ISSN 1977-0642 |
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Amtsblatt der Europäischen Union |
L 84 |
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Ausgabe in deutscher Sprache |
Rechtsvorschriften |
65. Jahrgang |
Inhalt |
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II Rechtsakte ohne Gesetzescharakter |
Seite |
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INTERNATIONALE ÜBEREINKÜNFTE |
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VERORDNUNGEN |
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Durchführungsverordnung (EU) 2022/410 der Kommission vom 10. März 2022 zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 1321/2014 in Bezug auf die Führung der Aufrechterhaltung der Lufttüchtigkeit bei Luftfahrtunternehmen ein und derselben Unternehmensgruppe ( 1 ) |
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BESCHLÜSSE |
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EMPFEHLUNGEN |
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GESCHÄFTS- UND VERFAHRENSORDNUNGEN |
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(1) Text von Bedeutung für den EWR. |
DE |
Bei Rechtsakten, deren Titel in magerer Schrift gedruckt sind, handelt es sich um Rechtsakte der laufenden Verwaltung im Bereich der Agrarpolitik, die normalerweise nur eine begrenzte Geltungsdauer haben. Rechtsakte, deren Titel in fetter Schrift gedruckt sind und denen ein Sternchen vorangestellt ist, sind sonstige Rechtsakte. |
II Rechtsakte ohne Gesetzescharakter
INTERNATIONALE ÜBEREINKÜNFTE
11.3.2022 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
L 84/1 |
Informationen über das Inkrafttreten des partnerschaftlichen Abkommens über nachhaltige Fischerei sowie des Durchführungsprotokolls zwischen der Europäischen Union einerseits und der Regierung Grönlands und der Regierung Dänemarks andererseits
Im Anschluss an die Unterzeichnung am 22. April 2021 haben die Europäische Union einerseits und die Regierung Grönlands und die Regierung Dänemarks andererseits einander am 19. November 2021 bzw. am 18. Februar 2022 mitgeteilt, dass sie ihre internen Verfahren zum Abschluss des oben genannten Abkommens und Protokolls abgeschlossen haben.
Somit sind das partnerschaftliche Abkommen über nachhaltige Fischerei und das Durchführungsprotokoll gemäß Artikel 20 des Abkommens und Artikel 14 des Protokolls am 18. Februar 2022 in Kraft getreten.
VERORDNUNGEN
11.3.2022 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
L 84/2 |
DURCHFÜHRUNGSVERORDNUNG (EU) 2022/408 DES RATES
vom 10. März 2022
zur Durchführung der Verordnung (EU) Nr. 269/2014 über restriktive Maßnahmen angesichts von Handlungen, die die territoriale Unversehrtheit, Souveränität und Unabhängigkeit der Ukraine untergraben oder bedrohen
DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —
gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,
gestützt auf die Verordnung (EU) Nr. 269/2014 des Rates vom 17. März 2014 über restriktive Maßnahmen angesichts von Handlungen, die die territoriale Unversehrtheit, Souveränität und Unabhängigkeit der Ukraine untergraben oder bedrohen (1), insbesondere auf Artikel 14 Absätze 1 und 3,
auf Vorschlag des Hohen Vertreters der Union für Außen- und Sicherheitspolitik,
in Erwägung nachstehender Gründe:
(1) |
Der Rat hat am 17. März 2014 die Verordnung (EU) Nr. 269/2014 angenommen. |
(2) |
Aufgrund einer Überprüfung durch den Rat sollten die Angaben zu 37 Personen und sechs Einrichtungen in Anhang I der Verordnung (EU) Nr. 269/2014 geändert werden. |
(3) |
Anhang I der Verordnung (EU) Nr. 269/2014 sollte daher entsprechend geändert werden — |
HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:
Artikel 1
Anhang I der Verordnung (EU) Nr. 269/2014 wird gemäß dem Anhang dieser Verordnung geändert.
Artikel 2
Diese Verordnung tritt am Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.
Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.
Geschehen zu Brüssel am 10. März 2022.
Im Namen des Rates
Der Präsident
J.-Y. LE DRIAN
ANHANG
In Anhang I der Verordnung (EU) Nr. 269/2014 werden die Einträge zu den nachstehend aufgeführten Personen und Organisationen durch die folgenden Einträge ersetzt:
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Personen
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Organisationen
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11.3.2022 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
L 84/18 |
DURCHFÜHRUNGSVERORDNUNG (EU) 2022/409 DER KOMMISSION
vom 9. März 2022
zur 329. Änderung der Verordnung (EG) Nr. 881/2002 des Rates über die Anwendung bestimmter spezifischer restriktiver Maßnahmen gegen bestimmte Personen und Organisationen, die mit den ISIL (Da’esh)- und Al-Qaida-Organisationen in Verbindung stehen
DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —
gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,
gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 881/2002 des Rates vom 27. Mai 2002 über die Anwendung bestimmter spezifischer restriktiver Maßnahmen gegen bestimmte Personen und Organisationen, die mit den ISIL (Da’esh)- und Al-Qaida-Organisationen in Verbindung stehen (1), insbesondere auf Artikel 7 Absatz 1 Buchstabe a und Artikel 7a Absatz 5,
in Erwägung nachstehender Gründe:
(1) |
Anhang I der Verordnung (EG) Nr. 881/2002 enthält die Liste der Personen, Gruppen und Organisationen, deren Gelder und wirtschaftliche Ressourcen mit der Verordnung eingefroren werden. |
(2) |
Der Sanktionsausschuss des Sicherheitsrates der Vereinten Nationen hat am 3. März 2022 beschlossen, zwei Einträge aus der Liste der Personen, Gruppen und Organisationen, deren Gelder und wirtschaftliche Ressourcen eingefroren werden sollen, zu streichen. |
(3) |
Es ist auch notwendig, bei einer Benennung einer technischen Straffung der UN-Liste durch die vom UN-Sanktionsausschuss vorgenommene Konsolidierung der Aliasnamen Rechnung zu tragen. |
(4) |
Anhang I der Verordnung (EG) Nr. 881/2002 sollte daher entsprechend geändert werden — |
HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:
Artikel 1
Anhang I der Verordnung (EG) Nr. 881/2002 wird gemäß dem Anhang der vorliegenden Verordnung geändert.
Artikel 2
Diese Verordnung tritt am Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.
Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.
Brüssel, den 9. März 2022
Für die Kommission,
im Namen der Präsidentin,
Generaldirektor
Generaldirektion Finanzstabilität, Finanzdienstleistungen und Kapitalmarktunion
ANHANG
In Anhang I der Verordnung (EG) Nr. 881/2002 werden folgende Einträge unter „Natürliche Personen“ gestrichen:
1. |
„’Abd Al-Malik Muhammad Yusuf ’Uthman ’Abd Al-Salam (Originalschrift: عبدالملك محمد يوسف عثمان عبد السلام) (gesicherte Aliasnamen: a) ’Abd al-Malik Muhammad Yusif’Abd-al-Salam; ungesicherte Aliasnamen: a) ’Umar al-Qatari; b) ’Umar al-Tayyar). Geburtsdatum: 13.7.1989. Staatsangehörigkeit: jordanisch. Reisepass-Nr.: K475336 (jordanischer Pass, ausgestellt am 31.8.2009, abgelaufen am 30.8.2014). Tag der Benennung nach Artikel 7d Absatz 2 Buchstabe i: 23.1.2015.“. |
2. |
„Nayif Salih Salim Al-Qaysi (Aliasname: a) Naif Saleh Salem al Qaisi, b) Nayif al-Ghaysi). Geburtsdatum: 1983. Geburtsort: Al-Baydah Governorate, Jemen. Staatsangehörigkeit: jemenitisch. Reisepass-Nr.: Jemen 04796738. Anschrift: a) Al-Baydah Governorate, Yemen b) Sana’a, Yemen (früherer Aufenthaltsort). Tag der Benennung nach Artikel 7d Absatz 2 Buchstabe i: 22.2.2017.“. |
3. |
„Sadruddin, Alhaj, Mullah (Bürgermeister der Stadt Kabul)“. |
4. |
„Sayed, Alhaj Mullah Sadudin (Bürgermeister der Stadt Kabul)“. |
11.3.2022 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
L 84/20 |
DURCHFÜHRUNGSVERORDNUNG (EU) 2022/410 DER KOMMISSION
vom 10. März 2022
zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 1321/2014 in Bezug auf die Führung der Aufrechterhaltung der Lufttüchtigkeit bei Luftfahrtunternehmen ein und derselben Unternehmensgruppe
(Text mit Bedeutung für den EWR)
DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —
gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,
gestützt auf die Verordnung (EU) 2018/1139 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 4. Juli 2018 zur Festlegung gemeinsamer Vorschriften für die Zivilluftfahrt und zur Errichtung einer Agentur der Europäischen Union für Flugsicherheit sowie zur Änderung der Verordnungen (EG) Nr. 2111/2005, (EG) Nr. 1008/2008, (EU) Nr. 996/2010, (EU) Nr. 376/2014 und der Richtlinien 2014/30/EU und 2014/53/EU des Europäischen Parlaments und des Rates, und zur Aufhebung der Verordnungen (EG) Nr. 552/2004 und (EG) Nr. 216/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates und der Verordnung (EWG) Nr. 3922/91 des Rates (1), insbesondere auf Artikel 17 Absatz 1 und Artikel 62 Absätze 14 und 15,
In Erwägung nachstehender Gründe:
(1) |
In der Verordnung (EU) Nr. 1321/2014 der Kommission (2) sind die Anforderungen an die Aufrechterhaltung der Lufttüchtigkeit von Luftfahrzeugen festgelegt, einschließlich der Anforderungen an deren Führung. |
(2) |
Nach Anhang I (Teil-M) der Verordnung (EU) Nr. 1321/2014 ist bei Luftfahrzeugen, die von nach der Verordnung (EG) Nr. 1008/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates (3) zugelassenen Luftfahrtunternehmen eingesetzt werden, der Betreiber für die Aufrechterhaltung der Lufttüchtigkeit der von ihm betriebenen Luftfahrzeuge verantwortlich und muss im Rahmen seines Luftverkehrsbetreiberzeugnisses die Genehmigung als Unternehmen zur Führung der Aufrechterhaltung der Lufttüchtigkeit (CAMO) nach Anhang Vc (Teil-CAMO) besitzen. |
(3) |
Sind Luftfahrtunternehmen Teil ein und derselben Unternehmensgruppe, ist diese Anforderung in gewisser Weise hinderlich für die Festlegung und Umsetzung eines gemeinsamen Managementsystems für die Führung der Aufrechterhaltung der Lufttüchtigkeit (Continuing Air Worthiness, CAW) für alle Luftfahrzeuge, die von dieser Gruppe betrieben werden. Fehlt ein solches gemeinsames CAW-Managementsystem, führt dies zu Mehraufwand, da die Organisationen keinen Nutzen aus ähnlichen Zielen und Verfahren ziehen können und Luftfahrzeuge nicht kurzfristig von verschiedenen Inhabern von Luftverkehrsbetreiberzeugnissen (AOC) eingesetzt werden können. |
(4) |
Darüber hinaus ist die Branche der Auffassung, dass die derzeitige Situation einen Wettbewerbsnachteil gegenüber anderen Luftfahrtunternehmen außerhalb der EU bedeutet, die keinen solchen rechtlichen Beschränkungen unterliegen. |
(5) |
Die Verordnung (EU) Nr. 1321/2014 sollte daher geändert werden, damit Luftfahrtunternehmen, die gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1008/2008 zugelassen und Teil ein und derselben Unternehmensgruppe von Luftfahrtunternehmen sind, innerhalb dieser Gruppe ein CAMO für die Führung der Aufrechterhaltung der Lufttüchtigkeit der von ihnen betriebenen Luftfahrzeuge beauftragen können. |
(6) |
Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen beruhen auf der Stellungnahme Nr. 04/2021 (4), die die Agentur der Europäischen Union für Flugsicherheit (EASA) gemäß Artikel 75 Absatz 2 Buchstabe b sowie Artikel 76 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2018/1139 abgegeben hat. |
(7) |
Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen stehen im Einklang mit der Stellungnahme des nach Artikel 127 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2018/1139 eingesetzten Ausschusses — |
HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:
Artikel 1
Die Verordnung (EU) Nr. 1321/2014 wird wie folgt geändert:
1. |
In Artikel 2 wird folgender Buchstabe t) angefügt:
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2. |
Anhang I (Teil-M) wird gemäß Anhang I dieser Verordnung geändert. |
3. |
Anhang Vc (Teil-CAMO) wird gemäß Anhang II dieser Verordnung geändert. |
Artikel 2
Diese Verordnung tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.
Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.
Brüssel, den 10. März 2022
Für die Kommission
Die Präsidentin
Ursula VON DER LEYEN
(1) ABl. L 212 vom 22.8.2018, S. 1.
