ISSN 1977-0642

Amtsblatt

der Europäischen Union

L 83

European flag  

Ausgabe in deutscher Sprache

Rechtsvorschriften

65. Jahrgang
10. März 2022


Inhalt

 

II   Rechtsakte ohne Gesetzescharakter

Seite

 

 

VERORDNUNGEN

 

*

Durchführungsverordnung (EU) 2022/400 der Kommission vom 7. März 2022 zur Änderung der Durchführungsverordnung (EU) 2021/128 zur Festsetzung der für EGFL-Ausgaben verfügbaren Nettobeträge

1

 

*

Durchführungsverordnung (EU) 2022/401 der Kommission vom 8. März 2022 zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 1210/2003 des Rates über bestimmte spezifische Beschränkungen in den wirtschaftlichen und finanziellen Beziehungen zu Irak

4

 

*

Durchführungsverordnung (EU) 2022/402 der Kommission vom 9. März 2022 zur Einführung eines endgültigen Antidumpingzolls auf die Einfuhren bestimmter Folien aus Aluminium mit Ursprung in der Volksrepublik China infolge einer Überprüfung wegen des bevorstehenden Außerkrafttretens der Maßnahmen nach Artikel 11 Absatz 2 der Verordnung (EU) 2016/1036 des Europäischen Parlaments und des Rates

7

 

 

BESCHLÜSSE

 

*

Durchführungsbeschluss (EU) 2022/403 der Kommission vom 3. März 2022 über Befreiungen vom ausgeweiteten Antidumpingzoll auf bestimmte Fahrradteile mit Ursprung in der Volksrepublik China kraft der Verordnung (EG) Nr. 88/97 der Kommission (Bekannt gegeben unter Aktenzeichen C(2022) 1262)

39

 

*

Durchführungsbeschluss (EU) 2022/404 der Kommission vom 3. März 2022 zur Änderung des Durchführungsbeschlusses (EU) 2019/919 hinsichtlich harmonisierter Normen für Steuerungssysteme — Kabel- und Seilzugsteuerung ( 1 )

44

 

*

Durchführungsbeschluss (EU) 2022/405 der Kommission vom 3. März 2022 zur Änderung des Durchführungsbeschlusses (EU) 2019/1956 hinsichtlich harmonisierter Normen für Abdeckplatten und -bänder, Leuchten, elektrisches Installationsmaterial, Stromschienensysteme, Leistungsschutzschalter, elektrische Mess-, Steuer-, Regel- und Laborgeräte sowie Widerstandsschweißeinrichtungen ( 1 )

48

 

*

Durchführungsbeschluss (EU) 2022/406 der Kommission vom 3. März 2022 zur Änderung des Durchführungsbeschlusses (EU) 2019/1202 hinsichtlich harmonisierter Normen für automatische Zapfventile für die Benutzung an Zapfsäulen, für Zapfsäulen, druckversorgte Zapfsäulen und Fernpumpen, Abreißkupplungen für Zapfsäulen und druckversorgte Zapfsäulen, Abscherventile und Drehgelenke für Zapfsäulen und druckversorgte Zapfsäulen, die in Tankstellen verwendet werden ( 1 )

55

 

*

Durchführungsbeschluss (EU) 2022/407 der Kommission vom 9. März 2022 zur Einstellung der teilweisen Interimsüberprüfung der Ausgleichsmaßnahmen betreffend die Einfuhren bestimmter Regenbogenforellen mit Ursprung in der Republik Türkei

60

 

 

Berichtigungen

 

*

Berichtigung der Verordnung (EU) 2021/1297 der Kommission vom 4. August 2021 zur Änderung des Anhangs XVII der Verordnung (EG) Nr. 1907/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates hinsichtlich perfluorierter Carbonsäuren mit 9 bis 14 Kohlenstoffatomen in der Kette (C9-C14-PFCA), ihrer Salze und C9-C14-PFCA-verwandter Stoffe ( ABl. L 282 vom 5.8.2021 )

64

 

*

Berichtigung der Durchführungsverordnung (EU) 2021/2077 der Kommission vom 26. November 2021 zur Zulassung von aus Corynebacterium glutamicum CGMCC 7.366 gewonnenem L-Valin als Futtermittelzusatzstoff für alle Tierarten ( ABl. L 426 vom 29.11.2021 )

65

 


 

(1)   Text von Bedeutung für den EWR.

DE

Bei Rechtsakten, deren Titel in magerer Schrift gedruckt sind, handelt es sich um Rechtsakte der laufenden Verwaltung im Bereich der Agrarpolitik, die normalerweise nur eine begrenzte Geltungsdauer haben.

Rechtsakte, deren Titel in fetter Schrift gedruckt sind und denen ein Sternchen vorangestellt ist, sind sonstige Rechtsakte.


II Rechtsakte ohne Gesetzescharakter

VERORDNUNGEN

10.3.2022   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 83/1


DURCHFÜHRUNGSVERORDNUNG (EU) 2022/400 DER KOMMISSION

vom 7. März 2022

zur Änderung der Durchführungsverordnung (EU) 2021/128 zur Festsetzung der für EGFL-Ausgaben verfügbaren Nettobeträge

DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EU) Nr. 1306/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. Dezember 2013 über die Finanzierung, die Verwaltung und das Kontrollsystem der Gemeinsamen Agrarpolitik und zur Aufhebung der Verordnungen (EWG) Nr. 352/78, (EG) Nr. 165/94, (EG) Nr. 2799/98, (EG) Nr. 814/2000, (EG) Nr. 1290/2005 und (EG) Nr. 485/2008 des Rates (1), insbesondere auf Artikel 16 Absatz 2,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

In der Durchführungsverordnung (EU) 2021/128 der Kommission (2) sind die für Ausgaben des Europäischen Garantiefonds für die Landwirtschaft (EGFL) verfügbaren Nettobeträge sowie die für die Haushaltsjahre 2021 bis 2027 für den Europäischen Landwirtschaftsfonds für die Entwicklung des ländlichen Raums (ELER) gemäß Artikel 7 Absatz 2 und Artikel 14 der Verordnung (EU) Nr. 1307/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates (3) bereitgestellten Beträge festgesetzt.

(2)

Gemäß Artikel 16 Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 1306/2013 entspricht die jährliche Obergrenze für die EGFL-Ausgaben für die Jahre 2021 bis 2027 den Höchstbeträgen für die Teilobergrenze für marktbezogene Ausgaben und Direktzahlungen, die in Anhang I der Verordnung (EU, Euratom) 2020/2093 des Rates (4) festgesetzt sind.

(3)

Mehrere Mitgliedstaaten haben der Kommission gemäß Artikel 11 Absatz 6 Unterabsatz 4 der Verordnung (EU) Nr. 1307/2013 ihren Beschluss bezüglich der Kürzung des Betrags der Direktzahlungen gemäß Artikel 11 Absatz 1 der genannten Verordnung und das geschätzte Aufkommen der Kürzung für das Kalenderjahr 2022 mitgeteilt. Gemäß Artikel 7 Absatz 2 der genannten Verordnung wird das geschätzte Aufkommen der Kürzung der Zahlungen als Unionsförderung für Maßnahmen aus dem ELER bereitgestellt.

(4)

Mehrere Mitgliedstaaten haben der Kommission gemäß Artikel 14 Absatz 1 Unterabsatz 7 der Verordnung (EU) Nr. 1307/2013 ihren Beschluss mitgeteilt, einen bestimmten Prozentsatz ihrer jährlichen nationalen Obergrenze für Direktzahlungen für das Kalenderjahr 2022 als zusätzliche Förderung im Rahmen des ELER im Haushaltsjahr 2023 bereitzustellen.

(5)

Mehrere Mitgliedstaaten haben der Kommission gemäß Artikel 14 Absatz 2 Unterabsatz 7 der Verordnung (EU) Nr. 1307/2013 ihren Beschluss mitgeteilt, einen bestimmten Prozentsatz der Förderung im Rahmen des ELER im Haushaltsjahr 2023 als Mittel für Direktzahlungen für das Kalenderjahr 2022 bereitzustellen.

(6)

Die einschlägigen nationalen Obergrenzen gemäß den Anhängen II und III der Verordnung (EU) Nr. 1307/2013 wurden mit der Delegierten Verordnung (EU) 2022/42 der Kommission (5) entsprechend angepasst.

(7)

Gemäß Artikel 2 Absatz 1 der Verordnung (EU, Euratom) 2020/2093 wird die Teilobergrenze für marktbezogene Ausgaben und Direktzahlungen des mehrjährigen Finanzrahmens gemäß Anhang I der genannten Verordnung im Rahmen der technischen Anpassung nach Artikel 4 der Verordnung im Anschluss an die Übertragungen zwischen dem ELER und den Direktzahlungen angepasst.

(8)

Daher ist es erforderlich, die in der Durchführungsverordnung (EU) 2021/128 festgesetzten, für die EGFL-Ausgaben verfügbaren Nettobeträge anzupassen. Im Interesse der Klarheit sollten auch die für den ELER bereitgestellten Beträge veröffentlicht werden.

(9)

Die Durchführungsverordnung (EU) 2021/128 sollte daher entsprechend geändert werden —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Der Anhang der Durchführungsverordnung (EU) 2021/128 erhält die Fassung des Anhangs der vorliegenden Verordnung.

Artikel 2

Diese Verordnung tritt am siebten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 7. März 2022

Für die Kommission

Die Präsidentin

Ursula VON DER LEYEN


(1)  ABl. L 347 vom 20.12.2013, S. 549.

(2)  Durchführungsverordnung (EU) 2021/128 der Kommission vom 3. Februar 2021 zur Festsetzung der für EGFL-Ausgaben verfügbaren Nettobeträge (ABl. L 40 vom 4.2.2021, S. 8).

(3)  Verordnung (EU) Nr. 1307/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. Dezember 2013 mit Vorschriften über Direktzahlungen an Inhaber landwirtschaftlicher Betriebe im Rahmen von Stützungsregelungen der Gemeinsamen Agrarpolitik und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 637/2008 des Rates und der Verordnung (EG) Nr. 73/2009 des Rates (ABl. L 347 vom 20.12.2013, S. 608).

(4)  Verordnung (EU, Euratom) 2020/2093 des Rates vom 17. Dezember 2020 zur Festlegung des mehrjährigen Finanzrahmens für die Jahre 2021 bis 2027 (ABl. L 433 I vom 22.12.2020, S. 11).

(5)  Delegierte Verordnung (EU) 2022/42 der Kommission vom 8. November 2021 zur Änderung der Anhänge II und III der Verordnung (EU) Nr. 1307/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates hinsichtlich der nationalen Obergrenzen und der Nettoobergrenzen für Direktzahlungen für bestimmte Mitgliedstaaten für das Kalenderjahr 2022 (ABl. L 9 vom 14.1.2022, S. 3).


ANHANG

„ANHANG

Für EGFL-Ausgaben verfügbare Nettobeträge

(in Mio. EUR)

Haushaltsjahr

Mittelübertragungen an den ELER

Mittelübertragungen aus dem ELER

Für EGFL-Ausgaben verfügbare Nettobeträge

Artikel 14 Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 1307/2013

Artikel 7 Absatz 2 der Verordnung (EU) Nr. 1307/2013

Artikel 14 Absatz 2 der Verordnung (EU) Nr. 1307/2013

2021

1 099,539

58,165

600,658

40 367,954

2022

1 086,292

57,919

525,400

40 638,189

2023

1 277,253

55,858

507,322

40 692,211

2024

 

 

 

41 649,000

2025

 

 

 

41 782,000

2026

 

 

 

41 913,000

2027

 

 

 

42 047,000


10.3.2022   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 83/4


DURCHFÜHRUNGSVERORDNUNG (EU) 2022/401 DER KOMMISSION

vom 8. März 2022

zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 1210/2003 des Rates über bestimmte spezifische Beschränkungen in den wirtschaftlichen und finanziellen Beziehungen zu Irak

DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 1210/2003 des Rates vom 7. Juli 2003 über bestimmte spezifische Beschränkungen in den wirtschaftlichen und finanziellen Beziehungen zu Irak und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 2465/96 (1), insbesondere auf Artikel 11 Buchstabe b,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

In Anhang IV der Verordnung (EG) Nr. 1210/2003 sind die natürlichen und juristischen Personen, Einrichtungen und Organisationen aufgeführt, die mit dem Regime des ehemaligen Präsidenten Saddam Hussein in Verbindung standen und deren Gelder und wirtschaftliche Ressourcen einzufrieren sind und die dem Verbot der Zurverfügungstellung von Geldern oder wirtschaftlichen Ressourcen unterliegen.

(2)

Am 3. März 2022 hat der Sanktionsausschuss des Sicherheitsrates der Vereinten Nationen beschlossen, sieben Personen aus der Liste der Personen und Organisationen, deren Gelder und wirtschaftliche Ressourcen einzufrieren sind, zu streichen.

(3)

Anhang IV der Verordnung (EG) Nr. 1210/2003 sollte daher entsprechend geändert werden —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Anhang IV der Verordnung (EG) Nr. 1210/2003 wird entsprechend dem Anhang der vorliegenden Verordnung geändert.

Artikel 2

Diese Verordnung tritt am Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 8. März 2022

Für die Kommission,

im Namen der Präsidentin,

Generaldirektor

Generaldirektion Finanzstabilität, Finanzdienstleistungen und Kapitalmarktunion


(1)  ABl. L 169 vom 8.7.2003, S. 6.


ANHANG

In Anhang IV der Verordnung (EG) Nr. 1210/2003 werden folgende Einträge gestrichen:

„8.   NAME: Aziz Salih al-Numan

GEBURTSDATUM/-ORT: 1941 oder 1945, Nasiriya

STAATSANGEHÖRIGKEIT: Irak

GRUNDLAGE UNSC-RESOLUTION 1483:

Vorsitzender des Regionalkommandos der Baath-Partei;

ehemaliger Gouverneur von Kerbela und Nedjef;

ehemaliger Minister für Landwirtschaft und Agrarreform (1986-1987)“;

„10.   NAME: Kamal Mustafa Abdallah

ALIAS: Kamal Mustafa Abdallah Sultan al-Tikriti

GEBURTSDATUM/-ORT: 1952 oder 4. Mai 1955, Tikrit

STAATSANGEHÖRIGKEIT: Irak

GRUNDLAGE UNSC-RESOLUTION 1483:

Generalsekretär der Republikanischen Garde;

ehemaliger Chef der Speziellen Republikanischen Garde und Befehlshaber beider Korps der Republikanischen Garde“;

„18.   NAME: Latif Nusayyif Jasim Al-Dulaymi

GEBURTSDATUM/-ORT: ca. 1941, ar-Rashidiyah, Vorort von Bagdad

STAATSANGEHÖRIGKEIT: Irak

GRUNDLAGE UNSC-RESOLUTION 1483:

Stellvertretender Vorsitzender des Militärbüros der Baath-Partei;

Minister für Arbeit und Soziales (1993-1996)“;

„40.   NAME: Abd-al-Baqi Abd-al-Karim Abdallah Al-Sa’dun

GEBURTSDATUM/-ORT: 1947

STAATSANGEHÖRIGKEIT: Irak

GRUNDLAGE UNSC-RESOLUTION 1483:

Vorsitzender der Bezirksleitung der Baath-Partei, Diyala

stellvertretender Befehlshaber der Region Süd (1998-2000);

ehemaliger Sprecher der Nationalversammlung“;

„41.   NAME: Muhammad Zimam Abd-al-Razzaq Al-Sa’dun

GEBURTSDATUM/-ORT: 1942, Bezirk Suq Ash-Shuyukh, Dhi-Qar

STAATSANGEHÖRIGKEIT: Irak

GRUNDLAGE UNSC-RESOLUTION 1483:

Vorsitzender der Bezirksleitung der Baath-Partei, Tamin;

Innenminister (1995-2001)“;

„42.   NAME: Samir Abd al-Aziz Al-Najim

GEBURTSDATUM/-ORT: 1937 oder 1938, Bagdad

STAATSANGEHÖRIGKEIT: Irak

GRUNDLAGE UNSC-RESOLUTION 1483:

Vorsitzender der Bezirksleitung der Baath-Partei, Ost-Bagdad“;

„53.   NAME: Qaid Hussein Al-Awadi

STAATSANGEHÖRIGKEIT: Irak

GRUNDLAGE UNSC-RESOLUTION 1483:

Vorsitzender der Bezirksleitung der Baath-Partei, Ninive;

ehemaliger Gouverneur von Nedjef, (ca. 1998-2002)“.


10.3.2022   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 83/7


DURCHFÜHRUNGSVERORDNUNG (EU) 2022/402 DER KOMMISSION

vom 9. März 2022

zur Einführung eines endgültigen Antidumpingzolls auf die Einfuhren bestimmter Folien aus Aluminium mit Ursprung in der Volksrepublik China infolge einer Überprüfung wegen des bevorstehenden Außerkrafttretens der Maßnahmen nach Artikel 11 Absatz 2 der Verordnung (EU) 2016/1036 des Europäischen Parlaments und des Rates

DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EU) 2016/1036 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 8. Juni 2016 über den Schutz gegen gedumpte Einfuhren aus nicht zur Europäischen Union gehörenden Ländern (1) (im Folgenden „Grundverordnung“), insbesondere auf Artikel 11 Absatz 2,

in Erwägung nachstehender Gründe:

1.   VERFAHREN

1.1.   Frühere Untersuchungen und geltende Maßnahmen

(1)

Im Anschluss an eine Antidumpinguntersuchung führte der Rat mit der Verordnung (EG) Nr. 925/2009 (2) einen Antidumpingzoll auf bestimmte Folien aus Aluminium mit Ursprung in Armenien, Brasilien und China ein (im Folgenden „Ausgangsuntersuchung“). Nach einer Überprüfung wegen des bevorstehenden Außerkrafttretens der Maßnahmen gemäß Artikel 11 Absatz 2 der Grundverordnung verlängerte die Europäische Kommission (im Folgenden „Kommission“) mit der Durchführungsverordnung (EU) 2015/2384 (3) am 17. Dezember 2015 die Maßnahmen für Ausfuhren aus China und hob die Maßnahmen für Brasilien auf (im Folgenden „vorausgegangene Auslaufüberprüfung“). Die Antidumpingmaßnahmen gegenüber Einfuhren mit Ursprung in Armenien traten am 7. Oktober 2014 außer Kraft.

(2)

Infolge einer Umgehungsuntersuchung nach Artikel 13 der Grundverordnung weitete die Kommission mit der Durchführungsverordnung (EU) 2017/271 (4) den Antidumpingzoll auf die Einfuhren bestimmter Folien aus Aluminium mit Ursprung in der Volksrepublik China auf Einfuhren bestimmter geringfügig veränderter Folien aus Aluminium aus.

(3)

Mit der Durchführungsverordnung (EU) 2021/1474 (5) weitete die Kommission nach einer zweiten Umgehungsuntersuchung gemäß Artikel 13 der Grundverordnung den mit der Durchführungsverordnung (EU) 2015/2384 und der Durchführungsverordnung (EU) 2017/271 eingeführten Antidumpingzoll auf die Einfuhren von bestimmten Folien aus Aluminium mit Ursprung in der Volksrepublik China auf aus Thailand versandte Einfuhren von bestimmten Folien aus Aluminium aus, ob als Ursprungserzeugnisse Thailands angemeldet oder nicht.

1.2.   Antrag auf Auslaufüberprüfung

(4)

Nach Veröffentlichung einer Bekanntmachung über das bevorstehende Außerkrafttreten der Maßnahmen (6) ging bei der Kommission ein Überprüfungsantrag gemäß Artikel 11 Absatz 2 der Grundverordnung ein.

(5)

Der Überprüfungsantrag wurde am 10. September 2020 von Unionsherstellern eingereicht, auf die etwa 90 % der gesamten Unionsproduktion von bestimmten Folien aus Aluminium entfallen (im Folgenden „Antragsteller“). Der Überprüfungsantrag wurde damit begründet, dass bei einem Außerkrafttreten der Maßnahmen wahrscheinlich mit einem Anhalten oder erneuten Auftreten des Dumpings und der Schädigung des Wirtschaftszweigs der Union zu rechnen sei.

1.3.   Einleitung einer Auslaufüberprüfung

(6)

Die Kommission kam nach Anhörung des nach Artikel 15 Absatz 1 der Grundverordnung eingesetzten Ausschusses zu dem Schluss, dass hinreichende Beweise vorlagen, um eine Auslaufüberprüfung einzuleiten, und leitete somit am 17. Dezember 2020 mit einer im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlichten Bekanntmachung (im Folgenden „Einleitungsbekanntmachung“) (7) eine Auslaufüberprüfung nach Artikel 11 Absatz 2 der Grundverordnung in Bezug auf die Einfuhren bestimmter Folien aus Aluminium mit Ursprung in der Volksrepublik China (im Folgenden „VR China“ oder „betroffenes Land“) ein.

1.4.   Untersuchungszeitraum der Überprüfung und Bezugszeitraum

(7)

Die Untersuchung der Wahrscheinlichkeit eines Anhaltens oder erneuten Auftretens des Dumpings betraf den Zeitraum vom 1. Oktober 2019 bis zum 30. September 2020 (im Folgenden „Untersuchungszeitraum der Überprüfung“ oder „UZÜ“). Die Untersuchung von Entwicklungen, die bei der Beurteilung der Wahrscheinlichkeit eines Anhaltens oder erneuten Auftretens der Schädigung maßgeblich sind, betraf den Zeitraum vom 1. Januar 2017 bis zum Ende des Untersuchungszeitraums der Überprüfung (im Folgenden „Bezugszeitraum“).

1.5.   Interessierte Parteien

(8)

In der Einleitungsbekanntmachung forderte die Kommission die interessierten Parteien auf, sich mit ihr in Verbindung zu setzen, um bei der Untersuchung mitarbeiten zu können. Ferner unterrichtete die Kommission gezielt Antragsteller, andere ihr bekannte Unionshersteller, die ihr bekannten ausführenden Hersteller und die chinesischen Behörden, des Weiteren die ihr bekannten Einführer, Lieferanten und Verwender, Händler sowie bekanntermaßen betroffene Verbände über die Einleitung der Untersuchung und forderte sie zur Mitarbeit auf.

(9)

Die interessierten Parteien erhielten Gelegenheit, zur Einleitung der Untersuchung Stellung zu nehmen und eine Anhörung vor der Kommission und/oder der Anhörungsbeauftragten in Handelsverfahren zu beantragen.

1.6.   Stichprobenverfahren

(10)

In der Einleitungsbekanntmachung wies die Kommission darauf hin, dass sie nach Artikel 17 der Grundverordnung möglicherweise eine Stichprobe der interessierten Parteien bilden werde.

1.6.1.   Bildung einer Stichprobe der Unionshersteller

(11)

In der Einleitungsbekanntmachung gab die Kommission bekannt, dass sie eine vorläufige Stichprobe der Unionshersteller gebildet habe. Die Kommission bildete die Stichprobe auf der Grundlage der gemeldeten Produktions- und Verkaufsmenge der gleichartigen Ware in der Union. Die Stichprobe umfasste drei Unionshersteller. Auf die in die Stichprobe einbezogenen Unionshersteller entfielen etwa 77 % der geschätzten Gesamtproduktion und 75 % der geschätzten Verkaufsmenge der gleichartigen Ware in der Union. Die Kommission lud interessierte Parteien ein, zu der vorläufigen Stichprobe Stellung zu nehmen. Es sind keine Stellungnahmen bei der Kommission eingegangen. Die Stichprobe wurde daher als repräsentativ für den Wirtschaftszweig der Union befunden.

1.6.2.   Bildung einer Stichprobe der Einführer

(12)

Um über die Notwendigkeit eines Stichprobenverfahrens entscheiden und gegebenenfalls eine Stichprobe bilden zu können, forderte die Kommission unabhängige Einführer zur Vorlage der in der Einleitungsbekanntmachung genannten Informationen auf.

(13)

Nur ein unabhängiger Einführer legte die angeforderten Informationen vor und erklärte sich mit der Einbeziehung in die Stichprobe einverstanden. Ein Stichprobenverfahren war daher nicht notwendig.

1.6.3.   Bildung einer Stichprobe der ausführenden Hersteller in der VR China

(14)

Die Kommission forderte alle ausführenden Hersteller in der VR China auf, die in der Einleitungsbekanntmachung genannten Informationen vorzulegen, um über die Notwendigkeit eines Stichprobenverfahrens entscheiden und gegebenenfalls eine Stichprobe bilden zu können. Ferner ersuchte sie die Vertretung der Volksrepublik China bei der Europäischen Union, etwaige andere ausführende Hersteller zu ermitteln und/oder zu kontaktieren, die an einer Mitarbeit an der Untersuchung interessiert sein könnten.

(15)

Zwei ausführende Hersteller im betroffenen Land meldeten sich und übermittelten die angeforderten Informationen. Einer von ihnen erklärte jedoch, er habe die überprüfte Ware im Untersuchungszeitraum der Überprüfung weder hergestellt noch ausgeführt und sei daher nicht zur Mitarbeit an der Untersuchung bereit. Angesichts der geringen Zahl an Antworten befand die Kommission, dass sich die Bildung einer Stichprobe erübrigte.

1.7.   Fragebogenantworten und Fernabgleich

(16)

Die Kommission übersandte der Regierung der Volksrepublik China (im Folgenden „chinesische Regierung“) einen Fragebogen zum Vorliegen nennenswerter Verzerrungen in der VR China im Sinne des Artikels 2 Absatz 6a Buchstabe b der Grundverordnung.

(17)

Bei Einleitung der Untersuchung stand der Fragebogen in dem zur Einsichtnahme durch interessierte Parteien bestimmten Dossier und auf der Website der GD Handel zur Verfügung (8).

(18)

Antworten auf den Fragebogen gingen von den drei Unionsherstellern der Stichprobe ein. Der ausführende Hersteller, der sich im Rahmen der Stichprobe meldete, beantwortete den Fragebogen nicht. Von den unabhängigen Einführern ging keine Antwort ein. Keiner der Verwender beantwortete den Fragebogen oder meldete sich während der Untersuchung. Auch die chinesische Regierung hat den Fragebogen nicht beantwortet.

(19)

Da weder die chinesischen ausführenden Hersteller noch die chinesische Regierung zur Mitarbeit bereit waren, wurden die Feststellungen zum Dumping und zur Schädigung nach Artikel 18 der Grundverordnung auf der Grundlage der verfügbaren Informationen getroffen. Die Vertretung der VR China bei der Europäischen Union wurde entsprechend in Kenntnis gesetzt. Es gingen keine Stellungnahmen ein.

(20)

Die Kommission holte sämtliche für die Untersuchung für notwendig erachteten Informationen ein. Gemäß der Bekanntmachung über die Folgen des COVID-19-Ausbruchs für Antidumping- und Antisubventionsuntersuchungen (9) wurde mit den folgenden Unternehmen ein Fernabgleich per Videokonferenz durchgeführt:

Unionshersteller

Alcomet AD, Shumen, Bulgarien

Slim Aluminium S.p.A., Cisterna di Latina, Italien

Symetal, Athen, Griechenland

2.   ÜBERPRÜFTE WARE UND GLEICHARTIGE WARE

2.1.   Überprüfte Ware

(21)

Bei der überprüften Ware handelt es sich um Folien aus Aluminium mit einer Dicke von 0,008 mm bis 0,018 mm, ohne Unterlage, nur gewalzt, in Rollen mit einer Breite von 650 mm oder weniger und einem Stückgewicht von mehr als 10 kg mit Ursprung in der Volksrepublik China, die derzeit unter dem KN-Code ex 7607 11 19 (TARIC-Code 7607111910) eingereiht werden (im Folgenden „überprüfte Ware“, „Aluminiumhaushaltsfolie“ oder „AHF“).

(22)

Die überprüfte Ware wird für kurzlebige Mehrzweckverpackungen in Haushalten, im Gaststättengewerbe, in der Lebensmittelindustrie und im Floristikeinzelhandel verwendet.

2.2.   Gleichartige Ware

(23)

Die im Rahmen der Auslaufüberprüfung durchgeführte Untersuchung bestätigte die in der Ausgangsuntersuchung und in der vorausgegangenen Auslaufüberprüfung getroffene Feststellung, dass die folgenden Waren dieselben grundlegenden materiellen, chemischen und technischen Eigenschaften und dieselben grundlegenden Verwendungen aufweisen:

die überprüfte Ware,

die im betroffenen Land hergestellte und auf dem Inlandsmarkt des betroffenen Landes verkaufte Ware und

die in der Union vom Wirtschaftszweig der Union hergestellte und verkaufte Ware.

(24)

Die Kommission entschied daher, dass es sich bei diesen Waren um gleichartige Waren im Sinne des Artikels 1 Absatz 4 der Grundverordnung handelt.

3.   DUMPING

(25)

Nach Artikel 11 Absatz 2 der Grundverordnung prüfte die Kommission, ob im Falle des Außerkrafttretens der geltenden Maßnahmen ein Anhalten oder erneutes Auftreten des Dumpings seitens der VR China wahrscheinlich wäre.

3.1.   Vorbemerkungen

(26)

Im Untersuchungszeitraum der Überprüfung erfolgten zwar weiterhin Einfuhren der überprüften Ware aus der VR China, jedoch lediglich in einer Größenordnung von 1 588 Tonnen, was 2 % des Marktanteils am Unionsverbrauch entspricht. Die meisten dieser Ausfuhren erfolgten nach dem Verfahren der aktiven Veredelung (10) und unterlagen somit weder dem Antidumpingzoll noch dem „normalen“ Zoll. Die Kommission kam zu dem Schluss, dass die Einfuhrmenge ausreichend repräsentativ für die Prüfung sei, ob das Dumping im Untersuchungszeitraum der Überprüfung anhielt.

3.2.   Verfahren zur Ermittlung des Normalwerts nach Artikel 2 Absatz 6a der Grundverordnung

(27)

Angesichts der zum Zeitpunkt der Untersuchungseinleitung vorliegenden ausreichenden Beweise, die auf das Vorliegen nennenswerter Verzerrungen im Sinne des Artikels 2 Absatz 6a Buchstabe b der Grundverordnung in Bezug auf die VR China hindeuteten, leitete die Kommission die Untersuchung in Bezug auf die ausführenden Hersteller dieses Landes auf Grundlage des Artikels 2 Absatz 6a der Grundverordnung ein.

