ISSN 1977-0642

Amtsblatt

der Europäischen Union

L 98

European flag  

Ausgabe in deutscher Sprache

Rechtsvorschriften

65. Jahrgang
25. März 2022


Inhalt

 

II   Rechtsakte ohne Gesetzescharakter

Seite

 

 

VERORDNUNGEN

 

*

Delegierte Verordnung (EU) 2022/474 der Kommission vom 17. Januar 2022 zur Änderung von Anhang II der Verordnung (EU) 2018/848 des Europäischen Parlaments und des Rates hinsichtlich spezifischer Anforderungen an die Produktion und Verwendung von nichtökologischen/nichtbiologischen Sämlingen, Sämlingen in Umstellung und ökologischen/biologischen Sämlingen sowie anderem Pflanzenvermehrungsmaterial ( 1 )

1

 

*

Durchführungsverordnung (EU) 2022/475 der Kommission vom 23. März 2022 zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 1484/95 in Bezug auf die Festsetzung der repräsentativen Preise in den Sektoren Geflügelfleisch und Eier sowie für Eieralbumin

6

 

*

Verordnung (EU) 2022/476 der Kommission vom 24. März 2022 zur Änderung der Anhänge II, III und IV der Verordnung (EG) Nr. 396/2005 des Europäischen Parlaments und des Rates hinsichtlich der Höchstgehalte an Rückständen von Essigsäure, Azoxystrobin, Benzovindiflupyr, Cyantraniliprol, Cyflufenamid, Emamectin, Flutolanil, Schwefelkalk, Maltodextrin und Proquinazid in oder auf bestimmten Erzeugnissen ( 1 )

9

 

*

Verordnung (EU) 2022/477 der Kommission vom 24. März 2022 zur Änderung der Anhänge VI bis X der Verordnung (EG) Nr. 1907/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates zur Registrierung, Bewertung, Zulassung und Beschränkung chemischer Stoffe (REACH) ( 1 )

38

 

*

Durchführungsverordnung (EU) 2022/478 der Kommission vom 24. März 2022 über die Beibehaltung von Schutzmaßnahmen in Bezug auf die Einfuhr von zum menschlichen Verzehr bestimmten Muscheln aus der Türkei ( 1 )

54

 

*

Durchführungsverordnung (EU) 2022/479 der Kommission vom 24. März 2022 zur Änderung der Anhänge V und XIV der Durchführungsverordnung (EU) 2021/404 hinsichtlich der Einträge für das Vereinigte Königreich und die Vereinigten Staaten in den Listen der Drittländer, aus denen der Eingang in die Union von Sendungen von Geflügel, Zuchtmaterial von Geflügel sowie frischem Fleisch von Geflügel und Federwild zulässig ist ( 1 )

57

 

 

BESCHLÜSSE

 

*

Beschluss (EU) 2022/480 des Europäischen Parlaments vom 10. März 2022 über die Einsetzung, die Zuständigkeiten, die Mitgliederzahl und die Mandatszeit des Untersuchungsausschusses zum Einsatz von Pegasus und ähnlicher Überwachungs- und Spähsoftware und die Festlegung des Gegenstands der Untersuchung

72

 

*

Beschluss (EU) 2022/481 des Rates vom 22. März 2022 über den im Namen der Europäischen Union im Allgemeinen Rat der Welthandelsorganisation zur Annahme eines Beschlusses über die Überprüfung der Vereinbarung über Bestimmungen in Bezug auf die Verwaltung von Zollkontingenten für landwirtschaftliche Erzeugnisse zu vertretenden Standpunkt

76

 

*

Durchführungsbeschluss (EU) 2022/482 der Kommission vom 16. März 2022 betreffend den Antrag auf Registrierung der Europäischen Bürgerinitiative mit dem Titel Fur Free Europe gemäß der Verordnung (EU) 2019/788 des Europäischen Parlaments und des Rates (Bekannt gegeben unter Aktenzeichen C(2022) 1530)

82

 

*

Durchführungsbeschluss (EU) 2022/483 der Kommission vom 21. März 2022 zur Änderung des Durchführungsbeschlusses (EU) 2021/1073 zur Festlegung technischer Spezifikationen und Vorschriften für die Umsetzung des mit der Verordnung (EU) 2021/953 des Europäischen Parlaments und des Rates geschaffenen Vertrauensrahmens für das digitale COVID-Zertifikat der EU ( 1 )

84

 

*

Durchführungsbeschluss (EU) 2022/484 der Kommission vom 23. März 2022 zur Ermöglichung von Ausnahmeregelungen von der Verordnung (EU) Nr. 1307/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates und der Delegierten Verordnung (EU) Nr. 639/2014 der Kommission hinsichtlich der Anwendung bestimmter Bedingungen im Zusammenhang mit der Ökologisierungszahlung für das Antragsjahr 2022 (Bekannt gegeben unter Aktenzeichen C(2022) 1875)

105

 

*

Beschluss (EU) 2022/485 der Europäischen Zentralbank vom 17. März 2022 zur Änderung des Beschlusses 2010/624/EU über die Verwaltung der von der Union im Rahmen des europäischen Finanzstabilisierungsmechanismus abgeschlossenen Anleihe- und Darlehenstransaktionen (EZB/2022/11)

108

 


 

(1)   Text von Bedeutung für den EWR.

DE

Bei Rechtsakten, deren Titel in magerer Schrift gedruckt sind, handelt es sich um Rechtsakte der laufenden Verwaltung im Bereich der Agrarpolitik, die normalerweise nur eine begrenzte Geltungsdauer haben.

Rechtsakte, deren Titel in fetter Schrift gedruckt sind und denen ein Sternchen vorangestellt ist, sind sonstige Rechtsakte.


II Rechtsakte ohne Gesetzescharakter

VERORDNUNGEN

25.3.2022   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 98/1


DELEGIERTE VERORDNUNG (EU) 2022/474 DER KOMMISSION

vom 17. Januar 2022

zur Änderung von Anhang II der Verordnung (EU) 2018/848 des Europäischen Parlaments und des Rates hinsichtlich spezifischer Anforderungen an die Produktion und Verwendung von nichtökologischen/nichtbiologischen Sämlingen, Sämlingen in Umstellung und ökologischen/biologischen Sämlingen sowie anderem Pflanzenvermehrungsmaterial

(Text von Bedeutung für den EWR)

DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EU) 2018/848 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 30. Mai 2018 über die ökologische/biologische Produktion und die Kennzeichnung von ökologischen/biologischen Erzeugnissen sowie zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 834/2007 des Rates (1), insbesondere auf Artikel 12 Absatz 2 Buchstaben b und e,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

In der Verordnung (EU) 2018/848, insbesondere in Anhang II Teil I, sind bestimmte Anforderungen an die Verwendung von Umstellungspflanzenvermehrungsmaterial und nichtökologischem/nichtbiologischem Pflanzenvermehrungsmaterial festgelegt.

(2)

Da die in Artikel 53 der Verordnung (EU) 2018/848 festgelegten abweichenden Regelungen zur Verwendung von ökologischem/biologischem Pflanzenvermehrungsmaterial nach und nach auslaufen, ist es wichtig, mehr ökologisches/biologisches Pflanzenvermehrungsmaterial und Umstellungspflanzenvermehrungsmaterial zu erzeugen und in Verkehr zu bringen.

(3)

Bei einigen Gartenbaukulturen ist die derzeitige Verfügbarkeit von ökologischem/biologischem Saatgut und Umstellungssaatgut jedoch begrenzt, und die Verwendung von nichtökologischem/nichtbiologischem Saatgut für die Produktion von Sämlingen als Pflanzenvermehrungsmaterial, das unter ökologischen/biologischen Bedingungen angebaut wird, ist gängige Praxis.

(4)

Die Datenbanken und Systeme gemäß Artikel 26 Absätze 1 und 2 der Verordnung (EU) 2018/848, in denen die Mitgliedstaaten Informationen über die Verfügbarkeit von ökologischem/biologischem Pflanzenvermehrungsmaterial und Umstellungspflanzenvermehrungsmaterial veröffentlichen müssen, umfassen keine Sämlinge. Angesichts der besonderen Merkmale von Sämlingen und der unterschiedlichen Dauer ihrer Produktionszyklen ist es notwendig, die Vorschriften für ihre Verwendung in der ökologischen/biologischen Produktion zu präzisieren. Die Verfügbarkeit von ökologischem/biologischem Saatgut und Umstellungssaatgut für die betreffende Art und Sorte sollte berücksichtigt werden, um die potenzielle Verfügbarkeit von ökologischen/biologischen Sämlingen und Sämlingen in Umstellung auf dem Markt zu bestimmen.

(5)

Gemäß Artikel 10 Absatz 4 Unterabsatz 2 Buchstabe a der Verordnung (EU) 2018/848 kann nichtökologisches/nichtbiologisches Pflanzenvermehrungsmaterial auch als Umstellungspflanzenvermehrungsmaterial vermarktet werden, sofern dieses Material einen Umstellungszeitraum von mindestens 12 Monaten durchlaufen hat. Der Verwendung von Umstellungspflanzenvermehrungsmaterial sollte Vorrang vor der Verwendung von nichtökologischem/nichtbiologischem Pflanzenvermehrungsmaterial eingeräumt werden. In diesem Zusammenhang muss klargestellt werden, dass Sämlinge in Umstellung verwendet werden dürfen, wenn ihr Anbauzyklus auf einer Parzelle, die einen Umstellungszeitraum von 12 Monaten durchlaufen hat, mindestens 12 Monate gedauert hat, oder wenn sie in Behältnissen oder auf einer Parzelle angebaut werden und die Sämlinge aus Umstellungssaatgut stammen, das von Pflanzen geerntet wurde, die auf einer Parzelle angebaut wurden, die einen Umstellungszeitraum von 12 Monaten durchlaufen hat.

(6)

In Bezug auf Sämlinge ist es jedoch notwendig, die Verwendung nichtökologischer/nichtbiologischer Sämlinge für Kulturen zu verbieten, die innerhalb einer Vegetationsperiode einen Produktionszyklus (von der Umpflanzung der Sämlinge bis zur ersten Ernte des Enderzeugnisses) durchlaufen haben, um die Integrität der ökologischen/biologischen Erzeugnisse zu gewährleisten, die im Falle von Rückständen in den als Ausgangsmaterial verwendeten nichtökologischen/nichtbiologischen Samen untergraben werden könnte.

(7)

Bei bestimmten Obst-, Reb- und Zierarten oder -sorten gibt es nicht genügend Mutterpflanzen oder gegebenenfalls andere Pflanzen, die zur Produktion von Pflanzenvermehrungsmaterial gemäß Anhang II Teil I Nummer 1.8.2 der Verordnung (EU) 2018/848 bestimmt sind. Darüber hinaus gibt es nur wenige ökologisch/biologisch wirtschaftende Obstbaum- und Rebschulen, die derzeit mit Mutterpflanzen arbeiten, die gemäß Nummer 1.8.2 angebaut werden, da langfristige Investitionen getätigt werden müssen und es technisch schwierig ist, die vollständige Einhaltung der Anforderungen an die Qualitätszertifizierung und die Pflanzengesundheit zu gewährleisten.

(8)

Um die Weiterentwicklung dieses hochspezialisierten Produktionssektors zu fördern, sollte die Möglichkeit eingeführt werden, die Verwendung von nichtökologischem/nichtbiologischem Pflanzenvermehrungsmaterial, das unter ökologischen/biologischen Bedingungen angebaut wurde, für die Produktion von Pflanzenvermehrungsmaterial, das für ökologische/biologische Kulturen vermarktet und verwendet werden soll, zu genehmigen, sofern bestimmte besondere Bedingungen erfüllt sind.

(9)

Unternehmer, die solches Pflanzenvermehrungsmaterial erzeugen, sollten auf freiwilliger Basis Informationen über die Verfügbarkeit von solchem Material in den gemäß Artikel 26 Absatz 2 der Verordnung (EU) 2018/848 eingerichteten nationalen Systemen veröffentlichen dürfen. So können Unternehmer auf unter ökologischen/biologischen Bedingungen angebautes Pflanzenvermehrungsmaterial zurückgreifen, wenn kein ökologisches/biologisches Pflanzenvermehrungsmaterial oder Umstellungspflanzenvermehrungsmaterial verfügbar ist.

(10)

Um die Kohärenz zu gewährleisten, sollten die Genehmigungen zur Verwendung von nichtökologischem/nichtbiologischem Pflanzenvermehrungsmaterial, das unter ökologischen/biologischen Bedingungen angebaut wurde, gleichzeitig mit den abweichenden Regelungen zur Verwendung von ökologischem/biologischem Pflanzenvermehrungsmaterial auslaufen. Die Kommission sollte die Verfügbarkeit von ökologischem/biologischem Pflanzenvermehrungsmaterial überwachen und wird diese Genehmigungen unter Berücksichtigung der Schlussfolgerungen zur Verfügbarkeit von ökologischem/biologischem Pflanzenvermehrungsmaterial, die in dem Bericht gemäß Artikel 53 Absatz 7 der Verordnung (EU) 2018/848 vorgelegt werden, und im Einklang mit Artikel 53 Absatz 2 der genannten Verordnung auslaufen lassen oder verlängern.

(11)

Anhang II der Verordnung (EU) 2018/848 sollte daher entsprechend geändert werden.

(12)

Um ein rechtliches Vakuum zu vermeiden, sollte diese Verordnung rückwirkend vom Geltungsbeginn der Verordnung (EU) 2018/848 gelten —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Anhang II der Verordnung (EU) 2018/848 wird gemäß dem Anhang der vorliegenden Verordnung geändert.

Artikel 2

Diese Verordnung tritt am Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Sie gilt mit Wirkung vom 1. Januar 2022.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 17. Januar 2022

Für die Kommission

Die Präsidentin

Ursula VON DER LEYEN


(1)  ABl. L 150 vom 14.6.2018, S. 1.


ANHANG

Anhang II Teil I der Verordnung (EU) 2018/848 wird wie folgt geändert:

a)

Nummer 1.8.5.1 wird wie folgt geändert:

i)

Absatz 1 erhält folgende Fassung:

„Abweichend von Nummer 1.8.1 kann ein Unternehmer, wenn die in der Datenbank gemäß Artikel 26 Absatz 1 oder den Systemen gemäß Artikel 26 Absatz 2 erfassten Daten zeigen, dass der qualitative oder quantitative Bedarf des Unternehmers in Bezug auf relevantes ökologisches/biologisches Pflanzenvermehrungsmaterial nicht gedeckt wird, Umstellungspflanzenvermehrungsmaterial gemäß Artikel 10 Absatz 4 Unterabsatz 2 Buchstabe a oder gemäß Nummer 1.8.6 genehmigtes Pflanzenvermehrungsmaterial verwenden.“

ii)

Nach Absatz 1 wird folgender Absatz eingefügt:

„Darüber hinaus können bei mangelnder Verfügbarkeit von ökologischen/biologischen Sämlingen gemäß Artikel 10 Absatz 4 Unterabsatz 2 Buchstabe a vermarktete Sämlinge in Umstellung verwendet werden, wenn sie folgendermaßen angebaut wurden:

a)

durch einen mindestens 12 Monate andauernden Anbauzyklus vom Saatgut bis zum fertigen Sämling auf einer Landparzelle, die in demselben Zeitraum einen Umstellungszeitraum von mindestens 12 Monaten durchlaufen hat; oder

b)

auf einer ökologisch/biologisch bewirtschafteten Parzelle oder auf einer Parzelle in Umstellung oder in Behältnissen, die unter die abweichende Regelung gemäß Nummer 1.4 fallen, sofern die Sämlinge aus Umstellungssaatgut stammen, das von einer Pflanze geerntet wurde, die auf einer Landparzelle angebaut wurde, die einen Umstellungszeitraum von mindestens 12 Monaten durchlaufen hat.“

iii)

Die Absätze 2, 3 und 4 werden wie folgt ersetzt:

„Ist ökologisches/biologisches Pflanzenvermehrungsmaterial oder Umstellungspflanzenvermehrungsmaterial oder gemäß Nummer 1.8.6 genehmigtes Pflanzenvermehrungsmaterial nicht in ausreichender Qualität oder Menge verfügbar, um den Bedarf des Unternehmers zu decken, so können die zuständigen Behörden vorbehaltlich der Nummern 1.8.5.3 bis 1.8.5.8 die Verwendung von nichtökologischem/nichtbiologischem Pflanzenvermehrungsmaterial genehmigen.

Solche Einzelgenehmigungen werden nur erteilt, wenn

a)

keine Sorte der Art, die der Unternehmer beschaffen möchte, in der Datenbank gemäß Artikel 26 Absatz 1 oder den Systemen gemäß Artikel 26 Absatz 2 erfasst ist;

b)

kein Unternehmer, der Pflanzenvermehrungsmaterial vermarktet, in der Lage ist, das betreffende ökologische/biologische Pflanzenvermehrungsmaterial, Umstellungspflanzenvermehrungsmaterial oder gemäß Nummer 1.8.6 genehmigte Pflanzenvermehrungsmaterial rechtzeitig für die Aussaat oder Anpflanzung zu liefern, vorausgesetzt, der Verwender hat das Pflanzenvermehrungsmaterial so zeitgerecht bestellt, dass die Aufbereitung und Lieferung von ökologischem/biologischem Pflanzenvermehrungsmaterial, Umstellungspflanzenvermehrungsmaterial oder gemäß Nummer 1.8.6 genehmigtem Pflanzenvermehrungsmaterial möglich wäre;

c)

die Sorte, die der Unternehmer beschaffen möchte, nicht als ökologisches/biologisches Pflanzenvermehrungsmaterial, Umstellungspflanzenvermehrungsmaterial oder gemäß Nummer 1.8.6 genehmigtes Pflanzenvermehrungsmaterial in der Datenbank gemäß Artikel 26 Absatz 1 oder den Systemen gemäß Artikel 26 Absatz 2 erfasst ist und der Unternehmer nachweisen kann, dass keine der erfassten Alternativen derselben Art insbesondere für die agronomischen und pedoklimatischen Bedingungen geeignet ist und die erforderlichen technologischen Eigenschaften aufweist, die für die geplante Erzeugung erforderlich sind;

d)

dies zur Verwendung in der Forschung, zu Tests in kleinen Feldversuchen, zu Zwecken des Sortenerhalts oder zur Produktinnovation gerechtfertigt ist und von den zuständigen Behörden des betreffenden Mitgliedstaats genehmigt wurde.

Bevor Unternehmer eine solche Genehmigung beantragen, konsultieren sie die Datenbank gemäß Artikel 26 Absatz 1 oder die Systeme gemäß Artikel 26 Absatz 2, um zu überprüfen, ob relevantes ökologisches/biologisches Pflanzenvermehrungsmaterial, Umstellungspflanzenvermehrungsmaterial oder gemäß Nummer 1.8.6 genehmigtes Pflanzenvermehrungsmaterial verfügbar ist und ob ihr Antrag somit gerechtfertigt ist.“

b)

Nummer 1.8.5.2 wird wie folgt geändert:

i)

Absatz 1 erhält folgende Fassung:

„Abweichend von Nummer 1.8.1 dürfen Unternehmer in Drittländern Umstellungspflanzenvermehrungsmaterial gemäß Artikel 10 Absatz 4 Unterabsatz 2 Buchstabe a oder gemäß Nummer 1.8.6 genehmigtes Pflanzenvermehrungsmaterial verwenden, wenn nachweislich im Hoheitsgebiet des Drittlandes, in dem der Unternehmer seinen Sitz hat, ökologisches/biologisches Pflanzenvermehrungsmaterial nicht in ausreichender Qualität oder Menge verfügbar ist.“

ii)

Absatz 3 erhält folgende Fassung:

„Nach Artikel 46 Absatz 1 anerkannte Kontrollbehörden oder Kontrollstellen können die Verwendung von nichtökologischem/nichtbiologischem Pflanzenvermehrungsmaterial in einer ökologischen/biologischen Produktionseinheit für Drittlandunternehmer genehmigen, wenn im Hoheitsgebiet des Drittlandes, in dem der Unternehmer seinen Sitz hat, ökologisches/biologisches Pflanzenvermehrungsmaterial, Umstellungspflanzenvermehrungsmaterial oder gemäß Nummer 1.8.6 genehmigtes Pflanzenvermehrungsmaterial nicht in ausreichender Menge oder Qualität verfügbar ist, wobei die unter den Nummern 1.8.5.3, 1.8.5.4, 1.8.5.5 und 1.8.5.8 festgelegten Bedingungen gelten.“

c)

Die folgenden Nummern 1.8.5.8 und 1.8.6 werden eingefügt:

„1.8.5.8.

Die zuständigen Behörden genehmigen die Verwendung nichtökologischer/nichtbiologischer Sämlinge nicht bei Sämlingen von Arten, deren Anbauzyklus — von der Umpflanzung des Sämlings bis zur ersten Ernte des Erzeugnisses — in einer Vegetationsperiode abgeschlossen ist.

1.8.6.

Die zuständigen Behörden oder gegebenenfalls die gemäß Artikel 46 Absatz 1 anerkannten Kontrollbehörden oder Kontrollstellen können Unternehmern, die Pflanzenvermehrungsmaterial zur Verwendung in der ökologischen/biologischen Produktion erzeugen, gestatten, nichtökologisches/nichtbiologisches Pflanzenvermehrungsmaterial zu verwenden, wenn Mutterpflanzen oder gegebenenfalls andere zur Produktion von Pflanzenvermehrungsmaterial bestimmte Pflanzen, die gemäß Nummer 1.8.2 produziert wurden, nicht in ausreichender Menge oder Qualität verfügbar sind, und dieses Material zur Verwendung in der ökologischen/biologischen Produktion in Verkehr zu bringen, sofern folgende Bedingungen erfüllt sind:

a)

das verwendete nichtökologische/nichtbiologische Pflanzenvermehrungsmaterial wurde nach der Ernte nur mit Pflanzenschutzmitteln behandelt, die gemäß Artikel 24 Absatz 1 dieser Verordnung zugelassen sind, es sei denn, eine chemische Behandlung wird von den zuständigen Behörden des betreffenden Mitgliedstaats gemäß der Verordnung (EU) 2016/2031 zu Zwecken des Pflanzenschutzes für alle Sorten und heterogenes Material einer gegebenen Art in dem Gebiet, in dem das Pflanzenvermehrungsmaterial verwendet werden soll, angeordnet. Wird nichtökologisches/nichtbiologisches Pflanzenvermehrungsmaterial verwendet, das einer solchen angeordneten chemischen Behandlung unterzogen wurde, so gilt für die Parzelle, auf der das behandelte Pflanzenvermehrungsmaterial angebaut wird, gegebenenfalls ein Umstellungszeitraum gemäß den Nummern 1.7.3 und 1.7.4.;

b)

bei dem nichtökologischen/nichtbiologischen Pflanzenvermehrungsmaterial handelt es sich nicht um Sämlinge von Arten, deren Anbauzyklus — von der Umpflanzung des Sämlings bis zur ersten Ernte des Erzeugnisses — in einer Vegetationsperiode abgeschlossen ist;

c)

das Pflanzenvermehrungsmaterial wird in Übereinstimmung mit allen anderen einschlägigen Anforderungen an die ökologische/biologische Pflanzenproduktion angebaut;

d)

die Genehmigung zur Verwendung von nichtökologischem/nichtbiologischem Pflanzenvermehrungsmaterial muss vor der Aussaat oder Anpflanzung dieses Materials eingeholt werden;

e)

die für die Genehmigung zuständige Behörde, Kontrollbehörde oder Kontrollstelle erteilt die Genehmigung nur einzelnen Verwendern und jeweils für eine Saison und listet die Mengen des genehmigten Pflanzenvermehrungsmaterials auf;

f)

abweichend von Buchstabe e können die zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten jährlich eine allgemeingültige Genehmigung für die Verwendung einer bestimmten Art oder Unterart oder Sorte von nichtökologischem/nichtbiologischem Pflanzenvermehrungsmaterial erteilen, die Liste der Arten, Unterarten oder Sorten öffentlich zugänglich machen und sie jährlich aktualisieren. In diesem Fall müssen diese zuständigen Behörden die Mengen des genehmigten nichtökologischen/nichtbiologischen Pflanzenvermehrungsmaterials auflisten;

g)

die gemäß diesem Absatz erteilten Genehmigungen laufen am 31. Dezember 2036 aus.

Die zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten übermitteln der Kommission und den anderen Mitgliedstaaten bis zum 30. Juni eines jeden Jahres, erstmalig bis zum 30. Juni 2023, die Informationen über die gemäß Absatz 1 erteilten Genehmigungen.

Unternehmer, die gemäß Absatz 1 produziertes Pflanzenvermehrungsmaterial produzieren und vermarkten, dürfen die einschlägigen spezifischen Informationen über die Verfügbarkeit dieses Pflanzenvermehrungsmaterials in den gemäß Artikel 26 Absatz 2 eingerichteten nationalen Systemen auf freiwilliger Basis veröffentlichen. Unternehmer, die sich für die Aufnahme solcher Informationen entscheiden, stellen sicher, dass die Informationen regelmäßig aktualisiert werden und, sobald das Pflanzenvermehrungsmaterial nicht mehr verfügbar ist, aus den nationalen Systemen entfernt werden. Stützt sich der Unternehmer auf die allgemeingültige Genehmigung gemäß Buchstabe f, so führt er Aufzeichnungen über die verwendete Menge.“


25.3.2022   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 98/6


DURCHFÜHRUNGSVERORDNUNG (EU) 2022/475 DER KOMMISSION

vom 23. März 2022

zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 1484/95 in Bezug auf die Festsetzung der repräsentativen Preise in den Sektoren Geflügelfleisch und Eier sowie für Eieralbumin

DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. Dezember 2013 über eine gemeinsame Marktorganisation für landwirtschaftliche Erzeugnisse und zur Aufhebung der Verordnungen (EWG) Nr. 922/72, (EWG) Nr. 234/79, (EG) Nr. 1037/2001 und (EG) Nr. 1234/2007 des Rates (1), insbesondere auf Artikel 183 Buchstabe b,

gestützt auf die Verordnung (EU) Nr. 510/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. April 2014 über die Handelsregelung für bestimmte aus landwirtschaftlichen Erzeugnissen hergestellte Waren und zur Aufhebung der Verordnungen (EG) Nr. 1216/2009 und (EG) Nr. 614/2009 des Rates (2), insbesondere auf Artikel 5 Absatz 6 Buchstabe a,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Mit der Verordnung (EG) Nr. 1484/95 der Kommission (3) wurden Durchführungsbestimmungen zur Regelung der zusätzlichen Einfuhrzölle in den Sektoren Geflügelfleisch und Eier sowie für Eieralbumin festgelegt und die diesbezüglichen repräsentativen Preise festgesetzt.

(2)

Aus der regelmäßig durchgeführten Kontrolle der Angaben, auf die sich die Festsetzung der repräsentativen Preise für Erzeugnisse der Sektoren Geflügelfleisch und Eier sowie für Eieralbumin stützt, geht hervor, dass die repräsentativen Preise für die Einfuhren bestimmter Erzeugnisse unter Berücksichtigung der von ihrem Ursprung abhängigen Preisschwankungen zu ändern sind.

(3)

Die Verordnung (EG) Nr. 1484/95 sollte daher entsprechend geändert werden.

(4)

Da sicherzustellen ist, dass diese Maßnahme so bald wie möglich, nachdem die aktualisierten Angaben vorliegen, Anwendung findet, sollte diese Verordnung am Tag ihrer Veröffentlichung in Kraft treten —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Anhang I der Verordnung (EG) Nr. 1484/95 erhält die Fassung des Anhangs der vorliegenden Verordnung.

Artikel 2

Diese Verordnung tritt am Tag ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 23. März 2022

Für die Kommission,

im Namen der Präsidentin,

Wolfgang BURTSCHER

Generaldirektor

Generaldirektion Landwirtschaft und ländliche Entwicklung


(1)  ABl. L 347 vom 20.12.2013, S. 671.

(2)  ABl. L 150 vom 20.5.2014, S. 1.

(3)  Verordnung (EG) Nr. 1484/95 der Kommission vom 28. Juni 1995 mit Durchführungsbestimmungen zur Regelung der zusätzlichen Einfuhrzölle und zur Festsetzung der repräsentativen Preise in den Sektoren Geflügelfleisch und Eier sowie für Eieralbumin und zur Aufhebung der Verordnung Nr. 163/67/EWG (ABl. L 145 vom 29.6.1995, S. 47).


ANHANG

„ANHANG I

KN-Code

Warenbezeichnung

Repräsentativer Preis

(EUR/100 kg)

Sicherheit gemäß Artikel 3

(EUR/100 kg)

Ursprung  (1)

0207 14 10

Geflügelteilstücke ohne Knochen der Art Gallus domesticus, gefroren

220,7

24

BR


(1)  Nomenklatur der Länder gemäß der Verordnung (EU) Nr. 1106/2012 der Kommission vom 27. November 2012 zur Durchführung der Verordnung (EG) Nr. 471/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates über Gemeinschaftsstatistiken des Außenhandels mit Drittländern hinsichtlich der Aktualisierung des Verzeichnisses der Länder und Gebiete (ABl. L 328 vom 28.11.2012, S. 7).


25.3.2022   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 98/9


VERORDNUNG (EU) 2022/476 DER KOMMISSION

vom 24. März 2022

zur Änderung der Anhänge II, III und IV der Verordnung (EG) Nr. 396/2005 des Europäischen Parlaments und des Rates hinsichtlich der Höchstgehalte an Rückständen von Essigsäure, Azoxystrobin, Benzovindiflupyr, Cyantraniliprol, Cyflufenamid, Emamectin, Flutolanil, Schwefelkalk, Maltodextrin und Proquinazid in oder auf bestimmten Erzeugnissen

(Text von Bedeutung für den EWR)

DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 396/2005 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. Februar 2005 über Höchstgehalte an Pestizidrückständen in oder auf Lebens- und Futtermitteln pflanzlichen und tierischen Ursprungs und zur Änderung der Richtlinie 91/414/EWG des Rates (1), insbesondere auf Artikel 5 Absatz 1 und Artikel 14 Absatz 1 Buchstabe a,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Für Azoxystrobin, Benzovindiflupyr, Cyantraniliprol, Cyflufenamid, Flutolanil, und Proquinazid wurden in Anhang II der Verordnung (EG) Nr. 396/2005 Rückstandshöchstgehalte (im Folgenden „RHG“) festgelegt. Für Emamectin wurden in Anhang III Teil A der genannten Verordnung RHG festgelegt. Essigsäure, Kalkschwefel und Maltodextrin sind in Anhang IV der Verordnung (EG) Nr. 396/2005 aufgeführt.

(2)

Im Rahmen eines Verfahrens zur Zulassung eines Pflanzenschutzmittels mit dem Wirkstoff Benzovindiflupyr für die Anwendung bei „Frischen Kräutern und essbaren Blüten“, Frühlingszwiebeln/grünen Zwiebeln, Winterzwiebeln und Porree wurden gemäß Artikel 6 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 396/2005 zwei Anträge auf Änderung der geltenden RHG gestellt.

(3)

In Bezug auf Cyantraniliprol wurde gemäß Artikel 6 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 396/2005 ein Antrag auf Änderung der geltenden RHG für Tafeloliven und Oliven für die Gewinnung von Öl gestellt. In Bezug auf Cyflufenamid wurde ein solcher Antrag für Brombeeren und Himbeeren (rot und gelb) gestellt. In Bezug auf Emamectin wurde ein solcher Antrag für Kernobst, Aprikosen, Kirschen (süß), „Spinat und verwandte Arten (Blätter)“ und „Kräutertees aus Blättern und Kräutern“ gestellt. In Bezug auf Proquinazid wurde ein solcher Antrag für Heidelbeeren und Cranbeeren/Großfrüchtige Moosbeeren gestellt.

(4)

Gemäß Artikel 6 Absätze 2 und 4 der Verordnung (EG) Nr. 396/2005 wurden zwei Anträge auf Festlegung von Einfuhrtoleranzen für Azoxystrobin in Bezug auf die Anwendung dieses Stoffes bei Mangos in Brasilien und bei Ölpalmenfrüchten in Kolumbien sowie auf die Verwendung von Flutolanil bei Erdnüssen in den Vereinigten Staaten gestellt. Die Antragsteller machten geltend, dass die zulässigen Anwendungen dieser Stoffe bei solchen Kulturen in den genannten Ländern zu Rückständen führen, die die RHG gemäß der Verordnung (EG) Nr. 396/2005 übersteigen, und dass die RHG erhöht werden sollten, um Handelshemmnisse bei der Einfuhr dieser Kulturen zu vermeiden.

(5)

Alle oben genannten Anträge wurden gemäß Artikel 8 der Verordnung (EG) Nr. 396/2005 von den betreffenden Mitgliedstaaten bewertet, und die Bewertungsberichte wurden an die Kommission weitergeleitet.

(6)

Die Europäische Behörde für Lebensmittelsicherheit (im Folgenden „Behörde“) hat die Anträge und die Bewertungsberichte, insbesondere im Hinblick auf die Risiken für Verbraucher und gegebenenfalls für Tiere, geprüft und mit Gründen versehene Stellungnahmen zu den vorgeschlagenen RHG (2) abgegeben. Diese Stellungnahmen wurden den Antragstellern, der Kommission und den Mitgliedstaaten übermittelt und der Öffentlichkeit zugänglich gemacht.

(7)

In Bezug auf Emamectin befand die Behörde, dass die vorgelegten Daten für die Festlegung neuer RHG für „Kernobst“ unzureichend sind. Bezüglich aller anderen Anträge gelangte die Behörde zu dem Schluss, dass sämtliche Anforderungen in Bezug auf die Vollständigkeit der vorgelegten Daten erfüllt sind und die von den Antragstellern gewünschten RHG-Änderungen im Hinblick auf die Verbrauchersicherheit, basierend auf einer Bewertung der Verbraucherexposition für 27 spezifische europäische Verbrauchergruppen, akzeptiert werden können. Dabei hat die Behörde die neuesten Erkenntnisse über die toxikologischen Eigenschaften der Stoffe berücksichtigt. Weder für die lebenslange Exposition gegenüber diesen Stoffen durch den Verzehr aller Lebensmittelerzeugnisse, die diese Stoffe enthalten können, noch für eine kurzzeitige Exposition durch den Verzehr großer Mengen der betreffenden Erzeugnisse wurde nachgewiesen, dass das Risiko einer Überschreitung der annehmbaren täglichen Aufnahme oder der akuten Referenzdosis besteht.

(8)

Essigsäure, Schwefelkalk und Maltodextrin waren in Erwartung des Abschlusses ihrer Bewertung gemäß der Richtlinie 91/414/EWG des Rates (3) oder der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates (4) vorläufig in Anhang IV der Verordnung (EG) Nr. 396/2005 aufgenommen worden. Die Behörde hat diese Stoffe bewertet und kam zu dem Schluss, dass für Essigsäure, Kalkschwefel und Maltodextrin keine RHG erforderlich sind und es daher angezeigt ist, diese Stoffe dauerhaft in Anhang IV der Verordnung (EG) Nr. 396/2005 zu belassen (5).

(9)

Die mit Gründen versehenen Stellungnahmen und die Schlussfolgerung der Behörde sowie die Prüfung der relevanten Faktoren haben ergeben, dass die mit der vorliegenden Verordnung vorgeschlagenen Änderungen der RHG die Anforderungen von Artikel 14 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 396/2005 erfüllen.

(10)

Die Verordnung (EG) Nr. 396/2005 sollte daher entsprechend geändert werden.

(11)

Die in der vorliegenden Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ständigen Ausschusses für Pflanzen, Tiere, Lebensmittel und Futtermittel —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Die Anhänge II, III und IV der Verordnung (EG) Nr. 396/2005 werden gemäß dem Anhang der vorliegenden Verordnung geändert.

Artikel 2

Diese Verordnung tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 24. März 2022

Für die Kommission

Die Präsidentin

Ursula VON DER LEYEN


(1)  ABl. L 70 vom 16.3.2005, S. 1.

(2)  Die wissenschaftlichen Berichte der EFSA sind online abrufbar unter http://www.efsa.europa.eu/de/:

Reasoned opinion on the setting of import tolerances for azoxystrobin in mangoes and oil palm fruits. EFSA Journal 2021;19(8):6821.

Reasoned opinion on the modification of the existing maximum residue levels for benzovindiflupyr in fresh herbs and edible flowers. EFSA Journal 2021;19(9):6839.

Reasoned opinion on the modification of the existing maximum residue levels for benzovindiflupyr leeks and spring onions/green onions/Welsh onions. EFSA Journal 2021;19(7):6774.

Reasoned opinion on the modification of the existing maximum residue levels for cyantraniliprole in olives. EFSA Journal 2021;19(8):6805.

Reasoned opinion on the modification of the existing maximum residue levels for cyflufenamid in blackberries and raspberries. EFSA Journal 2021;19(8):6831.

Reasoned opinion on the modification of the existing maximum residue levels for emamectin in various crops. EFSA Journal 2021;19(8):6824.

Reasoned opinion on the setting of import tolerance for flutolanil in peanuts. EFSA Journal 2021;19(8):6717.

Reasoned opinion on the modification of the existing maximum residue levels for proquinazid in blueberries and cranberries. EFSA Journal 2021;19(9):6835.

(3)  Richtlinie 91/414/EWG des Rates vom 15. Juli 1991 über das Inverkehrbringen von Pflanzenschutzmitteln (ABl. L 230 vom 19.8.1991, S. 1).

(4)  Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 21. Oktober 2009 über das Inverkehrbringen von Pflanzenschutzmitteln und zur Aufhebung der Richtlinien 79/117/EWG und 91/414/EWG des Rates (ABl. L 309 vom 24.11.2009, S. 1)

(5)  Statement on pesticide active substances that do not require a review of the existing maximum residue levels under Article 12 of Regulation (EC) No 396/2005. EFSA Journal 2020;18(12):6318.


ANHANG

Die Anhänge II, III und IV der Verordnung (EG) Nr. 396/2005 werden wie folgt geändert:

1.

