ISSN 1977-0642

Amtsblatt

der Europäischen Union

L 25

European flag  

Ausgabe in deutscher Sprache

Rechtsvorschriften

65. Jahrgang
4. Februar 2022


Inhalt

 

II   Rechtsakte ohne Gesetzescharakter

Seite

 

 

VERORDNUNGEN

 

*

Durchführungsverordnung (EU) 2022/147 des Rates vom 3. Februar 2022 zur Durchführung des Artikels 2 Absatz 3 der Verordnung (EG) Nr. 2580/2001 über spezifische, gegen bestimmte Personen und Organisationen gerichtete restriktive Maßnahmen zur Bekämpfung des Terrorismus und zur Aufhebung der Durchführungsverordnung (EU) 2021/1188

1

 

*

Verordnung (EU) 2022/148 des Rates vom 3. Februar 2022 zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 753/2011 über restriktive Maßnahmen gegen bestimmte Personen, Gruppen, Unternehmen und Einrichtungen angesichts der Lage in Afghanistan

5

 

*

Verordnung (EU) 2022/149 des Rates vom 3. Februar 2022 zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 101/2011 über restriktive Maßnahmen gegen bestimmte Personen, Organisationen und Einrichtungen angesichts der Lage in Tunesien

7

 

*

Delegierte Verordnung (EU) 2022/150 der Kommission vom 17. November 2021 zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 32/2000 des Rates hinsichtlich der Heringsmengen, die im Rahmen des Zollkontingents 09.0006 eingeführt werden dürfen

9

 

 

BESCHLÜSSE

 

*

Beschluss (GASP) 2022/151 des Rates vom 3. Februar 2022 über eine Maßnahme der Europäischen Union zur Unterstützung der Evakuierung bestimmter besonders schutzbedürftiger Personen aus Afghanistan

11

 

*

Beschluss (GASP) 2022/152 des Rates vom 3. Februar 2022 zur Aktualisierung der Liste der Personen, Vereinigungen und Körperschaften, für die die Artikel 2, 3 und 4 des Gemeinsamen Standpunkts 2001/931/GASP über die Anwendung besonderer Maßnahmen zur Bekämpfung des Terrorismus gelten, und zur Aufhebung des Beschlusses (GASP) 2021/1192

13

 

*

Beschluss (GASP) 2022/153 des Rates vom 3. Februar 2022 zur Änderung des Beschlusses 2011/486/GASP über restriktive Maßnahmen gegen bestimmte Personen, Gruppen, Unternehmen und Einrichtungen angesichts der Lage in Afghanistan

17

 

*

Beschluss (GASP) 2022/154 des Rates vom 3. Februar 2022 zur Änderung des Beschlusses 2011/72/GASP über restriktive Maßnahmen gegen bestimmte Personen und Organisationen angesichts der Lage in Tunesien

18

 

*

Durchführungsbeschluss (EU) 2022/155 der Kommission vom 31. Januar 2022 über die Verlängerung der vom britischen Amt für Gesundheit und Sicherheit (Health and Safety Executive of the United Kingdom) ergriffenen Maßnahme zur Gestattung der Bereitstellung auf dem Markt und der Verwendung des Biozidprodukts Clinisept + Hautdesinfektionsmittel gemäß Artikel 55 Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 528/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates (Bekannt gegeben unter Aktenzeichen C(2022) 457)

20

DE

Bei Rechtsakten, deren Titel in magerer Schrift gedruckt sind, handelt es sich um Rechtsakte der laufenden Verwaltung im Bereich der Agrarpolitik, die normalerweise nur eine begrenzte Geltungsdauer haben.

Rechtsakte, deren Titel in fetter Schrift gedruckt sind und denen ein Sternchen vorangestellt ist, sind sonstige Rechtsakte.


II Rechtsakte ohne Gesetzescharakter

VERORDNUNGEN

4.2.2022   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 25/1


DURCHFÜHRUNGSVERORDNUNG (EU) 2022/147 DES RATES

vom 3. Februar 2022

zur Durchführung des Artikels 2 Absatz 3 der Verordnung (EG) Nr. 2580/2001 über spezifische, gegen bestimmte Personen und Organisationen gerichtete restriktive Maßnahmen zur Bekämpfung des Terrorismus und zur Aufhebung der Durchführungsverordnung (EU) 2021/1188

DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 2580/2001 des Rates vom 27. Dezember 2001 über spezifische, gegen bestimmte Personen und Organisationen gerichtete restriktive Maßnahmen zur Bekämpfung des Terrorismus (1), insbesondere auf Artikel 2 Absatz 3,

auf Vorschlag des Hohen Vertreters der Union für Außen- und Sicherheitspolitik,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Der Rat hat am 19. Juli 2021 die Durchführungsverordnung (EU) 2021/1188 (2) zur Durchführung des Artikels 2 Absatz 3 der Verordnung (EG) Nr. 2580/2001 angenommen, mit der eine aktualisierte Liste der Personen, Vereinigungen und Körperschaften, für die die Verordnung (EG) Nr. 2580/2001 gilt, (im Folgenden „Liste“) festgelegt wurde.

(2)

Der Rat hat, soweit es praktisch möglich war, allen Personen, Vereinigungen und Körperschaften Begründungen zukommen lassen, in denen er jeweils dargelegt hat, warum sie in die Liste aufgenommen wurden.

(3)

In einer im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlichten Mitteilung hat der Rat den in der Liste aufgeführten Personen, Vereinigungen und Körperschaften mitgeteilt, dass er beschlossen hat, sie weiterhin auf der Liste zu führen. Der Rat hat diese Personen, Vereinigungen und Körperschaften auch darüber informiert, dass sie beantragen können, dass ihnen eine Begründung des Rates für ihre Aufnahme in die Liste übermittelt wird, sofern ihnen eine solche Begründung nicht bereits übermittelt worden war.

(4)

Der Rat hat, wie von Artikel 2 Absatz 3 der Verordnung (EG) Nr. 2580/2001 vorgeschrieben, die Liste überprüft. Bei der Überprüfung hat der Rat sowohl den Stellungnahmen, die die Betroffenen ihm übermittelt haben, als auch den von den zuständigen nationalen Behörden übermittelten aktualisierten Informationen über den Status der in der Liste aufgeführten Personen und Organisationen auf nationaler Ebene Rechnung getragen.

(5)

Der Rat hat sich davon überzeugt, dass die zuständigen Behörden im Sinne des Artikels 1 Absatz 4 des Gemeinsamen Standpunkts 2001/931/GASP des Rates (3) Beschlüsse zu allen in der Liste aufgeführten Personen, Vereinigungen und Körperschaften dahin gehend gefasst haben, dass diese an terroristischen Handlungen im Sinne des Artikels 1 Absätze 2 und 3 des Gemeinsamen Standpunkts 2001/931/GASP beteiligt waren. Der Rat ist darüber hinaus zu dem Ergebnis gekommen, dass die Personen, Vereinigungen und Körperschaften, für die die Artikel 2, 3 und 4 des Gemeinsamen Standpunkts 2001/931/GASP gelten, weiterhin den in der Verordnung (EG) Nr. 2580/2001 vorgesehenen besonderen restriktiven Maßnahmen unterliegen sollten.

(6)

Der Rat ist zu dem Schluss gelangt, dass keine Gründe mehr dafür vorliegen, eine bestimmte Person weiterhin auf der Liste zu führen, für die die Artikel 2, 3 und 4 des Gemeinsamen Standpunkts 2001/931/GASP gelten.