(28)

Zur Erhebung der im Hinblick auf eine etwaige Anwendung des Artikels 2 Absatz 6a der Grundverordnung benötigten Daten forderte die Kommission daher in der Einleitungsbekanntmachung Hersteller in der VR China auf, die Informationen zu den bei der Herstellung der überprüften Ware verwendeten Betriebsmitteln vorzulegen. Keiner der Hersteller übermittelte diese Informationen.

(29)

Um die Informationen einzuholen, die sie für die Untersuchung der mutmaßlichen nennenswerten Verzerrungen benötigte, übersandte die Kommission der chinesischen Regierung einen Fragebogen. Unter Nummer 5.3.2 der Einleitungsbekanntmachung forderte die Kommission darüber hinaus alle interessierten Parteien auf, innerhalb von 37 Tagen nach Veröffentlichung der Einleitungsbekanntmachung im Amtsblatt der Europäischen Union ihren Standpunkt bezüglich der Anwendung des Artikels 2 Absatz 6a der Grundverordnung unter Vorlage von Informationen und sachdienlichen Nachweisen darzulegen. Es gingen keine Stellungnahmen ein.

(30)

Von der chinesischen Regierung ging keine Antwort auf den Fragebogen ein. In der Folge unterrichtete die Kommission die chinesische Regierung, dass sie zur Ermittlung des Vorliegens nennenswerter Verzerrungen in der VR China die verfügbaren Informationen im Sinne des Artikels 18 der Grundverordnung zugrunde legen werde. Die Kommission teilte mit, dass das Ergebnis für die Partei in dem Falle, dass sich die Feststellungen nach Artikel 18 auf die verfügbaren Informationen stützen, ungünstiger ausfallen könnte, als wenn sie mitgearbeitet hätte. Von der chinesischen Regierung gingen keine Stellungnahmen ein.

(31)

Unter Nummer 5.3.2 der Einleitungsbekanntmachung wies die Kommission darauf hin, dass angesichts der zu diesem Zeitpunkt der Untersuchung vorliegenden Beweise Brasilien und die Türkei als mögliche repräsentative Länder nach Artikel 2 Absatz 6a Buchstabe a der Grundverordnung zur Ermittlung des Normalwerts anhand unverzerrter Preise oder Vergleichswerte für die VR China infrage kommen würden. Die Kommission erklärte ferner, dass sie andere möglicherweise geeignete repräsentative Länder nach den Kriterien des Artikels 2 Absatz 6a Buchstabe a erster Gedankenstrich der Grundverordnung prüfen werde.

(32)

Am 29. Januar 2021 veröffentlichte die Kommission einen ersten Aktenvermerk zu den Produktionsfaktoren (im Folgenden „erster Aktenvermerk“) und informierte die interessierten Parteien über die einschlägigen Quellen, die sie zur Ermittlung des Normalwerts heranzuziehen gedachte. In diesem ersten Aktenvermerk legte die Kommission auf der Grundlage des Überprüfungsantrags und einer Stellungnahme der Antragsteller eine Aufstellung aller zur Herstellung der überprüften Ware eingesetzten Produktionsfaktoren, wie etwa Werkstoffe, Energie und Arbeit, vor. Darüber hinaus ermittelte die Kommission zu diesem Zeitpunkt der Untersuchung auf der Grundlage der Kriterien für die Ermittlung unverzerrter Preise oder Vergleichswerte drei mögliche repräsentative Länder, nämlich Brasilien, die Russische Föderation (im Folgenden „Russland“) und die Türkei. Die Kommission forderte die interessierten Parteien auf, Stellung zu nehmen. Es gingen keine Stellungnahmen zum ersten Aktenvermerk ein.

(33)

Am 28. Mai 2021 veröffentlichte die Kommission einen zweiten Aktenvermerk zu den Produktionsfaktoren (im Folgenden „zweiter Aktenvermerk“). In diesem Aktenvermerk legte die Kommission die Aufstellung der Produktionsfaktoren fest und informierte die interessierten Parteien über die einschlägigen Quellen, die sie zur Ermittlung des Normalwerts heranzuziehen gedachte. Die Kommission wählte die Türkei als repräsentatives Land aus. Da es in keinem der möglichen repräsentativen Länder einen geeigneten repräsentativen Hersteller der überprüften Ware gab, vertrat die Kommission die Auffassung, dass Daten von Unternehmen, die eine Ware herstellen, die zu der gleichen allgemeinen Warengruppe gehören wie die überprüfte Ware, als Quelle für die Finanzdaten (Vertriebs-, Verwaltungs- und Gemeinkosten und Gewinn) geeignet sein könnten. Daher teilte die Kommission den interessierten Parteien mit, dass sie die Vertriebs-, Verwaltungs- und Gemeinkosten (im Folgenden „VVG-Kosten“) und den Gewinn auf der Grundlage der Finanzdaten von fünf türkischen Unternehmen, die Aluminiumstrangpresserzeugnisse herstellen, ermitteln werde. Die Kommission vertrat die Auffassung, dass es sich bei Aluminiumstrangpresserzeugnissen um Waren handelt, deren technische Eigenschaften denen der überprüften Ware sehr ähnlich sind und die auch eine ähnliche Zusammensetzung der Ausgangsstoffe aufweisen. Diese Waren werden häufig von denselben Unternehmen wie die überprüfte Ware oder innerhalb derselben Gruppe hergestellt. Angesichts der Ähnlichkeiten zwischen der überprüften Ware und Aluminiumstrangpresserzeugnissen sowie der Tatsache, dass Gewinn erzielende Hersteller von Aluminiumstrangpresserzeugnissen ermittelt wurden, werden diese Daten als repräsentativ für die Lage der Unternehmen, die die überprüfte Ware herstellen, und somit als für die Ermittlung des Normalwerts nach Artikel 2 Absatz 6a Buchstabe a der Grundverordnung geeignet angesehen.

(34)

Die Kommission forderte die interessierten Parteien zur Stellungnahme auf, und es gingen keine Stellungnahmen zum zweiten Vermerk ein.

3.3.   Normalwert

3.3.1.   Vorliegen nennenswerter Verzerrungen

(35)

Bei jüngsten Untersuchungen in Bezug auf den Aluminiumsektor in der VR China (11) stellte die Kommission fest, dass nennenswerte Verzerrungen im Sinne des Artikels 2 Absatz 6a Buchstabe b der Grundverordnung vorliegen.

(36)

Bei diesen Untersuchungen stellte die Kommission fest, dass erhebliche staatliche Eingriffe in der VR China zu Verzerrungen führen, die einer wirksamen Ressourcenallokation nach Marktgrundsätzen entgegenstehen (12). Sie gelangte insbesondere zu dem Schluss, dass der Aluminiumsektor der VR China nicht nur zu einem erheblichen Anteil im Staatseigentum im Sinne des Artikels 2 Absatz 6a Buchstabe b erster Gedankenstrich der Grundverordnung (13) steht, sondern die chinesische Regierung auch in der Lage ist, Preise und Kosten durch staatliche Präsenz in Unternehmen im Sinne des Artikels 2 Absatz 6a Buchstabe b zweiter Gedankenstrich der Grundverordnung (14) zu beeinflussen. Zudem stellte die Kommission fest, dass die Präsenz und das Eingreifen des Staates auf den Finanzmärkten sowie bei der Bereitstellung von Rohstoffen und Betriebsmitteln eine zusätzliche Verzerrung des Marktes bewirken. Tatsächlich führt das Planungssystem in der VR China insgesamt dazu, dass Ressourcen nicht in Abhängigkeit von den Marktkräften zugewiesen werden, sondern in Sektoren konzentriert sind, die von der chinesischen Regierung als strategische oder anderweitig politisch wichtige Sektoren erachtet werden (15). Zudem gelangte die Kommission zu dem Schluss, dass das chinesische Insolvenzrecht und das chinesische Eigentumsrecht im Sinne des Artikels 2 Absatz 6a Buchstabe b vierter Gedankenstrich der Grundverordnung nicht ordnungsgemäß funktionieren, wodurch Verzerrungen entstehen, insbesondere wenn etwa insolvente Unternehmen über Wasser gehalten werden oder wenn es um die Gewährung von Landnutzungsrechten in der VR China geht (16). Ebenso stellte die Kommission Verzerrungen im Hinblick auf Lohnkosten im Stahlsektor im Sinne des Artikels 2 Absatz 6a Buchstabe b fünfter Gedankenstrich der Grundverordnung fest (17), sowie Verzerrungen auf den Finanzmärkten im Sinne des Artikels 2 Absatz 6a Buchstabe b sechster Gedankenstrich der Grundverordnung, insbesondere hinsichtlich des Zugangs von Unternehmen zu Kapital in der VR China (18).

(37)

Wie bereits bei vorherigen Untersuchungen in Bezug auf den Aluminiumsektor in der VR China prüfte die Kommission auch bei dieser Untersuchung, ob es angesichts nennenswerter Verzerrungen im Sinne des Artikels 2 Absatz 6a Buchstabe b der Grundverordnung angemessen ist, die Inlandspreise und -kosten in der VR China heranzuziehen. Dabei stützte sich die Kommission auf die im Dossier verfügbaren Beweise, einschließlich der im Antrag sowie in der (auf öffentlich verfügbaren Quellen basierenden) Arbeitsunterlage der Kommissionsdienststellen „Commission Staff Working Document on Significant Distortions in the Economy of the People’s Republic of China for the Purposes of Trade Defence Investigations“ (19) enthaltenen Belege. Im Rahmen der Analyse wurden nicht nur die erheblichen staatlichen Eingriffe in die chinesische Wirtschaft im Allgemeinen untersucht, sondern auch die spezifische Marktsituation im betreffenden Sektor, insbesondere in Bezug auf die überprüfte Ware. Die Kommission ergänzte diese Beweiselemente durch ihre eigenen Untersuchungen zu den verschiedenen Kriterien, die für die Bestätigung des Vorliegens nennenswerter Verzerrungen in der VR China, wie sie auch in früheren einschlägigen Kommissionsuntersuchungen festgestellt wurden, maßgeblich sind.

(38)

Der Antrag bezog sich in diesem Fall auf den Bericht, insbesondere auf die Abschnitte über den Aluminiumsektor und die staatseigenen Unternehmen, sowie auf frühere Untersuchungen der Kommission zu nachgelagerten Produkten (20). Darüber hinaus wurde in dem Antrag auf unabhängige Studien verwiesen, die zu dem Schluss gelangen, dass der chinesische Aluminiummarkt aufgrund erheblicher Subventionen verzerrt sei, wie etwa die OECD-Studie aus dem Jahr 2019 „Measuring distortions in international markets: the aluminium value chain“ (21) (Messung der Verzerrungen auf den internationalen Märkten: Die Aluminium-Wertschöpfungskette) und der Bericht des deutschen Verbands der Nichteisen-Metallindustrie, der WirtschaftsVereinigung Metalle (22) (WVMetalle), aus dem Jahr 2017. Diese Studien wurden zu Beginn der Untersuchung in das Dossier aufgenommen. Keine der interessierten Parteien hat zu den Studien Stellung genommen. In dem Antrag wurde hervorgehoben, dass diese Studien die erhebliche Präsenz staatseigener Unternehmen im chinesischen Aluminiumsektor, die Bereitstellung billiger Rohstoffe für die Aluminiumhersteller sowie das Vorliegen einer Steuerregelung belegen, die den Markt tatsächlich verzerrt. Unter erneuter Bezugnahme auf den Bericht und frühere Untersuchungen der Kommission wurde in dem Antrag ferner darauf hingewiesen, dass die chinesischen Behörden die Preise für Kohle, Strom, Erdgas und Öl festsetzen, wodurch die Energiepreise im Aluminiumsektor verzerrt werden. Ebenso wurde in dem Antrag auf Verzerrungen bei den Löhnen im Aluminiumsektor hingewiesen. Darüber hinaus wurden in dem Antrag Verzerrungen bei den Maschinenkosten vorgebracht, insbesondere da der Aluminiumsektor von den chinesischen Behörden als „geförderter Sektor“ angesehen wird und als solcher im Leitfaden der chinesischen Regierung für die Anpassung der Industriestruktur, einschließlich seiner jüngsten Fassung aus dem Jahr 2019, aufgeführt ist (23). In dem Antrag wurde ferner auf Verzerrungen bei den Finanzierungskosten hingewiesen, die auf den allgemeinen Aufbau des chinesischen Bankensystems sowie auf verschiedene Strategiepapiere zurückzuführen sind, wie nationale und sektorale Fünfjahrespläne oder politische Maßnahmen, in denen die Finanzinstitute zur Unterstützung der Aluminiumindustrie aufgefordert werden. Schließlich wurden in dem Antrag Verzerrungen aufgrund zusätzlicher staatlicher Maßnahmen, wie der Kreditregelung für ausführende Verkäufer, eines Einkommen-/Körperschaftsteuerabzugs für Forschungs- und Entwicklungskosten oder der Umsatzsteuernachlässe für im Inland hergestellte Anlagen aufgeführt. Der Antrag bezog sich in diesem Zusammenhang auf die Subventionsuntersuchung des US-Handelsministeriums aus dem Jahr 2018 in Bezug auf den chinesischen Sektor für Folien aus Aluminium (24).

(39)

Im Aluminiumsektor besteht weiterhin ein erhebliches Maß an Staatseigentum und Kontrolle durch die chinesische Regierung im Sinne des Artikels 2 Absatz 6a Buchstabe b erster Gedankenstrich der Grundverordnung. Viele der größten Hersteller sind staatseigene Unternehmen. Da die chinesischen Ausführer der überprüften Ware nicht mitarbeiteten, konnte das genaue Verhältnis zwischen privaten und staatseigenen Herstellern nicht ermittelt werden. Die Untersuchung bestätigte jedoch, dass viele große Hersteller im Aluminiumsektor staatseigene Unternehmen sind, darunter die Aluminium Corporation of China oder die Shenhuo Group Aluminium, die beide ebenfalls die überprüfte Ware herstellen.

(40)

Da die chinesische Regierung in der Lage ist, durch die staatliche Präsenz in Unternehmen im Sinne von Artikel 2 Absatz 6a Buchstabe b zweiter Gedankenstrich der Grundverordnung auf Preise und Kosten Einfluss zu nehmen, unterliegen sowohl staatliche als auch private Unternehmen im Aluminiumsektor der politischen Aufsicht und Lenkung. Die Kommission hat in ihren früheren Untersuchungen des Aluminiumsektors, an denen eine Reihe von Herstellern beteiligt waren, die auch die überprüfte Ware herstellen, die parteiaufbauenden Maßnahmen ausführlich dokumentiert (25). Zudem unterstreichen viele Hersteller der überprüften Ware auf ihren Websites ausdrücklich parteiaufbauende Maßnahmen, haben Parteimitglieder in der Unternehmensleitung und betonen ihre Zugehörigkeit zur Kommunistischen Partei.

(41)

Beispielsweise berichtete die Nanshan Group kürzlich Folgendes über eine Veranstaltung zum Parteiaufbau, die im März 2021 stattfand: „Am 19. März führte die Parteigliederung, die direkt der Nanshan Holdings untersteht, eine Tagesveranstaltung unter dem Motto der Partei durch: eine Studien- und Bildungskonferenz zur Parteigeschichte, die dazu diente, den Geist der Rede von Generalsekretär Xi Jinping eingehend zu studieren und umzusetzen. Den Vorsitz der Veranstaltung führten die zuständigen Leiter der Parteigliederung, die direkt der Nanshan Holdings untersteht. Der Sekretär der Parteigliederung wies in seinem Vortrag über die Partei darauf hin, dass die Parteimitglieder und -kader ihre Vorbild- und Führungsrolle in vollem Umfang wahrnehmen, ihre ursprünglichen Bestrebungen nicht vergessen und ihre Mission im Auge behalten sollten. […] Alle Parteimitglieder und -kader brachten zum Ausdruck, dass sie den Geist der Rede des Generalsekretärs Xi Jinping auf der Konferenz zum Studium der Parteigeschichte und zur Mobilisierung der Bildung weiter studieren und umsetzen, ihre Gedanken und Handlungen auf die Anforderungen und die Umsetzung des 14. Fünfjahresplans ausrichten, die ursprüngliche Absicht nicht vergessen, die Mission im Auge behalten und hart arbeiten werden. Vorwärts gehen, mutig Innovation betreiben, die vorbildliche Vorreiterrolle der Parteimitglieder im Unternehmen voll ausschöpfen […]“ (26).

(42)

In ähnlicher Weise gibt die staatliche Dengfeng Electricity Group auf ihrer Website an, dass „am Nachmittag des 10. November [2020] im sechsten Sitzungssaal eine Präsenzschulung für die Unternehmensführung der Konzerngesellschaft stattfand. Insgesamt nahmen daran 66 Personen aus der Führungsebene der Konzerngesellschaft, verschiedenen Geschäftsbereichen, direkt verbundenen Unternehmen und Führungskräfte von Teilunternehmen teil. […] Als Nächstes wird die Konzerngesellschaft die wichtige Rede des Generalsekretärs Xi Jinping auf der Plenarsitzung gewissenhaft studieren, den Geist der Plenarsitzung verstehen, […] und ernsthaft die Entscheidungsfindung und den Einsatz des Zentralkomitees der Partei verstehen, Weisheit und Kraft bündeln, um die im 14. Fünfjahresplan festgelegten Ziele und Aufgaben zu erfüllen“ (27).

(43)

Darüber hinaus wird im Aluminiumsektor eine Strategie verfolgt, die inländische Hersteller begünstigt oder die Marktkräfte anderweitig im Sinne des Artikels 2 Absatz 6a Buchstabe b dritter Gedankenstrich der Grundverordnung beeinflusst.

(44)

Der Aluminiumsektor ist Gegenstand zahlreicher Pläne, Leitlinien, Richtlinien und anderer Strategiepapiere, die auf nationaler, regionaler und kommunaler Ebene herausgegeben wurden. Diese während des Untersuchungszeitraums der Überprüfung geltenden politischen Maßnahmen reichen vom 13. Fünfjahresplan für die wirtschaftliche und soziale Entwicklung (28) oder dem Entwicklungsplan für die Nichteisenmetallindustrie (2016–2020) und anderen politischen Maßnahmen auf nationaler Ebene bis hin zu regionalen Plänen, wie beispielsweise der Bekanntmachung der Regierung der Provinz Shandong über den Umsetzungsplan zur Beschleunigung der hochwertigen Entwicklung der sieben energieintensiven Industrien, und wurden in der früheren Untersuchung des Sektors durch die Kommission ausführlich dokumentiert (29). In ähnlicher Weise hat die Kommission ausführlich dokumentiert, dass die Aluminiumindustrie von staatlichen Leitlinien und Maßnahmen in Bezug auf die wichtigsten Rohstoffe und Betriebsmittel, insbesondere Energie, profitiert (30). Das Gleiche gilt für andere staatliche Maßnahmen in diesem Sektor, die in die Marktkräfte eingreifen, wie unter anderem ausfuhrbezogene Maßnahmen, Maßnahmen zum Lagerbestandaufbau, Maßnahmen zur Ausweitung der Produktionskapazitäten (31) oder die Bereitstellung von Vorleistungen zu Preisen unterhalb des Marktpreises (32).

(45)

Zusammenfassend lässt sich feststellen, dass die chinesische Regierung die Wirtschaftsbeteiligten mit diversen Maßnahmen dazu anhält, die von der staatlichen Politik vorgegebenen Ziele bezüglich der Unterstützung geförderter Wirtschaftszweige zu erfüllen, wozu auch die Erbringung von wesentlichen Betriebsmitteln für die Herstellung der überprüften Ware zählt. Derartige Maßnahmen verhindern ein freies Spiel der Marktkräfte.

(46)

Die aktuelle Untersuchung förderte keine Beweise dafür zutage, dass die in Erwägungsgrund 36 beschriebene und in Artikel 2 Absatz 6a Buchstabe b vierter Gedankenstrich der Grundverordnung als Kriterium aufgeführte diskriminierende Anwendung oder unzulängliche Durchsetzung des Insolvenz- und Eigentumsrechts im Aluminiumsektor sich nicht auf die Hersteller der überprüften Ware auswirken würde.

(47)

Wie bereits in Erwägungsgrund 36 dargelegt, ist der Aluminiumsektor auch von den Verzerrungen bei den Lohnkosten im Sinne des Artikels 2 Absatz 6a Buchstabe b fünfter Gedankenstrich der Grundverordnung betroffen. Diese Verzerrungen wirken sich sowohl unmittelbar (bei der Herstellung der überprüften Ware bzw. der wichtigsten Betriebsmittel) als mittelbar (beim Zugang zu Kapital oder zu Betriebsmitteln von Unternehmen, für die ebenfalls diese Eigenheiten des chinesischen Arbeitsrechtssystems gelten) auf den Sektor aus.

(48)

Im Rahmen der aktuellen Untersuchung wurden ferner keine Beweise dafür vorgelegt, dass sich die staatlichen Eingriffe in das Finanzsystem im Sinne des Artikels 2 Absatz 6a Buchstabe b sechster Gedankenstrich der Grundverordnung, auf die bereits in Erwägungsgrund 36 hingewiesen wurde, nicht auf den Aluminiumsektor auswirken. Somit lässt sich feststellen, dass die erheblichen staatlichen Eingriffe in das Finanzsystem zu stark verzerrten Marktbedingungen auf allen Ebenen führen.

(49)

Schließlich merkt die Kommission noch an, dass es zur Herstellung der überprüften Ware einer ganzen Reihe von Betriebsmitteln bedarf. Wenn Hersteller der überprüften Ware diese Betriebsmittel beschaffen, unterliegen die gezahlten Preise (die als Kosten erfasst werden) denselben vorstehend beschriebenen systemimmanenten Verzerrungen. So beschäftigen beispielsweise die Lieferanten der Betriebsmittel Arbeitskräfte zu durch Verzerrungen gekennzeichneten Bedingungen; sie nehmen möglicherweise Kredite auf, die den Verzerrungen im Finanzsektor bzw. bei der Kapitalallokation und sie unterliegen dem Planungssystem, das sich auf alle staatlichen Ebenen und sämtliche Wirtschaftszweige erstreckt.

(50)

Folglich ist es nicht nur im Sinne des Artikels 2 Absatz 6a Buchstabe a der Grundverordnung nicht angemessen, die Inlandsverkaufspreise für die überprüfte Ware zu verwenden, sondern Gleiches gilt auch für sämtliche Kosten der Betriebsmittel (Rohstoffe, Energie, Boden, Finanzierung, Arbeit usw.), denn sie sind ebenfalls Verzerrungen unterworfen, da die Preisbildung durch erhebliche staatliche Eingriffe beeinflusst wird, wie sie in den Teilen I und II des Berichts beschrieben werden. Tatsächlich sind die beschriebenen staatlichen Eingriffe im Hinblick auf die Allokation von Kapital, Boden, Arbeit, Energie und Rohstoffen in der gesamten VR China festzustellen. Das bedeutet beispielsweise, dass ein Betriebsmittel, das selbst schon in der VR China unter Einsatz einer Reihe von Produktionsfaktoren hergestellt wurde, ebenfalls nennenswerten Verzerrungen unterliegt. Gleiches gilt für die Betriebsmittel zur Herstellung der Betriebsmittel und so weiter.

(51)

Keine der interessierten Parteien legte gegenteilige Beweise oder Argumente vor.

(52)

Insgesamt haben die verfügbaren Beweise gezeigt, dass die Preise bzw. Kosten der überprüften Ware, einschließlich der Rohstoff-, Energie- und Arbeitskosten, nicht das Ergebnis des freien Spiels der Marktkräfte sind, sondern durch erhebliche staatliche Eingriffe im Sinne des Artikels 2 Absatz 6a Buchstabe b der Grundverordnung beeinflusst werden, was an den tatsächlichen oder möglichen Auswirkungen eines oder mehrerer der dort aufgeführten Sachverhalte deutlich wird. Angesichts dieser Feststellungen — und der mangelnden Mitarbeit seitens der chinesischen Regierung — gelangte die Kommission zu dem Schluss, dass es im vorliegenden Fall nicht angemessen ist, bei der Ermittlung des Normalwerts Inlandspreise und -kosten heranzuziehen. Folglich stützte sich die Kommission im Einklang mit Artikel 2 Absatz 6a Buchstabe a der Grundverordnung bei der rechnerischen Ermittlung des Normalwerts ausschließlich auf Herstell- und Verkaufskosten, die unverzerrte Preise oder Vergleichswerte widerspiegeln, im vorliegenden Fall auf die entsprechenden Herstell- und Verkaufskosten in einem geeigneten repräsentativen Land, wie nachstehend erläutert.

3.3.2.   Repräsentatives Land

a)    Allgemeine Anmerkungen

(53)

Nach Artikel 2 Absatz 6a der Grundverordnung erfolgte die Auswahl des repräsentativen Landes nach folgenden Kriterien:

Ähnlicher wirtschaftlicher Entwicklungsstand wie in der VR China. Entsprechend wählte die Kommission Länder aus, die laut Datenbank der Weltbank ein ähnliches Bruttonationaleinkommen pro Kopf aufweisen wie die VR China (33);

Herstellung der überprüften Ware im betreffenden Land:

Verfügbarkeit einschlägiger öffentlich zugänglicher Daten im repräsentativen Land.

gibt es mehr als ein potenzielles repräsentatives Land, wird gegebenenfalls das Land bevorzugt, in dem ein angemessener Sozial- und Umweltschutz besteht.

(54)

Wie in den Erwägungsgründen 32 und 33 dargelegt, veröffentlichte die Kommission zwei Aktenvermerke zu den bei der Ermittlung des Normalwerts herangezogenen Quellen: den ersten und den zweiten Aktenvermerk. Im zweiten Aktenvermerk unterrichtete die Kommission die interessierten Parteien über die Auswahl der Türkei als geeignetes repräsentatives Land in diesem Fall, wenn das Vorliegen nennenswerter Verzerrungen nach Artikel 2 Absatz 6a der Grundverordnung bestätigt würde.

b)    Ähnlicher wirtschaftlicher Entwicklungsstand wie in der VR China und Herstellung der überprüften Ware

(55)

Im ersten Aktenvermerk nannte die Kommission Armenien, Brasilien, Russland und die Türkei als Länder mit einem nach Daten der Weltbank ähnlichen wirtschaftlichen Entwicklungsstand wie in der Volksrepublik China, d. h., alle Länder wurden von der Weltbank auf der Grundlage des Bruttonationaleinkommens als „Länder mit mittlerem Einkommen, obere Einkommenskategorie“ während des Untersuchungszeitraums der Überprüfung eingestuft und sind Länder, in denen bekanntermaßen die Herstellung der überprüften Ware stattfindet.

(56)

Zu den in diesem Aktenvermerk genannten Ländern gingen keine Stellungnahmen ein.

c)    Verfügbarkeit einschlägiger öffentlich zugänglicher Daten im repräsentativen Land

(57)

Für die vier in Erwägungsgrund 55 genannten Länder prüfte die Kommission ferner die Verfügbarkeit öffentlich zugänglicher Finanzdaten der Hersteller der überprüften Ware in diesen Ländern.

(58)

Für Armenien gab es keine öffentlich zugänglichen Finanzdaten für den einzigen bekannten Hersteller (34). Da die interessierten Parteien keine Stellungnahmen abgaben, gelangte die Kommission zu dem Schluss, dass Armenien nicht als geeignetes repräsentatives Land für diese Untersuchung angesehen werden konnte.

(59)

In Bezug auf Brasilien ermittelte die Kommission in ihrem ersten Aktenvermerk zwei Hersteller von Aluminiumhaushaltsfolie, nämlich Companhia Brasileira de Aluminio („CBA“) und Novelis do Brasil Ltda („Novelis“). CBA verzeichnete im Untersuchungszeitraum der Überprüfung Verluste und wurde daher bei der Ermittlung der VVG-Kosten und des Gewinns nicht berücksichtigt. Obgleich für Novelis Finanzdaten vorlagen und das Unternehmen im Untersuchungszeitraum der Überprüfung Gewinne erwirtschaftete, kam die Kommission im zweiten Aktenvermerk zu dem Schluss, dass das Unternehmen aus den folgenden Gründen nicht berücksichtigt werden könne: Erstens stellte die Kommission fest, dass in Brasilien ein Antidumpingverfahren gegenüber Einfuhren von Aluminiumerzeugnissen aus der VR China, einschließlich Aluminiumhaushaltsfolie, anhängig war. Die mutmaßlich gedumpten Einfuhren aus der VR China könnten sich verzerrend auf den brasilianischen Markt auswirken, indem sie beispielsweise einen Preisdruck erzeugen oder Verluste verursachen, die die brasilianische Aluminiumindustrie schädigen. Zweitens stimmte der im Jahresabschluss von Novelis ausgewiesene Gesamtgewinn, der in der Datenbank von Dun and Bradstreet vermerkt war, nicht mit den negativen Finanzergebnissen überein, die im Rahmen der von den brasilianischen Behörden durchgeführten Antidumpinguntersuchung vorgelegt wurden, bei der Novelis einer der inländischen Antragsteller war. Dies ließ ernsthafte Zweifel an der Qualität und Genauigkeit der bei Dun and Bradstreet verfügbaren Finanzdaten von Novelis aufkommen. Darüber hinaus wies die Kommission in ihrem zweiten Aktenvermerk auf die bestehenden Ausfuhrbeschränkungen für Aluminiumerzeugnisse in Brasilien hin, insbesondere auf eine Ausfuhrquote für ein wichtiges Vorprodukt (Aluminiumlegierungen) und ein Nebenprodukt (Aluminiumschrott) für die Herstellung von Aluminiumhaushaltsfolien. Daher kam die Kommission im zweiten Aktenvermerk zu dem Schluss, dass Brasilien nicht als geeignetes repräsentatives Land angesehen werden kann.