(2) Verordnung (EU) Nr. 1321/2014 der Kommission vom 26. November 2014 über die Aufrechterhaltung der Lufttüchtigkeit von Luftfahrzeugen und luftfahrttechnischen Erzeugnissen, Teilen und Ausrüstungen und die Erteilung von Genehmigungen für Organisationen und Personen, die diese Tätigkeiten ausführen (ABl. L 362 vom 17.12.2014, S. 1).
(3) Verordnung (EG) Nr. 1008/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 24. September 2008 über gemeinsame Vorschriften für die Durchführung von Luftverkehrsdiensten in der Gemeinschaft (Neufassung), (ABl. L 293 vom 31.10.2008, S. 3).
(4) https://www.easa.europa.eu/document-library/opinions
ANHANG I
Anhang I (Teil-M) der Verordnung (EU) Nr. 1321/2014 wird wie folgt geändert:
(1) |
In Punkt M.A.201 werden die Buchstaben ea und eb eingefügt:
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(2) |
Anlage I wird wie folgt geändert:
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ANHANG II
Anhang Vc (Teil-CAMO) der Verordnung (EU) Nr. 1321/2014 wird wie folgt geändert:
(1) |
Punkt CAMO.A.105 erhält folgende Fassung: „CAMO.A.105 Zuständige Behörde Für die Zwecke dieses Anhangs ist die zuständige Behörde
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(2) |
Punkt CAMO.A.125 Buchstabe b erhält folgende Fassung:
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(3) |
Punkt CAMO.A.125 Buchstabe d Nummer 2 erhält folgende Fassung:
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(4) |
Punkt CAMO.A.135 Buchstabe c erhält folgende Fassung:
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(5) |
In Punkt CAMO.A.135 wird der folgende Buchstabe d angefügt:
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(6) |
In Punkt CAMO.A.200 wird folgender Buchstabe e angefügt:
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(7) |
Punkt CAMO.A.305 Buchstabe ba wird eingefügt:
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(8) |
In Punkt CAMO.B.300 wird folgender Buchstabe g angefügt:
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(9) |
Anlage I erhält folgende Fassung: „Anlage I Zulassung als Unternehmen zur Führung der Aufrechterhaltung der Lufttüchtigkeit — EASA-Formblatt 14
EASA-Formblatt 14 Ausgabe 6
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BESCHLÜSSE
11.3.2022 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
L 84/28 |
BESCHLUSS (GASP) 2022/411 DES RATES
vom 10. März 2022
zur Änderung des Beschlusses 2014/145/GASP über restriktive Maßnahmen angesichts von Handlungen, die die territoriale Unversehrtheit, Souveränität und Unabhängigkeit der Ukraine untergraben oder bedrohen
DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —
gestützt auf den Vertrag über die Europäische Union, insbesondere auf Artikel 29,
auf Vorschlag des Hohen Vertreters der Union für Außen- und Sicherheitspolitik,
in Erwägung nachstehender Gründe:
(1) |
Der Rat hat am 17. März 2014 den Beschluss 2014/145/GASP angenommen (1). |
(2) |
Am 10. September 2021 hat der Rat den Beschluss (GASP) 2021/1470 (2) angenommen, mit dem die in Beschluss 2014/145/GASP vorgesehenen Maßnahmen um weitere sechs Monate verlängert werden. |
(3) |
Angesichts der andauernden Untergrabung oder Bedrohung der territorialen Unversehrtheit, Souveränität und Unabhängigkeit der Ukraine sollte der Beschluss 2014/145/GASP um weitere sechs Monate verlängert werden. |
(4) |
Der Rat hat die einzelnen Benennungen im Anhang des Beschlusses 2014/145/GASP überprüft. Auf der Grundlage dieser Überprüfung sollten die Informationen über 37 Personen und sechs Organisationen geändert werden. |
(5) |
Der Beschluss 2014/145/GASP sollte daher entsprechend geändert werden — |
HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN:
Artikel 1
Der Beschluss 2014/145/GASP wird wie folgt geändert:
1. |
Artikel 6 Absatz 2 erhält folgende Fassung: „Dieser Beschluss gilt bis zum 15. September 2022.“ |
2. |
Der Anhang wird gemäß dem Anhang des vorliegenden Beschlusses geändert. |
Artikel 2
Dieser Beschluss tritt am Tag nach seiner Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.
Geschehen zu Brüssel am 10. März 2022.
Im Namen des Rates
Der Präsident
J.-Y. LE DRIAN
(1) Beschluss 2014/145/GASP des Rates vom 17. März 2014 über restriktive Maßnahmen angesichts von Handlungen, die die territoriale Unversehrtheit, Souveränität und Unabhängigkeit der Ukraine untergraben oder bedrohen (ABl. L 78 vom 17.3.2014, S. 16).
(2) Beschluss (GASP) 2021/1470 des Rates vom 10. September 2021 zur Änderung des Beschlusses 2014/145/GASP über restriktive Maßnahmen angesichts von Handlungen, die die territoriale Unversehrtheit, Souveränität und Unabhängigkeit der Ukraine untergraben oder bedrohen (ABl. L 321 vom 13.9.2021, S. 32).
ANHANG
Im Anhang des Beschlusses 2014/145/GASP werden die Einträge zu den nachstehend aufgeführten Personen und Organisationen durch die folgenden Einträge ersetzt:
Personen
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Name |
Angaben zur Identifizierung |
Begründung |
Datum der Aufnahme in die Liste |
„4. |
Denis Valentinovich BEREZOVSKIY (Denis Walentinowitsch BERESOWSKI) (Денис Валентинович БЕРЕЗОВСКИЙ) Denys Valentynovych BEREZOVSKYY (Денис Валентинович БЕРЕЗОВСЬКИЙ) |
Geschlecht: männlich Geburtsdatum: 15.7.1974 Geburtsort: Charkiw, Ukrainische SSR (jetzt Ukraine) |
Beresowski wurde am 1. März 2014 zum Befehlshaber der ukrainischen Marine ernannt, hat jedoch in der Folge einen Eid auf die Krim-Streitkräfte geschworen, womit er seinen Eid auf die ukrainische Marine gebrochen hat. Er war bis Oktober 2015 stellvertretender Befehlshaber der Schwarzmeerflotte der Russischen Föderation. Stellvertretender Befehlshaber der pazifischen Flotte der Russischen Föderation und Vizeadmiral. |
17.3.2014 |
8. |
Sergey Pavlovych TSEKOV (Сергей Павлович ЦЕКОВ) Serhiy Pavlovych TSEKOV (Сергiй Павлович ЦЕКОВ) |
Geschlecht: männlich Geburtsdatum: 28.9.1953 oder 28.8.1953 Geburtsort: Simferopol, Ukraine |
Als stellvertretender Vorsitzender des Obersten Rates der Krim hat Tsekov zusammen mit Sergey Aksyonov die unrechtmäßige Entlassung der Regierung der Autonomen Republik Krim eingeleitet. Er hat Vladimir Konstantinov in dieses Vorhaben hineingezogen, indem er ihm mit Entlassung drohte. Er hat öffentlich eingeräumt, dass die Parlamentsmitglieder der Krim die Initiatoren der Einladung an russische Soldaten waren, den Obersten Rat der Krim zu besetzen. Er war eine der ersten Persönlichkeiten der Krim, die öffentlich die Annexion der Krim an Russland gefordert haben. Seit 2014 Mitglied im Föderationsrat der Russischen Föderation für die sogenannte ‚Republik Krim‘, Wiederernennung im September 2019. Mitglied des Rates des Föderationsausschusses für auswärtige Angelegenheiten. |
17.3.2014 |
17. |
Sergei Vladimirovich ZHELEZNYAK (Sergej Wladimirowitsch SCHELESNJAK) (Сергей Владимирович ЖЕЛЕЗНЯК) |
Geschlecht: männlich Geburtsdatum: 30.7.1970 Geburtsort: Sankt Petersburg (früher Leningrad), Russische Föderation |
Ehemaliger stellvertretender Vorsitzender der Staatsduma der Russischen Föderation. Hat den Einsatz russischer Streitkräfte in der Ukraine und die Annexion der Krim aktiv unterstützt. Er hat persönlich die Demonstration zur Befürwortung des Einsatzes der russischen Streitkräfte in der Ukraine angeführt. Ehemaliger stellvertretender Vorsitzender und ehemaliges Mitglied des Ausschusses der Staatsduma für internationale Angelegenheiten. Mitglied des Präsidiums des Allgemeinen Rates der Partei ‚Vereintes Russland‘. |
17.3.2014 |
19. |
Aleksandr Viktorovich VITKO (Александр Викторович ВИТКО) |
Geschlecht: männlich Geburtsdatum: 13.9.1961 Geburtsort: Vitebsk Belarussische SSR, (jetzt Belarus) |
Ehemaliger Befehlshaber der Schwarzmeerflotte, Admiral. Kommandierte russische Streitkräfte, die souveränes Hoheitsgebiet der Ukraine besetzt haben. Ehemaliger Stabschef und erster stellvertretender Oberbefehlshaber der russischen Marine. |
17.3.2014 |
27. |
Alexander Mihailovich NOSATOV (Александр Михайлович НОСАТОВ) |
Geschlecht: männlich Geburtsdatum: 27.3.1963 Geburtsort: Sewastopol, Ukrainische SSR, (jetzt Ukraine) |
Ehemaliger Befehlshaber der Schwarzmeerflotte, Konteradmiral. Kommandierte russische Streitkräfte, die souveränes Hoheitsgebiet der Ukraine besetzt haben. Derzeit Admiral, Chef des Hauptstabs der russischen Marine. |
21.3.2014 |
32. |
Generalleutnant Igor Nikolaevich (Mykolayovich) TURCHENYUK (Игорь Николаевич ТУРЧЕНЮК) |
Geschlecht: männlich Geburtsdatum: 5.12.1959 Geburtsort: Osh, Kirgisische SSR, (jetzt Kirgisistan) |
Ehemaliger De-facto-Befehlshaber der auf der rechtswidrig annektierten Krim eingesetzten russischen Truppen (die Russland weiterhin offiziell als ‚örtliche Selbstverteidigungskräfte‘ bezeichnet). Ehemaliger Stellvertretender Befehlshaber des Militärbezirks Süd. Leiter des Bezirks Süd der russischen Nationalgarde. |
21.3.2014 |
37. |
Sergei Ivanovich MENYAILO (Sergej Iwanowitsch MENJAILO) (Сергей Иванович МЕНЯЙЛО) |
Geschlecht: männlich Geburtsdatum: 22.8.1960 Geburtsort: Alagir, Nordossetische Autonome SSR, RSFSR (jetzt Russische Föderation) |
Ehemaliger Gouverneur der annektierten ukrainischen Stadt Sewastopol. Ehemaliger generalbevollmächtigter Vertreter des Präsidenten der Russischen Föderation im Föderationskreis Sibirien. Mitglied des Sicherheitsrates der Russischen Föderation. Seit dem 19. September 2021 Oberhaupt von Nordossetien. |
29.4.2014 |
38. |
Olga Fyodorovna KOVITIDI (Ольга Фёдоровна КОВИТИДИ) |
Geschlecht: weiblich Geburtsdatum: 7.5.1962 Geburtsort: Simferopol, Ukrainische SSR (jetzt Ukraine) |
Seit 2014 Mitglied des Russischen Föderationsrates für die annektierte Autonome Republik Krim, Wiederernennung im September 2019. Mitglied des Ausschusses des Föderationsrates für Verfassungsrecht und Staatsaufbau. |
29.4.2014 |
50. |
Vladimir Anatolievich SHAMANOV (Владимир Анатольевич ШАМАНОВ) |
Geschlecht: männlich Geburtsdatum: 15.2.1957 Geburtsort: Barnaul, Russische Föderation |
Ehemaliger Befehlshaber der russischen Luftlandetruppen, Generalleutnant. In seiner Führungsposition verantwortlich für die Stationierung russischer Luftlande-Streitkräfte auf der Krim. Ehemaliger Vorsitzender des Verteidigungsausschusses der Staatsduma der Russischen Föderation. Mitglied der Staatsduma, Ausschuss für die Entwicklung der Zivilgesellschaft. |
12.5.2014 |
60. |
Natalia Vladimirovna POKLONSKAYA (Наталья Владимировна ПОКЛОНСКАЯ) |
Geschlecht: weiblich Geburtsdatum: 18.3.1980 Geburtsort: Mikhailovka, Region Voroshilovgrad, Ukrainische SSR oder Yevpatoria, Ukrainische SSR (jetzt Ukraine) |
Mitglied der Staatsduma, Abgeordnete der rechtswidrig annektierten Autonomen Republik Krim. Ehemalige Staatsanwältin der sogenannten ‚Republik Krim‘. Setzte die Annektierung der Krim durch Russland aktiv um. In der Staatsduma der Russischen Föderation ehemalige stellvertretende Vorsitzende des Ausschusses für internationale Angelegenheiten, Mitglied der Kommission zur Untersuchung der Einmischungen aus dem Ausland in die inneren Angelegenheiten der Russischen Föderation und Mitglied des Ausschusses für Sicherheit und Korruptionsbekämpfung. Gehört im Rang einer Botschafterin dem diplomatischen Korps der Russischen Föderation an. |
