ISSN 1977-0642 |
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Amtsblatt der Europäischen Union |
L 105 |
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Ausgabe in deutscher Sprache |
Rechtsvorschriften |
65. Jahrgang |
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Berichtigungen |
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(1) Text von Bedeutung für den EWR. |
DE |
Bei Rechtsakten, deren Titel in magerer Schrift gedruckt sind, handelt es sich um Rechtsakte der laufenden Verwaltung im Bereich der Agrarpolitik, die normalerweise nur eine begrenzte Geltungsdauer haben. Rechtsakte, deren Titel in fetter Schrift gedruckt sind und denen ein Sternchen vorangestellt ist, sind sonstige Rechtsakte. |
II Rechtsakte ohne Gesetzescharakter
VERORDNUNGEN
4.4.2022 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
L 105/1 |
DELEGIERTE VERORDNUNG (EU) 2022/524 DER KOMMISSION
vom 27. Januar 2022
zur Berichtigung der Delegierten Verordnung (EU) 2021/577 hinsichtlich bestimmter Bezugnahmen auf Tierarzneimittel
(Text von Bedeutung für den EWR)
DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —
gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,
gestützt auf die Verordnung (EU) 2019/6 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. Dezember 2018 über Tierarzneimittel und zur Aufhebung der Richtlinie 2001/82/EG (1), insbesondere auf Artikel 109 Absatz 1,
in Erwägung nachstehender Gründe:
(1) |
Der Fehler ist in allen Sprachfassungen des Wortlauts von Erwägungsgrund 4, von Anhang I Nummer 1 Buchstabe a sowie Nummer 2 Buchstaben a und b und von Anhang II Nummer 1 Buchstabe c Ziffer ii der Delegierten Verordnung (EU) 2021/577 der Kommission (2) enthalten und betrifft die fehlerhafte Verwendung des Wortes „Tier...“, wo sich der Wortlaut sowohl auf Tier- als auch auf Humanarzneimittel beziehen muss. Daher sollte der Begriff „Arzneimittel“ verwendet werden, der beide der genannten Arzneimittel umfasst. |
(2) |
Die Delegierte Verordnung (EU) 2021/577 sollte daher entsprechend berichtigt werden. |
(3) |
Die vorliegende Verordnung sollte im Einklang mit dem Geltungsbeginn der Verordnung (EU) 2021/577 ab dem 28. Januar 2022 gelten. |
(4) |
Gemäß Artikel 147 Absatz 5 der Verordnung (EU) 2019/6 hat die Kommission die von den einzelnen Mitgliedstaaten benannten Sachverständigen konsultiert — |
HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:
Artikel 1
Die Delegierte Verordnung (EU) 2021/577 wird wie folgt berichtigt:
1. |
Anhang I wird wie folgt berichtigt:
|
2. |
in Anhang II erhält Nummer 1 Buchstabe c Ziffer ii folgende Fassung:
|
Artikel 2
Diese Verordnung tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.
Sie gilt ab dem 28. Januar 2022.
Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.
Brüssel, den 27. Januar 2022
Für die Kommission
Die Präsidentin
Ursula VON DER LEYEN
(1) ABl. L 4 vom 7.1.2019, S. 43.
(2) Delegierte Verordnung (EU) 2021/577 der Kommission vom 29. Januar 2021 zur Ergänzung der Verordnung (EU) 2019/6 des Europäischen Parlaments und des Rates hinsichtlich des Inhalts und des Formats der Angaben, die erforderlich sind, um Artikel 112 Absatz 4 und Artikel 115 Absatz 5 anzuwenden, und damit diese Angaben in das einzige, lebenslang gültige Identifizierungsdokument gemäß Artikel 8 Absatz 4 der genannten Verordnung aufgenommen werden können (ABl. L 123 vom 9.4.2021, S. 3).
4.4.2022 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
L 105/3 |
DURCHFÜHRUNGSVERORDNUNG (EU) 2022/525 DER KOMMISSION
vom 1. April 2022
zur Berichtigung bestimmter Sprachfassungen der Durchführungsverordnung (EU) 2019/947 über die Vorschriften und Verfahren für den Betrieb unbemannter Luftfahrzeuge
(Text von Bedeutung für den EWR)
DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —
gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,
gestützt auf die Verordnung (EU) 2018/1139 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 4. Juli 2018 zur Festlegung gemeinsamer Vorschriften für die Zivilluftfahrt und zur Errichtung einer Agentur der Europäischen Union für Flugsicherheit sowie zur Änderung der Verordnungen (EG) Nr. 2111/2005, (EG) Nr. 1008/2008, (EU) Nr. 996/2010, (EU) Nr. 376/2014 und der Richtlinien 2014/30/EU und 2014/53/EU des Europäischen Parlaments und des Rates, und zur Aufhebung der Verordnungen (EG) Nr. 552/2004 und (EG) Nr. 216/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates und der Verordnung (EWG) Nr. 3922/91 des Rates (1), insbesondere auf Artikel 57,
in Erwägung nachstehender Gründe:
(1) |
Die portugiesische Sprachfassung der Durchführungsverordnung (EU) 2019/947 der Kommission (2) enthält in Artikel 11 Absatz 5 Buchstabe a sowie im Anhang Anlage 1 Kapitel I Beilage A Nummer 1 Buchstabe a Ziffer viii und im Anhang Anlage 3 Nummer 4 Buchstabe b Fehler, die die Bedeutung der Bestimmungen verändern. |
(2) |
Die deutsche Sprachfassung der Durchführungsverordnung (EU) 2019/947 enthält in Artikel 14 Absatz 5 Buchstabe a Ziffer i einen Fehler, der die Bedeutung der Bestimmung verändert. |
(3) |
Die deutsche und die portugiesische Sprachfassung der Durchführungsverordnung (EU) 2019/947 sollten daher entsprechend berichtigt werden. Die anderen Sprachfassungen sind nicht betroffen. |
(4) |
Da für alle Betreiber gleiche Wettbewerbsbedingungen gewährleistet werden müssen, die Integrität des Binnenmarkts von übergeordnetem Interesse ist und für Rechtssicherheit zu sorgen ist, sollte diese Verordnung mit Wirkung vom 31. Dezember 2020 gelten. |
(5) |
Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des mit Artikel 127 der Verordnung (EU) 2018/1139 eingesetzten Ausschusses — |
HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:
Artikel 1
Die Durchführungsverordnung (EU) 2019/947 wird wie folgt berichtigt:
1. |
(betrifft nicht die deutsche Fassung) |
2. |
Artikel 14 Absatz 5 Buchstabe a Ziffer i erhält folgende Fassung:
|
3. |
(betrifft nicht die deutsche Fassung) |
4. |
(betrifft nicht die deutsche Fassung) |
Artikel 2
Diese Verordnung tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.
Sie gilt mit Wirkung vom 31. Dezember 2020.
Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.
Brüssel, den 1. April 2022
Für die Kommission
Die Präsidentin
Ursula VON DER LEYEN
(1) ABl. L 212 vom 22.8.2018, S. 1.
(2) Durchführungsverordnung (EU) 2019/947 der Kommission vom 24. Mai 2019 über die Vorschriften und Verfahren für den Betrieb unbemannter Luftfahrzeuge (ABl. L 152 vom 11.6.2019, S. 45).
4.4.2022 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
L 105/5 |
DURCHFÜHRUNGSVERORDNUNG (EU) 2022/526 DER KOMMISSION
vom 1. April 2022
zur Abweichung von der Durchführungsverordnung (EU) 2017/39 für das Schuljahr 2021/2022 in Bezug auf Vor-Ort-Kontrollen in den Räumlichkeiten von Antragstellern oder Bildungseinrichtungen für die Zwecke des Schulprogramms
DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —
gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,
gestützt auf die Verordnung (EU) Nr. 1306/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. Dezember 2013 über die Finanzierung, die Verwaltung und das Kontrollsystem der Gemeinsamen Agrarpolitik und zur Aufhebung der Verordnungen (EWG) Nr. 352/78, (EG) Nr. 165/94, (EG) Nr. 2799/98, (EG) Nr. 814/2000, (EG) Nr. 1290/2005 und (EG) Nr. 485/2008 des Rates (1), insbesondere auf Artikel 62 Absatz 2 Unterabsatz 1 Buchstaben a, b und c,
in Erwägung nachstehender Gründe:
(1) |
In Artikel 10 Absatz 3 der Durchführungsverordnung (EU) 2017/39 der Kommission (2) ist der Mindestprozentsatz der Vor-Ort-Kontrollen festgelegt, die in den Räumlichkeiten von Antragstellern durchzuführen sind, die Beihilfen für die Abgabe und Verteilung von Erzeugnissen und für begleitende pädagogische Maßnahmen im Rahmen des Programms nach Artikel 23 der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates (3) (im Folgenden das „Schulprogramm“) erhalten. Gemäß Artikel 10 Absatz 3 Unterabsatz 4 der Durchführungsverordnung (EU) 2017/39 ist, wenn es sich bei dem Antragsteller nicht um eine Bildungseinrichtung handelt, die in den Räumlichkeiten des Antragstellers durchgeführte Vor-Ort-Kontrolle durch Vor-Ort-Kontrollen in den Räumlichkeiten von mindestens zwei Bildungseinrichtungen oder mindestens 1 % der Bildungseinrichtungen zu ergänzen, die der Antragsteller gemäß Artikel 6 der Delegierten Verordnung (EU) 2017/40 der Kommission (4) in seinen Büchern aufgezeichnet hat, wobei der größere Wert maßgebend ist. |
(2) |
Aufgrund der zur Bekämpfung der COVID-19-Pandemie ergriffenen Maßnahmen, insbesondere der Schließung von Bildungseinrichtungen und der Beschränkung des Zugangs externer Besucher zu deren Räumlichkeiten, könnten die Mitgliedstaaten Schwierigkeiten bei der Planung und Durchführung fristgemäßer Vor-Ort-Kontrollen in den Räumlichkeiten von Antragstellern oder Bildungseinrichtungen im Schuljahr 2021/2022 haben. Daher sollte vorgesehen werden, dass Mitgliedstaaten, die nicht in der Lage sind, diese Vor-Ort-Kontrollen gemäß Artikel 10 Absatz 3 der Durchführungsverordnung (EU) 2017/39 durchzuführen, beschließen können, solche Vor-Ort-Kontrollen aus der Ferne, z. B. per Videokonferenz, durchzuführen. |
(3) |
In Artikel 10 Absatz 6 der Durchführungsverordnung (EU) 2017/39 sind die Vorschriften und Methoden für die Berichterstattung über die Kontrollen und ihre Ergebnisse festgelegt. Im Interesse der Transparenz sollten die Mitgliedstaaten die Notwendigkeit der in dieser Verordnung vorgesehenen Abweichung begründen und ihre Anwendung in dem Kontrollbericht, der für jede aus der Ferne durchgeführte Kontrolle zu erstellen ist, erläutern. |
(4) |
Daher sollte für das Schuljahr 2021/2022 von einigen Bestimmungen der Durchführungsverordnung (EU) 2017/39 abgewichen werden. |
(5) |
Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Verwaltungsausschusses für die gemeinsame Organisation der Agrarmärkte — |
HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:
Artikel 1
(1) Abweichend von Artikel 10 Absatz 3 Unterabsätze 2 bis 5 der Durchführungsverordnung (EU) 2017/39 können in Fällen, in denen die Mitgliedstaaten aufgrund der zur Bekämpfung der COVID-19-Pandemie ergriffenen Maßnahmen nicht in der Lage sind, im Schuljahr 2021/2022 Vor-Ort-Kontrollen in den Räumlichkeiten von Antragstellern oder Bildungseinrichtungen durchzuführen, diese Kontrollen aus der Ferne durchgeführt werden.
(2) Abweichend von Artikel 10 Absatz 6 der Durchführungsverordnung (EU) 2017/39 nimmt die zuständige Kontrollbehörde, wenn die Vor-Ort-Kontrollen nach Absatz 1 des vorliegenden Artikels aus der Ferne durchgeführt werden, auch eine Begründung für die Notwendigkeit einer solchen Abweichung und einen Bericht über ihre Anwendung in den Kontrollbericht auf.
Artikel 2
Diese Verordnung tritt am dritten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.
Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.
Brüssel, den 1. April 2022
Für die Kommission
Die Präsidentin
Ursula VON DER LEYEN
(1) ABl. L 347 vom 20.12.2013, S. 549.
(2) Durchführungsverordnung (EU) 2017/39 der Kommission vom 3. November 2016 mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates hinsichtlich der Gewährung einer Unionsbeihilfe für die Abgabe von Obst und Gemüse, Bananen und Milch in Bildungseinrichtungen (ABl. L 5 vom 10.1.2017, S. 1).
(3) Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. Dezember 2013 über eine gemeinsame Marktorganisation für landwirtschaftliche Erzeugnisse und zur Aufhebung der Verordnungen (EWG) Nr. 922/72, (EWG) Nr. 234/79, (EG) Nr. 1037/2001 und (EG) Nr. 1234/2007 (ABl. L 347 vom 20.12.2013, S. 671).
(4) Delegierte Verordnung (EU) 2017/40 der Kommission vom 3. November 2016 zur Ergänzung der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates hinsichtlich der Gewährung einer Unionsbeihilfe für die Abgabe von Obst und Gemüse, Bananen und Milch in Bildungseinrichtungen und zur Änderung der Delegierten Verordnung (EU) Nr. 907/2014 der Kommission (ABl. L 5 vom 10.1.2017, S. 11).
