ISSN 1977-0642

Amtsblatt

der Europäischen Union

L 26

European flag  

Ausgabe in deutscher Sprache

Rechtsvorschriften

65. Jahrgang
7. Februar 2022


Inhalt

 

II   Rechtsakte ohne Gesetzescharakter

Seite

 

 

VERORDNUNGEN

 

*

Durchführungsverordnung (EU) 2022/158 der Kommission vom 4. Februar 2022 zur Änderung der Durchführungsverordnung (EU) 2020/1641 über die Einfuhr lebender, gekühlter, tiefgefrorener oder verarbeiteter Muscheln, Stachelhäuter, Manteltiere und Meeresschnecken für den menschlichen Verzehr aus den Vereinigten Staaten von Amerika ( 1 )

1

 

*

Durchführungsverordnung (EU) 2022/159 der Kommission vom 4. Februar 2022 zur Genehmigung des Wirkstoffs mit geringem Risiko Bacillus amyloliquefaciens Stamm IT-45 gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates über das Inverkehrbringen von Pflanzenschutzmitteln und zur Änderung der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 540/2011 der Kommission ( 1 )

7

 

*

Durchführungsverordnung (EU) 2022/160 der Kommission vom 4. Februar 2022 zur Festlegung einheitlicher Mindesthäufigkeiten bestimmter amtlicher Kontrollen zur Überprüfung der Einhaltung der Tiergesundheitsanforderungen der Union gemäß der Verordnung (EU) 2017/625 des Europäischen Parlaments und des Rates und zur Aufhebung der Verordnungen (EG) Nr. 1082/2003 und (EG) Nr. 1505/2006 ( 1 )

11

 

 

BESCHLÜSSE

 

*

Durchführungsbeschluss (EU) 2022/161 der Kommission vom 3. Februar 2022 zur Einstellung des Untersuchungsverfahrens über Handelshemmnisse im Sinne der Verordnung (EU) 2015/1843, die von den Vereinigten Mexikanischen Staaten in Form von Maßnahmen angewandt werden, welche die Einfuhr von Tequila beeinträchtigen

17

 

*

Durchführungsbeschluss (EU) 2022/162 der Kommission vom 4. Februar 2022 mit Vorschriften für die Anwendung der Richtlinie (EU) 2019/904 des Europäischen Parlaments und des Rates hinsichtlich der Berechnung und Überprüfung der Verminderung des Verbrauchs an bestimmten Einwegkunststoffartikeln und der von den Mitgliedstaaten zur Verbrauchsminderung ergriffenen Maßnahmen sowie der Berichterstattung darüber ( 1 )

19

 


 

(1)   Text von Bedeutung für den EWR.

DE

Bei Rechtsakten, deren Titel in magerer Schrift gedruckt sind, handelt es sich um Rechtsakte der laufenden Verwaltung im Bereich der Agrarpolitik, die normalerweise nur eine begrenzte Geltungsdauer haben.

Rechtsakte, deren Titel in fetter Schrift gedruckt sind und denen ein Sternchen vorangestellt ist, sind sonstige Rechtsakte.


II Rechtsakte ohne Gesetzescharakter

VERORDNUNGEN

7.2.2022   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 26/1


DURCHFÜHRUNGSVERORDNUNG (EU) 2022/158 DER KOMMISSION

vom 4. Februar 2022

zur Änderung der Durchführungsverordnung (EU) 2020/1641 über die Einfuhr lebender, gekühlter, tiefgefrorener oder verarbeiteter Muscheln, Stachelhäuter, Manteltiere und Meeresschnecken für den menschlichen Verzehr aus den Vereinigten Staaten von Amerika

(Text von Bedeutung für den EWR)

DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EU) 2017/625 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. März 2017 über amtliche Kontrollen und andere amtliche Tätigkeiten zur Gewährleistung der Anwendung des Lebens- und Futtermittelrechts und der Vorschriften über Tiergesundheit und Tierschutz, Pflanzengesundheit und Pflanzenschutzmittel, zur Änderung der Verordnungen (EG) Nr. 999/2001, (EG) Nr. 396/2005, (EG) Nr. 1069/2009, (EG) Nr. 1107/2009, (EU) Nr. 1151/2012, (EU) Nr. 652/2014, (EU) 2016/429 und (EU) 2016/2031 des Europäischen Parlaments und des Rates, der Verordnungen (EG) Nr. 1/2005 und (EG) Nr. 1099/2009 des Rates sowie der Richtlinien 98/58/EG, 1999/74/EG, 2007/43/EG, 2008/119/EG und 2008/120/EG des Rates und zur Aufhebung der Verordnungen (EG) Nr. 854/2004 und (EG) Nr. 882/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates, der Richtlinien 89/608/EWG, 89/662/EWG, 90/425/EWG, 91/496/EWG, 96/23/EG, 96/93/EG und 97/78/EG des Rates und des Beschlusses 92/438/EWG des Rates (Verordnung über amtliche Kontrollen) (1), insbesondere auf Artikel 129 Absatz 1,

gestützt auf die Verordnung (EU) 2016/429 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 9. März 2016 zu Tierseuchen und zur Änderung und Aufhebung einiger Rechtsakte im Bereich der Tiergesundheit („Tiergesundheitsrecht“) (2), insbesondere auf Artikel 238 Absatz 3,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

In der Verordnung (EU) 2017/625 sind allgemeine Regeln für die Durchführung amtlicher Kontrollen festgelegt, mit denen die Einhaltung der einschlägigen Bestimmungen überprüft werden soll; diese Regeln zielen darauf ab, direkte oder umweltbedingte Risiken, denen Mensch und Tier ausgesetzt sind, zu vermeiden, zu beseitigen oder auf ein annehmbares Maß zu verringern.

(2)

Insbesondere enthält die Verordnung (EU) 2017/625 allgemeine Bedingungen für den Eingang von Tieren und Waren aus Drittländern oder Drittlandsgebieten, einschließlich Lebensmitteln für den menschlichen Verzehr, in die Union. Mit Artikel 129 der Verordnung (EU) 2017/625 wird der Kommission die Befugnis übertragen, anzuerkennen, dass die von Drittländern oder Drittlandsgebieten angewandten Maßnahmen den Anforderungen bestimmter Vorschriften gemäß Artikel 1 Absatz 2 der genannten Verordnung gleichwertig sind, sofern die Drittländer diesbezüglich einen objektiven Nachweis erbringen. Außerdem wird der Kommission die Befugnis übertragen, die Bedingungen für den Eingang solcher Tiere und Waren aus solchen Drittländern oder Drittlandsgebieten in die Union festzulegen, insbesondere in Bezug auf Art und Inhalt der amtlichen Bescheinigungen oder Attestierungen, die diese Waren begleiten müssen.

(3)

Gemäß der Durchführungsverordnung (EU) 2020/1641 der Kommission (3) sind die in den Bundesstaaten Massachusetts und Washington der Vereinigten Staaten zum Schutz der öffentlichen Gesundheit angewandten Maßnahmen in Bezug auf die Erzeugung und das Inverkehrbringen für den menschlichen Verzehr bestimmter lebender, gekühlter, tiefgefrorener oder verarbeiteter Muscheln, Stachelhäuter, Manteltiere und Meeresschnecken den Anforderungen in Bezug auf die Lebensmittelsicherheit gemäß Artikel 1 Absatz 2 Buchstabe a der Verordnung (EU) 2017/625 gleichwertig.

(4)

Mit der Durchführungsverordnung (EU) 2020/1641 wurde eine amtliche Musterbescheinigung für die Einfuhr für den menschlichen Verzehr bestimmter lebender, gekühlter, tiefgefrorener oder verarbeiteter Muscheln, Stachelhäuter, Manteltiere und Meeresschnecken aus den Vereinigten Staaten von Amerika festgelegt. Gemäß der amtlichen Musterbescheinigung muss ein amtlicher Inspektor bescheinigen, dass die Maßnahmen, die auf die Erzeugung und das Inverkehrbringen dieser Waren anwendbar sind, den in Artikel 1 Absatz 2 Buchstabe a der Verordnung (EU) 2017/625 genannten Vorschriften hinsichtlich der Lebensmittelsicherheit gleichwertig sind.

(5)

Im Einklang mit den Maßnahmen, die mit der für die Ausfuhr für den menschlichen Verzehr bestimmter lebender, gekühlter, tiefgefrorener oder verarbeiteter Muscheln, Stachelhäuter, Manteltiere und Meeresschnecken in die Union zuständigen Behörde für Lebens- und Arzneimittel der Vereinigten Staaten (Department of the Food and Drug Administration of the United States) vereinbart wurden, sollte die in der Durchführungsverordnung (EU) 2020/1641 festgelegte amtliche Musterbescheinigung an das entsprechende Format für die Ausfuhr dieser Waren in die Union angepasst werden. Insbesondere sollte in der Musterbescheinigung das Datum des Abtransports der Sendungen angegeben werden. Darüber hinaus sollten Informationen darüber bereitgestellt werden, ob die Waren für den menschlichen Verzehr oder für den Endverbraucher zertifiziert sind.

(6)

Zusätzlich zu den Genusstauglichkeitsanforderungen der in der Durchführungsverordnung (EU) 2020/1641 festgelegten amtlichen Musterbescheinigung sollten lebende Muscheln der in der Durchführungsverordnung (EU) 2018/1882 der Kommission (4) gelisteten Arten, die für den menschlichen Verzehr bestimmt sind, und Erzeugnisse tierischen Ursprungs aus diesen Weichtieren, die vor dem menschlichen Verzehr in der Union zur Weiterverarbeitung bestimmt sind, nur dann in die Union verbracht werden, wenn ihnen eine amtliche Bescheinigung mit den entsprechenden Tiergesundheitsbescheinigungen beiliegt. Um Tiergesundheitsanforderungen zu erfüllen, die Garantien bieten, die den im Unionsrecht vorgesehenen gleichwertig sind, sollte die amtliche Musterbescheinigung daher die allgemeinen Tiergesundheitsanforderungen an den Eingang in die Union gemäß Artikel 6 Absatz 1 Buchstaben a und b, Artikel 6 Absatz 2, Artikel 7 Absatz 1 und Artikel 8 der Delegierten Verordnung (EU) 2020/692 der Kommission (5) sowie die spezifischen Tiergesundheitsanforderungen an den Eingang dieser Waren in die Union gemäß Artikel 167 Buchstabe a, Buchstabe c Ziffern ii und iii und Buchstabe d sowie Artikel 169 Absätze 1 und 2 der Delegierten Verordnung (EU) 2020/692 enthalten.

(7)

Die Durchführungsverordnung (EU) 2020/1641 sollte daher entsprechend geändert werden.

(8)

Die in der vorliegenden Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ständigen Ausschusses für Pflanzen, Tiere, Lebensmittel und Futtermittel –

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Der Anhang der Durchführungsverordnung (EU) 2020/1641 erhält die Fassung des Anhangs der vorliegenden Verordnung.

Artikel 2

Diese Verordnung tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 4. Februar 2022

Für die Kommission

Die Präsidentin

Ursula VON DER LEYEN


(1)  ABl. L 95 vom 7.4.2017, S. 1.

(2)  ABl. L 84 vom 31.3.2016, S. 1.

(3)  Durchführungsverordnung (EU) 2020/1641 der Kommission vom 5. November 2020 über die Einfuhr lebender, gekühlter, tiefgefrorener oder verarbeiteter Muscheln, Stachelhäuter, Manteltiere und Meeresschnecken für den menschlichen Verzehr aus den Vereinigten Staaten von Amerika (ABl. L 370 vom 6.11.2020, S. 4).