12.5.2014 |
62. |
Aleksandr Yurevich BORODAI (Александр Юрьевич БОРОДАЙ) |
Geschlecht: männlich Geburtsdatum: 25.7.1972 Geburtsort: Moskau, Russische Föderation |
Ehemaliger sogenannter ‚Ministerpräsident der Volksrepublik Donezk‘ und in dieser Eigenschaft verantwortlich für separatistische ‚staatliche‘ Aktivitäten der sogenannten ‚Regierung der Volksrepublik Donezk‘ (hat beispielsweise am 8. Juli 2014 erklärt: ‚Unser Militär führt eine Sonderoperation gegen die ukrainischen ‚Faschisten‘ durch.‘); Unterzeichner der Vereinbarung über die ‚Union Novorossiya‘. Unterstützt weiterhin aktiv die Handlungen oder politischen Vorstellungen der Separatisten; leitet die ‚Freiwilligenunion des Donezkbeckens‘. Vorstandsvorsitzender der Freiwilligenunion des Donezkbeckens. Beteiligt sich aktiv an der Rekrutierung und Ausbildung von ‚Freiwilligen‘ für Kampfeinsätze im Donezkbecken. Mitglied der Staatsduma seit September 2021. Er erklärte im Oktober 2021, dass Separatistentruppen in der Ostukraine ‚russische Truppen‘ seien. |
12.7.2014 |
65. |
Alexander KHRYAKOV Aleksandr Vitalievich KHRYAKOV (Александр Витальевич ХРЯКОВ), Oleksandr Vitaliyovych KHRYAKOV (Олександр Вiталiйович ХРЯКОВ) |
Geschlecht: männlich Geburtsdatum: 6.11.1958 Geburtsort: Donezk, Ukraine |
Ehemaliger sogenannter ‚Minister für Information und Massenkommunikation der Volksrepublik Donezk‘. Derzeit Mitglied des sogenannten ‚Volksrates‘ der ‚Volksrepublik Donezk‘, Ausschuss für Haushalt, Finanzen und Wirtschaftspolitik. Unterstützt weiterhin aktiv die Handlungen der Separatisten in der Ostukraine. |
12.7.2014 |
66. |
Marat Faatovich BASHIROV (Марат Фаатович БАШИРОВ) |
Geschlecht: männlich Geburtsdatum: 20.1.1964 Geburtsort: Izhevsk, Russische Föderation |
Ehemaliger sogenannter ‚Ministerpräsident des Ministerrates der Volksrepublik Luhansk‘, bestätigt am 8. Juli 2014. Verantwortlich für separatistische ‚staatliche‘ Aktivitäten der sogenannten ‚Regierung der Volksrepublik Luhansk‘. Derzeit Politologe am Institut für Kommunikationsmanagement und Direktor des Zentrums für die Untersuchung der Probleme bezüglich der internationalen Sanktionsregelung. Unterstützt weiterhin aktiv die separatistischen Strukturen der sogenannten ‚Regierung der Volksrepublik Luhansk‘. |
12.7.2014 |
77. |
Boris Vyacheslavovich GRYZLOV (Борис Вячеславович ГРЫЗЛОВ) |
Geschlecht: männlich Geburtsdatum: 15.12.1950 Geburtsort: Wladiwostok, Russische Föderation |
Ehemaliges ständiges Mitglied des Sicherheitsrates der Russischen Föderation. Als Mitglied des Sicherheitsrates, das als Berater und Koordinator in Angelegenheiten der nationalen Sicherheit tätig ist, war er beteiligt an der Gestaltung der Politik der russischen Regierung, durch die die territoriale Unversehrtheit, Souveränität und Unabhängigkeit der Ukraine bedroht wird. Er ist nach wie vor Vorsitzender des Obersten Rates der Partei ‚Vereintes Russland‘ und generalbevollmächtigter Vertreter der Russischen Föderation in der Kontaktgruppe zur Bewältigung der Situation in der Ukraine. Vorsitzender des Verwaltungsrates des staatseigenen Unternehmens ‚Tactical Missiles Corporation JSC‘. |
25.7.2014 |
79. |
Mikhail Vladimirovich DEGTYARYOV/DEGTYAREV (Michail Wladimirowitsch DEGTJARJOW (Михаил Владимирович ДЕГТЯРËВ) |
Geschlecht: männlich Geburtsdatum: 10.7.1981 Geburtsort: Kuibyshev (Samara) (Kuibyschew (Samara)), Russische Föderation |
Ehemaliges Mitglied der Staatsduma. Als Mitglied der Duma verkündete er die Eröffnung der ‚De-facto-Botschaft‘ der nicht anerkannten sogenannten ‚Volksrepublik Donezk‘ in Moskau; er trägt zur Untergrabung oder Bedrohung der territorialen Unversehrtheit, Souveränität und Unabhängigkeit der Ukraine bei. Ehemaliger Vorsitzender des Ausschusses der russischen Staatsduma für Leibeserziehung, Sport und Jugend. Seit 19. September 2021 Gouverneur der Region Chabarowsk. Seit dem 6. Februar 2021 Koordinator des Regionalverbands der Liberal-Demokratischen Partei Russlands. |
25.7.2014 |
84. |
Fyodor Dmitrievich BEREZIN (Fjodor Dmitrjewitsch BERESIN) (Фëдор Дмитриевич БЕРЕЗИН) Fedir Dmytrovych BEREZIN (Федiр Дмитрович БЕРЕЗIН) |
Geschlecht: männlich Geburtsdatum: 7.2.1960 Geburtsort: Donezk, Ukraine |
Ehemaliger sogenannter ‚stellvertretender Verteidigungsminister‘ der sogenannten ‚Volksrepublik Donezk‘ (DNR). Er steht in Verbindung mit Igor Strelkow/Girkin, der für Handlungen verantwortlich ist, die die territoriale Unversehrtheit, Souveränität und Unabhängigkeit der Ukraine untergraben oder bedrohen. Durch die Übernahme und Ausübung seines Amtes hat Beresin somit Handlungen und politische Maßnahmen unterstützt, die die territoriale Unversehrtheit, Souveränität und Unabhängigkeit der Ukraine untergraben. Unterstützt weiterhin aktiv die Handlungen oder politischen Vorstellungen der Separatisten. Mitglied des sogenannten ‚Volksrates der Volksrepublik Donezk‘. Derzeitiger Vorsitzender des Präsidiums des Schriftstellerverbands der DNR. |
25.7.2014 |
98. |
Miroslav Vladimirovich RUDENKO (Мирослав Владимирович РУДЕНКО) Myroslav Volodymyrovych RUDENKO (Мирослав Володимирович РУДЕНКО) |
Geschlecht: männlich Geburtsdatum: 21.1.1983 Geburtsort: Debalzewo, Ukraine |
Steht in Verbindung mit der ‚Volksmiliz des Donezkbeckens‘. Er hat unter anderem erklärt, dass diese ihren Kampf im Rest des Landes fortsetzen wird. Damit hat Rudenko Handlungen und politische Maßnahmen unterstützt, die die territoriale Unversehrtheit, Souveränität und Unabhängigkeit der Ukraine untergraben. Mitglied des sogenannten ‚Volksrates der Volksrepublik Donezk‘, Ausschuss für Bildung, Wissenschaft und Kultur. |
12.9.2014 |
108. |
Vladimir Abdualiyevich VASILYEV (Wladimir Abdualjewitsch WASILJEW) (Владимир Абдуалиевич ВАСИЛЬЕВ) |
Geschlecht: männlich Geburtsdatum: 11.8.1949 Geburtsort: Klin, Moscow Region (Klin, Gebiet Moskau), Russische Föderation |
Ehemaliger stellvertretender Vorsitzender der Staatsduma. Am 20. März 2014 stimmte er für den Entwurf des föderalen Verfassungsgesetzes ‚über die Aufnahme der Republik Krim in die Russische Föderation und die Bildung neuer Föderationssubjekte innerhalb der Russischen Föderation — der Republik Krim und der Stadt mit Föderalem Status Sewastopol‘. Ehemaliger Gouverneur der Republik Dagestan. Ehemaliger Berater des Präsidenten der Russischen Föderation. Mitglied der Staatsduma; Fraktionsführer der Partei ‚Vereintes Russland‘ in der Staatsduma. |
12.9.2014 |
114. |
Igor Vladimirovich LEBEDEV (Игорь Владимирович ЛЕБЕДЕВ) |
Geschlecht: männlich Geburtsdatum: 27.9.1972 Geburtsort: Moskau, Russische Föderation |
Ehemaliges Mitglied der Staatsduma. Ehemaliger stellvertretender Vorsitzender der Staatsduma. Am 20. März 2014 stimmte er für den Entwurf des föderalen Verfassungsgesetzes ‚über die Aufnahme der Republik Krim in die Russische Föderation und die Bildung neuer Föderationssubjekte innerhalb der Russischen Föderation — der Republik Krim und der Stadt mit Föderalem Status Sewastopol‘. |
12.9.2014 |
119. |
Alexander Mikhailovich BABAKOV (Alexander Michailowitsch BABAKOW) (Aлександр Михайлович БАБАКОВ) |
Geschlecht: männlich Geburtsdatum: 8.2.1963 Geburtsort: Chișinău, Moldauische SSR, (jetzt Republik Moldau) |
Ehemaliges Mitglied des Föderationsrates der Russischen Föderation. Mitglied des Ausschusses für auswärtige Angelegenheiten. Er ist ein wichtiges Mitglied von ‚Vereintes Russland‘ und ein Geschäftsmann mit umfangreichen Investitionen in der Ukraine und auf der Krim. Am 20. März 2014 stimmte er für den Entwurf des föderalen Verfassungsgesetzes ‚über die Aufnahme der Republik Krim in die Russische Föderation und die Bildung neuer Föderationssubjekte innerhalb der Russischen Föderation — der Republik Krim und der Stadt mit Föderalem Status Sewastopol‘. Nach dem Zusammenschluss der politischen Parteien ‚Gerechtes Russland‘, ‚Für die Wahrheit‘ und ‚Patrioten Russlands‘ wurde Babakow Sekretär des Präsidiums des Zentralrates der aus dem Zusammenschluss hervorgegangenen Organisation. Mitglied der Staatsduma, Mitglied der Ausschüsse für Energie, Unterstützung von KMU, Angelegenheiten der Gemeinschaft Unabhängiger Staaten (GUS), eurasische Integration und Unterstützung von Landsleuten. |
12.9.2014 |
121. |
Oleg Konstantinovich AKIMOV (Oleg Konstantinowitsch AKIMOW) (alias Oleh AKIMOV (Oleh AKIMOW)) (Олег Константинович АКИМОВ) Oleh Kostiantynovych AKIMOV (Олег Костянтинович АКIМОВ) |
Geschlecht: männlich Geburtsdatum: 15.9.1981 Geburtsort: Luhansk, Ukraine |
Abgeordneter der ‚Wirtschaftsunion Luhansk‘ im ‚Nationalrat‘ der ‚Volksrepublik Luhansk‘. Kandidierte bei den sogenannten ‚Wahlen‘ vom 2. November 2014 für das Amt des sogenannten ‚Staatsoberhaupts‘ der ‚Volksrepublik Luhansk‘. Diese ‚Wahlen‘ verstießen gegen ukrainisches Recht und waren daher rechtswidrig. Ehemaliger ‚Leiter‘ des sogenannten ‚Gewerkschaftsverbands‘. Mitglied des sogenannten ‚Volksrates der Volksrepublik Luhansk‘. Derzeitiger Vorsitzender des Vorstands der interregionalen öffentlichen Organisation ‚Union lugansker Gemeinschaften‘, Vertreter des Integrationsausschusses ‚Russland-Donezkbecken‘. Durch die Übernahme und Ausübung seines Amtes und die förmliche Teilnahme an den rechtswidrigen ‚Wahlen‘ als Kandidat hat er somit aktiv Handlungen und politische Maßnahmen unterstützt, die die territoriale Unversehrtheit, Souveränität und Unabhängigkeit der Ukraine untergraben und die Ukraine weiter destabilisieren. Unterstützt aktiv Handlungen und politische Maßnahmen, die die territoriale Unversehrtheit, Souveränität und Unabhängigkeit der Ukraine untergraben. |
29.11.2014 |
131. |
Yevgeniy Vyacheslavovich ORLOV (Jewgeni Wjatscheslawowitsch ORLOW) (alias Yevhen Vyacheslavovych ORLOV) (Евгений Вячеславович ОРЛОВ) |
Geschlecht: männlich Geburtsdatum: 10.5.1980 oder 21.10.1983 Geburtsort: Snezhnoye, Gebiet Donetsk (Snjeschnoje, Gebiet Donezk), Ukraine г. Снежное, Донецкой области, Украина |
Ehemaliges Mitglied des ‚Nationalrates‘ der sogenannten ‚Volksrepublik Donezk‘. Ehemaliger Vorsitzender der öffentlichen Bewegung ‚Freies Donbass‘. Durch die Übernahme und Ausübung dieser Funktion hat er somit aktiv Handlungen und politische Strategien unterstützt, die die territoriale Unversehrtheit, Souveränität und Unabhängigkeit der Ukraine untergraben und die Ukraine weiter destabilisieren. Ehemaliger stellvertretender Vorsitzender des Ausschusses für Industrie und Handel der Nationalversammlung der sogenannten ‚Volksrepublik Donezk‘. |
29.11.2014 |
137. |
Eduard Aleksandrovich BASURIN (Eduard Alexandrowitsch BASURIN) (Эдуард Александрович БАСУРИН) Eduard Oleksandrovych BASURIN (Eduard Olexandrowitsch BASURIN) (Едуард Олександрович БАСУРIН) |
Geschlecht: männlich Geburtsdatum: 27.6.1966 Geburtsort: Donezk, Ukraine |
