ISSN 1977-0642

Amtsblatt

der Europäischen Union

L 46

European flag  

Ausgabe in deutscher Sprache

Rechtsvorschriften

65. Jahrgang
25. Februar 2022


Inhalt

 

II   Rechtsakte ohne Gesetzescharakter

Seite

 

 

VERORDNUNGEN

 

*

Durchführungsverordnung (EU) 2022/299 des Rates vom 24. Februar 2022 zur Durchführung der Verordnung (EU) Nr. 36/2012 über restriktive Maßnahmen angesichts der Lage in Syrien

1

 

*

Durchführungsverordnung (EU) 2022/300 des Rates vom 24. Februar 2022 zur Durchführung des Artikels 8a der Verordnung (EG) Nr. 765/2006 über restriktive Maßnahmen angesichts der Lage in Belarus

3

 

*

Durchführungsverordnung (EU) 2022/301 der Kommission vom 24. Februar 2022 zur Ausweitung des mit der Durchführungsverordnung (EU) 2020/776 eingeführten endgültigen Ausgleichszolls auf die Einfuhren bestimmter gewebter und/oder genähter Erzeugnisse aus Glasfasern (glass fibre fabrics, im Folgenden GFF) mit Ursprung in der Volksrepublik China (im Folgenden VR China) auf aus Marokko versandte Einfuhren von GFF, ob als Ursprungserzeugnis Marokkos angemeldet oder nicht, und zur Einstellung der Untersuchung betreffend die mutmaßliche Umgehung der mit der Durchführungsverordnung (EU) 2020/776 eingeführten Ausgleichsmaßnahmen gegenüber den Einfuhren von GFF mit Ursprung in Ägypten durch aus Marokko versandte Einfuhren von GFF, ob als Ursprungserzeugnisse Marokkos angemeldet oder nicht

31

 

*

Durchführungsverordnung (EU) 2022/302 der Kommission vom 24. Februar 2022 zur Ausweitung des mit der Durchführungsverordnung (EU) 2020/492 in der durch die Durchführungsverordnung (EU) 2020/776 geänderten Fassung eingeführten endgültigen Antidumpingzolls auf die Einfuhren bestimmter gewebter und/oder genähter Erzeugnisse aus Glasfasern (glass fibre fabrics, im Folgenden GFF) mit Ursprung in der Volksrepublik China (im Folgenden VR China) auf aus Marokko versandte Einfuhren von GFF, ob als Ursprungserzeugnis Marokkos angemeldet oder nicht, und zur Einstellung der Untersuchung betreffend die mutmaßliche Umgehung der mit der Durchführungsverordnung (EU) 2020/492 eingeführten Antidumpingmaßnahmen gegenüber den Einfuhren von GFF mit Ursprung in Ägypten durch aus Marokko versandte Einfuhren von GFF, ob als Ursprungserzeugnisse Marokkos angemeldet oder nicht

49

 

*

Delegierte Verordnung (EU) 2022/303 der Kommission vom 15. Dezember 2021 zur Änderung der Verordnung (EU) 2019/1241 hinsichtlich Maßnahmen zur Verringerung der unbeabsichtigten Fänge der in der Ostsee lebenden Population des Ostsee-Schweinswals (Phocoena phocoena)

67

 

*

Durchführungsverordnung (EU) 2022/304 der Kommission vom 23. Februar 2022 zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 1484/95 in Bezug auf die Festsetzung der repräsentativen Preise in den Sektoren Geflügelfleisch und Eier sowie für Eieralbumin

81

 

*

Durchführungsverordnung (EU) 2022/305 der Kommission vom 24. Februar 2022 zur Änderung der Anhänge V und XIV der Durchführungsverordnung (EU) 2021/404 hinsichtlich der Einträge für das Vereinigte Königreich und die Vereinigten Staaten in den Listen der Drittländer, aus denen der Eingang in die Union von Sendungen von Geflügel, Zuchtmaterial von Geflügel sowie frischem Fleisch von Geflügel und Federwild zulässig ist ( 1 )

84

 

 

BESCHLÜSSE

 

*

Durchführungsbeschluss (GASP) 2022/306 des Rates vom 24. Februar 2022 zur Durchführung des Beschlusses 2013/255/GASP über restriktive Maßnahmen gegen Syrien

95

 

*

Beschluss (GASP) 2022/307 des Rates vom 24. Februar 2022 zur Änderung des Beschlusses 2012/642/GASP über restriktive Maßnahmen angesichts der Lage in Belarus

97

 

*

Beschluss Nr. 2/2021 des Gemischten Landverkehrsausschusses Gemeinschaft/Schweiz vom 17. Dezember 2021 zur Änderung des Anhangs 1 des Abkommens zwischen der Europäischen Gemeinschaft und der Schweizerischen Eidgenossenschaft über den Güter- und Personenverkehr auf Schiene und Straße und des Beschlusses Nr. 2/2019 zu den Übergangsmaßnahmen zur Aufrechterhaltung eines reibungslosen Eisenbahnverkehrs zwischen der Schweiz und der Europäischen Union [2022/308]

125

 

*

Durchführungsbeschluss (EU) 2022/309 der Kommission vom 24. Februar 2022 zur Änderung des Durchführungsbeschlusses (EU) 2019/583 zur Berücksichtigung bestimmter CO2-Einsparungen aus Ökoinnovationen bei der Berechnung der durchschnittlichen spezifischen CO2-Emissionen der Daimler AG und der Emissionsgemeinschaft Daimler AG (Bekannt gegeben unter Aktenzeichen C(2022) 965)  ( 1 )

128

 

*

Beschluss (EU) 2022/310 der Europäischen Zentralbank vom 17. Februar 2022 zur Änderung des Beschlusses (EU) 2019/1743 der Europäischen Zentralbank über die Verzinsung von Überschussreserven und bestimmten Einlagen (EZB/2022/5)

140

 

 

LEITLINIEN

 

*

Leitlinie (EU) 2022/311 der Europäischen Zentralbank vom 17. Februar 2022 zur Änderung der Leitlinie EZB/2012/27 über ein transeuropäisches automatisiertes Echtzeit-Brutto-Express-Zahlungsverkehrssystem (TARGET2) (EZB/2022/4)

142

 

 

GESCHÄFTS- UND VERFAHRENSORDNUNGEN

 

*

Verhaltenskodex für die Mitglieder und ehemaligen Mitglieder des Hofes

145

 


 

(1)   Text von Bedeutung für den EWR.

DE

Bei Rechtsakten, deren Titel in magerer Schrift gedruckt sind, handelt es sich um Rechtsakte der laufenden Verwaltung im Bereich der Agrarpolitik, die normalerweise nur eine begrenzte Geltungsdauer haben.

Rechtsakte, deren Titel in fetter Schrift gedruckt sind und denen ein Sternchen vorangestellt ist, sind sonstige Rechtsakte.


II Rechtsakte ohne Gesetzescharakter

VERORDNUNGEN

25.2.2022   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 46/1


DURCHFÜHRUNGSVERORDNUNG (EU) 2022/299 DES RATES

vom 24. Februar 2022

zur Durchführung der Verordnung (EU) Nr. 36/2012 über restriktive Maßnahmen angesichts der Lage in Syrien

DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EU) Nr. 36/2012 des Rates vom 18. Januar 2012 über restriktive Maßnahmen angesichts der Lage in Syrien und zur Aufhebung der Verordnung (EU) Nr. 442/2011 (1), insbesondere auf Artikel 32 Absatz 1,

auf Vorschlag des Hohen Vertreters der Union für Außen- und Sicherheitspolitik,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Der Rat hat am 18. Januar 2012 die Verordnung (EU) Nr. 36/2012 angenommen.

(2)

Der Eintrag zu einer verstorbenen Person sollte gestrichen werden.

(3)

Anhang II der Verordnung (EU) Nr. 36/2012 sollte daher entsprechend geändert werden —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Anhang II der Verordnung (EU) Nr. 36/2012 wird gemäß dem Anhang der vorliegenden Verordnung geändert.

Artikel 2

Diese Verordnung tritt am Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Geschehen zu Brüssel am 24. Februar 2022.

Im Namen des Rates

Die Präsidentin

A. PANNIER-RUNACHER


(1)  ABl. L 16 vom 19.1.2012, S. 1.


ANHANG

Der nachstehende Eintrag wird von der Liste in Abschnitt A (Personen) des Anhangs II der Verordnung (EU) Nr. 36/2012 gestrichen:

32.

Mohammed Makhlouf.


25.2.2022   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 46/3


DURCHFÜHRUNGSVERORDNUNG (EU) 2022/300 DES RATES

vom 24. Februar 2022

zur Durchführung des Artikels 8a der Verordnung (EG) Nr. 765/2006 über restriktive Maßnahmen angesichts der Lage in Belarus

DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 765/2006 des Rates vom 18. Mai 2006 über restriktive Maßnahmen angesichts der Lage in Belarus (1), insbesondere auf Artikel 8a Absätze 1 und 3,

gestützt auf den Vorschlag des Hohen Vertreters der Union für Außen- und Sicherheitspolitik,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Am 18. Mai 2006 hat der Rat die Verordnung (EG) Nr. 765/2006 angenommen.

(2)

Nach einer Überprüfung des Beschlusses 2012/642/GASP des Rates (2) hat der Rat beschlossen, dass die darin enthaltenen restriktiven Maßnahmen bis zum 28. Februar 2023 verlängert werden sollten.

(3)

Die Begründungen oder die Angaben für 27 natürliche Personen und sieben juristische Personen, die in der in Anhang I der Verordnung (EG) Nr. 765/2006 enthaltenen Liste der natürlichen und juristischen Personen, Organisationen und Einrichtungen, die restriktiven Maßnahmen unterliegen, aufgeführt sind, sollten geändert werden.

(4)

Anhang I der Verordnung (EG) Nr. 765/2006 sollte daher entsprechend geändert werden —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Anhang I der Verordnung (EG) Nr. 765/2006 wird gemäß dem Anhang der vorliegenden Verordnung geändert.

Artikel 2

Diese Verordnung tritt am Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Geschehen zu Brüssel am 24. Februar 2022.

Im Namen des Rates

Die Präsidentin

A. PANNIER-RUNACHER


(1)  ABl. L 134 vom 20.5.2006, S. 1.

(2)  Beschluss 2012/642/GASP des Rates vom 15. Oktober 2012 über restriktive Maßnahmen angesichts der Lage in Belarus (ABl. L 285 vom 17.10.2012, S. 1).


ANHANG

Anhang I der Verordnung (EG) Nr. 765/2006 wird wie folgt geändert:

1.

In der Tabelle mit der Überschrift „A. Natürliche Personen gemäß Artikel 2 Absatz 1“ erhalten die Einträge 2, 3, 8, 16, 18, 19, 20, 21, 30, 31, 33, 46, 49, 50, 53, 70, 77, 87, 88, 112, 114, 121, 123, 124, 125, 127 und 144 folgende Fassung:

 

Namen

(Transliteration der belarussischen Schreibweise)

(Transliteration der russischen Schreibweise)

Namen

(belarussische Schreibweise)

(russische Schreibweise)

Angaben zur Identität

Gründe für die Aufnahme in die Liste

Datum der Aufnahme in die Liste

„2.

Dzmitry Valerievich PAULICHENKA,

Dmitri Valerievich PAVLICHENKO (Dmitriy Valeriyevich PAVLICHENKO)

Дзмiтрый Валер'евiч ПАЎЛIЧЭНКА

Дмитрий Валериевич ПАВЛИЧЕНКО

Position(en): Ehemaliger Leiter der Spezialeinsatzkräfte (SOBR)

Befehlshaber einer OMON-Einheit

Geburtsdatum: 1966

Geburtsort: Witebsk/ Wizebsk, frühere UdSSR (jetzt Belarus)

Anschrift: Belarusian Association of Veterans of Special Forces of the Ministry of Internal Affairs ‘Honour’, 111 Mayakovskogo St., 220028 Minsk, Belarus

Geschlecht: männlich

Einer der Hauptakteure bei dem ungeklärten Verschwinden von Yuri Zakharenko, Viktor Gonchar, Anatoly Krasovski und Dmitri Zavadski in Belarus in den Jahren 1999-2000. Ehemaliger Leiter der Spezialeinsatzkräfte (SOBR) des Innenministeriums.

Geschäftsmann, Präsident der „Ehre“, des Veteranenverbandes der Sondereinsatzkräfte des Innenministeriums.

Er wurde identifiziert als Befehlshaber einer OMON-Einheit während des brutalen Vorgehens gegen Demonstranten im Anschluss an die Präsidentschaftswahlen von 2020 in Belarus.

24.9.2004

3.

Viktar Uladzimiravich SHEIMAN (Viktar Uladzimiravich SHEYMAN)

Viktor Vladimirovich SHEIMAN (Viktor Vladimirovich SHEYMAN)

Вiктар Уладзiмiравiч ШЭЙМАН

Виктор Владимирович ШЕЙМАН

Position(en): Ehemaliger Leiter der für die Verwaltung des Staatsbesitzes zuständigen Direktion der belarussischen Präsidialverwaltung

Geburtsdatum: 26.5.1958

Geburtsort: Soltanishki, Region/Oblast Grodno/Hrodna, früher UdSSR (jetzt Belarus)

Anschrift: Belarus President Property Management Directorate, 38 Karl Marx St., 220016 Minsk, Belarus

Geschlecht: männlich

Ehemaliger Leiter der für die Verwaltung des Staatsbesitzes zuständigen Direktion der belarussischen Präsidialverwaltung Verantwortlich für das ungeklärte Verschwinden von Yuri Zakharenko, Viktor Gonchar, Anatoly Krasovski und Dmitri Zavadski in Belarus in den Jahren 1999-2000. Ehemaliger Sekretär des Sicherheitsrates. Er ist nach wie vor Sonderberater/Mitarbeiter des Präsidenten.

Er ist nach wie vor ein einflussreiches und aktives Mitglied des Lukaschenka-Regimes.

24.9.2004

8.

Siarhei Mikalaevich KHAMENKA

Sergei Nikolaevich KHOMENKO

Сяргей Мiкалаевiч ХАМЕНКА

Сергей Николаевич ХОМЕНКО

Position(en): Ehemaliger Stellvertretender Innenminister, Generalmajor der Miliz (Polizei)

Minister der Justiz

Geburtsdatum: 21.9.1966

Geburtsort: Jassinowataja, früher UdSSR (jetzt Ukraine)

Geschlecht: männlich

In seiner früheren Führungsposition als Stellvertretender Minister im Innenministerium war er verantwortlich für die Repressions- und Einschüchterungskampagne unter Führung der Sicherheitskräfte des Innenministeriums im Anschluss an die Präsidentschaftswahlen von 2020, insbesondere für willkürliche Festnahmen und Misshandlungen – einschließlich Folterungen – von friedlichen Demonstranten sowie der Einschüchterung von Journalisten und gegen diese gerichteter Gewalthandlungen.

Er ist nach wie vor aktiv im Lukaschenka-Regime als Justizminister.

2.10.2020

16.

Aliaksandr Mikhailavich ALIASHKEVICH

Alexander Mikhailovich ALESHKEVICH

Аляксандр Мiхайлавiч АЛЯШКЕВIЧ

Александр Михайлович АЛЕШКЕВИЧ

Position(en): Ehemaliger Erster Stellvertretender Leiter der Bezirksabteilung für innere Angelegenheiten im Bezirk Moskowsky der Stadt Minsk, Leiter der Kriminalpolizei

Leiter der Bezirksabteilung für innere Angelegenheiten im Bezirk Leninsky der Stadt Minsk

Geschlecht: männlich

In seiner früheren Position als Erster Stellvertretender Leiter der Bezirksabteilung für innere Angelegenheiten im Bezirk Moskowsky der Stadt Minsk und Leiter der Kriminalpolizei war er verantwortlich für die Repressions- und Einschüchterungskampagne in diesem Bezirk gegen friedliche Demonstranten im Anschluss an die Präsidentschaftswahlen von 2020, insbesondere für willkürliche Festnahmen, übermäßiger Gewaltanwendung und Misshandlungen, einschließlich Folterungen.

Er ist nach wie vor aktiv im Lukaschenka-Regime als Leiter der Bezirksabteilung für innere Angelegenheiten im Bezirk Leninsky der Stadt Minsk.

2.10.2020

18.

Aliaksandr Paulavich VASILIEU

Alexander Pavlovich VASILIEV

Аляксандр Паўлавiч ВАСIЛЬЕЎ

Александр Павлович ВАСИЛЬЕВ

Position(en): Ehemaliger Leiter der Abteilung für innere Angelegenheiten des Verwaltungskomitees der Region/Oblast Gomel/Homyel

Leiter der Akademie des Innenministeriums

Geburtsdatum: 24.3.1975

Geburtsort: Mahiliou/Mogilev, früher UdSSR (jetzt Belarus)

Geschlecht: männlich

In seiner früheren Position als Leiter der Abteilung für innere Angelegenheiten des Verwaltungskomitees Region/Oblast Gomel/Homyel war er verantwortlich für die Repressions- und Einschüchterungskampagne in dieser Region/Oblast im Anschluss an die Präsidentschaftswahlen von 2020, insbesondere für willkürliche Festnahmen, übermäßiger Gewaltanwendung und Misshandlungen, einschließlich Folterungen.

Er ist nach wie vor aktiv im Lukaschenka-Regime als Leiter der Akademie des Innenministeriums.

2.10.2020

19.

Aleh Mikalaevich SHULIAKOUSKI

Oleg Nikolaevich SHULIAKOVSKI

Алег Мiкалаевiч ШУЛЯКОЎСКI

Олег Николаевич ШУЛЯКОВСКИЙ

Position(en): Ehemaliger Erster Stellvertretender Leiter der Abteilung für innere Angelegenheiten des Verwaltungskomitees Region/Oblast Gomel/Homyel, Leiter der Kriminalpolizei

Leiter der Abteilung für innere Angelegenheiten des Verwaltungskomitees Region/Oblast Brest

Geburtsdatum: 26.7.1977

Geschlecht: männlich

In seiner früheren Position als Erster Stellvertretender Leiter der Abteilung für innere Angelegenheiten des Verwaltungskomitees Region/Oblast Gomel/Homyel und Leiter der Kriminalpolizei war er verantwortlich für die Repressions- und Einschüchterungskampagne in dieser Region/Oblast im Anschluss an die Präsidentschaftswahlen von 2020, insbesondere für willkürliche Festnahmen, übermäßiger Gewaltanwendung und Misshandlungen, einschließlich Folterungen.

Er ist nach wie vor aktiv im Lukaschenka-Regime als Leiter der Abteilung für innere Angelegenheiten des Verwaltungskomitees Region/Oblast Brest.

2.10.2020

20.

Anatol Anatolievich VASILIEU

Anatoli Anatolievich VASILIEV

Анатоль Анатольевiч ВАСIЛЬЕЎ

Анатолий Анатольевич ВАСИЛЬЕВ

Position(en): Ehemaliger Stellvertretender Leiter der Abteilung für innere Angelegenheiten des Verwaltungskomitees Region/Oblast Gomel/Homyel, Leiter der Polizei für öffentliche Sicherheit

Stellvertretender Vorsitzender des Untersuchungskomitees

Geburtsdatum: 26.1.1972

Geburtsort: Gomel/Homyel, Region/Oblast Gomel/Homyel, früher UdSSR (jetzt Belarus)

Geschlecht: männlich

In seiner früheren Position als Stellvertretender Leiter der Abteilung für innere Angelegenheiten des Verwaltungskomitees Region/Oblast Gomel/Homyel und Leiter der Polizei für öffentliche Sicherheit war er verantwortlich für die Repressions- und Einschüchterungskampagne in dieser Region/Oblast im Anschluss an die Präsidentschaftswahlen von 2020, insbesondere für willkürliche Festnahmen, übermäßiger Gewaltanwendung und Misshandlungen, einschließlich Folterungen.

Er ist nach wie vor aktiv im Lukaschenka-Regime als Stellvertretender Vorsitzender des Untersuchungskomitees.

2.10.2020

21.

Aliaksandr Viachaslavavich ASTREIKA

Alexander Viacheslavovich ASTREIKO

Аляксандр Вячаслававiч АСТРЭЙКА

Александр Вячеславович АСТРЕЙКО

Position(en): Ehemaliger Leiter der Abteilung für innere Angelegenheiten des Verwaltungskomitees Region/Oblast Brest, Generalmajor der Miliz (Polizei)

Leiter der Abteilung für innere Angelegenheiten des Verwaltungskomitees Region/Oblast Minsk

Geburtsdatum: 22.12.1971

Geburtsort: Kapyl, früher UdSSR (jetzt Belarus)

Geschlecht: männlich

In seiner früheren Position als Leiter der Abteilung für innere Angelegenheiten des Verwaltungskomitees Region/Oblast Brest und Generalmajor der Miliz war er verantwortlich für die Repressions- und Einschüchterungskampagne in dieser Region/Oblast im Anschluss an die Präsidentschaftswahlen von 2020, insbesondere für willkürliche Festnahmen, übermäßiger Gewaltanwendung und Misshandlungen, einschließlich Folterungen.

Er ist nach wie vor aktiv im Lukaschenka-Regime als Leiter der Abteilung für innere Angelegenheiten des Verwaltungskomitees Region/Oblast Minsk.

2.10.2020

30.

Uladzimir Viktaravich KALACH

Vladimir Viktorovich KALACH

Уладзiмiр Вiктаравiч КАЛАЧ

Владимир Викторович КАЛАЧ

Position(en): Ehemaliger Stellvertretender Vorsitzender des Staatssicherheitskomitees (KGB)

Mitarbeiter des Präsidenten der Republik Belarus – Inspektor für die Region/Oblast Minsk

Geschlecht: männlich

Dienstgrad: Generalmajor

In seiner früheren Führungsposition als Stellvertretender Vorsitzender des Staatssicherheitskomitees (KGB) war er verantwortlich für die Teilnahme des KGB an der Repressions- und Einschüchterungskampagne im Anschluss an die Präsidentschaftswahlen von 2020, insbesondere für willkürliche Festnahmen und Misshandlungen – einschließlich Folterungen – von friedlichen Demonstranten und Oppositionellen.

Er ist nach wie vor aktiv im Lukaschenka-Regime als Mitarbeiter des Präsidenten der Republik Belarus – Inspektor für die Region/Oblast Minsk.

2.10.2020

31.

Alieg Anatolevich CHARNYSHOU

Oleg Anatolievich CHERNYSHEV

Алег Анатольевiч ЧАРНЫШОЎ

Олег Анатольевич ЧЕРНЫШЁВ

Position(en): Ehemaliger Stellvertretender Vorsitzender des Staatssicherheitskomitees (KGB)

Stellvertretender Vorsitzender des Präsidiums der Nationalen Akademie der Wissenschaften

Geschlecht: männlich

Dienstgrad: Generalmajor

In seiner früheren Führungsposition als Stellvertretender Vorsitzender des Staatssicherheitskomitees (KGB) war er verantwortlich für die Teilnahme des KGB an der Repressions- und Einschüchterungskampagne im Anschluss an die Präsidentschaftswahlen von 2020, insbesondere für willkürliche Festnahmen und Misshandlungen – einschließlich Folterungen – von friedlichen Demonstranten und Oppositionellen.

Er ist nach wie vor aktiv im Lukaschenka-Regime als Stellvertretender Vorsitzender des Präsidiums der Nationalen Akademie der Wissenschaften.

2.10.2020

33.

Lidzia Mihailauna YARMOSHINA

Lidia Mikhailovna YERMOSHINA

Лiдзiя Мiхайлаўна ЯРМОШЫНА

Лидия Михайловна ЕРМОШИНА

Position(en): Ehemalige Vorsitzende der Zentralen Wahlkommission (ZWK)

Geburtsdatum: 29.1.1953

Geburtsort: Slutsk, früher UdSSR (jetzt Belarus)

Geschlecht: weiblich

In ihrer früheren Position als Vorsitzende der der Zentralen Wahlkommission (ZWK) war sie verantwortlich für deren Fehlverhalten bei der Durchführung der Präsidentschaftswahlen 2020, die Nichteinhaltung grundlegender internationaler Standards für Fairness und Transparenz durch die ZWK und die Fälschung von Wahlergebnissen.

Die ZWK und ihre Führung haben insbesondere die Ablehnung einiger Oppositionskandidaten durch die ZWK aus fadenscheinigen Gründen und unverhältnismäßige Einschränkungen seitens der ZWK für Beobachter in den Wahllokalen bewerkstelligt. Die ZWK hat ferner dafür gesorgt, dass die ihrer Überwachung unterliegenden Wahlkommissionen parteiisch besetzt wurden.

2.10.2020

46.

Viktar Aliaksandravich LUKASHENKA

Viktor Aleksandrovich LUKASHENKO

Вiктар Аляксандравiч ЛУКАШЭНКА

Виктор Александрович ЛУКАШЕНКО

Position(en): Ehemaliger Nationaler Sicherheitsberater des Präsidenten, Mitglied des Sicherheitsrates

Präsident des Nationalen Olympischen Komitees von Belarus

Geburtsdatum: 28.11.1975

Geburtsort: Mahiliou/Mogilev, früher UdSSR (jetzt Belarus)

Geschlecht: männlich

Persönliche Kennnummer: 3281175A014PB8

In seiner früheren Position als nationaler Sicherheitsberater des Präsidenten und Mitglied des Sicherheitsrates und aufgrund seiner informellen Aufsichtsbefugnis über die belarussischen Sicherheitskräfte war er verantwortlich für die Repressions- und Einschüchterungskampagne des Staatsapparats im Anschluss an die Präsidentschaftswahl von 2020, insbesondere für willkürliche Festnahmen und Misshandlungen – einschließlich Folterungen – von friedlichen Demonstranten sowie der Einschüchterung von Journalisten und gegen diese gerichteter Gewalthandlungen.

Er ist nach wie vor aktiv im Lukaschenka-Regime als Präsident des Nationalen Olympischen Komitees. In dieser Position, zu der er am 26. Februar 2021 ernannt wurde, trägt er die Verantwortung für die Misshandlung der Athletin Krystsina Tsimanouskaya durch offizielle Vertreter des NOK während der Olympischen Sommerspiele 2020 in Tokio.

6.11.2020

49.

Raman Ivanavich MELNIK

Roman Ivanovich MELNIK

Раман Iванавiч МЕЛЬНIК

Роман Иванович МЕЛЬНИК

Position(en): Ehemaliger Leiter der Hauptdirektion Schutz der öffentlichen Ordnung und Prävention im Innenministerium

Leiter der Verwaltung des Stadtbezirks Leninsky von Minsk.

Geburtsdatum: 29.5.1964

Geschlecht: männlich

In seiner früheren Führungsposition als Leiter der Hauptdirektion Schutz der öffentlichen Ordnung und Prävention im Innenministerium war er verantwortlich für die Repressions- und Einschüchterungskampagne des Staatsapparats im Anschluss an die Präsidentschaftswahl von 2020, insbesondere für willkürliche Festnahmen und Misshandlungen – einschließlich Folterungen – von friedlichen Demonstranten sowie der Einschüchterung von Journalisten und gegen diese gerichteter Gewalthandlungen.

Er ist nach wie vor aktiv im Lukaschenka-Regime als Leiter der Verwaltung des Stadtbezirks Leninsky von Minsk.

6.11.2020

50.

Ivan Danilavich NASKEVICH

Ivan Danilovich NOSKEVICH

Iван Данiлавiч НАСКЕВIЧ

Иван Данилович НОСКЕВИЧ

Position(en): Ehemaliger Vorsitzender des Untersuchungskomitees

Mitglied der Reserve des Untersuchungskomitees

Geburtsdatum: 25.3.1970

Geburtsort: Cierabličy, Region/Oblast Brest, früher UdSSR (jetzt Belarus)

Geschlecht: männlich

In seiner früheren Führungsposition als Vorsitzender des Untersuchungskomitees war er verantwortlich für die von jenem Komitee gesteuerte Repressions- und Einschüchterungskampagne im Anschluss an die Präsidentschaftswahl von 2020, insbesondere für Ermittlungen, die gegen den Koordinierungsrat und gegen friedliche Demonstranten eingeleitet wurden.

Er ist nach wie vor aktiv im Lukaschenka-Regime als ein Mitglied der Reserve des Untersuchungskomitees.

6.11.2020

53.

Andrei Fiodaravich SMAL

Andrei Fyodorovich SMAL

Андрэй Фёдаравiч СМАЛЬ

Андрей Федорович СМАЛЬ

Position(en): Ehemaliger Stellvertretender Vorsitzender des Untersuchungskomitees

Geburtsdatum: 1.8.1973

Geburtsort: Brest, früher UdSSR (jetzt Belarus)

Geschlecht: männlich

In seiner früheren Führungsposition als Stellvertretender Vorsitzender des Untersuchungskomitees war er verantwortlich für die von dem Komitee gesteuerte Repressions- und Einschüchterungskampagne im Anschluss an die Präsidentschaftswahl von 2020, insbesondere für Ermittlungen, die gegen den Koordinierungsrat und gegen friedliche Demonstranten eingeleitet wurden.

6.11.2020

70.

Aleh Heorhievich KARAZIEI

Oleg Georgevich KARAZEI

Алег Георгiевiч КАРАЗЕЙ

Олег Георгиевич КАРАЗЕЙ

Position(en): Ehemaliger Leiter der Abteilung Prävention der Hauptabteilung Strafverfolgung und Prävention der Polizei für öffentliche Sicherheit des Innenministeriums

Außerordentlicher Professor an der Akademie des Innenministeriums

Geburtsdatum: 1.1.1979

Geburtsort: Region/Oblast Minsk, früher UdSSR (jetzt Belarus)

Geschlecht: männlich

In seiner früheren Führungsposition als Leiter der Abteilung Prävention der Hauptabteilung Strafverfolgung und Prävention der Polizei für öffentliche Sicherheit des Innenministeriums war er verantwortlich für die Repressions- und Einschüchterungskampagne der Polizei im Anschluss an die Präsidentschaftswahl von 2020, insbesondere für willkürliche Festnahmen und Misshandlungen – einschließlich Folterungen – von friedlichen Demonstranten sowie der Einschüchterung von Journalisten und gegen diese gerichteter Gewalthandlungen.

Er ist nach wie vor aktiv im Lukaschenka-Regime als Außerordentlicher Professor an der Akademie des Innenministeriums.

17.12.2020

77.

Viktar Ivanavich STANISLAUCHYK

Viktor Ivanovich STANISLAVCHIK

Вiктар Iванавiч СТАНIСЛАЎЧЫК

Виктор Иванович СТАНИСЛАВЧИК

Position(en): Ehemaliger Stellvertretender Leiter des Polizeikommissariats des Stadtbezirks Sowjetski von Minsk, Befehlshaber der Polizei für öffentliche Sicherheit

Erster Stellvertretender Leiter des Zentrums für fortgeschrittene Studien und Spezialisten des Innenministeriums

Geburtsdatum: 27.1.1971

Geschlecht: männlich

In seiner früheren Position als Stellvertretender Leiter des Polizeikommissariats des Stadtbezirks Sowjetski von Minsk und Befehlshaber der Polizei für öffentliche Sicherheit war er verantwortlich für die Repressions- und Einschüchterungskampagne unter Führung der ihm unterstehenden örtlichen Polizeikräfte im Anschluss an die Präsidentschaftswahlen von 2020, insbesondere für willkürliche Festnahmen und Misshandlungen – einschließlich Folterungen – von friedlichen Demonstranten sowie der Einschüchterung von Journalisten und gegen diese gerichteter Gewalthandlungen.

Zeugen zufolge überwachte er persönlich die Festnahme friedlicher Demonstranten und das Verprügeln jener unrechtmäßig festgehaltenen Personen.

Er ist nach wie vor aktiv im Lukaschenka-Regime als Erster Stellvertretender Leiter des Zentrums für fortgeschrittene Studien und Spezialisten des Innenministeriums.

17.12.2020

87.

Aliaksandr Vasilevich SHAKUTSIN

Aleksandr Vasilevich SHAKUTIN

Аляксандр Васiльевiч ШАКУЦIН

Александр Васильевич ШАКУТИН

Position(en): Geschäftsmann, Vorsitzender des Verwaltungsrats der Amkodor-Holding

Geburtsdatum: 12.1.1959

Geburtsort: Bolshoe Babino, Kreis Orscha, Region/Oblast Witebsk/Wizebsk, früher UdSSR (jetzt Belarus)

Geschlecht: männlich

Er ist einer der führenden in Belarus tätigen Geschäftsleute, mit Geschäftsinteressen im Bau-, Maschinenbau- und Agrarsektor sowie in anderen Sektoren.

Es wird berichtet, dass er eine derjenigen Personen ist, die unter Lukashenkas Präsidentschaft am meisten von der Privatisierung profitiert haben. Er ist auch ein ehemaliges Mitglied des Präsidiums der für Lukashenka eintretenden öffentlichen Vereinigung „Belaya Rus“ und ein ehemaliges Mitglied des Rates für die Entwicklung der Unternehmerschaft in der Republik Belarus.

Im Juli 2020 gab er öffentliche Bemerkungen ab, in denen er die Proteste der Opposition in Belarus verurteilte und damit die Repressionspolitik des Lukaschenka-Regimes gegen friedliche Demonstranten, die demokratische Opposition und die Zivilgesellschaft unterstützte.

Er nimmt nach wie vor Geschäftsinteressen in Belarus wahr.

17.12.2020

88.

Mikalai Mikalaevich VARABEI/VERABEI

Nikolay Nikolaevich VOROBEY

Мiкалай Мiкалаевiч ВАРАБЕЙ/ВЕРАБЕЙ

Николай Николаевич ВОРОБЕЙ

Position(en): Geschäftsmann, Miteigentümer der Bremino-Gruppe

Geburtsdatum: 4.5.1963

Geburtsort: Ukrainische SSR (jetzt Ukraine)

Geschlecht: männlich

Er ist einer der führenden in Belarus tätigen Geschäftsleute und nahm Geschäftsinteressen im Erdöl-, Kohlentransit- und Bankensektor sowie in anderen Sektoren wahr.

Er ist Miteigentümer der Bremino-Gruppe, eines Unternehmens, das in den Genuss von Steuervergünstigungen und anderweitiger Unterstützung seitens der belarussischen Regierung kam. Sein Unternehmen BelKazTrans erhielt das ausschließliche Recht, Kohle durch Belarus zu verbringen. Im Dezember 2020 übertrug er einen Teil seiner Vermögenswerte auf mit ihm eng verbundene Geschäftspartner. Medienberichten zufolge kontrolliert er immer noch die Unternehmen Interservice und Oil Bitumen Plant. Er unterhält Geschäftstätigkeiten und enge Beziehungen zu den belarussischen Behörden und lieferte Lukashenka zwei Luxusautos. Er nimmt auch Geschäftsinteressen in der Ukraine und in Russland wahr.

Damit profitiert er vom Lukaschenka-Regime und unterstützt dieses.

17.12.2020

112.

Siarhei Aliaksandravich GUSACHENKA

Sergey Alexandrovich GUSACHENKO

Сяргей Аляксандравiч ГУСАЧЭНКА

Сергей Александрович ГУСАЧЕНКО

Position(en): Stellvertretender Vorsitzender der nationalen staatlichen Rundfunkanstalt (Belteleradiokampanija)

Geburtsdatum: 5.11.1983

Geburtsort: Minsk, früher UdSSR (jetzt Belarus)

Geschlecht: männlich

Staatsangehörigkeit: belarussisch

Tel. (Büro): +375 (17) 369-90-15

Als stellvertretender Vorsitzender der nationalen staatlichen Rundfunkanstalt Belteleradiokampanija, Autor und Moderator der wöchentlichen Propaganda-Fernsehshow „Glavnyy efir“ hat Siarhei Gusachenka der belarussischen Öffentlichkeit bereitwillig Falschinformationen über die Wahlergebnisse, Proteste und die Repression durch die staatlichen Behörden sowie die Aktivitäten des Lukaschenka-Regimes zur Erleichterung des illegalen Überschreitens der Außengrenzen der Union präsentiert. Er ist unmittelbar verantwortlich dafür, wie das Staatsfernsehen über die Lage im Land informiert, und unterstützt damit die Behörden, einschließlich Lukashenka.

Er unterstützt daher das Lukaschenka-Regime.

21.6.2021

114.

Volha Mikalaeuna CHAMADANAVA

Olga Nikolaevna CHEMODANOVA

Вольга Мiĸалаеўна ЧАМАДАНАВА

Ольга Ниĸолаевна ЧЕМОДАНОВА

Position(en): Ehemalige Pressesekretärin des belarussischen Innenministeriums

Leiterin der Hauptabteilung für Ideologie und Jugend des Verwaltungskomitees der Stadt Minsk

Geburtsdatum: 13.10.1977

Geburtsort: Region/Oblast Minsk, früher UdSSR (jetzt Belarus)

Geschlecht: weiblich

Staatsangehörigkeit: belarussisch

Dienstgrad: Oberst

Reisepass-Nr.: MC1405076

In ihrer früheren Position als wichtigste Medienfigur des belarussischen Innenministeriums spielte Volha Chamadanava eine Schlüsselrolle bei der Verdrehung und Zurückweisung der Tatsachen in Bezug auf die Gewalt gegen Demonstranten und bei der Verbreitung von Falschinformationen über sie. Sie bedrohte friedliche Demonstranten und rechtfertigte kontinuierlich die gegen sie verübte Gewalt.

Da sie dem Sicherheitsapparat angehörte und in seinem Namen sprach, unterstützt sie daher das Lukaschenka-Regime.

Sie ist nach wie vor aktiv im Lukaschenka-Regime als Leiterin der Hauptabteilung für Ideologie und Jugend des Verwaltungskomitees der Stadt Minsk.

21.6.2021

121.

Liliya Valereuna LUKASHENKA (SIAMASHKA)

Liliya Valerevna LUKASHENKO (SEMASHKO)

Лiлiя Валер'еўна ЛУКАШЭНКА (СЯМАШКА)

Лилия Валерьевна ЛУКАШЕНКО (СЕМАШКО)

Position(en): Geschäftsfrau, Direktorin einer Kunstgalerie

Geburtsdatum: 29.10.1979

Geschlecht: weiblich

Staatsangehörigkeit: belarussisch

Persönliche Kennnummer: 4291079A047PB1

Liliya Lukashenka ist Viktar Lukashenkas Ehefrau und Aliaksandr Lukashenkas Schwiegertochter. Sie war mit einer Reihe sehr bekannter Unternehmen eng verbunden, die vom Lukaschenka-Regime profitiert haben, darunter Dana Holdings/Dana Astra und der Konzern Belkhudozhpromysly. Zusammen mit ihrem Ehemann Viktar Lukashenka wohnte sie der heimlichen Amtseinführung Aliaksandr Lukashenkas im September 2020 bei.

Sie ist derzeit Direktorin der Kunstgalerie ‚Art Chaos‘. Ihre Geschäftstätigkeiten werden von regimenahen Medien gefördert.

Sie profitiert somit vom Lukaschenka-Regime und unterstützt es.

21.6.2021

123.

Aliaksandr Yauhenavich SHATROU

Alexander (Alexandr) Evgenevich SHATROV

Аляксандр Яўгенавiч ШАТРОЎ

Александр Евгеньевич ШАТРОВ

Position(en): Geschäftsmann, Eigentümer und ehemaliger Geschäftsführer von Synesis LLC

Geburtsdatum: 9.11.1978

Geburtsort: früher UdSSR (jetzt Russische Föderation)

Geschlecht: männlich

Staatsangehörigkeit: russisch, belarussisch

Persönliche Kennnummer: 3091178A002VF5

Als Leiter und ehemaliger Mehrheitsanteilseigner von Synesis LLC war Alexander Shatrov für den Beschluss dieses Unternehmens verantwortlich, den belarussischen Behörden eine Überwachungsplattform, Kipod, zur Verfügung zu stellen, die Videoaufnahmen durchsuchen und analysieren und Gesichtserkennungssoftware einsetzen kann. Daher trägt er zu Repressionen gegen die Zivilgesellschaft und die demokratische Opposition durch den Staatsapparat bei.

Synesis LLC und ihre Filiale Panoptes profitieren von ihrer Beteiligung am staatlichen Sicherheitsüberwachungssystem. Auch andere Unternehmen, wie BelBet und Synesis Sport, deren Eigentümer oder Miteigentümer Shatrov war, profitieren von Regierungsaufträgen.

Er gab öffentliche Erklärungen ab, in denen er die Menschen, die gegen das Lukaschenka-Regime protestierten, kritisierte und das Fehlen von Demokratie in Belarus relativierte. Damit profitiert er vom Lukaschenka-Regime und unterstützt dieses.

Er ist nach wie vor Anteilseigner von Synesis LLC.

21.6.2021

124.

Siarhei Siamionavich TSIATSERYN

Sergei Semionovich TETERIN

Сяргей Сямёнавiч ЦЯЦЕРЫН

Сергей Семёнович ТЕТЕРИН

Position(en): Geschäftsmann, Eigentümer von BelGlobalStart, Miteigentümer von VIBEL, ehemaliger Vorsitzender des belarussischen Tennisverbands

Geburtsdatum: 7.1.1961

Geburtsort: Minsk, früher UdSSR (jetzt Belarus)

Geschlecht: männlich

Staatsangehörigkeit: belarussisch

Siarhei Tsiatseryn zählt zu den führenden in Belarus tätigen Geschäftsleuten und hat (durch seine Firma BelGlobalStart) Wirtschaftsinteressen im Vertrieb von alkoholischen Getränken, Lebensmitteln und Möbeln. Er gehört zum inneren Kreis von Lukaschenka.

2019 wurde BelGlobalStart die Möglichkeit gegeben, mit dem Bau eines multifunktionellen Geschäftszentrums gegenüber dem Präsidentenpalast in Minsk zu beginnen. Siarhei Tsiatseryn ist Miteigentümer des Unternehmens VIBEL, das Werbespots auf einer Reihe von Kanälen des belarussischen Staatsfernsehens verkauft. Er war Vorsitzender des belarussischen Tennisverbands und ehemaliger Berater Lukashenkas für Sportangelegenheiten.

21.6.2021

125.

Mikhail Safarbekovich GUTSERIEV

Микаил (Михаил) Сафарбекович ГУЦЕРИЕВ

Position(en): Geschäftsmann, Anteilseigner und Leiter der Unternehmen Safmar und Slavkali

Geburtsdatum: 9.5.1958

Geburtsort: Akmolinsk, früher UdSSR (jetzt Kasachstan)

Geschlecht: männlich

Staatsangehörigkeit: russisch

Mikhail Gutseriev ist ein bekannter russischer Geschäftsmann mit Geschäftsinteressen in Belarus im Energie- und Kalisektor, im Gastgewerbe und anderen Branchen. Er ist ein langjähriger Bekannter von Aliaksandr Lukashenka und konnte dank dieser Verbindung zur politischen Elite in Belarus erheblichen Reichtum anhäufen und Einfluss gewinnen. Das früher von Gutseriev kontrollierte Unternehmen Safmar war die einzige russische Ölgesellschaft, die belarussische Raffinierien während der Energiekrise zwischen Belarus und Russland im Frühjahr 2020 weiterhin mit Öl belieferte.

Gutseriev unterstützte Lukashenka auch bei Streitigkeiten mit Russland über Öllieferungen. Gutseriev war Vorsitzender des Verwaltungsrats und Anteilseigner des Unternehmens Slavkali, das derzeit die Nezhinsky-Anlage für den Abbau und die Verarbeitung der Kaliumchloridvorkommen der Kalilagerstätte von Starobinsky bei Lyuban errichtet. Diese Investition in Höhe von 2 Mrd. US-Dollar ist die größte in Belarus. Lukashenka versprach, die Stadt Lyuban ihm zu Ehren in „Gutserievsk“ umzubenennen.

Zu seinen Unternehmungen in Belarus gehörten auch die Slavneft-Tankstellen und Erdöllager sowie ein Hotel, ein Geschäftszentrum und ein Flughafen-Terminal in Minsk. Als in Russland strafrechtliche Ermittlungen gegen Gutseriev eingeleitet wurden, nahm Lukashenka ihn in Schutz. Lukashenka dankte Gutseriev für seine finanziellen Zuwendungen zu wohltätigen Zwecken und für die Investitionen in Höhe von Milliarden von Dollars in Belarus. Gutseriev soll Lukashenka luxuriöse Geschenke gemacht haben.

Gutseriev erklärte sich ferner zum Eigentümer eines Wohnsitzes, der de facto Lukashenka gehört, und schützte ihn somit, als Journalisten mit der Untersuchung der Vermögenswerte von Lukashenka begannen. Gutseriev hat am 23. September 2020 an der heimlichen Amtseinführung von Lukashenka teilgenommen. Im Oktober 2020 erschienen Lukashenka und Gutseriev bei der Eröffnung einer orthodoxen Kirche, die von Letzterem finanziert wurde.

Als im August 2020 streikende Bedienstete der belarussischen Staatsmedien entlassen wurden, wurden Medienberichten zufolge als Ersatz für die entlassenen Arbeitnehmer russische Medienmitarbeiter mit einem Flugzeug, das Gutseriev gehört, nach Belarus geflogen und im Hotel Minsk Renaissance untergebracht, das ebenfalls Gutseriev gehört. Gutseriev unterstützte die Anschaffung von CT-Scannern für Belarus während der COVID-19-Krise. Mikhail Gutseriev profitiert somit vom Lukaschenka-Regime und unterstützt es.

21.6.2021

127.

Aliaksandr Mikalaevich ZAITSAU

Alexander (Alexandr) Nikolaevich ZAITSEV

Аляксандр Мiкалаевiч ЗАЙЦАЎ

Александр Николаевич ЗАЙЦЕВ

Position(en): Geschäftsmann, Miteigentümer der Bremino-Gruppe und der Sohra-Gruppe

Geburtsdatum: 22.11.1976

Geburtsort: Rushany, Region/Oblast Brest, früher UdSSR (jetzt Belarus)

Geschlecht: männlich

Staatsangehörigkeit: belarussisch

Aliaksandr Zaitsau ist der ehemalige Assistent von Viktar Lukashenka, dem Sohn und ehemaligen nationalen Sicherheitsberater von Aliaksandr Lukashenka. Durch seinen Zugang zur Lukashenka-Familie erhält Zaitsau lukrative Verträge für seine wirtschaftlichen Unternehmungen. Er hatte enge Verbindungen zur Sohra-Gruppe, der Rechte für die Ausfuhr von Produkten aus staatseigenen Unternehmen (Traktoren, Lastkraftwagen) an die Golfstaaten und afrikanische Länder gewährt werden. Er ist ferner Miteigentümer und Vorsitzender des Rates der an der Bremino-Gruppe Beteiligten. Das Unternehmen erhielt staatliche Unterstützung für die Entwicklung der Zone Bremino-Orsha sowie etliche finanzielle und steuerliche Vorteile und andere Vergünstigungen. Zaitsau und andere Eigentümer der Bremino-Gruppe wurden von Viktar Lukashenka unterstützt.

Damit profitiert er vom Lukaschenka-Regime und unterstützt dieses.

21.6.2021

144.

Andrei Siarheevich BAKACH

Andrei Sergeevich BAKACH

Андрэй Сяргеевiч БАКАЧ

Андрей Сергеевич БАКАЧ

Position(en): Ehemaliger Leiter des Polizeikommissariats im Stadtbezirk Pervomaysky von Minsk

Erster Stellvertretender Leiter der Abteilung für innere Angelegenheiten des Verwaltungsausschusses des Gebiets Grodno/Hrodna

Geburtsdatum: 19.11.1983

Geburtsort: Minsk, früher UdSSR (jetzt Belarus)

Geschlecht: männlich

Staatsangehörigkeit: belarussisch

In seiner früheren Position als Leiter der Abteilung für innere Angelegenheiten der Verwaltung des Stadtbezirks Pervomaysky von Minsk (seit Dezember 2019) war Andrei Bakach verantwortlich für das Handeln der zu seinem Polizeibezirk gehörenden Polizeikräfte und für alle in der Polizeidienststelle erfolgten Handlungen. Während seiner Zeit als Leiter wurden in der unter seiner Aufsicht stehenden Polizeidienststelle friedliche Demonstranten einer brutalen, unmenschlichen und erniedrigenden Behandlung unterzogen.

Daher ist er verantwortlich für schwere Menschenrechtsverletzungen und Repressionen gegen die Zivilgesellschaft und die demokratische Opposition.

Er ist nach wie vor aktiv im Lukaschenka-Regime als Erster Stellvertretender Leiter der Abteilung für innere Angelegenheiten des Verwaltungsausschusses des Gebiets Grodno/Hrodna.

21.6.2021“

2.

Die Tabelle mit der Überschrift „B. Juristische Personen, Organisationen oder Einrichtungen gemäß Artikel 2 Absatz 1“ wird durch die nachstehende Tabelle ersetzt:

 

Namen

(Transliteration der belarussischen Schreibweise)

(Transliteration der russischen Schreibweise)

Namen

(belarussische Schreibweise)

(russische Schreibweise)

Angaben zur Identität

Gründe für die Aufnahme in die Liste

Datum der Aufnahme in die Liste

„1.

Beltecheksport

Белтехэкспорт

Anschrift: Nezavisimosti Ave. 86-B, Minsk, Belarus

Website: https://bte.by/

E-Mail: mail@bte.by

Beltechexport ist eine private Organisation, die von staatseigenen belarussischen Unternehmen hergestellte Waffen und Militärausrüstung in afrikanische, südamerikanische und asiatische Länder sowie Länder des Nahen und Mittleren Ostens exportiert. Beltechexport ist eng mit dem belarussischen Verteidigungsministerium verbunden.

Beltechexport profitiert somit von seiner Verbindung zum Lukaschenka-Regime und unterstützt es, indem es Gewinne für die Präsidialverwaltung schafft.

17.12.2020

2.

Dana Holdings

ТАА ‚Дана Холдынгз‘

ООО ‘Дана Холдингз‘

Anschrift: Peter Mstislavets St. 9, pom. 3 (office 4), 220076 Minsk, Belarus

Registrierungsnummer: 690611860

Websites: https://bir.by/; https://en.dana-holdings.com; https://dana-holdings.com/

E-Mail: info@bir.by

Tel.: +375 (29) 636-23-91

Dana Holdings ist eines der wichtigsten Immobilienentwicklungs- und Bauunternehmen in Belarus. Das Unternehmen und seine Tochterunternehmen erhielten Rechte für die Erschließung von Parzellen und betrieben die Entwicklung mehrerer großer Wohnkomplexe und Geschäftszentren.

Personen, die Berichten zufolge Dana Holdings vertreten, unterhalten enge Beziehungen zu Präsident Lukashenka. Liliya Lukashenka, die Schwiegertochter des Präsidenten, nimmt eine hochrangige Position bei Dana Astra ein.

Dana Holdings ist nach wie vor in Belarus wirtschaftlich tätig.

Dana Holdings profitiert somit vom Lukaschenka-Regime und unterstützt es.

17.12.2020

3.

Dana Astra

ЗТАА ‚Дана Астра‘

ИООО ‚Дана Астра‘

Anschrift: Peter Mstislavets St. 9, pom. 9-13, 220076 Minsk, Belarus

Registrierungsnummer: 191295361

Websites: https://bir.by/; https://en.dana-holdings.com; https://dana-holdings.com/

E-Mail-Adresse: PR@bir.by

Tel.: +375 (17) 269-32-60; +375 (17) 269-32-51

Dana Astra, früher ein Tochterunternehmen von Dana Holdings, ist eines der wichtigsten Immobilienentwicklungs- und Bauunternehmen in Belarus. Das Unternehmen erhielt Erschließungsrechte für Parzellen und entwickelt den Multifunktionskomplex ‚Minsk World‘, der von dem Unternehmen als größte derartige Investition in Europa beworben wird.

Personen, die Berichten zufolge Dana Astra vertreten, unterhalten enge Beziehungen zu Präsident Lukashenka. Liliya Lukashenka, die Schwiegertochter des Präsidenten, nimmt eine hochrangige Position in dem Unternehmen ein.

Dana Astra profitiert somit vom Lukaschenka-Regime und unterstützt es.

17.12.2020

4.

GHU – Hauptwirtschaftsabteilung der Präsidialverwaltung

Главное хозяйственное управление

Anschrift: Miasnikov St. 37, Minsk, Belarus

Website: http://ghu.by

E-Mail: ghu@ghu.by

Die Hauptwirtschaftsabteilung der Präsidialverwaltung (GHU) ist der größte Akteur auf dem nicht wohnungsbezogenen Immobilienmarkt in der Republik Belarus und beaufsichtigt zahlreiche Unternehmen.

Victor Sheiman, der als ehemaliger Leiter der für die Verwaltung des Staatsbesitzes zuständigen Direktion der belarussischen Präsidialverwaltung die direkte Kontrolle über die GHU ausübte, wurde von Präsident Aliaksandr Lukashenka beauftragt, die Sicherheit der Präsidentschaftswahlen 2020 zu überwachen.

Die GHU profitiert somit von ihrer Verbindung zum Lukaschenka-Regime und unterstützt es.

17.12.2020

5.

SYNESIS LLC

ООО ‚Синезис‘

Anschrift: Platonova 20B; 220005 Minsk, Belarus; Mantulinskaya 24, 123100 Moskau, Russland

Registrierungsnummer: 190950894 (Belarus); 7704734000/

770301001 (Russland)

Website: https://synesis.partners; https://synesis-group.com/

E-Mail: yuriy.serbenkov@synesis.by

Tel.: +375 (17) 240-36-50

Synesis LLC stellt den belarussischen Behörden eine Überwachungsplattform bereit, mit der Videoaufnahmen durchsucht und ausgewertet werden können und eine Gesichtserkennungssoftware eingesetzt werden kann; damit ist das Unternehmen verantwortlich für die Repression der Zivilgesellschaft und der demokratischen Opposition durch den Staatsapparat in Belarus.

Den Beschäftigten von Synesis ist es untersagt, auf Belarussisch zu kommunizieren, womit die vom Lukaschenka-Regime betriebene Politik der Diskriminierung aufgrund der Sprache unterstützt wird.

Das belarussische Staatssicherheitskomitee (KGB) und das Innenministerium werden als Nutzer des von Synesis entwickelten Systems aufgeführt. Das Unternehmen profitiert somit vom Lukaschenka-Regime und unterstützt es.

Der frühere Leiter, Gründer und frühere Mehrheitsanteilseigner von Synesis, Alexander Shatrov, kritisierte öffentlich die gegen das Lukaschenka-Regime demonstrierenden Personen und relativierte den Mangel an Demokratie in Belarus.

17.12.2020

6.

AGAT Electromechanical Plant OJSC

Агат-электромеханический завод

Anschrift: Nezavisimosti Ave. 115, 220114 Minsk, Belarus

Website: https://agat-emz.by/

E-Mail: marketing@agat-emz.by

Tel.:

+375 (17) 272-01-32;

+375 (17) 570-41-45

Die Elektromechanikwerke AGAT Electromechanical Plant OJSC sind Teil der belarussischen Staatsbehörde für die Rüstungsindustrie der Republik Belarus (State Authority for Military Industry of the Republic of Belarus) (alias SAMI oder Staatliches Komitee für Rüstungsindustrie (State Military Industrial Committee)), die dafür verantwortlich ist, die Politik des Staates in militärisch-technischer Hinsicht umzusetzen, und dem Ministerrat und dem Staatspräsidenten von Belarus untersteht.

AGAT profitiert somit Electromechanical Plant OJSC von seiner Verbindung zum Lukaschenka-Regime und unterstützt es.

Das Unternehmen ist Hersteller von ‚Rubezh‘, einem für die Bekämpfung von Ausschreitungen und Unruhen konzipierten Barrieresystem, das gegen die friedlichen Demonstrationen im Anschluss an die Präsidentschaftswahlen vom 9. August 2020 eingesetzt wurde; daher ist das Unternehmen verantwortlich für die Repression der Zivilgesellschaft und der demokratischen Opposition.

17.12.2020

7.

140 Repair Plant

140 ремонтный завод

Website: 140zavod.org

140 Repair Plant ist Teil der belarussischen Staatsbehörde für die Rüstungsindustrie der Republik Belarus (State Authority for Military Industry of the Republic of Belarus) (alias SAMI oder Staatliches Komitee für Rüstungsindustrie (State Military Industrial Committee)), die dafür verantwortlich ist, die Politik des Staates in militärisch-technischer Hinsicht umzusetzen, und dem Ministerrat und dem Staatspräsidenten von Belarus untersteht. 140 Repair Plant profitiert somit von seiner Verbindung zum Lukaschenka-Regime und unterstützt es.

Das Unternehmen ist Hersteller von Transportfahrzeugen und gepanzerten Fahrzeugen, die gegen die friedlichen Demonstrationen im Anschluss an die Präsidentschaftswahlen vom 9. August 2020 eingesetzt wurden; daher ist das Unternehmen verantwortlich für die Repression der Zivilgesellschaft und der demokratischen Opposition.

17.12.2020

8.

MZKT (alias VOLAT)

МЗКТ - Минский завод колёсных тягачей

Website: www.mzkt.by

MZKT (alias VOLAT) ist Teil der belarussischen Staatsbehörde für die Rüstungsindustrie der Republik Belarus (State Authority for Military Industry of the Republic of Belarus) (alias SAMI oder Staatliches Komitee für Rüstungsindustrie (State Military Industrial Committee)), die dafür verantwortlich ist, die Politik des Staates in militärisch-technischer Hinsicht umzusetzen, und dem Ministerrat und dem Staatspräsidenten von Belarus untersteht. MZKT (alias VOLAT) profitiert somit von seiner Verbindung zum Lukaschenka-Regime und unterstützt es.

Beschäftigte von MZKT, die im Anschluss an die Präsidentschaftswahlen 2020 während des Besuchs von Aliaksandr Lukashenka auf dem Werksgelände demonstrierten und sich dem Streik anschlossen, wurden entlassen; damit ist das Unternehmen verantwortlich für Menschenrechtsverletzungen.

17.12.2020

9.

Sohra Group/Sohra LLC

ООО Сохра

Anschrift: Revolucyonnaya 17/19, office no. 22, 220030 Minsk, Belarus

Registrierungsnummer: 192363182

Website: http://sohra.by/

E-Mail: info@sohra.by

Das Unternehmen Sohra gehörte Aliaksandr Zaitsau, einem der einflussreichsten Geschäftsleute in Belarus, der eng mit dem dortigen politischen Establishment verbunden und ein enger Unterstützer von Lukashenkas ältestem Sohn Viktor ist. Sohra wirbt in Ländern in Afrika und in Ländern des Nahen Ostens für belarussische Industrieprodukte. Es ist Mitbegründer des im Verteidigungsbereich tätigen Unternehmens BSZT-New Technologies, das im Bereich der Waffenproduktion und der Modernisierung von Raketen tätig ist. Sohra nutzt seine bevorrechtigte Stellung und dient als Vermittler zwischen dem politischen Establishment und den staatseigenen Betrieben in Belarus und ausländischen Partnern in Afrika und im Nahen Osten. Außerdem ist das Unternehmen aufgrund von Konzessionen, die das Lukaschenka-Regime erhalten hat, im Goldabbau in afrikanischen Ländern tätig.

Daher profitiert die Sohra-Gruppe vom Lukaschenka-Regime.

21.6.2021

10.

Bremino Gruppe LLC

ООО ‚Бремино групп‘

Anschrift: Niamiha 40, 220004 Minsk, Belarus; Bolbasovo village, Zavodskaya 1k Orsha Region/Oblast, Belarus

Registrierungsnummer: 691598938

Website: http://www.bremino.by

E-Mail: office@bremino.by; marketing@bremino.by

Die Bremino-Gruppe ist Initiator und Mitverwalter des Projekts Sonderwirtschaftszone Bremino-Orsha, die durch ein von Aliaksandr Lukashenka unterzeichnetes Präsidialdekret geschaffen wurde. Das Unternehmen erhielt staatliche Unterstützung für die Entwicklung der Zone Bremino-Orsha sowie etliche finanzielle und steuerliche Vorteile und andere Vergünstigungen. Die Eigentümer der Bremino-Gruppe – Aliaksandr Zaitsau, Mikalai Varabei und Aliaksei Aleksin – gehören zum inneren Kreis von Geschäftsleuten mit Beziehungen zu Lukashenka und pflegen enge Beziehungen zu Lukashenka und seiner Familie.

Daher profitiert die Bremino-Gruppe vom Lukaschenka-Regime.

Die Bremino Gruppe ist Eigentümerin des Transport- und Logistikzentrums (TLC) ‚Bremino-Bruzgi‘ an der Grenze zwischen Belarus und Polen, das vom Lukaschenka-Regime als Unterkunft für Migranten genutzt wurde, die mit dem Ziel an die Grenze zwischen Belarus und der Union befördert wurden, dass sie diese illegal überqueren. Bremino-Bruzgi TLC war auch ein Ort, an den sich Lukashenka im Rahmen seines Propagandabesuchs bei Migranten begeben hat.

Die Bremino-Gruppe trägt damit zu Aktivitäten des Lukaschenka-Regimes zur Erleichterung des rechtswidrigen Überschreitens der Außengrenzen der Union bei.

21.6.2021

11.

Globalcustom Management LLC

ООО ‚Глобалкастом-менеджмент‘

Anschrift: Nemiga 40/301, Minsk, Belarus

Registrierungsnummer: 193299162

Website: https://globalcustom.by/

E-Mail: info@globalcustom.by

Globalcustom Management ist mit der für die Verwaltung des Staatsbesitzes zuständigen Direktion der belarussischen Präsidialverwaltung verbunden, die früher von Victor Sheiman geleitet wurde, der bereits 2004 in die Sanktionsliste der Union aufgenommen wurde. Das Unternehmen ist am Schmuggel von Waren nach Russland beteiligt, der ohne die Billigung des Lukaschenka-Regimes, das die Grenzbeamten und den Zoll kontrolliert, nicht möglich wäre. Auch die bevorrechtigte Stellung im Blumenexport nach Russland, von der das Unternehmen profitiert, ist durch die Unterstützung des Regimes bedingt. Globalcustom Management war der erste Eigentümer von GardService, dem einzigen Privatunternehmen, dem Lukaschenka den Gebrauch von Waffen erlaubte. Daher profitiert Globalcustom Management vom Lukaschenka-Regime.

21.6.2021

12.

