ISSN 1977-0642

Amtsblatt

der Europäischen Union

L 464

European flag  

Ausgabe in deutscher Sprache

Rechtsvorschriften

64. Jahrgang
28. Dezember 2021


Inhalt

 

II   Rechtsakte ohne Gesetzescharakter

Seite

 

 

BESCHLÜSSE

 

*

Beschluss (EU) 2021/2312 der Kommission vom 7. Dezember 2021 über die Regelung für langfristige einzelstaatliche Beihilfen zugunsten der Landwirtschaft in den nördlichen Gebieten Finnlands (Bekannt gegeben unter Aktenzeichen C(2021) 8773)

1

 

*

Beschluss (EU) 2021/2313 der Kommission vom 22. Dezember 2021 über die Befreiung von Gegenständen, die zur Bekämpfung der Auswirkungen des COVID-19-Ausbruchs im Jahr 2022 benötigt werden, von Eingangsabgaben und Mehrwertsteuer (Bekannt gegeben unter Aktenzeichen C(2021) 9852)

11

 

*

Durchführungsbeschluss (EU) 2021/2314 der Kommission vom 14. Dezember 2021 betreffend den Antrag auf Registrierung der Europäischen Bürgerinitiative mit dem Titel EVE-INITIATIVE ZUR EINFÜHRUNG DES ENTSCHEIDUNGSRECHTS gemäß der Verordnung (EU) 2019/788 des Europäischen Parlaments und des Rates

14

 

*

Durchführungsbeschluss (EU) 2021/2315 der Kommission vom 17. Dezember 2021 zur Änderung des Beschlusses 2011/163/EU zur Genehmigung der von Drittländern gemäß Artikel 29 der Richtlinie 96/23/EG des Rates vorgelegten Pläne (Bekannt gegeben unter Aktenzeichen C(2021) 9751)  ( 1 )

17

 


 

(1)   Text von Bedeutung für den EWR.

DE

Bei Rechtsakten, deren Titel in magerer Schrift gedruckt sind, handelt es sich um Rechtsakte der laufenden Verwaltung im Bereich der Agrarpolitik, die normalerweise nur eine begrenzte Geltungsdauer haben.

Rechtsakte, deren Titel in fetter Schrift gedruckt sind und denen ein Sternchen vorangestellt ist, sind sonstige Rechtsakte.


II Rechtsakte ohne Gesetzescharakter

BESCHLÜSSE

28.12.2021   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 464/1


BESCHLUSS (EU) 2021/2312 DER KOMMISSION

vom 7. Dezember 2021

über die Regelung für langfristige einzelstaatliche Beihilfen zugunsten der Landwirtschaft in den nördlichen Gebieten Finnlands

(Bekannt gegeben unter Aktenzeichen C(2021) 8773)

(Nur der finnische und der schwedische Text sind verbindlich)

DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION –

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Akte über den Beitritt Österreichs, Finnlands und Schwedens zur Europäischen Union, insbesondere auf Artikel 142,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Mit der Entscheidung 95/196/EG (1) genehmigte die Kommission die Regelung für langfristige einzelstaatliche Beihilfen zugunsten der Landwirtschaft in den nördlichen Gebieten Finnlands (im Folgenden „Beihilferegelung für die nördlichen Gebiete“), die Finnland gemäß Artikel 143 der Beitrittsakte im Hinblick auf eine Genehmigung nach Artikel 142 der Beitrittsakte angemeldet hatte. Die Entscheidung 95/196/EG wurde durch die Entscheidung K(2009) 3067 der Kommission (2) vom 30. April 2009 ersetzt. Diese Entscheidung wurde durch den Beschluss (EU) 2018/672 der Kommission (3) ersetzt.

(2)

Da die Genehmigung Finnlands zur Durchführung der Beihilferegelung für die nördlichen Gebiete gemäß dem Beschluss (EU) 2018/672 am 31. Dezember 2021 ausläuft, muss ein neuer Beschluss erlassen werden.

(3)

Durch die langfristige einzelstaatliche Beihilfe gemäß Artikel 142 der Beitrittsakte soll gewährleistet werden, dass in den von der Kommission festgelegten nördlichen Regionen auch weiterhin landwirtschaftliche Tätigkeiten ausgeübt werden.

(4)

Unter Berücksichtigung der in Artikel 142 Absätze 1 und 2 der Beitrittsakte genannten Faktoren sollte diese einzelstaatliche Beihilfe auf die Gebiete beschränkt werden, die nördlich des 62. Breitengrades liegen bzw. an diesen Breitengrad angrenzen und vergleichbare Klimabedingungen aufweisen, durch die eine landwirtschaftliche Tätigkeit besonders erschwert wird. Als maßgebliche Verwaltungseinheit sollte die Gemeinde (kunta) festgelegt werden; dies gilt auch für Gemeinden, die innerhalb dieser Gebiete von anderen Gemeinden umschlossen sind, selbst wenn sie nicht die gleichen Anforderungen erfüllen.

(5)

Um die Verwaltung der Regelung zu vereinfachen und sie mit Unterstützung gemäß den Verordnungen (EU) Nr. 1305/2013 (4) und (EU) Nr. 1307/2013 (5) des Europäischen Parlaments und des Rates sowie nationalen Beihilferegelungen zu koordinieren, ist die Festlegung angebracht, dass die Gemeinden, die zu dem Gebiet gehören, das im Programm zur Entwicklung des ländlichen Raums 2014–2020 für das finnische Festland gemäß Artikel 32 Absatz 2 Unterabsatz 2 der Verordnung (EU) Nr. 1305/2013 festgelegt ist, auch im Rahmen des vorliegenden Beschlusses zu den beihilfeberechtigten Gebieten zählen.

(6)

Der Referenzzeitraum, der für die Prüfung der Entwicklung der landwirtschaftlichen Erzeugung und der Gesamthöhe der Stützung heranzuziehen ist, sollte gegenüber dem Beschluss (EU) 2018/672 unverändert bleiben und für die landwirtschaftliche Erzeugung die Jahre 1991, 1992 und 1993 umfassen.

(7)

Nach Artikel 142 der Beitrittsakte sollte der Gesamtbetrag der gewährten Beihilfe ausreichen, um die landwirtschaftliche Aktivität in den nördlichen Gebieten Finnlands zu erhalten, darf jedoch nicht zu einer Gesamtbeihilfe führen, die über das Stützungsniveau während eines Referenzzeitraums vor dem Beitritt hinausgeht. Deshalb müssen bei der Festsetzung des Beihilfehöchstbetrags gemäß dem genannten Artikel Einkommensbeihilfen im Rahmen der Gemeinsamen Agrarpolitik berücksichtigt werden. Auf der Grundlage der Daten aus dem Jahr 2020 sollte der jährliche Beihilfehöchstbetrag auf 574,5 Mio. EUR als Durchschnittswert über einen Zeitraum von sechs Jahren vom 1. Januar 2022 bis zum 31. Dezember 2027 festgesetzt werden.

(8)

Der durchschnittliche jährliche Beihilfehöchstbetrag sollte auf die Beihilfekategorien Tierhaltung, pflanzliche Erzeugung und sonstige Beihilfen für nördliche Gebiete aufgeteilt werden. So sollte für die Kuhmilcherzeugung ein eigener durchschnittlicher jährlicher Beihilfehöchstbetrag festgesetzt werden, durch den gewährleistet ist, dass die Erzeugung in den nördlichen Gebieten Finnlands aufrechterhalten wird.

(9)

Die Beihilfe sollte jährlich unter Beachtung der in diesem Beschluss festgelegten Gesamtgrenzen auf der Grundlage von Produktionsfaktoren (wie Großvieheinheiten und Hektar) gewährt werden.

(10)

Beihilfen für Rentiere sollten je Tier gewährt werden und auf die traditionelle Zahl an Rentieren in den nördlichen Gebieten Finnlands begrenzt sein. Für die Lagerung wilder Beeren und Pilze sollte es gestattet werden, die Beihilfe pro Kilogramm zu zahlen, und für den Transport von Milch und Fleisch sowie Dienstleistungen, die für die Tierhaltung unverzichtbar sind, auf der Grundlage der entstandenen Kosten, abzüglich aller anderen öffentlichen Zahlungen für dieselben Kosten.

(11)

Bei Kuhmilch sollte es erlaubt sein, Beihilfen je Kilogramm Milch zu zahlen, um den Anreiz für eine effiziente Produktion aufrechtzuerhalten.

(12)

Damit rasch auf diese Schwankungen reagiert werden kann und landwirtschaftliche Tätigkeiten in den nördlichen Gebieten Finnlands erhalten bleiben, sollte es Finnland gestattet werden, für jedes Kalenderjahr den Beihilfebetrag je Sektor innerhalb einer Beihilfekategorie und je Produktionseinheit festzusetzen.

(13)

Dementsprechend sollte Finnland die Beihilfen in den nördlichen Gebieten differenzieren und die jährlichen Beihilfebeträge je nach Ausmaß der natürlichen Benachteiligung und anderer objektiver, transparenter und begründeter Kriterien im Zusammenhang mit den Zielen festlegen, die in Artikel 142 Absatz 3 Unterabsatz 3 der Beitrittsakte festgelegt sind und darin bestehen, die traditionelle primäre Erzeugung und Verarbeitung beizubehalten, die an die klimatischen Verhältnisse der betreffenden Gebiete besonders gut angepasst sind, die Strukturen für Produktion, Vermarktung und Verarbeitung landwirtschaftlicher Erzeugnisse zu verbessern, den Absatz der genannten Erzeugnisse zu erleichtern sowie den Umweltschutz und die Erhaltung der Landschaft sicherzustellen.

(14)

Um regelmäßige Zahlungen über das gesamte Kalenderjahr leisten zu können, sollte es Finnland gestattet werden, die Beihilfen für ein bestimmtes Jahr als Vorauszahlungen auf der Grundlage von Schätzungen der Anzahl der Produktionsfaktoren und der Produktionseinheiten und Beihilfen für die Milcherzeugung in monatlichen Raten auf der Grundlage der tatsächlichen Produktion zu gewähren.

(15)

Überzahlungen an die Erzeuger sollten dadurch vermieden werden, dass zu viel gezahlte Beträge vor dem 1. Juni des Folgejahres wiedereingezogen werden.

(16)

Gemäß Artikel 142 Absatz 3 der Beitrittsakte darf die aufgrund des vorliegenden Beschlusses gewährte Beihilfe nicht dazu führen, dass die Gesamtproduktion in dem unter die Beihilferegelung für die nördlichen Gebiete fallenden Gebiet über das traditionelle Produktionsniveau hinaus erhöht wird.

(17)

Daher ist es erforderlich, für jede Beihilfeart eine jährliche Höchstzahl beihilfefähiger Produktionsfaktoren, darunter auch eine eigene Obergrenze für die Anzahl an Milchkühen, festzusetzen, die nicht über dem Niveau des Referenzzeitraums liegt.

(18)

Was die Anzahl an Milchkühen betrifft, sollte berücksichtigt werden, wie sich die Produktionsmenge je Produktionsfaktor seit den Referenzzeiträumen entwickelt hat. Daher wurde die Höchstzahl beihilfefähiger Milchkühe im Beschluss (EU) 2018/672 festgelegt.