(4)  Durchführungsverordnung (EU) 2018/1882 der Kommission vom 3. Dezember 2018 über die Anwendung bestimmter Bestimmungen zur Seuchenprävention und -bekämpfung auf Kategorien gelisteter Seuchen und zur Erstellung einer Liste von Arten und Artengruppen, die ein erhebliches Risiko für die Ausbreitung dieser gelisteten Seuchen darstellen (ABl. L 308 vom 4.12.2018, S. 21).

(5)  Delegierte Verordnung (EU) 2020/692 der Kommission vom 30. Januar 2020 zur Ergänzung der Verordnung (EU) 2016/429 des Europäischen Parlaments und des Rates hinsichtlich Vorschriften für den Eingang von Sendungen von bestimmten Tieren, bestimmtem Zuchtmaterial und bestimmten Erzeugnissen tierischen Ursprungs in die Union und für deren anschließende Verbringung und Handhabung (ABl. L 174 vom 3.6.2020, S. 379).


ANHANG

MUSTER: AMTLICHE BESCHEINIGUNG FÜR DEN EINGANG IN DIE UNION VON LEBENDEN, GEKÜHLTEN, TIEFGEFRORENEN ODER VERARBEITETEN MUSCHELN, STACHELHÄUTERN, MANTELTIEREN UND MEERESSCHNECKEN FÜR DEN MENSCHLICHEN VERZEHR AUS DEN VEREINIGTEN STAATEN VON AMERIKA

Image 1

Image 2

Vereinigte Staaten (US)

Veterinärbescheinigung für den Eingang in die EU


Teil II: Bescheinigungen

II.

Gesundheitsinformationen

II.a.

Bezugsnummer der Bescheinigung

II.b.

II.1.

Genusstauglichkeitsbescheinigung für lebende, gekühlte, tiefgefrorene oder verarbeitete Muscheln, Stachelhäuter, Manteltiere und Meeresschnecken für den menschlichen Verzehr

Der/Die Unterzeichnete bescheinigt hiermit Folgendes:

Die hier beschriebenen Erzeugnisse entsprechen den einschlägigen US-amerikanischen Standards und Anforderungen des regulatorischen Kontrollprogramms der Vereinigten Staaten für Weichtiere (US molluscan shellfish regulatory control program) und wurden in Übereinstimmung damit hergestellt.

Die hier beschriebenen Erzeugnisse sind mit einer Kennzeichnung versehen, der zufolge sie nicht dazu bestimmt sind, in EU-Gewässer eingetaucht zu werden oder damit in Berührung zu kommen.

Das gesamte in diesen Erzeugnissen verwendete Weichtiermaterial aus ausländischen Quellen stammt aus Drittländern/Betrieben/Zuchtgebieten, die für die Ausfuhr lebender Muscheln in die EU zugelassen sind.

(1) (2)[II.2.

Tiergesundheitsbescheinigung für lebende Muscheln (3) gelisteter Arten, die für den menschlichen Verzehr bestimmt sind

Der/Die unterzeichnete amtliche Tierarzt/Tierärztin bescheinigt, dass die in Teil I Feld I.18 bezeichneten Wassertiere folgende Anforderungen erfüllen:

II.2.1.

die allgemeinen Tiergesundheitsanforderungen an den Eingang in die Union gemäß Artikel 6 Absatz 1 Buchstaben a(4), und b, Artikel 6 Absatz 2, Artikel 7 Absatz 1 und Artikel 8 der Delegierten Verordnung (EU) 2020/692 der Kommission (1);

II.2.2.

die spezifischen Tiergesundheitsanforderungen an den Eingang der Waren, für die diese Bescheinigung gilt, in die Union, gemäß Artikel 167 Buchstabe a, Buchstabe c Ziffern ii und iii und Buchstabe d sowie Artikel 169 Absätze 1 und 2 der Delegierten Verordnung (EU) 2020/692.]

Erläuterungen

Im Einklang mit dem Abkommen über den Austritt des Vereinigten Königreichs Großbritannien und Nordirland aus der Europäischen Union und der Europäischen Atomgemeinschaft und insbesondere nach Artikel 5 Absatz 4 des Protokolls zu Irland/Nordirland in Verbindung mit Anhang 2 dieses Protokolls schließen Bezugnahmen auf die Europäische Union in dieser Bescheinigung das Vereinigte Königreich in Bezug auf Nordirland ein.

Teil I:

Feld I.8: Ursprungsregion: US-Bundesstaat der Ernte und Code des zugelassenen Erzeugungsgebiets.

Teil II:

(1)

Teil II.2 dieser Bescheinigung gilt nur für folgende Waren lebender Muscheln, die für den menschlichen Verzehr bestimmt sind:

(a)

Muscheln gelisteter Arten, die ohne Wasser transportiert werden und für den menschlichen Verzehr gemäß den spezifischen Anforderungen für diese Tiere gemäß der Verordnung (EG) Nr. 853/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates (2) verpackt und etikettiert wurden und die bei einer Rückführung in die aquatische Umwelt nicht mehr lebensfähig wären;

(b)

Muscheln gelisteter Arten, die ohne Wasser transportiert werden und die ohne weitere Verarbeitung für den menschlichen Verzehr bestimmt sind, sofern sie gemäß den Anforderungen der Verordnung (EG) Nr. 853/2004 für den Einzelhandel verpackt sind;

(c)

Muscheln gelisteter Arten, die ohne Wasser transportiert werden und die für den menschlichen Verzehr gemäß den spezifischen Anforderungen für diese Tiere gemäß der Verordnung (EG) Nr. 853/2004 verpackt und etikettiert wurden und zur Weiterverarbeitung ohne Zwischenlagerung am Verarbeitungsort bestimmt sind.

(2)

Teil II.2 ist nicht anwendbar und sollte gestrichen werden, wenn die Sendung aus wild lebenden Wassertieren besteht, die von Fischereifahrzeugen angelandet werden.

(3)

Arten, die in den Spalten 3 und 4 der Tabelle im Anhang der Durchführungsverordnung (EU) 2018/1882 der Kommission (3) aufgeführt sind. In Spalte 4 der genannten Tabelle gelistete Arten sind nur unter den Bedingungen gemäß Artikel 171 Absatz 1 der Delegierten Verordnung (EU) 2020/692 als Vektoren zu betrachten.

(4)

Wenn die Seuche relevant und meldepflichtig ist.

(5)

Zu unterzeichnen von:

einem amtlichen Tierarzt/einer amtlichen Tierärztin, wenn die Tiergesundheitsbescheinigung in Teil II.2 ausgefüllt ist;

einem/einer Bescheinigungsbefugten oder einem/einer amtlichen Tierarzt/Tierärztin, wenn die Tiergesundheitsbescheinigung in Teil II.2 gestrichen wurde.

[Amtliche(r) Tierarzt/Tierärztin](5) / [Bescheinigungsbefugte(r)](5)

Name (in Großbuchstaben)_____________________________________

Qualifikation und Amtsbezeichnung______________________________

Datum _____________________________________________________

Unterschrift_________________________________________________

Stempel


(1)  Delegierte Verordnung (EU) 2020/692 der Kommission vom 30. Januar 2020 zur Ergänzung der Verordnung (EU) 2016/429 des Europäischen Parlaments und des Rates hinsichtlich Vorschriften für den Eingang von Sendungen von bestimmten Tieren, bestimmtem Zuchtmaterial und bestimmten Erzeugnissen tierischen Ursprungs in die Union und für deren anschließende Verbringung und Handhabung (ABl. L 174 vom 3.6.2020, S. 379).

(2)  Verordnung (EG) Nr. 853/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29. April 2004 mit spezifischen Hygienevorschriften für Lebensmittel tierischen Ursprungs (ABl. L 139 vom 30.4.2004, S. 55).

(3)  Durchführungsverordnung (EU) 2018/1882 der Kommission vom 3. Dezember 2018 über die Anwendung bestimmter Bestimmungen zur Seuchenprävention und -bekämpfung auf Kategorien gelisteter Seuchen und zur Erstellung einer Liste von Arten und Artengruppen, die ein erhebliches Risiko für die Ausbreitung dieser gelisteten Seuchen darstellen (ABl. L 308 vom 4.12.2018, S. 21).


7.2.2022   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 26/7


DURCHFÜHRUNGSVERORDNUNG (EU) 2022/159 DER KOMMISSION

vom 4. Februar 2022

zur Genehmigung des Wirkstoffs mit geringem Risiko Bacillus amyloliquefaciens Stamm IT-45 gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates über das Inverkehrbringen von Pflanzenschutzmitteln und zur Änderung der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 540/2011 der Kommission

(Text von Bedeutung für den EWR)

DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 21. Oktober 2009 über das Inverkehrbringen von Pflanzenschutzmitteln und zur Aufhebung der Richtlinien 79/117/EWG und 91/414/EWG des Rates (1), insbesondere auf Artikel 13 Absatz 2 in Verbindung mit deren Artikel 22 Absatz 1,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Frankreich erhielt am 26. Juni 2017 von Danstar Ferment AG und Comercial Quimica Masso einen Antrag gemäß Artikel 7 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 auf Genehmigung des Wirkstoffs Bacillus amyloliquefaciens Stamm IT-45.

(2)

Als Bericht erstattender Mitgliedstaat informierte Frankreich am 1. Dezember 2017 gemäß Artikel 9 Absatz 3 der genannten Verordnung die Antragsteller, die anderen Mitgliedstaaten, die Kommission und die Europäische Behörde für Lebensmittelsicherheit (im Folgenden die „Behörde“) über die Zulässigkeit des Antrags.

(3)

Am 15. Mai 2019 legte der Bericht erstattende Mitgliedstaat der Kommission – mit Kopie an die Behörde – den Entwurf eines Bewertungsberichts vor, in dem er zu der Schlussfolgerung gelangt, dass angenommen werden kann, dass der Wirkstoff Bacillus amyloliquefaciens Stamm IT-45 die Genehmigungskriterien gemäß Artikel 4 der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 erfüllt.

(4)

Die Behörde setzte gemäß Artikel 12 Absatz 3 der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 auch eine Frist fest, innerhalb derer die Antragsteller den Mitgliedstaaten, der Kommission und der Behörde zusätzliche Informationen vorzulegen hatten.

(5)

In ihrer an die Antragsteller, die Mitgliedstaaten und die Kommission übermittelten Schlussfolgerung, die sie im Anschluss an ein Peer-Review der Risikobewertung für Pflanzenschutzmittel gemäß Artikel 12 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 ausgearbeitet hat, stellte die Behörde fest, dass angenommen werden kann, dass der Wirkstoff Bacillus amyloliquefaciens Stamm IT-45 die Genehmigungskriterien gemäß Artikel 4 der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 erfüllt. Die Behörde hat ihre Schlussfolgerung öffentlich zugänglich gemacht (2).

(6)

Am 21. und 22. Oktober 2021 legte die Kommission dem Ständigen Ausschuss für Pflanzen, Tiere, Lebensmittel und Futtermittel ihren Überprüfungsbericht für den Wirkstoff Bacillus amyloliquefaciens Stamm IT-45 sowie den Entwurf dieser Verordnung betreffend Bacillus amyloliquefaciens Stamm IT-45 vor.

(7)

Die Antragsteller erhielten Gelegenheit, zum Überprüfungsbericht Stellung zu nehmen.

(8)

In Bezug auf einen repräsentativen Verwendungszweck mindestens eines Pflanzenschutzmittels mit dem im Überprüfungsbericht untersuchten und beschriebenen Wirkstoff wurde festgestellt, dass die Genehmigungskriterien gemäß Artikel 4 der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 erfüllt sind.

(9)

Da es sich nach Dafürhalten der Kommission bei Bacillus amyloliquefaciens Stamm IT-45 um einen Wirkstoff mit geringem Risiko im Sinne des Artikels 22 der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 handelt und da angenommen werden kann, dass Pflanzenschutzmittel mit diesem Wirkstoff nur ein geringes Risiko für die Gesundheit von Mensch und Tier und für die Umwelt darstellen, kann er für eine Dauer von bis zu 15 Jahren genehmigt werden. In Bezug auf Mensch, Tier und Umwelt wurden keine kritischen Bereiche ermittelt, die Anlass zu Bedenken geben.

