ISSN 1977-0642

Amtsblatt

der Europäischen Union

L 79

European flag  

Ausgabe in deutscher Sprache

Rechtsvorschriften

65. Jahrgang
9. März 2022


Inhalt

 

II   Rechtsakte ohne Gesetzescharakter

Seite

 

 

VERORDNUNGEN

 

*

Durchführungsverordnung (EU) 2022/388 der Kommission vom 8. März 2022 zur Änderung der Durchführungsverordnung (EU) 2018/2066 über die Überwachung von und die Berichterstattung über Treibhausgasemissionen gemäß der Richtlinie 2003/87/EG des Europäischen Parlaments und des Rates ( 1 )

1

 

*

Durchführungsverordnung (EU) 2022/389 der Kommission vom 8. März 2022 zur Festlegung technischer Durchführungsstandards für die Anwendung der Richtlinie (EU) 2019/2034 des Europäischen Parlaments und des Rates im Hinblick auf das Format, den Aufbau, das Inhaltsverzeichnis und den Zeitpunkt der jährlichen Veröffentlichung der von den zuständigen Behörden offenzulegenden Angaben ( 1 )

4

 

 

BESCHLÜSSE

 

*

Beschluss (EU) 2022/390 des Rates vom 3. März 2022 zur Ernennung von vier Mitgliedern des Rechnungshofs

26

 

*

Beschluss (EU) 2022/391 des Rates vom 3. März 2022 über den im Namen der Europäischen Union auf der 65. Tagung der Suchtstoffkommission zur Aufnahme von Stoffen in die Anhänge des Einheits-Übereinkommens von 1961 über Suchtstoffe in der durch das Protokoll von 1972 geänderten Fassung und des Übereinkommens von 1971 über psychotrope Stoffe zu vertretenden Standpunkt

27

 

*

Beschluss (EU) 2022/392 des Rates vom 3. März 2022 über den im Namen der Europäischen Union in der Kommission für die Fischerei im Nordpazifik zu vertretenden Standpunkt

31

 

*

Beschluss (EU) 2022/393 des Rates vom 3. März 2022 über den im Namen der Europäischen Union auf der 65. Tagung der Suchtstoffkommission hinsichtlich der Aufnahme von drei Stoffen in Tabelle I des Übereinkommens der Vereinten Nationen gegen den unerlaubten Verkehr mit Suchtstoffen und psychotropen Stoffen zu vertretenden Standpunkt

36

 

 

Berichtigungen

 

*

Berichtigung der Verordnung (EU) 2021/1030 des Rates vom 24. Juni 2021 zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 765/2006 über restriktive Maßnahmen gegen Belarus ( ABl. L 224 I vom 24.6.2021 )

38

 


 

(1)   Text von Bedeutung für den EWR.

DE

Bei Rechtsakten, deren Titel in magerer Schrift gedruckt sind, handelt es sich um Rechtsakte der laufenden Verwaltung im Bereich der Agrarpolitik, die normalerweise nur eine begrenzte Geltungsdauer haben.

Rechtsakte, deren Titel in fetter Schrift gedruckt sind und denen ein Sternchen vorangestellt ist, sind sonstige Rechtsakte.


II Rechtsakte ohne Gesetzescharakter

VERORDNUNGEN

9.3.2022   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 79/1


DURCHFÜHRUNGSVERORDNUNG (EU) 2022/388 DER KOMMISSION

vom 8. März 2022

zur Änderung der Durchführungsverordnung (EU) 2018/2066 über die Überwachung von und die Berichterstattung über Treibhausgasemissionen gemäß der Richtlinie 2003/87/EG des Europäischen Parlaments und des Rates

(Text von Bedeutung für den EWR)

DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Richtlinie 2003/87/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Oktober 2003 über ein System für den Handel mit Treibhausgasemissionszertifikaten in der Union und zur Änderung der Richtlinie 96/61/EG des Rates (1), insbesondere auf Artikel 14 Absatz 1,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Die Durchführungsverordnung (EU) 2018/2066 der Kommission (2) enthält Vorschriften für die Überwachung von und die Berichterstattung über Treibhausgasemissionen aus Tätigkeiten, die unter die Richtlinie 2003/87/EG fallen, und insbesondere für Emissionen aus Biomasse. Diese Verordnung wurde durch die Durchführungsverordnung (EU) 2020/2085 der Kommission (3) geändert, um die Bestimmungen zu Emissionen aus Biomasse an die Bestimmungen der Richtlinie (EU) 2018/2001 (4) anzugleichen, insbesondere in Bezug auf die einschlägigen Begriffsbestimmungen sowie auf die Nachhaltigkeitskriterien und die Kriterien für Treibhausgaseinsparungen bei der Nutzung von Biomasse. Infolge dieser Änderungen gelten die Bestimmungen in Bezug auf die Nachhaltigkeitskriterien und die Kriterien für Treibhausgaseinsparungen bei der Nutzung von Biomasse ab dem 1. Januar 2022.

(2)

Die Anwendung der Nachhaltigkeitskriterien und der Kriterien für Treibhausgaseinsparungen auf Tätigkeiten, die unter die Richtlinie 2003/87/EG fallen, ist erforderlich, um die Nachhaltigkeit von Biokraftstoffen, flüssigen Biobrennstoffen und Biomasse-Brennstoffen, die für die Verbrennung verwendet werden, und ihren Beitrag zu den Klima- und Umweltzielen der Union zu gewährleisten.

(3)

Es wird zunehmend anerkannt, dass die Bioenergiepolitik an andere Umweltziele angeglichen und ein fairer Zugang zum Markt für Biomasse-Rohstoffe zur Entwicklung innovativer biobasierter Lösungen mit hohem Mehrwert und einer nachhaltigen kreislauforientierten Bioökonomie gewährleistet werden muss. Die Mitgliedstaaten sollten daher neben dem verfügbaren nachhaltigen Biomasse-Angebot für die energetische und nichtenergetische Nutzung und dem Erhalt der nationalen Kohlenstoffsenken und Ökosysteme in Wäldern auch die Prinzipien der Kreislaufwirtschaft und der Kaskadennutzung von Biomasse sowie die Abfallhierarchie gemäß der Richtlinie 2008/98/EG des Europäischen Parlaments und des Rates (5) über Abfälle berücksichtigen. Das Emissionshandelssystem (EHS) der Union soll dazu beitragen, die Klimaschutzziele der Union in Bezug auf die Verringerung der Treibhausgasemissionen zu erreichen. Dabei ist es unabdingbar, auch zu breiter gefassten Umweltzielen beizutragen, insbesondere was die Prävention eines weiteren Verlusts an Biodiversität betrifft, der durch indirekte Landnutzungsänderungen für die Erzeugung bestimmter Biokraftstoffe, flüssiger Biobrennstoffe und Biomasse-Brennstoffe verschärft wird. Da im EHS für alle Arten von Biomasse ein Nullsatz angewandt wird, bis die Nachhaltigkeitskriterien vollständig umgesetzt wurden, sind die Mitgliedstaaten im Einklang mit dem im Vertrag verankerten Verursacherprinzip gehalten, die ihnen zur Verfügung stehenden marktwirtschaftlichen Instrumente wie die Besteuerung einzusetzen, um sicherzustellen, dass der Nutzung nicht nachhaltiger Biomasse in den EHS-Sektoren entgegengewirkt und Umweltschäden somit vermieden werden.

(4)

Die Frist für die Umsetzung der Richtlinie (EU) 2018/2001 durch die Mitgliedstaaten war der 30. Juni 2021. In vielen Mitgliedstaaten wurde die Richtlinie jedoch noch nicht vollständig umgesetzt.

(5)

Die Richtlinie (EU) 2018/2001 sieht die Verabschiedung verschiedener delegierter Rechtsakte und Durchführungsrechtsakte zur Umsetzung der Nachhaltigkeitskriterien und der Kriterien für Treibhausgaseinsparungen bei der Nutzung von Biomasse vor. Die Verabschiedung mehrerer dieser Rechtsakte hat sich verzögert.

(6)

Die Richtlinie (EU) 2018/2001 soll die Rolle freiwilliger internationaler und nationaler Zertifizierungssysteme für die einheitliche Überprüfung der Erfüllung der Nachhaltigkeitskriterien und der Kriterien für Treibhausgaseinsparungen stärken. Die Mitgliedstaaten können auch nationale Zertifizierungssysteme einrichten. Nach Verabschiedung der delegierten Rechtsakte und Durchführungsrechtsakte gemäß der Richtlinie (EU) 2018/2001 müssen die Methoden dieser Zertifizierungssysteme aktualisiert werden. Darüber hinaus müssen Prüfer geschult werden.

(7)

Um eine konsequente, effiziente und harmonisierte Umsetzung zu gewährleisten, wird es als notwendig und verhältnismäßig erachtet, die Anwendung der Nachhaltigkeitskriterien und der Kriterien für Treibhausgaseinsparungen auf Biokraftstoffe, flüssige Biobrennstoffe und Biomasse gemäß der Durchführungsverordnung (EU) 2018/2066 zu verschieben. Für die Anpassung an den jährlichen Erfüllungszyklus des EHS ist ein Zeitraum von einem Kalenderjahr angemessen.

(8)

Durch diese Verordnung werden außerdem wirtschaftliche Unsicherheiten für Betreiber verringert, die Biokraftstoffe, flüssige Biobrennstoffe und Biomasse-Brennstoffe für die Verbrennung bei Tätigkeiten verwenden, die unter die Richtlinie 2003/87/EG fallen, da die Zertifizierungssysteme voraussichtlich im Laufe des Jahres 2022 voll einsatzfähig werden.

(9)

Die Durchführungsverordnung (EU) 2018/2066 sollte daher entsprechend geändert werden.

(10)

Bis zur Annahme der erforderlichen Vorschriften zur Umsetzung der Richtlinie (EU) 2018/2001 sollte diese Verordnung ab dem 1. Januar 2022 gelten.

(11)

Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ausschusses für Klimaänderung —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

In Artikel 38 der Durchführungsverordnung (EU) 2018/2066 wird folgender Absatz 6 angefügt:

„(6)   Abweichend von Absatz 5 Unterabsatz 1 können die Mitgliedstaaten beziehungsweise die zuständigen Behörden die in jenem Absatz genannten Nachhaltigkeitskriterien und Kriterien für Treibhausgaseinsparungen für Biokraftstoffe, flüssige Biobrennstoffe und Biomasse-Brennstoffe, die für die Verbrennung verwendet werden, im Zeitraum vom 1. Januar 2022 bis zum 31. Dezember 2022 als erfüllt betrachten.“

Artikel 2

Diese Verordnung tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Sie gilt ab dem 1. Januar 2022.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 8. März 2022

Für die Kommission

Die Präsidentin

Ursula VON DER LEYEN


(1)  ABl. L 275 vom 25.10.2003, S. 32.

(2)  Durchführungsverordnung (EU) 2018/2066 der Kommission vom 19. Dezember 2018 über die Überwachung von und die Berichterstattung über Treibhausgasemissionen gemäß der Richtlinie 2003/87/EG des Europäischen Parlaments und des Rates und zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 601/2012 der Kommission (ABl. L 334 vom 31.12.2018, S. 1).

(3)  Durchführungsverordnung (EU) 2020/2085 der Kommission vom 14. Dezember 2020 zur Änderung und Berichtigung der Durchführungsverordnung (EU) 2018/2066 über die Überwachung von und die Berichterstattung über Treibhausgasemissionen gemäß der Richtlinie 2003/87/EG des Europäischen Parlaments und des Rates (ABl. L 423 vom 15.12.2020, S. 37).

(4)  Richtlinie (EU) 2018/2001 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. Dezember 2018 zur Förderung der Nutzung von Energie aus erneuerbaren Quellen (ABl. L 328 vom 21.12.2018, S. 82).

(5)  Richtlinie 2008/98/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 19. November 2008 über Abfälle und zur Aufhebung bestimmter Richtlinien (ABl. L 312 vom 22.11.2008, S. 3).


9.3.2022   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 79/4


DURCHFÜHRUNGSVERORDNUNG (EU) 2022/389 DER KOMMISSION

vom 8. März 2022

zur Festlegung technischer Durchführungsstandards für die Anwendung der Richtlinie (EU) 2019/2034 des Europäischen Parlaments und des Rates im Hinblick auf das Format, den Aufbau, das Inhaltsverzeichnis und den Zeitpunkt der jährlichen Veröffentlichung der von den zuständigen Behörden offenzulegenden Angaben

(Text von Bedeutung für den EWR)

DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Richtlinie (EU) 2019/2034 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27. November 2019 über die Beaufsichtigung von Wertpapierfirmen und zur Änderung der Richtlinien 2002/87/EG, 2009/65/EG, 2011/61/EU, 2013/36/EU, 2014/59/EU und 2014/65/EU (1), insbesondere auf Artikel 57 Absatz 4,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

In der Richtlinie (EU) 2019/2034 ist festgelegt, dass die zuständigen Behörden bestimmte Informationen offenlegen müssen, um die Wirksamkeit des Binnenmarkts für Wertpapierfirmen zu verbessern und ein angemessenes Maß an Transparenz für die breite Öffentlichkeit zu gewährleisten. Der Richtlinie zufolge müssen die offengelegten Informationen so umfassend und genau sein, dass sie einen aussagekräftigen Vergleich zwischen den von den zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten angewandten Ansätzen ermöglichen.

(2)

Um diesen Vergleich zu erleichtern, sollten die Informationen der zuständigen Behörden in einem einheitlichen Format veröffentlicht und regelmäßig aktualisiert werden und unter einer einzigen elektronischen Zugangsadresse abrufbar sein. Daher sollten das Format, der Aufbau, das Inhaltsverzeichnis und der Zeitpunkt der jährlichen Veröffentlichung der Angaben festgelegt werden. Auch wenn sich die aufsichtlichen Offenlegungspflichten gemäß Titel V der Richtlinie (EU) 2019/2034 auf das gesamte Spektrum der Aufsichtsvorschriften erstrecken, sollten zuerst die Aufsichtspflichten in den Blick genommen werden, die sich aus der genannten Richtlinie und der Verordnung (EU) 2019/2033 des Europäischen Parlaments und des Rates (2) ergeben.

(3)

Die vorliegende Verordnung beruht auf dem Entwurf technischer Umsetzungsstandards, der der Kommission von der Europäischen Bankenaufsichtsbehörde nach Konsultation der Europäischen Wertpapier- und Börsenaufsichtsbehörde übermittelt wurde.

(4)

Die Europäische Bankenaufsichtsbehörde hat zu diesem Entwurf öffentliche Konsultationen durchgeführt, die damit verbundenen potenziellen Kosten- und Nutzeneffekte analysiert und die Stellungnahme der nach Artikel 37 der Verordnung (EU) Nr. 1093/2010 des Europäischen Parlament und des Rates (3) eingesetzten Interessengruppe Bankensektor eingeholt —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Rechts- und Verwaltungsvorschriften und allgemeine Empfehlungen

Wenn die zuständigen Behörden gemäß Artikel 57 Absatz 1 Buchstabe a der Richtlinie (EU) 2019/2034 den Wortlaut der Rechts- und Verwaltungsvorschriften und allgemeinen Empfehlungen, die in ihrem Mitgliedstaat gemäß jener Richtlinie verabschiedet wurden, veröffentlichen, verwenden sie dafür jeweils die in Anhang I aufgeführten Meldebögen.

Artikel 2

Optionen und Ermessensspielräume

Wenn die zuständigen Behörden gemäß Artikel 57 Absatz 1 Buchstabe b der Richtlinie (EU) 2019/2034 Angaben zur Art und Weise, wie Optionen und Ermessensspielräume genutzt werden, veröffentlichen, verwenden sie dafür jeweils die in Anhang II aufgeführten Meldebögen.

