen. Diese Zulassung gilt außerdem für das Inverkehrbringen anderer Erzeugnisse als Lebens- und Futtermittel, die genetisch veränderte Baumwolle der Sorte GHB614 enthalten oder aus ihr bestehen, zu den gleichen Verwendungszwecken wie bei jeder anderen Baumwollsorte außer zum Anbau.

(2)

Am 22. April 2020 stellte die BASF SE mit Sitz in Deutschland im Namen der BASF Agricultural Solutions Seed US LLC mit Sitz in den Vereinigten Staaten bei der Kommission gemäß den Artikeln 11 und 23 der Verordnung (EG) Nr. 1829/2003 einen Antrag auf Erneuerung dieser Zulassung.

(3)

Am 7. Juli 2021 gab die Europäische Behörde für Lebensmittelsicherheit (im Folgenden die „Behörde“) gemäß den Artikeln 11 und 23 der Verordnung (EG) Nr. 1829/2003 eine befürwortende wissenschaftliche Stellungnahme (3) ab. Sie kam zu dem Schluss, dass es in dem Antrag auf Erneuerung der Zulassung keinerlei Anhaltspunkte für neue Risiken, eine veränderte Exposition oder wissenschaftliche Unsicherheiten gibt, durch die sich die Schlussfolgerungen der ursprünglichen, im Jahr 2009 von der Behörde angenommenen Risikobewertung für genetisch veränderte Baumwolle der Sorte GHB614 (4) ändern würden.

(4)

In ihrer wissenschaftlichen Stellungnahme berücksichtigte die Behörde alle Fragen und Bedenken der Mitgliedstaaten, die im Rahmen der Konsultation der nationalen zuständigen Behörden gemäß Artikel 6 Absatz 4 und Artikel 18 Absatz 4 der Verordnung (EG) Nr. 1829/2003 vorgebracht wurden.

(5)

Die Behörde befand ferner, dass der Plan zur Überwachung der Umweltauswirkungen in Form eines vom Antragsteller vorgelegten allgemeinen Überwachungsplans den vorgesehenen Verwendungszwecken der Erzeugnisse entspricht.

(6)

In Anbetracht dieser Schlussfolgerungen sollte die Zulassung für das Inverkehrbringen von Lebensmitteln und Futtermitteln, die genetisch veränderte Baumwolle der Sorte GHB614 enthalten, aus ihr bestehen oder aus ihr gewonnen werden, sowie von Erzeugnissen, die sie enthalten oder aus ihr bestehen, für andere Verwendungen denn als Lebensmittel und Futtermittel, außer zum Anbau, erneuert werden.

(7)

Genetisch veränderter Baumwolle der Sorte GHB614 wurde gemäß der Verordnung (EG) Nr. 65/2004 der Kommission (5) anlässlich ihrer ursprünglichen Zulassung durch den Beschluss 2011/354/EU ein spezifischer Erkennungsmarker zugewiesen. Dieser spezifische Erkennungsmarker sollte weiterhin verwendet werden.

(8)

Für die unter diesen Beschluss fallenden Erzeugnisse scheinen keine über die in Artikel 13 Absatz 1 und Artikel 25 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 1829/2003 und in Artikel 4 Absatz 6 der Verordnung (EG) Nr. 1830/2003 des Europäischen Parlaments und des Rates (6) hinausgehenden spezifischen Kennzeichnungsanforderungen nötig zu sein. Damit jedoch sichergestellt ist, dass die Verwendung von Erzeugnissen, die genetisch veränderte Baumwolle der Sorte GHB614 enthalten oder aus ihr bestehen, nur im Rahmen der mit diesem Beschluss erteilten Zulassung erfolgt, sollte die Kennzeichnung solcher Erzeugnisse, ausgenommen Lebensmittel und Lebensmittelzutaten, einen klaren Hinweis darauf enthalten, dass sie nicht zum Anbau bestimmt sind.

