ISSN 1977-0642 |
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Amtsblatt der Europäischen Union |
L 33 |
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Ausgabe in deutscher Sprache |
Rechtsvorschriften |
65. Jahrgang |
Inhalt |
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II Rechtsakte ohne Gesetzescharakter |
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VERORDNUNGEN |
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Durchführungsverordnung (EU) 2022/202 der Kommission vom 14. Februar 2022 zur Berichtigung der Durchführungsverordnung (EU) 2017/2470 zur Erstellung der Unionsliste der neuartigen Lebensmittel ( 1 ) |
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(1) Text von Bedeutung für den EWR. |
DE |
Bei Rechtsakten, deren Titel in magerer Schrift gedruckt sind, handelt es sich um Rechtsakte der laufenden Verwaltung im Bereich der Agrarpolitik, die normalerweise nur eine begrenzte Geltungsdauer haben. Rechtsakte, deren Titel in fetter Schrift gedruckt sind und denen ein Sternchen vorangestellt ist, sind sonstige Rechtsakte. |
II Rechtsakte ohne Gesetzescharakter
VERORDNUNGEN
15.2.2022 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
L 33/1 |
DELEGIERTE VERORDNUNG (EU) 2022/199 DER KOMMISSION
vom 2. Dezember 2021
zur Änderung der Verordnung (EU) 2019/1241 des Europäischen Parlaments und des Rates hinsichtlich der Verwendung von Excluder-Vorrichtungen in der Nordseefischerei auf Stintdorsch
DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —
gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,
gestützt auf die Verordnung (EU) 2019/1241 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Juni 2019 mit technischen Maßnahmen für die Erhaltung der Fischereiressourcen und den Schutz von Meeresökosystemen, zur Änderung der Verordnungen (EG) Nr. 1967/2006, (EG) Nr. 1224/2009 des Rates und (EU) Nr. 1380/2013, (EU) 2016/1139, (EU) 2018/973, (EU) 2019/472 und (EU) 2019/1022 des Europäischen Parlaments und des Rates sowie zur Aufhebung der Verordnungen (EG) Nr. 894/97, (EG) Nr. 850/98, (EG) Nr. 2549/2000, (EG) Nr. 254/2002, (EG) Nr. 812/2004 und (EG) Nr. 2187/2005 des Rates (1), insbesondere auf Artikel 15 Absatz 2,
in Erwägung nachstehender Gründe:
(1) |
Anhang V der Verordnung (EU) 2019/1241 enthält auf regionaler Ebene festgelegte technische Maßnahmen für die Nordsee, den Skagerrak und das Kattegat. |
(2) |
Sind Mitgliedstaaten, die ein direktes Bewirtschaftungsinteresse an einer Fischerei haben, der Auffassung, dass alternative Maßnahmen mit dem Schutz von Jungfischen durch den Einsatz anderer Selektivitätsvorrichtungen als die auf regionaler Ebene festgelegten und in Teil B der Anhänge V bis XI der Verordnung (EU) 2019/1241 aufgeführten Maßnahmen vereinbar sind, so kann die Kommission solche Maßnahmen im Wege von delegierten Rechtsakten auf eine gemeinsame Empfehlung dieser Mitgliedstaaten hin erlassen. |
(3) |
Gemäß Artikel 16 der Verordnung (EU) 2019/1241 können Mitgliedstaaten, die ein direktes Bewirtschaftungsinteresse an einer Fischerei haben, der Kommission eine gemeinsame Empfehlung zum Erlass technischer Maßnahmen gemäß Artikel 15 Absatz 2 der genannten Verordnung in Bezug auf größenselektive und artenselektive Merkmale von Fanggeräten vorlegen. Mitgliedstaaten, die eine solche Empfehlung abgeben, müssen wissenschaftlich nachweisen, dass diese Maßnahmen zu Selektivitätsmerkmalen für bestimmte Arten oder eine Kombination von Arten führen, die den Selektivitätsmerkmalen der Fanggeräte gemäß Teil B der Anhänge V bis X und Anhang XI Teil A der genannten Verordnung zumindest gleichwertig sind. |
(4) |
Belgien, Dänemark, Deutschland, Frankreich, die Niederlande und Schweden (Scheveningen-Gruppe) haben ein direktes Bewirtschaftungsinteresse an den Fischereien in der Nordsee. Nach Anhörung des Beirats für die Nordsee legte die Scheveningen-Gruppe der Kommission am 26. Februar 2020 eine gemeinsame Empfehlung auf der Grundlage von Artikel 15 der Verordnung (EU) 2019/1241 vor, mit der ein delegierter Rechtsakt zur Änderung von Anhang V Teil B der genannten Verordnung vorgeschlagen wird, um die Verwendung einer artenselektiven Vorrichtung in der Nordseefischerei auf Stintdorsch als Alternative zum Selektionsgitter mit einem Abstand von höchstens 35 mm zwischen den Gitterstäben gemäß Anhang V Teil B der genannten Verordnung als Basismaßnahme für diese gezielte Fischerei zuzulassen. |
(5) |
Die Sachverständigengruppe „Fischerei“ wurde am 30. September 2021 zu der gemeinsamen Empfehlung konsultiert. Das Europäische Parlament nahm als Beobachter an der Sitzung teil. |
(6) |
Der Wissenschafts-, Technik- und Wirtschaftsausschuss für die Fischerei (STECF) kam zu dem Schluss (2), dass die Verwendung einer Excluder-Vorrichtung im Vergleich mit dem Sortiergitter wahrscheinlich zu geringeren Beifangraten (Gewicht und Anzahl) und zu einer Beibehaltung oder Verbesserung der Befischungsmuster für Beifangarten führen würde, die größer werden als Stintdorsch (z. B. Gadoide). Der STECF stellte fest, dass Fische mit einer Größe von weniger als 15 cm nur einen kleinen Teil des gesamten Beifangs ausmachen, und kam zu dem Schluss, dass die Beifänge in der Stintdorschfischerei somit durch den Excluder im Vergleich zu dem Sortiergitter erheblich reduziert würden. |
(7) |
Die Verordnung (EU) 2019/1241 sollte daher entsprechend geändert werden. |
(8) |
Da sich die in der vorliegenden Verordnung vorgesehenen Maßnahmen unmittelbar auf die Planung der Fangsaison der Unionsschiffe und die damit einhergehenden wirtschaftlichen Tätigkeiten auswirken, sollte die Verordnung unverzüglich nach ihrer Veröffentlichung in Kraft treten. Da die Stintdorschfischerei von September bis Dezember dauert, sollte diese Verordnung ab dem 1. September 2021 gelten. Eine solche rückwirkende Anwendung berührt nicht den Grundsatz der Rechtssicherheit und den Grundsatz des Vertrauensschutzes — |
HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:
Artikel 1
Anhang V der Verordnung (EU) 2019/1241 wird gemäß dem Anhang der vorliegenden Verordnung geändert.
Artikel 2
Diese Verordnung tritt am Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.
Sie gilt ab dem 1. September 2021.
Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.
Brüssel, den 2. Dezember 2021
Für die Kommission
Die Präsidentin
Ursula VON DER LEYEN
(1) ABl. L 198 vom 25.7.2019, S. 105.
