ISSN 1977-0642

Amtsblatt

der Europäischen Union

L 106

European flag  

Ausgabe in deutscher Sprache

Rechtsvorschriften

65. Jahrgang
5. April 2022


Inhalt

 

II   Rechtsakte ohne Gesetzescharakter

Seite

 

 

VERORDNUNGEN

 

*

Durchführungsverordnung (EU) 2022/535 des Rates vom 4. April 2022 zur Durchführung der Verordnung (EU) Nr. 36/2012 über restriktive Maßnahmen angesichts der Lage in Syrien

1

 

*

Durchführungsverordnung (EU) 2022/536 der Kommission vom 29. März 2022 zur Genehmigung einer nicht geringfügigen Änderung der Spezifikation eines im Register der geschützten Ursprungsbezeichnungen und der geschützten geografischen Angaben eingetragenen Namens (Nocciola Romana (g. U.))

3

 

*

Durchführungsverordnung (EU) 2022/537 der Kommission vom 4. April 2022 zur Zulassung einer Zubereitung aus Zitronenextrakt als Zusatzstoff in Futtermitteln für alle Tierarten ( 1 )

4

 

*

Durchführungsverordnung (EU) 2022/538 der Kommission vom 4. April 2022 zur Verlängerung der Zulassung von Natriumbenzoat als Zusatzstoff in Futtermitteln für Absatzferkel, zur Zulassung für Absatzferkel anderer Suidae und zur Aufhebung der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 496/2011 (Zulassungsinhaber: Taminco Finland Oy) ( 1 )

9

 

 

BESCHLÜSSE

 

*

Durchführungsbeschluss (GASP) 2022/539 des Rates vom 4. April 2022 zur Durchführung des Beschlusses 2013/255/GASP über restriktive Maßnahmen gegen Syrien

13

 

*

Durchführungsbeschluss (EU) 2022/540 der Kommission vom 1. April 2022 zur Erstellung einer Liste der geografischen Angaben, die gemäß der Verordnung (EU) 2019/787 des Europäischen Parlaments und des Rates geschützt sind und die für die Anmeldungen zur internationalen Eintragung gemäß Artikel 2 der Verordnung (EU) 2019/1753 des Europäischen Parlaments und des Rates eingereicht werden sollen

15

 

*

Durchführungsbeschluss (EU) 2022/541 der Kommission vom 1. April 2022 zur Erstellung einer Liste der gemäß der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates geschützten geografischen Angaben, für die Anmeldungen zur internationalen Eintragung gemäß Artikel 2 der Verordnung (EU) 2019/1753 des Europäischen Parlaments und des Rates eingereicht werden sollen

18

 


 

(1)   Text von Bedeutung für den EWR.

DE

Bei Rechtsakten, deren Titel in magerer Schrift gedruckt sind, handelt es sich um Rechtsakte der laufenden Verwaltung im Bereich der Agrarpolitik, die normalerweise nur eine begrenzte Geltungsdauer haben.

Rechtsakte, deren Titel in fetter Schrift gedruckt sind und denen ein Sternchen vorangestellt ist, sind sonstige Rechtsakte.


II Rechtsakte ohne Gesetzescharakter

VERORDNUNGEN

5.4.2022   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 106/1


DURCHFÜHRUNGSVERORDNUNG (EU) 2022/535 DES RATES

vom 4. April 2022

zur Durchführung der Verordnung (EU) Nr. 36/2012 über restriktive Maßnahmen angesichts der Lage in Syrien

DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EU) Nr. 36/2012 des Rates vom 18. Januar 2012 über restriktive Maßnahmen angesichts der Lage in Syrien und zur Aufhebung der Verordnung (EU) Nr. 442/2011 (1), insbesondere auf Artikel 32,

auf Vorschlag des Hohen Vertreters der Union für Außen- und Sicherheitspolitik,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Am 18. Januar 2012 hat der Rat die Verordnung (EU) Nr. 36/2012 erlassen.

(2)

Nach einer Bewertung der maßgebenden Umstände sollten zwei Einträge aus der Liste der natürlichen und juristischen Personen, Organisationen und Einrichtungen in Anhang II der Verordnung (EU) Nr. 36/2012 gestrichen werden.

(3)

Anhang II der Verordnung (EU) Nr. 36/2012 sollte daher entsprechend geändert werden —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Anhang II der Verordnung (EU) Nr. 36/2012 wird gemäß dem Anhang der vorliegenden Verordnung geändert.

Artikel 2

Diese Verordnung tritt am Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Geschehen zu Luxemburg am 4. April 2022.

Im Namen des Rates

Die Präsidentin

R. BACHELOT-NARQUIN


(1)  ABl. L 16 vom 19.1.2012, S. 1.


ANHANG

Die nachstehenden Einträge werden aus der Liste in Anhang II Abschnitt A (Personen) der Verordnung (EU) Nr. 36/2012 gestrichen:

270.

Bashar Mohammad ASSI;

286.

Khaldoun AL-ZOUBI.


5.4.2022   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 106/3


DURCHFÜHRUNGSVERORDNUNG (EU) 2022/536 DER KOMMISSION

vom 29. März 2022

zur Genehmigung einer nicht geringfügigen Änderung der Spezifikation eines im Register der geschützten Ursprungsbezeichnungen und der geschützten geografischen Angaben eingetragenen Namens („Nocciola Romana“ (g. U.))

DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EU) Nr. 1151/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 21. November 2012 über Qualitätsregelungen für Agrarerzeugnisse und Lebensmittel (1), insbesondere auf Artikel 52 Absatz 2,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Gemäß Artikel 53 Absatz 1 Unterabsatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 1151/2012 hat die Kommission den Antrag Italiens auf Genehmigung einer Änderung der Spezifikation der geschützten Ursprungsbezeichnung „Nocciola Romana“ geprüft, die mit der Verordnung (EG) Nr. 667/2009 der Kommission (2) eingetragen worden ist.

(2)

Da es sich um eine nicht geringfügige Änderung im Sinne des Artikels 53 Absatz 2 der Verordnung (EU) Nr. 1151/2012 handelt, hat die Kommission den Antrag auf Änderung gemäß Artikel 50 Absatz 2 Buchstabe a der genannten Verordnung im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlicht (3).

(3)

Da bei der Kommission kein Einspruch gemäß Artikel 51 der Verordnung (EU) Nr. 1151/2012 eingegangen ist, sollte die Änderung der Spezifikation genehmigt werden —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Die im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlichte Änderung der Spezifikation für den Namen „Nocciola Romana“ (g. U.) wird genehmigt.

Artikel 2

Diese Verordnung tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 29. März 2022

Für die Kommission,

im Namen der Präsidentin,

Janusz WOJCIECHOWSKI

Mitglied der Kommission


(1)  ABl. L 343 vom 14.12.2012, S. 1.

(2)  Verordnung (EG) Nr. 667/2009 der Kommission vom 22. Juli 2009 zur Eintragung einer Bezeichnung in das Verzeichnis der geschützten Ursprungsbezeichnungen und der geschützten geografischen Angaben (Nocciola Romana (g.U.)) (ABl. L 194 vom 25.7.2009, S. 5).

(3)  ABl. C 491 vom 7.12.2021, S. 15.


5.4.2022   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 106/4


DURCHFÜHRUNGSVERORDNUNG (EU) 2022/537 DER KOMMISSION

vom 4. April 2022

zur Zulassung einer Zubereitung aus Zitronenextrakt als Zusatzstoff in Futtermitteln für alle Tierarten

(Text von Bedeutung für den EWR)

DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 1831/2003 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 22. September 2003 über Zusatzstoffe zur Verwendung in der Tierernährung (1), insbesondere auf Artikel 9 Absatz 2,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1831/2003 müssen Zusatzstoffe zur Verwendung in der Tierernährung zugelassen werden, und in ihr sind die Voraussetzungen und Verfahren für die Erteilung einer solchen Zulassung geregelt. Gemäß Artikel 10 Absatz 2 der genannten Verordnung müssen Zusatzstoffe, die gemäß der Richtlinie 70/524/EWG des Rates (2) zugelassen wurden, neu bewertet werden.

(2)

Zitronenextrakt wurde mit der Richtlinie 70/524/EWG auf unbegrenzte Zeit als Zusatzstoff in Futtermitteln für alle Tierarten zugelassen. In der Folge wurde dieser Zusatzstoff gemäß Artikel 10 Absatz 1 Buchstabe b der Verordnung (EG) Nr. 1831/2003 als bereits bestehendes Produkt in das Register der Futtermittelzusatzstoffe eingetragen.

(3)

Gemäß Artikel 10 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 1831/2003 in Verbindung mit deren Artikel 7 wurde ein Antrag auf Neubewertung einer Zubereitung aus Zitronenextrakt als Zusatzstoff in Futtermitteln für alle Tierarten gestellt.

(4)

Der Antragsteller beantragte die Einordnung des Zusatzstoffs in die Zusatzstoffkategorie „sensorische Zusatzstoffe“ und die Funktionsgruppe „Aromastoffe“. Dem Antrag waren die nach Artikel 7 Absatz 3 der Verordnung (EG) Nr. 1831/2003 vorgeschriebenen Angaben und Unterlagen beigefügt.

(5)

Der Antragsteller beantragte die Zulassung der Zubereitung von Zitronenextrakt auch zur Verwendung in Tränkwasser. Gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1831/2003 ist jedoch die Zulassung von Aromastoffen zur Verwendung in Tränkwasser nicht erlaubt. Daher sollte die Verwendung der Zubereitung aus Zitronenextrakt in Tränkwasser nicht zugelassen werden.

(6)

Die Europäische Behörde für Lebensmittelsicherheit (im Folgenden die „Behörde“) zog in ihrem Gutachten vom 29. September 2021 (3) den Schluss, dass die Zubereitung aus Zitronenextrakt unter den vorgeschlagenen Anwendungsbedingungen keine nachteiligen Auswirkungen auf die Tiergesundheit, die Verbrauchersicherheit oder die Umwelt hat. Die Behörde kam ferner zu dem Schluss, dass die Zubereitung aus Zitronenextrakt als haut- und augenreizend sowie als potenziell ätzend anzusehen ist. Daher ist die Kommission der Auffassung, dass geeignete Schutzmaßnahmen ergriffen werden sollten, um schädliche Auswirkungen auf die menschliche Gesundheit, insbesondere in Bezug auf die Verwender des Zusatzstoffs, zu vermeiden.

