ISSN 1977-0642

Amtsblatt

der Europäischen Union

L 450

European flag  

Ausgabe in deutscher Sprache

Rechtsvorschriften

64. Jahrgang
16. Dezember 2021


Inhalt

 

II   Rechtsakte ohne Gesetzescharakter

Seite

 

 

VERORDNUNGEN

 

*

Durchführungsverordnung (EU) 2021/2235 der Kommission vom 15. Dezember 2021 über Abzüge von den Fangquoten für bestimmte Fischbestände im Jahr 2021 wegen Überfischung anderer Bestände in vorangegangenen Jahren gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1224/2009 des Rates und zur Änderung der Durchführungsverordnung (EU) 2021/1420

1

 

*

Durchführungsverordnung (EU) 2021/2236 der Kommission vom 15. Dezember 2021 mit spezifischen Bestimmungen für die Durchführung der Verordnung (EU) 2021/1529 des Europäischen Parlaments und des Rates zur Schaffung eines Instruments für Heranführungshilfe (IPA III)

10

 

*

Durchführungsverordnung (EU) 2021/2237 der Kommission vom 15. Dezember 2021 zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 965/2012 bezüglich der Anforderungen für den Allwetterflugbetrieb und die Schulung und Überprüfung von Flugbesatzungen

21

 

*

Durchführungsverordnung (EU) 2021/2238 der Kommission vom 15. Dezember 2021 zur Änderung der Durchführungsverordnung (EU) 2019/773 in Bezug auf den Übergang zur Aufhebung der Sonderfälle für Zugschlusssignale ( 1 )

57

 

*

Durchführungsverordnung (EU) 2021/2239 der Kommission vom 15. Dezember 2021 zur Einführung eines endgültigen Antidumpingzolls auf die Einfuhren bestimmter gewerblicher Windkrafttürme aus Stahl mit Ursprung in der Volksrepublik China

59

 

*

Durchführungsverordnung (EU) 2021/2240 der Kommission vom 15. Dezember 2021 zur Änderung der Anhänge V und XIV der Durchführungsverordnung (EU) 2021/404 hinsichtlich der Einträge für das Vereinigte Königreich in den Listen der Drittländer, aus denen der Eingang in die Union von Sendungen von Geflügel, Zuchtmaterial von Geflügel sowie frischem Fleisch von Geflügel und Federwild zulässig ist ( 1 )

137

 

 

BESCHLÜSSE

 

*

Beschluss (EU) 2021/2241 des Rates vom 13. Dezember 2021 über die Zusammensetzung und das Mandat des Ausschusses für den Europäischen Raum für Forschung und Innovation (ERAC)

143

 

*

Beschluss (EU) 2021/2242 des Rates vom 13. Dezember 2021 zur Änderung des Beschlusses 2009/908/EU zur Festlegung von Maßnahmen für die Durchführung des Beschlusses des Europäischen Rates über die Ausübung des Vorsitzes im Rat und über den Vorsitz in den Vorbereitungsgremien des Rates

148

 

*

Beschluss (EU) 2021/2243 der Kommission vom 15. Dezember 2021 zur Festlegung interner Vorschriften über die Unterrichtung betroffener Personen und die Beschränkung bestimmter Rechte dieser Personen im Zusammenhang mit der Verarbeitung personenbezogener Daten für die Zwecke der Sicherheit der Informations- und Kommunikationssysteme der Kommission

149

 

 

Berichtigungen

 

*

Berichtigung der Delegierten Verordnung (EU) 2020/1224 der Kommission vom 16. Oktober 2019 zur Ergänzung der Verordnung (EU) 2017/2402 des Europäischen Parlaments und des Rates durch technische Regulierungsstandards zur Festlegung der Informationen, die von Originator, Sponsor und Verbriefungszweckgesellschaft zu den Einzelheiten von Verbriefungen bereitzustellen sind ( ABl. L 289 vom 3.9.2020 )

156

 

*

Berichtigung der Durchführungsverordnung (EU) 2020/1225 der Kommission vom 29. Oktober 2019 zur Festlegung technischer Durchführungsstandards für das Format und die standardisierten Meldebögen, die vom Originator, vom Sponsor und von der Verbriefungszweckgesellschaft zur Bereitstellung der Einzelheiten von Verbriefungen zu verwenden sind ( ABl. L 289 vom 3.9.2020 )

157

 

*

Berichtigung der Verordnung (EU) 2021/1060 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 24. Juni 2021 mit gemeinsamen Bestimmungen für den Europäischen Fonds für regionale Entwicklung, den Europäischen Sozialfonds Plus, den Kohäsionsfonds, den Fonds für einen gerechten Übergang und den Europäischen Meeres-, Fischerei- und Aquakulturfonds sowie mit Haushaltsvorschriften für diese Fonds und für den Asyl-, Migrations- und Integrationsfonds, den Fonds für die innere Sicherheit und das Instrument für finanzielle Hilfe im Bereich Grenzverwaltung und Visumpolitik ( ABl. L 231 vom 30.6.2021 )

158

 


 

(1)   Text von Bedeutung für den EWR.

DE

Bei Rechtsakten, deren Titel in magerer Schrift gedruckt sind, handelt es sich um Rechtsakte der laufenden Verwaltung im Bereich der Agrarpolitik, die normalerweise nur eine begrenzte Geltungsdauer haben.

Rechtsakte, deren Titel in fetter Schrift gedruckt sind und denen ein Sternchen vorangestellt ist, sind sonstige Rechtsakte.


II Rechtsakte ohne Gesetzescharakter

VERORDNUNGEN

16.12.2021   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 450/1


DURCHFÜHRUNGSVERORDNUNG (EU) 2021/2235 DER KOMMISSION

vom 15. Dezember 2021

über Abzüge von den Fangquoten für bestimmte Fischbestände im Jahr 2021 wegen Überfischung anderer Bestände in vorangegangenen Jahren gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1224/2009 des Rates und zur Änderung der Durchführungsverordnung (EU) 2021/1420

DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 1224/2009 des Rates vom 20. November 2009 zur Einführung einer Kontrollregelung der Union zur Sicherstellung der Einhaltung der Vorschriften der gemeinsamen Fischereipolitik und zur Änderung der Verordnungen (EG) Nr. 847/96, (EG) Nr. 2371/2002, (EG) Nr. 811/2004, (EG) Nr. 768/2005, (EG) Nr. 2115/2005, (EG) Nr. 2166/2005, (EG) Nr. 388/2006, (EG) Nr. 509/2007, (EG) Nr. 676/2007, (EG) Nr. 1098/2007, (EG) Nr. 1300/2008, (EG) Nr. 1342/2008 sowie zur Aufhebung der Verordnungen (EWG) Nr. 2847/93, (EG) Nr. 1627/94 und (EG) Nr. 1966/2006 (1), insbesondere auf Artikel 105 Absätze 1, 2, 3 und 5,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Die Fangquoten für das Jahr 2020 wurden mit folgenden Rechtsakten festgelegt:

Verordnung (EU) 2018/2025 des Rates (2),

Verordnung (EU) 2019/1838 des Rates (3),

Verordnung (EU) 2019/2236 des Rates (4) und

Verordnung (EU) 2020/123 des Rates (5).

(2)

Die Fangquoten für das Jahr 2021 wurden mit folgenden Rechtsakten festgelegt:

Verordnung (EU) 2020/1579 des Rates (6),

Verordnung (EU) 2021/90 des Rates (7),

Verordnung (EU) 2021/91 des Rates (8) und

Verordnung (EU) 2021/92 des Rates (9).

(3)

Gemäß Artikel 105 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 1224/2009 kürzt die Kommission die künftigen Fangquoten eines Mitgliedstaats, wenn sie feststellt, dass dieser Mitgliedstaat die ihm zugeteilten Fangquoten überschritten hat.

(4)

Mit der Durchführungsverordnung (EU) 2021/1420 der Kommission (10) wurden Abzüge von den verfügbaren Fangquoten für 2021 für bestimmte Fischbestände wegen Überfischung in den vorangegangenen Jahren festgesetzt.

(5)

Für bestimmte Mitgliedstaaten, nämlich Dänemark, Spanien, Estland, Frankreich und die Niederlande, konnten mit der Durchführungsverordnung (EU) 2021/1420 bestimmte Abzüge von den Quoten, die für überfischte Bestände zugeteilt wurden, nicht vorgenommen werden, da diesen Mitgliedstaaten im Jahr 2021 keine Quoten für diese Bestände zur Verfügung stehen.

(6)

Ist es nicht möglich, die Quote für den überfischten Bestand im Jahr nach der Überfischung zu kürzen, weil der betreffende Mitgliedstaat über keine Quote für diesen Bestand verfügt, kann gemäß Artikel 105 Absatz 5 der Verordnung (EG) Nr. 1224/2009 der Abzug für andere Bestände in demselben geografischen Gebiet oder von gleichem Marktwert nach Konsultationen mit dem betreffenden Mitgliedstaat vorgenommen werden. Gemäß der Mitteilung 2012/C 72/07 der Kommission mit Leitlinien für den Abzug von Quoten gemäß Artikel 105 Absätze 1, 2 und 5 der Verordnung (EG) Nr. 1224/2009 (11) (im Folgenden die „Leitlinien“) sollten solche Abzüge vorzugsweise im folgenden Jahr oder in den folgenden Jahren von Quoten für Bestände vorgenommen werden, die von derselben Flotte befischt werden wie die Flotte, die die Quote überschritten hat.

(7)

Die betreffenden Mitgliedstaaten wurden bezüglich der Vornahme bestimmter Abzüge von Quoten für andere als die überfischten Bestände konsultiert. Daher ist es angebracht, von den diesen Mitgliedstaaten für das Jahr 2021 zugeteilten Fangquoten Abzüge vorzunehmen.

(8)

Die Durchführungsverordnung (EU) 2021/1420 sollte daher entsprechend geändert werden.

(9)

Weitere Aktualisierungen oder Korrekturen können vorgenommen werden, wenn für das laufende oder vorangegangene Haushaltsjahre Fehler, Auslassungen oder falsche Angaben in den von den Mitgliedstaaten gemäß Artikel 33 der Verordnung (EG) Nr. 1224/2009 gemeldeten Fangdaten festgestellt wurden —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Die in Anhang I der vorliegenden Verordnung genannten Fangquoten für 2021, die mit den Verordnungen (EU) 2020/1579, (EU) 2021/90, (EU) 2021/91 und (EU) 2021/92 festgesetzt wurden, werden gekürzt, indem die in demselben Anhang angeführten Abzüge an alternativen Beständen vorgenommen werden.

Artikel 2

Der Anhang der Durchführungsverordnung (EU) 2021/1420 erhält die Fassung des Anhangs II der vorliegenden Verordnung.

Artikel 3

Diese Verordnung tritt am siebten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 15. Dezember 2021

Für die Kommission

Die Präsidentin

Ursula VON DER LEYEN


(1)  ABl. L 343 vom 22.12.2009, S. 1.

(2)  Verordnung (EU) 2018/2025 des Rates vom 17. Dezember 2018 zur Festsetzung der Fangmöglichkeiten von Fischereifahrzeugen der Union für bestimmte Bestände von Tiefseearten für 2019 und 2020 (ABl. L 325 vom 20.12.2018, S. 7).

(3)  Verordnung (EU) 2019/1838 des Rates vom 30. Oktober 2019 zur Festsetzung der Fangmöglichkeiten für bestimmte Fischbestände und Bestandsgruppen in der Ostsee für 2020 und zur Änderung der Verordnung (EU) 2019/124 betreffend bestimmte Fangmöglichkeiten in anderen Gewässern (ABl. L 281 vom 31.10.2019, S. 1).

(4)  Verordnung (EU) 2019/2236 des Rates vom 16. Dezember 2019 zur Festsetzung der Fangmöglichkeiten für bestimmte Fischbestände und Bestandsgruppen im Mittelmeer und im Schwarzen Meer für 2020 (ABl. L 336 vom 30.12.2019, S. 14).

(5)  Verordnung (EU) 2020/123 des Rates vom 27. Januar 2020 zur Festsetzung der Fangmöglichkeiten für 2020 für bestimmte Fischbestände und Bestandsgruppen in den Unionsgewässern sowie für Fischereifahrzeuge der Union in bestimmten Nicht-Unionsgewässern (ABl. L 25 vom 30.1.2020, S. 1).

(6)  Verordnung (EU) 2020/1579 des Rates vom 29. Oktober 2020 zur Festsetzung der Fangmöglichkeiten für bestimmte Fischbestände und Bestandsgruppen in der Ostsee für 2021 und zur Änderung der Verordnung (EU) 2020/123 betreffend bestimmte Fangmöglichkeiten in anderen Gewässern (ABl. L 362 vom 30.10.2020, S. 3).

(7)  Verordnung (EU) 2021/90 des Rates vom 28. Januar 2021 zur Festsetzung der Fangmöglichkeiten für bestimmte Fischbestände und Bestandsgruppen im Mittelmeer und im Schwarzen Meer für 2021 (ABl. L 31 vom 29.1.2021, S. 1).

(8)  Verordnung (EU) 2021/91 des Rates vom 28. Januar 2021 zur Festsetzung der Fangmöglichkeiten von Fischereifahrzeugen der Union für bestimmte Bestände von Tiefseearten für die Jahre 2021 und 2022 (ABl. L 31 vom 29.1.2021, S. 20).

(9)  Verordnung (EU) 2021/92 des Rates vom 28. Januar 2021 zur Festsetzung der Fangmöglichkeiten für 2021 für bestimmte Fischbestände und Bestandsgruppen in den Unionsgewässern sowie für Fischereifahrzeuge der Union in bestimmten Nicht-Unionsgewässern (ABl. L 31 vom 29.1.2021, S. 31).

(10)  Durchführungsverordnung (EU) 2021/1420 der Kommission vom 30. August 2021 über Abzüge von den Fangquoten für 2021 für bestimmte Fischbestände wegen Überfischung in den vorangegangenen Jahren (ABl. L 305 vom 31.8.2021, S. 10).

(11)  Mitteilung der Kommission — Leitlinien für den Abzug von Quoten gemäß Artikel 105 Absätze 1, 2 und 5 der Verordnung (EG) Nr. 1224/2009 (2012/C 72/07) (ABl. C 72 vom 10.3.2012, S. 27) in der durch die Mitteilung 2019/C 192/03 (ABl. C 192 vom 7.6.2019, S. 5) geänderten Fassung.


ANHANG I

ABZÜGE VON DEN FANGQUOTEN DES JAHRES 2021 FÜR ALTERNATIVE BESTÄNDE

ÜBERFISCHTE BESTÄNDE

 

ALTERNATIVE BESTÄNDE

Mitgliedstaat

Artencode

Gebietscode

Artenname

Gebietsbezeichnung

Menge, die nicht von der Fangquote für 2021 für den überfischten Bestand abgezogen werden kann (in kg)

 

Mitgliedstaat

Artencode

Gebietscode

Artenname

Gebietsbezeichnung

Menge, die von der Fangquote für 2021 für die alternativen Bestände abzuziehen ist (in kg)

DK

COD

1N2AB.

Kabeljau

Norwegische Gewässer der Gebiete 1 und 2

1 606

 

DK

HER

1/2-

Hering

Unionsgewässer, färöische, norwegische und internationale Gewässer der Gebiete 1 und 2

1 606

DK

DGS

15X14

Dornhai

Unionsgewässer und internationale Gewässer der Gebiete 1, 5, 6, 7, 8, 12 und 14

4 718

 

DK

MAC

2CX14-

Makrele

6, 7, 8a, 8b, 8d und 8e; Unionsgewässer und internationale Gewässer des Gebiets 5b; internationale Gewässer der Gebiete 2a, 12 und 14

4 718

DK

POK

1N2AB.

Seelachs

Norwegische Gewässer der Gebiete 1 und 2

80 933

 

DK

HER

1/2-

Hering

Unionsgewässer, färöische, norwegische und internationale Gewässer der Gebiete 1 und 2

80 933

ES

GHL

1N2AB.

Schwarzer Heilbutt

Norwegische Gewässer der Gebiete 1 und 2

33 603

 

ES

COD

1/2B.

Kabeljau

1 und 2b

33 603

ES

OTH

1N2AB.

Andere Arten

Norwegische Gewässer der Gebiete 1 und 2

22 078

 

ES

COD

1N2AB.

Kabeljau

Norwegische Gewässer der Gebiete 1 und 2

22 078

EE

COD

1N2AB.

Kabeljau

Norwegische Gewässer der Gebiete 1 und 2

16 377

 

EE

RNG

5B67-

Rundnasen-Grenadier

6 und 7; Gewässer des Vereinigten Königreichs und internationale Gewässer des Gebiets 5b;

34 000

FR

GHL

1N2AB.

Schwarzer Heilbutt

Norwegische Gewässer der Gebiete 1 und 2

8 988

 

FR

REB

1N2AB.

Rotbarsch

Norwegische Gewässer der Gebiete 1 und 2

8 988

FR

NEP

08C.