In Anhang II erhalten die Spalten für Azoxystrobin, Benzovindiflupyr, Cyantraniliprol, Cyflufenamid, Flutolanil und Proquinazid folgende Fassung:

Rückstände von Schädlingsbekämpfungsmitteln und Rückstandshöchstgehalte (mg/kg)

Code-Nummer

Gruppen und Beispiele von Einzelerzeugnissen, für die die Rückstandshöchstgehalte gelten  (1)

Azoxystrobin

Benzovindiflupyr

Cyantraniliprol

Cyflufenamid (Summe aus Cyflufenamid (Z-Isomer) und seinem E-Isomer, ausgedrückt als Cyflufenamid) (R) (A)

Flutolanil (R)

Proquinazid (R) (F)

0100000

FRÜCHTE, FRISCH ODER GEFROREN; SCHALENFRÜCHTE

 

 

 

 

0,01  (*1)

 

0110000

Zitrusfrüchte

15

0,01  (*1)

0,9

0,01  (*1)

 

0,01  (*1)

0110010

Grapefruits

 

 

 

 

 

 

0110020

Orangen

 

 

 

 

 

 

0110030

Zitronen

 

 

 

 

 

 

0110040

Limetten

 

 

 

 

 

 

0110050

Mandarinen

 

 

 

 

 

 

0110990

Sonstige (2)

 

 

 

 

 

 

0120000

Schalenfrüchte

 

0,01  (*1)

0,04

0,01  (*1)

 

0,02  (*1)

0120010

Mandeln

0,01

 

 

 

 

 

0120020

Paranüsse

0,01

 

 

 

 

 

0120030

Kaschunüsse

0,01

 

 

 

 

 

0120040

Esskastanien

0,01

 

 

 

 

 

0120050

Kokosnüsse

0,01

 

 

 

 

 

0120060

Haselnüsse

0,01

 

 

 

 

 

0120070

Macadamia-Nüsse

0,01

 

 

 

 

 

0120080

Pekannüsse

0,01

 

 

 

 

 

0120090

Pinienkerne

0,01

 

 

 

 

 

0120100

Pistazien

1

 

 

 

 

 

0120110

Walnüsse

0,01

 

 

 

 

 

0120990

Sonstige (2)

0,01

 

 

 

 

 

0130000

Kernobst

0,01  (*1)

0,2

0,8

0,06

 

 

0130010

Äpfel

 

 

 

 

 

0,08

0130020

Birnen

 

 

 

 

 

0,08

0130030

Quitten

 

 

 

 

 

0,01  (*1)

0130040

Mispeln

 

 

 

 

 

0,01  (*1)

0130050

Japanische Wollmispeln

 

 

 

 

 

0,01  (*1)

0130990

Sonstige (2)

 

 

 

 

 

0,01  (*1)

0140000

Steinobst

2

0,01  (*1)

 

 

 

0,01  (*1)

0140010

Aprikosen

 

 

0,01  (*1)

0,06

 

 

0140020

Kirschen (süß)

 

 

6

0,1

 

 

0140030

Pfirsiche

 

 

1,5

0,06

 

 

0140040

Pflaumen

 

 

0,7

0,07

 

 

0140990

Sonstige (2)

 

 

0,01  (*1)

0,06

 

 

0150000

Beeren und Kleinobst

 

 

 

 

 

 

0151000

a)

Trauben

3

1

1,5

0,2

 

0,5

0151010

Tafeltrauben

 

 

 

 

 

 

0151020

Keltertrauben

 

 

 

 

 

 

0152000

b)

Erdbeeren

10

0,01  (*1)

1,5

0,04

 

2

0153000

c)

Strauchbeerenobst

5

0,01  (*1)

0,01  (*1)

 

 

0,01  (*1)

0153010

Brombeeren

 

 

 

0,07

 

 

0153020

Kratzbeeren

 

 

 

0,01  (*1)

 

 

0153030

Himbeeren (rot und gelb)

 

 

 

0,07

 

 

0153990

Sonstige (2)

 

 

 

0,01  (*1)

 

 

0154000

d)

Anderes Kleinobst und Beeren

 

 

 

0,01  (*1)

 

 

0154010

Heidelbeeren

5

0,01  (*1)

4

 

 

1,5

0154020

Cranbeeren/Großfrüchtige Moosbeeren

0,5

0,01  (*1)

0,08

 

 

1,5

0154030

Johannisbeeren (schwarz, rot und weiß)

5

0,01  (*1)

4

 

 

1,5

0154040

Stachelbeeren (grün, rot und gelb)

5

0,01  (*1)

4

 

 

1,5

0154050

Hagebutten

5

0,01  (*1)

4

 

 

0,01  (*1)

0154060

Maulbeeren (schwarz und weiß)

5

0,01  (*1)

0,01  (*1)

 

 

0,01  (*1)

0154070

Azarole/Mittelmeermispel

5

0,2

0,8

 

 

0,01  (*1)

0154080

Holunderbeeren

5

0,01  (*1)

0,01  (*1)

 

 

0,01  (*1)

0154990

Sonstige (2)

5

0,01  (*1)

0,01  (*1)

 

 

0,01  (*1)

0160000

Sonstige Früchte mit

 

 

 

0,01  (*1)

 

 

0161000

a)

genießbarer Schale

 

 

 

 

 

 

0161010

Datteln

0,01  (*1)

0,01  (*1)

0,01  (*1)

 

 

0,01  (*1)

0161020

Feigen

0,01  (*1)

0,01  (*1)

0,01  (*1)

 

 

0,01  (*1)

0161030

Tafeloliven

0,01  (*1)

0,01  (*1)

3

 

 

0,02  (*1)

0161040

Kumquats

0,01  (*1)

0,01  (*1)

0,01  (*1)

 

 

0,01  (*1)

0161050

Karambolen

0,1

0,01  (*1)

0,01  (*1)

 

 

0,01  (*1)

0161060

Kakis/Japanische Persimonen

0,01  (*1)

0,2

0,8

 

 

0,01  (*1)

0161070

Jambolans

0,01  (*1)

0,01  (*1)

0,01  (*1)

 

 

0,01  (*1)

0161990

Sonstige (2)

0,01  (*1)

0,01  (*1)

0,01  (*1)

 

 

0,01  (*1)

0162000

b)

nicht genießbarer Schale, klein

 

0,01  (*1)

0,01  (*1)

 

 

0,01  (*1)

0162010

Kiwis (grün, rot, gelb)

0,01  (*1)

 

 

 

 

 

0162020

Lychees (Litschis)

0,01  (*1)

 

 

 

 

 

0162030

Passionsfrüchte/Maracujas

4

 

 

 

 

 

0162040

Stachelfeigen/Kaktusfeigen

0,3

 

 

 

 

 

0162050

Sternäpfel

0,01  (*1)

 

 

 

 

 

0162060

Amerikanische Persimonen/Virginia-Kakis

0,01  (*1)

 

 

 

 

 

0162990

Sonstige (2)

0,01  (*1)

 

 

 

 

 

0163000

c)

nicht genießbarer Schale, groß

 

0,01  (*1)

 

 

 

 

0163010

Avocadofrüchte

0,01  (*1)

 

0,01  (*1)

 

 

0,02  (*1)

0163020

Bananen

2

 

0,01  (*1)

 

 

0,01  (*1)

0163030

Mangos

4

 

0,7

 

 

0,01  (*1)

0163040

Papayas

0,3

 

0,01  (*1)

 

 

0,01  (*1)

0163050

Granatäpfel

0,01  (*1)

 

0,01  (*1)

 

 

0,01  (*1)

0163060

Cherimoyas

0,01  (*1)

 

0,01  (*1)

 

 

0,01  (*1)

0163070

Guaven

0,01  (*1)

 

0,01  (*1)

 

 

0,01  (*1)

0163080

Ananas

0,01  (*1)

 

0,01  (*1)

 

 

0,01  (*1)

0163090

Brotfrüchte

0,01  (*1)

 

0,01  (*1)

 

 

0,01  (*1)

0163100

Durianfrüchte

0,01  (*1)

 

0,01  (*1)

 

 

0,01  (*1)

0163110

Saure Annonen/Guanabanas

0,01  (*1)

 

0,01  (*1)

 

 

0,01  (*1)

0163990

Sonstige (2)

0,01  (*1)

 

0,01  (*1)

 

 

0,01  (*1)

0200000

GEMÜSE, FRISCH ODER GEFROREN

 

 

 

 

 

 

0210000

Wurzel- und Knollengemüse

 

 

0,05

0,01  (*1)

 

0,01  (*1)

0211000

a)

Kartoffeln

7

0,02

 

 

0,1

 

0212000

b)

Tropisches Wurzel- und Knollengemüse

1

0,02

 

 

0,01  (*1)

 

0212010

Kassawas/Kassaven/Manioks

 

 

 

 

 

 

0212020

Süßkartoffeln

 

 

 

 

 

 

0212030

Yamswurzeln

 

 

 

 

 

 

0212040

Pfeilwurz

 

 

 

 

 

 

0212990

Sonstige (2)

 

 

 

 

 

 

0213000

c)

Sonstiges Wurzel- und Knollengemüse außer Zuckerrüben

 

 

 

 

0,01  (*1)

 

0213010

Rote Rüben

1

0,01  (*1)

 

 

 

 

0213020

Karotten

1

0,01  (*1)

 

 

 

 

0213030

Knollensellerie

1

0,01  (*1)

 

 

 

 

0213040

Meerrettiche/Kren

1

0,01  (*1)

 

 

 

 

0213050

Erdartischocken

1

0,02

 

 

 

 

0213060

Pastinaken

1

0,01  (*1)

 

 

 

 

0213070

Petersilienwurzeln

1

0,01  (*1)

 

 

 

 

0213080

Rettiche

1,5

0,01  (*1)

 

 

 

 

0213090

Haferwurz/Purpur-Bocksbart

1

0,01  (*1)

 

 

 

 

0213100

Kohlrüben

1

0,01  (*1)

 

 

 

 

0213110

Weiße Rüben

1

0,01  (*1)

 

 

 

 

0213990

Sonstige (2)

1

0,01  (*1)

 

 

 

 

0220000

Zwiebelgemüse

10

 

 

0,01  (*1)

0,01  (*1)

0,01  (*1)

0220010

Knoblauch

 

0,01  (*1)

0,05

 

 

 

0220020

Zwiebeln

 

0,01  (*1)

0,05

 

 

 

0220030

Schalotten

 

0,01  (*1)

0,05

 

 

 

0220040

Frühlingszwiebeln/grüne Zwiebeln und Winterzwiebeln

 

0,09

8

 

 

 

0220990

Sonstige (2)

 

0,01  (*1)

0,05

 

 

 

0230000

Fruchtgemüse

 

 

 

 

0,01  (*1)

 

0231000

a)

Solanaceae und Malvaceae

3

 

 

 

 

 

0231010

Tomaten

 

0,9

1

0,04

 

0,15

0231020

Paprikas

 

1

1,5

0,06

(+)

0,01  (*1)

0231030

Auberginen/Eierfrüchte

 

0,9

1

0,02  (*1)

 

0,15

0231040

Okras/Griechische Hörnchen

 

1

1,5

0,01  (*1)

 

0,01  (*1)

0231990

Sonstige (2)

 

1

1,5

0,01  (*1)

 

0,01  (*1)

0232000

b)

Kürbisgewächse mit genießbarer Schale

1

0,08

0,4

0,05

 

0,05

0232010

Schlangengurken

 

 

 

 

 

 

0232020

Gewürzgurken

 

 

 

 

 

 

0232030

Zucchinis

 

 

 

 

 

 

0232990

Sonstige (2)

 

 

 

 

 

 

0233000

c)

Kürbisgewächse mit ungenießbarer Schale

1

0,01  (*1)

0,3

0,05

 

0,01  (*1)

0233010

Melonen

 

 

 

 

 

 

0233020

Kürbisse

 

 

 

 

 

 

0233030

Wassermelonen

 

 

 

 

 

 

0233990

Sonstige (2)

 

 

 

 

 

 

0234000

d)

Zuckermais

0,01  (*1)

0,01  (*1)

0,01  (*1)

0,01  (*1)

 

0,01  (*1)

0239000

e)

Sonstiges Fruchtgemüse

0,01  (*1)

0,9

0,01  (*1)

0,01  (*1)

 

0,01  (*1)

0240000

Kohlgemüse (außer Kohlwurzeln und Baby-Leaf-Salaten aus Kohlgemüse)

 

0,01  (*1)

 

0,01  (*1)

 

0,01  (*1)

0241000

a)

Blumenkohle

5

 

2

 

0,05

 

0241010

Broccoli

 

 

 

 

 

 

0241020

Blumenkohle

 

 

 

 

 

 

0241990

Sonstige (2)

 

 

 

 

 

 

0242000

b)

Kopfkohle

5

 

2

 

0,05

 

0242010

Rosenkohle/Kohlsprossen

 

 

 

 

 

 

0242020

Kopfkohle

 

 

 

 

 

 

0242990

Sonstige (2)

 

 

 

 

 

 

0243000

c)

Blattkohle

6

 

0,01  (*1)

 

0,01  (*1)

 

0243010

Chinakohle

 

 

 

 

 

 

0243020

Grünkohle

 

 

 

 

 

 

0243990

Sonstige (2)

 

 

 

 

 

 

0244000

d)

Kohlrabi

5

 

2

 

0,01  (*1)

 

0250000

Blattgemüse, Kräuter und essbare Blüten

 

 

 

 

 

 

0251000

a)

Kopfsalate und andere Salatarten

15

0,01  (*1)

 

0,01  (*1)

0,01  (*1)

0,01  (*1)

0251010

Feldsalate

(+)

 

0,01  (*1)

 

 

 

0251020

Grüne Salate

 

 

5

 

 

 

0251030

Kraussalate/Breitblättrige Endivien

(+)

 

0,01  (*1)

 

 

 

0251040

Kressen und andere Sprossen und Keime

(+)

 

0,01  (*1)

 

 

 

0251050

Barbarakraut

(+)

 

0,01  (*1)

 

 

 

0251060

Salatrauken/Rucola

(+)

 

0,01  (*1)

 

 

 

0251070

Roter Senf

(+)

 

0,01  (*1)

 

 

 

0251080

Baby-Leaf-Salate (einschließlich der Brassica-Arten)

(+)

 

0,01  (*1)

 

 

 

0251990

Sonstige (2)

 

 

0,01  (*1)

 

 

 

0252000

b)

Spinat und verwandte Arten (Blätter)

15

0,01  (*1)

0,01  (*1)

0,01  (*1)

0,01  (*1)

0,01  (*1)

0252010

Spinat

 

 

 

 

 

 

0252020

Portulak

 

 

 

 

 

 

0252030

Mangold

 

 

 

 

 

 

0252990

Sonstige (2)

 

 

 

 

 

 

0253000

c)

Traubenblätter und ähnliche Arten

0,01  (*1)

0,01  (*1)

0,01  (*1)

0,01  (*1)

0,01  (*1)

0,01  (*1)

0254000

d)

Brunnenkresse

0,01  (*1)

0,01  (*1)

0,01  (*1)

0,01  (*1)

0,01  (*1)

0,01  (*1)

0255000

e)

Chicorée

0,3

0,01  (*1)

0,01  (*1)

0,01  (*1)

0,01  (*1)

0,01  (*1)

0256000

f)

Frische Kräuter und essbare Blüten

70

1

0,02  (*1)

0,02  (*1)

0,02  (*1)

0,02  (*1)

0256010

Kerbel

 

 

 

 

 

 

0256020

Schnittlauch

 

 

 

 

 

 

0256030

Sellerieblätter

 

 

 

 

 

 

0256040

Petersilie

 

 

 

 

 

 

0256050

Salbei

 

 

 

 

 

 

0256060

Rosmarin

 

 

 

 

 

 

0256070

Thymian

 

 

 

 

 

 

0256080

Basilikum und essbare Blüten

 

 

 

 

 

 

0256090

Lorbeerblätter

 

 

 

 

 

 

0256100

Estragon

 

 

 

 

 

 

0256990

Sonstige (2)

 

 

 

 

 

 

0260000

Hülsengemüse

3

0,01  (*1)

 

0,01  (*1)

0,01  (*1)

0,01  (*1)

0260010

Bohnen (mit Hülsen)

 

 

1,5

 

 

 

0260020

Bohnen (ohne Hülsen)

 

 

0,3

 

 

 

0260030

Erbsen (mit Hülsen)

 

 

2

 

 

 

0260040

Erbsen (ohne Hülsen)

 

 

0,3

 

 

 

0260050

Linsen

 

 

0,01  (*1)

 

 

 

0260990

Sonstige (2)

 

 

0,01  (*1)

 

 

 

0270000

Stängelgemüse

 

 

 

 

0,01  (*1)

0,01  (*1)

0270010

Spargel

0,01  (*1)

0,01  (*1)

0,01  (*1)

0,01  (*1)

 

 

0270020

Kardonen

15

0,01  (*1)

0,01  (*1)

0,01  (*1)

 

 

0270030

Stangensellerie

15

0,01  (*1)

15

0,01  (*1)

 

 

0270040

Fenchel

10

0,01  (*1)

0,01  (*1)

0,01  (*1)

 

 

0270050

Artischocken

5

0,01  (*1)

0,1

0,04

 

 

0270060

Porree

10

0,09

0,01  (*1)

0,01  (*1)

 

 

0270070

Rhabarber

0,6

0,01  (*1)

0,01  (*1)

0,01  (*1)

 

 

0270080

Bambussprossen

0,01  (*1)

0,01  (*1)

0,01  (*1)

0,01  (*1)

 

 

0270090

Palmherzen

0,01  (*1)

0,01  (*1)

0,01  (*1)

0,01  (*1)

 

 

0270990

Sonstige (2)

0,01  (*1)

0,01  (*1)

0,01  (*1)

0,01  (*1)

 

 

0280000

Pilze, Moose und Flechten

0,01  (*1)

0,01  (*1)

0,01  (*1)

0,01  (*1)

0,01  (*1)

0,01  (*1)

0280010

Kulturpilze

 

 

 

 

 

 

0280020

Wilde Pilze

 

 

 

 

 

 

0280990

Moose und Flechten

 

 

 

 

 

 

0290000

Algen und Prokaryonten

0,01  (*1)

0,01  (*1)

0,01  (*1)

0,01  (*1)

0,01  (*1)

0,01  (*1)

0300000

HÜLSENFRÜCHTE

0,15

0,2

 

0,01  (*1)

0,01  (*1)

0,01  (*1)

0300010

Bohnen

 

 

0,3

 

 

 

0300020

Linsen

 

 

0,01  (*1)

 

 

 

0300030

Erbsen

 

 

0,01  (*1)

 

 

 

0300040

Lupinen

 

 

0,01  (*1)

 

 

 

0300990

Sonstige (2)

 

 

0,01  (*1)

 

 

 

0400000

ÖLSAATEN UND ÖLFRÜCHTE

 

 

 

0,01  (*1)

 

0,02  (*1)

0401000

Ölsaaten

 

 

 

 

 

 

0401010

Leinsamen

0,4

0,15

0,01  (*1)

 

0,01  (*1)

 

0401020

Erdnüsse

0,2

0,04

0,01  (*1)

 

0,02

 

0401030

Mohnsamen

0,5

0,15

0,01  (*1)

 

0,01  (*1)

 

0401040

Sesamsamen

0,01  (*1)

0,01  (*1)

0,01  (*1)

 

0,01  (*1)

 

0401050

Sonnenblumenkerne

0,5

0,01  (*1)

0,5

 

0,01  (*1)

 

0401060

Rapssamen

0,5

0,2

0,8

 

0,01  (*1)

 

0401070

Sojabohnen

0,5

0,08

0,4

 

0,01  (*1)

 

0401080

Senfkörner

0,5

0,15

0,01  (*1)

 

0,01  (*1)

 

0401090

Baumwollsamen

0,7

0,15

1,5

 

0,01  (*1)

 

0401100

Kürbiskerne

0,01  (*1)

0,01  (*1)

0,01  (*1)

 

0,01  (*1)

 

0401110

Saflorsamen

0,4

0,01  (*1)

0,01  (*1)

 

0,01  (*1)

 

0401120

Borretschsamen

0,4

0,01  (*1)

0,01  (*1)

 

0,01  (*1)

 

0401130

Leindottersamen

0,5

0,15

0,01  (*1)

 

0,01  (*1)

 

0401140

Hanfsamen

0,01  (*1)

0,01  (*1)

0,01  (*1)

 

0,01  (*1)

 

0401150

Rizinusbohnen

0,01  (*1)

0,01  (*1)

0,01  (*1)

 

0,01  (*1)

 

0401990

Sonstige (2)

0,01  (*1)

0,01  (*1)

0,01  (*1)

 

0,01  (*1)

 

0402000

Ölfrüchte

 

0,01  (*1)

 

 

0,01  (*1)

 

0402010

Oliven für die Gewinnung von Öl

0,01  (*1)

 

3

 

 

 

0402020

Ölpalmenkerne

0,01  (*1)

 

0,01  (*1)

 

 

 

0402030

Ölpalmenfrüchte

0,03

 

0,01  (*1)

 

 

 

0402040

Kapok

0,01  (*1)

 

0,01  (*1)

 

 

 

0402990

Sonstige (2)

0,01  (*1)

 

0,01  (*1)

 

 

 

0500000

GETREIDE

 

 

0,01  (*1)

 

 

 

0500010

Gerste

1,5

1,5

 

0,1

0,01  (*1)

0,04 (+)

0500020

Buchweizen und anderes Pseudogetreide

0,01  (*1)

0,01  (*1)

 

0,1

0,01  (*1)

0,01  (*1)

0500030

Mais

0,02

0,02

 

0,01  (*1)

0,01  (*1)

0,01  (*1)

0500040

Hirse

0,01  (*1)

0,01  (*1)

 

0,01  (*1)

0,01  (*1)

0,01  (*1)

0500050

Hafer

1,5

1,5

 

0,1

0,01  (*1)

0,04 (+)

0500060

Reis

5

0,01  (*1)

 

0,01  (*1)

2

0,01  (*1)

0500070

Roggen

0,5

0,1

 

0,04

0,01  (*1)

0,02

0500080

Sorghum

10

0,01  (*1)

 

0,01  (*1)

0,01  (*1)

0,01  (*1)

0500090

Weizen

0,5

0,1

 

0,04 (+)

0,01  (*1)

0,02

0500990

Sonstige (2)

0,01  (*1)

0,01  (*1)

 

0,01  (*1)

0,01  (*1)

0,01  (*1)

0600000

TEES, KAFFEE, KRÄUTERTEES, KAKAO UND JOHANNISBROT

 

 

 

0,05  (*1)

0,05  (*1)

0,05  (*1)

0610000

Tees

0,05  (*1)

0,05  (*1)

0,05  (*1)

 

 

 

0620000

Kaffeebohnen

0,03

0,15

0,05

 

 

 

0630000

Kräutertees aus

 

0,05  (*1)

 

 

 

 

0631000

a)

Blüten

60

 

0,05  (*1)

 

 

 

0631010

Kamille

 

 

 

 

 

 

0631020

Hibiskus

 

 

 

 

 

 

0631030

Rose

 

 

 

 

 

 

0631040

Jasmin

 

 

 

 

 

 

0631050

Linde

 

 

 

 

 

 

0631990

Sonstige (2)

 

 

 

 

 

 

0632000

b)

Blättern und Kräutern

60

 

0,05  (*1)

 

 

 

0632010

Erdbeere

 

 

 

 

 

 

0632020

Rooibos

 

 

 

 

 

 

0632030

Mate

 

 

 

 

 

 

0632990

Sonstige (2)

 

 

 

 

 

 

0633000

c)

Wurzeln

0,3

 

0,2

 

 

 

0633010

Baldrian

 

 

 

 

 

 

0633020

Ginseng

 

 

 

 

 

 

0633990

Sonstige (2)

 

 

 

 

 

 

0639000

d)

anderen Pflanzenteilen

0,05  (*1)

 

0,05  (*1)

 

 

 

0640000

Kakaobohnen

0,05  (*1)

0,05  (*1)

0,05  (*1)

 

 

 

0650000

Johannisbrote/Karuben

0,05  (*1)

0,05  (*1)

0,05  (*1)

 

 

 

0700000

HOPFEN

30

0,05  (*1)

0,05  (*1)

5

0,05  (*1)

0,05  (*1)

0800000

GEWÜRZE

 

 

 

 

 

 

0810000

Samengewürze

0,3

0,05  (*1)

0,05  (*1)

0,05  (*1)

0,05  (*1)

0,05  (*1)

0810010

Anis/Anissamen

 

 

 

 

 

 

0810020

Schwarzkümmel

 

 

 

 

 

 

0810030

Sellerie

 

 

 

 

 

 

0810040

Koriander

 

 

 

 

 

 

0810050

Kreuzkümmel

 

 

 

 

 

 

0810060

Dill

 

 

 

 

 

 

0810070

Fenchel

 

 

 

 

 

 

0810080

Bockshornklee

 

 

 

 

 

 

0810090

Muskatnuss

 

 

 

 

 

 

0810990

Sonstige (2)

 

 

 

 

 

 

0820000

Fruchtgewürze

0,3

0,05  (*1)

0,05  (*1)

0,05  (*1)

0,05  (*1)

0,05  (*1)

0820010

Nelkenpfeffer

 

 

 

 

 

 

0820020

Szechuanpfeffer

 

 

 

 

 

 

0820030

Kümmel

 

 

 

 

 

 

0820040

Kardamom

 

 

 

 

 

 

0820050

Wacholderbeere

 

 

 

 

 

 

0820060

Pfeffer (schwarz, grün und weiß)

 

 

 

 

 

 

0820070

Vanille

 

 

 

 

 

 

0820080

Tamarinde

 

 

 

 

 

 

0820990

Sonstige (2)

 

 

 

 

 

 

0830000

Rindengewürze

0,05  (*1)

0,05  (*1)

0,05  (*1)

0,05  (*1)

0,05  (*1)

0,05  (*1)

0830010

Zimt

 

 

 

 

 

 

0830990

Sonstige (2)

 

 

 

 

 

 

0840000

Wurzel- und Rhizomgewürze

 

 

 

 

 

 

0840010

Süßholzwurzeln

0,05  (*1)

0,05  (*1)

0,2

0,05  (*1)

0,05  (*1)

0,05  (*1)

0840020

Ingwer (10)

 

 

 

 

 

 

0840030

Kurkuma

0,05  (*1)

0,15

0,2

0,05  (*1)

0,05  (*1)

0,05  (*1)

0840040

Meerrettich/Kren (11)

 

 

 

 

 

 

0840990

Sonstige (2)

0,05  (*1)

0,05  (*1)

0,2

0,05  (*1)

0,05  (*1)

0,05  (*1)

0850000

Knospengewürze

0,05  (*1)

0,05  (*1)

0,05  (*1)

0,05  (*1)

0,05  (*1)

0,05  (*1)

0850010

Nelken

 

 

 

 

 

 

0850020

Kapern

 

 

 

 

 

 

0850990

Sonstige (2)

 

 

 

 

 

 

0860000

Blütenstempelgewürze

0,05  (*1)

0,05  (*1)

0,05  (*1)

0,05  (*1)

0,05  (*1)

0,05  (*1)

0860010

Safran

 

 

 

 

 

 

0860990

Sonstige (2)

 

 

 

 

 

 

0870000

Samenmantelgewürze

0,05  (*1)

0,05  (*1)

0,05  (*1)

0,05  (*1)

0,05  (*1)

0,05  (*1)

0870010

Muskatblüte

 

 

 

 

 

 

0870990

Sonstige (2)

 

 

 

 

 

 

0900000

ZUCKERPFLANZEN

 

 

 

0,01  (*1)

0,01  (*1)

0,01  (*1)

0900010

Zuckerrübenwurzeln

5

0,01  (*1)

0,05

 

 

 

0900020

Zuckerrohre

0,05

0,04

0,01  (*1)

 

 

 

0900030

Wurzeln der gewöhnlichen Wegwarte

0,09

0,01  (*1)

0,05

 

 

 

0900990

Sonstige (2)

0,01  (*1)

0,01  (*1)

0,01  (*1)

 

 

 

1000000

ERZEUGNISSE TIERISCHEN URSPRUNGS - LANDTIERE

 

 

 

 

 

 

1010000

Waren von

 

 

 

0,02  (*1)

 

0,02  (*1)

1011000

a)

Schweinen

 

 

 

 

 

 

1011010

Muskel

0,01  (*1)(+)

0,01  (*1)

0,2

 

0,05  (*1)

 

1011020

Fett

0,05 (+)

0,03

0,5

 

0,05  (*1)

 

1011030

Leber

0,07 (+)

0,1

1,5

 

0,5

 

1011040

Nieren

0,07 (+)

0,1

1,5

 

0,5

 

1011050

Genießbare Schlachtnebenerzeugnisse (außer Leber und Nieren)

0,07 (+)

0,1

1,5

 

0,5

 

1011990

Sonstige (2)

0,01  (*1)(+)

0,01  (*1)

0,01

 

0,05  (*1)

 

1012000

b)

Rindern

 

 

 

 

 

 

1012010

Muskel

0,01  (*1)(+)

0,01  (*1)

0,2

 

0,05  (*1)

(+)

1012020

Fett

0,05 (+)

0,03

0,5

 

0,05  (*1)

(+)

1012030

Leber

0,07 (+)

0,1

1,5

 

0,5

(+)

1012040

Nieren

0,07 (+)

0,1

1,5

 

0,5

(+)

1012050

Genießbare Schlachtnebenerzeugnisse (außer Leber und Nieren)

0,07 (+)

0,1

1,5

 

0,5

 

1012990

Sonstige (2)

0,01  (*1)(+)

0,01  (*1)

0,01

 

0,05  (*1)

 

1013000

c)

Schafen

 

 

 

 

 

 

1013010

Muskel

0,01  (*1)(+)

0,01  (*1)

0,2

 

0,05  (*1)

(+)

1013020

Fett

0,05 (+)

0,03

0,5

 

0,05  (*1)

(+)

1013030

Leber

0,07 (+)

0,1

1,5

 

0,5

(+)

1013040

Nieren

0,07 (+)

0,1

1,5

 

0,5

(+)

1013050

Genießbare Schlachtnebenerzeugnisse (außer Leber und Nieren)

0,07 (+)

0,1

1,5

 

0,5

 

1013990

Sonstige (2)

0,01  (*1)(+)

0,01  (*1)

0,01

 

0,05  (*1)

 

1014000

d)

Ziegen

 

 

 

 

 

 

1014010

Muskel

0,01  (*1)(+)

0,01  (*1)*

0,2

 

0,05  (*1)

(+)

1014020

Fett

0,05 (+)

0,03

0,5

 

0,05  (*1)

(+)

1014030

Leber

0,07 (+)

0,1

1,5

 

0,5

(+)

1014040

Nieren

0,07 (+)

0,1

1,5

 

0,5

(+)

1014050

Genießbare Schlachtnebenerzeugnisse (außer Leber und Nieren)

0,07 (+)

0,1

1,5

 

0,5

 

1014990

Sonstige (2)

0,01  (*1)(+)

0,01  (*1)

0,01

 

0,05  (*1)

 

1015000

e)

Einhufern

 

 

 

 

 

 

1015010

Muskel

0,01  (*1)

0,01  (*1)

0,2

 

0,05  (*1)

(+)

1015020

Fett

0,05

0,03

0,5

 

0,05  (*1)

(+)

1015030

Leber

0,07

0,1

1,5

 

0,5

(+)

1015040

Nieren

0,07

0,1

1,5

 

0,5

(+)

1015050

Genießbare Schlachtnebenerzeugnisse (außer Leber und Nieren)

0,07

0,1

1,5

 

0,5

 

1015990

Sonstige (2)

0,01  (*1)

0,01  (*1)

0,01

 

0,05  (*1)

 

1016000

f)

Geflügel

0,01  (*1)(+)

0,01  (*1)

 

 

0,05  (*1)

 

1016010

Muskel

(+)

 

0,02

 

 

 

1016020

Fett

(+)

 

0,04

 

 

 

1016030

Leber

(+)

 

0,15

 

 

 

1016040

Nieren

(+)

 

0,15

 

 

 

1016050

Genießbare Schlachtnebenerzeugnisse (außer Leber und Nieren)

(+)

 

0,15

 

 

 

1016990

Sonstige (2)

(+)

 

0,01

 

 

 

1017000

g)

Sonstigen als Nutztiere gehaltenen Landtieren

 

 

 

 

 

 

1017010

Muskel

0,01  (*1)

0,01  (*1)

0,2

 

0,05  (*1)

 

1017020

Fett

0,05

0,03

0,5

 

0,05  (*1)

 

1017030

Leber

0,07

0,1

1,5

 

0,5

 

1017040

Nieren

0,07

0,1

1,5

 

0,5

 

1017050

Genießbare Schlachtnebenerzeugnisse (außer Leber und Nieren)

0,07

0,1

1,5

 

0,5

 

1017990

Sonstige (2)

0,01  (*1)

0,01  (*1)

0,01

 

0,05  (*1)

 

1020000

Milch

0,01  (*1)(+)

0,01  (*1)

0,02

0,02  (*1)

0,05  (*1)

0,02  (*1)

1020010

Rinder

(+)

 

 

 

 

(+)

1020020

Schafe

(+)

 

 

 

 

(+)

1020030

Ziegen

(+)

 

 

 

 

(+)

1020040

Pferde

(+)

 

 

 

 

(+)

1020990

Sonstige (2)

(+)

 

 

 

 

 

1030000

Vogeleier

0,01  (*1)(+)

0,01  (*1)

0,15

0,02  (*1)

0,05  (*1)

0,02  (*1)

1030010

Huhn

(+)

 

 

 

 

 

1030020

Ente

(+)

 

 

 

 

 

1030030

Gans

(+)

 

 

 

 

 

1030040

Wachtel

(+)

 

 

 

 

 

1030990

Sonstige (2)

(+)

 

 

 

 

 

1040000

Honig und sonstige Imkereierzeugnisse (7)

0,05  (*1)

0,05  (*1)

0,05  (*1)

0,05  (*1)

0,05  (*1)

0,05  (*1)

1050000

Amphibien und Reptilien

0,01  (*1)

0,01  (*1)

0,01

0,02  (*1)

0,05  (*1)

0,02  (*1)

1060000

Wirbellose Landtiere

0,01  (*1)

0,01  (*1)

0,01

0,02  (*1)

0,05  (*1)

0,02  (*1)

1070000

Wildlebende Landwirbeltiere

0,01  (*1)

0,01  (*1)

0,01

0,02  (*1)

0,05  (*1)

0,02  (*1)

1100000

ERZEUGNISSE TIERISCHEN URSPRUNGS - FISCH, FISCHEREIERZEUGNISSE UND SONSTIGE VON MEERES- ODER SÜSSWASSERTIEREN GEWONNENE LEBENSMITTEL (8)

 

 

 

 

 

 

1200000

AUSSCHLIESSLICH ZUR FUTTERMITTELHERSTELLUNG VERWENDETE ERZEUGNISSE ODER TEILE VON ERZEUGNISSEN (8)

 

 

 

 

 

 

1300000

VERARBEITETE LEBENSMITTEL (9)

 

 

 

 

 

 

Azoxystrobin

Die Europäische Behörde für Lebensmittelsicherheit hat festgestellt, dass einige Angaben zu Rückstandsuntersuchungen nicht vorliegen. Bei der Überarbeitung der Rückstandshöchstgehalte berücksichtigt die Kommission die im ersten Satz genannten Angaben, falls diese bis zum 1. Juli 2017 vorgelegt werden, oder, falls sie nicht bis zu diesem Datum vorliegen, ihr Fehlen.

0251010 Feldsalate

0251030 Kraussalate/Breitblättrige Endivien

0251040 Kressen und andere Sprossen und Keime

0251050 Barbarakraut

0251060 Salatrauken/Rucola

0251070 Roter Senf

0251080 Baby-Leaf-Salate (einschließlich der Brassica-Arten)

Die Europäische Behörde für Lebensmittelsicherheit hat festgestellt, dass einige Angaben zur Toxizität der Metaboliten nicht vorliegen. Bei der Überarbeitung der Rückstandshöchstgehalte berücksichtigt die Kommission die im ersten Satz genannten Angaben, falls diese bis zum 1. Juli 2017 vorgelegt werden, oder, falls sie nicht bis zu diesem Datum vorliegen, ihr Fehlen.

1011000 a) Schweinen

1011010 Muskel

1011020 Fett

1011030 Leber

1011040 Nieren

1011050 Genießbare Schlachtnebenerzeugnisse (außer Leber und Nieren)

1011990 Sonstige (2)

1012000 b) Rindern

1012010 Muskel

1012020 Fett

1012030 Leber

1012040 Nieren

1012050 Genießbare Schlachtnebenerzeugnisse (außer Leber und Nieren)

1012990 Sonstige (2)

1013000 c) Schafen

1013010 Muskel

1013020 Fett

1013030 Leber

1013040 Nieren

1013050 Genießbare Schlachtnebenerzeugnisse (außer Leber und Nieren)

1013990 Sonstige (2)

1014000 d) Ziegen

1014010 Muskel

1014020 Fett

1014030 Leber

1014040 Nieren

1014050 Genießbare Schlachtnebenerzeugnisse (außer Leber und Nieren)

1014990 Sonstige (2)

1016000 f) Geflügel

1016010 Muskel

1016020 Fett

1016030 Leber

1016040 Nieren

1016050 Genießbare Schlachtnebenerzeugnisse (außer Leber und Nieren)

1016990 Sonstige (2)

1020000 Milch

1020010 Rinder

1020020 Schafe

1020030 Ziegen

1020040 Pferde

1020990 Sonstige (2)

1030000 Vogeleier

1030010 Huhn

1030020 Ente

1030030 Gans

1030040 Wachtel

1030990 Sonstige (2)

Cyflufenamid (Summe aus Cyflufenamid (Z-Isomer) und seinem E-Isomer, ausgedrückt als Cyflufenamid) (R) (A)

(R) Die Rückstandsdefinition unterscheidet sich für die folgenden Kombinationen von Schädlingsbekämpfungsmittel und Code-Nummer: Cyflufenamid – Code-Nummer 1000000 ausgenommen 1040000: Summe aus Cyflufenamid (Z-Isomer), seinem E-Isomer und seinem Metaboliten 149-F1, ausgedrückt als Cyflufenamid

(A) Die EU-Referenzlaboratorien haben festgestellt, dass der Referenzstandard für das E-Isomer und den Metaboliten 149-F1 kommerziell nicht verfügbar ist. Bei der Überprüfung der Rückstandshöchstgehalte berücksichtigt die Kommission die Verfügbarkeit des im ersten Satz genannten Referenzstandards auf dem Markt, falls dieser bis zum 17. September 2020 verfügbar ist, bzw. bei Nichtverfügbarkeit des Referenzstandards bis zu diesem Datum dessen Fehlen.

Die Europäische Behörde für Lebensmittelsicherheit hat festgestellt, dass einige Angaben zu Fütterungsstudien bei Geflügel nicht vorliegen. Bei der Überarbeitung der Rückstandshöchstgehalte berücksichtigt die Kommission die im ersten Satz genannten Angaben, falls diese bis zum 17. September 2021 vorgelegt werden, oder, falls sie nicht bis zu diesem Datum vorliegen, ihr Fehlen.

0500090 Weizen

Flutolanil (R)

(R) Die Rückstandsdefinition unterscheidet sich für die folgenden Kombinationen von Schädlingsbekämpfungsmittel und Code-Nummer: Code-Nummer 1000000 ausgenommen 1040000: Flutolanil (Flutolanil und Metaboliten, die den 2-Trifluormethylbenzoesäure-Anteil enthalten, ausgedrückt als Flutolanil)

Die Europäische Behörde für Lebensmittelsicherheit hat festgestellt, dass einige Angaben zu Rückstandsuntersuchungen nicht vorliegen. Bei der Überarbeitung der Rückstandshöchstgehalte berücksichtigt die Kommission die im ersten Satz genannten Angaben, falls diese bis zum 17. April 2017 vorgelegt werden, oder, falls sie nicht bis zu diesem Datum vorliegen, ihr Fehlen.

0231020 Paprikas

Proquinazid (R) (F)

(R) Die Rückstandsdefinition unterscheidet sich für die folgenden Kombinationen von Schädlingsbekämpfungsmittel und Code-Nummer: Proquinazid – Code-Nummer 1000000 ausgenommen 1040000: Summe aus Proquinazid und dem Metaboliten 3-[(6-Iodo-4-oxo-3-propyl-3,4-dihydroquinazolin-2-yl)oxy]propansäure (IN-MU210), ausgedrückt als Proquinazid

(F) Fettlöslich

Die Europäische Behörde für Lebensmittelsicherheit hat festgestellt, dass einige Angaben zu Rückstandsuntersuchungen nicht vorliegen. Bei der Überarbeitung der Rückstandshöchstgehalte berücksichtigt die Kommission die im ersten Satz genannten Angaben, falls diese bis zum 16. April 2023 vorgelegt werden, oder, falls sie nicht bis zu diesem Datum vorliegen, ihr Fehlen.

0500010 Gerste

0500050 Hafer

Die Europäische Behörde für Lebensmittelsicherheit hat festgestellt, dass einige Angaben zu Rückstandsuntersuchungen bei Gras (wesentliche Quelle für die nahrungsbedingte Belastung des Viehbestands) nicht vorliegen. Bei der Überarbeitung der Rückstandshöchstgehalte berücksichtigt die Kommission die im ersten Satz genannten Angaben, falls diese bis zum 16. April 2023 vorgelegt werden, oder, falls sie nicht bis zu diesem Datum vorliegen, ihr Fehlen.

1012010 Muskel

1012020 Fett

1012030 Leber

1012040 Nieren

1013010 Muskel

1013020 Fett

1013030 Leber

1013040 Nieren

1014010 Muskel

1014020 Fett

1014030 Leber

1014040 Nieren

1015010 Muskel

1015020 Fett

1015030 Leber

1015040 Nieren

1020010 Rinder

1020020 Schafe

1020030 Ziegen

1020040 Pferde“

2.