(19)

Bei der Gewährung von Beihilfen für die Rentierzucht, -verarbeitung und -vermarktung sollten Überzahlungen in Verbindung mit den Beihilfen gemäß Artikel 213 der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates (6) vermieden werden.

(20)

Um landwirtschaftliche Flächen flexibel für verschiedene Produktionssektoren nutzen zu können, sollte die maximal zulässige Fläche in der pflanzlichen Erzeugung auf 944 300 Hektar festgelegt werden, wobei diese Fläche maximal 481 200 Hektar Grünland umfassen darf.

(21)

Für die Erzeugung in Treibhäusern sollte eine gesonderte höchstzulässige Fläche in Höhe von 203 ha festgesetzt werden, was der traditionellen Produktionsfläche in den nördlichen Gebieten Finnlands entspricht.

(22)

Liegt die Anzahl der Produktionsfaktoren in einer Kategorie in einem bestimmten Jahr über der zulässigen Höchstgrenze, sollte die Zahl der beihilfefähigen Produktionsfaktoren in dem Jahr, das auf das Kalenderjahr folgt, in dem die Höchstgrenze überschritten wurde, um die entsprechende Anzahl an Produktionsfaktoren verringert werden.

(23)

Gemäß Artikel 143 Absatz 2 der Beitrittsakte muss Finnland der Kommission über die Umsetzung und die Auswirkungen der Beihilfe berichten. Um die langfristigen Auswirkungen der Beihilfe besser beurteilen und die Höhe der Beihilfe als Sechsjahresdurchschnitt festlegen zu können, ist es angebracht, über die sozioökonomischen Auswirkungen der Beihilfe zu berichten und Jahresberichte mit den finanziellen und sonstigen Informationen vorzulegen, um zu gewährleisten, dass die in vorliegendem Beschluss enthaltenen Bestimmungen eingehalten werden.

(24)

Finnland sollte sicherstellen, dass geeignete Kontrollmaßnahmen bei den Beihilfeempfängern durchgeführt werden. Um die Wirksamkeit dieser Maßnahmen und die Transparenz bei der Umsetzung der Regelung sicherzustellen, sollten diese Kontrollmaßnahmen weitestgehend an die im Rahmen der Gemeinsamen Agrarpolitik durchgeführten Kontrollen angepasst werden.

(25)

Da die Beihilfen für die nördlichen Gebiete gemäß dem Vorschlag für eine Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates mit Vorschriften für die Unterstützung der von den Mitgliedstaaten im Rahmen der Gemeinsamen Agrarpolitik zu erstellenden und durch den Europäischen Garantiefonds für die Landwirtschaft (EGFL) und den Europäischen Landwirtschaftsfonds für die Entwicklung des ländlichen Raums (ELER) zu finanzierenden Strategiepläne (GAP-Strategiepläne) und zur Aufhebung der Verordnung (EU) Nr. 1305/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates sowie der Verordnung (EU) Nr. 1307/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates (7) sollte die Geltungsdauer dieses Beschlusses an die genannte Verordnung angepasst werden.

(26)

Im Interesse der Klarheit sollte der Beschluss (EU) 2018/672 mit Wirkung vom 1. Januar 2022 aufgehoben werden. Die Bestimmungen über Informations- und Kontrollmaßnahmen sollten jedoch weiterhin bis zum 1. Juni 2022 gelten —

HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN:

Artikel 1

Zulässige Beihilfen

(1)   Finnland ist es gestattet, im Zeitraum vom 1. Januar 2022 bis zum 31. Dezember 2027 die Regelung für langfristige einzelstaatliche Beihilfen zugunsten der Landwirtschaft in den nördlichen Gebieten des Landes, die die in Anhang I aufgeführten Gemeinden (kunta) umfassen, durchzuführen.

(2)   Der Gesamtbetrag der gewährten Beihilfe darf nicht mehr als 574,5 Mio. EUR pro Kalenderjahr betragen, wovon höchstens 221,0 Mio. EUR für die Erzeugung von Kuhmilch aufgewendet werden dürfen. Diese Beträge gelten als jährliche Durchschnittswerte der in dem unter diesen Beschluss fallenden Zeitraum von sechs Kalenderjahren gewährten Beihilfe.

(3)   Die Beihilfekategorien und Produktionssektoren für jede Kategorie, die gemäß Absatz 2 festgesetzten durchschnittlichen jährlichen Höchstbeträge je Beihilfekategorie sowie die jährliche Höchstzahl beihilfefähiger Produktionsfaktoren je Beihilfekategorie sind in Anhang II festgelegt.

(4)   Die Beihilfe wird wie folgt auf der Grundlage beihilfefähiger Produktionsfaktoren gewährt:

a)

bei der Tierhaltung je Großvieheinheit;

b)

bei der pflanzlichen Erzeugung je Hektar;

c)

bei der Erzeugung in Treibhäusern je m2;

d)

bei der Lagerung von Gartenbauerzeugnissen je m3 und

e)

beim Transport von Milch und Fleisch sowie Dienstleistungen, die für die tierische Erzeugung unverzichtbar sind, als Ausgleich für tatsächlich entstandene Kosten, abzüglich jeglicher anderer öffentlicher Unterstützung für dieselben Kosten.

Die Beihilfe für die Erzeugung von Kuhmilch und die Beihilfe für die Lagerung wilder Beeren und Pilze können je Kilogramm der tatsächlichen Erzeugung gewährt werden.

Die Beihilfen für die Rentierhaltung dürfen in Verbindung mit der Beihilfe gemäß Artikel 213 der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 nicht zu Überzahlungen führen.

Die Koeffizienten für die Umrechnung der verschiedenen Tierarten in Großvieheinheiten (GVE) sind in Anhang III aufgeführt.

(5)   Im Einklang mit Absatz 3 und innerhalb der Grenzen gemäß Anhang II differenziert Finnland die Beihilfen in den nördlichen Gebieten und bestimmt die Beihilfebeträge jährlich je nach Produktionsfaktor, Kosten oder Produktionseinheit auf der Grundlage objektiver Kriterien für das Ausmaß der natürlichen Benachteiligung und anderer Faktoren, die zur Erreichung der Ziele gemäß Artikel 142 Absatz 3 Unterabsatz 1 zweiter Gedankenstrich der Beitrittsakte beitragen.

Artikel 2

Referenzzeiträume und Höchstzahlen an Produktionsfaktoren

(1)   Der Referenzzeitraum gemäß Artikel 142 Absatz 3 Unterabsatz 1 zweiter Gedankenstrich der Beitrittsakte wird wie folgt festgelegt:

a)

für die Erzeugung: für Kuhmilch und Rinder das Jahr 1992, für den Gartenbau das Jahr 1993, für andere Erzeugnisse der Durchschnitt der Jahre 1991, 1992 und 1993;

b)

für die Gesamthöhe der Unterstützung: das Jahr 1993.

(2)   Die Höchstzahl beihilfefähiger Milchkühe wird auf 227 200 festgesetzt.

(3)   Die Höchstzahl beihilfefähiger Hektar bei der pflanzlichen Erzeugung beträgt 944 300 Hektar, wovon maximal 481 200 Hektar Grünland sein dürfen, und bei der Erzeugung in Treibhäusern 203 Hektar.

Artikel 3

Voraussetzungen für die Beihilfegewährung

(1)   Finnland legt innerhalb der in diesem Beschluss vorgesehenen Grenzen die Bedingungen für die Beihilfegewährung für die verschiedenen Kategorien von Begünstigten fest. Diese Bedingungen umfassen die anzuwendenden Förder- und Auswahlkriterien und stellen die Gleichbehandlung der Begünstigten sicher.

(2)   Finnland zahlt die Beihilfe jährlich auf der Grundlage der tatsächlichen Produktionsfaktoren oder Produktionseinheiten gemäß Artikel 1 Absatz 3 an die Begünstigten. Vorauszahlungen von Beihilfen können auf der Grundlage von Schätzungen für ein bestimmtes Jahr geleistet werden.

(3)   Die Beihilfe für Kuhmilch kann in monatlichen Raten auf der Grundlage der tatsächlichen Produktionszahlen gewährt werden.

(4)   Eine Überschreitung der in Anhang II festgesetzten jährlichen Höchstzahl beihilfefähiger Produktionsfaktoren, zieht eine entsprechende Verringerung der Zahl beihilfefähiger Produktionsfaktoren in dem auf die Überschreitung folgenden Jahr nach sich.

(5)   Eine Überzahlung oder zu Unrecht geleistete Zahlung an einen Begünstigten wird wiedereingezogen, indem die entsprechenden Beträge von der im Folgejahr an diesen Begünstigten zu zahlenden Beihilfe abgezogen oder — wenn dem Begünstigten keine Beihilfen zustehen — anderweitig im Folgejahr wiedereingezogen werden.

Artikel 4

Informations- und Kontrollmaßnahmen

(1)   Finnland übermittelt der Kommission jedes Jahr vor dem 1. Juni als Teil der Informationen nach Artikel 143 Absatz 2 der Beitrittsakte Informationen über die Durchführung der gemäß diesem Beschluss gewährten Beihilfe im vorangegangenen Kalenderjahr.

Die Informationen betreffen insbesondere:

a)

die Angabe der Gemeinden, in denen die Beihilfe gezahlt wurde, in Form einer detaillierten Karte und gegebenenfalls weiterer Daten;

b)

die Gesamterzeugung im Berichtsjahr für die gemäß diesem Beschluss beihilfefähigen Gebiete, ausgedrückt in Mengen der einzelnen Erzeugnisse gemäß Anhang II;

c)

die Gesamtzahl der Produktionsfaktoren, die Zahl der beihilfefähigen Produktionsfaktoren und die Zahl der geförderten Produktionsfaktoren je Produktionssektor gemäß Anhang II, aufgeschlüsselt nach Erzeugnissen innerhalb jedes Sektors, und Angabe aller Überschreitungen der zulässigen jährlichen Höchstzahl an Produktionsfaktoren;

d)

die insgesamt ausgezahlte Beihilfe, der Gesamtbeihilfebetrag je Beihilfekategorie und die Erzeugungsart, die pro Produktionsfaktor/anderer Einheit an die Begünstigten ausgezahlten Beträge sowie die Kriterien für die Differenzierung der Beihilfebeträge nach Teilgebieten und Arten landwirtschaftlicher Betriebe oder auf der Grundlage anderer Erwägungen;

e)

das angewandte Zahlungssystem mit Angaben zu Vorauszahlungen auf der Grundlage von Schätzungen, endgültigen Zahlungen sowie festgestellten Überzahlungen und deren Wiedereinziehung;

f)

in den unter diesen Beschluss fallenden Gemeinden gezahlte Beihilfebeträge gemäß Artikel 32 der Verordnung (EU) Nr. 1305/2013, gemäß der Verordnung (EU) Nr. 1307/2013 und gemäß Artikel 213 der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 und

g)

Verweise auf die nationalen Rechtsvorschriften, auf deren Grundlage die Beihilfe durchgeführt wird.

(2)   Vor dem 1. Juni 2027 legt Finnland der Kommission zusätzlich zum Jahresbericht für das Jahr 2026 einen Bericht über den Fünfjahreszeitraum vom 1. Januar 2022 bis zum 31. Dezember 2026 vor.