(9)

Der Zulassungsinhaber sollte jährliche Berichte über die Durchführung und die Ergebnisse der im Plan zur Überwachung der Umweltauswirkungen vorgesehenen Tätigkeiten vorlegen. Diese Ergebnisse sollten entsprechend den Anforderungen in der Entscheidung 2009/770/EG der Kommission (7) vorgelegt werden.

(10)

Laut der Stellungnahme der Behörde sind keine spezifischen Bedingungen oder Einschränkungen für das Inverkehrbringen oder die Verwendung und Handhabung, einschließlich Anforderungen an die Überwachung nach dem Inverkehrbringen, bezüglich des Verzehrs von Lebensmitteln und Futtermitteln, die genetisch veränderte Baumwolle der Sorte GHB614 enthalten, aus ihr bestehen oder aus ihr gewonnen werden, oder zum Schutz bestimmter Ökosysteme/der Umwelt oder bestimmter geografischer Gebiete gemäß Artikel 6 Absatz 5 Buchstabe e und Artikel 18 Absatz 5 Buchstabe e der Verordnung (EG) Nr. 1829/2003 gerechtfertigt.

(11)

Alle relevanten Informationen zur Zulassung der unter diesen Beschluss fallenden Erzeugnisse sollten in das Gemeinschaftsregister genetisch veränderter Lebensmittel und Futtermittel gemäß Artikel 28 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 1829/2003 eingetragen werden.

(12)

Dieser Beschluss ist gemäß Artikel 9 Absatz 1 und Artikel 15 Absatz 2 Buchstabe c der Verordnung (EG) Nr. 1946/2003 des Europäischen Parlaments und des Rates (8) über die Informationsstelle für biologische Sicherheit den Vertragsparteien des Protokolls von Cartagena über die biologische Sicherheit zum Übereinkommen über die biologische Vielfalt zu melden.

(13)

Der Ständige Ausschuss für Pflanzen, Tiere, Lebensmittel und Futtermittel hat innerhalb der von seinem Vorsitz gesetzten Frist keine Stellungnahme abgegeben. Dieser Durchführungsrechtsakt wurde als notwendig erachtet, und der Vorsitz hat ihn dem Berufungsausschuss zur weiteren Erörterung übermittelt. Der Berufungsausschuss hat keine Stellungnahme abgegeben —

HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN:

Artikel 1

Genetisch veränderter Organismus und spezifischer Erkennungsmarker

Genetisch veränderter Baumwolle (Gossypium hirsutum) der Sorte GHB614, wie unter Buchstabe b im Anhang dieses Beschlusses beschrieben, wird gemäß der Verordnung (EG) Nr. 65/2004 der spezifische Erkennungsmarker BCS-GHØØ2-5 zugewiesen.

Artikel 2

Erneuerung der Zulassung

Die Zulassung für das Inverkehrbringen folgender Erzeugnisse wird gemäß den in diesem Beschluss genannten Bedingungen erneuert:

a)

Lebensmittel und Lebensmittelzutaten, die genetisch veränderte Baumwolle der Sorte BCS-GHØØ2-5 enthalten, aus ihr bestehen oder aus ihr gewonnen werden;

b)

Futtermittel, die genetisch veränderte Baumwolle der Sorte BCS-GHØØ2-5 enthalten, aus ihr bestehen oder aus ihr gewonnen werden;

c)

Erzeugnisse, die genetisch veränderte Baumwolle der Sorte BCS-GHØØ2-5 enthalten oder aus ihr bestehen, für alle anderen als die unter den Buchstaben a und b genannten Verwendungen, außer zum Anbau.

Artikel 3

Kennzeichnung

(1)   Für die Zwecke der Kennzeichnungsanforderungen gemäß Artikel 13 Absatz 1 und Artikel 25 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 1829/2003 sowie gemäß Artikel 4 Absatz 6 der Verordnung (EG) Nr. 1830/2003 wird als „Bezeichnung des Organismus“„Baumwolle“ festgelegt.

(2)   Der Hinweis „nicht zum Anbau“ muss auf dem Etikett und in den Begleitdokumenten der Erzeugnisse erscheinen, die die in Artikel 1 genannte genetisch veränderte Baumwolle enthalten oder aus ihr bestehen, mit Ausnahme der in Artikel 2 Buchstabe a genannten Erzeugnisse.

