ISSN 1977-0642

Amtsblatt

der Europäischen Union

L 43

European flag  

Ausgabe in deutscher Sprache

Rechtsvorschriften

65. Jahrgang
24. Februar 2022


Inhalt

 

II   Rechtsakte ohne Gesetzescharakter

Seite

 

 

VERORDNUNGEN

 

*

Durchführungsverordnung (EU) 2022/268 der Kommission vom 23. Februar 2022 zur Änderung der Durchführungsverordnung (EU) 2016/898 hinsichtlich des Namens des Inhabers der Zulassung für eine Zubereitung aus Bacalls licheniformis (ATCC 53757) und seiner Protease (EC 3.4.21.19) als Futtermittelzusatzstoff sowie der Durchführungsverordnung (EU) 2018/982 hinsichtlich des Namens des Zulassungsinhabers für eine Zubereitung aus Benzoesäure, Calciumformiat und Fumarsäure als Futtermittelzusatzstoff ( 1 )

1

 

*

Durchführungsverordnung (EU) 2022/269 der Kommission vom 23. Februar 2022 zur Annahme eines Antrags auf Behandlung als neuer ausführender Hersteller im Zusammenhang mit den endgültigen Antidumpingmaßnahmen gegenüber den Einfuhren von Geschirr und anderen Artikeln aus Keramik für den Tisch- oder Küchengebrauch mit Ursprung in der Volksrepublik China und zur Änderung der Durchführungsverordnung (EU) 2019/1198

4

 

*

Durchführungsverordnung (EU) 2022/270 der Kommission vom 23. Februar 2022 zur Berichtigung der Durchführungsverordnung (EU) 2021/1410 zur Zulassung einer Zubereitung aus Bacillus licheniformis DSM 28710 als Zusatzstoff in Futtermitteln für Legehennen, Legegeflügelarten von geringerer wirtschaftlicher Bedeutung, Zuchtgeflügel und Ziervögel (Zulassungsinhaber: Huvepharma NV) ( 1 )

7

 

*

Durchführungsverordnung (EU) 2022/271 der Kommission vom 23. Februar 2022 zur Berichtigung der Durchführungsverordnung (EU) 2020/1760 zur Zulassung einer Zubereitung aus Bacillus subtilis DSM 25841 als Zusatzstoff in Futtermitteln für alle Schweinearten, einschließlich Sauen außer laktierende Sauen, zur Erzielung einer positiven Wirkung bei Saugferkeln (Zulassungsinhaber: Chr. Hansen A/S) ( 1 )

10

 

*

Durchführungsverordnung (EU) 2022/272 der Kommission vom 23. Februar 2022 zur Zulassung einer Zubereitung aus Saccharomyces cerevisiae MUCL 39885 als Zusatzstoff in Futtermitteln für alle Suidae, ausgenommen entwöhnte Ferkel und Sauen, sowie für Hunde (Zulassungsinhaber: Prosol S.p.A.) ( 1 )

14

 

*

Durchführungsverordnung (EU) 2022/273 der Kommission vom 23. Februar 2022 zur Zulassung von Zubereitungen aus Lacticaseibacillus rhamnosus IMI 507023, Pediococcus pentosaceus IMI 507024, Pediococcus pentosaceus IMI 507025, Lactiplantibacillus plantarum IMI 507026, Lactiplantibacillus plantarum IMI 507027 und Lactiplantibacillus plantarum IMI 507028 als Silierzusatzstoffe für alle Tierarten ( 1 )

17

 

 

RICHTLINIEN

 

*

Delegierte Richtlinie (EU) 2022/274 der Kommission vom 13. Dezember 2021 zur Änderung — zwecks Anpassung an den wissenschaftlichen und technischen Fortschritt — des Anhangs III der Richtlinie 2011/65/EU des Europäischen Parlaments und des Rates hinsichtlich einer Ausnahme für die Verwendung von Quecksilber in CCFL- (cold cathode fluorescent lamps) und EEFL-Lampen (external electrode fluorescent lamps) für besondere Verwendungszwecke ( 1 )

25

 

*

Delegierte Richtlinie (EU) 2022/275 der Kommission vom 13. Dezember 2021 zur Änderung — zwecks Anpassung an den wissenschaftlichen und technischen Fortschritt — des Anhangs III der Richtlinie 2011/65/EU des Europäischen Parlaments und des Rates hinsichtlich einer Ausnahme für die Verwendung von Quecksilber in anderen Hochdrucknatrium(dampf)lampen für allgemeine Beleuchtungszwecke ( 1 )

29

 

*

Delegierte Richtlinie (EU) 2022/276 der Kommission vom 13. Dezember 2021 zur Änderung — zwecks Anpassung an den wissenschaftlichen und technischen Fortschritt — des Anhangs III der Richtlinie 2011/65/EU des Europäischen Parlaments und des Rates hinsichtlich einer Ausnahme für die Verwendung von Quecksilber in einseitig gesockelten (Kompakt-)Leuchtstofflampen für allgemeine Beleuchtungszwecke ( 1 )

32

 

*

Delegierte Richtlinie (EU) 2022/277 der Kommission vom 13. Dezember 2021 zur Änderung — zwecks Anpassung an den wissenschaftlichen und technischen Fortschritt — des Anhangs III der Richtlinie 2011/65/EU des Europäischen Parlaments und des Rates hinsichtlich einer Ausnahme für die Verwendung von Quecksilber in einseitig gesockelten (Kompakt-)Leuchtstofflampen für allgemeine Beleuchtungszwecke < 30 W mit einer Lebensdauer von 20000 Stunden oder mehr ( 1 )

35

 

*

Delegierte Richtlinie (EU) 2022/278 der Kommission vom 13. Dezember 2021 zur Änderung — zwecks Anpassung an den wissenschaftlichen und technischen Fortschritt — des Anhangs III der Richtlinie 2011/65/EU des Europäischen Parlaments und des Rates hinsichtlich einer Ausnahme für die Verwendung von Quecksilber in Metallhalidlampen ( 1 )

38

 

*

Delegierte Richtlinie (EU) 2022/279 der Kommission vom 13. Dezember 2021 zur Änderung — zwecks Anpassung an den wissenschaftlichen und technischen Fortschritt — des Anhangs III der Richtlinie 2011/65/EU des Europäischen Parlaments und des Rates hinsichtlich einer Ausnahme für die Verwendung von Quecksilber in anderen Entladungslampen für besondere Verwendungszwecke ( 1 )

41

 

*

Delegierte Richtlinie (EU) 2022/280 der Kommission vom 13. Dezember 2021 zur Änderung — zwecks Anpassung an den wissenschaftlichen und technischen Fortschritt — des Anhangs III der Richtlinie 2011/65/EU des Europäischen Parlaments und des Rates hinsichtlich einer Ausnahme für die Verwendung von Quecksilber in anderen Niederdruckentladungslampen ( 1 )

44

 

*

Delegierte Richtlinie (EU) 2022/281 der Kommission vom 13. Dezember 2021 zur Änderung — zwecks Anpassung an den wissenschaftlichen und technischen Fortschritt — des Anhangs III der Richtlinie 2011/65/EU des Europäischen Parlaments und des Rates hinsichtlich einer Ausnahme für die Verwendung von Quecksilber in einseitig gesockelten (Kompakt-)Leuchtstofflampen für besondere Verwendungszwecke ( 1 )

47

 

*

Delegierte Richtlinie (EU) 2022/282 der Kommission vom 13. Dezember 2021 zur Änderung — zwecks Anpassung an den wissenschaftlichen und technischen Fortschritt — des Anhangs III der Richtlinie 2011/65/EU des Europäischen Parlaments und des Rates hinsichtlich einer Ausnahme für die Verwendung von Quecksilber in nichtlinearen Tri-Phosphor-Lampen ( 1 )

51

 

*

Delegierte Richtlinie (EU) 2022/283 der Kommission vom 13. Dezember 2021 zur Änderung — zwecks Anpassung an den wissenschaftlichen und technischen Fortschritt — des Anhangs III der Richtlinie 2011/65/EU des Europäischen Parlaments und des Rates hinsichtlich einer Ausnahme für die Verwendung von Quecksilber in Hochdrucknatrium(dampf)lampen mit verbessertem Farbwiedergabeindex für allgemeine Beleuchtungszwecke ( 1 )

54

 

*

Delegierte Richtlinie (EU) 2022/284 der Kommission vom 16. Dezember 2021 zur Änderung — zwecks Anpassung an den wissenschaftlichen und technischen Fortschritt — des Anhangs III der Richtlinie 2011/65/EU des Europäischen Parlaments und des Rates hinsichtlich einer Ausnahme für die Verwendung von Quecksilber in beidseitig gesockelten linearen Leuchtstofflampen für allgemeine Beleuchtungszwecke ( 1 )

57

 

 

BESCHLÜSSE

 

*

Beschluss (EU) 2022/285 des Rates vom 22. Februar 2022 zur Ernennung von zwei von der Republik Malta vorgeschlagenen Mitgliedern und einem von der Republik Malta vorgeschlagenen stellvertretenden Mitglied des Ausschusses der Regionen

60

 

*

Beschluss (EU) 2022/286 des Rates vom 22. Februar 2022 zur Ernennung eines von der Bundesrepublik Deutschland vorgeschlagenen Mitglieds des Ausschusses der Regionen

62

 

*

Delegierte Richtlinie (EU) 2022/287 der Kommission vom 13. Dezember 2021 zur Änderung — zwecks Anpassung an den wissenschaftlichen und technischen Fortschritt — des Anhangs III der Richtlinie 2011/65/EU des Europäischen Parlaments und des Rates hinsichtlich einer Ausnahme für Quecksilber in Leuchtstofflampen für andere allgemeine Beleuchtungszwecke und für besondere Verwendungszwecke ( 1 )

64

 

*

Durchführungsbeschluss (EU) 2022/288 der Kommission vom 22. Februar 2022 zur Änderung des Durchführungsbeschlusses (EU) 2019/570 in Bezug auf rescEU-Kapazitäten für Notunterkünfte und die Anpassung der Qualitätsanforderungen für Kapazitäten für medizinische Notfallteams vom Typ 3 (Bekannt gegeben unter Aktenzeichen C(2022) 963)  ( 1 )

68

 

*

Durchführungsbeschluss (EU) 2022/289 der Kommission vom 22. Februar 2022 zur Gründung des ERIC für Analysen und Versuche im Zusammenhang mit Ökosystemen (AnaEE-ERIC) (Bekannt gegeben unter Aktenzeichen C(2022) 933)  ( 1 )

73

 

 

EMPFEHLUNGEN

 

*

Empfehlung (EU) 2022/290 des Rates vom 22. Februar 2022 zur Änderung der Empfehlung (EU) 2020/912 des Rates zur vorübergehenden Beschränkung nicht unbedingt notwendiger Reisen in die EU und möglichen Aufhebung dieser Beschränkung

79

 

 

RECHTSAKTE VON GREMIEN, DIE IM RAHMEN INTERNATIONALER ÜBEREINKÜNFTE EINGESETZT WURDEN

 

*

Beschluss Nr. 1/2021 des mit dem Abkommen über den Austritt des Vereinigten Königreichs Grossbritannien und Nordirland aus der Europäischen Union und der Europäischen Atomgemeinschaft eingesetzten Gemeinsamen Ausschusses vom 21. Februar 2022 zur Änderung des Abkommens über den Austritt des Vereinigten Königreichs Großbritannien und Nordirland aus der Europäischen Union und der Europäischen Atomgemeinschaft [2022/291]

84

 

*

Beschluss Nr. 2/2022 des mit dem Abkommen über den Austritt des Vereinigten Königreichs Großbritannien und Nordirland aus der Europäischen Union und der Europäischen Atomgemeinschaft eingesetzten Gemeinsamen Ausschusses vom 21. Februar 2022 zur Änderung des Beschlusses Nr. 7/2020 zur Festlegung einer Liste von 25 Personen, die bereit und in der Lage sind, Mitglieder eines Schiedspanels im Rahmen des Abkommens zu werden [2022/292]

86

 

 

III   Sonstige Rechtsakte

 

 

EUROPÄISCHER WIRTSCHAFTSRAUM

 

*

EFTA-Überwachungsbehörde Delegierte Entscheidung Nr. 271/21/COL vom 3. Dezember 2021 zur Festlegung eines mehrjährigen Kontrollprogramms für den Zeitraum 2022-2026 in Island und Norwegen zur Überprüfung der Anwendung der Rechtsvorschriften des EWR im Lebensmittel- und Veterinärbereich [2022/293]

87

 

 

Berichtigungen

 

*

Berichtigung der Delegierten Verordnung (EU) 2021/2026 der Kommission vom 13. September 2021 zur Änderung der Delegierten Verordnung (EU) 2020/592 hinsichtlich bestimmter befristeter Ausnahmen von der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates zur Behebung der durch die COVID-19-Pandemie verursachten Marktstörungen im Weinsektor und hinsichtlich ihres Anwendungszeitraums ( ABl. L 415 vom 22.11.2021 )

93

 

*

Berichtigung der Delegierten Verordnung (EU) 2021/1702 der Kommission vom 12. Juli 2021 zur Ergänzung der Verordnung (EU) 2021/523 des Europäischen Parlaments und des Rates durch Festlegung zusätzlicher Elemente und detaillierter Vorschriften für die InvestEU-Bewertungsmatrix ( ABl. L 339 vom 24.9.2021 )

94

 

*

Berichtigung der Delegierten Verordnung (EU) 2021/1257 der Kommission vom 21. April 2021 zur Änderung der Delegierten Verordnungen (EU) 2017/2358 und (EU) 2017/2359 im Hinblick auf die Einbeziehung von Nachhaltigkeitsfaktoren, -risiken und -präferenzen in die Aufsichts- und Lenkungsanforderungen an Versicherungsunternehmen und Versicherungsvertreiber sowie in die für den Vertrieb von Versicherungsanlageprodukten geltenden Informationspflichten und Wohlverhaltensregeln ( ABl. L 277 vom 2.8.2021 )

95

 


 

(1)   Text von Bedeutung für den EWR.

DE

Bei Rechtsakten, deren Titel in magerer Schrift gedruckt sind, handelt es sich um Rechtsakte der laufenden Verwaltung im Bereich der Agrarpolitik, die normalerweise nur eine begrenzte Geltungsdauer haben.

Rechtsakte, deren Titel in fetter Schrift gedruckt sind und denen ein Sternchen vorangestellt ist, sind sonstige Rechtsakte.


II Rechtsakte ohne Gesetzescharakter

VERORDNUNGEN

24.2.2022   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 43/1


DURCHFÜHRUNGSVERORDNUNG (EU) 2022/268 DER KOMMISSION

vom 23. Februar 2022

zur Änderung der Durchführungsverordnung (EU) 2016/898 hinsichtlich des Namens des Inhabers der Zulassung für eine Zubereitung aus Bacalls licheniformis (ATCC 53757) und seiner Protease (EC 3.4.21.19) als Futtermittelzusatzstoff sowie der Durchführungsverordnung (EU) 2018/982 hinsichtlich des Namens des Zulassungsinhabers für eine Zubereitung aus Benzoesäure, Calciumformiat und Fumarsäure als Futtermittelzusatzstoff

(Text von Bedeutung für den EWR)

DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 1831/2003 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 22. September 2003 über Zusatzstoffe zur Verwendung in der Tierernährung (1), insbesondere auf Artikel 13 Absatz 3,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1831/2003 müssen Zusatzstoffe zur Verwendung in der Tierernährung zugelassen werden, und in ihr sind die Voraussetzungen und Verfahren für die Erteilung einer solchen Zulassung geregelt.

(2)

Mit der Durchführungsverordnung (EU) 2016/898 der Kommission vom 8. Juni 2016 (2) wurde eine Zubereitung aus Bacalls licheniformis (ATCC 53757) und seiner Protease (EC 3.4.21.19) als Futtermittelzusatzstoff zugelassen. Der Inhaber der Zulassung ist Novus Europe S.A./N.V.

(3)

Mit der Durchführungsverordnung (EU) 2018/982 der Kommission vom 11. Juli 2018 (3) wurde eine Zubereitung aus Benzoesäure, Calciumformiat und Fumarsäure als Futtermittelzusatzstoff zugelassen.

(4)

Novus Europe NV hat gemäß Artikel 13 Absatz 3 der Verordnung (EG) Nr. 1831/2003 beantragt, dass der Name des Zulassungsinhabers in den Durchführungsverordnungen (EU) 2016/898 und (EU) 2018/982 geändert wird.

(5)

Dem Antragsteller zufolge wurde sein Name von Novus Europe S.A./N.V. in Novus Europe NV geändert. Zur Stützung des Antrags waren einschlägige Daten beigefügt.

(6)

Die vorgeschlagene Änderung der Zulassungsbedingungen ist ein rein administrativer Vorgang und erfordert keine neue Bewertung der betreffenden Futtermittelzusatzstoffe. Die Europäische Behörde für Lebensmittelsicherheit wurde von dem Antrag unterrichtet.

(7)

Damit der Antragsteller seine Vertriebsrechte unter seinem neuen Namen Novus Europe NV wahrnehmen kann, muss der Wortlaut der Zulassungen geändert werden.

(8)

Die Durchführungsverordnungen (EU) 2016/898 und (EU) 2018/982 sollten daher entsprechend geändert werden.

(9)

Da keine sofortige Anwendung aus Sicherheitsgründen der mit dieser Verordnung an den Durchführungsverordnungen (EU) 2016/898 und (EU) 2018/982 vorgenommen Änderungen erforderlich ist, sollte ein Übergangszeitraum vorgesehen werden, in dem die vorhandenen Bestände der betroffenen Futtermittelzusatzstoffe aufgebraucht werden können.

(10)

Die in der vorliegenden Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ständigen Ausschusses für Pflanzen, Tiere, Lebensmittel und Futtermittel —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Änderung der Durchführungsverordnung (EU) 2016/898

Die Durchführungsverordnung (EU) 2016/898 wird wie folgt geändert:

1.

Im Titel wird der Wortlaut „Zulassungsinhaber: Novus Europe S.A./N.V.“ durch den Wortlaut „Zulassungsinhaber: Novus Europe NV“ ersetzt.

2.

Im Anhang wird in der zweiten Spalte, „Name des Zulassungsinhabers“, der Wortlaut „Novus Europe S.A./N.V.“ durch den Wortlaut „Novus Europe NV“ ersetzt.

Artikel 2

Änderung der Durchführungsverordnung (EU) 2018/982

Die Durchführungsverordnung (EU) 2018/982 wird wie folgt geändert:

1.

Im Titel wird der Wortlaut „Zulassungsinhaber: Novus Europe N.A./S.V.“ durch den Wortlaut „Zulassungsinhaber: Novus Europe NV“ ersetzt.

2.

Im Anhang wird in der zweiten Spalte, „Name des Zulassungsinhabers“, der Wortlaut „Novus Europe N.A./S.V.“ durch den Wortlaut „Novus Europe NV“ ersetzt.

Artikel 3

Übergangsmaßnahmen

Bestände der Zusatzstoffe, die den vor Inkrafttreten der vorliegenden Verordnung geltenden Bestimmungen genügen, dürfen weiterhin in Verkehr gebracht und verwendet werden, bis sie aufgebraucht sind.

Artikel 4

Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 23. Februar 2022

Für die Kommission

Die Präsidentin

Ursula VON DER LEYEN


(1)  ABl. L 268 vom 18.10.2003, S. 29.

(2)  Durchführungsverordnung (EU) 2016/898 der Kommission vom 8. Juni 2016 zur Zulassung einer Zubereitung aus Bacalls licheniformis (ATCC 53757) und seiner Protease (EC 3.4.21.19) als Zusatzstoff in Futtermitteln für Masthühner und Junghennen sowie Geflügelarten von geringerer wirtschaftlicher Bedeutung für die Mast, Jungtiere von Geflügelarten von geringerer wirtschaftlicher Bedeutung für Legezwecke sowie Ziervögel (Zulassungsinhaber: Novus Europe S.A./N.V.) (ABl. L 152 vom 9.6.2016, S. 11).

(3)  Durchführungsverordnung (EU) 2018/982 der Kommission vom 11. Juli 2018 zur Zulassung der Zubereitung aus Benzoesäure, Calciumformiat und Fumarsäure als Futtermittelzusatzstoff für Masthühner und Junghennen (Zulassungsinhaber: Novus Europe N.A./S.V.) (ABl. L 176 vom 12.7.2018, S. 13).


24.2.2022   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 43/4


DURCHFÜHRUNGSVERORDNUNG (EU) 2022/269 DER KOMMISSION

vom 23. Februar 2022

zur Annahme eines Antrags auf Behandlung als neuer ausführender Hersteller im Zusammenhang mit den endgültigen Antidumpingmaßnahmen gegenüber den Einfuhren von Geschirr und anderen Artikeln aus Keramik für den Tisch- oder Küchengebrauch mit Ursprung in der Volksrepublik China und zur Änderung der Durchführungsverordnung (EU) 2019/1198

DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EU) 2016/1036 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 8. Juni 2016 über den Schutz gegen gedumpte Einfuhren aus nicht zur Europäischen Union gehörenden Ländern (1),

gestützt auf die Durchführungsverordnung (EU) 2019/1198 der Kommission vom 12. Juli 2019 zur Einführung eines endgültigen Antidumpingzolls auf die Einfuhren von Geschirr und anderen Artikeln aus Keramik für den Tisch- oder Küchengebrauch mit Ursprung in der Volksrepublik China (2), insbesondere auf Artikel 2,

in Erwägung nachstehender Gründe:

A.   GELTENDE MAßNAHMEN

(1)

Am 13. Mai 2013 führte der Rat mit der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 412/2013 des Rates (3) (im Folgenden „ursprüngliche Verordnung“) einen endgültigen Antidumpingzoll auf die Einfuhren von Geschirr und anderen Artikeln aus Keramik für den Tisch- oder Küchengebrauch (im Folgenden „betroffene Ware“) mit Ursprung in der Volksrepublik China (im Folgenden „VR China“) in die Union ein.

(2)

Mit der Durchführungsverordnung (EU) 2019/1198 verlängerte die Kommission am 12. Juli 2019 im Anschluss an eine Auslaufüberprüfung nach Artikel 11 Absatz 2 der Grundverordnung die mit der ursprünglichen Verordnung eingeführten Maßnahmen um weitere fünf Jahre.

(3)

Am 28. November 2019 nahm die Kommission im Anschluss an eine Umgehungsuntersuchung nach Artikel 13 Absatz 3 und Artikel 14 Absatz 5 der Verordnung (EU) 2016/1036 mit der Durchführungsverordnung (EU) 2019/2131 der Kommission (4) Änderungen an der Durchführungsverordnung (EU) 2019/1198 vor.

(4)

Bei der Ausgangsuntersuchung wurde unter den ausführenden Herstellern in der VR China eine Stichprobe nach Artikel 17 der Grundverordnung gebildet.

(5)

Die Kommission führte für die in die Stichprobe einbezogenen ausführenden Hersteller unternehmensspezifische Antidumpingzollsätze in Höhe von 13,1 % bis 18,3 % auf Einfuhren der betroffenen Ware ein. Für die mitarbeitenden ausführenden Hersteller, die nicht in die Stichprobe einbezogen waren, wurde ein Zollsatz von 17,9 % festgesetzt. Eine Liste der nicht in die Stichprobe einbezogenen mitarbeitenden ausführenden Hersteller ist in Anhang I der Durchführungsverordnung (EU) 2019/1198 in ihrer durch die Durchführungsverordnung (EU) 2019/2131 geänderten Fassung enthalten. Darüber hinaus wurde ein landesweiter Zollsatz von 36,1 % für die betroffene Ware von Unternehmen aus der VR China festgesetzt, die sich entweder nicht selbst meldeten oder bei der Untersuchung nicht mitarbeiteten.

(6)

Nach Artikel 2 der Durchführungsverordnung (EU) 2019/1198 kann Anhang I ebendieser Verordnung von der Kommission dahin gehend geändert werden, dass einem neuen ausführenden Hersteller der für die mitarbeitenden Unternehmen, die nicht in die Stichprobe einbezogen wurden oder denen keine individuelle Behandlung gewährt wurde, geltende Zollsatz, in diesem Fall der gewogene durchschnittliche Zollsatz von 17,9 %, gewährt wird, wenn dieser neue ausführende Hersteller in der VR China der Kommission ausreichende Nachweise dafür vorlegt, dass er

a)

in dem Untersuchungszeitraum, auf den sich die Maßnahmen stützen, also vom 1. Januar 2011 bis zum 31. Dezember 2011 (im Folgenden „Untersuchungszeitraum der Ausgangsuntersuchung“), die betroffene Ware nicht in die Union ausgeführt hat,

b)

nicht mit einem der Ausführer oder Hersteller in der VR China verbunden ist, die den mit ebendieser Verordnung eingeführten Antidumpingmaßnahmen unterliegen, und

c)

die betroffene Ware nach dem Ende des Untersuchungszeitraums der Ausgangsuntersuchung tatsächlich in die Union ausgeführt hat oder eine unwiderrufliche vertragliche Verpflichtung zur Ausfuhr einer bedeutenden Menge in die Union eingegangen ist.

B.   ANTRAG AUF BEHANDLUNG ALS NEUER AUSFÜHRENDER HERSTELLER

(7)

Das Unternehmen Hunan Jewelmoon Ceramics Co., Ltd. (im Folgenden „Jewelmoon“ oder „Antragsteller“) beantragte bei der Kommission eine Behandlung als neuer ausführender Hersteller und damit die Anwendung des für nicht in die Stichprobe einbezogene mitarbeitende Unternehmen in der VR China geltenden Zollsatzes (17,9 %). Der Antragsteller gab an, alle drei Kriterien des Artikels 2 der Durchführungsverordnung (EU) 2019/1198 zu erfüllen.

(8)

Um festzustellen, ob der Antragsteller die Kriterien für die Zuerkennung einer Neuausführerbehandlung nach Artikel 2 der Durchführungsverordnung (EU) 2019/1198 (im Folgenden „Kriterien für die Neuausführerbehandlung“) erfüllt, übersandte ihm die Kommission zunächst einen Fragebogen mit der Bitte, die Einhaltung dieser Kriterien nachzuweisen.

(9)

Im Anschluss an die Analyse der Antworten auf den Fragebogen forderte die Kommission weitere Informationen und Beweise an, die der Antragsteller daraufhin vorlegte.

(10)

Die Kommission versuchte, alle Informationen zu überprüfen, die sie zur Entscheidung der Frage benötigte, ob der Antragsteller die Kriterien für die Neuausführerbehandlung erfüllt. Hierfür wertete die Kommission die vom Antragsteller in seinen Fragebogenantworten vorgelegten Nachweise aus, konsultierte verschiedene Websites, darunter die Website des Antragstellers und Qichacha (5), und glich die Angaben des Unternehmens mit Angaben aus früheren Fällen ab. Gleichzeitig unterrichtete die Kommission den Wirtschaftszweig der Union über den Antrag des Antragstellers und forderte ihn auf, bei Bedarf Stellung zu nehmen. Der Wirtschaftszweig der Union nahm zu dem Antrag Stellung.

C.   PRÜFUNG DES ANTRAGS

(11)

In Bezug auf das in Artikel 2 Buchstabe a der Durchführungsverordnung (EU) 2019/1198 genannte Kriterium, dass der Antragsteller die betroffene Ware im Untersuchungszeitraum der Ausgangsuntersuchung nicht in die Union ausgeführt haben darf, stellte die Kommission im Zuge der Untersuchung fest, dass der Antragsteller diese Bedingung erfüllt. Das antragstellende Unternehmen wurde am 8. November 2010 gegründet und begann 2011 mit der Herstellung der betroffenen Ware. Die erste Ausfuhrlizenz wurde am 4. Mai 2011 erteilt. Die Ausfuhrverkäufe begannen 2012 nach dem Untersuchungszeitraum der Ausgangsuntersuchung. Der Antragsteller legte ein Verkaufsbuch für den Untersuchungszeitraum der Ausgangsuntersuchung vor, aus dem hervorgeht, dass es in diesem Zeitraum nur Inlandsverkäufe gab. Das Verkaufsvolumen in diesem Verkaufsbuch entspricht den in der Gewinn- und Verlustrechnung ausgewiesenen Betriebsergebnis. Informationen über Rechnungen im Untersuchungszeitraum der Ausgangsuntersuchung wurden angefordert und übermittelt.

(12)

In Bezug auf die in Artikel 2 Buchstabe b der Durchführungsverordnung (EU) 2019/1198 genannte Bedingung, dass der Antragsteller nicht mit Ausführern oder Herstellern verbunden sein darf, die den mit der Durchführungsverordnung (EU) 2019/1198 eingeführten Antidumpingmaßnahmen unterliegen, stellte die Kommission im Rahmen der Untersuchung fest, dass der Antragsteller mit keinem Unternehmen verbunden ist, das mit der Herstellung, der Verarbeitung, dem Kauf oder dem Verkauf der betroffenen Ware zu tun hat. Daher erfüllt der Antragsteller dieses Kriterium.

(13)

Was das Kriterium in Artikel 2 Buchstabe c der Durchführungsverordnung (EU) 2019/1198 betrifft, nämlich dass der Antragsteller die betroffene Ware nach dem Untersuchungszeitraum der Ausgangsuntersuchung tatsächlich in die Union ausgeführt haben oder eine unwiderrufliche vertragliche Verpflichtung zur Ausfuhr einer bedeutenden Menge in die Union eingegangen sein muss, so stellte die Kommission im Rahmen der Untersuchung fest, dass der Antragsteller seit Juli 2012 (und damit nach dem Untersuchungszeitraum der Ausgangsuntersuchung) regelmäßig Ausfuhren in die Union getätigt hat. Der Antragsteller legte Rechnungen, Packlisten, Frachtbriefe und Zahlungsbelege für zwei Bestellungen eines in der EU ansässigen Unternehmens aus den Jahren 2017 und 2018 vor. Daher erfüllt der Antragsteller dieses Kriterium.

(14)

Dementsprechend erfüllt der Antragsteller alle drei Kriterien für eine Behandlung als neuer ausführender Hersteller gemäß Artikel 2 der Durchführungsverordnung (EU) 2019/1198, und der Antrag sollte daher angenommen werden. Folglich sollte für den Antragsteller der Antidumpingzoll in Höhe von 17,9 % für mitarbeitende Unternehmen gelten, die nicht in die Stichprobe der Ausgangsuntersuchung einbezogen wurden.

D.   UNTERRICHTUNG

(15)

Der Antragsteller und der Wirtschaftszweig der Union wurden über die wesentlichen Tatsachen und Erwägungen unterrichtet, auf deren Grundlage es als angemessen erachtet wurde, Jewelmoon den Antidumpingzollsatz für mitarbeitende Unternehmen, die nicht in die Stichprobe der Ausgangsuntersuchung einbezogen worden waren, zu gewähren.

(16)

Den Parteien wurde die Möglichkeit eingeräumt, Stellungnahmen abzugeben. Es gingen keine Stellungnahmen ein.

(17)

Diese Verordnung steht im Einklang mit der Stellungnahme des nach Artikel 15 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2016/1036 eingesetzten Ausschusses —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Das folgende Unternehmen wird in die Liste der mitarbeitenden, aber nicht in die Stichprobe einbezogenen Unternehmen in Anhang I der Durchführungsverordnung (EU) 2019/2131 aufgenommen:

Unternehmen

TARIC-Zusatzcode

Hunan Jewelmoon Ceramics Co., Ltd.

C764

Artikel 2

Diese Verordnung tritt am Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 23. Februar 2022

Für die Kommission

Die Präsidentin

Ursula VON DER LEYEN


(1)  ABl. L 176 vom 30.6.2016, S. 21.

(2)  ABl. L 189 vom 15.7.2019, S. 8.

(3)  Durchführungsverordnung (EU) Nr. 412/2013 des Rates vom 13. Mai 2013 zur Einführung eines endgültigen Antidumpingzolls und zur endgültigen Vereinnahmung des vorläufigen Zolls auf die Einfuhren von Geschirr und anderen Artikeln aus Keramik für den Tisch- oder Küchengebrauch mit Ursprung in der Volksrepublik China (ABl. L 131 vom 15.5.2013, S. 1).

(4)  Durchführungsverordnung (EU) 2019/2131 der Kommission vom 28. November 2019 zur Änderung der Durchführungsverordnung (EU) 2019/1198 zur Einführung eines endgültigen Antidumpingzolls auf die Einfuhren von Geschirr und anderen Artikeln aus Keramik für den Tisch- oder Küchengebrauch mit Ursprung in der Volksrepublik China im Anschluss an eine Auslaufüberprüfung nach Artikel 11 Absatz 2 der Verordnung (EU) 2016/1036 des Europäischen Parlaments und des Rates (ABl. L 321 vom 12.12.2019, S. 139).

(5)  Qichacha ist eine private, kommerzielle Datenbank in chinesischem Eigentum, die Verbrauchern und Fachleuten Geschäftsdaten, Kreditinformationen und Analysen über private und öffentliche Unternehmen mit Sitz in China liefert.


24.2.2022   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 43/7


DURCHFÜHRUNGSVERORDNUNG (EU) 2022/270 DER KOMMISSION

vom 23. Februar 2022

zur Berichtigung der Durchführungsverordnung (EU) 2021/1410 zur Zulassung einer Zubereitung aus Bacillus licheniformis DSM 28710 als Zusatzstoff in Futtermitteln für Legehennen, Legegeflügelarten von geringerer wirtschaftlicher Bedeutung, Zuchtgeflügel und Ziervögel (Zulassungsinhaber: Huvepharma NV)

(Text von Bedeutung für den EWR)

DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 1831/2003 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 22. September 2003 über Zusatzstoffe zur Verwendung in der Tierernährung (1), insbesondere auf Artikel 9 Absatz 2,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Mit der Durchführungsverordnung (EU) 2021/1410 der Kommission (2) wurde die Verwendung einer Zubereitung aus Bacillus licheniformis DSM 28710 als Zusatzstoff in Futtermitteln für Legehennen, Legegeflügelarten von geringerer wirtschaftlicher Bedeutung, Zuchtgeflügel und Ziervögel für einen Zeitraum von zehn Jahren zugelassen.