(7)

Die Liste sollte entsprechend aktualisiert und die Durchführungsverordnung (EU) 2021/1188 sollte aufgehoben werden —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Die Liste nach Artikel 2 Absatz 3 der Verordnung (EG) Nr. 2580/2001 ist im Anhang der vorliegenden Verordnung wiedergegeben.

Artikel 2

Die Durchführungsverordnung (EU) 2021/1188 wird aufgehoben.

Artikel 3

Diese Verordnung tritt am Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Geschehen zu Brüssel am 3. Februar 2022.

Im Namen des Rates

Der Präsident

J.-Y. LE DRIAN


(1)  ABl. L 344 vom 28.12.2001, S. 70.

(2)  Durchführungsverordnung (EU) 2021/1188 des Rates vom 19. Juli 2021 zur Durchführung des Artikels 2 Absatz 3 der Verordnung (EG) Nr. 2580/2001 über spezifische, gegen bestimmte Personen und Organisationen gerichtete restriktive Maßnahmen zur Bekämpfung des Terrorismus und zur Aufhebung der Durchführungsverordnung (EU) 2021/138 (ABl. L 258 vom 20.7.2021, S. 14).

(3)  Gemeinsamer Standpunkt 2001/931/GASP des Rates vom 27. Dezember 2001 über die Anwendung besonderer Maßnahmen zur Bekämpfung des Terrorismus (ABl. L 344 vom 28.12.2001, S. 93).


ANHANG

LISTE DER PERSONEN, VEREINIGUNGEN UND KÖRPERSCHAFTEN NACH ARTIKEL 1

I.   PERSONEN

1.

ABDOLLAHI Hamed (alias Mustafa Abdullahi), geboren am 11.8.1960 in Iran. Reisepass Nr.: D9004878.

2.

AL-NASSER Abdelkarim Hussein Mohamed, geboren in Al Ihsa (Saudi-Arabien), saudi-arabischer Staatsangehöriger.

3.

AL-YACOUB Ibrahim Salih Mohammed, geboren am 16.10.1966 in Tarut (Saudi-Arabien), saudi-arabischer Staatsangehöriger.

4.

ARBABSIAR Manssor (alias Mansour Arbabsiar), geboren am 6.3.1955 oder 15.3.1955 in Iran. Iranischer und US-amerikanischer Staatsangehöriger. Reisepass Nr.: C2002515 (Iran); Reisepass Nr.: 477845448 (USA). Ausweis-Nr.: 07442833, gültig bis 15.3.2016 (US-amerikanischer Führerschein).

5.

ASADI Assadollah (alias Assadollah Asadi), geboren am 22.12.1971 in Teheran (Iran), iranischer Staatsangehöriger. Iranischer Diplomatenpass Nr.: D9016657.

6.

BOUYERI Mohammed (alias Abu Zubair, alias Sobiar, alias Abu Zoubair), geboren am 8.3.1978 in Amsterdam (Niederlande).

7.

EL HAJJ Hassan, geboren am 22.3.1988 in Zaghdraiya, Sidon, Libanon, kanadischer Staatsangehöriger. Reisepass Nr.: JX446643 (Kanada).

8.

HASHEMI MOGHADAM Saeid, geboren am 6.8.1962 in Teheran (Iran), iranischer Staatsangehöriger. Reisepass Nr.: D9016290, gültig bis 4.2.2019.

9.

IZZ-AL-DIN Hasan (alias Garbaya, Ahmed, alias Sa’id, alias Salwwan, Samir), Libanon, geboren 1963 in Libanon, libanesischer Staatsangehöriger.

10.

MELIAD Farah, geboren am 5.11.1980 in Sydney (Australien), australischer Staatsangehöriger. Reisepass Nr.: M2719127 (Australien).

11.

MOHAMMED Khalid Sheikh (alias ALI, Salem, alias Bin Khalid, Fahd Bin Adballah, alias Henin, Ashraf Refaat Nabith, alias Wadood, Khalid Adbul), geboren am 14.4.1965 oder am 1.3.1964 in Pakistan. Reisepass Nr. 488555.

12.

SHAHLAI Abdul Reza (alias Abdol Reza Shala’i, alias Abd-al Reza Shalai, alias Abdorreza Shahlai, alias Abdolreza Shahla’i, alias Abdul-Reza Shahlaee, alias Hajj Yusef, alias Haji Yusif, alias Hajji Yasir, alias Hajji Yusif, alias Yusuf Abu-al-Karkh), geboren ca. 1957 in Iran. Adressen: 1. Kermanshah, Iran, 2. Militärbasis Mehran, Provinz Ilam, Iran.

13.

SHAKURI Ali Gholam, geboren ca. 1965 in Teheran, Iran.

II.   VEREINIGUNGEN UND KÖRPERSCHAFTEN

1.

„Abu Nidal Organisation“ — „ANO“ (alias „Fatah Revolutionary Council“ (Fatah-Revolutionsrat), alias „Arab Revolutionary Brigades“ (Arabische Revolutionäre Brigaden), alias „Black September“ (Schwarzer September), alias „Revolutionary Organisation of Socialist Muslims“ (Revolutionäre Organisation der Sozialistischen Moslems)).

2.

„Al-Aqsa-Martyr’s Brigade“ (Al-Aksa-Märtyrerbrigade).

3.

„Al-Aqsa e.V.“.

4.

„Babbar Khalsa“.

5.

„Communist Party of the Philippines“ (Kommunistische Partei der Philippinen), einschließlich der „New People’s Army“ (Neue Volksarmee) — „NPA“, Philippinen.

6.

„Direktion für innere Sicherheit des iranischen Ministeriums für Nachrichtenwesen und Sicherheit“.

7.

„Gama’a al-Islamiyya“ (alias „Al-Gama’a al-Islamiyya“) („Islamische Gruppe“ — „IG“).

8.

„İslami Büyük Doğu Akıncılar Cephesi“ — „IBDA-C“ („Front der islamischen Kämpfer des Großen Ostens“).

9.

„Hamas“, einschließlich „Hamas-Izz al-Din al-Qassem“.

10.

„Hizballah Military Wing“ (alias „Hezbollah Military Wing“, alias „Hizbullah Military Wing“, alias „Hizbollah Military Wing“, alias „Hezballah Military Wing“, alias „Hisbollah Military Wing“, alias „Hizbu’llah Military Wing“, alias „Hizb Allah Military Wing“, alias „Jihad Council“ (und alle ihm unterstellten Einheiten, einschließlich der Organisation für äußere Sicherheit)).

11.

„Hisbollah-Mudschaheddin“ — „HM“.

12.

„Khalistan Zindabad Force“ — „KZF“.

13.

„Kurdische Arbeiterpartei“ — „PKK“ (alias „KADEK“, alias „KONGRA-GEL“).

14.

„Liberation Tigers of Tamil Eelam“ — „LTTE“.

15.

„Ejército de Liberación Nacional“ („Nationale Befreiungsarmee“).

16.

„Palestinian Islamic Jihad“ — „PIJ“ (Palästinensischer Islamischer Dschihad).

17.

„Popular Front for the Liberation of Palestine“ — „PFLP“ (Volksfront für die Befreiung Palästinas).

18.

„Popular Front for the Liberation of Palestine — General Command“ (alias „PFLP — General Command“) (Generalkommando der Volksfront für die Befreiung Palästinas).

19.

„Devrimci Halk Kurtuluș Partisi-Cephesi“ — „DHKP/C“ (alias „Devrimci Sol“ (Revolutionäre Linke), alias „Dev Sol“) („Revolutionäre Volksbefreiungsarmee/-front/-partei“).

