ISSN 1977-0642

Amtsblatt

der Europäischen Union

L 78

European flag  

Ausgabe in deutscher Sprache

Rechtsvorschriften

65. Jahrgang
8. März 2022


Inhalt

 

II   Rechtsakte ohne Gesetzescharakter

Seite

 

 

VERORDNUNGEN

 

*

Verordnung (EU) 2022/384 der Kommission vom 4. März 2022 zur Änderung des Anhangs XIV der Verordnung (EU) Nr. 142/2011 hinsichtlich der Anpassung der Listen der Drittländer, Gebiete oder Zonen derselben, aus denen der Eingang tierischer Nebenprodukte und ihrer Folgeprodukte in die Union zulässig ist ( 1 )

1

 

*

Durchführungsverordnung (EU) 2022/385 der Kommission vom 7. März 2022 zur Berichtigung der Durchführungsverordnung (EU) 2021/421 zur Zulassung einer Tinktur aus Artemisia vulgaris L. (Beifußtinktur) als Zusatzstoff in Futtermitteln für alle Tierarten, der Durchführungsverordnung (EU) 2021/485 zur Zulassung von ätherischem Ingweröl aus Zingiber officinale Roscoe als Futtermittelzusatzstoff für alle Tierarten, von Ingweroleoresin aus Zingiber officinale Roscoe als Futtermittelzusatzstoff für Masthühner, Legehennen, Masttruthühner, Ferkel, Mastschweine, Sauen, Milchkühe, Mastkälber (Milchaustauschfuttermittel), Mastrinder, Schafe, Ziegen, Pferde, Kaninchen, Fische und Heimtiere sowie von Ingwertinktur aus Zingiber officinale Roscoe als Futtermittelzusatzstoff für Pferde und Hunde und der Durchführungsverordnung (EU) 2021/551 zur Zulassung von Kurkumaextrakt, Kurkumaöl und Kurkumaoleoresin aus dem Rhizom von Curcuma longa L. als Zusatzstoffe in Futtermitteln für alle Tierarten und von Kurkumatinktur aus dem Rhizom von Curcuma longa L. als Zusatzstoff in Futtermitteln für Pferde und Hunde ( 1 )

21

 

*

Durchführungsverordnung (EU) 2022/386 der Kommission vom 7. März 2022 zur Festsetzung der für bestimmten geschälten Reis ab dem 8. März 2022 geltenden Einfuhrzölle

36

 

 

BESCHLÜSSE

 

*

Beschluss (EU) 2022/387 des Rates vom 3. März 2022 über den im Namen der Europäischen Union im Weltforum für die Harmonisierung der Regelungen für Kraftfahrzeuge der Wirtschaftskommission für Europa der Vereinten Nationen hinsichtlich der Vorschläge für Anpassungen der UN-Regelungen Nr. 0, 9, 10, 13, 39, 46, 51, 53, 55, 63, 78, 79, 90, 107, 108, 109, 116, 117, 121, 125, 141, 142, 148, 149, 152, 154, 155, 160, 161, 162 und 163, den Vorschlag für eine neue UN-Regelung zu Spikereifen, den Vorschlag für eine neue globale technischen Regelung der UN zur Dauerhaltbarkeit von bordeigenen Batterien für Elektrofahrzeuge, die Vorschläge für Änderungen der Gesamtresolution R.E.5, den Vorschlag für die Genehmigung der Ausarbeitung von Änderung 4 der UN-GTR Nr. 3 und den Vorschlag für die Genehmigung der Ausarbeitung einer neuen globalen technischen Regelung der UN zu Bremspartikelemissionen zu vertretenden Standpunkt

38

 

 

Berichtigungen

 

*

Berichtigung der der Verordnung (EU) 2022/334 des Rates vom 28. Februar 2022 zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 883/2014 des Rates über restriktive Maßnahmen angesichts der Handlungen Russlands, die die Lage in der Ukraine destabilisieren ( ABl. L 57 vom 28.2.2022 )

45

 


 

(1)   Text von Bedeutung für den EWR.

DE

Bei Rechtsakten, deren Titel in magerer Schrift gedruckt sind, handelt es sich um Rechtsakte der laufenden Verwaltung im Bereich der Agrarpolitik, die normalerweise nur eine begrenzte Geltungsdauer haben.

Rechtsakte, deren Titel in fetter Schrift gedruckt sind und denen ein Sternchen vorangestellt ist, sind sonstige Rechtsakte.


II Rechtsakte ohne Gesetzescharakter

VERORDNUNGEN

8.3.2022   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 78/1


VERORDNUNG (EU) 2022/384 DER KOMMISSION

vom 4. März 2022

zur Änderung des Anhangs XIV der Verordnung (EU) Nr. 142/2011 hinsichtlich der Anpassung der Listen der Drittländer, Gebiete oder Zonen derselben, aus denen der Eingang tierischer Nebenprodukte und ihrer Folgeprodukte in die Union zulässig ist

(Text von Bedeutung für den EWR)

DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung,(EG) Nr. 1069/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 21. Oktober 2009 mit Hygienevorschriften für nicht für den menschlichen Verzehr bestimmte tierische Nebenprodukte und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 1774/2002 (Verordnung über tierische Nebenprodukte) (1), insbesondere auf Artikel 41 Absatz 3 Unterabsätze 1 und 3 sowie Artikel 42 Absatz 2 Unterabsatz 1, einleitender Satz und Buchstaben a und b sowie Unterabsatz 2,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Die Verordnung (EU) Nr. 142/2011 der Kommission (2) enthält Durchführungsmaßnahmen für die in der Verordnung (EG) Nr. 1069/2009 festgelegten Hygiene- und Tiergesundheitsvorschriften für tierische Nebenprodukte und Folgeprodukte, einschließlich der Listen von Drittländern, aus denen die Einfuhr von tierischen Nebenprodukten und Folgeprodukten in die Union und deren Durchfuhr durch die Union zulässig ist.

(2)

Insbesondere wird in Anhang XIV der Verordnung (EU) Nr. 142/2011 auf die Listen der Drittländer verwiesen, aus denen die Einfuhr bestimmter tierischer Nebenprodukte und ihrer Folgeprodukte in die Union und deren Durchfuhr durch die Union zulässig ist, insbesondere durch Querverweise auf die in anderen Rechtsakten der Kommission festgelegten Listen der Drittländer, aus denen die Einfuhr für den menschlichen Verzehr bestimmter Erzeugnisse tierischen Ursprungs in die Union und deren Durchfuhr durch die Union zulässig ist.

(3)

Nach einer umfassenden Überarbeitung der Rechtsvorschriften der Union über Tiergesundheit durch die Verordnung (EU) 2016/429 des Europäischen Parlaments und des Rates (3) und über amtliche Kontrollen durch die Verordnung (EU) 2017/625 des Europäischen Parlaments und des Rates (4) wurde eine Reihe von Rechtsakten der Kommission mit Listen von Drittländern, aus denen eine Einfuhr von Erzeugnissen tierischen Ursprungs für den menschlichen Verzehr in die Union und deren Durchfuhr durch die Union zulässig ist und auf die in Anhang XIV der Verordnung (EU) Nr. 142/2011 verwiesen wird, aufgehoben und ersetzt, insbesondere durch Rechtsakte, die gemäß den Verordnungen (EU) 2016/429 und (EU) 2017/625 erlassen wurden.

(4)

Die Durchführungsverordnung (EU) 2021/404 der Kommission (5) wurde gemäß der Verordnung (EU) 2016/429 erlassen und enthält die Listen von Drittländern, Gebieten oder Zonen bzw. Kompartimenten derselben für Aquakulturtiere, aus denen der Eingang von Sendungen bestimmter Arten und Kategorien von Tieren, Zuchtmaterial und Erzeugnissen tierischen Ursprungs in die Union zulässig ist. Darüber hinaus wurde die Durchführungsverordnung (EU) 2021/405 der Kommission (6) gemäß der Verordnung (EU) 2017/625 erlassen; diese enthält die Listen von Drittländern oder Drittlandsgebieten, aus denen der Eingang von Sendungen bestimmter Tiere und Waren für den menschlichen Verzehr in die Union zulässig ist. Tierische Nebenprodukte und Folgeprodukte fallen jedoch nicht in den Anwendungsbereich dieser beiden Verordnungen.

(5)

Dementsprechend sollten die Listen der Drittländer, aus denen die Einfuhr tierischer Nebenprodukte und Folgeprodukte in die Union und deren Durchfuhr durch die Union zulässig ist, in Anhang XIV der Verordnung (EU) Nr. 142/2011 aktualisiert werden, indem insbesondere die Verweise auf die Listen von Drittländern, die in den aufgehobenen Rechtsakten der Kommission festgelegt sind, durch geeignete Verweise auf die Durchführungsverordnungen (EU) 2021/404 und (EU) 2021/405 ersetzt werden.

(6)

Anhang XIV der Verordnung (EU) Nr. 142/2011 sollte daher entsprechend geändert werden.

(7)

Die in der vorliegenden Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ständigen Ausschusses für Pflanzen, Tiere, Lebensmittel und Futtermittel —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Anhang XIV der Verordnung (EU) Nr. 142/2011 wird gemäß dem Anhang der vorliegenden Verordnung geändert.

Artikel 2

Diese Verordnung tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 4. März 2022

Für die Kommission

Die Präsidentin

Ursula VON DER LEYEN


(1)  ABl. L 300 vom 14.11.2009, S. 1.

(2)  Verordnung (EU) Nr. 142/2011 der Kommission vom 25. Februar 2011 zur Durchführung der Verordnung (EG) Nr. 1069/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates mit Hygienevorschriften für nicht für den menschlichen Verzehr bestimmte tierische Nebenprodukte sowie zur Durchführung der Richtlinie 97/78/EG des Rates hinsichtlich bestimmter gemäß der genannten Richtlinie von Veterinärkontrollen an der Grenze befreiter Proben und Waren (ABl. L 54 vom 26.2.2011, S. 1).

(3)  Verordnung (EU) 2016/429 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 9. März 2016 zu Tierseuchen und zur Änderung und Aufhebung einiger Rechtsakte im Bereich der Tiergesundheit („Tiergesundheitsrecht“) (ABl. L 84 vom 31.3.2016, S. 1).

(4)  Verordnung (EU) 2017/625 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. März 2017 über amtliche Kontrollen und andere amtliche Tätigkeiten zur Gewährleistung der Anwendung des Lebens- und Futtermittelrechts und der Vorschriften über Tiergesundheit und Tierschutz, Pflanzengesundheit und Pflanzenschutzmittel, zur Änderung der Verordnungen (EG) Nr. 999/2001, (EG) Nr. 396/2005, (EG) Nr. 1069/2009, (EG) Nr. 1107/2009, (EU) Nr. 1151/2012, (EU) Nr. 652/2014, (EU) 2016/429 und (EU) 2016/2031 des Europäischen Parlaments und des Rates, der Verordnungen (EG) Nr. 1/2005 und (EG) Nr. 1099/2009 des Rates sowie der Richtlinien 98/58/EG, 1999/74/EG, 2007/43/EG, 2008/119/EG und 2008/120/EG des Rates und zur Aufhebung der Verordnungen (EG) Nr. 854/2004 und (EG) Nr. 882/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates, der Richtlinien 89/608/EWG, 89/662/EWG, 90/425/EWG, 91/496/EWG, 96/23/EG, 96/93/EG und 97/78/EG des Rates und des Beschlusses 92/438/EWG des Rates (Verordnung über amtliche Kontrollen) (ABl. L 95 vom 7.4.2017, S. 1).

(5)  Durchführungsverordnung (EU) 2021/404 der Kommission vom 24. März 2021 zur Festlegung der Listen von Drittländern, Gebieten und Zonen derselben, aus denen der Eingang in die Union von Tieren, Zuchtmaterial und Erzeugnissen tierischen Ursprungs gemäß der Verordnung (EU) 2016/429 des Europäischen Parlaments und des Rates zulässig ist (ABl. L 114 vom 31.3.2021, S. 1).

(6)  Durchführungsverordnung (EU) 2021/405 der Kommission vom 24. März 2021 zur Festlegung der Listen der Drittländer oder Drittlandsgebiete, aus denen gemäß der Verordnung (EU) 2017/625 des Europäischen Parlaments und des Rates der Eingang bestimmter für den menschlichen Verzehr bestimmter Tiere und Waren in die Union zulässig ist (ABl. L 114 vom 31.3.2021, S. 118).


ANHANG

Anhang XIV der Verordnung (EU) Nr. 142/2011 wird wie folgt geändert:

1.

Kapitel I Abschnitt 1 Tabelle 1 erhält folgende Fassung:

„Tabelle 1

Nr.

Produkt

Rohmaterial (Verweis auf die Bestimmungen der Verordnung (EG) Nr. 1069/2009)

Einfuhr- und Durchfuhrbedingungen

Listen der Drittländer

Bescheinigungen/Muster

1

Verarbeitetes tierisches Protein, einschließlich solches Protein enthaltende Mischungen und Produkte außer Heimtierfutter, und solches Protein enthaltende Mischfuttermittel gemäß Artikel 3 Absatz 2 Buchstabe h der Verordnung (EG) Nr. 767/2009

Material der Kategorie 3 gemäß Artikel 10 Buchstaben a, b, d, e, f, h, i, j, k, l und m

a)

Das verarbeitete tierische Protein muss gemäß Anhang X Kapitel II Abschnitt 1 hergestellt worden sein, und

b)

das verarbeitete tierische Protein muss die zusätzlichen Anforderungen gemäß Abschnitt 2 dieses Kapitels erfüllen.

a)

Im Fall von verarbeitetem tierischem Protein außer Fischmehl:

Drittländer gemäß Anhang XIII Teil 1 oder Anhang XV Teil 1 Abschnitt A der Durchführungsverordnung (EU) 2021/404 der Kommission (*) und folgende Drittländer:

 

(AL) Albanien,

 

(DZ) Algerien,

 

(SV) El Salvador

b)

Im Fall von Fischmehl:

Drittländer gemäß Anhang IX der Durchführungsverordnung (EU) 2021/405 der Kommission (**)

a)

Im Fall von verarbeitetem tierischem Protein, ausgenommen solches aus Nutzinsekten:

Anhang XV Kapitel 1;

b)

Im Fall von verarbeitetem tierischem Protein aus Nutzinsekten:

Anhang XV Kapitel 1a

2

Blutprodukte als Futtermittel-Ausgangserzeugnisse

Material der Kategorie 3 gemäß Artikel 10 Buchstabe a und Buchstabe b Ziffer i

Die Blutprodukte müssen gemäß Anhang X Kapitel II Abschnitt 2 und Anhang XIV Kapitel I Abschnitt 5 hergestellt worden sein.

a)

Im Fall von Blutprodukten von Huftieren:

Drittländer bzw. Teile von Drittländern gemäß Anhang XIII Teil 1 der Durchführungsverordnung (EU) 2021/404 oder Anhang I der Durchführungsverordnung (EU) 2021/405, aus denen alle Kategorien frischen Fleisches der betreffenden Tierarten eingeführt werden dürfen

b)

Im Fall von Blutprodukten von anderen Tierarten:

Drittländer gemäß Anhang XIII Teil 1 oder Anhang XIV Teil 1der Durchführungsverordnung (EU) 2021/404

Anhang XV Kapitel 4 Buchstabe B

3

Ausgeschmolzene Fette und Fischöl

a)

Im Fall von ausgeschmolzenen Fetten außer Fischöl:

Material der Kategorie 3 gemäß Artikel 10 Buchstaben a, b, d, e, f, g, h, i, j und k

b)