(2)

Im Anhang der Durchführungsverordnung (EU) 2021/1410 wurde in die Spalte „Tierart oder Tierkategorie“ die Angabe eingefügt, dass der Zusatzstoff für Zuchttruthühner nicht zugelassen ist; diese Angabe ist falsch.

(3)

Die Durchführungsverordnung (EU) 2021/1410 sollte daher entsprechend berichtigt werden. Aus Gründen der Klarheit empfiehlt es sich, den gesamten Anhang jener Durchführungsverordnung zu ersetzen.

(4)

Damit Futtermittelunternehmer die Kennzeichnung des Zusatzstoffs und des ihn enthaltenden Futtermittels an die berichtigten Zulassungsbedingungen anpassen können, sollte für das Inverkehrbringen dieser Erzeugnisse eine Übergangsfrist vorgesehen werden.

(5)

Um den Vertrauensschutz der interessierten Parteien in Bezug auf die Zulassungsbedingungen des Zusatzstoffs zu wahren, sollte diese Verordnung unverzüglich in Kraft treten.

(6)

Die in der vorliegenden Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ständigen Ausschusses für Pflanzen, Tiere, Lebensmittel und Futtermittel —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Der Anhang der Durchführungsverordnung (EU) 2021/1410 erhält die Fassung des Anhangs der vorliegenden Verordnung.

Artikel 2

1.   Die im Anhang genannte Zubereitung und diesen Stoff enthaltende Vormischungen, die vor dem 25. August 2022 gemäß den vor dem 25. Februar 2022 geltenden Bestimmungen hergestellt und gekennzeichnet werden, dürfen bis zur Erschöpfung der Bestände weiter in Verkehr gebracht werden.

2.   Einzel- und Mischfuttermittel, die die in Absatz 1 genannte Zubereitung bzw. die dort genannten Vormischungen enthalten, die vor dem 25. Februar 2023 gemäß den vor dem 25. Februar 2022 geltenden Bestimmungen hergestellt und gekennzeichnet werden, dürfen bis zur Erschöpfung der Bestände weiter in Verkehr gebracht werden.

Artikel 3

Diese Verordnung tritt am Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 23. Februar 2022

Für die Kommission

Die Präsidentin

Ursula VON DER LEYEN


(1)  ABl. L 268 vom 18.10.2003, S. 29.

(2)  Durchführungsverordnung (EU) 2021/1410 der Kommission vom 27. August 2021 zur Zulassung einer Zubereitung aus Bacillus licheniformis DSM 28710 als Zusatzstoff in Futtermitteln für Legehennen, Legegeflügelarten von geringerer wirtschaftlicher Bedeutung, Zuchtgeflügel und Ziervögel (Zulassungsinhaber: Huvepharma NV) (ABl. L 304 vom 30.8.2021, S. 8).


ANHANG

Kennnummer des Zusatzstoffs

Name des Zulassungsinhabers

Zusatzstoff

Zusammensetzung, chemische Bezeichnung, Beschreibung, Analysemethode

Tierart oder Tierkategorie

Höchstalter

Mindestgehalt

Höchstgehalt

Sonstige Bestimmungen

Geltungsdauer der Zulassung

KBE/kg Alleinfuttermittel mit einem Feuchtigkeitsgehalt von 12 %

Kategorie: zootechnische Zusatzstoffe. Funktionsgruppe: Darmflorastabilisatoren

4b1828

Huvepharma NV

Bacillus licheniformis DSM 28710

Zusammensetzung des Zusatzstoffs

Zubereitung aus Bacillus licheniformis DSM 28710

mit mindestens:

3,2 × 109 KBE/g Zusatzstoff

Fest

Charakterisierung des Wirkstoffs

Lebensfähige Sporen von Bacillus licheniformis DSM 28710

Analysemethode  (1)

Für die Auszählung von Bacillus licheniformis DSM 28710 in Zusatzstoff, Vormischung und Futtermitteln:

Ausstrichverfahren EN 15784

Zur Identifizierung von Bacillus licheniformis DSM 28710:

Pulsfeld-Gel-Elektrophorese (PFGE)

Legehennen

Legegeflügelarten von geringerer wirtschaftlicher Bedeutung

Zuchtgeflügelarten

Ziervögel

-

1,6 × 109

-

1.

In der Gebrauchsanweisung für den Zusatzstoff und Vormischungen sind die Lagerbedingungen und die Stabilität bei Wärmebehandlung anzugeben.

2.

Darf in Futtermitteln mit folgenden zulässigen Kokzidiostatika verwendet werden: Diclazuril und Lasalocid-A-Natrium.

3.

Für Verwender des Zusatzstoffs und der Vormischungen müssen Futtermittelunternehmer operative Verfahren und geeignete organisatorische Maßnahmen festlegen, um Gefahren beim Einatmen und durch Haut- oder Augenkontakt zu vermeiden. Können Risiken einer Exposition von Haut, Atemwegen oder Augen durch solche Verfahren und Maßnahmen nicht beseitigt oder auf ein Minimum reduziert werden, so sind Zusatzstoff und Vormischungen mit geeigneter persönlicher Schutzausrüstung, einschließlich Atem-, Haut- und Augenschutz, zu verwenden.

19.9.2031


(1)  Nähere Informationen zu den Analysemethoden siehe Website des Referenzlabors unter https://ec.europa.eu/jrc/en/eurl/feed-additives/evaluation-reports.


24.2.2022   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 43/10


DURCHFÜHRUNGSVERORDNUNG (EU) 2022/271 DER KOMMISSION

vom 23. Februar 2022

zur Berichtigung der Durchführungsverordnung (EU) 2020/1760 zur Zulassung einer Zubereitung aus Bacillus subtilis DSM 25841 als Zusatzstoff in Futtermitteln für alle Schweinearten, einschließlich Sauen außer laktierende Sauen, zur Erzielung einer positiven Wirkung bei Saugferkeln (Zulassungsinhaber: Chr. Hansen A/S)

(Text von Bedeutung für den EWR)

DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 1831/2003 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 22. September 2003 über Zusatzstoffe zur Verwendung in der Tierernährung (1), insbesondere auf Artikel 9 Absatz 2,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Mit der Durchführungsverordnung (EU) 2020/1760 der Kommission (2) wurde die Verwendung von Bacillus subtilis DSM 25841 als Zusatzstoff in Futtermitteln für alle Schweinearten, einschließlich Sauen außer laktierende Sauen, zur Erzielung einer positiven Wirkung bei Saugferkeln für einen Zeitraum von zehn Jahren zugelassen.

(2)

Im Anhang der Durchführungsverordnung (EU) 2020/1760 wurde in der Spalte „Kennnummer des Zusatzstoffs“ eine falsche Kennnummer eingefügt.

(3)

Die Durchführungsverordnung (EU) 2020/1760 sollte daher entsprechend berichtigt werden. Aus Gründen der Klarheit empfiehlt es sich, den gesamten Anhang jener Durchführungsverordnung durch die berichtigte Fassung zu ersetzen.

(4)

Damit Futtermittelunternehmer die Kennzeichnung des Zusatzstoffs und des ihn enthaltenden Futtermittels an die berichtigten Zulassungsbedingungen anpassen können, sollte für das Inverkehrbringen dieser Erzeugnisse eine Übergangsfrist vorgesehen werden.

(5)

Um den Vertrauensschutz der interessierten Parteien in Bezug auf die Zulassungsbedingungen des Zusatzstoffs zu wahren, sollte diese Verordnung unverzüglich in Kraft treten.

(6)

Die in der vorliegenden Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ständigen Ausschusses für Pflanzen, Tiere, Lebensmittel und Futtermittel —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Der Anhang der Durchführungsverordnung (EU) 2020/1760 erhält die Fassung des Anhangs der vorliegenden Verordnung.

Artikel 2

(1)   Die im Anhang genannte Zubereitung und diesen Stoff enthaltende Vormischungen, die vor dem 25. August 2022 gemäß den vor dem 25. Februar 2022 geltenden Bestimmungen hergestellt und gekennzeichnet werden, dürfen bis zur Erschöpfung der Bestände weiter in Verkehr gebracht werden.

(2)   Einzel- und Mischfuttermittel, die die in Absatz 1 genannte Zubereitung bzw. die dort genannten Vormischungen enthalten, die vor dem 25. Februar 2023 gemäß den vor dem 25. Februar 2022 geltenden Bestimmungen hergestellt und gekennzeichnet werden, dürfen bis zur Erschöpfung der Bestände weiter in Verkehr gebracht werden.

Artikel 3

Diese Verordnung tritt am Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 23. Februar 2022

Für die Kommission

Die Präsidentin

Ursula VON DER LEYEN


(1)  ABl. L 268 vom 18.10.2003, S. 29.

(2)  Durchführungsverordnung (EU) 2020/1760 der Kommission vom 25. November 2020 zur Zulassung einer Zubereitung aus Bacillus subtilis DSM 25841 als Zusatzstoff in Futtermitteln für alle Schweinearten, einschließlich Sauen außer laktierende Sauen, zur Erzielung einer positiven Wirkung bei Saugferkeln (Zulassungsinhaber: Chr. Hansen A/S) (ABl. L 397 vom 26.11.2020, S. 6).


ANHANG

Kennnummer des Zusatzstoffs

Name des Zulassungsinhabers

Zusatzstoff

Zusammensetzung, chemische Bezeichnung, Beschreibung, Analysemethode

Tierart oder Tierkategorie

Höchstalter

Mindestgehalt

Höchstgehalt

Mindestgehalt

Höchstgehalt

Sonstige Bestimmungen

Geltungsdauer der Zulassung

KBE/kg Alleinfuttermittel mit einem Feuchtigkeitsgehalt von 12 %

KBE/l Tränkwasser

Kategorie: zootechnische Zusatzstoffe. Funktionsgruppe: Darmflorastabilisatoren

4b1902

Chr. Hansen A/S

Bacillus subtilis

DSM 25841

Zusammensetzung des Zusatzstoffs

Zubereitung aus Bacillus subtilis DSM 25841 mit mindestens 1,25 × 1010 KBE/g Zusatzstoff

Fest

Charakterisierung des Wirkstoffs

Lebensfähige Sporen von Bacillus subtilis DSM 25841

Analysemethode  (1)

Zur Bestimmung von Bacillus subtilis DSM 25841: Bestimmung: Pulsfeld-Gel-Elektrophorese (PFGE)

Für die Auszählung von Bacillus subtilis DSM 25841 im Futtermittelzusatzstoff, in Vormischungen und Futtermitteln: Ausstrichverfahren unter Verwendung von Trypton-Soja-Agar — EN 15784

Alle Schweinearten, einschließlich Sauen

außer laktierende Sauen, zur Erzielung einer positiven Wirkung bei Saugferkeln

-

5 × 108

-

1,7 × 108

-

1.

In der Gebrauchsanweisung für den Zusatzstoff und Vormischungen sind die Lagerbedingungen und die Stabilität bei Wärmebehandlung anzugeben.

2.

Der Zusatzstoff darf in Tränkwasser verwendet werden.

3.

Bei Verwendung des Zusatzstoffs in Tränkwasser ist für eine gleichmäßige Dispersion des Zusatzstoffs zu sorgen.

4.

Die Futtermittelunternehmer müssen für die Verwender des Zusatzstoffs und der Vormischungen operative Verfahren und organisatorische Maßnahmen festlegen, um potenzielle Risiken aufgrund der Verwendung des Stoffs zu vermeiden: potenzielles Inhalationsallergen, potenziell hautreizender Stoff und potenziell augen- oder hautsensibilisierender Stoff. Können diese Risiken durch solche Verfahren und Maßnahmen nicht beseitigt oder auf ein Minimum reduziert werden, so ist bei der Handhabung des Zusatzstoffs und der Vormischungen eine persönliche Schutzausrüstung zu tragen.

16.12.2030


(1)  Nähere Informationen zu den Analysemethoden siehe Website des Referenzlabors unter https://ec.europa.eu/jrc/en/eurl/feed-additives/evaluation-reports.


24.2.2022   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 43/14


DURCHFÜHRUNGSVERORDNUNG (EU) 2022/272 DER KOMMISSION

vom 23. Februar 2022

zur Zulassung einer Zubereitung aus Saccharomyces cerevisiae MUCL 39885 als Zusatzstoff in Futtermitteln für alle Suidae, ausgenommen entwöhnte Ferkel und Sauen, sowie für Hunde (Zulassungsinhaber: Prosol S.p.A.)

(Text von Bedeutung für den EWR)

DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 1831/2003 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 22. September 2003 über Zusatzstoffe zur Verwendung in der Tierernährung (1), insbesondere auf Artikel 9 Absatz 2,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1831/2003 müssen Zusatzstoffe zur Verwendung in der Tierernährung zugelassen werden, und in ihr sind die Voraussetzungen und Verfahren für die Erteilung einer solchen Zulassung geregelt.

(2)

Es wurde die Zulassung einer Zubereitung aus Saccharomyces cerevisiae MUCL 39885 gemäß Artikel 7 der Verordnung (EG) Nr. 1831/2003 beantragt. Dem Antrag waren die nach Artikel 7 Absatz 3 der Verordnung (EG) Nr. 1831/2003 vorgeschriebenen Angaben und Unterlagen beigefügt.

(3)

Beantragt wird die Zulassung einer Zubereitung aus Saccharomyces cerevisiae MUCL 39885 als Futtermittelzusatzstoff für alle Suidae, ausgenommen entwöhnte Ferkel und Sauen, sowie für Hunde, die in die Zusatzstoffkategorie „zootechnische Zusatzstoffe“ einzustufen ist.

(4)

Die Europäische Behörde für Lebensmittelsicherheit (im Folgenden die „Behörde“) zog in ihren Gutachten vom 23. Juni 2021 (2) (3) den Schluss, dass die Zubereitung aus Saccharomyces cerevisiae MUCL 39885 unter den vorgeschlagenen Verwendungsbedingungen keine nachteiligen Auswirkungen auf die Tiergesundheit, die Verbrauchersicherheit oder die Umwelt hat. Sie kam auch zu dem Schluss, dass diese Zubereitung als möglicherweise haut- und augenreizend sowie als Haut- und Inhalationsallergen zu betrachten ist. Daher ist die Kommission der Auffassung, dass geeignete Schutzmaßnahmen ergriffen werden sollten, um schädliche Auswirkungen auf die menschliche Gesundheit, insbesondere in Bezug auf die Verwender des Zusatzstoffs, zu vermeiden. Die Behörde kam ferner zu dem Schluss, dass die Zubereitung bei Suidae potenzielle Wirksamkeit als zootechnischer Zusatzstoff in Futtermitteln haben kann, und dass die Zubereitung bei Hunden die Fäkalkonsistenz wirksam verbessern kann. Besondere Vorgaben für die Überwachung nach dem Inverkehrbringen hält die Behörde nicht für erforderlich. Sie hat außerdem den Bericht über die Methoden zur Analyse des Futtermittelzusatzstoffs in Futtermitteln geprüft, den das mit der Verordnung (EG) Nr. 1831/2003 eingerichtete Referenzlabor vorgelegt hat.

(5)

Die Bewertung der Zubereitung aus Saccharomyces cerevisiae MUCL 39885 hat ergeben, dass die Bedingungen für die Zulassung gemäß Artikel 5 der Verordnung (EG) Nr. 1831/2003 erfüllt sind. Daher sollte die Verwendung dieser Zubereitung gemäß den Angaben im Anhang der vorliegenden Verordnung zugelassen werden.

(6)

Die in der vorliegenden Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ständigen Ausschusses für Pflanzen, Tiere, Lebensmittel und Futtermittel —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Die im Anhang genannte Zubereitung, die der Zusatzstoffkategorie „zootechnische Zusatzstoffe“ und der Funktionsgruppe „Darmflorastabilisatoren“ angehört, wird unter den im Anhang aufgeführten Bedingungen als Zusatzstoff in der Tierernährung zugelassen.

Artikel 2

Diese Verordnung tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 23. Februar 2022

Für die Kommission

Die Präsidentin

Ursula VON DER LEYEN


(1)  ABl. L 268 vom 18.10.2003, S. 29.

(2)  The EFSA-Journal 2021, 19(7):6698.

(3)  The EFSA-Journal 2021, 19(7):6699.


ANHANG

Kennnummer des Zusatzstoffs

Name des Zulassungsinhabers

Zusatzstoff

Zusammensetzung, chemische Bezeichnung, Beschreibung, Analysemethode

Tierart oder Tierkategorie

Höchstalter

Mindestgehalt

Höchstgehalt

Sonstige Bestimmungen

Geltungsdauer der Zulassung

KBE/kg Alleinfuttermittel mit einem Feuchtigkeitsgehalt von 12 %

Kategorie: zootechnische Zusatzstoffe. Funktionsgruppe: Darmflorastabilisatoren

4b1710

Prosol S.p.A.

Saccharomyces cerevisiae MUCL 39885

Zusammensetzung des Zusatzstoffs

Zubereitung aus Saccharomyces cerevisiae MUCL 39885

mit mindestens:

1 × 109 CFU/g Zusatzstoff

Fest

Charakterisierung des Wirkstoffs

Lebensfähige Zellen von Saccharomyces cerevisiae MUCL 39885

Analysemethode  (1)

Auszählung: Plattengussverfahren unter Verwendung eines Hefeextrakt-Glucose-Chloramphenicol-Agars (CGYE) (EN 15789)

Identifikation: PCR-Verfahren (Polymerase-Kettenreaktion)

Alle Suidae, ausgenommen der Fortpflanzung dienende Tiere und entwöhnte Ferkel

Alle der Fortpflanzung dienenden Suidae, ausgenommen Sauen

Hunde

-

-

-

3 × 109

6,4 × 109

7 × 1010

-

-

-

1.

In der Gebrauchsanweisung für den Zusatzstoff und die Vormischungen sind die Lagerbedingungen und die Stabilität bei Wärmebehandlung anzugeben.

2.

Für Verwender des Zusatzstoffs und der Vormischungen müssen Futtermittelunternehmer operative Verfahren und geeignete organisatorische Maßnahmen festlegen, um Gefahren beim Einatmen und durch Haut- oder Augenkontakt zu vermeiden. Können Risiken einer Exposition von Haut, Atemwegen oder Augen durch solche Verfahren und Maßnahmen nicht beseitigt oder auf ein Minimum reduziert werden, so sind Zusatzstoff und Vormischungen mit geeigneter persönlicher Schutzausrüstung, einschließlich Atem-, Haut- und Augenschutz, zu verwenden.

16.3.2032


(1)  Nähere Informationen zu den Analysemethoden siehe Website des Referenzlabors unter: https://ec.europa.eu/jrc/en/eurl/feed-additives/evaluation-reports


24.2.2022   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 43/17


DURCHFÜHRUNGSVERORDNUNG (EU) 2022/273 DER KOMMISSION

vom 23. Februar 2022

zur Zulassung von Zubereitungen aus Lacticaseibacillus rhamnosus IMI 507023, Pediococcus pentosaceus IMI 507024, Pediococcus pentosaceus IMI 507025, Lactiplantibacillus plantarum IMI 507026, Lactiplantibacillus plantarum IMI 507027 und Lactiplantibacillus plantarum IMI 507028 als Silierzusatzstoffe für alle Tierarten

(Text von Bedeutung für den EWR)

DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 1831/2003 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 22. September 2003 über Zusatzstoffe zur Verwendung in der Tierernährung (1), insbesondere auf Artikel 9 Absatz 2,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1831/2003 müssen Zusatzstoffe zur Verwendung in der Tierernährung zugelassen werden, und in ihr sind die Voraussetzungen und Verfahren für die Erteilung einer solchen Zulassung geregelt.

(2)

Gemäß Artikel 7 der Verordnung (EG) Nr. 1831/2003 wurde die Zulassung von Zubereitungen aus Lacticaseibacillus rhamnosus IMI 507023, Pediococcus pentosaceus IMI 507024, Pediococcus pentosaceus IMI 507025, Lactiplantibacillus plantarum IMI 507026, Lactiplantibacillus plantarum IMI 507027 und Lactiplantibacillus plantarum IMI 507028 beantragt. Diesen Anträgen waren die nach Artikel 7 Absatz 3 der Verordnung (EG) Nr. 1831/2003 erforderlichen Angaben und Unterlagen beigefügt.

(3)

Die Anträge betreffen die Zulassung von Zubereitungen aus Lacticaseibacillus rhamnosus IMI 507023, Pediococcus pentosaceus IMI 507024, Pediococcus pentosaceus IMI 507025, Lactiplantibacillus plantarum IMI 507026, Lactiplantibacillus plantarum IMI 507027 und Lactiplantibacillus plantarum IMI 507028 als Futtermittelzusatzstoffe für alle Tierarten, die in die Zusatzstoffkategorie „technologische Zusatzstoffe“ einzuordnen sind.

(4)

Die Europäische Behörde für Lebensmittelsicherheit (im Folgenden die „Behörde“) zog in ihren Gutachten vom 23. Juni 2021 (2) , (3) , (4) , (5) , (6) , (7) den Schluss, dass die Zubereitungen aus Lacticaseibacillus rhamnosus IMI 507023, Pediococcus pentosaceus IMI 507024, Pediococcus pentosaceus IMI 507025, Lactiplantibacillus plantarum IMI 507026, Lactiplantibacillus plantarum IMI 507027 und Lactiplantibacillus plantarum IMI 507028 unter den vorgeschlagenen Verwendungsbedingungen keine schädlichen Auswirkungen auf die Tiergesundheit, die Verbrauchersicherheit oder die Umwelt haben. Sie kam ferner zu dem Schluss, dass die Zusatzstoffe als Inhalationsallergen betrachtet werden sollten und gab an, dass keine Schlussfolgerungen bezüglich des augen- und hautreizenden bzw. hautsensibilisierenden Potenzials der Zusatzstoffe gezogen werden konnten. Daher ist die Kommission der Auffassung, dass geeignete Schutzmaßnahmen ergriffen werden sollten, um nachteilige Auswirkungen auf die menschliche Gesundheit, insbesondere in Bezug auf die Anwender der Zusatzstoffe, zu vermeiden. Des Weiteren kam die Behörde zu dem Schluss, dass die betreffenden Zubereitungen den Erhalt von Nährstoffen in Silage aus leicht und mäßig schwer zu silierendem Material verbessern können. Sie hat außerdem den Bericht über die Methode zur Analyse der Futtermittelzusatzstoffe in Futtermitteln geprüft, den das mit der Verordnung (EG) Nr. 1831/2003 eingerichtete Referenzlabor vorgelegt hat.

(5)

Die Prüfung der Zubereitungen aus Lacticaseibacillus rhamnosus IMI 507023, Pediococcus pentosaceus IMI 507024, Pediococcus pentosaceus IMI 507025, Lactiplantibacillus plantarum IMI 507026, Lactiplantibacillus plantarum IMI 507027 und Lactiplantibacillus plantarum IMI 507028 hat ergeben, dass die Zulassungsbedingungen nach Artikel 5 der Verordnung (EG) Nr. 1831/2003 erfüllt sind. Daher sollte die Verwendung dieser Zubereitungen gemäß den Angaben im Anhang der vorliegenden Verordnung zugelassen werden.

(6)

Die in der vorliegenden Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ständigen Ausschusses für Pflanzen, Tiere, Lebensmittel und Futtermittel —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Die im Anhang genannten Zubereitungen, die in die Zusatzstoffkategorie „technologische Zusatzstoffe“ und die Funktionsgruppe „Silierzusatzstoffe“ einzuordnen sind, werden als Zusatzstoffe in der Tierernährung unter den im Anhang aufgeführten Bedingungen zugelassen.

Artikel 2

Diese Verordnung tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 23. Februar 2022

Für die Kommission

Die Präsidentin

Ursula VON DER LEYEN


(1)  ABl. L 268 vom 18.10.2003, S. 29.

(2)  EFSA Journal 2021; 19(7):6700.

(3)  EFSA Journal 2021; 19(7):6701.

(4)  EFSA Journal 2021; 19(7):6702.

(5)  EFSA Journal 2021; 19(7):6703.

(6)  EFSA Journal 2021; 19(7):6704.

(7)  EFSA Journal 2021; 19(7):6705.


ANHANG

Kennnummer des Zusatzstoffs

Zusatzstoff

Zusammensetzung, chemische Bezeichnung, Beschreibung, Analysemethode

Tierart oder Tierkategorie

Höchstalter

Mindestgehalt

Höchstgehalt

Sonstige Bestimmungen

Geltungsdauer der Zulassung

KBE/kg frischen Materials

Kategorie: technologische Zusatzstoffe. Funktionsgruppe: Silierzusatzstoffe

1k21701

Lacticaseibacillus rhamnosus IMI 507023

Zusammensetzung des Zusatzstoffs:

Zubereitung aus Lacticaseibacillus rhamnosus IMI 507023 mit

mindestens 1×1010 KBE/g.

Fest

Charakterisierung des Wirkstoffs:

Lebensfähige Zellen von Lacticaseibacillus rhamnosus IMI 507023.

-

Analysemethode  (1)

Bestimmung: mittels Pulsfeld-Gel-Elektrophorese (PFGE)

Auszählung in den Futtermittelzusatzstoffen: nach dem Ausstrichverfahren unter Verwendung von MRS-Agar (EN 15787).

Alle Tierarten

-

-

-

1.

In der Gebrauchsanweisung für den Zusatzstoff und die Vormischungen sind die Lagerbedingungen anzugeben.

2.

Mindestgehalt des Zusatzstoffs bei Verwendung ohne Kombination mit anderen Mikroorganismen als Silierzusatzstoffe: 1×109 KBE/kg leicht und mäßig schwer zu silierenden frischen Materials (2).

3.

Die Futtermittelunternehmer müssen für die Verwender des Zusatzstoffs und der Vormischungen operative Verfahren und organisatorische Maßnahmen festlegen, um potenzielle Risiken aufgrund der Verwendung des Stoffs zu vermeiden. Können diese Risiken durch solche Verfahren und Maßnahmen nicht beseitigt oder auf ein Minimum reduziert werden, so sind Zusatzstoff und Vormischungen mit persönlicher Schutzausrüstung, einschließlich Haut-, Augen- und Atemschutz, zu verwenden.

16.3.2032


Kennnummer des Zusatzstoffs

Zusatzstoff

Zusammensetzung, chemische Bezeichnung, Beschreibung, Analysemethode

Tierart oder Tierkategorie

Höchstalter

Mindestgehalt

Höchstgehalt

Sonstige Bestimmungen

Geltungsdauer der Zulassung

KBE/kg frischen Materials

Kategorie: technologische Zusatzstoffe. Funktionsgruppe: Silierzusatzstoffe

1k21016

Pediococcus pentosaceus IMI 507024

Zusammensetzung des Zusatzstoffs:

Zubereitung aus Pediococcus pentosaceus IMI 507024 mit

mindestens 1×1010 KBE/g.

Fest

Charakterisierung des Wirkstoffs:

Lebensfähige Zellen von Pediococcus pentosaceus IMI 507024.

Analysemethode  (3)

Bestimmung: mittels Pulsfeld-Gel-Elektrophorese (PFGE)

Auszählung im Futtermittelzusatzstoff: nach dem Ausstrichverfahren unter Verwendung von MRS-Agar (EN 15786).

Alle Tierarten

-

-

-

1.

In der Gebrauchsanweisung für den Zusatzstoff und die Vormischungen sind die Lagerbedingungen anzugeben.

2.

Mindestgehalt des Zusatzstoffs bei Verwendung ohne Kombination mit anderen Mikroorganismen als Silierzusatzstoffe: 1×109 KBE/kg leicht und mäßig schwer zu silierenden frischen Materials (4).

3.

Die Futtermittelunternehmer müssen für die Verwender des Zusatzstoffs und der Vormischungen operative Verfahren und organisatorische Maßnahmen festlegen, um potenzielle Risiken aufgrund der Verwendung des Stoffs zu vermeiden. Können diese Risiken durch solche Verfahren und Maßnahmen nicht beseitigt oder auf ein Minimum reduziert werden, so sind Zusatzstoff und Vormischungen mit persönlicher Schutzausrüstung, einschließlich Haut-, Augen- und Atemschutz, zu verwenden.

16.3.2032


Kennnummer des Zusatzstoffs

Zusatzstoff

Zusammensetzung, chemische Bezeichnung, Beschreibung, Analysemethode

Tierart oder Tierkategorie

Höchstalter

Mindestgehalt

Höchstgehalt

Sonstige Bestimmungen

Geltungsdauer der Zulassung

KBE/kg frischen Materials

Kategorie: technologische Zusatzstoffe. Funktionsgruppe: Silierzusatzstoffe

1k21017

Pediococcus pentosaceus IMI 507025

Zusammensetzung des Zusatzstoffs:

Zubereitung aus Pediococcus pentosaceus IMI 507025 mit

mindestens 1×1010 KBE/g.

Fest

Charakterisierung des Wirkstoffs:

Lebensfähige Zellen von Pediococcus pentosaceus IMI 507025.

Analysemethode  (5)

Bestimmung: mittels Pulsfeld-Gel-Elektrophorese (PFGE)

Auszählung im Futtermittelzusatzstoff: nach dem Ausstrichverfahren unter Verwendung von MRS-Agar (EN 15786).

Alle Tierarten

-

-

-

1.

In der Gebrauchsanweisung für den Zusatzstoff und die Vormischungen sind die Lagerbedingungen anzugeben.

2.

Mindestgehalt des Zusatzstoffs bei Verwendung ohne Kombination mit anderen Mikroorganismen als Silierzusatzstoffe: 1×109 KBE/kg leicht und mäßig schwer zu silierenden frischen Materials (6).

3.

Die Futtermittelunternehmer müssen für die Verwender des Zusatzstoffs und der Vormischungen operative Verfahren und organisatorische Maßnahmen festlegen, um potenzielle Risiken aufgrund der Verwendung des Stoffs zu vermeiden. Können diese Risiken durch solche Verfahren und Maßnahmen nicht beseitigt oder auf ein Minimum reduziert werden, so sind Zusatzstoff und Vormischungen mit persönlicher Schutzausrüstung, einschließlich Haut-, Augen- und Atemschutz, zu verwenden.

16.3.2032


Kennnummer des Zusatzstoffs

Zusatzstoff

Zusammensetzung, chemische Bezeichnung, Beschreibung, Analysemethode

Tierart oder Tierkategorie

Höchstalter

Mindestgehalt

Höchstgehalt

Sonstige Bestimmungen

Geltungsdauer der Zulassung

KBE/kg frischen Materials

Kategorie: technologische Zusatzstoffe. Funktionsgruppe: Silierzusatzstoffe

1k21601

Lactiplantibacillus plantarum IMI 507026

Zusammensetzung des Zusatzstoffs:

Zubereitung aus Lactiplantibacillus plantarum IMI 507026 mit

mindestens 1×1010 KBE/g.

Fest

Charakterisierung des Wirkstoffs:

Lebensfähige Zellen von Lactiplantibacillus plantarum IMI 507026.

Analysemethode  (7)

Bestimmung: mittels Pulsfeld-Gel-Elektrophorese (PFGE)

Auszählung in den Futtermittelzusatzstoffen: nach dem Ausstrichverfahren unter Verwendung von MRS-Agar (EN 15787).

Alle Tierarten

-

-

-

1.

In der Gebrauchsanweisung für den Zusatzstoff und die Vormischungen sind die Lagerbedingungen anzugeben.

2.

Mindestgehalt des Zusatzstoffs bei Verwendung ohne Kombination mit anderen Mikroorganismen als Silierzusatzstoffe: 1×109 KBE/kg leicht und mäßig schwer zu silierenden frischen Materials (8).

3.

Die Futtermittelunternehmer müssen für die Verwender des Zusatzstoffs und der Vormischungen operative Verfahren und organisatorische Maßnahmen festlegen, um potenzielle Risiken aufgrund der Verwendung des Stoffs zu vermeiden. Können diese Risiken durch solche Verfahren und Maßnahmen nicht beseitigt oder auf ein Minimum reduziert werden, so sind Zusatzstoff und Vormischungen mit persönlicher Schutzausrüstung, einschließlich Haut-, Augen- und Atemschutz, zu verwenden.

16.3.2032


Kennnummer des Zusatzstoffs

Zusatzstoff

Zusammensetzung, chemische Bezeichnung, Beschreibung, Analysemethode

Tierart oder Tierkategorie

Höchstalter

Mindestgehalt

Höchstgehalt

Sonstige Bestimmungen

Geltungsdauer der Zulassung

KBE/kg frischen Materials

Kategorie: technologische Zusatzstoffe. Funktionsgruppe: Silierzusatzstoffe

1k21602

Lactiplantibacillus plantarum IMI 507027

Zusammensetzung des Zusatzstoffs:

Zubereitung aus Lactiplantibacillus plantarum IMI 507027 mit

mindestens 1×1010 KBE/g.

Fest

Charakterisierung des Wirkstoffs:

Lebensfähige Zellen von Lactiplantibacillus plantarum IMI 507027.

-

Analysemethode  (9)

Bestimmung: mittels Pulsfeld-Gel-Elektrophorese (PFGE)

Auszählung in den Futtermittelzusatzstoffen: nach dem Ausstrichverfahren unter Verwendung von MRS-Agar (EN 15787).

Alle Tierarten

-

-

-

1.