20.

„Sendero Luminoso“ — „SL“ („Leuchtender Pfad“).

21.

„Teyrbazen Azadiya Kurdistan“ — „TAK“ (alias „Kurdistan Freedom Falcons“, alias „Kurdistan Freedom Hawks“) (Freiheitsfalken Kurdistans).

4.2.2022   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 25/5


VERORDNUNG (EU) 2022/148 DES RATES

vom 3. Februar 2022

zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 753/2011 über restriktive Maßnahmen gegen bestimmte Personen, Gruppen, Unternehmen und Einrichtungen angesichts der Lage in Afghanistan

DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union, insbesondere auf Artikel 215,

gestützt auf den Beschluss 2011/486/GASP des Rates vom 1. August 2011 über restriktive Maßnahmen gegen bestimmte Personen, Gruppen, Unternehmen und Einrichtungen angesichts der Lage in Afghanistan (1),

auf gemeinsamen Vorschlag des Hohen Vertreters der Union für Außen- und Sicherheitspolitik und der Europäischen Kommission,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Mit der Verordnung (EU) Nr. 753/2011 des Rates (2) werden die im Rahmen der Vereinten Nationen angenommenen restriktiven Maßnahmen umgesetzt.

(2)

Der Sicherheitsrat der Vereinten Nationen hat am 22. Dezember 2021 die Resolution 2615 (2021) angenommen. Mit dieser Resolution wird insbesondere eine neue Ausnahme von den restriktiven Maßnahmen eingeführt, die für humanitäre Hilfe und andere Tätigkeiten zur Deckung der Grundbedürfnisse der Menschen in Afghanistan gilt.

(3)

Am 3. Februar 2022 nahm der Rat den Beschluss (GASP) 2022/153 (3) an, der den Beschluss 2011/486/GASP im Einklang mit der Resolution 2615 (2021) des Sicherheitsrates der Vereinten Nationen ändert.

(4)

Da diese Änderungen in den Geltungsbereich des Vertrags fallen, sind für ihre Umsetzung Rechtsvorschriften auf Unionsebene erforderlich, insbesondere um ihre einheitliche Anwendung in allen Mitgliedstaaten zu gewährleisten.

(5)

Die Verordnung (EU) Nr. 753/2011 sollte daher entsprechend geändert werden —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

In Artikel 3 der Verordnung (EU) Nr. 753/2011 wird folgender Absatz angefügt:

„(4)   Die Absätze 1 und 2 finden keine Anwendung auf die Zurverfügungstellung von Geldern und wirtschaftlichen Ressourcen, die erforderlich sind, um die rasche Bereitstellung humanitärer Hilfe und anderer Tätigkeiten zur Deckung der Grundbedürfnisse der Menschen in Afghanistan zu gewährleisten oder diese Tätigkeiten zu unterstützen.“

Artikel 2

Diese Verordnung tritt am Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Geschehen zu Brüssel am 3. Februar 2022.

Im Namen des Rates

Der Präsident

J.-Y. LE DRIAN


(1)  ABl. L 199 vom 2.8.2011, S. 57.

(2)  Verordnung (EU) Nr. 753/2011 des Rates vom 1. August 2011 über restriktive Maßnahmen gegen bestimmte Personen, Gruppen, Unternehmen und Einrichtungen angesichts der Lage in Afghanistan (ABl. L 199 vom 2.8.2011, S. 1).

(3)  Beschluss (GASP) 2022/153 des Rates vom 3. Februar 2022 zur Änderung des Beschlusses 2011/486/GASP über restriktive Maßnahmen gegen bestimmte Personen, Gruppen, Unternehmen und Einrichtungen angesichts der Lage in Afghanistan (siehe Seite 17 dieses Amtsblatts).


4.2.2022   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 25/7


VERORDNUNG (EU) 2022/149 DES RATES

vom 3. Februar 2022

zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 101/2011 über restriktive Maßnahmen gegen bestimmte Personen, Organisationen und Einrichtungen angesichts der Lage in Tunesien

DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union, insbesondere auf Artikel 215,

gestützt auf den Beschluss 2011/72/GASP des Rates vom 31. Januar 2011 über restriktive Maßnahmen gegen bestimmte Personen und Organisationen angesichts der Lage in Tunesien (1),

auf gemeinsamen Vorschlag des Hohen Vertreters der Union für Außen- und Sicherheitspolitik und der Europäischen Kommission,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Mit der Verordnung (EU) Nr. 101/2011 (2) wird das mit dem Beschluss 2011/72/GASP verhängte Einfrieren von Vermögenswerten bestimmter Personen und Organisationen, die als für die rechtswidrige Verwendung staatlicher Gelder Tunesiens verantwortlich ermittelt worden sind, umgesetzt.

(2)

Am 3. Februar 2022 hat der Rat den Beschluss (GASP) 2022/154 (3) zur Änderung des Beschlusses 2011/72/GASP hinsichtlich der Bedingungen, unter denen die Gelder einer verstorbenen Person eingefroren bleiben können, angenommen.

(3)

Die genannte Änderung fällt in den Geltungsbereich des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union; daher sind für ihre Umsetzung, insbesondere zur Gewährleistung ihrer einheitlichen Anwendung in allen Mitgliedstaaten, Rechtsvorschriften auf Ebene der Union erforderlich.

(4)

Die Verordnung (EU) Nr. 101/2011 sollte daher entsprechend geändert werden —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Die Verordnung (EU) Nr. 101/2011 wird wie folgt geändert:

1.

Folgender Artikel wird eingefügt:

„Artikel 2a

Im Falle des Todes einer in Anhang I aufgeführten Person gilt Folgendes:

a)

Wurde die betreffende Person vor ihrem Tod wegen Veruntreuung staatlicher Gelder strafrechtlich verurteilt, so bleiben die Gelder und wirtschaftlichen Ressourcen, die im Besitz oder im Eigentum dieser Person standen oder die von dieser gehalten oder kontrolliert wurden, so lange eingefroren, bis gerichtliche Anordnungen zur Einziehung der veruntreuten staatlichen Gelder und zur Zahlung von Geldbußen vollstreckt worden sind;

b)

wurde die betreffende Person vor ihrem Tod nicht strafrechtlich verurteilt, so bleiben die Gelder und wirtschaftlichen Ressourcen, die im Besitz oder im Eigentum dieser Person standen oder die von dieser gehalten oder kontrolliert wurden, vorbehaltlich des Artikels 12 Absatz 5, während eines angemessenen Zeitraums eingefroren. Wird innerhalb dieses Zeitraums eine zivil- oder verwaltungsrechtliche Klage auf Einziehung veruntreuter staatlicher Gelder erhoben, so bleiben die Gelder und wirtschaftlichen Ressourcen, die im Besitz oder im Eigentum dieser Person standen oder die von dieser gehalten oder kontrolliert wurden, bis zur Abweisung der Klage oder, wenn dieser stattgegeben wird, bis zur Vollstreckung der gerichtlichen Anordnung zur Einziehung der veruntreuten Gelder eingefroren.“

2.

In Artikel 12 wird folgender Absatz angefügt:

„(5)   Der Rat ändert erforderlichenfalls die Liste in Anhang I, sobald er feststellt, dass die Bedingungen des Artikels 2a für die Aufrechterhaltung des Einfrierens von Geldern und wirtschaftlichen Ressourcen, die im Besitz oder im Eigentum dieser Person standen oder die von dieser gehalten oder kontrolliert wurden, nicht mehr erfüllt sind.“

Artikel 2

Diese Verordnung tritt am Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Geschehen zu Brüssel am 3. Februar 2022.