Artikel 4

Nachweisverfahren

Für den Nachweis genetisch veränderter Baumwolle der Sorte BCS-GHØØ2-5 wird das Verfahren gemäß Buchstabe d des Anhangs angewandt.

Artikel 5

Plan zur Überwachung der Umweltauswirkungen

(1)   Der Zulassungsinhaber stellt sicher, dass der Plan zur Überwachung der Umweltauswirkungen gemäß Buchstabe h des Anhangs aufgestellt und umgesetzt wird.

(2)   Der Zulassungsinhaber legt der Kommission jährliche Berichte über die Durchführung und die Ergebnisse der im Überwachungsplan vorgesehenen Tätigkeiten in dem in der Entscheidung 2009/770/EG festgelegten Format vor.

Artikel 6

Gemeinschaftsregister

Die Informationen im Anhang werden in das Gemeinschaftsregister genetisch veränderter Lebensmittel und Futtermittel gemäß Artikel 28 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 1829/2003 aufgenommen.

Artikel 7

Zulassungsinhaber

Zulassungsinhaber ist die BASF Agricultural Solutions Seed US LLC, Vereinigte Staaten, in der Union vertreten durch die BASF SE, Deutschland.

Artikel 8

Geltungsdauer

Dieser Beschluss gilt 10 Jahre ab dem Datum seiner Bekanntgabe.

Artikel 9

Adressat

Dieser Beschluss ist gerichtet an BASF Agricultural Solutions Seed US LLC, 100 Park Avenue, Florham Park, New Jersey 07932, Vereinigte Staaten, in der Union vertreten durch BASF SE, Carl-Bosch-Str. 38, 67063 Ludwigshafen, Deutschland.

Brüssel, den 31. März 2022

Für die Kommission

Stella KYRIAKIDES

Mitglied der Kommission


(1)  ABl. L 268 vom 18.10.2003, S. 1.

(2)  Beschluss 2011/354/EU der Kommission vom 17. Juni 2011 über die Zulassung des Inverkehrbringens von Erzeugnissen, die genetisch veränderte Baumwolle der Sorte GHB614 (BCS-GHØØ2-5) enthalten, aus ihr bestehen oder aus ihr gewonnen werden, gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1829/2003 des Europäischen Parlaments und des Rates (ABl. L 160 vom 18.6.2011, S. 90).

(3)  GVO-Gremium der EFSA (EFSA Panel on Genetically Modified Organisms), 2021. Scientific Opinion on the assessment of genetically modified cotton GHB614 for renewal authorisation under Regulation (EC) No 1829/2003 (Antrag EFSA-GMO-RX-018). EFSA Journal 2021;19(7):6671, 12 S.; https://doi.org/10.2903/j.efsa.2021.6671

(4)  GVO-Gremium der EFSA, 2009. Scientific Opinion of the Panel on Genetically Modified Organisms on an application (Reference EFSA-GMO-NL-2008-51) for the placing on the market of glyphosate tolerant genetically modified cotton GHB614, for food and feed uses, import and processing under Regulation (EC) No 1829/2003 from Bayer CropScience. EFSA Journal 2009;7(3):985, 24 S.; https://doi.org/10.2903/j.efsa.2009.985

(5)  Verordnung (EG) Nr. 65/2004 der Kommission vom 14. Januar 2004 über ein System für die Entwicklung und Zuweisung spezifischer Erkennungsmarker für genetisch veränderte Organismen (ABl. L 10 vom 16.1.2004, S. 5).

(6)  Verordnung (EG) Nr. 1830/2003 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 22. September 2003 über die Rückverfolgbarkeit und Kennzeichnung von genetisch veränderten Organismen und über die Rückverfolgbarkeit von aus genetisch veränderten Organismen hergestellten Lebensmitteln und Futtermitteln sowie zur Änderung der Richtlinie 2001/18/EG (ABl. L 268 vom 18.10.2003, S. 24).