(10)

Bei Bacillus amyloliquefaciens Stamm IT-45 handelt es sich um einen Mikroorganismus, der auch die Bedingungen gemäß Artikel 22 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 in Verbindung mit Anhang II Nummer 5.2 der genannten Verordnung erfüllt. Bacillus amyloliquefaciens Stamm IT-45 sollte daher als Wirkstoff mit geringem Risiko genehmigt werden.

(11)

Gemäß Artikel 13 Absatz 4 der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 sollte die Durchführungsverordnung (EU) Nr. 540/2011 der Kommission (3) entsprechend geändert werden.

(12)

Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ständigen Ausschusses für Pflanzen, Tiere, Lebensmittel und Futtermittel —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Genehmigung des Wirkstoffs

Der in Anhang I beschriebene Wirkstoff Bacillus amyloliquefaciens Stamm IT-45 wird genehmigt.

Artikel 2

Änderung der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 540/2011

Der Anhang der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 540/2011 wird gemäß Anhang II der vorliegenden Verordnung geändert.

Artikel 3

Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 4. Februar 2022

Für die Kommission

Die Präsidentin

Ursula VON DER LEYEN


(1)  Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 21. Oktober 2009 über das Inverkehrbringen von Pflanzenschutzmitteln und zur Aufhebung der Richtlinien 79/117/EWG und 91/414/EWG des Rates (ABl. L 309 vom 24.11.2009, S. 1).

(2)  Conclusion on the Peer review of the pesticide risk assessment of the active substance Bacillus amyloliquefaciens strain IT-45. EFSA Journal 2021;19(5):6594, https://doi.org/10.2903/j.efsa.2021.6594.

(3)  Durchführungsverordnung (EU) Nr. 540/2011 der Kommission vom 25. Mai 2011 zur Durchführung der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates hinsichtlich der Liste zugelassener Wirkstoffe (ABl. L 153 vom 11.6.2011, S. 1).


ANHANG I

Gebräuchliche Bezeichnung, Kennnummern

IUPAC-Bezeichnung

Reinheit (1)

Datum der Genehmigung

Befristung der Genehmigung

Sonderbestimmungen

Bacillus amyloliquefaciens

IT-45

Entfällt

Nominalgehalt an Bacillus amyloliquefaciens IT-45 in technischem Material und Formulierung: mindestens 2 x 1013 KBE/kg, höchstens 6 x 1014 KBE/kg.

Keine wesentlichen Verunreinigungen

27. Februar 2022

27. Februar 2037

Bei der Anwendung der einheitlichen Grundsätze gemäß Artikel 29 Absatz 6 der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 sind die Schlussfolgerungen des Überprüfungsberichts zu Bacillus amyloliquefaciens Stamm IT-45 zu berücksichtigen.


(1)  Nähere Angaben zur Identität und Spezifikation des Wirkstoffs sind im betreffenden Überprüfungsbericht enthalten.


ANHANG II

In Teil D des Anhangs der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 540/2011 wird folgender Eintrag angefügt:

Nr.

Gebräuchliche Bezeichnung, Kennnummern

IUPAC-Bezeichnung

Reinheit (1)

Datum der Genehmigung

Befristung der Genehmigung

Sonderbestimmungen

35

Bacillus amyloliquefaciens IT-45

Entfällt

Nominalgehalt an Bacillus amyloliquefaciens IT-45 in technischem Material und Formulierung: mindestens 2 x 1013 KBE/kg, höchstens 6 x 1014 KBE/kg.

Keine wesentlichen Verunreinigungen

27. Februar 2022

27. Februar 2037

Bei der Anwendung der einheitlichen Grundsätze gemäß Artikel 29 Absatz 6 der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 sind die Schlussfolgerungen des Überprüfungsberichts zu Bacillus amyloliquefaciens Stamm IT-45 zu berücksichtigen.


(1)  Nähere Angaben zur Identität und Spezifikation des Wirkstoffs sind im betreffenden Überprüfungsbericht enthalten.“


7.2.2022   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 26/11


DURCHFÜHRUNGSVERORDNUNG (EU) 2022/160 DER KOMMISSION

vom 4. Februar 2022

zur Festlegung einheitlicher Mindesthäufigkeiten bestimmter amtlicher Kontrollen zur Überprüfung der Einhaltung der Tiergesundheitsanforderungen der Union gemäß der Verordnung (EU) 2017/625 des Europäischen Parlaments und des Rates und zur Aufhebung der Verordnungen (EG) Nr. 1082/2003 und (EG) Nr. 1505/2006

(Text von Bedeutung für den EWR)

DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EU) 2017/625 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. März 2017 über amtliche Kontrollen und andere amtliche Tätigkeiten zur Gewährleistung der Anwendung des Lebens- und Futtermittelrechts und der Vorschriften über Tiergesundheit und Tierschutz, Pflanzengesundheit und Pflanzenschutzmittel, zur Änderung der Verordnungen (EG) Nr. 999/2001, (EG) Nr. 396/2005, (EG) Nr. 1069/2009, (EG) Nr. 1107/2009, (EU) Nr. 1151/2012, (EU) Nr. 652/2014, (EU) 2016/429 und (EU) 2016/2031 des Europäischen Parlaments und des Rates, der Verordnungen (EG) Nr. 1/2005 und (EG) Nr. 1099/2009 des Rates sowie der Richtlinien 98/58/EG, 1999/74/EG, 2007/43/EG, 2008/119/EG und 2008/120/EG des Rates und zur Aufhebung der Verordnungen (EG) Nr. 854/2004 und (EG) Nr. 882/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates, der Richtlinien 89/608/EWG, 89/662/EWG, 90/425/EWG, 91/496/EWG, 96/23/EG, 96/93/EG und 97/78/EG des Rates und des Beschlusses 92/438/EWG des Rates (Verordnung über amtliche Kontrollen) (1), insbesondere auf Artikel 20 Absatz 3 Unterabsatz 1 Buchstabe a,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Die Verordnung (EU) 2017/625 enthält allgemeine Vorschriften für amtliche Kontrollen, die von der zuständigen Behörde zur Überprüfung der Einhaltung der Vorschriften in einer Reihe von Bereichen, einschließlich Tiergesundheit, risikobasiert und mit angemessener Häufigkeit durchgeführt werden. In der genannten Verordnung sind auch Methoden und Techniken für amtliche Kontrollen festgelegt, zu denen unter anderem Inspektionen von Räumlichkeiten, Tieren und Waren unter der Kontrolle der Unternehmer gehören.

(2)

Die Verordnung (EU) 2017/625 enthält einheitliche praktische Vorkehrungen für die Durchführung amtlicher Kontrollen in Bezug auf einheitliche Mindesthäufigkeiten amtlicher Kontrollen, die erforderlichenfalls zur Reaktion auf besondere Gefahren und Risiken für die Tiergesundheit und zur Überprüfung der Einhaltung der Seuchenpräventions- und -bekämpfungsmaßnahmen festzulegen sind.

(3)

Vor Geltungsbeginn der Verordnung (EU) 2016/429 des Europäischen Parlaments und des Rates (2) wurden in einer Reihe von Rechtsakten zur Tiergesundheit Mindesthäufigkeiten für amtliche Kontrollen, insbesondere Inspektionen, festgelegt. Diese Verordnungen wurden mit Wirkung vom 21. April 2021 durch die Verordnung (EU) 2016/429 aufgehoben.

(4)

In der Delegierten Verordnung (EU) 2019/2035 der Kommission (3) sind Anforderungen an die Zulassung unter anderem von Brütereien und Geflügelzuchtbetrieben, Betrieben für Auftriebe von Huftieren und Geflügel, Sammelstellen für Hunde, Katzen und Frettchen, Tierheimen für Hunde, Katzen und Frettchen, Kontrollstellen, von der Umwelt isolierten Zuchtbetrieben für Hummeln, Quarantänebetrieben und geschlossenen Betrieben für Landtiere festgelegt.

(5)

In der Delegierten Verordnung (EU) 2020/686 der Kommission (4) sind die Anforderungen an die Zulassung von Betrieben für Zuchtmaterial von Rindern, Schweinen, Schafen, Ziegen und Equiden, deren Zuchtmaterial in einen anderen Mitgliedstaat verbracht werden darf, festgelegt:

(6)

Die Delegierte Verordnung (EU) 2020/691 der Kommission (5) enthält Anforderungen an die Zulassung bestimmter Aquakulturbetriebe und Gruppen von Aquakulturbetrieben, in denen Wassertiere gehalten werden, die ein erhebliches Tiergesundheitsrisiko darstellen.

(7)

Es ist wichtig, dass die zuständige Behörde durch regelmäßige amtliche Kontrollen, insbesondere durch Inspektionen gemäß Artikel 14 Buchstabe b der Verordnung (EU) 2017/625, überprüft, ob die Tiere und das Zuchtmaterial weiterhin unter den einheitlichen Zulassungsbedingungen für Betriebe gehalten und erzeugt werden, die Risiken und Gefahren im Zusammenhang mit in der Verordnung (EU) 2016/429 gelisteten Seuchen und neu auftretenden Seuchen mindern sollen. Um diesen einheitlichen Gefahren und Risiken für die Gesundheit von Mensch und Tier zu begegnen, die von diesen Seuchen ausgehen, sollten in der vorliegenden Verordnung einheitliche Mindesthäufigkeiten für Inspektionen in bestimmten zugelassenen Betrieben festgelegt werden.

(8)

Bei zugelassenen Zuchtmaterialbetrieben sollte bei einer einheitlichen Mindesthäufigkeit der Inspektionen jeweils berücksichtigt werden, dass die Gewinnung von Rinder- und Schweinesamen nicht saisonbedingt ist.

(9)

Bei einer einheitlichen Mindesthäufigkeit für Inspektionen in bestimmten zugelassenen Aquakulturbetrieben und zugelassenen Gruppen von Aquakulturbetrieben sollte jeweils die Risikoeinstufung dieses Betriebs oder dieser Gruppe von Betrieben gemäß der Delegierten Verordnung (EU) 2020/689 der Kommission (6) berücksichtigt werden.

(10)

In Bezug auf die Identifizierung und Registrierung bestimmter Tiere sind in den Verordnungen (EG) Nr. 1082/2003 der Kommission (7) und (EG) Nr. 1505/2006 der Kommission (8) die jährlichen Mindestkontrollen oder -prüfungen in Betrieben, in denen Rinder, Schafe und Ziegen gehalten werden, sowie die Zahl der in jedem dieser Betriebe zu kontrollierenden Tiere festgelegt.

(11)

Die Delegierte Verordnung (EU) 2019/2035 enthält auch detaillierte Anforderungen an die Identifizierung und Registrierung von Rindern, Schafen und Ziegen, um ihre Rückverfolgbarkeit zu gewährleisten.

(12)

Rinder, Schafe oder Ziegen, die nicht gemäß den Anforderungen der Delegierten Verordnung (EU) 2019/2035 gekennzeichnet oder registriert sind, können bei der Ausbreitung der in der Verordnung (EU) 2016/429 gelisteten Seuchen und bei neu auftretenden Seuchen eine Rolle spielen. Um diese einheitliche Gefahr und dieses einheitliche Risiko für die Gesundheit von Mensch und Tier zu mindern, die Einhaltung der Anforderungen der Delegierten Verordnung (EU) 2019/2035 durch die Unternehmer regelmäßig zu überprüfen und die einheitliche Durchführung der Verordnung (EU) 2017/625 zu gewährleisten, sollten einheitliche Mindesthäufigkeiten für Inspektionen im Rahmen der Durchführung der amtlichen Kontrollen von Identifizierung und Registrierung von Rindern, Schafen und Ziegen festgelegt werden.