Im Namen des Rates

Der Präsident

J.-Y. LE DRIAN


(1)  ABl. L 28 vom 2.2.2011, S. 62.

(2)  Verordnung (EU) Nr. 101/2011 des Rates vom 4. Februar 2011 über restriktive Maßnahmen gegen bestimmte Personen, Organisationen und Einrichtungen angesichts der Lage in Tunesien (ABl. L 31 vom 5.2.2011, S. 1).

(3)  Beschluss (GASP) 2022/154 des Rates vom 3. Februar 2022 zur Änderung des Beschlusses 2011/72/GASP über restriktive Maßnahmen gegen bestimmte Personen und Organisationen angesichts der Lage in Tunesien (siehe Seite 2022/154 dieses Amtsblatts).


4.2.2022   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 25/9


DELEGIERTE VERORDNUNG (EU) 2022/150 DER KOMMISSION

vom 17. November 2021

zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 32/2000 des Rates hinsichtlich der Heringsmengen, die im Rahmen des Zollkontingents 09.0006 eingeführt werden dürfen

DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 32/2000 des Rates vom 17. Dezember 1999 zur Eröffnung und Verwaltung von im GATT gebundenen und bestimmten anderen Gemeinschaftszollkontingenten, zur Festlegung des Verfahrens zur Änderung oder Anpassung dieser Zollkontingente und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 1808/95 (1), insbesondere auf Artikel 10a,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Mit dem Abkommen in Form eines Briefwechsels zwischen der Europäischen Union und dem Königreich Norwegen gemäß Artikel XXVIII des Allgemeinen Zoll- und Handelsabkommens (GATT) 1994 über die Änderung der Zugeständnisse für alle in der EU-Liste CLXXV aufgeführten Zollkontingente infolge des Austritts des Vereinigten Königreichs aus der Europäischen Union (im Folgenden „Abkommen“), das mit dem Beschluss (EU) 2021/803 des Rates (2) geschlossen wurde, wird das Zollkontingent für Hering in Bezug auf die einzuführenden Mengen geändert. Das Übereinkommen trat am 10. Mai 2021 in Kraft.

(2)

Dieser Änderung sollte in der Verordnung (EG) Nr. 32/2000 Rechnung getragen werden.

(3)

Die Verordnung (EG) Nr. 32/2000 sollte daher entsprechend geändert werden.

(4)

Da dieses Abkommen umgehend umgesetzt werden muss, sollte die vorliegende Verordnung am Tag ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft treten. Da die mit der vorliegenden Verordnung vorgenommene Änderung für den am Tag ihres Inkrafttretens laufenden Zollkontingentszeitraum gilt, müssen Übergangsbestimmungen für diesen Zeitraum festgelegt werden —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Änderung der Verordnung (EG) Nr. 32/2000

In Anhang I der Verordnung (EG) Nr. 32/2000 wird in der Zeile unter der laufenden Nummer 09.0006 in der Spalte „Kontingentsmenge“ die Menge „31 888 Tonnen“ durch „33 496 Tonnen“ ersetzt.

Artikel 2

Übergangsbestimmungen für den laufenden Zollkontingentszeitraum

(1)   Die Menge, die für den verbleibenden Teil des am Tag des Inkrafttretens der vorliegenden Verordnung bereits laufenden Zollkontingentszeitraums zur Verfügung steht, entspricht der Differenz zwischen der durch die vorliegende Verordnung geänderten Kontingentsmenge und der bereits vor Inkrafttreten der vorliegenden Verordnung zugeteilten Kontingentsmenge.

(2)   Ist bei Inkrafttreten der vorliegenden Verordnung das am 3. Februar 2022 geltende Kontingent ausgeschöpft, so wird die neue verfügbare Kontingentsmenge den Marktteilnehmern in der Reihenfolge der Annahme ihrer Zollanmeldungen zur Überlassung zum zollrechtlich freien Verkehr zugeteilt. Marktteilnehmern, die ihre Erzeugnisse vor Inkrafttreten der vorliegenden Verordnung außerhalb des betreffenden Kontingents eingeführt haben, wird auf Antrag und soweit die Restmenge des betreffenden Zollkontingents ausreicht, die Differenz zum bereits entrichteten Zollsatz erstattet.

Artikel 3

Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt am Tag ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 17. November 2021

Für die Kommission

Die Präsidentin

Ursula VON DER LEYEN


(1)  ABl. L 5 vom 8.1.2000, S. 1.

(2)  Beschluss (EU) 2021/803 des Rates vom 10. Mai 2021 über die Unterzeichnung — im Namen der Union — des Abkommens in Form eines Briefwechsels zwischen der Europäischen Union und dem Königreich Norwegen nach Artikel XXVIII des Allgemeinen Zoll- und Handelsabkommens (GATT) 1994 über die Änderung der Zugeständnisse für alle in der EU-Liste CLXXV aufgeführten Zollkontingente infolge des Austritts des Vereinigten Königreichs aus der Europäischen Union (ABl. L 181 vom 21.5.2021, S. 1).


BESCHLÜSSE

4.2.2022   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 25/11


BESCHLUSS (GASP) 2022/151 DES RATES

vom 3. Februar 2022

über eine Maßnahme der Europäischen Union zur Unterstützung der Evakuierung bestimmter besonders schutzbedürftiger Personen aus Afghanistan

DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —

gestützt auf den Vertrag über die Europäische Union, insbesondere auf Artikel 28 Absatz 1,

auf Vorschlag des Hohen Vertreters der Union für Außen- und Sicherheitspolitik,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Der Rat hat am 10. Dezember 2001 die Gemeinsame Aktion 2001/875/GASP (1) zur Ernennung eines Sonderbeauftragten der Europäischen Union in Afghanistan (im Folgenden „Sonderbeauftragter“) angenommen. Das Mandat des Sonderbeauftragten wurde mehrmals verlängert, zuletzt durch den Beschluss (GASP) 2017/289 des Rates (2) bis zum 31. August 2017.

(2)

Der Rat hat am 30. Mai 2007 die Gemeinsame Aktion 2007/369/GASP (3) zur Einrichtung einer Polizeimission der Europäischen Union in Afghanistan (EUPOL Afghanistan) angenommen. EUPOL Afghanistan wurde mehrmals verlängert, zuletzt durch den Beschluss (GASP) 2016/2040 des Rates (4) bis zum 15. September 2017.

(3)

Am 1. Mai 2021 leiteten die Taliban eine Offensive ein und begannen, die Kontrolle über eine allmählich wachsende Zahl von Bezirken in Afghanistan zu erlangen. Am 15. August 2021 nahmen die Truppen der Taliban Kabul ein und stürzten die verfassungsmäßige Regierung.

(4)

In einer Erklärung vom 31. August 2021 zur Lage in Afghanistan stellte der Rat fest: „Die Evakuierung unserer Bürgerinnen und Bürger und, soweit möglich, afghanischer Staatsangehöriger, die mit der Europäischen Union und ihren Mitgliedstaaten zusammengearbeitet haben, und ihrer Familien wurde vorrangig durchgeführt und wird fortgesetzt“ werden.