Artikel 3

Allgemeine Kriterien und Methoden für die aufsichtliche Überprüfung und Bewertung

Wenn die zuständigen Behörden gemäß Artikel 57 Absatz 1 Buchstabe c der Richtlinie (EU) 2019/2034 die allgemeinen Kriterien und Methoden, nach denen sie bei der aufsichtlichen Überprüfung und Bewertung gemäß Artikel 36 jener Richtlinie verfahren, veröffentlichen, verwenden sie dafür den in Anhang III aufgeführten Meldebogen.

Artikel 4

Aggregierte statistische Daten

Wenn die zuständigen Behörden gemäß Artikel 57 Absatz 1 Buchstabe d der Richtlinie (EU) 2019/2034 aggregierte statistische Daten zu zentralen Aspekten der Umsetzung des Aufsichtsrahmens veröffentlichen, verwenden sie dafür die in Anhang IV aufgeführten Meldebögen.

Artikel 5

Zeitpunkt der jährlichen Veröffentlichung

(1)   Die zuständigen Behörden veröffentlichen die in Artikel 57 Absatz 1 der Richtlinie (EU) 2019/2034 genannten Angaben erstmals zum 30. Juni 2022 unter einer einzigen elektronischen Zugangsadresse.

(2)   Die zuständigen Behörden aktualisieren die in Artikel 57 Absatz 1 Buchstabe d der Richtlinie (EU) 2019/2034 genannten Angaben bis zum 30. Juni jeden Jahres auf der Grundlage der zum 31. Dezember des Vorjahres erfolgten aufsichtlichen Meldungen.

(3)   Die zuständigen Behörden aktualisieren die in Artikel 57 Absatz 1 Buchstaben a, b und c der Richtlinie (EU) 2019/2034 genannten Angaben regelmäßig, spätestens jedoch bis zum 30. Juni jeden Jahres, es sei denn, bei den veröffentlichten Angaben hat sich keine Änderung ergeben.

Artikel 6

Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 8. März 2022

Für die Kommission

Die Präsidentin

Ursula VON DER LEYEN


(1)  ABl. L 314 vom 5.12.2019, S. 64.

(2)  Verordnung (EU) 2019/2033 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27. November 2019 über Aufsichtsanforderungen an Wertpapierfirmen und zur Änderung der Verordnungen (EU) Nr. 1093/2010, (EU) Nr. 575/2013, (EU) Nr. 600/2014 und (EU) Nr. 806/2014 (ABl. L 314 vom 5.12.2019, S. 1).

(3)  Verordnung (EU) Nr. 1093/2010 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 24. November 2010 zur Errichtung einer Europäischen Aufsichtsbehörde (Europäische Bankenaufsichtsbehörde), zur Änderung des Beschlusses Nr. 716/2009/EG und zur Aufhebung des Beschlusses 2009/78/EG der Kommission (ABl. L 331 vom 15.12.2010, S. 12).


ANHANG I

VORSCHRIFTEN UND LEITLINIEN

Liste der Meldebögen

TEIL 1

Umsetzung der Richtlinie (EU) 2019/2034

TEIL 2

Erlaubnis zur Verwendung eines Modells

TEIL 3

Spezifische Offenlegungspflichten von Wertpapierfirmen

TEIL 4

Aufsichtliche Meldungen

Allgemeine Anmerkungen zum Ausfüllen der Meldebögen in Anhang I

Wenn die zuständigen Behörden bekanntgeben, nach welchen allgemeinen Kriterien und Methoden sie verfahren, dürfen sie keine Informationen über einzelne an bestimmte Wertpapierfirmen gerichtete Aufsichtsmaßnahmen preisgeben; dies gilt unabhängig davon, ob es sich um einzelne Wertpapierfirmen oder um Wertpapierfirmengruppen handelt.

TEIL 1

Umsetzung der Richtlinie (EU) 2019/2034

 

Umsetzung von Bestimmungen der Richtlinie (EU) 2019/2034

Bestimmungen der Richtlinie (EU) 2019/2034

Link(s) zur nationalen Rechtsvorschrift  (1)

Fundstelle(n) der nationalen Bestimmungen  (2)

Auf EN verfügbar (J/N)

010

Datum der letzten Aktualisierung der Angaben in diesen Meldebögen

 

(TT/MM/JJJJ)

020

I.

Gegenstand, Anwendungsbereich und Begriffsbestimmungen

Artikel 1 bis 3

 

 

 

030

II.

Zuständige Behörden

Artikel 4 bis 8

 

 

 

040

III

Anfangskapital

Artikel 9 bis 11

 

 

 

050

IV.

Beaufsichtigung

 

 

 

 

060

KAPITEL 1 - Grundsätze der Beaufsichtigung

 

 

 

 

070

Abschnitt 1 - Zuständigkeiten und Pflichten des Herkunfts- und Aufnahmemitgliedstaats

Artikel 12 bis 14

 

 

 

080

Abschnitt 2 - Geheimhaltung und Berichterstattungspflicht

Artikel 15 bis 17

 

 

 

090

Abschnitt 3 - Sanktionen, Ermittlungsbefugnisse und Rechtsmittel

Artikel 18 bis 23

 

 

 

100

KAPITEL 2 – Überprüfungsverfahren

 

 

 

 

110

Abschnitt 1 – Beurteilung der Angemessenheit des internen Kapitals und interne Risiken

Artikel 24

 

 

 

120

Abschnitt 2 - Interne Unternehmensführung, Transparenz, Umgang mit Risiken und Vergütung

Artikel 25 bis 35

 

 

 

130

Abschnitt 3 - Aufsichtliches Überprüfungs- und Bewertungsverfahren

Artikel 36 bis 37

 

 

 

140

Abschnitt 4 - Aufsichtsmaßnahmen und -befugnisse

Artikel 38 bis 45

 

 

 

150

KAPITEL 3 - Beaufsichtigung von Wertpapierfirmengruppen

 

 

 

 

160

Abschnitt 1 - Beaufsichtigung von Wertpapierfirmengruppen auf konsolidierter Basis und Überwachung der Einhaltung des Gruppenkapitaltests

Artikel 46 bis 50

 

 

 

170

Abschnitt 2 - Investmentholdinggesellschaften, gemischte Finanzholdinggesellschaften und gemischte Holdinggesellschaften

Artikel 51 bis 56

 

 

 

180

TITEL V - VERÖFFENTLICHUNGEN DER ZUSTÄNDIGEN BEHÖRDEN

Artikel 57

 

 

 

190

TITEL VI - DELEGIERTE RECHTSAKTE

Artikel 58

 

 

 

200

TITEL VII – ÄNDERUNG ANDERER RICHTLINIEN

Artikel 59 bis 64

 

 

 

210

TITEL VIII - SCHLUSSBESTIMMUNGEN

Artikel 65 bis 69

 

 

 

TEIL 2

Erlaubnis zur Verwendung eines Modells (3)

010

Datum der letzten Aktualisierung der Angaben in diesem Meldebogen

(TT/MM/JJJJ)

 

 

Beschreibung der Vorgehensweise

020

Vorgehensweise der Aufsichtsbehörden bei Erteilung der Erlaubnis, für die Berechnung der Mindesteigenmittelanforderungen für das Marktrisiko den auf einem alternativen internen Modell beruhenden Ansatz (A-IMA) zu verwenden

030

Von der Wertpapierfirma, die die Verwendung des A-IMA-Ansatzes beantragt, mindestens bereitzustellende Unterlagen

[Freitext]

040

Beschreibung des von den zuständigen Behörden durchgeführten Bewertungsverfahrens (eigene Beurteilung, Beauftragung externer Prüfer oder Vor-Ort-Prüfung) und Hauptbewertungskriterien

[Freitext]

050

Form der Entscheidungen der zuständigen Behörden und Übermittlung der Entscheidungen an die Antragsteller

[Freitext]

TEIL 3

Spezifische Offenlegungspflichten von Wertpapierfirmen

 

Richtlinie (EU) 2019/2034

Bestimmung

Von der zuständigen Behörde zu liefernde Angaben

 

010

Datum der letzten Aktualisierung der Angaben in diesem Meldebogen

 

(TT/MM/JJJJ)

020

Artikel 44 Buchstabe a

Die zuständigen Behörden sind befugt, Wertpapierfirmen, die die in Artikel 12 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2019/2033 genannten Bedingungen für die Einstufung als kleine und nicht verflochtene Wertpapierfirmen nicht erfüllen, und Wertpapierfirmen nach Artikel 46 Absatz 2 der Verordnung (EU) 2019/2033 dazu zu verpflichten, die in Artikel 46 der Verordnung (EU) 2019/2033 genannten Angaben mehr als einmal jährlich zu veröffentlichen, und Fristen für diese Veröffentlichung zu setzen.

Häufigkeit der Veröffentlichung und Fristen für die Veröffentlichung durch die Wertpapierfirmen.

[Freitext]

030

Artikel 44 Buchstabe b

Die zuständigen Behörden können Wertpapierfirmen, die die in Artikel 12 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2019/2033 genannten Bedingungen für die Einstufung als kleine und nicht verflochtene Wertpapierfirmen nicht erfüllen, und Wertpapierfirmen nach Artikel 46 Absatz 2 der Verordnung (EU) 2019/2033 dazu verpflichten, für andere Veröffentlichungen als den Jahresabschluss besondere Medien und Orte, insbesondere ihre Websites, zu nutzen.

Arten der von den Wertpapierfirmen zu nutzenden Medien.

[Freitext]

040

Artikel 44 Buchstabe c

Die zuständigen Behörden können Mutterunternehmen dazu verpflichten, jährlich entweder in Vollform oder durch einen Verweis auf gleichwertige Angaben eine Beschreibung ihrer rechtlichen Struktur und der Unternehmensführungs- und Organisationsstruktur der Wertpapierfirmengruppe gemäß Artikel 26 Absatz 1 der vorliegenden Richtlinie und Artikel 10 der Richtlinie 2014/65/EU zu veröffentlichen.

Rechtliche Struktur und Unternehmensführungs- und Organisationsstruktur des Mutterunternehmens der Wertpapierfirmengruppe.

[Freitext]

TEIL 4

Aufsichtliche Meldungen

010

Datum der letzten Aktualisierung der Angaben in diesem Meldebogen

(TT/MM/JJJJ)

020

Umsetzung der Finanzberichterstattung gemäß der Durchführungsverordnung (EU) 2021/XXX der Kommission

030

Werden zur Übermittlung der Meldungen an die zuständige Behörde XBRL-Standards verwendet?

[Ja/Nein]


(1)  Hyperlink(s) zur Website, auf der die nationalen Rechtsvorschriften zur Umsetzung der betreffenden EU-Bestimmung veröffentlicht sind.

(2)  Genaue Fundstelle in den nationalen Bestimmungen wie Titel, Kapitel, Paragraph etc.

(3)  Gilt ab dem 26. Juni 2026 oder ab dem Tag, an dem die Anforderungen gemäß Artikel 57 Absatz 1 der Verordnung


ANHANG II

OPTIONEN UND ERMESSENSSPIELRÄUME

Liste der Meldebögen

TEIL 1

Optionen und Ermessensspielräume gemäß der Richtlinie (EU) 2019/2034 und der Verordnung (EU) 2019/2033

TEIL 2

Anzahl der Wertpapierfirmen, die die Übergangsbestimmungen der Richtlinie (EU) 2019/2034 und der Verordnung (EU) 2019/2033 anwenden

TEIL 3

Elemente der variablen Vergütung (Artikel 32 der Richtlinie (EU) 2019/2034)

Allgemeine Anmerkungen zum Ausfüllen der Meldebögen in Anhang II

Wenn die zuständigen Behörden bekanntgeben, nach welchen allgemeinen Kriterien und Methoden sie verfahren, dürfen sie keine Informationen über einzelne an bestimmte Wertpapierfirmen gerichtete Aufsichtsmaßnahmen preisgeben; dies gilt unabhängig davon, ob es sich um einzelne Wertpapierfirmen oder um Wertpapierfirmengruppen handelt.

TEIL 1

Optionen und Ermessensspielräume gemäß der Richtlinie (EU) 2019/2034 und der Verordnung (EU) 2019/2033

 

Richtlinie (EU) 2019/2034

Verordnung (EU) 2019/2033

Adressat

Bezeichnung

Beschreibung der Option oder des Ermessensspielraums

Genutzt? (J/N/Entfällt  (1)

Nationale Vorschrift  (2)

Fundstelle(n)  (3)

Auf EN verfügbar (J/N)

Einzelheiten/ Anmerkungen

010

Datum der letzten Aktualisierung der Angaben in diesem Meldebogen

(TT/MM/JJJJ)

 

020

Artikel 5 Absatz 1

 

Zuständige Behörde

Anwendung von CRD-Anforderungen

Die zuständigen Behörden können beschließen, die Verordnung (EU) Nr. 575/2013 auf Wertpapierfirmen anzuwenden, die in Anhang I Abschnitt A Nummern 3 und 6 der Richtlinie 2014/65/EU aufgeführte Tätigkeiten ausüben, wenn die konsolidierte Bilanzsumme der Wertpapierfirma einem Gesamtwert von 5 000 000 000  EUR oder mehr entspricht und die Bedingungen von Artikel 5 Absatz 1 der Richtlinie (EU) 2019/2034 erfüllt sind.

[J/N/Entfällt]

Wenn J, Pflichtfeld

Wenn J, Pflichtfeld

 

 

030

Artikel 24 Absatz 2

 

Zuständige Behörde

Internes Kapital und liquide Aktiva

Die zuständigen Behörden können von kleinen und nicht verflochtenen Wertpapierfirmen verlangen, die in Artikel 24 der Richtlinie (EU) 2019/2034 festgelegten Anforderungen an internes Kapital und liquide Aktiva anzuwenden.

[J/N/Entfällt]

Wenn J, Pflichtfeld

Wenn J, Pflichtfeld

 

 

040

Artikel 36 Absatz 2

 

Zuständige Behörde

Aufsichtliche Überprüfung und Bewertung

Die zuständigen Behörden entscheiden jeweils im Einzelfall, ob und in welcher Form die Überprüfung und Bewertung in Bezug auf kleine und nicht verflochtene Wertpapierfirmen durchgeführt werden.

[J/N/Entfällt]

Wenn J, Pflichtfeld

Wenn J, Pflichtfeld

 

 

050

Artikel 40 Absatz 7

 

Zuständige Behörde

Zusätzliche Eigenmittelanforderung

Die zuständigen Behörden können kleinen und nicht verflochtenen Wertpapierfirmen im Einzelfall die in Artikel 40 der Richtlinie (EU) 2019/2034 genannten zusätzlichen Eigenmittelanforderungen auferlegen.

[J/N/Entfällt]

Wenn J, Pflichtfeld

Wenn J, Pflichtfeld

 

 

060

Artikel 41 Absatz 1

 

Zuständige Behörde

Zusätzliche Eigenmittelanforderung

Die zuständigen Behörden können von Wertpapierfirmen, die keine kleinen und verflochtenen Wertpapierfirmen sind, verlangen, dass ihre Eigenmittelausstattung ausreicht, um die potenziellen Auswirkungen konjunkturbedingter wirtschaftlicher Schwankungen abzudecken.

[J/N/Entfällt]

Wenn J, Pflichtfeld

Wenn J, Pflichtfeld

 

 

070

Artikel 42 Absatz 1

 

Zuständige Behörde

Liquiditätsanforderungen

Die zuständigen Behörden schreiben Wertpapierfirmen die besonderen Liquiditätsanforderungen nach Artikel 39 Absatz 2 Buchstabe k der Richtlinie (EU) 2019/2034 nur dann vor, wenn für diese Firmen die in Artikel 42 Absatz 1 der Richtlinie (EU) 2019/2034 genannten Liquiditätsanforderungen gelten.