(13)

Die Verordnungen (EG) Nr. 1082/2003 und (EG) Nr. 1505/2006 waren mit der Delegierten Verordnung (EU) 2019/2035 nicht ausdrücklich aufgehoben worden. Im Interesse der Rechtssicherheit sollten diese Verordnungen mit der vorliegenden Verordnung aufgehoben werden.

(14)

Die Vorschriften dieser Verordnung sollten im Einklang mit Artikel 5 Absatz 4 des dem Abkommen über den Austritt des Vereinigten Königreichs Großbritannien und Nordirland aus der Europäischen Union und der Europäischen Atomgemeinschaft beigefügten Protokolls zu Irland/Nordirland in Verbindung mit Anhang 2 dieses Protokolls für das Vereinigte Königreich in Bezug auf Nordirland gelten.

(15)

Die in der vorliegenden Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ständigen Ausschusses für Pflanzen, Tiere, Lebensmittel und Futtermittel —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Gegenstand und Anwendungsbereich

Mit dieser Verordnung werden einheitliche Mindesthäufigkeiten für amtliche Kontrollen, insbesondere Inspektionen, von Tieren und Zuchtmaterial, sowie die Bedingungen festgelegt, unter denen diese in folgenden Betrieben gehalten oder erzeugt werden:

a)

zugelassene Betriebe für gehaltene Landtiere und Bruteier gemäß Artikel 1 Absatz 1 Buchstabe a der Delegierten Verordnung (EU) 2019/2035;

b)

zugelassene Zuchtmaterialbetriebe gemäß Artikel 3 der Delegierten Verordnung (EU) 2020/686;

c)

bestimmte gemäß Artikel 176 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2016/429 zugelassene Aquakulturbetriebe und gemäß Artikel 177 der genannten Verordnung zugelassene Gruppen von Aquakulturbetrieben;

d)

registrierte Betriebe für gehaltene Landtiere gemäß Artikel 1 Absatz 1 Buchstabe a der Delegierten Verordnung (EU) 2019/2035, in denen Rinder, Schafe oder Ziegen gehalten werden.

Artikel 2

Begriffsbestimmungen

Für die Zwecke dieser Verordnung gelten die folgenden Begriffsbestimmungen der Verordnung (EU) 2016/429, der Delegierten Verordnung (EU) 2019/2035, der Delegierten Verordnung (EU) 2020/686, der Delegierten Verordnung (EU) 2020/688 (9) und der Delegierten Verordnung (EU) 2020/990 (10):

a)

„Betrieb“ im Sinne der Begriffsbestimmung nach Artikel 4 Nummer 27 der Verordnung (EU) 2016/429;

b)

„Brüterei“ im Sinne der Begriffsbestimmung nach Artikel 4 Nummer 47 der Verordnung (EU) 2016/429;

c)

„Auftrieb“ im Sinne der Begriffsbestimmung nach Artikel 4 Nummer 49 der Verordnung (EU) 2016/429;

d)

„Sammelstelle für Hunde, Katzen und Frettchen“ im Sinne der Begriffsbestimmung nach Artikel 2 Nummer 7 der Delegierten Verordnung (EU) 2019/2035;

e)

„Tierheim“ im Sinne der Begriffsbestimmung nach Artikel 2 Nummer 8 der Delegierten Verordnung (EU) 2019/2035;

f)

„Kontrollstellen“ im Sinne der Begriffsbestimmung nach Artikel 2 Nummer 9 der Delegierten Verordnung (EU) 2019/2035;

g)

„von der Umwelt isolierter Zuchtbetrieb“ im Sinne der Begriffsbestimmung nach Artikel 2 Nummer 10 der Delegierten Verordnung (EU) 2019/2035;

h)

„zugelassener Quarantänebetrieb“ im Sinne der Begriffsbestimmung nach Artikel 3 Nummer 9 der Delegierten Verordnung (EU) 2020/688;

i)

„geschlossener Betrieb“ im Sinne der Begriffsbestimmung nach Artikel 4 Nummer 48 der Verordnung (EU) 2016/429;

j)

„zugelassener Zuchtmaterialbetrieb“ im Sinne der Begriffsbestimmung nach Artikel 2 Nummer 2 der Delegierten Verordnung (EU) 2020/686;

k)

„zugelassener Aquakulturbetrieb“ im Sinne der Begriffsbestimmung nach Artikel 2 Nummer 10 der Delegierten Verordnung (EU) 2020/990;

l)

„zugelassene Gruppe von Aquakulturbetrieben“ im Sinne der Begriffsbestimmung nach Artikel 2 Nummer 11 der Delegierten Verordnung (EU) 2020/990.

Artikel 3

Einheitliche Mindesthäufigkeit der Inspektionen in bestimmten zugelassenen Betrieben

Die zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten (11) führen mindestens einmal pro Kalenderjahr amtliche Kontrollen, insbesondere Inspektionen, von Tieren und Bruteiern sowie der Bedingungen durch, unter denen diese Tiere und Bruteier in ihrem Hoheitsgebiet in den folgenden Arten von Betrieben, die von der zuständigen Behörde zugelassen wurden, gehalten oder erzeugt werden:

a)

in Brütereien und Geflügelzuchtbetrieben;

b)

in Betrieben für Auftriebe von Huftieren und Geflügel;

c)

in Sammelstellen für Hunde, Katzen und Frettchen;

d)

in Tierheimen für Hunde, Katzen und Frettchen;

e)

in Kontrollstellen;

f)

in von der Umwelt isolierten Zuchtbetrieben für Hummeln;

g)

in zugelassenen Quarantänebetrieben;

h)

in geschlossenen Betrieben.

Artikel 4

Einheitliche Mindesthäufigkeit der Inspektionen in zugelassenen Zuchtmaterialbetrieben

Die zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten führen in jedem Kalenderjahr amtliche Kontrollen, insbesondere Inspektionen, von Zuchtmaterial, ausgenommen Bruteier, und der Bedingungen durch, unter denen dieses Zuchtmaterial in ihrem Hoheitsgebiet in den folgenden Arten von Betrieben, die von der zuständigen Behörde zugelassen wurden, erzeugt wird:

a)

Besamungsstationen für Rinder und Schweine mindestens zweimal pro Kalenderjahr;

b)

mindestens einmal pro Kalenderjahr:

i)

Besamungsstationen für Schafe, Ziegen und Equiden;

ii)

Embryo-Entnahmeeinheiten/-Erzeugungseinheiten;

iii)

Zuchtmaterial-Verarbeitungsbetriebe;

iv)

Zuchtmaterialdepots.

Artikel 5

Einheitliche Mindesthäufigkeit der Inspektionen in bestimmten zugelassenen Aquakulturbetrieben und in bestimmten zugelassenen Gruppen von Aquakulturbetrieben

Die zuständige Behörde eines Mitgliedstaats führt amtliche Kontrollen, insbesondere Inspektionen, von Tieren aus Aquakultur und der Bedingungen durch, unter denen diese Tiere in ihrem Hoheitsgebiet in bestimmten zugelassenen Aquakulturbetrieben und zugelassenen Gruppen von Aquakulturbetrieben gehalten werden. Bei diesen amtlichen Kontrollen werden die Risikoeinstufung des zugelassenen Aquakulturbetriebs oder der zugelassenen Gruppe von Aquakulturbetrieben, die von der zuständigen Behörde gemäß Anhang VI Teil 1 Kapitel 1 Nummer 1.2 der Delegierten Verordnung (EU) 2020/689 festgelegt wurde, oder die Risikoeinstufung der Betriebe in abhängigen Kompartimenten gemäß Artikel 73 Absatz 3 Buchstabe b der genannten Verordnung wie folgt berücksichtigt:

a)

Betriebe mit hohem Risiko werden mindestens einmal pro Kalenderjahr untersucht;

b)

Betriebe mit mittlerem Risiko werden mindestens einmal alle zwei Kalenderjahre untersucht;

c)

Betriebe mit mittlerem Risiko werden mindestens einmal alle drei Kalenderjahre untersucht.

Artikel 6

Einheitliche Mindesthäufigkeit der Inspektionen in Betrieben, in denen Rinder, Schafe und Ziegen gehalten werden

Die zuständige Behörde eines Mitgliedstaats führt in jedem Kalenderjahr in mindestens 3 % der Betriebe in ihrem Hoheitsgebiet, in denen diese Tiere gehalten werden, amtliche Kontrollen, insbesondere Inspektionen, der Identifizierung und Registrierung von Rindern, Schafen und Ziegen durch.

Artikel 7

Aufhebungen

(1)   Die Verordnungen (EG) Nr. 1082/2003 und (EG) Nr. 1505/2006 werden aufgehoben.

(2)   Bezugnahmen auf die aufgehobenen Verordnungen gelten als Bezugnahmen auf die vorliegende Verordnung und sind nach Maßgabe der Entsprechungstabelle im Anhang zu lesen.

Artikel 8

Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 4. Februar 2022

Für die Kommission

Die Präsidentin

Ursula VON DER LEYEN


(1)  ABl. L 95 vom 7.4.2017, S. 1.

(2)  Verordnung (EU) 2016/429 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 9. März 2016 zu Tierseuchen und zur Änderung und Aufhebung einiger Rechtsakte im Bereich der Tiergesundheit („Tiergesundheitsrecht“) (ABl. L 84 vom 31.3.2016, S. 1).

(3)  Delegierte Verordnung (EU) 2019/2035 der Kommission vom 28. Juni 2019 zur Ergänzung der Verordnung (EU) 2016/429 des Europäischen Parlaments und des Rates hinsichtlich Vorschriften für Betriebe, in denen Landtiere gehalten werden, und für Brütereien sowie zur Rückverfolgbarkeit von bestimmten gehaltenen Landtieren und von Bruteiern (ABl. L 314 vom 5.12.2019, S. 115).

(4)  Delegierte Verordnung (EU) 2020/686 der Kommission vom 17. Dezember 2019 zur Ergänzung der Verordnung (EU) 2016/429 des Europäischen Parlaments und des Rates betreffend die Zulassung von Zuchtmaterialbetrieben sowie die Anforderungen an die Rückverfolgbarkeit und die Tiergesundheit in Bezug auf Verbringungen innerhalb der Union von Zuchtmaterial von bestimmten gehaltenen Landtieren (ABl. L 174 vom 3.6.2020, S. 1).

(5)  Delegierte Verordnung (EU) 2020/691 der Kommission vom 30. Januar 2020 zur Ergänzung der Verordnung (EU) 2016/429 des Europäischen Parlaments und des Rates hinsichtlich Vorschriften für Aquakulturbetriebe und Transportunternehmer, die Wassertiere befördern (ABl. L 174 vom 3.6.2020, S. 345).

(6)  Delegierte Verordnung (EU) 2020/689 der Kommission vom 17. Dezember 2019 zur Ergänzung der Verordnung (EU) 2016/429 des Europäischen Parlaments und des Rates hinsichtlich Vorschriften betreffend Überwachung, Tilgungsprogramme und den Status „seuchenfrei“ für bestimmte gelistete und neu auftretende Seuchen (ABl. L 174 vom 3.6.2020, S. 211).

(7)  Verordnung (EG) Nr. 1082/2003 der Kommission vom 23. Juni 2003 mit Durchführungsvorschriften zur Verordnung (EG) Nr. 1760/2000 des Europäischen Parlaments und des Rates für die Mindestkontrollen im Rahmen des Systems zur Kennzeichnung und Registrierung von Rindern (ABl. L 156 vom 25.6.2003, S. 9).