Sprecher und Stellvertretender Leiter der ‚Volksmiliz‘ der sogenannten ‚Volksrepublik Donezk‘. Durch die Übernahme und Ausübung dieser Funktion hat er somit aktiv Handlungen und politische Strategien unterstützt, die die territoriale Unversehrtheit, Souveränität und Unabhängigkeit der Ukraine untergraben und die Ukraine weiter destabilisieren. Stellvertretender Leiter und offizieller Vertreter der ‚Volksmiliz der sogenannten ‚Volksrepublik Donezk‘‘. |
16.2.2015 |
140. |
Sergey Yurevich KUZOVLEV (alias IGNATOV, TAMBOV) (КУЗОВЛЕВ Сергей Юрьевич (alias Сергей; ИГНАТОВ, ТAMБOB)) |
Geschlecht: männlich Geburtsdatum: 7.1.1967 Geburtsort: Michurinsk, Gebiet Tambov, Russische Föderation Мичуринск, Тамбовская область, Российская Федерация |
Ehemaliger sogenannter Oberbefehlshaber der Volksmiliz der ‚Volksrepublik Luhansk‘. Durch die Übernahme und Ausübung dieser Funktion hat er somit aktiv Handlungen und politische Strategien unterstützt, die die territoriale Unversehrtheit, Souveränität und Unabhängigkeit der Ukraine untergraben und die Ukraine weiter destabilisieren. Ehemaliger Befehlshaber der 8. Armee der Russischen Streitkräfte. Stabschef und Erster stellvertretender Befehlshaber des russischen Militärbezirks Süd. |
16.2.2015 |
149. |
Andrei Valeryevich KARTAPOLOV (Андрей Валерьевич КАРТAПOЛOВ) |
Geschlecht: männlich Geburtsdatum: 9.11.1963 Geburtsort: ehemalige Deutsche Demokratische Republik |
Ehemaliger Befehlshaber des Militärbezirks West. Ehemaliger Direktor der Hauptabteilung Operationen und stellvertretender Leiter des Generalstabs der Streitkräfte der Russischen Föderation. Aktiv an der Gestaltung und der Umsetzung der Militärkampagne der russischen Streitkräfte in der Ukraine beteiligt. Gemäß der Tätigkeitsbeschreibung des Generalstabs war er durch die Ausübung operativer Kontrolle über die Streitkräfte aktiv an der Gestaltung und der Umsetzung der Politik der russischen Regierung beteiligt, die die territoriale Unversehrtheit, Souveränität und Unabhängigkeit der Ukraine bedroht. Ehemaliger stellvertretender Verteidigungsminister. Mitglied der Staatsduma seit dem 19. September 2021. |
16.2.2015 |
152. |
Ruslan Ismailovich BALBEK (Руслан Исмаилович БАЛЬБЕК) |
Geschlecht: männlich Geburtsdatum: 28.8.1977 Geburtsort: Bekabad, Usbekische SSR (jetzt Usbekistan) |
Ehemaliges Mitglied der Staatsduma, Abgeordneter der rechtswidrig annektierten Autonomen Republik Krim. Ehemaliger stellvertretender Vorsitzender des Duma-Ausschusses für ethnische Fragen. 2014 wurde Balbek zum stellvertretenden Vorsitzenden des Ministerrates der sogenannten ‚Republik Krim‘ ernannt und betrieb in dieser Funktion die Integration der rechtswidrig annektierten Halbinsel Krim in die Russische Föderation, wofür er mit der Medaille ‚Für die Verteidigung der Republik Krim‘ ausgezeichnet wurde. Er hat die Annexion der Krim in öffentlichen Erklärungen verteidigt, so auch in seinem Profil auf der Website der Partei ‚Vereintes Russland‘ (Krim-Ableger) und in einem Presseartikel auf der NTV-Website vom 3. Juli 2016. |
9.11.2016 |
154. |
Dmitry Anatolievich BELIK (Дмитрий Анатольевич БЕЛИК) |
Geschlecht: männlich Geburtsdatum: 17.10.1969 Geburtsort: Kular, Bezirk Ust-Yansky, Jakutische Autonome SSR (jetzt Russische Föderation) |
Mitglied der Staatsduma, Abgeordneter der rechtswidrig annektierten Stadt Sewastopol. Mitglied des Duma-Ausschusses für internationale Angelegenheiten. Belik hat als Mitglied der Stadtverwaltung von Sewastopol im Februar und März 2014 die Aktivitäten des sogenannten ‚Volksbürgermeisters‘ Alexei Chaliy unterstützt. Er hat öffentlich zugegeben, an den Ereignissen von 2014, die zur rechtswidrigen Annexion der Krim und Sewastopols geführt haben, persönlich beteiligt gewesen zu sein; er hat diese Annexion öffentlich verteidigt, so auch auf seiner persönlichen Website und in einem auf der Website nation-news.ru am 21. Februar 2016 veröffentlichten Interview. Für seine Beteiligung an der Annexion ist er mit dem russischen staatlichen ‚Verdienstorden für das Vaterland‘ zweiter Klasse ausgezeichnet worden. |
9.11.2016 |
155. |
Andrei Dmitrievich KOZENKO (Андрей Дмитриевич КОЗЕНКО) |
Geschlecht: männlich Geburtsdatum: 3.8.1981 Geburtsort: Simferopol, Ukrainische SSR (jetzt Ukraine) |
Ehemaliges Mitglied der Staatsduma, Abgeordneter der rechtswidrig annektierten Autonomen Republik Krim. Ehemaliges Mitglied des Duma-Ausschusses für Finanzmärkte. Im März 2014 wurde Kozenko zum stellvertretenden Vorsitzenden des Staatsrates der sogenannten ‚Republik Krim‘ ernannt. Er hat öffentlich zugegeben, an den Ereignissen von 2014, die zur rechtswidrigen Annexion der Krim und Sewastopols geführt haben, persönlich beteiligt gewesen zu sein; er hat diese Annexion öffentlich verteidigt, so auch in einem auf der Website gazetacrimea.ru am 12. März 2016 veröffentlichten Interview. Für seine Beteiligung an der Annexion ist er von der örtlichen ‚Regierung‘ mit der Medaille ‚Für die Verteidigung der Republik Krim‘ ausgezeichnet worden. |
9.11.2016 |
156. |
Svetlana Borisovna SAVCHENKO (Светлана Борисовна САВЧЕНКО) |
Geschlecht: weiblich Geburtsdatum: 24.6.1965 Geburtsort: Belogorsk, Ukrainische SSR (jetzt Ukraine) |
Ehemaliges Mitglied der Staatsduma, Abgeordnete der rechtswidrig annektierten Autonomen Republik Krim. Ehemaliges Mitglied des Duma-Ausschusses für Kultur. Savchenko ist seit 2012 Mitglied des Obersten Rates der Autonomen Republik Krim und hat seit März 2014 die Integration der Krim und Sewastopols, die rechtswidrig annektiert wurden, in die Russische Föderation unterstützt. Im September 2014 wurde sie in den Staatsrat der sogenannten ‚Republik Krim‘ gewählt. Sie hat die rechtswidrige Annexion der Krim und Sewastopols mehrfach in öffentlichen Erklärungen verteidigt, so auch in auf der Website c-pravda.ru am 2. April 2016 und am 20. August 2016 veröffentlichten Interviews. Sie ist 2014 vom russischen Staat mit dem Orden ‚Für Dienste am Vaterland‘ zweiter Klasse und 2015 von der ‚Regierung‘ der ‚Republik Krim‘ mit dem Orden ‚Für treue Pflichterfüllung‘ ausgezeichnet worden. |
9.11.2016 |
157. |
Pavel Valentinovich SHPEROV (Павел Валентинович ШПЕРОВ) |
Geschlecht: männlich Geburtsdatum: 4.7.1971 Geburtsort: Simferopol, Ukrainische SSR (jetzt Ukraine) |
Ehemaliges Mitglied der Staatsduma, Abgeordneter der rechtswidrig annektierten Autonomen Republik Krim. Ehemaliges Mitglied des Duma-Ausschusses für GUS-Angelegenheiten, eurasische Integration und Verbindungen zu Landsleuten. Im September 2014 wurde Shperov in den Staatsrat der sogenannten ‚Republik Krim‘ gewählt. Er hat öffentlich — unter anderem in einem auf der Website ldpr-rk.ru am 3. September 2016 veröffentlichten Interview — zugegeben, an den Ereignissen von 2014, die zur rechtswidrigen Annexion der Krim und Sewastopols geführt haben, und insbesondere an der Durchführung des illegalen Referendums über die rechtswidrige Annexion der Halbinsel mitgewirkt zu haben. |
9.11.2016 |
162. |
Inna Nikolayevna GUZEYEVA (Инна Николаевна ГУЗЕЕВА) Inna Nikolayevna GUZEEVA (Инна Николаевна ГУЗЕЕВА) Inna Mykolayivna HUZIEIEVA (Iнна Миколаївна ГУЗЄЄВА) |
Geschlecht: weiblich Geburtsdatum: 20.5.1971 Geburtsort: Krim, Ukraine |
Stellvertretende Leiterin der Wahlkommission der Krim. In dieser Eigenschaft wirkte sie an der Durchführung der russischen Präsidentschaftswahlen vom 18. März 2018, der Regional- und Kommunalwahlen vom 8. September 2019 sowie der Wahlen zur Staatsduma im September 2021 auf der Krim und in Sewastopol, die rechtswidrig annektiert wurden, mit und unterstützte und betrieb damit aktiv politische Maßnahmen, die die territoriale Unversehrtheit, Souveränität und Unabhängigkeit der Ukraine untergraben. |
14.5.2018 |
163. |
Natalya Ivanovna BEZRUCHENKO/Natalia Ivanovna BEZRUCHENKO (Наталья Ивановна БЕЗРУЧЕНКО) Nataliya Ivanivna BEZRUCHENKO (Наталiя Iванiвна БЕЗРУЧЕНКО) |
Geschlecht: weiblich Geburtsdatum: 22.8.1979 Geburtsort: Simferopol, Krim, Ukraine |
Sekretärin der Wahlkommission der Krim. In dieser Eigenschaft wirkte sie an der Durchführung der russischen Präsidentschaftswahlen vom 18. März 2018, der Regional- und Kommunalwahlen vom 8. September 2019 sowie der Wahl zur Staatsduma im September 2021 auf der Krim und in Sewastopol, die rechtswidrig annektiert wurden, mit und unterstützte und betrieb damit aktiv politische Maßnahmen, die die territoriale Unversehrtheit, Souveränität und Unabhängigkeit der Ukraine untergraben. |
14.5.2018 |
167. |
Olga Valerievna POZDNYAKOVA/Olga Valeryevna POZDNYAKOVA (Ольга Валерьевна ПОЗДНЯКОВА) Olga Valeriyivna POZDNYAKOVA (Ольга Валерiївна ПОЗДНЯКОВА) |
Geschlecht: weiblich Geburtsdatum: 30.3.1982 Geburtsort: Schachty, Gebiet Rostow, UdSSR (jetzt Russische Föderation) |
Ehemalige ‚Vorsitzende‘ der ‚zentralen Wahlkommission‘ der sogenannten ‚Volksrepublik Donezk‘. In dieser Eigenschaft hat sie an der Durchführung der sogenannten ‚Wahlen‘ vom 11. November 2018 in der sogenannten ‚Volksrepublik Donezk‘ mitgewirkt und hat damit aktiv Handlungen und politische Maßnahmen unterstützt und umgesetzt, die die territoriale Unversehrtheit, Souveränität und Unabhängigkeit der Ukraine untergraben und die Ukraine weiter destabilisieren. Ehemalige Leiterin der Abteilung für Innenpolitik der Verwaltung des sogenannten ‚Oberhaupts der Volksrepublik Donezk‘. |
10.12.2018 |
183. |
Aleksandr Vladimirovich DVORNIKOV (Александр Владимирович ДВОРНИКОВ) |
Geschlecht: männlich Geburtsdatum: 22.8.1961 Geburtsort: Ussuriysk, Primorskiy Krai, Russian Federation |
Kommandant des südlichen Militärdistrikts der russischen Streitkräfte, General des Heeres und verantwortlich für die Streitkräfte in der Region, einschließlich der rechtswidrig annektierten Krim und Sewastopol. In dieser Eigenschaft war er verantwortlich für Handlungen der Schwarzmeerflotte und anderer Streitkräfte der Russischen Föderation gegen die Ukraine am 25. November 2018, die ukrainische Schiffe daran gehindert haben, ihre Küste am Asowschen Meer anzulaufen, und somit die territoriale Unversehrtheit und Souveränität und die Sicherheit der Ukraine durch Einschränkung der Mobilität und Einsatzfähigkeit ukrainischer Marineschiffe untergraben haben. Diese Handlungen haben zudem zur Konsolidierung der rechtswidrigen Annexion der Halbinsel Krim in die Russische Föderation beigetragen. |
15.3.2019 |
184. |
Sergei Andreevich DANILENKO (Сергей Андреевич ДАНИЛЕНКО) |
Geschlecht: männlich Geburtsdatum: 14.3.1960 Geburtsort: Krasnodar, UdSSR (jetzt Russische Föderation) |
Ehemaliger Leiter der Wahlkommission von Sewastopol. In dieser Funktion hat er an der Durchführung der Kommunalwahlen in der rechtswidrig annektierten Stadt Sewastopol vom 8. September 2019 mitgewirkt und hat damit aktiv Handlungen und aktiv politische Strategien umgesetzt, die die territoriale Unversehrtheit, Souveränität und Unabhängigkeit der Ukraine untergraben oder bedrohen. |
28.1.2020 |
185. |
Lidia Aleksandrovna BASOVA (Лидия Александровна БАСОВА) Lidiya Oleksandrivna BASOVA (Лiдiя Олександрiвна БАСОВА) |