In Anhang III Teil A erhält die Spalte für Emamectin folgende Fassung:

Rückstände von Schädlingsbekämpfungsmitteln und Rückstandshöchstgehalte (mg/kg)

Code-Nummer

Gruppen und Beispiele von Einzelerzeugnissen, für die die Rückstandshöchstgehalte gelten  (2)

Emamectinbenzoat B1a, ausgedrückt als Emamectin

0100000

FRÜCHTE, FRISCH ODER GEFROREN; SCHALENFRÜCHTE

 

0110000

Zitrusfrüchte

0,01  (*2)

0110010

Grapefruits

 

0110020

Orangen

 

0110030

Zitronen

 

0110040

Limetten

 

0110050

Mandarinen

 

0110990

Sonstige (2)

 

0120000

Schalenfrüchte

0,01  (*2)

0120010

Mandeln

 

0120020

Paranüsse

 

0120030

Kaschunüsse

 

0120040

Esskastanien

 

0120050

Kokosnüsse

 

0120060

Haselnüsse

 

0120070

Macadamia-Nüsse

 

0120080

Pekannüsse

 

0120090

Pinienkerne

 

0120100

Pistazien

 

0120110

Walnüsse

 

0120990

Sonstige (2)

 

0130000

Kernobst

0,02

0130010

Äpfel

 

0130020

Birnen

 

0130030

Quitten

 

0130040

Mispeln

 

0130050

Japanische Wollmispeln

 

0130990

Sonstige (2)

 

0140000

Steinobst

 

0140010

Aprikosen

0,05

0140020

Kirschen (süß)

0,04

0140030

Pfirsiche

0,15

0140040

Pflaumen

0,02

0140990

Sonstige (2)

0,01  (*2)

0150000

Beeren und Kleinobst

 

0151000

a)

Trauben

0,05

0151010

Tafeltrauben

 

0151020

Keltertrauben

 

0152000

b)

Erdbeeren

0,05

0153000

c)

Strauchbeerenobst

0,01  (*2)

0153010

Brombeeren

 

0153020

Kratzbeeren

 

0153030

Himbeeren (rot und gelb)

 

0153990

Sonstige (2)

 

0154000

d)

Anderes Kleinobst und Beeren

0,01  (*2)

0154010

Heidelbeeren

 

0154020

Cranbeeren/Großfrüchtige Moosbeeren

 

0154030

Johannisbeeren (schwarz, rot und weiß)

 

0154040

Stachelbeeren (grün, rot und gelb)

 

0154050

Hagebutten

 

0154060

Maulbeeren (schwarz und weiß)

 

0154070

Azarole/Mittelmeermispel

 

0154080

Holunderbeeren

 

0154990

Sonstige (2)

 

0160000

Sonstige Früchte mit

 

0161000

a)

genießbarer Schale

0,01  (*2)

0161010

Datteln

 

0161020

Feigen

 

0161030

Tafeloliven

 

0161040

Kumquats

 

0161050

Karambolen

 

0161060

Kakis/Japanische Persimonen

 

0161070

Jambolans

 

0161990

Sonstige (2)

 

0162000

b)

nicht genießbarer Schale, klein

 

0162010

Kiwis (grün, rot, gelb)

0,15

0162020

Lychees (Litschis)

0,01  (*2)

0162030

Passionsfrüchte/Maracujas

0,01  (*2)

0162040

Stachelfeigen/Kaktusfeigen

0,01  (*2)

0162050

Sternäpfel

0,01  (*2)

0162060

Amerikanische Persimonen/Virginia-Kakis

0,01  (*2)

0162990

Sonstige (2)

0,01  (*2)

0163000

c)

nicht genießbarer Schale, groß

0,01  (*2)

0163010

Avocadofrüchte

 

0163020

Bananen

 

0163030

Mangos

 

0163040

Papayas

 

0163050

Granatäpfel

 

0163060

Cherimoyas

 

0163070

Guaven

 

0163080

Ananas

 

0163090

Brotfrüchte

 

0163100

Durianfrüchte

 

0163110

Saure Annonen/Guanabanas

 

0163990

Sonstige (2)

 

0200000

GEMÜSE, FRISCH ODER GEFROREN

 

0210000

Wurzel- und Knollengemüse

0,01  (*2)

0211000

a)

Kartoffeln

 

0212000

b)

Tropisches Wurzel- und Knollengemüse

 

0212010

Kassawas/Kassaven/Manioks

 

0212020

Süßkartoffeln

 

0212030

Yamswurzeln

 

0212040

Pfeilwurz

 

0212990

Sonstige (2)

 

0213000

c)

Sonstiges Wurzel- und Knollengemüse außer Zuckerrüben

 

0213010

Rote Rüben

 

0213020

Karotten

 

0213030

Knollensellerie

 

0213040

Meerrettiche/Kren

 

0213050

Erdartischocken

 

0213060

Pastinaken

 

0213070

Petersilienwurzeln

 

0213080

Rettiche

 

0213090

Haferwurz/Purpur-Bocksbart

 

0213100

Kohlrüben

 

0213110

Weiße Rüben

 

0213990

Sonstige (2)

 

0220000

Zwiebelgemüse

0,01  (*2)

0220010

Knoblauch

 

0220020

Zwiebeln

 

0220030

Schalotten

 

0220040

Frühlingszwiebeln/grüne Zwiebeln und Winterzwiebeln

 

0220990

Sonstige (2)

 

0230000

Fruchtgemüse

 

0231000

a)

Solanaceae und Malvaceae

0,02

0231010

Tomaten

 

0231020

Paprikas

 

0231030

Auberginen/Eierfrüchte

 

0231040

Okras/Griechische Hörnchen

 

0231990

Sonstige (2)

 

0232000

b)

Kürbisgewächse mit genießbarer Schale

0,01  (*2)

0232010

Schlangengurken

 

0232020

Gewürzgurken

 

0232030

Zucchinis

 

0232990

Sonstige (2)

 

0233000

c)

Kürbisgewächse mit ungenießbarer Schale

0,01  (*2)

0233010

Melonen

 

0233020

Kürbisse

 

0233030

Wassermelonen

 

0233990

Sonstige (2)

 

0234000

d)

Zuckermais

0,01  (*2)

0239000

e)

Sonstiges Fruchtgemüse

0,02

0240000

Kohlgemüse (außer Kohlwurzeln und Baby-Leaf-Salaten aus Kohlgemüse)

 

0241000

a)

Blumenkohle

0,01  (*2)

0241010

Broccoli

 

0241020

Blumenkohle

 

0241990

Sonstige (2)

 

0242000

b)

Kopfkohle

0,01  (*2)

0242010

Rosenkohle/Kohlsprossen

 

0242020

Kopfkohle

 

0242990

Sonstige (2)

 

0243000

c)

Blattkohle

0,03

0243010

Chinakohle

 

0243020

Grünkohle

 

0243990

Sonstige (2)

 

0244000

d)

Kohlrabi

0,01  (*2)

0250000

Blattgemüse, Kräuter und essbare Blüten

 

0251000

a)

Kopfsalate und andere Salatarten

 

0251010

Feldsalate

1

0251020

Grüne Salate

1

0251030

Kraussalate/Breitblättrige Endivien

0,2

0251040

Kressen und andere Sprossen und Keime

1

0251050

Barbarakraut

1

0251060

Salatrauken/Rucola

1

0251070

Roter Senf

1

0251080

Baby-Leaf-Salate (einschließlich der Brassica-Arten)

1

0251990

Sonstige (2)

1

0252000

b)

Spinat und verwandte Arten (Blätter)

0,2

0252010

Spinat

 

0252020

Portulak

 

0252030

Mangold

 

0252990

Sonstige (2)

 

0253000

c)

Traubenblätter und ähnliche Arten

0,01  (*2)

0254000

d)

Brunnenkresse

0,01  (*2)

0255000

e)

Chicorée

0,01  (*2)

0256000

f)

Frische Kräuter und essbare Blüten

1

0256010

Kerbel

 

0256020

Schnittlauch

 

0256030

Sellerieblätter

 

0256040

Petersilie

 

0256050

Salbei

 

0256060

Rosmarin

 

0256070

Thymian

 

0256080

Basilikum und essbare Blüten

 

0256090

Lorbeerblätter

 

0256100

Estragon

 

0256990

Sonstige (2)

 

0260000

Hülsengemüse

 

0260010

Bohnen (mit Hülsen)

0,03

0260020

Bohnen (ohne Hülsen)

0,01  (*2)

0260030

Erbsen (mit Hülsen)

0,03

0260040

Erbsen (ohne Hülsen)

0,01  (*2)

0260050

Linsen

0,01  (*2)

0260990

Sonstige (2)

0,01  (*2)

0270000

Stängelgemüse

 

0270010

Spargel

0,01  (*2)

0270020

Kardonen

0,01  (*2)

0270030

Stangensellerie

0,01  (*2)

0270040

Fenchel

0,01  (*2)

0270050

Artischocken

0,1

0270060

Porree

0,01  (*2)

0270070

Rhabarber

0,01  (*2)

0270080

Bambussprossen

0,01  (*2)

0270090

Palmherzen

0,01  (*2)

0270990

Sonstige (2)

0,01  (*2)

0280000

Pilze, Moose und Flechten

0,01  (*2)

0280010

Kulturpilze

 

0280020

Wilde Pilze

 

0280990

Moose und Flechten

 

0290000

Algen und Prokaryonten

0,01  (*2)

0300000

HÜLSENFRÜCHTE

0,01  (*2)

0300010

Bohnen

 

0300020

Linsen

 

0300030

Erbsen

 

0300040

Lupinen

 

0300990

Sonstige (2)

 

0400000

ÖLSAATEN UND ÖLFRÜCHTE

0,01  (*2)

0401000

Ölsaaten

 

0401010

Leinsamen

 

0401020

Erdnüsse

 

0401030

Mohnsamen

 

0401040

Sesamsamen

 

0401050

Sonnenblumenkerne

 

0401060

Rapssamen

 

0401070

Sojabohnen

 

0401080

Senfkörner

 

0401090

Baumwollsamen

 

0401100

Kürbiskerne

 

0401110

Saflorsamen

 

0401120

Borretschsamen

 

0401130

Leindottersamen

 

0401140

Hanfsamen

 

0401150

Rizinusbohnen

 

0401990

Sonstige (2)

 

0402000

Ölfrüchte

 

0402010

Oliven für die Gewinnung von Öl

 

0402020

Ölpalmenkerne

 

0402030

Ölpalmenfrüchte

 

0402040

Kapok

 

0402990

Sonstige (2)

 

0500000

GETREIDE

0,01  (*2)

0500010

Gerste

 

0500020

Buchweizen und anderes Pseudogetreide

 

0500030

Mais

 

0500040

Hirse

 

0500050

Hafer

 

0500060

Reis

 

0500070

Roggen

 

0500080

Sorghum

 

0500090

Weizen

 

0500990

Sonstige (2)

 

0600000

TEES, KAFFEE, KRÄUTERTEES, KAKAO UND JOHANNISBROT

 

0610000

Tees

0,02  (*2)

0620000

Kaffeebohnen

0,02  (*2)

0630000

Kräutertees aus

 

0631000

a)

Blüten

0,02  (*2)

0631010

Kamille

 

0631020

Hibiskus

 

0631030

Rose

 

0631040

Jasmin

 

0631050

Linde

 

0631990

Sonstige (2)

 

0632000

b)

Blättern und Kräutern

2

0632010

Erdbeere

 

0632020

Rooibos

 

0632030

Mate

 

0632990

Sonstige (2)

 

0633000

c)

Wurzeln

0,02  (*2)

0633010

Baldrian

 

0633020

Ginseng

 

0633990

Sonstige (2)

 

0639000

d)

anderen Pflanzenteilen

0,02  (*2)

0640000

Kakaobohnen

0,02  (*2)

0650000

Johannisbrote/Karuben

0,02  (*2)

0700000

HOPFEN

0,02  (*2)

0800000

GEWÜRZE

 

0810000

Samengewürze

0,02  (*2)

0810010

Anis/Anissamen

 

0810020

Schwarzkümmel

 

0810030

Sellerie

 

0810040

Koriander

 

0810050

Kreuzkümmel

 

0810060

Dill

 

0810070

Fenchel

 

0810080

Bockshornklee

 

0810090

Muskatnuss

 

0810990

Sonstige (2)

 

0820000

Fruchtgewürze

0,02  (*2)

0820010

Nelkenpfeffer

 

0820020

Szechuanpfeffer

 

0820030

Kümmel

 

0820040

Kardamom

 

0820050

Wacholderbeere

 

0820060

Pfeffer (schwarz, grün und weiß)

 

0820070

Vanille

 

0820080

Tamarinde

 

0820990

Sonstige (2)

 

0830000

Rindengewürze

0,02  (*2)

0830010

Zimt

 

0830990

Sonstige (2)

 

0840000

Wurzel- und Rhizomgewürze

 

0840010

Süßholzwurzeln

0,02  (*2)

0840020

Ingwer (10)

 

0840030

Kurkuma

0,02  (*2)

0840040

Meerrettich/Kren (11)

 

0840990

Sonstige (2)

0,02  (*2)

0850000

Knospengewürze

0,02  (*2)

0850010

Nelken

 

0850020

Kapern

 

0850990

Sonstige (2)

 

0860000

Blütenstempelgewürze

0,02  (*2)

0860010

Safran

 

0860990

Sonstige (2)

 

0870000

Samenmantelgewürze

0,02  (*2)

0870010

Muskatblüte

 

0870990

Sonstige (2)

 

0900000

ZUCKERPFLANZEN

0,01  (*2)

0900010

Zuckerrübenwurzeln

 

0900020

Zuckerrohre

 

0900030

Wurzeln der gewöhnlichen Wegwarte

 

0900990

Sonstige (2)

 

1000000

ERZEUGNISSE TIERISCHEN URSPRUNGS - LANDTIERE

 

1010000

Waren von

 

1011000

a)

Schweinen

 

1011010

Muskel

0,01  (*2)

1011020

Fett

0,02

1011030

Leber

0,08

1011040

Nieren

0,08

1011050

Genießbare Schlachtnebenerzeugnisse (außer Leber und Nieren)

0,08

1011990

Sonstige (2)

0,01  (*2)

1012000

b)

Rindern

 

1012010

Muskel

0,01  (*2)

1012020

Fett

0,02

1012030

Leber

0,08

1012040

Nieren

0,08

1012050

Genießbare Schlachtnebenerzeugnisse (außer Leber und Nieren)

0,08

1012990

Sonstige (2)

0,01  (*2)

1013000

c)

Schafen

 

1013010

Muskel

0,01  (*2)

1013020

Fett

0,02

1013030

Leber

0,08

1013040

Nieren

0,08

1013050

Genießbare Schlachtnebenerzeugnisse (außer Leber und Nieren)

0,08

1013990

Sonstige (2)

0,01  (*2)

1014000

d)

Ziegen

 

1014010

Muskel

0,01  (*2)

1014020

Fett

0,02

1014030

Leber

0,08

1014040

Nieren

0,08

1014050

Genießbare Schlachtnebenerzeugnisse (außer Leber und Nieren)

0,08

1014990

Sonstige (2)

0,01  (*2)

1015000

e)

Einhufern

 

1015010

Muskel

0,01  (*2)

1015020

Fett

0,02

1015030

Leber

0,08

1015040

Nieren

0,08

1015050

Genießbare Schlachtnebenerzeugnisse (außer Leber und Nieren)

0,08

1015990

Sonstige (2)

0,01  (*2)

1016000

f)

Geflügel

0,01  (*2)

1016010

Muskel

 

1016020

Fett

 

1016030

Leber

 

1016040

Nieren

 

1016050

Genießbare Schlachtnebenerzeugnisse (außer Leber und Nieren)

 

1016990

Sonstige (2)

 

1017000

g)

Sonstigen als Nutztiere gehaltenen Landtieren

 

1017010

Muskel

0,01  (*2)

1017020

Fett

0,02

1017030

Leber

0,08

1017040

Nieren

0,08

1017050

Genießbare Schlachtnebenerzeugnisse (außer Leber und Nieren)

0,08

1017990

Sonstige (2)

0,01  (*2)

1020000

Milch

0,01  (*2)

1020010

Rinder

 

1020020

Schafe

 

1020030

Ziegen

 

1020040

Pferde

 

1020990

Sonstige (2)

 

1030000

Vogeleier

0,01  (*2)

1030010

Huhn

 

1030020

Ente

 

1030030

Gans

 

1030040

Wachtel

 

1030990

Sonstige (2)

 

1040000

Honig und sonstige Imkereierzeugnisse (7)

0,05  (*2)

1050000

Amphibien und Reptilien

0,01  (*2)

1060000

Wirbellose Landtiere

0,01  (*2)

1070000

Wildlebende Landwirbeltiere

0,01  (*2)

1100000

ERZEUGNISSE TIERISCHEN URSPRUNGS - FISCH, FISCHEREIERZEUGNISSE UND SONSTIGE VON MEERES- ODER SÜSSWASSERTIEREN GEWONNENE LEBENSMITTEL (8)

 

1200000

AUSSCHLIESSLICH ZUR FUTTERMITTELHERSTELLUNG VERWENDETE ERZEUGNISSE ODER TEILE VON ERZEUGNISSEN (8)

 

1300000

VERARBEITETE LEBENSMITTEL (9)

 

3.

In Anhang IV werden die Einträge „Essigsäure“ (1)“, „Schwefelkalk (1)“ und „Maltodextrin (1)“ ersetzt durch „Essigsäure“, „Schwefelkalk“ bzw. „Maltodextrin“.


(*1)  Untere analytische Bestimmungsgrenze

(1)  Für die vollständige Liste der Erzeugnisse pflanzlichen und tierischen Ursprungs, für die Rückstandshöchstgehalte gelten, sollte auf Anhang I verwiesen werden.

(*2)  Untere analytische Bestimmungsgrenze

(2)  Für die vollständige Liste der Erzeugnisse pflanzlichen und tierischen Ursprungs, für die Rückstandshöchstgehalte gelten, sollte auf Anhang I verwiesen werden.“


25.3.2022   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 98/38


VERORDNUNG (EU) 2022/477 DER KOMMISSION

vom 24. März 2022

zur Änderung der Anhänge VI bis X der Verordnung (EG) Nr. 1907/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates zur Registrierung, Bewertung, Zulassung und Beschränkung chemischer Stoffe (REACH)

(Text von Bedeutung für den EWR)

DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 1907/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 18. Dezember 2006 zur Registrierung, Bewertung, Zulassung und Beschränkung chemischer Stoffe (REACH), zur Schaffung einer Europäischen Chemikalienagentur, zur Änderung der Richtlinie 1999/45/EG und zur Aufhebung der Verordnung (EWG) Nr. 793/93 des Rates, der Verordnung (EG) Nr. 1488/94 der Kommission, der Richtlinie 76/769/EWG des Rates sowie der Richtlinien 91/155/EWG, 93/67/EWG, 93/105/EG und 2000/21/EG (1)der Kommission, insbesondere auf Artikel 131,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Die Verordnung (EG) Nr. 1907/2006 enthält spezifische Registrierungspflichten für Hersteller, Importeure und nachgeschaltete Anwender und verpflichtet diese, Daten über die von ihnen hergestellten, eingeführten oder verwendeten Stoffe zu gewinnen, damit die mit diesen Stoffen verbundenen Risiken bewertet und geeignete Risikomanagementmaßnahmen entwickelt und empfohlen werden können.

(2)

In Anhang VI der Verordnung (EG) Nr. 1907/2006 sind die Informationsanforderungen gemäß Artikel 10 Buchstabe a Ziffern i bis v und Ziffer x der genannten Verordnung festgelegt. In den Anhängen VII bis X der Verordnung sind die Standarddatenanforderungen für Stoffe festgelegt, die in Mengen von 1 Tonne oder mehr, von 10 Tonnen oder mehr, von 100 Tonnen oder mehr bzw. von 1 000 Tonnen oder mehr hergestellt oder eingeführt werden.

(3)

Im Juni 2019 kamen die Kommission und die Europäische Chemikalienagentur (im Folgenden die „Agentur“) im gemeinsamen Aktionsplan (2) zur Bewertung von REACH zu dem Schluss, dass einige in den Anhängen der Verordnung (EG) Nr. 1907/2006 festgelegten Informationsanforderungen geändert werden sollten, um mehr Klarheit über die Pflichten der Registranten bezüglich der Einreichung von Informationen zu schaffen.

(4)

Um mehr Klarheit über die Pflichten der Registranten zu schaffen, wurden eine Reihe von Informationsanforderungen in den Anhängen VII bis X der Verordnung (EG) Nr. 1907/2006 und die allgemeinen Bestimmungen für Abweichungen von den Standardprüfprogrammen in Anhang XI der genannten Verordnung durch die Verordnung (EU) 2021/979 der Kommission (3) geändert, jedoch müssen im Einklang mit den Zielen des gemeinsamen Aktionsplans zur Bewertung von REACH noch einige Informationsanforderungen geklärt werden.

(5)

Die in Anhang VI Abschnitte 1 und 2 der Verordnung (EG) Nr. 1907/2006 festgelegten Anforderungen betreffend die allgemeinen Angaben über den Registrierungspflichtigen und die für die Identifizierung des Stoffes erforderlichen Informationen, die ein Registrierungspflichtiger zu allgemeinen Registrierungszwecken vorzulegen hat, bedürfen daher einer Änderung.

(6)

Einige spezifische Vorschriften für Abweichungen von Standarddatenanforderungen nach den Anhängen VII bis X der Verordnung (EG) Nr. 1907/2006 sollten geändert werden, um die Terminologie der Einstufung gefährlicher Stoffe an die in Anhang I, Teile 2 bis 5 der Verordnung (EG) Nr. 1272/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates (4) verwendete Terminologie anzupassen.

(7)

Spezifische Vorschriften für Abweichungen von Standardinformationen nach Anhang VII der Verordnung (EG) Nr. 1907/2006 betreffend Mutagenität und aquatische Toxizität sollten geändert werden, um mehr Klarheit zu schaffen und sicherzustellen, dass zweckdienliche Informationen bereitgestellt werden. Insbesondere sollte Unterabschnitt 8.4 geändert werden, um die Folgen eines positiven Ergebnisses einer In-vitro-Genmutationsprüfung sowie die Situationen, in denen die nach Nummer 8.4.1 erforderliche Prüfung nicht durchgeführt werden muss, zu präzisieren. Darüber hinaus sollten Teile, die sich nicht auf die erforderlichen Standardinformationen beziehen, aus Spalte 1 von Nummer 9.1.1 entfernt werden, während in Spalte 2 dieser Nummer die Situationen genauer beschrieben werden sollten, in denen die Prüfung nicht durchgeführt werden muss und eine Prüfung der aquatischen Langzeittoxizität erforderlich ist. Nummer 9.1.2 sollte ebenfalls geändert werden, um klarzustellen, wann die Prüfung nicht erforderlich ist.

(8)

Die Informationsanforderungen für Prüfungen auf Mutagenität und Reproduktionstoxizität sowie für ökotoxikologische Informationen in Anhang VIII der Verordnung (EG) Nr. 1907/2006 sollten geändert werden, um mehr Klarheit über die Pflichten der Registranten zu schaffen. Insbesondere sollten durch die Vorschriften bezüglich Mutagenitätsprüfungen in Unterabschnitt 8.4 die Situationen, in denen die im Anhang genannten Prüfungen nicht erforderlich sind, ferner die Situationen, in denen eingehendere Prüfungen nach Anhang IX durchgeführt werden müssen, präzisiert werden. Darüber hinaus sollte die in Nummer 8.4.2 verwendete Nomenklatur der Prüfungen an die Nomenklatur der technischen Leitfäden der Organisation für wirtschaftliche Zusammenarbeit und Entwicklung (OECD) (5) angepasst werden. Um sicherzustellen, dass zweckdienliche Informationen über die Reproduktions- und Entwicklungstoxizität gewonnen werden, sollten darüber hinaus die bevorzugten Tierarten und die bevorzugten Verabreichungswege für die Prüfung in Nummer 8.7.1 aufgenommen werden, während bestimmte spezifische Vorschriften für Abweichungen von den Standarddatenanforderungen einer Präzisierung bedürfen. Schließlich sollte ein Titel zu Unterabschnitt 9.1 über aquatische Toxizität, der bislang fehlte, eingefügt werden, bei den Informationsanforderungen an die Prüfung der Kurzzeittoxizität bei Fischen nach Nummer 9.1.3 sollten die Stellen, die keine Standardinformationen enthalten, aus Spalte 1 gestrichen werden, ferner sollten die Situationen, in denen keine Prüfung erforderlich ist, in Spalte 2 präzisiert werden. Die Unterabschnitte 9.2 über Abbaubarkeit und 9.3 über Verbleib und Verhalten in der Umwelt sollten ebenfalls geändert werden, um die Situationen besser zu beschreiben, die weitere Informationen über Abbaubarkeit und Bioakkumulation sowie weitere Studien über Abbaubarkeit und Bioakkumulation erfordern.

(9)

Die Informationsanforderungen für Mutagenitätsprüfungen in Anhang IX der Verordnung (EG) Nr. 1907/2006 sollten dahin gehend geändert werden, dass in den Nummern 8.4.4 und 8.4.5 die an somatischen Säugerzellen und gegebenenfalls an Säuger-Keimzellen durchzuführenden Prüfungen spezifiziert sowie die Fälle, in denen solche Prüfungen erforderlich sind, angegeben werden. Darüber hinaus sollten die Informationsanforderungen in Nummer 8.7.2 zur Prüfung auf pränatale Entwicklungstoxizität an einer ersten und zweiten Art und in Nummer 8.7.3 für erweiterte Eingenerationen-Prüfungen auf Reproduktionstoxizität hinsichtlich der bevorzugten Tierarten und der bevorzugten Verabreichungswege für die Prüfung sowie in Bezug auf mögliche Abweichungen von den allgemeinen Vorschriften klargestellt werden. Was schließlich den Abschnitt über Angaben zur Ökotoxizität anbelangt, so sollten bestimmte Informationsanforderungen an Prüfungen der Langzeittoxizität bei Fischen aus Tierschutzgründen gestrichen werden. Auch der Unterabschnitt 9.2 über die Abbaubarkeit sollte dahin gehend geändert werden, dass der Wortlaut von Nummer 9.2.3 betreffend die Identifizierung von Abbauprodukten an den Wortlaut der entsprechenden Bestimmung in Anhang XIII angepasst und die geänderte Anforderung bezüglich einer weiteren Prüfung der Abbaubarkeit entsprechend berücksichtigt wird. Der Unterabschnitt 9.4 über die Wirkung auf terrestrische Organismen sollte ebenfalls geändert werden, um klarzustellen, dass der Registrant bei Stoffen mit einem hohen Potenzial für die Adsorption an den Boden und bei sehr persistenten Stoffen eine Prüfung der Langzeittoxizität vorzuschlagen hat oder eine solche von der Agentur verlangt werden kann.

(10)

Anhang X der Verordnung (EG) Nr. 1907/2006 sollte geändert werden, um bestimmte Informationsanforderungen in Bezug auf Mutagenität, Entwicklungs- und Reproduktionstoxizität sowie Angaben zur Ökotoxizität zu präzisieren. Insbesondere sollten in den Änderungen die Situationen beschrieben werden, in denen die Anforderungen für eine zweite In-vivo-Prüfung an somatischen Zellen oder eine zweite In-vivo-Prüfung an Keimzellen erfüllt sind und die Notwendigkeit der Durchführung solcher Prüfungen bei Säugerarten spezifiziert werden. Diese Prüfungen sind zusammen mit den Bedenken hinsichtlich der Mutagenität aufzulisten, die sie ausräumen sollen. Darüber hinaus sollten die Informationsanforderungen in Bezug auf die Prüfung der pränatalen Entwicklungstoxizität und die erweiterte Eingenerationen-Prüfung auf Reproduktionstoxizität geändert werden, um die Notwendigkeit einer Prüfung an einer zweiten Art und deren Auswahl sowie die bevorzugten Verabreichungswege für die Prüfung und die Abweichungen von den allgemeinen Vorschriften klarzustellen. Ferner ist der Verweis auf eine spezifische Anforderung an die biologische Abbaubarkeit in Nummer 9.2.1 nicht mehr erforderlich und sollte daher gestrichen werden, während die einschlägigen spezifischen Vorschriften für Abweichungen in Unterabschnitt 9.2 entsprechend geändert werden sollten. Schließlich sollte in Unterabschnitt 9.4 sowie in Nummer 9.5.1 klargestellt werden, dass neben den Abbauprodukten auch die Langzeittoxizität von Umwandlungsprodukten geprüft werden muss, um deren Wirkungen auf terrestrische und im Sediment lebende Organismen zu untersuchen.

(11)

Die Verordnung (EG) Nr. 1907/2006 ist daher entsprechend zu ändern.

(12)

Mit den vorgeschlagenen Änderungen sollen bestimmte Standarddatenanforderungen und spezifische Vorschriften für deren Abweichungen präzisiert und die Rechtssicherheit der von der Agentur bereits angewandten Bewertungsverfahren erhöht werden. Es ist jedoch nicht auszuschließen, dass infolge der Änderungen bestimmte Registrierungsdossiers aktualisiert werden müssen. Diese Verordnung sollte daher erst nach einer gewissen Zeit in Kraft treten.

(13)

Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen stehen im Einklang mit der Stellungnahme des nach Artikel 133 der Verordnung(EG) Nr. 1907/2006 eingesetzten Ausschusses —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Die Anhänge VI bis X der Verordnung (EG) Nr. 1907/2006 werden gemäß dem Anhang der vorliegenden Verordnung geändert.

Artikel 2

Diese Verordnung tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Sie gilt ab dem 14. Oktober 2022.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 24. März 2022

Für die Kommission

Die Präsidentin

Ursula VON DER LEYEN


(1)  ABl. L 396 vom 30.12.2006, S. 1.

(2)  Gemeinsamer Aktionsplan der Europäischen Kommission und der Europäischen Chemikalienagentur zur Bewertung von REACH von Juni 2019 (https://echa.europa.eu/documents/10162/21877836/final_echa_com_reach_evaluation_action_plan_en.pdf/0003c9fc-652e-5f0b-90f9-dff9d5371d17).

(3)  Verordnung (EU) 2021/979 der Kommission vom 17. Juni 2021 zur Änderung der Anhänge VII bis XI der Verordnung (EG) Nr. 1907/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates zur Registrierung, Bewertung, Zulassung und Beschränkung chemischer Stoffe (REACH) (ABl. L 216 vom 18.6.2021, S. 121).

(4)  Verordnung (EG) Nr. 1272/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Dezember 2008 über die Einstufung, Kennzeichnung und Verpackung von Stoffen und Gemischen, zur Änderung und Aufhebung der Richtlinien 67/548/EWG und 1999/45/EG und zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 1907/2006 (ABl. L 353 vom 31.12.2008, S. 1).

(5)  OECD TG 473 und 487.


ANHANG

Die Verordnung (EG) Nr. 1907/2006 wird wie folgt geändert:

1.

Anhang VI wird wie folgt geändert:

a)

Nummer 1.1.1 erhält folgende Fassung:

„1.1.1.

Name, Anschrift, Telefonnummer und E-Mail-Adresse“

b)

Die folgende Nummer 1.1.4 wird angefügt:

„1.1.4.

Wurde gemäß Artikel 8 Absatz 1 ein Alleinvertreter benannt, die folgenden Angaben zu der natürlichen oder juristischen Person mit Sitz außerhalb der Union, die den Alleinvertreter bestellt hat: Name, Anschrift, Telefonnummer, E-Mail-Adresse, Kontaktperson, Herstellungs- oder Formulierungsstandort(e), gegebenenfalls Unternehmenswebsite und nationale Identifikationsnummer(n) des Unternehmens“

c)

Unterabschnitt 1.2 erhält folgende Fassung:

„1.2.

Gemeinsame Vorlage von Daten

Nach den Artikeln 11 und 19 kann ein federführender Registrant Teile der Registrierungsinformationen im Namen anderer beteiligter Registranten vorlegen.

Reicht der federführende Registrant gemäß Artikel 11 Absatz 1 die in Artikel 10 Buchstabe a Ziffern iv, vi, vii und ix genannten Informationen ein, hat er die Zusammensetzung(en), Nanoform oder Kategorie ähnlicher Nanoformen, auf die sich diese Informationen beziehen, gemäß den Nummern 2.3.1 bis 2.3.4 und Unterabschnitt 2.4 dieses Anhangs zu beschreiben. Jeder beteiligte Registrant, der sich auf die vom federführenden Registranten vorgelegten Informationen stützt, gibt an, welche der so eingereichten Informationen sich auf welche Zusammensetzung, Nanoform oder Kategorie ähnlicher Nanoformen des Stoffes beziehen, dessen Identität der Registrant gemäß Artikel 10 Buchstabe a Ziffer ii und Artikel 11 Absatz 1 angibt.

Legt ein Registrant gemäß Artikel 11 Absatz 3 die in Artikel 10 Buchstabe a Ziffern iv, vi, vii oder ix genannten Informationen getrennt vor, hat er die Zusammensetzung(en), Nanoform oder Kategorie ähnlicher Nanoformen des Stoffes, auf den sich diese Informationen beziehen, gemäß den Nummern 2.3.1 bis 2.3.4 und Unterabschnitt 2.4 dieses Anhangs zu beschreiben.“

d)

Nummer 1.3.1 erhält folgende Fassung:

„1.3.1.

Name, Anschrift, Telefonnummer und E-Mail-Adresse“

e)

Unterabschnitt 2.1. erhält folgende Fassung:

„2.1.

Name und andere Bezeichnungen des Stoffes“

f)

Nummer 2.1.1 erhält folgende Fassung:

„2.1.1.

Name(n) laut IUPAC-Nomenklatur; falls nicht vorhanden, andere internationale chemische Bezeichnung(en)“

g)

Nummer 2.1.3 erhält folgende Fassung:

„2.1.3.

EG-Nummer, d. h. die Einecs-, ELINCS- oder NLP-Nummer oder die von der Agentur zugeteilte Nummer (sofern vorhanden und sachdienlich)“

h)

Nummer 2.1.5 erhält folgende Fassung:

„2.1.5.

Sonstiger Identifizierungscode, z. B. Zollnummer (sofern vorhanden)“

i)

Unterabschnitt 2.2 erhält folgende Fassung:

„2.2.

Angaben zu Summen- und Strukturformel oder Kristallstruktur des Stoffes“

j)

Nummer 2.2.1 erhält folgende Fassung:

„2.2.1.

Summen- und Strukturformel (einschließlich Smiles-Notation und anderer Repräsentation, sofern vorhanden) und Beschreibung der Kristallstruktur(en)“

k)

Die Nummern 2.3.1 bis 2.3.7 erhalten folgende Fassung:

„2.3.1.

Reinheitsgrad (%), falls zutreffend

2.3.2.

Namen der Bestandteile und Verunreinigungen

Bei Stoffen mit unbekannter oder variabler Zusammensetzung, komplexen Reaktionsprodukten oder biologischen Materialien (UVCB):

Namen der Bestandteile, die in einer Konzentration von ≥ 10 % vorliegen

Namen bekannter Bestandteile, die in einer Konzentration von < 10 % vorliegen

für Bestandteile, die nicht einzeln ermittelt werden können, Beschreibung von Gruppen von Bestandteilen auf der Grundlage der chemischen Beschaffenheit

Beschreibung des Ursprungs oder der Herkunft und des Herstellungsverfahrens

2.3.3.

Typische Konzentration und Konzentrationsbereich (in Prozent) der Bestandteile, Gruppen von Bestandteilen, die nicht einzeln ermittelt werden können, und Verunreinigungen gemäß Nummer 2.3.2

2.3.4.

Namen und typische Konzentration und Konzentrationsbereich (in Prozent) von Zusatzstoffen

2.3.5.

Alle für die Identifizierung des Stoffes erforderlichen qualitativen analytischen Daten wie z. B. Ultraviolett-, Infrarot-, NMR-, Massenspektrografie- oder Diffraktionsdaten

2.3.6.

Alle für die Identifizierung des Stoffes erforderlichen quantitativen Analysedaten, z. B. Daten aus der chromatographischen, titrimetrischen oder Elementaranalyse oder Diffraktionsdaten

2.3.7.

Beschreibung der Analysemethoden oder Angabe der bibliografischen Daten, die für die Identifizierung des Stoffes erforderlich sind (einschließlich Identifizierung und Quantifizierung seiner Bestandteile und gegebenenfalls der Verunreinigungen und Zusatzstoffe). Die Beschreibung besteht aus den zugrunde liegenden Versuchsprotokollen und der entsprechenden Auswertung der unter den Nummern 2.3.1 bis 2.3.6 genannten Ergebnisse. Die Angaben müssen die Reproduktion der Methoden ermöglichen.“

l.

Nummer 2.4.6 erhält folgende Fassung:

„2.4.6.

Beschreibung der Analysemethoden oder geeignete bibliografische Angaben zu den Informationselementen in diesem Unterabschnitt (2.4). Die Beschreibung besteht aus den zugrunde liegenden Versuchsprotokollen und der entsprechenden Auswertung der unter den Nummern 2.4.2 bis 2.4.5 genannten Ergebnisse. Die Angaben müssen die Reproduktion der Methoden ermöglichen.“

m)

Folgender Unterabschnitt 2.5 wird angefügt:

„2.5.

Sonstige verfügbare Informationen, die für die Identifizierung des Stoffes von Bedeutung sind“

n)

Unterabschnitt 3.5 erhält folgende Fassung:

„3.5.

Allgemeine Angaben zur Verwendung“

2.

Anhang VII wird wie folgt geändert:

a)

Unterabschnitt 8.4 Spalte 2 erhält folgende Fassung:

 

„8.4.

Bei positivem Ergebnis eines In-vitro-Genmutationsversuchs an Bakterien gemäß Nummer 8.4.1 dieses Anhangs, der Anlass zur Besorgnis gibt, hat der Registrant eine In-vitro-Prüfung gemäß Nummer 8.4.2 von Anhang VIII durchzuführen. Bei einem positiven Ergebnis einer dieser In-vitro-Prüfungen der Genotoxizität, hat der Registrant eine geeignete In-vivo-Prüfung gemäß Anhang IX Nummer 8.4.4 vorzuschlagen oder die Agentur kann eine solche verlangen. Die In-vivo-Prüfung muss sich mit Bedenken hinsichtlich einer Chromosomenaberration oder einer Genmutation oder beider Wirkungen wie jeweils anwendbar befassen.

Die In-vitro-Genmutationsprüfung an Bakterien muss nicht durchgeführt werden, wenn diese Prüfung für den Stoff nicht anwendbar ist. In diesem Fall hat der Registrant eine Begründung vorzulegen und eine In-vitro-Prüfung gemäß Anhang VIII Nummer 8.4.3 durchzuführen. Bei positivem Ergebnis dieser Prüfung hat der Registrant eine In-vitro-Prüfung der Zytogenität gemäß Anhang VIII Nummer 8.4.2 durchzuführen. Bei einem positiven Ergebnis einer In-vitro-Prüfung der Genotoxizität oder falls eine der In-vitro-Prüfungen gemäß Anhang VIII für diesen Stoff nicht anwendbar ist, hat der Registrant eine geeignete In-vivo-Prüfung gemäß Anhang IX Nummer 8.4.4 vorzuschlagen oder die Agentur kann eine solche verlangen. Die In-vivo-Prüfung hat sich mit Bedenken hinsichtlich einer Chromosomenaberration oder einer Genmutation oder beider Wirkungen wie jeweils anwendbar zu befassen

Die In-vitro-Genmutationsprüfung an Bakterien gemäß Nummer 8.4.1 und die Folgeprüfungen müssen nicht durchgeführt werden, wenn einer der folgenden Fälle vorliegt:

der Stoff ist als Keimzellmutagen bekannt, das die Kriterien für die Einstufung in die Gefahrenklasse Keimzellmutagenität der Kategorie 1A oder 1B erfüllt, und es werden geeignete Risikomanagementmaßnahmen durchgeführt;

der Stoff ist als genotoxisches Karzinogen bekannt, das die Kriterien für die Einstufung sowohl in die Gefahrenklasse Keimzellmutagenität der Kategorie 1A oder 1B oder Kategorie 2 als auch in die Gefahrenklasse Karzinogenität der Kategorie 1A oder 1B erfüllt, und es werden geeignete Risikomanagementmaßnahmen durchgeführt.“

b)

Nummer 8.4.1 Spalte 2 erhält folgende Fassung:

 

„8.4.1.

Die In-vitro-Genmutationsprüfung an Bakterien muss nicht für Nanoformen durchgeführt werden, für die sie nicht geeignet ist. In diesem Fall ist eine In-vitro-Prüfung gemäß Anhang VIII Nummer 8.4.3 vorzulegen.“

c)

In Nummer 9.1.1 wird in Spalte 1 der zweite Absatz gestrichen.

d)

Nummer 9.1.1 Spalte 2 erhält folgende Fassung:

 

„9.1.1.

Die Prüfung ist nicht erforderlich, wenn einer der folgenden Fälle vorliegt:

es gibt Hinweise darauf, dass aquatische Kurzzeittoxizität unwahrscheinlich ist, beispielsweise wenn der Stoff sehr schwer wasserlöslich ist oder wenn der Stoff biologische Membranen voraussichtlich nicht durchdringt;

es liegt eine Prüfung der aquatischen Langzeittoxizität an Wirbellosen vor.

Bei Nanoformen darf auf die Prüfung nicht allein aufgrund der schweren Wasserlöslichkeit verzichtet werden.

Der Registrant kann eine Prüfung der Langzeittoxizität anstelle einer Prüfung der Kurzzeittoxizität vorschlagen.

Die Prüfung der Langzeittoxizität bei Wirbellosen (bevorzugte Art: Daphnia) (Anhang IX, Nummer 9.1.5) ist vom Registranten vorzuschlagen oder kann von der Agentur verlangt werden, wenn es unwahrscheinlich ist, dass die Prüfung der Kurzzeittoxizität ein echtes Maß der inhärenten aquatischen Toxizität des Stoffes liefern kann, zum Beispiel,

wenn der Stoff schlecht wasserlöslich ist (Löslichkeit unter 1 mg/l) oder

bei Nanoformen mit geringer Lösungsgeschwindigkeit in den einschlägigen Prüfmedien.“

e)

Nummer 9.1.2 Spalte 2 erhält folgende Fassung:

 

„9.1.2.

Die Prüfung ist nicht erforderlich, wenn es Hinweise darauf gibt, dass aquatische Toxizität unwahrscheinlich ist, beispielsweise wenn der Stoff sehr schwer wasserlöslich ist oder wenn der Stoff biologische Membranen voraussichtlich nicht durchdringt.

Bei Nanoformen darf auf die Prüfung nicht allein aufgrund der schweren Wasserlöslichkeit verzichtet werden.“

3.

Anhang VIII wird wie folgt geändert:

a)

In Unterabschnitt 8.4 Spalte 2 wird folgender Wortlaut angefügt:

 

„8.4.

Die Prüfungen gemäß den Nummern 8.4.2 und 8.4.3 sind nicht erforderlich, wenn einer der folgenden Fälle vorliegt:

es liegen ausreichende Daten aus der entsprechenden In-vivo-Prüfung (und zwar einem In-vivo-Chromosomenaberrationstest (oder einem Mikronukleustest) gemäß Nummer 8.4.2 oder einem In-vivo–Genmutationsversuch an Säugerzellen gemäß Nummer 8.4.3) vor;

der Stoff ist als Keimzellmutagen bekannt, das die Kriterien für die Einstufung als Keimzellmutagen der Kategorie 1A oder 1B erfüllt, und es werden geeignete Risikomanagementmaßnahmen durchgeführt;

der Stoff ist als genotoxisches Karzinogen bekannt, das die Kriterien für die Einstufung sowohl in die Gefahrenklasse Keimzellmutagenität der Kategorie 1A, 1B oder 2 als auch in die Gefahrenklasse Karzinogenität der Kategorie 1A oder 1B erfüllt, und es werden geeignete Risikomanagementmaßnahmen durchgeführt.

Bei positivem Ergebnis eines In-vitro-Genotoxizitätsversuchs nach Anhang VII oder diesem Anhang, das Anlass zu Besorgnis gibt, hat der Registrant eine geeignete In-vivo-Prüfung gemäß Anhang IX Nummer 8.4 vorzuschlagen oder die Agentur kann eine solche verlangen. Die In-vivo-Prüfung hat sich mit Bedenken hinsichtlich einer Chromosomenaberration oder einer Genmutation oder beider Wirkungen wie jeweils anwendbar zu befassen.