In der Gebrauchsanweisung für den Zusatzstoff und die Vormischungen sind die Lagerbedingungen anzugeben.

2.

Mindestgehalt des Zusatzstoffs bei Verwendung ohne Kombination mit anderen Mikroorganismen als Silierzusatzstoffe: 1×109 KBE/kg leicht und mäßig schwer zu silierenden frischen Materials (10).

3.

Die Futtermittelunternehmer müssen für die Verwender des Zusatzstoffs und der Vormischungen operative Verfahren und organisatorische Maßnahmen festlegen, um potenzielle Risiken aufgrund der Verwendung des Stoffs zu vermeiden. Können diese Risiken durch solche Verfahren und Maßnahmen nicht beseitigt oder auf ein Minimum reduziert werden, so sind Zusatzstoff und Vormischungen mit persönlicher Schutzausrüstung, einschließlich Haut-, Augen- und Atemschutz, zu verwenden.

16.3.2032


Kennnummer des Zusatzstoffs

Zusatzstoff

Zusammensetzung, chemische Bezeichnung, Beschreibung, Analysemethode

Tierart oder Tierkategorie

Höchstalter

Mindestgehalt

Höchstgehalt

Sonstige Bestimmungen

Geltungsdauer der Zulassung

KBE/kg frischen Materials

Kategorie: technologische Zusatzstoffe. Funktionsgruppe: Silierzusatzstoffe

1k21603

Lactiplantibacillus plantarum IMI 507028

Zusammensetzung des Zusatzstoffs:

Zubereitung aus Lactiplantibacillus plantarum IMI 507028 mit

mindestens 1×1010 KBE/g.

Fest

Charakterisierung des Wirkstoffs:

Lebensfähige Zellen von Lactiplantibacillus plantarum IMI 507028.

Analysemethode  (11)

Bestimmung: mittels Pulsfeld-Gel-Elektrophorese (PFGE)

Auszählung in den Futtermittelzusatzstoffen: nach dem Ausstrichverfahren unter Verwendung von MRS-Agar (EN 15787).

Alle Tierarten

-

-

-

1.

In der Gebrauchsanweisung für den Zusatzstoff und die Vormischungen sind die Lagerbedingungen anzugeben.

2.

Mindestgehalt des Zusatzstoffs bei Verwendung ohne Kombination mit anderen Mikroorganismen als Silierzusatzstoffe: 1×109 KBE/kg leicht und mäßig schwer zu silierenden frischen Materials (12).

3.

Die Futtermittelunternehmer müssen für die Verwender des Zusatzstoffs und der Vormischungen operative Verfahren und organisatorische Maßnahmen festlegen, um potenzielle Risiken aufgrund der Verwendung des Stoffs zu vermeiden. Können diese Risiken durch solche Verfahren und Maßnahmen nicht beseitigt oder auf ein Minimum reduziert werden, so sind Zusatzstoff und Vormischungen mit persönlicher Schutzausrüstung, einschließlich Haut-, Augen- und Atemschutz, zu verwenden.

16.3.2032


(1)  Nähere Informationen zu den Analysemethoden siehe Website des Referenzlabors unter https://ec.europa.eu/jrc/en/eurl/feed-additives/evaluation-reports.

(2)  Leicht zu silierendes Futter: > 3 % lösliche Kohlenhydrate in Grünfutter; mäßig schwer zu silierendes Futter: 1,5-3,0 % lösliche Kohlenhydrate im Grünfutter gemäß der Verordnung (EG) Nr. 429/2008 der Kommission vom 25. April 2008 mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EG) Nr. 1831/2003 des Europäischen Parlaments und des Rates hinsichtlich der Erstellung und Vorlage von Anträgen sowie der Bewertung und Zulassung von Futtermittelzusatzstoffen (ABl. L 133 vom 22.5.2008, S. 1).

(3)  Nähere Informationen zu den Analysemethoden siehe Website des Referenzlabors unter https://ec.europa.eu/jrc/en/eurl/feed-additives/evaluation-reports.

(4)  Leicht zu silierendes Futter: > 3 % lösliche Kohlenhydrate in Grünfutter; mäßig schwer zu silierendes Futter: 1,5-3,0 % lösliche Kohlenhydrate im Grünfutter gemäß der Verordnung (EG) Nr. 429/2008 der Kommission vom 25. April 2008 mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EG) Nr. 1831/2003 des Europäischen Parlaments und des Rates hinsichtlich der Erstellung und Vorlage von Anträgen sowie der Bewertung und Zulassung von Futtermittelzusatzstoffen (ABl. L 133 vom 22.5.2008, S. 1).

(5)  Nähere Informationen zu den Analysemethoden siehe Website des Referenzlabors unter https://ec.europa.eu/jrc/en/eurl/feed-additives/evaluation-reports.

(6)  Leicht zu silierendes Futter: > 3 % lösliche Kohlenhydrate in Grünfutter; mäßig schwer zu silierendes Futter: 1,5-3,0 % lösliche Kohlenhydrate im Grünfutter gemäß der Verordnung (EG) Nr. 429/2008 der Kommission vom 25. April 2008 mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EG) Nr. 1831/2003 des Europäischen Parlaments und des Rates hinsichtlich der Erstellung und Vorlage von Anträgen sowie der Bewertung und Zulassung von Futtermittelzusatzstoffen (ABl. L 133 vom 22.5.2008, S. 1).

(7)  Nähere Informationen zu den Analysemethoden siehe Website des Referenzlabors unter https://ec.europa.eu/jrc/en/eurl/feed-additives/evaluation-reports.

(8)  Leicht zu silierendes Futter: > 3 % lösliche Kohlenhydrate in Grünfutter; mäßig schwer zu silierendes Futter: 1,5-3,0 % lösliche Kohlenhydrate im Grünfutter gemäß der Verordnung (EG) Nr. 429/2008 der Kommission vom 25. April 2008 mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EG) Nr. 1831/2003 des Europäischen Parlaments und des Rates hinsichtlich der Erstellung und Vorlage von Anträgen sowie der Bewertung und Zulassung von Futtermittelzusatzstoffen (ABl. L 133 vom 22.5.2008, S. 1).

(9)  Nähere Informationen zu den Analysemethoden siehe Website des Referenzlabors unter https://ec.europa.eu/jrc/en/eurl/feed-additives/evaluation-reports.

(10)  Leicht zu silierendes Futter: > 3 % lösliche Kohlenhydrate in Grünfutter; mäßig schwer zu silierendes Futter: 1,5-3,0 % lösliche Kohlenhydrate im Grünfutter gemäß der Verordnung (EG) Nr. 429/2008 der Kommission vom 25. April 2008 mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EG) Nr. 1831/2003 des Europäischen Parlaments und des Rates hinsichtlich der Erstellung und Vorlage von Anträgen sowie der Bewertung und Zulassung von Futtermittelzusatzstoffen (ABl. L 133 vom 22.5.2008, S. 1).

(11)  Nähere Informationen zu den Analysemethoden siehe Website des Referenzlabors unter https://ec.europa.eu/jrc/en/eurl/feed-additives/evaluation-reports.

(12)  Leicht zu silierendes Futter: > 3 % lösliche Kohlenhydrate in Grünfutter; mäßig schwer zu silierendes Futter: 1,5-3,0 % lösliche Kohlenhydrate im Grünfutter gemäß der Verordnung (EG) Nr. 429/2008 der Kommission vom 25. April 2008 mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EG) Nr. 1831/2003 des Europäischen Parlaments und des Rates hinsichtlich der Erstellung und Vorlage von Anträgen sowie der Bewertung und Zulassung von Futtermittelzusatzstoffen (ABl. L 133 vom 22.5.2008, S. 1).


RICHTLINIEN

24.2.2022   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 43/25


DELEGIERTE RICHTLINIE (EU) 2022/274 DER KOMMISSION

vom 13. Dezember 2021

zur Änderung — zwecks Anpassung an den wissenschaftlichen und technischen Fortschritt — des Anhangs III der Richtlinie 2011/65/EU des Europäischen Parlaments und des Rates hinsichtlich einer Ausnahme für die Verwendung von Quecksilber in CCFL- (cold cathode fluorescent lamps) und EEFL-Lampen (external electrode fluorescent lamps) für besondere Verwendungszwecke

(Text von Bedeutung für den EWR)

DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Richtlinie 2011/65/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 8. Juni 2011 zur Beschränkung der Verwendung bestimmter gefährlicher Stoffe in Elektro- und Elektronikgeräten (1), insbesondere auf Artikel 5 Absatz 1 Buchstabe a,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Gemäß der Richtlinie 2011/65/EU müssen die Mitgliedstaaten sicherstellen, dass in Verkehr gebrachte Elektro- und Elektronikgeräte keine in Anhang II der Richtlinie aufgeführten gefährlichen Stoffe enthalten. Diese Beschränkung gilt nicht für bestimmte ausgenommene Verwendungen, die in Anhang III der vorgenannten Richtlinie aufgeführt sind.

(2)

Die Kategorien von Elektro- und Elektronikgeräten, auf die die Richtlinie 2011/65/EU anwendbar ist, sind in Anhang I der Richtlinie genannt.

(3)

Quecksilber ist ein Beschränkungen unterliegender Stoff, der in Anhang II der Richtlinie 2011/65/EU aufgeführt ist.

(4)

Mit dem Beschluss 2010/571/EU (2) gewährte die Kommission unter anderem eine Ausnahme für die Verwendung von Quecksilber in CCFL- (cold cathode fluorescent lamps) und EEFL-Lampen (external electrode fluorescent lamps) für besondere Verwendungszwecke (im Folgenden „Ausnahme“), die derzeit als Ausnahme 3a, 3b und 3c in Anhang III der Richtlinie 2011/65/EU aufgeführt ist. Die Ausnahme sollte gemäß Artikel 5 Absatz 2 Unterabsatz 2 Buchstabe a der Richtlinie am 21. Juli 2016 ablaufen.

(5)

Die Ausnahme gilt für eine heterogene Gruppe von Lampen mit unterschiedlichen Formen, Technologien, Anwendungen und Verwendungszwecken. Quecksilber wird in der Entladungsröhre verwendet, die für die Umwandlung von elektrischer Energie in Licht unerlässlich ist.

(6)

Am 15. Januar 2015 erhielt die Kommission einen Antrag auf Erneuerung der Ausnahme (im Folgenden „Antrag auf Erneuerung“), der innerhalb der in Artikel 5 Absatz 5 der Richtlinie 2011/65/EU genannten Frist einging. Im Januar 2020 folgte ein weiterer Antrag derselben Antragsteller auf Erneuerung. Gemäß Artikel 5 Absatz 5 der Richtlinie 2011/65/EU bleibt eine Ausnahme so lange gültig, bis über den Antrag auf Erneuerung entschieden wurde.

(7)

Die Bewertung des Antrags auf Erneuerung, bei der die Verfügbarkeit von Substitutionsprodukten und die sozioökonomischen Auswirkungen der Substitution berücksichtigt wurden, ergab, dass die Substitution oder Beseitigung von Quecksilber in den betreffenden Verwendungen derzeit technisch nicht praktikabel ist. In der Bewertung wurde jedoch hervorgehoben, dass quecksilberfreie Substitutionsprodukte in Form von Leuchtdioden (LED) verfügbar sind und als Lichtquellen in neuen Geräten, die auf den Markt kommen, verwendet werden. Gemäß Artikel 5 Absatz 7 der Richtlinie 2011/65/EU wurden im Rahmen der Bewertung Konsultationen der Interessenträger durchgeführt. Die bei diesen Konsultationen eingegangenen Stellungnahmen wurden auf einer eigens eingerichteten Website veröffentlicht.

(8)

Die Ausnahme steht mit der Verordnung (EG) Nr. 1907/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates (3) im Einklang und schwächt daher den durch diese Verordnung gewährten Schutz von Umwelt und Gesundheit nicht ab.

(9)

Obwohl CCFL- und EEFL-Lampen in vielen Anwendungen durch quecksilberfreie Substitutionsprodukte ersetzt wurden, werden solche Lampen weiterhin für einige Anwendungen benötigt, um ihre Funktionsfähigkeit zu gewährleisten und den vorzeitigen Anfall von Elektro- und Elektronikschrott zu vermeiden.

(10)

Daher sollte die Erneuerung der Ausnahme gemäß Artikel 5 Absatz 2 Unterabsatz 1 der Richtlinie 2011/65/EU für einen Zeitraum von drei Jahren nur für Lampen gewährt werden, die in vor dem Erlass der vorliegenden Richtlinie in Verkehr gebrachten Elektro- und Elektronikgeräten verwendet werden. Im Einklang mit Artikel 5 Absatz 2 Unterabsatz 1 der Richtlinie 2011/65/EU ist es unwahrscheinlich, dass die Dauer der Ausnahme negative Auswirkungen auf die Innovation hat.

(11)

Die Richtlinie 2011/65/EU sollte daher entsprechend geändert werden —

HAT FOLGENDE RICHTLINIE ERLASSEN:

Artikel 1

Anhang III der Richtlinie 2011/65/EU wird gemäß dem Anhang der vorliegenden Richtlinie geändert.

Artikel 2

(1)   Die Mitgliedstaaten erlassen und veröffentlichen spätestens am 30. September 2022 die Rechts- und Verwaltungsvorschriften, die erforderlich sind, um dieser Richtlinie nachzukommen. Sie teilen der Kommission unverzüglich den Wortlaut dieser Vorschriften mit.

Sie wenden diese Rechtsvorschriften ab dem 1. Oktober 2022 an.

Bei Erlass dieser Vorschriften nehmen die Mitgliedstaaten in den Vorschriften selbst oder durch einen Hinweis bei der amtlichen Veröffentlichung auf diese Richtlinie Bezug. Die Mitgliedstaaten regeln die Einzelheiten dieser Bezugnahme.

(2)   Die Mitgliedstaaten teilen der Kommission den Wortlaut der wichtigsten nationalen Rechtsvorschriften mit, die sie auf dem unter diese Richtlinie fallenden Gebiet erlassen.

Artikel 3

Diese Richtlinie tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Artikel 4

Diese Richtlinie ist an die Mitgliedstaaten gerichtet.

Brüssel, den 13. Dezember 2021

Für die Kommission

Die Präsidentin

Ursula VON DER LEYEN


(1)  ABl. L 174 vom 1.7.2011, S. 88.

(2)  Beschluss 2010/571/EU der Kommission vom 24. September 2010 zur Änderung des Anhangs der Richtlinie 2002/95/EG des Europäischen Parlaments und des Rates hinsichtlich der ausgenommenen Verwendungen von Blei, Quecksilber, Cadmium, sechswertigem Chrom, polybromierten Biphenylen oder polybromierten Diphenylethern zwecks Anpassung an den technischen Fortschritt (ABl. L 251 vom 25.9.2010, S. 28).

(3)  Verordnung (EG) Nr. 1907/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 18. Dezember 2006 zur Registrierung, Bewertung, Zulassung und Beschränkung chemischer Stoffe (REACH), zur Schaffung einer Europäischen Chemikalienagentur, zur Änderung der Richtlinie 1999/45/EG und zur Aufhebung der Verordnung (EWG) Nr. 793/93 des Rates, der Verordnung (EG) Nr. 1488/94 der Kommission, der Richtlinie 76/769/EWG des Rates sowie der Richtlinien 91/155/EWG, 93/67/EWG, 93/105/EG und 2000/21/EG der Kommission (ABl. L 396 vom 30.12.2006, S. 1).


ANHANG

In Anhang III der Richtlinie 2011/65/EU erhalten die Nummern 3, 3a, 3b und 3c folgende Fassung:

Ausnahme

Anwendungsbereich und Gültigkeitsdaten

„3.

Quecksilber in CCFL- (cold cathode fluorescent lamps) und EEFL-Lampen (external electrode fluorescent lamps) für besondere Verwendungszwecke in vor dem 24. Februar 2022 in Verkehr gebrachten Elektro- und Elektronikgeräten, die folgende Werte (je Lampe) nicht übersteigen:

 

3a.

Kurze Lampen (≤ 500 mm): 3,5 mg

Läuft am 24. Februar 2025 ab.

3b.

Mittellange Lampen (> 500 mm und ≤ 1 500  mm): 5 mg

Läuft am 24. Februar 2025 ab.

3c.

Lange Lampen (> 1 500  mm): 13 mg

Läuft am 24. Februar 2025 ab.“


24.2.2022   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 43/29


DELEGIERTE RICHTLINIE (EU) 2022/275 DER KOMMISSION

vom 13. Dezember 2021

zur Änderung — zwecks Anpassung an den wissenschaftlichen und technischen Fortschritt — des Anhangs III der Richtlinie 2011/65/EU des Europäischen Parlaments und des Rates hinsichtlich einer Ausnahme für die Verwendung von Quecksilber in anderen Hochdrucknatrium(dampf)lampen für allgemeine Beleuchtungszwecke

(Text von Bedeutung für den EWR)

DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Richtlinie 2011/65/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 8. Juni 2011 zur Beschränkung der Verwendung bestimmter gefährlicher Stoffe in Elektro- und Elektronikgeräten (1), insbesondere auf Artikel 5 Absatz 1 Buchstabe a,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Gemäß der Richtlinie 2011/65/EU müssen die Mitgliedstaaten sicherstellen, dass in Verkehr gebrachte Elektro- und Elektronikgeräte keine in Anhang II der Richtlinie aufgeführten gefährlichen Stoffe enthalten. Diese Beschränkung gilt nicht für bestimmte ausgenommene Verwendungen, die in Anhang III der vorgenannten Richtlinie aufgeführt sind.

(2)

Die Kategorien von Elektro- und Elektronikgeräten, auf die die Richtlinie 2011/65/EU anwendbar ist, sind in Anhang I der Richtlinie genannt.

(3)

Quecksilber ist ein Beschränkungen unterliegender Stoff, der in Anhang II der Richtlinie 2011/65/EU aufgeführt ist.

(4)

Mit dem Beschluss 2010/571/EU (2) gewährte die Kommission unter anderem eine Ausnahme für die Verwendung von Quecksilber in anderen Hochdrucknatrium(dampf)lampen für allgemeine Beleuchtungszwecke (im Folgenden „die Ausnahme“), die derzeit als Ausnahme 4c I, 4c II und 4c III in Anhang III der Richtlinie 2011/65/EU aufgeführt ist. Gemäß Artikel 5 Absatz 2 Unterabsatz 2 Buchstabe a der Richtlinie 2011/65/EU sollte die Ausnahme am 21. Juli 2016 ablaufen.

(5)

Quecksilber wird in Hochdrucknatrium(dampf)lampen für helle Farbe und Farbwiedergabeeigenschaften verwendet.

(6)

Am 15. Januar 2015 erhielt die Kommission einen Antrag auf Erneuerung der Ausnahme (im Folgenden „Antrag auf Erneuerung“), der innerhalb der in Artikel 5 Absatz 5 der Richtlinie 2011/65/EU genannten Frist einging und am 20. Januar 2020 mit zusätzlichen Informationen aktualisiert wurde. Gemäß Artikel 5 Absatz 5 der Richtlinie 2011/65/EU bleibt eine Ausnahme so lange gültig, bis über den Antrag auf Erneuerung entschieden wurde.

(7)

Die Bewertung des Antrags auf Erneuerung, bei der die Verfügbarkeit von Substitutionsprodukten und die sozioökonomischen Auswirkungen der Substitution berücksichtigt wurden, ergab, dass die Substitution oder die Beseitigung von Quecksilber in den betreffenden Verwendungen derzeit technisch nicht praktikabel ist. Die Bewertung ergab ferner, dass der zulässige Quecksilbergehalt in den betreffenden Verwendungen niedriger angesetzt werden sollte, um dem veränderten Markt für die betreffenden Lampentypen zu entsprechen. Gemäß Artikel 5 Absatz 7 der Richtlinie 2011/65/EU wurden im Rahmen der Beurteilung Konsultationen der Interessenträger durchgeführt. Die bei diesen Konsultationen eingegangenen Stellungnahmen wurden auf einer eigens eingerichteten Website veröffentlicht.

(8)

Die Ausnahme steht mit der Verordnung (EG) Nr. 1907/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates (3) im Einklang und schwächt daher den durch die Verordnung gewährten Schutz von Umwelt und Gesundheit nicht ab.

(9)

Es ist daher angezeigt, die Erneuerung der Ausnahme für die Einträge 4c I, 4c II und 4c III in Anhang III der Richtlinie 2011/65/EU für einen Höchstzeitraum von fünf Jahren zu genehmigen, da zurzeit keine zuverlässigen Substitutionsprodukte im Sinne von Artikel 5 Absatz 2 Unterabsatz 1 der genannten Richtlinie verfügbar sind. Angesichts der Ergebnisse der laufenden Bemühungen, ein zuverlässiges Substitutionsprodukt zu finden, wird sich die Dauer dieser Ausnahmeregelung wahrscheinlich nicht negativ auf die Innovation auswirken.

(10)

Die Richtlinie 2011/65/EU sollte daher entsprechend geändert werden —

HAT FOLGENDE RICHTLINIE ERLASSEN:

Artikel 1

Anhang III der Richtlinie 2011/65/EU wird gemäß dem Anhang der vorliegenden Richtlinie geändert.

Artikel 2

(1)   Die Mitgliedstaaten erlassen und veröffentlichen spätestens am 30. September 2022 die Rechts- und Verwaltungsvorschriften, die erforderlich sind, um dieser Richtlinie nachzukommen. Sie teilen der Kommission unverzüglich den Wortlaut dieser Vorschriften mit.

Sie wenden diese Rechtsvorschriften ab dem 1. Oktober 2022 an.

Bei Erlass dieser Vorschriften nehmen die Mitgliedstaaten in den Vorschriften selbst oder durch einen Hinweis bei der amtlichen Veröffentlichung auf die vorliegende Richtlinie Bezug. Die Mitgliedstaaten regeln die Einzelheiten dieser Bezugnahme.

(2)   Die Mitgliedstaaten teilen der Kommission den Wortlaut der wichtigsten nationalen Rechtsvorschriften mit, die sie auf dem unter diese Richtlinie fallenden Gebiet erlassen.

Artikel 3

Diese Richtlinie tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Artikel 4

Diese Richtlinie ist an die Mitgliedstaaten gerichtet.

Brüssel, den 13. Dezember 2021

Für die Kommission

Die Präsidentin

Ursula VON DER LEYEN


(1)  ABl. L 174 vom 1.7.2011, S. 88.

(2)  Beschluss 2010/571/EU der Kommission vom 24. September 2010 zur Änderung des Anhangs der Richtlinie 2002/95/EG des Europäischen Parlaments und des Rates hinsichtlich der ausgenommenen Verwendungen von Blei, Quecksilber, Cadmium, sechswertigem Chrom, polybromierten Biphenylen oder polybromierten Diphenylethern zwecks Anpassung an den technischen Fortschritt (ABl. L 251 vom 25.9.2010, S. 28).

(3)  Verordnung (EG) Nr. 1907/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 18. Dezember 2006 zur Registrierung, Bewertung, Zulassung und Beschränkung chemischer Stoffe (REACH), zur Schaffung einer Europäischen Chemikalienagentur, zur Änderung der Richtlinie 1999/45/EG und zur Aufhebung der Verordnung (EWG) Nr. 793/93 des Rates, der Verordnung (EG) Nr. 1488/94 der Kommission, der Richtlinie 76/769/EWG des Rates sowie der Richtlinien 91/155/EWG, 93/67/EWG, 93/105/EG und 2000/21/EG der Kommission (ABl. L 396 vom 30.12.2006, S. 1).


ANHANG

In Anhang III der Richtlinie 2011/65/EU erhalten die Einträge 4c, 4c I, 4c II und 4c III folgende Fassung:

Ausnahme

Anwendungsbereich und Gültigkeitsdaten

„4c.

Quecksilber in anderen Hochdrucknatrium(dampf)lampen für allgemeine Beleuchtungszwecke, die folgende Werte (je Brennstelle) nicht übersteigen:

 

4c. I

P ≤ 155 W: 20 mg

Läuft am 24. Februar 2027 ab.

4c. II

155 W < P ≤ 405 W: 25 mg

Läuft am 24. Februar 2027 ab.

4c. III

P > 405 W: 25 mg

Läuft am 24. Februar 2027 ab.“


24.2.2022   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 43/32


DELEGIERTE RICHTLINIE (EU) 2022/276 DER KOMMISSION

vom 13. Dezember 2021

zur Änderung — zwecks Anpassung an den wissenschaftlichen und technischen Fortschritt — des Anhangs III der Richtlinie 2011/65/EU des Europäischen Parlaments und des Rates hinsichtlich einer Ausnahme für die Verwendung von Quecksilber in einseitig gesockelten (Kompakt-)Leuchtstofflampen für allgemeine Beleuchtungszwecke

(Text von Bedeutung für den EWR)

DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Richtlinie 2011/65/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 8. Juni 2011 zur Beschränkung der Verwendung bestimmter gefährlicher Stoffe in Elektro- und Elektronikgeräten (1), insbesondere auf Artikel 5 Absatz 1 Buchstabe b,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Gemäß der Richtlinie 2011/65/EU müssen die Mitgliedstaaten sicherstellen, dass in Verkehr gebrachte Elektro- und Elektronikgeräte keine in Anhang II der Richtlinie aufgeführten gefährlichen Stoffe enthalten. Diese Beschränkung gilt nicht für bestimmte ausgenommene Verwendungen, die in Anhang III der Richtlinie aufgeführt sind.

(2)

Die Kategorien von Elektro- und Elektronikgeräten, auf die die Richtlinie 2011/65/EU anwendbar ist, sind in Anhang I der Richtlinie genannt.

(3)

Quecksilber ist ein Beschränkungen unterliegender Stoff, der in Anhang II der Richtlinie 2011/65/EU aufgeführt ist.

(4)

Mit dem Beschluss 2010/571/EU (2) gewährte die Kommission unter anderem eine Ausnahme für die Verwendung von Quecksilber in einseitig gesockelten (Kompakt-)Leuchtstofflampen für allgemeine Beleuchtungszwecke (im Folgenden „Ausnahme“), die derzeit als Ausnahme 1a., 1b., 1c., 1d. und 1e. in Anhang III der Richtlinie 2011/65/EU aufgeführt ist. Die Ausnahme sollte gemäß Artikel 5 Absatz 2 Unterabsatz 2 Buchstabe a der Richtlinie am 21. Juli 2016 ablaufen.

(5)

Quecksilber wird in einseitig gesockelten (Kompakt-)Leuchtstofflampen verwendet, um ultraviolettes Licht zu erzeugen, das anschließend durch die fluoreszierende Beschichtung auf der Glühlampe in sichtbares Licht umgewandelt wird.

(6)

Am 19. Dezember 2014 und am 15. Januar 2015 erhielt die Kommission zwei Anträge auf Erneuerung der Ausnahme (im Folgenden „Anträge auf Erneuerung“), die innerhalb der in Artikel 5 Absatz 5 der Richtlinie 2011/65/EU genannten Frist eingingen und von denen einer am 20. Januar 2020 mit einem erneuerten Antrag aktualisiert wurde. Gemäß Artikel 5 Absatz 5 Unterabsatz 2 der Richtlinie 2011/65/EU bleibt eine Ausnahme so lange gültig, bis über den Antrag auf Erneuerung entschieden wurde.

(7)

Die Bewertung der Anträge auf Erneuerung, bei der die Verfügbarkeit von Substitutionsprodukten und die sozioökonomischen Auswirkungen der Substitution berücksichtigt wurden, ergab, dass es bereits hinreichend zuverlässige quecksilberfreie Substitutionsprodukte für die unter die Ausnahme fallenden Lampentypen gibt und dass die Substitution von Quecksilber in diesen Lampen wissenschaftlich und technisch praktikabel ist. Außerdem ging aus der Bewertung hervor, dass die Vorteile der Substitution etwaige negative Auswirkungen eindeutig überwiegen werden.

(8)

Im Einklang mit Artikel 5 Absatz 7 der Richtlinie 2011/65/EU waren Konsultationen der Interessenträger Teil der Bewertung des Antrags auf Erneuerung. Die bei diesen Konsultationen eingegangenen Stellungnahmen wurden auf einer eigens eingerichteten Website veröffentlicht.

(9)

Da die Bedingungen gemäß Artikel 5 Absatz 1 Buchstabe a der Richtlinie 2011/65/EU nicht mehr erfüllt sind, sollte der Antrag auf Erneuerung abgelehnt werden.

(10)

Das Ende der Geltungsdauern dieser Ausnahme sollte gemäß Artikel 5 Absatz 6 der Richtlinie festgelegt werden. Das frühestmögliche Datum von 12 Monaten nach dem Datum der Entscheidung der Kommission über den Widerruf der Ausnahme sollte gewählt werden, da es keine praktischen Umstände gibt, die ein späteres Ende der Geltungsdauer rechtfertigen würden, zumal viele der betreffenden Lampen auch unter die Verordnung (EU) 2019/2020 der Kommission fallen, die Mindestanforderungen an die Energieeffizienz enthalten, welche einzuhalten sind, damit die Produkte in Verkehr gebracht werden dürfen, weshalb diese Lampen ab dem 1. September 2021 de facto nicht mehr in Verkehr gebracht werden.

(11)

Die Richtlinie 2011/65/EU sollte daher entsprechend geändert werden —

HAT FOLGENDE RICHTLINIE ERLASSEN:

Artikel 1

Anhang III der Richtlinie 2011/65/EU wird gemäß dem Anhang der vorliegenden Richtlinie geändert.

Artikel 2

(1)   Die Mitgliedstaaten erlassen und veröffentlichen spätestens am 30. September 2022 die Rechts- und Verwaltungsvorschriften, die erforderlich sind, um dieser Richtlinie nachzukommen. Sie teilen der Kommission unverzüglich den Wortlaut dieser Vorschriften mit.

Sie wenden diese Rechtsvorschriften ab dem 1. Oktober 2022 an.

Bei Erlass dieser Vorschriften nehmen die Mitgliedstaaten in den Vorschriften selbst oder durch einen Hinweis bei der amtlichen Veröffentlichung auf diese Richtlinie Bezug. Die Mitgliedstaaten regeln die Einzelheiten dieser Bezugnahme.

(2)   Die Mitgliedstaaten teilen der Kommission den Wortlaut der wichtigsten nationalen Rechtsvorschriften mit, die sie auf dem unter diese Richtlinie fallenden Gebiet erlassen.

Artikel 3

Diese Richtlinie tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Artikel 4

Diese Richtlinie ist an die Mitgliedstaaten gerichtet.

Brüssel, den 13. Dezember 2021

Für die Kommission

Die Präsidentin

Ursula VON DER LEYEN


(1)  ABl. L 174 vom 1.7.2011, S. 88.

(2)  Beschluss 2010/571/EU der Kommission vom 24. September 2010 zur Änderung des Anhangs der Richtlinie 2002/95/EG des Europäischen Parlaments und des Rates hinsichtlich der ausgenommenen Verwendungen von Blei, Quecksilber, Cadmium, sechswertigem Chrom, polybromierten Biphenylen oder polybromierten Diphenylethern zwecks Anpassung an den technischen Fortschritt (ABl. L 251 vom 25.9.2010, S. 28).


ANHANG

In Anhang III der Richtlinie 2011/65/EU erhalten die Nummern 1, 1a, 1b, 1c, 1d und 1e folgende Fassung:

Ausnahme

Anwendungsbereich und Gültigkeitsdaten

„1.

Quecksilber in einseitig gesockelten (Kompakt-) Leuchtstofflampen, die folgende Werte (je Brennstelle) nicht übersteigen:

 

1a.

Für allgemeine Beleuchtungszwecke < 30 W: 2,5 mg

Läuft am 24. Februar 2023 ab.

1b.

Für allgemeine Beleuchtungszwecke ≥ 30 W und < 50 W: 3,5 mg

Läuft am 24. Februar 2023 ab.

1c.

Für allgemeine Beleuchtungszwecke ≥ 50 W und < 150 W: 5 mg

Läuft am 24. Februar 2023 ab.

1d.

Für allgemeine Beleuchtungszwecke ≥ 150 W: 15 mg

Läuft am 24. Februar 2023 ab.

1e.

Für allgemeine Beleuchtungszwecke mit runder oder quadratischer Bauform und einem Röhrendurchmesser von ≤ 17 mm: 5 mg

Läuft am 24. Februar 2023 ab.“


24.2.2022   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 43/35


DELEGIERTE RICHTLINIE (EU) 2022/277 DER KOMMISSION

vom 13. Dezember 2021

zur Änderung — zwecks Anpassung an den wissenschaftlichen und technischen Fortschritt — des Anhangs III der Richtlinie 2011/65/EU des Europäischen Parlaments und des Rates hinsichtlich einer Ausnahme für die Verwendung von Quecksilber in einseitig gesockelten (Kompakt-)Leuchtstofflampen für allgemeine Beleuchtungszwecke < 30 W mit einer Lebensdauer von 20 000 Stunden oder mehr

(Text von Bedeutung für den EWR)

DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Richtlinie 2011/65/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 8. Juni 2011 zur Beschränkung der Verwendung bestimmter gefährlicher Stoffe in Elektro- und Elektronikgeräten (1), insbesondere auf Artikel 5 Absatz 1 Buchstabe b,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Gemäß der Richtlinie 2011/65/EU müssen die Mitgliedstaaten sicherstellen, dass in Verkehr gebrachte Elektro- und Elektronikgeräte keine in Anhang II der Richtlinie aufgeführten gefährlichen Stoffe enthalten. Diese Beschränkung gilt nicht für bestimmte ausgenommene Verwendungen, die in Anhang III der Richtlinie aufgeführt sind.

(2)

Die Kategorien von Elektro- und Elektronikgeräten, auf die die Richtlinie 2011/65/EU anwendbar ist, sind in Anhang I der Richtlinie genannt.