(60)

In Bezug auf Russland gelangte die Kommission im zweiten Aktenvermerk zu dem Schluss, dass es nicht als geeignetes repräsentatives Land angesehen werden kann, obgleich die Finanzdaten der drei im ersten Aktenvermerk genannten Hersteller von Aluminiumhaushaltsfolien öffentlich zugänglich waren. Diese Schlussfolgerung erfolgte aufgrund der bestehenden Ausfuhrbeschränkungen für Aluminium, der auf dem russischen Inlandsmarkt bestehenden Wettbewerbsverzerrungen im Bereich Erdgas und der Tatsache, dass der Aluminiummarkt in Russland offenbar von einer Unternehmensgruppe (Rusal) beherrscht wird, was einen wirksamen Wettbewerb auf dem russischen Inlandsmarkt verhindert.

(61)

In Bezug auf die Türkei waren von den drei im ersten Aktenvermerk genannten Herstellern von Aluminiumhaushaltsfolien nur von einem Unternehmen, nämlich Asaş Aluminyum, aktuelle Finanzdaten verfügbar. Der von Asaş Aluminyum erzielte Gewinn lag jedoch nahe an der Kostendeckungsschwelle. Die Kommission hielt eine derart niedrige Gewinnspanne nicht als angemessen im Sinne von Artikel 2 Absatz 6a Buchstabe a der Grundverordnung, da i) nach Durchführungsverordnung (EU) 2020/1428 zur Einführung eines vorläufigen Antidumpingzolls auf die Einfuhren von Aluminiumstrangpresserzeugnissen mit Ursprung in der Volksrepublik China (35) die im Jahr 2018 im Sektor der Aluminiumstrangpresserzeugnisse in der Türkei erzielte Gewinnspanne mit 7,3 % wesentlich höher war und ii) der in der Ausgangsuntersuchung zugrunde gelegte, vom Wirtschaftszweig der Union ohne schädigendes Dumping erzielte Gewinn 5 % betrug. Daher kam die Kommission im zweiten Aktenvermerk zu dem Schluss, dass die Finanzdaten von Asaş Aluminyum nicht als Grundlage für die Ermittlung der VVG-Kosten und des Gewinns nach Artikel 2 Absatz 6a Buchstabe a der Grundverordnung herangezogen werden konnten, in dem es heißt: „Der rechnerisch ermittelte Normalwert muss einen unverzerrten und angemessenen Betrag für Vertriebs-, Verwaltungs- und Gemeinkosten sowie für Gewinne beinhalten.“

(62)

Zusammenfassend lässt sich sagen, dass es in der Türkei keine Hersteller von Aluminiumhaushaltsfolien gab, deren Finanzdaten zur Ermittlung eines angemessenen Betrags für VVG-Kosten und Gewinne herangezogen werden konnten.

(63)

Daher prüfte die Kommission, ob Daten von Unternehmen herangezogen werden könnten, die eine Ware herstellen, die zu der gleichen allgemeinen Warengruppe gehört wie die überprüfte Ware. Die Kommission kam im zweiten Aktenvermerk zu dem Schluss, dass die technischen Eigenschaften von Aluminiumstrangpresserzeugnissen denen der überprüften Ware sehr ähnlich sind und dass sie auch eine ähnliche Zusammensetzung der Ausgangsstoffe aufweisen. Beide werden häufig von denselben Unternehmen oder innerhalb desselben Konzerns hergestellt. Daher hielt es die Kommission im vorliegenden Fall für angemessen, Daten von türkischen Unternehmen zu verwenden, die im Sektor der Aluminiumstrangpresserzeugnisse tätig sind. Für fünf türkische Hersteller von Aluminiumstrangpresserzeugnissen lagen für die Hälfte des Untersuchungszeitraums der Überprüfung Finanzdaten vor (36), und diese Daten wurden als repräsentativ für die Lage der Unternehmen angesehen, die Aluminiumhaushaltsfolien herstellen. Daher wurden die gewogenen durchschnittlichen VVG-Kosten und Gewinne dieser fünf Unternehmen herangezogen, um einen unverzerrten und angemessenen Betrag für die VVG-Kosten und Gewinne der Unternehmen zu ermitteln, die Aluminiumhaushaltsfolien herstellen.

(64)

Die interessierten Parteien wurden aufgefordert, zur Eignung der Türkei als repräsentatives Land und der fünf Hersteller von Aluminiumstrangpresserzeugnissen als Hersteller im repräsentativen Land Stellung zu nehmen. Es gingen keine Stellungnahmen ein.

d)    Niveau des Sozial- und Umweltschutzes

(65)

Nachdem die Türkei angesichts aller genannten Elemente als einziges verfügbares geeignetes repräsentatives Land ermittelt worden war, erübrigte sich eine Bewertung des Niveaus des Sozial- und Umweltschutzes nach Artikel 2 Absatz 6a Buchstabe a erster Gedankenstrich letzter Satz der Grundverordnung.

e)    Schlussfolgerung zum repräsentativen Land

(66)

Der vorstehenden Analyse zufolge erfüllte die Türkei alle in Artikel 2 Absatz 6a Buchstabe a erster Gedankenstrich der Grundverordnung festgelegten Kriterien und wurde daher als geeignetes repräsentatives Land angesehen.

3.3.3.   Für die Ermittlung unverzerrter Kosten verwendete Quellen

(67)

In ihrem ersten Aktenvermerk erstellte die Kommission eine Aufstellung der Produktionsfaktoren wie Werkstoffe, Energie und Arbeit, die bei der Herstellung der überprüften Ware eingesetzt werden, und forderte die interessierten Parteien auf, Stellung zu nehmen und öffentlich verfügbare Informationen zu unverzerrten Werten der einzelnen im Vermerk genannten Produktionsfaktoren vorzuschlagen.

(68)

Da die chinesischen Hersteller nicht zur Mitarbeit bereit waren und keine der interessierten Parteien eine Stellungnahme abgab, stützte sich die Kommission auf die vom Antragsteller vorgelegten Informationen. Im zweiten Aktenvermerk aktualisierte die Kommission die Aufstellung der Produktionsfaktoren, die zur Ermittlung des Normalwerts herangezogen wurde, auf der Grundlage der abgeglichenen Informationen eines der Antragsteller, der nach Angaben der Antragsteller und in Ermangelung anderer Informationen, als repräsentativ für die Produktionsfaktoren und das Produktionsverfahren der chinesischen ausführenden Hersteller angesehen wurde.

(69)

Im zweiten Aktenvermerk erklärte die Kommission darüber hinaus, dass sie bei der rechnerischen Ermittlung des Normalwerts nach Artikel 2 Absatz 6a Buchstabe a der Grundverordnung Daten aus dem Global Trade Atlas (GTA) (37) heranziehen werde, um die unverzerrten Kosten der wichtigsten Produktionsfaktoren und insbesondere der Rohstoffe zu bestimmen. Zudem erklärte die Kommission, dass sie zur Ermittlung der unverzerrten Kosten für Arbeit (38) und Energie (39) Daten des türkischen Statistikamtes heranziehen werde.

(70)

Schließlich erklärte die Kommission, dass sie zur Ermittlung der VVG-Kosten und des Gewinns die Finanzdaten der fünf türkischen Hersteller von Aluminiumstrangpresserzeugnissen heranziehen würde, wie in Erwägungsgrund 63 dargelegt.

(71)

Um den Kosten Rechnung zu tragen, die bei den oben genannten Produktionsfaktoren unberücksichtigt bleiben, setzte die Kommission einen Wert für die Herstellgemeinkosten an. Die Kommission ermittelte das Verhältnis zwischen den Herstellgemeinkosten und den direkten Herstellkosten auf der Grundlage der in Erwägungsgrund 68 genannten Daten des Unionsherstellers, der zu diesem Zweck spezifische Informationen vorlegte. Die Methodik wird in Abschnitt 3.3.4 ausführlich erläutert.

3.3.4.   Produktionsfaktoren

(72)

Unter Berücksichtigung aller von den interessierten Parteien übermittelten und im Zuge des Fernabgleichs überprüften Informationen wurden zur Ermittlung des Normalwerts nach Artikel 2 Absatz 6a Buchstabe a der Grundverordnung die folgenden Produktionsfaktoren und Quellen ermittelt:

Produktionsfaktoren für Aluminiumhaushaltsfolie

Produktionsfaktor

Warencode

Wert (RMB)

Einheit

Rohstoffe

Aluminiumlegierungen (in Rohform), sonstige („gegossene Coils“)

7601 20 80

14,01

kg

Walzöl

2710 19 29

12,34

kg

Energie

Strom

Entfällt

0,61

kWh

Erdgas

2711 21 00

1,97

m3

Arbeitskräfte

Arbeitskosten im verarbeitenden Gewerbe (CAT C.24)

Entfällt

57,59

Stunde je kg

Nebenprodukt

Aluminiumschrott

7602 00 19

10,63

kg

(1)    Rohstoffe und Nebenprodukte

(73)

Zur Ermittlung des unverzerrten Rohstoffpreises bei Lieferung bis ans Werkstor eines Herstellers im repräsentativen Land legte die Kommission den gewogenen durchschnittlichen Einfuhrpreis auf CIF-Ebene in das repräsentative Land laut GTA zugrunde; diesem wurden gegebenenfalls Einfuhrzölle und Transportkosten hinzugerechnet. Der Preis für Einfuhren in das repräsentative Land wurde als gewogener Durchschnitt der Stückpreise für Einfuhren aus allen Drittländern berechnet, mit Ausnahme der VR China und der in Anhang I der Verordnung (EU) 2015/755 des Europäischen Parlaments und des Rates aufgeführten Länder, die nicht Mitglied der WTO sind (40).

(74)

Die Kommission beschloss, Einfuhren aus der VR China in das repräsentative Land auszuklammern, da es, wie in Abschnitt 3.3.1 festgestellt, aufgrund nennenswerter Verzerrungen im Sinne des Artikels 2 Absatz 6a Buchstabe b der Grundverordnung nicht angemessen war, die Inlandspreise und -kosten in der VR China heranzuziehen. Da es keine Belege dafür gibt, dass dieselben Verzerrungen sich nicht ebenso sehr auf die zur Ausfuhr bestimmten Waren ausgewirkt haben, vertrat die Kommission die Ansicht, dass dieselben Verzerrungen auch die Ausfuhrpreise beeinflussten. Die Ausklammerung hatte keine nennenswerten Auswirkungen, da die verbleibenden Einfuhren nach wie vor erheblich waren (d. h. 75 000 Tonnen Folienvorwalzband, 700 000 Tonnen Walzöl und 161 000 Tonnen Aluminiumschrott).

(2)    Arbeitskosten

(75)

Zur Ermittlung des Vergleichswerts für die Arbeitskosten in dem repräsentativen Land zog die Kommission die jüngsten Daten des Statistikinstituts der Türkei heran (41). Dieses Institut veröffentlicht detaillierte Informationen zu den Arbeitskosten in den verschiedenen Wirtschaftszweigen der Türkei. Die Kommission ermittelte den Vergleichswert auf der Grundlage der Arbeitskosten pro Stunde für das Jahr 2016 (42) für die Wirtschaftstätigkeit C.24 (Metallerzeugung und -bearbeitung (43)) entsprechend der Klassifizierung NACE Rev. 2. Die Werte wurden anhand des Index der inländischen Erzeugerpreise (44) um die Inflation bereinigt, um die Kosten für den UZÜ widerzuspiegeln.

(3)    Strom

(76)

Die Strompreise für industrielle Abnehmer in der Türkei werden vom Statistikinstitut der Türkei veröffentlicht (45). Die Kommission verwendete die den Untersuchungszeitraum der Überprüfung abdeckenden Daten zu den Strompreisen für industrielle Abnehmer in der entsprechenden Verbrauchsspanne in Kuruş/Kilowattstunde.

(4)    Erdgas

(77)

Die Erdgaspreise für industrielle Abnehmer in der Türkei werden vom Statistikinstitut der Türkei veröffentlicht (46). Die Kommission verwendete die den Untersuchungszeitraum der Überprüfung abdeckenden Daten zu den Gaspreisen für industrielle Abnehmer in der entsprechenden Verbrauchsspanne in Kuruş/Kubikmeter.

(5)    Herstellgemeinkosten, VVG-Kosten und Gewinne

(78)

Nach Artikel 2 Absatz 6a Buchstabe a der Grundverordnung muss „der rechnerisch ermittelte Normalwert einen unverzerrten und angemessenen Betrag für Vertriebs-, Verwaltungs- und Gemeinkosten sowie für Gewinne beinhalten“. Außerdem muss ein Wert für die Herstellgemeinkosten ermittelt werden, um die Kosten zu erfassen, die in den Kosten der oben genannten Produktionsfaktoren nicht enthalten sind.

(79)

In Anbetracht der fehlenden Mitarbeit seitens der chinesischen ausführenden Hersteller stützte sich die Kommission zur Bestimmung eines unverzerrten Werts für die Herstellgemeinkosten im Einklang mit Artikel 18 der Grundverordnung auf die verfügbaren Informationen. Daher ermittelte die Kommission auf der Grundlage der von den Antragstellern bereitgestellten Daten der Unionshersteller das Verhältnis der Herstellgemeinkosten zu den direkten Herstellkosten. Dieser Prozentsatz wurde dann auf den unverzerrten Wert der direkten Herstellkosten angewandt, um den unverzerrten Wert der Herstellgemeinkosten zu ermitteln.

(80)

Bei der Ermittlung eines unverzerrten und angemessenen Betrags für die VVG-Kosten und den Gewinn stützte sich die Kommission auf die jüngsten verfügbaren Finanzdaten der fünf Unternehmen in der Türkei, die im zweiten Aktenvermerk als aktive und Gewinn erzielende Hersteller einer Ware derselben allgemeinen Warengruppe, d. h. von Aluminiumstrangpresserzeugnissen, genannt worden waren, siehe Erläuterung in Erwägungsgrund 63. Für die folgenden fünf Unternehmen wurden die Finanzdaten von Dun and Bradstreet (47) verwendet:

(1)

Eksal Aluminyum Kalip Sanayi Ve Ticaret Limited Sirketi (Geschäftsjahr 2020),

(2)

Okyanus Aluminyum Sanayi Ticaret Anonim Sirketi (Geschäftsjahr 2020),

(3)

Cuhadaroglu Metal Sanayi Ve Pazarlama Anonim Sirketi (Geschäftsjahr 2020),

(4)

P.M.S. Metal Profil Aluminyum Sanayi Ve Ticaret Anonim Sirketi (Geschäftsjahr 2020),

(5)

Cansan Aluminyum Profil Sanayi Ve Ticaret Anonim Sirketi (Geschäftsjahr 2019).

3.3.5.   Berechnung des Normalwerts

(81)

Auf dieser Grundlage ermittelte die Kommission nach Artikel 2 Absatz 6a Buchstabe a der Grundverordnung rechnerisch den Normalwert auf der Stufe ab Werk.

(82)

Zunächst ermittelte die Kommission die unverzerrten Herstellkosten. Da die Hersteller aus der VR China nicht zur Mitarbeit bereit waren, stützte sich die Kommission, wie in Erwägungsgrund 68 dargelegt, hinsichtlich des Einsatzes der einzelnen Produktionsfaktoren (Werkstoffe und Arbeit) bei der Herstellung der überprüften Ware auf die Angaben eines der Antragsteller. Diese Verbrauchsangaben wurden im Rahmen eines Fernabgleichs überprüft. Wie in Abschnitt 3.3.4 erläutert, multiplizierte die Kommission anschließend den Faktoreneinsatz mit den unverzerrten Kosten pro Einheit in dem repräsentativen Land.

(83)

Nach der Ermittlung der unverzerrten direkten Herstellkosten addierte die Kommission die Herstellgemeinkosten und Abschreibungskosten, wie in Erwägungsgrund 78 dargelegt, zu den unverzerrten direkten Herstellkosten, um die unverzerrten Herstellkosten zu ermitteln.

(84)

Auf die ermittelten Herstellkosten, wie im vorstehenden Erwägungsgrund beschrieben, wandte die Kommission die VVG-Kosten und Gewinne der fünf Unternehmen in dem repräsentativen Land an. Die als prozentualer Anteil an den Umsatzkosten ausgedrückten und auf die unverzerrten Herstellkosten angewandten VVG-Kosten beliefen sich auf 14,1 %. Der als prozentualer Anteil an den Umsatzkosten ausgedrückte und auf die unverzerrten Herstellkosten angewandte Gewinn belief sich auf 7,1 %.

(85)

Auf dieser Grundlage berechnete die Kommission nach Artikel 2 Absatz 6a Buchstabe a der Grundverordnung den Normalwert auf der Stufe ab Werk.

3.4.   Ausfuhrpreis

(86)

Angesichts der fehlenden Mitarbeit der Hersteller in China wurde der Ausfuhrpreis nach Artikel 18 der Grundverordnung anhand der verfügbaren Informationen ermittelt. Daher wurden die Ausfuhrpreise auf der Grundlage der von Eurostat ausgewiesenen CIF-Preise ermittelt, die auf die Stufe ab Werk berichtigt wurden. Somit wurde der CIF-Ausfuhrpreis um die Seefracht- und Versicherungskosten und die Inlandstransportkosten in China herabgesetzt. Die innerchinesischen und internationalen Transportkosten wurden anhand der von den Antragstellern im Überprüfungsantrag zur Verfügung gestellten Angaben ermittelt, die mit den anhand externer Datenbanken (Weltbank und OECD) berechneten Transportkosten übereinstimmten.

3.5.   Vergleich und Dumpingspanne

(87)

Die Kommission verglich den nach Artikel 2 Absatz 6a Buchstabe a der Grundverordnung ermittelten Normalwert und die wie beschrieben ermittelten Ausfuhrpreise auf der Stufe ab Werk miteinander.

(88)

Auf dieser Grundlage ergab sich für den UZÜ eine gewogene durchschnittliche Dumpingspanne, ausgedrückt als Prozentsatz des CIF-Preises frei Grenze der Union, unverzollt, in Höhe von 72,2 %.

3.6.   Schlussfolgerung

(89)

Die Kommission gelangte zu dem Schluss, dass die Ausfuhren der überprüften Ware aus der VR China in die Union im Untersuchungszeitraum der Überprüfung weiterhin gedumpt waren.

4.   WAHRSCHEINLICHKEIT EINES ANHALTENDEN DUMPINGS IM FALLE EINES AUßERKRAFTTRETENS DER MAßNAHMEN

(90)

Nachdem festgestellt worden war, dass während des UZÜ ein Dumping vorlag, untersuchte die Kommission nach Artikel 11 Absatz 2 der Grundverordnung, ob bei einem Außerkrafttreten der Maßnahmen weiterhin Dumping auftreten würde. Dabei wurden die folgenden Faktoren untersucht: die Produktionskapazität und die Kapazitätsreserven in der VR China, die Verfügbarkeit anderer Märkte und das Preisverhalten der chinesischen Ausfuhren sowie die Attraktivität des Unionsmarktes. Es sei daran erinnert, dass die Analyse aufgrund der mangelnden Mitarbeit der chinesischen ausführenden Hersteller sowie der chinesischen Regierung auf der Grundlage der verfügbaren Informationen nach Artikel 18 der Grundverordnung durchgeführt wurde, insbesondere des Überprüfungsantrags, der GTA-Statistiken und öffentlich zugänglicher Informationen.

4.1.   Produktionskapazität und Kapazitätsreserven in der VR China

(91)

Bei der Untersuchung der Produktionskapazität und der Kapazitätsreserven in der VR China stützte sich die Kommission angesichts der mangelnden Mitarbeit der chinesischen Regierung und der chinesischen ausführenden Hersteller auf die vom Antragsteller in seinem Überprüfungsantrag vorgelegten Informationen sowie auf öffentlich zugängliche Informationen, wie in den folgenden Erwägungsgründen ausgeführt.

(92)

Die Untersuchung hat ergeben, dass aufgrund des raschen Wachstums zwischen 2005 und 2015 eine allgemeine Überkapazität im Aluminiumsektor der VR China besteht (48). Dies gilt insbesondere auch für den Bereich der Aluminiumhaushaltsfolien (49). Nach Angaben von CRU werden rund 8 % der gesamten Produktion von Aluminiumfolien für die Herstellung von Aluminiumhaushaltsfolien verwendet (50). Auf dieser Grundlage übersteigt die Produktionskapazität für Aluminiumhaushaltsfolien in China die derzeitige Produktionsmenge deutlich, sodass die chinesischen Hersteller in hohem Maße von Ausfuhren abhängig sind. Im Jahr 2020 lag der Haushaltsfolienverbrauch in China bei rund 250 000 Tonnen, während die Produktion auf rund 308 000 Tonnen und die Produktionskapazität auf rund 360 000 Tonnen geschätzt wurde. Dies bedeutet, dass sich die chinesischen Kapazitätsreserven im Jahr 2020 auf rund 52 000 Tonnen beliefen, was 65 % des Aluminiumhaushaltsfolienverbrauchs der Union im Untersuchungszeitraum der Überprüfung entspricht, der sich auf etwa 80 000 Tonnen belief.

(93)

Die Überkapazitäten in China werden durch öffentlich zugängliche Informationen der Shanghai Municipal Commission of Economy and Information bestätigt, wonach in China sogar neue Kapazitäten für Aluminiumfolie geschaffen werden und diese neuen Produktionskapazitäten im Jahr 2020 einen Rekordwert von 1,65 Mio. Tonnen erreichten (51). Angenommen, es würden schätzungsweise 8 % dieser Gesamtkapazität (d. h. 132 000 Tonnen) für Aluminiumhaushaltsfolie genutzt, so würde allein der Anstieg der gesamten Produktionskapazität für Aluminiumhaushaltsfolie mehr als 150 % des Unionsverbrauchs ausmachen.

(94)

Auf der Grundlage der vorstehenden Ausführungen gelangte die Kommission zu dem Schluss, dass die chinesischen ausführenden Hersteller über erhebliche Kapazitätsreserven verfügen und ihre Kapazitäten weiter ausbauen. Diese Kapazitätsreserven könnten bei einem Außerkrafttreten der Maßnahmen für Ausfuhren in die Union genutzt werden.

4.2.   Nachfrage auf dem chinesischen Inlandsmarkt und anderen Drittlandsmärkten

(95)

Aufgrund der mangelnden Bereitschaft zur Mitarbeit der chinesischen Hersteller liegen keine Informationen über den chinesischen Inlandsmarkt für Aluminiumhaushaltsfolien vor, und der Inlandsverbrauch wurde von den Antragstellern auf der Grundlage der Daten von CRU geschätzt. Dabei hat sich gezeigt, dass der Gesamtverbrauch in China deutlich unter der installierten Produktionskapazität liegt und die Hersteller in China daher von den Ausfuhrmärkten abhängig sind. In den letzten Jahren (von 2017 bis 2020) wurde in China ein stabiler Anstieg der Nachfrage von rund 3 % pro Jahr (d. h. rund 8 000 Tonnen pro Jahr) beobachtet, während die Kapazitätsreserven im Jahr 2020 52 000 Tonnen betrugen. Die Nachfrage ist demnach nicht so hoch, dass sie die gesamten Kapazitätsreserven in China aufnehmen könnte.

(96)

Die Kommission untersuchte zudem die Lage auf anderen Drittlandsmärkten und deren Fähigkeit, erhöhte Ausfuhren von Aluminiumhaushaltsfolie aus China aufzunehmen. Im UZÜ führten die chinesischen Hersteller in zahlreiche andere Drittländer aus, wobei Thailand, Indien, Südkorea, Indonesien und Japan die wichtigsten Ausfuhrmärkte waren, auf die im UZÜ fast 40 % aller Ausfuhren aus China entfielen.

(97)

Gegenüber Ausfuhren von AHF mit Ursprung in der VR China sind zahlreiche handelspolitische Schutzmaßnahmen und sonstige Einfuhrbeschränkungen in Kraft. Nach Angaben von Global Trade Alert (52), der WTO (53) und Informationen aus dem Überprüfungsantrag (54) gibt es handelspolitische Schutzmaßnahmen in Argentinien (Antidumping), Indien (Antidumping), Mexiko (Antidumping), der Türkei (Antidumping), den Vereinigten Staaten (Antidumping und Antisubvention) und Indonesien (Schutzmaßnahmen). Diese Maßnahmen zeigen, dass der Zugang der chinesischen Hersteller zu diesen Märkten begrenzt ist und daher die Ausfuhren in diese Märkte in naher Zukunft wahrscheinlich nicht wesentlich zunehmen werden.

(98)

Ein Einführer brachte vor, dass es für die chinesischen ausführenden Hersteller aufgrund der gestiegenen Nachfrage im asiatisch-pazifischen Raum und der im Vergleich zu Ausfuhren in die Union geringeren Transportkosten wirtschaftlich rentabler sei, Aluminiumhaushaltsfolie in den asiatisch-pazifischen Raum und nicht auf den Unionsmarkt auszuführen, auch trotz der handelspolitischen Schutzmaßnahmen und anderer Handelshemmnisse, die in einigen dieser Länder bestehen.

(99)

Die Ausfuhren von Aluminiumfolie in die fünf größten Ausfuhrmärkte Chinas sind von 2017 bis zum UZÜ um 34 % gestiegen. Die Kommission vertrat jedoch die Auffassung, dass trotz der in den letzten Jahren gestiegenen Nachfrage in China und seinen Nachbarländern nach wie vor erhebliche Kapazitätsreserven vorhanden seien, was zeigt, dass dieser Nachfrageanstieg trotz der geringeren Transportkosten, die mit diesen Ausfuhren verbunden sind, die vorhandenen Kapazitätsreserven wahrscheinlich nicht aufnehmen kann.

(100)

Daher wird höchstwahrscheinlich ein großer Teil der Kapazitätsreserven dazu genutzt werden, die Ausfuhren aus der VR China in die Union zu steigern, wenn die Maßnahmen außer Kraft treten würden und der Zugang zum Unionsmarkt ohne nennenswerte Beschränkungen möglich wäre.

4.3.   Preisverhalten der chinesischen ausführenden Hersteller auf anderen Drittlandsmärkten

(101)

Die Kommission war der Auffassung, dass das Preisniveau auf anderen Drittlandsmärkten ein angemessener Indikator für das wahrscheinliche künftige Preisverhalten auf dem Unionsmarkt sei. Daher untersuchte die Kommission das Preisniveau der chinesischen Ausfuhren in die wichtigsten Ausfuhrmärkte im UZÜ; d. h. Thailand, Indien, Südkorea, Indonesien und Japan. Diese Untersuchung ergab, dass die Ausfuhrpreise in diese Länder niedriger waren als die Preise der Ausfuhren in die Union, siehe Erläuterung in Erwägungsgrund 102. Angesichts der erheblichen Dumpingspannen, die im UZÜ für die Ausfuhren in die Union festgestellt wurden, gab es keinen Grund zu der Annahme, dass die Ausfuhrpreise in die Union bei einem Außerkrafttreten der Maßnahmen nicht weiterhin gedumpt sein würden.

4.4.   Attraktivität des Unionsmarkts

(102)

Wie in den Erwägungsgründen 119 und 120 dargelegt, erfolgten die chinesischen Ausfuhren in die Union sowohl im Rahmen der aktiven Veredelung (hauptsächlich) ohne Antidumpingmaßnahmen oder Zölle als auch im Rahmen der normalen Zollregelung. Nach Auffassung der Kommission werden die Einfuhren im Rahmen der normalen Zollregelung bei einem Außerkrafttreten der Maßnahmen aller Wahrscheinlichkeit nach zunehmen und schließlich die Einfuhren im Rahmen der aktiven Veredelung erheblich übersteigen. Dies beruht auf der Tatsache, dass vor der Einführung der Antidumpingzölle erhebliche Einfuhren im Rahmen der normalen Zollregelung getätigt wurden und dass der Unionsmarkt, wie in Erwägungsgrund 103 dargelegt, einer der größten Märkte weltweit und in der Lage ist, die erheblichen Kapazitätsreserven in China zumindest teilweise aufzunehmen. Daher wurden die Einfuhrpreise im Rahmen der normalen Einfuhrregelung als geeigneter Vergleichswert angesehen, um festzustellen, ob der Unionsmarkt im Hinblick auf das Preisniveau für chinesische Einfuhren attraktiv ist. Auf dieser Grundlage wurde festgestellt, dass die Preise der chinesischen Ausfuhren in die Union im Untersuchungszeitraum der Überprüfung im Durchschnitt 7 % über dem Durchschnittspreis für die anderen wichtigsten Ausfuhrmärkte Chinas (ohne Antidumpingzoll) lagen. Dies deutet darauf hin, dass der Unionsmarkt in Bezug auf die Preise attraktiv ist, da er lukrativer ist.

(103)

Der Unionsmarkt für Folien aus Aluminium ist nach dem chinesischen Markt der zweitgrößte der Welt und macht 15 % der weltweiten Nachfrage aus (55). Daher ist die Union aufgrund ihrer Größe auch für die chinesischen Hersteller von Aluminiumhaushaltsfolie attraktiv.

(104)

Wie in den Erwägungsgründen 2 und 3 erläutert, verschafften sich die chinesischen ausführenden Hersteller in der Vergangenheit wiederholt über Umgehungspraktiken Zugang zum Unionsmarkt, indem sie eine geringfügig veränderte Ware ausführten und Montagebetriebe in Thailand einrichteten, allein zu dem Zweck, die geltenden Antidumpingzölle zu umgehen. Die Umgehungspraktiken zeigen, dass die chinesischen ausführenden Hersteller ein starkes Interesse daran haben, unbeschränkten Zugang zum Unionsmarkt zu erhalten, und sie belegen die Attraktivität des Unionsmarktes für diese Hersteller.

(105)

Daher kam die Kommission zu dem Schluss, dass die chinesischen ausführenden Hersteller ihre Ausfuhren bei einer Aufhebung der geltenden Maßnahmen wahrscheinlich zu gedumpten Preisen in die Union umlenken würden.