Im Fall von Fischöl:

Material der Kategorie 3 gemäß Artikel 10 Buchstaben e, f, i und j

a)

Die ausgeschmolzenen Fette und das Fischöl müssen gemäß Anhang X Kapitel II Abschnitt 3 hergestellt worden sein, und

b)

das ausgeschmolzene Fett muss die zusätzlichen Anforderungen gemäß Abschnitt 3 dieses Kapitels erfüllen.

a)

Im Fall von ausgeschmolzenen Fetten außer Fischöl:

Drittländer gemäß Anhang XIII Teil 1 oder Anhang XV Teil 1 Abschnitt A der Durchführungsverordnung (EU) 2021/404 und folgende Drittländer:

 

(AL) Albanien,

 

(DZ) Algerien,

 

(SV) El Salvador

b)

Im Fall von Fischöl:

Drittländer gemäß Anhang IX der Durchführungsverordnung (EU) 2021/405

a)

Im Fall von ausgeschmolzenen Fetten außer Fischöl:

Anhang XV Kapitel 10 Buchstabe A

b)

Im Fall von Fischöl:

Anhang XV Kapitel 9

4

Milch, Erzeugnisse auf Milchbasis oder aus Milch gewonnene Erzeugnisse, Kolostrum und Kolostrumerzeugnisse

a)

Milch, Erzeugnisse auf Milchbasis: Material der Kategorie 3 gemäß Artikel 10 Buchstaben e, f und h

b)

Kolostrum, Kolostrumerzeugnisse: Material der Kategorie 3 von lebenden Tieren, die keine Anzeichen einer durch Kolostrum auf Mensch oder Tier übertragbaren Krankheit aufwiesen

Die Milch, die Erzeugnisse auf Milchbasis, das Kolostrum und die Kolostrumerzeugnisse müssen die Anforderungen gemäß Abschnitt 4 dieses Kapitels erfüllen.

a)

Im Fall von Milch und Erzeugnissen auf Milchbasis:

Drittländer gemäß Anhang XVII Teil 1 oder Anhang XVIII Teil 1 der Durchführungsverordnung (EU) 2021/404 für die Einfuhr von Milch von Huftieren oder Anhang X der Durchführungsverordnung (EU) 2021/405 für die Einfuhr von Milch von Einhufern

b)

Im Fall von Kolostrum und Kolostrumerzeugnissen:

Drittländer gemäß der Zulassung in Anhang XVII Teil 1 der Durchführungsverordnung (EU) 2021/404 für die Einfuhr von Milch von Huftieren oder Anhang X der Durchführungsverordnung (EU) 2021/405 für die Einfuhr von Milch von Einhufern

a)

Im Fall von Milch, Erzeugnissen auf Milchbasis und aus Milch gewonnenen Erzeugnissen:

Anhang XV Kapitel 2 Buchstabe A

b)

im Fall von Kolostrum und Kolostrumerzeugnissen:

Anhang XV Kapitel 2 Buchstabe B

5

Gelatine und hydrolysiertes Protein

Material der Kategorie 3 gemäß Artikel 10 Buchstaben a, b, e, f, g, i und j sowie im Fall von hydrolysiertem Protein: Material der Kategorie 3 gemäß Artikel 10 Buchstaben d, h und k

Die Gelatine und das hydrolysierte Protein müssen gemäß Anhang X Kapitel II Abschnitt 5 hergestellt worden sein.

a)

Drittländer gemäß Anhang XII oder XIII der Durchführungsverordnung (EU) 2021/405 und folgende Drittländer:

(EG) Ägypten

b)

im Fall von Gelatine und hydrolysierten Proteinen aus Fisch:

Drittländer gemäß Anhang IX der Durchführungsverordnung (EU) 2021/405

a)

Im Fall von Gelatine:

Anhang XV Kapitel 11

b)

Im Fall von hydrolysiertem Protein:

Anhang XV Kapitel 12

6

Dicalciumphosphat

Material der Kategorie 3 gemäß Artikel 10 Buchstaben a, b, d, e, f, g, h, i, j und k

Das Dicalciumphosphat muss gemäß Anhang X Kapitel II Abschnitt 6 hergestellt worden sein.

Drittländer gemäß Anhang XII oder XIII der Durchführungsverordnung (EU) 2021/405

Anhang XV Kapitel 12

7

Tricalciumphosphat

Material der Kategorie 3 gemäß Artikel 10 Buchstaben a, b, d, e, f, g, h, i und k

Das Tricalciumphosphat muss gemäß Anhang X Kapitel II Abschnitt 7 hergestellt worden sein.

Drittländer gemäß Anhang XII oder XIII der Durchführungsverordnung (EU) 2021/405

Anhang XV Kapitel 12

8

Kollagen

Material der Kategorie 3 gemäß Artikel 10 Buchstaben a, b, e, f, g, i und j

Das Kollagen muss gemäß Anhang X Kapitel II Abschnitt 8 hergestellt worden sein.

Drittländer gemäß Anhang XII oder XIII der Durchführungsverordnung (EU) 2021/405

Anhang XV Kapitel 11

9

Eiprodukte

Material der Kategorie 3 gemäß Artikel 10 Buchstabe e, Buchstabe f und Buchstabe k Ziffer ii

Die Eiprodukte müssen gemäß Anhang X Kapitel II Abschnitt 9 hergestellt worden sein.

Drittländer gemäß Anhang XIII Teil 1, Anhang XIV Teil 1 oder Anhang XIX Teil 1 der Durchführungsverordnung (EU) 2021/404

Anhang XV Kapitel 15

2.

Kapitel II Abschnitt 1 Tabelle 2 erhält folgende Fassung:

„Tabelle 2

Nr.

Produkt

Rohmaterial (Verweis auf die Bestimmungen der Verordnung (EG) Nr. 1069/2009)

Einfuhr- und Durchfuhrbedingungen

Listen der Drittländer

Bescheinigungen/Muster

1

Verarbeitete Gülle, aus dieser gewonnene Folgeprodukte, Insektenexkremente und Guano von Fledermäusen

Material der Kategorie 2 gemäß Artikel 9 Buchstabe a

Verarbeitete Gülle, aus dieser gewonnene Folgeprodukte und Guano von Fledermäusen müssen gemäß Anhang XI Kapitel I Abschnitt 2 hergestellt worden sein.

Drittländer gemäß

a)

Anhang XIII Teil 1 oder Anhang XV Teil 1 Abschnitt A der Durchführungsverordnung (EU) 2021/404 für verarbeitete Gülle von Huftieren, Insektenexkremente oder Guano von Fledermäusen sowie folgende Drittländer:

 

(AL) Albanien,

 

(DZ) Algerien,

 

(SV) El Salvador

b)

Anhang IV Teil 1 der Durchführungsverordnung (EU) 2021/404 für verarbeitete Gülle von Einhufern oder

c)

Anhang XIV Teil 1 der Durchführungsverordnung (EU) 2021/404 für verarbeitete Gülle von Geflügel

Anhang XV Kapitel 17

2

Blutprodukte, außer von Equiden, zur Herstellung von Folgeprodukten zur Verwendung außerhalb der Futtermittelkette für Nutztiere

Material der Kategorie 1 gemäß Artikel 8 Buchstaben c und d sowie Material der Kategorie 3 gemäß Artikel 10 Buchstaben a, b, d und h

Die Blutprodukte müssen gemäß Abschnitt 2 hergestellt worden sein.

Folgende Drittländer:

a)

Im Fall unbehandelter Blutprodukte von Huftieren:

Drittländer bzw. Teile von Drittländern gemäß Anhang XIII Teil 1 der Durchführungsverordnung (EU) 2021/404, aus denen frisches Fleisch von domestizierten Huftierarten eingeführt werden darf, und zwar nur für den Zeitraum gemäß den Spalten 7 und 8 des genannten Teils

b)

Im Fall unbehandelter Blutprodukte von Geflügel und anderen Vogelarten:

Drittländer bzw. Teile von Drittländern gemäß Anhang XIV Teil 1 der Durchführungsverordnung (EU) 2021/404

c)

Im Fall unbehandelter Blutprodukte von anderen Tieren:

Drittländer gemäß Anhang XIII Teil 1, Anhang XIV Teil 1 der Durchführungsverordnung (EU) 2021/404 oder Anhang V oder Anhang VI der Durchführungsverordnung (EU) 2021/405 der Kommission

d)

Im Fall behandelter Blutprodukte von allen Tierarten:

Drittländer gemäß Anhang XIII Teil 1 oder Anhang XV Teil 1 Abschnitt A der Durchführungsverordnung (EU) 2021/404, gemäß Anhang XIV Teil 1 der Durchführungsverordnung (EU) 2021/404 oder gemäß Anhang VI der Durchführungsverordnung (EU) 2021/405 und folgende Drittländer:

 

(AL) Albanien,

 

(DZ) Algerien,

 

(SV) El Salvador

a)

Im Fall unbehandelter Blutprodukte:

Anhang XV Kapitel 4 Buchstabe C

b)

im Fall behandelter Blutprodukte:

Anhang XV Kapitel 4 Buchstabe D

3

Blut und Blutprodukte von Equiden

Material der Kategorie 3 gemäß Artikel 10 Buchstaben a, b, d und h

Das Blut und die Blutprodukte müssen die Anforderungen gemäß Abschnitt 3 erfüllen.

Folgende Drittländer:

a)

Im Fall von Blut, das gemäß Anhang XIII Kapitel IV Nummer 1 entnommen wurde, bzw. für Blutprodukte, die gemäß Nummer 2 Buchstabe b Ziffer i des genannten Kapitels hergestellt worden sind:

Drittländer bzw. Teile von Drittländern gemäß Anhang IV Teil 1 der Durchführungsverordnung (EU) 2021/404, aus denen registrierte Pferde oder registrierte Equiden eingeführt werden dürfen, oder gemäß Anhang I der Durchführungsverordnung (EU) 2021/405

b)

Im Fall von Blutprodukten, die gemäß Anhang XIII Kapitel IV Nummer 2 Buchstabe b Ziffer ii behandelt wurden:

Drittländer gemäß Anhang IV Teil 1 der Durchführungsverordnung (EU) 2021/404, gemäß Anhang XIII Teil 1 der Durchführungsverordnung (EU) 2021/404, aus denen registrierte Pferde oder registrierte Equiden eingeführt werden dürfen, oder gemäß Anhang I der Durchführungsverordnung (EU) 2021/405

Anhang XV Kapitel 4 Buchstabe A

4

Frische oder gekühlte Häute und Felle von Huftieren

Material der Kategorie 3 gemäß Artikel 10 Buchstabe a und Buchstabe b Ziffer iii

Die Häute und Felle müssen die Anforderungen gemäß Abschnitt 4 Nummern 1 und 4 erfüllen.

Die Häute und Felle stammen aus einem Drittland bzw. — im Fall einer Regionalisierung nach Unionsrecht — einem Teil eines Drittlandes gemäß Anhang XIII Teil 1 der Durchführungsverordnung (EU) 2021/404 oder Anhang I der Durchführungsverordnung (EU) 2021/405, aus dem die Mitgliedstaaten die Einfuhr frischen Fleisches derselben Tierart zulassen.

Anhang XV Kapitel 5 Buchstabe A

5

Behandelte Häute und Felle von Huftieren

Material der Kategorie 3 gemäß Artikel 10 Buchstabe a, Buchstabe b Ziffern i und iii sowie Buchstabe n

Die Häute und Felle müssen die Anforderungen gemäß Abschnitt 4 Nummern 2, 3 und 4 erfüllen.

a)

Im Fall behandelter Häute und Felle von Huftieren:

Drittländer gemäß Anhang IV Teil 1, Anhang XIII Teil 1 oder Anhang XV Teil 1 Abschnitt A der Durchführungsverordnung (EU) 2021/404 und folgende Drittländer:

 

(AL) Albanien,

 

(DZ) Algerien,

 

(SV) El Salvador

b)

Im Fall behandelter Häute und Felle von Wiederkäuern, die zum Versand in die Union bestimmt sind und vor der Einfuhr in die Union 21 Tage getrennt gehalten wurden oder mindestens 21 Tage ohne Unterbrechung befördert werden:

jedes Drittland

a)

Im Fall behandelter Häute und Felle von Huftieren, die nicht den Anforderungen gemäß Abschnitt 4 Nummer 2 entsprechen:

Anhang XV Kapitel 5 Buchstabe B

b)

Im Fall behandelter Häute und Felle von Wiederkäuern und Equiden, die zum Versand in die Union bestimmt sind und vor der Einfuhr in die Union 21 Tage getrennt gehalten wurden oder mindestens 21 Tage ohne Unterbrechung befördert werden:

amtliche Erklärung gemäß Anhang XV Kapitel 5 Buchstabe C

c)

Im Fall behandelter Häute und Felle von Huftieren, die die Anforderungen gemäß Abschnitt 4 Nummer 2 erfüllen:

keine Bescheinigung erforderlich

6

Jagdtrophäen und andere Tierpräparate

Material der Kategorie 2 gemäß Artikel 9 Buchstabe f, das von Wildtieren gewonnen wurde, bei denen kein Verdacht auf eine Infektion mit einer auf Mensch oder Tier übertragbaren Krankheit besteht, sowie Material der Kategorie 3 gemäß Artikel 10 Buchstabe a, Buchstabe b Ziffern i, iii und v sowie Buchstabe n

Die Jagdtrophäen und anderen Präparate müssen die Anforderungen gemäß Abschnitt 5 erfüllen.

a)

Im Fall von Jagdtrophäen und anderen Präparaten gemäß Abschnitt 5 Nummer 2:

jedes Drittland

b)

im Fall von Jagdtrophäen und anderen Präparaten gemäß Abschnitt 5 Nummer 3:

i)

Jagdtrophäen von Federwild:

Drittländer gemäß Anhang XIV Teil 1 der Durchführungsverordnung (EU) 2021/404, aus denen die Mitgliedstaaten die Einfuhr von frischem Geflügelfleisch zulassen, sowie folgende Länder und Gebiete:

 

(GL) Grönland,

 

(TN) Tunesien

ii)

Jagdtrophäen von Schalenwild:

Drittländer gemäß den für frisches Fleisch von Huftieren geltenden Spalten der Tabelle in Anhang XIII Teil 1 der Durchführungsverordnung (EU) 2021/404, einschließlich etwaiger Beschränkungen gemäß der Spalte mit spezifischen Bedingungen zu frischem Fleisch, oder gemäß Anhang I der Durchführungsverordnung (EU) 2021/405 im Fall von Einhufern

a)

Im Fall von Jagdtrophäen gemäß Abschnitt 5 Nummer 2:

Anhang XV Kapitel 6 Buchstabe A

b)

Im Fall von Jagdtrophäen gemäß Abschnitt 5 Nummer 3:

Anhang XV Kapitel 6 Buchstabe B

c)

Im Fall von Jagdtrophäen gemäß Abschnitt 5 Nummer 1:

keine Bescheinigung erforderlich

7

Schweineborsten

Material der Kategorie 3 gemäß Artikel 10 Buchstabe b Ziffer iv

Die Schweineborsten müssen von Schweinen gewonnen worden sein, die aus dem Ursprungsdrittland stammen und dort in einem Schlachthof geschlachtet wurden.

a)

Im Fall unbearbeiteter Schweineborsten:

Drittländer bzw. — im Fall einer Regionalisierung — Teile von Drittländern gemäß Anhang XIII Teil 1 oder Anhang XV Teil 1 Abschnitt A der Durchführungsverordnung (EU) 2021/404 und folgende Drittländer, die in den letzten 12 Monaten vor dem Datum der Einfuhr in die Union frei von Afrikanischer Schweinepest waren:

 

(AL) Albanien,

 

(DZ) Algerien,

 

(SV) El Salvador

b)

im Fall bearbeiteter Schweineborsten:

Drittländer gemäß Anhang XIII Teil 1 oder Anhang XV Teil 1 Abschnitt A der Durchführungsverordnung (EU) 2021/404 und folgende Drittländer, die in den letzten 12 Monaten vor dem Datum der Einfuhr in die Union möglicherweise nicht frei von Afrikanischer Schweinepest waren:

 

(AL) Albanien,

 

(DZ) Algerien,

 

(SV) El Salvador

a)

Falls in den 12 Monaten vor der Einfuhr in die Union kein Fall von Afrikanischer Schweinepest aufgetreten ist:

Anhang XV Kapitel 7 Buchstabe A

b)

falls in den 12 Monaten vor der Einfuhr in die Union ein Fall oder mehrere Fälle von Afrikanischer Schweinepest aufgetreten sind:

Anhang XV Kapitel 7 Buchstabe B

8

Unbehandelte Wolle und unbehandelte Haare von anderen Tieren als Schweinen

Material der Kategorie 3 gemäß Artikel 10 Buchstaben h und n

(1)

Trockene unbehandelte Wolle und trockene unbehandelte Haare müssen:

a)

fest verpackt sein und

b)

auf direktem Wege unter Bedingungen, die eine Übertragung von Krankheitserregern ausschließen, an eine Anlage, die Folgeprodukte zur Verwendung außerhalb der Futtermittelkette herstellt, oder an einen Zwischenbehandlungsbetrieb versandt werden.