Belarusski Avtomobilnyi Zavod (BelAZ)/OJSC ‚BELAZ‘

Offene Aktiengesellschaft ‚BELAZ‘ – Verwaltungsgesellschaft der Holding ‚BELAZ-HOLDING‘

ААТ ‚БЕЛАЗ‘

ОАО ‚БЕЛАЗ‘

Anschrift: 40 let Octyabrya St. 4, 222161 Zhodino, Region/Oblast Minsk, Belarus

Website: https://belaz.by

OJSC BelAZ gehört zu den führenden staatseigenen Unternehmen in Belarus und den größten Herstellern großer Lastwagen und Kipplaster weltweit. Das Unternehmen erwirtschaftet beträchtliche Einkünfte für das Lukaschenka-Regime. Lukashenka erklärte, dass die Regierung das Unternehmen immer unterstützen werde, und nannte es eine belarussische Marke und Teil des nationalen Erbes. OJSC BelAZ hat sein Betriebsgelände und seine Betriebsausrüstung für eine politische Kundgebung zur Unterstützung des Lukaschenka-Regimes zur Verfügung gestellt. Damit profitiert OJSC BelAZ vom Lukaschenka-Regime und unterstützt es.

Die Beschäftigten von OJSC BelAZ, die nach den manipulierten belarussischen Wahlen vom August 2020 an Streiks und friedlichen Protesten teilgenommen hatten, wurden von der Unternehmensleitung mit Entlassung bedroht und eingeschüchtert. Eine Gruppe von Beschäftigten wurden von OJSC BelAZ in Gebäuden eingesperrt, um sie daran zu hindern, sich anderen Demonstranten anzuschließen. Ein Streik wurde von der Unternehmensleitung gegenüber den Medien als Personalversammlung ausgegeben. Daher ist OJSC BelAZ verantwortlich für Repressionen gegen die Zivilgesellschaft und unterstützt das Lukaschenka-Regime.

21.6.2021

13.

Minskii Avtomobilnyi Zavod (MAZ)/OJSC ‚MAZ‘

Offene Aktiengesellschaft ‚Minsk Automobile Works‘ Verwaltungsgesellschaft der Holding ‚BELAVTOMAZ‘

ААТ ‚Мiнскi аўтамабiльны завод‘

ОАО ‚Минский автомобильный завод‘

Anschrift: Socialisticheskaya 2, 220021 Minsk, Belarus

Website: http://maz.by/

Registrierungsdatum: 16.7.1944

Tel.: +375 (17)-217-22 22; +8000 217-22-22

Die Minsker Automobilfabrik OJSC (MAZ) gehört zu den größten staatseigenen Autoherstellern in Belarus. Lukashenka bezeichnete sie als eines der wichtigsten Industrieunternehmen des Landes. Das Unternehmen erwirtschaftet Einkünfte für das Lukaschenka-Regime. OJSC ‚MAZ‘ hat sein Betriebsgelände und seine Betriebsausrüstung für eine politische Kundgebung zur Unterstützung des Regimes zur Verfügung gestellt. Damit profitiert OJSC MAZ vom Lukaschenka-Regime und unterstützt es.

Beschäftigte von OJSC MAZ, die nach den manipulierten belarussischen Wahlen vom August 2020 an Streiks und friedlichen Protesten teilgenommen hatten, wurden von der Unternehmensleitung eingeschüchtert und später entlassen. Eine Gruppe von Beschäftigten wurden von OJSC MAZ in Gebäuden eingesperrt, um sie daran zu hindern, sich anderen Demonstranten anzuschließen. Daher ist OJSC MAZ verantwortlich für Repressionen gegen die Zivilgesellschaft und unterstützt das Lukaschenka-Regime.

21.6.2021

14.

Logex

ТАА ‚Лагекс‘

ООО ‚Логекс‘

Anschrift: Kommunisticheskaya St. 24, office 2, Minsk, Belarus

Registrierungsnummer: 192695465

Website: http://logex.by/

E-Mail: info@logex.by

Logex ist mit Aliaksandr Shakutsin verbunden, einem dem Lukaschenka-Regime nahestehenden Geschäftsmann, der von der Union bereits benannt wurde.

Das Unternehmen ist am Export von Blumen in die Russische Föderation zu Dumpingpreisen beteiligt, der ohne die Billigung des Regimes, das die Grenzbeamten und den Zoll kontrolliert, nicht möglich wäre. Die bevorrechtigte Stellung im Blumenexport nach Russland, von der das Unternehmen profitiert, ist durch die Unterstützung des Regimes bedingt. Die wichtigsten belarussischen Schnittblumenlieferanten sind die der Staatsführung nahestehenden Unternehmen.

Daher profitiert Logex vom Lukaschenka-Regime.

21.6.2021

15.

JSC ‚NNK‘ (Novaia naftavaia kampania)/New Oil Company

ЗАТ ‚ННК‘ (Новая нафтавая кампанiя)

ЗАО ‚ННК‘ (Новая нефтяная компания)

Anschrift: Rakovska St. 14W room 7, 5th floor, Minsk, Belarus

Registrierungsnummer: 193402282

‚New Oil‘, Novaya Neftnaya Kompaniya (NNK), ist eine im März 2020 gegründete Organisation. Sie ist das einzige private Unternehmen, das zur Ausfuhr von Erdölerzeugnissen aus Belarus berechtigt ist – ein Hinweis auf enge Verbindungen zu den Behörden und auf das höchste Niveau an staatlichen Privilegien. NNK ist Eigentum von Interservice, einem Unternehmen von Mikalai Varabei, der einer der führenden Geschäftsleute ist, die vom Lukaschenka-Regime profitieren und es unterstützen. NNK ist Berichten zufolge auch mit Aliaksei Aleksin verbunden, einem weiteren prominenten belarussischen Geschäftsmann, der vom Lukaschenka-Regime profitiert. Medienberichten zufolge war Aleksin neben Varabei Gründer der NNK. NNK wurde außerdem von den belarussischen Behörden dazu genutzt, die belarussische Wirtschaft an die von der Union eingeführten restriktiven Maßnahmen anzupassen.

Daher profitiert NNK vom Lukaschenka-Regime.

21.6.2021

16.

Belaeronavigatsia

staatseigenes Unternehmen

Белаэранавiгацыя

Дзяржаўнае прадпрыемства

Белаэронавигация

Государственное предприятие

Anschrift: Korotkevich St. 19, 220039 Minsk, Belarus

Registrierungsdatum: 1996

Website: http://www.ban.by/

E-Mail: office@ban.by

Tel.: +375 (17) 215-40-51

Fax: +375 (17) 213-41-63

Das staatseigene Unternehmen Belaeronavigatsia ist für die belarussische Luftverkehrskontrolle zuständig. Es trägt daher Verantwortung für die ohne angemessene Begründung am 23. Mai 2021 erfolgte Umleitung des Passagierfluges FR4978 zum Flughafen Minsk. Dieser politisch motivierte Beschluss wurde mit dem Ziel der Festnahme und Inhaftierung des oppositionellen Journalisten Roman Protasevich und von Sofia Sapiega gefasst und ist ein Mittel der Repression gegen die Zivilgesellschaft und die demokratische Opposition in Belarus.

Das staatseigene Unternehmen Belaeronavigatsia ist daher für Repressionen gegen die Zivilgesellschaft und die demokratische Opposition verantwortlich.

21.6.2021

17.

Offene Aktiengesellschaft ‚Belavia Belarusian Airlines‘

ААТ ‚Авiякампанiя Белавiя‘

ОАО ‚Авиакомпания ‚Белавиа‘

Anschrift: Nemiga St. 14A, 220004 Minsk, Belarus

Registrierungsdatum: 4.1.1996

Registrierungsnummer: 600390798

Die OJSC Belavia Belarusian Airlines ist das nationale Luftfahrtunternehmen im Staatseigentum. Aliaksandr Lukashenka hat versprochen, seine Regierung werde Belavia jede mögliche Unterstützung leisten, nachdem die Union beschlossen hat, für alle belarussischen Luftfahrunternehmen ein Verbot des Überflugs des Luftraums der Union und des Zugangs zu Flughäfen der Union zu verhängen. Zu diesem Zweck hat er mit dem russischen Präsidenten Vladimir Putin vereinbart, dass die Öffnung neuer Flugrouten für Belavia geplant wird.

Die Unternehmensführung von Belavia hat den Beschäftigten außerdem untersagt, gegen die Unregelmäßigkeiten bei den Wahlen und die Massenverhaftungen in Belarus zu protestieren, angesichts der Tatsache, dass Belavia ein staatseigenes Unternehmen ist.

Belavia profitiert somit vom Lukashenka-Regime und unterstützt es.

Belavia war daran beteiligt, Migranten aus dem Nahen und Mittleren Osten nach Belarus zu bringen. Migranten, die die Außengrenze der Union überschreiten wollten, sind mit Flügen von Belavia aus einer Reihe von Ländern des Nahen und Mittleren Ostens, insbesondere Libanon, VAE und Türkei, nach Minsk geflogen. Belavia hat, um das zu erleichtern, neue Flugrouten eröffnet und die Zahl der Flüge auf bestehenden Flugrouten erhöht. Lokale Reiseveranstalter haben als Vermittler agiert und Flugscheine von Belavia an Migrationswillige verkauft und damit Belavia dabei geholfen, im Hintergrund zu bleiben.

Belavia trägt damit zu Aktivitäten des Lukaschenka-Regimes zur Erleichterung des rechtswidrigen Überschreitens der Außengrenze der Union bei.

2.12.2021

18.

Republikanisches Einheitsunternehmen ‚TSENTRKURORT‘

Рэспублiканскае унiтарнае прадпрыемства ‚ЦЭНТРКУРОРТ‘

Республиканское унитарное предприятие ‚ЦЕНТРКУРОРТ‘

Anschrift: Myasnikova St. 39, 220030 Minsk, Belarus

Registrierungsdatum: 12.8.2003

Registrierungsnummer: 100726604

Das staatseigene Tourismusunternehmen Tsentrkurort ist Teil der für die Verwaltung des Staatsbesitzes zuständigen Direktion der belarussischen Präsidialverwaltung. Tsentrkurort ist Berichten zufolge eines der Unternehmen, die den Zustrom von Migranten koordinieren, die die Grenze zwischen Belarus und der Union überschreiten wollen. Tsentrkurort hat mindestens 51 irakischen Staatsangehörigen dabei geholfen, Besuchervisa für ihre Reise nach Belarus zu erhalten, und hat einen Vertrag für Beförderungsdienstleistungen mit dem belarussischen Unternehmen ‚Stroitur‘, das das Mieten von Bussen mit Fahrern anbietet, unterzeichnet. Von Tsentrkurort gebuchte Busse beförderten Migranten, darunter auch Kinder, vom Flughafen Minsk zu Hotels.

Tsentrkurort trägt damit zu Aktivitäten des Lukaschenka-Regimes zur Erleichterung des rechtswidrigen Überschreitens der Außengrenze der Union bei.

2.12.2021

19.

Oskartour LLC

ООО Оскартур

Anschrift: Karl Marx St. 25, room 1n, Minsk, Belarus

Registrierungsdatum: 18.10.2016

Registrierungsnummer: 192721937

Oskartour ist ein Reiseveranstalter, der Migranten aus dem Irak dabei geholfen hat, Visa zu erlangen, und anschließend ihre Reise nach Belarus mit Flügen von Bagdad nach Minsk organisiert hat. Diese irakischen Migranten wurden später an die belarussische Grenze zur Union verbracht, damit sie dort rechtswidrig diese Grenze überschreiten. Dank Oskartour und seiner Kontakte zu irakischen Fluggesellschaften, belarussischen Behörden und zum staatseigenen Unternehmen Tsentrkurort hat das irakische Luftfahrtunternehmen regelmäßig Flüge von Bagdad nach Minsk durchgeführt, um mehr Personen nach Belarus zu bringen, damit diese die Außengrenze der Union rechtswidrig überschreiten. Oskartour war an diesem System für das rechtswidrige Überschreiten der Grenze, das belarussische Sicherheitsdienste und staatseigene Unternehmen praktiziert haben, beteiligt.

Oskartour trägt damit zu Aktivitäten des Lukaschenka-Regimes zur Erleichterung des rechtswidrigen Überschreitens der Außengrenze der Union bei.

2.12.2021

20.

Republikanisches Einheitstochterunternehmen ‚Hotel Minsk‘

Гатэль ‚Мiнск‘

Республиканское дочернее унитарное предприятие ‚Отель ‚Минск‘‘

Anschrift: Nezavisimosti Ave. 11, Minsk, Belarus

Registrierungsdatum: 26.12.2016/3.4.2017

Registrierungsnummer: 192750964

Website: http://hotelminsk.by/

E-Mail: hotelminsk@udp.gov.by; marketing@hotelminsk.by

Tel.: +375 (17) 209-90-61

Fax: +375 (17) 200-00-72

Hotel Minsk ist ein Tochterunternehmen der für die Verwaltung des Staatsbesitzes zuständigen Direktion der belarussischen Präsidialverwaltung, einer Regierungsagentur, die unmittelbar dem Präsidenten untersteht. Hotel Minsk war an dem System für das rechtswidrige Überschreiten der Grenze, das von belarussischen Sicherheitsdiensten und staatseigenen Unternehmen praktiziert wurde, beteiligt. In dem Hotel wurden Migranten untergebracht, bevor sie an die Grenze zwischen Belarus und der Union verbracht wurden, damit sie die Grenze rechtswidrig überschreiten. Irakische Migranten hatten in ihren belarussischen Visaanträgen, die sie unmittelbar vor ihrer Ankunft in Belarus gestellt hatten, das Hotel Minsk als vorübergehenden Aufenthaltsort angegeben.

Hotel Minsk trägt damit zu Aktivitäten des Lukaschenka-Regimes zur Erleichterung des rechtswidrigen Überschreitens der Außengrenzen der Union bei.

2.12.2021

21.

Offene Aktiengesellschaft ‚Hotel Planeta‘

ААТ ‚Гасцiнiца Планета‘

OAO ‚Гостиница Планета‘

Anschrift: Pobediteley Ave. 31, Minsk, Belarus

Registrierungsdatum: 1.2.1994/6.3.2000

Registrierungsnummer: 100135173

Website: https://hotelplaneta.by/

E-Mail: planeta@udp.gov.by

Tel.: +375 (17) 226-78-53

Fax: +375 (17) 226-78-55

Die OJSC Hotel Planeta ist ein Tochterunternehmen der für die Verwaltung des Staatsbesitzes zuständigen Direktion der belarussischen Präsidialverwaltung, einer Regierungsagentur, die unmittelbar dem Präsidenten untersteht. Hotel Planeta war an dem System für das rechtswidrige Überschreiten der Grenze, das von belarussischen Sicherheitsdiensten und staatseigenen Unternehmen praktiziert wurde, beteiligt. In dem Hotel wurden Migranten untergebracht, bevor sie an die Grenze zwischen Belarus und der Union verbracht wurden, damit sie die Grenze rechtswidrig überschreiten. Sie hatten 1 000 US-Dollar an ein Reisebüro in Bagdad für den Flug, ein Touristenvisum und den Aufenthalt in dem Hotel gezahlt.

Hotel Planeta trägt damit zu Aktivitäten des Lukaschenka-Regimes zur Erleichterung des rechtswidrigen Überschreitens der Außengrenzen der Union bei.

2.12.2021

22.

ASAM (Asobnaia sluzhba aktyunykh merapryemstvau)

OSAM (Otdiel’naya sluzhba aktivnykh mieropriyatiy)

Асобная служба актыўных мерапрыемстваў (АСАМ)

Отдельная служба активных мероприятий (ОСАМ)

Anschrift: State Border Committee of the Republic of Belarus, Volodarsky St. 24, 220050 Minsk, Belarus

ASAM (Sondereinheit für Aktive Maßnahmen) ist eine belarussische Sondergrenzschutzeinheit, die von Viktar Lukashenka kontrolliert und von Ihar Kruchkou geleitet wird. Die ASAM-Kräfte organisieren im Rahmen der Sonderoperation ‚Tor‘ rechtswidrige Grenzüberschreitungen durch Belarus hindurch in Mitgliedstaaten der Union und sind unmittelbar an der Beförderung von Migranten auf die andere Seite der Grenze beteiligt. ASAM verlangt außerdem von den beförderten Migranten eine Bezahlung für den Grenzübertritt.

ASAM trägt damit zu Aktivitäten des Lukaschenka-Regimes zur Erleichterung des rechtswidrigen Überschreitens der Außengrenze der Union bei.

2.12.2021

23.

Cham Wings Airlines

 

Anschrift: P.O. Box 30588, Damaskus, Syrien

Website: https://chamwings.com/

Cham Wings führt Charterflüge von Syrien nach Belarus durch. Das Unternehmen hat seit Sommer 2021 die Zahl der Flüge von Damaskus nach Minsk erhöht, um Migranten nach Belarus zu befördern, die dann die Außengrenze der Union rechtswidrig überschreiten wollten. Im Herbst 2021 hat Cham Wings auch zwei neue Büros in Minsk eröffnet, um die Flüge zwischen Damaskus und Minsk organisieren zu können.

Cham Wings Airlines trägt damit zu Aktivitäten des Lukaschenka-Regimes zur Erleichterung des rechtswidrigen Überschreitens der Außengrenze der Union bei.

2.12.2021

24.

VIP Grub

 

Anschrift: Büyükdere Cad. No:201, Istanbul, Türkei

VIP Grub ist ein Pass- und Visadienst mit Sitz in Istanbul, Türkei, der Reisen nach Belarus mit der ausdrücklichen Absicht organisiert, die Migration in die Union zu erleichtern. VIP Grub wirbt aktiv mit der Migration in die Union. VIP Grub trägt damit zu Aktivitäten des Lukaschenka-Regimes zur Erleichterung des rechtswidrigen Überschreitens der Außengrenze der Union bei.

2.12.2021

25.

Offene Aktiengesellschaft ‚Grodno Azot‘

Einschließlich des Zweigunternehmens ‚Khimvolokno Plant‘ JSC ‚Grodno Azot‘

ААТ ‚Гродна Азот‘

ОАО ‚Гродно Азот‘

Фiлiял ‚Завод Хiмвалакно‘ ААТ ‚Гродна Азот‘

Филиал ‚Завод Химволокно‘ ОАО ‚Гродно Азот‘

Anschrift: Kosmonavtov Ave. 100, Grodno/Hrodna, Belarus

Registrierungsdatum: 1965

Registrierungsnummer: 500036524

Website: https://azot.by/en/

Anschrift: Slavinskogo St. 4, 230026 Grodno/Hrodna, Belarus

Registrierungsdatum: 12.5.2000

Registrierungsnummer: 590046884

Website: www.grodno-khim.by

E-Mail: office@grodno-khim.by; market@grodno-khim.by; ppm@grodno-khim.by; tnp@grodno-khim.by

Tel./Fax: +375 (152) 39-19-00; +375 (152) 39-19-44

Die OJSC Grodno Azot ist ein großer belarussischer staatseigener Hersteller von Stickstoffverbindungen mit Sitz in Grodno/Hrodna. Lukashenka hat es als ‚ein sehr wichtiges, ein strategisches Unternehmen‘ bezeichnet. Im Besitz von Grodno Azot befindet sich auch Khimvolokno Plant, ein großer Hersteller von Polyamid und Polyester sowie Verbundwerkstoffen. Grodno Azot und sein Khimvolokno Plant sind eine Quelle erheblicher Einnahmen für das Lukashenka-Regime. Damit unterstützt Grodno Azot das Lukaschenka-Regime.

Lukashenka hat das Unternehmen besucht, ist mit seinen Vertretern zusammengetroffen und hat dabei die Modernisierung der Fabrik und verschiedene Formen der staatlichen Unterstützung besprochen. Lukashenka hat außerdem versprochen, für den Bau einer neuen Stickstoffanlage in Grodno/Hrodna werde ein Darlehen verwendet. Damit profitiert Grodno Azot vom Lukaschenka-Regime.

Diejenigen Beschäftigten von Grodno Azot – einschließlich der Beschäftigten von Khimvolokno Plant –, die an friedlichen Protesten gegen das Regime teilgenommen und gestreikt hatten, wurden entlassen und von der Unternehmensführung von Grodno Azot und Vertretern des Regimes eingeschüchtert und bedroht. Daher ist Grodno Azot für Repressionen gegen die Zivilgesellschaft verantwortlich.

2.12.2021

26.

Staatliche Produktionsvereinigung ‚Belorusneft‘

Дзяржаўнае вытворчае аб’яднанне ‚Беларуснафта‘

Государственное производственное объединение ‚Белоруснефть‘

Anschrift: Rogachevskaya St. 9, 246003 Gomel/Homyel, Belarus

Registrierungsdatum: 25.2.1966

Registrierungsnummer: 400051902

Belorusneft ist ein staatseigenes Unternehmen, das im petrochemischen Sektor tätig ist. Die Unternehmensführung entließ Arbeitnehmer, die gestreikt, an Protesten gegen das Regime teilgenommen oder diese Proteste öffentlich unterstützt haben. Daher ist Belorusneft für Repressionen gegen die Zivilgesellschaft verantwortlich.

2.12.2021

27.

Offene Aktiengesellschaft ‚Belshina‘

AAT ‚Белшина‘

ОАО ‚Белшина‘

Anschrift: Minskoe Shosse St. 4, 213824 Bobruisk, Belarus

Registrierungsdatum: 10.1.1994

Registrierungsnummer: 700016217

Website: http://www.belshinajsc.by/

Die OJSC Belshina ist eines der führenden staatseigenen Unternehmen in Belarus und ein großer Hersteller von Fahrzeugreifen. Das Unternehmen ist damit eine wichtige Einkommensquelle für das Lukaschenka-Regime. Der belarussische Staat profitiert unmittelbar von den von Belshina erwirtschafteten Einkünften. Belshina unterstützt daher das Lukaschenka-Regime.

Mitarbeiter von Belshina, die nach den Präsidentschaftswahlen 2020 in Belarus protestierten und streikten, wurden entlassen. Daher ist Belshina für Repressionen gegen die Zivilgesellschaft verantwortlich.

2.12.2021“


25.2.2022   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 46/31


DURCHFÜHRUNGSVERORDNUNG (EU) 2022/301 DER KOMMISSION

vom 24. Februar 2022

zur Ausweitung des mit der Durchführungsverordnung (EU) 2020/776 eingeführten endgültigen Ausgleichszolls auf die Einfuhren bestimmter gewebter und/oder genähter Erzeugnisse aus Glasfasern (glass fibre fabrics, im Folgenden „GFF“) mit Ursprung in der Volksrepublik China (im Folgenden „VR China“) auf aus Marokko versandte Einfuhren von GFF, ob als Ursprungserzeugnis Marokkos angemeldet oder nicht, und zur Einstellung der Untersuchung betreffend die mutmaßliche Umgehung der mit der Durchführungsverordnung (EU) 2020/776 eingeführten Ausgleichsmaßnahmen gegenüber den Einfuhren von GFF mit Ursprung in Ägypten durch aus Marokko versandte Einfuhren von GFF, ob als Ursprungserzeugnisse Marokkos angemeldet oder nicht

DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EU) 2016/1037 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 8. Juni 2016 über den Schutz gegen subventionierte Einfuhren aus nicht zur Europäischen Union gehörenden Ländern (1) (im Folgenden „Grundverordnung“), insbesondere auf Artikel 23,

in Erwägung nachstehender Gründe:

1.   VERFAHREN

1.1.   Geltende Maßnahmen

(1)

Im Juni 2020 führte die Kommission durch die Durchführungsverordnung (EU) 2020/776 der Kommission (2) einen endgültigen Ausgleichszoll auf Einfuhren bestimmter gewebter und/oder genähter Erzeugnisse aus Glasfasern mit Ursprung in der VR China bzw. Ägypten ein (im Folgenden „Ausgangsuntersuchung des Antisubventionsverfahrens“). Bei den Ausgleichsmaßnahmen handelte es sich um Wertzölle zwischen 17 % und 30,7 % auf Einfuhren mit Ursprung in der VR China und von 10,9 % auf Einfuhren mit Ursprung in Ägypten.

1.2.   Antrag

(2)

Bei der Kommission ging ein Antrag nach Artikel 23 Absatz 4 und Artikel 24 Absatz 5 der Grundverordnung auf Untersuchung der mutmaßlichen Umgehung der Ausgleichsmaßnahmen gegenüber den Einfuhren von GFF mit Ursprung in der Volksrepublik China und Ägypten und auf zollamtliche Erfassung dieser Einfuhren ein.

(3)

Der Antrag wurde am 19. Mai 2021 von TECH-FAB Europe e.V., einem Verband von EU-Herstellern von GFF (im Folgenden „Antragsteller“), eingereicht.

(4)

Der Antrag enthielt hinreichende Beweise für eine Veränderung des Handelsgefüges der Ausfuhren aus China, Ägypten und Marokko in die Union nach der Einführung von Maßnahmen gegenüber GFF. Die Veränderung im Handelsgefüge schien sich aus einer Praxis, einem Fertigungsprozess oder einer Arbeit, für die es außer der Einführung des Zolls keine hinreichende Begründung oder wirtschaftliche Rechtfertigung gibt, zu ergeben.

(5)

Außerdem enthielt der Antrag hinreichende Beweise dafür, dass die Abhilfewirkung der geltenden Ausgleichsmaßnahmen quantitativ und preislich durch die Praxis, den Fertigungsprozess oder die Arbeit unterlaufen wurde. Dem Anschein nach sind erhebliche Mengen der untersuchten Ware auf den EU-Markt gelangt. Des Weiteren lagen hinreichende Beweise dafür vor, dass die Einfuhren von GFF zu schädigenden Preisen erfolgten.

(6)

Schließlich enthielt der Antrag hinreichend Beweise dafür, dass die untersuchte Ware und/oder Teile davon nach wie vor in den Genuss der Subventionierung kommen. Denn die untersuchte Ware und ihre Teile wurden von Unternehmen in China und Ägypten, die den Untersuchungsergebnissen zufolge anfechtbare Subventionen für die Produktion und den Verkauf der den geltenden Maßnahmen unterliegenden untersuchten Ware erhalten, hergestellt und nach Marokko ausgeführt.

1.3.   Betroffene Ware und untersuchte Ware

(7)

Bei der betroffenen Ware handelt es sich um Erzeugnisse aus durch Weben und/oder durch Nähen zusammengefügten Endlosfilamenten (Rovings) und/oder Garnen aus Glasfasern, auch mit weiteren Elementen — ausgenommen Erzeugnisse, die imprägniert oder vorimprägniert (Prepreg) sind, und ausgenommen offenmaschige Gewebe mit einer Maschenweite von mehr als 1,8 × 1,8 mm und einem Gewicht von mehr als 35 g/m2 — die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens der Durchführungsverordnung (EU) 2020/776 unter den KN-Codes ex 7019 39 00, ex 7019 40 00, ex 7019 59 00 und ex 7019 90 00 (TARIC-Codes 7019390080, 7019400080, 7019590080 und 7019900080) eingereiht wurden und ihren Ursprung in der VR China und Ägypten haben (im Folgenden „betroffene Ware“). Dies ist die Ware, für die die derzeit in Kraft befindlichen Maßnahmen gelten.

(8)

Bei der untersuchten Ware handelt es sich um dieselbe derzeit unter den KN-Codes ex 7019 61 00, ex 7019 62 00, ex 7019 63 00, ex 7019 64 00, ex 7019 65 00, ex 7019 66 00, ex 7019 69 10, ex 7019 69 90, ex 7019 72 00, ex 7019 73 00, ex 7019 80 10, ex 7019 80 90, und ex 7019 90 00 eingereihte Ware wie im vorstehenden Erwägungsgrund, die aber aus Marokko versandt wird, ob als Ursprungserzeugnis Marokkos angemeldet oder nicht (TARIC-Codes 7019 61 00 81, 7019 62 00 81, 7019 63 00 81, 7019 64 00 81, 7019 65 00 81, 7019 66 00 81, 7019 69 10 81, 7019 69 90 81, 7019 72 00 81, 7019 73 00 81, 7019 80 10 81, 7019 80 90 81, und 7019900081) (im Folgenden „untersuchte Ware“). (3)

(9)

Die Untersuchung ergab, dass die aus China und Ägypten in die Union ausgeführten GFF und die aus Marokko in die Union versandten GFF, ob mit Ursprung in Marokko oder nicht, die gleichen grundlegenden materiellen und chemischen Eigenschaften haben, sodass sie als gleichartige Waren im Sinne des Artikels 2 Buchstabe c der Grundverordnung angesehen werden.

1.4.   Einleitung

(10)

Die Kommission kam nach Unterrichtung der Mitgliedstaaten zu dem Schluss, dass ausreichende Beweise für die Einleitung einer Untersuchung nach Artikel 23 der Grundverordnung vorlagen, und leitete mit der Durchführungsverordnung (EU) 2021/863 der Kommission vom 28. Mai 2021 (4) (im Folgenden „Einleitungsverordnung“) die Untersuchung betreffend die mutmaßliche Umgehung der Ausgleichsmaßnahmen ein. Gemäß Artikel 23 Absatz 4 und Artikel 24 Absatz 5 der Grundverordnung wies die Kommission mit der Einleitungsverordnung gleichzeitig die Zollbehörden an, die aus Marokko versandten Einfuhren von GFF, ob als Ursprungserzeugnisse Marokkos angemeldet oder nicht, zollamtlich zu erfassen.

1.5.   Stellungnahmen zur Einleitung

(11)

LM Wind Power, ein in der Union niedergelassener Hersteller von Rotorblättern für Windkraftanlagen, argumentierte, dass die Einleitung der Untersuchung betreffend die Umgehung der Ausgleichsmaßnahmen aufgrund fehlender hinreichender Beweise hinsichtlich der in Artikel 23 Absätze 1, 2 und 3 der Grundverordnung dargelegten Faktoren nicht gerechtfertigt gewesen sei.

(12)

Das Unternehmen argumentierte, dass nach Artikel 23 Absatz 3 Unterabsatz 2 der Grundverordnung hinreichend Beweise für eine Praxis, einen Fertigungsprozess oder eine Arbeit vorliegen müssten, und dass Folgendes als Praxis, Fertigungsprozess oder Arbeit gilt:

geringfügige Veränderungen der betroffenen Ware, damit sie unter Zollcodes fällt, für die die Maßnahmen normalerweise nicht gelten, sofern die Veränderungen ihre wesentlichen Eigenschaften nicht berühren,

der Versand der von Maßnahmen betroffenen Ware über Drittländer,

die Neuorganisation der Vertriebsmuster und -kanäle in dem von Maßnahmen betroffenen Land durch die Ausführer, sodass sie ihre Waren letztlich über Hersteller in die Union ausführen können, für die ein niedrigerer unternehmensspezifischer Zoll gilt als für die Waren der Ausführer.

(13)

LM Wind Power stellte insbesondere fest, dass der Antrag nach Erwägungsgrund 2 insbesondere Behauptungen hinsichtlich Montage und Umladung enthielt, auf Grundlage derer die Kommission die Untersuchung einleitete. Sein Hauptargument lautete, dass die Behauptungen, dass Montagevorgänge in Marokko stattfänden, für die Einleitung einer Untersuchung betreffend die Umgehung der Ausgleichsmaßnahmen irrelevant seien. Diesem Verwender zufolge sind in Artikel 23 Absatz 3 Unterabsatz 2 der Grundverordnung, anders als in Artikel 13 Absatz 1 Unterabsatz 4 der Antidumping-Grundverordnung (5), keine Montagevorgänge als Praxis, Fertigungsprozess oder Arbeit aufgeführt, die eine Umgehung darstellen. Daher beantragte LM Wind Power, dass die Kommission diese Untersuchung unverzüglich einstelle.

(14)

Die ägyptischen Behörden brachten vor, dass die Beteiligung Ägyptens an dieser Untersuchung unfair gewesen sei, da in Ägypten keine Umgehungspraktiken stattgefunden hätten. Diesbezüglich brachten die ägyptischen Behörden vor, dass seit der Ausgangsuntersuchung des Antidumpingverfahrens in Ägypten alle notwendigen Maßnahmen zur Vermeidung einer Umgehung ergriffen worden seien. Sie argumentierten zudem, ähnlich den Behauptungen von LM Wind Power, dass es keine Beweise für eine Umgehung in Form von:

Montagevorgängen in Marokko, bei denen Glasfaserrovings aus Ägypten ausgeführt würden oder

Umladung von GFF aus Ägypten zwischen Marokko und der EU gebe.

(15)

Die marokkanischen Behörden ersuchten die Kommission um die Feststellung, dass PGTEX Morocco SARL die von der Union eingeführten Maßnahmen nicht umgeht und um die Einstellung der laufenden Untersuchung. Sie gaben an, dass die Gründung von PGTEX Morocco SARL in Marokko das Ergebnis einer echten und langfristigen Partnerschaft zwischen PGTEX Group (6) und Marokko sei. Der Produktionsprozess von PGTEX Morocco SARL gehe zudem mit erheblichen Investitionen und umfangreichen Tätigkeiten einher und trage zur marokkanischen Wirtschaft bei. Auch wenn eine Veränderung des Handelsgefüges festgestellt werden könne, scheine dies daher nicht von einer Umgehungspraxis verursacht zu sein. Schließlich brachten die marokkanischen Behörden vor, dass ihre amtlichen Statistiken die Behauptung des Antragstellers, dass PGTEX Morocco SARL die geltenden Maßnahmen durch Umladung umgehe, widerlegten.

(16)

Im Hinblick auf die Vorbringen im Zusammenhang mit der vorgenannten Einleitung der Untersuchung erinnerte die Kommission daran, dass die Untersuchung auf der Grundlage der im Antrag vorgelegten Beweise eingeleitet wurde. Im Rahmen der Untersuchung konnte zwar das Vorliegen von Umladung ohne Montagevorgänge nicht bestätigt werden, jedoch wurden Beweise für Montage oder Fertigstellung gefunden. Diesbezüglich erinnerte die Kommission daran, dass in Artikel 23 Absatz 3 Unterabsatz 2 der Grundverordnung der Begriff „unter anderem“ ausdrücklich verwendet wird, sodass auch Umgehungspraktiken wie Montagevorgänge erfasst werden, die in diesem Artikel nicht ausdrücklich genannt werden. Der Antrag enthielt hinreichende Beweise (7) für das Vorliegen von Montagevorgängen und dafür, dass diese mit Glasfaserrovings aus der VR China und aus Ägypten durchgeführt wurden. (8)

(17)

In dem Antrag waren auch hinreichende Beweise betreffend die mangelnde wirtschaftliche Rechtfertigung mit Ausnahme der Zölle enthalten, zum Beispiel der Jahresbericht 2019 von PGTEX China. Diesem Bericht zufolge bestand das Hauptziel der Gründung von PGTEX Morocco SARL darin, „aktiv auf die Antidumpinguntersuchung der EU gegen China zu reagieren, die Internationalisierungsstrategie weiter zu optimieren und anzupassen, den Marktanteil der Waren in Europa und den Vereinigten Staaten zu konsolidieren und zu erhöhen, die Nachfrage der Abnehmer zu befriedigen und die Versorgung der Abnehmer zu schützen,“ und insbesondere darin, dass PGTEX „beschlossen [hat], eine hundertprozentige Tochtergesellschaft in Marokko zu gründen, um die Antidumpinguntersuchungen der EU zu durchbrechen, Kunden zu werben, die Marktnachfrage zu befriedigen und sich an die nachhaltige Entwicklung anzupassen“. (9) Die gesonderte Antidumpinguntersuchung, auf die ausdrücklich verwiesen wurde, fand parallel zu der Antisubventionsuntersuchung statt, die zu der Einführung der Ausgleichszölle führte. Daher zeigt diese Erklärung die Absicht, die Zölle, die sich aus der Untersuchung der Kommission ergeben, zu umgehen.

(18)

Daher wies die Kommission die Vorbringen von LM Wind Power und den marokkanischen und ägyptischen Behörden zurück, dass im Antrag keine hinreichenden Beweise enthalten gewesen seien, um die Einleitung der Untersuchung zu rechtfertigen.

1.6.   Untersuchungszeitraum und Betrachtungszeitraum

(19)

Der Untersuchungszeitraum erstreckte sich vom 1. Januar 2019 bis zum 31. Dezember 2020 (im Folgenden „Untersuchungszeitraum“ oder „UZ“). Vor 2019 wurden keine wesentlichen Mengen von GFF aus Marokko in die Union ausgeführt. Für den UZ wurden Daten erhoben, um u. a. die mutmaßliche Veränderung des Handelsgefüges seit der Einführung der Maßnahmen gegenüber der betroffenen Ware sowie das Vorliegen einer Praxis, eines Fertigungsprozesses oder einer Arbeit, für die es außer der Einführung des Zolls keine hinreichende Begründung oder wirtschaftliche Rechtfertigung gab, zu untersuchen. Detailliertere Daten wurden für den Zeitraum vom 1. Januar 2020 bis zum 31. Dezember 2020 (im Folgenden „Betrachtungszeitraum“ oder „BZ“) erfasst, um zu untersuchen, ob die Abhilfewirkung der geltenden Maßnahmen preislich und/oder quantitativ durch Einfuhren untergraben wurde und ob Subventionierung vorlag.

1.7.   Untersuchung

(20)

Die Kommission unterrichtete die Behörden von China, Ägypten und Marokko, die ausführenden Hersteller in diesen Ländern, den Wirtschaftszweig der Union und den Präsidenten des Assoziationsrates EU-Marokko offiziell über die Einleitung der Untersuchung.

(21)

Zudem forderte die Kommission die Mission Marokkos bei der Europäischen Union auf, ihr die Namen und Anschriften von ausführenden Herstellern und/oder repräsentativen Verbänden zu übermitteln, die Interesse an einer Mitarbeit bei der Untersuchung haben könnten, und zwar außer PGTEX Morocco SARL, der dem Antrag zufolge der einzige Hersteller der untersuchten Ware ist. Die marokkanischen Behörden antworteten und führten drei weitere Unternehmen auf. Zwei dieser Unternehmen meldeten sich nicht, das dritte meldete sich zwar, erklärte jedoch, dass es keine GFF in die Union ausführe.

(22)

Die Formulare für den Antrag auf Befreiung für die Hersteller/Ausführer in Marokko, die Fragebogen für die Hersteller/Ausführer in China und Ägypten und die Fragebogen für Einführer in der Union wurden auf der Website der Generaldirektion Handel zur Verfügung gestellt.

(23)

Nur PGTEX Morocco SARL legte ein Formular für den Antrag auf Befreiung vor und beantragte eine Anhörung, die am 21. Juni 2021 stattfand. Zudem beantragte PGTEX Group eine Anhörung (vgl. Erwägungsgrund 45) und wurde am 10. Januar 2022 zu einer Anhörung mit der Kommission und am 12. Januar 2022 zu einer Anhörung mit der Anhörungsbeauftragten für Handelsverfahren eingeladen.

(24)

Die interessierten Parteien erhielten Gelegenheit, innerhalb der in der Einleitungsverordnung gesetzten Frist zu der Sache schriftlich Stellung zu nehmen und eine Anhörung zu beantragen. Allen Parteien wurde mitgeteilt, dass bei Nichtvorlage aller relevanten Informationen oder bei Vorlage unvollständiger, unwahrer oder irreführender Informationen Artikel 28 der Grundverordnung zur Anwendung kommen könnte und die Feststellungen dann auf der Grundlage der verfügbaren Informationen getroffen würden.

(25)

Am 20. Dezember 2021 (am Tag der Unterrichtung) erhielt die Kommission ein Vorbringen der marokkanischen Behörden vom 16. Dezember 2021, also zu spät, um in der Phase der Unterrichtung berücksichtigt werden zu können. Nach der Unterrichtung übermittelten die marokkanischen Behörden ein weiteres Vorbringen, mit einer Zusammenfassung ihres Vorbringens vom 16. Dezember 2021. Im Wesentlichen wiederholten sie ihre Forderung, die Untersuchung einzustellen und brachten die folgenden Argumente vor.

(26)

Zunächst behaupteten die marokkanischen Behörden, dass GFF von PGTEX Morocco SARL im Rahmen von Tätigkeiten hergestellt werden, die nicht als Fertigstellung oder Montage eingestuft werden könnten. Zweitens brachten sie vor, dass diese Waren im Sinne des Artikels 29 (10) des Assoziationsabkommens EU-Marokko ihren Ursprung in Marokko hätten (11) und in den Listenregeln in Anhang II des Protokolls Nr. 4 des Assoziationsabkommens EU-Marokko genauer erläutert würden. Zudem heiße es in Artikel 9 des Assoziationsabkommens EU-Marokko: „Die Ursprungswaren Marokkos können frei von Zöllen und Abgaben gleicher Wirkung in die Gemeinschaft eingeführt werden“ und im Assoziationsabkommen EU-Marokko seien nur einige Ausnahmen enthalten. Dieser präferenzielle Ursprung sei auch von den marokkanischen Zollbehörden bestätigt worden, die für die Ausfuhren von GFF von PGTEX in die EU-Warenverkehrsbescheinigungen (EUR.1) hinsichtlich des präferenziellen Ursprungs nach Artikel 17 des Protokolls Nr. 4 des Assoziationsabkommens EU-Marokko ausgestellt hätten.

(27)

Die Kommission wies das Vorbringen zurück, dass die Verarbeitung von eingeführten Glasfaserrovings zu GFF in Marokko nicht als Montage oder Fertigstellung betrachtet werden könne. Wie in Erwägungsgrund 16 dargestellt, können die in Artikel 13 Absatz 2 der Antidumping-Grundverordnung enthaltenen Rechtsnormen analog für die Bewertung des Antisubventionsfalls im Kontext des Artikels 23 Absatz 3 der Grundverordnung verwendet werden. In diesem Kontext gilt Artikel 13 Absatz 2 der Antidumping-Grundverordnung nicht nur für Montagevorgänge (mehrerer) Teile zu Fertigerzeugnissen, sondern auch die Fertigstellung/Umwandlung von Zwischenerzeugnissen in die betroffene Ware. Dies ergibt sich insbesondere aus Artikel 13 Absatz 2 Buchstabe b der Antidumping-Grundverordnung, in dem es heißt: „… der Wert, der während der Montage oder Fertigstellung den verwendeten eingeführten Teilen hinzugefügt wurde, [beträgt] mehr als …“. Zudem ist die Tatsache, dass die marokkanischen Zollbehörden für PGTEX Morocco SARL Warenverkehrsbescheinigungen EUR.1 ausgestellt und so den präferenziellen Ursprung nach dem Assoziationsabkommen bestätigt haben, irrelevant, da die für diese Umgehungsuntersuchung geltende Rechtsgrundlage die Grundverordnung, insbesondere Artikel 23 ist. (12)

(28)

Zudem brachten die marokkanischen Behörden, gestützt von PGTEX Morocco SARL, nach der Unterrichtung vor, dass die Umgehungsuntersuchung nach Artikel 24 des Assoziationsabkommens EU-Marokko nicht erlaubt sei, da nach diesem Artikel Antidumpingmaßnahmen gegenüber marokkanischen Waren nur eingeführt werden dürften, wenn die Voraussetzungen des Artikels VI des Allgemeinen Zoll- und Handelsabkommens (im Folgenden „GATT“) erfüllt seien.

(29)

Die Kommission wies dieses Vorbringen zurück, da nach Artikel 24 des Assoziationsabkommens EU-Marokko eine Umgehungsuntersuchung nicht ausgeschlossen wird, auch angesichts der Tatsache, dass dieser Artikel auf einschlägige innerstaatliche Rechtsvorschriften verweist. Als Marokko und die EU das Assoziationsabkommen im Jahr 2000 ratifizierten, enthielt die geltende Grundverordnung bereits Bestimmungen hinsichtlich Umgehungsuntersuchungen.

(30)

Schließlich brachten sowohl die marokkanischen Behörden als auch PGTEX Morocco SARL vor, dass die Umgehungsuntersuchung der Kommission nach den WTO-Regeln nicht erlaubt sei, insbesondere nach Artikel VI des GATT und dem Übereinkommen zur Durchführung des Artikels VI.

(31)

Die Kommission wies das Vorbringen zurück und verwies auf Erwägungsgrund 18 der Präambel zu der Grundverordnung (13), in dem der diesbezügliche Ansatz der Kommission festgesetzt wird. Auf dieser Grundlage enthalten die Rechtsvorschriften der Union, wie die vieler anderer WTO-Mitglieder, Bestimmungen zur Bekämpfung von Umgehungspraktiken.

2.   UNTERSUCHUNGSERGEBNISSE

2.1.   Allgemeine Erwägungen

(32)

Nach Artikel 23 Absatz 3 der Grundverordnung wurde geprüft, ob ein Umgehungstatbestand vorliegt, indem nacheinander untersucht wurde,

ob sich das Handelsgefüge zwischen den Drittländern (China, Ägypten und Marokko) und der Union verändert hatte,

ob sich diese Veränderung aus einer Praxis, einem Fertigungsprozess oder einer Arbeit ergab, für die es außer der Einführung des Zolls keine hinreichende Begründung oder wirtschaftliche Rechtfertigung gab,

ob Beweise für eine Schädigung vorlagen oder dafür, dass die Abhilfewirkung des Zolls im Hinblick auf die Preise und/oder Mengen der gleichartigen Ware unterlaufen wurde und

ob die Einfuhren der gleichartigen Ware und/oder Teilen davon weiterhin subventioniert wurden.

(33)

In Artikel 23 Absatz 3 Unterabsatz 2 der Grundverordnung werden Montagevorgänge nicht ausdrücklich als Praxis, Fertigungsprozess oder Arbeit aufgeführt, die/der eine Umgehung darstellt. Allerdings wird in Artikel 23 Absatz 3 Unterabsatz 2 der Grundverordnung ausdrücklich der Begriff „unter anderem“ verwendet, der bedeutet, dass eine nicht erschöpfende Liste möglicher Umgehungspraktiken genannt wird. Daher gilt sie auch für Umgehungspraktiken, die in dem betreffenden Artikel nicht ausdrücklich aufgeführt sind, zum Beispiel Montagevorgänge. Da die vom Antragsteller im Antrag vorgelegten Beweise Anhaltspunkte für Montagevorgänge in Marokko enthielten, prüfte die Kommission entsprechend auch, ob die Kriterien des Artikels 13 Absatz 2 der Antidumping-Grundverordnung erfüllt waren und untersuchte insbesondere,

ob der Montagevorgang seit oder kurz vor der Einleitung der Antisubventionsuntersuchung begonnen oder erheblich ausgeweitet wurde und ob die verwendeten Teile ihren Ursprung in dem von Maßnahmen betroffenen Land hatten und

ob der Wert dieser Teile 60 % oder mehr des Gesamtwerts der Teile der montierten Ware ausmachte und ob der Wert, der während der Montage oder Fertigstellung den verwendeten eingeführten Teilen hinzugefügt wurde, mehr als 25 % der Herstellkosten betrug.

(34)

Nach der Unterrichtung brachte PGTEX Group vor, dass keine Grundlage dafür gebe, die Norm in Artikel 13 Absatz 2 der Antidumping-Grundverordnung „entsprechend“ anzuwenden, um zu bewerten, ob eine Umgehung im Sinne des Artikels 23 Absatz 3 der Grundverordnung stattgefunden habe. Sie argumentierte insbesondere, dass der Gesetzgeber, wenn er beabsichtigt hätte, dass die Praxis, der Fertigungsprozess oder die Arbeit nach Artikel 23 Absatz 3 Unterabsatz 1 der Grundverordnung auch Montagevorgänge abdecke, dies ausdrücklich erwähnt hätte, wie dies in Artikel 13 Absatz 1 der Antidumping-Grundverordnung der Fall sei. Nach dem Ziel der Vorschriften, zu denen Artikel 23 Absatz 3 der Grundverordnung gehöre, werde beabsichtigt, „… eine Subvention auszugleichen, die mittelbar oder unmittelbar für die Herstellung, die Produktion, die Ausfuhr oder die Beförderung einer Ware gewährt wird, deren Überführung in den zollrechtlich freien Verkehr in der Union eine Schädigung verursacht.“ (14) In Artikel 2 Buchstabe a der Grundverordnung gelte eine Ware nur dann als subventioniert, wenn eine Subvention „von der Regierung des Ursprungslands der eingeführten Ware oder von der Regierung eines Zwischenlands gewährt [wurde], aus dem die Ware in die Union ausgeführt wird“. Diesbezüglich vertrat PGTEX Group die Auffassung, dass es sich bei Marokko sowohl um das Ursprungs- als auch das Ausfuhrland handele.

(35)

Die Kommission wies dieses Vorbringen zurück. Wie bereits in Erwägungsgrund 16 dargelegt, erkennt die Kommission an, dass in Artikel 23 Absatz 3 Unterabsatz 2 der Grundverordnung Montagevorgänge nicht ausdrücklich als Praxis, Fertigungsprozess oder Arbeit aufgeführt werden, die/der eine Umgehung darstellt, allerdings wird ausdrücklich der Begriff „unter anderem“ verwendet. Ohne eine ausdrückliche Beschränkung sollte Artikel 23 Absatz 3 der Grundverordnung auch für andere Umgehungspraktiken, die in dem betreffenden Artikel nicht ausdrücklich aufgeführt sind, gelten, zum Beispiel Montagevorgänge. Ansonsten könnten Ausgleichszölle tatsächlich leicht umgangen werden.

2.2.   Bereitschaft zur Mitarbeit

(36)

Nur PGTEX Morocco SARL stellte nach Artikel 23 Absatz 6 der Grundverordnung einen Antrag auf Befreiung. PGTEX Morocco SARL gehört zur chinesischen PGTEX-Gruppe und befindet sich in einer Freien Exportzone in Tanger, Marokko.

(37)

Ferner übermittelten die beiden chinesischen verbundenen Unternehmen von PGTEX Morocco SARL, Chongqing Polycomp International Corporation (im Folgenden „CPIC“) und PGTEX China Co., Ltd (im Folgenden „PGTEX China“) ebenfalls Fragebogenantworten. PGTEX Morocco SARL ist ein hundertprozentiges Tochterunternehmen von PGTEX China, für das ein Ausgleichszoll von 17 % gilt, der mit der Verordnung (EU) 2020/776 eingeführt wurde.

CPIC stellt Glasfaserrovings her, bei denen es sich um die wichtigsten Vorleistungen zur Herstellung der untersuchten Ware handelt. Das Unternehmen hat diese Vorleistungen im Betrachtungszeitraum an sein verbundenes Unternehmen PGTEX China, an dem es mit 60 % beteiligt ist, verkauft.

PGTEX China erwarb im Betrachtungszeitraum die Glasfaserrovings von CPIC. Anschließend verwendete es sie zur Herstellung von GFF oder verkaufte sie weiter, einschließlich an PGTEX Morocco SARL. PGTEX China stellte die wichtigste Vorleistung (Glasfaserrovings) im Berichtszeitraum nicht her.

(38)

Die Fragebogenantworten von PGTEX Morocco SARL und seiner beiden chinesischen verbundenen Unternehmen (im Folgenden „PGTEX Group“), einschließlich der Antwort auf ein Schreiben, mit dem fehlende Informationen angefordert wurden, waren aus den folgenden Gründen mangelhaft:

PGTEX Morocco SARL hat die im Formular für den Antrag auf eine Befreiung verlangten erforderlichen Informationen nicht vorgelegt. Insbesondere hat es die notwendigen zugrunde liegenden Dokumente für zwei Verkaufsvorgänge nicht übermittelt. Infolgedessen war die Kommission nicht in der Lage, das Vorbringen von PGTEX Morocco SARL, dass es seine Produktion erst im April 2020 aufgenommen habe, zu überprüfen. Obwohl die Kommission eine detaillierte Erklärung für die fehlenden Verkaufsrechnungsnummern angefordert hatte, erhielt sie nur eine allgemeine Erklärung für diese fehlenden Verkaufsrechnungsnummern. Die Kommission stellte zudem eine Differenz zwischen dem in den Verkaufslisten für den Betrachtungszeitraum gemeldeten Gesamtumsatz und dem im gesetzlichen Abschluss für 2020 gemeldeten Gesamtumsatz. Die Kommission war daher nicht in der Lage, die gemeldete Menge der Ausfuhrverkäufe in die Union zu bestätigen. Diesbezüglich stellte die Kommission ferner fest, dass den Eurostat-Einfuhrstatistiken zufolge die gemeldeten Ausfuhrverkäufe höher waren als die Gesamteinfuhren aus Marokko in die Union und dass PGTEX Morocco SARL der einzige bekannte Hersteller in Marokko war, der die untersuchte Ware in die Union ausführte. Auch hinsichtlich des tatsächlichen Produktionsbeginns bei PGTEX Morocco SARL wurden widersprüchliche Informationen übermittelt. Die Informationen über den tatsächlichen Produktionsbeginn im Jahr 2020 waren notwendig, um den Anteil der entstandenen erheblichen Kosten (wie Abschreibungs- und Mietkosten) zu ermitteln, die der Herstellung der betreffenden Ware zugerechnet werden könnten. Zudem wurde in der Antwort auf ein Schreiben zur Anforderung fehlender Informationen keine zufriedenstellende Erklärung für die Gründe des deutlichen Anstiegs der Produktionsmenge im Juli 2020, die etwa dreimal höher war als die Produktionsmenge im Vormonat (Juni 2020), obwohl der Stromverbrauch in den beiden Monaten mehr oder weniger gleich blieb, übermittelt.

PGTEX China übermittelte keine der angeforderten Informationen aus dem „Golden Tax System“ hinsichtlich seiner Käufe von CPIC und seiner Verkäufe an PGTEX Morocco SARL.

(39)

Daher unterrichtete die Kommission PGTEX Group nach Artikel 28 Absatz 4 der Grundverordnung am 5. Oktober 2021 darüber, dass die nicht erschöpfende Liste von Elementen, wie im vorhergehenden Erwägungsgrund dargelegt, die Anwendung von Artikel 28 der Grundverordnung und die Verwendung der verfügbaren Informationen zur Folge haben kann. Sie forderte PGTEX Group auch auf, zur möglichen Anwendung von Artikel 28 der Grundverordnung Stellung zu nehmen.

(40)

Am 12. Oktober 2021 brachte PGTEX Group vor, dass die Verwendung der verfügbaren Informationen im vorliegenden Fall aus den folgenden Gründen rechtlich nicht gerechtfertigt sei:

Die Gruppe habe es nicht unterlassen, die „notwendigen“ Informationen wie in Artikel 28 der Grundverordnung dargelegt, zu übermitteln.

Die von PGTEX Group übermittelten Informationen könnten nicht außer Acht gelassen werden.

Auf jeden Fall müsse die Anwendung der „verfügbaren Informationen“ begrenzt sein.

(41)

Die Kommission analysierte die von PGTEX Group mit Schreiben vom 12. Oktober 2021 übermittelten Informationen und Dokumente. Sie kam zu dem Schluss, dass weder zufriedenstellende Antworten noch überzeugende Belege zu den meisten Elementen, die in ihrem Schreiben vom 5. Oktober 2021 angeführt wurden, übermittelt wurden.

(42)

Dementsprechend ging die Kommission davon aus, dass die von PGTEX Group übermittelten Informationen teilweise unvollständig und widersprüchlich waren, und deshalb konnte sich die Kommission nicht gänzlich darauf verlassen. Trotzdem wurden die von PGTEX Group übermittelten Daten nicht vollständig außer Acht gelassen und die Kommission verwendete sowohl die von der PGTEX-Gruppe übermittelten Verkaufs- als auch die Kostendaten als Ausgangspunkt ihrer Analyse.

(43)

Nach Artikel 28 Absatz 1 erster Satz und Artikel 28 Absatz 5 der Grundverordnung wurden die von PGTEX Group übermittelten Informationen durch Daten ergänzt, die aus Datenbanken wie dem Global Trade Atlas (im Folgenden „GTA“) (15) und Eurostat entnommen wurden (vgl. Abschnitt 2.3). Einfuhrdaten wurden aus Eurostat entnommen und der GTA wurde zur Bestimmung von Ausfuhrmengen von Glasfaserrovings aus der VR China und Ägypten nach Marokko verwendet.

(44)

Angesicht der COVID-19-Pandemie und der von verschiedenen Mitgliedstaaten und Drittländern eingeführten Eindämmungsmaßnahmen konnte die Kommission schließlich keine Kontrollbesuche in den Betrieben der mitarbeitenden juristischen Personen nach Artikel 26 der Grundverordnung durchführen. Im Einklang mit der Bekanntmachung über die Folgen des COVID-19-Ausbruchs für Antidumping- und Antisubventionsuntersuchungen vom 16. März 2020 prüfte die Kommission die von PGTEX Group übermittelten Informationen, wie Fragebogenantworten und Antworten auf Schreiben zur Anforderung fehlender Informationen. (16) In Anbetracht der in den vorhergehenden Erwägungsgründen dargelegten Fragestellungen wurde ein Fernabgleich der Informationen nicht für erforderlich erachtet.

(45)

Nach der Unterrichtung wiederholte PGTEX Group ihre Behauptung, dass die Anwendung verfügbarer Informationen in Anbetracht der durch die PGTEX-Gruppe übermittelten Informationen offensichtlich unbegründet und nicht gerechtfertigt gewesen sei. Zudem beantragte PGTEX Group jeweils eine Anhörung mit der Kommission und mit der Anhörungsbeauftragten für Handelsverfahren hinsichtlich der Verwendung verfügbarer Informationen nach Artikel 28 der Grundverordnung, die am 10. Januar 2022 bzw. am 12. Januar 2022 stattfanden.

(46)

Im Rahmen der Anhörung vom 12. Januar 2022 übermittelte die Kommission weitere Erläuterungen zu ihrer Feststellung, dass die Antwort auf das Schreiben nach Artikel 28 die Bedenken der Kommission nicht zu zerstreuen vermochte. Wie in Erwägungsgrund 42 dargestellt, blieb die Kommission bei ihrem Standpunkt, dass die von PGTEX Group übermittelten Informationen nicht vollständig zuverlässig waren. Zudem erklärte die Anhörungsbeauftragte für Handelsverfahren in der Anhörung vom 12. Januar 2022, dass die Kommission die Verteidigungsrechte von PGTEX Group beachtet hatte.

2.3.   Veränderung des Handelsgefüges

2.3.1.   Einfuhren von GFF

(47)

Aus Tabelle 1 geht die Entwicklung der Einfuhren von GFF aus China, Ägypten und Marokko zwischen 2019 und 2020 hervor. Da die TARIC-Codes erst am 21. Februar 2019 eingeführt wurden, extrapolierte die Kommission die Daten für den Zeitraum vom 1. Januar 2019 bis zum 20. Februar 2019, um genau den gleichen Zeitraum (zwölf Monate) für die beiden Jahre 2019 und 2020 zu verwenden.

Tabelle 1

Einfuhren von GFF in den Jahren 2019 und 2020 (in Tonnen)

 

2019

BZ

VR China

13 720

19 315

Index (Basis = 2019)

100

141

 

Ägypten

146

4 302

Index (Basis = 2019)

100

2 946

 

Marokko

277

2 809

Index (Basis = 2019)

100

1 014

Quelle: Eurostat, TARIC-Codes 7019 39 00 80, 7019 40 00 80, 7019 59 00 80 und 7019 90 00 80.

(48)

Aus Tabelle 1 geht hervor, dass die Einfuhren von GFF aus Marokko von 277 Tonnen im Jahr 2019 auf 2 809 Tonnen im Jahr 2020 gestiegen sind. Der deutliche Anstieg im Jahr 2020 im Vergleich zum Jahr 2019 fiel zeitlich mit dem Produktionsbeginn von PGTEX Morocco SARL zusammen. Obwohl das Unternehmen offiziell am 2. Oktober 2019 gegründet wurde, brachte es in seinem Formular für den Antrag auf Befreiung vor, dass es erst ab April 2020 mit der Produktion und den Ausfuhrverkäufen begann. Diesbezüglich zeigten die Einfuhrdaten, dass die durchschnittlichen monatlichen Einfuhren für den Zeitraum April bis Dezember 2020 etwa fünfzehnmal höher waren als die durchschnittlichen monatlichen Einfuhren von Januar 2019 bis März 2020.

(49)

Die Kommission stellte zudem fest, dass die gemeldeten Ausfuhrverkäufe von PGTEX Morocco SARLS höher als die Gesamteinfuhren aus Marokko in die Union waren. In Anbetracht dessen, dass PGTEX Morocco SARL das einzige marokkanische Unternehmen war, das bei dieser Untersuchung mit der Kommission zusammenarbeitete und angesichts der unerheblichen Ausfuhrmengen von GFF aus Marokko in die Union vor seiner Gründung, sah die Kommission den Schluss, dass es sich bei PGTEX Morocco SARL um den einzigen Hersteller in Marokko handelte, der im Betrachtungszeitraum GFF in die Union ausführte, als gerechtfertigt an.

(50)

Wie aus Tabelle 1 hervorgeht, stiegen die Einfuhren von GFF aus China von 13 720 Tonnen im Jahr 2019 auf 19 315 Tonnen im Jahr 2020, und die Einfuhren von GFF aus Ägypten stiegen von 146 Tonnen im Jahr 2019 auf 4 302 Tonnen im Jahr 2020. Wie in Erwägungsgrund 48 dargelegt, stiegen die durchschnittlichen monatlichen Einfuhren von PGTEX Morocco SARL im Vergleich zu den vorangegangenen Zeiträumen ab April 2020 erheblich.

2.3.2.   Ausfuhrmenge von Glasfaserrovings aus China und Ägypten nach Marokko

(51)

Aus Tabelle 2 geht die Entwicklung der Einfuhren von Glasfaserrovings aus China und Ägypten über Marokko auf der Grundlage der marokkanischen Einfuhrstatistiken aus der GTA-Datenbank zwischen 2019 und 2020 hervor.

Tabelle 2

Einfuhren von Glasfaserrovings aus Ägypten und China über Marokko in den Jahren 2019 und 2020 (in Tonnen)

 

2019

BZ

VR China

7019 12 Glasfaserrovings

2 378

7 839

 

Ägypten

7019 12 Glasfaserrovings

1 118

3 120

Quelle: GTA.

(52)

Glasfaserrovings sind die wichtigste Vorleistung für die Herstellung von GFF. Diese Vorleistung wird für die Herstellung von GFF weiterverarbeitet. Aus den der Kommission vorliegenden Beweisen ging hervor, dass aus Marokko in die Union ausgeführte GFF hauptsächlich aus Glasfaserrovings hergestellt wurden.