4.5.   Schlussfolgerung zur Wahrscheinlichkeit eines Anhaltens des Dumpings

(106)

Die Untersuchung ergab, dass die chinesischen Ausfuhren weiterhin zu gedumpten Preisen auf den Unionsmarkt gelangten und dass die unlauteren Preisbildungspraktiken der chinesischen ausführenden Hersteller von Aluminiumhaushaltsfolie bei einem Außerkrafttreten der Maßnahmen wahrscheinlich in größerem Umfang fortgesetzt würden.

(107)

Die Preise der chinesischen Ausfuhren in ihre anderen Hauptausfuhrmärkte liegen sogar unter den Preisen der Ausfuhren in die Union, und in einer Reihe anderer Länder sind mehrere handelspolitische Schutzmaßnahmen gegen chinesische Ausfuhren von Aluminiumhaushaltsfolie in Kraft, die die unfaire Preispolitik der chinesischen ausführenden Hersteller bestätigen.

(108)

Darüber hinaus fand die Kommission weitere Indikatoren, die darauf hindeuten, dass das Dumping bei einem Außerkrafttreten der Maßnahmen wahrscheinlich anhalten wird, wie etwa die hohen Kapazitätsreserven im Bereich von Aluminiumhaushaltsfolie in China und die Attraktivität des Unionsmarktes in Bezug auf Preisniveau und Größe. Zugleich scheinen der chinesische Inlandsmarkt und andere Drittlandsmärkte nicht in der Lage zu sein, nennenswerte in der VR China bestehende Kapazitätsreserven aufzunehmen, die bei einem Außerkrafttreten der Maßnahmen für Ausfuhren in die Union zur Verfügung stünden.

(109)

Daher kam die Kommission zu dem Schluss, dass im Falle eines Außerkrafttretens der Maßnahmen ein Anhalten des Dumpings sehr wahrscheinlich ist.

5.   SCHÄDIGUNG

5.1.   Definition des Wirtschaftszweigs der Union und der Unionsproduktion

(110)

Die gleichartige Ware wurde im Untersuchungszeitraum der Überprüfung von sechs Herstellern in der Union produziert. Sie bilden den „Wirtschaftszweig der Union“ im Sinne des Artikels 4 Absatz 1 der Grundverordnung.

(111)

Die gesamte Unionsproduktion im Untersuchungszeitraum der Überprüfung betrug 39 460 Tonnen. Die Kommission ermittelte die Zahl auf der Grundlage der überprüften Fragebogenantworten der in die Stichprobe einbezogenen Unionshersteller und der geschätzten Daten, die von den nicht in die Stichprobe einbezogenen Herstellern und den Antragstellern übermittelt wurden (56). Wie bereits in Erwägungsgrund 11 dargelegt, entfielen auf die drei in die Stichprobe einbezogenen Unionshersteller mehr als 80 % der gesamten Unionsproduktion der gleichartigen Ware.

5.2.   Unionsverbrauch

(112)

Die Kommission ermittelte den Unionsverbrauch auf der Grundlage der Verkaufsmengen der für den Unionsmarkt bestimmten Eigenproduktion des Wirtschaftszweigs der Union, der Einfuhrmengen aus den Eurostat-Statistiken und der von den Mitgliedstaaten nach Artikel 14 Absatz 6 der Grundverordnung erfassten umgangenen Einfuhren einer geringfügig veränderten Ware aus der VR China (Datenbank zu Artikel 14 Absatz 6) (57).

(113)

Auf dieser Grundlage ergab sich für den Unionsverbrauch folgende Entwicklung:

Tabelle 1

Unionsverbrauch (in Tonnen)  (58)

 

2017

2018

2019

Untersuchungszeitraum der Überprüfung

Unionsverbrauch insgesamt

74 030

72 074

74 356

80 065

Index

100

97

100

108

Quelle:

Eurostat, Datenbank zu Artikel 14 Absatz 6, Angaben der in die Stichprobe einbezogenen und der nicht in die Stichprobe einbezogenen Unionshersteller, Angaben des Verbandes der Unionshersteller.

(114)

Insgesamt stieg der Unionsverbrauch im Bezugszeitraum. Während er von 2017 bis 2019 relativ stabil blieb, stieg er im Untersuchungszeitraum der Überprüfung sowohl gegenüber dem Vorjahr als auch gegenüber dem Jahr 2017 um 8 %.

5.3.   Einfuhren aus der VR China

5.3.1.   Menge und Marktanteil der Einfuhren aus der VR China

(115)

Wie in Erwägungsgrund 112 erläutert, ermittelte die Kommission die Menge der Einfuhren aus der VR China auf der Grundlage von Eurostat-Statistiken und Informationen aus der Datenbank zu Artikel 14 Absatz 6. Der Marktanteil wurde, wie in Erwägungsgrund 113 dargelegt, auf der Grundlage des Unionsverbrauchs festgestellt.

(116)

Die Einfuhren aus der VR China entwickelten sich wie folgt:

Tabelle 2

Einfuhrmenge (in Tonnen) und Marktanteil

 

2017

2018

2019

Untersuchungszeitraum der Überprüfung

Menge der Einfuhren aus der VR China (59) (in Tonnen)

2 103

2 071

2 242

1 588

Index

100

98

107

76

Marktanteil (in %)

2,8

2,9

3,0

2,0

Index

100

101

106

70

Quelle:

Eurostat und Datenbank zu Artikel 14 Absatz 6.

(117)

Die Einfuhren der überprüften Ware aus dem betroffenen Land nahmen zwischen 2017 und 2019 zu und gingen im Untersuchungszeitraum der Überprüfung zurück. Insgesamt gingen die Einfuhren aus dem betroffenen Land zwischen 2017 und dem Untersuchungszeitraum der Überprüfung um 24 % zurück. Der Marktanteil der Einfuhren aus der VR China blieb zwischen 2017 und 2019 stabil und ging im Untersuchungszeitraum der Überprüfung um etwa einen Prozentpunkt zurück, obgleich die Einfuhren in absoluten Zahlen stärker zurückgingen.

(118)

Diese Entwicklung ist jedoch vor dem Hintergrund des massiven Anstiegs der umgangenen Einfuhren der Ware aus Thailand im selben Zeitraum zu sehen, wie in den Erwägungsgründen 131 und 133 dargelegt.

(119)

Die überprüfte Ware wird sowohl im Rahmen des normalen Verfahrens als auch im Rahmen der aktiven Veredelung aus der VR China eingeführt.

(120)

Die Einfuhren aus der VR China nach dem normalen Verfahren und im Rahmen der aktiven Veredelung entwickelten sich wie folgt:

Tabelle 3

Einfuhrmengen (in Tonnen) aus der VR China nach dem normalen Verfahren und im Rahmen der aktiven Veredelung

 

2017

2018

2019

Untersuchungszeitraum der Überprüfung

Einfuhrmenge aus der VR China nach dem normalen Verfahren (in Tonnen)

861

934

1 124

249

Index

100

109

131

29

Marktanteil (in %)

1,2

1,3

1,5

0,3

Index

100

112

130

27

Einfuhrmenge aus der VR China im Rahmen der aktiven Veredelung (in Tonnen)

1 243

1 136

1 118

1 339

Index

100

91

90

108

Marktanteil (in %)

1,7

1,6

1,5

1,7

Index

100

94

90

100

Quelle:

Eurostat und Datenbank zu Artikel 14 Absatz 6.

(121)

Die Einfuhrmengen im Rahmen des normalen Verfahrens stiegen zwischen 2017 und 2019 um 31 % und gingen im Untersuchungszeitraum der Überprüfung deutlich zurück, was zu einem Anstieg des Marktanteils zwischen 2017 und 2019 von 1,2 % auf 1,5 % und zu einem Rückgang im Untersuchungszeitraum der Überprüfung auf 0,3 % führte. Die Einfuhren im Rahmen der aktiven Veredelung folgten einem gegenläufigen Trend: Sie gingen zwischen 2017 und 2019 um 10 % zurück und stiegen im Untersuchungszeitraum der Überprüfung um 20 %. Somit stiegen die Einfuhrmengen im Rahmen der aktiven Veredelung im Bezugszeitraum insgesamt um 8 %, auch wenn der Marktanteil angesichts des gleichzeitigen Anstiegs des Verbrauchs nicht zunahm und insgesamt bei 1,7 % blieb.

5.3.2.   Preise der Einfuhren aus der VR China und Preisunterbietung

(122)

Der Durchschnittspreis der Einfuhren aus der VR China entwickelte sich wie folgt:

Tabelle 4

Einfuhrpreise (in EUR/Tonne)

 

2017

2018

2019

Untersuchungszeitraum der Überprüfung

Einfuhrpreise aus der VR China nach dem normalen Verfahren

2 573

2 509

2 609

2 737

Index

100

97

101

106

Preise der Einfuhren aus der VR China im Rahmen der aktiven Veredelung

2 152

2 312

2 329

2 277

Index

100

107

108

106

Preise der Einfuhren aus der VR China (alle Zollregelungen)

2 179

2 373

2 450

2 351

Index

100

109

112

108

Quelle:

Eurostat und Datenbank zu Artikel 14 Absatz 6.

(123)

Insgesamt stiegen die durchschnittlichen Preise der Einfuhren aus der VR China im Bezugszeitraum sowohl im Rahmen des normalen Zollverfahrens als auch im Rahmen der aktiven Veredelung um 8 %. Die Einfuhrpreise (alle Zollregelungen) blieben im UZ unter den Preisen der Unionshersteller (Tabelle 9).

(124)

Der durchschnittliche Einfuhrpreis im Rahmen des normalen Verfahrens blieb zwischen 2017 und 2019 relativ stabil und stieg im Untersuchungszeitraum der Überprüfung um fünf Prozentpunkte, während der durchschnittliche Einfuhrpreis im Rahmen der aktiven Veredelung bis 2019 stetig stieg und anschließend im Untersuchungszeitraum der Überprüfung um zwei Prozentpunkte sank.

(125)

Angesichts der mangelnden Bereitschaft zur Mitarbeit der chinesischen ausführenden Hersteller ermittelte die Kommission die Preisunterbietung im Untersuchungszeitraum der Überprüfung durch einen Vergleich

(1)

des gewogenen, auf die Stufe ab Werk gebrachten durchschnittlichen Verkaufspreises, der unabhängigen Abnehmern auf dem Unionsmarkt von den Unionsherstellern in Rechnung gestellt wurde, und

(2)

der entsprechenden gewogenen durchschnittlichen Einfuhrpreise der überprüften Ware aus der VR China, die von Eurostat im Rahmen des normalen Verfahrens auf der Grundlage des CIF-Preises (Kosten, Versicherung, Fracht), einschließlich des Antidumpingzolls, ermittelt und zur Berücksichtigung von Zöllen und nach der Einfuhr angefallenen Kosten angemessen berichtigt wurden. In Ermangelung anderer Informationen wurden diese Kosten mit 1 % des CIF-Wertes angesetzt.

(126)

Das Ergebnis des Vergleichs wies auf keine Preisunterbietung hin.

(127)

Eine eingehendere Analyse der einzelnen Einfuhrregelungen ergab jedoch, dass die Verkaufspreise des Wirtschaftszweigs der Union durch die im Rahmen der aktiven Veredelung getätigten Einfuhren im Durchschnitt um 7,2 % unterboten wurden. Wie in Erwägungsgrund 173 dargelegt, wurde das Preisniveau dieser Einfuhren als aussagekräftiger Indikator für das künftige Preisniveau in der Union ohne Antidumpingzölle angesehen.

(128)

Betrachtet man darüber hinaus den durchschnittlichen Einfuhrpreis aller Einfuhren aus der VR China unabhängig von der Einfuhrregelung und ohne Anwendung der Antidumpingzölle, so ergab sich, dass die Verkaufspreise des Wirtschaftszweigs der Union im Untersuchungszeitraum der Überprüfung durchschnittlich um 4,2 % unterboten wurden. Auch diese Preise wurden als angemessener Indikator für das mögliche künftige Preisniveau im Falle eines Außerkrafttretens der Maßnahmen angesehen.

(129)

Darüber hinaus prüfte die Kommission auch das Preisniveau der umgangenen Einfuhren aus Thailand, da diese Einfuhren in Wirklichkeit von chinesischen ausführenden Herstellern stammten, die lediglich die auf Einfuhren mit Ursprung in der VR China geltenden Antidumpingzölle umgehen wollten. Die Untersuchung ergab, dass die Preise dieser Einfuhren (nach angemessener Berichtigung zur Berücksichtigung von Zöllen und nach der Einfuhr angefallenen Kosten) im Untersuchungszeitraum der Überprüfung die Preise des Wirtschaftszweigs der Union im Durchschnitt um 3,5 % unterboten.

5.3.3.   Einfuhren aus anderen Drittländern als der VR China

(130)

Die Einfuhren der überprüften Ware aus anderen Drittländern stammten hauptsächlich aus Armenien, Thailand und der Türkei.

(131)

Die Menge der Einfuhren aus anderen Drittländern sowie der Marktanteil und die Preisentwicklungen entwickelten sich im Bezugszeitraum wie folgt:

Tabelle 5

Einfuhren aus anderen Drittländern als der VR China

Land

 

2017

2018

2019

Untersuchungszeitraum der Überprüfung

Armenien

Menge (in Tonnen)

14 164

19 278

18 373

17 257

 

Index

100

136

130

122

 

Marktanteil (in %)

19

27

25

22

 

Index

100

140

129

113

 

Durchschnittspreis

2 804

2 895

2 730

2 533

 

Index

100

103

97

90

Thailand

Menge (in Tonnen)

28

1 027

2 659

6 820

 

Index

100

3 693

9 565

24 534

 

Marktanteil (in %)

0,04

1,4

4

9

 

Index

100

3 793

9 364

22 685

 

Durchschnittspreis

2 337

2 544

2 426

2 381

 

Index

100

109

104

102

Türkei

Menge (in Tonnen)

16 221

15 289

17 565

18 103

 

Index

100

94

108

112

 

Marktanteil (in %)

22

21

24

23

 

Index

100

97

108

103

 

Durchschnittspreis

2 878

2 952

2 828

2 601

 

Index

100

103

98

90

Übrige Welt

Menge (in Tonnen)

3 407

2 539

1 968

558

 

Index

100

75

58

16

 

Marktanteil (in %)

5

4

3

1

 

Index

100

77

58

15

 

Durchschnittspreis

2 751

2 928

2 918

3 117

 

Index

100

106

106

113

Drittländer insgesamt, ausgenommen die VR China

Menge (in Tonnen)

33 820

38 133

40 564

42 738

 

Index

100

113

120

126

 

Marktanteil (in %)

46

53

55

53

 

Index

100

116

119

117

 

Durchschnittspreis

2 834

2 910

2 764

2 545

 

Index

100

103

98

90

Drittländer insgesamt, ausgenommen Thailand und die VR China

Menge (in Tonnen)

33 792

37 106

37 905

35 918

 

Index

100

110

112

106

 

Marktanteil (in %)

46

51

51

45

 

Index

100

113

112

98

 

Durchschnittspreis

2 834

2 921

2 785

2 576

 

Index

100

103

98

91

Quelle:

Eurostat.

(132)

Im Bezugszeitraum stiegen die Einfuhren aus anderen Drittländern um etwa 9 000 Tonnen, d. h. um 26 % und damit schneller als der Unionsverbrauch, was zu einem Anstieg des Marktanteils von 46 % auf 53 % führte.

(133)

76 % dieses Anstiegs (6 792 Tonnen) entfielen jedoch auf Einfuhren aus Thailand, mit denen die in Erwägungsgrund 3 dargelegten endgültigen Antidumpingmaßnahmen gegenüber Einfuhren aus der VR China umgangen wurden und die daher als Einfuhren aus der VR China zu betrachten sind.

(134)

Wie aus Tabelle 5 hervorgeht, stiegen die Einfuhren aus anderen Drittländern, ausgenommen Thailand, im Bezugszeitraum um 6 % (2 126 Tonnen) und somit langsamer als der Unionsverbrauch, während die Einfuhren aus Thailand sich vervielfachten, was zu einem Anstieg des Marktanteils von 0 % auf 9 % führte. Die Einfuhren aus anderen Drittländern, ausgenommen Thailand, verloren Marktanteile, insbesondere zwischen 2019 und dem Untersuchungszeitraum der Überprüfung, in dem der Anstieg des thailändischen Marktanteils am stärksten war (+ 5 Prozentpunkte).

(135)

Es wurde festgestellt, dass die Preise der Einfuhren aus Thailand die Verkaufspreise des Wirtschaftszweigs der Union im Untersuchungszeitraum der Überprüfung um durchschnittlich 3,5 % unterboten, wie in Erwägungsgrund 129 erläutert, während die Preise der Einfuhren aus anderen Drittländern, ausgenommen Thailand, den Verkaufspreisen des Wirtschaftszweigs der Union entsprachen.

5.4.   Wirtschaftslage des Wirtschaftszweigs der Union

5.4.1.   Allgemeine Anmerkungen

(136)

Im Rahmen der Bewertung der wirtschaftlichen Lage des Wirtschaftszweigs der Union wurden alle Wirtschaftsindikatoren, die für die Lage des Wirtschaftszweigs der Union im Bezugszeitraum maßgeblich waren, beurteilt.

(137)

Wie in Erwägungsgrund 11 erläutert, wurde bei der Bewertung der wirtschaftlichen Lage des Wirtschaftszweigs der Union mit einer Stichprobe gearbeitet.

(138)

Bei der Ermittlung der Schädigung unterschied die Kommission zwischen makroökonomischen und mikroökonomischen Schadensindikatoren. Die Kommission bewertete die makroökonomischen Indikatoren auf der Grundlage der Daten, die in den Antworten der in die Stichprobe einbezogenen Hersteller auf den Antidumping-Fragebogen enthalten waren, sowie der makroökonomischen Daten, die von den nicht in die Stichprobe einbezogenen Herstellern und dem Verband der Unionshersteller vorgelegt und mit den Daten im Überprüfungsantrag abgeglichen wurden. Die Daten bezogen sich auf alle Unionshersteller. Die mikroökonomischen Indikatoren bewertete die Kommission anhand der Daten in den Fragebogenantworten der in die Stichprobe einbezogenen Unionshersteller. Die Daten bezogen sich auf die in die Stichprobe einbezogenen Unionshersteller. Beide Datenmengen wurden als repräsentativ für die wirtschaftliche Lage des Wirtschaftszweigs der Union angesehen.

(139)

Bei den makroökonomischen Indikatoren handelt es sich um: Produktion, Produktionskapazität, Kapazitätsauslastung, Verkaufsmenge, Marktanteil, Wachstum, Beschäftigung, Produktivität, Höhe der Dumpingspanne und Erholung von früherem Dumping.

(140)

Bei den mikroökonomischen Indikatoren handelt es sich um: durchschnittliche Stückpreise, Stückkosten, Arbeitskosten, Lagerbestände, Rentabilität, Cashflow, Investitionen, Kapitalrendite (ROI) und Kapitalbeschaffungsmöglichkeiten.

5.4.2.   Makroökonomische Indikatoren

5.4.2.1.   Produktion, Produktionskapazität und Kapazitätsauslastung

(141)

Die Gesamtproduktion, die Produktionskapazität und die Kapazitätsauslastung in der Union entwickelten sich im Bezugszeitraum wie folgt:

Tabelle 6

Produktion, Produktionskapazität und Kapazitätsauslastung

 

2017

2018

2019

Untersuchungszeitraum der Überprüfung

Produktionsvolumen (in Tonnen)

41 387

35 173

36 292

39 460

Index

100

85

88

95

Produktionskapazität (in Tonnen)

52 900

47 600

48 100

50 750

Index

100

90

91

96

Kapazitätsauslastung (in %)

78,2

73,9

75,5

77,8

Index

100

94

96

99

Quelle:

Angaben der in die Stichprobe einbezogenen und der nicht in die Stichprobe einbezogenen Unionshersteller, Angaben der Verbände der Unionshersteller.

(142)

Obwohl der Unionsverbrauch im Bezugszeitraum um 8 % anstieg (siehe Erwägungsgrund 113), ging die Produktionsmenge der gleichartigen Ware zwischen 2017 und 2018 um 15 % zurück; in der Folge erholte sie sich im restlichen Bezugszeitraum leicht, weshalb sie auf den gesamten Bezugszeitraum gerechnet um 5 % zurückging. Der Anstieg des Unionsverbrauchs wirkte sich somit nicht zugunsten des Wirtschaftszweigs der Union aus.

(143)

Der Rückgang der Produktionsmenge ist zum einen auf die Umstrukturierungsmaßnahmen des Wirtschaftszweigs der Union zurückzuführen, die ergriffen wurden, um sich von der im Untersuchungszeitraum der vorausgegangenen Auslaufüberprüfung (1. Oktober 2013 bis 30. September 2014) erlittenen Schädigung zu erholen, und zum anderen auf den zunehmenden unlauteren Wettbewerb, dem der Wirtschaftszweig der Union durch die umgangenen Einfuhren der überprüften Ware aus Thailand ausgesetzt war. Wie in Erwägungsgrund 132 erläutert, war der Anstieg der Einfuhrmengen aus Drittländern hauptsächlich auf eine Zunahme der umgangenen Einfuhren von Aluminiumhaushaltsfolie aus Thailand zurückzuführen.

5.4.2.2.   Verkaufsmenge und Marktanteil

(144)

Verkaufsmenge und Marktanteil des Wirtschaftszweigs der Union entwickelten sich im Bezugszeitraum wie folgt:

Tabelle 7

Verkaufsmenge und Marktanteil

 

2017

2018

2019

Untersuchungszeitraum der Überprüfung

Gesamtverkaufsmenge auf dem Unionsmarkt (in Tonnen)

38 107

31 871

31 550

35 739

Index

100

84

83

94

Marktanteil (in %)

51

44

42

45

Index

100

86

82

87

Quelle:

Angaben des Antragstellers, Angaben der in die Stichprobe einbezogenen und der nicht in die Stichprobe einbezogenen Unionshersteller.

(145)

Die Verkaufsmenge des Wirtschaftszweigs der Union ging im Bezugszeitraum um 6 % zurück. Sie ging bis zum Jahr 2019 kontinuierlich (um 17 %) zurück und erholte sich im Untersuchungszeitraum der Überprüfung teilweise (Anstieg um 11 Prozentpunkte). Dieser Anstieg entsprach jedoch nicht dem Anstieg des Unionsverbrauchs und führte insgesamt zu einem Verlust des Marktanteils des Wirtschaftszweigs der Union von 51 % im Jahr 2017 auf 45 % im Untersuchungszeitraum der Überprüfung (minus 6 Prozentpunkte), während der Marktanteil der umgangenen Einfuhren aus Thailand im selben Zeitraum um 9 Prozentpunkte stieg.

5.4.2.3.   Wachstum

(146)

Obgleich der Unionsverbrauch im Bezugszeitraum um 8 % zunahm, ging die Verkaufsmenge des Wirtschaftszweigs der Union um 6 % zurück, sodass der Wirtschaftszweig der Union im Bezugszeitraum einen Marktanteilsverlust von 13 % erlitt. Der Wirtschaftszweig der Union hatte somit im Bezugszeitraum kein Wachstum zu verzeichnen.

5.4.2.4.   Beschäftigung und Produktivität

(147)

Beschäftigung und Produktivität entwickelten sich im Bezugszeitraum wie folgt:

Tabelle 8

Beschäftigung und Produktivität

 

2017

2018

2019

Untersuchungszeitraum der Überprüfung

Zahl der Beschäftigten (VZÄ)

394

356

359

378

Index

100

90

91

96

Produktivität (in Einheit/Beschäftigten)

105

99

101

104

Index

100

94

96

99

Quelle:

Angaben des Antragstellers, Angaben der in die Stichprobe einbezogenen und der nicht in die Stichprobe einbezogenen Unionshersteller.

(148)

Die Zahl der Beschäftigten des Wirtschaftszweigs der Union ging zwischen 2017 und dem Untersuchungszeitraum der Überprüfung um 4 % zurück. Die Produktivität der Beschäftigten des Wirtschaftszweigs der Union, gemessen als Produktion (in Tonnen) je Beschäftigten, folgte bis zum Jahr 2019 demselben Trend und erholte sich im Untersuchungszeitraum der Überprüfung infolge des Produktions- und Verkaufsanstiegs (siehe Erläuterung in den Erwägungsgründen 142 und 145).

(149)

Der Rückgang der Zahl der Beschäftigten ist auf den Rückgang der Produktionsmenge zurückzuführen, der auch mit dem Rückgang der Verkaufsmenge des Wirtschaftszweigs der Union zusammenhängt.

5.4.2.5.   Höhe der Dumpingspanne und Erholung von früherem Dumping

(150)

Die Kommission gelangte in Erwägungsgrund 89 zu dem Schluss, dass das Dumping aus der VR China im Untersuchungszeitraum der Überprüfung anhielt. Die Kommission kam ferner zu dem Schluss, dass im Falle eines Außerkrafttretens der Maßnahmen ein Anhalten des Dumpings durch die VR China sehr wahrscheinlich wäre.

(151)

Ungeachtet der seit dem Jahr 2009 geltenden Antidumpingmaßnahmen hat der Wirtschaftszweig der Union erhebliche Verkaufseinbußen erlitten, was sich in einem Marktanteilsverlust von 13 % im Bezugszeitraum niederschlug. Es konnte somit keine vollständige Erholung von dem früheren Dumping festgestellt werden, und der Wirtschaftszweig der Union ist nach wie vor für die schädigenden Auswirkungen gedumpter Einfuhren auf den Unionsmarkt sehr anfällig.

5.4.3.   Mikroökonomische Indikatoren

5.4.3.1.   Preise und die Preise beeinflussende Faktoren

(152)

Die gewogenen durchschnittlichen Verkaufsstückpreise, welche die in die Stichprobe einbezogenen Unionshersteller unabhängigen Abnehmern in der Union in Rechnung stellten, entwickelten sich im Bezugszeitraum wie folgt:

Tabelle 9

Verkaufspreise in der Union

 

2017

2018

2019

Untersuchungszeitraum der Überprüfung

Durchschnittlicher Verkaufsstückpreis in der Union auf dem Gesamtmarkt (in EUR/Tonne)

2 822

2 930

2 810

2 663

Index

100

104

100

94

Herstellstückkosten (in EUR/Tonne)

2 645

2 776

2 620

2 574

Index

100

105

99

97

Quelle:

Fragebogenantworten der in die Stichprobe einbezogenen Unionshersteller.

(153)

Der durchschnittliche Verkaufsstückpreis stieg zwischen 2017 und 2018 und sank im Jahr 2019 auf das Niveau von 2017, um dann im Untersuchungszeitraum der Überprüfung um 6 % zurückzugehen. Während es dem Wirtschaftszweig der Union gelang, die Verkaufspreise während des gesamten Bezugszeitraums über den Herstellstückkosten zu halten, wirkte sich der Preisdruck durch die gestiegenen umgangenen Einfuhren aus Thailand im Untersuchungszeitraum der Überprüfung auf die Verkaufspreise des Wirtschaftszweigs der Union aus, die stärker sanken als die Stückkosten.

5.4.3.2.   Arbeitskosten

(154)

Die durchschnittlichen Arbeitskosten der in die Stichprobe einbezogenen Unionshersteller entwickelten sich im Bezugszeitraum wie folgt:

Tabelle 10

Durchschnittliche Arbeitskosten je Beschäftigten

 

2017

2018

2019

Untersuchungszeitraum der Überprüfung

Durchschnittliche Arbeitskosten je Beschäftigen (in Euro)

19 444

19 827

20 487

22 184

Index

100

102

105

114

Quelle:

Fragebogenantworten der in die Stichprobe einbezogenen Unionshersteller.

(155)

Die durchschnittlichen Arbeitskosten stiegen im Bezugszeitraum schrittweise. Insgesamt erhöhten sich die durchschnittlichen Arbeitskosten je Beschäftigten um 14 %. Dieser Trend wurde hauptsächlich durch den Umstrukturierungsprozess im Wirtschaftszweig der Union beeinflusst, da einige Hersteller in den Aufbau von Vertriebsstrukturen in verschiedenen Mitgliedstaaten investierten.

5.4.3.3.   Lagerbestände

(156)

Die Lagerbestände der in die Stichprobe einbezogenen Unionshersteller entwickelten sich im Bezugszeitraum wie folgt:

Tabelle 11

Lagerbestände

 

2017

2018

2019

Untersuchungszeitraum der Überprüfung

Schlussbestände (in Tonnen)

978

940

1 693

1 425

Index

100

96

173

146

Schlussbestände als Prozentsatz der Produktion (in %)

2,4

2,7

4,7

3,6

Index

100

113

197

153

Quelle:

Fragebogenantworten der in die Stichprobe einbezogenen Unionshersteller.

(157)

Die Lagerbestände können in dieser Branche nicht als bedeutsamer Schadensindikator gelten, da Produktion und Verkauf hauptsächlich auf Bestellung erfolgen, weshalb die Hersteller in der Regel nur geringe Mengen auf Lager halten. Aus diesem Grund wird die Entwicklung der Lagerbestände lediglich informationshalber angegeben.

(158)

Insgesamt stiegen die Lagerbestände im Bezugszeitraum um 46 %. Von 2017 auf 2018 gingen sie zunächst um 4 % zurück, bevor sie dann 2019 und im Untersuchungszeitraum der Überprüfung schrittweise stiegen.

5.4.3.4.   Rentabilität, Cashflow, Investitionen, Kapitalrendite (ROI) und Kapitalbeschaffungsmöglichkeiten

(159)

Rentabilität, Cashflow, Investitionen und Kapitalrendite (ROI) der in die Stichprobe einbezogenen Unionshersteller entwickelten sich im Bezugszeitraum wie folgt:

Tabelle 12

Rentabilität, Cashflow, Investitionen und Kapitalrendite

 

2017

2018

2019

Untersuchungszeitraum der Überprüfung

Rentabilität der Verkäufe an unabhängige Abnehmer in der Union (in % des Umsatzes)

8,2

7,4

6,8

3,4

Index

100

90

83

41

Cashflow (in EUR)

10 768 045

10 888 351

8 682 415

10 199 898

Index

100

101

81

95

Investitionen (in EUR)

1 141 165

4 327 224

1 119 149

1 665 356

Index

100

379

98

146

Kapitalrendite (in %)

10

7

5

1

Index

100

74

55

15

Quelle:

Fragebogenantworten der in die Stichprobe einbezogenen Unionshersteller.