(2)

Die Wolle und die Haare gelten als Wolle und Haare gemäß Artikel 25 Absatz 2 Buchstabe e.

(1)

Jedes Drittland

(2)

Drittland oder Gebiet eines Drittlandes,

a)

das in Anhang XIII Teil 1 der Durchführungsverordnung (EU) 2021/404 aufgeführt und zur Einfuhr von frischem Fleisch von Wiederkäuern in die Union zugelassen ist, sofern keine zusätzlichen spezifischen Bedingungen gelten, und

b)

gemäß Anhang IV Teil A der Delegierten Verordnung (EU) 2020/692 der Kommission (*) frei von Maul- und Klauenseuche und — falls es sich um Wolle und Haare von Schafen und Ziegen handelt — frei von Schaf- und Ziegenpocken ist.

(1)

Für die Einfuhr unbehandelter Wolle und unbehandelter Haare ist keine Bescheinigung erforderlich.

(2)

Eine Erklärung des Einführers gemäß Anhang XV Kapitel 21 ist erforderlich.

9

Bearbeitete Federn, Federteile und Daunen

Material der Kategorie 3 gemäß Artikel 10 Buchstabe b Ziffer v sowie Buchstaben h und n

Die bearbeiteten Federn bzw. Federteile müssen die Anforderungen gemäß Abschnitt 6 erfüllen.

Jedes Drittland

Für die Einfuhr bearbeiteter Federn, Federteile oder Daunen ist keine Bescheinigung erforderlich.

10

Imkerei-Nebenerzeugnisse

Material der Kategorie 3 gemäß Artikel 10 Buchstabe e

a)

Im Fall anderer Imkerei-Nebenerzeugnisse als Bienenwachs in Wabenform, die zur Verwendung in der Imkerei bestimmt sind:

i)

Die Imkerei-Nebenerzeugnisse wurden mindestens 24 Stunden lang einer Temperatur von -12 °C oder weniger ausgesetzt oder

ii)

wurden im Fall von Wachs vor der Einfuhr in die Union nach einer der Verarbeitungsmethoden 1 bis 5 oder nach der Verarbeitungsmethode 7 gemäß Anhang IV Kapitel III raffiniert.

b)

Im Fall von anderem Bienenwachs als Bienenwachs in Wabenform, das für andere Zwecke als die Verfütterung an Nutztiere bestimmt ist, wurde das Bienenwachs vor der Einfuhr in die Union nach einer der Verarbeitungsmethoden 1 bis 5 oder nach der Verarbeitungsmethode 7 gemäß Anhang IV Kapitel III raffiniert oder verarbeitet.

a)

Im Fall von Imkerei-Nebenerzeugnissen zur Verwendung in der Imkerei:

Drittländer gemäß Anhang XIII Teil 1 oder Anhang XV Teil 1 Abschnitt A der Durchführungsverordnung (EU) 2021/404 und folgende Drittländer:

 

(AL) Albanien,

 

(CM) Kamerun,

 

(DZ) Algerien,

 

(SV) El Salvador

b)

Im Fall von Bienenwachs für andere Zwecke als die Verfütterung an Nutztiere:

jedes Drittland

a)

Im Fall von Imkerei-Nebenerzeugnissen zur Verwendung in der Imkerei:

Anhang XV Kapitel 13

b)

im Fall von Bienenwachs für andere Zwecke als die Verfütterung an Nutztiere:

ein Handelspapier, in dem die Raffination bzw. Verarbeitung bescheinigt wird

11

Knochen und Knochenerzeugnisse (außer Knochenmehl), Hörner und Hornerzeugnisse (außer Hornmehl) sowie Hufe und Huferzeugnisse (außer Hufmehl), die nicht zur Verwendung als Futtermittel-Ausgangserzeugnisse, organische Düngemittel oder Bodenverbesserungsmittel bestimmt sind

Material der Kategorie 3 gemäß Artikel 10 Buchstabe a, Buchstabe b Ziffern i und iii sowie Buchstaben e und h

Die Erzeugnisse müssen die Anforderungen gemäß Abschnitt 7 erfüllen.

Jedes Drittland

Den Erzeugnissen liegt Folgendes bei:

a)

ein Handelspapier gemäß Abschnitt 7 Nummer 2 und

b)

eine Erklärung des Einführers gemäß Anhang XV Kapitel 16, die in mindestens einer der Amtssprachen des Mitgliedstaats der Einfuhr in die Union und in mindestens einer der Amtssprachen des Bestimmungsmitgliedstaats abgefasst sein muss.

12

Heimtierfutter und Kauspielzeug

a)

Im Fall von verarbeitetem Heimtierfutter und von Kauspielzeug: Material gemäß Artikel 35 Buchstabe a Ziffern i und ii;

b)

Im Fall von rohem Heimtierfutter: Material gemäß Artikel 35 Buchstabe a Ziffer iii

Das Heimtierfutter und das Kauspielzeug müssen gemäß Anhang XIII Kapitel II hergestellt worden sein.

a)

Im Fall von rohem Heimtierfutter:

Drittländer gemäß Anhang XIII Teil 1 oder Anhang XIV Teil 1 der Durchführungsverordnung (EU) 2021/404 oder gemäß Anhang I der Durchführungsverordnung (EU) 2021/405, aus denen die Mitgliedstaaten unter der Bedingung, dass nur Fleisch mit Knochen eingeführt wird, die Einfuhr von frischem Fleisch derselben Tierart zulassen

Im Fall von Fischmaterial: Drittländer gemäß Anhang IX der Durchführungsverordnung (EU) 2021/405

b)

Im Fall von Kauspielzeug und anderem als rohem Heimtierfutter:

Drittländer gemäß Anhang XIII Teil 1, Anhang XIV Teil 1 oder Anhang XV Teil 1 Abschnitt A der Durchführungsverordnung (EU) 2021/404 und folgende Drittländer:

(AL) Albanien,

(EC) Ecuador,

(DZ) Algerien,

(GE) Georgien (nur verarbeitetes Heimtierfutter außer Heimtierfutter in Dosen),

(LK) Sri Lanka,

(SA) Saudi-Arabien (nur verarbeitetes Heimtierfutter aus Geflügel),

(SV) El Salvador

(TW) Taiwan

Im Fall von verarbeitetem Heimtierfutter aus Fischmaterial: Drittländer gemäß Anhang IX der Durchführungsverordnung (EU) 2021/405

a)

Im Fall von Heimtierfutter in Dosen:

Anhang XV Kapitel 3 Buchstabe A

b)

Im Fall von verarbeitetem Heimtierfutter außer Heimtierfutter in Dosen:

Anhang XV Kapitel 3 Buchstabe B

c)

Im Fall von Kauspielzeug:

Anhang XV Kapitel 3 Buchstabe C

d)

Im Fall von rohem Heimtierfutter:

Anhang XV Kapitel 3 Buchstabe D

13

Geschmacksverstärkende Fleischextrakte zur Herstellung von Heimtierfutter

Material gemäß Artikel 35 Buchstabe a

Die geschmacksverstärkenden Fleischextrakte müssen gemäß Anhang XIII Kapitel III hergestellt worden sein.

Drittländer gemäß Anhang XIII Teil 1 der Durchführungsverordnung (EU) 2021/404 oder gemäß Anhang I der Durchführungsverordnung (EU) 2021/405, aus denen die Mitgliedstaaten unter der Bedingung, dass nur Fleisch mit Knochen eingeführt wird, die Einfuhr von frischem Fleisch derselben Tierart zulassen

Im Fall geschmacksverstärkender Fleischextrakte aus Fischmaterial: Drittländer gemäß Anhang IX der Durchführungsverordnung (EU) 2021/405

Im Fall geschmacksverstärkender Fleischextrakte aus Geflügelfleisch: Drittländer gemäß Anhang XIV Teil 1 der Durchführungsverordnung (EU) 2021/404, aus denen die Mitgliedstaaten die Einfuhr frischen Geflügelfleischs zulassen

Im Fall geschmacksverstärkender Fleischextrakte aus Fleisch von bestimmten wildlebenden Landsäugetieren und Hasenartigen: Drittländer gemäß Anhang V oder Anhang VI der Durchführungsverordnung (EU) 2021/405, aus denen die Mitgliedstaaten die Einfuhr von frischem Fleisch derselben Tierart zulassen

Anhang XV Kapitel 3 Buchstabe E

14

Tierische Nebenprodukte für die Herstellung von anderem als rohem Heimtierfutter und von Folgeprodukten zur Verwendung außerhalb der Futtermittelkette

a)

Material der Kategorie 3 gemäß Artikel 10 Buchstaben a bis m

b)

im Fall von Material zur Herstellung von Heimtierfutter: Material der Kategorie 1 gemäß Artikel 8 Buchstabe c

c)

im Fall von Pelzen zur Herstellung von Folgeprodukten: Material der Kategorie 3 gemäß Artikel 10 Buchstabe n

Die Erzeugnisse müssen die Anforderungen gemäß Abschnitt 8 erfüllen.

a)

Im Fall tierischer Nebenprodukte zur Herstellung von Heimtierfutter:

i)

Im Fall tierischer Nebenprodukte von Rindern, Schafen, Ziegen, Schweinen und Equiden, und zwar sowohl von Nutztieren als auch Wildtieren:

Drittländer bzw. Teile von Drittländern gemäß Anhang XIII Teil 1 der Durchführungsverordnung (EU) 2021/404 oder Anhang I der Durchführungsverordnung (EU) 2021/405, aus denen frisches Fleisch für den menschlichen Verzehr eingeführt werden darf

ii)

Im Fall von Rohmaterial von Geflügel, einschließlich Laufvögeln:

Drittländer bzw. Teile von Drittländern gemäß Anhang XIV Teil 1 der Durchführungsverordnung (EU) 2021/404, aus denen die Mitgliedstaaten die Einfuhr frischen Geflügelfleisches genehmigen

iii)

Im Fall von Rohmaterial aus Fisch:

Drittländer gemäß Anhang IX der Durchführungsverordnung (EU) 2021/405

iv)

Im Fall von Rohmaterial von anderen wild lebenden Landsäugetieren und Hasenartigen:

Drittländer gemäß Anhang V oder VI der Durchführungsverordnung (EU) 2021/405

b)

Im Fall tierischer Nebenprodukte zur Herstellung von Pharmazeutika:

Drittländer gemäß Anhang XIII Teil 1, Anhang XIV Teil 1 oder Anhang XV Teil 1 Abschnitt A der Durchführungsverordnung (EU) 2021/404 oder gemäß Anhang I, Anhang V oder Anhang VI der Durchführungsverordnung (EU) 2021/405 und folgende Drittländer:

 

(AL) Albanien,

 

(DZ) Algerien,

 

(PH) Philippinen,

 

(SV) El Salvador

 

(TW) Taiwan

c)

Im Fall tierischer Nebenprodukte für die Herstellung von Produkten zur Verwendung außerhalb der Futtermittelkette für Nutztiere, ausgenommen pharmazeutische Verwendungszwecke:

Drittländer gemäß Anhang XIII Teil 1 oder Anhang XIV Teil 1 der Durchführungsverordnung (EU) 2021/404 oder gemäß Anhang I, Anhang V oder Anhang VI der Durchführungsverordnung (EU) 2021/405

Im Fall von Fischmaterial: Drittländer gemäß Anhang IX der Durchführungsverordnung (EU) 2021/405

d)

Im Fall von Pelzen zur Herstellung von Folgeprodukten:

Drittländer gemäß Anhang XIII Teil 1 der Durchführungsverordnung (EU) 2021/404 der Kommission, aus denen der Eingang von frischem Fleisch von Huftieren in die Union zulässig ist

a)

Im Fall tierischer Nebenprodukte zur Herstellung von verarbeitetem Heimtierfutter:

Anhang XV Kapitel 3 Buchstabe F

b)

Im Fall tierischer Nebenprodukte für die Herstellung von Produkten zur Verwendung außerhalb der Futtermittelkette für Nutztiere:

Anhang XV Kapitel 8

15

Tierische Nebenprodukte zur Verwendung als rohes Heimtierfutter

Material der Kategorie 3 gemäß Artikel 10 Buchstabe a und Buchstabe b Ziffern i und ii

Die Produkte müssen die Anforderungen gemäß Abschnitt 8 erfüllen.

Drittländer gemäß Anhang XIII Teil 1 oder Anhang XIV Teil 1 der Durchführungsverordnung (EU) 2021/404 oder gemäß Anhang I der Durchführungsverordnung (EU) 2021/405, aus denen die Mitgliedstaaten unter der Bedingung, dass Fleisch mit Knochen eingeführt wird, die Einfuhr von frischem Fleisch derselben Tierart zulassen

Im Fall von Fischmaterial: Drittländer gemäß Anhang IX der Durchführungsverordnung (EU) 2021/405

Anhang XV Kapitel 3 Buchstabe D

16

Tierische Nebenprodukte zur Verwendung in Futter für Pelztiere

Material der Kategorie 3 gemäß Artikel 10 Buchstaben a bis m

Die Erzeugnisse müssen die Anforderungen gemäß Abschnitt 8 erfüllen.