(3)

Quecksilber ist ein Beschränkungen unterliegender Stoff, der in Anhang II der Richtlinie 2011/65/EU aufgeführt ist.

(4)

Mit der Delegierten Richtlinie 2014/14/EU (2) gewährte die Kommission eine Ausnahme für die Verwendung von Quecksilber mit einem Höchstgehalt von 3,5 mg je Lampe in einseitig gesockelten (Kompakt-)Leuchtstofflampen für allgemeine Beleuchtungszwecke < 30 W mit einer Lebensdauer von 20 000 Stunden oder mehr (im Folgenden „Ausnahme“), die derzeit als Ausnahme 1g in Anhang III der Richtlinie 2011/65/EU aufgeführt ist. Ursprünglich sollte die Ausnahme gemäß Anhang III der Richtlinie 2014/14/EU am 31. Dezember 2017 ablaufen.

(5)

Quecksilber wird in einseitig gesockelten (Kompakt-)Leuchtstofflampen verwendet, um ultraviolettes Licht zu erzeugen, das anschließend durch die fluoreszierende Beschichtung auf der Glühlampe in sichtbares Licht umgewandelt wird.

(6)

Am 28. Juni 2016 erhielt die Kommission einen Antrag auf Erneuerung der Ausnahme (im Folgenden „Antrag auf Erneuerung“), der innerhalb der in Artikel 5 Absatz 5 der Richtlinie 2011/65/EU genannten Frist einging und am 17. Januar 2020 mit einem erneuerten Antrag aktualisiert wurde. Gemäß Artikel 5 Absatz 5 der Richtlinie 2011/65/EU bleibt eine Ausnahme so lange gültig, bis über den Antrag auf Erneuerung entschieden wurde.

(7)

Die Bewertung des Antrags auf Erneuerung, bei der die Verfügbarkeit von Substitutionsprodukten und die sozioökonomischen Auswirkungen der Substitution berücksichtigt wurden, ergab, dass es hinreichend zuverlässige quecksilberfreie Substitutionsprodukte für die unter die Ausnahme fallenden Lampentypen gibt und dass die Substitution von Quecksilber in diesen Lampen wissenschaftlich und technisch praktikabel ist. Außerdem ging aus der Bewertung hervor, dass die Vorteile der Substitution etwaige negative Auswirkungen eindeutig überwiegen werden. Gemäß Artikel 5 Absatz 7 der Richtlinie 2011/65/EU wurden im Rahmen der Bewertung Konsultationen der Interessenträger durchgeführt. Die bei diesen Konsultationen eingegangenen Stellungnahmen wurden auf einer eigens eingerichteten Website veröffentlicht.

(8)

Da die Bedingungen gemäß Artikel 5 Absatz 1 Buchstabe a der Richtlinie 2011/65/EU nicht mehr erfüllt sind, sollte die Ausnahme widerrufen werden.

(9)

Das Ende der Geltungsdauer dieser Ausnahme sollte gemäß Artikel 5 Absatz 6 der Richtlinie 2011/65/EU festgelegt werden. Während für einen kleinen Teil der unter diese Ausnahme fallenden Lampentypen (3) die Ökodesign-Kriterien gemäß Anhang II der Verordnung (EU) 2019/2020 der Kommission (4) gelten, die ab dem 1. September 2021 Anwendung finden, sodass diese Lampen nicht länger in Verkehr gebracht werden, ist die große Mehrzahl der unter die derzeitige Ausnahme fallenden Lampen von den Kriterien der oben genannten Ökodesign-Verordnung nicht betroffen. Daher sollte für die Ausnahme in ihrer Gesamtheit das spätestmögliche Ende der Geltungsdauer von 18 Monaten nach dem Datum der Entscheidung festgesetzt werden, damit den Marktteilnehmern keine unnötig hohen Kosten im direkten Zusammenhang mit der Substitution der letztgenannten Kategorie entstehen.

(10)

Die Richtlinie 2011/65/EU sollte daher entsprechend geändert werden —

HAT FOLGENDE RICHTLINIE ERLASSEN:

Artikel 1

Anhang III der Richtlinie 2011/65/EU wird gemäß dem Anhang der vorliegenden Richtlinie geändert.

Artikel 2

(1)   Die Mitgliedstaaten erlassen und veröffentlichen spätestens am 30. September 2022 die Rechts- und Verwaltungsvorschriften, die erforderlich sind, um dieser Richtlinie nachzukommen. Sie teilen der Kommission unverzüglich den Wortlaut dieser Vorschriften mit.

Sie wenden diese Rechtsvorschriften ab dem 1. Oktober 2022 an.

Bei Erlass dieser Vorschriften nehmen die Mitgliedstaaten in den Vorschriften selbst oder durch einen Hinweis bei der amtlichen Veröffentlichung auf diese Richtlinie Bezug. Die Mitgliedstaaten regeln die Einzelheiten dieser Bezugnahme.

(2)   Die Mitgliedstaaten teilen der Kommission den Wortlaut der wichtigsten nationalen Rechtsvorschriften mit, die sie auf dem unter diese Richtlinie fallenden Gebiet erlassen.

Artikel 3

Diese Richtlinie tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Artikel 4

Diese Richtlinie ist an die Mitgliedstaaten gerichtet.

Brüssel, den 13. Dezember 2021

Für die Kommission

Die Präsidentin

Ursula VON DER LEYEN


(1)  ABl. L 174 vom 1.7.2011, S. 88.

(2)  Delegierte Richtlinie 2014/14/EU der Kommission vom 18. Oktober 2013 zur Änderung — zwecks Anpassung an den technischen Fortschritt — des Anhangs III der Richtlinie 2011/65/EU des Europäischen Parlaments und des Rates hinsichtlich einer Ausnahme für die Verwendung von 3,5 mg Quecksilber je Lampe in einseitig gesockelten Kompaktleuchtstofflampen für allgemeine Beleuchtungszwecke < 30 W mit einer Lebensdauer von 20 000 Stunden oder mehr (ABl. L 4 vom 9.1.2014, S. 71).

(3)  Kompaktleuchtstofflampen mit integrierten Betriebsgeräten fallen ab dem 1. September 2021 unter den Eintrag „Sonstige, vorstehend nicht erwähnte Lichtquellen im Anwendungsbereich“ in Tabelle 1 von Anhang II der Verordnung (EU) 2019/2020 der Kommission.

(4)  Gemäß den Erwägungsgründen 9 und 10 der Verordnung (EU) 2019/2020 der Kommission sollten in der Verordnung keine spezifischen Ökodesign-Anforderungen in Bezug auf den Quecksilbergehalt festgelegt werden.


ANHANG

In Anhang III der Richtlinie 2011/65/EU erhält Nummer 1g folgende Fassung:

Ausnahme

Anwendungsbereich und Gültigkeitsdaten

„1g.

Für allgemeine Beleuchtungszwecke < 30 W mit einer Lebensdauer von 20 000  Stunden oder mehr: 3,5 mg

Läuft am 24. August 2023 ab.“


24.2.2022   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 43/38


DELEGIERTE RICHTLINIE (EU) 2022/278 DER KOMMISSION

vom 13. Dezember 2021

zur Änderung — zwecks Anpassung an den wissenschaftlichen und technischen Fortschritt — des Anhangs III der Richtlinie 2011/65/EU des Europäischen Parlaments und des Rates hinsichtlich einer Ausnahme für die Verwendung von Quecksilber in Metallhalidlampen

(Text von Bedeutung für den EWR)

DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Richtlinie 2011/65/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 8. Juni 2011 zur Beschränkung der Verwendung bestimmter gefährlicher Stoffe in Elektro- und Elektronikgeräten (1), insbesondere auf Artikel 5 Absatz 1 Buchstabe a,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Gemäß der Richtlinie 2011/65/EU müssen die Mitgliedstaaten sicherstellen, dass in Verkehr gebrachte Elektro- und Elektronikgeräte keine in Anhang II der Richtlinie aufgeführten gefährlichen Stoffe enthalten. Diese Beschränkung gilt nicht für bestimmte ausgenommene Verwendungen, die in Anhang III der vorgenannten Richtlinie aufgeführt sind.

(2)

Die Kategorien von Elektro- und Elektronikgeräten, auf die die Richtlinie 2011/65/EU anwendbar ist, sind in Anhang I der Richtlinie genannt.

(3)

Quecksilber ist ein Beschränkungen unterliegender Stoff, der in Anhang II der Richtlinie 2011/65/EU aufgeführt ist.

(4)

Mit dem Beschluss 2010/571/EU (2) gewährte die Kommission unter anderem eine Ausnahme für die Verwendung von Quecksilber in Metallhalidlampen (im Folgenden „die Ausnahme“), die derzeit als Ausnahme 4e in Anhang III der Richtlinie 2011/65/EU aufgeführt ist. Die Ausnahme sollte gemäß Artikel 5 Absatz 2 Unterabsatz 2 Buchstabe a der Richtlinie 2011/65/EU am 21. Juli 2016 ablaufen.

(5)

Quecksilber wird in Metallhalidlampen verwendet, um die Farbe, Effizienz, Lebensdauer und den stabilen Betrieb dieser spezifischen Lampen zu verbessern.

(6)

Am 15. Januar 2015 erhielt die Kommission einen Antrag auf Erneuerung der Ausnahme (im Folgenden „Antrag auf Erneuerung“), der innerhalb der in Artikel 5 Absatz 5 der Richtlinie 2011/65/EU genannten Frist einging. Am 20. Januar 2020 ging ein aktualisierter Antrag auf Erneuerung ein. Gemäß Artikel 5 Absatz 5 der Richtlinie 2011/65/EU bleibt eine Ausnahme so lange gültig, bis über den Antrag auf Erneuerung entschieden wurde.

(7)

Die Bewertung des Antrags auf Erneuerung, bei der die Verfügbarkeit von Substitutionsprodukten und die sozioökonomischen Auswirkungen der Substitution berücksichtigt wurden, ergab, dass die Substitution oder die Beseitigung von Quecksilber in den betreffenden Verwendungen derzeit technisch nicht praktikabel ist. Gemäß Artikel 5 Absatz 7 der Richtlinie 2011/65/EU wurden im Rahmen der Beurteilung Konsultationen der Interessenträger durchgeführt. Die bei diesen Konsultationen eingegangenen Stellungnahmen wurden auf einer eigens eingerichteten Website veröffentlicht.

(8)

Die Ausnahme steht mit der Verordnung (EG) Nr. 1907/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates (3) im Einklang und schwächt daher den durch diese Verordnung gewährten Schutz von Umwelt und Gesundheit nicht ab.

(9)

Es ist daher angezeigt, die Erneuerung der Ausnahme für einen Höchstzeitraum von fünf Jahren im Einklang mit Artikel 5 Absatz 2 Unterabsatz 1 der Richtlinie 2011/65/EU zu genehmigen. Angesichts der Ergebnisse der laufenden Bemühungen, ein zuverlässiges Substitutionsprodukt zu finden, wird sich die Dauer dieser Ausnahmeregelung wahrscheinlich nicht negativ auf die Innovation auswirken.

(10)

Die Richtlinie 2011/65/EU sollte daher entsprechend geändert werden —

HAT FOLGENDE RICHTLINIE ERLASSEN:

Artikel 1

Anhang III der Richtlinie 2011/65/EU wird gemäß dem Anhang der vorliegenden Richtlinie geändert.

Artikel 2

(1)   Die Mitgliedstaaten erlassen und veröffentlichen spätestens am 30. September 2022 die Rechts- und Verwaltungsvorschriften, die erforderlich sind, um dieser Richtlinie nachzukommen. Sie teilen der Kommission unverzüglich den Wortlaut dieser Vorschriften mit.

Sie wenden diese Rechtsvorschriften ab dem 1. Oktober 2022 an.

Bei Erlass dieser Vorschriften nehmen die Mitgliedstaaten in den Vorschriften selbst oder durch einen Hinweis bei der amtlichen Veröffentlichung auf die vorliegende Richtlinie Bezug. Die Mitgliedstaaten regeln die Einzelheiten dieser Bezugnahme.

(2)   Die Mitgliedstaaten teilen der Kommission den Wortlaut der wichtigsten nationalen Rechtsvorschriften mit, die sie auf dem unter diese Richtlinie fallenden Gebiet erlassen.

Artikel 3

Diese Richtlinie tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Artikel 4

Diese Richtlinie ist an die Mitgliedstaaten gerichtet.

Brüssel, den 13. Dezember 2021

Für die Kommission

Die Präsidentin

Ursula VON DER LEYEN


(1)  ABl. L 174 vom 1.7.2011, S. 88.

(2)  Beschluss 2010/571/EU der Kommission vom 24. September 2010 zur Änderung des Anhangs der Richtlinie 2002/95/EG des Europäischen Parlaments und des Rates hinsichtlich der ausgenommenen Verwendungen von Blei, Quecksilber, Cadmium, sechswertigem Chrom, polybromierten Biphenylen oder polybromierten Diphenylethern zwecks Anpassung an den technischen Fortschritt (ABl. L 251 vom 25.9.2010, S. 28).

(3)  Verordnung (EG) Nr. 1907/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 18. Dezember 2006 zur Registrierung, Bewertung, Zulassung und Beschränkung chemischer Stoffe (REACH), zur Schaffung einer Europäischen Chemikalienagentur, zur Änderung der Richtlinie 1999/45/EG und zur Aufhebung der Verordnung (EWG) Nr. 793/93 des Rates, der Verordnung (EG) Nr. 1488/94 der Kommission, der Richtlinie 76/769/EWG des Rates sowie der Richtlinien 91/155/EWG, 93/67/EWG, 93/105/EG und 2000/21/EG der Kommission (ABl. L 396 vom 30.12.2006, S. 1).


ANHANG

In Anhang III der Richtlinie 2011/65/EU erhält Eintrag 4e folgende Fassung:

„Ausnahme

Anwendungsbereich und Gültigkeitsdaten

4e.

Quecksilber in Metallhalidlampen (MH)

Läuft am 24. Februar 2027 ab.“


24.2.2022   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 43/41


DELEGIERTE RICHTLINIE (EU) 2022/279 DER KOMMISSION

vom 13. Dezember 2021

zur Änderung — zwecks Anpassung an den wissenschaftlichen und technischen Fortschritt — des Anhangs III der Richtlinie 2011/65/EU des Europäischen Parlaments und des Rates hinsichtlich einer Ausnahme für die Verwendung von Quecksilber in anderen Entladungslampen für besondere Verwendungszwecke

(Text von Bedeutung für den EWR)

DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Richtlinie 2011/65/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 8. Juni 2011 zur Beschränkung der Verwendung bestimmter gefährlicher Stoffe in Elektro- und Elektronikgeräten (1), insbesondere auf Artikel 5 Absatz 1 Buchstabe a,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Gemäß der Richtlinie 2011/65/EU müssen die Mitgliedstaaten sicherstellen, dass in Verkehr gebrachte Elektro- und Elektronikgeräte keine in Anhang II der Richtlinie aufgeführten gefährlichen Stoffe enthalten. Diese Beschränkung gilt nicht für bestimmte ausgenommene Verwendungen, die in Anhang III der genannten Richtlinie aufgeführt sind.

(2)

Die Kategorien von Elektro- und Elektronikgeräten, auf die die Richtlinie 2011/65/EU anwendbar ist, sind in Anhang I der Richtlinie genannt.

(3)

Quecksilber ist ein Beschränkungen unterliegender Stoff, der in Anhang II der Richtlinie 2011/65/EU aufgeführt ist.

(4)

Mit dem Beschluss 2010/571/EU (2) gewährte die Kommission unter anderem eine Ausnahme für die Verwendung von Quecksilber in anderen Entladungslampen für besondere Verwendungszwecke, die nicht gesondert aufgeführt sind (im Folgenden die „Ausnahme“), die derzeit als Ausnahme 4f in Anhang III der Richtlinie 2011/65/EU aufgeführt ist. Die Ausnahme sollte gemäß Artikel 5 Absatz 2 Unterabsatz 2 Buchstabe a der genannten Richtlinie am 21. Juli 2016 ablaufen.

(5)

Die Funktion von Quecksilber in Gasentladungslampen für besondere Verwendungszwecke hängt mit dem Lichterzeugungsprozess zusammen, bei dem Strom in Licht umgewandelt wird.

(6)

Am 15. Januar 2015 erhielt die Kommission mehrere Anträge auf Erneuerung der Ausnahme (im Folgenden „Anträge auf Erneuerung“), die innerhalb der in Artikel 5 Absatz 5 der Richtlinie 2011/65/EU genannten Frist eingingen. Gemäß Artikel 5 Absatz 5 der Richtlinie 2011/65/EU bleibt eine Ausnahme so lange gültig, bis über den Antrag auf Erneuerung entschieden wurde.

(7)

Die Bewertung der Anträge auf Erneuerung, bei der die Verfügbarkeit von Substitutionsprodukten und die sozioökonomischen Auswirkungen der Substitution berücksichtigt wurden, ergab, dass die Substitution oder Beseitigung von Quecksilber in den unter die Ausnahme fallenden Verwendungen derzeit technisch nicht praktikabel ist. Angesichts der Aussicht auf eine die Ausnahme künftig einschränkende Substitution ist es jedoch angebracht, die Erneuerung der Ausnahme nur für einen Zeitraum von drei Jahren zu gewähren. Die Bewertung ergab ferner, dass es möglich ist, die Verwendungen genauer zu bestimmen, die sich aufgrund ihrer bestimmten Funktion und ihres bestimmten Verwendungsbereichs, nämlich für Quecksilber in Hochdruckquecksilber(dampf)lampen, die in Projektoren verwendet werden, Lampen für die Beleuchtung im Gartenbau und Lampen, die Licht im ultravioletten Spektrum emittieren, gemäß den Kriterien des Artikels 5 Absatz 1 Buchstabe a der Richtlinie 2011/65/EU für eine Erneuerung der Ausnahme eignen. Für diese bestimmten Verwendungen sollte die Erneuerung der Ausnahme für einen Zeitraum von höchstens fünf Jahren gewährt werden. Gemäß Artikel 5 Absatz 7 der Richtlinie 2011/65/EU wurden im Rahmen der Bewertung Konsultationen der Interessenträger durchgeführt. Die bei diesen Konsultationen eingegangenen Stellungnahmen wurden auf einer eigens eingerichteten Website veröffentlicht.

(8)

Die Ausnahme steht mit der Verordnung (EG) Nr. 1907/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates (3) im Einklang und schwächt daher den durch diese Verordnung gewährten Schutz von Umwelt und Gesundheit nicht ab.

(9)

Angesichts der Ergebnisse der laufenden Bemühungen, ein zuverlässiges Substitutionsprodukt zu finden, wird sich die Dauer dieser Ausnahmeregelung wahrscheinlich nicht negativ auf die Innovation auswirken.

(10)

Die Richtlinie 2011/65/EU sollte daher entsprechend geändert werden —

HAT FOLGENDE RICHTLINIE ERLASSEN:

Artikel 1

Anhang III der Richtlinie 2011/65/EU wird gemäß dem Anhang der vorliegenden Richtlinie geändert.

Artikel 2

(1)   Die Mitgliedstaaten erlassen und veröffentlichen spätestens am 30. September 2022 die Rechts- und Verwaltungsvorschriften, die erforderlich sind, um dieser Richtlinie nachzukommen. Sie teilen der Kommission unverzüglich den Wortlaut dieser Vorschriften mit.

Sie wenden diese Rechtsvorschriften ab dem 1. Oktober 2022 an.

Bei Erlass dieser Vorschriften nehmen die Mitgliedstaaten in den Vorschriften selbst oder durch einen Hinweis bei der amtlichen Veröffentlichung auf die vorliegende Richtlinie Bezug. Die Mitgliedstaaten regeln die Einzelheiten dieser Bezugnahme.

(2)   Die Mitgliedstaaten teilen der Kommission den Wortlaut der wichtigsten nationalen Rechtsvorschriften mit, die sie auf dem unter diese Richtlinie fallenden Gebiet erlassen.

Artikel 3

Diese Richtlinie tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Artikel 4

Diese Richtlinie ist an die Mitgliedstaaten gerichtet.

Brüssel, den 13. Dezember 2021

Für die Kommission

Die Präsidentin

Ursula VON DER LEYEN


(1)  ABl. L 174 vom 1.7.2011, S. 88.

(2)  Beschluss 2010/571/EU der Kommission vom 24. September 2010 zur Änderung des Anhangs der Richtlinie 2002/95/EG des Europäischen Parlaments und des Rates hinsichtlich der ausgenommenen Verwendungen von Blei, Quecksilber, Cadmium, sechswertigem Chrom, polybromierten Biphenylen oder polybromierten Diphenylethern zwecks Anpassung an den technischen Fortschritt (ABl. L 251 vom 25.9.2010, S. 28).

(3)  Verordnung (EG) Nr. 1907/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 18. Dezember 2006 zur Registrierung, Bewertung, Zulassung und Beschränkung chemischer Stoffe (REACH), zur Schaffung einer Europäischen Chemikalienagentur, zur Änderung der Richtlinie 1999/45/EG und zur Aufhebung der Verordnung (EWG) Nr. 793/93 des Rates, der Verordnung (EG) Nr. 1488/94 der Kommission, der Richtlinie 76/769/EWG des Rates sowie der Richtlinien 91/155/EWG, 93/67/EWG, 93/105/EG und 2000/21/EG der Kommission (ABl. L 396 vom 30.12.2006, S. 1).


ANHANG

In Anhang III der Richtlinie 2011/65/EU erhält Eintrag 4f folgende Fassung:

Ausnahme

Anwendungsbereich und Gültigkeitsdaten

4f. I

Quecksilber in anderen Entladungslampen für besondere Verwendungszwecke, die in diesem Anhang nicht gesondert aufgeführt sind

Läuft am 24. Februar 2025 ab.

4f. II

Quecksilber in Hochdruckquecksilber(dampf)lampen, die in Projektoren verwendet werden, die eine Leistung ≥ 2000 ANSI-Lumen erfordern

Läuft am 24. Februar 2027 ab.

4f. III

Quecksilber in Hochdrucknatrium(dampf)lampen für die Beleuchtung im Gartenbau

Läuft am 24. Februar 2027 ab.

4f. IV

Quecksilber in Lampen, die Licht im ultravioletten Spektrum emittieren

Läuft am 24. Februar 2027 ab.“


24.2.2022   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 43/44


DELEGIERTE RICHTLINIE (EU) 2022/280 DER KOMMISSION

vom 13. Dezember 2021

zur Änderung — zwecks Anpassung an den wissenschaftlichen und technischen Fortschritt — des Anhangs III der Richtlinie 2011/65/EU des Europäischen Parlaments und des Rates hinsichtlich einer Ausnahme für die Verwendung von Quecksilber in anderen Niederdruckentladungslampen

(Text von Bedeutung für den EWR)

DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Richtlinie 2011/65/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 8. Juni 2011 zur Beschränkung der Verwendung bestimmter gefährlicher Stoffe in Elektro- und Elektronikgeräten (1), insbesondere auf Artikel 5 Absatz 1 Buchstabe a,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Gemäß der Richtlinie 2011/65/EU müssen die Mitgliedstaaten sicherstellen, dass in Verkehr gebrachte Elektro- und Elektronikgeräte keine in Anhang II der Richtlinie aufgeführten gefährlichen Stoffe enthalten. Diese Beschränkung gilt nicht für bestimmte ausgenommene Verwendungen, die in Anhang III der vorgenannten Richtlinie aufgeführt sind.

(2)

Die Kategorien von Elektro- und Elektronikgeräten, auf die die Richtlinie 2011/65/EU anwendbar ist, sind in Anhang I der Richtlinie genannt.

(3)

Quecksilber ist ein Beschränkungen unterliegender Stoff, der in Anhang II der Richtlinie 2011/65/EU aufgeführt ist.

(4)

Mit dem Beschluss 2010/571/EU (2) gewährte die Kommission unter anderem eine Ausnahme für die Verwendung von Quecksilber in anderen Niederdruckentladungslampen (im Folgenden „Ausnahme“), die derzeit als Ausnahme 4a in Anhang III der Richtlinie 2011/65/EU aufgeführt ist. Die Ausnahme sollte gemäß Artikel 5 Absatz 2 Unterabsatz 2 Buchstabe a der Richtlinie am 21. Juli 2016 ablaufen.

(5)

Quecksilber wird in Niederdruckentladungslampen zur Erzeugung von ultraviolettem Licht für die Entkeimung oder bakterielle Desinfektion und/oder Reinigung von Luft/Wasser/Oberflächen durch UV verwendet.

(6)

Am 19. Dezember 2014 und am 15. Januar 2015 erhielt die Kommission zwei Anträge auf Erneuerung der Ausnahme (im Folgenden „Anträge auf Erneuerung“), die innerhalb der in Artikel 5 Absatz 5 der Richtlinie 2011/65/EU genannten Frist eingingen und von denen einer am 20. Januar 2020 mit einem erneuerten Antrag aktualisiert wurde. Gemäß Artikel 5 Absatz 5 der Richtlinie 2011/65/EU bleibt eine Ausnahme so lange gültig, bis über den Antrag auf Erneuerung entschieden wurde.

(7)

Die Bewertung des Antrags auf Erneuerung, bei der die Verfügbarkeit von Substitutionsprodukten und die sozioökonomischen Auswirkungen der Substitution berücksichtigt wurden, ergab, dass die Beseitigung von Quecksilber in den betreffenden Verwendungen oder seine Substitution durch einen Stoff mit vergleichbarer Leistung derzeit technisch nicht praktikabel ist. Diese Bewertung ergab ferner, dass der derzeitige Anwendungsbereich der Ausnahme auf Niederdruckentladungslampen begrenzt werden kann, die keine Leuchtstoffbeschichtung haben und Licht im ultravioletten Bereich emittieren. Gemäß Artikel 5 Absatz 7 der Richtlinie 2011/65/EU wurden im Rahmen der Bewertung Konsultationen der Interessenträger durchgeführt. Die bei diesen Konsultationen eingegangenen Stellungnahmen wurden auf einer eigens eingerichteten Website veröffentlicht.

(8)

Die Ausnahme steht mit der Verordnung (EG) Nr. 1907/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates (3) im Einklang und schwächt daher den durch diese Verordnung gewährten Schutz von Umwelt und Gesundheit nicht ab.

(9)

Daher sollte die Erneuerung der Ausnahme mit einem überarbeiteten Wortlaut, der den eingeschränkten Anwendungsbereich der Ausnahme festlegt, gemäß Artikel 5 Absatz 2 Unterabsatz 1 der Richtlinie 2011/65/EU für einen Höchstzeitraum von fünf Jahren gewährt werden. Gemäß Artikel 5 Absatz 6 der Richtlinie 2011/65/EU sollte für die derzeitige Ausnahme 4a ein Ende der Geltungsdauer nach 12 Monaten festgelegt werden. Angesichts der Ergebnisse der laufenden Bemühungen, ein zuverlässiges Substitutionsprodukt zu finden, wird sich die Dauer dieser Ausnahmeregelung wahrscheinlich nicht negativ auf die Innovation auswirken.

(10)

Die Richtlinie 2011/65/EU sollte daher entsprechend geändert werden —

HAT FOLGENDE RICHTLINIE ERLASSEN:

Artikel 1

Anhang III der Richtlinie 2011/65/EU wird gemäß dem Anhang der vorliegenden Richtlinie geändert.

Artikel 2

(1)   Die Mitgliedstaaten erlassen und veröffentlichen spätestens am 30. September 2022 die Rechts- und Verwaltungsvorschriften, die erforderlich sind, um dieser Richtlinie nachzukommen. Sie teilen der Kommission unverzüglich den Wortlaut dieser Vorschriften mit.

Sie wenden diese Rechtsvorschriften ab dem 1. Oktober 2022 an.

Bei Erlass dieser Vorschriften nehmen die Mitgliedstaaten in den Vorschriften selbst oder durch einen Hinweis bei der amtlichen Veröffentlichung auf diese Richtlinie Bezug. Die Mitgliedstaaten regeln die Einzelheiten dieser Bezugnahme.

(2)   Die Mitgliedstaaten teilen der Kommission den Wortlaut der wichtigsten nationalen Rechtsvorschriften mit, die sie auf dem unter diese Richtlinie fallenden Gebiet erlassen.

Artikel 3

Diese Richtlinie tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Artikel 4

Diese Richtlinie ist an die Mitgliedstaaten gerichtet.

Brüssel, den 13. Dezember 2021

Für die Kommission

Die Präsidentin

Ursula VON DER LEYEN


(1)  ABl. L 174 vom 1.7.2011, S. 88.

(2)  Beschluss 2010/571/EU der Kommission vom 24. September 2010 zur Änderung des Anhangs der Richtlinie 2002/95/EG des Europäischen Parlaments und des Rates hinsichtlich der ausgenommenen Verwendungen von Blei, Quecksilber, Cadmium, sechswertigem Chrom, polybromierten Biphenylen oder polybromierten Diphenylethern zwecks Anpassung an den technischen Fortschritt (ABl. L 251 vom 25.9.2010, S. 28).

(3)  Verordnung (EG) Nr. 1907/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 18. Dezember 2006 zur Registrierung, Bewertung, Zulassung und Beschränkung chemischer Stoffe (REACH), zur Schaffung einer Europäischen Chemikalienagentur, zur Änderung der Richtlinie 1999/45/EG und zur Aufhebung der Verordnung (EWG) Nr. 793/93 des Rates, der Verordnung (EG) Nr. 1488/94 der Kommission, der Richtlinie 76/769/EWG des Rates sowie der Richtlinien 91/155/EWG, 93/67/EWG, 93/105/EG und 2000/21/EG der Kommission (ABl. L 396 vom 30.12.2006, S. 1).


ANHANG

In Anhang III der Richtlinie 2011/65/EU erhält Nummer 4a folgende Fassung:

Ausnahme

Anwendungsbereich und Gültigkeitsdaten

„4a.

Quecksilber in anderen Niederdruckentladungslampen (je Lampe) 15 mg

Läuft am 24. Februar 2023 ab.

4a. I

Quecksilber in Niederdruckentladungslampen ohne Leuchtstoffbeschichtung, bei denen die Anwendung es erfordert, dass der Hauptbereich der spektralen Lampenleistung im ultravioletten Spektrum liegt: Je Lampe dürfen bis zu 15 mg Quecksilber verwendet werden.

Läuft am 24. Februar 2027 ab.“


24.2.2022   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 43/47


DELEGIERTE RICHTLINIE (EU) 2022/281 DER KOMMISSION

vom 13. Dezember 2021

zur Änderung — zwecks Anpassung an den wissenschaftlichen und technischen Fortschritt — des Anhangs III der Richtlinie 2011/65/EU des Europäischen Parlaments und des Rates hinsichtlich einer Ausnahme für die Verwendung von Quecksilber in einseitig gesockelten (Kompakt-)Leuchtstofflampen für besondere Verwendungszwecke

(Text von Bedeutung für den EWR)

DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Richtlinie 2011/65/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 8. Juni 2011 zur Beschränkung der Verwendung bestimmter gefährlicher Stoffe in Elektro- und Elektronikgeräten (1), insbesondere auf Artikel 5 Absatz 1 Buchstabe a,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Gemäß der Richtlinie 2011/65/EU müssen die Mitgliedstaaten sicherstellen, dass in Verkehr gebrachte Elektro- und Elektronikgeräte keine in Anhang II der Richtlinie aufgeführten gefährlichen Stoffe enthalten. Diese Beschränkung gilt nicht für bestimmte ausgenommene Verwendungen, die in Anhang III der vorgenannten Richtlinie aufgeführt sind.

(2)

Die Kategorien von Elektro- und Elektronikgeräten, auf die die Richtlinie 2011/65/EU anwendbar ist, sind in Anhang I der Richtlinie genannt.

(3)

Quecksilber ist ein Beschränkungen unterliegender Stoff, der in Anhang II der Richtlinie 2011/65/EU aufgeführt ist.

(4)

Mit dem Beschluss 2010/571/EU (2) gewährte die Kommission unter anderem eine Ausnahme für die Verwendung von Quecksilber in einseitig gesockelten (Kompakt-)Leuchtstofflampen für besondere Verwendungszwecke (im Folgenden „Ausnahme“), die derzeit als Ausnahme 1f in Anhang III der Richtlinie 2011/65/EU aufgeführt ist. Die Ausnahme sollte gemäß Artikel 5 Absatz 2 Unterabsatz 2 Buchstabe a der Richtlinie am 21. Juli 2016 ablaufen.

(5)

Quecksilber wird in einseitig gesockelten (Kompakt-)Leuchtstofflampen verwendet, um ultraviolettes Licht zu erzeugen, das anschließend durch die fluoreszierende Beschichtung auf der Glühlampe in sichtbares Licht umgewandelt wird.

(6)

Am 19. Dezember 2014 und am 15. Januar 2015 erhielt die Kommission zwei Anträge auf Erneuerung der Ausnahme (im Folgenden „Anträge auf Erneuerung“), die innerhalb der in Artikel 5 Absatz 5 der Richtlinie 2011/65/EU genannten Frist eingingen und von denen einer am 20. Januar 2020 mit einem erneuerten Antrag aktualisiert wurde. Gemäß Artikel 5 Absatz 5 Unterabsatz 2 der Richtlinie 2011/65/EU bleibt eine Ausnahme so lange gültig, bis über den Antrag auf Erneuerung entschieden wurde.