4.4.2022 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
L 105/7 |
DURCHFÜHRUNGSVERORDNUNG (EU) 2022/527 DER KOMMISSION
vom 1. April 2022
zur Erteilung einer Unionszulassung für das Biozidprodukt „Professional Ariel S5 Fleckentferner für Weiße Wäsche (Chlorbleiche)“
(Text von Bedeutung für den EWR)
DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —
gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,
gestützt auf die Verordnung (EU) Nr. 528/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 22. Mai 2012 über die Bereitstellung auf dem Markt und die Verwendung von Biozidprodukten (1), insbesondere auf Artikel 44 Absatz 5 Unterabsatz 1,
in Erwägung nachstehender Gründe:
(1) |
Am 11. Dezember 2018 reichte Procter & Gamble Services Company NV bei der Europäischen Chemikalienagentur (im Folgenden die „Agentur“) einen Antrag gemäß Artikel 43 Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 528/2012 auf Zulassung eines Biozidprodukts mit der Bezeichnung „Professional Ariel S5 Fleckentferner für Weiße Wäsche (Chlorbleiche)“ der Produktart 2 gemäß der Beschreibung in Anhang V der genannten Verordnung ein und legte eine schriftliche Bestätigung dafür vor, dass sich die zuständige Behörde Belgiens bereit erklärt hatte, den Antrag zu bewerten. Der Antrag wurde mit der Nummer BC-ER045796-14 in das Register für Biozidprodukte eingetragen. |
(2) |
„Professional Ariel S5 Fleckentferner für Weiße Wäsche (Chlorbleiche)“ enthält aus Natriumhypochlorit freigesetztes Aktivchlor als Wirkstoff, der in der Unionsliste zugelassener Wirkstoffe gemäß Artikel 9 Absatz 2 der Verordnung (EU) Nr. 528/2012 aufgeführt ist. |
(3) |
Am 25. November 2020 übermittelte die bewertende zuständige Behörde der Agentur gemäß Artikel 44 Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 528/2012 einen Bewertungsbericht und die Schlussfolgerungen ihrer Bewertung. |
(4) |
Am 5. Juli 2021 übermittelte die Agentur der Kommission gemäß Artikel 44 Absatz 3 der Verordnung (EU) Nr. 528/2012 eine Stellungnahme (2) mit dem Entwurf der Zusammenfassung der Eigenschaften des Biozidprodukts „Professional Ariel S5 Fleckentferner für Weiße Wäsche (Chlorbleiche)“ und dem endgültigen Bewertungsbericht für das Biozidprodukt. |
(5) |
In der Stellungnahme wird der Schluss gezogen, dass das Biozidprodukt „Professional Ariel S5 Fleckentferner für Weiße Wäsche (Chlorbleiche)“ als „einziges Biozidprodukt“ gemäß Artikel 3 Absatz 1 Buchstabe r der Verordnung (EU) Nr. 528/2012 gelten kann, dass eine Unionszulassung gemäß Artikel 42 Absatz 1 der genannten Verordnung erteilt werden kann und dass das Biozidprodukt bei Übereinstimmung mit dem Entwurf der Zusammenfassung der Eigenschaften des Biozidprodukts die Bedingungen gemäß Artikel 19 Absatz 1 der genannten Verordnung erfüllt. |
(6) |
Am 30. Juli 2021 übermittelte die Agentur der Kommission gemäß Artikel 44 Absatz 4 der Verordnung (EU) Nr. 528/2012 den Entwurf der Zusammenfassung der Eigenschaften des Biozidprodukts in allen Amtssprachen der Union. |
(7) |
Die Kommission schließt sich der Stellungnahme der Agentur an und hält es daher für angezeigt, eine Unionszulassung für „Professional Ariel S5 Fleckentferner für Weiße Wäsche (Chlorbleiche)“ zu erteilen. |
(8) |
Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ständigen Ausschusses für Biozid-Produkte — |
HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:
Artikel 1
Procter & Gamble Services Company NV erhält eine Unionszulassung mit der Zulassungsnummer EU-0026814-0000 für die Bereitstellung auf dem Markt und die Verwendung des Biozidprodukts „Professional Ariel S5 Fleckentferner für Weiße Wäsche (Chlorbleiche)“ gemäß der im Anhang enthaltenen Zusammenfassung der Biozidprodukteigenschaften.
Die Unionszulassung gilt vom 24. April 2022 bis zum 31. März 2032.
Artikel 2
Diese Verordnung tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.
Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.
Brüssel, den 1. April 2022
Für die Kommission
Die Präsidentin
Ursula VON DER LEYEN
(1) ABl. L 167 vom 27.6.2012, S. 1.
(2) Stellungnahme der ECHA vom 16. Juni 2021 zur Unionszulassung für das Biozidprodukt „Professional Ariel S5 Fleckentferner für Weiße Wäsche (Chlorbleiche)“ (ECHA/BPC/282/2021). https://echa.europa.eu/it/opinions-on-union-authorisation.
ANHANG
Zusammenfassung der Eigenschaften eines Biozidprodukts
ARIEL Chlorine Professional System 5 Chlorine Bleach for white wash
Produktart 2 — Desinfektionsmittel und Algenbekämpfungsmittel, die nicht für eine direkte Anwendung bei Menschen und Tieren bestimmt sind (Desinfektionsmittel)
Zulassungsnummer: EU-0026814-0000
R4BP-Assetnummer: EU-0026814-0000
1. ADMINISTRATIVE INFORMATIONEN
1.1. Handelsbezeichnung(en) des Produkts
Handelsname |
ARIEL Chlorine Professional System 5 Chlorine Bleach for white wash |
1.2. Zulassungsinhaber
Name und Anschrift des Zulassungsinhabers |
Name |
Procter & Gamble Services Company NV |
Anschrift |
Temselaan 100, 1853 Brussels Belgien |
|
Zulassungsnummer |
EU-0026814-0000 |
|
R4BP-Assetnummer |
EU-0026814-0000 |
|
Datum der Zulassung |
24. April 2022 |
|
Ablauf der Zulassung |
31. März 2032 |
1.3. Hersteller des Produkts
Name des Herstellers |
Sutter Industries S.p.A |
Anschrift des Herstellers |
Località Leigozze 1, Borghetto, 15060 Borbera Italien |
Standort der Produktionsstätten |
Località Leigozze 1, Borghetto, 15060 Borbera Italien |
1.4. Hersteller des Wirkstoffs/der Wirkstoffe
Wirkstoff |
Aktivchlor, freigesetzt aus Natriumhypochlorit |
Name des Herstellers |
ALTAIR CHIMICA S.p.A. |
Anschrift des Herstellers |
Via Moie Vecchie n.13, 56048 Saline di Volterra (PI) Italien |
Standort der Produktionsstätten |
Via Moie Vecchie n.13, 56048 Saline di Volterra (PI) Italien |
2. PRODUKTZUSAMMENSETZUNG UND -FORMULIERUNG
2.1. Qualitative und quantitative Informationen zur Zusammensetzung des Produkts
Trivialname |
IUPAC-Bezeichnung |
Funktion |
CAS-Nummer |
EG-Nummer |
Gehalt (%) |
Aktivchlor, freigesetzt aus Natriumhypochlorit |
|
Wirkstoffe |
|
|
9,05 |
Natriumhypochlorit |
Natriumhypochlorit |
nicht wirksamer Stoff |
7681-52-9 |
231-668-3 |
9,5 |
2.2. Art der Formulierung
SL — Lösliches Konzentrat
3. GEFAHREN- UND SICHERHEITSHINWEISE
Gefahrenhinweise |
Entwickelt bei Berührung mit Säure giftige Gase. Kann gegenüber Metallen korrosiv sein. Verursacht schwere Verätzungen der Haut und schwere Augenschäden. Sehr giftig für Wasserorganismen mit langfristiger Wirkung. |
Sicherheitshinweise |
Nur in Originalverpackung aufbewahren. Dampf nicht einatmen. Nach Gebrauch Hände gründlich waschen. Freisetzung in die Umwelt vermeiden. Schutzhandschuhe tragen. Augenschutz tragen. Schutzkleidung tragen. Sofort Giftinformationszentrum oder Arzt anrufen. BEI VERSCHLUCKEN: Mund ausspülen. KEIN Erbrechen herbeiführen. BEI BERÜHRUNG MIT DER HAUT (oder dem Haar):Alle kontaminierten Kleidungsstücke sofort ausziehen. Haut mit Wasser abwaschen. BEI EINATMEN: Die Person an die frische Luft bringen und für ungehinderte Atmung sorgen. BEI KONTAKT MIT DEN AUGEN: Einige Minuten lang behutsam mit Wasser ausspülen. Eventuell Vorhandene Kontaktlinsen nach Möglichkeit entfernen. Weiter ausspülen. Kontaminierte Kleidung vor erneutem Tragen waschen. Verschüttete Mengen aufnehmen, um Materialschäden zu vermeiden. Verschüttete Mengen aufnehmen. Unter Verschluss aufbewahren. Inhalt gemäß lokalen Vorschriften der Entsorgung zuführen. Behälter gemäß lokalen Vorschriften der Entsorgung zuführen. |
4. ZUGELASSENE VERWENDUNG(EN)
4.1. Beschreibung der Verwendung
Tabelle 1. Verwendung # 1 — Wäschedesinfektion (Maschinenwäsche) im Spülgang nach dem Waschen
Art des Produkts |
PT02 — Desinfektionsmittel und Algenbekämpfungsmittel, die nicht für eine direkte Anwendung bei Menschen und Tieren bestimmt sind (Desinfektionsmittel) |
Gegebenenfalls eine genaue Beschreibung der zugelassenen Verwendung |
- |
Zielorganismen (einschließlich Entwicklungsphase) |
wissenschaftlicher Name: keine Angaben Trivialname: Bakterien Entwicklungsstadium: Keine Angaben wissenschaftlicher Name: keine Angaben Trivialname: Hefen Entwicklungsstadium: Keine Angaben |
Anwendungsbereich |
Innen- In gewerblichen Waschmaschinen (zum Beispiel Waschmaschinen in Restaurants, Hotels, Pflegeeinrichtungen und Einrichtungen außerhalb des Gesundheitswesens) über geschlossene automatische Dosierprogramme: Desinfektion von Wäsche nach dem Waschen. Das Produkt kann nur mit einer gewerblichen automatischen Dosiervorrichtung von Procter & Gamble verwendet werden. Das Produkt ist nicht für die manuelle Dosierung zugelassen. |
Anwendungsmethode(n) |
Methode: Geschlossenes System Detaillierte Beschreibung: - |
Anwendungsrate(n) und Häufigkeit |
Aufwandmenge: 10,0 mL/L |
Verdünnung (%): |
|
Anzahl und Zeitpunkt der Anwendung: |
|
Das Produkt wird zur Desinfektion von sauberem Waschgut einmal mittels automatischer Dosierung hinzugegeben: Nach dem Wasch-/Reinigungsschritt unter Verwendung des Ariel S1 Actilift detergent (Handelsname von Ariel System S1) wird das Wasser abgepumpt/entzogen. Nach einem Nachfüllschritt mit Frischem Wasser wird das Produkt für die Hauptwäsche/den ersten Spülgang hinzugefügt. |
|
Das Produkt ist auf sauberen Wäschestücken bei Verwendung von 10 mL/L während 15 min Kontaktzeit bei + 40 °C wirksam (Flottenverhältnis = 1:5 bei 4 kg Ballastbeladung) |
|
Anwenderkategorie(n) |
berufsmäßiger Verwender |
Verpackungsgrößen und Verpackungsmaterial |
10 L - 20 L HDPE-Kanister mit geformtem Griff und abschließbarer Sicherheitskappe. UN-zertifiziert als Gefahrgut. |
4.1.1. Anwendungsspezifische Anweisungen für die Verwendung
Siehe allgemeine Anweisungen.
4.1.2. Anwendungsspezifische Risikominderungsmaßnahmen
Siehe allgemeine Anweisungen.
4.1.3. Anwendungsspezifische Besonderheiten möglicher unerwünschter unmittelbarer oder mittelbarer Nebenwirkungen, Anweisungen für Erste Hilfe sowie Notfallmaßnahmen zum Schutz der Umwelt
Siehe allgemeine Anweisungen.
4.1.4. Anwendungsspezifische Hinweise für die sichere Beseitigung des Produkts und seiner Verpackung
Siehe allgemeine Anweisungen.
4.1.5. Anwendungsspezifische Lagerbedingungen und Haltbarkeit des Biozidprodukts unter normalen Lagerungsbedingungen
Siehe allgemeine Anweisungen.
5. ANWEISUNGEN FÜR DIE VERWENDUNG (1)
5.1. Anwendungsbestimmungen
Das Biozidprodukt ARIEL Chlorine Professional System 5 Chlorine Bleach for white wash ist ausschließlich für die Desinfektion sauberer Wäsche in der Hauptwäsche nach einer Vorwäsche mit einer Dosiervorrichtung von Procter & Gamble Professional vorgesehen:
— |
Schritt 1 Reinigung mit Ariel System S1 (kann als Vorwäsche oder Hauptwäsche bezeichnet werden) bei 40 °C für 10 min: Die Waschlauge wird abgepumpt, entzogen und vor Schritt 2 wird frisches Wasser eingefüllt. |
— |
Schritt 2 Desinfektion: Dies kann als Hauptwäsche (wenn Schritt 1 eine Vorwäsche ist) oder erster Spülgang (wenn Schritt 1 eine Hauptwäsche ist) bezeichnet werden. Der zweite Schritt mit ARIEL Chlorine Professional System 5 Chlorine Bleach for white wash wird immer bei 40 °C für 15 min durchgeführt. Darauf folgen 1-2 Spül- und Abpumpvorgänge und schließlich wird das Wasser durch Schleudern entzogen. |
5.2. Risikominderungsmaßnahmen
Während des Umgangs mit dem Produkt und während der Wartung von Maschinen (Reparatur defekter Dosiersysteme):
— |
Chemikalienbeständige Schutzhandschuhe tragen (EN374). |
— |
Augenschutz (EN166) tragen |
— |
Es muss ein geeigneter Chemikalienschutzanzug getragen werden (das geeignete Anzugmaterial ist vom Zulassungsinhaber in der Produktinformation anzugeben). |
5.3. Besonderheiten möglicher unerwünschter unmittelbarer oder mittelbarer Nebenwirkungen, Anweisungen für Erste Hilfe sowie Notfallmaßnahmen zum Schutz der Umwelt
Bei Verschlucken: |
: |
Mund sofort ausspülen. Etwas zu trinken geben, wenn die betroffene Person in der Lage ist, zu schlucken. KEIN Erbrechen herbeiführen. 112/Rettungswagen für ärztliche Hilfe rufen. |
Bei Berührung mit der Haut: |
: |
Sofort mit viel Wasser abwaschen. Alle kontaminierten Kleidungsstücke ausziehen und vor erneutem Tragen waschen. Mit Wasser und Seife waschen und 15 Minuten lang weiter abspülen. GIFTINFORMATIONSZENTRUM oder Arzt anrufen. |
Bei Kontakt mit den Augen: |
: |
Sofort einige Minuten lang mit Wasser ausspülen. Eventuell vorhandene Kontaktlinsen nach Möglichkeit entfernen. Mindestens 15 Minuten lang spülen. Sofort 112/Rettungswagen für ärztliche Hilfe rufen. |
Bei Einatmen: |
: |
An die frische Luft bringen und in einer Position ruhigstellen, die das Atmen erleichtert. GIFTINFORMATIONSZENTRUM oder Arzt anrufen. |
5.4. Hinweise für die sichere Beseitigung des Produkts und seiner Verpackung
Rückhaltung:
— |
Absorbiertes Produkt in verschließbaren Behältern sammeln. Keine Metallbehälter verwenden. |
Methoden zur Reinigung:
— |
Kleine Mengen verschütteter Flüssigkeit: Mit nicht brennbarem absorbierendem Material aufnehmen und zur Entsorgung in einen Behälter schaufeln. Große verschüttete Mengen: Freigesetztes Produkt eindämmen und in geeignete Behälter pumpen. Keine Metallbehälter verwenden. |
Entsorgung:
— |
Abfälle und Behälter müssen in sicherer Weise gemäß den örtlichen/regionalen/nationalen Vorschriften beseitigt werden. |
— |
Nicht verwendetes Produkt darf nicht in den Boden, in Wasserläufe, Rohrleitungen (Waschbecken, Toiletten usw.) gelangen und auch nicht über die Kanalisation entsorgt werden. |
5.5. Lagerbedingungen und Haltbarkeit des Biozidprodukts unter normalen Lagerungsbedingungen
Lagerungsbedingungen:
— |
Im Originalbehälter aufbewahren. |
Unverträgliche Materialien:
— |
Metalle. Säuren. Reagiert mit (manchen) Säuren: Freisetzung (hoch)toxischer Gase/Dämpfe (Chlor). Kann gegenüber Metallen korrosiv sein. |
Verbote bezüglich einer gemeinsamen Lagerung:
— |
Nur im Originalbehälter an einem kühlen, gut belüfteten Ort entfernt von (starken) Säuren aufbewahren. |
Lagerungsbereich:
— |
In einem kühlen Bereich lagern. In einem trockenen Bereich lagern. |
— |
Nicht bei Temperaturen über 30 °C lagern. |
— |
Vor Frost schützen. |
— |
Von direktem Sonnenlicht fernhalten. |
— |
Haltbarkeit: 12 Monate |
6. SONSTIGE INFORMATIONEN
(1) Hinweise zur Verwendung, Maßnahmen zur Risikominderung und andere Anweisungen zur Verwendung, die in diesem Abschnitt aufgeführt sind, gelten für alle zugelassenen Verwendungen.