Drittländer gemäß Anhang XIII Teil 1 oder Anhang XIV Teil 1 der Durchführungsverordnung (EU) 2021/404 oder gemäß Anhang I der Durchführungsverordnung (EU) 2021/405, aus denen die Mitgliedstaaten unter der Bedingung, dass Fleisch mit Knochen eingeführt wird, die Einfuhr von frischem Fleisch derselben Tierart zulassen

Im Fall von Fischmaterial: Drittländer gemäß Anhang IX der Durchführungsverordnung (EU) 2021/405

Anhang XV Kapitel 3 Buchstabe D

17

Ausgeschmolzene Fette für bestimmte Zwecke außerhalb der Futtermittelkette für Nutztiere

a)

Im Fall von Material, das zur Produktion von Biodiesel, oleochemischen Produkten oder erneuerbaren Brennstoffen gemäß Anhang IV Kapitel IV Abschnitt 2 Buchstabe L bestimmt ist:

Material der Kategorien 1, 2 und 3 gemäß den Artikeln 8, 9 und 10

b)

Im Fall von Material, das zur Produktion erneuerbarer Brennstoffe gemäß Anhang IV Kapitel IV Abschnitt 2 Buchstabe J bestimmt ist:

Material der Kategorien 2 und 3 gemäß den Artikeln 9 und 10

c)

Im Fall von Material, das für organische Düngemittel und Bodenverbesserungsmittel bestimmt ist:

Material der Kategorie 2 gemäß Artikel 9 Buchstaben c und d sowie Buchstabe f Ziffer i sowie Material der Kategorie 3 gemäß Artikel 10 außer den Buchstaben c und p

d)

Im Fall von Material, das für andere Zwecke bestimmt ist: Material der Kategorie 1 gemäß Artikel 8 Buchstaben b, c und d;

Material der Kategorie 2 gemäß Artikel 9 Buchstaben c und d sowie Buchstabe f Ziffer i sowie Material der Kategorie 3 gemäß Artikel 10 außer den Buchstaben c und p

Die ausgeschmolzenen Fette müssen die Anforderungen gemäß Abschnitt 9 erfüllen.

Drittländer gemäß Anhang XIII Teil 1 oder Anhang XV Teil 1 Abschnitt A der Durchführungsverordnung (EU) 2021/404 und folgende Drittländer:

 

(AL) Albanien,

 

(DZ) Algerien,

 

(SV) El Salvador

Im Fall von Fischmaterial: Drittländer gemäß Anhang IX der Durchführungsverordnung (EU) 2021/405

Anhang XV Kapitel 10 Buchstabe B

18

Fettderivate

a)

Im Fall von Fettderivaten zur Verwendung außerhalb der Futtermittelkette für Nutztiere:

Material der Kategorie 1 gemäß Artikel 8 Buchstaben b, c und d, Material der Kategorie 2 gemäß Artikel 9 Buchstaben c und d sowie Artikel 9 Buchstabe f Ziffer i und Material der Kategorie 3 gemäß Artikel 10

b)

Im Fall von Fettderivaten zur Verwendung als Futter:

Material der Kategorie 3 außer Material gemäß Artikel 10 Buchstaben n, o und p

Die Fettderivate müssen die Anforderungen gemäß Abschnitt 10 erfüllen.

Jedes Drittland

a)

Im Fall von Fettderivaten zur Verwendung außerhalb der Futtermittelkette für Nutztiere:

Anhang XV Kapitel 14 Buchstabe A

b)

Im Fall von Fettderivaten zur Verwendung als Futter:

Anhang XV Kapitel 14 Buchstabe B

19

Fotogelatine

Material der Kategorie 1 gemäß Artikel 8 Buchstabe b und Material der Kategorie 3 gemäß Artikel 10

Die eingeführte Fotogelatine muss die Anforderungen gemäß Abschnitt 11 erfüllen.

Fotogelatine darf nur aus gemäß Abschnitt 11 zugelassenen Ursprungsbetrieben in den Vereinigten Staaten und in Japan eingeführt werden.

Anhang XV Kapitel 19

20

Hörner und Hornprodukte (außer Hornmehl) sowie Hufe und Hufprodukte (außer Hufmehl) zur Herstellung von organischen Düngemitteln oder Bodenverbesserungsmitteln

Material der Kategorie 3 gemäß Artikel 10 Buchstaben a, b, h und n

Die Erzeugnisse müssen die Anforderungen gemäß Abschnitt 12 erfüllen.

Jedes Drittland

Anhang XV Kapitel 18


(*)  Durchführungsverordnung (EU) 2021/404 der Kommission vom 24. März 2021 zur Festlegung der Listen von Drittländern, Gebieten und Zonen derselben, aus denen der Eingang in die Union von Tieren, Zuchtmaterial und Erzeugnissen tierischen Ursprungs gemäß der Verordnung (EU) 2016/429 des Europäischen Parlaments und des Rates zulässig ist (ABl. L 114 vom 31.3.2021, S. 1).

(**)  Durchführungsverordnung (EU) 2021/405 der Kommission vom 24. März 2021 zur Festlegung der Listen der Drittländer oder Drittlandsgebiete, aus denen gemäß der Verordnung (EU) 2017/625 des Europäischen Parlaments und des Rates der Eingang bestimmter für den menschlichen Verzehr bestimmter Tiere und Waren in die Union zulässig ist (ABl. L 114 vom 31.3.2021, S. 118).“

(*)  Delegierte Verordnung (EU) 2020/692 der Kommission vom 30. Januar 2020 zur Ergänzung der Verordnung (EU) 2016/429 des Europäischen Parlaments und des Rates hinsichtlich Vorschriften für den Eingang von Sendungen von bestimmten Tieren, bestimmtem Zuchtmaterial und bestimmten Erzeugnissen tierischen Ursprungs in die Union und für deren anschließende Verbringung und Handhabung (ABl. L 174 vom 3.6.2020, S. 379).“


8.3.2022   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 78/21


DURCHFÜHRUNGSVERORDNUNG (EU) 2022/385 DER KOMMISSION

vom 7. März 2022

zur Berichtigung der Durchführungsverordnung (EU) 2021/421 zur Zulassung einer Tinktur aus Artemisia vulgaris L. (Beifußtinktur) als Zusatzstoff in Futtermitteln für alle Tierarten, der Durchführungsverordnung (EU) 2021/485 zur Zulassung von ätherischem Ingweröl aus Zingiber officinale Roscoe als Futtermittelzusatzstoff für alle Tierarten, von Ingweroleoresin aus Zingiber officinale Roscoe als Futtermittelzusatzstoff für Masthühner, Legehennen, Masttruthühner, Ferkel, Mastschweine, Sauen, Milchkühe, Mastkälber (Milchaustauschfuttermittel), Mastrinder, Schafe, Ziegen, Pferde, Kaninchen, Fische und Heimtiere sowie von Ingwertinktur aus Zingiber officinale Roscoe als Futtermittelzusatzstoff für Pferde und Hunde und der Durchführungsverordnung (EU) 2021/551 zur Zulassung von Kurkumaextrakt, Kurkumaöl und Kurkumaoleoresin aus dem Rhizom von Curcuma longa L. als Zusatzstoffe in Futtermitteln für alle Tierarten und von Kurkumatinktur aus dem Rhizom von Curcuma longa L. als Zusatzstoff in Futtermitteln für Pferde und Hunde

(Text von Bedeutung für den EWR)

DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 1831/2003 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 22. September 2003 über Zusatzstoffe zur Verwendung in der Tierernährung (1), insbesondere auf Artikel 9 Absatz 2,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Mit der Durchführungsverordnung (EU) 2021/421 der Kommission (2) wurde eine Tinktur aus Artemisia vulgaris L. (Beifußtinktur) als Zusatzstoff in Futtermitteln für alle Tierarten für die Dauer von zehn Jahren zugelassen.

(2)

Mit der Durchführungsverordnung (EU) 2021/485 der Kommission (3) wurde ätherisches Ingweröl aus Zingiber officinale Roscoe als Futtermittelzusatzstoff für alle Tierarten, Ingweroleoresin aus Zingiber officinale Roscoe als Futtermittelzusatzstoff für Masthühner, Legehennen, Masttruthühner, Ferkel, Mastschweine, Sauen, Milchkühe, Mastkälber (Milchaustauschfuttermittel), Mastrinder, Schafe, Ziegen, Pferde, Kaninchen, Fische und Heimtiere sowie Ingwertinktur aus Zingiber officinale Roscoe als Futtermittelzusatzstoff für Pferde und Hunde für die Dauer von zehn Jahren zugelassen.

(3)

Mit der Durchführungsverordnung (EU) 2021/551 der Kommission (4) wurden Kurkumaextrakt, Kurkumaöl und Kurkumaoleoresin aus dem Rhizom von Curcuma longa L. als Zusatzstoffe in Futtermitteln für alle Tierarten sowie Kurkumatinktur aus dem Rhizom von Curcuma longa L. als Zusatzstoff in Futtermitteln für Pferde und Hunde für die Dauer von zehn Jahren zugelassen.

(4)

In den Anhängen der Durchführungsverordnungen (EU) 2021/421, (EU) 2021/485 und (EU) 2021/551 wurde in der Spalte „Sonstige Bestimmungen“ fälschlicherweise für das Etikett von Vormischungen die Angabe des empfohlenen Höchstgehalts der Wirkstoffe vorgeschrieben. Diese Angabe sollte nur für die Futtermittelzusatzstoffe selbst vorgeschrieben sein.

(5)

Die Durchführungsverordnungen (EU) 2021/421, (EU) 2021/485 und (EU) 2021/551 sollten daher entsprechend berichtigt werden. Im Interesse der Klarheit sollte jeweils der gesamte Anhang der genannten Durchführungsverordnungen ersetzt werden.

(6)

Damit die Futtermittelunternehmer die Kennzeichnung der Zusatzstoffe und der diese enthaltenden Futtermittel an die berichtigten Zulassungsbedingungen anpassen können, sollte für das Inverkehrbringen dieser Erzeugnisse eine Übergangsfrist vorgesehen werden.

(7)

Um den Vertrauensschutz der Beteiligten in Bezug auf die Zulassungsbedingungen dieser Zusatzstoffe zu wahren, sollte diese Verordnung so rasch wie möglich in Kraft treten.

(8)

Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ständigen Ausschusses für Pflanzen, Tiere, Lebensmittel und Futtermittel —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Der Anhang der Durchführungsverordnung (EU) 2021/421 erhält die Fassung des Anhangs I der vorliegenden Verordnung.

Artikel 2

Der Anhang der Durchführungsverordnung (EU) 2021/485 erhält die Fassung des Anhangs II der vorliegenden Verordnung.

Artikel 3

Der Anhang der Durchführungsverordnung (EU) 2021/551 erhält die Fassung des Anhangs III der vorliegenden Verordnung.

Artikel 4

Die in den Anhängen I, II und III beschriebenen Stoffe und die diese enthaltenden Vormischungen, die vor dem 9. September 2022 gemäß den vor dem 9. März 2022 geltenden Bestimmungen hergestellt und gekennzeichnet werden, dürfen bis zur Erschöpfung der Bestände weiter in Verkehr gebracht werden.

Artikel 5

Diese Verordnung tritt am Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 7. März 2022

Für die Kommission

Die Präsidentin

Ursula VON DER LEYEN


(1)  ABl. L 268 vom 18.10.2003, S. 29.

(2)  Durchführungsverordnung (EU) 2021/421 der Kommission vom 9. März 2021 zur Zulassung einer Tinktur aus Artemisia vulgaris L. (Beifußtinktur) als Zusatzstoff in Futtermitteln für alle Tierarten (ABl. L 83 vom 10.3.2021, S. 21).

(3)  Durchführungsverordnung (EU) 2021/485 der Kommission vom 22. März 2021 zur Zulassung von ätherischem Ingweröl aus Zingiber officinale Roscoe als Futtermittelzusatzstoff für alle Tierarten, von Ingweroleoresin aus Zingiber officinale Roscoe als Futtermittelzusatzstoff für Masthühner, Legehennen, Masttruthühner, Ferkel, Mastschweine, Sauen, Milchkühe, Mastkälber (Milchaustauschfuttermittel), Mastrinder, Schafe, Ziegen, Pferde, Kaninchen, Fische und Heimtiere sowie von Ingwertinktur aus Zingiber officinale Roscoe als Futtermittelzusatzstoff für Pferde und Hunde (ABl. L 100 vom 23.3.2021, S. 3).

(4)  Durchführungsverordnung (EU) 2021/551 der Kommission vom 30. März 2021 zur Zulassung von Kurkumaextrakt, Kurkumaöl und Kurkumaoleoresin aus dem Rhizom von Curcuma longa L. als Zusatzstoffe in Futtermitteln für alle Tierarten und von Kurkumatinktur aus dem Rhizom von Curcuma longa L. als Zusatzstoff in Futtermitteln für Pferde und Hunde (ABl. L 111 vom 31.3.2021, S. 3).


ANHANG I

Kennnummer des Zusatzstoffs

Name des Zulassungsinhabers

Zusatzstoff

Zusammensetzung, chemische Bezeichnung, Beschreibung, Analysemethode

Tierart oder Tierkategorie

Höchstalter

Mindestgehalt

Höchstgehalt

Sonstige Bestimmungen

Geltungsdauer der Zulassung

mg Wirkstoff/kg Alleinfuttermittel mit einem Feuchtigkeitsgehalt von 12 %

Kategorie: sensorische Zusatzstoffe

Funktionsgruppe: Aromastoffe

2b72-t

-

Beifußtinktur

Zusammensetzung des Zusatzstoffs

Tinktur aus den fragmentierten oberirdischen Teilen von Artemisia vulgaris L.

Charakterisierung des Wirkstoffs

Tinktur aus den fragmentierten oberirdischen Teilen von Artemisia vulgaris L., die durch eine verlängerte Extraktion mit einer Wasser-Ethanol-Mischung gemäß der Definition des Europarates (1) gewonnen wird.

Spezifikationen des Wirkstoffs:

Trockenmasse: 1,4-1,9 %

Asche: 0,2-0,5 %

Organischer Anteil: 1,13-1,65 %, davon

Gesamtpolyphenole: 0,05-0,2 %

Phenolsäuren: 0,02-0,11 %

Chlorogensäure: 0,0028-0,0136 %

α- und β-Thujon: < 0,005 %

1,8-Cineol: 0,005 %

Lösungsmittel (Ethanol): 98,1-98,6 %

CoE-Nr: 72

Flüssig

Analysemethode  (2)

Zur Charakterisierung des Futtermittelzusatzstoffs (Beifußtinktur):

gravimetrische Methode zur Bestimmung des Trocknungsverlustes und des Aschegehalts

spektralfotometrische Methode zur Bestimmung des Gesamtgehalts an Polyphenolen

Hochleistungsdünnschichtchromatografie (HPTLC) zur Bestimmung von Gesamtphenolsäuren, Chlorogensäure, α- und β-Thujonen und Eukalyptol

Alle Tierarten

-

-

-

1.

Der Zusatzstoff ist Futtermitteln als Vormischung beizugeben.

2.

In der Gebrauchsanweisung für den Zusatzstoff und die Vormischungen sind die Lagerbedingungen und die Stabilität bei Wärmebehandlung anzugeben.

3.

Auf dem Etikett des Zusatzstoffs ist Folgendes anzugeben:

„Empfohlener Höchstgehalt des Wirkstoffs je kg Alleinfuttermittel mit einem Feuchtigkeitsgehalt von 12 %: 400 mg/kg“.

4.

Auf dem Etikett der Vormischung sind die Funktionsgruppe, die Kennnummer, die Bezeichnung sowie die zugesetzte Menge des Wirkstoffs anzugeben, wenn die auf dem Etikett der Vormischung genannte Verwendungsmenge die unter Nummer 3 genannten Mengen überschreiten würde.

5.

Die Futtermittelunternehmer müssen für die Verwender des Zusatzstoffs und der Vormischungen operative Verfahren und organisatorische Maßnahmen festlegen, um potenzielle Risiken durch Einatmen und durch Haut- oder Augenkontakt zu verhüten. Können diese Risiken durch solche Verfahren und Maßnahmen nicht beseitigt oder auf ein Minimum reduziert werden, so ist bei der Handhabung des Zusatzstoffs und der Vormischungen eine persönliche Schutzausrüstung, einschließlich Atemschutz, Schutzbrille und Handschuhen, zu tragen.

30.3.2031


(1)  „Natural sources of flavourings“ (Natürliche Aromaquellen) — Bericht Nr. 2 (2007).