(7)

Die Bewertung der Anträge auf Erneuerung, bei der die Verfügbarkeit von Substitutionsprodukten und die sozioökonomischen Auswirkungen der Substitution berücksichtigt wurden, ergab, dass die Beseitigung von Quecksilber in den betreffenden Verwendungen oder seine Substitution durch einen Stoff mit vergleichbarer Leistung derzeit technisch nicht praktikabel ist. Gemäß Artikel 5 Absatz 7 der Richtlinie 2011/65/EU wurden im Rahmen der Bewertung Konsultationen der Interessenträger durchgeführt. Die bei diesen Konsultationen eingegangenen Stellungnahmen wurden auf einer eigens eingerichteten Website veröffentlicht.

(8)

Für bestimmte Werkstoffe und Bauteile geltende Ausnahmen von der Beschränkung sollten hinsichtlich ihres Geltungsbereichs und ihrer Dauer eingeschränkt werden, um die Verwendung gefährlicher Stoffe in Elektro- und Elektronikgeräten schrittweise auslaufen zu lassen; die Bewertung ergab ferner, dass zum einen der Anwendungsbereich der Ausnahme auf genauer bestimmte Anwendungen beschränkt werden sollte und zum anderen die Geltungsdauer der derzeitigen breit gefassten Ausnahme verkürzt werden kann.

(9)

Die Ausnahme steht mit der Verordnung (EG) Nr. 1907/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates (3) im Einklang und schwächt daher den durch diese Verordnung gewährten Schutz von Umwelt und Gesundheit nicht ab.

(10)

Daher sollte die Erneuerung der Ausnahme für Kompaktleuchtstofflampen für besondere Verwendungszwecke, die so gestaltet sind, dass sie Licht im ultravioletten Spektrum emittieren, gemäß Artikel 5 Absatz 2 Unterabsatz 1 der Richtlinie 2011/65/EU für einen Zeitraum von höchstens fünf Jahren gewährt werden, da derzeit keine zuverlässigen Alternativen zur Verfügung stehen. Für alle anderen Typen von Kompaktleuchtstofflampen, die unter die Kategorie Kompaktleuchtstofflampen für besondere Verwendungszwecke fallen, sollte die Ausnahme im Einklang mit dem Ziel der Richtlinie, wonach Ausnahmen hinsichtlich ihres Geltungsbereichs und ihrer Dauer eingeschränkt werden sollten, für drei Jahre erneuert werden, damit die Industrie detaillierte Informationen zur Begründung der Beibehaltung der Ausnahmen für spezifische Kategorien von Lampen erstellen kann. Angesichts der Ergebnisse der laufenden Bemühungen, ein zuverlässiges Substitutionsprodukt zu finden, wird sich die Dauer dieser Ausnahmeregelung wahrscheinlich nicht negativ auf die Innovation auswirken.

(11)

Die Richtlinie 2011/65/EU sollte daher entsprechend geändert werden —

HAT FOLGENDE RICHTLINIE ERLASSEN:

Artikel 1

Anhang III der Richtlinie 2011/65/EU wird gemäß dem Anhang der vorliegenden Richtlinie geändert.

Artikel 2

(1)   Die Mitgliedstaaten erlassen und veröffentlichen spätestens am 30. September 2022 die Rechts- und Verwaltungsvorschriften, die erforderlich sind, um dieser Richtlinie nachzukommen. Sie teilen der Kommission unverzüglich den Wortlaut dieser Vorschriften mit.

Sie wenden diese Rechtsvorschriften ab dem 1. Oktober 2022 an.

Bei Erlass dieser Vorschriften nehmen die Mitgliedstaaten in den Vorschriften selbst oder durch einen Hinweis bei der amtlichen Veröffentlichung auf diese Richtlinie Bezug. Die Mitgliedstaaten regeln die Einzelheiten dieser Bezugnahme.

(2)   Die Mitgliedstaaten teilen der Kommission den Wortlaut der wichtigsten nationalen Rechtsvorschriften mit, die sie auf dem unter diese Richtlinie fallenden Gebiet erlassen.

Artikel 3

Diese Richtlinie tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Artikel 4

Diese Richtlinie ist an die Mitgliedstaaten gerichtet.

Brüssel, den 13. Dezember 2021

Für die Kommission

Die Präsidentin

Ursula VON DER LEYEN


(1)  ABl. L 174 vom 1.7.2011, S. 88.

(2)  Beschluss 2010/571/EU der Kommission vom 24. September 2010 zur Änderung des Anhangs der Richtlinie 2002/95/EG des Europäischen Parlaments und des Rates hinsichtlich der ausgenommenen Verwendungen von Blei, Quecksilber, Cadmium, sechswertigem Chrom, polybromierten Biphenylen oder polybromierten Diphenylethern zwecks Anpassung an den technischen Fortschritt (ABl. L 251 vom 25.9.2010, S. 28).

(3)  Verordnung (EG) Nr. 1907/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 18. Dezember 2006 zur Registrierung, Bewertung, Zulassung und Beschränkung chemischer Stoffe (REACH), zur Schaffung einer Europäischen Chemikalienagentur, zur Änderung der Richtlinie 1999/45/EG und zur Aufhebung der Verordnung (EWG) Nr. 793/93 des Rates, der Verordnung (EG) Nr. 1488/94 der Kommission, der Richtlinie 76/769/EWG des Rates sowie der Richtlinien 91/155/EWG, 93/67/EWG, 93/105/EG und 2000/21/EG der Kommission (ABl. L 396 vom 30.12.2006, S. 1).


ANHANG

In Anhang III der Richtlinie 2011/65/EU erhält Nummer 1f folgende Fassung:

Ausnahme

Anwendungsbereich und Gültigkeitsdaten

„1f.

Quecksilber in einseitig gesockelten (Kompakt-) Leuchtstofflampen, die folgende Werte (je Brennstelle) nicht übersteigen:

 

1f. I

Für Lampen, die hauptsächlich Licht im ultravioletten Spektrum emittieren: 5 mg

Läuft am 24. Februar 2027 ab.

1f. II

Für besondere Verwendungszwecke: 5 mg

Läuft am 24. Februar 2025 ab.“


24.2.2022   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 43/51


DELEGIERTE RICHTLINIE (EU) 2022/282 DER KOMMISSION

vom 13. Dezember 2021

zur Änderung — zwecks Anpassung an den wissenschaftlichen und technischen Fortschritt — des Anhangs III der Richtlinie 2011/65/EU des Europäischen Parlaments und des Rates hinsichtlich einer Ausnahme für die Verwendung von Quecksilber in nichtlinearen Tri-Phosphor-Lampen

(Text von Bedeutung für den EWR)

DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Richtlinie 2011/65/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 8. Juni 2011 zur Beschränkung der Verwendung bestimmter gefährlicher Stoffe in Elektro- und Elektronikgeräten (1), insbesondere auf Artikel 5 Absatz 1 Buchstabe a,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Gemäß der Richtlinie 2011/65/EU müssen die Mitgliedstaaten sicherstellen, dass in Verkehr gebrachte Elektro- und Elektronikgeräte keine in Anhang II der Richtlinie aufgeführten gefährlichen Stoffe enthalten. Diese Beschränkung gilt nicht für bestimmte ausgenommene Verwendungen, die in Anhang III der vorgenannten Richtlinie aufgeführt sind.

(2)

Die Kategorien von Elektro- und Elektronikgeräten, auf die die Richtlinie 2011/65/EU anwendbar ist, sind in Anhang I der Richtlinie genannt.

(3)

Quecksilber ist ein Beschränkungen unterliegender Stoff, der in Anhang II der Richtlinie 2011/65/EU aufgeführt ist.

(4)

Mit dem Beschluss 2010/571/EU (2) gewährte die Kommission unter anderem eine Ausnahme für die Verwendung von Quecksilber in nichtlinearen Tri-Phosphor-Lampen mit einem Röhrendurchmesser von > 17 mm (z. B. T9) (im Folgenden „Ausnahme“), die derzeit als Ausnahme 2b III in Anhang III der Richtlinie 2011/65/EU aufgeführt ist. Die Ausnahme sollte gemäß Artikel 5 Absatz 2 Unterabsatz 2 Buchstabe a der Richtlinie am 21. Juli 2016 ablaufen.

(5)

Quecksilber wird in nichtlinearen Tri-Phosphor-Lampen verwendet, um ultraviolettes Licht zu erzeugen, das anschließend durch die fluoreszierende Beschichtung auf der Lampe in sichtbares Licht umgewandelt wird. Die Zusammensetzung der quecksilberhaltigen Beschichtung bestimmt die Lichtfarbe und die Farbwiedergabe.

(6)

Am 19. Dezember 2014 und am 15. Januar 2015 erhielt die Kommission zwei Anträge auf Erneuerung der Ausnahme (im Folgenden „Antrag auf Erneuerung“), die innerhalb der in Artikel 5 Absatz 5 der Richtlinie 2011/65/EU genannten Frist eingingen und von denen einer im Januar 2020 mit zusätzlichen Informationen aktualisiert wurde. Gemäß Artikel 5 Absatz 5 der Richtlinie 2011/65/EU bleibt eine Ausnahme so lange gültig, bis über den Antrag auf Erneuerung entschieden wurde.

(7)

Die Bewertung des Antrags auf Erneuerung, bei der die Verfügbarkeit von Substitutionsprodukten und die sozioökonomischen Auswirkungen der Substitution berücksichtigt wurden, ergab, dass die Substitution oder Beseitigung von Quecksilber in den betreffenden Anwendungen derzeit technisch nicht praktikabel ist. Die Bewertung ergab ferner, dass der Grenzwert für den Quecksilbergehalt in den unter diese Ausnahme fallenden Lampenkategorien von 15 mg auf 10 mg je Lampe gesenkt werden kann. Gemäß Artikel 5 Absatz 7 der Richtlinie 2011/65/EU wurden im Rahmen der Bewertung Konsultationen der Interessenträger durchgeführt. Die bei diesen Konsultationen eingegangenen Stellungnahmen wurden auf einer eigens eingerichteten Website veröffentlicht.

(8)

Die Ausnahme steht mit der Verordnung (EG) Nr. 1907/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates (3) im Einklang und schwächt daher den durch diese Verordnung gewährten Schutz von Umwelt und Gesundheit nicht ab.

(9)

Daher sollte die Erneuerung der Ausnahme mit einem überarbeiteten Wortlaut, der den eingeschränkten Anwendungsbereich der Ausnahme festlegt, gemäß Artikel 5 Absatz 2 Unterabsatz 1 der Richtlinie 2011/65/EU für einen Zeitraum von drei Jahren gewährt werden, damit weitere Daten über die Verfügbarkeit von Substitutionsprodukten für die unter diese Ausnahme fallenden spezifischen Lampentypen erhoben werden können. Gemäß Artikel 5 Absatz 6 der Richtlinie 2011/65/EU sollte für die derzeitige Ausnahme 2b III ein Ende der Geltungsdauer nach 12 Monaten festgelegt werden. Angesichts der Ergebnisse der laufenden Bemühungen, ein zuverlässiges Substitutionsprodukt zu finden, wird sich die Dauer dieser Ausnahmeregelung wahrscheinlich nicht negativ auf die Innovation auswirken.

(10)

Die Richtlinie 2011/65/EU sollte daher entsprechend geändert werden —

HAT FOLGENDE RICHTLINIE ERLASSEN:

Artikel 1

Anhang III der Richtlinie 2011/65/EU wird gemäß dem Anhang der vorliegenden Richtlinie geändert.

Artikel 2

(1)   Die Mitgliedstaaten erlassen und veröffentlichen spätestens am 30. September 2022 die Rechts- und Verwaltungsvorschriften, die erforderlich sind, um dieser Richtlinie nachzukommen. Sie teilen der Kommission unverzüglich den Wortlaut dieser Vorschriften mit.

Sie wenden diese Rechtsvorschriften ab dem 1. Oktober 2022 an.

Bei Erlass dieser Vorschriften nehmen die Mitgliedstaaten in den Vorschriften selbst oder durch einen Hinweis bei der amtlichen Veröffentlichung auf diese Richtlinie Bezug. Die Mitgliedstaaten regeln die Einzelheiten dieser Bezugnahme.

(2)   Die Mitgliedstaaten teilen der Kommission den Wortlaut der wichtigsten nationalen Rechtsvorschriften mit, die sie auf dem unter diese Richtlinie fallenden Gebiet erlassen.

Artikel 3

Diese Richtlinie tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Artikel 4

Diese Richtlinie ist an die Mitgliedstaaten gerichtet.

Brüssel, den 13. Dezember 2021

Für die Kommission

Die Präsidentin

Ursula VON DER LEYEN


(1)  ABl. L 174 vom 1.7.2011, S. 88.

(2)  Beschluss 2010/571/EU der Kommission vom 24. September 2010 zur Änderung des Anhangs der Richtlinie 2002/95/EG des Europäischen Parlaments und des Rates hinsichtlich der ausgenommenen Verwendungen von Blei, Quecksilber, Cadmium, sechswertigem Chrom, polybromierten Biphenylen oder polybromierten Diphenylethern zwecks Anpassung an den technischen Fortschritt (ABl. L 251 vom 25.9.2010, S. 28).

(3)  Verordnung (EG) Nr. 1907/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 18. Dezember 2006 zur Registrierung, Bewertung, Zulassung und Beschränkung chemischer Stoffe (REACH), zur Schaffung einer Europäischen Chemikalienagentur, zur Änderung der Richtlinie 1999/45/EG und zur Aufhebung der Verordnung (EWG) Nr. 793/93 des Rates, der Verordnung (EG) Nr. 1488/94 der Kommission, der Richtlinie 76/769/EWG des Rates sowie der Richtlinien 91/155/EWG, 93/67/EWG, 93/105/EG und 2000/21/EG der Kommission (ABl. L 396 vom 30.12.2006, S. 1).


ANHANG

In Anhang III der Richtlinie 2011/65/EU erhält Nummer 2b III folgende Fassung:

Ausnahme

Anwendungsbereich und Gültigkeitsdaten

„2b. III

Nichtlineare Tri-Phosphor-Lampen mit einem Röhrendurchmesser von > 17 mm (z. B. T9): 15 mg

Läuft am 24. Februar 2023 ab; vom 25. Februar 2023 bis zum 24. Februar 2025 dürfen 10 mg je Lampe verwendet werden.“


24.2.2022   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 43/54


DELEGIERTE RICHTLINIE (EU) 2022/283 DER KOMMISSION

vom 13. Dezember 2021

zur Änderung — zwecks Anpassung an den wissenschaftlichen und technischen Fortschritt — des Anhangs III der Richtlinie 2011/65/EU des Europäischen Parlaments und des Rates hinsichtlich einer Ausnahme für die Verwendung von Quecksilber in Hochdrucknatrium(dampf)lampen mit verbessertem Farbwiedergabeindex für allgemeine Beleuchtungszwecke

(Text von Bedeutung für den EWR)

DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Richtlinie 2011/65/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 8. Juni 2011 zur Beschränkung der Verwendung bestimmter gefährlicher Stoffe in Elektro- und Elektronikgeräten (1), insbesondere auf Artikel 5 Absatz 1 Buchstaben a und b,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Gemäß der Richtlinie 2011/65/EU müssen die Mitgliedstaaten sicherstellen, dass in Verkehr gebrachte Elektro- und Elektronikgeräte keine in Anhang II der Richtlinie aufgeführten gefährlichen Stoffe enthalten. Diese Beschränkung gilt nicht für bestimmte ausgenommene Verwendungen, die in Anhang III der genannten Richtlinie aufgeführt sind.

(2)

Die Kategorien von Elektro- und Elektronikgeräten, auf die die Richtlinie 2011/65/EU anwendbar ist, sind in Anhang I der Richtlinie genannt.

(3)

Quecksilber ist ein Beschränkungen unterliegender Stoff, der in Anhang II der Richtlinie 2011/65/EU aufgeführt ist.

(4)

Mit dem Beschluss 2010/571/EU (2) gewährte die Kommission unter anderem eine Ausnahme für die Verwendung von Quecksilber in Hochdrucknatrium(dampf)lampen für allgemeine Beleuchtungszwecke, die bei Lampen mit verbessertem Farbwiedergabeindex Ra > 60 bestimmte Werte (je Brennstelle) nicht übersteigen (im Folgenden die „Ausnahme“), die derzeit als Ausnahme 4b. I, 4b. II und 4b. III in Anhang III der Richtlinie 2011/65/EU aufgeführt ist. Die Ausnahme sollte gemäß Artikel 5 Absatz 2 Unterabsatz 2 Buchstabe a der Richtlinie 2011/65/EU am 21. Juli 2016 ablaufen.

(5)

Quecksilber wird in Hochdrucknatrium(dampf)lampen für helle Farbe und Farbwiedergabeeigenschaften verwendet.

(6)

Im Januar 2015 erhielt die Kommission einen Antrag auf Erneuerung der Ausnahme für Verwendungen in den Einträgen 4b. I, 4b. II und 4b. III (im Folgenden „Antrag auf Erneuerung“), der innerhalb der in Artikel 5 Absatz 5 der Richtlinie 2011/65/EU genannten Frist einging. Im Januar 2020 übermittelte derselbe Antragsteller einen aktualisierten Antrag auf Erneuerung, der ausschließlich Eintrag 4b. I betraf. Gemäß Artikel 5 Absatz 5 der Richtlinie 2011/65/EU bleibt eine Ausnahme so lange gültig, bis über den Antrag auf Erneuerung entschieden wurde.

(7)

Die Bewertung des Antrags auf Erneuerung, bei der die Verfügbarkeit von Substitutionsprodukten und die sozioökonomischen Auswirkungen der Substitution berücksichtigt wurden, ergab, dass die Substitution oder Beseitigung von Quecksilber in den betreffenden Verwendungen im Hinblick auf einen Teil des Eintrags 4b. I sowie die Einträge 4b. II und 4b. III in Anhang III der Richtlinie 2011/65/EU wissenschaftlich und technisch praktikabel ist. Die Bewertung ergab jedoch auch, dass die Ausnahme für den Teil des Eintrags 4b. I erneuert werden sollte, der Lampen mit einer hohen Farbwiedergabe von über 80, ≤ 105 W betrifft, und dass die Verwendung von Quecksilber zwar noch notwendig ist, aber der Grenzwert weiter gesenkt werden kann. Gemäß Artikel 5 Absatz 7 der Richtlinie 2011/65/EU wurden im Rahmen der Bewertung Konsultationen der Interessenträger durchgeführt. Die bei diesen Konsultationen eingegangenen Stellungnahmen wurden auf einer eigens eingerichteten Website veröffentlicht.

(8)

Es ist daher angezeigt, einen Teil der Ausnahme 4b. I für einen Höchstzeitraum von fünf Jahren im Einklang mit Artikel 5 Absatz 2 Unterabsatz 1 der Richtlinie 2011/65/EU zu erneuern und in Ausnahmeeintrag 4b umzunummerieren. Der Wortlaut dieser erneuerten Ausnahme wird überarbeitet, sodass der Geltungsbereich der Ausnahme weiter eingeschränkt wird. Angesichts der Ergebnisse der laufenden Bemühungen, ein zuverlässiges Substitutionsprodukt zu finden, wird sich die Dauer dieser Ausnahmeregelung wahrscheinlich nicht negativ auf die Innovation auswirken.

(9)

Die erneuerte Ausnahme steht mit der Verordnung (EG) Nr. 1907/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates (3) im Einklang und schwächt daher den durch diese Verordnung gewährten Schutz von Umwelt und Gesundheit nicht ab.

(10)

Da die Bedingungen für die Erneuerung der Ausnahme gemäß Artikel 5 Absatz 1 Buchstabe a der Richtlinie 2011/65/EU für die im restlichen Teil des Eintrags 4b. I sowie in den Einträgen 4b. II und 4b. III in Anhang III der genannten Richtlinie aufgeführten Verwendungen nicht mehr erfüllt sind, sollte die Ausnahme für diese Verwendungen widerrufen werden. Die Ablauffristen dieser Ausnahmen sollten im Einklang mit Artikel 5 Absatz 6 der Richtlinie 2011/65/EU festgelegt werden.

(11)

Die Richtlinie 2011/65/EU sollte daher entsprechend geändert werden —

HAT FOLGENDE RICHTLINIE ERLASSEN:

Artikel 1

Anhang III der Richtlinie 2011/65/EU wird gemäß dem Anhang der vorliegenden Richtlinie geändert.

Artikel 2

(1)   Die Mitgliedstaaten erlassen und veröffentlichen spätestens am 30. September 2022 die Rechts- und Verwaltungsvorschriften, die erforderlich sind, um dieser Richtlinie nachzukommen. Sie teilen der Kommission unverzüglich den Wortlaut dieser Vorschriften mit.

Sie wenden diese Rechtsvorschriften ab dem 1. Oktober 2022 an.

Bei Erlass dieser Vorschriften nehmen die Mitgliedstaaten in den Vorschriften selbst oder durch einen Hinweis bei der amtlichen Veröffentlichung auf diese Richtlinie Bezug. Die Mitgliedstaaten regeln die Einzelheiten dieser Bezugnahme.

(2)   Die Mitgliedstaaten teilen der Kommission den Wortlaut der wichtigsten nationalen Rechtsvorschriften mit, die sie auf dem unter diese Richtlinie fallenden Gebiet erlassen.

Artikel 3

Diese Richtlinie tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Artikel 4

Diese Richtlinie ist an die Mitgliedstaaten gerichtet.

Brüssel, den 13. Dezember 2021

Für die Kommission

Die Präsidentin

Ursula VON DER LEYEN


(1)  ABl. L 174 vom 1.7.2011, S. 88.

(2)  Beschluss 2010/571/EU der Kommission vom 24. September 2010 zur Änderung des Anhangs der Richtlinie 2002/95/EG des Europäischen Parlaments und des Rates hinsichtlich der ausgenommenen Verwendungen von Blei, Quecksilber, Cadmium, sechswertigem Chrom, polybromierten Biphenylen oder polybromierten Diphenylethern zwecks Anpassung an den technischen Fortschritt (ABl. L 251 vom 25.9.2010, S. 28).

(3)  Verordnung (EG) Nr. 1907/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 18. Dezember 2006 zur Registrierung, Bewertung, Zulassung und Beschränkung chemischer Stoffe (REACH), zur Schaffung einer Europäischen Chemikalienagentur, zur Änderung der Richtlinie 1999/45/EG und zur Aufhebung der Verordnung (EWG) Nr. 793/93 des Rates, der Verordnung (EG) Nr. 1488/94 der Kommission, der Richtlinie 76/769/EWG des Rates sowie der Richtlinien 91/155/EWG, 93/67/EWG, 93/105/EG und 2000/21/EG der Kommission (ABl. L 396 vom 30.12.2006, S. 1).


ANHANG

In Anhang III der Richtlinie 2011/65/EU erhalten die Einträge 4b, 4b. I, 4b. II und 4b. III folgende Fassung:

Ausnahme

Anwendungsbereich und Gültigkeitsdaten

„4b.

Quecksilber in Hochdrucknatrium(dampf)lampen für allgemeine Beleuchtungszwecke, die bei Lampen mit verbessertem Farbwiedergabeindex Ra > 80 folgenden Wert (je Brennstelle) nicht übersteigen: P ≤ 105 W: Es dürfen 16 mg je Brennstelle verwendet werden.

Läuft am 24. Februar 2027 ab.

4b. I

Quecksilber in Hochdrucknatrium(dampf)lampen für allgemeine Beleuchtungszwecke, die bei Lampen mit verbessertem Farbwiedergabeindex Ra > 60 folgenden Wert (je Brennstelle) nicht übersteigen: P ≤ 155 W: Es dürfen 30 mg je Brennstelle verwendet werden.

Läuft am 24. Februar 2023 ab.

4b. II

Quecksilber in Hochdrucknatrium(dampf)lampen für allgemeine Beleuchtungszwecke, die bei Lampen mit verbessertem Farbwiedergabeindex Ra > 60 folgenden Wert (je Brennstelle) nicht übersteigen: 155 W < P ≤ 405 W: Es dürfen 40 mg je Brennstelle verwendet werden.

Läuft am 24. Februar 2023 ab.

4b. III

Quecksilber in Hochdrucknatrium(dampf)lampen für allgemeine Beleuchtungszwecke, die bei Lampen mit verbessertem Farbwiedergabeindex Ra > 60 folgenden Wert (je Brennstelle) nicht übersteigen: P > 405 W: Es dürfen 40 mg je Brennstelle verwendet werden.

Läuft am 24. Februar 2023 ab.“


24.2.2022   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 43/57


DELEGIERTE RICHTLINIE (EU) 2022/284 DER KOMMISSION

vom 16. Dezember 2021

zur Änderung — zwecks Anpassung an den wissenschaftlichen und technischen Fortschritt — des Anhangs III der Richtlinie 2011/65/EU des Europäischen Parlaments und des Rates hinsichtlich einer Ausnahme für die Verwendung von Quecksilber in beidseitig gesockelten linearen Leuchtstofflampen für allgemeine Beleuchtungszwecke

(Text von Bedeutung für den EWR)

DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Richtlinie 2011/65/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 8. Juni 2011 zur Beschränkung der Verwendung bestimmter gefährlicher Stoffe in Elektro- und Elektronikgeräten (1), insbesondere auf Artikel 5 Absatz 1 Buchstabe b,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Gemäß der Richtlinie 2011/65/EU müssen die Mitgliedstaaten sicherstellen, dass in Verkehr gebrachte Elektro- und Elektronikgeräte keine in Anhang II der Richtlinie aufgeführten gefährlichen Stoffe enthalten. Diese Beschränkung gilt nicht für bestimmte ausgenommene Verwendungen, die in Anhang III der Richtlinie aufgeführt sind.

(2)

Die Kategorien von Elektro- und Elektronikgeräten, auf die die Richtlinie 2011/65/EU anwendbar ist, sind in Anhang I der Richtlinie genannt.

(3)

Quecksilber ist ein Beschränkungen unterliegender Stoff, der in Anhang II der Richtlinie 2011/65/EU aufgeführt ist.

(4)

Mit dem Beschluss 2010/571/EU (2) gewährte die Kommission unter anderem eine Ausnahme für die Verwendung von Quecksilber in beidseitig gesockelten linearen Leuchtstofflampen für allgemeine Beleuchtungszwecke (im Folgenden „Ausnahme“), die derzeit als Ausnahme 2a I, 2a II, 2a III, 2a IV und 2a V in Anhang III der Richtlinie 2011/65/EU aufgeführt ist. Die Ausnahme sollte gemäß Artikel 5 Absatz 2 Unterabsatz 2 Buchstabe a der Richtlinie am 21. Juli 2016 ablaufen.

(5)

Quecksilber wird in beidseitig gesockelten linearen Leuchtstofflampen für allgemeine Beleuchtungszwecke verwendet, um ultraviolettes Licht zu erzeugen, das anschließend durch die fluoreszierende Beschichtung auf der Lampe in sichtbares Licht umgewandelt wird.

(6)

Am 19. Dezember 2014 und am 15. Januar 2015 erhielt die Kommission zwei Anträge auf Erneuerung der Ausnahme (im Folgenden „Anträge auf Erneuerung“), die innerhalb der in Artikel 5 Absatz 5 der Richtlinie 2011/65/EU genannten Frist eingingen und von denen einer am 20. Januar 2020 mit einem erneuerten Antrag aktualisiert wurde. Gemäß Artikel 5 Absatz 5 Unterabsatz 2 der Richtlinie 2011/65/EU bleibt eine Ausnahme so lange gültig, bis über den Antrag auf Erneuerung entschieden wurde.

(7)

Die Bewertung der Anträge auf Erneuerung, bei der die Verfügbarkeit von Substitutionsprodukten und die sozioökonomischen Auswirkungen der Substitution berücksichtigt wurden, ergab, dass es mittlerweile hinreichend zuverlässige quecksilberfreie Substitutionsprodukte für die unter die Ausnahme fallenden Lampentypen gibt und dass die Substitution von Quecksilber in diesen Lampen wissenschaftlich und technisch praktikabel ist. Außerdem ging aus der Bewertung hervor, dass die Vorteile der Substitution etwaige negative Auswirkungen eindeutig überwiegen würden.

(8)

Im Einklang mit Artikel 5 Absatz 7 der Richtlinie 2011/65/EU waren Konsultationen der Interessenträger Teil der Bewertung des Antrags auf Erneuerung. Die bei diesen Konsultationen eingegangenen Stellungnahmen wurden auf einer eigens eingerichteten Website veröffentlicht.

(9)

Da die Bedingungen gemäß Artikel 5 Absatz 1 Buchstabe a der Richtlinie 2011/65/EU nicht mehr erfüllt sind, sollte der Antrag auf Erneuerung abgelehnt werden. Das Ende der Geltungsdauern dieser Ausnahme sollte gemäß Artikel 5 Absatz 6 der Richtlinie festgelegt werden.

(10)

Die Richtlinie 2011/65/EU sollte daher entsprechend geändert werden —

HAT FOLGENDE RICHTLINIE ERLASSEN:

Artikel 1

Anhang III der Richtlinie 2011/65/EU wird gemäß dem Anhang der vorliegenden Richtlinie geändert.

Artikel 2

(1)   Die Mitgliedstaaten erlassen und veröffentlichen spätestens am 30. September 2022 die Rechts- und Verwaltungsvorschriften, die erforderlich sind, um dieser Richtlinie nachzukommen. Sie teilen der Kommission unverzüglich den Wortlaut dieser Vorschriften mit.

Sie wenden diese Rechtsvorschriften ab dem 1. Oktober 2022 an.

Bei Erlass dieser Vorschriften nehmen die Mitgliedstaaten in den Vorschriften selbst oder durch einen Hinweis bei der amtlichen Veröffentlichung auf diese Richtlinie Bezug. Die Mitgliedstaaten regeln die Einzelheiten dieser Bezugnahme.

(2)   Die Mitgliedstaaten teilen der Kommission den Wortlaut der wichtigsten nationalen Rechtsvorschriften mit, die sie auf dem unter diese Richtlinie fallenden Gebiet erlassen.

Artikel 3

Diese Richtlinie tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Artikel 4

Diese Richtlinie ist an die Mitgliedstaaten gerichtet.

Brüssel, den 16. Dezember 2021

Für die Kommission

Die Präsidentin

Ursula VON DER LEYEN


(1)  ABl. L 174 vom 1.7.2011, S. 88.

(2)  Beschluss 2010/571/EU der Kommission vom 24. September 2010 zur Änderung des Anhangs der Richtlinie 2002/95/EG des Europäischen Parlaments und des Rates hinsichtlich der ausgenommenen Verwendungen von Blei, Quecksilber, Cadmium, sechswertigem Chrom, polybromierten Biphenylen oder polybromierten Diphenylethern zwecks Anpassung an den technischen Fortschritt (ABl. L 251 vom 25.9.2010, S. 28).


ANHANG

In Anhang III der Richtlinie 2011/65/EU erhalten die Nummern 2a, 2a I, 2a II, 2a III, 2a IV und 2a V folgende Fassung:

Ausnahme

Anwendungsbereich und Gültigkeitsdaten

„2a.

Quecksilber in beidseitig gesockelten linearen Leuchtstofflampen für allgemeine Beleuchtungszwecke, die folgende Werte (je Lampe) nicht übersteigen:

 

2a. I

Tri-Phosphor-Lampen mit normaler Lebensdauer und einem Röhrendurchmesser von < 9 mm (z. B. T2): 4 mg

Läuft am 24. Februar 2023 ab.

2a. II

Tri-Phosphor-Lampen mit normaler Lebensdauer und einem Röhrendurchmesser von ≥ 9 mm und ≤ 17 mm (z. B. T5): 3 mg

Läuft am 24. August 2023 ab.

2a. III

Tri-Phosphor-Lampen mit normaler Lebensdauer und einem Röhrendurchmesser von > 17 mm und ≤ 28 mm (z. B. T8): 3,5 mg

Läuft am 24. August 2023 ab.

2a. IV

Tri-Phosphor-Lampen mit normaler Lebensdauer und einem Röhrendurchmesser von > 28 mm (z. B. T12): 3,5 mg

Läuft am 24. Februar 2023 ab.

2a. V

Tri-Phosphor-Lampen mit langer Lebensdauer (≥ 25 000 Std.): 5 mg

Läuft am 24. Februar 2023 ab.“


BESCHLÜSSE

24.2.2022   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 43/60


BESCHLUSS (EU) 2022/285 DES RATES

vom 22. Februar 2022

zur Ernennung von zwei von der Republik Malta vorgeschlagenen Mitgliedern und einem von der Republik Malta vorgeschlagenen stellvertretenden Mitglied des Ausschusses der Regionen

DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union, insbesondere auf Artikel 305,

gestützt auf den Beschluss (EU) 2019/852 des Rates vom 21. Mai 2019 über die Zusammensetzung des Ausschusses der Regionen (1),

auf Vorschlag der maltesischen Regierung,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Nach Artikel 300 Absatz 3 des Vertrags setzt sich der Ausschuss der Regionen aus Vertretern der regionalen und lokalen Gebietskörperschaften zusammen, die entweder ein auf Wahlen beruhendes Mandat in einer regionalen oder lokalen Gebietskörperschaft innehaben oder gegenüber einer gewählten Versammlung politisch verantwortlich sind.

(2)

Der Rat hat am 10. Dezember 2019 den Beschluss (EU) 2019/2157 (2) zur Ernennung der Mitglieder des Ausschusses der Regionen und ihrer Stellvertreter für den Zeitraum vom 26. Januar 2020 bis zum 25. Januar 2025 angenommen.

(3)

Infolge des Ablaufs der nationalen Mandate, auf deren Grundlage Herr Joseph CORDINA und Herr Paul FARRUGIA zur Ernennung vorgeschlagen worden waren, sind die Sitze von zwei Mitgliedern des Ausschusses der Regionen frei geworden.

(4)

Der Sitz eines stellvertretenden Mitglieds des Ausschusses der Regionen ist seit dem 26. Januar 2020 vakant.