Falls eine In-vitro-Prüfung der Mutagenität gemäß Nummer 8.4.2 oder 8.4.3 für den Stoff nicht anwendbar ist, hat der Registrant eine Begründung vorzulegen und eine geeignete In-vivo-Prüfung gemäß Anhang IX Nummer 8.4.4 vorzuschlagen oder die Agentur kann eine solche verlangen. Die In-vivo-Prüfung hat sich mit Bedenken hinsichtlich einer Chromosomenaberration oder einer Genmutation oder beider Wirkungen wie jeweils anwendbar zu befassen.“

b)

Nummer 8.4.2 Spalte 1 erhält folgende Fassung:

„8.4.2.

In-vitro-Chromosomenaberrationstest an Säugerzellen oder In-vitro-Mikronukleustest an Säugerzellen“

 

c)

In Nummer 8.4.2 wird der Text in Spalte 2 gestrichen;

d)

In Nummer 8.4.3 wird der Text in Spalte 2 gestrichen;

e)

In Nummer 8.6.1 Spalte 2 erhält der einleitende Teil des sechsten Absatzes folgende Fassung:

 

„Weitere Prüfungen sind in folgenden Fällen vom Registranten vorzuschlagen oder können von der Agentur verlangt werden, “

f)

Nummer 8.7.1 erhält folgende Fassung:

„8.7.1.

Screeningtest auf Reproduktions-/Entwicklungstoxizität (OECD TG 421 oder TG 422); bevorzugtes Versuchstier ist die Ratte. Der Weg der Verabreichung ist, wenn es sich um einen festen oder flüssigen Stoff handelt, oral, bei Gas erfolgt sie durch Inhalation; Abweichungen sind zulässig, wenn dies wissenschaftlich gerechtfertigt ist, z. B. durch den Nachweis einer gleichwertigen oder höheren systemischen Exposition über einen anderen relevanten Weg menschlicher Exposition oder einer sich aus dem jeweiligen Expositionsweg ergebenden Toxizität.

8.7.1

Diese Prüfung ist nicht erforderlich, wenn einer der folgenden Fälle vorliegt:

der Stoff ist als genotoxisches Karzinogen bekannt, das die Kriterien für die Einstufung sowohl in die Gefahrenklasse Keimzellmutagenität der Kategorie 1A, 1B oder 2 als auch in die Gefahrenklasse Karzinogenität der Kategorie 1A oder 1B erfüllt, und es werden geeignete Risikomanagementmaßnahmen durchgeführt;

der Stoff ist als Keimzellmutagen bekannt, das die Kriterien für die Einstufung sowohl in die Gefahrenklasse Keimzellmutagenität der Kategorie 1A oder 1B erfüllt, und es werden geeignete Risikomanagementmaßnahmen durchgeführt;

eine relevante Exposition von Menschen gemäß Anhang XI Abschnitt 3 kann ausgeschlossen werden;

eine Prüfung auf pränatale Entwicklungstoxizität (OECD TG 414) gemäß Anhang IX Nummer 8.7.2 oder eine erweiterte Eingenerationen-Prüfung auf Reproduktionstoxizität (OECD TG 443) gemäß Anhang IX, Nummer 8.7.3 liegt vor oder wird vom Registranten vorgeschlagen oder eine Zweigenerationen-Prüfung auf Reproduktionstoxizität (OECD TG 416) liegt vor;

der Stoff beeinträchtigt bekanntermaßen die Sexualfunktion oder die Fruchtbarkeit, sodass die Kriterien für die Einstufung in die Gefahrenklasse Reproduktionstoxizität Kategorie 1A oder 1B: kann die Fruchtbarkeit beeinträchtigen (H360F) erfüllt sind, und die verfügbaren Daten reichen für eine robuste Risikobewertung aus;

ein Stoff ist bekanntermaßen Ursache für Entwicklungstoxizität, sodass die Kriterien für die Einstufung in die Gefahrenklasse Reproduktionstoxizität Kategorie 1A oder 1B: kann das ungeborene Kind schädigen (H360D) erfüllt sind, und die verfügbaren Daten reichen für eine robuste Risikobewertung aus.

Bestehen ernste Bedenken hinsichtlich des Potenzials für schädigende Wirkungen auf die Sexualfunktion, die Fruchtbarkeit oder die Entwicklung, hat der Registrant entweder eine erweiterte Eingenerationen-Prüfung auf Reproduktionstoxizität (OECD TG 443) nach Anhang IX Nummer 8.7.3 oder eine Prüfung auf pränatale Entwicklungstoxizität (OECD TG 414) nach Anhang IX Nummer 8.7.2 anstelle des Screeningtests (OECD TG 421 oder 422) vorzuschlagen oder die Agentur kann eine solche Prüfung verlangen, um diese Bedenken auszuräumen. Zu diesen ernsten Bedenken zählen unter anderem:

schädigende Wirkung auf die Sexualfunktion, die Fruchtbarkeit oder die Entwicklung auf der Grundlage vorliegender Informationen, die die Kriterien für die Einstufung in die Gefahrenklasse Reproduktionstoxizität der Kategorie 1A oder 1B nicht erfüllen;

mögliche Entwicklungs- oder Reproduktionstoxizität des Stoffes, die aufgrund von Informationen über strukturell verwandte Stoffe, (Q)SAR-Schätzungen oder In-vitro-Methoden vorhersehbar ist.“

g)

In Nummer 8.8.1 Spalte 2 erhält der erste Absatz folgende Fassung:

 

„Bei Nanoformen, die keine hohe Lösungsgeschwindigkeit in biologischen Medien aufweisen, ist die Prüfung der Toxikokinetik vom Registranten vorzuschlagen bzw. kann von der Agentur verlangt werden, soweit eine solche Bewertung auf Grundlage relevanter vorliegender Informationen — auch aus der gemäß Nummer 8.6.1 durchgeführten Studie — nicht durchgeführt werden kann. “

h)

Folgender Unterabschnitt 9.1 wird angefügt:

„9.1.

Aquatische Toxizität

9.1.

Die Prüfung der aquatischen Langzeittoxizität nach Anhang IX Unterabschnitt 9.1 zusätzlich zur Prüfung der Kurzzeittoxizität ist vom Registranten vorzuschlagen oder kann von der Agentur verlangt werden, wenn bei der nach Anhang I vorgenommenen Stoffsicherheitsbeurteilung die Notwendigkeit einer eingehenderen Prüfung der Wirkungen auf Wasserlebewesen erkennbar wird, zum Beispiel bei Bedarf an weiteren Informationen für eine Präzisierung der PNEC-Werte oder wenn zusätzliche Informationen über die Toxizität gemäß Anhang XIII Nummer 3.2.3 erforderlich sind, um die PBT- oder vPvB-Eigenschaften des Stoffes zu bewerten.

Die Wahl der Prüfung(en) richtet sich nach den Ergebnissen der Stoffsicherheitsbeurteilung.“

i)

Nummer 9.1.3 erhält folgende Fassung:

„9.1.3.

Prüfung der Kurzzeittoxizität bei Fischen

9.1.3.

Die Prüfung ist nicht erforderlich, wenn einer der folgenden Fälle vorliegt:

es gibt Hinweise darauf, dass kurzfristige aquatische Toxizität unwahrscheinlich ist, beispielsweise wenn der Stoff sehr schwer wasserlöslich ist oder wenn der Stoff biologische Membranen voraussichtlich nicht durchdringt;

es liegt eine Prüfung der aquatischen Langzeittoxizität bei Fischen vor.

Bei Nanoformen darf auf die Prüfung nicht allein aufgrund der schweren Wasserlöslichkeit verzichtet werden.

Der Registrant kann eine Prüfung der Langzeittoxizität anstelle einer Prüfung der Kurzzeittoxizität vorschlagen.

Eine Prüfung zur Langzeittoxizität bei Fischen nach Anhang IX Nummer 9.1.6 ist vom Registranten vorzuschlagen oder kann von der Agentur verlangt werden, wenn es unwahrscheinlich ist, dass die Prüfung der Kurzzeittoxizität ein echtes Maß der inhärenten aquatischen Toxizität des Stoffes liefern kann, zum Beispiel,

wenn der Stoff schlecht wasserlöslich ist (Löslichkeit unter 1 mg/l) oder

bei Nanoformen mit geringer Lösungsgeschwindigkeit in den einschlägigen Prüfmedien.“

j)

Unterabschnitt 9.2 Spalte 2 erhält folgende Fassung:

 

„9.2.

Weitere Informationen zur Abbaubarkeit werden gewonnen oder weitere Prüfungen zur Abbaubarkeit gemäß Anhang IX sind vorzuschlagen, wenn bei der nach Anhang I vorgenommenen Stoffsicherheitsbeurteilung die Notwendigkeit einer eingehenderen Prüfung der Abbaubarkeit des Stoffes erkennbar wird. Dies könnte beispielsweise der Fall sein, wenn zusätzliche Informationen über die Abbaubarkeit gemäß Anhang XIII Nummer 3.2.1 erforderlich sind, um die PBT- oder vPvB-Eigenschaften des Stoffes gemäß Unterabschnitt 2.1 dieses Anhangs zu bewerten.

Bei Nanoformen, die weder wasserlöslich sind noch eine hohe Lösungsgeschwindigkeit aufweisen, sind bei solchen Prüfungen die morphologische Umwandlung (z. B. irreversible Änderung der Größe, Form oder Oberflächeneigenschaften eines Partikels, Verlust der Beschichtung), die chemische Umwandlung (z. B. Oxidation, Reduktion) und anderweitiger abiotischer Abbau (z. B. Photolyse) zu berücksichtigen.

Die Wahl der Prüfung(en) richtet sich nach den Ergebnissen der Stoffsicherheitsbeurteilung.

Sind für die Gewinnung zusätzlicher Informationen weitere Prüfungen gemäß Anhang IX erforderlich, sind solche Prüfungen vom Registranten vorzuschlagen oder werden von der Agentur verlangt. “

k)

Nummer 9.2.2.1 Spalte 2 erhält folgende Fassung:

 

„9.2.2.1.

Die Prüfung ist nicht erforderlich, wenn einer der folgenden Fälle vorliegt:

der Stoff ist leicht biologisch abbaubar;

der Stoff ist sehr schwer wasserlöslich;

der Stoff enthält strukturell keine chemischen Gruppen, die hydrolysiert werden können.

Bei Nanoformen darf auf die Prüfung nicht allein aufgrund der schweren Wasserlöslichkeit verzichtet werden.“

l)

In Unterabschnitt 9.3 Spalte 2 wird folgender Wortlaut angefügt:

 

„9.3.

Weitere Informationen zur Bioakkumulation müssen gewonnen werden, wenn zusätzliche Informationen über Bioakkumulation gemäß Anhang XIII Nummer 3.2.2 erforderlich sind, um die PBT- oder vPvB-Eigenschaften des Stoffes gemäß Unterabschnitt 2.1 dieses Anhangs zu bewerten.

Sind für die Gewinnung zusätzlicher Informationen weitere Prüfungen gemäß Anhang IX oder X erforderlich, hat der Registrant solche Prüfungen vorzuschlagen oder sie werden von der Agentur verlangt.“

4.

Anhang IX wird wie folgt geändert:

a)

In Nummer 7.16 wird der zweite Aufzählungspunkt in Spalte 2 gestrichen;

b)

Unterabschnitt 8.4 erhält folgende Fassung:

„8.4.

Mutagenität

8.4.

Die Prüfungen gemäß den Nummern 8.4.4 und 8.4.5 sind nicht erforderlich, wenn einer der folgenden Fälle vorliegt:

der Stoff ist als Keimzellmutagen bekannt, das die Kriterien für die Einstufung in die Gefahrenklasse Keimzellmutagenität der Kategorie 1A oder 1B erfüllt, und es werden geeignete Risikomanagementmaßnahmen durchgeführt;

der Stoff ist als genotoxisches Karzinogen bekannt, das die Kriterien für die Einstufung sowohl in die Gefahrenklasse Keimzellmutagenität der Kategorie 1A, 1B oder 2 als auch in die Gefahrenklasse Karzinogenität der Kategorie 1A oder 1B erfüllt, und es werden geeignete Risikomanagementmaßnahmen ergriffen.“

c)

Die folgenden Nummern 8.4.4 und 8.4.5 werden angefügt:

„8.4.4.

Eine geeignete In-vivo-Prüfung der Genotoxizität an somatischen Säugerzellen bei positivem Ergebnis einer In-vitro-Prüfung der Genotoxizität nach Anhang VII oder VIII, das Anlass zur Besorgnis gibt. Die In-vivo-Prüfung der Genotoxizität an somatischen Säugerzellen hat sich mit Bedenken hinsichtlich einer Chromosomenaberration oder einer Genmutation oder beider Wirkungen wie jeweils anwendbar zu befassen.

8.4.4.

Die In-vivo-Prüfung der Genotoxizität an somatischen Säugerzellen ist nicht erforderlich, wenn ausreichende Ergebnisse einer geeigneten In-vivo-Prüfung der Genotoxizität an somatischen Säugerzellen vorliegen.

8.4.5.

Eine geeignete In-vivo-Prüfung der Genotoxizität an Säuger-Keimzellen bei positivem Ergebnis einer verfügbaren In-vivo-Prüfung der Genotoxizität an somatischen Säugerzellen, das Anlass zur Besorgnis gibt. Die In-vivo-Prüfung der Genotoxizität an Säuger-Keimzellen hat sich mit Bedenken hinsichtlich einer Chromosomenaberration oder einer Genmutation oder beider Wirkungen wie jeweils anwendbar zu befassen.

8.4.5.

Die Prüfung ist nicht erforderlich, wenn eindeutig nachgewiesen ist, dass weder der Stoff noch seine Metaboliten die Keimzellen erreichen.“

d)

Nummer 8.7.2 erhält folgende Fassung:

„8.7.2

Prüfung auf pränatale Entwicklungstoxizität (OECD TG 414) an einer Art; die bevorzugte Art ist die Ratte oder Kaninchen. Der Weg der Verabreichung ist, wenn es sich um einen festen oder flüssigen Stoff handelt, oral, bei Gas erfolgt sie durch Inhalation; Abweichungen sind zulässig, wenn dies wissenschaftlich gerechtfertigt ist, z. B. durch den Nachweis einer gleichwertigen oder höheren systemischen Exposition über einen anderen relevanten Weg menschlicher Exposition oder einer sich aus dem jeweiligen Expositionsweg ergebenden Toxizität.

8.7.2.

Eine zusätzliche Prüfung auf pränatale Entwicklungstoxizität an einer weiteren Art, bei der es sich ergänzend zu der in der ersten Prüfung verwendeten Art um die andere bevorzugte Art handelt, ist vom Registranten vorzuschlagen oder kann von der Agentur verlangt werden, wenn Bedenken hinsichtlich der Entwicklungstoxizität auf der Grundlage des Ergebnisses der ersten Prüfung und aller anderen einschlägigen Daten bestehen. Dies könnte beispielsweise der Fall sein, wenn die Prüfung an der ersten Art eine Entwicklungstoxizität ergibt, die die Kriterien für die Einstufung in die Gefahrenklasse Reproduktionstoxizität Kategorie 1A oder 1B: kann das ungeborene Kind schädigen (H360D) nicht erfüllt. Abweichungen vom standardmäßigen Weg der Verabreichung und Abweichungen bei der Wahl der Art sind wissenschaftlich zu begründen.“

e)

Nummer 8.7.3 Spalte 1 erhält folgende Fassung:

„8.7.3.

Erweiterte Eingenerationen-Prüfung auf Reproduktionstoxizität (OECD TG 443), Basis-Prüfschema (Kohorten 1A und 1B ohne Erweiterung um eine F2-Generation), an Tieren einer Art, wenn die verfügbaren Prüfungen der Toxizität bei wiederholter Aufnahme (z. B. 28-Tage- oder 90-Tage-Prüfung, Screeningtests OECD TG 421 oder 422) schädigende Wirkungen auf Reproduktionsorgane oder -gewebe erkennen lassen oder Anlass zu anderen Bedenken im Zusammenhang mit Reproduktionstoxizität geben. Der Weg der Verabreichung ist, wenn es sich um einen festen oder flüssigen Stoff handelt, oral, bei Gas erfolgt sie durch Inhalation; Abweichungen sind zulässig, wenn dies wissenschaftlich gerechtfertigt ist, z. B. durch den Nachweis einer gleichwertigen oder höheren systemischen Exposition über einen anderen relevanten Weg menschlicher Exposition oder einer sich aus dem jeweiligen Expositionsweg ergebenden Toxizität.“

 

f)

In Nummer 8.7.3 Spalte 2 erhält der einleitende Teil des ersten Absatzes folgende Fassung:

 

„8.7.3.

Eine erweiterte Eingenerationen-Prüfung auf Reproduktionstoxizität mit Ausweitung der Kohorte 1B auf die F2-Generation ist vom Registranten vorzuschlagen oder kann von der Agentur verlangt werden, wenn:“

g)

In Nummer 8.7.3 Spalte 2 erhält der einleitende Teil des zweiten Absatzes folgende Fassung:

 

„Eine erweiterte Eingenerationen-Prüfung auf Reproduktionstoxizität einschließlich der Kohorten 2A/2B (Entwicklungsneurotoxizität) und/oder Kohorte 3 (Entwicklungsimmunotoxizität) ist vom Registranten vorzuschlagen oder kann von der Agentur in Fällen verlangt werden, in denen besondere Bedenken in Bezug auf die (Entwicklungs-)Neurotoxizität oder die (Entwicklungs-)Immunotoxizität bestehen, die begründet sind durch:“

h)

Unterabschnitt 9.1 Spalte 2 erhält folgende Fassung:

 

„9.1.

Eine Prüfung der Langzeittoxizität außer den unter den Nummern 9.1.5 und 9.1.6 genannten Prüfungen sind vom Registranten vorzuschlagen oder können von der Agentur verlangt werden, wenn bei der nach Anhang I vorgenommenen Stoffsicherheitsbeurteilung die Notwendigkeit einer eingehenderen Prüfung der Wirkung des Stoffes auf Wasserlebewesen erkennbar wird.

Die Wahl der Prüfung(en) richtet sich nach den Ergebnissen der Sicherheitsbeurteilung.“

i)

Nummer 9.1.6 erhält folgende Fassung:

„9.1.6.

Langzeittoxizität für Fische (sofern diese Angaben nicht bereits aufgrund der Anforderungen des Anhangs VIII vorliegen).

Die Angaben sind zu Nummer 9.1.6.1 oder Nummer 9.1.6.3 zu machen.

9.1.6.

Prüfungen der Kurzzeittoxizität für Fischembryonen und Jungfischen mit Dottersack (OECD TG 212), die vor dem 14. April 2022 eingeleitet wurden, gelten als geeignet, um diese Standarddatenanforderung zu erfüllen, sofern der Stoff nicht hoch lipophil (log Kow > 4) ist oder keine Hinweise auf endokrinschädigende Eigenschaften oder andere spezifische Wirkungsweisen vorliegen.“

j)

Nummer 9.1.6.1 erhält folgende Fassung:

„9.1.6.1.

Toxizität für Fische im frühen Entwicklungsstadium (FELS) (OECD TG 210)“

 

k)

Nummer 9.1.6.2 wird gestrichen.

l)

Nummer 9.1.6.3 erhält folgende Fassung:

„9.1.6.3.

Wachstumstest an Jungfischen (OECD TG 215)“

 

m)

Unterabschnitt 9.2 Spalte 2 erhält folgende Fassung:

 

„9.2.

Weitere Prüfungen der Abbaubarkeit sind vom Registranten vorzuschlagen oder können von der Agentur verlangt werden, wenn bei der nach Anhang I vorgenommenen Stoffsicherheitsbeurteilung die Notwendigkeit einer eingehenderen Prüfung der Abbaubarkeit des Stoffes und seiner Umwandlungs- und Abbauprodukte erkennbar wird.

Die Wahl der Prüfung(en) und Prüfmedien richtet sich nach den Ergebnissen der Stoffsicherheitsbeurteilung.“

n)

Nummer 9.2.3 Spalte 1 erhält folgende Fassung:

„9.2.3.

Identifikation von Umwandlungs- und abiotischen und biotischen Abbauprodukten“

 

o)

Unterabschnitt 9.4 Spalte 2 erhält folgende Fassung:

 

„9.4.

Eine Prüfung ist nicht erforderlich, wenn keine direkte oder indirekte Exposition des Bodens zu erwarten ist.

Liegen keine Daten über die Toxizität für Bodenorganismen vor, kann zur Ermittlung der schädlichen Wirkungen auf Bodenorganismen die Methode zur Ermittlung des Gleichgewichtsverteilungskoeffizienten verwendet werden. Wird auf Nanoformen die Methode zur Ermittlung des Gleichgewichtsverteilungskoeffizienten angewandt, muss dies wissenschaftlich begründet sein. Die Wahl der Prüfung(en) richtet sich nach den Ergebnissen der Stoffsicherheitsbeurteilung.

Insbesondere bei Stoffen mit einem hohen Potenzial für die Adsorption in den Boden und bei sehr persistenten Stoffen hat der Registrant die Prüfung der Langzeittoxizität gemäß Anhang X anstelle einer Prüfung auf Kurzzeittoxizität vorzuschlagen oder die Agentur kann eine solche Prüfung verlangen.“

5.

Anhang X wird wie folgt geändert:

a)

Unterabschnitt 8.4. erhält folgende Fassung:

„8.4.

Mutagenität

8.4.

Die Prüfungen gemäß den Nummern 8.4.6 und 8.4.7 sind nicht erforderlich, wenn einer der folgenden Fälle vorliegt:

der Stoff ist als Keimzellmutagen bekannt, das die Kriterien für die Einstufung in die Gefahrenklasse Keimzellmutagenität der Kategorie 1A oder 1B erfüllt, und es werden geeignete Risikomanagementmaßnahmen durchgeführt;

der Stoff ist als genotoxisches Karzinogen bekannt, das die Kriterien für die Einstufung sowohl in die Gefahrenklasse Keimzellmutagenität der Kategorie 1A, 1B oder 2 als auch in die Gefahrenklasse Karzinogenität der Kategorie 1A oder 1B erfüllt, und es werden geeignete Risikomanagementmaßnahmen durchgeführt.“

b)

Die folgenden Nummern 8.4.6 und 8.4.7 werden angefügt:

„8.4.6.

Eine zweite In-vivo-Prüfung der Genotoxizität an somatischen Säugerzellen bei einem positiven Ergebnis einer In-vitro-Prüfung der Genotoxizität nach Anhang VII oder VIII, das sowohl hinsichtlich einer Chromosomenaberration als auch einer Genmutation Anlass zur Besorgnis gibt. Die zweite Prüfung hat sich mit Bedenken hinsichtlich einer Chromosomenaberration oder einer Genmutation wie jeweils anwendbar zu befassen, die in der ersten In-vivo-Prüfung der Genotoxizität an somatischen Säugerzellen nicht ausgeräumt wurden.

 

8.4.7.

Eine zweite In-vivo-Prüfung der Genotoxizität an somatischen Säuger-Keimzellen bei einem positiven Ergebnis einer In-vivo-Prüfung der Genotoxizität am somatischen Säugerzellen, das sowohl hinsichtlich einer Chromosomenaberration als auch einer Genmutation Anlass zur Besorgnis gibt. Die zweite Prüfung hat sich mit Bedenken hinsichtlich einer Chromosomenaberration oder einer Genmutation wie jeweils anwendbar zu befassen, die in der ersten In-vivo-Prüfung der Genotoxizität an Säuger-Keimzellen nicht ausgeräumt wurden.

8.4.7.

Die Prüfung ist nicht erforderlich, wenn eindeutig nachgewiesen ist, dass weder der Stoff noch seine Metaboliten die Keimzellen erreichen.“

c)

Nummer 8.7.2 erhält folgende Fassung:

„8.7.2.

Prüfung auf pränatale Entwicklungstoxizität (OECD TG 414) an einer weiteren Art, wobei die bevorzugte Art die Ratte oder das Kaninchen ist, je nachdem, welche Art nicht in der ersten Prüfung gemäß Anhang IX verwendet wurde. Der Weg der Verabreichung ist, wenn es sich um einen festen oder flüssigen Stoff handelt, oral, bei Gas erfolgt sie durch Inhalation; Abweichungen sind zulässig, wenn dies wissenschaftlich gerechtfertigt ist, z. B. durch den Nachweis einer gleichwertigen oder höheren systemischen Exposition über einen anderen relevanten Weg menschlicher Exposition oder einer sich aus dem jeweiligen Expositionsweg ergebenden Toxizität.

Abweichungen vom standardmäßigen Weg der Verabreichung und Abweichungen bei der Wahl der Art sind wissenschaftlich zu begründen.“

d)

Nummer 8.7.3 Spalte 1 erhält folgende Fassung:

„8.7.3.

Erweiterte Eingenerationen-Prüfung auf Reproduktionstoxizität (OECD TG 443, Basis-Prüfschema (Kohorten 1A und 1B ohne Erweiterung um eine F2-Generation), an Tieren einer Art, sofern diese Angaben nicht bereits aufgrund der Anforderungen des Anhangs IX vorliegen. Der Weg der Verabreichung ist, wenn es sich um einen festen oder flüssigen Stoff handelt, oral, bei Gas erfolgt sie durch Inhalation; Abweichungen sind zulässig, wenn dies wissenschaftlich gerechtfertigt ist, z. B. durch den Nachweis einer gleichwertigen oder höheren systemischen Exposition über einen anderen relevanten Weg menschlicher Exposition oder einer sich aus dem jeweiligen Expositionsweg ergebenden Toxizität.“

 

e)

In Nummer 8.7.3 Spalte 2 erhält der einleitende Teil des ersten Absatzes folgende Fassung:

 

„Eine erweiterte Eingenerationen-Prüfung auf Reproduktionstoxizität mit Ausweitung der Kohorte 1B auf die F2-Generation ist vom Registranten vorzuschlagen oder kann von der Agentur verlangt werden, wenn: “

f)

In Nummer 8.7.3 Spalte 2 erhält der einleitende Teil des zweiten Absatzes folgende Fassung:

 

„Eine erweiterte Eingenerationen-Prüfung auf Reproduktionstoxizität einschließlich der Kohorten 2A/2B (Entwicklungsneurotoxizität) und/oder Kohorte 3 (Entwicklungsimmunotoxizität) ist vom Registranten vorzuschlagen oder kann von der Agentur in Fällen verlangt werden, in denen besondere Bedenken in Bezug auf die (Entwicklungs-)Neurotoxizität oder die (Entwicklungs-)Immunotoxizität bestehen, die begründet sind durch:“

g)

Unterabschnitt 9.2 Spalte 2 erhält folgende Fassung:

 

„9.2.

Weitere Prüfungen der Abbaubarkeit sind vom Registranten vorzuschlagen oder können von der Agentur verlangt werden, wenn bei der nach Anhang I vorgenommenen Stoffsicherheitsbeurteilung die Notwendigkeit einer eingehenderen Prüfung der Abbaubarkeit des Stoffes und seiner Umwandlungs- und Abbauprodukte erkennbar wird. Die Wahl der Prüfung(en) und Prüfmedien richtet sich nach den Ergebnissen der Stoffsicherheitsbeurteilung. “

h)

Nummer 9.2.1 wird gestrichen.

i)

Unterabschnitt 9.4 Spalte 2 erhält folgende Fassung:

 

„9.4.

Die Prüfung der Langzeittoxizität ist vom Registranten vorzuschlagen oder kann von der Agentur verlangt werden, wenn bei der nach Anhang I vorgenommenen Stoffsicherheitsbeurteilung die Notwendigkeit einer eingehenderen Prüfung der Wirkung des Stoffes und seiner Umwandlungs- und Abbauprodukte auf terrestrische Organismen erkennbar wird. Die Wahl der Prüfung(en) richtet sich nach den Ergebnissen der Stoffsicherheitsbeurteilung.

Eine Prüfung ist nicht erforderlich, wenn keine direkte oder indirekte Exposition des Bodens zu erwarten ist.“

j)

Nummer 9.5.1 Spalte 2 erhält folgende Fassung:

 

„9.5.1.

Eine Prüfung der Langzeittoxizität ist vom Registranten vorzuschlagen oder kann von der Agentur verlangt werden, wenn bei der nach Anhang I vorgenommenen Stoffsicherheitsbeurteilung die Notwendigkeit einer eingehenderen Prüfung der Wirkung des Stoffs oder einschlägiger Umwandlungs- und Abbauprodukte auf im Sediment lebende Organismen erkennbar wird.

Die Wahl der Prüfung(en) richtet sich nach den Ergebnissen der Stoffsicherheitsbeurteilung.“


25.3.2022   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 98/54


DURCHFÜHRUNGSVERORDNUNG (EU) 2022/478 DER KOMMISSION

vom 24. März 2022

über die Beibehaltung von Schutzmaßnahmen in Bezug auf die Einfuhr von zum menschlichen Verzehr bestimmten Muscheln aus der Türkei

(Text von Bedeutung für den EWR)

DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EU) 2017/625 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. März 2017 über amtliche Kontrollen und andere amtliche Tätigkeiten zur Gewährleistung der Anwendung des Lebens- und Futtermittelrechts und der Vorschriften über Tiergesundheit und Tierschutz, Pflanzengesundheit und Pflanzenschutzmittel, zur Änderung der Verordnungen (EG) Nr. 999/2001, (EG) Nr. 396/2005, (EG) Nr. 1069/2009, (EG) Nr. 1107/2009, (EU) Nr. 1151/2012, (EU) Nr. 652/2014, (EU) 2016/429 und (EU) 2016/2031 des Europäischen Parlaments und des Rates, der Verordnungen (EG) Nr. 1/2005 und (EG) Nr. 1099/2009 des Rates sowie der Richtlinien 98/58/EG, 1999/74/EG, 2007/43/EG, 2008/119/EG und 2008/120/EG des Rates und zur Aufhebung der Verordnungen (EG) Nr. 854/2004 und (EG) Nr. 882/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates, der Richtlinien 89/608/EWG, 89/662/EWG, 90/425/EWG, 91/496/EEG, 96/23/EG, 96/93/EG und 97/78/EG des Rates und des Beschlusses 92/438/EWG des Rates (Verordnung über amtliche Kontrollen) (1), insbesondere auf Artikel 128 Absatz 1,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Die Durchführungsverordnung (EU) Nr. 743/2013 der Kommission (2) wurde erlassen, nachdem die Kommission im Rahmen von Audits Mängel bei der Durchführung amtlicher Kontrollen durch die zuständigen türkischen Behörden in Bezug auf die Erzeugung von Muscheln festgestellt hatte, die für die Ausfuhr in die Union bestimmt waren, und die Mitgliedstaaten nichtkonforme Sendungen mit Muscheln mit Ursprung in der Türkei gemeldet hatten, die nicht den mikrobiologischen Standards der Union genügten.

(2)

Beim jüngsten Audit der Kommission im September 2015 wurde festgestellt, dass das Kontrollsystem für Muscheln, die für die Ausfuhr in die Union bestimmt sind, nach wie vor erhebliche Mängel aufweist.

(3)

Im Januar 2020 legten die zuständigen türkischen Behörden Informationen über die Maßnahmen zur Behebung dieser Mängel vor. Zwar wurden diese Informationen auf Papier positiv bewertet; wegen der Beschränkungen aufgrund der COVID-19-Pandemie konnte jedoch vor Ort noch kein Audit durchgeführt werden, um die Umsetzung dieser Maßnahmen zu überprüfen. Solange noch kein solches Audit mit positivem Ergebnis abgeschlossen wurde, sollten die mit der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 743/2013 eingeführten Maßnahmen beibehalten werden.

(4)

Die Durchführungsverordnung (EU) Nr. 743/2013 der Kommission galt bis zum 31. Dezember 2021. Zudem ist die Richtlinie 97/78/EG des Rates (3), die als Rechtsgrundlage jener Verordnung dient, nicht mehr in Kraft, weshalb eine neue Durchführungsverordnung der Kommission auf Artikel 128 der Verordnung (EU) 2017/625 verweisen sollte.

(5)

Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ständigen Ausschusses für Pflanzen, Tiere, Lebensmittel und Futtermittel —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Gegenstand

Diese Verordnung gilt für zum menschlichen Verzehr bestimmte lebende, gekühlte, tiefgefrorene und verarbeitete Muscheln (KN-Codes: 0307, 1605), deren Ursprung oder Herkunft die Türkei ist.

Artikel 2

Verbot der Einfuhr lebender und gekühlter Muscheln

Die Mitgliedstaaten gestatten nicht die Einfuhr lebender und gekühlter Muscheln in die Union, deren Ursprung oder Herkunft die Türkei ist.

Artikel 3

Maßnahmen hinsichtlich gefrorener und verarbeiteter Muscheln

(1)   Die Mitgliedstaaten führen anhand geeigneter Probenahmepläne und Nachweismethoden Tests gemäß Absatz 2 an Sendungen mit tiefgefrorenen und verarbeiteten Muscheln durch, deren Ursprung oder Herkunft die Türkei ist.

Diese Tests werden an der Grenzkontrollstelle, an der die betreffenden Sendungen in die Union eingehen, durchgeführt.

(2)   Die Mitgliedstaaten führen die Tests durch, die erforderlich sind, um Folgendes festzustellen:

a)

den Kontaminationsgrad in Bezug auf Escherichia coli in allen Sendungen mit tiefgefrorenen Muscheln;

b)

das Vorhandensein mariner Biotoxine in allen Sendungen mit tiefgefrorenen oder verarbeiteten Muscheln.

(3)   Die Sendungen, die den in den Absätzen 1 und 2 genannten Tests unterzogen werden, bleiben unter der Aufsicht der zuständigen Behörden an der betreffenden Grenzkontrollstelle, bis die Ergebnisse dieser Tests eingehen und bewertet werden.

(4)   Ergeben die in den Absätzen 1 und 2 genannten Tests, dass eine Sendung möglicherweise gesundheitsschädlich ist, so beschlagnahmt und vernichtet die zuständige Behörde die Sendung unverzüglich, oder die Behörde unterzieht die Sendung der in Artikel 67 der Verordnung (EU) 2017/625 vorgesehenen Sonderbehandlung gemäß Artikel 71 Absätze 1 und 2 jener Verordnung.

Artikel 4

Ausgaben

Alle Ausgaben, die den Mitgliedstaaten aus der Anwendung der vorliegenden Verordnung entstehen, trägt der Unternehmer oder sein Vertreter, der zum Zeitpunkt der Vorstellung dieser Sendung an der Eingangsgrenzkontrollstelle der Union für die Sendung verantwortlich ist.

Artikel 5

Inkrafttreten und Geltungsdauer

Diese Verordnung tritt am vierten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Sie gilt bis zum 31. Dezember 2023.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 24. März 2022

Für die Kommission

Die Präsidentin

Ursula VON DER LEYEN


(1)  ABl. L 95 vom 7.4.2017, S. 1.

(2)  Durchführungsverordnung (EU) Nr. 743/2013 der Kommission vom 31. Juli 2013 mit Schutzmaßnahmen in Bezug auf die Einfuhr von zum menschlichen Verzehr bestimmten Muscheln aus der Türkei (ABl. L 205 vom 1.8.2013, S. 1).

(3)  Richtlinie 97/78/EG des Rates vom 18. Dezember 1997 zur Festlegung von Grundregeln für die Veterinärkontrollen von aus Drittländern in die Gemeinschaft eingeführten Erzeugnissen (ABl. L 24 vom 30.1.1998, S. 9).


25.3.2022   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 98/57


DURCHFÜHRUNGSVERORDNUNG (EU) 2022/479 DER KOMMISSION

vom 24. März 2022

zur Änderung der Anhänge V und XIV der Durchführungsverordnung (EU) 2021/404 hinsichtlich der Einträge für das Vereinigte Königreich und die Vereinigten Staaten in den Listen der Drittländer, aus denen der Eingang in die Union von Sendungen von Geflügel, Zuchtmaterial von Geflügel sowie frischem Fleisch von Geflügel und Federwild zulässig ist

(Text von Bedeutung für den EWR)

DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EU) 2016/429 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 9. März 2016 zu Tierseuchen und zur Änderung und Aufhebung einiger Rechtsakte im Bereich der Tiergesundheit („Tiergesundheitsrecht“) (1), insbesondere auf Artikel 230 Absatz 1 und Artikel 232 Absatz 1,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Gemäß der Verordnung (EU) 2016/429 müssen Sendungen von Tieren, Zuchtmaterial und Erzeugnissen tierischen Ursprungs, um in die Union verbracht werden zu können, aus einem Drittland, Gebiet oder einer Zone bzw. einem Kompartiment derselben stammen, das bzw. die gemäß Artikel 230 Absatz 1 der genannten Verordnung gelistet ist.

(2)

In der Delegierten Verordnung (EU) 2020/692 der Kommission (2) sind die Tiergesundheitsanforderungen festgelegt, die Sendungen bestimmter Arten und Kategorien von Tieren, Zuchtmaterial und Erzeugnissen tierischen Ursprungs aus Drittländern, Gebieten oder Zonen bzw. — im Fall von Aquakulturtieren — Kompartimenten derselben erfüllen müssen, um in die Union verbracht werden zu können.

(3)

Mit der Durchführungsverordnung (EU) 2021/404 der Kommission (3) werden die Listen von Drittländern, Gebieten oder Zonen bzw. Kompartimenten derselben festgelegt, aus denen der Eingang in die Union der in den Geltungsbereich der Delegierten Verordnung (EU) 2020/692 fallenden Arten und Kategorien von Tieren, Zuchtmaterial und Erzeugnissen tierischen Ursprungs zulässig ist.

(4)

Insbesondere sind in den Anhängen V und XIV der Durchführungsverordnung (EU) 2021/404 die Listen von Drittländern, Gebieten oder Zonen derselben, aus denen der Eingang in die Union von Sendungen von Geflügel, Zuchtmaterial von Geflügel sowie frischem Fleisch von Geflügel und Federwild zulässig ist, enthalten.

(5)

Das Vereinigte Königreich hat der Kommission einen Ausbruch der hochpathogenen Aviären Influenza bei Geflügel gemeldet. Der Herd dieses Ausbruchs befindet sich in der Nähe von Collieston, Aberdeenshire, Schottland, und der Ausbruch wurde am 11. März 2022 durch Laboranalyse (RT-PCR) bestätigt.

(6)

Das Vereinigte Königreich hat der Kommission weitere Ausbrüche der hochpathogenen Aviären Influenza bei Geflügel gemeldet. Die Herde dieser Ausbrüche befinden sich in einem zweiten Betrieb in der Nähe von Redgrave, Mid Suffolk, Suffolk, England und in der Nähe von Market Weston, West Suffolk, Suffolk, England, und die Ausbrüche wurden am 12. März 2022 durch Laboranalysen (RT-PCR) bestätigt.

(7)

Auch die Vereinigten Staaten haben der Kommission Ausbrüche der hochpathogenen Aviären Influenza bei Geflügel gemeldet. Die Herde dieser Ausbrüche befinden sich in einem zweiten Betrieb im bereits betroffenen Cecil County, Bundesstaat Maryland, Vereinigte Staaten und im Taylor County, Bundesstaat Iowa, Vereinigte Staaten, und die Ausbrüche wurden am 10. März 2022 durch Laboranalysen (RT-PCR) bestätigt.

(8)

Die Vereinigten Staaten haben der Kommission einen weiteren Ausbruch der hochpathogenen Aviären Influenza bei Geflügel gemeldet. Der Herd dieses Ausbruchs befindet sich im Franklin County, Bundesstaat Kansas, Vereinigte Staaten, und der Ausbruch wurde am 11. März 2022 durch Laboranalyse (RT-PCR) bestätigt.

(9)

Die Vereinigten Staaten haben der Kommission einen weiteren Ausbruch der hochpathogenen Aviären Influenza bei Geflügel gemeldet. Der Herd dieses Ausbruchs befindet sich in einem zweiten Betrieb im bereits betroffenen Charles Mix County, Bundesstaat South Dakota, Vereinigte Staaten, und der Ausbruch wurde am 12. März 2022 durch Laboranalyse (RT-PCR) bestätigt.

(10)

Die Vereinigten Staaten haben der Kommission einen weiteren Ausbruch der hochpathogenen Aviären Influenza bei Geflügel gemeldet. Der Herd dieses Ausbruchs befindet sich im Jefferson County, Bundesstaat Wisconsin, Vereinigte Staaten, und der Ausbruch wurde am 14. März 2022 durch Laboranalyse (RT-PCR) bestätigt.

(11)

Die Vereinigten Staaten haben der Kommission weitere Ausbrüche der hochpathogenen Aviären Influenza bei Geflügel gemeldet. Die Herde dieser Ausbrüche befinden sich im Kent County, Bundesstaat Delaware, Vereinigte Staaten, und in einem zweiten Geflügelhaltungsbetrieb im bereits betroffenen Buena Vista County, Bundesstaat Iowa, Vereinigte Staaten, und die Ausbrüche wurden am 17. März 2022 durch Laboranalysen (RT-PCR) bestätigt.

(12)

Die Vereinigten Staaten haben der Kommission weitere Ausbrüche der hochpathogenen Aviären Influenza bei Geflügel gemeldet. Die Herde dieser Ausbrüche befinden sich im Dickinson County, Bundesstaat Kansas, Vereinigte Staaten und in einem dritten Geflügelhaltungsbetrieb im bereits betroffenen Cecil County, Bundesstaat Maryland, Vereinigte Staaten, und die Ausbrüche wurden am 18. März 2022 durch Laboranalysen (RT-PCR) bestätigt.