(2)  Nähere Informationen zu den Analysemethoden siehe Website des Referenzlabors unter https://ec.europa.eu/jrc/en/eurl/feed-additives/evaluation-reports


ANHANG II

Kennnummer des Zusatzstoffs

Name des Zulassungsinhabers

Zusatzstoff

Zusammensetzung, chemische Bezeichnung, Beschreibung, Analysemethode

Tierart oder Tierkategorie

Höchstalter

Mindestgehalt

Höchstgehalt

Sonstige Bestimmungen

Geltungsdauer der Zulassung

mg Wirkstoff/kg Alleinfuttermittel mit einem Feuchtigkeitsgehalt von 12 %

Kategorie: sensorische Zusatzstoffe

Funktionsgruppe: Aromastoffe

2b489-eo

-

Ätherisches Ingweröl

Zusammensetzung des Zusatzstoffs

Ätherisches Öl, gewonnen durch Dampfdestillation aus den getrockneten Rhizomen von Zingiber officinale Roscoe.

Charakterisierung des Wirkstoffs

Ätherisches Öl, gewonnen durch Dampfdestillation aus den getrockneten Rhizomen von Zingiber officinale Roscoe gemäß der Definition des Europarats (1).

α-Zingiberen: 29-40 %

β-Sesquiphellandren: 8-14 %

ar-Curcumen: 5-12 %

α-Farnesen: 4-10 %

Camphen: 2-10 %

β-Bisabolen: 2-9 %

CAS-Nr.: 8007-08-7

Einecs-Nr.: 283-634-2

FEMA-Nr: 2522

CoE-Nr: 489

Flüssig

Analysemethode  (2)

Zur Quantifizierung von alpha-Zingiberen, beta-Sesquiphellandren und ar-Curcumen im Futtermittelzusatzstoff:

Gaschromatografie gekoppelt mit Massenspektrometrie (GC-MS) (Full-Scan-Modus) unter Verwendung der Retention Time Locking (RTL)-Methode (oder Standardsubstanzen der phytochemischen Marker) mit (oder ohne) Gaschromatografie gekoppelt mit Flammenionisationsdetektion (GC-FID) auf Grundlage der ISO-11024-Standardmethode.

Alle Tierarten

-

-

-

1.

Der Zusatzstoff ist Futtermitteln als Vormischung beizugeben.

2.

In der Gebrauchsanweisung für den Zusatzstoff und die Vormischungen sind die Lagerbedingungen und die Stabilität bei Wärmebehandlung anzugeben.

3.

Auf dem Etikett des Zusatzstoffs ist Folgendes anzugeben:

„Empfohlener Höchstgehalt des Wirkstoffs je kg Alleinfuttermittel mit einem Feuchtigkeitsgehalt von 12 %:

Mastkälber (Milchaustauschfuttermittel): 80 mg;

sonstige Tierarten oder Tierkategorien: 20 mg“.

4.

Auf dem Etikett der Vormischung sind die Funktionsgruppe, die Kennnummer, die Bezeichnung sowie die zugesetzte Menge des Wirkstoffs anzugeben, wenn die auf dem Etikett der Vormischung genannte Verwendungsmenge die unter Nummer 3 genannten Mengen überschreiten würde.

5.

Die Mischung von ätherischem Ingweröl und anderen zugelassenen Zusatzstoffen aus Zingiber officinale Roscoe ist in Futtermitteln nicht zulässig.

6.

Die Futtermittelunternehmer müssen für die Verwender des Zusatzstoffs und der Vormischungen operative Verfahren und organisatorische Maßnahmen festlegen, um potenzielle Risiken durch Einatmen und durch Haut- oder Augenkontakt zu verhüten. Können diese Risiken durch solche Verfahren und Maßnahmen nicht beseitigt oder auf ein Minimum reduziert werden, so ist bei der Handhabung des Zusatzstoffs und der Vormischungen eine persönliche Schutzausrüstung, einschließlich Atemschutz, Schutzbrille und Handschuhen, zu tragen.

12.4.2031


Kennnummer des Zusatzstoffs

Name des Zulassungsinhabers

Zusatzstoff

Zusammensetzung, chemische Bezeichnung, Beschreibung, Analysemethode

Tierart oder Tierkategorie

Höchstalter

Mindestgehalt

Höchstgehalt

Sonstige Bestimmungen

Geltungsdauer der Zulassung

mg Wirkstoff/kg Alleinfuttermittel mit einem Feuchtigkeitsgehalt von 12 %

Kategorie: sensorische Zusatzstoffe

Funktionsgruppe: Aromastoffe

2b489-or

-

Ingweroleoresin

Zusammensetzung des Zusatzstoffs

Ingweroleoresin, gewonnen durch Dampfdestillation und Lösungsmittelextraktion aus getrockneten Rhizomen von Zingiber officinale Roscoe.

Charakterisierung des Wirkstoffs

Ingweroleoresin, gewonnen durch Dampfdestillation und Lösungsmittelextraktion aus getrockneten Rhizomen von Zingiber officinale Roscoe gemäß der Definition des Europarats (3).

Ätherisches Öl: 25-30 % Massenanteil

Gingerole insgesamt: 0,5-8 % Massenanteil

6-Gingerol

8-Gingerol

10-Gingerol

Shogaole insgesamt: 3-6 % Massenanteil

6-Shogaol

8-Shogaol

Feuchtigkeit und flüchtige Stoffe: 25-30 % Massenanteil

CoE-Nr: 489

Flüssig

Analysemethode  (4)

Zur Quantifizierung der phytochemischen Marker: Gesamtgingerole und Gesamtshogaole im Futtermittelzusatzstoff (Ingweroleoresin):

Hochleistungsflüssigkeitschromatografie (HPLC) mit spektrofotometrischer (UV-) Detektion — ISO 13685

Masthühner

Legehennen

Masttruthühner

Ferkel

Mastschweine

Sauen

Milchkühe

Mastkälber (Milchaustauschfuttermittel)

Mastrinder

Schafe und Ziegen

Pferde

Kaninchen

Fische

Heimtiere

-

-

-

1.

Der Zusatzstoff ist Futtermitteln als Vormischung beizugeben.

2.

In der Gebrauchsanweisung für den Zusatzstoff und die Vormischungen sind die Lagerbedingungen und die Stabilität bei Wärmebehandlung anzugeben.

3.

Auf dem Etikett des Zusatzstoffs ist Folgendes anzugeben:

„Empfohlener Höchstgehalt des Wirkstoffs je kg Alleinfuttermittel mit einem Feuchtigkeitsgehalt von 12 % und für Milchaustauschfuttermittel mit einem Feuchtigkeitsgehalt von 5,5 %:

Masthühner: 5 mg;

Legehennen und Kaninchen: 7 mg;

Masttruthühner: 6 mg;

Ferkel: 8 mg;

Mastschweine: 10 mg;

Sauen: 13 mg;

Milchkühe: 12 mg;

Mastkälber (Milchaustauschfuttermittel): 21 mg;

Mastrinder: 19 mg;

Schafe, Ziegen, Pferde und Fische: 20 mg;

Heimtiere: 1 mg“.

4.

Auf dem Etikett der Vormischung sind die Funktionsgruppe, die Kennnummer, die Bezeichnung sowie die zugesetzte Menge des Wirkstoffs anzugeben, wenn die auf dem Etikett der Vormischung genannte Verwendungsmenge die unter Nummer 3 genannten Mengen überschreiten würde.

5.

Die Mischung von Ingweroleoresin und anderen zugelassenen Zusatzstoffen aus Zingiber officinale Roscoe ist in Futtermitteln nicht zulässig.

6.

Die Futtermittelunternehmer müssen für die Verwender des Zusatzstoffs und der Vormischungen operative Verfahren und organisatorische Maßnahmen festlegen, um potenzielle Risiken durch Einatmen und durch Haut- oder Augenkontakt zu verhüten. Können diese Risiken durch solche Verfahren und Maßnahmen nicht beseitigt oder auf ein Minimum reduziert werden, so ist bei der Handhabung des Zusatzstoffs und der Vormischungen eine persönliche Schutzausrüstung, einschließlich Atemschutz, Schutzbrille und Handschuhen, zu tragen.

12.4.2031


Kennnummer des Zusatzstoffs

Name des Zulassungsinhabers

Zusatzstoff

Zusammensetzung, chemische Bezeichnung, Beschreibung, Analysemethode

Tierart oder Tierkategorie

Höchstalter

Mindestgehalt

Höchstgehalt

Sonstige Bestimmungen

Geltungsdauer der Zulassung

mg Wirkstoff/kg Alleinfuttermittel mit einem Feuchtigkeitsgehalt von 12 %

Kategorie: sensorische Zusatzstoffe

Funktionsgruppe: Aromastoffe

2b489-t

-

Ingwertinktur

Zusammensetzung des Zusatzstoffs

Ingwertinktur, gewonnen durch Extraktion aus mahlgetrockneten Rhizomen von Zingiber officinale Roscoe unter Verwendung eines Wasser-Ethanol-Gemisches.

Charakterisierung des Wirkstoffs

Ingwertinktur, gewonnen durch Extraktion aus mahlgetrockneten Rhizomen von Zingiber officinale Roscoe unter Verwendung eines Wasser-Ethanol-Gemisches gemäß der Definition des Europarats (5).

Lösungsmittel (Ethanol/Wasser, 90/10): 97-98 % Massenanteil

Trockenmasse: 2-3 % Massenanteil

Gingerole insgesamt: 0,14-0,11 % Massenanteil

6-Gingerol

8-Gingerol

10-Gingerol

Shogaole insgesamt: 0,043-0,031 % Massenanteil

6-Shogaol

8-Shogaol

Analysemethode  (6)

Zur Quantifizierung der phytochemischen Marker: Gesamtgingerole und Gesamtshogaole im Futtermittelzusatzstoff (Ingwertinktur):

Hochleistungsflüssigkeitschromatografie (HPLC) mit spektrofotometrischer (UV-) Detektion — ISO 13685

Pferde

Hunde

-

-

-

1.

Der Zusatzstoff ist Futtermitteln als Vormischung beizugeben.

2.

In der Gebrauchsanweisung für den Zusatzstoff und die Vormischungen sind die Lagerbedingungen und die Stabilität bei Wärmebehandlung anzugeben.

3.

Auf dem Etikett des Zusatzstoffs ist Folgendes anzugeben:

„Empfohlener Höchstgehalt des Wirkstoffs je kg Alleinfuttermittel mit einem Feuchtigkeitsgehalt von 12 %:

Pferde 1,58 ml

Hunde 1,81 ml“

4.

Auf dem Etikett der Vormischung sind die Funktionsgruppe, die Kennnummer, die Bezeichnung sowie die zugesetzte Menge des Wirkstoffs anzugeben, wenn die auf dem Etikett der Vormischung genannte Verwendungsmenge die unter Nummer 3 genannten Mengen überschreiten würde.

5.

Die Mischung von Ingwertinktur und anderen zugelassenen Zusatzstoffen aus Zingiber officinale Roscoe ist in Futtermitteln nicht zulässig.

6.

Die Futtermittelunternehmer müssen für die Verwender des Zusatzstoffs und der Vormischungen operative Verfahren und organisatorische Maßnahmen festlegen, um potenzielle Risiken durch Einatmen und durch Haut- oder Augenkontakt zu verhüten. Können diese Risiken durch solche Verfahren und Maßnahmen nicht beseitigt oder auf ein Minimum reduziert werden, so ist bei der Handhabung des Zusatzstoffs und der Vormischungen eine persönliche Schutzausrüstung, einschließlich Atemschutz, Schutzbrille und Handschuhen, zu tragen.

12.4.2031


(1)  „Natural sources of flavourings“ (Natürliche Aromaquellen) — Bericht Nr. 2 (2007).

(2)  Nähere Informationen zu den Analysemethoden siehe Website des Referenzlabors unter https://ec.europa.eu/jrc/en/eurl/feed-additives/evaluation-reports

(3)  „Natural sources of flavourings“ (Natürliche Aromaquellen) — Bericht Nr. 2 (2007).

(4)  Nähere Informationen zu den Analysemethoden siehe Website des Referenzlabors unter https://ec.europa.eu/jrc/en/eurl/feed-additives/evaluation-reports

(5)  „Natural sources of flavourings“ (Natürliche Aromaquellen) — Bericht Nr. 2 (2007).

(6)  Nähere Informationen zu den Analysemethoden siehe Website des Referenzlabors unter https://ec.europa.eu/jrc/en/eurl/feed-additives/evaluation-reports


ANHANG III

Kennnummer des Zusatzstoffs

Name des Zulassungsinhabers

Zusatzstoff

Zusammensetzung, chemische Bezeichnung, Beschreibung, Analysemethode

Tierart oder Tierkategorie

Höchstalter

Mindestgehalt

Höchstgehalt

Sonstige Bestimmungen

Geltungsdauer der Zulassung

mg Wirkstoff/kg Alleinfuttermittel mit einem Feuchtigkeitsgehalt von 12 %

Kategorie: sensorische Zusatzstoffe

Funktionsgruppe: Aromastoffe

2b163-eo

-

Ätherisches Kurkumaöl

Zusammensetzung des Zusatzstoffs

Ätherisches Öl, gewonnen durch Dampfdestillation aus den getrockneten Rhizomen von Curcuma longa L.

Charakterisierung des Wirkstoffs

Ätherisches Öl, gewonnen durch Dampfdestillation aus den getrockneten Rhizomen von Curcuma longa L. gemäß der Definition des Europarats (1):

ar-Turmeron: 40-60 %

β-Turmeron (Curlon): 5-15 %

ar-Curcumen: 3-6 %

β-Sesquiphellandren: 3-6 %

α-Zingiberen: 1-5 %

(E)-Atlanton: 2-4 %

CAS-Nr.: 8024-37-1 (2)

Einecs-Nr.: 283-882-11

FEMA-Nr: 30851

CoE-Nr: 163

Flüssig

Analysemethode  (3)

Zur Quantifizierung der phytochemischen Marker: ar-Turmeron und beta-Turmeron im Futtermittelzusatzstoff (Kurkumaöl):

Gaschromatografie gekoppelt mit Massenspektrometrie (GC-MS) (Full-Scan-Modus) unter Verwendung der Retention Time Locking (RTL)-Methode (oder Standardsubstanzen der phytochemischen Marker) mit (oder ohne) Gaschromatografie gekoppelt mit Flammenionisationsdetektion (GC-FID) auf Grundlage der ISO-11024-Standardmethode

Alle Tierarten

-

-

-

1.

Der Zusatzstoff ist Futtermitteln als Vormischung beizugeben.

2.

In der Gebrauchsanweisung für den Zusatzstoff und die Vormischungen sind die Lagerbedingungen und die Stabilität bei Wärmebehandlung anzugeben.

3.

Auf dem Etikett des Zusatzstoffs ist Folgendes anzugeben:

„Empfohlener Höchstgehalt des Wirkstoffs je kg Alleinfuttermittel mit einem Feuchtigkeitsgehalt von 12 % oder Milchaustauschfuttermittel mit einem Feuchtigkeitsgehalt von 5,5 %:

alle Tierarten außer Mastkälbern: 20 mg

Mastkälber: 80 mg (Milchaustauschfuttermittel)“.

4.

Auf dem Etikett der Vormischung sind die Funktionsgruppe, die Kennnummer, die Bezeichnung sowie die zugesetzte Menge des Wirkstoffs anzugeben, wenn der unter Nummer 3 angegebene Gehalt des Wirkstoffs im Alleinfuttermittel überschritten wird.

5.