[J/N/Entfällt]

Wenn J, Pflichtfeld

Wenn J, Pflichtfeld

 

 

080

Artikel 46 Absatz 6

 

Zuständige Behörde

Ausnahme von den Kriterien für die Gruppenaufsicht

Die zuständigen Behörden können für die Ausübung der Überwachung auf konsolidierter Basis eine andere als die in Artikel 46 Absatz 6 der Richtlinie (EU) 2019/2034 genannte Behörde benennen.

[J/N/Entfällt]

Wenn J, Pflichtfeld

Wenn J, Pflichtfeld

 

 

090

 

Artikel 1 Absatz 2 Buchstabe c

Zuständige Behörde

Anwendung von Anforderungen der Eigenmittelverordnung (Verordnung (EU) Nr. 575/2013)

Die zuständige Behörde kann beschließen, Anforderungen der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 gemäß Artikel 1 Absatz 2 der Verordnung (EU) 2019/2033 auf Wertpapierfirmen anzuwenden, die in Anhang I Abschnitt A Nummern 3 und 6 der Richtlinie 2014/65/EU genannte Tätigkeiten ausüben und bei denen der Gesamtwert der konsolidierten Bilanzsumme der Wertpapierfirma 15 000 000 000  EUR oder mehr beträgt.

[J/N/Entfällt]

Wenn J, Pflichtfeld

Wenn J, Pflichtfeld

 

 

100

 

Artikel 1 Absatz 5

Zuständige Behörde

Anwendung von Anforderungen der Verordnung (EU) Nr. 575/2013

Die zuständigen Behörden können gestatten, Anforderungen der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 auf Wertpapierfirmen anzuwenden, die in Anhang I Abschnitt A Nummern 3 und 6 der Richtlinie 2014/65/EU genannte Tätigkeiten ausüben, wenn die Wertpapierfirma ein Tochterunternehmen eines Kreditinstituts, einer Finanzholdinggesellschaft oder einer gemischten Finanzholdinggesellschaft im Sinne von Artikel 1 Absatz 5 der Verordnung (EU) 2019/2033 ist.

[J/N/Entfällt]

Wenn J, Pflichtfeld

Wenn J, Pflichtfeld

 

 

110

 

Artikel 6 Absatz 1

Zuständige Behörde

Erfüllung der Anforderungen auf Einzelbasis

Die zuständigen Behörden können Wertpapierfirmen von der Anwendung des Artikels 5 der Verordnung (EU) 2019/2033 in Bezug auf die Teile 2, 3, 4, 6 und 7 ausnehmen, wenn alle Bedingungen des Artikels 6 Absatz 1 erfüllt sind.

[J/N/Entfällt]

Wenn J, Pflichtfeld

Wenn J, Pflichtfeld

 

 

120

 

Artikel 6 Absatz 2

Zuständige Behörde

Erfüllung der Anforderungen auf Einzelbasis

Die zuständigen Behörden können Wertpapierfirmen von der Anwendung des Artikels 5 der Verordnung (EU) 2019/2033 in Bezug auf Teil 6 ausnehmen, wenn alle Bedingungen des Artikels 6 Absatz 2 erfüllt sind.

[J/N/Entfällt]

Wenn J, Pflichtfeld

Wenn J, Pflichtfeld

 

 

130

 

Artikel 6 Absatz 3

Zuständige Behörde

Erfüllung der Anforderungen auf Einzelbasis

Die zuständigen Behörden können Wertpapierfirmen von der Anwendung des Artikels 5 der Verordnung (EU) 2019/2033 in Bezug auf Teil 5 ausnehmen, wenn alle Bedingungen des Artikels 6 Absatz 3 erfüllt sind.

[J/N/Entfällt]

Wenn J, Pflichtfeld

Wenn J, Pflichtfeld

 

 

140

 

Artikel 7 Absatz 4

Zuständige Behörde

Anwendung der Anforderungen auf konsolidierter Basis

Die zuständigen Behörden können das Mutterunternehmen von der Einhaltung der in Teil 5 festgelegten Pflichten auf konsolidierter Basis ausnehmen.

[J/N/Entfällt]

Wenn J, Pflichtfeld

Wenn J, Pflichtfeld

 

 

150

 

Artikel 8 Absatz 1

Zuständige Behörde

Anwendung der Anforderungen auf konsolidierter Basis

Die zuständigen Behörden können die Anwendung von Artikel 8 der Verordnung (EU) 2019/2033 gestatten, wenn die Gruppenstruktur hinreichend einfach ist und von der Wertpapierfirmengruppe als Ganzes keine wesentlichen Risiken für Kunden oder für den Markt ausgehen, die andernfalls eine Beaufsichtigung auf konsolidierter Basis erfordern würden.

[J/N/Entfällt]

Wenn J, Pflichtfeld

Wenn J, Pflichtfeld

 

 

160

 

Artikel 8 Absatz 4

Zuständige Behörde

Anwendung der Anforderungen auf konsolidierter Basis

Die zuständigen Behörden können einem Mutterunternehmen gestatten, einen niedrigeren Eigenmittelbetrag als den gemäß Artikel 8 Absatz 3 der Verordnung (EU) 2019/2033 berechneten Betrag zu halten, sofern dieser Betrag nicht niedriger ist als die Summe aus den auf Einzelbasis geltenden Eigenmittelanforderungen an ihre Tochterunternehmen, bei denen es sich um Wertpapierfirmen, Finanzinstitute, Anbieter von Nebendienstleistungen oder vertraglich gebundene Vermittler handelt, und dem Gesamtbetrag der Eventualverbindlichkeiten zugunsten dieser Unternehmen.

[J/N/Entfällt]

Wenn J, Pflichtfeld

Wenn J, Pflichtfeld

 

 

170

 

Artikel 9 Absatz 4

Zuständige Behörde

Eigenmittel

Die zuständigen Behörden können gestatten, dass für Wertpapierfirmen, die kleine und nicht verflochtene Wertpapierfirmen oder keine juristischen Personen oder Aktiengesellschaften sind, weitere Instrumente oder Mittel als Eigenmittel gelten.

[J/N/Entfällt]

Wenn J, Pflichtfeld

Wenn J, Pflichtfeld

 

 

180

 

Artikel 10 Absatz 2

Zuständige Behörde

Qualifizierte Eigenmittelbeteiligungen

Die zuständigen Behörden können einer Wertpapierfirma das Halten der in Artikel 10 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2019/2033 genannten qualifizierten Beteiligungen, deren Betrag den dort festgesetzten prozentualen Anteil an Eigenmitteln überschreitet, untersagen.

[J/N/Entfällt]

Wenn J, Pflichtfeld

Wenn J, Pflichtfeld

 

 

190

 

Artikel 11 Absatz 3

Zuständige Behörde

Eigenmittel

Die zuständigen Behörden können verlangen, dass eine Wertpapierfirma andere Eigenmittelanforderungen erfüllt als die in Artikel 11 der Verordnung (EU) 2019/2033 genannten Anforderungen.

[J/N/Entfällt]

Wenn J, Pflichtfeld

Wenn J, Pflichtfeld

 

 

200

 

Artikel 13 Absatz 2

Zuständige Behörde

Eigenmittel. Anforderung für fixe Gemeinkosten

Die zuständigen Behörden können den Betrag der in Artikel 13 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2019/2033 genannten Anforderung für fixe Gemeinkosten anpassen, wenn ihrer Ansicht nach eine wesentliche Änderung der Geschäftstätigkeiten einer Wertpapierfirma eingetreten ist.

[J/N/Entfällt]

Wenn J, Pflichtfeld

Wenn J, Pflichtfeld

 

 

210

 

Artikel 15 Absatz 4

Zuständige Behörde

Eigenmittel

Die zuständigen Behörden können den Betrag eines relevanten K-Faktors anpassen, wenn ihrer Ansicht nach eine wesentliche Änderung der Geschäftstätigkeiten einer Wertpapierfirma eingetreten ist.

[J/N/Entfällt]

Wenn J, Pflichtfeld

Wenn J, Pflichtfeld

 

 

220

 

Artikel 17 Absatz 2

Zuständige Behörde

K-Faktoren. K-AUM (verwaltete Vermögenswerte)

Die zuständige Behörde kann fehlende historische Datenpunkte durch Regulierungsfeststellungen ersetzen, die auf den gemäß Artikel 7 der Richtlinie 2014/65/EU vorgelegten Geschäftsprognosen der Wertpapierfirma beruhen.

[J/N/Entfällt]

Wenn J, Pflichtfeld

Wenn J, Pflichtfeld

 

 

230

 

Artikel 18 Absatz 2

Zuständige Behörde

K-Faktoren. K-CMH (gehaltene Kundengelder)

Die zuständige Behörde kann fehlende historische Datenpunkte durch Regulierungsfeststellungen ersetzen, die auf den gemäß Artikel 7 der Richtlinie 2014/65/EU vorgelegten Geschäftsprognosen der Wertpapierfirma beruhen.

[J/N/Entfällt]

Wenn J, Pflichtfeld

Wenn J, Pflichtfeld

 

 

240

 

Artikel 19 Absatz 3

Zuständige Behörde

K-Faktoren. K-ASA (verwahrte und verwaltete Vermögenswerte)

Die zuständige Behörde kann fehlende historische Datenpunkte durch Regulierungsfeststellungen ersetzen, die auf den gemäß Artikel 7 der Richtlinie 2014/65/EU vorgelegten Geschäftsprognosen der Wertpapierfirma beruhen.

[J/N/Entfällt]

Wenn J, Pflichtfeld

Wenn J, Pflichtfeld

 

 

250

 

Artikel 20 Absatz 3

Zuständige Behörde

K-Faktoren. K-COH (bearbeitete Kundenaufträge)

Die zuständige Behörde kann fehlende historische Datenpunkte durch Regulierungsfeststellungen ersetzen, die auf den gemäß Artikel 7 der Richtlinie 2014/65/EU vorgelegten Geschäftsprognosen der Wertpapierfirma beruhen.

[J/N/Entfällt]

Wenn J, Pflichtfeld

Wenn J, Pflichtfeld

 

 

260

 

Artikel 30 Absatz 1

Zuständige Behörde

K-Faktoren. K-TCD

Die zuständigen Behörden können die Volatilitätsanpassung für bestimmte Arten von Waren ändern, für die es verschiedene Volatilitätsniveaus bei Preisen gibt.

[J/N/Entfällt]

Wenn J, Pflichtfeld

Wenn J, Pflichtfeld

 

 

270

 

Artikel 33 Absatz 4

Zuständige Behörde

K-Faktoren. K-DTF (täglicher Handelsstrom)

Die zuständige Behörde kann fehlende historische Datenpunkte durch Regulierungsfeststellungen ersetzen, die auf den gemäß Artikel 7 der Richtlinie 2014/65/EU vorgelegten Geschäftsprognosen der Wertpapierfirma beruhen.

[J/N/Entfällt]

Wenn J, Pflichtfeld

Wenn J, Pflichtfeld

 

 

280

 

Artikel 38 Absatz 2

Zuständige Behörde

Konzentrationsrisiko

Die zuständigen Behörden können Wertpapierfirmen einen begrenzten Zeitraum bis zur Erfüllung der in Artikel 37 der Verordnung (EU) 2019/2033 genannten Obergrenze für das Konzentrationsrisiko und die Überschreitung des Risikopositionswerts einräumen.

[J/N/Entfällt]

Wenn J, Pflichtfeld

Wenn J, Pflichtfeld

 

 

290

 

Artikel 41 Absatz 2

Zuständige Behörde

Konzentrationsrisiko

Die zuständigen Behörden können in Artikel 41 Absatz 2 der Verordnung (EU) 2019/2033 genannte Risikopositionen ganz oder teilweise von der Anwendung des Artikels 37 der Verordnung (EU) 2019/2033 ausnehmen.

[J/N/Entfällt]

Wenn J, Pflichtfeld

Wenn J, Pflichtfeld

 

 

300

 

Artikel 43 Absatz 1

Zuständige Behörde

Liquiditätsanforderungen

Die zuständigen Behörden können kleine und nicht verflochtene Wertpapierfirmen von der Anwendung der Liquiditätsanforderungen nach Artikel 43 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2019/2033 ausnehmen.

[J/N/Entfällt]

Wenn J, Pflichtfeld

Wenn J, Pflichtfeld

 

 

TEIL 2

Anzahl der Wertpapierfirmen, die die Übergangsbestimmungen der Richtlinie (EU) 2019/2034 und der Verordnung (EU) 2019/2033 anwenden

 

Richtlinie (EU) 2019/2034

Verordnung (EU) 2019/2033

Adressat

Geltungsbereich

Bezeichnung

Beschreibung der Option oder des Ermessensspielraums

Jahr

Genutzt? (J/N/Entfällt)  (4)

Anzahl der Wertpapierfirmen, die die Übergangsbestimmung anwenden

 

Datum der letzten Aktualisierung der Angaben in diesem Meldebogen

(TT/MM/JJJJ)

 

 

010

 

Artikel 57 Absatz 3

Wertpapierfirmen

Eigenmittel

Anwendung geringerer Eigenmittelanforderungen

In Artikel 57 Absatz 3 der Verordnung (EU) 2019/2033 genannte Wertpapierfirmen dürfen für einen Zeitraum von fünf Jahren ab dem 26. Juni 2021 geringere Eigenmittelanforderungen anwenden.

[Jahr]

[J/N/Entfällt]

 

020

 

Artikel 57 Absatz 4

Wertpapierfirmen

Eigenmittel

Anwendung geringerer Eigenmittelanforderungen

In Artikel 57 Absatz 4 der Verordnung (EU) 2019/2033 genannte Wertpapierfirmen dürfen für einen Zeitraum von fünf Jahren ab dem 26. Juni 2021 geringere Eigenmittelanforderungen anwenden.

[Jahr]

[J/N/Entfällt]

 

030

 

Artikel 57 Absatz 6

Wertpapierfirmen, die für eigene Rechnung handeln

Eigenmittel

Anwendung geringerer Eigenmittelanforderungen

Wertpapierfirmen, die für eigene Rechnung handeln und in Artikel 57 Absatz 6 der Verordnung (EU) 2019/2033 genannt werden, dürfen ihre Eigenmittelanforderungen für einen Zeitraum von fünf Jahren ab dem 26. Juni 2021 auf mindestens 250 000 EUR beschränken; dies gilt vorbehaltlich einer jährlichen Erhöhung um mindestens 100 000 EUR während dieses Fünfjahreszeitraums.

[Jahr]

[J/N/Entfällt]

 

TEIL 3

Elemente der variablen Vergütung (Artikel 32 der Richtlinie (EU) 2019/2034)

 

Richtlinie (EU) 2019/2034

Adressat

Bestimmungen

Offenzulegende Information

Genutzt? (J/N/Entfällt)

Verweise

Auf EN verfügbar (J/N)

Einzelheiten/ Anmerkungen

010

Datum der letzten Aktualisierung der Angaben in diesem Meldebogen

(TT/MM/JJJJ)

 

020

Artikel 30 Absatz 2

Mitgliedstaaten

Die Mitgliedstaaten beschreiben, wie sie sicherstellen, dass Wertpapierfirmen ein angemessenes Verhältnis zwischen dem variablen und dem festen Bestandteil der Gesamtvergütung festlegen.