(13)

Die Veterinärbehörden des Vereinigten Königreichs und der Vereinigten Staaten haben im Umkreis von 10 km eine Kontrollzone um die betroffenen Betriebe herum eingerichtet sowie ein Tilgungsprogramm zur Bekämpfung der hochpathogenen Aviären Influenza und zur Eindämmung der Ausbreitung dieser Seuche durchgeführt.

(14)

Das Vereinigte Königreich und die Vereinigten Staaten haben der Kommission Informationen über die Seuchenlage in ihren Hoheitsgebieten sowie die ergriffenen Maßnahmen zur Verhütung einer weiteren Ausbreitung der hochpathogenen Aviären Influenza vorgelegt. Diese Informationen wurden von der Kommission bewertet. Auf der Grundlage dieser Bewertung und um den Tiergesundheitsstatus der Union zu schützen, sollte der Eingang in die Union von Sendungen von Geflügel, Zuchtmaterial von Geflügel sowie frischem Fleisch von Geflügel und Federwild aus den Gebieten, für die die Veterinärbehörden des Vereinigten Königreichs und der Vereinigten Staaten aufgrund der jüngsten Ausbrüche der hochpathogenen Aviären Influenza Beschränkungen erlassen haben, nicht länger zulässig sein.

(15)

Darüber hinaus hat das Vereinigte Königreich aktualisierte Informationen über die Seuchenlage in seinem Hoheitsgebiet in Bezug auf einen Ausbruch der HPAI vorgelegt, der am 21. November 2021 in einem Geflügelhaltungsbetrieb in der Nähe von Silecroft, Copeland, Cumbria, England, bestätigt wurde. Das Vereinigte Königreich hat auch Informationen über die Maßnahmen vorgelegt, die es zur Verhütung einer weiteren Ausbreitung der HPAI ergriffen hat. Insbesondere hat das Vereinigte Königreich nach diesem HPAI-Ausbruch ein Tilgungsprogramm durchgeführt, um diese Seuche zu bekämpfen und ihre Ausbreitung einzudämmen. Des Weiteren hat das Vereinigte Königreich die erforderlichen Reinigungs- und Desinfektionsmaßnahmen nach der Durchführung des Tilgungsprogramms in dem infizierten Geflügelhaltungsbetrieb in seinem Hoheitsgebiet abgeschlossen.

(16)

Die Kommission hat die vom Vereinigten Königreich vorgelegten Informationen bewertet und ist zu dem Schluss gelangt, dass der HPAI-Ausbruch in einem Geflügelhaltungsbetrieb in der Nähe von Silecroft, Copeland, Cumbria, England, getilgt wurde und dass mit dem Eingang in die Union von Geflügelwaren aus dem Gebiet des Vereinigten Königreichs, aus dem der Eingang von Geflügelwaren in die Union aufgrund dieses Ausbruchs ausgesetzt wurde, kein Risiko mehr verbunden ist.

(17)

Die Anhänge V und XIV der Durchführungsverordnung (EU) 2021/404 sollten daher entsprechend geändert werden.

(18)

Unter Berücksichtigung der derzeitigen Seuchenlage im Vereinigten Königreich und in den Vereinigten Staaten in Bezug auf die hochpathogene Aviäre Influenza und das ernst zu nehmende Risiko ihrer Einschleppung in die Union sollten die mit der vorliegenden Verordnung an der Durchführungsverordnung (EU) 2021/404 vorzunehmenden Änderungen unverzüglich wirksam werden.

(19)

Die in der vorliegenden Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ständigen Ausschusses für Pflanzen, Tiere, Lebensmittel und Futtermittel —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Die Anhänge V und XIV der Durchführungsverordnung (EU) 2021/404 werden gemäß dem Anhang der vorliegenden Verordnung geändert.

Artikel 2

Diese Verordnung tritt am Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 24. März 2022

Für die Kommission

Die Präsidentin

Ursula VON DER LEYEN


(1)  ABl. L 84 vom 31.3.2016, S. 1.

(2)  Delegierte Verordnung (EU) 2020/692 der Kommission vom 30. Januar 2020 zur Ergänzung der Verordnung (EU) 2016/429 des Europäischen Parlaments und des Rates hinsichtlich Vorschriften für den Eingang von Sendungen von bestimmten Tieren, bestimmtem Zuchtmaterial und bestimmten Erzeugnissen tierischen Ursprungs in die Union und für deren anschließende Verbringung und Handhabung (ABl. L 174 vom 3.6.2020, S. 379).

(3)  Durchführungsverordnung (EU) 2021/404 der Kommission vom 24. März 2021 zur Festlegung der Listen von Drittländern, Gebieten und Zonen derselben, aus denen der Eingang in die Union von Tieren, Zuchtmaterial und Erzeugnissen tierischen Ursprungs gemäß der Verordnung (EU) 2016/429 des Europäischen Parlaments und des Rates zulässig ist (ABl. L 114 vom 31.3.2021, S. 1).


ANHANG

Die Anhänge V und XIV der Durchführungsverordnung (EU) 2021/404 werden wie folgt geändert:

1.

Anhang V wird wie folgt geändert:

a)

Teil 1 wird wie folgt geändert:

i)

Im Eintrag für das Vereinigte Königreich erhält die Zeile für die Zone GB-2.26 folgende Fassung:

GB

Vereinigtes Königreich

GB-2.26

Zuchtgeflügel, ausgenommen Laufvögel, und Nutzgeflügel, ausgenommen Laufvögel

BPP

N, P1

 

21.11.2021

14.3.2022

Zuchtlaufvögel und Nutzlaufvögel

BPR

N, P1

 

21.11.2021

14.3.2022

Schlachtgeflügel, ausgenommen Laufvögel

SP

N, P1

 

21.11.2021

14.3.2022

Zur Schlachtung bestimmte Laufvögel

SR

N, P1

 

21.11.2021

14.3.2022

Eintagsküken, ausgenommen Laufvögel

DOC

N, P1

 

21.11.2021

14.3.2022

Eintagsküken von Laufvögeln

DOR

N, P1

 

21.11.2021

14.3.2022

Weniger als 20 Stück Geflügel, ausgenommen Laufvögel

POU-LT20

N, P1

 

21.11.2021

14.3.2022

Geflügelbruteier, ausgenommen Laufvögel

HEP

N, P1

 

21.11.2021

14.3.2022

Bruteier von Laufvögeln

HER

N, P1

 

21.11.2021

14.3.2022

Weniger als 20 Stück Geflügelbruteier, ausgenommen Laufvögel

HE-LT20

N, P1

 

21.11.2021

14.3.2022“

ii)

Im Eintrag für das Vereinigte Königreich werden nach der Zeile für die Zone GB-2.104 die folgenden Zeilen für die Zonen GB-2.105 bis GB-2.107 angefügt:

GB

Vereinigtes Königreich

GB-2.105

Zuchtgeflügel, ausgenommen Laufvögel, und Nutzgeflügel, ausgenommen Laufvögel

BPP

N, P1

 

11.3.2022

 

Zuchtlaufvögel und Nutzlaufvögel

BPR

N, P1

 

11.3.2022

 

Schlachtgeflügel, ausgenommen Laufvögel

SP

N, P1

 

11.3.2022

 

Zur Schlachtung bestimmte Laufvögel

SR

N, P1

 

11.3.2022

 

Eintagsküken, ausgenommen Laufvögel

DOC

N, P1

 

11.3.2022

 

Eintagsküken von Laufvögeln

DOR

N, P1

 

11.3.2022

 

Weniger als 20 Stück Geflügel, ausgenommen Laufvögel

POU-LT20

N, P1

 

11.3.2022

 

Geflügelbruteier, ausgenommen Laufvögel

HEP

N, P1

 

11.3.2022

 

Bruteier von Laufvögeln

HER

N, P1

 

11.3.2022

 

Weniger als 20 Stück Geflügelbruteier, ausgenommen Laufvögel

HE-LT20

N, P1

 

11.3.2022

 

GB-2.106

Zuchtgeflügel, ausgenommen Laufvögel, und Nutzgeflügel, ausgenommen Laufvögel

BPP

N, P1

 

12.3.2022

 

Zuchtlaufvögel und Nutzlaufvögel

BPR

N, P1

 

12.3.2022

 

Schlachtgeflügel, ausgenommen Laufvögel

SP

N, P1

 

12.3.2022

 

Zur Schlachtung bestimmte Laufvögel

SR

N, P1

 

12.3.2022

 

Eintagsküken, ausgenommen Laufvögel

DOC

N, P1

 

12.3.2022

 

Eintagsküken von Laufvögeln

DOR

N, P1

 

12.3.2022

 

Weniger als 20 Stück Geflügel, ausgenommen Laufvögel

POU-LT20

N, P1

 

12.3.2022

 

Geflügelbruteier, ausgenommen Laufvögel

HEP

N, P1

 

12.3.2022

 

Bruteier von Laufvögeln

HER

N, P1

 

12.3.2022

 

Weniger als 20 Stück Geflügelbruteier, ausgenommen Laufvögel

HE-LT20

N, P1

 

12.3.2022

 

GB-2.107

Zuchtgeflügel, ausgenommen Laufvögel, und Nutzgeflügel, ausgenommen Laufvögel

BPP

N, P1

 

12.3.2022

 

Zuchtlaufvögel und Nutzlaufvögel

BPR

N, P1

 

12.3.2022

 

Schlachtgeflügel, ausgenommen Laufvögel

SP

N, P1

 

12.3.2022

 

Zur Schlachtung bestimmte Laufvögel

SR

N, P1

 

12.3.2022

 

Eintagsküken, ausgenommen Laufvögel

DOC

N, P1

 

12.3.2022

 

Eintagsküken von Laufvögeln

DOR

N, P1

 

12.3.2022

 

Weniger als 20 Stück Geflügel, ausgenommen Laufvögel

POU-LT20

N, P1

 

12.3.2022

 

Geflügelbruteier, ausgenommen Laufvögel

HEP

N, P1

 

12.3.2022

 

Bruteier von Laufvögeln

HER

N, P1

 

12.3.2022

 

Weniger als 20 Stück Geflügelbruteier, ausgenommen Laufvögel

HE-LT20

N, P1

 

12.3.2022“

 

iii)

Im Eintrag für die Vereinigten Staaten werden nach der Zeile für die Zone US-2.20 die folgenden Zeilen für die Zonen US-2.21 bis US-2.29 angefügt:

US

Vereinigte Staaten

US-2.21

Zuchtgeflügel, ausgenommen Laufvögel, und Nutzgeflügel, ausgenommen Laufvögel

BPP

N, P1

 

10.3.2022

 

Zuchtlaufvögel und Nutzlaufvögel

BPR

N, P1

 

10.3.2022

 

Schlachtgeflügel, ausgenommen Laufvögel

SP

N, P1

 

10.3.2022

 

Zur Schlachtung bestimmte Laufvögel

SR

N, P1

 

10.3.2022

 

Eintagsküken, ausgenommen Laufvögel

DOC

N, P1

 

10.3.2022

 

Eintagsküken von Laufvögeln

DOR

N, P1

 

10.3.2022

 

Weniger als 20 Stück Geflügel, ausgenommen Laufvögel

POU-LT20

N, P1

 

10.3.2022

 

Geflügelbruteier, ausgenommen Laufvögel

HEP

N, P1

 

10.3.2022

 

Bruteier von Laufvögeln

HER

N, P1

 

10.3.2022

 

Weniger als 20 Stück Geflügelbruteier, ausgenommen Laufvögel

HE-LT20

N, P1

 

10.3.2022

 

US-2.22

Zuchtgeflügel, ausgenommen Laufvögel, und Nutzgeflügel, ausgenommen Laufvögel

BPP

N, P1

 

10.3.2022

 

Zuchtlaufvögel und Nutzlaufvögel

BPR

N, P1

 

10.3.2022

 

Schlachtgeflügel, ausgenommen Laufvögel

SP

N, P1

 

10.3.2022

 

Zur Schlachtung bestimmte Laufvögel

SR

N, P1

 

10.3.2022

 

Eintagsküken, ausgenommen Laufvögel

DOC

N, P1

 

10.3.2022

 

Eintagsküken von Laufvögeln

DOR

N, P1

 

10.3.2022

 

Weniger als 20 Stück Geflügel, ausgenommen Laufvögel

POU-LT20

N, P1

 

10.3.2022

 

Geflügelbruteier, ausgenommen Laufvögel

HEP

N, P1

 

10.3.2022

 

Bruteier von Laufvögeln

HER

N, P1

 

10.3.2022

 

Weniger als 20 Stück Geflügelbruteier, ausgenommen Laufvögel

HE-LT20

N, P1

 

10.3.2022

 

US-2.23

Zuchtgeflügel, ausgenommen Laufvögel, und Nutzgeflügel, ausgenommen Laufvögel

BPP

N, P1

 

11.3.2022

 

Zuchtlaufvögel und Nutzlaufvögel

BPR

N, P1

 

11.3.2022

 

Schlachtgeflügel, ausgenommen Laufvögel

SP

N, P1

 

11.3.2022

 

Zur Schlachtung bestimmte Laufvögel

SR

N, P1

 

11.3.2022

 

Eintagsküken, ausgenommen Laufvögel

DOC

N, P1

 

11.3.2022

 

Eintagsküken von Laufvögeln

DOR

N, P1

 

11.3.2022

 

Weniger als 20 Stück Geflügel, ausgenommen Laufvögel

POU-LT20

N, P1

 

11.3.2022

 

Geflügelbruteier, ausgenommen Laufvögel

HEP

N, P1

 

11.3.2022

 

Bruteier von Laufvögeln

HER

N, P1

 

11.3.2022

 

Weniger als 20 Stück Geflügelbruteier, ausgenommen Laufvögel

HE-LT20

N, P1

 

11.3.2022

 

US-2.24

Zuchtgeflügel, ausgenommen Laufvögel, und Nutzgeflügel, ausgenommen Laufvögel

BPP

N, P1

 

12.3.2022

 

Zuchtlaufvögel und Nutzlaufvögel

BPR

N, P1

 

12.3.2022

 

Schlachtgeflügel, ausgenommen Laufvögel

SP

N, P1

 

12.3.2022

 

Zur Schlachtung bestimmte Laufvögel

SR

N, P1

 

12.3.2022

 

Eintagsküken, ausgenommen Laufvögel

DOC

N, P1

 

12.3.2022

 

Eintagsküken von Laufvögeln

DOR

N, P1

 

12.3.2022

 

Weniger als 20 Stück Geflügel, ausgenommen Laufvögel

POU-LT20

N, P1

 

12.3.2022

 

Geflügelbruteier, ausgenommen Laufvögel

HEP

N, P1

 

12.3.2022

 

Bruteier von Laufvögeln

HER

N, P1

 

12.3.2022

 

Weniger als 20 Stück Geflügelbruteier, ausgenommen Laufvögel

HE-LT20

N, P1

 

12.3.2022

 

US-2.25

Zuchtgeflügel, ausgenommen Laufvögel, und Nutzgeflügel, ausgenommen Laufvögel

BPP

N, P1

 

14.3.2022

 

Zuchtlaufvögel und Nutzlaufvögel

BPR

N, P1

 

14.3.2022

 

Schlachtgeflügel, ausgenommen Laufvögel

SP

N, P1

 

14.3.2022

 

Zur Schlachtung bestimmte Laufvögel

SR

N, P1

 

14.3.2022

 

Eintagsküken, ausgenommen Laufvögel

DOC

N, P1

 

14.3.2022

 

Eintagsküken von Laufvögeln

DOR

N, P1

 

14.3.2022

 

Weniger als 20 Stück Geflügel, ausgenommen Laufvögel

POU-LT20

N, P1

 

14.3.2022

 

Geflügelbruteier, ausgenommen Laufvögel

HEP

N, P1

 

14.3.2022

 

Bruteier von Laufvögeln

HER

N, P1

 

14.3.2022

 

Weniger als 20 Stück Geflügelbruteier, ausgenommen Laufvögel

HE-LT20

N, P1

 

14.3.2022

 

US-2.26

Zuchtgeflügel, ausgenommen Laufvögel, und Nutzgeflügel, ausgenommen Laufvögel

BPP

N, P1

 

17.3.2022

 

Zuchtlaufvögel und Nutzlaufvögel

BPR

N, P1

 

17.3.2022

 

Schlachtgeflügel, ausgenommen Laufvögel

SP

N, P1

 

17.3.2022

 

Zur Schlachtung bestimmte Laufvögel

SR

N, P1

 

17.3.2022

 

Eintagsküken, ausgenommen Laufvögel

DOC

N, P1

 

17.3.2022

 

Eintagsküken von Laufvögeln

DOR

N, P1

 

17.3.2022

 

Weniger als 20 Stück Geflügel, ausgenommen Laufvögel

POU-LT20

N, P1

 

17.3.2022

 

Geflügelbruteier, ausgenommen Laufvögel

HEP

N, P1

 

17.3.2022

 

Bruteier von Laufvögeln

HER

N, P1

 

17.3.2022

 

Weniger als 20 Stück Geflügelbruteier, ausgenommen Laufvögel

HE-LT20

N, P1

 

17.3.2022

 

US-2.27

Zuchtgeflügel, ausgenommen Laufvögel, und Nutzgeflügel, ausgenommen Laufvögel

BPP

N, P1

 

17.3.2022

 

Zuchtlaufvögel und Nutzlaufvögel

BPR

N, P1

 

17.3.2022

 

Schlachtgeflügel, ausgenommen Laufvögel

SP

N, P1

 

17.3.2022

 

Zur Schlachtung bestimmte Laufvögel

SR

N, P1

 

17.3.2022

 

Eintagsküken, ausgenommen Laufvögel

DOC

N, P1

 

17.3.2022

 

Eintagsküken von Laufvögeln

DOR

N, P1

 

17.3.2022

 

Weniger als 20 Stück Geflügel, ausgenommen Laufvögel

POU-LT20

N, P1

 

17.3.2022

 

Geflügelbruteier, ausgenommen Laufvögel

HEP

N, P1

 

17.3.2022

 

Bruteier von Laufvögeln

HER

N, P1

 

17.3.2022

 

Weniger als 20 Stück Geflügelbruteier, ausgenommen Laufvögel

HE-LT20

N, P1

 

17.3.2022

 

US-2.28

Zuchtgeflügel, ausgenommen Laufvögel, und Nutzgeflügel, ausgenommen Laufvögel

BPP

N, P1

 

18.3.2022

 

Zuchtlaufvögel und Nutzlaufvögel

BPR

N, P1

 

18.3.2022

 

Schlachtgeflügel, ausgenommen Laufvögel

SP

N, P1

 

18.3.2022

 

Zur Schlachtung bestimmte Laufvögel

SR

N, P1

 

18.3.2022

 

Eintagsküken, ausgenommen Laufvögel

DOC

N, P1

 

18.3.2022

 

Eintagsküken von Laufvögeln

DOR

N, P1

 

18.3.2022

 

Weniger als 20 Stück Geflügel, ausgenommen Laufvögel

POU-LT20

N, P1

 

18.3.2022

 

Geflügelbruteier, ausgenommen Laufvögel

HEP

N, P1

 

18.3.2022

 

Bruteier von Laufvögeln

HER

N, P1

 

18.3.2022

 

Weniger als 20 Stück Geflügelbruteier, ausgenommen Laufvögel

HE-LT20

N, P1

 

18.3.2022

 

US-2.29

Zuchtgeflügel, ausgenommen Laufvögel, und Nutzgeflügel, ausgenommen Laufvögel

BPP

N, P1

 

18.3.2022

 

Zuchtlaufvögel und Nutzlaufvögel

BPR

N, P1

 

18.3.2022

 

Schlachtgeflügel, ausgenommen Laufvögel

SP

N, P1

 

18.3.2022

 

Zur Schlachtung bestimmte Laufvögel

SR

N, P1

 

18.3.2022

 

Eintagsküken, ausgenommen Laufvögel

DOC

N, P1

 

18.3.2022

 

Eintagsküken von Laufvögeln

DOR

N, P1

 

18.3.2022

 

Weniger als 20 Stück Geflügel, ausgenommen Laufvögel

POU-LT20

N, P1

 

18.3.2022

 

Geflügelbruteier, ausgenommen Laufvögel

HEP

N, P1

 

18.3.2022

 

Bruteier von Laufvögeln

HER

N, P1

 

18.3.2022

 

Weniger als 20 Stück Geflügelbruteier, ausgenommen Laufvögel

HE-LT20

N, P1

 

18.3.2022“

 

b)

Teil 2 wird wie folgt geändert:

i)

Im Eintrag für das Vereinigte Königreich werden nach der Beschreibung der Zone GB-2.104 die folgenden Beschreibungen der Zonen GB-2.105 bis GB-2.107 angefügt:

„Vereinigtes Königreich

GB-2.105

Nahe Collieston, Aberdeenshire, Schottland.

Das Gebiet in einem Umkreis von 10 km um N57.38 und W1.92 (WGS84-Dezimalkoordinaten).

GB-2.106

Nahe Redgrave, Mid Suffolk, Suffolk, England:

Das Gebiet in einem Umkreis von 10 km um N52.33 und E1.02 (WGS84-Dezimalkoordinaten).

GB-2.107

Nahe Market Weston, West Suffolk, Suffolk, England:

Das Gebiet in einem Umkreis von 10 km um N52.37 und E0.96 (WGS84-Dezimalkoordinaten).“

ii)

Im Eintrag für die Vereinigten Staaten werden nach der Beschreibung der Zone US-2.20 die folgenden Beschreibungen der Zonen US-2.21 bis US-2.29 angefügt:

„Vereinigte Staaten

US-2.21

Bundesstaat Maryland

Cecil 02

Cecil County: Zone mit einem Radius von 10 km, ausgehend vom Nordpunkt (GPS-Koordinaten: 75.7817424°W 39.5011636°N) und im Uhrzeigersinn aufgebaut:

a)

Norden: 2,5 km nordnordöstlich des Schnittpunkts der Cayots Corner Rd mit der N St. Augustine Rd.

b)

Nordosten: 0,9 km nordnordöstlich des Schnittpunkts der N Broad St mit der Cedar Ln Rd.

c)

Osten: 0,9 km südwestlich des Schnittpunkts der Main St mit der Summit Bridge Rd.

d)

Südosten: 0,7 km nordnordwestlich des Schnittpunkts der McKays Corner Rd mit der Sawmill Rd.

e)

Süden: 1,4 km nordöstlich des Schnittpunkts der 301 mit der 313.

f)

Südwesten: 2,6 km südwestlich des Schnittpunkts der 213 mit der Sandy Bottom Rd.

g)

Westen: 3,4 km nordöstlich des Schnittpunkts der Stemmer’s Run Rd mit der Pond Neck Rd.

h)

Nordwesten: 1,8 km westlich des Schnittpunkts der Cayots Corner Rd mit dem Augustine Herman Hwy.

US-2.22

Bundesstaat Iowa

Taylor County: Zone mit einem Radius von 10 km, ausgehend vom Nordpunkt (GPS-Koordinaten: 94.4900604°W 40.8972542°N) und im Uhrzeigersinn aufgebaut:

a)

Norden: 1,3 km nördlich des Schnittpunkts der 110th St mit der Yellowstone Ave.

b)

Nordosten: 1,0 km östlich des Schnittpunkts der 120th St mit der 140th Ave.

c)

Osten: 0,8 km südwestlich des Schnittpunkts des County Hwy J23 mit der 155th Ave.

d)

Südosten: 1,2 km ostnordöstlich des Schnittpunkts der 210th St mit der 140th Ave.

e)

Süden: 0,8 km nordnordöstlich des Schnittpunkts der 230th St mit der Winchester Ave.

f)

Südwesten: 0,9 km nordnordwestlich des Schnittpunkts der 210th St mit der Tennessee Ave.

g)

Westen: 0,7 km südwestlich des Schnittpunkts der 160th St mit der Rockwood Ave.

h)

Nordwesten: 0,7 km nordnordwestlich des Schnittpunkts der 120th St mit der Tennessee Ave.

US-2.23

Bundesstaat Kansas

Franklin County: Zone mit einem Radius von 10 km, ausgehend vom Nordpunkt (GPS-Koordinaten: 95.0792521°W 38.7130278°N) und im Uhrzeigersinn aufgebaut:

a)

Norden: 0,5 km nordwestlich des Schnittpunkts der Stafford Rd mit der Poplar St.

b)

Nordosten: 0,9 km nordwestlich des Schnittpunkts der W 247th St mit der Bethel Church Rd.

c)

Osten: 0,8 km östlich des Schnittpunkts der W 279th St mit der Crescent Hill Rd.

d)

Südosten: 0,9 km südwestlich des Schnittpunkts der W 311th St mit der Bethel Church Rd.

e)

Süden: 0,4 km nordwestlich des Schnittpunkts der Jackson Rd mit der Virginia Rd.

f)

Südwesten: 1,5 km nordöstlich des Schnittpunkts der Rock Creek Rd mit der Oregon Rd.

g)

Westen: 0,2 km westnordwestlich des Schnittpunkts des Highway K68 mit der Ohio Rd.

h)

Nordwesten: 0,8 km nordwestlich des Schnittpunkts der Tennessee Rd mit der Riley Rd.

US-2.24

Bundesstaat South Dakota

Charles Mix 02

Charles Mix County: Zone mit einem Radius von 10 km, ausgehend vom Nordpunkt (GPS-Koordinaten: 98.6493004°W 43.2818237°N) und im Uhrzeigersinn aufgebaut:

a)

Norden: 1,7 km nordöstlich des Schnittpunkts der 376th Avenue mit der 284th Street.

b)

Nordosten: 0,3 km nordnordöstlich des Schnittpunkts der 381st Avenue mit der 285th Street.

c)

Osten: 1,4 km südsüdwestlich des Schnittpunkts der 289th Avenue mit der 384th Street.

d)

Südosten: 0,9 km nordwestlich des Schnittpunkts der 294th Avenue mit der US 18; US 281.

e)

Süden: 0,6 km nordöstlich des Schnittpunkts der 296th Street mit der 377th Avenue.

f)

Südwesten: 1,7 km westlich des Schnittpunkts der 294th Street mit der SD 1804.

g)

Westen: 1,1 km südlich des Schnittpunkts der 371st Avenue mit der 289th Street.

h)

Nordwesten: 0,6 km südsüdwestlich des Schnittpunkts der 373rd Avenue mit der 285th Street.

US-2.25

Bundesstaat Wisconsin

Jefferson County: Zone mit einem Radius von 10 km, ausgehend vom Nordpunkt (GPS-Koordinaten: 88.6351537°W 42.9712343°N) und im Uhrzeigersinn aufgebaut:

a)

Norden: 0,5 km nordöstlich des Schnittpunkts der Bente Road mit der Turner Road.

b)

Nordosten: 1,7 km nordwestlich des Schnittpunkts der County Road CI mit der CTH Z.

c)

Osten: 1,7 km ostsüdöstlich des Schnittpunkts CTH Z mit der WI 59.

d)

Südosten: 0,6 km südwestlich des Schnittpunkts der Greening Road mit der WI 67.

e)

Süden: 1,3 km nordwestlich des Schnittpunkts der CTH 0 mit dem Kettle Moraine Drive.

f)

Südwesten: 0,5 km nördlich des Schnittpunkts der South Franklin Street mit der US 12;WI 59.

g)

Westen: 1,2 km südwestlich des Schnittpunkts der Findlay Road mit der Fremont Road.

h)

Nordwesten: 0,9 km südlich des Schnittpunkts der Schmidt Road mit der Gnube Lane.

US-2.26

Bundesstaat Delaware

Kent County: Zone mit einem Radius von 10 km, ausgehend vom Nordpunkt (GPS-Koordinaten: 75.4180689°W 39.0474609°N) und im Uhrzeigersinn aufgebaut:

a)

Norden: 0,7 km südöstlich des Schnittpunkts der Bowers Beach Road mit der Old Bowers Road.

b)

Nordosten: 2,1 km ostnordöstlich des Schnittpunkts der Brockam Bridge Road mit der Bennetts Pier Road.

c)

Osten: 0,6 km nordwestlich des Schnittpunkts der DE 36 mit der Lighthouse Road.

d)

Südosten: 0,6 km nördlich des Schnittpunkts der Johnson Road mit der DE 30.

e)

Süden: 0,5 km östlich des Schnittpunkts der DE 36 mit der Fitzgeralds Road.

f)

Südwesten: 0,8 km südöstlich des Schnittpunkts der Hunting Quarter Road mit der Messicks Road.

g)

Westen: 1,5 km nordwestlich des Schnittpunkts der Paradise Alley Road mit der Campground Road.

h)

Nordwesten: 0,5 km südöstlich des Schnittpunkts der Barratts Chapel Road mit der McGinnis Pond Road.

US-2.27

Bundesstaat Iowa

Buena Vista 02

Buena Vista County: Zone mit einem Radius von 10 km, ausgehend vom Nordpunkt (GPS-Koordinaten: 95.1270827°W 42.9155545°N) und im Uhrzeigersinn aufgebaut:

a)

Norden: 1,2 km südöstlich des Schnittpunkts der 500th Street mit der 230th Avenue.

b)

Nordosten: 1,1 km südöstlich des Schnittpunkts der 180th Avenue mit der 430th Street.

c)

Osten: 1,15 km nordwestlich des Schnittpunkts der 480th Street mit der CR M54.

d)

Südosten: 0,9 km südwestlich des Schnittpunkts der 520th Street mit der 190th Avenue.

e)

Süden: 0,2 km nordöstlich des Schnittpunkts der 540th Street mit der 140th Avenue.

f)

Südwesten: 0,4 km südwestlich des Schnittpunkts der 520th Street mit der 100th Avenue.

g)

Westen: 0,4 m nördlich des Schnittpunkts der C-25 mit der 80th Avenue.

h)

Nordwesten: 0,4 km nordwestlich des Schnittpunkts der 100th Avenue mit der 435th Street.

US-2.28

Bundesstaat Kansas

Dickinson County: Zone mit einem Radius von 10 km, ausgehend vom Nordpunkt (GPS-Koordinaten: 96.9485550°W 38.7273195°N) und im Uhrzeigersinn aufgebaut:

a)

Norden: 0,3 km nordwestlich des Schnittpunkts der 900 Avenue mit der Vane Road.

b)

Nordosten: 0,8 km nordöstlich des Schnittpunkts der Q Avenue mit der South 2900 Road.

c)

Osten: 0,5 km östlich des Schnittpunkts der V avenue mit der 2700 Road.

d)

Südosten: 1,2 km nordöstlich des Schnittpunkts der Bb Avenue mit der South 2900 Road.

e)

Süden: 0,5 km südöstlich des Schnittpunkts der 330th Street mit der Wagonwheel Road.

f)

Südwesten: 0,8 km nordnordwestlich des Schnittpunkts der Sunflower Road mit der 340th Street.

g)

Westen: 0,4 km südwestlich des Schnittpunkts der Paint Road mit der 300 Avenue.

h)

Nordwesten: 0,7 km nordwestlich des Schnittpunkts der KS 4 mit der Rain Road.

US-2.29

Bundesstaat Maryland

Cecil 04

Cecil County: Zone mit einem Radius von 10 km, ausgehend vom Nordpunkt (GPS-Koordinaten: 75.7934265°W 39.4839828°N) und im Uhrzeigersinn aufgebaut:

a)

Norden: 0,6 km nördlich des Schnittpunkts der Stallion Row mit der Myrtle Wilson Road.

b)

Nordosten: 0,2 km südöstlich des Schnittpunkts der Industrial Road mit der Haveg Road.

c)

Osten: 1,0 km nordwestlich des Schnittpunkts der Grears Corner Road mit der Dexter Corner Road.

d)

Südosten: 1,3 km südöstlich des Schnittpunkts der Delaware Line Road mit der McKays Corner Road.

e)

Süden: 1,0 km südsüdöstlich des Schnittpunkts der US 301 mit der MD. 313.

f)

Südwesten: 1,6 km nordwestlich des Schnittpunkts der MD213 mit der Starkey Farm Lane.

g)

Westen: 0,8 km nordnordöstlich des Schnittpunkts der Grove Neck Road mit der Woodlawn Lane.

h)

Nordwesten: 0,8 km nördlich des Schnittpunkts der Park Lane mit der Beachview Avenue.“

2.

Anhang XIV Teil 1 wird wie folgt geändert:

i)

Im Eintrag für das Vereinigte Königreich erhält die Zeile für die Zone GB-2.26 folgende Fassung:

GB

Vereinigtes Königreich

GB-2.26

Frisches Fleisch von Geflügel, ausgenommen Laufvögel

POU

N, P1

 

21.11.2021

14.3.2022

Frisches Fleisch von Laufvögeln

RAT

N, P1

 

21.11.2021

14.3.2022

Frisches Fleisch von Federwild

GBM

P1

 

21.11.2021

14.3.2022“

ii)

Im Eintrag für das Vereinigte Königreich werden nach der Zeile für die Zone GB-2.104 die folgenden Zeilen für die Zonen GB-2.105 bis GB-2.107 angefügt:

GB

Vereinigtes Königreich

GB-2.105

Frisches Fleisch von Geflügel, ausgenommen Laufvögel

POU

N, P1

 

11.3.2022

 

Frisches Fleisch von Laufvögeln

RAT

N, P1

 

11.3.2022

 

Frisches Fleisch von Federwild

GBM

P1

 

11.3.2022

 

GB-2.106

Frisches Fleisch von Geflügel, ausgenommen Laufvögel

POU

N, P1

 

12.3.2022

 

Frisches Fleisch von Laufvögeln

RAT

N, P1

 

12.3.2022

 

Frisches Fleisch von Federwild

GBM

P1

 

12.3.2022

 

GB-2.107

Frisches Fleisch von Geflügel, ausgenommen Laufvögel

POU

N, P1

 

12.3.2022

 

Frisches Fleisch von Laufvögeln

RAT

N, P1

 

12.3.2022

 

Frisches Fleisch von Federwild

GBM

P1

 

12.3.2022“

 

iii)

Im Eintrag für die Vereinigten Staaten werden nach der Zeile für die Zone US-2.20 die folgenden Zeilen für die Zonen US-2.21 bis US-2.29 angefügt:

US

Vereinigte Staaten

US-2.21

Frisches Fleisch von Geflügel, ausgenommen Laufvögel

POU

N, P1

 

10.3.2022

 

Frisches Fleisch von Laufvögeln

RAT

N, P1

 

10.3.2022

 

Frisches Fleisch von Federwild

GBM

P1

 

10.3.2022

 

US-2.22

Frisches Fleisch von Geflügel, ausgenommen Laufvögel

POU

N, P1

 

10.3.2022

 

Frisches Fleisch von Laufvögeln

RAT

N, P1

 

10.3.2022

 

Frisches Fleisch von Federwild

GBM

P1

 

10.3.2022

 

US-2.23

Frisches Fleisch von Geflügel, ausgenommen Laufvögel

POU

N, P1

 

11.3.2022

 

Frisches Fleisch von Laufvögeln

RAT

N, P1

 

11.3.2022

 

Frisches Fleisch von Federwild

GBM

P1

 

11.3.2022

 

US-2.24

Frisches Fleisch von Geflügel, ausgenommen Laufvögel

POU

N, P1

 

12.3.2022

 

Frisches Fleisch von Laufvögeln

RAT

N, P1

 

12.3.2022

 

Frisches Fleisch von Federwild

GBM

P1

 

12.3.2022

 

US-2.25

Frisches Fleisch von Geflügel, ausgenommen Laufvögel

POU

N, P1

 

14.3.2022

 

Frisches Fleisch von Laufvögeln

RAT

N, P1

 

14.3.2022

 

Frisches Fleisch von Federwild

GBM

P1

 

14.3.2022

 

US-2.26

Frisches Fleisch von Geflügel, ausgenommen Laufvögel

POU

N, P1

 

17.3.2022

 

Frisches Fleisch von Laufvögeln

RAT

N, P1

 

17.3.2022

 

Frisches Fleisch von Federwild

GBM

P1

 

17.3.2022

 

US-2.27

Frisches Fleisch von Geflügel, ausgenommen Laufvögel

POU

N, P1

 

17.3.2022

 

Frisches Fleisch von Laufvögeln

RAT

N, P1

 

17.3.2022

 

Frisches Fleisch von Federwild

GBM

P1

 

17.3.2022

 

US-2.28

Frisches Fleisch von Geflügel, ausgenommen Laufvögel

POU

N, P1

 

18.3.2022

 

Frisches Fleisch von Laufvögeln

RAT

N, P1

 

18.3.2022

 

Frisches Fleisch von Federwild

GBM

P1

 

18.3.2022

 

US-2.29

Frisches Fleisch von Geflügel, ausgenommen Laufvögel

POU

N, P1

 

18.3.2022

 

Frisches Fleisch von Laufvögeln

RAT

N, P1

 

18.3.2022

 

Frisches Fleisch von Federwild

GBM

P1

 

18.3.2022“

 


BESCHLÜSSE

25.3.2022   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 98/72


BESCHLUSS (EU) 2022/480 DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS

vom 10. März 2022

über die Einsetzung, die Zuständigkeiten, die Mitgliederzahl und die Mandatszeit des Untersuchungsausschusses zum Einsatz von Pegasus und ähnlicher Überwachungs- und Spähsoftware und die Festlegung des Gegenstands der Untersuchung

DAS EUROPÄISCHE PARLAMENT,

unter Hinweis auf den von 290 Mitgliedern eingereichten Antrag, einen Untersuchungsausschuss zur Prüfung der behaupteten Verstöße gegen das Unionsrecht bzw. der Missstände bei dessen Anwendung im Zusammenhang mit dem Einsatz von Pegasus und ähnlicher Überwachungs- und Spähsoftware, die unter Ausnutzung von IT-Schwachstellen auf mobilen Geräten installiert ist („ähnliche Überwachungs- und Spähsoftware“), einzusetzen,

unter Hinweis auf den Vorschlag der Konferenz der Präsidenten,

gestützt auf Artikel 226 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union (AEUV),

gestützt auf den Beschluss 95/167/EG, Euratom, EGKS des Europäischen Parlaments, des Rates und der Kommission vom 19. April 1995 über Einzelheiten der Ausübung des Untersuchungsrechts des Europäischen Parlaments (1),

unter Hinweis auf die Verbundenheit der Europäischen Union mit den Werten und Grundsätzen der Freiheit, der Demokratie und der Achtung der Menschenrechte und Grundfreiheiten sowie der Rechtsstaatlichkeit, wie sie in der Präambel des Vertrags über die Europäische Union (EUV) und insbesondere in dessen Artikeln 2, 6 und 21 niedergelegt sind,

unter Hinweis auf Artikel 4 Absatz 2 EUV, in dem bekräftigt wird, dass die Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung und der Schutz der nationalen Sicherheit weiterhin in die alleinige Verantwortung der einzelnen Mitgliedstaaten fallen,

gestützt auf die Artikel 16 und 223 AEUV,

unter Hinweis auf die Charta der Grundrechte der Europäischen Union (im Folgenden „Charta“), insbesondere die Artikel 7, 8, 11, 21 und 47, in denen die in der Charta verankerten besonderen Rechte, Freiheiten und Grundsätze wie die Achtung des Privat- und Familienlebens und der Schutz personenbezogener Daten, die Freiheit der Meinungsäußerung und der Informationsfreiheit, das Recht auf Nichtdiskriminierung bzw. das Recht auf einen wirksamen Rechtsbehelf und ein faires Verfahren anerkannt werden und die bei der Umsetzung von Unionsrecht uneingeschränkt auf die Mitgliedstaaten Anwendung finden, sowie auf Artikel 52 Absatz 1 der Charta, wonach bestimmte Einschränkungen bei der Ausübung der Grundrechte und -freiheiten zulässig sind,

unter Hinweis auf die Richtlinie 2002/58/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 12. Juli 2002 über die Verarbeitung personenbezogener Daten und den Schutz der Privatsphäre in der elektronischen Kommunikation (Datenschutzrichtlinie für elektronische Kommunikation) (2),

unter Hinweis auf die Verordnung (EU) 2016/679 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27. April 2016 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten und zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Richtlinie 95/46/EG (Datenschutz-Grundverordnung) (3),

unter Hinweis auf die Richtlinie (EU) 2016/680 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27. April 2016 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten durch die zuständigen Behörden zum Zwecke der Verhütung, Ermittlung, Aufdeckung oder Verfolgung von Straftaten oder der Strafvollstreckung sowie zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung des Rahmenbeschlusses 2008/977/JI des Rates (4),

unter Hinweis auf den Beschluss (GASP) 2019/797 des Rates vom 17. Mai 2019 über restriktive Maßnahmen gegen Cyberangriffe, die die Union oder ihre Mitgliedstaaten bedrohen (5), in der durch den Beschluss (GASP) 2021/796 des Rates vom 17. Mai 2021 geänderten Fassung (6),

unter Hinweis auf die Verordnung (EU) 2021/821 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Mai 2021 über eine Unionsregelung für die Kontrolle der Ausfuhr, der Vermittlung, der technischen Unterstützung der Durchfuhr und der Verbringung betreffend Güter mit doppeltem Verwendungszweck (7),

gestützt auf den Akt zur Einführung allgemeiner unmittelbarer Wahlen der Mitglieder des Europäischen Parlaments (8),

unter Hinweis auf die Europäische Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, insbesondere ihre Artikel 8, 9, 13 und 17, und die Protokolle zu dieser Konvention,

unter Hinweis auf die Leitprinzipien der Vereinten Nationen für Wirtschaft und Menschenrechte (9),

unter Hinweis auf seine Entschließung vom 12. März 2014 zu dem Überwachungsprogramm der Nationalen Sicherheitsagentur der Vereinigten Staaten, den Überwachungsbehörden in mehreren Mitgliedstaaten und den entsprechenden Auswirkungen auf die Grundrechte der EU-Bürger und die transatlantische Zusammenarbeit im Bereich Justiz und Inneres (10) sowie auf seine Empfehlungen im Hinblick auf die Stärkung der IT-Sicherheit in den Organen, Einrichtungen und sonstigen Stellen der Union,

gestützt auf Artikel 208 seiner Geschäftsordnung,

A.