(160)

Die Kommission ermittelte die Rentabilität der in die Stichprobe einbezogenen Unionshersteller als Nettogewinn vor Steuern aus den Verkäufen der gleichartigen Ware an unabhängige Abnehmer in der Union in Prozent des mit diesen Verkäufen erzielten Umsatzes.

(161)

Nach der in Erwägungsgrund 1 genannten vorausgegangenen Auslaufüberprüfung, bei der die Antidumpingmaßnahmen eingeführt wurden, verbesserte sich die Lage des Wirtschaftszweigs der Union, und erreichte im Jahr 2017 eine Gewinnspanne von 8,2 %. Anschließend verschlechterte sich die Lage jedoch, und die Gewinnspannen gingen ab 2018 zurück und erreichten im Untersuchungszeitraum der Überprüfung nur noch 3,4 %, was einem Rückgang von 59 % im Bezugszeitraum entspricht.

(162)

Dies war hauptsächlich auf den Preisdruck zurückzuführen, der von den umgangenen Einfuhren aus Thailand ausging, die in die Union eingeführt wurden, die Preise des Wirtschaftszweigs der Union unterboten und einen erheblichen Preisdruck ausübten, der den Wirtschaftszweig der Union zwang, seine Preise zu senken (siehe Erwägungsgrund 153).

(163)

Unter dem Nettocashflow ist die Fähigkeit des Wirtschaftszweigs der Union zu verstehen, seine Tätigkeiten selbst zu finanzieren. Da der Wirtschaftszweig der Union trotz des rückläufigen Trends weiterhin Gewinne erzielt, blieb der Cashflow im Bezugszeitraum insgesamt vergleichsweise stabil.

(164)

Die Investitionen stiegen im Bezugszeitraum um 46 %, was in vor allem auf die Bemühungen des Wirtschaftszweigs der Union zurückzuführen ist, die Produktion zu rationalisieren und die Effizienz und Produktivität zu steigern, um den zunehmenden Niedrigpreiseinfuhren zu begegnen. Die Kapitalrendite (ROI), ausgedrückt als Gewinn in Prozent des Nettobuchwerts der Investitionen, fiel jedoch im selben Zeitraum von 10 % auf 1 % und folgte somit demselben Trend wie die Rentabilität.

(165)

Aufgrund der sinkenden Rentabilität und Kapitalrendite wurde es für die in die Stichprobe einbezogenen Unionshersteller zunehmend schwieriger, Kapital für Investitionen zu beschaffen. Bei dermaßen schnell sinkenden Kapitalrenditen sind die Kapitalbeschaffungsmöglichkeiten der in die Stichprobe einbezogenen Hersteller noch stärker gefährdet.

5.4.4.   Schlussfolgerungen zur Schädigung

(166)

Die Entwicklung der mikro- und der makroökonomischen Indikatoren im Bezugszeitraum zeigte, dass sich die finanzielle Lage des Wirtschaftszweigs der Union verschlechterte. Insgesamt haben sich die Entwicklungen der wichtigsten Wirtschaftsindikatoren im Bezugszeitraum verschlechtert.

(167)

Insbesondere die Produktion, die Verkaufsmengen und die Marktanteile sowie die Verkaufspreise gingen zurück, was sich negativ auf die Beschäftigung, die Produktivität und die Rentabilität auswirkte. Aufgrund des verstärkten Preisdrucks, insbesondere durch die umgangenen Einfuhren aus Thailand, war es für den Wirtschaftszweig der Union unmöglich, die Verkaufspreise an die Entwicklung seiner Herstellkosten anzupassen, was sich negativ auf die Rentabilität auswirkte, die im Bezugszeitraum um nahezu 60 % zurückging. Schließlich wirkt sich auch die rasch sinkende Kapitalrendite negativ auf die Fähigkeit des Wirtschaftszweigs der Union aus, Kapital zu beschaffen und Investitionen zu tätigen.

(168)

Andererseits gelang es dem Wirtschaftszweig der Union trotz der rückläufigen Tendenzen, weiterhin große Verkaufsmengen und einen beträchtlichen Marktanteil zu halten. Ebenso blieb die Rentabilität trotz der negativen Entwicklung im gesamten Bezugszeitraum positiv. Daher gelangte die Kommission zu dem Schluss, dass der Wirtschaftszweig der Union im Untersuchungszeitraum der Überprüfung keine bedeutende Schädigung im Sinne des Artikels 3 Absatz 5 der Grundverordnung erlitt, sich aber in einer schwierigen Lage befand.

(169)

Die Kommission untersuchte daher in einem weiteren Schritt, ob bei einem Außerkrafttreten der Maßnahmen ein erneutes Auftreten der Schädigung wahrscheinlich ist.

6.   WAHRSCHEINLICHKEIT EINES ERNEUTEN AUFTRETENS DER SCHÄDIGUNG

(170)

In Erwägungsgrund 168 stellte die Kommission fest, dass der Wirtschaftszweig der Union im Untersuchungszeitraum der Überprüfung keine bedeutende Schädigung erlitten hat, sich jedoch in einer schwierigen Lage befand. Daher untersuchte die Kommission im Einklang mit Artikel 11 Absatz 2 der Grundverordnung, inwieweit bei einem Außerkrafttreten der Maßnahmen ein erneutes Auftreten der ursprünglich durch die gedumpten Einfuhren aus der VR China verursachten Schädigung wahrscheinlich ist.

(171)

Zur Ermittlung, ob ein erneutes Auftreten der ursprünglich durch die gedumpten Einfuhren aus dem betroffenen Land verursachten Schädigung wahrscheinlich ist, prüfte die Kommission folgende Elemente: i) Produktionsmenge, Kapazitätsreserven in der VR China und Attraktivität des Unionsmarktes, ii) voraussichtliches Preisniveau der Einfuhren aus der VR China und ihre Auswirkungen auf die Lage des Wirtschaftszweigs der Union im Falle eines Außerkrafttretens der Maßnahmen und iii) das Vorliegen von Umgehungspraktiken.

6.1.   Produktionsmenge und Kapazitätsreserven in der VR China — Attraktivität des Unionsmarktes

(172)

Wie in Erwägungsgrund 91 erläutert, liegt die Produktionskapazität in der VR China weit über den Produktionsmengen und der Inlandsnachfrage auf dem chinesischen Markt. Angesichts der in den Erwägungsgründen 102 bis 105 dargelegten Schlussfolgerungen zur Attraktivität des Unionsmarkts werden diese Kapazitätsreserven im Falle eines Außerkrafttretens der Maßnahmen mit hoher Wahrscheinlichkeit weitgehend für Ausfuhren in die Union genutzt werden.

6.2.   Voraussichtliches Preisniveau der Einfuhren aus der VR China und ihre Auswirkungen auf die Lage des Wirtschaftszweigs der Union im Falle eines Außerkrafttretens der Maßnahmen

(173)

Um die Auswirkungen künftiger Einfuhren auf die Lage des Wirtschaftszweigs der Union zu bewerten, vertrat die Kommission die Auffassung, dass das Preisniveau der chinesischen Ausfuhren ohne Antidumpingzölle ein angemessener Indikator für das künftige Preisniveau auf dem Unionsmarkt sei. Auf dieser Grundlage, wie in den Erwägungsgründen 127 und 128 dargelegt, ergab sich für die überprüfte Ware bei allen Einfuhrregelungen eine durchschnittliche Preisunterbietungsspanne von 4,2 % und bei der aktiven Veredelung von 7,2 %. Die aktive Veredelung, für die keine Zölle gelten, wird als bester Indikator für das voraussichtliche Preisniveau ohne Antidumpingmaßnahmen angesehen.

(174)

Wie in Erwägungsgrund 120 erläutert, wurden zudem fast alle Einfuhren aus der VR China in die Union im Rahmen des Verfahrens der aktiven Veredelung getätigt. Daher lässt sich der Schluss ziehen, dass die Antidumpingmaßnahmen wirksam waren, um zu verhindern, dass gedumpte Einfuhren aus der VR China auf den Unionsmarkt gelangen, und dass sie höchstwahrscheinlich fortgesetzt werden, wenn die Maßnahmen außer Kraft treten.

(175)

Da es sich bei der überprüften Ware um ein Grunderzeugnis handelt, ist der Markt preisempfindlich. Ein Anstieg der Einfuhren zu niedrigen Preisen würde den Wirtschaftszweig der Union dazu zwingen, seine Preise weiter zu senken, wie es bereits erfolgt ist, um mit den umgangenen Einfuhren aus Thailand in den Wettbewerb treten zu können (siehe Erwägungsgründe 133 und 135).

(176)

Würden die Unionshersteller aus den vorstehenden Gründen und angesichts der Zunahme der Niedrigpreiseinfuhren aus der VR China in dem Bemühen, ihre Verkaufsmengen und Marktanteile zu halten, ihre Preise um 4,2 % (auf das Niveau der Preisunterbietung) senken, so hätte dies Auswirkungen auf die Gesamtrentabilität des Wirtschaftszweigs, die von 3,4 % im Untersuchungszeitraum der Überprüfung auf – 1 % zurückgehen und sich daher kurzfristig ins Negative kehren würde.

(177)

Behielte der Wirtschaftszweig der Union hingegen sein derzeitiges Preisniveau bei, würde sich dies angesichts der Tatsache, dass es sich bei Aluminiumhaushaltsfolie um ein Grunderzeugnis handelt, nahezu unmittelbar negativ auf seine Verkaufs- und Produktionsmengen sowie auf seinen Marktanteil auswirken. Darüber hinaus würde ein Rückgang der Produktionsmenge aufgrund der geringeren Skaleneffekte zu einem Anstieg der Herstellstückkosten führen. Dies würde die Rentabilität des Wirtschaftszweigs der Union weiter verschlechtern und kurzfristig zu Verlusten führen.

(178)

Bei einem Rückgang der Rentabilität wäre der Wirtschaftszweig der Union nicht in der Lage, die erforderlichen Investitionen zu tätigen. Letztlich würde dies auch zum Verlust von Arbeitsplätzen und zur Gefahr einer Stilllegung von Produktionslinien führen.

6.3.   Vorliegen von Umgehungspraktiken

(179)

Wie in Erwägungsgrund 104 dargelegt, haben die chinesischen Ausführer in der Vergangenheit Dumpingpraktiken auf dem Unionsmarkt angewandt. Wie in den Erwägungsgründen 2 und 3 erläutert, gelten derzeit zwei Antiumgehungsmaßnahmen: eine gegen die Einfuhren einer geringfügig veränderten Ware aus der VR China und eine zweite, neuere, gegen Einfuhren aus Thailand, wo chinesische ausführende Hersteller Montagebetriebe eingerichtet haben.

(180)

Wie in den Erwägungsgründen 153 und 162 dargelegt, waren Umgehungspraktiken aus Thailand im Bezugszeitraum die Hauptursache für die Absatzeinbußen und den Rückgang des Marktanteils des Wirtschaftszweigs der Union. Das Vorliegen dieser Umgehungspraktiken zeigt, dass umgangene Einfuhren, die ohne Antidumpingzölle auf den Unionsmarkt gelangen, erhebliche negative Auswirkungen auf die Lage des Wirtschaftszweigs der Union haben, die sich aufgrund der Preisempfindlichkeit des Marktes rasch einstellen.

6.4.   Schlussfolgerung

(181)

Aufgrund der vorstehenden Überlegungen kam die Kommission zu dem Schluss, dass ein Außerkrafttreten der Maßnahmen sehr wahrscheinlich zu einem deutlichen Anstieg gedumpter Einfuhren aus der VR China zu Preisen, die die Preise des Wirtschaftszweigs der Union unterbieten würden, führen und somit die bereits schwierige wirtschaftliche Lage des Wirtschaftszweigs der Union weiter verschlechtern würde. Dies würde höchstwahrscheinlich zu einem erneuten Auftreten der bedeutenden Schädigung führen, und die Tragfähigkeit des Wirtschaftszweigs der Union wäre daher ernsthaft gefährdet.

7.   UNIONSINTERESSE

(182)

Nach Artikel 21 der Grundverordnung prüfte die Kommission, ob eine Aufrechterhaltung der geltenden Antidumpingmaßnahmen dem Unionsinteresse insgesamt zuwiderlaufen würde. Bei der Ermittlung des Unionsinteresses wurden die Interessen aller Beteiligten berücksichtigt, darunter die Interessen des Wirtschaftszweigs der Union, der Einführer, der Händler und der Verwender.

(183)

Alle interessierten Parteien erhielten nach Artikel 21 Absatz 2 der Grundverordnung Gelegenheit, ihren Standpunkt darzulegen.

7.1.   Interesse des Wirtschaftszweigs der Union

(184)

Der Wirtschaftszweig der Union setzt sich aus etwa acht Unternehmen zusammen und beschäftigt rund 1 000 Arbeitnehmer direkt, und viele weitere sind indirekt von ihm abhängig. Wie in Erwägungsgrund 11 erläutert, wählte die Kommission eine Stichprobe von Unionsherstellern aus. Die Stichprobe bestand aus drei Unionsherstellern, die den Fragebogen beantworteten. Die Stichprobe wurde als repräsentativ für den Wirtschaftszweig der Union angesehen.

(185)

Wie vorstehend dargelegt, erlitt der Wirtschaftszweig der Union im Bezugszeitraum keine bedeutende Schädigung, befindet sich aber in einer schwierigen Lage, was durch die negative Entwicklung der Schadensindikatoren bestätigt wird. Eine Aufhebung der Antidumpingzölle würde wahrscheinlich zu einem erneuten Auftreten einer bedeutenden Schädigung führen, die sich in einem Rückgang der Verkaufs- und Produktionsmengen sowie des Marktanteils niederschlagen und damit zu Rentabilitäts- und Marktanteilseinbußen führen würde.

(186)

Andererseits hat sich der Wirtschaftszweig der Union als tragfähig erwiesen. Nach der letzten Auslaufüberprüfung gelang es dem Wirtschaftszweig der Union, seine Lage auf dem Unionsmarkt unter fairen Bedingungen zu verbessern, Investitionen zu tätigen und eine angemessene Rentabilität zu erzielen. Die Aufrechterhaltung der Maßnahmen würde verhindern, dass Niedrigpreiseinfuhren aus der VR China den Unionsmarkt überschwemmen, und würde es dem Wirtschaftszweig der Union daher ermöglichen, ein tragfähiges Preisniveau aufrechtzuerhalten und seine Rentabilität zu steigern, um das für künftige Investitionen erforderliche Niveau zu erreichen.

(187)

Auf dieser Grundlage kam die Kommission zu dem Schluss, dass die Aufrechterhaltung der Antidumpingmaßnahmen im Interesse des Wirtschaftszweigs der Union liegt.

7.2.   Interesse der unabhängigen Einführer, Händler und Verwender

(188)

Die Kommission kontaktierte alle ihr bekannten unabhängigen Einführer, Händler und Verwender. Nur ein Einführer, Cellofix, übermittelte eine Stellungnahme, beantwortete den Fragebogen jedoch nicht.

(189)

Cellofix sprach sich gegen die Verlängerung der geltenden Maßnahmen aus und brachte vor, dass i) dies nicht zu einem erneuten Auftreten der Schädigung des Wirtschaftszweigs der Union führen und ii) nicht im Unionsinteresse liegen würde.

(190)

In Bezug auf den ersten Punkt brachte Cellofix vor, dass die geltenden Maßnahmen seit mehr als elf Jahren in Kraft seien und behauptete, dass sich der Wirtschaftszweig der Union in dieser Zeit von der erlittenen Schädigung erholt habe. Dies würde auch das Wachstum der Branche belegen.

(191)

Die Kommission stimmt diesem Vorbringen nicht zu. Wie in Abschnitt 5.4 dargelegt, wurde im Rahmen der Untersuchung eine allgemeine rückläufige Entwicklung bei den Wirtschafts- und Finanzindikatoren des Wirtschaftszweigs der Union festgestellt und die Untersuchung zeigte, dass sich der Wirtschaftszweig der Union im Untersuchungszeitraum der Überprüfung in einer schwierigen Lage befand. Wie in Erwägungsgrund 146 dargelegt, stellte die Kommission auch nicht fest, dass der Wirtschaftszweig der Union ein Wachstum verzeichnete. Es sei daran erinnert, dass die Kommission auf der Grundlage dieser Entwicklungen zu dem Schluss gelangt war, dass das Außerkrafttreten der Maßnahmen wahrscheinlich zu einem erneuten Auftreten der bedeutenden Schädigung führen würde. Das diesbezügliche Vorbringen des Einführers wurde daher zurückgewiesen.

(192)

Im Hinblick auf den zweiten Punkt, wonach die Verlängerung der Maßnahmen nicht im Unionsinteresse liege, brachte der Einführer vor, dass er nach der Einführung der endgültigen Antidumpingmaßnahmen im Jahr 2009 Schwierigkeiten gehabt habe, Aluminiumhaushaltsfolie vom Wirtschaftszweig der Union zu kaufen, weil dieser einen Mangel an Produktionskapazität hatte, aber auch aufgrund des Drucks, den seine großen Wettbewerber auf die Unionshersteller ausübten, um die Belieferung von Cellofix zu begrenzen.

(193)

Hinsichtlich des angeblichen Mangels an Produktionskapazität ergab die Untersuchung, dass der Wirtschaftszweig der Union über Kapazitätsreserven in Höhe von rund 10 000 Tonnen verfügte, was nicht auf Probleme des Wirtschaftszweigs der Union bei der Versorgung des Unionsmarktes hindeutet. In Bezug auf den angeblichen Druck auf den Wirtschaftszweig der Union, das Angebot an Aluminiumhaushaltsfolie zu beschränken, legte das Unternehmen keine Beweise zur Untermauerung dieses Vorbringens vor. Diese Vorbringen wurden daher zurückgewiesen.

(194)

Da keine anderen Einführer, Händler oder Verwender Bereitschaft zur Mitarbeit zeigten, lagen keine Informationen über die Auswirkungen der Zölle auf diese Parteien vor. Die Ausgangsuntersuchung ergab jedoch, dass etwaige Auswirkungen auf andere interessierte Parteien nicht so stark waren, dass die Maßnahmen als dem Unionsinteresse zuwiderlaufend angesehen werden müssten, und auch die vorausgegangene Auslaufüberprüfung ergab, dass die Aufrechterhaltung der Maßnahmen keine nennenswerten negativen Auswirkungen auf die Lage dieser Parteien haben würde.

(195)

Angesichts dessen kam die Kommission zu dem Schluss, dass die Aufrechterhaltung der Antidumpingmaßnahmen keine nennenswerten nachteiligen Auswirkungen auf Einführer, Händler oder Verwender hätte.

7.3.   Schlussfolgerung zum Unionsinteresse

(196)

Aufgrund der vorstehenden Überlegungen gelangte die Kommission zu dem Schluss, dass keine zwingenden Gründe des Unionsinteresses gegen die Aufrechterhaltung der geltenden Maßnahmen gegenüber den Einfuhren der überprüften Ware mit Ursprung in der VR China sprechen.

8.   ANTIDUMPINGMAßNAHMEN

(197)

Angesichts der Schlussfolgerungen der Kommission zum Anhalten des Dumpings durch die VR China, zum erneuten Auftreten der durch die gedumpten Einfuhren aus der VR China verursachten Schädigung sowie zum Unionsinteresse stellt die Kommission fest, dass die Antidumpingmaßnahmen gegenüber den Einfuhren bestimmter Folien aus Aluminium mit Ursprung in der VR China aufrechterhalten werden sollten.

(198)

Zur Minimierung des Umgehungsrisikos, das aufgrund der sehr unterschiedlichen Zollsätze besteht, sind besondere Vorkehrungen zur Gewährleistung der Erhebung der unternehmensspezifischen Antidumpingzölle erforderlich. Die Unternehmen, für die ein unternehmensspezifischer Antidumpingzoll gilt, müssen den Zollbehörden der Mitgliedstaaten eine gültige Handelsrechnung vorlegen. Die Rechnung muss den Vorgaben in Artikel 1 Absatz 3 entsprechen. Auf Einfuhren, für die keine solche Handelsrechnung vorgelegt wird, sollte der für „alle übrigen Unternehmen“ geltende Antidumpingzoll erhoben werden.

(199)

Auch wenn die Vorlage dieser Rechnung erforderlich ist, damit die Zollbehörden der Mitgliedstaaten die unternehmensspezifischen Antidumpingzölle auf die Einfuhren anwenden können, stellt diese Rechnung nicht das einzige von den Zollbehörden zu berücksichtigende Element dar. So sollten die Zollbehörden der Mitgliedstaaten — auch wenn ihnen eine Rechnung vorgelegt wird, die sämtliche in Artikel 1 Absatz 3 dargelegten Anforderungen erfüllt — ihre üblichen Prüfungen durchführen und, wie in allen anderen Fällen, zusätzliche Dokumente (Versandpapiere usw.) verlangen können, um die Richtigkeit der Angaben in der Erklärung zu überprüfen und sicherzustellen, dass die anschließende Anwendung des niedrigeren Zollsatzes unter Einhaltung der Zollvorschriften gerechtfertigt ist.

(200)

Sollten sich die Ausfuhren eines der Unternehmen, die in den Genuss niedrigerer individueller Zollsätze gelangen, nach der Einführung der betreffenden Maßnahmen beträchtlich erhöhen, so könnte allein schon der mengenmäßige Anstieg als Veränderung des Handelsgefüges aufgrund der Einführung von Maßnahmen im Sinne des Artikels 13 Absatz 1 der Grundverordnung interpretiert werden. Unter diesen Umständen kann, sofern die Voraussetzungen dafür erfüllt sind, eine Umgehungsuntersuchung eingeleitet werden. Im Rahmen einer solchen Untersuchung kann unter anderem geprüft werden, ob es notwendig ist, die unternehmensspezifischen Zollsätze aufzuheben und stattdessen einen landesweiten Zoll einzuführen.

(201)

Die in dieser Verordnung aufgeführten unternehmensspezifischen Antidumpingzölle gelten ausschließlich für die Einfuhren der überprüften Ware mit Ursprung in der VR China, die von den namentlich genannten juristischen Personen hergestellt werden. Einfuhren der überprüften Ware, die von anderen, im verfügenden Teil dieser Verordnung nicht ausdrücklich genannten Unternehmen (einschließlich der mit den ausdrücklich genannten Unternehmen verbundenen Unternehmen) hergestellt werden, sollten dem für „alle übrigen Unternehmen“ geltenden Zollsatz unterliegen. Für sie sollte keiner der unternehmensspezifischen Antidumpingzölle gelten.

(202)

Ein Unternehmen kann die Anwendung dieser unternehmensspezifischen Antidumpingzollsätze beantragen, falls es später seinen Namen ändert. Der Antrag ist an die Kommission zu richten (60). Er muss alle maßgeblichen Informationen enthalten, aus denen hervorgeht, dass die Änderung nicht das Recht des Unternehmens berührt, von dem für ihn geltenden Zollsatz zu profitieren. Wenn die Namensänderung des Unternehmens dieses Recht nicht berührt, wird eine Verordnung über die Namensänderung im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlicht.

(203)

Alle interessierten Parteien wurden über die wesentlichen Tatsachen und Erwägungen unterrichtet, auf deren Grundlage beabsichtigt wurde, die Aufrechterhaltung der geltenden Maßnahmen zu empfehlen. Ferner wurde ihnen nach dieser Unterrichtung eine Frist eingeräumt, um eine Stellungnahme abzugeben. Es gingen keine Stellungnahmen ein.

(204)

Nach Artikel 109 der Verordnung (EU, Euratom) 2018/1046 des Europäischen Parlaments und des Rates (61) wird, wenn ein Betrag infolge einer Entscheidung des Gerichtshofes der Europäischen Union erstattet werden muss, der von der Europäischen Zentralbank für ihre Hauptrefinanzierungsgeschäfte zugrunde gelegte und am ersten Kalendertag jedes Monats geltende Zinssatz angewandt, der im Amtsblatt der Europäischen Union, Reihe C, veröffentlicht wird.

(205)

Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des nach Artikel 15 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2016/1036 eingesetzten Ausschusses —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

(1)   Auf die Einfuhren von Folien aus Aluminium mit einer Dicke von 0,008 mm bis 0,018 mm, ohne Unterlage, nur gewalzt, in Rollen mit einer Breite von 650 mm oder weniger und einem Stückgewicht von mehr als 10 kg, die derzeit unter dem KN-Code ex 7607 11 19 (TARIC-Code 7607111910) eingereiht werden, mit Ursprung in der Volksrepublik China wird ein endgültiger Antidumpingzoll eingeführt.

(2)   Für die in Absatz 1 beschriebene und von den nachstehend aufgeführten Unternehmen hergestellte Ware gelten folgende endgültige Antidumpingzollsätze auf den Nettopreis frei Grenze der Union, unverzollt:

Land

Unternehmen

Antidumpingzoll

TARIC-Zusatzcode

VR China

Alcoa (Shanghai) Aluminium Products Co., Ltd. und Alcoa (Bohai) Aluminium Industries Co., Ltd.

6,4  %

A944

Shandong Loften Aluminium Foil Co., Ltd.

20,3  %

A945

Zhenjiang Dingsheng Aluminium Co., Ltd.

24,2  %

A946

Alle übrigen Unternehmen

30,0  %

A999

(3)   Die Anwendung der unternehmensspezifischen Antidumpingzollsätze für die in Absatz 2 genannten Unternehmen setzt voraus, dass den Zollbehörden der Mitgliedstaaten eine gültige Handelsrechnung vorgelegt wird; diese muss eine Erklärung enthalten, die von einer dafür zuständigen, mit Namen und Funktion ausgewiesenen Person des rechnungsstellenden Unternehmens datiert und unterzeichnet wurde und deren Wortlaut wie folgt lautet: „Der/Die Unterzeichnete versichert, dass die auf dieser Rechnung aufgeführten und zur Ausfuhr in die Europäische Union verkauften [Mengenangabe] [betroffene Ware] von [Name und Anschrift des Unternehmens] ([TARIC-Zusatzcode]) in [betroffenes Land] hergestellt wurden und dass die Angaben auf dieser Rechnung vollständig und richtig sind.“ Wird keine solche Handelsrechnung vorgelegt, findet der für alle übrigen Unternehmen geltende Zollsatz Anwendung.

(4)   Der in Absatz 2 beschriebene endgültige Antidumpingzoll für „alle übrigen Unternehmen“ wird auf die in die Union getätigten Einfuhren bestimmter Folien aus Aluminium mit Ursprung in der Volksrepublik China ausgeweitet, die derzeit unter den KN-Codes ex 7607 11 19 und ex 7607 11 90 (TARIC-Codes 7607111930, 7607111940, 7607111950, 7607119044, 7607119046, 7607119071, und 7607119072) eingereiht werden; davon ausgenommen sind die von den nachstehend aufgeführten Unternehmen hergestellten Folien:

Unternehmen

TARIC-Zusatzcode

Jiangsu Zhongji Lamination Materials Co., Ltd.

C198

Luoyang Wanji Aluminium Processing Co., Ltd.

C199

Xiamen Xiashun Aluminium Foil Co., Ltd.

C200

Yantai Donghai Aluminum Foil Co., Ltd.

C201

(5)   Der in Absatz 2 beschriebene endgültige Antidumpingzoll, der für die Einfuhren mit Ursprung in der Volksrepublik China gilt, wird auf die aus Thailand versandten Einfuhren bestimmter Aluminiumfolien, die derzeit unter den KN-Codes ex 7607 11 19 und ex 7607 11 90 (TARIC-Codes 7607111910, 7607111930, 7607111940, 7607111950, 7607119044, 7607119046, 7607119071, 7607119072) eingereiht werden, ob als Ursprungserzeugnisse Thailands angemeldet oder nicht (TARIC-Zusatzcode C601), ausgeweitet.

(6)   Sofern nichts anderes bestimmt ist, finden die geltenden Zollbestimmungen Anwendung.

Artikel 2

Diese Verordnung tritt am Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 9. März 2022

Für die Kommission

Die Präsidentin

Ursula VON DER LEYEN


(1)  ABl. L 176 vom 30.6.2016, S. 21.

(2)  Verordnung (EG) Nr. 925/2009 des Rates vom 24. September 2009 zur Einführung eines endgültigen Antidumpingzolls und zur endgültigen Vereinnahmung des vorläufigen Zolls auf die Einfuhren bestimmter Folien aus Aluminium mit Ursprung in Armenien, Brasilien und der Volksrepublik China (ABl. L 262 vom 6.10.2009, S. 1).

(3)  Durchführungsverordnung (EU) 2015/2384 der Kommission vom 17. Dezember 2015 zur Einführung eines endgültigen Antidumpingzolls auf die Einfuhren bestimmter Folien aus Aluminium mit Ursprung in der Volksrepublik China und zur Einstellung des Verfahrens betreffend die Einfuhren bestimmter Folien aus Aluminium mit Ursprung in Brasilien im Anschluss an eine Auslaufüberprüfung nach Artikel 11 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 1225/2009 des Rates (ABl. L 332 vom 18.12.2015, S. 63).

(4)  Durchführungsverordnung (EU) 2017/271 der Kommission vom 16. Februar 2017 zur Ausweitung des mit der Verordnung (EG) Nr. 925/2009 des Rates eingeführten endgültigen Antidumpingzolls auf die Einfuhren bestimmter Folien aus Aluminium mit Ursprung in der Volksrepublik China auf Einfuhren bestimmter geringfügig veränderter Folien aus Aluminium (ABl. L 40 vom 17.2.2017, S. 51).

(5)  Durchführungsverordnung (EU) 2021/1474 der Kommission vom 14. September 2021 zur Ausweitung des mit der Durchführungsverordnung (EU) 2015/2384 und der Durchführungsverordnung (EU) 2017/271 der Kommission eingeführten endgültigen Antidumpingzolls auf die Einfuhren von bestimmten Folien aus Aluminium mit Ursprung in der Volksrepublik China auf aus Thailand versandte Einfuhren von bestimmten Folien aus Aluminium, ob als Ursprungserzeugnisse Thailands angemeldet oder nicht (ABl. L 325 vom 15.9.2021, S. 6).

