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ISSN 1977-0642 |
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Amtsblatt der Europäischen Union |
L 89 |
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Ausgabe in deutscher Sprache |
Rechtsvorschriften |
65. Jahrgang |
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Berichtigungen |
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(1) Text von Bedeutung für den EWR. |
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DE |
Bei Rechtsakten, deren Titel in magerer Schrift gedruckt sind, handelt es sich um Rechtsakte der laufenden Verwaltung im Bereich der Agrarpolitik, die normalerweise nur eine begrenzte Geltungsdauer haben. Rechtsakte, deren Titel in fetter Schrift gedruckt sind und denen ein Sternchen vorangestellt ist, sind sonstige Rechtsakte. |
II Rechtsakte ohne Gesetzescharakter
VERORDNUNGEN
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17.3.2022 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
L 89/1 |
DURCHFÜHRUNGSVERORDNUNG (EU) 2022/436 DER KOMMISSION
vom 10. März 2022
zur Eintragung eines Namens in das Register der geschützten Ursprungsbezeichnungen und der geschützten geografischen Angaben („Poivre de Penja“ (g. g. A.))
DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —
gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,
gestützt auf die Verordnung (EU) Nr. 1151/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 21. November 2012 über Qualitätsregelungen für Agrarerzeugnisse und Lebensmittel (1), insbesondere auf Artikel 52 Absatz 2,
in Erwägung nachstehender Gründe:
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(1) |
Der Antrag Kameruns auf Eintragung des Namens „Poivre de Penja“ wurde gemäß Artikel 50 Absatz 2 Buchstabe a der Verordnung (EU) Nr. 1151/2012 im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlicht (2). |
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(2) |
Da bei der Kommission kein Einspruch gemäß Artikel 51 der Verordnung (EU) Nr. 1151/2012 eingegangen ist, sollte der Name „Poivre de Penja“ eingetragen werden — |
HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:
Artikel 1
Der Name „Poivre de Penja“ (g. g. A.) wird eingetragen.
Mit dem in Absatz 1 genannten Namen wird ein Erzeugnis der Klasse 1.8 „Andere unter Anhang I AEUV fallende Erzeugnisse (Gewürze usw.)“ gemäß Anhang XI der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 668/2014 der Kommission (3) ausgewiesen.
Artikel 2
Diese Verordnung tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.
Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.
Brüssel, den 10. März 2022
Für die Kommission,
im Namen der Präsidentin,
Janusz WOJCIECHOWSKI
Mitglied der Kommission
(1) ABl. L 343 vom 14.12.2012, S. 1.
(2) ABl. C 472 vom 23.11.2021, S. 17.
(3) Durchführungsverordnung (EU) Nr. 668/2014 der Kommission vom 13. Juni 2014 mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EU) Nr. 1151/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates über Qualitätsregelungen für Agrarerzeugnisse und Lebensmittel (ABl. L 179 vom 19.6.2014, S. 36).
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17.3.2022 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
L 89/3 |
DURCHFÜHRUNGSVERORDNUNG (EU) 2022/437 DER KOMMISSION
vom 16. März 2022
zur Erneuerung der Genehmigung für den Wirkstoff Kohlendioxid gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates über das Inverkehrbringen von Pflanzenschutzmitteln und zur Änderung des Anhangs der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 540/2011 der Kommission
(Text von Bedeutung für den EWR)
DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —
gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,
gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 21. Oktober 2009 über das Inverkehrbringen von Pflanzenschutzmitteln und zur Aufhebung der Richtlinien 79/117/EWG und 91/414/EWG des Rates (1), insbesondere auf Artikel 20 Absatz 1,
in Erwägung nachstehender Gründe:
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(1) |
Mit der Richtlinie 2008/127/EG der Kommission (2) wurde der Wirkstoff Kohlendioxid in Anhang I der Richtlinie 91/414/EWG des Rates (3) aufgenommen. |
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(2) |
In Anhang I der Richtlinie 91/414/EWG aufgenommene Wirkstoffe gelten als gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 genehmigt und sind in Teil A des Anhangs der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 540/2011 der Kommission (4) aufgeführt. |
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(3) |
Die Genehmigung für den Wirkstoff Kohlendioxid gemäß Teil A des Anhangs der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 540/2011 läuft am 31. August 2022 aus. |
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(4) |
