ISSN 1977-0642

Amtsblatt

der Europäischen Union

L 94

European flag  

Ausgabe in deutscher Sprache

Rechtsvorschriften

65. Jahrgang
23. März 2022


Inhalt

 

II   Rechtsakte ohne Gesetzescharakter

Seite

 

 

VERORDNUNGEN

 

*

Durchführungsverordnung (EU) 2022/462 der Kommission vom 16. März 2022 zur Gewährung eines Übergangszeitraums für die Verwendung der geschützten geografischen Angabe Λουκάνικο Πιτσιλιάς (Loukaniko Pitsilias) (g. g. A.)

1

 

*

Durchführungsverordnung (EU) 2022/463 der Kommission vom 22. März 2022 zur Berichtigung der deutschen Sprachfassung der Durchführungsverordnung (EU) 2015/1998 zur Festlegung detaillierter Maßnahmen für die Durchführung der gemeinsamen Grundstandards für die Luftsicherheit ( 1 )

3

 

 

BESCHLÜSSE

 

*

Durchführungsbeschluss (EU) 2022/464 des Rates vom 21. März 2022 zur Änderung des Durchführungsbeschlusses 2013/54/EU bezüglich der der Republik Slowenien gewährten Ermächtigung, weiterhin eine von Artikel 287 der Richtlinie 2006/112/EG über das gemeinsame Mehrwertsteuersystem abweichende Sondermaßnahme anzuwenden

4

 

*

Durchführungsbeschluss (EU) 2022/465 der Kommission vom 21. März 2022 zur Änderung des Durchführungsbeschlusses (EU) 2019/570 in Bezug auf rescEU-Kapazitäten für mobile Labors und für CBRN-Detektion, -Probenahme, -Identifizierung und -Beobachtung (Bekannt gegeben unter Aktenzeichen C(2022) 1831)  ( 1 )

6

 


 

(1)   Text von Bedeutung für den EWR.

DE

Bei Rechtsakten, deren Titel in magerer Schrift gedruckt sind, handelt es sich um Rechtsakte der laufenden Verwaltung im Bereich der Agrarpolitik, die normalerweise nur eine begrenzte Geltungsdauer haben.

Rechtsakte, deren Titel in fetter Schrift gedruckt sind und denen ein Sternchen vorangestellt ist, sind sonstige Rechtsakte.


II Rechtsakte ohne Gesetzescharakter

VERORDNUNGEN

23.3.2022   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 94/1


DURCHFÜHRUNGSVERORDNUNG (EU) 2022/462 DER KOMMISSION

vom 16. März 2022

zur Gewährung eines Übergangszeitraums für die Verwendung der geschützten geografischen Angabe „Λουκάνικο Πιτσιλιάς“ (Loukaniko Pitsilias) (g. g. A.)

DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EU) Nr. 1151/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 21. November 2012 über Qualitätsregelungen für Agrarerzeugnisse und Lebensmittel (1), insbesondere auf Artikel 15 Absatz 1,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Mit Schreiben vom 15. September 2017 schlugen die zyprischen Behörden der Kommission vor, dem Unternehmen „Γρηγορίου Β.Ε. Λτδ“ (Grigoriou B.E. Ltd), das im Rahmen des nationalen Einspruchsverfahrens nachgewiesen hat, dass es das Erzeugnis seit mehr als fünf Jahren rechtmäßig unter einem mit dem eingetragenen Namen identischen Namen vermarktet, einen Übergangszeitraum für die Verwendung des Namens „Λουκάνικο Πιτσιλιάς“ (Loukaniko Pitsilias) zu gewähren. Die zyprischen Behörden wiesen darauf hin, dass dieses Unternehmen Mitglied des zyprischen Verbands für Fleischerzeugnisse ist, der auf nationaler Ebene einen zulässigen Einspruch gegen den Antrag auf Eintragung des Namens „Λουκάνικο Πιτσιλιάς“ (Loukaniko Pitsilias) eingelegt hatte, der von der zuständigen Behörde abgelehnt wurde. Da das Unternehmen die in Artikel 15 Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 1151/2012 festgelegten Bedingungen erfüllt, haben die zyprischen Behörden der Europäischen Kommission vorgeschlagen, diesem Unternehmen einen Übergangszeitraum zu gewähren.

(2)

Mit der Durchführungsverordnung (EU) 2021/154 der Kommission (2) hat die Kommission den Namen „Λουκάνικο Πιτσιλιάς“ (Loukaniko Pitsilias) (g. g. A.) in das Register der geschützten Ursprungsbezeichnungen und der geschützten geografischen Angaben eingetragen, ohne dem Unternehmen „Γρηγορίου Β.Ε. Λτδ“ (Grigoriou B.E. Ltd) den von den zyprischen Behörden vorgeschlagenen Übergangszeitraum im Sinne des Artikels 15 Absatz 1 zu gewähren. Die Durchführungsverordnung (EU) 2021/154 trat am 2. März 2021 in Kraft.