Kaisergranat

8c

5 342

 

FR

POL

08C.

Pollack

8c

5 342

FR

WHM

ATLANT

Weißer Marlin

Atlantischer Ozean

2 450

 

FR

BUM

ATLANT

Blauer Marlin

Atlantischer Ozean

2 450

NL

WHB

8C3411

Blauer Wittling

8c, 9 und 10; Unionsgewässer des CECAF-Gebiets 34.1.1

12 235

 

NL

WHB

1X14

Blauer Wittling

Unionsgewässer und internationale Gewässer der Gebiete 1, 2, 3, 4, 5, 6, 7, 8a, 8b, 8d, 8e, 12 und 14

12 235


ANHANG II

Der Anhang der Durchführungsverordnung (EU) 2021/1420 erhält folgende Fassung:

„ANHANG

ABZÜGE VON DEN FANGQUOTEN DES JAHRES 2021 AUFGRUND ÜBERFISCHTER BESTÄNDE

Mit-glied-staat

Arten-code

Gebiets-code

Artenname

Gebiets-bezeichnung

Ausgangs-quote 2020 (in kg)

Zulässige Anlandun-gen 2020 (angepasste Menge insgesamt in kg)  (1)

Gesamt-fänge 2020 (Menge in kg)

Quoten-aus-schöpfung in Bezug auf die zulässigen Anlandu-ngen

Über-fischung in Bezug auf die zulässigen Anlan-dungen (Menge in kg)

Multi-plika-tions-faktor  (2)

Zu-sätz-licher Multi-plika-tions-faktor  (3),  (4)

Verblei-bender Abzug aus dem/ den Vor-jahr(en)  (5) (Menge in kg)

Abzüge von den Fang-quoten für 2021 (6) und Folgejahre (Menge in kg)

Abzüge von den Fang-quoten für 2021 für die überfischten Bestände (7) (Menge in kg)

Abzüge von den Fang-quoten für 2021 für die überfischten Bestände (Menge in kg)

Von den Fang-quoten für 2022 und Folge-jahr(e) abzu-ziehende Menge (in kg)

DE

HER

4AB.

Hering

Unionsgewässer und norwegische Gewässer des Gebiets 4 nördlich von 53° 30‘ N

39 404 000

18 997 930

20 355 612

107,15  %

1 357 682

/

/

/

1 357 682

1 357 682

/

/

DE

MAC

2CX14-

Makrele

6, 7, 8a, 8b, 8d und 8e; Unionsgewässer und internationale Gewässer des Gebiets 5b; internationale Gewässer der Gebiete 2a, 12 und 14

23 416 000

21 146 443

22 858 079

108,09  %

1 711 636

/

/

/

1 711 636

1 711 636

/

/

DK

COD

1N2AB.

Kabeljau

Norwegische Gewässer der Gebiete 1 und 2

/

/

1 606

Nicht zutreffend

1 606

1,00

/

/

1 606

/

1 606

/

DK

DGS

15X14

Dornhai

Unionsgewässer und internationale Gewässer der Gebiete 1, 5, 6, 7, 8, 12 und 14

/

/

4 718

Nicht zutreffend

4 718

1,00

/

/

4 718

/

4 718

/

DK

HER

03A.

Hering

3a

10 309 000

7 482 731

7 697 049

102,86  %

214 318

/

/

/

214 318

214 318

/

/

DK

HER

4AB.

Hering

Unionsgewässer und norwegische Gewässer des Gebiets 4 nördlich von 53° 30‘ N

59 468 000

75 652 933

81 089 507

107,19  %

5 436 574

/

/

/

5 436 574

5 436 574

/

/

DK

MAC

2A34.

Makrele

3a und 4; Unionsgewässer der Gebiete 2a, 3b, 3c und der Unterdivisionen 22-32

19 998 000

17 987 493

18 625 387

103,55  %

637 894

/

/

/

637 894

637 894

/

/

DK

MAC

2A4A-N

Makrele

Norwegische Gewässer der Gebiete 2a und 4a

14 453 000

13 507 878

13 531 201

100,17  %

23 323

/

/

/

23 323

23 323

/

/

DK

POK

1N2AB.

Seelachs

Norwegische Gewässer der Gebiete 1 und 2

/

7 800

88 733

1 137,60  %

80 933

1,00

/

/

80 933

/

80 933

/

DK

PRA

N1GRN.

Tiefseegarnele

Grönländische Gewässer des NAFO-Gebiets 1

1 400 000

2 800 000

2 818 891

100,67  %

18 891

/

/

/

18 891

18 891

/

/

DK

SAN

234_2R

Sandaal

Unionsgewässer des Sandaal-Bewirtschaftungs-gebiets 2r

59 106 000

56 042 763

57 756 024

103,06  %

1 713 261  (9)

/

/

/

1 713 261  (9)

1 713 261  (9)

/

/

ES

COD

1/2B.

Kabeljau

1 und 2b

11 688 000

9 576 615

9 581 250

100,05  %

4 635

/

/

/

4 635

4 635

/

/

ES

GHL

1N2AB.

Schwarzer Heilbutt

Norwegische Gewässer der Gebiete 1 und 2

/

/

22 402

Nicht zutreffend

22 402

1,00

A

/

33 603

/

33 603

/

ES

OTH

1N2AB.

Andere Arten

Norwegische Gewässer der Gebiete 1 und 2

/

/

22 078

Nicht zutreffend

22 078

1,00

/

/

22 078

/

22 078

/

ES

RJU

9-C.

Perlrochen

Unionsgewässer des Gebiets 9

15 000

15 000

21 072

140,48  %

6 072

1,00

/

2 067

8 139

8 139

/

/

EE

COD

1N2AB.

Kabeljau

Norwegische Gewässer der Gebiete 1 und 2

/

300 000

316 377

105,46  %

16 377

/

/

/

16 377

/

34 000

/

FR

GHL

1N2AB.

Schwarzer Heilbutt

Norwegische Gewässer der Gebiete 1 und 2

/

/

8 988

Nicht zutreffend

8 988

1,00

/

/

8 988

/

8 988

/

FR

NEP

08C.

Kaiser-granat

8c

0

0

5 342

Nicht zutreffend

5 342

1,00

/

/

5 342

/

5 342

/

FR

WHM

ATLANT

Weißer Marlin

Atlantischer Ozean

/

/

1 225

Nicht zutreffend

1 225

1,00

C

/

2 450

/

2 450

/

IE

ALB

AN05N

Nördlicher Weißer Thun

Atlantik, nördlich von 5° N

2 891 010

2 743 260

2 938 449

107,12  %

195 189

/

C (8)

/

195 189

195 189

/

/

LV

HER

3D-R30

Hering

Unionsgewässer der Unterdivisionen 25-27, 28.2, 29 und 32

4 253 000

6 135 144

6 138 817

100,06  %

3 673

/

C (8)

/

3 673

3 673

/

/

LV

SPR

3BCD-C

Sprotte

Unionsgewässer der Unterdivisionen 22-32

29 073 000

28 618 753

28 635 182

100,06  %

16 429

/

C (8)

/

16 429

16 429

/

/

NL

HER

4AB.

Hering

Unionsgewässer und norwegische Gewässer des Gebiets 4 nördlich von 53° 30‘ N

51 717 000

50 896 907

51 002 687

100,21  %

105 780

/

/

/

105 780

105 780

/

/

NL

WHB

8C3411

Blauer Wittling

8c, 9 und 10; Unionsgewässer des CECAF-Gebiets 34.1.1

/

/

12 235

Nicht zutreffend

12 235

1,00

/

/

12 235

/

12 235

/

PL

HER

1/2-

Hering

Unionsgewässer, färöische, norwegische und internationale Gewässer der Gebiete 1 und 2

593 000

1 226 015

1 329 820

108,47  %

103 805

/

/

/

103 805

103 805

/

/

PL

MAC

2CX14-

Makrele

6, 7, 8a, 8b, 8d und 8e; Unionsgewässer und internationale Gewässer des Gebiets 5b; internationale Gewässer der Gebiete 2a, 12 und 14

1 649 000

4 724 236

5 185 187

109,76  %

460 951

/

/

/

460 951

460 951

/

/

PT

ALB

AN05N

Nördlicher Weißer Thun

Atlantik, nördlich von 5° N

2 273 970

1 638 457

1 595 315

97,37  %

-43 142  (10)

Nicht zutref-fend

Nicht zutref-fend

- 635 513  (11)

- 635 513  (11)

- 635 513  (11)

/

/

PT

ALF

3X14-

Kaiser-barsch

Unionsgewässer und internationale Gewässer der Gebiete 3, 4, 5, 6, 7, 8, 9, 10, 12 und 14

164 000

155,278

158,601

102,14  %

3 323

/

A (8)

/

3 323

3 323

/

/

PT

BET

ATLANT

Großaugen-thun

Atlantischer Ozean

3 058 330

3 058 330

3 069 582

100,37  %

11 252

/

C (8)

/

11 252

11 252

/

/

PT

HKE

8C3411

Seehecht

8c, 9 und 10; Unionsgewässer des CECAF-Gebiets 34.1.1

2 614 000

1 996 154

2 135 737

106,99  %

139 583

/

C (8)

/

139 583

139 583

/

/

PT

SWO

AS05N

Schwert-fisch

Atlantik, südlich von 5° N

299 030

299 030

309 761

103,59  %

10 731

/

/

/

10 731

10 731

/

/


(1)  Einem Mitgliedstaat aufgrund der betreffenden Verordnungen über die Fangmöglichkeiten zugeteilte Quoten unter Berücksichtigung des Tauschs von Fangmöglichkeiten gemäß Artikel 16 Absatz 8 der Verordnung (EU) Nr. 1380/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates über die Gemeinsame Fischereipolitik und zur Änderung der Verordnungen (EG) Nr. 1954/2003 und (EG) Nr. 1224/2009 des Rates sowie zur Aufhebung der Verordnungen (EG) Nr. 2371/2002 und (EG) Nr. 639/2004 des Rates und des Beschlusses 2004/585/EG des Rates (ABl. L 354 vom 28.12.2013, S. 22), von Quotenübertragungen von 2019 auf 2020 gemäß Artikel 4 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 847/96 des Rates zur Festlegung zusätzlicher Bestimmungen für die jahresübergreifende Verwaltung der TACs und Quoten (ABl. L 115 vom 9.5.1996, S. 3) und Artikel 15 Absatz 9 der Verordnung (EU) Nr. 1380/2013 oder der Neuaufteilung und des Abzugs von Fangmöglichkeiten gemäß den Artikeln 37 und 105 der Verordnung (EG) Nr. 1224/2009.

(2)  Gemäß Artikel 105 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 1224/2009. Ein Abzug in Höhe der Überfischung * 1,00 gilt in allen Fällen, in denen die Überfischung 100 Tonnen oder weniger beträgt.

(3)  Gemäß Artikel 105 Absatz 3 der Verordnung (EG) Nr. 1224/2009, sofern die Überfischung mehr als 10 % beträgt.

(4)  Buchstabe „A“ bedeutet, dass ein zusätzlicher Multiplikationsfaktor von 1,5 aufgrund kontinuierlicher Überfischung in den Jahren 2018, 2019 und 2020 angewendet wurde. Buchstabe „C“ bedeutet, dass ein zusätzlicher Multiplikationsfaktor von 1,5 angewendet wurde, da für den Bestand ein Mehrjahresplan gilt.

(5)  Verbleibende Mengen aus dem Vorjahr/den Vorjahren.

(6)  2021 vorzunehmende Abzüge.

(7)  2021 vorzunehmende Abzüge, die in Anbetracht der verfügbaren Quote am 7. September 2021 tatsächlich angewandt werden konnten.

(8)  Zusätzlicher Multiplikationsfaktor nicht anwendbar, da die Überfischung nicht mehr als 10 % der zulässigen Anlandungen beträgt.

(9)  Vom Sandaal-Bewirtschaftungsgebiet 3r abzuziehen.

(10)  Da Artikel 4 der Verordnung (EG) Nr. 847/96 nicht auf den ALB/AN05N-Bestand anwendbar ist, kann diese ungenutzte Menge nicht dazu verwendet werden, die verbleibende Hälfte des 2021 fälligen Abzugs zu verringern.

(11)  Auf Antrag Portugals wird der aufgrund von im Jahr 2019 erfolgter Überfischung 2020 fällige Abzug von 1 271 026 kg gleichmäßig auf zwei Jahre (2020 und 2021) verteilt.


16.12.2021   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 450/10


DURCHFÜHRUNGSVERORDNUNG (EU) 2021/2236 DER KOMMISSION

vom 15. Dezember 2021

mit spezifischen Bestimmungen für die Durchführung der Verordnung (EU) 2021/1529 des Europäischen Parlaments und des Rates zur Schaffung eines Instruments für Heranführungshilfe (IPA III)

DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EU) 2021/1529 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. September 2021 zur Schaffung eines Instruments für Heranführungshilfe (IPA III) (1), insbesondere auf Artikel 16,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Die Verordnung (EU) 2021/947 des Europäischen Parlaments und des Rates (2) enthält Vorschriften und Verfahren, die auch für die Umsetzung der IPA-III-Hilfe gelten. Mit Erwägungsgrund 52 und Artikel 16 der Verordnung (EU) 2021/1529 wird der Kommission die Befugnis übertragen, besondere Bestimmungen zur Schaffung einheitlicher Voraussetzungen für die Durchführung der Verordnung festzulegen. Es sollten spezifische Bestimmungen für einige Situationen festgelegt werden, insbesondere für die indirekte Mittelverwaltung mit Begünstigten gemäß Anhang I der Verordnung (EU) 2021/1529 (im Folgenden „IPA-III-Begünstigte“), für die grenzüberschreitende Zusammenarbeit im Sinne von Artikel 2 Buchstabe b der Verordnung (EU) 2021/1529 und für die Hilfe für die Entwicklung des ländlichen Raums.

(2)

Um zu gewährleisten, dass die Heranführungshilfe für alle IPA-III-Begünstigten einheitlich und nach dem Grundsatz der Wirtschaftlichkeit der Haushaltsführung durchgeführt wird, sollten die Kommission und die IPA-III-Begünstigten Vereinbarungen in Form von Finanzpartnerschafts-Rahmenvereinbarungen und Sektorvereinbarungen mit den Grundsätzen ihrer Zusammenarbeit im Rahmen dieser Verordnung schließen.

(3)

Die Kommission sollte die IPA-III-Begünstigten bei ihren Bemühungen um die Verbesserung ihrer Fähigkeit zur Verwaltung von Mitteln der Union nach den Grundsätzen und Vorschriften des Unionsrechts unterstützen. Zu diesem Zweck sollte die Kommission den IPA-III-Begünstigten gegebenenfalls Haushaltsvollzugsaufgaben übertragen.

(4)

Es sind spezifische Bestimmungen für die Übertragung von Haushaltsvollzugsaufgaben an die IPA-III-Begünstigten gemäß der Verordnung (EU, Euratom) 2018/1046 des Europäischen Parlaments und des Rates (3) festzulegen.

(5)

Es müssen detaillierte Vorschriften für die Überwachung und die Evaluierung durch die IPA-III-Begünstigten bei der Durchführung der IPA-III-Hilfe im Wege der indirekten Mittelverwaltung festgelegt werden.

(6)

Es sind spezifische Bestimmungen für die Berichterstattung notwendig, um die Berichterstattungsanforderungen, die die IPA-III-Begünstigten erfüllen müssen, genauer zu definieren.

(7)

IPA III wird weiterhin die Einrichtung und Stärkung von Sektorkoordinierungs- und Überwachungssystemen unterstützen, die den Zuständigkeiten des IPA-Begünstigten entsprechen. Die nach dem Sektoransatz im Rahmen von IPA und IPA II eingerichteten Strukturen können ihre Aufgaben weiterhin erfüllen, und es sollten neue sektorale Überwachungsausschüsse eingerichtet werden, soweit die Zuständigkeiten des IPA-Begünstigten dies rechtfertigen.

(8)

Es müssen spezifische Bestimmungen für Finanzkorrekturen und die gegenüber den IPA-III-Begünstigten anzuwendenden Verfahren beim Einsatz von IPA-III-Hilfe im Rahmen der indirekten Mittelverwaltung festgelegt werden.

(9)

Die IPA-III-Hilfe sollte zur Förderung der grenzüberschreitenden Zusammenarbeit zwischen IPA-III-Begünstigten genutzt werden. Eine echte grenzüberschreitende Zusammenarbeit zwischen IPA-III-Begünstigten sollte die gemeinsame Entwicklung, Durchführung und Finanzierung von Maßnahmen umfassen, die eine Intensivierung der nachbarschaftlichen Beziehungen, nachhaltige Partnerschaften für die sozioökonomische Entwicklung oder die Beseitigung von Hindernissen für diese Entwicklung bewirken.

(10)

Daher ist es erforderlich, einheitliche Regeln für die Verwaltung der grenzüberschreitenden Zusammenarbeit zwischen IPA-III-Begünstigten festzulegen, einschließlich der Aufgaben und Zuständigkeiten der an der Verwaltung der Programme für grenzüberschreitende Zusammenarbeit beteiligten Strukturen und Behörden.