(6)  ABl. C 98 vom 25.3.2020, S. 10.

(7)  Bekanntmachung der Einleitung einer Überprüfung wegen des bevorstehenden Außerkrafttretens der Antidumpingmaßnahmen gegenüber den Einfuhren von bestimmten Folien aus Aluminium mit Ursprung in der Volksrepublik China (ABl. C 436 vom 17.12.2020, S. 10).

(8)  https://trade.ec.europa.eu/tdi/case_details.cfm?id=2500

(9)  ABl. C 86 vom 16.3.2020, S. 6.

(10)  Aktive Veredelung bedeutet, dass Nicht-Unionswaren eingeführt werden, um im Zollgebiet der Union in einem oder mehreren Veredelungsvorgängen, z. B. zur Fertigung oder Ausbesserung, verwendet zu werden. Auf diese Waren werden bei ihrer Einfuhr keine Einfuhrzölle erhoben.

(11)  Durchführungsverordnung (EU) 2021/546 der Kommission vom 29. März 2021 zur Einführung eines endgültigen Antidumpingzolls und zur endgültigen Vereinnahmung des vorläufigen Zolls auf die Einfuhren von Aluminiumstrangpresserzeugnissen mit Ursprung in der Volksrepublik China (ABl. L 109 vom 30.3.2021, S. 1); Durchführungsverordnung (EU) 2021/582 der Kommission vom 9. April 2021 zur Einführung eines vorläufigen Antidumpingzolls auf die Einfuhren von flachgewalzten Aluminiumerzeugnissen mit Ursprung in der Volksrepublik China (ABl. L 124 vom 12.4.2021, S. 40); Durchführungsverordnung (EU) 2021/983 der Kommission vom 17. Juni 2021 zur Einführung eines vorläufigen Antidumpingzolls auf die Einfuhren von zur Weiterverarbeitung bestimmten Folien und dünnen Bändern aus Aluminium mit Ursprung in der Volksrepublik China (ABl. L 216 vom 18.6.2021, S. 142).

(12)  Durchführungsverordnung (EU) 2020/1428 der Kommission vom 12. Oktober 2020 zur Einführung eines vorläufigen Antidumpingzolls auf die Einfuhren von Aluminiumstrangpresserzeugnissen mit Ursprung in der Volksrepublik China (ABl. L 336 vom 13.10.2020, S. 8) Erwägungsgründe 91 bis 97 und 154 bis 158; Durchführungsverordnung (EU) 2021/582, Erwägungsgründe 125 bis 131 und 185 bis 188; Durchführungsverordnung (EU) 2021/983, Erwägungsgründe 80 bis 86 und 140 bis 143.

(13)  Durchführungsverordnung (EU) 2020/1428, Erwägungsgründe 98 bis 104; Durchführungsverordnung (EU) 2021/582, Erwägungsgründe 132 bis 137; Durchführungsverordnung (EU) 2021/983, Erwägungsgründe 87 bis 92.

(14)  Durchführungsverordnung (EU) 2020/1428, Erwägungsgründe 105 bis 112; Durchführungsverordnung (EU) 2021/582, Erwägungsgründe 138 bis 143; Durchführungsverordnung (EU) 2021/983, Erwägungsgründe 93 bis 98. Das in den chinesischen Rechtsvorschriften vorgesehene Recht der zuständigen Behörden, Schlüsselpositionen im Management staatseigener Unternehmen zu besetzen und Personen aus solchen Positionen abzuberufen, kann als ein sich aus den entsprechenden Eigentumsrechten ergebendes Recht gesehen werden; der Staat kann aber noch über einen weiteren bedeutenden Kanal Einfluss auf Unternehmensentscheidungen nehmen, nämlich über die in staatseigenen wie auch in privaten Unternehmen bestehenden Zellen der Kommunistischen Partei. Nach dem Unternehmensrecht der VR China muss in jedem Unternehmen (in dem es mindestens drei Parteimitglieder gibt — so sieht es das Statut der Kommunistischen Partei Chinas vor) eine Organisation der Kommunistischen Partei gebildet werden; zudem muss das Unternehmen die Voraussetzungen dafür schaffen, dass die Parteiorganisation ihre Tätigkeiten ausüben kann. In der Vergangenheit wurde diese Vorschrift offenbar nicht immer eingehalten bzw. konsequent durchgesetzt. Jedoch erhebt die Kommunistische Partei spätestens seit 2016 verstärkt den Anspruch auf Kontrolle der Geschäftsentscheidungen staatseigener Unternehmen als politisches Prinzip. Auch wird berichtet, dass die Kommunistische Partei Druck auf private Unternehmen dahin gehend ausübt, den „Patriotismus“ an die oberste Stelle zu setzen und die Parteidisziplin zu wahren. Im Jahr 2017 gab es Berichten zufolge in 70 % der etwa 1,86 Mio. Privatunternehmen Parteizellen, wobei verstärkt darauf gedrungen wurde, dass die Organisationen der Kommunistischen Partei bei Geschäftsentscheidungen der betreffenden Unternehmen das letzte Wort haben sollten. Diese Regeln gelten grundsätzlich in der gesamten chinesischen Wirtschaft und in allen Sektoren, somit auch für die Hersteller von Folien aus Aluminium und die Lieferanten ihrer Betriebsmittel.

(15)  Durchführungsverordnung (EU) 2020/1428, Erwägungsgründe 113 bis 135; Durchführungsverordnung (EU) 2021/582, Erwägungsgründe 144 bis 166; Durchführungsverordnung (EU) 2021/983, Erwägungsgründe 99 bis 120.

(16)  Durchführungsverordnung (EU) 2020/1428, Erwägungsgründe 136 bis 140; Durchführungsverordnung (EU) 2021/582, Erwägungsgründe 167 bis 171; Durchführungsverordnung (EU) 2021/983, Erwägungsgründe 121 bis 125.

(17)  Durchführungsverordnung (EU) 2020/1428, Erwägungsgründe 141 bis 142; Durchführungsverordnung (EU) 2021/582, Erwägungsgründe 172 bis 173; Durchführungsverordnung (EU) 2021/983, Erwägungsgründe 126 und 127.

(18)  Durchführungsverordnung (EU) 2020/1428, Erwägungsgründe 143 bis 153; Durchführungsverordnung (EU) 2021/582, Erwägungsgründe 174 bis 184; Durchführungsverordnung (EU) 2021/983, Erwägungsgründe 128 bis 139.

(19)  SWD(2017) 483 final/2 vom 20. Dezember 2017, https://trade.ec.europa.eu/doclib/docs/2017/december/tradoc_156474.pdf.

(20)  Durchführungsverordnung (EU) 2019/915 der Kommission vom 4. Juni 2019 zur Einführung eines endgültigen Antidumpingzolls auf die Einfuhren bestimmter Folien und dünner Bänder aus Aluminium in Rollen mit Ursprung in der Volksrepublik China im Anschluss an eine Auslaufüberprüfung nach Artikel 11 Absatz 2 der Verordnung (EU) 2016/1036 des Europäischen Parlaments und des Rates (ABl. L 146 vom 5.6.2019, S. 63).

(21)  OECD-Arbeitspapier zu Handelspolitik Nr. 218, OECD Publishing, Paris, abrufbar unter: http://dx.doi.org/10.1787/c82911ab-en.

(22)  Think!Desk China Consulting & Research, „Final Report — Analysis of Market Distortions in the Chinese Non-Ferreous Metal Industry“.

(23)  http://www.gov.cn/xinwen/2019-11/06/content_5449193.htm (zuletzt abgerufen am 29. Oktober 2021).

(24)  Certain Aluminium Foil from the People’s Republic of China: Amended Final Affirmative Countervailing Duty Determination and Countervailing Duty Order, 83 Fed. Reg. 17360 (US-Handelsministerium, 19. April 2018).

(25)  Durchführungsverordnung (EU) 2021/582, Erwägungsgründe 141 und 142; Durchführungsverordnung (EU) 2021/983, Erwägungsgründe 96 und 97.

(26)  Siehe: http://www.nanshan.com.cn/searchdetails?id=2838&cid= (abgerufen am 31. August 2021).

(27)  Siehe: https://www.dfdcjt.com/article/item.html?id=2166 (abgerufen am 31. August 2021).

(28)  The 13th Five-Year Plan for Economic and Social Development of the People’s Republic of China (2016–2020), abrufbar unter

https://en.ndrc.gov.cn/newsrelease_8232/201612/P020191101481868235378.pdf (zuletzt abgerufen am 6. Mai 2021).

(29)  Durchführungsverordnung (EU) 2021/582, Erwägungsgründe 147 bis 155; Durchführungsverordnung (EU) 2021/983, Erwägungsgründe 102 bis 109.

(30)  Durchführungsverordnung (EU) 2021/582, Erwägungsgründe 156 bis 158; Durchführungsverordnung (EU) 2021/983, Erwägungsgrund 111.

(31)  Nach vorliegenden Informationen stieg die chinesische Aluminiumfolienproduktion im Jahr 2020 im Vergleich zum Vorjahr um 3,8 % (siehe China Nonferrous Metals News — Exploring a new „blue ocean“ for aluminum foil applications, verfügbar unter: https://finance.sina.com.cn/money/future/indu/2021-07-14/doc-ikqciyzk5369663.shtml, zuletzt abgerufen am 22. September 2021). Darüber hinaus wurde berichtet, dass die Produktionskapazität für elektrolytisch gewonnenes Aluminium in China im Jahr 2020 bei etwa 38,55 Mio. Tonnen pro Jahr liegen wird, während sie im Jahr 2021 um 3,163 Mio. Tonnen steigen soll (siehe Rückblick und Ausblick auf den Aluminiummarkt 2020, verfügbar unter: https://www.sohu.com/a/445610891_782456, zuletzt abgerufen am 22. September 2021).

(32)  Durchführungsverordnung (EU) 2021/582, Erwägungsgründe 162 bis 165; Durchführungsverordnung (EU) 2021/983, Erwägungsgründe 116 bis 120.

(33)  World Bank Open Data — Upper Middle Income, https://data.worldbank.org/income-level/upper-middle-income.

(34)  Finanzdaten für den einzigen Hersteller (Rusal Armenal, CJSC) waren weder in der Datenbank von Dun and Bradstreet (https://globalfinancials.com/index-admin.html) noch auf der Website des Unternehmens oder anderweitig im Internet zu finden.

(35)  Durchführungsverordnung (EU) 2020/1428, Erwägungsgrund 169.

(36)  Die Finanzdaten der fünf Hersteller von Aluminiumstrangpresserzeugnissen wurden in zwei kürzlich durchgeführten Untersuchungen der Kommission zu Aluminiumerzeugnissen verwendet: flachgewalzte Aluminiumerzeugnisse (ABl. L 124 vom 12.4.2021, S. 40, Erwägungsgründe 266 und 267) und Folien und dünne Bänder aus Aluminium (ABl. L 216 vom 18.6.2021, S. 142, Erwägungsgrund 223).

(37)  http://www.gtis.com/gta/secure/default.cfm

(38)  https://data.tuik.gov.tr/Kategori/GetKategori?p=istihdam-issizlik-ve-ucret-108&dil=2

(39)  https://data.tuik.gov.tr/Kategori/GetKategori?p=cevre-ve-enerji-103&dil=2

(40)  Verordnung (EU) 2015/755 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29. April 2015 über eine gemeinsame Regelung der Einfuhren aus bestimmten Drittländern (ABl. L 123 vom 19.5.2015, S. 33). Diese Länder sind Aserbaidschan, Belarus, Nordkorea, Turkmenistan und Usbekistan. Nach Artikel 2 Absatz 7 der Grundverordnung können die Inlandspreise in diesen Ländern nicht zur Ermittlung des Normalwerts herangezogen werden.

(41)  https://data.tuik.gov.tr/Kategori/GetKategori?p=istihdam-issizlik-ve-ucret-108&dil=2

(42)  Dies war der letzte Zeitraum, für den zum Zeitpunkt der Abfrage des Datensatzes Arbeitskosten pro Stunde für diese Tätigkeit verfügbar waren.

(43)  Zu den Metallen, die unter die Wirtschaftstätigkeit C24 fallen, zählt auch Aluminium (Code C24.42), siehe https://ec.europa.eu/eurostat/documents/3859598/5902521/KS-RA-07-015-EN.PDF, S. 156).

(44)  https://data.tuik.gov.tr/Bulten/DownloadIstatistikselTablo?p=RQJc6lWaNMpivNV6h1MxkWk9ycHqk1cNqZM2UJkJfMUYAmenKIIz/lKzy74RY7Y2

(45)  https://data.tuik.gov.tr/Kategori/GetKategori?p=cevre-ve-enerji-103&dil=2

(46)  https://data.tuik.gov.tr/Kategori/GetKategori?p=cevre-ve-enerji-103&dil=2

(47)  https://globalfinancials.com/index-admin.html (abgerufen am 28. September 2021).

(48)  Anhang 1C.3 des Überprüfungsantrags (CRU, Overcapacity in Chinese rolled product sector increases focus on exports, und Handelskammer der Europäischen Union in China, Overcapacity in China — an impediment to the Party’s reform agenda) und Kapitel 15 der Arbeitsunterlage der Kommissionsdienststellen „Commission Staff Working document on significant distortions in the economy of the People’s Republic of China for the purposes of trade defence investigations“.

(49)  Anhang 1C.3 des Überprüfungsantrags (CRU, Overcapacity in Chinese rolled product sector increases focus on exports).

(50)  Kapitel 6 von CRU, The Global Market Outlook for Aluminium Foil to 2022 (Anhang 1C.3 des Überprüfungsantrags).

(51)  http://www.sheitc.sh.gov.cn/jjyw/20210106/ada4d50132bf4ccaa5c97944073a7d2d.html (zuletzt abgerufen am 2. September 2021).

(52)  https://www.globaltradealert.org/data_extraction

(53)  http://i-tip.wto.org/goods/Forms/TableView.aspx

(54)  t20.007357 (Anhang 1B.4: Öffentlich zugängliche Anhänge, Teil 1, S. 27-32).

(55)  Anhang 1C.3 des Überprüfungsantrags (CRU, Global outlook for foil and outlook for primary aluminium, S. 9).

(56)  Die Produktionsmenge basiert auf den Daten für die EU-27, da das Vereinigte Königreich seit dem 1. Februar 2020 nicht mehr Mitglied der Europäischen Union ist und der Übergangszeitraum für den Austritt des Vereinigten Königreichs am 31. Dezember 2020 endete.

(57)  Durchführungsverordnung (EU) 2017/271.

(58)  Der Verbrauch beruht auf den Daten für die EU-27 unter Ausschluss der Daten für das Vereinigte Königreich.

(59)  Im Untersuchungszeitraum wurden 1 339 Tonnen im Rahmen des statistischen Verfahrens der aktiven Veredelung eingeführt, 106 Tonnen im Rahmen des normalen statistischen Verfahrens und 143 Tonnen als umgangene Einfuhren nach Verordnung (EU) 2017/271.

(60)  Europäische Kommission, Generaldirektion Handel, Direktion G, Rue de la Loi 170, 1040 Brüssel, Belgien.

(61)  Verordnung (EU, Euratom) 2018/1046 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 18. Juli 2018 über die Haushaltsordnung für den Gesamthaushaltsplan der Union, zur Änderung der Verordnungen (EU) Nr. 1296/2013, (EU) Nr. 1301/2013, (EU) Nr. 1303/2013, (EU) Nr. 1304/2013, (EU) Nr. 1309/2013, (EU) Nr. 1316/2013, (EU) Nr. 223/2014, (EU) Nr. 283/2014 und des Beschlusses Nr. 541/2014/EU sowie zur Aufhebung der Verordnung (EU, Euratom) Nr. 966/2012 (ABl. L 193 vom 30.7.2018, S. 1).


BESCHLÜSSE

10.3.2022   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 83/39


DURCHFÜHRUNGSBESCHLUSS (EU) 2022/403 DER KOMMISSION

vom 3. März 2022

über Befreiungen vom ausgeweiteten Antidumpingzoll auf bestimmte Fahrradteile mit Ursprung in der Volksrepublik China kraft der Verordnung (EG) Nr. 88/97 der Kommission

(Bekannt gegeben unter Aktenzeichen C(2022) 1262)

DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EU) 2016/1036 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 8. Juni 2016 über den Schutz gegen gedumpte Einfuhren aus nicht zur Europäischen Union gehörenden Ländern (1), insbesondere auf Artikel 13 Absatz 4,

gestützt auf die Durchführungsverordnung (EU) 2020/45 der Kommission vom 20. Januar 2020 zur Änderung der Durchführungsverordnung (EU) 2019/1379 hinsichtlich der Ausweitung des auf die Einfuhren von Fahrrädern mit Ursprung in der Volksrepublik China eingeführten Antidumpingzolls auf die Einfuhren bestimmter Fahrradteile mit Ursprung in der Volksrepublik China durch die Verordnung (EG) Nr. 71/97 des Rates (2),

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 88/97 der Kommission vom 20. Januar 1997 betreffend die Genehmigung der Befreiung der Einfuhren bestimmter Fahrradteile mit Ursprung in der Volksrepublik China von dem mit der Verordnung (EWG) Nr. 2474/93 eingeführten und mit der Verordnung (EG) Nr. 71/97 des Rates ausgeweiteten Antidumpingzoll (3), insbesondere auf die Artikel 4 und 7,

nach Unterrichtung der Mitgliedstaaten,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Auf die Einfuhren wesentlicher Fahrradteile mit Ursprung in der Volksrepublik China (im Folgenden „China“) wird infolge der mit der Verordnung (EG) Nr. 71/97 des Rates (4) vorgenommenen Ausweitung des Antidumpingzolls auf die Einfuhren von Fahrrädern mit Ursprung in China ein Antidumpingzoll (im Folgenden „ausgeweiteter Zoll“) erhoben.

(2)

Nach Artikel 3 der Verordnung (EG) Nr. 71/97 ist die Kommission befugt, die erforderlichen Maßnahmen festzulegen, um die Befreiung von Einfuhren wesentlicher Fahrradteile zu genehmigen, mit denen der Antidumpingzoll nicht umgangen wird.

(3)

Diese Durchführungsmaßnahmen sind in der Verordnung (EG) Nr. 88/97 der Kommission (im Folgenden „Befreiungsverordnung“) aufgeführt, mit der das besondere Befreiungssystem eingeführt wurde.

(4)

Auf dieser Grundlage hat die Kommission einige Fahrradmontagebetriebe von dem ausgeweiteten Zoll befreit.

(5)

Nach Artikel 16 Absatz 2 der Befreiungsverordnung hat die Kommission in der Folge Listen der befreiten Parteien im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlicht (5).

(6)

Der jüngste Durchführungsbeschluss der Kommission zu Befreiungen nach der Befreiungsverordnung erging am 15. April 2021 (6).

(7)

Für diesen Beschluss gelten die Begriffsbestimmungen des Artikels 1 der Verordnung (EG) Nr. 88/97.

(8)

Am 25. August 2019 ging bei der Kommission ein Antrag des polnischen Unternehmens Rowerland Piotr Tokarz (im Folgenden „Rowerland“ oder „Unternehmen“) auf Befreiung ein mit den Angaben, die erforderlich sind, um feststellen zu können, ob dieser Antrag nach Artikel 4 der Befreiungsverordnung zulässig ist.

(9)

Nach Artikel 5 Absatz 1 der Befreiungsverordnung wurde die Entrichtung des ausgeweiteten Zolls auf diejenigen Einfuhren wesentlicher Fahrradteile, die von Rowerland zum zollrechtlich freien Verkehr angemeldet werden, bis zu einer Entscheidung über die Begründetheit des Antrags ausgesetzt, und zwar ab dem Tag, an dem der ordnungsgemäß begründete Antrag auf Befreiung bei der Kommission einging.

(10)

Zur Identifizierung der Einfuhren von wesentlichen Fahrradteilen, die zum zollrechtlich freien Verkehr angemeldet werden und unter die Aussetzung der Entrichtung des ausgeweiteten Zolls fallen, wurde der in Tabelle 1 aufgeführten Partei der TARIC-Zusatzcode C529 zugeordnet.

Tabelle 1

TARIC-Zusatzcode

Name

Anschrift

Mit Wirkung vom

C529

Rowerland Piotr Tokarz

ul. Klubowa 23,

PL-32-600 Broszkowice, Polen

17.10.2019

(11)

Um die Aktivitäten von Rowerland im Aussetzungszeitraum zu überprüfen und festzustellen, ob eine Befreiung zu gewähren ist, legte die Kommission nach Artikel 6 der Befreiungsverordnung den Zeitraum vom 1. November 2019 bis zum 31. Oktober 2020 fest (im Folgenden „Untersuchungszeitraum“).

(12)

Im Januar 2021 übermittelte Rowerland der Kommission Daten und Zahlen, die im Mai 2021 weiter ergänzt wurden und denen zufolge das Unternehmen im Untersuchungszeitraum die in der Befreiungsverordnung festgelegten Bedingungen für eine Befreiung erfüllt hat.

(13)

Konkret brachte Rowerland vor, a) wesentliche Fahrradteile für die Montage von Fahrrädern in Mengen verwendet zu haben, die über die monatliche Schwelle von 299 Stück eines bestimmten wesentlichen Fahrradteils hinausgehen würden (im Folgenden „De-minimis-Regelung“), und b) dass der durch die Montagevorgänge erzielte Mehrwert der Teile mehr als 25 % der Herstellkosten („Kriterium des 25 %-Mehrwerts“) betragen habe. Daher würden seine Montagevorgänge nicht in den Anwendungsbereich des Artikels 13 Absatz 2 der Verordnung (EU) 2016/1036 vom 8. Juni 2016 (im Folgenden „Grundverordnung“) fallen. Rowerland machte aber nicht geltend, dass der Wert der aus China eingeführten Teile im Sinne von Artikel 13 Absatz 2 der Grundverordnung weniger als 60 % des Gesamtwerts der im Untersuchungszeitraum bei den Montagevorgängen verwendeten Teile ausmachte (im Folgenden „60-40 %-Kriterium“).

(14)

Im November 2021 führte die Kommission einen Kontrollbesuch in der Betriebsstätte des Unternehmens durch, um die Begründetheit des Antrags auf Befreiung zu prüfen.

(15)

Bei ihrer Prüfung stellte die Kommission Folgendes fest:

a)

Rowerland hat die in Erwägungsgrund 13 dargelegte De-minimis-Regelung eingehalten, und zwar sowohl in Bezug auf die Menge der gekauften als auch für die Montagevorgänge verwendeten Fahrradteile; dies wurde anhand der Menge der montierten Fahrräder überprüft;

b)

die vom Unternehmen zum Nachweis der Einhaltung der Bestimmungen zur Verhinderung von Umgehung herangezogenen Zahlen konnten mit den im Buchführungssystem erfassten Zahlen abgeglichen werden;

c)

mit dem von Rowerland verwendeten Buchführungssystem war es dem Unternehmen nicht möglich, den Ursprung der gekauften und bei den Montagevorgängen verwendeten Fahrradteile zu verfolgen, sodass die Einhaltung des 60-40 %-Kriterium nicht geprüft werden konnte;

d)

die Untersuchung ergab, dass Rowerland außer den Rädern keine Fahrradteile herstellte;

e)

im Einklang mit den von Rowerland während des Kontrollverfahrens vorgelegten Unterlagen und Erläuterungen wurden mehrere von Rowerland als Mehrwert gemeldete Kosten wie unter den Ziffern i und ii dargelegt geändert, während andere, unter den Ziffern iii bis v aufgeführte Kosten nicht als direkt mit den Montagetätigkeiten zusammenhängende Kosten akzeptiert wurden:

i)

der als direkte Energiekosten gemeldete Betrag wurde von Rowerland auf der Grundlage der Anzahl der bei den Montagevorgängen beschäftigten Arbeitnehmer berechnet, während der als indirekte Energiekosten gemeldete Betrag auf der Grundlage der Zahl der in der Verwaltung tätigen Arbeitnehmer berechnet wurde. Diese Methode wurde als nicht angemessen erachtet, da die Energiekosten mit den Betriebsstätten zusammenhängen, in denen die Montagevorgänge stattfinden, und nicht mit der Zahl der Beschäftigten. Daher wurden die Energiekosten auf der Grundlage der Größe (in Quadratmeter) der Betriebsstätten, in denen die Montagevorgänge durchgeführt wurden (direkte Energiekosten), und der Größe (in Quadratmeter) des Büros und der Lager, in denen die Fahrradteile gelagert wurden (indirekte Energiekosten), neu berechnet und verteilt;

(ii)

der von Rowerland als Miete/Pacht gemeldete und unter den indirekten Herstellkosten aufgeführte Betrag wurde aufgrund eines Schreibfehlers geändert;

(iii)

der von Rowerland als indirekte Energiekosten gemeldete Betrag enthielt Energiekosten für Räumlichkeiten, die nicht mit den Montagevorgängen des Unternehmens in Verbindung stehen. Daher wurden diese Kosten bei den Herstellkosten der Fahrräder nicht berücksichtigt;

(iv)

der von Rowerland unter „sonstige direkte Herstellkosten“ ausgewiesene Betrag umfasste Kosten für die Farblackierung von Fahrradteilen, die im Untersuchungszeitraum nicht verwendet wurden. Daher wurden auch diese Kosten bei den Herstellkosten der im Untersuchungszeitraum montierten Fahrräder nicht berücksichtigt;

(v)

der von Rowerland als Abschreibung gemeldete Betrag umfasste Abschreibungen für alle Gebäude, Anlagen und Betriebsstätten des Unternehmens. Das Unternehmen meldete keine Abschreibungen für Maschinen, da die beschränkte, im Eigentum des Unternehmens stehende Ausrüstung bereits abgeschrieben worden war. Da die Abschreibung für das Geschäftsgebäude (Verkaufsraum) und die zugehörigen Lager nicht mit Montagevorgängen in Zusammenhang stand, wurde sie als Verwaltungsausgaben und nicht als Teil der Herstellkosten betrachtet;

f)

nach der Neuberechnung betrug der durch die Montagevorgänge von Rowerland erzielte Mehrwert der Teile weniger als 25 % der Herstellkosten.

(16)

Daher erfüllte das Unternehmen die Kriterien für eine Befreiung nicht. Insbesondere fiel Rowerland im Untersuchungszeitraum in den Anwendungsbereich des Artikels 13 Absatz 2 der Grundverordnung.

(17)

Aus diesen Gründen und gemäß Artikel 7 Absatz 3 der Befreiungsverordnung sollte der Antrag auf Befreiung abgelehnt und die nach Artikel 5 derselben Verordnung erfolgte Aussetzung der Entrichtung des ausgeweiteten Zolls aufgehoben werden.

(18)

Dementsprechend sollte der ausgeweitete Zoll rückwirkend ab dem Zeitpunkt des Wirksamwerdens der Aussetzung, d. h. ab dem 17. Oktober 2019, erhoben werden.

(19)

Am 25. Januar 2022 wurde das Unternehmen über die vorstehenden Feststellungen unterrichtet, auf deren Grundlage die Kommission beabsichtigte, seinen Antrag auf Befreiung abzulehnen, und erhielt Gelegenheit zur Stellungnahme. Das Unternehmen erhielt ferner Gelegenheit zur Anhörung, und es fand eine Anhörung mit dem Unternehmen statt.

(20)

In seiner Stellungnahme nach der Unterrichtung beanstandete Rowerland die von der Kommission vorgenommene und in Erwägungsgrund 15 dargelegte Änderung seiner Kosten. Rowerland machte insbesondere geltend, dass der in die Berechnung des Mehrwerts einbezogene Abschreibungsbetrag auch Abschreibungskosten für zusätzliche Anlagen wie den gepflasterten Platz, die Zelthalle und das Geschäftsgebäude mit dem zugehörigen Lager umfassen sollte, da diese Anlagen unmittelbar mit der Fahrradmontage in Verbindung stünden und/oder einen integralen Bestandteil der Gesamtanlage darstellten.

(21)

Allgemein ist dazu anzumerken, dass bei der rechnerischen Ermittlung nach Artikel 13 Absatz 2 der Grundverordnung, ob der Wert, der den verwendeten eingeführten Teilen bei der Montage hinzugefügt wurde, mehr als 25 % der Herstellkosten beträgt, Kosten in die Berechnung des Mehrwerts einfließen, die bei dem Herstellungsprozess, der den Wert des Endprodukts steigerte, zusätzlich zu den ursprünglichen Kosten anfallen (beispielsweise Lohnkosten, Fertigungsgemeinkosten, Abschreibungen, intern hergestellte Teile). Diese Kosten sollten also gezielt beim Herstellungs- und Fertigstellungsprozess der Fahrräder anfallen. Die Kosten des Unternehmens, die sich im Untersuchungszeitraum nicht mit der Herstellung verbinden lassen, werden bei der Berechnung des Mehrwerts nicht berücksichtigt. Daher gehen andere Vertriebs-, Verkaufs- und Gemeinkosten nicht in die Berechnung des Mehrwerts ein, da diese Kosten nicht bei der Herstellung im Unternehmen anfallen und den Wert der Ware nicht steigern.

(22)

Ferner wird daran erinnert, dass Rowerland wie in Erwägungsgrund 15 Buchstabe d dargelegt außer den Rädern keine Fahrradteile herstellte. Die gemeldeten Abschreibungskosten betrafen hauptsächlich mehrere Gebäude. Die Untersuchung ergab, dass Rowerland ab April 2020 auch über ein Gebäude verfügte, das für den Verkauf von Fahrrädern genutzt wurde. Daher wurde die Abschreibung für dieses Gebäude nicht in die Berechnung des Mehrwerts einbezogen. Die Abschreibungen für die Gebäude, in denen Montagevorgänge stattgefunden haben oder die mit den Montagevorgängen in Zusammenhang standen, wurden hingegen in die Berechnung des Mehrwerts einbezogen. Darüber hinaus berücksichtigte die Kommission auch die Miete für zwei Lager, in denen die Fahrradteile gelagert wurden, da diese Kosten mit dem Herstellungsprozess zusammenhängen. Hinsichtlich des gepflasterten Platzes und der Zelthalle wurden keine ausreichenden Nachweise dafür erbracht, dass eine direkte Verbindung zum Montagevorgang bestand. In der Praxis ist deren Bedeutung ohnehin unerheblich, da der Mehrwert immer noch weniger als 25 % betragen würde. Daher wurde das Vorbringen zurückgewiesen.