(8)  Verordnung (EG) Nr. 1505/2006 der Kommission vom 11. Oktober 2006 zur Durchführung der Verordnung (EG) Nr. 21/2004 des Rates bezüglich der erforderlichen Mindestkontrollen im Zusammenhang mit der Kennzeichnung und Registrierung von Schafen und Ziegen (ABl. L 280 vom 12.10.2006, S. 3).

(9)  Delegierte Verordnung (EU) 2020/688 der Kommission vom 17. Dezember 2019 zur Ergänzung der Verordnung (EU) 2016/429 des Europäischen Parlaments und des Rates hinsichtlich Tiergesundheitsanforderungen an Verbringungen von Landtieren und Bruteiern innerhalb der Union (ABl. L 174 vom 3.6.2020, S. 140).

(10)  Delegierte Verordnung (EU) 2020/990 der Kommission vom 28. April 2020 zur Ergänzung der Verordnung (EU) 2016/429 des Europäischen Parlaments und des Rates hinsichtlich Tiergesundheits- und Bescheinigungsanforderungen an Verbringungen von Wassertieren und Erzeugnissen tierischen Ursprungs aus Wassertieren innerhalb der Union (ABl. L 221 vom 10.7.2020, S. 42).

(11)  Im Einklang mit dem Abkommen über den Austritt des Vereinigten Königreichs Großbritannien und Nordirland aus der Europäischen Union und der Europäischen Atomgemeinschaft und insbesondere nach Artikel 5 Absatz 4 des Protokolls zu Irland/Nordirland in Verbindung mit Anhang 2 dieses Protokolls schließen Verweise auf Mitgliedstaaten für die Zwecke dieser Verordnung das Vereinigte Königreich in Bezug auf Nordirland ein.


ANHANG

Entsprechungstabellen gemäß Artikel 7 Absatz 2

1.   Verordnung (EG) Nr. 1082/2003

Verordnung (EG) Nr. 1082/2003

Vorliegende Verordnung

Artikel 1

-

Artikel 2 Absatz 1

Artikel 6

Artikel 2 Absatz 2

-

Artikel 2 Absatz 3

-

Artikel 2 Absatz 4

-

Artikel 2 Absatz 5

-

Artikel 2 Absatz 6

-

Artikel 3

-

Artikel 4

-

Artikel 5

-

ANHANG I

-

2.   Verordnung (EG) Nr. 1505/2006

Verordnung (EG) Nr. 1505/2006

Vorliegende Verordnung

Artikel 1

-

Artikel 2

-

Artikel 3

-

Artikel 4

-

Artikel 5 Absatz 1 Unterabsatz 1

Artikel 6

Artikel 5 Absatz 1 Unterabsatz 2

-

Artikel 5 Absatz 2 Unterabsatz 1

-

Artikel 5 Absatz 2 Unterabsatz 2

-

Artikel 6

-

Artikel 7

-

ANHANG

-


BESCHLÜSSE

7.2.2022   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 26/17


DURCHFÜHRUNGSBESCHLUSS (EU) 2022/161 DER KOMMISSION

vom 3. Februar 2022

zur Einstellung des Untersuchungsverfahrens über Handelshemmnisse im Sinne der Verordnung (EU) 2015/1843, die von den Vereinigten Mexikanischen Staaten in Form von Maßnahmen angewandt werden, welche die Einfuhr von Tequila beeinträchtigen

DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EU) 2015/1843 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 6. Oktober 2015 zur Festlegung der Verfahren der Union im Bereich der gemeinsamen Handelspolitik zur Ausübung der Rechte der Union nach internationalen Handelsregeln, insbesondere den im Rahmen der Welthandelsorganisation vereinbarten Regeln (1), insbesondere auf Artikel 5 Absatz 2 und Artikel 12 Absatz 1,

in Erwägung nachstehender Gründe:

1.   VERFAHREN

(1)

Am 23. Juli 2020 leitete die Europäische Kommission mit der Veröffentlichung einer Einleitungsbekanntmachung im Amtsblatt der Europäischen Union ein Untersuchungsverfahren betreffend die von den Vereinigten Mexikanischen Staaten angewandten Handelshemmnisse ein, die in einer Verweigerung der Erteilung von Ausfuhrbescheinigungen für Tequila bestanden (2).

(2)

Die Untersuchung wurde auf einen Antrag hin eingeleitet, der von dem Verband „Brewers of Europe Association“ im Namen des Wirtschaftszweigs der Union gestellt worden war. Der Antrag enthielt hinreichende Beweise für das Vorliegen einer Handelsbeschränkung und für eine daraus resultierende Schädigung, sodass die Einleitung der Untersuchung gerechtfertigt war.

(3)

Am 16. April 2021 unterrichteten die Kommissionsdienststellen den mit Artikel 7 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2015/1843 eingesetzten Ausschuss über die Ergebnisse des Untersuchungsverfahrens. In dem entsprechenden Bericht wurde der Schluss gezogen, dass es zwar kein unmittelbares Interesse der EU gebe, ein Streitbeilegungsverfahren zu verfolgen, das Verfahren jedoch offen bleiben und die weiteren Entwicklungen in den Vereinigten Mexikanischen Staaten beobachtet werden sollten.

2.   RÜCKNAHME DES ANTRAGS UND EINSTELLUNG DES VERFAHRENS

(4)

Am 6. Oktober 2021 teilte der Verband „Brewers of Europe Association“ der Kommission mit, dass er seinen Antrag zurücknehmen wolle.

(5)

Nach Artikel 5 Absatz 2 der Verordnung (EU) 2015/1843 kann ein Verfahren eingestellt werden, wenn der Antrag zurückgenommen wird, es sei denn, dies liege nicht im Interesse der Union. Nach Artikel 12 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2015/1843 wird das Verfahren eingestellt, wenn die Interessen der Union keine Maßnahme erfordern.

(6)

Die Untersuchung hatte keine Hinweise darauf ergeben, dass die Einstellung nicht im Interesse der Union liegen würde. Insbesondere wurden die Ausfuhren von Tequila an die betroffene europäische Brauerei wieder aufgenommen, und die in Rede stehende Maßnahme hat keine systemischen Auswirkungen auf andere EU-Unternehmen.

(7)

Die Kommission kam daher zu dem Schluss, dass das Untersuchungsverfahren betreffend die von den Vereinigten Mexikanischen Staaten angewandten Handelshemmnisse, die in einer Verweigerung der Erteilung von Ausfuhrbescheinigungen für die Spirituose „Tequila“ bestanden, eingestellt werden sollte.

(8)

Dieser Beschluss steht im Einklang mit der Stellungnahme des mit Artikel 7 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2015/1843 eingesetzten Ausschusses —

HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN:

Artikel 1

Das Untersuchungsverfahren betreffend die Weigerung der Vereinigten Mexikanischen Staaten, Ausfuhrbescheinigungen für die Spirituose „Tequila“ zu erteilen, wird eingestellt.

Artikel 2

Dieser Beschluss tritt am Tag nach seiner Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Brüssel, den 3. Februar 2022

Für die Kommission

Die Präsidentin

Ursula VON DER LEYEN


(1)  ABl. L 272 vom 16.10.2015, S. 1.

(2)  ABl. C 265 vom 13.8.2020, S. 3.


7.2.2022   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 26/19


DURCHFÜHRUNGSBESCHLUSS (EU) 2022/162 DER KOMMISSION

vom 4. Februar 2022

mit Vorschriften für die Anwendung der Richtlinie (EU) 2019/904 des Europäischen Parlaments und des Rates hinsichtlich der Berechnung und Überprüfung der Verminderung des Verbrauchs an bestimmten Einwegkunststoffartikeln und der von den Mitgliedstaaten zur Verbrauchsminderung ergriffenen Maßnahmen sowie der Berichterstattung darüber

(Text von Bedeutung für den EWR)

DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Richtlinie (EU) 2019/904 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 5. Juni 2019 über die Verringerung der Auswirkungen bestimmter Kunststoffprodukte auf die Umwelt (1)‚ insbesondere auf Artikel 4 Absatz 2 und Artikel 13 Absatz 4 Unterabsatz 1,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Gemäß der Richtlinie (EU) 2019/904 sind die Mitgliedstaaten verpflichtet, Maßnahmen zu ergreifen, um eine ehrgeizige und nachhaltige Verminderung des Verbrauchs der in Teil A des Anhangs der Richtlinie aufgeführten Einwegkunststoffartikel (im Folgenden „Einwegkunststoffartikel“) zu erreichen. Die Kommission muss die Methode für die Berechnung und Überprüfung dieser Verbrauchsminderung festlegen.

(2)

Die Richtlinie (EU) 2019/904 enthält außerdem die Verpflichtung für die Mitgliedstaaten, der Kommission Daten zu den jährlich in Verkehr gebrachten Einwegkunststoffartikeln sowie Informationen über die zur Verminderung des Verbrauchs an diesen Artikeln ergriffenen Maßnahmen einschließlich eines Qualitätskontrollberichts zu übermitteln. Die Kommission muss das Format für diese Berichterstattung festlegen.

(3)

Gemäß der Richtlinie (EU) 2019/904 verfügen die Mitgliedstaaten über einen breiten Ermessensspielraum, wenn es darum geht zu entscheiden, welche Maßnahmen sie ergreifen, um eine ehrgeizige und nachhaltige Verminderung des Verbrauchs an Einwegkunststoffartikeln zu erreichen. Diese Maßnahmen, die je nach Umweltauswirkung der Einwegkunststoffartikel im Verlauf ihres Lebenszyklus, einschließlich nach dem achtlosen Wegwerfen, variieren können, müssen verhältnismäßig und nichtdiskriminierend sein.

(4)

Bei der Messung der Verbrauchsminderung anhand des Gewichts des Kunststoffgehalts der in Verkehr gebrachten Einwegkunststoffartikel handelt es sich um eine geeignete Messmethode, da sie die Umweltauswirkungen dieser Artikel im Hinblick auf die Umweltverschmutzung durch Kunststoffabfälle abbildet. Bei dieser Methode werden auch die auf Gewicht und Material basierenden Messmethoden und Berichtsformate für Verpackungen und Verpackungsabfälle berücksichtigt, die in der Entscheidung 2005/270/EG der Kommission (2) festgelegt sind.

(5)

Die Messung der Verbrauchsminderung auf der Grundlage der Anzahl der in Verkehr gebrachten Einwegkunststoffartikel ist ebenfalls eine geeignete Methode, um auf Produktebene die Auswirkungen der Verbrauchsminderung im Hinblick auf die Abfallvermeidung und damit die potenzielle Verringerung der Umweltverschmutzung durch Kunststoffe zu überwachen.

(6)

Da den Mitgliedstaaten mit Artikel 4 der Richtlinie (EU) 2019/904 ein breiter Ermessensspielraum eingeräumt wird, sollten die Mitgliedstaaten selbst entscheiden können, ob sie die Verbrauchsminderung auf der Grundlage des Gesamtgewichts des Kunststoffs, der in den in Verkehr gebrachten Einwegkunststoffartikeln enthalten ist, oder auf der Grundlage der Anzahl der in Verkehr gebrachten Einwegkunststoffartikel berechnen. Da beide Methoden geeignete Daten liefern, um die Entwicklung des Verbrauchs und die Auswirkungen der ergriffenen Maßnahmen im Hinblick auf die Abfallvermeidung und auf die Ersetzung der Artikel durch wiederverwendbare oder keinen Kunststoff enthaltende Alternativen zu überwachen, sollten die Mitgliedstaaten aus diesen beiden Methoden die Methode auswählen können, die mit ihren gemäß Artikel 4 der Richtlinie (EU) 2019/904 ergriffenen Strategien und Maßnahmen zur Verbrauchsminderung vereinbar ist.