(11)

Die grenzüberschreitende Zusammenarbeit im Sinne von Artikel 2 Buchstabe a der Verordnung (EU) 2021/1529 zwischen einem oder mehreren Mitgliedstaaten und einem oder mehreren IPA-III-Begünstigten sollte nicht unter diese Durchführungsverordnung fallen, es sei denn, in den gemäß Artikel 59 der Verordnung (EU) 2021/1059 des Europäischen Parlaments und des Rates (4) geschlossenen Finanzierungsvereinbarungen wird auf diese Durchführungsverordnung, eine bestimmte Finanzpartnerschafts-Rahmenvereinbarung oder eine spezifische Bestimmung dieser Vereinbarungen Bezug genommen.

(12)

Durch die Hilfe für die Entwicklung des ländlichen Raums im Rahmen von IPA III sollte die Wettbewerbsfähigkeit des Agrar- und Lebensmittelsektors gesteigert und eine schrittweise Angleichung an den Besitzstand im Bereich der Gemeinsamen Agrarpolitik der Union gefördert werden. Es sind spezifische Bestimmungen erforderlich, damit ähnliche Hilfe wie im Rahmen des Europäischen Landwirtschaftsfonds für die Entwicklung des ländlichen Raums unter Einsatz von Verwaltungs- und Kontrollsystemen finanziert werden kann, die den Grundsätzen der verantwortungsvollen Verwaltung Rechnung tragen und Strukturen der Mitgliedstaaten mit vergleichbaren Funktionen ähneln.

(13)

Um eine rechtzeitige Planung und Durchführung der IPA III-Programme für 2021 zu finanzierenden zu ermöglichen, sollte diese Verordnung am Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft treten.

(14)

Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des IPA-III-Ausschusses —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

TITEL I

GEGENSTAND UND ALLGEMEINER RAHMEN FÜR DIE DURCHFÜHRUNG DER IPA-HILFE

Artikel 1

Gegenstand und Anwendungsbereich

Diese Verordnung enthält spezifische Bestimmungen zur Schaffung einheitlicher Bedingungen für die Durchführung der Verordnung (EU) 2021/1529 in Bezug auf die Durchführungsstrukturen für die IPA-III-Hilfe, die indirekte Mittelverwaltung mit IPA-III-Begünstigten und spezifische Bestimmungen für die grenzüberschreitende Zusammenarbeit sowie die Hilfe für die Landwirtschaft und die Entwicklung des ländlichen Raums. Die grenzüberschreitende Zusammenarbeit im Sinne von Artikel 2 Buchstabe a der Verordnung (EU) 2021/1529 zwischen einem oder mehreren Mitgliedstaaten und einem oder mehreren IPA-III-Begünstigten fällt nicht unter diese Durchführungsverordnung, es sei denn, in den gemäß Artikel 59 der Verordnung (EU) 2021/1059 geschlossenen Finanzierungsvereinbarungen wird auf diese Durchführungsverordnung, eine bestimmte Finanzpartnerschafts-Rahmenvereinbarung oder eine spezifische Bestimmung dieser Vereinbarungen Bezug genommen.

Artikel 2

Begriffsbestimmungen

Für die Zwecke dieser Verordnung bezeichnet der Ausdruck

a)

„IPA-III-Begünstigter“ einen der in Anhang I der Verordnung (EU) 2021/1529 aufgeführten Begünstigten;

b)

„Finanzpartnerschafts-Rahmenvereinbarung“ eine zwischen der Kommission und einem IPA-III-Begünstigten geschlossene Vereinbarung, in der die Grundsätze der finanziellen Zusammenarbeit zwischen dem IPA-III-Begünstigten und der Kommission im Rahmen dieser Verordnung festgelegt sind;

c)

„Sektorvereinbarung“ eine zwischen der Kommission und einem IPA-III-Begünstigten für die Durchführung eines bestimmten IPA-III-Programms geschlossene Vereinbarung, in der die anzuwendenden Vorschriften und Verfahren festgelegt werden, die nicht in der Finanzpartnerschafts-Rahmenvereinbarung oder den Finanzierungsvereinbarungen enthalten sind;

d)

„Finanzierungsvereinbarung“ eine jährliche oder mehrjährige Vereinbarung zwischen der Kommission und einem IPA-III-Begünstigten, die der Umsetzung der IPA-III-Hilfe dient;

e)

„Behörde“ eine öffentliche Einrichtung oder Stelle eines IPA-III-Begünstigten oder eines Mitgliedstaats auf nationaler, regionaler oder lokaler Ebene;

f)

„Großprojekt“ ein Projekt, das eine Reihe von Arbeiten, Tätigkeiten oder Dienstleistungen umfasst und als solches der Erfüllung einer bestimmten, unteilbaren Aufgabe konkreter wirtschaftlicher oder technischer Art dient, deren Ziele klar ausgewiesen sind und dessen Gesamtkosten den in der Finanzpartnerschafts-Rahmenvereinbarung angegebenen Betrag übersteigen.

g)

„Begünstigter“ eine Einrichtung des öffentlichen oder privaten Rechts, die mit der Einleitung oder Durchführung von Vorhaben im Rahmen eines Programms für grenzüberschreitende Zusammenarbeit betraut ist;

h)

„Vorhaben“ ein Projekt, einen Vertrag, eine Maßnahme oder ein Bündel von Projekten, die vom öffentlichen Auftraggeber des betreffenden Programms oder unter seiner Verantwortung ausgewählt werden und zu den Zielen der zugehörigen Priorität bzw. Prioritäten beitragen;

i)

„federführender IPA-III-Begünstigter“ den IPA-III-Begünstigten, der als federführend benannt wurde und bei dem folglich der öffentliche Auftraggeber für das grenzüberschreitende Programm angesiedelt ist.

Artikel 3

Grundsätze der Finanzierung durch die Union

Die IPA-III-Hilfe dient der Unterstützung der Annahme und Umsetzung von Reformen durch die IPA-III-Begünstigten gemäß Artikel 3 der Verordnung (EU) 2021/1529. Spezifische Programme und Einzelmaßnahmen können Finanzbeiträge sowohl des IPA-III-Begünstigten als auch der Union erfordern.

Artikel 4

Grundsatz der Eigenverantwortung

(1)   Die Verantwortung für die Programmierung und Durchführung der IPA-III-Hilfe liegt in erster Linie beim IPA-III-Begünstigten.

(2)   Der IPA-III-Begünstigte ernennt einen nationalen IPA-Koordinator (National IPA Co-ordinator — NIPAC).

(3)   Der NIPAC sorgt für eine enge Verknüpfung zwischen dem Einsatz der IPA-III-Hilfe und dem allgemeinen Beitrittsprozess.

(4)   Der NIPAC ist der wichtigste Ansprechpartner der Kommission für den gesamten Prozess der Koordinierung der Programmplanung im Einklang mit den Zielen und thematischen Prioritäten des IPA-III-Programmplanungsrahmens nach Artikel 7 der Verordnung (EU) 2021/1529 (im Folgenden „IPA-III-Programmplanungsrahmen“), bei der Überwachung der Durchführung der IPA-III-Hilfe, der Evaluierung und der Berichterstattung, einschließlich der Koordinierung innerhalb der Verwaltung des IPA-III-Begünstigten und mit anderen Gebern. Der NIPAC setzt sich außerdem dafür ein, dass die Verwaltung des IPA-III-Begünstigten alle erforderlichen Schritte unternimmt, um die Durchführung der betreffenden Programme zu erleichtern.

(5)   Der NIPAC koordiniert die Teilnahme der IPA-III-Begünstigten an den einschlägigen Programmen für territoriale und grenzüberschreitende Zusammenarbeit gemäß der Verordnung (EU) 2021/1529 und der Verordnung (EU) 2021/1059. Der NIPAC kann diese Koordinierungsaufgabe gegebenenfalls einer für die Verwaltung der grenzüberschreitenden Zusammenarbeit eingerichteten Struktur übertragen.

(6)   Der NIPAC muss ein mit angemessenen Befugnissen ausgestatteter hochrangiger Vertreter der Regierung oder der zentralen Verwaltung des IPA-III-Begünstigten sein.

Artikel 5

Finanzpartnerschafts-Rahmenvereinbarung, Sektorvereinbarungen und Finanzierungsvereinbarung

(1)   Die Kommission und der IPA-III-Begünstigte schließen eine Finanzpartnerschafts-Rahmenvereinbarung mit besonderen Regelungen für die IPA-III-Hilfe (Verwaltung, Kontrolle, Aufsicht, Überwachung, Evaluierung, Berichterstattung und Prüfung), die den IPA-III-Begünstigten zur Übernahme der entsprechenden Anforderungen des Regelungsrahmens der Union in seine Rechtsordnung verpflichtet. Die Finanzpartnerschafts-Rahmenvereinbarung kann durch Sektorvereinbarungen ergänzt werden, in denen spezifische Bestimmungen für die Verwaltung und Umsetzung der IPA-III-Hilfe in bestimmten Politikbereichen oder für bestimmte Programme festgelegt werden.

(2)   Außer in hinreichend begründeten Fällen wird die IPA-III-Hilfe dem IPA-III-Begünstigten erst gewährt, wenn die Finanzpartnerschafts-Rahmenvereinbarung und gegebenenfalls die betreffende Sektorvereinbarung in Kraft getreten sind.

(3)   In den Finanzierungsvereinbarungen werden unter anderem die Bedingungen für die Gewährung der IPA-III-Hilfe festgelegt, einschließlich der Haushaltsvollzugsarten, der Durchführungsfristen und der Regeln für die Förderfähigkeit der Ausgaben.

(4)   Werden Programme im Wege der indirekten Mittelverwaltung von einem IPA-III-Begünstigten durchgeführt, so müssen die Finanzpartnerschafts-Rahmenvereinbarung, gegebenenfalls die Sektorvereinbarung und die Finanzierungsvereinbarung in ihrer Gesamtheit mit Artikel 129, Artikel 155 Absatz 6 und Artikel 158 der Verordnung (EU, Euratom) 2018/1046 im Einklang stehen.

(5)   Die Finanzpartnerschafts-Rahmenvereinbarung gilt für alle Finanzierungsvereinbarungen. Eine Sektorvereinbarung gilt für alle Finanzierungsvereinbarungen, die im Zusammenhang mit dem unter die Sektorvereinbarung fallenden Politikbereich oder Programm geschlossen werden.

(6)   Zusätzlich zu den in Artikel 130 der Verordnung (EU, Euratom) 2018/1046 vorgesehenen Elementen enthalten die Finanzpartnerschafts-Rahmenvereinbarungen und gegebenenfalls die Sektorvereinbarungen insbesondere detaillierte Bestimmungen über

a)

die Strukturen und Behörden, die für Verwaltung, Kontrolle, Aufsicht, Überwachung, Evaluierung, Berichterstattung und Prüfung im Zusammenhang mit der IPA-III-Hilfe benötigt werden, sowie ihre Aufgaben und Zuständigkeiten;

b)

die Bedingungen und Kontrollanforderungen für die Einrichtung der erforderlichen Strukturen und Behörden durch den IPA-III-Begünstigten, damit Haushaltsvollzugsaufgaben für die IPA-III-Hilfe übertragen werden können;

c)

Steuern, Zölle und sonstige Abgaben nach Artikel 27 Absätze 9 und 10 der Verordnung (EU) 2021/947;

d)

Vorgaben für Zahlungen, die Rechnungsprüfung und Rechnungsannahme, Finanzkorrekturverfahren, die Aufhebung der Bindung ungenutzter Mittel und den Abschluss der Programme.

Artikel 6

Berichterstattung

Bis zum 15. Februar des folgenden Haushaltsjahres legt der NIPAC der Kommission einen Jahresbericht über die Durchführung der finanziellen Hilfe im Rahmen von IPA III vor. Weitere Berichterstattungspflichten werden in der Finanzpartnerschafts-Rahmenvereinbarung festgelegt.

Artikel 7

IPA-Überwachungsausschuss

(1)   Die Kommission und der IPA-III-Begünstigte richten spätestens sechs Monate nach Inkrafttreten der ersten Finanzierungsvereinbarung einen IPA-Überwachungsausschuss ein. Dieser Ausschuss nimmt auch die Aufgaben des IPA-Überwachungsausschusses nach der Verordnung (EG) Nr. 1085/2006 des Rates (5) und der Verordnung (EU) Nr. 231/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates (6) wahr.

(2)   Der IPA-Überwachungsausschuss überprüft die allgemeine Wirksamkeit, Effizienz, Qualität, Kohärenz, Koordinierung und Einhaltung aller Maßnahmen zur Erreichung der in den Finanzierungsvereinbarungen und im IPA-III-Programmplanungsrahmen festgelegten Ergebnisse. Zu diesem Zweck stützt er sich gegebenenfalls auf die Informationen der in Artikel 10 genannten sektoralen Überwachungsausschüsse und anderer bestehender zentraler Koordinierungsstrukturen des IPA-III-Begünstigten.

(3)   Im IPA-Überwachungsausschuss sind die Kommission, der NIPAC und andere einschlägige nationale Behörden und Einrichtungen des IPA-III-Begünstigten sowie gegebenenfalls bilaterale Geber, internationale Organisationen, einschließlich internationaler Finanzinstitutionen, und andere Akteure wie Organisationen der Zivilgesellschaft und der Privatwirtschaft, vertreten.

(4)   In den Sitzungen des IPA-Überwachungsausschusses führen ein Vertreter der Kommission und der NIPAC gemeinsam den Vorsitz.

(5)   Der IPA-Überwachungsausschuss gibt sich eine Geschäftsordnung.

(6)   Der IPA-Überwachungsausschuss tritt mindestens einmal jährlich zusammen. Auf Initiative der Kommission oder des IPA-III-Begünstigten können Ad-hoc-Sitzungen einberufen werden, insbesondere auf thematischer Grundlage.

TITEL II

INDIREKTE VERWALTUNG DURCH IPA-III-BEGÜNSTIGTE

Artikel 8

Strukturen und Behörden

(1)   Im Falle der indirekten Mittelverwaltung durch den IPA-III-Begünstigten richtet letzterer die folgenden Strukturen und Behörden ein:

a)

einen nationalen IPA-Koordinator (National IPA Co-ordinator — NIPAC),

b)

einen nationalen Anweisungsbefugten (National Authorising Officer — NAO),

c)

eine Verwaltungsstruktur, die sich aus dem NAO-Unterstützungsbüro und der Rechnungsführungsstelle zusammensetzt;

d)

Verwaltungsbehörden und zwischengeschaltete Stellen;

e)

eine Prüfbehörde.

(2)   Die Aufgaben und Zuständigkeiten der in Absatz 1 genannten Strukturen werden in der Finanzpartnerschafts-Rahmenvereinbarung festgelegt.

(3)   Der IPA-III-Begünstigte gewährleistet eine angemessene Trennung der Aufgaben zwischen den und innerhalb der in Absatz 1 genannten Strukturen und Behörden.

Artikel 9

Indirekte Mittelverwaltung mit einem IPA-III-Begünstigten

(1)   Die Kommission kann die IPA-III-Hilfe durch Abschluss einer Finanzierungsvereinbarung gemäß den Artikeln 154 und 158 der Verordnung (EU, Euratom) 2018/1046 im Wege der indirekten Mittelverwaltung mit einem IPA-III-Begünstigten durchführen.

(2)   Vor Unterzeichnung einer Finanzierungsvereinbarung holt die Kommission den Nachweis ein, dass die in Artikel 154 Absatz 4 Unterabsatz 1 Buchstaben a bis f der Verordnung (EU, Euratom) 2018/1046 genannten Bedingungen erfüllt sind. Die Kommission stellt auch sicher, dass die in Artikel 8 der vorliegenden Verordnung genannten Strukturen und Behörden eingerichtet wurden.

(3)   Der NAO überwacht, ob die Strukturen und Behörden nach Artikel 8 die in Absatz 2 genannten Auflagen kontinuierlich erfüllen. Bei Nichterfüllung dieser Auflagen unterrichtet der NAO die Kommission unverzüglich und trifft geeignete Schutzmaßnahmen in Bezug auf die geleisteten Zahlungen und die unterzeichneten Verträge.

(4)   Mehrjahresprogramme, die Gegenstand einer Finanzierungsvereinbarung sind und sich auf Artikel 30 Absatz 3 Unterabsatz 1 der Verordnung (EU) 2021/947 stützen, werden in indirekter Mittelverwaltung mit den IPA-III-Begünstigten durchgeführt. Beschlüsse zur Annahme von Mehrjahresaktionsplänen nach Artikel 23 der Verordnung (EU) 2021/947 enthalten gegebenenfalls eine vorläufige Liste von Großprojekten. Die Kommission wendet Artikel 30 Absatz 3 Unterabsätze 2 und 3 der Verordnung (EU) 2021/947 an, sofern nicht in einer Sektor- oder Finanzierungsvereinbarung eine frühere Frist für die automatische Aufhebung von Mittelbindungen festgelegt wurde.