(2) https://stecf.jrc.ec.europa.eu/documents/43805/2786172/STECF+PLEN+20-03.pdf
ANHANG
In Anhang V Teil B Nummer 1.4 wird der neunte Eintrag der Tabelle wie folgt geändert:
Maschenöffnung |
Geografische Gebiete |
Bedingungen |
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„Mindestens 16 mm |
gesamtes Gebiet |
Gezielte Fischerei auf kleine pelagische Arten, die nicht an anderer Stelle in der Tabelle aufgeführt sind. Gezielte Fischerei auf Stintdorsch. Es ist eine der folgenden Vorrichtungen einzusetzen:
Gezielte Fischerei auf Sandgarnelen und Rosa Garnelen. Im Einklang mit nationalen oder regionalen Vorschriften muss ein Trichternetz oder ein Selektionsgitter eingesetzt werden. |
(*1) ‚Excluder-Vorrichtung‘ bezeichnet eine konische Netzvorrichtung, die folgende Kriterien erfüllt:
1) |
sie wird vor dem Steert so angebracht, dass die Vorderkante oder der vordere Rand des Kegels am gesamten Umfang des Schleppnetzes vor dem Steert oder dem Tunnel befestigt ist; |
2) |
sie verjüngt sich zu einer Spitze, die am unteren Netzblatt des Schleppnetzes befestigt ist; |
3) |
wo die Spitze des Excluders auf den Steert trifft wird eine Fluchtöffnung angebracht; |
4) |
sie ermöglicht das Durchlassen von Stintdorsch und seine Aufbewahrung im Steert, während Beifänge freigesetzt werden, indem sie durch die Fluchtöffnung geleitet werden.“ |
15.2.2022 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
L 33/4 |
DELEGIERTE VERORDNUNG (EU) 2022/200 DER KOMMISSION
vom 2. Dezember 2021
zur Änderung der Verordnung (EU) 2019/1241 des Europäischen Parlaments und des Rates hinsichtlich bestimmter technischer Maßnahmen betreffend Maschenöffnungen und Höchstlänge über alles für bestimmte Baumkurren in der Nordsee
DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —
gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,
gestützt auf die Verordnung (EU) 2019/1241 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Juni 2019 mit technischen Maßnahmen für die Erhaltung der Fischereiressourcen und den Schutz von Meeresökosystemen, zur Änderung der Verordnungen (EG) Nr. 1967/2006, (EG) Nr. 1224/2009 des Rates und (EU) Nr. 1380/2013, (EU) 2016/1139, (EU) 2018/973, (EU) 2019/472 und (EU) 2019/1022 des Europäischen Parlaments und des Rates sowie zur Aufhebung der Verordnungen (EG) Nr. 894/97, (EG) Nr. 850/98, (EG) Nr. 2549/2000, (EG) Nr. 254/2002, (EG) Nr. 812/2004 und (EG) Nr. 2187/2005 des Rates (1), insbesondere auf Artikel 15 Absatz 2,
in Erwägung nachstehender Gründe:
(1) |
Anhang V der Verordnung (EU) 2019/1241 enthält technische Maßnahmen auf regionaler Ebene für die Nordsee. |
(2) |
Belgien, Dänemark, Deutschland, Frankreich, die Niederlande und Schweden (Scheveningen-Gruppe) haben ein direktes Bewirtschaftungsinteresse an den Fischereien in der Nordsee. Am 7. Mai und am 21. Juni 2021 legte die Scheveningen-Gruppe der Kommission gemäß Artikel 18 Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 1380/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates (2) und Artikel 15 Absatz 3 der Verordnung (EU) 2019/1241 gemeinsame Empfehlungen vor, in denen sie einen delegierten Rechtsakt zur Annahme bestimmter Änderungen der derzeitigen Bestimmungen des Anhangs V der Verordnung (EU) 2019/1241 vorschlug. Beide gemeinsamen Empfehlungen wurden dem Beirat für pelagische Bestände (PELAC) und dem Beirat für die Nordsee (NSAC) von der Scheveningen-Gruppe zur Konsultation übermittelt. |
(3) |
In der am 7. Mai 2021 vorgelegten gemeinsamen Empfehlung wurde vorgeschlagen, Anhang V Teil B der Verordnung (EU) 2019/1241 zu ändern, um die Ausnahmeregelung der Maschenöffnung von 90 mm im Skagerrak nur auf Scherbrettnetze zu beschränken, während diese Maschenöffnung derzeit für alle gezogenen Fanggeräte, einschließlich Baumkurren und Waden, gilt. In der Empfehlung wurde ebenfalls vorgeschlagen, die Ausnahme bezüglich der Verwendung der Maschenöffnung von 90 mm im Kattegat auf die Fischerei mit Scherbrettnetzen oder Waden zu beschränken. |
(4) |
Der STECF analysierte die von den Mitgliedstaaten vorgelegten Nachweise und kam zu dem Schluss (3), dass mit der vorgeschlagenen Änderung das Hauptziel erreicht wird, nämlich Unklarheiten in den geltenden Verordnungen auszuräumen, und bestätigt, dass Schiffe, die Wadennetze oder Baumkurren einsetzen, die Maschenöffnung von 90 mm im Skagerrak nicht verwenden dürfen. Die vorgeschlagene Änderung wird Jungfischen einen höheren Schutz bieten, da die Ausnahmeregelung von 90 mm nicht mehr für Baumkurren und Wadennetze im Skagerrak oder Baumkurren im Kattegat gilt. Die gemeinsame Empfehlung steht daher im Einklang mit den Zielen und Vorgaben der Verordnung (EU) 2019/1241, wonach Fänge von Meerestieren unterhalb der Mindestreferenzgröße für die Bestandserhaltung so weit wie möglich zu reduzieren sind. Die vorgeschlagenen Maßnahmen sollten daher in die Verordnung (EU) 2019/1241 aufgenommen werden. |
(5) |
In der gemeinsamen Empfehlung vom 21. Juni 2021 wurde die Einführung einer Gesamtlänge für Baumkurren von 24 m vorgeschlagen, wobei die strengeren Beschränkungen für Baumkurren in bestimmten geografischen Gebieten, die bereits in der Verordnung (EU) 2019/1241 festgelegt sind, beibehalten werden sollten. |
(6) |
Der STECF analysierte die von den Mitgliedstaaten vorgelegten Nachweise und kam zu dem Schluss (4), dass es den Fischern ohne die vorgeschlagene Begrenzung auf 24 m möglich ist, die Länge des Kurrbaums zu erhöhen, was die Auswirkungen auf den Meeresboden und die Störung des benthischen Lebensraums verstärken könnte. Der STECF sprach sich daher für eine Änderung der Bestimmungen der Verordnung (EU) 2019/1241 aus, wonach die maximale Länge des Kurrbaums oder die Gesamtkurrbaumlänge, gemessen als Summe der Länge der einzelnen Kurrbäume, 24 m nicht überschreiten darf. Nach Ansicht des STECF wird durch diese Änderung eine Zunahme der negativen Auswirkungen auf marine Lebensräume und die Umwelt im Einklang mit den Zielen der Verordnung (EU) 2019/1241 verhindert. Somit wird ein Schutzniveau gewährleistet, das mindestens dem derzeit geltenden Schutzniveau entspricht. Die vorgeschlagenen Maßnahmen sollten daher in die Verordnung (EU) 2019/1241 aufgenommen werden. |
(7) |
Da in beiden gemeinsamen Empfehlungen Änderungen des Anhangs V der Verordnung (EU) 2019/1241 vorgeschlagen werden, sind in dieser delegierten Verordnung alle von der Scheveningen-Gruppe empfohlenen Maßnahmen vorgesehen. |
(8) |
Mit den für Unionsgewässer geltenden Maßnahmen in dieser Verordnung werden die Ziele des Artikels 494 Absätze 1 und 2 des Abkommens über Handel und Zusammenarbeit zwischen der Europäischen Union und der Europäischen Atomgemeinschaft einerseits und dem Vereinigten Königreich Großbritannien und Nordirland andererseits verfolgt und wird den in Artikel 494 Absatz 3 dieses Abkommens genannten Grundsätzen Rechnung getragen. Sie gelten unbeschadet etwaiger Maßnahmen, die in den Gewässern des Vereinigten Königreichs Großbritannien und Nordirland gelten. |
(9) |
Da sich die in der vorliegenden Verordnung vorgesehenen Maßnahmen unmittelbar auf die Planung der Fangsaison der Unionsschiffe und die damit einhergehenden wirtschaftlichen Tätigkeiten auswirken, sollte die Verordnung unverzüglich nach ihrer Veröffentlichung in Kraft treten — |
HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:
Artikel 1
Die Verordnung (EU) 2019/1241 wird entsprechend dem Anhang der vorliegenden Verordnung geändert.
Artikel 2
Diese Verordnung tritt am Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.
Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.
Brüssel, den 2. Dezember 2021
Für die Kommission
Die Präsidentin
Ursula VON DER LEYEN
(1) ABl. L 198 vom 25.7.2019, S. 105.
(2) Verordnung (EU) Nr. 1380/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. Dezember 2013 über die Gemeinsame Fischereipolitik und zur Änderung der Verordnungen (EG) Nr. 1954/2003 und (EG) Nr. 1224/2009 des Rates sowie zur Aufhebung der Verordnungen (EG) Nr. 2371/2002 und (EG) Nr. 639/2004 des Rates und des Beschlusses 2004/585/EG des Rates (ABl. L 354 vom 28.12.2013, S. 22).
(3) STECF-21-05, S. 25.
(4) STECF PLEN-21-02, S. 59.