(3)

Mit Schreiben vom 1. März 2021 erinnerten die zyprischen Behörden die Kommission an den mit Schreiben vom 15. September 2017 vorgelegten Vorschlag für einen Übergangszeitraum.

(4)

Mit Schreiben vom 4. Mai 2021 antwortete die Kommission und ersuchte die zyprischen Behörden, die Dauer des beantragten Übergangszeitraums anzugeben und zu begründen.

(5)

Mit Schreiben vom 28. September 2021 teilten die zyprischen Behörden mit, dass sie einen Übergangszeitraum von fünf Jahren für angemessen hielten. Das Unternehmen „Γρηγορίου Β.Ε. Λτδ“ (Grigoriou B.E. Ltd) hatte ein Erzeugnis mit demselben Namen wie dem mit der Durchführungsverordnung (EU) 2021/154 eingetragenen Namen für einen ununterbrochenen Zeitraum von mehr als zehn Jahren rechtmäßig vermarktet, bevor die geschützte geografische Angabe eingetragen wurde. Die Gewährung des vorgeschlagenen Übergangszeitraums würde es dem Unternehmen ermöglichen, seinen Betriebszyklus angesichts der neuen Situation anzupassen und umzustrukturieren.

(6)

Nach Angaben der zyprischen Behörden hält sich das betreffende Unternehmen nicht an die Spezifikation und würde daher gegen Artikel 13 Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 1151/2012 verstoßen, wenn es den betreffenden Namen verwenden würde.

(7)

Das Unternehmen „Γρηγορίου Β.Ε. Λτδ“ (Grigoriou B.E. Ltd) erfüllte somit die Bedingungen des Artikels 15 Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 1151/2012 für die Gewährung eines Übergangszeitraums, innerhalb dessen es den Namen des Erzeugnisses, unter dem dieses bisher vermarktet wurde, weiterhin verwenden darf. Daher sollte ein Übergangszeitraum von fünf Jahren gewährt werden, in dem „Γρηγορίου Β.Ε. Λτδ“ (Grigoriou B.E. Ltd) den geschützten Namen „Λουκάνικο Πιτσιλιάς“ (Loukaniko Pitsilias) verwenden darf.

(8)

Da der Name seit dem 2. März 2021, dem Datum des Inkrafttretens der Durchführungsverordnung (EU) 2021/154 zur Eintragung des Namens „Λουκάνικο Πιτσιλιάς“ (Loukaniko Pitsilias) (g. g. A.), geschützt ist, sollte die Genehmigung der Verwendung des geschützten Namens rückwirkend ab diesem Datum gelten.

(9)

Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ausschusses für Qualitätspolitik für Agrarerzeugnisse —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Das Unternehmen „Γρηγορίου Β.Ε. Λτδ“ (Grigoriou B.E. Ltd) wird ermächtigt, den eingetragenen Namen „Λουκάνικο Πιτσιλιάς“ (Loukaniko Pitsilias) während eines Übergangszeitraums bis zum 1. März 2026 zu verwenden. Dieser Übergangszeitraum beginnt rückwirkend am 2. März 2021.

Artikel 2

Diese Verordnung tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt gemäß den Verträgen unmittelbar in den Mitgliedstaaten.

Brüssel, den 16. März 2022

Für die Kommission

Die Präsidentin

Ursula VON DER LEYEN


(1)  ABl. L 343 vom 14.12.2012, S. 1.

(2)  Durchführungsverordnung (EU) 2021/154 der Kommission vom 3. Februar 2021 zur Eintragung eines Namens in das Register der geschützten Ursprungsbezeichnungen und der geschützten geografischen Angaben „Λουκάνικο Πιτσιλιάς“ (Loukaniko Pitsilias) (g. g. A.) (ABl. L 46 vom 10.2.2021, S. 4).


23.3.2022   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 94/3


DURCHFÜHRUNGSVERORDNUNG (EU) 2022/463 DER KOMMISSION

vom 22. März 2022

zur Berichtigung der deutschen Sprachfassung der Durchführungsverordnung (EU) 2015/1998 zur Festlegung detaillierter Maßnahmen für die Durchführung der gemeinsamen Grundstandards für die Luftsicherheit

(Text von Bedeutung für den EWR)

DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 300/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. März 2008 über gemeinsame Vorschriften für die Sicherheit der Zivilluftfahrt und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 2320/2002 (1), insbesondere auf Artikel 4 Absatz 3,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Die deutsche Sprachfassung der Durchführungsverordnung (EU) 2015/1998 der Kommission (2) enthält einen Fehler in Nummer 1.1.2.3 Satz 1 des Anhangs, der den Sinn der Bestimmung verändert.

(2)

Die deutsche Sprachfassung der Durchführungsverordnung (EU) 2015/1998 sollte daher entsprechend berichtigt werden. Die anderen Sprachfassungen sind nicht betroffen.