(5)   Der Betrag, der von der Aufhebung der Mittelbindung nach Absatz 4 betroffen ist, wird um die Beträge gekürzt, die dem Teil der Mittelbindung entsprechen, der eine der folgenden Bedingungen erfüllt:

a)

die Maßnahme wird aufgrund eines Gerichtsverfahrens oder einer Verwaltungsbeschwerde mit aufschiebender Wirkung ausgesetzt;

b)

aus Gründen höherer Gewalt, die die vollständige oder teilweise Durchführung des Programms stark beeinträchtigen, konnte kein Zahlungsantrag gestellt werden.

Der IPA-III-Begünstigte, der höhere Gewalt geltend macht, weist die direkten Auswirkungen der höheren Gewalt auf die Durchführung des gesamten Programms oder eines Teils davon nach.

(6)   Der IPA-III-Begünstigte übermittelt der Kommission in dem in Artikel 6 genannten Jahresbericht Angaben zu den in Absatz 5 Buchstaben a und b genannten Bedingungen.

Artikel 10

Sektorale Überwachungsausschüsse

(1)   Der IPA-III-Begünstigte setzt sektorale IPA-Überwachungsausschüsse ein, um jährliche und mehrjährige Programme zu überwachen, die in indirekter Mittelverwaltung durch den IPA-III-Begünstigten durchgeführt und im Rahmen der Verordnung (EG) Nr. 1085/2006, der Verordnung (EU) Nr. 231/2014 und der Verordnung (EU) 2021/1529 in einem bestimmten Sektor finanziert werden. Diese Ausschüsse müssen spätestens sechs Monate nach Inkrafttreten der ersten Finanzierungsvereinbarung für den jeweiligen Sektor eingerichtet worden sein.

(2)   Entsprechend dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit kann im Falle von Jahresprogrammen, die im Rahmen der indirekten Mittelverwaltung durchgeführt werden, in der Finanzierungsvereinbarung von der Verpflichtung zur Einsetzung eines sektoralen IPA-Überwachungsausschusses abgesehen werden.

(3)   Wurde ein sektoraler IPA-Überwachungsausschuss eingesetzt, so kann dieser Ausschuss zusätzlich zu den Mehrjahresprogrammen, die in indirekter Mittelverwaltung durchgeführt werden, andere Jahresprogramme, die im Rahmen der Verordnung (EG) Nr. 1085/2006, der Verordnung (EU) Nr. 231/2014 und der Verordnung (EU) 2021/1529 finanziert und in direkter oder indirekter Mittelverwaltung in demselben Sektor durchgeführt werden, überwachen.

(4)   Bei Programmen für grenzüberschreitende Zusammenarbeit nimmt der in Artikel 18 genannte Gemeinsame Überwachungsausschuss die Aufgaben des sektoralen IPA-Überwachungsausschusses wahr.

(5)   Jeder sektorale IPA-Überwachungsausschuss überwacht die Fortschritte bei der Programmdurchführung. Er überprüft die Wirksamkeit, Effizienz, Qualität, Kohärenz, Koordinierung und Ordnungsmäßigkeit der Durchführung der Maßnahmen des Programms sowie ihre Übereinstimmung mit den betreffenden Sektorstrategien.

(6)   Jeder sektorale Überwachungsausschuss gibt sich eine Geschäftsordnung.

(7)   Im sektoralen Überwachungsausschuss sind die zuständigen Behörden und Einrichtungen des IPA-III-Begünstigten, andere Akteure wie Partner aus dem Wirtschafts-, Sozial- und Umweltbereich sowie gegebenenfalls internationale Organisationen, einschließlich internationaler Finanzinstitutionen, und Organisationen der Zivilgesellschaft, vertreten. Die Kommission nimmt an der Arbeit des Ausschusses teil. In den Sitzungen des sektoralen IPA-Überwachungsausschusses wird der Vorsitz von einem hochrangigen Vertreter des IPA-III-Begünstigten geführt. Je nach Politikbereich oder Programm kann der Vorsitz in den Sitzungen des Ausschusses gemeinsam mit der Kommission geführt werden.

(8)   Die sektoralen IPA-Überwachungsausschüsse treten mindestens zweimal in 12 Monaten zusammen.

Artikel 11

Evaluierungen durch den IPA-III-Begünstigten im Rahmen der indirekten Mittelverwaltung

(1)   Der IPA-III-Begünstigte, der die IPA-III-Hilfe im Wege der indirekten Mittelverwaltung durchführt, ist gemäß Artikel 34 der Verordnung (EU, Euratom) 2018/1046, Artikel 42 der Verordnung (EU) 2021/947 und den geltenden Leitlinien der Kommission für die Evaluierung der von ihm verwalteten Programme verantwortlich.

(2)   Der IPA-III-Begünstigte erstellt in Absprache mit der Kommission einen Evaluierungsplan, in dem die durchzuführenden Evaluierungstätigkeiten aufgeführt sind.

Artikel 12

Finanzkorrekturen durch die Kommission

(1)   Um eine vorschriftsgemäße Verwendung der IPA-III-Mittel zu gewährleisten, wendet die Kommission Finanzkorrekturverfahren an.

(2)   Eine Finanzkorrektur kann aus einem der folgenden Gründe erfolgen:

a)

Feststellung von Fehlern, Unregelmäßigkeiten, Betrug oder Korruption

b)

Feststellung von Schwachstellen oder Mängeln in den Verwaltungs- und Kontrollsystemen des IPA-III-Begünstigten;

c)

Versäumnis, die Erzielung von Ergebnissen und/oder die Nachhaltigkeit der Maßnahme sicherzustellen;

d)

Folgemaßnahmen der Kommission zu den Berichten über die Prüfungstätigkeit und Stellungnahmen der Prüfbehörde.

(3)   Stellt die Kommission fest, dass Ausgaben im Rahmen der unter IPA III fallenden Programme unter Verstoß gegen die geltenden Vorschriften entstanden sind, so entscheidet sie, welche Beträge von der Finanzierung durch die Union auszuschließen sind.

(4)   In den in Absatz 2 genannten Fällen erfolgen die Finanzkorrekturen gegebenenfalls durch Verrechnung.

(5)   Die Kommission wendet die Finanzkorrekturen auf der Grundlage der Ermittlung der zu Unrecht gezahlten Beträge und der Auswirkungen auf den Haushalt an. Können diese Beträge nicht genau ermittelt und keine Einzelkorrekturen vorgenommen werden, kann die Kommission Korrekturen auf der Grundlage von Pauschalsätzen oder von Hochrechnungen vornehmen. Bei der Entscheidung über den Betrag einer Korrektur berücksichtigt die Kommission die Art und Schwere und/oder den Umfang und die finanziellen Auswirkungen der in Absatz 2 genannten Vorkommnisse.

Artikel 13

Rechnungsprüfung und Rechnungsannahme

Die Kommission vergewissert sich, dass die Rechnungslegung vollständig, genau und sachlich richtig ist, indem sie ein Verfahren zur Rechnungsprüfung und Rechnungsannahme anwendet, das in der Finanzpartnerschafts-Rahmenvereinbarung oder gegebenenfalls in der Sektorvereinbarung festgelegt wird.

TITEL III

GRENZÜBERSCHREITENDE ZUSAMMENARBEIT ZWISCHEN IPA-III-BEGÜNSTIGTEN

Artikel 14

Thematische Prioritäten und Kofinanzierung

(1)   Die thematischen Prioritäten der IPA-III-Hilfe für die grenzüberschreitende Zusammenarbeit sind in Anhang III der Verordnung (EU) 2021/1529 festgelegt.

(2)   Der Höchstsatz für die Kofinanzierung durch die Union im Rahmen jeder thematischen Priorität beträgt 85 % der förderfähigen Ausgaben eines Programms für grenzüberschreitende Zusammenarbeit.

Artikel 15

Technische Hilfe

(1)   Jedes Programm für grenzüberschreitende Zusammenarbeit umfasst eine spezifische Mittelzuweisung für technische Hilfe, die auf 10 % des Beitrags der Union zum Programm für grenzüberschreitende Zusammenarbeit begrenzt ist.

Technische Hilfe kann für Maßnahmen in den Bereichen Vorbereitung, Verwaltung, Überwachung, Evaluierung, Information, Kommunikation, Vernetzung, Streitbeilegung, Kontrolle und Rechnungsprüfung im Zusammenhang mit der Programmdurchführung und für Maßnahmen zum Ausbau entsprechenden Verwaltungskapazitäten geleistet werden. Insbesondere kann die technische Hilfe die Finanzierung des Gemeinsamen Technischen Sekretariats, Maßnahmen zur Verringerung des Verwaltungsaufwands für die Begünstigten, einschließlich elektronischer Datenaustauschsysteme, und Maßnahmen zur Stärkung der Kapazitäten der Behörden in den teilnehmenden Ländern und der Begünstigten für die Verwaltung der IPA-III-Hilfe und zum Austausch bewährter Verfahren zwischen ihnen betreffen.

(2)   Die technische Hilfe kann sich auch auf den vorangegangenen und den nachfolgenden Programmplanungszeitraum erstrecken.

Artikel 16

Programmplanung und Auswahl der Vorhaben

(1)   Die Programme für grenzüberschreitende Zusammenarbeit werden nach dem von der Kommission bereitgestellten Muster-Programm erstellt; gemeinsam von den beteiligten IPA-III-Begünstigten ausgearbeitet und der Kommission auf elektronischem Wege übermittelt. Die teilnehmenden IPA-III-Begünstigten und die Kommission einigen sich auf die Liste der förderfähigen Regionen, die in das betreffende Programm für grenzüberschreitende Zusammenarbeit aufgenommen werden.

(2)   Die für ein Programm für grenzüberschreitende Zusammenarbeit ausgewählten Vorhaben müssen klare grenzüberschreitende Auswirkungen und Vorteile mit sich bringen.

(3)   Die Vorhaben für die Programme für grenzüberschreitende Zusammenarbeit werden vom öffentlichen Auftraggeber im Rahmen von Aufforderungen zur Einreichung von Vorschlägen für das gesamte förderfähige Gebiet ausgewählt.

(4)   Die teilnehmenden IPA-III-Begünstigten können Vorhaben auch außerhalb von Aufforderungen zur Einreichung von Vorschlägen festlegen. In diesem Fall werden die Vorhaben ausdrücklich im Programm für grenzüberschreitende Zusammenarbeit nach Absatz 1 erwähnt.

(5)   An den für die grenzüberschreitende Zusammenarbeit ausgewählten Vorhaben sind Begünstigte aus den Gebieten von mindestens zwei teilnehmenden IPA-III-Begünstigten beteiligt. Die Begünstigten arbeiten bei der Entwicklung und Durchführung der Vorhaben zusammen. Darüber hinaus arbeiten sie bei der Personalausstattung und/oder der Finanzierung der Vorhaben zusammen.

(6)   Ein Vorhaben kann im Gebiet eines einzigen IPA-III-Begünstigten durchgeführt werden, sofern grenzüberschreitende Auswirkungen und Vorteile ausgewiesen sind.

Artikel 17

Begünstigte

(1)   Die Begünstigten müssen im Gebiet eines IPA-III-Begünstigten ansässig sein, der an dem Programm teilnimmt.

(2)   Die Begünstigten benennen einen federführenden Begünstigten. Der federführende Begünstigte gewährleistet die finanzielle Durchführung des gesamten Vorhabens, überwacht die vertragsgemäße Umsetzung des Vorhabens und legt zusammen mit den anderen Begünstigten Regelungen fest, die eine Verwendung der für das Vorhaben bereitgestellten Mittel nach dem Grundsatz der Wirtschaftlichkeit der Haushaltsführung sicherstellen, einschließlich Regelungen für die Wiedereinziehung rechtsgrundlos gezahlter Beträge.

Artikel 18

Strukturen und Behörden

(1)   Die folgenden Strukturen sind an der Verwaltung der Programme für grenzüberschreitende Zusammenarbeit im Gebiet der IPA-III-Begünstigten beteiligt:

a)

die NIPAC der am Programm für grenzüberschreitende Zusammenarbeit teilnehmenden IPA-III-Begünstigten, die gemeinsam dafür verantwortlich sind, dass die Ziele der vorgeschlagenen Programme für grenzüberschreitende Zusammenarbeit mit den Zielen des IPA-III-Programmplanungsrahmens in Einklang stehen;

b)

der NAO und die in Artikel 8 Absatz 1 Buchstabe c genannte Verwaltungsstruktur des federführenden IPA-III-Begünstigten, wenn das Programm für grenzüberschreitende Zusammenarbeit im Wege der indirekten Mittelverwaltung durchgeführt wird;

c)

die Strukturen für grenzüberschreitende Zusammenarbeit aller teilnehmenden IPA-Begünstigten, die bei der Programmplanung und Durchführung des betreffenden Programms für grenzüberschreitende Zusammenarbeit eng zusammenarbeiten. Im Falle der indirekten Mittelverwaltung nimmt die für grenzüberschreitende Zusammenarbeit zuständige Struktur des federführenden IPA-III-Begünstigten die Aufgaben der in Artikel 8 Absatz 1 Buchstabe d genannten Verwaltungsbehörde wahr. Die Verwaltungsbehörde benennt zwischengeschaltete Stellen;

d)

die Prüfbehörde nach Artikel 8 Absatz 1 Buchstabe e, sofern das grenzüberschreitende Programm im Wege der indirekten Mittelverwaltung mit dem IPA-III-Begünstigten durchgeführt wird. Ist die Prüfbehörde nicht ermächtigt, ihre Aufgaben im gesamten unter ein Programm für grenzüberschreitende Zusammenarbeit fallenden Gebiet auszuführen, wird sie von einer Gruppe von Prüfern unterstützt, der Vertreter jedes der am Programm für grenzüberschreitende Zusammenarbeit teilnehmenden Länder angehören.

(2)   Die Aufgaben und Zuständigkeiten der in Absatz 1 genannten Strukturen werden in der Finanzpartnerschafts-Rahmenvereinbarung näher ausgeführt.

(3)   Die teilnehmenden IPA-III-Begünstigten richten für jedes Programm für grenzüberschreitende Zusammenarbeit einen Gemeinsamen Überwachungsausschuss ein, der auch die Aufgaben des sektoralen Überwachungsausschusses nach Artikel 10 wahrnimmt.

(4)   Es wird ein Gemeinsames Technisches Sekretariat eingerichtet, das die Kommission, die operativen Strukturen und den Gemeinsamen Überwachungsausschuss unterstützt. Ein und dasselbe Gemeinsame Technische Sekretariat kann die Vorbereitung und Durchführung von mehr als einem Programm für grenzüberschreitende Zusammenarbeit unterstützen.

(5)   Im Falle der indirekten Mittelverwaltung durch einen IPA-III-Begünstigten schließen die teilnehmenden IPA-III-Begünstigten eine bilaterale oder multilaterale Vereinbarung, in der ihre jeweiligen Zuständigkeiten für die Durchführung des betreffenden Programms für grenzüberschreitende Zusammenarbeit festgelegt werden. Die Mindestanforderungen an solche Vereinbarungen werden in der Finanzpartnerschafts-Rahmenvereinbarung festgelegt.

Artikel 19

Besondere Finanzierungsbestimmungen

Die Programme für grenzüberschreitende Zusammenarbeit im Rahmen von IPA III werden im Wege der direkten oder indirekten Mittelverwaltung im Rahmen mehrjähriger Programme durchgeführt.

TITEL IV

LANDWIRTSCHAFT UND ENTWICKLUNG DES LÄNDLICHEN RAUMS

Artikel 20

Besondere Bestimmungen für die Hilfe bei der Entwicklung des ländlichen Raums

(1)   Die Hilfe bei der Entwicklung des ländlichen Raums ist Gegenstand eines auf zentraler Ebene konzipierten Mehrjahresprogramms, das einen Mehrjahresaktionsplan nach den Artikeln 23 und 24 der Verordnung (EU) 2021/947 darstellt, der von den vom IPA-III-Begünstigten benannten zuständigen Behörden vorbereitet und der Kommission nach Konsultation der jeweiligen Interessenträger vorgelegt wird.

(2)   Die Programme zur Entwicklung des ländlichen Raums werden von den IPA-III-Begünstigten im Wege der indirekten Mittelverwaltung gemäß Artikel 62 Absatz 1 Buchstabe c der Verordnung (EU, Euratom) 2018/1046 durchgeführt und ermöglichen die Finanzierung ausgewählter Arten von Maßnahmen, wie sie aus dem Europäischen Landwirtschaftsfonds für die Entwicklung des ländlichen Raums unterstützt werden.

(3)   Bei Programmen zur Entwicklung des ländlichen Raums bestehen die in Artikel 8 Absatz 1 Buchstabe d genannten Strukturen aus der IPA-Stelle für die Entwicklung des ländlichen Raums (IPARD) und der IPARD-Verwaltungsbehörde, die eng zusammenarbeiten.