(5)

Die maltesische Regierung hat die folgenden Vertreter regionaler oder lokaler Gebietskörperschaften, die ein auf Wahlen beruhendes Mandat in einer regionalen oder lokalen Gebietskörperschaft innehaben, als Mitglieder des Ausschusses der Regionen für die verbleibende Amtszeit, d. h. bis zum 25. Januar 2025, vorgeschlagen: Herrn Paul FARRUGIA, Reġjun Port — President (Port Region — Präsident), und Herrn Mark GRECH, Kunsill Lokali Ħaż-Żabbar — Kunsillier Lokali (Gemeinderat Ħaż-Żabbar — Mitglied des Gemeinderats).

(6)

Die maltesische Regierung hat zudem zur Besetzung des vakanten Sitzes Herrn Stephen SULTANA, Vertreter einer lokalen Gebietskörperschaft, der ein auf Wahlen beruhendes Mandat in einer lokalen Gebietskörperschaft innehat (Kunsill Lokali Santa Venera — Sindku (Gemeinderat Santa Venera — Bürgermeister), als stellvertretendes Mitglied des Ausschusses der Regionen für die verbleibende Amtszeit, d. h. bis zum 25. Januar 2025, vorgeschlagen —

HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN:

Artikel 1

Die folgenden Vertreter regionaler oder lokaler Gebietskörperschaften, die ein auf Wahlen beruhendes Mandat innehaben, werden im Ausschuss der Regionen für die verbleibende Amtszeit, d. h. bis zum 25. Januar 2025, ernannt

a)

zu Mitgliedern:

Herr Paul FARRUGIA, Reġjun Port — President (Port Region — Präsident) (Mandatsänderung),

Herr Mark GRECH, Kunsill Lokali Ħaż-Żabbar — Kunsillier Lokali (Gemeinderat Ħaż-Żabbar — Mitglied des Gemeinderats),

und

b)

zum stellvertretenden Mitglied:

Herr Stephen SULTANA, Kunsill Lokali Santa Venera — Sindku (Gemeinderat Santa Venera — Bürgermeister).

Artikel 2

Dieser Beschluss tritt am Tag seiner Annahme in Kraft.

Geschehen zu Brüssel am 22. Februar 2022.

Im Namen des Rates

Der Präsident

C. BEAUNE


(1)  ABl. L 139 vom 27.5.2019, S. 13.

(2)  Beschluss (EU) 2019/2157 des Rates vom 10. Dezember 2019 zur Ernennung der Mitglieder des Ausschusses der Regionen und ihrer Stellvertreter für den Zeitraum vom 26. Januar 2020 bis zum 25. Januar 2025 (ABl. L 327 vom 17.12.2019, S. 78).


24.2.2022   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 43/62


BESCHLUSS (EU) 2022/286 DES RATES

vom 22. Februar 2022

zur Ernennung eines von der Bundesrepublik Deutschland vorgeschlagenen Mitglieds des Ausschusses der Regionen

DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union, insbesondere auf Artikel 305,

gestützt auf den Beschluss (EU) 2019/852 des Rates vom 21. Mai 2019 über die Zusammensetzung des Ausschusses der Regionen (1),

auf Vorschlag der deutschen Regierung,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Nach Artikel 300 Absatz 3 des Vertrags setzt sich der Ausschuss der Regionen aus Vertretern der regionalen und lokalen Gebietskörperschaften zusammen, die entweder ein auf Wahlen beruhendes Mandat in einer regionalen oder lokalen Gebietskörperschaft innehaben oder gegenüber einer gewählten Versammlung politisch verantwortlich sind.

(2)

Der Rat hat am 10. Dezember 2019 den Beschluss (EU) 2019/2157 (2) zur Ernennung der Mitglieder des Ausschusses der Regionen und ihrer Stellvertreter für den Zeitraum vom 26. Januar 2020 bis zum 25. Januar 2025 angenommen.

(3)

Infolge des Ausscheidens von Herrn Michael SCHNEIDER ist der Sitz eines Mitglieds des Ausschusses der Regionen frei geworden.

(4)

Die deutsche Regierung hat Herrn Sven SCHULZE, Vertreter einer regionalen oder lokalen Gebietskörperschaft, der gegenüber einer gewählten Versammlung politisch verantwortlich ist (Minister für Wirtschaft, Tourismus, Landwirtschaft und Forsten des Landes Sachsen-Anhalt) als Mitglied des Ausschusses der Regionen für die verbleibende Amtszeit, d. h. bis zum 25. Januar 2025, vorgeschlagen —

HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN:

Artikel 1

Herr Sven SCHULZE, Vertreter einer regionalen oder lokalen Gebietskörperschaft, der gegenüber einer gewählten Versammlung politisch verantwortlich ist (Minister für Wirtschaft, Tourismus, Landwirtschaft und Forsten des Landes Sachsen-Anhalt), wird für die verbleibende Amtszeit, d. h. bis zum 25. Januar 2025, zum Mitglied des Ausschusses der Regionen ernannt.

Artikel 2

Dieser Beschluss tritt am Tag seiner Annahme in Kraft.

Geschehen zu Brüssel am 22. Februar 2022.

Im Namen des Rates

Der Präsident

C. BEAUNE


(1)  ABl. L 139 vom 27.5.2019, S. 13.

(2)  Beschluss (EU) 2019/2157 des Rates vom 10. Dezember 2019 zur Ernennung der Mitglieder des Ausschusses der Regionen und ihrer Stellvertreter für den Zeitraum vom 26. Januar 2020 bis zum 25. Januar 2025 (ABl. L 327 vom 17.12.2019, S. 78).


24.2.2022   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 43/64


DELEGIERTE RICHTLINIE (EU) 2022/287 DER KOMMISSION

vom 13. Dezember 2021

zur Änderung — zwecks Anpassung an den wissenschaftlichen und technischen Fortschritt — des Anhangs III der Richtlinie 2011/65/EU des Europäischen Parlaments und des Rates hinsichtlich einer Ausnahme für Quecksilber in Leuchtstofflampen für andere allgemeine Beleuchtungszwecke und für besondere Verwendungszwecke

(Text von Bedeutung für den EWR)

DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Richtlinie 2011/65/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 8. Juni 2011 zur Beschränkung der Verwendung bestimmter gefährlicher Stoffe in Elektro- und Elektronikgeräten (1), insbesondere auf Artikel 5 Absatz 1 Buchstabe a,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Gemäß der Richtlinie 2011/65/EU müssen die Mitgliedstaaten sicherstellen, dass in Verkehr gebrachte Elektro- und Elektronikgeräte keine in Anhang II der Richtlinie aufgeführten gefährlichen Stoffe enthalten. Diese Beschränkung gilt nicht für bestimmte ausgenommene Verwendungen, die in Anhang III der vorgenannten Richtlinie aufgeführt sind.

(2)

Die Kategorien von Elektro- und Elektronikgeräten, auf die die Richtlinie 2011/65/EU anwendbar ist, sind in Anhang I der Richtlinie genannt.

(3)

Quecksilber ist ein Beschränkungen unterliegender Stoff, der in Anhang II der Richtlinie 2011/65/EU aufgeführt ist.

(4)

Mit dem Beschluss 2010/571/EU (2) gewährte die Kommission unter anderem eine Ausnahme für die Verwendung von Quecksilber in anderen linearen Leuchtstofflampen für andere allgemeine Beleuchtungszwecke und für besondere Verwendungszwecke (z. B. Induktionslampen) (im Folgenden „Ausnahme“), die derzeit als Ausnahme 2b IV in Anhang III der Richtlinie 2011/65/EU aufgeführt ist. Die Ausnahme sollte gemäß Artikel 5 Absatz 2 Unterabsatz 2 Buchstabe a der Richtlinie am 21. Juli 2016 ablaufen.

(5)

Die Ausnahme gilt für eine heterogene Gruppe von Lampen mit unterschiedlichen Formen, Technologien, Anwendungen und Verwendungszwecken. Quecksilber wird in der Entladungsröhre verwendet, die für die Umwandlung von elektrischer Energie in Licht unerlässlich ist.

(6)

Am 15. Januar 2015 erhielt die Kommission einen Antrag auf Erneuerung der Ausnahme (im Folgenden „Antrag auf Erneuerung“), der innerhalb der in Artikel 5 Absatz 5 der Richtlinie 2011/65/EU genannten Frist einging und am 20. Januar 2020 durch einen weiteren Antrag auf Erneuerung aktualisiert wurde. Gemäß Artikel 5 Absatz 5 der Richtlinie bleibt eine Ausnahme so lange gültig, bis über den Antrag auf Erneuerung entschieden wurde.

(7)

Die Bewertung des Antrags auf Erneuerung, bei der die Verfügbarkeit von Substitutionsprodukten und die sozioökonomischen Auswirkungen der Substitution berücksichtigt wurden, ergab, dass die Substitution oder Beseitigung von Quecksilber in den betreffenden Verwendungen derzeit technisch nicht praktikabel ist. Gemäß Artikel 5 Absatz 7 der Richtlinie 2011/65/EU wurden im Rahmen der Bewertung Konsultationen der Interessenträger durchgeführt. Die bei diesen Konsultationen eingegangenen Stellungnahmen wurden auf einer eigens eingerichteten Website veröffentlicht.

(8)

Die Ausnahme steht mit der Verordnung (EG) Nr. 1907/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates (3) im Einklang und schwächt daher den durch diese Verordnung gewährten Schutz von Umwelt und Gesundheit nicht ab.

(9)

Die Erneuerung der Ausnahme sollte daher unter Berücksichtigung des allgemeinen Ziels gewährt werden, wonach für bestimmte Werkstoffe und Bauteile geltende Ausnahmen von der Beschränkung hinsichtlich ihres Geltungsbereichs und ihrer Dauer eingeschränkt werden sollten, um die Verwendung gefährlicher Stoffe in Elektro- und Elektronikgeräten schrittweise auslaufen zu lassen.

(10)

Damit die Verfügbarkeit von quecksilberfreien Lampen als Ersatz für die breite Palette der unter die Ausnahme fallenden Lampentypen rechtzeitig neu bewertet werden kann, sollte die Erneuerung der Ausnahme für eine begrenzte Dauer von drei Jahren gewährt werden. Für spezifische Lampenkategorien, nämlich Lampen, die Licht im nicht sichtbaren Bereich emittieren (neue Unternummer 2b IV-2 von Anhang III), und Notbeleuchtungslampen (neue Unternummer 2b IV-3 von Anhang III) liegen jedoch Informationen vor, wonach eine Substitution in den nächsten Jahren technisch nicht praktikabel ist; für diese Lampenkategorien sollte gemäß Artikel 5 Absatz 2 Unterabsatz 1 der Richtlinie 2011/65/EU eine Geltungsdauer von fünf Jahren gerechtfertigt sein. Angesichts der Ergebnisse der laufenden Bemühungen, ein zuverlässiges Substitutionsprodukt zu finden, wird sich die Dauer dieser Ausnahmeregelung wahrscheinlich nicht negativ auf die Innovation auswirken.

(11)

Die Richtlinie 2011/65/EU sollte daher entsprechend geändert werden —

HAT FOLGENDE RICHTLINIE ERLASSEN:

Artikel 1

Anhang III der Richtlinie 2011/65/EU wird gemäß dem Anhang der vorliegenden Richtlinie geändert.

Artikel 2

(1)   Die Mitgliedstaaten erlassen und veröffentlichen spätestens am 30. September 2022 die Rechts- und Verwaltungsvorschriften, die erforderlich sind, um dieser Richtlinie nachzukommen. Sie teilen der Kommission unverzüglich den Wortlaut dieser Vorschriften mit.

Sie wenden diese Rechtsvorschriften ab dem 1. Oktober 2022 an.

Bei Erlass dieser Vorschriften nehmen die Mitgliedstaaten in den Vorschriften selbst oder durch einen Hinweis bei der amtlichen Veröffentlichung auf diese Richtlinie Bezug. Die Mitgliedstaaten regeln die Einzelheiten dieser Bezugnahme.

(2)   Die Mitgliedstaaten teilen der Kommission den Wortlaut der wichtigsten nationalen Rechtsvorschriften mit, die sie auf dem unter diese Richtlinie fallenden Gebiet erlassen.

Artikel 3

Diese Richtlinie tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Artikel 4

Diese Richtlinie ist an die Mitgliedstaaten gerichtet.

Brüssel, den 13. Dezember 2021

Für die Kommission

Die Präsidentin

Ursula VON DER LEYEN


(1)  ABl. L 174 vom 1.7.2011, S. 88.

(2)  Beschluss 2010/571/EU der Kommission vom 24. September 2010 zur Änderung des Anhangs der Richtlinie 2002/95/EG des Europäischen Parlaments und des Rates hinsichtlich der ausgenommenen Verwendungen von Blei, Quecksilber, Cadmium, sechswertigem Chrom, polybromierten Biphenylen oder polybromierten Diphenylethern zwecks Anpassung an den technischen Fortschritt (ABl. L 251 vom 25.9.2010, S. 28).

(3)  Verordnung (EG) Nr. 1907/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 18. Dezember 2006 zur Registrierung, Bewertung, Zulassung und Beschränkung chemischer Stoffe (REACH), zur Schaffung einer Europäischen Chemikalienagentur, zur Änderung der Richtlinie 1999/45/EG und zur Aufhebung der Verordnung (EWG) Nr. 793/93 des Rates, der Verordnung (EG) Nr. 1488/94 der Kommission, der Richtlinie 76/769/EWG des Rates sowie der Richtlinien 91/155/EWG, 93/67/EWG, 93/105/EG und 2000/21/EG der Kommission (ABl. L 396 vom 30.12.2006, S. 1).


ANHANG

In Anhang III der Richtlinie 2011/65/EU erhält Nummer 2b. IV folgende Fassung:

Ausnahme

Anwendungsbereich und Gültigkeitsdaten

„2b. IV – 1

Lampen für andere allgemeine Beleuchtungszwecke und für besondere Verwendungszwecke (z. B. Induktionslampen): 15 mg

Läuft am 24. Februar 2025 ab.

2b. IV – 2

Lampen, die hauptsächlich Licht im ultravioletten Spektrum emittieren: 15 mg

Läuft am 24. Februar 2027 ab.

2b. IV – 3

Notbeleuchtungslampen: 15 mg

Läuft am 24. Februar 2027 ab.“


24.2.2022   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 43/68


DURCHFÜHRUNGSBESCHLUSS (EU) 2022/288 DER KOMMISSION

vom 22. Februar 2022

zur Änderung des Durchführungsbeschlusses (EU) 2019/570 in Bezug auf rescEU-Kapazitäten für Notunterkünfte und die Anpassung der Qualitätsanforderungen für Kapazitäten für medizinische Notfallteams vom Typ 3

(Bekannt gegeben unter Aktenzeichen C(2022) 963)

(Text von Bedeutung für den EWR)

DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf den Beschluss Nr. 1313/2013/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. Dezember 2013 über ein Katastrophenschutzverfahren der Union (1), insbesondere auf Artikel 32 Absatz 1 Buchstabe g,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

In dem Beschluss Nr. 1313/2013/EU wird der rechtliche Rahmen von rescEU festgelegt. rescEU ist eine Reserve von Kapazitäten auf Unionsebene, die Unterstützung in Überforderungssituationen leisten soll, in denen die auf nationaler Ebene verfügbaren Kapazitäten und die von Mitgliedstaaten für den Europäischen Katastrophenschutz-Pool bereitgehaltenen Kapazitäten nicht ausreichen, um eine wirksame Reaktion auf Natur- und von Menschen verursachte Katastrophen zu gewährleisten.

(2)

Nach Artikel 12 Absatz 2 des Beschlusses Nr. 1313/2013/EU werden die Kapazitäten von rescEU unter Berücksichtigung ermittelter und neu entstehender Risiken sowie der Gesamtkapazitäten und Lücken auf Unionsebene festgelegt. Es gibt vier Bereiche, auf die rescEU besonders ausgerichtet sein sollte: Waldbrandbekämpfung aus der Luft, Bewältigung chemischer, biologischer, radiologischer und nuklearer (CBRN) Vorfälle, medizinische Notfallbewältigung sowie Transport und Logistik.

(3)

In dem Durchführungsbeschluss (EU) 2019/570 der Kommission (2) ist die anfängliche Zusammensetzung von rescEU in Bezug auf die Kapazitäten und die damit verbundenen Qualitätsanforderungen festgelegt. Derzeit umfasst die rescEU-Reserve Kapazitäten zur Waldbrandbekämpfung aus der Luft und zur medizinischen Evakuierung per Lufttransport, für medizinische Notfallteams sowie die Bevorratung medizinischer Ausrüstung oder persönlicher Schutzausrüstung („Kapazitäten für die medizinische Bevorratung“) oder beides, Kapazitäten zur CBRN-Dekontamination und Bevorratungskapazitäten für CBRN-Schutz.

(4)

Eine Analyse der ermittelten und neu entstehenden Risiken sowie der Kapazitäten und Lücken auf Unionsebene zeigt, dass ein Bedarf an Kapazitäten für provisorische Unterkünfte besteht.

(5)

Die Notwendigkeit, qualitative und quantitative Lücken bei den Kapazitäten für Notunterkünfte zu schließen, wurde in den letzten Jahren bei verschiedenen Maßnahmen des Katastrophenschutzverfahrens der Union (im Folgenden „Unionsverfahren“) festgestellt und spiegelte sich in der Studie zu den Bewältigungskapazitäten „Evaluation Study of Definitions, Gaps and Cost of Response Capacities for the Union Civil Protection Mechanism“ (3)aus dem Jahr 2019 wider. Darüber hinaus haben die operationellen Erfahrungen aus den Erdbeben, von denen Kroatien im März 2020 und im Dezember 2020 betroffen war, bestätigt, dass trotz der Sofortmaßnahmen im Rahmen des Unionsverfahrens, an denen mehrere Mitgliedstaaten teilnahmen, Lücken bei den Kapazitäten für Notunterkünfte bestehen.

(6)

Der Hauptzweck der rescEU-Kapazitäten für provisorische Unterkünfte besteht darin, bei Maßnahmen im Rahmen des Unionsverfahrens provisorische Unterkünfte für die betroffene Bevölkerung bereitzustellen, wozu Wohnraum, sanitäre Einrichtungen sowie Räume für medizinische Grundversorgung und soziale Zusammenkünfte gehören.

(7)

Die Kapazitäten für provisorische Unterkünfte im Rahmen von rescEU sollten aus einer physischen Reserve hochwertiger Ressourcen für eine rasche Reaktion oder aus einer virtuellen Reserve anpassbarer Ressourcen, die bei Bedarf später für Bewältigungsmaßnahmen im Rahmen des Unionsverfahrens eingesetzt werden könnten, oder aus beidem bestehen.

(8)

Gemäß Artikel 12 Absatz 4 des Beschlusses Nr. 1313/2013/EU werden Qualitätsanforderungen für die im Rahmen von rescEU bereitgestellten Bewältigungskapazitäten in Abstimmung mit den Mitgliedstaaten festgelegt. Mindeststandards für Kapazitäten für provisorische Unterkünfte sollten auf den Schutzstandards im Kapitel „Notunterkünfte und Siedlungen“ des Sphere-Handbuchs (4) beruhen.

(9)

Die Kapazitäten für provisorische Unterkünfte sollten im Einklang mit den in Artikel 3d des Durchführungsbeschlusses (EU) 2019/570 genannten Kategorien und nach Konsultation der Mitgliedstaaten eingerichtet werden, um auf Risiken mit geringer Eintrittswahrscheinlichkeit, aber schwerwiegenden Auswirkungen reagieren zu können.

(10)

Damit nach Artikel 21 Absatz 3 des Beschlusses Nr. 1313/2013/EU finanzielle Unterstützung der Union für die Einrichtung solcher Kapazitäten für provisorische Unterkünfte bereitgestellt werden kann, sollten die förderfähigen Kosten anhand der in Anhang IA desselben Beschlusses festgelegten Kategorien bestimmt werden.

(11)

Die globale Initiative „Emergency Medical Team“ der Weltgesundheitsorganisation (WHO) hat kürzlich die Standards (5) für die Kapazitäten medizinischer Notfallteams vom Typ 3 (stationäre Versorgung überwiesener Patienten) überarbeitet. Daher sollten die Qualitätsanforderungen für medizinische Notfallteams dieses Typs im Rahmen von rescEU entsprechend geändert werden.

(12)

Die Überlegungen zu den Erkenntnissen aus der COVID-19-Krise haben außerdem gezeigt, dass bei den rescEU-Kapazitäten für medizinische Notfallteams zusätzliche Flexibilität und Modularität erforderlich sind. rescEU sollte folglich auch Kapazitäten für medizinische Notfallteams vom Typ 2 (stationäre chirurgische Notfallversorgung) umfassen, die durch spezialisierte Versorgungsdienste im Einklang mit den Standards der globalen WHO-Initiative „Emergency Medical Team“ ergänzt werden.

(13)

Der Durchführungsbeschluss (EU) 2019/570 sollte daher entsprechend geändert werden.

(14)

Die im vorliegenden Beschluss vorgesehenen Maßnahmen stehen im Einklang mit der Stellungnahme des in Artikel 33 Absatz 1 des Beschlusses Nr. 1313/2013/EU genannten Ausschusses —

HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN:

Artikel 1

Der Durchführungsbeschluss (EU) 2019/570 wird wie folgt geändert:

1.

Artikel 1a wird wie folgt geändert:

a)

Nummer 2 erhält folgende Fassung:

„2.   ‚medizinisches Notfallteam vom Typ 3 (stationäre Versorgung überwiesener Patienten)‘ ein entsendbares Team aus medizinischem und anderem Personal, das für die Behandlung von Patienten, die von einer Katastrophe betroffen sind, ausgebildet und ausgestattet ist und eine komplexe stationäre chirurgische Behandlung überwiesener Patienten einschließlich Intensivpflegekapazitäten gewährleistet;“.

b)

Folgende Nummer 3 wird angefügt:

„3.   ‚virtuelle Reserve für Notunterkünfte‘ eine oder mehrere Vereinbarungen mit ausgewählten Anbietern, die bei Bedarf in Anspruch genommen werden, um bestimmte Mengen bestimmter Ressourcen innerhalb eines vorab festgelegten Zeitrahmens zu liefern.“

2.

Artikel 2 wird wie folgt geändert:

a)

Absatz 1 wird wie folgt geändert:

i)

Der fünfte Gedankenstrich erhält folgende Fassung:

„—

Kapazitäten im Bereich chemischer, biologischer, radiologischer und nuklearer Vorfälle,“.

ii)

Folgender sechster Gedankenstrich wird angefügt:

„—

Kapazitäten für Notunterkünfte.“

b)

Absatz 2 wird wie folgt geändert:

i)

Buchstabe e erhält folgende Fassung:

„e)

Kapazitäten für medizinische Notfallteams vom Typ 2 (stationäre chirurgische Notfallversorgung) oder medizinische Notfallteams vom Typ 3 (stationäre Versorgung überwiesener Patienten) oder beides,“.

ii)

Buchstabe h erhält folgende Fassung:

„h)

Bevorratungskapazitäten für Schutzmaßnahmen gegen chemische, biologische, radiologische und nukleare (CBRN) Vorfälle,“.

iii)

Folgender Buchstabe i wird angefügt:

„i)

Kapazitäten für provisorische Unterkünfte.“

3.

Artikel 3a erhält folgende Fassung:

„Artikel 3a

Förderfähige Kosten für rescEU-Kapazitäten zur medizinischen Evakuierung per Lufttransport, für medizinische Notfallteams der Typen 2 und 3, medizinische Bevorratung, CBRN-Dekontamination, Bevorratungskapazitäten für CBRN-Schutz und Kapazitäten für provisorische Unterkünfte

Bei der Berechnung der förderfähigen Gesamtkosten der rescEU-Kapazitäten werden alle in Anhang IA des Beschlusses Nr. 1313/2013/EU genannten Kostenkategorien berücksichtigt.“

4.

In Artikel 3e erhalten die Absätze 3 und 4 folgende Fassung:

„(3)   Die in Artikel 2 Absatz 2 Buchstaben c bis i genannten rescEU-Kapazitäten werden mit dem Ziel eingerichtet, Risiken mit geringer Eintrittswahrscheinlichkeit, aber schwerwiegenden Auswirkungen zu bewältigen.

(4)   Werden die in Artikel 2 Absatz 2 Buchstaben c bis i genannten rescEU-Kapazitäten im Rahmen des Unionsverfahrens entsendet, deckt die finanzielle Unterstützung der Union im Einklang mit Artikel 23 Absatz 4b des Beschlusses Nr. 1313/2013/EU 100 % der operativen Kosten.“

5.

Der Anhang wird gemäß dem Anhang des vorliegenden Beschlusses geändert.

Artikel 2

Dieser Beschluss ist an die Mitgliedstaaten gerichtet.

Brüssel, den 22. Februar 2022

Für die Kommission

Janez LENARČIČ

Mitglied der Kommission


(1)  ABl. L 347 vom 20.12.2013, S. 924.

(2)  Durchführungsbeschluss (EU) 2019/570 der Kommission vom 8. April 2019 mit Durchführungsbestimmungen zum Beschluss Nr. 1313/2013/EU des Europäischen Parlaments und des Rates hinsichtlich der rescEU-Kapazitäten und zur Änderung des Durchführungsbeschlusses 2014/762/EU der Kommission (ABl. L 99 vom 10.4.2019, S. 41).

(3)  https://ec.europa.eu/echo/system/files/2020-01/capacities_study_final_report_public.pdf.

(4)  Siehe „Das Sphere-Handbuch: Humanitäre Charta und Mindeststandards in der humanitären Hilfe“, zweite deutsche Ausgabe, Bonn 2019.

(5)  Siehe „Classification and minimum standards for emergency medical teams“, WHO 2021.


ANHANG

Der Anhang des Durchführungsbeschlusses (EU) 2019/570 wird wie folgt geändert:

1.

Abschnitt 5 erhält folgende Fassung:

„5.

Kapazitäten für ein medizinisches Notfallteam vom Typ 2 (stationäre chirurgische Notfallversorgung) oder ein medizinisches Notfallteam vom Typ 3 (stationäre Versorgung überwiesener Patienten) oder beides

Aufgaben

Versorgung vom Typ 2 (stationäre chirurgische Notfallversorgung) oder vom Typ 3 (stationäre Versorgung überwiesener Patienten) oder beides, wie in der globalen WHO-Initiative ‚Emergency Medical Team‘ beschrieben

Bereitstellung spezialisierter Versorgungs- oder Unterstützungsfunktionen, gegebenenfalls auch über spezialisierte Versorgungsteams, wie in der globalen WHO-Initiative ‚Emergency Medical Team‘ beschrieben

Kapazitäten

Mindestbehandlungskapazität im Einklang mit den Standards der globalen WHO-Initiative ‚Emergency Medical Team‘, soweit vorhanden

Tages- und Nachtdienste (erforderlichenfalls rund um die Uhr)

Hauptkomponenten

im Einklang mit den Standards der globalen WHO-Initiative ‚Emergency Medical Team‘, soweit vorhanden

Autarkie

Das Team sollte während des gesamten Einsatzes autark im Einklang mit den Standards der globalen WHO-Initiative ‚Emergency Medical Team‘ sein. Artikel 12 des Durchführungsbeschlusses 2014/762/EU findet Anwendung.

Einsatz

startbereit spätestens 48 bis 72 Stunden nach Annahme des Hilfeangebots und im Stande, vor Ort im Einklang mit der globalen WHO-Initiative ‚Emergency Medical Team‘ einsatzfähig zu werden

einsatzfähig im Einklang mit den Standards der globalen WHO-Initiative ‚Emergency Medical Team‘“

2.

Der folgende Abschnitt 9 wird angefügt:

„9.

Kapazitäten für provisorische Unterkünfte

Aufgaben

Bereitstellung von provisorischen Unterkünften für die betroffene Bevölkerung, darunter Wohnraum, sanitäre Einrichtungen sowie Räume für medizinische Grundversorgung und soziale Zusammenkünfte.

Bereitstellung von Personal für das Handling, die Mobilisierung, die Montage, den Aufbau und die Instandhaltung der Unterkünfte nach Bedarf. Bevor eine Übergabe der Unterkünfte stattfindet, ist das betreffende (lokale und/oder internationale) Personal entsprechend zu schulen.

Kapazitäten

Kapazitäten für Notunterkünfte (1), bestehend aus Ressourcen, die — bei gleichzeitigem Einsatz — die Unterbringung von mindestens 5 000 Personen ermöglichen.

Die Kapazitäten bestehen aus einer physischen Reserve oder einer virtuellen Reserve von Notunterkünften oder aus beidem.

Hauptkomponenten

Unterkunftseinheiten mit Heizung (für winterliche Bedingungen), geeigneten Belüftungssystemen (für sommerliche Bedingungen) und Grundmaterial wie Betten mit Schlafsack und/oder Decken

sanitäre Einrichtungen

Krankenstation für medizinische Grundversorgung

Mehrzweckräume für die Zubereitung und den Verzehr von Lebensmitteln, die Verteilung von Trinkwasser und soziale Zusammenkünfte

Stromaggregate und Beleuchtung

grundlegende Hygiene-Sets

geeignete Lagereinrichtungen in der Union (2), Logistik und angemessenes System zur Überwachung der Bevorratung

geeignete Vorkehrungen zur Gewährleistung eines angemessenen Transports und einer angemessenen Lieferung der Einheiten

entsprechend geschultes Personal und Mittel für das Handling, die Mobilisierung, die Montage, den Aufbau und die Instandhaltung der physischen Ressourcen in dem betroffenen Gebiet

Autarkie

Gewährleistung der Autarkie der Kapazitäten während der ersten 96 Stunden des Einsatzes

Artikel 12 des Durchführungsbeschlusses 2014/762/EU findet Anwendung.

Einsatz

Startbereitschaft der physischen Reserve spätestens 24 Stunden nach Annahme des Hilfeangebots

Die Dauer der Mission und gegebenenfalls der Beginn des Übergabeprozesses sind im Einvernehmen mit dem betroffenen Land festzulegen.


(1)  Die Unterkünfte müssen den Mindeststandards des Kapitels ‚Notunterkünfte und Siedlungen‘ des ‚Sphere-Handbuchs — Humanitäre Charta und Mindeststandards in der humanitären Hilfe‘ entsprechen. Die Bedürfnisse vulnerabler Menschen sind zu berücksichtigen.

(2)  Für die Zwecke der Logistik von Lagereinrichtungen bezeichnet der Ausdruck ‚in der Union‘ die Hoheitsgebiete der Mitgliedstaaten und der Teilnehmerstaaten des Katastrophenschutzverfahrens der Union.“


24.2.2022   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 43/73


DURCHFÜHRUNGSBESCHLUSS (EU) 2022/289 DER KOMMISSION

vom 22. Februar 2022

zur Gründung des ERIC für Analysen und Versuche im Zusammenhang mit Ökosystemen (AnaEE-ERIC)

(Bekannt gegeben unter Aktenzeichen C(2022) 933)

(Text von Bedeutung für den EWR)

(Nur der bulgarische, tschechische, dänische, niederländische, französische, italienische, finnische und schwedische Text sind verbindlich)

DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 723/2009 des Rates vom 25. Juni 2009 über den gemeinschaftlichen Rechtsrahmen für ein Konsortium für eine europäische Forschungsinfrastruktur (ERIC) (1), insbesondere auf Artikel 6 Absatz 1 Buchstabe a,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Bulgarien, Tschechien, Dänemark, Frankreich, Italien, Finnland und das International Center for Advanced Mediterranean Agronomic Studies haben bei der Kommission einen Antrag auf Gründung des ERIC für Analysen und Versuche im Zusammenhang mit Ökosystemen (AnaEE-ERIC) (im Folgenden „Antrag“) eingereicht. Belgien hat seine Entscheidung bekannt gegeben, sich zunächst als Beobachter am AnaEE-ERIC zu beteiligen.

(2)

Die Antragsteller sind übereingekommen, dass Frankreich der Gastmitgliedstaat für das AnaEE-ERIC sein soll.

(3)

Die Verordnung (EG) Nr. 723/2009 wurde durch den Beschluss Nr. 72/2015 des Gemeinsamen EWR-Ausschusses (2) in das Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum (EWR) übernommen.

(4)

Die Kommission hat den Antrag nach Artikel 5 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 723/2009 geprüft und ist zu dem Schluss gelangt, dass die in der Verordnung festgelegten Bedingungen erfüllt sind. Im Zuge der Prüfung holte die Kommission die Stellungnahmen unabhängiger Sachverständiger im Bereich Analyse und Versuche im Zusammenhang mit Ökosystemen ein.

(5)

Die in diesem Beschluss vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des gemäß Artikel 20 der Verordnung (EG) Nr. 723/2009 eingesetzten Ausschusses —

HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN:

Artikel 1

(1)   Das ERIC für Analysen und Versuche im Zusammenhang mit Ökosystemen (AnaEE-ERIC) wird hiermit gegründet.

(2)   Die wesentlichen Elemente der Satzung des AnaEE-ERIC sind im Anhang dieses Durchführungsbeschlusses beigefügt.

Artikel 2

Dieser Beschluss ist an das Königreich Belgien, die Republik Bulgarien, die Tschechische Republik, das Königreich Dänemark, die Französische Republik, die Italienische Republik und die Republik Finnland gerichtet.

Brüssel, den 22. Februar 2022

Für die Kommission

Mariya GABRIEL

Mitglied der Kommission


(1)  ABl. L 206 vom 8.8.2009, S. 1.