[Freitext/Wert]

[J/N/Entfällt]

Wenn J, Pflichtfeld

Wenn J, Pflichtfeld

 

030

Artikel 32 Absatz 3

Mitgliedstaaten oder zuständige Behörden

Beschreibung etwaiger Einschränkungen bezüglich Art und Ausgestaltung von Instrumenten oder Verbote von Instrumenten, die für die Zwecke der variablen Vergütung verwendet werden können.

[Freitext/Wert]

[J/N/Entfällt]

Wenn J, Pflichtfeld

Wenn J, Pflichtfeld

 

040

Artikel 32 Absatz 5

Mitgliedstaaten

Andere als die in Artikel 32 Absatz 4 genannten Schwellenwerte, die die zuständige Behörde für bestimmte Wertpapierfirmen heraufgesetzt hat.

[Wert in EUR]

[J/N/Entfällt]

Wenn J, Pflichtfeld

Wenn J, Pflichtfeld

 

050

Artikel 32 Absatz 6

Mitgliedstaaten

Andere als die in Artikel 32 Absatz 4 genannten Schwellenwerte, die die zuständige Behörde für bestimmte Wertpapierfirmen herabgesetzt hat.

[Wert in EUR]

[J/N/Entfällt]

Wenn J, Pflichtfeld

Wenn J, Pflichtfeld

 

060

Artikel 32 Absatz 7

Mitgliedstaaten

Beschreibung von Besonderheiten des Marktes oder der Art der Aufgaben und des Stellenprofils von Mitarbeitern, die Anspruch auf eine jährliche variable Vergütung haben, die nicht über 50 000  EUR hinausgeht und nicht mehr als ein Viertel der jährlichen Gesamtvergütung der betreffenden Person ausmacht, und für die die Ausnahme nach Artikel 32 Absatz 4 nicht gilt.

[Freitext/Wert]

[J/N/Entfällt]

Wenn J, Pflichtfeld

Wenn J, Pflichtfeld

 

(1)

„J“ (Ja) bedeutet, dass die zuständige Behörde oder der zuständige Mitgliedstaat die betreffende Option bzw. den Ermessensspielraum genutzt hat.

„N“ (Nein) bedeutet, dass die zuständige Behörde bzw. der zuständige Mitgliedstaat die betreffende Option bzw. den Ermessensspielraum nicht genutzt hat.

„Entfällt“ bedeutet, dass die Option nicht genutzt werden kann oder der Ermessensspielraum nicht besteht.

(2)

Fundstelle im nationalen Rechtsakt und Hyperlink(s) zur Website, auf der die nationalen Rechtsvorschriften zur Umsetzung der betreffenden EU-Bestimmung veröffentlicht sind.

(1)  „J“ (Ja) bedeutet, dass die zuständige Behörde oder der zuständige Mitgliedstaat die betreffende Option bzw. den Ermessensspielraum genutzt hat.

„N“ (Nein) bedeutet, dass die zuständige Behörde bzw. der zuständige Mitgliedstaat die betreffende Option bzw. den Ermessensspielraum nicht genutzt hat.

„Entfällt“ bedeutet, dass die Option nicht genutzt werden kann oder der Ermessensspielraum nicht besteht.

(2)  Wortlaut der betreffenden nationalen Rechtsvorschrift.

(3)  Fundstelle im nationalen Rechtsakt und Hyperlink(s) zur Website, auf der die nationalen Rechtsvorschriften zur Umsetzung der betreffenden EU-Bestimmung veröffentlicht sind.

(4)  „J“ (Ja) bedeutet, dass die zuständige Behörde oder der zuständige Mitgliedstaat die betreffende Option bzw. den Ermessensspielraum genutzt hat.

„N“ (Nein) bedeutet, dass die zuständige Behörde bzw. der zuständige Mitgliedstaat die betreffende Option bzw. den Ermessensspielraum nicht genutzt hat.

„Entfällt“ bedeutet, dass die Option nicht genutzt werden kann oder der Ermessensspielraum nicht besteht.


ANHANG III

AUFSICHTLICHE ÜBERPRÜFUNG UND BEWERTUNG (SREP)

Liste der Meldebögen

Allgemeine Anmerkungen zum Ausfüllen der Meldebögen in Anhang III

Wenn die zuständigen Behörden bekanntgeben, nach welchen allgemeinen Kriterien und Methoden sie verfahren, dürfen sie keine Informationen über einzelne an bestimmte Wertpapierfirmen gerichtete Aufsichtsmaßnahmen preisgeben; dies gilt unabhängig davon, ob es sich um einzelne Wertpapierfirmen oder um Wertpapierfirmengruppen handelt.

AUFSICHTLICHE ÜBERPRÜFUNG UND BEWERTUNG (SREP) (1)

010

Datum der letzten Aktualisierung der Angaben in diesem Meldebogen

(TT/MM/JJJJ)

020

Anwendungsumfang der SREP

(Artikel 36 IFD)

Beschreibung des Ansatzes der zuständigen Behörde für den Anwendungsumfang der SREP, insbesondere:

Arten von Wertpapierfirmen, die unter die SREP fallen/davon ausgenommen sind;

umfassender Überblick über die Art und Weise, wie die zuständige Behörde dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit Rechnung trägt, wenn sie den SREP-Anwendungsumfang und die Häufigkeit der Bewertung verschiedener SREP-Elemente erwägt (2).

[Freitext, Fundstelle der einschlägigen Leitlinien oder entsprechender Link]

030

Bewertung von SREP-Elementen

(Artikel 36 IFD)

Beschreibung des Ansatzes der zuständigen Behörde für die Bewertung einzelner SREP-Elemente, insbesondere:

umfassender Überblick über den Bewertungsprozess und die zur Bewertung von SREP-Elementen angewandten Methoden, einschließlich i) Geschäftsmodellanalyse, ii) Bewertung der internen Unternehmensführung und firmenweiter Kontrollen, iii) Bewertung der Kapitalrisiken und iv) Bewertung der Liquiditätsrisiken;

allgemeine Darstellung der Art und Weise, wie die zuständige Behörde bei der Bewertung der einzelnen SREP-Elemente den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit berücksichtigt (3).

[Freitext, Fundstelle der einschlägigen Leitlinien oder entsprechender Link]

040

Überprüfung und Bewertung von ICAAP und ILAAP

(Artikel 24 und 36 IFD)

Beschreibung des Ansatzes der zuständigen Behörde für die Überprüfung und Bewertung der zusätzlichen Eigenmittel- und spezifischen Liquiditätsanforderungen im Rahmen der SREP, insbesondere für die Beurteilung der Zuverlässigkeit der Berechnung zusätzlicher Eigenmittel und der Liquiditätsberechnungen im Hinblick auf die Bestimmung zusätzlicher Eigenmittel- und Liquiditätsanforderungen, einschließlich (4):

Überblick über die von der zuständigen Behörde angewandte Methode zur Überprüfung des Verfahrens zur Beurteilung der Angemessenheit des internen Kapitals (Internal Capital Adequacy Assessment Process, ICAAP) und des Verfahrens zur Beurteilung der Angemessenheit der internen Liquidität (Internal Liquidity Adequacy Assessment Process, ILAAP) von Wertpapierfirmen;

Informationen über/Verweis auf die Anforderungen der zuständigen Behörde für die Übermittlung von ICAAP- und ILAAP-bezogenen Angaben, insbesondere welche Angaben zu übermitteln sind;

Informationen dazu, ob von den Wertpapierfirmen eine unabhängige Überprüfung des ICAAP und des ILAAP verlangt wird.

[Freitext, Fundstelle der einschlägigen Leitlinien oder entsprechender Link]

050

SREP-Gesamtbewertung und Aufsichtsmaßnahmen

(Artikel 38 und 39 IFD)

Beschreibung des Ansatzes der zuständigen Behörde für die SREP-Gesamtbewertung (Zusammenfassung) und die Anwendung von Aufsichtsmaßnahmen auf der Grundlage der SREP-Gesamtbewertung (5).

Beschreibung der Art und Weise, wie die SREP-Ergebnisse mit der Anwendung von Frühinterventionsmaßnahmen nach Artikel 27 der Richtlinie 2014/59/EU verbunden werden, und der Kriterien, nach denen entschieden wird, ob die Wertpapierfirm als „ausfallend oder wahrscheinlich ausfallend“ im Sinne von Artikel 32 der genannten Richtlinie erachtet werden kann (6).

[Freitext, Fundstelle der einschlägigen Leitlinien oder entsprechender Link]


(1)  In den Zeilen 020 bis 040 ist anzugeben, welche Kriterien und Methoden die zuständigen Behörden anwenden, und in Zeile 050, wie sie bei der Gesamtbewertung verfahren; dies jeweils in Form eines erläuternden Vermerks in der zweiten Spalte.

(2)  Sowohl auf Ebene der Wertpapierfirma als auch in Bezug auf deren Eigenmittel zu erwägender Anwendungsumfang. Die zuständigen Behörden beschreiben den Ansatz, nach dem die Wertpapierfirmen für SREP-Zwecke unterschiedlichen Kategorien zugeordnet werden, wobei zu erläutern ist, wie quantitative und qualitative Kriterien zum Einsatz kommen und wie sich die betreffende Kategorisierung auf die Finanzstabilität und andere übergeordnete Aufsichtsziele auswirkt. Die zuständigen Behörden beschreiben außerdem, wie die Kategorisierung in die Praxis umgesetzt wird, um bei den SREP-Bewertungen ein Mindestmaß an Überwachung sicherzustellen; dabei ist auch zu beschreiben, wie häufig die einzelnen SREP-Elemente bei den verschiedenen Kategorien von Wertpapierfirmen bewertet werden.

(3)  Anzugeben sind insbesondere Arbeitsinstrumente wie z. B. Vor-Ort-Prüfungen und anderweitige Verfahren, qualitative und quantitative Kriterien sowie statistische Daten, die bei den Bewertungen herangezogen werden. Hinzuzufügen sind Links zu etwaigen auf der Website enthaltenen Leitlinien.

(4)  Von den zuständigen Behörden ist auch zu erläutern, wie dafür gesorgt wird, dass die Bewertung des Verfahrens zur Beurteilung der Angemessenheit des internen Kapitals (ICAAP) und des Verfahrens zur Beurteilung der Angemessenheit der internen Liquidität (ILAAP) dem Grundsatz des Mindestmaßes an Überwachung genügt, der auf Basis der SREP-Kategorien zur Wahrung der Verhältnismäßigkeit angewandt wird, und wie der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit bei der Festlegung aufsichtlicher Erwartungen an die Einhaltung der ICAAP und ILAAP angewandt wird; dabei sind insbesondere etwaige Leitlinien oder Mindestanforderungen zu nennen, die die zuständigen Behörden für ICAAP und ILAAP ausgegeben haben.

(5)  Ansatz, nach dem die zuständigen Behörden zur SREP-Gesamtbewertung gelangen und diese den Wertpapierfirmen mitteilen. Die Gesamtbewertung der zuständigen Behörden beruht auf einer Überprüfung sämtlicher in den Zeilen 020 bis 040 angegebener Elemente samt aller sonstigen relevanten Informationen über die Wertpapierfirma, die sich die zuständige Behörde beschaffen kann.

(6)  Die zuständigen Behörden können auch die Grundsätze angeben, anhand deren sie über Aufsichtsmaßnahmen (im Sinne von Artikel 18 IFD) und Frühinterventionsmaßnahmen (im Sinne von Artikel 27 der Richtlinie über die Sanierung und Abwicklung von Kreditinstituten (BRRD)) entscheiden, wenn ihre Bewertung bei einer Wertpapierfirma Schwächen oder Defizite aufzeigt, die ein Eingreifen der Aufsichtsbehörden erfordern. Dabei könnten insbesondere auch interne Leitlinien oder sonstige Dokumente veröffentlicht werden, in denen allgemeine Aufsichtspraktiken beschrieben werden. Der Vertraulichkeit halber werden keine Angaben zu Entscheidungen verlangt, die einzelne Wertpapierfirmen betreffen.

Außerdem können die zuständigen Behörden angeben, welche Konsequenzen drohen, wenn eine Wertpapierfirma gegen die einschlägigen Rechtsvorschriften verstößt oder aufsichtlichen bzw. Frühinterventionsmaßnahmen, die infolge der SREP-Ergebnisse ergriffen werden, keine Folge leistet; beispielsweise können die bestehenden Durchsetzungsverfahren angeführt werden (soweit anwendbar).


ANHANG IV

AGGREGIERTE STATISTISCHE DATEN

Liste der Meldebögen

TEIL 1

Individualdaten pro zuständiger Behörde

TEIL 2

Daten zu Marktrisiken

TEIL 3

Daten zu Aufsichtsmaßnahmen und Verwaltungssanktionen

TEIL 4

Daten zu Ausnahmen

Allgemeine Hinweise zum Ausfüllen der Meldebögen in Anhang IV

1)

Wenn die zuständigen Behörden bekanntgeben, nach welchen allgemeinen Kriterien und Methoden sie verfahren, dürfen sie keine Informationen über einzelne an bestimmte Wertpapierfirmen gerichtete Aufsichtsmaßnahmen preisgeben; dies gilt unabhängig davon, ob es sich um einzelne Wertpapierfirmen oder um Wertpapierfirmengruppen handelt.

2)

Zahlenfelder dürfen nur Zahlen enthalten. Es dürfen keine nationalen Währungen angegeben werden. Alle Beträge sind in Euro auszuweisen; im Falle nicht dem Euro-Währungsgebiet angehörender Länder sind die nationalen Währungen unter Verwendung der EZB-Wechselkurse (zum üblichen Stichtag, d. h. dem letzten Tag des betreffenden Jahres) in Euro umzurechnen, wobei Millionenbeträge mit einer Dezimalstelle anzugeben sind.

3)

Geldbeträge sind in Millionen Euro (Mio. EUR) auszuweisen.

4)

Prozentwerte sind mit zwei Dezimalstellen anzugeben.

5)

Werden Daten nicht ausgewiesen, ist der Grund unter Verwendung der EBA-Nomenklatur anzugeben, d. h. N/A für „nicht verfügbar“ (not available) oder C für „vertraulich“ (confidential).

6)

Auszuweisen sind aggregierte Daten, die nicht auf einzelne Wertpapierfirmen schließen lassen.

7)

Daten sind nur für Wertpapierfirmen zu erheben, die der Richtlinie (EU) 2019/2034 unterliegen. Wertpapierfirmen, die der Richtlinie (EU) 2019/2034 nicht unterliegen, sind somit von der Datenerhebung ausgenommen.