Dieser Bericht enthält insbesondere folgende Angaben:

a)

die in dem Fünfjahreszeitraum insgesamt gezahlte Beihilfe und deren Aufteilung auf die einzelnen Beihilfekategorien, Erzeugungsarten und Teilgebiete;

b)

die Gesamterzeugung, die Anzahl der Produktionsfaktoren und die Höhe des Einkommens der Landwirte in den beihilfefähigen Gebieten;

c)

die Entwicklung der landwirtschaftlichen Erzeugung, Verarbeitung und Vermarktung vor dem Hintergrund der sozialen und wirtschaftlichen Gegebenheiten in den nördlichen Gebieten;

d)

die Auswirkungen der Beihilfe auf den Umweltschutz und die Erhaltung der Landschaft und

e)

Vorschläge für die Weiterentwicklung der Beihilfe auf der Grundlage der im Bericht vorgelegten Daten, des nationalen und europäischen Kontexts der landwirtschaftlichen Erzeugung sowie anderer relevanter Faktoren.

(3)   Finnland legt diese Daten in einer Form vor, die mit den in der Union verwendeten statistischen Standards kompatibel ist.

(4)   Finnland ergreift alle erforderlichen Maßnahmen, um diesen Beschluss und geeignete Kontrollmaßnahmen bei den Beihilfeempfängern umzusetzen.

(5)   Die Kontrollmaßnahmen müssen so weit wie möglich mit den im Rahmen der Stützungsregelungen der Union angewendeten Kontrollsystemen abgestimmt sein.

Artikel 5

Anwendung von Änderungen

Beschließt die Kommission, diesen Beschluss zu ändern, insbesondere bei Änderungen der gemeinsamen Marktorganisationen oder der Regelung für Direktbeihilfen oder bei Änderung der Höhe etwaiger genehmigter einzelstaatlicher Beihilfen zugunsten der Landwirtschaft, so kommt jede Anpassung der mit diesem Beschluss genehmigten Beihilfen erst ab dem Jahr zur Anwendung, das auf das Jahr des Erlasses des Änderungsaktes folgt.

Artikel 6

Aufhebung

Der Beschluss (EU) 2018/672 wird mit Wirkung vom 1. Januar 2022 aufgehoben.

Artikel 4 des genannten Beschlusses gilt jedoch bis zum 1. Juni 2022.

Artikel 7

Adressat

Dieser Beschluss ist an die Republik Finnland gerichtet.

Brüssel, den 7. Dezember 2021

Für die Kommission

Janusz WOJCIECHOWSKI

Mitglied der Kommission


(1)  Entscheidung 95/196/EG der Kommission vom 4. Mai 1995 über die Regelung für langfristige einzelstaatliche Beihilfen zugunsten der Landwirtschaft in den nördlichen Gebieten Finnlands (ABl. L 126 vom 9.6.1995, S. 35).

(2)  Entscheidung K(2009) 3067 der Kommission vom 30. April 2009 über die Regelung für langfristige einzelstaatliche Beihilfen zugunsten der Landwirtschaft in den nördlichen Gebieten Finnlands.

(3)  Beschluss (EU) 2018/672 der Kommission vom 15. Dezember 2016 über die Regelung für langfristige einzelstaatliche Beihilfen zugunsten der Landwirtschaft in den nördlichen Gebieten Finnlands (ABl. L 113 vom 3.5.2018, S. 10).

(4)  Verordnung (EU) Nr. 1305/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. Dezember 2013 über die Förderung der ländlichen Entwicklung durch den Europäischen Landwirtschaftsfonds für die Entwicklung des ländlichen Raums (ELER) und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 1698/2005 (ABl. L 347 vom 20.12.2013, S. 487) in geänderter Fassung.

(5)  Verordnung (EU) Nr. 1307/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. Dezember 2013 mit Vorschriften über Direktzahlungen an Inhaber landwirtschaftlicher Betriebe im Rahmen von Stützungsregelungen der Gemeinsamen Agrarpolitik und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 637/2008 des Rates und der Verordnung (EG) Nr. 73/2009 des Rates (ABl. L 347 vom 20.12.2013, S. 608).

(6)  Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. Dezember 2013 über eine gemeinsame Marktorganisation für landwirtschaftliche Erzeugnisse und zur Aufhebung der Verordnungen (EWG) Nr. 922/72, (EWG) Nr. 234/79, (EG) Nr. 1037/2001 und (EG) Nr. 1234/2007 des Rates (ABl. L 347 vom 20.12.2013, S. 671) in geänderter Fassung.

(7)  COM(2018) 392 final.


ANHANG I

GEMEINDEN GEMÄß ARTIKEL 1 ABSATZ 1

Enonkoski, Hankasalmi, Heinävesi, Ilmajoki, Isokyrö, Joensuu, Joroinen, Juva, Jyväskylä, Jämsä (1), Kaskinen, Kauhajoki, Kauhava, Kitee, Korsnäs, Kristiinankaupunki, Kuopio, Kuortane, Kurikka, Laihia, Lapua, Laukaa, Leppävirta, Liperi, Maalahti, Mikkeli, Mustasaari, Muurame, Mänttä-Vilppula, Närpiö, Outokumpu, Parikkala, Pieksämäki, Puumala, Rantasalmi, Rautjärvi, Ruokolahti, Ruovesi, Rääkkylä, Savitaipale, Savonlinna, Seinäjoki, Siilinjärvi, Sulkava, Suonenjoki, Taipalsaari, Teuva, Tuusniemi, Uusikaarlepyy, Vaasa, Varkaus, Vöyri, Alajärvi, Alavieska, Alavus, Evijärvi, Haapajärvi, Haapavesi, Halsua, Hirvensalmi, Honkajoki, Iisalmi, Isojoki, Joutsa, Juankoski, Kaavi, Kalajoki, Kangasniemi, Kannonkoski, Kannus, Karijoki, Karstula, Karvia, Kaustinen, Keitele, Kempele, Keuruu, Kihniö, Kinnula, Kiuruvesi, Kivijärvi, Kokkola, Konnevesi, Kontiolahti, Kruunupyy, Kyyjärvi, Kärsämäki, Lapinlahti, Lappajärvi, Lestijärvi, Liminka, Luhanka, Lumijoki, Luoto, Merijärvi, Merikarvia, Muhos, Multia, Nivala, Oulainen, Parkano, Pedersören kunta, Perho, Pertunmaa, Petäjävesi, Pielavesi, Pietarsaari, Pihtipudas, Polvijärvi, Pyhäjoki, Pyhäjärvi, Pyhäntä, Raahe, Rautalampi, Reisjärvi, Saarijärvi, Sievi, Siikainen, Siikajoki, Siikalatva, Soini, Sonkajärvi, Tervo, Tohmajärvi, Toholampi, Toivakka, Tyrnävä, Uurainen, Vesanto, Veteli, Vieremä, Viitasaari, Vimpeli, Virrat, Ylivieska, Ylöjärvi (2), Ähtäri, Äänekoski, Ilomantsi, Juuka, Kajaani, Lieksa, Nurmes, Paltamo, Rautavaara, Ristijärvi, Sotkamo, Vaala, Valtimo, Oulu, Utajärvi, Hailuoto, Hyrynsalmi, Ii, Kemi, Keminmaa, Kuhmo, Simo, Tervola, Tornio, Kemijärvi, Pello, Pudasjärvi, Puolanka, Ranua, Rovaniemi, Suomussalmi, Taivalkoski, Ylitornio, Kuusamo, Posio, Kittilä, Kolari, Pelkosenniemi, Salla, Savukoski, Sodankylä, Enontekiö, Inari, Muonio, Utsjoki.


(1)  Nur das Gebiet der ehemaligen Gemeinden Jämsänkoski und Kuorevesi.

(2)  Nur das Gebiet der ehemaligen Gemeinde Kuru.


ANHANG II

EINZELHEITEN DER BEIHILFE GEMÄß ARTIKEL 1 ABSATZ 3

Beihilfekategorie und Produktionssektoren

Durchschnittlicher jährlicher Beihilfehöchstbetrag im Zeitraum 1.1.2022–31.12.2027

(Mio. EUR)

Zulässige jährliche Höchstzahl beihilfefähiger Produktionsfaktoren

1.

TIERHALTUNG:

Milchkühe (Milcherzeugung), sonstige Rinder, Schafe und Ziegen, Pferde, entkoppelte Beihilfen für Schweine und Geflügel

441,9

davon Kuhmilch: 221,0

227 200 Milchkühe, 181 000 andere GVE, 139 200 GVE Schweine und Geflügel

2.

PFLANZLICHE PRODUKTION:

Ackerkulturen, Erzeugung in Treibhäusern, Beihilfen zur Lagerung von Gartenbauerzeugnissen

112,6

944 300  ha Ackerkulturen, davon 481 200  ha Grünland;

203 ha Erzeugung in Treibhäusern

3.

SONSTIGE BEIHILFEN FÜR DIE NÖRDLICHEN GEBIETE:

Rentiere, Transportbeihilfen für Milch und Fleisch, Tierhaltungsdienstleistungen, Beihilfen zur Lagerung von Waldbeeren und Pilzen

20,0

171 100 Rentiere

Obergrenze der Beihilfen für die nördlichen Gebiete insgesamt

574,5

 


ANHANG III

KOEFFIZIENTEN FÜR DIE UMRECHNUNG IN GVE IM SINNE VON ARTIKEL 1 ABSATZ 4

Die durchschnittliche Anzahl Großvieheinheiten (GVE) ist nach folgender Tabelle zu bestimmen:

(Höchstanzahl Großvieheinheiten):

 

GVE

Über zwei Jahre alte Rinder und Mutterkühe

1,0

Färsen im Alter von acht Monaten bis zwei Jahren

0,6

Andere Rinder im Alter von sechs Monaten bis zwei Jahren

0,6

Mutterschafe

0,2

Mutterziegen

0,2

Pferde im Alter von über sechs Monaten:

Zuchtstuten, einschließlich Ponystuten

1,0

Finnpferde

1,0

andere Pferde und Ponys im Alter von 1 bis 3 Jahren

0,6


28.12.2021   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 464/11


BESCHLUSS (EU) 2021/2313 DER KOMMISSION

vom 22. Dezember 2021

über die Befreiung von Gegenständen, die zur Bekämpfung der Auswirkungen des COVID-19-Ausbruchs im Jahr 2022 benötigt werden, von Eingangsabgaben und Mehrwertsteuer

(Bekannt gegeben unter Aktenzeichen C(2021) 9852)

(Nur der bulgarische, dänische, deutsche, englische, estnische, finnische, französische, griechische, italienische, kroatische, lettische, maltesische, niederländische, polnische, portugiesische, rumänische, schwedische, slowenische, spanische, tschechische und ungarische Text sind verbindlich)

DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Richtlinie 2009/132/EG des Rates vom 19. Oktober 2009 zur Festlegung des Anwendungsbereichs von Artikel 143 Buchstaben b und c der Richtlinie 2006/112/EG hinsichtlich der Mehrwertsteuerbefreiung bestimmter endgültiger Einfuhren von Gegenständen (1), insbesondere auf Artikel 53 Absatz 1,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 1186/2009 des Rates vom 16. November 2009 über das gemeinschaftliche System der Zollbefreiungen (2), insbesondere auf Artikel 76 Absatz 1,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Mit dem Beschluss (EU) 2020/491 der Kommission (3) wurde eine Befreiung von den Eingangsabgaben und der Mehrwertsteuer auf die Einfuhr von Gegenständen, die zur Bekämpfung der Auswirkungen des COVID-19-Ausbruchs benötigt werden, bis zum 31. Dezember 2021 gewährt.