(3)

Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des in Artikel 19 der Verordnung (EG) Nr. 300/2008 genannten Ausschusses —,

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Nummer 1.1.2.3 Satz 1 des Anhangs der Durchführungsverordnung (EU) 2015/1998 erhält folgende Fassung:

„Jedes Mal, wenn Unbefugte Zugang zu einem Sicherheitsbereich gehabt haben könnten, wird so bald wie möglich eine Sicherheitsdurchsuchung der Bereiche vorgenommen, deren Sicherheit möglicherweise beeinträchtigt wurde, um hinreichend sicherzustellen, dass der betreffende Bereich keine verbotenen Gegenstände enthält.“

Artikel 2

Diese Verordnung tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 22. März 2022

Für die Kommission

Die Präsidentin

Ursula VON DER LEYEN


(1)  ABl. L 97 vom 9.4.2008, S. 72.

(2)  Durchführungsverordnung (EU) 2015/1998 der Kommission vom 5. November 2015 zur Festlegung detaillierter Maßnahmen für die Durchführung der gemeinsamen Grundstandards für die Luftsicherheit (ABl. L 299 vom 14.11.2015, S. 1).


BESCHLÜSSE

23.3.2022   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 94/4


DURCHFÜHRUNGSBESCHLUSS (EU) 2022/464 DES RATES

vom 21. März 2022

zur Änderung des Durchführungsbeschlusses 2013/54/EU bezüglich der der Republik Slowenien gewährten Ermächtigung, weiterhin eine von Artikel 287 der Richtlinie 2006/112/EG über das gemeinsame Mehrwertsteuersystem abweichende Sondermaßnahme anzuwenden

DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Richtlinie 2006/112/EG des Rates vom 28. November 2006 über das gemeinsame Mehrwertsteuersystem (1), insbesondere auf Artikel 395 Absatz 1,

auf Vorschlag der Europäischen Kommission,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Gemäß Artikel 287 Nummer 15 der Richtlinie 2006/112/EG kann Slowenien Steuerpflichtigen, deren Jahresumsatz 25 000 EUR nicht übersteigt, eine Mehrwertsteuerbefreiung gewähren.

(2)

Mit dem Durchführungsbeschluss 2013/54/EU des Rates (2) wurde Slowenien ermächtigt, eine von Artikel 287 Nummer 15 der Richtlinie 2006/112/EG abweichende Sondermaßnahme einzuführen und Steuerpflichtigen, deren Jahresumsatz 50 000 EUR nicht übersteigt, bis zum 31. Dezember 2015 eine Mehrwertsteuerbefreiung zu gewähren (im Folgenden „Sondermaßnahme“). Die Anwendung der Sondermaßnahme wurde zweimal verlängert, zuletzt mit dem Durchführungsbeschluss (EU) 2018/1700 des Rates (3) bis zum 31. Dezember 2021.

(3)

Mit einem am 27. Oktober 2021 bei der Kommission registrierten Schreiben beantragte Slowenien eine weitere Ermächtigung, die Sondermaßnahme bis zum 31. Dezember 2024 weiter anzuwenden, also bis zu dem Zeitpunkt, zu dem die Mitgliedstaaten die Richtlinie (EU) 2020/285 des Rates (4) umgesetzt haben müssen. Aus dieser Richtlinie ergibt sich, dass die Mitgliedstaaten ab dem 1. Januar 2025 die Lieferung von Gegenständen und die Dienstleistungen durch Steuerpflichtige, deren Jahresumsatz in einem bestimmten Mitgliedstaat den Schwellenwert von 85 000 EUR oder den Gegenwert in Landeswährung nicht übersteigt, von der Mehrwertsteuer befreien dürfen.

(4)

Mit Schreiben vom 15. November 2021 übermittelte die Kommission gemäß Artikel 395 Absatz 2 Unterabsatz 2 der Richtlinie 2006/112/EG den Antrag Sloweniens an die anderen Mitgliedstaaten. Mit Schreiben vom 16. November 2021 teilte die Kommission Slowenien mit, dass sie über alle für die Beurteilung des Antrags erforderlichen Angaben verfügt.

(5)

Die Sondermaßnahme steht im Einklang mit der Richtlinie (EU) 2020/285, die darauf abzielt, den Befolgungsaufwand für Kleinunternehmen zu verringern und Wettbewerbsverzerrungen im Binnenmarkt zu vermeiden.

(6)

Die Inanspruchnahme der Sondermaßnahme wird für die Steuerpflichtigen fakultativ bleiben, da sie sich gemäß Artikel 290 der Richtlinie 2006/112/EG nach wie vor für die normale Mehrwertsteuerregelung entscheiden können.

(7)

Den von Slowenien vorgelegten Informationen zufolge wird die Sondermaßnahme den Gesamtbetrag der von Slowenien auf der Stufe des Endverbrauchs erhobenen Steuer nur in unerheblichem Maße beeinflussen.