ANHANG
Anhang V Teil B der Verordnung (EU) 2019/1241 wird wie folgt geändert:
1. |
Die Überschrift von Nummer 1 erhält folgende Fassung:
(*1) Bei der Fischerei mit Baumkurren darf die maximale Länge des Kurrbaums oder die Gesamtkurrbaumlänge, gemessen als Summe der Länge der einzelnen Kurrbäume, 24 Meter nicht überschreiten oder darf nicht auf eine Länge von mehr als 24 Metern ausgedehnt werden. Die Länge eines Kurrbaums wird zwischen den beiden äußeren Enden einschließlich aller daran befindlichen Befestigungen gemessen. Dies gilt unbeschadet spezifischerer Maßnahmen in bestimmten Gebieten der Nordsee.“" |
2. |
Nummer 1.1 erhält folgende Fassung:
(*2) Bei der Fischerei in den Unterdivisionen Skagerrak und Kattegat mit Scherbrettnetzen mit einer Maschenöffnung von weniger als 120 mm wird ein oberes Rautenmaschen-Netzblatt mit einer Maschenöffnung von mindestens 270 mm oder ein oberes Quadratmaschen-Netzblatt mit einer Maschenöffnung von mindestens 140 mm eingesetzt. Alternativ kann in der Unterdivision Kattegat im Zeitraum vom 1. Oktober bis zum 31. Dezember ein Quadratmaschen-Netzblatt mit einer Maschenöffnung von mindestens 120 mm eingesetzt werden." (*3) Bei der Fischerei in der Unterdivision Kattegat mit Waden mit einer Maschenöffnung von weniger als 120 mm wird ein oberes Rautenmaschen-Netzblatt mit einer Maschenöffnung von mindestens 270 mm oder ein oberes Quadratmaschen-Netzblatt mit einer Maschenöffnung von mindestens 140 mm eingesetzt. Alternativ kann zwischen dem 1. August und dem 31. Oktober ein Quadratmaschen-Netzblatt mit einer Maschenöffnung von mindestens 120 mm eingesetzt werden.“" |
(*1) Bei der Fischerei mit Baumkurren darf die maximale Länge des Kurrbaums oder die Gesamtkurrbaumlänge, gemessen als Summe der Länge der einzelnen Kurrbäume, 24 Meter nicht überschreiten oder darf nicht auf eine Länge von mehr als 24 Metern ausgedehnt werden. Die Länge eines Kurrbaums wird zwischen den beiden äußeren Enden einschließlich aller daran befindlichen Befestigungen gemessen. Dies gilt unbeschadet spezifischerer Maßnahmen in bestimmten Gebieten der Nordsee.“
(*2) Bei der Fischerei in den Unterdivisionen Skagerrak und Kattegat mit Scherbrettnetzen mit einer Maschenöffnung von weniger als 120 mm wird ein oberes Rautenmaschen-Netzblatt mit einer Maschenöffnung von mindestens 270 mm oder ein oberes Quadratmaschen-Netzblatt mit einer Maschenöffnung von mindestens 140 mm eingesetzt. Alternativ kann in der Unterdivision Kattegat im Zeitraum vom 1. Oktober bis zum 31. Dezember ein Quadratmaschen-Netzblatt mit einer Maschenöffnung von mindestens 120 mm eingesetzt werden.
(*3) Bei der Fischerei in der Unterdivision Kattegat mit Waden mit einer Maschenöffnung von weniger als 120 mm wird ein oberes Rautenmaschen-Netzblatt mit einer Maschenöffnung von mindestens 270 mm oder ein oberes Quadratmaschen-Netzblatt mit einer Maschenöffnung von mindestens 140 mm eingesetzt. Alternativ kann zwischen dem 1. August und dem 31. Oktober ein Quadratmaschen-Netzblatt mit einer Maschenöffnung von mindestens 120 mm eingesetzt werden.““
15.2.2022 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
L 33/7 |
DELEGIERTE VERORDNUNG (EU) 2022/201 DER KOMMISSION
vom 10. Dezember 2021
zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 748/2012 in Bezug auf von Entwicklungs- und Herstellungsorganisationen einzuführende Managementsysteme und Systeme zur Meldung von Ereignissen sowie in Bezug auf die von der Agentur anzuwendenden Verfahren und zur Berichtigung jener Verordnung
DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —
gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,
gestützt auf die Verordnung (EU) 2018/1139 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 4. Juli 2018 zur Festlegung gemeinsamer Vorschriften für die Zivilluftfahrt und zur Errichtung einer Agentur der Europäischen Union für Flugsicherheit sowie zur Änderung der Verordnungen (EG) Nr. 2111/2005, (EG) Nr. 1008/2008, (EU) Nr. 996/2010, (EU) Nr. 376/2014 und der Richtlinien 2014/30/EU und 2014/53/EU des Europäischen Parlaments und des Rates, und zur Aufhebung der Verordnungen (EG) Nr. 552/2004 und (EG) Nr. 216/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates und der Verordnung (EWG) Nr. 3922/91 des Rates (1), insbesondere auf Artikel 19 Absatz 1 und Artikel 62 Absatz 13,
in Erwägung nachstehender Gründe:
(1) |
In der Verordnung (EU) Nr. 748/2012 (2) der Kommission sind die Anforderungen an die Entwicklung und Herstellung ziviler Luftfahrzeuge sowie von Motoren, Propellern und Teilen, die darin eingebaut werden sollen, festgelegt. |
(2) |
Nach Anhang II Nummer 3.1 Buchstabe b der Verordnung (EU) 2018/1139 müssen zugelassene Entwicklungs- und Herstellungsorganisationen je nach Art der ausgeübten Tätigkeit und der Größe der Organisation ein Managementsystem einführen und aufrechterhalten, um die Einhaltung der in diesem Anhang festgelegten grundlegenden Anforderungen zu gewährleisten und Sicherheitsrisiken zu bewältigen, sowie die fortlaufende Verbesserung dieses System anstreben. |
(3) |
Nach Anhang 19 „Sicherheitsmanagement“ des am 7. Dezember 1944 in Chicago unterzeichneten Abkommens über die internationale Zivilluftfahrt (im Folgenden „Abkommen von Chicago“) müssen die zuständigen Behörden von zugelassenen Organisationen, die zivile Luftfahrzeuge sowie Motoren, Propeller und Teile, die in sie eingebaut werden sollen, entwickeln und herstellen, die Einführung eines Sicherheitsmanagementsystems verlangen. |
(4) |
Die Verordnung (EU) Nr. 748/2012 schreibt bereits vor, dass zugelassene Entwicklungs- und Herstellungsorganisationen bestimmte Elemente des Managementsystems einhalten müssen. Dieses Managementsystem deckt jedoch nicht vollständig die Richtlinien und Empfehlungen (SARP) für ein Sicherheitsmanagementsystem ab, wie es in Anhang 19 des Abkommens von Chicago festgelegt ist. Daher sollten die fehlenden Elemente des Managementsystems zu den bestehenden Anforderungen hinzugefügt werden. |
(5) |
Im Sinne einer verhältnismäßigen Umsetzung und der Kohärenz mit dem für Unternehmen zur Aufrechterhaltung der Lufttüchtigkeit, die im Bereich der allgemeinen Luftfahrt tätig sind, verfolgten Ansatz sollten Entwicklungs- und Herstellungsorganisationen, für die gemäß der Verordnung (EU) Nr. 748/2012 keine Zulassung vorgeschrieben ist, nicht alle Elemente des Managementsystems einhalten müssen. |
(6) |
Alle Organisationen, einschließlich derjenigen, die ihren Hauptgeschäftssitz außerhalb der Union haben, müssen, wenn sie Produkte und Teile gemäß der Verordnung (EU) Nr. 748/2012 entwickeln und herstellen, bereits ein System zur Erfassung meldepflichtiger Ereignisse sowie zur Erstattung freiwilliger Meldungen von Ereignissen einrichten. Die Verordnung (EU) Nr. 748/2012 sollte jedoch geändert werden, um sicherzustellen, dass dieses System der Meldung von Ereignissen mit den Grundsätzen der Verordnung (EU) Nr. 376/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates (3) in Einklang steht. |
(7) |
Darüber hinaus sollten die Anforderungen an die Agentur in Bezug auf die Aufgaben im Zusammenhang mit der Konstruktionszertifizierung, der Aufsicht und der Durchsetzung geändert werden. |
(8) |
Zugelassenen Entwicklungsorganisationen sollte ein ausreichender Übergangszeitraum eingeräumt werden, damit sie die Einhaltung der mit dieser Verordnung eingeführten neuen Vorschriften und Verfahren gewährleisten können. |
(9) |
Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen beruhen auf der von der Agentur nach Artikel 76 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2018/1139 abgegebenen Stellungnahme Nr. 04/2020 (4). |
(10) |
Die Verordnung (EU) Nr. 748/2012 sollte daher entsprechend geändert werden. |
(11) |
Mit der Delegierten Verordnung (EU) 2021/699 der Kommission (5) wurde die Anforderung eingeführt, dass künftige Inhaber einer Musterzulassung oder eingeschränkten Musterzulassung für Großflugzeuge sicherstellen müssen, dass das Programm zur Aufrechterhaltung der strukturellen Integrität während der gesamten Betriebsdauer des Flugzeugs gültig bleibt. Insbesondere wurde Punkt 21.A.101 Buchstabe h in Anhang I der Verordnung (EU) Nr. 748/2012 aufgenommen, wonach bestimmte künftige Inhaber Zertifizierungsspezifikationen einhalten müssen, die mindestens ein dem der Verordnung (EU) 2015/640 der Kommission (6) Anhang I Punkte 26.300, 26.320 und 26.330 gleichwertiges Sicherheitsniveau bieten. Der Verweis auf Punkt 26.320 ist fehlerhaft, da der Punkt nicht existiert. Die Verordnung (EU) Nr. 748/2012 sollte daher entsprechend berichtigt werden — |
HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:
Artikel 1
Die Verordnung (EU) Nr. 748/2012 wird wie folgt geändert:
1. |
In Artikel 8 wird folgender Absatz 4 angefügt: „(4) Abweichend von Anhang I (Teil 21) Punkt 21.B.433 Buchstabe d Nummern 1 und 2 kann eine Entwicklungsorganisation, die Inhaber einer gültigen, nach Anhang I (Teil 21) ausgestellten Zulassung ist, etwaigen Beanstandungen im Zusammenhang mit den in Anhang I mit der Durchführungsverordnung (EU) 2022/201 (*1) eingeführten Anforderungen bis zum 7. März 2025 Folge leisten. Hat die Organisation nach dem 7. März 2025 diesen Beanstandungen nicht Folge geleistet, wird die Zulassung widerrufen, eingeschränkt oder ausgesetzt. (*1) Delegierte Verordnung (EU) 2022/201 der Kommission vom 10. Dezember 2021 zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 748/2012 in Bezug auf von Entwicklungs- und Herstellungsorganisationen einzuführende Managementsysteme und Systeme zur Meldung von Ereignissen sowie in Bezug auf die von der Agentur anzuwendenden Verfahren und zur Berichtigung jener Verordnung (ABl. L 33 vom …, S. 7).“;" |
2. |
Anhang I (Teil 21) wird nach Anhang I dieser Verordnung geändert. |
Artikel 2
Anhang I (Teil 21) der Verordnung (EU) Nr. 748/2012 wird nach Anhang II dieser Verordnung berichtigt.