TEIL 1

Individualdaten pro zuständiger Behörde (Jahr 20XX)

 

Betreffender Meldebogen

Daten

 

 

Anzahl und Größe der Wertpapierfirmen

 

 

 

010

Anzahl der Wertpapierfirmen

 

[Zahlenwert]

020

Gesamtvermögen aller Wertpapierfirmen im Mitgliedstaat (in Mio. EUR) (1)

 

[Zahlenwert]

 

Anzahl und Größe von Wertpapierfirmen aus Drittländern  (2)

 

 

030

Aus Drittländern

Anzahl der Zweigniederlassungen (3)

 

[Zahlenwert]

040

Anzahl der Tochterunternehmen (4)

 

[Zahlenwert]

 

 

 

 

 

 

Zusammensetzung der Eigenmittel in Bezug auf die Eigenmittelanforderungen

 

Daten, in Mio. EUR

Daten, als Anteil an den gesamten Eigenmittelanforderungen  (6) (in %)

050

Hartes Kernkapital insgesamt (5)

I 01.00 Zeile 0030

[Zahlenwert]

[Zahlenwert]

060

Zusätzliches Kernkapital insgesamt (5)

I 01.00 Zeile 0300

[Zahlenwert]

[Zahlenwert]

070

Ergänzungskapital insgesamt (5)

I 01.00 Zeile 0420

[Zahlenwert]

[Zahlenwert]

080

Eigenmittel insgesamt (6)

I 01.00 Zeile 0010

[Zahlenwert]

[Zahlenwert]

 

Eigenmittelanforderungen insgesamt, nach Art

 

Daten, in Mio. EUR

Daten, als Anteil an den gesamten Eigenmittelanforderungen  (6) (in %)

090

Daten zu den Eigenmittelanforderungen

Anforderung für fixe Gemeinkosten (7)

I 02.00 Zeile 0030

[Zahlenwert]

[Zahlenwert]

100

Permanente Mindestkapitalanforderung (8)

I 02.00 Zeile 0020

[Zahlenwert]

[Zahlenwert]

110

K-Faktor-Anforderung (9)

I 02.00 Zeile 0040

[Zahlenwert]

[Zahlenwert]

120

davon Kundenrisiko (RtC) (10)

I 04.00 Zeile 0020

[Zahlenwert]

[Zahlenwert]

130

davon Marktrisiko (RtM) (11)

I 04.00 Zeile 0090

[Zahlenwert]

[Zahlenwert]

140

davon Firmenrisiko (RtF) (12)

I 04.00 Zeile 0120

[Zahlenwert]

[Zahlenwert]

TEIL 2

Daten zu Marktrisiken (13) (Jahr 20XX)

Daten zu Marktrisiken

Ansatz

Betreffender Meldebogen

Daten

 

010

Eigenmittelanforderungen für Marktrisiken

 

 

 

 

020

Aufschlüsselung nach Ansätzen

Anzahl der Wertpapierfirmen, die den jeweiligen Ansatz verwenden, bezogen auf die Gesamtzahl der Wertpapierfirmen (14)

K-Faktoransatz für das Nettopositionsrisiko

IF 04.00 Zeile 0100

[Zahlenwert]

030

davon Standardansatz

 

[Zahlenwert]

040

davon alternativer Standardansatz

 

[Zahlenwert]

050

davon alternativer auf internen Modellen basierender Ansatz

 

[Zahlenwert]

060

davon jeder K-Faktoransatz für das Nettopositionsrisiko (15)

 

[Zahlenwert]

070

K-Faktoransatz für den geleisteten Einschuss

IF 04.00 Zeile 0110

[Zahlenwert]

080

Sowohl K-Faktor für den geleisteten Einschuss als auch K-Faktor für das Nettopositionsrisiko

 

[Zahlenwert]

090

 

 

 

Daten, in Mio. EUR

Daten, als Anteil an den gesamten Eigenmittelanforderungen  (16) (in %)

100

Gesamte Eigenmittelanforderungen nach jedem Ansatz (14)

K-Faktoransatz für das Nettopositionsrisiko

IF 04.00 Zeile 0100

[Zahlenwert]

[Zahlenwert]

110

davon Standardansatz

 

[Zahlenwert]

[Zahlenwert]

120

davon alternativer Standardansatz

 

[Zahlenwert]

[Zahlenwert]

130

davon alternativer auf internen Modellen basierender Ansatz (15)

 

[Zahlenwert]

[Zahlenwert]

140

davon jeder K-Faktoransatz für das Nettopositionsrisiko (15)

 

[Zahlenwert]

[Zahlenwert]

150

K-Faktoransatz für den geleisteten Einschuss

IF 04.00 Zeile 0110

[Zahlenwert]

[Zahlenwert]

160

Sowohl K-Faktor für den geleisteten Einschuss als auch K-Faktor für das Nettopositionsrisiko

 

[Zahlenwert]

[Zahlenwert]

TEIL 3

Daten zu Aufsichtsmaßnahmen und Verwaltungssanktionen (17) (Jahr 20XX)

 

Aufsichtsmaßnahmen

Daten

010

Aufsichtsmaßnahmen nach Artikel 38 Buchstabe a

Anzahl der Aufsichtsmaßnahmen nach Artikel 39 Absatz 2 der Richtlinie (EU) 2019/2034

[Zahlenwert]

020

in Bezug auf das Halten von über die Mindestanforderungen hinausgehenden Eigenmitteln [Artikel 39 Absatz 2 Buchstabe a]

[Zahlenwert]

030

in Bezug auf die Verstärkung der Unternehmensführung und der Strategien für das interne Kapital und liquide Aktiva [Artikel 39 Absatz 2 Buchstabe b]

[Zahlenwert]

040

in Bezug auf die Vorlage eines Plans für die Rückkehr zur Erfüllung der Aufsichtsanforderungen [Artikel 39 Absatz 2 Buchstabe c]

[Zahlenwert]

050

in Bezug auf die Anwendung einer bestimmten Rückstellungspolitik oder die Behandlung der Vermögenswerte [Artikel 39 Absatz 2 Buchstabe d]

[Zahlenwert]

060

in Bezug auf die Einschränkung oder Begrenzung von Geschäftsbereichen oder Tätigkeiten [Artikel 39 Absatz 2 Buchstabe e]

[Zahlenwert]

070

in Bezug auf eine Verringerung der mit den Tätigkeiten, Produkten und Systemen verbundenen Risiken, einschließlich des mit ausgelagerten Tätigkeiten verbundenen Risikos [Artikel 39 Absatz 2 Buchstabe f]

[Zahlenwert]

080

in Bezug auf die Begrenzung der variablen Vergütung [Artikel 39 Absatz 2 Buchstabe g]

[Zahlenwert]

090

in Bezug auf den Einsatz von Nettogewinnen zur Stärkung der Eigenmittel [Artikel 39 Absatz 2 Buchstabe h]

[Zahlenwert]

100

in Bezug auf die Einschränkung oder Untersagung von Ausschüttungen oder Zinszahlungen [Artikel 39 Absatz 2 Buchstabe i]

[Zahlenwert]

110

in Bezug auf die Auferlegung zusätzlicher Meldepflichten oder häufigerer Meldungen [Artikel 39 Absatz 2 Buchstabe j]

[Zahlenwert]

120

in Bezug auf die Vorschreibung besonderer Liquiditätsanforderungen [Artikel 39 Absatz 2 Buchstabe k]

[Zahlenwert]

130

in Bezug auf die Auferlegung ergänzender Informationsanforderungen [Artikel 39 Absatz 2 Buchstabe l]

[Zahlenwert]

140

in Bezug auf die Verringerung der Risiken für die Sicherheit der Netzwerke und Informationssysteme von Wertpapierfirmen [Artikel 39 Absatz 2 Buchstabe m]

[Zahlenwert]

150

Anzahl und Art sonstiger (d. h. nicht unter Artikel 39 Absatz 2 der Richtlinie (EU) 2019/2034 aufgeführter) Aufsichtsmaßnahmen

[Zahlenwert]

160

Aufsichtsmaßnahmen nach Artikel 38 Buchstabe b sowie anderen Bestimmungen der Richtlinie (EU) 2019/2034 oder der Verordnung (EU) Nr. 2019/2033

Anzahl der Aufsichtsmaßnahmen nach Artikel 39 Absatz 2 der Richtlinie (EU) 2019/2034

[Zahlenwert]

170

in Bezug auf das Halten von über die Mindestanforderungen hinausgehenden Eigenmitteln [Artikel 39 Absatz 2 Buchstabe a]

[Zahlenwert]

180

in Bezug auf die Verstärkung der Unternehmensführung und der Strategien für das interne Kapital und liquide Aktiva [Artikel 39 Absatz 2 Buchstabe b]

[Zahlenwert]

190

in Bezug auf die Vorlage eines Plans für die Rückkehr zur Erfüllung der Aufsichtsanforderungen [Artikel 39 Absatz 2 Buchstabe c]

[Zahlenwert]

200

in Bezug auf die Anwendung einer bestimmten Rückstellungspolitik oder die Behandlung der Vermögenswerte [Artikel 39 Absatz 2 Buchstabe d]

[Zahlenwert]

210

in Bezug auf die Einschränkung oder Begrenzung von Geschäftsbereichen oder Tätigkeiten [Artikel 39 Absatz 2 Buchstabe e]

[Zahlenwert]

220

in Bezug auf eine Verringerung der mit den Tätigkeiten, Produkten und Systemen verbundenen Risiken, einschließlich des mit ausgelagerten Tätigkeiten verbundenen Risikos [Artikel 39 Absatz 2 Buchstabe f]

[Zahlenwert]

230

in Bezug auf die Begrenzung der variablen Vergütung [Artikel 39 Absatz 2 Buchstabe g]

[Zahlenwert]

240

in Bezug auf den Einsatz von Nettogewinnen zur Stärkung der Eigenmittel [Artikel 39 Absatz 2 Buchstabe h]

[Zahlenwert]

250

in Bezug auf die Einschränkung oder Untersagung von Ausschüttungen oder Zinszahlungen [Artikel 39 Absatz 2 Buchstabe i]

[Zahlenwert]

260

in Bezug auf die Auferlegung zusätzlicher Meldepflichten oder häufigerer Meldungen [Artikel 39 Absatz 2 Buchstabe j]

[Zahlenwert]

270

in Bezug auf die Vorschreibung besonderer Liquiditätsanforderungen [Artikel 39 Absatz 2 Buchstabe k]

[Zahlenwert]

280

in Bezug auf die Auferlegung ergänzender Informationsanforderungen [Artikel 39 Absatz 2 Buchstabe l]

[Zahlenwert]

290

in Bezug auf die Verringerung der Risiken für die Sicherheit der Netzwerke und Informationssysteme von Wertpapierfirmen [Artikel 39 Absatz 2 Buchstabe m]

[Zahlenwert]

300

Anzahl und Art sonstiger (d. h. nicht unter Artikel 39 Absatz 2 der Richtlinie (EU) 2019/2034 aufgeführter) Aufsichtsmaßnahmen

[Zahlenwert]


 

Verwaltungssanktionen  (18)

Daten

010

Verwaltungssanktionen (für sonstige Verstöße gegen Anforderungen der Richtlinie (EU) 2019/2034 oder der Verordnung (EU) 2019/2033)

Anzahl der im Einklang mit Artikel 18 Absatz 2 der Richtlinie (EU) 2019/2034 verhängten Verwaltungssanktionen

[Zahlenwert]

020

betreffend die öffentliche Bekanntmachung der Art des Verstoßes und des Namens der für den Verstoß verantwortlichen natürlichen oder juristischen Person [Artikel 18 Absatz 2 Buchstabe a]

[Zahlenwert]

030

betreffend Anordnungen, wonach die verantwortliche natürliche oder juristische Person die Verhaltensweise einzustellen und von einer Wiederholung abzusehen hat [Artikel 18 Absatz 2 Buchstabe b]

[Zahlenwert]

040

betreffend das vorübergehende Verbot für eine natürliche Person, in Wertpapierfirmen Aufgaben wahrzunehmen [Artikel 18 Absatz 2 Buchstabe c]

[Zahlenwert]

050

betreffend natürlichen oder juristischen Personen auferlegte Bußgelder [Artikel 18 Absatz 2 Buchstaben d bis f]

[Zahlenwert]

060

Anzahl und Art sonstiger (d. h. nicht in Artikel 18 Absatz 2 der Richtlinie (EU) 2019/2034 aufgeführter) Verwaltungssanktionen

[Freitext]

Von zuständigen Behörden verhängte Verwaltungssanktionen. Die zuständigen Behörden geben alle Verwaltungssanktionen an, gegen die in ihrem Rechtsraum bis zum Meldestichtag keine Rechtsmittel eingelegt werden konnten. Zuständige Behörden von Mitgliedstaaten, in denen Sanktionen auch dann veröffentlicht werden dürfen, wenn Rechtsmittel wurden, geben die betreffenden Sanktionen ebenfalls an, es sei denn, der Rechtsbehelf hat zur Aufhebung der betreffenden Sanktion geführt.

TEIL 4

Daten zu Ausnahmen (19) (Jahr 20XX)

 

Ausnahmen für Wertpapierfirmen

Gesamtzahl der gewährten Ausnahmen

Artikel 9

010

Ausnahme von der Anwendung der Aufsichtsanforderungen des Artikels 5 auf Einzelbasis in Bezug auf die Teile 2, 3, 4, 6 und 7 der Verordnung (EU) 2019/2033 (Artikel 6 Absatz 1 (Ausnahmen für Tochterunternehmen) (20))

[Zahlenwert]

 

020

Ausnahme von der Anwendung der Aufsichtsanforderungen des Artikels 5 auf Einzelbasis in Bezug auf Teil 6 der Verordnung (EU) 2019/2033 (Artikel 6 Absatz 2 (Ausnahmen für Tochterunternehmen) (20))

[Zahlenwert]

 

030

Ausnahme von der Anwendung der Aufsichtsanforderungen des Artikels 5 auf Einzelbasis in Bezug auf Teil 5 der Verordnung (EU) 2019/2033 (Artikel 6 Absatz 3 (Ausnahme von den Liquiditätsanforderungen für Tochterunternehmen))

[Zahlenwert]

 

040

Ausnahme von der Anwendung der Aufsichtsanforderungen auf konsolidierter Basis in Bezug auf Teil 5 der Verordnung (EU) 2019/2033 (Artikel 7 Absatz 4 (aufsichtliche Konsolidierung))

 

050

Gesamtzahl der erteilten Erlaubnisse

[Zahlenwert]

 

060

Gesamtbetrag der auf konsolidierter Basis ermittelten, in Tochterunternehmen in Drittländern gehaltenen Eigenmittel (in Mio. EUR)

[Zahlenwert]

 

070

Prozentsatz der gesamten auf konsolidierter Basis ermittelten, in Tochterunternehmen in Drittländern gehaltenen Eigenmittel (in %)

[Zahlenwert]

 

080

Prozentsatz der auf konsolidierter Basis ermittelten Eigenmittelanforderungen, die auf Tochterunternehmen in Drittländern entfallen (in %)

[Zahlenwert]

 


(1)  Das Gesamtvermögen entspricht der Summe der Vermögenswerte aller Wertpapierfirmen in einem Mitgliedstaat, berechnet nach geltenden Rechnungslegungsstandards, ohne verwaltete Vermögenswerte.

(2)  Ohne EWR.

(3)  Anzahl der Zweigniederlassungen im Sinne von Artikel 3 Absatz 1 Nummer 3 der Richtlinie (EU) 2019/2034. Hat eine Wertpapierfirma mit Sitz in einem Drittland in einem Land mehrere Betriebsstellen errichtet, so werden diese als eine einzige Zweigniederlassung betrachtet.

(4)  Anzahl der Tochterunternehmen im Sinne von Artikel 3 Absatz 1 Nummer 29 der Richtlinie (EU) 2019/2034. Tochterunternehmen eines Tochterunternehmens werden als Tochterunternehmen des an der Spitze dieser Unternehmen stehenden Mutterunternehmens betrachtet.

(5)  Kapital im Sinne von Artikel 9 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2019/2033.

(6)  Eigenmittelanforderungen insgesamt im Sinne von Artikel 11 der Verordnung (EU) 2019/2033.

(7)  Anforderung für fixe Gemeinkosten im Sinne von Artikel 11 Absatz 1 Buchstabe a der Verordnung (EU) 2019/2033.

(8)  Permanente Mindestkapitalanforderung im Sinne von Artikel 11 Absatz 1 Buchstabe b der Verordnung (EU) 2019/2033.

(9)  K-Faktor-Anforderung im Sinne von Artikel 11 Absatz 1 Buchstabe c der Verordnung (EU) 2019/2033.