(8)

Nach Inkrafttreten der Verordnung (EU, Euratom) 2021/769 des Rates (5) wird Slowenien ab dem Haushaltsjahr 2021 keine Ausgleichsberechnung in Bezug auf die Grundlage für die Mehrwertsteuereigenmittel vornehmen.

(9)

Da die Sondermaßnahme positive Auswirkungen auf die Vereinfachung von Verpflichtungen hinsichtlich der Mehrwertsteuer durch eine Verringerung des Verwaltungsaufwands und der Befolgungskosten sowohl für Kleinunternehmen als auch für die Steuerbehörden hatte und da durch sie keine größeren Einbußen bei den Mehrwertsteuergesamteinnahmen entstanden sind, sollte Slowenien ermächtigt werden, die Sondermaßnahme weiter anzuwenden.

(10)

Die Anwendung der Sondermaßnahme sollte zeitlich befristet sein. Diese Befristung sollte ausreichend bemessen sein, damit die Kommission die Wirksamkeit und Eignung des derzeitigen Schwellenwertes beurteilen kann. Zudem müssen die Mitgliedstaaten gemäß Artikel 3 Absatz 1 der Richtlinie (EU) 2020/285 bis zum 31. Dezember 2024 die erforderlichen Rechts- und Verwaltungsvorschriften erlassen und veröffentlichen, um Artikel 1 der genannten Richtlinie, mit dem die Richtlinie 2006/112/EG geändert wird, nachzukommen, und diese Vorschriften ab dem 1. Januar 2025 anwenden. Slowenien sollte daher ermächtigt werden, die Sondermaßnahme bis zum 31. Dezember 2024 anzuwenden.

(11)

Um jegliche Störung zu vermeiden, sollte Slowenien gestattet werden, die Sondermaßnahme weiter ohne Unterbrechung anzuwenden. Die beantragte Ermächtigung sollte daher mit Wirkung vom 1. Januar 2022 in direktem Anschluss an die zuvor gemäß dem Durchführungsbeschluss 2013/54/EU geltende Regelung gewährt werden.

(12)

Der Durchführungsbeschluss 2013/54/EU sollte daher entsprechend geändert werden —

HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN:

Artikel 1

Artikel 2 Absatz 2 des Durchführungsbeschlusses 2013/54/EU erhält folgende Fassung:

„Er gilt vom 1. Januar 2013 bis zum 31. Dezember 2024.“

Artikel 2

Dieser Beschluss wird am Tag seiner Bekanntgabe wirksam.

Artikel 3

Dieser Beschluss ist an die Republik Slowenien gerichtet.

Geschehen zu Brüssel am 21. März 2022.

Im Namen des Rates

Der Präsident

J. BORRELL FONTELLES


(1)  ABl. L 347 vom 11.12.2006, S. 1.

(2)  Durchführungsbeschluss 2013/54/EU des Rates vom 22. Januar 2013 zur Ermächtigung der Republik Slowenien, eine von Artikel 287 der Richtlinie 2006/112/EG über das gemeinsame Mehrwertsteuersystem abweichende Sondermaßnahme einzuführen (ABl. L 22 vom 25.1.2013, S. 15).

(3)  Durchführungsbeschluss (EU) 2018/1700 des Rates vom 6. November 2018 zur Änderung des Durchführungsbeschlusses 2013/54/EU zur Ermächtigung der Republik Slowenien, eine von Artikel 287 der Richtlinie 2006/112/EG über das gemeinsame Mehrwertsteuersystem abweichende Sondermaßnahme einzuführen (ABl. L 285 vom 13.11.2018, S. 78).

(4)  Richtlinie (EU) 2020/285 des Rates vom 18. Februar 2020 zur Änderung der Richtlinie 2006/112/EG über das gemeinsame Mehrwertsteuersystem in Bezug auf die Sonderregelung für Kleinunternehmen und der Verordnung (EU) Nr. 904/2010 in Bezug auf die Zusammenarbeit der Verwaltungsbehörden und den Informationsaustausch zur Überwachung der ordnungsgemäßen Anwendung der Sonderregelung für Kleinunternehmen (ABl. L 62 vom 2.3.2020, S. 13).

(5)  Verordnung (EU, Euratom) 2021/769 des Rates vom 30. April 2021 zur Änderung der Verordnung (EWG, Euratom) Nr. 1553/89 über die endgültige einheitliche Regelung für die Erhebung der Mehrwertsteuereigenmittel (ABl. L 165 vom 11.5.2021, S. 9).