4.4.2022 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
L 105/14 |
DURCHFÜHRUNGSVERORDNUNG (EU) 2022/528 DER KOMMISSION
vom 1. April 2022
zur Änderung der Anhänge V und XIV der Durchführungsverordnung (EU) 2021/404 hinsichtlich der Einträge für das Vereinigte Königreich und die Vereinigten Staaten in den Listen der Drittländer, aus denen der Eingang in die Union von Sendungen von Geflügel, Zuchtmaterial von Geflügel sowie frischem Fleisch von Geflügel und Federwild zulässig ist
(Text von Bedeutung für den EWR)
DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —
gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,
gestützt auf die Verordnung (EU) 2016/429 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 9. März 2016 zu Tierseuchen und zur Änderung und Aufhebung einiger Rechtsakte im Bereich der Tiergesundheit („Tiergesundheitsrecht“) (1), insbesondere auf Artikel 230 Absatz 1 und Artikel 232 Absatz 1,
in Erwägung nachstehender Gründe:
(1) |
Gemäß der Verordnung (EU) 2016/429 müssen Sendungen von Tieren, Zuchtmaterial und Erzeugnissen tierischen Ursprungs, um in die Union verbracht werden zu können, aus einem Drittland, Gebiet oder einer Zone bzw. einem Kompartiment derselben stammen, das bzw. die gemäß Artikel 230 Absatz 1 der genannten Verordnung gelistet ist. |
(2) |
In der Delegierten Verordnung (EU) 2020/692 der Kommission (2) sind die Tiergesundheitsanforderungen festgelegt, die Sendungen bestimmter Arten und Kategorien von Tieren, Zuchtmaterial und Erzeugnissen tierischen Ursprungs aus Drittländern, Gebieten oder Zonen bzw. — im Fall von Aquakulturtieren — Kompartimenten derselben erfüllen müssen, um in die Union verbracht werden zu können. |
(3) |
Mit der Durchführungsverordnung (EU) 2021/404 der Kommission (3) werden die Listen von Drittländern, Gebieten oder Zonen bzw. Kompartimenten derselben festgelegt, aus denen der Eingang in die Union der in den Geltungsbereich der Delegierten Verordnung (EU) 2020/692 fallenden Arten und Kategorien von Tieren, Zuchtmaterial und Erzeugnissen tierischen Ursprungs zulässig ist. |
(4) |
Insbesondere sind in den Anhängen V und XIV der Durchführungsverordnung (EU) 2021/404 die Listen von Drittländern, Gebieten oder Zonen derselben, aus denen der Eingang in die Union von Sendungen von Geflügel, Zuchtmaterial von Geflügel sowie frischem Fleisch von Geflügel und Federwild zulässig ist, enthalten. |
(5) |
Das Vereinigte Königreich hat der Kommission einen Ausbruch der hochpathogenen Aviären Influenza bei Geflügel gemeldet. Der Herd dieses Ausbruchs befindet sich in der Nähe von Beith, North Ayrshire, Schottland, Vereinigtes Königreich, und der Ausbruch wurde am 18. März 2022 durch Laboranalyse (RT-PCR) bestätigt. |
(6) |
Das Vereinigte Königreich hat der Kommission einen weiteren Ausbruch der hochpathogenen Aviären Influenza bei Geflügel gemeldet. Der Herd dieses Ausbruchs befindet sich in der Nähe von Strichen, Aberdeenshire, Schottland, Vereinigtes Königreich, und der Ausbruch wurde am 19. März 2022 durch Laboranalyse (RT-PCR) bestätigt. |
(7) |
Das Vereinigte Königreich hat der Kommission einen weiteren Ausbruch der hochpathogenen Aviären Influenza bei Geflügel gemeldet. Der Herd dieses Ausbruchs befindet sich in der Nähe von Woodbridge, East Suffolk, Suffolk, England, Vereinigtes Königreich, und der Ausbruch wurde am 20. März 2022 durch Laboranalyse (RT-PCR) bestätigt. |
(8) |
Auch die Vereinigten Staaten haben der Kommission Ausbrüche der hochpathogenen Aviären Influenza bei Geflügel gemeldet. Die Herde dieser Ausbrüche befinden sich im Hanson County, Bundesstaat South Dakota, Vereinigte Staaten und im Kingsbury County, Bundesstaat South Dakota, Vereinigte Staaten, und die Ausbrüche wurden am 18. März 2022 durch Laboranalysen (RT-PCR) bestätigt. |
(9) |
Die Vereinigten Staaten haben der Kommission einen weiteren Ausbruch der hochpathogenen Aviären Influenza bei Geflügel gemeldet. Der Herd dieses Ausbruchs befindet sich im Hutchinson County, Bundesstaat South Dakota, Vereinigte Staaten, und der Ausbruch wurde am 20. März 2022 durch Laboranalyse (RT-PCR) bestätigt. |
(10) |
Die Vereinigten Staaten haben der Kommission weitere Ausbrüche der hochpathogenen Aviären Influenza bei Geflügel gemeldet. Die Herde dieser Ausbrüche befinden sich im Butler County, Bundesstaat Nebraska, Vereinigte Staaten, im Cumberland County, Bundesstaat Maine, Vereinigte Staaten, im Beadle County, Bundesstaat South Dakota, Vereinigte Staaten, im bereits betroffenen Charles Mix County, Bundesstaat South Dakota, Vereinigte Staaten und im Hanson County, Bundesstaat South Dakota, Vereinigte Staaten, und die Ausbrüche wurden am 22. März 2022 durch Laboranalysen (RT-PCR) bestätigt. |
(11) |
Die Vereinigten Staaten haben der Kommission weitere Ausbrüche der hochpathogenen Aviären Influenza bei Geflügel gemeldet. Die Herde dieser Ausbrüche befinden sich im bereits betroffenen Beadle County, Bundesstaat South Dakota, Vereinigte Staaten, im Edmunds County, Bundesstaat South Dakota, Vereinigte Staaten und im Kingsbury County, Bundesstaat South Dakota, Vereinigte Staaten, und die Ausbrüche wurden am 23. März 2022 durch Laboranalysen (RT-PCR) bestätigt. |
(12) |
Die Vereinigten Staaten haben der Kommission weitere Ausbrüche der hochpathogenen Aviären Influenza bei Geflügel gemeldet. Die Herde dieser Ausbrüche befinden sich im bereits betroffenen Butler County, Bundesstaat Nebraska, Vereinigte Staaten, im Jerauld County, Bundesstaat South Dakota, Vereinigte Staaten und im bereits betroffenen Buena Vista County, Bundesstaat Iowa, Vereinigte Staaten, und die Ausbrüche wurden am 24. März 2022 durch Laboranalysen (RT-PCR) bestätigt. |
(13) |
Die Vereinigten Staaten haben der Kommission weitere Ausbrüche der hochpathogenen Aviären Influenza bei Geflügel gemeldet. Die Herde dieser Ausbrüche befinden sich im Franklin County, Bundesstaat Iowa, Vereinigte Staaten und im Meeker County, Bundesstaat Minnesota, Vereinigte Staaten, und die Ausbrüche wurden am 25. März 2022 durch Laboranalysen (RT-PCR) bestätigt. |
(14) |
Die Vereinigten Staaten haben der Kommission einen weiteren Ausbruch der hochpathogenen Aviären Influenza bei Geflügel gemeldet. Der Herd dieses Ausbruchs befindet sich im Stearns County, Bundesstaat Minnesota, Vereinigte Staaten, und der Ausbruch wurde am 26. März 2022 durch Laboranalyse (RT-PCR) bestätigt. |
(15) |
Die Veterinärbehörden des Vereinigten Königreichs und der Vereinigten Staaten haben im Umkreis von 10 km eine Kontrollzone um die betroffenen Betriebe herum eingerichtet sowie ein Tilgungsprogramm zur Bekämpfung der hochpathogenen Aviären Influenza und zur Eindämmung der Ausbreitung dieser Seuche durchgeführt. |
(16) |
Das Vereinigte Königreich und die Vereinigten Staaten haben der Kommission Informationen über die Seuchenlage in ihren Hoheitsgebieten sowie die ergriffenen Maßnahmen zur Verhütung einer weiteren Ausbreitung der hochpathogenen Aviären Influenza vorgelegt. Diese Informationen wurden von der Kommission bewertet. Auf der Grundlage dieser Bewertung und um den Tiergesundheitsstatus der Union zu schützen, sollte der Eingang in die Union von Sendungen von Geflügel, Zuchtmaterial von Geflügel sowie frischem Fleisch von Geflügel und Federwild aus den Gebieten, für die die Veterinärbehörden des Vereinigten Königreichs und der Vereinigten Staaten aufgrund der jüngsten Ausbrüche der hochpathogenen Aviären Influenza Beschränkungen erlassen haben, nicht länger zulässig sein. |
(17) |
Darüber hinaus hat das Vereinigte Königreich aktualisierte Informationen über die Seuchenlage in seinem Hoheitsgebiet in Bezug auf die Ausbrüche der HPAI vorgelegt, die am 14. November 2021 in Geflügelhaltungsbetrieben in der Nähe von Salwick, Fylde, Lancashire, England, am 17. November 2021 in der Nähe von Kirkham, Fylde, Lancashire, England, am 2. Dezember 2021 in der Nähe von Tutbury, East Staffordshire, Staffordshire, England und am 15. Dezember 2021 in der Nähe von Wem, North Shropshire, Shropshire, England bestätigt wurden. Das Vereinigte Königreich hat auch Informationen über die Maßnahmen vorgelegt, die es zur Verhütung einer weiteren Ausbreitung der HPAI ergriffen hat. Insbesondere hat das Vereinigte Königreich nach diesem HPAI-Ausbruch ein Tilgungsprogramm durchgeführt, um diese Seuche zu bekämpfen und ihre Ausbreitung einzudämmen. Des Weiteren hat das Vereinigte Königreich die erforderlichen Reinigungs- und Desinfektionsmaßnahmen nach der Durchführung des Tilgungsprogramms in dem infizierten Geflügelhaltungsbetrieb in seinem Hoheitsgebiet abgeschlossen. |
(18) |
Die Kommission hat die vom Vereinigten Königreich vorgelegten Informationen bewertet und ist zu dem Schluss gelangt, dass die HPAI-Ausbrüche in den Geflügelhaltungsbetrieben in der Nähe von Salwick, Fylde, Lancashire, England, in der Nähe von Kirkham, Fylde, Lancashire, England, in der Nähe von Tutbury, East Staffordshire, Staffordshire, England, in der Nähe von Wem, North Shropshire, Shropshire, England, getilgt wurden und dass mit dem Eingang in die Union von Geflügelwaren aus den Gebieten des Vereinigten Königreichs, aus dem der Eingang von Geflügelwaren in die Union aufgrund dieser Ausbrüche ausgesetzt wurde, kein Risiko mehr verbunden ist. |
(19) |
Die Anhänge V und XIV der Durchführungsverordnung (EU) 2021/404 sollten daher entsprechend geändert werden. |
(20) |
Unter Berücksichtigung der derzeitigen Seuchenlage im Vereinigten Königreich und in den Vereinigten Staaten in Bezug auf die hochpathogene Aviäre Influenza und das ernst zu nehmende Risiko ihrer Einschleppung in die Union sollten die mit der vorliegenden Verordnung an der Durchführungsverordnung (EU) 2021/404 vorzunehmenden Änderungen unverzüglich wirksam werden. |
(21) |
Die in der vorliegenden Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ständigen Ausschusses für Pflanzen, Tiere, Lebensmittel und Futtermittel — |
HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:
Artikel 1
Die Anhänge V und XIV der Durchführungsverordnung (EU) 2021/404 werden gemäß dem Anhang der vorliegenden Verordnung geändert.
Artikel 2
Diese Verordnung tritt am Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.
Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.
Brüssel, den 1. April 2022
Für die Kommission
Die Präsidentin
Ursula VON DER LEYEN
(1) ABl. L 84 vom 31.3.2016, S. 1.
(2) Delegierte Verordnung (EU) 2020/692 der Kommission vom 30. Januar 2020 zur Ergänzung der Verordnung (EU) 2016/429 des Europäischen Parlaments und des Rates hinsichtlich Vorschriften für den Eingang von Sendungen von bestimmten Tieren, bestimmtem Zuchtmaterial und bestimmten Erzeugnissen tierischen Ursprungs in die Union und für deren anschließende Verbringung und Handhabung (ABl. L 174 vom 3.6.2020, S. 379).
(3) Durchführungsverordnung (EU) 2021/404 der Kommission vom 24. März 2021 zur Festlegung der Listen von Drittländern, Gebieten und Zonen derselben, aus denen der Eingang in die Union von Tieren, Zuchtmaterial und Erzeugnissen tierischen Ursprungs gemäß der Verordnung (EU) 2016/429 des Europäischen Parlaments und des Rates zulässig ist (ABl. L 114 vom 31.3.2021, S. 1).