(7)

Die Behörde gelangte außerdem zu dem Schluss, dass die Wirksamkeit nicht weiter nachgewiesen werden muss, da die Zubereitung aus Zitronenextrakt als Aromastoff in Lebensmitteln anerkannt ist und ihre Funktion in Futtermitteln im Wesentlichen derjenigen in Lebensmitteln gleicht. Sie hat außerdem den Bericht über die Methoden zur Analyse des Futtermittelzusatzstoffs in Futtermitteln geprüft, den das mit der Verordnung (EG) Nr. 1831/2003 eingerichtete Referenzlabor vorgelegt hat.

(8)

Die Bewertung der Zubereitung aus Zitronenextrakt hat ergeben, dass die Bedingungen für die Zulassung gemäß Artikel 5 der Verordnung (EG) Nr. 1831/2003 erfüllt sind. Daher sollte die Verwendung dieser Zubereitung gemäß den Angaben im Anhang der vorliegenden Verordnung zugelassen werden.

(9)

Es sollten bestimmte Bedingungen vorgesehen werden, um eine bessere Kontrolle zu ermöglichen. Insbesondere sollte auf dem Etikett des Futtermittelzusatzstoffs der empfohlene Gehalt angegeben werden. Wird ein solcher Gehalt überschritten, sollten auf dem Etikett der Vormischungen bestimmte Angaben gemacht werden.

(10)

Der Umstand, dass die Zubereitung aus Zitronenextrakt als Aromastoff in Tränkwasser nicht zulässig ist, schließt ihre Verwendung in Mischfuttermitteln, die über das Tränkwasser verabreicht werden, nicht aus.

(11)

Da es nicht erforderlich ist, die Änderung der Zulassungsbedingungen für die betreffende Zubereitung aus Sicherheitsgründen unverzüglich anzuwenden, sollte den Beteiligten eine Übergangsfrist eingeräumt werden, damit sie sich auf die neuen Anforderungen vorbereiten können, die sich aus der Zulassung ergeben.

(12)

Die in der vorliegenden Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ständigen Ausschusses für Pflanzen, Tiere, Lebensmittel und Futtermittel —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Zulassung

Die im Anhang beschriebene Zubereitung, die in die Zusatzstoffkategorie „sensorische Zusatzstoffe“ und die Funktionsgruppe „Aromastoffe“ einzuordnen ist, wird unter den im Anhang aufgeführten Bedingungen als Zusatzstoff in der Tierernährung zugelassen.

Artikel 2

Übergangsmaßnahmen

(1)   Die im Anhang beschriebene Zubereitung und die diese Zubereitung enthaltenden Vormischungen, die vor dem 25. Oktober 2022 gemäß den vor dem 25. April 2022 geltenden Bestimmungen hergestellt und gekennzeichnet werden, dürfen bis zur Erschöpfung der Bestände weiter in Verkehr gebracht und verwendet werden.

(2)   Mischfuttermittel und Futtermittel-Ausgangserzeugnisse, die die im Anhang beschriebene Zubereitung enthalten und vor dem 25. April 2023 gemäß den vor dem 25. April 2022 geltenden Bestimmungen hergestellt und gekennzeichnet werden, dürfen bis zur Erschöpfung der Bestände weiter in Verkehr gebracht und verwendet werden, wenn sie für zur Lebensmittelerzeugung genutzte Tiere bestimmt sind.

(3)   Mischfuttermittel und Futtermittel-Ausgangserzeugnisse, die die im Anhang beschriebene Zubereitung enthalten und vor dem 25. April 2024 gemäß den vor dem 25. April 2022 geltenden Bestimmungen hergestellt und gekennzeichnet werden, dürfen bis zur Erschöpfung der Bestände weiter in Verkehr gebracht und verwendet werden, wenn sie für nicht zur Lebensmittelerzeugung genutzte Tiere bestimmt sind.

Artikel 3

Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 4. April 2022

Für die Kommission

Die Präsidentin

Ursula VON DER LEYEN


(1)  ABl. L 268 vom 18.10.2003, S. 29.

(2)  Richtlinie 70/524/EWG des Rates vom 23. November 1970 über Zusatzstoffe in der Tierernährung

(ABl. L 270 vom 14.12.1970, S. 1).

(3)  The EFSA-Journal 2021, 19(11):6893.


ANHANG

Kennnummer des Zusatzstoffs

Zusatzstoff

Zusammensetzung, chemische Bezeichnung, Beschreibung, Analysemethode

Tierart oder Tierkategorie

Höchstalter

Mindestgehalt

Höchstgehalt

Sonstige Bestimmungen

Geltungsdauer der Zulassung

mg Wirkstoff/kg Alleinfuttermittel mit einem Feuchtigkeitsgehalt von 12 %

Kategorie: sensorische Zusatzstoffe. Funktionsgruppe: Aromastoffe

2b139a-ex

Zitronenextrakt

Zusammensetzung des Zusatzstoffs

Zubereitung von Zitronenextrakt aus den Früchten von Citrus limon (L.) Osbeck (1) mit Propionsäure ≤ 1 %.

Flüssig

Alle Tierarten

 

1.

Der Zusatzstoff ist Futtermitteln als Vormischung beizugeben.

2.

In der Gebrauchsanweisung für den Zusatzstoff und die Vormischungen sind die Lagerbedingungen und die Stabilität bei Wärmebehandlung anzugeben.

3.

Auf dem Etikett des Zusatzstoffs ist Folgendes anzugeben:

„Empfohlener Höchstgehalt des Wirkstoffs je kg Alleinfuttermittel mit einem Feuchtigkeitsgehalt von 12 %: 1 000  mg“.