Artikel 3
Diese Verordnung tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.
Sie gilt ab dem 7. März 2023 mit Ausnahme von Artikel 2, der ab dem 7. März 2022 gilt.
Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.
Brüssel, den 10. Dezember 2021
Für die Kommission
Die Präsidentin
Ursula VON DER LEYEN
(1) ABl. L 212 vom 22.8.2018, S. 1.
(2) Verordnung (EU) Nr. 748/2012 der Kommission vom 3. August 2012 zur Festlegung der Durchführungsbestimmungen für die Erteilung von Lufttüchtigkeits- und Umweltzeugnissen für Luftfahrzeuge und zugehörige Produkte, Bau- und Ausrüstungsteile sowie für die Zulassung von Entwicklungs- und Herstellungsbetrieben (ABl. L 224 vom 21.8.2012, S. 1).
(3) Verordnung (EU) Nr. 376/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 3. April 2014 über die Meldung, Analyse und Weiterverfolgung von Ereignissen in der Zivilluftfahrt, zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 996/2010 des Europäischen Parlaments und des Rates und zur Aufhebung der Richtlinie 2003/42/EG des Europäischen Parlaments und des Rates und der Verordnungen (EG) Nr. 1321/2007 und (EG) Nr. 1330/2007 der Kommission (ABl. L 122 vom 24.4.2014, S. 18).
(4) https://www.easa.europa.eu/document-library/opinions
(5) Delegierte Verordnung (EU) 2021/699 der Kommission vom 21. Dezember 2020 zur Änderung und Berichtigung der Verordnung (EU) Nr. 748/2012 in Bezug auf die Anweisungen für die Aufrechterhaltung der Lufttüchtigkeit, die Herstellung von Teilen, die bei der Instandhaltung zu verwenden sind, und die Berücksichtigung der Alterung von Luftfahrzeugen bei der Zertifizierung (ABl. L 145 vom 28.4.2021, S. 1).
(6) Verordnung (EU) 2015/640 der Kommission vom 23. April 2015 über zusätzliche Anforderungen an die Lufttüchtigkeit für bestimmte Betriebsarten und zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 965/2012 (ABl. L 106 vom 24.4.2015, S. 18).
ANHANG I
Anhang I (Teil 21) wird wie folgt geändert:
(1) |
Das Inhaltsverzeichnis erhält folgende Fassung: „Inhaltsverzeichnis
HAUPTABSCHNITT A — TECHNISCHE ANFORDERUNGEN ABSCHNITT A — ALLGEMEINE BESTIMMUNGEN
ABSCHNITT B — MUSTERZULASSUNGEN UND EINGESCHRÄNKTE MUSTERZULASSUNGEN
(ABSCHNITT C — NICHT ANZUWENDEN) ABSCHNITT D — ÄNDERUNGEN AN MUSTERZULASSUNGEN UND EINGESCHRÄNKTEN MUSTERZULASSUNGEN
ABSCHNITT E — ERGÄNZENDE MUSTERZULASSUNG
ABSCHNITT F — HERSTELLUNG OHNE GENEHMIGUNG ALS HERSTELLUNGSBETRIEB
ABSCHNITT G — GENEHMIGUNG ALS HERSTELLUNGSBETRIEB
ABSCHNITT H — LUFTTÜCHTIGKEITSZEUGNISSE UND EINGESCHRÄNKTE LUFTTÜCHTIGKEITSZEUGNISSE
ABSCHNITT I — LÄRMZEUGNISSE
ABSCHNITT J — GENEHMIGUNG ALS ENTWICKLUNGSBETRIEB
ABSCHNITT K — BAU- UND AUSRÜSTUNGSTEILE
(ABSCHNITT L — NICHT ANZUWENDEN) ABSCHNITT M — REPARATUREN
(ABSCHNITT N — NICHT ANZUWENDEN) ABSCHNITT O — ZULASSUNG GEMÄSS EUROPÄISCHER TECHNISCHER STANDARDZULASSUNG (ETSO)
ABSCHNITT P — FLUGGENEHMIGUNG
ABSCHNITT Q — KENNZEICHNUNG VON PRODUKTEN, BAU- UND AUSRÜSTUNGSTEILEN
HAUPTABSCHNITT B — VERFAHREN FÜR ZUSTÄNDIGE BEHÖRDEN ABSCHNITT A — ALLGEMEINE BESTIMMUNGEN
ABSCHNITT B — MUSTERZULASSUNGEN UND EINGESCHRÄNKTE MUSTERZULASSUNGEN
(ABSCHNITT C — NICHT ANZUWENDEN) ABSCHNITT D — ÄNDERUNGEN AN MUSTERZULASSUNGEN UND EINGESCHRÄNKTEN MUSTERZULASSUNGEN
ABSCHNITT E — ERGÄNZENDE MUSTERZULASSUNG
ABSCHNITT F — HERSTELLUNG OHNE GENEHMIGUNG ALS HERSTELLUNGSBETRIEB
ABSCHNITT G — GENEHMIGUNG ALS HERSTELLUNGSBETRIEB
ABSCHNITT H — LUFTTÜCHTIGKEITSZEUGNISSE UND EINGESCHRÄNKTE LUFTTÜCHTIGKEITSZEUGNISSE
ABSCHNITT I — LÄRMSCHUTZZEUGNISSE
ABSCHNITT J — GENEHMIGUNG ALS ENTWICKLUNGSBETRIEB
ABSCHNITT K — BAU- UND AUSRÜSTUNGSTEILE (ABSCHNITT L — NICHT ANZUWENDEN) ABSCHNITT M — REPARATUREN
(ABSCHNITT N — NICHT ANZUWENDEN) ABSCHNITT O — ZULASSUNG GEMÄSS EUROPÄISCHER TECHNISCHER STANDARDZULASSUNG (ETSO)
ABSCHNITT P — FLUGGENEHMIGUNG
ABSCHNITT Q — KENNZEICHNUNG VON PRODUKTEN, BAU- UND AUSRÜSTUNGSTEILEN Anlagen Anlage I — EASA-Formblatt 1 — Freigabebescheinigung Anlage II — EASA-Formblätter 15a und 15c — Bescheinigung über die Prüfung der Lufttüchtigkeit Anlage III — EASA-Formblatt 20a — Fluggenehmigung Anlage IV — EASA-Formblatt 20b — Fluggenehmigung (ausgestellt von zugelassenen Organisationen) Anlage V — EASA-Formblatt 24 — Eingeschränktes Lufttüchtigkeitszeugnis Anlage VI — EASA-Formblatt 25 — Lufttüchtigkeitszeugnis Anlage VII — EASA-Formblatt 45 — Lärmzeugnis Anlage VIII — EASA-Formblatt 52 — Konformitätserklärung für ein Luftfahrzeug Anlage IX — EASA-Formblatt 53 — Freigabebescheinigung Anlage X — EASA-Formblatt 55 — Zulassung als Herstellungsbetrieb Anlage XI — EASA-Formblatt 65 — Einzelzulassung für die Herstellung ohne Genehmigung als Herstellungsbetrieb Anlage XII — Testflugkategorien und zugehörige Qualifikationen von Testflugbesatzungen“ |
(2) |
Punkt 21.A.1 erhält folgende Fassung: „21.A.1 Umfang Dieser Abschnitt enthält allgemeine Bestimmungen zu den Rechten und Pflichten des Antragstellers und des Inhabers von Zertifikaten, die auf der Grundlage dieses Anhangs ausgestellt wurden oder werden sollen.“ |
(3) |
Punkt 21.A.3A erhält folgende Fassung: „21.A.3A Meldesystem
(*1) Verordnung (EU) Nr. 376/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 3. April 2014 über die Meldung, Analyse und Weiterverfolgung von Ereignissen in der Zivilluftfahrt, zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 996/2010 des Europäischen Parlaments und des Rates und zur Aufhebung der Richtlinie 2003/42/EG des Europäischen Parlaments und des Rates und der Verordnungen (EG) Nr. 1321/2007 und (EG) Nr. 1330/2007 der Kommission (ABl. L 122 vom 24.4.2014, S. 18).“" |
(4) |