Geschlecht: weiblich Geburtsdatum: 1972 |
Ehemalige stellvertretende Leiterin der Wahlkommission von Sewastopol. In dieser Funktion hat sie an der Durchführung der Kommunalwahlen in der rechtswidrig annektierten Stadt Sewastopol vom 8. September 2019 mitgewirkt und hat damit aktiv Handlungen und aktiv politische Strategien umgesetzt, die die territoriale Unversehrtheit, Souveränität und Unabhängigkeit der Ukraine untergraben oder bedrohen. |
28.1.2020 |
192. |
Leonid Kronidovich RYZHENKIN (Леонид Кронидович РЫЖЕНЬКИН) |
Geschlecht: männlich Geburtsdatum: 10.11.1967 Geburtsort: unbekannt Reisepass-Nr.: 722706177 (im Jahr 2015) |
Ehemaliger stellvertretender Generaldirektor für Infrastrukturprojekte bei Stroygazmontazh (SGM); er beaufsichtigte seit 2015 den Bau der Brücke über die Straße von Kertsch (auch den Eisenbahnteil der Brücke), die Russland mit der rechtswidrig annektierten Halbinsel Krim verbindet. Daher trägt er zur Konsolidierung der rechtswidrig annektierten Halbinsel Krim in die Russische Föderation bei, was wiederum die territoriale Unversehrtheit, Souveränität und Unabhängigkeit der Ukraine weiter untergräbt. |
1.10.2020“ |
Organisationen
|
Name |
Angaben zur Identifizierung |
Begründung |
Datum der Aufnahme in die Liste |
„1. |
Staatliches Einheitsunternehmen der ‚Republik Krim‘‚Chernomorneftegaz‘ (vormals PJSC Chernomorneftegaz) |
Prospekt Kirov 52, Simferopol, Crimea, Ukraine 295000 пр. Кирова 52, г. Симферополь, Крым, Украина 295000 Telefonnummer: +7 (3652) 66-70-00 +7 (3652) 66-78-00 http://gas.crimea.ru/ office@chernomorneftegaz.ru Registriernummer: 1149102099717 |
Das ‚Parlament der Krim‘ nahm am 17. März 2014 eine Entschließung an, in der im Namen der ‚Republik Krim‘ die Aneignung von Vermögenswerten des Unternehmens Chernomorneftegaz erklärt wird. Das Unternehmen ist somit von den ‚Behörden‘ der Krim effektiv konfisziert worden. Am 29. November 2014 neu eingetragen als Staatliches Einheitsunternehmen der ‚Republik Krim‘‚Chernomorneftegaz‘ (Государственное унитарное предприятие Республики Крым ‚Черноморнефтегаз‘). Gründer: Ministerium für Kraftstoffe und Energie der ‚Republik Krim‘ (Министерство топлива и энергетики ‚Республики Крым‘). |
12.5.2014 |
19. |
Föderale staatlich finanzierte Wissenschaftseinrichtung ‚Allrussisches nationales wissenschaftliches Forschungsinstitut für Weinbau und Weinherstellung ‚Magarach‘ Russische Akademie der Wissenschaften‘ Федеральное государственное бюджетное учреждение науки ‚Всероссийский национальный научно-исследовательский институт виноградарства и виноделия ‚Магарач‘ РАН‘ (vormals Staatliches Einheitsunternehmen der ‚Republik Krim‘‚Nationales Weininstitut ‚Magarach‘‘ vormals ‚Staatliches Unternehmen ‚Magarach‘ des nationalen Weininstituts‘ ‚Государственное предприятие Агрофирма ‚Магарач‘ Национального института винограда и вина ‚Магарач‘‘ Gosudarstvenoye predpriyatiye Agrofirma ‚Magarach‘ nacionalnogo instituta vinograda i vina ‚Magarach‘) |
298600, Kirov Street 31, Yalta, Crimea, Ukraine 298600, ул. Кирова, 31, г. Ялта, Крым, Украина priemnaya@magarach-institut.ru www.magarach-institut.ru +7(3654) 32-05-91 Registriernummer: 1159102130857 |
Die Inhaberschaft an dieser Organisation wurde entgegen ukrainischem Recht übertragen. Das ‚Präsidium des Parlaments der Krim‘ verabschiedete am 9. April 2014 den Beschluss Nr. 1991-6/14 zur Änderung der Entschließung Nr. 1836-6/14 des Staatsrates der ‚Republik Krim‘ vom 26. März 2014‚über die Verstaatlichung des Eigentums von im Gebiet der ‚Republik Krim‘ gelegenen Unternehmen, Einrichtungen und Organisationen des agro-industriellen Komplexes‘, in der im Namen der ‚Republik Krim‘ die Aneignung der Vermögenswerte des staatlichen Unternehmens ‚Gosudarstvenoye predpriyatiye ‚Agrofirma Magarach‘ nacionalnogo instituta vinograda i vina ‚Magarach‘‘ erklärt wurde. Das Unternehmen ist somit von den ‚Behörden‘ der Krim effektiv konfisziert worden. Am 15. Januar 2015 neu eingetragen als ‚Staatseigene Einrichtung der ‚Republik Krim‘ Nationales Weininstitut ‚Magarach‘‘. (Государственное бюджетное учреждение ‚Республики Крым‘‚Национальный научно исследовательский институт винограда и вина ‚Магарач‘‘). Gründer: Ministerium für Landwirtschaft der ‚Republik Krim‘ (Министерство сельского хозяйства Республики Крым). Am 9. Februar 2015 wurde das staatliche Unternehmen der ‚Republik Krim‘‚Nationales Weininstitut ‚Magarach‘‘ in ein föderales wissenschaftliches staatseigenes Unternehmen ‚Allrussisches wissenschaftliches Forschungsinstitut für Weinbau und Weinherstellung ‚Magarach‘, Russische Akademie der Wissenschaften‘ umgewandelt. |
25.7.2014 |
20. |
Aktiengesellschaft ‚Schaumweinhersteller ‚Novy Svet‘‘ Aкционерное общество ‚Завод шампанских вин ‚Новый Свет‘‘ Vormals Staatliches Einheitsunternehmen der ‚Republik Krim‘‚Schaumweinhersteller ‚Novy Svet‘‘ Государственное унитарное предприятие Республики Крым ‚Завод шампанских вин ‚Новый Свет‘‘ Gosudarstvennoye unitarnoye predpriyatiye Respubliki Krym ‚Zavod shampanskykh vin ‚Novy Svet‘‘ und als Staatsunternehmen ‚Schaumweinhersteller ‚Novy Svet‘‘ Государственное предприятие Завод шампанских вин ‚Новый свет‘ (Gosudarstvenoye predpriyatiye Zavod shampanskykh vin ‚Novy Svet‘) |
298032 Sudak, Novy Svet, Shalapin Str. 1, Krim 298032, Крым, г. Судак, пгт. Новый Свет, ул. Шаляпина, д. 1 +7-(365) 663-35-00 +7-(365) 663-35-22 +7-978-914- 00-10 http://nsvet-crimea.ru/ Registriernummer: 1179102021460 |
Die Inhaberschaft an dieser Organisation wurde entgegen ukrainischem Recht übertragen. Das ‚Präsidium des Parlaments der Krim‘ verabschiedete am 9. April 2014 den Beschluss Nr. 1991-6/14 ‚zur Änderung der Entschließung Nr. 1836-6/14 des Staatsrates der ‚Republik Krim‘‘ vom 26. März 2014‚über die Verstaatlichung des Eigentums von im Gebiet der ‚Republik Krim‘ gelegenen Unternehmen, Einrichtungen und Organisationen des agrarindustriellen Komplexes‘, in der im Namen der ‚Republik Krim‘ die Aneignung der Vermögenswerte des staatlichen Unternehmens ‚Zavod shampanskykh vin Novy Svet‘ erklärt wurde. Das Unternehmen ist somit von den ‚Behörden‘ der Krim effektiv konfisziert worden. Am 4. Januar 2015 neu eingetragen als Staatliches Einheitsunternehmen der ‚Republik Krim‘‚Schaumweinhersteller ‚Novy Svet‘‘ (Государственное унитарное предприятие Республики Крым ‚Завод шампанских вин ‚Новый Свет‘‘). Gründer: Ministerium für Landwirtschaft der ‚Republik Krim‘ (Министерство сельского хозяйства Республики Крым). Am 29. August 2017 im Anschluss an eine Umstrukturierung neu eingetragen als Aktiengesellschaft ‚Schaumweinhersteller ‚Novy Svet‘‘ (Aкционерное общество ‚Завод шампанских вин ‚Новый Свет‘‘). Gründer: Ministerium für Grundbesitz- und Vermögensverhältnisse der ‚Republik Krim‘ (Министерство земельных и имущественных отношений Республики Крым). |
25.7.2014 |
25. |
Öffentliche Bewegung ‚Frieden für die Region Luhansk‘ (Mir Luganschine) Общественное движение ‚Мир Луганщине‘ |
https://mir-lug.info/ Anschrift: Karl Marx Street 7, Luhansk, Ukraine улица Карла Маркса, 7, г. Луганск, Украина info@mir-lug.info |
Öffentliche ‚Organisation‘, die Kandidaten für die sogenannten ‚Wahlen‘ in der sogenannten ‚Volksrepublik Lugansk‘ vom 2. November 2014 und 11. November 2018 aufstellte. Diese ‚Wahlen‘ verstießen gegen ukrainisches Recht und waren daher rechtswidrig. Seit dem 17. Februar 2018 ist Leonid PASECHNIK Vorsitzender der Organisation und somit ist diese Organisation mit einer vom Rat benannten Person verbunden. Durch die förmliche Teilnahme an den unrechtmäßigen ‚Wahlen‘ hat die ‚Wirtschaftsunion Luhansk‘ aktiv Handlungen und politische Maßnahmen unterstützt, die die territoriale Unversehrtheit, Souveränität und Unabhängigkeit der Ukraine untergraben und die Ukraine weiter destabilisieren. |
29.11.2014 |
26. |
Öffentliche Bewegung ‚Freies Donbass‘ (‚Free Donbass‘ alias ‚Free Donbas‘, ‚Svobodny Donbass‘) Общественное движение ‚Свободньιй Донбасс‘ |
http://www.odsd.ru/ https://xn--d1aa2an.xn--p1ai/ Anschrift: 102, Khmelnitsky Ave., Donetsk (office 512) Донецк, пр. Б.Хмельницкого, 102, офис 512 press-odsd@yandex.ru |
Öffentliche ‚Organisation‘, die Kandidaten für die sogenannten ‚Wahlen‘ in der sogenannten ‚Volksrepublik Donezk‘ vom 2. November 2014 und 11. November 2018 aufstellte. Diese ‚Wahlen‘ verstoßen gegen ukrainisches Recht und sind daher unrechtmäßig. Durch die förmliche Teilnahme an den unrechtmäßigen ‚Wahlen‘ hat sie daher aktiv Handlungen und politische Maßnahmen unterstützt, die die territoriale Unversehrtheit, Souveränität und Unabhängigkeit der Ukraine untergraben und die Ukraine weiter destabilisieren. |
29.11.2014 |
33. |
Prizrak brigade (Prisrak-Brigade) Бригада ‚Призрак‘ |
Anschrift: District 50 Year of the USSR, 18; c. of Kirovsk https://vk.com/battalionprizrak mail@prizrak.info +38 (072) 199-86-39 |
Bewaffnete Separatistengruppe, die aktiv Handlungen unterstützt hat, die die territoriale Unversehrtheit, Souveränität und Unabhängigkeit der Ukraine untergraben und die Ukraine weiter destabilisieren. Teil des sogenannten ‚2. Armeekorps‘ der ‚Volksrepublik Luhansk‘. Auch 14. motorisiertes Schützenbataillon genannt. Teil der sogenannten Volksmiliz ‚Volksrepublik Luhansk‘. |
16.2.2015“ |
EMPFEHLUNGEN
11.3.2022 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
L 84/43 |
EMPFEHLUNG Nr. 1/2022 DES ASSOZIATIONSRATES EU-ISRAEL
vom 8. März 2022
zur Genehmigung der Verlängerung des Aktionsplans EU-Israel [2022/412]
DER ASSOZIATIONSRAT EU-ISRAEL —
gestützt auf das Europa-Mittelmeer-Abkommen zur Gründung einer Assoziation zwischen der Europäischen Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten einerseits und dem Staat Israel andererseits (1),
in Erwägung nachstehender Gründe:
(1) |
Das Europa-Mittelmeer-Abkommen zur Gründung einer Assoziation zwischen der Europäischen Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten einerseits und dem Staat Israel andererseits (im Folgenden „Europa-Mittelmeer-Abkommen“) wurde am 20. November 1995 in Brüssel unterzeichnet und trat am 1. Juni 2000 in Kraft. |
(2) |
Nach Artikel 69 des Europa-Mittelmeer-Abkommens kann der Assoziationsrat Beschlüsse fassen und zweckdienliche Empfehlungen aussprechen. |
(3) |
Artikel 10 der Geschäftsordnung des Assoziationsrates sieht die Möglichkeit vor, zwischen den Tagungen im schriftlichen Verfahren Beschlüsse zu fassen oder Empfehlungen auszusprechen, sofern die Vertragsparteien dies vereinbaren. |
(4) |
Die Verlängerung des Aktionsplans EU-Israel für drei Jahre gibt den Vertragsparteien Gelegenheit, ihre Zusammenarbeit in den kommenden Jahren weiter voranzubringen, einschließlich im Rahmen einer möglichen Verhandlung von Prioritäten der Partnerschaft — |
HAT FOLGENDE EMPFEHLUNG ERLASSEN:
Artikel 1
Der Assoziationsrat empfiehlt im Wege des schriftlichen Verfahrens die Verlängerung des Aktionsplans EU-Israel um drei Jahre ab dem Tag der Annahme dieser Empfehlung.