(7)

Ist in einem bestimmten Mitgliedstaat die Anzahl oder das Gewicht der in Verkehr gebrachten Einwegkunststoffartikel aufgrund erheblicher Verbringungen von Einwegkunststoffartikeln innerhalb der Union auf Großhandelsebene für den Verbrauch an Einwegkunststoffartikeln in diesem Mitgliedstaat nicht repräsentativ, so sollte dieser Mitgliedstaat das Gewicht oder die Anzahl anpassen dürfen, um diesen Verbringungen Rechnung zu tragen.

(8)

Wenn ein Mitgliedstaat entscheidet, die gewichtsbasierte Methode anzuwenden, sollte er auch Daten über das Gesamtgewicht der in Verkehr gebrachten Einwegkunststoffartikel, die nur teilweise aus Kunststoff bestehen, übermitteln, da solche Informationen zur Vergleichbarkeit der Daten beitragen und einen umfassenderen Überblick über die Auswirkungen im Hinblick auf die Verbrauchsminderungsanforderung gemäß der Richtlinie (EU) 2019/904 ermöglichen.

(9)

Um der Kommission den Überblick über die Maßnahmen zu erleichtern, die die Mitgliedstaaten ergriffen haben, um eine Verminderung des Verbrauchs an Einwegkunststoffartikeln gemäß der Richtlinie (EU) 2019/904 zu erreichen, sollte das Berichtsformat eine indikative Liste verschiedener Kategorien solcher Maßnahmen enthalten. Die Mitgliedstaaten müssen jedoch alle ergriffenen Maßnahmen melden, auch wenn diese nicht ausdrücklich in der indikativen Liste aufgeführt sind.

(10)

Um die Genauigkeit und Überprüfung der Daten zu gewährleisten, sollte das Berichtsformat sicherstellen, dass alle Parameter festgelegt werden, die für die Berechnung und Überprüfung der Verminderung des Verbrauchs an Einwegkunststoffartikeln, für die Übermittlung von Daten über solche in Verkehr gebrachte Artikel und für die Berichterstattung über die zur Erreichung der Verbrauchsminderung ergriffenen Maßnahmen relevant sind, und die Methode für die Berechnung und Überprüfung der Verbrauchsminderung beinhalten.

(11)

Die Methode für die Berechnung und Überprüfung der Verminderung des Verbrauchs an Einwegkunststoffartikeln gemäß Artikel 4 Absatz 2 der Richtlinie (EU) 2019/904 und die Formate für die Übermittlung von Daten über die in Verkehr gebrachten Einwegkunststoffartikel sowie von Informationen über die von den Mitgliedstaaten ergriffenen Maßnahmen gemäß Artikel 13 Absatz 4 jener Richtlinie stehen inhaltlich in einem engen Zusammenhang. Daher sollte dieser Rechtsakt auf der Grundlage beider Bestimmungen erlassen werden, um die Kohärenz der Vorschriften über die Berechnung und die Überprüfung der Verminderung des Verbrauchs an Einwegkunststoffartikeln sowie der Vorschriften über die diesbezügliche Berichterstattung zu gewährleisten und den Zugang zu diesen Vorschriften zu erleichtern.

(12)

Die in diesem Beschluss vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des gemäß Artikel 39 der Richtlinie 2008/98/EG des Europäischen Parlaments und des Rates (3) eingesetzten Ausschusses —

HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN:

Artikel 1

Methode für die Berechnung der Verminderung des Verbrauchs an Einwegkunststoffartikeln

(1)   Die Mitgliedstaaten berechnen die Verminderung des Verbrauchs an Einwegkunststoffartikeln auf der Grundlage eines der folgenden Parameter:

a)

Gesamtgewicht des Kunststoffs in den Einwegkunststoffartikeln, die in einem Mitgliedstaat in einem Kalenderjahr in Verkehr gebracht werden;

b)

Anzahl der Einwegkunststoffartikel, die in einem Mitgliedstaat in einem Kalenderjahr in Verkehr gebracht werden.

(2)   Die Mitgliedstaaten berechnen die Verminderung des Verbrauchs an Einwegkunststoffartikeln, die in einem Mitgliedstaat in einem Kalenderjahr in Verkehr gebracht werden, gemäß den in Anhang I festgelegten Formeln.

(3)   Finden umfangreiche Ein- oder Ausfuhren oder sonstige Verbringungen von Einwegkunststoffartikeln innerhalb der Union statt, bevor die Artikel dem Endverbraucher oder Endnutzer angeboten werden, können die Mitgliedstaaten das Gewicht oder die Anzahl der in Absatz 1 genannten in Verkehr gebrachten Einwegkunststoffartikel anpassen, um solchen Verbringungen Rechnung zu tragen.

Artikel 2

Datenübermittlung

(1)   Die Mitgliedstaaten übermitteln die in Artikel 13 Absatz 1 Buchstabe a der Richtlinie (EU) 2019/904 genannten und gemäß Artikel 1 dieses Beschlusses berechneten Daten zu den in Verkehr gebrachten Einwegkunststoffartikeln in dem in Anhang II dieses Beschlusses festgelegten Format.

(2)   Die Mitgliedstaaten übermitteln die in Artikel 13 Absatz 1 Buchstabe b der Richtlinie (EU) 2019/904 genannten Informationen über die Maßnahmen zur Verbrauchsminderung in dem in Anhang III dieses Beschlusses festgelegten Format.

(3)   Die Mitgliedstaaten übermitteln den Qualitätskontrollbericht zu den in diesem Artikel genannten Daten und Informationen in dem in Anhang IV festgelegten Format.

(4)   Die Kommission veröffentlicht die von den Mitgliedstaaten übermittelten Daten, es sei denn, ein Mitgliedstaat stellt im Zusammenhang mit den im Qualitätskontrollbericht enthaltenen Informationen einen begründeten Antrag, dass bestimmte Daten nicht veröffentlicht werden sollen.

(5)   Für die Erhebung und die Übermittlung von Daten an die Kommission nutzen die Mitgliedstaaten soweit möglich elektronische Register.

Artikel 3

Inkrafttreten

Dieser Beschluss tritt am zwanzigsten Tag nach seiner Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Brüssel, den 4. Februar 2022

Für die Kommission

Die Präsidentin

Ursula VON DER LEYEN


(1)  ABl. L 155 vom 12.6.2019, S. 1.

(2)  Entscheidung 2005/270/EG der Kommission vom 22. März 2005 zur Festlegung der Tabellenformate für die Datenbank gemäß der Richtlinie 94/62/EG des Europäischen Parlaments und des Rates über Verpackungen und Verpackungsabfälle (ABl. L 86 vom 5.4.2005, S. 6), geändert durch den Durchführungsbeschluss (EU) 2019/665 der Kommission vom 17. April 2019 (ABl. L 112 vom 26.4.2019, S. 26).

(3)  Richtlinie 2008/98/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 19. November 2008 über Abfälle und zur Aufhebung bestimmter Richtlinien (ABl. L 312 vom 22.11.2008, S. 3).


ANHANG I

Formeln für die Berechnung der Verminderung des Verbrauchs an Einwegkunststoffartikeln

Für Einwegkunststoffbecher für Getränke, einschließlich ihrer Verschlüsse und Deckel, gemäß Teil A Nummer 1 des Anhangs der Richtlinie (EU) 2019/904 (im Folgenden „Getränkebecher“):

Image 3

Für Einwegkunststoffverpackungen für Lebensmittel gemäß Teil A Nummer 2 des Anhangs der Richtlinie (EU) 2019/904 (im Folgenden „Lebensmittelverpackungen“):

Image 4

Dabei gilt:

„CfB“ bedeutet „Getränkebecher“ (cups for beverages);

„FC“ bedeutet „Lebensmittelverpackungen“ (food containers);

„ConRed“ ist die Verbrauchsminderung (consumption reduction) in einem Mitgliedstaat pro Kalenderjahr;

„PoMCfB“ ist

a)

das Gesamtgewicht (in Tonnen) des Kunststoffs in Getränkebechern, die in einem Mitgliedstaat in einem bestimmten Kalenderjahr in Verkehr gebracht werden (cups for beverages, placed on the market), gegebenenfalls angepasst gemäß Artikel 1 Absatz 3, sofern die in Artikel 1 Absatz 1 Buchstabe a genannte Methode zur Berechnung der Verbrauchsminderung angewandt wird, oder

b)

die Gesamtanzahl der Einwegkunststoffgetränkebecher, die in einem Mitgliedstaat in einem bestimmten Kalenderjahr in Verkehr gebracht werden, gegebenenfalls angepasst gemäß Artikel 1 Absatz 3, sofern die in Artikel 1 Absatz 1 Buchstabe b genannte Methode zur Berechnung der Verbrauchsminderung angewandt wird;

„PoMFC“ ist

i)

das Gesamtgewicht (in Tonnen) des Kunststoffs in Lebensmittelverpackungen, die in einem Mitgliedstaat in einem bestimmten Kalenderjahr in Verkehr gebracht werden (food containers, placed on the market), gegebenenfalls angepasst gemäß Artikel 1 Absatz 3, sofern die in Artikel 1 Absatz 1 Buchstabe a genannte Methode zur Berechnung der Verbrauchsminderung angewandt wird, oder

ii)

die Gesamtanzahl der Lebensmittelverpackungen, die in einem Mitgliedstaat in einem bestimmten Kalenderjahr in Verkehr gebracht werden, gegebenenfalls angepasst gemäß Artikel 1 Absatz 3, sofern die in Artikel 1 Absatz 1 Buchstabe b genannte Methode zur Berechnung der Verbrauchsminderung angewandt wird;

„t2022“ ist das Bezugsjahr, in diesem Fall das Kalenderjahr 2022,

„t“ ist das Bezugsjahr (das Jahr, für das die Daten erhoben und übermittelt werden).


ANHANG II

Format für die Übermittlung von Daten über in Verkehr gebrachte Einwegkunststoffartikel

 

Gewicht des Kunststoffs (1) (in Tonnen)

Gesamtgewicht (2) (in Tonnen)

Artikel (3)

(in Tausend)

Vollständig aus Kunststoff bestehende Einwegkunststoffbecher für Getränke, einschließlich ihrer Verschlüsse und Deckel, gemäß Teil A Nummer 1 des Anhangs der Richtlinie (EU) 2019/904

 

 

 

Vollständig aus Kunststoff bestehende Einwegkunststoffverpackungen für Lebensmittel gemäß Teil A Nummer 2 des Anhangs der Richtlinie (EU) 2019/904

 

 

 

Teilweise aus Kunststoff bestehende Einwegkunststoffbecher für Getränke, einschließlich ihrer Verschlüsse und Deckel, gemäß Teil A Nummer 1 des Anhangs der Richtlinie (EU) 2019/904

 

 

 

Teilweise aus Kunststoff bestehende Einwegkunststoffverpackungen für Lebensmittel gemäß Teil A Nummer 2 des Anhangs der Richtlinie (EU) 2019/904

 

 

 


(1)  Die Bereitstellung der Daten ist obligatorisch, wenn ein Mitgliedstaat die in Artikel 1 Absatz 1 Buchstabe a festgelegte Methode anwendet, und kann gemäß Artikel 1 Absatz 3 angepasst werden. Die Bereitstellung der Daten ist freiwillig, wenn ein Mitgliedstaat die in Artikel 1 Absatz 1 Buchstabe b festgelegte Methode anwendet.

(2)  Die Bereitstellung der Daten ist obligatorisch, wenn ein Mitgliedstaat die in Artikel 1 Absatz 1 Buchstabe a festgelegte Methode anwendet, und kann gemäß Artikel 1 Absatz 3 angepasst werden. Die Bereitstellung der Daten ist freiwillig, wenn ein Mitgliedstaat die in Artikel 1 Absatz 1 Buchstabe b festgelegte Methode anwendet.