(2)  Beschluss des Gemeinsamen EWR-Ausschusses Nr. 72/2015 vom 20. März 2015 zur Änderung von Protokoll 31 zum EWR-Abkommen über die Zusammenarbeit in bestimmten Bereichen außerhalb der vier Freiheiten (ABl. L 129 vom 19.5.2016, S. 85).


ANHANG

WESENTLICHE ELEMENTE DER SATZUNG DES ANAEE-ERIC

Artikel 1

Name

Es wird ein verteiltes Konsortium für eine europäische Forschungsinfrastruktur (ERIC) mit der Bezeichnung „ERIC für Analysen und Versuche im Zusammenhang mit Ökosystemen“ (AnaEE-ERIC) gegründet. Dieses Konsortium ist ein Konsortium für eine europäische Forschungsinfrastruktur (ERIC), gegründet gemäß den Bestimmungen der Verordnung (EG) Nr. 723/2009.

Artikel 2

Satzungsmäßiger Sitz

Das AnaEE-ERIC hat seinen satzungsmäßigen Sitz in Gif-sur-Yvette, Frankreich.

Artikel 3

Aufgabe und Tätigkeiten

(1)   Die Hauptaufgabe des AnaEE-ERIC besteht darin, eine verteilte Forschungsinfrastruktur für Analysen und Versuche im Zusammenhang mit Ökosystemen einzurichten und zu betreiben. Sein Ziel ist die Bereitstellung der Instrumente, Dienstleistungen und Kenntnisse, die erforderlich sind, um die komplexen globalen Herausforderungen im Bereich Umwelt und Klima zu bewältigen, mit denen die menschlichen Gesellschaften konfrontiert sind.

(2)   Das AnaEE-ERIC operiert mit der zentralen Plattform (Central Hub — CH), dem Interface- und Synthesezentrum (Interface and Synthesis Centre — ISC), dem Technologiezentrum (Technology Centre — TC) und dem Datenmodellierungszentrum (Data Modelling Centre — DMC).

(3)   Für die Zwecke des Absatzes 1 hat das AnaEE-ERIC folgende Aufgaben:

a)

Koordinierung des Zugangs zu den nationalen Versuchs-, Analyse- und Modellierungsplattformen sowie Organisation der Zusammenarbeit mit europäischen Anlagen;

b)

Förderung von europäischen Forschungsprogrammen und -projekten;

c)

Entwicklung von Technologien, Harmonisierung von Methoden, Aufbau von Industriepartnerschaften und Erleichterung des Wissenstransfers;

d)

Beitrag zum Wissens- und Kompetenzaustausch im Europäischen Forschungsraum (EFR) und verstärkte Nutzung des intellektuellen Potenzials in ganz Europa;

e)

Entwicklung von Datenzugang, -austausch und -modellierung;

f)

Organisation von Schulungen;

g)

Umsetzung einer Kommunikationsstrategie;

h)

alle weiteren, damit verbundenen und für das Erreichen der Ziele notwendigen Maßnahmen.

(4)   Das AnaEE-ERIC verfolgt seine Hauptaufgabe auf nicht wirtschaftlicher Grundlage. Das AnaEE-ERIC kann begrenzte wirtschaftliche Tätigkeiten durchführen, sofern diese in engem Zusammenhang mit seinen in Artikel 3 Absatz 3 genannten wichtigsten Aufgaben stehen und deren Erfüllung nicht gefährden.

Artikel 4

Dauer des Bestehens und Verfahren zur Auflösung

(1)   Das AnaEE-ERIC wird zunächst für einen Zeitraum von zehn Jahren gegründet. Die Mitgliederversammlung kann beschließen, die Laufzeit um jeweils zehn Jahre zu verlängern.

(2)   Die Auflösung des AnaEE-ERIC erfolgt auf Beschluss der Mitgliederversammlung gemäß Artikel 18 Absatz 10 der Satzung.

(3)   Das AnaEE-ERIC teilt der Europäischen Kommission den Beschluss über die Auflösung des AnaEE-ERIC unverzüglich, jedenfalls aber innerhalb von zehn Tagen nach der Annahme des Beschlusses mit.

(4)   Vermögenswerte, die nach Begleichung aller Schulden des AnaEE-ERIC verbleiben, werden unter den Mitgliedern im Verhältnis ihres kumulierten Jahresbeitrags zum AnaEE-ERIC gemäß Artikel 17 der Satzung aufgeteilt.

(5)   Unverzüglich nach Abschluss des Auflösungsverfahrens, jedenfalls aber innerhalb von zehn Tagen nach seinem Abschluss, unterrichtet das AnaEE-ERIC die Kommission hiervon.

(6)   Das Bestehen des AnaEE-ERIC endet an dem Tag, an dem die Europäische Kommission die entsprechende Bekanntmachung im Amtsblatt der Europäischen Union, Reihe L, veröffentlicht.

Artikel 5

Haftungsregelung

(1)   Das AnaEE-ERIC haftet für seine Schulden.

(2)   Die finanzielle Haftung der Mitglieder für Schulden jeglicher Art des AnaEE-ERIC beschränkt sich auf ihren jeweiligen Beitrag zum AnaEE-ERIC für das letzte volle Tätigkeitsjahr.

(3)   Das AnaEE-ERIC schließt angemessene Versicherungen zur Deckung der mit seiner Tätigkeit verbundenen Risiken ab.

Artikel 6

Zugang für Nutzer

(1)   Der Zugang zu den Anlagen und Diensten des AnaEE-ERIC, die von der zentralen Plattform oder den Servicezentren des AnaEE-ERIC bereitgestellt werden, erfolgt nach dem Grundsatz des offenen Zugangs. Das AnaEE-ERIC setzt Regeln für den Zugang zur Infrastruktur um, wobei eine Gebührenpolitik Anreize für seine Mitglieder schafft.

(2)   Das AnaEE-ERIC stellt über sein Webportal Informationen zu den klimatischen und bio-geografischen Gradienten sowie ergänzende Fähigkeiten und Techniken der AnaEE-ERIC-Plattformen bereit, um Wissenschaftlern in der Phase der Projekterstellung zu helfen und die Inkubation von Projekten mithilfe mehrerer Plattformen bei allen seinen Mitgliedern zu erleichtern.

(3)   Über die zentrale Plattform des AnaEE-ERIC wird Zugang zu den Anlagen und Diensten des AnaEE-ERIC gewährt, die von den Servicezentren oder den nationalen Plattformen bereitgestellt werden; dies erfolgt auf der Grundlage einer Bewertung der wissenschaftlichen Qualität der vorgeschlagenen Nutzung, der eine unabhängige wissenschaftliche Bewertung durch einen von der Mitgliederversammlung ernannten Sachverständigenausschuss und die vom AnaEE-ERIC bewertete technische Machbarkeit zugrunde gelegt werden. Mögliche ethische Fragen im Zusammenhang mit einem Vorschlag werden vom unabhängigen beratenden Ethikausschuss behandelt (siehe Artikel 25 der Satzung).

(4)   Muss der Forschungszugang zu den Anlagen und Diensten des AnaEE-ERIC aus Kapazitätsgründen beschränkt werden, wird eine Auswahl nach dem in der Geschäftsordnung der Satzung festgelegten Verfahren getroffen, wobei Auswahlkriterien auf der Grundlage der wissenschaftlichen Exzellenz und der technischen und finanziellen Machbarkeit der Vorschläge berücksichtigt werden.

(5)   Das AnaEE-ERIC stellt zu jedem Projekt am Anfang Metadaten sowohl für Versuchseinstellungen in nationalen Plattformen als auch für Daten, die von Servicezentren erstellt werden, zur Verfügung.

(6)   Die Daten werden gemäß der Politik des offenen Zugangs des AnaEE-ERIC zur Verfügung gestellt. Der Zugang wird gemäß der Geschäftsordnung der Satzung geregelt, im Allgemeinen mit einer gemeinsamen Schonfrist, nach deren Ablauf die Daten der Öffentlichkeit zugänglich gemacht werden. Diese Zugangsregelung muss im Zusammenhang mit dem Austausch personenbezogener Daten von Nutzern zwischen den Mitgliedern dem europäischen Rechtsrahmen für den Datenschutz (1) Rechnung tragen.

Artikel 7

Wissenschaftliche Bewertung

Die Tätigkeiten des AnaEE-ERIC werden alle fünf Jahre von einem unabhängigen wissenschaftlichen Ad-hoc-Ausschuss bewertet. Diese Bewertungen werden von der Mitgliederversammlung eingeleitet, die gegebenenfalls Leitlinien vorgibt. Die Grundsätze und Verfahren für diese Bewertung werden in der Geschäftsordnung der Satzung festgelegt.

Artikel 8

Verbreitung

(1)   Das AnaEE-ERIC fördert die Forschung und erleichtert im Allgemeinen einen möglichst freien Zugang zu Forschungsdaten.

(2)   Das AnaEE-ERIC fordert Nutzer dazu auf, ihre Forschungsergebnisse öffentlich zugänglich zu machen und ihre Ergebnisse über das AnaEE-ERIC zur Verfügung zu stellen.

(3)   Das AnaEE-ERIC nutzt verschiedene Methoden, um die Zielgruppen zu erreichen, darunter Webportale, Newsletter, Workshops, Teilnahme an Konferenzen, Artikel in Zeitschriften und Tageszeitungen, soziale Netzwerke usw.

Artikel 9

Rechte des geistigen Eigentums

(1)   Alle Rechte des geistigen Eigentums, die im Laufe der Tätigkeiten des AnaEE-ERIC begründet, abgeleitet, erworben oder entwickelt werden, sind Eigentum des AnaEE-ERIC.

(2)   Vorbehaltlich etwaiger Verträge zwischen dem AnaEE-ERIC und Mitgliedern oder Beobachtern sind sämtliche Rechte des geistigen Eigentums, die von einem Mitglied oder Beobachter begründet, abgeleitet erworben oder entwickelt werden, Eigentum dieses Mitglieds oder Beobachters.

Artikel 10

Beschäftigung

(1)   Die Beschäftigungsbedingungen des AnaEE-ERIC unterliegen den Rechtsvorschriften des Landes, in dem das Personal beschäftigt ist, oder den Rechtsvorschriften des Landes, in dem die Tätigkeit des AnaEE-ERIC ausgeübt wird.

(2)   Die Auswahlverfahren für die Besetzung von Stellen durch das AnaEE-ERIC müssen transparent und diskriminierungsfrei sein und die Chancengleichheit wahren. Einstellung und Beschäftigung müssen diskriminierungsfrei sein.

(3)   Die Einstellung wird auf der Grundlage einer internationalen Veröffentlichung einer Ausschreibung durchgeführt.

Artikel 11

Auftragsvergabe

(1)   Das AnaEE-ERIC behandelt potenzielle Auftragnehmer und Bieter in gleicher und nicht diskriminierender Weise unabhängig davon, ob sie in der Europäischen Union ansässig sind oder nicht. Die Auftragsvergabe durch das AnaEE-ERIC beruht auf den Grundsätzen der Transparenz, des Wettbewerbs und der Nichtdiskriminierung. Genaue Regeln zu den Verfahren und Kriterien für die Auftragsvergabe werden in der Geschäftsordnung der Satzung festgelegt.

(2)   Bei der Auftragsvergabe im Zusammenhang mit den Tätigkeiten des AnaEE-ERIC schenken die Mitglieder und Beobachter den von den einschlägigen Gremien festgelegten Erfordernissen, technischen Anforderungen und Spezifikationen des AnaEE-ERIC gebührend Beachtung.


(1)  Verordnung (EU) 2016/679 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27. April 2016 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Richtlinie 95/46/EG (Datenschutz-Grundverordnung) (ABl. L 119 vom 4.5.2016, S. 1).


EMPFEHLUNGEN

24.2.2022   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 43/79


EMPFEHLUNG (EU) 2022/290 DES RATES

vom 22. Februar 2022

zur Änderung der Empfehlung (EU) 2020/912 des Rates zur vorübergehenden Beschränkung nicht unbedingt notwendiger Reisen in die EU und möglichen Aufhebung dieser Beschränkung

DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union, insbesondere auf Artikel 77 Absatz 2 Buchstaben b und e sowie Artikel 292 Sätze 1 und 2,

auf Vorschlag der Europäischen Kommission,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Der Rat hat am 30. Juni 2020 die Empfehlung (EU) 2020/912 zur vorübergehenden Beschränkung nicht unbedingt notwendiger Reisen in die EU und möglichen Aufhebung dieser Beschränkung erlassen (1).

(2)

Der Rat hat am 2. Februar 2021 die Empfehlung (EU) 2020/912 zur vorübergehenden Beschränkung nicht unbedingt notwendiger Reisen in die EU und möglichen Aufhebung dieser Beschränkung (2) geändert, um die Kriterien zu aktualisieren, anhand deren bewertet wird, ob nicht unbedingt notwendige Reisen aus Drittländern sicher sind und erlaubt werden sollten.

(3)

Mit dieser Änderung wurden Mechanismen eingeführt, um die Verbreitung besorgniserregender Varianten von SARS-COV-2 in der EU einzudämmen (3).

(4)

Am 20. Mai 2021 änderte der Rat die Empfehlung (EU) 2020/912 (4), um der Einführung und den positiven Auswirkungen der Impfkampagnen bei der Eindämmung der Ausbreitung des Virus Rechnung zu tragen und die Einschleppung neu aufkommender unter Beobachtung stehender und besorgniserregender Varianten in die EU und deren Ausbreitung weiter einzudämmen.

(5)

Am 14. Juni 2021 nahmen das Parlament und der Rat die Verordnungen (EU) 2021/953 (5) und (EU) 2021/954 (6) über das digitale COVID-Zertifikat der EU an. Das digitale COVID-Zertifikat der EU hat sich als wesentliches Instrument zur Wiederherstellung des Reiseverkehrs innerhalb der EU erwiesen.

(6)

Seit der Annahme der Verordnung (EU) 2021/953 hat die Kommission mehrere Durchführungsrechtsakte erlassen, gemäß denen COVID-19-Zertifikate, die von einem bestimmten Drittland ausgestellt wurden, als den von den Mitgliedstaaten gemäß der genannten Verordnung ausgestellten Zertifikaten gleichwertig zu betrachten sind. Impf-, Genesungs- und Testzertifikate, die unter solche Durchführungsrechtsakte fallen, können somit sicher und zuverlässig authentifiziert werden. Daher haben das digitale COVID-Zertifikat der EU und insbesondere die auf dieser Grundlage erlassenen Durchführungsbeschlüsse auch die sichere Wiederöffnung für den Reiseverkehr aus Drittländern in die EU erleichtert. (7)

(7)

Die in der Empfehlung (EU) 2020/912 dargelegte derzeitige Vorgehensweise sollte aktualisiert werden, um der Einführung des digitalen COVID-Zertifikats der EU sowie der Entwicklung der Pandemie, einschließlich des Auftretens der besorgniserregenden Omikron-Variante, der steigenden Impfquote und der schrittweisen Aufhebung der Reisebeschränkungen weltweit, Rechnung zu tragen.

(8)

In seinen Schlussfolgerungen vom 22. Oktober 2021 forderte der Europäische Rat angesichts der Entwicklung der epidemiologischen Lage eine fortgesetzte Koordinierung zur Erleichterung der Freizügigkeit in der EU und der Reisen in die EU sowie die Überarbeitung der beiden Empfehlungen, einschließlich der Empfehlung (EU) 2020/912 des Rates.

(9)

Der standardmäßige Anerkennungszeitraum für die von Drittländern nach Abschluss der ersten Impfserie ausgestellten Impfzertifikate sollte auf 270 Tage festgesetzt werden. Im Interesse einer koordinierten Vorgehensweise sollten die Mitgliedstaaten Impfzertifikate, die nach Abschluss der ersten Impfserie ausgestellt wurden, nicht akzeptieren, wenn seit der Verabreichung der darin angegebenen Dosis mehr als 270 Tage vergangen sind. In diesem Fall sollten die Mitgliedstaaten Impfzertifikate anerkennen, aus denen hervorgeht, dass nach Abschluss der ersten Impfserie eine zusätzliche Dosis verabreicht wurde.

(10)

Um die sichere Einreise in die EU weiter zu erleichtern, sollte der Schwellenwert für die kumulative 14-Tage-Melderate für COVID-19-Fälle von 75 auf 100 pro 100 000 Einwohner erhöht werden. Gleichzeitig sollte auch die vorgeschriebene wöchentliche Mindesttestquote von 300 auf 600 Tests pro 100 000 Einwohner angehoben werden, um den verbesserten Testkapazitäten fast zwei Jahre nach dem ersten Auftreten des Virus Rechnung zu tragen. Dies dürfte die Zuverlässigkeit der Daten weiter erhöhen, die dafür den Ausschlag geben, inwieweit nicht unbedingt notwendige Reisen aus einem bestimmten Drittland möglich sein sollten.

(11)

Um bessere Voraussetzungen für nicht unbedingt notwendige Reisen in die Union zu schaffen und die Vorhersehbarkeit für Reisende aus Drittländern zu erhöhen, sollten die Mitgliedstaaten nicht nur COVID-19-Impfstoffe akzeptieren, deren Inverkehrbringen gemäß der Verordnung (EG) Nr. 726/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates (8) genehmigt wurde, sondern auch Impfstoffe, die das Verfahren der Notfallzulassung der Weltgesundheitsorganisation (WHO) durchlaufen haben.

(12)

Wenn keine Impfung vorliegt, sollten die Mitgliedstaaten darüber hinaus nicht unbedingt notwendige Reisen von Personen gestatten, die innerhalb von 180 Tagen vor ihrer Reise in die EU von COVID-19 genesen und im Besitz eines digitalen COVID-Zertifikats der EU oder eines als gleichwertig anerkannten Zertifikats sind.

(13)

Um das Risiko der Übertragung von SARS-CoV-2 weiter zu verringern, könnten die Mitgliedstaaten außerdem einen gültigen Nachweis für einen negativen Echtzeit-Polymerase-Kettenreaktionstest (RT-PCR-Test) vor der Abreise verlangen, wenn der Reisende entweder i) einen COVID-19-Impfstoff erhalten hat, für den eine Notfallzulassung der WHO vorliegt, der aber nicht in der Liste der in der EU gemäß der Verordnung (EG) Nr. 726/2004 zugelassenen Impfstoffe aufgeführt ist, oder ii) innerhalb von 180 Tagen vor der Reise in die EU von COVID-19 genesen ist.

(13a)

Da es möglicherweise nicht möglich ist, die Echtheit, Integrität und Gültigkeit der Impfzertifikate zu überprüfen, die von Drittländern ausgestellt wurden, die nicht den Vertrauensrahmen für das digitale COVID-Zertifikat der EU oder die nicht ein als gleichwertig anerkanntes Impfzertifikat nutzen, könnten die Mitgliedstaaten auch einen gültigen Nachweis für einen negativen RT-PCR-Test vor der Abreise verlangen, wenn der Reisende vollständig mit einem COVID-19-Impfstoff geimpft ist, dessen Inverkehrbringen gemäß der Verordnung (EG) Nr. 726/2004 genehmigt wurde, aber nicht im Besitz eines digitalen COVID-Zertifikats der EU oder eines als diesem gleichwertig anerkannten Zertifikats ist.

(14)

Kinder über 6 und unter 18 Jahren sollten unter der Bedingung reisen können, dass sie vor der Abreise einem RT-PCR-Test unterzogen wurden, dessen Ergebnis negativ ist. In diesen Fällen könnten die Mitgliedstaaten nach der Ankunft die Durchführung weiterer Tests, Quarantäne oder Selbstisolierung vorschreiben. Für Kinder über 6 und unter 18 Jahren, die im Besitz eines gültigen COVID-19-Impfnachweises sind, der nach Verabreichung eines in der EU nach der Verordnung (EG) Nr. 726/2004 zugelassenen COVID-19-Impfstoffs ausgestellt wurde, sollte kein Test erforderlich sein. Kinder unter sechs Jahren, die mit einem Erwachsenen reisen, sollten keinen zusätzlichen Anforderungen unterliegen.

(14a)

Die Mitgliedstaaten könnten nicht unbedingt notwendige Reisen von Personen gestatten, für die eine akzeptierte COVID-19-Impfung medizinisch kontraindiziert ist, sofern diese Personen die erforderlichen Unterlagen vorgelegt haben und vor der Abreise einem RT-PCR-Test unterzogen wurden, dessen Ergebnis negativ ist.

(15)

Angesichts der steigenden Impfquote weltweit wird nunmehr die Erwägung als angemessen erachtet, schrittweise vom derzeitigen hybriden länder-/personenbezogenen zu einem rein personenbezogenen Ansatz überzugehen, sodass sich die Aufhebung der Reisebeschränkungen ausschließlich auf den Impfstatus oder die von den Reisenden ausgeübten Funktion bzw. die Notwendigkeit der Reise stützt. Derzeit gibt es jedoch noch immer Drittländer mit einem begrenzten Zugang zu Impfstoffen oder mit einer niedrigen Impfquote. Um Drittländern Zeit zur Erhöhung ihrer Impfquoten einschließlich der Verabreichung von Auffrischungsdosen zu geben und somit die Gültigkeit ihrer Impfzertifikate zu gewährleisten, und nach Durchführung einer allgemeinen Bewertung der Impflage in Drittländern auf der Grundlage von Daten, die unter anderem von den EU-Delegationen übermittelt werden, sollte die Kommission bis zum 30. April 2022 die Empfehlung im Hinblick auf die Streichung von Anhang I überprüfen und dabei der weltweit steigenden Impfquote Rechnung tragen. Die Kommission sollte dem Rat Bericht erstatten und könnte ihm gegebenenfalls einen Vorschlag zur Streichung von Anhang I unterbreiten.

(16)

Nach den Artikeln 1 und 2 des dem Vertrag über die Europäische Union und dem AEUV beigefügten Protokolls Nr. 22 über die Position Dänemarks beteiligt sich Dänemark nicht an der Annahme dieser Empfehlung und ist weder durch diese Empfehlung gebunden noch zu ihrer Anwendung verpflichtet. Da diese Empfehlung den Schengen-Besitzstand ergänzt, beschließt Dänemark gemäß Artikel 4 des genannten Protokolls innerhalb von sechs Monaten, nachdem der Rat diese Empfehlung angenommen hat, ob es sie umsetzt.

(17)

Diese Empfehlung stellt eine Weiterentwicklung der Bestimmungen des Schengen-Besitzstands dar, an denen sich Irland gemäß dem Beschluss 2002/192/EG des Rates (9) nicht beteiligt; Irland beteiligt sich daher nicht an ihrer Annahme und ist weder durch die Empfehlung gebunden noch zu ihrer Anwendung verpflichtet.

(18)

Für Island und Norwegen stellt diese Empfehlung eine Weiterentwicklung der Bestimmungen des Schengen-Besitzstands im Sinne des Übereinkommens zwischen dem Rat der Europäischen Union sowie der Republik Island und dem Königreich Norwegen über die Assoziierung der beiden letztgenannten Staaten bei der Umsetzung, Anwendung und Entwicklung des Schengen-Besitzstands (10) dar, die zu dem in Artikel 1 Buchstabe A des Beschlusses 1999/437/EG des Rates (11) genannten Bereich gehören.

(19)

Für die Schweiz stellt diese Empfehlung eine Weiterentwicklung der Bestimmungen des Schengen-Besitzstands im Sinne des Abkommens zwischen der Europäischen Union, der Europäischen Gemeinschaft und der Schweizerischen Eidgenossenschaft über die Assoziierung der Schweizerischen Eidgenossenschaft bei der Umsetzung, Anwendung und Entwicklung des Schengen-Besitzstands (12) dar, die zu dem in Artikel 1 Buchstabe A des Beschlusses 1999/437/EG in Verbindung mit Artikel 3 des Beschlusses 2008/146/EG des Rates (13) genannten Bereich gehören.

(20)

Für Liechtenstein stellt diese Empfehlung eine Weiterentwicklung der Bestimmungen des Schengen-Besitzstands im Sinne des Protokolls zwischen der Europäischen Union, der Europäischen Gemeinschaft, der Schweizerischen Eidgenossenschaft und dem Fürstentum Liechtenstein über den Beitritt des Fürstentums Liechtenstein zu dem Abkommen zwischen der Europäischen Union, der Europäischen Gemeinschaft und der Schweizerischen Eidgenossenschaft über die Assoziierung der Schweizerischen Eidgenossenschaft bei der Umsetzung, Anwendung und Entwicklung des Schengen-Besitzstands (14) dar, die zu dem in Artikel 1 Buchstabe A des Beschlusses 1999/437/EG in Verbindung mit Artikel 3 des Beschlusses 2011/350/EU des Rates (15) genannten Bereich gehören.

(21)

Die in den Erwägungsgründen 15 bis 19 dargelegte Rechtsstellung dieser Empfehlung lässt die Notwendigkeit unberührt, dass alle Mitgliedstaaten im Interesse des reibungslosen Funktionierens des Schengen-Raums in koordinierter Weise über die Aufhebung der Beschränkung nicht unbedingt notwendiger Reisen in die Union entscheiden —

HAT FOLGENDE EMPFEHLUNG ABGEGEBEN:

Die Empfehlung (EU) 2020/912 wird wie folgt geändert:

1.

Ab dem 1. März 2022 wird in Nummer 2 Absatz 2 die Zahl „75“ durch die Zahl „100“ und die Zahl „300“ durch die Zahl „600“ ersetzt.

2.

Ab dem 1. März 2022 erhalten Nummer 6a Absätze 1, 2 und 3 folgende Fassung:

„Unbeschadet Nummer 6 Buchstaben a und b sollten Mitgliedstaaten, die einen Impfnachweis akzeptieren, um Reisebeschränkungen zur Begrenzung der Ausbreitung von COVID-19 aufzuheben, die vorübergehende Beschränkung nicht unbedingt notwendiger Reisen in die EU grundsätzlich auch für Reisende aufheben, die mindestens vierzehn Tage vor ihrer Einreise in den erweiterten EU-Raum die letzte empfohlene Dosis eines der in der EU nach der Verordnung (EG) Nr. 726/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates (*1) zugelassenen COVID-19-Impfstoffe erhalten haben, sofern seit der Verabreichung der im Impfzertifikat für den Abschluss der ersten Impfserie angegebenen Dosis weniger als 270 Tage vergangen sind, oder die nach Abschluss der ersten Impfserie eine zusätzliche Dosis erhalten haben.

Die Mitgliedstaaten könnten die vorübergehende Beschränkung nicht unbedingt notwendiger Reisen in die EU auch für Reisende aufheben, die mindestens vierzehn Tage vor ihrer Einreise in den erweiterten EU-Raum die letzte empfohlene Dosis eines COVID-19-Impfstoffs, für den eine Notfallzulassung der WHO vorliegt, erhalten haben, sofern seit der Verabreichung der im Impfzertifikat für den Abschluss der ersten Impfserie angegebenen Dosis weniger als 270 Tage vergangen sind, oder die nach Abschluss der ersten Impfserie eine zusätzliche Dosis erhalten haben.

Die Mitgliedstaaten sollten die vorübergehende Beschränkung nicht unbedingt notwendiger Reisen in die EU auch für Reisende aufheben, die innerhalb von 180 Tagen vor der Reise in die EU von COVID-19 genesen sind.

Zu diesem Zweck sollten Personen, die eine nicht unbedingt notwendige Reise in einen Mitgliedstaat unternehmen möchten, im Besitz von Folgendem sein:

a)

eines gültigen COVID-19-Impfnachweises, der nach Verabreichung eines in der EU nach der Verordnung (EG) Nr. 726/2004 zugelassenen COVID-19-Impfstoffs ausgestellt wurde, oder

b)

eines gültigen COVID-19-Impfnachweises, der nach Verabreichung eines COVID-19-Impfstoffs ausgestellt wurde, für den eine Notfallzulassung der WHO vorliegt, der aber nicht in der Liste der in der EU gemäß der Verordnung (EG) Nr. 726/2004 zugelassenen Impfstoffe aufgeführt ist, oder

c)

eines gültigen Genesungsnachweises.

Für Reisende, die unter die Buchstaben b und c fallen, könnte der Mitgliedstaat auch einen gültigen Nachweis für einen negativen Echtzeit-Polymerase-Kettenreaktionstest (RT-PCR-Test) vor der Abreise verlangen, der frühestens 72 Stunden vor der Abreise durchgeführt wurde. Für Reisende, die unter Buchstabe b fallen, könnten die Mitgliedstaaten zusätzliche Gesundheitsmaßnahmen wie Isolierung, Quarantäne oder Impfung mit einem in der EU nach der Verordnung (EG) Nr. 726/2004 zugelassenen Impfstoff anwenden.

Zusätzlich zu den digitalen COVID-Zertifikaten der EU sollten die Mitgliedstaaten solche COVID-19-Impf- oder Genesungsnachweise akzeptieren, wenn sie Zertifikaten entsprechen, die gemäß der Verordnung (EU) 2021/953 des Europäischen Parlaments und des Rates (*2) in einem von der Kommission gemäß Artikel 8 der genannten Verordnung erlassenen Durchführungsrechtsakt als gleichwertig anerkannt wurden.

Wurde kein solcher Rechtsakt in Bezug auf von einem Drittland ausgestellte Zertifikate erlassen, könnten die Mitgliedstaaten im Einklang mit dem nationalen Recht einen von dem Drittland ausgestellten Test- und Impfnachweis akzeptieren, wobei zu berücksichtigen ist, dass die Echtheit, Gültigkeit und Integrität des Zertifikats sowie das Vorhandensein aller einschlägigen Daten gemäß der Verordnung (EU) 2021/953 überprüft werden müssen.

In einem solchen Fall könnten sie verlangen, dass Reisende, die vollständig mit einem COVID-19-Impfstoff geimpft wurden, für den gemäß der Verordnung (EG) Nr. 726/2004 eine Genehmigung für das Inverkehrbringen erteilt wurde, die aber nicht im Besitz eines digitalen COVID-Zertifikats der EU oder eines als gleichwertig anerkannten COVID-Zertifikats sind, einen gültigen Nachweis für einen negativen RT-PCR-Test vor der Abreise vorlegen.

Sofern sie nicht unter die oben genannten Bestimmungen fallen, sollten Kinder über 6 und unter 18 Jahren auch nicht unbedingt notwendige Reisen in einen Mitgliedstaat unternehmen dürfen, wenn sie im Besitz eines gültigen Nachweises für einen negativen Echtzeit-Polymerase-Kettenreaktion (RT-PCR-Test) sind, der frühestens 72 Stunden vor der Abreise durchgeführt wurde. In diesen Fällen könnten die Mitgliedstaaten die Durchführung weiterer Tests, Quarantäne oder Selbstisolierung nach der Ankunft vorschreiben. Kinder unter 6 Jahren, die mit einem Erwachsenen reisen, sollten keinen zusätzlichen Anforderungen unterliegen.

(*1)  Verordnung (EG) Nr. 726/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 31. März 2004 zur Festlegung von Gemeinschaftsverfahren für die Genehmigung und Überwachung von Human- und Tierarzneimitteln und zur Errichtung einer Europäischen Arzneimittel-Agentur (ABl. L 136 vom 30.4.2004, S. 1)."

(*2)  Verordnung (EU) 2021/953 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 14. Juni 2021 über einen Rahmen für die Ausstellung, Überprüfung und Anerkennung interoperabler Zertifikate zur Bescheinigung von COVID-19-Impfungen und -Tests sowie der Genesung von einer COVID-19-Infektion (digitales COVID-Zertifikat der EU) mit der Zielsetzung der Erleichterung der Freizügigkeit während der COVID-19-Pandemie (ABl. L 211 vom 15.6.2021, S. 1).“"

3.

Eine neue Nummer 12 wird eingefügt:

„12.

Die Empfehlung sollte bis zum 30. April 2022 von der Kommission im Hinblick auf die Streichung von Anhang I unter Berücksichtigung der weltweit steigenden Impfquote überprüft werden.

Die Kommission sollte dem Rat Bericht erstatten und könnte ihm gegebenenfalls einen Vorschlag zur Streichung von Anhang I unterbreiten.“

Geschehen zu Brüssel am 22. Februar 2022.

Im Namen des Rates

Der Präsident

C. BEAUNE


(1)  Empfehlung (EU) 2020/912 des Rates vom 30. Juni 2020 zur vorübergehenden Beschränkung nicht unbedingt notwendiger Reisen in die EU und möglichen Aufhebung dieser Beschränkung (ABl. L 208 I vom 1.7.2020, S. 1).

(2)  Empfehlung (EU) 2021/132 des Rates vom 2. Februar 2021 zur Änderung der Empfehlung (EU) 2020/912 des Rates zur vorübergehenden Beschränkung nicht unbedingt notwendiger Reisen in die EU und möglichen Aufhebung dieser Beschränkung (ABl. L 41 vom 4.2.2021, S. 1).

(3)  Der „erweiterte EU-Raum“ umfasst alle Schengen-Länder (sowie Bulgarien, Kroatien, Rumänien und Zypern) und die vier assoziierten Schengen-Länder. Auch Irland gehört dazu, sollte es sich diesen Maßnahmen anschließen.

(4)  Empfehlung (EU) 2021/816 des Rates vom 20. Mai 2021 zur Änderung der Empfehlung (EU) 2020/912 des Rates zur vorübergehenden Beschränkung nicht unbedingt notwendiger Reisen in die EU und die mögliche Aufhebung dieser Beschränkung (ABl. L 182 vom 21.5.2021, S. 1).

(5)  Verordnung (EU) 2021/953 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 14. Juni 2021 über einen Rahmen für die Ausstellung, Überprüfung und Anerkennung interoperabler Zertifikate zur Bescheinigung von COVID-19-Impfungen und -Tests sowie der Genesung von einer COVID-19-Infektion (digitales COVID-Zertifikat der EU) mit der Zielsetzung der Erleichterung der Freizügigkeit während der COVID-19-Pandemie (ABl. L 211 vom 15.6.2021, S. 1).