(2)

Am 8. November 2021 konsultierte die Kommission die Mitgliedstaaten zu der Frage, ob eine Verlängerung erforderlich sei, woraufhin Belgien, Griechenland, Kroatien, Lettland, Österreich, Polen, Portugal, Rumänien, Slowenien, Spanien und Ungarn am 12. November 2021, Irland am 16. November 2021, Bulgarien, Deutschland, Finnland, Italien, Malta, die Niederlande und Schweden am 17. November 2021, Estland am 18. November 2021, Dänemark und Luxemburg am 19. November 2021 und Tschechien am 23. November 2021 (im Folgenden „ersuchende Mitgliedstaaten“) um die weitere Anwendung der Maßnahme zur Befreiung von Eingangsabgaben und der Mehrwertsteuer auf eingeführte Gegenstände ersuchten.

(3)

Die Einfuhren, die die ersuchenden Mitgliedstaaten auf der Grundlage des Beschlusses (EU) 2020/491 getätigt haben, haben dazu beigetragen, staatlichen Organisationen oder von den zuständigen Behörden in den Mitgliedstaaten zugelassenen Organisationen Zugang zu Arzneimitteln, medizinischen Ausrüstungen und persönlichen Schutzausrüstungen, bei denen Engpässe bestehen, zu gewähren. Die Handelsstatistiken für diese Gegenstände zeigen, dass die entsprechenden Einfuhren zwar rückläufig, jedoch nach wie vor erheblich sind und entsprechend der Nachfrage nach Gegenständen, die für die Bekämpfung der COVID-19-Pandemie benötigt werden, schwanken. Ungeachtet der Impfkampagnen in allen Mitgliedstaaten und einer Reihe von Maßnahmen zur Einschränkung der Ausbreitung des Virus stellt die Zahl der COVID-19-Infektionen in den Mitgliedstaaten immer noch eine Gefahr für die öffentliche Gesundheit dar. Da die ersuchenden Mitgliedstaaten nach wie vor über Engpässe bei den für die Bekämpfung der COVID-19-Pandemie benötigten Gegenständen berichten, ist es angezeigt, die Waren, die für die in Artikel 74 der Verordnung (EG) Nr. 1186/2009 genannten Zwecke eingeführt werden, von den Eingangsabgaben und die Gegenstände, die für die in Artikel 51 der Richtlinie 2009/132/EG genannten Zwecke eingeführt werden, von der Mehrwertsteuer zu befreien.

(4)

Die ersuchenden Mitgliedstaaten sollten die Kommission darüber informieren, welche Art und Menge von Gegenständen sie mit Blick auf die Bekämpfung der Auswirkungen des COVID-19-Ausbruchs zur Befreiung von den Eingangsabgaben und der Mehrwertsteuer zugelassen haben, welche Organisationen sie für die Verteilung oder Bereitstellung dieser Gegenstände anerkannt haben und welche Maßnahmen sie getroffen haben, um zu verhindern, dass diese Gegenstände für andere Zwecke als zur Bekämpfung der Auswirkungen des Ausbruchs verwendet werden. Die ersuchenden Mitgliedstaaten sollten gewährleisten, dass solche Befreiungen von den Einfuhrabgaben und von der Mehrwertsteuer im Einklang mit den Zoll- und den Mehrwertsteuervorschriften ordnungsgemäß angewendet werden, damit Betrug, Steuerhinterziehung, Steuerumgehung und Missbrauch verhindert werden.

(5)

Angesichts der extremen Herausforderungen, mit denen die ersuchenden Mitgliedstaaten konfrontiert sind, sollte die Befreiung von den Eingangsabgaben und der Mehrwertsteuer für ab dem 1. Januar 2022 getätigte Einfuhren gelten. Die Befreiung sollte bis zum 30. Juni 2022 gelten.

(6)

Am 3. Dezember 2021 wurden die Mitgliedstaaten gemäß Artikel 76 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 1186/2009 und Artikel 53 Absatz 1 der Richtlinie 2009/132/EG angehört —

HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN:

Artikel 1

(1)   Gegenstände, die folgende Bedingungen erfüllen, werden von Eingangsabgaben im Sinne des Artikels 2 Absatz 1 Buchstabe a der Verordnung (EG) Nr. 1186/2009 und von der Mehrwertsteuer auf Einfuhren im Sinne des Artikels 2 Absatz 1 Buchstabe a der Richtlinie 2009/132/EG befreit:

a)

Die Gegenstände sind für einen der folgenden Verwendungszwecke bestimmt:

i)

Sie werden von den in Buchstabe c genannten Stellen oder Organisationen kostenlos an Personen verteilt, die an COVID-19 erkrankt, davon bedroht oder an der Bekämpfung des Ausbruchs beteiligt sind;

ii)

sie werden kostenlos Personen zur Verfügung gestellt, die an COVID-19 erkrankt, davon bedroht oder an der Bekämpfung des Ausbruchs beteiligt sind, wobei die Gegenstände Eigentum der in Buchstabe c genannten Stellen oder Organisationen bleiben;

b)

die Gegenstände erfüllen die Anforderungen der Artikel 75, 78, 79 und 80 der Verordnung (EG) Nr. 1186/2009 und der Artikel 52, 55, 56 und 57 der Richtlinie 2009/132/EG;

c)

die Gegenstände werden zur Überführung in den zollrechtlich freien Verkehr von oder im Auftrag von staatlichen Organisationen wie staatlichen Stellen, öffentlichen Stellen und sonstigen, dem öffentlichen Recht unterliegenden Stellen oder von bzw. im Auftrag von Organisationen eingeführt, die von den zuständigen Behörden in den Mitgliedstaaten anerkannt wurden.

(2)   Ebenfalls befreit von Eingangsabgaben im Sinne des Artikels 2 Absatz 1 Buchstabe a der Verordnung (EG) Nr. 1186/2009 und von der Mehrwertsteuer auf Einfuhren im Sinne des Artikels 2 Absatz 1 Buchstabe a der Richtlinie 2009/132/EG sind Gegenstände, die von Hilfsorganisationen zur Deckung ihres Bedarfs während Hilfsaktionen für Personen, die an COVID-19 erkrankt, davon bedroht oder an der Bekämpfung des Ausbruchs beteiligt sind, zur Überführung in den zollrechtlich den freien Verkehr eingeführt werden.

Artikel 2

Die Mitgliedstaaten übermitteln der Kommission monatlich am 15. Tag des auf den Berichtsmonat folgenden Tags Informationen über die Art und die Menge der von Eingangsabgaben und der Mehrwertsteuer nach Artikel 1 befreiten Gegenstände.

Bis spätestens 31. Oktober 2022 übermitteln die Mitgliedstaaten der Kommission folgende Informationen:

a)

Liste der von den zuständigen Behörden in den Mitgliedstaaten anerkannten Organisationen gemäß Artikel 1 Absatz 1 Buchstabe c;

b)

konsolidierte Informationen über die Art und Menge der Gegenstände, die gemäß Artikel 1 von den Eingangsabgaben und der Mehrwertsteuer befreit wurden;

c)

Maßnahmen, die in Bezug auf die unter diesen Beschluss fallenden Gegenstände zur Einhaltung der Artikel 78, 79 und 80 der Verordnung (EG) Nr. 1186/2009 und der Artikel 55, 56 und 57 der Richtlinie 2009/132/EG getroffen wurden.

Artikel 3

Artikel 1 gilt für Einfuhren zwischen dem 1. Januar 2022 und dem 30. Juni 2022 nach Belgien, Bulgarien, Dänemark, Deutschland, Estland, Finnland, Griechenland, Irland, Italien, Kroatien, Lettland, Luxemburg, Malta, in die Niederlande, nach Österreich, Polen, Portugal, Rumänien, Schweden, Slowenien, Spanien, Ungarn und Tschechien.

Artikel 4

Dieser Beschluss ist an das Königreich Belgien, die Republik Bulgarien, die Tschechische Republik, das Königreich Dänemark, die Bundesrepublik Deutschland, die Republik Estland, Irland, die Hellenische Republik, das Königreich Spanien, die Republik Kroatien, die Italienische Republik, die Republik Lettland, das Großherzogtum Luxemburg, Ungarn, die Republik Malta, das Königreich der Niederlande, die Republik Österreich, die Republik Polen, die Portugiesische Republik, Rumänien, die Republik Slowenien, die Republik Finnland und das Königreich Schweden gerichtet.

Er gilt ab dem 1. Januar 2022.

Brüssel, den 22. Dezember 2021

Für die Kommission

Paolo GENTILONI

Mitglied der Kommission


(1)   ABl. L 292 vom 10.11.2009, S. 5.

(2)   ABl. L 324 vom 10.12.2009, S. 23.

(3)  Beschluss (EU) 2020/491 der Kommission vom 3. April 2020 über die Befreiung von Gegenständen, die zur Bekämpfung der Auswirkungen des COVID-19-Ausbruchs im Jahr 2020 benötigt werden, von Eingangsabgaben und Mehrwertsteuer (ABl. L 103 vom 3.4.2020, S. 1).


28.12.2021   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 464/14


DURCHFÜHRUNGSBESCHLUSS (EU) 2021/2314 DER KOMMISSION

vom 14. Dezember 2021

betreffend den Antrag auf Registrierung der Europäischen Bürgerinitiative mit dem Titel „EVE-INITIATIVE ZUR EINFÜHRUNG DES ENTSCHEIDUNGSRECHTS“ gemäß der Verordnung (EU) 2019/788 des Europäischen Parlaments und des Rates

(Nur der spanische Text ist verbindlich)

DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EU) 2019/788 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. April 2019 über die Europäische Bürgerinitiative (1), insbesondere auf Artikel 6 Absatz 4,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Am 9. September 2021 wurde der Kommission ein Antrag auf Registrierung einer Europäischen Bürgerinitiative mit dem Titel „EVE-INITIATIVE ZUR EINFÜHRUNG DES ENTSCHEIDUNGSRECHTS“ vorgelegt.

(2)

Mit Beschluss vom 5. Oktober 2021 teilte die Kommission der Organisatorengruppe in Form eines Schreibens (C(2021) 7294 final) gemäß Artikel 6 Absatz 4 der Verordnung (EU) 2019/788 mit, dass die Voraussetzungen für die Registrierung gemäß Artikel 6 Absatz 3 Unterabsatz 1 Buchstaben a, d und e der genannten Verordnung erfüllt sind und dass Artikel 6 Absatz 3 Unterabsatz 1 Buchstabe b nicht anwendbar ist. Die Kommission fügte jedoch hinzu, dass die Initiative nicht die Anforderung von Artikel 6 Absatz 3 Unterabsatz 1 Buchstabe c der Verordnung (EU) 2019/788 erfüllt. Die Kommission lud die Organisatorengruppe daher gemäß Artikel 6 Absatz 4 Unterabsatz 1 der Verordnung (EU) 2019/788 ein, ihre Initiative zu ändern. Die Kommission wies die Organisatorengruppe darauf hin, dass die Verordnung (EU) 2019/788 keine Bürgerinitiativen zulässt, die Vorschläge zur Änderung der Verträge machen. Außerdem lud sie die Organisatorengruppe ein, anzugeben, welchen Rechtsakt der Union sie die Kommission vorzuschlagen ersuchten, und den Inhalt dieses Rechtsakts bzw. dieser Rechtsakte zu erläutern.