(7)  Entscheidung 2009/770/EG der Kommission vom 13. Oktober 2009 zur Festlegung der Standardformulare für die Berichterstattung über die Überwachung der absichtlichen Freisetzung genetisch veränderter Organismen in die Umwelt als Produkte oder in Produkten zum Zweck des Inverkehrbringens gemäß der Richtlinie 2001/18/EG des Europäischen Parlaments und des Rates (ABl. L 275 vom 21.10.2009, S. 9).

(8)  Verordnung (EG) Nr. 1946/2003 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. Juli 2003 über grenzüberschreitende Verbringungen genetisch veränderter Organismen (ABl. L 287 vom 5.11.2003, S. 1).


ANHANG

a)   Antragsteller und Zulassungsinhaber:

Name

:

BASF Agricultural Solutions Seeds US LLC

Anschrift

:

100 Park Avenue, Florham Park, New Jersey 07932, Vereinigte Staaten

In der Union vertreten durch: BASF SE, Carl-Bosch-Str. 38, 67063 Ludwigshafen, Deutschland.

b)   Bezeichnung und Spezifikation der Erzeugnisse:

(1)

Lebensmittel und Lebensmittelzutaten, die genetisch veränderte Baumwolle der Sorte BCS-GHØØ2-5 enthalten, aus ihr bestehen oder aus ihr gewonnen werden;

(2)

Futtermittel, die genetisch veränderte Baumwolle der Sorte BCS-GHØØ2-5 enthalten, aus ihr bestehen oder aus ihr gewonnen werden;

(3)

Erzeugnisse, die genetisch veränderte Baumwolle der Sorte BCS-GHØØ2-5 enthalten oder aus ihr bestehen, für alle anderen als die unter den Nummern 1 und 2 genannten Verwendungen, außer zum Anbau.

Die genetisch veränderte Baumwolle der Sorte BCS-GHØØ2-5 exprimiert das 2mEPSPS-Gen, das Toleranz gegenüber Herbiziden auf Glyphosat-Basis verleiht.

c)   Kennzeichnung:

(1)

Für die Zwecke der Kennzeichnungsanforderungen gemäß Artikel 13 Absatz 1 und Artikel 25 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 1829/2003 sowie gemäß Artikel 4 Absatz 6 der Verordnung (EG) Nr. 1830/2003 wird als „Bezeichnung des Organismus“„Baumwolle“ festgelegt.

(2)

Außer bei den unter Buchstabe b Nummer 1 genannten Erzeugnissen muss der Hinweis „nicht zum Anbau“ auf dem Etikett und in Begleitdokumenten der Erzeugnisse erscheinen, die genetisch veränderte Baumwolle der Sorte BCS-GHØØ2-5 enthalten oder aus ihr bestehen.

d)   Nachweisverfahren:

(1)

Quantitative ereignisspezifische Methode auf Basis der Polymerase-Kettenreaktion in Echtzeit für genetisch veränderte Baumwolle der Sorte BCS-GHØØ2-5

(2)

Validierung durch das gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1829/2003 eingerichtete EU-Referenzlabor, veröffentlicht unter http://gmo-crl.jrc.ec.europa.eu/StatusOfDossiers.aspx

(3)

Referenzmaterial: AOCS 1108 und 0306, erhältlich über die American Oil Chemists Society unter https://aocs.org/tech/crm

e)   Spezifischer Erkennungsmarker:

BCS-GHØØ2-5

f)   Informationen gemäß Anhang II des Protokolls von Cartagena über die biologische Sicherheit zum Übereinkommen über die biologische Vielfalt:

[Informationsstelle für biologische Sicherheit, Eintragskennung: wird bei Bekanntmachung im Gemeinschaftsregister genetisch veränderter Lebensmittel und Futtermittel veröffentlicht]

g)   Bedingungen oder Einschränkungen für das Inverkehrbringen, die Verwendung oder die Handhabung der Erzeugnisse:

nicht erforderlich

h)   Plan zur Überwachung der Umweltauswirkungen:

Plan zur Überwachung der Umweltauswirkungen gemäß Anhang VII der Richtlinie 2001/18/EG des Europäischen Parlaments und des Rates (1)