(10)  Eigenmittelanforderungen für Kundenrisiken im Sinne von Artikel 15 Absatz 1 Buchstabe a der Verordnung (EU) 2019/2033. In der Spalte „Daten, als Anteil an den gesamten Eigenmittelanforderungen (in %)“ ist die Gesamtkapitalquote anzugeben.

(11)  Eigenmittelanforderungen für Marktrisiken im Sinne von Artikel 15 Absatz 1 Buchstabe b der Verordnung (EU) 2019/2033.

(12)  Eigenmittelanforderungen für Firmenrisiken im Sinne von Artikel 15 Absatz 1 Buchstabe c der Verordnung (EU) 2019/2033.

(13)  Aufzunehmen sind Angaben zu allen Wertpapierfirmen, nicht nur zu Wertpapierfirmen mit Positionen im Zusammenhang mit dem K-Faktor für das Nettopositionsrisiko.

(14)  Bestimmte Wertpapierfirmen können mehr als einen Ansatz anwenden, sodass sich die Summe der Positionen 020 bis 060 von der Gesamtzahl der Wertpapierfirmen, die den K-Faktor für das Nettopositionsrisiko berechnen, unterscheiden kann.

(15)  Verwenden Wertpapierfirmen mehr als einen Ansatz für den K-Faktor für das Nettopositionsrisiko: Standardansatz, alternativer Standardansatz, alternativer auf internen Modellen basierende Ansatz.

(16)  Eigenmittelanforderungen im Sinne von Artikel 9 der Verordnung (EU) 2019/2033.

(17)  Grundlage für die Angaben ist das Datum des Beschlusses. Aufgrund von Abweichungen zwischen den nationalen Regulierungsvorschriften sowie Aufsichtspraktiken und -ansätzen der zuständigen Behörden lassen die in dieser Tabelle enthaltenen Daten unter Umständen keinen aussagekräftigen Vergleich zwischen Rechtsräumen zu. Schlussfolgerungen, die ohne Rücksicht auf diese Abweichungen gezogen werden, könnten daher irreführend sein.

(18)  Aufsichtsmaßnahmen oder Beschlüsse, die sich an bestimmte Wertpapierfirmen richten, dürfen von den zuständigen Behörden nicht veröffentlicht werden. Wenn die zuständigen Behörden bekanntgeben, nach welchen allgemeinen Kriterien und Methoden sie verfahren, dürfen sie keine Informationen über einzelne an bestimmte Wertpapierfirmen gerichtete Aufsichtsmaßnahmen preisgeben; dies gilt unabhängig davon, ob es sich um einzelne Wertpapierfirmen oder um Wertpapierfirmengruppen handelt.

(19)  Bei ihren Angaben zur Ausnahmepraxis legen die zuständigen Behörden die Gesamtzahl der von der zuständigen Behörde gewährten Ausnahmeregelungen, die noch wirksam bzw. in Kraft sind, zugrunde. Die Angaben sind auf Unternehmen zu beschränken, denen eine Ausnahme gewährt wurde. Sind die entsprechenden Informationen nicht verfügbar, d. h. nicht Bestandteil der regelmäßigen Meldungen, so ist „N/A“ anzugeben.

(20)  Die Zahl der Ausnahmen wird anhand der Zahl der Wertpapierfirmen ermittelt, denen eine Ausnahme gewährt wurde.


BESCHLÜSSE

9.3.2022   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 79/26


BESCHLUSS (EU) 2022/390 DES RATES

vom 3. März 2022

zur Ernennung von vier Mitgliedern des Rechnungshofs

DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union, insbesondere auf Artikel 286 Absatz 2,

gestützt auf die Vorschläge der Tschechischen Republik, der Republik Lettland, der Republik Polen, und der Republik Slowenien,

nach Stellungnahme des Europäischen Parlaments (1),

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Die Amtszeit von Herrn Jan GREGOR, Herrn Samo JEREB, Herrn Mihails KOZLOVS und Herrn Marek OPIOŁA läuft am 6. Mai 2022 ab.

(2)

Daher sollten vier Mitglieder des Rechnungshofs ernannt werden —

HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN:

Artikel 1

Folgende Personen werden für den Zeitraum vom 7. Mai 2022 bis zum 6. Mai 2028 zu Mitgliedern des Rechnungshofs ernannt:

Herr Jan GREGOR,

Herr Mihails KOZLOVS,

Herr Marek OPIOŁA,

Herr Jorg Kristijan PETROVIČ.

Artikel 2

Dieser Beschluss tritt am Tag seiner Annahme in Kraft.

Geschehen zu Brüssel am 3. März 2022.

Im Namen des Rates

Der Präsident

G. DARMANIN


(1)  Stellungnahmen vom 19. Januar 2022 (noch nicht im Amtsblatt veröffentlicht).


9.3.2022   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 79/27


BESCHLUSS (EU) 2022/391 DES RATES

vom 3. März 2022

über den im Namen der Europäischen Union auf der 65. Tagung der Suchtstoffkommission zur Aufnahme von Stoffen in die Anhänge des Einheits-Übereinkommens von 1961 über Suchtstoffe in der durch das Protokoll von 1972 geänderten Fassung und des Übereinkommens von 1971 über psychotrope Stoffe zu vertretenden Standpunkt

DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union, insbesondere auf Artikel 83 Absatz 1 in Verbindung mit Artikel 218 Absatz 9,

auf Vorschlag der Europäischen Kommission,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Das Einheits-Übereinkommen der Vereinten Nationen von 1961 über Suchtstoffe in der durch das Protokoll von 1972 geänderten Fassung (im Folgenden „Übereinkommen über Suchtstoffe“) trat am 8. August 1975 in Kraft.

(2)

Nach Artikel 3 des Übereinkommens über Suchtstoffe kann die Suchtstoffkommission beschließen, Stoffe in die Anhänge des Übereinkommens aufzunehmen. Sie kann Änderungen der Anhänge nur entsprechend den Empfehlungen der Weltgesundheitsorganisation (WHO) vornehmen, kann aber auch beschließen, die von der WHO empfohlenen Änderungen nicht vorzunehmen.

(3)

Das Übereinkommen der Vereinten Nationen von 1971 über psychotrope Stoffe (im Folgenden „Übereinkommen über psychotrope Stoffe“) trat am 16. August 1976 in Kraft.

(4)

Nach Artikel 2 des Übereinkommens über psychotrope Stoffe kann die Suchtstoffkommission auf der Grundlage der Empfehlungen der WHO beschließen, Stoffe in die Anhänge dieses Übereinkommens aufzunehmen oder aus den Anhängen dieses Übereinkommens zu entfernen. Sie verfügt über weitreichende Ermessensbefugnisse, um wirtschaftlichen, sozialen, rechtlichen, administrativen und sonstigen Faktoren Rechnung zu tragen, darf jedoch nicht willkürlich handeln.

(5)

Änderungen der Anhänge des Übereinkommens über Suchtstoffe und des Übereinkommens über psychotrope Stoffe haben unmittelbare Auswirkungen auf die Tragweite des Unionsrechts im Bereich der Drogenkontrolle. Der Rahmenbeschluss 2004/757/JI des Rates (1) gilt für die in den Anhängen dieser Übereinkommen aufgeführten Stoffe. Jede Änderung der Anhänge dieser Übereinkommen wird daher direkt in die gemeinsamen Vorschriften der Union aufgenommen.

(6)

Die Suchtstoffkommission soll auf ihrer voraussichtlich vom 14. bis 18. März 2022 in Wien stattfindenden 65. Tagung über die Aufnahme von drei neuen Stoffen in die Anhänge des Übereinkommens über Suchtstoffe und des Übereinkommens über psychotrope Stoffe entscheiden.

(7)

Die Union ist nicht Vertragspartei des Übereinkommens über Suchtstoffe oder des Übereinkommens über psychotrope Stoffe. Sie hat Beobachterstatus ohne Stimmrecht in der Suchtstoffkommission, in der zwölf Mitgliedstaaten auf ihrer 65. Tagung stimmberechtigte Mitglieder sind (2). Der Rat muss diese Mitgliedstaaten ermächtigen, den Standpunkt der Union zur Aufnahme von Stoffen in die Anhänge jener Übereinkommen vorzutragen, da diese Entscheidungen über die Aufnahme neuer Stoffe in deren Anhänge in die Zuständigkeit der Union fallen.

(8)

Die WHO hat die Aufnahme von zwei neuen Stoffen in Anhang I des Übereinkommens über Suchtstoffe und von einem neuen Stoff in Anhang II des Übereinkommens über psychotrope Stoffe empfohlen.

(9)

Alle vom Sachverständigenausschuss der WHO für Drogenabhängigkeit (im Folgenden „Sachverständigenausschuss“) überprüften und von der WHO zur Aufnahme in die Anhänge empfohlenen Stoffe werden nach der Verordnung (EG) Nr. 1920/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates (3) von der Europäischen Beobachtungsstelle für Drogen und Drogensucht als neue psychoaktive Substanzen überwacht.

(10)

Nach Einschätzung des Sachverständigenausschusses ist Brorphin (chemische Bezeichnung: 1-{1-[1-(4-Bromiphenyl)ethyl]-Piperidin-4-yl}-1,3-Dihydro-2H-Benzimidazol-2-on) ein synthetisches Opioid, das anderen synthetischen Opioiden wie Morphin und Fentanyl ähnelt. Brorphin lässt sich in Bezitramid umwandeln, welches ein in Anhang I des Übereinkommens über Suchtstoffe aufgeführtes Opioid ist. Brorphin hat keinen therapeutischen Nutzen und ist auch nicht als Arzneimittel zugelassen. Es liegen hinreichende Nachweise dafür vor, dass Brorphin missbräuchlich verwendet wird oder ein Missbrauch wahrscheinlich ist und dass der Stoff ein Problem für die öffentliche Gesundheit und ein soziales Problem darstellen könnte, sodass es gerechtfertigt ist, ihn unter internationale Kontrolle zu stellen. Folglich empfiehlt die WHO, Brorphin in Anhang I des Übereinkommens über Suchtstoffe aufzunehmen.

(11)

Brorphin wurde in vier Mitgliedstaaten entdeckt und wird in mindestens drei Mitgliedstaaten kontrolliert. Es wurde mit einer nicht tödlichen Vergiftung in Zusammenhang gebracht und wird derzeit von der Europäischen Beobachtungsstelle für Drogen und Drogensucht intensiv überwacht.

(12)

Daher sollte die Union den Standpunkt vertreten, dass Brorphin in Anhang I des Übereinkommens über Suchtstoffe aufzunehmen ist.

(13)

Nach Einschätzung des Sachverständigenausschusses ist Metonitazen (chemische Bezeichnung: N,N-Diethyl-2-(2-(4-methoxybenzyl)-5-nitro-1H-benzo[d]imidazol-1-yl)ethan-1-amin) ein synthetisches Opioid mit einer ähnlichen Struktur wie Isotonitazen und Etonitazen, welche beide in Anhang I des Übereinkommens über Suchtstoffe aufgeführt sind. Metonitazen wurde in präklinischen Modellen auf seine analgetische Wirkung geprüft, eine therapeutische Verwendung ist jedoch nicht bekannt. Es liegen hinreichende Nachweise dafür vor, dass Metonitazen missbräuchlich verwendet wird oder ein Missbrauch wahrscheinlich ist und dass der Stoff ein Problem für die öffentliche Gesundheit und ein soziales Problem darstellen könnte, sodass es gerechtfertigt ist, ihn unter internationale Kontrolle zu stellen. Folglich empfiehlt die WHO, Metonitazen in Anhang I des Übereinkommens über Suchtstoffe aufzunehmen.

(14)

Metonitazen wurde in drei Mitgliedstaaten entdeckt und wird in mindestens drei Mitgliedstaaten kontrolliert. Es wurde mit einem Todesfall in Zusammenhang gebracht und wird derzeit von der Europäischen Beobachtungsstelle für Drogen und Drogensucht intensiv überwacht.

(15)

Daher sollte die Union den Standpunkt vertreten, dass Metonitazen in Anhang I des Übereinkommens über Suchtstoffe aufzunehmen ist.

(16)

Nach Einschätzung des Sachverständigenausschusses ist Eutylon (chemische Bezeichnung: 1-(1,3-Benzodioxol-5-yl)-2-(ethylamino)butan-1-on) ein synthetisches Cathinon, das chemisch-strukturelle und pharmakologische Ähnlichkeiten mit Amphetaminen und Cathinonen aufweist, welche bereits Gegenstand internationaler Kontrolle sind. Verwandte Cathinone wie Methylon und N-Ethylnorpentylon sind in Anhang II des Übereinkommens über psychotrope Stoffe aufgeführt. Eutylon hat keinen therapeutischen Nutzen und ist auch nicht als Arzneimittel zugelassen. Es liegen hinreichende Nachweise dafür vor, dass Eutylon missbräuchlich verwendet wird oder ein Missbrauch wahrscheinlich ist und dass der Stoff ein Problem für die öffentliche Gesundheit und ein soziales Problem darstellen könnte, sodass es gerechtfertigt ist, ihn unter internationale Kontrolle zu stellen. Folglich empfiehlt die WHO, Eutylon in Anhang II des Übereinkommens über psychotrope Stoffe aufzunehmen.

(17)

Eutylon wurde in 20 Mitgliedstaaten entdeckt und wird in mindestens zwei Mitgliedstaaten kontrolliert. Es wurde mit einer nicht tödlichen Vergiftung in Verbindung gebracht und in drei biologischen Proben im Zusammenhang mit schwerwiegenden unerwünschten Ereignissen nachgewiesen. Eutylon wird derzeit von der Europäischen Beobachtungsstelle für Drogen und Drogensucht intensiv überwacht.

(18)

Daher sollte die Union den Standpunkt vertreten, dass Eutylon in Anhang II des Übereinkommens über psychotrope Stoffe aufzunehmen ist.

(19)

Es ist angezeigt, den Standpunkt festzulegen, der im Namen der Union in der Suchtstoffkommission zu vertreten ist, da die Beschlüsse über die Aufnahme der drei Stoffe in die Anhänge der einschlägigen Übereinkommen der Vereinten Nationen den Inhalt des Unionsrechts, insbesondere den Rahmenbeschluss 2004/757/JI, direkt beeinflussen werden.

(20)

Der Standpunkt der Union wird von den Mitgliedstaaten vorgetragen, die Mitglieder der Suchtstoffkommission sind, und die gemeinsam im Interesse der Union handeln.

(21)

Dänemark ist durch den Rahmenbeschluss 2004/757/JI gebunden und beteiligt sich daher an der Annahme und Anwendung des vorliegenden Beschlusses.

(22)

Irland ist durch den Rahmenbeschluss 2004/757/JI gebunden und beteiligt sich daher an der Annahme und Anwendung des vorliegenden Beschlusses —

HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN:

Artikel 1

Der Standpunkt, den die Mitgliedstaaten in der Suchtstoffkommission auf deren 65. Tagung vom 14. bis 18. März 2022 im Namen der Union vertreten sollen, wenn dieses Gremium Beschlüsse über die Aufnahme von Stoffen in die Anhänge des Einheits-Übereinkommen der Vereinten Nationen von 1961 über Suchtstoffe in der durch das Protokoll von 1972 geänderten Fassung und des Übereinkommens der Vereinten Nationen von 1971 über psychotrope Stoffe zu erlassen hat, entspricht dem im Anhang dieses Beschlusses aufgeführten Standpunkt.

Artikel 2

Der Standpunkt nach Artikel 1 wird von den Mitgliedstaaten vorgetragen, die Mitglieder der Suchtstoffkommission sind, und die gemeinsam im Interesse der Union handeln.

Artikel 3

Dieser Beschluss ist gemäß den Verträgen an die Mitgliedstaaten gerichtet.