(23)

Ferner beanstandete Rowerland die von der Kommission vorgenommene und in Erwägungsgrund 15 Buchstabe e Ziffern i und iii dargelegte Änderung der Stromkosten. Sein Verteilungsschlüssel für Strom sei von einem zertifizierten Prüfer ausgewählt worden. Diesbezüglich wurden keine Beweise vorgelegt. Daher wurde das Vorbringen zurückgewiesen.

(24)

Rowlerland brachte außerdem vor, dass die Kosten des den Arbeitnehmern zur Verfügung gestellten Wassers und der Abfallentsorgung bei der Berechnung des Mehrwertes berücksichtigt werden sollten. Diese Ausgaben waren jedoch so niedrig, dass sie keine wesentlichen Auswirkungen auf die Berechnung des Mehrwerts hatten.

(25)

Schließlich brachte Rowerland vor, dass es während des Kontrollbesuchs das Untersuchungsteam der Kommission unabsichtlich falsch über die Nutzungsdauer bestimmter Fahrradteile informiert habe, für die Lackierungskosten entstanden seien. Diese Teile seien im Untersuchungszeitraum für die Montage von Fahrrädern verwendet worden, weshalb die Lackierungskosten in die Berechnung des Mehrwerts einbezogen werden sollen.

(26)

Die Kommission stellt fest, dass diesbezüglich keine Beweise vorgelegt wurden und das Vorbringen daher als unbegründet zurückgewiesen wurde —

HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN:

Artikel 1

Der Antrag der in der Tabelle in diesem Artikel genannten Partei auf Befreiung vom ausgeweiteten Antidumpingzoll wird kraft Artikel 7 Absatz 3 der Verordnung (EG) Nr. 88/97 abgelehnt.

Partei, für die die Aussetzung aufgehoben wird

TARIC-Zusatzcode

Name

Anschrift

Mit Wirkung vom

C529

Rowerland Piotr Tokarz

ul. Klubowa 23,

PL-32-600 Broszkowice, Polen

17.10.2019

Artikel 2

Die Aussetzung der Entrichtung des ausgeweiteten Antidumpingzolls nach Artikel 5 der Verordnung (EG) Nr. 88/97 wird für die in der Tabelle in Artikel 1 aufgeführte Partei aufgehoben.

Der ausgeweitete Zoll wird ab dem in der Tabelle in der Spalte „Mit Wirkung vom“ genannten Datum erhoben.

Artikel 3

Dieser Beschluss ist an die Mitgliedstaaten und an die in Artikel 1 genannte Partei gerichtet und wird im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlicht.

Brüssel, den 3. März 2022

Für die Kommission

Valdis DOMBROVSKIS

Exekutiv-Vizepräsident


(1)  ABl. L 176 vom 30.6.2016, S. 21.

(2)  ABl. L 16 vom 21.1.2020, S. 7.

(3)  ABl. L 17 vom 21.1.1997, S. 17.

(4)  Verordnung (EG) Nr. 71/97 des Rates vom 10. Januar 1997 zur Ausweitung des mit der Verordnung (EWG) Nr. 2474/93 auf Fahrräder mit Ursprung in der Volksrepublik China eingeführten endgültigen Antidumpingzolls auf die Einfuhren bestimmter Fahrradteile aus der Volksrepublik China und zur Erhebung des ausgeweiteten Zolls auf derartige gemäß der Verordnung (EG) Nr. 703/96 zollamtlich erfaßte Einfuhren (ABl. L 16 vom 18.1.1997, S. 55).

(5)  ABl. C 45 vom 13.2.1997, S. 3. ABl. C 112 vom 10.4.1997, S. 9. ABl. C 220 vom 19.7.1997, S. 6. ABl. L 193 vom 22.7.1997, S. 32. ABl. L 334 vom 5.12.1997, S. 37. ABl. C 378 vom 13.12.1997, S. 2. ABl. C 217 vom 11.7.1998, S. 9. ABl. C 37 vom 11.2.1999, S. 3. ABl. C 186 vom 2.7.1999, S. 6. ABl. C 216 vom 28.7.2000, S. 8. ABl. C 170 vom 14.6.2001, S. 5. ABl. C 103 vom 30.4.2002, S. 2. ABl. C 35 vom 14.2.2003, S. 3. ABl. C 43 vom 22.2.2003, S. 5. ABl. C 54 vom 2.3.2004, S. 2. ABl. L 343 vom 19.11.2004, S. 23. ABl. C 299 vom 4.12.2004, S. 4. ABl. L 17 vom 21.1.2006, S. 16. ABl. L 313 vom 14.11.2006, S. 5. ABl. L 81 vom 20.3.2008, S. 73. ABl. C 310 vom 5.12.2008, S. 19. ABl. L 19 vom 23.1.2009, S. 62. ABl. L 314 vom 1.12.2009, S. 106. ABl. L 136 vom 24.5.2011, S. 99. ABl. L 343 vom 23.12.2011, S. 86. ABl. L 119 vom 23.4.2014, S. 67. ABl. L 132 vom 29.5.2015, S. 32. ABl. L 331 vom 17.12.2015, S. 30. ABl. L 47 vom 24.2.2017, S. 13. ABl. L 79 vom 22.3.2018, S. 31. ABl. L 171 vom 26.6.2019, S. 117. ABl. L 138 vom 30.4.2020, S. 8. ABl. L 158 vom 20.5.2020, S. 7. ABl. L 325 vom 7.10.2020, S. 74. ABl. L 140 vom 23.4.2021, S. 1.

(6)  Durchführungsbeschluss (EU) 2021/659 der Kommission vom 15. April 2021 über Befreiungen vom ausgeweiteten Antidumpingzoll auf bestimmte Fahrradteile mit Ursprung in der Volksrepublik China kraft der Verordnung (EG) Nr. 88/97 (ABl. L 140 vom 23.4.2021, S. 1).


10.3.2022   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 83/44


DURCHFÜHRUNGSBESCHLUSS (EU) 2022/404 DER KOMMISSION

vom 3. März 2022

zur Änderung des Durchführungsbeschlusses (EU) 2019/919 hinsichtlich harmonisierter Normen für Steuerungssysteme — Kabel- und Seilzugsteuerung

(Text von Bedeutung für den EWR)

DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EU) Nr. 1025/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. Oktober 2012 zur europäischen Normung, zur Änderung der Richtlinien 89/686/EWG und 93/15/EWG des Rates sowie der Richtlinien 94/9/EG, 94/25/EG, 95/16/EG, 97/23/EG, 98/34/EG, 2004/22/EG, 2007/23/EG, 2009/23/EG und 2009/105/EG des Europäischen Parlaments und des Rates und zur Aufhebung des Beschlusses 87/95/EWG des Rates und des Beschlusses Nr. 1673/2006/EG des Europäischen Parlaments und des Rates (1), insbesondere auf Artikel 10 Absatz 6,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Im Einklang mit Artikel 14 der Richtlinie 2013/53/EU des Europäischen Parlaments und des Rates (2) wird bei Produkten, die mit harmonisierten Normen oder Teilen davon übereinstimmen, deren Fundstellen im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlicht wurden, eine Konformität mit denjenigen Anforderungen des Artikels 4 Absatz 1 und des Anhangs I der Richtlinie 2013/53/EU vermutet, die von den betreffenden Normen oder Teilen davon abgedeckt sind.

(2)

Mit dem Durchführungsbeschluss C(2015) 8736 (3) beauftragte die Kommission das Europäische Komitee für Normung (CEN) und das Europäische Komitee für elektrotechnische Normung (Cenelec) mit der Ausarbeitung und Überarbeitung harmonisierter Normen zur Unterstützung der Richtlinie 2013/53/EU, um den gegenüber der aufgehobenen Richtlinie 94/25/EG des Europäischen Parlaments und des Rates (4) im Verhältnis strengeren Anforderungen des Artikels 4 Absatz 1 und des Anhangs I der Richtlinie 2013/53/EU Rechnung zu tragen.

(3)

Mit dem Durchführungsbeschluss C(2015) 8736 wurden CEN und Cenelec ebenfalls aufgefordert, Normen zu überarbeiten, deren Fundstellen in der Mitteilung 2015/C 087/01 der Kommission (5) veröffentlicht worden waren.

(4)

Auf der Grundlage des Auftrags im Durchführungsbeschluss C(2015) 8736 überarbeitete das CEN die harmonisierte Norm EN ISO 8847:2017 über Steuerungssysteme — Kabel- und Seilzugsteuerung, die die vorherige harmonisierte Norm EN ISO 8847:2004 ersetzt hatte und deren Fundstelle in der Mitteilung 2017/C 435/06 der Kommission (6) veröffentlicht wurde. Daraufhin wurde die harmonisierte Norm EN ISO 8847:2021 angenommen.

(5)

Die Kommission bewertete gemeinsam mit dem CEN, ob die vom CEN überarbeitete Norm dem im Durchführungsbeschluss C(2015) 8736 formulierten Auftrag entspricht.

(6)

Die Norm EN ISO 8847:2021 enthält Anforderungen an die Auslegung, Installation und die Prüfung von Steuerungssystemen mit Kabel- und Seilzugsteuerung auf kleinen Wasserfahrzeugen mit oder ohne Antriebsmotor und auf kleinen Wasserfahrzeugen mit Außenbordmotor bis einschließlich 37 kW Gesamtleistung.

(7)

Die Norm EN ISO 8847:2021 erfüllt die Anforderungen, die sie abdecken soll und die in Artikel 4 Absatz 1 der Richtlinie 2013/53/EU sowie in Anhang I Teil A der Richtlinie dargelegt sind. Daher ist es angezeigt, die Referenz dieser Norm im Amtsblatt der Europäischen Union zu veröffentlichen.

(8)

Die Norm EN ISO 8847:2021 soll die Norm EN ISO 8847:2017 ersetzen.

(9)

Daher ist es notwendig, die Fundstelle der Norm EN ISO 8847:2017 aus dem Amtsblatt der Europäischen Union zu entfernen.

(10)

Um den Herstellern ausreichend Zeit zu geben, ihre Produkte an die überarbeitete Fassung der harmonisierten Norm EN ISO 8847:2017 anzupassen, muss die Streichung der Fundstelle der besagten Norm zurückgestellt werden.

(11)

In Anhang I des Durchführungsbeschlusses (EU) 2019/919 sind die Fundstellen harmonisierter Normen zur Unterstützung der Richtlinie 2013/53/EU aufgeführt. Die Fundstelle der harmonisierten Norm EN ISO 8847:2021 sollte in diesen Anhang aufgenommen werden.

(12)

In Anhang II des Durchführungsbeschlusses (EU) 2019/919 sind die Fundstellen der harmonisierten Normen zur Unterstützung der Richtlinie 2013/53/EU aufgeführt, die aus dem Amtsblatt der Europäischen Union, Reihe C, gestrichen werden. Die Fundstelle der harmonisierten Norm EN ISO 8847:2017 sollte in diesen Anhang aufgenommen werden.

(13)

Der Durchführungsbeschluss (EU) 2019/919 sollte daher entsprechend geändert werden.

(14)

Die Einhaltung einer harmonisierten Norm begründet die Konformitätsvermutung in Bezug auf die entsprechenden wesentlichen Anforderungen, die in den Harmonisierungsrechtsvorschriften der Union festgelegt sind, ab dem Datum der Veröffentlichung der Fundstelle dieser Norm im Amtsblatt der Europäischen Union. Dieser Beschluss sollte daher am Tag seiner Veröffentlichung in Kraft treten —

HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN:

Artikel 1

Der Durchführungsbeschluss (EU) 2019/919 wird wie folgt geändert:

(1)

Anhang I wird gemäß Anhang I des vorliegenden Beschlusses geändert.

(2)

Anhang II wird gemäß Anhang II des vorliegenden Beschlusses geändert.

Artikel 2

Dieser Beschluss tritt am Tag seiner Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Brüssel, den 3. März 2022

Für die Kommission

Die Präsidentin

Ursula VON DER LEYEN


(1)  ABl. L 316 vom 14.11.2012, S. 12.

(2)  Richtlinie 2013/53/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. November 2013 über Sportboote und Wassermotorräder und zur Aufhebung der Richtlinie 94/25/EG (ABl. L 354 vom 28.12.2013, S. 90).

(3)  Durchführungsbeschluss C(2015) 8736 der Kommission vom 15. Dezember 2015 über einen Normungsauftrag an das Europäische Komitee für Normung und das Europäische Komitee für elektrotechnische Normung in Bezug auf Sportboote und Wassermotorräder zur Unterstützung der Richtlinie 2013/53/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. November 2013 über Sportboote und Wassermotorräder und zur Aufhebung der Richtlinie 94/25/EG.

(4)  Richtlinie 94/25/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Juni 1994 zur Angleichung der Rechts- und Verwaltungsvorschriften der Mitgliedstaaten über Sportboote (ABl. L 164 vom 30.6.1994, S. 15).

(5)  Mitteilung der Kommission im Rahmen der Durchführung der Richtlinie 94/25/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Juni 1994 zur Angleichung der Rechts- und Verwaltungsvorschriften der Mitgliedstaaten über Sportboote (Veröffentlichung der Titel und der Fundstellen der harmonisierten Normen im Sinne der Harmonisierungsrechtsvorschriften der Union) (ABl. C 87 vom 13.3.2015, S. 1).

(6)  Mitteilung der Kommission im Rahmen der Umsetzung der Richtlinie 2013/53/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. November 2013 über Sportboote und Wassermotorräder und zur Aufhebung der Richtlinie 94/25/EG (Veröffentlichung der Titel und der Fundstellen der harmonisierten Normen im Sinne der Harmonisierungsrechtsvorschriften der Union) (ABl. C 435 vom 15.12.2017, S. 144).


ANHANG I

In Anhang I des Durchführungsbeschlusses (EU) 2019/919 wird der folgende Eintrag angefügt:

Nr.

Fundstelle der Norm

„44.

EN ISO 8847:2021

 

Kleine Wasserfahrzeuge — Steuerungssysteme — Kabel- und Seilzugsteuerung“.


ANHANG II

In Anhang II des Durchführungsbeschlusses (EU) 2019/919 wird der folgende Eintrag angefügt:

Nr.

Fundstelle der Norm

Datum der Entfernung

„37.

EN ISO 8847:2017

Kleine Wasserfahrzeuge — Steuerungssysteme — Kabel- und Seilzugsteuerung

10. September 2023“.


10.3.2022   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 83/48


DURCHFÜHRUNGSBESCHLUSS (EU) 2022/405 DER KOMMISSION

vom 3. März 2022

zur Änderung des Durchführungsbeschlusses (EU) 2019/1956 hinsichtlich harmonisierter Normen für Abdeckplatten und -bänder, Leuchten, elektrisches Installationsmaterial, Stromschienensysteme, Leistungsschutzschalter, elektrische Mess-, Steuer-, Regel- und Laborgeräte sowie Widerstandsschweißeinrichtungen

(Text von Bedeutung für den EWR)

DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EU) Nr. 1025/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. Oktober 2012 zur europäischen Normung, zur Änderung der Richtlinien 89/686/EWG und 93/15/EWG des Rates sowie der Richtlinien 94/9/EG, 94/25/EG, 95/16/EG, 97/23/EG, 98/34/EG, 2004/22/EG, 2007/23/EG, 2009/23/EG und 2009/105/EG des Europäischen Parlaments und des Rates und zur Aufhebung des Beschlusses 87/95/EWG des Rates und des Beschlusses Nr. 1673/2006/EG des Europäischen Parlaments und des Rates (1), insbesondere auf Artikel 10 Absatz 6,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Nach Artikel 12 der Richtlinie 2014/35/EU des Europäischen Parlaments und des Rates (2) wird bei elektrischen Betriebsmitteln, die mit harmonisierten Normen oder Teilen davon übereinstimmen, deren Fundstellen im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlicht worden sind, eine Konformität mit den Sicherheitszielen nach Artikel 3 der Richtlinie und Anhang I der Richtlinie vermutet, die von den betreffenden Normen oder Teilen davon abgedeckt sind.

(2)

Mit Schreiben M/511 vom 8. November 2012 beauftragte die Kommission das Europäische Komitee für Normung (CEN), das Europäische Komitee für elektrotechnische Normung (Cenelec) und das Europäische Institut für Telekommunikationsnormen (ETSI), die erste vollständige Liste der Titel harmonisierter Normen vorzulegen und harmonisierte Normen für elektrische Betriebsmittel zur Verwendung innerhalb bestimmter Spannungsgrenzen zur Unterstützung der Richtlinie 2014/35/EU auszuarbeiten, zu überarbeiten und zu vervollständigen. Die Sicherheitsziele nach Artikel 3 der Richtlinie 2014/35/EU und Anhang I dieser Richtlinie haben sich seit dem Auftrag an CEN, Cenelec und ETSI nicht geändert.

(3)

Auf der Grundlage des Auftrags M/511 erarbeiteten das CEN und das Cenelec die harmonisierte Norm EN IEC 61010-2-034:2021 und deren Änderung EN IEC 61010-2-034:2021/A11:2021 für Sicherheitsbestimmungen für elektrische Mess-, Steuer-, Regel- und Laborgeräte.

(4)

Auf der Grundlage des Auftrags M/511 überarbeiteten und änderten das CEN und das Cenelec die folgenden harmonisierten Normen, deren Bezugsnummern in der Mitteilung der Kommission (2016/C 249/03) (3) veröffentlicht sind: EN 50520:2009 für Abdeckplatten und -bänder, EN 60898-2:2006 für Leitungsschutzschalter für Wechsel- und Gleichstrom (AC und DC), EN 61010-2-051:2015 für Laborgeräte zum Mischen und Rühren und EN 61010-2-030:2010 für Geräte mit Prüf- oder Messstromkreisen. Dies führte zur Annahme der folgenden harmonisierten Normen und Änderungen: EN 50520:2020 und EN 50520:2020/A1:2021, EN 60898-2:2021, EN IEC 61010-2-051:2021 und EN IEC 61010-2-051:2021/A11:2021, EN IEC 61010-2-030:2021 und EN IEC 61010-2-030:2021/A11:2021. Auf der Grundlage dieses Auftrags überarbeiteten das CEN und das Cenelec auch die harmonisierte Norm EN 61010-2-061:2015 für Labor-Atomspektrometer mit thermischer Atomisierung und Ionisation, deren Fundstelle im Durchführungsbeschluss (EU) 2019/1956 der Kommission (4) veröffentlicht wurde. Dies führte zur Annahme der Norm EN IEC 61010-2-061:2021 und ihrer Änderung EN IEC 61010-2-061:2021/A11:2021.

(5)

Auf der Grundlage des Auftrags M/511 änderten und berichtigten das CEN und das Cenelec ferner die folgenden harmonisierten Normen, deren Bezugsnummern in der Mitteilung der Kommission (2016/C 249/03) veröffentlicht sind: EN 60598-2-13:2006, geändert durch EN 60598-2-13:2006/A1:2012 und berichtigt durch EN 60598-2-13:2006/AC:2006 für Bodeneinbauleuchten; EN 61534-1:2011, geändert durch EN 61534-1:2011/A1:2014 für Stromschienensysteme; EN 61534-21:2014 für Stromschienensysteme; EN 61534-22:2014 für Stromschienensysteme; EN 62135-1:2015 für Widerstandsschweißeinrichtungen. Dies führte zur Annahme der folgenden geänderten harmonisierten Normen und einer Berichtigung: EN 60598-2-13:2006/A11:2021, EN 61534-1:2011/A11:2021, EN 61534-1:2011/A2:2021, EN 61534-21:2014/A11:2021, EN 61534-21:2014/A1:2021, EN 61534-22:2014/A11:2021, EN 61534-22:2014/A1:2021 und EN 62135-1:2015/AC:2016.

(6)

Die Kommission hat gemeinsam mit dem CEN und dem Cenelec geprüft, ob diese harmonisierten Normen und die einschlägigen Änderungen und Berichtigungen dem Auftrag M/511 entsprechen.

(7)

Die harmonisierten Normen EN 61010-2-034:2021, geändert durch EN IEC 61010-2-034:2021/A11:2021, EN 50520:2020, geändert durch EN 50520:2020/A1:2021, EN 60898-2:2021, EN 61010-2-051:2021, geändert durch EN IEC 61010-2-051:2021/A11:2021, EN 61010-2-061:2021, geändert durch EN IEC 61010-2-061:2021/A11:2021, EN 61010-2-030:2021, geändert durch EN IEC 61010-2-030:2021/A11:2021, EN 60598-2-13:2006, geändert durch EN 60598-2-13:2006/A1:2012 und EN 60598-2-13:2006/A11:2021 sowie berichtigt durch EN 60598-2-13:2006/AC:2006, EN 61534-1:2011, geändert durch EN 61534-1:2011/A1:2014, EN 61534-1:2011/A11:2021 und EN 61534-1:2011/A2:2021, EN 61534-21:2014, geändert durch EN 61534-21:2014/A11:2021 und EN 61534-21:2014/A1:2021, EN 61534-22:2014, geändert durch EN 61534-22:2014/A11:2021 und EN 61534-22:2014/A1:2021, und EN 62135-1:2015, berichtigt durch EN 62135-1:2015/AC:2016, entsprechen den Sicherheitszielen, die sie abdecken sollen und die in der Richtlinie 2014/35/EU festgelegt sind. Daher ist es angezeigt, die Fundstellen dieser Normen und der einschlägigen Änderungen und Berichtigungen im Amtsblatt der Europäischen Union zu veröffentlichen.

(8)

In Anhang I des Durchführungsbeschlusses (EU) 2019/1956 sind die Fundstellen der harmonisierten Normen aufgeführt, bei denen die Vermutung der Konformität mit der Richtlinie 2014/35/EU gilt. Um sicherzustellen, dass die Fundstellen der harmonisierten Normen, die zur Unterstützung der Richtlinie 2014/35/EU erstellt wurden, in einem einzigen Rechtsakt aufgeführt sind, sollten die Fundstellen dieser Normen in diesen Anhang aufgenommen werden.

(9)

Es ist daher erforderlich, die Fundstellen der folgenden harmonisierten Normen zusammen mit den Fundstellen einschlägiger Änderungen oder Berichtigungen dieser Normen aus dem Amtsblatt der Europäischen Union zu streichen: EN 50520:2009, EN 60898-2:2006, EN 61010-2-051:2015, EN 61010-2-061:2015, EN 61010-2-030:2010, EN 60598-2-13:2006, EN 61534-1:2011, EN 61534-21:2014, EN 61534-22:2014 und EN 62135-1:2015.

(10)

In Anhang II des Durchführungsbeschlusses (EU) 2019/1956 sind die Fundstellen der harmonisierten Normen zur Unterstützung der Richtlinie 2014/35/EU aufgeführt, die aus dem Amtsblatt der Europäischen Union, Reihe C, gestrichen werden. Daher ist es angezeigt, die genannten Fundstellen in diesen Anhang aufzunehmen. Da jedoch die Fundstelle der harmonisierten Norm EN 61010-2-061:2015 in Anhang IB des Durchführungsbeschlusses (EU) 2019/1956 veröffentlicht ist, muss sie aus dem genannten Anhang gestrichen werden.

(11)

Damit die Hersteller genügend Zeit erhalten, um sich auf die Anwendung der harmonisierten Normen EN 50520:2020, geändert durch 50520:2020/A1:2021, EN 60898-2:2021, EN 61010-2-051:2021, geändert durch EN IEC 61010-2-051:2021/A11:2021, EN 61010-2-061:2021, geändert durch EN IEC 61010-2-061:2021/A11:2021, EN 61010-2-030:2021, geändert durch EN IEC 61010-2-030:2021/A11:2021, EN 60598-2-13:2006, geändert durch EN 60598-2-13:2006/A1:2012 und EN 60598-2-13:2006/A11:2021 sowie berichtigt durch EN 60598-2-13:2006/AC:2006, EN 61534-1:2011, geändert durch EN 61534-1:2011/A1:2014, EN 61534-1:2011/A11:2021 und EN 61534-1:2011/A2:2021, EN 61534-21:2014, geändert durch EN 61534-21:2014/A11:2021 und EN 61534-21:2014/A1:2021, EN 61534-22:2014, geändert durch EN 61534-22:2014/A11:2021, EN 61534-22:2014/A1:2021 und EN 62135-1:2015, berichtigt durch EN 62135-1:2015/AC:2016, vorzubereiten, muss die Streichung der Fundstellen der folgenden harmonisierten Normen zusammen mit den Fundstellen von Änderungs- oder Berichtigungsnormen verschoben werden: EN 50520:2009, EN 60898-2:2006, EN 61010-2-051:2015, EN 61010-2-061:2015, EN 61010-2-030:2010, EN 60598-2-13:2006, EN 61534-1:2011, EN 61534-21:2014, EN 61534-22:2014 und EN 62135-1:2015.

(12)

Der Durchführungsbeschluss (EU) 2019/1956 sollte daher entsprechend geändert werden.

(13)

Die Einhaltung einer harmonisierten Norm begründet die Vermutung der Konformität mit den entsprechenden grundlegenden Anforderungen, einschließlich der Sicherheitsziele, die in den Harmonisierungsrechtsvorschriften der Union festgelegt sind, ab dem Datum der Veröffentlichung der Fundstellen dieser Norm im Amtsblatt der Europäischen Union. Dieser Beschluss sollte daher am Tag seiner Veröffentlichung in Kraft treten —

HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN:

Artikel 1

Der Durchführungsbeschluss (EU) 2019/1956 wird wie folgt geändert:

a)

Anhang I wird gemäß Anhang I des vorliegenden Beschlusses geändert.

b)

Anhang IB wird gemäß Anhang II des vorliegenden Beschlusses geändert.

c)

Anhang II wird gemäß Anhang III dieses Beschlusses geändert.

Artikel 2

Dieser Beschluss tritt am Tag seiner Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Artikel 1 Buchstabe b gilt ab dem 10. September 2023.

Brüssel, den 3. März 2022

Für die Kommission

Die Präsidentin

Ursula VON DER LEYEN


(1)  ABl. L 316 vom 14.11.2012, S. 12.

(2)  Richtlinie 2014/35/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Februar 2014 zur Harmonisierung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Bereitstellung elektrischer Betriebsmittel zur Verwendung innerhalb bestimmter Spannungsgrenzen auf dem Markt (ABl. L 96 vom 29.3.2014, S. 357).

(3)  Mitteilung der Kommission (2016/C 249/03) im Rahmen der Durchführung der Richtlinie 2014/35/EU des Europäischen Parlaments und des Rates zur Harmonisierung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Bereitstellung elektrischer Betriebsmittel zur Verwendung innerhalb bestimmter Spannungsgrenzen auf dem Markt (ABl. C 249 vom 8.7.2016, S. 62).

(4)  Durchführungsbeschluss (EU) 2019/1956 der Kommission vom 26. November 2019 über die harmonisierten Normen für elektrische Betriebsmittel zur Verwendung innerhalb bestimmter Spannungsgrenzen und zur Unterstützung der Richtlinie 2014/35/EU des Europäischen Parlaments und des Rates (ABl. L 306 vom 27.11.2019, S. 26).


ANHANG I

In Anhang I des Durchführungsbeschlusses (EU) 2019/1956 werden folgende Zeilen angefügt:

Nr.

Fundstelle der Norm

„101.

EN IEC 61010-2-034:2021

Sicherheitsbestimmungen für elektrische Mess-, Steuer-, Regel- und Laborgeräte — Teil 2-034: Besondere Bestimmungen für Prüf- und Messgeräte zur Isolationswiderstandsmessung und Spannungsfestigkeitsprüfung

EN IEC 61010-2-034:2021/A11:2021

102.

EN 50520:2020

Abdeckplatten und -bänder zum Schutz und zur Warnkennzeichnung der Lage von Kabeln oder erdverlegten Elektroinstallationsrohren in Unterbodeninstallationen

EN 50520:2020/A1:2021

103.

EN 60898-2:2021

Elektrisches Installationsmaterial — Leitungsschutzschalter für Hausinstallationen und ähnliche Zwecke — Teil 2: Leitungsschutzschalter für Wechsel- und Gleichstrom (AC und DC)

104.

EN IEC 61010-2-051:2021

Sicherheitsbestimmungen für elektrische Mess-, Steuer-, Regel und Laborgeräte — Teil 2-051: Besondere Anforderungen an Laborgeräte zum Mischen und Rühren

EN IEC 61010-2-051:2021/A11:2021

105.

EN IEC 61010-2-061:2021

Sicherheitsbestimmungen für elektrische Mess-, Steuer-, Regel- und Laborgeräte — Teil 2-061: Besondere Anforderungen an Labor-Atomspektrometer mit thermischer Atomisierung und Ionisation

EN IEC 61010-2-061:2021/A11:2021

106.

EN IEC 61010-2-030:2021

Sicherheitsbestimmungen für elektrische Mess-, Steuer-, Regel- und Laborgeräte — Teil 2-030: Besondere Anforderungen für Geräte mit Prüf- oder Messstromkreis

EN IEC 61010-2-030:2021/A11:2021

107.

EN 60598-2-13:2006

Leuchten — Teil 2-13: Besondere Anforderungen — Bodeneinbauleuchten

EN 60598-2-13:2006/A1:2012

EN 60598-2-13:2006/A11:2021

EN 60598-2-13:2006/AC:2006

108.

EN 61534-1:2011

Stromschienensysteme — Teil 1: Allgemeine Anforderungen

EN 61534-1:2011/A1:2014

EN 61534-1:2011/A11:2021

EN 61534-1:2011/A2:2021

109.