Es wurde ein Antrag auf Erneuerung der Genehmigung für den Wirkstoff Kohlendioxid gemäß Artikel 1 der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 844/2012 der Kommission (5) innerhalb der in dem genannten Artikel festgesetzten Frist gestellt. |
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(5) |
Der Antragsteller hat die gemäß Artikel 6 der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 844/2012 erforderlichen ergänzenden Unterlagen vorgelegt. Der Bericht erstattende Mitgliedstaat hat den Antrag für vollständig befunden. |
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(6) |
Der Bericht erstattende Mitgliedstaat hat in Absprache mit dem mitberichterstattenden Mitgliedstaat einen Entwurf eines Bewertungsberichts im Hinblick auf die Erneuerung erstellt und ihn am 17. Dezember 2019 der Europäischen Behörde für Lebensmittelsicherheit (im Folgenden „Behörde“) und der Kommission vorgelegt. |
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(7) |
Die Behörde hat den Entwurf des Bewertungsberichts im Hinblick auf die Erneuerung dem Antragsteller und den Mitgliedstaaten zur Stellungnahme vorgelegt und die eingegangenen Stellungnahmen an die Kommission weitergeleitet. Sie hat außerdem die Kurzfassung der ergänzenden Unterlagen der Öffentlichkeit zugänglich gemacht. |
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(8) |
Am 4. Mai 2021 hat die Behörde der Kommission ihre Schlussfolgerung (6) dazu übermittelt, ob angenommen werden kann, dass Kohlendioxid die Genehmigungskriterien gemäß Artikel 4 der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 erfüllt. Die Kommission hat dem Ständigen Ausschuss für Pflanzen, Tiere, Lebensmittel und Futtermittel am 6. Juli 2021 einen Bericht im Hinblick auf die Erneuerung und am 1. Dezember 2021 den Entwurf dieser Verordnung vorgelegt. |
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(9) |
Die Kommission forderte den Antragsteller auf, zu der Schlussfolgerung der Behörde und gemäß Artikel 14 Absatz 1 Unterabsatz 3 der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 844/2012 zum Bericht im Hinblick auf die Erneuerung Stellung zu nehmen. Die daraufhin vom Antragsteller vorgelegte Stellungnahme wurde eingehend geprüft. |
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(10) |
In Bezug auf einen oder mehrere repräsentative Verwendungszwecke mindestens eines Pflanzenschutzmittels, das den Wirkstoff Kohlendioxid enthält, wurde festgestellt, dass die Genehmigungskriterien gemäß Artikel 4 der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 erfüllt sind. |
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(11) |
Gemäß Artikel 14 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 in Verbindung mit deren Artikel 6 und angesichts des derzeitigen wissenschaftlichen und technischen Kenntnisstands sind jedoch bestimmte Bedingungen und Einschränkungen notwendig. |
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(12) |
Die Durchführungsverordnung (EU) Nr. 540/2011 sollte daher entsprechend geändert werden. |
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(13) |
Mit der Durchführungsverordnung (EU) 2021/745 der Kommission (7) wurde die Laufzeit der Genehmigung für Kohlendioxid bis zum 31. August 2022 verlängert, damit das Erneuerungsverfahren vor dem Auslaufen der Genehmigung für diesen Wirkstoff abgeschlossen werden kann. Da die Entscheidung über die Erneuerung jedoch vor Ablauf dieser verlängerten Laufzeit getroffen wird, sollte die vorliegende Verordnung ab einem früheren Datum gelten. |
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(14) |
Die in der vorliegenden Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ständigen Ausschusses für Pflanzen, Tiere, Lebensmittel und Futtermittel — |
HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:
Artikel 1
Erneuerung der Genehmigung für den Wirkstoff
Die Genehmigung des Wirkstoffs Kohlendioxid wird unter den in Anhang I der vorliegenden Verordnung aufgeführten Bedingungen erneuert.
Artikel 2
Änderungen der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 540/2011
Der Anhang der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 540/2011 wird gemäß Anhang II der vorliegenden Verordnung geändert.
Artikel 3
Inkrafttreten und Geltungsbeginn
Diese Verordnung tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.
Sie gilt ab dem 1. Mai 2022.
Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.
Brüssel, den 16. März 2022
Für die Kommission
Die Präsidentin
Ursula VON DER LEYEN
(1) ABl. L 309 vom 24.11.2009, S. 1.
(2) Richtlinie 2008/127/EG der Kommission vom 18. Dezember 2008 zur Änderung der Richtlinie 91/414/EWG des Rates zwecks Aufnahme verschiedener Wirkstoffe (ABl. L 344 vom 20.12.2008, S. 89).
(3) Richtlinie 91/414/EWG des Rates vom 15. Juli 1991 über das Inverkehrbringen von Pflanzenschutzmitteln (ABl. L 230 vom 19.8.1991, S. 1).