Punkt 21.A.5 erhält folgende Fassung: „21.A.5 Aufzeichnungspflichten Jede natürliche oder juristische Person, die Inhaber einer auf der Grundlage dieser Verordnung ausgestellten Musterzulassung, eingeschränkten Musterzulassung, ergänzenden Musterzulassung, ETSO-Zulassung, Konstruktions- oder Reparaturgenehmigung, Fluggenehmigung, Zulassung als Herstellungsbetrieb oder Einzelzulassung ist oder diese beantragt haben, ist zu Folgendem verpflichtet:
|
(5) |
Folgender Punkt 21.A.9 wird eingefügt: „21.A.9 Zugang und Untersuchung Jede natürliche oder juristische Person, die Inhaber einer auf der Grundlage dieser Verordnung ausgestellten Musterzulassung, eingeschränkten Musterzulassung, ergänzenden Musterzulassung, ETSO-Zulassung, Genehmigung einer Konstruktionsänderung oder Reparaturgenehmigung, eines Lufttüchtigkeitszeugnisses, eines Lärmzeugnisses, einer Fluggenehmigung, Zulassung als Entwicklungs- oder Herstellungsbetrieb oder Einzelzulassung ist oder diese beantragt hat, ist zu Folgendem verpflichtet:
|
(6) |
Punkt 21.A.44(a) erhält folgende Fassung:
|
(7) |
Punkt 21.A.47 erhält folgende Fassung: „21.A.47 Übertragbarkeit Eine Musterzulassung, eingeschränkte Musterzulassung oder ETSO-Zulassung für ein Hilfstriebwerk darf nur an eine natürliche oder juristische Person übertragen werden, die in der Lage ist, die in Punkt 21.A.44 festgelegten Verpflichtungen zu erfüllen und hierzu ihre Befähigung nach Punkt 21.A.14 nachgewiesen hat.“ |
(8) |
Punkt 21.A.109(a) erhält folgende Fassung:
|
(9) |
Punkt 21.A.118A(a)(1) erhält folgende Fassung:
|
(10) |
Folgender Punkt 21.A.124A wird eingefügt: „21.A.124A Nachweisverfahren
|
(11) |
In Punkt 21.A.125A erhält die Überschrift folgende Fassung:
|
(12) |
Punkt 21.A.125B erhält folgende Fassung: „21.A.125B Beanstandungen und Bemerkungen
|
(13) |
Punkt 21.A.125C erhält folgende Fassung: „21.A.125C Laufzeit und Fortdauer
|
(14) |
Punkt 21.A.126(b) wird wie folgt geändert:
|
(15) |
Punkt 21.A.129 wird wie folgt geändert:
|
(16) |
Folgender Punkt 21.A.134A wird eingefügt: „21.A.134A Nachweisverfahren
|
(17) |
In Punkt 21.A.135 erhält die Überschrift folgende Fassung:
|
(18) |
Punkt 21.A.139 erhält folgende Fassung: „21.A.139 Produktionsmanagementsystem
|
(19) |
Punkt 21.A.143 wird wie folgt geändert:
|
(20) |
Punkt 21.A.145 erhält folgende Fassung: „21.A.145 Ressourcen Der Herstellungsbetrieb muss Folgendes nachweisen:
|
(21) |
Punkt 21.A.147 erhält folgende Fassung: „21.A.147 Änderungen am Produktionsmanagementsystem Nach Erteilung einer Zulassung als Herstellungsbetrieb muss jede Änderung des Produktionsmanagementsystems, die für den Nachweis der Konformität oder der Lufttüchtigkeits- und Umweltschutzmerkmale des Produkts, Bau- oder Ausrüstungsteils signifikant ist, vor ihrer Umsetzung von der zuständigen Behörde genehmigt werden. Der Herstellungsbetrieb muss bei der zuständigen Behörde einen Antrag auf Genehmigung stellen, aus dem hervorgeht, dass er weiterhin den Bestimmungen dieses Anhangs genügt.“ |
(22) |
Punkt 21.A.157 wird gestrichen. |
(23) |
Punkt 21.A.158 erhält folgende Fassung: „21.A.158 Beanstandungen und Bemerkungen
|
(24) |
Punkt 21.A.159 erhält folgende Fassung: „21.A.159 Laufzeit und Fortdauer
|
(25) |
Punkt 21.A.165 wird wie folgt geändert:
|
(26) |
Punkt 21.A.180 wird gestrichen. |
(27) |
Punkt 21.A.181(a) wird wie folgt geändert:
|
(28) |
Punkt 21.A.210 wird gestrichen. |
(29) |
Punkt 21.A.211(a) wird wie folgt geändert:
|
(30) |
Punkt 21.A.239 erhält folgende Fassung: „21.A.239 Konstruktionsmanagementsystem
|
(31) |
Punkt 21.A.243 erhält folgende Fassung: „21.A.243 Handbuch
|
(32) |
Punkt 21.A.245 erhält folgende Fassung: „21.A.245 Ressourcen
|
(33) |
Punkt 21.A.247 erhält folgende Fassung: „21.A.247 Änderungen am Konstruktionsmanagementsystem Nach der Erteilung einer Genehmigung als Entwicklungsbetrieb muss jede Änderung im Konstruktionsmanagementsystem, die sich signifikant auf den Nachweis der Konformität oder auf die Lufttüchtigkeit, die betriebliche Eignung oder die Umweltverträglichkeit der Produkte, Bau- und Ausrüstungsteile auswirkt, von der Agentur genehmigt werden. Der Entwicklungsbetrieb muss bei der Agentur die Genehmigung beantragen und dabei in Bezug auf die vorgeschlagenen Änderungen des Handbuchs nachweisen, dass er weiterhin den Bestimmungen dieses Anhangs genügen wird.“ |
(34) |
Punkt 21.A.257 wird gestrichen. |
(35) |
Punkt 21.A.258 erhält folgende Fassung: „21.A.258 Beanstandungen und Bemerkungen
|
(36) |
Punkt 21.A.259 erhält folgende Fassung: „21.A.259 Laufzeit und Fortdauer
|
(37) |
In Punkt 21.A.263(c) erhält der Einleitungssatz folgende Fassung:
|
(38) |
Punkt 21.A.265 wird wie folgt geändert:
|
(39) |
Punkt 21.A.451 wird wie folgt geändert:
|
(40) |
Punkt 21.A.604(a) erhält folgende Fassung:
|
(41) |
Punkt 21.A.609 wird wie folgt geändert:
|
(42) |
Punkt 21.A.615 wird gestrichen. |
(43) |
Punkt 21.A.619 erhält folgende Fassung: „21.A.619 Laufzeit und Fortdauer
|
(44) |
Punkt 21.A.705 wird gestrichen. |
(45) |
In Punkt 21.A.711 erhält die Überschrift folgende Fassung:
|
(46) |
Punkt 21.A.721 wird gestrichen. |
(47) |
Punkt 21.A.723(a) erhält folgende Fassung:
|
(48) |
Punkt 21.A.729 wird gestrichen. |
(49) |
In Punkt 21.B.103 erhält die Überschrift folgende Fassung:
|
(50) |
In Punkt 21.B.107 erhält die Überschrift folgende Fassung:
|
(51) |
In Punkt 21.B.111 erhält die Überschrift folgende Fassung:
|
(52) |
Punkt 21.B.150 wird gestrichen. |
(53) |
Punkt 21.B.260 wird gestrichen. |
(54) |
In Punkt 21.B.425 erhält die Überschrift folgende Fassung:
|
(55) |
In Punkt 21.B.453 erhält die Überschrift folgende Fassung:
|
(56) |
Die Punkte 21.B.430 und 21.B.445 werden gestrichen. |
(57) |
Hauptabschnitt B Abschnitt J erhält folgende Fassung: „ABSCHNITT J — GENEHMIGUNG ALS ENTWICKLUNGSBETRIEB 21.B.430 Erstzulassungsverfahren
21.B.431 Aufsichtsgrundsätze Die zuständige Behörde muss überprüfen, ob zugelassene Organisationen weiterhin die anwendbaren Anforderungen erfüllen.