4.

Auf dem Etikett der Vormischung sind die Funktionsgruppe, die Kennnummer, die Bezeichnung sowie die zugesetzte Menge des Wirkstoffs anzugeben, wenn die auf dem Etikett der Vormischung genannte Verwendungsmenge die unter Nummer 3 genannten Mengen überschreiten würde.

5.

Die Mischung von Zitronenextrakt und anderen zugelassenen Zusatzstoffen aus Citrus limon (L.) Osbeck ist in Futtermitteln nicht zulässig.

6.

Die Futtermittelunternehmer müssen für die Verwender des Zusatzstoffs und der Vormischungen operative Verfahren und organisatorische Maßnahmen festlegen, um potenzielle Risiken durch Einatmen und durch Haut- oder Augenkontakt zu verhüten. Können diese Risiken durch solche Verfahren und Maßnahmen nicht beseitigt oder auf ein Minimum reduziert werden, so ist bei der Handhabung des Zusatzstoffs und der Vormischungen eine persönliche Schutzausrüstung zu tragen, einschließlich Haut- und Augenschutz.

25. April 2032

Charakterisierung des Wirkstoffs

Wässriger Extrakt des Stoffes, der nach der Extraktion des Saftes aus den Früchten von Citrus limon (L.) Osbeck im Sinne der Definition des Europarats (2) zurückbleibt.

Trockenmasse: 51-53 %

Gesamtpolyphenole (ausgedrückt als Pyrogalloläquivalente):

> 1 %

Eriocitrin: ≥ 4 000  mg/kg

Hesperidin: ≥ 2 000  mg/kg

Limonin: 36-92 mg/kg

Nomilin: 14-113 mg/kg

Citronensäure: 4-7 %

Osidische Verbindungen: ≥ 42 %

CAS-Nr.: 84929-31-7

Einecs-Nr.: 284-515-8

FEMA-Nr: 2623

CoE-Nr: 139a

Analysemethode  (3)

Zur Quantifizierung des phytochemischen Markers (Gesamtpolyphenole) im Futtermittelzusatzstoff:

Spektrofotometrie bei 760 nm zum Ausdruck des Gesamtgehalts an Polyphenolen als Pyrogalloläquivalent (Monografie des Europäischen Arzneibuchs 2.8.14)


(1)  Synonym Citrus Limon (L.) Burm. f.

(2)  „Natural sources of flavourings“ (Natürliche Aromaquellen) — Bericht Nr. 2 (2007).

(3)  Nähere Informationen zu den Analysemethoden siehe Website des Referenzlabors unter https://ec.europa.eu/jrc/en/eurl/feed-additives/evaluation-reports


5.4.2022   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 106/9


DURCHFÜHRUNGSVERORDNUNG (EU) 2022/538 DER KOMMISSION

vom 4. April 2022

zur Verlängerung der Zulassung von Natriumbenzoat als Zusatzstoff in Futtermitteln für Absatzferkel, zur Zulassung für Absatzferkel anderer Suidae und zur Aufhebung der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 496/2011 (Zulassungsinhaber: Taminco Finland Oy)

(Text von Bedeutung für den EWR)

DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 1831/2003 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 22. September 2003 über Zusatzstoffe zur Verwendung in der Tierernährung (1), insbesondere auf Artikel 9 Absatz 2,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Die Verordnung (EG) Nr. 1831/2003 regelt die Zulassung von Zusatzstoffen zur Verwendung in der Tierernährung sowie die Voraussetzungen und Verfahren für die Erteilung einer solchen Zulassung.

(2)

Natriumbenzoat wurde mit der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 496/2011 der Kommission (2) für zehn Jahre als Zusatzstoff in Futtermitteln für Absatzferkel zugelassen.

(3)

Der Zulassungsinhaber hat gemäß Artikel 14 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 1831/2003 in Verbindung mit deren Artikel 7 einen Antrag auf Verlängerung der Zulassung von Natriumbenzoat für Absatzferkel sowie auf dessen Zulassung für eine neue Verwendung für Ferkel anderer Suidae gestellt und die Einordnung des Zusatzstoffs in die Zusatzstoffkategorie „zootechnische Zusatzstoffe“ und die Funktionsgruppe „sonstige zootechnische Zusatzstoffe“ beantragt. Dem Antrag waren die gemäß Artikel 7 Absatz 3 und Artikel 14 Absatz 2 der genannten Verordnung vorgeschriebenen Angaben und Unterlagen beigefügt.

(4)

