ISSN 1977-0642

Amtsblatt

der Europäischen Union

L 32

European flag  

Ausgabe in deutscher Sprache

Rechtsvorschriften

65. Jahrgang
14. Februar 2022


Inhalt

 

II   Rechtsakte ohne Gesetzescharakter

Seite

 

 

RECHTSAKTE VON GREMIEN, DIE IM RAHMEN INTERNATIONALER ÜBEREINKÜNFTE EINGESETZT WURDEN

 

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Beschluss Nr. 2/2021 des Gemischten Ausschusses EU–PLO vom 24. Dezember 2021 zur Verlängerung der nach Abschnitt A des Abkommens in Form eines Briefwechsels zwischen der Europäischen Union einerseits und der Palästinensischen Behörde für das Westjordanland und den Gaza-Streifen andererseits zur weiteren Liberalisierung von landwirtschaftlichen Erzeugnissen, landwirtschaftlichen Verarbeitungserzeugnissen, Fisch und Fischereierzeugnissen vorgesehenen befristeten Änderungen [2022/190]

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DE

Bei Rechtsakten, deren Titel in magerer Schrift gedruckt sind, handelt es sich um Rechtsakte der laufenden Verwaltung im Bereich der Agrarpolitik, die normalerweise nur eine begrenzte Geltungsdauer haben.

Rechtsakte, deren Titel in fetter Schrift gedruckt sind und denen ein Sternchen vorangestellt ist, sind sonstige Rechtsakte.


II Rechtsakte ohne Gesetzescharakter

RECHTSAKTE VON GREMIEN, DIE IM RAHMEN INTERNATIONALER ÜBEREINKÜNFTE EINGESETZT WURDEN

14.2.2022   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 32/1


BESCHLUSS Nr. 2/2021 DES GEMISCHTEN AUSSCHUSSES EU–PLO

vom 24. Dezember 2021

zur Verlängerung der nach Abschnitt A des Abkommens in Form eines Briefwechsels zwischen der Europäischen Union einerseits und der Palästinensischen Behörde für das Westjordanland und den Gaza-Streifen andererseits zur weiteren Liberalisierung von landwirtschaftlichen Erzeugnissen, landwirtschaftlichen Verarbeitungserzeugnissen, Fisch und Fischereierzeugnissen vorgesehenen befristeten Änderungen [2022/190]

DER GEMISCHTE AUSSCHUSS EU–PLO —

gestützt auf das am 24. Februar 1997 in Brüssel unterzeichnete Europa-Mittelmeer-Interimsassoziationsabkommen über Handel und Zusammenarbeit zwischen der Europäischen Gemeinschaft einerseits und der Palästinensischen Befreiungsorganisation (PLO) zugunsten der Palästinensischen Behörde für das Westjordanland und den Gaza-Streifen andererseits, insbesondere auf Artikel 63 Absatz 2,

gestützt auf das am 13. April 2011 unterzeichnete Abkommen in Form eines Briefwechsels zwischen der Europäischen Union einerseits und der Palästinensischen Behörde für das Westjordanland und den Gaza-Streifen andererseits zur weiteren Liberalisierung des Handels mit landwirtschaftlichen Erzeugnissen, landwirtschaftlichen Verarbeitungserzeugnissen, Fisch und Fischereierzeugnissen und zur Änderung des Europa-Mittelmeer-Interimsassoziationsabkommens über Handel und Zusammenarbeit zwischen der Europäischen Gemeinschaft einerseits und der Palästinensischen Befreiungsorganisation (PLO) zugunsten der Palästinensischen Behörde für das Westjordanland und den Gaza-Streifen andererseits, insbesondere auf Abschnitt C Nummer 1 Buchstabe a,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Nach Artikel 63 Absatz 1 des Europa-Mittelmeer-Interimsassoziationsabkommens über Handel und Zusammenarbeit zwischen der Europäischen Gemeinschaft einerseits und der Palästinensischen Befreiungsorganisation (PLO) zugunsten der Palästinensischen Behörde für das Westjordanland und den Gaza-Streifen andererseits (im Folgenden „Interimsassoziationsabkommen“) ist der Gemischte Ausschuss für den Handel und die Zusammenarbeit zwischen der Europäischen Union und der Palästinensischen Behörde (im Folgenden „Gemischter Ausschuss“) befugt, in den in jenem Abkommen vorgesehenen Fällen Beschlüsse zu fassen sowie in sonstigen Fällen, in denen dies zur Erreichung der im Interimsassoziationsabkommen festgelegten Ziele erforderlich ist.

