ISSN 1977-0642 |
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Amtsblatt der Europäischen Union |
L 46 |
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Ausgabe in deutscher Sprache |
Rechtsvorschriften |
65. Jahrgang |
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(1) Text von Bedeutung für den EWR. |
DE |
Bei Rechtsakten, deren Titel in magerer Schrift gedruckt sind, handelt es sich um Rechtsakte der laufenden Verwaltung im Bereich der Agrarpolitik, die normalerweise nur eine begrenzte Geltungsdauer haben. Rechtsakte, deren Titel in fetter Schrift gedruckt sind und denen ein Sternchen vorangestellt ist, sind sonstige Rechtsakte. |
II Rechtsakte ohne Gesetzescharakter
VERORDNUNGEN
25.2.2022 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
L 46/1 |
DURCHFÜHRUNGSVERORDNUNG (EU) 2022/299 DES RATES
vom 24. Februar 2022
zur Durchführung der Verordnung (EU) Nr. 36/2012 über restriktive Maßnahmen angesichts der Lage in Syrien
DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —
gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,
gestützt auf die Verordnung (EU) Nr. 36/2012 des Rates vom 18. Januar 2012 über restriktive Maßnahmen angesichts der Lage in Syrien und zur Aufhebung der Verordnung (EU) Nr. 442/2011 (1), insbesondere auf Artikel 32 Absatz 1,
auf Vorschlag des Hohen Vertreters der Union für Außen- und Sicherheitspolitik,
in Erwägung nachstehender Gründe:
(1) |
Der Rat hat am 18. Januar 2012 die Verordnung (EU) Nr. 36/2012 angenommen. |
(2) |
Der Eintrag zu einer verstorbenen Person sollte gestrichen werden. |
(3) |
Anhang II der Verordnung (EU) Nr. 36/2012 sollte daher entsprechend geändert werden — |
HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:
Artikel 1
Anhang II der Verordnung (EU) Nr. 36/2012 wird gemäß dem Anhang der vorliegenden Verordnung geändert.
Artikel 2
Diese Verordnung tritt am Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.
Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.
Geschehen zu Brüssel am 24. Februar 2022.
Im Namen des Rates
Die Präsidentin
A. PANNIER-RUNACHER
ANHANG
Der nachstehende Eintrag wird von der Liste in Abschnitt A (Personen) des Anhangs II der Verordnung (EU) Nr. 36/2012 gestrichen:
32. |
Mohammed Makhlouf. |
25.2.2022 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
L 46/3 |
DURCHFÜHRUNGSVERORDNUNG (EU) 2022/300 DES RATES
vom 24. Februar 2022
zur Durchführung des Artikels 8a der Verordnung (EG) Nr. 765/2006 über restriktive Maßnahmen angesichts der Lage in Belarus
DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —
gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,
gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 765/2006 des Rates vom 18. Mai 2006 über restriktive Maßnahmen angesichts der Lage in Belarus (1), insbesondere auf Artikel 8a Absätze 1 und 3,
gestützt auf den Vorschlag des Hohen Vertreters der Union für Außen- und Sicherheitspolitik,
in Erwägung nachstehender Gründe:
(1) |
Am 18. Mai 2006 hat der Rat die Verordnung (EG) Nr. 765/2006 angenommen. |
(2) |
Nach einer Überprüfung des Beschlusses 2012/642/GASP des Rates (2) hat der Rat beschlossen, dass die darin enthaltenen restriktiven Maßnahmen bis zum 28. Februar 2023 verlängert werden sollten. |
(3) |
Die Begründungen oder die Angaben für 27 natürliche Personen und sieben juristische Personen, die in der in Anhang I der Verordnung (EG) Nr. 765/2006 enthaltenen Liste der natürlichen und juristischen Personen, Organisationen und Einrichtungen, die restriktiven Maßnahmen unterliegen, aufgeführt sind, sollten geändert werden. |
(4) |
Anhang I der Verordnung (EG) Nr. 765/2006 sollte daher entsprechend geändert werden — |
HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:
Artikel 1
Anhang I der Verordnung (EG) Nr. 765/2006 wird gemäß dem Anhang der vorliegenden Verordnung geändert.
Artikel 2
Diese Verordnung tritt am Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.
Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.
Geschehen zu Brüssel am 24. Februar 2022.
Im Namen des Rates
Die Präsidentin
A. PANNIER-RUNACHER
(1) ABl. L 134 vom 20.5.2006, S. 1.
(2) Beschluss 2012/642/GASP des Rates vom 15. Oktober 2012 über restriktive Maßnahmen angesichts der Lage in Belarus (ABl. L 285 vom 17.10.2012, S. 1).
ANHANG
Anhang I der Verordnung (EG) Nr. 765/2006 wird wie folgt geändert:
1. |
In der Tabelle mit der Überschrift „A. Natürliche Personen gemäß Artikel 2 Absatz 1“ erhalten die Einträge 2, 3, 8, 16, 18, 19, 20, 21, 30, 31, 33, 46, 49, 50, 53, 70, 77, 87, 88, 112, 114, 121, 123, 124, 125, 127 und 144 folgende Fassung:
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2. |
Die Tabelle mit der Überschrift „B. Juristische Personen, Organisationen oder Einrichtungen gemäß Artikel 2 Absatz 1“ wird durch die nachstehende Tabelle ersetzt:
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25.2.2022 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
L 46/31 |
DURCHFÜHRUNGSVERORDNUNG (EU) 2022/301 DER KOMMISSION
vom 24. Februar 2022
zur Ausweitung des mit der Durchführungsverordnung (EU) 2020/776 eingeführten endgültigen Ausgleichszolls auf die Einfuhren bestimmter gewebter und/oder genähter Erzeugnisse aus Glasfasern (glass fibre fabrics, im Folgenden „GFF“) mit Ursprung in der Volksrepublik China (im Folgenden „VR China“) auf aus Marokko versandte Einfuhren von GFF, ob als Ursprungserzeugnis Marokkos angemeldet oder nicht, und zur Einstellung der Untersuchung betreffend die mutmaßliche Umgehung der mit der Durchführungsverordnung (EU) 2020/776 eingeführten Ausgleichsmaßnahmen gegenüber den Einfuhren von GFF mit Ursprung in Ägypten durch aus Marokko versandte Einfuhren von GFF, ob als Ursprungserzeugnisse Marokkos angemeldet oder nicht
DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —
gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,
gestützt auf die Verordnung (EU) 2016/1037 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 8. Juni 2016 über den Schutz gegen subventionierte Einfuhren aus nicht zur Europäischen Union gehörenden Ländern (1) (im Folgenden „Grundverordnung“), insbesondere auf Artikel 23,
in Erwägung nachstehender Gründe:
1. VERFAHREN
1.1. Geltende Maßnahmen
(1) |
Im Juni 2020 führte die Kommission durch die Durchführungsverordnung (EU) 2020/776 der Kommission (2) einen endgültigen Ausgleichszoll auf Einfuhren bestimmter gewebter und/oder genähter Erzeugnisse aus Glasfasern mit Ursprung in der VR China bzw. Ägypten ein (im Folgenden „Ausgangsuntersuchung des Antisubventionsverfahrens“). Bei den Ausgleichsmaßnahmen handelte es sich um Wertzölle zwischen 17 % und 30,7 % auf Einfuhren mit Ursprung in der VR China und von 10,9 % auf Einfuhren mit Ursprung in Ägypten. |
1.2. Antrag
(2) |
Bei der Kommission ging ein Antrag nach Artikel 23 Absatz 4 und Artikel 24 Absatz 5 der Grundverordnung auf Untersuchung der mutmaßlichen Umgehung der Ausgleichsmaßnahmen gegenüber den Einfuhren von GFF mit Ursprung in der Volksrepublik China und Ägypten und auf zollamtliche Erfassung dieser Einfuhren ein. |
(3) |
Der Antrag wurde am 19. Mai 2021 von TECH-FAB Europe e.V., einem Verband von EU-Herstellern von GFF (im Folgenden „Antragsteller“), eingereicht. |
(4) |
Der Antrag enthielt hinreichende Beweise für eine Veränderung des Handelsgefüges der Ausfuhren aus China, Ägypten und Marokko in die Union nach der Einführung von Maßnahmen gegenüber GFF. Die Veränderung im Handelsgefüge schien sich aus einer Praxis, einem Fertigungsprozess oder einer Arbeit, für die es außer der Einführung des Zolls keine hinreichende Begründung oder wirtschaftliche Rechtfertigung gibt, zu ergeben. |
(5) |
Außerdem enthielt der Antrag hinreichende Beweise dafür, dass die Abhilfewirkung der geltenden Ausgleichsmaßnahmen quantitativ und preislich durch die Praxis, den Fertigungsprozess oder die Arbeit unterlaufen wurde. Dem Anschein nach sind erhebliche Mengen der untersuchten Ware auf den EU-Markt gelangt. Des Weiteren lagen hinreichende Beweise dafür vor, dass die Einfuhren von GFF zu schädigenden Preisen erfolgten. |
(6) |
Schließlich enthielt der Antrag hinreichend Beweise dafür, dass die untersuchte Ware und/oder Teile davon nach wie vor in den Genuss der Subventionierung kommen. Denn die untersuchte Ware und ihre Teile wurden von Unternehmen in China und Ägypten, die den Untersuchungsergebnissen zufolge anfechtbare Subventionen für die Produktion und den Verkauf der den geltenden Maßnahmen unterliegenden untersuchten Ware erhalten, hergestellt und nach Marokko ausgeführt. |
1.3. Betroffene Ware und untersuchte Ware
(7) |
Bei der betroffenen Ware handelt es sich um Erzeugnisse aus durch Weben und/oder durch Nähen zusammengefügten Endlosfilamenten (Rovings) und/oder Garnen aus Glasfasern, auch mit weiteren Elementen — ausgenommen Erzeugnisse, die imprägniert oder vorimprägniert (Prepreg) sind, und ausgenommen offenmaschige Gewebe mit einer Maschenweite von mehr als 1,8 × 1,8 mm und einem Gewicht von mehr als 35 g/m2 — die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens der Durchführungsverordnung (EU) 2020/776 unter den KN-Codes ex 7019 39 00, ex 7019 40 00, ex 7019 59 00 und ex 7019 90 00 (TARIC-Codes 7019390080, 7019400080, 7019590080 und 7019900080) eingereiht wurden und ihren Ursprung in der VR China und Ägypten haben (im Folgenden „betroffene Ware“). Dies ist die Ware, für die die derzeit in Kraft befindlichen Maßnahmen gelten. |
(8) |
Bei der untersuchten Ware handelt es sich um dieselbe derzeit unter den KN-Codes ex 7019 61 00, ex 7019 62 00, ex 7019 63 00, ex 7019 64 00, ex 7019 65 00, ex 7019 66 00, ex 7019 69 10, ex 7019 69 90, ex 7019 72 00, ex 7019 73 00, ex 7019 80 10, ex 7019 80 90, und ex 7019 90 00 eingereihte Ware wie im vorstehenden Erwägungsgrund, die aber aus Marokko versandt wird, ob als Ursprungserzeugnis Marokkos angemeldet oder nicht (TARIC-Codes 7019 61 00 81, 7019 62 00 81, 7019 63 00 81, 7019 64 00 81, 7019 65 00 81, 7019 66 00 81, 7019 69 10 81, 7019 69 90 81, 7019 72 00 81, 7019 73 00 81, 7019 80 10 81, 7019 80 90 81, und 7019900081) (im Folgenden „untersuchte Ware“). (3) |
(9) |
Die Untersuchung ergab, dass die aus China und Ägypten in die Union ausgeführten GFF und die aus Marokko in die Union versandten GFF, ob mit Ursprung in Marokko oder nicht, die gleichen grundlegenden materiellen und chemischen Eigenschaften haben, sodass sie als gleichartige Waren im Sinne des Artikels 2 Buchstabe c der Grundverordnung angesehen werden. |
1.4. Einleitung
(10) |
Die Kommission kam nach Unterrichtung der Mitgliedstaaten zu dem Schluss, dass ausreichende Beweise für die Einleitung einer Untersuchung nach Artikel 23 der Grundverordnung vorlagen, und leitete mit der Durchführungsverordnung (EU) 2021/863 der Kommission vom 28. Mai 2021 (4) (im Folgenden „Einleitungsverordnung“) die Untersuchung betreffend die mutmaßliche Umgehung der Ausgleichsmaßnahmen ein. Gemäß Artikel 23 Absatz 4 und Artikel 24 Absatz 5 der Grundverordnung wies die Kommission mit der Einleitungsverordnung gleichzeitig die Zollbehörden an, die aus Marokko versandten Einfuhren von GFF, ob als Ursprungserzeugnisse Marokkos angemeldet oder nicht, zollamtlich zu erfassen. |
1.5. Stellungnahmen zur Einleitung
(11) |
LM Wind Power, ein in der Union niedergelassener Hersteller von Rotorblättern für Windkraftanlagen, argumentierte, dass die Einleitung der Untersuchung betreffend die Umgehung der Ausgleichsmaßnahmen aufgrund fehlender hinreichender Beweise hinsichtlich der in Artikel 23 Absätze 1, 2 und 3 der Grundverordnung dargelegten Faktoren nicht gerechtfertigt gewesen sei. |
(12) |
Das Unternehmen argumentierte, dass nach Artikel 23 Absatz 3 Unterabsatz 2 der Grundverordnung hinreichend Beweise für eine Praxis, einen Fertigungsprozess oder eine Arbeit vorliegen müssten, und dass Folgendes als Praxis, Fertigungsprozess oder Arbeit gilt:
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(13) |
LM Wind Power stellte insbesondere fest, dass der Antrag nach Erwägungsgrund 2 insbesondere Behauptungen hinsichtlich Montage und Umladung enthielt, auf Grundlage derer die Kommission die Untersuchung einleitete. Sein Hauptargument lautete, dass die Behauptungen, dass Montagevorgänge in Marokko stattfänden, für die Einleitung einer Untersuchung betreffend die Umgehung der Ausgleichsmaßnahmen irrelevant seien. Diesem Verwender zufolge sind in Artikel 23 Absatz 3 Unterabsatz 2 der Grundverordnung, anders als in Artikel 13 Absatz 1 Unterabsatz 4 der Antidumping-Grundverordnung (5), keine Montagevorgänge als Praxis, Fertigungsprozess oder Arbeit aufgeführt, die eine Umgehung darstellen. Daher beantragte LM Wind Power, dass die Kommission diese Untersuchung unverzüglich einstelle. |
(14) |
Die ägyptischen Behörden brachten vor, dass die Beteiligung Ägyptens an dieser Untersuchung unfair gewesen sei, da in Ägypten keine Umgehungspraktiken stattgefunden hätten. Diesbezüglich brachten die ägyptischen Behörden vor, dass seit der Ausgangsuntersuchung des Antidumpingverfahrens in Ägypten alle notwendigen Maßnahmen zur Vermeidung einer Umgehung ergriffen worden seien. Sie argumentierten zudem, ähnlich den Behauptungen von LM Wind Power, dass es keine Beweise für eine Umgehung in Form von:
|
(15) |
Die marokkanischen Behörden ersuchten die Kommission um die Feststellung, dass PGTEX Morocco SARL die von der Union eingeführten Maßnahmen nicht umgeht und um die Einstellung der laufenden Untersuchung. Sie gaben an, dass die Gründung von PGTEX Morocco SARL in Marokko das Ergebnis einer echten und langfristigen Partnerschaft zwischen PGTEX Group (6) und Marokko sei. Der Produktionsprozess von PGTEX Morocco SARL gehe zudem mit erheblichen Investitionen und umfangreichen Tätigkeiten einher und trage zur marokkanischen Wirtschaft bei. Auch wenn eine Veränderung des Handelsgefüges festgestellt werden könne, scheine dies daher nicht von einer Umgehungspraxis verursacht zu sein. Schließlich brachten die marokkanischen Behörden vor, dass ihre amtlichen Statistiken die Behauptung des Antragstellers, dass PGTEX Morocco SARL die geltenden Maßnahmen durch Umladung umgehe, widerlegten. |
(16) |
Im Hinblick auf die Vorbringen im Zusammenhang mit der vorgenannten Einleitung der Untersuchung erinnerte die Kommission daran, dass die Untersuchung auf der Grundlage der im Antrag vorgelegten Beweise eingeleitet wurde. Im Rahmen der Untersuchung konnte zwar das Vorliegen von Umladung ohne Montagevorgänge nicht bestätigt werden, jedoch wurden Beweise für Montage oder Fertigstellung gefunden. Diesbezüglich erinnerte die Kommission daran, dass in Artikel 23 Absatz 3 Unterabsatz 2 der Grundverordnung der Begriff „unter anderem“ ausdrücklich verwendet wird, sodass auch Umgehungspraktiken wie Montagevorgänge erfasst werden, die in diesem Artikel nicht ausdrücklich genannt werden. Der Antrag enthielt hinreichende Beweise (7) für das Vorliegen von Montagevorgängen und dafür, dass diese mit Glasfaserrovings aus der VR China und aus Ägypten durchgeführt wurden. (8) |
(17) |
In dem Antrag waren auch hinreichende Beweise betreffend die mangelnde wirtschaftliche Rechtfertigung mit Ausnahme der Zölle enthalten, zum Beispiel der Jahresbericht 2019 von PGTEX China. Diesem Bericht zufolge bestand das Hauptziel der Gründung von PGTEX Morocco SARL darin, „aktiv auf die Antidumpinguntersuchung der EU gegen China zu reagieren, die Internationalisierungsstrategie weiter zu optimieren und anzupassen, den Marktanteil der Waren in Europa und den Vereinigten Staaten zu konsolidieren und zu erhöhen, die Nachfrage der Abnehmer zu befriedigen und die Versorgung der Abnehmer zu schützen,“ und insbesondere darin, dass PGTEX „beschlossen [hat], eine hundertprozentige Tochtergesellschaft in Marokko zu gründen, um die Antidumpinguntersuchungen der EU zu durchbrechen, Kunden zu werben, die Marktnachfrage zu befriedigen und sich an die nachhaltige Entwicklung anzupassen“. (9) Die gesonderte Antidumpinguntersuchung, auf die ausdrücklich verwiesen wurde, fand parallel zu der Antisubventionsuntersuchung statt, die zu der Einführung der Ausgleichszölle führte. Daher zeigt diese Erklärung die Absicht, die Zölle, die sich aus der Untersuchung der Kommission ergeben, zu umgehen. |
(18) |
Daher wies die Kommission die Vorbringen von LM Wind Power und den marokkanischen und ägyptischen Behörden zurück, dass im Antrag keine hinreichenden Beweise enthalten gewesen seien, um die Einleitung der Untersuchung zu rechtfertigen. |
1.6. Untersuchungszeitraum und Betrachtungszeitraum
(19) |
Der Untersuchungszeitraum erstreckte sich vom 1. Januar 2019 bis zum 31. Dezember 2020 (im Folgenden „Untersuchungszeitraum“ oder „UZ“). Vor 2019 wurden keine wesentlichen Mengen von GFF aus Marokko in die Union ausgeführt. Für den UZ wurden Daten erhoben, um u. a. die mutmaßliche Veränderung des Handelsgefüges seit der Einführung der Maßnahmen gegenüber der betroffenen Ware sowie das Vorliegen einer Praxis, eines Fertigungsprozesses oder einer Arbeit, für die es außer der Einführung des Zolls keine hinreichende Begründung oder wirtschaftliche Rechtfertigung gab, zu untersuchen. Detailliertere Daten wurden für den Zeitraum vom 1. Januar 2020 bis zum 31. Dezember 2020 (im Folgenden „Betrachtungszeitraum“ oder „BZ“) erfasst, um zu untersuchen, ob die Abhilfewirkung der geltenden Maßnahmen preislich und/oder quantitativ durch Einfuhren untergraben wurde und ob Subventionierung vorlag. |
1.7. Untersuchung
(20) |
Die Kommission unterrichtete die Behörden von China, Ägypten und Marokko, die ausführenden Hersteller in diesen Ländern, den Wirtschaftszweig der Union und den Präsidenten des Assoziationsrates EU-Marokko offiziell über die Einleitung der Untersuchung. |
(21) |
Zudem forderte die Kommission die Mission Marokkos bei der Europäischen Union auf, ihr die Namen und Anschriften von ausführenden Herstellern und/oder repräsentativen Verbänden zu übermitteln, die Interesse an einer Mitarbeit bei der Untersuchung haben könnten, und zwar außer PGTEX Morocco SARL, der dem Antrag zufolge der einzige Hersteller der untersuchten Ware ist. Die marokkanischen Behörden antworteten und führten drei weitere Unternehmen auf. Zwei dieser Unternehmen meldeten sich nicht, das dritte meldete sich zwar, erklärte jedoch, dass es keine GFF in die Union ausführe. |
(22) |
Die Formulare für den Antrag auf Befreiung für die Hersteller/Ausführer in Marokko, die Fragebogen für die Hersteller/Ausführer in China und Ägypten und die Fragebogen für Einführer in der Union wurden auf der Website der Generaldirektion Handel zur Verfügung gestellt. |
(23) |
Nur PGTEX Morocco SARL legte ein Formular für den Antrag auf Befreiung vor und beantragte eine Anhörung, die am 21. Juni 2021 stattfand. Zudem beantragte PGTEX Group eine Anhörung (vgl. Erwägungsgrund 45) und wurde am 10. Januar 2022 zu einer Anhörung mit der Kommission und am 12. Januar 2022 zu einer Anhörung mit der Anhörungsbeauftragten für Handelsverfahren eingeladen. |
(24) |
Die interessierten Parteien erhielten Gelegenheit, innerhalb der in der Einleitungsverordnung gesetzten Frist zu der Sache schriftlich Stellung zu nehmen und eine Anhörung zu beantragen. Allen Parteien wurde mitgeteilt, dass bei Nichtvorlage aller relevanten Informationen oder bei Vorlage unvollständiger, unwahrer oder irreführender Informationen Artikel 28 der Grundverordnung zur Anwendung kommen könnte und die Feststellungen dann auf der Grundlage der verfügbaren Informationen getroffen würden. |
(25) |
Am 20. Dezember 2021 (am Tag der Unterrichtung) erhielt die Kommission ein Vorbringen der marokkanischen Behörden vom 16. Dezember 2021, also zu spät, um in der Phase der Unterrichtung berücksichtigt werden zu können. Nach der Unterrichtung übermittelten die marokkanischen Behörden ein weiteres Vorbringen, mit einer Zusammenfassung ihres Vorbringens vom 16. Dezember 2021. Im Wesentlichen wiederholten sie ihre Forderung, die Untersuchung einzustellen und brachten die folgenden Argumente vor. |
(26) |
Zunächst behaupteten die marokkanischen Behörden, dass GFF von PGTEX Morocco SARL im Rahmen von Tätigkeiten hergestellt werden, die nicht als Fertigstellung oder Montage eingestuft werden könnten. Zweitens brachten sie vor, dass diese Waren im Sinne des Artikels 29 (10) des Assoziationsabkommens EU-Marokko ihren Ursprung in Marokko hätten (11) und in den Listenregeln in Anhang II des Protokolls Nr. 4 des Assoziationsabkommens EU-Marokko genauer erläutert würden. Zudem heiße es in Artikel 9 des Assoziationsabkommens EU-Marokko: „Die Ursprungswaren Marokkos können frei von Zöllen und Abgaben gleicher Wirkung in die Gemeinschaft eingeführt werden“ und im Assoziationsabkommen EU-Marokko seien nur einige Ausnahmen enthalten. Dieser präferenzielle Ursprung sei auch von den marokkanischen Zollbehörden bestätigt worden, die für die Ausfuhren von GFF von PGTEX in die EU-Warenverkehrsbescheinigungen (EUR.1) hinsichtlich des präferenziellen Ursprungs nach Artikel 17 des Protokolls Nr. 4 des Assoziationsabkommens EU-Marokko ausgestellt hätten. |
(27) |
Die Kommission wies das Vorbringen zurück, dass die Verarbeitung von eingeführten Glasfaserrovings zu GFF in Marokko nicht als Montage oder Fertigstellung betrachtet werden könne. Wie in Erwägungsgrund 16 dargestellt, können die in Artikel 13 Absatz 2 der Antidumping-Grundverordnung enthaltenen Rechtsnormen analog für die Bewertung des Antisubventionsfalls im Kontext des Artikels 23 Absatz 3 der Grundverordnung verwendet werden. In diesem Kontext gilt Artikel 13 Absatz 2 der Antidumping-Grundverordnung nicht nur für Montagevorgänge (mehrerer) Teile zu Fertigerzeugnissen, sondern auch die Fertigstellung/Umwandlung von Zwischenerzeugnissen in die betroffene Ware. Dies ergibt sich insbesondere aus Artikel 13 Absatz 2 Buchstabe b der Antidumping-Grundverordnung, in dem es heißt: „… der Wert, der während der Montage oder Fertigstellung den verwendeten eingeführten Teilen hinzugefügt wurde, [beträgt] mehr als …“. Zudem ist die Tatsache, dass die marokkanischen Zollbehörden für PGTEX Morocco SARL Warenverkehrsbescheinigungen EUR.1 ausgestellt und so den präferenziellen Ursprung nach dem Assoziationsabkommen bestätigt haben, irrelevant, da die für diese Umgehungsuntersuchung geltende Rechtsgrundlage die Grundverordnung, insbesondere Artikel 23 ist. (12) |
(28) |
Zudem brachten die marokkanischen Behörden, gestützt von PGTEX Morocco SARL, nach der Unterrichtung vor, dass die Umgehungsuntersuchung nach Artikel 24 des Assoziationsabkommens EU-Marokko nicht erlaubt sei, da nach diesem Artikel Antidumpingmaßnahmen gegenüber marokkanischen Waren nur eingeführt werden dürften, wenn die Voraussetzungen des Artikels VI des Allgemeinen Zoll- und Handelsabkommens (im Folgenden „GATT“) erfüllt seien. |
(29) |
Die Kommission wies dieses Vorbringen zurück, da nach Artikel 24 des Assoziationsabkommens EU-Marokko eine Umgehungsuntersuchung nicht ausgeschlossen wird, auch angesichts der Tatsache, dass dieser Artikel auf einschlägige innerstaatliche Rechtsvorschriften verweist. Als Marokko und die EU das Assoziationsabkommen im Jahr 2000 ratifizierten, enthielt die geltende Grundverordnung bereits Bestimmungen hinsichtlich Umgehungsuntersuchungen. |
(30) |
Schließlich brachten sowohl die marokkanischen Behörden als auch PGTEX Morocco SARL vor, dass die Umgehungsuntersuchung der Kommission nach den WTO-Regeln nicht erlaubt sei, insbesondere nach Artikel VI des GATT und dem Übereinkommen zur Durchführung des Artikels VI. |
(31) |
Die Kommission wies das Vorbringen zurück und verwies auf Erwägungsgrund 18 der Präambel zu der Grundverordnung (13), in dem der diesbezügliche Ansatz der Kommission festgesetzt wird. Auf dieser Grundlage enthalten die Rechtsvorschriften der Union, wie die vieler anderer WTO-Mitglieder, Bestimmungen zur Bekämpfung von Umgehungspraktiken. |
2. UNTERSUCHUNGSERGEBNISSE
2.1. Allgemeine Erwägungen
(32) |
Nach Artikel 23 Absatz 3 der Grundverordnung wurde geprüft, ob ein Umgehungstatbestand vorliegt, indem nacheinander untersucht wurde,
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(33) |
In Artikel 23 Absatz 3 Unterabsatz 2 der Grundverordnung werden Montagevorgänge nicht ausdrücklich als Praxis, Fertigungsprozess oder Arbeit aufgeführt, die/der eine Umgehung darstellt. Allerdings wird in Artikel 23 Absatz 3 Unterabsatz 2 der Grundverordnung ausdrücklich der Begriff „unter anderem“ verwendet, der bedeutet, dass eine nicht erschöpfende Liste möglicher Umgehungspraktiken genannt wird. Daher gilt sie auch für Umgehungspraktiken, die in dem betreffenden Artikel nicht ausdrücklich aufgeführt sind, zum Beispiel Montagevorgänge. Da die vom Antragsteller im Antrag vorgelegten Beweise Anhaltspunkte für Montagevorgänge in Marokko enthielten, prüfte die Kommission entsprechend auch, ob die Kriterien des Artikels 13 Absatz 2 der Antidumping-Grundverordnung erfüllt waren und untersuchte insbesondere,
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(34) |
Nach der Unterrichtung brachte PGTEX Group vor, dass keine Grundlage dafür gebe, die Norm in Artikel 13 Absatz 2 der Antidumping-Grundverordnung „entsprechend“ anzuwenden, um zu bewerten, ob eine Umgehung im Sinne des Artikels 23 Absatz 3 der Grundverordnung stattgefunden habe. Sie argumentierte insbesondere, dass der Gesetzgeber, wenn er beabsichtigt hätte, dass die Praxis, der Fertigungsprozess oder die Arbeit nach Artikel 23 Absatz 3 Unterabsatz 1 der Grundverordnung auch Montagevorgänge abdecke, dies ausdrücklich erwähnt hätte, wie dies in Artikel 13 Absatz 1 der Antidumping-Grundverordnung der Fall sei. Nach dem Ziel der Vorschriften, zu denen Artikel 23 Absatz 3 der Grundverordnung gehöre, werde beabsichtigt, „… eine Subvention auszugleichen, die mittelbar oder unmittelbar für die Herstellung, die Produktion, die Ausfuhr oder die Beförderung einer Ware gewährt wird, deren Überführung in den zollrechtlich freien Verkehr in der Union eine Schädigung verursacht.“ (14) In Artikel 2 Buchstabe a der Grundverordnung gelte eine Ware nur dann als subventioniert, wenn eine Subvention „von der Regierung des Ursprungslands der eingeführten Ware oder von der Regierung eines Zwischenlands gewährt [wurde], aus dem die Ware in die Union ausgeführt wird“. Diesbezüglich vertrat PGTEX Group die Auffassung, dass es sich bei Marokko sowohl um das Ursprungs- als auch das Ausfuhrland handele. |
(35) |
Die Kommission wies dieses Vorbringen zurück. Wie bereits in Erwägungsgrund 16 dargelegt, erkennt die Kommission an, dass in Artikel 23 Absatz 3 Unterabsatz 2 der Grundverordnung Montagevorgänge nicht ausdrücklich als Praxis, Fertigungsprozess oder Arbeit aufgeführt werden, die/der eine Umgehung darstellt, allerdings wird ausdrücklich der Begriff „unter anderem“ verwendet. Ohne eine ausdrückliche Beschränkung sollte Artikel 23 Absatz 3 der Grundverordnung auch für andere Umgehungspraktiken, die in dem betreffenden Artikel nicht ausdrücklich aufgeführt sind, gelten, zum Beispiel Montagevorgänge. Ansonsten könnten Ausgleichszölle tatsächlich leicht umgangen werden. |
2.2. Bereitschaft zur Mitarbeit
(36) |
Nur PGTEX Morocco SARL stellte nach Artikel 23 Absatz 6 der Grundverordnung einen Antrag auf Befreiung. PGTEX Morocco SARL gehört zur chinesischen PGTEX-Gruppe und befindet sich in einer Freien Exportzone in Tanger, Marokko. |
(37) |
Ferner übermittelten die beiden chinesischen verbundenen Unternehmen von PGTEX Morocco SARL, Chongqing Polycomp International Corporation (im Folgenden „CPIC“) und PGTEX China Co., Ltd (im Folgenden „PGTEX China“) ebenfalls Fragebogenantworten. PGTEX Morocco SARL ist ein hundertprozentiges Tochterunternehmen von PGTEX China, für das ein Ausgleichszoll von 17 % gilt, der mit der Verordnung (EU) 2020/776 eingeführt wurde.