(3)

Am 19. Oktober 2021 sandte die Organisatorengruppe ein Schreiben an die Kommissionsdienststellen, in dem sie sich über (i) das Erfordernis der Vorlage eines „Vorschlags“ erkundigte und argumentierte, dass es Aufgabe der Kommission sei, Legislativvorschläge auszuarbeiten, und in dem sie sich (ii) über die Prüfung der Initiative und die Möglichkeit eines Treffens mit den Vertretern der Kommission zwecks gemeinsamer Bewertung des vorgeschlagenen EVE-Projekts und zwecks Festlegung des Inhalts der Linie erkundigte (wobei sie sich fälschlicherweise auf den Artikel 15 der Verordnung (EU) 2019/788 berief, der jedoch nur für gültige Initiativen gilt). Die Kommissionsdienststellen wiesen in ihrem Antwortschreiben vom 5. November 2021 erneut darauf hin, dass die Ziele der Initiative die in Artikel 6 Absatz 3 der Verordnung (EU) 2019/788 festgelegten Bedingungen erfüllen müssen.

(4)

Am 17. November 2021 reichte die Organisatorengruppe die Initiative erneut ein. Die Initiative wurde zwar umformuliert, blieb aber entgegen der Aufforderung der Kommission, ihre Bewertung in ihrem Beschluss vom 5. Oktober 2021 zu berücksichtigen, im Wesentlichen unverändert.

(5)

Die Ziele der Initiative sind wie folgt angegeben: „In Anbetracht der Dokumentation, die dem Dokument mit dem Titel ‚Vorschlag für eine EVE-Initiative‘ beigefügt ist, ersuchen wir die Europäische Kommission, einen Rechts- oder Gesetzgebungsakt zu erstellen, der für die Europäische Kommission notwendig sein könnte, um das (Menschen-)Recht auf Entscheidung einzuführen und dieses auf öffentliche Institutionen zu übertragen. Auf diese Weise würde ein System der direkten Demokratie geschaffen, in dem die Bürgerinnen und Bürger gemeinsam über Angelegenheiten von gemeinsamem oder öffentlichem Interesse entscheiden und so die Souveränität des Volkes sowohl mit als auch ohne Vertreter ausüben könnten. In Anbetracht des Umfangs dieses Anliegens hat die Initiative einen Vorschlagsentwurf vorgelegt, mit dem das Entscheidungsrecht eingeführt werden könnte. Sie bittet daher auch um die Prüfung folgender drei Möglichkeiten: (1) Die EU und ihre Institutionen könnten das von der Initiative geforderte Recht von sich aus einführen; (2) die EU könnte einen besonderen Weg schaffen, um die Durchführbarkeit des Vorschlags vorab zu prüfen und anschließend sicherzustellen, dass der Vorschlag mit allen möglichen zuständigen Parteien innerhalb der EU entwickelt wird; (3) die EU könnte ihre Genehmigung für die Ausarbeitung und öffentliche Erprobung des Vorschlags erteilen; dies würde ausschließlich durch oder für die betreffende Partei oder für diesen Vorschlag erfolgen.“ Erklärtes Gesamtziel der Initiative ist es, „jeden Akt oder jede Maßnahme zu schaffen, der bzw. die erforderlich ist, um den Gegenstand der EBI zu verwirklichen“, womit wahrscheinlich die Entwicklung des Inhalts und/oder die Umsetzung des „Entscheidungsrechts“ oder des zu seiner Einführung führenden Projekts gemeint ist.

(6)

Mit dieser Initiative möchte die Organisatorengruppe anregen, dass die Kommission einen Vorschlag zur Einführung eines neuen Grundrechts unterbreitet, mit dem ein „System der direkten Demokratie“ auf Ebene der Unionsorgane geschaffen werden soll, bei dem die Bürgerinnen und Bürger „in kohärenter Weise“ über „gemeinsame oder öffentliche Angelegenheiten“ entscheiden und so gemeinsam die „Souveränität des Volkes“ ausüben können. Nach Ansicht der Organisatorengruppe sollte dies entweder (1) „auf eigene Initiative der EU“, (2) „durch die ‚Genehmigung‘ der Entwicklung des Ziels für und durch den privaten Vertreter der EVE-Initiative und des EVE-Projekts“ oder (3) „in Verbindung mit dem EVE-Projekt“ geschehen. Die Organisatorengruppe hat diesbezüglich präzisiert, dass ein solcher Vorschlag eine Änderung der Verträge erfordern kann, die Verordnung (EU) 2019/788 es ihrer Ansicht nach aber zulässt, dass Bürgerinitiativen die Kommission ersuchen, einen solchen Vorschlag zu unterbreiten. Bezüglich der Optionen (2) und (3) schlägt die Organisatorengruppe vor, dass die Kommission ein privates Projekt („EVE-Projekt“) „genehmigt“, das darauf abzielt, zur Einführung des neuen Grundrechts beizutragen. Die anderen im Begleitdokument genannten Ziele dienen allesamt der Verwirklichung des Gesamtziels, d. h. der Einführung dieses neuen Rechts.

(7)

Gemäß Artikel 11 Absatz 4 Unterabsatz 1 EUV und Artikel 1 der Verordnung (EU) 2019/788 bezeichnet der Begriff „Bürgerinitiative“ eine Initiative, in der die Kommission aufgefordert wird, im Rahmen ihrer Befugnisse geeignete Vorschläge zu Themen zu unterbreiten, zu denen es nach Ansicht von Bürgern eines Rechtsakts der Union bedarf, um die Verträge umzusetzen, und die die Unterstützung von mindestens einer Million teilnahmeberechtigten Unterzeichnern aus mindestens einem Viertel aller Mitgliedstaaten erhalten hat. Gemäß Artikel 6 Absatz 3 Unterabsatz 1 Buchstabe c der Verordnung (EU) 2019/788 darf die Kommission keine Bürgerinitiative registrieren, die „offenkundig außerhalb des Rahmens liegt, in dem die Kommission befugt ist, einen Vorschlag für einen Rechtsakt der Union vorzulegen, um die Verträge umzusetzen”.

(8)

In seinem Urteil in der Rechtssache T-611/19 hat das Gericht entschieden, dass sich der Begriff „Rechtsakt“ im Sinne von Artikel 11 AEUV sowie von Artikel 2 Ziffer 1 und Artikel 4 Absatz 2 Buchstabe b der Verordnung (EU) Nr. 211/2011 des Europäischen Parlaments und des Rates (2) im Einklang mit Artikel 288 AEUV auf Verordnungen, Richtlinien, Beschlüsse, Empfehlungen und Stellungnahmen der Organe bezieht. Die Verordnung (EU) Nr. 211/2011 ist mit Wirkung vom 1. Januar 2020 aufgehoben und durch die Verordnung (EU) 2019/788 ersetzt worden. Sowohl der Umfang der Bürgerinitiative als auch die rechtlichen Voraussetzungen für die Registrierung sind jedoch unverändert geblieben. Die Verordnung (EU) 2019/788 sieht nicht vor, dass die Kommission von Bürgerinitiativen aufgefordert werden kann, Änderungen der Verträge vorzuschlagen. Sie erlaubt lediglich, dass die Kommission von Initiativen ersucht werden kann, im Rahmen ihrer Befugnisse sekundärrechtliche Rechtsakte zur Umsetzung der Verträge vorzuschlagen.

(9)

Wie die Organisatorengruppe selbst einräumt, könnte das Ziel der Initiative nicht durch Rechtsakte wie die in Artikel 288 AEUV genannten, sondern nur durch Änderungen der Verträge erreicht werden. Was den Vorschlag der Initiative anbelangt, ein privates Projekt („EVE-Projekt“) auf den Weg zu bringen, das zur Schaffung des neuen „Rechts auf Entscheidung“ beitragen soll, so stellt die Kommission fest, dass es sich dabei ebenfalls nicht um einen Vorschlag für einen solchen Rechtsakt handelt.

(10)

Aus diesen Gründen liegt die Initiative mit dem Titel „EVE-INITIATIVE ZUR EINFÜHRUNG DES ENTSCHEIDUNGSRECHTS“ im Sinne von Artikel 6 Absatz 4 Unterabsatz 3 Buchstabe c der Verordnung (EU) 2019/788 offenkundig außerhalb des Rahmens, in dem die Kommission befugt ist, einen Vorschlag für einen Rechtsakt der Union vorzulegen, um die Verträge umzusetzen.

(11)

Der Antrag auf Registrierung sollte daher abgelehnt werden —

HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN:

Artikel 1

Die Europäische Initiative mit dem Titel „EVE-INITIATIVE ZUR EINFÜHRUNG DES ENTSCHEIDUNGSRECHTS“ wird nicht registriert.

Artikel 2

Dieser Beschluss ist an die Organisatorengruppe der Bürgerinitiative mit dem Titel „EVE-INITIATIVE ZUR EINFÜHRUNG DES ENTSCHEIDUNGSRECHTS“ gerichtet, die von den Herren Eberardo SÁNCHEZ LÓPEZ und Juan Carlos ESCUDERO GONZÁLEZ als Ansprechpartnern vertreten wird.

Straßburg, den 14. Dezember 2021

Für die Kommission

Věra JOUROVÁ

Vizepräsidentin


(1)   ABl. L 130 vom 17.5.2019, S. 55.

(2)  Verordnung (EU) Nr. 211/2011 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Februar 2011 über die Bürgerinitiative (ABl. L 65 vom 11.3.2011, S. 1).


28.12.2021   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 464/17


DURCHFÜHRUNGSBESCHLUSS (EU) 2021/2315 DER KOMMISSION

vom 17. Dezember 2021

zur Änderung des Beschlusses 2011/163/EU zur Genehmigung der von Drittländern gemäß Artikel 29 der Richtlinie 96/23/EG des Rates vorgelegten Pläne

(Bekannt gegeben unter Aktenzeichen C(2021) 9751)

(Text von Bedeutung für den EWR)

DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Richtlinie 96/23/EG des Rates vom 29. April 1996 über Kontrollmaßnahmen hinsichtlich bestimmter Stoffe und ihrer Rückstände in lebenden Tieren und tierischen Erzeugnissen und zur Aufhebung der Richtlinien 85/358/EWG und 86/469/EWG und der Entscheidungen 89/187/EWG und 91/664/EWG (1), insbesondere auf Artikel 29 Absatz 1 Unterabsatz 4 und Artikel 29 Absatz 2,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Gemäß Artikel 29 Absatz 1 der Richtlinie 96/23/EG müssen Drittländer, aus denen die Mitgliedstaaten unter diese Richtlinie fallende Tiere und Erzeugnisse tierischen Ursprungs einführen dürfen, Rückstandsüberwachungspläne vorlegen, die die erforderlichen Garantien enthalten (im Folgenden die „Pläne“). Die Pläne sollten zumindest die Gruppen von Rückständen und Stoffen abdecken, die in Anhang I der Richtlinie 96/23/EG gelistet sind.