(5)

In seinen Schlussfolgerungen vom 15. September 2021 zu Afghanistan stellte der Rat Folgendes fest: „Seit August 2021 hat die internationale Gemeinschaft, einschließlich der Europäischen Union und ihrer Mitgliedstaaten, unter extremen Bedingungen gemeinsame Anstrengungen unternommen, um Tausende von Bürgerinnen und Bürgern der Europäischen Union und Drittstaatsangehörigen zu evakuieren, darunter afghanische Staatsangehörige, die für diplomatische Vertretungen gearbeitet haben, und solche, die aufgrund ihres grundsatzorientierten Eintretens für unsere gemeinsamen Werte gefährdet sind. Damit hat die EU echte Solidarität unter Beweis gestellt.“

(6)

Unter diesen außergewöhnlichen Umständen hat der Europäische Auswärtige Dienst (EAD) seit dem 1. Juni 2021 die Evakuierung afghanischer Staatsangehöriger, insbesondere solcher, die für den Sonderbeauftragten oder EUPOL Afghanistan tätig waren, von anderen besonders schutzbedürftigen afghanischen Staatsangehörigen, die mit der Union zusammengearbeitet haben, sowie von ihren nächsten Verwandten organisiert und geleitet. Diese Evakuierungen sollten im Laufe des Jahres 2022 fortgesetzt werden. Der EAD hat mit Wirkung vom 1. Oktober 2021 eine Liste von Personen erstellt, die für eine Evakuierung infrage kommen. Sie kann vom EAD erforderlichenfalls geändert werden.

(7)

Eine operative Maßnahme im Rahmen der Gemeinsamen Außen- und Sicherheitspolitik sollte diese Evakuierungen unterstützen —

HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN:

Artikel 1

Ziele und Geltungsbereich

(1)   Die Union unterstützt die Evakuierung folgender Personengruppen aus Afghanistan zwischen dem 1. Juni 2021 und dem 31. Dezember 2022:

a)

ehemalige Mitglieder des Personals des EU-Sonderbeauftragten für Afghanistan (im Folgenden „Sonderbeauftragter“);

b)

ehemalige Mitglieder des Personals von EUPOL Afghanistan;

c)

die folgenden anderen besonders schutzbedürftigen Personen:

Beamte oder andere Fachkräfte, die im politischen oder sicherheitspolitischen Bereich in Afghanistan tätig sind (z. B. Richter, Staatsanwälte, Polizeibeamte, Militärangehörige und Journalisten), die im Rahmen der Umsetzung der politischen Maßnahmen der Union geschult wurden oder an ihr beteiligt waren;

Mitglieder des Personals ehemaliger Lieferanten von EUPOL Afghanistan und des Sonderbeauftragten und

Mitglieder des Personals von Lieferanten der Delegation der Union in Kabul, die in dieser Eigenschaft zwischen dem 16. August 2019 und dem 15. August 2021 beschäftigt waren, und

d)

unterhaltsberechtigte Ehegatten, Kinder, Eltern und unverheiratete Schwestern von Personen, die unter Buchstabe a, b oder c aufgeführt sind.

(2)   Die in Absatz 1 genannte Evakuierung wird vom EAD unter der Aufsicht des Hohen Vertreters der Union für Außen- und Sicherheitspolitik (im Folgenden „Hoher Vertreter“) organisiert und geleitet.

(3)   Für die Durchführung dieses Beschlusses ist der Hohe Vertreter zuständig.

Artikel 2

Finanzregelung

(1)   Der als finanzieller Bezugsrahmen dienende Betrag für die Durchführung der vorliegenden Maßnahme beläuft sich auf 1 990 000 EUR.

(2)   Alle Ausgaben werden gemäß den für den Gesamthaushaltsplan der Union geltenden Verfahren und Vorschriften verwaltet.

(3)   Die Kommission beaufsichtigt die ordnungsgemäße Verwaltung der in Absatz 2 genannten Ausgaben. Hierfür schließt sie die erforderliche Vereinbarung mit dem EAD.

Artikel 3

Inkrafttreten und Geltungsdauer

Dieser Beschluss tritt am Tag seiner Annahme in Kraft.

Er gilt ab dem 1. Juni 2021.

Geschehen zu Brüssel am 3. Februar 2022.

Im Namen des Rates

Der Präsident

J.-Y. LE DRIAN


(1)  Gemeinsame Aktion des Rates 2001/875/GASP vom 10. Dezember 2001 betreffend die Ernennung des Sonderbeauftragten der Europäischen Union in Afghanistan (ABl. L 326 vom 11.12.2001, S. 1).

(2)  Beschluss (GASP) 2017/289 des Rates vom 17. Februar 2017 zur Änderung des Beschlusses (GASP) 2015/2005 zur Verlängerung des Mandats des Sonderbeauftragten der Europäischen Union für Afghanistan (ABl. L 42 vom 18.2.2017, S. 13).

(3)  Gemeinsame Aktion 2007/369/GASP des Rates vom 30. Mai 2007 über die Einrichtung einer Polizeimission der Europäischen Union in Afghanistan (EUPOL AFGANISTAN) (ABl. L 139 vom 31.5.2007, S. 33).

(4)  Beschluss (GASP) 2016/2040 des Rates vom 21. November 2016 zur Änderung des Beschlusses 2010/279/GASP über die Polizeimission der Europäischen Union in Afghanistan (EUPOL AFGHANISTAN) zur Einleitung ihrer Abwicklung (ABl. L 314 vom 22.11.2016, S. 20).


4.2.2022   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 25/13


BESCHLUSS (GASP) 2022/152 DES RATES

vom 3. Februar 2022

zur Aktualisierung der Liste der Personen, Vereinigungen und Körperschaften, für die die Artikel 2, 3 und 4 des Gemeinsamen Standpunkts 2001/931/GASP über die Anwendung besonderer Maßnahmen zur Bekämpfung des Terrorismus gelten, und zur Aufhebung des Beschlusses (GASP) 2021/1192

DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —

gestützt auf den Vertrag über die Europäische Union, insbesondere auf Artikel 29,

auf Vorschlag des Hohen Vertreters der Union für Außen- und Sicherheitspolitik,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Der Rat hat am 27. Dezember 2001 den Gemeinsamen Standpunkt 2001/931/GASP (1) angenommen.

(2)

Der Rat hat am 19. Juli 2021 den Beschluss (GASP) 2021/1192 (2) zur Aktualisierung der Liste der Personen, Vereinigungen und Körperschaften, auf die die Artikel 2, 3 und 4 des Gemeinsamen Standpunkts 2001/931/GASP Anwendung finden, (im Folgenden „Liste“) angenommen.

(3)

Nach Artikel 1 Absatz 6 des Gemeinsamen Standpunkts 2001/931/GASP ist es erforderlich, die Namen der in der Liste aufgeführten Personen, Vereinigungen und Körperschaften einer regelmäßigen Überprüfung zu unterziehen, um sicherzustellen, dass ihr Verbleib auf der Liste nach wie vor gerechtfertigt ist.

(4)

In dem vorliegenden Beschluss wird das Ergebnis der Überprüfung wiedergegeben, die der Rat in Bezug auf die Personen, Vereinigungen und Körperschaften durchgeführt hat, für die die Artikel 2, 3 und 4 des Gemeinsamen Standpunkts 2001/931/GASP gelten.

(5)

Der Rat hat sich davon überzeugt, dass die zuständigen Behörden im Sinne des Artikels 1 Absatz 4 des Gemeinsamen Standpunkts 2001/931/GASP Beschlüsse zu allen in der Liste aufgeführten Personen, Vereinigungen und Körperschaften dahin gehend gefasst haben, dass diese an terroristischen Handlungen im Sinne des Artikels 1 Absätze 2 und 3 des Gemeinsamen Standpunkts 2001/931/GASP beteiligt waren. Der Rat hat zudem festgestellt, dass die Personen, Vereinigungen und Körperschaften, für die die Artikel 2, 3 und 4 des Gemeinsamen Standpunkts 2001/931/GASP gelten, weiterhin den im Gemeinsamen Standpunkt 2001/931/GASP vorgesehenen besonderen restriktiven Maßnahmen unterliegen sollten.