(2)

Nach Abschnitt C Nummer 1 Buchstabe a des Abkommens in Form eines Briefwechsels zwischen der Europäischen Union einerseits und der Palästinensischen Behörde für das Westjordanland und den Gaza-Streifen andererseits zur weiteren Liberalisierung des Handels mit landwirtschaftlichen Erzeugnissen, landwirtschaftlichen Verarbeitungserzeugnissen, Fisch und Fischereierzeugnissen und zur Änderung des Europa-Mittelmeer-Interimsassoziationsabkommens über Handel und Zusammenarbeit zwischen der Europäischen Gemeinschaft einerseits und der Palästinensischen Befreiungsorganisation (PLO) zugunsten der Palästinensischen Behörde für das Westjordanland und den Gaza-Streifen andererseits (im Folgenden „Abkommen in Form eines Briefwechsels“) kann der Gemischte Ausschuss eine Entscheidung über die Verlängerung der in Abschnitt A des Abkommens in Form eines Briefwechsels vorgesehenen befristeten Änderungen treffen.

(3)

Die Frist für den Gemischten Ausschuss, eine solche Entscheidung zu treffen, wurde festgelegt, um es den Wirtschaftsbeteiligten zu ermöglichen, sich an die neue Situation anzupassen, und lässt die Befugnisse des Gemischten Ausschusses als solche unberührt. Beide Vertragsparteien haben bereits 2020 ihre Absicht bekundet, die befristeten Änderungen für einen zusätzlichen Zeitraum von zehn Jahren beizubehalten.

(4)

Artikel 10 der Geschäftsordnung des Gemischten Ausschusses sieht die Möglichkeit vor, zwischen den Sitzungen im schriftlichen Verfahren Beschlüsse zu fassen, sofern die beiden Vertragsparteien dies vereinbaren —

HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN:

Artikel 1

Die nach Abschnitt A des Abkommens in Form eines Briefwechsels zwischen der Europäischen Union einerseits und der Palästinensischen Behörde für das Westjordanland und den Gaza-Streifen andererseits zur weiteren Liberalisierung des Handels mit landwirtschaftlichen Erzeugnissen, landwirtschaftlichen Verarbeitungserzeugnissen, Fisch und Fischereierzeugnissen und zur Änderung des Europa-Mittelmeer-Interimsassoziationsabkommens über Handel und Zusammenarbeit zwischen der Europäischen Gemeinschaft einerseits und der Palästinensischen Befreiungsorganisation (PLO) zugunsten der Palästinensischen Behörde für das Westjordanland und den Gaza-Streifen andererseits vorgesehenen befristeten Änderungen gelten für einen zusätzlichen Zeitraum von zehn Jahren.

Artikel 2

(1)   Dieser Beschluss tritt am Tag seiner Annahme in Kraft.

Er gilt ab dem 1. Januar 2022.

(2)   Dieser Beschluss wird in den Amtssprachen der Vertragsparteien des Interimsassoziationsabkommens abgefasst, wobei jeder Wortlaut gleichermaßen verbindlich ist.

Geschehen zu Brüssel am 24. Dezember 2021.

Im Namen des Gemischten Ausschusses

Der Vorsitzende

C. HALLERGARD