(2)

Mit dem Beschluss 2011/163/EU der Kommission (2) wurden die von bestimmten Drittländern vorgelegten Pläne für die im Anhang des genannten Beschlusses aufgeführten Tiere und tierischen Erzeugnisse genehmigt.

(3)

Die Drittländer, die gemäß der Verordnung (EU) 2016/429 des Europäischen Parlaments und des Rates (3) für den Eingang bestimmter Fleischerzeugnisse und behandelter Mägen, Blasen und Därme für den menschlichen Verzehr in die Union zugelassen sind, sind in der Durchführungsverordnung (EU) 2021/404 (4) der Kommission gelistet. Die Drittländer, die gemäß der Verordnung (EU) 2017/625 des Europäischen Parlaments und des Rates (5) für den Eingang bestimmter Fleischerzeugnisse in die Union zugelassen sind, sind in der Durchführungsverordnung (EU) 2021/405 (6) der Kommission gelistet.

(4)

Albanien, Argentinien, Australien, Belarus, Brasilien, Chile, China, Kolumbien, Ägypten, Indien, Iran, Japan, Libanon, Mongolei, Marokko, Neuseeland, Pakistan, Paraguay, Russland, Serbien, Schweiz, Syrien, Tunesien, Türkei, Ukraine, Vereinigtes Königreich (7), Uruguay und Usbekistan haben spezifische Rückstandsüberwachungspläne für Tierdarmhüllen vorgelegt, die von der Kommission als zufriedenstellend bewertet wurden. Sämtliche vorgelegten Pläne bieten ausreichende Garantien und sollten genehmigt werden. Es sollte daher ein entsprechender Eintrag für diese Drittländer in Bezug auf Tierdarmhüllen in die Tabelle im Anhang des Beschlusses 2011/163/EU aufgenommen werden.

(5)

Die Spalte „Aquakultur“ im Anhang des Beschlusses 2011/163/EU sollte in vier Unterspalten, nämlich „Fische“, „Erzeugnisse aus Fischen“, „Krebstiere“ und „Weichtiere“, unterteilt und auf diese Weise besser auf die für die Bescheinigungen gemäß der Durchführungsverordnung (EU) 2020/2235 der Kommission (8) verwendeten Kategorien und die in den Anhängen VIII und IX der Durchführungsverordnung (EU) 2021/405 festgelegte Liste der Länder, aus denen der Eingang bestimmter Erzeugnisse zulässig ist, abgestimmt werden.

(6)

Um den unterschiedlichen aus Drittländern ausgeführten Erzeugnissen aus Aquakultur Rechnung zu tragen, hat die Kommission deren Rückstandsüberwachungsplan bewertet und auf der Grundlage der darin enthaltenen Angaben entsprechend vier Unterspalten gebildet, nämlich „Fische“, „Erzeugnisse aus Fischen“, „Krebstiere“ und „Weichtiere“.

(7)

Albanien, Argentinien, Armenien, Belarus, Bosnien und Herzegowina, Falklandinseln, Färöer, Insel Man, Israel, Japan, Kenia, Mauritius, Moldau, Montenegro, Marokko, Neuseeland, Nordmazedonien, Serbien, Singapur, Türkei, Uganda, Ukraine, Vereinigtes Königreich und Uruguay haben spezifische Rückstandsüberwachungspläne für nur eine Unterkategorie von Aquakultur, nämlich „Fische“, vorgelegt, die von der Kommission als zufriedenstellend bewertet wurden. Sämtliche Pläne bieten ausreichende Garantien und sollten genehmigt werden. Es sollte daher ein entsprechender Eintrag für diese Drittländer in die Unterspalte für Fische der Tabelle im Anhang des Beschlusses 2011/163/EU aufgenommen werden.

(8)

Australien, Iran und Madagaskar haben spezifische Rückstandsüberwachungspläne in Bezug auf die Unterkategorie von Aquakultur „Erzeugnisse aus Fischen“ vorgelegt, die von der Kommission als zufriedenstellend bewertet wurden. Sämtliche Pläne bieten ausreichende Garantien und sollten genehmigt werden. Es sollte daher ein entsprechender Eintrag für diese Drittländer in die Unterspalte für „Erzeugnisse aus Fischen“ der Tabelle im Anhang des Beschlusses 2011/163/EU aufgenommen werden.

(9)

Belize, Brunei, Kuba, Guatemala, Mosambik, Neukaledonien, Nicaragua, Nigeria, Tansania und Venezuela haben spezifische Rückstandsüberwachungspläne für nur eine Unterkategorie von Aquakultur, nämlich „Krebstiere“, vorgelegt, die von der Kommission als zufriedenstellend bewertet wurden. Sämtliche Pläne bieten ausreichende Garantien und sollten genehmigt werden. Es sollte daher ein entsprechender Eintrag für diese Drittländer in die Unterspalte für Krebstiere der Tabelle im Anhang des Beschlusses 2011/163/EU aufgenommen werden.

(10)

Mexiko hat der Kommission keinen Plan für Schweinefleischerzeugnisse vorgelegt. Mexiko hat allerdings Garantien in Bezug auf Schweinefleischerzeugnisse geboten, die entweder aus Mitgliedstaaten oder aus Drittländern stammen, die für die Ausfuhr solcher Erzeugnisse in die Union zugelassen sind. Es sollte daher ein mit einer entsprechenden Fußnote versehener Eintrag für Mexiko in die Spalte „Schweine“ der Tabelle im Anhang des Beschlusses 2011/163/EU aufgenommen werden.

(11)

Die Vereinigten Arabischen Emirate haben der Kommission keinen Plan für Fische vorgelegt. Die Vereinigten Arabischen Emirate haben allerdings Garantien in Bezug auf Fische geboten, die entweder aus Mitgliedstaaten oder aus Drittländern stammen, die für die Ausfuhr solcher Erzeugnisse in die Union zugelassen sind. Es sollte daher ein mit einer entsprechenden Fußnote versehener Eintrag für die Vereinigten Arabischen Emirate in die Unterspalte für Fische der Tabelle im Anhang des Beschlusses 2011/163/EU aufgenommen werden.

(12)

Drittländer können verarbeitete Erzeugnisse tierischen Ursprungs, die in zusammengesetzten Erzeugnissen enthalten sind, entweder aus Mitgliedstaaten oder aus anderen Drittstaaten beziehen, welche zur Einfuhr solcher verarbeiteten Erzeugnisse in die Europäische Union zugelassen sind, wenn sie ausschließlich zur Erzeugung zusammengesetzter Erzeugnisse verwendet werden, die in die Union ausgeführt werden sollen. Es sollte ein mit der entsprechenden Fußnote versehener Eintrag für Drittländer, der die Verwendung solcher verarbeiteten Erzeugnisse tierischen Ursprungs in zusammengesetzten Erzeugnissen vorschreibt, in die Tabelle des Anhangs des Beschlusses 2011/163/EU aufgenommen werden.

(13)

Albanien ist nicht in der Lage, einen Rückstandsüberwachungsplan für Milch vorzulegen, der den Vorgaben nach Artikel 7 der Richtlinie 96/23/EG entspricht. Albanien hat jedoch in Form einer Erklärung gemäß Artikel 2 des Beschlusses 2011/163/EU Garantien geboten, in den zusammengesetzten Erzeugnissen, die in die EU ausgeführt werden sollen, ausschließlich Milch zu verwenden, die entweder aus Mitgliedstaaten oder aus Drittländern stammt, die für die Ausfuhr solcher Erzeugnisse in die Union zugelassen sind. Es sollte daher ein entsprechender Eintrag für Albanien in Bezug auf Milch in die Tabelle im Anhang des Beschlusses 2011/163/EU aufgenommen werden.

(14)

Ägypten ist nicht in der Lage, einen Rückstandsüberwachungsplan für Milch vorzulegen, der den Vorgaben nach Artikel 7 der Richtlinie 96/23/EG entspricht. Ägypten hat jedoch in Form einer Erklärung gemäß Artikel 2 des Beschlusses 2011/163/EU Garantien geboten, in den zusammengesetzten Erzeugnissen, die in die EU ausgeführt werden sollen, ausschließlich Milch zu verwenden, die entweder aus Mitgliedstaaten oder aus Drittländern stammt, die für die Ausfuhr solcher Erzeugnisse in die Union zugelassen sind. Es sollte daher ein entsprechender Eintrag für Ägypten in Bezug auf Milch in die Tabelle im Anhang des Beschlusses 2011/163/EU aufgenommen werden.

(15)

Indonesien ist nicht in der Lage, einen Rückstandsüberwachungsplan für Milch und Eier vorzulegen, der den Vorgaben nach Artikel 7 der Richtlinie 96/23/EG entspricht. Indonesien hat jedoch in Form einer Erklärung gemäß Artikel 2 des Beschlusses 2011/163/EU Garantien geboten, in den zusammengesetzten Erzeugnissen, die in die EU ausgeführt werden sollen, ausschließlich Milch und Eier zu verwenden, die entweder aus Mitgliedstaaten oder aus Drittländern stammen, die für die Ausfuhr solcher Erzeugnisse in die Union zugelassen sind. Es sollte daher ein entsprechender Eintrag für Indonesien in Bezug auf Milch und Eier in die Tabelle im Anhang des Beschlusses 2011/163/EU aufgenommen werden.

(16)

Japan ist nicht in der Lage, einen Rückstandsüberwachungsplan für Honig vorzulegen, der den Vorgaben nach Artikel 7 der Richtlinie 96/23/EG entspricht. Japan hat jedoch in Form einer Erklärung gemäß Artikel 2 des Beschlusses 2011/163/EU Garantien geboten, in den zusammengesetzten Erzeugnissen, die in die EU ausgeführt werden sollen, ausschließlich Honig zu verwenden, der entweder aus Mitgliedstaaten oder aus Drittländern stammt, die für die Ausfuhr solcher Erzeugnisse in die Union zugelassen sind. Es sollte daher ein entsprechender Eintrag für Japan in Bezug auf Honig in die Tabelle im Anhang des Beschlusses 2011/163/EU aufgenommen werden.

(17)

Mexiko ist nicht in der Lage, einen Rückstandsüberwachungsplan für Milch vorzulegen, der den Vorgaben nach Artikel 7 der Richtlinie 96/23/EG entspricht. Mexiko hat jedoch in Form einer Erklärung gemäß Artikel 2 des Beschlusses 2011/163/EU Garantien geboten, in den zusammengesetzten Erzeugnissen, die in die EU ausgeführt werden sollen, ausschließlich Milch zu verwenden, die entweder aus Mitgliedstaaten oder aus Drittländern stammt, die für die Ausfuhr solcher Erzeugnisse in die Union zugelassen sind. Es sollte daher ein entsprechender Eintrag für Mexiko in Bezug auf Milch in die Tabelle im Anhang des Beschlusses 2011/163/EU aufgenommen werden.