23.3.2022   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 94/6


DURCHFÜHRUNGSBESCHLUSS (EU) 2022/465 DER KOMMISSION

vom 21. März 2022

zur Änderung des Durchführungsbeschlusses (EU) 2019/570 in Bezug auf rescEU-Kapazitäten für mobile Labors und für CBRN-Detektion, -Probenahme, -Identifizierung und -Beobachtung

(Bekannt gegeben unter Aktenzeichen C(2022) 1831)

(Text von Bedeutung für den EWR)

DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf den Beschluss Nr. 1313/2013/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. Dezember 2013 über ein Katastrophenschutzverfahren der Union (1), insbesondere auf Artikel 32 Absatz 1 Buchstabe g,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

In dem Beschluss Nr. 1313/2013/EU wird der rechtliche Rahmen von rescEU festgelegt; rescEU ist eine Reserve von Kapazitäten auf Unionsebene, die Unterstützung in Überforderungssituationen leisten soll, in denen die auf nationaler Ebene verfügbaren Kapazitäten und die von Mitgliedstaaten für den Europäischen Katastrophenschutz-Pool bereitgehaltenen Kapazitäten nicht ausreichen, um eine wirksame Reaktion auf Natur- und von Menschen verursachte Katastrophen zu gewährleisten.

(2)

Nach Artikel 12 Absatz 2 des Beschlusses Nr. 1313/2013/EU werden die Kapazitäten von rescEU unter Berücksichtigung ermittelter und neu entstehender Risiken sowie der Gesamtkapazitäten und Lücken auf Unionsebene festgelegt. Es gibt vier Bereiche, auf die rescEU besonders ausgerichtet sein sollte: Waldbrandbekämpfung aus der Luft, Bewältigung chemischer, biologischer, radiologischer und nuklearer (CBRN) Vorfälle, medizinische Notfallbewältigung sowie Transport und Logistik.

(3)

In dem Durchführungsbeschluss (EU) 2019/570 der Kommission (2) ist die anfängliche Zusammensetzung von rescEU in Bezug auf die Kapazitäten und die damit verbundenen Qualitätsanforderungen festgelegt. Derzeit umfasst die rescEU-Reserve Kapazitäten zur Waldbrandbekämpfung aus der Luft und zur medizinischen Evakuierung per Lufttransport, für medizinische Notfallteams sowie die Bevorratung medizinischer Ausrüstung oder persönlicher Schutzausrüstung oder beides, Kapazitäten zur CBRN-Dekontamination und Bevorratungskapazitäten für CBRN-Schutz, Kapazitäten für provisorische Unterkünfte sowie Transport- und Logistikkapazitäten.

(4)

Eine Analyse der ermittelten und neu entstehenden Risiken sowie der Kapazitäten und Lücken auf Unionsebene zeigt, dass ein Bedarf an Unterstützung im Katastrophenschutz besteht, durch die Bereitstellung von Kapazitäten für CBRN-Detektion, -Probenahme, -Identifizierung und -Beobachtung vor Ort in Notfallsituationen (d. h. zur Abschwächung schädlicher Folgen von CBRN-Stoffen für das Leben oder die Gesundheit von Menschen), für Suchtätigkeiten (d. h. zum Auffinden von CBRN-Stoffen, die keiner Regulierungsaufsicht unterliegen), für die Reaktion auf Sicherheitsvorfälle (d. h. zur Reaktion auf potenziell kriminelle oder vorsätzliche unzulässige Handlungen, die mit CBRN-Stoffen in Verbindung stehen oder darauf ausgerichtet sind) und für die Überwachung von Großereignissen (d. h. zur Verhütung krimineller oder vorsätzlicher unzulässiger Handlungen in Verbindung mit CBRN-Stoffen).

(5)

Die Kapazitäten sollten Reachback-Unterstützung bei der technischen Bewertung von Tätigkeiten zur Detektion, Probenahme, Identifizierung und Beobachtung von CBRN-Stoffen im Rahmen des Unionsverfahrens umfassen. Diese Reachback-Komponente sollte auch den nationalen Behörden zur Verfügung gestellt werden. Das Reachback könnte von einer einzigen Einrichtung oder einem Pool spezialisierter Einrichtungen bereitgestellt werden.

(6)

Die Kapazitäten sollen ein Gesamtpaket bilden, das ein hohes Maß an interner Skalierbarkeit und Modularität aufweist, sodass gegebenenfalls die Möglichkeit besteht, ihre einzelnen Komponenten getrennt einzusetzen, die auf Notfallmaßnahmen, Such-, sicherheitspolitische oder Überwachungstätigkeiten sowie auf die spezifischen chemischen, biologischen, radiologischen oder nuklearen Gefahren oder Bedrohungen zugeschnitten sind.

(7)

Die Analyse der ermittelten und neu entstehenden Risiken sowie der Kapazitäten und Lücken auf Unionsebene zeigte ebenfalls auf, dass ein Bedarf an Kapazitäten für mobile Labors besteht. Mit den Kapazitäten für mobile Labors soll vor allem flexible und anpassungsfähige Unterstützung geleistet werden, wenn die Mitgliedstaaten mit der Erkennung, Analyse und Überprüfung von Krankheitserregen oder CBRN-Stoffen überfordert sind. Die Kapazitäten für mobile Labors könnten auf verschiedene Spezialgebiete konzentriert sein und ein hohes Maß an Skalierbarkeit, Modularität und Interoperabilität aufweisen.