(4)   Bei der Festsetzung des Anteils der öffentlichen Ausgaben als Prozentsatz der gesamten förderfähigen Investitionskosten werden einzelstaatliche Hilfen zur Erleichterung des Zugangs zu Krediten, die ohne einen Beitrag der Union im Rahmen der Verordnung (EU) 2021/1529 gewährt werden, nicht berücksichtigt.

(5)   Investitionsvorhaben im Rahmen der Programme zur Entwicklung des ländlichen Raums kommen weiterhin für eine Unionsfinanzierung in Betracht, sofern sie innerhalb von fünf Jahren nach der Abschlusszahlung keiner wesentlichen Änderung unterzogen werden.

(6)   Bei Programmen zur Entwicklung des ländlichen Raums ist der sektorale Überwachungsausschuss nach Artikel 10 der sektorale IPARD-Überwachungsausschuss.

TITEL V

SCHLUSSBESTIMMUNGEN

Artikel 21

Inkrafttreten und Anwendung

Diese Verordnung tritt am Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Sie gilt ab dem 1. Januar 2021.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 15. Dezember 2021

Für die Kommission

Die Präsidentin

Ursula VON DER LEYEN


(1)  ABl. L 330 vom 20.9.2021, S. 1.

(2)  Verordnung (EU) 2021/947 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 9. Juni 2021 zur Schaffung des Instruments für Nachbarschaft, Entwicklungszusammenarbeit und internationale Zusammenarbeit — Europa in der Welt, zur Änderung und Aufhebung des Beschlusses Nr. 466/2014/EU und zur Aufhebung der Verordnung (EU) 2017/1601 und der Verordnung (EG, Euratom) Nr. 480/2009 des Rates (ABl. L 209 vom 14.6.2021, S. 1).

(3)  Verordnung (EU, Euratom) 2018/1046 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 18. Juli 2018 über die Haushaltsordnung für den Gesamthaushaltsplan der Union, zur Änderung der Verordnungen (EU) Nr. 1296/2013, (EU) Nr. 1301/2013, (EU) Nr. 1303/2013, (EU) Nr. 1304/2013, (EU) Nr. 1309/2013, (EU) Nr. 1316/2013, (EU) Nr. 223/2014, (EU) Nr. 283/2014 und des Beschlusses Nr. 541/2014/EU sowie zur Aufhebung der Verordnung (EU, Euratom) Nr. 966/2012 (ABl. L 193 vom 30.7.2018, S. 1).

(4)  Verordnung (EU) 2021/1059 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 24. Juni 2021 über besondere Bestimmungen für das aus dem Europäischen Fonds für regionale Entwicklung sowie aus Finanzierungsinstrumenten für das auswärtige Handeln unterstützte Ziel „Europäische territoriale Zusammenarbeit“ (Interreg) (ABl. L 231 vom 30.6.2021, S. 94).

(5)  Verordnung (EG) Nr. 1085/2006 des Rates vom 17. Juli 2006 zur Schaffung eines Instruments für Heranführungshilfe (IPA) (ABl. L 210 vom 31.7.2006, S. 82).

(6)  Verordnung (EU) Nr. 231/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. März 2014 zur Schaffung eines Instruments für Heranführungshilfe (IPA II) (ABl. L 77 vom 15.3.2014, S. 11).


16.12.2021   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 450/21


DURCHFÜHRUNGSVERORDNUNG (EU) 2021/2237 DER KOMMISSION

vom 15. Dezember 2021

zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 965/2012 bezüglich der Anforderungen für den Allwetterflugbetrieb und die Schulung und Überprüfung von Flugbesatzungen

DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EU) 2018/1139 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 4. Juli 2018 zur Festlegung gemeinsamer Vorschriften für die Zivilluftfahrt und zur Errichtung einer Agentur der Europäischen Union für Flugsicherheit sowie zur Änderung der Verordnungen (EG) Nr. 2111/2005, (EG) Nr. 1008/2008, (EU) Nr. 996/2010, (EU) Nr. 376/2014 und der Richtlinien 2014/30/EU und 2014/53/EU des Europäischen Parlaments und des Rates, und zur Aufhebung der Verordnungen (EG) Nr. 552/2004 und (EG) Nr. 216/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates und der Verordnung (EWG) Nr. 3922/91 des Rates (1), insbesondere auf die Artikel 23 Absatz 1, Artikel 27 Absatz 1 und Artikel 31,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Betreiber und Personal, die am Betrieb von Luftfahrzeugen beteiligt sind, sowie die zuständigen nationalen Behörden müssen die einschlägigen grundlegenden Anforderungen der Verordnung (EU) 2018/1139 bezüglich des Flugbetriebs erfüllen.

(2)

In der Verordnung (EU) Nr. 965/2012 der Kommission (2) sind detaillierte Vorschriften für den Flugbetrieb festgelegt. Die bestehenden Vorschriften für den Allwetterflugbetrieb sollten aktualisiert werden, um sicherzustellen, dass sie den jüngsten technischen Fortschritten bei neuen Bordsystemen und bewährten Verfahren im Bereich des Flugbetriebs Rechnung tragen.

(3)

Um in der Union ein hohes Flugsicherheitsniveau in der Zivilluftfahrt zu gewährleisten, ist es notwendig, den Allflugwetterbetrieb in allen relevanten Bereichen der Luftfahrt — einschließlich Lufttüchtigkeit, Flugbetrieb, Lizenzerteilung für die Flugbesatzung, Flugplätze — zu berücksichtigen und die weltweiten Erfahrungen im Luftverkehr sowie den wissenschaftlichen und technischen Fortschritt im Flugbetrieb zu berücksichtigen. Mit den neuen Vorschriften sollte deshalb Folgendes erreicht werden: eine stärkere Harmonisierung mit den Anforderungen der US-Luftfahrtbehörde (Federal Aviation Administration) und eine möglichst weitgehende Übernahme der jüngsten Änderungen der von der Internationalen Zivilluftfahrt-Organisation (ICAO) beschlossenen Richtlinien — nämlich ICAO-Anhang 6 Teil I (11. Ausgabe), Teil II (10. Ausgabe) und Teil III (9. Ausgabe) — in das Unionsrecht, was den Allwetterflugbetrieb und die Begrifflichkeiten des Instrumentenanflugs anbelangt.

(4)

Darüber hinaus sollte ein sicherer Hubschrauberbetrieb nach Instrumentenflugregeln (IFR) ermöglicht werden, einschließlich An- und Abflügen nach dem Point-in-Space-Verfahren (PinS). Bislang erfolgt der Hubschrauberbetrieb im Wesentlichen nach Sichtflugregeln, weshalb die diesbezüglichen Vorschriften weiterentwickelt wurden. Allerdings stehen inzwischen neue hubschrauberspezifische PinS-An- und Abflüge sowie Hubschrauber-Tiefflugstrecken zur Verfügung, die einen Hubschrauberbetrieb nach Instrumentenflugregeln ermöglichen. Die Betriebsvorschriften sollten daher entsprechend geändert werden.

(5)

Um die Flugsicherheit kosteneffizient zu verbessern, sollten neue Ausbildungsanforderungen festgelegt werden, und zwar in Bezug auf spezialisierten Flugbetrieb (SPO), Hubschrauberbetrieb mit mehreren Piloten, den verstärkten Einsatz von Simulatoren und eine größere Vielfalt von Ereignissen, die bei der Schulung und Überprüfung im gewerblichen Luftverkehr (CAT) mit Hubschraubern berücksichtigt werden.

(6)

Die neuen Vorschriften sollten leistungsbezogen und risikobasiert sein, um für den kontinuierlichen technischen Fortschritt gerüstet zu sein. Sie sollten technologieneutral und künftigen Veränderungen gegenüber offen sein, sodass Abhängigkeiten von bestimmten technischen Lösungen vermieden werden.

(7)

Die neuen Vorschriften sollten Effizienzgewinne ermöglichen, und zwar durch technische Fortschritte und die Nutzung neuer, fortschrittlicher Technologien im Betrieb, z. B. EFV-Systeme (Enhanced Flight Vision), sowie die Anwendung bestimmter fortgeschrittener neuer Betriebsverfahren, die den Allwetterflugbetrieb unterstützen. Auch der Einsatz innovativer Instrumente für die Schulung und Überprüfung von Flugbesatzungen sollte ausgelotet werden.

(8)

Die neuen Vorschriften für den Allwetterflugbetrieb und für die Schulung und Überprüfung von Flugbesatzungen sollten dazu beitragen, für alle Akteure des Luftverkehrsbinnenmarkts der Union die gleichen Voraussetzungen zu schaffen und die Wettbewerbsfähigkeit der EU-Luftfahrtindustrie zu verbessern.

(9)

Die Flugplatz-Betriebsminima sollten so weit wie möglich zwischen dem gewerblichen Flugbetrieb, dem nichtgewerblichen Flugbetrieb mit technisch komplizierten motorgetriebenen Luftfahrzeugen (NCC) und dem spezialisierten Flugbetrieb (SPO) abgestimmt werden. Die Anforderungen an den Allwetterflugbetrieb im nichtgewerblichen Luftverkehr mit anderen als technisch komplizierten motorgetriebenen Luftfahrzeugen (NCO) sollten ebenfalls vereinfacht werden, um Anreize für die Anwendung von Instrumentenflugregeln zu schaffen.

(10)

Anhand der Betriebserfahrungen sowie unter Berücksichtigung der Art des Betriebs und der geringeren Risiken, die damit verbunden sind, sollten einige Erleichterungen bei der Schulung und Überprüfung von Flugbesatzungen, die bisher nur im gewerblichen Luftverkehr gewährt wurden, auf den spezialisierten Flugbetrieb und den nichtgewerblichen Flugbetrieb mit technisch komplizierten motorgetriebenen Luftfahrzeugen ausgeweitet werden. Betriebliche Entwicklungen haben gezeigt, dass das erforderliche Flugsicherheitsniveau auch mit weniger strengen und flexibleren Anforderungen aufrechterhalten werden kann. Ebenso sollte den Betreibern von Kleinhubschraubern etwas mehr Flexibilität beim Betrieb unterschiedlicher Luftfahrzeugmuster oder -varianten zugestanden werden. Einige der Vereinfachungen, die derzeit innerhalb einer Klassenberechtigung für Flugzeuge verfügbar sind, sollten auch für kleine einfache, einmotorige Hubschraubermuster gelten, die im Normalbetrieb und in Notfallsituationen ein ähnliches Verhalten aufweisen.

(11)

Die Verordnung (EU) Nr. 965/2012 sollte daher entsprechend geändert werden, um die grundlegenden Anforderungen an den Flugbetrieb gemäß Anhang V der Verordnung (EU) 2018/1139 vollständig umzusetzen.

(12)

Die Agentur der Europäischen Union für Flugsicherheit hat Durchführungsbestimmungen im Entwurf ausgearbeitet und der Kommission mit der Stellungnahme Nr. 02/2021 (3) gemäß Artikel 76 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2018/1139 vorgelegt.

(13)

Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des mit Artikel 127 der Verordnung (EU) 2018/1139 eingesetzten Ausschusses —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Änderungen der Verordnung (EU) Nr. 965/2012

Die Verordnung (EU) Nr. 965/2012 wird wie folgt geändert:

1.

Artikel 5 Absatz 2 Buchstabe a Ziffer iv erhält folgende Fassung:

„iv)

Flugbetrieb bei geringer Sicht (Low Visibility Operations, LVO) oder Flugbetrieb mit operationellen Anrechnungen (Operations with operational Credits);“

2.

Die Anhänge I, II, III, IV, V, VI, VII und VIII werden gemäß dem Anhang der vorliegenden Verordnung geändert.

Artikel 2

Inkrafttreten und Geltungsbeginn

Diese Verordnung tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Sie gilt ab dem 30. Oktober 2022.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 15. Dezember 2021

Für die Kommission

Die Präsidentin

Ursula VON DER LEYEN


(1)  ABl. L 212 vom 22.8.2018, S. 1.

(2)  Verordnung (EU) Nr. 965/2012 der Kommission vom 5. Oktober 2012 zur Festlegung technischer Vorschriften und von Verwaltungsverfahren in Bezug auf den Flugbetrieb gemäß der Verordnung (EG) Nr. 216/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates (ABl. L 296 vom 25.10.2012, S. 1).

(3)  https://www.easa.europa.eu/document-library/opinions


ANHANG

Die Anhänge I, II, III, IV, V, VI, VII und VIII der Verordnung (EU) Nr. 965/2012 werden wie folgt geändert:

(1)

Anhang I wird wie folgt geändert:

(a)

Die folgende Nummer 6 wird eingefügt:

„6.

‚Flugplatz-Betriebsminima‘ (aerodrome operating minima): die Nutzbarkeitsgrenzen eines Flugplatzes für

a)

den Start, ausgedrückt in Werten für Pistensichtweite (runway visual range, RVR) und/oder Sicht und, falls erforderlich, Hauptwolkenuntergrenze;

b)

die Landung im 2D-Instrumentenanflugbetrieb, ausgedrückt in Werten für Sicht und/oder Pistensichtweite (RVR), Sinkflugmindesthöhe über NN/Grund (minimum descent altitude/height, MDA/H) und, falls erforderlich, Hauptwolkenuntergrenze;

c)

die Landung im 3D-Instrumentenanflugbetrieb, ausgedrückt in Werten für Sicht und/oder Pistensichtweite (RVR) und Entscheidungshöhe über NN/Grund (decision altitude/height, DA/H), je nach Art und/oder Kategorie des Betriebs;“

(b)

Nummer 11 wird gestrichen;

(c)

die Nummern 13 bis 16 werden gestrichen;

(d)

die folgende Nummer 18a wird eingefügt:

„18a.

‚Hauptwolkenuntergrenze‘ (ceiling): die Untergrenze der niedrigsten Wolkenschicht über Grund oder Wasser, die mehr als die Hälfte des Himmels bedeckt und unterhalb von 6 000 m (20 000 ft) liegt;“

(e)

Nummer 20 erhält folgende Fassung:

„20.

‚Platzrundenanflug‘ (circling): die Sichtflugphase eines Anflugs zu einer versetzten Piste;“

(f)

die folgende Nummer 20a wird eingefügt:

„20a.

‚Anflug zu einer versetzten Piste‘ (circling approach operation): ein Instrumentenanflug Typ A, bei dem ein Luftfahrzeug für die Landung auf einer Landebahn/Endanflug- und Startfläche (final approach and take-off area, FATO), deren Lage für einen Geradeausanflug nicht geeignet ist, in Position gebracht wird;“

(g)

Nummer 27 erhält folgende Fassung:

„27.

‚Landeanflug mit kontinuierlicher Sinkrate‘ (continuous descent final approach, CDFA): eine den Verfahren für einen stabilisierten Landeanflug entsprechende Technik, bei der das Endanflugsegment eines Nichtpräzisions-Instrumentenanflugverfahrens mit kontinuierlicher Sinkrate geflogen wird, ohne Horizontalflugsegment (level-off), aus einer Höhe am oder über dem Endanflug-Fix

a)

bei Geradeausanflügen bis zu einem Punkt ca. 15 m (50 ft) über der Pistenschwelle oder dem Punkt, an dem das Abfangmanöver beginnt, oder

b)

bei Anflügen zu einer versetzten Piste bis zum Erreichen der Sinkflugmindesthöhe über NN/Grund (MDA/H) oder der Sichtflughöhe über NN/Grund;“

(h)

die folgende Nummer 35a wird eingefügt:

„35a.

‚Entscheidungshöhe über NN‘ (decision altitude, DA) oder ‚Entscheidungshöhe über Grund‘ (decision height, DH): eine festgelegte Höhe über NN oder über Grund bei einem 3D-Instrumentenanflug, bei der ein Fehlanflugverfahren eingeleitet werden muss, falls die erforderlichen Sichtmerkmale zur Fortsetzung des Anflugs nicht vorliegen;“

(i)

Nummer 46 erhält folgende Fassung:

„46.

‚EFV-System‘ (enhanced flight vision system, EFVS): ein elektronisches System, das der Flugbesatzung eine durch Bildsensoren erfasste, sensorbasierte oder durch Sensoren erweiterte Echtzeitdarstellung (Display) der topografischen Außensituation (der natürlichen oder durch technische Eingriffe geschaffenen Merkmale eines Ortes oder einer Region, insbesondere zur Darstellung ihrer relativen Position und Höhe) anzeigt. EFV-Systeme sind in ein Flugführungssystem integriert und werden über Flugführungsanzeigen (Head-up Display) oder gleichwertige Anzeigesysteme implementiert. Sofern ein EFV-System nach den geltenden Lufttüchtigkeitsanforderungen zertifiziert ist und ein Betreiber über die ggf. erforderliche Sondergenehmigung verfügt, kann es für den EFVS-Flugbetrieb verwendet werden und den Flugbetrieb mit operationellen Anrechnungen ermöglichen;“

(j)

die folgenden Nummern 46a und 46b werden eingefügt:

„46a.