(53)

Aus Tabelle 2 geht hervor, dass die Einfuhren von Glasfaserrovings aus China nach Marokko von 2 378 Tonnen im Jahr 2019 auf 7 839 Tonnen im Jahr 2020 deutlich gestiegen sind. Die Einfuhren von Glasfaserrovings aus Ägypten nach Marokko stiegen ebenfalls von 1 297 Tonnen im Jahr 2019 auf 3 687 Tonnen im Jahr 2020. Die Einfuhren aus China und Ägypten machen etwa 90 % der marokkanischen Gesamteinfuhren von Glasfaserrovings in den Jahren 2019 und 2020 aus.

(54)

PGTEX Morocco SARL brachte vor, dass die Glasfaserrovings, die es zur Herstellung von GFF verwendet habe, alle aus China (und keine aus Ägypten) gekauft wurden, insbesondere von seinem Mutterunternehmen PGTEX China. Das Unternehmen behauptete zudem, diese Rovings unter HS-Code 7019 12 eingeführt zu haben. Einfuhren unter diesem Code verzeichneten den deutlichsten Anstieg der Einfuhren aus China über Marokko.

(55)

Der deutliche Anstieg der Einfuhrmengen von Glasfaserrovings aus China und aus Ägypten nach Marokko wies auf eine steigende Nachfrage nach solchen Vorleistungen in Marokko hin, was sich zumindest teilweise durch die Zunahme bei der Herstellung und Ausfuhr von GFF in und aus Marokko während des Betrachtungszeitraums erklären lässt. Dies wurde auch in den von PGTEX Morocco SARL übermittelten Informationen bestätigt.

(56)

Angesichts dessen, dass PGTEX Morocco SARL, der offensichtlich einzige Ausführer von GFF in die Union (vgl. Erwägungsgrund 49), seine gesamten Glasfaserrovings aus China gekauft hat, konnte die Kommission keine Beweise dafür finden, dass die Glasfaserrovings aus Ägypten von PGTEX Morocco SARL oder einem anderen Hersteller von GFF in Marokko für die Ausfuhr in die Union verwendet wurden. Diesbezüglich nahmen die Einfuhren von Glasfaserrovings aus China ab dem letzten Quartal 2019 zu; dabei handelt es sich um das Quartal, in dem PGTEX Morocco SARL gegründet wurde. Die monatlichen durchschnittlichen Einfuhrmengen von Glasfaserrovings aus China im letzten Quartal 2019 waren deutlich höher als die monatlichen durchschnittlichen Einfuhrmengen in den vorhergegangenen Zeiträumen. Zudem waren die monatlichen durchschnittlichen Einfuhrmengen von Glasfaserrovings im Jahr 2020 (in dem Jahr, in dem PGTEX Morocco SARL die Produktion aufnahm) auch viel höher als die monatlichen durchschnittlichen Einfuhrmengen im letzten Quartal 2019. Trotz des Anstiegs der Einfuhren von Glasfaserrovings aus Ägypten nach Marokko im Jahr 2020 konnte die Kommission keine Beweise dafür finden, dass die Einfuhren in Marokko zur weiteren Verarbeitung zu GFF, die anschließend in die Union ausgeführt werden sollten, verwendet wurden. Daher konnten die der Kommission vorliegenden Beweise die Behauptung nicht untermauern, dass die Veränderung des Handelsgefüges mit Ägypten auf eine Praxis zurückzuführen war, die darauf abzielte, Antidumpingmaßnahmen gegenüber GFF aus Ägypten zu umgehen.

(57)

Nach der Unterrichtung brachten PGTEX Group und LM Wind Power vor, dass das Handelsgefüge sich nicht verändert habe. PGTEX Group argumentierte, dass das Auftreten von Einfuhren von GFF aus Marokko nicht zulasten der Einfuhren von GFF aus China gegangen sei. Im Gegenteil, der Anstieg der Einfuhren von GFF aus Marokko sei schwächer gewesen als der parallele Anstieg von Einfuhren von GFF aus China.

(58)

Wie in den Erwägungsgründen 47 bis 56 dargestellt, beobachtete die Kommission einen Anstieg von Einfuhren von GFF aus Marokko in die Union sowie einen wesentlichen Anstieg von Einfuhren von Glasfaserrovings aus China nach Marokko im Jahr 2020 im Vergleich zum Jahr 2019. Dies allein stellt bereits eine Veränderung des Handelsgefüges dar.

(59)

Während die Gesamteinfuhren von GFF aus China in die Union tatsächlich gestiegen sind, geht aus den von PGTEX China im Rahmen dieser Umgehungsuntersuchung übermittelten Übersichtstabellen hervor, dass die Ausfuhrmengen von PGTEX China — dem Mutterunternehmen von PGTEX Morocco SARL und dessen einzigem Lieferanten von Glasfaserrovings — in die Union im Jahr 2020 im Vergleich zum Jahr 2018 mehr als zweimal niedriger waren und sogar dreimal niedriger als im Jahr 2019.

(60)

Daher konnte die Kommission eine Veränderung des Handelsgefüges feststellen und wies die Vorbringen zurück.

2.3.3.   Schlussfolgerung zur Veränderung des Handelsgefüges

(61)

Der Anstieg der Ausfuhren von GFF aus Marokko in die Union stellt eine Veränderung des Handelsgefüges zwischen Marokko und der Union im Sinne des Artikels 23 Absatz 3 der Grundverordnung dar, gemeinsam mit dem deutlichen Anstieg der chinesischen Ausfuhren von Glasfaserrovings nach Marokko im Jahr 2020 im Vergleich mit 2019 (vgl. Tabelle 2). Andererseits wurden keine Beweise zur behaupteten Umgehung der Ausgleichsmaßnahmen gegenüber GFF hinsichtlich Ägyptens gefunden.

2.4.   Art der Umgehungspraktiken, für die es außer der Einführung des Ausgleichszolls keine hinreichende Begründung oder wirtschaftliche Rechtfertigung gibt

(62)

Nach Artikel 23 Absatz 3 der Grundverordnung muss sich die Veränderung des Handelsgefüges aus einer Praxis, einem Fertigungsprozess oder einer Arbeit ergeben, für die es außer der Einführung des Zolls keine hinreichende Begründung oder wirtschaftliche Rechtfertigung gibt.

(63)

Die Kommission erinnert daran, dass der Versand der von den geltenden Maßnahmen betroffenen Ware über Drittländer sowie die Montage von Teilen bzw. die Fertigstellung in einem Drittland, wie in Erwägungsgrund 16 dargelegt, als Praxis, Fertigungsprozess oder Arbeit gelten.

(64)

Nach Angaben der marokkanischen Behörden (vgl. Erwägungsgrund 15), fand die erste Kontaktaufnahme durch PGTEX Group hinsichtlich der Errichtung eines Werks in Marokko am 20. März 2019 statt, einen Monat nach Einleitung der Ausgangsuntersuchung des Antidumpingverfahrens (17) und zwei Monate vor der Einleitung der Ausgangsuntersuchung des Antisubventionsverfahrens (18). PGTEX Morocco SARL wurde am 2. Oktober 2019 gegründet, etwa fünf Monate nach Einleitung der Antisubventionsuntersuchung. Dieser zeitliche Zusammenhang deutet darauf hin, dass die mögliche Einführung der Zölle der Grund für die Gründung von PGTEX Morocco SARL war.

(65)

Auf der Grundlage der von PGTEX Morocco SARL übermittelten Verkaufslisten gelangten im Jahr 2020 alle Ausfuhrverkäufe von PGTEX Morocco SARL auf den Unionsmarkt, wobei nur ein geringer Anteil seiner Produktion im Jahr 2020 auf dem Inlandsmarkt verkauft wurde. Zudem wurden seine gesamten Ausfuhren im Jahr 2020 an Abnehmer in der Union verkauft, die früher von PGTEX China versorgt wurden. Auch dies legte nahe, dass die mögliche Einführung der Zölle der Grund für die Gründung von PGTEX Morocco SARL war. Dies wurde im Jahresbericht 2019 von PGTEX China ausdrücklich bestätigt (vgl. Erwägungsgrund 17).

(66)

Nach der Offenlegung brachte PGTEX Group vor, dass es für die Gründung von PGTEX Morocco SARL eine hinreichende Begründung oder wirtschaftliche Rechtfertigung gegeben habe. Die Errichtung des marokkanischen Werks sei das Ergebnis eines langwierigen Verfahrens gewesen, einschließlich Durchführbarkeitsstudien, Anträge für die notwendigen Genehmigungen bei der chinesischen und der marokkanischen Regierung und der Erlangung dieser Genehmigungen.

(67)

Die Kommission stellte fest, dass aus der von PGTEX Group am 15. Oktober 2021 übermittelten Dokumentation hervorging, dass die Gruppe lange vor Einleitung der Untersuchung analysiert hatte, in welchem Land sie ein Unternehmen gründen sollte. Verschiedene mögliche Länder wurden in Betracht gezogen, darunter auch Marokko. Jedoch änderte dies nichts an der Tatsache, dass PGTEX Morocco SARL am 2. Oktober 2019 gegründet wurde, etwa sieben Monate nach Einleitung der Ausgangsuntersuchung des Antidumpingverfahrens. Dieser zeitliche Zusammenhang deutete darauf hin, dass die Antidumpinguntersuchung ein Grund für die Gründung von PGTEX Morocco SARL war. Dies wurde zudem von einer Erklärung der marokkanischen Behörden bestätigt, dass ihr Kontakt zu PGTEX hinsichtlich der Errichtung eines Werks seit dem 20. März 2019 bestehe, also direkt nach Einleitung der Ausgangsuntersuchung. (19) Dies belegte, dass der offizielle Kontakt zu den marokkanischen Behörden zur Gründung eines Unternehmens in Marokko auf März 2019 zurückging, also direkt nach Einleitung der Ausgangsuntersuchung des Antidumpingverfahrens.

(68)

Nach der Unterrichtung argumentierte LM Wind Power, dass PGTEX sein marokkanisches Werk errichtet habe, um die Märkte Marokkos sowie des Nahen und Mittleren Ostens zu bedienen und es daher für die Gründung des Unternehmens eine andere wirtschaftliche Rechtfertigung als die Vermeidung von Zöllen gebe.

(69)

Die Kommission wies dieses Vorbringen zurück. Die Kommission verwies auf Beweise, denen zufolge keine wirtschaftliche Rechtfertigung außer den Zöllen vorlag (vgl. in diesem Zusammenhang den Jahresbericht 2019 von PGTEX China, wie in Erwägungsgrund 17 dargelegt). Zudem wurde das Argument von LM Wind Power, PGTEX Morocco SARL sei nur gegründet worden, um die Märkte Marokko sowie des Nahen und Mittleren Ostens zu bedienen, nicht belegt. Wie in Erwägungsgrund 65 dargelegt, wurden diesbezüglich alle Ausfuhrverkäufe von PGTEX Morocco SARL an die Union durchgeführt und nur ein geringfügiger Anteil seiner Produktion wurde auf dem Inlandsmarkt in Marokko verkauft.

(70)

Angesichts dessen ergab die Untersuchung, abgesehen von der Vermeidung der Zahlung der derzeit geltenden Zölle, keine hinreichende Begründung oder wirtschaftliche Rechtfertigung für die beschriebene Errichtung einer Produktionsstätte für GFF in Marokko.

2.5.   Beginn oder erhebliche Ausweitung der Montagevorgänge

(71)

In Bezug auf Montagevorgänge wird in Artikel 13 Absatz 2 der Antidumping-Grundverordnung (20) vorgeschrieben, dass der Montagevorgang seit oder kurz vor der Einleitung der Antidumpinguntersuchung begonnen haben oder erheblich ausgeweitet worden sein muss und die verwendeten Teile ihren Ursprung in dem Land haben müssen, für das Antidumpingmaßnahmen gelten. Wie in Erwägungsgrund 33 dargestellt, können die in Artikel 13 Absatz 2 der Antidumping-Grundverordnung enthaltenen Rechtsnormen analog für die Bewertung des Antisubventionsfalls im Kontext des Artikels 23 Absatz 3 der Grundverordnung verwendet werden.

(72)

Die Ausgangsuntersuchung des Antisubventionsverfahrens wurde im Mai 2019 eingeleitet und endgültige Ausgleichszölle wurden im Juni 2020 eingeführt (vgl. Erwägungsgrund 1). PGTEX Morocco SARL wurde am 2. Oktober 2019 offiziell gegründet und seinem Formular für den Antrag auf Befreiung zufolge war Produktionsbeginn im April 2020. Dies fällt zeitlich mit der in Abschnitt 2.3 beschriebenen Veränderung des Handelsgefüges zusammen.

(73)

PGTEX Morocco SARL übermittelte eine Verkaufsliste aus der hervorging, dass seine gesamten Ausfuhrverkäufe der selbst hergestellten GFF im Betrachtungszeitraum in die Union gelangten. Zudem wurden 100 % der wichtigsten Vorleistungen (hauptsächlich Glasfaserrovings) von seinem verbundenen Mutterunternehmen in China gekauft. Es kaufte keine Glasfaserrovings aus Ägypten.

(74)

Daher zog die die Kommission den Schluss, dass die Montagevorgänge mit der in Artikel 13 Absatz 2 Buchstabe a der Antidumping-Grundverordnung vorgeschriebenen Einleitung der Ausgangsuntersuchung des Antisubventionsverfahrens begannen und die betroffenen Teile hauptsächlich aus China stammen — eines der beiden Länder, für die die ursprünglichen Antisubventionsmaßnahmen gelten.

2.6.   Wert der Teile und Wertzuwachs

(75)

Nach Artikel 13 Absatz 2 Buchstabe b der Antidumping-Grundverordnung lautet eine weitere Voraussetzung für den Nachweis einer Umgehung in Bezug auf Montagevorgänge, dass die Teile (die in diesem Fall chinesischen Ursprungs sind) 60 % oder mehr des Gesamtwerts der Teile der montierten Ware ausmachen und dass der Wertzuwachs, der durch die beim Montage- oder Fertigstellungsvorgang eingeführten Teile erzielt wird, weniger als 25 % der Herstellkosten beträgt. Die in Artikel 13 Absatz 2 der Antidumping-Grundverordnung enthaltenen Rechtsnormen können analog für die Bewertung des Antisubventionsfalls im Kontext des Artikels 23 Absatz 3 der Grundverordnung verwendet werden.

(76)

Glasfaserrovings sind der wichtigste Rohstoff zur Herstellung von GFF. PGTEX Morocco SARL kaufte 100 % der Glasfaserrovings, die es verwendete, von seinem verbundenen Mutterunternehmen in China. Bei dem Näh-Strickverfahren, bei dem es sich um eine Fertigstellung in Marokko handelt, wurden diese Glasfaserrovings in GFF umgewandelt. Den von PGTEX Morocco SARL übermittelten Informationen nach machen die Glasfaserrovings nahezu 100 % des Gesamtwerts der Teile der montierten bzw. fertiggestellten Ware im Sinne von Artikel 13 Absatz 2 Buchstabe b der Antidumping-Grundverordnung aus.

(77)

Die Kommission zog daher den Schluss, dass das Verfahren in Marokko eine Fertigstellung (Montage) darstellt und dass das in Artikel 13 Absatz 2 Buchstabe b der Antidumping-Grundverordnung festgelegte 60%-Kriterium — angesichts des Wortlauts von Artikel 23 Absatz 3 der Grundverordnung, wie in Erwägungsgrund 33 dargestellt, analog angewandt — erfüllt war.

(78)

Nach der Unterrichtung wiederholten PGTEX Group und LM Wind Power ihr Vorbringen, dass die Herstellung von GFF aus dem eingeführten wichtigsten Rohstoff — Glasfaserrovings — nicht eine „Montage von Teilen durch einen Montagevorgang“ im Sinne des Artikels 13 Absatz 2 der Antidumping-Grundverordnung darstelle. In diesem Kontext brachten sie vor, dass Glasfaserrovings erstens keine „Teile“ von GFF darstellten, sondern eher „Waren, die bei der Herstellung einer anderen Ware einem Verfahren unterzogen werden“ und dass sie zweitens nicht zu GFF „montiert“ werden, sondern durch Weben und Nähen verschiedener Arten von Glasfaserrovings und anderer Stoffe unter Anwendung komplexer Maschinen zu GFF verarbeitet würden.

(79)

Die Kommission wies diese Vorbringen zurück. Die in Erwägungsgrund 76 beschriebene Praxis kann als Fertigstellung eingestuft werden, die unter den Begriff „Montagvorgänge“ nach Artikel 13 der Grundverordnung fällt (vgl. Erwägungsgrund 33).

(80)

PGTEX Morocco SARL brachte vor, dass seine Wertschöpfungskosten den Schwellenwert von 25 % übersteigen würden. Die beiden wichtigsten Kostenpositionen bei der Wertsteigerungsermittlung waren die Abschreibungs- und Mietkosten, die Teil der von PGTEX Morocco SARL in dem Formular für den Antrag auf Befreiung übermittelten Finanzdaten des Betrachtungszeitraums darstellten.

(81)

Im Hinblick auf die Abschreibungskosten brachte PGTEX Morocco SARL vor, dass weniger als zehn GFF-Maschinen (21) in ihren Räumlichkeiten installiert seien und das jede davon 300 von 360 Tagen im Jahr 2020 in Betrieb gewesen sei. Das Unternehmen berechnete den Abschreibungsbetrag für den Betrachtungszeitraum auf der Grundlage der folgenden drei Elemente:

der Anschaffungswert,

9,5 % als Prozentsatz der Wertberichtigung, um die Nutzungsdauer (22) zu berücksichtigen,

die bereits genannten 300 aus insgesamt 360 Tagen, an denen die Maschinen in Betrieb waren.

(82)

Die Kommission stimmte dieser Methode der Berechnung der Abschreibungskosten im Rahmen der Wertsteigerungsermittlung im Sinne des Artikels 13 der Antidumping-Grundverordnung nicht zu. Vor allem kann die Verwendung von 300 Tagen als Element zur Berechnung des Abschreibungsbetrages nach internationalen Rechnungslegungsstandards zwar akzeptabel sein, hat jedoch dazu geführt, dass der von PGTEX Morocco SARL im Rahmen der Wertsteigerungsermittlung berechnete Abschreibungsbetrag aus verschiedenen Gründen zu hoch angesetzt wurde. Zunächst war die Kapazitätsauslastung (tatsächliche Produktion in kg geteilt durch die tatsächliche Produktionskapazität in kg) der GFF-Maschinen im Jahr 2020 niedrig, wie von PGTEX Morocco SARL in seinem Formular für den Antrag auf Befreiung angegeben. (23) In Anbetracht der niedrigen Kapazitätsauslastung wurden die gemeldeten Abschreibungskosten daher als zu hoch angesetzt betrachtet. Zweitens wurden vier der GFF-Maschinen erst im November 2019 von Shanghai nach Tanger befördert und konnten daher im Jahr 2020 angesichts der Transportzeit zwischen Shanghai und Tanger und des Zeitraums für die Abladung, der Montage und der Prüfung einer jeden dieser vier GFF-Maschinen nicht 300 Tage lang laufen. Drittens brachte PGTEX Morocco SARL in seinem Formular für den Antrag auf Befreiung vor, dass die Produktion erst im April 2020 begann. Wenn dies zutrifft, konnte die gesamte Laufzeit für die montierten GFF-Maschinen höchstens 270 Tage betragen (von April 2020 bis Dezember 2020), ohne überhaupt die Stillstandzeiten, die durch Abschaltungen wegen notwendiger Wartung, freier Tage und Urlaube verursacht werden, zu berücksichtigen. Infolgedessen gelangte die Kommission zu dem Schluss, dass die für die Berechnung der Wertschöpfungskosten zu berücksichtigenden Abschreibungskosten deutlich niedriger sein könnten als die von PGTEX Morocco SARL berechneten Abschreibungskosten.

(83)

Nach der Unterrichtung argumentierte PGTEX Group, dass die Kommission offensichtliche Beurteilungsfehler gemacht und unter Verstoß von Artikel 13 Absatz 2 der Antidumping-Grundverordnung gehandelt habe, als sie die Berechnungen im Zusammenhang mit der Wertsteigerung durchgeführt habe. Vor diesem Hintergrund solle die ganze Abschreibung berücksichtigt werden, da diese Kosten im Jahr 2020 tatsächlich im Zusammenhang mit der Herstellung von GFF entstanden seien.

(84)

Die Kommission wies dieses Vorbringen aus den folgenden Gründen zurück:

Obwohl es sich bei der Abschreibung grundsätzlich (24) um Fixkosten handelt, da sie in gleicher Höhe pro Zeitraum in der gesamten Nutzungsdauer eines Vermögenswerts anfällt, konnte die Kommission die gemeldeten Abschreibungskosten im Rahmen der Wertsteigerungsermittlung nicht vollständig akzeptieren. Der Grund hierfür ist die niedrige Kapazitätsauslastung, die sich aus den von PGTEX Group übermittelten Daten ergibt.

Zudem konnte die Kommission aufgrund der unvollständigen und widersprüchlichen Informationen, die sie erhielt, nicht die gesamten Abschreibungskosten verwenden. Diesbezüglich gab PGTEX Morocco SARL beispielsweise einerseits an, dass alle Maschinen Anfang 2020 erworben wurden. Andererseits erklärte das Unternehmen in seiner Fragebogenantwort, dass es die Produktion erst im April 2020 aufgenommen habe. PGTEX Morocco SARL gab zudem an, dass alle Maschinen 300 Tage lang in Betrieb gewesen seien.

PGTEX Morocco SARL verwendete diese 300 Tage (d. h. 299 Tage, aufgerundet auf 300 Tage) für die Berechnung seiner Abschreibung und vermittelte den Eindruck, dass alle GFF-Maschinen, die montiert waren, im Jahr 2020 auch in Betrieb waren und bei voller Kapazität liefen. Jedoch schien es, als sei dies nicht der Fall, da mehrere Maschinen am 1. Januar 2020 noch nicht im Werk in Marokko angekommen waren (vgl. Erwägungsgrund 82).

Aufgrund dieser widersprüchlichen Erklärungen vertrat die Kommission die Auffassung, dass die Verwendung der Kapazitätsauslastung für das gesamte Jahr 2020, wie von PGTEX Morocco SARL vorgebracht, angemessen war, was auch unbestritten war. Die Kommission ging davon aus, dass die Kapazitätsauslastungsrate eine objektive und deutliche Messung zur Bestimmung angemessener Abschreibungskosten im Rahmen ihrer Wertsteigerungsermittlung darstellte.

(85)

Nach der Unterrichtung schlug PGTEX Group vor, eine der drei alternativen Methoden zu verwenden, die sie in ihren Stellungnahmen nach der Offenlegung vorgeschlagen hatte, sofern die Kommission daran festhalte, die Abschreibungskosten auf der Grundlage der Kapazitätsauslastung anzupassen (wie von der PGTEX-Gruppe in Anhang 7.2. des Schreibens vom 12. Oktober 2021 mitgeteilt):

Anpassung der Kapazität zur Wiedergabe dieser Monate, in denen die relevanten GFF-Maschinen nicht in Betrieb waren,

Verwendung nur der Kostendaten von Dezember 2020, also dem Monat im UZ, in dem die meisten GFF-Maschinen in Betrieb waren, mit Ausnahme der Maschine Nr. 7,

Verwendung der Kostendaten vom Juli bis Dezember 2020, da nach Juni 2020 die Zertifizierung wichtiger Abnehmer fast beendet war, sodass die Produktion erhöht werden konnte.

(86)

Die Kommission wies die Verwendung dieser drei Alternativen, die PGTEX Group vorgeschlagen hat, zurück, angesichts einer Reihe von Unstimmigkeiten, die die Kommission in Anhang 7.2 des Schreibens vom 12. Oktober 2021 hinsichtlich der vorgeschlagenen Alternativen feststellte:

Der Monat März 2020 wurde von PGTEX Morocco SARL in Anhang 7.2 seines Schreibens vom 12. Oktober 2021 nicht als einer der Produktionsmonate genannt. PGTEX Morocco SARL erklärte am 12. Oktober 2021 zum ersten Mal, (25) dass im März 2020 Produktion stattgefunden habe, aber dass diese Produktion im März 2020 erst in den Produktionsdaten für den Monat April 2020 erfasst worden sei. Dies bedeutet, dass die Kommission andere Fehler und/oder Verzögerungen bei der Erfassung der monatlichen Produktion nicht ausschließen konnte. Daher konnte die von PGTEX Group vorgeschlagene Methode, eine monatliche Zuordnung der sich jeweils in bzw. außer Betrieb befindlichen GFF-Maschinen vorzunehmen, nicht als Grundlage herangezogen werden.

Die Verwendung der Kostendaten nur von Dezember 2020 konnte auch nicht akzeptiert werden, da die Kapazitätsauslastungsrate für den Monat Dezember 2020 für die Kapazitätsauslastungsrate für das gesamte Jahr 2020 nicht repräsentativ war.

Die Verwendung der Kostendaten für den Zeitraum von Juli bis Dezember 2020 konnte aus demselben Grund wie der für die zweite vorgeschlagene Alternative angegebene auch nicht akzeptiert werden. Die Kapazitätsauslastungsrate für den Zeitraum von Juli bis Dezember 2020 war für die Kapazitätsauslastungsrate für das gesamte Jahr 2020 nicht repräsentativ.

Daher gelangte die Kommission zu dem Schluss, dass die Kapazitätsauslastungsrate für das gesamte Jahr 2020 der geeignetste Indikator war, um den vollständig erfasste Abschreibungssatz im Rahmen der Wertsteigerungsermittlung vernünftig zu reduzieren.

(87)

Nach der Unterrichtung brachte der Antragsteller vor, dass die Abschreibungskosten für die GFF-Maschinen von den Wertsteigerungsermittlungen in voller Höhe ausgeschlossen werden sollten, da diese Maschinen nicht von einem unabhängigen Lieferanten, sondern von dem Mutterunternehmen erworben worden seien.

(88)

Die Kommission wies dieses Vorbringen zurück. Abschreibungskosten werden nach lokalen und internationalen Rechnungslegungsgrundsätzen allgemein anerkannt. Insbesondere ist im „entsprechenden“ Rechnungslegungsgrundsatz festgelegt, dass Aufwendungen im selben Zeitraum erfasst werden sollten, in dem daraus Erträge entstehen. Dies bedeutet, dass durch Verwendung dieser Maschinen fertiggestellte GFF verkauft und Erträge verdient werden können. Abschreibungen sind somit Teile des Anlagevermögens (die GFF-Maschinen), die im laufenden Zeitraum als abgenutzt gelten, und daher werden sie ausgebucht unabhängig davon, wo sie erworben wurden. Mit dieser Aufwendung soll der Buchwert des Anlagevermögens mit der Minderung ihres Werts im Laufe der Zeit reduziert werden.

(89)

Nach der Unterrichtung brachte der Antragsteller auch vor, dass die Bestimmung des Abschreibungsbetrags die tatsächliche Nutzungsdauer dieser Maschinen und zugehörige Ausrüstung widerspiegeln müsse, da die Kommission die vollständige Abschreibung der GFF-Maschinen, die PGTEX von seinem verbundenen Unternehmen in China übernommen hätte, von den Wertsteigerungsermittlung nicht einfach ausschließe. Der Antragsteller verwies auf die Tatsache, dass es für solche Maschinen nicht ungewöhnlich sei, mehr als 20 Jahre lang zu laufen.

(90)

Die Kommission wies dieses Vorbringen zurück, da der Antragsteller selbst in seinem Antrag die Nutzungsdauer von GFF-Maschinen mit etwa zehn Jahren bezifferte. Für die Vorbringen, es sei nicht ungewöhnlich, dass solche GFF-Maschinen mehr als 20 Jahre laufen, wurden keine Beweise vorgelegt.

(91)

Im Hinblick auf die Mietkosten übermittelte PGTEX Morocco trotz der wesentlichen Mietkosten, die ihm 2020 entstanden, keine Mietverträge in seiner Antwort im Formular für den Antrag auf Befreiung. (26) In seinem Formular für den Antrag auf Befreiung teilte es der Kommission mit, dass es alle seine GFF-Maschinen an einem Standort montiert hatte (Werk — Phase 1). Ursprünglich gab es an, nur dieses eine Werk gemietet zu haben, da es nach eigenen Angaben „nur einen Produktionsstandort“ habe, obwohl das Formular für den Antrag auf Befreiung einen Punkt enthält, in dem die Anschriften aller Produktionsstandorte anzugeben sind. Anschließend übermittelte PGTEX Morocco SARL jedoch zwei Mietverträge als Antwort auf das Schreiben der Kommission zur Anforderung noch fehlender Informationen, aus denen hervorging, dass PGTEX Morocco SARL im Betrachtungszeitraum zwei verschiedene Räumlichkeiten von zwei verschiedenen Gebäudeeigentümern mietete. Da PGTEX Morocco SARL vorher in seinem Formular für den Antrag auf Befreiung behauptet hatte, dass die GFF-Maschinen, die im Jahr 2020 liefen, nur in einem dieser zwei gemieteten Werke montiert waren, hätten die Mietbeträge, die im Jahr 2020 für das zweite Werk (Werk — Phase 2) entstanden sind, von den Miet- und Wertschöpfungskosten ausgeschlossen werden müssen. Aufgrund der niedrigen Kapazitätsauslastung konnte die Kommission zudem im Rahmen der Wertschöpfungsberechnung auch die Gesamtmietkosten für das Werk — Phase 1 nicht akzeptieren, da es aufgrund der Tatsache, dass die GFF-Maschinen im ersten Quartal 2020 nicht in Betrieb waren und in den anderen Quartalen 2020 nicht bei voller Kapazität liefen, nicht vollständig genutzt wurde. Aus diesen Gründen akzeptierte die Kommission die gemeldeten Gesamtmietkosten nicht.

(92)

Nach der Unterrichtung argumentierte PGTEX Group, dass die Kommission offensichtliche Beurteilungsfehler gemacht und unter Verstoß von Artikel 13 Absatz 2 der Antidumping-Grundverordnung gehandelt habe, da sie nicht die vollständigen Mietkosten berücksichtigt habe.

(93)

Die Kommission wies dieses Vorbringen auf der Grundlage folgender Angaben zurück, die PGTEX Group im Laufe der Untersuchung gemacht hat. Zunächst verwies PGTEX Group in ihrer Antwort auf das Schreiben zur Anforderung noch fehlender Informationen (27) nur auf das Werk — Phase 1 hinsichtlich ihrer Produktion, der Lagerung von Rohstoffen und Fertigerzeugnissen und des Verwaltungsbereichs. Zweitens gab PGTEX Group in ihrer Antwort auf das Schreiben zur Anforderung noch fehlender Informationen (28) an, dass sich alle ihre GFF-Maschinen, die 2020 in Betrieb waren, im Werk — Phase 1 befanden. Infolgedessen zog die Kommission den Schluss, dass sich keine dieser Maschinen, die im Jahr 2020 in Betrieb waren, im Werk — Phase 2 befanden. Dies wurde von anderen Angaben von PGTEX Group in ihrer Antwort auf das Schreiben zur Anforderung noch fehlender Informationen (29) bestätigt.

(94)

Durch Berichtigung der gemeldeten Abschreibungs- und Mietkosten unter Berücksichtigung der obengenannten Fragen, lag der im Betrachtungszeitraum so ermittelte durchschnittliche Wertzuwachs unter dem Schwellenwert von 25 %, der in Artikel 13 Absatz 2 Buchstabe b der Antidumping-Grundverordnung festgesetzt ist. Andere Kostenpositionen waren ebenfalls zu hoch angesetzt, wurden jedoch nicht berichtigt, da diese Berichtigungen einen noch niedrigeren Prozentsatz des Wertzuwachses ergeben hätten. Daher gelangte die Kommission zu dem Schluss, dass der Wertzuwachs bei den eingeführten Teilen während der Montage oder Fertigstellung weniger als 25 % der Herstellkosten ausmacht, wie es nach Artikel 13 Absatz 2 Buchstabe b der Antidumping-Grundverordnung erforderlich ist, damit diese Vorgänge eine Umgehung darstellen.

(95)

Daher wurde der Schluss gezogen, dass das in Artikel 13 Absatz 2 Buchstabe b der Antidumping-Grundverordnung festgelegte zweite Kriterium — angesichts des Wortlauts von Artikel 23 Absatz 3 der Grundverordnung entsprechend angewandt — ebenfalls erfüllt war.

2.7.   Untergrabung der Abhilfewirkung der Zollmaßnahmen

(96)

Die Kommission prüfte nach Artikel 23 Absatz 3 der Grundverordnung, ob die Abhilfewirkung der derzeit geltenden Maßnahmen durch die Einfuhren der untersuchten Ware sowohl hinsichtlich der Mengen als auch der Preise untergraben wurde.

(97)

Im Hinblick auf Mengen war der Anstieg der Einfuhren von GFF aus Marokko beträchtlich, wie in Erwägungsgrund 48 dargelegt. Die Einfuhren aus Marokko im Jahr 2020 waren bereits zehnmal höher, von nur 277 Tonnen im Jahr 2019 auf 2 809 Tonnen im Jahr 2020. Gleichzeitig wurde der Unionsverbrauch für das Jahr 2020 vom Antragsteller auf zwischen 135 000 und 140 000 Tonnen geschätzt. Daher lag der Marktanteil der Einfuhren aus Marokko über 2 %.

(98)

Hinsichtlich der Preise verglich die Kommission den in der Ausgangsuntersuchung des Antisubventionsverfahrens ermittelten durchschnittlichen nicht schädigenden Preis mit den gewogenen durchschnittlichen CIF-Ausfuhrpreisen, die auf der Grundlage der von PGTEX Morocco SARL übermittelten Informationen berechnet worden waren, wobei für nach der Abfertigung entstandenen Kosten eine gebührende Berichtigung vorgenommen wurde. Aus diesen Preisvergleichen ging hervor, dass die Einfuhren von PGTEX Morocco SARL die Unionspreise um mehr als 10 % unterboten.

(99)

Die Kommission kam zu dem Schluss, dass die geltenden Maßnahmen sowohl durch die Mengen als auch durch die Preise der Einfuhren aus Marokko, die Gegenstand dieser Untersuchung sind, unterlaufen wurden.

(100)

Nach der Unterrichtung brachte PGTEX Group vor, dass die Berechnung des nicht schädigenden Preises durch die Kommission nur die Lage im Jahr 2018 wiedergebe. Sie legte jedoch keine Beweise dafür vor, dass der von der Kommission verwendete nicht schädigende Preis nicht richtig war und/oder seit 2018 gefallen sei. Dieses Vorbringen wurde daher zurückgewiesen.

2.8.   Beweise für das Vorliegen von Subventionierung

(101)

Nach Artikel 23 Absatz 3 der Grundverordnung prüfte die Kommission auch, ob die Einfuhren der gleichartigen Ware und/oder Teile davon weiterhin subventioniert wurden.

(102)

Gemessen an der Durchführungsverordnung (EU) 2020/776 der Kommission profitierten die chinesischen ausführenden Hersteller erwiesenermaßen von einer Reihe von Subventionsregelungen, die von der Regierung der VR China sowie den Regional- und Lokalregierungen in der VR China gewährt werden. Den Untersuchungsergebnissen zufolge erwuchs PGTEX China und CPIC ein Vorteil aus einer Reihe von Subventionsregelungen wie zinsvergünstigte Darlehen, Zuschussprogramme und steuerliche Vergünstigungen.

(103)

Im Rahmen dieser Untersuchung wurden keine neuen Informationen bekannt, die die Schlussfolgerung der Ausgangsuntersuchung des Antisubventionsverfahrens infrage stellen würden, wonach diese Subventionsregelungen nicht mehr gelten.

(104)

PGTEX China ist das Mutterunternehmen von PGTEX Morocco SARL, wobei dieses Unternehmen 100 % der Glasfaserrovings, die es verwendete, von seinem verbundenen Mutterunternehmen PGTEX China kaufte, das dieses wiederum von CPIC, dem Hersteller dieser Glasfaserrovings, kaufte.

(105)

Eine Weitergabe von Subventionen zwischen verbundenen Parteien kann rechtlich vermutet werden, (30) insbesondere wenn das verbundene nachgelagerte Unternehmen die Fertigware montiert und in die Union ausgeführt hat. Da sowohl PGTEX China als auch PGTEX Morocco SARL GFF herstellen und ausführen und von CPIC hergestellte Glasfaserrovings verwenden, sollte bei der Festsetzung der Höhe der ihnen gewährten anfechtbaren Subventionen berücksichtigt werden, dass sie aufgrund ihrer Geschäftsbeziehung in der Lage sind, diese Vorteile nach eigenem Ermessen auf die in die Union ausgeführte betroffene Ware umzulegen.

(106)

Die Kommission zog daher den Schluss, dass die Einfuhren der gleichartigen Ware und/oder Teile davon weiterhin subventioniert werden.

(107)

Nach der Unterrichtung brachte PGTEX Group vor, dass aus den folgenden Gründen keine Beweise dafür vorlägen, dass die Einfuhren von GFF aus Marokko weiterhin mit Subventionen unterstützt würden, die chinesischen GFF-Herstellern gewährt worden seien. Erstens habe sich die Ausgangsuntersuchung des Antisubventionsverfahrens (vgl. Erwägungsgrund 1) nicht auf die Subventionierung von Glasfaserrovings und -garnen bezogen, sondern nur auf die Subventionierung von GFF, und dabei handele es sich um eine andere Ware. Zweitens gelte die Grundverordnung nicht für Montagevorgänge, da diese nicht dazu führen können, dass die angeblich umgangene Ware durch eine vom Ursprungsland oder vom Ausfuhrland gewährte Subvention begünstigt werde. Drittens fänden die Käufe durch PGTEX Marokko von PGTEX China und durch PGTEX China von CPIC zu marktüblichen Bedingungen statt. Diesbezüglich brachte PGTEX Group vor, dass PGTEX China häufig einen höheren Preis als andere Abnehmer von CPIC gezahlt habe. Infolgedessen habe CPIC keine Vorteile aus Subventionen an PGTEX China und anschließend an PGTEX Morocco weitergegeben.

(108)

Die Kommission wies diese Vorbringen aus den nachstehend aufgeführten Gründen zurück. Auch wenn die Ausgangsuntersuchung des Antisubventionsverfahrens zunächst mit der Subventionierung von GFF zusammenhing, arbeitete PGTEX Group an dieser Untersuchung uneingeschränkt mit. Diesbezüglich ergab die Ausgangsuntersuchung des Antisubventionsverfahrens, dass sowohl CPIC als auch PGTEX China, die mit PGTEX Morocco SARL verbunden sind, von der chinesischen Regierung Subventionen erhielten. Wie bereits in Erwägungsgrund 33 dargelegt, gilt Artikel 23 Absatz 3 der Grundverordnung zweitens auch für andere Umgehungspraktiken, die in dem betreffenden Artikel nicht ausdrücklich aufgeführt sind, zum Beispiel Montagevorgänge. Wie in Erwägungsgrund 105 dargelegt, kann drittens eine Weitergabe von Subventionen zwischen verbundenen Parteien rechtlich vermutet werden, insbesondere wenn das verbundene nachgelagerte Unternehmen die Fertigware montiert und in die Union ausgeführt hat. Zudem kann eine Weitergabe an verbundene Unternehmen auf viele Arten stattfinden (beispielsweise durch Erhebung bestimmter Managementgebühren), und beschränkt sich nicht unbedingt auf die Höhe der Preise von Vorleistungen, die den Abnehmern berechnet werden. Auf jeden Fall ergab ein Vergleich von Preisen für Glasfaserrovings und -garne, dass PGTEX China PGTEX Morocco SARL ihrer Fragebotenantwort zufolge im Untersuchungszeitraum niedrigere Preise berechnete als anderen Abnehmern.

3.   MAßNAHMEN

(109)

Auf der Grundlage der vorstehend aufgeführten Feststellungen gelangte die Kommission zu dem Schluss, dass die gegenüber den Einfuhren von GFF mit Ursprung in der VR China eingeführten endgültigen Ausgleichsmaßnahmen durch die Einfuhren der aus Marokko versandten untersuchten Ware durch PGTEX Morocco SARL umgangen werden. In Anbetracht der Tatsache, dass die gemeldeten Ausfuhrverkäufe von PGTEX Morocco SARL höher als die Gesamteinfuhren aus Marokko in die Union waren und kein anderes Unternehmen in Marokko eine Befreiung beantragte, gelangte die Kommission zu dem Schluss, dass alle Ausfuhren von GFF aus Marokko in die Union auf PGTEX entfielen. Daher kam sie zu dem Schluss, dass die hinsichtlich PGTEX Morocco SARL getroffenen Feststellungen zu Umgehungspraktiken auf das ganze Land ausgeweitet werden sollten.

(110)

Es wurden keine Beweise zur behaupteten Umgehung der Maßnahmen gegenüber GFF hinsichtlich Ägyptens gefunden. Wie bereits erwähnt, kaufte PGTEX Morocco SARL seine gesamten Glasfaserrovings aus China und keine aus Ägypten. Daher wird die Untersuchung hinsichtlich der mutmaßlichen Umgehung von GFF mit Ursprung in Ägypten beendet.

(111)

Daher sollten die für die Einfuhren von GFF mit Ursprung in China geltenden Antisubventionsmaßnahmen nach Artikel 23 Absatz 1 der Grundverordnung auf Einfuhren der untersuchten Ware ausgeweitet werden.

(112)

Nach Artikel 23 Absatz 2 der Grundverordnung sollte die auszuweitende Maßnahme die in Artikel 1 Absatz 2 der Durchführungsverordnung (EU) 2020/776 für „alle übrigen Unternehmen“ festgelegte Maßnahme sein, bei der es sich um einen endgültigen Ausgleichszoll von 30,7 % auf den Nettopreis frei Grenze der Union, unverzollt, handelt.

(113)

Nach Artikel 23 Absatz 3 und Artikel 24 Absatz 5 der Grundverordnung, nach dem eine etwaige Ausweitung der Maßnahme auf Einfuhren in die Union anwendbar sein sollte, die gemäß der Einleitungsverordnung zollamtlich erfasst werden, sind Zölle auf diese zollamtlich erfassten Einfuhren der untersuchten Ware zu erheben.

4.   ANTRAG AUF ZOLLBEFREIUNG

(114)

PGTEX Morocco SARL war das einzige marokkanische Unternehmen, das eine Befreiung von den etwaigen ausgeweiteten Maßnahmen nach Artikel 23 Absatz 6 der Grundverordnung beantragte.

(115)

Wie oben beschrieben, war PGTEX Morocco SARL an Umgehungspraktiken beteiligt. Daher kann diesem Unternehmen keine Befreiung nach Artikel 23 Absatz 6 der Grundverordnung gewährt werden.

5.   UNTERRICHTUNG

(116)

Am 20. Dezember 2021 unterrichtete die Kommission alle interessierten Parteien über die wesentlichen Tatsachen und Erwägungen, die zu den dargestellten Schlussfolgerungen geführt haben, und forderte sie zur Stellungnahme auf.

(117)

Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen stehen im Einklang mit der Stellungnahme des mit Artikel 25 Absatz 3 der Verordnung (EU) 2016/1037 eingesetzten Ausschusses —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

(1)   Der mit der Durchführungsverordnung (EU) 2020/776 eingeführte endgültige Ausgleichszoll gegenüber den Einfuhren bestimmter gewebter und/oder genähter Erzeugnisse aus Glasfasern (glass fibre fabrics, im Folgenden „GFF“) mit Ursprung in der Volksrepublik China (im Folgenden „VR China“) wird hiermit auf Einfuhren von Erzeugnissen aus durch Weben und/oder durch Nähen zusammengefügten Endlosfilamenten (Rovings) und/oder Garnen aus Glasfasern, auch mit weiteren Elementen — ausgenommen Erzeugnisse, die imprägniert oder vorimprägniert (Prepreg) sind, und ausgenommen offenmaschige Gewebe mit einer Maschenweite von mehr als 1,8 × 1,8 mm und einem Gewicht von mehr als 35 g/m2 — ausgeweitet, die derzeit unter den KN-Codes ex 7019 61 00, ex 7019 62 00, ex 7019 63 00, ex 7019 64 00, ex 7019 65 00, ex 7019 66 00, ex 7019 69 10, ex 7019 69 90, ex 7019 72 00, ex 7019 73 00, ex 7019 80 10, ex 7019 80 90 und ex 7019 90 00 eingereiht werden, die aus Marokko versandt werden, ob als Ursprungserzeugnis Marokkos angemeldet oder nicht (TARIC-Codes 7019 61 00 81, 7019 62 00 81, 7019 63 00 81, 7019 64 00 81, 7019 65 00 81, 7019 66 00 81, 7019 69 10 81, 7019 69 90 81, 7019 72 00 81, 7019 73 00 81, 7019 80 10 81, 7019 80 90 81 und 7019900081).

(2)   Bei dem ausgeweiteten Zoll handelt es sich um den Ausgleichszoll von 30,7 %, der für „alle übrigen Unternehmen“ gilt.

(3)   Der nach den Absätzen 1 und 2 ausgeweitete Zoll wird auf die aus Marokko versandten Einfuhren erhoben, ob als Ursprungserzeugnisse Marokkos angemeldet oder nicht, die nach Artikel 2 der Durchführungsverordnung (EU) 2021/863 sowie Artikel 23 Absatz 4 und Artikel 24 Absatz 5 der Verordnung (EU) 2016/1037 zollamtlich erfasst wurden.

(4)   Sofern nichts anderes bestimmt ist, finden die geltenden Zollbestimmungen Anwendung.

Artikel 2

Die Untersuchung der Kommission, die mit der Durchführungsverordnung (EU) 2021/863 der Kommission vom 28. Mai 2021 betreffend die mutmaßliche Umgehung der Maßnahmen gegenüber den Einfuhren von GFF mit Ursprung in Ägypten durch aus Marokko versandte Einfuhren, ob als Ursprungserzeugnis Marokkos angemeldet oder nicht, und zur zollamtlichen Erfassung dieser Einfuhren eingeleitet wurde, ist beendet.

Artikel 3

Die Zollbehörden werden angewiesen, die zollamtliche Erfassung der Einfuhren nach Artikel 2 der Durchführungsverordnung (EU) 2021/863, die hiermit aufgehoben wird, einzustellen.

Artikel 4

Der von PGTEX Morocco SARL eingereichte Antrag auf Befreiung wird abgelehnt.

Artikel 5

(1)   Anträge auf Befreiung von dem mit Artikel 1 ausgeweiteten Zoll sind schriftlich in einer Amtssprache der Europäischen Union zu stellen und von einer bevollmächtigten Person des antragstellenden Unternehmens zu unterzeichnen. Der Antrag ist an die folgende Adresse zu senden:

Europäische Kommission

Generaldirektion Handel

Direktion G

Büro: CHAR 04/39

1049 Bruxelles/Brussel

BELGIQUE/BELGIЁ

(2)   Nach Artikel 23 Absatz 6 der Verordnung (EU) 2016/1037 kann die Kommission beschließen, die Einfuhren von Unternehmen, welche die mit der Durchführungsverordnung (EU) 2020/776 eingeführten Ausgleichsmaßnahmen nicht umgehen, von dem mit Artikel 1 ausgeweiteten Zoll zu befreien.

Artikel 6

Diese Verordnung tritt am Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 24. Februar 2022

Für die Kommission

Die Präsidentin

Ursula VON DER LEYEN


(1)  ABl. L 176 vom 30.6.2016, S. 55.

(2)  Durchführungsverordnung (EU) 2020/776 der Kommission vom 12. Juni 2020 zur Einführung endgültiger Ausgleichszölle auf die Einfuhren bestimmter gewebter und/oder genähter Erzeugnisse aus Glasfasern mit Ursprung in der Volksrepublik China und Ägypten und zur Änderung der Durchführungsverordnung (EU) 2020/492 der Kommission zur Einführung endgültiger Antidumpingzölle betreffend die Einfuhren bestimmter gewebter und/oder genähter Erzeugnisse aus Glasfasern mit Ursprung in der Volksrepublik China und Ägypten (ABl. L 189 vom 15.6.2020, S. 1).

(3)  Die vorgenannten KN- und TARIC-Codes gelten ab 1. Januar 2022 und beruhen auf der Durchführungsverordnung (EU) 2021/1832 der Kommission vom 12. Oktober 2021 zur Änderung des Anhangs I der Verordnung (EWG) Nr. 2658/87 des Rates über die zolltarifliche und statistische Nomenklatur sowie den Gemeinsamen Zolltarif (ABl. L 385 vom 29.10.2021, S. 1).

(4)  Durchführungsverordnung (EU) 2021/863 der Kommission vom 28. Mai 2021 zur Einleitung einer Untersuchung betreffend die mutmaßliche Umgehung der mit der Durchführungsverordnung (EU) 2020/776 eingeführten Ausgleichsmaßnahmen gegenüber den Einfuhren bestimmter gewebter und/oder genähter Erzeugnisse aus Glasfasern mit Ursprung in der Volksrepublik China und Ägypten durch aus Marokko versandte Einfuhren bestimmter gewebter und/oder genähter Erzeugnisse aus Glasfasern, ob als Ursprungserzeugnisse Marokkos angemeldet oder nicht, und zur zollamtlichen Erfassung dieser Einfuhren (ABl. L 190 vom 31.5.2021, S. 76).

(5)  Verordnung (EU) 2016/1036 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 8. Juni 2016 über den Schutz gegen gedumpte Einfuhren aus nicht zur Europäischen Union gehörenden Ländern (ABl. L 176 vom 30.6.2016, S. 21).

(6)  Siehe die Erwägungsgründe 36 und 37 für eine Beschreibung von PGTEX Group.

(7)  Siehe Antrag, nichtvertrauliche Fassung, Ziffer 40 bis 42, S. 10.

(8)  Siehe Antrag, nichtvertrauliche Fassung, Ziffer 29, S. 8 und Ziffer 41, S. 9.

(9)  Siehe Antrag, nichtvertrauliche Fassung, Ziffer 26 und 27, S. 7 und 8.

(10)  In Artikel 29 des Assoziationsabkommens EU-Marokko heißt es: „Die Bestimmung des Begriffs ‚Erzeugnisse mit Ursprung in‘ oder ‚Ursprungserzeugnisse‘ und die Methoden der Zusammenarbeit der Verwaltungen in diesem Bereich sind in Protokoll Nr. 4 festgelegt.“ Diesbezüglich fielen GFF unter Position 7019 in der Nomenklatur des Harmonisierten Systems und hatten daher nach den Listenregeln in Anhang II des Protokolls Nr. 4 des Assoziationsabkommens EU-Marokko präferenziellen Ursprung.

(11)  Europa-Mittelmeer-Abkommen zur Gründung einer Assoziation zwischen den Europäischen Gemeinschaften und ihren Mitgliedstaaten einerseits und dem Königreich Marokko andererseits (ABl. L 70 vom 18.3.2000, S. 2).

(12)  Urteil des Europäischen Gerichtshofs vom 12. September 2019, Rechtssache C-709/17 P, Europäische Kommission/Kolachi Raj Industrial (Private) Ltd, EU:C:2019:717.

(13)  In Erwägungsgrund 18 der Grundverordnung wird dieser Ansatz folgendermaßen kodifiziert: „Obwohl das Subventionsübereinkommen keine Bestimmungen über die Umgehung von Ausgleichsmaßnahmen enthält, ist eine solche Umgehung in ähnlichen — wenn auch nicht in gleichem — Maße wie bei Antidumpingmaßnahmen möglich. Daher ist es angemessen, in diese Verordnung Bestimmungen gegen die Umgehung aufzunehmen.“

(14)  Artikel 1 der Grundverordnung (ABl. L 176 vom 30.6.2016, S. 55).

(15)  https://www.gtis.com/gta/

(16)  ABl. C 86 vom 16.3.2020, S. 6.

(17)  ABl. C 68 vom 21.2.2019, S. 29.

(18)  ABl. C 167 vom 16.5.2019, S. 11.

(19)  Commentaires du Ministère de l’Industrie, du Commerce et de l’Economie Verte et Numérique du Royaume du Maroc relatifs à l’ouverture des enquêtes anti-contournement concernant les importations de certains tissus en fibres de verre, 14.7.2021, S. 2: „… le Ministère souligne que le contact entre PGTEX et les autorités marocaines pour l’implantation d’une usine de PGTEX au Maroc remonte au 20 mars 2019, soit juste après l’initiation de l’enquête antidumping initiale de l’UE …“

(20)  ABl. L 176 vom 30.6.2016, S. 21.

(21)  Eine „GFF-Maschine“ kann als eine Maschine beschrieben werden, die im Rahmen des Montageverfahrens verwendet wird, wobei hauptsächlich Glasfaserrovings (die wichtigste Vorleistung) zu GFF verarbeitet werden.

(22)  Die Nutzungsdauer einer GFF-Maschine wird auf zehn Jahre geschätzt und am Ende ihrer Nutzungsdauer um einen Restwert von 5 % berichtigt.

(23)  Tabelle C.4.1: „Produktion und Produktionskapazität“ des Formulars für den Antrag auf Befreiung.

(24)  Es gibt jedoch eine Ausnahme: Wendet ein Unternehmen eine nutzungsbedingte Abschreibungsmethode an, fällt die Abschreibung auf eine Art an, die eher variablen Kosten entspricht. PGTEX Group äußerte sich zu dieser Methode nicht.

(25)  Als Antwort auf die Frage C.4.1 des von PGTEX Morocco SARL ausgefüllten Fragebogens hieß es, die Produktion sei ab April 2020 aufgenommen worden. Diese Angabe wurde in der Antwort auf die Frage 1 auf Seite 1 der Antwort auf ein Schreiben zur Anforderung fehlender Informationen erneut bestätigt.

(26)  Im Formular für den Antrag auf Befreiung forderte die Kommission, dass jeder mitarbeitende Hersteller alle wichtigen Verträge von verbundenen und unabhängigen Parteien übermittelt.

(27)  Antwort auf das Schreiben zur Anforderung noch fehlender Informationen hinsichtlich PTEX Morocco SARL: Antwort auf die Frage Nr. 7, S. 20.

(28)  Antwort auf das Schreiben zur Anforderung noch fehlender Informationen hinsichtlich PTEX Morocco SARL: Antwort auf die Frage Nr. 6c, S. 20.

(29)  Antwort auf das Schreiben zur Anforderung noch fehlender Informationen hinsichtlich PTEX Morocco SARL: Antwort auf die Frage Nr. 9m, Ziffer ii, S. 23.

(30)  Bericht des WTO-Berufungsgremiums, United States — Final Countervailing Duty Determination with Respect to Certain Softwood Lumber from Canada, WT/DS257/AB/R (19. Januar 2004, Rn. 143).


25.2.2022   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 46/49


DURCHFÜHRUNGSVERORDNUNG (EU) 2022/302 DER KOMMISSION

vom 24. Februar 2022

zur Ausweitung des mit der Durchführungsverordnung (EU) 2020/492 in der durch die Durchführungsverordnung (EU) 2020/776 geänderten Fassung eingeführten endgültigen Antidumpingzolls auf die Einfuhren bestimmter gewebter und/oder genähter Erzeugnisse aus Glasfasern (glass fibre fabrics, im Folgenden „GFF“) mit Ursprung in der Volksrepublik China (im Folgenden „VR China“) auf aus Marokko versandte Einfuhren von GFF, ob als Ursprungserzeugnis Marokkos angemeldet oder nicht, und zur Einstellung der Untersuchung betreffend die mutmaßliche Umgehung der mit der Durchführungsverordnung (EU) 2020/492 eingeführten Antidumpingmaßnahmen gegenüber den Einfuhren von GFF mit Ursprung in Ägypten durch aus Marokko versandte Einfuhren von GFF, ob als Ursprungserzeugnisse Marokkos angemeldet oder nicht

DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EU) 2016/1036 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 8. Juni 2016 über den Schutz gegen gedumpte Einfuhren aus nicht zur Europäischen Union gehörenden Ländern (1) (im Folgenden „Grundverordnung“), insbesondere auf Artikel 13,

in Erwägung nachstehender Gründe:

1.   VERFAHREN

1.1.   Geltende Maßnahmen

(1)

Im April 2020 führte die Europäische Kommission (im Folgenden „Kommission“) mit der Durchführungsverordnung (EU) 2020/492 der Kommission (2) in der durch die Durchführungsverordnung (EU) 2020/776 der Kommission (3) geänderten Fassung einen endgültigen Antidumpingzoll auf die Einfuhren bestimmter gewebter und/oder genähter Erzeugnisse aus Glasfasern mit Ursprung in der Volksrepublik China (im Folgenden „VR China“ oder „China“) und Ägypten ein. Bei den Antidumpingmaßnahmen handelte es sich um Wertzölle zwischen 34 % und 69 % auf Einfuhren mit Ursprung in der VR China und in Höhe von 20 % auf Einfuhren mit Ursprung in Ägypten.

1.2.   Antrag

(2)

Die Kommission erhielt einen Antrag nach Artikel 13 Absatz 3 und Artikel 14 Absatz 5 der Grundverordnung auf Untersuchung der mutmaßlichen Umgehung der Antidumpingmaßnahmen gegenüber Einfuhren von GFF mit Ursprung in der VR China und Ägypten durch aus Marokko versandte Einfuhren, ob als Ursprungserzeugnisse Marokkos angemeldet oder nicht, und auf zollamtliche Erfassung dieser Einfuhren.

(3)

Der Antrag wurde am 19. Mai 2021 von TECH-FAB Europe e.V., einem Verband von EU-Herstellern von GFF (im Folgenden „Antragsteller“), eingereicht.

(4)

Der Antrag enthielt hinreichende Beweise für eine Veränderung des Handelsgefüges der Ausfuhren aus China, Ägypten und Marokko in die Union nach der Einführung von Maßnahmen gegenüber GFF. Die Veränderung im Handelsgefüge schien sich aus einer Praxis, einem Fertigungsprozess oder einer Arbeit zu ergeben, für die es außer der Einführung des Zolls keine hinreichende Begründung oder wirtschaftliche Rechtfertigung gibt.

(5)

Außerdem enthielt der Antrag hinreichende Beweise dafür, dass die Abhilfewirkung der geltenden Antidumpingmaßnahmen quantitativ und preislich durch die Praxis, den Fertigungsprozess oder die Arbeit unterlaufen wurde. Dem Anschein nach sind erhebliche Mengen der untersuchten Ware auf den EU-Markt gelangt. Des Weiteren lagen hinreichende Beweise dafür vor, dass die Einfuhren von GFF zu schädigenden Preisen erfolgten.

(6)

Schließlich enthielt der Antrag hinreichende Beweise dafür, dass die Ausfuhrpreise von aus Marokko versandten GFF im Vergleich zum ursprünglich für GFF ermittelten Normalwert gedumpt sind.

1.3.   Betroffene Ware und untersuchte Ware

(7)

Bei der betroffenen Ware handelt es sich um Erzeugnisse aus durch Weben und/oder durch Nähen zusammengefügten Endlosfilamenten (Rovings) und/oder Garnen aus Glasfasern, auch mit weiteren Elementen – ausgenommen Erzeugnisse, die imprägniert oder vorimprägniert (Prepreg) sind, und ausgenommen offenmaschige Gewebe mit einer Maschenweite von mehr als 1,8 × 1,8 mm und einem Gewicht von mehr als 35 g/m2 – die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens der Durchführungsverordnung (EU) 2020/492 der Kommission unter den KN-Codes ex 7019 39 00, ex 7019 40 00, ex 7019 59 00 und ex 7019 90 00 (TARIC-Codes 7019390080, 7019400080, 7019590080 und 7019900080) eingereiht wurden und ihren Ursprung in der VR China und Ägypten haben (im Folgenden „betroffene Ware“). Dies ist die Ware, für die die derzeit in Kraft befindlichen Maßnahmen gelten.

(8)

Bei der untersuchten Ware handelt es sich um dieselbe derzeit unter den KN-Codes ex 7019 61 00, ex 7019 62 00, ex 7019 63 00, ex 7019 64 00, ex 7019 65 00, ex 7019 66 00, ex 7019 69 10, ex 7019 69 90, ex 7019 72 00, ex 7019 73 00, ex 7019 80 10, ex 7019 80 90, und ex 7019 90 00 eingereihte Ware wie im vorstehenden Erwägungsgrund genannt, aber mit Versand aus Marokko, ob als Ursprungserzeugnis Marokkos angemeldet oder nicht (TARIC-Codes 7019 61 00 81, 7019 62 00 81, 7019 63 00 81, 7019 64 00 81, 7019 65 00 81, 7019 66 00 81, 7019 69 10 81, 7019 69 90 81, 7019 72 00 81, 7019 73 00 81, 7019 80 10 81, 7019 80 90 81, und 7019900081) (im Folgenden „untersuchte Ware“). (4)

(9)

Die Untersuchung ergab, dass die aus China und Ägypten in die Union ausgeführten GFF und die aus Marokko in die Union versandten GFF, ob mit Ursprung in Marokko oder nicht, die gleichen grundlegenden materiellen und chemischen Eigenschaften und die gleichen Verwendungen haben, sodass sie als gleichartige Waren im Sinne des Artikels 1 Absatz 4 der Grundverordnung angesehen werden.

1.4.   Einleitung

(10)

Die Kommission kam nach Unterrichtung der Mitgliedstaaten zu dem Schluss, dass genügend Beweise vorlagen, um die Einleitung einer Untersuchung gemäß Artikel 13 Absatz 3 der Grundverordnung zu rechtfertigen und leitete daher am 28. Mai 2021 mit der Durchführungsverordnung (EU) 2021/864 der Kommission (5) (im Folgenden „Einleitungsverordnung“) die Untersuchung ein und veranlasste damit auch die zollamtliche Erfassung der aus Marokko versandten Einfuhren von GFF, ob als Ursprungserzeugnis Marokkos angemeldet oder nicht.

1.5.   Stellungnahmen zur Einleitung

(11)

LM Wind Power, ein in der Union niedergelassener Hersteller von Rotorblättern für Windkraftanlagen, argumentierte, dass die Einleitung der Untersuchung aufgrund fehlender hinreichender Beweise nicht gerechtfertigt gewesen sei, und diese deshalb unverzüglich eingestellt werden solle.