21.B.432 Aufsichtsprogramm
21.B.433 Beanstandungen und Abhilfemaßnahmen, Bemerkungen
21.B.435 Änderungen am Konstruktionsmanagementsystem
|
(58) |
In Punkt 21.B.453 erhält die Überschrift folgende Fassung:
|
(59) |
In Punkt 21.B.480 erhält die Überschrift folgende Fassung:
|
(60) |
Anlage VIII erhält folgende Fassung: „Anlage VIII Konformitätserklärung für ein Luftfahrzeug — EASA-Formblatt 52
Anweisungen zur Verwendung der Konformitätserklärung für ein Luftfahrzeug — EASA-Formblatt 52 1. ZWECK UND ANWENDUNGSBEREICH
2. ALLGEMEINES
3. AUSFÜLLEN DER KONFORMITÄTSERKLÄRUNG DURCH DEN AUSSTELLER
|
(61) |
Anlage X erhält folgende Fassung: „Anlage X Zulassung als Herstellungsbetrieb — EASA Formblatt 55 Zulassung als Herstellungsbetrieb nach Anhang I (Teil 21) Abschnitt G
|
(62) |
Anlage XI erhält folgende Fassung: „Anlage XI Einzelzulassung für die Produktion ohne Genehmigung als Herstellungsbetrieb — EASA-Formblatt 65 Einzelzulassung gemäß Anhang I (Teil 21) Abschnitt F
|
(*1) Verordnung (EU) Nr. 376/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 3. April 2014 über die Meldung, Analyse und Weiterverfolgung von Ereignissen in der Zivilluftfahrt, zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 996/2010 des Europäischen Parlaments und des Rates und zur Aufhebung der Richtlinie 2003/42/EG des Europäischen Parlaments und des Rates und der Verordnungen (EG) Nr. 1321/2007 und (EG) Nr. 1330/2007 der Kommission (ABl. L 122 vom 24.4.2014, S. 18).““
ANHANG II
In Anhang I (Teil 21) erhält Punkt 21.A.101(h) folgende Fassung:
„h) |
Im Falle von Großflugzeugen, die unter die Verordnung (EU) 2015/640 der Kommission (*1) Anhang I Punkt 26.300 fallen, muss der Antragsteller Zertifizierungsspezifikationen einhalten, die mindestens ein der Verordnung (EU) 2015/640 Anhang I Punkte 26.300 und 26.330 gleichwertiges Sicherheitsniveau bieten, mit Ausnahme von Antragstellern für die Erteilung ergänzender Musterzulassungen, die Punkt 26.303 nicht berücksichtigen müssen. |
(*1) Verordnung (EU) 2015/640 der Kommission vom 23. April 2015 über zusätzliche Anforderungen an die Lufttüchtigkeit für bestimmte Betriebsarten und zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 965/2012 (ABl. L 106 vom 24.4.2015, S. 18).““
15.2.2022 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
L 33/41 |
DURCHFÜHRUNGSVERORDNUNG (EU) 2022/202 DER KOMMISSION
vom 14. Februar 2022
zur Berichtigung der Durchführungsverordnung (EU) 2017/2470 zur Erstellung der Unionsliste der neuartigen Lebensmittel
(Text von Bedeutung für den EWR)
DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —
gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,
gestützt auf die Verordnung (EU) 2015/2283 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. November 2015 über neuartige Lebensmittel, zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 1169/2011 des Europäischen Parlaments und des Rates und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 258/97 des Europäischen Parlaments und des Rates und der Verordnung (EG) Nr. 1852/2001 der Kommission (1), insbesondere auf Artikel 8,
Der Ständige Ausschuss für Pflanzen, Tiere, Lebensmittel und Futtermittel wurde gehört —
in Erwägung nachstehender Gründe:
(1) |
Gemäß Artikel 8 der Verordnung (EU) 2015/2283 musste die Kommission bis zum 1. Januar 2018 die Unionsliste der neuartigen Lebensmittel erstellen, die gemäß der Verordnung (EG) Nr. 258/97 des Europäischen Parlaments und des Rates (2) zugelassen oder gemeldet wurden. |
(2) |
Die Unionsliste der gemäß der Verordnung (EG) Nr. 258/97 genehmigten oder gemeldeten neuartigen Lebensmittel wurde mit der Durchführungsverordnung (EU) 2017/2470 der Kommission (3) erstellt. |
(3) |
Die Kommission hat Fehler im Anhang der Durchführungsverordnung (EU) 2017/2470 festgestellt. Um Klarheit und Rechtssicherheit für die Lebensmittelunternehmer und die zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten zu schaffen, sind Berichtigungen erforderlich, wodurch sichergestellt wird, dass die Unionsliste der neuartigen Lebensmittel ordnungsgemäß umgesetzt und verwendet werden kann. |
(4) |
Das neuartige Lebensmittel „Cistus incanus L. Pandalis (Kraut)“ wurde von den tschechischen Behörden gemäß Artikel 5 der Verordnung (EG) Nr. 258/97 mit bestimmten Verwendungsbedingungen zugelassen. In den Spezifikationen für dieses neuartige Lebensmittel wurde irrtümlicherweise nicht berücksichtigt, dass das neuartige Lebensmittel aus den getrockneten und geschnittenen oberirdischen Teilen (junge Sprossen mit holzigen Teilen) von Cistus incanus L. Pandalis besteht. Darüber hinaus enthielten die Spezifikationen irrtümlicherweise detaillierte Angaben zur Zusammensetzung des neuartigen Lebensmittels, die der Antragsteller als ergänzende Informationen vorgelegt hatte, die in der Stellungnahme der zuständigen tschechischen Behörde nicht enthalten waren und für die Sicherheitsbewertung oder die Produktbeschreibung nicht erforderlich sind. Somit sollten diese Angaben entfernt werden. Daher sollten in der Tabelle 2 im Anhang der Durchführungsverordnung (EU) 2017/2470 die Spezifikationen im Eintrag zu „Cistus incanus L. Pandalis (Kraut)“ entsprechend berichtigt werden. |
(5) |
Mit der Durchführungsverordnung (EU) 2021/1318 der Kommission (4) wurde die Unionsliste zugelassener neuartiger Lebensmittel berichtigt, um das neuartige Lebensmittel „Calcium L-Methylfolat“ aufzunehmen, das zwar im Januar 2008 von der zuständigen irischen Behörde unter bestimmten Verwendungsbedingungen gemäß der Verordnung (EG) Nr. 258/97 zugelassen wurde, aber irrtümlicherweise nicht in die Unionsliste aufgenommen wurde, als die ursprüngliche Liste erstellt wurde. Die Bedingungen für die Verwendung von „Calcium L-Methylfolat“ in Nahrungsergänzungsmitteln im Sinne der Richtlinie 2002/46/EG des Europäischen Parlaments und des Rates (5), die in die Unionsliste aufgenommen wurden, schlossen Säuglinge und Kleinkinder irrtümlicherweise aus der Zielgruppe aus, während die ursprüngliche Zulassung diese Verwendung erlaubte. Daher ist im Eintrag betreffend „Calcium L-Methylfolat“ in Tabelle 1 des Anhangs der Durchführungsverordnung (EU) 2017/2470 eine Berichtigung erforderlich. |
(6) |
Die in der Durchführungsverordnung (EU) 2021/1318 für „Calcium L-Methylfolat“ festgelegten Grenzwerte für Quecksilber (≤ 1,0 mg/kg) und Platin (≤ 2 mg/kg) beziehen sich auf die Grenzwerte in den Spezifikationen dieses neuartigen Lebensmittels, das mit der Delegierten Verordnung (EU) 2021/571 der Kommission (6) als Folatquelle in Säuglingsanfangsnahrung, Folgenahrung, Getreidebeikost und anderer Beikost zugelassen ist. Die Spezifikationsgrenzwerte von ≤ 1,5 mg/kg für Quecksilber und ≤ 10 mg/kg für Platin wurden 2008 ursprünglich jedoch auch von der zuständigen irischen Behörde auf der Grundlage einer befürwortenden Stellungnahme der Europäischen Behörde für Lebensmittelsicherheit zur Sicherheit des neuartigen Lebensmittels zugelassen. (7) Es ist daher erforderlich, Tabelle 2 des Anhangs der Durchführungsverordnung (EU) 2017/2470 entsprechend zu berichtigen. |
(7) |
Die Durchführungsverordnung (EU) 2017/2470 mit der Unionsliste der neuartigen Lebensmittel sollte entsprechend geändert werden — |
HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:
Artikel 1
Der Anhang der Durchführungsverordnung (EU) 2017/2470 wird gemäß dem Anhang der vorliegenden Verordnung berichtigt.