(3)  Die Bereitstellung der Daten ist obligatorisch, wenn ein Mitgliedstaat die in Artikel 1 Absatz 1 Buchstabe b festgelegte Methode anwendet, und kann gemäß Artikel 1 Absatz 3 angepasst werden. Die Bereitstellung der Daten ist freiwillig, wenn ein Mitgliedstaat die in Artikel 1 Absatz 1 Buchstabe a festgelegte Methode anwendet.


ANHANG III

Format für die Übermittlung von Informationen über Maßnahmen zur Verbrauchsminderung

1.   Maßnahmen zur Verminderung des Verbrauchs an Einwegkunststoffbechern für Getränke (im Folgenden „Einwegkunststoffbecher“), einschließlich ihrer Verschlüsse und Deckel, gemäß Teil A Nummer 1 des Anhangs der Richtlinie (EU) 2019/904

Maßnahmen zur Verbrauchsminderung

Spezifizierung der Maßnahme (Unterkategorien)

Quantitative/ qualitative Beschreibung der Maßnahme

Inkrafttreten der Maßnahme

Rechtsnatur der Maßnahme (freiwillig/ obligatorisch)

Geltungsbereich der Maßnahme (lokal, regional, national oder anderweitig)

Zielgruppe der Maßnahme (Hersteller, Importeure, Verkäufer, Verbraucher)

Quantitative Zielvorgaben

Quantitative Zielvorgaben zur Verringerung des Anteils der in Verkehr gebrachten und den Verbrauchern angebotenen Einwegkunststoffbecher

Quantitative Zielvorgaben zur Erhöhung des Anteils der in Verkehr gebrachten und den Verbrauchern angebotenen wiederverwendbaren Alternativen zu Einwegkunststoffbechern

 

 

 

 

 

Förderung nachhaltiger Alternativen zu Einwegkunststoffbechern (einschließlich wiederverwendbarer Getränkebecher aus Kunststoff)

Maßnahmen zur Förderung wiederverwendbarer Alternativen zu Einwegkunststoffbechern in öffentlichen Verwaltungen

Maßnahmen zur Festlegung von Verpflichtungen oder Schaffung von Anreizen für Wirtschaftsteilnehmer, den Verbrauchern bei großen öffentlichen Veranstaltungen wiederverwendbare Alternativen zu Einwegkunststoffbechern anzubieten

Maßnahmen zur Einführung von „Mitbringsystemen“, bei denen die Verbraucher ihre eigenen Getränkebecher mitbringen können

Förderung von Geschäftsmodellen, die wiederverwendbare Alternativen zu Einwegkunststoffbechern bieten

Maßnahmen zur Festlegung von Verpflichtungen oder Schaffung von Anreizen für Wirtschaftsteilnehmer, den Endverbrauchern an der Verkaufsstelle nachhaltige alternative Getränkebecher anzubieten

Förderung kostenloser öffentlicher Trinkwasserquellen, die zum Mitführen nachfüllbarer Getränkebecher oder zum Trinken direkt aus dem Wasserhahn anregen sollen

 

 

 

 

 

Wirtschaftliche Instrumente

Abgaben, die von Wirtschaftsteilnehmern beim Inverkehrbringen von Einwegkunststoffbechern zu zahlen sind

Umweltorientierte öffentliche Beschaffung

Pfandsysteme

Subventionen oder ermäßigte Abgaben für Wirtschaftsteilnehmer, die wiederverwendbare Alternativen zu Einwegkunststoffbechern in Verkehr bringen

Instrumente zur Gewährung von Nachlässen für Verbraucher, die ihre eigenen wiederverwendbaren Alternativen zu Einwegkunststoffbechern kaufen oder mitführen

Verpflichtungen im Rahmen der erweiterten Herstellerverantwortung für Hersteller von Einwegkunststoffbechern

 

 

 

 

 

Vermarktungs- und Nutzungsbeschränkungen

Beschränkungen des Inverkehrbringens von Einwegkunststoffbechern, um gemäß Artikel 4 Absatz 1 Unterabsatz 3 der Richtlinie (EU) 2019/904 sicherzustellen, dass sie durch Alternativen ersetzt werden, die wiederverwendbar sind bzw. die keinen oder weniger Kunststoff enthalten

Beschränkungen des Angebots an Einwegkunststoffbechern an bestimmten Orten (z. B. an öffentlichen Stränden oder in Parks) oder durch bestimmte Wirtschaftsteilnehmer und öffentliche Verwaltungen

Beschränkungen der Verwendung von Einwegkunststoffbechern bei der Abgabe von Getränken an Verbraucher

 

 

 

 

 

Vereinbarungen zwischen den zuständigen Behörden und den Wirtschaftszweigen gemäß Artikel 17 Absatz 3 der Richtlinie (EU) 2019/904

Vereinbarungen mit quantitativen Zielvorgaben zur Verringerung der Anzahl der in Verkehr gebrachten Einwegkunststoffbecher

Vereinbarungen mit quantitativen Zielvorgaben für das Inverkehrbringen wiederverwendbarer Alternativen oder kunststofffreier Produkte

Vereinbarungen mit Verpflichtungen für die Wirtschaftsteilnehmer [der betreffenden Wirtschaftszweige], die Verbraucher zu informieren oder zur Verwendung von Alternativen zu Einwegkunststoffbechern oder von Wiederverwendungssystemen zu ermutigen

 

 

 

 

Betroffener Wirtschaftszweig und Anzahl der an den Vereinbarungen beteiligten Akteure

Sensibilisierungsmaßnahmen [mit Schwerpunkt auf Einwegkunststoffbechern]

Kampagnen zur Sensibilisierung für die negativen Umweltauswirkungen von Einwegkunststoffbechern durch Vermüllung und anderweitige unsachgemäße Abfallentsorgung, auch im Rahmen von Abfallbeseitigungskampagnen

Förderung nachhaltiger Alternativen zu Einwegkunststoffbechern (z. B. wiederverwendbarer Getränkebecher)

Förderung von Veranstaltungsorten, die Wiederverwendungssysteme (z. B. „Mitbringsysteme“ für Getränkebecher) nutzen

 

 

 

 

 

Sonstige Maßnahmen

Bitte angeben

 

 

 

 

 

Fügen Sie gegebenenfalls weitere Zeilen hinzu.

 

2.   Maßnahmen zur Verminderung des Verbrauchs an Einwegkunststoffverpackungen für Lebensmittel (im Folgenden „Einwegkunststoffverpackungen“) gemäß Teil A Nummer 2 des Anhangs der Richtlinie (EU) 2019/904

Maßnahme zur Verbrauchsminderung

Spezifizierung der Maßnahme (Unterkategorien)

Quantitative/ qualitative Beschreibung der Maßnahme

Inkrafttreten der Maßnahme

Rechtsnatur der Maßnahme (freiwillig/ obligatorisch)

Geltungsbereich der Maßnahme (lokal, regional, national oder anderweitig)

Zielgruppe der Maßnahme (Hersteller, Importeure, Verkäufer, Verbraucher)

Quantitative Zielvorgaben

Quantitative Zielvorgaben zur Verringerung des Anteils der in Verkehr gebrachten und den Verbrauchern angebotenen Einwegkunststoffverpackungen

Quantitative Zielvorgaben zur Erhöhung des Anteils der in Verkehr gebrachten und den Verbrauchern angebotenen wiederverwendbaren Alternativen zu Einwegkunststoffverpackungen

 

 

 

 

 

Förderung nachhaltiger Alternativen zu Einwegkunststoffverpackungen (einschließlich wiederverwendbarer Kunststoffe)

Maßnahmen zur Förderung wiederverwendbarer Alternativen zu Einwegkunststoffverpackungen in öffentlichen Verwaltungen

Maßnahmen zur Festlegung von Verpflichtungen oder Schaffung von Anreizen für Wirtschaftsteilnehmer, den Verbrauchern bei großen öffentlichen Veranstaltungen wiederverwendbare Alternativen zu Einwegkunststoffverpackungen anzubieten

Maßnahmen zur Einführung von „Mitbringsystemen“, bei denen die Verbraucher ihre eigenen Lebensmittelverpackungen mitbringen können

Förderung von Geschäftsmodellen, die wiederverwendbare Alternativen zu Einwegkunststoffverpackungen wie Pfandsysteme bieten Maßnahmen zur Festlegung von Verpflichtungen oder Schaffung von Anreizen für Wirtschaftsteilnehmer, den Endverbrauchern an der Verkaufsstelle nachhaltige Alternativen zu Einwegkunststoffverpackungen anzubieten

Förderung von Geschäftsmodellen, die nachhaltige Alternativen zu Einwegkunststoffverpackungen bieten

 

 

 

 

 

Wirtschaftliche Instrumente

Abgaben für Wirtschaftsteilnehmer, die Einwegkunststoffverpackungen in Verkehr bringen

Subventionen oder ermäßigte Abgaben für Wirtschaftsteilnehmer, die wiederverwendbare Alternativen zu Einwegkunststoffverpackungen in Verkehr bringen

Umweltorientierte öffentliche Beschaffung

Pfandsysteme

Instrumente zur Gewährung von Nachlässen für Verbraucher, die wiederverwendbare Alternativen zu Einwegkunststoffverpackungen kaufen

 

 

 

 

 

Vermarktungs- und Nutzungsbeschränkungen

Beschränkungen des Inverkehrbringens von Einwegkunststoffverpackungen, um gemäß Artikel 4 Absatz 1 Unterabsatz 3 der Richtlinie (EU) 2019/904 sicherzustellen, dass sie durch Alternativen ersetzt werden, die wiederverwendbar sind bzw. die keinen oder weniger Kunststoff enthalten

Beschränkungen des Angebots an Einwegkunststoffverpackungen an bestimmten Orten (z. B. an öffentlichen Stränden oder in Parks) oder durch bestimmte Wirtschaftsteilnehmer und öffentliche Verwaltungen

Beschränkungen der Verwendung von Einwegkunststoffverpackungen bei der Abgabe von Lebensmitteln an Verbraucher

 

 

 

 

 

Vereinbarungen zwischen den zuständigen Behörden und den Wirtschaftszweigen gemäß Artikel 17 Absatz 3 der Richtlinie (EU) 2019/904

Vereinbarungen mit quantitativen Zielvorgaben zur Verringerung der Anzahl der in Verkehr gebrachten Einwegkunststoffverpackungen

Vereinbarungen mit quantitativen Zielvorgaben für das Inverkehrbringen wiederverwendbarer Alternativen oder kunststofffreier Produkte

Vereinbarungen mit Verpflichtungen für die Wirtschaftsteilnehmer [der betreffenden Wirtschaftszweige], die Verbraucher zu informieren oder zur Verwendung von Alternativen zu Einwegkunststoffverpackungen oder von Wiederverwendungssystemen zu ermutigen

 

 

 

 

Betroffener Wirtschaftszweig und Anzahl der an den Vereinbarungen beteiligten Akteure

Sensibilisierungsmaßnahmen [mit Schwerpunkt auf Einwegkunststoffverpackungen]

Kampagnen zur Sensibilisierung für die negativen Umweltauswirkungen von Einwegkunststoffverpackungen durch Vermüllung und anderweitige unsachgemäße Abfallentsorgung, auch im Rahmen von Abfallbeseitigungskampagnen

Förderung nachhaltiger Alternativen zu Einwegkunststoffverpackungen (z. B. wiederverwendbarer Lebensmittelverpackungen)

Förderung von Veranstaltungsorten, die Wiederverwendungssysteme (z. B. „Mitbringsysteme“ für Lebensmittelverpackungen) nutzen

 

 

 

 

 

Sonstige Maßnahmen

Bitte angeben

 

 

 

 

 

Fügen Sie gegebenenfalls weitere Zeilen hinzu.

 


ANHANG IV

Format für den Qualitätskontrollbericht

1.   Allgemeine Angaben

1.1.