Die Europäische Behörde für Lebensmittelsicherheit (im Folgenden „Behörde“) zog in ihrem Gutachten vom 29. September 2021 (3) den Schluss, dass Natriumbenzoat unter den vorgeschlagenen Verwendungsbedingungen keine schädlichen Auswirkungen auf die Gesundheit von Absatzferkeln, die Verbrauchersicherheit oder die Umwelt hat. Diese Schlussfolgerung kann auf andere nicht ausgewachsene Suidae ausgeweitet werden. Die Behörde kam zu dem Schluss, dass der Zusatzstoff als Hautallergen zu betrachten ist und dass aufgrund der Pulverformulierung des Zusatzstoffs ein Inhalationsrisiko besteht. Daher ist die Kommission der Auffassung, dass geeignete Schutzmaßnahmen ergriffen werden sollten, um schädliche Auswirkungen auf die menschliche Gesundheit, insbesondere in Bezug auf die Verwender des Zusatzstoffs, zu vermeiden. Darüber hinaus gelangte die Behörde auf der Grundlage der zuvor ausgewerteten Wirksamkeitsdaten zu dem Schluss, dass der Zusatzstoff bei Absatzferkeln wirksam sein kann. Die Schlussfolgerungen zur Wirksamkeit bei Absatzferkeln können auf nicht ausgewachsene Tiere anderer Suidae-Arten im entsprechenden physiologischen Stadium ausgeweitet werden. Besondere Vorgaben für die Überwachung nach dem Inverkehrbringen hält die Behörde für nicht erforderlich. Sie hat außerdem den Bericht über die Methode zur Analyse des Futtermittelzusatzstoffs in Futtermitteln geprüft, den das mit der Verordnung (EG) Nr. 1831/2003 eingerichtete Referenzlabor vorgelegt hat.

(5)

Die Bewertung von Natriumbenzoat ergibt, dass die Bedingungen für die Zulassung gemäß Artikel 5 der Verordnung (EG) Nr. 1831/2003 erfüllt sind. Daher sollte gemäß den Angaben im Anhang der vorliegenden Verordnung die Zulassung dieses Zusatzstoffs für Absatzferkel verlängert und seine Verwendung für Ferkel anderer Suidae-Arten im entsprechenden physiologischen Stadium zugelassen werden.

(6)

Infolge der Verlängerung der Zulassung von Natriumbenzoat als Futtermittelzusatzstoff unter den im Anhang der vorliegenden Verordnung festgelegten Bedingungen sollte die Durchführungsverordnung (EU) Nr. 496/2011 aufgehoben werden.

(7)

Da es nicht erforderlich ist, die Änderung der Zulassungsbedingungen für den betreffenden Stoff aus Sicherheitsgründen unverzüglich anzuwenden, sollte den Beteiligten eine Übergangsfrist eingeräumt werden, damit sie sich auf die neuen Anforderungen vorbereiten können, die sich aus der Verlängerung der Zulassung ergeben.

(8)

Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ständigen Ausschusses für Pflanzen, Tiere, Lebensmittel und Futtermittel —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Der im Anhang genannte Stoff, der in die Zusatzstoffkategorie „zootechnische Zusatzstoffe“ und in die Funktionsgruppe „sonstige zootechnische Zusatzstoffe“ einzuordnen ist, wird unter den im Anhang aufgeführten Bedingungen als Zusatzstoff in der Tierernährung zugelassen bzw. die Zulassung wird verlängert.

Artikel 2

Die Durchführungsverordnung (EU) Nr. 496/2011 wird aufgehoben.

Artikel 3

(1)   Der in Artikel 1 genannte Stoff und die diesen Stoff enthaltenden Vormischungen, die vor dem 25. Oktober 2022 gemäß den vor dem 25. April 2022 geltenden Bestimmungen hergestellt und gekennzeichnet werden, dürfen bis zur Erschöpfung der Bestände weiter in Verkehr gebracht und verwendet werden.

(2)   Einzel- und Mischfuttermittel, die den in Absatz 1 genannten Stoff enthalten und vor dem 25. April 2023 gemäß den vor dem 25. April 2022 geltenden Bestimmungen hergestellt und gekennzeichnet werden, dürfen bis zur Erschöpfung der Bestände weiter in Verkehr gebracht und verwendet werden.

Artikel 4

Diese Verordnung tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 4. April 2022

Für die Kommission

Die Präsidentin

Ursula VON DER LEYEN


(1)  ABl. L 268 vom 18.10.2003, S. 29.

(2)  Durchführungsverordnung (EU) Nr. 496/2011 der Kommission vom 20. Mai 2011 zur Zulassung von Natriumbenzoat als Zusatzstoff in Futtermitteln für Absatzferkel (ABl. L 134 vom 21.5.2011, S. 9).

(3)  EFSA-Journal 2021, 19(11):6899.


ANHANG

Kenn-nummer des Zusatz-stoffs

Name des Zulassungs-inhabers

Zusatzstoff

Zusammensetzung, chemische Bezeichnung, Beschreibung, Analysemethode

Tierart oder Tier-kategorie

Höchst-alter

Mindest-gehalt

Höchst-gehalt

Sonstige Bestimmungen

Geltungs-dauer der Zulassung

mg Wirkstoff/kg Alleinfuttermittel mit einem Feuchtigkeitsgehalt von 12 %

Kategorie: zootechnische Zusatzstoffe. Funktionsgruppe: sonstige zootechnische Zusatzstoffe (Verbesserung der zootechnischen Leistung)

4d5

Taminco Finland Oy

Natrium-benzoat

Zusammensetzung des Zusatzstoffs

Granulat- oder Pulverformulierung mit mindestens 99 % Natriumbenzoat

Absatz-ferkel aller Suidae

 

4 000

1.

In der Gebrauchsanweisung für den Zusatzstoff und die Vormischung sind die Lagerbedingungen und die Stabilität bei Wärmebehandlung anzugeben.

2.

Der Zusatzstoff darf nicht mit anderen Quellen von Benzoesäure oder Benzoaten verwendet werden.

3.

Empfohlene Mindestdosis: 4 000  mg/kg Alleinfuttermittel mit einem Feuchtigkeitsgehalt von 12 %.