(8)

Gemäß Artikel 12 Absatz 4 des Beschlusses Nr. 1313/2013/EU sollten die Qualitätsanforderungen im Rahmen von rescEU auf anerkannten internationalen Standards beruhen, soweit diese vorhanden sind. Die Qualitätsanforderungen an die biologische Komponente der mobilen Labors sollten daher auf den Klassifizierungen mobiler Schnellreaktionslabors (3) der Weltgesundheitsorganisation beruhen.

(9)

Die Kapazitäten für die Detektion, Probenahme, Identifizierung und Beobachtung von CBRN-Stoffen und die Kapazitäten für mobile Labors sollten im Einklang mit den in Artikel 3d des Durchführungsbeschlusses (EU) 2019/570 genannten Kategorien und nach Konsultation der Mitgliedstaaten geschaffen werden, um auf Risiken mit geringer Eintrittswahrscheinlichkeit, aber schwerwiegenden Auswirkungen reagieren zu können.

(10)

Der Durchführungsbeschluss (EU) 2019/570 sollte daher entsprechend geändert werden.

(11)

Die im vorliegenden Beschluss vorgesehenen Maßnahmen stehen im Einklang mit der Stellungnahme des in Artikel 33 Absatz 1 des Beschlusses Nr. 1313/2013/EU genannten Ausschusses —

HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN:

Artikel 1

Der Durchführungsbeschluss (EU) 2019/570 wird wie folgt geändert:

1.

In Artikel 1a wird folgender Absatz 4 angefügt:

„(4)   ‚Reachback‘ das Verfahren zur Inanspruchnahme der Unterstützung von Einrichtungen, die nicht vor Ort im Einsatz sind.“

2.

Artikel 2 Absatz 2 wird wie folgt geändert:

a)

Buchstabe j erhält folgende Fassung:

„j)

Transport- und Logistikkapazitäten,“;

b)

folgende Buchstaben werden eingefügt:

„k)

Kapazitäten für CBRN-Detektion, -Probenahme, -Identifizierung und -Beobachtung in Notfallsituationen, für Suchtätigkeiten, für die Reaktion auf Sicherheitsvorfälle und für die Überwachung von Großereignissen,

l)

Kapazitäten für mobile Labors.“.

3.

Artikel 3a erhält folgende Fassung:

„Artikel 3a

Förderfähige Kosten für rescEU-Kapazitäten zur medizinischen Evakuierung per Lufttransport, für medizinische Notfallteams der Typen 2 und 3, für medizinische Bevorratung, für provisorische Unterkünfte, Transport und Logistik, für CBRN-Detektion, -Probenahme, -Identifizierung und -Beobachtung sowie für mobile Labors

Bei der Berechnung der förderfähigen Gesamtkosten der rescEU-Kapazitäten werden alle in Anhang IA des Beschlusses Nr. 1313/2013/EU genannten Kostenkategorien berücksichtigt.“

4.

In Artikel 3e erhalten die Absätze 3 und 4 folgende Fassung:

„(3)   Die in Artikel 2 Absatz 2 Buchstaben c bis l genannten rescEU-Kapazitäten werden mit dem Ziel eingerichtet, Risiken mit geringer Eintrittswahrscheinlichkeit, aber schwerwiegenden Auswirkungen zu bewältigen.

(4)   Werden die in Artikel 2 Absatz 2 Buchstaben c bis l genannten rescEU-Kapazitäten im Rahmen des Unionsverfahrens entsendet, deckt die finanzielle Unterstützung der Union im Einklang mit Artikel 23 Absatz 4b des Beschlusses Nr. 1313/2013/EU 100 % der operativen Kosten.“

5.

Der Anhang wird gemäß dem Anhang des vorliegenden Beschlusses geändert.

Artikel 2

Dieser Beschluss ist an die Mitgliedstaaten gerichtet.

Brüssel, den 21. März 2022

Für die Kommission

Janez LENARČIČ

Mitglied der Kommission


(1)  ABl. L 347 vom 20.12.2013, S. 924.

(2)  Durchführungsbeschluss (EU) 2019/570 der Kommission vom 8. April 2019 mit Durchführungsbestimmungen zum Beschluss Nr. 1313/2013/EU des Europäischen Parlaments und des Rates hinsichtlich der rescEU-Kapazitäten und zur Änderung des Durchführungsbeschlusses 2014/762/EU der Kommission (ABl. L 99 vom 10.4.2019, S. 41).

(3)  Guidance for rapid response mobile laboratory (RRML) classification. Kopenhagen: WHO-Regionalbüro für Europa; 2021.