‚EFVS-Flugbetrieb‘ (EFVS operation): ein Flugbetrieb, bei dem die Sichtverhältnisse es erfordern, dass zur Durchführung eines Anflugs oder einer Landung, zur Feststellung der erforderlichen Sichtmerkmale oder zum Ausrollen anstelle des natürlichen Sichtbereichs ein EFV-System verwendet wird;

46b.

‚EFVS-200-Flugbetrieb‘ (EFVS 200 operation): ein Flugbetrieb mit operationellen Anrechnungen, bei dem die Sichtbedingungen die Verwendung eines EFV-Systems bis zu einer Höhe von 200 ft über der Endanflug- und Startfläche (FATO) oder der Pistenschwelle erfordern. Ab diesem Punkt bis zur Landung wird der natürliche Sichtbereich verwendet. Die Pistensichtweite darf nicht weniger als 550 m betragen;“

(k)

Nummer 47 erhält folgende Fassung:

„47.

‚Enhanced Vision System (EVS)‘: ein elektronisches System, das der Flugbesatzung ein durch Bildsensoren erfasstes Echtzeitbild der tatsächlichen topografischen Außensituation (der natürlichen oder durch technische Eingriffe geschaffenen Merkmale eines Ortes oder einer Region, insbesondere zur Darstellung ihrer relativen Position und Höhe) anzeigt;“

(l)

die folgende Nummer 48b wird eingefügt:

„48b.

‚Endanflugsegment‘ (final approach segment, FAS): das Segment eines Instrumentenanflugverfahrens, bei dem Ausrichtung und Sinkflug zur Landung abgeschlossen sind;“

(m)

die folgende Nummer 52a wird eingefügt:

„52a.

‚Durchstarten‘ (go-around): der Übergang von einem Anflug zu einem stabilisierten Steigflug. Dies schließt Manöver ein, die in oder über der Sinkflugmindesthöhe über NN/Grund (MDA/H) oder unter der Entscheidungshöhe über NN/Grund (DA/H) durchgeführt werden (Landeabbrüche);“

(n)

Nummer 55 erhält folgende Fassung:

„55.

‚Head-Up Guidance Landing System (HUDLS)‘ (head-up guidance landing system, HUDLS): das gesamte Bordsystem, das den Piloten durch Einblendung von Daten in sein Sichtfeld unterstützt, das Luftfahrzeug entweder zu steuern oder den Autopiloten bei Start (falls zutreffend), Anflug und Landung (und gegebenenfalls Ausrollen) oder beim Durchstarten zu überwachen. Es beinhaltet alle Sensoren, Computer, die Stromversorgung, Anzeigen und Bedienelemente;“

(o)

Nummer 56 wird gestrichen;

(p)

die folgenden Nummern 69d und 69e werden eingefügt:

„69d.

‚Instrumentenanflugbetrieb‘ (instrument approach operation): ein Anflug und eine Landung unter Nutzung von Instrumenten zur Navigationsführung auf der Grundlage eines Instrumentenanflugverfahrens (IAP). Die Durchführung von Instrumentenanflugbetrieb kann nach zwei Methoden erfolgen:

a)

zweidimensionaler (2D-)Instrumentenanflugbetrieb nur mit Kursführung, und

b)

dreidimensionaler (3D-)Instrumentenanflugbetrieb sowohl mit Kursführung als auch Höhenführung;

69e.

‚Instrumentenanflugverfahren‘ (instrument approach procedure, IAP): eine Folge vorbestimmter, auf bordseitige Überwachungsinstrumente bezogene Flugbewegungen mit festgelegten Schutzabständen von Hindernissen, die vom Anfangsanflugfix oder, wo zutreffend, vom Beginn einer festgelegten Einflugstrecke zu einem Punkt führen, von dem aus eine Landung durchgeführt werden kann, und danach, wenn eine Landung nicht durchgeführt wird, zu einer Position, an der die Kriterien für die Hindernisfreiheit von Warteräumen oder Streckenführungen gelten. Die IAP werden wie folgt eingeteilt:

a)

Nichtpräzisionsanflugverfahren (NPA-Verfahren): ein Instrumentenanflugverfahren für 2D-Instrumentenanflugbetrieb Typ A;

b)

Anflugverfahren mit Höhenführung (APV): ein Instrumentenanflugverfahren für leistungsbasierte Navigation (PBN-Instrumentenanflugverfahren) für 3D-Instrumentenanflugbetrieb Typ A;

c)

Präzisionsanflugverfahren (PA-Verfahren): ein Instrumentenanflugverfahren auf der Grundlage von Navigationssystemen für 3D-Instrumentenanflugbetrieb Typ A oder B;“

(q)

die folgende Nummer 72b wird eingefügt:

„72b.

‚Streckenflugüberprüfung‘ (line check): eine vom Betreiber durchgeführte Überprüfung, der sich der Pilot oder das technische Besatzungsmitglied unterzieht, um die Fähigkeit zur Durchführung des normalen, im Betriebshandbuch beschriebenen Streckenflugbetriebs nachzuweisen;“

(r)

die Nummern 74 und 75 erhalten folgende Fassung:

„74.

‚Flugbetrieb bei geringer Sicht‘ (low visibility operations, LVO): Anflug- oder Startbetrieb auf einer Piste mit einer Pistensichtweite von weniger als 550 m oder einer Entscheidungshöhe über Grund (DH) von weniger als 200 ft;

75.

‚Start bei geringer Sicht‘ (low visibility take-off, LVTO): ein Start bei einer Pistensichtweite (RVR) von weniger als 550 m;“

(s)

Nummer 76 wird gestrichen;

(t)

die folgende Nummer 78c wird eingefügt:

„78c.

‚Sinkflugmindesthöhe über NN‘ (minimum descent altitude, MDA) oder ‚Sinkflugmindesthöhe über Grund‘ (minimum descent height, MDH): eine festgelegte Höhe über NN oder über Grund bei einem 2D-Instrumentenanflug oder einem Anflug zu einer versetzten Piste, bei deren Unterschreitung der Sinkflug nicht stattfinden darf, ohne dass die erforderlichen Sichtmerkmale vorliegen;“

(u)

Nummer 83 wird gestrichen;

(v)

die folgende Nummer 85a wird eingefügt:

„85a.

‚Hindernisfreihöhe über NN‘ (obstacle clearance altitude, OCA) oder ‚Hindernisfreihöhe über Grund‘ (obstacle clearance height, OCH): die niedrigste Höhe über NN oder die niedrigste Höhe über Grund der Erhebung der betreffenden Pistenschwelle bzw. der Flugplatzhöhe, die zur Feststellung der Einhaltung der jeweiligen Kriterien für die Hindernisfreiheit verwendet wird;“

(w)

die folgende Nummer 91a wird eingefügt:

„91a.

‚operationelle Anrechnung‘ (operational credit): eine Anrechnung für den Flugbetrieb mit einem fortgeschrittenen Luftfahrzeug, das geringere Flugplatz-Betriebsminima ermöglicht als die, die der Betreiber normalerweise für die Grundversion eines Luftfahrzeugs festlegen würde, wobei die Leistung der fortgeschrittenen Luftfahrzeugsysteme, die die verfügbare externe Infrastruktur nutzen, zugrunde gelegt wird. Geringere Betriebsminima können u. a. sein: eine niedrigere Entscheidungshöhe über Grund/NN oder eine niedrigere Sinkflugmindesthöhe über Grund/NN, geringere Sichtanforderungen oder ein reduzierter Umfang an Bodeneinrichtungen, oder eine Kombination daraus;“

(x)

Nummer 92 erhält folgende Fassung:

„92.

‚Befähigungsüberprüfung durch den Betreiber‘ (operator proficiency check): eine vom Betreiber durchgeführte Überprüfung, der sich der Pilot oder das technische Besatzungsmitglied unterzieht, um die Fähigkeit zur Durchführung normaler, anormaler Verfahren und Notverfahren nachzuweisen;“

(y)

Die folgenden Nummern 120c, 120d und 120e werden eingefügt:

„120c.

‚Befähigungsschulung‘ (training to proficiency): eine Schulung zur Erreichung endgültiger Leistungsziele, die ausreichende Gewähr dafür bietet, dass die geschulte Person in der Lage ist, regelmäßig bestimmte Aufgaben sicher und wirksam auszuführen;“

„120d.

‚Instrumentenanflug Typ A‘ (Type A instrument approach operation): ein Instrumentenanflug mit einer Sinkflugmindesthöhe (MDH) oder einer Entscheidungshöhe über Grund (DH) in oder über 250 ft;“

120e.

‚Instrumentenanflug Typ B‘ (Type B instrument approach operation): ein Betrieb mit einer Entscheidungshöhe über Grund (DH) unter 250 ft. Instrumentenanflüge Typ B werden wie folgt klassifiziert:

a)

Kategorie I (CAT I): eine Entscheidungshöhe (DH) nicht unter 200 ft und entweder eine Sicht von mindestens 800 m oder eine Pistensichtweite (RVR) von mindestens 550 m;

b)

Kategorie II (CAT II): eine Entscheidungshöhe (DH) unter 200 ft, jedoch von mindestens 100 ft, und eine Pistensichtweite (RVR) von mindestens 300 m;

c)

Kategorie III (CAT III): eine Entscheidungshöhe (DH) unter 100 ft oder ohne Entscheidungshöhe und eine Pistensichtweite (RVR) unter 300 m oder ohne Mindestpistensichtweite;“

(z)

die folgende Nummer 124a wird eingefügt:

„124a.

‚Sicht‘ (visibility, VIS): die Sicht für Luftfahrtzwecke, die der größeren der folgenden Entfernungen entspricht:

a)

der größten Entfernung, in der ein schwarzer Gegenstand mit geeigneten Abmessungen in Bodennähe vor einem hellen Hintergrund gesehen und erkannt werden kann, und

b)

der größten Entfernung, in der Lichter im Bereich einer Leuchtstärke von 1 000 Candela vor einem unbeleuchteten Hintergrund gesehen und erkannt werden können;“

(aa)

die Nummern 125 und 126 erhalten folgende Fassung:

„125.

‚Sichtanflugbetrieb‘ (visual approach operation): ein IFR-Anflugbetrieb, bei dem entweder ein Teil oder das gesamte Instrumentenanflugverfahren nicht zu Ende geführt wird und der Anflugbetrieb mit Bodensicht erfolgt;

126.

‚gemäß den erlaubten Wetterbedingungen anfliegbarer Flugplatz‘ (weather-permissable aerodrome): ein geeigneter Flugplatz, bei dem aus Wettermeldungen oder Wettervorhersagen oder einer Kombination aus beidem für die voraussichtliche Zeit der Nutzung hervorgeht, dass die meteorologischen Bedingungen den vorgeschriebenen Flugplatz-Betriebsminima entsprechen oder darüber liegen und aufgrund des gemeldeten Zustands der Pistenoberfläche eine sichere Landung möglich sein wird;“

(2)

Anhang II Anlage II erhält folgende Fassung:

„Anlage II

BETRIEBSSPEZIFIKATIONEN

(vorbehaltlich der genehmigten Bedingungen im Betriebshandbuch)

Kontaktdaten der ausstellenden Behörde

Telefon (1): ___________________; Fax: ___________________;

E-Mail: ___________________

AOC (2):

Name des Betreibers (3):

Datum (4):

Unterschrift:

 

Firmierend unter Handelsname:

Betriebsspezifikationen Nr.:

Luftfahrzeugmuster (5):

Eintragungskennzeichen (6):

Art des Flugbetriebs: Gewerblicher Flugbetrieb

☐ Fluggäste

☐ Fracht

☐ Sonstige (7):

Betriebsbereich (8):

Besondere Einschränkungen (9):

Sondergenehmigungen:

Ja

Nein

Spezifikation (10)

Bemerkungen

Gefährliche Güter:

 

 

Flugbetrieb bei geringer

 

 

 

 

Sicht Start

RVR (11): ... m

Landeanflug und Landung

CAT (12)…. DA/H: ft, RVR: ... m

Operationelle Anrechnungen

CAT (13)…..DA/H: ft, RVR: ... m

RVSM (14)

☐ n. a.

 

 

ETOPS (15)

☐ n. a.

Maximale Ausweichflugdauer (16): min.

 

Navigationsspezifikationen für den komplexen PBN-Betrieb (17)

 

 (18)

Mindestnavigationsleistungsanforderungen

 

 

Flugbetrieb mit einmotorigen Turbinenflugzeugen bei Nacht oder unter Instrumentenwetterbedingungen (IMC) (SET-IMC)

 (19)

 

Hubschrauberbetrieb mithilfe von Nachtflugsichtsystemen

 

 

Hubschrauberwindenbetrieb

 

 

Medizinische Hubschraubernotfalleinsätze

 

 

Offshore-Hubschrauberbetrieb

 

 

Flugbegleiterschulungen (20)

 

 

Ausstellung von Flugbegleiterbescheinigungen (21)

 

 

Verwendung von EFB-Anwendungen Typ B

 (22)

 

Aufrechterhaltung der Lufttüchtigkeit

 (23)

 

Sonstiges (24)

 

 

 

 

(3)

Anhang III wird wie folgt geändert:

(a)

Punkt ORO.FC.100 wird wie folgt geändert:

i)

Der folgende Buchstabe f wird eingefügt:

„f)

Spezifische Anforderungen für den Hubschrauberbetrieb

Wird der Hubschrauber von einer Besatzung mit zwei Piloten betrieben, muss jeder Pilot entweder

1.

Inhaber eines Zeugnisses über den befriedigenden Abschluss eines Lehrgangs über die Zusammenarbeit einer mehrköpfigen Besatzung (multi-crew cooperation, MCC) in Hubschraubern gemäß der Verordnung (EU) Nr. 1178/2011 sein, oder

2.

mindestens 500 Flugstunden als Pilot im Betrieb mit mehreren Piloten absolviert haben;“

ii)

Buchstabe d erhält folgende Fassung:

„d)

Das Flugbesatzungsmitglied darf während des Flugs von seinem Dienst am Steuer durch ein anderes, ausreichend qualifiziertes Flugbesatzungsmitglied abgelöst werden.“

(b)

Punkt ORO.FC.105 erhält folgende Fassung:

„ORO.FC.105   Benennung als verantwortlicher Pilot/Kommandant

a)

Im Einklang mit Anhang V Nummer 8.6 der Verordnung (EU) 2018/1139 ist ein Pilot der Flugbesatzung, der als verantwortlicher Pilot gemäß Anhang I (Teil-FCL) der Verordnung (EU) Nr. 1178/2011 qualifiziert ist, vom Betreiber als verantwortlicher Pilot bzw. im gewerblichen Luftverkehrsbetrieb als Kommandant zu benennen.

b)

Der Betreiber darf ein Flugbesatzungsmitglied nur dann als verantwortlichen Piloten/Kommandanten benennen, wenn alle folgenden Bedingungen erfüllt sind:

1.

das Flugbesatzungsmitglied verfügt über das im Betriebshandbuch festgelegte Mindestmaß an Erfahrung,

2.

das Flugbesatzungsmitglied verfügt über angemessene Kenntnisse der vorgesehenen Flugstrecke oder des zu befliegenden Bereichs und der Flugplätze, einschließlich zu benutzender Ausweichflugplätze, Einrichtungen und Verfahren,

3.

das Flugbesatzungsmitglied hat bei Betrieb mit mehrköpfiger Besatzung im Falle einer Beförderung vom Kopiloten zu einem verantwortlichen Piloten/Kommandanten einen Kommandantenlehrgang des Betreibers absolviert.

c)

Im Fall des gewerblichen Betriebs von Flugzeugen und Hubschraubern muss der verantwortliche Pilot/Kommandant oder der Pilot, dem ggf. die Durchführung des Flugs übertragen wurde, eine Erstschulung zum Vertrautmachen mit der vorgesehenen Flugstrecke oder dem zu befliegenden Bereich und den zu benutzenden Flugplätzen, Einrichtungen und Verfahren absolviert haben und diese Kenntnisse wie folgt aufrechthalten:

1.

Die Gültigkeit der Kenntnisse der Flugplätze ist dadurch aufrechtzuerhalten, dass in einem Zeitraum von 12 Kalendermonaten der Flugplatz mindestens einmal angeflogen wird.

2.