EN 61534-21:2014

Stromschienensysteme — Teil 21: Besondere Anforderungen für Stromschienensysteme für Wand und Decke

EN 61534-21:2014/A11:2021

EN 61534-21:2014/A1:2021;

110.

EN 61534-22:2014

Stromschienensysteme — Teil 22: Besondere Anforderungen für Stromschienensysteme für Fußbodeninstallationen

EN 61534-22:2014/A11:2021

EN 61534-22:2014/A1:2021

111.

EN 62135-1:2015

Widerstandsschweißeinrichtungen — Teil 1: Sicherheitsanforderungen für die Konstruktion, Herstellung und Errichtung

EN 62135-1:2015/AC:2016“


ANHANG II

Zeile 29 des Anhangs IB des Durchführungsbeschlusses (EU) 2019/1956 wird gestrichen.


ANHANG III

In Anhang II des Durchführungsbeschlusses (EU) 2019/1956 werden folgende Zeilen angefügt:

Nr.

Fundstelle der Norm

Datum der Streichung

„96.

EN 50520:2009

Abdeckplatten und -bänder zum Schutz und zur Warnkennzeichnung der Lage von Kabeln oder erdverlegten Elektroinstallationsrohren in Unterbodeninstallationen

10. September 2023

97.

EN 60898-2:2006

Elektrisches Installationsmaterial — Leitungsschutzschalter für Hausinstallationen und ähnliche Zwecke — Teil 2: Leitungsschutzschalter für Wechsel- und Gleichstrom (AC und DC)

10. September 2023

98.

EN 61010-2-051:2015

Sicherheitsbestimmungen für elektrische Mess-, Steuer-, Regel- und Laborgeräte — Teil 2-051: Besondere Anforderungen an Laborgeräte zum Mischen und Rühren

10. September 2023

99.

EN 61010-2-030:2010

Sicherheitsbestimmungen für elektrische Mess-, Steuer-, Regel- und Laborgeräte — Teil 2-030: Besondere Anforderungen für Geräte mit Prüf- oder Messstromkreis

10. September 2023

100.

EN 60598-2-13:2006

Leuchten — Teil 2-13: Besondere Anforderungen — Bodeneinbauleuchten

EN 60598-2-13:2006/A1:2012

EN 60598-2-13:2006/AC:2006

10. September 2023

101.

EN 61534-1:2011

Stromschienensysteme — Teil 1: Allgemeine Anforderungen

EN 61534-1:2011/A1:2014

10. September 2023

102.

EN 61534-21:2014

Stromschienensysteme — Teil 21: Besondere Anforderungen für Stromschienensysteme für Wand und Decke

10. September 2023

103.

EN 61534-22:2014

Stromschienensysteme — Teil 22: Besondere Anforderungen für Stromschienensysteme für Fußbodeninstallationen

10. September 2023

104.

EN 62135-1:2015

Widerstandsschweißeinrichtungen — Teil 1: Sicherheitsanforderungen für die Konstruktion, Herstellung und Errichtung

10. September 2023“


10.3.2022   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 83/55


DURCHFÜHRUNGSBESCHLUSS (EU) 2022/406 DER KOMMISSION

vom 3. März 2022

zur Änderung des Durchführungsbeschlusses (EU) 2019/1202 hinsichtlich harmonisierter Normen für automatische Zapfventile für die Benutzung an Zapfsäulen, für Zapfsäulen, druckversorgte Zapfsäulen und Fernpumpen, Abreißkupplungen für Zapfsäulen und druckversorgte Zapfsäulen, Abscherventile und Drehgelenke für Zapfsäulen und druckversorgte Zapfsäulen, die in Tankstellen verwendet werden

(Text von Bedeutung für den EWR)

DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EU) Nr. 1025/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. Oktober 2012 zur europäischen Normung, zur Änderung der Richtlinien 89/686/EWG und 93/15/EWG des Rates sowie der Richtlinien 94/9/EG, 94/25/EG, 95/16/EG, 97/23/EG, 98/34/EG, 2004/22/EG, 2007/23/EG, 2009/23/EG und 2009/105/EG des Europäischen Parlaments und des Rates und zur Aufhebung des Beschlusses 87/95/EWG des Rates und des Beschlusses Nr. 1673/2006/EG des Europäischen Parlaments und des Rates (1), insbesondere auf Artikel 10 Absatz 6,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Gemäß Artikel 12 der Richtlinie 2014/34/EU des Europäischen Parlaments und des Rates (2) wird bei Produkten, die mit harmonisierten Normen oder Teilen davon übereinstimmen, deren Fundstellen im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlicht worden sind, eine Konformität mit den wesentlichen Gesundheits- und Sicherheitsanforderungen gemäß Anhang II der Richtlinie vermutet, die von den betreffenden Normen oder Teilen davon abgedeckt sind.

(2)

Mit dem Schreiben BC/CEN/46-92 — BC/CLC/05-92 vom 12. Dezember 1994 ersuchte die Kommission das Europäische Komitee für Normung (CEN) und das Europäische Komitee für elektrotechnische Normung (Cenelec), harmonisierte Normen zur Unterstützung der Richtlinie 94/9/EG des Europäischen Parlaments und des Rates (3) auszuarbeiten und zu überprüfen. Die genannte Richtlinie wurde durch die Richtlinie 2014/34/EU ersetzt, wobei die wesentlichen Gesundheits- und Sicherheitsanforderungen gemäß Anhang II der Richtlinie 94/9/EG nicht geändert wurden.

(3)

Insbesondere wurden CEN und Cenelec mit der Ausarbeitung folgender Normen für die in Tankstellen verwendeten Produkte beauftragt: Anforderungen an Bau und Arbeitsweise von automatischen Zapfventilen für die Benutzung an Zapfsäulen; Sicherheitstechnische Anforderungen an Bau- und Arbeitsweise von Zapfsäulen, druckversorgten Zapfsäulen und Fernpumpen; Sicherheitstechnische Anforderungen an Bau- und Arbeitsweise von Abreißkupplungen für Zapfsäulen und druckversorgte Zapfsäulen; Sicherheitstechnische Anforderungen an Bau- und Arbeitsweise von Abscherventilen; Sicherheitstechnische Anforderungen an Bau- und Arbeitsweise von Drehgelenken für Zapfsäulen und druckversorgte Zapfsäulen. Diese Normungsarbeiten waren in Kapitel I des zwischen CEN, Cenelec und der Kommission vereinbarten Normungsprogramms aufgeführt und dem Auftrag BC/CEN/46-92 — BC/CLC/05-92 beigefügt. Ferner wurden das CEN und das Cenelec gebeten, die bestehenden Normen im Hinblick auf eine Anpassung an die wesentlichen Gesundheits- und Sicherheitsanforderungen der Richtlinie 94/9/EG zu überprüfen.

(4)

Auf der Grundlage des Ersuchens BC/CEN/46-92 — BC/CLC/05-92 erarbeitete das CEN die folgenden harmonisierten Normen für in Tankstellen verwendete Produkte: EN 13012:2021 — Anforderungen an Bau und Arbeitsweise von automatischen Zapfventilen für die Benutzung an Zapfsäulen, EN 13617-1:2021 — Sicherheitstechnische Anforderungen an Bau- und Arbeitsweise von Zapfsäulen, druckversorgten Zapfsäulen und Fernpumpen, EN 13617-2:2021 — Sicherheitstechnische Anforderungen an Bau- und Arbeitsweise von Abreißkupplungen für Zapfsäulen und druckversorgte Zapfsäulen, EN 13617-3:2021 Sicherheitstechnische Anforderungen an Bau- und Arbeitsweise von Abscherventilen und EN 13617-4:2021; Sicherheitstechnische Anforderungen an Bau- und Arbeitsweise von Drehgelenken für Zapfsäulen und druckversorgte Zapfsäulen.

(5)

Die Kommission prüfte gemeinsam mit dem CEN, ob die vom CEN ausgearbeiteten Normen EN 13012:2021, EN 13617-1:2021, EN 13617-2:2021, EN 13617-3:2021 und EN 13617-4:2021 dem Ersuchen BC/CEN/46-92 — BC/CLC/05-92 entsprechen.

(6)

Die Normen EN 13012:2021, EN 13617-1:2021, EN 13617-2:2021, EN 13617-3:2021 und EN 13617-4:2021 erfüllen die Anforderungen, die sie abdecken sollen und die in Anhang II der Richtlinie 2014/34/EU festgelegt sind. Daher ist es angezeigt, die Referenzen dieser Normen im Amtsblatt der Europäischen Union zu veröffentlichen.

(7)

Die Norm EN 13012:2021 ersetzt die Norm EN 13012:2012. Die Norm EN 13617-1:2021 ersetzt die Norm EN 13617-1:2012. Die Norm EN 13617-2:2021 ersetzt die Norm EN 13617-2:2012. Die Norm EN 13617-3:2021 ersetzt die Norm EN 13617-3:2012. Die Norm EN 13617-4:2021 ersetzt die Norm EN 13617-4:2012. Daher müssen die Fundstellen der Normen EN 13012:2012, EN 13617-1:2012, EN 13617-2:2012, EN 13617-3:2012 und EN 13617-4:2012, die in der Mitteilung der Kommission (2018/C 371/01) (4) veröffentlicht wurden, aus dem Amtsblatt der Europäischen Union gestrichen werden.

(8)

Damit die Hersteller genügend Zeit haben, ihre Produkte an die überarbeiteten Fassungen der Normen EN 13012:2012, EN 13617-1:2012, EN 13617-2:2012, EN 13617-3:2012 und EN 13617-4:2012 anzupassen, muss die Streichung des Verweises auf diese Normen verschoben werden.

(9)

In Anhang I des Durchführungsbeschlusses (EU) 2019/1202 der Kommission (5) sind die Fundstellen harmonisierter Normen zur Unterstützung der Richtlinie 2014/34/EU aufgeführt. Um sicherzustellen, dass alle Fundstellen harmonisierter Normen zur Unterstützung der Richtlinie 2014/34/EU in einem einzigen Rechtsakt aufgeführt sind, sollten die Fundstellen der harmonisierten Normen EN 13012:2021, EN 13617-1:2021, EN 13617-2:2021, EN 13617-3:2021 und EN 13617-4:2021 in diesen Anhang aufgenommen werden.

(10)

In Anhang II des Durchführungsbeschlusses (EU) 2019/1202 sind die Fundstellen der harmonisierten Normen zur Unterstützung der Richtlinie 2014/34/EU aufgeführt, die aus dem Amtsblatt der Europäischen Union, Reihe C, gestrichen werden. Die Fundstellen der harmonisierten Normen EN 13012:2012, EN 13617-1:2012, EN 13617-2:2012, EN 13617-3:2012 und EN 13617-4:2012 sollten in diesen Anhang aufgenommen werden.

(11)

Der Durchführungsbeschluss (EU) 2019/1202 sollte daher entsprechend geändert werden.

(12)

Die Einhaltung einer harmonisierten Norm begründet die Konformitätsvermutung in Bezug auf die entsprechenden wesentlichen Anforderungen, die in den Harmonisierungsrechtsvorschriften der Union festgelegt sind, ab dem Datum der Veröffentlichung der Referenz dieser Norm im Amtsblatt der Europäischen Union. Dieser Beschluss sollte daher am Tag seiner Veröffentlichung in Kraft treten —

HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN:

Artikel 1

Der Durchführungsbeschluss (EU) 2019/1202 wird wie folgt geändert:

(1)

Anhang I wird gemäß Anhang I des vorliegenden Beschlusses geändert.

(2)

Anhang II wird gemäß Anhang II des vorliegenden Beschlusses geändert.

Artikel 2

Dieser Beschluss tritt am Tag seiner Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Brüssel, den 3. März 2022

Für die Kommission

Die Präsidentin

Ursula VON DER LEYEN


(1)  ABl. L 316 vom 14.11.2012, S. 12.

(2)  Richtlinie 2014/34/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Februar 2014 zur Harmonisierung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten für Geräte und Schutzsysteme zur bestimmungsgemäßen Verwendung in explosionsgefährdeten Bereichen (ABl. L 96 vom 29.3.2014, S. 309).

(3)  Richtlinie 94/9/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. März 1994 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten für Geräte und Schutzsysteme zur bestimmungsgemäßen Verwendung in explosionsgefährdeten Bereichen (ABl. L 100 vom 19.4.1994, S. 1).

(4)  Mitteilung der Kommission im Rahmen der Durchführung der Richtlinie 2014/34/EU des Europäischen Parlaments und des Rates zur Harmonisierung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten für Geräte und Schutzsysteme zur bestimmungsgemäßen Verwendung in explosionsgefährdeten Bereichen (Veröffentlichung der Titel und der Bezugsnummern der harmonisierten Normen im Sinne der Harmonisierungsrechtsvorschriften der EU (ABl. C 371 vom 12.10.2018, S. 1).

(5)  Durchführungsbeschluss (EU) 2019/1202 der Kommission vom 12. Juli 2019 über die zur Unterstützung der Richtlinie 2014/34/EU des Europäischen Parlaments und des Rates ausgearbeiteten harmonisierten Normen für Geräte und Schutzsysteme zur bestimmungsgemäßen Verwendung in explosionsgefährdeten Bereichen (ABl. L 189 vom 15.7.2019, S. 71).


ANHANG I

In Anhang I des Durchführungsbeschlusses (EU) 2019/1202 werden folgende Einträge angefügt:

Nr.

Fundstelle der Norm

„5.

EN 13012:2021

Tankstellen — Anforderungen an Bau und Arbeitsweise von automatischen Zapfventilen für die Benutzung an Zapfsäulen

6.

EN 13617-1:2021

Tankstellen — Teil 1: Sicherheitstechnische Anforderungen an Bau- und Arbeitsweise von Zapfsäulen, druckversorgten Zapfsäulen und Fernpumpen

7.

EN 13617-2:2021

Tankstellen — Teil 2: Sicherheitstechnische Anforderungen an Bau- und Arbeitsweise von Abreißkupplungen für Zapfsäulen und druckversorgte Zapfsäulen

8.

EN 13617-3:2021

Tankstellen — Teil 3: Sicherheitstechnische Anforderungen an Bau- und Arbeitsweise von Abscherventilen

9.

EN 13617-4:2021

Tankstellen — Teil 4: Sicherheitstechnische Anforderungen an Bau- und Arbeitsweise von Drehgelenken für Zapfsäulen und druckversorgte Zapfsäulen“


ANHANG II

In Anhang II des Durchführungsbeschlusses (EU) 2019/1202 werden folgende Einträge angefügt:

Nr.

Fundstelle der Norm

Datum der Entfernung

„4.

EN 13012:2012

Tankstellen — Anforderungen an Bau und Arbeitsweise von automatischen Zapfventilen für die Benutzung an Zapfsäulen

3. September 2023.

5.

EN 13617-1:2012

Tankstellen — Teil 1: Sicherheitstechnische Anforderungen an Bau- und Arbeitsweise von Zapfsäulen, druckversorgten Zapfsäulen und Fernpumpen

3. September 2023.

6.

EN 13617-2:2012

Tankstellen — Teil 2: Sicherheitstechnische Anforderungen an Bau- und Arbeitsweise von Abreißkupplungen für Zapfsäulen und druckversorgte Zapfsäulen

3. September 2023.

7.

EN 13617-3:2012

Tankstellen — Teil 3: Sicherheitstechnische Anforderungen an Bau- und Arbeitsweise von Abscherventilen

3. September 2023.

8.

EN 13617-4:2012

Tankstellen — Teil 4: Sicherheitstechnische Anforderungen an Bau- und Arbeitsweise von Drehgelenken für Zapfsäulen und druckversorgte Zapfsäulen“

3. September 2023.


10.3.2022   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 83/60


DURCHFÜHRUNGSBESCHLUSS (EU) 2022/407 DER KOMMISSION

vom 9. März 2022

zur Einstellung der teilweisen Interimsüberprüfung der Ausgleichsmaßnahmen betreffend die Einfuhren bestimmter Regenbogenforellen mit Ursprung in der Republik Türkei

DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EU) 2016/1037 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 8. Juni 2016 über den Schutz gegen subventionierte Einfuhren aus nicht zur Europäischen Union gehörenden Ländern (1), insbesondere auf Artikel 14 Absatz 1 und Artikel 19,

in Erwägung nachstehender Gründe:

1.   VERFAHREN

1.1.   Frühere Untersuchungen und geltende Maßnahmen

(1)

Mit der Durchführungsverordnung (EU) 2015/309 (2) der Kommission wurden endgültige Ausgleichszölle auf die Einfuhren bestimmter Regenbogenforellen mit Ursprung in der Republik Türkei eingeführt (im Folgenden „Ausgangsuntersuchung“).

(2)

Am 4. Juni 2018 beschloss die Kommission gemäß der Durchführungsverordnung (EU) 2018/823 (3) im Anschluss an eine teilweise Interimsüberprüfung betreffend die Subventionierung aller ausführenden Hersteller, die Maßnahmen wie in der Ausgangsuntersuchung festgelegt aufrechtzuerhalten.

(3)

Sie stellte fest, dass die Änderung der türkischen Rechtsvorschriften über Subventionen für Forellenzüchter, die Gegenstand der Überprüfung war, keine Änderung der Ausgleichszölle für alle Forellenzüchter in der Türkei rechtfertigte. Es wurde jedoch angemerkt, dass die Auswirkungen der gesetzlichen Änderung sich auf der Ebene der einzelnen Unternehmen unterschieden. (4)

(4)

Am 15. Mai 2020 änderte die Kommission gemäß der Durchführungsverordnung (EU) 2020/658 der Kommission (5) nach einer teilweisen Interimsüberprüfung die Höhe des Ausgleichszolls in Bezug auf einen ausführenden Hersteller.

(5)

Am 20. Mai 2021 beschloss die Kommission im Anschluss an eine Auslaufüberprüfung gemäß der Durchführungsverordnung (EU) 2021/823 der Kommission (6), die Ausgleichszölle in der in der Ausgangsuntersuchung festgelegten und mit der Durchführungsverordnung (EU) 2020/658 geänderten Höhe aufrechtzuerhalten.

(6)

In der Auslaufüberprüfung wurde festgestellt, dass ein Auslaufen der geltenden Maßnahmen ein Anhalten der Subventionierung zur Folge gehabt hätte, da weiterhin erhebliche Mengen der betroffenen Ware subventioniert in die Union ausgeführt worden wären. Angesichts der enormen Kapazitätsreserven in der Türkei, der Attraktivität des Unionsmarkts, des Preisniveaus der Einfuhren aus der Türkei und ihrer wahrscheinlichen Auswirkungen auf den Wirtschaftszweig der Union war außerdem bei einem Außerkrafttreten der Maßnahmen ein Anhalten der Schädigung wahrscheinlich.

(7)

Es wurde daher der Schluss gezogen, dass keine zwingenden Gründe des Unionsinteresses gegen die Aufrechterhaltung der geltenden Maßnahmen sprachen.

(8)

Die derzeit geltenden endgültigen Ausgleichszölle reichen von 1,5 % bis 9,5 %.

1.2.   Einleitung einer teilweisen Interimsüberprüfung

(9)

Am 29. Mai 2020 ging bei der Kommission ein Antrag des ausführenden Herstellers Selina Balik Isleme Tesis Ithalat Ihracat ve Ticaret Anonim Sirketi (im Folgenden „Antragsteller“) auf eine teilweise Interimsüberprüfung der geltenden Ausgleichszölle nach Artikel 19 der Verordnung (EU) 2016/1037 (im Folgenden „Grundverordnung“) ein. Der Antrag auf eine teilweise Interimsüberprüfung beschränkte sich auf die Untersuchung des Subventionstatbestands in Bezug auf den Antragsteller.

(10)

Am 5. Februar 2021 leitete die Europäische Kommission eine Interimsüberprüfung der Ausgleichsmaßnahmen gegenüber Einfuhren bestimmter Regenbogenforellen mit Ursprung in der Republik Türkei (im Folgenden „betroffenes Land“) in die Union nach Artikel 19 der Grundverordnung ein. Sie veröffentlichte eine entsprechende Bekanntmachung der Verfahrenseinleitung (im Folgenden „Einleitungsbekanntmachung“) (7) im Amtsblatt der Europäischen Union.

(11)

Der Antragsteller brachte vor, es sei anscheinend eine Veränderung der Umstände, die die geltenden Ausgleichsmaßnahmen rechtfertigten, eingetreten, und diese sei, was ihn betreffe, dauerhaft.

1.3.   Untersuchungszeitraum der Überprüfung und Bezugszeitraum

(12)

Die Interimsüberprüfung betreffend die Subventionierung des Antragstellers betraf den Zeitraum vom 1. Januar 2020 bis zum 31. Dezember 2020.

1.4.   Interessierte Parteien

(13)

In der Einleitungsbekanntmachung wurden die interessierten Parteien aufgefordert, mit der Kommission Kontakt aufzunehmen, um an der Überprüfung mitzuarbeiten. Ferner unterrichtete die Kommission gezielt den Antragsteller, die ihr bekannten Unionshersteller und deren Verbände sowie die Regierung des betroffenen Landes über die Einleitung der Überprüfung und forderte sie zur Mitarbeit auf.

(14)

Die interessierten Parteien hatten Gelegenheit, zur Einleitung der Überprüfung Stellung zu nehmen und eine Anhörung durch die Kommission und/oder den Anhörungsbeauftragten in Handelsverfahren zu beantragen.

1.4.1.   Fragebogenantworten und Kontrollbesuche

(15)

Die Kommission sandte Fragebogen an den Antragsteller und die Behörden des betroffenen Landes.

(16)

Sowohl vom Antragsteller als auch von den Behörden des betroffenen Landes gingen Antworten ein.

2.   BETROFFENE WARE UND GLEICHARTIGE WARE

2.1.   Zu überprüfende Ware

(17)

Bei der zu überprüfenden Ware handelt es sich um Regenbogenforellen (Oncorhynchus mykiss):

lebend, mit einem Stückgewicht von 1,2 kg oder weniger, oder

frisch, gekühlt, gefroren und/oder geräuchert:

als ganze Fische (mit Kopf), auch ohne Kiemen, auch ausgenommen, mit einem Stückgewicht von 1,2 kg oder weniger, oder

ohne Kopf, auch ohne Kiemen, auch ausgenommen, mit einem Stückgewicht von 1 kg oder weniger, oder

als Fischfilets mit einem Stückgewicht von 400 g oder weniger,

mit Ursprung in der Republik Türkei, die derzeit unter den KN-Codes ex 0301 91 90, ex 0302 11 80, ex 0303 14 90, ex 0304 42 90, ex 0304 82 90 und ex 0305 43 00 (TARIC-Codes 0301919011, 0302118011, 0303149011, 0304429010, 0304829010 und 0305430011) eingereiht werden (im Folgenden „zu überprüfende Ware“).

(18)

Wie in der Ausgangsuntersuchung stellte die Kommission fest, dass die in der Türkei hergestellte und in die Union ausgeführte Ware und die vom Wirtschaftszweig der Union hergestellte und in der Union verkaufte Ware dieselben grundlegenden materiellen, technischen und chemischen Eigenschaften und dieselben grundlegenden Endverwendungen aufweisen. Daher wurden sie als gleichartige Waren im Sinne des Artikels 2 Buchstabe c der Grundverordnung angesehen.

3.   RÜCKNAHME DES ANTRAGS

(19)

In seinem Schreiben an die Kommission vom 30. November 2021 zog der Antragsteller seinen Antrag auf eine Interimsüberprüfung zurück.

(20)

Gemäß Artikel 14 Absatz 1 der Grundverordnung kann das Verfahren eingestellt werden, es sei denn, dass dies nicht im Interesse der Union liegt.

(21)

Bei der Untersuchung waren keine Hinweise darauf gefunden worden, dass die Einstellung dem Interesse der Union zuwiderlaufen würde.

(22)

Überdies leitete die Europäische Kommission am 20. September 2021 eine landesweite Interimsüberprüfung der Ausgleichsmaßnahmen gegenüber den Einfuhren bestimmter Regenbogenforellen mit Ursprung in der Republik Türkei in die Union ein. (8) Die derzeit geltenden Antisubventionsmaßnahmen werden daher in diesem Rahmen für alle ausführenden Hersteller überprüft.

4.   SCHLUSSFOLGERUNG UND UNTERRICHTUNG

(23)

Die Kommission ist daher der Auffassung, dass die teilweise Interimsüberprüfung eingestellt werden sollte, ohne formell über etwaige wesentliche und dauerhafte Veränderungen sowie die Subventionierung des Antragstellers zu befinden.

(24)

Die interessierten Parteien wurden davon unterrichtet und erhielten Gelegenheit zur Stellungnahme.

(25)

Bei der Kommission gingen keine Stellungnahmen ein, die zu dem Schluss führen würden, dass die Einstellung dem Interesse der Union zuwiderliefe.

(26)

Dieser Beschluss steht im Einklang mit der Stellungnahme des mit Artikel 25 Absatz 1 der Grundverordnung eingesetzten Ausschusses —

HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN:

Artikel 1

Die teilweise Interimsüberprüfung der Ausgleichsmaßnahmen gegenüber den Einfuhren bestimmter Regenbogenforellen mit Ursprung in der Republik Türkei, die derzeit unter den KN-Codes ex 0301 91 90, ex 0302 11 80, ex 0303 14 90, ex 0304 42 90, ex 0304 82 90 und ex 0305 43 00 (TARIC-Codes 0301919011, 0302118011, 0303149011, 0304429010, 0304829010 und 0305430011) eingereiht werden, wird, soweit der Antragsteller betroffen ist, hiermit eingestellt.

Artikel 2

Dieser Beschluss tritt am Tag nach seiner Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Brüssel, den 9. März 2022

Für die Kommission

Die Präsidentin

Ursula VON DER LEYEN


(1)  ABl. L 176 vom 30.6.2016, S. 55.

(2)  Durchführungsverordnung (EU) 2015/309 der Kommission vom 26. Februar 2015 zur Einführung eines endgültigen Ausgleichszolls und zur endgültigen Vereinnahmung des vorläufigen Zolls auf die Einfuhren bestimmter Regenbogenforellen mit Ursprung in der Türkei (ABl. L 56 vom 27.2.2015, S. 12).

(3)  Durchführungsverordnung (EU) 2018/823 der Kommission vom 4. Juni 2018 zur Einstellung der teilweisen Interimsüberprüfung der Ausgleichsmaßnahmen betreffend die Einfuhren bestimmter Regenbogenforellen mit Ursprung in der Republik Türkei (ABl. L 139 vom 5.6.2018, S. 14).

(4)  Erwägungsgrund 49 der Durchführungsverordnung (EU) 2018/823 der Kommission.

(5)  Durchführungsverordnung (EU) 2020/658 der Kommission vom 15. Mai 2020 zur Änderung der Durchführungsverordnung (EU) 2015/309 zur Einführung eines endgültigen Ausgleichszolls und zur endgültigen Vereinnahmung des vorläufigen Zolls auf die Einfuhren bestimmter Regenbogenforellen mit Ursprung in der Türkei nach einer Interimsüberprüfung gemäß Artikel 19 Absatz 4 der Verordnung (EU) 2016/1037 des Europäischen Parlaments und des Rates (ABl. L 155 vom 18.5.2020, S. 3).

(6)  Durchführungsverordnung (EU) 2021/823 der Kommission vom 20. Mai 2021 zur Einführung eines endgültigen Ausgleichszolls auf die Einfuhren bestimmter Regenbogenforellen mit Ursprung in der Türkei nach einer Auslaufüberprüfung nach Artikel 18 der Verordnung (EU) 2016/1037 des Europäischen Parlaments und des Rates (ABl. L 183 vom 25.5.2021, S. 5.)

(7)  ABl. C 40 vom 5.2.2021, S. 12.

(8)  ABl. C 380 vom 20.9.2021, S. 15.


Berichtigungen

10.3.2022   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 83/64


Berichtigung der Verordnung (EU) 2021/1297 der Kommission vom 4. August 2021 zur Änderung des Anhangs XVII der Verordnung (EG) Nr. 1907/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates hinsichtlich perfluorierter Carbonsäuren mit 9 bis 14 Kohlenstoffatomen in der Kette (C9-C14-PFCA), ihrer Salze und C9-C14-PFCA-verwandter Stoffe

( Amtsblatt der Europäischen Union L 282 vom 5. August 2021 )

Seite 32, Anhang, Absatz 1:

Anstatt:

„In Anhang XVII erhält Nummer 68 folgende Fassung:“,

muss es heißen:

„In Anhang XVII wird folgende Nummer angefügt:“.

Seite 33, Absatz 10 der Tabelle im Anhang:

Anstatt:

„Bis zum 25. August 2024 beträgt der Konzentrationsgrenzwert gemäß Absatz 2 für die Summe der C9-C14-PFCA in Fluorkunststoffen und Fluorelastomeren, die Perfluoroalkoxy-Gruppen enthalten, 2 000 ppb. Ab dem 25. August 2024 beträgt der Konzentrationsgrenzwert für die Summe der C9-C14-PFCA in Fluorkunststoffen und Fluorelastomeren, die Perfluoroalkoxy-Gruppen enthalten, 100 ppb.“

muss es heißen:

„Bis zum 25. August 2024 beträgt der Konzentrationsgrenzwert gemäß Absatz 2 für die Summe der C9-C14-PFCA in Fluorkunststoffen und Fluorelastomeren, die Perfluoroalkoxy-Gruppen enthalten, 2 000 ppb. Ab dem 26. August 2024 beträgt der Konzentrationsgrenzwert für die Summe der C9-C14-PFCA in Fluorkunststoffen und Fluorelastomeren, die Perfluoroalkoxy-Gruppen enthalten, 100 ppb.“


10.3.2022   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 83/65


Berichtigung der Durchführungsverordnung (EU) 2021/2077 der Kommission vom 26. November 2021 zur Zulassung von aus Corynebacterium glutamicum CGMCC 7.366 gewonnenem L-Valin als Futtermittelzusatzstoff für alle Tierarten

( Amtsblatt der Europäischen Union L 426 vom 29. November 2021 )

Seite 7, Anhang, Spalte 1:

Anstatt:

„3c371i“

muss es heißen:

„3c371ii“.