ANHANG
Die Anhänge V und XIV der Durchführungsverordnung (EU) 2021/404 werden wie folgt geändert:
1. |
Anhang V wird wie folgt geändert:
|
2. |
Anhang XIV Teil 1 wird wie folgt geändert:
|
BESCHLÜSSE
4.4.2022 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
L 105/39 |
DURCHFÜHRUNGSBESCHLUSS (EU) 2022/529 DER KOMMISSION
vom 31. März 2022
zur Zulassung des Inverkehrbringens von Erzeugnissen, die genetisch veränderten Raps 73496 (DP-Ø73496-4) enthalten, aus ihm bestehen oder aus ihm gewonnen werden, gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1829/2003 des Europäischen Parlaments und des Rates
(Bekannt gegeben unter Aktenzeichen C(2022) 1868)
(Nur der niederländische Text ist verbindlich)
(Text von Bedeutung für den EWR)
DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —
gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,
gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 1829/2003 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 22. September 2003 über genetisch veränderte Lebensmittel und Futtermittel (1), insbesondere auf Artikel 7 Absatz 3 und Artikel 19 Absatz 3,
in Erwägung nachstehender Gründe:
(1) |
Am 15. Mai 2012 stellte Pioneer Overseas Corporation mit Sitz in Belgien im Namen von Pioneer Hi-Bred International, Inc. mit Sitz in den Vereinigten Staaten bei der zuständigen niederländischen Behörde gemäß den Artikeln 5 und 17 der Verordnung (EG) Nr. 1829/2003 einen Antrag auf das Inverkehrbringen von Lebensmitteln, Lebensmittelzutaten und Futtermitteln, die genetisch veränderten Raps 73496 enthalten, aus ihm bestehen oder aus ihm gewonnen werden (im Folgenden der „Antrag“). Der Antrag betraf außerdem das Inverkehrbringen von Erzeugnissen, die genetisch veränderten Raps 73496 enthalten oder aus ihm bestehen, für andere Verwendungszwecke als Lebens- und Futtermittel, außer zum Anbau. |
(2) |
Gemäß Artikel 5 Absatz 5 und Artikel 17 Absatz 5 der Verordnung (EG) Nr. 1829/2003 enthielt der Antrag Angaben und Schlussfolgerungen zu der gemäß den in Anhang II der Richtlinie 2001/18/EG des Europäischen Parlaments und des Rates (2) genannten Grundsätzen durchgeführten Risikobewertung. Darüber hinaus enthielt der Antrag die Angaben, die gemäß den Anhängen III und IV der genannten Richtlinie erforderlich sind, sowie einen Plan zur Überwachung der Umweltauswirkungen gemäß Anhang VII der genannten Richtlinie. |
(3) |
Am 17. Juni 2021 gab die Europäische Behörde für Lebensmittelsicherheit (im Folgenden die „Behörde“) gemäß den Artikeln 6 und 18 der Verordnung (EG) Nr. 1829/2003 eine befürwortende wissenschaftliche Stellungnahme (3) ab. Die Behörde gelangte zu dem Schluss, dass genetisch veränderter Raps 73496 gemäß der Beschreibung im Antrag hinsichtlich möglicher Auswirkungen auf die Gesundheit von Mensch und Tier oder auf die Umwelt genauso sicher ist wie das entsprechende herkömmliche Erzeugnis und die getesteten nicht genetisch veränderten Referenz-Rapssorten. Des Weiteren zog die Behörde den Schluss, dass der Verzehr von genetisch verändertem Raps 73496 aus ernährungsphysiologischer Sicht unbedenklich ist. |
(4) |
In ihrer wissenschaftlichen Stellungnahme berücksichtigte die Behörde alle Fragen und Bedenken der Mitgliedstaaten, die im Rahmen der Konsultation der nationalen zuständigen Behörden gemäß Artikel 6 Absatz 4 und Artikel 18 Absatz 4 der Verordnung (EG) Nr. 1829/2003 vorgebracht wurden. |
(5) |
Die Behörde befand ferner, dass der vom Antragsteller vorgelegte Plan zur Überwachung der Umweltauswirkungen in Form eines allgemeinen Überwachungsplans den vorgesehenen Verwendungen der Erzeugnisse entspricht. |
(6) |
Des Weiteren empfahl die Behörde die Durchführung eines Plans zur Überwachung nach dem Inverkehrbringen, der den Schwerpunkt auf die Erhebung von Daten zu Einfuhren von genetisch verändertem Raps 73496 und Erzeugnissen aus genetisch verändertem Raps 73496 für Lebens- und Futtermittel in die Union sowie auf die Erhebung von Verzehrdaten für Mensch und Tier legen sollte, damit überprüft werden kann, ob die Verwendungsbedingungen von genetisch verändertem Raps 73496 denen in der Risikobewertung vor dem Inverkehrbringen entsprechen. |
(7) |
Laut der Stellungnahme der Behörde sind keine weiteren spezifischen Bedingungen oder Einschränkungen für das Inverkehrbringen oder die Verwendung und Handhabung oder zum Schutz bestimmter Ökosysteme/der Umwelt und/oder bestimmter geografischer Gebiete gemäß Artikel 6 Absatz 5 Buchstabe e und Artikel 18 Absatz 5 Buchstabe e der Verordnung (EG) Nr. 1829/2003 gerechtfertigt. |
(8) |
In Anbetracht dieser Schlussfolgerungen sollte das Inverkehrbringen von Erzeugnissen, die genetisch veränderten Raps 73496 enthalten, aus ihm bestehen oder aus ihm gewonnen werden, für die im Antrag aufgeführten Verwendungen zugelassen werden. |
(9) |
Mit Schreiben vom 1. November 2021 ersuchte das Unternehmen Pioneer Hi-Bred International, Inc. die Kommission, seine Rechte und Pflichten in Bezug auf alle Zulassungen und anhängigen Anträge auf Zulassung genetisch veränderter Erzeugnisse auf Corteva Agriscience LLC mit Sitz in den Vereinigten Staaten, in der Union vertreten durch Corteva Agriscience Belgium B.V. mit Sitz in Belgien, zu übertragen. Mit Schreiben vom 1. November 2021 bestätigte Corteva Agriscience Belgium B.V. im Namen von Corteva Agriscience LLC die Zustimmung zu dieser Übertragung. |
(10) |
Genetisch verändertem Raps 73496 sollte gemäß der Verordnung (EG) Nr. 65/2004 der Kommission (4) ein spezifischer Erkennungsmarker zugewiesen werden. |
(11) |
Für die unter diesen Beschluss fallenden Erzeugnisse scheinen keine über die in Artikel 13 Absatz 1 und Artikel 25 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 1829/2003 und in Artikel 4 Absatz 6 der Verordnung (EG) Nr. 1830/2003 des Europäischen Parlaments und des Rates (5) hinausgehenden spezifischen Kennzeichnungsanforderungen nötig zu sein. Damit jedoch sichergestellt ist, dass diese Erzeugnisse nur im Rahmen der mit diesem Beschluss erteilten Zulassung verwendet werden, sollte die Kennzeichnung anderer Erzeugnisse als Lebensmittel und Lebensmittelzutaten, die genetisch veränderten Raps 73496 enthalten oder aus ihm bestehen, einen klaren Hinweis darauf enthalten, dass sie nicht zum Anbau bestimmt sind. |
(12) |
Der Zulassungsinhaber sollte jährliche Berichte über die Durchführung und die Ergebnisse der im Plan zur Überwachung der Umweltauswirkungen vorgesehenen Tätigkeiten vorlegen. Diese Ergebnisse sollten entsprechend den Anforderungen in der Entscheidung 2009/770/EG der Kommission (6) vorgelegt werden. |
(13) |
Der Zulassungsinhaber sollte außerdem jährliche Berichte über die Durchführung und die Ergebnisse der im Plan zur Überwachung nach dem Inverkehrbringen vorgesehenen Tätigkeiten vorlegen. |
(14) |
Alle relevanten Informationen zur Zulassung der unter diesen Beschluss fallenden Erzeugnisse sollten in das Gemeinschaftsregister genetisch veränderter Lebensmittel und Futtermittel gemäß Artikel 28 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 1829/2003 eingetragen werden. |
(15) |
Dieser Beschluss ist gemäß Artikel 9 Absatz 1 und Artikel 15 Absatz 2 Buchstabe c der Verordnung (EG) Nr. 1946/2003 des Europäischen Parlaments und des Rates (7) über die Informationsstelle für biologische Sicherheit den Vertragsparteien des Protokolls von Cartagena über die biologische Sicherheit zum Übereinkommen über die biologische Vielfalt zu melden. |
(16) |
Der Ständige Ausschuss für Pflanzen, Tiere, Lebensmittel und Futtermittel hat innerhalb der von seinem Vorsitz gesetzten Frist keine Stellungnahme abgegeben. Dieser Durchführungsrechtsakt wurde als notwendig erachtet, und der Vorsitz hat ihn dem Berufungsausschuss zur weiteren Erörterung übermittelt. Der Berufungsausschuss hat keine Stellungnahme abgegeben — |
HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN:
Artikel 1
Genetisch veränderter Organismus und spezifischer Erkennungsmarker
Genetisch verändertem Raps (Brassica napus L.) 73496, wie unter Buchstabe b im Anhang dieses Beschlusses beschrieben, wird gemäß der Verordnung (EG) Nr. 65/2004 der spezifische Erkennungsmarker DP-Ø73496-4 zugewiesen.
Artikel 2
Zulassung
Folgende Erzeugnisse werden für die Zwecke des Artikels 4 Absatz 2 und des Artikels 16 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 1829/2003 gemäß den in diesem Beschluss genannten Bedingungen zugelassen:
a) |
Lebensmittel und Lebensmittelzutaten, die genetisch veränderten Raps DP-Ø73496-4 enthalten, aus ihm bestehen oder aus ihm gewonnen werden; |
b) |
Futtermittel, die genetisch veränderten Raps DP-Ø73496-4 enthalten, aus ihm bestehen oder aus ihm gewonnen werden; |
c) |
Erzeugnisse, die genetisch veränderten Raps DP-Ø73496-4 enthalten oder aus ihm bestehen, für alle anderen als die unter den Buchstaben a und b genannten Verwendungen, außer zum Anbau. |
Artikel 3
Kennzeichnung
(1) Für die Zwecke der Kennzeichnungsanforderungen gemäß Artikel 13 Absatz 1 und Artikel 25 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 1829/2003 sowie gemäß Artikel 4 Absatz 6 der Verordnung (EG) Nr. 1830/2003 wird als „Bezeichnung des Organismus“„Raps“ festgelegt.
(2) Der Hinweis „nicht zum Anbau“ muss auf dem Etikett und in den Begleitdokumenten der Erzeugnisse erscheinen, die den in Artikel 1 genannten genetisch veränderten Raps DP-Ø73496-4 enthalten oder aus ihm bestehen, mit Ausnahme der in Artikel 2 Buchstabe a genannten Erzeugnisse.
Artikel 4
Nachweisverfahren
Für den Nachweis von genetisch verändertem Raps DP-Ø73496-4 wird das Verfahren gemäß Buchstabe d des Anhangs angewandt.
Artikel 5
Überwachung der Umweltauswirkungen
(1) Der Zulassungsinhaber stellt sicher, dass der Plan zur Überwachung der Umweltauswirkungen gemäß Buchstabe h des Anhangs aufgestellt und umgesetzt wird.
(2) Der Zulassungsinhaber legt der Kommission jährliche Berichte über die Durchführung und die Ergebnisse der im Überwachungsplan vorgesehenen Tätigkeiten in dem in der Entscheidung 2009/770/EG festgelegten Format vor.
Artikel 6
Überwachung nach dem Inverkehrbringen
(1) Der Zulassungsinhaber stellt sicher, dass der Plan zur Überwachung nach dem Inverkehrbringen für den genetisch veränderten Raps DP-Ø73496-4 gemäß Buchstabe i des Anhangs aufgestellt und umgesetzt wird.
(2) Der Zulassungsinhaber legt der Kommission jährliche Berichte über die Durchführung und die Ergebnisse der im Plan zur Überwachung nach dem Inverkehrbringen vorgesehenen Tätigkeiten vor.
Artikel 7
Gemeinschaftsregister
Die Informationen im Anhang werden in das Gemeinschaftsregister genetisch veränderter Lebensmittel und Futtermittel gemäß Artikel 28 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 1829/2003 aufgenommen.
Artikel 8
Zulassungsinhaber
Zulassungsinhaber ist Corteva Agriscience LLC, in der Union vertreten durch Corteva Agriscience Belgium B.V.
Artikel 9
Geltungsdauer
Dieser Beschluss gilt 10 Jahre ab dem Datum seiner Bekanntgabe.
Artikel 10
Adressat
Dieser Beschluss ist gerichtet an Corteva Agriscience LLC, 9330 Zionsville Road Indianapolis, Indiana, 46268-1054, Vereinigte Staaten, in der Union vertreten durch Corteva Agriscience Belgium B.V., Bedrijvenlaan 9, 2800 Mechelen, Belgien.
Brüssel, den 31. März 2022
Für die Kommission
Stella KYRIAKIDES
Mitglied der Kommission
(1) ABl. L 268 vom 18.10.2003, S. 1.
(2) Richtlinie 2001/18/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 12. März 2001 über die absichtliche Freisetzung genetisch veränderter Organismen in die Umwelt und zur Aufhebung der Richtlinie 90/220/EWG des Rates (ABl. L 106 vom 17.4.2001, S. 1).
(3) GVO-Gremium der EFSA (EFSA Panel on Genetically Modified Organisms), 2021. Scientific Opinion on assessment of genetically modified oilseed rape 73496 for food and feed uses, under Regulation (EC) No 1829/2003 (Antrag EFSA-GMO-NL-2012-109). EFSA Journal 2021; 19(6):6610, 57 S. https://doi.org/10.2903/j.efsa.2021.6610
(4) Verordnung (EG) Nr. 65/2004 der Kommission vom 14. Januar 2004 über ein System für die Entwicklung und Zuweisung spezifischer Erkennungsmarker für genetisch veränderte Organismen (ABl. L 10 vom 16.1.2004, S. 5).
(5) Verordnung (EG) Nr. 1830/2003 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 22. September 2003 über die Rückverfolgbarkeit und Kennzeichnung von genetisch veränderten Organismen und über die Rückverfolgbarkeit von aus genetisch veränderten Organismen hergestellten Lebensmitteln und Futtermitteln sowie zur Änderung der Richtlinie 2001/18/EG (ABl. L 268 vom 18.10.2003, S. 24).
(6) Entscheidung 2009/770/EG der Kommission vom 13. Oktober 2009 zur Festlegung der Standardformulare für die Berichterstattung über die Überwachung der absichtlichen Freisetzung genetisch veränderter Organismen in die Umwelt als Produkte oder in Produkten zum Zweck des Inverkehrbringens gemäß der Richtlinie 2001/18/EG des Europäischen Parlaments und des Rates (ABl. L 275 vom 21.10.2009, S. 9).
(7) Verordnung (EG) Nr. 1946/2003 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. Juli 2003 über grenzüberschreitende Verbringungen genetisch veränderter Organismen (ABl. L 287 vom 5.11.2003, S. 1).