4.

In der Gebrauchsanweisung ist Folgendes anzugeben: „Ergänzungsfuttermittel, die Natriumbenzoat enthalten, dürfen als solche nicht an Absatzferkel aller Suidae verfüttert werden. Ergänzungsfuttermittel, die Natriumbenzoat enthalten, sind gründlich mit anderen Mischfuttermitteln der täglichen Ration zu mischen.“

5.

Die Futtermittelunternehmer müssen für die Verwender des Zusatzstoffs und von Vormischungen operative Verfahren und organisatorische Maßnahmen festlegen, um potenzielle Risiken aufgrund der Verwendung zu vermeiden. Können diese Risiken durch solche Verfahren und Maßnahmen nicht beseitigt oder auf ein Minimum reduziert werden, so sind Zusatzstoff und Vormischungen mit persönlicher Schutzausrüstung, einschließlich Augen-, Haut- und Atemschutz, zu verwenden.

25. April 2032

Charakterisierung des Wirkstoffs

Natriumbenzoat

Chemische Formel: C7H5O2 Na

CAS-Nummer: 532-32-1

Analysemethode  (1)

Zur Bestimmung von Natriumbenzoat (als Gesamtbenzoesäure) im Futtermittelzusatzstoff sowie in Vormischungen, Mischfuttermitteln und Einzelfuttermitteln:

Hochleistungsflüssigkeitschromatografie mit Ultraviolett-Detektion (HPLC-UV) — EN 17298

Zur Bestimmung des Gesamtgehalts an Natrium im Futtermittelzusatzstoff:

Atomabsorptionsspektrometrie (AAS) — EN ISO 6869; oder

Atomemissionsspektrometrie mit induktiv gekoppeltem Plasma (ICP-AES) — EN 15510


(1)  Nähere Informationen zu den Analysemethoden siehe Website des Referenzlabors unter: https://ec.europa.eu/jrc/en/eurl/feed-additives/evaluation-reports


BESCHLÜSSE

5.4.2022   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 106/13


DURCHFÜHRUNGSBESCHLUSS (GASP) 2022/539 DES RATES

vom 4. April 2022

zur Durchführung des Beschlusses 2013/255/GASP über restriktive Maßnahmen gegen Syrien

DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —

gestützt auf den Vertrag über die Europäische Union, insbesondere auf Artikel 31 Absatz 2,

gestützt auf den Beschluss 2013/255/GASP des Rates vom 31. Mai 2013 über restriktive Maßnahmen gegen Syrien (1), insbesondere auf Artikel 30 Absatz 1,

auf Vorschlag des Hohen Vertreters der Union für Außen- und Sicherheitspolitik,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Am 31. Mai 2013 hat der Rat den Beschluss 2013/255/GASP erlassen.

(2)

Nach einer Bewertung der maßgebenden Umstände sollten zwei Einträge aus der Liste der natürlichen und juristischen Personen, Organisationen und Einrichtungen in Anhang I des Beschlusses 2013/255/GASP gestrichen werden.

(3)

Anhang I des Beschlusses 2013/255/GASP sollte daher entsprechend geändert werden —

HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN:

Artikel 1

Anhang I des Beschlusses 2013/255/GASP wird gemäß dem Anhang des vorliegenden Beschlusses geändert.

Artikel 2

Dieser Beschluss tritt am Tag nach seiner Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Geschehen zu Luxemburg am 4. April 2022.

Im Namen des Rates

Die Präsidentin

R. BACHELOT-NARQUIN


(1)  ABl. L 147 vom 1.6.2013, S. 14.


ANHANG

Die nachstehenden Einträge werden aus der Liste in Anhang I Abschnitt A (Personen) des Beschlusses 2013/255/GASP gestrichen:

270.

Bashar Mohammad ASSI;

286.

Khaldoun AL-ZOUBI.


5.4.2022   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 106/15


DURCHFÜHRUNGSBESCHLUSS (EU) 2022/540 DER KOMMISSION

vom 1. April 2022

zur Erstellung einer Liste der geografischen Angaben, die gemäß der Verordnung (EU) 2019/787 des Europäischen Parlaments und des Rates geschützt sind und die für die Anmeldungen zur internationalen Eintragung gemäß Artikel 2 der Verordnung (EU) 2019/1753 des Europäischen Parlaments und des Rates eingereicht werden sollen

DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EU) 2019/1753 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. Oktober 2019 über die Maßnahmen der Union nach ihrem Beitritt zur Genfer Akte des Lissabonner Abkommens über Ursprungsbezeichnungen und geografische Angaben (1), insbesondere auf Artikel 2 Absatz 3,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Die Genfer Akte des Lissabonner Abkommens über Ursprungsbezeichnungen und geografische Angaben (2) (im Folgenden die „Genfer Akte“) ist ein internationales Abkommen, nach dem die Vertragsparteien ein System des gegenseitigen Schutzes von Ursprungsbezeichnungen und geografischen Angaben einrichten.

(2)

Im Nachgang zum Beschluss (EU) 2019/1754 des Rates (3) über den Beitritt der Union zur Genfer Akte hinterlegte die Union am 26. November 2019 die Urkunde über den Beitritt zur Genfer Akte. Der Beitritt der Union zur Genfer Akte wurde am 26. Februar 2020 wirksam. Da die Union die fünfte Vertragspartei war, die der Genfer Akte beitrat, trat die Genfer Akte gemäß Artikel 29 Absatz 2 der Genfer Akte am selben Tag in Kraft.