(12)

Das Unternehmen brachte vor, dass keine Umgehung vorliege, da die Praxis, der Fertigungsprozess oder die Arbeit in Marokko keiner der in Artikel 13 Absatz 1 Unterabsatz 4 der Grundverordnung aufgeführten Kategorien zuzuordnen seien. Insbesondere gelte eine geringfügige Veränderung nicht als Praxis, Fertigungsprozess oder Arbeit, da es sich bei der untersuchten Ware um eine nachgelagerte Ware handele und damit um eine andere Ware als die Inputs (hauptsächlich Glasfaserrovings), oder um einen Montagevorgang, zumal die untersuchte Ware und Glasfaserrovings nicht unter denselben Tarifnummern eingereiht würden.

(13)

Es behauptete zudem, dass eine hinreichende Begründung oder wirtschaftliche Rechtfertigung für die Praxis, den Fertigungsprozess oder die Arbeit durch die Errichtung eines GFF-Werks in Marokko (PGTEX Morocco SARL) durch PGTEX China im Sinne des Artikels 13 Absatz 1 der Grundverordnung in Marokko gebe. Diesbezüglich brachte es vor, dass hinreichend Nachfrage nach GFF in Marokko bestehe, da ein Verwender (6) von GFF, der 2017 in Marokko gegründet worden sei, etwa 5 000 Tonnen GFF pro Jahr benötige. Es würden vertragsmäßige Zölle von bis zu 7 % auf Einfuhren von GFF aus China gelten, während auf Ausfuhren von GFF aus Marokko in die Union nach dem Partnerschaftsabkommen Europa-Mittelmeer keine vertragsmäßigen Zölle erhoben würden.

(14)

Die ägyptischen Behörden brachten vor, dass ihre Beteiligung an dieser Untersuchung unfair gewesen sei, da in Ägypten keine Umgehungspraktiken stattgefunden hätten. Diesbezüglich brachten die ägyptischen Behörden vor, dass seit der Ausgangsuntersuchung des Antidumpingverfahrens in Ägypten alle notwendigen Verfahren und Maßnahmen zur Vermeidung einer Umgehung durchgeführt worden seien. Sie argumentierten zudem, ähnlich den Behauptungen von LM Wind Power, dass es keine Beweise für eine Umgehung in der Form von Montagevorgängen in Marokko, bei denen Glasfaserrovings aus Ägypten ausgeführt würden, oder Umladung von GFF aus Ägypten zwischen Marokko und der EU gebe.

(15)

Die marokkanischen Behörden ersuchten die Kommission um die Feststellung, dass PGTEX Morocco SARL die von der Union eingeführten Maßnahmen nicht umgeht und um die Einstellung der laufenden Untersuchung. Sie gaben an, dass die Gründung von PGTEX Morocco SARL in Marokko das Ergebnis einer echten und langfristigen Partnerschaft zwischen PGTEX Group (7) und Marokko sei. Der Produktionsprozess von PGTEX Morocco SARL gehe mit erheblichen Investitionen und umfangreichen Tätigkeiten einher und trage zur marokkanischen Wirtschaft bei. Auch wenn eine Veränderung des Handelsgefüges festgestellt werden könnte, scheine dies daher nicht von einer Umgehungspraxis verursacht zu sein. Schließlich brachten die marokkanischen Behörden vor, dass ihre amtlichen Statistiken die Behauptung des Antragstellers, dass PGTEX Morocco SARL die geltenden Maßnahmen durch Umladung umgehe, widerlegten.

(16)

Im Hinblick auf die Vorbringen im Zusammenhang mit der vorgenannten Einleitung der Untersuchung erinnerte die Kommission daran, dass die Untersuchung auf der Grundlage der im Antrag vorgelegten Beweise zu Montagevorgängen und nicht zu Umladungen oder geringfügigen Veränderungen eingeleitet wurde. Der Antrag enthielt hinreichende Beweise (8) für das Vorliegen von Montagevorgängen in Marokko – eine der in Artikel 13 Absatz 1 der Grundverordnung ausdrücklich genannten Praktiken – und dafür, dass diese mit Glasfaserrovings aus der VR China und aus Ägypten (9) durchgeführt wurden. Er enthielt auch hinreichende Beweise (10) dafür, dass diese Praxis eine Umgehung nach Artikel 13 Absatz 2 der Grundverordnung darstellte. Die zolltarifliche Einreihung der untersuchten Waren oder deren wichtigsten Inputs ist für die Feststellung, ob ein Montagevorgang eine Umgehung darstellt, nicht relevant.

(17)

In dem Antrag waren auch hinreichende Beweise betreffend die mangelnde wirtschaftliche Rechtfertigung mit Ausnahme der Zölle enthalten, zum Beispiel der Jahresbericht 2019 von PGTEX China. Diesem Bericht zufolge bestand das Hauptziel der Gründung von PGTEX Morocco SARL darin, „aktiv auf die Antidumpinguntersuchung der EU gegen China zu reagieren, die Internationalisierungsstrategie weiter zu optimieren und anzupassen, den Marktanteil der Waren in Europa und den Vereinigten Staaten zu konsolidieren und zu erhöhen, die Nachfrage der Abnehmer zu befriedigen und die Versorgung der Abnehmer zu schützen,“ und insbesondere darin, dass PGTEX „beschlossen [hat], eine hundertprozentige Tochtergesellschaft in Marokko zu gründen, um die Antidumpinguntersuchungen der EU zu durchbrechen, Kunden zu werben, die Marktnachfrage zu befriedigen und sich an die nachhaltige Entwicklung anzupassen“. (11)

(18)

Daher wies die Kommission die Vorbringen von LM Wind Power und den marokkanischen und ägyptischen Behörden zurück, dass im Antrag keine hinreichenden Beweise enthalten gewesen seien, um die Einleitung der Untersuchung zu rechtfertigen.

1.6.   Untersuchungszeitraum und Betrachtungszeitraum

(19)

Der Untersuchungszeitraum erstreckte sich vom 1. Januar 2019 bis zum 31. Dezember 2020 (im Folgenden „Untersuchungszeitraum“ oder „UZ“). Vor 2019 wurden keine wesentlichen Mengen von GFF aus Marokko in die Union ausgeführt. Es wurden Daten zum UZ erhoben, um u. a. die mutmaßliche Veränderung des Handelsgefüges seit der Einführung der Maßnahmen gegenüber der betroffenen Ware sowie das Vorliegen einer Praxis, eines Fertigungsprozesses oder einer Arbeit, für die es außer der Einführung des Zolls keine hinreichende Begründung oder wirtschaftliche Rechtfertigung gab, zu untersuchen. Detailliertere Daten wurden für den Zeitraum vom 1. Januar 2020 bis zum 31. Dezember 2020 (im Folgenden „Betrachtungszeitraum“ oder „BZ“) erfasst, um zu untersuchen, ob die Abhilfewirkung der geltenden Maßnahmen preislich und/oder quantitativ durch Einfuhren untergraben wurde und ob Dumping vorlag.

1.7.   Untersuchung

(20)

Die Kommission unterrichtete die Behörden von China, Ägypten und Marokko, die bekannten ausführenden Hersteller in diesen Ländern, den Wirtschaftszweig der Union und den Präsidenten des Assoziationsrates EU-Marokko offiziell über die Einleitung der Untersuchung.

(21)

Zudem forderte die Kommission die Mission Marokkos bei der Europäischen Union auf, ihr die Namen und Anschriften von ausführenden Herstellern und/oder repräsentativen Verbänden zu übermitteln, die Interesse an einer Mitarbeit bei der Untersuchung haben könnten, und zwar außer PGTEX Morocco SARL, der dem Antrag zufolge der einzige Hersteller der untersuchten Ware ist. Die marokkanischen Behörden antworteten und führten drei weitere Unternehmen auf. Zwei dieser Unternehmen meldeten sich nicht, das dritte meldete sich zwar, erklärte jedoch, dass es keine GFF in die Union ausführe.

(22)

Die Formulare für den Antrag auf Befreiung für die Hersteller/Ausführer in Marokko, die Fragebogen für die Hersteller/Ausführer in China und Ägypten und die Fragebogen für Einführer in der Union wurden auf der Website der Generaldirektion Handel zur Verfügung gestellt.

(23)

Nur PGTEX Morocco SARL legte ein Formular für den Antrag auf Befreiung vor und beantragte eine Anhörung, die am 21. Juni 2021 stattfand. Zudem beantragte PGTEX Group eine Anhörung (vgl. Erwägungsgrund 43) und wurde am 10. Januar 2022 zu einer Anhörung mit der Kommission und am 12. Januar 2022 zu einer Anhörung mit der Anhörungsbeauftragten für Handelsverfahren eingeladen.

(24)

Die interessierten Parteien erhielten Gelegenheit, innerhalb der in der Einleitungsverordnung gesetzten Frist zu der Sache schriftlich Stellung zu nehmen und eine Anhörung zu beantragen. Allen Parteien wurde mitgeteilt, dass bei Nichtvorlage aller relevanten Informationen oder bei Vorlage unvollständiger, unwahrer oder irreführender Informationen Artikel 18 der Grundverordnung zur Anwendung kommen könnte und die Feststellungen dann auf der Grundlage der verfügbaren Informationen getroffen würden.

(25)

Am 20. Dezember 2021 (am Tag der Unterrichtung) erhielt die Kommission ein Vorbringen der marokkanischen Behörden vom 16. Dezember 2021, also zu spät, um in der Phase der Unterrichtung berücksichtigt werden zu können. Nach der Unterrichtung übermittelten die marokkanischen Behörden ein weiteres Vorbringen, mit einer Zusammenfassung ihres Vorbringens vom 16. Dezember 2021. Im Wesentlichen wiederholten sie ihre Forderung, die Untersuchung einzustellen und brachten die folgenden Argumente vor.

(26)

Zunächst behaupteten die marokkanischen Behörden, dass GFF von PGTEX Morocco SARL im Rahmen von Tätigkeiten hergestellt werden, die nicht als Fertigstellung oder Montage eingestuft werden könnten. Zweitens brachten sie vor, dass diese Waren im Sinne des Artikels 29 (12) des Assoziationsabkommens EU-Marokko ihren Ursprung in Marokko (13) hätten und in den Listenregeln in Anhang II des Protokolls Nr. 4 des Assoziationsabkommens EU-Marokko genauer erläutert würden. Zudem heiße es in Artikel 9 des Assoziationsabkommens EU-Marokko „Die Ursprungswaren Marokkos können frei von Zöllen und Abgaben gleicher Wirkung in die Gemeinschaft eingeführt werden“ und im Assoziationsabkommen EU-Marokko seien nur einige Ausnahmen enthalten. Dieser präferenzielle Ursprung sei auch von den marokkanischen Zollbehörden bestätigt worden, die für die Ausfuhren von GFF von PGTEX in die EU-Warenverkehrsbescheinigungen (EUR.1) hinsichtlich des präferenziellen Ursprungs nach Artikel 17 des Protokolls Nr. 4 des Assoziationsabkommens EU-Marokko ausgestellt hätten.

(27)

Die Kommission wies das Vorbringen zurück, dass die Verarbeitung von eingeführten Glasfaserrovings zu GFF in Marokko nicht als Montage oder Fertigstellung betrachtet werden könne. Artikel 13 Absatz 2 der Grundverordnung gilt nicht nur für Montagevorgänge von (mehreren) Teilen zu Fertigerzeugnissen, sondern auch für die Fertigstellung/Umwandlung von Zwischenerzeugnissen in die betroffene Ware. Dies ergibt sich insbesondere aus Artikel 13 Absatz 2 Buchstabe b der Grundverordnung, in dem es heißt: „… der Wert, der während der Montage oder Fertigstellung den verwendeten eingeführten Teilen hinzugefügt wurde, [beträgt] mehr als …“. Zudem ist die Tatsache, dass die marokkanischen Zollbehörden für PGTEX Morocco SARL Warenverkehrsbescheinigungen EUR.1 ausgestellt und so den präferenziellen Ursprung nach dem Assoziationsabkommens bestätigt haben, irrelevant, da die für diese Umgehungsuntersuchung geltende Rechtsgrundlage die Grundverordnung, insbesondere Artikel 13 ist. (14)

(28)

Zudem brachten die marokkanischen Behörden, gestützt von PGTEX Morocco SARL, nach der Unterrichtung vor, dass die Umgehungsuntersuchung nach Artikel 24 des Assoziationsabkommens EU-Marokko nicht erlaubt sei, da nach diesem Artikel Antidumpingmaßnahmen gegenüber marokkanischen Waren nur eingeführt werden dürften, wenn die Voraussetzungen des Artikels VI des Allgemeinen Zoll- und Handelsabkommens (im Folgenden „GATT“) erfüllt seien.

(29)

Die Kommission wies dieses Vorbringen zurück, da nach Artikel 24 des Assoziationsabkommens EU-Marokko eine Umgehungsuntersuchung nicht ausgeschlossen wird, auch angesichts der Tatsache, dass dieser Artikel auf einschlägige innerstaatliche Rechtsvorschriften verweist. Als Marokko und die EU das Assoziationsabkommen im Jahr 2000 ratifizierten, enthielt die geltende Grundverordnung bereits Bestimmungen hinsichtlich Umgehungsuntersuchungen.

(30)

Schließlich brachten sowohl die marokkanischen Behörden als auch PGTEX Morocco SARL vor, dass die Umgehungsuntersuchung der Kommission nach den WTO-Regeln nicht erlaubt sei, insbesondere nach Artikel VI des GATT und dem Übereinkommen zur Durchführung des Artikels VI.

(31)

Die Kommission wies das Vorbringen zurück und verwies auf Erwägungsgrund 20 der Präambel zu der Grundverordnung (15), in dem der diesbezügliche Ansatz der Kommission festgesetzt wird. Auf dieser Grundlage enthalten die Rechtsvorschriften der Union, wie die vieler anderer WTO-Mitglieder, Bestimmungen zur Bekämpfung von Umgehungspraktiken.

2.   UNTERSUCHUNGSERGEBNISSE

2.1.   Allgemeine Erwägungen

(32)

Um zu beurteilen, ob eine mutmaßliche Umgehung vorliegt, sollte nach Artikel 13 Absatz 1 der Grundverordnung untersucht werden,

ob sich das Handelsgefüge zwischen den Drittländern (VR China, Ägypten, Marokko) und der Union verändert hatte,

ob diese Veränderung auf eine Praxis, einen Fertigungsprozess oder eine Arbeit zurückging, für die/den es außer der Einführung der geltenden Antidumpingmaßnahmen keine hinreichende Begründung oder wirtschaftliche Rechtfertigung gab,

ob Beweise für eine Schädigung oder dafür vorliegen, dass die Abhilfewirkung der geltenden Antidumpingmaßnahmen im Hinblick auf die Preise und/oder Mengen der untersuchten Ware untergraben wurde und

ob Beweise für Dumping im Verhältnis zu den Normalwerten, die für die betroffene Ware vorher festgestellt wurden, vorliegen.

(33)

Da die vom Antragsteller im Antrag vorgelegten Beweise Anhaltspunkte für Montagevorgänge in Marokko enthielten, prüfte die Kommission im Einzelnen, ob die Kriterien des Artikels 13 Absatz 2 der Grundverordnung erfüllt waren und untersuchte insbesondere,

ob der Montagevorgang seit oder kurz vor der Einleitung der Antidumpinguntersuchung begonnen oder erheblich ausgeweitet wurde und ob die verwendeten Teile ihren Ursprung in dem von Maßnahmen betroffenen Land hatten und

ob der Wert dieser Teile 60 % oder mehr des Gesamtwerts der Teile der montierten Ware ausmachte und ob der Wert, der während der Montage oder Fertigstellung den verwendeten eingeführten Teilen hinzugefügt wurde, mehr als 25 % der Herstellkosten betrug.

2.2.   Bereitschaft zur Mitarbeit

(34)

Nur PGTEX Morocco SARL stellte nach Artikel 13 Absatz 4 der Grundverordnung einen Antrag auf Befreiung. PGTEX Morocco SARL gehört zur chinesischen PGTEX Group und befindet sich in einer Freien Exportzone in Tanger, Marokko.

(35)

Ferner übermittelten die beiden chinesischen verbundenen Unternehmen von PGTEX Morocco SARL, Chongqing Polycomp International Corporation (im Folgenden „CPIC“) und PGTEX China Co., Ltd (im Folgenden „PGTEX China“) ebenfalls Fragebogenantworten. PGTEX Morocco SARL ist ein hundertprozentiges Tochterunternehmen von PGTEX China, für das ein Antidumpingzoll von 37,6 % gilt, der mit der Verordnung (EU) 2020/492, geändert durch die Verordnung (EU) 2020/776, eingeführt wurde.

CPIC stellt Glasfaserrovings her, bei denen es sich um die wichtigsten Inputs zur Herstellung der untersuchten Ware handelt. Das Unternehmen hat diese Inputs im Betrachtungszeitraum an sein verbundenes Unternehmen PGTEX China, an dem es mit 60 % beteiligt ist, verkauft.

PGTEX China erwarb im Betrachtungszeitraum die Glasfaserrovings von CPIC. Anschließend verwendete es sie zur Herstellung von GFF oder verkaufte sie weiter, einschließlich an PGTEX Morocco SARL. PGTEX China stellte den wichtigsten Input (Glasfaserrovings) im Berichtszeitraum nicht her.

(36)

Die Fragebogenantworten von PGTEX Morocco SARL und seiner beiden chinesischen verbundenen Unternehmen (im Folgenden „PGTEX Group“), einschließlich der Antwort auf ein Schreiben, mit dem fehlende Informationen angefordert wurden, waren aus den folgenden Gründen mangelhaft:

PGTEX Morocco SARL hat die verlangten erforderlichen Informationen in seinen Fragebogenantworten nicht vorgelegt. Insbesondere hat es die notwendigen zugrunde liegenden Dokumente für zwei Verkaufsvorgänge nicht übermittelt. Infolgedessen war die Kommission nicht in der Lage, das Vorbringen von PGTEX Morocco SARL, dass es seine Produktion erst im April 2020 aufgenommen habe, zu überprüfen.

Obwohl die Kommission eine detaillierte Erklärung für die fehlenden Verkaufsrechnungsnummern angefordert hatte, erhielt sie nur eine allgemeine Erklärung für diese fehlenden Verkaufsrechnungsnummern. Die Kommission stellte zudem eine Differenz zwischen dem in den Verkaufslisten für den Betrachtungszeitraum gemeldeten Gesamtumsatz und dem im gesetzlichen Abschluss für 2020 gemeldeten Gesamtumsatz. Die Kommission war daher nicht in der Lage, die gemeldete Menge der Ausfuhrverkäufe in die Union zu bestätigen. Diesbezüglich stellte die Kommission ferner fest, dass den Eurostat-Einfuhrstatistiken zufolge die gemeldeten Ausfuhrverkäufe höher waren als die Gesamteinfuhren aus Marokko in die Union und dass PGTEX Morocco der einzige bekannte Hersteller in Marokko war, der die untersuchte Ware in die Union ausführte.

Auch hinsichtlich des tatsächlichen Produktionsbeginns bei PGTEX Morocco SARL wurden widersprüchliche Informationen übermittelt. Die Informationen über den tatsächlichen Produktionsbeginn im Jahr 2020 waren notwendig, um den Anteil der entstandenen erheblichen Kosten (wie Abschreibungs- und Mietkosten) zu ermitteln, die der Herstellung der betreffenden Ware zugerechnet werden könnten.

Zudem wurde in der Antwort auf ein Schreiben zur Anforderung fehlender Informationen keine zufriedenstellende Erklärung für die Gründe des deutlichen Anstiegs der Produktionsmenge im Juli 2020, die etwa dreimal höher war als die Produktionsmenge im Vormonat (Juni 2020), obwohl der Stromverbrauch in den beiden Monaten mehr oder weniger gleich blieb, übermittelt.

PGTEX China übermittelte keine der angeforderten Informationen aus dem „Golden Tax System“ hinsichtlich seiner Käufe von CPIC und seiner Verkäufe an PGTEX Morocco SARL.

(37)

Daher unterrichtete die Kommission PGTEX Group nach Artikel 18 Absatz 4 der Grundverordnung am 5. Oktober 2021 darüber, dass die nicht erschöpfende Liste von Elementen, wie im vorhergehenden Erwägungsgrund dargelegt, die Anwendung von Artikel 18 der Grundverordnung und die Verwendung der verfügbaren Informationen zur Folge haben kann. Sie forderte PGTEX Group auch auf, zur möglichen Anwendung von Artikel 18 der Grundverordnung Stellung zu nehmen.

(38)

Am 12. Oktober 2021 brachte PGTEX Groupvor, dass die Anwendung der verfügbaren Informationen im vorliegenden Fall aus den folgenden Gründen rechtlich nicht gerechtfertigt sei:

Die Gruppe habe es nicht unterlassen, die „notwendigen“ Informationen wie in Artikel 18 der Grundverordnung dargelegt, zu übermitteln.

Die von PGTEX Group übermittelten Informationen könnten nicht außer Acht gelassen werden.

Auf jeden Fall müsse die Anwendung der „verfügbaren Informationen“ begrenzt sein.

(39)

Die Kommission analysierte die von PGTEX Group mit Schreiben vom 12. Oktober 2021 übermittelten Informationen und Dokumente. Sie kam zu dem Schluss, dass weder zufriedenstellende Antworten noch überzeugende Belege zu den meisten Elementen, die in ihrem Schreiben vom 5. Oktober 2021 angeführt wurden, übermittelt wurden.

(40)

Dementsprechend ging die Kommission davon aus, dass die von PGTEX Group übermittelten Informationen teilweise unvollständig und widersprüchlich waren, und deshalb konnte sich die Kommission nicht gänzlich darauf verlassen. Trotzdem wurden die von PGTEX Group übermittelten Daten nicht vollständig außer Acht gelassen und die Kommission verwendete sowohl die von der PGTEX-Gruppe übermittelten Verkaufs- als auch die Kostendaten als Ausgangspunkt ihrer Analyse.

(41)

Nach Artikel 18 Absatz 1 erster Satz und Artikel 18 Absatz 5 der Grundverordnung wurden die von PGTEX Group übermittelten Informationen durch Daten ergänzt, die aus Datenbanken wie dem Global Trade Atlas (im Folgenden „GTA“) (16) und Eurostat entnommen wurden (vgl. Abschnitt 2.3). Einfuhrdaten wurden aus Eurostat entnommen und der GTA wurde zur Bestimmung von Ausfuhrmengen von Glasfaserrovings aus der VR China und Ägypten nach Marokko verwendet.

(42)

Angesicht der COVID-19-Pandemie und der von verschiedenen Mitgliedstaaten und Drittländern eingeführten Eindämmungsmaßnahmen konnte die Kommission schließlich keine Kontrollbesuche in den Betrieben der mitarbeitenden juristischen Personen nach Artikel 16 der Grundverordnung durchführen. Im Einklang mit der Bekanntmachung über die Folgen des COVID-19-Ausbruchs für Antidumping- und Antisubventionsuntersuchungen vom 16. März 2020 prüfte die Kommission die von PGTEX Group übermittelten Informationen, wie Fragebogenantworten und Antworten auf Schreiben zur Anforderung fehlender Informationen. (17) In Anbetracht der in den vorhergehenden Erwägungsgründen dargelegten Fragestellungen wurde ein Fernabgleich der Informationen nicht für erforderlich erachtet.

(43)

Nach der Unterrichtung wiederholte PGTEX Group seine Behauptung, dass die Anwendung verfügbarer Informationen in Anbetracht der durch die PGTEX-Gruppe übermittelten Informationen offensichtlich unbegründet und nicht gerechtfertigt gewesen sei. Zudem beantragte PGTEX Group jeweils eine Anhörung mit der Kommission und mit der Anhörungsbeauftragten für Handelsverfahren hinsichtlich der Verwendung verfügbarer Informationen nach Artikel 18 der Grundverordnung, die am 10. Januar 2022 bzw. am 12. Januar 2022 stattfanden.

(44)

Im Rahmen der Anhörung vom 12. Januar 2022 übermittelte die Kommission weitere Erläuterungen zu ihrer Feststellung, dass die Antwort auf das Schreiben nach Artikel 18 die Bedenken der Kommission nicht zu zerstreuen vermochte. Wie in Erwägungsgrund 40 dargestellt, blieb die Kommission bei ihrem Standpunkt, dass die von PGTEX Group übermittelten Informationen nicht vollständig zuverlässig waren. Zudem erklärte die Anhörungsbeauftragte für Handelsverfahren in der Anhörung vom 12. Januar 2022, dass die Kommission die Verteidigungsrechte von PGTEX Group beachtet hatte.

2.3.   Veränderung des Handelsgefüges

2.3.1.   Einfuhren von GFF

(45)

Aus Tabelle 1 geht die Entwicklung der Einfuhren von GFF aus China, Ägypten und Marokko zwischen 2019 und 2020 hervor. Da die TARIC-Codes erst am 21. Februar 2019 eingeführt wurden, extrapolierte die Kommission die Daten für den Zeitraum vom 1. Januar 2019 bis zum 20. Februar 2019, um genau den gleichen Zeitraum (zwölf Monate) für die beiden Jahre 2019 und 2020 zu verwenden.

Tabelle 1

Einfuhren von GFF in den Jahren 2019 und 2020 (in Tonnen)

 

2019

BZ

VR China

13 720

19 315

Index (Basis = 2019)

100

141

 

Ägypten

146

4 302

Index (Basis = 2019)

100

2 946

 

Marokko

277

2 809

Index (Basis = 2019)

100

1 014

Quelle: Eurostat, TARIC-Codes 7019 39 00 80, 7019 40 00 80, 7019 59 00 80 und 7019 90 00 80

(46)

Aus Tabelle 1 geht hervor, dass die Einfuhren von GFF aus Marokko von 277 Tonnen im Jahr 2019 auf 2 809 Tonnen im Jahr 2020 gestiegen sind. Der deutliche Anstieg im Jahr 2020 im Vergleich zum Jahr 2019 fiel zeitlich mit dem Produktionsbeginn von PGTEX Morocco SARL zusammen. Obwohl das Unternehmen offiziell am 2. Oktober 2019 gegründet wurde, brachte es in seinem Formular für den Antrag auf Befreiung vor, dass es erst ab April 2020 mit der Produktion und den Ausfuhrverkäufen begann. Diesbezüglich zeigten die Einfuhrdaten, dass die durchschnittlichen monatlichen Einfuhren für den Zeitraum April bis Dezember 2020 etwa fünfzehnmal höher waren als die durchschnittlichen monatlichen Einfuhren von Januar 2019 bis März 2020.

(47)

Die Kommission stellte zudem fest, dass die gemeldeten Ausfuhrverkäufe von PGTEX Morocco SARLS höher als die Gesamteinfuhren aus Marokko in die Union waren. In Anbetracht dessen, dass PGTEX Morocco SARL das einzige marokkanische Unternehmen war, das bei dieser Untersuchung mit der Kommission zusammenarbeitete und angesichts der unerheblichen Ausfuhrmengen von GFF aus Marokko in die Union vor seiner Gründung, sah die Kommission den Schluss, dass es sich bei PGTEX Morocco SARL um den einzigen Hersteller in Marokko handelte, der im Betrachtungszeitraum GFF in die Union ausführte, als gerechtfertigt an.

(48)

Wie aus Tabelle 1 hervorgeht, stiegen die Einfuhren von GFF aus China von 13 720 Tonnen im Jahr 2019 auf 19 315 Tonnen im Jahr 2020, und die Einfuhren von GFF aus Ägypten stiegen von 146 Tonnen im Jahr 2019 auf 4 302 Tonnen im Jahr 2020. Wie in Erwägungsgrund 46 dargelegt, stiegen die durchschnittlichen monatlichen Einfuhren von PGTEX Morocco SARL im Vergleich zu den vorangegangenen Zeiträumen ab April 2020 erheblich.

2.3.2.   Ausfuhrmenge von Glasfaserrovings aus China und Ägypten nach Marokko

(49)

Aus Tabelle 2 geht die Entwicklung der Einfuhren von Glasfaserrovings aus China und Ägypten über Marokko auf der Grundlage der marokkanischen Einfuhrstatistiken aus der GTA-Datenbank zwischen 2019 und 2020 hervor.

Tabelle 2

Einfuhren von Glasfaserrovings aus Ägypten und China über Marokko in den Jahren 2019 und 2020 (in Tonnen)

 

2019

BZ

VR China

7019 12 Glasfaserrovings

2 378

7 839

 

Ägypten

7019 12 Glasfaserrovings

1 118

3 120

Quelle: GTA

(50)

Glasfaserrovings sind der wichtigste Input für die Herstellung von GFF. Dieser Input wird für die Herstellung von GFF weiterverarbeitet. Aus den der Kommission vorliegenden Beweisen ging hervor, dass aus Marokko in die Union ausgeführte GFF hauptsächlich aus Glasfaserrovings hergestellt wurden.

(51)

Aus Tabelle 2 geht hervor, dass die Einfuhren von Glasfaserrovings aus China nach Marokko von 2 378 Tonnen im Jahr 2019 auf 7 839 Tonnen im Jahr 2020 deutlich gestiegen sind. Die Einfuhren von Glasfaserrovings aus Ägypten nach Marokko stiegen ebenfalls von 1 297 Tonnen im Jahr 2019 auf 3 687 Tonnen im Jahr 2020. Die Einfuhren aus China und Ägypten machen etwa 90 % der marokkanischen Gesamteinfuhren von Glasfaserrovings in den Jahren 2019 und 2020 aus.

(52)

PGTEX Morocco SARL brachte vor, dass die Glasfaserrovings, die es zur Herstellung von GFF verwendet habe, alle aus China (und keine aus Ägypten) gekauft wurden, insbesondere von seinem Mutterunternehmen PGTEX China. Das Unternehmen behauptete zudem, diese Rovings unter HS-Code 7019 12 eingeführt zu haben. Einfuhren unter diesem Code verzeichneten den deutlichsten Anstieg der Einfuhren aus China über Marokko.

(53)

Der deutliche Anstieg der Einfuhrmengen von Glasfaserrovings aus China und aus Ägypten nach Marokko wies auf eine steigende Nachfrage nach solchen Inputs in Marokko hin, was sich zumindest teilweise durch die Zunahme bei der Herstellung und Ausfuhr von GFF aus Marokko während des Betrachtungszeitraums erklären lässt. Dies wurde auch in den von PGTEX Morocco SARL übermittelten Informationen bestätigt.

(54)

Angesichts dessen, dass PGTEX Morocco SARL, der offensichtlich einzige Ausführer von GFF in die Union, seine gesamten Glasfaserrovings aus China gekauft hat, konnte die Kommission keine Beweise dafür finden, dass die Glasfaserrovings aus Ägypten von PGTEX Morocco SARL oder einem anderen Hersteller von GFF in Marokko für die Ausfuhr in die Union verwendet wurden. Diesbezüglich nahmen die Einfuhren von Glasfaserrovings aus China ab dem letzten Quartal 2019 zu; dabei handelt es sich um das Quartal, in dem PGTEX Morocco SARL gegründet wurde. Die monatlichen durchschnittlichen Einfuhrmengen von Glasfaserrovings aus China im letzten Quartal 2019 waren deutlich höher als die monatlichen durchschnittlichen Einfuhrmengen in den vorhergegangenen Zeiträumen. Zudem waren die monatlichen durchschnittlichen Einfuhrmengen von Glasfaserrovings im Jahr 2020 (in dem Jahr, in dem PGTEX Morocco SARL die Produktion aufnahm) auch viel höher als die monatlichen durchschnittlichen Einfuhrmengen im letzten Quartal 2019. Trotz des Anstiegs der Einfuhren von Glasfaserrovings aus Ägypten nach Marokko im Jahr 2020 konnte die Kommission keine Beweise dafür finden, dass die Einfuhren in Marokko zur weiteren Verarbeitung zu GFF, die anschließend in die Union ausgeführt werden sollten, verwendet wurden. Daher konnten die der Kommission vorliegenden Beweise die Behauptung nicht untermauern, dass die Veränderung des Handelsgefüges hinsichtlich Ägyptens auf eine Praxis zurückzuführen war, die darauf abzielte, Antidumpingmaßnahmen gegenüber GFF aus Ägypten zu umgehen.

(55)

Nach der Unterrichtung brachten PGTEX Group und LM Wind Power vor, dass das Handelsgefüge sich nicht verändert habe. PGTEX Group argumentierte, dass das Auftreten von Einfuhren von GFF aus Marokko nicht zulasten der Einfuhren von GFF aus China gegangen sei. Im Gegenteil, der Anstieg der Einfuhren von GFF aus Marokko sei schwächer gewesen als der parallele Anstieg von Einfuhren von GFF aus China.

(56)

Wie in den Erwägungsgründen 45 bis 54 dargestellt, beobachtete die Kommission einen Anstieg von Einfuhren von GFF aus Marokko in die Union sowie einen wesentlichen Anstieg von Einfuhren von Glasfaserrovings aus China nach Marokko im Jahr 2020 im Vergleich zum Jahr 2019. Dies allein stellt bereits eine Veränderung des Handelsgefüges dar.

(57)

Während die Gesamteinfuhren von GFF aus China in die Union tatsächlich gestiegen sind, geht aus den von PGTEX China im Rahmen dieser Umgehungsuntersuchung übermittelten Übersichtstabellen hervor, dass die Ausfuhrmengen von PGTEX China – dem Mutterunternehmen von PGTEX Morocco SARL und dessen einzigen Lieferanten von Glasfaserrovings – in die Union im Jahr 2020 im Vergleich zum Jahr 2018 mehr als zweimal niedriger waren und dreimal niedriger als im Jahr 2019.

(58)

Daher konnte die Kommission eine Veränderung des Handelsgefüges feststellen und wies die Vorbringen zurück.

2.3.3.   Schlussfolgerung zur Veränderung des Handelsgefüges

(59)

Der Anstieg der Ausfuhren von GFF aus Marokko in die Union stellt eine Veränderung des Handelsgefüges zwischen Marokko und der Union im Sinne des Artikels 13 Absatz 1 der Grundverordnung dar, gemeinsam mit dem deutlichen Anstieg der chinesischen Ausfuhren von Glasfaserrovings nach Marokko im Jahr 2020 im Vergleich mit 2019 (vgl. Tabelle 2). Andererseits wurden keine Beweise zur behaupteten Umgehung der Maßnahmen gegenüber GFF hinsichtlich Ägyptens gefunden.

2.4.   Art der Umgehungspraktiken, für die es außer der Einführung des Antidumpingzolls keine hinreichende Begründung oder wirtschaftliche Rechtfertigung gab

(60)

Nach Artikel 13 Absatz 1 der Grundverordnung muss sich die Veränderung des Handelsgefüges aus einer Praxis, einem Fertigungsprozess oder einer Arbeit ergeben, für die es außer der Einführung des Zolls keine hinreichende Begründung oder wirtschaftliche Rechtfertigung gibt. Als Praxis, Fertigungsprozess oder Arbeit gelten der Versand der von den geltenden Maßnahmen betroffenen Ware über Drittländer sowie die Montage von Teilen bzw. die Fertigstellung in einem Drittland gemäß Artikel 13 Absatz 2 der Grundverordnung.

(61)

Nach Angaben der marokkanischen Behörden (vgl. Erwägungsgrund 15), fand die erste Kontaktaufnahme durch PGTEX Group hinsichtlich der Gründung eines Werks in Marokko am 20. März 2019 statt, einen Monat nach Einleitung der Ausgangsuntersuchung des Antidumpingverfahrens. (18) PGTEX Morocco SARL wurde am 2. Oktober 2019 gegründet, etwa sieben Monate nach Einleitung der Untersuchung. Dieser zeitliche Zusammenhang deutet darauf hin, dass die Antidumpinguntersuchung und die mögliche Einführung eines Antidumpingzolls der Grund für die Gründung von PGTEX Morocco SARL waren.

(62)

Auf der Grundlage der von PGTEX Morocco SARL übermittelten Verkaufslisten gelangten im Jahr 2020 alle Ausfuhrverkäufe von PGTEX Morocco SARL auf den Unionsmarkt, wobei nur ein geringer Anteil seiner Produktion im Jahr 2020 auf dem Inlandsmarkt verkauft wurde. Zudem wurden seine gesamten Ausfuhren im Jahr 2020 an Abnehmer in der Union verkauft, die früher von PGTEX China versorgt wurden. Auch dies legte nahe, dass die Antidumpinguntersuchung und die mögliche anschließende Einführung endgültiger Antidumpingzölle der Grund für die Gründung von PGTEX Morocco SARL waren. Dies wurde im Jahresbericht 2019 von PGTEX China ausdrücklich bestätigt (vgl. Erwägungsgrund 17).

(63)

Nach der Offenlegung brachte PGTEX Group vor, dass es für die Gründung der PGTEX Morocco SARL eine hinreichende Begründung oder wirtschaftliche Rechtfertigung gegeben habe. Die Errichtung des marokkanischen Werks sei das Ergebnis eines langwierigen Verfahrens gewesen, einschließlich Durchführbarkeitsstudien, Anträge für die notwendigen Genehmigungen bei der chinesischen und der marokkanischen Regierung und der Erlangung dieser Genehmigungen.

(64)

Die Kommission stellte fest, dass aus der von PGTEX Group am 15. Oktober 2021 übermittelten Dokumentation hervorging, dass die Gruppe lange vor Einleitung der Untersuchung analysiert hatte, in welchem Land sie ein Unternehmen gründen sollte. Verschiedene mögliche Länder wurden in Betracht gezogen, darunter auch Marokko. Jedoch änderte dies nichts an der Tatsache, dass PGTEX Morocco SARL am 2. Oktober 2019 gegründet wurde, etwa sieben Monate nach Einleitung der Ausgangsuntersuchung des Antidumpingverfahrens. Dieser zeitliche Zusammenhang deutete darauf hin, dass die Antidumpinguntersuchung ein Grund für die Gründung von PGTEX Morocco SARL war. Dies wurde zudem von einer Erklärung der marokkanischen Behörden bestätigt, dass ihr Kontakt zu PGTEX hinsichtlich der Errichtung eines Werks seit dem 20. März 2019 bestehe, also direkt nach Einleitung der Ausgangsuntersuchung. (19) Dies belegte, dass der offizielle Kontakt zu den marokkanischen Behörden zur Gründung eines Unternehmens in Marokko auf März 2019 zurückging, also direkt nach Einleitung der Ausgangsuntersuchung des Antidumpingverfahrens.

(65)

Nach der Unterrichtung argumentierte LM Wind Power, dass PGTEX sein marokkanisches Werk errichtet habe, um die Märkte Marokkos sowie Nahen und Mittleren Ostens zu bedienen und es daher für die Gründung des Unternehmens eine andere wirtschaftliche Rechtfertigung als die Vermeidung von Zöllen gebe.

(66)

Die Kommission wies dieses Vorbringen zurück. Die Kommission verwies auf Beweise, denen zufolge keine wirtschaftliche Rechtfertigung außer den Zöllen vorlag (vgl. in diesem Zusammenhang den Jahresbericht 2019 von PGTEX China, wie in Erwägungsgrund 17 dargelegt). Zudem wurde das Argument von LM Wind Power, PGTEX Morocco SARL sei nur gegründet worden, um die Märkte Marokkos sowie des Nahen und Mittleren Ostens zu bedienen, nicht belegt. Wie in Erwägungsgrund 62 dargelegt, wurden diesbezüglich alle Ausfuhrverkäufe von PGTEX Morocco SARL an die Union durchgeführt und nur ein geringfügiger Anteil seiner Produktion wurde auf dem Inlandsmarkt in Marokko verkauft.

(67)

Angesichts dessen ergab die Untersuchung, abgesehen von der Vermeidung der Zahlung der derzeit geltenden Antidumpingzölle, keine hinreichende Begründung oder wirtschaftliche Rechtfertigung für die beschriebene Errichtung einer Produktionsstätte für GFF in Marokko.

2.5.   Beginn oder erhebliche Ausweitung der Montagevorgänge

(68)

In Bezug auf Montagevorgänge wird Artikel 13 Absatz 2 der Grundverordnung vorgeschrieben, dass der Montagevorgang seit oder kurz vor der Einleitung der Antidumpinguntersuchung begonnen oder erheblich ausgeweitet worden sein muss und die verwendeten Teile ihren Ursprung in dem Land haben müssen, für das Antidumpingmaßnahmen gelten.

(69)

Die Ausgangsuntersuchung des Antidumpingverfahrens wurde im Februar 2019 eingeleitet und endgültige Antidumpingzölle wurden im April 2020 eingeführt (vgl. Erwägungsgrund 1). PGTEX Morocco SARL wurde am 2. Oktober 2019 offiziell gegründet und seinem Formular für den Antrag auf Befreiung zufolge war Produktionsbeginn im April 2020. Dies fällt zeitlich mit der in Abschnitt 2.3 beschriebenen Veränderung des Handelsgefüges zusammen.

(70)

PGTEX Morocco SARL übermittelte eine Verkaufsliste aus der hervorging, dass seine gesamten Ausfuhrverkäufe der selbst hergestellten GFF im Betrachtungszeitraum in die Union gelangten. Zudem wurden 100 % der wichtigsten Inputs (hauptsächlich Glasfaserrovings) von seinem verbundenen Mutterunternehmen in China gekauft. Das Unternehmen kaufte keine Glasfaserrovings aus Ägypten oder aus einem anderen Land.

(71)

Daher zog die die Kommission den Schluss, dass die Montagevorgänge mit der in Artikel 13 Absatz 2 Buchstabe a der Grundverordnung vorgeschriebenen Einleitung der Ausgangsuntersuchung des Antidumpingverfahrens begannen und die betroffenen Teile hauptsächlich aus China stammen – eines der beiden Länder, für die die ursprünglichen Antidumpingmaßnahmen gelten.

2.6.   Wert der Teile und Wertzuwachs

(72)

Nach Artikel 13 Absatz 2 Buchstabe b der Grundverordnung lautet eine weitere Voraussetzung für den Nachweis einer Umgehung in Bezug auf Montagevorgänge, dass die Teile (die in diesem Fall chinesischen Ursprungs sind) 60 % oder mehr des Gesamtwerts der Teile der montierten Ware ausmachen und dass der Wertzuwachs, der durch die beim Montage- oder Fertigstellungsvorgang eingeführten Teile erzielt wird, weniger als 25 % der Herstellkosten beträgt.

(73)

Glasfaserrovings sind der wichtigste Rohstoff zur Herstellung von GFF. PGTEX Morocco SARL kaufte 100 % der Glasfaserrovings, die es verwendete, von seinem verbundenen Mutterunternehmen in China. Bei dem Näh-Strickverfahren, bei dem es sich um eine Fertigstellung in Marokko handelt, wurden diese Glasfaserrovings in GFF umgewandelt. Den von PGTEX Morocco SARL übermittelten Informationen zufolge machen die Glasfaserrovings nahezu 100 % des Gesamtwerts der Teile der montierten bzw. fertiggestellten Ware im Sinne von Artikel 13 Absatz 2 Buchstabe b der Grundverordnung aus.

(74)

Die Kommission zog daher den Schluss, dass das Verfahren in Marokko eine Fertigstellung (Montage) darstellt und dass das in Artikel 13 Absatz 2 Buchstabe b der Grundverordnung festgelegte 60 %-Kriterium erfüllt war.

(75)

Nach der Unterrichtung wiederholten PGTEX Group und LM Wind Power ihr Vorbringen, dass die Herstellung von GFF aus dem eingeführten wichtigsten Rohstoff – Glasfaserrovings – nicht eine „Montage von Teilen durch einen Montagevorgang“ im Sinne des Artikels 13 Absatz 2 der Grundverordnung darstelle. In diesem Kontext brachten sie vor, dass Glasfaserrovings erstens keine „Teile“ von GFF darstellten, sondern eher „Waren, die bei der Herstellung einer anderen Ware einem Verfahren unterzogen werden“ und dass sie zweitens nicht zu GFF „montiert“ werden, sondern durch Weben und Nähen verschiedener Arten von Glasfaserrovings und anderer Stoffe unter Anwendung komplexer Maschinen zu GFF verarbeitet würden.

(76)

Die Kommission wies diese Vorbringen zurück. Die in Erwägungsgrund 73 beschriebene Praxis kann als Fertigstellung eingestuft werden, die unter den Begriff „Montagvorgänge“ nach Artikel 13 der Grundverordnung fällt (vgl. Erwägungsgrund 27).

(77)

PGTEX Morocco SARL brachte vor, dass seine Wertschöpfungskosten den Schwellenwert von 25 % übersteigen würden. Die beiden wichtigsten Kostenpositionen bei der Wertsteigerungsermittlung waren die Abschreibungs- und Mietkosten, die Teil der von PGTEX Morocco SARL in dem Formular für den Antrag auf Befreiung übermittelten Finanzdaten des Betrachtungszeitraums darstellten.

(78)

Im Hinblick auf die Abschreibungskosten brachte PGTEX Morocco SARL vor, dass weniger als zehn GFF-Maschinen (20) in ihren Räumlichkeiten installiert seien und das jede davon 300 von 360 Tagen im Jahr 2020 in Betrieb gewesen sei. Das Unternehmen berechnete den Abschreibungsbetrag für den Betrachtungszeitraum auf der Grundlage der folgenden drei Elemente:

der Anschaffungswert,

9,5 % als Prozentsatz der Wertberichtigung, um die Nutzungsdauer (21) zu berücksichtigen,

die bereits genannten 300 aus insgesamt 360 Tagen, an denen die Maschinen in Betrieb waren.

(79)

Die Kommission stimmte dieser Methode der Berechnung der Abschreibungskosten im Rahmen der Wertsteigerungsermittlung im Sinne des Artikels 13 Absatz 2 Buchstabe b der Grundverordnung nicht zu. Vor allem kann die Verwendung von 300 Tagen als Element zur Berechnung des Abschreibungsbetrages nach internationalen Rechnungslegungsstandards zwar akzeptabel sein, hat jedoch dazu geführt, dass der von PGTEX Morocco SARL im Rahmen der Wertsteigerungsermittlung berechnete Abschreibungsbetrag aus verschiedenen Gründen zu hoch angesetzt wurde. Zunächst war die Kapazitätsauslastung (tatsächliche Produktion in kg geteilt durch die tatsächliche Produktionskapazität in kg) der GFF-Maschinen im Jahr 2020 niedrig – wie von PGTEX Morocco SARL in seinem Formular für den Antrag auf Befreiung angegeben. (22) In Anbetracht der niedrigen Kapazitätsauslastung wurden die gemeldeten Abschreibungskosten daher als zu hoch angesetzt betrachtet. Zweitens wurden vier der GFF-Maschinen erst im November 2019 von Shanghai nach Tanger befördert und konnten daher im Jahr 2020 angesichts der Transportzeit zwischen Shanghai und Tanger und des Zeitraums für die Abladung, der Montage und der Prüfung einer jeden dieser vier GFF-Maschinen nicht 300 Tage lang laufen. Drittens brachte PGTEX Morocco SARL in seinem Formular für den Antrag auf Befreiung vor, dass die Produktion erst im April 2020 begann. Wenn dies zutrifft, konnte die gesamte Laufzeit für die montierten GFF-Maschinen höchstens 270 Tage betragen (von April 2020 bis Dezember 2020), ohne überhaupt die Stillstandzeiten, die durch Abschaltungen wegen notwendiger Wartung, freier Tage und Urlaube verursacht werden, zu berücksichtigen. Infolgedessen gelangte die Kommission zu dem Schluss, dass die für die Berechnung der Wertschöpfungskosten zu berücksichtigenden Abschreibungskosten deutlich niedriger sein könnten als die von PGTEX Morocco SARL berechneten Abschreibungskosten.

(80)

Nach der Unterrichtung argumentierte PGTEX Group, dass die Kommission offensichtliche Beurteilungsfehler gemacht und unter Verstoß von Artikel 13 Absatz 2 der Grundverordnung gehandelt habe, als sie die Berechnungen im Zusammenhang mit der Wertsteigerungsermittlung durchgeführt habe. Vor diesem Hintergrund sollte PGTEX Group zufolge die ganze Abschreibung berücksichtigt werden, da diese Kosten im Jahr 2020 tatsächlich im Zusammenhang mit der Herstellung von GFF entstanden seien.

(81)

Die Kommission wies dieses Vorbringen aus den folgenden Gründen zurück:

Obwohl es sich bei der Abschreibung grundsätzlich (23) um Fixkosten handelt, da sie in gleicher Höhe pro Zeitraum in der gesamten Nutzungsdauer eines Vermögenswerts anfällt, konnte die Kommission die gemeldeten Abschreibungskosten im Rahmen der Wertsteigerungsermittlung nicht vollständig akzeptieren. Der Grund hierfür ist die niedrige Kapazitätsauslastung, die sich aus den von PGTEX Group übermittelten Daten ergibt.

Zudem konnte die Kommission aufgrund der unvollständigen und widersprüchlichen Informationen, die sie erhielt, nicht die gesamten Abschreibungskosten verwenden. Diesbezüglich gab PGTEX Morocco SARL beispielsweise einerseits an, dass alle Maschinen Anfang 2020 erworben wurden. Andererseits erklärte das Unternehmen in seiner Fragebogenantwort, dass es die Produktion erst im April 2020 aufgenommen habe. PGTEX Morocco SARL gab zudem an, dass alle Maschinen 300 Tage lang in Betrieb gewesen seien.

PGTEX Morocco SARL verwendete diese 300 Tage (d. h. 299 Tage, aufgerundet auf 300 Tage) für die Berechnung seiner Abschreibung und vermittelte den Eindruck, dass alle GFF-Maschinen, die montiert waren, im Jahr 2020 auch in Betrieb waren und bei voller Kapazität liefen. Jedoch schien es, als sei dies nicht der Fall, da mehrere Maschinen am 1. Januar 2020 noch nicht im Werk in Marokko angekommen waren (vgl. Erwägungsgrund 79).

Aufgrund dieser widersprüchlichen Erklärungen vertrat die Kommission die Auffassung, dass die Verwendung der Kapazitätsauslastung für das gesamte Jahr 2020, wie von PGTEX Morocco SARL vorgebracht, angemessen war, was auch unbestritten war. Die Kommission ging davon aus, dass die Kapazitätsauslastungsrate eine objektive und deutliche Messung zur Bestimmung angemessener Abschreibungskosten im Rahmen ihrer Wertsteigerungsermittlung darstellte.

(82)

Nach der Unterrichtung schlug PGTEX Group vor, eine der drei alternativen Methoden zu verwenden, die sie in ihren Stellungnahmen nach der Offenlegung vorgeschlagen hatte, sofern die Kommission daran festhalte, die Abschreibungskosten auf der Grundlage der Kapazitätsauslastung anzupassen (wie von der PGTEX-Gruppe in Anhang 7.2. des Schreibens vom 12. Oktober 2021 mitgeteilt):

Anpassung der Kapazität zur Wiedergabe dieser Monate, in denen die relevanten GFF-Maschinen nicht in Betrieb waren,

Verwendung nur der Kostendaten von Dezember 2020, also dem Monat im UZ, in dem die meisten GFF-Maschinen in Betrieb waren, mit Ausnahme der Maschine Nr. 7,

Verwendung der Kostendaten vom Juli bis Dezember 2020, da nach Juni 2020 die Zertifizierung wichtiger Abnehmer fast beendet war, sodass die Produktion erhöht werden konnte.

(83)

Die Kommission wies die Verwendung dieser drei Alternativen, die PGTEX Group vorgeschlagen hat, zurück, angesichts einer Reihe von Unstimmigkeiten, die die Kommission in Anhang 7.2 des Schreibens vom 12. Oktober 2021 hinsichtlich der vorgeschlagenen Alternativen feststellte:

Der Monat März 2020 wurde von PGTEX Morocco SARL in Anhang 7.2 seines Schreibens vom 12. Oktober 2021 nicht als einer der Produktionsmonate genannt. PGTEX Morocco SARL erklärte am 12. Oktober 2021 zum ersten Mal, (24) dass im März 2020 Produktion stattgefunden habe, aber dass diese Produktion im März 2020 erst in den Produktionsdaten für den Monat April 2020 erfasst worden sei. Dies bedeutet, dass die Kommission andere Fehler und/oder Verzögerungen bei der Erfassung der monatlichen Produktion nicht ausschließen konnte. Daher konnte die von PGTEX Group vorgeschlagene Methode, eine monatliche Zuordnung der sich jeweils in bzw. außer Betrieb befindlichen GFF-Maschinen vorzunehmen, nicht als Grundlage herangezogen werden.

Die Verwendung der Kostendaten nur von Dezember 2020 konnte auch nicht akzeptiert werden, da die Kapazitätsauslastungsrate für den Monat Dezember 2020 für die Kapazitätsauslastungsrate für das gesamte Jahr 2020 nicht repräsentativ war.

Die Verwendung der Kostendaten für den Zeitraum von Juli bis Dezember 2020 konnte aus demselben Grund wie der für die zweite vorgeschlagene Alternative angegebene auch nicht akzeptiert werden. Die Kapazitätsauslastungsrate für den Zeitraum von Juli bis Dezember 2020 war für die Kapazitätsauslastungsrate für das gesamte Jahr 2020 nicht repräsentativ.

Daher gelangte die Kommission zu dem Schluss, dass die Kapazitätsauslastungsrate für das gesamte Jahr 2020 der geeignetste Indikator war, um den vollständig erfasste Abschreibungssatz im Rahmen der Berechnung des Wertzuwachses vernünftig zu reduzieren.

(84)

Nach der Unterrichtung brachte der Antragsteller vor, dass die Abschreibungskosten für die GFF-Maschinen von den Wertsteigerungsermittlungen in voller Höhe ausgeschlossen werden sollten, da diese Maschinen nicht von einem unabhängigen Lieferanten, sondern von dem Mutterunternehmen erworben worden seien.

(85)

Die Kommission wies dieses Vorbringen zurück. Abschreibungskosten werden nach lokalen und internationalen Rechnungslegungsgrundsätzen allgemein anerkannt. Insbesondere ist im „entsprechenden“ Rechnungslegungsgrundsatz festgelegt, dass Aufwendungen im selben Zeitraum erfasst werden sollten, in dem daraus Erträge entstehen. Dies bedeutet, dass durch Verwendung dieser Maschinen fertiggestellte GFF verkauft und Erträge verdient werden können. Abschreibungen sind somit Teile des Anlagevermögens (die GFF-Maschinen), die im laufenden Zeitraum als abgenutzt gelten, und daher werden sie ausgebucht unabhängig davon, wo sie erworben wurden. Mit dieser Aufwendung soll der Buchwert des Anlagevermögens mit der Minderung ihres Werts im Laufe der Zeit reduziert werden.

(86)

Nach der Unterrichtung brachte der Antragsteller auch vor, dass die Bestimmung des Abschreibungsbetrags die tatsächliche Nutzungsdauer dieser Maschinen und zugehörige Ausrüstung widerspiegeln müsse, da die Kommission die vollständige Abschreibung der GFF-Maschinen, die PGTEX von seinem verbundenen Unternehmen in China übernommen hätte, von den Wertsteigerungsermittlung nicht einfach ausschließe. Der Antragsteller verwies auf die Tatsache, dass es für solche Maschinen nicht ungewöhnlich sei, mehr als 20 Jahre lang zu laufen.

(87)

Die Kommission wies dieses Vorbringen zurück, da der Antragsteller selbst in seinem Antrag die Nutzungsdauer von GFF-Maschinen mit etwa zehn Jahren bezifferte. Für die Vorbringen, es sei nicht ungewöhnlich, dass solche GFF-Maschinen mehr als 20 Jahre laufen, wurden keine Beweise vorgelegt.

(88)

Im Hinblick auf die Mietkosten übermittelte PGTEX Morocco trotz der wesentlichen Mietkosten, die ihm 2020 entstanden, keine Mietverträge in seiner Antwort im Formular für den Antrag auf Befreiung. (25) In seinem Formular für den Antrag auf Befreiung teilte es der Kommission mit, dass es alle seine GFF-Maschinen an einem Standort montiert hatte (Werk – Phase 1). Ursprünglich gab es an, nur dieses eine Werk gemietet zu haben, da es nach eigenen Angaben „nur einen Produktionsstandort“ habe, obwohl das Formular für den Antrag auf Befreiung einen Punkt enthält, in dem die Anschriften aller Produktionsstandorte anzugeben sind. Anschließend übermittelte PGTEX Morocco SARL jedoch zwei Mietverträge als Antwort auf das Schreiben der Kommission zur Anforderung noch fehlender Informationen aus denen hervorging, das PGTEX Morocco SARL im Betrachtungszeitraum zwei verschiedene Räumlichkeiten von zwei verschiedenen Gebäudeeigentümern mietete. Da PGTEX Morocco SARL vorher in seinem Formular für den Antrag auf Befreiung behauptet hatte, dass die GFF-Maschinen, die im Jahr 2020 liefen, nur in einem dieser zwei gemieteten Werke montiert waren, hätten die Mietbeträge, die im Jahr 2020 für das zweite Werk (Werk – Phase 2) entstanden sind, von den Miet- und Wertschöpfungskosten ausgeschlossen werden müssen. Aufgrund der niedrigen Kapazitätsauslastung konnte die Kommission zudem im Rahmen der Wertschöpfungsberechnung auch die Gesamtmietkosten für das Werk – Phase 1 nicht akzeptieren, da es aufgrund der Tatsache, dass die GFF-Maschinen im ersten Quartal 2020 nicht in Betrieb waren und in den anderen Quartalen 2020 nicht bei voller Kapazität liefen, nicht vollständig genutzt wurde. Aus diesen Gründen akzeptierte die Kommission die gemeldeten Gesamtmietkosten nicht.

(89)

Nach der Unterrichtung argumentierte PGTEX Group, dass die Kommission offensichtliche Beurteilungsfehler gemacht und unter Verstoß von Artikel 13 Absatz 2 der Grundverordnung gehandelt habe, da sie nicht die vollständigen Mietkosten berücksichtigt habe.

(90)

Die Kommission wies dieses Vorbringen auf der Grundlage folgender Angaben zurück, die PGTEX Group im Laufe der Untersuchung gemacht hat. Zunächst verwies PGTEX Group in ihrer Antwort auf das Schreiben zur Anforderung noch fehlender Informationen (26) nur auf das Werk – Phase 1 hinsichtlich ihrer Produktion, der Lagerung von Rohstoffen und Fertigerzeugnissen und des Verwaltungsbereichs. Zweitens gab PGTEX Group in ihrer Antwort auf das Schreiben zur Anforderung noch fehlender Informationen (27) an, dass sich alle ihre GFF-Maschinen, die 2020 in Betrieb waren, im Werk – Phase 1 befanden. Infolgedessen zog die Kommission den Schluss, dass sich keine dieser Maschinen, die im Jahr 2020 in Betrieb waren, im Werk – Phase 2 befanden. Dies wurde von anderen Angaben von PGTEX Group in ihrer Antwort auf das Schreiben zur Anforderung noch fehlender Informationen (28) bestätigt.

(91)

Durch Berichtigung der gemeldeten Abschreibungs- und Mietkosten unter Berücksichtigung der obengenannten Fragen lag der im Betrachtungszeitraum so ermittelte durchschnittliche Wertzuwachs unter dem Schwellenwert von 25 %, der in Artikel 13 Absatz 2 Buchstabe b der Grundverordnung festgesetzt ist. Andere Kostenpositionen waren ebenfalls zu hoch angesetzt, wurden jedoch nicht berichtigt, da diese Berichtigungen einen noch niedrigeren Prozentsatz des Wertzuwachses ergeben hätten. Daher gelangte die Kommission zu dem Schluss, dass der Wertzuwachs bei den eingeführten Teilen während der Montage oder Fertigstellung weniger als 25 % der Herstellkosten ausmacht, wie es nach Artikel 13 Absatz 2 Buchstabe b der Grundverordnung erforderlich ist, damit diese Vorgänge eine Umgehung darstellen.

(92)

Daher wurde der Schluss gezogen, dass das zweite in Artikel 13 Absatz 2 Buchstabe b der Grundverordnung aufgeführte Kriterium ebenfalls erfüllt war.

2.7.   Unterlaufen der Abhilfewirkung des Antidumpingzolls

(93)

Die Kommission prüfte nach Artikel 13 Absatz 1 der Grundverordnung, ob die Abhilfewirkung der derzeit geltenden Maßnahmen durch die Einfuhren der untersuchten Ware sowohl hinsichtlich der Mengen als auch der Preise untergraben wurde.

(94)

Im Hinblick auf Mengen war der Anstieg der Einfuhren von GFF aus Marokko beträchtlich, wie in Erwägungsgrund 46 dargelegt. Die Einfuhren aus Marokko im Jahr 2020 waren bereits zehnmal höher, von nur 277 Tonnen im Jahr 2019 auf 2 809 Tonnen im Jahr 2020. Gleichzeitig wurde der Unionsverbrauch für das Jahr 2020 vom Antragsteller auf zwischen 135 000 und 140 000 Tonnen geschätzt. Daher lag der Marktanteil der Einfuhren aus Marokko im Jahr 2020 über 2 %.

(95)

Hinsichtlich der Preise verglich die Kommission den in der Ausgangsuntersuchung des Antidumpingverfahrens ermittelten durchschnittlichen nicht schädigenden Preis mit den gewogenen durchschnittlichen CIF-Ausfuhrpreisen, die auf der Grundlage der von PGTEX Morocco SARL übermittelten Informationen berechnet worden waren, wobei für nach der Abfertigung entstandenen Kosten eine gebührende Berichtigung vorgenommen wurde. Aus diesen Preisvergleichen ging hervor, dass die Einfuhren von PGTEX Morocco SARL die Unionspreise um mehr als 10 % unterboten.

(96)

Die Kommission kam zu dem Schluss, dass die geltenden Maßnahmen sowohl durch die Mengen als auch durch die Preise der Einfuhren aus Marokko, die Gegenstand dieser Untersuchung sind, unterlaufen wurden.

(97)

Nach der Unterrichtung brachte PGTEX Group vor, dass die Berechnung des nicht schädigenden Preises durch die Kommission nur die Lage im Jahr 2018 wiedergebe. Sie legte jedoch keine Beweise dafür vor, dass der von der Kommission verwendete nicht schädigende Preis nicht richtig war und/oder seit 2018 gefallen sei. Dieses Vorbringen wurde daher zurückgewiesen.

2.8.   Beweise für Dumping

(98)

Nach Artikel 13 Absatz 1 der Grundverordnung überprüfte die Kommission auch, ob Beweise für Dumping im Verhältnis zu den zuvor für die gleichartige Ware festgestellten Normalwerten vorlagen.

(99)

Zu diesem Zweck wurden die Ausfuhrpreise von PGTEX Morocco SARL auf der Stufe ab Werk mit den im Rahmen der Ausgangsuntersuchung des Antidumpingverfahrens ermittelten Normalwerte verglichen.