(18)

Marokko ist nicht in der Lage, einen Rückstandsüberwachungsplan für Milch, Krebstiere und Eier vorzulegen, der den Vorgaben nach Artikel 7 der Richtlinie 96/23/EG entspricht. Marokko hat jedoch in Form einer Erklärung gemäß Artikel 2 des Beschlusses 2011/163/EU Garantien geboten, in den zusammengesetzten Erzeugnissen, die in die EU ausgeführt werden sollen, ausschließlich Milch, Krebstiere und Eier zu verwenden, die entweder aus Mitgliedstaaten oder aus Drittländern stammen, die für die Ausfuhr solcher Erzeugnisse in die Union zugelassen sind. Es sollte daher ein entsprechender Eintrag für Marokko in Bezug auf Milch, Krebstiere und Eier in die Tabelle im Anhang des Beschlusses 2011/163/EU aufgenommen werden.

(19)

Oman ist nicht in der Lage, einen Rückstandsüberwachungsplan für Milch, Eier und Honig vorzulegen, der den Vorgaben nach Artikel 7 der Richtlinie 96/23/EG entspricht. Oman hat jedoch in Form einer Erklärung gemäß Artikel 2 des Beschlusses 2011/163/EU Garantien geboten, in den zusammengesetzten Erzeugnissen, die in die EU ausgeführt werden sollen, ausschließlich Milch, Eier und Honig zu verwenden, die entweder aus Mitgliedstaaten oder aus Drittländern stammen, die für die Ausfuhr solcher Erzeugnisse in die Union zugelassen sind. Es sollte daher ein enstprechender Eintrag für Oman in Bezug auf Milch, Eier und Honig in die Tabelle im Anhang des Beschlusses 2011/163/EU aufgenommen werden.

(20)

Taiwan ist nicht in der Lage, einen Rückstandsüberwachungsplan für Milch vorzulegen, der den Vorgaben nach Artikel 7 der Richtlinie 96/23/EG entspricht. Taiwan hat jedoch in Form einer Erklärung gemäß Artikel 2 des Beschlusses 2011/163/EU Garantien geboten, in den zusammengesetzten Erzeugnissen, die in die EU ausgeführt werden sollen, ausschließlich Milch zu verwenden, die entweder aus Mitgliedstaaten oder aus Drittländern stammt, die für die Ausfuhr solcher Erzeugnisse in die Union zugelassen sind. Es sollte daher ein entsprechender Eintrag für Taiwan in Bezug auf Milch in die Tabelle im Anhang des Beschlusses 2011/163/EU aufgenommen werden.

(21)

Vietnam ist nicht in der Lage, einen Rückstandsüberwachungsplan für Milch und Eier vorzulegen, der den Vorgaben nach Artikel 7 der Richtlinie 96/23/EG entspricht. Vietnam hat jedoch in Form einer Erklärung gemäß Artikel 2 des Beschlusses 2011/163/EU Garantien geboten, in den zusammengesetzten Erzeugnissen, die in die EU ausgeführt werden sollen, ausschließlich Milch und Eier zu verwenden, die entweder aus Mitgliedstaaten oder aus Drittländern stammen, die für die Ausfuhr solcher Erzeugnisse in die Union zugelassen sind. Es sollte daher ein entsprechender Eintrag für Vietnam in Bezug auf Milch und Eier in die Tabelle im Anhang des Beschlusses 2011/163/EU aufgenommen werden.

(22)

Australien hat der Kommission einen Plan für Eier vorgelegt. Der Plan bietet ausreichende Garantien und sollte genehmigt werden. Es sollte daher ein entsprechender Eintrag für Australien in Bezug auf Eier in die Tabelle im Anhang des Beschlusses 2011/163/EU aufgenommen werden.

(23)

Ghana wird derzeit für Honig in der Tabelle der genehmigten Pläne im Anhang des Beschlusses 2011/163/EU geführt. Ghana hat der Kommission einen Plan für Honig vorgelegt, der keine ausreichenden Garantien bietet. Der Eintrag für Ghana in Bezug auf Honig sollte daher aus der Tabelle im Anhang des Beschlusses 2011/163/EU gestrichen werden.

(24)

Iran wird derzeit für Erzeugnisse aus Aquakultur, ausgenommen Fische, in der Tabelle der genehmigten Pläne im Anhang des Beschlusses 2011/163/EU geführt. Iran hat der Kommission einen Plan für Erzeugnisse aus Fischen und Krebstiere vorgelegt. Dieser Plan bietet ausreichende Garantien. Es sollte daher ein entsprechender Eintrag für Iran nur in Bezug auf Erzeugnisse aus Fischen und Krebstiere in die Tabelle im Anhang des Beschlusses 2011/163/EU aufgenommen werden.

(25)

Oman wird derzeit für Erzeugnisse aus Aquakultur, ausgenommen Krebstiere, in der Tabelle der genehmigten Pläne im Anhang des Beschlusses 2011/163/EU geführt. Oman hat der Kommission einen Plan für Fische vorgelegt, der keine ausreichenden Garantien bietet. Der Eintrag für Oman in Bezug auf Fische sollte daher aus der Tabelle im Anhang des Beschlusses 2011/163/EU entsprechend gestrichen werden.

(26)

Tunesien wird derzeit für frei lebendes Wild in der Tabelle der genehmigten Pläne im Anhang des Beschlusses 2011/163/EU geführt. Tunesien hat der Kommission keinen Plan für frei lebendes Wild vorgelegt und angegeben, es gebe dort seit vielen Jahren keine Produktion von frei lebendem Wild mehr. Der Eintrag für Tunesien in Bezug auf frei lebendes Wild sollte daher aus der Tabelle im Anhang des Beschlusses 2011/163/EU entsprechend gestrichen werden.

(27)

Wallis und Futuna hat der Kommission einen Plan für Honig vorgelegt. Der Plan bietet ausreichende Garantien und sollte genehmigt werden. Es sollte daher ein entsprechender Eintrag für Wallis und Futuna in Bezug auf Honig in die Tabelle im Anhang des Beschlusses 2011/163/EU aufgenommen werden.

(28)

Der Beschluss 2011/163/EU sollte daher entsprechend geändert werden.

(29)

Die in diesem Beschluss vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ständigen Ausschusses für Pflanzen, Tiere, Lebensmittel und Futtermittel —

HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN:

Artikel 1

Für die Zwecke dieses Beschlusses gelten die Begriffsbestimmungen in Artikel 2 der Delegierten Verordnung (EU) 2020/692 der Kommission (9).

Artikel 2

Der Anhang des Beschlusses 2011/163/EU erhält die Fassung des Anhangs des vorliegenden Beschlusses.

Artikel 3

Dieser Beschluss ist an die Mitgliedstaaten gerichtet.

Brüssel, den 17. Dezember 2021

Für die Kommission

Stella KYRIAKIDES

Mitglied der Kommission


(1)   ABl. L 125 vom 23.5.1996, S. 10.

(2)  Beschluss 2011/163/EU der Kommission vom 16. März 2011 zur Genehmigung der von Drittländern gemäß Artikel 29 der Richtlinie 96/23/EG des Rates vorgelegten Pläne (ABl. L 70 vom 17.3.2011, S. 40).

(3)  Verordnung (EU) 2016/429 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 9. März 2016 zu Tierseuchen und zur Änderung und Aufhebung einiger Rechtsakte im Bereich der Tiergesundheit („Tiergesundheitsrecht“) (ABl. L 84 vom 31.3.2016, S. 1).

(4)  Durchführungsverordnung (EU) 2021/404 der Kommission vom 24. März 2021 zur Festlegung der Listen von Drittländern, Gebieten und Zonen derselben, aus denen der Eingang in die Union von Tieren, Zuchtmaterial und Erzeugnissen tierischen Ursprungs gemäß der Verordnung (EU) 2016/429 des Europäischen Parlaments und des Rates zulässig ist (ABl. L 114 vom 31.3.2021, S. 1).

(5)  Verordnung (EU) 2017/625 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. März 2017 über amtliche Kontrollen und andere amtliche Tätigkeiten zur Gewährleistung der Anwendung des Lebens- und Futtermittelrechts und der Vorschriften über Tiergesundheit und Tierschutz, Pflanzengesundheit und Pflanzenschutzmittel, zur Änderung der Verordnungen (EG) Nr. 999/2001, (EG) Nr. 396/2005, (EG) Nr. 1069/2009, (EG) Nr. 1107/2009, (EU) Nr. 1151/2012, (EU) Nr. 652/2014, (EU) 2016/429 und (EU) 2016/2031 des Europäischen Parlaments und des Rates, der Verordnungen (EG) Nr. 1/2005 und (EG) Nr. 1099/2009 des Rates sowie der Richtlinien 98/58/EG, 1999/74/EG, 2007/43/EG, 2008/119/EG und 2008/120/EG des Rates und zur Aufhebung der Verordnungen (EG) Nr. 854/2004 und (EG) Nr. 882/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates, der Richtlinien 89/608/EWG, 89/662/EWG, 90/425/EWG, 91/496/EEG, 96/23/EG, 96/93/EG und 97/78/EG des Rates und des Beschlusses 92/438/EWG des Rates (ABl. L 95 vom 7.4.2017, S. 1).

(6)  Durchführungsverordnung (EU) 2021/405 der Kommission vom 24. März 2021 zur Festlegung der Listen der Drittländer oder Drittlandsgebiete, aus denen gemäß der Verordnung (EU) 2017/625 des Europäischen Parlaments und des Rates der Eingang bestimmter für den menschlichen Verzehr bestimmter Tiere und Waren in die Union zulässig ist (ABl. L 114 vom 31.3.2021, S. 118).

(7)  Im Einklang mit dem Abkommen über den Austritt des Vereinigten Königreichs Großbritannien und Nordirland aus der Europäischen Union und der Europäischen Atomgemeinschaft und insbesondere nach Artikel 5 Absatz 4 des Protokolls zu Irland/Nordirland in Verbindung mit Anhang 2 dieses Protokolls gelten für die Zwecke dieses Anhangs Verweise auf das Vereinigte Königreich nicht in Bezug auf Nordirland.

(8)  Durchführungsverordnung (EU) 2020/2235 der Kommission vom 16. Dezember 2020 mit Durchführungsbestimmungen zu den Verordnungen (EU) 2016/429 und (EU) 2017/625 des Europäischen Parlaments und des Rates hinsichtlich der Muster für Veterinärbescheinigungen, der Muster für amtliche Bescheinigungen und der Muster für Veterinär-/amtliche Bescheinigungen für den Eingang in die Union von Sendungen bestimmter Kategorien von Tieren und Waren und für deren Verbringungen innerhalb der Union, hinsichtlich der amtlichen Bescheinigungstätigkeit im Zusammenhang mit derartigen Bescheinigungen sowie zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 599/2004, der Durchführungsverordnungen (EU) Nr. 636/2014 und (EU) 2019/628, der Richtlinie 98/68/EG und der Entscheidungen 2000/572/EG, 2003/779/EG und 2007/240/EG (ABl. L 442 vom 30.12.2020, S. 1).

(9)  Delegierte Verordnung (EU) 2020/692 der Kommission vom 30. Januar 2020 zur Ergänzung der Verordnung (EU) 2016/429 des Europäischen Parlaments und des Rates hinsichtlich Vorschriften für den Eingang von Sendungen von bestimmten Tieren, bestimmtem Zuchtmaterial und bestimmten Erzeugnissen tierischen Ursprungs in die Union und für deren anschließende Verbringung und Handhabung (ABl. L 174 vom 3.6.2020, S. 379).