(6)  Verordnung (EU) 2021/954 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 14. Juni 2021 über einen Rahmen für die Ausstellung, Überprüfung und Anerkennung interoperabler Zertifikate zur Bescheinigung von COVID-19-Impfungen und -Tests sowie der Genesung von einer COVID-19-Infektion (digitales COVID-Zertifikat der EU) für Drittstaatsangehörige mit rechtmäßigem Aufenthalt oder Wohnsitz im Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten während der COVID-19-Pandemie (ABl. L 211 vom 15.6.2021, S. 24).

(7)  Die aktualisierte Liste der Gleichwertigkeitsbeschlüsse ist auf folgender Website veröffentlicht:

https://ec.europa.eu/info/publications/commission-implementing-decisions-eu-equivalence-covid-19-certificates-issued-non-eu-countries_en

(8)  Verordnung (EG) Nr. 726/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 31. März 2004 zur Festlegung von Gemeinschaftsverfahren für die Genehmigung und Überwachung von Human- und Tierarzneimitteln und zur Errichtung einer Europäischen Arzneimittel-Agentur (ABl. L 136 vom 30.4.2004, S. 1).

(9)  Beschluss 2002/192/EG des Rates vom 28. Februar 2002 zum Antrag Irlands auf Anwendung einzelner Bestimmungen des Schengen-Besitzstands auf Irland (ABl. L 64 vom 7.3.2002, S. 20).

(10)  ABl. L 176 vom 10.7.1999, S. 36.

(11)  Beschluss 1999/437/EG des Rates vom 17. Mai 1999 zum Erlass bestimmter Durchführungsvorschriften zu dem Übereinkommen zwischen dem Rat der Europäischen Union und der Republik Island und dem Königreich Norwegen über die Assoziierung dieser beiden Staaten bei der Umsetzung, Anwendung und Entwicklung des Schengen-Besitzstands (ABl. L 176 vom 10.7.1999, S. 31).

(12)  ABl. L 53 vom 27.2.2008, S. 52.

(13)  Beschluss 2008/146/EG des Rates vom 28. Januar 2008 über den Abschluss — im Namen der Europäischen Gemeinschaft — des Abkommens zwischen der Europäischen Union, der Europäischen Gemeinschaft und der Schweizerischen Eidgenossenschaft über die Assoziierung der Schweizerischen Eidgenossenschaft bei der Umsetzung, Anwendung und Entwicklung des Schengen-Besitzstands (ABl. L 53 vom 27.2.2008, S. 1).

(14)  ABl. L 160 vom 18.6.2011, S. 21.

(15)  Beschluss 2011/350/EU des Rates vom 7. März 2011 über den Abschluss — im Namen der Europäischen Union — des Protokolls zwischen der Europäischen Union, der Europäischen Gemeinschaft, der Schweizerischen Eidgenossenschaft und dem Fürstentum Liechtenstein über den Beitritt des Fürstentums Liechtenstein zum Abkommen zwischen der Europäischen Union, der Europäischen Gemeinschaft und der Schweizerischen Eidgenossenschaft über die Assoziierung der Schweizerischen Eidgenossenschaft bei der Umsetzung, Anwendung und Entwicklung des Schengen-Besitzstands in Bezug auf die Abschaffung der Kontrollen an den Binnengrenzen und den freien Personenverkehr (ABl. L 160 vom 18.6.2011, S. 19).


RECHTSAKTE VON GREMIEN, DIE IM RAHMEN INTERNATIONALER ÜBEREINKÜNFTE EINGESETZT WURDEN

24.2.2022   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 43/84


BESCHLUSS Nr. 1/2021 DES MIT DEM ABKOMMEN ÜBER DEN AUSTRITT DES VEREINIGTEN KÖNIGREICHS GROSSBRITANNIEN UND NORDIRLAND AUS DER EUROPÄISCHEN UNION UND DER EUROPÄISCHEN ATOMGEMEINSCHAFT EINGESETZTEN GEMEINSAMEN AUSSCHUSSES

vom 21. Februar 2022

zur Änderung des Abkommens über den Austritt des Vereinigten Königreichs Großbritannien und Nordirland aus der Europäischen Union und der Europäischen Atomgemeinschaft [2022/291]

DER GEMEINSAME AUSSCHUSS —

gestützt auf das Abkommen über den Austritt des Vereinigten Königreichs Großbritannien und Nordirland aus der Europäischen Union und der Europäischen Atomgemeinschaft (1) (im Folgenden „Austrittsabkommen“), insbesondere auf Artikel 164 Absatz 5 Buchstabe d,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Gemäß Artikel 164 Absatz 5 Buchstabe d des Austrittsabkommens kann der nach Artikel 164 Absatz 1 des Abkommens eingesetzte Gemeinsame Ausschuss (im Folgenden „Gemeinsamer Ausschuss“) Änderungen an diesem Abkommen beschließen, sofern diese notwendig sind, um Fehler zu beheben, Auslassungen oder andere Mängel zu beseitigen oder Fälle abzudecken, die bei Unterzeichnung des Abkommens nicht vorhersehbar waren, und sofern die wesentlichen Bestandteile dieses Abkommens durch diese Beschlüsse nicht geändert werden. Nach Artikel 166 Absatz 2 des Austrittsabkommens sind die Beschlüsse des Gemeinsamen Ausschusses für die Union und das Vereinigte Königreich verbindlich. Die Union und das Vereinigte Königreich müssen diese Beschlüsse, die dieselbe rechtliche Wirkung haben wie das Austrittsabkommen, durchführen.

(2)

Im Interesse der Rechtssicherheit sollte Anhang I Teil I des Austrittsabkommens dahin gehend geändert werden, dass fünf Beschlüsse und zwei Empfehlungen der Verwaltungskommission für die Koordinierung der Systeme der sozialen Sicherheit, die bisher nicht darin aufgeführt sind, hinzugefügt werden und dass zwei Beschlüsse gestrichen und ersetzt wurden —

HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN:

Artikel 1

Das Austrittsabkommen wird wie folgt geändert:

(1)

In Anhang I Teil I des Austrittsabkommens wird unter „Anzuwendende Rechtsvorschriften (Reihe A)“ die Empfehlung Nr. A1 der Verwaltungskommission für die Koordinierung der Systeme der sozialen Sicherheit zur Ausstellung der Bescheinigung gemäß Artikel 19 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 987/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates (2) eingefügt.

(2)

In Anhang I Teil I des Austrittsabkommens wird unter „Elektronische Datenaustauschdienste (Reihe E)“ der Beschluss Nr. E6 der Verwaltungskommission für die Koordinierung der Systeme der sozialen Sicherheit zur Bestimmung des Zeitpunkts, ab dem eine Nachricht im System für den elektronischen Austausch von Sozialversicherungsdaten (EESSI) als rechtlich zugestellt gilt (3), eingefügt.(3)

(3)

In Anhang I Teil I des Austrittsabkommens wird unter „Querschnittsfragen (Reihe H)“ der Beschluss Nr. H9 der Verwaltungskommission für die Koordinierung der Systeme der sozialen Sicherheit zur Verlängerung der in den Artikeln 67 und 70 der Verordnung (EG) Nr. 987/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates sowie im Beschluss Nr. S9 genannten Fristen aufgrund der COVID-19-Pandemie (4) eingefügt.

(4)

In Anhang I Teil I des Austrittsabkommens wird unter „Querschnittsfragen (Reihe H)“ der Beschluss Nr. H10 der Verwaltungskommission für die Koordinierung der Systeme der sozialen Sicherheit über die Arbeitsweise und Zusammensetzung des Fachausschusses für Datenverarbeitung der Verwaltungskommission für die Koordinierung der Systeme der sozialen Sicherheit (5) eingefügt.

(5)

In Anhang I Teil I des Austrittsabkommens wird unter „Querschnittsfragen (Reihe H)“ der Beschluss Nr. H11 der Verwaltungskommission für die Koordinierung der Systeme der sozialen Sicherheit zur Verlängerung der in den Artikeln 67 und 70 der Verordnung (EG) Nr. 987/2009 sowie im Beschluss Nr. S9 genannten Fristen aufgrund der COVID-19-Pandemie (6) eingefügt.

(6)

In Anhang I Teil I des Austrittsabkommens wird unter „Querschnittsfragen (Reihe H)“ die Empfehlung Nr. H2 der Verwaltungskommission für die Koordinierung der Systeme der sozialen Sicherheit betreffend die Aufnahme von Authentifizierungsmerkmalen in portablen Dokumenten, die von einem Träger eines Mitgliedstaats ausgestellt werden und den Status einer Person für die Zwecke der Anwendung der Verordnungen (EG) Nr. 883/2004 und (EG) Nr. 987/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates bescheinigen (7), eingefügt.

(7)

In Anhang I Teil I des Austrittsabkommens wird unter „Krankheit (Reihe S)“ der Beschluss Nr. S11 der Verwaltungskommission für die Koordinierung der Systeme der sozialen Sicherheit über Erstattungsverfahren zur Durchführung der Artikel 35 und 41 der Verordnung (EG) Nr. 883/2004 (8) eingefügt.

(8)

In Anhang I Teil I des Austrittsabkommens werden folgende Rechtsakte gestrichen und ersetzt:

a)

Beschluss Nr. H8 der Verwaltungskommission für die Koordinierung der Systeme der sozialen Sicherheit über die Arbeitsweise und Zusammensetzung des Fachausschusses für Datenverarbeitung der Verwaltungskommission für die Koordinierung der Systeme der sozialen Sicherheit (9), der durch den Beschluss Nr. H10 der Verwaltungskommission für die Koordinierung der Systeme der sozialen Sicherheit über die Arbeitsweise und Zusammensetzung des Fachausschusses für Datenverarbeitung der Verwaltungskommission für die Koordinierung der Systeme der sozialen Sicherheit (10) ersetzt wird;

b)

Beschluss Nr. S9 der Verwaltungskommission für die Koordinierung der Systeme der sozialen Sicherheit über Erstattungsverfahren zur Durchführung der Artikel 35 und 41 der Verordnung (EG) Nr. 883/2004 (11), der durch den Beschluss Nr. S11 der Verwaltungskommission für die Koordinierung der Systeme der sozialen Sicherheit über Erstattungsverfahren zur Durchführung der Artikel 35 und 41 der Verordnung (EG) Nr. 883/2004 (12) ersetzt wird.

Artikel 2

Dieser Beschluss tritt am Tag nach seiner Annahme in Kraft.

Geschehen zu Brüssel am 21. Februar 2022.

Im Namen des Gemeinsamen Ausschusses

Die Ko-Vorsitzenden

Maroš ŠEFČOVIČ

Elizabeth TRUSS


(1)  ABl. L 29 vom 31.1.2020, S. 7.

(2)  ABl. C 183 vom 29.5.2018, S. 5.

(3)  ABl. C 355 vom 4.10.2018, S. 5.

(4)  ABl. C 259 vom 7.8.2020, S. 9.

(5)  ABl. C 89 vom 16.3.2021, S. 6.

(6)  ABl. C 170 vom 6.5.2021, S. 4.

(7)  ABl. C 147 vom 29.4.2019, S. 6.

(8)  ABl. C 236 vom 18.6.2021, S. 4.

(9)  ABl. C 263 vom 20.7.2016, S. 3.

(10)  ABl. C 89 vom 16.3.2021, S. 6.

(11)  ABl. C 279 vom 27.9.2013, S. 8.

(12)  ABl. C 236 vom 18.6.2021, S. 4.


24.2.2022   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 43/86


BESCHLUSS Nr. 2/2022 DES MIT DEM ABKOMMEN ÜBER DEN AUSTRITT DES VEREINIGTEN KÖNIGREICHS GROSSBRITANNIEN UND NORDIRLAND AUS DER EUROPÄISCHEN UNION UND DER EUROPÄISCHEN ATOMGEMEINSCHAFT EINGESETZTEN GEMEINSAMEN AUSSCHUSSES

vom 21. Februar 2022

zur Änderung des Beschlusses Nr. 7/2020 zur Festlegung einer Liste von 25 Personen, die bereit und in der Lage sind, Mitglieder eines Schiedspanels im Rahmen des Abkommens zu werden [2022/292]

DER GEMEINSAME AUSSCHUSS —

gestützt auf das Abkommen über den Austritt des Vereinigten Königreichs Großbritannien und Nordirland aus der Europäischen Union und der Europäischen Atomgemeinschaft (1) (im Folgenden „Austrittsabkommen“), insbesondere auf Artikel 171 Absätze 1 und 2,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Gemäß Artikel 171 Absatz 1 des Abkommens über den Austritt des Vereinigten Königreichs Großbritannien und Nordirland aus der Europäischen Union und der Europäischen Atomgemeinschaft (im Folgenden „Austrittsabkommen“) erstellte der Gemeinsame Ausschuss bis zum Ende des nach dem Austrittsabkommen festgelegten Übergangszeitraums eine Liste mit 25 Personen, die bereit und in der Lage sind, ordentliche Mitglieder eines Schiedspanels zu werden. Der Gemeinsame Ausschuss hat die Aufgabe, sicherzustellen, dass die Liste die Anforderungen jederzeit erfüllt.

(2)

Gemäß Artikel 171 Absatz 2 des Austrittsabkommens darf die Liste keine Mitglieder, Beamten oder andere Bedienstete der Organe der Union, der Regierung eines Mitgliedstaats oder der Regierung des Vereinigten Königreichs umfassen.

(3)

Eine der von der Union vorgeschlagenen Personen auf der Liste wurde zum Mitglied eines Organs der Union ernannt und erfüllt somit nicht mehr die Anforderungen dafür, Schiedsrichter gemäß dem Austrittsabkommen zu sein.

(4)

Daher ist es notwendig, diese Person in der in Anhang I des Beschlusses Nr. 7/2020 des Gemeinsamen Ausschusses (2) enthaltenen Liste von Personen zu ersetzen —

HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN:

Artikel 1

Die Liste von 25 Personen, die bereit und in der Lage sind, als Schiedsrichter im Rahmen des Austrittsabkommens zu dienen, die in Anhang I des Beschlusses Nr. 7/2020 des Gemeinsamen Ausschusses enthalten ist, wird wie folgt geändert:

Frau Tamara ĆAPETA wird durch Herrn Ezio PERILLO ersetzt.

Artikel 2

Dieser Beschluss tritt am Tag nach seiner Annahme in Kraft.

Geschehen zu Brüssel am 21. Februar 2022.

Für den Gemeinsamen Ausschuss

Der gemeinsame Vorsitz

Maroš ŠEFČOVIČ

Elizabeth TRUSS


(1)  ABl. L 29 vom 31.1.2020, S. 7.

(2)  ABl. L 443 vom 30.12.2020, S. 22.


III Sonstige Rechtsakte

EUROPÄISCHER WIRTSCHAFTSRAUM

24.2.2022   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 43/87


EFTA-ÜBERWACHUNGSBEHÖRDE DELEGIERTE ENTSCHEIDUNG Nr. 271/21/COL

vom 3. Dezember 2021

zur Festlegung eines mehrjährigen Kontrollprogramms für den Zeitraum 2022-2026 in Island und Norwegen zur Überprüfung der Anwendung der Rechtsvorschriften des EWR im Lebensmittel- und Veterinärbereich [2022/293]

DIE EFTA-ÜBERWACHUNGSBEHÖRDE —

gestützt auf das Abkommen zwischen den EFTA-Staaten zur Errichtung einer Überwachungsbehörde und eines Gerichtshofs, insbesondere auf Protokoll 1,

gestützt auf den Rechtsakt gemäß Anhang I Kapitel I Teil 1.1 Nummer 11b und Kapitel II Nummer 31q sowie Anhang II Kapitel XII Nummer 164 des EWR-Abkommens, die Verordnung (EU) 2017/625 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. März 2017 über amtliche Kontrollen und andere amtliche Tätigkeiten zur Gewährleistung der Anwendung des Lebens- und Futtermittelrechts und der Vorschriften über Tiergesundheit und Tierschutz, Pflanzengesundheit und Pflanzenschutzmittel, zur Änderung der Verordnungen (EG) Nr. 999/2001, (EG) Nr. 396/2005, (EG) Nr. 1069/2009, (EG) Nr. 1107/2009, (EU) Nr. 1151/2012, (EU) Nr. 652/2014, (EU) 2016/429 und (EU) 2016/2031 des Europäischen Parlaments und des Rates, der Verordnungen (EG) Nr. 1/2005 und (EG) Nr. 1099/2009 des Rates sowie der Richtlinien 98/58/EG, 1999/74/EG, 2007/43/EG, 2008/119/EG und 2008/120/EG des Rates und zur Aufhebung der Verordnungen (EG) Nr. 854/2004 und (EG) Nr. 882/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates, der Richtlinien 89/608/EWG, 89/662/EWG, 90/425/EWG, 91/496/EEG, 96/23/EG, 96/93/EG und 97/78/EG des Rates und des Beschlusses 92/438/EWG des Rates (Verordnung über amtliche Kontrollen) (1) („Verordnung (EU) 2017/625“), insbesondere auf Artikel 118 Absatz 1,

in der durch Protokoll 1 zum EWR-Abkommen und die sektorbezogenen Anpassungen gemäß den Anhängen I und II des genannten Abkommens geänderten und angepassten Fassung

in Erwägung nachstehender Gründe:

Die Durchsetzung der EWR-Vorschriften im Lebensmittel- und Veterinärbereich obliegt den EWR-Mitgliedstaaten, deren zuständige Behörden mithilfe amtlicher Kontrollen überprüfen, ob einschlägige Anforderungen des EWR tatsächlich eingehalten und wirksam durchgesetzt werden.

Gemäß Artikel 116 der Verordnung (EU) 2017/625 führen Experten der EFTA-Überwachungsbehörde (im Folgenden „Behörde“) in Island und Norwegen Kontrollen, einschließlich Audits, durch, um die Anwendung der EWR-Rechtsvorschriften zu überprüfen. Diese Kontrollen der Behörde sind in den Bereichen Lebens- und Futtermittel, Tiergesundheit und Tierschutz, tierische Nebenprodukte und Folgeprodukte, Pflanzenschutzmittel, ökologische/biologische Erzeugung durchzuführen sowie in Bezug auf das Funktionieren der nationalen Kontrollsysteme und die Arbeit der zuständigen Behörden, die diese Systeme betreiben.

Gemäß Artikel 118 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2017/625 erstellt die Behörde ein Kontrollprogramm für die von ihren Experten in Island und Norwegen gemäß Artikel 116 Absatz 1 der genannten Verordnung durchzuführenden Kontrollen.

Dieses mehrjährige Kontrollprogramm wird für bestimmte Schwerpunkte für den Zeitraum 2022-2026 festgelegt. Die Kriterien für die Priorisierung umfassen unter anderem ermittelte Risiken und neu auftretende Themen (z. B. Tierseuchen oder Lebens- oder Futtermittelkrisen), die Relevanz eines Sektors in Island und Norwegen, die bisherige Leistung Islands und Norwegens in dem betreffenden Bereich und Informationen aus einschlägigen Quellen, einschließlich der von der Europäischen Kommission in ihrem Kontrollprogramm festgelegten Prioritäten (2) —

HAT FOLGENDE ENTSCHEIDUNG ERLASSEN:

1.

Das mehrjährige Programm 2022-2026 für Kontrollen, die Experten der Behörde gemäß Artikel 116 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2017/625 in Island und Norwegen durchführen, ist im Anhang dieser Entscheidung festgelegt.

2.

Diese Entscheidung ist an Island und Norwegen gerichtet.

3.

Diese Entscheidung tritt am Tag ihrer Unterzeichnung in Kraft.

4.

Nur der englische Wortlaut dieser Entscheidung ist verbindlich.

Geschehen zu Brüssel am 3. Dezember 2021.

Für die EFTA-Überwachungsbehörde, im Rahmen der Befugnisübertragung Nr. 130/20/COL:

Högni S. KRISTJÁNSSON

Zuständiges Mitglied des Kollegiums

Melpo-Menie JOSÉPHIDÈS

Gegenzeichnender Direktor

für Rechts- und Verwaltungsangelegenheiten


(1)  Aufgenommen in das EWR-Abkommen durch Beschluss Nr. 210/2019 des Gemeinsamen EWR-Ausschusses vom 27. September 2019.

(2)  Durchführungsbeschluss (EU) 2020/1550 der Kommission vom 23. Oktober 2020 zur Festlegung des mehrjährigen Programms 2021-2025 für Kontrollen, die Experten der Kommission in den Mitgliedstaaten durchführen, um die Anwendung der Unionsvorschriften zur Lebensmittelkette zu überprüfen (ABl. L 354 vom 26.10.2020, S. 9).


ANHANG

Dieser Anhang enthält das mehrjährige Programm 2022-2026 für Kontrollen, die Experten der Behörde in den unter die Verordnung (EU) 2017/625 fallenden Bereichen in Island und Norwegen durchführen.

Das mehrjährige Kontrollprogramm deckt die in Artikel 1 Absatz 2 der Verordnung (EU) 2017/625 genannten Bereiche sowie andere unter die genannte Verordnung fallende Bereiche wie Betrug und Einfuhrkontrollen ab.

Die Behörde hat bestimmte Schwerpunkte in den Bereichen Lebens- und Futtermittel, Tiergesundheit und Tierschutz, tierische Nebenprodukte und Folgeprodukte, ökologische/biologische Erzeugung, Betrug und Einfuhrkontrollen sowie in Bezug auf das Funktionieren der nationalen Kontrollsysteme und die Arbeit der zuständigen Behörden festgelegt.

Die Kontrollen der Behörde erstrecken sich auf bestimmte Schwerpunkte in Island und Norwegen. Die spezifischen Themen, auf die sich die einzelnen Kontrollen beziehen, richten sich an der Situation im jeweiligen Staat aus und unterliegen im Falle Islands in Bezug auf Rechtsvorschriften in den Bereichen Tiergesundheit und Tierschutz geltenden Ausnahmeregelungen.

Die Experten der Behörde führen die Kontrollen, einschließlich Überprüfungen vor Ort, Audits und Aktenanalysen, gemäß Artikel 116 der Verordnung (EU) 2017/625 durch.

Die Kontrollen der Behörde werden durchgeführt, um einen hohen Erfassungsgrad auf Gebieten zu erreichen, die von der Behörde als vorrangig eingestuft wurden und die eine Prüfung des Umsetzungsgrads und der Wirksamkeit der amtlichen Kontrollsysteme und Durchsetzungsmaßnahmen erfordern.

In Teil A des Anhangs sind die relevanten Kontrollbereiche sowie die Ziele der Kontrollen der Behörde für den Zeitraum 2022-2026 aufgeführt. In Teil B des Anhangs sind die Schwerpunkte für jeden Kontrollbereich aufgeführt.

Teil A — Kontrollbereiche und Ziele der Kontrollen der Behörde

1.   Lebensmittel und Lebensmittelsicherheit

Überprüfung der Einhaltung der geltenden EWR-Rechtsvorschriften über Lebensmittel und Lebensmittelsicherheit für die Her und das Inverkehrbringen von Lebensmitteln tierischen und nicht tierischen Ursprungs (einschließlich Rückverfolgbarkeit und Kennzeichnung, mikrobiologische Sicherheit und lebensmittelbedingte Zoonosen), Rückstände und Kontaminanten, Information der Verbraucher über Lebensmittel, Verwendung nährwert- und gesundheitsbezogener Angaben, Materialien und Gegenstände, die mit Lebensmitteln in Berührung kommen, sowie der Durchführung der diesbezüglichen amtlichen Kontrollen.

2.   Futtermittel und Futtermittelsicherheit

Überprüfung der Einhaltung der geltenden EWR-Rechtsvorschriften über die Futtermittelsicherheit (einschließlich Futtermittelhygiene, Zulassung und Registrierung von Betrieben, Kontaminanten, Rückverfolgbarkeit und Kennzeichnung von Futtermitteln), Arzneifuttermittel, das Inverkehrbringen und die Verwendung von Futtermitteln sowie der Durchführung der diesbezüglichen amtlichen Kontrollen.

3.   Tierische Nebenprodukte und Folgeprodukte

Überprüfung der Einhaltung der geltenden EWR-Rechtsvorschriften über tierische Nebenprodukte und Folgeprodukte sowie der Durchführung der diesbezüglichen amtlichen Kontrollen.

4.   Tiergesundheit

Überprüfung der Einhaltung der geltenden EWR-Rechtsvorschriften im Bereich Tiergesundheit, wobei der Schwerpunkt auf dem Tiergesundheitsmanagement, Programmen zur Erlangung des Status „seuchenfrei“ und der Aufrechterhaltung dieses Status, der Bekämpfung wichtiger aktiver Tierseuchen und Vorsorgemaßnahmen für die Bewältigung von Mehrfachausbrüchen epizootischer Seuchen liegt, sowie der Durchführung der diesbezüglichen amtlichen Kontrollen.

5.   Tierschutz

Überprüfung der Einhaltung der geltenden EWR-Rechtsvorschriften über den Schutz von Nutztieren in landwirtschaftlichen Betrieben, beim Transport und bei der Schlachtung, der Bestandsräumung und der Nottötung sowie der Durchführung der diesbezüglichen amtlichen Kontrollen.

6.   Ökologische/biologische Erzeugung

Überprüfung der Einhaltung der geltenden EWR-Rechtsvorschriften über die Produktion und die Kennzeichnung von ökologischen/biologischen Erzeugnissen durch die Mitgliedstaaten sowie der Durchführung der diesbezüglichen amtlichen Kontrollen.

7.   Eingang von Waren und Tieren aus Drittländern in den EWR

Überprüfung der Einhaltung der geltenden EWR-Rechtsvorschriften über amtliche Kontrollen von Tieren und Waren, die aus Drittländern nach Island und Norwegen verbracht werden, einschließlich der Einhaltung der Anforderungen an Grenzkontrollstellen und der allgemeinen und spezifischen EWR-Anforderungen in Bezug auf die betreffenden Tiere und Waren. Ein besonderer Schwerpunkt wird auf den Vorschriften der Verordnung (EU) 2017/625 und der darauf basierenden delegierten Rechtsakte und Durchführungsrechtsakte liegen.

8.   Allgemeine und horizontale Aspekte

Überprüfung der Einhaltung der geltenden EWR-Rechtsvorschriften über die Feststellung und Verfolgung betrügerischer oder irreführender Praktiken in Bereichen, die unter die Verordnung (EU) 2017/625 fallen, sowie der Durchführung der diesbezüglichen amtlichen Kontrollen. Überprüfung, ob Island und Norwegen geeignete Folgemaßnahmen ergreifen, um bei Kontrollen der Behörde festgestellte spezifische oder systemische Mängel zu beheben. Überprüfung der bestehenden Regelungen zur Überprüfung der Wirksamkeit der amtlichen Kontrollen.

TEIL B — Schwerpunkte

 

Schwerpunkt

2022-2026

Lebensmittel und Lebensmittelsicherheit

Lebensmittel tierischen Ursprungs

Sicherheit von Säugetier- und Geflügelfleisch und daraus gewonnenen Erzeugnissen, von Milch und daraus gewonnenen Erzeugnissen und von Fischereierzeugnissen; Produktionshygiene bei lebenden Muscheln

Lebensmittel nichttierischen Ursprungs

Sicherheit von Obst und Gemüse, Kräutern, Gewürzen und Sprossen, einschließlich Kontaminanten

 

Rückstände und Kontaminanten

Rückstände von Tierarzneimitteln, Pestiziden und Umweltkontaminanten

Information der Verbraucher über Lebensmittel und die Verwendung nährwert- und gesundheitsbezogener Angaben

Information der Verbraucher über Lebensmittel und die Verwendung nährwert- und gesundheitsbezogener Angaben

 

Materialien und Gegenstände, die mit Lebensmitteln in Berührung kommen

 

Materialien und Gegenstände, die direkt oder indirekt mit Lebensmitteln in Berührung kommen

Futtermittel und Futtermittelsicherheit

Allgemeine Futtermittelsicherheit

Futtermittelsicherheit auf allen Stufen, einschließlich Primärerzeugung, Zulassung und Registrierung von Betrieben, Futtermittelhygiene, Rückverfolgbarkeit, Kennzeichnung und Kontaminanten

Arzneifuttermittel

 

Herstellung, Vertrieb und Verwendung von Arzneifuttermitteln

Inverkehrbringen und Verwendung von Futtermitteln

 

Inverkehrbringen und Verwendung von Futtermitteln, einschließlich Kennzeichnung und Information der Verwender, Verpackung und Aufmachung

Tierische Nebenprodukte

Tierische Nebenprodukte und Folgeprodukte

Tierische Nebenprodukte und Folgeprodukte

Tiergesundheit

Gesundheit von Wassertieren

Tiergesundheitsmanagement einschließlich Programmen zur Erlangung des Status „seuchenfrei“ und Aufrechterhaltung dieses Status sowie aktiver Tierseuchen (z. B. Aviäre Influenza)

Gesundheit von Landtieren

Vorsorge und Prävention

Notfallplanung

Tierschutz

in landwirtschaftlichen Betrieben

Schweine, Legehennen, Masthähnchen, kleine Wiederkäuer und Rinder

beim Transport

zum Zeitpunkt der Tötung

 

bei der Schlachtung, Nottötung und Tötung zum Zwecke der Bestandsräumung

Ökologische/biologische Erzeugung

Ökologische/biologische Erzeugung

Ökologische/biologische Erzeugung

Eingang von Waren und Tieren aus Drittländern in den EWR

Konformität der Grenzkontrollstellen

Konformität wiederbenannter und neuer Grenzkontrollstellen und Kontrollzentren

Amtliche Kontrollen von Tieren und Waren

Amtliche Kontrollen von lebenden Tieren und Erzeugnissen nicht tierischen und tierischen Ursprungs aus Drittländern

Allgemeine und horizontale Aspekte

Folgemaßnahmen aufgrund von Empfehlungen

Folgemaßnahmen zu sektorbezogenen Empfehlungen und allgemeine Überprüfung

Betrug

Vorkehrungen zur Bekämpfung betrügerischer oder irreführender Praktiken

Überprüfung der Wirksamkeit der amtlichen Kontrollen

Bestehende Regelungen zur Überprüfung der Wirksamkeit der amtlichen Kontrollen


Berichtigungen

24.2.2022   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 43/93


Berichtigung der Delegierten Verordnung (EU) 2021/2026 der Kommission vom 13. September 2021 zur Änderung der Delegierten Verordnung (EU) 2020/592 hinsichtlich bestimmter befristeter Ausnahmen von der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates zur Behebung der durch die COVID-19-Pandemie verursachten Marktstörungen im Weinsektor und hinsichtlich ihres Anwendungszeitraums

( Amtsblatt der Europäischen Union L 415 vom 22. November 2021 )

Seite 2, Artikel 1 Absatz 2:

Anstatt:

„In Artikel 10 wird das Datum ‚15. Oktober 2021‘ durch das Datum ‚15. Oktober 2022‘ ersetzt.“

muss es heißen:

„Artikel 10 erhält folgende Fassung:

‚Artikel 10

Anwendung der befristet erhöhten Unionsbeteiligung

Artikel 5a, Artikel 6, Artikel 7 Absatz 2 und Artikel 9 gelten für Vorhaben, die von den zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten ab dem Tag des Inkrafttretens dieser Verordnung, spätestens jedoch bis zum 15. Oktober 2022 ausgewählt werden.‘“


24.2.2022   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 43/94


Berichtigung der Delegierten Verordnung (EU) 2021/1702 der Kommission vom 12. Juli 2021 zur Ergänzung der Verordnung (EU) 2021/523 des Europäischen Parlaments und des Rates durch Festlegung zusätzlicher Elemente und detaillierter Vorschriften für die InvestEU-Bewertungsmatrix

( Amtsblatt der Europäischen Union L 339 vom 24. September 2021 )

Seite 24, Tabelle 3 „Finanzierung über Finanzintermediäre“, Indikator 2 („Beschäftigung“) Note „Sehr gut“:

Anstatt:

„—

bei Garantien: zwischen 100 und 175“

muss es heißen:

„—

bei Garantien: zwischen 101 und 300“ und

anstatt:

„—

bei Eigenkapital: zwischen 10 und 15“

muss es heißen:

„—

bei Eigenkapital: zwischen 11 und 15“.


24.2.2022   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 43/95


Berichtigung der Delegierten Verordnung (EU) 2021/1257 der Kommission vom 21. April 2021 zur Änderung der Delegierten Verordnungen (EU) 2017/2358 und (EU) 2017/2359 im Hinblick auf die Einbeziehung von Nachhaltigkeitsfaktoren, -risiken und -präferenzen in die Aufsichts- und Lenkungsanforderungen an Versicherungsunternehmen und Versicherungsvertreiber sowie in die für den Vertrieb von Versicherungsanlageprodukten geltenden Informationspflichten und Wohlverhaltensregeln

( Amtsblatt der Europäischen Union L 277 vom 2. August 2021 )

Seite 22, Artikel 2 Nummer 1 zur Anfügung der Nummern 4 und 5 in Artikel 2 der Delegierten Verordnung (EU) 2017/2359, Nummer 4, einleitender Satzteil:

Anstatt:

„‚Nachhaltigkeitspräferenzen‘ die Entscheidung eines Kunden oder potenziellen Kunden darüber, ob und, wenn ja, inwieweit eines der folgenden Finanzprodukte in seine Anlage einbezogen werden sollte:“

muss es heißen:

„‚Nachhaltigkeitspräferenzen‘ die Entscheidung eines Kunden oder potenziellen Kunden darüber, ob und, wenn ja, inwieweit eines oder mehrere der folgenden Finanzprodukte in seine Anlage einbezogen werden sollten:“