(6)

Der Rat hat festgestellt, dass keine Gründe mehr dafür vorliegen, eine bestimmte Person weiterhin auf der Liste zu führen.

(7)

Die Liste sollte entsprechend aktualisiert und der Beschluss (GASP) 2021/1192 sollte aufgehoben werden —

HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN:

Artikel 1

Die Liste der Personen, Vereinigungen und Körperschaften, für die die Artikel 2, 3 und 4 des Gemeinsamen Standpunkts 2001/931/GASP gelten, ist im Anhang dieses Beschlusses wiedergegeben.

Artikel 2

Der Beschluss (GASP) 2021/1192 wird aufgehoben.

Artikel 3

Dieser Beschluss tritt am Tag nach seiner Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Geschehen zu Brüssel am 3. Februar 2022.

Im Namen des Rates

Der Präsident

J.-Y. LE DRIAN


(1)  Gemeinsamer Standpunkt 2001/931/GASP des Rates vom 27. Dezember 2001 über die Anwendung besonderer Maßnahmen zur Bekämpfung des Terrorismus (ABl. L 344 vom 28.12.2001, S. 93).

(2)  Beschluss (GASP) 2021/1192 des Rates vom 19. Juli 2021 zur Aktualisierung der Liste der Personen, Vereinigungen und Körperschaften, auf die die Artikel 2, 3 und 4 des Gemeinsamen Standpunkts 2001/931/GASP über die Anwendung besonderer Maßnahmen zur Bekämpfung des Terrorismus Anwendung finden, und zur Aufhebung des Beschlusses (GASP) 2021/142 (ABl. L 258 vom 20.7.2021, S. 42).


ANHANG

LISTE DER PERSONEN, VEREINIGUNGEN UND KÖRPERSCHAFTEN NACH ARTIKEL 1

I.   PERSONEN

1.

ABDOLLAHI Hamed (alias Mustafa Abdullahi), geboren am 11.8.1960 in Iran. Reisepass Nr.: D9004878.

2.

AL-NASSER Abdelkarim Hussein Mohamed, geboren in Al Ihsa (Saudi-Arabien), saudi-arabischer Staatsangehöriger.

3.

AL-YACOUB Ibrahim Salih Mohammed, geboren am 16.10.1966 in Tarut (Saudi-Arabien), saudi-arabischer Staatsangehöriger.

4.

ARBABSIAR Manssor (alias Mansour Arbabsiar), geboren am 6.3.1955 oder 15.3.1955 in Iran. Iranischer und US-amerikanischer Staatsangehöriger. Reisepass Nr.: C2002515 (Iran); Reisepass Nr.: 477845448 (USA). Ausweis-Nr.: 07442833, gültig bis 15.3.2016 (US-amerikanischer Führerschein).

5.

ASADI Assadollah (alias Assadollah Asadi), geboren am 22.12.1971 in Teheran (Iran), iranischer Staatsangehöriger. Iranischer Diplomatenpass Nr.: D9016657.

6.

BOUYERI Mohammed (alias Abu Zubair, alias Sobiar, alias Abu Zoubair), geboren am 8.3.1978 in Amsterdam (Niederlande).

7.

EL HAJJ Hassan, geboren am 22.3.1988 in Zaghdraiya, Sidon, Libanon, kanadischer Staatsangehöriger. Reisepass Nr.: JX446643 (Kanada).

8.

HASHEMI MOGHADAM Saeid, geboren am 6.8.1962 in Teheran (Iran), iranischer Staatsangehöriger. Reisepass Nr.: D9016290, gültig bis 4.2.2019.

9.

IZZ-AL-DIN Hasan (alias Garbaya, Ahmed, alias Sa’id, alias Salwwan, Samir), Libanon, geboren 1963 in Libanon, libanesischer Staatsangehöriger.

10.

MELIAD Farah, geboren am 5.11.1980 in Sydney (Australien), australischer Staatsangehöriger. Reisepass Nr.: M2719127 (Australien).

11.

MOHAMMED Khalid Sheikh (alias ALI, Salem, alias Bin Khalid, Fahd Bin Adballah, alias Henin, Ashraf Refaat Nabith, alias Wadood, Khalid Adbul), geboren am 14.4.1965 oder am 1.3.1964 in Pakistan. Reisepass Nr. 488555.

12.

SHAHLAI Abdul Reza (alias Abdol Reza Shala’i, alias Abd-al Reza Shalai, alias Abdorreza Shahlai, alias Abdolreza Shahla’i, alias Abdul-Reza Shahlaee, alias Hajj Yusef, alias Haji Yusif, alias Hajji Yasir, alias Hajji Yusif, alias Yusuf Abu-al-Karkh), geboren ca. 1957 in Iran. Adressen: 1. Kermanshah, Iran, 2. Militärbasis Mehran, Provinz Ilam, Iran.

13.

SHAKURI Ali Gholam, geboren ca. 1965 in Teheran, Iran.

II.   VEREINIGUNGEN UND KÖRPERSCHAFTEN

1.

„Abu Nidal Organisation“ — „ANO“ (alias „Fatah Revolutionary Council“ (Fatah-Revolutionsrat), alias „Arab Revolutionary Brigades“ (Arabische Revolutionäre Brigaden), alias „Black September“ (Schwarzer September), alias „Revolutionary Organisation of Socialist Muslims“ (Revolutionäre Organisation der Sozialistischen Moslems)).

2.

„Al-Aqsa-Martyr’s Brigade“ (Al-Aksa-Märtyrerbrigade).

3.

„Al-Aqsa e.V.“.

4.

„Babbar Khalsa“.

5.

„Communist Party of the Philippines“ (Kommunistische Partei der Philippinen), einschließlich der „New People’s Army“ (Neue Volksarmee) — „NPA“, Philippinen.

6.

„Direktion für innere Sicherheit des iranischen Ministeriums für Nachrichtenwesen und Sicherheit“.

7.

„Gama’a al-Islamiyya“ (alias „Al-Gama’a al-Islamiyya“) („Islamische Gruppe“ — „IG“).

8.

„İslami Büyük Doğu Akıncılar Cephesi“ — „IBDA-C“ („Front der islamischen Kämpfer des Großen Ostens“).

9.

„Hamas“, einschließlich „Hamas-Izz al-Din al-Qassem“.

10.

„Hizballah Military Wing“ (alias „Hezbollah Military Wing“, alias „Hizbullah Military Wing“, alias „Hizbollah Military Wing“, alias „Hezballah Military Wing“, alias „Hisbollah Military Wing“, alias „Hizbu’llah Military Wing“, alias „Hizb Allah Military Wing“, alias „Jihad Council“ (und alle ihm unterstellten Einheiten, einschließlich der Organisation für äußere Sicherheit)).

11.

„Hisbollah-Mudschaheddin“ — „HM“.

12.

„Khalistan Zindabad Force“ — „KZF“.

13.

„Kurdische Arbeiterpartei“ — „PKK“ (alias „KADEK“, alias „KONGRA-GEL“).

14.

„Liberation Tigers of Tamil Eelam“ — „LTTE“.

15.

„Ejército de Liberación Nacional“ („Nationale Befreiungsarmee“).