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(38) |
Die Fragebogenantworten von PGTEX Morocco SARL und seiner beiden chinesischen verbundenen Unternehmen (im Folgenden „PGTEX Group“), einschließlich der Antwort auf ein Schreiben, mit dem fehlende Informationen angefordert wurden, waren aus den folgenden Gründen mangelhaft:
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(39) |
Daher unterrichtete die Kommission PGTEX Group nach Artikel 28 Absatz 4 der Grundverordnung am 5. Oktober 2021 darüber, dass die nicht erschöpfende Liste von Elementen, wie im vorhergehenden Erwägungsgrund dargelegt, die Anwendung von Artikel 28 der Grundverordnung und die Verwendung der verfügbaren Informationen zur Folge haben kann. Sie forderte PGTEX Group auch auf, zur möglichen Anwendung von Artikel 28 der Grundverordnung Stellung zu nehmen. |
(40) |
Am 12. Oktober 2021 brachte PGTEX Group vor, dass die Verwendung der verfügbaren Informationen im vorliegenden Fall aus den folgenden Gründen rechtlich nicht gerechtfertigt sei:
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(41) |
Die Kommission analysierte die von PGTEX Group mit Schreiben vom 12. Oktober 2021 übermittelten Informationen und Dokumente. Sie kam zu dem Schluss, dass weder zufriedenstellende Antworten noch überzeugende Belege zu den meisten Elementen, die in ihrem Schreiben vom 5. Oktober 2021 angeführt wurden, übermittelt wurden. |
(42) |
Dementsprechend ging die Kommission davon aus, dass die von PGTEX Group übermittelten Informationen teilweise unvollständig und widersprüchlich waren, und deshalb konnte sich die Kommission nicht gänzlich darauf verlassen. Trotzdem wurden die von PGTEX Group übermittelten Daten nicht vollständig außer Acht gelassen und die Kommission verwendete sowohl die von der PGTEX-Gruppe übermittelten Verkaufs- als auch die Kostendaten als Ausgangspunkt ihrer Analyse. |
(43) |
Nach Artikel 28 Absatz 1 erster Satz und Artikel 28 Absatz 5 der Grundverordnung wurden die von PGTEX Group übermittelten Informationen durch Daten ergänzt, die aus Datenbanken wie dem Global Trade Atlas (im Folgenden „GTA“) (15) und Eurostat entnommen wurden (vgl. Abschnitt 2.3). Einfuhrdaten wurden aus Eurostat entnommen und der GTA wurde zur Bestimmung von Ausfuhrmengen von Glasfaserrovings aus der VR China und Ägypten nach Marokko verwendet. |
(44) |
Angesicht der COVID-19-Pandemie und der von verschiedenen Mitgliedstaaten und Drittländern eingeführten Eindämmungsmaßnahmen konnte die Kommission schließlich keine Kontrollbesuche in den Betrieben der mitarbeitenden juristischen Personen nach Artikel 26 der Grundverordnung durchführen. Im Einklang mit der Bekanntmachung über die Folgen des COVID-19-Ausbruchs für Antidumping- und Antisubventionsuntersuchungen vom 16. März 2020 prüfte die Kommission die von PGTEX Group übermittelten Informationen, wie Fragebogenantworten und Antworten auf Schreiben zur Anforderung fehlender Informationen. (16) In Anbetracht der in den vorhergehenden Erwägungsgründen dargelegten Fragestellungen wurde ein Fernabgleich der Informationen nicht für erforderlich erachtet. |
(45) |
Nach der Unterrichtung wiederholte PGTEX Group ihre Behauptung, dass die Anwendung verfügbarer Informationen in Anbetracht der durch die PGTEX-Gruppe übermittelten Informationen offensichtlich unbegründet und nicht gerechtfertigt gewesen sei. Zudem beantragte PGTEX Group jeweils eine Anhörung mit der Kommission und mit der Anhörungsbeauftragten für Handelsverfahren hinsichtlich der Verwendung verfügbarer Informationen nach Artikel 28 der Grundverordnung, die am 10. Januar 2022 bzw. am 12. Januar 2022 stattfanden. |
(46) |
Im Rahmen der Anhörung vom 12. Januar 2022 übermittelte die Kommission weitere Erläuterungen zu ihrer Feststellung, dass die Antwort auf das Schreiben nach Artikel 28 die Bedenken der Kommission nicht zu zerstreuen vermochte. Wie in Erwägungsgrund 42 dargestellt, blieb die Kommission bei ihrem Standpunkt, dass die von PGTEX Group übermittelten Informationen nicht vollständig zuverlässig waren. Zudem erklärte die Anhörungsbeauftragte für Handelsverfahren in der Anhörung vom 12. Januar 2022, dass die Kommission die Verteidigungsrechte von PGTEX Group beachtet hatte. |
2.3. Veränderung des Handelsgefüges
2.3.1. Einfuhren von GFF
(47) |
Aus Tabelle 1 geht die Entwicklung der Einfuhren von GFF aus China, Ägypten und Marokko zwischen 2019 und 2020 hervor. Da die TARIC-Codes erst am 21. Februar 2019 eingeführt wurden, extrapolierte die Kommission die Daten für den Zeitraum vom 1. Januar 2019 bis zum 20. Februar 2019, um genau den gleichen Zeitraum (zwölf Monate) für die beiden Jahre 2019 und 2020 zu verwenden. Tabelle 1 Einfuhren von GFF in den Jahren 2019 und 2020 (in Tonnen)
|
(48) |
Aus Tabelle 1 geht hervor, dass die Einfuhren von GFF aus Marokko von 277 Tonnen im Jahr 2019 auf 2 809 Tonnen im Jahr 2020 gestiegen sind. Der deutliche Anstieg im Jahr 2020 im Vergleich zum Jahr 2019 fiel zeitlich mit dem Produktionsbeginn von PGTEX Morocco SARL zusammen. Obwohl das Unternehmen offiziell am 2. Oktober 2019 gegründet wurde, brachte es in seinem Formular für den Antrag auf Befreiung vor, dass es erst ab April 2020 mit der Produktion und den Ausfuhrverkäufen begann. Diesbezüglich zeigten die Einfuhrdaten, dass die durchschnittlichen monatlichen Einfuhren für den Zeitraum April bis Dezember 2020 etwa fünfzehnmal höher waren als die durchschnittlichen monatlichen Einfuhren von Januar 2019 bis März 2020. |
(49) |
Die Kommission stellte zudem fest, dass die gemeldeten Ausfuhrverkäufe von PGTEX Morocco SARLS höher als die Gesamteinfuhren aus Marokko in die Union waren. In Anbetracht dessen, dass PGTEX Morocco SARL das einzige marokkanische Unternehmen war, das bei dieser Untersuchung mit der Kommission zusammenarbeitete und angesichts der unerheblichen Ausfuhrmengen von GFF aus Marokko in die Union vor seiner Gründung, sah die Kommission den Schluss, dass es sich bei PGTEX Morocco SARL um den einzigen Hersteller in Marokko handelte, der im Betrachtungszeitraum GFF in die Union ausführte, als gerechtfertigt an. |
(50) |
Wie aus Tabelle 1 hervorgeht, stiegen die Einfuhren von GFF aus China von 13 720 Tonnen im Jahr 2019 auf 19 315 Tonnen im Jahr 2020, und die Einfuhren von GFF aus Ägypten stiegen von 146 Tonnen im Jahr 2019 auf 4 302 Tonnen im Jahr 2020. Wie in Erwägungsgrund 48 dargelegt, stiegen die durchschnittlichen monatlichen Einfuhren von PGTEX Morocco SARL im Vergleich zu den vorangegangenen Zeiträumen ab April 2020 erheblich. |
2.3.2. Ausfuhrmenge von Glasfaserrovings aus China und Ägypten nach Marokko
(51) |
Aus Tabelle 2 geht die Entwicklung der Einfuhren von Glasfaserrovings aus China und Ägypten über Marokko auf der Grundlage der marokkanischen Einfuhrstatistiken aus der GTA-Datenbank zwischen 2019 und 2020 hervor. Tabelle 2 Einfuhren von Glasfaserrovings aus Ägypten und China über Marokko in den Jahren 2019 und 2020 (in Tonnen)
|
(52) |
Glasfaserrovings sind die wichtigste Vorleistung für die Herstellung von GFF. Diese Vorleistung wird für die Herstellung von GFF weiterverarbeitet. Aus den der Kommission vorliegenden Beweisen ging hervor, dass aus Marokko in die Union ausgeführte GFF hauptsächlich aus Glasfaserrovings hergestellt wurden. |
(53) |
Aus Tabelle 2 geht hervor, dass die Einfuhren von Glasfaserrovings aus China nach Marokko von 2 378 Tonnen im Jahr 2019 auf 7 839 Tonnen im Jahr 2020 deutlich gestiegen sind. Die Einfuhren von Glasfaserrovings aus Ägypten nach Marokko stiegen ebenfalls von 1 297 Tonnen im Jahr 2019 auf 3 687 Tonnen im Jahr 2020. Die Einfuhren aus China und Ägypten machen etwa 90 % der marokkanischen Gesamteinfuhren von Glasfaserrovings in den Jahren 2019 und 2020 aus. |
(54) |
PGTEX Morocco SARL brachte vor, dass die Glasfaserrovings, die es zur Herstellung von GFF verwendet habe, alle aus China (und keine aus Ägypten) gekauft wurden, insbesondere von seinem Mutterunternehmen PGTEX China. Das Unternehmen behauptete zudem, diese Rovings unter HS-Code 7019 12 eingeführt zu haben. Einfuhren unter diesem Code verzeichneten den deutlichsten Anstieg der Einfuhren aus China über Marokko. |
(55) |
Der deutliche Anstieg der Einfuhrmengen von Glasfaserrovings aus China und aus Ägypten nach Marokko wies auf eine steigende Nachfrage nach solchen Vorleistungen in Marokko hin, was sich zumindest teilweise durch die Zunahme bei der Herstellung und Ausfuhr von GFF in und aus Marokko während des Betrachtungszeitraums erklären lässt. Dies wurde auch in den von PGTEX Morocco SARL übermittelten Informationen bestätigt. |
(56) |
Angesichts dessen, dass PGTEX Morocco SARL, der offensichtlich einzige Ausführer von GFF in die Union (vgl. Erwägungsgrund 49), seine gesamten Glasfaserrovings aus China gekauft hat, konnte die Kommission keine Beweise dafür finden, dass die Glasfaserrovings aus Ägypten von PGTEX Morocco SARL oder einem anderen Hersteller von GFF in Marokko für die Ausfuhr in die Union verwendet wurden. Diesbezüglich nahmen die Einfuhren von Glasfaserrovings aus China ab dem letzten Quartal 2019 zu; dabei handelt es sich um das Quartal, in dem PGTEX Morocco SARL gegründet wurde. Die monatlichen durchschnittlichen Einfuhrmengen von Glasfaserrovings aus China im letzten Quartal 2019 waren deutlich höher als die monatlichen durchschnittlichen Einfuhrmengen in den vorhergegangenen Zeiträumen. Zudem waren die monatlichen durchschnittlichen Einfuhrmengen von Glasfaserrovings im Jahr 2020 (in dem Jahr, in dem PGTEX Morocco SARL die Produktion aufnahm) auch viel höher als die monatlichen durchschnittlichen Einfuhrmengen im letzten Quartal 2019. Trotz des Anstiegs der Einfuhren von Glasfaserrovings aus Ägypten nach Marokko im Jahr 2020 konnte die Kommission keine Beweise dafür finden, dass die Einfuhren in Marokko zur weiteren Verarbeitung zu GFF, die anschließend in die Union ausgeführt werden sollten, verwendet wurden. Daher konnten die der Kommission vorliegenden Beweise die Behauptung nicht untermauern, dass die Veränderung des Handelsgefüges mit Ägypten auf eine Praxis zurückzuführen war, die darauf abzielte, Antidumpingmaßnahmen gegenüber GFF aus Ägypten zu umgehen. |
(57) |
Nach der Unterrichtung brachten PGTEX Group und LM Wind Power vor, dass das Handelsgefüge sich nicht verändert habe. PGTEX Group argumentierte, dass das Auftreten von Einfuhren von GFF aus Marokko nicht zulasten der Einfuhren von GFF aus China gegangen sei. Im Gegenteil, der Anstieg der Einfuhren von GFF aus Marokko sei schwächer gewesen als der parallele Anstieg von Einfuhren von GFF aus China. |
(58) |
Wie in den Erwägungsgründen 47 bis 56 dargestellt, beobachtete die Kommission einen Anstieg von Einfuhren von GFF aus Marokko in die Union sowie einen wesentlichen Anstieg von Einfuhren von Glasfaserrovings aus China nach Marokko im Jahr 2020 im Vergleich zum Jahr 2019. Dies allein stellt bereits eine Veränderung des Handelsgefüges dar. |
(59) |
Während die Gesamteinfuhren von GFF aus China in die Union tatsächlich gestiegen sind, geht aus den von PGTEX China im Rahmen dieser Umgehungsuntersuchung übermittelten Übersichtstabellen hervor, dass die Ausfuhrmengen von PGTEX China — dem Mutterunternehmen von PGTEX Morocco SARL und dessen einzigem Lieferanten von Glasfaserrovings — in die Union im Jahr 2020 im Vergleich zum Jahr 2018 mehr als zweimal niedriger waren und sogar dreimal niedriger als im Jahr 2019. |
(60) |
Daher konnte die Kommission eine Veränderung des Handelsgefüges feststellen und wies die Vorbringen zurück. |
2.3.3. Schlussfolgerung zur Veränderung des Handelsgefüges
(61) |
Der Anstieg der Ausfuhren von GFF aus Marokko in die Union stellt eine Veränderung des Handelsgefüges zwischen Marokko und der Union im Sinne des Artikels 23 Absatz 3 der Grundverordnung dar, gemeinsam mit dem deutlichen Anstieg der chinesischen Ausfuhren von Glasfaserrovings nach Marokko im Jahr 2020 im Vergleich mit 2019 (vgl. Tabelle 2). Andererseits wurden keine Beweise zur behaupteten Umgehung der Ausgleichsmaßnahmen gegenüber GFF hinsichtlich Ägyptens gefunden. |
2.4. Art der Umgehungspraktiken, für die es außer der Einführung des Ausgleichszolls keine hinreichende Begründung oder wirtschaftliche Rechtfertigung gibt
(62) |
Nach Artikel 23 Absatz 3 der Grundverordnung muss sich die Veränderung des Handelsgefüges aus einer Praxis, einem Fertigungsprozess oder einer Arbeit ergeben, für die es außer der Einführung des Zolls keine hinreichende Begründung oder wirtschaftliche Rechtfertigung gibt. |
(63) |
Die Kommission erinnert daran, dass der Versand der von den geltenden Maßnahmen betroffenen Ware über Drittländer sowie die Montage von Teilen bzw. die Fertigstellung in einem Drittland, wie in Erwägungsgrund 16 dargelegt, als Praxis, Fertigungsprozess oder Arbeit gelten. |
(64) |
Nach Angaben der marokkanischen Behörden (vgl. Erwägungsgrund 15), fand die erste Kontaktaufnahme durch PGTEX Group hinsichtlich der Errichtung eines Werks in Marokko am 20. März 2019 statt, einen Monat nach Einleitung der Ausgangsuntersuchung des Antidumpingverfahrens (17) und zwei Monate vor der Einleitung der Ausgangsuntersuchung des Antisubventionsverfahrens (18). PGTEX Morocco SARL wurde am 2. Oktober 2019 gegründet, etwa fünf Monate nach Einleitung der Antisubventionsuntersuchung. Dieser zeitliche Zusammenhang deutet darauf hin, dass die mögliche Einführung der Zölle der Grund für die Gründung von PGTEX Morocco SARL war. |
(65) |
Auf der Grundlage der von PGTEX Morocco SARL übermittelten Verkaufslisten gelangten im Jahr 2020 alle Ausfuhrverkäufe von PGTEX Morocco SARL auf den Unionsmarkt, wobei nur ein geringer Anteil seiner Produktion im Jahr 2020 auf dem Inlandsmarkt verkauft wurde. Zudem wurden seine gesamten Ausfuhren im Jahr 2020 an Abnehmer in der Union verkauft, die früher von PGTEX China versorgt wurden. Auch dies legte nahe, dass die mögliche Einführung der Zölle der Grund für die Gründung von PGTEX Morocco SARL war. Dies wurde im Jahresbericht 2019 von PGTEX China ausdrücklich bestätigt (vgl. Erwägungsgrund 17). |
(66) |
Nach der Offenlegung brachte PGTEX Group vor, dass es für die Gründung von PGTEX Morocco SARL eine hinreichende Begründung oder wirtschaftliche Rechtfertigung gegeben habe. Die Errichtung des marokkanischen Werks sei das Ergebnis eines langwierigen Verfahrens gewesen, einschließlich Durchführbarkeitsstudien, Anträge für die notwendigen Genehmigungen bei der chinesischen und der marokkanischen Regierung und der Erlangung dieser Genehmigungen. |
(67) |
Die Kommission stellte fest, dass aus der von PGTEX Group am 15. Oktober 2021 übermittelten Dokumentation hervorging, dass die Gruppe lange vor Einleitung der Untersuchung analysiert hatte, in welchem Land sie ein Unternehmen gründen sollte. Verschiedene mögliche Länder wurden in Betracht gezogen, darunter auch Marokko. Jedoch änderte dies nichts an der Tatsache, dass PGTEX Morocco SARL am 2. Oktober 2019 gegründet wurde, etwa sieben Monate nach Einleitung der Ausgangsuntersuchung des Antidumpingverfahrens. Dieser zeitliche Zusammenhang deutete darauf hin, dass die Antidumpinguntersuchung ein Grund für die Gründung von PGTEX Morocco SARL war. Dies wurde zudem von einer Erklärung der marokkanischen Behörden bestätigt, dass ihr Kontakt zu PGTEX hinsichtlich der Errichtung eines Werks seit dem 20. März 2019 bestehe, also direkt nach Einleitung der Ausgangsuntersuchung. (19) Dies belegte, dass der offizielle Kontakt zu den marokkanischen Behörden zur Gründung eines Unternehmens in Marokko auf März 2019 zurückging, also direkt nach Einleitung der Ausgangsuntersuchung des Antidumpingverfahrens. |
(68) |
Nach der Unterrichtung argumentierte LM Wind Power, dass PGTEX sein marokkanisches Werk errichtet habe, um die Märkte Marokkos sowie des Nahen und Mittleren Ostens zu bedienen und es daher für die Gründung des Unternehmens eine andere wirtschaftliche Rechtfertigung als die Vermeidung von Zöllen gebe. |
(69) |
Die Kommission wies dieses Vorbringen zurück. Die Kommission verwies auf Beweise, denen zufolge keine wirtschaftliche Rechtfertigung außer den Zöllen vorlag (vgl. in diesem Zusammenhang den Jahresbericht 2019 von PGTEX China, wie in Erwägungsgrund 17 dargelegt). Zudem wurde das Argument von LM Wind Power, PGTEX Morocco SARL sei nur gegründet worden, um die Märkte Marokko sowie des Nahen und Mittleren Ostens zu bedienen, nicht belegt. Wie in Erwägungsgrund 65 dargelegt, wurden diesbezüglich alle Ausfuhrverkäufe von PGTEX Morocco SARL an die Union durchgeführt und nur ein geringfügiger Anteil seiner Produktion wurde auf dem Inlandsmarkt in Marokko verkauft. |
(70) |
Angesichts dessen ergab die Untersuchung, abgesehen von der Vermeidung der Zahlung der derzeit geltenden Zölle, keine hinreichende Begründung oder wirtschaftliche Rechtfertigung für die beschriebene Errichtung einer Produktionsstätte für GFF in Marokko. |
2.5. Beginn oder erhebliche Ausweitung der Montagevorgänge
(71) |
In Bezug auf Montagevorgänge wird in Artikel 13 Absatz 2 der Antidumping-Grundverordnung (20) vorgeschrieben, dass der Montagevorgang seit oder kurz vor der Einleitung der Antidumpinguntersuchung begonnen haben oder erheblich ausgeweitet worden sein muss und die verwendeten Teile ihren Ursprung in dem Land haben müssen, für das Antidumpingmaßnahmen gelten. Wie in Erwägungsgrund 33 dargestellt, können die in Artikel 13 Absatz 2 der Antidumping-Grundverordnung enthaltenen Rechtsnormen analog für die Bewertung des Antisubventionsfalls im Kontext des Artikels 23 Absatz 3 der Grundverordnung verwendet werden. |
(72) |
Die Ausgangsuntersuchung des Antisubventionsverfahrens wurde im Mai 2019 eingeleitet und endgültige Ausgleichszölle wurden im Juni 2020 eingeführt (vgl. Erwägungsgrund 1). PGTEX Morocco SARL wurde am 2. Oktober 2019 offiziell gegründet und seinem Formular für den Antrag auf Befreiung zufolge war Produktionsbeginn im April 2020. Dies fällt zeitlich mit der in Abschnitt 2.3 beschriebenen Veränderung des Handelsgefüges zusammen. |
(73) |
PGTEX Morocco SARL übermittelte eine Verkaufsliste aus der hervorging, dass seine gesamten Ausfuhrverkäufe der selbst hergestellten GFF im Betrachtungszeitraum in die Union gelangten. Zudem wurden 100 % der wichtigsten Vorleistungen (hauptsächlich Glasfaserrovings) von seinem verbundenen Mutterunternehmen in China gekauft. Es kaufte keine Glasfaserrovings aus Ägypten. |
(74) |
Daher zog die die Kommission den Schluss, dass die Montagevorgänge mit der in Artikel 13 Absatz 2 Buchstabe a der Antidumping-Grundverordnung vorgeschriebenen Einleitung der Ausgangsuntersuchung des Antisubventionsverfahrens begannen und die betroffenen Teile hauptsächlich aus China stammen — eines der beiden Länder, für die die ursprünglichen Antisubventionsmaßnahmen gelten. |
2.6. Wert der Teile und Wertzuwachs
(75) |
Nach Artikel 13 Absatz 2 Buchstabe b der Antidumping-Grundverordnung lautet eine weitere Voraussetzung für den Nachweis einer Umgehung in Bezug auf Montagevorgänge, dass die Teile (die in diesem Fall chinesischen Ursprungs sind) 60 % oder mehr des Gesamtwerts der Teile der montierten Ware ausmachen und dass der Wertzuwachs, der durch die beim Montage- oder Fertigstellungsvorgang eingeführten Teile erzielt wird, weniger als 25 % der Herstellkosten beträgt. Die in Artikel 13 Absatz 2 der Antidumping-Grundverordnung enthaltenen Rechtsnormen können analog für die Bewertung des Antisubventionsfalls im Kontext des Artikels 23 Absatz 3 der Grundverordnung verwendet werden. |
(76) |
Glasfaserrovings sind der wichtigste Rohstoff zur Herstellung von GFF. PGTEX Morocco SARL kaufte 100 % der Glasfaserrovings, die es verwendete, von seinem verbundenen Mutterunternehmen in China. Bei dem Näh-Strickverfahren, bei dem es sich um eine Fertigstellung in Marokko handelt, wurden diese Glasfaserrovings in GFF umgewandelt. Den von PGTEX Morocco SARL übermittelten Informationen nach machen die Glasfaserrovings nahezu 100 % des Gesamtwerts der Teile der montierten bzw. fertiggestellten Ware im Sinne von Artikel 13 Absatz 2 Buchstabe b der Antidumping-Grundverordnung aus. |
(77) |
Die Kommission zog daher den Schluss, dass das Verfahren in Marokko eine Fertigstellung (Montage) darstellt und dass das in Artikel 13 Absatz 2 Buchstabe b der Antidumping-Grundverordnung festgelegte 60%-Kriterium — angesichts des Wortlauts von Artikel 23 Absatz 3 der Grundverordnung, wie in Erwägungsgrund 33 dargestellt, analog angewandt — erfüllt war. |
(78) |
Nach der Unterrichtung wiederholten PGTEX Group und LM Wind Power ihr Vorbringen, dass die Herstellung von GFF aus dem eingeführten wichtigsten Rohstoff — Glasfaserrovings — nicht eine „Montage von Teilen durch einen Montagevorgang“ im Sinne des Artikels 13 Absatz 2 der Antidumping-Grundverordnung darstelle. In diesem Kontext brachten sie vor, dass Glasfaserrovings erstens keine „Teile“ von GFF darstellten, sondern eher „Waren, die bei der Herstellung einer anderen Ware einem Verfahren unterzogen werden“ und dass sie zweitens nicht zu GFF „montiert“ werden, sondern durch Weben und Nähen verschiedener Arten von Glasfaserrovings und anderer Stoffe unter Anwendung komplexer Maschinen zu GFF verarbeitet würden. |
(79) |
Die Kommission wies diese Vorbringen zurück. Die in Erwägungsgrund 76 beschriebene Praxis kann als Fertigstellung eingestuft werden, die unter den Begriff „Montagvorgänge“ nach Artikel 13 der Grundverordnung fällt (vgl. Erwägungsgrund 33). |
(80) |
PGTEX Morocco SARL brachte vor, dass seine Wertschöpfungskosten den Schwellenwert von 25 % übersteigen würden. Die beiden wichtigsten Kostenpositionen bei der Wertsteigerungsermittlung waren die Abschreibungs- und Mietkosten, die Teil der von PGTEX Morocco SARL in dem Formular für den Antrag auf Befreiung übermittelten Finanzdaten des Betrachtungszeitraums darstellten. |
(81) |
Im Hinblick auf die Abschreibungskosten brachte PGTEX Morocco SARL vor, dass weniger als zehn GFF-Maschinen (21) in ihren Räumlichkeiten installiert seien und das jede davon 300 von 360 Tagen im Jahr 2020 in Betrieb gewesen sei. Das Unternehmen berechnete den Abschreibungsbetrag für den Betrachtungszeitraum auf der Grundlage der folgenden drei Elemente:
|
(82) |
Die Kommission stimmte dieser Methode der Berechnung der Abschreibungskosten im Rahmen der Wertsteigerungsermittlung im Sinne des Artikels 13 der Antidumping-Grundverordnung nicht zu. Vor allem kann die Verwendung von 300 Tagen als Element zur Berechnung des Abschreibungsbetrages nach internationalen Rechnungslegungsstandards zwar akzeptabel sein, hat jedoch dazu geführt, dass der von PGTEX Morocco SARL im Rahmen der Wertsteigerungsermittlung berechnete Abschreibungsbetrag aus verschiedenen Gründen zu hoch angesetzt wurde. Zunächst war die Kapazitätsauslastung (tatsächliche Produktion in kg geteilt durch die tatsächliche Produktionskapazität in kg) der GFF-Maschinen im Jahr 2020 niedrig, wie von PGTEX Morocco SARL in seinem Formular für den Antrag auf Befreiung angegeben. (23) In Anbetracht der niedrigen Kapazitätsauslastung wurden die gemeldeten Abschreibungskosten daher als zu hoch angesetzt betrachtet. Zweitens wurden vier der GFF-Maschinen erst im November 2019 von Shanghai nach Tanger befördert und konnten daher im Jahr 2020 angesichts der Transportzeit zwischen Shanghai und Tanger und des Zeitraums für die Abladung, der Montage und der Prüfung einer jeden dieser vier GFF-Maschinen nicht 300 Tage lang laufen. Drittens brachte PGTEX Morocco SARL in seinem Formular für den Antrag auf Befreiung vor, dass die Produktion erst im April 2020 begann. Wenn dies zutrifft, konnte die gesamte Laufzeit für die montierten GFF-Maschinen höchstens 270 Tage betragen (von April 2020 bis Dezember 2020), ohne überhaupt die Stillstandzeiten, die durch Abschaltungen wegen notwendiger Wartung, freier Tage und Urlaube verursacht werden, zu berücksichtigen. Infolgedessen gelangte die Kommission zu dem Schluss, dass die für die Berechnung der Wertschöpfungskosten zu berücksichtigenden Abschreibungskosten deutlich niedriger sein könnten als die von PGTEX Morocco SARL berechneten Abschreibungskosten. |
(83) |
Nach der Unterrichtung argumentierte PGTEX Group, dass die Kommission offensichtliche Beurteilungsfehler gemacht und unter Verstoß von Artikel 13 Absatz 2 der Antidumping-Grundverordnung gehandelt habe, als sie die Berechnungen im Zusammenhang mit der Wertsteigerung durchgeführt habe. Vor diesem Hintergrund solle die ganze Abschreibung berücksichtigt werden, da diese Kosten im Jahr 2020 tatsächlich im Zusammenhang mit der Herstellung von GFF entstanden seien. |
(84) |
Die Kommission wies dieses Vorbringen aus den folgenden Gründen zurück:
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(85) |
Nach der Unterrichtung schlug PGTEX Group vor, eine der drei alternativen Methoden zu verwenden, die sie in ihren Stellungnahmen nach der Offenlegung vorgeschlagen hatte, sofern die Kommission daran festhalte, die Abschreibungskosten auf der Grundlage der Kapazitätsauslastung anzupassen (wie von der PGTEX-Gruppe in Anhang 7.2. des Schreibens vom 12. Oktober 2021 mitgeteilt):
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(86) |
Die Kommission wies die Verwendung dieser drei Alternativen, die PGTEX Group vorgeschlagen hat, zurück, angesichts einer Reihe von Unstimmigkeiten, die die Kommission in Anhang 7.2 des Schreibens vom 12. Oktober 2021 hinsichtlich der vorgeschlagenen Alternativen feststellte:
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(87) |
Nach der Unterrichtung brachte der Antragsteller vor, dass die Abschreibungskosten für die GFF-Maschinen von den Wertsteigerungsermittlungen in voller Höhe ausgeschlossen werden sollten, da diese Maschinen nicht von einem unabhängigen Lieferanten, sondern von dem Mutterunternehmen erworben worden seien. |
(88) |
Die Kommission wies dieses Vorbringen zurück. Abschreibungskosten werden nach lokalen und internationalen Rechnungslegungsgrundsätzen allgemein anerkannt. Insbesondere ist im „entsprechenden“ Rechnungslegungsgrundsatz festgelegt, dass Aufwendungen im selben Zeitraum erfasst werden sollten, in dem daraus Erträge entstehen. Dies bedeutet, dass durch Verwendung dieser Maschinen fertiggestellte GFF verkauft und Erträge verdient werden können. Abschreibungen sind somit Teile des Anlagevermögens (die GFF-Maschinen), die im laufenden Zeitraum als abgenutzt gelten, und daher werden sie ausgebucht unabhängig davon, wo sie erworben wurden. Mit dieser Aufwendung soll der Buchwert des Anlagevermögens mit der Minderung ihres Werts im Laufe der Zeit reduziert werden. |
(89) |
Nach der Unterrichtung brachte der Antragsteller auch vor, dass die Bestimmung des Abschreibungsbetrags die tatsächliche Nutzungsdauer dieser Maschinen und zugehörige Ausrüstung widerspiegeln müsse, da die Kommission die vollständige Abschreibung der GFF-Maschinen, die PGTEX von seinem verbundenen Unternehmen in China übernommen hätte, von den Wertsteigerungsermittlung nicht einfach ausschließe. Der Antragsteller verwies auf die Tatsache, dass es für solche Maschinen nicht ungewöhnlich sei, mehr als 20 Jahre lang zu laufen. |
(90) |
Die Kommission wies dieses Vorbringen zurück, da der Antragsteller selbst in seinem Antrag die Nutzungsdauer von GFF-Maschinen mit etwa zehn Jahren bezifferte. Für die Vorbringen, es sei nicht ungewöhnlich, dass solche GFF-Maschinen mehr als 20 Jahre laufen, wurden keine Beweise vorgelegt. |
(91) |
Im Hinblick auf die Mietkosten übermittelte PGTEX Morocco trotz der wesentlichen Mietkosten, die ihm 2020 entstanden, keine Mietverträge in seiner Antwort im Formular für den Antrag auf Befreiung. (26) In seinem Formular für den Antrag auf Befreiung teilte es der Kommission mit, dass es alle seine GFF-Maschinen an einem Standort montiert hatte (Werk — Phase 1). Ursprünglich gab es an, nur dieses eine Werk gemietet zu haben, da es nach eigenen Angaben „nur einen Produktionsstandort“ habe, obwohl das Formular für den Antrag auf Befreiung einen Punkt enthält, in dem die Anschriften aller Produktionsstandorte anzugeben sind. Anschließend übermittelte PGTEX Morocco SARL jedoch zwei Mietverträge als Antwort auf das Schreiben der Kommission zur Anforderung noch fehlender Informationen, aus denen hervorging, dass PGTEX Morocco SARL im Betrachtungszeitraum zwei verschiedene Räumlichkeiten von zwei verschiedenen Gebäudeeigentümern mietete. Da PGTEX Morocco SARL vorher in seinem Formular für den Antrag auf Befreiung behauptet hatte, dass die GFF-Maschinen, die im Jahr 2020 liefen, nur in einem dieser zwei gemieteten Werke montiert waren, hätten die Mietbeträge, die im Jahr 2020 für das zweite Werk (Werk — Phase 2) entstanden sind, von den Miet- und Wertschöpfungskosten ausgeschlossen werden müssen. Aufgrund der niedrigen Kapazitätsauslastung konnte die Kommission zudem im Rahmen der Wertschöpfungsberechnung auch die Gesamtmietkosten für das Werk — Phase 1 nicht akzeptieren, da es aufgrund der Tatsache, dass die GFF-Maschinen im ersten Quartal 2020 nicht in Betrieb waren und in den anderen Quartalen 2020 nicht bei voller Kapazität liefen, nicht vollständig genutzt wurde. Aus diesen Gründen akzeptierte die Kommission die gemeldeten Gesamtmietkosten nicht. |
(92) |
Nach der Unterrichtung argumentierte PGTEX Group, dass die Kommission offensichtliche Beurteilungsfehler gemacht und unter Verstoß von Artikel 13 Absatz 2 der Antidumping-Grundverordnung gehandelt habe, da sie nicht die vollständigen Mietkosten berücksichtigt habe. |
(93) |
Die Kommission wies dieses Vorbringen auf der Grundlage folgender Angaben zurück, die PGTEX Group im Laufe der Untersuchung gemacht hat. Zunächst verwies PGTEX Group in ihrer Antwort auf das Schreiben zur Anforderung noch fehlender Informationen (27) nur auf das Werk — Phase 1 hinsichtlich ihrer Produktion, der Lagerung von Rohstoffen und Fertigerzeugnissen und des Verwaltungsbereichs. Zweitens gab PGTEX Group in ihrer Antwort auf das Schreiben zur Anforderung noch fehlender Informationen (28) an, dass sich alle ihre GFF-Maschinen, die 2020 in Betrieb waren, im Werk — Phase 1 befanden. Infolgedessen zog die Kommission den Schluss, dass sich keine dieser Maschinen, die im Jahr 2020 in Betrieb waren, im Werk — Phase 2 befanden. Dies wurde von anderen Angaben von PGTEX Group in ihrer Antwort auf das Schreiben zur Anforderung noch fehlender Informationen (29) bestätigt. |
(94) |
Durch Berichtigung der gemeldeten Abschreibungs- und Mietkosten unter Berücksichtigung der obengenannten Fragen, lag der im Betrachtungszeitraum so ermittelte durchschnittliche Wertzuwachs unter dem Schwellenwert von 25 %, der in Artikel 13 Absatz 2 Buchstabe b der Antidumping-Grundverordnung festgesetzt ist. Andere Kostenpositionen waren ebenfalls zu hoch angesetzt, wurden jedoch nicht berichtigt, da diese Berichtigungen einen noch niedrigeren Prozentsatz des Wertzuwachses ergeben hätten. Daher gelangte die Kommission zu dem Schluss, dass der Wertzuwachs bei den eingeführten Teilen während der Montage oder Fertigstellung weniger als 25 % der Herstellkosten ausmacht, wie es nach Artikel 13 Absatz 2 Buchstabe b der Antidumping-Grundverordnung erforderlich ist, damit diese Vorgänge eine Umgehung darstellen. |
(95) |
Daher wurde der Schluss gezogen, dass das in Artikel 13 Absatz 2 Buchstabe b der Antidumping-Grundverordnung festgelegte zweite Kriterium — angesichts des Wortlauts von Artikel 23 Absatz 3 der Grundverordnung entsprechend angewandt — ebenfalls erfüllt war. |
2.7. Untergrabung der Abhilfewirkung der Zollmaßnahmen
(96) |
Die Kommission prüfte nach Artikel 23 Absatz 3 der Grundverordnung, ob die Abhilfewirkung der derzeit geltenden Maßnahmen durch die Einfuhren der untersuchten Ware sowohl hinsichtlich der Mengen als auch der Preise untergraben wurde. |
(97) |
Im Hinblick auf Mengen war der Anstieg der Einfuhren von GFF aus Marokko beträchtlich, wie in Erwägungsgrund 48 dargelegt. Die Einfuhren aus Marokko im Jahr 2020 waren bereits zehnmal höher, von nur 277 Tonnen im Jahr 2019 auf 2 809 Tonnen im Jahr 2020. Gleichzeitig wurde der Unionsverbrauch für das Jahr 2020 vom Antragsteller auf zwischen 135 000 und 140 000 Tonnen geschätzt. Daher lag der Marktanteil der Einfuhren aus Marokko über 2 %. |
(98) |
Hinsichtlich der Preise verglich die Kommission den in der Ausgangsuntersuchung des Antisubventionsverfahrens ermittelten durchschnittlichen nicht schädigenden Preis mit den gewogenen durchschnittlichen CIF-Ausfuhrpreisen, die auf der Grundlage der von PGTEX Morocco SARL übermittelten Informationen berechnet worden waren, wobei für nach der Abfertigung entstandenen Kosten eine gebührende Berichtigung vorgenommen wurde. Aus diesen Preisvergleichen ging hervor, dass die Einfuhren von PGTEX Morocco SARL die Unionspreise um mehr als 10 % unterboten. |
(99) |
Die Kommission kam zu dem Schluss, dass die geltenden Maßnahmen sowohl durch die Mengen als auch durch die Preise der Einfuhren aus Marokko, die Gegenstand dieser Untersuchung sind, unterlaufen wurden. |
(100) |
Nach der Unterrichtung brachte PGTEX Group vor, dass die Berechnung des nicht schädigenden Preises durch die Kommission nur die Lage im Jahr 2018 wiedergebe. Sie legte jedoch keine Beweise dafür vor, dass der von der Kommission verwendete nicht schädigende Preis nicht richtig war und/oder seit 2018 gefallen sei. Dieses Vorbringen wurde daher zurückgewiesen. |
2.8. Beweise für das Vorliegen von Subventionierung
(101) |
Nach Artikel 23 Absatz 3 der Grundverordnung prüfte die Kommission auch, ob die Einfuhren der gleichartigen Ware und/oder Teile davon weiterhin subventioniert wurden. |
(102) |
Gemessen an der Durchführungsverordnung (EU) 2020/776 der Kommission profitierten die chinesischen ausführenden Hersteller erwiesenermaßen von einer Reihe von Subventionsregelungen, die von der Regierung der VR China sowie den Regional- und Lokalregierungen in der VR China gewährt werden. Den Untersuchungsergebnissen zufolge erwuchs PGTEX China und CPIC ein Vorteil aus einer Reihe von Subventionsregelungen wie zinsvergünstigte Darlehen, Zuschussprogramme und steuerliche Vergünstigungen. |
(103) |
Im Rahmen dieser Untersuchung wurden keine neuen Informationen bekannt, die die Schlussfolgerung der Ausgangsuntersuchung des Antisubventionsverfahrens infrage stellen würden, wonach diese Subventionsregelungen nicht mehr gelten. |
(104) |
PGTEX China ist das Mutterunternehmen von PGTEX Morocco SARL, wobei dieses Unternehmen 100 % der Glasfaserrovings, die es verwendete, von seinem verbundenen Mutterunternehmen PGTEX China kaufte, das dieses wiederum von CPIC, dem Hersteller dieser Glasfaserrovings, kaufte. |
(105) |
Eine Weitergabe von Subventionen zwischen verbundenen Parteien kann rechtlich vermutet werden, (30) insbesondere wenn das verbundene nachgelagerte Unternehmen die Fertigware montiert und in die Union ausgeführt hat. Da sowohl PGTEX China als auch PGTEX Morocco SARL GFF herstellen und ausführen und von CPIC hergestellte Glasfaserrovings verwenden, sollte bei der Festsetzung der Höhe der ihnen gewährten anfechtbaren Subventionen berücksichtigt werden, dass sie aufgrund ihrer Geschäftsbeziehung in der Lage sind, diese Vorteile nach eigenem Ermessen auf die in die Union ausgeführte betroffene Ware umzulegen. |