ANHANG

„ANHANG

ISO-2-Code

Land (1)

Rinder

Schafe/Ziegen

Schweine

Equiden

Geflügel

Erzeugnisse aus Aquakultur

Milch

Eier

Kaninchen

Frei lebendes Wild

Zuchtwild

Honig

Tierdarmhüllen

Fischereierzeugnisse

Weichtiere (Muscheln, Stachelhäuter, Manteltiere und Meeresschnecken)

Fische

Erzeugnisse aus Fischen (z. B. Kaviar)

Krebstiere

AD

Andorra

X

X

X (2)

X

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

X

 

AE

Vereinigte Arabische Emirate

 

 

 

 

 

X (2)

 

 

 

X (3)

 

 

 

 

 

 

AL

Albanien

 

X

 

 

 

X

 

 

 

X ((2a))

X

 

 

 

 

X

AM

Armenien

 

 

 

 

 

X

 

 

 

 

 

 

 

 

X

 

AR

Argentinien

X

X

 

X

X

X

 

 

 

X

X

X

X

X

X

X

AU

Australien

X

X

 

X

 

X

X

X

X

X

X

 

X

X

X

X

BA

Bosnien und Herzegowina

X

X

X

 

X

X

 

 

 

X

X

 

 

 

X

 

BD

Bangladesch

 

 

 

 

 

X

 

X

 

 

 

 

 

 

 

 

BF

Burkina Faso

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

X

 

BJ

Benin

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

X

 

BN

Brunei

 

 

 

 

 

 

 

X

 

 

 

 

 

 

 

 

BR

Brasilien

X

 

 

X

X

X

 

X

 

 

 

 

 

 

X

X

BW

Botsuana

X

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

BY

Belarus

 

 

 

X (7)

 

X

 

 

 

X

X

 

 

 

X

X

BZ

Belize

 

 

 

 

 

 

 

X

 

 

 

 

 

 

 

 

CA

Kanada

X

X

X

X

X

X

 

X

X

X

X

X

X

X

X

 

CH

Schweiz

X

X

X

X

X

X

 

 

X

X

X

X

X

X

X

X

CL

Chile

X

X

X

 

X

X

 

 

X

X

 

 

X

 

X

X

CM

Kamerun

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

X

 

CN

China

 

 

 

 

X

X

 

X

 

 

X

X

 

 

X

X

CO

Kolumbien

 

 

 

 

 

X

 

X

 

X

X (2)

 

 

 

 

X

CR

Costa Rica

 

 

 

 

 

X

 

X

 

 

 

 

 

 

 

 

CU

Kuba

 

 

 

 

 

 

 

X

 

 

 

 

 

 

X

 

DO

Dominikanische Republik

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

X

 

EC

Ecuador

 

 

 

 

 

X

 

X

 

 

 

 

 

 

 

 

EG

Ägypten

 

 

 

 

 

 

 

 

 

X ((2a))

 

 

 

 

 

X

ET

Äthiopien

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

X

 

FK

Falklandinseln

X

X (5)

 

 

 

X

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

FO

Färöer

 

 

 

 

 

X

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

GB

Vereinigtes Königreich

X

X

X

X

X

X

 

 

X

X

X

X

X

X

X

X

GE

Georgien

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

X

 

GG

Guernsey

X

 

 

 

 

 

 

 

 

X

 

 

 

 

 

 

GL

Grönland

 

X

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

X

 

 

GT

Guatemala

 

 

 

 

 

 

 

X

 

 

 

 

 

 

X

 

HN

Honduras

 

 

 

 

 

X

 

X

 

 

 

 

 

 

 

 

ID

Indonesien

 

 

 

 

 

X

 

X

 

X ((2a))

X ((2a))

 

 

 

 

 

IL

Israel (4)

 

 

 

 

X

X

 

 

 

X

X

 

 

 

X

 

IM

Insel Man

X

X

X

 

 

X

 

 

X

X

 

 

 

 

X

 

IN

Indien

 

 

 

 

X ((2a))

X

 

X

 

X ((2a))

X

 

 

 

X

X

IR

Iran

 

 

 

 

 

 

X

X

 

 

 

 

 

 

 

X

JE

Jersey

X

 

 

 

 

 

 

 

 

X

 

 

 

 

 

 

JM

Jamaika

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

X

 

JP

Japan

X

 

X

 

X

X

 

 

X

X

X

 

 

 

X ((2a))

X

KE

Kenia

 

 

 

 

 

X

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

KR

Südkorea

 

 

 

 

X

X

 

X

X

X ((2a))

X ((2a))

 

 

 

X ((2a))

 

LB

Libanon

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

X

LK

Sri Lanka

 

 

 

 

 

X

 

X

 

 

 

 

 

 

 

 

MA

Marokko

 

 

 

 

X

X

 

X ((2a))

X

X ((2a))

X ((2a))

 

 

 

 

X

MD

Moldau

 

 

 

 

X

X

 

 

 

X

X

 

 

 

X

 

ME

Montenegro

X

X (5)

X

 

X

X

 

 

 

X

X

 

 

 

X

 

MG

Madagaskar

 

 

 

 

 

X

X

X

 

 

 

 

 

 

X

 

MK

Nordmazedonien

X

X

X

 

X

X

 

 

 

X

X

 

X

 

X

 

MM

Myanmar/Birma

 

 

 

 

 

X

 

X

 

 

 

 

 

 

X

 

MN

Mongolei

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

X

MU

Mauritius

 

 

 

 

 

X

 

 

 

 

 

 

 

 

X (2)

 

MX

Mexiko

 

 

X (2)

 

 

X

 

X

 

X ((2a))

X

 

 

 

X

 

MY

Malaysia

 

 

 

 

X (2)

X

 

X

 

 

 

 

 

 

 

 

MZ

Mosambik

 

 

 

 

 

 

 

X

 

 

 

 

 

 

 

 

k.A.

Namibia

X

X (5)

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

X

 

 

 

NC

Neukaledonien

 

 

 

 

 

 

 

X

 

 

 

 

 

X

X

 

NG

Nigeria

 

 

 

 

 

 

 

X

 

 

 

 

 

 

 

 

NI

Nicaragua

 

 

 

 

 

 

 

X

 

 

 

 

 

 

X

 

NZ

Neuseeland

X

X

X ((2a))

X

X ((2a))

X

 

 

X

X

X ((2a))

X ((2a))

X

X

X

X

OM

Oman

 

 

 

 

 

 

 

 

 

X ((2a))

X ((2a))

 

 

 

X ((2a))

 

PA

Panama

 

 

 

 

 

X

 

X

 

 

 

 

 

 

 

 

PE

Peru

 

 

 

 

 

X

 

X

X

 

 

 

 

 

 

 

PH

Philippinen

 

 

 

 

 

X

 

X

 

X ((2a))

X ((2a))

 

 

 

 

 

PK

Pakistan

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

X

PM

St. Pierre und Miquelon

 

 

 

 

X

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

PN

Pitcairninseln

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

X

 

PY

Paraguay

X

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

X

RS

Serbien (6)

X

X

X

X (7)

X

X

 

 

 

X

X

 

X

 

X

X

RU

Russland

X

X

X

 

X

 

 

 

 

X

X

 

 

X (8)

X

X

RW

Ruanda

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

X

 

SA

Saudi-Arabien

 

 

 

 

 

X

 

X

 

 

 

 

 

 

 

 

SG

Singapur

X (2)

X (2)

X (2)

X (9)

X (2)

X

 

 

 

X (2)

X ((2a))

 

X (9)

X (9)

 

 

SL

Sierra Leone

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

X

 

SM

San Marino

X

 

X (2)

 

 

 

 

 

 

X

 

 

 

 

X

 

SV

El Salvador

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

X

 

SY

Syrien

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

X

SZ

Eswatini

X

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

TG

Togo

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

X

 

TH

Thailand

X ((2a))

 

X ((2a))

 

X

X

 

X

X

X ((2a))

X ((2a))

 

 

 

X

 

TN

Tunesien

 

 

 

 

 

X

 

 

X

 

 

 

 

 

 

X

TR

Türkei

 

 

 

 

X

X

 

 

X

X

X

 

 

 

X

X

TW

Taiwan

 

 

 

 

 

X

 

X

 

X ((2a))

X

 

 

 

X

 

TZ

Tansania

 

 

 

 

 

 

 

X

 

 

 

 

 

 

X

 

UA

Ukraine

X

 

X

 

X

X

 

 

X

X

X

X

 

 

X

X

UG

Uganda

 

 

 

 

 

X

 

 

 

 

 

 

 

 

X

 

US

Vereinigte Staaten

X

X (10)

X

 

X

X

 

X

X

X

X

X

X

X

X

 

UY

Uruguay

X

X

 

X

 

X

 

 

X

X

 

 

X

 

X

X

UZ

Usbekistan

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

X

VE

Venezuela

 

 

 

 

 

 

 

X

 

 

 

 

 

 

 

 

VN

Vietnam

 

 

 

 

 

X

 

X

X

X ((2a))

X ((2a))

 

 

 

X

 

WF

Wallis und Futuna

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

X

 

XK

Kosovo (*)

 

 

 

 

X (2)

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

ZA

Südafrika

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

X

X (11)

 

 

ZM

Sambia

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

X

 


(1)  Diese Bezeichnung berührt nicht die Standpunkte zum Status und steht im Einklang mit der Resolution 1244 des VN-Sicherheitsrates und dem Gutachten des Internationalen Gerichtshofs zur Unabhängigkeitserklärung des Kosovos.

(2)  Die Tabelle enthält eine Liste von Ländern und Gebieten. Sie ist nicht auf von der Union anerkannte Länder beschränkt.

((2a))  Drittländer gemäß Artikel 2, die ausschließlich Rohstoffe verwenden, welche entweder aus Mitgliedstaaten oder aus anderen Drittländern stammen, die zur Einfuhr solcher Rohstoffe in die Europäische Union zugelassen sind.

(3)  Drittländer gemäß Artikel 2, die Erzeugnisse tierischen Ursprungs entweder aus Mitgliedstaaten oder aus anderen Drittländern verwenden, die für die Einfuhr solcher verarbeiteten Erzeugnisse in die Union zugelassen sind, und zwar ausschließlich zur Erzeugung zusammengesetzter Erzeugnisse, die in die Union ausgeführt werden sollen.

(4)  Nur Kamelmilch.

(5)  Im Folgenden wird darunter das Gebiet des Staates Israel mit Ausnahme der seit Juni 1967 unter israelischer Verwaltung stehenden Gebiete (namentlich die Golanhöhen, der Gazastreifen, Ostjerusalem und das restliche Westjordanland) verstanden.

(6)  Nur Schafe.

(7)  Ausgenommen Kosovo.

(8)  Ausfuhr lebender Schlachtequiden in die Union (nur zur Lebensmittelherstellung bestimmte Tiere).

(9)  Nur Rentiere.

(10)  Nur für Frischfleischwaren mit Ursprung in Neuseeland, die für die Union bestimmt sind und die mit oder ohne Lagerung entladen, umgeladen und durch Singapur durchgeführt werden.

(11)  Nur Ziegen.

(*)  Nur Laufvögel.