Artikel 2
Diese Empfehlung wird am Tag ihrer Annahme wirksam.
Geschehen zu Brüssel am 8. März 2022.
Im Namen des Rates
Der Präsident
J. BORRELL FONTELLES
GESCHÄFTS- UND VERFAHRENSORDNUNGEN
11.3.2022 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
L 84/44 |
BESCHLUSS Nr. 4/2022 DES PRÄSIDIUMS DES AUSSCHUSSES DER REGIONEN
vom 25. Januar 2022
mit internen Vorschriften über die Beschränkung bestimmter Rechte betroffener Personen in Bezug auf die Verarbeitung personenbezogener Daten im Rahmen der Tätigkeiten und Verfahren des Ausschusses der Regionen
DAS PRÄSIDIUM DES AUSSCHUSSES DER REGIONEN —
gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union (1), insbesondere Artikel 306,
gestützt auf die Verordnung (EU) 2018/1725 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. Oktober 2018 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten durch die Organe, Einrichtungen und sonstigen Stellen der Union, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 45/2001 und des Beschlusses Nr. 1247/2002/EG (2) (im Folgenden „Datenschutzverordnung“), insbesondere auf Artikel 25,
gestützt auf die Geschäftsordnung des Europäischen Ausschusses der Regionen (3), insbesondere auf Artikel 37 Buchstabe d,
gestützt auf die Stellungnahme D(2021) 0894 (Fall 2021-0345) des Europäischen Datenschutzbeauftragten (im Folgenden „EDSB“) vom 20. April 2021, der gemäß Artikel 41 Absatz 2 der Datenschutzverordnung konsultiert wurde,
in Erwägung nachstehender Gründe:
(1) |
Gemäß Artikel 3 Absatz 1 der Datenschutzverordnung gelten alle Informationen, die sich auf eine identifizierte oder identifizierbare natürliche Person (im Folgenden „betroffene Person“) beziehen, als „personenbezogene Daten“. |
(2) |
Der Ausschuss der Regionen (im Folgenden „der Ausschuss“) unterliegt im Hinblick auf die Verarbeitung personenbezogener Daten im Rahmen der von ihm durchgeführten Tätigkeiten und Verfahren in gleicher Weise wie alle anderen Organe und Einrichtungen der Europäischen Union der Datenschutzverordnung. |
(3) |
Der Verantwortliche im Sinne von Artikel 3 Absatz 8 der Datenschutzverordnung ist der Ausschuss, der die Zuständigkeit für die Festlegung der Zwecke und Mittel der Verarbeitung personenbezogener Daten übertragen kann. |
(4) |
Gemäß Artikel 45 Absatz 3 der Datenschutzverordnung hat das Präsidium des Ausschusses der Regionen (im Folgenden „das Präsidium“) Durchführungsvorschriften (4) betreffend die Verordnung und den Datenschutzbeauftragten des Ausschusses (im Folgenden „DSB“) erlassen. Nach diesen Vorschriften handelt die Dienststelle (Direktion, Referat oder Bereich) des Generalsekretariats des Ausschusses oder das Sekretariat einer der Fraktionen des Ausschusses, die bzw. das allein oder gemeinsam mit anderen über die Zwecke und Mittel der Verarbeitung personenbezogener Daten entscheidet, bezüglich dieser Daten als delegierter Verantwortlicher im Namen des Ausschusses. |
(5) |
Der Ausschuss und der Europäische Wirtschafts- und Sozialausschuss (im Folgenden „EWSA“) haben im Rahmen der interinstitutionellen Zusammenarbeit bestimmte gemeinsame Dienststellen und Ressourcen („die gemeinsamen Dienste“). Daher sollten die internen Vorschriften zur Beschränkung der Rechte betroffener Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten durch die gemeinsamen Dienste im Einklang mit den zwischen dem Ausschuss und dem EWSA zu diesem Zweck getroffenen Vereinbarungen festgelegt werden. |
(6) |
Zur Erfüllung der Aufgaben des Ausschusses erheben und verarbeiten die Verantwortlichen Informationen und verschiedene Kategorien personenbezogener Daten, darunter Daten zur Identifizierung natürlicher Personen, Kontaktdaten, Daten über berufliche Zuständigkeiten und Aufgaben, Angaben zu Verhalten und Leistungen auf privater und beruflicher Ebene sowie Finanzdaten. Die Verantwortlichen sind daher gemäß der Datenschutzverordnung verpflichtet, betroffene Personen über die von ihm durchgeführten Verarbeitungstätigkeiten zu unterrichten und deren Rechte als betroffene Personen zu wahren. |
(7) |
Unter Umständen kann es erforderlich sein, dass die Verantwortlichen diese Rechte mit den Zielen von Untersuchungen, Ermittlungen, Überprüfungen, Tätigkeiten, Audits und Verfahren, die im Ausschuss durchgeführt werden, in Einklang bringen müssen. Außerdem könnte es möglich sein, dass sie die Rechte einer betroffenen Person gegen die Grundrechte und -freiheiten anderer betroffener Personen abwägen müssen. Zu diesem Zweck wird den Verantwortlichen durch Artikel 25 Absatz 1 der Datenschutzverordnung die Möglichkeit eingeräumt, die Anwendung der Artikel 14 bis 22, 35 und 36 sowie des Artikels 4 der Datenschutzverordnung, insofern dessen Bestimmungen den in den Artikeln 14 bis 22 vorgesehenen Rechten und Pflichten entsprechen, zu beschränken. |
(8) |
Die Verantwortlichen sollten eine solche Beschränkung nur vornehmen, wenn diese den Wesensgehalt der Grundrechte und Grundfreiheiten achtet, unbedingt notwendig ist und eine in einer demokratischen Gesellschaft verhältnismäßige Maßnahme darstellt. |
(9) |
Die Verantwortlichen sollten diese Beschränkungen begründen und ein Verzeichnis über die Anwendung von Beschränkungen der Rechte betroffener Personen führen. |
(10) |
Die Verantwortlichen sollten eine Beschränkung aufheben, sobald die Voraussetzungen für die Beschränkung nicht mehr gegeben sind. Sie sollten diese Voraussetzungen regelmäßig überprüfen. |
(11) |
Um den größtmöglichen Schutz der Rechte und Freiheiten der betroffenen Personen zu gewährleisten, sollte der DSB rechtzeitig zu solchen Beschränkungen konsultiert werden und deren Übereinstimmung mit diesem Beschluss überprüfen. |
(12) |
Sofern die Beschränkungen nicht in einem auf der Grundlage der Verträge (5) erlassenen Rechtsakt vorgesehen sind, ist es erforderlich, interne Vorschriften zu erlassen, kraft derer die Verantwortlichen die Rechte betroffener Personen beschränken können. |
(13) |
Dieser Beschluss sollte nicht in Fällen gelten, in denen eine der Ausnahmen gemäß Artikel 15 Absatz 4 und Artikel 16 Absatz 5 der Datenschutzverordnung in Bezug auf die einer betroffenen Person zu erteilenden Informationen Anwendung findet — |
HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN:
Artikel 1
Gegenstand, Anwendungsbereich und Begriffsbestimmungen
(1) In diesem Beschluss werden allgemeine Regeln für die Voraussetzungen festgelegt, unter denen die Verantwortlichen gemäß Artikel 25 Absatz 1 der Datenschutzverordnung die Anwendung der Artikel 14 bis 22, 35 und 36 sowie des Artikels 4 der Verordnung, insofern dessen Bestimmungen den in den Artikeln 14 bis 22 der Verordnung vorgesehenen Rechten und Pflichten entsprechen, beschränken können.
(2) Für die Zwecke dieses Beschlusses bezeichnet der Ausdruck:
a) |
„personenbezogene Daten“ alle Informationen über eine betroffene Person, die bei der Ausübung von Tätigkeiten oder Verfahren verarbeitet werden, die nicht in den Anwendungsbereich von Titel V Kapitel 4 oder 5 des Dritten Teils des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union fallen — im Gegensatz zu „operativen personenbezogenen Daten“ im Sinne von Artikel 3 Absatz 2 der Datenschutzverordnung; |
b) |
„Verantwortlicher“ die Stelle, die allein oder gemeinsam mit anderen über die Zwecke und Mittel der Verarbeitung personenbezogener Daten im Rahmen der Tätigkeiten und Verfahren des Ausschusses bestimmt, unabhängig davon, ob die Zuständigkeit dafür übertragen wurde. |
(3) Dieser Beschluss gilt für die Verarbeitung personenbezogener Daten für die Zwecke der Tätigkeiten und Verfahren des Ausschusses. Er gilt nicht, wenn ein auf Grundlage der Verträge erlassener Rechtsakt eine Beschränkung der Rechte betroffener Personen vorsieht.
(4) Der Verantwortliche im Sinne von Artikel 3 Absatz 8 der Datenschutzverordnung ist der Ausschuss, der die Zuständigkeit für die Festlegung der Zwecke und Mittel der Verarbeitung personenbezogener Daten übertragen kann.
(5) Für die Zwecke jeder Verarbeitung und Beschränkung sowie Zurückstellung, Unterlassung oder Verweigerung der Unterrichtung wird der Verantwortliche gemäß den einschlägigen internen Beschlüssen, Verfahren und Durchführungsvorschriften des Ausschusses bestimmt.
Artikel 2
Ausnahmen und Abweichungen
(1) Vor der Anwendung von Beschränkungen gemäß Artikel 3 Absatz 1 prüfen die Verantwortlichen, ob eine der in der Datenschutzverordnung festgelegten Ausnahmen oder Abweichungen greift, insbesondere diejenigen gemäß Artikel 15 Absatz 4, Artikel 16 Absatz 5, Artikel 19 Absatz 3, Artikel 25 Absätze 3 und 4 sowie Artikel 35 Absatz 3 der Verordnung.
(2) Die Anwendung von Ausnahmeregelungen geht mit angemessenen Garantien gemäß Artikel 13 der Datenschutzverordnung und Artikel 6 dieses Beschlusses einher.