Die Kenntnisse der Strecke oder des Bereichs sind dadurch aufrechtzuerhalten, dass in einem Zeitraum von 36 Monaten mindestens einmal die Strecke oder der Bereich geflogen wird. Darüber hinaus ist bezüglich der Kenntnisse der Strecke oder des Bereichs eine Auffrischungsschulung erforderlich, wenn innerhalb des Zeitraums von 36 Monaten die Strecke oder der Bereich 12 Monate lang nicht geflogen wurde.

d)

Ungeachtet Buchstabe c kann im Falle eines Flugbetriebs nach Sichtflugregeln am Tag mit Flugzeugen der Flugleistungsklassen B und C und Hubschraubern ein Vertrautmachen mit der Flugstrecke und den Flugplätzen durch ein Vertrautmachen mit dem zu befliegenden Bereich ersetzt werden.“

(c)

Punkt ORO.FC.125 erhält folgende Fassung:

„ORO.FC.125   Unterschiedsschulung, Vertrautmachen, Schulung über Ausrüstung und Verfahren

a)

Die Flugbesatzungsmitglieder haben eine Unterschiedsschulung oder ein Vertrautmachen zu absolvieren, wenn dies gemäß Anhang I (Teil-FCL) der Verordnung (EU) Nr. 1178/2011 erforderlich ist.

b)

Die Flugbesatzungsmitglieder haben eine Schulung über Ausrüstung und Verfahren zu absolvieren, wenn sich Ausrüstung oder Verfahren in einer Weise ändern, dass zusätzliche Kenntnisse bezüglich der derzeit betriebenen Muster oder Baureihen erforderlich werden.

c)

Im Betriebshandbuch sind die Fälle anzugeben, in denen eine Unterschiedsschulung oder ein Vertrautmachen oder eine Schulung über Ausrüstung und Verfahren erforderlich ist.“

(d)

Punkt ORO.FC.130 Buchstabe a erhält folgende Fassung:

„a)

Alle Flugbesatzungsmitglieder haben eine jährlich wiederkehrende Flug- und Bodenschulung für das Luftfahrzeugbaumuster oder die Luftfahrzeugbaureihe, auf dem/der sie eingesetzt werden, sowie für die zugehörige Ausrüstung zu absolvieren, wozu auch eine Schulung bezüglich der Unterbringung und des Gebrauchs der im Luftfahrzeug mitgeführten Notfall- und Sicherheitsausrüstung gehören muss.“

(e)

Punkt ORO.FC.140 erhält folgende Fassung:

„ORO.FC.140   Einsatz auf mehreren Luftfahrzeugmustern oder Luftfahrzeugbaureihen

a)

Flugbesatzungsmitglieder, die auf mehreren Mustern oder Baureihen eines Luftfahrzeugs eingesetzt werden, müssen die in diesem Teilabschnitt vorgeschriebenen Anforderungen für jedes Muster oder jede Baureihe erfüllen, sofern nicht im verbindlichen Teil der gemäß der Verordnung (EU) Nr. 748/2012 ermittelten betrieblichen Eignungsdaten für die betreffenden Muster oder Baureihen eine Anrechnung bezüglich der Schulung, Überprüfung und fortlaufenden Flugerfahrung festgelegt ist.

b)

Der Betreiber kann Gruppen von einmotorigen Hubschraubermustern festlegen. Eine Befähigungsüberprüfung durch den Betreiber auf einem Muster ist auch für alle anderen Muster innerhalb der Gruppe gültig, wenn die beiden folgenden Bedingungen erfüllt sind:

1.

die Gruppe umfasst entweder nur einmotorige Hubschrauber mit Turbinentriebwerk, die nach Sichtflugregeln betrieben werden, oder nur einmotorige Hubschrauber mit Kolbentriebwerk, die nach Sichtflugregeln betrieben werden;

2.

im gewerblichen Luftverkehrsbetrieb sind innerhalb eines 3-Jahres-Zyklus je Muster mindestens zwei Befähigungsüberprüfungen durch den Betreiber durchzuführen.

c)

Im spezialisierten Flugbetrieb können Bestandteile der Schulung in einem Luftfahrzeug oder einem FSTD und der Befähigungsüberprüfung durch den Betreiber, die die einschlägigen Aspekte im Zusammenhang mit der spezifischen Aufgabe abdecken und keinen Bezug zu dem Muster oder der Gruppe von Mustern haben, auf der Grundlage einer vom Betreiber durchgeführten Risikobewertung auf die anderen Gruppen oder Muster angerechnet werden.

d)

Im Betrieb auf mehreren Hubschraubermustern oder Hubschrauberbaureihen, die zur Durchführung eines hinreichend ähnlichen Flugbetriebs verwendet werden, verlängert sich durch jede Streckenflugüberprüfung, sofern sie im Turnus auf verschiedenen Mustern oder Baureihen durchgeführt wird, auch die Gültigkeit der Streckenflugüberprüfung für die jeweils anderen Hubschraubermuster oder Hubschrauberbaureihen.

e)

Im Betriebshandbuch sind geeignete Verfahren und etwaige betriebliche Beschränkungen für den Betrieb auf mehreren Mustern oder Baureihen festzulegen.“

(f)

Punkt ORO.FC.145 wird wie folgt geändert:

i)

Die Buchstaben c und d erhalten folgende Fassung:

„c)

Im Fall von gewerblichem Luftverkehrsbetrieb müssen Schulungs- und Überprüfungsprogramme, einschließlich der Lehrpläne und der Verwendung der zur Durchführung der Programme eingesetzten Mittel wie einzelne Flugsimulationsübungsgeräte (FSTD) und sonstige Schulungslösungen, von der zuständigen Behörde genehmigt sein.

d)

Das zur Erfüllung der Anforderungen dieses Teilabschnitts verwendete FSTD muss gemäß der Verordnung (EU) Nr. 1178/2011 qualifiziert sein und das vom Betreiber eingesetzte Luftfahrzeug so weit wie möglich nachbilden. Unterschiede zwischen dem FSTD und dem Luftfahrzeug müssen in einer Einweisung oder Schulung in der erforderlichen Weise beschrieben und behandelt werden.“

ii)

Die folgenden Buchstaben f und g werden eingefügt:

„f)

Der Betreiber hat die Gültigkeit jeder wiederkehrenden Schulung und Überprüfung zu überwachen.

g)

Die Gültigkeitszeiträume gemäß diesem Teilabschnitt werden ab dem Ende des Monats gerechnet, in dem die fortlaufende Flugerfahrung, die Schulung oder die Überprüfung abgeschlossen wurde.“

(g)

Punkt ORO.FC.146 wird wie folgt geändert:

i)

Buchstabe b erhält folgende Fassung:

„b)

Im Falle einer Flug- und Flugsimulationsschulung, -überprüfung und -beurteilung muss das Personal, das die Schulung, die Überprüfungen und Beurteilungen durchführt, nach Anhang I (Teil-FCL) der Verordnung (EU) Nr. 1178/2011 qualifiziert sein. Darüber hinaus muss das Personal, das Schulungen und Überprüfungen für spezialisierten Flugbetrieb durchführt, für den betreffenden Flugbetrieb ausreichend qualifiziert sein.“

ii)

Buchstabe d erhält folgende Fassung:

„d)

Ungeachtet Buchstabe b kann die am Streckeneinsatz orientierte Evaluierung der Kompetenz von einem entsprechend qualifizierten und vom Betreiber benannten Kommandanten durchgeführt werden, der in EBT-Konzepten und der Kompetenzbeurteilung standardisiert ist (als Gutachter für den Streckeneinsatz).“

iii)

Die folgenden Buchstaben e, f, g und h werden angefügt:

„e)

Ungeachtet Buchstabe b können die Schulung in einem Luftfahrzeug oder einem FSTD und die Befähigungsüberprüfung durch den Betreiber von einem entsprechend qualifizierten Kommandanten durchgeführt werden, der Inhaber eines FI/TRI/SFI-Zeugnisses ist und vom Betreiber für einen der folgenden Flugbetriebe benannt wird:

1.

gewerblicher Luftverkehrsbetrieb mit Hubschraubern, die die Kriterien unter Punkt ORO.FC.005(b)(2) erfüllen;

2.

gewerblicher Luftverkehrsbetrieb mit anderen als technisch komplizierten motorgetriebenen Hubschraubern, die am Tag und auf Strecken mithilfe sichtbarer Landmarken geflogen werden;

3.

gewerblicher Luftverkehrsbetrieb mit Flugzeugen der Flugleistungsklasse B, die die Kriterien unter Punkt ORO.FC.005(b)(1) nicht erfüllen.

f)

Ungeachtet Buchstabe b können die Schulung in einem Luftfahrzeug oder einem FSTD und der Kompetenznachweis bzw. die Befähigungsüberprüfung durch den Betreiber von einem entsprechend qualifizierten verantwortlichen Piloten/Kommandanten durchgeführt werden, der vom Betreiber für einen der folgenden Flugbetriebe benannt wird:

1.

spezialisierter Flugbetrieb;

2.

gewerblicher Luftverkehrsbetrieb mit Flugzeugen, die die Kriterien unter Punkt ORO.FC.005(b)(2) erfüllen.

g)

Ungeachtet Buchstabe b kann die Streckenflugüberprüfung von einem entsprechend qualifizierten, vom Betreiber benannten Kommandanten durchgeführt werden.

h)

Der Betreiber hat die zuständige Behörde über die gemäß den Buchstaben e bis g benannten Personen zu informieren.“

(h)

Punkt ORO.FC.200 Buchstabe d erhält folgende Fassung:

„d)

Spezifische Anforderungen für den Hubschrauberbetrieb

Für jeden Flugbetrieb von Hubschraubern mit einer MOPSC über 19 und für Flugbetrieb nach Instrumentenflugregeln von Hubschraubern mit einer MOPSC über neun muss die Mindest-Flugbesatzung aus zwei Piloten bestehen.“

(i)

Punkt ORO.FC.202 wird wie folgt geändert:

i)

Der Einleitungssatz erhält folgende Fassung:

„Nach Instrumentenflugregeln oder bei Nacht darf mit einer Mindest-Flugbesatzung von einem Piloten geflogen werden, wenn Folgendes erfüllt ist:“

ii)

Buchstabe b erhält folgende Fassung:

„b)

ABSICHTLICH FREIGELASSEN“

(j)

Punkt ORO.FC.220 wird wie folgt geändert:

i)

Buchstabe b erhält folgende Fassung:

„b)

Wenn ein Betreiber-Umschulungslehrgang begonnen wurde, dürfen dem Flugbesatzungsmitglied keine Flugaufgaben auf einem Luftfahrzeug eines anderen Musters oder einer anderen Klasse übertragen werden, solange es die Umschulung nicht abgeschlossen bzw. beendet hat. Besatzungsmitglieder, die nur auf Flugzeugen der Flugleistungsklasse B tätig sind, dürfen während der Umschulungslehrgänge für Flüge auf anderen Flugzeugmustern der Flugleistungsklasse B eingesetzt werden, soweit dies für die Aufrechterhaltung des Betriebs notwendig ist. Besatzungsmitglieder können während eines Betreiber-Umschulungslehrgangs für einmotorige Hubschrauber für Flüge auf einmotorigen Hubschraubern eingesetzt werden, sofern die Ausbildung nicht beeinträchtigt wird.“

ii)

Der folgende Buchstabe f wird eingefügt:

„f)

Kann der Betreiber die Anforderungen in Buchstabe d aufgrund betrieblicher Umstände nicht erfüllen, beispielsweise bei Beantragung eines neuen Luftverkehrsbetreiberzeugnisses (AOC) oder Erweiterung der Flotte um ein neues Luftfahrzeugmuster oder eine neue Luftfahrzeugklasse, so kann der Betreiber einen spezifischen Umschulungslehrgang entwickeln, der für eine begrenzte Anzahl von Piloten vorübergehend verwendet wird.“

(k)

Punkt ORO.FC.230 erhält folgende Fassung:

„ORO.FC.230   Wiederkehrende Schulung und Überprüfung

a)   Jedes Flugbesatzungsmitglied hat wiederkehrende Schulungen und Überprüfungen für das Muster oder die Baureihe des Luftfahrzeugs, auf dem es eingesetzt wird, sowie für die zugehörige Ausrüstung zu absolvieren.

b)   Befähigungsüberprüfung durch den Betreiber

1.

Jedes Flugbesatzungsmitglied hat sich als Mitglied einer Standardflugbesatzung Befähigungsüberprüfungen durch den Betreiber zu unterziehen.

2.

Wenn das Flugbesatzungsmitglied nach Instrumentenflugregeln fliegen soll, ist die Befähigungsüberprüfung durch den Betreiber ohne äußere Sichtmerkmale durchzuführen.

3.

Der Gültigkeitszeitraum der Befähigungsüberprüfung durch den Betreiber beträgt sechs Kalendermonate. Bei Flugbetrieb nach VFR am Tag mit Flugzeugen der Flugleistungsklasse B in Zeiträumen von bis zu acht aufeinanderfolgenden Monaten ist eine Befähigungsüberprüfung durch den Betreiber ausreichend. Die Befähigungsüberprüfung ist vor Aufnahme des gewerblichen Flugbetriebs durchzuführen.

c)   Streckenflugüberprüfung

Jedes Flugbesatzungsmitglied hat eine Streckenflugüberprüfung im Luftfahrzeug zu absolvieren. Der Gültigkeitszeitraum der Streckenflugüberprüfung beträgt 12 Kalendermonate.

d)   Schulung und Überprüfung hinsichtlich des Gebrauchs der Not- und Sicherheitsausrüstung

Jedes Flugbesatzungsmitglied hat vor Ort eine wiederkehrende Schulung und Überprüfung hinsichtlich der Unterbringung und des Gebrauchs der im Luftfahrzeug mitgeführten Not- und Sicherheitsausrüstung zu absolvieren. Der Gültigkeitszeitraum einer Schulung und Überprüfung im Gebrauch der Not- und Sicherheitsausrüstung beträgt 12 Kalendermonate.

e)   CRM-Schulung (Crew Resource Management — effektives Arbeiten als Besatzung)

1.

CRM-Elemente sind in alle entsprechenden Abschnitte der wiederkehrenden Schulung aufzunehmen.

2.

Alle Flugbesatzungsmitglieder haben eine spezifische modulare CRM-Schulung zu absolvieren. Alle wichtigen Themen der CRM-Schulung sind durch möglichst gleichmäßige Verteilung der modularen Schulungen auf den jeweiligen Dreijahreszeitraum zu behandeln.

f)   Alle Flugbesatzungsmitglieder haben mindestens alle 12 Kalendermonate eine Schulung am Boden und eine Flugschulung in einem FSTD oder einem Luftfahrzeug oder eine kombinierte FSTD/Luftfahrzeug-Schulung zu absolvieren.“

(l)

Punkt ORO.FC.235 erhält folgende Fassung:

„ORO.FC.235   Befähigung des Piloten zum Führen eines Luftfahrzeugs von jedem Pilotensitz — Flugzeuge

a)

Kommandanten, die ein Flugzeug von jedem Pilotensitz führen und die Aufgaben eines Kopiloten wahrnehmen müssen, oder Kommandanten, die Schulungen oder Überprüfungen durchführen sollen, müssen sich einer zusätzlichen Schulung und Überprüfung unterziehen, um ihre Befähigung zu gewährleisten, von beiden Sitzen aus die einschlägigen normalen Verfahren, anormalen Verfahren und Notverfahren durchzuführen. Diese Schulung und Überprüfung ist im Betriebshandbuch anzugeben. Die Überprüfung kann zusammen mit der nach Punkt ORO.FC.230(b) oder im EBT-Programm nach Punkt ORO.FC.231 vorgeschriebenen Befähigungsüberprüfung durch den Betreiber durchgeführt werden.

b)

Die zusätzliche Schulung und Überprüfung muss mindestens Folgendes umfassen:

1.

einen Triebwerksausfall während des Starts,

2.

einen Landeanflug mit einem ausgefallenen Triebwerk und Durchstarten, und

3.

eine Landung mit einem ausgefallenen Triebwerk.

c)

Der Gültigkeitszeitraum beträgt 12 Kalendermonate. Bei Betreibern mit einem genehmigten EBT-Programm wird die Gültigkeit anhand der Beurteilungs- und Schulungsthemen nach Punkt ORO.FC.232 bestimmt.

d)

Um vom Kopilotensitz aus tätig zu sein, müssen zusätzlich die in Punkt ORO.FC.230 vorgeschriebenen Überprüfungen oder die in Punkt ORO.FC.231 vorgeschriebene Beurteilung und Schulung für Tätigkeiten vom Kommandantensitz aus zu dem betreffenden Zeitpunkt gültig sein.

e)

Ein Pilot, der den Kommandanten ablöst, muss zusammen mit der Befähigungsüberprüfung durch den Betreiber gemäß Punkt ORO.FC.230 Buchstabe b oder der in Punkt ORO.FC.231 vorgeschriebenen Beurteilung und Schulung die praktische Übung von Handgriffen und Verfahren nachgewiesen haben, die üblicherweise nicht zu den Aufgaben des Piloten gehören würden. Sind die Unterschiede zwischen dem linken und dem rechten Sitz nur unwesentlich, darf die praktische Übung auf einem beliebigen der beiden Pilotensitze erfolgen.

f)

Nimmt ein anderer Pilot als der Kommandant den Kommandantensitz ein, muss er zusammen mit der Befähigungsüberprüfung durch den Betreiber gemäß Punkt ORO.FC.230 Buchstabe b oder der in Punkt ORO.FC.231 vorgeschriebenen Beurteilung und Schulung die praktische Übung der Handgriffe und Verfahren nachweisen, für die der Kommandant in seiner Funktion als überwachender Pilot verantwortlich ist. Sind die Unterschiede zwischen dem linken und dem rechten Sitz nur unwesentlich, darf die praktische Übung auf einem beliebigen der beiden Pilotensitze erfolgen.“