Die Mischung von ätherischem Kurkumaöl und anderen zugelassenen Zusatzstoffen aus Curcuma longa L. ist in Futtermitteln nicht zulässig.

6.

Die Futtermittelunternehmer müssen für die Verwender des Zusatzstoffs und der Vormischungen operative Verfahren und organisatorische Maßnahmen festlegen, um potenzielle Risiken durch Einatmen und durch Haut- oder Augenkontakt zu verhüten. Können diese Risiken durch solche Verfahren und Maßnahmen nicht beseitigt oder auf ein Minimum reduziert werden, so ist bei der Handhabung des Zusatzstoffs und der Vormischungen eine persönliche Schutzausrüstung, einschließlich Atemschutz, Schutzbrille und Handschuhen, zu tragen.

20.4.2031

2b163-or

-

Kurkumaoleoresin

Zusammensetzung des Zusatzstoffs

Oleoresin, gewonnen durch Lösungsmittelextraktion aus den getrockneten Rhizomen von Curcuma longa L.

Charakterisierung des Wirkstoffs

Oleoresin, gewonnen durch Lösungsmittelextraktion aus den getrockneten Rhizomen von Curcuma longa L. gemäß der Definition des Europarats (4).

Ätherisches Öl: 30-33 % Massenanteil

Curcuminoide insgesamt: 20-35 % Massenanteil

Curcumin (I): 16-21 % Massenanteil

Desmethoxycurcumin (II): 4-6 % Massenanteil

Bis-Desmethoxycurcumin (III): 3-5 % Massenanteil

Feuchtigkeit: 12-30 % Massenanteil

Analysemethode  (5)

Zur Quantifizierung des phytochemischen Markers (Curcuminoide insgesamt) im Futtermittelzusatzstoff (Kurkumaoleoresin):

Spektrofotometrie — Monografie der FAO JECFA „Turmeric Oleoresin“ Nr. 1 (2006), Combined Compendium of Food Additive Specifications

Alle Tierarten

-

-

-

1.

Der Zusatzstoff ist Futtermitteln als Vormischung beizugeben.

2.

In der Gebrauchsanweisung für den Zusatzstoff und die Vormischungen sind die Lagerbedingungen und die Stabilität bei Wärmebehandlung anzugeben.

3.

Auf dem Etikett des Zusatzstoffs ist Folgendes anzugeben:

„Empfohlener Höchstgehalt des Wirkstoffs je kg Alleinfuttermittel mit einem Feuchtigkeitsgehalt von 12 %:

Hühner und Legehennen: 30 mg

sonstige Tierarten: 5 mg“.

4.

Auf dem Etikett der Vormischung sind die Funktionsgruppe, die Kennnummer, die Bezeichnung sowie die zugesetzte Menge des Wirkstoffs anzugeben, wenn der unter Nummer 3 angegebene Gehalt des Wirkstoffs im Alleinfuttermittel überschritten wird.

5.

Die Mischung von Kurkumaoleoresin und anderen zugelassenen Zusatzstoffen aus Curcuma longa L. ist in Futtermitteln nicht zulässig.

6.

Die Futtermittelunternehmer müssen für die Verwender des Zusatzstoffs und der Vormischungen operative Verfahren und organisatorische Maßnahmen festlegen, um potenzielle Risiken durch Einatmen und durch Haut- oder Augenkontakt zu verhüten. Können diese Risiken durch solche Verfahren und Maßnahmen nicht beseitigt oder auf ein Minimum reduziert werden, so ist bei der Handhabung des Zusatzstoffs und der Vormischungen eine persönliche Schutzausrüstung, einschließlich Atemschutz, Schutzbrille und Handschuhen, zu tragen.

20.4.2031

2b163-ex

-

Kurkumaextrakt

Zusammensetzung des Zusatzstoffs

Extrakt aus getrockneten Rhizomen von Curcuma longa L. unter Verwendung organischer Lösungsmittel.

Charakterisierung des Wirkstoffs

Extrakt aus getrockneten Rhizomen von Curcuma longa L. unter Verwendung organischer Lösungsmittel gemäß der Definition des Europarats (6).

Curcuminoide insgesamt: ≥ 90 % Massenanteil

Curcumin (I): 74-79 % Massenanteil

Desmethoxycurcumin (II): 15-19 % Massenanteil

Bis-Desmethoxycurcumin (III): 2-5 % Massenanteil

Wasser: 0,30-1,7 % Massenanteil

Einecs-Nr.: 283-882-14

FEMA-Nr: 30864

CAS-Nr.: 8024-37-14

CoE-Nr: 163

Fest (Pulver)

Analysemethode  (7)

Zur Quantifizierung des phytochemischen Markers (Curcuminoide insgesamt) im Futtermittelzusatzstoff (Kurkumaextrakt):

Spektrofotometrie — Monografie der FAO JECFA „Curcumin“ Nr. 1 (2006), Combined Compendium of Food Additive Specifications

Alle Tierarten

-

-

-

1.

Der Zusatzstoff ist Futtermitteln als Vormischung beizugeben.

2.

In der Gebrauchsanweisung für den Zusatzstoff und die Vormischungen sind die Lagerbedingungen und die Stabilität bei Wärmebehandlung anzugeben.

3.

Auf dem Etikett des Zusatzstoffs ist Folgendes anzugeben:

„Empfohlener Höchstgehalt des Wirkstoffs je kg Alleinfuttermittel mit einem Feuchtigkeitsgehalt von 12 % und Milchaustauschfuttermittel mit einem Feuchtigkeitsgehalt von 5,5 %: alle Tierarten und Mastkälber (Milchaustauschfuttermittel): 15 mg“.

4.

Auf dem Etikett der Vormischung sind die Funktionsgruppe, die Kennnummer, die Bezeichnung sowie die zugesetzte Menge des Wirkstoffs anzugeben, wenn der unter Nummer 3 angegebene Gehalt des Wirkstoffs im Alleinfuttermittel überschritten wird.

5.

Die Mischung von Kurkumaextrakt und anderen zugelassenen Zusatzstoffen aus Curcuma longa L. ist in Futtermitteln nicht zulässig.

6.

Die Futtermittelunternehmer müssen für die Verwender des Zusatzstoffs und der Vormischungen operative Verfahren und organisatorische Maßnahmen festlegen, um potenzielle Risiken durch Einatmen und durch Haut- oder Augenkontakt zu verhüten. Können diese Risiken durch solche Verfahren und Maßnahmen nicht beseitigt oder auf ein Minimum reduziert werden, so ist bei der Handhabung des Zusatzstoffs und der Vormischungen eine persönliche Schutzausrüstung, einschließlich Atemschutz, Schutzbrille und Handschuhen, zu tragen.

20.4.2031


Kennnummer des Zusatzstoffs

Name des Zulassungsinhabers

Zusatzstoff

Zusammensetzung, chemische Bezeichnung, Beschreibung, Analysemethode

Tierart oder Tierkategorie

Höchstalter

Mindestgehalt

Höchstgehalt

Sonstige Bestimmungen

Geltungsdauer der Zulassung

ml Wirkstoff/kg Alleinfuttermittel mit einem Feuchtigkeitsgehalt von 12 %

Kategorie: sensorische Zusatzstoffe

Funktionsgruppe: Aromastoffe

2b163-t

-

Kurkumatinktur

Zusammensetzung des Zusatzstoffs

Tinktur, hergestellt durch Extraktion aus mahlgetrockneten Rhizomen von Curcuma longa L. unter Verwendung eines Wasser-Ethanol-Gemisches (55/45 % Volumenanteil).

Charakterisierung des Wirkstoffs

Tinktur, hergestellt durch Extraktion aus mahlgetrockneten Rhizomen von Curcuma longa L. unter Verwendung eines Wasser-Ethanol-Gemisches (55/45 % Volumenanteil) gemäß der Definition des Europarats (8).

Phenole (als Gallussäure-Äquivalent):

1 000 -1 500  μg/ml

Curcuminoide insgesamt (9) (als Curcumin): 0,04 bis 0,09 % Massenkonzentration

Curcumin (I): 83-182 μg/ml Desmethoxycurcumin (II):

80-175 μg/ml

Bis-Desmethoxycurcumin (III): 139-224 μg/ml

Ätherisches Öl: 1 176 -1 537  μg/ml

Trockenmasse: 2,62-3,18 % Massenanteil

Lösungsmittel (Wasser/Ethanol, 55/45): 96-97,5 % Massenanteil

CoE-Nr.: 163

Flüssig

Analysemethode  (10)

Zur Quantifizierung des phytochemischen Markers (Curcuminoide insgesamt) im Futtermittelzusatzstoff

(Kurkumatinktur):

Spektrofotometrie (auf Grundlage der Monografie des Europäischen Arzneibuchs „Turmeric Javanese“ (01/2008:1441))

Pferde

Hunde

-

-

-

1.

Der Zusatzstoff ist Futtermitteln als Vormischung beizugeben.

2.

In der Gebrauchsanweisung für den Zusatzstoff und die Vormischungen sind die Lagerbedingungen und die Stabilität bei Wärmebehandlung anzugeben.

3.

Auf dem Etikett des Zusatzstoffs ist Folgendes anzugeben:

„Empfohlener Höchstgehalt des Wirkstoffs je kg Alleinfuttermittel mit einem Feuchtigkeitsgehalt von 12 %:

Pferde: 0,75 ml;

Hunde: 0,05 ml“.

4.

Auf dem Etikett der Vormischung sind die Funktionsgruppe, die Kennnummer, die Bezeichnung sowie die zugesetzte Menge des Wirkstoffs anzugeben, wenn der unter Nummer 3 angegebene Gehalt des Wirkstoffs im Alleinfuttermittel überschritten wird.

5.

Die Mischung von Kurkumatinktur und anderen zugelassenen Zusatzstoffen aus Curcuma longa L. ist in Futtermitteln nicht zulässig.

6.

Die Futtermittelunternehmer müssen für die Verwender des Zusatzstoffs und der Vormischungen operative Verfahren und organisatorische Maßnahmen festlegen, um potenzielle Risiken durch Einatmen und durch Haut- oder Augenkontakt zu verhüten. Können diese Risiken durch solche Verfahren und Maßnahmen nicht beseitigt oder auf ein Minimum reduziert werden, so ist bei der Handhabung des Zusatzstoffs und der Vormischungen eine persönliche Schutzausrüstung, einschließlich Atemschutz, Schutzbrille und Handschuhen, zu tragen.

20.4.2031


(1)  „Natural sources of flavourings“ (Natürliche Aromaquellen) — Bericht Nr. 2 (2007).

(2)  Derselbe Identifikator gilt unterschiedslos für verschiedene Arten von Extrakten und Derivaten aus Curcuma longa wie ätherisches Kurkumaöl, Kurkumaextrakt und Kurkumatinktur.

(3)  Nähere Informationen zu den Analysemethoden siehe Website des Referenzlabors unter https://ec.europa.eu/jrc/en/eurl/feed-additives/evaluation-reports

(4)  „Natural sources of flavourings“ (Natürliche Aromaquellen) — Bericht Nr. 2 (2007).

(5)  Nähere Informationen zu den Analysemethoden siehe Website des Referenzlabors unter https://ec.europa.eu/jrc/en/eurl/feed-additives/evaluation-reports

(6)  „Natural sources of flavourings“ (Natürliche Aromaquellen) — Bericht Nr. 2 (2007).

(7)  Nähere Informationen zu den Analysemethoden siehe Website des Referenzlabors unter https://ec.europa.eu/jrc/en/eurl/feed-additives/evaluation-reports

(8)  „Natural sources of flavourings“ (Natürliche Aromaquellen) — Bericht Nr. 2 (2007).

(9)  Bestimmt durch Spektrofotometrie als Dicinnamoylmethan-Derivate.

(10)  Nähere Informationen zu den Analysemethoden siehe Website des Referenzlabors unter https://ec.europa.eu/jrc/en/eurl/feed-additives/evaluation-reports


8.3.2022   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 78/36


DURCHFÜHRUNGSVERORDNUNG (EU) 2022/386 DER KOMMISSION

vom 7. März 2022

zur Festsetzung der für bestimmten geschälten Reis ab dem 8. März 2022 geltenden Einfuhrzölle

DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. Dezember 2013 über eine gemeinsame Marktorganisation für landwirtschaftliche Erzeugnisse und zur Aufhebung der Verordnungen (EWG) Nr. 922/72, (EWG) Nr. 234/79, (EG) Nr. 1037/2001 und (EG) Nr. 1234/2007 des Rates (1), insbesondere auf Artikel 183 Absatz 1 Buchstabe a,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Im Abkommen in Form eines Briefwechsels zwischen der Europäischen Gemeinschaft und den Vereinigten Staaten von Amerika über die Methode zur Berechnung der auf geschälten Reis angewendeten Zölle, das mit dem Beschluss 2005/476/EG des Rates (2) genehmigt wurde, ist eine Methode zur Berechnung der auf Einfuhren von geschältem Reis anzuwendenden Einfuhrzölle festgelegt.

(2)

Auf der Grundlage der von den zuständigen Behörden übermittelten Angaben stellt die Kommission fest, dass für den Zeitraum vom 1. September 2021 bis zum 28. Februar 2022 Einfuhrlizenzen für geschälten Reis des KN-Codes 1006 20, ausgenommen Einfuhrlizenzen für Basmati-Reis, für eine Menge von 144 260 Tonnen erteilt wurden. Der mit der Durchführungsverordnung (EU) 2021/1458 der Kommission (3) festgesetzte Einfuhrzoll für geschälten Reis des KN-Codes 1006 20, ausgenommen Basmati-Reis, sollte daher geändert werden.

(3)

Die Durchführungsverordnung (EU) 2021/1458 sollte daher aufgehoben werden.

(4)

Der geltende Zollsatz ist innerhalb von zehn Tagen nach Ablauf des genannten Zeitraums festzusetzen. Die vorliegende Verordnung sollte daher unverzüglich in Kraft treten —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Der Einfuhrzoll für geschälten Reis des KN-Codes 1006 20, außer für die Sorten von geschältem Basmati-Reis, die in Artikel 1 der Verordnung (EG) Nr. 972/2006 der Kommission (4) aufgeführt sind, beträgt 30 EUR je Tonne.

Artikel 2

Die Durchführungsverordnung (EU) 2021/1458 wird aufgehoben.

Artikel 3

Diese Verordnung tritt am Tag ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 7. März 2022

Für die Kommission,

im Namen der Präsidentin,

Wolfgang BURTSCHER

Generaldirektor

Generaldirektion Landwirtschaft und ländliche Entwicklung


(1)  ABl. L 347 vom 20.12.2013, S. 671.

(2)  Beschluss 2005/476/EG des Rates vom 21. Juni 2005 zum Abschluss eines Abkommens in Form eines Briefwechsels zwischen der Europäischen Gemeinschaft und den Vereinigten Staaten von Amerika über die Methode zur Berechnung der auf geschälten Reis angewendeten Zölle und zur Änderung der Beschlüsse 2004/617/EG, 2004/618/EG und 2004/619/EG (ABl. L 170 vom 1.7.2005, S. 67).

(3)  Durchführungsverordnung (EU) 2021/1458 der Kommission vom 7. September 2021 zur Festsetzung der für bestimmten geschälten Reis ab dem 8. September 2021 geltenden Einfuhrzölle (ABl. L 317 vom 8.9.2021, S. 8).

(4)  Verordnung (EG) Nr. 972/2006 der Kommission vom 29. Juni 2006 zur Festlegung von Sonderbestimmungen für die Einfuhr von Basmati-Reis und einer vorübergehenden Kontrollregelung für die Ursprungsbestimmung (ABl. L 176 vom 30.6.2006, S. 53).