Mitgliedstaat:

1.2.

Organisation, die die Daten und die Beschreibung vorlegt:

1.3.

Kontaktperson/Kontaktangaben:

1.4.

Bezugsjahr:

1.5.

Vorlagedatum/Fassung:

1.6.

Link zur Veröffentlichung der Daten durch den Mitgliedstaat (sofern vorhanden):

2.   Beschreibung der an der Datenerhebung beteiligten Parteien:

Name der Stelle

Beschreibung der Hauptaufgaben

 

 

Fügen Sie gegebenenfalls weitere Zeilen hinzu.

3.   Beschreibung der angewandten Methoden

a)   Datenquellen für die Berechnung von Daten über in einem Mitgliedstaat in Verkehr gebrachte Einwegkunststoffbecher für Getränke, einschließlich ihrer Verschlüsse und Deckel, gemäß Teil A Nummer 1 des Anhangs der Richtlinie (EU) 2019/904

Datenquellen

Verwendete Datenquelle (ja/nein)

Beschreibung der angewandten Methoden

Anteil an den Gesamtdaten

Daten aus Pfandsystemen

 

 

 

Daten aus dem Regime der erweiterten Herstellerverantwortung. Daten von Herstellern oder von Organisationen, die im Namen der Hersteller Verpflichtungen im Rahmen der erweiterten Herstellerverantwortung umsetzen

 

 

 

Daten aus zentralen Registern über in Verkehr gebrachte Einwegkunststoffbecher für Getränke

 

 

 

Daten von Städten/Gemeinden

 

 

 

Erhebungen

 

 

 

Elektronisches Register

 

 

 

Verwaltungsberichte

 

 

 

Produktionsstatistiken – nationale Codes

 

 

 

Steuerstatistiken

 

 

 

Industriestatistiken

 

 

 

Andere Quellen (bitte angeben)

 

 

 

b)   Datenquellen für die Berechnung von Daten über in einem Mitgliedstaat in Verkehr gebrachte Einwegkunststoffverpackungen für Lebensmittel gemäß Teil A Nummer 2 des Anhangs der Richtlinie (EU) 2019/904

Datenquellen

Verwendete Datenquelle (ja/nein)

Beschreibung der angewandten Methoden

Anteil an den Gesamtdaten

Daten aus Pfandsystemen

 

 

 

Daten aus dem Regime der erweiterten Herstellerverantwortung. Daten von Herstellern oder von Organisationen, die im Namen der Hersteller Verpflichtungen im Rahmen der erweiterten Herstellerverantwortung umsetzen

 

 

 

Daten aus zentralen Registern über in Verkehr gebrachte Einwegkunststoffverpackungen für Lebensmittel

 

 

 

Daten von Städten/Gemeinden

 

 

 

Erhebungen

 

 

 

Analysen der Zusammensetzung

 

 

 

Elektronisches Register

 

 

 

Verwaltungsberichte

 

 

 

Produktionsstatistiken – nationale Codes

 

 

 

Steuerstatistiken

 

 

 

Industriestatistiken

 

 

 

Andere Quellen (bitte angeben)

 

 

 

c)   Werden die Daten nach der in Artikel 1 Absatz 1 Buchstabe a genannten Methode auf der Grundlage des Gewichts übermittelt und deckt die Datenerhebung nicht den gesamten Markt ab, geben Sie bitte an, ob für das Gesamtgewicht der in einem Mitgliedstaat in Verkehr gebrachten Einwegkunststoffartikel und das Gewicht des in ihnen enthaltenen Kunststoffs ein Schätzwert verwendet wurde. Falls ja, geben Sie bitte das hinzugefügte Gewicht des Kunststoffs in % des Gesamtgewichts an

Berücksichtigte spezifische Fragen

Beschreibung der zur Bestimmung der Schätzwerte angewandten Methoden (5)

%

 

Trittbrettfahrer  (1)

 

 

 

Private Verbringungen innerhalb der EU, Importe/Exporte  (2)

 

 

 

Online-Verkäufe  (3)

 

 

 

De-minimis-Vorschriften  (4)

 

 

 

Sonstige (bitte angeben)

 

 

 

d)   Werden die Daten nach der in Artikel 1 Absatz 1 Buchstabe b genannten Methode auf der Grundlage der Anzahl der Artikel übermittelt und deckt die Datenerhebung nicht den gesamten Markt ab, geben Sie bitte an, ob für die Anzahl der in einem Mitgliedstaat in Verkehr gebrachten Einwegkunststoffartikel ein Schätzwert verwendet wurde. Falls ja, geben Sie bitte die hinzugefügte Anzahl der Artikel in % der Gesamtanzahl an

Berücksichtigte spezifische Fragen

Beschreibung der zur Bestimmung der Schätzwerte angewandten Methoden (5)

%

Trittbrettfahrer  (5)

 

 

Private Verbringungen innerhalb der EU, Importe/Exporte  (6)

 

 

Online-Verkäufe  (7)

 

 

De-minimis-Vorschriften  (8)

 

 

Sonstige (bitte angeben)

 

 

4.   Datenprüf- und -kontrollsystem

a)   Überprüfung der Daten über in einem Mitgliedstaat in Verkehr gebrachte Einwegkunststoffartikel

Prüf- und Kontrollverfahren

Angewandt auf alle relevanten Daten über

Gegebenenfalls zusätzliche Bemerkungen

in Verkehr gebrachte Einwegkunststoffbecher für Getränke, einschließlich ihrer Verschlüsse und Deckel, gemäß Teil A Nummer 1 des Anhangs der Richtlinie (EU) 2019/904 (ja/nein)

in Verkehr gebrachte Einwegkunststoffverpackungen für Lebensmittel gemäß Teil A Nummer 2 des Anhangs der Richtlinie (EU) 2019/904 (ja/nein)

Prüfung der Vollständigkeit der Daten

 

 

 

Gegenkontrollen

 

 

 

Zeitreihenprüfungen

 

 

 

Auditprüfungen

 

 

 

Sonstige (bitte angeben)

 

 

 

b)   Beschreibung der wichtigsten Faktoren, die die Genauigkeit der Daten über in einem Mitgliedstaat in Verkehr gebrachte Einwegkunststoffartikel beeinträchtigen

Faktoren, die die Zuverlässigkeit [Genauigkeit] der Daten beeinträchtigen können

Relevante Faktoren für Daten über

Beschreibung, wie die Genauigkeit der Daten beeinträchtigt wird und welche Methoden angewandt werden, um diese Auswirkungen zu minimieren

in Verkehr gebrachte Einwegkunststoffbecher für Getränke, einschließlich ihrer Verschlüsse und Deckel, gemäß Teil A Nummer 1 des Anhangs der Richtlinie (EU) 2019/904 (ja/nein)

in Verkehr gebrachte Einwegkunststoffverpackungen für Lebensmittel gemäß Teil A Nummer 2 des Anhangs der Richtlinie (EU) 2019/904 (ja/nein)

Stichprobenfehler  (9)

(z. B. Variationskoeffizienten)

 

 

 

Erfassungsfehler  (10)

(z. B. De-minimis-Vorschriften, räumlicher Geltungsbereich)

 

 

 

Messfehler (11)

 

 

 

Datenerhebungstestinstrumente  (12)

z. B. Fragebogen

 

 

 

Verarbeitungsfehler  (13)

 

 

 

Non-Response-Fehler  (14)

 

 

 

Modellannahmefehler  (15)

 

 

 

Sonstige (bitte angeben)

 

 

 

 

c)   Erläuterung der Reichweite und Gültigkeit von Erhebungen zur Sammlung von Daten über in einem Mitgliedstaat in Verkehr gebrachte Einwegkunststoffartikel

Fügen Sie gegebenenfalls weitere Zeilen hinzu.

d)   Abweichungen gegenüber den für die vorangegangenen Berichtsjahre übermittelten Daten

Gegebenenfalls signifikante methodische Änderungen der Berechnungsmethode für das laufende Bezugsjahr gegenüber der Berechnungsmethode für vorangegangene Bezugsjahre (insbesondere einschließlich rückwirkender Änderungen, deren Art sowie der Frage, ob für ein bestimmtes Jahr ein Abbruchflag erforderlich ist).

Fügen Sie gegebenenfalls weitere Zeilen hinzu.

e)   Wenn das Gesamtgewicht der in einem Mitgliedstaat in Verkehr gebrachten Einwegkunststoffartikel und das Gewicht des in ihnen enthaltenen Kunststoffs oder die Anzahl dieser Artikel im Vergleich zum vorangegangenen Berichtsjahr um mehr als 10 % gestiegen ist, Erläuterung der Gründe für diese Unterschiede

In Verkehr gebrachte Einwegkunststoffartikel

Abweichung (%)

Hauptgrund für die Abweichung

 

 

 

Fügen Sie gegebenenfalls weitere Zeilen hinzu.

5.   Vertraulichkeit

Gründe für die Nichtveröffentlichung bestimmter Teile dieses Qualitätskontrollberichts gemäß Artikel 2 Absatz 4 und Auflistung der Teile, deren Nichtveröffentlichung beantragt wird.

Fügen Sie gegebenenfalls weitere Zeilen hinzu.

6.   Wichtigste nationale Websites, Referenzunterlagen und Veröffentlichungen

Bitte geben Sie die Namen und URL der wichtigsten Websites, Referenzunterlagen und Veröffentlichungen im Zusammenhang mit dieser Datenerhebung an.

 

Fügen Sie gegebenenfalls weitere Zeilen hinzu.


(1)  Ein Trittbrettfahrer ist ein Hersteller oder Händler, der Einwegkunststoffartikel in Verkehr bringt, seinen Verpflichtungen im Rahmen der erweiterten Herstellerverantwortung jedoch weder selbst noch gemeinsam mit anderen Herstellern nachkommt.

(2)  Verbringungen innerhalb der EU sowie Importe/Exporte von Produkten nach dem Verkauf an die Endverbraucher.

(3)  Die Daten über das Inverkehrbringen müssen auch Daten über Verkäufe mittels Fernkommunikation umfassen.

(4)  De-minimis-Vorschriften für die Berichterstattung über in Verkehr gebrachte Einwegkunststoffartikel.

(5)  Ein Trittbrettfahrer ist ein Hersteller oder Händler, der Einwegkunststoffartikel in Verkehr bringt, seinen Verpflichtungen im Rahmen der erweiterten Herstellerverantwortung jedoch weder selbst noch gemeinsam mit anderen Herstellern nachkommt.

(6)  Verbringungen innerhalb der EU sowie Importe/Exporte von Produkten nach dem Verkauf an die Endverbraucher.

(7)  Die Daten über das Inverkehrbringen müssen auch Daten über Verkäufe mittels Fernkommunikation umfassen.

(8)  De-minimis-Vorschriften für die Berichterstattung über in Verkehr gebrachte Einwegkunststoffartikel.

(9)  Beschreiben Sie bitte die geschätzten Variationskoeffizienten und die Methoden der Variationsschätzung.

(10)  Beschreiben Sie bitte Art und Größenordnung der Erfassungsfehler.

(11)  Beschreiben Sie bitte die Instrumente zur Verringerung potenzieller Risiken und zur Vermeidung von Fehlern.

(12)  Beschreiben Sie bitte die Instrumente und Methoden zur Sicherung der Qualität und Relevanz der Datenerhebungsinstrumente.

(13)  Beschreiben Sie bitte die Datenverarbeitungsschritte von der Erhebung bis zur Erstellung von Statistiken und führen Sie Verarbeitungsfehler und deren Ausmaß auf.

(14)  Beschreiben Sie bitte die Non-Response-Quoten für die wichtigsten Variablen und gegebenenfalls die Imputationsmethoden.

(15)  Beschreiben Sie bitte Art und Größenordnung der Modellannahmefehler.