Geschehen zu Brüssel am 3. März 2022.

Im Namen des Rates

Der Präsident

G. DARMANIN


(1)  Rahmenbeschluss 2004/757/JI des Rates vom 25. Oktober 2004 zur Festlegung von Mindestvorschriften über die Tatbestandsmerkmale strafbarer Handlungen und die Strafen im Bereich des illegalen Drogenhandels (ABl. L 335 vom 11.11.2004, S. 8).

(2)  Belgien, Deutschland, Frankreich, Italien, Litauen, die Niederlande, Österreich, Polen, Schweden, Slowenien, Spanien und Ungarn.

(3)  Verordnung (EG) Nr. 1920/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 12. Dezember 2006 über die Europäische Beobachtungsstelle für Drogen und Drogensucht (ABl. L 376 vom 27.12.2006, S. 1).


ANHANG

Von den Mitgliedstaaten, die Mitglieder der Suchtstoffkommission sind, und die gemeinsam im Interesse der Union handeln, auf der vom 14. bis 18. März 2022 zur Aufnahme neuer Stoffe in die Anhänge stattfindenden 65. Tagung der Suchtstoffkommission zu vertretender Standpunkt:

(1)

Brorphin ist in Anhang I des Einheits-Übereinkommens von 1961 über Suchtstoffe in der durch das Protokoll von 1972 geänderten Fassung aufzunehmen.

(2)

Metonitazen ist in Anhang I des Einheits-Übereinkommens von 1961 über Suchtstoffe in der durch das Protokoll von 1972 geänderten Fassung aufzunehmen.

(3)

Eutylon ist in Anhang II des Übereinkommens über psychotrope Stoffe von 1971 aufzunehmen.


9.3.2022   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 79/31


BESCHLUSS (EU) 2022/392 DES RATES

vom 3. März 2022

über den im Namen der Europäischen Union in der Kommission für die Fischerei im Nordpazifik zu vertretenden Standpunkt

DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union, insbesondere auf Artikel 43 in Verbindung mit Artikel 218 Absatz 9,

auf Vorschlag der Europäischen Kommission,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Mit dem Beschluss (EU) 2022/314 des Rates (1) trat die Union dem Übereinkommen über die Erhaltung und Bewirtschaftung der Fischereiressourcen der Hohen See im Nordpazifik (im Folgenden „Übereinkommen“) bei, in dessen Rahmen die Kommission für die Fischerei im Nordpazifik (North Pacific Fisheries Commission, im Folgenden „NPFC“) eingerichtet wurde.

(2)

Die NPFC ist für die Annahme von Erhaltungs- und Bewirtschaftungsmaßnahmen zuständig, mit denen die Ziele des Übereinkommens erreicht werden sollen. Diese Maßnahmen können für die Union verbindlich werden.

(3)

Gemäß der Verordnung (EU) Nr. 1380/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates (2) muss die Union sicherstellen, dass Fischerei- und Aquakulturtätigkeiten langfristig umweltverträglich sind und auf eine Art und Weise durchgeführt werden, die mit den Zielen der Erreichung eines wirtschaftlichen, sozialen und beschäftigungspolitischen Nutzens und eines Beitrags zum Nahrungsmittelangebot vereinbar ist. Die Verordnung schreibt ferner vor, dass die Union bei der Bestandsbewirtschaftung den Vorsorgeansatz anwenden und bei der Nutzung der biologischen Meeresressourcen darauf abzielen muss, die Populationen fischereilich genutzter Arten in einem Umfang wiederherzustellen und zu erhalten, der oberhalb des Niveaus liegt, das den höchstmöglichen Dauerertrag ermöglicht. Ferner ist vorgesehen, dass die Union auf der Grundlage der besten verfügbaren wissenschaftlichen Gutachten Erhaltungs- und Bewirtschaftungsmaßnahmen ergreift, um die Weiterentwicklung der wissenschaftlichen Kenntnisse und Gutachten zu unterstützen, die Rückwürfe schrittweise einzustellen und Fangmethoden zu fördern, die zu einem selektiveren Fischfang, zur Vermeidung und größtmöglichen Reduzierung unerwünschter Beifänge sowie zu einem schonenden Fischfang mit geringen Folgen für das Meeresökosystem und die Fischereiressourcen beitragen. Die Verordnung (EU) Nr. 1380/2013 sieht ausdrücklich vor, dass die Union zur Gewährleistung dieser Ziele und Grundsätze im Rahmen ihrer externen Fischereibeziehungen handelt.

(4)

Gemäß der Gemeinsamen Mitteilung der Hohen Vertreterin der Union für Außen- und Sicherheitspolitik und der Kommission vom 10. November 2016 mit dem Titel „Internationale Meerespolitik: Der Beitrag der EU zum verantwortungsvollen Umgang mit den Weltmeeren“ sowie den Schlussfolgerungen des Rates vom 24. März 2017 mit demselben Titel ist die Förderung von Maßnahmen zur Unterstützung und Verbesserung der Wirksamkeit regionaler Fischereiorganisationen und gegebenenfalls zur Verbesserung ihrer Verwaltung für das Handeln der Union in diesen Foren von zentraler Bedeutung.

(5)

In der Mitteilung der Kommission an das Europäische Parlament, den Rat, den Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschuss und den Ausschuss der Regionen vom 16. Januar 2018 mit dem Titel „Eine europäische Strategie für Kunststoffe in der Kreislaufwirtschaft“ wird auf gezielte Maßnahmen zur Verringerung von Kunststoffen und Meeresverschmutzung sowie zur Verringerung der Menge der auf See verlorenen oder zurückgelassenen Fanggeräte Bezug genommen.

(6)

Es ist zweckmäßig, den im Namen der Union in der NPFC für den Zeitraum 2022-2027 zu vertretenden Standpunkt festzulegen, da die Bestandserhaltungs- und Durchsetzungsmaßnahmen der NPFC für die Union bindend sein werden und den Inhalt des Unionsrechts, insbesondere der Verordnungen (EG) Nr. 1005/2008 (3) und (EG) Nr. 1224/2009 (4) des Rates und der Verordnung (EU) 2017/2403 des Europäischen Parlaments und des Rates (5), maßgeblich beeinflussen können.

(7)

Da die Fischbestände in dem Gebiet, in dem das Überkommen gemäß der Definition in Artikel 4 Absatz 1 des Übereinkommens gilt (im Folgenden „Übereinkommensgebiet“), in der Entwicklung begriffen sind und die Union daher bei ihrem Standpunkt den neuen Entwicklungen einschließlich neuer wissenschaftlicher und sonstiger sachdienlicher Informationen, die vor oder in den Sitzungen der NPFC vorgelegt werden, Rechnung tragen muss, sollten Verfahren im Einklang mit dem in Artikel 13 Absatz 2 des Vertrags über die Europäische Union niedergelegten Grundsatz der loyalen Zusammenarbeit zwischen den Organen der Union für die jährliche Festlegung des Standpunkts der Union für den Zeitraum 2022-2027 festgelegt werden —

HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN:

Artikel 1

Der im Namen der Union in den Sitzungen der Kommission für die Fischerei im Nordpazifik (North Pacific Fisheries Commission, im Folgenden „NPFC“) zu vertretende Standpunkt ist in Anhang I festgelegt.

Artikel 2

Die jährliche Festlegung des Standpunkts der Union in den Sitzungen der NPFC erfolgt gemäß Anhang II.

Artikel 3

Der in Anhang I dargelegte Standpunkt der Union wird spätestens bis zur Jahrestagung der NPFC im Jahr 2028 auf Vorschlag der Kommission vom Rat überprüft und erforderlichenfalls geändert.

Artikel 4

Dieser Beschluss tritt am Tag seiner Annahme in Kraft.

Geschehen zu Brüssel am 3. März 2022.

Im Namen des Rates

Der Präsident

G. DARMANIN


(1)  Beschluss (EU) 2022/314 des Rates vom 15. Februar 2022 über den Beitritt der Europäischen Union zu dem Übereinkommen über die Erhaltung und Bewirtschaftung der Fischereiressourcen der Hohen See im Nordpazifik (ABl. L 55 vom 28.2.2022, S. 12).

(2)  Verordnung (EU) Nr. 1380/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. Dezember 2013 über die Gemeinsame Fischereipolitik und zur Änderung der Verordnungen (EG) Nr. 1954/2003 und (EG) Nr. 1224/2009 des Rates sowie zur Aufhebung der Verordnungen (EG) Nr. 2371/2002 und (EG) Nr. 639/2004 des Rates und des Beschlusses 2004/585/EG des Rates (ABl. L 354 vom 28.12.2013, S. 22).

(3)  Verordnung (EG) Nr. 1005/2008 des Rates vom 29. September 2008 über ein Gemeinschaftssystem zur Verhinderung, Bekämpfung und Unterbindung der illegalen, nicht gemeldeten und unregulierten Fischerei, zur Änderung der Verordnungen (EWG) Nr. 2847/93, (EG) Nr. 1936/2001 und (EG) Nr. 601/2004 und zur Aufhebung der Verordnungen (EG) Nr. 1093/94 und (EG) Nr. 1447/1999 (ABl. L 286 vom 29.10.2008, S. 1).

(4)  Verordnung (EG) Nr. 1224/2009 des Rates vom 20. November 2009 zur Einführung einer Kontrollregelung der Union zur Sicherstellung der Einhaltung der Vorschriften der Gemeinsamen Fischereipolitik und zur Änderung der Verordnungen (EG) Nr. 847/96, (EG) Nr. 2371/2002, (EG) Nr. 811/2004, (EG) Nr. 768/2005, (EG) Nr. 2115/2005, (EG) Nr. 2166/2005, (EG) Nr. 388/2006, (EG) Nr. 509/2007, (EG) Nr. 676/2007, (EG) Nr. 1098/2007, (EG) Nr. 1300/2008, (EG) Nr. 1342/2008 sowie zur Aufhebung der Verordnungen (EWG) Nr. 2847/93, (EG) Nr. 1627/94 und (EG) Nr. 1966/2006 (ABl. L 343 vom 22.12.2009, S. 1).

(5)  Verordnung (EU) 2017/2403 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 12. Dezember 2017 über die nachhaltige Bewirtschaftung von Außenflotten und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 1006/2008 (ABl. L 347 vom 28.12.2017, S. 81).


ANHANG I

Der im Namen der Union in der Kommission für die Fischerei im Nordpazifik zu vertretende Standpunkt

1.   GRUNDSÄTZE

Im Rahmen der Kommission für die Fischerei im Nordpazifik (NPFC) wird die Europäische Union

a)

im Einklang mit den Zielen und Grundsätzen handeln, die sie bei der Gemeinsamen Fischereipolitik verfolgt, insbesondere durch Anwendung des Vorsorgeansatzes und im Einklang mit den Zielsetzungen in Bezug auf den höchstmöglichen Dauerertrag gemäß Artikel 2 Absatz 2 der Verordnung (EU) Nr. 1380/2013, um die Anwendung eines ökosystemorientierten Ansatzes bei der Bestandsbewirtschaftung zu fördern, unerwünschte Beifänge zu vermeiden bzw. weitestmöglich zu verringern und Rückwürfe schrittweise einzustellen, die negativen Auswirkungen der Fischerei auf die marinen Ökosysteme auf ein Mindestmaß zu begrenzen sowie rentable und wettbewerbsfähige EU-Fischereien zu fördern, um den von der Fischerei Abhängigen einen angemessenen Lebensstandard zu garantieren und den Verbraucherinteressen Rechnung zu tragen;

b)

auf eine angemessene Einbeziehung der Akteure während der Vorbereitung von Maßnahmen der NPFC hinarbeiten und sicherstellen, dass die in der NPFC angenommenen Maßnahmen mit den Zielen des Übereinkommens über die Erhaltung und Bewirtschaftung der Fischereiressourcen der Hohen See im Nordpazifik (im Folgenden „Übereinkommen“) übereinstimmen;

c)

dafür Sorge tragen, dass die in der NPFC angenommenen Maßnahmen mit dem Völkerrecht und insbesondere den Bestimmungen des Seerechtsübereinkommens der Vereinten Nationen vom 10. Dezember 1982, des Übereinkommens über die Erhaltung und Bewirtschaftung gebietsübergreifender Fischbestände und Beständen weit wandernder Fischbestände der Vereinten Nationen vom 4. Dezember 1995 sowie des Übereinkommens der Ernährungs- und Landwirtschaftsorganisation der Vereinten Nationen (FAO) zur Förderung der Einhaltung internationaler Erhaltungs- und Bewirtschaftungsmaßnahmen durch Fischereifahrzeuge auf Hoher See vom 24. November 1993 sowie mit dem FAO-Übereinkommen über Hafenstaatmaßnahmen vom 22. November 2009 vereinbar sind;

d)

Standpunkte fördern, die mit den bewährten Verfahren der regionalen Fischereiorganisationen (RFO), die an der Bestandsbewirtschaftung in demselben Gebiet beteiligt sind, vereinbar sind;

e)

sich um Konsistenz und Synergie mit der Politik der Union hinsichtlich ihrer bilateralen Fischereibeziehungen zu Drittländern bemühen und Kohärenz mit ihren anderen Politiken, insbesondere in den Bereichen Außenbeziehungen, Umwelt, Handel, Entwicklung, Forschung und Innovation gewährleisten;

f)

dafür Sorge tragen, dass die internationalen Verpflichtungen der Union eingehalten werden;

g)

die Schlussfolgerungen des Rates vom 19. März 2012 zu der Mitteilung der Kommission über die externe Dimension der Gemeinsamen Fischereipolitik einhalten;

h)

darauf abzielen, im dem Gebiet, in dem das Überkommen gemäß der Definition in Artikel 4 Absatz 1 des Übereinkommens gilt (im Folgenden „Übereinkommensgebiet“), gleiche Wettbewerbsbedingungen für die Fangflotte der Union zu schaffen, die auf denselben Grundsätzen und Normen beruhen, wie sie nach Unionsrecht gelten, und die einheitliche Anwendung dieser Grundsätze und Normen fördern;

i)

die Schlussfolgerungen des Rates vom 3. April 2017 zu der Gemeinsamen Mitteilung der Hohen Vertreterin der Union für Außen- und Sicherheitspolitik und der Kommission vom 10. November 2016 mit dem Titel „Internationale Meerespolitik: Der Beitrag der EU zum verantwortungsvollen Umgang mit den Weltmeeren“ einhalten und Maßnahmen zur Unterstützung und Verbesserung der Wirksamkeit der NPFC und gegebenenfalls zur Verbesserung ihrer Leitung und Leistung (insbesondere in Bezug auf Wissenschaft, Einhaltung der Vorschriften, Transparenz und Entscheidungsfindung) fördern;

j)

die Koordinierung zwischen RFO und regionalen Meeresübereinkommen sowie die Zusammenarbeit mit globalen Organisationen im Rahmen ihrer Mandate, sofern zutreffend, fördern;

k)

Kooperationsmechanismen zwischen RFO für andere Bestände als Thunfisch, die dem Kobe-Verfahren für RFO für Thunfisch ähneln, fördern.