(4) Durchführungsverordnung (EU) Nr. 540/2011 der Kommission vom 25. Mai 2011 zur Durchführung der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates hinsichtlich der Liste zugelassener Wirkstoffe (ABl. L 153 vom 11.6.2011, S. 1).
(5) Durchführungsverordnung (EU) Nr. 844/2012 der Kommission vom 18. September 2012 zur Festlegung der notwendigen Bestimmungen für das Erneuerungsverfahren für Wirkstoffe gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates über das Inverkehrbringen von Pflanzenschutzmitteln (ABl. L 252 vom 19.9.2012, S. 26).
(6) EFSA (Europäische Behörde für Lebensmittelsicherheit) Journal 2021;19(5): 6605, 44 pp. doi:10.2903/j.efsa.2021.6605. Online abrufbar unter: www.efsa.europa.eu.
(7) Durchführungsverordnung (EU) 2021/745 der Kommission vom 6. Mai 2021 zur Änderung der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 540/2011 im Hinblick auf die Verlängerung der Genehmigungszeiträume für die Wirkstoffe Aluminiumammoniumsulfat, Aluminiumsilicat, Beflubutamid, Benthiavalicarb, Bifenazat, Boscalid, Bromoxynil, Calciumcarbonat, Captan, Kohlendioxid, Cymoxanil, Dimethomorph, Ethephon, Teebaumextrakt, Famoxadon, Rückstände aus der Fettdestillation, Fettsäuren C7 bis C20, Flumioxazin, Fluoxastrobin, Flurochloridon, Folpet, Formetanat, Gibberellinsäure, Gibberellin, Heptamaloxyloglucan, hydrolysierte Proteine, Eisensulfat, Metazachlor, Metribuzin, Milbemectin, Paecilomyces lilacinus Stamm 251, Phenmedipham, Phosmet, Pirimiphos-methyl, Pflanzenöl/Rapsöl, Kaliumhydrogencarbonat, Propamocarb, Prothioconazol, Quarzsand, Fischöl, Repellents (Geruch) tierischen oder pflanzlichen Ursprungs/Schafsfett, S-Metolachlor, geradkettige Lepidopterenpheromone, Tebuconazol und Harnstoff (ABl. L 160 vom 7.5.2021, S. 89).
ANHANG I
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Gebräuchliche Bezeichnung, Kennnummern |
IUPAC-Bezeichnung |
Reinheit (1) |
Datum der Genehmigung |
Befristung der Genehmigung |
Sonderbestimmungen |
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Kohlendioxid CAS-Nr.: 124-38-9 CIPAC-Nr.: 844 |
Kohlendioxid |
999 g/kg Folgende Verunreinigungen sind toxikologisch bedenklich und dürfen die nachstehend genannten Werte im technischen Material nicht überschreiten: Phosphan max. 0,3 ppm v/v Benzen max. 0,02 ppm v/v Kohlenmonoxid max. 10 ppm v/v Methanol max. 10 ppm v/v Hydrogencyanid max. 0,5 ppm v/v |
1. Mai 2022 |
30. April 2037 |
Bei der Anwendung der einheitlichen Grundsätze gemäß Artikel 29 Absatz 6 der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 sind die Schlussfolgerungen des Berichts im Hinblick auf die Erneuerung der Genehmigung für Kohlendioxid und insbesondere dessen Anlagen I und II zu berücksichtigen. Bei dieser Gesamtbewertung achten die Mitgliedstaaten insbesondere auf Folgendes:
Die Anwendungsbedingungen umfassen gegebenenfalls Maßnahmen zur Risikominderung. |
(1) Nähere Angaben zur Identität und Spezifikation des Wirkstoffs sind in dem Bericht im Hinblick auf die Erneuerung enthalten.
ANHANG II
Der Anhang der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 540/2011 wird wie folgt geändert:
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1. |
In Teil A wird der Eintrag Nr. 225 zu Kohlendioxid gestrichen; |
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2. |
in Teil B wird folgender Eintrag angefügt:
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(1) Nähere Angaben zur Identität und Spezifikation des Wirkstoffs sind in dem Bericht im Hinblick auf die Erneuerung enthalten.