ANHANG
a) |
Antragsteller und Zulassungsinhaber:
In der Union vertreten durch: Corteva Agriscience Belgium B.V., Bedrijvenlaan 9, 2800 Mechelen, Belgien |
b) |
Bezeichnung und Spezifikation der Erzeugnisse:
Der genetisch veränderte Raps DP-Ø73496-4 exprimiert das gat4621-Gen, das Toleranz gegenüber Herbiziden auf Glyphosat-Basis verleiht. |
c) |
Kennzeichnung:
|
d) |
Nachweisverfahren:
|
e) |
Spezifischer Erkennungsmarker: DP-Ø73496-4 |
f) |
Informationen gemäß Anhang II des Protokolls von Cartagena über die biologische Sicherheit zum Übereinkommen über die biologische Vielfalt: [Informationsstelle für biologische Sicherheit, Eintragskennung: wird bei Bekanntmachung im Gemeinschaftsregister genetisch veränderter Lebensmittel und Futtermittel veröffentlicht] |
g) |
Bedingungen oder Einschränkungen für das Inverkehrbringen, die Verwendung oder die Handhabung der Erzeugnisse: nicht erforderlich |
h) |
Plan zur Überwachung der Umweltauswirkungen: Plan zur Überwachung der Umweltauswirkungen gemäß Anhang VII der Richtlinie 2001/18/EG [Link: im Gemeinschaftsregister genetisch veränderter Lebensmittel und Futtermittel veröffentlichter Plan] |
i) |
Plan zur Überwachung nach dem Inverkehrbringen:
|
Hinweis: Die Links zu einschlägigen Dokumenten müssen möglicherweise von Zeit zu Zeit angepasst werden. Diese Änderungen werden der Öffentlichkeit über die Aktualisierung des Gemeinschaftsregisters genetisch veränderter Lebensmittel und Futtermittel zugänglich gemacht.
4.4.2022 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
L 105/45 |
DURCHFÜHRUNGSBESCHLUSS (EU) 2022/530 DER KOMMISSION
vom 31. März 2022
zur Zulassung des Inverkehrbringens von Erzeugnissen, die genetisch veränderte Baumwolle GHB811 (BCS-GH811-4) enthalten, aus ihr bestehen oder aus ihr gewonnen werden, gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1829/2003 des Europäischen Parlaments und des Rates
(Bekannt gegeben unter Aktenzeichen C(2022) 1873)
(Nur der deutsche Text ist verbindlich)
(Text von Bedeutung für den EWR)
DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —
gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,
gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 1829/2003 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 22. September 2003 über genetisch veränderte Lebensmittel und Futtermittel (1), insbesondere auf Artikel 7 Absatz 3 und Artikel 19 Absatz 3,
in Erwägung nachstehender Gründe:
(1) |
Am 19. September 2018 stellte die BASF Agricultural Solutions Belgium NV mit Sitz in Belgien, bei der es sich um eine Zweigniederlassung der BASF SE mit Sitz in Deutschland handelt, im Namen der BASF Agricultural Solutions Seed US LLC mit Sitz in den Vereinigten Staaten bei der zuständigen spanischen Behörde gemäß den Artikeln 5 und 17 der Verordnung (EG) Nr. 1829/2003 einen Antrag auf das Inverkehrbringen von Lebensmitteln, Lebensmittelzutaten und Futtermitteln, die genetisch veränderte Baumwolle GHB811 enthalten, aus ihr bestehen oder aus ihr gewonnen werden (im Folgenden der „Antrag“). Der Antrag betraf außerdem das Inverkehrbringen von Erzeugnissen, die genetisch veränderte Baumwolle GHB811 enthalten oder aus ihr bestehen, für andere Verwendungszwecke als Lebens- und Futtermittel, außer zum Anbau. |
(2) |
Gemäß Artikel 5 Absatz 5 und Artikel 17 Absatz 5 der Verordnung (EG) Nr. 1829/2003 enthielt der Antrag Angaben und Schlussfolgerungen zu der gemäß den in Anhang II der Richtlinie 2001/18/EG des Europäischen Parlaments und des Rates (2) genannten Grundsätzen durchgeführten Risikobewertung. Darüber hinaus enthielt der Antrag die Angaben, die gemäß den Anhängen III und IV der genannten Richtlinie erforderlich sind, sowie einen Plan zur Überwachung der Umweltauswirkungen gemäß Anhang VII der genannten Richtlinie. |
(3) |
Am 16. August 2021 gab die Europäische Behörde für Lebensmittelsicherheit (im Folgenden die „Behörde“) gemäß den Artikeln 6 und 18 der Verordnung (EG) Nr. 1829/2003 eine befürwortende wissenschaftliche Stellungnahme (3) ab. Die Behörde gelangte zu dem Schluss, dass genetisch veränderte Baumwolle GHB811 gemäß der Beschreibung im Antrag hinsichtlich möglicher Auswirkungen auf die Gesundheit von Mensch und Tier oder auf die Umwelt genauso sicher ist wie das entsprechende herkömmliche Erzeugnis und die getesteten nicht genetisch veränderten Referenz-Baumwollsorten. Des Weiteren zog die Behörde den Schluss, dass der Verzehr von Lebensmitteln und Futtermitteln aus genetisch veränderter Baumwolle GHB811 aus ernährungsphysiologischer Sicht für Mensch und Tier unbedenklich ist. |
(4) |
In ihrer wissenschaftlichen Stellungnahme berücksichtigte die Behörde alle Fragen und Bedenken der Mitgliedstaaten, die im Rahmen der Konsultation der nationalen zuständigen Behörden gemäß Artikel 6 Absatz 4 und Artikel 18 Absatz 4 der Verordnung (EG) Nr. 1829/2003 vorgebracht wurden. |
(5) |
Die Behörde befand ferner, dass der vom Antragsteller vorgelegte Plan zur Überwachung der Umweltauswirkungen in Form eines allgemeinen Überwachungsplans den vorgesehenen Verwendungen der Erzeugnisse entspricht. |
(6) |
In Anbetracht dieser Schlussfolgerungen sollte das Inverkehrbringen von Erzeugnissen, die genetisch veränderte Baumwolle GHB811 enthalten, aus ihr bestehen oder aus ihr gewonnen werden, für die im Antrag aufgeführten Verwendungen zugelassen werden. |
(7) |
Genetisch veränderter Baumwolle GHB811 sollte gemäß der Verordnung (EG) Nr. 65/2004 der Kommission (4) ein spezifischer Erkennungsmarker zugewiesen werden. |
(8) |
Für die unter diesen Beschluss fallenden Erzeugnisse scheinen keine über die in Artikel 13 Absatz 1 und Artikel 25 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 1829/2003 und in Artikel 4 Absatz 6 der Verordnung (EG) Nr. 1830/2003 des Europäischen Parlaments und des Rates (5) hinausgehenden spezifischen Kennzeichnungsanforderungen nötig zu sein. Damit jedoch sichergestellt ist, dass diese Erzeugnisse nur im Rahmen der mit diesem Beschluss erteilten Zulassung verwendet werden, sollte die Kennzeichnung anderer Erzeugnisse als Lebensmittel und Lebensmittelzutaten, die genetisch veränderte Baumwolle GHB811 enthalten oder aus ihr bestehen, einen klaren Hinweis darauf enthalten, dass sie nicht zum Anbau bestimmt sind. |
(9) |
Der Zulassungsinhaber sollte jährliche Berichte über die Durchführung und die Ergebnisse der im Plan zur Überwachung der Umweltauswirkungen vorgesehenen Tätigkeiten vorlegen. Diese Ergebnisse sollten entsprechend den Anforderungen in der Entscheidung 2009/770/EG der Kommission (6) vorgelegt werden. |
(10) |
Laut der Stellungnahme der Behörde sind keine spezifischen Bedingungen oder Einschränkungen für das Inverkehrbringen oder die Verwendung und Handhabung, einschließlich Anforderungen an die Überwachung nach dem Inverkehrbringen, bezüglich des Verzehrs von Lebensmitteln und Futtermitteln, die genetisch veränderte Baumwolle GHB811 enthalten, aus ihr bestehen oder aus ihr gewonnen werden, oder zum Schutz bestimmter Ökosysteme/der Umwelt oder bestimmter geografischer Gebiete gemäß Artikel 6 Absatz 5 Buchstabe e und Artikel 18 Absatz 5 Buchstabe e der Verordnung (EG) Nr. 1829/2003 gerechtfertigt. |
(11) |
Alle relevanten Informationen zur Zulassung der unter diesen Beschluss fallenden Erzeugnisse sollten in das Gemeinschaftsregister genetisch veränderter Lebensmittel und Futtermittel gemäß Artikel 28 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 1829/2003 eingetragen werden. |
(12) |
Dieser Beschluss ist gemäß Artikel 9 Absatz 1 und Artikel 15 Absatz 2 Buchstabe c der Verordnung (EG) Nr. 1946/2003 des Europäischen Parlaments und des Rates (7) über die Informationsstelle für biologische Sicherheit den Vertragsparteien des Protokolls von Cartagena über die biologische Sicherheit zum Übereinkommen über die biologische Vielfalt zu melden. |
(13) |
Der Ständige Ausschuss für Pflanzen, Tiere, Lebensmittel und Futtermittel hat innerhalb der von seinem Vorsitz gesetzten Frist keine Stellungnahme abgegeben. Dieser Durchführungsrechtsakt wurde als notwendig erachtet, und der Vorsitz hat ihn dem Berufungsausschuss zur weiteren Erörterung übermittelt. Der Berufungsausschuss hat keine Stellungnahme abgegeben — |
HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN:
Artikel 1
Genetisch veränderter Organismus und spezifischer Erkennungsmarker
Genetisch veränderter Baumwolle (Gossypium hirsutum und Gossypium barbadense) GHB811, wie unter Buchstabe b im Anhang dieses Beschlusses beschrieben, wird gemäß der Verordnung (EG) Nr. 65/2004 der spezifische Erkennungsmarker BCS-GH811-4 zugewiesen.
Artikel 2
Zulassung
Folgende Erzeugnisse werden für die Zwecke des Artikels 4 Absatz 2 und des Artikels 16 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 1829/2003 gemäß den in diesem Beschluss genannten Bedingungen zugelassen:
a) |
Lebensmittel und Lebensmittelzutaten, die genetisch veränderte Baumwolle BCS-GH811-4 enthalten, aus ihr bestehen oder aus ihr gewonnen werden; |
b) |
Futtermittel, die genetisch veränderte Baumwolle BCS-GH811-4 enthalten, aus ihr bestehen oder aus ihr gewonnen werden; |
c) |
Erzeugnisse, die genetisch veränderte Baumwolle BCS-GH811-4 enthalten oder aus ihr bestehen, für alle anderen als die unter den Buchstaben a und b genannten Verwendungen, außer zum Anbau. |
Artikel 3
Kennzeichnung
(1) Für die Zwecke der Kennzeichnungsanforderungen gemäß Artikel 13 Absatz 1 und Artikel 25 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 1829/2003 sowie gemäß Artikel 4 Absatz 6 der Verordnung (EG) Nr. 1830/2003 wird als „Bezeichnung des Organismus“„Baumwolle“ festgelegt.
(2) Der Hinweis „nicht zum Anbau“ muss auf dem Etikett und in den Begleitdokumenten der Erzeugnisse erscheinen, die genetisch veränderte Baumwolle BCS-GH811-4 enthalten oder aus ihr bestehen, mit Ausnahme der in Artikel 2 Buchstabe a genannten Erzeugnisse.
Artikel 4
Nachweisverfahren
Für den Nachweis genetisch veränderter Baumwolle BCS-GH811-4 wird das Verfahren gemäß Buchstabe d des Anhangs angewandt.
Artikel 5
Überwachung der Umweltauswirkungen
(1) Der Zulassungsinhaber stellt sicher, dass der Plan zur Überwachung der Umweltauswirkungen gemäß Buchstabe h des Anhangs aufgestellt und umgesetzt wird.
(2) Der Zulassungsinhaber legt der Kommission jährliche Berichte über die Durchführung und die Ergebnisse der im Überwachungsplan vorgesehenen Tätigkeiten in dem in der Entscheidung 2009/770/EG festgelegten Format vor.
Artikel 6
Gemeinschaftsregister
Die Informationen im Anhang werden in das Gemeinschaftsregister genetisch veränderter Lebensmittel und Futtermittel gemäß Artikel 28 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 1829/2003 aufgenommen.
Artikel 7
Zulassungsinhaber
Zulassungsinhaber ist BASF Agricultural Solutions Seed US LLC, in der Union vertreten durch BASF SE.
Artikel 8
Geltungsdauer
Dieser Beschluss gilt 10 Jahre ab dem Datum seiner Bekanntgabe.
Artikel 9
Adressat
Dieser Beschluss ist gerichtet an BASF Agricultural Solutions Seed US LLC, 100 Park Avenue, Florham Park, New Jersey 07932, Vereinigte Staaten, in der Union vertreten durch BASF SE, Carl-Bosch-Str. 38, 67063 Ludwigshafen, Deutschland.
Brüssel, den 31. März 2022
Für die Kommission
Stella KYRIAKIDES
Mitglied der Kommission
(1) ABl. L 268 vom 18.10.2003, S. 1.
(2) Richtlinie 2001/18/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 12. März 2001 über die absichtliche Freisetzung genetisch veränderter Organismen in die Umwelt und zur Aufhebung der Richtlinie 90/220/EWG des Rates (ABl. L 106 vom 17.4.2001, S. 1).
(3) GVO-Gremium der EFSA (EFSA Panel on Genetically Modified Organisms), 2021. Scientific Opinion on the assessment of genetically modified cotton GHB811 for food and feed uses, under Regulation (EC) No 1829/2003 (Antrag EFSA-GMO-ES-2018-154). EFSA Journal 2021; 19(8):6781, 28 S.; https://doi.org/10.2903/j.efsa.2021.6781
(4) Verordnung (EG) Nr. 65/2004 der Kommission vom 14. Januar 2004 über ein System für die Entwicklung und Zuweisung spezifischer Erkennungsmarker für genetisch veränderte Organismen (ABl. L 10 vom 16.1.2004, S. 5).
(5) Verordnung (EG) Nr. 1830/2003 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 22. September 2003 über die Rückverfolgbarkeit und Kennzeichnung von genetisch veränderten Organismen und über die Rückverfolgbarkeit von aus genetisch veränderten Organismen hergestellten Lebensmitteln und Futtermitteln sowie zur Änderung der Richtlinie 2001/18/EG (ABl. L 268 vom 18.10.2003, S. 24).
(6) Entscheidung 2009/770/EG der Kommission vom 13. Oktober 2009 zur Festlegung der Standardformulare für die Berichterstattung über die Überwachung der absichtlichen Freisetzung genetisch veränderter Organismen in die Umwelt als Produkte oder in Produkten zum Zweck des Inverkehrbringens gemäß der Richtlinie 2001/18/EG des Europäischen Parlaments und des Rates (ABl. L 275 vom 21.10.2009, S. 9).
(7) Verordnung (EG) Nr. 1946/2003 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. Juli 2003 über grenzüberschreitende Verbringungen genetisch veränderter Organismen (ABl. L 287 vom 5.11.2003, S. 1).