2.   LEITLINIEN

Die Union bemüht sich gegebenenfalls, die NPFC bei der Annahme der folgenden Maßnahmen zu unterstützen:

a)

Bestandserhaltungs- und Bestandsbewirtschaftungsmaßnahmen im Übereinkommensgebiet auf der Grundlage der besten verfügbaren wissenschaftlichen Gutachten — einschließlich zulässiger Gesamtfangmengen und Quoten oder Regulierung des Fischereiaufwands für lebende Meeresressourcen, die in den Regelungsbereich der NPFC fallen —, die die Bestände auf das Niveau des höchstmöglichen Dauerertrags bringen. Gegebenenfalls umfassen die Bestandserhaltungs- und Bestandsbewirtschaftungsmaßnahmen spezifische Maßnahmen für überfischte Bestände, um dafür zu sorgen, dass sich der Fischereiaufwand mit den verfügbaren Fangmöglichkeiten vereinbaren lässt;

b)

Maßnahmen zur Verhinderung, Bekämpfung und Unterbindung der illegalen, ungemeldeten und unregulierten Fischerei (IUU) im Übereinkommensgebiet, einschließlich der Führung von Fischereifahrzeugen auf IUU-Listen;

c)

Überwachungs-, Kontroll- und Aufsichtsmaßnahmen im Übereinkommensgebiet, um die Wirksamkeit der Kontrollen und die Befolgung der NPFC-Maßnahmen zu gewährleisten;

d)

Maßnahmen zur Minimierung der negativen Auswirkungen der Fangtätigkeiten auf die Biodiversität der Meere, auf die Meeresökosysteme und auf die Lebensräume, einschließlich Maßnahmen zur Verringerung der Meeresverschmutzung und zur Vermeidung des Ausbringens von Kunststoffen auf See und zur Verringerung der Auswirkungen von auf See vorhandenen Kunststoffen auf die biologische Vielfalt und die Ökosysteme, Schutzmaßnahmen für gefährdete Meeresökosysteme im Übereinkommensgebiet im Einklang mit dem Übereinkommen und den Internationalen Leitlinien der Ernährungs- und Landwirtschaftsorganisation der Vereinten Nationen für die Bewirtschaftung der Tiefseefischerei auf Hoher See vom 29. August 2008 sowie Maßnahmen zur Vermeidung und weitestgehenden Verringerung unerwünschter Fänge, insbesondere schutzbedürftiger Meeresarten, und zur schrittweisen Einstellung von Rückwürfen;

e)

Maßnahmen zur Verringerung der Auswirkungen von aufgegebenem, verlorenem oder anderweitig entsorgtem Fanggerät im Ozean und zur Erleichterung der Identifizierung und Bergung solcher Fanggeräte;

f)

gegebenenfalls Empfehlungen, soweit dies nach den einschlägigen Satzungen zulässig ist, die die Umsetzung des Übereinkommens der Internationalen Arbeitsorganisation über die Arbeit im Fischereisektor vom 14. Juni 2007 fördern;

g)

Maßnahmen, die ein Verbot der ausschließlich auf die Ernte von Haifischflossen gerichteten Fischerei zum Ziel haben und verlangen, dass bei allen angelandeten Haien die Flossen unversehrt am Körper sind;

h)

gemeinsame Ansätze gegebenenfalls mit anderen RFO, und insbesondere mit denjenigen, die an der Bestandsbewirtschaftung in derselben Region beteiligt sind;

i)

zusätzliche technische Maßnahmen auf der Grundlage von Gutachten der nachgeordneten Gremien und Arbeitsgruppen der NPFC.


ANHANG II

Jährliche Festlegung des im Namen der Union in den Sitzungen der Kommission für die Fischerei im Nordpazifik zu vertretenden Standpunkts

Vor jeder Sitzung der Kommission für die Fischerei im Nordpazifik (NPFC), wenn dieses Gremium rechtswirksame Beschlüsse mit Auswirkungen für die Union erlassen soll, wird dafür Sorge getragen, dass der im Namen der Union zu vertretende Standpunkt den neuesten wissenschaftlichen und anderen einschlägigen Informationen, die der Kommission übermittelt werden, gemäß den in Anhang I niedergelegten Grundsätzen und Leitlinien Rechnung trägt.

Zu diesem Zweck übermittelt die Kommission aufgrund dieser Informationen dem Rat rechtzeitig vor jeder Sitzung der NPFC ein schriftliches Dokument mit der vorgeschlagenen Festlegung des im Namen der Union zu vertretenden Standpunkts, zur Erörterung und Billigung.

Sollte in einer Sitzung der NPFC, auch vor Ort, keine Einigung dahin gehend erzielt werden können, dass der im Namen der Union zu vertretende Standpunkt neuen Elementen Rechnung trägt, so wird die Angelegenheit an den Rat oder seine Vorbereitungsgremien verwiesen.


9.3.2022   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 79/36


BESCHLUSS (EU) 2022/393 DES RATES

vom 3. März 2022

über den im Namen der Europäischen Union auf der 65. Tagung der Suchtstoffkommission hinsichtlich der Aufnahme von drei Stoffen in Tabelle I des Übereinkommens der Vereinten Nationen gegen den unerlaubten Verkehr mit Suchtstoffen und psychotropen Stoffen zu vertretenden Standpunkt

DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union, insbesondere auf Artikel 207 Absatz 4 Unterabsatz 1 in Verbindung mit Artikel 218 Absatz 9,

auf Vorschlag der Europäischen Kommission,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Das Übereinkommen der Vereinten Nationen gegen den unerlaubten Verkehr mit Suchtstoffen und psychotropen Stoffen von 1988 (im Folgenden das „Übereinkommen“) wurde von der Union mit Beschluss 90/611/EWG des Rates (1) geschlossen und trat am 11. November 1990 in Kraft.

(2)

Gemäß Artikel 12 Absätze 2 bis 7 des Übereinkommens können Stoffe in die Tabellen des Übereinkommens aufgenommen werden, in denen Drogenausgangsstoffe aufgeführt sind.

(3)

Auf ihrer 65. Tagung vom 14. bis zum 18. März 2022 in Wien soll die Suchtstoffkommission einen Beschluss über die Aufnahme von drei Stoffen in Tabelle I des Übereinkommens fassen.

(4)

Nach Einschätzung des Internationalen Suchtstoffkontrollrats werden bei der unerlaubten Herstellung von Fentanyl häufig drei Stoffe — nämlich 4-AP, 1-boc-4-AP und Norfentanyl — verwendet, welche für die unerlaubte Herstellung von Fentanyl und einer Reihe von Fentanyl-Analoga, bei denen es sich um hochwirksame synthetische Opioide handelt, sehr gut geeignet sind. Nach vorliegenden Erkenntnissen können Volumen und Ausmaß der unerlaubten Herstellung von Fentanyl und Fentanyl-Analoga erhebliche Folgen für die öffentliche Gesundheit nach sich ziehen und zu schwerwiegenden sozialen Problemen führen. Daher ist es gerechtfertigt, 4-AP, 1-boc-4-AP und Norfentanyl unter internationale Kontrolle zu stellen.

(5)

Der Internationale Suchtstoffkontrollrat empfahl der Suchtstoffkommission am 2. Februar 2022, 4-AP, 1-boc-4-AP und Norfentanyl in Tabelle I des Übereinkommens aufzunehmen.

(6)

Die unerlaubte Herstellung von Fentanyl und Fentanyl-Analoga haben in bestimmten Mitgliedstaaten zu großen Problemen für die öffentliche Gesundheit und zu sozialen Problemen geführt.

(7)

Der Beschluss über die Aufnahme von Stoffen in Tabelle I des Übereinkommens fällt in die ausschließliche Zuständigkeit der Union. Die Union hat Beobachterstatus in der Suchtstoffkommission, in der zwölf Mitgliedstaaten der Union stimmberechtigte Mitglieder sind.

(8)

Es ist angezeigt, den Standpunkt festzulegen, der im Namen der Union in der Suchtstoffkommission zu vertreten ist, da der Beschluss der genannten Kommission für die Union verbindlich sein wird und den Inhalt des Unionsrechts, insbesondere Verordnung (EG) Nr. 273/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates (2) und Verordnung (EG) Nr. 111/2005 des Rates (3), maßgeblich beeinflussen kann.

(9)

Der Standpunkt der Union sollte von den Mitgliedstaaten der Union vorgetragen werden, die Mitglieder der Suchtstoffkommission sind, und die gemeinsam im Interesse der Union handeln.

(10)

Die Mitgliedstaaten der Union sollten in der Suchtstoffkommission den Standpunkt vertreten, dass 4-AP, 1-boc-4-AP und Norfentanyl in Tabelle I des Übereinkommens aufgenommen werden —

HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN:

Artikel 1

Der Standpunkt, der auf der 65. Tagung der Suchtstoffkommission vom 14. bis zum 18. März 2022 im Namen der Union zu vertreten ist, ist es die folgenden Substanzen in Tabelle I des Übereinkommens aufzunehmen:

a)

4-AP,

b)

1-boc-4-AP und

c)

Norfentanyl.

Artikel 2

Der Standpunkt nach Artikel 1 wird von den Mitgliedstaaten der Union vorgetragen, die Mitglieder der Suchtstoffkommission sind, und die gemeinsam im Interesse der Union handeln.

Artikel 3

Dieser Beschluss tritt am Tag seiner Annahme in Kraft.

Geschehen zu Brüssel am 3. März 2022.

Im Namen des Rates

Der Präsident

G. DARMANIN


(1)  Beschluss 90/611/EWG des Rates vom 22. Oktober 1990 über den Abschluss des Übereinkommens der Vereinten Nationen zur Bekämpfung des illegalen Handels mit Suchtstoffen und psychotropen Substanzen im Namen der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft (ABl. L 326 vom 24.11.1990, S. 56).

(2)  Verordnung (EG) Nr. 273/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. Februar 2004 betreffend Drogenausgangsstoffe (ABl. L 47 vom 18.2.2004, S. 1).

(3)  Verordnung (EG) Nr. 111/2005 des Rates vom 22. Dezember 2004 zur Festlegung von Vorschriften für die Überwachung des Handels mit Drogenausgangsstoffen zwischen der Union und Drittländern (ABl. L 22 vom 26.1.2005, S. 1).


Berichtigungen

9.3.2022   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 79/38


Berichtigung der Verordnung (EU) 2021/1030 des Rates vom 24. Juni 2021 zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 765/2006 über restriktive Maßnahmen gegen Belarus

( Amtsblatt der Europäischen Union L 224 I vom 24. Juni 2021 )

Seite 2, Artikel 1 Nummer 1

Anstatt:

„1.

In Artikel 1 werden folgende Nummern angefügt:

‚7.

‚Güter und Technologien mit doppeltem Verwendungszweck‘ die in Anhang I der Verordnung (EG) Nr. 428/2009 des Rates (*1) aufgeführten Güter und Technologien;

8.

‚Investitionsdienstleistungen‘ folgende Dienstleistungen und Tätigkeiten:

i)

Entgegennahme und Weiterleitung von Aufträgen im Zusammenhang mit einem oder mehreren Finanzinstrumenten;

ii)

Auftragsausführung für Kunden;

iii)

Handel für eigene Rechnung;

iv)

Portfolioverwaltung;

v)

Anlageberatung;

vi)

Übernahme der Emission von Finanzinstrumenten und/oder Platzierung von Finanzinstrumenten mit fester Übernahmeverpflichtung;

vii)

Platzierung von Finanzinstrumenten ohne feste Übernahmeverpflichtung;

viii)

alle Dienstleistungen im Zusammenhang mit der Zulassung zum Handel auf einem geregelten Markt oder zum Handel über ein multilaterales Handelssystem;

9.

‚übertragbare Wertpapiere‘ die folgenden Gattungen von Wertpapieren, die auf dem Kapitalmarkt gehandelt werden können, mit Ausnahme von Zahlungsinstrumenten:

i)

Aktien und andere Wertpapiere, die Anteilen an Gesellschaften, Personengesellschaften oder anderen Rechtspersönlichkeiten gleichzustellen sind, sowie Aktienzertifikate;

ii)

Schuldverschreibungen oder andere verbriefte Schuldtitel, einschließlich Zertifikaten (Hinterlegungsscheinen) für solche Wertpapiere;

iii)

alle sonstigen Wertpapiere, die zum Kauf oder Verkauf solcher übertragbarer Wertpapiere berechtigen;

10.

‚Geldmarktinstrumente‘ die üblicherweise auf dem Geldmarkt gehandelten Gattungen von Instrumenten, wie Schatzanweisungen, Einlagenzertifikate und Commercial Papers, mit Ausnahme von Zahlungsinstrumenten;

11.

‚Kreditinstitut‘ ein Unternehmen, dessen Tätigkeit darin besteht, Einlagen oder andere rückzahlbare Gelder von Kunden entgegenzunehmen und Kredite für eigene Rechnung zu gewähren.

(*1)  Verordnung (EG) Nr. 428/2009 des Rates vom 5. Mai 2009 über eine Gemeinschaftsregelung für die Kontrolle der Ausfuhr, der Verbringung, der Vermittlung und der Durchfuhr von Gütern mit doppeltem Verwendungszweck (ABl. L 134 vom 29.5.2009, S. 1).‘“"

muss es heißen:

„1.

In Artikel 1 werden folgende Nummern angefügt:

‚7.

‚Belarussisches Luftfahrtunternehmen‘ ein Luftverkehrsunternehmen, das im Besitz einer gültigen Betriebsgenehmigung oder einer gleichwertigen Genehmigung ist, die von den zuständigen Behörden von Belarus erteilt wurde;

8.

‚Güter und Technologien mit doppeltem Verwendungszweck‘ die in Anhang I der Verordnung (EG) Nr. 428/2009 des Rates (*2) aufgeführten Güter und Technologien;

9.

‚Investitionsdienstleistungen‘ folgende Dienstleistungen und Tätigkeiten:

i)

Entgegennahme und Weiterleitung von Aufträgen im Zusammenhang mit einem oder mehreren Finanzinstrumenten;

ii)

Auftragsausführung für Kunden;

iii)

Handel für eigene Rechnung;

iv)

Portfolioverwaltung;

v)

Anlageberatung;

vi)

Übernahme der Emission von Finanzinstrumenten und/oder Platzierung von Finanzinstrumenten mit fester Übernahmeverpflichtung;

vii)

Platzierung von Finanzinstrumenten ohne feste Übernahmeverpflichtung;

viii)

alle Dienstleistungen im Zusammenhang mit der Zulassung zum Handel auf einem geregelten Markt oder zum Handel über ein multilaterales Handelssystem;

10.

‚übertragbare Wertpapiere‘ die folgenden Gattungen von Wertpapieren, die auf dem Kapitalmarkt gehandelt werden können, mit Ausnahme von Zahlungsinstrumenten:

i)

Aktien und andere Wertpapiere, die Anteilen an Gesellschaften, Personengesellschaften oder anderen Rechtspersönlichkeiten gleichzustellen sind, sowie Aktienzertifikate;

ii)

Schuldverschreibungen oder andere verbriefte Schuldtitel, einschließlich Zertifikaten (Hinterlegungsscheinen) für solche Wertpapiere;

iii)

alle sonstigen Wertpapiere, die zum Kauf oder Verkauf solcher übertragbaren Wertpapiere berechtigen;

11.

‚Geldmarktinstrumente‘ die üblicherweise auf dem Geldmarkt gehandelten Gattungen von Instrumenten, wie Schatzanweisungen, Einlagenzertifikate und Commercial Papers, mit Ausnahme von Zahlungsinstrumenten;

12.

‚Kreditinstitut‘ ein Unternehmen, dessen Tätigkeit darin besteht, Einlagen oder andere rückzahlbare Gelder von Kunden entgegenzunehmen und Kredite für eigene Rechnung zu gewähren.

(*2)  Verordnung (EG) Nr. 28/2009 des Rates vom 5. Mai 2009 über eine Gemeinschaftsregelung für die Kontrolle der Ausfuhr, der Verbringung, der Vermittlung und der Durchfuhr von Gütern mit doppeltem Verwendungszweck (ABl. L 134 vom 29.5.2009, S. 1).‘“"