(106) |
Die Kommission zog daher den Schluss, dass die Einfuhren der gleichartigen Ware und/oder Teile davon weiterhin subventioniert werden. |
(107) |
Nach der Unterrichtung brachte PGTEX Group vor, dass aus den folgenden Gründen keine Beweise dafür vorlägen, dass die Einfuhren von GFF aus Marokko weiterhin mit Subventionen unterstützt würden, die chinesischen GFF-Herstellern gewährt worden seien. Erstens habe sich die Ausgangsuntersuchung des Antisubventionsverfahrens (vgl. Erwägungsgrund 1) nicht auf die Subventionierung von Glasfaserrovings und -garnen bezogen, sondern nur auf die Subventionierung von GFF, und dabei handele es sich um eine andere Ware. Zweitens gelte die Grundverordnung nicht für Montagevorgänge, da diese nicht dazu führen können, dass die angeblich umgangene Ware durch eine vom Ursprungsland oder vom Ausfuhrland gewährte Subvention begünstigt werde. Drittens fänden die Käufe durch PGTEX Marokko von PGTEX China und durch PGTEX China von CPIC zu marktüblichen Bedingungen statt. Diesbezüglich brachte PGTEX Group vor, dass PGTEX China häufig einen höheren Preis als andere Abnehmer von CPIC gezahlt habe. Infolgedessen habe CPIC keine Vorteile aus Subventionen an PGTEX China und anschließend an PGTEX Morocco weitergegeben. |
(108) |
Die Kommission wies diese Vorbringen aus den nachstehend aufgeführten Gründen zurück. Auch wenn die Ausgangsuntersuchung des Antisubventionsverfahrens zunächst mit der Subventionierung von GFF zusammenhing, arbeitete PGTEX Group an dieser Untersuchung uneingeschränkt mit. Diesbezüglich ergab die Ausgangsuntersuchung des Antisubventionsverfahrens, dass sowohl CPIC als auch PGTEX China, die mit PGTEX Morocco SARL verbunden sind, von der chinesischen Regierung Subventionen erhielten. Wie bereits in Erwägungsgrund 33 dargelegt, gilt Artikel 23 Absatz 3 der Grundverordnung zweitens auch für andere Umgehungspraktiken, die in dem betreffenden Artikel nicht ausdrücklich aufgeführt sind, zum Beispiel Montagevorgänge. Wie in Erwägungsgrund 105 dargelegt, kann drittens eine Weitergabe von Subventionen zwischen verbundenen Parteien rechtlich vermutet werden, insbesondere wenn das verbundene nachgelagerte Unternehmen die Fertigware montiert und in die Union ausgeführt hat. Zudem kann eine Weitergabe an verbundene Unternehmen auf viele Arten stattfinden (beispielsweise durch Erhebung bestimmter Managementgebühren), und beschränkt sich nicht unbedingt auf die Höhe der Preise von Vorleistungen, die den Abnehmern berechnet werden. Auf jeden Fall ergab ein Vergleich von Preisen für Glasfaserrovings und -garne, dass PGTEX China PGTEX Morocco SARL ihrer Fragebotenantwort zufolge im Untersuchungszeitraum niedrigere Preise berechnete als anderen Abnehmern. |
3. MAßNAHMEN
(109) |
Auf der Grundlage der vorstehend aufgeführten Feststellungen gelangte die Kommission zu dem Schluss, dass die gegenüber den Einfuhren von GFF mit Ursprung in der VR China eingeführten endgültigen Ausgleichsmaßnahmen durch die Einfuhren der aus Marokko versandten untersuchten Ware durch PGTEX Morocco SARL umgangen werden. In Anbetracht der Tatsache, dass die gemeldeten Ausfuhrverkäufe von PGTEX Morocco SARL höher als die Gesamteinfuhren aus Marokko in die Union waren und kein anderes Unternehmen in Marokko eine Befreiung beantragte, gelangte die Kommission zu dem Schluss, dass alle Ausfuhren von GFF aus Marokko in die Union auf PGTEX entfielen. Daher kam sie zu dem Schluss, dass die hinsichtlich PGTEX Morocco SARL getroffenen Feststellungen zu Umgehungspraktiken auf das ganze Land ausgeweitet werden sollten. |
(110) |
Es wurden keine Beweise zur behaupteten Umgehung der Maßnahmen gegenüber GFF hinsichtlich Ägyptens gefunden. Wie bereits erwähnt, kaufte PGTEX Morocco SARL seine gesamten Glasfaserrovings aus China und keine aus Ägypten. Daher wird die Untersuchung hinsichtlich der mutmaßlichen Umgehung von GFF mit Ursprung in Ägypten beendet. |
(111) |
Daher sollten die für die Einfuhren von GFF mit Ursprung in China geltenden Antisubventionsmaßnahmen nach Artikel 23 Absatz 1 der Grundverordnung auf Einfuhren der untersuchten Ware ausgeweitet werden. |
(112) |
Nach Artikel 23 Absatz 2 der Grundverordnung sollte die auszuweitende Maßnahme die in Artikel 1 Absatz 2 der Durchführungsverordnung (EU) 2020/776 für „alle übrigen Unternehmen“ festgelegte Maßnahme sein, bei der es sich um einen endgültigen Ausgleichszoll von 30,7 % auf den Nettopreis frei Grenze der Union, unverzollt, handelt. |
(113) |
Nach Artikel 23 Absatz 3 und Artikel 24 Absatz 5 der Grundverordnung, nach dem eine etwaige Ausweitung der Maßnahme auf Einfuhren in die Union anwendbar sein sollte, die gemäß der Einleitungsverordnung zollamtlich erfasst werden, sind Zölle auf diese zollamtlich erfassten Einfuhren der untersuchten Ware zu erheben. |
4. ANTRAG AUF ZOLLBEFREIUNG
(114) |
PGTEX Morocco SARL war das einzige marokkanische Unternehmen, das eine Befreiung von den etwaigen ausgeweiteten Maßnahmen nach Artikel 23 Absatz 6 der Grundverordnung beantragte. |
(115) |
Wie oben beschrieben, war PGTEX Morocco SARL an Umgehungspraktiken beteiligt. Daher kann diesem Unternehmen keine Befreiung nach Artikel 23 Absatz 6 der Grundverordnung gewährt werden. |
5. UNTERRICHTUNG
(116) |
Am 20. Dezember 2021 unterrichtete die Kommission alle interessierten Parteien über die wesentlichen Tatsachen und Erwägungen, die zu den dargestellten Schlussfolgerungen geführt haben, und forderte sie zur Stellungnahme auf. |
(117) |
Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen stehen im Einklang mit der Stellungnahme des mit Artikel 25 Absatz 3 der Verordnung (EU) 2016/1037 eingesetzten Ausschusses — |
HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:
Artikel 1
(1) Der mit der Durchführungsverordnung (EU) 2020/776 eingeführte endgültige Ausgleichszoll gegenüber den Einfuhren bestimmter gewebter und/oder genähter Erzeugnisse aus Glasfasern (glass fibre fabrics, im Folgenden „GFF“) mit Ursprung in der Volksrepublik China (im Folgenden „VR China“) wird hiermit auf Einfuhren von Erzeugnissen aus durch Weben und/oder durch Nähen zusammengefügten Endlosfilamenten (Rovings) und/oder Garnen aus Glasfasern, auch mit weiteren Elementen — ausgenommen Erzeugnisse, die imprägniert oder vorimprägniert (Prepreg) sind, und ausgenommen offenmaschige Gewebe mit einer Maschenweite von mehr als 1,8 × 1,8 mm und einem Gewicht von mehr als 35 g/m2 — ausgeweitet, die derzeit unter den KN-Codes ex 7019 61 00, ex 7019 62 00, ex 7019 63 00, ex 7019 64 00, ex 7019 65 00, ex 7019 66 00, ex 7019 69 10, ex 7019 69 90, ex 7019 72 00, ex 7019 73 00, ex 7019 80 10, ex 7019 80 90 und ex 7019 90 00 eingereiht werden, die aus Marokko versandt werden, ob als Ursprungserzeugnis Marokkos angemeldet oder nicht (TARIC-Codes 7019 61 00 81, 7019 62 00 81, 7019 63 00 81, 7019 64 00 81, 7019 65 00 81, 7019 66 00 81, 7019 69 10 81, 7019 69 90 81, 7019 72 00 81, 7019 73 00 81, 7019 80 10 81, 7019 80 90 81 und 7019900081).
(2) Bei dem ausgeweiteten Zoll handelt es sich um den Ausgleichszoll von 30,7 %, der für „alle übrigen Unternehmen“ gilt.
(3) Der nach den Absätzen 1 und 2 ausgeweitete Zoll wird auf die aus Marokko versandten Einfuhren erhoben, ob als Ursprungserzeugnisse Marokkos angemeldet oder nicht, die nach Artikel 2 der Durchführungsverordnung (EU) 2021/863 sowie Artikel 23 Absatz 4 und Artikel 24 Absatz 5 der Verordnung (EU) 2016/1037 zollamtlich erfasst wurden.
(4) Sofern nichts anderes bestimmt ist, finden die geltenden Zollbestimmungen Anwendung.
Artikel 2
Die Untersuchung der Kommission, die mit der Durchführungsverordnung (EU) 2021/863 der Kommission vom 28. Mai 2021 betreffend die mutmaßliche Umgehung der Maßnahmen gegenüber den Einfuhren von GFF mit Ursprung in Ägypten durch aus Marokko versandte Einfuhren, ob als Ursprungserzeugnis Marokkos angemeldet oder nicht, und zur zollamtlichen Erfassung dieser Einfuhren eingeleitet wurde, ist beendet.
Artikel 3
Die Zollbehörden werden angewiesen, die zollamtliche Erfassung der Einfuhren nach Artikel 2 der Durchführungsverordnung (EU) 2021/863, die hiermit aufgehoben wird, einzustellen.
Artikel 4
Der von PGTEX Morocco SARL eingereichte Antrag auf Befreiung wird abgelehnt.
Artikel 5
(1) Anträge auf Befreiung von dem mit Artikel 1 ausgeweiteten Zoll sind schriftlich in einer Amtssprache der Europäischen Union zu stellen und von einer bevollmächtigten Person des antragstellenden Unternehmens zu unterzeichnen. Der Antrag ist an die folgende Adresse zu senden:
Europäische Kommission |
Generaldirektion Handel |
Direktion G |
Büro: CHAR 04/39 |
1049 Bruxelles/Brussel |
BELGIQUE/BELGIЁ |
(2) Nach Artikel 23 Absatz 6 der Verordnung (EU) 2016/1037 kann die Kommission beschließen, die Einfuhren von Unternehmen, welche die mit der Durchführungsverordnung (EU) 2020/776 eingeführten Ausgleichsmaßnahmen nicht umgehen, von dem mit Artikel 1 ausgeweiteten Zoll zu befreien.
Artikel 6
Diese Verordnung tritt am Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.
Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.
Brüssel, den 24. Februar 2022
Für die Kommission
Die Präsidentin
Ursula VON DER LEYEN
(1) ABl. L 176 vom 30.6.2016, S. 55.
(2) Durchführungsverordnung (EU) 2020/776 der Kommission vom 12. Juni 2020 zur Einführung endgültiger Ausgleichszölle auf die Einfuhren bestimmter gewebter und/oder genähter Erzeugnisse aus Glasfasern mit Ursprung in der Volksrepublik China und Ägypten und zur Änderung der Durchführungsverordnung (EU) 2020/492 der Kommission zur Einführung endgültiger Antidumpingzölle betreffend die Einfuhren bestimmter gewebter und/oder genähter Erzeugnisse aus Glasfasern mit Ursprung in der Volksrepublik China und Ägypten (ABl. L 189 vom 15.6.2020, S. 1).
(3) Die vorgenannten KN- und TARIC-Codes gelten ab 1. Januar 2022 und beruhen auf der Durchführungsverordnung (EU) 2021/1832 der Kommission vom 12. Oktober 2021 zur Änderung des Anhangs I der Verordnung (EWG) Nr. 2658/87 des Rates über die zolltarifliche und statistische Nomenklatur sowie den Gemeinsamen Zolltarif (ABl. L 385 vom 29.10.2021, S. 1).
(4) Durchführungsverordnung (EU) 2021/863 der Kommission vom 28. Mai 2021 zur Einleitung einer Untersuchung betreffend die mutmaßliche Umgehung der mit der Durchführungsverordnung (EU) 2020/776 eingeführten Ausgleichsmaßnahmen gegenüber den Einfuhren bestimmter gewebter und/oder genähter Erzeugnisse aus Glasfasern mit Ursprung in der Volksrepublik China und Ägypten durch aus Marokko versandte Einfuhren bestimmter gewebter und/oder genähter Erzeugnisse aus Glasfasern, ob als Ursprungserzeugnisse Marokkos angemeldet oder nicht, und zur zollamtlichen Erfassung dieser Einfuhren (ABl. L 190 vom 31.5.2021, S. 76).
(5) Verordnung (EU) 2016/1036 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 8. Juni 2016 über den Schutz gegen gedumpte Einfuhren aus nicht zur Europäischen Union gehörenden Ländern (ABl. L 176 vom 30.6.2016, S. 21).
(6) Siehe die Erwägungsgründe 36 und 37 für eine Beschreibung von PGTEX Group.
(7) Siehe Antrag, nichtvertrauliche Fassung, Ziffer 40 bis 42, S. 10.
(8) Siehe Antrag, nichtvertrauliche Fassung, Ziffer 29, S. 8 und Ziffer 41, S. 9.
(9) Siehe Antrag, nichtvertrauliche Fassung, Ziffer 26 und 27, S. 7 und 8.
(10) In Artikel 29 des Assoziationsabkommens EU-Marokko heißt es: „Die Bestimmung des Begriffs ‚Erzeugnisse mit Ursprung in‘ oder ‚Ursprungserzeugnisse‘ und die Methoden der Zusammenarbeit der Verwaltungen in diesem Bereich sind in Protokoll Nr. 4 festgelegt.“ Diesbezüglich fielen GFF unter Position 7019 in der Nomenklatur des Harmonisierten Systems und hatten daher nach den Listenregeln in Anhang II des Protokolls Nr. 4 des Assoziationsabkommens EU-Marokko präferenziellen Ursprung.
(11) Europa-Mittelmeer-Abkommen zur Gründung einer Assoziation zwischen den Europäischen Gemeinschaften und ihren Mitgliedstaaten einerseits und dem Königreich Marokko andererseits (ABl. L 70 vom 18.3.2000, S. 2).
(12) Urteil des Europäischen Gerichtshofs vom 12. September 2019, Rechtssache C-709/17 P, Europäische Kommission/Kolachi Raj Industrial (Private) Ltd, EU:C:2019:717.
(13) In Erwägungsgrund 18 der Grundverordnung wird dieser Ansatz folgendermaßen kodifiziert: „Obwohl das Subventionsübereinkommen keine Bestimmungen über die Umgehung von Ausgleichsmaßnahmen enthält, ist eine solche Umgehung in ähnlichen — wenn auch nicht in gleichem — Maße wie bei Antidumpingmaßnahmen möglich. Daher ist es angemessen, in diese Verordnung Bestimmungen gegen die Umgehung aufzunehmen.“
(14) Artikel 1 der Grundverordnung (ABl. L 176 vom 30.6.2016, S. 55).
(15) https://www.gtis.com/gta/
(16) ABl. C 86 vom 16.3.2020, S. 6.
(17) ABl. C 68 vom 21.2.2019, S. 29.
(18) ABl. C 167 vom 16.5.2019, S. 11.
(19) Commentaires du Ministère de l’Industrie, du Commerce et de l’Economie Verte et Numérique du Royaume du Maroc relatifs à l’ouverture des enquêtes anti-contournement concernant les importations de certains tissus en fibres de verre, 14.7.2021, S. 2: „… le Ministère souligne que le contact entre PGTEX et les autorités marocaines pour l’implantation d’une usine de PGTEX au Maroc remonte au 20 mars 2019, soit juste après l’initiation de l’enquête antidumping initiale de l’UE …“
(20) ABl. L 176 vom 30.6.2016, S. 21.
(21) Eine „GFF-Maschine“ kann als eine Maschine beschrieben werden, die im Rahmen des Montageverfahrens verwendet wird, wobei hauptsächlich Glasfaserrovings (die wichtigste Vorleistung) zu GFF verarbeitet werden.
(22) Die Nutzungsdauer einer GFF-Maschine wird auf zehn Jahre geschätzt und am Ende ihrer Nutzungsdauer um einen Restwert von 5 % berichtigt.
(23) Tabelle C.4.1: „Produktion und Produktionskapazität“ des Formulars für den Antrag auf Befreiung.
(24) Es gibt jedoch eine Ausnahme: Wendet ein Unternehmen eine nutzungsbedingte Abschreibungsmethode an, fällt die Abschreibung auf eine Art an, die eher variablen Kosten entspricht. PGTEX Group äußerte sich zu dieser Methode nicht.
(25) Als Antwort auf die Frage C.4.1 des von PGTEX Morocco SARL ausgefüllten Fragebogens hieß es, die Produktion sei ab April 2020 aufgenommen worden. Diese Angabe wurde in der Antwort auf die Frage 1 auf Seite 1 der Antwort auf ein Schreiben zur Anforderung fehlender Informationen erneut bestätigt.
(26) Im Formular für den Antrag auf Befreiung forderte die Kommission, dass jeder mitarbeitende Hersteller alle wichtigen Verträge von verbundenen und unabhängigen Parteien übermittelt.
(27) Antwort auf das Schreiben zur Anforderung noch fehlender Informationen hinsichtlich PTEX Morocco SARL: Antwort auf die Frage Nr. 7, S. 20.
(28) Antwort auf das Schreiben zur Anforderung noch fehlender Informationen hinsichtlich PTEX Morocco SARL: Antwort auf die Frage Nr. 6c, S. 20.
(29) Antwort auf das Schreiben zur Anforderung noch fehlender Informationen hinsichtlich PTEX Morocco SARL: Antwort auf die Frage Nr. 9m, Ziffer ii, S. 23.
(30) Bericht des WTO-Berufungsgremiums, United States — Final Countervailing Duty Determination with Respect to Certain Softwood Lumber from Canada, WT/DS257/AB/R (19. Januar 2004, Rn. 143).
25.2.2022 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
L 46/49 |
DURCHFÜHRUNGSVERORDNUNG (EU) 2022/302 DER KOMMISSION
vom 24. Februar 2022
zur Ausweitung des mit der Durchführungsverordnung (EU) 2020/492 in der durch die Durchführungsverordnung (EU) 2020/776 geänderten Fassung eingeführten endgültigen Antidumpingzolls auf die Einfuhren bestimmter gewebter und/oder genähter Erzeugnisse aus Glasfasern (glass fibre fabrics, im Folgenden „GFF“) mit Ursprung in der Volksrepublik China (im Folgenden „VR China“) auf aus Marokko versandte Einfuhren von GFF, ob als Ursprungserzeugnis Marokkos angemeldet oder nicht, und zur Einstellung der Untersuchung betreffend die mutmaßliche Umgehung der mit der Durchführungsverordnung (EU) 2020/492 eingeführten Antidumpingmaßnahmen gegenüber den Einfuhren von GFF mit Ursprung in Ägypten durch aus Marokko versandte Einfuhren von GFF, ob als Ursprungserzeugnisse Marokkos angemeldet oder nicht
DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —
gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,
gestützt auf die Verordnung (EU) 2016/1036 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 8. Juni 2016 über den Schutz gegen gedumpte Einfuhren aus nicht zur Europäischen Union gehörenden Ländern (1) (im Folgenden „Grundverordnung“), insbesondere auf Artikel 13,
in Erwägung nachstehender Gründe:
1. VERFAHREN
1.1. Geltende Maßnahmen
(1) |
Im April 2020 führte die Europäische Kommission (im Folgenden „Kommission“) mit der Durchführungsverordnung (EU) 2020/492 der Kommission (2) in der durch die Durchführungsverordnung (EU) 2020/776 der Kommission (3) geänderten Fassung einen endgültigen Antidumpingzoll auf die Einfuhren bestimmter gewebter und/oder genähter Erzeugnisse aus Glasfasern mit Ursprung in der Volksrepublik China (im Folgenden „VR China“ oder „China“) und Ägypten ein. Bei den Antidumpingmaßnahmen handelte es sich um Wertzölle zwischen 34 % und 69 % auf Einfuhren mit Ursprung in der VR China und in Höhe von 20 % auf Einfuhren mit Ursprung in Ägypten. |
1.2. Antrag
(2) |
Die Kommission erhielt einen Antrag nach Artikel 13 Absatz 3 und Artikel 14 Absatz 5 der Grundverordnung auf Untersuchung der mutmaßlichen Umgehung der Antidumpingmaßnahmen gegenüber Einfuhren von GFF mit Ursprung in der VR China und Ägypten durch aus Marokko versandte Einfuhren, ob als Ursprungserzeugnisse Marokkos angemeldet oder nicht, und auf zollamtliche Erfassung dieser Einfuhren. |
(3) |
Der Antrag wurde am 19. Mai 2021 von TECH-FAB Europe e.V., einem Verband von EU-Herstellern von GFF (im Folgenden „Antragsteller“), eingereicht. |
(4) |
Der Antrag enthielt hinreichende Beweise für eine Veränderung des Handelsgefüges der Ausfuhren aus China, Ägypten und Marokko in die Union nach der Einführung von Maßnahmen gegenüber GFF. Die Veränderung im Handelsgefüge schien sich aus einer Praxis, einem Fertigungsprozess oder einer Arbeit zu ergeben, für die es außer der Einführung des Zolls keine hinreichende Begründung oder wirtschaftliche Rechtfertigung gibt. |
(5) |
Außerdem enthielt der Antrag hinreichende Beweise dafür, dass die Abhilfewirkung der geltenden Antidumpingmaßnahmen quantitativ und preislich durch die Praxis, den Fertigungsprozess oder die Arbeit unterlaufen wurde. Dem Anschein nach sind erhebliche Mengen der untersuchten Ware auf den EU-Markt gelangt. Des Weiteren lagen hinreichende Beweise dafür vor, dass die Einfuhren von GFF zu schädigenden Preisen erfolgten. |
(6) |
Schließlich enthielt der Antrag hinreichende Beweise dafür, dass die Ausfuhrpreise von aus Marokko versandten GFF im Vergleich zum ursprünglich für GFF ermittelten Normalwert gedumpt sind. |
1.3. Betroffene Ware und untersuchte Ware
(7) |
Bei der betroffenen Ware handelt es sich um Erzeugnisse aus durch Weben und/oder durch Nähen zusammengefügten Endlosfilamenten (Rovings) und/oder Garnen aus Glasfasern, auch mit weiteren Elementen – ausgenommen Erzeugnisse, die imprägniert oder vorimprägniert (Prepreg) sind, und ausgenommen offenmaschige Gewebe mit einer Maschenweite von mehr als 1,8 × 1,8 mm und einem Gewicht von mehr als 35 g/m2 – die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens der Durchführungsverordnung (EU) 2020/492 der Kommission unter den KN-Codes ex 7019 39 00, ex 7019 40 00, ex 7019 59 00 und ex 7019 90 00 (TARIC-Codes 7019390080, 7019400080, 7019590080 und 7019900080) eingereiht wurden und ihren Ursprung in der VR China und Ägypten haben (im Folgenden „betroffene Ware“). Dies ist die Ware, für die die derzeit in Kraft befindlichen Maßnahmen gelten. |
(8) |
Bei der untersuchten Ware handelt es sich um dieselbe derzeit unter den KN-Codes ex 7019 61 00, ex 7019 62 00, ex 7019 63 00, ex 7019 64 00, ex 7019 65 00, ex 7019 66 00, ex 7019 69 10, ex 7019 69 90, ex 7019 72 00, ex 7019 73 00, ex 7019 80 10, ex 7019 80 90, und ex 7019 90 00 eingereihte Ware wie im vorstehenden Erwägungsgrund genannt, aber mit Versand aus Marokko, ob als Ursprungserzeugnis Marokkos angemeldet oder nicht (TARIC-Codes 7019 61 00 81, 7019 62 00 81, 7019 63 00 81, 7019 64 00 81, 7019 65 00 81, 7019 66 00 81, 7019 69 10 81, 7019 69 90 81, 7019 72 00 81, 7019 73 00 81, 7019 80 10 81, 7019 80 90 81, und 7019900081) (im Folgenden „untersuchte Ware“). (4) |
(9) |
Die Untersuchung ergab, dass die aus China und Ägypten in die Union ausgeführten GFF und die aus Marokko in die Union versandten GFF, ob mit Ursprung in Marokko oder nicht, die gleichen grundlegenden materiellen und chemischen Eigenschaften und die gleichen Verwendungen haben, sodass sie als gleichartige Waren im Sinne des Artikels 1 Absatz 4 der Grundverordnung angesehen werden. |
1.4. Einleitung
(10) |
Die Kommission kam nach Unterrichtung der Mitgliedstaaten zu dem Schluss, dass genügend Beweise vorlagen, um die Einleitung einer Untersuchung gemäß Artikel 13 Absatz 3 der Grundverordnung zu rechtfertigen und leitete daher am 28. Mai 2021 mit der Durchführungsverordnung (EU) 2021/864 der Kommission (5) (im Folgenden „Einleitungsverordnung“) die Untersuchung ein und veranlasste damit auch die zollamtliche Erfassung der aus Marokko versandten Einfuhren von GFF, ob als Ursprungserzeugnis Marokkos angemeldet oder nicht. |
1.5. Stellungnahmen zur Einleitung
(11) |
LM Wind Power, ein in der Union niedergelassener Hersteller von Rotorblättern für Windkraftanlagen, argumentierte, dass die Einleitung der Untersuchung aufgrund fehlender hinreichender Beweise nicht gerechtfertigt gewesen sei, und diese deshalb unverzüglich eingestellt werden solle. |
(12) |
Das Unternehmen brachte vor, dass keine Umgehung vorliege, da die Praxis, der Fertigungsprozess oder die Arbeit in Marokko keiner der in Artikel 13 Absatz 1 Unterabsatz 4 der Grundverordnung aufgeführten Kategorien zuzuordnen seien. Insbesondere gelte eine geringfügige Veränderung nicht als Praxis, Fertigungsprozess oder Arbeit, da es sich bei der untersuchten Ware um eine nachgelagerte Ware handele und damit um eine andere Ware als die Inputs (hauptsächlich Glasfaserrovings), oder um einen Montagevorgang, zumal die untersuchte Ware und Glasfaserrovings nicht unter denselben Tarifnummern eingereiht würden. |
(13) |
Es behauptete zudem, dass eine hinreichende Begründung oder wirtschaftliche Rechtfertigung für die Praxis, den Fertigungsprozess oder die Arbeit durch die Errichtung eines GFF-Werks in Marokko (PGTEX Morocco SARL) durch PGTEX China im Sinne des Artikels 13 Absatz 1 der Grundverordnung in Marokko gebe. Diesbezüglich brachte es vor, dass hinreichend Nachfrage nach GFF in Marokko bestehe, da ein Verwender (6) von GFF, der 2017 in Marokko gegründet worden sei, etwa 5 000 Tonnen GFF pro Jahr benötige. Es würden vertragsmäßige Zölle von bis zu 7 % auf Einfuhren von GFF aus China gelten, während auf Ausfuhren von GFF aus Marokko in die Union nach dem Partnerschaftsabkommen Europa-Mittelmeer keine vertragsmäßigen Zölle erhoben würden. |
(14) |
Die ägyptischen Behörden brachten vor, dass ihre Beteiligung an dieser Untersuchung unfair gewesen sei, da in Ägypten keine Umgehungspraktiken stattgefunden hätten. Diesbezüglich brachten die ägyptischen Behörden vor, dass seit der Ausgangsuntersuchung des Antidumpingverfahrens in Ägypten alle notwendigen Verfahren und Maßnahmen zur Vermeidung einer Umgehung durchgeführt worden seien. Sie argumentierten zudem, ähnlich den Behauptungen von LM Wind Power, dass es keine Beweise für eine Umgehung in der Form von Montagevorgängen in Marokko, bei denen Glasfaserrovings aus Ägypten ausgeführt würden, oder Umladung von GFF aus Ägypten zwischen Marokko und der EU gebe. |
(15) |
Die marokkanischen Behörden ersuchten die Kommission um die Feststellung, dass PGTEX Morocco SARL die von der Union eingeführten Maßnahmen nicht umgeht und um die Einstellung der laufenden Untersuchung. Sie gaben an, dass die Gründung von PGTEX Morocco SARL in Marokko das Ergebnis einer echten und langfristigen Partnerschaft zwischen PGTEX Group (7) und Marokko sei. Der Produktionsprozess von PGTEX Morocco SARL gehe mit erheblichen Investitionen und umfangreichen Tätigkeiten einher und trage zur marokkanischen Wirtschaft bei. Auch wenn eine Veränderung des Handelsgefüges festgestellt werden könnte, scheine dies daher nicht von einer Umgehungspraxis verursacht zu sein. Schließlich brachten die marokkanischen Behörden vor, dass ihre amtlichen Statistiken die Behauptung des Antragstellers, dass PGTEX Morocco SARL die geltenden Maßnahmen durch Umladung umgehe, widerlegten. |
(16) |
Im Hinblick auf die Vorbringen im Zusammenhang mit der vorgenannten Einleitung der Untersuchung erinnerte die Kommission daran, dass die Untersuchung auf der Grundlage der im Antrag vorgelegten Beweise zu Montagevorgängen und nicht zu Umladungen oder geringfügigen Veränderungen eingeleitet wurde. Der Antrag enthielt hinreichende Beweise (8) für das Vorliegen von Montagevorgängen in Marokko – eine der in Artikel 13 Absatz 1 der Grundverordnung ausdrücklich genannten Praktiken – und dafür, dass diese mit Glasfaserrovings aus der VR China und aus Ägypten (9) durchgeführt wurden. Er enthielt auch hinreichende Beweise (10) dafür, dass diese Praxis eine Umgehung nach Artikel 13 Absatz 2 der Grundverordnung darstellte. Die zolltarifliche Einreihung der untersuchten Waren oder deren wichtigsten Inputs ist für die Feststellung, ob ein Montagevorgang eine Umgehung darstellt, nicht relevant. |
(17) |
In dem Antrag waren auch hinreichende Beweise betreffend die mangelnde wirtschaftliche Rechtfertigung mit Ausnahme der Zölle enthalten, zum Beispiel der Jahresbericht 2019 von PGTEX China. Diesem Bericht zufolge bestand das Hauptziel der Gründung von PGTEX Morocco SARL darin, „aktiv auf die Antidumpinguntersuchung der EU gegen China zu reagieren, die Internationalisierungsstrategie weiter zu optimieren und anzupassen, den Marktanteil der Waren in Europa und den Vereinigten Staaten zu konsolidieren und zu erhöhen, die Nachfrage der Abnehmer zu befriedigen und die Versorgung der Abnehmer zu schützen,“ und insbesondere darin, dass PGTEX „beschlossen [hat], eine hundertprozentige Tochtergesellschaft in Marokko zu gründen, um die Antidumpinguntersuchungen der EU zu durchbrechen, Kunden zu werben, die Marktnachfrage zu befriedigen und sich an die nachhaltige Entwicklung anzupassen“. (11) |
(18) |
Daher wies die Kommission die Vorbringen von LM Wind Power und den marokkanischen und ägyptischen Behörden zurück, dass im Antrag keine hinreichenden Beweise enthalten gewesen seien, um die Einleitung der Untersuchung zu rechtfertigen. |
1.6. Untersuchungszeitraum und Betrachtungszeitraum
(19) |
Der Untersuchungszeitraum erstreckte sich vom 1. Januar 2019 bis zum 31. Dezember 2020 (im Folgenden „Untersuchungszeitraum“ oder „UZ“). Vor 2019 wurden keine wesentlichen Mengen von GFF aus Marokko in die Union ausgeführt. Es wurden Daten zum UZ erhoben, um u. a. die mutmaßliche Veränderung des Handelsgefüges seit der Einführung der Maßnahmen gegenüber der betroffenen Ware sowie das Vorliegen einer Praxis, eines Fertigungsprozesses oder einer Arbeit, für die es außer der Einführung des Zolls keine hinreichende Begründung oder wirtschaftliche Rechtfertigung gab, zu untersuchen. Detailliertere Daten wurden für den Zeitraum vom 1. Januar 2020 bis zum 31. Dezember 2020 (im Folgenden „Betrachtungszeitraum“ oder „BZ“) erfasst, um zu untersuchen, ob die Abhilfewirkung der geltenden Maßnahmen preislich und/oder quantitativ durch Einfuhren untergraben wurde und ob Dumping vorlag. |
1.7. Untersuchung
(20) |
Die Kommission unterrichtete die Behörden von China, Ägypten und Marokko, die bekannten ausführenden Hersteller in diesen Ländern, den Wirtschaftszweig der Union und den Präsidenten des Assoziationsrates EU-Marokko offiziell über die Einleitung der Untersuchung. |
(21) |
Zudem forderte die Kommission die Mission Marokkos bei der Europäischen Union auf, ihr die Namen und Anschriften von ausführenden Herstellern und/oder repräsentativen Verbänden zu übermitteln, die Interesse an einer Mitarbeit bei der Untersuchung haben könnten, und zwar außer PGTEX Morocco SARL, der dem Antrag zufolge der einzige Hersteller der untersuchten Ware ist. Die marokkanischen Behörden antworteten und führten drei weitere Unternehmen auf. Zwei dieser Unternehmen meldeten sich nicht, das dritte meldete sich zwar, erklärte jedoch, dass es keine GFF in die Union ausführe. |
(22) |
Die Formulare für den Antrag auf Befreiung für die Hersteller/Ausführer in Marokko, die Fragebogen für die Hersteller/Ausführer in China und Ägypten und die Fragebogen für Einführer in der Union wurden auf der Website der Generaldirektion Handel zur Verfügung gestellt. |
(23) |
Nur PGTEX Morocco SARL legte ein Formular für den Antrag auf Befreiung vor und beantragte eine Anhörung, die am 21. Juni 2021 stattfand. Zudem beantragte PGTEX Group eine Anhörung (vgl. Erwägungsgrund 43) und wurde am 10. Januar 2022 zu einer Anhörung mit der Kommission und am 12. Januar 2022 zu einer Anhörung mit der Anhörungsbeauftragten für Handelsverfahren eingeladen. |
(24) |
Die interessierten Parteien erhielten Gelegenheit, innerhalb der in der Einleitungsverordnung gesetzten Frist zu der Sache schriftlich Stellung zu nehmen und eine Anhörung zu beantragen. Allen Parteien wurde mitgeteilt, dass bei Nichtvorlage aller relevanten Informationen oder bei Vorlage unvollständiger, unwahrer oder irreführender Informationen Artikel 18 der Grundverordnung zur Anwendung kommen könnte und die Feststellungen dann auf der Grundlage der verfügbaren Informationen getroffen würden. |
(25) |
Am 20. Dezember 2021 (am Tag der Unterrichtung) erhielt die Kommission ein Vorbringen der marokkanischen Behörden vom 16. Dezember 2021, also zu spät, um in der Phase der Unterrichtung berücksichtigt werden zu können. Nach der Unterrichtung übermittelten die marokkanischen Behörden ein weiteres Vorbringen, mit einer Zusammenfassung ihres Vorbringens vom 16. Dezember 2021. Im Wesentlichen wiederholten sie ihre Forderung, die Untersuchung einzustellen und brachten die folgenden Argumente vor. |
(26) |
Zunächst behaupteten die marokkanischen Behörden, dass GFF von PGTEX Morocco SARL im Rahmen von Tätigkeiten hergestellt werden, die nicht als Fertigstellung oder Montage eingestuft werden könnten. Zweitens brachten sie vor, dass diese Waren im Sinne des Artikels 29 (12) des Assoziationsabkommens EU-Marokko ihren Ursprung in Marokko (13) hätten und in den Listenregeln in Anhang II des Protokolls Nr. 4 des Assoziationsabkommens EU-Marokko genauer erläutert würden. Zudem heiße es in Artikel 9 des Assoziationsabkommens EU-Marokko „Die Ursprungswaren Marokkos können frei von Zöllen und Abgaben gleicher Wirkung in die Gemeinschaft eingeführt werden“ und im Assoziationsabkommen EU-Marokko seien nur einige Ausnahmen enthalten. Dieser präferenzielle Ursprung sei auch von den marokkanischen Zollbehörden bestätigt worden, die für die Ausfuhren von GFF von PGTEX in die EU-Warenverkehrsbescheinigungen (EUR.1) hinsichtlich des präferenziellen Ursprungs nach Artikel 17 des Protokolls Nr. 4 des Assoziationsabkommens EU-Marokko ausgestellt hätten. |
(27) |
Die Kommission wies das Vorbringen zurück, dass die Verarbeitung von eingeführten Glasfaserrovings zu GFF in Marokko nicht als Montage oder Fertigstellung betrachtet werden könne. Artikel 13 Absatz 2 der Grundverordnung gilt nicht nur für Montagevorgänge von (mehreren) Teilen zu Fertigerzeugnissen, sondern auch für die Fertigstellung/Umwandlung von Zwischenerzeugnissen in die betroffene Ware. Dies ergibt sich insbesondere aus Artikel 13 Absatz 2 Buchstabe b der Grundverordnung, in dem es heißt: „… der Wert, der während der Montage oder Fertigstellung den verwendeten eingeführten Teilen hinzugefügt wurde, [beträgt] mehr als …“. Zudem ist die Tatsache, dass die marokkanischen Zollbehörden für PGTEX Morocco SARL Warenverkehrsbescheinigungen EUR.1 ausgestellt und so den präferenziellen Ursprung nach dem Assoziationsabkommens bestätigt haben, irrelevant, da die für diese Umgehungsuntersuchung geltende Rechtsgrundlage die Grundverordnung, insbesondere Artikel 13 ist. (14) |
(28) |
Zudem brachten die marokkanischen Behörden, gestützt von PGTEX Morocco SARL, nach der Unterrichtung vor, dass die Umgehungsuntersuchung nach Artikel 24 des Assoziationsabkommens EU-Marokko nicht erlaubt sei, da nach diesem Artikel Antidumpingmaßnahmen gegenüber marokkanischen Waren nur eingeführt werden dürften, wenn die Voraussetzungen des Artikels VI des Allgemeinen Zoll- und Handelsabkommens (im Folgenden „GATT“) erfüllt seien. |
(29) |
Die Kommission wies dieses Vorbringen zurück, da nach Artikel 24 des Assoziationsabkommens EU-Marokko eine Umgehungsuntersuchung nicht ausgeschlossen wird, auch angesichts der Tatsache, dass dieser Artikel auf einschlägige innerstaatliche Rechtsvorschriften verweist. Als Marokko und die EU das Assoziationsabkommen im Jahr 2000 ratifizierten, enthielt die geltende Grundverordnung bereits Bestimmungen hinsichtlich Umgehungsuntersuchungen. |
(30) |
Schließlich brachten sowohl die marokkanischen Behörden als auch PGTEX Morocco SARL vor, dass die Umgehungsuntersuchung der Kommission nach den WTO-Regeln nicht erlaubt sei, insbesondere nach Artikel VI des GATT und dem Übereinkommen zur Durchführung des Artikels VI. |
(31) |
Die Kommission wies das Vorbringen zurück und verwies auf Erwägungsgrund 20 der Präambel zu der Grundverordnung (15), in dem der diesbezügliche Ansatz der Kommission festgesetzt wird. Auf dieser Grundlage enthalten die Rechtsvorschriften der Union, wie die vieler anderer WTO-Mitglieder, Bestimmungen zur Bekämpfung von Umgehungspraktiken. |
2. UNTERSUCHUNGSERGEBNISSE
2.1. Allgemeine Erwägungen
(32) |
Um zu beurteilen, ob eine mutmaßliche Umgehung vorliegt, sollte nach Artikel 13 Absatz 1 der Grundverordnung untersucht werden,
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(33) |
Da die vom Antragsteller im Antrag vorgelegten Beweise Anhaltspunkte für Montagevorgänge in Marokko enthielten, prüfte die Kommission im Einzelnen, ob die Kriterien des Artikels 13 Absatz 2 der Grundverordnung erfüllt waren und untersuchte insbesondere,
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2.2. Bereitschaft zur Mitarbeit
(34) |
Nur PGTEX Morocco SARL stellte nach Artikel 13 Absatz 4 der Grundverordnung einen Antrag auf Befreiung. PGTEX Morocco SARL gehört zur chinesischen PGTEX Group und befindet sich in einer Freien Exportzone in Tanger, Marokko. |
(35) |
Ferner übermittelten die beiden chinesischen verbundenen Unternehmen von PGTEX Morocco SARL, Chongqing Polycomp International Corporation (im Folgenden „CPIC“) und PGTEX China Co., Ltd (im Folgenden „PGTEX China“) ebenfalls Fragebogenantworten. PGTEX Morocco SARL ist ein hundertprozentiges Tochterunternehmen von PGTEX China, für das ein Antidumpingzoll von 37,6 % gilt, der mit der Verordnung (EU) 2020/492, geändert durch die Verordnung (EU) 2020/776, eingeführt wurde.