[Link: im Gemeinschaftsregister genetisch veränderter Lebensmittel und Futtermittel veröffentlichter Plan]

i)   Anforderungen an die Überwachung nach dem Inverkehrbringen bei Verwendung der Lebensmittel zum menschlichen Verzehr:

nicht erforderlich

Hinweis: Die Links zu einschlägigen Dokumenten müssen möglicherweise von Zeit zu Zeit angepasst werden. Diese Änderungen werden der Öffentlichkeit über die Aktualisierung des Gemeinschaftsregisters genetisch veränderter Lebensmittel und Futtermittel zugänglich gemacht.


(1)  Richtlinie 2001/18/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 12. März 2001 über die absichtliche Freisetzung genetisch veränderter Organismen in die Umwelt und zur Aufhebung der Richtlinie 90/220/EWG des Rates (ABl. L 106 vom 17.4.2001, S. 1).


EMPFEHLUNGEN

7.4.2022   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 108/66


EMPFEHLUNG (EU) 2022/561 DER KOMMISSION

vom 6. April 2022

betreffend die Überwachung des Vorkommens von Glykoalkaloiden in Kartoffeln und Kartoffelerzeugnissen

DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union, insbesondere auf Artikel 292,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Das Gremium für Kontaminanten in der Lebensmittelkette (CONTAM) der Europäischen Behörde für Lebensmittelsicherheit (EFSA) hat 2020 eine Risikobewertung für Glykoalkaloide in Lebens- und Futtermitteln, insbesondere in Kartoffeln und Kartoffelerzeugnissen, angenommen (1).

(2)

Beim Menschen äußert sich die akute toxische Wirkung von Glykoalkaloiden in Kartoffeln (α-Solanin und α-Chaconin) u. a. durch Magen-Darm-Beschwerden wie Übelkeit, Erbrechen und Durchfall. Für diese Wirkung hat das CONTAM-Gremium als niedrigste Dosis, bei der eine schädliche Wirkung beobachtet wurde (LOAEL – Lowest Observed Adverse Effect Level), einen Gehalt von 1 mg Gesamt-Kartoffelglykoalkaloide/kg Körpergewicht pro Tag als Referenzwert für die Risikobeschreibung nach einer akuten Exposition ermittelt. Angesichts einer Sicherheitsmarge für die Exposition (MOE – Margin of Exposure) von über 10 bestehen keine gesundheitlichen Bedenken. Diese MOE von 10 berücksichtigt die Extrapolation von der LOAEL auf die Dosis, bei der keine schädliche Wirkung beobachtet wurde (NOAEL – No Observed Adverse Effect Level) (ein Faktor von 3), sowie die interindividuelle Variabilität bei der Toxikodynamik (ein Faktor von 3,2). Da die Schätzungen der akuten Exposition bei bestimmten Expositionsszenarien eine MOE von weniger als 10 ergaben, bestehen gesundheitliche Bedenken.

(3)

Das CONTAM-Gremium empfahl, dass mehr Daten zum Vorkommen von Glykoalkaloiden und ihren Aglykonen in den im Handel erhältlichen Kartoffelsorten, in neuen Kartoffelsorten aus Züchtungsversuchen und in verarbeiteten Kartoffelerzeugnissen, einschließlich Säuglingsnahrung, erhoben werden sollten.

(4)

Durch gute landwirtschaftliche Praxis, gute Lagerungs- und Transportbedingungen sowie gute Herstellungspraxis lässt sich das Vorkommen von Glykoalkaloiden in Kartoffeln und verarbeiteten Kartoffelerzeugnissen verringern. Es müssen jedoch weitere Informationen dazu zusammengetragen werden, welche Faktoren zu relativ hohen Gehalten an Glykoalkaloiden in Kartoffeln und verarbeiteten Kartoffelerzeugnissen führen, damit Maßnahmen ermittelt werden können, mit denen sich das Vorkommen von Glykoalkaloiden in diesen Lebensmitteln verhindern oder verringern lässt. Sofern möglich, ist es angezeigt, auch auf die Abbauprodukte β- und γ-Solanin bzw. -Chaconin sowie das Aglykon Solanidin zu untersuchen, insbesondere bei verarbeiteten Kartoffelerzeugnissen, da diese Verbindungen dieselbe Toxizität aufweisen wie α-Solanin und α-Chaconin.