ANHANG
a) |
Antragsteller und Zulassungsinhaber: Name: BASF Agricultural Solutions Seed US LLC Anschrift: 100 Park Avenue, Florham Park, New Jersey 07932, Vereinigte Staaten, in der Union vertreten durch: BASF SE, Carl-Bosch-Str. 38, 67063 Ludwigshafen, Deutschland. |
b) |
Bezeichnung und Spezifikation der Erzeugnisse:
Die genetisch veränderte Baumwolle BCS-GH811-4 exprimiert das hppdPfW336-1Pa-Gen, das Toleranz gegenüber Herbiziden verleiht, die als HPPD-Inhibitoren fungieren, und das 2mepsps-Gen, das Toleranz gegenüber Herbiziden auf Glyphosat-Basis verleiht. |
c) |
Kennzeichnung:
|
d) |
Nachweisverfahren:
|
e) |
Spezifischer Erkennungsmarker: BCS-GH811-4 |
f) |
Informationen gemäß Anhang II des Protokolls von Cartagena über die biologische Sicherheit zum Übereinkommen über die biologische Vielfalt: [Informationsstelle für biologische Sicherheit, Eintragskennung: wird bei Bekanntmachung im Gemeinschaftsregister genetisch veränderter Lebensmittel und Futtermittel veröffentlicht] |
g) |
Bedingungen oder Einschränkungen für das Inverkehrbringen, die Verwendung oder die Handhabung der Erzeugnisse: nicht erforderlich |
h) |
Plan zur Überwachung der Umweltauswirkungen: Plan zur Überwachung der Umweltauswirkungen gemäß Anhang VII der Richtlinie 2001/18/EG [Link: im Gemeinschaftsregister genetisch veränderter Lebensmittel und Futtermittel veröffentlichter Plan] |
i) |
Anforderungen an die Überwachung nach dem Inverkehrbringen bei Verwendung der Lebensmittel zum menschlichen Verzehr: nicht erforderlich |
Hinweis: Die Links zu einschlägigen Dokumenten müssen möglicherweise von Zeit zu Zeit angepasst werden. Diese Änderungen werden der Öffentlichkeit über die Aktualisierung des Gemeinschaftsregisters genetisch veränderter Lebensmittel und Futtermittel zugänglich gemacht.
4.4.2022 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
L 105/51 |
DURCHFÜHRUNGSBESCHLUSS (EU) 2022/531 DER KOMMISSION
vom 31. März 2022
über die Zulassung des Inverkehrbringens von Erzeugnissen, die genetisch veränderte Sojabohnen der Sorte GMB151 (BCS-GM151-6) enthalten, aus ihnen bestehen oder aus ihnen gewonnen werden, gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1829/2003 des Europäischen Parlaments und des Rates
(Bekannt gegeben unter Aktenzeichen C(2022)1893)
(Nur der deutsche Text ist verbindlich)
(Text von Bedeutung für den EWR)
DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —
gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,
gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 1829/2003 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 22. September 2003 über genetisch veränderte Lebensmittel und Futtermittel (1), insbesondere auf Artikel 7 Absatz 3 und Artikel 19 Absatz 3,
in Erwägung nachstehender Gründe:
(1) |
Am 9. Oktober 2018 stellte die in Deutschland ansässige BASF SE im Namen der in den Vereinigten Staaten ansässigen BASF Agricultural Solutions Seed US LLC, bei der zuständigen nationalen Behörde der Niederlande gemäß den Artikeln 5 und 17 der Verordnung (EG) Nr. 1829/2003 einen Antrag auf das Inverkehrbringen von Lebensmitteln, Lebensmittelzutaten und Futtermitteln, die genetisch veränderte Sojabohnen der Sorte GMB151 enthalten, aus ihnen bestehen oder aus ihnen gewonnen werden (im Folgenden der „Antrag“). Der Antrag betraf außerdem das Inverkehrbringen von Erzeugnissen, die genetisch veränderte Sojabohnen der Sorte GMB151 enthalten oder aus ihnen bestehen, für andere Verwendungen als Lebens- und Futtermittel, außer zum Anbau. |
(2) |
Gemäß Artikel 5 Absatz 5 und Artikel 17 Absatz 5 der Verordnung (EG) Nr. 1829/2003 enthielt der Antrag Angaben und Schlussfolgerungen zu der gemäß den in Anhang II der Richtlinie 2001/18/EG des Europäischen Parlaments und des Rates (2) genannten Grundsätzen durchgeführten Risikobewertung. Darüber hinaus enthielt der Antrag die Angaben, die gemäß den Anhängen III und IV der genannten Richtlinie erforderlich sind, sowie einen Plan zur Überwachung der Umweltauswirkungen gemäß Anhang VII der genannten Richtlinie. |
(3) |
Am 19. April 2021 gab die Europäische Behörde für Lebensmittelsicherheit (im Folgenden „Behörde“) gemäß den Artikeln 6 und 18 der Verordnung (EG) Nr. 1829/2003 (3) eine befürwortende wissenschaftliche Stellungnahme ab. Die Behörde gelangte zu dem Schluss, dass genetisch veränderte Sojabohnen der Sorte GMB151 gemäß der Beschreibung im Antrag hinsichtlich möglicher Auswirkungen auf die Gesundheit von Mensch und Tier oder auf die Umwelt genauso sicher ist wie das entsprechende herkömmliche Erzeugnis und die getesteten nicht genetisch veränderten Referenz-Sojabohnensorten. Die Behörde aktualisierte am 4. November 2021 einen Anhang ihrer wissenschaftlichen Stellungnahme, um Informationen aufzunehmen, die aufgrund eines technischen Problems in der vorherigen Fassung dieses Anhangs fehlten. Die Schlussfolgerungen der wissenschaftlichen Stellungnahme wurden von dieser Aktualisierung nicht berührt. |
(4) |
In ihrer Stellungnahme hat die Behörde alle Fragen und Bedenken der Mitgliedstaaten berücksichtigt, die im Rahmen der Konsultation der nationalen zuständigen Behörden gemäß Artikel 6 Absatz 4 und Artikel 18 Absatz 4 der Verordnung (EG) Nr. 1829/2003 vorgebracht wurden. |
(5) |
Die Behörde befand ferner, dass der Plan zur Überwachung der Umweltauswirkungen in Form eines vom Antragsteller vorgelegten allgemeinen Überwachungsplans den vorgesehenen Verwendungszwecken der Erzeugnisse entspricht. |
(6) |
In Anbetracht der Schlussfolgerungen der Behörde sollte das Inverkehrbringen von Erzeugnissen, die genetisch veränderte Sojabohnen der Sorte GMB151 enthalten, aus ihnen bestehen oder aus ihnen gewonnen werden, für die im Antrag aufgeführten Verwendungen zugelassen werden. |
(7) |
Genetisch veränderten Sojabohnen der Sorte GMB151 sollte gemäß der Verordnung (EG) Nr. 65/2004 der Kommission (4) ein spezifischer Erkennungsmarker zugewiesen werden. |
(8) |
Für die unter diesen Beschluss fallenden Erzeugnisse scheinen keine spezifischen Kennzeichnungsanforderungen erforderlich zu sein, die über die in Artikel 13 Absatz 1 und Artikel 25 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 1829/2003 und in Artikel 4 Absatz 6 der Verordnung (EG) Nr. 1830/2003 des Europäischen Parlaments und des Rates (5) festgelegten Anforderungen hinausgehen. Damit jedoch sichergestellt ist, dass diese Erzeugnisse weiterhin nur im Rahmen der mit diesem Beschluss erteilten Zulassung verwendet werden, sollte die Kennzeichnung der von ihm erfassten Erzeugnisse, außer Lebensmitteln, einen klaren Hinweis darauf enthalten, dass sie nicht zum Anbau bestimmt sind. |
(9) |
Der Zulassungsinhaber sollte jährliche Berichte über die Durchführung und die Ergebnisse der im Plan zur Überwachung der Umweltauswirkungen vorgesehenen Tätigkeiten vorlegen. Diese Ergebnisse sollten entsprechend den Anforderungen in der Entscheidung 2009/770/EG der Kommission (6) vorgelegt werden. |
(10) |
Laut der Stellungnahme der Behörde sind keine spezifischen Bedingungen oder Einschränkungen für das Inverkehrbringen oder die Verwendung und Handhabung, einschließlich Anforderungen an die Überwachung nach dem Inverkehrbringen bezüglich des Verzehrs von Lebensmitteln und Futtermitteln, die genetisch veränderte Sojabohnen der Sorte GMB151 enthalten, aus ihnen bestehen oder aus ihnen gewonnen werden, oder zum Schutz bestimmter Ökosysteme/der Umwelt und/oder bestimmter geografischer Gebiete gemäß Artikel 6 Absatz 5 Buchstabe e und Artikel 18 Absatz 5 Buchstabe e der Verordnung (EG) Nr. 1829/2003 gerechtfertigt. |
(11) |
Alle relevanten Informationen zur Zulassung der unter diesen Beschluss fallenden Erzeugnisse sollten in das Gemeinschaftsregister genetisch veränderter Lebensmittel und Futtermittel gemäß Artikel 28 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 1829/2003 eingetragen werden. |
(12) |
Dieser Beschluss ist gemäß Artikel 9 Absatz 1 und Artikel 15 Absatz 2 Buchstabe c der Verordnung (EG) Nr. 1946/2003 des Europäischen Parlaments und des Rates (7) über die Informationsstelle für biologische Sicherheit den Vertragsparteien des Protokolls von Cartagena über die biologische Sicherheit zum Übereinkommen über die biologische Vielfalt zu melden. |
(13) |
Der Ständige Ausschuss für Pflanzen, Tiere, Lebensmittel und Futtermittel hat innerhalb der von seinem Vorsitz gesetzten Frist keine Stellungnahme abgegeben. Dieser Durchführungsrechtsakt wurde als notwendig erachtet, und der Vorsitz hat ihn dem Berufungsausschuss zur weiteren Erörterung übermittelt. Der Berufungsausschuss hat keine Stellungnahme abgegeben — |
HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN:
Artikel 1
Genetisch veränderter Organismus und spezifischer Erkennungsmarker
Genetisch veränderte Sojabohnen (Glycine max (L.) Merr.) Genetisch veränderten Sojabohnen der Sorte GMB151, wie unter Buchstabe b im Anhang dieses Beschlusses angegeben, wird gemäß der Verordnung (EG) Nr. 65/2004 der spezifische Erkennungsmarker BCS-GM151-6 zugewiesen.
Artikel 2
Zulassung
Folgende Erzeugnisse werden für die Zwecke des Artikels 4 Absatz 2 und des Artikels 16 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 1829/2003 gemäß den in diesem Beschluss genannten Bedingungen zugelassen:
a) |
Lebensmittel und Lebensmittelzutaten, die die in Artikel 1 genannten genetisch veränderten Sojabohnen enthalten, aus diesen bestehen oder aus diesen gewonnen werden; |
b) |
Futtermittel, die die in Artikel 1 genannten genetisch veränderten Sojabohnen enthalten, aus diesen bestehen oder aus diesen gewonnen werden; |
c) |
Erzeugnisse, die die in Artikel 1 genannten genetisch veränderten Sojabohnen enthalten oder aus diesen bestehen, für alle anderen als die unter den Buchstaben a und b genannten Verwendungen, außer zum Anbau. |
Artikel 3
Kennzeichnung
(1) Für die Zwecke der Kennzeichnungsanforderungen gemäß Artikel 13 Absatz 1 und Artikel 25 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 1829/2003 sowie gemäß Artikel 4 Absatz 6 der Verordnung (EG) Nr. 1830/2003 wird als „Bezeichnung des Organismus“„Sojabohnen“ festgelegt.
(2) Der Hinweis „nicht zum Anbau“ muss auf dem Etikett und in den Begleitdokumenten der Erzeugnisse, die die in Artikel 1 genannten genetisch veränderten Sojabohnen enthalten oder aus ihnen bestehen, erscheinen, mit Ausnahme der in Artikel 2 Buchstabe a genannten Erzeugnisse.
Artikel 4
Nachweisverfahren
Für den Nachweis der in Artikel 1 genannten genetisch veränderten Sojabohnen wird das Verfahren gemäß Buchstabe d des Anhangs angewandt.
Artikel 5
Überwachung der Umweltauswirkungen
(1) Der Zulassungsinhaber stellt sicher, dass der Plan zur Überwachung der Umweltauswirkungen gemäß Buchstabe h des Anhangs aufgestellt und umgesetzt wird.
(2) Der Zulassungsinhaber legt der Kommission jährliche Berichte über die Durchführung und die Ergebnisse der im Überwachungsplan vorgesehenen Tätigkeiten in dem in der Entscheidung 2009/770/EG festgelegten Format vor.
Artikel 6
Gemeinschaftsregister
Die Informationen im Anhang werden in das Gemeinschaftsregister genetisch veränderter Lebensmittel und Futtermittel gemäß Artikel 28 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 1829/2003 aufgenommen.
Artikel 7
Zulassungsinhaber
Zulassungsinhaber ist BASF Solutions Seed US LLC, in der Union vertreten durch BASF SE.
Artikel 8
Gültigkeit
Dieser Beschluss gilt 10 Jahre ab dem Datum seiner Bekanntgabe.
Artikel 9
Adressaten
Dieser Beschluss ist gerichtet an BASF Solutions Seed US LLC, 100 Park Avenue, Florham Park, New Jersey 07932, Vereinigte Staaten von Amerika, vertreten in der Union durch BASF SE, Carl-Bosch-Str. 38, 67063 Ludwigshafen, Deutschland.
Brüssel, den 31. März 2022
Für die Kommission
Stella KYRIAKIDES
Mitglied der Kommission
(1) ABl. L 268 vom 18.10.2003, S. 1.
(2) Richtlinie 2001/18/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 12. März 2001 über die absichtliche Freisetzung genetisch veränderter Organismen in die Umwelt und zur Aufhebung der Richtlinie 90/220/EWG des Rates (ABl. L 106 vom 17.4.2001, S. 1).
(3) GVO-Gremium der EFSA (EFSA Panel on Genetically Modified Organisms), 2021. Scientific Opinion on the assessment of genetically modified soybean GMB151, for food and feed uses, under Regulation (EC) No 1829/2003 (application EFSA-GMO-NL-2018-153). EFSA Journal 2021; 19(4):6424. https://doi.org/10.2903/j.efsa.2021.6424.
(4) Verordnung (EG) Nr. 65/2004 der Kommission vom 14. Januar 2004 über ein System für die Entwicklung und Zuweisung spezifischer Erkennungsmarker für genetisch veränderte Organismen (ABl. L 10 vom 16.1.2004, S. 5).
(5) Verordnung (EG) Nr. 1830/2003 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 22. September 2003 über die Rückverfolgbarkeit und Kennzeichnung von genetisch veränderten Organismen und über die Rückverfolgbarkeit von aus genetisch veränderten Organismen hergestellten Lebensmitteln und Futtermitteln sowie zur Änderung der Richtlinie 2001/18/EG (ABl. L 268 vom 18.10.2003, S. 24).