Artikel 2
Diese Verordnung tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.
Brüssel, den 14. Februar 2022
Für die Kommission
Die Präsidentin
Ursula VON DER LEYEN
(1) ABl. L 327 vom 11.12.2015, S. 1.
(2) Verordnung (EG) Nr. 258/97 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27. Januar 1997 über neuartige Lebensmittel und neuartige Lebensmittelzutaten (ABl. L 43 vom 14.2.1997, S. 1).
(3) Durchführungsverordnung (EU) 2017/2470 der Kommission vom 20. Dezember 2017 zur Erstellung der Unionsliste der neuartigen Lebensmittel gemäß der Verordnung (EU) 2015/2283 des Europäischen Parlaments und des Rates über neuartige Lebensmittel (ABl. L 351 vom 30.12.2017, S. 72).
(4) Durchführungsverordnung (EU) 2021/1318 der Kommission vom 9. August 2021 zur Berichtigung der Durchführungsverordnung (EU) 2017/2470 zur Erstellung der Unionsliste der neuartigen Lebensmittel, der Entscheidung 2008/968/EG zur Genehmigung des Inverkehrbringens von arachidonsäurereichem Öl aus Mortierella alpina als neuartige Lebensmittelzutat und der Durchführungsverordnung (EU) 2020/484 zur Genehmigung des Inverkehrbringens von Lacto-N-tetraose als neuartiges Lebensmittel (ABl. L 286 vom 10.8.2021, S. 5).
(5) Richtlinie 2002/46/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 10. Juni 2002 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über Nahrungsergänzungsmittel (ABl. L 183 vom 12.7.2002, S. 51).
(6) Delegierte Verordnung (EU) 2021/571 der Kommission vom 20. Januar 2021 zur Änderung des Anhangs der Verordnung (EU) Nr. 609/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates im Hinblick auf die Liste der Stoffe, die Säuglingsanfangsnahrung und Folgenahrung sowie Getreidebeikost und anderer Beikost zugesetzt werden dürfen (ABl. L 120 vom 8.4.2021, S. 1).
(7) EFSA Journal (2004) 135, S. 1-20.
ANHANG
Der Anhang der Durchführungsverordnung (EU) 2017/2470 wird wie folgt berichtigt:
1. |
Der Eintrag für „Calcium-L-Methylfolat“ erhält folgende Fassung:
|
2. |
Der Eintrag für „Cistus incanus L. Pandalis (Kraut)“ in Tabelle 2 (Spezifikationen) erhält folgende Fassung:
|
15.2.2022 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
L 33/46 |
DURCHFÜHRUNGSVERORDNUNG (EU) 2022/203 DER KOMMISSION
vom 14. Februar 2022
zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 748/2012 hinsichtlich der Einrichtung von Systemen für das Sicherheitsmanagement und die Meldung von Ereignissen durch die zuständigen Behörden sowie zur Berichtigung der Verordnung (EU) Nr. 748/2012 hinsichtlich der Ausstellung von Bescheinigungen über die Prüfung der Lufttüchtigkeit
DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —
gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,
gestützt auf die Verordnung (EU) 2018/1139 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 4. Juli 2018 zur Festlegung gemeinsamer Vorschriften für die Zivilluftfahrt und zur Errichtung einer Agentur der Europäischen Union für Flugsicherheit sowie zur Änderung der Verordnungen (EG) Nr. 2111/2005, (EG) Nr. 1008/2008, (EU) Nr. 996/2010, (EU) Nr. 376/2014 und der Richtlinien 2014/30/EU und 2014/53/EU des Europäischen Parlaments und des Rates, und zur Aufhebung der Verordnungen (EG) Nr. 552/2004 und (EG) Nr. 216/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates und der Verordnung (EWG) Nr. 3922/91 des Rates (1), insbesondere auf Artikel 62 Absätze 14 und 15,
in Erwägung nachstehender Gründe:
(1) |
In der Verordnung (EU) Nr. 748/2012 (2) der Kommission sind die gemeinsamen technischen Anforderungen an Entwicklung und Herstellung ziviler Luftfahrzeuge sowie von Motoren, Propellern und Teilen, die darin eingebaut werden sollen, festgelegt. |
(2) |
Nach Anhang II Nummer 3.1 Buchstabe b der Verordnung (EU) 2018/1139 müssen zugelassene Organisationen, die zivile Luftfahrzeuge sowie die darin einzubauenden Motoren, Propeller und Teile entwickeln und herstellen, je nach Art der ausgeübten Tätigkeit und der Größe der Organisation ein Managementsystem einführen und aufrechterhalten, um die Einhaltung der in jenem Anhang festgelegten grundlegenden Anforderungen zu gewährleisten, Sicherheitsrisiken zu bewältigen, und die fortlaufende Verbesserung dieses Systems anstreben. |
(3) |
Nach Anhang 19 des am 7. Dezember 1944 in Chicago unterzeichneten Abkommens über die internationale Zivilluftfahrt (im Folgenden „Abkommen von Chicago“) müssen die zuständigen Behörden von zugelassenen Entwicklungs- und Herstellungsorganisationen die Einführung eines Sicherheitsmanagementsystems verlangen. |
(4) |
Daher sollte für alle zugelassenen Entwicklungs- und Herstellungsorganisationen, die in den Anwendungsbereich von Anhang I der Verordnung (EU) Nr. 748/2012 fallen, ein Managementsystem eingeführt werden, damit sie den in Anhang 19 des Abkommens von Chicago festgelegten internationalen Richtlinien und Empfehlungen der Internationalen Zivilluftfahrt-Organisation (ICAO) genügen. |
(5) |
Alle zugelassenen Entwicklungs- und Herstellungsorganisationen müssen ein System zur Meldung von Ereignissen einrichten. Daher sollten die Bestimmungen von Anhang I der Verordnung (EU) Nr. 748/2012 geändert werden, damit sichergestellt ist, dass das System zur Meldung von Ereignissen als Teil des Managementsystems der Organisationen eingerichtet wird und dass die Anforderungen an die der Verordnung (EU) Nr. 376/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates (3) angepasst werden. |
(6) |
Zugelassenen Entwicklungs- und Herstellungsorganisationen sollte ein ausreichender Übergangszeitraum eingeräumt werden, damit sie die Einhaltung der mit dieser Verordnung eingeführten neuen Vorschriften und Verfahren gewährleisten können. |
(7) |
Die Verordnung (EU) Nr. 748/2012 sollte daher geändert werden. |
(8) |
Mit der Delegierten Verordnung (EU) 2021/699 der Kommission (4) wurde Punkt 21.B.325 Buchstabe c ersetzt, damit deutlich wird, in welchen Fällen die zuständige Behörde des Eintragungsmitgliedstaats zusätzlich zu dem in Punkt 21.B.325 Buchstaben a und b genannten Lufttüchtigkeitszeugnis auch eine Bescheinigung über die Prüfung der Lufttüchtigkeit ausstellen sollte, je nachdem, ob auf das betreffende Luftfahrzeug Teil-M oder Teil-ML der Verordnung (EU) Nr. 1321/2014 der Kommission (5) anwendbar ist. In dem angenommenen Text wurde jedoch nicht angemessen auf den Fall neuer Luftfahrzeuge eingegangen. Die Verordnung (EU) Nr. 748/2012 sollte daher berichtigt werden. |
(9) |
Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme Nr. 04/2020 (6) der Agentur der Europäischen Union für Flugsicherheit, die nach Artikel 76 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2018/1139 abgegeben wurde. |
(10) |
Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen stehen im Einklang mit der Stellungnahme des nach Artikel 127 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2018/1139 eingesetzten Ausschusses — |
HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:
Artikel 1
Die Verordnung (EU) Nr. 748/2012 wird wie folgt geändert:
1. |
In Artikel 9 werden die folgenden Absätze angefügt: „(5) Abweichend von Anhang I (Teil 21) Punkt 21.B.225 Buchstabe d Nummern 1 und 2 kann ein Herstellungsbetrieb, der Inhaber einer gültigen, nach Anhang I (Teil 21) ausgestellten Zulassung ist, etwaigen Beanstandungen im Zusammenhang mit den in Anhang I mit der Durchführungsverordnung (EU) 2022/203 der Kommission (*1) eingeführten Anforderungen bis zum 7. März 2025 Folge leisten. Hat die Organisation nach dem 7. März 2025 diesen Beanstandungen nicht Folge geleistet, wird die Zulassung ganz oder teilweise widerrufen, eingeschränkt oder ausgesetzt. (6) Abweichend von Anhang I (Teil 21) Punkt 21.B.125 Buchstabe d Nummern 1 und 2 kann eine Organisation, die Produkte, Bau- oder Ausrüstungsteile ohne Genehmigung herstellt, jedoch über eine gültige Einzelzulassung nach Anhang I (Teil 21) verfügt, etwaigen Beanstandungen im Zusammenhang mit den in Anhang I der Durchführungsverordnung (EU) 2022/203 eingeführten Anforderungen bis zum 7. März 2025 Folge leisten. Hat die Organisation nach dem 7. März 2025 diesen Beanstandungen nicht Folge geleistet, wird die Einzelzulassung ganz oder teilweise widerrufen, eingeschränkt oder ausgesetzt. (*1) Durchführungsverordnung (EU) 2022/203 der Kommission vom 14. Februar 2022 zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 748/2012 hinsichtlich der Einrichtung von Systemen für das Sicherheitsmanagement und die Meldung von Ereignissen durch die zuständigen Behörden sowie zur Berichtigung der Verordnung (EU) Nr. 748/2012 hinsichtlich der Ausstellung von Bescheinigungen über die Prüfung der Lufttüchtigkeit (ABl. L 33 vom 15.2.2022, S. 46).“" |
2. |
Anhang I wird gemäß Anhang I der vorliegenden Verordnung geändert. |
Artikel 2
Anhang I der Verordnung (EU) Nr. 748/2012 wird gemäß Anhang II dieser Verordnung berichtigt.