(5)

Die Ergebnisse des Monitorings auf Glykoalkaloide müssen zuverlässig und vergleichbar sein. Es ist daher angezeigt, Anweisungen für ihre Extraktion sowie Anforderungen an die Untersuchung auf diese Stoffe festzulegen. Da der Gehalt an Glykoalkaloiden in ungeschälten Kartoffeln höher ist als in geschälten Kartoffeln wie er auch in kleinen Kartoffeln höher ist als in großen, sollten bei der Meldung der Daten über das Vorkommen unbedingt Angaben zu diesen Faktoren gemacht werden.

(6)

Um Orientierung dahin gehend geben zu können, wann ermittelt werden sollte, welche Faktoren zu relativ hohen Gehalten an Glykoalkaloiden führen, sollte ein Richtwert für Kartoffeln festgelegt werden. Es ist außerdem angezeigt, mehr Informationen darüber zu gewinnen, wie sich die Verarbeitung auf den Gehalt an Glykoalkaloiden auswirkt.

(7)

Daher sollte Folgendes empfohlen werden: das Monitoring von Kartoffeln und Kartoffelerzeugnissen auf Glykoalkaloide und die Ermittlung der Faktoren, die zu hohen Gehalten an diesen Stoffen führen, sowie Zusammentragen weiterer Informationen darüber, wie sich die Verarbeitung auf den Gehalt an Glykoalkaloiden auswirkt.

HAT FOLGENDE EMPFEHLUNG ABGEGEBEN:

(1)

Die Mitgliedstaaten sollten unter aktiver Beteiligung der Lebensmittelunternehmer Kartoffeln und Kartoffelerzeugnisse auf die Glykoalkaloide α-Solanin und α-Chaconin überwachen. Nach Möglichkeit sollte auch auf die Abbauprodukte β- und γ-Solanin bzw. -Chaconin sowie auf das Aglykon Solanidin untersucht werden, insbesondere bei verarbeiteten Kartoffelerzeugnissen.

(2)

Um den enzymatischen Abbau von α-Chaconin zu verhindern, insbesondere bei der Untersuchung roher (ungeschälter/geschälter) Kartoffeln, sollte den Kartoffeln beim Mischen und Homogenisieren eine Lösung aus 1 % Ameisensäure in Methanol im Verhältnis 1:2 (Volumen:Gewicht) beigemischt werden, bevor die Extraktion und die Aufreinigung erfolgen. Als Untersuchungsmethoden werden die Flüssigchromatografie mit UV-Diodenarray-Detektion (LC-UV-DAD) oder die Flüssigchromatografie mit Massenspektrometrie-Kopplung (LC-MS) empfohlen. Es können andere Untersuchungsmethoden angewandt werden, sofern nachgewiesen ist, dass sie verlässliche Ergebnisse für die einzelnen Glykoalkaloide liefern. Die Quantifizierungsgrenze (LOQ) für die Bestimmung der einzelnen Glykoalkaloide sollte vorzugsweise bei rund 1 mg/kg liegen und 5 mg/kg nicht überschreiten.

(3)

Die Mitgliedstaaten sollten unter aktiver Beteiligung der Lebensmittelunternehmer ermitteln, welche Faktoren zu Gehalten führen, die den Richtwert von 100 mg/kg als Summe aus α-Solanin und α-Chaconin in Kartoffeln und verarbeiteten Kartoffelerzeugnissen überschreiten.