(100)

Der Vergleich zwischen den Normalwerten und den Ausfuhrpreisen zeigte, dass GFF von PGTEX Morocco SARL im Betrachtungszeitraum zu gedumpten Preisen eingeführt wurden.

(101)

Nach der Unterrichtung brachte PGTEX Group vor, dass die Berechnungen des Normalwerts durch die Kommission nicht hinreichend deutlich seien, um dazu Stellung nehmen zu können, und auf einem rechnerisch ermittelten Normalwert beruhten, der die im Jahr 2018 vorherrschenden Kosten widerspiegele, die nicht mit den marokkanischen Kosten im Jahr 2020 im Zusammenhang stünden. Sie legte jedoch keine Beweise dafür vor, dass der von der Kommission verwendete rechnerisch ermittelte Normalwert nicht richtig war.

(102)

Die Kommission wies dieses Vorbringen zurück. Das Dumping wurde anhand der zuvor nach Artikel 13 der Grundverordnung ermittelten Normalwerte berechnet. Diese Normalwerte waren vertraulich, da sie auf den Normalwerten der mitarbeitenden ausführenden Hersteller in der Ausgangsuntersuchung beruhten und daher konnte PGTEX Group nur der gewogene durchschnittliche Normalwert offengelegt werden.

3.   MAßNAHMEN

(103)

Auf der Grundlage der vorstehend aufgeführten Feststellungen gelangte die Kommission zu dem Schluss, dass der gegenüber den Einfuhren von GFF mit Ursprung in der VR China eingeführte Antidumpingzoll durch die Einfuhren der aus Marokko versandten untersuchten Ware durch PGTEX Morocco SARL umgangen wird. In Anbetracht der Tatsache, dass die gemeldeten Ausfuhrverkäufe von PGTEX Morocco SARL höher als die Gesamteinfuhren aus Marokko in die Union waren und kein anderes Unternehmen in Marokko eine Befreiung beantragte, gelangte die Kommission zu dem Schluss, dass alle Ausfuhren von GFF aus Marokko in die Union auf PGTEX entfielen. Daher kam sie zu dem Schluss, dass die hinsichtlich PGTEX Morocco SARL getroffenen Feststellungen zu Umgehungspraktiken auf das ganze Land ausgeweitet werden sollten.

(104)

Es wurden keine Beweise zur behaupteten Umgehung der Maßnahmen gegenüber GFF hinsichtlich Ägyptens gefunden. Wie bereits erwähnt, kaufte PGTEX Morocco SARL seine gesamten Glasfaserrovings aus China und keine aus Ägypten. Daher wird die Untersuchung hinsichtlich der mutmaßlichen Umgehung von GFF mit Ursprung in Ägypten beendet.

(105)

Daher sollten die für die Einfuhren von GFF mit Ursprung in China geltenden Antidumpingmaßnahmen nach Artikel 13 Absatz 1 der Grundverordnung auf Einfuhren der untersuchten Ware ausgeweitet werden.

(106)

Nach Artikel 13 Absatz 1 Unterabsatz 2 der Grundverordnung sollte die auszuweitende Maßnahme die in Artikel 1 Absatz 2 der Durchführungsverordnung (EU) 2020/492 der Kommission für „alle übrigen Unternehmen“ festgelegte Maßnahme sein, bei der es sich um einen endgültigen Antidumpingzoll von 69 % auf den Nettopreis frei Grenze der Union, unverzollt, handelt.

(107)

Nach Artikel 13 Absatz 3 der Grundverordnung, nach dem eine etwaige Ausweitung der Maßnahme auf Einfuhren in die Union anwendbar sein sollte, die gemäß der Einleitungsverordnung zollamtlich erfasst werden, sind die Zölle auf diese zollamtlich erfassten Einfuhren der untersuchten Ware zu erheben.

4.   ANTRAG AUF ZOLLBEFREIUNG

(108)

PGTEX Morocco SARL war das einzige marokkanische Unternehmen, das eine Befreiung von den etwaigen ausgeweiteten Maßnahmen nach Artikel 13 Absatz 4 der Grundverordnung beantragte.

(109)

Wie oben beschrieben, war PGTEX Morocco SARL an Umgehungspraktiken beteiligt. Daher kann diesem Unternehmen keine Befreiung nach Artikel 13 Absatz 4 der Grundverordnung gewährt werden.

5.   UNTERRICHTUNG

(110)

Am 20. Dezember 2021 unterrichtete die Kommission alle interessierten Parteien über die wesentlichen Tatsachen und Erwägungen, die zu den dargestellten Schlussfolgerungen geführt haben, und forderte sie zur Stellungnahme auf.

(111)

Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen stehen im Einklang mit der Stellungnahme des mit Artikel 15 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2016/1036 eingesetzten Ausschusses —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

(1)   Der mit der Durchführungsverordnung (EU) 2020/492 der Kommission eingeführte endgültige Antidumpingzoll gegenüber den Einfuhren bestimmter gewebter und/oder genähter Erzeugnisse aus Glasfasern mit Ursprung in der Volksrepublik China, in der durch die Durchführungsverordnung (EU) 2020/776 der Kommission geänderten Fassung, wird hiermit auf Einfuhren von Erzeugnissen aus durch Weben und/oder durch Nähen zusammengefügten Endlosfilamenten (Rovings) und/oder Garnen aus Glasfasern, auch mit weiteren Elementen – ausgenommen Erzeugnisse, die imprägniert oder vorimprägniert (Prepreg) sind, und ausgenommen offenmaschige Gewebe mit einer Maschenweite von mehr als 1,8 x 1,8 mm und einem Gewicht von mehr als 35 g/m2 – ausgeweitet, die derzeit unter den KN-Codes ex 7019 61 00, ex 7019 62 00, ex 7019 63 00, ex 7019 64 00, ex 7019 65 00, ex 7019 66 00, ex 7019 69 10, ex 7019 69 90, ex 7019 72 00, ex 7019 73 00, ex 7019 80 10, ex 7019 80 90 und ex 7019 90 00 eingereiht und aus Marokko versandt werden, ob als Ursprungserzeugnis Marokkos angemeldet oder nicht (TARIC-Codes 7019 61 00 81, 7019 62 00 81, 7019 63 00 81, 7019 64 00 81, 7019 65 00 81, 7019 66 00 81, 7019 69 10 81, 7019 69 90 81, 7019 72 00 81, 7019 73 00 81, 7019 80 10 81, 7019 80 90 81 und 7019900081).

(2)   Bei dem ausgeweiteten Zoll handelt es sich um den Antidumpingzoll von 69 %, der für „alle übrigen Unternehmen“ gilt.

(3)   Der nach den Absätzen 1 und 2 ausgeweitete Zoll wird auf die aus Marokko versandten Einfuhren erhoben, ob als Ursprungserzeugnisse Marokkos angemeldet oder nicht, die nach Artikel 2 der Durchführungsverordnung (EU) 2021/864 sowie Artikel 13 Absatz 3 und Artikel 14 Absatz 5 der Verordnung (EU) 2016/1036 zollamtlich erfasst wurden.

(4)   Sofern nichts anderes bestimmt ist, finden die geltenden Zollbestimmungen Anwendung.

Artikel 2

Die Untersuchung der Kommission, die mit der Durchführungsverordnung (EU) 2021/864 der Kommission vom 28. Mai 2021 betreffend die mutmaßliche Umgehung der Maßnahmen gegenüber den Einfuhren von GFF mit Ursprung in Ägypten durch aus Marokko versandte Einfuhren, ob als Ursprungserzeugnis Marokkos angemeldet oder nicht, und zur zollamtlichen Erfassung dieser Einfuhren eingeleitet wurde, ist beendet.

Artikel 3

Die Zollbehörden werden angewiesen, die zollamtliche Erfassung der Einfuhren nach Artikel 2 der Durchführungsverordnung (EU) 2021/864, die hiermit aufgehoben wird, einzustellen.

Artikel 4

Der von PGTEX Morocco SARL eingereichte Antrag auf Befreiung wird abgelehnt.

Artikel 5

(1)   Anträge auf Befreiung von dem mit Artikel 1 ausgeweiteten Zoll sind schriftlich in einer Amtssprache der Europäischen Union zu stellen und von einer bevollmächtigten Person des antragstellenden Unternehmens zu unterzeichnen. Der Antrag ist an die folgende Adresse zu senden:

Europäische Kommission

Generaldirektion Handel

Direktion G

Büro: CHAR 04/39

1049 Brüssel

BELGIEN

(2)   Nach Artikel 13 Absatz 4 der Verordnung (EU) 2016/1036 kann die Kommission beschließen, die Einfuhren von Unternehmen, die die mit der Durchführungsverordnung (EU) 2020/492 eingeführten Antidumpingmaßnahmen nicht umgehen, von dem mit Artikel 1 ausgeweiteten Zoll zu befreien.

Artikel 6

Diese Verordnung tritt am Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 24. Februar 2022

Für die Kommission

Die Präsidentin

Ursula VON DER LEYEN


(1)  ABl. L 176 vom 30.6.2016, S. 21.

(2)  Durchführungsverordnung (EU) 2020/492 der Kommission vom 1. April 2020 zur Einführung endgültiger Antidumpingzölle betreffend die Einfuhren bestimmter gewebter und/oder genähter Erzeugnisse aus Glasfasern mit Ursprung in der Volksrepublik China und Ägypten (ABl. L 108 vom 6.4.2020, S. 1).

(3)  Durchführungsverordnung (EU) 2020/776 der Kommission vom 12. Juni 2020 zur Einführung endgültiger Ausgleichszölle auf die Einfuhren bestimmter gewebter und/oder genähter Erzeugnisse aus Glasfasern mit Ursprung in der Volksrepublik China und Ägypten und zur Änderung der Durchführungsverordnung (EU) 2020/492 der Kommission zur Einführung endgültiger Antidumpingzölle betreffend die Einfuhren bestimmter gewebter und/oder genähter Erzeugnisse aus Glasfasern mit Ursprung in der Volksrepublik China und Ägypten (ABl. L 189 vom 15.6.2020, S. 1).

(4)  Die vorgenannten KN- und TARIC-Codes gelten ab 1. Januar 2022 und beruhen auf der Durchführungsverordnung (EU) 2021/1832 der Kommission vom 12. Oktober 2021 zur Änderung des Anhangs I der Verordnung (EWG) Nr. 2658/87 des Rates über die zolltarifliche und statistische Nomenklatur sowie den Gemeinsamen Zolltarif (ABl. L 385 vom 29.10.2021, S. 1).

(5)  Durchführungsverordnung (EU) 2021/864 der Kommission vom 28. Mai 2021 zur Einleitung einer Untersuchung betreffend die mutmaßliche Umgehung der mit der Durchführungsverordnung (EU) 2020/492 eingeführten Antidumpingmaßnahmen gegenüber den Einfuhren bestimmter gewebter und/oder genähter Erzeugnisse aus Glasfasern mit Ursprung in der Volksrepublik China und Ägypten durch aus Marokko versandte Einfuhren bestimmter gewebter und/oder genähter Erzeugnisse aus Glasfasern, ob als Ursprungserzeugnisse Marokkos angemeldet oder nicht, und zur zollamtlichen Erfassung dieser Einfuhren (ABl. L 190 vom 31.5.2021, S. 82).

(6)  Es wird hier auf das Unternehmen Siemens Gamesa Renewable Energy Blades in Marokko verwiesen, das im Jahr 2017 gegründet wurde.

(7)  Siehe die Erwägungsgründe 34 und 35 für eine Beschreibung von PGTEX Group.

(8)  Siehe Antrag, nichtvertrauliche Fassung, Ziffer 40 bis 42, S. 10.

(9)  Siehe Antrag, nichtvertrauliche Fassung, Ziffer 29, S. 8 und Ziffer 41, S. 9.

(10)  Siehe Antrag, nichtvertrauliche Fassung, Ziffer 41 und 42, S. 10, ergänzt durch Anhang 8 des Antrags.

(11)  Siehe Antrag, nichtvertrauliche Fassung, Ziffer 26 und 27, S. 7 und 8.

(12)  In Artikel 29 des Assoziationsabkommens EU-Marokko heißt es: „Die Bestimmung des Begriffs ‚Erzeugnisse mit Ursprung in‘ oder ‚Ursprungserzeugnisse‘ und die Methoden der Zusammenarbeit der Verwaltungen in diesem Bereich sind in Protokoll Nr. 4 festgelegt.“ Diesbezüglich fielen GFF unter Position 7019 in der Nomenklatur des Harmonisierten Systems und hatten daher nach den Listenregeln in Anhang II des Protokolls Nr. 4 des Assoziationsabkommens EU-Marokko präferenziellen Ursprung.

(13)  Europa-Mittelmeer-Abkommen zur Gründung einer Assoziation zwischen den Europäischen Gemeinschaften und ihren Mitgliedstaaten einerseits und dem Königreich Marokko andererseits (ABl. L 70 vom 18.3.2000, S. 2).

(14)  Urteil des Europäischen Gerichtshofs vom 12. September 2019, Rechtssache C-709/17P, Europäische Kommission/Kolachi Raj Industrial (Private) Ltd, EU:C:2019:717.

(15)  In Erwägungsgrund 20 der Grundverordnung wird dieser Ansatz folgendermaßen kodifiziert: „Das Antidumping-Übereinkommen 1994 enthält keine Bestimmungen über die Umgehung von Antidumpingmaßnahmen, obgleich in einem gesonderten GATT-Ministerbeschluss die Umgehung als ein Problem anerkannt wurde und dessen Lösung dem GATT-Antidumpingausschuss übertrug. Da die multilateralen Verhandlungen bisher scheiterten und das Ergebnis der Befassung des World Trade Organisation (WTO)-Antidumpingausschusses nicht vorliegt, ist es erforderlich, dass das Unionsrecht Bestimmungen enthält, um Praktiken, einschließlich der einfachen Montage in der Union oder in einem Drittland, zu regeln, die in erster Linie auf die Umgehung von Antidumpingmaßnahmen abzielen.“

(16)  https://www.gtis.com/gta/

(17)  ABl. C 86 vom 16.3.2020, S. 6.

(18)  ABl. C 68 vom 21.2.2019, S. 29.

(19)  Commentaires du Ministère de l'Industrie, du Commerce et de l'Economie Verte et Numérique du Royaume du Maroc relatifs à l’ouverture des enquêtes anti-contournement concernant les importations de certains tissus en fibres de verre, 14.7.2021, S. 2: „…le Ministère souligne que le contact entre PGTEX et les autorités marocaines pour l’implantation d’une usine de PGTEX au Maroc remonte au 20 mars 2019, soit juste après l’initiation de l’enquête antidumping initiale de l’UE…“.

(20)  Eine „GFF-Maschine“ kann als eine Maschine beschrieben werden, die im Rahmen des Montageverfahrens verwendet wird, wobei hauptsächlich Glasfaserrovings (der wichtigste Input) zu GFF verarbeitet werden.

(21)  Die Nutzungsdauer einer GFF-Maschine wird auf zehn Jahre geschätzt und am Ende ihrer Nutzungsdauer um einen Restwert von 5 % berichtigt.

(22)  Tabelle C.4.1: „Produktion und Produktionskapazität“ des Formulars für den Antrag auf Befreiung.

(23)  Es gibt jedoch eine Ausnahme: Wendet ein Unternehmen eine nutzungsbedingte Abschreibungsmethode an, fällt die Abschreibung auf eine Art an, die eher variablen Kosten entspricht. PGTEX Group äußerte sich zu dieser Methode nicht.

(24)  Als Antwort auf die Frage C.4.1 des von PGTEX Morocco SARL ausgefüllten Fragebogens hieß es, die Produktion sei ab April 2020 aufgenommen worden. Diese Angabe wurde in der Antwort auf die Frage 1 auf Seite 1 der Antwort auf ein Schreiben zur Anforderung fehlender Informationen erneut bestätigt.

(25)  Im Formular für den Antrag auf Befreiung forderte die Kommission, dass jeder mitarbeitende Hersteller alle wichtigen Verträge von verbundenen und unabhängigen Parteien übermittelt.

(26)  Antwort auf das Schreiben zur Anforderung noch fehlender Informationen hinsichtlich PTEX Morocco SARL: Antwort auf die Frage Nr. 7, S. 20.

(27)  Antwort auf das Schreiben zur Anforderung noch fehlender Informationen hinsichtlich PTEX Morocco SARL: Antwort auf die Frage Nr. 6c, S. 20.

(28)  Antwort auf das Schreiben zur Anforderung noch fehlender Informationen hinsichtlich PTEX Morocco SARL: Antwort auf die Frage Nr. 9m, Ziffer ii, S. 23.


25.2.2022   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 46/67


DELEGIERTE VERORDNUNG (EU) 2022/303 DER KOMMISSION

vom 15. Dezember 2021

zur Änderung der Verordnung (EU) 2019/1241 hinsichtlich Maßnahmen zur Verringerung der unbeabsichtigten Fänge der in der Ostsee lebenden Population des Ostsee-Schweinswals (Phocoena phocoena)

DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EU) 2019/1241 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Juni 2019 mit technischen Maßnahmen für die Erhaltung der Fischereiressourcen und den Schutz von Meeresökosystemen, zur Änderung der Verordnungen (EG) Nr. 1967/2006, (EG) Nr. 1224/2009 des Rates und (EU) Nr. 1380/2013, (EU) 2016/1139, (EU) 2018/973, (EU) 2019/472 und (EU) 2019/1022 des Europäischen Parlaments und des Rates sowie zur Aufhebung der Verordnungen (EG) Nr. 894/97, (EG) Nr. 850/98, (EG) Nr. 2549/2000, (EG) Nr. 254/2002, (EG) Nr. 812/2004 und (EG) Nr. 2187/2005 des Rates (1), insbesondere auf Artikel 15 Absatz 2,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Gemäß Artikel 3 Absatz 2 Buchstabe b der Verordnung (EU) 2019/1241 sind technische Maßnahmen zu erlassen, die dazu beitragen sollen, in der Fischerei unbeabsichtigte Fänge empfindlicher Meerestiere, einschließlich der in der Richtlinie 92/43/EWG des Rates (2) und der Richtlinie 2009/147/EG des Europäischen Parlaments und des Rates (3) aufgeführten Arten, zu minimieren und wenn möglich zu verhindern.

(2)

Der Schweinswal (Phocoena phocoena) ist eine streng geschützte Art gemäß Anhang IV der Richtlinie 92/43/EWG, in dem alle Wale als streng zu schützende Arten von gemeinschaftlichem Interesse aufgeführt sind, und ist in Anhang II der genannten Richtlinie als Art von gemeinschaftlichem Interesse aufgeführt, für deren Erhaltung besondere Schutzgebiete ausgewiesen werden müssen.

(3)

Die Population des Ostsee-Schweinswals unterscheidet sich genetisch erheblich von anderen Populationen. Der Internationale Rat für Meeresforschung (ICES) ist daher der Auffassung, dass die Ostsee-Schweinswal-Population als eine gesonderte Populationseinheit (4) bewirtschaftet werden sollte (im Folgenden „Ostsee-Schweinswal“).

(4)

In Anhang XIII der Verordnung (EU) 2019/1241 sind Vorschriften auf regionaler Ebene für Maßnahmen zur Reduzierung der unbeabsichtigten Fänge empfindlicher Arten, einschließlich Walen, festgelegt und Gebiete mit Fangbeschränkungen, Zeiträume und Fanggerätebeschränkungen angegeben.

(5)

Gemäß Anhang XIII Nummer 3 der Verordnung (EU) 2019/1241 unterbreiten die Mitgliedstaaten aufgrund der vom ICES oder vom STECF validierten wissenschaftlichen Erkenntnisse über die negativen Auswirkungen von Fanggeräten auf empfindliche Arten nach Artikel 15 der genannten Verordnung gemeinsame Empfehlungen für zusätzliche Maßnahmen zur Reduzierung der unbeabsichtigten Fänge der betreffenden Arten.

(6)

Die ernsthafte Bedrohung für die Ostsee-Schweinswal-Population und die Notwendigkeit, Wiederherstellungsmaßnahmen zu ergreifen, wurden von den Vertragsparteien des Abkommens zur Erhaltung der Kleinwale in der Nord- und Ostsee (ASCOBANS) durch die Annahme des Wiederauffüllungsplans für den Ostsee-Schweinswal („Jastarnia-Plan“) anerkannt. In diesem Plan, der 2002 ausgearbeitet und 2009 sowie 2016 (5) überarbeitet wurde, werden unbeabsichtigte Fänge in der Stellnetzfischerei als die größte Bedrohung für das Überleben der Ostsee-Schweinswal-Population genannt.

(7)

Laut der Roten Liste (6) der Helsinki-Kommission für den Schutz der Meeresumwelt des Ostseegebiets (HELCOM) ist die Ostsee-Schweinswal-Population in der Ostsee in den letzten hundert Jahren drastisch zurückgegangen und es gibt deutliche Anzeichen dafür, dass sie vom Aussterben bedroht ist.

(8)

Die im Rahmen des SAMBAH-Projekts im Jahr 2016 vorgelegten neuen Informationen über den Zustand der Ostsee-Schweinswal-Population (7) bezifferten die Populationsgröße des Ostsee-Schweinswals auf 497 Tiere.

(9)

Im Anschluss an ein Ersuchen der EU um ein Gutachten zu Sofortmaßnahmen zur Verhinderung von Beifängen von Gemeinem Delfin (Delphinus delphis) und Ostsee-Schweinswal (Phocoena phocoena) im Nordostatlantik hat der Internationale Rat für Meeresforschung (ICES) in seinem Gutachten vom 26. Mai 2020 (8) die Höhe der unbeabsichtigten Fänge an Ostsee-Schweinswal berechnet, die es ermöglichen würden, die Population langfristig zu 95 % auf 50 % ihrer ökologischen Tragfähigkeit wiederaufzufüllen. Dieser Wert wurde auf 0,7 Exemplare pro Jahr berechnet. Um dieses Bewirtschaftungsziel zu erreichen sollten laut ICES alle Fischereien, bei denen Bedenken bestehen, geschlossen werden. Jeder unbeabsichtigte Fang nur eines Exemplars pro Jahr würde das Risiko des Aussterbens der Population weiter erhöhen. Der ICES stellte in seinem Gutachten fest, dass Schutzmaßnahmen angesichts der Lebenserwartung kleiner Wale nur dann wirksam sein können, wenn sie kontinuierlich über einen langen Zeitraum angewandt werden.

(10)

Der ICES empfahl in seinem Gutachten vom 26. Mai 2020 eine Reihe von Maßnahmen zur Begrenzung von Beifängen, die, wenn sie insgesamt umgesetzt werden, das Beifangrisiko für den Ostsee-Schweinswal unmittelbar verringern dürften. Zu diesen Maßnahmen gehören die Schließung der Nördlichen Midsjöbank für alle Fischereien mit Ausnahme von Reusen, Fischfallen und Langleinen, und die Schließung bestimmter Natura-2000-Gebiete und anderer Gebiete für den Fischfang mit Stellnetzen (d. h. Spiegelnetzen, Kiemennetzen und Semi-Treibnetzen). Ferner wird die obligatorische Verwendung akustischer Abschreckvorrichtungen an Stellnetzen in Gebieten mit einem geringen oder möglicherweise geringen Vorkommen von Ostsee-Schweinswal empfohlen.

(11)

Auf der Grundlage des ICES-Gutachtens (9) haben Dänemark, Deutschland, Estland, Finnland, Lettland, Litauen, Polen und Schweden (regionale Gruppe „BALTFISH“) im Dezember 2020 eine gemeinsame Empfehlung vorgelegt, in der Maßnahmen zur Verringerung der unbeabsichtigten Fänge von Ostsee-Schweinswal vorgeschlagen werden. Im September 2021 legte BALTFISH im Einklang mit demselben ICES-Gutachten eine neue gemeinsame Empfehlung mit zusätzlichen Schutzmaßnahmen für das Natura-2000-Gebiet Sydvästskånes utsjövatten (SE0430187) vor.

(12)

Die gemeinsamen Empfehlungen wurden vom Beirat für die Ostsee im Oktober 2020 und im Juli 2021 bewertet.

(13)

In der von der regionalen Gruppe BALTFISH im Dezember 2020 vorgelegten gemeinsamen Empfehlung wird vorgeschlagen, die Nördliche Midsjöbank, ein Kerngebiet des Ostsee-Schweinswals während der Kalbungszeit (10), für alle Fischereien mit Ausnahme von Reusen, Fischfallen und Langleinen zu schließen. Darin wird ferner vorgeschlagen, im Einklang mit dem ICES-Gutachten vom 26. Mai 2020 die Südliche Midsjöbank und eine Reihe von Natura-2000-Gebieten für den Fischfang mit Stellnetzen zu schließen. In der im September 2021 vorgelegten gemeinsamen Empfehlung wird die Schonzeit (1. November bis 30. April) für den Fischfang mit Stellnetzen im Natura-2000-Gebiet Sydvästskånes utsjövatten vorgeschlagen, das vom ICES ebenfalls als ein für den Ostsee-Schweinswal wichtiges Gebiet ausgewiesen wurde. Zusätzlich zu den im ICES-Gutachten aufgeführten Gebieten wurde in der im Dezember 2020 vorgelegten gemeinsamen Empfehlung die Schließung von Adler Grund und Rønne Bank (DK00VA261), einem Gebiet, in dem in den Wintermonaten gelegentlich Schweinswale vorkommen (11), zwischen dem 1. November und dem 31. Januar vorgeschlagen.

(14)

In der gemeinsamen Empfehlung vom Dezember 2020 wird ferner die ganzjährige obligatorische Verwendung akustischer Abschreckvorrichtungen innerhalb und außerhalb des Natura-2000-Gebiets Zatoka Pucka und Półwysep Helski (PLH220032) für die gesamte Putziger Wiek (Polen) vorgeschlagen. Der ICES beschränkte sein Gutachten auf das Gebiet innerhalb dieses Natura-2000-Gebiets. Der ICES empfahl jedoch, die Stellnetzfischerei im Gebiet östlich der Sandbank Ryf Mew (Äußere Putziger Wiek) zu schließen, da Ostsee-Schweinswale dort mit größerer Wahrscheinlichkeit vorkommen. In der gemeinsamen Empfehlung vom September 2021 wird eine obligatorische Verwendung akustischer Abschreckvorrichtungen (1. Mai bis 31. Oktober) an Stellnetzen im Natura-2000-Gebiet Sydvästskånes utsjövatten vorgeschlagen. Darüber hinaus empfahl der ICES, Stellnetze in weiteren Gebieten mit einem geringen oder möglicherweise geringen Vorkommen von Ostsee-Schweinswalen, die in diesen gemeinsamen Empfehlungen nicht berücksichtigt wurden, mit akustischen Abschreckvorrichtungen auszurüsten.

(15)

Die im Dezember 2020 vorgelegte gemeinsame Empfehlung wurde vom Wissenschafts-, Technik- und Wirtschaftsausschuss für die Fischerei (STECF) auf seiner Plenarsitzung vom März 2021 bewertet (12). Der STECF erklärte, dass die in dieser gemeinsamen Empfehlung vorgeschlagenen Maßnahmen zwar weitgehend mit den vom ICES vorgeschlagenen Maßnahmen im Einklang stehen, ihnen aber nicht vollständig entsprechen. Der STECF kam jedoch auch zu dem Schluss, dass diese Maßnahmen bei wirksamer Umsetzung dazu beitragen werden, unbeabsichtigte Fänge von Ostsee-Schweinswal zu verringern. Die mit der gemeinsamen Empfehlung vom September 2021 eingeführten Maßnahmen tragen im Einklang mit dem ICES-Gutachten weiter zum Erreichen dieses Ziels bei.

(16)

Gemäß beiden gemeinsamen Empfehlungen sollten die Mitgliedstaaten dafür sorgen, dass die Tätigkeiten der Fischereifahrzeuge kontrolliert werden, damit die vorgeschlagenen Maßnahmen umgesetzt werden. Der STECF kam bei der Bewertung der in der gemeinsamen Empfehlung vom Dezember 2020 vorgeschlagenen Maßnahmen zu dem Schluss (13), dass solche Maßnahmen die Genauigkeit der Aufzeichnung von Beifängen für geschützte, gefährdete und bedrohte Arten verbessern könnten.

(17)

Insgesamt ist der STECF der Auffassung, dass die Umsetzung der in der gemeinsamen Empfehlung vom Dezember 2020 vorgeschlagenen Maßnahmen dazu beitragen wird, unbeabsichtigte Fänge von Ostsee-Schweinswal zu verringern, und einen Schritt zur Verwirklichung der Ziele der Verordnung (EU) 2019/1241 darstellen würde. Daher sollten die vorgeschlagenen Maßnahmen in Anhang XIII der Verordnung (EU) 2019/1241 aufgenommen werden.

(18)

Die Kommission nimmt ferner zur Kenntnis, dass sich die Mitgliedstaaten in der im Dezember 2020 vorgelegten gemeinsamen Empfehlung verpflichten, so bald wie möglich an zusätzlichen Schutzmaßnahmen zu arbeiten, einschließlich zusätzlicher Maßnahmen in Bezug auf den Einsatz akustischer Abschreckvorrichtungen an Stellnetzen in Gebieten mit einem geringen oder möglicherweise geringen Vorkommen von Ostsee-Schweinswal, und sich bemühen werden, detailliertere Kontrollmaßnahmen im Zusammenhang mit der Kontrolle der Schutzmaßnahmen zu vereinbaren. Zusätzlich zu den bereits abgedeckten Bereichen verpflichten sich die Mitgliedstaaten in der im September 2021 vorgelegten gemeinsamen Empfehlung, zusätzliche Maßnahmen zur Einstellung des Fischfangs mit Stellnetzen in Gebieten auszuarbeiten, in denen Schweinswale nachgewiesen wurden.

(19)

Diese delegierte Verordnung gilt unbeschadet zusätzlicher Maßnahmen zum Schutz des Ostsee-Schweinswals, die die Kommission erlassen kann, einschließlich in hinreichend begründeten Fällen äußerster Dringlichkeit im Zusammenhang mit einer ernsthaften Bedrohung der Erhaltung der biologischen Meeresressourcen oder des Meeresökosystems gemäß Artikel 12 der Verordnung (EU) Nr. 1380/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates (14), sowie strengerer nationaler Maßnahmen, die die Mitgliedstaaten gemäß der Verordnung (EU) Nr. 1380/2013 und der Verordnung (EU) 2019/1241 zu diesem Zweck in ihren Gewässern erlassen können.

(20)

Aus Gründen der Dringlichkeit im Zusammenhang mit der Notwendigkeit, die Ostsee-Schweinswal-Population mit sofortiger Wirkung zu schützen, sollte diese Verordnung unverzüglich in Kraft treten. Damit die Fischer genügend Zeit haben, ihre Schiffe mit akustischen Abschreckvorrichtungen auszustatten, sollte die Anwendung von Nummer 1.1 Buchstabe b im Anhang aufgeschoben werden —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Anhang XIII der Verordnung (EU) 2019/1241 wird gemäß dem Anhang der vorliegenden Verordnung geändert.

Artikel 2

Diese Verordnung tritt am Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Die Maßnahmen gemäß Nummer 1.1 Buchstabe b des Anhangs gelten ab dem 1 Juni 2022.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 15. Dezember 2021

Für die Kommission

Die Präsidentin

Ursula VON DER LEYEN


(1)  ABl. L 198 vom 25.7.2019, S. 105.

(2)  Richtlinie 92/43/EWG des Rates vom 21. Mai 1992 zur Erhaltung der natürlichen Lebensräume sowie der wildlebenden Tiere und Pflanzen (ABl. L 206 vom 22.7.1992, S. 7).

(3)  Richtlinie 2009/147/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 30. November 2009 über die Erhaltung der wildlebenden Vogelarten (ABl. L 20 vom 26.1.2010, S. 7).

(4)  ICES, 2020. Ersuchen der EU um Sofortmaßnahmen zur Verhinderung von Beifängen von Gemeinem Delfin (Delphinus delphis) und Ostsee-Schweinswal (Phocoena phocoena) im Nordostatlantik. Bericht des Beratenden Ausschusses des ICES, 2020. ICES-Gutachten 2020, http://ices.dk/sites/pub/Publication%20Reports/Advice/2020/Special_Requests/eu.2020,04.pdf.

(5)  https://www.ascobans.org/sites/default/files/document/ASCOBANS_JastarniaPlan_MOP8.pdf

(6)  https://www.helcom.fi/wp-content/uploads/2019/08/HELCOM-Red-List-Phocoena-phocoena.pdf

(7)  NAMMCO–IMR. 2019. Bericht über den gemeinsamen Internationalen IMR/NAMMCO-Workshop über den Zustand der Schweinswale im Nordatlantik. Rev. 2020. Nordatlantische Kommission für Meeressäugetiere und Norwegisches Institut für Meeresforschung, Tromsø, Norwegen. SAMBAH-Studie.http://www.sambah.org/SAMBAH-Final-Report-FINAL-for-website-April-2017.pdf.

(8)  ICES, 2020. Ersuchen der EU um Sofortmaßnahmen zur Verhinderung von Beifängen von Gemeinem Delfin (Delphinus delphis) und Ostsee-Schweinswal (Phocoena phocoena) im Nordostatlantik. Bericht des Beratenden Ausschusses des ICES, 2020. ICES-Gutachten 2020.

(9)  ICES, 2020. Ersuchen der EU um Sofortmaßnahmen zur Verhinderung von Beifängen von Gemeinem Delfin (Delphinus delphis) und Ostsee-Schweinswal (Phocoena phocoena) im Nordostatlantik. Bericht des Beratenden Ausschusses des ICES, 2020. ICES-Gutachten 2020.

(10)  https://www.ices.dk/sites/pub/Publication%20Reports/Advice/2020/Special_Requests/eu.2020,04.pdf

(11)  https://stecf.jrc.ec.europa.eu/documents/43805/2850498/STECF-PLEN+21-01.pdf

(12)  https://stecf.jrc.ec.europa.eu/documents/43805/2850498/STECF-PLEN+21-01.pdf

(13)  https://stecf.jrc.ec.europa.eu/documents/43805/2850498/STECF-PLEN+21-01.pdf.

(14)  Verordnung (EU) Nr. 1380/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. Dezember 2013 über die Gemeinsame Fischereipolitik und zur Änderung der Verordnungen (EG) Nr. 1954/2003 und (EG) Nr. 1224/2009 des Rates sowie zur Aufhebung der Verordnungen (EG) Nr. 2371/2002 und (EG) Nr. 639/2004 des Rates und des Beschlusses 2004/585/EG des Rates (ABl. L 354 vom 28.12.2013, S. 22).


ANHANG

Anhang XIII Teil A der Verordnung (EU) 2019/1241 wird wie folgt geändert:

1.

Nummer 1.1 wird wie folgt geändert:

„1.1.

Es ist verboten:

a)

für Schiffe mit einer Länge über alles von mindestens 12 m, in bestimmten, nachstehend festgelegten Gebieten Fanggeräte einzusetzen, ohne gleichzeitig aktive akustische Abschreckvorrichtungen zu verwenden.

Gebiet

Fanggerät

Ostsee: Das Gebiet, das durch eine Linie begrenzt wird, die von der schwedischen Küste bei 13° östlicher Länge nach Süden bis 55° nördlicher Breite, von dort nach Osten bis 14° östlicher Länge, von dort nach Norden bis an die schwedische Küste verläuft, und das Gebiet, das durch eine Linie begrenzt wird, die von der ostschwedischen Küste bei 55° 30′ nördlicher Breite nach Osten bis 15° östlicher Länge, von dort nach Norden bis 56° nördlicher Breite, von dort nach Osten bis 16° östlicher Länge und von dort nach Norden bis zur schwedischen Küste verläuft.

Verankerte Kiemen- oder Verwickelnetze

Ostsee: Unterdivision 24 (mit Ausnahme des vorstehend genannten Gebiets)

Verankerte Kiemen- oder Verwickelnetze

ICES-Untergebiet 4 und ICES-Division 3a (nur vom 1. August bis zum 31. Oktober)

Verankerte Kiemen- oder Verwickelnetze oder eine Kombination dieser Netze mit einer Gesamtlänge von bis zu 400 m

 

Verankerte Kiemen- oder Verwickelnetze ≥ 220 mm

ICES-Divisionen 7e, 7f, 7g, 7h und 7j

Verankerte Kiemen- oder Verwickelnetze

ICES-Division 7d

Verankerte Kiemen- oder Verwickelnetze

b)

für alle Schiffe, in bestimmten, nachstehend festgelegten Gebieten Fanggeräte einzusetzen, ohne gleichzeitig aktive akustische Abschreckvorrichtungen zu verwenden.

Gebiet

Fanggerät

Westlich und östlich der ‚Sandbank Ryf Mew‘ (Innere und Äußere Putziger Wiek, innerhalb und außerhalb des Natura-2000-Gebiets ‚Zatoka Pucka Półwysep Helski‘ (PLH220032))

Das Gebiet ist definiert als das durch Loxodromen zwischen den folgenden Koordinaten begrenzte Meeresgebiet:

Stellnetze (*)

54,606030° N

18,803830° E

54,631210° N

18,772230° E

54,681520° N

18,711720° E

54,694090° N

18,690050° E

54,701420° N

18,652120° E

54,717640° N

18,628640° E

54,789790° N

18,418240° E

54,770450° N

18,412820° E

54,754770° N

18,392950° E

54,727580° N

18,390240° E

54,721830° N

18,402890° E

54,720780° N

18,416430° E

54,705080° N

18,436300° E

54,695130° N

18,467000° E

54,687800° N

18,460680° E

54,660040° N

18,457070° E

54,633310° N

18,463390° E

54,628590° N

18,469710° E

54,632780° N

18,510350° E

54,615480° N

18,507640° E

54,584510° N

18,537440° E

54,550380° N

18,554600° E

54,541970° N

18,543760° E

54,510950° N

18,543760° E

54,486220° N

18,564530° E

54,592910° N

18,808350° E

Im Natura-2000-Gebiet ‚Sydvästskånes utsjövatten‘ (SE0430187) gilt dieses Verbot vom 1. Mai bis zum 31. Oktober.

Das Gebiet ist definiert als das durch Loxodromen zwischen den folgenden Koordinaten begrenzte Meeresgebiet:

Stellnetze (*)

55,35106° N

12,97893° E

55,22202° N

13,53572° E

55,01445° N

13,39068° E

55,01099° N

13,20750° E

55,07472° N

13,16464° E

55,12709° N

12,97429° E

55,09678° N

12,97513° E

55,16606° N

12,79373° E

55,24938° N

12,67606° E

55,30773° N

12,63771° E

55,33667° N

12,64080° E

55,34481° N

12,69023° E

55,30593° N

12,70856° E

55,27558° N

12,80246° E

55,26932° N

12,88011° E

55,27786° N

12,92801° E

2.

Die folgenden Nummern werden angefügt:

„3.

Sondermaßnahmen in der Ostsee

3.1.

Fischfang ist nur mit Reusen, Fischfallen und Langleinen in folgenden Gebieten erlaubt, die durch Loxodromen zwischen den folgenden Koordinaten nach WGS84-Standard begrenzt werden:

‚Nördliche Midsjöbank‘:

56,241° N

17,042° E

56,022° N

17,202° E

56,380° N

17,675° E

56,145° N

17,710° E

3.2.

Der Fischfang mit allen Arten von Stellnetzen (*1) ist in folgenden Gebieten untersagt, die durch Loxodromen zwischen den folgenden Koordinaten nach WGS84-Standard begrenzt werden:

Natura-2000-Gebiet ‚Hoburgs bank och Midsjöbankarna‘ (SE0330308)

55,64194° N

17,55060° E

55,77718° N

17,45729° E

55,80195° N

17,32586° E

55,69214° N

17,11479° E

55,54258° N

17,18434° E

55,50003° N

17,00016° E

55,37749° N

16,58925° E

56,01093° N

16,61700° E

56,45158° N

17,14420° E

56,50419° N

18,05446° E

56,84110° N

18,08191° E

56,82638° N

18,64635° E

56,67028° N

18,75222° E

56,40337° N

18,60704° E

55,79712° N

18,03668° E

55,78242° N

17,99611° E

55,64194° N

17,55060° E

‚Südliche Midsjöbank‘

Die Südliche Midsjöbank ist definiert als der schwedische Teil der Südlichen Midsjöbank und deckt alle Gewässer zwischen dem Natura-2000-Gebiet Hoburgs Bank och Midsjöbankarna (SE0330308) und der schwedisch-polnischen Grenze ab. Die polnischen Gewässer werden als Gebiet mit folgenden Koordinaten abgegrenzt:

55,377° N

16,589° E

55,466° N

17,538° E

55,797° N

18,037° E

3.3.

Der Fischfang mit Stellnetzen (*1) ist vom 1. November bis zum 31. Januar in den Gebieten untersagt, die durch Loxodromen zwischen den folgenden Koordinaten begrenzt werden:

Natura-2000-Gebiet ‚Adler Grund und Rønne Banke‘ (DK00VA261)

55,035336° N

14,459815° E

54,971063° N

14,607236° E

54,812483° N

14,413654° E

54,812496° N

14,171885° E

Natura-2000-Gebiet ‚Adlergrund‘ (DE1251301)

55,64194° N

17,55060° E

55,77718° N

17,45729° E

55,80195° N

17,32586° E

55,69214° N

17,11479° E

55,54258° N

17,18434° E

55,50003° N

17,00016° E

55,37749° N

16,58925° E

56,01093° N

16,61700° E

56,45158° N

17,14420° E

56,50419° N

18,05446° E

56,84110° N

18,08191° E

56,82638° N

18,64635° E

56,67028° N

18,75222° E

56,40337° N

18,60704° E

55,79712° N

18,03668° E

55,78242° N

17,99611° E

55,64194° N

17,55060° E

Natura-2000-Gebiet ‚Westliche Rönnebank‘ (DE1249301)

54,70283° N

14,10320° E

54,64811° N

13,99096° E

54,66159° N

13,97909° E

54,67779° N

13,96169° E

54,69590° N

13,93852° E

54,70927° N

13,91839° E

54,71866° N

13,90198° E

54,74805° N

13,96202° E

54,77042° N

14,00388° E

54,76700° N

14,00920° E

54,72013° N

14,07838° E

54,70283° N

14,10320° E

Natura-2000-Gebiet ‚Pommersche Bucht mit Oderbank‘ (DE1652301)

54,12615° N

14,20141° E

54,23882° N

14,16802° E

54,27765° N

14,06962° E

54,44113° N

14,07828° E

54,50001° N

14,05618° E

54,50001° N

14,05786° E

54,50000° N

14,74218° E

54,49839° N

14,74796° E

54,38175° N

14,59768° E

54,16732° N

14,35027° E

54,12576° N

14,23746° E

54,12608° N

14,20783° E

54,12615° N

14,20141° E

Natura-2000-Gebiet ‚Greifswalder Boddenrandschwelle und Teile der Pommerschen Bucht‘ (DE1749302)

Das Meeresgebiet, das begrenzt wird durch:

a)

Loxodromen zwischen den folgenden Koordinaten:

54,34995° N

13,75007° E

54,35002° N

13,78340° E

54,31672° N

13,88336° E

54,25958° N

14,00053° E

54,27765° N

14,06962° E

54,23882° N

14,16802° E

54,12615° N

14,20141° E

54,18295° N

13,98338° E

54,14431° N

13,86995° E

54,14633° N

13,83198° E

54,14714° N

13,83127° E

54,15004° N

13,82926° E

54,15088° N

13,82880° E

54,15144° N

13,82881° E

54,18832° N

13,82347° E

54,18832° N

13,82346° E

54,19374° N

13,82268° E

54,21375° N

13,80557° E

54,23009° N

13,79156° E

54,23160° N

13,77499° E

54,23358° N

13,75603° E

54,27407° N

13,72601° E

b)

Die Küste von 54,35002° N 13,72601° E bis 54,27765° N 13,75007° E

Natura-2000-Gebiet ‚Ostoja na Zatoce Pomorskiej‘ (PLH990002).

Das Meeresgebiet, das begrenzt wird durch:

a)

Loxodromen zwischen den folgenden Koordinaten:

54,32395° N

15,38526° E

54,25835° N

15,38440° E

54,24455° N

15,38422° E

54,19953° N

15,38237° E

54,16881° N

15,38111° E

54,15807° N

15,38067° E

54,15804° N

15,38067° E

b)

Die Küste von 54,15804° N 15,38067°E bis 54,00013° N 14,65346° E

c)

Loxodromen zwischen den folgenden Koordinaten:

54,00013° N

14,65346° E

53,99989° N

14,65269° E

53,99982° N

14,65200° E

53,99987° N

14,65201° E

54,01629° N

14,64664° E

53,97913° N

14,49071° E

53,95057° N

14,43891° E

53,93854° N

14,45827° E

d)

Die Küste von 53,93854° N 14,45827° E bis 53,92176° N 14,28495° E

e)

Loxodromen zwischen den folgenden Koordinaten in Spaltenreihenfolge:

53,92176° N

14,28495° E

54,48498° N

14,79511° E

54,47014° N

14,85220° E

53,92905° N

14,28883° E

54,48476° N

14,79733° E

54,47135° N

14,85316° E

53,93619° N

14,29442° E

54,48434° N

14.79876° E

54,47238° N

14,85454° E

53,94698° N

14,30494° E

54,48346° N

14,80031° E

54,47294° N

14,85603° E

53,94830° N

14,31365° E

54,48261° N

14,80164° E

54,47313° N

14,85830° E

53,95213° N

14,33902° E

54,48179° N

14,80253° E

54,47319° N

14,86005° E

53,97892° N

14,33091° E

54,48092° N

14,80321° E

54,47303° N

14,86222° E

53,97914° N

14,33084° E

54,47987° N

14,80368° E

54,47261° N

14,86469° E

54,10243° N

14,29333° E

54,47887° N

14,80444° E

54,47191° N

14,86718° E

54,12747° N

14,28383° E

54,47743° N

14,80590° E

54,47115° N

14,86915° E

54,12688° N

14,25228° E

54,47594° N

14,80723° E

54,47031° N

14,87098° E

54,12728° N

14,24162° E

54,47431° N

14,80922° E

54,46938° N

14,87249° E

54,16731° N

14,35028° E

54,47285° N

14,81127° E

54,46819° N

14,87436° E

54,16880° N

14,35199° E

54,47083° N

14,81463° E

54,46476° N

14,87841° E

54,16889° N

14,35222° E

54,46903° N

14,81781° E

54,46234° N

14,88129° E

54,38286° N

14,59913° E

54,46704° N

14,82181° E

54,46009° N

14,88427° E

54,49418° N

14,74253° E

54,46523° N

14,82507° E

54,45760° N

14,88823° E

54,49380° N

14,74525° E

54,46369° N

14,82837° E

54,45514° N

14,89218° E

54,49272° N

14,75092° E

54,46218° N

14,83167° E

54,45298° N

14,89570° E

54,49188° N

14,75496° E

54,46121° N

14,83447° E

54,44969° N

14,90148° E

54,49095° N

14,75871° E

54,46044° N

14,83791° E

54,44706° N

14,90626° E

54,48966° N

14,76338° E

54,46010° N

14,84096° E

54,44515° N

14,90988° E

54,48813° N

14,76830° E

54,46010° N

14,84096° E

54,44264° N

14,91458° E

54,48735° N

14,77153° E

54,46018° N

14,84560° E

54,44081° N

14,91853° E

54,48661° N

14,77585° E

54,46076° N

14,84763° E

54,43878° N

14,92371° E

54,48597° N

14,77957° E

54,46185° N

14,84974° E

54,43679° N

14,92842° E

54,48525° N

14,78345° E

54,46303° N

14,85090° E

54,43529° N

14,93180° E

54,48506° N

14,78639° E

54,46454° N

14,85156° E

54,43364° N

14,93526° E

54,48516° N

14,79048° E

54,46628° N

14,85192° E

54,43167° N

14,93970° E

54,48510° N

14,79239° E

54,46903° N

14,85211° E

54,43013° N

14,94295° E

f)

Loxodromen zwischen den folgenden Koordinaten in Spaltenreihenfolge:

54,30457° N

15,24969° E

54,31048° N

15,36540° E

54,30337° N

15,25282° E

54,31376° N

15,36389° E

54,30277° N

15,25502° E

54,31833° N

15,36227° E

54,30249° N

15,25746° E

54,32214° N

15,36082° E

54,30267° N

15,26188° E

54,32356° N

15,36059° E

54,30319° N

15,26968° E

54,32452° N

15,36102° E

54,30321° N

15,27431° E

54,32527° N

15,36217° E

54,30327° N

15,27860° E

54,32726° N

15,36727° E

54,30238° N

15,28297° E

54,32853° N

15,37192° E

54,30115° N

15,28744° E

54,32944° N

15,37681° E

54,30039° N

15,29080° E

54,33059° N

15,38341° E

54,29976° N

15,29354° E

54,33088° N

15,38527° E

54,29886° N

15,29724° E

54,33089° N

15,38535° E

54,29858° N

15,29968° E

 

 

54,29829° N

15,30447° E

 

 

54,29812° N

15,31408° E

 

 

54,29777° N

15,32068° E

 

 

54,29695° N

15,32706° E

 

 

54,29610° N

15,33412° E

 

 

54,29570° N

15,33741° E

 

 

54,29523° N

15,34150° E

 

 

54,29497° N

15,34467° E

 

 

54,29501° N

15,34994° E

 

 

54,29578° N

15,35382° E

 

 

54,29752° N

15,35843° E

 

 

54,29935° N

15,36192° E

 

 

54,30108° N

15,36420° E

 

 

54,30289° N

15,36536° E

 

 

54,30516° N

15,36587° E

 

 

54,30711° N

15,36580° E

 

 

Der Meeresbereich des Natura-2000-Gebiets ‚Wolin i Uznam‘ (PLH320019)

Das Gebiet ist definiert als das Meeresgebiet, das begrenzt wird durch:

a)

Loxodromen zwischen den folgenden Koordinaten:

53,93854° N

14,45827° E

53,95057° N

14,43891° E

53,97913° N

14,49071° E

54,01629° N

14,64664° E

53,99987° N

14,65201° E

b)

Den Küstenstreifen zwischen 53,93854° N und 14,45827° E

Natura-2000-Gebiet ‚Pommersche Bucht mit Oderbank‘ (DE1552401)

Das durch Loxodromen zwischen den folgenden Koordinaten begrenzte Meeresgebiet:

54,12576° N

14,23746° E

54,12615° N

14,20141° E

54,23882° N

14,16801° E

54,27765° N

14,06962° E

54,44109° N

14,07828° E

54,44113° N

14,07828° E

54,61491° N

14,01307° E

54,62898° N

14,00541° E

54,64622° N

13,99307° E

54,64642° N

13,99285° E

54,64811° N

13,99096° E

54,72155° N

14,14161° E

54,81190° N

14,23910° E

54,81190° N

14,41303° E

54,65773° N

14,41303° E

54,53561° N

14,63560° E

54,53208° N

14,62721° E

54,50000° N

14,74218° E

54,49839° N

14,74796° E

54,38175° N

14,59768° E

54,16732° N

14,35027° E

54,12576° N

14,23746° E

3.4.

Der Fischfang mit Stellnetzen (*1) ist vom 1. November bis zum 30. April in den Gebieten untersagt, die von Loxodromen zwischen den folgenden Koordinaten begrenzt werden.

Natura-2000-Gebiet ‚Sydvästskånes utsjövatten‘ (SE0430187)

55,35106° N

12,97893° E

55,22202° N

13,53572° E

55,01445° N

13,39068° E

55,01099° N

13,20750° E

55,07472° N

13,16464° E

55,12709° N

12,97429° E

55,09678° N

12,97513° E

55,16606° N

12,79373° E

55,24938° N

12,67606° E

55,30773° N

12,63771° E

55,33667° N

12,64080° E

55,34481° N

12,69023° E

55,30593° N

12,70856° E

55,27558° N

12,80246° E

55,26932° N

12,88011° E

55,27786° N

12,92801° E

3.5.

die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass die Kontrollbehörden die Tätigkeit des Fischereifahrzeugs jederzeit überwachen können, um die Maßnahmen gemäß den Nummern 3.1 bis 3.4 durchzuführen.

(*1)  Semi-Treibnetze, die im Flottenregister der Europäischen Kommission als Kiemennetz (GNS) eingestuft und auf einer Seite am Meeresgrund verankert sind, fallen unter die Definition von Stellnetzen.“"

(*1)  Semi-Treibnetze, die im Flottenregister der Europäischen Kommission als Kiemennetz (GNS) eingestuft und auf einer Seite am Meeresgrund verankert sind, fallen unter die Definition von Stellnetzen.“"

(*1)  Semi-Treibnetze, die im Flottenregister der Europäischen Kommission als Kiemennetz (GNS) eingestuft und auf einer Seite am Meeresgrund verankert sind, fallen unter die Definition von Stellnetzen.“"


(*1)  Semi-Treibnetze, die im Flottenregister der Europäischen Kommission als Kiemennetz (GNS) eingestuft und auf einer Seite am Meeresgrund verankert sind, fallen unter die Definition von Stellnetzen.“‘


(*)  Semi-Treibnetze, die im Flottenregister der Europäischen Kommission als Kiemennetz (GNS) eingestuft und auf einer Seite am Meeresgrund verankert sind, fallen unter die Definition von Stellnetzen.“


25.2.2022   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 46/81


DURCHFÜHRUNGSVERORDNUNG (EU) 2022/304 DER KOMMISSION

vom 23. Februar 2022

zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 1484/95 in Bezug auf die Festsetzung der repräsentativen Preise in den Sektoren Geflügelfleisch und Eier sowie für Eieralbumin

DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. Dezember 2013 über eine gemeinsame Marktorganisation für landwirtschaftliche Erzeugnisse und zur Aufhebung der Verordnungen (EWG) Nr. 922/72, (EWG) Nr. 234/79, (EG) Nr. 1037/2001 und (EG) Nr. 1234/2007 des Rates (1), insbesondere auf Artikel 183 Buchstabe b,

gestützt auf die Verordnung (EU) Nr. 510/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. April 2014 über die Handelsregelung für bestimmte aus landwirtschaftlichen Erzeugnissen hergestellte Waren und zur Aufhebung der Verordnungen (EG) Nr. 1216/2009 und (EG) Nr. 614/2009 des Rates (2), insbesondere auf Artikel 5 Absatz 6 Buchstabe a,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Mit der Verordnung (EG) Nr. 1484/95 der Kommission (3) wurden Durchführungsbestimmungen zur Regelung der zusätzlichen Einfuhrzölle in den Sektoren Geflügelfleisch und Eier sowie für Eieralbumin festgelegt und die diesbezüglichen repräsentativen Preise festgesetzt.

(2)

Aus der regelmäßig durchgeführten Kontrolle der Angaben, auf die sich die Festsetzung der repräsentativen Preise für Erzeugnisse der Sektoren Geflügelfleisch und Eier sowie für Eieralbumin stützt, geht hervor, dass die repräsentativen Preise für die Einfuhren bestimmter Erzeugnisse unter Berücksichtigung der von ihrem Ursprung abhängigen Preisschwankungen zu ändern sind.

(3)

Die Verordnung (EG) Nr. 1484/95 sollte daher entsprechend geändert werden.

(4)

Da sicherzustellen ist, dass diese Maßnahme so bald wie möglich, nachdem die aktualisierten Angaben vorliegen, Anwendung findet, sollte diese Verordnung am Tag ihrer Veröffentlichung in Kraft treten —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Anhang I der Verordnung (EG) Nr. 1484/95 erhält die Fassung des Anhangs der vorliegenden Verordnung.

Artikel 2

Diese Verordnung tritt am Tag ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 23. Februar 2022

Für die Kommission,

im Namen der Präsidentin,

Wolfgang BURTSCHER

Generaldirektor

Generaldirektion Landwirtschaft und ländliche Entwicklung


(1)  ABl. L 347 vom 20.12.2013, S. 671.

(2)  ABl. L 150 vom 20.5.2014, S. 1.

(3)  Verordnung (EG) Nr. 1484/95 der Kommission vom 28. Juni 1995 mit Durchführungsbestimmungen zur Regelung der zusätzlichen Einfuhrzölle und zur Festsetzung der repräsentativen Preise in den Sektoren Geflügelfleisch und Eier sowie für Eieralbumin und zur Aufhebung der Verordnung Nr. 163/67/EWG (ABl. L 145 vom 29.6.1995, S. 47).


ANHANG

„ANHANG I

KN-Code

Warenbezeichnung

Repräsentativer Preis

(EUR/100 kg)

Sicherheit gemäß Artikel 3

(EUR/100 kg)

Ursprung (1)

0207 14 10

Geflügelteilstücke ohne Knochen der Art Gallus domesticus, gefroren

240,5

18

BR


(1)  Nomenklatur der Länder gemäß der Verordnung (EU) Nr. 1106/2012 der Kommission vom 27. November 2012 zur Durchführung der Verordnung (EG) Nr. 471/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates über Gemeinschaftsstatistiken des Außenhandels mit Drittländern hinsichtlich der Aktualisierung des Verzeichnisses der Länder und Gebiete (ABl. L 328 vom 28.11.2012, S. 7).


25.2.2022   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 46/84


DURCHFÜHRUNGSVERORDNUNG (EU) 2022/305 DER KOMMISSION

vom 24. Februar 2022

zur Änderung der Anhänge V und XIV der Durchführungsverordnung (EU) 2021/404 hinsichtlich der Einträge für das Vereinigte Königreich und die Vereinigten Staaten in den Listen der Drittländer, aus denen der Eingang in die Union von Sendungen von Geflügel, Zuchtmaterial von Geflügel sowie frischem Fleisch von Geflügel und Federwild zulässig ist

(Text von Bedeutung für den EWR)

DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EU) 2016/429 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 9. März 2016 zu Tierseuchen und zur Änderung und Aufhebung einiger Rechtsakte im Bereich der Tiergesundheit („Tiergesundheitsrecht“) (1), insbesondere auf Artikel 230 Absatz 1 und Artikel 232 Absatz 1

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Gemäß der Verordnung (EU) 2016/429 müssen Sendungen von Tieren, Zuchtmaterial und Erzeugnissen tierischen Ursprungs, um in die Union verbracht werden zu können, aus einem Drittland, Gebiet oder einer Zone bzw. einem Kompartiment derselben stammen, das bzw. die gemäß Artikel 230 Absatz 1 der genannten Verordnung gelistet ist.

(2)

In der Delegierten Verordnung (EU) 2020/692 der Kommission (2) sind die Tiergesundheitsanforderungen festgelegt, die Sendungen bestimmter Arten und Kategorien von Tieren, Zuchtmaterial und Erzeugnissen tierischen Ursprungs aus Drittländern, Gebieten oder Zonen bzw. — im Fall von Aquakulturtieren — Kompartimenten derselben erfüllen müssen, um in die Union verbracht werden zu können.

(3)

Mit der Durchführungsverordnung (EU) 2021/404 der Kommission (3) werden die Listen von Drittländern, Gebieten oder Zonen bzw. Kompartimenten derselben festgelegt, aus denen der Eingang in die Union der in den Geltungsbereich der Delegierten Verordnung (EU) 2020/692 fallenden Arten und Kategorien von Tieren, Zuchtmaterial und Erzeugnissen tierischen Ursprungs zulässig ist.

(4)

Insbesondere sind in den Anhängen V und XIV der Durchführungsverordnung (EU) 2021/404 die Listen von Drittländern, Gebieten oder Zonen derselben, aus denen der Eingang in die Union von Sendungen von Geflügel, Zuchtmaterial von Geflügel sowie frischem Fleisch von Geflügel und Federwild zulässig ist, enthalten.

(5)

Das Vereinigte Königreich hat der Kommission einen Ausbruch der hochpathogenen Aviären Influenza bei Geflügel gemeldet. Der Herd dieses Ausbruchs befindet sich in der Nähe von Holy Island, Berwick Upon Tweed, Northumberland, England, und der Ausbruch wurde am 9. Februar 2022 durch Laboranalyse (RT-PCR) bestätigt.

(6)

Auch die Vereinigten Staaten haben der Kommission einen Ausbruch der hochpathogenen Aviären Influenza bei Geflügel gemeldet. Der Herd dieses Ausbruchs befindet sich in der Nähe des Fulton County, Bundesstaat Kentucky, Vereinigte Staaten, und der Ausbruch wurde am 12. Februar 2022 durch Laboranalyse (RT-PCR) bestätigt.

(7)

Die Vereinigten Staaten haben der Kommission einen weiteren Ausbruch der hochpathogenen Aviären Influenza bei Geflügel gemeldet. Der Herd dieses Ausbruchs befindet sich in der Nähe des Webster County, Bundesstaat Kentucky, Vereinigte Staaten, und der Ausbruch wurde am 15. Februar 2022 durch Laboranalyse (RT-PCR) bestätigt.

(8)

Die Vereinigten Staaten haben der Kommission einen weiteren Ausbruch der hochpathogenen Aviären Influenza bei Geflügel gemeldet. Der Herd dieses Ausbruchs befindet sich in einem zweiten Betrieb im bereits betroffenen Dubois County, Bundesstaat Indiana, Vereinigte Staaten, und der Ausbruch wurde am 16. Februar 2022 durch Laboranalyse (RT-PCR) bestätigt.

(9)

Die Veterinärbehörden des Vereinigten Königreichs und der Vereinigten Staaten haben im Umkreis von 10 km eine Kontrollzone um die betroffenen Betriebe herum eingerichtet sowie ein Tilgungsprogramm zur Bekämpfung der hochpathogenen Aviären Influenza und zur Eindämmung der Ausbreitung dieser Seuche durchgeführt.

(10)

Das Vereinigte Königreich und die Vereinigten Staaten haben der Kommission Informationen über die Seuchenlage in ihren Hoheitsgebieten sowie die ergriffenen Maßnahmen zur Verhütung einer weiteren Ausbreitung der hochpathogenen Aviären Influenza vorgelegt. Diese Informationen wurden von der Kommission bewertet. Auf der Grundlage dieser Bewertung sollte der Eingang in die Union von Sendungen von Geflügel, Zuchtmaterial von Geflügel sowie frischem Fleisch von Geflügel und Federwild aus den Gebieten, für die die Veterinärbehörden des Vereinigten Königreichs und der Vereinigten Staaten aufgrund der jüngsten Ausbrüche der hochpathogenen Aviären Influenza Beschränkungen erlassen haben, nicht länger zulässig sein.