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(36) |
Die Fragebogenantworten von PGTEX Morocco SARL und seiner beiden chinesischen verbundenen Unternehmen (im Folgenden „PGTEX Group“), einschließlich der Antwort auf ein Schreiben, mit dem fehlende Informationen angefordert wurden, waren aus den folgenden Gründen mangelhaft:
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(37) |
Daher unterrichtete die Kommission PGTEX Group nach Artikel 18 Absatz 4 der Grundverordnung am 5. Oktober 2021 darüber, dass die nicht erschöpfende Liste von Elementen, wie im vorhergehenden Erwägungsgrund dargelegt, die Anwendung von Artikel 18 der Grundverordnung und die Verwendung der verfügbaren Informationen zur Folge haben kann. Sie forderte PGTEX Group auch auf, zur möglichen Anwendung von Artikel 18 der Grundverordnung Stellung zu nehmen. |
(38) |
Am 12. Oktober 2021 brachte PGTEX Groupvor, dass die Anwendung der verfügbaren Informationen im vorliegenden Fall aus den folgenden Gründen rechtlich nicht gerechtfertigt sei:
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(39) |
Die Kommission analysierte die von PGTEX Group mit Schreiben vom 12. Oktober 2021 übermittelten Informationen und Dokumente. Sie kam zu dem Schluss, dass weder zufriedenstellende Antworten noch überzeugende Belege zu den meisten Elementen, die in ihrem Schreiben vom 5. Oktober 2021 angeführt wurden, übermittelt wurden. |
(40) |
Dementsprechend ging die Kommission davon aus, dass die von PGTEX Group übermittelten Informationen teilweise unvollständig und widersprüchlich waren, und deshalb konnte sich die Kommission nicht gänzlich darauf verlassen. Trotzdem wurden die von PGTEX Group übermittelten Daten nicht vollständig außer Acht gelassen und die Kommission verwendete sowohl die von der PGTEX-Gruppe übermittelten Verkaufs- als auch die Kostendaten als Ausgangspunkt ihrer Analyse. |
(41) |
Nach Artikel 18 Absatz 1 erster Satz und Artikel 18 Absatz 5 der Grundverordnung wurden die von PGTEX Group übermittelten Informationen durch Daten ergänzt, die aus Datenbanken wie dem Global Trade Atlas (im Folgenden „GTA“) (16) und Eurostat entnommen wurden (vgl. Abschnitt 2.3). Einfuhrdaten wurden aus Eurostat entnommen und der GTA wurde zur Bestimmung von Ausfuhrmengen von Glasfaserrovings aus der VR China und Ägypten nach Marokko verwendet. |
(42) |
Angesicht der COVID-19-Pandemie und der von verschiedenen Mitgliedstaaten und Drittländern eingeführten Eindämmungsmaßnahmen konnte die Kommission schließlich keine Kontrollbesuche in den Betrieben der mitarbeitenden juristischen Personen nach Artikel 16 der Grundverordnung durchführen. Im Einklang mit der Bekanntmachung über die Folgen des COVID-19-Ausbruchs für Antidumping- und Antisubventionsuntersuchungen vom 16. März 2020 prüfte die Kommission die von PGTEX Group übermittelten Informationen, wie Fragebogenantworten und Antworten auf Schreiben zur Anforderung fehlender Informationen. (17) In Anbetracht der in den vorhergehenden Erwägungsgründen dargelegten Fragestellungen wurde ein Fernabgleich der Informationen nicht für erforderlich erachtet. |
(43) |
Nach der Unterrichtung wiederholte PGTEX Group seine Behauptung, dass die Anwendung verfügbarer Informationen in Anbetracht der durch die PGTEX-Gruppe übermittelten Informationen offensichtlich unbegründet und nicht gerechtfertigt gewesen sei. Zudem beantragte PGTEX Group jeweils eine Anhörung mit der Kommission und mit der Anhörungsbeauftragten für Handelsverfahren hinsichtlich der Verwendung verfügbarer Informationen nach Artikel 18 der Grundverordnung, die am 10. Januar 2022 bzw. am 12. Januar 2022 stattfanden. |
(44) |
Im Rahmen der Anhörung vom 12. Januar 2022 übermittelte die Kommission weitere Erläuterungen zu ihrer Feststellung, dass die Antwort auf das Schreiben nach Artikel 18 die Bedenken der Kommission nicht zu zerstreuen vermochte. Wie in Erwägungsgrund 40 dargestellt, blieb die Kommission bei ihrem Standpunkt, dass die von PGTEX Group übermittelten Informationen nicht vollständig zuverlässig waren. Zudem erklärte die Anhörungsbeauftragte für Handelsverfahren in der Anhörung vom 12. Januar 2022, dass die Kommission die Verteidigungsrechte von PGTEX Group beachtet hatte. |
2.3. Veränderung des Handelsgefüges
2.3.1. Einfuhren von GFF
(45) |
Aus Tabelle 1 geht die Entwicklung der Einfuhren von GFF aus China, Ägypten und Marokko zwischen 2019 und 2020 hervor. Da die TARIC-Codes erst am 21. Februar 2019 eingeführt wurden, extrapolierte die Kommission die Daten für den Zeitraum vom 1. Januar 2019 bis zum 20. Februar 2019, um genau den gleichen Zeitraum (zwölf Monate) für die beiden Jahre 2019 und 2020 zu verwenden. Tabelle 1 Einfuhren von GFF in den Jahren 2019 und 2020 (in Tonnen)
|
(46) |
Aus Tabelle 1 geht hervor, dass die Einfuhren von GFF aus Marokko von 277 Tonnen im Jahr 2019 auf 2 809 Tonnen im Jahr 2020 gestiegen sind. Der deutliche Anstieg im Jahr 2020 im Vergleich zum Jahr 2019 fiel zeitlich mit dem Produktionsbeginn von PGTEX Morocco SARL zusammen. Obwohl das Unternehmen offiziell am 2. Oktober 2019 gegründet wurde, brachte es in seinem Formular für den Antrag auf Befreiung vor, dass es erst ab April 2020 mit der Produktion und den Ausfuhrverkäufen begann. Diesbezüglich zeigten die Einfuhrdaten, dass die durchschnittlichen monatlichen Einfuhren für den Zeitraum April bis Dezember 2020 etwa fünfzehnmal höher waren als die durchschnittlichen monatlichen Einfuhren von Januar 2019 bis März 2020. |
(47) |
Die Kommission stellte zudem fest, dass die gemeldeten Ausfuhrverkäufe von PGTEX Morocco SARLS höher als die Gesamteinfuhren aus Marokko in die Union waren. In Anbetracht dessen, dass PGTEX Morocco SARL das einzige marokkanische Unternehmen war, das bei dieser Untersuchung mit der Kommission zusammenarbeitete und angesichts der unerheblichen Ausfuhrmengen von GFF aus Marokko in die Union vor seiner Gründung, sah die Kommission den Schluss, dass es sich bei PGTEX Morocco SARL um den einzigen Hersteller in Marokko handelte, der im Betrachtungszeitraum GFF in die Union ausführte, als gerechtfertigt an. |
(48) |
Wie aus Tabelle 1 hervorgeht, stiegen die Einfuhren von GFF aus China von 13 720 Tonnen im Jahr 2019 auf 19 315 Tonnen im Jahr 2020, und die Einfuhren von GFF aus Ägypten stiegen von 146 Tonnen im Jahr 2019 auf 4 302 Tonnen im Jahr 2020. Wie in Erwägungsgrund 46 dargelegt, stiegen die durchschnittlichen monatlichen Einfuhren von PGTEX Morocco SARL im Vergleich zu den vorangegangenen Zeiträumen ab April 2020 erheblich. |
2.3.2. Ausfuhrmenge von Glasfaserrovings aus China und Ägypten nach Marokko
(49) |
Aus Tabelle 2 geht die Entwicklung der Einfuhren von Glasfaserrovings aus China und Ägypten über Marokko auf der Grundlage der marokkanischen Einfuhrstatistiken aus der GTA-Datenbank zwischen 2019 und 2020 hervor. Tabelle 2 Einfuhren von Glasfaserrovings aus Ägypten und China über Marokko in den Jahren 2019 und 2020 (in Tonnen)
|
(50) |
Glasfaserrovings sind der wichtigste Input für die Herstellung von GFF. Dieser Input wird für die Herstellung von GFF weiterverarbeitet. Aus den der Kommission vorliegenden Beweisen ging hervor, dass aus Marokko in die Union ausgeführte GFF hauptsächlich aus Glasfaserrovings hergestellt wurden. |
(51) |
Aus Tabelle 2 geht hervor, dass die Einfuhren von Glasfaserrovings aus China nach Marokko von 2 378 Tonnen im Jahr 2019 auf 7 839 Tonnen im Jahr 2020 deutlich gestiegen sind. Die Einfuhren von Glasfaserrovings aus Ägypten nach Marokko stiegen ebenfalls von 1 297 Tonnen im Jahr 2019 auf 3 687 Tonnen im Jahr 2020. Die Einfuhren aus China und Ägypten machen etwa 90 % der marokkanischen Gesamteinfuhren von Glasfaserrovings in den Jahren 2019 und 2020 aus. |
(52) |
PGTEX Morocco SARL brachte vor, dass die Glasfaserrovings, die es zur Herstellung von GFF verwendet habe, alle aus China (und keine aus Ägypten) gekauft wurden, insbesondere von seinem Mutterunternehmen PGTEX China. Das Unternehmen behauptete zudem, diese Rovings unter HS-Code 7019 12 eingeführt zu haben. Einfuhren unter diesem Code verzeichneten den deutlichsten Anstieg der Einfuhren aus China über Marokko. |
(53) |
Der deutliche Anstieg der Einfuhrmengen von Glasfaserrovings aus China und aus Ägypten nach Marokko wies auf eine steigende Nachfrage nach solchen Inputs in Marokko hin, was sich zumindest teilweise durch die Zunahme bei der Herstellung und Ausfuhr von GFF aus Marokko während des Betrachtungszeitraums erklären lässt. Dies wurde auch in den von PGTEX Morocco SARL übermittelten Informationen bestätigt. |
(54) |
Angesichts dessen, dass PGTEX Morocco SARL, der offensichtlich einzige Ausführer von GFF in die Union, seine gesamten Glasfaserrovings aus China gekauft hat, konnte die Kommission keine Beweise dafür finden, dass die Glasfaserrovings aus Ägypten von PGTEX Morocco SARL oder einem anderen Hersteller von GFF in Marokko für die Ausfuhr in die Union verwendet wurden. Diesbezüglich nahmen die Einfuhren von Glasfaserrovings aus China ab dem letzten Quartal 2019 zu; dabei handelt es sich um das Quartal, in dem PGTEX Morocco SARL gegründet wurde. Die monatlichen durchschnittlichen Einfuhrmengen von Glasfaserrovings aus China im letzten Quartal 2019 waren deutlich höher als die monatlichen durchschnittlichen Einfuhrmengen in den vorhergegangenen Zeiträumen. Zudem waren die monatlichen durchschnittlichen Einfuhrmengen von Glasfaserrovings im Jahr 2020 (in dem Jahr, in dem PGTEX Morocco SARL die Produktion aufnahm) auch viel höher als die monatlichen durchschnittlichen Einfuhrmengen im letzten Quartal 2019. Trotz des Anstiegs der Einfuhren von Glasfaserrovings aus Ägypten nach Marokko im Jahr 2020 konnte die Kommission keine Beweise dafür finden, dass die Einfuhren in Marokko zur weiteren Verarbeitung zu GFF, die anschließend in die Union ausgeführt werden sollten, verwendet wurden. Daher konnten die der Kommission vorliegenden Beweise die Behauptung nicht untermauern, dass die Veränderung des Handelsgefüges hinsichtlich Ägyptens auf eine Praxis zurückzuführen war, die darauf abzielte, Antidumpingmaßnahmen gegenüber GFF aus Ägypten zu umgehen. |
(55) |
Nach der Unterrichtung brachten PGTEX Group und LM Wind Power vor, dass das Handelsgefüge sich nicht verändert habe. PGTEX Group argumentierte, dass das Auftreten von Einfuhren von GFF aus Marokko nicht zulasten der Einfuhren von GFF aus China gegangen sei. Im Gegenteil, der Anstieg der Einfuhren von GFF aus Marokko sei schwächer gewesen als der parallele Anstieg von Einfuhren von GFF aus China. |
(56) |
Wie in den Erwägungsgründen 45 bis 54 dargestellt, beobachtete die Kommission einen Anstieg von Einfuhren von GFF aus Marokko in die Union sowie einen wesentlichen Anstieg von Einfuhren von Glasfaserrovings aus China nach Marokko im Jahr 2020 im Vergleich zum Jahr 2019. Dies allein stellt bereits eine Veränderung des Handelsgefüges dar. |
(57) |
Während die Gesamteinfuhren von GFF aus China in die Union tatsächlich gestiegen sind, geht aus den von PGTEX China im Rahmen dieser Umgehungsuntersuchung übermittelten Übersichtstabellen hervor, dass die Ausfuhrmengen von PGTEX China – dem Mutterunternehmen von PGTEX Morocco SARL und dessen einzigen Lieferanten von Glasfaserrovings – in die Union im Jahr 2020 im Vergleich zum Jahr 2018 mehr als zweimal niedriger waren und dreimal niedriger als im Jahr 2019. |
(58) |
Daher konnte die Kommission eine Veränderung des Handelsgefüges feststellen und wies die Vorbringen zurück. |
2.3.3. Schlussfolgerung zur Veränderung des Handelsgefüges
(59) |
Der Anstieg der Ausfuhren von GFF aus Marokko in die Union stellt eine Veränderung des Handelsgefüges zwischen Marokko und der Union im Sinne des Artikels 13 Absatz 1 der Grundverordnung dar, gemeinsam mit dem deutlichen Anstieg der chinesischen Ausfuhren von Glasfaserrovings nach Marokko im Jahr 2020 im Vergleich mit 2019 (vgl. Tabelle 2). Andererseits wurden keine Beweise zur behaupteten Umgehung der Maßnahmen gegenüber GFF hinsichtlich Ägyptens gefunden. |
2.4. Art der Umgehungspraktiken, für die es außer der Einführung des Antidumpingzolls keine hinreichende Begründung oder wirtschaftliche Rechtfertigung gab
(60) |
Nach Artikel 13 Absatz 1 der Grundverordnung muss sich die Veränderung des Handelsgefüges aus einer Praxis, einem Fertigungsprozess oder einer Arbeit ergeben, für die es außer der Einführung des Zolls keine hinreichende Begründung oder wirtschaftliche Rechtfertigung gibt. Als Praxis, Fertigungsprozess oder Arbeit gelten der Versand der von den geltenden Maßnahmen betroffenen Ware über Drittländer sowie die Montage von Teilen bzw. die Fertigstellung in einem Drittland gemäß Artikel 13 Absatz 2 der Grundverordnung. |
(61) |
Nach Angaben der marokkanischen Behörden (vgl. Erwägungsgrund 15), fand die erste Kontaktaufnahme durch PGTEX Group hinsichtlich der Gründung eines Werks in Marokko am 20. März 2019 statt, einen Monat nach Einleitung der Ausgangsuntersuchung des Antidumpingverfahrens. (18) PGTEX Morocco SARL wurde am 2. Oktober 2019 gegründet, etwa sieben Monate nach Einleitung der Untersuchung. Dieser zeitliche Zusammenhang deutet darauf hin, dass die Antidumpinguntersuchung und die mögliche Einführung eines Antidumpingzolls der Grund für die Gründung von PGTEX Morocco SARL waren. |
(62) |
Auf der Grundlage der von PGTEX Morocco SARL übermittelten Verkaufslisten gelangten im Jahr 2020 alle Ausfuhrverkäufe von PGTEX Morocco SARL auf den Unionsmarkt, wobei nur ein geringer Anteil seiner Produktion im Jahr 2020 auf dem Inlandsmarkt verkauft wurde. Zudem wurden seine gesamten Ausfuhren im Jahr 2020 an Abnehmer in der Union verkauft, die früher von PGTEX China versorgt wurden. Auch dies legte nahe, dass die Antidumpinguntersuchung und die mögliche anschließende Einführung endgültiger Antidumpingzölle der Grund für die Gründung von PGTEX Morocco SARL waren. Dies wurde im Jahresbericht 2019 von PGTEX China ausdrücklich bestätigt (vgl. Erwägungsgrund 17). |
(63) |
Nach der Offenlegung brachte PGTEX Group vor, dass es für die Gründung der PGTEX Morocco SARL eine hinreichende Begründung oder wirtschaftliche Rechtfertigung gegeben habe. Die Errichtung des marokkanischen Werks sei das Ergebnis eines langwierigen Verfahrens gewesen, einschließlich Durchführbarkeitsstudien, Anträge für die notwendigen Genehmigungen bei der chinesischen und der marokkanischen Regierung und der Erlangung dieser Genehmigungen. |
(64) |
Die Kommission stellte fest, dass aus der von PGTEX Group am 15. Oktober 2021 übermittelten Dokumentation hervorging, dass die Gruppe lange vor Einleitung der Untersuchung analysiert hatte, in welchem Land sie ein Unternehmen gründen sollte. Verschiedene mögliche Länder wurden in Betracht gezogen, darunter auch Marokko. Jedoch änderte dies nichts an der Tatsache, dass PGTEX Morocco SARL am 2. Oktober 2019 gegründet wurde, etwa sieben Monate nach Einleitung der Ausgangsuntersuchung des Antidumpingverfahrens. Dieser zeitliche Zusammenhang deutete darauf hin, dass die Antidumpinguntersuchung ein Grund für die Gründung von PGTEX Morocco SARL war. Dies wurde zudem von einer Erklärung der marokkanischen Behörden bestätigt, dass ihr Kontakt zu PGTEX hinsichtlich der Errichtung eines Werks seit dem 20. März 2019 bestehe, also direkt nach Einleitung der Ausgangsuntersuchung. (19) Dies belegte, dass der offizielle Kontakt zu den marokkanischen Behörden zur Gründung eines Unternehmens in Marokko auf März 2019 zurückging, also direkt nach Einleitung der Ausgangsuntersuchung des Antidumpingverfahrens. |
(65) |
Nach der Unterrichtung argumentierte LM Wind Power, dass PGTEX sein marokkanisches Werk errichtet habe, um die Märkte Marokkos sowie Nahen und Mittleren Ostens zu bedienen und es daher für die Gründung des Unternehmens eine andere wirtschaftliche Rechtfertigung als die Vermeidung von Zöllen gebe. |
(66) |
Die Kommission wies dieses Vorbringen zurück. Die Kommission verwies auf Beweise, denen zufolge keine wirtschaftliche Rechtfertigung außer den Zöllen vorlag (vgl. in diesem Zusammenhang den Jahresbericht 2019 von PGTEX China, wie in Erwägungsgrund 17 dargelegt). Zudem wurde das Argument von LM Wind Power, PGTEX Morocco SARL sei nur gegründet worden, um die Märkte Marokkos sowie des Nahen und Mittleren Ostens zu bedienen, nicht belegt. Wie in Erwägungsgrund 62 dargelegt, wurden diesbezüglich alle Ausfuhrverkäufe von PGTEX Morocco SARL an die Union durchgeführt und nur ein geringfügiger Anteil seiner Produktion wurde auf dem Inlandsmarkt in Marokko verkauft. |
(67) |
Angesichts dessen ergab die Untersuchung, abgesehen von der Vermeidung der Zahlung der derzeit geltenden Antidumpingzölle, keine hinreichende Begründung oder wirtschaftliche Rechtfertigung für die beschriebene Errichtung einer Produktionsstätte für GFF in Marokko. |
2.5. Beginn oder erhebliche Ausweitung der Montagevorgänge
(68) |
In Bezug auf Montagevorgänge wird Artikel 13 Absatz 2 der Grundverordnung vorgeschrieben, dass der Montagevorgang seit oder kurz vor der Einleitung der Antidumpinguntersuchung begonnen oder erheblich ausgeweitet worden sein muss und die verwendeten Teile ihren Ursprung in dem Land haben müssen, für das Antidumpingmaßnahmen gelten. |
(69) |
Die Ausgangsuntersuchung des Antidumpingverfahrens wurde im Februar 2019 eingeleitet und endgültige Antidumpingzölle wurden im April 2020 eingeführt (vgl. Erwägungsgrund 1). PGTEX Morocco SARL wurde am 2. Oktober 2019 offiziell gegründet und seinem Formular für den Antrag auf Befreiung zufolge war Produktionsbeginn im April 2020. Dies fällt zeitlich mit der in Abschnitt 2.3 beschriebenen Veränderung des Handelsgefüges zusammen. |
(70) |
PGTEX Morocco SARL übermittelte eine Verkaufsliste aus der hervorging, dass seine gesamten Ausfuhrverkäufe der selbst hergestellten GFF im Betrachtungszeitraum in die Union gelangten. Zudem wurden 100 % der wichtigsten Inputs (hauptsächlich Glasfaserrovings) von seinem verbundenen Mutterunternehmen in China gekauft. Das Unternehmen kaufte keine Glasfaserrovings aus Ägypten oder aus einem anderen Land. |
(71) |
Daher zog die die Kommission den Schluss, dass die Montagevorgänge mit der in Artikel 13 Absatz 2 Buchstabe a der Grundverordnung vorgeschriebenen Einleitung der Ausgangsuntersuchung des Antidumpingverfahrens begannen und die betroffenen Teile hauptsächlich aus China stammen – eines der beiden Länder, für die die ursprünglichen Antidumpingmaßnahmen gelten. |
2.6. Wert der Teile und Wertzuwachs
(72) |
Nach Artikel 13 Absatz 2 Buchstabe b der Grundverordnung lautet eine weitere Voraussetzung für den Nachweis einer Umgehung in Bezug auf Montagevorgänge, dass die Teile (die in diesem Fall chinesischen Ursprungs sind) 60 % oder mehr des Gesamtwerts der Teile der montierten Ware ausmachen und dass der Wertzuwachs, der durch die beim Montage- oder Fertigstellungsvorgang eingeführten Teile erzielt wird, weniger als 25 % der Herstellkosten beträgt. |
(73) |
Glasfaserrovings sind der wichtigste Rohstoff zur Herstellung von GFF. PGTEX Morocco SARL kaufte 100 % der Glasfaserrovings, die es verwendete, von seinem verbundenen Mutterunternehmen in China. Bei dem Näh-Strickverfahren, bei dem es sich um eine Fertigstellung in Marokko handelt, wurden diese Glasfaserrovings in GFF umgewandelt. Den von PGTEX Morocco SARL übermittelten Informationen zufolge machen die Glasfaserrovings nahezu 100 % des Gesamtwerts der Teile der montierten bzw. fertiggestellten Ware im Sinne von Artikel 13 Absatz 2 Buchstabe b der Grundverordnung aus. |
(74) |
Die Kommission zog daher den Schluss, dass das Verfahren in Marokko eine Fertigstellung (Montage) darstellt und dass das in Artikel 13 Absatz 2 Buchstabe b der Grundverordnung festgelegte 60 %-Kriterium erfüllt war. |
(75) |
Nach der Unterrichtung wiederholten PGTEX Group und LM Wind Power ihr Vorbringen, dass die Herstellung von GFF aus dem eingeführten wichtigsten Rohstoff – Glasfaserrovings – nicht eine „Montage von Teilen durch einen Montagevorgang“ im Sinne des Artikels 13 Absatz 2 der Grundverordnung darstelle. In diesem Kontext brachten sie vor, dass Glasfaserrovings erstens keine „Teile“ von GFF darstellten, sondern eher „Waren, die bei der Herstellung einer anderen Ware einem Verfahren unterzogen werden“ und dass sie zweitens nicht zu GFF „montiert“ werden, sondern durch Weben und Nähen verschiedener Arten von Glasfaserrovings und anderer Stoffe unter Anwendung komplexer Maschinen zu GFF verarbeitet würden. |
(76) |
Die Kommission wies diese Vorbringen zurück. Die in Erwägungsgrund 73 beschriebene Praxis kann als Fertigstellung eingestuft werden, die unter den Begriff „Montagvorgänge“ nach Artikel 13 der Grundverordnung fällt (vgl. Erwägungsgrund 27). |
(77) |
PGTEX Morocco SARL brachte vor, dass seine Wertschöpfungskosten den Schwellenwert von 25 % übersteigen würden. Die beiden wichtigsten Kostenpositionen bei der Wertsteigerungsermittlung waren die Abschreibungs- und Mietkosten, die Teil der von PGTEX Morocco SARL in dem Formular für den Antrag auf Befreiung übermittelten Finanzdaten des Betrachtungszeitraums darstellten. |
(78) |
Im Hinblick auf die Abschreibungskosten brachte PGTEX Morocco SARL vor, dass weniger als zehn GFF-Maschinen (20) in ihren Räumlichkeiten installiert seien und das jede davon 300 von 360 Tagen im Jahr 2020 in Betrieb gewesen sei. Das Unternehmen berechnete den Abschreibungsbetrag für den Betrachtungszeitraum auf der Grundlage der folgenden drei Elemente:
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(79) |
Die Kommission stimmte dieser Methode der Berechnung der Abschreibungskosten im Rahmen der Wertsteigerungsermittlung im Sinne des Artikels 13 Absatz 2 Buchstabe b der Grundverordnung nicht zu. Vor allem kann die Verwendung von 300 Tagen als Element zur Berechnung des Abschreibungsbetrages nach internationalen Rechnungslegungsstandards zwar akzeptabel sein, hat jedoch dazu geführt, dass der von PGTEX Morocco SARL im Rahmen der Wertsteigerungsermittlung berechnete Abschreibungsbetrag aus verschiedenen Gründen zu hoch angesetzt wurde. Zunächst war die Kapazitätsauslastung (tatsächliche Produktion in kg geteilt durch die tatsächliche Produktionskapazität in kg) der GFF-Maschinen im Jahr 2020 niedrig – wie von PGTEX Morocco SARL in seinem Formular für den Antrag auf Befreiung angegeben. (22) In Anbetracht der niedrigen Kapazitätsauslastung wurden die gemeldeten Abschreibungskosten daher als zu hoch angesetzt betrachtet. Zweitens wurden vier der GFF-Maschinen erst im November 2019 von Shanghai nach Tanger befördert und konnten daher im Jahr 2020 angesichts der Transportzeit zwischen Shanghai und Tanger und des Zeitraums für die Abladung, der Montage und der Prüfung einer jeden dieser vier GFF-Maschinen nicht 300 Tage lang laufen. Drittens brachte PGTEX Morocco SARL in seinem Formular für den Antrag auf Befreiung vor, dass die Produktion erst im April 2020 begann. Wenn dies zutrifft, konnte die gesamte Laufzeit für die montierten GFF-Maschinen höchstens 270 Tage betragen (von April 2020 bis Dezember 2020), ohne überhaupt die Stillstandzeiten, die durch Abschaltungen wegen notwendiger Wartung, freier Tage und Urlaube verursacht werden, zu berücksichtigen. Infolgedessen gelangte die Kommission zu dem Schluss, dass die für die Berechnung der Wertschöpfungskosten zu berücksichtigenden Abschreibungskosten deutlich niedriger sein könnten als die von PGTEX Morocco SARL berechneten Abschreibungskosten. |
(80) |