ANHANG

Im Anhang des Durchführungsbeschlusses (EU) 2019/570 werden folgende Abschnitte 11 und 12 angefügt:

„11.   Kapazitäten für die CBRN-Detektion, -Probenahme, -Identifizierung und -Beobachtung in Notfallsituationen, für Suchtätigkeiten, für die Reaktion auf Sicherheitsvorfälle und für die Überwachung von Großereignissen

 

Aufgaben

Entsendbare und Reachback-Kapazitäten für die CBRN-Detektion, -Probenahme, -Identifizierung und -Beobachtung für die Reaktion in Notfallsituationen, für Suchtätigkeiten, für die Reaktion auf Sicherheitsvorfälle und für die Überwachung von Großereignissen (1).

 

Kapazitäten

Fähigkeit zur operativen Unterstützung in Notfallsituationen (2) durch CBRN-Detektion, -Probenahme, -Identifizierung und -Beobachtung vor Ort

Fähigkeit zur Unterstützung von Suchtätigkeiten durch CBRN-Detektion, -Probenahme, -Identifizierung und -Beobachtung vor Ort.

Fähigkeit zur operativen Unterstützung bei der Reaktion auf Sicherheitsvorfälle durch CBRN-Detektion, -Probenahme, -Identifizierung und -Beobachtung vor Ort Dies schließt die Fähigkeit ein, die zuständige Behörde des hilfeersuchenden Mitgliedstaats oder Drittlands (3) bei ihren Bemühungen um die Sicherung und Sammlung forensischer Beweismittel, die Wahrung der Kontrollkette und den Schutz vertraulicher Informationen zu unterstützen.

Fähigkeit zur Unterstützung für Überwachungseinsätze bei Großereignissen durch CBRN-Detektion, -Probenahme, -Identifizierung und -Beobachtung vor Ort.

Fähigkeit zur Bereitstellung nichtentsandter Reachback-Unterstützung für die technische Bewertung von Tätigkeiten zur Detektion, Probenahme, Identifizierung und Beobachtung von CBRN-Stoffen und Sicherheitsbedenken im Zusammenhang mit diesen Tätigkeiten anzugehen.

Fähigkeit zur Vorbereitung auf operative Herausforderungen bei der Durchführung von CBRN-Detektions-, Probenahme-, Identifizierungs- und Beobachtungstätigkeiten und deren Bewältigung im hilfeersuchenden Mitgliedstaat oder Drittland unter Berücksichtigung der Gefahren- und Bedrohungsbewertungen, Pläne, Verfahren und Protokolle des hilfeersuchenden Mitgliedstaats oder Drittlands.

Fähigkeit, gemäß Artikel 12 Absätze 6 und 7 des Beschlusses Nr. 1313/2013/EU unter der Leitung des hilfeersuchenden Mitgliedstaats tätig zu werden und mit den zuständigen Behörden des hilfeersuchenden Mitgliedstaats (4) wirksame operative Verbindungs- und Koordinierungskapazitäten bereitzustellen.

 

Hauptkomponenten

Pool von Experten, die in der Lage sind, CBRN-Detektions-, Probenahme-, Identifizierungs- und Beobachtungstätigkeiten auf der Grundlage von Gefahren- und Bedrohungsbewertungen des Mitgliedstaats oder Drittlands zu bewerten und zu planen.

Entsendbarer Pool von Experten, die in der Lage sind, CBRN-Detektion, -Probenahme, -Identifizierung und -Beobachtung für die Reaktion in Notfallsituationen, für Suchtätigkeiten, für die Reaktion auf Sicherheitsvorfälle und für die Überwachung von Großereignissen durchzuführen.

Entsendbare Ausrüstungen und Instrumente für die CBRN-Detektion-, -Probenahme, -Identifizierung und -Beobachtung sowie alle erforderlichen unterstützenden Ausrüstungen, Instrumente, Ressourcen, Fahrzeuge, Verbrauchsmaterialien, Technologien für die gesicherte Kommunikation und Information sowie den gesicherten Datenaustausch und kleine Feldlaboratorien (5), soweit dies zur Gewährleistung der Funktionsfähigkeit der Kapazität erforderlich ist.

Entsendbare Ausrüstungen, Instrumente, Ressourcen und Verbrauchsmaterialien sowie ein geeignetes Bewirtschaftungssystem für den Umgang mit kontaminierten Abfällen, die durch die Tätigkeiten zur Detektion, Probenahme, Identifizierung und Beobachtung verursacht werden.

Einsatzfähige Reachback-Kapazitäten für die technische und operative Bewertung, insbesondere in den Bereichen Identifizierung, Probenahme und Sicherheit.

Geeignete Ausrüstungen, Verfahren, Instrumente, Ressourcen und Verbrauchsmaterialien zur Gewährleistung der Sicherheit des Personals während des Einsatzes in einer gefährlichen Umgebung, wie z. B. geeignete Detektoren, persönliche Schutzausrüstung oder Dekontaminierungskomponenten, im Einklang mit den geltenden Rechtsvorschriften und geltenden internationalen Normen.

 

Autarkie

Artikel 12 des Durchführungsbeschlusses 2014/762/EU findet Anwendung.