(11)

Die Tiergesundheitslage in mehreren Gebieten des Vereinigten Königreichs und der Vereinigten Staaten in Bezug auf die hochpathogene Aviäre Influenza erfordert ihre Streichung von den Listen in den Anhängen V und XIV der Durchführungsverordnung (EU) 2021/404, um den Tiergesundheitsstatus der Union zu schützen.

(12)

Darüber hinaus hat das Vereinigte Königreich aktualisierte Informationen über die Seuchenlage in seinem Hoheitsgebiet in Bezug auf den Ausbruch der HPAI vorgelegt, der am 4. November 2021 in einem Geflügelhaltungsbetrieb in der Nähe von Arbroath, Angus, Schottland bestätigt wurde, und über die Maßnahmen, die es zur Verhütung einer weiteren Ausbreitung der HPAI ergriffen hat. Insbesondere hat das Vereinigte Königreich nach diesem HPAI-Ausbruch ein Tilgungsprogramm durchgeführt, um diese Seuche zu bekämpfen und ihre Ausbreitung einzudämmen. Des Weiteren hat das Vereinigte Königreich die erforderlichen Reinigungs- und Desinfektionsmaßnahmen nach der Durchführung des Tilgungsprogramms in dem infizierten Geflügelhaltungsbetrieb in seinem Hoheitsgebiet abgeschlossen.

(13)

Die Kommission hat die vom Vereinigten Königreich vorgelegten Informationen bewertet und ist zu dem Schluss gelangt, dass der HPAI-Ausbruch in einem Geflügelbetrieb in der Nähe von Arbroath, Angus, Schottland getilgt wurde und dass mit dem Eingang in die Union von Geflügelwaren aus dem Gebiet des Vereinigten Königreichs, aus dem der Eingang von Geflügelwaren in die Union aufgrund dieses Ausbruchs ausgesetzt wurde, kein Risiko mehr verbunden ist.

(14)

Die Anhänge V und XIV der Durchführungsverordnung (EU) 2021/404 sollten daher entsprechend geändert werden.

(15)

Unter Berücksichtigung der derzeitigen Seuchenlage im Vereinigten Königreich und in den Vereinigten Staaten in Bezug auf die hochpathogene Aviäre Influenza und das ernst zu nehmende Risiko ihrer Einschleppung in die Union sollten die mit der vorliegenden Verordnung an der Durchführungsverordnung (EU) 2021/404 vorzunehmenden Änderungen unverzüglich wirksam werden.

(16)

Die in der vorliegenden Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ständigen Ausschusses für Pflanzen, Tiere, Lebensmittel und Futtermittel —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Die Anhänge V und XIV der Durchführungsverordnung (EU) 2021/404 werden gemäß dem Anhang der vorliegenden Verordnung geändert.

Artikel 2

Diese Verordnung tritt am Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 24. Februar 2022

Für die Kommission

Die Präsidentin

Ursula VON DER LEYEN


(1)  ABl. L 84 vom 31.3.2016, S. 1.

(2)  Delegierte Verordnung (EU) 2020/692 der Kommission vom 30. Januar 2020 zur Ergänzung der Verordnung (EU) 2016/429 des Europäischen Parlaments und des Rates hinsichtlich Vorschriften für den Eingang von Sendungen von bestimmten Tieren, bestimmtem Zuchtmaterial und bestimmten Erzeugnissen tierischen Ursprungs in die Union und für deren anschließende Verbringung und Handhabung (ABl. L 174 vom 3.6.2020, S. 379).

(3)  Durchführungsverordnung (EU) 2021/404 der Kommission vom 24. März 2021 zur Festlegung der Listen von Drittländern, Gebieten und Zonen derselben, aus denen der Eingang in die Union von Tieren, Zuchtmaterial und Erzeugnissen tierischen Ursprungs gemäß der Verordnung (EU) 2016/429 des Europäischen Parlaments und des Rates zulässig ist (ABl. L 114 vom 31.3.2021, S. 1).


ANHANG

Die Anhänge V und XIV der Durchführungsverordnung (EU) 2021/404 werden wie folgt geändert:

1.

Anhang V wird wie folgt geändert:

a)

Teil 1 wird wie folgt geändert:

i)

Im Eintrag für das Vereinigte Königreich erhält die Zeile für die Zone GB-2.18 folgende Fassung:

GB

Vereinigtes Königreich

GB-2.18

Zuchtgeflügel, ausgenommen Laufvögel, und Nutzgeflügel, ausgenommen Laufvögel

BPP

N, P1

 

4.11.2021

8.2.2022

Zuchtlaufvögel und Nutzlaufvögel

BPR

N, P1

 

4.11.2021

8.2.2022

Schlachtgeflügel, ausgenommen Laufvögel

SP

N, P1

 

4.11.2021

8.2.2022

Zur Schlachtung bestimmte Laufvögel

SR

N, P1

 

4.11.2021

8.2.2022

Eintagsküken, ausgenommen Laufvögel

DOC

N, P1

 

4.11.2021

8.2.2022

Eintagsküken von Laufvögeln

DOR

N, P1

 

4.11.2021

8.2.2022

Weniger als 20 Stück Geflügel, ausgenommen Laufvögel

POU-LT20

N, P1

 

4.11.2021

8.2.2022

Geflügelbruteier, ausgenommen Laufvögel

HEP

N, P1

 

4.11.2021

8.2.2022

Bruteier von Laufvögeln

HER

N, P1

 

4.11.2021

8.2.2022

Weniger als 20 Stück Geflügelbruteier, ausgenommen Laufvögel

HE-LT20

N, P1

 

4.11.2021

8.2.2022“

ii)

Im Eintrag für das Vereinigte Königreich wird nach der Zeile für die Zone GB-2.96 die folgende Zeile für die Zone GB-2.97 eingefügt:

GB

Vereinigtes Königreich

GB-2.97

Zuchtgeflügel, ausgenommen Laufvögel, und Nutzgeflügel, ausgenommen Laufvögel

BPP

N, P1

 

9.2.2022

 

Zuchtlaufvögel und Nutzlaufvögel

BPR

N, P1

 

9.2.2022

 

Schlachtgeflügel, ausgenommen Laufvögel

SP

N, P1

 

9.2.2022

 

Zur Schlachtung bestimmte Laufvögel

SR

N, P1

 

9.2.2022

 

Eintagsküken, ausgenommen Laufvögel

DOC

N, P1

 

9.2.2022

 

Eintagsküken von Laufvögeln

DOR

N, P1

 

9.2.2022

 

Weniger als 20 Stück Geflügel, ausgenommen Laufvögel

POU-LT20

N, P1

 

9.2.2022

 

Geflügelbruteier, ausgenommen Laufvögel

HEP

N, P1

 

9.2.2022

 

Bruteier von Laufvögeln

HER

N, P1

 

9.2.2022

 

Weniger als 20 Stück Geflügelbruteier, ausgenommen Laufvögel

HE-LT20

N, P1

 

9.2.2022“

 

iii)

Im Eintrag für die Vereinigten Staaten werden nach der Zeile für die Zone US-2.4 die folgenden Zeilen für die Zonen US-2.5, U.S-2.6 und US-2.7 eingefügt:

US

Vereinigte Staaten

US.2.5

Zuchtgeflügel, ausgenommen Laufvögel, und Nutzgeflügel, ausgenommen Laufvögel

BPP

N, P1

 

12.2.2022

 

Zuchtlaufvögel und Nutzlaufvögel

BPR

N, P1

 

12.2.2022

 

Schlachtgeflügel, ausgenommen Laufvögel

SP

N, P1

 

12.2.2022

 

Zur Schlachtung bestimmte Laufvögel

SR

N, P1

 

12.2.2022

 

Eintagsküken, ausgenommen Laufvögel

DOC

N, P1

 

12.2.2022

 

Eintagsküken von Laufvögeln

DOR

N, P1

 

12.2.2022

 

Weniger als 20 Stück Geflügel, ausgenommen Laufvögel

POU-LT20

N, P1

 

12.2.2022

 

Geflügelbruteier, ausgenommen Laufvögel

HEP

N, P1

 

12.2.2022

 

Bruteier von Laufvögeln

HER

N, P1

 

12.2.2022

 

Weniger als 20 Stück Geflügelbruteier, ausgenommen Laufvögel

HE-LT20

N, P1

 

12.2.2022

 

US.2.6

Zuchtgeflügel, ausgenommen Laufvögel, und Nutzgeflügel, ausgenommen Laufvögel

BPP

N, P1

 

15.2.2022

 

Zuchtlaufvögel und Nutzlaufvögel

BPR

N, P1

 

15.2.2022

 

Schlachtgeflügel, ausgenommen Laufvögel

SP

N, P1

 

15.2.2022

 

Zur Schlachtung bestimmte Laufvögel

SR

N, P1

 

15.2.2022

 

Eintagsküken, ausgenommen Laufvögel

DOC

N, P1

 

15.2.2022

 

Eintagsküken von Laufvögeln

DOR

N, P1

 

15.2.2022

 

Weniger als 20 Stück Geflügel, ausgenommen Laufvögel

POU-LT20

N, P1

 

15.2.2022

 

Geflügelbruteier, ausgenommen Laufvögel

HEP

N, P1

 

15.2.2022

 

Bruteier von Laufvögeln

HER

N, P1

 

15.2.2022

 

Weniger als 20 Stück Geflügelbruteier, ausgenommen Laufvögel

HE-LT20

N, P1

 

15.2.2022

 

US.2.7

Zuchtgeflügel, ausgenommen Laufvögel, und Nutzgeflügel, ausgenommen Laufvögel

BPP

N, P1

 

16.2.2022

 

Zuchtlaufvögel und Nutzlaufvögel

BPR

N, P1

 

16.2.2022

 

Schlachtgeflügel, ausgenommen Laufvögel

SP

N, P1

 

16.2.2022

 

Zur Schlachtung bestimmte Laufvögel

SR

N, P1

 

16.2.2022

 

Eintagsküken, ausgenommen Laufvögel

DOC

N, P1

 

16.2.2022

 

Eintagsküken von Laufvögeln

DOR

N, P1

 

16.2.2022

 

Weniger als 20 Stück Geflügel, ausgenommen Laufvögel

POU-LT20

N, P1

 

16.2.2022

 

Geflügelbruteier, ausgenommen Laufvögel

HEP

N, P1

 

16.2.2022

 

Bruteier von Laufvögeln

HER

N, P1

 

16.2.2022

 

Weniger als 20 Stück Geflügelbruteier, ausgenommen Laufvögel

HE-LT20

N, P1

 

16.2.2022“

 

b)

Teil 2 wird wie folgt geändert:

i)

Im Eintrag für das Vereinigte Königreich wird nach der Zeile GB-2.96 die folgende Beschreibung der Zone GB-2.97 eingefügt:

Vereinigtes Königreich

GB-2.97

Nahe Holy Island, Berwick Upon Tweed, Northumberland, England:

Das Gebiet in einem Umkreis von 10 km um N55.67 und W1.80 (WGS84-Dezimalkoordinaten).“

ii)

Im Eintrag für die Vereinigten Staaten werden nach der Beschreibung der Zone US-2.4 die folgenden Beschreibungen der Zonen US-2.5, US-2.6 und US-2.7 eingefügt:

Vereinigte Staaten

US-2.5

Bundesstaat Kentucky, mit einer sich teilweise in den Bundesstaat Tennessee erstreckenden Zone:

Fulton County (Fulton01): Zone mit einem Radius von 10 km, ausgehend vom Nordpunkt an der Grenze der kreisförmigen Kontrollzone „Fulton 01 premise“ und im Uhrzeigersinn aufgebaut:

a)

Norden: 1,0 km nordnordwestlich des Schnittpunkts des US Highway 51S mit der Sawmill Road.

b)

Nordosten: 0,9 km südsüdöstlich des Schnittpunkts der State Route 307S mit der State Route 924.

c)

Osten: 0,4 km östlich des Schnittpunkts der State Route 2150 mit der State Route 129.

d)

Südosten: 0,7 km südöstlich des Schnittpunkts der Billy Owens Road mit der Chapel Hill Road.

e)

Süden: 2,3 km ostsüdöstlich des Schnittpunkts der Hollie Hutchinson Road mit der Knox Daniel Road.

f)

Südwesten: 0,4 km nordwestlich des Schnittpunkts der Hubert Harris Road mit der Barham Road.

g)

Westen: 1,1 km südöstlich des Schnittpunkts der State Route 1127 mit der State Route 166 W.

h)

Nordwesten: 2,6 km nordnordöstlich des Schnittpunkts der State Route 239 N mit der State Route 94 W.

US-2.6.

Bundesstaat Kentucky:

Webster County (Webster01): Zone mit einem Radius von 10 km, ausgehend vom Nordpunkt an der Grenze der kreisförmigen Kontrollzone „Webster 01 premise“ und im Uhrzeigersinn aufgebaut:

a)

Norden: 2,1 km nordnordwestlich des Schnittpunkts des Edward T Breathitt Pennyrile Parkway mit der State Road 56W.

b)

Nordosten: 1,8 km nördlich des Schnittpunkts der Roland Landing mit der Gravel Pit Road.

c)

Osten: 1,1 km westlich des Schnittpunkts der Weldon Road mit der Onton Road.

d)

Südosten: 3,6 km südöstlich des Schnittpunkts des Edward T Breathitt Pennyrile Parkway mit der Jewel City Road.

e)

Süden: 0,4 km östlich des Schnittpunkts der Jones Road mit der Stagecoach Road.

f)

Südwesten: 1,1 km nordwestlich des Schnittpunkts der Gooch Jones Road mit der State Route 120 E.

g)

Westen: 0,7 km südsüdöstlich des Schnittpunkts der State Route 283 mit der State Route 132 E.

h)

Nordwesten: 1,8 km südwestlich des Schnittpunkts der State Route 56 E mit der Cottingham Pratt Road.

US-2.7

Bundesstaat Indiana:

Dubois County (Dubois02): Zone mit einem Radius von 10 km, ausgehend vom Nordpunkt an der Grenze der kreisförmigen Kontrollzone „Dubois 02 premise“ und im Uhrzeigersinn aufgebaut:

a)

Norden: 1,2 km nordnordöstlich des Schnittpunkts der E. Schnellville Road mit der S Rustic Lane.

b)

Nordosten: 2,1 km nordnordwestlich des Schnittpunkts des Highway S 600E mit dem Highway E 400S.

c)

Osten: 1,0 km nordwestlich des Schnittpunkts der S Schnell Road mit der S Kyana Road.

d)

Südosten: 0,7 km nördlich des Schnittpunkts des Highway 64 mit der E Ferdinand Road E.

e)

Süden: 0,4 km nordöstlich des Schnittpunkts der County Road 875 E mit der E County Road 2100N.

f)

Südwesten: 0,9 km nordöstlich des Schnittpunkts des S US Highway 231 mit der W 1100 S.

g)

Westen: 0,8 km nordöstlich des Schnittpunkts der S 500W mit der W 630S.

h)

Nordwesten: 1,0 km nördlich des Schnittpunkts des S US Highway 231 mit der S Witz Road.“

2.

Anhang XIV wird wie folgt geändert:

a)

Teil 1 wird wie folgt geändert:

i)

Im Eintrag für das Vereinigte Königreich erhält die Zeile für die Zone GB-2.18 folgende Fassung:

GB

Vereinigtes Königreich

GB-2.18

Frisches Fleisch von Geflügel, ausgenommen Laufvögel

POU

N, P1

 

4.11.2021

8.2.2022

Frisches Fleisch von Laufvögeln

RAT

N, P1

 

4.11.2021

8.2.2022

Frisches Fleisch von Federwild

GBM

P1

 

4.11.2021

8.2.2022“;

ii)

Im Eintrag für das Vereinigte Königreich wird nach der Zeile für die Zone GB-2.96 die folgende Zeile für die Zone GB-2.97 eingefügt:

GB

Vereinigtes Königreich

GB-2.97

Frisches Fleisch von Geflügel, ausgenommen Laufvögel

POU

N, P1

 

9.2.2022

 

Frisches Fleisch von Laufvögeln

RAT

N, P1

 

9.2.2022

 

Frisches Fleisch von Federwild

GBM

P1

 

9.2.2022“

 

iii)

Im Eintrag für die Vereinigten Staaten werden nach der Zeile für die Zone US-2.4 die folgenden Zeilen für die Zonen US-2.5, U.S-2.6 und US-2.7 eingefügt:

US

Vereinigte Staaten

US-2.5

Frisches Fleisch von Geflügel, ausgenommen Laufvögel

POU

N, P1

 

12.2.2022

 

Frisches Fleisch von Laufvögeln

RAT

N, P1

 

12.2.2022

 

Frisches Fleisch von Federwild

GBM

P1

 

12.2.2022

 

US-2.6.

Frisches Fleisch von Geflügel, ausgenommen Laufvögel

POU

N, P1

 

15.2.2022

 

Frisches Fleisch von Laufvögeln

RAT

N, P1

 

15.2.2022

 

Frisches Fleisch von Federwild

GBM

P1

 

15.2.2022

 

US-2.7

Frisches Fleisch von Geflügel, ausgenommen Laufvögel

POU

N, P1

 

16.2.2022

 

Frisches Fleisch von Laufvögeln

RAT

N, P1

 

16.2.2022

 

Frisches Fleisch von Federwild

GBM

P1

 

16.2.2022“

 

b)

In Teil 2 werden im Eintrag für die Vereinigten Staaten nach der Beschreibung der Zone US-2.4 die folgenden Beschreibungen der Zonen US-2.5, US-2.6 und US-2.7 eingefügt:

„Vereinigte Staaten

US-2.5

Bundesstaat Kentucky, mit einer sich teilweise in den Bundesstaat Tennessee erstreckenden Zone:

Fulton County (Fulton01): Zone mit einem Radius von 10 km, ausgehend vom Nordpunkt an der Grenze der kreisförmigen Kontrollzone „Fulton 01 premise“ und im Uhrzeigersinn aufgebaut:

a)

Norden: 1,0 km nordnordwestlich des Schnittpunkts des US Highway 51S mit der Sawmill Road.

b)

Nordosten: 0,9 km südsüdöstlich des Schnittpunkts der State Route 307S mit der State Route 924.

c)

Osten: 0,4 km östlich des Schnittpunkts der State Route 2150 mit der State Route 129.

d)

Südosten: 0,7 km südöstlich des Schnittpunkts der Billy Owens Road mit der Chapel Hill Road.

e)

Süden: 2,3 km ostsüdöstlich des Schnittpunkts der Hollie Hutchinson Road mit der Knox Daniel Road.

f)

Südwesten: 0,4 km nordwestlich des Schnittpunkts der Hubert Harris Road mit der Barham Road.

g)

Westen: 1,1 km südöstlich des Schnittpunkts der State Route 1127 mit der State Route 166 W.

h)

Nordwesten: 2,6 km nordnordöstlich des Schnittpunkts der State Route 239 N mit der State Route 94 W.

US-2.6.

Bundesstaat Kentucky:

Webster County (Webster01): Zone mit einem Radius von 10 km, ausgehend vom Nordpunkt an der Grenze der kreisförmigen Kontrollzone „Webster 01 premise“ und im Uhrzeigersinn aufgebaut:

a)

Norden: 2,1 km nordnordwestlich des Schnittpunkts des Edward T Breathitt Pennyrile Parkway mit der State Road 56W.

b)

Nordosten: 1,8 km nördlich des Schnittpunkts der Roland Landing mit der Gravel Pit Road.

c)

Osten: 1,1 km westlich des Schnittpunkts der Weldon Road mit der Onton Road.

d)

Südosten: 3,6 km südöstlich des Schnittpunkts des Edward T Breathitt Pennyrile Parkway mit der Jewel City Road.

e)

Süden: 0,4 km östlich des Schnittpunkts der Jones Road mit der Stagecoach Road.

f)

Südwesten: 1,1 km nordwestlich des Schnittpunkts der Gooch Jones Road mit der State Route 120 E.

g)

Westen: 0,7 km südsüdöstlich des Schnittpunkts der State Route 283 mit der State Route 132 E.

h)

Nordwesten: 1,8 km südwestlich des Schnittpunkts der State Route 56 E mit der Cottingham Pratt Road.

US-2.7

Bundesstaat Indiana:

Dubois County (Dubois02): Zone mit einem Radius von 10 km, ausgehend vom Nordpunkt an der Grenze der kreisförmigen Kontrollzone „Dubois 02 premise“ und im Uhrzeigersinn aufgebaut:

a)

Norden: 1,2 km nordnordöstlich des Schnittpunkts der E. Schnellville Road mit der S Rustic Lane.

b)

Nordosten: 2,1 km nordnordwestlich des Schnittpunkts des Highway S 600E mit dem Highway E 400S.

c)

Osten: 1,0 km nordwestlich des Schnittpunkts der S Schnell Road mit der S Kyana Road.

d)

Südosten: 0,7 km nördlich des Schnittpunkts des Highway 64 mit der E Ferdinand Road E.

e)

Süden: 0,4 km nordöstlich des Schnittpunkts der County Road 875 E mit der E County Road 2100N.

f)

Südwesten: 0,9 km nordöstlich des Schnittpunkts des S US Highway 231 mit der W 1100 S.

g)

Westen: 0,8 km nordöstlich des Schnittpunkts der S 500W mit der W 630S.

h)

Nordwesten: 1,0 km nördlich des Schnittpunkts des S US Highway 231 mit der S Witz Road.“


BESCHLÜSSE

25.2.2022   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 46/95


DURCHFÜHRUNGSBESCHLUSS (GASP) 2022/306 DES RATES

vom 24. Februar 2022

zur Durchführung des Beschlusses 2013/255/GASP über restriktive Maßnahmen gegen Syrien

DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —

gestützt auf den Vertrag über die Europäische Union, insbesondere auf Artikel 31 Absatz 2,

gestützt auf den Beschluss 2013/255/GASP des Rates vom 31. Mai 2013 über restriktive Maßnahmen gegen Syrien (1), insbesondere auf Artikel 30 Absatz 1,

auf Vorschlag des Hohen Vertreters der Union für Außen- und Sicherheitspolitik,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Der Rat hat am 31. Mai 2013 den Beschluss 2013/255/GASP angenommen.

(2)

Der Eintrag zu einer verstorbenen Person sollte gestrichen werden.

(3)

Anhang I des Beschlusses 2013/255/GASP sollte daher entsprechend geändert werden —

HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN:

Artikel 1

Anhang I des Beschlusses 2013/255/GASP wird gemäß dem Anhang des vorliegenden Beschlusses geändert.

Artikel 2

Dieser Beschluss tritt am Tag nach seiner Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Geschehen zu Brüssel am 24. Februar 2022.

Im Namen des Rates

Die Präsidentin

A. PANNIER-RUNACHER


(1)  ABl. L 147 vom 1.6.2013, S. 14.


ANHANG

Der nachstehende Eintrag wird von der Liste in Abschnitt A (Personen) des Anhangs I des Beschlusses 2013/255/GASP gestrichen:

32.

Mohammed Makhlouf.


25.2.2022   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 46/97


BESCHLUSS (GASP) 2022/307 DES RATES

vom 24. Februar 2022

zur Änderung des Beschlusses 2012/642/GASP über restriktive Maßnahmen angesichts der Lage in Belarus

DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —

gestützt auf den Vertrag über die Europäische Union, insbesondere auf Artikel 29,

auf Vorschlag des Hohen Vertreters der Union für Außen- und Sicherheitspolitik,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Der Rat hat am 15. Oktober 2012 den Beschluss 2012/642/GASP (1) über restriktive Maßnahmen angesichts der Lage in Belarus angenommen.

(2)

Nach einer Überprüfung des Beschlusses 2012/642/GASP und in Anbetracht der unverändert ernsten Lage in Belarus sollten die restriktiven Maßnahmen bis zum 28. Februar 2023 verlängert werden.

(3)

Die Begründungen oder die Angaben für 27 natürliche Personen und sieben juristische Personen, die in der in Anhang I des Beschlusses 2012/642/GASP enthaltenen Liste der natürlichen und juristischen Personen, Organisationen und Einrichtungen, die restriktiven Maßnahmen unterliegen, aufgeführt sind, sollten geändert werden.

(4)

Der Beschluss 2012/642/GASP sollte daher entsprechend geändert werden —

HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN:

Artikel 1

Der Beschluss 2012/642/GASP wird wie folgt geändert:

1.

Artikel 8 erhält folgende Fassung:

„Artikel 8

(1)   Dieser Beschluss gilt bis zum 28. Februar 2023.

(2)   Dieser Beschluss wird fortlaufend überprüft und gegebenenfalls verlängert oder geändert, wenn der Rat der Auffassung ist, dass die mit ihm verfolgten Ziele nicht erreicht wurden.“

2.

Anhang I wird gemäß dem Anhang des vorliegenden Beschlusses geändert.

Artikel 2

Dieser Beschluss tritt am Tag nach seiner Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Geschehen zu Brüssel am 24. Februar 2022.

Im Namen des Rates

Die Präsidentin

A. PANNIER-RUNACHER


(1)  Beschluss 2012/642/GASP des Rates vom 15. Oktober 2012 über restriktive Maßnahmen angesichts der Lage in Belarus (ABl. L 285 vom 17.10.2012, S. 1).


ANHANG

Anhang I des Beschlusses 2012/642/GASP wird wie folgt geändert:

1.

In der Tabelle mit der Überschrift „A. Natürliche Personen gemäß Artikel 3 Absatz 1 und Artikel 4 Absatz 1“ erhalten die Einträge 2, 3, 8, 16, 18, 19, 20, 21, 30, 31, 33, 46, 49, 50, 53, 70, 77, 87, 88, 112, 114, 121, 123, 124, 125, 127 und 144 folgende Fassung:

 

Namen

(Transliteration der belarussischen Schreibweise)

(Transliteration der russischen Schreibweise)

Namen

(belarussische Schreibweise)

(russische Schreibweise)

Angaben zur Identität

Gründe für die Aufnahme in die Liste

Datum der Aufnahme in die Liste

„2.

Dzmitry Valerievich PAULICHENKA,

Dmitri Valerievich PAVLICHENKO (Dmitriy Valeriyevich PAVLICHENKO)

Дзмiтрый Валер'евiч ПАЎЛIЧЭНКА

Дмитрий Валериевич ПАВЛИЧЕНКО

Position(en): Ehemaliger Leiter der Spezialeinsatzkräfte (SOBR)

Befehlshaber einer OMON-Einheit

Geburtsdatum: 1966

Geburtsort: Witebsk/ Wizebsk, frühere UdSSR (jetzt Belarus)

Anschrift: Belarusian Association of Veterans of Special Forces of the Ministry of Internal Affairs ‘Honour’, 111 Mayakovskogo St., 220028 Minsk, Belarus

Geschlecht: männlich

Einer der Hauptakteure bei dem ungeklärten Verschwinden von Yuri Zakharenko, Viktor Gonchar, Anatoly Krasovski und Dmitri Zavadski in Belarus in den Jahren 1999-2000. Ehemaliger Leiter der Spezialeinsatzkräfte (SOBR) des Innenministeriums.

Geschäftsmann, Präsident der „Ehre“, des Veteranenverbandes der Sondereinsatzkräfte des Innenministeriums.

Er wurde identifiziert als Befehlshaber einer OMON-Einheit während des brutalen Vorgehens gegen Demonstranten im Anschluss an die Präsidentschaftswahlen von 2020 in Belarus.

24.9.2004

3.

Viktar Uladzimiravich SHEIMAN (Viktar Uladzimiravich SHEYMAN)

Viktor Vladimirovich SHEIMAN (Viktor Vladimirovich SHEYMAN)

Вiктар Уладзiмiравiч ШЭЙМАН

Виктор Владимирович ШЕЙМАН

Position(en): Ehemaliger Leiter der für die Verwaltung des Staatsbesitzes zuständigen Direktion der belarussischen Präsidialverwaltung

Geburtsdatum: 26.5.1958

Geburtsort: Soltanishki, Region/Oblast Grodno/Hrodna, früher UdSSR (jetzt Belarus)

Anschrift: Belarus President Property Management Directorate, 38 Karl Marx St., 220016 Minsk, Belarus

Geschlecht: männlich

Ehemaliger Leiter der für die Verwaltung des Staatsbesitzes zuständigen Direktion der belarussischen Präsidialverwaltung Verantwortlich für das ungeklärte Verschwinden von Yuri Zakharenko, Viktor Gonchar, Anatoly Krasovski und Dmitri Zavadski in Belarus in den Jahren 1999-2000. Ehemaliger Sekretär des Sicherheitsrates. Er ist nach wie vor Sonderberater/Mitarbeiter des Präsidenten.

Er ist nach wie vor ein einflussreiches und aktives Mitglied des Lukaschenka-Regimes.

24.9.2004

8.

Siarhei Mikalaevich KHAMENKA

Sergei Nikolaevich KHOMENKO

Сяргей Мiкалаевiч ХАМЕНКА

Сергей Николаевич ХОМЕНКО

Position(en): Ehemaliger Stellvertretender Innenminister, Generalmajor der Miliz (Polizei)

Minister der Justiz

Geburtsdatum: 21.9.1966

Geburtsort: Jassinowataja, früher UdSSR (jetzt Ukraine)

Geschlecht: männlich

In seiner früheren Führungsposition als Stellvertretender Minister im Innenministerium war er verantwortlich für die Repressions- und Einschüchterungskampagne unter Führung der Sicherheitskräfte des Innenministeriums im Anschluss an die Präsidentschaftswahlen von 2020, insbesondere für willkürliche Festnahmen und Misshandlungen – einschließlich Folterungen – von friedlichen Demonstranten sowie der Einschüchterung von Journalisten und gegen diese gerichteter Gewalthandlungen.

Er ist nach wie vor aktiv im Lukaschenka-Regime als Justizminister.

2.10.2020

16.

Aliaksandr Mikhailavich ALIASHKEVICH

Alexander Mikhailovich ALESHKEVICH

Аляксандр Мiхайлавiч АЛЯШКЕВIЧ

Александр Михайлович АЛЕШКЕВИЧ

Position(en): Ehemaliger Erster Stellvertretender Leiter der Bezirksabteilung für innere Angelegenheiten im Bezirk Moskowsky der Stadt Minsk, Leiter der Kriminalpolizei

Leiter der Bezirksabteilung für innere Angelegenheiten im Bezirk Leninsky der Stadt Minsk

Geschlecht: männlich

In seiner früheren Position als Erster Stellvertretender Leiter der Bezirksabteilung für innere Angelegenheiten im Bezirk Moskowsky der Stadt Minsk und Leiter der Kriminalpolizei war er verantwortlich für die Repressions- und Einschüchterungskampagne in diesem Bezirk gegen friedliche Demonstranten im Anschluss an die Präsidentschaftswahlen von 2020, insbesondere für willkürliche Festnahmen, übermäßiger Gewaltanwendung und Misshandlungen, einschließlich Folterungen.

Er ist nach wie vor aktiv im Lukaschenka-Regime als Leiter der Bezirksabteilung für innere Angelegenheiten im Bezirk Leninsky der Stadt Minsk.

2.10.2020

18.

Aliaksandr Paulavich VASILIEU

Alexander Pavlovich VASILIEV

Аляксандр Паўлавiч ВАСIЛЬЕЎ

Александр Павлович ВАСИЛЬЕВ

Position(en): Ehemaliger Leiter der Abteilung für innere Angelegenheiten des Verwaltungskomitees der Region/Oblast Gomel/Homyel

Leiter der Akademie des Innenministeriums

Geburtsdatum: 24.3.1975

Geburtsort: Mahiliou/Mogilev, früher UdSSR (jetzt Belarus)

Geschlecht: männlich

In seiner früheren Position als Leiter der Abteilung für innere Angelegenheiten des Verwaltungskomitees Region/Oblast Gomel/Homyel war er verantwortlich für die Repressions- und Einschüchterungskampagne in dieser Region/Oblast im Anschluss an die Präsidentschaftswahlen von 2020, insbesondere für willkürliche Festnahmen, übermäßiger Gewaltanwendung und Misshandlungen, einschließlich Folterungen.

Er ist nach wie vor aktiv im Lukaschenka-Regime als Leiter der Akademie des Innenministeriums.

2.10.2020

19.

Aleh Mikalaevich SHULIAKOUSKI

Oleg Nikolaevich SHULIAKOVSKI

Алег Мiкалаевiч ШУЛЯКОЎСКI

Олег Николаевич ШУЛЯКОВСКИЙ

Position(en): Ehemaliger Erster Stellvertretender Leiter der Abteilung für innere Angelegenheiten des Verwaltungskomitees Region/Oblast Gomel/Homyel, Leiter der Kriminalpolizei

Leiter der Abteilung für innere Angelegenheiten des Verwaltungskomitees Region/Oblast Brest

Geburtsdatum: 26.7.1977

Geschlecht: männlich

In seiner früheren Position als Erster Stellvertretender Leiter der Abteilung für innere Angelegenheiten des Verwaltungskomitees Region/Oblast Gomel/Homyel und Leiter der Kriminalpolizei war er verantwortlich für die Repressions- und Einschüchterungskampagne in dieser Region/Oblast im Anschluss an die Präsidentschaftswahlen von 2020, insbesondere für willkürliche Festnahmen, übermäßiger Gewaltanwendung und Misshandlungen, einschließlich Folterungen.

Er ist nach wie vor aktiv im Lukaschenka-Regime als Leiter der Abteilung für innere Angelegenheiten des Verwaltungskomitees Region/Oblast Brest.

2.10.2020

20.

Anatol Anatolievich VASILIEU

Anatoli Anatolievich VASILIEV

Анатоль Анатольевiч ВАСIЛЬЕЎ

Анатолий Анатольевич ВАСИЛЬЕВ

Position(en): Ehemaliger Stellvertretender Leiter der Abteilung für innere Angelegenheiten des Verwaltungskomitees Region/Oblast Gomel/Homyel, Leiter der Polizei für öffentliche Sicherheit

Stellvertretender Vorsitzender des Untersuchungskomitees

Geburtsdatum: 26.1.1972

Geburtsort: Gomel/Homyel, Region/Oblast Gomel/Homyel, früher UdSSR (jetzt Belarus)

Geschlecht: männlich

In seiner früheren Position als Stellvertretender Leiter der Abteilung für innere Angelegenheiten des Verwaltungskomitees Region/Oblast Gomel/Homyel und Leiter der Polizei für öffentliche Sicherheit war er verantwortlich für die Repressions- und Einschüchterungskampagne in dieser Region/Oblast im Anschluss an die Präsidentschaftswahlen von 2020, insbesondere für willkürliche Festnahmen, übermäßiger Gewaltanwendung und Misshandlungen, einschließlich Folterungen.

Er ist nach wie vor aktiv im Lukaschenka-Regime als Stellvertretender Vorsitzender des Untersuchungskomitees.

2.10.2020

21.

Aliaksandr Viachaslavavich ASTREIKA

Alexander Viacheslavovich ASTREIKO

Аляксандр Вячаслававiч АСТРЭЙКА

Александр Вячеславович АСТРЕЙКО

Position(en): Ehemaliger Leiter der Abteilung für innere Angelegenheiten des Verwaltungskomitees Region/Oblast Brest, Generalmajor der Miliz (Polizei)

Leiter der Abteilung für innere Angelegenheiten des Verwaltungskomitees Region/Oblast Minsk

Geburtsdatum: 22.12.1971

Geburtsort: Kapyl, früher UdSSR (jetzt Belarus)

Geschlecht: männlich

In seiner früheren Position als Leiter der Abteilung für innere Angelegenheiten des Verwaltungskomitees Region/Oblast Brest und Generalmajor der Miliz war er verantwortlich für die Repressions- und Einschüchterungskampagne in dieser Region/Oblast im Anschluss an die Präsidentschaftswahlen von 2020, insbesondere für willkürliche Festnahmen, übermäßiger Gewaltanwendung und Misshandlungen, einschließlich Folterungen.

Er ist nach wie vor aktiv im Lukaschenka-Regime als Leiter der Abteilung für innere Angelegenheiten des Verwaltungskomitees Region/Oblast Minsk.

2.10.2020

30.

Uladzimir Viktaravich KALACH

Vladimir Viktorovich KALACH

Уладзiмiр Вiктаравiч КАЛАЧ

Владимир Викторович КАЛАЧ

Position(en): Ehemaliger Stellvertretender Vorsitzender des Staatssicherheitskomitees (KGB)

Mitarbeiter des Präsidenten der Republik Belarus – Inspektor für die Region/Oblast Minsk

Geschlecht: männlich

Dienstgrad: Generalmajor

In seiner früheren Führungsposition als Stellvertretender Vorsitzender des Staatssicherheitskomitees (KGB) war er verantwortlich für die Teilnahme des KGB an der Repressions- und Einschüchterungskampagne im Anschluss an die Präsidentschaftswahlen von 2020, insbesondere für willkürliche Festnahmen und Misshandlungen – einschließlich Folterungen – von friedlichen Demonstranten und Oppositionellen.

Er ist nach wie vor aktiv im Lukaschenka-Regime als Mitarbeiter des Präsidenten der Republik Belarus – Inspektor für die Region/Oblast Minsk.

2.10.2020

31.

Alieg Anatolevich CHARNYSHOU

Oleg Anatolievich CHERNYSHEV

Алег Анатольевiч ЧАРНЫШОЎ

Олег Анатольевич ЧЕРНЫШЁВ

Position(en): Ehemaliger Stellvertretender Vorsitzender des Staatssicherheitskomitees (KGB)

Stellvertretender Vorsitzender des Präsidiums der Nationalen Akademie der Wissenschaften

Geschlecht: männlich

Dienstgrad: Generalmajor

In seiner früheren Führungsposition als Stellvertretender Vorsitzender des Staatssicherheitskomitees (KGB) war er verantwortlich für die Teilnahme des KGB an der Repressions- und Einschüchterungskampagne im Anschluss an die Präsidentschaftswahlen von 2020, insbesondere für willkürliche Festnahmen und Misshandlungen – einschließlich Folterungen – von friedlichen Demonstranten und Oppositionellen.

Er ist nach wie vor aktiv im Lukaschenka-Regime als Stellvertretender Vorsitzender des Präsidiums der Nationalen Akademie der Wissenschaften.

2.10.2020

33.

Lidzia Mihailauna YARMOSHINA

Lidia Mikhailovna YERMOSHINA

Лiдзiя Мiхайлаўна ЯРМОШЫНА

Лидия Михайловна ЕРМОШИНА

Position(en): Ehemalige Vorsitzende der Zentralen Wahlkommission (ZWK)

Geburtsdatum: 29.1.1953

Geburtsort: Slutsk, früher UdSSR (jetzt Belarus)

Geschlecht: weiblich

In ihrer früheren Position als Vorsitzende der der Zentralen Wahlkommission (ZWK) war sie verantwortlich für deren Fehlverhalten bei der Durchführung der Präsidentschaftswahlen 2020, die Nichteinhaltung grundlegender internationaler Standards für Fairness und Transparenz durch die ZWK und die Fälschung von Wahlergebnissen.

Die ZWK und ihre Führung haben insbesondere die Ablehnung einiger Oppositionskandidaten durch die ZWK aus fadenscheinigen Gründen und unverhältnismäßige Einschränkungen seitens der ZWK für Beobachter in den Wahllokalen bewerkstelligt. Die ZWK hat ferner dafür gesorgt, dass die ihrer Überwachung unterliegenden Wahlkommissionen parteiisch besetzt wurden.

2.10.2020

46.

Viktar Aliaksandravich LUKASHENKA

Viktor Aleksandrovich LUKASHENKO

Вiктар Аляксандравiч ЛУКАШЭНКА

Виктор Александрович ЛУКАШЕНКО

Position(en): Ehemaliger Nationaler Sicherheitsberater des Präsidenten, Mitglied des Sicherheitsrates

Präsident des Nationalen Olympischen Komitees von Belarus

Geburtsdatum: 28.11.1975

Geburtsort: Mahiliou/Mogilev, früher UdSSR (jetzt Belarus)

Geschlecht: männlich

Persönliche Kennnummer: 3281175A014PB8

In seiner früheren Position als nationaler Sicherheitsberater des Präsidenten und Mitglied des Sicherheitsrates und aufgrund seiner informellen Aufsichtsbefugnis über die belarussischen Sicherheitskräfte war er verantwortlich für die Repressions- und Einschüchterungskampagne des Staatsapparats im Anschluss an die Präsidentschaftswahl von 2020, insbesondere für willkürliche Festnahmen und Misshandlungen – einschließlich Folterungen – von friedlichen Demonstranten sowie der Einschüchterung von Journalisten und gegen diese gerichteter Gewalthandlungen.

Er ist nach wie vor aktiv im Lukaschenka-Regime als Präsident des Nationalen Olympischen Komitees. In dieser Position, zu der er am 26. Februar 2021 ernannt wurde, trägt er die Verantwortung für die Misshandlung der Athletin Krystsina Tsimanouskaya durch offizielle Vertreter des NOK während der Olympischen Sommerspiele 2020 in Tokio.

6.11.2020

49.

Raman Ivanavich MELNIK

Roman Ivanovich MELNIK

Раман Iванавiч МЕЛЬНIК

Роман Иванович МЕЛЬНИК

Position(en): Ehemaliger Leiter der Hauptdirektion Schutz der öffentlichen Ordnung und Prävention im Innenministerium

Leiter der Verwaltung des Stadtbezirks Leninsky von Minsk.

Geburtsdatum: 29.5.1964

Geschlecht: männlich

In seiner früheren Führungsposition als Leiter der Hauptdirektion Schutz der öffentlichen Ordnung und Prävention im Innenministerium war er verantwortlich für die Repressions- und Einschüchterungskampagne des Staatsapparats im Anschluss an die Präsidentschaftswahl von 2020, insbesondere für willkürliche Festnahmen und Misshandlungen – einschließlich Folterungen – von friedlichen Demonstranten sowie der Einschüchterung von Journalisten und gegen diese gerichteter Gewalthandlungen.

Er ist nach wie vor aktiv im Lukaschenka-Regime als Leiter der Verwaltung des Stadtbezirks Leninsky von Minsk.

6.11.2020

50.

Ivan Danilavich NASKEVICH

Ivan Danilovich NOSKEVICH

Iван Данiлавiч НАСКЕВIЧ

Иван Данилович НОСКЕВИЧ

Position(en): Ehemaliger Vorsitzender des Untersuchungskomitees

Mitglied der Reserve des Untersuchungskomitees

Geburtsdatum: 25.3.1970

Geburtsort: Cierabličy, Region/Oblast Brest, früher UdSSR (jetzt Belarus)

Geschlecht: männlich

In seiner früheren Führungsposition als Vorsitzender des Untersuchungskomitees war er verantwortlich für die von jenem Komitee gesteuerte Repressions- und Einschüchterungskampagne im Anschluss an die Präsidentschaftswahl von 2020, insbesondere für Ermittlungen, die gegen den Koordinierungsrat und gegen friedliche Demonstranten eingeleitet wurden.

Er ist nach wie vor aktiv im Lukaschenka-Regime als ein Mitglied der Reserve des Untersuchungskomitees.

6.11.2020

53.

Andrei Fiodaravich SMAL

Andrei Fyodorovich SMAL

Андрэй Фёдаравiч СМАЛЬ

Андрей Федорович СМАЛЬ

Position(en): Ehemaliger Stellvertretender Vorsitzender des Untersuchungskomitees

Geburtsdatum: 1.8.1973

Geburtsort: Brest, früher UdSSR (jetzt Belarus)

Geschlecht: männlich

In seiner früheren Führungsposition als Stellvertretender Vorsitzender des Untersuchungskomitees war er verantwortlich für die von dem Komitee gesteuerte Repressions- und Einschüchterungskampagne im Anschluss an die Präsidentschaftswahl von 2020, insbesondere für Ermittlungen, die gegen den Koordinierungsrat und gegen friedliche Demonstranten eingeleitet wurden.

6.11.2020

70.

Aleh Heorhievich KARAZIEI

Oleg Georgevich KARAZEI

Алег Георгiевiч КАРАЗЕЙ

Олег Георгиевич КАРАЗЕЙ

Position(en): Ehemaliger Leiter der Abteilung Prävention der Hauptabteilung Strafverfolgung und Prävention der Polizei für öffentliche Sicherheit des Innenministeriums

Außerordentlicher Professor an der Akademie des Innenministeriums

Geburtsdatum: 1.1.1979

Geburtsort: Region/Oblast Minsk, früher UdSSR (jetzt Belarus)

Geschlecht: männlich

In seiner früheren Führungsposition als Leiter der Abteilung Prävention der Hauptabteilung Strafverfolgung und Prävention der Polizei für öffentliche Sicherheit des Innenministeriums war er verantwortlich für die Repressions- und Einschüchterungskampagne der Polizei im Anschluss an die Präsidentschaftswahl von 2020, insbesondere für willkürliche Festnahmen und Misshandlungen – einschließlich Folterungen – von friedlichen Demonstranten sowie der Einschüchterung von Journalisten und gegen diese gerichteter Gewalthandlungen.

Er ist nach wie vor aktiv im Lukaschenka-Regime als Außerordentlicher Professor an der Akademie des Innenministeriums.

17.12.2020

77.

Viktar Ivanavich STANISLAUCHYK

Viktor Ivanovich STANISLAVCHIK

Вiктар Iванавiч СТАНIСЛАЎЧЫК

Виктор Иванович СТАНИСЛАВЧИК

Position(en): Ehemaliger Stellvertretender Leiter des Polizeikommissariats des Stadtbezirks Sowjetski von Minsk, Befehlshaber der Polizei für öffentliche Sicherheit

Erster Stellvertretender Leiter des Zentrums für fortgeschrittene Studien und Spezialisten des Innenministeriums

Geburtsdatum: 27.1.1971

Geschlecht: männlich

In seiner früheren Position als Stellvertretender Leiter des Polizeikommissariats des Stadtbezirks Sowjetski von Minsk und Befehlshaber der Polizei für öffentliche Sicherheit war er verantwortlich für die Repressions- und Einschüchterungskampagne unter Führung der ihm unterstehenden örtlichen Polizeikräfte im Anschluss an die Präsidentschaftswahlen von 2020, insbesondere für willkürliche Festnahmen und Misshandlungen – einschließlich Folterungen – von friedlichen Demonstranten sowie der Einschüchterung von Journalisten und gegen diese gerichteter Gewalthandlungen.

Zeugen zufolge überwachte er persönlich die Festnahme friedlicher Demonstranten und das Verprügeln jener unrechtmäßig festgehaltenen Personen.

Er ist nach wie vor aktiv im Lukaschenka-Regime als Erster Stellvertretender Leiter des Zentrums für fortgeschrittene Studien und Spezialisten des Innenministeriums.

17.12.2020

87.

Aliaksandr Vasilevich SHAKUTSIN

Aleksandr Vasilevich SHAKUTIN

Аляксандр Васiльевiч ШАКУЦIН

Александр Васильевич ШАКУТИН

Position(en): Geschäftsmann, Vorsitzender des Verwaltungsrats der Amkodor-Holding

Geburtsdatum: 12.1.1959

Geburtsort: Bolshoe Babino, Kreis Orscha, Region/Oblast Witebsk/Wizebsk, früher UdSSR (jetzt Belarus)

Geschlecht: männlich

Er ist einer der führenden in Belarus tätigen Geschäftsleute, mit Geschäftsinteressen im Bau-, Maschinenbau- und Agrarsektor sowie in anderen Sektoren.

Es wird berichtet, dass er eine derjenigen Personen ist, die unter Lukashenkas Präsidentschaft am meisten von der Privatisierung profitiert haben. Er ist auch ein ehemaliges Mitglied des Präsidiums der für Lukashenka eintretenden öffentlichen Vereinigung „Belaya Rus“ und ein ehemaliges Mitglied des Rates für die Entwicklung der Unternehmerschaft in der Republik Belarus.

Im Juli 2020 gab er öffentliche Bemerkungen ab, in denen er die Proteste der Opposition in Belarus verurteilte und damit die Repressionspolitik des Lukaschenka-Regimes gegen friedliche Demonstranten, die demokratische Opposition und die Zivilgesellschaft unterstützte.

Er nimmt nach wie vor Geschäftsinteressen in Belarus wahr.

17.12.2020

88.

Mikalai Mikalaevich VARABEI/VERABEI

Nikolay Nikolaevich VOROBEY

Мiкалай Мiкалаевiч ВАРАБЕЙ/ВЕРАБЕЙ

Николай Николаевич ВОРОБЕЙ

Position(en): Geschäftsmann, Miteigentümer der Bremino-Gruppe

Geburtsdatum: 4.5.1963

Geburtsort: Ukrainische SSR (jetzt Ukraine)

Geschlecht: männlich

Er ist einer der führenden in Belarus tätigen Geschäftsleute und nahm Geschäftsinteressen im Erdöl-, Kohlentransit- und Bankensektor sowie in anderen Sektoren wahr.

Er ist Miteigentümer der Bremino-Gruppe, eines Unternehmens, das in den Genuss von Steuervergünstigungen und anderweitiger Unterstützung seitens der belarussischen Regierung kam. Sein Unternehmen BelKazTrans erhielt das ausschließliche Recht, Kohle durch Belarus zu verbringen. Im Dezember 2020 übertrug er einen Teil seiner Vermögenswerte auf mit ihm eng verbundene Geschäftspartner. Medienberichten zufolge kontrolliert er immer noch die Unternehmen Interservice und Oil Bitumen Plant. Er unterhält Geschäftstätigkeiten und enge Beziehungen zu den belarussischen Behörden und lieferte Lukashenka zwei Luxusautos. Er nimmt auch Geschäftsinteressen in der Ukraine und in Russland wahr.

Damit profitiert er vom Lukaschenka-Regime und unterstützt dieses.

17.12.2020

112.

Siarhei Aliaksandravich GUSACHENKA

Sergey Alexandrovich GUSACHENKO

Сяргей Аляксандравiч ГУСАЧЭНКА

Сергей Александрович ГУСАЧЕНКО

Position(en): Stellvertretender Vorsitzender der nationalen staatlichen Rundfunkanstalt (Belteleradiokampanija)

Geburtsdatum: 5.11.1983

Geburtsort: Minsk, früher UdSSR (jetzt Belarus)

Geschlecht: männlich

Staatsangehörigkeit: belarussisch

Tel. (Büro): +375 (17) 369-90-15

Als stellvertretender Vorsitzender der nationalen staatlichen Rundfunkanstalt Belteleradiokampanija, Autor und Moderator der wöchentlichen Propaganda-Fernsehshow „Glavnyy efir“ hat Siarhei Gusachenka der belarussischen Öffentlichkeit bereitwillig Falschinformationen über die Wahlergebnisse, Proteste und die Repression durch die staatlichen Behörden sowie die Aktivitäten des Lukaschenka-Regimes zur Erleichterung des illegalen Überschreitens der Außengrenzen der Union präsentiert. Er ist unmittelbar verantwortlich dafür, wie das Staatsfernsehen über die Lage im Land informiert, und unterstützt damit die Behörden, einschließlich Lukashenka.

Er unterstützt daher das Lukaschenka-Regime.

21.6.2021

114.

Volha Mikalaeuna CHAMADANAVA

Olga Nikolaevna CHEMODANOVA

Вольга Мiĸалаеўна ЧАМАДАНАВА

Ольга Ниĸолаевна ЧЕМОДАНОВА

Position(en): Ehemalige Pressesekretärin des belarussischen Innenministeriums

Leiterin der Hauptabteilung für Ideologie und Jugend des Verwaltungskomitees der Stadt Minsk

Geburtsdatum: 13.10.1977

Geburtsort: Region/Oblast Minsk, früher UdSSR (jetzt Belarus)

Geschlecht: weiblich

Staatsangehörigkeit: belarussisch

Dienstgrad: Oberst

Reisepass-Nr.: MC1405076

In ihrer früheren Position als wichtigste Medienfigur des belarussischen Innenministeriums spielte Volha Chamadanava eine Schlüsselrolle bei der Verdrehung und Zurückweisung der Tatsachen in Bezug auf die Gewalt gegen Demonstranten und bei der Verbreitung von Falschinformationen über sie. Sie bedrohte friedliche Demonstranten und rechtfertigte kontinuierlich die gegen sie verübte Gewalt.

Da sie dem Sicherheitsapparat angehörte und in seinem Namen sprach, unterstützt sie daher das Lukaschenka-Regime.

Sie ist nach wie vor aktiv im Lukaschenka-Regime als Leiterin der Hauptabteilung für Ideologie und Jugend des Verwaltungskomitees der Stadt Minsk.

21.6.2021

121.

Liliya Valereuna LUKASHENKA (SIAMASHKA)

Liliya Valerevna LUKASHENKO (SEMASHKO)

Лiлiя Валер'еўна ЛУКАШЭНКА (СЯМАШКА)

Лилия Валерьевна ЛУКАШЕНКО (СЕМАШКО)

Position(en): Geschäftsfrau, Direktorin einer Kunstgalerie

Geburtsdatum: 29.10.1979

Geschlecht: weiblich

Staatsangehörigkeit: belarussisch

Persönliche Kennnummer: 4291079A047PB1

Liliya Lukashenka ist Viktar Lukashenkas Ehefrau und Aliaksandr Lukashenkas Schwiegertochter. Sie war mit einer Reihe sehr bekannter Unternehmen eng verbunden, die vom Lukaschenka-Regime profitiert haben, darunter Dana Holdings/Dana Astra und der Konzern Belkhudozhpromysly. Zusammen mit ihrem Ehemann Viktar Lukashenka wohnte sie der heimlichen Amtseinführung Aliaksandr Lukashenkas im September 2020 bei.

Sie ist derzeit Direktorin der Kunstgalerie ‚Art Chaos‘. Ihre Geschäftstätigkeiten werden von regimenahen Medien gefördert.

Sie profitiert somit vom Lukaschenka-Regime und unterstützt es.

21.6.2021

123.

Aliaksandr Yauhenavich SHATROU

Alexander (Alexandr) Evgenevich SHATROV

Аляксандр Яўгенавiч ШАТРОЎ

Александр Евгеньевич ШАТРОВ

Position(en): Geschäftsmann, Eigentümer und ehemaliger Geschäftsführer von Synesis LLC

Geburtsdatum: 9.11.1978

Geburtsort: früher UdSSR (jetzt Russische Föderation)

Geschlecht: männlich

Staatsangehörigkeit: russisch, belarussisch

Persönliche Kennnummer: 3091178A002VF5

Als Leiter und ehemaliger Mehrheitsanteilseigner von Synesis LLC war Alexander Shatrov für den Beschluss dieses Unternehmens verantwortlich, den belarussischen Behörden eine Überwachungsplattform, Kipod, zur Verfügung zu stellen, die Videoaufnahmen durchsuchen und analysieren und Gesichtserkennungssoftware einsetzen kann. Daher trägt er zu Repressionen gegen die Zivilgesellschaft und die demokratische Opposition durch den Staatsapparat bei.

Synesis LLC und ihre Filiale Panoptes profitieren von ihrer Beteiligung am staatlichen Sicherheitsüberwachungssystem. Auch andere Unternehmen, wie BelBet und Synesis Sport, deren Eigentümer oder Miteigentümer Shatrov war, profitieren von Regierungsaufträgen.

Er gab öffentliche Erklärungen ab, in denen er die Menschen, die gegen das Lukaschenka-Regime protestierten, kritisierte und das Fehlen von Demokratie in Belarus relativierte. Damit profitiert er vom Lukaschenka-Regime und unterstützt dieses.

Er ist nach wie vor Anteilseigner von Synesis LLC.

21.6.2021

124.

Siarhei Siamionavich TSIATSERYN

Sergei Semionovich TETERIN

Сяргей Сямёнавiч ЦЯЦЕРЫН

Сергей Семёнович ТЕТЕРИН

Position(en): Geschäftsmann, Eigentümer von BelGlobalStart, Miteigentümer von VIBEL, ehemaliger Vorsitzender des belarussischen Tennisverbands

Geburtsdatum: 7.1.1961

Geburtsort: Minsk, früher UdSSR (jetzt Belarus)

Geschlecht: männlich

Staatsangehörigkeit: belarussisch

Siarhei Tsiatseryn zählt zu den führenden in Belarus tätigen Geschäftsleuten und hat (durch seine Firma BelGlobalStart) Wirtschaftsinteressen im Vertrieb von alkoholischen Getränken, Lebensmitteln und Möbeln. Er gehört zum inneren Kreis von Lukaschenka.

2019 wurde BelGlobalStart die Möglichkeit gegeben, mit dem Bau eines multifunktionellen Geschäftszentrums gegenüber dem Präsidentenpalast in Minsk zu beginnen. Siarhei Tsiatseryn ist Miteigentümer des Unternehmens VIBEL, das Werbespots auf einer Reihe von Kanälen des belarussischen Staatsfernsehens verkauft. Er war Vorsitzender des belarussischen Tennisverbands und ehemaliger Berater Lukashenkas für Sportangelegenheiten.

21.6.2021

125.

Mikhail Safarbekovich GUTSERIEV

Микаил (Михаил) Сафарбекович ГУЦЕРИЕВ

Position(en): Geschäftsmann, Anteilseigner und Leiter der Unternehmen Safmar und Slavkali

Geburtsdatum: 9.5.1958

Geburtsort: Akmolinsk, früher UdSSR (jetzt Kasachstan)

Geschlecht: männlich

Staatsangehörigkeit: russisch

Mikhail Gutseriev ist ein bekannter russischer Geschäftsmann mit Geschäftsinteressen in Belarus im Energie- und Kalisektor, im Gastgewerbe und anderen Branchen. Er ist ein langjähriger Bekannter von Aliaksandr Lukashenka und konnte dank dieser Verbindung zur politischen Elite in Belarus erheblichen Reichtum anhäufen und Einfluss gewinnen. Das früher von Gutseriev kontrollierte Unternehmen Safmar war die einzige russische Ölgesellschaft, die belarussische Raffinierien während der Energiekrise zwischen Belarus und Russland im Frühjahr 2020 weiterhin mit Öl belieferte.

Gutseriev unterstützte Lukashenka auch bei Streitigkeiten mit Russland über Öllieferungen. Gutseriev war Vorsitzender des Verwaltungsrats und Anteilseigner des Unternehmens Slavkali, das derzeit die Nezhinsky-Anlage für den Abbau und die Verarbeitung der Kaliumchloridvorkommen der Kalilagerstätte von Starobinsky bei Lyuban errichtet. Diese Investition in Höhe von 2 Mrd. US-Dollar ist die größte in Belarus. Lukashenka versprach, die Stadt Lyuban ihm zu Ehren in „Gutserievsk“ umzubenennen.

Zu seinen Unternehmungen in Belarus gehörten auch die Slavneft-Tankstellen und Erdöllager sowie ein Hotel, ein Geschäftszentrum und ein Flughafen-Terminal in Minsk. Als in Russland strafrechtliche Ermittlungen gegen Gutseriev eingeleitet wurden, nahm Lukashenka ihn in Schutz. Lukashenka dankte Gutseriev für seine finanziellen Zuwendungen zu wohltätigen Zwecken und für die Investitionen in Höhe von Milliarden von Dollars in Belarus. Gutseriev soll Lukashenka luxuriöse Geschenke gemacht haben.

Gutseriev erklärte sich ferner zum Eigentümer eines Wohnsitzes, der de facto Lukashenka gehört, und schützte ihn somit, als Journalisten mit der Untersuchung der Vermögenswerte von Lukashenka begannen. Gutseriev hat am 23. September 2020 an der heimlichen Amtseinführung von Lukashenka teilgenommen. Im Oktober 2020 erschienen Lukashenka und Gutseriev bei der Eröffnung einer orthodoxen Kirche, die von Letzterem finanziert wurde.

Als im August 2020 streikende Bedienstete der belarussischen Staatsmedien entlassen wurden, wurden Medienberichten zufolge als Ersatz für die entlassenen Arbeitnehmer russische Medienmitarbeiter mit einem Flugzeug, das Gutseriev gehört, nach Belarus geflogen und im Hotel Minsk Renaissance untergebracht, das ebenfalls Gutseriev gehört. Gutseriev unterstützte die Anschaffung von CT-Scannern für Belarus während der COVID-19-Krise. Mikhail Gutseriev profitiert somit vom Lukaschenka-Regime und unterstützt es.

21.6.2021

127.

Aliaksandr Mikalaevich ZAITSAU

Alexander (Alexandr) Nikolaevich ZAITSEV

Аляксандр Мiкалаевiч ЗАЙЦАЎ

Александр Николаевич ЗАЙЦЕВ

Position(en): Geschäftsmann, Miteigentümer der Bremino-Gruppe und der Sohra-Gruppe

Geburtsdatum: 22.11.1976

Geburtsort: Rushany, Region/Oblast Brest, früher UdSSR (jetzt Belarus)

Geschlecht: männlich

Staatsangehörigkeit: belarussisch

Aliaksandr Zaitsau ist der ehemalige Assistent von Viktar Lukashenka, dem Sohn und ehemaligen nationalen Sicherheitsberater von Aliaksandr Lukashenka. Durch seinen Zugang zur Lukashenka-Familie erhält Zaitsau lukrative Verträge für seine wirtschaftlichen Unternehmungen. Er hatte enge Verbindungen zur Sohra-Gruppe, der Rechte für die Ausfuhr von Produkten aus staatseigenen Unternehmen (Traktoren, Lastkraftwagen) an die Golfstaaten und afrikanische Länder gewährt werden. Er ist ferner Miteigentümer und Vorsitzender des Rates der an der Bremino-Gruppe Beteiligten. Das Unternehmen erhielt staatliche Unterstützung für die Entwicklung der Zone Bremino-Orsha sowie etliche finanzielle und steuerliche Vorteile und andere Vergünstigungen. Zaitsau und andere Eigentümer der Bremino-Gruppe wurden von Viktar Lukashenka unterstützt.

Damit profitiert er vom Lukaschenka-Regime und unterstützt dieses.

21.6.2021

144.