in der Erwägung, dass in jüngster Zeit enthüllt wurde, dass mehrere Länder, darunter auch Mitgliedstaaten, die Überwachungs- und Spähsoftware Pegasus gegen Journalisten, Politiker, Strafverfolgungsbedienstete, Diplomaten, Rechtsanwälte, Geschäftsleute, Akteure der Zivilgesellschaft und andere Akteure eingesetzt haben, und dass solche Praktiken äußerst besorgniserregend sind und davon zeugen, dass die Menschenrechte und die Demokratie durch den missbräuchlichen Einsatz von Überwachungstechnologie gefährdet sind;

1.

beschließt, einen Untersuchungsausschuss einzusetzen, um die behaupteten Verstöße gegen das Unionsrecht und Missstände bei dessen Anwendung im Zusammenhang mit dem Einsatz von Pegasus und ähnlicher Überwachungs- und Spähsoftware unbeschadet der Zuständigkeiten der nationalen Gerichte oder der Gerichte der Union zu prüfen;

2.

beschließt, dem Untersuchungsausschuss den Auftrag zu erteilen,

das Ausmaß der behaupteten Verstöße gegen das Unionsrecht bzw. der behaupteten Missstände bei der Anwendung des Unionsrechts infolge des Einsatzes von Pegasus und ähnlicher Überwachungs- und Spähsoftware zu untersuchen, Informationen darüber zu sammeln, inwieweit die Mitgliedstaaten, unter anderem Ungarn und Polen, oder Drittländer mit dem Eindringen in Systeme verbundene Überwachungsmaßnahmen in einer Weise einsetzen, die gegen die in der Charta verankerten Rechte und Freiheiten verstößt, und zu bewerten, inwieweit dadurch die in Artikel 2 EUV verankerten Werte wie Demokratie, Rechtsstaatlichkeit und Wahrung der Menschenrechte gefährdet sind;

im Hinblick auf die Wahrnehmung seiner Aufgaben Informationen zu sammeln und zu analysieren, um so zu ermitteln,

wie Pegasus und ähnliche Überwachungs- und Spähsoftware eingesetzt wird und funktioniert und inwiefern durch derartige Software in den Fällen, in denen die Mitgliedstaaten Unionsrecht umgesetzt haben, die in der Charta verankerten Grundrechte beeinträchtigt worden sein könnten;

auf welcher Rechtsgrundlage die Mitgliedstaaten Pegasus und ähnliche Überwachungs- und Spähsoftware erworben und eingesetzt haben;

ob die Behörden der Mitgliedstaaten Pegasus und ähnliche Überwachungs- und Spähsoftware zu politischen, wirtschaftlichen oder anderen ungerechtfertigten Zwecken eingesetzt haben, um Journalisten, Politiker, Strafverfolgungsbedienstete, Diplomaten, Rechtsanwälte, Geschäftsleute, Akteure der Zivilgesellschaft oder andere Akteure auszuspionieren, was gegen das Unionsrecht und die in Artikel 2 EUV verankerten Werte und die in der Charta verankerten Rechte verstößt;

ob durch den Einsatz von Pegasus und ähnlicher Überwachungs- und Spähsoftware unter Verstoß gegen das Unionsrecht die demokratischen Prozesse in den Mitgliedstaaten bei Wahlen auf lokaler und nationaler Ebene und auf Unionsebene beeinträchtigt wurden;

worin die sich aus dem Einsatz von Pegasus und ähnlicher Überwachungs- und Spähsoftware ergebenden behaupteten Verstöße der Mitgliedstaaten gegen die Richtlinie 2002/58/EG — insbesondere gegen den Grundsatz der Vertraulichkeit der Kommunikation und das Verbot des Abhörens, Anzapfens, Speicherns oder anderer Arten des Abfangens oder Überwachens der Kommunikation und der damit verbundenen Datenverkehrsdaten von Personen — bestehen bzw. worin die sich aus diesem Einsatz ergebenden behaupteten Missstände bei der Umsetzung dieser Richtlinie bestehen;

ob der Einsatz von Pegasus und ähnlicher Überwachungs- und Spähsoftware durch die Mitgliedstaaten Verstöße gegen die Richtlinie (EU) 2016/680 und die Verordnung (EU) 2016/679 darstellte, zur Folge hatte oder offenbarte;

ob der Kommission Belege für den Einsatz von Pegasus und ähnlicher Überwachungs- und Spähsoftware gegen Personen vorlagen;

ob die Mitgliedstaaten für ausreichende institutionelle und rechtliche Garantien gesorgt haben, um den unrechtmäßigen Einsatz von Überwachungs- und Spähsoftware zu verhindern, und ob Personen, die vermuten, dass ihre Rechte durch den Einsatz von Überwachungs- und Spähsoftware verletzt wurden, Zugang zu einem wirksamen Rechtsbehelf haben;

ob die Mitgliedstaaten, wie behauptet, tatsächlich untätig geblieben sind, was die Beteiligung von Rechtssubjekten aus der EU an der Entwicklung, Verbreitung oder Finanzierung von Pegasus und ähnlicher Überwachungs- und Spähsoftware anbelangt, auch hinsichtlich der Lieferketten in Bezug auf die Technologie und deren Einsatz, soweit dies gegen Unionsrecht, darunter die Verordnung (EU) 2021/821, verstößt, und auch in Fällen, in denen für einen bestimmten Zweck (z. B. Terrorismusbekämpfung) vermarktete Überwachungssoftware in einem anderen Zusammenhang eingesetzt wird;

welche Rolle die Regierung Israels und die Regierungen anderer Drittländer bei der Lieferung von Pegasus und ähnlicher Überwachungs- und Spähsoftware an die Mitgliedstaaten gespielt haben;

ob der Einsatz von Pegasus oder ähnlicher Überwachungs- und Spähsoftware durch die Behörden der Mitgliedstaaten dazu geführt hat, dass personenbezogene Daten in Drittländer, insbesondere, aber nicht nur an die NSO Group, sowie Regierungen von Drittländern übermittelt wurden;

ob der Einsatz von Pegasus oder ähnlicher Überwachungs- und Spähsoftware, an dem mit der EU verbundene Rechtssubjekte unmittelbar oder mittelbar beteiligt waren, zur unrechtmäßigen Ausspähung von Journalisten, Politikern, Strafverfolgungsbediensteten, Diplomaten, Rechtsanwälten, Geschäftsleuten, Akteuren der Zivilgesellschaft oder anderen Akteuren in Drittländern beigetragen hat und ob er zu Menschenrechtsverletzungen oder -verstößen geführt hat, die im Hinblick auf die Ziele der Gemeinsamen Außen- und Sicherheitspolitik der EU Anlass zu erheblicher Besorgnis geben, und ob dieser Einsatz gegen die in Artikel 21 EUV und in der Charta verankerten Werte verstößt, auch unter gebührender Berücksichtigung der Leitprinzipien der Vereinten Nationen für Wirtschaft und Menschenrechte und anderer in den internationalen Menschenrechtsnormen verankerter Rechte;

ob es für den Rat hinreichende Gründe gab, im Rahmen der gemeinsamen Außen- und Sicherheitspolitik der EU restriktive Maßnahmen oder Sanktionen gegen ein oder mehrere Drittländer zu ergreifen, wenn ein gemäß Titel V Kapitel 2 EUV erlassener Beschluss die Aussetzung oder Einschränkung der Wirtschafts- und Finanzbeziehungen gemäß Artikel 215 Absatz 1 AEUV vorsah;

ob der Einsatz von Pegasus oder ähnlicher Überwachungs- und Spähsoftware durch Drittländer Auswirkungen auf die durch das Unionsrecht garantierten Grundrechte hatte und ob es für den Rat hinreichende Gründe gab, mit Drittländern geschlossene internationale Übereinkünfte über die Zusammenarbeit im Raum der Freiheit, der Sicherheit und des Rechts gemäß Artikel 218 AEUV zu überprüfen;

Empfehlungen zu unterbreiten, die der Untersuchungsausschuss in dieser Sache für notwendig erachtet;

Empfehlungen zum Schutz der Organe, Einrichtungen und sonstigen Stellen der Union und ihrer Mitglieder und Bediensteten vor derartiger Überwachungssoftware zu unterbreiten;

3.

beschließt, dass der Untersuchungsausschuss seinen endgültigen Bericht innerhalb von 12 Monaten nach Annahme dieses Beschlusses vorlegt;

4.

beschließt, dass der Untersuchungsausschuss bei seiner Arbeit sämtliche relevanten Entwicklungen in seinem Zuständigkeitsbereich, die sich während seiner Mandatszeit ergeben, berücksichtigen sollte;

5.

betont, dass der Vorsitz und die Berichterstatterin bzw. der Berichterstatter des Untersuchungsausschusses an den einschlägigen Aussprachen der ständigen Ausschüsse und Unterausschüsse teilnehmen könnten und umgekehrt, damit eine gute Zusammenarbeit und ein guter Informationsfluss zwischen dem Untersuchungsausschuss und den zuständigen ständigen Ausschüssen und Unterausschüssen sichergestellt ist, insbesondere bei Anhörungen des Untersuchungsausschusses;

6.

beschließt, sämtliche vom Untersuchungsausschuss ausgearbeiteten Empfehlungen den entsprechenden ständigen Ausschüssen und Unterausschüssen in ihren jeweiligen in Anlage VI der Geschäftsordnung festgelegten Zuständigkeitsbereichen zuzuleiten;

7.

legt die Zahl der Mitglieder des Untersuchungsausschusses auf 38 fest;

8.

beauftragt seine Präsidentin, die Veröffentlichung dieses Beschlusses im Amtsblatt der Europäischen Union zu veranlassen.


(1)  ABl. L 113 vom 19.5.1995, S. 1.

(2)  ABl. L 201 vom 31.7.2002, S. 37.

(3)  ABl. L 119 vom 4.5.2016, S. 1.

(4)  ABl. L 119 vom 4.5.2016, S. 89.

(5)  ABl. L 129 I vom 17.5.2019, S. 13.

(6)  ABl. L 174 I vom 18.5.2021, S. 1.

(7)  ABl. L 206 vom 11.6.2021, S. 1.

(8)  ABl. L 278 vom 8.10.1976, S. 5.

(9)  https://www.auswaertiges-amt.de/blob/266624/b51c16faf1b3424d7efa060e8aaa8130/un-leitprinzipien-de-data.pdf

(10)  ABl. C 378 vom 9.11.2017, S. 104.


25.3.2022   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 98/76


BESCHLUSS (EU) 2022/481 DES RATES

vom 22. März 2022

über den im Namen der Europäischen Union im Allgemeinen Rat der Welthandelsorganisation zur Annahme eines Beschlusses über die Überprüfung der Vereinbarung über Bestimmungen in Bezug auf die Verwaltung von Zollkontingenten für landwirtschaftliche Erzeugnisse zu vertretenden Standpunkt

DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union, insbesondere auf Artikel 207 Absatz 4 Unterabsatz 1 in Verbindung mit Artikel 218 Absatz 9,

auf Vorschlag der Europäischen Kommission,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Das Übereinkommen von Marrakesch zur Errichtung der Welthandelsorganisation (im Folgenden „WTO-Übereinkommen“) wurde von der Union am 22. Dezember 1994 mit dem Beschluss 94/800/EG des Rates (1) geschlossen und trat am 1. Januar 1995 in Kraft.

(2)

Nach Artikel IV Absatz 1 des WTO-Übereinkommens ist die Ministerkonferenz der Welthandelsorganisation (WTO) befugt, in allen unter eines der Multilateralen Handelsübereinkommen fallenden Angelegenheiten Beschlüsse zu fassen.

(3)

Nach Artikel IV Absatz 2 des WTO-Übereinkommens nimmt der Allgemeine Rat der WTO zwischen den Tagungen der Ministerkonferenz die Aufgaben der Ministerkonferenz wahr.

(4)

Nach Artikel IX Absatz 1 des WTO-Übereinkommens fassen die WTO-Gremien ihre Beschlüsse in der Regel durch Konsens.

(5)

Im Dezember 2013 wurde auf der neunten Tagung der WTO-Ministerkonferenz ein Ministerbeschluss über eine Vereinbarung über Bestimmungen in Bezug auf die Verwaltung von Zollkontingenten für landwirtschaftliche Erzeugnisse gemäß Artikel 2 des Übereinkommens über die Landwirtschaft (WT/MIN (13)/39) (im Folgenden „Vereinbarung über Zollkontingente“) angenommen. Die Vereinbarung über Zollkontingente regelt die Verwaltung von Zollkontingenten für landwirtschaftliche Erzeugnisse.

(6)

Gemäß Absatz 13 der Vereinbarung über Zollkontingente ist spätestens vier Jahre nach ihrer Annahme eine Überprüfung der Funktionsweise der Vereinbarung einzuleiten, bei der die bis dahin gewonnenen Erfahrungen berücksichtigt werden. Ziel dieser Überprüfung ist es, die Inanspruchnahme der Zollkontingente fortlaufend zu verbessern.

(7)

Gemäß Absatz 13 der Vereinbarung über Zollkontingente hat der Ausschuss für Landwirtschaft im Jahr 2018 die Vereinbarung über Zollkontingente überprüft. Im Dezember 2019 wurden die Ergebnisse der Überprüfung auf der Tagung des Allgemeinen Rates der WTO in Form eines Berichts des Ausschusses für Landwirtschaft (Dokument G/AG/29 vom 31. Oktober 2019) vorgelegt.

(8)

Am 9. November 2021 legte der Vorsitz des Ausschusses für Landwirtschaft seinen Bericht über die Verhandlungen und einen Beschlussentwurf im Dokument G/AG/32 vor. Gleichzeitig legte der Ausschuss für Landwirtschaft den Beschlussentwurf im Anhang des Berichts in Dokument G/AG/32 (im Folgenden „Beschlussentwurf“) dem Allgemeinen Rat zur Prüfung und zur anschließenden Weiterleitung an die 12. Ministerkonferenz zur endgültigen Annahme vor, stellte jedoch fest, dass einige WTO-Mitglieder die internen Konsultationen zu dieser Angelegenheit noch nicht abgeschlossen hatten.

(9)

In Anbetracht der Verschiebung der 12. Ministerkonferenz der WTO vereinbarte der Ausschuss für Landwirtschaft, eine Verlängerung der Frist um drei Monate (d. h. bis zum 31. März 2022) vorzuschlagen, um die Arbeiten zum Beschluss über die Überprüfung abzuschließen.

(10)

Auf der Sondertagung des Allgemeinen Rates vom 15. Dezember 2021 vereinbarten die WTO-Mitglieder eine dreimonatige Verlängerung der Frist bis zum 31. März 2022.

(11)

Es wird erwartet, dass der Allgemeine Rat der WTO bis zum 31. März 2022 oder, falls eine weitere Verlängerung vereinbart wird, zu einem späteren Zeitpunkt im Jahr 2022 ersucht wird, die Annahme des Beschlussentwurfs — möglicherweise mit einigen Änderungen nach den Verhandlungen — zu prüfen.

(12)

Es ist zweckmäßig, den im Allgemeinen Rat der WTO im Namen der Union zu vertretenden Standpunkt festzulegen, da der zu fassende Beschluss für die Union bindend sein wird.

(13)

Der Beschlussentwurf enthält Empfehlungen für die künftige Funktionsweise des Nichtausschöpfungsmechanismus für Zollkontingente, womit bei Einverständnis aller WTO-Mitglieder die Überprüfung abgeschlossen werden könnte. Die Annahme des Beschlussentwurfs würde bedeuten, dass die Bestimmungen der Vereinbarung über Zollkontingente, die die USA und die Entwicklungsländer von dem Nichtausschöpfungsmechanismus ausnehmen, hinfällig würde, was eindeutig im Interesse der Union liegt.

(14)

Im Allgemeinen Rat der WTO wird die Union nach Artikel 17 Absatz 1 des Vertrags über die Europäische Union durch die Kommission vertreten —

HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN:

Artikel 1

Der Standpunkt, der im Namen der Union im Allgemeinen Rat der Welthandelsorganisation auf jeder Tagung zu vertreten ist, die bis zum 31. März 2022 oder, falls eine weitere Verlängerung vereinbart wird, zu einem späteren Zeitpunkt stattfindet, besteht darin, ein auf einem Konsens beruhendes Ergebnis zu unterstützen, um einen Beschluss zum Abschluss der Überprüfung der Funktionsweise des Beschlusses der WTO-Ministerkonferenz vom 7. Dezember 2013 über die Vereinbarung über Bestimmungen in Bezug auf die Verwaltung von Zollkontingenten für landwirtschaftliche Erzeugnisse gemäß Artikel 2 des Übereinkommens über die Landwirtschaft (WT/MIN(13)/39) und die Nichtanwendung der Nummern 13 bis 15 jenes Beschlusses und des Anhangs B jenes Beschlusses, anzunehmen, wie im Beschlussentwurf im Anhang des Berichts in Dokument G/AG/32 dargelegt, das dem vorliegenden Beschluss beigefügt ist.

Artikel 2

Die Vertreter der Union im Allgemeinen Rat der WTO können geringfügigen Änderungen des Beschlussentwurfs im Anhang des Berichts in Dokument G/AG/32 zustimmen, ohne dass ein neuer Beschluss des Rates erforderlich ist.

Artikel 3

Dieser Beschluss tritt am Tag seiner Annahme in Kraft.

Geschehen zu Brüssel am 22. März 2022.

Im Namen des Rates

Der Präsident

C. BEAUNE


(1)  Beschluss 94/800/EG des Rates vom 22. Dezember 1994 über den Abschluss der Übereinkünfte im Rahmen der multilateralen Verhandlungen der Uruguay-Runde (1986-1994) im Namen der Europäischen Gemeinschaft in Bezug auf die in ihre Zuständigkeiten fallenden Bereiche (ABl. L 336 vom 23.12.1994, S. 1).


AUSSCHUSS FÜR LANDWIRTSCHAFT

G/AG/32

11. November 2021

ÜBERPRÜFUNG DER FUNKTIONSWEISE DES BESCHLUSSES VON BALI ÜBER DIE VERWALTUNG VON ZOLLKONTINGENTEN

BERICHT DES VORSITZES AN DEN ALLGEMEINEN RAT

1.1.

Auf der neunten Tagung der Ministerkonferenz im Dezember 2013 in Bali nahmen die Minister den Beschluss über eine Vereinbarung über Bestimmungen in Bezug auf die Verwaltung von Zollkontingenten für landwirtschaftliche Erzeugnisse gemäß Artikel 2 des Übereinkommens über die Landwirtschaft (WT/MIN (13)/39) (im Folgenden „Beschluss“) an. Der Beschluss sah eine Überprüfung seiner Funktionsweise vor, die spätestens Ende 2017 beginnen sollte; Ziel soll es sein, die Ausschöpfungsquote der Zollkontingente zu verbessern. In den Nummern 13 und 14 des Beschlusses ist ausdrücklich vorgesehen, dass die künftige Funktionsweise von Nummer 4 des Nichtausschöpfungsmechanismus in Anhang A des Beschlusses Teil der Überprüfung sein sollte.

1.2.

Die Überprüfung war abgeschlossen, als der Allgemeine Rat auf seiner Tagung vom 9./10. Dezember 2019 die in Anhang 2 des Dokuments G/AG/29 enthaltenen Empfehlungen des Ausschusses für Landwirtschaft billigte. Während des Überprüfungsprozesses in den Jahren 2017-2019 konnte jedoch keine substanzielle Einigung über die künftige Funktionsweise von Nummer 4 des Nichtausschöpfungsmechanismus erzielt werden. Stattdessen vereinbarten die Mitglieder in Nummer 1 der gebilligten Empfehlungen in Anhang 2 des Dokuments G/AG/29, den Beschluss über Nummer 4 des Nichtausschöpfungsmechanismus um zwei Jahre, d. h. bis Ende 2021, zu verschieben.

1.3.

In den Empfehlungen wird auch darauf hingewiesen, dass der Beschluss in Fragmente zerfallen könnte, wenn ausgewählten Mitgliedern, die in Anhang B des Beschlusses aufgeführt sind, das Recht auf Nichtanwendung von Nummer 4 eingeräumt wird, sofern die Mitglieder keine Einigung über die künftige Funktionsweise dieser Nummer erzielen. Die Vermeidung einer Ausnahme für bestimmte Mitglieder – die sich ergeben könnte, wenn in der vereinbarten Frist keine Einigung über die künftige Funktionsweise von Nummer 4 erzielt würde – stellte für mehrere Mitglieder eine wichtige Motivation dar, in den Beratungen im Ausschuss für Landwirtschaft über diese Angelegenheit nach 2019 zu einer einvernehmlichen Lösung für Nummer 4 zu gelangen.

1.4.

In diesen Beratungen untersuchten die Mitglieder im Einzelnen, wie die derzeitige Nummer 4 in der Endphase des Nichtausschöpfungsmechanismus in der Praxis funktionieren würde. Es wurde darauf hingewiesen, dass das Einfuhrmitglied in der Endphase des Nichtausschöpfungsmechanismus gemäß der derzeitigen Nummer 4 verpflichtet ist, die Verwaltungsmethode für Zollkontingente entweder auf das Windhundverfahren beim Zoll oder ein System der automatischen bedingungslosen Lizenz auf Anfrage umzustellen, wobei die jeweilige Option in Absprache mit dem/den betreffenden Ausfuhrmitglied(ern) zu wählen ist. Die gewählte Verwaltungsmethode würde dann mindestens zwei Jahre lang beibehalten; danach würde die Angelegenheit – sofern die Ausschöpfungsquoten für diese beiden Jahre rechtzeitig mitgeteilt wurden – „geschlossen“ und im Verfolgungsregister des Sekretariats mit einem entsprechenden Vermerk versehen.

1.5.

In Entwicklung befindliche Einfuhrmitglieder können in der Endphase des Nichtausschöpfungsmechanismus gemäß dem letzten Teil der derzeitigen Nummer 4 eine alternative Verwaltungsmethode für Zollkontingente wählen oder die derzeitige Verwaltungsmethode beibehalten. Die Wahl einer alternativen Verwaltungsmethode für Zollkontingente müsste dem Ausschuss für Landwirtschaft im Rahmen des Nichtausschöpfungsmechanismus mitgeteilt werden. Die gewählte Verwaltungsmethode würde mindestens zwei Jahre lang beibehalten und die Angelegenheit „geschlossen“, sofern die Ausschöpfungsquote um zwei Drittel der jährlichen Erhöhungen gemäß Nummer 3.b des Nichtausschöpfungsmechanismus gestiegen ist.

1.6.

Im Rahmen dieser Beratungen gelangten die Mitglieder zu einem besseren Verständnis des wichtigsten Streitpunkts im Zusammenhang mit der künftigen Funktionsweise von Nummer 4 des Nichtausschöpfungsmechanismus (ein in Entwicklung befindliches Einfuhrmitglied verfehlt die erforderliche Erhöhung der Ausschöpfungsquote, während es entweder die derzeitige Verwaltungsmethode für Zollkontingente beibehält oder eine alternative Verwaltungsmethode anwendet).

1.7.

Das Bemühen der Mitglieder um eine Einigung über Nummer 4 war in erster Linie darauf ausgerichtet, Ansätze zur Lösung der potenziell ungeklärten Situation für in Entwicklung befindliche Einfuhrmitglieder zu ermitteln, um einen „Abschluss“ der aufgeworfenen Angelegenheit der Nichtausschöpfung zu erreichen.

1.8.

Breite Unterstützung fand ein an einen informellen Vorschlag Costa Ricas angelehnter Ansatz, wonach ein in Entwicklung befindliches Einfuhrmitglied, das den erforderlichen Standard für die Ausschöpfungsquote (d. h. zwei Drittel der jährlichen Erhöhungen gemäß Nummer 3.b des Nichtausschöpfungsmechanismus) nach zwei Jahren in der Endphase des Nichtausschöpfungsmechanismus nicht erfüllt, nachdem es eine alternative Verwaltungsmethode angewendet oder die derzeitige Verwaltungsmethode beibehalten hat, der Standardanforderung gemäß Nummer 4 Satz 1 unterliegt, falls dies von interessierten Ausfuhrmitgliedern beantragt wird. Ohne einen solchen Antrag würde die Angelegenheit nach zwei Jahren in der Endphase des Nichtausschöpfungsmechanismus mit dem Vermerk „geschlossen“ versehen, selbst wenn die erforderliche Erhöhung der Ausschöpfungsquote nicht erreicht wurde. Mit diesem Vorschlag soll sichergestellt werden, dass eine Angelegenheit in der Endphase des Nichtausschöpfungsmechanismus letztlich zu einem „Abschluss“ oder einer „Lösung“ gelangt.

1.9.

Eine weitere Frage, die in jüngerer Zeit im Rahmen dieser Beratungen angesprochen wurde, betrifft das Verhältnis zwischen den sich aus dem Nichtausschöpfungsmechanismus ergebenden Verpflichtungen und den spezifischen Bestimmungen über die Verwaltung von Zollkontingenten, die ein Einfuhrmitglied gegebenenfalls in seiner Liste der Zugeständnisse hat. Die Mitglieder erkannten allgemein an, dass die Zugeständnisse und Verpflichtungen in der Liste Vorrang haben und die Rolle des Beschlusses und seines Nichtausschöpfungsmechanismus darin besteht, zu einer wirksamen Durchführung der Verpflichtungen in der Liste beizutragen und nicht sie zu ändern. In diesem Zusammenhang ließen sich die Mitglieder insbesondere von Nummer 5 des Nichtausschöpfungsmechanismus leiten, worin ausdrücklich eine Hierarchie zwischen den Verpflichtungen aus den unter die Vereinbarungen fallenden Übereinkommen (zu denen gemäß Artikel II Absatz 7 des GATT 1994 die Warenlisten der Mitglieder gehören) und den Bestimmungen des Nichtausschöpfungsmechanismus vorgesehen ist („im Falle eines Konflikts haben die Bestimmungen der unter die Vereinbarung fallenden Übereinkommen Vorrang“).

1.10.

Vor dem Hintergrund der Beratungen wurden in den Vorschlag für den Entwurf des Beschlusses über die künftige Funktionsweise von Nummer 4 des Nichtausschöpfungsmechanismus (im Anhang dieses Berichts) folgende Elemente aufgenommen:

i)

Die derzeitige Nummer 4 des Nichtausschöpfungsmechanismus wird zweigeteilt, womit Klarheit in Bezug auf die „Standardanforderung“ gemäß der vorgeschlagenen Nummer 4.a und die besondere und differenzierte Behandlung gemäß der vorgeschlagenen Nummer 4.b geschaffen wird;

ii)

die besondere und differenzierte Behandlung gemäß der derzeitigen Nummer 4 wird unter der vorgeschlagenen Nummer 4.b unverändert wiedergegeben;

iii)

zur Lösung der ungeklärten Situation für ein in Entwicklung befindliches Einfuhrmitglied, das nach zwei Jahren den erforderlichen Standard für die Ausschöpfungsquote nicht erfüllt, während es entweder die derzeitige Verwaltungsmethode für Zollkontingente beibehält oder eine alternative Verwaltungsmethode anwendet, wird im Entwurf des Beschlusses vorgeschlagen, in den letzten Teil von Nummer 4.b eine zusätzliche Option aufzunehmen, um den „Abschluss“ der Angelegenheit zu erreichen. Damit würde das in Entwicklung befindliche Einfuhrmitglied verpflichtet, die „Standardanforderung“ im ersten Teil der derzeitigen Nummer 4 umzusetzen;

iv)

es wird eine neue Fußnote 6 vorgeschlagen, um den Bedenken Rechnung zu tragen, die einige Mitglieder in Bezug auf das Verhältnis zwischen den sich aus dem Nichtausschöpfungsmechanismus ergebenden Verpflichtungen und jenen, die in den Listen der Zugeständnisse der Einfuhrmitglieder enthalten sind, geäußert haben. Das Verhältnis zwischen den sich aus dem Nichtausschöpfungsmechanismus ergebenden Verpflichtungen und den Rechten und Pflichten der Mitglieder im Rahmen der unter die Vereinbarung fallenden Übereinkommen ist bereits in Nummer 5 des Nichtausschöpfungsmechanismus klargestellt;

v)

da mit einer Einigung über die künftige Funktionsweise von Nummer 4 des Nichtausschöpfungsmechanismus auch die Überprüfung der Funktionsweise des Beschlusses von Bali über die Verwaltung von Zollkontingenten gemäß den Nummern 13 bis 15 des Beschlusses abgeschlossen würde, wird in dem Beschlussentwurf vorgeschlagen, diese drei Nummern und Anhang B des Beschlusses nicht mehr anzuwenden.

1.11.

Nach Nummer 14 des Beschlusses müssen die Empfehlungen des Allgemeinen Rates in Bezug auf Nummer 4 des Nichtausschöpfungsmechanismus die besondere und differenzierte Behandlung vorsehen. In dieser Hinsicht wird in dem Entwurf des Beschlusses, der Empfehlungen für die künftige Funktionsweise von Nummer 4 enthält, die derzeitige Bestimmung über die besondere und differenzierte Behandlung unter der vorgeschlagenen Nummer 4.b beibehalten, da darin festgelegt ist, dass ein in Entwicklung befindliches Einfuhrmitglied in der Endphase des Nichtausschöpfungsmechanismus die derzeitige Verwaltungsmethode für Zollkontingente beibehalten oder eine alternative Verwaltungsmethode anwenden und eine Lösung des Falles erreichen kann, indem es die erforderliche Erhöhung der Ausschöpfungsquote ausweist. Diese Option gemäß der derzeitigen Nummer 4 des Beschlusses bleibt unverändert. Erreicht das in Entwicklung befindliche Einfuhrmitglied in den folgenden zwei Jahren die erforderliche Erhöhung der Ausschöpfungsquote unter diesen Umständen nicht, so kann gemäß dem vorgeschlagenen Beschluss von dem betreffenden Mitglied verlangt werden, die „Standardanforderung“ gemäß dem ersten Teil der derzeitigen Nummer 4 anzuwenden (d. h. das Windhundverfahren beim Zoll oder die automatische Lizenzerteilung). Es ist darauf hinzuweisen, dass die Bestimmung auch nach den zwei Jahren nicht automatisch angewendet werden muss. Vielmehr gilt die vorgeschlagene Verpflichtung nur, wenn das/die betroffene(n) Ausfuhrmitglied(er) dies beantragt/beantragen. Wenn kein Antrag gestellt wird, obwohl das in Entwicklung befindliche Einfuhrmitglied die erforderliche Ausschöpfungsquote nicht erfüllt, wird die Angelegenheit der Nichtausschöpfung mit dem Vermerk „geschlossen“ versehen.

1.12.

Der Ausschuss für Landwirtschaft hat seine 99. ordentliche Sitzung am 9. November 2021 erneut einberufen, um die Erörterung des ausgesetzten Tagesordnungspunkts 2 D(i) zur Umsetzung des Beschlusses von Bali über die Verwaltung von Zollkontingenten fortzusetzen. In dieser Sitzung vereinbarte der Ausschuss, den Beschlussentwurf (1) im Anhang dieses Berichts dem Allgemeinen Rat zur Prüfung und zur anschließenden Weiterleitung an die Zwölfte Ministerkonferenz (MC-12) zur Beschlussfassung durch die Minister zu übermitteln.


(1)  Einige Mitglieder wiesen darauf hin, dass sie mehr Zeit für Konsultationen mit ihren Hauptstädten benötigten.


ANHANG

Die Ministerkonferenz —

gestützt auf Artikel IX Absatz 1 des Übereinkommens von Marrakesch zur Errichtung der Welthandelsorganisation (im Folgenden „WTO-Übereinkommen“),

in Anbetracht des Ministerbeschlusses vom 7. Dezember 2013 über eine Vereinbarung über Bestimmungen in Bezug auf die Verwaltung von Zollkontingenten für landwirtschaftliche Erzeugnisse gemäß Artikel 2 des Übereinkommens über die Landwirtschaft (WT/MIN (13)/39 WT/L/914) vom 11. Dezember 2013 (im Folgenden „Beschluss von Bali über die Verwaltung von Zollkontingenten“),

unter Hinweis auf die Empfehlungen im Rahmen der Überprüfung der Funktionsweise des Beschlusses von Bali über die Verwaltung von Zollkontingenten in Anhang 2 des Dokuments G/AG/29, die der Allgemeine Rat auf seiner Tagung vom 9./10. Dezember 2019 gebilligt hat,

im Bewusstsein, dass in Nummer 1 der genannten Empfehlungen der 31. Dezember 2021 als Frist für einen Beschluss über die künftige Funktionsweise von Anhang A Nummer 4 des Beschlusses von Bali über die Verwaltung von Zollkontingenten festgelegt wurde —

beschließt:

1.

Anhang A Nummer 4 des Beschlusses von Bali über die Verwaltung von Zollkontingenten erhält folgende Fassung:

4.a.

Das Einfuhrmitglied gewährleistet daraufhin umgehend ungehinderten Zugang über eine der folgenden Verwaltungsmethoden für Zollkontingente (2) (3):das Windhundverfahren (an der Grenze) oder ein System der automatischen bedingungslosen Lizenz auf Anfrage im Rahmen des Zollkontingents. Wenn das Einfuhrmitglied entscheidet, welche dieser beiden Optionen anzuwenden ist, hält es mit interessierten Ausfuhrmitgliedern Rücksprache. Die gewählte Methode wird vom Einfuhrmitglied mindestens zwei Jahre lang beibehalten; danach wird sie – sofern die Mitteilungen für die beiden Jahre rechtzeitig übermittelt wurden – in das Verfolgungsregister des Sekretariats eingetragen und die Angelegenheit mit dem Vermerk „geschlossen“ versehen.

4.b.

Mitglieder, die Entwicklungsländer sind, können eine alternative Verwaltungsmethode für Zollkontingente wählen oder die derzeitige Verwaltungsmethode beibehalten. Die Wahl einer alternativen Verwaltungsmethode für Zollkontingente wird dem Ausschuss für Landwirtschaft gemäß den Bestimmungen dieses Mechanismus mitgeteilt. Die gewählte Methode wird vom Einfuhrmitglied mindestens zwei Jahre lang beibehalten; danach wird sie – sofern die Ausschöpfungsquote um zwei Drittel der jährlichen Erhöhung gemäß Nummer 3.b gestiegen ist – in das Verfolgungsregister des Sekretariats eingetragen und die Angelegenheit mit dem Vermerk „geschlossen“ gekennzeichnet. Auf Antrag eines interessierten Mitglieds finden die Bestimmungen in Nummer 4.a Anwendung, wenn die Ausschöpfungsquote nach zwei Jahren nicht um mindestens zwei Drittel der jährlichen Erhöhung gemäß Nummer 3.b genannten jährlichen Steigerungen gestiegen ist. Wird kein Antrag gestellt, so wird die Angelegenheit mit dem Vermerk „geschlossen“ versehen.

2.

Von nun an sind die Nummern 13 bis 15 und Anhang B des Beschlusses von Bali über die Verwaltung von Zollkontingenten nicht mehr anwendbar.


(2)  Die von dem Einfuhrmitglied ergriffenen Maßnahmen und Behelfe dürfen die Rechte eines Mitglieds, das Inhaber einer länderspezifischen Zuteilung für das betreffende Zollkontingent ist, in Bezug auf die länderspezifische Zuteilung nicht ändern oder behindern.

(3)  Im Falle eines Konflikts haben die besonderen Bestimmungen über die Einfuhrregelungen für Zollkontingente, die in der Liste der Zugeständnisse des Einfuhrmitglieds festgelegt sind, im Rahmen des Konflikts Vorrang.


25.3.2022   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 98/82


DURCHFÜHRUNGSBESCHLUSS (EU) 2022/482 DER KOMMISSION

vom 16. März 2022

betreffend den Antrag auf Registrierung der Europäischen Bürgerinitiative mit dem Titel „Fur Free Europe“ gemäß der Verordnung (EU) 2019/788 des Europäischen Parlaments und des Rates

(Bekannt gegeben unter Aktenzeichen C(2022) 1530)

(Nur der englische Text ist verbindlich)

DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EU) 2019/788 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. April 2019 über die Europäische Bürgerinitiative (1), insbesondere auf Artikel 6 Absätze 2 und 3,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Am 25. Januar 2022 wurde bei der Kommission ein Antrag auf Registrierung der Europäischen Bürgerinitiative „Fur Free Europe“ (Pelzfreies Europa) eingereicht.

(2)

In dem Anhang der Initiative werden deren Ziele von den Organisatoren wie folgt angegeben: „ein EU-weites Verbot a) der Haltung und Tötung von Tieren ausschließlich oder hauptsächlich zur Pelzgewinnung; b) des Inverkehrbringens von Pelz von Zuchttieren und von Produkten, die solchen Pelz enthalten“.

(3)

Weitere Einzelheiten zu dem Gegenstand der Initiative sowie deren Zielen und Hintergrund befinden sich in dem Anhang und einem zusätzlichen Dokument, in denen die Gründe für das Ende der Pelztierzucht dargelegt und erläutert werden. Die Organisatoren sind der Auffassung, die Pelztierzucht sei per se grausam, da die überwiegende Mehrzahl der für Pelzgewinnung gehaltenen Tiere immer noch eigentlich Wildtiere sind. Dabei unterstütze eine klare Mehrheit der EU-Bürgerinnen und -Bürger ein Pelztierzuchtverbot. Die Pelztierzucht stelle ein Risiko für die Gesundheit von Tieren und Menschen sowie für die natürliche Artenvielfalt dar. Die Organisatoren verweisen auf Initiativen einiger Mitgliedstaaten zur Unterbindung der Pelzgewinnung auf nationaler Ebene. Gleichzeitig führten die nationalen Unterschiede zu Verzerrungen des EU-Binnenmarkts. Dies rechtfertige ein absolutes EU-weites Verbot gemäß Artikel 114 AEUV. Ferner sind die Organisatoren der Auffassung, dass die Vermarktung der von Zuchttieren gewonnenen Pelze und von Produkten, die solchen Pelz enthalten, in der Union nicht erlaubt sein sollte.

(4)

Im Hinblick auf die Ziele der Initiative (ein EU-weites Verbot von Pelztierzucht und Pelzvermarktung) ist die Kommission befugt, Vorschläge für Rechtsakte auf der Grundlage des Artikels 114 AEUV vorzulegen, soweit dies darauf abzielt, das Funktionieren des Binnenmarkts zu verbessern. Im Hinblick auf das Ziel, die Pelztierzucht EU-weit zu verbieten, kann gemäß Artikel 43 Absatz 2 AEUV ein Rechtsakt der Union zur Umsetzung der Verträge erlassen werden, um Bestimmungen festzulegen, die für die Verwirklichung der Ziele der Gemeinsamen Agrarpolitik notwendig sind.

(5)

Somit liegt kein Teil der Initiative offenkundig außerhalb des Rahmens, in dem die Kommission befugt ist, einen Vorschlag für einen Rechtsakt der Union vorzulegen, um die Verträge umzusetzen.

(6)

Diese Schlussfolgerung greift der Beurteilung der Frage, ob die konkreten tatsächlichen und materiellen Voraussetzungen für ein Tätigwerden der Kommission, einschließlich der Vereinbarkeit mit dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit, dem Subsidiaritätsprinzip und den Grundrechten, in diesem Fall erfüllt sind, nicht vor.

(7)

Die Organisatorengruppe hat geeignete Nachweise vorgelegt, dass sie die Anforderungen gemäß Artikel 5 Absätze 1 und 2 der Verordnung (EU) 2019/788 erfüllt, und die Kontaktpersonen gemäß Artikel 5 Absatz 3 Unterabsatz 1 der genannten Verordnung benannt.

(8)

Die Initiative ist weder offenkundig missbräuchlich, unseriös oder schikanös, noch verstößt sie offenkundig gegen die Werte der Union, wie sie in Artikel 2 des Vertrags über die Europäische Union festgeschrieben sind, oder gegen die in der Charta der Grundrechte der Europäischen Union verankerten Rechte.

(9)

Die Initiative „Fur Free Europe“ sollte daher registriert werden.

(10)

Die Schlussfolgerung, dass die Voraussetzungen für eine Registrierung gemäß Artikel 6 Absatz 3 der Verordnung (EU) 2019/788 erfüllt sind, bedeutet nicht, dass die Kommission die sachliche Richtigkeit des Inhalts der Initiative bestätigen würde, für die allein die Organisatorengruppe der Initiative verantwortlich ist. Der Inhalt der Initiative spiegelt nur die Ansichten der Organisatorengruppe wider und ist keinesfalls als Ausdruck der Ansichten der Kommission zu betrachten —

HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN:

Artikel 1

Die Europäische Bürgerinitiative mit dem Titel „Fur Free Europe“ (Pelzfreies Europa) wird registriert.

Artikel 2

Dieser Beschluss ist an die Organisatorengruppe der Bürgerinitiative „Fur Free Europe“‚ vertreten durch Frau Elise FLEURY und Frau Agnese MARCON als Kontaktpersonen, gerichtet.

Brüssel, den 16. März 2022

Für die Kommission

Věra JOUROVÁ

Vizepräsidentin


(1)  ABl. L 130 vom 17.5.2019, S. 55.