(4)

Mitgliedstaaten und Lebensmittelunternehmer sollten die Daten für das Vorjahr gemäß den Anforderungen des EFSA-Leitfadens zur „Standard Sample Description (SSD)“ für Lebens- und Futtermittel sowie den zusätzlichen spezifischen Berichterstattungsanforderungen der EFSA (2) bis zum 30. Juni eines jeden Jahres zur Einspeicherung in eine einzige Datenbank an die EFSA übermitteln. In Bezug auf Kartoffeln und verarbeitete Kartoffelerzeugnisse sind bei der Meldung unbedingt folgende Angaben zu machen: Sorte und Größe der Kartoffeln (durchschnittliches Gewicht der Kartoffeln, insbesondere bei ungeschälten Knollen), Frühkartoffeln oder Lagerkartoffeln (d. h. reife und/oder über einen längeren Zeitraum gelagerte Kartoffeln), Ort der Probenahme (Erzeuger, Großhandel, Einzelhandel) und ob die Kartoffeln geschält wurden (3).

Brüssel, den 6. April 2022

Für die Kommission

Stella KYRIAKIDES

Mitglied der Kommission


(1)  CONTAM-Gremium der EFSA (EFSA-Gremium für Kontaminanten in der Lebensmittelkette), 2020. „Scientific Opinion – Risk assessment of glycoalkaloids in feed and food, in particular in potatoes and potato-derived products.“ EFSA Journal 2020;18(8):6222, 190 S. https://doi.org/10.2903/j.efsa.2020.6222.

(2)  https://www.efsa.europa.eu/en/call/call-continuous-collection-chemical-contaminants-occurrence-data-0

(3)  Untersuchungen zu den Auswirkungen des Schälens auf den Gehalt an Glykoalkaloiden sollten mithilfe eines (Kartoffel-)Schälers durchgeführt werden.


Berichtigungen

7.4.2022   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 108/68


Berichtigung der Verordnung (EU) 2022/110 des Rates vom 27. Januar 2022 zur Festsetzung der Fangmöglichkeiten für bestimmte Fischbestände und Bestandsgruppen im Mittelmeer und im Schwarzen Meer für 2022

( Amtsblatt der Europäischen Union L 21 vom 31. Januar 2022 )

Seite 181, Anhang III Buchstabe f:

Anstatt:

„f)

Fangmöglichkeiten für Afrikanische Tiefseegarnele (Aristeus antennatus) und Rote Tiefseegarnele (Aristaeomorpha foliacea) in Korsika, Ligurisches Meer, Tyrrhenisches Meer und Sardinien (geografische Untergebiete 8, 9, 10, 11), ausgedrückt als Höchstfangmenge in Tonnen Lebendgewicht

Art:

Afrikanische Tiefseegarnele

(Aristeus antennatus)

Gebiet:

geografische Untergebiete 9, 10 und 11

(ARA/GF9-11)

Spanien

0

 

 

Frankreich

9

 

 

Italien

250

 

 

Union

259

 

 

TAC

entfällt

 

Höchstfangmenge

Art:

Rote Tiefseegarnele

(Aristaeomorpha foliacea)

Gebiet:

geografische Untergebiete 8, 9, 10 und 11

(ARS/GF9-11)

Spanien

0

 

 

Frankreich

5

 

 

Italien

365

 

 

Union

370

 

 

TAC

entfällt

 

Höchstfangmenge“

muss es heißen:

„f)

Fangmöglichkeiten für Afrikanische Tiefseegarnele (Aristeus antennatus) und Rote Tiefseegarnele (Aristaeomorpha foliacea) in Korsika, Ligurisches Meer, Tyrrhenisches Meer und Sardinien (geografische Untergebiete 8, 9, 10, 11), ausgedrückt als Höchstfangmenge in Tonnen Lebendgewicht

Art:

Afrikanische Tiefseegarnele

(Aristeus antennatus)

Gebiet:

geografische Untergebiete 8, 9, 10 und 11

(ARA/GF8-11)

Spanien

0

 

 

Frankreich

9

 

 

Italien

250

 

 

Union

259

 

 

TAC

entfällt

 

Höchstfangmenge

Art:

Rote Tiefseegarnele

(Aristaeomorpha foliacea)

Gebiet:

geografische Untergebiete 8, 9, 10 und 11

(ARS/GF8-11)

Spanien

0

 

 

Frankreich

5

 

 