Artikel 3
Beschränkungen
(1) Die Verantwortlichen können die Anwendung der Artikel 14 bis 22, 35 und 36 sowie des Artikels 4 der Datenschutzverordnung, insofern dessen Bestimmungen den in den Artikeln 14 bis 22 der Datenschutzverordnung vorgesehenen Rechten und Pflichten entsprechen, beschränken, wenn die Ausübung dieser Rechte durch die betroffenen Personen den Zweck oder das Ergebnis einer oder mehrerer Tätigkeiten oder Verfahren des Ausschusses beeinträchtigen würde, und zwar insbesondere:
a) |
gemäß Artikel 25 Absatz 1 Buchstaben b, c, f, g und h der Datenschutzverordnung, wenn die Anstellungsbehörde und die zum Abschluss von Dienstverträgen ermächtigte Behörde des Ausschusses (im Folgenden „Einstellungsbehörde“) Disziplinarverfahren, Verwaltungsuntersuchungen und Untersuchungen im Zusammenhang mit Personalangelegenheiten gemäß Artikel 86 des Statuts der Beamten der Europäischen Union (im Folgenden „Statut“) und Anhang IX des Statuts sowie den Artikeln 50a und 119 der Beschäftigungsbedingungen für die sonstigen Bediensteten der Europäischen Union (6) (im Folgenden „BBSB“) durchführen; ferner bei Untersuchungen im Zusammenhang mit Anträgen auf Beistand, die gemäß Artikel 24 des Statuts und den Artikeln 11 und 81 BBSB gestellt wurden, und in Bezug auf mutmaßliche Fälle von Belästigung im Sinne von Artikel 12a des Statuts; |
b) |
gemäß Artikel 25 Absatz 1 Buchstaben b, c, f und h der Datenschutzverordnung, wenn die Anstellungsbehörde Anträge und Beschwerden von Beamten und sonstigen Bediensteten des Ausschusses (im Folgenden „Bedienstete“) gemäß Artikel 90 des Statuts und den Artikeln 46 und 117 BBSB prüft; |
c) |
gemäß Artikel 25 Absatz 1 Buchstaben c und h der Datenschutzverordnung, wenn die Anstellungsbehörde die Personalpolitik des Ausschusses durch Auswahl (Einstellung), Bewertung (Beurteilung) und Beförderungsverfahren umsetzt; |
d) |
gemäß Artikel 25 Absatz 1 Buchstaben c, f, g und h der Datenschutzverordnung, wenn der Anweisungsbefugte des Ausschusses („der Anweisungsbefugte“) den Einzelplan des Ausschusses im Gesamthaushaltsplan der Europäischen Union ausführt, indem er Vergabeverfahren gemäß der Haushaltsordnung für den Gesamthaushaltsplan der Union (7) (im Folgenden „Haushaltsordnung“ oder „HO“) durchführt; |
e) |
gemäß Artikel 25 Absatz 1 Buchstaben b, c, f, g und h der Datenschutzverordnung, wenn der Anweisungsbefugte die Rechtmäßigkeit der vom Ausschuss und innerhalb des Ausschusses durchgeführten Finanzvorgänge, die finanziellen Ansprüche (8) der Mitglieder und Stellvertreter des Ausschusses („Ausschussmitglieder“) sowie die Finanzierung der vom Ausschuss organisierten oder mitorganisierten Tätigkeiten und Veranstaltungen überwacht und untersucht und finanzielle Unregelmäßigkeiten eines Bediensteten gemäß Artikel 93 HO bearbeitet; |
f) |
gemäß Artikel 25 Absatz 1 Buchstaben b, c, f, g und h der Datenschutzverordnung, wenn der Ausschuss dem Europäischen Amt für Betrugsbekämpfung („OLAF“) entweder auf Ersuchen des OLAF oder auf eigene Initiative Informationen und Dokumente zur Verfügung stellt, dem OLAF Fälle meldet oder vom OLAF erhaltene Informationen und Dokumente verarbeitet (9); |
g) |
gemäß Artikel 25 Absatz 1 Buchstaben c, g und h der Datenschutzverordnung, wenn der Ausschuss interne Prüfungen für die Zwecke der Artikel 118 und 119 HO und in Bezug auf die Tätigkeiten und Verfahren seiner Dienststellen durchführt; |
h) |
gemäß Artikel 25 Absatz 1 Buchstaben c, d und h der Datenschutzverordnung, wenn der Ausschuss auf eigene Initiative oder auf Ersuchen Dritter folgende Maßnahmen durchführt: interne Risikobewertungen, Zugangskontrollen, einschließlich Zuverlässigkeitsüberprüfungen, Maßnahmen zur Verhinderung und Untersuchung von Sicherheitsvorfällen, einschließlich Vorfällen, an denen Mitglieder oder Bedienstete des Ausschusses beteiligt sind, Vorfälle im Zusammenhang mit der Infrastruktur und den Informations- und Kommunikationstechnologien des Ausschusses sowie Sicherheitsuntersuchungen und ergänzende Untersuchungen, einschließlich seiner elektronischen Kommunikationsnetze; |
i) |
gemäß Artikel 25 Absatz 1 Buchstaben c, d und h der Datenschutzverordnung, wenn der DSB von sich aus oder auf Ersuchen Dritter gemäß Artikel 45 Absatz 2 der Datenschutzverordnung Untersuchungen zu Angelegenheiten und Vorkommnissen durchführt, die in unmittelbarem Zusammenhang mit seinen Aufgaben stehen und ihm zur Kenntnis gelangt sind; |
j) |
gemäß Artikel 25 Absatz 1 Buchstabe h der Datenschutzverordnung, wenn die Verantwortlichen personenbezogene Daten verarbeiten, die von einem Bediensteten stammen, der in gutem Glauben Tatsachen meldet, die auf mögliche rechtswidrige Handlungen, einschließlich Betrug und Korruption, zum Nachteil der Interessen der Union („schwerwiegende Unregelmäßigkeiten“) oder auf Verhaltensweisen im Zusammenhang mit der Ausübung der beruflichen Tätigkeit hindeuten, die eine schwerwiegende Verletzung der Pflichten des Bediensteten darstellen könnten („schwerwiegendes Fehlverhalten“); |
k) |
gemäß Artikel 25 Absatz 1 Buchstabe h der Datenschutzverordnung, wenn die Verantwortlichen personenbezogene Daten verarbeiten, die sie von Vertrauenspersonen im Rahmen des informellen Verfahrens in Fällen mutmaßlicher Belästigung erhalten haben; |
l) |
gemäß Artikel 25 Absatz 1 Buchstabe h der Datenschutzverordnung, wenn die Verantwortlichen personenbezogene Gesundheitsdaten („medizinische Daten“), auch psychologischer oder psychiatrischer Natur, eines Ausschussmitglieds oder eines Bediensteten verarbeiten, die in der vom Ausschuss geführten Gesundheitsakte der betroffenen Person enthalten sind; |
m) |
gemäß Artikel 25 Absatz 1 Buchstabe e der Datenschutzverordnung, wenn die Verantwortlichen personenbezogene Daten verarbeiten, die in Dokumenten enthalten sind, welche von den Parteien oder Streithelfern im Zusammenhang mit Verfahren vor dem Gerichtshof der Europäischen Union („Gerichtshof“) erlangt wurden; |
n) |
gemäß Artikel 25 Absatz 1 Buchstaben b, c, d, g und h der Datenschutzverordnung, wenn der Ausschuss anderen Organen, Einrichtungen und sonstigen Stellen der Europäischen Union (im Folgenden „EU-Institutionen“) Amtshilfe leistet oder von ihnen erhält und mit ihnen im Rahmen der in Absatz 1 Buchstaben a bis m genannten Tätigkeiten oder Verfahren sowie im Einklang mit den geltenden Dienstleistungsvereinbarungen, Absichtserklärungen und Kooperationsvereinbarungen zusammenarbeitet; |
o) |
gemäß Artikel 25 Absatz 1 Buchstaben b, c, g und h der Datenschutzverordnung, wenn der Ausschuss den Behörden der Mitgliedstaaten, den Behörden von Drittländern oder internationalen Organisationen Amtshilfe leistet oder von ihnen erhält und mit ihnen auf deren Ersuchen oder auf eigene Initiative zusammenarbeitet; |
p) |
gemäß Artikel 25 Absatz 1 Buchstaben a, b, e und f der Datenschutzverordnung, wenn der Ausschuss den Behörden der Mitgliedstaaten, den Behörden von Drittländern oder internationalen Organisationen Informationen und Unterlagen zur Verfügung stellt, die sie im Rahmen von Untersuchungen anfordern. |
(2) Die in Absatz 1 genannten Beschränkungen können sowohl objektive („harte Daten“) als auch subjektive („weiche Daten“) personenbezogene Daten betreffen, insbesondere, aber nicht ausschließlich, eine oder mehrere der folgenden Kategorien:
a) |
Daten zur Identifizierung; |
b) |
Kontaktdaten; |
c) |
berufliche Daten (10); |
d) |
Finanzdaten; |
e) |
Überwachungsdaten (11); |
f) |
Verkehrsdaten (12); |
g) |
Medizinische Daten (13); |
h) |
genetische Daten (13); |
i) |
biometrische Daten (13); |
j) |
Daten über das Sexualleben oder die sexuelle Ausrichtung einer natürlichen Person (13); |
k) |
Daten, aus denen die rassische oder ethnische Herkunft, religiöse oder weltanschauliche Überzeugungen, politische Meinungen oder Zugehörigkeiten oder die Mitgliedschaft in einer Gewerkschaft hervorgehen (13); |
l) |
Daten, die Aufschluss über die Leistung oder das Verhalten natürlicher Personen geben, die an Verfahren zur Auswahl (Einstellung), Bewertung (Beurteilung) oder Beförderung beteiligt sind (14); |
m) |
Daten über die Anwesenheit natürlicher Personen; |
n) |
Daten über die externen Tätigkeiten natürlicher Personen; |
o) |
Daten über mutmaßliche Straftaten, Straftaten, strafrechtliche Verurteilungen oder Sicherheitsmaßnahmen; |
p) |
Daten über elektronische Kommunikation; |
q) |
alle anderen Daten, die sich auf den Gegenstand der betreffenden Tätigkeit oder des betreffenden Verfahrens beziehen, für die die Verarbeitung dieser Daten erforderlich ist. |
(3) Jede Beschränkung muss den Wesensgehalt der Grundrechte und Grundfreiheiten achten und eine in einer demokratischen Gesellschaft notwendige und verhältnismäßige Maßnahme darstellen.
(4) Jede vollständige oder teilweise Beschränkung der Anwendung von Artikel 36 der Datenschutzverordnung („Vertraulichkeit der elektronischen Kommunikation“) gemäß Absatz 1 muss mit den geltenden Rechtsvorschriften der Union zum Schutz der Privatsphäre in der elektronischen Kommunikation (15) im Einklang stehen.
(5) Die Verantwortlichen überprüfen die Anwendung der in Absatz 1 genannten Beschränkungen in regelmäßigen Abständen, mindestens jedoch alle sechs Monate nach Erlass der Beschränkung, aber auch dann, wenn sich wesentliche und entscheidende Elemente des Falls ändern, sowie bei Abschluss oder Beendigung der Tätigkeit oder des Verfahrens, die bzw. das zu den Beschränkungen geführt hat. Danach prüfen sie einmal jährlich, ob die jeweilige Beschränkung aufrechterhalten werden muss.
(6) Die in Absatz 1 genannten Beschränkungen gelten, solange die Gründe dafür weiterhin vorliegen. Liegen die Gründe für eine Beschränkung nach Absatz 1 nicht mehr vor, so heben die Verantwortlichen diese Beschränkung auf.
(7) Bei der Verarbeitung personenbezogener Daten, die der Ausschuss im Rahmen seiner Aufgaben von Dritten erhält, konsultierten die Verantwortlichen diese Dritten zu möglichen Grundlagen für die Vornahme von Beschränkungen sowie die Notwendigkeit und Verhältnismäßigkeit der betreffenden Beschränkungen, es sei denn, dies würde die Tätigkeiten und Verfahren des Ausschusses beeinträchtigen.
Artikel 4
Bewertung der Notwendigkeit und Verhältnismäßigkeit
(1) Vor der Anwendung von Beschränkungen prüfen die Verantwortlichen für jeden Einzelfall, ob die betreffenden Beschränkungen notwendig und verhältnismäßig sind.
(2) Bei jeder Bewertung der Notwendigkeit und Verhältnismäßigkeit einer Beschränkung berücksichtigen die Verantwortlichen die möglichen Risiken für die Rechte und Freiheiten der betroffenen Person.