25.3.2022   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 98/84


DURCHFÜHRUNGSBESCHLUSS (EU) 2022/483 DER KOMMISSION

vom 21. März 2022

zur Änderung des Durchführungsbeschlusses (EU) 2021/1073 zur Festlegung technischer Spezifikationen und Vorschriften für die Umsetzung des mit der Verordnung (EU) 2021/953 des Europäischen Parlaments und des Rates geschaffenen Vertrauensrahmens für das digitale COVID-Zertifikat der EU

(Text von Bedeutung für den EWR)

DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EU) 2021/953 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 14. Juni 2021 über einen Rahmen für die Ausstellung, Überprüfung und Anerkennung interoperabler Zertifikate zur Bescheinigung von COVID-19-Impfungen und -Tests sowie der Genesung von einer COVID-19-Infektion (digitales COVID-Zertifikat der EU) mit der Zielsetzung der Erleichterung der Freizügigkeit während der COVID-19-Pandemie (1), insbesondere auf Artikel 9 Absatz 1,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Gegenstand der Verordnung (EU) 2021/953 ist das digitale COVID-Zertifikat der EU, mit dem nachgewiesen wird, dass eine Person eine COVID-19-Impfung oder ein negatives Testergebnis erhalten hat oder von einer Infektion genesen ist; hierdurch soll für den Inhaber des Zertifikats die Ausübung des Rechts auf Freizügigkeit während der COVID-19-Pandemie erleichtert werden.

(2)

Gemäß der Verordnung (EU) 2021/954 des Europäischen Parlaments und des Rates (2) müssen die Mitgliedstaaten die Vorschriften der Verordnung (EU) 2021/953 auf diejenigen Drittstaatsangehörigen anwenden, die nicht in den Anwendungsbereich dieser Verordnung fallen, sich jedoch in ihrem Hoheitsgebiet rechtmäßig aufhalten oder ihren Wohnsitz haben und gemäß Unionsrecht zu Reisen in andere Mitgliedstaaten berechtigt sind.

(3)

Gemäß der Empfehlung (EU) 2022/290 des Rates zur Änderung der Empfehlung (EU) 2020/912 zur vorübergehenden Beschränkung nicht unbedingt notwendiger Reisen in die EU und möglichen Aufhebung dieser Beschränkung (3) sollten Drittstaatsangehörige, die nicht unbedingt notwendige Reisen aus einem Drittland in die Union unternehmen wollen, im Besitz eines gültigen Impf- oder Genesungsnachweises sein, beispielsweise eines digitalen COVID-Zertifikats der EU oder eines von einem Drittland ausgestellten COVID-19-Zertifikats, für das ein Durchführungsrechtsakt gemäß Artikel 8 Absatz 2 der Verordnung (EU) 2021/953 gilt.

(4)

Damit das digitale COVID-Zertifikat der EU in der gesamten Union verwendet werden kann, hat die Kommission den Durchführungsbeschluss (EU) 2021/1073 (4) erlassen, in dem technische Spezifikationen und Vorschriften festgelegt sind, um die digitalen COVID-Zertifikate der EU zu füllen, auf sichere Weise auszustellen und zu überprüfen, den Schutz personenbezogener Daten zu gewährleisten, die gemeinsame Struktur der eindeutigen Zertifikatkennung sicherzustellen und einen gültigen, sicheren und interoperablen Strichcode zu erstellen.

(5)

Gemäß Artikel 4 der Verordnung (EU) 2021/953 mussten die Kommission und die Mitgliedstaaten einen Vertrauensrahmen für das digitale COVID-Zertifikat der EU errichten und pflegen. Dieser Vertrauensrahmen kann auch den bilateralen Austausch von Zertifikatswiderrufslisten mit den eindeutigen Zertifikatkennungen widerrufener Zertifikate unterstützen.

(6)

Am 1. Juli 2021 wurde das Gateway für das digitale COVID-Zertifikat der EU (im Folgenden das „Gateway“) in Betrieb genommen, das der Kernbestandteil des Vertrauensrahmens ist und über das öffentliche Schlüssel zur Überprüfung der digitalen COVID-Zertifikate der EU auf sichere und vertrauenswürdige Weise zwischen den Mitgliedstaaten ausgetauscht werden können.

(7)

Aufgrund ihrer erfolgreichen und breit angelegten Einführung sind die digitalen COVID-Zertifikate der EU in das Interesse von Betrügern gerückt, die nach Möglichkeiten suchen, Zertifikate auf betrügerische Weise auszustellen. Solche betrügerisch ausgestellten Zertifikate müssen daher widerrufen werden. Darüber hinaus können die Mitgliedstaaten bestimmte digitale COVID-Zertifikate der EU auf nationaler Ebene aus medizinischen Gründen und aus Gründen der öffentlichen Gesundheit widerrufen, beispielsweise weil sich eine Impfstoffcharge nachträglich als fehlerhaft herausstellt.

(8)

Das System der digitalen COVID-Zertifikate der EU erkennt gefälschte Zertifikate sofort, doch echte Zertifikate, die unrechtmäßig auf der Grundlage falscher Dokumente, durch unbefugten Zugriff oder mit betrügerischer Absicht ausgestellt wurden, können in anderen Mitgliedstaaten nur erkannt werden, wenn die auf nationaler Ebene erstellten Listen widerrufener Zertifikate zwischen den Mitgliedstaaten ausgetauscht werden. Gleiches gilt für Zertifikate, die aus medizinischen Gründen und aus Gründen der öffentlichen Gesundheit widerrufen wurden. Wenn die Anwendungen der Mitgliedstaaten zur Überprüfung der Zertifikate die von anderen Mitgliedstaaten widerrufenen Zertifikate nicht erkennen, stellt dies eine Gefahr für die öffentliche Gesundheit dar und untergräbt das Vertrauen der Bürger in das System der digitalen COVID-Zertifikate der EU.

(9)

Wie in Erwägungsgrund 19 der Verordnung (EU) 2021/953 dargelegt, sollten die Mitgliedstaaten aus medizinischen Gründen und aus Gründen der öffentlichen Gesundheit und im Falle betrügerisch ausgestellter oder erlangter Zertifikate für die Zwecke dieser Verordnung Zertifikatswiderrufslisten erstellen und mit anderen Mitgliedstaaten austauschen können, insbesondere um Zertifikate zu widerrufen, die irrtümlich, in betrügerischer Absicht oder nach der Aussetzung einer COVID-19-Impfstoffcharge, die sich als fehlerhaft herausgestellt hat, ausgestellt wurden. Den Mitgliedstaaten sollte es nicht möglich sein, von anderen Mitgliedstaaten ausgestellte Zertifikate zu widerrufen. Ausgetauschte Zertifikatswiderrufslisten sollten keine anderen personenbezogenen Daten enthalten, als die eindeutigen Zertifikatkennungen. Insbesondere sollte nicht angegeben werden, warum ein Zertifikat widerrufen wurde.

(10)

Zusätzlich zu der allgemeinen Information darüber, dass und aus welchen Gründen Zertifikate widerrufen werden können, sollten Inhaber widerrufener Zertifikate von der für die Ausstellung zuständigen Behörde unverzüglich über den Widerruf ihrer Zertifikate und die Gründe für den Widerruf informiert werden. Allerdings kann es sich in manchen Fällen, insbesondere bei digitalen COVID-Zertifikaten der EU, die in Papierform ausgestellt werden, als unmöglich erweisen oder mit einem unverhältnismäßigen Aufwand verbunden sein, den Inhaber ausfindig zu machen und über den Widerruf zu informieren. Die Mitgliedstaaten sollten keine zusätzlichen personenbezogenen Daten erheben, die zur Ausstellung nicht benötigt werden, nur um Zertifikatinhaber informieren zu können, wenn ihre Zertifikate widerrufen werden.

(11)

Daher muss der Vertrauensrahmen für das digitale COVID-Zertifikate der EU verbessert werden, indem der bilaterale Austausch von Zertifikatswiderrufslisten zwischen den Mitgliedstaaten unterstützt wird.

(12)

Dieser Beschluss gilt nicht für die vorübergehende Aussetzung von Zertifikaten für nationale Anwendungsfälle, die nicht in den Anwendungsbereich der Verordnung über das digitale COVID-Zertifikat der EU fallen, beispielsweise weil der Inhaber eines Impfzertifikats positiv auf SARS-CoV-2 getestet wurde. Der Beschluss lässt die festgelegten Verfahren zur Überprüfung der Verfahrensvorschriften für die Gültigkeit von Zertifikaten unberührt.

(13)

Während aus technischer Sicht unterschiedliche Architekturen für den Austausch von Widerrufslisten möglich sind, eignet sich das Gateway am besten für diesen Austausch, da hierdurch der Datenaustausch auf den bereits bestehenden Vertrauensrahmen beschränkt bleibt und im Vergleich zu einem alternativen Peer-to-Peer-System sowohl die möglichen Schwachstellen als auch die Anzahl der Übermittlungsvorgänge zwischen Mitgliedstaaten minimiert werden.

(14)

Dementsprechend sollte das Gateway für das digitale COVID-Zertifikat der EU ausgeweitet werden, um den sicheren Austausch von Informationen über widerrufene digitale COVID-Zertifikate der EU für die Zwecke ihrer sicheren Überprüfung über das Gateway zu unterstützen. In diesem Zusammenhang sollten geeignete Sicherheitsmaßnahmen zum Schutz der im Gateway verarbeiteten personenbezogenen Daten ergriffen werden. Um ein hohes Schutzniveau zu gewährleisten, sollten die Mitgliedstaaten Zertifikatsattribute durch einen unumkehrbaren Hashwert in den Widerrufslisten pseudonymisieren. Die eindeutigen Kennungen sollten für die Zwecke der Verarbeitung im Rahmen des Gateways als pseudonymisierte Daten gelten.

(15)

Darüber hinaus sollten Bestimmungen über die Rolle der Mitgliedstaaten und der Kommission beim Austausch von Zertifikatswiderrufslisten festgelegt werden.

(16)

Die Verarbeitung personenbezogener Daten von Zertifikatinhabern, die unter der Verantwortung der Mitgliedstaaten oder anderer öffentlicher Organisationen oder amtlicher Stellen in den Mitgliedstaaten erfolgt, sollte mit der Verordnung (EU) 2016/679 des Europäischen Parlaments und des Rates (5) im Einklang stehen. Die Verarbeitung personenbezogener Daten unter der Verantwortung der Kommission zum Zweck der Verwaltung und der Gewährleistung der Sicherheit des Gateways für das digitale COVID-Zertifikat der EU sollte im Einklang mit der Verordnung (EU) 2018/1725 des Europäischen Parlaments und des Rates (6) erfolgen.

(17)

Die Mitgliedstaaten, vertreten durch die benannten nationalen Behörden oder amtlichen Stellen, legen gemeinsam den Zweck der und die Mittel zur Verarbeitung personenbezogener Daten über das Gateway für das digitale COVID-Zertifikat der EU fest und sind daher gemeinsam Verantwortliche. Artikel 26 der Verordnung (EU) 2016/679 verpflichtet die gemeinsam für die Verarbeitung personenbezogener Daten Verantwortlichen, in transparenter Form festzulegen, wer von ihnen welche Verpflichtung gemäß dieser Verordnung erfüllt. Ferner ist darin die Möglichkeit vorgesehen, dass diese Zuständigkeiten durch Rechtsvorschriften der Union oder der Mitgliedstaaten festgelegt werden, denen die Verantwortlichen unterliegen. Die Regelung gemäß Artikel 26 sollte in Anhang III dieses Beschlusses aufgenommen werden.

(18)

Mit der Verordnung (EU) 2021/953 wird der Kommission die Aufgabe übertragen, einen solchen Austausch zu unterstützen. Dieser Auftrag lässt sich am besten erfüllen, indem die Kommission die vorgelegten Zertifikatswiderrufslisten im Auftrag der Mitgliedstaaten zusammenführt. Daher sollte der Kommission eine Rolle als Auftragsverarbeiterin zugewiesen werden, damit sie den Austausch von Listen über das Gateway für das digitale COVID-Zertifikat der EU im Auftrag der Mitgliedstaaten erleichtern kann.

(19)

Als Anbieterin technischer und organisatorischer Lösungen für das Gateway für das digitale COVID-Zertifikat der EU verarbeitet die Kommission im Auftrag der Mitgliedstaaten als gemeinsam Verantwortliche die personenbezogenen Daten in den Widerrufslisten im Gateway. Daher handelt sie als deren Auftragsverarbeiterin. Gemäß Artikel 28 der Verordnung (EU) 2016/679 und Artikel 29 der Verordnung (EU) 2018/1725 erfolgt die Verarbeitung durch einen Auftragsverarbeiter auf der Grundlage eines Vertrags oder eines Rechtsinstruments nach dem Recht der Union oder dem Recht der Mitgliedstaaten, der bzw. das den Auftragsverarbeiter in Bezug auf den Verantwortlichen bindet und die Verarbeitung regelt. Daher ist es erforderlich, Vorschriften für die Verarbeitung durch die Kommission als Auftragsverarbeiterin festzulegen.

(20)

Die unterstützende Rolle der Kommission umfasst nicht die Einrichtung einer zentralen Datenbank gemäß Erwägungsgrund 52 der Verordnung (EU) 2021/953. Dadurch soll verhindert werden, dass alle ausgestellten digitalen COVID-Zertifikate der EU zentral gespeichert werden; gleichzeitig werden die Mitgliedstaaten nicht daran gehindert, Widerrufslisten auszutauschen, wie dies in Artikel 4 Absatz 2 der Verordnung (EU) 2021/953 ausdrücklich vorgesehen ist.

(21)

Bei der Verarbeitung personenbezogener Daten im Gateway für das digitale COVID-Zertifikat der EU ist die Kommission an den Beschluss (EU, Euratom) 2017/46 der Kommission gebunden (7).

(22)

Gemäß Artikel 3 Absatz 10 der Verordnung (EU) 2021/953 kann die Kommission Durchführungsrechtsakte erlassen, um COVID-19-Zertifikate, die von einem Drittland ausgestellt wurden, mit dem die Union und die Mitgliedstaaten ein Abkommen über den freien Personenverkehr geschlossen haben, das es den Vertragsparteien gestattet, die Freizügigkeit aus Gründen der öffentlichen Gesundheit nichtdiskriminierend zu beschränken, und das keinen Mechanismus zur Aufnahme von Rechtsakten der Union enthält, als den gemäß dieser Verordnung ausgestellten Zertifikaten gleichwertig anzuerkennen. Auf dieser Grundlage erließ die Kommission am 8. Juli 2021 den Durchführungsbeschluss (EU) 2021/1126 (8) zur Feststellung der Gleichwertigkeit der von der Schweiz ausgestellten COVID-19-Zertifikate.

(23)

Gemäß Artikel 8 Absatz 2 der Verordnung (EU) 2021/953 kann die Kommission Durchführungsrechtsakte erlassen, in denen festgelegt wird, dass COVID-19-Zertifikate, die von einem Drittland im Einklang mit Standards und technologischen Systemen ausgestellt werden, die mit dem Vertrauensrahmen für das digitale COVID-Zertifikat der EU interoperabel sind und die Überprüfung der Echtheit, Gültigkeit und Integrität des Zertifikats ermöglichen, und die die im Anhang der Verordnung aufgeführten Daten enthalten, als den digitalen COVID-Zertifikaten der EU gleichwertig zu betrachten sind, um den Inhabern die Ausübung ihres Rechts auf Freizügigkeit innerhalb der Union zu erleichtern. Wie in Erwägungsgrund 28 der Verordnung (EU) 2021/953 erwähnt, betrifft Artikel 8 Absatz 2 der genannten Verordnung die Anerkennung von Zertifikaten, die Unionsbürgern und ihren Familienangehörigen von Drittländern ausgestellt werden. Die Kommission hat bereits mehrere solche Durchführungsrechtsakte erlassen.

(24)

Um Lücken bei der Erkennung widerrufener Zertifikate zu vermeiden, die unter solche Durchführungsrechtsakte fallen, sollten Drittländer, deren COVID-19-Zertifikate gemäß Artikel 3 Absatz 10 und Artikel 8 Absatz 2 der Verordnung (EU) 2021/953 als gleichwertig anerkannt wurden, auch die Möglichkeit haben, entsprechende Zertifikatswiderrufslisten an das Gateway für das digitale COVID-Zertifikat der EU zu übermitteln.

(25)

Einige Drittstaatsangehörige, die Inhaber widerrufener COVID-19-Zertifikate sind, die von einem Drittland ausgestellt wurden, dessen COVID-19-Zertifikate gemäß der Verordnung (EU) 2021/953 als gleichwertig anerkannt wurden, fallen zu dem Zeitpunkt, zu dem das betreffende Drittland eine Widerrufsliste erstellt, die auch ihr Zertifikat enthält, möglicherweise weder unter die genannte Verordnung noch unter die Verordnung (EU) 2021/954. Zu dem Zeitpunkt, zu dem ein Drittland eine Zertifikatswiderrufsliste erstellt, ist jedoch nicht bekannt, ob alle Drittstaatsangehörigen, die Inhaber widerrufener Zertifikate sind, unter eine der beiden Verordnungen fallen. Es ist daher nicht möglich, Personen, die zum Zeitpunkt der Erstellung der Zertifikatswiderrufslisten dieser Länder nicht unter eine der genannten Verordnungen fallen, auszuschließen, und ein entsprechender Versuch würde dazu führen, dass die Mitgliedstaaten widerrufene Zertifikate von Drittstaatsangehörigen, die erstmals in die Union einreisen, nicht erkennen könnten. Doch auch die widerrufenen Zertifikate dieser Drittstaatsangehörigen würden von den Mitgliedstaaten bei der Einreise der Zertifikatinhaber in die Union und bei Reisen innerhalb der Union überprüft. Die Drittländer, deren Zertifikate gemäß der Verordnung (EU) 2021/953 als gleichwertig anerkannt wurden, sind nicht an der Verwaltung des Gateways beteiligt und gelten daher nicht als gemeinsam Verantwortliche.

(26)

Darüber hinaus hat sich das System des digitalen COVID-Zertifikats der EU als das einzige international umfassend funktionierende COVID-19-Zertifikatsystem erwiesen Das digitale COVID-Zertifikat der EU hat daher weltweit an Bedeutung gewonnen und dazu beigetragen, die Pandemie auf internationaler Ebene zu bekämpfen, da sicheres internationales Reisen und die weltweite Erholung erleichtert werden. Bei der Annahme weiterer Durchführungsrechtsakte gemäß Artikel 8 Absatz 2 der Verordnung (EU) 2021/953 ergeben sich neue Erfordernisse beim Füllen des digitalen COVID-Zertifikats der EU. Gemäß den Vorschriften des Durchführungsbeschlusses (EU) 2021/1073 ist der Nachname im technischen Inhalt des Zertifikats ein Pflichtfeld. Damit andere Systeme eingebunden werden können und interoperabel sind, muss diese Anforderung geändert werden, denn in einigen Drittländern gibt es Personen ohne Nachnamen. In Fällen, in denen sich der Name des Zertifikatinhabers nicht in zwei Teile unterteilen lässt, sollte der Name in das Feld (Name bzw. Vorname) des digitalen COVID-Zertifikats der EU eingetragen werden, in dem er auch im Reise- oder Ausweisdokument des Inhabers steht. Durch diese Änderung würde der technische Inhalt der Zertifikate auch besser an die derzeit gültigen Spezifikationen für maschinenlesbare Reisedokumente angepasst, die von der Internationalen Zivilluftfahrt-Organisation herausgegeben wurden.

(27)

Der Durchführungsbeschluss (EU) 2021/1073 sollte daher entsprechend geändert werden.

(28)

Der Europäische Datenschutzbeauftragte wurde gemäß Artikel 42 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2018/1725 konsultiert und hat am 11. März 2022 eine Stellungnahme abgegeben.

(29)

Damit die Mitgliedstaaten und die Kommission genügend Zeit haben, um die für den Austausch von Zertifikatswiderrufslisten über das Gateway für das digitale COVID-Zertifikat der EU erforderlichen Änderungen umzusetzen, sollte der Geltungsbeginn dieses Beschlusses vier Wochen nach seinem Inkrafttreten liegen.

(30)

Die in diesem Beschluss vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des nach Artikel 14 der Verordnung (EU) 2021/953 eingesetzten Ausschusses —

HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN:

Artikel 1

Der Durchführungsbeschluss (EU) 2021/1073 wird wie folgt geändert:

1.

Die folgenden Artikel 5a, 5b und 5c werden eingefügt:

„Artikel 5a

Austausch von Zertifikatswiderrufslisten

(1)   Der Vertrauensrahmen für das digitale COVID-Zertifikat der EU ermöglicht den Austausch von Zertifikatswiderrufslisten über das zentrale Gateway für das digitale COVID-Zertifikat der EU (im Folgenden das ‚Gateway‘) im Einklang mit den technischen Spezifikationen in Anhang I.

(2)   Wenn Mitgliedstaaten digitale COVID-Zertifikate der EU widerrufen, können sie Zertifikatswiderrufslisten an das Gateway übermitteln.

(3)   Übermitteln Mitgliedstaaten Zertifikatswiderruflisten, so führen die ausstellenden Behörden eine Liste der widerrufenen Zertifikate.

(4)   Werden personenbezogene Daten über das Gateway ausgetauscht, ist die Verarbeitung darauf beschränkt, den Austausch von Informationen über den Widerruf zu unterstützen. Diese personenbezogenen Daten dürfen nur zur Überprüfung des Widerrufsstatus von im Rahmen der Verordnung (EU) 2021/953 ausgestellten digitalen COVID-Zertifikaten der EU verwendet werden.

(5)   Die an das Gateway übermittelten Informationen enthalten gemäß den technischen Spezifikationen in Anhang I folgende Angaben:

a)

die pseudonymisierten eindeutigen Zertifikatkennungen der widerrufenen Zertifikate,

b)

das Ablaufdatum der übermittelten Zertifikatswiderrufsliste.

(6)   Widerruft eine ausstellende Behörde digitale COVID-Zertifikate der EU, die sie gemäß der Verordnung (EU) 2021/953 oder der Verordnung (EU) 2021/954 ausgestellt hat, und möchte sie entsprechende Informationen über das Gateway austauschen, so übermittelt sie die in Absatz 5 genannten Informationen im Einklang mit den technischen Spezifikationen in Anhang I in Form von Zertifikatswiderrufslisten in einem sicheren Format an das Gateway.

(7)   Die ausstellenden Behörden bieten so weit wie möglich eine Lösung an, um die Inhaber widerrufener Zertifikate zum Zeitpunkt des Widerrufs über den Widerrufsstatus ihrer Zertifikate und den Grund für den Widerruf zu informieren.

(8)   Über das Gateway werden die eingegangenen Zertifikatswiderrufslisten zusammengetragen. Zudem werden darüber Instrumente bereitgestellt, um die Listen an die Mitgliedstaaten weiterzugeben. Das Gateway löscht die Listen automatisch, wenn das von den übermittelnden Behörden für jede Liste angegebene Ablaufdatum erreicht ist.

(9)   Die benannten nationalen Behörden oder amtlichen Stellen der Mitgliedstaaten, die personenbezogene Daten im Gateway verarbeiten, sind gemeinsam Verantwortliche für die verarbeiteten Daten. Die jeweiligen Zuständigkeiten der gemeinsam Verantwortlichen werden gemäß Anhang VI zugewiesen.

(10)   Die Kommission ist die Auftragsverarbeiterin der personenbezogenen Daten, die im Gateway verarbeitet werden. In ihrer Eigenschaft als Auftragsverarbeiterin im Auftrag der Mitgliedstaaten gewährleistet die Kommission die sichere Übermittlung und das sichere Hosting personenbezogener Daten innerhalb des Gateways und erfüllt die Pflichten des Auftragsverarbeiters gemäß Anhang VII.

(11)   Die Wirksamkeit technischer und organisatorischer Maßnahmen zur Gewährleistung der Sicherheit bei der Verarbeitung personenbezogener Daten im Gateway wird von der Kommission und den gemeinsam Verantwortlichen regelmäßig geprüft, beurteilt und bewertet.

Artikel 5b

Übermittlung von Zertifikatswiderruflisten durch Drittländer

Drittländer, die COVID-19-Zertifikate ausstellen, für die die Kommission einen Durchführungsrechtsakt gemäß Artikel 3 Absatz 10 oder Artikel 8 Absatz 2 der Verordnung (EU) 2021/953 erlassen hat, können im Einklang mit den technischen Spezifikationen in Anhang I Listen widerrufener COVID-19-Zertifikate, die unter einen solchen Durchführungsrechtsakt fallen, zur Verarbeitung durch die Kommission im Auftrag der gemeinsam Verantwortlichen gemäß Artikel 5a über das Gateway übermitteln.

Artikel 5c

Verwaltung der Verarbeitung personenbezogener Daten im zentralen Gateway für das digitale COVID-Zertifikat der EU

(1)   Der Entscheidungsprozess der gemeinsam Verantwortlichen wird von einer Arbeitsgruppe geregelt, die im Rahmen des in Artikel 14 der Verordnung (EU) 2021/953 genannten Ausschusses eingesetzt wird.

(2)   Die benannten nationalen Behörden oder amtlichen Stellen der Mitgliedstaaten, die als gemeinsam Verantwortliche personenbezogene Daten im Gateway verarbeiten, entsenden Vertreter in diese Gruppe.“

2.

Anhang I wird gemäß Anhang I dieses Beschlusses geändert.

3.

Anhang V wird gemäß Anhang II dieses Beschlusses geändert.

4.

Der Wortlaut des Anhangs III dieses Beschlusses wird als Anhang VI angefügt.

5.

Der Wortlaut des Anhangs IV dieses Beschlusses wird als Anhang VII angefügt.

Artikel 2

Dieser Beschluss tritt am dritten Tag nach seiner Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Der Geltungsbeginn liegt vier Wochen nach seinem Inkrafttreten.

Brüssel, den 21. März 2022

Für die Kommission

Die Präsidentin

Ursula VON DER LEYEN


(1)  ABl. L 211 vom 15.6.2021, S. 1.

(2)  Verordnung (EU) 2021/954 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 14. Juni 2021 über einen Rahmen für die Ausstellung, Überprüfung und Anerkennung interoperabler Zertifikate zur Bescheinigung von COVID-19-Impfungen und -Tests sowie der Genesung von einer COVID-19-Infektion (digitales COVID-Zertifikat der EU) für Drittstaatsangehörige mit rechtmäßigem Aufenthalt oder Wohnsitz im Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten während der COVID-19-Pandemie (ABl. L 211 vom 15.6.2021, S. 24).

(3)  Empfehlung (EU) 2022/290 des Rates vom 22. Februar 2022 zur Änderung der Empfehlung (EU) 2020/912 des Rates zur vorübergehenden Beschränkung nicht unbedingt notwendiger Reisen in die EU und möglichen Aufhebung dieser Beschränkung (ABl. L 43 vom 24.2.2022, S. 79).

(4)  Durchführungsbeschluss (EU) 2021/1073 der Kommission vom 28. Juni 2021 zur Festlegung technischer Spezifikationen und Vorschriften für die Umsetzung des mit der Verordnung (EU) 2021/953 des Europäischen Parlaments und des Rates geschaffenen Vertrauensrahmens für das digitale COVID-Zertifikat der EU (ABl. L 230 vom 30.6.2021, S. 32).

(5)  Verordnung (EU) 2016/679 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27. April 2016 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Richtlinie 95/46/EG (Datenschutz-Grundverordnung) (ABl. L 119 vom 4.5.2016, S. 1).

(6)  Verordnung (EU) 2018/1725 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. Oktober 2018 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten durch die Organe, Einrichtungen und sonstigen Stellen der Union, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 45/2001 und des Beschlusses Nr. 1247/2002/EG (ABl. L 295 vom 21.11.2018, S. 39).

(7)  Weitere Informationen über Sicherheitsstandards, die für alle Informationssysteme der Europäischen Kommission gelten, veröffentlicht die Kommission unter https://ec.europa.eu/info/publications/security-standards-applying-all-european-commission-information-systems_en.

(8)  Durchführungsbeschluss (EU) 2021/1126 der Kommission vom 8. Juli 2021 zur Feststellung der Gleichwertigkeit der von der Schweiz ausgestellten COVID-19-Zertifikate mit den gemäß der Verordnung (EU) 2021/953 des Europäischen Parlaments und des Rates ausgestellten Zertifikaten (ABl. L 243 vom 9.7.2021, S. 49).


ANHANG I

In Anhang I des Durchführungsbeschlusses (EU) 2021/1073 wird der folgende Abschnitt 9 angefügt:

„9.   WIDERRUFSLÖSUNG

9.1.   Bereitstellung der DCC-Widerrufsliste (DRL)

Das Gateway stellt Endpunkte und Funktionen zur Speicherung und Verwaltung der Zertifikatswiderrufslisten bereit:

Image 1

9.2.   Vertrauensmodell

Alle Verbindungen werden vom Standard-DCCG-Vertrauensmodell mithilfe von NBTLS- und NBUP-Zertifikaten hergestellt (siehe Verwaltung der Zertifikate). Alle Informationen werden in CMS-Nachrichten verpackt hochgeladen, um ihre Integrität zu gewährleisten.

9.3.   Erstellung der Batches

9.3.1.   Batch

Jede Widerrufsliste muss einen oder mehrere Einträge enthalten und wird in Batches verpackt, die eine Reihe von Hashwerten und ihre Metadaten enthalten. Ein Batch ist unveränderlich und definiert ein Ablaufdatum, an dem der Batch gelöscht werden kann. Das Ablaufdatum aller Elemente des Batches muss genau gleich sein, d. h., die Batches werden nach Ablaufdatum und dem Signatur-DSC gruppiert. Jeder Batch kann höchstens 1 000 Einträge enthalten. Umfasst die Widerrufsliste mehr als 1 000 Einträge, werden mehrere Batches erstellt. Jeder Eintrag kann in höchstens einem Batch erscheinen. Der Batch wird in einer CMS-Struktur verpackt und mit dem NBUP-Zertifikat des hochladenden Landes signiert.

9.3.2.   Batch-Index

Bei der Erstellung erhält der Batch vom Gateway eine eindeutige Kennung, die dem Index automatisch hinzugefügt wird. Der Batch-Index wird in aufsteigender chronologischer Reihenfolge des Änderungsdatums geordnet.

9.3.3.   Gateway-Verhalten

Das Gateway verarbeitet Widerrufs-Batches ohne jegliche Änderung: Es kann Batches weder aktualisieren noch entfernen oder sie um weitere Informationen ergänzen. Die Batches werden an alle zugelassenen Länder weitergeleitet (siehe Kapitel 9.6).

Das Gateway beobachtet aktiv die Ablaufdaten der Batches und entfernt die abgelaufenen Batches. Wenn ein Batch gelöscht ist, gibt das Gateway für die gelöschte Batch-URL die Antwort ‚HTTP 410 Gone‘ aus. Der Batch erscheint im Batch-Index daher als ‚gelöscht‘.

9.4.   Hash-Typen

Die Widerrufsliste enthält Hashwerte, die verschiedenen Arten/Attributen von Widerrufen entsprechen können. Diese Arten oder Attribute sind bei der Bereitstellung der Widerrufslisten anzugeben. Derzeit gibt es folgende Arten:

Art

Attribut

Hashwert-Berechnung

SIGNATURE

DCC Signature

SHA256 of DCC Signature

UCI

UCI (Unique Certificate Identifier)

SHA256 of UCI

COUNTRYCODEUCI

Issuing Country Code + UCI

SHA256 of Issuing CountryCode + UCI

Es werden nur die ersten 128 Bits der als Base64-Strings kodierten Hashwerte in die Batches aufgenommen und zur Identifizierung des widerrufenen DCC verwendet (1).

9.4.1.   Hash-Typ: SHA256(DCC Signature)

In diesem Fall wird der Hashwert über die Bytes der COSE_SIGN1-Signatur des CWT berechnet. Bei RSA-Signaturen wird die gesamte Signatur verwendet. Die Formel für EC-DSA-signierte Zertifikate mit dem Wert r als Eingabe lautet:

SHA256(r)

[für alle neuen Umsetzungen vorgeschrieben]

9.4.2.   Hash-Typ: SHA256(UCI)

In diesem Fall wird der Hashwert über den in UTF-8 kodierten UCI-String berechnet und in ein Byte-Array konvertiert.

[überholt (2), wird aber zur Gewährleistung der Rückwärtskompatibilität unterstützt]

9.4.3.   Hash-Typ: SHA256(Issuing CountryCode+UCI)

In diesem Fall ist der als UTF-8-String kodierte Ländercode mit der als UTF-8-String kodierten UCI verkettet. Dies wird zu einem Byte-Array konvertiert und als Eingabe für die Hash-Funktion verwendet.

[überholt2, wird aber zur Gewährleistung der Rückwärtskompatibilität unterstützt]

9.5.   API-Struktur

9.5.1.   API für die Bereitstellung von Widerrufseinträgen

9.5.1.1.   Zweck

Die API stellt die Einträge der Widerrufslisten in Batches zusammen mit einem Batch-Index bereit.

9.5.1.2.   Endpunkte

9.5.1.2.1.   Endpunkt zum Download der Batch-Liste

Die Endpunkte sind einfach strukturiert und geben eine Liste von Batches zusammen mit einem kleinen Wrapper mit Metadaten aus. Die Batches werden nach Datum in aufsteigender (chronologischer) Reihenfolge geordnet:

/revocation-list

Verb: GET

Content-Type: application/json

Response: JSON Array

 

{

 

‘more‘:true|false,

 

‘batches‘:

 

[{

 

‘batchId‘: ‘{uuid}‘,

 

‘country‘: ‘XY‘,

 

‘date‘: ‘2021-11-01T00:00:00Z‘

 

‘deleted‘: true | false

 

}, ..

 

]

 

}

Anmerkung: Das Ergebnis ist standardmäßig auf 1 000 begrenzt. Ist das Flag ‚more‘ auf ‚true‘ gesetzt, besteht die Antwort darin, dass weitere Batches heruntergeladen werden können. Um weitere Elemente herunterzuladen, muss der Client den Header If-Modified-Since auf ein Datum setzen, das nicht vor dem letzten abgerufenen Eintrag liegen kann.

Die Antwort enthält ein JSON-Array mit folgender Struktur:

Feld

Definition

more

Boolesches Flag, das angibt, dass es weitere Batches gibt

batches

Array der vorhandenen Batches

batchId

https://en.wikipedia.org/wiki/Universally_unique_identifier

country

Ländercode nach ISO 3166

date

Datum (UTC) nach ISO 8601. Datum, an dem der Batch hinzugefügt oder gelöscht wurde.

deleted

Boolesches Flag. Wahr, falls gelöscht. Wenn das Flag ‚deleted‘ gesetzt wurde, kann der Eintrag nach 7 Tagen endgültig aus den Abfrageergebnissen entfernt werden.

9.5.1.2.1.1.   Antwortcodes

Code

Beschreibung

200

Alles ok

204

Kein Inhalt, wenn der Inhalt unter dem Header ‚If-Modified-Since‘ keine Übereinstimmung aufweist.

Anfrage-Header

Header

Pflichtfeld

Beschreibung

If-Modified-Since

Ja

Dieser Header enthält das letzte Download-Datum, damit nur die neuesten Ergebnisse angezeigt werden. Bei Erstaufruf sollte der Header auf ‚2021-06-01T00:00:00Z‘ gesetzt werden.

9.5.1.2.2.   Endpunkt für den Batch-Download

Die Batches enthalten eine Liste von Zertifikatskennungen:

/revocation-list/{batchId}

Verb: GET

Accepts: application/cms

Response:CMS with Content

 

{

 

‘country‘: ‘XY‘,

 

‘expires‘: ‘2022-11-01T00:00:00Z‘,

 

‘kid‘:‘23S+33f=‘,

 

‘hashType’:’SIGNATURE’,

 

‘entries‘:[{

 

‘hash‘:‘e2e2e2e2e2e2e2e2‘

 

}, ..]

 

}

Die Antwort enthält eine CMS mit einer Signatur, die mit dem NBUP-Zertifikat des Landes übereinstimmen muss. Alle Elemente des JSON-Array umfassen folgende Struktur:

Feld

Pflichtfeld

Art

Definition

expires

Ja

String

Datum, an dem das Element entfernt werden kann.

Datum/Uhrzeit (UTC) nach ISO 8601

country

Ja

String

Ländercode nach ISO 3166

hashType

Ja

String

Hash-Typ der bereitgestellten Einträge (siehe Hash-Typen)

entries

Ja

JSON Object Array

Siehe die Tabelle Einträge

kid

Ja

String

Base64-kodierte Schlüsselkennung (KID) des für die Signatur des DCC verwendeten DSC.

Ist die KID nicht bekannt, kann der String `UNKNOWN_KID` (ohne das Zeichen `) verwendet werden.

Anmerkungen:

Die Batches werden nach Ablaufdatum und DSC gruppiert — alle Elemente laufen zum gleichen Zeitpunkt ab und wurden mit demselben Schlüssel signiert.

Der Ablaufzeitpunkt wird als Datum/Uhrzeit in UTC angegeben, da das EUDCC ein weltweites System ist und der Zeitpunkt eindeutig sein muss.

Das Ablaufdatum eines endgültig widerrufen DCC wird auf das Ablaufdatum des entsprechenden DSC, mit dem das DCC signiert wurde, oder auf das Ablaufdatum des widerrufenen DCC gesetzt (in letzterem Fall werden die numerischen Datums-/Epoch-Zeit-Angaben wie UTC-Zeitangaben behandelt).

Das nationale Back-End (NB) entfernt Elemente aus der Widerrufsliste, wenn das Ablaufdatum erreicht ist.

Das NB kann Elemente aus seiner Widerrufsliste entfernen, wenn die für die Signatur des DCC verwendete kid widerrufen wird.

9.5.1.2.2.1.   Einträge

Feld

Pflichtfeld

Art

Definition

hash

Ja

String

Die ersten 128 Bits des als base64-String kodierten SHA256-Hashwerts

Anmerkung: Das Objekt Einträge enthält derzeit nur einen Hash, aber zur Gewährleistung der Kompatibilität mit künftigen Änderungen wurde anstelle eines JSON-Arrays ein Objekt gewählt.

9.5.1.2.2.2.   Antwort-Codes

Code

Beschreibung

200

Alles ok

410

Batch entfernt. Batch kann im nationalen Back-End gelöscht werden.

9.5.1.2.2.3.   Antwort-Header

Header

Beschreibung

ETag

Batch-Kennung

9.5.1.2.3.   Endpunkt zum Hochladen von Batches

Das Hochladen erfolgt mit demselben Endpunkt über das Verb POST:

/revocation-list

Verb: POST

Accepts: application/cms

Request: CMS with Content

ContentType: application/cms

Content:

 

{

 

‘country‘: ‘XY‘,

 

‘expires‘: ‘2022-11-01T00:00:00Z‘,

 

‘kid‘:‘23S+33f=‘,

 

‘hashType‘:‘SIGNATURE‘,

 

‘entries‘:[{

 

‘hash‘:‘e2e2e2e2e2e2e2e2‘

 

}, ..]

 

}

Der Batch wird mit dem NBUP-Zertifikat signiert. Das Gateway überprüft, ob die Signatur vom NBUP des jeweiligen Landes gesetzt wurde. Wird dies bei der Überprüfung der Signatur nicht festgestellt, ist das Hochladen nicht möglich.

ANMERKUNG: Jeder Batch ist unveränderlich und kann nach dem Hochladen nicht mehr geändert werden. Er kann jedoch gelöscht werden. Die Kennung jedes gelöschten Batches wird gespeichert, und es kann kein neuer Batch mit derselben Kennung hochgeladen werden.

9.5.1.2.4.   Endpunkt zum Löschen von Batches

Ein Batch kann mit demselben Endpunkt über das Verb DELETE gelöscht werden:

/revocation-list

Verb: DELETE

Accepts: application/cms

ContentType: application/cms

Request: CMS with Content

Content:

 

{

 

‘batchId‘: ‘...‘

 

}

Im Interesse der Kompatibilität kann der Batch auch mit dem folgenden Endpunkt über das Verb POST gelöscht werden:

/revocation-list/delete

Verb: POST

Accepts: application/cms

ContentType: application/cms

Request: CMS with Content

Content:

 

{

 

‘batchId‘: ‘...‘

 

}

9.6.   API-Schutz/DSGVO

In diesem Abschnitt sind für die Umsetzung Maßnahmen zur Einhaltung der Bestimmungen der Verordnung (EU) 2021/953 hinsichtlich der Verarbeitung personenbezogener Daten festgelegt.

9.6.1.   Vorhandene Authentifizierung

Das Gateway nutzt derzeit das NBTLS-Zertifikat für die Authentifizierung von Ländern bei der Verbindung mit dem Gateway. Diese Authentifizierung kann verwendet werden, um die Identität des mit dem Gateway verbundenen Landes zu bestimmen. Diese Identität kann dann für die Zugangskontrolle genutzt werden.

9.6.2.   Zugangskontrolle

Um personenbezogene Daten rechtmäßig verarbeiten zu können, wendet das Gateway einen Zugangskontrollmechanismus an.

Das Gateway nutzt eine Zugriffskontrollliste in Kombination mit einem rollenbasierten Sicherheitssystem (Role Based Security). Dabei werden zwei Tabellen geführt — eine Tabelle, die beschreibt, welche Rollen welche Vorgänge an welchen Ressourcen durchführen können, die andere beschreibt, welche Rollen welchen Nutzern zugewiesen sind.