Artikel 3
Diese Verordnung tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.
Sie gilt ab dem 7. März 2023 mit Ausnahme von Artikel 2, der ab dem 7. März 2022 gilt.
Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.
Brüssel, den 14. Februar 2022
Für die Kommission
Die Präsidentin
Ursula VON DER LEYEN
(1) ABl. L 212 vom 22.8.2018, S. 1.
(2) Verordnung (EU) Nr. 748/2012 der Kommission vom 3. August 2012 zur Festlegung der Durchführungsbestimmungen für die Erteilung von Lufttüchtigkeits- und Umweltzeugnissen für Luftfahrzeuge und zugehörige Produkte, Bau- und Ausrüstungsteile sowie für die Zulassung von Entwicklungs- und Herstellungsbetrieben (ABl. L 224 vom 21.8.2012, S. 1).
(3) Verordnung (EU) Nr. 376/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 3. April 2014 über die Meldung, Analyse und Weiterverfolgung von Ereignissen in der Zivilluftfahrt, zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 996/2010 des Europäischen Parlaments und des Rates und zur Aufhebung der Richtlinie 2003/42/EG des Europäischen Parlaments und des Rates und der Verordnungen (EG) Nr. 1321/2007 und (EG) Nr. 1330/2007 der Kommission (ABl. L 122 vom 24.4.2014, S. 18).
(4) Delegierte Verordnung (EU) 2021/699 der Kommission vom 21. Dezember 2020 zur Änderung und Berichtigung der Verordnung (EU) Nr. 748/2012 in Bezug auf die Anweisungen für die Aufrechterhaltung der Lufttüchtigkeit, die Herstellung von Teilen, die bei der Instandhaltung zu verwenden sind, und die Berücksichtigung der Alterung von Luftfahrzeugen bei der Zertifizierung (ABl. L 145 vom 28.4.2021, S. 1).
(5) Verordnung (EU) Nr. 1321/2014 der Kommission vom 26. November 2014 über die Aufrechterhaltung der Lufttüchtigkeit von Luftfahrzeugen und luftfahrttechnischen Erzeugnissen, Teilen und Ausrüstungen und die Erteilung von Genehmigungen für Organisationen und Personen, die diese Tätigkeiten ausführen (ABl. L 362 vom 17.12.2014, S. 1).
(6) https://www.easa.europa.eu/document-library/opinions
ANHANG I
Anhang I Teil 21 der Verordnung (EU) Nr. 748/2012 wird wie folgt geändert:
1. |
Punkt 21.1 erhält folgende Fassung: „21.1 Zuständige Behörde Im Sinne dieses Anhangs ist die ‚zuständige Behörde‘
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2. |
Der folgende Punkt 21.2 wird angefügt: „21.2 Umfang Der Hauptabschnitt A dieses Anhangs enthält die Bestimmungen, mit denen die Rechte und Pflichten des Antragstellers und des Inhabers der nach diesem Anhang ausgestellten oder auszustellenden Zertifikate festgelegt werden. Hauptabschnitt B dieses Anhangs enthält die Bedingungen für die Wahrnehmung der Aufsichts- und Durchsetzungsaufgaben im Bereich der Zertifizierung sowie die Anforderungen an das Verwaltungs- und Managementsystem, die von der für die Durchführung von Hauptabschnitt A dieses Anhangs zuständigen Behörde zu erfüllen sind.“ |
3. |
Punkt 21.B.5 wird gestrichen. |
4. |
Die folgenden Punkte 21.B.10 und 21.B.15 werden angefügt: „21.B.10 Aufsichtsdokumentation Die zuständige Behörde muss den betreffenden Mitarbeitern alle Rechtsakte, Normen, Vorschriften und technischen Veröffentlichungen sowie zugehörigen Dokumente zur Verfügung stellen, damit diese ihre Aufgaben erfüllen und ihren Verpflichtungen nachkommen können. 21.B.15 Meldungen an die Agentur
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5. |
Punkt 21.B.20 erhält folgende Fassung: „21.B.20 Sofortige Reaktion auf ein Sicherheitsproblem
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6. |
Punkt 21.B.25 erhält folgende Fassung: „21.B.25 Managementsystem
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7. |
Punkt 21.B.30 erhält folgende Fassung: „21.B.30 Zuweisung von Aufgaben an qualifizierte Stellen
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8. |
Punkt 21.B.35 erhält folgende Fassung: „21.B.35 Änderungen am Managementsystem
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9. |
Punkt 21.B.40 wird gestrichen. |
10. |
Punkt 21.B.45 wird gestrichen. |
11. |
Punkt 21.B.55 erhält folgende Fassung: „21.B.55 Aufzeichnungspflichten
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12. |
Punkt 21.B.60 wird gestrichen. |
13. |
Folgender Punkt 21.B.65 wird angefügt: „21.B.55 Aussetzung, Einschränkung und Widerruf Die zuständige Behörde muss
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14. |
Folgender Punkt 21.B.115 wird angefügt: „21.B.115 Nachweisverfahren
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15. |
Punkt 21.B.120 erhält folgende Fassung: „21.B.120 Erstzulassungsverfahren
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16. |
Punkt 21.B.125 erhält folgende Fassung: „21.B.125 Beanstandungen und Abhilfemaßnahmen, Bemerkungen
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17. |
Die Punkte 21.B.130, 21.B.145 und 21.B.150 werden gestrichen. |
18. |
Folgender Punkt 21.B.215 wird eingefügt: „21.B.215 Nachweisverfahren
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19. |
Punkt 21.B.220 erhält folgende Fassung: „21.B.220 Erstzulassungsverfahren
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20. |
Die folgenden Punkte 21.B.221 und 21.B.222 werden eingefügt: „21.B.221 Aufsichtsgrundsätze
21.B.222 Aufsichtsprogramm
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21. |
Punkt 21.B.225 erhält folgende Fassung: „21.B.225 Beanstandungen und Abhilfemaßnahmen, Bemerkungen
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22. |
Die Punkte 21.B.230 und 21.B.235 werden gestrichen. |
23. |
Punkt 21.B.240 erhält folgende Fassung: „21.B.240 Änderungen am System des Produktionsmanagements
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24. |
Die Punkte 21.B.245 und 21.B.260 werden gestrichen. |
25. |
In Punkt 21.B.325 erhält der Titel folgende Fassung: „21.B.325 Ausstellung von Lufttüchtigkeitszeugnissen“ |
26. |
Die Punkte 21.B.330 und 21.B.345 werden gestrichen. |
27. |
In Punkt 21.B.525 erhält der Titel folgende Fassung: „21.B.525 Ausstellung einer Fluggenehmigung“ |
28. |
Die Punkte 21.B.530 und 21.B.545 werden gestrichen. |
ANHANG II
Anhang I Teil 21 der Verordnung (EU) Nr. 748/2012 wird wie folgt berichtigt:
1. |
Punkt 21.B.325(c) erhält folgende Fassung:
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