 

Entsendung

Entsendbare Komponenten und Reachback-Unterstützung für die technische Bewertung startbereit spätestens 12 Stunden nach Annahme des Hilfeangebots.

Fähigkeit, den Betrieb während mindestens 14 aufeinanderfolgenden Tagen aufrechtzuerhalten.

Die Kapazität kann bei Hilfeersuchen gemäß Artikel 15 Absatz 2 des Beschlusses Nr. 1313/2013/EU und auf der Grundlage nationaler Bedrohungsbewertungen, die auf eine Ausnahmesituationen hindeuten, in denen ein erhöhtes Risiko besteht, vorgehalten werden.

12.   Kapazitäten für mobile Labors

Aufgaben

Bereitstellung eines modularen, flexiblen und anpassbaren mobilen Labors, mit dem Krankheitserreger oder CBRN-Stoffe erkannt, analysiert und überprüft werden können.

Kapazitäten

Fähigkeit zum Management der Labortätigkeiten.

Fähigkeit zur Durchführung von Tests und Analysen gemäß den geltenden internationalen Normen, Leitlinien und bewährten Vorgehensweisen.

Fähigkeit, mit Krankheitserregern oder CBRN-Stoffen verschiedener Risikogruppen umzugehen und damit zusammenhängende Daten und Analyseergebnisse auf sichere Weise zu speichern, zu übermitteln und zu verwalten.

Fähigkeit zur Unterstützung von Untersuchungen im Bereich der öffentlichen Gesundheit, zur Berichterstattung über die Ergebnisse und zur Durchführung von Überprüfungen unter Wahrung der Kontrollkette und zum Schutz vertraulicher Informationen.

Hauptkomponenten

Experten

Entsprechend geschultes und angemessen ausgestattetes Personal für die Durchführung der verschiedenen Aufgaben im Abschnitt ‚Aufgaben‘.

Logistik

Entwicklung geeigneter operativer Verfahren.

Kenntnis der Zollvorschriften und der besonderen Anforderungen in Bezug auf den Grenzübertritt von mobilen Laborausrüstungen, Reagenzien und Mitarbeitern.

Informationsmanagement

Kommunikationssystem mit sicherem und ungesichertem IT-Netz (LAN) zur Gewährleistung der Internetverbindung, der Datenverwaltung und des Datenaustauschs, auch in abgelegenen Gebieten

System zur Verwaltung der Laborinformationen.

Ausrüstung

Geeignete Ausrüstung und Verbrauchsmaterialien, die für die Erfüllung wesentlicher Aufgaben und Funktionen erforderlich sind.

Geeignete unterstützende Systeminstrumente und -ressourcen für die Erfüllung wesentlicher Aufgaben und Funktionen.

Sicherheit

Geeignete Ausrüstung, Verfahren, Instrumente, Ressourcen und Verbrauchsmaterialien, einschließlich geeigneter Abfallbewirtschaftungssysteme, zur Gewährleistung der Sicherheit des Personals, der Bevölkerung in der Umgebung und der Umwelt während des Umgangs mit gefährlichen CBRN-Stoffen und Krankheitserregern, im Einklang mit den geltenden Rechtsvorschriften und geltenden internationalen Normen.

Autarkie

Die Kapazität sollte während mindestens 14 Tagen autark sein.

Artikel 12 Absätze 1 und 2 des Durchführungsbeschlusses 2014/762/EU finden Anwendung.

Entsendung

Startbereit spätestens 12 Stunden nach Annahme des Hilfeangebots.“


(1)  Für jedes Ereignis, das nach nationalen Bedrohungsanalysen CBRN-Überwachungsmaßnahmen erfordern kann (z. B. große öffentliche Versammlungen, Sportveranstaltungen, Tagungen von Staats- und Regierungschefs, Musikkonzerte, Weltausstellungen).

(2)  Dies gilt für alle Arten natürlicher oder vom Menschen verursachter Notfälle im Zusammenhang mit gefährlichen Stoffen oder CBRN-Stoffen. Beispiele sind Notfälle infolge von Naturkatastrophen, Industrie-, Verkehrs- oder Forschungstätigkeiten, kriminellen oder vorsätzlichen unzulässigen Handlungen, Terroranschlägen oder bewaffneten Konflikten, Satellitenabstürzen und Weltraummüll.

(3)  Im Einklang mit Artikel 12 Absatz 10 des Beschlusses Nr. 1313/2013/EU können, für den Fall, dass eine Katastrophe, die sich außerhalb der Union ereignet hat, erhebliche Auswirkungen auf einen oder mehrere Mitgliedstaaten oder deren Bürgerinnen und Bürger haben könnte, rescEU-Kapazitäten entsandt werden.

(4)  Z. B. Behörden, die mit dem Katastrophenschutz, der Strafverfolgung, der Erkenntnisgewinnung, der Beseitigung von Sprengstoffen oder der technischen Unterstützung befasst sind.

(5)  Z. B. zur Unterstützung der Erstanalyse von Proben.