Nach der Unterrichtung argumentierte PGTEX Group, dass die Kommission offensichtliche Beurteilungsfehler gemacht und unter Verstoß von Artikel 13 Absatz 2 der Grundverordnung gehandelt habe, als sie die Berechnungen im Zusammenhang mit der Wertsteigerungsermittlung durchgeführt habe. Vor diesem Hintergrund sollte PGTEX Group zufolge die ganze Abschreibung berücksichtigt werden, da diese Kosten im Jahr 2020 tatsächlich im Zusammenhang mit der Herstellung von GFF entstanden seien. |
(81) |
Die Kommission wies dieses Vorbringen aus den folgenden Gründen zurück:
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(82) |
Nach der Unterrichtung schlug PGTEX Group vor, eine der drei alternativen Methoden zu verwenden, die sie in ihren Stellungnahmen nach der Offenlegung vorgeschlagen hatte, sofern die Kommission daran festhalte, die Abschreibungskosten auf der Grundlage der Kapazitätsauslastung anzupassen (wie von der PGTEX-Gruppe in Anhang 7.2. des Schreibens vom 12. Oktober 2021 mitgeteilt):
|
(83) |
Die Kommission wies die Verwendung dieser drei Alternativen, die PGTEX Group vorgeschlagen hat, zurück, angesichts einer Reihe von Unstimmigkeiten, die die Kommission in Anhang 7.2 des Schreibens vom 12. Oktober 2021 hinsichtlich der vorgeschlagenen Alternativen feststellte:
Daher gelangte die Kommission zu dem Schluss, dass die Kapazitätsauslastungsrate für das gesamte Jahr 2020 der geeignetste Indikator war, um den vollständig erfasste Abschreibungssatz im Rahmen der Berechnung des Wertzuwachses vernünftig zu reduzieren. |
(84) |
Nach der Unterrichtung brachte der Antragsteller vor, dass die Abschreibungskosten für die GFF-Maschinen von den Wertsteigerungsermittlungen in voller Höhe ausgeschlossen werden sollten, da diese Maschinen nicht von einem unabhängigen Lieferanten, sondern von dem Mutterunternehmen erworben worden seien. |
(85) |
Die Kommission wies dieses Vorbringen zurück. Abschreibungskosten werden nach lokalen und internationalen Rechnungslegungsgrundsätzen allgemein anerkannt. Insbesondere ist im „entsprechenden“ Rechnungslegungsgrundsatz festgelegt, dass Aufwendungen im selben Zeitraum erfasst werden sollten, in dem daraus Erträge entstehen. Dies bedeutet, dass durch Verwendung dieser Maschinen fertiggestellte GFF verkauft und Erträge verdient werden können. Abschreibungen sind somit Teile des Anlagevermögens (die GFF-Maschinen), die im laufenden Zeitraum als abgenutzt gelten, und daher werden sie ausgebucht unabhängig davon, wo sie erworben wurden. Mit dieser Aufwendung soll der Buchwert des Anlagevermögens mit der Minderung ihres Werts im Laufe der Zeit reduziert werden. |
(86) |
Nach der Unterrichtung brachte der Antragsteller auch vor, dass die Bestimmung des Abschreibungsbetrags die tatsächliche Nutzungsdauer dieser Maschinen und zugehörige Ausrüstung widerspiegeln müsse, da die Kommission die vollständige Abschreibung der GFF-Maschinen, die PGTEX von seinem verbundenen Unternehmen in China übernommen hätte, von den Wertsteigerungsermittlung nicht einfach ausschließe. Der Antragsteller verwies auf die Tatsache, dass es für solche Maschinen nicht ungewöhnlich sei, mehr als 20 Jahre lang zu laufen. |
(87) |
Die Kommission wies dieses Vorbringen zurück, da der Antragsteller selbst in seinem Antrag die Nutzungsdauer von GFF-Maschinen mit etwa zehn Jahren bezifferte. Für die Vorbringen, es sei nicht ungewöhnlich, dass solche GFF-Maschinen mehr als 20 Jahre laufen, wurden keine Beweise vorgelegt. |
(88) |
Im Hinblick auf die Mietkosten übermittelte PGTEX Morocco trotz der wesentlichen Mietkosten, die ihm 2020 entstanden, keine Mietverträge in seiner Antwort im Formular für den Antrag auf Befreiung. (25) In seinem Formular für den Antrag auf Befreiung teilte es der Kommission mit, dass es alle seine GFF-Maschinen an einem Standort montiert hatte (Werk – Phase 1). Ursprünglich gab es an, nur dieses eine Werk gemietet zu haben, da es nach eigenen Angaben „nur einen Produktionsstandort“ habe, obwohl das Formular für den Antrag auf Befreiung einen Punkt enthält, in dem die Anschriften aller Produktionsstandorte anzugeben sind. Anschließend übermittelte PGTEX Morocco SARL jedoch zwei Mietverträge als Antwort auf das Schreiben der Kommission zur Anforderung noch fehlender Informationen aus denen hervorging, das PGTEX Morocco SARL im Betrachtungszeitraum zwei verschiedene Räumlichkeiten von zwei verschiedenen Gebäudeeigentümern mietete. Da PGTEX Morocco SARL vorher in seinem Formular für den Antrag auf Befreiung behauptet hatte, dass die GFF-Maschinen, die im Jahr 2020 liefen, nur in einem dieser zwei gemieteten Werke montiert waren, hätten die Mietbeträge, die im Jahr 2020 für das zweite Werk (Werk – Phase 2) entstanden sind, von den Miet- und Wertschöpfungskosten ausgeschlossen werden müssen. Aufgrund der niedrigen Kapazitätsauslastung konnte die Kommission zudem im Rahmen der Wertschöpfungsberechnung auch die Gesamtmietkosten für das Werk – Phase 1 nicht akzeptieren, da es aufgrund der Tatsache, dass die GFF-Maschinen im ersten Quartal 2020 nicht in Betrieb waren und in den anderen Quartalen 2020 nicht bei voller Kapazität liefen, nicht vollständig genutzt wurde. Aus diesen Gründen akzeptierte die Kommission die gemeldeten Gesamtmietkosten nicht. |
(89) |
Nach der Unterrichtung argumentierte PGTEX Group, dass die Kommission offensichtliche Beurteilungsfehler gemacht und unter Verstoß von Artikel 13 Absatz 2 der Grundverordnung gehandelt habe, da sie nicht die vollständigen Mietkosten berücksichtigt habe. |
(90) |
Die Kommission wies dieses Vorbringen auf der Grundlage folgender Angaben zurück, die PGTEX Group im Laufe der Untersuchung gemacht hat. Zunächst verwies PGTEX Group in ihrer Antwort auf das Schreiben zur Anforderung noch fehlender Informationen (26) nur auf das Werk – Phase 1 hinsichtlich ihrer Produktion, der Lagerung von Rohstoffen und Fertigerzeugnissen und des Verwaltungsbereichs. Zweitens gab PGTEX Group in ihrer Antwort auf das Schreiben zur Anforderung noch fehlender Informationen (27) an, dass sich alle ihre GFF-Maschinen, die 2020 in Betrieb waren, im Werk – Phase 1 befanden. Infolgedessen zog die Kommission den Schluss, dass sich keine dieser Maschinen, die im Jahr 2020 in Betrieb waren, im Werk – Phase 2 befanden. Dies wurde von anderen Angaben von PGTEX Group in ihrer Antwort auf das Schreiben zur Anforderung noch fehlender Informationen (28) bestätigt. |
(91) |
Durch Berichtigung der gemeldeten Abschreibungs- und Mietkosten unter Berücksichtigung der obengenannten Fragen lag der im Betrachtungszeitraum so ermittelte durchschnittliche Wertzuwachs unter dem Schwellenwert von 25 %, der in Artikel 13 Absatz 2 Buchstabe b der Grundverordnung festgesetzt ist. Andere Kostenpositionen waren ebenfalls zu hoch angesetzt, wurden jedoch nicht berichtigt, da diese Berichtigungen einen noch niedrigeren Prozentsatz des Wertzuwachses ergeben hätten. Daher gelangte die Kommission zu dem Schluss, dass der Wertzuwachs bei den eingeführten Teilen während der Montage oder Fertigstellung weniger als 25 % der Herstellkosten ausmacht, wie es nach Artikel 13 Absatz 2 Buchstabe b der Grundverordnung erforderlich ist, damit diese Vorgänge eine Umgehung darstellen. |
(92) |
Daher wurde der Schluss gezogen, dass das zweite in Artikel 13 Absatz 2 Buchstabe b der Grundverordnung aufgeführte Kriterium ebenfalls erfüllt war. |
2.7. Unterlaufen der Abhilfewirkung des Antidumpingzolls
(93) |
Die Kommission prüfte nach Artikel 13 Absatz 1 der Grundverordnung, ob die Abhilfewirkung der derzeit geltenden Maßnahmen durch die Einfuhren der untersuchten Ware sowohl hinsichtlich der Mengen als auch der Preise untergraben wurde. |
(94) |
Im Hinblick auf Mengen war der Anstieg der Einfuhren von GFF aus Marokko beträchtlich, wie in Erwägungsgrund 46 dargelegt. Die Einfuhren aus Marokko im Jahr 2020 waren bereits zehnmal höher, von nur 277 Tonnen im Jahr 2019 auf 2 809 Tonnen im Jahr 2020. Gleichzeitig wurde der Unionsverbrauch für das Jahr 2020 vom Antragsteller auf zwischen 135 000 und 140 000 Tonnen geschätzt. Daher lag der Marktanteil der Einfuhren aus Marokko im Jahr 2020 über 2 %. |
(95) |
Hinsichtlich der Preise verglich die Kommission den in der Ausgangsuntersuchung des Antidumpingverfahrens ermittelten durchschnittlichen nicht schädigenden Preis mit den gewogenen durchschnittlichen CIF-Ausfuhrpreisen, die auf der Grundlage der von PGTEX Morocco SARL übermittelten Informationen berechnet worden waren, wobei für nach der Abfertigung entstandenen Kosten eine gebührende Berichtigung vorgenommen wurde. Aus diesen Preisvergleichen ging hervor, dass die Einfuhren von PGTEX Morocco SARL die Unionspreise um mehr als 10 % unterboten. |
(96) |
Die Kommission kam zu dem Schluss, dass die geltenden Maßnahmen sowohl durch die Mengen als auch durch die Preise der Einfuhren aus Marokko, die Gegenstand dieser Untersuchung sind, unterlaufen wurden. |
(97) |
Nach der Unterrichtung brachte PGTEX Group vor, dass die Berechnung des nicht schädigenden Preises durch die Kommission nur die Lage im Jahr 2018 wiedergebe. Sie legte jedoch keine Beweise dafür vor, dass der von der Kommission verwendete nicht schädigende Preis nicht richtig war und/oder seit 2018 gefallen sei. Dieses Vorbringen wurde daher zurückgewiesen. |
2.8. Beweise für Dumping
(98) |
Nach Artikel 13 Absatz 1 der Grundverordnung überprüfte die Kommission auch, ob Beweise für Dumping im Verhältnis zu den zuvor für die gleichartige Ware festgestellten Normalwerten vorlagen. |
(99) |
Zu diesem Zweck wurden die Ausfuhrpreise von PGTEX Morocco SARL auf der Stufe ab Werk mit den im Rahmen der Ausgangsuntersuchung des Antidumpingverfahrens ermittelten Normalwerte verglichen. |
(100) |
Der Vergleich zwischen den Normalwerten und den Ausfuhrpreisen zeigte, dass GFF von PGTEX Morocco SARL im Betrachtungszeitraum zu gedumpten Preisen eingeführt wurden. |
(101) |
Nach der Unterrichtung brachte PGTEX Group vor, dass die Berechnungen des Normalwerts durch die Kommission nicht hinreichend deutlich seien, um dazu Stellung nehmen zu können, und auf einem rechnerisch ermittelten Normalwert beruhten, der die im Jahr 2018 vorherrschenden Kosten widerspiegele, die nicht mit den marokkanischen Kosten im Jahr 2020 im Zusammenhang stünden. Sie legte jedoch keine Beweise dafür vor, dass der von der Kommission verwendete rechnerisch ermittelte Normalwert nicht richtig war. |
(102) |
Die Kommission wies dieses Vorbringen zurück. Das Dumping wurde anhand der zuvor nach Artikel 13 der Grundverordnung ermittelten Normalwerte berechnet. Diese Normalwerte waren vertraulich, da sie auf den Normalwerten der mitarbeitenden ausführenden Hersteller in der Ausgangsuntersuchung beruhten und daher konnte PGTEX Group nur der gewogene durchschnittliche Normalwert offengelegt werden. |
3. MAßNAHMEN
(103) |
Auf der Grundlage der vorstehend aufgeführten Feststellungen gelangte die Kommission zu dem Schluss, dass der gegenüber den Einfuhren von GFF mit Ursprung in der VR China eingeführte Antidumpingzoll durch die Einfuhren der aus Marokko versandten untersuchten Ware durch PGTEX Morocco SARL umgangen wird. In Anbetracht der Tatsache, dass die gemeldeten Ausfuhrverkäufe von PGTEX Morocco SARL höher als die Gesamteinfuhren aus Marokko in die Union waren und kein anderes Unternehmen in Marokko eine Befreiung beantragte, gelangte die Kommission zu dem Schluss, dass alle Ausfuhren von GFF aus Marokko in die Union auf PGTEX entfielen. Daher kam sie zu dem Schluss, dass die hinsichtlich PGTEX Morocco SARL getroffenen Feststellungen zu Umgehungspraktiken auf das ganze Land ausgeweitet werden sollten. |
(104) |
Es wurden keine Beweise zur behaupteten Umgehung der Maßnahmen gegenüber GFF hinsichtlich Ägyptens gefunden. Wie bereits erwähnt, kaufte PGTEX Morocco SARL seine gesamten Glasfaserrovings aus China und keine aus Ägypten. Daher wird die Untersuchung hinsichtlich der mutmaßlichen Umgehung von GFF mit Ursprung in Ägypten beendet. |
(105) |
Daher sollten die für die Einfuhren von GFF mit Ursprung in China geltenden Antidumpingmaßnahmen nach Artikel 13 Absatz 1 der Grundverordnung auf Einfuhren der untersuchten Ware ausgeweitet werden. |
(106) |
Nach Artikel 13 Absatz 1 Unterabsatz 2 der Grundverordnung sollte die auszuweitende Maßnahme die in Artikel 1 Absatz 2 der Durchführungsverordnung (EU) 2020/492 der Kommission für „alle übrigen Unternehmen“ festgelegte Maßnahme sein, bei der es sich um einen endgültigen Antidumpingzoll von 69 % auf den Nettopreis frei Grenze der Union, unverzollt, handelt. |
(107) |
Nach Artikel 13 Absatz 3 der Grundverordnung, nach dem eine etwaige Ausweitung der Maßnahme auf Einfuhren in die Union anwendbar sein sollte, die gemäß der Einleitungsverordnung zollamtlich erfasst werden, sind die Zölle auf diese zollamtlich erfassten Einfuhren der untersuchten Ware zu erheben. |
4. ANTRAG AUF ZOLLBEFREIUNG
(108) |
PGTEX Morocco SARL war das einzige marokkanische Unternehmen, das eine Befreiung von den etwaigen ausgeweiteten Maßnahmen nach Artikel 13 Absatz 4 der Grundverordnung beantragte. |
(109) |
Wie oben beschrieben, war PGTEX Morocco SARL an Umgehungspraktiken beteiligt. Daher kann diesem Unternehmen keine Befreiung nach Artikel 13 Absatz 4 der Grundverordnung gewährt werden. |
5. UNTERRICHTUNG
(110) |
Am 20. Dezember 2021 unterrichtete die Kommission alle interessierten Parteien über die wesentlichen Tatsachen und Erwägungen, die zu den dargestellten Schlussfolgerungen geführt haben, und forderte sie zur Stellungnahme auf. |
(111) |
Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen stehen im Einklang mit der Stellungnahme des mit Artikel 15 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2016/1036 eingesetzten Ausschusses — |
HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:
Artikel 1
(1) Der mit der Durchführungsverordnung (EU) 2020/492 der Kommission eingeführte endgültige Antidumpingzoll gegenüber den Einfuhren bestimmter gewebter und/oder genähter Erzeugnisse aus Glasfasern mit Ursprung in der Volksrepublik China, in der durch die Durchführungsverordnung (EU) 2020/776 der Kommission geänderten Fassung, wird hiermit auf Einfuhren von Erzeugnissen aus durch Weben und/oder durch Nähen zusammengefügten Endlosfilamenten (Rovings) und/oder Garnen aus Glasfasern, auch mit weiteren Elementen – ausgenommen Erzeugnisse, die imprägniert oder vorimprägniert (Prepreg) sind, und ausgenommen offenmaschige Gewebe mit einer Maschenweite von mehr als 1,8 x 1,8 mm und einem Gewicht von mehr als 35 g/m2 – ausgeweitet, die derzeit unter den KN-Codes ex 7019 61 00, ex 7019 62 00, ex 7019 63 00, ex 7019 64 00, ex 7019 65 00, ex 7019 66 00, ex 7019 69 10, ex 7019 69 90, ex 7019 72 00, ex 7019 73 00, ex 7019 80 10, ex 7019 80 90 und ex 7019 90 00 eingereiht und aus Marokko versandt werden, ob als Ursprungserzeugnis Marokkos angemeldet oder nicht (TARIC-Codes 7019 61 00 81, 7019 62 00 81, 7019 63 00 81, 7019 64 00 81, 7019 65 00 81, 7019 66 00 81, 7019 69 10 81, 7019 69 90 81, 7019 72 00 81, 7019 73 00 81, 7019 80 10 81, 7019 80 90 81 und 7019900081).
(2) Bei dem ausgeweiteten Zoll handelt es sich um den Antidumpingzoll von 69 %, der für „alle übrigen Unternehmen“ gilt.
(3) Der nach den Absätzen 1 und 2 ausgeweitete Zoll wird auf die aus Marokko versandten Einfuhren erhoben, ob als Ursprungserzeugnisse Marokkos angemeldet oder nicht, die nach Artikel 2 der Durchführungsverordnung (EU) 2021/864 sowie Artikel 13 Absatz 3 und Artikel 14 Absatz 5 der Verordnung (EU) 2016/1036 zollamtlich erfasst wurden.
(4) Sofern nichts anderes bestimmt ist, finden die geltenden Zollbestimmungen Anwendung.
Artikel 2
Die Untersuchung der Kommission, die mit der Durchführungsverordnung (EU) 2021/864 der Kommission vom 28. Mai 2021 betreffend die mutmaßliche Umgehung der Maßnahmen gegenüber den Einfuhren von GFF mit Ursprung in Ägypten durch aus Marokko versandte Einfuhren, ob als Ursprungserzeugnis Marokkos angemeldet oder nicht, und zur zollamtlichen Erfassung dieser Einfuhren eingeleitet wurde, ist beendet.
Artikel 3
Die Zollbehörden werden angewiesen, die zollamtliche Erfassung der Einfuhren nach Artikel 2 der Durchführungsverordnung (EU) 2021/864, die hiermit aufgehoben wird, einzustellen.
Artikel 4
Der von PGTEX Morocco SARL eingereichte Antrag auf Befreiung wird abgelehnt.
Artikel 5
(1) Anträge auf Befreiung von dem mit Artikel 1 ausgeweiteten Zoll sind schriftlich in einer Amtssprache der Europäischen Union zu stellen und von einer bevollmächtigten Person des antragstellenden Unternehmens zu unterzeichnen. Der Antrag ist an die folgende Adresse zu senden:
Europäische Kommission |
Generaldirektion Handel |
Direktion G |
Büro: CHAR 04/39 |
1049 Brüssel |
BELGIEN |
(2) Nach Artikel 13 Absatz 4 der Verordnung (EU) 2016/1036 kann die Kommission beschließen, die Einfuhren von Unternehmen, die die mit der Durchführungsverordnung (EU) 2020/492 eingeführten Antidumpingmaßnahmen nicht umgehen, von dem mit Artikel 1 ausgeweiteten Zoll zu befreien.
Artikel 6
Diese Verordnung tritt am Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.
Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.
Brüssel, den 24. Februar 2022
Für die Kommission
Die Präsidentin
Ursula VON DER LEYEN
(1) ABl. L 176 vom 30.6.2016, S. 21.
(2) Durchführungsverordnung (EU) 2020/492 der Kommission vom 1. April 2020 zur Einführung endgültiger Antidumpingzölle betreffend die Einfuhren bestimmter gewebter und/oder genähter Erzeugnisse aus Glasfasern mit Ursprung in der Volksrepublik China und Ägypten (ABl. L 108 vom 6.4.2020, S. 1).
(3) Durchführungsverordnung (EU) 2020/776 der Kommission vom 12. Juni 2020 zur Einführung endgültiger Ausgleichszölle auf die Einfuhren bestimmter gewebter und/oder genähter Erzeugnisse aus Glasfasern mit Ursprung in der Volksrepublik China und Ägypten und zur Änderung der Durchführungsverordnung (EU) 2020/492 der Kommission zur Einführung endgültiger Antidumpingzölle betreffend die Einfuhren bestimmter gewebter und/oder genähter Erzeugnisse aus Glasfasern mit Ursprung in der Volksrepublik China und Ägypten (ABl. L 189 vom 15.6.2020, S. 1).
(4) Die vorgenannten KN- und TARIC-Codes gelten ab 1. Januar 2022 und beruhen auf der Durchführungsverordnung (EU) 2021/1832 der Kommission vom 12. Oktober 2021 zur Änderung des Anhangs I der Verordnung (EWG) Nr. 2658/87 des Rates über die zolltarifliche und statistische Nomenklatur sowie den Gemeinsamen Zolltarif (ABl. L 385 vom 29.10.2021, S. 1).
(5) Durchführungsverordnung (EU) 2021/864 der Kommission vom 28. Mai 2021 zur Einleitung einer Untersuchung betreffend die mutmaßliche Umgehung der mit der Durchführungsverordnung (EU) 2020/492 eingeführten Antidumpingmaßnahmen gegenüber den Einfuhren bestimmter gewebter und/oder genähter Erzeugnisse aus Glasfasern mit Ursprung in der Volksrepublik China und Ägypten durch aus Marokko versandte Einfuhren bestimmter gewebter und/oder genähter Erzeugnisse aus Glasfasern, ob als Ursprungserzeugnisse Marokkos angemeldet oder nicht, und zur zollamtlichen Erfassung dieser Einfuhren (ABl. L 190 vom 31.5.2021, S. 82).
(6) Es wird hier auf das Unternehmen Siemens Gamesa Renewable Energy Blades in Marokko verwiesen, das im Jahr 2017 gegründet wurde.
(7) Siehe die Erwägungsgründe 34 und 35 für eine Beschreibung von PGTEX Group.
(8) Siehe Antrag, nichtvertrauliche Fassung, Ziffer 40 bis 42, S. 10.
(9) Siehe Antrag, nichtvertrauliche Fassung, Ziffer 29, S. 8 und Ziffer 41, S. 9.
(10) Siehe Antrag, nichtvertrauliche Fassung, Ziffer 41 und 42, S. 10, ergänzt durch Anhang 8 des Antrags.
(11) Siehe Antrag, nichtvertrauliche Fassung, Ziffer 26 und 27, S. 7 und 8.
(12) In Artikel 29 des Assoziationsabkommens EU-Marokko heißt es: „Die Bestimmung des Begriffs ‚Erzeugnisse mit Ursprung in‘ oder ‚Ursprungserzeugnisse‘ und die Methoden der Zusammenarbeit der Verwaltungen in diesem Bereich sind in Protokoll Nr. 4 festgelegt.“ Diesbezüglich fielen GFF unter Position 7019 in der Nomenklatur des Harmonisierten Systems und hatten daher nach den Listenregeln in Anhang II des Protokolls Nr. 4 des Assoziationsabkommens EU-Marokko präferenziellen Ursprung.
(13) Europa-Mittelmeer-Abkommen zur Gründung einer Assoziation zwischen den Europäischen Gemeinschaften und ihren Mitgliedstaaten einerseits und dem Königreich Marokko andererseits (ABl. L 70 vom 18.3.2000, S. 2).
(14) Urteil des Europäischen Gerichtshofs vom 12. September 2019, Rechtssache C-709/17P, Europäische Kommission/Kolachi Raj Industrial (Private) Ltd, EU:C:2019:717.
(15) In Erwägungsgrund 20 der Grundverordnung wird dieser Ansatz folgendermaßen kodifiziert: „Das Antidumping-Übereinkommen 1994 enthält keine Bestimmungen über die Umgehung von Antidumpingmaßnahmen, obgleich in einem gesonderten GATT-Ministerbeschluss die Umgehung als ein Problem anerkannt wurde und dessen Lösung dem GATT-Antidumpingausschuss übertrug. Da die multilateralen Verhandlungen bisher scheiterten und das Ergebnis der Befassung des World Trade Organisation (WTO)-Antidumpingausschusses nicht vorliegt, ist es erforderlich, dass das Unionsrecht Bestimmungen enthält, um Praktiken, einschließlich der einfachen Montage in der Union oder in einem Drittland, zu regeln, die in erster Linie auf die Umgehung von Antidumpingmaßnahmen abzielen.“
(16) https://www.gtis.com/gta/
(17) ABl. C 86 vom 16.3.2020, S. 6.
(18) ABl. C 68 vom 21.2.2019, S. 29.
(19) Commentaires du Ministère de l'Industrie, du Commerce et de l'Economie Verte et Numérique du Royaume du Maroc relatifs à l’ouverture des enquêtes anti-contournement concernant les importations de certains tissus en fibres de verre, 14.7.2021, S. 2: „…le Ministère souligne que le contact entre PGTEX et les autorités marocaines pour l’implantation d’une usine de PGTEX au Maroc remonte au 20 mars 2019, soit juste après l’initiation de l’enquête antidumping initiale de l’UE…“.
(20) Eine „GFF-Maschine“ kann als eine Maschine beschrieben werden, die im Rahmen des Montageverfahrens verwendet wird, wobei hauptsächlich Glasfaserrovings (der wichtigste Input) zu GFF verarbeitet werden.
(21) Die Nutzungsdauer einer GFF-Maschine wird auf zehn Jahre geschätzt und am Ende ihrer Nutzungsdauer um einen Restwert von 5 % berichtigt.
(22) Tabelle C.4.1: „Produktion und Produktionskapazität“ des Formulars für den Antrag auf Befreiung.
(23) Es gibt jedoch eine Ausnahme: Wendet ein Unternehmen eine nutzungsbedingte Abschreibungsmethode an, fällt die Abschreibung auf eine Art an, die eher variablen Kosten entspricht. PGTEX Group äußerte sich zu dieser Methode nicht.
(24) Als Antwort auf die Frage C.4.1 des von PGTEX Morocco SARL ausgefüllten Fragebogens hieß es, die Produktion sei ab April 2020 aufgenommen worden. Diese Angabe wurde in der Antwort auf die Frage 1 auf Seite 1 der Antwort auf ein Schreiben zur Anforderung fehlender Informationen erneut bestätigt.
(25) Im Formular für den Antrag auf Befreiung forderte die Kommission, dass jeder mitarbeitende Hersteller alle wichtigen Verträge von verbundenen und unabhängigen Parteien übermittelt.
(26) Antwort auf das Schreiben zur Anforderung noch fehlender Informationen hinsichtlich PTEX Morocco SARL: Antwort auf die Frage Nr. 7, S. 20.
(27) Antwort auf das Schreiben zur Anforderung noch fehlender Informationen hinsichtlich PTEX Morocco SARL: Antwort auf die Frage Nr. 6c, S. 20.
(28) Antwort auf das Schreiben zur Anforderung noch fehlender Informationen hinsichtlich PTEX Morocco SARL: Antwort auf die Frage Nr. 9m, Ziffer ii, S. 23.