16.

„Palestinian Islamic Jihad“ — „PIJ“ (Palästinensischer Islamischer Dschihad).

17.

„Popular Front for the Liberation of Palestine“ — „PFLP“ (Volksfront für die Befreiung Palästinas).

18.

„Popular Front for the Liberation of Palestine — General Command“ (alias „PFLP — General Command“) (Generalkommando der Volksfront für die Befreiung Palästinas).

19.

„Devrimci Halk Kurtuluș Partisi-Cephesi“ — „DHKP/C“ (alias „Devrimci Sol“ (Revolutionäre Linke), alias „Dev Sol“) („Revolutionäre Volksbefreiungsarmee/-front/-partei“).

20.

„Sendero Luminoso“ — „SL“ („Leuchtender Pfad“).

21.

„Teyrbazen Azadiya Kurdistan“ — „TAK“ (alias „Kurdistan Freedom Falcons“, alias „Kurdistan Freedom Hawks“) (Freiheitsfalken Kurdistans).

4.2.2022   

DE

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L 25/17


BESCHLUSS (GASP) 2022/153 DES RATES

vom 3. Februar 2022

zur Änderung des Beschlusses 2011/486/GASP über restriktive Maßnahmen gegen bestimmte Personen, Gruppen, Unternehmen und Einrichtungen angesichts der Lage in Afghanistan

DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —

gestützt auf den Vertrag über die Europäische Union, insbesondere auf Artikel 29,

gestützt auf den Beschluss 2011/486/GASP des Rates vom 1. August 2011 über restriktive Maßnahmen gegen bestimmte Personen, Gruppen, Unternehmen und Einrichtungen angesichts der Lage in Afghanistan (1),

auf Vorschlag des Hohen Vertreters der Union für Außen- und Sicherheitspolitik,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Am 1. August 2011 hat der Rat den Beschluss 2011/486/GASP angenommen.

(2)

Am 22. Dezember 2021 hat der Sicherheitsrat der Vereinten Nationen die Resolution 2615 (2021) angenommen, in der er seine tiefe Besorgnis über die humanitäre Lage in Afghanistan, einschließlich der Ernährungsunsicherheit, zum Ausdruck gebracht und darauf hingewiesen hat, dass Frauen, Kinder und Minderheiten unverhältnismäßig stark betroffen sind.

(3)

In seiner Resolution 2615 (2021) hat der Sicherheitsrat der Vereinten Nationen beschlossen, dass humanitäre Hilfe und andere Tätigkeiten zur Deckung der Grundbedürfnisse der Menschen in Afghanistan keinen Verstoß gegen Ziffer 1 Buchstabe a der Resolution 2255 (2015) des VN-Sicherheitsrats darstellen, und hat Stellen, die auf der Grundlage der Resolution 2615 (2021) des VN-Sicherheitsrats Leistungen erbringen, eindringlich nahegelegt, mittels angemessener Bemühungen dafür Sorge zu tragen, dass Personen oder Einrichtungen, die auf der Sanktionsliste gemäß der Resolution 1988 (2011) des VN-Sicherheitsrats stehen, so wenige Vorteile wie möglich erwachsen, gleichviel ob infolge von direkter Bereitstellung oder Abzweigung.

(4)

Der Beschluss 2011/486/GASP sollte daher entsprechend geändert werden.

(5)

Ein weiteres Tätigwerden der Union ist notwendig, um bestimmte in diesem Beschluss festgelegte Maßnahmen durchzuführen —

HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN:

Artikel 1

In Artikel 4 des Beschlusses 2011/486/GASP wird folgender Absatz angefügt:

„(6)   Die Absätze 1 und 2 gelten nicht für die Bearbeitung und Auszahlung von Geldern, anderen finanziellen Vermögenswerten oder wirtschaftlichen Ressourcen sowie die Bereitstellung von Gütern und Dienstleistungen, die erforderlich sind, um die rechtzeitige Durchführung humanitärer Hilfe und anderer Tätigkeiten zur Deckung der Grundbedürfnisse der Menschen in Afghanistan zu gewährleisten oder diese Tätigkeiten zu unterstützen.“

Artikel 2

Dieser Beschluss tritt am Tag nach seiner Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Geschehen zu Brüssel am 3. Februar 2022.

Im Namen des Rates

Der Präsident

J.-Y. LE DRIAN


(1)  ABl. L 199 vom 2.8.2011, S. 57.


4.2.2022   

DE

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L 25/18


BESCHLUSS (GASP) 2022/154 DES RATES

vom 3. Februar 2022

zur Änderung des Beschlusses 2011/72/GASP über restriktive Maßnahmen gegen bestimmte Personen und Organisationen angesichts der Lage in Tunesien

DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —

gestützt auf den Vertrag über die Europäische Union, insbesondere auf Artikel 29,

auf Vorschlag des Hohen Vertreters der Union für Außen- und Sicherheitspolitik,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Am 31. Januar 2011 hat der Rat den Beschluss 2011/72/GASP (1) angenommen.

(2)

Auf der Grundlage einer Überprüfung des Beschlusses 2011/72/GASP ist es erforderlich, die Bedingungen festzulegen, unter denen die Gelder einer verstorbenen Person weiterhin eingefroren werden können.

(3)

Der Beschluss 2011/72/GASP sollte daher entsprechend geändert werden —

HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN:

Artikel 1

In Artikel 1 des Beschlusses 2011/72/GASP werden folgende Absätze eingefügt:

„(2a)   Unbeschadet des Artikels 5 gilt im Falle des Todes einer im Anhang aufgeführten Person Folgendes:

a)

Wurde die betreffende Person vor ihrem Tod wegen Veruntreuung staatlicher Gelder strafrechtlich verurteilt, so bleiben die Gelder und wirtschaftlichen Ressourcen, die im Besitz oder im Eigentum dieser Person standen oder von ihr gehalten oder kontrolliert wurden, so lange eingefroren, bis gerichtliche Anordnungen zur Einziehung der veruntreuten staatlichen Gelder und zur Zahlung von Geldbußen vollstreckt worden sind;

b)

wurde die betreffende Person vor ihrem Tod nicht strafrechtlich verurteilt, so bleiben die Gelder und wirtschaftlichen Ressourcen, die im Besitz oder im Eigentum dieser Person standen oder von ihr gehalten oder kontrolliert wurden, vorbehaltlich des Absatzes 4 für einen angemessenen Zeitraum eingefroren. Wird innerhalb dieses Zeitraums eine zivil- oder verwaltungsrechtliche Klage auf Einziehung veruntreuter staatlicher Gelder erhoben, so bleiben die Gelder und wirtschaftlichen Ressourcen, die im Besitz oder im Eigentum dieser Person standen oder von ihr gehalten oder kontrolliert wurden, bis zur Abweisung der Klage oder, wenn dieser stattgegeben wird, bis zur Vollstreckung der gerichtlichen Anordnung zur Einziehung der veruntreuten Gelder eingefroren.

(2b)   Der Rat ändert erforderlichenfalls die Liste im Anhang, sobald er feststellt, dass die Bedingungen des Absatzes 2a für die Aufrechterhaltung des Einfrierens von Geldern und wirtschaftlichen Ressourcen, die im Besitz oder im Eigentum der verstorbenen Person standen oder von ihr gehalten oder kontrolliert wurden, nicht mehr erfüllt sind.“

Artikel 2

Dieser Beschluss tritt am Tag nach seiner Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Geschehen zu Brüssel am 3. Februar 2022.