BESCHLÜSSE

8.3.2022   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 78/38


BESCHLUSS (EU) 2022/387 DES RATES

vom 3. März 2022

über den im Namen der Europäischen Union im Weltforum für die Harmonisierung der Regelungen für Kraftfahrzeuge der Wirtschaftskommission für Europa der Vereinten Nationen hinsichtlich der Vorschläge für Anpassungen der UN-Regelungen Nr. 0, 9, 10, 13, 39, 46, 51, 53, 55, 63, 78, 79, 90, 107, 108, 109, 116, 117, 121, 125, 141, 142, 148, 149, 152, 154, 155, 160, 161, 162 und 163, den Vorschlag für eine neue UN-Regelung zu Spikereifen, den Vorschlag für eine neue globale technischen Regelung der UN zur Dauerhaltbarkeit von bordeigenen Batterien für Elektrofahrzeuge, die Vorschläge für Änderungen der Gesamtresolution R.E.5, den Vorschlag für die Genehmigung der Ausarbeitung von Änderung 4 der UN-GTR Nr. 3 und den Vorschlag für die Genehmigung der Ausarbeitung einer neuen globalen technischen Regelung der UN zu Bremspartikelemissionen zu vertretenden Standpunkt

DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union, insbesondere auf Artikel 114 in Verbindung mit Artikel 218 Absatz 9,

auf Vorschlag der Europäischen Kommission,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Mit dem Beschluss 97/836/EG des Rates (1) ist die Union dem Übereinkommen der Wirtschaftskommission für Europa der Vereinten Nationen (UNECE) über die Annahme einheitlicher technischer Vorschriften für Radfahrzeuge, Ausrüstungsgegenstände und Teile, die in Radfahrzeuge(n) eingebaut und/oder verwendet werden können, und die Bedingungen für die gegenseitige Anerkennung von Genehmigungen, die nach diesen Vorschriften erteilt wurden (im Folgenden „Geändertes Übereinkommen von 1958“) beigetreten. Das Geänderte Übereinkommen von 1958 ist am 24. März 1998 in Kraft getreten.

(2)

Mit dem Beschluss 2000/125/EG des Rates (2) ist die Union dem Übereinkommen über die Festlegung globaler technischer Regelungen für Radfahrzeuge, Ausrüstungsgegenstände und Teile, die in Radfahrzeuge(n) eingebaut und/oder verwendet werden können (im Folgenden „Parallelübereinkommen“) beigetreten. Das Parallelübereinkommen trat am 15. Februar 2000 in Kraft.

(3)

In der Verordnung (EU) 2018/858 des Europäischen Parlaments und Rates (3) sind die Verwaltungsvorschriften und technischen Anforderungen für die Typgenehmigung und das Inverkehrbringen aller neuen Fahrzeuge, Systeme, Bauteile und selbstständigen technischen Einheiten festgelegt. Mit jener Verordnung wurden nach dem Geänderten Übereinkommen von 1958 erlassene Regelungen (im Folgenden „UN-Regelungen“) in das EU-Typgenehmigungssystem integriert, entweder als Anforderungen für die Typgenehmigung oder als Alternative zu Rechtsvorschriften der Union.

(4)

Nach Artikel 1 des Geänderten Übereinkommens von 1958 und Artikel 6 des Parallelübereinkommens kann das Weltforum für die Harmonisierung der Regelungen für Kraftfahrzeuge der UNECE (UNECE-WP.29) Vorschläge für Anpassungen der UN-Regelungen, globalen technischen Regelungen der Vereinten Nationen (UN-GTR) und UN-Resolutionen sowie Vorschläge für neue UN-Regelungen, UN-GTR und UN-Resolutionen über die Genehmigung von Fahrzeugen annehmen. Darüber hinaus kann die UNECE-WP.29 gemäß diesen Bestimmungen Vorschläge für Genehmigungen zur Ausarbeitung von Änderungen an UN-GTR oder für die Ausarbeitung von neuen UN-GTR sowie Vorschläge für die Erweiterung von Mandaten für UN-GTR annehmen.

(5)

Auf der für den 8. bis 11. März 2022 anberaumten 186. Tagung des Weltforums beabsichtigt die UNECE-WP.29, die Vorschläge für Änderungen der UN-Regelungen Nr. 0, 9, 10, 13, 39, 46, 51, 53, 55, 63, 78, 79, 90, 107, 108, 109, 116, 117, 121, 125, 141, 142, 148, 149, 152, 154, 155, 160, 161, 162 und 163, den Vorschlag für eine neue UN-Regelung über Spikereifen, den Vorschlag für eine neue UN-GTR über die Dauerhaltbarkeit von Batterien in Elektrofahrzeugen und den Vorschlag für Änderungen der Gesamtresolution R.E.5 anzunehmen. Darüber hinaus beabsichtigt die UNECE-WP.29, den Vorschlag für die Genehmigung der Ausarbeitung von Änderung 4 der UN-GTR Nr. 3 über Kraftradbremsen und den Vorschlag für die Genehmigung der Ausarbeitung einer neuen UN-GTR für Bremspartikelemissionen anzunehmen.

(6)

Es ist daher zweckmäßig, den in der UNECE-WP.29 im Namen der Union zu vertretenden Standpunkt zur Annahme dieser Vorschläge festzulegen, da die UN-Regelungen für die Union bindend sein werden und da sie, zusammen mit den UN-GTR und den UN-Resolutionen, geeignet sind, den Inhalt von Rechtsvorschriften der Union im Bereich der Typgenehmigung von Fahrzeugen maßgeblich zu beeinflussen.

(7)

Einige Anforderungen der UN-Regelungen Nr. 0, 9, 10, 13, 39, 46, 51, 53, 55, 63, 78, 79, 90, 107, 108, 109, 116, 117, 121, 125, 141, 142, 148, 149, 152, 154, 155, 160, 161, 162 und 163 hinsichtlich bestimmter Elemente oder Merkmale müssen entsprechend den bisherigen Erfahrungen und in Anbetracht des technischen Fortschritts geändert, berichtigt oder ergänzt werden.

(8)

Um technischen Fortschritt zu ermöglichen und die Fahrzeugsicherheit zu verbessern und den ökologischen Fußabdruck zu verringern, müssen eine neue UN-Regelung über Spikereifen und eine neue UN-GTR über die Dauerhaltbarkeit von bordeigenen Batterien für Elektrofahrzeuge angenommen werden.

(9)

Darüber hinaus müssen einige Bestimmungen der UN-Resolution R.E.5 über die gemeinsame Spezifikation von Lichtquellenkategorien geändert werden —

HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN:

Artikel 1

Der Standpunkt, der im Namen der Europäischen Union auf der für den 8. bis 11. März 2022 anberaumten 186. Tagung des Weltforums für die Harmonisierung der Regelungen für Kraftfahrzeuge der UNECE zu vertreten ist, besteht darin, für die im Anhang dieses Beschlusses aufgeführten Vorschläge zu stimmen.

Artikel 2

Dieser Beschluss tritt am Tag seiner Annahme in Kraft.

Geschehen zu Brüssel am 3. März 2022.

Im Namen des Rates

Der Präsident

G. DARMANIN


(1)  Beschluss des Rates 97/836/EG vom 27. November 1997 über den Beitritt der Europäischen Gemeinschaft zu dem Übereinkommen der Wirtschaftskommission für Europa der Vereinten Nationen über die Annahme einheitlicher technischer Vorschriften für Radfahrzeuge, Ausrüstungsgegenstände und Teile, die in Radfahrzeuge(n) eingebaut und/oder verwendet werden können, und die Bedingungen für die gegenseitige Anerkennung von Genehmigungen, die nach diesen Vorschriften erteilt wurden („Geändertes Übereinkommen von 1958“) (ABl. L 346 vom 17.12.1997, S. 78).

(2)  Beschluss 2000/125/EG des Rates vom 31. Januar 2000 betreffend den Abschluss des Übereinkommens über die Festlegung Globaler technischer Regelungen für Radfahrzeuge, Ausrüstungsgegenstände und Teile, die in Radfahrzeuge(n) eingebaut und/oder verwendet werden können („Parallelübereinkommen“) (ABl. L 35 vom 10.2.2000, S. 12).

(3)  Verordnung (EU) 2018/858 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 30. Mai 2018 über die Genehmigung und die Marktüberwachung von Kraftfahrzeugen und Kraftfahrzeuganhängern sowie von Systemen, Bauteilen und selbstständigen technischen Einheiten für diese Fahrzeuge, zur Änderung der Verordnungen (EG) Nr. 715/2007 und (EG) Nr. 595/2009 und zur Aufhebung der Richtlinie 2007/46/EG (ABl. L 151 vom 14.6.2018, S. 1).


ANHANG

Regelung Nr.

Tagesordnungspunkt — Titel

Dokumentennummer (1)

0

Vorschlag für die Ergänzung 1 der Änderungsserie 04 zu UN-Regelung Nr. 0 (internationale Typgenehmigung für das Gesamtfahrzeug), ECE/TRANS/WP.29/1161, Absatz 64, auf Grundlage von WP.29-185-10

ECE/TRANS/WP.29/2022/2

9

Vorschlag für die Ergänzung 2 der Änderungsserie 08 zu UN-Regelung Nr. 9 (Geräusch von dreirädrigen Fahrzeugen) (ECE/TRANS/WP.29/GRBP/72, Absatz 3, auf Grundlage von ECE/TRANS/WP.29/GRBP/2021/23 geändert durch GRBP-74-43)

ECE/TRANS/WP.29/2022/3

10

Vorschlag für die Ergänzung 2 der Änderungsserie 06 zu UN-Regelung Nr. 10 (Elektromagnetische Verträglichkeit) (ECE/TRANS/WP.29/GRE/85, Absatz 35, auf Grundlage von ECE/TRANS/WP.29/GRE/2021/10 geändert durch GRE-85-06)

ECE/TRANS/WP.29/2022/33

13

Vorschlag für die neue Änderungsserie 12 zu UN-Regelung Nr. 13 (Bremsen schwerer Nutzfahrzeuge), ECE/TRANS/WP.29/GRVA/11, Absatz 91, auf Grundlage von ECE/TRANS/WP.29/GRVA/2021/25

ECE/TRANS/WP.29/2022/12

39

Vorschlag für die Ergänzung 2 der Änderungsserie 01 zu UN-Regelung Nr. 39 (Geschwindigkeitsmess- und Kilometerzähleinrichtung) (ECE/TRANS/WP.29/GRSG/101, Absatz 56, auf Grundlage von ECE/TRANS/WP.29/GRSG/2021/20/Rev. 1)

ECE/TRANS/WP.29/2022/21

46

Vorschlag für die Änderungsserie 05 zu UN-Regelung Nr. 46 (Einrichtungen für indirekte Sicht), ECE/TRANS/WP.29/GRSG/101, Absatz 41, auf Grundlage von ECE/TRANS/WP.29/GRSG/2021/18 geändert durch GRSG-122-08

ECE/TRANS/WP.29/2022/52

51

Vorschlag für die Ergänzung 7 der Änderungsserie 03 zu UN-Regelung Nr. 51 (Geräuschemissionen von Fahrzeugen der Klassen M und N) ECE/TRANS/WP.29/GRBP/72, Absatz 5, auf Grundlage von ECE/TRANS/WP.29/GRBP/2021/22 und Absatz 5 des Berichts

ECE/TRANS/WP.29/2022/4

53

Vorschlag für die Ergänzung 22 der Änderungsserie 01 zu UN-Regelung Nr. 53 (Anbau der Beleuchtungs- und Lichtsignaleinrichtungen für Fahrzeuge der Klasse L3) (ECE/TRANS/WP.29/GRE/85, Absatz 37, auf Grundlage von ECE/TRANS/WP.29/GRE/2021/23 geändert durch GRE-85-27

ECE/TRANS/WP.29/2022/34

53

Vorschlag für die Ergänzung 5 der Änderungsserie 02 zu UN-Regelung Nr. 53 (Anbau der Beleuchtungs- und Lichtsignaleinrichtungen für Fahrzeuge der Klasse L3) (ECE/TRANS/WP.29/GRPE/85, Absatz 37, auf Grundlage von ECE/TRANS/WP.29/GRE/2021/23 geändert durch GRE-85-27)

ECE/TRANS/WP.29/2022/35

53

Vorschlag für die Ergänzung 2 der Änderungsserie 03 zu UN-Regelung Nr. 53 (Anbau der Beleuchtungs- und Lichtsignaleinrichtungen für Fahrzeuge der Klasse L3) (ECE/TRANS/WP.29/GRPE/85, Absatz 37, auf Grundlage von ECE/TRANS/WP.29/GRE/2021/23 geändert durch GRE-85-27)

ECE/TRANS/WP.29/2022/36

55

Vorschlag für die Berichtigung 2 der Änderungsserie 01 zu UN-Regelung Nr. 55 (Mechanische Verbindungseinrichtungen) (ECE/TRANS/WP.29/GRSG/101, Absatz 58, auf Grundlage von ECE/TRANS/WP.29/GRSG/2021/21)

ECE/TRANS/WP.29/2022/39

55

Vorschlag für die Berichtigung 1 der Änderungsserie 02 zu UN-Regelung Nr. 55 (Mechanische Verbindungseinrichtungen) (ECE/TRANS/WP.29/GRSG/101, Absatz 58, auf Grundlage von ECE/TRANS/WP.29/GRSG/2021/21)

ECE/TRANS/WP.29/2022/40

63

Vorschlag für die Ergänzung 5 der Änderungsserie 02 zu UN-Regelung Nr. 63 (Geräuschemissionen von Kleinkrafträdern) ECE/TRANS/WP.29/GRBP/72, Absatz 10, auf Grundlage von ECE/TRANS/WP.29/GRBP/2021/24

ECE/TRANS/WP.29/2022/5

78

Vorschlag für die Ergänzung 1 der Änderungsserie 05 zu UN-Regelung Nr. 78 (Kraftradbremsen) (ECE/TRANS/WP.29/GRVA/11, Absatz 99, auf Grundlage von ECE/TRANS/WP.29/GRVA/2021/26 geändert durch GRVA-11-22) (Anhang V des Berichts) und ECE/TRANS/WP.29/GRVA/2021/27

ECE/TRANS/WP.29/2022/13

78

Vorschlag für die Ergänzung 2 der Änderungsserie 04 zu UN-Regelung Nr. 78 (Kraftradbremsen) ECE/TRANS/WP.29/GRVA/11, Absatz 99 auf Grundlage von ECE/TRANS/WP.29/GRVA/2021/26, geändert durch GRVA-11-22 (Anhang V des Berichts) und ECE/TRANS/WP.29/GRVA/2021/27

ECE/TRANS/WP.29/2022/48

78

Vorschlag für die Ergänzung 4 der Änderungsserie 03 zu UN-Regelung Nr. 78 (Kraftradbremsen) ECE/TRANS/WP.29/GRVA/11, Absatz 99 auf Grundlage von ECE/TRANS/WP.29/GRVA/2021/26, geändert durch GRVA-11-22 (Anhang V des Berichts) und ECE/TRANS/WP.29/GRVA/2021/27

ECE/TRANS/WP.29/2022/49

79

Vorschlag für die Ergänzung 4 der Änderungsserie 02 zu UN-Regelung Nr. 79 (Lenkanlagen) (ECE/TRANS/WP.29/GRVA/11, Absatz 72, auf Grundlage von ECE/TRANS/WP.29/GRVA/2021/8 geändert durch GRVA-11-17 (Anhang III des Berichts)