(3)

Gemäß Artikel 5 Absätze 1 und 2 der Genfer Akte können die zuständigen Behörden der einzelnen Vertragsparteien der Genfer Akte Anmeldungen zur internationalen Eintragung von Ursprungsbezeichnungen oder geografischen Angaben beim Internationalen Büro der Weltorganisation für geistiges Eigentum einreichen, das die Eintragung in das internationale Register vornimmt. Gemäß Artikel 9 der Genfer Akte können die übrigen Vertragsparteien letztendlich und nach Abschluss eines spezifischen Prüfverfahrens beschließen, die betreffende Ursprungsbezeichnung oder geografische Angabe in ihrem Gebiet zu schützen.

(4)

Gemäß Artikel 1 Absatz 2 der Verordnung (EU) 2019/1753 umfasst der Begriff „geografische Angaben“ für die Zwecke der genannten Verordnung und der auf deren Grundlage erlassenen Rechtsakte geografische Angaben im Sinne der Verordnung (EU) 2019/787 des Europäischen Parlaments und des Rates (4).

(5)

Gemäß Artikel 2 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2019/1753 ist die Kommission als zuständige Behörde der Union befugt, zum Zeitpunkt des Beitritts der Union zur Genfer Akte und anschließend regelmäßig beim Internationalen Büro Anmeldungen zur internationalen Eintragung von Ursprungsbezeichnungen und geografischen Angaben der Union einzureichen.

(6)

Von Oktober bis November 2021 haben die Mitgliedstaaten der Kommission gemäß Artikel 2 Absatz 2 der Verordnung (EU) 2019/1753 drei Anträge auf Eintragung geografischer Angaben mit Ursprung in ihrem Hoheitsgebiet, die gemäß der Verordnung (EU) 2019/787 geschützt sind, in das internationale Register übermittelt.

(7)

Namen, die gemäß der Verordnung (EU) 2019/787 als geografische Angaben geschützt sind, sollten zur Eintragung in das internationale Register als geografische Angaben angemeldet werden.

(8)

Deshalb sollte auf der Grundlage der von den Mitgliedstaaten bei der Kommission gestellten Anträge auf Einreichung von Anmeldungen zur internationalen Eintragung eine Liste von geografischen Angaben, die gemäß der Verordnung (EU) 2019/787 in der Union mit Ursprung in ihrem Hoheitsgebiet geschützt sind, erstellt werden.

(9)

Die in diesem Beschluss vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ausschusses für Spirituosen —

BESCHLIEßT:

Einziger Artikel

Eine Liste der geografischen Angaben, die gemäß der Verordnung (EU) 2019/787 geschützt sind und die die Kommission zur internationalen Eintragung anmelden soll, ist im Anhang dieses Beschlusses festgelegt.

Brüssel, den 1. April 2022

Für die Kommission

Janusz WOJCIECHOWSKI

Mitglied der Kommission


(1)  ABl. L 271 vom 24.10.2019, S. 1.

(2)  ABl. L 271 vom 24.10.2019, S. 15.

(3)  Beschluss (EU) 2019/1754 des Rates vom 7. Oktober 2019 über den Beitritt der Europäischen Union zur Genfer Akte des Lissabonner Abkommens über Ursprungsbezeichnungen und geografische Angaben (ABl. L 271 vom 24.10.2019, S. 12).

(4)  Verordnung (EU) 2019/787 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. April 2019 über die Begriffsbestimmung, Bezeichnung, Aufmachung und Kennzeichnung von Spirituosen, die Verwendung der Bezeichnungen von Spirituosen bei der Aufmachung und Kennzeichnung von anderen Lebensmitteln, den Schutz geografischer Angaben für Spirituosen und die Verwendung von Ethylalkohol und Destillaten landwirtschaftlichen Ursprungs in alkoholischen Getränken sowie zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 110/2008 (ABl. L 130 vom 17.5.2019, S. 1).


ANHANG

Liste der geografischen Angaben, die in der Union gemäß der Verordnung (EU) 2019/787 geschützt sind (geografische Angaben), für die Anmeldungen zur internationalen Eintragung gemäß Artikel 2 der Verordnung (EU) 2019/1753 eingereicht werden sollen

Bulgarien

Стралджанска Мускатова ракия/Мускатова ракия от Стралджа/Straldjanska Muscatova rakya/Muscatova rakya from Straldja (g. A.)

Ямболска гроздова ракия/Гроздова ракия от Ямбол/Yambolska grozdova rakya/Grozdova rakya ot Yambol (g. A.)

Griechenland

Τσίπουρο Τυρνάβου/Tsipouro of Tyrnavos (g. A.)


5.4.2022   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 106/18


DURCHFÜHRUNGSBESCHLUSS (EU) 2022/541 DER KOMMISSION

vom 1. April 2022

zur Erstellung einer Liste der gemäß der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates geschützten geografischen Angaben, für die Anmeldungen zur internationalen Eintragung gemäß Artikel 2 der Verordnung (EU) 2019/1753 des Europäischen Parlaments und des Rates eingereicht werden sollen

DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EU) 2019/1753 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. Oktober 2019 über die Maßnahmen der Union nach ihrem Beitritt zur Genfer Akte des Lissabonner Abkommens über Ursprungsbezeichnungen und geografische Angaben (1), insbesondere auf Artikel 2 Absatz 3,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Die Genfer Akte des Lissabonner Abkommens über Ursprungsbezeichnungen und geografische Angaben (2) (im Folgenden die „Genfer Akte“) ist ein internationales Abkommen, nach dem die Vertragsparteien ein System des gegenseitigen Schutzes von Ursprungsbezeichnungen und geografischen Angaben einrichten.