(6) Entscheidung 2009/770/EG der Kommission vom 13. Oktober 2009 zur Festlegung der Standardformulare für die Berichterstattung über die Überwachung der absichtlichen Freisetzung genetisch veränderter Organismen in die Umwelt als Produkte oder in Produkten zum Zweck des Inverkehrbringens gemäß der Richtlinie 2001/18/EG des Europäischen Parlaments und des Rates (ABl. L 275 vom 21.10.2009, S. 9).
(7) Verordnung (EG) Nr. 1946/2003 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. Juli 2003 über grenzüberschreitende Verbringungen genetisch veränderter Organismen (ABl. L 287 vom 5.11.2003, S. 1).
ANHANG
a) |
Antragsteller und Zulassungsinhaber:
in der Union vertreten durch: BASF SE, Carl-Bosch-Str. 38, 67063 Ludwigshafen, Deutschland. |
b) |
Bezeichnung und Spezifikation der Erzeugnisse:
Die genetisch veränderte Sojabohnensorte BCS-GM151-6 exprimiert das cry14Ab-1.b-Gen, das Resistenz gegenüber Nematoden verleiht, und das hppdPf-4Pa-Gen, das Toleranz gegenüber 4-Hydroxyphenylpyruvat-Dioxygenase (HPPD)-Inhibitorherbiziden wie Isoxaflutol verleiht. |
c) |
Kennzeichnung:
|
d) |
Nachweisverfahren:
|
e) |
Spezifischer Erkennungsmarker: BCS-GM151-6 |
f) |
Informationen gemäß Anhang II des Protokolls von Cartagena über die biologische Sicherheit zum Übereinkommen über die biologische Vielfalt: [Informationsstelle für biologische Sicherheit, Eintragskennung: wird bei Bekanntmachung im Gemeinschaftsregister genetisch veränderter Lebensmittel und Futtermittel veröffentlicht]. |
g) |
Bedingungen oder Einschränkungen für das Inverkehrbringen, die Verwendung oder die Handhabung der Erzeugnisse: nicht erforderlich. |
h) |
Plan zur Überwachung der Umweltauswirkungen: Plan zur Überwachung der Umweltauswirkungen gemäß Anhang VII der Richtlinie 2001/18/EG. [Link: im Gemeinschaftsregister genetisch veränderter Lebensmittel und Futtermittel veröffentlichter Plan] |
i) |
Anforderungen an die Überwachung nach dem Inverkehrbringen bei Verwendung der Lebensmittel zum menschlichen Verzehr: nicht erforderlich. |
Hinweis: Die Links zu einschlägigen Dokumenten müssen möglicherweise von Zeit zu Zeit angepasst werden. Diese Änderungen werden der Öffentlichkeit über die Aktualisierung des Gemeinschaftsregisters genetisch veränderter Lebensmittel und Futtermittel zugänglich gemacht.
4.4.2022 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
L 105/57 |
DURCHFÜHRUNGSBESCHLUSS (EU) 2022/532 DER KOMMISSION
vom 1. April 2022
zur Erstellung einer Liste der gemäß der Verordnung (EU) Nr. 1151/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates geschützten geografischen Angaben, für die Anmeldungen zur internationalen Eintragung gemäß Artikel 2 der Verordnung (EU) 2019/1753 des Europäischen Parlaments und des Rates eingereicht werden sollen
(Bekannt gegeben unter Aktenzeichen C(2022)1957)
DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —
gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,
gestützt auf die Verordnung (EU) 2019/1753 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. Oktober 2019 über die Maßnahmen der Union nach ihrem Beitritt zur Genfer Akte des Lissabonner Abkommens über Ursprungsbezeichnungen und geografische Angaben (1), insbesondere auf Artikel 2 Absatz 3,
in Erwägung nachstehender Gründe:
(1) |
Die Genfer Akte des Lissabonner Abkommens über Ursprungsbezeichnungen und geografische Angaben (2) (im Folgenden die „Genfer Akte“) ist ein internationales Abkommen, nach dem die Vertragsparteien ein System des gegenseitigen Schutzes von Ursprungsbezeichnungen und geografischen Angaben einrichten. |
(2) |
Im Nachgang zum Beschluss (EU) 2019/1754 des Rates (3) über den Beitritt der Union zur Genfer Akte hinterlegte die Union am 26. November 2019 die Urkunde über den Beitritt zur Genfer Akte. Der Beitritt der Union zur Genfer Akte wurde am 26. Februar 2020 wirksam. Da die Union die fünfte Vertragspartei war, die der Genfer Akte beitrat, trat die Genfer Akte gemäß Artikel 29 Absatz 2 der Genfer Akte am selben Tag in Kraft. |
(3) |
Gemäß Artikel 5 Absätze 1 und 2 der Genfer Akte können die zuständigen Behörden der einzelnen Vertragsparteien der Genfer Akte Anmeldungen zur internationalen Eintragung von Ursprungsbezeichnungen oder geografischen Angaben beim Internationalen Büro der Weltorganisation für geistiges Eigentum einreichen, das die Eintragung in das internationale Register vornimmt. Gemäß Artikel 9 der Genfer Akte können die übrigen Vertragsparteien letztendlich und nach Abschluss eines spezifischen Prüfverfahrens beschließen, die betreffende Ursprungsbezeichnung oder geografische Angabe in ihrem Gebiet zu schützen. |
(4) |
Gemäß Artikel 1 Absatz 2 der Verordnung (EU) 2019/1753 umfasst der Begriff „geografische Angaben“ für die Zwecke der genannten Verordnung und der auf deren Grundlage erlassenen Rechtsakte geschützte Ursprungsbezeichnungen und geschützte geografische Angaben im Sinne der Verordnung (EU) Nr. 1151/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates (4). |
(5) |
Gemäß Artikel 2 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2019/1753 ist die Kommission als zuständige Behörde der Union befugt, zum Zeitpunkt des Beitritts der Union zur Genfer Akte und anschließend regelmäßig beim Internationalen Büro Anmeldungen zur internationalen Eintragung von Ursprungsbezeichnungen und geografischen Angaben der Union einzureichen. |
(6) |
Von November bis Dezember 2021 haben die Mitgliedstaaten der Kommission gemäß Artikel 2 Absatz 2 der Verordnung (EU) 2019/1753 18 Anträge auf Eintragung geschützter Ursprungsbezeichnungen bzw. geschützter geografischer Angaben mit Ursprung in ihrem Hoheitsgebiet, die gemäß der Verordnung (EU) Nr. 1151/2012 geschützt sind, in das internationale Register übermittelt. |
(7) |
Namen, die gemäß der Verordnung (EU) Nr. 1151/2012 als geschützte Ursprungsbezeichnungen (g. U.) bzw. geschützte geografische Angaben (g. g. A.) geschützt sind, sollten zur Eintragung in das internationale Register als Ursprungsbezeichnungen bzw. geografische Angaben angemeldet werden. |
(8) |
Deshalb sollte auf der Grundlage der von den Mitgliedstaaten bei der Kommission gestellten Anträge auf Einreichung von Anmeldungen zur internationalen Eintragung von gemäß der Verordnung (EU) Nr. 1151/2012 in der Union geschützten geografischen Angaben mit Ursprung in ihrem Hoheitsgebiet eine Liste von geschützten Ursprungsbezeichnungen (g. U.) und geschützten geografischen Angaben (g. g. A.) erstellt werden. |
(9) |
Die in diesem Beschluss vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ausschusses für Qualitätspolitik für Agrarerzeugnisse — |
BESCHLIEßT:
Einziger Artikel
Eine Liste der gemäß der Verordnung (EU) Nr. 1151/2012 geschützten Ursprungsbezeichnungen und geschützten geografischen Angaben, die die Kommission zur internationalen Eintragung anmelden soll, ist im Anhang dieses Beschlusses festgelegt.
Brüssel, den 1. April 2022
Für die Kommission
Janusz WOJCIECHOWSKI
Mitglied der Kommission
(1) ABl. L 271 vom 24.10.2019, S. 1.
(2) ABl. L 271 vom 24.10.2019, S. 15.
(3) Beschluss (EU) 2019/1754 des Rates vom 7. Oktober 2019 über den Beitritt der Europäischen Union zur Genfer Akte des Lissabonner Abkommens über Ursprungsbezeichnungen und geografische Angaben (ABl. L 271 vom 24.10.2019, S. 12).
(4) Verordnung (EU) Nr. 1151/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 21. November 2012 über Qualitätsregelungen für Agrarerzeugnisse und Lebensmittel (ABl. L 343 vom 14.12.2012, S. 1).
ANHANG
Liste der in der Union gemäß der Verordnung (EU) Nr. 1151/2012 geschützten geografischen Angaben (geschützte Ursprungsbezeichnungen und geschützte geografische Angaben), für die Anmeldungen zur internationalen Eintragung gemäß Artikel 2 der Verordnung (EU) 2019/1753 eingereicht werden sollen
Deutschland
— |
Kölsch (g. g. A.) |
Griechenland
— |
Ελιά Καλαμάτας/Elia Kalamatas (g. U.) |
— |
Γραβιέρα Νάξου/Graviera Naxou (g. U.) |
— |
Κονσερβολιά Ροβίων/Konservolia Rovion (g. U.) |
— |
Μαστίχα Χίου/Masticha Chiou (g. U.) |
Frankreich
— |
Huile d’olive de Haute-Provence (g. U.) |
— |
Morbier (g. U.) |
— |
Piment d’Espelette/Piment d’Espelette — Ezpeletako Biperra (g. U.) |
— |
Canard à foie gras du Sud-Ouest (Chalosse, Gascogne, Gers, Landes, Périgord, Quercy) (g. g. A.) |
— |
Emmental français est-central (g. g. A.) |
— |
Emmental de Savoie (g. g. A.) |
— |
Huîtres Marennes Oléron (g. g. A.) |
— |
Jambon de Bayonne (g. g. A.) |
— |
Pruneaux d’Agen (g. g. A.) |
— |
Tomme de Savoie (g. g. A.) |
Italien
— |
Finocchiona (g. g. A.) |
Rumänien
— |
Telemea de Ibăneşti (g. U.) |
— |
Magiun de prune Topoloveni (g. g. A.) |
4.4.2022 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
L 105/60 |
DURCHFÜHRUNGSBESCHLUSS (EU) 2022/533 DER KOMMISSION
vom 1. April 2022
zur Feststellung der Gleichwertigkeit der von der Republik Kolumbien ausgestellten COVID-19-Zertifikate mit den nach der Verordnung (EU) 2021/953 des Europäischen Parlaments und des Rates ausgestellten Zertifikaten zwecks Erleichterung der Ausübung des Rechts auf Freizügigkeit innerhalb der Union
(Text von Bedeutung für den EWR)
DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —
gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,
gestützt auf die Verordnung (EU) 2021/953 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 14. Juni 2021 über einen Rahmen für die Ausstellung, Überprüfung und Anerkennung interoperabler Zertifikate zur Bescheinigung von COVID-19-Impfungen und -Tests sowie der Genesung von einer COVID-19-Infektion (digitales COVID-Zertifikat der EU) mit der Zielsetzung der Erleichterung der Freizügigkeit während der COVID-19-Pandemie (1), insbesondere auf Artikel 8 Absatz 2,
in Erwägung nachstehender Gründe:
(1) |
Die Verordnung (EU) 2021/953 legt einen Rahmen für die Ausstellung, Überprüfung und Anerkennung interoperabler Zertifikate zur Bescheinigung von COVID-19-Impfungen und -Tests sowie der Genesung von einer COVID-19-Infektion (digitales COVID-Zertifikat der EU) mit der Zielsetzung fest, den Inhabern die Ausübung ihres Rechts auf Freizügigkeit während der COVID-19-Pandemie zu erleichtern. Sie soll ferner dazu beitragen, die schrittweise und koordinierte Aufhebung der Beschränkungen, die im Einklang mit dem Unionsrecht durch die Mitgliedstaaten zur Begrenzung der Ausbreitung von SARS-CoV-2 verhängt wurden, zu erleichtern. |
(2) |
Die Verordnung (EU) 2021/953 ermöglicht die Anerkennung von COVID-19-Zertifikaten, die Drittstaaten Unionsbürgern und ihren Familienangehörigen ausstellen, sofern die Kommission feststellt, dass diese COVID-19-Zertifikate im Einklang mit Standards ausgestellt werden, die als den nach der genannten Verordnung festgelegten Standards gleichwertig zu betrachten sind. Zudem müssen die Mitgliedstaaten nach der Verordnung (EU) 2021/954 des Europäischen Parlaments und des Rates (2) die Vorschriften der Verordnung (EU) 2021/953 auf diejenigen Drittstaatsangehörigen anwenden, die nicht in den Anwendungsbereich der letztgenannten Verordnung fallen, sich jedoch in ihrem Hoheitsgebiet rechtmäßig aufhalten oder dort ihren Wohnsitz haben und nach Unionsrecht zu Reisen in andere Mitgliedstaaten berechtigt sind. Daher sollten alle in diesem Beschluss enthaltenen Gleichwertigkeitsfeststellungen für COVID-19-Impfzertifikate gelten, die die Republik Kolumbien Unionsbürgern und ihren Familienangehörigen ausstellt. Nach der Verordnung (EU) 2021/954 sollten diese Gleichwertigkeitsfeststellungen auch für COVID-19-Impfzertifikate gelten, die die Republik Kolumbien Drittstaatsangehörigen ausstellt, die sich unter den in der genannten Verordnung festgelegten Bedingungen im Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten rechtmäßig aufhalten oder dort ihren Wohnsitz haben. |
(3) |
Am 21. September 2021 übermittelte die Republik Kolumbien der Kommission ausführliche Informationen über die Ausstellung interoperabler COVID-19-Impfzertifikate über das System „MINSALUD DIGITAL“. Die Republik Kolumbien teilte der Kommission mit, dass ihre COVID-19-Zertifikate ihres Erachtens im Einklang mit einem Standard und einem technologischen System ausgestellt werden, die mit dem durch die Verordnung (EU) 2021/953 geschaffenen Vertrauensrahmen interoperabel sind und die Überprüfung der Echtheit, Gültigkeit und Integrität der Zertifikate ermöglichen. In diesem Zusammenhang teilte die Republik Kolumbien der Kommission mit, dass die von der Republik Kolumbien über das System „MINSALUD DIGITAL“ ausgestellten COVID-19-Impfzertifikate die im Anhang der Verordnung (EU) 2021/953 aufgeführten Daten enthalten. |
(4) |
Die Republik Kolumbien teilte der Kommission ferner mit, dass sie nur Impfzertifikate anerkennt, die von den Mitgliedstaaten und den EWR-Staaten nach der Verordnung (EU) 2021/953 ausgestellt wurden. |
(5) |
Am 18. März 2022 führte die Kommission auf Ersuchen der Republik Kolumbien technische Tests durch, die zeigten, dass die COVID-19-Impfzertifikate der Republik Kolumbien über ein System, „MINSALUD DIGITAL“, ausgestellt werden, das mit dem durch die Verordnung (EU) 2021/953 geschaffenen Vertrauensrahmen interoperabel ist und die Überprüfung der Echtheit, Gültigkeit und Integrität der Zertifikate ermöglicht. Die Kommission bestätigte ferner, dass die von der Republik Kolumbien über das System „MINSALUD DIGITAL“ ausgestellten COVID-19-Impfzertifikate die erforderlichen Daten enthalten. |
(6) |
Darüber hinaus informierte die Republik Kolumbien die Kommission, dass sie interoperable Impfzertifikate für COVID-19-Impfstoffe ausstellt. Zu diesen Impfstoffen gehören derzeit Comirnaty, Vaxzevria, CoronaVac, Spikevax und COVID-19 Vaccine Janssen. |
(7) |
Die Republik Kolumbien teilte der Kommission ferner mit, dass sie keine interoperablen Testzertifikate ausstellt. |
(8) |
Außerdem teilte die Republik Kolumbien der Kommission mit, dass sie keine interoperablen Genesungszertifikate ausstellt. |
(9) |
Darüber hinaus teilte die Republik Kolumbien der Kommission mit, dass bei der Überprüfung von Zertifikaten durch Überprüfer in der Republik Kolumbien die in den Zertifikaten enthaltenen personenbezogenen Daten nur zur Überprüfung und Bestätigung des Impfstatus des Inhabers verarbeitet, anschließend aber nicht gespeichert werden. |
(10) |
Es liegen somit die erforderlichen Elemente für die Feststellung vor, dass die von der Republik Kolumbien über das System „MINSALUD DIGITAL“ ausgestellten COVID-19-Impfzertifikate als den nach der Verordnung (EU) 2021/953 ausgestellten Zertifikaten gleichwertig zu betrachten sind. |
(11) |
Daher sollten die von der Republik Kolumbien über das System „MINSALUD DIGITAL“ ausgestellten COVID-19-Impfzertifikate unter den in Artikel 5 Absatz 5 der Verordnung (EU) 2021/953 genannten Bedingungen anerkannt werden. |
(12) |
Damit dieser Beschluss umgesetzt werden kann, sollte die Republik Kolumbien in den mit der Verordnung (EU) 2021/953 geschaffenen Vertrauensrahmen für das digitale COVID-Zertifikat der EU eingebunden werden. |
(13) |
Zum Schutz der Interessen der Union, insbesondere im Bereich der öffentlichen Gesundheit, kann die Kommission von ihren Befugnissen Gebrauch machen, um die Anwendung dieses Beschlusses auszusetzen oder den Beschluss aufzuheben, wenn die Bedingungen des Artikels 8 Absatz 2 der Verordnung (EU) 2021/953 nicht mehr erfüllt sind. |
(14) |
Damit die Republik Kolumbien so schnell wie möglich in den mit der Verordnung (EU) 2021/953 geschaffenen Vertrauensrahmen für das digitale COVID-Zertifikat der EU eingebunden werden kann, sollte dieser Beschluss am Tag seiner Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft treten. |
(15) |
Die in diesem Beschluss vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des nach Artikel 14 der Verordnung (EU) 2021/953 eingesetzten Ausschusses — |
HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN:
Artikel 1
Die von der Republik Kolumbien über das System „MINSALUD DIGITAL“ ausgestellten COVID-19-Impfzertifikate sind zwecks Erleichterung der Ausübung des Rechts auf Freizügigkeit innerhalb der Union als den nach der Verordnung (EU) 2021/953 ausgestellten Zertifikaten gleichwertig zu betrachten.