Andrei Siarheevich BAKACH

Andrei Sergeevich BAKACH

Андрэй Сяргеевiч БАКАЧ

Андрей Сергеевич БАКАЧ

Position(en): Ehemaliger Leiter des Polizeikommissariats im Stadtbezirk Pervomaysky von Minsk

Erster Stellvertretender Leiter der Abteilung für innere Angelegenheiten des Verwaltungsausschusses des Gebiets Grodno/Hrodna

Geburtsdatum: 19.11.1983

Geburtsort: Minsk, früher UdSSR (jetzt Belarus)

Geschlecht: männlich

Staatsangehörigkeit: belarussisch

In seiner früheren Position als Leiter der Abteilung für innere Angelegenheiten der Verwaltung des Stadtbezirks Pervomaysky von Minsk (seit Dezember 2019) war Andrei Bakach verantwortlich für das Handeln der zu seinem Polizeibezirk gehörenden Polizeikräfte und für alle in der Polizeidienststelle erfolgten Handlungen. Während seiner Zeit als Leiter wurden in der unter seiner Aufsicht stehenden Polizeidienststelle friedliche Demonstranten einer brutalen, unmenschlichen und erniedrigenden Behandlung unterzogen.

Daher ist er verantwortlich für schwere Menschenrechtsverletzungen und Repressionen gegen die Zivilgesellschaft und die demokratische Opposition.

Er ist nach wie vor aktiv im Lukaschenka-Regime als Erster Stellvertretender Leiter der Abteilung für innere Angelegenheiten des Verwaltungsausschusses des Gebiets Grodno/Hrodna.

21.6.2021“

2.

Die Tabelle mit der Überschrift „B. Juristische Personen, Organisationen oder Einrichtungen gemäß Artikel 4 Absatz 1“ wird durch die nachstehende Tabelle ersetzt:

 

Namen

(Transliteration der belarussischen Schreibweise)

(Transliteration der russischen Schreibweise)

Namen

(belarussische Schreibweise)

(russische Schreibweise)

Angaben zur Identität

Gründe für die Aufnahme in die Liste

Datum der Aufnahme in die Liste

„1.

Beltecheksport

Белтехэкспорт

Anschrift: Nezavisimosti Ave. 86-B, Minsk, Belarus

Website: https://bte.by/

E-Mail: mail@bte.by

Beltechexport ist eine private Organisation, die von staatseigenen belarussischen Unternehmen hergestellte Waffen und Militärausrüstung in afrikanische, südamerikanische und asiatische Länder sowie Länder des Nahen und Mittleren Ostens exportiert. Beltechexport ist eng mit dem belarussischen Verteidigungsministerium verbunden.

Beltechexport profitiert somit von seiner Verbindung zum Lukaschenka-Regime und unterstützt es, indem es Gewinne für die Präsidialverwaltung schafft.

17.12.2020

2.

Dana Holdings

ТАА ‚Дана Холдынгз‘

ООО ‘Дана Холдингз‘

Anschrift: Peter Mstislavets St. 9, pom. 3 (office 4), 220076 Minsk, Belarus

Registrierungsnummer: 690611860

Websites: https://bir.by/; https://en.dana-holdings.com; https://dana-holdings.com/

E-Mail: info@bir.by

Tel.: +375 (29) 636-23-91

Dana Holdings ist eines der wichtigsten Immobilienentwicklungs- und Bauunternehmen in Belarus. Das Unternehmen und seine Tochterunternehmen erhielten Rechte für die Erschließung von Parzellen und betrieben die Entwicklung mehrerer großer Wohnkomplexe und Geschäftszentren.

Personen, die Berichten zufolge Dana Holdings vertreten, unterhalten enge Beziehungen zu Präsident Lukashenka. Liliya Lukashenka, die Schwiegertochter des Präsidenten, nimmt eine hochrangige Position bei Dana Astra ein.

Dana Holdings ist nach wie vor in Belarus wirtschaftlich tätig.

Dana Holdings profitiert somit vom Lukaschenka-Regime und unterstützt es.

17.12.2020

3.

Dana Astra

ЗТАА ‚Дана Астра‘

ИООО ‚Дана Астра‘

Anschrift: Peter Mstislavets St. 9, pom. 9-13, 220076 Minsk, Belarus

Registrierungsnummer: 191295361

Websites: https://bir.by/; https://en.dana-holdings.com; https://dana-holdings.com/

E-Mail-Adresse: PR@bir.by

Tel.: +375 (17) 269-32-60; +375 (17) 269-32-51

Dana Astra, früher ein Tochterunternehmen von Dana Holdings, ist eines der wichtigsten Immobilienentwicklungs- und Bauunternehmen in Belarus. Das Unternehmen erhielt Erschließungsrechte für Parzellen und entwickelt den Multifunktionskomplex ‚Minsk World‘, der von dem Unternehmen als größte derartige Investition in Europa beworben wird.

Personen, die Berichten zufolge Dana Astra vertreten, unterhalten enge Beziehungen zu Präsident Lukashenka. Liliya Lukashenka, die Schwiegertochter des Präsidenten, nimmt eine hochrangige Position in dem Unternehmen ein.

Dana Astra profitiert somit vom Lukaschenka-Regime und unterstützt es.

17.12.2020

4.

GHU – Hauptwirtschaftsabteilung der Präsidialverwaltung

Главное хозяйственное управление

Anschrift: Miasnikov St. 37, Minsk, Belarus

Website: http://ghu.by

E-Mail: ghu@ghu.by

Die Hauptwirtschaftsabteilung der Präsidialverwaltung (GHU) ist der größte Akteur auf dem nicht wohnungsbezogenen Immobilienmarkt in der Republik Belarus und beaufsichtigt zahlreiche Unternehmen.

Victor Sheiman, der als ehemaliger Leiter der für die Verwaltung des Staatsbesitzes zuständigen Direktion der belarussischen Präsidialverwaltung die direkte Kontrolle über die GHU ausübte, wurde von Präsident Aliaksandr Lukashenka beauftragt, die Sicherheit der Präsidentschaftswahlen 2020 zu überwachen.

Die GHU profitiert somit von ihrer Verbindung zum Lukaschenka-Regime und unterstützt es.

17.12.2020

5.

SYNESIS LLC

ООО ‚Синезис‘

Anschrift: Platonova 20B; 220005 Minsk, Belarus; Mantulinskaya 24, 123100 Moskau, Russland

Registrierungsnummer: 190950894 (Belarus); 7704734000/

770301001 (Russland)

Website: https://synesis.partners; https://synesis-group.com/

E-Mail: yuriy.serbenkov@synesis.by

Tel.: +375 (17) 240-36-50

Synesis LLC stellt den belarussischen Behörden eine Überwachungsplattform bereit, mit der Videoaufnahmen durchsucht und ausgewertet werden können und eine Gesichtserkennungssoftware eingesetzt werden kann; damit ist das Unternehmen verantwortlich für die Repression der Zivilgesellschaft und der demokratischen Opposition durch den Staatsapparat in Belarus.

Den Beschäftigten von Synesis ist es untersagt, auf Belarussisch zu kommunizieren, womit die vom Lukaschenka-Regime betriebene Politik der Diskriminierung aufgrund der Sprache unterstützt wird.

Das belarussische Staatssicherheitskomitee (KGB) und das Innenministerium werden als Nutzer des von Synesis entwickelten Systems aufgeführt. Das Unternehmen profitiert somit vom Lukaschenka-Regime und unterstützt es.

Der frühere Leiter, Gründer und frühere Mehrheitsanteilseigner von Synesis, Alexander Shatrov, kritisierte öffentlich die gegen das Lukaschenka-Regime demonstrierenden Personen und relativierte den Mangel an Demokratie in Belarus.

17.12.2020

6.

AGAT Electromechanical Plant OJSC

Агат-электромеханический завод

Anschrift: Nezavisimosti Ave. 115, 220114 Minsk, Belarus

Website: https://agat-emz.by/

E-Mail: marketing@agat-emz.by

Tel.:

+375 (17) 272-01-32;

+375 (17) 570-41-45

Die Elektromechanikwerke AGAT Electromechanical Plant OJSC sind Teil der belarussischen Staatsbehörde für die Rüstungsindustrie der Republik Belarus (State Authority for Military Industry of the Republic of Belarus) (alias SAMI oder Staatliches Komitee für Rüstungsindustrie (State Military Industrial Committee)), die dafür verantwortlich ist, die Politik des Staates in militärisch-technischer Hinsicht umzusetzen, und dem Ministerrat und dem Staatspräsidenten von Belarus untersteht.

AGAT profitiert somit Electromechanical Plant OJSC von seiner Verbindung zum Lukaschenka-Regime und unterstützt es.

Das Unternehmen ist Hersteller von ‚Rubezh‘, einem für die Bekämpfung von Ausschreitungen und Unruhen konzipierten Barrieresystem, das gegen die friedlichen Demonstrationen im Anschluss an die Präsidentschaftswahlen vom 9. August 2020 eingesetzt wurde; daher ist das Unternehmen verantwortlich für die Repression der Zivilgesellschaft und der demokratischen Opposition.

17.12.2020

7.

140 Repair Plant

140 ремонтный завод

Website: 140zavod.org

140 Repair Plant ist Teil der belarussischen Staatsbehörde für die Rüstungsindustrie der Republik Belarus (State Authority for Military Industry of the Republic of Belarus) (alias SAMI oder Staatliches Komitee für Rüstungsindustrie (State Military Industrial Committee)), die dafür verantwortlich ist, die Politik des Staates in militärisch-technischer Hinsicht umzusetzen, und dem Ministerrat und dem Staatspräsidenten von Belarus untersteht. 140 Repair Plant profitiert somit von seiner Verbindung zum Lukaschenka-Regime und unterstützt es.

Das Unternehmen ist Hersteller von Transportfahrzeugen und gepanzerten Fahrzeugen, die gegen die friedlichen Demonstrationen im Anschluss an die Präsidentschaftswahlen vom 9. August 2020 eingesetzt wurden; daher ist das Unternehmen verantwortlich für die Repression der Zivilgesellschaft und der demokratischen Opposition.

17.12.2020

8.

MZKT (alias VOLAT)

МЗКТ - Минский завод колёсных тягачей

Website: www.mzkt.by

MZKT (alias VOLAT) ist Teil der belarussischen Staatsbehörde für die Rüstungsindustrie der Republik Belarus (State Authority for Military Industry of the Republic of Belarus) (alias SAMI oder Staatliches Komitee für Rüstungsindustrie (State Military Industrial Committee)), die dafür verantwortlich ist, die Politik des Staates in militärisch-technischer Hinsicht umzusetzen, und dem Ministerrat und dem Staatspräsidenten von Belarus untersteht. MZKT (alias VOLAT) profitiert somit von seiner Verbindung zum Lukaschenka-Regime und unterstützt es.

Beschäftigte von MZKT, die im Anschluss an die Präsidentschaftswahlen 2020 während des Besuchs von Aliaksandr Lukashenka auf dem Werksgelände demonstrierten und sich dem Streik anschlossen, wurden entlassen; damit ist das Unternehmen verantwortlich für Menschenrechtsverletzungen.

17.12.2020

9.

Sohra Group/Sohra LLC

ООО Сохра

Anschrift: Revolucyonnaya 17/19, office no. 22, 220030 Minsk, Belarus

Registrierungsnummer: 192363182

Website: http://sohra.by/

E-Mail: info@sohra.by

Das Unternehmen Sohra gehörte Aliaksandr Zaitsau, einem der einflussreichsten Geschäftsleute in Belarus, der eng mit dem dortigen politischen Establishment verbunden und ein enger Unterstützer von Lukashenkas ältestem Sohn Viktor ist. Sohra wirbt in Ländern in Afrika und in Ländern des Nahen Ostens für belarussische Industrieprodukte. Es ist Mitbegründer des im Verteidigungsbereich tätigen Unternehmens BSZT-New Technologies, das im Bereich der Waffenproduktion und der Modernisierung von Raketen tätig ist. Sohra nutzt seine bevorrechtigte Stellung und dient als Vermittler zwischen dem politischen Establishment und den staatseigenen Betrieben in Belarus und ausländischen Partnern in Afrika und im Nahen Osten. Außerdem ist das Unternehmen aufgrund von Konzessionen, die das Lukaschenka-Regime erhalten hat, im Goldabbau in afrikanischen Ländern tätig.

Daher profitiert die Sohra-Gruppe vom Lukaschenka-Regime.

21.6.2021

10.

Bremino Gruppe LLC

ООО ‚Бремино групп‘

Anschrift: Niamiha 40, 220004 Minsk, Belarus; Bolbasovo village, Zavodskaya 1k Orsha Region/Oblast, Belarus

Registrierungsnummer: 691598938

Website: http://www.bremino.by

E-Mail: office@bremino.by; marketing@bremino.by

Die Bremino-Gruppe ist Initiator und Mitverwalter des Projekts Sonderwirtschaftszone Bremino-Orsha, die durch ein von Aliaksandr Lukashenka unterzeichnetes Präsidialdekret geschaffen wurde. Das Unternehmen erhielt staatliche Unterstützung für die Entwicklung der Zone Bremino-Orsha sowie etliche finanzielle und steuerliche Vorteile und andere Vergünstigungen. Die Eigentümer der Bremino-Gruppe – Aliaksandr Zaitsau, Mikalai Varabei und Aliaksei Aleksin – gehören zum inneren Kreis von Geschäftsleuten mit Beziehungen zu Lukashenka und pflegen enge Beziehungen zu Lukashenka und seiner Familie.

Daher profitiert die Bremino-Gruppe vom Lukaschenka-Regime.

Die Bremino Gruppe ist Eigentümerin des Transport- und Logistikzentrums (TLC) ‚Bremino-Bruzgi‘ an der Grenze zwischen Belarus und Polen, das vom Lukaschenka-Regime als Unterkunft für Migranten genutzt wurde, die mit dem Ziel an die Grenze zwischen Belarus und der Union befördert wurden, dass sie diese illegal überqueren. Bremino-Bruzgi TLC war auch ein Ort, an den sich Lukashenka im Rahmen seines Propagandabesuchs bei Migranten begeben hat.

Die Bremino-Gruppe trägt damit zu Aktivitäten des Lukaschenka-Regimes zur Erleichterung des rechtswidrigen Überschreitens der Außengrenzen der Union bei.

21.6.2021

11.

Globalcustom Management LLC

ООО ‚Глобалкастом-менеджмент‘

Anschrift: Nemiga 40/301, Minsk, Belarus

Registrierungsnummer: 193299162

Website: https://globalcustom.by/

E-Mail: info@globalcustom.by

Globalcustom Management ist mit der für die Verwaltung des Staatsbesitzes zuständigen Direktion der belarussischen Präsidialverwaltung verbunden, die früher von Victor Sheiman geleitet wurde, der bereits 2004 in die Sanktionsliste der Union aufgenommen wurde. Das Unternehmen ist am Schmuggel von Waren nach Russland beteiligt, der ohne die Billigung des Lukaschenka-Regimes, das die Grenzbeamten und den Zoll kontrolliert, nicht möglich wäre. Auch die bevorrechtigte Stellung im Blumenexport nach Russland, von der das Unternehmen profitiert, ist durch die Unterstützung des Regimes bedingt. Globalcustom Management war der erste Eigentümer von GardService, dem einzigen Privatunternehmen, dem Lukaschenka den Gebrauch von Waffen erlaubte. Daher profitiert Globalcustom Management vom Lukaschenka-Regime.

21.6.2021

12.

Belarusski Avtomobilnyi Zavod (BelAZ)/OJSC ‚BELAZ‘

Offene Aktiengesellschaft ‚BELAZ‘ – Verwaltungsgesellschaft der Holding ‚BELAZ-HOLDING‘

ААТ ‚БЕЛАЗ‘

ОАО ‚БЕЛАЗ‘

Anschrift: 40 let Octyabrya St. 4, 222161 Zhodino, Region/Oblast Minsk, Belarus

Website: https://belaz.by

OJSC BelAZ gehört zu den führenden staatseigenen Unternehmen in Belarus und den größten Herstellern großer Lastwagen und Kipplaster weltweit. Das Unternehmen erwirtschaftet beträchtliche Einkünfte für das Lukaschenka-Regime. Lukashenka erklärte, dass die Regierung das Unternehmen immer unterstützen werde, und nannte es eine belarussische Marke und Teil des nationalen Erbes. OJSC BelAZ hat sein Betriebsgelände und seine Betriebsausrüstung für eine politische Kundgebung zur Unterstützung des Lukaschenka-Regimes zur Verfügung gestellt. Damit profitiert OJSC BelAZ vom Lukaschenka-Regime und unterstützt es.

Die Beschäftigten von OJSC BelAZ, die nach den manipulierten belarussischen Wahlen vom August 2020 an Streiks und friedlichen Protesten teilgenommen hatten, wurden von der Unternehmensleitung mit Entlassung bedroht und eingeschüchtert. Eine Gruppe von Beschäftigten wurden von OJSC BelAZ in Gebäuden eingesperrt, um sie daran zu hindern, sich anderen Demonstranten anzuschließen. Ein Streik wurde von der Unternehmensleitung gegenüber den Medien als Personalversammlung ausgegeben. Daher ist OJSC BelAZ verantwortlich für Repressionen gegen die Zivilgesellschaft und unterstützt das Lukaschenka-Regime.

21.6.2021

13.

Minskii Avtomobilnyi Zavod (MAZ)/OJSC ‚MAZ‘

Offene Aktiengesellschaft ‚Minsk Automobile Works‘ Verwaltungsgesellschaft der Holding ‚BELAVTOMAZ‘

ААТ ‚Мiнскi аўтамабiльны завод‘

ОАО ‚Минский автомобильный завод‘

Anschrift: Socialisticheskaya 2, 220021 Minsk, Belarus

Website: http://maz.by/

Registrierungsdatum: 16.7.1944

Tel.: +375 (17)-217-22 22; +8000 217-22-22

Die Minsker Automobilfabrik OJSC (MAZ) gehört zu den größten staatseigenen Autoherstellern in Belarus. Lukashenka bezeichnete sie als eines der wichtigsten Industrieunternehmen des Landes. Das Unternehmen erwirtschaftet Einkünfte für das Lukaschenka-Regime. OJSC ‚MAZ‘ hat sein Betriebsgelände und seine Betriebsausrüstung für eine politische Kundgebung zur Unterstützung des Regimes zur Verfügung gestellt. Damit profitiert OJSC MAZ vom Lukaschenka-Regime und unterstützt es.

Beschäftigte von OJSC MAZ, die nach den manipulierten belarussischen Wahlen vom August 2020 an Streiks und friedlichen Protesten teilgenommen hatten, wurden von der Unternehmensleitung eingeschüchtert und später entlassen. Eine Gruppe von Beschäftigten wurden von OJSC MAZ in Gebäuden eingesperrt, um sie daran zu hindern, sich anderen Demonstranten anzuschließen. Daher ist OJSC MAZ verantwortlich für Repressionen gegen die Zivilgesellschaft und unterstützt das Lukaschenka-Regime.

21.6.2021

14.

Logex

ТАА ‚Лагекс‘

ООО ‚Логекс‘

Anschrift: Kommunisticheskaya St. 24, office 2, Minsk, Belarus

Registrierungsnummer: 192695465

Website: http://logex.by/

E-Mail: info@logex.by

Logex ist mit Aliaksandr Shakutsin verbunden, einem dem Lukaschenka-Regime nahestehenden Geschäftsmann, der von der Union bereits benannt wurde.

Das Unternehmen ist am Export von Blumen in die Russische Föderation zu Dumpingpreisen beteiligt, der ohne die Billigung des Regimes, das die Grenzbeamten und den Zoll kontrolliert, nicht möglich wäre. Die bevorrechtigte Stellung im Blumenexport nach Russland, von der das Unternehmen profitiert, ist durch die Unterstützung des Regimes bedingt. Die wichtigsten belarussischen Schnittblumenlieferanten sind die der Staatsführung nahestehenden Unternehmen.

Daher profitiert Logex vom Lukaschenka-Regime.

21.6.2021

15.

JSC ‚NNK‘ (Novaia naftavaia kampania)/New Oil Company

ЗАТ ‚ННК‘ (Новая нафтавая кампанiя)

ЗАО ‚ННК‘ (Новая нефтяная компания)

Anschrift: Rakovska St. 14W room 7, 5th floor, Minsk, Belarus

Registrierungsnummer: 193402282

‚New Oil‘, Novaya Neftnaya Kompaniya (NNK), ist eine im März 2020 gegründete Organisation. Sie ist das einzige private Unternehmen, das zur Ausfuhr von Erdölerzeugnissen aus Belarus berechtigt ist – ein Hinweis auf enge Verbindungen zu den Behörden und auf das höchste Niveau an staatlichen Privilegien. NNK ist Eigentum von Interservice, einem Unternehmen von Mikalai Varabei, der einer der führenden Geschäftsleute ist, die vom Lukaschenka-Regime profitieren und es unterstützen. NNK ist Berichten zufolge auch mit Aliaksei Aleksin verbunden, einem weiteren prominenten belarussischen Geschäftsmann, der vom Lukaschenka-Regime profitiert. Medienberichten zufolge war Aleksin neben Varabei Gründer der NNK. NNK wurde außerdem von den belarussischen Behörden dazu genutzt, die belarussische Wirtschaft an die von der Union eingeführten restriktiven Maßnahmen anzupassen.

Daher profitiert NNK vom Lukaschenka-Regime.

21.6.2021

16.

Belaeronavigatsia

staatseigenes Unternehmen

Белаэранавiгацыя

Дзяржаўнае прадпрыемства

Белаэронавигация

Государственное предприятие

Anschrift: Korotkevich St. 19, 220039 Minsk, Belarus

Registrierungsdatum: 1996

Website: http://www.ban.by/

E-Mail: office@ban.by

Tel.: +375 (17) 215-40-51

Fax: +375 (17) 213-41-63

Das staatseigene Unternehmen Belaeronavigatsia ist für die belarussische Luftverkehrskontrolle zuständig. Es trägt daher Verantwortung für die ohne angemessene Begründung am 23. Mai 2021 erfolgte Umleitung des Passagierfluges FR4978 zum Flughafen Minsk. Dieser politisch motivierte Beschluss wurde mit dem Ziel der Festnahme und Inhaftierung des oppositionellen Journalisten Roman Protasevich und von Sofia Sapiega gefasst und ist ein Mittel der Repression gegen die Zivilgesellschaft und die demokratische Opposition in Belarus.

Das staatseigene Unternehmen Belaeronavigatsia ist daher für Repressionen gegen die Zivilgesellschaft und die demokratische Opposition verantwortlich.

21.6.2021

17.

Offene Aktiengesellschaft ‚Belavia Belarusian Airlines‘

ААТ ‚Авiякампанiя Белавiя‘

ОАО ‚Авиакомпания ‚Белавиа‘

Anschrift: Nemiga St. 14A, 220004 Minsk, Belarus

Registrierungsdatum: 4.1.1996

Registrierungsnummer: 600390798

Die OJSC Belavia Belarusian Airlines ist das nationale Luftfahrtunternehmen im Staatseigentum. Aliaksandr Lukashenka hat versprochen, seine Regierung werde Belavia jede mögliche Unterstützung leisten, nachdem die Union beschlossen hat, für alle belarussischen Luftfahrunternehmen ein Verbot des Überflugs des Luftraums der Union und des Zugangs zu Flughäfen der Union zu verhängen. Zu diesem Zweck hat er mit dem russischen Präsidenten Vladimir Putin vereinbart, dass die Öffnung neuer Flugrouten für Belavia geplant wird.

Die Unternehmensführung von Belavia hat den Beschäftigten außerdem untersagt, gegen die Unregelmäßigkeiten bei den Wahlen und die Massenverhaftungen in Belarus zu protestieren, angesichts der Tatsache, dass Belavia ein staatseigenes Unternehmen ist.

Belavia profitiert somit vom Lukashenka-Regime und unterstützt es.

Belavia war daran beteiligt, Migranten aus dem Nahen und Mittleren Osten nach Belarus zu bringen. Migranten, die die Außengrenze der Union überschreiten wollten, sind mit Flügen von Belavia aus einer Reihe von Ländern des Nahen und Mittleren Ostens, insbesondere Libanon, VAE und Türkei, nach Minsk geflogen. Belavia hat, um das zu erleichtern, neue Flugrouten eröffnet und die Zahl der Flüge auf bestehenden Flugrouten erhöht. Lokale Reiseveranstalter haben als Vermittler agiert und Flugscheine von Belavia an Migrationswillige verkauft und damit Belavia dabei geholfen, im Hintergrund zu bleiben.

Belavia trägt damit zu Aktivitäten des Lukaschenka-Regimes zur Erleichterung des rechtswidrigen Überschreitens der Außengrenze der Union bei.

2.12.2021

18.

Republikanisches Einheitsunternehmen ‚TSENTRKURORT‘

Рэспублiканскае унiтарнае прадпрыемства ‚ЦЭНТРКУРОРТ‘

Республиканское унитарное предприятие ‚ЦЕНТРКУРОРТ‘

Anschrift: Myasnikova St. 39, 220030 Minsk, Belarus

Registrierungsdatum: 12.8.2003

Registrierungsnummer: 100726604

Das staatseigene Tourismusunternehmen Tsentrkurort ist Teil der für die Verwaltung des Staatsbesitzes zuständigen Direktion der belarussischen Präsidialverwaltung. Tsentrkurort ist Berichten zufolge eines der Unternehmen, die den Zustrom von Migranten koordinieren, die die Grenze zwischen Belarus und der Union überschreiten wollen. Tsentrkurort hat mindestens 51 irakischen Staatsangehörigen dabei geholfen, Besuchervisa für ihre Reise nach Belarus zu erhalten, und hat einen Vertrag für Beförderungsdienstleistungen mit dem belarussischen Unternehmen ‚Stroitur‘, das das Mieten von Bussen mit Fahrern anbietet, unterzeichnet. Von Tsentrkurort gebuchte Busse beförderten Migranten, darunter auch Kinder, vom Flughafen Minsk zu Hotels.

Tsentrkurort trägt damit zu Aktivitäten des Lukaschenka-Regimes zur Erleichterung des rechtswidrigen Überschreitens der Außengrenze der Union bei.

2.12.2021

19.

Oskartour LLC

ООО Оскартур

Anschrift: Karl Marx St. 25, room 1n, Minsk, Belarus

Registrierungsdatum: 18.10.2016

Registrierungsnummer: 192721937

Oskartour ist ein Reiseveranstalter, der Migranten aus dem Irak dabei geholfen hat, Visa zu erlangen, und anschließend ihre Reise nach Belarus mit Flügen von Bagdad nach Minsk organisiert hat. Diese irakischen Migranten wurden später an die belarussische Grenze zur Union verbracht, damit sie dort rechtswidrig diese Grenze überschreiten. Dank Oskartour und seiner Kontakte zu irakischen Fluggesellschaften, belarussischen Behörden und zum staatseigenen Unternehmen Tsentrkurort hat das irakische Luftfahrtunternehmen regelmäßig Flüge von Bagdad nach Minsk durchgeführt, um mehr Personen nach Belarus zu bringen, damit diese die Außengrenze der Union rechtswidrig überschreiten. Oskartour war an diesem System für das rechtswidrige Überschreiten der Grenze, das belarussische Sicherheitsdienste und staatseigene Unternehmen praktiziert haben, beteiligt.

Oskartour trägt damit zu Aktivitäten des Lukaschenka-Regimes zur Erleichterung des rechtswidrigen Überschreitens der Außengrenze der Union bei.

2.12.2021

20.

Republikanisches Einheitstochterunternehmen ‚Hotel Minsk‘

Гатэль ‚Мiнск‘

Республиканское дочернее унитарное предприятие ‚Отель ‚Минск‘‘

Anschrift: Nezavisimosti Ave. 11, Minsk, Belarus

Registrierungsdatum: 26.12.2016/3.4.2017

Registrierungsnummer: 192750964

Website: http://hotelminsk.by/

E-Mail: hotelminsk@udp.gov.by; marketing@hotelminsk.by

Tel.: +375 (17) 209-90-61

Fax: +375 (17) 200-00-72

Hotel Minsk ist ein Tochterunternehmen der für die Verwaltung des Staatsbesitzes zuständigen Direktion der belarussischen Präsidialverwaltung, einer Regierungsagentur, die unmittelbar dem Präsidenten untersteht. Hotel Minsk war an dem System für das rechtswidrige Überschreiten der Grenze, das von belarussischen Sicherheitsdiensten und staatseigenen Unternehmen praktiziert wurde, beteiligt. In dem Hotel wurden Migranten untergebracht, bevor sie an die Grenze zwischen Belarus und der Union verbracht wurden, damit sie die Grenze rechtswidrig überschreiten. Irakische Migranten hatten in ihren belarussischen Visaanträgen, die sie unmittelbar vor ihrer Ankunft in Belarus gestellt hatten, das Hotel Minsk als vorübergehenden Aufenthaltsort angegeben.

Hotel Minsk trägt damit zu Aktivitäten des Lukaschenka-Regimes zur Erleichterung des rechtswidrigen Überschreitens der Außengrenzen der Union bei.

2.12.2021

21.

Offene Aktiengesellschaft ‚Hotel Planeta‘

ААТ ‚Гасцiнiца Планета‘

OAO ‚Гостиница Планета‘

Anschrift: Pobediteley Ave. 31, Minsk, Belarus

Registrierungsdatum: 1.2.1994/6.3.2000

Registrierungsnummer: 100135173

Website: https://hotelplaneta.by/

E-Mail: planeta@udp.gov.by

Tel.: +375 (17) 226-78-53

Fax: +375 (17) 226-78-55

Die OJSC Hotel Planeta ist ein Tochterunternehmen der für die Verwaltung des Staatsbesitzes zuständigen Direktion der belarussischen Präsidialverwaltung, einer Regierungsagentur, die unmittelbar dem Präsidenten untersteht. Hotel Planeta war an dem System für das rechtswidrige Überschreiten der Grenze, das von belarussischen Sicherheitsdiensten und staatseigenen Unternehmen praktiziert wurde, beteiligt. In dem Hotel wurden Migranten untergebracht, bevor sie an die Grenze zwischen Belarus und der Union verbracht wurden, damit sie die Grenze rechtswidrig überschreiten. Sie hatten 1 000 US-Dollar an ein Reisebüro in Bagdad für den Flug, ein Touristenvisum und den Aufenthalt in dem Hotel gezahlt.

Hotel Planeta trägt damit zu Aktivitäten des Lukaschenka-Regimes zur Erleichterung des rechtswidrigen Überschreitens der Außengrenzen der Union bei.

2.12.2021

22.

ASAM (Asobnaia sluzhba aktyunykh merapryemstvau)

OSAM (Otdiel’naya sluzhba aktivnykh mieropriyatiy)

Асобная служба актыўных мерапрыемстваў (АСАМ)

Отдельная служба активных мероприятий (ОСАМ)

Anschrift: State Border Committee of the Republic of Belarus, Volodarsky St. 24, 220050 Minsk, Belarus

ASAM (Sondereinheit für Aktive Maßnahmen) ist eine belarussische Sondergrenzschutzeinheit, die von Viktar Lukashenka kontrolliert und von Ihar Kruchkou geleitet wird. Die ASAM-Kräfte organisieren im Rahmen der Sonderoperation ‚Tor‘ rechtswidrige Grenzüberschreitungen durch Belarus hindurch in Mitgliedstaaten der Union und sind unmittelbar an der Beförderung von Migranten auf die andere Seite der Grenze beteiligt. ASAM verlangt außerdem von den beförderten Migranten eine Bezahlung für den Grenzübertritt.

ASAM trägt damit zu Aktivitäten des Lukaschenka-Regimes zur Erleichterung des rechtswidrigen Überschreitens der Außengrenze der Union bei.

2.12.2021

23.

Cham Wings Airlines

 

Anschrift: P.O. Box 30588, Damaskus, Syrien

Website: https://chamwings.com/

Cham Wings führt Charterflüge von Syrien nach Belarus durch. Das Unternehmen hat seit Sommer 2021 die Zahl der Flüge von Damaskus nach Minsk erhöht, um Migranten nach Belarus zu befördern, die dann die Außengrenze der Union rechtswidrig überschreiten wollten. Im Herbst 2021 hat Cham Wings auch zwei neue Büros in Minsk eröffnet, um die Flüge zwischen Damaskus und Minsk organisieren zu können.

Cham Wings Airlines trägt damit zu Aktivitäten des Lukaschenka-Regimes zur Erleichterung des rechtswidrigen Überschreitens der Außengrenze der Union bei.

2.12.2021

24.

VIP Grub

 

Anschrift: Büyükdere Cad. No:201, Istanbul, Türkei

VIP Grub ist ein Pass- und Visadienst mit Sitz in Istanbul, Türkei, der Reisen nach Belarus mit der ausdrücklichen Absicht organisiert, die Migration in die Union zu erleichtern. VIP Grub wirbt aktiv mit der Migration in die Union. VIP Grub trägt damit zu Aktivitäten des Lukaschenka-Regimes zur Erleichterung des rechtswidrigen Überschreitens der Außengrenze der Union bei.

2.12.2021

25.

Offene Aktiengesellschaft ‚Grodno Azot‘

Einschließlich des Zweigunternehmens ‚Khimvolokno Plant‘ JSC ‚Grodno Azot‘

ААТ ‚Гродна Азот‘

ОАО ‚Гродно Азот‘

Фiлiял ‚Завод Хiмвалакно‘ ААТ ‚Гродна Азот‘

Филиал ‚Завод Химволокно‘ ОАО ‚Гродно Азот‘

Anschrift: Kosmonavtov Ave. 100, Grodno/Hrodna, Belarus

Registrierungsdatum: 1965

Registrierungsnummer: 500036524

Website: https://azot.by/en/

Anschrift: Slavinskogo St. 4, 230026 Grodno/Hrodna, Belarus

Registrierungsdatum: 12.5.2000

Registrierungsnummer: 590046884

Website: www.grodno-khim.by

E-Mail: office@grodno-khim.by; market@grodno-khim.by; ppm@grodno-khim.by; tnp@grodno-khim.by

Tel./Fax: +375 (152) 39-19-00; +375 (152) 39-19-44

Die OJSC Grodno Azot ist ein großer belarussischer staatseigener Hersteller von Stickstoffverbindungen mit Sitz in Grodno/Hrodna. Lukashenka hat es als ‚ein sehr wichtiges, ein strategisches Unternehmen‘ bezeichnet. Im Besitz von Grodno Azot befindet sich auch Khimvolokno Plant, ein großer Hersteller von Polyamid und Polyester sowie Verbundwerkstoffen. Grodno Azot und sein Khimvolokno Plant sind eine Quelle erheblicher Einnahmen für das Lukashenka-Regime. Damit unterstützt Grodno Azot das Lukaschenka-Regime.

Lukashenka hat das Unternehmen besucht, ist mit seinen Vertretern zusammengetroffen und hat dabei die Modernisierung der Fabrik und verschiedene Formen der staatlichen Unterstützung besprochen. Lukashenka hat außerdem versprochen, für den Bau einer neuen Stickstoffanlage in Grodno/Hrodna werde ein Darlehen verwendet. Damit profitiert Grodno Azot vom Lukaschenka-Regime.

Diejenigen Beschäftigten von Grodno Azot – einschließlich der Beschäftigten von Khimvolokno Plant –, die an friedlichen Protesten gegen das Regime teilgenommen und gestreikt hatten, wurden entlassen und von der Unternehmensführung von Grodno Azot und Vertretern des Regimes eingeschüchtert und bedroht. Daher ist Grodno Azot für Repressionen gegen die Zivilgesellschaft verantwortlich.

2.12.2021

26.

Staatliche Produktionsvereinigung ‚Belorusneft‘

Дзяржаўнае вытворчае аб’яднанне ‚Беларуснафта‘

Государственное производственное объединение ‚Белоруснефть‘

Anschrift: Rogachevskaya St. 9, 246003 Gomel/Homyel, Belarus

Registrierungsdatum: 25.2.1966

Registrierungsnummer: 400051902

Belorusneft ist ein staatseigenes Unternehmen, das im petrochemischen Sektor tätig ist. Die Unternehmensführung entließ Arbeitnehmer, die gestreikt, an Protesten gegen das Regime teilgenommen oder diese Proteste öffentlich unterstützt haben. Daher ist Belorusneft für Repressionen gegen die Zivilgesellschaft verantwortlich.

2.12.2021

27.

Offene Aktiengesellschaft ‚Belshina‘

AAT ‚Белшина‘

ОАО ‚Белшина‘

Anschrift: Minskoe Shosse St. 4, 213824 Bobruisk, Belarus

Registrierungsdatum: 10.1.1994

Registrierungsnummer: 700016217

Website: http://www.belshinajsc.by/

Die OJSC Belshina ist eines der führenden staatseigenen Unternehmen in Belarus und ein großer Hersteller von Fahrzeugreifen. Das Unternehmen ist damit eine wichtige Einkommensquelle für das Lukaschenka-Regime. Der belarussische Staat profitiert unmittelbar von den von Belshina erwirtschafteten Einkünften. Belshina unterstützt daher das Lukaschenka-Regime.

Mitarbeiter von Belshina, die nach den Präsidentschaftswahlen 2020 in Belarus protestierten und streikten, wurden entlassen. Daher ist Belshina für Repressionen gegen die Zivilgesellschaft verantwortlich.

2.12.2021“


25.2.2022   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 46/125


BESCHLUSS Nr. 2/2021 DES GEMISCHTEN LANDVERKEHRSAUSSCHUSSES GEMEINSCHAFT/SCHWEIZ

vom 17. Dezember 2021

zur Änderung des Anhangs 1 des Abkommens zwischen der Europäischen Gemeinschaft und der Schweizerischen Eidgenossenschaft über den Güter- und Personenverkehr auf Schiene und Straße und des Beschlusses Nr. 2/2019 zu den Übergangsmaßnahmen zur Aufrechterhaltung eines reibungslosen Eisenbahnverkehrs zwischen der Schweiz und der Europäischen Union [2022/308]

DER AUSSCHUSS —

gestützt auf das Abkommen vom 21. Juni 1999 zwischen der Europäischen Gemeinschaft und der Schweizerischen Eidgenossenschaft über den Güter- und Personenverkehr auf Schiene und Straße (1) (im Folgenden „Abkommen“), insbesondere auf Artikel 52 Absatz 4,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Gemäß Artikel 51 Absatz 2 des Abkommens gewährleistet der Landverkehrsausschuss Gemeinschaft/Schweiz (im Folgenden „Gemischter Ausschuss“) die Durchführung und Anwendung des Abkommens und sorgt für die Durchführung der in den Artikeln 52 und 55 enthaltenen Anpassungs- und Revisionsbestimmungen.

(2)

Gemäß Artikel 52 Absatz 4 des Abkommens fasst der Gemischte Ausschuss unter anderem die Beschlüsse zur Änderung des Anhangs 1, um darin — soweit nötig, auf der Grundlage der Gegenseitigkeit — die Änderungen der betreffenden Rechtsvorschriften aufzunehmen, oder beschließt andere Maßnahmen, um das ordnungsgemäße Funktionieren des Abkommens zu gewährleisten.

(3)

Mit dem Beschluss Nr. 2/2019 vom 13. Dezember 2019 (2) änderte der Gemischte Ausschuss zum einen Anhang 1 des Abkommens, um grundlegende Bestimmungen der Richtlinie (EU) 2016/797 des Europäischen Parlaments und des Rates (3) und der Richtlinie (EU) 2016/798 des Europäischen Parlaments und des Rates (4) aufzunehmen, und nahm zum anderen Übergangsbestimmungen zur Aufrechterhaltung eines reibungslosen Eisenbahnverkehrs zwischen der Schweiz und der Europäischen Union an. Die Übergangsbestimmungen der Artikel 2, 3, 4 und 5 des Beschlusses Nr. 2/2019 galten ursprünglich bis zum 31. Dezember 2020. Mit dem Beschluss Nr. 2/2020 vom 11. Dezember 2020 (5) hat der Gemischte Ausschuss die Frist bis zum 31. Dezember 2021 verlängert.

(4)

Bis zur Annahme der endgültigen Bestimmungen, die die derzeitige Übergangsregelung ersetzen sollen, ist eine Verlängerung der Bestimmungen der Artikel 2, 3, 4 und 5 des Beschlusses Nr. 2/2019 bis zum 31. Dezember 2022 erforderlich, um einen reibungslosen Eisenbahnverkehr zwischen der Schweiz und der Europäischen Union aufrechtzuerhalten.

(5)

Mit dem Beschluss Nr. 1/2021 vom 30. Juni 2021 (6) wurde der Zeitpunkt, zu dem bestimmte in Anhang 1 des Abkommens aufgeführte nationale Vorschriften der Schweiz, die mit den technischen Spezifikationen für die Interoperabilität unvereinbar sein könnten, im Hinblick auf ihre Beseitigung, Änderung oder Beibehaltung überprüft sein sollten, auf den 31. Dezember 2021 verschoben. Angesichts des derzeitigen Stands dieser Arbeiten sollte dieser Zeitpunkt auf den 31. Dezember 2022 festgesetzt werden —

BESCHLIEßT:

Artikel 1

Anhang 1 Abschnitt 4 des Abkommens wird wie folgt geändert: Das Datum „31. Dezember 2021“, bis zu dem die Vereinbarkeit der folgenden nationalen Vorschriften der Schweiz mit den entsprechenden technischen Spezifikationen der Union für die Interoperabilität überprüft sein sollte, wird für die folgenden Bestimmungen durch „31. Dezember 2022“ ersetzt:

In Bezug auf die Verordnung (EU) Nr. 1302/2014 der Kommission vom 18. November 2014 über eine technische Spezifikation für die Interoperabilität des Teilsystems „Fahrzeuge — Lokomotiven und Personenwagen“ des Eisenbahnsystems in der Europäischen Union:

CH-TSI LOC&PAS-009 (Version 1.0 vom Juni 2015),

CH-TSI LOC&PAS-019 (Version 2.0 vom Juni 2019),

CH-TSI LOC&PAS-020 (Version 2.0 vom Juni 2019),

CH-TSI LOC&PAS-025 (Version 2.0 vom Juni 2019),

CH-TSI LOC&PAS-027 (Version 2.0 vom Juni 2019),

CH-TSI LOC&PAS-031 (Version 2.1 vom November 2020),

CH-TSI LOC&PAS-035 (Version 2.1 vom November 2020),

CH-TSI LOC&PAS-036 (Version 2.0 vom Juni 2019),

CH-TSI LOC&PAS-037 (Version 1.0 vom Juni 2019).

In Bezug auf die Verordnung (EU) 2016/919 der Kommission vom 27. Mai 2016 über die technische Spezifikation für die Interoperabilität der Teilsysteme „Zugsteuerung, Zugsicherung und Signalgebung“ des Eisenbahnsystems in der Europäischen Union:

CH-TSI CCS-006 (Version 2.1 vom November 2020),

CH-TSI CCS-019 (Version 3.0 vom November 2020),

CH-TSI CCS-026 (Version 2.1 vom November 2020),

CH-TSI CCS-032 (Version 2.1 vom November 2020),

CH-TSI CCS-033 (Version 1.1 vom November 2020),

CH-TSI CCS-035 (Version 1.0 vom Juni 2019),

CH-TSI CCS-038 (Version 1.1 vom November 2020),

CH-CSM-RA-001 (Version 1.0 vom Juni 2019),

CH-CSM-RA-002 (Version 1.0 vom Juni 2019).

Artikel 2

Artikel 6 Absatz 3 des Beschlusses Nr. 2/2019 des Gemischten Ausschusses vom 13. Dezember 2019 wird wie folgt geändert:

„(3)   In Anhang 1 sind die geltenden nationalen Vorschriften und Sonderfälle aufgeführt, die möglicherweise mit dem Unionsrecht unvereinbar sind. Ist die Vereinbarkeit mit dem Unionsrecht nicht bis zum 31. Dezember 2022 festgestellt worden, können diese nationalen Vorschriften und Sonderfälle nicht mehr angewandt werden, sofern der Gemischte Ausschuss nichts anderes beschließt.“

Artikel 3

Artikel 8 Absatz 2 des Beschlusses Nr. 2/2019 des Gemischten Ausschusses vom 13. Dezember 2019 wird wie folgt geändert:

„Die Artikel 2, 3, 4 und 5 gelten bis zum 31. Dezember 2022.“

Artikel 4

Dieser Beschluss tritt am Tag seiner Annahme in Kraft.

Brüssel, den 17. Dezember 2021

Für die Schweizerische Eidgenossenschaft

Der Leiter der schweizerischen Delegation

Peter FÜGLISTALER

Für die Europäische Union

Der Vorsitzende

Kristian SCHMIDT


(1)  ABl. L 114 vom 30.4.2002, S. 91.

(2)  Beschluss Nr. 2/2019 des Landverkehrsausschusses Gemeinschaft/Schweiz vom 13. Dezember 2019 zu den Übergangsmaßnahmen zur Aufrechterhaltung eines reibungslosen Eisenbahnverkehrs zwischen der Schweiz und der Europäischen Union (ABl. L 13 vom 17.1.2020, S. 43).

(3)  Richtlinie (EU) 2016/797 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. Mai 2016 über die Interoperabilität des Eisenbahnsystems in der Europäischen Union (ABl. L 138 vom 26.5.2016, S. 44).

(4)  Richtlinie (EU) 2016/798 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. Mai 2016 über Eisenbahnsicherheit (ABl. L 138 vom 26.5.2016, S. 102).

(5)  Beschluss Nr. 2/2020 des Landverkehrsausschusses Gemeinschaft/Schweiz vom 11. Dezember 2020 zur Änderung des Anhangs 1 des Abkommens zwischen der Europäischen Gemeinschaft und der Schweizerischen Eidgenossenschaft über den Güter- und Personenverkehr auf Schiene und Straße und des Beschlusses Nr. 2/2019 des Ausschusses zu den Übergangsmaßnahmen zur Aufrechterhaltung eines reibungslosen Eisenbahnverkehrs zwischen der Schweiz und der Europäischen Union (ABl. L 15 vom 18.1.2021, S. 34).

(6)  Beschluss Nr. 1/2021 des Landverkehrsausschusses Gemeinschaft/Schweiz vom 30. Juni 2021 zur Änderung des Anhangs 1 des Abkommens zwischen der Europäischen Gemeinschaft und der Schweizerischen Eidgenossenschaft über den Güter- und Personenverkehr auf Schiene und Straße und des Beschlusses Nr. 2/2019 des Ausschusses zu den Übergangsmaßnahmen zur Aufrechterhaltung eines reibungslosen Eisenbahnverkehrs zwischen der Schweiz und der Europäischen Union (ABl. L 255 vom 16.7.2021, S. 7).


25.2.2022   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 46/128


DURCHFÜHRUNGSBESCHLUSS (EU) 2022/309 DER KOMMISSION

vom 24. Februar 2022

zur Änderung des Durchführungsbeschlusses (EU) 2019/583 zur Berücksichtigung bestimmter CO2-Einsparungen aus Ökoinnovationen bei der Berechnung der durchschnittlichen spezifischen CO2-Emissionen der Daimler AG und der Emissionsgemeinschaft Daimler AG

(Bekannt gegeben unter Aktenzeichen C(2022) 965)

(Nur der tschechische, deutsche, englische, französische, irische, italienische, ungarische, niederländische und schwedische Text sind verbindlich)

(Text von Bedeutung für den EWR)

DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EU) 2019/631 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. April 2019 zur Festsetzung von CO2-Emissionsnormen für neue Personenkraftwagen und für neue leichte Nutzfahrzeuge und zur Aufhebung der Verordnungen (EG) Nr. 443/2009 und (EU) Nr. 510/2011 (1), insbesondere auf Artikel 7 Absatz 5 Unterabsatz 2,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

In seinem Urteil in der Rechtssache T-359/19 (2) hat das Gericht den Durchführungsbeschluss (EU) 2019/583 der Kommission (3) in Bezug auf die Berechnung der durchschnittlichen spezifischen CO2-Emissionen und die erfassten CO2-Einsparungen aus Ökoinnovationen für das Jahr 2017 für den Hersteller Daimler AG und die Emissionsgemeinschaft Daimler AG in Anhang I Tabellen 1 und 2 Spalten D und I des Beschlusses für nichtig erklärt. Es ist daher angezeigt, die in dem genannten Beschluss festgelegten Werte anzupassen.

(2)

Die gemäß dem Durchführungsbeschluss (EU) 2015/158 der Kommission (4) zertifizierten CO2-Einsparungen aus Ökoinnovationen, die von den Mitgliedstaaten gemeldet und von der Daimler AG und der Emissionsgemeinschaft Daimler AG überprüft wurden, sollten bei der Berechnung der durchschnittlichen spezifischen Emissionen dieser Beteiligten im Kalenderjahr 2017 berücksichtigt werden.

(3)

Die CO2-Einsparungen aus Ökoinnovationen, die im Durchführungsbeschluss (EU) 2019/583 erfasst wurden, sollten für die Daimler AG und die Emissionsgemeinschaft Daimler AG um 0,292 g CO2/km erhöht werden.

(4)

Die im Durchführungsbeschluss (EU) 2019/583 für die Daimler AG und die Emissionsgemeinschaft Daimler AG ermittelten durchschnittlichen spezifischen CO2-Emissionen wurden unter Berücksichtigung der größeren Ökoinnovationseinsparungen neu berechnet. Daher müssen die entsprechenden Einträge angepasst werden.

(5)

Der Durchführungsbeschluss (EU) 2019/583 sollte daher entsprechend geändert werden —

HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN:

Artikel 1

Änderung des Durchführungsbeschlusses (EU) 2019/583

Anhang I des Durchführungsbeschlusses (EU) 2019/583 wird wie folgt geändert:

1.

In Tabelle 1 erhält der Eintrag für die Daimler AG folgende Fassung:

A

B

C

D

E

F

G

H

I

J

Name des Herstellers

Emissionsgemeinschaften und Ausnahmen

Zahl der Zulassungen

Durchschnittliche spezifische CO2-Emissionen (100 %)

Zielvorgabe für die spezifischen Emissionen

Abstand zum vorgegebenen Ziel

Angepasster Abstand zum vorgegebenen Ziel

Durchschnittliche Masse

CO2-Einsparungen aus Ökoinnovationen

Durchschnittliche CO2-Emissionen (100 %)

„DAIMLER AG

P2

959 295

126,380

139,684

-13,304

-13,306

1 604,30

0,379

126,759 “

2.

In Tabelle 2 erhält der Eintrag für die Daimler AG folgende Fassung:

A

B

C

D

E

F

G

H

I

J

Name der Emissionsgemeinschaft

Emissionsgemeinschaft

Zahl der Zulassungen

Durchschnittliche spezifische CO2-Emissionen (100 %)

Zielvorgabe für die spezifischen Emissionen

Abstand zum vorgegebenen Ziel

Angepasster Abstand zum vorgegebenen Ziel

Durchschnittliche Masse

CO2-Einsparungen aus Ökoinnovationen

Durchschnittliche CO2-Emissionen (100 %)

„DAIMLER AG

P2

961 406

126,632

139,690

-13,058

-13,061

1 604,44

0,379

127,011 “

Artikel 2

Dieser Beschluss ist im Einklang mit Artikel 6 der Verordnung (EU) 2019/631 an folgende einzelne Hersteller oder Emissionsgemeinschaften gerichtet:

1.

Adidor Voitures SAS

2/4 Rue Hans List

78290 Croissy-sur-Seine

Frankreich

2.

Alfa Romeo S.P.A.

Tor 8 — Gebäude 6-1. Etage — B15N Colonna N47

Corso Settembrini 40

10135 Turin

Italien

3.

Alpina Burkard Bovensiepen GmbH & Co. KG

Alpenstraße 35-37

86807 Buchloe

Deutschland

4.

Société des Automobiles Alpine SAS

1 Avenue du Golf

78288 Guyancourt Cedex

Frankreich

5.

Aston Martin Lagonda Ltd.

in der EU vertreten durch

Aston Martin Lagonda of Europe GmbH

Unterschweinstiege 2–14

60549 Frankfurt/Main

Deutschland

6.

Audi AG

Postfach 011/1882

38436 Wolfsburg

Deutschland

7.

Audi Hungaria Motor Kft.

Postfach 011/1882

38436 Wolfsburg

Deutschland

8.

Automobiles Citroën

7, rue Henri Sainte-Claire Deville

92500 Rueil-Malmaison

Frankreich

9.

Automobiles Peugeot

7, rue Henri Sainte-Claire Deville

92500 Rueil-Malmaison

Frankreich

10.

AVTOVAZ JSC

in der EU vertreten durch

CS AUTOLADA

211 Konevova

130 00 Prag 3

Tschechische Republik

11.

Bee Bee Automotive

182 RT Beaugé

72700 Rouillon

Frankreich

12.

Bentley Motors Ltd.

Zeppelinstraße 1

85399 Hallbergmoos (München)

Deutschland

13.

BLUECAR SAS

31–32 quai de Dion Bouton

92800 Puteaux

Frankreich

14.

Bayerische Motoren Werke AG

Petuelring 130

80788 München

Deutschland

15.

BMW M GmbH

Petuelring 130

80788 München

Deutschland

16.

Bugatti Automobiles S.A.S

Postfach 011/1882

38436 Wolfsburg

Deutschland

17.

BYD AUTO INDUSTRY COMPANY LIMITED

in der EU vertreten durch

BYD Europe B.V.

’s-Gravelandseweg 256

3125 BK Schiedam

Niederlande

18.

Caterham Cars Ltd.

2 Kennet Road Dartford

DA1 4QN Dartford

Vereinigtes Königreich

19.

Chevrolet Italia S.p.A.

Bahnhofsplatz 1 IPC 39–12

65423 Rüsselsheim

Deutschland

20.

FCA US LLC

in der EU vertreten durch

Fiat Chrysler Automobiles

Tor 8 — Gebäude 6-1. Etage — B15N Colonna N47

Corso Settembrini 40

10135 Turin

Italien

21.

CNG-Technik GmbH

Werk Niehl, Imbert-Gebäude 479

Henry-Ford-Straße 1

50735 Köln

Deutschland

22.

Automobile Dacia S.A.

Guyancourt

1 Avenue du Golf

78288 Guyancourt Cedex

Frankreich

23.

Daimler AG

Gebäude 120, Mercedesstraße 120

70546 Stuttgart-Untertürkheim

Deutschland

24.

Donkervoort Automobielen BV

Pascallaan 96

8218 NJ Lelystad

Niederlande

25.

Dr Motor Company Srl

S, S. 85, Venafrana km 37,500

86070 Macchia d’Isernia

Italien

26.

Ferrari S.p.A.

Via Emilia Est 1163

41122 Modena

Italien

27.

FCA Italy SpA

Tor 8 — Gebäude 6-1. Etage — B15N Colonna N47

Corso Settembrini 40

10135 Turin

Italien

28.

Ford India Private Ltd.

in der EU vertreten durch

Ford Werke GmbH

Werk Niehl, Imbert-Gebäude 479

Henry-Ford-Straße 1

50735 Köln

Deutschland

29.

Ford Motor Company

Werk Niehl, Imbert-Gebäude 479

Henry-Ford-Straße 1

50735 Köln

Deutschland

30.

Ford Werke GmbH

Werk Niehl, Imbert-Gebäude 479

Henry-Ford-Straße 1

50735 Köln

Deutschland

31.

General Motors Holdings LLC

in der EU vertreten durch

KnowMotive

Bouwhuispad 1

8121 PX Olst

Niederlande

32.

GM Korea Company

in der EU vertreten durch

Adam Opel GmbH

Bahnhofsplatz 1 IPC 39-13

65423 Rüsselsheim

Deutschland

33.

Great Wall Motor Company Ltd.

in der EU vertreten durch

Great Wall Motor Europe Technical Center GmbH

Otto-Hahn-Straße 5

63128 Dietzenbach

Deutschland

34.

Honda Automobile (China) Co., Ltd.

in der EU vertreten durch

Honda Motor Europe Ltd.

Wijngaardveld 1 (Noord V)

9300 Aalst

Belgien

35.

Honda Motor Co., Ltd.

in der EU vertreten durch

Honda Motor Europe Ltd.

Wijngaardveld 1 (Noord V)

9300 Aalst

Belgien

36.

Honda Turkiye A.S.

in der EU vertreten durch

Honda Motor Europe Ltd.

Wijngaardveld 1 (Noord V)

9300 Aalst

Belgien

37.

Honda of the UK Manufacturing Ltd.

in der EU vertreten durch

Honda Motor Europe Ltd.

Wijngaardveld 1 (Noord V)

9300 Aalst

Belgien

38.

Hyundai Motor Company

in der EU vertreten durch

Hyundai Motor Europe GmbH

Hyundai Platz

65428 Rüsselsheim

Deutschland

39.

Hyundai Assan Otomotiv Sanayi Ve Ticaret A.S.

in der EU vertreten durch

Hyundai Motor Europe GmbH

Hyundai Platz

65428 Rüsselsheim

Deutschland

40.

Hyundai Motor Manufacturing Czech S.r.o.

Hyundai Platz

65428 Rüsselsheim

Deutschland

41.

Hyundai Motor Europe GmbH

Hyundai Platz

65428 Rüsselsheim

Deutschland

42.

Hyundai Motor India Ltd.

in der EU vertreten durch

Hyundai Motor Europe GmbH

Hyundai Platz

65428 Rüsselsheim

Deutschland

43.

Jaguar Land Rover Ltd.

in der EU vertreten durch

JLR Ireland (Services) Ltd, Software Engineering Centre

Three Airport Avenue

Shannon Industrial Estate

V14 YH92 Shannon (Co. Clare)

Irland

44.

KIA Corporation

in der EU vertreten durch

Kia Europe GmbH

Theodor-Heuss-Allee 11

60486 Frankfurt/Main

Deutschland

45.

KIA Slovakia s.r.o.

Theodor-Heuss-Allee 11

60486 Frankfurt/Main

Deutschland

46.

Koenigsegg Automotive AB

Valhall Park

262 74 Angelholm

Schweden

47.

KTM-Sportmotorcycle AG

Stallhofnerstraße 3

5230 Mattighofen

Österreich

48.

LADA Automobile GmbH

Erlengrund 7

21614 Buxtehude

Deutschland

49.

Automobili Lamborghini S.p.A.

via Modena 12

40019 Sant’Agata Bolognese (BO)

Italien

50.

Lotus Cars Ltd.

in der EU vertreten durch

Cina-Euro Vehicle Technology (CEVT)

Theres Svenssons Gata 7

41755 Göteborg

Schweden

51.

Magyar Suzuki Corporation Ltd.

Schweidel Jozsef U52

2500 Esztergom

Ungarn

52.

Mahindra & Mahindra Ltd.

in der EU vertreten durch

Mahindra Europe S.r.l.

Via Cancelliera 35

00040 Ariccia (Rom)

Italien

53.

MAN Truck & Bus AG

Postfach 011/1882

38436 Wolfsburg

Deutschland

54.

Maruti Suzuki India Ltd.

in der EU vertreten durch

Magyar Suzuki Corporation Ltd.

Schweidel Jozsef U52

2500 Esztergom

Ungarn

55.

Maserati S.p.A.

Viale Ciro Menotti 322

41122 Modena

Italien

56.

Mazda Motor Corporation

in der EU vertreten durch

Mazda Motor Europe GmbH

European R & D Centre

Hiroshimastr 1

61440 Oberursel/Taunus

Deutschland

57.

McLaren Automotive Ltd.

Chertsey Road

Woking

GU21 4YH Surrey

Vereinigtes Königreich

58.

Mercedes-AMG GmbH

in der EU vertreten durch

Daimler AG

Gebäude 120

Mercedesstraße 120

70546 Stuttgart-Untertürkheim

Deutschland

59.

MG Motor UK Ltd.

in der EU vertreten durch

SAIC Motor Europe B.V.

Professor W.H. Keesomlaan 12

1183 Amstelveen

Niederlande

60.

Mitsubishi Motors Corporation MMC

in der EU vertreten durch:

Mitsubishi Motors Europe B.V.

Mitsubishi Avenue 21

6121 SH Born

Niederlande

61.

Mitsubishi Motors Europe B.V.

Mitsubishi Avenue 21

6121 SH Born

Niederlande

62.

Mitsubishi Motors Thailand Co., Ltd. MMTh

in der EU vertreten durch

Mitsubishi Motors Europe B.V.

Mitsubishi Avenue 21

6121 SH Born

Niederlande

63.

Morgan Technologies Ltd.

Pickersleigh Road Malvern Link

Worcestershire

WR14 2LL

Vereinigtes Königreich

64.

Nissan International SA

in der EU vertreten durch

Renault Nissan Vertretungsbüro

Av des Arts/Kunstlaan 40

1040 Bruxelles/Brussel

Belgien

65.

Noble Automotive Ltd

24a Centurion Way

Meridian Business Park

Leicester LE19 1WH

Vereinigtes Königreich

66.

Adam Opel GmbH

Bahnhofsplatz 1 IPC 39-13

65423 Rüsselsheim

Deutschland

67.

Opel Automobile GmbH

Bahnhofsplatz 1 IPC 39-13

65423 Rüsselsheim

Deutschland

68.

Pagani Automobili S.p.A.

Via dell’Artigianato 5

41018 San Cesario sul Panaro (Modena)

Italien

69.

Perodua UK Limited

Dorney House

46-48a High Street

Buckinghamshire

SL1 7JP

Vereinigtes Königreich

70.

PGO Automobiles

ZA de la pyramide

30380 Saint Christol les Alès

Frankreich

71.

Dr Ing hc F Porsche AG

Postfach 011/1882

38436 Wolfsburg

Deutschland

72.

PSA Automobiles SA

2–10 boulevard de l’Europe

78300 Poissy

Frankreich

73.

Quattro GmbH

Postfach 011/1882

38436 Wolfsburg

Deutschland

74.

Radical Motorsport Ltd

24 Ivatt Way Business Park

Westwood

Peterborough

PE3 7PG

Vereinigtes Königreich

75.

Renault S.A.S.

Guyancourt

1 Avenue du Golf

78288 Guyancourt Cedex

Frankreich

76.

Renault Trucks

99 Route de Lyon

TER L10 0 01

69802 Saint-Priest Cedex

Frankreich

77.

Rolls-Royce Motor Cars Ltd.

Petuelring 130

80788 München

Deutschland

78.

Seat SA

Postfach 011/1882

38436 Wolfsburg

Deutschland

79.

Secma S.A.S.

Rue Denfert Rochereau

59580 Aniche

Frankreich

80.

Skoda Auto AS

Postfach 011/1882

38436 Wolfsburg

Deutschland

81.

SsangYong Motor Company

in der EU vertreten durch

Ssangyong European Parts Center

IABC 5253-5254

4814RD, Breda

Niederlande

82.

Subaru Cooperation

in der EU vertreten durch

Subaru Europe NV/SA

Leuvensesteenweg 555 B/8

1930 Zaventem

Belgien

83.

Suzuki Motor Corporation

in der EU vertreten durch

Magyar Suzuki Corporation Ltd.