(3) Die Bewertungen der sich aus der Vornahme von Beschränkungen ergebenden Risiken für die Rechte und Freiheiten der betroffenen Personen, insbesondere des Risikos, dass ihre personenbezogenen Daten ohne ihr Wissen weiterverarbeitet werden und dass sie ihre Rechte gemäß der Datenschutzverordnung womöglich nicht wahrnehmen können, sowie die Angaben zur Geltungsdauer dieser Beschränkungen werden in dem von den Verantwortlichen gemäß Artikel 31 Absatz 1 der Datenschutzverordnung geführten im Verzeichnis der Verarbeitungstätigkeiten erfasst. Außerdem sind sie gemäß Artikel 39 der Datenschutzverordnung in den einschlägigen Datenschutz-Folgenabschätzungen zu diesen Beschränkungen zu vermerken.
Artikel 5
Erfassung und Registrierung von Beschränkungen
(1) Wenden die Verantwortlichen Beschränkungen an, so erfassen sie:
a) |
die Gründe für die Anwendung der Beschränkung; |
b) |
die Grundlage für die Anwendung der Beschränkung; |
c) |
wie sich die Ausübung der Rechte der betroffenen Personen nachteilig auf den Zweck oder das Ergebnis einer oder mehrerer der vom Ausschuss durchgeführten Tätigkeiten oder Verfahren auswirken würde; |
d) |
das Ergebnis der Prüfung gemäß Artikel 4 Absatz 1. |
(2) Das in Absatz 1 genannte Verzeichnis ist Teil des zentralen Registers gemäß Artikel 31 Absatz 5 der Datenschutzverordnung und wird dem EDSB auf Anfrage zur Verfügung gestellt.
(3) Beschränken die Verantwortlichen die Anwendung von Artikel 35 der Datenschutzverordnung („Benachrichtigung der von einer Verletzung des Schutzes personenbezogener Daten betroffenen Person“), so wird das in Absatz 1 genannte Verzeichnis in die Meldung an den EDSB gemäß Artikel 34 Absatz 1 der Datenschutzverordnung aufgenommen.
Artikel 6
Garantien und Speicherfrist
(1) Die Verantwortlichen führen Garantien ein, um den Missbrauch personenbezogener Daten, die Beschränkungen gemäß Artikel 3 Absatz 1 unterliegen könnten, sowie den unrechtmäßigen Zugriff auf diese Daten oder deren unrechtmäßige Übermittlung zu verhindern. Diese Garantien umfassen geeignete technische und organisatorische Maßnahmen und werden erforderlichenfalls in den einschlägigen internen Beschlüssen, Verfahren und Durchführungsvorschriften des Ausschusses im Einzelnen ausgeführt.
(2) Die in Absatz 1 genannten Garantien umfassen:
a) |
klar definierte Rollen, Zuständigkeiten und Verfahrensschritte; |
b) |
gegebenenfalls ein sicheres elektronisches Umfeld, das verhindert, dass Unbefugte unrechtmäßig oder versehentlich auf elektronische Daten zugreifen oder solche Daten erhalten; |
c) |
gegebenenfalls die sichere Aufbewahrung und Bearbeitung von Papierdokumenten; |
d) |
die ordnungsgemäße Überwachung der Beschränkungen und die regelmäßige Überprüfung ihrer Anwendung. |
(3) Die personenbezogenen Daten werden gemäß den einschlägigen geltenden Vorschriften (16) des Ausschusses gespeichert, die in dem von den Verantwortlichen gemäß Artikel 31 Absatz 1 der Datenschutzverordnung geführten Verzeichnis festgelegt werden. Nach Ablauf der Speicherfrist werden die personenbezogenen Daten gegebenenfalls gelöscht, so anonymisiert, dass die betroffene Person nicht oder nicht mehr identifizierbar ist, oder gemäß Artikel 13 der Datenschutzverordnung vom Ausschuss archiviert.
Artikel 7
Unterrichtung betroffener Personen über Beschränkungen ihrer Rechte
(1) Die auf der Website des Ausschusses im Intranet oder Internet veröffentlichten Datenschutzhinweise enthalten einen Abschnitt, in dem betroffene Personen allgemein darüber informiert werden, dass bei der Verarbeitung ihrer personenbezogenen Daten im Rahmen der Tätigkeiten und Verfahren des Ausschusses ihre Rechte beschränkt werden können. In diesen Datenschutzhinweisen wird dargelegt, welche Rechte auf welcher Grundlage und für welche Dauer beschränkt werden können. Außerdem wird festgelegt, welche administrativen und rechtlichen Rechtsbehelfe den betroffenen Personen zur Verfügung stehen.
(2) Im Falle der Anwendung von Beschränkungen unterrichten die Verantwortlichen betroffene Personen einzeln, unverzüglich und in der am besten geeigneten Form über:
a) |
bestehende oder künftige Beschränkungen ihrer Rechte; |
b) |
die wichtigsten Gründe für die Anwendung der Beschränkung; |
c) |
ihr Recht, den DSB zu konsultieren, um die Beschränkung anzufechten; |
d) |
ihr Recht auf Beschwerde beim EDSB; |
e) |
ihr Recht, beim Gerichtshof Rechtsmittel einzulegen. |
(3) Ungeachtet des Absatzes 2 unterrichten die Verantwortlichen, die in Ausnahmefällen die Anwendung von Artikel 35 der Datenschutzverordnung („Benachrichtigung der von einer Verletzung des Schutzes personenbezogener Daten betroffenen Person“) beschränken, die betroffene Person über die Verletzung des Schutzes personenbezogener Daten und übermitteln ihr die in Absatz 2 Buchstaben b, d und e genannten Informationen, sobald die Gründe für die Zurückhaltung einer solchen Benachrichtigung nicht mehr vorliegen.
(4) Ungeachtet des Absatzes 2 stellen die Verantwortlichen, die in Ausnahmefällen die Anwendung von Artikel 36 der Datenschutzverordnung („Vertraulichkeit der elektronischen Kommunikation“) beschränken, in ihrer Antwort auf jedwede Anfrage der betroffenen Person die in Absatz 2 genannten Informationen zur Verfügung.
(5) Die Verantwortlichen können die in Absatz 2 genannte Unterrichtung zurückstellen, unterlassen oder verweigern („Zurückstellung, Unterlassung oder Verweigerung der Unterrichtung“), wenn sie die Wirkung der Beschränkung zunichtemachen würde. Sie übermitteln der betroffenen Person die in Absatz 2 genannten Informationen, sobald dies die Beschränkung nicht mehr unwirksam machen würde.
(6) Die Artikel 4 und 5 gelten entsprechend für jeden Fall der Zurückstellung, Unterlassung oder Verweigerung der Unterrichtung.
Artikel 8
Einbeziehung des Datenschutzbeauftragten des Ausschusses
(1) Die Verantwortlichen setzen den DSB unverzüglich schriftlich davon in Kenntnis, wenn sie die Rechte einer betroffenen Person gemäß Artikel 3 Absatz 1 beschränken, die in Artikel 3 Absatz 5 genannten regelmäßigen Überprüfungen durchführen, die Beschränkungen gemäß Artikel 3 Absatz 6 aufheben oder die Bereitstellung der in Artikel 7 Absatz 2 genannten Informationen gemäß Artikel 7 Absatz 5 zurückstellen, unterlassen oder verweigern. Auf Antrag erhält der DSB Zugang zu allen Aufzeichnungen und Unterlagen, die Aufschluss über die zugrunde liegenden Fakten und rechtlichen Grundlagen geben.
(2) Der DSB kann die Verantwortlichen auffordern, bestehende Beschränkungen sowie Zurückstellungen, Unterlassungen oder Verweigerungen der Unterrichtung und deren Anwendung zu überprüfen. Der DSB wird schriftlich über das Ergebnis der angeforderten Überprüfung unterrichtet.
(3) Die in den Absätzen 1 und 2 vorgesehene Beteiligung des DSB in Bezug auf die Anwendung von Beschränkungen sowie die Zurückstellung, Unterlassung und Verweigerung der Unterrichtung wird von den Verantwortlichen ordnungsgemäß dokumentiert. Dazu zählen auch die Informationen, die dem DSB übermittelt werden.
(4) Der DSB übermittelt den Verantwortlichen auf Anfrage seine Stellungnahme zur Festlegung ihrer Verpflichtungen im Rahmen einer Vereinbarung über die gemeinsame Verantwortlichkeit gemäß Artikel 28 Absatz 1 der Datenschutzverordnung.
Artikel 9
Gemeinsame Dienste
Der DSB arbeitet bei der Verarbeitung personenbezogener Daten durch die gemeinsamen Dienste mit dem Datenschutzbeauftragten des EWSA zusammen, um die wirksame Umsetzung dieses Beschlusses sicherzustellen.
Artikel 10
Schlussbestimmungen
(1) Erforderlichenfalls kann der Generalsekretär Anweisungen oder Durchführungsvorschriften erlassen, um gegebenenfalls die Ausführung und Einhaltung von Bestimmungen dieses Beschlusses in Übereinstimmung mit dem Beschluss zu präzisieren.
(2) Dieser Beschluss tritt am zwanzigsten Tag nach seiner Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.
Brüssel, den 25. Januar 2022
Für das Präsidium des Ausschusses der Regionen
Apostolos TZITZIKOSTAS
Präsident
(1) ABl. C 202 vom 7.6.2016, S. 47.
(2) ABl. L 295 vom 21.11.2018, S. 39.
(3) ABl. L 472 vom 30.12.2021, S. 1.
(4) Beschluss Nr. 19/2020 des Präsidiums des Ausschusses der Regionen vom 9. Oktober 2020 zum Erlass von Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EU) 2018/1725 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. Oktober 2018 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten durch die Organe, Einrichtungen und sonstigen Stellen der Union und zum freien Datenverkehr („Beschluss Nr. 19/2020“).
(5) Vertrag über die Europäische Union (EUV) (ABl. C 202 vom 7.6.2016, S. 13) und Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union (AEUV).
(6) Anhang zur Verordnung Nr. 31 (EWG) 11 (EAG) des Rates über das Statut der Beamten und über die Beschäftigungsbedingungen für die sonstigen Bediensteten der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft und der Europäischen Atomgemeinschaft (ABl. P 45 vom 14.6.1962, S. 1385), geändert durch die Verordnung (EWG, Euratom, EGKS) Nr. 259/68 des Rates vom 29. Februar 1968 zur Festlegung des Statuts der Beamten der Europäischen Gemeinschaften und der Beschäftigungsbedingungen für die sonstigen Bediensteten dieser Gemeinschaften sowie zur Einführung von Sondermaßnahmen, die vorübergehend auf die Beamten der Kommission anwendbar sind (ABl. L 56 vom 4.3.1968, S. 1), in den später geänderten, neugefassten, ergänzten oder in anderer Form abgeänderten Fassungen.
(7) Verordnung (EU, Euratom) 2018/1046 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 18. Juli 2018 über die Haushaltsordnung für den Gesamthaushaltsplan der Union, zur Änderung der Verordnungen (EU) Nr. 1296/2013, (EU) Nr. 1301/2013, (EU) Nr. 1303/2013, (EU) Nr. 1304/2013, (EU) Nr. 1309/2013, (EU) Nr. 1316/2013, (EU) Nr. 223/2014, (EU) Nr. 283/2014 und des Beschlusses Nr. 541/2014/EU sowie zur Aufhebung der Verordnung (EU, Euratom) Nr. 966/2012 (ABl. L 193 vom 30.7.2018, S. 1).
(8) u. a. allgemeine Kostenvergütungen, Zulagen für Mitarbeiter, Ausrüstungs- und Einrichtungszulagen, Reise-, Aufenthalts- und Sitzungsvergütungen (auch für Sitzungen per Videokonferenz) sowie sonstige Vergütungen gemäß Artikel 238 HO.
(9) Dies gilt nicht für die Verarbeitung personenbezogener Daten, für die das OLAF als alleiniger Verantwortlicher fungiert, insbesondere in Fällen, in denen das OLAF personenbezogene Daten verarbeitet, die in den Räumlichkeiten des Ausschusses aufbewahrt werden.
(10) Dazu gehören unter anderem Arbeitsverträge, Verträge mit Dienstleistern und Daten über Dienstreisen.
(11) Unter anderem Audio- und Videoaufzeichnungen sowie Anmelde- und Abmelderegister.
(12) Unter anderem An- und Abmeldezeiten, Zugriff auf interne Anwendungen und netzbasierte Ressourcen sowie Internetnutzung.
(13) Soweit diese Daten gemäß Artikel 10 Absatz 2 der Datenschutzverordnung verarbeitet werden.
(14) Dazu gehören u. a. schriftliche Prüfungen, aufgezeichnete mündliche Äußerungen, Bewertungsbögen und Bewertungen, Anmerkungen oder Stellungnahmen der Bewerter.
(15) Richtlinie 2002/58/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 12. Juli 2002 über die Verarbeitung personenbezogener Daten und den Schutz der Privatsphäre in der elektronischen Kommunikation (Datenschutzrichtlinie für elektronische Kommunikation) (ABl. L 201 vom 31.7.2002, S. 37).
(16) Beschluss Nr. 129/2003 des Generalsekretärs des Ausschusses der Regionen vom 17. Juni 2003 über die Dokumentenverwaltung des Ausschusses der Regionen.