BESCHLÜSSE
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17.3.2022 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
L 89/8 |
BESCHLUSS (EU) 2022/438 DES RATES
vom 14. März 2022
zur Festlegung des im Namen der Europäischen Union im Verwaltungsrat des Internationalen Zentrums zur Beilegung von Investitionsstreitigkeiten (ICSID) zu vertretenden Standpunkts
DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —
gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union, insbesondere auf Artikel 207 Absatz 4 Unterabsatz 1 in Verbindung mit Artikel 218 Absatz 9,
auf Vorschlag der Europäischen Kommission,
in Erwägung nachstehender Gründe:
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(1) |
Dem Verwaltungsrat des Internationalen Zentrums zur Beilegung von Investitionsstreitigkeiten (ICSID) wird im schriftlichen Verfahren über ein Paket von Änderungsvorschlägen der ICSID abstimmen. Das schriftliche Verfahren wurde am 20. Januar 2022 eingeleitet und soll am 21. März 2022 abgeschlossen werden. |
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(2) |
Die Union ist nicht Mitglied des ICSID. Die Union hat jedoch die ICSID-Regeln in ihre Handels- und Investitionsabkommen, die den Schutz von Investitionen und die Beilegung von Investitionsstreitigkeiten vorsehen, durch Verweis aufgenommen. |
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(3) |
In seinem Gutachten 2/15 vom 16. Mai 2017 (1) stellte der Gerichtshof klar, dass ausländische Direktinvestitionen in die ausschließliche Zuständigkeit der Union fallen, und dass Mechanismen zur Beilegung von Investitionsstreitigkeiten nicht ohne die Zustimmung der Mitgliedstaaten eingerichtet werden können. |
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(4) |
Durch die Reform der ICSID-Regeln könnten die ICSID-Regeln über die Zusatzeinrichtung in Verfahren Anwendung finden, die gegen Organisationen der regionalen Wirtschaftsintegration, wie die Union, angestrengt werden. Die Union stützt sich auch in ihren Investitionsabkommen auf die ICSID-Regeln, und diese Regeln können von Investoren aus der Union in Verfahren gegen Drittstaaten, oder von Investoren aus Drittstaaten gegen Mitgliedstaaten der Union oder von Investoren aus Drittstaaten gegen die Union selbst geltend gemacht werden, wenn die einschlägigen Vorschriften des ICSID-Übereinkommens erfüllt sind. Daher werden die Änderungen der ICSID-Regeln für die Funktionsweise und Anwendung der von der Union geschlossenen internationalen Überkommen und für die Führung von Gerichtsverfahren, an denen die Union beteiligt sein könnte, Rechtswirkung entfalten. Folglich hat die Union ein besonderes Interesse an der Reform der ICSID-Regeln. |
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(5) |
26 Mitgliedstaaten der Union sind Mitglieder des ICSID. Diese Mitgliedstaaten können im Verwaltungsrat mitwirken und im Rahmen des schriftlichen Verfahrens über die geänderten Regeln abstimmen. |
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(6) |
Daher sollte der Rat den Standpunkt der Union in Bezug auf die vorgesehenen Änderungen der ICSID-Regeln annehmen, sodass die Mitgliedstaaten, die Vertragsparteien des ICSID-Übereinkommens sind, im Interesse der Union gemeinsam handeln und den Standpunkt der Union im Verwaltungsrat des ICSID vertreten können. |
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(7) |
Im Rahmen der Verfahren des ICSID-Übereinkommens werden die ICSID-Verwaltungs- und Finanzordnung, die ICSID-Regeln für die Verfahrenseinleitung, die ICSID-Schiedsordnung und die ICSID-Vergleichsordnung durch die Änderungen aktualisiert und weiterentwickelt. Die Änderungen werden unter anderem zur Verbesserung der Transparenz der Verfahren, zur Klarstellung der Bestimmungen über die frühzeitige Abweisung unbegründeter Ansprüche und zur Kostensicherung führen; zudem wird mit den Änderungen die Pflicht zur Offenlegung der Finanzierungsbeteiligung Dritter umgesetzt. |
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(8) |
Im Rahmen der ICSID-Verfahren für die Zusatzeinrichtung werden die ICSID-Verwaltungs- und -Finanzordnung für die Zusatzeinrichtung, die ICSID-Schiedsordnung für die Zusatzeinrichtung und die ICSID-Vergleichsordnung für die Zusatzeinrichtung durch die vorgesehenen Änderungen aktualisiert und weiterentwickelt. Die meisten Änderungen an den Verfahren des ICSID-Übereinkommens werden sich auch in den ICSID-Regeln über die Zusatzeinrichtung niederschlagen. Darüber hinaus wird der Anwendungsbereich der Verfahren für die Zusatzeinrichtung so ausgeweitet, dass er künftig unter anderem Streitigkeiten umfasst, an denen Organisationen der regionalen Wirtschaftsintegration beteiligt sind. |