2500 Esztergom

Schweidel Jozsef U52

Ungarn

84.

Suzuki Motor Thailand Co. Ltd.

in der EU vertreten durch

Magyar Suzuki Corporation Ltd.

2500 Esztergom

Schweidel Jozsef U52

Ungarn

85.

Tecno Meccanica Imola SPA

in der EU vertreten durch

Artega GmbH

Artegastraße 1

33129 Delbrück

Deutschland

86.

Tesla Motors Ltd.

in der EU vertreten durch

Tesla Motors Netherlands B.V.

Burgemeester Stramanweg 122

1101 EN Amsterdam

Niederlande

87.

Toyota Motor Europe NV/SA

Avenue du Bourget/Bourgetlaan 60

1140 Bruxelles/Brussel

Belgien

88.

Volkswagen AG

Postfach 011/1882

38436 Wolfsburg

Deutschland

89.

Volvo Car Corporation

VAK building

Assar Gabrielssons väg

405 31 Göteborg

Schweden

90.

Emissionsgemeinschaft für: BMW-Gruppe

Petuelring 130

80788 München

Deutschland

91.

Emissionsgemeinschaft für: Daimler AG

Gebäude 120

Mercedesstraße 120

70546 Stuttgart-Untertürkheim

Deutschland

92.

Emissionsgemeinschaft für: FCA Italy SpA

Corso Settembrini 40

Tor 8 — Gebäude 6-1. Etage — B15N Colonna N47

10135 Turin

Italien

93.

Emissionsgemeinschaft für: Ford Werke GmbH

Werk Niehl, Imbert-Gebäude 479

Henry-Ford-Straße 1

50735 Köln

Deutschland

94.

Emissionsgemeinschaft für: General Motors

Bahnhofsplatz 1 IPC 39–12

65423 Rüsselsheim

Deutschland

95.

Emissionsgemeinschaft für: Honda Motor Europe Ltd.

Wijngaardveld 1 (Noord V)

9300 Aalst

Belgien

96.

Emissionsgemeinschaft für: Hyundai

Hyundai Motor Europe GmbH

Kaiserleipromenade 5

63067 Offenbach

Deutschland

97.

Emissionsgemeinschaft für: Kia

Theodor-Heuss-Allee 11

60486 Frankfurt/Main

Deutschland

98.

Emissionsgemeinschaft für: Mitsubishi Motors

Mitsubishi Avenue 21

6121 SH Born

Niederlande

99.

Emissionsgemeinschaft für: Renault

1 Avenue du Golf

78288

Guyancourt Cedex

Frankreich

100.

Emissionsgemeinschaft für: Suzuki

Schweidel Jozsef U52

2500 Esztergom

Ungarn

101.

Emissionsgemeinschaft für: Tata Motors Ltd, Jaguar Cars Ltd, Land Rover

JLR Ireland (Services) Ltd, Software Engineering Centre

Three Airport Avenue, Shannon Industrial Estate

Shannon

Co. Clare

V14 YH92

Irland

102.

VW Group PC

Postfach 011/1882

38436 Wolfsburg

Deutschland

Brüssel, den 24. Februar 2022

Für die Kommission

Frans TIMMERMANS

Exekutiv-Vizepräsident


(1)  ABl. L 111 vom 25.4.2019, S. 13.

(2)  ABl. C 452 vom 8.11.2021, S. 21.

(3)  Durchführungsbeschluss (EU) 2019/583 der Kommission vom 3. April 2019 zur Bestätigung oder Änderung der vorläufigen Berechnung der durchschnittlichen spezifischen CO2-Emissionen und der Zielvorgaben für die spezifischen Emissionen für Hersteller von Personenkraftwagen für das Kalenderjahr 2017 und für bestimmte Hersteller, die Mitglieder der Volkswagen-Emissionsgemeinschaft sind, für die Kalenderjahre 2014, 2015 und 2016 gemäß der Verordnung (EG) Nr. 443/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates (ABl. L 100 vom 11.4.2019, S. 66).

(4)  Durchführungsbeschluss (EU) 2015/158 der Kommission vom 30. Januar 2015 über die Genehmigung von zwei hocheffizienten Generatoren der Robert Bosch GmbH als innovative Technologie zur Verringerung der CO2-Emissionen von Personenkraftwagen gemäß der Verordnung (EG) Nr. 443/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates (ABl. L 26 vom 31.1.2015, S. 31).


25.2.2022   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 46/140


BESCHLUSS (EU) 2022/310 DER EUROPÄISCHEN ZENTRALBANK

vom 17. Februar 2022

zur Änderung des Beschlusses (EU) 2019/1743 der Europäischen Zentralbank über die Verzinsung von Überschussreserven und bestimmten Einlagen (EZB/2022/5)

DER EZB-RAT —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union, insbesondere auf Artikel 127 Absatz 2 erster Gedankenstrich,

gestützt auf die Satzung des Europäischen Systems der Zentralbanken und der Europäischen Zentralbank, insbesondere auf Artikel 3.1 erster Gedankenstrich und die Artikel 17 bis 19,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Die Verzinsung von bestimmten Einlagen öffentlicher Einrichtungen der Union, die bei der Europäischen Zentralbank (EZB) gehalten werden, — mit Ausnahme solcher Einlagen, die von Negativzinsen ausgenommen sind, — gemäß dem Beschluss (EU) 2019/1743 der Europäischen Zentralbank (EZB/2019/31) (1) sollte an die Verzinsung von Einlagen öffentlicher Haushalte gemäß der Leitlinie (EU) 2019/671 der Europäischen Zentralbank (EZB/2019/7) (2) angeglichen werden, um eine konsistente Verzinsung vergleichbarer Einlagen im gesamten Eurosystem zu gewährleisten. Der vorliegende Beschluss sollte ab dem 4. April 2022 gelten, damit die jeweiligen vertraglichen Regelungen zwischen der EZB und den öffentlichen Einrichtungen der Union entsprechend angepasst werden können.

(2)

Der Beschluss (EU) 2019/1743 (EZB/2019/31) sollte daher entsprechend geändert werden —

HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN:

Artikel 1

Änderung

Artikel 2 des Beschlusses (EU) 2019/1743 (EZB/2019/31) erhält folgende Fassung:

„Artikel 2

Verzinsung bestimmter bei der EZB gehaltener Einlagen

(1)   Konten, die gemäß dem Beschluss EZB/2003/14 (3)*, dem Beschluss EZB/2010/31 (4)*, dem Beschluss EZB/2010/17 (5)* und der Verordnung (EU) 2020/672 des Rates (6)* bei der EZB gehalten werden, werden wie folgt verzinst:

a)

Liegt der Einlagesatz am jeweiligen Kalendertag bei null Prozent oder höher (positiv), so wird die Einlagefazilität mit null Prozent oder zum Euro Short-Term Rate (€STR) verzinst, je nachdem, welcher dieser Zinssätze niedriger ist.

b)

Liegt der Einlagesatz am jeweiligen Kalendertag unter null Prozent (negativ), so wird die Einlagefazilität zum Einlagesatz oder zum Euro Short-Term Rate (€STR) verzinst, je nachdem, welcher dieser Zinssätze niedriger ist.

Sind auf diesen Konten jedoch während eines Zeitraums vor dem Tag, an dem gemäß den für die jeweilige Fazilität geltenden Rechts- oder Vertragsvorschriften eine Zahlung zu leisten ist, Einlagen zu halten, so werden diese Einlagen in dem betreffenden Zeitraum mit null Prozent oder zum Euro Short-Term Rate (€STR) verzinst, je nachdem, welcher dieser Zinssätze höher ist.

(2)   Das gesonderte Konto, das gemäß Artikel 13 Absatz 2 des Durchführungsbeschlusses der Kommission vom 14. April 2021 zur Festlegung der notwendigen Vorkehrungen für die Verwaltung der Mittelaufnahme gemäß dem Beschluss (EU, Euratom) 2020/2053 des Rates und für die Darlehensvergabe im Zusammenhang mit den gemäß Artikel 15 der Verordnung (EU) 2021/241 des Europäischen Parlaments und des Rates (7)* für Barmittel-Rücklagen im Sinne des genannten Artikels bei der EZB gehalten wird, wird mit null Prozent oder zum Euro Short-Term Rate (€STR) verzinst, je nachdem, welcher dieser Zinssätze höher ist, übersteigt der Gesamtbetrag der auf diesem gesonderten Konto gehaltenen Einlagen jedoch 20 Mrd EUR; so wird der Überschussbetrag in diesem Fall wie folgt verzinst.

a)

Liegt der Einlagesatz am jeweiligen Kalendertag bei null Prozent oder höher (positiv), so wird der Überschussbetrag mit null Prozent oder zum Euro Short-Term Rate (€STR) verzinst, je nachdem, welcher dieser Zinssätze niedriger ist.

b)

Liegt der Einlagesatz am jeweiligen Kalendertag unter null Prozent (negativ), so wird der Überschussbetrag zum Einlagesatz oder zum Euro Short-Term Rate (€STR) verzinst, je nachdem, welcher dieser Zinssätze niedriger ist.

Artikel 2

Inkrafttreten

(1)   Dieser Beschluss tritt am fünften Tag nach seiner Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

(2)   Er gilt ab dem 4. April 2022.

Geschehen zu Frankfurt am Main am 17. Februar 2022.

Für den EZB-Rat

Die Präsidentin der EZB

Christine LAGARDE


(1)  Beschluss (EU) 2019/1743 der Europäischen Zentralbank vom 15. Oktober 2019 über die Verzinsung von Überschussreserven und bestimmten Einlagen (EZB/2019/31) (ABl. L 267 vom 21.10.2019, S. 12).

(2)  Leitlinie (EU) 2019/671 der Europäischen Zentralbank vom 9. April 2019 über Inlandsgeschäfte zur Verwaltung von Aktiva und Passiva durch die nationalen Zentralbanken (EZB/2019/7) (ABl. L 113 vom 29.4.2019, S. 11).


LEITLINIEN

25.2.2022   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 46/142


LEITLINIE (EU) 2022/311 DER EUROPÄISCHEN ZENTRALBANK

vom 17. Februar 2022

zur Änderung der Leitlinie EZB/2012/27 über ein transeuropäisches automatisiertes Echtzeit-Brutto-Express-Zahlungsverkehrssystem (TARGET2) (EZB/2022/4)

DER EZB-RAT —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union, insbesondere auf Artikel 127 Absatz 2 erster und vierter Gedankenstrich,

gestützt auf die Satzung des Europäischen Systems der Zentralbanken und der Europäischen Zentralbank, insbesondere auf die Artikel 3.1, 17, 18 und 22,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Der EZB-Rat hat bestimmte Obergrenzen für die Verzinsung von Einlagen öffentlicher Haushalte beschlossen, wie in der Leitlinie (EU) 2019/671 der Europäischen Zentralbank (EZB/2019/7) (1) festgelegt.

(2)

Es ist erforderlich, Obergrenzen für die Verzinsung von Einlagen öffentlicher Haushalte festzulegen, die von den nationalen Zentralbanken (NZBen) als Fiskalagent gemäß Artikel 21.2 der Satzung des Europäischen Systems der Zentralbanken und der Europäischen Zentralbank gehalten werden, um die einheitliche Geldpolitik zu verwirklichen, insbesondere um Anreize dafür zu schaffen, dass die Einlagen öffentlicher Haushalte in der Weise am Markt platziert werden, dass das Liquiditätsmanagement des Eurosystems und die Durchführung der Geldpolitik des Eurosystems erleichtert werden. Darüber hinaus dient die Einführung einer auf Geldmarktsätzen beruhenden Obergrenze für die Verzinsung von Einlagen öffentlicher Haushalte der Klarstellung der Kriterien und erleichtert die von der EZB nach Maßgabe des Artikels 271 Buchstabe d des Vertrags vorgenommene Überwachung der Einhaltung des Verbots der monetären Finanzierung durch die NZBen.

(3)

Die Leitlinie 2013/47/EU der Europäischen Zentralbank (EZB/2012/27) (2) enthält Bestimmungen in Bezug auf die Verzinsung von PM-Konten, deren Unterkonten sowie TIPS-Geldkonten. Öffentliche Haushalte im Sinne von Artikel 2 der Leitlinie (EU) 2019/671 (EZB/2019/7) dürfen an TARGET2 teilnehmen, wie in Anhang II Artikel 4 Absatz 2 Buchstaben a oder b und in Anhang IIb Artikel 5 Absatz 2 Buchstaben a oder b der Leitlinie EZB/2012/27 festgelegt, und dürfen Guthaben auf solchen Konten über Nacht halten. Die Bestimmungen der Leitlinie EZB/2012/27 über die Verzinsung solcher Konten können daher die allgemeinen Grundsätze über die Verzinsung von Einlagen öffentlicher Haushalte, wie vom EZB-Rat genehmigt, berühren, wobei nach der Einstellung des EONIA (Euro Overnight Index Average) ab Januar 2022 die Obergrenze für die Verzinsung, die für solche Konten und Unterkonten gilt, der EURSTR (Euro Short-Term Rate) sein sollte.

(4)

Zur Gewährleistung einer einheitlichen und wirksamen Anwendung der allgemeinen Grundsätze über die Verzinsung von Einlagen öffentlicher Haushalte sind die Bestimmungen der Leitlinie 2013/47/EU (EZB/2012/27) klarzustellen und zu aktualisieren.

(5)

Für die Zwecke der Obergrenze für die Verzinsung von Einlagen öffentlicher Haushalte sollte die Leitlinie (EU) 2019/671 (EZB/2019/7) gelten.

(6)

Die Leitlinie 2013/47/EU (EZB/2012/27) sollte daher entsprechend geändert werden —

HAT FOLGENDE LEITLINIE ERLASSEN:

Artikel 1

Änderungen

Die Anhänge II und IIb der Leitlinie 2013/47/EU (EZB/2012/27) werden nach Maßgabe des Anhangs der vorliegenden Leitlinie geändert.

Artikel 2

Wirksamwerden und Umsetzung

(1)   Diese Leitlinie wird am Tag ihrer Bekanntgabe an die nationalen Zentralbanken der Mitgliedstaaten, deren Währung der Euro ist, wirksam.

(2)   Die nationalen Zentralbanken der Mitgliedstaaten, deren Währung der Euro ist, treffen die erforderlichen Maßnahmen zur Erfüllung dieser Leitlinie, und wenden diese Maßnahmen ab dem 2. Mai 2022 an. Sie teilen der EZB die entsprechenden Rechtstexte und Umsetzungsmaßnahmen bis spätestens 25. März 2022 mit.

Artikel 3

Adressaten

Diese Leitlinie ist an alle Zentralbanken des Eurosystems gerichtet.

Geschehen zu Frankfurt am Main am 17. Februar 2022.

Für den EZB-Rat

Die Präsidentin der EZB

Christine LAGARDE


(1)  Leitlinie (EU) 2019/671 der Europäischen Zentralbank vom 9. April 2019 über Inlandsgeschäfte zur Verwaltung von Aktiva und Passiva durch die nationalen Zentralbanken (EZB/2019/7) (ABl. L 113 vom 29.4.2019, S. 11).

(2)  Leitlinie 2013/47/EU vom 5. Dezember 2012 über ein transeuropäisches automatisiertes Echtzeit-Brutto-Express-Zahlungsverkehrssystem (TARGET2) (EZB/2012/27) (ABl. L 30 vom 30.1.2013, S. 1).


ANHANG

Die Anhänge II und IIb der Leitlinie 2013/47/EU (EZB/2012/27) werden wie folgt geändert:

1.

Anhang II Titel IV Artikel 12 Absatz 5 erhält folgende Fassung:

„(5)   PM-Konten und deren Unterkonten werden entweder mit null Prozent oder zum Einlagesatz verzinst, je nachdem, welcher dieser Zinssätze niedriger ist, sofern diese Konten nicht zur Haltung von einer der Folgenden genutzt werden:

a)

Mindestreserven;

b)

Überschussreserven;

c)

Einlagen öffentlicher Haushalte im Sinne von Artikel 2 Nummer 5 der Leitlinie (EU) 2019/671 (EZB/2019/7).

Im Falle von Mindestreserven werden die Berechnung und Zahlung der anfallenden Zinsen durch die Verordnung (EG) Nr. 2531/98 des Rates (*1) und die Verordnung (EU) 2021/378 der Europäischen Zentralbank (EZB/2021/1) (*2) geregelt.

Im Falle von Überschussreserven werden die Berechnung und Zahlung der anfallenden Zinsen durch den Beschluss (EU) 2019/1743 (EZB/2019/31) (*3) geregelt.

Im Falle von Einlagen öffentlicher Haushalte werden die anfallenden Zinsen durch die Bestimmungen im Zusammenhang mit diesen Einlagen öffentlicher Haushalte gemäß Artikel 4 der Leitlinie (EU) 2019/671 (EZB/2019/7) (*4) geregelt.

(*1)  Verordnung (EG) Nr. 2531/98 des Rates vom 23. November 1998 über die Auferlegung einer Mindestreservepflicht durch die Europäische Zentralbank (ABl. L 318 vom 27.11.1998, S. 1)."

(*2)  Verordnung (EU) 2021/378 der Europäischen Zentralbank vom 22. Januar 2021 über die Auferlegung einer Mindestreservepflicht (EZB/2021/1) (ABl. L 73 vom 3.3.2021, S. 1)."

(*3)  Beschluss (EU) 2019/1743 der Europäischen Zentralbank vom 15. Oktober 2019 über die Verzinsung von Überschussreserven und bestimmten Einlagen (EZB/2019/31) (ABl. L 267 vom 21.10.2019, S. 12)."

(*4)  Leitlinie (EU) 2019/671 der Europäischen Zentralbank vom 9. April 2019 über Inlandsgeschäfte zur Verwaltung von Aktiva und Passiva durch die nationalen Zentralbanken (EZB/2019/7) (ABl. L 113 vom 29.4.2019, S. 11).“"

2.

Anhang IIb Titel IV Artikel 15 Absatz 5 erhält folgende Fassung:

„(5)   TIPS-Geldkonten werden entweder mit null Prozent oder zum Einlagesatz verzinst, je nachdem, welcher dieser Zinssätze niedriger ist, sofern diese Konten nicht zur Haltung von einer der Folgenden genutzt werden:

a)

Mindestreserven;

b)

Überschussreserven;

c)

Einlagen öffentlicher Haushalte im Sinne von Artikel 2 Nummer 5 der Leitlinie (EU) 2019/671 (EZB/2019/7).

Im Falle von Mindestreserven werden die Berechnung und Zahlung der anfallenden Zinsen durch die Verordnung (EG) Nr. 2531/98 des Rates (*5) und die Verordnung (EU) 2021/378 der Europäischen Zentralbank (EZB/2021/1) (*6) geregelt.

Im Falle von Überschussreserven werden die Berechnung und Zahlung der anfallenden Zinsen durch den Beschluss (EU) 2019/1743 (EZB/2019/31) (*7) geregelt.

Im Falle von Einlagen öffentlicher Haushalte werden die anfallenden Zinsen durch die Bestimmungen im Zusammenhang mit diesen Einlagen öffentlicher Haushalte gemäß Artikel 4 der Leitlinie (EU) 2019/671 (EZB/2019/7) (*8) geregelt

(*5)  Verordnung (EG) Nr. 2531/98 des Rates vom 23. November 1998 über die Auferlegung einer Mindestreservepflicht durch die Europäische Zentralbank (ABl. L 318 vom 27.11.1998, S. 1)."

(*6)  Verordnung (EU) 2021/378 der Europäischen Zentralbank vom 22. Januar 2021 über die Auferlegung einer Mindestreservepflicht (EZB/2021/1) (ABl. L 73 vom 3.3.2021, S. 1)."

(*7)  Beschluss (EU) 2019/1743 der Europäischen Zentralbank vom 15. Oktober 2019 über die Verzinsung von Überschussreserven und bestimmten Einlagen (EZB/2019/31) (ABl. L 267 vom 21.10.2019, S. 12)."

(*8)  Leitlinie (EU) 2019/671 der Europäischen Zentralbank vom 9. April 2019 über Inlandsgeschäfte zur Verwaltung von Aktiva und Passiva durch die nationalen Zentralbanken (EZB/2019/7) (ABl. L 113 vom 29.4.2019, S. 11).“"


(*1)  Verordnung (EG) Nr. 2531/98 des Rates vom 23. November 1998 über die Auferlegung einer Mindestreservepflicht durch die Europäische Zentralbank (ABl. L 318 vom 27.11.1998, S. 1).

(*2)  Verordnung (EU) 2021/378 der Europäischen Zentralbank vom 22. Januar 2021 über die Auferlegung einer Mindestreservepflicht (EZB/2021/1) (ABl. L 73 vom 3.3.2021, S. 1).

(*3)  Beschluss (EU) 2019/1743 der Europäischen Zentralbank vom 15. Oktober 2019 über die Verzinsung von Überschussreserven und bestimmten Einlagen (EZB/2019/31) (ABl. L 267 vom 21.10.2019, S. 12).

(*4)  Leitlinie (EU) 2019/671 der Europäischen Zentralbank vom 9. April 2019 über Inlandsgeschäfte zur Verwaltung von Aktiva und Passiva durch die nationalen Zentralbanken (EZB/2019/7) (ABl. L 113 vom 29.4.2019, S. 11).“

(*5)  Verordnung (EG) Nr. 2531/98 des Rates vom 23. November 1998 über die Auferlegung einer Mindestreservepflicht durch die Europäische Zentralbank (ABl. L 318 vom 27.11.1998, S. 1).

(*6)  Verordnung (EU) 2021/378 der Europäischen Zentralbank vom 22. Januar 2021 über die Auferlegung einer Mindestreservepflicht (EZB/2021/1) (ABl. L 73 vom 3.3.2021, S. 1).

(*7)  Beschluss (EU) 2019/1743 der Europäischen Zentralbank vom 15. Oktober 2019 über die Verzinsung von Überschussreserven und bestimmten Einlagen (EZB/2019/31) (ABl. L 267 vom 21.10.2019, S. 12).

(*8)  Leitlinie (EU) 2019/671 der Europäischen Zentralbank vom 9. April 2019 über Inlandsgeschäfte zur Verwaltung von Aktiva und Passiva durch die nationalen Zentralbanken (EZB/2019/7) (ABl. L 113 vom 29.4.2019, S. 11).““


GESCHÄFTS- UND VERFAHRENSORDNUNGEN

25.2.2022   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 46/145


Verhaltenskodex für die Mitglieder und ehemaligen Mitglieder des Hofes

DER EUROPÄISCHE RECHNUNGSHOF („Hof“) —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union, insbesondere auf die Artikel 285, 286 und 339,

gestützt auf die Geschäftsordnung des Hofes, insbesondere auf Artikel 3 und Artikel 34 Absatz 1, sowie auf die Durchführungsbestimmungen zur Geschäftsordnung des Hofes, insbesondere auf Artikel 81 Absatz 4, in Erwägung nachstehender Gründe:

Die Mitglieder des Hofes sind gehalten, ihre Aufgaben in voller Unabhängigkeit zum allgemeinen Wohl der Union auszuüben. Bei der Erfüllung ihrer Pflichten dürfen sie Anweisungen von einer Regierung oder einer anderen Stelle weder anfordern noch entgegennehmen und haben jede Handlung zu unterlassen, die mit ihren Aufgaben unvereinbar ist.

Bei der Aufnahme ihrer Tätigkeit übernehmen die Mitglieder des Hofes die feierliche Verpflichtung, während der Ausübung und nach Ablauf ihrer Amtstätigkeit die sich aus ihrem Amt ergebenden Pflichten zu erfüllen.

Die Mitglieder tragen in ethischen Fragen eine besondere Verantwortung, da sie durch ihr Beispiel einen erheblichen Einfluss auf die Kultur der Organisation und die Förderung eines guten Arbeitsumfelds ausüben.

In diesem Verhaltenskodex spiegeln sich die ethischen Grundwerte und Grundsätze wider, die beispielsweise im Pflichten- und Verhaltenskodex der Internationalen Organisation der Obersten Rechnungskontrollbehörden (ISSAI 130) niedergelegt sind, wie Integrität, Unabhängigkeit und Objektivität, Fachkompetenz, professionelles Verhalten sowie Verschwiegenheit und Transparenz.

Der Verhaltenskodex für die Mitglieder des Hofes vom 8. Februar 2012 muss überarbeitet werden, um einerseits den bei seiner Anwendung gesammelten Erfahrungen Rechnung zu tragen sowie sicherzustellen, dass der Hof höchste ethische Standards setzt, wie dies von den Mitgliedern des Hofes erwartet wird, und um andererseits die Schlussfolgerungen des 2019 von den Obersten Rechnungskontrollbehörden Kroatiens und Polens abgeschlossenen Peer-Review-Berichts über den ethischen Rahmen des Hofes zu berücksichtigen.

Im Interesse größerer Transparenz und Kohärenz sollten alle relevanten Bestimmungen über die beruflichen Verhaltenspflichten der Mitglieder in diesem Verhaltenskodex, der Bestandteil der Durchführungsbestimmungen zur Geschäftsordnung des Hofes ist, zusammengefasst werden.

Der Hof hat eine Politik zur Aufrechterhaltung eines zufriedenstellenden Arbeitsumfelds und zur Bekämpfung von Mobbing und sexueller Belästigung verabschiedet.

Bestimmte Pflichten, die sich aus diesem Verhaltenskodex für die Mitglieder des Hofes ergeben, sollten, um ihre volle Geltungskraft zu entfalten, auch für ehemalige Mitglieder gelten —

BESCHLIESST, den nachstehenden Verhaltenskodex für die Mitglieder und ehemaligen Mitglieder des Hofes anzunehmen:

Artikel 1

Geltungsbereich

Dieser Verhaltenskodex gilt für die Mitglieder des Hofes und, sofern ausdrücklich angegeben, für die ehemaligen Mitglieder des Hofes.

I.   WERTE UND GRUNDSÄTZE

Artikel 2

Allgemeine Bestimmungen

1.   Die Mitglieder genügen den höchsten Ansprüchen im Hinblick auf ethisches Verhalten und nehmen als Führungskräfte ihre Vorbildfunktion wahr.

2.   Die Mitglieder halten die folgenden ethischen Werte und Grundsätze ein: Integrität, Unabhängigkeit, Objektivität, Fachkompetenz, professionelles Verhalten, Verschwiegenheit und Transparenz, Würde, Ergebenheit und Loyalität sowie Diskretion und Kollegialität.

Artikel 3

Integrität

1.   Die Mitglieder handeln aufrichtig, zuverlässig, nach Treu und Glauben und ausschließlich im öffentlichen Interesse.

2.   Die Mitglieder nehmen keine Geschenke oder ähnliche Zuwendungen im Wert von über 150 Euro an. Die Mitglieder nehmen außerdem die Übernahme offensichtlich unverhältnismäßiger Aufenthalts- oder Reisekosten durch Dritte nicht an.

3.   Die Mitglieder dürfen während ihrer Amtszeit keinerlei Entgelt für Nebentätigkeiten oder Veröffentlichungen annehmen.

4.   Die Mitglieder nutzen die Infrastruktur und die Ressourcen, die ihnen zur Verfügung gestellt werden, unter uneingeschränkter Einhaltung der einschlägigen allgemeinen und spezifischen Vorschriften. Dies gilt insbesondere für die geltenden Beschlüsse des Hofes über das Einstellungsverfahren für das Personal in den Kabinetten der Mitglieder, über die Ausgaben für Empfänge und Repräsentationszwecke der Mitglieder und über die Nutzung der Dienstfahrzeuge des Hofes.

5.   Die Mitglieder des Hofes wählen die Mitglieder ihrer Kabinette aus. Hierbei berücksichtigen sie die hohen Anforderungen an das Amt, die beruflichen Qualifikationen sowie die Notwendigkeit, ein Vertrauensverhältnis zwischen den Mitgliedern und ihrem Kabinettspersonal zu schaffen. Ehegatten, Lebenspartner und direkte Familienangehörige dürfen nicht in den Kabinetten der Mitglieder des Hofes beschäftigt werden.

Artikel 4

Unabhängigkeit

1.   Die Mitglieder üben frei von äußerer Einflussnahme bzw. Gegebenheiten, die als solche ausgelegt werden könnten, fachliches Ermessen aus.

2.   Die Mitglieder dürfen Anweisungen von einem Organ, einer Einrichtung oder einer sonstigen Stelle der Union oder von einer Regierung oder einer anderen öffentlichen oder privaten Stelle weder anfordern noch entgegennehmen.

3.   Die Mitglieder wahren ihre Unabhängigkeit gegenüber politischer Einflussnahme. Insbesondere dürfen sie keine politische Funktion wahrnehmen.

4.   Die Mitglieder unterhalten Beziehungen zu Interessenverbänden unter Wahrung ihrer Unabhängigkeit.

Artikel 5

Objektivität

1.   Die Mitglieder gehen ihren Pflichten unparteiisch und unvoreingenommen nach.

2.   Die Mitglieder meiden jede Situation, die zu einem Interessenkonflikt führen könnte oder objektiv als Interessenkonflikt wahrgenommen werden könnte. Ein Interessenkonflikt liegt vor, wenn ein persönliches Interesse die unabhängige Wahrnehmung der Aufgaben eines Mitglieds beeinflussen könnte. Persönliche Interessen umfassen unter anderem, jedoch nicht ausschließlich, potenzielle Vergünstigungen oder Vorteile für die Mitglieder selbst, ihre Ehegatten, ihre Partner oder direkte Familienangehörige.

Artikel 6

Fachkompetenz

Die Mitglieder entwickeln und vertiefen Fachkenntnisse und Fertigkeiten, die für die Erfüllung ihrer Aufgaben relevant sind, und handeln gewissenhaft, rechtskonform und gesetzestreu.

Artikel 7

Professionelles Verhalten

1.   Die Mitglieder halten die geltenden Vorschriften der Verträge, des abgeleiteten Rechts und des Hofes ein. Sie unterlassen Handlungen, die dem Ansehen des Hofes schaden könnten.

2.   Die Mitglieder des Hofes sind sich der Bedeutung ihrer Pflichten und Verantwortlichkeiten bewusst; sie gehen mit gutem Beispiel voran, wobei sie den öffentlichen Charakter ihrer Amtstätigkeit beachten und mit ihrem Verhalten das Vertrauen der Öffentlichkeit in den Hof bewahren und fördern.

Artikel 8

Verschwiegenheit und Transparenz

1.   Die Mitglieder wahren den vertraulichen Charakter der Arbeiten des Hofes. Sie geben vertrauliche Informationen, die unter das Berufsgeheimnis gemäß Artikel 339 AEUV fallen, nicht preis.

2.   Die Mitglieder sind dafür verantwortlich, dass mit als Verschlusssache eingestuften, vertraulichen oder sensiblen Dokumenten und Informationen, mit denen sie oder ihre Kabinette bei der Wahrnehmung ihrer Aufgaben in Berührung gekommen sind, ordnungsgemäß umgegangen wird.

3.   Die Mitglieder nutzen Informationen, zu denen sie aufgrund ihrer offiziellen Funktion Zugang haben und die der Öffentlichkeit nicht zugänglich gemacht wurden, nicht für private Zwecke, und zwar weder im eigenen noch im fremden Namen.

4.   Die Mitglieder sollten sich bewusst sein, dass ihr öffentliches Amt ihnen erhöhte Transparenz und Rechenschaftspflicht gegenüber der Öffentlichkeit abverlangt. Sie sollten die Notwendigkeit von Transparenz und die Verschwiegenheitspflichten gegeneinander abwägen.

Artikel 9

Würde

1.   Die Mitglieder wahren die Würde ihres Amtes und äußern sich nicht — in welcher Form auch immer — auf eine Weise, die dieser in der öffentlichen Wahrnehmung abträglich ist.

2.   Die Mitglieder verhalten sich höflich und respektvoll. Sie sorgen für die Schaffung und Aufrechterhaltung eines Arbeitsumfelds, in dem Verhaltensweisen, die die Würde des Einzelnen verletzen könnten, unterbunden werden.

Artikel 10

Ergebenheit und Loyalität

1.   Die Mitglieder des Hofes widmen sich voll und ganz der Wahrnehmung ihres Mandats. Sie haben am Sitz des Hofes Wohnung zu nehmen.

2.   Sie nehmen gemäß Artikel 6 der Durchführungsbestimmungen zur Geschäftsordnung des Hofes an den Sitzungen des Hofes sowie der Kammern und Ausschüsse, denen sie angehören, teil.

3.   Im Geiste der Loyalität unterstützen sie den Hof kontinuierlich bei der Wahrnehmung seiner Befugnisse.

Artikel 11

Diskretion und Kollegialität

1.   Die Mitglieder wahren in ihrem Handeln und ihren Äußerungen sowohl innerhalb als auch außerhalb des Organs die aufgrund ihres Amtes gebotene Zurückhaltung.

2.   Die Mitglieder wahren unter allen Umständen den Kollegialcharakter des Hofes, halten sich an die vom Hof angenommenen Beschlüsse und übernehmen die gemeinsame Verantwortung dafür. Die Mitglieder können jedoch die im Unionsrecht vorgesehenen Rechtsmittel einlegen, wenn sie der Auffassung sind, dass ihnen aus diesen Beschlüssen ein Nachteil erwächst.

3.   Unbeschadet der Zuständigkeit des Präsidenten im Hinblick auf die Außenbeziehungen sind die Mitglieder unter den in Absatz 4 genannten Bedingungen befugt, außerhalb des Hofes Berichte, Stellungnahmen und Informationen, deren Veröffentlichung der Hof beschlossen hat, zu verbreiten und zu kommentieren.

4.   Die Mitglieder enthalten sich außerhalb des Hofes jeglicher Äußerung, die

a)

eine Entscheidung des Hofes infrage stellen würde;

b)

dem Ansehen des Hofes schaden könnte;

c)

als Positionsbestimmung des Hofes in Fragen ausgelegt werden könnte, die über seine institutionelle Rolle hinausgehen oder zu denen der Hof keine Stellung bezogen hat;

d)

für den Hof eine Rechtsstreitigkeit nach sich ziehen könnte; dies gilt auch nach ihrem Ausscheiden aus dem Amt.

Artikel 12

Nebentätigkeiten

1.   Die Mitglieder unterlassen jegliche berufliche Tätigkeit außerhalb des Hofes und jegliche sonstige entgeltliche oder unentgeltliche Nebentätigkeit, die mit ihren Aufgaben nach Maßgabe von Artikel 286 Absätze 3 und 4 AEUV unvereinbar ist.

2.   Unter den in diesem Artikel festgelegten Bedingungen dürfen die Mitglieder des Hofes unbezahlte Ehrenämter in Stiftungen oder ähnlichen Einrichtungen im politischen, rechtlichen, wissenschaftlichen, kulturellen, künstlerischen, sozialen, sportlichen oder karitativen Bereich oder in Bildungseinrichtungen übernehmen. Als „Ehrenämter“ gelten Ämter, deren Inhaber keine Leitungsfunktion innehat und weder Entscheidungsbefugnis oder Verantwortung in Bezug auf die Tätigkeit der fraglichen Einrichtung ausübt noch diese kontrolliert, sondern lediglich eine repräsentative oder beratende Funktion ausübt. Unter „Stiftungen oder ähnlichen Einrichtungen“ sind Einrichtungen oder Vereinigungen ohne Erwerbszweck zu verstehen, die gemeinnützige Interessen in den genannten Bereichen verfolgen. Die Mitglieder des Hofes meiden jeden Interessenkonflikt, der sich aus solchen Ämtern ergeben oder objektiv als solcher wahrgenommen werden könnte, insbesondere dann, wenn die betreffende Einrichtung eine Unterstützung aus dem EU-Haushalt bezieht.

3.   Die Mitglieder dürfen — soweit sie dabei die Artikel 2 und 10 einhalten — auch folgende Nebentätigkeiten ausüben:

a)

Lehrveranstaltungen im Interesse der europäischen Integration, der Rechtsstaatlichkeit oder der Ethik, Redebeiträge oder Teilnahme an Konferenzen, sofern keine Vergütung gezahlt wird oder etwaige Vergütungen vom Organisator direkt an eine vom Mitglied ausgewählte karitative Einrichtung ausbezahlt werden;

b)

Veröffentlichung eines Buchs oder Verfassen eines Artikels, sofern die Nutzungsgebühren für Veröffentlichungen, die im Zusammenhang mit dem Amt des Mitglieds stehen, an eine vom Mitglied ausgewählte karitative Einrichtung ausbezahlt werden.

4.   Für Nebentätigkeiten gelten die folgenden Bedingungen:

a)

Sie dürfen die Unparteilichkeit des Hofes nicht beeinträchtigen.

b)

Sie dürfen nicht zu einem Interessenkonflikt führen oder objektiv als zu einem Interessenkonflikt führend wahrgenommen werden.

c)

Sie dürfen unter Berücksichtigung der kumulierten Auswirkungen der insgesamt von einem Mitglied ausgeübten Nebentätigkeiten nicht übermäßig viel Zeit in Anspruch nehmen.

d)

Dem Mitglied darf dadurch kein finanzieller Vorteil entstehen.

Artikel 13

Pflichten der Mitglieder nach dem Ende der Amtszeit

1.   Nach dem Ende ihrer Amtszeit erfüllen die ehemaligen Mitglieder die sich aus ihren Aufgaben ergebenden Verpflichtungen, die auch nach Ablauf ihrer Amtstätigkeit fortbestehen, insbesondere die Pflicht gemäß Artikel 286 Absatz 4 AEUV, bei der Annahme gewisser Tätigkeiten oder Vorteile ehrenhaft und zurückhaltend zu sein, sowie die in diesem Verhaltenskodex festgelegten Verpflichtungen.

2.   In Bezug auf die Tätigkeiten während ihrer Amtszeit bleiben sie an die Pflicht zur Diskretion und Kollegialität gemäß Artikel 11 gebunden. Im Einklang mit Artikel 339 AEUV müssen die Mitglieder das Berufsgeheimnis auch nach Beendigung ihrer Amtstätigkeit weiterhin wahren.

II.   VERFAHRENSVORSCHRIFTEN

Artikel 14

Interessenerklärung

1.   Die Mitglieder geben eine Interessenerklärung ab:

a)

innerhalb einer Frist von höchstens einem Monat nach Beginn ihrer Amtszeit;

b)

jährlich zum 31. Januar;

c)

jederzeit, im Falle wichtiger Änderungen an den zu übermittelnden Angaben (einschließlich neuer Nebentätigkeiten, die unter Absatz 10 fallen);

d)

beim Ausscheiden aus dem Dienst.

2.   Diese Interessenerklärungen werden dem Präsidenten unter Verwendung des Formulars in Anhang I dieses Verhaltenskodex unterbreitet.

3.   Die Interessenerklärungen enthalten die in den Absätzen 4 bis 11 dieses Artikels genannten Angaben.

4.   Die Mitglieder des Hofes geben alle finanziellen Interessen, Vermögenswerte und Verbindlichkeiten an, die zu einem Interessenkonflikt bei der Ausübung ihres Amtes führen oder objektiv als zu einem Interessenkonflikt führend wahrgenommen werden könnten.

5.   Hierunter fallen Einzelbeteiligungen am Kapital eines Unternehmens, insbesondere Aktien, aber auch jede andere Form der Beteiligung, z. B. Wandelschuldverschreibungen oder Investmentzertifikate. Anteile an Anlagefonds, die keinerlei direkte Beteiligung ihres Inhabers am Kapital eines Unternehmens darstellen, müssen nicht angegeben werden.

6.   Es ist jede Immobilie anzugeben, an der unmittelbar oder über eine Immobiliengesellschaft Eigentum besteht, wobei der ungefähre Standort und die Art der Immobilie auszuweisen sind. Hiervon ausgenommen sind Wohnimmobilien, die ausschließlich vom Eigentümer und seiner Familie genutzt werden. Bewegliches Eigentum ist ebenfalls ausgenommen.

7.   Diese Verpflichtungen gelten auch für die finanziellen Interessen des Ehegatten, des Partners (1) und minderjähriger Kinder, von denen bei objektiver Betrachtung angenommen werden könnte, dass sie zu einem Interessenkonflikt führen könnten.

8.   Bei Beginn ihrer ersten Amtszeit geben die Mitglieder alle beruflichen und ehrenamtlichen Tätigkeiten an, die sie in den letzten drei Jahren ausgeübt haben.

9.   Um potenziellen Interessenkonflikten vorzubeugen, melden die Mitglieder jedwede berufliche Tätigkeit ihrer Ehegatten oder Partner (2).

10.   Die Mitglieder geben zusätzlich zu ihrer Erklärung nach dem in Artikel 16 Absatz 1 festgelegten besonderen Verfahren alle laufenden Nebentätigkeiten an. Hiervon ausgenommen sind Nebentätigkeiten, die unter Artikel 12 Absatz 3 fallen.

11.   Die Mitglieder geben ihnen verliehene Orden, Preise oder Auszeichnungen an.

12.   Jedes Mitglied ist für seine Erklärung verantwortlich.

13.   Der Präsident des Hofes prüft die Erklärungen mit Unterstützung des Juristischen Dienstes in formeller Hinsicht. Die Prüfung der Interessenerklärung des Präsidenten obliegt dem Mitglied, das in der Rangfolge gemäß Artikel 5 der Geschäftsordnung gleich nach dem Präsidenten kommt.

14.   Nach dieser Prüfung und unter gebührender Berücksichtigung des Schutzes personenbezogener Daten werden diese Interessenerklärungen auf der Website des Hofes veröffentlicht.

15.   Der Präsident des Hofes trägt den Erklärungen Rechnung, wenn er die Zuweisung des Mitglieds zu einer Kammer oder einem Ausschuss des Hofes vorschlägt, um jedem möglichen Interessenkonflikt vorzubeugen.

16.   Mitglieder, die mit Situationen außerhalb des Geltungsbereichs der Interessenerklärung konfrontiert sind, aus denen ein Interessenkonflikt erwachsen kann, setzen den Präsidenten des Hofes hiervon in Kenntnis. Nach einer Untersuchung durch den Ethikausschuss wird die Angelegenheit dem Hof vorgelegt, welcher die seiner Auffassung nach erforderlichen Maßnahmen trifft.

Artikel 14a

Pflichten der Mitglieder in Bezug auf bestimmte Vertragsverhältnisse

1.   Langfristige Vertragsverhältnisse zwischen Mitgliedern und Personal des Hofes — unabhängig davon, ob sie mit einer Vergütung einhergehen — sind dem Ethikausschuss zu melden, der für deren Prüfung zuständig ist.

2.   Die Mitglieder schließen keine langfristigen Miet-, Untermiet- oder Darlehensverträge mit dem Personal des Hofes.

Artikel 15

Annahme von Geschenken und ähnlichen Zuwendungen

1.   Sollten die Mitglieder aufgrund diplomatischer oder höflicher Gepflogenheiten Geschenke oder ähnliche Zuwendungen im Wert von über 150 Euro erhalten, so müssen sie diese dem Generalsekretär übergeben. In Zweifelsfällen sind dem Generalsekretär Geschenke, die in Ausübung der Amtstätigkeit entgegengenommen wurden, zu melden, um deren Wert feststellen zu lassen.

2.   Das Sekretariat des Hofes führt ein Register der Geschenke und ähnlichen Zuwendungen im Wert von über 150 Euro mit einer Angabe des Schenkenden, das auf der Website des Hofes öffentlich eingesehen werden kann.

3.   Dieser Artikel gilt nicht für genehmigte offizielle Dienstreisen, bei denen ein Mitglied an einer Veranstaltung teilnimmt, deren Veranstalter bestimmte Kosten (z. B. Reise- oder Hotelkosten) trägt.

Artikel 16

Pflichten der Mitglieder in Bezug auf Nebentätigkeiten

1.   Die Mitglieder melden dem Präsidenten des Hofes unter Verwendung des Formulars in Anhang II unverzüglich alle Nebentätigkeiten oder Änderungen an einer bereits angegebenen Tätigkeit. Jedes Mitglied beschreibt die Nebentätigkeiten so genau wie möglich anhand der in Absatz 3 genannten Kriterien.

2.   Der Präsident übermittelt diese Erklärungen zu Nebentätigkeiten dem Ethikausschuss, der für ihre Prüfung zuständig ist.

3.   Zu diesem Zweck untersucht der Ethikausschuss alle bestehenden oder beantragten Nebentätigkeiten anhand der in Artikel 12 Absatz 4 festgelegten allgemeinen Kriterien.

4.   In Ausnahmefällen werden dem Präsidenten Nebentätigkeiten gemäß Artikel 12 Absatz 3 Buchstaben a und b unter Verwendung des Formulars in Anhang II gemeldet, wobei der Ethikausschuss zu Informationszwecken eine Kopie erhält. Letzterer gibt nur dann eine Stellungnahme ab, wenn er dies für erforderlich hält.

5.   Tätigkeiten, die in den Anwendungsbereich des Beschlusses des Hofes über die Dienstreisekosten seiner Mitglieder fallen, können keine „Nebentätigkeiten“ im Sinne der Artikel 12 und 16 dieses Kodex darstellen. Es steht den Mitgliedern frei, dem Ethikausschuss allein zu Informationszwecken alle Informationen zur Verfügung zu stellen, die sie für erforderlich halten. Umgekehrt kann für eine nach diesem Kodex gemeldete Nebentätigkeit keine Erstattung gemäß dem Beschluss des Hofes über die Dienstreisekosten seiner Mitglieder geleistet werden.

Artikel 17

Beschäftigungen der Mitglieder nach dem Ende der Amtszeit

1.   Beabsichtigt ein Mitglied oder ehemaliges Mitglied des Hofes, während der ersten zwei Jahre nach dem Ablauf seiner Amtszeit eine Beschäftigung aufzunehmen, so setzt es den Präsidenten des Hofes unter Verwendung des Formulars in Anhang III, sobald es davon weiß und möglichst mindestens zwei Monate im Voraus, in Kenntnis.

2.   Als „Beschäftigung“ im Sinne dieses Kodex gilt jegliche entgeltliche oder unentgeltliche berufliche Tätigkeit. Ausgenommen sind folgende Tätigkeiten:

a)

unbezahlte Ämter in Stiftungen oder ähnlichen Einrichtungen im politischen, rechtlichen, wissenschaftlichen, kulturellen, künstlerischen, sozialen, sportlichen oder karitativen Bereich oder in Bildungseinrichtungen, die keinerlei Zusammenhang mit den Tätigkeiten der Europäischen Union aufweisen;

b)

die bloße Verwaltung von Vermögenswerten, Beteiligungen oder persönlichem oder Familienvermögen als Privatperson;

c)

andere vergleichbare Tätigkeiten.

3.   Diese Erklärungen werden dem Ethikausschuss vom Präsidenten zur Prüfung übermittelt. Der Ethikausschuss prüft, ob die Art der geplanten Beschäftigung mit Artikel 286 Absatz 4 AEUV und diesem Kodex vereinbar ist, ob sie die Unparteilichkeit des Hofes beeinträchtigt und ob ein Interessenkonflikt besteht.

4.   Erforderlichenfalls ermittelt und bewertet der Ethikausschuss bei der Durchführung dieser Prüfung nach Absatz 3, ob spezifische und begründete Risiken hinsichtlich der Kriterien von Absatz 3 bestehen, die sich aus Berichten ergeben, bei denen das Mitglied in den letzten zwei Jahren seines Mandats berichterstattendes Mitglied war. Außerdem berücksichtigt der Ausschuss Artikel 15 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union über die Berufsfreiheit und das Recht zu arbeiten.

5.   Ist der Ethikausschuss der Auffassung, dass die Beschäftigung nicht mit Artikel 286 Absatz 4 AEUV und diesem Kodex vereinbar wäre, so unterrichtet der Präsident das ehemalige Mitglied, das sodann von der Ausübung dieser Tätigkeit absieht.

6.   Strebt das ehemalige Mitglied ein öffentliches Amt an, ist ausnahmsweise grundsätzlich davon auszugehen, dass es zu keinem Interessenkonflikt kommt.

III.   ORGANISATORISCHER RAHMEN

Artikel 18

Der Ethikausschuss

1.   Hiermit setzt der Hof einen Ethikausschuss ein, der alle ethischen Fragen behandelt, die er für die in diesem Kodex niedergelegten Standards und das Ansehen des Hofes für relevant erachtet, einschließlich deren weiterer Verbesserung.

2.   Die Zusammensetzung des Ausschusses ist in Artikel 33 der Durchführungsbestimmungen zur Geschäftsordnung des Hofes festgelegt.

3.   Der Ausschuss wählt aus seiner Mitte einen Vorsitzenden.

4.   Der Ausschuss tritt auf Ersuchen seines Vorsitzenden oder nach Erhalt eines Ersuchens um Stellungnahme vonseiten des Präsidenten oder eines Mitglieds des Hofes zusammen. Die Beratungen des Ausschusses sind vertraulich.

5.   Der Ausschuss legt innerhalb von 30 Tagen nach seiner Konsultation eine Stellungnahme vor. Auf Vorschlag seines Vorsitzenden kann der Ausschuss eine Stellungnahme im schriftlichen Verfahren abgeben. Wird der Ausschuss nach Artikel 17 konsultiert, legt er seine Stellungnahme ausnahmsweise so schnell wie möglich vor.

6.   Der Ausschuss nimmt seine Stellungnahmen durch Mehrheitsbeschluss an. Er begründet seine Stellungnahmen unter Hinweis auf etwaige abweichende Meinungen. Diese Stellungnahmen werden unverzüglich jedem Mitglied oder ehemaligen Mitglied übermittelt, das von der Stellungnahme des Ausschusses betroffen sein könnte, sowie an den Präsidenten und den Hof zur Kenntnisnahme weitergeleitet.

7.   Hat der Ausschuss eine Interessenerklärung oder eine Erklärung zu einer Nebentätigkeit eines seiner Mitglieder zu prüfen, so wird dieses Mitglied durch ein stellvertretendes Mitglied des Ausschusses vertreten und nimmt nicht an den Arbeiten des Ausschusses in dieser Angelegenheit teil.

8.   Der Ethikausschuss nimmt die Rolle wahr, die ihm im Beschluss über die Politik des Hofes zur Aufrechterhaltung eines zufriedenstellenden Arbeitsumfelds und zur Bekämpfung von Mobbing und sexueller Belästigung zugewiesen wurde.

9.   Der Juristische Dienst unterstützt den Ethikausschuss bei seinen Aufgaben und leistet Unterstützung bei Sekretariatstätigkeiten.

10.   Zwischen dem Hof und dem externen Mitglied des Ausschusses wird ein Vertrag geschlossen, in dem die Rechte und Pflichten des externen Mitglieds im Zusammenhang mit seinem Mandat, einschließlich der Höhe seiner Honorare, festgelegt sind.

Artikel 19

Interaktion zwischen Mitgliedern, Ethikausschuss und Hof

1.   Der Präsident und die Mitglieder und ehemaligen Mitglieder des Hofes können den Ausschuss zu jeder ethischen Frage, insbesondere im Zusammenhang mit der Auslegung dieses Verhaltenskodex, um Stellungnahme bitten.

2.   Die Mitglieder erstatten dem Präsidenten und dem zuständigen Doyen unverzüglich schriftlich Bericht über jede mutmaßliche unzulässige Einflussnahme oder Bedrohung ihrer Unabhängigkeit durch eine externe Stelle.

3.   Die Mitglieder und ehemaligen Mitglieder des Hofes arbeiten uneingeschränkt mit dem Ausschuss zusammen, insbesondere bei der Bereitstellung aller von ihm angeforderten Informationen und Belege. Sie haben das Recht, angehört zu werden.

4.   Ist ein Mitglied oder ehemaliges Mitglied des Hofes mit einer es beschwerenden Stellungnahme des Ethikausschusses, nicht einverstanden, erklärt es gegenüber dem Präsidenten des Hofes innerhalb von fünf Arbeitstagen nach Erhalt der Stellungnahme seine Nichtzustimmung und begründet diese schriftlich; der Präsident leitet die Angelegenheit zur Prüfung und endgültigen Entscheidung unverzüglich an den Hof weiter. Betrifft die Befassung eine geplante Beschäftigung gemäß Artikel 17, wird sie vom Hof unverzüglich behandelt.

5.   Die Wirkung der Stellungnahme des Ausschusses, mit der der Hof auf diese Weise befasst wurde, wird ausgesetzt. Der Hof erteilt in der betreffenden Angelegenheit bis zur Annahme seiner endgültigen Entscheidung die ihm zweckdienlich erscheinenden vorläufigen Weisungen. Das betroffene Mitglied oder ehemalige Mitglied kommt solchen Weisungen des Hofes und der endgültigen Entscheidung unverzüglich nach.

6.   Der Präsident des Hofes trägt dafür Sorge, dass die Stellungnahmen des Ausschusses und die sich daraus ergebenden Weisungen und Entscheidungen des Hofes befolgt werden.

7.   Der Hof verabschiedet jährlich einen Bericht über die Anwendung dieses Verhaltenskodex einschließlich der Arbeit des Ethikausschusses. Dieser wird auf der Website des Hofes veröffentlicht.

Artikel 20

Zusammenarbeit mit der EUStA und dem OLAF

Unbeschadet der einschlägigen Bestimmungen des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union, insbesondere des Protokolls über die Vorrechte und Befreiungen, sowie der für ihre Anwendung erlassenen Vorschriften, insbesondere der Verfahrensgarantien gemäß der Verordnung (EU) 2017/1939 des Rates (3) und der Verordnung (EU, Euratom) Nr. 883/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates (4), arbeiten die Mitglieder des Hofes umfassend mit der Europäischen Staatsanwaltschaft und dem Europäischen Amt für Betrugsbekämpfung bei deren Ermittlungen und Untersuchungen zusammen.

IV.   ALLGEMEINE UND SCHLUSSBESTIMMUNGEN

Artikel 21

Anwendung des Verhaltenskodex

1.   Der Präsident und die Mitglieder des Hofes stellen sicher, dass dieser Verhaltenskodex eingehalten und nach Treu und Glauben sowie unter gebührender Berücksichtigung des Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes angewandt wird. Die bestehenden internen und externen Kontrollen des Hofes sind auf Tätigkeiten im Rahmen dieses Kodex anwendbar.

2.   Bei der Auslegung dieses Kodex sollten unbeschadet seiner Bestimmungen, die einen vollständigen Satz von Rechten und Pflichten enthalten, alle einschlägigen europäischen und internationalen Gepflogenheiten und Normen berücksichtigt werden.

Artikel 22

Schlussbestimmungen

1.   Dieser Verhaltenskodex ist Bestandteil der Durchführungsbestimmungen zur Geschäftsordnung des Hofes, denen er als Anhang beigefügt wird.

2.   Mit ihm wird der Verhaltenskodex für die Mitglieder des Hofes vom 14. Dezember 2020 aufgehoben und ersetzt.

3.   Er tritt mit sofortiger Wirkung in Kraft.

4.   Artikel 14 Absatz 8 des überarbeiteten Verhaltenskodex gilt nicht für Mitglieder, deren Amtszeit zum Zeitpunkt der Annahme dieses Kodex im Gange ist.

5.   Dieser Verhaltenskodex wird den ehemaligen Mitgliedern zur Kenntnis gebracht, dem Europäischen Parlament und dem Rat zur Information übermittelt und im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlicht.

Geschehen zu Luxemburg am 10. Februar 2022.

Für den Rechnungshof

Präsident

Klaus-Heiner LEHNE


(1)  Fester Partner in einer nichtehelichen Lebensgemeinschaft im Sinne von Artikel 1 Absatz 2 Buchstabe c des Anhangs VII des Statuts der Beamten der Europäischen Union.

(2)  Ebd.

(3)  Verordnung (EU) 2017/1939 des Rates vom 12. Oktober 2017 zur Durchführung einer Verstärkten Zusammenarbeit zur Errichtung der Europäischen Staatsanwaltschaft (EUStA) (ABl. L 283 vom 31.10.2017, S. 1).

(4)  Verordnung (EU, Euratom) Nr. 883/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. September 2013 über die Untersuchungen des Europäischen Amtes für Betrugsbekämpfung (OLAF) und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 1073/1999 des Europäischen Parlaments und des Rates und der Verordnung (Euratom) Nr. 1074/1999 des Rates (ABl. L 248 vom 18.9.2013, S. 1).


ANHANG I

INTERESSENERKLÄRUNG

(gemäß Artikel 14)

Vollständiger Name:

I.

Finanzielle Interessen, Vermögenswerte und Verbindlichkeiten (Artikel 14 Absätze 4 und 5 des Verhaltenskodex)

Bitte geben Sie alle Interessen, Vermögenswerte und Verbindlichkeiten an, die zu einem Interessenkonflikt bei der Ausübung Ihres Amtes führen oder objektiv als zu einem Interessenkonflikt führend wahrgenommen werden könnten. Bitte geben Sie jeweils Folgendes an:

Art des Interesses (z. B. Aktien, Anleihen, Darlehen, sonstiges Interesse oder Verbindlichkeit)

Betreffendes Rechtssubjekt (z. B. Unternehmen, Bank, Fonds)

Umfang des Interesses (z. B. Zahl der Aktien)

 

 

 

II.

Finanzielle Interessen des Ehegatten, des Partners und minderjähriger Kinder, von denen bei objektiver Betrachtung angenommen werden könnte, dass sie zu einem Interessenkonflikt führen könnten (Artikel 14 Absatz 7 des Verhaltenskodex)

Bitte geben Sie die Namen des Ehegatten, des Partners oder der betroffenen minderjährigen Kinder an und machen Sie die gleichen Angaben wie unter I.

III.

Immobilien (Artikel 14 Absatz 6 des Verhaltenskodex)

Jede Immobilie, an der unmittelbar oder über eine Immobiliengesellschaft Eigentum besteht, unter Angabe des ungefähren Standorts und der Art der Immobilie (1) . Auf eine Angabe des Werts der Immobilien kann verzichtet werden.

IV.

Vorherige Tätigkeiten (Artikel 14 Absatz 8 des Verhaltenskodex) (2)

Bitte nennen Sie die Art der Tätigkeit(en), den Namen der Einrichtung und deren Zielsetzungen bzw. Tätigkeitsbereiche.

V.

Derzeitige Nebentätigkeiten (Artikel 14 Absatz 10 des Verhaltenskodex) (3) (4)

Bitte bezeichnen Sie jede Tätigkeit und beschreiben Sie ihre Art und Zielsetzung.

VI.

Berufliche Tätigkeit des Ehegatten oder Partners (Artikel 14 Absatz 9 des Verhaltenskodex)

VII.

Orden, Preise und Auszeichnungen sowie zusätzliche relevante Informationen (Artikel 14 Absatz 11 des Verhaltenskodex)

Hiermit erkläre ich ehrenwörtlich, dass die vorstehenden Angaben der Wahrheit entsprechen.

Datum:

Unterschrift:

Diese Erklärung wird gemäß Artikel 14 Absatz 14 des Kodex veröffentlicht.


(1)  Wie in Artikel 14 Absatz 6 festgelegt, müssen „Wohnimmobilien, die ausschließlich vom Eigentümer und seiner Familie genutzt werden“, nicht angegeben werden.

(2)  Die Erklärung nach diesem Absatz ist von neuen Mitgliedern bei Beginn ihrer ersten Amtszeit abzugeben. Bei einer Aktualisierung dieser Erklärung sollte dieser Teil unverändert kopiert werden. Mitglieder, die ohne Unterbrechung zwischen den Mandaten eine weitere (zweite oder dritte) Amtszeit von sechs Jahren beginnen, sind von der Abgabe der Erklärung nach diesem Absatz befreit.

(3)  Die in Artikel 12 Absatz 3 Buchstaben a und b genannten Nebentätigkeiten sind an dieser Stelle nicht anzugeben, sondern werden gemäß Artikel 16 Absatz 4 behandelt.

(4)  Wenn Sie gerade Ihr erstes Mandat begonnen haben und eine oder mehrere Ihrer Nebentätigkeiten nach Ihrer Erklärung gemäß Artikel 16 noch geprüft werden, müssen Sie diese dennoch vollständig auflisten und folgende Fußnote hinzufügen: „Diese Nebentätigkeit wird derzeit vom Ethikausschuss des Hofes geprüft“. Sobald das Verfahren nach Artikel 16 Absatz 3 abgeschlossen ist, übermitteln Sie bitte eine aktualisierte Interessenerklärung, aus der die Folgen des Verfahrens hervorgehen.


ANHANG II

ERKLÄRUNG EINER NEBENTÄTIGKEIT

(gemäß den Artikeln 12 und 16)

Vollständiger Name:

Bezeichnung der Nebentätigkeit:

Beschreibung:

Bitte beschreiben Sie die Tätigkeit so genau wie möglich und fügen Sie relevante Unterlagen bei.

Informationen:

Bitte legen Sie Informationen vor, anhand deren bewertet werden kann, ob die Tätigkeit

a)

die Unparteilichkeit des Hofes beeinträchtigt;

b)

einen Interessenkonflikt verursacht;

c)

übermäßig viel Zeit in Anspruch nimmt (sowohl für sich genommen als auch unter Berücksichtigung Ihrer kumulierten Nebentätigkeiten);

d)

für Sie mit einem finanziellen Vorteil verbunden ist.

Geplanter Zeitpunkt der Nebentätigkeit:

Vollständige Liste der Reise- und Aufenthaltskosten, die von Dritten übernommen werden:

Hiermit erkläre ich ehrenwörtlich, dass die vorstehenden Angaben der Wahrheit entsprechen.

Datum:

Unterschrift:


ANHANG III

ERKLÄRUNG EINER BESCHÄFTIGUNG

(gemäß Artikel 17 (1))

Vollständiger Name:

Geplante Beschäftigung:

Beschreibung:

Bitte beschreiben Sie die Beschäftigung so vollständig und genau wie möglich und fügen Sie relevante Unterlagen als Anlagen bei:

Informationen:

Bitte legen Sie Informationen vor, anhand deren bewertet werden kann, ob die Beschäftigung

a)

die Unparteilichkeit des Hofes beeinträchtigt:

b)

einen Interessenkonflikt verursacht:

Geplanter Beginn der Beschäftigung:

Hiermit erkläre ich ehrenwörtlich, dass die vorstehenden Angaben der Wahrheit entsprechen.

Datum:

Unterschrift:


(1)  Bitte beachten Sie, dass Tätigkeiten, die unter die Ausnahmeregelung nach Artikel 17 Absatz 2 Buchstaben a, b oder c fallen, nicht gemeldet werden müssen.