ECE/TRANS/WP.29/2022/14

79

Vorschlag für die Ergänzung 7 der Änderungsserie 03 zu UN-Regelung Nr. 79 (Lenkanlagen) (ECE/TRANS/WP.29/GRVA/11, Absatz 72, auf Grundlage von ECE/TRANS/WP.29/GRVA/2021/8 geändert durch GRVA-11-17 (Anhang III des Berichts)

ECE/TRANS/WP.29/2022/15

79

Vorschlag für die Ergänzung 2 der Änderungsserie 04 zu UN-Regelung Nr. 79 (Lenkanlagen) (ECE/TRANS/WP.29/GRVA/11, Absatz 72, auf Grundlage von ECE/TRANS/WP.29/GRVA/2021/8 geändert durch GRVA-11-17 (Anhang III des Berichts)

ECE/TRANS/WP.29/2022/16

90

Vorschlag für die Ergänzung 8 der Änderungsserie 02 zu UN-Regelung Nr. 90 (Ersatzteile für Bremsen) ECE/TRANS/WP.29/GRVA/11, Absatz 101, auf Grundlage von ECE/TRANS/WP.29/GRVA/2021/28

ECE/TRANS/WP.29/2022/17

107

Vorschlag für die Änderungsserie 10 zu UN-Regelung Nr. 107 (Fahrzeuge der Klassen M2 und M3) ECE/TRANS/WP.29/GRSG/101, Absatz 7, auf Grundlage von ECE/TRANS/WP.29/GRSG/2021/17 geändert durch GRSG-122-05

ECE/TRANS/WP.29/2022/53

108

Vorschlag für die Ergänzung 6 der UN-Regelung Nr. 108 (Runderneuerte Reifen für Kraftfahrzeuge und ihre Anhänger) ECE/TRANS/WP.29/GRBP/72, Absatz 17, auf Grundlage von ECE/TRANS/WP.29/GRBP/2021/15 geändert durch Anhang III des Berichts

ECE/TRANS/WP.29/2022/6

109

Vorschlag für die Ergänzung 11 der UN-Regelung Nr. 109 (Runderneuerte Reifen für Nutzfahrzeuge und ihre Anhänger) ECE/TRANS/WP.29/GRBP/72, Absätze 18 und 19, auf Grundlage von ECE/TRANS/WP.29/GRBP/2021/18 und ECE/TRANS/WP.29/GRBP/2021/16 geändert durch Anhang IV des Berichts

ECE/TRANS/WP.29/2022/7

116

Vorschlag für die Ergänzung 9 zur ursprünglichen Fassung der UN-Regelung Nr. 116 (Diebstahlsicherung und Alarmanlagen) ECE/TRANS/WP.29/GRSG/101, Absatz 71, auf Grundlage von ECE/TRANS/WP.29/GRSG/2021/27

ECE/TRANS/WP.29/2022/50

117

Vorschlag für die Ergänzung 14 der Änderungsserie 02 zu UN-Regelung Nr. 117 (Rollwiderstand, Rollgeräusche und Nasshaftung) ECE/TRANS/WP.29/GRBP/72, Absatz 21, auf Grundlage von ECE/TRANS/WP.29/GRBP/2021/17 geändert durch GRBP-74-31-Rev 1

ECE/TRANS/WP.29/2022/8

121

Vorschlag für die Ergänzung 4 der Änderungsserie 01 zu UN-Regelung Nr. 121 (Kennzeichnung der Handbetätigungseinrichtungen, Kontrollleuchten und Anzeiger) (ECE/TRANS/WP.29/GRSG/101, Absatz 90, auf Grundlage von ECE/TRANS/WP.29/GRSG/2021/30)

ECE/TRANS/WP.29/2022/22

125

Vorschlag für die Ergänzung 2 der Änderungsserie 01 zu UN-Regelung Nr. 125 (Sichtfeld des Fahrzeugführers nach vorn) (ECE/TRANS/WP.29/GRSG/101, Absatz 97, auf Grundlage von ECE/TRANS/WP.29/GRSG/2020/11)

ECE/TRANS/WP.29/2022/23

125

Vorschlag für die Ergänzung 1 der Änderungsserie 02 zu UN-Regelung Nr. 125 (Sichtfeld des Fahrzeugführers nach vorn) (ECE/TRANS/WP.29/GRSG/101, Absatz 99, auf Grundlage von ECE/TRANS/WP.29/GRSG/2021/31)

ECE/TRANS/WP.29/2022/24

141

Vorschlag für die Ergänzung 1 der Änderungsserie 01 zu UN-Regelung Nr. 141 (Reifendrucküberwachungssysteme) ECE/TRANS/WP.29/GRBP/72, Absatz 25, auf Grundlage von ECE/TRANS/WP.29/GRBP/2021/19 und ECE/TRANS/WP.29/GRBP/2021/20 geändert durch GRBP-74-37

ECE/TRANS/WP.29/2022/9

142

Vorschlag für die Ergänzung 1 der Änderungsserie 01 zu UN-Regelung Nr. 142 (Montage von Reifen) (ECE/TRANS/WP.29/GRBP/72, Absatz 28, auf Grundlage von ECE/TRANS/WP.29/GRBP/2021/21)

ECE/TRANS/WP.29/2022/10

148

Vorschlag für die Ergänzung 4 der ursprünglichen Änderungsserie zu UN-Regelung Nr. 148 (Lichtsignaleinrichtungen) (ECE/TRANS/WP.29/GRE/85, Absatz 8, auf Grundlage von ECE/TRANS/WP.29/GRE/2021/11 geändert durch GRE-85-11)

ECE/TRANS/WP.29/2022/37

149

Vorschlag für die Ergänzung 5 der ursprünglichen Änderungsserie zu UN-Regelung Nr. 149 (Fahrbahnbeleuchtungseinrichtungen) (ECE/TRANS/WP.29/GRE/85, Absatz 11, auf Grundlage von ECE/TRANS/WP.29/GRE/2021/12)

ECE/TRANS/WP.29/2022/38

152

Vorschlag für die Ergänzung 5 der ursprünglichen Fassung der UN-Regelung Nr. 152 (Notbremsassistenzsysteme für die Klassen M1 und N1) (ECE/TRANS/WP.29/GRVA/11, Absatz 78, auf Grundlage von ECE/TRANS/WP.29/GRVA/2021/22 geändert durch GRVA-11-40 (Anhang IV des Berichts)

ECE/TRANS/WP.29/2022/18, WP.29-186-05

152

Vorschlag für die Ergänzung 4 der Änderungsserie 01 zu UN-Regelung Nr. 152 (Notbremsassistenzsysteme für die Klassen M1 und N1) ECE/TRANS/WP.29/GRVA/11, Absatz 78, auf Grundlage von ECE/TRANS/WP.29/GRVA/2021/22 geändert durch GRVA-11-40 (Anhang IV des Berichts)

ECE/TRANS/WP.29/2022/19, WP.29-186-05

152

Vorschlag für die Ergänzung 2 der Änderungsserie 02 zu UN-Regelung Nr. 152 (Notbremsassistenzsysteme für die Klassen M1 und N1) ECE/TRANS/WP.29/GRVA/11, Absätze 78 und 80 auf Grundlage von ECE/TRANS/WP.29/GRVA/2021/22, geändert durch GRVA-11-40 (Anhang IV des Berichts) und ECE/TRANS/WP.29/GRVA/2021/23

ECE/TRANS/WP.29/2022/20, WP.29-186-05

154

Vorschlag für die Änderungsserie 02 zu UN-Regelung Nr. 154 (Weltweit harmonisiertes Prüfverfahren für leichte Fahrzeuge (WLTP)) (ECE/TRANS/WP.29/GRPE/84, Absatz 16, auf Grundlage von ECE/TRANS/WP.29/GRPE/2021/21 geändert durch Beiblatt 2 des Berichts.)

ECE/TRANS/WP.29/2022/41/Rev.1

154

Vorschlag für die Änderungsserie 03 zu UN-Regelung Nr. 154 (Weltweit harmonisiertes Prüfverfahren für leichte Fahrzeuge (WLTP)) (ECE/TRANS/WP.29/GRPE/84, Absatz 16, auf Grundlage von ECE/TRANS/WP.29/GRPE/2021/22 geändert durch Beiblatt 3 des Berichts.)

ECE/TRANS/WP.29/2022/42/Rev.1

155

Vorschlag für die Ergänzung 1 der UN-Regelung Nr. 155 (Cybersicherheit und Cybersicherheitsmanagementsystem) (ECE/TRANS/WP.29/GRVA/11, Absatz 45, auf Grundlage von ECE/TRANS/WP.29/GRVA/2021/2)

ECE/TRANS/WP.29/2022/54

160

Vorschlag für die Ergänzung 1 der ursprünglichen Fassung der UN-Regelung Nr. 160 (Ereignisdatenspeicher) (ECE/TRANS/WP.29/GRSG/101, Absatz 109, auf Grundlage von ECE/TRANS/WP.29/GRSG/2021/33 geändert durch GRSG-122-36)

ECE/TRANS/WP.29/2022/25/Rev.1

160

Vorschlag für die Ergänzung 1 der Änderungsserie 01 zu UN-Regelung Nr. 160 (Ereignisdatenspeicher) (ECE/TRANS/WP.29/GRSG/101, Absatz 109, auf Grundlage von ECE/TRANS/WP.29/GRSG/2021/34 geändert durch GRSG-122-37)

ECE/TRANS/WP.29/2022/26

161

Vorschlag für die Ergänzung 1 der ursprünglichen Fassung der UN-Regelung Nr. 161 (Vorrichtungen gegen unbefugte Benutzung) (ECE/TRANS/WP.29/GRSG/101, Absatz 76, auf Grundlage von ECE/TRANS/WP.29/GRSG/2021/24 geändert durch GRSG-122-13)

ECE/TRANS/WP.29/2022/27

161

Vorschlag für die Ergänzung 2 der ursprünglichen Fassung der UN-Regelung Nr. 161 (Vorrichtungen gegen unbefugte Benutzung) (ECE/TRANS/WP.29/GRSG/101, Absatz 78, auf Grundlage von ECE/TRANS/WP.29/GRSG/2021/28)

ECE/TRANS/WP.29/2022/28

162

Vorschlag für die Ergänzung 1 der ursprünglichen Fassung der UN-Regelung Nr. 162 (Wegfahrsperren) (ECE/TRANS/WP.29/GRSG/101, Absatz 82, auf Grundlage von ECE/TRANS/WP.29/GRSG/2021/25 geändert durch GRSG-122-13)

ECE/TRANS/WP.29/2022/29

162

Vorschlag für die Ergänzung 2 der ursprünglichen Fassung der UN-Regelung Nr. 162 (Wegfahrsperren) (ECE/TRANS/WP.29/GRSG/101, Absatz 82, auf Grundlage von ECE/TRANS/WP.29/GRSG/2021/29)

ECE/TRANS/WP.29/2022/30

163

Vorschlag für die Ergänzung 1 zur ursprünglichen Fassung der UN-Regelung Nr. 163 (Fahrzeugalarmsysteme) ECE/TRANS/WP.29/GRSG/101, Absatz 86, auf Grundlage von ECE/TRANS/WP.29/GRSG/2021/26

ECE/TRANS/WP.29/2022/51

Neue Regelung [164]

Vorschlag für eine neue UN-Regelung [164] zu Spikereifen ECE/TRANS/WP.29/GRBP/72, Absatz 30, auf Grundlage von ECE/TRANS/WP.29/GRBP/2021/5/Rev. 1 geändert durch GRBP-74-32

ECE/TRANS/WP.29/2022/43


Globale technische Regelung Nr.

Tagesordnungspunkt — Titel

Dokumentennummer

Neue GTR

Vorschlag für eine neue UN-GTR zur Dauerhaltbarkeit von bordeigenen Batterien für Elektrofahrzeuge (ECE/TRANS/WP.29/GRPE/84, Absatz 10, auf Grundlage von ECE/TRANS/WP.29/GRPE/2021/18 geändert durch Beiblatt 1)

ECE/TRANS/WP.29/2022/45

Vorschlag für einen Abschlussbericht über die Entwicklung einer neuen globalen technischen Regelung der Vereinten Nationen zur Dauerhaltbarkeit von bordeigenen Batterien für Elektrofahrzeuge (ECE/TRANS/WP.29/GRPE/84, Absatz 10, auf der Grundlage von GRPE-84-02 geändert durch Anhang IV)

ECE/TRANS/WP.29/2022/46


Verschiedenes

Tagesordnungspunkt — Titel

Dokumentennummer

Gesamtresolution

Vorschlag für die Änderung 8 der Gesamtresolution über die gemeinsame Spezifikation für Lichtquellenkategorien (R.E.5) (ECE/TRANS/WP.29/GRE/85, Absatz 29 auf Grundlage von ECE/TRANS/WP.29/GRE/2021/24)

ECE/TRANS/WP.29/2022/44

Genehmigung

Antrag auf eine Genehmigung zur Ausarbeitung der Änderung 4 der UN-GTR Nr. 3 (Kraftradbremsen)

ECE/TRANS/WP.29/2022/47

Genehmigung

Genehmigung der Ausarbeitung einer neuen UN-GTR zu Bremspartikelemissionen

ECE/TRANS/WP.29/AC.3/59

Auslegungsdokument

Auslegungsdokument zur UN-Regelung Nr. 155: Vorschlag für Änderungen von ECE/TRANS/WP.29/2021/59 (ECE/TRANS/WP.29/GRVA/11, Absatz 45, auf Grundlage von ECE/TRANS/WP.29/GRVA/2021/21)

ECE/TRANS/WP.29/2022/55


(1)  Alle in der Tabelle genannten Dokumente sind unter folgendem Link verfügbar: https://unece.org/info/Transport/Vehicle-Regulations/events/363011


Berichtigungen

8.3.2022   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 78/45


Berichtigung der der Verordnung (EU) 2022/334 des Rates vom 28. Februar 2022 zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 883/2014 des Rates über restriktive Maßnahmen angesichts der Handlungen Russlands, die die Lage in der Ukraine destabilisieren

( Amtsblatt der Europäischen Union L 57 vom 28. Februar 2022 )

Seite „Inhalt“ und Seite 1, Titel:

Anstatt:

„Verordnung (EU) 2022/334 des Rates vom 28. Februar 2022 zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 883/2014 des Rates über restriktive Maßnahmen angesichts der Handlungen Russlands, die die Lage in der Ukraine destabilisieren“

muss es heißen:

„Verordnung (EU) 2022/334 des Rates vom 28. Februar 2022 zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 833/2014 des Rates über restriktive Maßnahmen angesichts der Handlungen Russlands, die die Lage in der Ukraine destabilisieren“.

Seite 1, Erwägungsgründe 1 und 2:

Anstatt:

„(1)

Der Rat hat am 31. Juli 2014 die Verordnung (EU) Nr. 883/2014 über restriktive Maßnahmen angesichts der Handlungen Russlands, die die Lage in der Ukraine destabilisieren, angenommen.

(2)

Mit der Verordnung (EU) Nr. 883/2014 werden bestimmte im Beschluss 2014/512/GASP des Rates vorgesehene Maßnahmen umgesetzt.“

muss es heißen:

„(1)

Der Rat hat am 31. Juli 2014 die Verordnung (EU) Nr. 833/2014 über restriktive Maßnahmen angesichts der Handlungen Russlands, die die Lage in der Ukraine destabilisieren, angenommen.

(2)

Mit der Verordnung (EU) Nr. 833/2014 werden bestimmte im Beschluss 2014/512/GASP des Rates vorgesehene Maßnahmen umgesetzt.“