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(9) |
Im Rahmen der ICSID-Verfahren für die Tatsachenfeststellung werden durch die vorgesehenen Änderungen eigenständige ICSID-Regeln für die Tatsachenfeststellung und die ICSID-Verwaltungs- und Finanzordnung für die Tatsachenfeststellung aktualisiert und weiterentwickelt. |
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(10) |
Im Rahmen der ICSID-Mediationsverfahren werden durch den Reformvorschlag mehrere neue Bestimmungen in die ICSID-Regeln für Mediationsverfahren und die ICSID-Verwaltungs- und Finanzordnung für Mediationsverfahren aufgenommen. |
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(11) |
Mit den Änderungen wird den gegenwärtigen Bedenken im Hinblick auf das bestehende System der Investor-Staat-Streitbeilegung Rechnung getragen und werden die ICSID-Regeln wesentlich verbessert. |
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(12) |
Der gemäß diesem Beschluss im Namen der Union zu vertretende Standpunkt berührt nicht das Hauptziel der Union und ihrer Mitgliedstaaten in diesem Bereich, nämlich einen ständigen multilateralen Investitionsgerichtshof einzurichten, wodurch das derzeitige Investitionsschiedssystem durch einen ständigen Mechanismus ersetzt würde — |
HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN:
Artikel 1
Die im Interesse der Union gemeinsam handelnden Mitgliedstaaten, die Vertragsparteien des ICSID-Übereinkommens sind, erklären in dem vom Vorsitzenden des Verwaltungsrats des ICSID am 20. Januar 2022 eingeleiteten schriftlichen Abstimmungsverfahren, das bis zum 21. März 2022 abschlossen werden soll, ihre Zustimmung zu den vorgeschlagenen Änderungen der ICSID-Regeln, indem sie die vier Entschließungsentwürfe billigen, mit denen
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die Ordnungen und Regeln für Verfahren des ICSID-Übereinkommens (AC(C)/RES/1/2022) geändert werden sollen, |
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die Ordnungen und Regeln für ICSID-Verfahren für die Zusatzeinrichtung (AC(C)/RES/2/2022) geändert werden sollen, |
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Ordnungen und Regeln für ICSID-Mediationsverfahren (AC(C)/RES/3/2022) angenommen werden sollen und |
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Ordnungen und Regeln für ICSID-Verfahren für die Tatsachenfeststellung (AC(C)/RES/4/2022) angenommen werden sollen. |
Artikel 2
Dieser Beschluss tritt am Tag seiner Annahme in Kraft.
Geschehen zu Brüssel am 14. März 2022.
Im Namen des Rates
Die Präsidentin
É. BORNE
(1) Gutachten 2/15 des Gerichtshofs vom 16. Mai 2017, ECLI:EU:C:2017:376.
Berichtigungen
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17.3.2022 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
L 89/10 |
Berichtigung der Richtlinie (EU) 2022/431 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 9. März 2022 zur Änderung der Richtlinie 2004/37/EG über den Schutz der Arbeitnehmer gegen Gefährdung durch Karzinogene oder Mutagene bei der Arbeit
Seite 10, Schlussformel:
Anstatt:
„Im Namen des Europäischen Parlaments
Der Präsident
R. METSOLA “
muss es heißen:
„Im Namen des Europäischen Parlaments
Die Präsidentin
R. METSOLA “.
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17.3.2022 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
L 89/11 |
Berichtigung der Durchführungsverordnung (EU) 2022/47 der Kommission vom 13. Januar 2022 zur Genehmigung des Inverkehrbringens getrockneter Pulpe der Kaffeekirsche der Arten Coffea arabica L. und/oder Coffea canephora Pierre ex A. Froehner sowie des Aufgusses daraus als traditionelles Lebensmittel aus einem Drittland gemäß der Verordnung (EU) 2015/2283 des Europäischen Parlaments und des Rates sowie zur Änderung der Durchführungsverordnung (EU) 2017/2470 der Kommission
( Amtsblatt der Europäischen Union L 9 vom 14. Januar 2022 )
Seite 32, Anhang zur Änderung des Anhangs der Durchführungsverordnung (EU) 2017/2470, Nummer 1 Tabelle 1 (Zugelassene neuartige Lebensmittel), Spalte 3 (zusätzliche spezifische Kennzeichnungsvorschriften), Absatz 3 Satz 1:
Anstatt:
„Typische Aufgusszubereitungen werden mit bis zu 6 g Pulpe der Kaffeekirsche je 100 l heißes Wasser (> 75 °C) zubereitet.“
muss es heißen:
„Typische Aufgusszubereitungen werden mit bis zu 6 g Pulpe der Kaffeekirsche je 100 ml heißes Wasser (> 75 °C) zubereitet.“