(2)

Im Nachgang zum Beschluss (EU) 2019/1754 des Rates (3) über den Beitritt der Union zur Genfer Akte hinterlegte die Union am 26. November 2019 die Urkunde über den Beitritt zur Genfer Akte. Der Beitritt der Union zur Genfer Akte wurde am 26. Februar 2020 wirksam. Da die Union die fünfte Vertragspartei war, die der Genfer Akte beitrat, trat die Genfer Akte gemäß Artikel 29 Absatz 2 der Genfer Akte am selben Tag in Kraft.

(3)

Gemäß Artikel 5 Absätze 1 und 2 der Genfer Akte können die zuständigen Behörden der einzelnen Vertragsparteien der Genfer Akte Anmeldungen zur internationalen Eintragung von Ursprungsbezeichnungen oder geografischen Angaben beim Internationalen Büro der Weltorganisation für geistiges Eigentum einreichen, das die Eintragung in das internationale Register vornimmt. Gemäß Artikel 9 der Genfer Akte können die übrigen Vertragsparteien letztendlich und nach Abschluss eines spezifischen Prüfverfahrens beschließen, die betreffende Ursprungsbezeichnung oder geografische Angabe in ihrem Gebiet zu schützen.

(4)

Gemäß Artikel 1 Absatz 2 der Verordnung (EU) 2019/1753 umfasst der Begriff „geografische Angaben“ für die Zwecke der genannten Verordnung und der auf deren Grundlage erlassenen Rechtsakte geschützte Ursprungsbezeichnungen und geschützte geografische Angaben im Sinne der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates (4).

(5)

Gemäß Artikel 2 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2019/1753 ist die Kommission als zuständige Behörde der Union befugt, zum Zeitpunkt des Beitritts der Union zur Genfer Akte und anschließend regelmäßig beim Internationalen Büro Anmeldungen zur internationalen Eintragung von Ursprungsbezeichnungen und geografischen Angaben der Union einzureichen.

(6)

Von November bis Dezember 2021 haben die Mitgliedstaaten der Kommission gemäß Artikel 2 Absatz 2 der Verordnung (EU) 2019/1753 vier Anträge auf Eintragung geschützter Ursprungsbezeichnungen bzw. geschützter geografischer Angaben mit Ursprung in ihrem Hoheitsgebiet, die gemäß der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 geschützt sind, in das internationale Register übermittelt.

(7)

Namen, die gemäß der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 als geschützte Ursprungsbezeichnungen (g. U.) bzw. geschützte geografische Angaben (g. g. A.) geschützt sind, sollten zur Eintragung in das internationale Register als Ursprungsbezeichnungen bzw. geografische Angaben angemeldet werden.

(8)

Deshalb sollte auf der Grundlage der von den Mitgliedstaaten bei der Kommission gestellten Anträge auf Einreichung von Anmeldungen zur internationalen Eintragung von gemäß der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 in der Union geschützten geografischen Angaben mit Ursprung in ihrem Hoheitsgebiet eine Liste von geschützten Ursprungsbezeichnungen (g. U.) und geschützten geografischen Angaben (g. g. A.) erstellt werden.

(9)

Die in diesem Beschluss vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ausschusses für die gemeinsame Organisation der Agrarmärkte (Wein) —

BESCHLIEßT:

Einziger Artikel

Eine Liste der gemäß der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 geschützten Ursprungsbezeichnungen und geschützten geografischen Angaben, die die Kommission zur internationalen Eintragung anmelden soll, ist im Anhang dieses Beschlusses festgelegt.

Brüssel, den 1. April 2022

Für die Kommission

Janusz WOJCIECHOWSKI

Mitglied der Kommission


(1)  ABl. L 271 vom 24.10.2019, S. 1.

(2)  ABl. L 271 vom 24.10.2019, S. 15.

(3)  Beschluss (EU) 2019/1754 des Rates vom 7. Oktober 2019 über den Beitritt der Europäischen Union zur Genfer Akte des Lissabonner Abkommens über Ursprungsbezeichnungen und geografische Angaben (ABl. L 271 vom 24.10.2019, S. 12).

(4)  Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. Dezember 2013 über eine gemeinsame Marktorganisation für landwirtschaftliche Erzeugnisse und zur Aufhebung der Verordnungen (EWG) Nr. 922/72, (EWG) Nr. 234/79, (EG) Nr. 1037/2001 und (EG) Nr. 1234/2007 des Rates (ABl. L 347 vom 20.12.2013, S. 671).


ANHANG

Liste der in der Union gemäß der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 geschützten geografischen Angaben (geschützte Ursprungsbezeichnungen und geschützte geografische Angaben), für die Anmeldungen zur internationalen Eintragung gemäß Artikel 2 der Verordnung (EU) 2019/1753 eingereicht werden sollen

Griechenland

Σαντορίνη (g. U.)

Frankreich

Val de Loire (g. g. A.)

Pays d’Oc (g. g. A.)

Italien

Bolgheri (g. U.)