25.2.2022 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
L 46/67 |
DELEGIERTE VERORDNUNG (EU) 2022/303 DER KOMMISSION
vom 15. Dezember 2021
zur Änderung der Verordnung (EU) 2019/1241 hinsichtlich Maßnahmen zur Verringerung der unbeabsichtigten Fänge der in der Ostsee lebenden Population des Ostsee-Schweinswals (Phocoena phocoena)
DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —
gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,
gestützt auf die Verordnung (EU) 2019/1241 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Juni 2019 mit technischen Maßnahmen für die Erhaltung der Fischereiressourcen und den Schutz von Meeresökosystemen, zur Änderung der Verordnungen (EG) Nr. 1967/2006, (EG) Nr. 1224/2009 des Rates und (EU) Nr. 1380/2013, (EU) 2016/1139, (EU) 2018/973, (EU) 2019/472 und (EU) 2019/1022 des Europäischen Parlaments und des Rates sowie zur Aufhebung der Verordnungen (EG) Nr. 894/97, (EG) Nr. 850/98, (EG) Nr. 2549/2000, (EG) Nr. 254/2002, (EG) Nr. 812/2004 und (EG) Nr. 2187/2005 des Rates (1), insbesondere auf Artikel 15 Absatz 2,
in Erwägung nachstehender Gründe:
(1) |
Gemäß Artikel 3 Absatz 2 Buchstabe b der Verordnung (EU) 2019/1241 sind technische Maßnahmen zu erlassen, die dazu beitragen sollen, in der Fischerei unbeabsichtigte Fänge empfindlicher Meerestiere, einschließlich der in der Richtlinie 92/43/EWG des Rates (2) und der Richtlinie 2009/147/EG des Europäischen Parlaments und des Rates (3) aufgeführten Arten, zu minimieren und wenn möglich zu verhindern. |
(2) |
Der Schweinswal (Phocoena phocoena) ist eine streng geschützte Art gemäß Anhang IV der Richtlinie 92/43/EWG, in dem alle Wale als streng zu schützende Arten von gemeinschaftlichem Interesse aufgeführt sind, und ist in Anhang II der genannten Richtlinie als Art von gemeinschaftlichem Interesse aufgeführt, für deren Erhaltung besondere Schutzgebiete ausgewiesen werden müssen. |
(3) |
Die Population des Ostsee-Schweinswals unterscheidet sich genetisch erheblich von anderen Populationen. Der Internationale Rat für Meeresforschung (ICES) ist daher der Auffassung, dass die Ostsee-Schweinswal-Population als eine gesonderte Populationseinheit (4) bewirtschaftet werden sollte (im Folgenden „Ostsee-Schweinswal“). |
(4) |
In Anhang XIII der Verordnung (EU) 2019/1241 sind Vorschriften auf regionaler Ebene für Maßnahmen zur Reduzierung der unbeabsichtigten Fänge empfindlicher Arten, einschließlich Walen, festgelegt und Gebiete mit Fangbeschränkungen, Zeiträume und Fanggerätebeschränkungen angegeben. |
(5) |
Gemäß Anhang XIII Nummer 3 der Verordnung (EU) 2019/1241 unterbreiten die Mitgliedstaaten aufgrund der vom ICES oder vom STECF validierten wissenschaftlichen Erkenntnisse über die negativen Auswirkungen von Fanggeräten auf empfindliche Arten nach Artikel 15 der genannten Verordnung gemeinsame Empfehlungen für zusätzliche Maßnahmen zur Reduzierung der unbeabsichtigten Fänge der betreffenden Arten. |
(6) |
Die ernsthafte Bedrohung für die Ostsee-Schweinswal-Population und die Notwendigkeit, Wiederherstellungsmaßnahmen zu ergreifen, wurden von den Vertragsparteien des Abkommens zur Erhaltung der Kleinwale in der Nord- und Ostsee (ASCOBANS) durch die Annahme des Wiederauffüllungsplans für den Ostsee-Schweinswal („Jastarnia-Plan“) anerkannt. In diesem Plan, der 2002 ausgearbeitet und 2009 sowie 2016 (5) überarbeitet wurde, werden unbeabsichtigte Fänge in der Stellnetzfischerei als die größte Bedrohung für das Überleben der Ostsee-Schweinswal-Population genannt. |
(7) |
Laut der Roten Liste (6) der Helsinki-Kommission für den Schutz der Meeresumwelt des Ostseegebiets (HELCOM) ist die Ostsee-Schweinswal-Population in der Ostsee in den letzten hundert Jahren drastisch zurückgegangen und es gibt deutliche Anzeichen dafür, dass sie vom Aussterben bedroht ist. |
(8) |
Die im Rahmen des SAMBAH-Projekts im Jahr 2016 vorgelegten neuen Informationen über den Zustand der Ostsee-Schweinswal-Population (7) bezifferten die Populationsgröße des Ostsee-Schweinswals auf 497 Tiere. |
(9) |
Im Anschluss an ein Ersuchen der EU um ein Gutachten zu Sofortmaßnahmen zur Verhinderung von Beifängen von Gemeinem Delfin (Delphinus delphis) und Ostsee-Schweinswal (Phocoena phocoena) im Nordostatlantik hat der Internationale Rat für Meeresforschung (ICES) in seinem Gutachten vom 26. Mai 2020 (8) die Höhe der unbeabsichtigten Fänge an Ostsee-Schweinswal berechnet, die es ermöglichen würden, die Population langfristig zu 95 % auf 50 % ihrer ökologischen Tragfähigkeit wiederaufzufüllen. Dieser Wert wurde auf 0,7 Exemplare pro Jahr berechnet. Um dieses Bewirtschaftungsziel zu erreichen sollten laut ICES alle Fischereien, bei denen Bedenken bestehen, geschlossen werden. Jeder unbeabsichtigte Fang nur eines Exemplars pro Jahr würde das Risiko des Aussterbens der Population weiter erhöhen. Der ICES stellte in seinem Gutachten fest, dass Schutzmaßnahmen angesichts der Lebenserwartung kleiner Wale nur dann wirksam sein können, wenn sie kontinuierlich über einen langen Zeitraum angewandt werden. |
(10) |
Der ICES empfahl in seinem Gutachten vom 26. Mai 2020 eine Reihe von Maßnahmen zur Begrenzung von Beifängen, die, wenn sie insgesamt umgesetzt werden, das Beifangrisiko für den Ostsee-Schweinswal unmittelbar verringern dürften. Zu diesen Maßnahmen gehören die Schließung der Nördlichen Midsjöbank für alle Fischereien mit Ausnahme von Reusen, Fischfallen und Langleinen, und die Schließung bestimmter Natura-2000-Gebiete und anderer Gebiete für den Fischfang mit Stellnetzen (d. h. Spiegelnetzen, Kiemennetzen und Semi-Treibnetzen). Ferner wird die obligatorische Verwendung akustischer Abschreckvorrichtungen an Stellnetzen in Gebieten mit einem geringen oder möglicherweise geringen Vorkommen von Ostsee-Schweinswal empfohlen. |
(11) |
Auf der Grundlage des ICES-Gutachtens (9) haben Dänemark, Deutschland, Estland, Finnland, Lettland, Litauen, Polen und Schweden (regionale Gruppe „BALTFISH“) im Dezember 2020 eine gemeinsame Empfehlung vorgelegt, in der Maßnahmen zur Verringerung der unbeabsichtigten Fänge von Ostsee-Schweinswal vorgeschlagen werden. Im September 2021 legte BALTFISH im Einklang mit demselben ICES-Gutachten eine neue gemeinsame Empfehlung mit zusätzlichen Schutzmaßnahmen für das Natura-2000-Gebiet Sydvästskånes utsjövatten (SE0430187) vor. |
(12) |
Die gemeinsamen Empfehlungen wurden vom Beirat für die Ostsee im Oktober 2020 und im Juli 2021 bewertet. |
(13) |
In der von der regionalen Gruppe BALTFISH im Dezember 2020 vorgelegten gemeinsamen Empfehlung wird vorgeschlagen, die Nördliche Midsjöbank, ein Kerngebiet des Ostsee-Schweinswals während der Kalbungszeit (10), für alle Fischereien mit Ausnahme von Reusen, Fischfallen und Langleinen zu schließen. Darin wird ferner vorgeschlagen, im Einklang mit dem ICES-Gutachten vom 26. Mai 2020 die Südliche Midsjöbank und eine Reihe von Natura-2000-Gebieten für den Fischfang mit Stellnetzen zu schließen. In der im September 2021 vorgelegten gemeinsamen Empfehlung wird die Schonzeit (1. November bis 30. April) für den Fischfang mit Stellnetzen im Natura-2000-Gebiet Sydvästskånes utsjövatten vorgeschlagen, das vom ICES ebenfalls als ein für den Ostsee-Schweinswal wichtiges Gebiet ausgewiesen wurde. Zusätzlich zu den im ICES-Gutachten aufgeführten Gebieten wurde in der im Dezember 2020 vorgelegten gemeinsamen Empfehlung die Schließung von Adler Grund und Rønne Bank (DK00VA261), einem Gebiet, in dem in den Wintermonaten gelegentlich Schweinswale vorkommen (11), zwischen dem 1. November und dem 31. Januar vorgeschlagen. |
(14) |
In der gemeinsamen Empfehlung vom Dezember 2020 wird ferner die ganzjährige obligatorische Verwendung akustischer Abschreckvorrichtungen innerhalb und außerhalb des Natura-2000-Gebiets Zatoka Pucka und Półwysep Helski (PLH220032) für die gesamte Putziger Wiek (Polen) vorgeschlagen. Der ICES beschränkte sein Gutachten auf das Gebiet innerhalb dieses Natura-2000-Gebiets. Der ICES empfahl jedoch, die Stellnetzfischerei im Gebiet östlich der Sandbank Ryf Mew (Äußere Putziger Wiek) zu schließen, da Ostsee-Schweinswale dort mit größerer Wahrscheinlichkeit vorkommen. In der gemeinsamen Empfehlung vom September 2021 wird eine obligatorische Verwendung akustischer Abschreckvorrichtungen (1. Mai bis 31. Oktober) an Stellnetzen im Natura-2000-Gebiet Sydvästskånes utsjövatten vorgeschlagen. Darüber hinaus empfahl der ICES, Stellnetze in weiteren Gebieten mit einem geringen oder möglicherweise geringen Vorkommen von Ostsee-Schweinswalen, die in diesen gemeinsamen Empfehlungen nicht berücksichtigt wurden, mit akustischen Abschreckvorrichtungen auszurüsten. |
(15) |
Die im Dezember 2020 vorgelegte gemeinsame Empfehlung wurde vom Wissenschafts-, Technik- und Wirtschaftsausschuss für die Fischerei (STECF) auf seiner Plenarsitzung vom März 2021 bewertet (12). Der STECF erklärte, dass die in dieser gemeinsamen Empfehlung vorgeschlagenen Maßnahmen zwar weitgehend mit den vom ICES vorgeschlagenen Maßnahmen im Einklang stehen, ihnen aber nicht vollständig entsprechen. Der STECF kam jedoch auch zu dem Schluss, dass diese Maßnahmen bei wirksamer Umsetzung dazu beitragen werden, unbeabsichtigte Fänge von Ostsee-Schweinswal zu verringern. Die mit der gemeinsamen Empfehlung vom September 2021 eingeführten Maßnahmen tragen im Einklang mit dem ICES-Gutachten weiter zum Erreichen dieses Ziels bei. |
(16) |
Gemäß beiden gemeinsamen Empfehlungen sollten die Mitgliedstaaten dafür sorgen, dass die Tätigkeiten der Fischereifahrzeuge kontrolliert werden, damit die vorgeschlagenen Maßnahmen umgesetzt werden. Der STECF kam bei der Bewertung der in der gemeinsamen Empfehlung vom Dezember 2020 vorgeschlagenen Maßnahmen zu dem Schluss (13), dass solche Maßnahmen die Genauigkeit der Aufzeichnung von Beifängen für geschützte, gefährdete und bedrohte Arten verbessern könnten. |
(17) |
Insgesamt ist der STECF der Auffassung, dass die Umsetzung der in der gemeinsamen Empfehlung vom Dezember 2020 vorgeschlagenen Maßnahmen dazu beitragen wird, unbeabsichtigte Fänge von Ostsee-Schweinswal zu verringern, und einen Schritt zur Verwirklichung der Ziele der Verordnung (EU) 2019/1241 darstellen würde. Daher sollten die vorgeschlagenen Maßnahmen in Anhang XIII der Verordnung (EU) 2019/1241 aufgenommen werden. |
(18) |
Die Kommission nimmt ferner zur Kenntnis, dass sich die Mitgliedstaaten in der im Dezember 2020 vorgelegten gemeinsamen Empfehlung verpflichten, so bald wie möglich an zusätzlichen Schutzmaßnahmen zu arbeiten, einschließlich zusätzlicher Maßnahmen in Bezug auf den Einsatz akustischer Abschreckvorrichtungen an Stellnetzen in Gebieten mit einem geringen oder möglicherweise geringen Vorkommen von Ostsee-Schweinswal, und sich bemühen werden, detailliertere Kontrollmaßnahmen im Zusammenhang mit der Kontrolle der Schutzmaßnahmen zu vereinbaren. Zusätzlich zu den bereits abgedeckten Bereichen verpflichten sich die Mitgliedstaaten in der im September 2021 vorgelegten gemeinsamen Empfehlung, zusätzliche Maßnahmen zur Einstellung des Fischfangs mit Stellnetzen in Gebieten auszuarbeiten, in denen Schweinswale nachgewiesen wurden. |
(19) |
Diese delegierte Verordnung gilt unbeschadet zusätzlicher Maßnahmen zum Schutz des Ostsee-Schweinswals, die die Kommission erlassen kann, einschließlich in hinreichend begründeten Fällen äußerster Dringlichkeit im Zusammenhang mit einer ernsthaften Bedrohung der Erhaltung der biologischen Meeresressourcen oder des Meeresökosystems gemäß Artikel 12 der Verordnung (EU) Nr. 1380/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates (14), sowie strengerer nationaler Maßnahmen, die die Mitgliedstaaten gemäß der Verordnung (EU) Nr. 1380/2013 und der Verordnung (EU) 2019/1241 zu diesem Zweck in ihren Gewässern erlassen können. |
(20) |
Aus Gründen der Dringlichkeit im Zusammenhang mit der Notwendigkeit, die Ostsee-Schweinswal-Population mit sofortiger Wirkung zu schützen, sollte diese Verordnung unverzüglich in Kraft treten. Damit die Fischer genügend Zeit haben, ihre Schiffe mit akustischen Abschreckvorrichtungen auszustatten, sollte die Anwendung von Nummer 1.1 Buchstabe b im Anhang aufgeschoben werden — |
HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:
Artikel 1
Anhang XIII der Verordnung (EU) 2019/1241 wird gemäß dem Anhang der vorliegenden Verordnung geändert.
Artikel 2
Diese Verordnung tritt am Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.
Die Maßnahmen gemäß Nummer 1.1 Buchstabe b des Anhangs gelten ab dem 1 Juni 2022.
Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.
Brüssel, den 15. Dezember 2021
Für die Kommission
Die Präsidentin
Ursula VON DER LEYEN
(1) ABl. L 198 vom 25.7.2019, S. 105.
(2) Richtlinie 92/43/EWG des Rates vom 21. Mai 1992 zur Erhaltung der natürlichen Lebensräume sowie der wildlebenden Tiere und Pflanzen (ABl. L 206 vom 22.7.1992, S. 7).
(3) Richtlinie 2009/147/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 30. November 2009 über die Erhaltung der wildlebenden Vogelarten (ABl. L 20 vom 26.1.2010, S. 7).
(4) ICES, 2020. Ersuchen der EU um Sofortmaßnahmen zur Verhinderung von Beifängen von Gemeinem Delfin (Delphinus delphis) und Ostsee-Schweinswal (Phocoena phocoena) im Nordostatlantik. Bericht des Beratenden Ausschusses des ICES, 2020. ICES-Gutachten 2020, http://ices.dk/sites/pub/Publication%20Reports/Advice/2020/Special_Requests/eu.2020,04.pdf.
(5) https://www.ascobans.org/sites/default/files/document/ASCOBANS_JastarniaPlan_MOP8.pdf
(6) https://www.helcom.fi/wp-content/uploads/2019/08/HELCOM-Red-List-Phocoena-phocoena.pdf
(7) NAMMCO–IMR. 2019. Bericht über den gemeinsamen Internationalen IMR/NAMMCO-Workshop über den Zustand der Schweinswale im Nordatlantik. Rev. 2020. Nordatlantische Kommission für Meeressäugetiere und Norwegisches Institut für Meeresforschung, Tromsø, Norwegen. SAMBAH-Studie.http://www.sambah.org/SAMBAH-Final-Report-FINAL-for-website-April-2017.pdf.
(8) ICES, 2020. Ersuchen der EU um Sofortmaßnahmen zur Verhinderung von Beifängen von Gemeinem Delfin (Delphinus delphis) und Ostsee-Schweinswal (Phocoena phocoena) im Nordostatlantik. Bericht des Beratenden Ausschusses des ICES, 2020. ICES-Gutachten 2020.
(9) ICES, 2020. Ersuchen der EU um Sofortmaßnahmen zur Verhinderung von Beifängen von Gemeinem Delfin (Delphinus delphis) und Ostsee-Schweinswal (Phocoena phocoena) im Nordostatlantik. Bericht des Beratenden Ausschusses des ICES, 2020. ICES-Gutachten 2020.
(10) https://www.ices.dk/sites/pub/Publication%20Reports/Advice/2020/Special_Requests/eu.2020,04.pdf
(11) https://stecf.jrc.ec.europa.eu/documents/43805/2850498/STECF-PLEN+21-01.pdf
(12) https://stecf.jrc.ec.europa.eu/documents/43805/2850498/STECF-PLEN+21-01.pdf
(13) https://stecf.jrc.ec.europa.eu/documents/43805/2850498/STECF-PLEN+21-01.pdf.
(14) Verordnung (EU) Nr. 1380/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. Dezember 2013 über die Gemeinsame Fischereipolitik und zur Änderung der Verordnungen (EG) Nr. 1954/2003 und (EG) Nr. 1224/2009 des Rates sowie zur Aufhebung der Verordnungen (EG) Nr. 2371/2002 und (EG) Nr. 639/2004 des Rates und des Beschlusses 2004/585/EG des Rates (ABl. L 354 vom 28.12.2013, S. 22).
ANHANG
Anhang XIII Teil A der Verordnung (EU) 2019/1241 wird wie folgt geändert:
1. |
Nummer 1.1 wird wie folgt geändert:
|
2. |
Die folgenden Nummern werden angefügt:
‚Nördliche Midsjöbank‘:
Natura-2000-Gebiet ‚Hoburgs bank och Midsjöbankarna‘ (SE0330308)
‚Südliche Midsjöbank‘ Die Südliche Midsjöbank ist definiert als der schwedische Teil der Südlichen Midsjöbank und deckt alle Gewässer zwischen dem Natura-2000-Gebiet Hoburgs Bank och Midsjöbankarna (SE0330308) und der schwedisch-polnischen Grenze ab. Die polnischen Gewässer werden als Gebiet mit folgenden Koordinaten abgegrenzt:
Natura-2000-Gebiet ‚Adler Grund und Rønne Banke‘ (DK00VA261)
Natura-2000-Gebiet ‚Adlergrund‘ (DE1251301)
Natura-2000-Gebiet ‚Westliche Rönnebank‘ (DE1249301)
Natura-2000-Gebiet ‚Pommersche Bucht mit Oderbank‘ (DE1652301)
Natura-2000-Gebiet ‚Greifswalder Boddenrandschwelle und Teile der Pommerschen Bucht‘ (DE1749302) Das Meeresgebiet, das begrenzt wird durch:
Natura-2000-Gebiet ‚Ostoja na Zatoce Pomorskiej‘ (PLH990002). Das Meeresgebiet, das begrenzt wird durch:
Der Meeresbereich des Natura-2000-Gebiets ‚Wolin i Uznam‘ (PLH320019) Das Gebiet ist definiert als das Meeresgebiet, das begrenzt wird durch:
Natura-2000-Gebiet ‚Pommersche Bucht mit Oderbank‘ (DE1552401) Das durch Loxodromen zwischen den folgenden Koordinaten begrenzte Meeresgebiet:
Natura-2000-Gebiet ‚Sydvästskånes utsjövatten‘ (SE0430187)
(*1) Semi-Treibnetze, die im Flottenregister der Europäischen Kommission als Kiemennetz (GNS) eingestuft und auf einer Seite am Meeresgrund verankert sind, fallen unter die Definition von Stellnetzen.“" (*1) Semi-Treibnetze, die im Flottenregister der Europäischen Kommission als Kiemennetz (GNS) eingestuft und auf einer Seite am Meeresgrund verankert sind, fallen unter die Definition von Stellnetzen.“" (*1) Semi-Treibnetze, die im Flottenregister der Europäischen Kommission als Kiemennetz (GNS) eingestuft und auf einer Seite am Meeresgrund verankert sind, fallen unter die Definition von Stellnetzen.“" |
(*1) Semi-Treibnetze, die im Flottenregister der Europäischen Kommission als Kiemennetz (GNS) eingestuft und auf einer Seite am Meeresgrund verankert sind, fallen unter die Definition von Stellnetzen.“‘
(*) Semi-Treibnetze, die im Flottenregister der Europäischen Kommission als Kiemennetz (GNS) eingestuft und auf einer Seite am Meeresgrund verankert sind, fallen unter die Definition von Stellnetzen.“
25.2.2022 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
L 46/81 |
DURCHFÜHRUNGSVERORDNUNG (EU) 2022/304 DER KOMMISSION
vom 23. Februar 2022
zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 1484/95 in Bezug auf die Festsetzung der repräsentativen Preise in den Sektoren Geflügelfleisch und Eier sowie für Eieralbumin
DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —
gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,
gestützt auf die Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. Dezember 2013 über eine gemeinsame Marktorganisation für landwirtschaftliche Erzeugnisse und zur Aufhebung der Verordnungen (EWG) Nr. 922/72, (EWG) Nr. 234/79, (EG) Nr. 1037/2001 und (EG) Nr. 1234/2007 des Rates (1), insbesondere auf Artikel 183 Buchstabe b,
gestützt auf die Verordnung (EU) Nr. 510/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. April 2014 über die Handelsregelung für bestimmte aus landwirtschaftlichen Erzeugnissen hergestellte Waren und zur Aufhebung der Verordnungen (EG) Nr. 1216/2009 und (EG) Nr. 614/2009 des Rates (2), insbesondere auf Artikel 5 Absatz 6 Buchstabe a,
in Erwägung nachstehender Gründe:
(1) |
Mit der Verordnung (EG) Nr. 1484/95 der Kommission (3) wurden Durchführungsbestimmungen zur Regelung der zusätzlichen Einfuhrzölle in den Sektoren Geflügelfleisch und Eier sowie für Eieralbumin festgelegt und die diesbezüglichen repräsentativen Preise festgesetzt. |
(2) |
Aus der regelmäßig durchgeführten Kontrolle der Angaben, auf die sich die Festsetzung der repräsentativen Preise für Erzeugnisse der Sektoren Geflügelfleisch und Eier sowie für Eieralbumin stützt, geht hervor, dass die repräsentativen Preise für die Einfuhren bestimmter Erzeugnisse unter Berücksichtigung der von ihrem Ursprung abhängigen Preisschwankungen zu ändern sind. |
(3) |
Die Verordnung (EG) Nr. 1484/95 sollte daher entsprechend geändert werden. |
(4) |
Da sicherzustellen ist, dass diese Maßnahme so bald wie möglich, nachdem die aktualisierten Angaben vorliegen, Anwendung findet, sollte diese Verordnung am Tag ihrer Veröffentlichung in Kraft treten — |
HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:
Artikel 1
Anhang I der Verordnung (EG) Nr. 1484/95 erhält die Fassung des Anhangs der vorliegenden Verordnung.
Artikel 2
Diese Verordnung tritt am Tag ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.
Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.
Brüssel, den 23. Februar 2022
Für die Kommission,
im Namen der Präsidentin,
Wolfgang BURTSCHER
Generaldirektor
Generaldirektion Landwirtschaft und ländliche Entwicklung
(1) ABl. L 347 vom 20.12.2013, S. 671.
(2) ABl. L 150 vom 20.5.2014, S. 1.
(3) Verordnung (EG) Nr. 1484/95 der Kommission vom 28. Juni 1995 mit Durchführungsbestimmungen zur Regelung der zusätzlichen Einfuhrzölle und zur Festsetzung der repräsentativen Preise in den Sektoren Geflügelfleisch und Eier sowie für Eieralbumin und zur Aufhebung der Verordnung Nr. 163/67/EWG (ABl. L 145 vom 29.6.1995, S. 47).
ANHANG
„ANHANG I
KN-Code |
Warenbezeichnung |
Repräsentativer Preis (EUR/100 kg) |
Sicherheit gemäß Artikel 3 (EUR/100 kg) |
Ursprung (1) |
0207 14 10 |
Geflügelteilstücke ohne Knochen der Art Gallus domesticus, gefroren |
240,5 |
18 |
BR |
(1) Nomenklatur der Länder gemäß der Verordnung (EU) Nr. 1106/2012 der Kommission vom 27. November 2012 zur Durchführung der Verordnung (EG) Nr. 471/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates über Gemeinschaftsstatistiken des Außenhandels mit Drittländern hinsichtlich der Aktualisierung des Verzeichnisses der Länder und Gebiete (ABl. L 328 vom 28.11.2012, S. 7).
25.2.2022 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
L 46/84 |
DURCHFÜHRUNGSVERORDNUNG (EU) 2022/305 DER KOMMISSION
vom 24. Februar 2022
zur Änderung der Anhänge V und XIV der Durchführungsverordnung (EU) 2021/404 hinsichtlich der Einträge für das Vereinigte Königreich und die Vereinigten Staaten in den Listen der Drittländer, aus denen der Eingang in die Union von Sendungen von Geflügel, Zuchtmaterial von Geflügel sowie frischem Fleisch von Geflügel und Federwild zulässig ist
(Text von Bedeutung für den EWR)
DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —
gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,
gestützt auf die Verordnung (EU) 2016/429 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 9. März 2016 zu Tierseuchen und zur Änderung und Aufhebung einiger Rechtsakte im Bereich der Tiergesundheit („Tiergesundheitsrecht“) (1), insbesondere auf Artikel 230 Absatz 1 und Artikel 232 Absatz 1
in Erwägung nachstehender Gründe:
(1) |
Gemäß der Verordnung (EU) 2016/429 müssen Sendungen von Tieren, Zuchtmaterial und Erzeugnissen tierischen Ursprungs, um in die Union verbracht werden zu können, aus einem Drittland, Gebiet oder einer Zone bzw. einem Kompartiment derselben stammen, das bzw. die gemäß Artikel 230 Absatz 1 der genannten Verordnung gelistet ist. |
(2) |
In der Delegierten Verordnung (EU) 2020/692 der Kommission (2) sind die Tiergesundheitsanforderungen festgelegt, die Sendungen bestimmter Arten und Kategorien von Tieren, Zuchtmaterial und Erzeugnissen tierischen Ursprungs aus Drittländern, Gebieten oder Zonen bzw. — im Fall von Aquakulturtieren — Kompartimenten derselben erfüllen müssen, um in die Union verbracht werden zu können. |
(3) |
Mit der Durchführungsverordnung (EU) 2021/404 der Kommission (3) werden die Listen von Drittländern, Gebieten oder Zonen bzw. Kompartimenten derselben festgelegt, aus denen der Eingang in die Union der in den Geltungsbereich der Delegierten Verordnung (EU) 2020/692 fallenden Arten und Kategorien von Tieren, Zuchtmaterial und Erzeugnissen tierischen Ursprungs zulässig ist. |
(4) |
Insbesondere sind in den Anhängen V und XIV der Durchführungsverordnung (EU) 2021/404 die Listen von Drittländern, Gebieten oder Zonen derselben, aus denen der Eingang in die Union von Sendungen von Geflügel, Zuchtmaterial von Geflügel sowie frischem Fleisch von Geflügel und Federwild zulässig ist, enthalten. |
(5) |
Das Vereinigte Königreich hat der Kommission einen Ausbruch der hochpathogenen Aviären Influenza bei Geflügel gemeldet. Der Herd dieses Ausbruchs befindet sich in der Nähe von Holy Island, Berwick Upon Tweed, Northumberland, England, und der Ausbruch wurde am 9. Februar 2022 durch Laboranalyse (RT-PCR) bestätigt. |
(6) |
Auch die Vereinigten Staaten haben der Kommission einen Ausbruch der hochpathogenen Aviären Influenza bei Geflügel gemeldet. Der Herd dieses Ausbruchs befindet sich in der Nähe des Fulton County, Bundesstaat Kentucky, Vereinigte Staaten, und der Ausbruch wurde am 12. Februar 2022 durch Laboranalyse (RT-PCR) bestätigt. |
(7) |
Die Vereinigten Staaten haben der Kommission einen weiteren Ausbruch der hochpathogenen Aviären Influenza bei Geflügel gemeldet. Der Herd dieses Ausbruchs befindet sich in der Nähe des Webster County, Bundesstaat Kentucky, Vereinigte Staaten, und der Ausbruch wurde am 15. Februar 2022 durch Laboranalyse (RT-PCR) bestätigt. |
(8) |
Die Vereinigten Staaten haben der Kommission einen weiteren Ausbruch der hochpathogenen Aviären Influenza bei Geflügel gemeldet. Der Herd dieses Ausbruchs befindet sich in einem zweiten Betrieb im bereits betroffenen Dubois County, Bundesstaat Indiana, Vereinigte Staaten, und der Ausbruch wurde am 16. Februar 2022 durch Laboranalyse (RT-PCR) bestätigt. |
(9) |
Die Veterinärbehörden des Vereinigten Königreichs und der Vereinigten Staaten haben im Umkreis von 10 km eine Kontrollzone um die betroffenen Betriebe herum eingerichtet sowie ein Tilgungsprogramm zur Bekämpfung der hochpathogenen Aviären Influenza und zur Eindämmung der Ausbreitung dieser Seuche durchgeführt. |
(10) |
Das Vereinigte Königreich und die Vereinigten Staaten haben der Kommission Informationen über die Seuchenlage in ihren Hoheitsgebieten sowie die ergriffenen Maßnahmen zur Verhütung einer weiteren Ausbreitung der hochpathogenen Aviären Influenza vorgelegt. Diese Informationen wurden von der Kommission bewertet. Auf der Grundlage dieser Bewertung sollte der Eingang in die Union von Sendungen von Geflügel, Zuchtmaterial von Geflügel sowie frischem Fleisch von Geflügel und Federwild aus den Gebieten, für die die Veterinärbehörden des Vereinigten Königreichs und der Vereinigten Staaten aufgrund der jüngsten Ausbrüche der hochpathogenen Aviären Influenza Beschränkungen erlassen haben, nicht länger zulässig sein. |
(11) |
Die Tiergesundheitslage in mehreren Gebieten des Vereinigten Königreichs und der Vereinigten Staaten in Bezug auf die hochpathogene Aviäre Influenza erfordert ihre Streichung von den Listen in den Anhängen V und XIV der Durchführungsverordnung (EU) 2021/404, um den Tiergesundheitsstatus der Union zu schützen. |
(12) |
Darüber hinaus hat das Vereinigte Königreich aktualisierte Informationen über die Seuchenlage in seinem Hoheitsgebiet in Bezug auf den Ausbruch der HPAI vorgelegt, der am 4. November 2021 in einem Geflügelhaltungsbetrieb in der Nähe von Arbroath, Angus, Schottland bestätigt wurde, und über die Maßnahmen, die es zur Verhütung einer weiteren Ausbreitung der HPAI ergriffen hat. Insbesondere hat das Vereinigte Königreich nach diesem HPAI-Ausbruch ein Tilgungsprogramm durchgeführt, um diese Seuche zu bekämpfen und ihre Ausbreitung einzudämmen. Des Weiteren hat das Vereinigte Königreich die erforderlichen Reinigungs- und Desinfektionsmaßnahmen nach der Durchführung des Tilgungsprogramms in dem infizierten Geflügelhaltungsbetrieb in seinem Hoheitsgebiet abgeschlossen. |
(13) |
Die Kommission hat die vom Vereinigten Königreich vorgelegten Informationen bewertet und ist zu dem Schluss gelangt, dass der HPAI-Ausbruch in einem Geflügelbetrieb in der Nähe von Arbroath, Angus, Schottland getilgt wurde und dass mit dem Eingang in die Union von Geflügelwaren aus dem Gebiet des Vereinigten Königreichs, aus dem der Eingang von Geflügelwaren in die Union aufgrund dieses Ausbruchs ausgesetzt wurde, kein Risiko mehr verbunden ist. |
(14) |
Die Anhänge V und XIV der Durchführungsverordnung (EU) 2021/404 sollten daher entsprechend geändert werden. |
(15) |
Unter Berücksichtigung der derzeitigen Seuchenlage im Vereinigten Königreich und in den Vereinigten Staaten in Bezug auf die hochpathogene Aviäre Influenza und das ernst zu nehmende Risiko ihrer Einschleppung in die Union sollten die mit der vorliegenden Verordnung an der Durchführungsverordnung (EU) 2021/404 vorzunehmenden Änderungen unverzüglich wirksam werden. |
(16) |
Die in der vorliegenden Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ständigen Ausschusses für Pflanzen, Tiere, Lebensmittel und Futtermittel — |
HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:
Artikel 1
Die Anhänge V und XIV der Durchführungsverordnung (EU) 2021/404 werden gemäß dem Anhang der vorliegenden Verordnung geändert.
Artikel 2
Diese Verordnung tritt am Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.
Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.
Brüssel, den 24. Februar 2022
Für die Kommission
Die Präsidentin
Ursula VON DER LEYEN
(1) ABl. L 84 vom 31.3.2016, S. 1.
(2) Delegierte Verordnung (EU) 2020/692 der Kommission vom 30. Januar 2020 zur Ergänzung der Verordnung (EU) 2016/429 des Europäischen Parlaments und des Rates hinsichtlich Vorschriften für den Eingang von Sendungen von bestimmten Tieren, bestimmtem Zuchtmaterial und bestimmten Erzeugnissen tierischen Ursprungs in die Union und für deren anschließende Verbringung und Handhabung (ABl. L 174 vom 3.6.2020, S. 379).
(3) Durchführungsverordnung (EU) 2021/404 der Kommission vom 24. März 2021 zur Festlegung der Listen von Drittländern, Gebieten und Zonen derselben, aus denen der Eingang in die Union von Tieren, Zuchtmaterial und Erzeugnissen tierischen Ursprungs gemäß der Verordnung (EU) 2016/429 des Europäischen Parlaments und des Rates zulässig ist (ABl. L 114 vom 31.3.2021, S. 1).
ANHANG
Die Anhänge V und XIV der Durchführungsverordnung (EU) 2021/404 werden wie folgt geändert:
1. |
Anhang V wird wie folgt geändert:
|
2. |
Anhang XIV wird wie folgt geändert:
|
BESCHLÜSSE
25.2.2022 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
L 46/95 |
DURCHFÜHRUNGSBESCHLUSS (GASP) 2022/306 DES RATES
vom 24. Februar 2022
zur Durchführung des Beschlusses 2013/255/GASP über restriktive Maßnahmen gegen Syrien
DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —
gestützt auf den Vertrag über die Europäische Union, insbesondere auf Artikel 31 Absatz 2,
gestützt auf den Beschluss 2013/255/GASP des Rates vom 31. Mai 2013 über restriktive Maßnahmen gegen Syrien (1), insbesondere auf Artikel 30 Absatz 1,
auf Vorschlag des Hohen Vertreters der Union für Außen- und Sicherheitspolitik,
in Erwägung nachstehender Gründe:
(1) |
Der Rat hat am 31. Mai 2013 den Beschluss 2013/255/GASP angenommen. |
(2) |
Der Eintrag zu einer verstorbenen Person sollte gestrichen werden. |
(3) |
Anhang I des Beschlusses 2013/255/GASP sollte daher entsprechend geändert werden — |
HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN:
Artikel 1
Anhang I des Beschlusses 2013/255/GASP wird gemäß dem Anhang des vorliegenden Beschlusses geändert.
Artikel 2
Dieser Beschluss tritt am Tag nach seiner Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.
Geschehen zu Brüssel am 24. Februar 2022.
Im Namen des Rates
Die Präsidentin
A. PANNIER-RUNACHER
ANHANG
Der nachstehende Eintrag wird von der Liste in Abschnitt A (Personen) des Anhangs I des Beschlusses 2013/255/GASP gestrichen:
32. |
Mohammed Makhlouf. |
25.2.2022 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
L 46/97 |
BESCHLUSS (GASP) 2022/307 DES RATES
vom 24. Februar 2022
zur Änderung des Beschlusses 2012/642/GASP über restriktive Maßnahmen angesichts der Lage in Belarus
DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —
gestützt auf den Vertrag über die Europäische Union, insbesondere auf Artikel 29,
auf Vorschlag des Hohen Vertreters der Union für Außen- und Sicherheitspolitik,
in Erwägung nachstehender Gründe:
(1) |
Der Rat hat am 15. Oktober 2012 den Beschluss 2012/642/GASP (1) über restriktive Maßnahmen angesichts der Lage in Belarus angenommen. |
(2) |
Nach einer Überprüfung des Beschlusses 2012/642/GASP und in Anbetracht der unverändert ernsten Lage in Belarus sollten die restriktiven Maßnahmen bis zum 28. Februar 2023 verlängert werden. |
(3) |
Die Begründungen oder die Angaben für 27 natürliche Personen und sieben juristische Personen, die in der in Anhang I des Beschlusses 2012/642/GASP enthaltenen Liste der natürlichen und juristischen Personen, Organisationen und Einrichtungen, die restriktiven Maßnahmen unterliegen, aufgeführt sind, sollten geändert werden. |
(4) |
Der Beschluss 2012/642/GASP sollte daher entsprechend geändert werden — |
HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN:
Artikel 1
Der Beschluss 2012/642/GASP wird wie folgt geändert:
1. |
Artikel 8 erhält folgende Fassung: „Artikel 8 (1) Dieser Beschluss gilt bis zum 28. Februar 2023. (2) Dieser Beschluss wird fortlaufend überprüft und gegebenenfalls verlängert oder geändert, wenn der Rat der Auffassung ist, dass die mit ihm verfolgten Ziele nicht erreicht wurden.“ |
2. |
Anhang I wird gemäß dem Anhang des vorliegenden Beschlusses geändert. |
Artikel 2
Dieser Beschluss tritt am Tag nach seiner Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.
Geschehen zu Brüssel am 24. Februar 2022.
Im Namen des Rates
Die Präsidentin
A. PANNIER-RUNACHER
(1) Beschluss 2012/642/GASP des Rates vom 15. Oktober 2012 über restriktive Maßnahmen angesichts der Lage in Belarus (ABl. L 285 vom 17.10.2012, S. 1).