Artikel 2
Die Republik Kolumbien wird in den mit der Verordnung (EU) 2021/953 geschaffenen Vertrauensrahmen für das digitale COVID-Zertifikat der EU eingebunden.
Artikel 3
Dieser Beschluss tritt am Tag seiner Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.
Brüssel, den 1. April 2022
Für die Kommission
Die Präsidentin
Ursula VON DER LEYEN
(1) ABl. L 211 vom 15.6.2021, S. 1.
(2) Verordnung (EU) 2021/954 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 14. Juni 2021 über einen Rahmen für die Ausstellung, Überprüfung und Anerkennung interoperabler Zertifikate zur Bescheinigung von COVID-19-Impfungen und -Tests sowie der Genesung von einer COVID-19-Infektion (digitales COVID-Zertifikat der EU) für Drittstaatsangehörige mit rechtmäßigem Aufenthalt oder Wohnsitz im Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten während der COVID-19-Pandemie (ABl. L 211 vom 15.6.2021, S. 24).
4.4.2022 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
L 105/63 |
DURCHFÜHRUNGSBESCHLUSS (EU) 2022/534 DER KOMMISSION
vom 1. April 2022
zur Feststellung der Gleichwertigkeit der von Malaysia ausgestellten COVID-19-Zertifikate mit den nach der Verordnung (EU) 2021/953 des Europäischen Parlaments und des Rates ausgestellten Zertifikaten zwecks Erleichterung der Ausübung des Rechts auf Freizügigkeit innerhalb der Union
(Text von Bedeutung für den EWR)
DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —
gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,
gestützt auf die Verordnung (EU) 2021/953 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 14. Juni 2021 über einen Rahmen für die Ausstellung, Überprüfung und Anerkennung interoperabler Zertifikate zur Bescheinigung von COVID-19-Impfungen und -Tests sowie der Genesung von einer COVID-19-Infektion (digitales COVID-Zertifikat der EU) mit der Zielsetzung der Erleichterung der Freizügigkeit während der COVID-19-Pandemie (1), insbesondere auf Artikel 8 Absatz 2,
in Erwägung nachstehender Gründe:
(1) |
Die Verordnung (EU) 2021/953 legt einen Rahmen für die Ausstellung, Überprüfung und Anerkennung interoperabler Zertifikate zur Bescheinigung von COVID-19-Impfungen und -Tests sowie der Genesung von einer COVID-19-Infektion (digitales COVID-Zertifikat der EU) mit der Zielsetzung fest, den Inhabern die Ausübung ihres Rechts auf Freizügigkeit während der COVID-19-Pandemie zu erleichtern. Sie soll ferner dazu beitragen, die schrittweise und koordinierte Aufhebung der Beschränkungen, die im Einklang mit dem Unionsrecht durch die Mitgliedstaaten zur Begrenzung der Ausbreitung von SARS-CoV-2 verhängt wurden, zu erleichtern. |
(2) |
Die Verordnung (EU) 2021/953 ermöglicht die Anerkennung von COVID-19-Zertifikaten, die Drittstaaten Unionsbürgern und ihren Familienangehörigen ausstellen, sofern die Kommission feststellt, dass diese COVID-19-Zertifikate im Einklang mit Standards ausgestellt werden, die als den nach der genannten Verordnung festgelegten Standards gleichwertig zu betrachten sind. Zudem müssen die Mitgliedstaaten nach der Verordnung (EU) 2021/954 des Europäischen Parlaments und des Rates (2) die Vorschriften der Verordnung (EU) 2021/953 auf diejenigen Drittstaatsangehörigen anwenden, die nicht in den Anwendungsbereich der letztgenannten Verordnung fallen, sich jedoch in ihrem Hoheitsgebiet rechtmäßig aufhalten oder dort ihren Wohnsitz haben und nach Unionsrecht zu Reisen in andere Mitgliedstaaten berechtigt sind. Daher sollten alle in diesem Beschluss enthaltenen Gleichwertigkeitsfeststellungen für COVID-19-Impf- und -Testzertifikate gelten, die Malaysia Unionsbürgern und ihren Familienangehörigen ausstellt. Nach der Verordnung (EU) 2021/954 sollten diese Gleichwertigkeitsfeststellungen auch für COVID-19-Impf- und -Testzertifikate gelten, die Malaysia Drittstaatsangehörigen ausstellt, die sich unter den in der genannten Verordnung festgelegten Bedingungen im Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten rechtmäßig aufhalten oder dort ihren Wohnsitz haben. |
(3) |
Am 18. November 2021 übermittelte Malaysia der Kommission ausführliche Informationen über die Ausstellung interoperabler COVID-19-Impf- und -Testzertifikate über das System „Vaccine Management System“. Malaysia teilte der Kommission mit, dass seine COVID-19-Zertifikate seines Erachtens im Einklang mit einem Standard und einem technologischen System ausgestellt werden, die mit dem durch die Verordnung (EU) 2021/953 geschaffenen Vertrauensrahmen interoperabel sind und die Überprüfung der Echtheit, Gültigkeit und Integrität der Zertifikate ermöglichen. In diesem Zusammenhang teilte Malaysia der Kommission mit, dass die von Malaysia über das „Vaccine Management System“ ausgestellten COVID-19-Impf- und -Testzertifikate die im Anhang der Verordnung (EU) 2021/953 aufgeführten Daten enthalten. |
(4) |
Malaysia teilte der Kommission ferner mit, dass es Impfzertifikate, Testzertifikate (nur für Nukleinsäure-Amplifikationstests) und Genesungszertifikate anerkennt, die von den Mitgliedstaaten und den EWR-Staaten nach der Verordnung (EU) 2021/953 ausgestellt wurden. |
(5) |
Am 10. März 2022 führte die Kommission auf Ersuchen Malaysias technische Tests durch, die zeigten, dass die COVID-19-Impf- und -Testzertifikate von Malaysia über ein System, das „Vaccine Management System“, ausgestellt werden, das mit dem durch die Verordnung (EU) 2021/953 geschaffenen Vertrauensrahmen interoperabel ist und die Überprüfung der Echtheit, Gültigkeit und Integrität der Zertifikate ermöglicht. Die Kommission bestätigte ferner, dass die von Malaysia über das „Vaccine Management System“ ausgestellten COVID-19-Impf- und -Testzertifikate die erforderlichen Daten enthalten. |
(6) |
Darüber hinaus informierte Malaysia die Kommission, dass es interoperable Impfzertifikate für COVID-19-Impfstoffe ausstellt. Zu diesen Impfstoffen gehören derzeit Comirnaty, Vaxzevria, CoronaVac, Convidecia und WIBP-CorV. |
(7) |
Malaysia teilte der Kommission ferner mit, dass es interoperable Testzertifikate für Nukleinsäure-Amplifikationstests ausstellt, nicht jedoch für Antigen-Schnelltests. |
(8) |
Außerdem teilte Malaysia der Kommission mit, dass es keine interoperablen Genesungszertifikate ausstellt. |
(9) |
Darüber hinaus teilte Malaysia der Kommission mit, dass bei der Überprüfung von Zertifikaten durch Überprüfer in Malaysia die in den Zertifikaten enthaltenen personenbezogenen Daten nur zur Überprüfung und Bestätigung der Impfung, des Testergebnisses oder des Genesungsstatus des Inhabers verarbeitet, anschließend aber nicht gespeichert werden. |
(10) |
Es liegen somit die erforderlichen Elemente für die Feststellung vor, dass die von Malaysia über das „Vaccine Management System“ ausgestellten COVID-19-Impf- und -Testzertifikate als den nach der Verordnung (EU) 2021/953 ausgestellten Zertifikaten gleichwertig zu betrachten sind. |
(11) |
Daher sollten die von Malaysia über das „Vaccine Management System“ ausgestellten COVID-19-Impf- und -Testzertifikate unter den in Artikel 5 Absatz 5 und Artikel 6 Absatz 5 der Verordnung (EU) 2021/953 genannten Bedingungen anerkannt werden. |
(12) |
Damit dieser Beschluss umgesetzt werden kann, sollte Malaysia in den mit der Verordnung (EU) 2021/953 geschaffenen Vertrauensrahmen für das digitale COVID-Zertifikat der EU eingebunden werden. |
(13) |
Zum Schutz der Interessen der Union, insbesondere im Bereich der öffentlichen Gesundheit, kann die Kommission von ihren Befugnissen Gebrauch machen, um die Anwendung dieses Beschlusses auszusetzen oder den Beschluss aufzuheben, wenn die Bedingungen des Artikels 8 Absatz 2 der Verordnung (EU) 2021/953 nicht mehr erfüllt sind. |
(14) |
Damit Malaysia so schnell wie möglich in den mit der Verordnung (EU) 2021/953 geschaffenen Vertrauensrahmen für das digitale COVID-Zertifikat der EU eingebunden werden kann, sollte dieser Beschluss am Tag seiner Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft treten. |
(15) |
Die in diesem Beschluss vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des nach Artikel 14 der Verordnung (EU) 2021/953 eingesetzten Ausschusses — |
HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN:
Artikel 1
Die von Malaysia über das „Vaccine Management System“ ausgestellten COVID-19-Impf- und -Testzertifikate sind zwecks Erleichterung der Ausübung des Rechts auf Freizügigkeit innerhalb der Union als den nach der Verordnung (EU) 2021/953 ausgestellten Zertifikaten gleichwertig zu betrachten.
Artikel 2
Malaysia wird in den mit der Verordnung (EU) 2021/953 geschaffenen Vertrauensrahmen für das digitale COVID-Zertifikat der EU eingebunden.
Artikel 3
Dieser Beschluss tritt am Tag seiner Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.
Brüssel, den 1. April 2022
Für die Kommission
Die Präsidentin
Ursula VON DER LEYEN
(1) ABl. L 211 vom 15.6.2021, S. 1.
(2) Verordnung (EU) 2021/954 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 14. Juni 2021 über einen Rahmen für die Ausstellung, Überprüfung und Anerkennung interoperabler Zertifikate zur Bescheinigung von COVID-19-Impfungen und -Tests sowie der Genesung von einer COVID-19-Infektion (digitales COVID-Zertifikat der EU) für Drittstaatsangehörige mit rechtmäßigem Aufenthalt oder Wohnsitz im Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten während der COVID-19-Pandemie (ABl. L 211 vom 15.6.2021, S. 24).
Berichtigungen
4.4.2022 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
L 105/66 |
Berichtigung der Durchführungsverordnung (EU) 2022/427 des Rates vom 15. März 2022 zur Durchführung der Verordnung (EU) Nr. 269/2014 über restriktive Maßnahmen angesichts von Handlungen, die die territoriale Unversehrtheit, Souveränität und Unabhängigkeit der Ukraine untergraben oder bedrohen
( Amtsblatt der Europäischen Union L 87 I vom 15. März 2022 )
Seite 4, Eintrag 881, Spalte „Angaben zur Identifizierung“
Anstatt:
„Geburtsdatum: 3.10.1948“
muss es heißen:
„Geburtsdatum: 13.10.1948“.
4.4.2022 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
L 105/67 |
Berichtigung des Beschlusses (GASP) 2022/429 des Rates vom 15. März 2022 zur Änderung des Beschlusses 2014/145/GASP über restriktive Maßnahmen angesichts von Handlungen, die die territoriale Unversehrtheit, Souveränität und Unabhängigkeit der Ukraine untergraben oder bedrohen
( Amtsblatt der Europäischen Union L 87 I vom 15. März 2022 )
Seite 47, Eintrag 881, Spalte „Angaben zur Identifizierung“
Anstatt:
„Geburtsdatum: 3.10.1948“
muss es heißen:
„Geburtsdatum: 13.10.1948“.