Für die nach diesem Dokument vorgeschriebenen Kontrollen sind die folgenden drei Rollen erforderlich:

 

RevocationListReader

 

RevocationUploader

 

RevocationDeleter

Die folgenden Endpunkte prüfen, ob der Nutzer die Rolle RevocationListReader hat; ist dies der Fall, wird der Zugang gewährt; falls nicht, erscheint HTTP 403 Forbidden:

GET/revocation-list/

GET/revocation-list/{batchId}

Die folgenden Endpunkte prüfen, ob der Nutzer die Rolle RevocationUploader hat; ist dies der Fall, wird der Zugang gewährt; ist dies nicht der Fall, erscheint HTTP 403 Forbidden:

POST/revocation-list

Die folgenden Endpunkte prüfen, ob der Nutzer die Rolle RevocationDeleter hat; ist dies der Fall, wird der Zugang gewährt; ist dies nicht der Fall, erscheint HTTP 403 Forbidden:

DELETE/revocation-list

POST/revocation-list/delete

Zudem bietet das Gateway eine zuverlässige Methode, mit der die Administratoren die mit den Nutzern verknüpften Rolle so verwalten können, dass die Wahrscheinlichkeit menschlicher Fehler verringert wird und die funktionalen Administratoren gleichzeitig nicht belastet werden.“


(1)  Für detaillierte API-Beschreibungen siehe auch Abschnitt 9.5.1.2.

(2)  ‚Überholt‘ bedeutet, dass diese Funktion bei neuen Umsetzungen nicht enthalten ist, aber für einen bestimmten Zeitraum für bestehende Umsetzungen unterstützt wird.


ANHANG II

Anhang V Abschnitt 3 des Durchführungsbeschlusses (EU) 2021/1073 erhält folgende Fassung:

„3.    Gemeinsame Strukturen und allgemeine Anforderungen

Ein digitales COVID-Zertifikat der EU darf nicht ausgestellt werden, wenn aufgrund fehlender Informationen nicht alle Datenfelder entsprechend dieser Spezifikation korrekt gefüllt werden können. Die Pflicht der Mitgliedstaaten zur Ausstellung digitaler COVID-Zertifikate der EU bleibt hiervon unberührt.

In allen Feldern können Informationen unter Verwendung des vollständigen Zeichensatzes UNICODE 13.0 im Format UTF-8 eingegeben werden, sofern keine besonderen Beschränkungen auf Wertesätze oder begrenztere Zeichensätze gelten.

Die gemeinsame Struktur stellt sich wie folgt dar:

‚JSON‘:{

‚ver‘:<Versionsinformationen>,

‚nam‘:{

<Informationen zum Namen der Person>

},

‚dob‘:<Geburtsdatum>,

‚v‘ or ‚t‘ or ‚r‘:[

{<Informationen zu Impfdosis, Test oder Genesung, ein Eintrag>}

]

}

Nähere Informationen zu einzelnen Gruppen und Feldern finden sich in den nachfolgenden Abschnitten.

Ist nach den Regeln ein Feld zu überspringen, bedeutet dies, dass sein Inhalt leer sein muss und es weder die Bezeichnung noch den Wert des Feldes aufweisen darf.

3.1.    Version

Informationen zur Version sind anzugeben. Die Versionierung erfolgt nach dem Konzept der semantischen Versionierung (semver: https://semver.org). Bei der genutzten Version muss es sich um eine der offiziell freigegebenen Versionen (die aktuelle oder eine ältere offiziell freigegebene Version) handeln. Siehe Abschnitt ‚Lokalisierung des JSON-Schemas‘ für weitere Einzelheiten.

Feldkennung

Feldbezeichnung

Erläuterungen

ver

Schemaversion

Muss der Kennung der für die Erstellung des EUDCC verwendeten Schemaversion entsprechen.

Beispiel:

‚ver‘:‚1.3.0‘

3.2.    Name und Geburtsdatum der Person

Der Name der Person ist ihr amtlicher vollständiger Name, der dem in Reisedokumenten eingetragenen Namen entspricht. Die Kennung der Struktur ist nam. Es ist genau 1 (ein) Personenname anzugeben.

Feldkennung

Feldbezeichnung

Erläuterungen

nam/fn

Nachname(n)

Nachname(n) des Inhabers.

Hat der Inhaber keine Nachnamen, aber einen Vornamen, so ist das Feld zu überspringen.

In allen anderen Fällen muss genau 1 (ein) nicht leeres Feld vorhanden sein, das alle Nachnamen enthält. Im Fall mehrerer Nachnamen sind diese durch ein Leerzeichen voneinander zu trennen. Zusammengesetzte Namen mit Bindestrichen oder ähnlichen Zeichen müssen jedoch unverändert bleiben.

Beispiele:

‚fn‘:‚Musterfrau-Gößinger‘

‚fn‘:‚Musterfrau-Gößinger Müller‘

nam/fnt

Standardisierte(r) Nachname(n)

Nachname(n) des Inhabers, der/die nach derselben Konvention transliteriert wurde(n) wie in den maschinenlesbaren Reisedokumenten des Inhabers (zum Beispiel nach den von der ICAO in ihrem Dokument 9303 Teil 3 festgelegten Regeln).

Hat der Inhaber keine Nachnamen, aber einen Vornamen, so ist das Feld zu überspringen.

In allen anderen Fällen muss genau 1 (ein) nicht leeres Feld vorhanden sein, das nur die Zeichen A-Z und < enthält. Maximale Länge: 80 Zeichen (gemäß der ICAO-Spezifikation im Dokument 9303).

Beispiele:

‚fnt‘:‚MUSTERFRAU<GOESSINGER‘

‚fnt‘:‚MUSTERFRAU<GOESSINGER<MUELLER‘

nam/gn

Vorname(n)

Vorname(n) des Inhabers.

Hat der Inhaber keine Vornamen, aber einen Nachnamen, so ist das Feld zu überspringen.

In allen anderen Fällen muss genau 1 (ein) nicht leeres Feld vorhanden sein, das alle Vornamen enthält. Im Fall mehrerer Vornamen sind diese durch ein Leerzeichen voneinander zu trennen.

Beispiel:

‚gn‘:‚Isolde Erika‘

nam/gnt

Standardisierte(r) Vorname(n)

Vorname(n) des Inhabers, der/die nach derselben Konvention transliteriert wurde(n) wie in den maschinenlesbaren Reisedokumenten des Inhabers (zum Beispiel nach den von der ICAO in ihrem Dokument 9303 Teil 3 festgelegten Regeln).

Hat der Inhaber keine Vornamen, aber einen Nachnamen, so ist das Feld zu überspringen.

In allen anderen Fällen muss genau 1 (ein) nicht leeres Feld vorhanden sein, das nur die Zeichen A-Z und < enthält. Maximale Länge: 80 Zeichen.

Beispiel:

‚gnt‘:‚ISOLDE<ERIKA‘

dob

Geburtsdatum

Geburtsdatum des Inhabers des digitalen COVID-Zertifikats der EU.

Vollständiges Datum oder Teildatum ohne Uhrzeit, beschränkt auf den Bereich von 1900-01-01 bis 2099-12-31.

Wenn das Geburtsdatum vollständig oder teilweise bekannt ist, muss genau 1 (ein) nicht leeres Feld vorhanden sein. Wenn das Geburtsdatum auch nicht teilweise bekannt ist, muss das Feld auf eine leere Zeichenfolge ‚‘ gesetzt werden. Dies sollte mit den Angaben in den Reisedokumenten übereinstimmen.

Wenn Informationen zum Geburtsdatum vorliegen, ist eines der nachstehenden ISO-8601-Formate zu verwenden. Andere Optionen werden nicht unterstützt.

YYYY-MM-DD

YYYY-MM

YYYY

(Die Prüf-App kann unter Verwendung der XX-Konvention, die in maschinenlesbaren Reisedokumenten verwendet wird, fehlende Teile des Geburtsdatums anzeigen, z. B. 1990-XX-XX.)

Beispiele:

‚dob‘:‚1979-04-14‘

‚dob‘:‚1901-08‘

‚dob‘: ‚1939‘

‚dob‘: ‚‘

3.3.    Gruppen für spezifische Informationen je nach Zertifikatstyp

Das JSON-Schema unterstützt drei Gruppen von Einträgen mit spezifischen Informationen je nach Zertifikatstyp. Jedes EUDCC muss genau 1 (eine) Gruppe enthalten. Leere Gruppen sind nicht zulässig.

Gruppenkennung

Bezeichnung der Gruppe

Einträge

v

Gruppe Impfung

Sie muss, falls vorhanden, genau 1 (einen) Eintrag enthalten, der genau 1 (eine) Impfdosis (eine Dosis) beschreibt.

t

Gruppe Test

Sie muss, falls vorhanden, genau 1 (einen) Eintrag enthalten, der genau 1 (ein) Testergebnis beschreibt.

r

Gruppe Genesung

Sie muss, falls vorhanden, genau 1 (einen) Eintrag enthalten, der genau 1 (eine) Genesungsbestätigung beschreibt.“


ANHANG III

„ANHANG VI

ZUSTÄNDIGKEITEN DER MITGLIEDSTAATEN FÜR DEN AUSTAUSCH VON EUDCC-WIDERRUFSLISTEN ALS GEMEINSAM VERANTWORTLICHE FÜR DAS GATEWAY FÜR DAS DIGITALE COVID-ZERTIFIKAT DER EU

ABSCHNITT 1

Unterabschnitt 1

Aufteilung der Zuständigkeiten

(1)

Die gemeinsam Verantwortlichen verarbeiten personenbezogene Daten über das Gateway im Einklang mit den technischen Spezifikationen aus Anhang I.

(2)

Die für die Ausstellung zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten bleiben weiterhin alleine verantwortlich für die Erhebung, Nutzung, Offenlegung und jede sonstige Verarbeitung von Widerrufsinformationen außerhalb des Gateways, einschließlich des Verfahrens für den Widerruf von Zertifikaten.

(3)

Jeder Verantwortliche ist dafür verantwortlich, dass die Verarbeitung personenbezogener Daten im Gateway des Vertrauensrahmens im Einklang mit den Artikeln 5, 24 und 26 der Datenschutz-Grundverordnung erfolgt.

(4)

Jeder Verantwortliche richtet eine Anlaufstelle mit einer Funktions-Mailbox ein, die der Kommunikation zwischen den gemeinsam Verantwortlichen sowie zwischen den gemeinsam Verantwortlichen und dem Auftragsverarbeiter dient.

(5)

Eine von dem in Artikel 14 der Verordnung (EU) 2021/953 genannten Ausschuss eingesetzte Arbeitsgruppe wird damit beauftragt, über alle Fragen zu entscheiden, die sich in Bezug auf den Austausch von Widerrufslisten und die gemeinsame Verantwortlichkeit für die Verarbeitung der personenbezogenen Daten ergeben können, und an der Erstellung koordinierter Weisungen für die Kommission als Auftragsverarbeiterin mitzuwirken. Der Entscheidungsprozess der gemeinsam Verantwortlichen wird von dieser Arbeitsgruppe und der von ihr zu verabschiedenden Verfahrensordnung geregelt. Grundsätzlich führt die Nichtteilnahme eines der gemeinsam Verantwortlichen an einer Sitzung dieser Arbeitsgruppe, die mindestens sieben (7) Tage vor ihrer Einberufung schriftlich angekündigt wurde, zur stillschweigenden Zustimmung zu den Ergebnissen dieser Sitzung der Arbeitsgruppe. Jeder der gemeinsam Verantwortlichen kann eine Sitzung dieser Arbeitsgruppe einberufen.

(6)

Weisungen an die Auftragsverarbeiterin werden im Einvernehmen mit den anderen gemeinsam Verantwortlichen gemäß dem unter Nummer 5 beschriebenen Entscheidungsprozess der Arbeitsgruppe von einer der Anlaufstellen der gemeinsam Verantwortlichen übermittelt. Der gemeinsam Verantwortliche, der die Weisung erteilt, übermittelt sie der Auftragsverarbeiterin schriftlich und informiert alle anderen gemeinsam Verantwortlichen darüber. Ist die betreffende Angelegenheit so zeitkritisch, dass eine Sitzung der Arbeitsgruppe gemäß Nummer 5 nicht mehr einberufen werden kann, so kann dennoch eine Weisung erteilt werden, die jedoch von der Arbeitsgruppe zurückgenommen werden kann. Diese Weisung sollte schriftlich erteilt werden, und alle anderen gemeinsam Verantwortlichen sollten zum Zeitpunkt der Erteilung der Anweisung darüber informiert werden.

(7)

Durch die Einrichtung der Arbeitsgruppe gemäß Nummer 5 wird die Zuständigkeit eines gemeinsam Verantwortlichen nicht berührt, seine zuständige Aufsichtsbehörde gemäß den Artikeln 33 und 24 der Datenschutz-Grundverordnung zu unterrichten. Für diese Unterrichtung ist keine Zustimmung eines anderen gemeinsam Verantwortlichen erforderlich.

(8)

Im Rahmen des Gateways des Vertrauensrahmens dürfen nur Personen, die von den benannten nationalen Behörden oder amtlichen Stellen dazu ermächtigt wurden, auf die ausgetauschten personenbezogenen Daten von Nutzern zugreifen.

(9)

Jede ausstellende Behörde führt ein Verzeichnis aller Verarbeitungstätigkeiten, die ihrer Zuständigkeit unterliegen. Der Status als gemeinsam Verantwortlicher kann in dem Verzeichnis angegeben werden.

Unterabschnitt 2

Zuständigkeiten und Funktionen bei der Bearbeitung von Anfragen/Anträgen und der Unterrichtung betroffener Personen

(1)

In seiner Rolle als ausstellende Behörde informiert jeder Verantwortliche natürliche Personen, deren Zertifikat(e) er widerrufen hat, (im Folgenden die ‚betroffenen Personen‘) über diesen Widerruf und die Verarbeitung ihrer personenbezogenen Daten im Gateway für das digitale COVID-Zertifikat der EU zur Unterstützung des Austauschs von Widerrufslisten gemäß Artikel 14 der Datenschutz-Grundverordnung, außer wenn sich dies als unmöglich erweist oder mit einem unverhältnismäßigen Aufwand verbunden wäre.

(2)

Jeder Verantwortliche dient als Anlaufstelle für natürliche Personen, deren Zertifikat er widerrufen hat, und bearbeitet die von betroffenen Personen oder ihren Vertretern gestellten Anfragen/Anträge im Zusammenhang mit der Ausübung ihrer Rechte im Einklang mit der Datenschutz-Grundverordnung. Erhält ein gemeinsam Verantwortlicher eine Anfrage/einen Antrag einer betroffenen Person in Bezug auf ein Zertifikat, das von einem anderen gemeinsam Verantwortlichen ausgestellt wurde, teilt er der betroffenen Person die Identität und die Kontaktdaten dieses zuständigen gemeinsam Verantwortlichen mit. Auf Anfrage eines anderen gemeinsam Verantwortlichen unterstützen sich die gemeinsam Verantwortlichen gegenseitig bei der Bearbeitung von Anfragen/Anträgen betroffener Personen und antworten einander unverzüglich, spätestens jedoch innerhalb von 1 Monat nach Eingang eines Amtshilfeersuchens. Geht bei einem Verantwortlichen eine Anfrage/ein Antrag zu von einem Drittland übermittelten Daten ein, so bearbeitet der Verantwortliche die Anfrage/den Antrag und teilt der betroffenen Person die Identität und die Kontaktdaten der ausstellenden Behörde des Drittlands mit.

(3)

Jeder Verantwortliche stellt den betroffenen Personen den Inhalt dieses Anhangs einschließlich der Bestimmungen der Nummern 1 und 2 zur Verfügung.

ABSCHNITT 2

Management von Sicherheitsvorfällen, einschließlich Verletzungen des Schutzes personenbezogener Daten

(1)

Die gemeinsam Verantwortlichen unterstützen einander bei der Ermittlung und Behandlung von Sicherheitsvorfällen im Zusammenhang mit der Verarbeitung im Gateway für das digitale COVID-Zertifikat der EU, einschließlich Verletzungen des Schutzes personenbezogener Daten.

(2)

Insbesondere teilen die gemeinsam Verantwortlichen einander Folgendes mit:

a)

potenzielle oder tatsächliche Risiken für die Verfügbarkeit, Vertraulichkeit und/oder Integrität der personenbezogenen Daten, die im Gateway des Vertrauensrahmens verarbeitet werden;

b)

jede Verletzung des Schutzes personenbezogener Daten, die wahrscheinlichen Folgen der Verletzung des Schutzes personenbezogener Daten und die Bewertung der Risiken für die Rechte und Freiheiten natürlicher Personen sowie alle Maßnahmen, die ergriffen wurden, um gegen die Verletzung des Schutzes personenbezogener Daten vorzugehen und das Risiko für die Rechte und Freiheiten natürlicher Personen zu mindern;

c)

jeden Verstoß gegen die technischen und/oder organisatorischen Vorkehrungen für die Verarbeitungsvorgänge im Gateway des Vertrauensrahmens.

(3)

Die gemeinsam Verantwortlichen unterrichten die Kommission, die zuständigen Aufsichtsbehörden und, falls erforderlich, die betroffenen Personen im Einklang mit den Artikeln 33 und 34 der Datenschutz-Grundverordnung oder nach Mitteilung der Kommission über alle Verletzungen des Schutzes personenbezogener Daten im Zusammenhang mit der Verarbeitung im Gateway des Vertrauensrahmens.

(4)

Jede ausstellende Behörde trifft geeignete technische und organisatorische Maßnahmen, um

a)

die Verfügbarkeit, Integrität und Vertraulichkeit der gemeinsam verarbeiteten personenbezogenen Daten zu gewährleisten und zu schützen;

b)

alle in ihrem Besitz befindlichen personenbezogenen Daten vor jeglicher unbefugten oder unrechtmäßigen Form der Verarbeitung, des Verlusts, der Verwendung, der Offenlegung, des Erwerbs oder Zugriffs zu schützen;

c)

zu gewährleisten, dass der Zugriff auf die personenbezogenen Daten nicht an andere Personen als die Empfänger oder Auftragsverarbeiter weitergegeben oder gewährt wird.

ABSCHNITT 3

Datenschutzfolgenabschätzung

(1)

Benötigt ein Verantwortlicher zur Erfüllung seiner Pflichten nach den Artikeln 35 und 36 der Verordnung (EU) 2016/679 Informationen von einem anderen Verantwortlichen, so übermittelt er eine besondere Anfrage an die in Abschnitt 1 Unterabschnitt 1 Nummer 4 genannte Funktions-Mailbox. Letzterer bemüht sich nach besten Kräften, diese Informationen zur Verfügung zu stellen.

ANHANG IV

„ANHANG VII

ZUSTÄNDIGKEITEN DER KOMMISSION FÜR DIE UNTERSTÜTZUNG DES AUSTAUSCHS VON EUDCC-WIDERRUFSLISTEN ALS AUFTRAGSVERARBEITERIN FÜR DAS GATEWAY FÜR DAS DIGITALE COVID-ZERTIFIKAT DER EU

Die Kommission

(1)

schafft und gewährleistet im Auftrag der Mitgliedstaaten eine sichere und zuverlässige Kommunikationsinfrastruktur, die den Austausch der an das Gateway für das digitale COVID-Zertifikat der EU übermittelten Widerrufslisten unterstützt;

(2)

kann Dritte als Unterauftragsverarbeiter beauftragen, um ihren Verpflichtungen als Auftragsverarbeiterin im Gateway des Vertrauensrahmens für die Mitgliedstaaten nachzukommen; die Kommission informiert die gemeinsam Verantwortlichen über jede beabsichtigte Änderung in Bezug auf die Hinzuziehung oder die Ersetzung anderer Unterauftragsverarbeiter, wodurch die Verantwortlichen die Möglichkeit erhalten, gemeinsam gegen derartige Änderungen Einspruch zu erheben. Die Kommission stellt sicher, dass dieselben Datenschutzverpflichtungen, die in diesem Beschluss festgelegt sind, auch für diese Unterauftragsverarbeiter gelten;

(3)

verarbeitet personenbezogene Daten nur auf dokumentierte Weisung der Verantwortlichen, es sei denn, dass eine Verarbeitung nach Unionsrecht oder nationalem Recht erfolgen muss; in einem solchen Fall teilt die Kommission den gemeinsam Verantwortlichen diese rechtliche Anforderung vor der Durchführung der Verarbeitungstätigkeit mit, sofern das betreffende Recht eine solche Mitteilung nicht wegen eines wichtigen öffentlichen Interesses verbietet;

verarbeitet die Daten wie folgt:

a)

Authentifizierung nationaler Back-End-Server auf der Grundlage nationaler Back-End-Server-Zertifikate;

b)

Empfang der in Artikel 5a Absatz 3 des Durchführungsbeschlusses genannten Daten von nationalen Back-End-Servern über eine von ihr bereitgestellte Anwendungsprogrammierschnittstelle, die es nationalen Back-End-Servern ermöglicht, die betreffenden Daten hochzuladen;

c)

Speicherung der Daten im Gateway für das digitale COVID-Zertifikat der EU;

d)

Bereitstellung der Daten zum Herunterladen durch nationale Back-End-Server;

e)

Löschung der Daten an ihrem Ablaufdatum oder auf Anweisung des Verantwortlichen, der sie übermittelt hat;

f)

Löschung aller verbleibenden Daten nach Beendigung der Leistung, es sei denn, das Unionsrecht oder das Recht der Mitgliedstaaten schreibt eine Speicherung der personenbezogenen Daten vor;

(4)

trifft alle organisatorischen, physischen und logischen Sicherheitsmaßnahmen auf der Grundlage des aktuellen Stands der Technik, um das Gateway für das digitale COVID-Zertifikat der EU zu erhalten. Zu diesem Zweck wird die Kommission

a)

eine für das Sicherheitsmanagement beim Gateway für das digitale COVID-Zertifikat der EU zuständige Stelle benennen, den gemeinsam Verantwortlichen deren Kontaktdaten mitteilen und deren Verfügbarkeit zur Reaktion auf Sicherheitsbedrohungen gewährleisten;

b)

die Verantwortung für die Sicherheit des Gateways für das digitale COVID-Zertifikat der EU übernehmen, einschließlich regelmäßiger Prüfungen, Beurteilungen und Bewertungen der Sicherheitsmaßnahmen;

c)

sicherstellen, dass alle Personen, denen der Zugriff auf das Gateway für das digitale COVID-Zertifikat der EU gewährt wird, vertraglichen, beruflichen oder gesetzlichen Vertraulichkeitsverpflichtungen unterliegen;

(5)

trifft alle erforderlichen Sicherheitsmaßnahmen, damit das reibungslose Funktionieren der nationalen Back-End-Server nicht beeinträchtigt wird. Zu diesem Zweck richtet die Kommission besondere Verfahren für den Anschluss der Back-End-Server an das Gateway für das digitale COVID-Zertifikat der EU ein. Dies umfasst:

a)

ein Verfahren zur Risikobewertung, um potenzielle Bedrohungen des Systems zu ermitteln und abzuschätzen;

b)

ein Audit- und Überprüfungsverfahren

i)

zur Überprüfung der Übereinstimmung der umgesetzten Sicherheitsmaßnahmen mit den geltenden Sicherheitsvorgaben;

ii)

zur regelmäßigen Kontrolle der Integrität der Systemdateien, der Sicherheitsparameter und der erteilten Genehmigungen;

iii)

zur Überwachung zwecks Feststellung von Sicherheitsverstößen und von unbefugtem Eindringen;

iv)

zur Umsetzung von Änderungen zur Behebung bestehender Sicherheitslücken und

v)

zur Festlegung der Bedingungen, unter denen — auch auf Anfrage der Verantwortlichen — unabhängige Audits einschließlich Inspektionen sowie Überprüfungen von Sicherheitsmaßnahmen im Einklang mit den Bedingungen des Protokolls (Nr. 7) zum AEUV über die Vorrechte und Befreiungen der Europäischen Union durchgeführt werden können und die Mitwirkung an diesen Audits und Überprüfungen zulässig ist;

c)

ein Änderungskontrollverfahren, um die Auswirkungen einer Änderung vor ihrer Umsetzung zu dokumentieren und abzuschätzen und die gemeinsam Verantwortlichen über alle Änderungen auf dem Laufenden zu halten, die sich auf die Kommunikation mit ihren Infrastrukturen und/oder deren Sicherheit auswirken können;

d)

die Festlegung eines Wartungs- und Reparaturverfahrens mit Regeln und Bedingungen für die Wartung und/oder Reparatur von Ausrüstungen;

e)

die Festlegung eines Verfahrens in Bezug auf Sicherheitsvorfälle zur Festlegung des Melde- und Eskalationsprogramms, zur unverzüglichen Unterrichtung der Verantwortlichen über jegliche Verletzung des Schutzes personenbezogener Daten, unter anderem, damit diese die nationalen Datenschutzaufsichtsbehörden informieren können, sowie zur Festlegung eines Disziplinarverfahrens, um gegen Sicherheitsverletzungen vorzugehen;

(6)

ergreift physische und/oder logische Sicherheitsmaßnahmen auf der Grundlage des aktuellen Stands der Technik für die Einrichtungen, in denen die Ausrüstung für das Gateway für das digitale COVID-Zertifikat der EU untergebracht ist, und für die Kontrollen der logischen Daten und der Zugriffssicherheit. Zu diesem Zweck wird die Kommission

a)

die physische Sicherheit durchsetzen, um abgegrenzte Sicherheitsbereiche einzurichten und das Erkennen von Verstößen zu ermöglichen;

b)

den Zugang zu den Einrichtungen kontrollieren und ein Besucherregister für Rückverfolgungszwecke führen;

c)

sicherstellen, dass die externen Personen, denen Zugang zu den Räumlichkeiten gewährt wird, von entsprechend bevollmächtigten Mitarbeitern begleitet werden;

d)

sicherstellen, dass Ausrüstungen nicht ohne Vorabgenehmigung durch die benannten zuständigen Stellen hinzugefügt, ersetzt oder entfernt werden können;

e)

den beiderseitigen Zugriff auf nationale Back-End-Server und das Gateway des Vertrauensrahmens kontrollieren;

f)

sicherstellen, dass Personen, die Zugriff auf das Gateway für das digitale COVID-Zertifikat der EU haben, identifiziert und authentifiziert werden;

g)

die Rechte für den Zugriff auf das Gateway für das digitale COVID-Zertifikat der EU überprüfen, falls eine Sicherheitsverletzung in Bezug auf diese Infrastruktur eintritt;

h)

die Integrität der über das Gateway für das digitale COVID-Zertifikat der EU übermittelten Informationen wahren;

i)

technische und organisatorische Sicherheitsmaßnahmen umsetzen, um unbefugten Zugriff auf personenbezogene Daten zu verhindern;

j)

bei Bedarf Maßnahmen zur Verhinderung des unbefugten Zugriffs auf das Gateway für das digitale COVID-Zertifikat der EU von der Netzdomäne der nationalen Behörden aus ergreifen (d. h. Sperrung eines Standorts/einer IP-Adresse);

(7)

ergreift Maßnahmen zum Schutz ihrer Netzdomäne, einschließlich der Trennung von Anschlüssen, im Falle einer erheblichen Abweichung von den Qualitäts- oder Sicherheitsgrundsätzen und -konzepten;

(8)

führt einen Risikomanagementplan in Bezug auf ihren Zuständigkeitsbereich;

(9)

überwacht — in Echtzeit — die Leistung aller Dienstkomponenten ihrer Dienste für das Gateway des Vertrauensrahmens, erstellt regelmäßige Statistiken und führt Aufzeichnungen;

(10)

leistet Unterstützung für alle Dienste des Gateways des Vertrauensrahmens in englischer Sprache rund um die Uhr über Telefon, E-Mail oder das Web-Portal und nimmt Anrufe von autorisierten Anrufern entgegen: von den Koordinatoren des Gateways für das digitale COVID-Zertifikat der EU und ihren jeweiligen Helpdesks, von Projektbeauftragten und benannten Mitarbeitern der Kommission;

(11)

unterstützt, soweit dies gemäß Artikel 12 der Verordnung (EU) 2018/1725 möglich ist, die gemeinsam Verantwortlichen durch geeignete technische und organisatorische Maßnahmen bei der Erfüllung von deren Verpflichtung zur Bearbeitung von Anfragen/Anträgen in Bezug auf die Ausübung der Rechte der betroffenen Person gemäß Kapitel III der Datenschutz-Grundverordnung;

(12)

unterstützt die gemeinsam Verantwortlichen durch die Bereitstellung von Informationen über das Gateway für das digitale COVID-Zertifikat der EU dabei, den Verpflichtungen gemäß den Artikeln 32, 33, 34, 35 und 36 der Datenschutz-Grundverordnung nachzukommen;

(13)

stellt sicher, dass die im Gateway für das digitale COVID-Zertifikat der EU verarbeiteten Daten für Personen, die nicht zugriffsbefugt sind, unverständlich sind;

(14)

ergreift alle erforderlichen Maßnahmen, damit die Betreiber des Gateways für das digitale COVID-Zertifikat der EU keinen unbefugten Zugriff auf übermittelte Daten haben;

(15)

ergreift Maßnahmen, um die Interoperabilität und die Kommunikation zwischen den benannten Verantwortlichen des Gateways für das digitale COVID-Zertifikat der EU zu erleichtern;

(16)

führt gemäß Artikel 31 Absatz 2 der Verordnung (EU) 2018/1725 ein Verzeichnis aller im Auftrag der gemeinsam Verantwortlichen durchgeführten Verarbeitungsvorgänge.


25.3.2022   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 98/105


DURCHFÜHRUNGSBESCHLUSS (EU) 2022/484 DER KOMMISSION

vom 23. März 2022

zur Ermöglichung von Ausnahmeregelungen von der Verordnung (EU) Nr. 1307/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates und der Delegierten Verordnung (EU) Nr. 639/2014 der Kommission hinsichtlich der Anwendung bestimmter Bedingungen im Zusammenhang mit der Ökologisierungszahlung für das Antragsjahr 2022

(Bekannt gegeben unter Aktenzeichen C(2022) 1875)

DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EU) Nr. 1307/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. Dezember 2013 mit Vorschriften über Direktzahlungen an Inhaber landwirtschaftlicher Betriebe im Rahmen von Stützungsregelungen der Gemeinsamen Agrarpolitik und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 637/2008 des Rates und der Verordnung (EG) Nr. 73/2009 des Rates (1), insbesondere auf Artikel 69 Absatz 1,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

In Titel III Kapitel 3 der Verordnung (EU) Nr. 1307/2013 ist eine Zahlung für dem Klima- und Umweltschutz förderliche Landbewirtschaftungsmethoden („Ökologisierungszahlung“) vorgesehen. Diese Methoden umfassen die Anbaudiversifizierung gemäß Artikel 43 Absatz 2 Buchstabe a und die Flächennutzung im Umweltinteresse gemäß Artikel 43 Absatz 2 Buchstabe c der genannten Verordnung. Weitere Vorschriften für diese Methoden sind in Kapitel 3 der Delegierten Verordnung (EU) Nr. 639/2014 der Kommission (2) festgelegt.

(2)

Gemäß Artikel 44 Absatz 4 der Verordnung (EU) Nr. 1307/2013 gilt brachliegendes Land für die Zwecke der Anbaudiversifizierung als eine andere Kultur als Gras oder andere Grünfutterpflanzen. Dies bedeutet, dass abgeweidete oder zu Erzeugungszwecken abgeerntete Flächen nicht als brachliegendes Land gelten können.

(3)

Gemäß Artikel 46 Absatz 2 Unterabsatz 1 Buchstabe a der Verordnung (EU) Nr. 1307/2013 können brachliegende Flächen als im Umweltinteresse genutzte Flächen angesehen werden. Gemäß Artikel 45 Absatz 2 der Delegierten Verordnung (EU) Nr. 639/2014 darf keine landwirtschaftliche Erzeugung stattfinden, und Artikel 45 Absatz 10b der genannten Verordnung verbietet die Verwendung von Pflanzenschutzmitteln auf brachliegenden Flächen, die als im Umweltinteresse genutzte Flächen gelten.

(4)

Russlands Invasion der Ukraine am 24. Februar 2022 hat einen drastischen Anstieg der Rohstoffpreise ausgelöst und wirkt sich auf Angebot von und Nachfrage nach landwirtschaftlichen Erzeugnissen aus. Um hier Abhilfe zu schaffen, sollte das landwirtschaftliche Produktionspotenzial der Union sowohl für die Lebensmittel- als auch für die Futtermittelversorgung erhöht werden.

(5)

Bei brachliegende Flächen handelt es sich nach wie vor um für den Anbau landwirtschaftlicher Kulturpflanzen geeignete Ackerflächen, die, wenn auch in unterschiedlichem Maße je nach Zustand und Bodenqualität, sofort zur Erzeugung von Lebens- und Futtermitteln genutzt werden könnten. Damit die Landwirte ihre verfügbaren Flächen so weit wie möglich zur Erzeugung von Lebens- und Futtermitteln nutzen können, sollten die Mitgliedstaaten daher ermächtigt werden, für das Antragsjahr 2022 von Bedingungen im Zusammenhang mit der Ökologisierungszahlung, einschließlich des Verbots der Verwendung von Pflanzenschutzmitteln, für brachliegende Flächen abzuweichen, für die erklärt wurde, dass sie die Bedingungen für die Anbaudiversifizierung oder für im Umweltinteresse genutzte Flächen gemäß Artikel 44 Absatz 4 bzw. Artikel 46 Absatz 2 Unterabsatz 1 Buchstabe a der Verordnung (EU) Nr. 1307/2013 erfüllen.

(6)

Dieser Beschluss sollte Ausnahmeregelungen von den Verpflichtungen zur Anbaudiversifizierung und zur Flächennutzung im Umweltinteresse nur im unbedingt erforderlichen Umfang und Zeitraum vorsehen. Die Ausnahmeregelungen sollten auf das Antragsjahr 2022 beschränkt sein und darauf abzielen, die Auswirkungen auf das Angebot von und die Nachfrage nach landwirtschaftlichen Erzeugnissen abzufedern, indem insgesamt mehr verfügbares Ackerland für die Erzeugung von Lebens- und Futtermitteln bereitgestellt wird.

(7)

Bei der Entscheidung über die Anwendung der Ausnahmeregelungen sollten diese Mitgliedstaaten die Zielsetzungen der dem Klima- und Umweltschutz förderlichen Landbewirtschaftungsmethoden und insbesondere die Notwendigkeit, die Bodenqualität, die Qualität der natürlichen Ressourcen und die biologische Vielfalt insbesondere während der sensibelsten Zeiten von Blüte und Vogelbrut hinreichend zu schützen, gebührend berücksichtigen.

(8)

Um sicherzustellen, dass die mit diesem Beschluss genehmigten Ausnahmeregelungen im Hinblick auf die angestrebten Ziele, d. h. die Eindämmung des Anstiegs der Rohstoffpreise und der Auswirkungen auf Angebot und Nachfrage, wirksam sind, sollten die Mitgliedstaaten ihre Beschlüsse über die Anwendung der Ausnahmeregelungen innerhalb von 21 Tagen nach Mitteilung dieses Beschlusses treffen und der Kommission diese Beschlüsse innerhalb von 7 Tagen nach dem Tag der Beschlussfassung mitteilen.

(9)

Damit die Kommission die ordnungsgemäße Anwendung der hiermit vorgesehenen Ausnahmeregelungen sowie deren Auswirkungen überwachen kann, sollten die Mitgliedstaaten die Zahl der Betriebe und die Gesamtfläche in Hektar angeben, für die die Ausnahmeregelungen gelten. Diese Angaben sollten der Kommission bis zum 15. Dezember 2022 unter Verwendung der bestehenden Mitteilungsinstrumente übermittelt werden.

(10)

Die in diesem Beschluss vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ausschusses für Direktzahlungen —

HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN:

Artikel 1

Beschlüsse über Ausnahmeregelungen von bestimmten Bedingungen im Zusammenhang mit der Ökologisierungszahlung für das Antragsjahr 2022

(1)   Abweichend von Artikel 44 Absatz 4 der Verordnung (EU) Nr. 1307/2013 können die Mitgliedstaaten für das Antragsjahr 2022 beschließen, dass brachliegende Flächen als gesonderte Kultur betrachtet werden, auch wenn diese Flächen abgeweidet oder zu Erzeugungszwecken abgeerntet oder bewirtschaftet wurden.

(2)   Abweichend von Artikel 45 Absatz 2 der Delegierten Verordnung (EU) Nr. 639/2014 können die Mitgliedstaaten für das Antragsjahr 2022 beschließen, dass brachliegende Flächen gemäß Artikel 46 Absatz 2 Unterabsatz 1 Buchstabe a der Verordnung (EU) Nr. 1307/2013 als im Umweltinteresse genutzte Flächen angesehen werden, auch wenn diese Flächen abgeweidet oder zu Erzeugungszwecken abgeerntet oder bewirtschaftet wurden. Es gilt der Gewichtungsfaktor für brachliegende Flächen gemäß Anhang X der Verordnung (EU) Nr. 1307/2013.

Abweichend von Artikel 45 Absatz 10b der Delegierten Verordnung (EU) Nr. 639/2014 können die Mitgliedstaaten, die von der Ausnahmeregelung gemäß Unterabsatz 1 des vorliegenden Absatzes Gebrauch machen, auch beschließen, die Verwendung von Pflanzenschutzmitteln auf den Flächen zuzulassen, die abgeweidet oder zu Erzeugungszwecken abgeerntet oder bewirtschaftet wurden.

Artikel 2

Fristen

Die in Artikel 1 genannten Beschlüsse werden innerhalb von 21 Tagen nach dem Datum der Mitteilung dieses Beschlusses getroffen.

Artikel 3

Mitteilungen

(1)   Die Mitgliedstaaten teilen der Kommission die Beschlüsse gemäß Artikel 1 innerhalb von 7 Tagen nach dem Tag mit, an dem die Beschlüsse gefasst wurden.

(2)   Bis spätestens 15. Dezember 2022 teilen die Mitgliedstaaten der Kommission die Zahl der Betriebe mit, die die Ausnahmeregelungen gemäß Artikel 1 in Anspruch nehmen, sowie die Gesamtfläche in Hektar, auf die diese Ausnahmeregelungen Anwendung finden.

Artikel 4

Adressaten

Dieser Beschluss ist an die Mitgliedstaaten gerichtet.

Brüssel, den 23. März 2022

Für die Kommission

Janusz WOJCIECHOWSKI

Mitglied der Kommission


(1)  ABl. L 347 vom 20.12.2013, S. 608.

(2)  Delegierte Verordnung (EU) Nr. 639/2014 der Kommission vom 11. März 2014 zur Ergänzung der Verordnung (EU) Nr. 1307/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates mit Vorschriften über Direktzahlungen an Inhaber landwirtschaftlicher Betriebe im Rahmen von Stützungsregelungen der Gemeinsamen Agrarpolitik und zur Änderung des Anhangs X der genannten Verordnung (ABl. L 181 vom 20.6.2014, S. 1).


25.3.2022   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 98/108


BESCHLUSS (EU) 2022/485 DER EUROPÄISCHEN ZENTRALBANK

vom 17. März 2022

zur Änderung des Beschlusses 2010/624/EU über die Verwaltung der von der Union im Rahmen des europäischen Finanzstabilisierungsmechanismus abgeschlossenen Anleihe- und Darlehenstransaktionen

(EZB/2022/11)

DER EZB-RAT —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union, insbesondere auf Artikel 122 Absatz 2 und Artikel 132 Absatz 1,

gestützt auf die Satzung des Europäischen Systems der Zentralbanken und der Europäischen Zentralbank, insbesondere auf die Artikel 17 und 21 sowie Artikel 34.1,

gestützt auf die Verordnung (EU) Nr. 407/2010 des Rates vom 11. Mai 2010 zur Einführung eines europäischen Finanzstabilisierungsmechanismus (1), insbesondere auf Artikel 8,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Die Verzinsung von Einlagen, die nach Maßgabe des Beschlusses 2010/624/EU der Europäischen Zentralbank (EZB/2010/17) (2) bei der Europäischen Zentralbank (EZB) gehalten werden, sollte gemäß den Bestimmungen des Artikels 2 Absatz 1 des Beschlusses (EU) 2019/1743 der Europäischen Zentralbank (EZB/2019/31) (3) erfolgen, um eine konsistente Verzinsung vergleichbarer Einlagen im gesamten Eurosystem zu gewährleisten.

(2)

Daher sollte der Beschluss 2010/624/EU (EZB/2010/17) entsprechend geändert werden —

HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN:

Artikel 1

Änderung

Artikel 4 des Beschlusses 2010/624/EU (EZB/2010/17) erhält folgende Fassung:

„Artikel 4

Die in Artikel 2 genannten Konten werden gemäß den Bestimmungen des Artikels 2 Absatz 1 des Beschlusses (EU) 2019/1743 der Europäischen Zentralbank (EZB/2019/31) (*1) verzinst.

Artikel 2

Inkrafttreten

Dieser Beschluss tritt am fünften Tag nach seiner Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Geschehen zu Frankfurt am Main am 17. März 2022.

Die Präsidentin der EZB

Christine LAGARDE


(1)  ABl. L 118 vom 12.5.2010, S. 1.

(2)  Beschluss 2010/624/EU der Europäischen Zentralbank vom 14. Oktober 2010 über die Verwaltung der von der Union im Rahmen des europäischen Finanzstabilisierungsmechanismus abgeschlossenen Anleihe- und Darlehenstransaktionen (EZB/2010/17) (ABl. L 275 vom 20.10.2010, S. 10).

(3)  Beschluss (EU) 2019/1743 der Europäischen Zentralbank vom 15. Oktober 2019 über die Verzinsung von Überschussreserven und bestimmten Einlagen (EZB/2019/31) (ABl. L 267 vom 21.10.2019, S. 12).