ANHANG
Anhang I des Beschlusses 2012/642/GASP wird wie folgt geändert:
1. |
In der Tabelle mit der Überschrift „A. Natürliche Personen gemäß Artikel 3 Absatz 1 und Artikel 4 Absatz 1“ erhalten die Einträge 2, 3, 8, 16, 18, 19, 20, 21, 30, 31, 33, 46, 49, 50, 53, 70, 77, 87, 88, 112, 114, 121, 123, 124, 125, 127 und 144 folgende Fassung:
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2. |
Die Tabelle mit der Überschrift „B. Juristische Personen, Organisationen oder Einrichtungen gemäß Artikel 4 Absatz 1“ wird durch die nachstehende Tabelle ersetzt:
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25.2.2022 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
L 46/125 |
BESCHLUSS Nr. 2/2021 DES GEMISCHTEN LANDVERKEHRSAUSSCHUSSES GEMEINSCHAFT/SCHWEIZ
vom 17. Dezember 2021
zur Änderung des Anhangs 1 des Abkommens zwischen der Europäischen Gemeinschaft und der Schweizerischen Eidgenossenschaft über den Güter- und Personenverkehr auf Schiene und Straße und des Beschlusses Nr. 2/2019 zu den Übergangsmaßnahmen zur Aufrechterhaltung eines reibungslosen Eisenbahnverkehrs zwischen der Schweiz und der Europäischen Union [2022/308]
DER AUSSCHUSS —
gestützt auf das Abkommen vom 21. Juni 1999 zwischen der Europäischen Gemeinschaft und der Schweizerischen Eidgenossenschaft über den Güter- und Personenverkehr auf Schiene und Straße (1) (im Folgenden „Abkommen“), insbesondere auf Artikel 52 Absatz 4,
in Erwägung nachstehender Gründe:
(1) |
Gemäß Artikel 51 Absatz 2 des Abkommens gewährleistet der Landverkehrsausschuss Gemeinschaft/Schweiz (im Folgenden „Gemischter Ausschuss“) die Durchführung und Anwendung des Abkommens und sorgt für die Durchführung der in den Artikeln 52 und 55 enthaltenen Anpassungs- und Revisionsbestimmungen. |
(2) |
Gemäß Artikel 52 Absatz 4 des Abkommens fasst der Gemischte Ausschuss unter anderem die Beschlüsse zur Änderung des Anhangs 1, um darin — soweit nötig, auf der Grundlage der Gegenseitigkeit — die Änderungen der betreffenden Rechtsvorschriften aufzunehmen, oder beschließt andere Maßnahmen, um das ordnungsgemäße Funktionieren des Abkommens zu gewährleisten. |
(3) |
Mit dem Beschluss Nr. 2/2019 vom 13. Dezember 2019 (2) änderte der Gemischte Ausschuss zum einen Anhang 1 des Abkommens, um grundlegende Bestimmungen der Richtlinie (EU) 2016/797 des Europäischen Parlaments und des Rates (3) und der Richtlinie (EU) 2016/798 des Europäischen Parlaments und des Rates (4) aufzunehmen, und nahm zum anderen Übergangsbestimmungen zur Aufrechterhaltung eines reibungslosen Eisenbahnverkehrs zwischen der Schweiz und der Europäischen Union an. Die Übergangsbestimmungen der Artikel 2, 3, 4 und 5 des Beschlusses Nr. 2/2019 galten ursprünglich bis zum 31. Dezember 2020. Mit dem Beschluss Nr. 2/2020 vom 11. Dezember 2020 (5) hat der Gemischte Ausschuss die Frist bis zum 31. Dezember 2021 verlängert. |
(4) |
Bis zur Annahme der endgültigen Bestimmungen, die die derzeitige Übergangsregelung ersetzen sollen, ist eine Verlängerung der Bestimmungen der Artikel 2, 3, 4 und 5 des Beschlusses Nr. 2/2019 bis zum 31. Dezember 2022 erforderlich, um einen reibungslosen Eisenbahnverkehr zwischen der Schweiz und der Europäischen Union aufrechtzuerhalten. |
(5) |
Mit dem Beschluss Nr. 1/2021 vom 30. Juni 2021 (6) wurde der Zeitpunkt, zu dem bestimmte in Anhang 1 des Abkommens aufgeführte nationale Vorschriften der Schweiz, die mit den technischen Spezifikationen für die Interoperabilität unvereinbar sein könnten, im Hinblick auf ihre Beseitigung, Änderung oder Beibehaltung überprüft sein sollten, auf den 31. Dezember 2021 verschoben. Angesichts des derzeitigen Stands dieser Arbeiten sollte dieser Zeitpunkt auf den 31. Dezember 2022 festgesetzt werden — |
BESCHLIEßT:
Artikel 1
Anhang 1 Abschnitt 4 des Abkommens wird wie folgt geändert: Das Datum „31. Dezember 2021“, bis zu dem die Vereinbarkeit der folgenden nationalen Vorschriften der Schweiz mit den entsprechenden technischen Spezifikationen der Union für die Interoperabilität überprüft sein sollte, wird für die folgenden Bestimmungen durch „31. Dezember 2022“ ersetzt:
— |
In Bezug auf die Verordnung (EU) Nr. 1302/2014 der Kommission vom 18. November 2014 über eine technische Spezifikation für die Interoperabilität des Teilsystems „Fahrzeuge — Lokomotiven und Personenwagen“ des Eisenbahnsystems in der Europäischen Union:
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— |
In Bezug auf die Verordnung (EU) 2016/919 der Kommission vom 27. Mai 2016 über die technische Spezifikation für die Interoperabilität der Teilsysteme „Zugsteuerung, Zugsicherung und Signalgebung“ des Eisenbahnsystems in der Europäischen Union:
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Artikel 2
Artikel 6 Absatz 3 des Beschlusses Nr. 2/2019 des Gemischten Ausschusses vom 13. Dezember 2019 wird wie folgt geändert:
„(3) In Anhang 1 sind die geltenden nationalen Vorschriften und Sonderfälle aufgeführt, die möglicherweise mit dem Unionsrecht unvereinbar sind. Ist die Vereinbarkeit mit dem Unionsrecht nicht bis zum 31. Dezember 2022 festgestellt worden, können diese nationalen Vorschriften und Sonderfälle nicht mehr angewandt werden, sofern der Gemischte Ausschuss nichts anderes beschließt.“
Artikel 3
Artikel 8 Absatz 2 des Beschlusses Nr. 2/2019 des Gemischten Ausschusses vom 13. Dezember 2019 wird wie folgt geändert:
„Die Artikel 2, 3, 4 und 5 gelten bis zum 31. Dezember 2022.“
Artikel 4
Dieser Beschluss tritt am Tag seiner Annahme in Kraft.
Brüssel, den 17. Dezember 2021
Für die Schweizerische Eidgenossenschaft
Der Leiter der schweizerischen Delegation
Peter FÜGLISTALER
Für die Europäische Union
Der Vorsitzende
Kristian SCHMIDT
(1) ABl. L 114 vom 30.4.2002, S. 91.
(2) Beschluss Nr. 2/2019 des Landverkehrsausschusses Gemeinschaft/Schweiz vom 13. Dezember 2019 zu den Übergangsmaßnahmen zur Aufrechterhaltung eines reibungslosen Eisenbahnverkehrs zwischen der Schweiz und der Europäischen Union (ABl. L 13 vom 17.1.2020, S. 43).
(3) Richtlinie (EU) 2016/797 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. Mai 2016 über die Interoperabilität des Eisenbahnsystems in der Europäischen Union (ABl. L 138 vom 26.5.2016, S. 44).
(4) Richtlinie (EU) 2016/798 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. Mai 2016 über Eisenbahnsicherheit (ABl. L 138 vom 26.5.2016, S. 102).
(5) Beschluss Nr. 2/2020 des Landverkehrsausschusses Gemeinschaft/Schweiz vom 11. Dezember 2020 zur Änderung des Anhangs 1 des Abkommens zwischen der Europäischen Gemeinschaft und der Schweizerischen Eidgenossenschaft über den Güter- und Personenverkehr auf Schiene und Straße und des Beschlusses Nr. 2/2019 des Ausschusses zu den Übergangsmaßnahmen zur Aufrechterhaltung eines reibungslosen Eisenbahnverkehrs zwischen der Schweiz und der Europäischen Union (ABl. L 15 vom 18.1.2021, S. 34).
(6) Beschluss Nr. 1/2021 des Landverkehrsausschusses Gemeinschaft/Schweiz vom 30. Juni 2021 zur Änderung des Anhangs 1 des Abkommens zwischen der Europäischen Gemeinschaft und der Schweizerischen Eidgenossenschaft über den Güter- und Personenverkehr auf Schiene und Straße und des Beschlusses Nr. 2/2019 des Ausschusses zu den Übergangsmaßnahmen zur Aufrechterhaltung eines reibungslosen Eisenbahnverkehrs zwischen der Schweiz und der Europäischen Union (ABl. L 255 vom 16.7.2021, S. 7).
25.2.2022 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
L 46/128 |
DURCHFÜHRUNGSBESCHLUSS (EU) 2022/309 DER KOMMISSION
vom 24. Februar 2022
zur Änderung des Durchführungsbeschlusses (EU) 2019/583 zur Berücksichtigung bestimmter CO2-Einsparungen aus Ökoinnovationen bei der Berechnung der durchschnittlichen spezifischen CO2-Emissionen der Daimler AG und der Emissionsgemeinschaft Daimler AG
(Bekannt gegeben unter Aktenzeichen C(2022) 965)
(Nur der tschechische, deutsche, englische, französische, irische, italienische, ungarische, niederländische und schwedische Text sind verbindlich)
(Text von Bedeutung für den EWR)
DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —
gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,
gestützt auf die Verordnung (EU) 2019/631 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. April 2019 zur Festsetzung von CO2-Emissionsnormen für neue Personenkraftwagen und für neue leichte Nutzfahrzeuge und zur Aufhebung der Verordnungen (EG) Nr. 443/2009 und (EU) Nr. 510/2011 (1), insbesondere auf Artikel 7 Absatz 5 Unterabsatz 2,
in Erwägung nachstehender Gründe:
(1) |
In seinem Urteil in der Rechtssache T-359/19 (2) hat das Gericht den Durchführungsbeschluss (EU) 2019/583 der Kommission (3) in Bezug auf die Berechnung der durchschnittlichen spezifischen CO2-Emissionen und die erfassten CO2-Einsparungen aus Ökoinnovationen für das Jahr 2017 für den Hersteller Daimler AG und die Emissionsgemeinschaft Daimler AG in Anhang I Tabellen 1 und 2 Spalten D und I des Beschlusses für nichtig erklärt. Es ist daher angezeigt, die in dem genannten Beschluss festgelegten Werte anzupassen. |
(2) |
Die gemäß dem Durchführungsbeschluss (EU) 2015/158 der Kommission (4) zertifizierten CO2-Einsparungen aus Ökoinnovationen, die von den Mitgliedstaaten gemeldet und von der Daimler AG und der Emissionsgemeinschaft Daimler AG überprüft wurden, sollten bei der Berechnung der durchschnittlichen spezifischen Emissionen dieser Beteiligten im Kalenderjahr 2017 berücksichtigt werden. |
(3) |
Die CO2-Einsparungen aus Ökoinnovationen, die im Durchführungsbeschluss (EU) 2019/583 erfasst wurden, sollten für die Daimler AG und die Emissionsgemeinschaft Daimler AG um 0,292 g CO2/km erhöht werden. |
(4) |
Die im Durchführungsbeschluss (EU) 2019/583 für die Daimler AG und die Emissionsgemeinschaft Daimler AG ermittelten durchschnittlichen spezifischen CO2-Emissionen wurden unter Berücksichtigung der größeren Ökoinnovationseinsparungen neu berechnet. Daher müssen die entsprechenden Einträge angepasst werden. |
(5) |
Der Durchführungsbeschluss (EU) 2019/583 sollte daher entsprechend geändert werden — |
HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN:
Artikel 1
Änderung des Durchführungsbeschlusses (EU) 2019/583
Anhang I des Durchführungsbeschlusses (EU) 2019/583 wird wie folgt geändert:
1. |
In Tabelle 1 erhält der Eintrag für die Daimler AG folgende Fassung:
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2. |
In Tabelle 2 erhält der Eintrag für die Daimler AG folgende Fassung:
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Artikel 2
Dieser Beschluss ist im Einklang mit Artikel 6 der Verordnung (EU) 2019/631 an folgende einzelne Hersteller oder Emissionsgemeinschaften gerichtet:
1. |
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2. |
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3. |
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4. |
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5. |
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6. |
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7. |
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8. |
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9. |
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10. |
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11. |
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12. |
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13. |
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14. |
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15. |
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16. |
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17. |
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18. |
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19. |
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20. |
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21. |
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22. |
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23. |
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24. |
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25. |
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26. |
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27. |
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28. |
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29. |
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30. |
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31. |
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32. |
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33. |
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34. |
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35. |
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36. |
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37. |
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38. |
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39. |
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40. |
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41. |
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42. |
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43. |
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44. |
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45. |
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46. |
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47. |
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48. |
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49. |
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50. |
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51. |
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52. |
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53. |
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57. |
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59. |
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71. |
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73. |
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74. |
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75. |
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76. |
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77. |
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79. |
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80. |
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81. |
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82. |
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83. |
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84. |
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85. |
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89. |
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92. |
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93. |
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94. |
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96. |
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97. |
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98. |
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99. |
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100. |
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101. |
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102. |
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Brüssel, den 24. Februar 2022
Für die Kommission
Frans TIMMERMANS
Exekutiv-Vizepräsident
(1) ABl. L 111 vom 25.4.2019, S. 13.
(2) ABl. C 452 vom 8.11.2021, S. 21.
(3) Durchführungsbeschluss (EU) 2019/583 der Kommission vom 3. April 2019 zur Bestätigung oder Änderung der vorläufigen Berechnung der durchschnittlichen spezifischen CO2-Emissionen und der Zielvorgaben für die spezifischen Emissionen für Hersteller von Personenkraftwagen für das Kalenderjahr 2017 und für bestimmte Hersteller, die Mitglieder der Volkswagen-Emissionsgemeinschaft sind, für die Kalenderjahre 2014, 2015 und 2016 gemäß der Verordnung (EG) Nr. 443/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates (ABl. L 100 vom 11.4.2019, S. 66).
(4) Durchführungsbeschluss (EU) 2015/158 der Kommission vom 30. Januar 2015 über die Genehmigung von zwei hocheffizienten Generatoren der Robert Bosch GmbH als innovative Technologie zur Verringerung der CO2-Emissionen von Personenkraftwagen gemäß der Verordnung (EG) Nr. 443/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates (ABl. L 26 vom 31.1.2015, S. 31).
25.2.2022 |
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Amtsblatt der Europäischen Union |
L 46/140 |
BESCHLUSS (EU) 2022/310 DER EUROPÄISCHEN ZENTRALBANK
vom 17. Februar 2022
zur Änderung des Beschlusses (EU) 2019/1743 der Europäischen Zentralbank über die Verzinsung von Überschussreserven und bestimmten Einlagen (EZB/2022/5)
DER EZB-RAT —
gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union, insbesondere auf Artikel 127 Absatz 2 erster Gedankenstrich,
gestützt auf die Satzung des Europäischen Systems der Zentralbanken und der Europäischen Zentralbank, insbesondere auf Artikel 3.1 erster Gedankenstrich und die Artikel 17 bis 19,
in Erwägung nachstehender Gründe:
(1) |
Die Verzinsung von bestimmten Einlagen öffentlicher Einrichtungen der Union, die bei der Europäischen Zentralbank (EZB) gehalten werden, — mit Ausnahme solcher Einlagen, die von Negativzinsen ausgenommen sind, — gemäß dem Beschluss (EU) 2019/1743 der Europäischen Zentralbank (EZB/2019/31) (1) sollte an die Verzinsung von Einlagen öffentlicher Haushalte gemäß der Leitlinie (EU) 2019/671 der Europäischen Zentralbank (EZB/2019/7) (2) angeglichen werden, um eine konsistente Verzinsung vergleichbarer Einlagen im gesamten Eurosystem zu gewährleisten. Der vorliegende Beschluss sollte ab dem 4. April 2022 gelten, damit die jeweiligen vertraglichen Regelungen zwischen der EZB und den öffentlichen Einrichtungen der Union entsprechend angepasst werden können. |
(2) |
Der Beschluss (EU) 2019/1743 (EZB/2019/31) sollte daher entsprechend geändert werden — |
HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN:
Artikel 1
Änderung
Artikel 2 des Beschlusses (EU) 2019/1743 (EZB/2019/31) erhält folgende Fassung:
„Artikel 2
Verzinsung bestimmter bei der EZB gehaltener Einlagen
(1) Konten, die gemäß dem Beschluss EZB/2003/14 (3)*, dem Beschluss EZB/2010/31 (4)*, dem Beschluss EZB/2010/17 (5)* und der Verordnung (EU) 2020/672 des Rates (6)* bei der EZB gehalten werden, werden wie folgt verzinst:
a) |
Liegt der Einlagesatz am jeweiligen Kalendertag bei null Prozent oder höher (positiv), so wird die Einlagefazilität mit null Prozent oder zum Euro Short-Term Rate (€STR) verzinst, je nachdem, welcher dieser Zinssätze niedriger ist. |
b) |
Liegt der Einlagesatz am jeweiligen Kalendertag unter null Prozent (negativ), so wird die Einlagefazilität zum Einlagesatz oder zum Euro Short-Term Rate (€STR) verzinst, je nachdem, welcher dieser Zinssätze niedriger ist. |
Sind auf diesen Konten jedoch während eines Zeitraums vor dem Tag, an dem gemäß den für die jeweilige Fazilität geltenden Rechts- oder Vertragsvorschriften eine Zahlung zu leisten ist, Einlagen zu halten, so werden diese Einlagen in dem betreffenden Zeitraum mit null Prozent oder zum Euro Short-Term Rate (€STR) verzinst, je nachdem, welcher dieser Zinssätze höher ist.
(2) Das gesonderte Konto, das gemäß Artikel 13 Absatz 2 des Durchführungsbeschlusses der Kommission vom 14. April 2021 zur Festlegung der notwendigen Vorkehrungen für die Verwaltung der Mittelaufnahme gemäß dem Beschluss (EU, Euratom) 2020/2053 des Rates und für die Darlehensvergabe im Zusammenhang mit den gemäß Artikel 15 der Verordnung (EU) 2021/241 des Europäischen Parlaments und des Rates (7)* für Barmittel-Rücklagen im Sinne des genannten Artikels bei der EZB gehalten wird, wird mit null Prozent oder zum Euro Short-Term Rate (€STR) verzinst, je nachdem, welcher dieser Zinssätze höher ist, übersteigt der Gesamtbetrag der auf diesem gesonderten Konto gehaltenen Einlagen jedoch 20 Mrd EUR; so wird der Überschussbetrag in diesem Fall wie folgt verzinst.
a) |
Liegt der Einlagesatz am jeweiligen Kalendertag bei null Prozent oder höher (positiv), so wird der Überschussbetrag mit null Prozent oder zum Euro Short-Term Rate (€STR) verzinst, je nachdem, welcher dieser Zinssätze niedriger ist. |
b) |
Liegt der Einlagesatz am jeweiligen Kalendertag unter null Prozent (negativ), so wird der Überschussbetrag zum Einlagesatz oder zum Euro Short-Term Rate (€STR) verzinst, je nachdem, welcher dieser Zinssätze niedriger ist. |
Artikel 2
Inkrafttreten
(1) Dieser Beschluss tritt am fünften Tag nach seiner Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.
(2) Er gilt ab dem 4. April 2022.
Geschehen zu Frankfurt am Main am 17. Februar 2022.
Für den EZB-Rat
Die Präsidentin der EZB
Christine LAGARDE
(1) Beschluss (EU) 2019/1743 der Europäischen Zentralbank vom 15. Oktober 2019 über die Verzinsung von Überschussreserven und bestimmten Einlagen (EZB/2019/31) (ABl. L 267 vom 21.10.2019, S. 12).
(2) Leitlinie (EU) 2019/671 der Europäischen Zentralbank vom 9. April 2019 über Inlandsgeschäfte zur Verwaltung von Aktiva und Passiva durch die nationalen Zentralbanken (EZB/2019/7) (ABl. L 113 vom 29.4.2019, S. 11).
LEITLINIEN
25.2.2022 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
L 46/142 |
LEITLINIE (EU) 2022/311 DER EUROPÄISCHEN ZENTRALBANK
vom 17. Februar 2022
zur Änderung der Leitlinie EZB/2012/27 über ein transeuropäisches automatisiertes Echtzeit-Brutto-Express-Zahlungsverkehrssystem (TARGET2) (EZB/2022/4)
DER EZB-RAT —
gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union, insbesondere auf Artikel 127 Absatz 2 erster und vierter Gedankenstrich,
gestützt auf die Satzung des Europäischen Systems der Zentralbanken und der Europäischen Zentralbank, insbesondere auf die Artikel 3.1, 17, 18 und 22,
in Erwägung nachstehender Gründe:
(1) |
Der EZB-Rat hat bestimmte Obergrenzen für die Verzinsung von Einlagen öffentlicher Haushalte beschlossen, wie in der Leitlinie (EU) 2019/671 der Europäischen Zentralbank (EZB/2019/7) (1) festgelegt. |
(2) |
Es ist erforderlich, Obergrenzen für die Verzinsung von Einlagen öffentlicher Haushalte festzulegen, die von den nationalen Zentralbanken (NZBen) als Fiskalagent gemäß Artikel 21.2 der Satzung des Europäischen Systems der Zentralbanken und der Europäischen Zentralbank gehalten werden, um die einheitliche Geldpolitik zu verwirklichen, insbesondere um Anreize dafür zu schaffen, dass die Einlagen öffentlicher Haushalte in der Weise am Markt platziert werden, dass das Liquiditätsmanagement des Eurosystems und die Durchführung der Geldpolitik des Eurosystems erleichtert werden. Darüber hinaus dient die Einführung einer auf Geldmarktsätzen beruhenden Obergrenze für die Verzinsung von Einlagen öffentlicher Haushalte der Klarstellung der Kriterien und erleichtert die von der EZB nach Maßgabe des Artikels 271 Buchstabe d des Vertrags vorgenommene Überwachung der Einhaltung des Verbots der monetären Finanzierung durch die NZBen. |
(3) |
Die Leitlinie 2013/47/EU der Europäischen Zentralbank (EZB/2012/27) (2) enthält Bestimmungen in Bezug auf die Verzinsung von PM-Konten, deren Unterkonten sowie TIPS-Geldkonten. Öffentliche Haushalte im Sinne von Artikel 2 der Leitlinie (EU) 2019/671 (EZB/2019/7) dürfen an TARGET2 teilnehmen, wie in Anhang II Artikel 4 Absatz 2 Buchstaben a oder b und in Anhang IIb Artikel 5 Absatz 2 Buchstaben a oder b der Leitlinie EZB/2012/27 festgelegt, und dürfen Guthaben auf solchen Konten über Nacht halten. Die Bestimmungen der Leitlinie EZB/2012/27 über die Verzinsung solcher Konten können daher die allgemeinen Grundsätze über die Verzinsung von Einlagen öffentlicher Haushalte, wie vom EZB-Rat genehmigt, berühren, wobei nach der Einstellung des EONIA (Euro Overnight Index Average) ab Januar 2022 die Obergrenze für die Verzinsung, die für solche Konten und Unterkonten gilt, der EURSTR (Euro Short-Term Rate) sein sollte. |
(4) |
Zur Gewährleistung einer einheitlichen und wirksamen Anwendung der allgemeinen Grundsätze über die Verzinsung von Einlagen öffentlicher Haushalte sind die Bestimmungen der Leitlinie 2013/47/EU (EZB/2012/27) klarzustellen und zu aktualisieren. |
(5) |
Für die Zwecke der Obergrenze für die Verzinsung von Einlagen öffentlicher Haushalte sollte die Leitlinie (EU) 2019/671 (EZB/2019/7) gelten. |
(6) |
Die Leitlinie 2013/47/EU (EZB/2012/27) sollte daher entsprechend geändert werden — |
HAT FOLGENDE LEITLINIE ERLASSEN:
Artikel 1
Änderungen
Die Anhänge II und IIb der Leitlinie 2013/47/EU (EZB/2012/27) werden nach Maßgabe des Anhangs der vorliegenden Leitlinie geändert.
Artikel 2
Wirksamwerden und Umsetzung
(1) Diese Leitlinie wird am Tag ihrer Bekanntgabe an die nationalen Zentralbanken der Mitgliedstaaten, deren Währung der Euro ist, wirksam.
(2) Die nationalen Zentralbanken der Mitgliedstaaten, deren Währung der Euro ist, treffen die erforderlichen Maßnahmen zur Erfüllung dieser Leitlinie, und wenden diese Maßnahmen ab dem 2. Mai 2022 an. Sie teilen der EZB die entsprechenden Rechtstexte und Umsetzungsmaßnahmen bis spätestens 25. März 2022 mit.
Artikel 3
Adressaten
Diese Leitlinie ist an alle Zentralbanken des Eurosystems gerichtet.
Geschehen zu Frankfurt am Main am 17. Februar 2022.
Für den EZB-Rat
Die Präsidentin der EZB
Christine LAGARDE
(1) Leitlinie (EU) 2019/671 der Europäischen Zentralbank vom 9. April 2019 über Inlandsgeschäfte zur Verwaltung von Aktiva und Passiva durch die nationalen Zentralbanken (EZB/2019/7) (ABl. L 113 vom 29.4.2019, S. 11).
(2) Leitlinie 2013/47/EU vom 5. Dezember 2012 über ein transeuropäisches automatisiertes Echtzeit-Brutto-Express-Zahlungsverkehrssystem (TARGET2) (EZB/2012/27) (ABl. L 30 vom 30.1.2013, S. 1).
ANHANG
Die Anhänge II und IIb der Leitlinie 2013/47/EU (EZB/2012/27) werden wie folgt geändert:
1. |
Anhang II Titel IV Artikel 12 Absatz 5 erhält folgende Fassung: „(5) PM-Konten und deren Unterkonten werden entweder mit null Prozent oder zum Einlagesatz verzinst, je nachdem, welcher dieser Zinssätze niedriger ist, sofern diese Konten nicht zur Haltung von einer der Folgenden genutzt werden:
Im Falle von Mindestreserven werden die Berechnung und Zahlung der anfallenden Zinsen durch die Verordnung (EG) Nr. 2531/98 des Rates (*1) und die Verordnung (EU) 2021/378 der Europäischen Zentralbank (EZB/2021/1) (*2) geregelt. Im Falle von Überschussreserven werden die Berechnung und Zahlung der anfallenden Zinsen durch den Beschluss (EU) 2019/1743 (EZB/2019/31) (*3) geregelt. Im Falle von Einlagen öffentlicher Haushalte werden die anfallenden Zinsen durch die Bestimmungen im Zusammenhang mit diesen Einlagen öffentlicher Haushalte gemäß Artikel 4 der Leitlinie (EU) 2019/671 (EZB/2019/7) (*4) geregelt. (*1) Verordnung (EG) Nr. 2531/98 des Rates vom 23. November 1998 über die Auferlegung einer Mindestreservepflicht durch die Europäische Zentralbank (ABl. L 318 vom 27.11.1998, S. 1)." (*2) Verordnung (EU) 2021/378 der Europäischen Zentralbank vom 22. Januar 2021 über die Auferlegung einer Mindestreservepflicht (EZB/2021/1) (ABl. L 73 vom 3.3.2021, S. 1)." (*3) Beschluss (EU) 2019/1743 der Europäischen Zentralbank vom 15. Oktober 2019 über die Verzinsung von Überschussreserven und bestimmten Einlagen (EZB/2019/31) (ABl. L 267 vom 21.10.2019, S. 12)." (*4) Leitlinie (EU) 2019/671 der Europäischen Zentralbank vom 9. April 2019 über Inlandsgeschäfte zur Verwaltung von Aktiva und Passiva durch die nationalen Zentralbanken (EZB/2019/7) (ABl. L 113 vom 29.4.2019, S. 11).“" |
2. |
Anhang IIb Titel IV Artikel 15 Absatz 5 erhält folgende Fassung: „(5) TIPS-Geldkonten werden entweder mit null Prozent oder zum Einlagesatz verzinst, je nachdem, welcher dieser Zinssätze niedriger ist, sofern diese Konten nicht zur Haltung von einer der Folgenden genutzt werden:
Im Falle von Mindestreserven werden die Berechnung und Zahlung der anfallenden Zinsen durch die Verordnung (EG) Nr. 2531/98 des Rates (*5) und die Verordnung (EU) 2021/378 der Europäischen Zentralbank (EZB/2021/1) (*6) geregelt. Im Falle von Überschussreserven werden die Berechnung und Zahlung der anfallenden Zinsen durch den Beschluss (EU) 2019/1743 (EZB/2019/31) (*7) geregelt. Im Falle von Einlagen öffentlicher Haushalte werden die anfallenden Zinsen durch die Bestimmungen im Zusammenhang mit diesen Einlagen öffentlicher Haushalte gemäß Artikel 4 der Leitlinie (EU) 2019/671 (EZB/2019/7) (*8) geregelt (*5) Verordnung (EG) Nr. 2531/98 des Rates vom 23. November 1998 über die Auferlegung einer Mindestreservepflicht durch die Europäische Zentralbank (ABl. L 318 vom 27.11.1998, S. 1)." (*6) Verordnung (EU) 2021/378 der Europäischen Zentralbank vom 22. Januar 2021 über die Auferlegung einer Mindestreservepflicht (EZB/2021/1) (ABl. L 73 vom 3.3.2021, S. 1)." (*7) Beschluss (EU) 2019/1743 der Europäischen Zentralbank vom 15. Oktober 2019 über die Verzinsung von Überschussreserven und bestimmten Einlagen (EZB/2019/31) (ABl. L 267 vom 21.10.2019, S. 12)." (*8) Leitlinie (EU) 2019/671 der Europäischen Zentralbank vom 9. April 2019 über Inlandsgeschäfte zur Verwaltung von Aktiva und Passiva durch die nationalen Zentralbanken (EZB/2019/7) (ABl. L 113 vom 29.4.2019, S. 11).“" |
(*1) Verordnung (EG) Nr. 2531/98 des Rates vom 23. November 1998 über die Auferlegung einer Mindestreservepflicht durch die Europäische Zentralbank (ABl. L 318 vom 27.11.1998, S. 1).
(*2) Verordnung (EU) 2021/378 der Europäischen Zentralbank vom 22. Januar 2021 über die Auferlegung einer Mindestreservepflicht (EZB/2021/1) (ABl. L 73 vom 3.3.2021, S. 1).
(*3) Beschluss (EU) 2019/1743 der Europäischen Zentralbank vom 15. Oktober 2019 über die Verzinsung von Überschussreserven und bestimmten Einlagen (EZB/2019/31) (ABl. L 267 vom 21.10.2019, S. 12).
(*4) Leitlinie (EU) 2019/671 der Europäischen Zentralbank vom 9. April 2019 über Inlandsgeschäfte zur Verwaltung von Aktiva und Passiva durch die nationalen Zentralbanken (EZB/2019/7) (ABl. L 113 vom 29.4.2019, S. 11).“
(*5) Verordnung (EG) Nr. 2531/98 des Rates vom 23. November 1998 über die Auferlegung einer Mindestreservepflicht durch die Europäische Zentralbank (ABl. L 318 vom 27.11.1998, S. 1).
(*6) Verordnung (EU) 2021/378 der Europäischen Zentralbank vom 22. Januar 2021 über die Auferlegung einer Mindestreservepflicht (EZB/2021/1) (ABl. L 73 vom 3.3.2021, S. 1).
(*7) Beschluss (EU) 2019/1743 der Europäischen Zentralbank vom 15. Oktober 2019 über die Verzinsung von Überschussreserven und bestimmten Einlagen (EZB/2019/31) (ABl. L 267 vom 21.10.2019, S. 12).
(*8) Leitlinie (EU) 2019/671 der Europäischen Zentralbank vom 9. April 2019 über Inlandsgeschäfte zur Verwaltung von Aktiva und Passiva durch die nationalen Zentralbanken (EZB/2019/7) (ABl. L 113 vom 29.4.2019, S. 11).““
GESCHÄFTS- UND VERFAHRENSORDNUNGEN
25.2.2022 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
L 46/145 |
Verhaltenskodex für die Mitglieder und ehemaligen Mitglieder des Hofes
DER EUROPÄISCHE RECHNUNGSHOF („Hof“) —
gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union, insbesondere auf die Artikel 285, 286 und 339,
gestützt auf die Geschäftsordnung des Hofes, insbesondere auf Artikel 3 und Artikel 34 Absatz 1, sowie auf die Durchführungsbestimmungen zur Geschäftsordnung des Hofes, insbesondere auf Artikel 81 Absatz 4, in Erwägung nachstehender Gründe:
Die Mitglieder des Hofes sind gehalten, ihre Aufgaben in voller Unabhängigkeit zum allgemeinen Wohl der Union auszuüben. Bei der Erfüllung ihrer Pflichten dürfen sie Anweisungen von einer Regierung oder einer anderen Stelle weder anfordern noch entgegennehmen und haben jede Handlung zu unterlassen, die mit ihren Aufgaben unvereinbar ist.
Bei der Aufnahme ihrer Tätigkeit übernehmen die Mitglieder des Hofes die feierliche Verpflichtung, während der Ausübung und nach Ablauf ihrer Amtstätigkeit die sich aus ihrem Amt ergebenden Pflichten zu erfüllen.
Die Mitglieder tragen in ethischen Fragen eine besondere Verantwortung, da sie durch ihr Beispiel einen erheblichen Einfluss auf die Kultur der Organisation und die Förderung eines guten Arbeitsumfelds ausüben.
In diesem Verhaltenskodex spiegeln sich die ethischen Grundwerte und Grundsätze wider, die beispielsweise im Pflichten- und Verhaltenskodex der Internationalen Organisation der Obersten Rechnungskontrollbehörden (ISSAI 130) niedergelegt sind, wie Integrität, Unabhängigkeit und Objektivität, Fachkompetenz, professionelles Verhalten sowie Verschwiegenheit und Transparenz.
Der Verhaltenskodex für die Mitglieder des Hofes vom 8. Februar 2012 muss überarbeitet werden, um einerseits den bei seiner Anwendung gesammelten Erfahrungen Rechnung zu tragen sowie sicherzustellen, dass der Hof höchste ethische Standards setzt, wie dies von den Mitgliedern des Hofes erwartet wird, und um andererseits die Schlussfolgerungen des 2019 von den Obersten Rechnungskontrollbehörden Kroatiens und Polens abgeschlossenen Peer-Review-Berichts über den ethischen Rahmen des Hofes zu berücksichtigen.
Im Interesse größerer Transparenz und Kohärenz sollten alle relevanten Bestimmungen über die beruflichen Verhaltenspflichten der Mitglieder in diesem Verhaltenskodex, der Bestandteil der Durchführungsbestimmungen zur Geschäftsordnung des Hofes ist, zusammengefasst werden.
Der Hof hat eine Politik zur Aufrechterhaltung eines zufriedenstellenden Arbeitsumfelds und zur Bekämpfung von Mobbing und sexueller Belästigung verabschiedet.
Bestimmte Pflichten, die sich aus diesem Verhaltenskodex für die Mitglieder des Hofes ergeben, sollten, um ihre volle Geltungskraft zu entfalten, auch für ehemalige Mitglieder gelten —
BESCHLIESST, den nachstehenden Verhaltenskodex für die Mitglieder und ehemaligen Mitglieder des Hofes anzunehmen:
Artikel 1
Geltungsbereich
Dieser Verhaltenskodex gilt für die Mitglieder des Hofes und, sofern ausdrücklich angegeben, für die ehemaligen Mitglieder des Hofes.
I. WERTE UND GRUNDSÄTZE
Artikel 2
Allgemeine Bestimmungen
1. Die Mitglieder genügen den höchsten Ansprüchen im Hinblick auf ethisches Verhalten und nehmen als Führungskräfte ihre Vorbildfunktion wahr.
2. Die Mitglieder halten die folgenden ethischen Werte und Grundsätze ein: Integrität, Unabhängigkeit, Objektivität, Fachkompetenz, professionelles Verhalten, Verschwiegenheit und Transparenz, Würde, Ergebenheit und Loyalität sowie Diskretion und Kollegialität.
Artikel 3
Integrität
1. Die Mitglieder handeln aufrichtig, zuverlässig, nach Treu und Glauben und ausschließlich im öffentlichen Interesse.
2. Die Mitglieder nehmen keine Geschenke oder ähnliche Zuwendungen im Wert von über 150 Euro an. Die Mitglieder nehmen außerdem die Übernahme offensichtlich unverhältnismäßiger Aufenthalts- oder Reisekosten durch Dritte nicht an.
3. Die Mitglieder dürfen während ihrer Amtszeit keinerlei Entgelt für Nebentätigkeiten oder Veröffentlichungen annehmen.
4. Die Mitglieder nutzen die Infrastruktur und die Ressourcen, die ihnen zur Verfügung gestellt werden, unter uneingeschränkter Einhaltung der einschlägigen allgemeinen und spezifischen Vorschriften. Dies gilt insbesondere für die geltenden Beschlüsse des Hofes über das Einstellungsverfahren für das Personal in den Kabinetten der Mitglieder, über die Ausgaben für Empfänge und Repräsentationszwecke der Mitglieder und über die Nutzung der Dienstfahrzeuge des Hofes.