Im Namen des Rates

Der Präsident

J.-Y. LE DRIAN


(1)  Beschluss 2011/72/GASP des Rates vom 31. Januar 2011 über restriktive Maßnahmen gegen bestimmte Personen und Organisationen angesichts der Lage in Tunesien (ABl. L 28 vom 2.2.2011, S. 62).


4.2.2022   

DE

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L 25/20


DURCHFÜHRUNGSBESCHLUSS (EU) 2022/155 DER KOMMISSION

vom 31. Januar 2022

über die Verlängerung der vom britischen Amt für Gesundheit und Sicherheit (Health and Safety Executive of the United Kingdom) ergriffenen Maßnahme zur Gestattung der Bereitstellung auf dem Markt und der Verwendung des Biozidprodukts Clinisept + Hautdesinfektionsmittel gemäß Artikel 55 Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 528/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates

(Bekannt gegeben unter Aktenzeichen C(2022) 457)

(Nur der englische Text ist verbindlich)

DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EU) Nr. 528/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 22. Mai 2012 über die Bereitstellung auf dem Markt und die Verwendung von Biozidprodukten (1), insbesondere auf Artikel 55 Absatz 1 Unterabsatz 3, in Verbindung mit Artikel 5 Absatz 4 des dem Abkommen über den Austritt des Vereinigten Königreichs Großbritannien und Nordirland aus der Europäischen Union und der Europäischen Atomgemeinschaft beigefügten Protokolls zu Irland/Nordirland,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Am 5. Mai 2021 erließ das britische Amt für Gesundheit und Sicherheit (Health and Safety Executive of the United Kingdom) im Namen des Amtes für Gesundheit und Sicherheit für Nordirland (Health and Safety Executive for Northern Ireland) (im Folgenden die „zuständige britische Behörde“) gemäß Artikel 55 Absatz 1 Unterabsatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 528/2012 einen Beschluss, mit dem die Bereitstellung auf dem Markt und die Verwendung des Biozidprodukts Clinisept + Hautdesinfektionsmittel bis zum 1. November 2021 gestattet wurde (im Folgenden die „Maßnahme“). Die zuständige britische Behörde unterrichtete die Kommission und die zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten gemäß Artikel 55 Absatz 1 Unterabsatz 2 der genannten Verordnung von dieser Maßnahme und begründete diese.

(2)

Nach den von der zuständigen britischen Behörde vorgelegten Informationen war die Maßnahme zum Schutz der öffentlichen Gesundheit erforderlich. Am 11. März 2020 erklärte die Weltgesundheitsorganisation (WHO), dass der Ausbruch der Coronavirus-Krankheit (COVID-19) fortan als Pandemie eingestuft werden kann. Die Regierung des Vereinigten Königreichs stufte das Risiko für das Vereinigte Königreich als „hoch“ ein, und am 23. März 2020 traten restriktive Maßnahmen in Kraft. Die WHO empfiehlt die Verwendung alkoholhaltiger Händedesinfektionsmittel als Präventivmaßnahme gegen die Ausbreitung von COVID-19 als Alternative zum Händewaschen mit Wasser und Seife.

(3)

Clinisept + Hautdesinfektionsmittel enthält den Wirkstoff Aktivchlor, freigesetzt aus Natriumhypochlorit. Aus Natriumhypochlorit freigesetztes Aktivchlor ist zur Verwendung in Biozidprodukten der Produktart 1 (menschliche Hygiene) gemäß der Definition in Anhang V der Verordnung (EU) Nr. 528/2012 genehmigt.

(4)

Seit dem Ausbruch von COVID-19 ist die Nachfrage nach Händedesinfektionsmitteln im Vereinigten Königreich sehr stark gestiegen, was zu einem außergewöhnlichen Versorgungsengpass in Bezug auf diese Produkte geführt hat. Vor dem Erlass der Maßnahme waren im Vereinigten Königreich nur sehr wenige Händedesinfektionsmittel gemäß der Verordnung (EU) Nr. 528/2012 zugelassen. COVID-19 stellt eine ernste Bedrohung für die öffentliche Gesundheit im Vereinigten Königreich dar, und zusätzliche Händedesinfektionsmittel tragen entscheidend dazu bei, die Ausbreitung der Krankheit einzudämmen.

(5)

Am 29. Oktober 2021 ging bei der Kommission ein begründeter Antrag der zuständigen britischen Behörde im Namen des Amtes für Gesundheit und Sicherheit für Nordirland auf Verlängerung der Maßnahme im Vereinigten Königreich in Bezug auf Nordirland gemäß Artikel 55 Absatz 1 Unterabsatz 3 der Verordnung (EU) Nr. 528/2012 ein. Der begründete Antrag wurde aufgrund der Befürchtung gestellt, dass COVID-19 die öffentliche Gesundheit über den 1. November 2021 hinaus gefährden könnte, und unter Berücksichtigung der Tatsache, dass die Zulassung zusätzlicher Händedesinfektionsmittel auf dem Markt von entscheidender Bedeutung ist, um die von COVID-19 ausgehenden Gefahren einzudämmen.

(6)

Der zuständigen britischen Behörde zufolge ist die Nachfrage nach Händedesinfektionsmitteln weiterhin hoch, weshalb es einer Verlängerung der Maßnahme im Vereinigten Königreich in Bezug auf Nordirland bedarf.

(7)

Unternehmen, denen nach der Erklärung der WHO zur Pandemie Ausnahmeregelungen für Händedesinfektionsmittel gemäß Artikel 55 Absatz 1 Unterabsatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 528/2012 gewährt wurden, wurde nahegelegt, so bald wie möglich eine reguläre Produktzulassung zu beantragen. Allerdings sind bei der zuständigen britischen Behörde bislang keine neuen Anträge auf reguläre Produktzulassungen eingegangen.

(8)

Da COVID-19 nach wie vor eine Gefahr für die öffentliche Gesundheit darstellt und diese Gefahr im Vereinigten Königreich in Bezug auf Nordirland nicht angemessen eingedämmt werden kann, wenn keine zusätzlichen Händedesinfektionsmittel auf dem Markt verfügbar sind, sollte es der zuständigen britischen Behörde gestattet werden, die Maßnahme im Vereinigten Königreich in Bezug auf Nordirland zu verlängern.

(9)

Da die Maßnahme bis zum 1. November 2021 befristet war, sollte dieser Beschluss rückwirkend gelten.

(10)

Die in diesem Beschluss vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ständigen Ausschusses für Biozidprodukte —

HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN:

Artikel 1

Das britische Amt für Gesundheit und Sicherheit (Health and Safety Executive of the United Kingdom), das im Namen des Amtes für Gesundheit und Sicherheit für Nordirland (Health and Safety Executive for Northern Ireland) handelt, darf die Maßnahme zur Gestattung der Bereitstellung auf dem Markt und der Verwendung des Biozidprodukts Clinisept + Hautdesinfektionsmittel im Vereinigten Königreich in Bezug auf Nordirland bis zum 6. Mai 2023 verlängern.

Artikel 2

Dieser Beschluss ist an das britische Amt für Gesundheit und Sicherheit (Health and Safety Executive of the United Kingdom), das im Namen des Amtes für Gesundheit und Sicherheit für Nordirland (Health and Safety Executive for Northern Ireland) handelt, gerichtet.

Er gilt ab dem 2. November 2021.

Brüssel, den 31. Januar 2022

Für die Kommission

Stella KYRIAKIDES

Mitglied der Kommission


(1)  ABl. L 167 vom 27.6.2012, S. 1.