Italien

365

 

 

Union

370

 

 

TAC

entfällt

 

Höchstfangmenge“


7.4.2022   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 108/69


Berichtigung der Durchführungsverordnung (EU) 2020/469 der Kommission vom 14. Februar 2020 zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 923/2012, der Verordnung (EU) Nr. 139/2014 und der Verordnung (EU) 2017/373 in Bezug auf Anforderungen an Flugverkehrsmanagementanbieter und Anbieter von Flugsicherungsdiensten, die Auslegung von Luftraumstrukturen und die Datenqualität, die Pistensicherheit sowie zur Aufhebung der Verordnung (EU) Nr. 73/2010

( Amtsblatt der Europäischen Union L 104 vom 3. April 2020 )

Seite 26, Anhang III Nummer 3 Buchstabe a zur Anfügung von Punkt ATM/ANS.OR.A.085 in Anhang III der Durchführungsverordnung (EU) 2017/373, Buchstabe g:

Anstatt:

„g)

sicherzustellen, dass die unter Punkt AIS.OR.505(a) aufgeführten Informationen den AIS-Anbietern rechtzeitig zur Verfügung gestellt werden;“

muss es heißen:

„g)

sicherzustellen, dass die unter Punkt AIS.TR.505(a) aufgeführten Informationen den AIS-Anbietern rechtzeitig zur Verfügung gestellt werden;“.

Seite 109, Anhang III Nummer 3 Buchstabe b zur Anfügung von Anlage 1 in Anhang III der Durchführungsverordnung (EU) 2017/373, Tabelle „Datenarten gemäß Spalte 4 ‚Art‘“ Spalte 2 Zeile 7:

Anstatt:

„Ein Winkelbetrag“

muss es heißen:

„Ein linearer Wert“.

Seite 148, Anhang III Nummer 5 Buchstabe v zur Änderung von Anlage 1 in Anhang V der Durchführungsverordnung (EU) 2017/373, Tabelle „Bereiche und Auflösungen für die numerischen Elemente in METAR“ Reihe „Zustand der Piste“:

Anstatt:

„Zustand der Piste

Pistenbezeichnung: (keine Einheiten)

01-36; 88; 99

1

Ablagerungen auf der Piste: (keine Einheiten)

0-9

1

Umfang der Pistenkontaminierung (keine Einheiten)

1; 2; 5; 9

Höhe der Ablagerung: (keine Einheiten)

00-90; 92-99

1

Reibungskoeffizient oder Bremswirkung: (keine Einheiten)

00-95; 99

1“

muss es heißen:

„Zustand der Piste

Pistenbezeichnung: (keine Einheiten)

Ablagerungen auf der Piste: (keine Einheiten)

Umfang der Pistenkontaminierung (keine Einheiten)

Höhe der Ablagerung: (keine Einheiten)

Reibungskoeffizient oder Bremswirkung: (keine Einheiten)

—“

Seite 180, Anhang III Nummer 6 zur Änderung von Anhang VI der Durchführungsverordnung (EU) 2017/373, Teilabschnitt B Abschnitt 3 Kapitel 1 Punkt AIS.TR.330 NOTAM Buchstabe b Nummer 7:

Anstatt:

„(7)

Fallschirmspringer weder im unkontrollierten Luftraum nach Sichtflugregeln (VFR) noch im kontrollierten Luftraum an bekannt gegebenen Orten bzw. in Gefahrengebieten oder Luftsperrgebieten;“

muss es heißen:

„(7)

Fallschirmspringer im unkontrollierten Luftraum nach Sichtflugregeln (VFR) oder im kontrollierten Luftraum an bekannt gegebenen Orten bzw. in Gefahrengebieten oder Luftsperrgebieten;“.

Seite 197, Anhang III Nummer 6 zur Änderung von Anhang VI der Durchführungsverordnung (EU) 2017/373, Anlage 1 Teil 1 Titel von Punkt GEN 3.4:

Anstatt:

GEN 3.4 Kommunikationsdienste

muss es heißen:

GEN 3.4 Kommunikations- und Navigationsdienste“.