5. Die Mitglieder des Hofes wählen die Mitglieder ihrer Kabinette aus. Hierbei berücksichtigen sie die hohen Anforderungen an das Amt, die beruflichen Qualifikationen sowie die Notwendigkeit, ein Vertrauensverhältnis zwischen den Mitgliedern und ihrem Kabinettspersonal zu schaffen. Ehegatten, Lebenspartner und direkte Familienangehörige dürfen nicht in den Kabinetten der Mitglieder des Hofes beschäftigt werden.
Artikel 4
Unabhängigkeit
1. Die Mitglieder üben frei von äußerer Einflussnahme bzw. Gegebenheiten, die als solche ausgelegt werden könnten, fachliches Ermessen aus.
2. Die Mitglieder dürfen Anweisungen von einem Organ, einer Einrichtung oder einer sonstigen Stelle der Union oder von einer Regierung oder einer anderen öffentlichen oder privaten Stelle weder anfordern noch entgegennehmen.
3. Die Mitglieder wahren ihre Unabhängigkeit gegenüber politischer Einflussnahme. Insbesondere dürfen sie keine politische Funktion wahrnehmen.
4. Die Mitglieder unterhalten Beziehungen zu Interessenverbänden unter Wahrung ihrer Unabhängigkeit.
Artikel 5
Objektivität
1. Die Mitglieder gehen ihren Pflichten unparteiisch und unvoreingenommen nach.
2. Die Mitglieder meiden jede Situation, die zu einem Interessenkonflikt führen könnte oder objektiv als Interessenkonflikt wahrgenommen werden könnte. Ein Interessenkonflikt liegt vor, wenn ein persönliches Interesse die unabhängige Wahrnehmung der Aufgaben eines Mitglieds beeinflussen könnte. Persönliche Interessen umfassen unter anderem, jedoch nicht ausschließlich, potenzielle Vergünstigungen oder Vorteile für die Mitglieder selbst, ihre Ehegatten, ihre Partner oder direkte Familienangehörige.
Artikel 6
Fachkompetenz
Die Mitglieder entwickeln und vertiefen Fachkenntnisse und Fertigkeiten, die für die Erfüllung ihrer Aufgaben relevant sind, und handeln gewissenhaft, rechtskonform und gesetzestreu.
Artikel 7
Professionelles Verhalten
1. Die Mitglieder halten die geltenden Vorschriften der Verträge, des abgeleiteten Rechts und des Hofes ein. Sie unterlassen Handlungen, die dem Ansehen des Hofes schaden könnten.
2. Die Mitglieder des Hofes sind sich der Bedeutung ihrer Pflichten und Verantwortlichkeiten bewusst; sie gehen mit gutem Beispiel voran, wobei sie den öffentlichen Charakter ihrer Amtstätigkeit beachten und mit ihrem Verhalten das Vertrauen der Öffentlichkeit in den Hof bewahren und fördern.
Artikel 8
Verschwiegenheit und Transparenz
1. Die Mitglieder wahren den vertraulichen Charakter der Arbeiten des Hofes. Sie geben vertrauliche Informationen, die unter das Berufsgeheimnis gemäß Artikel 339 AEUV fallen, nicht preis.
2. Die Mitglieder sind dafür verantwortlich, dass mit als Verschlusssache eingestuften, vertraulichen oder sensiblen Dokumenten und Informationen, mit denen sie oder ihre Kabinette bei der Wahrnehmung ihrer Aufgaben in Berührung gekommen sind, ordnungsgemäß umgegangen wird.
3. Die Mitglieder nutzen Informationen, zu denen sie aufgrund ihrer offiziellen Funktion Zugang haben und die der Öffentlichkeit nicht zugänglich gemacht wurden, nicht für private Zwecke, und zwar weder im eigenen noch im fremden Namen.
4. Die Mitglieder sollten sich bewusst sein, dass ihr öffentliches Amt ihnen erhöhte Transparenz und Rechenschaftspflicht gegenüber der Öffentlichkeit abverlangt. Sie sollten die Notwendigkeit von Transparenz und die Verschwiegenheitspflichten gegeneinander abwägen.
Artikel 9
Würde
1. Die Mitglieder wahren die Würde ihres Amtes und äußern sich nicht — in welcher Form auch immer — auf eine Weise, die dieser in der öffentlichen Wahrnehmung abträglich ist.
2. Die Mitglieder verhalten sich höflich und respektvoll. Sie sorgen für die Schaffung und Aufrechterhaltung eines Arbeitsumfelds, in dem Verhaltensweisen, die die Würde des Einzelnen verletzen könnten, unterbunden werden.
Artikel 10
Ergebenheit und Loyalität
1. Die Mitglieder des Hofes widmen sich voll und ganz der Wahrnehmung ihres Mandats. Sie haben am Sitz des Hofes Wohnung zu nehmen.
2. Sie nehmen gemäß Artikel 6 der Durchführungsbestimmungen zur Geschäftsordnung des Hofes an den Sitzungen des Hofes sowie der Kammern und Ausschüsse, denen sie angehören, teil.
3. Im Geiste der Loyalität unterstützen sie den Hof kontinuierlich bei der Wahrnehmung seiner Befugnisse.
Artikel 11
Diskretion und Kollegialität
1. Die Mitglieder wahren in ihrem Handeln und ihren Äußerungen sowohl innerhalb als auch außerhalb des Organs die aufgrund ihres Amtes gebotene Zurückhaltung.
2. Die Mitglieder wahren unter allen Umständen den Kollegialcharakter des Hofes, halten sich an die vom Hof angenommenen Beschlüsse und übernehmen die gemeinsame Verantwortung dafür. Die Mitglieder können jedoch die im Unionsrecht vorgesehenen Rechtsmittel einlegen, wenn sie der Auffassung sind, dass ihnen aus diesen Beschlüssen ein Nachteil erwächst.
3. Unbeschadet der Zuständigkeit des Präsidenten im Hinblick auf die Außenbeziehungen sind die Mitglieder unter den in Absatz 4 genannten Bedingungen befugt, außerhalb des Hofes Berichte, Stellungnahmen und Informationen, deren Veröffentlichung der Hof beschlossen hat, zu verbreiten und zu kommentieren.
4. Die Mitglieder enthalten sich außerhalb des Hofes jeglicher Äußerung, die
a) |
eine Entscheidung des Hofes infrage stellen würde; |
b) |
dem Ansehen des Hofes schaden könnte; |
c) |
als Positionsbestimmung des Hofes in Fragen ausgelegt werden könnte, die über seine institutionelle Rolle hinausgehen oder zu denen der Hof keine Stellung bezogen hat; |
d) |
für den Hof eine Rechtsstreitigkeit nach sich ziehen könnte; dies gilt auch nach ihrem Ausscheiden aus dem Amt. |
Artikel 12
Nebentätigkeiten
1. Die Mitglieder unterlassen jegliche berufliche Tätigkeit außerhalb des Hofes und jegliche sonstige entgeltliche oder unentgeltliche Nebentätigkeit, die mit ihren Aufgaben nach Maßgabe von Artikel 286 Absätze 3 und 4 AEUV unvereinbar ist.
2. Unter den in diesem Artikel festgelegten Bedingungen dürfen die Mitglieder des Hofes unbezahlte Ehrenämter in Stiftungen oder ähnlichen Einrichtungen im politischen, rechtlichen, wissenschaftlichen, kulturellen, künstlerischen, sozialen, sportlichen oder karitativen Bereich oder in Bildungseinrichtungen übernehmen. Als „Ehrenämter“ gelten Ämter, deren Inhaber keine Leitungsfunktion innehat und weder Entscheidungsbefugnis oder Verantwortung in Bezug auf die Tätigkeit der fraglichen Einrichtung ausübt noch diese kontrolliert, sondern lediglich eine repräsentative oder beratende Funktion ausübt. Unter „Stiftungen oder ähnlichen Einrichtungen“ sind Einrichtungen oder Vereinigungen ohne Erwerbszweck zu verstehen, die gemeinnützige Interessen in den genannten Bereichen verfolgen. Die Mitglieder des Hofes meiden jeden Interessenkonflikt, der sich aus solchen Ämtern ergeben oder objektiv als solcher wahrgenommen werden könnte, insbesondere dann, wenn die betreffende Einrichtung eine Unterstützung aus dem EU-Haushalt bezieht.
3. Die Mitglieder dürfen — soweit sie dabei die Artikel 2 und 10 einhalten — auch folgende Nebentätigkeiten ausüben:
a) |
Lehrveranstaltungen im Interesse der europäischen Integration, der Rechtsstaatlichkeit oder der Ethik, Redebeiträge oder Teilnahme an Konferenzen, sofern keine Vergütung gezahlt wird oder etwaige Vergütungen vom Organisator direkt an eine vom Mitglied ausgewählte karitative Einrichtung ausbezahlt werden; |
b) |
Veröffentlichung eines Buchs oder Verfassen eines Artikels, sofern die Nutzungsgebühren für Veröffentlichungen, die im Zusammenhang mit dem Amt des Mitglieds stehen, an eine vom Mitglied ausgewählte karitative Einrichtung ausbezahlt werden. |
4. Für Nebentätigkeiten gelten die folgenden Bedingungen:
a) |
Sie dürfen die Unparteilichkeit des Hofes nicht beeinträchtigen. |
b) |
Sie dürfen nicht zu einem Interessenkonflikt führen oder objektiv als zu einem Interessenkonflikt führend wahrgenommen werden. |
c) |
Sie dürfen unter Berücksichtigung der kumulierten Auswirkungen der insgesamt von einem Mitglied ausgeübten Nebentätigkeiten nicht übermäßig viel Zeit in Anspruch nehmen. |
d) |
Dem Mitglied darf dadurch kein finanzieller Vorteil entstehen. |
Artikel 13
Pflichten der Mitglieder nach dem Ende der Amtszeit
1. Nach dem Ende ihrer Amtszeit erfüllen die ehemaligen Mitglieder die sich aus ihren Aufgaben ergebenden Verpflichtungen, die auch nach Ablauf ihrer Amtstätigkeit fortbestehen, insbesondere die Pflicht gemäß Artikel 286 Absatz 4 AEUV, bei der Annahme gewisser Tätigkeiten oder Vorteile ehrenhaft und zurückhaltend zu sein, sowie die in diesem Verhaltenskodex festgelegten Verpflichtungen.
2. In Bezug auf die Tätigkeiten während ihrer Amtszeit bleiben sie an die Pflicht zur Diskretion und Kollegialität gemäß Artikel 11 gebunden. Im Einklang mit Artikel 339 AEUV müssen die Mitglieder das Berufsgeheimnis auch nach Beendigung ihrer Amtstätigkeit weiterhin wahren.
II. VERFAHRENSVORSCHRIFTEN
Artikel 14
Interessenerklärung
1. Die Mitglieder geben eine Interessenerklärung ab:
a) |
innerhalb einer Frist von höchstens einem Monat nach Beginn ihrer Amtszeit; |
b) |
jährlich zum 31. Januar; |
c) |
jederzeit, im Falle wichtiger Änderungen an den zu übermittelnden Angaben (einschließlich neuer Nebentätigkeiten, die unter Absatz 10 fallen); |
d) |
beim Ausscheiden aus dem Dienst. |
2. Diese Interessenerklärungen werden dem Präsidenten unter Verwendung des Formulars in Anhang I dieses Verhaltenskodex unterbreitet.
3. Die Interessenerklärungen enthalten die in den Absätzen 4 bis 11 dieses Artikels genannten Angaben.
4. Die Mitglieder des Hofes geben alle finanziellen Interessen, Vermögenswerte und Verbindlichkeiten an, die zu einem Interessenkonflikt bei der Ausübung ihres Amtes führen oder objektiv als zu einem Interessenkonflikt führend wahrgenommen werden könnten.
5. Hierunter fallen Einzelbeteiligungen am Kapital eines Unternehmens, insbesondere Aktien, aber auch jede andere Form der Beteiligung, z. B. Wandelschuldverschreibungen oder Investmentzertifikate. Anteile an Anlagefonds, die keinerlei direkte Beteiligung ihres Inhabers am Kapital eines Unternehmens darstellen, müssen nicht angegeben werden.
6. Es ist jede Immobilie anzugeben, an der unmittelbar oder über eine Immobiliengesellschaft Eigentum besteht, wobei der ungefähre Standort und die Art der Immobilie auszuweisen sind. Hiervon ausgenommen sind Wohnimmobilien, die ausschließlich vom Eigentümer und seiner Familie genutzt werden. Bewegliches Eigentum ist ebenfalls ausgenommen.
7. Diese Verpflichtungen gelten auch für die finanziellen Interessen des Ehegatten, des Partners (1) und minderjähriger Kinder, von denen bei objektiver Betrachtung angenommen werden könnte, dass sie zu einem Interessenkonflikt führen könnten.
8. Bei Beginn ihrer ersten Amtszeit geben die Mitglieder alle beruflichen und ehrenamtlichen Tätigkeiten an, die sie in den letzten drei Jahren ausgeübt haben.
9. Um potenziellen Interessenkonflikten vorzubeugen, melden die Mitglieder jedwede berufliche Tätigkeit ihrer Ehegatten oder Partner (2).
10. Die Mitglieder geben zusätzlich zu ihrer Erklärung nach dem in Artikel 16 Absatz 1 festgelegten besonderen Verfahren alle laufenden Nebentätigkeiten an. Hiervon ausgenommen sind Nebentätigkeiten, die unter Artikel 12 Absatz 3 fallen.
11. Die Mitglieder geben ihnen verliehene Orden, Preise oder Auszeichnungen an.
12. Jedes Mitglied ist für seine Erklärung verantwortlich.
13. Der Präsident des Hofes prüft die Erklärungen mit Unterstützung des Juristischen Dienstes in formeller Hinsicht. Die Prüfung der Interessenerklärung des Präsidenten obliegt dem Mitglied, das in der Rangfolge gemäß Artikel 5 der Geschäftsordnung gleich nach dem Präsidenten kommt.
14. Nach dieser Prüfung und unter gebührender Berücksichtigung des Schutzes personenbezogener Daten werden diese Interessenerklärungen auf der Website des Hofes veröffentlicht.
15. Der Präsident des Hofes trägt den Erklärungen Rechnung, wenn er die Zuweisung des Mitglieds zu einer Kammer oder einem Ausschuss des Hofes vorschlägt, um jedem möglichen Interessenkonflikt vorzubeugen.
16. Mitglieder, die mit Situationen außerhalb des Geltungsbereichs der Interessenerklärung konfrontiert sind, aus denen ein Interessenkonflikt erwachsen kann, setzen den Präsidenten des Hofes hiervon in Kenntnis. Nach einer Untersuchung durch den Ethikausschuss wird die Angelegenheit dem Hof vorgelegt, welcher die seiner Auffassung nach erforderlichen Maßnahmen trifft.
Artikel 14a
Pflichten der Mitglieder in Bezug auf bestimmte Vertragsverhältnisse
1. Langfristige Vertragsverhältnisse zwischen Mitgliedern und Personal des Hofes — unabhängig davon, ob sie mit einer Vergütung einhergehen — sind dem Ethikausschuss zu melden, der für deren Prüfung zuständig ist.
2. Die Mitglieder schließen keine langfristigen Miet-, Untermiet- oder Darlehensverträge mit dem Personal des Hofes.
Artikel 15
Annahme von Geschenken und ähnlichen Zuwendungen
1. Sollten die Mitglieder aufgrund diplomatischer oder höflicher Gepflogenheiten Geschenke oder ähnliche Zuwendungen im Wert von über 150 Euro erhalten, so müssen sie diese dem Generalsekretär übergeben. In Zweifelsfällen sind dem Generalsekretär Geschenke, die in Ausübung der Amtstätigkeit entgegengenommen wurden, zu melden, um deren Wert feststellen zu lassen.
2. Das Sekretariat des Hofes führt ein Register der Geschenke und ähnlichen Zuwendungen im Wert von über 150 Euro mit einer Angabe des Schenkenden, das auf der Website des Hofes öffentlich eingesehen werden kann.
3. Dieser Artikel gilt nicht für genehmigte offizielle Dienstreisen, bei denen ein Mitglied an einer Veranstaltung teilnimmt, deren Veranstalter bestimmte Kosten (z. B. Reise- oder Hotelkosten) trägt.
Artikel 16
Pflichten der Mitglieder in Bezug auf Nebentätigkeiten
1. Die Mitglieder melden dem Präsidenten des Hofes unter Verwendung des Formulars in Anhang II unverzüglich alle Nebentätigkeiten oder Änderungen an einer bereits angegebenen Tätigkeit. Jedes Mitglied beschreibt die Nebentätigkeiten so genau wie möglich anhand der in Absatz 3 genannten Kriterien.
2. Der Präsident übermittelt diese Erklärungen zu Nebentätigkeiten dem Ethikausschuss, der für ihre Prüfung zuständig ist.
3. Zu diesem Zweck untersucht der Ethikausschuss alle bestehenden oder beantragten Nebentätigkeiten anhand der in Artikel 12 Absatz 4 festgelegten allgemeinen Kriterien.
4. In Ausnahmefällen werden dem Präsidenten Nebentätigkeiten gemäß Artikel 12 Absatz 3 Buchstaben a und b unter Verwendung des Formulars in Anhang II gemeldet, wobei der Ethikausschuss zu Informationszwecken eine Kopie erhält. Letzterer gibt nur dann eine Stellungnahme ab, wenn er dies für erforderlich hält.
5. Tätigkeiten, die in den Anwendungsbereich des Beschlusses des Hofes über die Dienstreisekosten seiner Mitglieder fallen, können keine „Nebentätigkeiten“ im Sinne der Artikel 12 und 16 dieses Kodex darstellen. Es steht den Mitgliedern frei, dem Ethikausschuss allein zu Informationszwecken alle Informationen zur Verfügung zu stellen, die sie für erforderlich halten. Umgekehrt kann für eine nach diesem Kodex gemeldete Nebentätigkeit keine Erstattung gemäß dem Beschluss des Hofes über die Dienstreisekosten seiner Mitglieder geleistet werden.
Artikel 17
Beschäftigungen der Mitglieder nach dem Ende der Amtszeit
1. Beabsichtigt ein Mitglied oder ehemaliges Mitglied des Hofes, während der ersten zwei Jahre nach dem Ablauf seiner Amtszeit eine Beschäftigung aufzunehmen, so setzt es den Präsidenten des Hofes unter Verwendung des Formulars in Anhang III, sobald es davon weiß und möglichst mindestens zwei Monate im Voraus, in Kenntnis.
2. Als „Beschäftigung“ im Sinne dieses Kodex gilt jegliche entgeltliche oder unentgeltliche berufliche Tätigkeit. Ausgenommen sind folgende Tätigkeiten:
a) |
unbezahlte Ämter in Stiftungen oder ähnlichen Einrichtungen im politischen, rechtlichen, wissenschaftlichen, kulturellen, künstlerischen, sozialen, sportlichen oder karitativen Bereich oder in Bildungseinrichtungen, die keinerlei Zusammenhang mit den Tätigkeiten der Europäischen Union aufweisen; |
b) |
die bloße Verwaltung von Vermögenswerten, Beteiligungen oder persönlichem oder Familienvermögen als Privatperson; |
c) |
andere vergleichbare Tätigkeiten. |
3. Diese Erklärungen werden dem Ethikausschuss vom Präsidenten zur Prüfung übermittelt. Der Ethikausschuss prüft, ob die Art der geplanten Beschäftigung mit Artikel 286 Absatz 4 AEUV und diesem Kodex vereinbar ist, ob sie die Unparteilichkeit des Hofes beeinträchtigt und ob ein Interessenkonflikt besteht.
4. Erforderlichenfalls ermittelt und bewertet der Ethikausschuss bei der Durchführung dieser Prüfung nach Absatz 3, ob spezifische und begründete Risiken hinsichtlich der Kriterien von Absatz 3 bestehen, die sich aus Berichten ergeben, bei denen das Mitglied in den letzten zwei Jahren seines Mandats berichterstattendes Mitglied war. Außerdem berücksichtigt der Ausschuss Artikel 15 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union über die Berufsfreiheit und das Recht zu arbeiten.
5. Ist der Ethikausschuss der Auffassung, dass die Beschäftigung nicht mit Artikel 286 Absatz 4 AEUV und diesem Kodex vereinbar wäre, so unterrichtet der Präsident das ehemalige Mitglied, das sodann von der Ausübung dieser Tätigkeit absieht.
6. Strebt das ehemalige Mitglied ein öffentliches Amt an, ist ausnahmsweise grundsätzlich davon auszugehen, dass es zu keinem Interessenkonflikt kommt.
III. ORGANISATORISCHER RAHMEN
Artikel 18
Der Ethikausschuss
1. Hiermit setzt der Hof einen Ethikausschuss ein, der alle ethischen Fragen behandelt, die er für die in diesem Kodex niedergelegten Standards und das Ansehen des Hofes für relevant erachtet, einschließlich deren weiterer Verbesserung.
2. Die Zusammensetzung des Ausschusses ist in Artikel 33 der Durchführungsbestimmungen zur Geschäftsordnung des Hofes festgelegt.
3. Der Ausschuss wählt aus seiner Mitte einen Vorsitzenden.
4. Der Ausschuss tritt auf Ersuchen seines Vorsitzenden oder nach Erhalt eines Ersuchens um Stellungnahme vonseiten des Präsidenten oder eines Mitglieds des Hofes zusammen. Die Beratungen des Ausschusses sind vertraulich.
5. Der Ausschuss legt innerhalb von 30 Tagen nach seiner Konsultation eine Stellungnahme vor. Auf Vorschlag seines Vorsitzenden kann der Ausschuss eine Stellungnahme im schriftlichen Verfahren abgeben. Wird der Ausschuss nach Artikel 17 konsultiert, legt er seine Stellungnahme ausnahmsweise so schnell wie möglich vor.
6. Der Ausschuss nimmt seine Stellungnahmen durch Mehrheitsbeschluss an. Er begründet seine Stellungnahmen unter Hinweis auf etwaige abweichende Meinungen. Diese Stellungnahmen werden unverzüglich jedem Mitglied oder ehemaligen Mitglied übermittelt, das von der Stellungnahme des Ausschusses betroffen sein könnte, sowie an den Präsidenten und den Hof zur Kenntnisnahme weitergeleitet.
7. Hat der Ausschuss eine Interessenerklärung oder eine Erklärung zu einer Nebentätigkeit eines seiner Mitglieder zu prüfen, so wird dieses Mitglied durch ein stellvertretendes Mitglied des Ausschusses vertreten und nimmt nicht an den Arbeiten des Ausschusses in dieser Angelegenheit teil.
8. Der Ethikausschuss nimmt die Rolle wahr, die ihm im Beschluss über die Politik des Hofes zur Aufrechterhaltung eines zufriedenstellenden Arbeitsumfelds und zur Bekämpfung von Mobbing und sexueller Belästigung zugewiesen wurde.
9. Der Juristische Dienst unterstützt den Ethikausschuss bei seinen Aufgaben und leistet Unterstützung bei Sekretariatstätigkeiten.
10. Zwischen dem Hof und dem externen Mitglied des Ausschusses wird ein Vertrag geschlossen, in dem die Rechte und Pflichten des externen Mitglieds im Zusammenhang mit seinem Mandat, einschließlich der Höhe seiner Honorare, festgelegt sind.
Artikel 19
Interaktion zwischen Mitgliedern, Ethikausschuss und Hof
1. Der Präsident und die Mitglieder und ehemaligen Mitglieder des Hofes können den Ausschuss zu jeder ethischen Frage, insbesondere im Zusammenhang mit der Auslegung dieses Verhaltenskodex, um Stellungnahme bitten.
2. Die Mitglieder erstatten dem Präsidenten und dem zuständigen Doyen unverzüglich schriftlich Bericht über jede mutmaßliche unzulässige Einflussnahme oder Bedrohung ihrer Unabhängigkeit durch eine externe Stelle.
3. Die Mitglieder und ehemaligen Mitglieder des Hofes arbeiten uneingeschränkt mit dem Ausschuss zusammen, insbesondere bei der Bereitstellung aller von ihm angeforderten Informationen und Belege. Sie haben das Recht, angehört zu werden.
4. Ist ein Mitglied oder ehemaliges Mitglied des Hofes mit einer es beschwerenden Stellungnahme des Ethikausschusses, nicht einverstanden, erklärt es gegenüber dem Präsidenten des Hofes innerhalb von fünf Arbeitstagen nach Erhalt der Stellungnahme seine Nichtzustimmung und begründet diese schriftlich; der Präsident leitet die Angelegenheit zur Prüfung und endgültigen Entscheidung unverzüglich an den Hof weiter. Betrifft die Befassung eine geplante Beschäftigung gemäß Artikel 17, wird sie vom Hof unverzüglich behandelt.
5. Die Wirkung der Stellungnahme des Ausschusses, mit der der Hof auf diese Weise befasst wurde, wird ausgesetzt. Der Hof erteilt in der betreffenden Angelegenheit bis zur Annahme seiner endgültigen Entscheidung die ihm zweckdienlich erscheinenden vorläufigen Weisungen. Das betroffene Mitglied oder ehemalige Mitglied kommt solchen Weisungen des Hofes und der endgültigen Entscheidung unverzüglich nach.
6. Der Präsident des Hofes trägt dafür Sorge, dass die Stellungnahmen des Ausschusses und die sich daraus ergebenden Weisungen und Entscheidungen des Hofes befolgt werden.
7. Der Hof verabschiedet jährlich einen Bericht über die Anwendung dieses Verhaltenskodex einschließlich der Arbeit des Ethikausschusses. Dieser wird auf der Website des Hofes veröffentlicht.
Artikel 20
Zusammenarbeit mit der EUStA und dem OLAF
Unbeschadet der einschlägigen Bestimmungen des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union, insbesondere des Protokolls über die Vorrechte und Befreiungen, sowie der für ihre Anwendung erlassenen Vorschriften, insbesondere der Verfahrensgarantien gemäß der Verordnung (EU) 2017/1939 des Rates (3) und der Verordnung (EU, Euratom) Nr. 883/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates (4), arbeiten die Mitglieder des Hofes umfassend mit der Europäischen Staatsanwaltschaft und dem Europäischen Amt für Betrugsbekämpfung bei deren Ermittlungen und Untersuchungen zusammen.
IV. ALLGEMEINE UND SCHLUSSBESTIMMUNGEN
Artikel 21
Anwendung des Verhaltenskodex
1. Der Präsident und die Mitglieder des Hofes stellen sicher, dass dieser Verhaltenskodex eingehalten und nach Treu und Glauben sowie unter gebührender Berücksichtigung des Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes angewandt wird. Die bestehenden internen und externen Kontrollen des Hofes sind auf Tätigkeiten im Rahmen dieses Kodex anwendbar.
2. Bei der Auslegung dieses Kodex sollten unbeschadet seiner Bestimmungen, die einen vollständigen Satz von Rechten und Pflichten enthalten, alle einschlägigen europäischen und internationalen Gepflogenheiten und Normen berücksichtigt werden.
Artikel 22
Schlussbestimmungen
1. Dieser Verhaltenskodex ist Bestandteil der Durchführungsbestimmungen zur Geschäftsordnung des Hofes, denen er als Anhang beigefügt wird.
2. Mit ihm wird der Verhaltenskodex für die Mitglieder des Hofes vom 14. Dezember 2020 aufgehoben und ersetzt.
3. Er tritt mit sofortiger Wirkung in Kraft.
4. Artikel 14 Absatz 8 des überarbeiteten Verhaltenskodex gilt nicht für Mitglieder, deren Amtszeit zum Zeitpunkt der Annahme dieses Kodex im Gange ist.
5. Dieser Verhaltenskodex wird den ehemaligen Mitgliedern zur Kenntnis gebracht, dem Europäischen Parlament und dem Rat zur Information übermittelt und im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlicht.
Geschehen zu Luxemburg am 10. Februar 2022.
Für den Rechnungshof
Präsident
Klaus-Heiner LEHNE
(1) Fester Partner in einer nichtehelichen Lebensgemeinschaft im Sinne von Artikel 1 Absatz 2 Buchstabe c des Anhangs VII des Statuts der Beamten der Europäischen Union.
(2) Ebd.
(3) Verordnung (EU) 2017/1939 des Rates vom 12. Oktober 2017 zur Durchführung einer Verstärkten Zusammenarbeit zur Errichtung der Europäischen Staatsanwaltschaft (EUStA) (ABl. L 283 vom 31.10.2017, S. 1).
(4) Verordnung (EU, Euratom) Nr. 883/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. September 2013 über die Untersuchungen des Europäischen Amtes für Betrugsbekämpfung (OLAF) und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 1073/1999 des Europäischen Parlaments und des Rates und der Verordnung (Euratom) Nr. 1074/1999 des Rates (ABl. L 248 vom 18.9.2013, S. 1).
ANHANG I
INTERESSENERKLÄRUNG
(gemäß Artikel 14)
Vollständiger Name:
I. |
Finanzielle Interessen, Vermögenswerte und Verbindlichkeiten (Artikel 14 Absätze 4 und 5 des Verhaltenskodex) Bitte geben Sie alle Interessen, Vermögenswerte und Verbindlichkeiten an, die zu einem Interessenkonflikt bei der Ausübung Ihres Amtes führen oder objektiv als zu einem Interessenkonflikt führend wahrgenommen werden könnten. Bitte geben Sie jeweils Folgendes an:
|
II. |
Finanzielle Interessen des Ehegatten, des Partners und minderjähriger Kinder, von denen bei objektiver Betrachtung angenommen werden könnte, dass sie zu einem Interessenkonflikt führen könnten (Artikel 14 Absatz 7 des Verhaltenskodex) Bitte geben Sie die Namen des Ehegatten, des Partners oder der betroffenen minderjährigen Kinder an und machen Sie die gleichen Angaben wie unter I. |
III. |
Immobilien (Artikel 14 Absatz 6 des Verhaltenskodex) Jede Immobilie, an der unmittelbar oder über eine Immobiliengesellschaft Eigentum besteht, unter Angabe des ungefähren Standorts und der Art der Immobilie (1) . Auf eine Angabe des Werts der Immobilien kann verzichtet werden. |
IV. |
Vorherige Tätigkeiten (Artikel 14 Absatz 8 des Verhaltenskodex) (2) Bitte nennen Sie die Art der Tätigkeit(en), den Namen der Einrichtung und deren Zielsetzungen bzw. Tätigkeitsbereiche. |
V. |
Derzeitige Nebentätigkeiten (Artikel 14 Absatz 10 des Verhaltenskodex) (3) (4) Bitte bezeichnen Sie jede Tätigkeit und beschreiben Sie ihre Art und Zielsetzung. |
VI. |
Berufliche Tätigkeit des Ehegatten oder Partners (Artikel 14 Absatz 9 des Verhaltenskodex) |
VII. |
Orden, Preise und Auszeichnungen sowie zusätzliche relevante Informationen (Artikel 14 Absatz 11 des Verhaltenskodex) |
Hiermit erkläre ich ehrenwörtlich, dass die vorstehenden Angaben der Wahrheit entsprechen.
Datum:
Unterschrift:
Diese Erklärung wird gemäß Artikel 14 Absatz 14 des Kodex veröffentlicht.
(1) Wie in Artikel 14 Absatz 6 festgelegt, müssen „Wohnimmobilien, die ausschließlich vom Eigentümer und seiner Familie genutzt werden“, nicht angegeben werden.
(2) Die Erklärung nach diesem Absatz ist von neuen Mitgliedern bei Beginn ihrer ersten Amtszeit abzugeben. Bei einer Aktualisierung dieser Erklärung sollte dieser Teil unverändert kopiert werden. Mitglieder, die ohne Unterbrechung zwischen den Mandaten eine weitere (zweite oder dritte) Amtszeit von sechs Jahren beginnen, sind von der Abgabe der Erklärung nach diesem Absatz befreit.
(3) Die in Artikel 12 Absatz 3 Buchstaben a und b genannten Nebentätigkeiten sind an dieser Stelle nicht anzugeben, sondern werden gemäß Artikel 16 Absatz 4 behandelt.
(4) Wenn Sie gerade Ihr erstes Mandat begonnen haben und eine oder mehrere Ihrer Nebentätigkeiten nach Ihrer Erklärung gemäß Artikel 16 noch geprüft werden, müssen Sie diese dennoch vollständig auflisten und folgende Fußnote hinzufügen: „Diese Nebentätigkeit wird derzeit vom Ethikausschuss des Hofes geprüft“. Sobald das Verfahren nach Artikel 16 Absatz 3 abgeschlossen ist, übermitteln Sie bitte eine aktualisierte Interessenerklärung, aus der die Folgen des Verfahrens hervorgehen.
ANHANG II
ERKLÄRUNG EINER NEBENTÄTIGKEIT
(gemäß den Artikeln 12 und 16)
Vollständiger Name:
Bezeichnung der Nebentätigkeit:
Beschreibung:
Bitte beschreiben Sie die Tätigkeit so genau wie möglich und fügen Sie relevante Unterlagen bei.
Informationen:
Bitte legen Sie Informationen vor, anhand deren bewertet werden kann, ob die Tätigkeit
a) |
die Unparteilichkeit des Hofes beeinträchtigt; |
b) |
einen Interessenkonflikt verursacht; |
c) |
übermäßig viel Zeit in Anspruch nimmt (sowohl für sich genommen als auch unter Berücksichtigung Ihrer kumulierten Nebentätigkeiten); |
d) |
für Sie mit einem finanziellen Vorteil verbunden ist. |
Geplanter Zeitpunkt der Nebentätigkeit:
Vollständige Liste der Reise- und Aufenthaltskosten, die von Dritten übernommen werden:
Hiermit erkläre ich ehrenwörtlich, dass die vorstehenden Angaben der Wahrheit entsprechen.
Datum:
Unterschrift:
ANHANG III
ERKLÄRUNG EINER BESCHÄFTIGUNG
(gemäß Artikel 17 (1))
Vollständiger Name:
Geplante Beschäftigung:
Beschreibung:
Bitte beschreiben Sie die Beschäftigung so vollständig und genau wie möglich und fügen Sie relevante Unterlagen als Anlagen bei:
Informationen:
Bitte legen Sie Informationen vor, anhand deren bewertet werden kann, ob die Beschäftigung
a) |
die Unparteilichkeit des Hofes beeinträchtigt: |
b) |
einen Interessenkonflikt verursacht: |
Geplanter Beginn der Beschäftigung:
Hiermit erkläre ich ehrenwörtlich, dass die vorstehenden Angaben der Wahrheit entsprechen.
Datum:
Unterschrift:
(1) Bitte beachten Sie, dass Tätigkeiten, die unter die Ausnahmeregelung nach Artikel 17 Absatz 2 Buchstaben a, b oder c fallen, nicht gemeldet werden müssen.