(m)

Der folgende Punkt ORO.FC.236 wird eingefügt:

„ORO.FC.236   Befähigung des Piloten zum Führen eines Luftfahrzeugs von jedem Pilotensitz — Hubschrauber

a)

Hubschrauberpiloten, zu deren Aufgaben es gehört, einen Hubschrauber von jedem Pilotensitz aus zu führen, müssen sich einer zusätzlichen Schulung und Überprüfung unterziehen, um ihre Befähigung zu gewährleisten, von beiden Sitzen aus die einschlägigen normalen Verfahren, anormalen Verfahren und Notverfahren durchzuführen. Der Gültigkeitszeitraum dieser Qualifikation beträgt 12 Kalendermonate.

b)

Bei auf dem betreffenden Muster bereits tätigen FI oder TRI wird davon ausgegangen, dass sie die Anforderung nach Buchstabe a erfüllen, wenn sie in den letzten sechs Monaten auf diesem Muster und dem betreffenden Hubschrauber als FI oder TRI tätig waren.“

(n)

Punkt ORO.FC.240 wird wie folgt geändert:

i)

Buchstabe b erhält folgende Fassung:

„b)

ABSICHTLICH FREIGELASSEN“

ii)

Buchstabe c erhält folgende Fassung:

„c)

Buchstabe a findet keine Anwendung auf die Tätigkeit auf Flugzeugen der Flugleistungsklasse B, wenn die Tätigkeit auf kolbenmotorgetriebene Flugzeuge mit nur einem Piloten unter VFR am Tag beschränkt ist.“

(o)

Punkt ORO.FC.A.245 wird wie folgt geändert:

i)

Buchstabe a erhält folgende Fassung:

„a)

Ein Flugzeugbetreiber mit entsprechender Erfahrung darf eine oder mehrere der nachfolgenden Anforderungen an die Schulung und Überprüfung von Flugbesatzungen durch ein alternatives Schulungs- und Qualifizierungsprogramm (Alternative Training and Qualification Programme, ATQP) ersetzen, das von der zuständigen Behörde genehmigt ist:

1.

gemäß Punkt SPA.LVO.120 für Schulung und Qualifikationen von Flugbesatzungen;

2.

gemäß Punkt ORO.FC.220 für Umschulung und Überprüfung;

3.

gemäß Punkt ORO.FC.125 für Unterschiedsschulung, Vertrautmachen, Schulung über Ausrüstung und Verfahren;

4.

gemäß Punkt ORO.FC.205 für den Kommandantenlehrgang;

5.

gemäß Punkt ORO.FC.230 für wiederkehrende Schulung und Überprüfung und

6.

gemäß Punkt ORO.FC.240 für den Einsatz auf mehreren Luftfahrzeugmustern oder Luftfahrzeugbaureihen.“

ii)

Die Buchstaben d und e erhalten folgende Fassung:

„d)

Zusätzlich zu den nach Punkt ORO.FC.230 und Punkt FCL.060 von Anhang I (Teil-FCL) der Verordnung (EU) Nr. 1178/2011 erforderlichen Überprüfungen hat jedes Flugbesatzungsmitglied eine Streckenflugbewertung (Line Oriented Evaluation, LOE) in einem FSTD zu absolvieren. Der Gültigkeitszeitraum einer LOE beträgt 12 Kalendermonate. Die LOE ist abgeschlossen, wenn sämtliche folgenden Bedingungen erfüllt sind:

1.

Der Lehrplan der LOE ist abgeschlossen und

2.

das Flugbesatzungsmitglied hat ein annehmbares Leistungsniveau nachgewiesen.

e)

Nach zwei Jahren Praxiserfahrung mit einem genehmigten ATQP darf der Betreiber mit Genehmigung der zuständigen Behörde die Gültigkeitsdauer der Überprüfungen gemäß Punkt ORO.FC.230 wie folgt verlängern:

1.

Die Befähigungsüberprüfung durch den Betreiber um 12 Kalendermonate.

2.

Die Streckenflugüberprüfung auf 24 Kalendermonate.

3.

Die Überprüfung des Gebrauchs der Not- und Sicherheitsausrüstung auf 24 Kalendermonate.“

iii)

Die folgenden Buchstaben f und g werden angefügt:

„f)

Alle Flugbesatzungsmitglieder haben eine spezifische modulare CRM-Schulung zu absolvieren. Alle wichtigen Themen der CRM-Schulung sind durch möglichst gleichmäßige Verteilung der modularen Schulungen auf den jeweiligen Dreijahreszeitraum zu behandeln.

g)

Das ATQP-Programm muss für jedes Flugbesatzungsmitglied 48 Stunden auf einem FSTD umfassen, die gleichmäßig über ein 3-Jahres-Programm verteilt werden. Der Betreiber kann die Anzahl der FSTD-Stunden verringern, jedoch auf nicht weniger als 36 Stunden, sofern er nachweist, dass das erreichte Sicherheitsniveau dem des Programms, das durch das ATQP gemäß Buchstabe a ersetzt werden darf, gleichwertig ist.“

(p)

Punkt ORO.FC.H.250(a)(1) erhält folgende Fassung:

„a)

Die Inhaber einer CPL(H) (Hubschrauber) dürfen nur als Kommandanten im gewerblichen Luftverkehrsbetrieb auf Hubschraubern mit nur einem Piloten tätig sein, wenn sie

1.

bei einer Tätigkeit nach Instrumentenflugregeln insgesamt mindestens 700 Flugstunden auf Hubschraubern absolviert haben, davon 300 Stunden als verantwortlicher Pilot. In der Gesamtflugzeit auf Hubschraubern müssen 100 Stunden nach Instrumentenflugregeln enthalten sein. Auf die 100 Stunden können bis zu 50 Stunden Instrumentenflugzeit, absolviert auf einem für die Instrumentenflugausbildung qualifizierten FFS(H) Stufe B oder FTD Stufe 3 oder höher, angerechnet werden. Die 300 Stunden als verantwortlicher Pilot dürfen durch Stunden ersetzt werden, die als Kopilot in einem festgelegten Besatzungssystem mit mehreren Piloten, wie im Betriebshandbuch vorgeschrieben, geflogen werden, wobei zwei Flugstunden als Kopilot als eine Flugstunde als verantwortlicher Pilot gerechnet werden;“

(q)

Vor Punkt ORO.FC.330 werden die folgenden Punkte ORO.FC.320 und ORO.FC.325 eingefügt:

„ORO.FC.320   Betreiber-Umschulung und Überprüfung

Die Betreiber-Umschulung muss eine Befähigungsüberprüfung durch den Betreiber umfassen.

ORO.FC.325   Schulung und Überprüfung bezüglich Ausrüstung und Verfahren

Absolviert ein Flugbesatzungsmitglied eine Schulung über Ausrüstung und Verfahren, die in Bezug auf die Standardbetriebsverfahren für einen spezialisierten Flugbetrieb eine Schulung in einem geeigneten FSTD oder im Luftfahrzeug erfordert, so hat sich das Flugbesatzungsmitglied einer Befähigungsüberprüfung durch den Betreiber zu unterziehen.“

(r)

Punkt ORO.FC.330 erhält folgende Fassung:

„ORO.FC.330   Wiederkehrende Schulung und Überprüfung — Befähigungsüberprüfung durch den Betreiber (Operator Proficiency Check)

a)

Jedes Flugbesatzungsmitglied hat wiederkehrende Schulungen und Befähigungsüberprüfungen durch den Betreiber zu absolvieren. Bei spezialisiertem Flugbetrieb müssen die wiederkehrenden Schulungen und Überprüfungen die einschlägigen Aspekte im Zusammenhang mit den im Betriebshandbuch beschriebenen spezialisierten Aufgaben abdecken.

b)

Angemessen zu berücksichtigen ist Flugbetrieb nach Instrumentenflugregeln oder bei Nacht.

c)

Der Gültigkeitszeitraum der Befähigungsüberprüfung durch den Betreiber beträgt 12 Kalendermonate.“

(s)

Anlage I erhält folgende Fassung:

„Anlage I

ERKLÄRUNG

gemäß der Verordnung (EU) Nr. 965/2012 der Kommission über den Flugbetrieb

Betreiber

Name:

Ort, an dem der Betreiber seinen Hauptgeschäftssitz hat oder, falls der Betreiber keinen Hauptgeschäftssitz hat, der Ort, an dem der Betreiber niedergelassen oder wohnhaft ist, und der Ort, von dem aus der Flugbetrieb geleitet wird:

Name und Kontaktdaten des verantwortlichen Betriebsleiters:

Flugbetrieb

Beginn des Flugbetriebs und Anwendbarkeitsdatum der Änderung:

Informationen zum Luftfahrzeug, zum Betrieb und zur Führung der Aufrechterhaltung der Lufttüchtigkeit (25):

Luftfahrzeugmuster, Eintragungskennzeichen und Hauptbasis:

Seriennummer des Herstellers des Luftfahrzeugs (26)

Luftfahrzeugmuster

Eintragungskennzeichen des Luftfahrzeugs (27)

Hauptbasis

Art(en) des Flugbetriebs (28)

Organisation, die für die Führung der Aufrechterhaltung der Lufttüchtigkeit verantwortlich ist (29)

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Der Betreiber muss für bestimmte Flugbetriebe eine vorherige Genehmigung (30) oder eine Sondergenehmigung (31) einholen, bevor er solche Flugbetriebe durchführt.

Gegebenenfalls Angaben zu den erteilten Genehmigungen. Liste der Sondergenehmigungen beifügen, einschließlich:

gegebenenfalls von einem Drittland erteilte Sondergenehmigungen;

Bezeichnung des mit operationellen Anrechnungen durchgeführten Flugbetriebs (z. B. EFVS 200, SA CAT I usw.).

Gegebenenfalls Angaben zu den erteilten Genehmigungen für spezialisierten Flugbetrieb (Genehmigung(en) beifügen, falls zutreffend).

Gegebenenfalls eine Liste alternativer Nachweisverfahren (AltMoC) mit Verweisen auf die AMC, die sie ersetzen (AltMoC beifügen).

Einzelerklärungen

Der Betreiber erfüllt die grundlegenden Anforderungen von Anhang V der Verordnung (EU) 2018/1139 des Europäischen Parlaments und des Rates und die Anforderungen von Verordnung (EU) Nr. 965/2012 und wird sie auch in Zukunft erfüllen.

Das System für die Verwaltung der Unterlagen, auch des Betriebshandbuchs, muss den Anforderungen von Anhang III (Teil-ORO), Anhang V (Teil-SPA), Anhang VI (Teil-NCC) oder Anhang VIII (Teil-SPO) der Verordnung (EU) Nr. 965/2012 der Kommission genügen; alle Flüge sind nach den Bestimmungen des Betriebshandbuchs gemäß Teil-ORO Punkt ORO.GEN.110(b) dieser Verordnung durchzuführen.

Für alle in Betrieb befindlichen Luftfahrzeuge muss Folgendes vorliegen:

ein gültiges Lufttüchtigkeitszeugnis gemäß der Verordnung (EU) Nr. 748/2012 der Kommission oder gemäß ICAO-Anhang 8, wenn das Luftfahrzeug in einem Drittland eingetragen ist, und

bei Verwendung für spezialisierten Flugbetrieb ein gültiger Mietvertrag gemäß Punkt ORO.SPO.100.

Alle Mitglieder der Flugbesatzung müssen im Besitz einer Lizenz nach Anhang I der Verordnung (EU) Nr. 1178/2011 der Kommission sein, wie gemäß Teil-ORO Punkt ORO.FC.100(c) gefordert; Mitglieder der Kabinenbesatzung müssen gegebenenfalls gemäß Teil-ORO Teilabschnitt CC geschult sein.

(Falls zutreffend)

Der Betreiber hat einen anerkannten Industriestandard umzusetzen und dessen Einhaltung nachzuweisen.

Bezeichnung des Standards:

Zertifizierungsstelle:

Datum des letzten Konformitätsaudits:

Der Betreiber hat die zuständige Behörde über jede Änderung der Umstände zu unterrichten, die Auswirkungen hat auf die Einhaltung der wesentlichen Anforderungen nach Anhang V der Verordnung (EU) 2018/1139 und der Anforderungen der Verordnung (EU) Nr. 965/2012 der Kommission, wie durch diese Erklärung gegenüber der zuständigen Behörde angegeben, sowie über jede Änderung der Informationen und Listen zu den alternativen Nachweisverfahren (AltMoC) gemäß Teil-ORO Punkt ORO.GEN.120(a), die in dieser Erklärung oder ihrem Anhang aufgeführt sind.

Der Betreiber hat die Richtigkeit der in dieser Erklärung gemachten Angaben zu bestätigen.

Datum, Name und Unterschrift des verantwortlichen Betriebsleiters

(4)

Anhang IV wird wie folgt geändert:

(a)

Punkt CAT.GEN.MPA.100 erhält folgende Fassung:

CAT.GEN.MPA.100   Verantwortlichkeiten der Besatzung

a)

Das Besatzungsmitglied ist für die ordnungsgemäße Ausübung seiner Aufgaben verantwortlich, die

1.

die Sicherheit des Luftfahrzeugs und seiner Insassen betreffen und

2.

in den Anweisungen und Verfahren des Betriebshandbuchs festgelegt sind.

b)

Das Besatzungsmitglied

1.

hat den Kommandanten über alle Fehler, Ausfälle, Fehlfunktionen und Mängel zu unterrichten, von denen es annimmt, dass sie sich auf die Lufttüchtigkeit oder den sicheren Betrieb des Luftfahrzeugs, einschließlich der Notsysteme, auswirken können, soweit diese nicht bereits von einem anderen Besatzungsmitglied gemeldet wurden,

2.

hat den Kommandanten über jede Störung zu unterrichten, die die Sicherheit des Betriebs gefährdet hat oder hätte gefährden können, soweit diese nicht bereits von einem anderen Besatzungsmitglied gemeldet wurde,

3.

hat die einschlägigen Anforderungen des Betreibers zur Meldung von Ereignissen einzuhalten,

4.

hat die für seine Tätigkeiten geltenden Beschränkungen der Flug- und Dienstzeiten (Flight and Duty Time Limitations, FTL) und Ruhevorschriften zu beachten,

5.

hat bei einer Tätigkeit für mehr als einen Betreiber:

i)

persönliche Aufzeichnungen über Flug- und Dienstzeiten und die Ruhezeiten gemäß den entsprechenden FTL-Anforderungen zu führen,

ii)

jedem Betreiber die erforderlichen Daten für die Planung von Tätigkeiten gemäß den entsprechenden FTL-Anforderungen vorzulegen und

iii)

jedem Betreiber die erforderlichen Daten betreffend den Einsatz auf mehr als einem Muster oder einer Baureihe zur Verfügung stellen.

c)

Das Besatzungsmitglied darf in einem Luftfahrzeug keinen Dienst ausüben:

1.

wenn es unter dem Einfluss psychoaktiver Substanzen steht oder aufgrund von Verletzung, Ermüdung, Arzneimitteleinnahme, Unwohlsein oder ähnlicher Ursachen nicht tauglich ist;

2.

nach einem Tieftauchgang oder einer Blutspende, sofern danach kein angemessener Zeitraum verstrichen ist;

3.

wenn die geltenden medizinischen Anforderungen nicht erfüllt sind;

4.

wenn es Zweifel hat, ob es die ihm übertragenen Aufgaben erfüllen kann, oder

5.

wenn es weiß oder vermutet, dass es ermüdet im Sinne von Anhang V Nummer 7.5 der Verordnung (EU) 2018/1139 ist oder sich so unwohl fühlt, dass der Flug gefährdet sein kann.“

(b)

Der folgende Punkt CAT.OP.MPA.101 wird eingefügt:

CAT.OP.MPA.101   Überprüfung und Einstellung des Höhenmessers

a)

Der Betreiber hat Verfahren für die Überprüfung des Höhenmessers vor jedem Abflug festzulegen.

b)

Der Betreiber hat Verfahren für die Höhenmessereinstellung für alle Flugphasen festzulegen, wobei die Verfahren zu berücksichtigen sind, die von dem Staat, auf dessen Gebiet der Flugplatz gelegen ist, oder dem Staat des Luftraums gegebenenfalls festgelegt wurden.“

(c)

Punkt CAT.OP.MPA.107 erhält folgende Fassung:

CAT.OP.MPA.107   Geeigneter Flugplatz

Der Betreiber hat einen Flugplatz als geeignet anzusehen, wenn dieser zum erwarteten Zeitpunkt der Nutzung verfügbar und mit den erforderlichen zugehörigen Diensten (z. B. ATS, ausreichende Befeuerung, Kommunikationseinrichtungen, Wettermeldungen, Navigationshilfen und Rettungsdienste) ausgestattet ist.“

(d)

Punkt CAT.OP.MPA.110 erhält folgende Fassung:

CAT.OP.MPA.110   Flugplatz-Betriebsminima

a)

Der Betreiber hat Flugplatz-Betriebsminima für jeden Start-, Bestimmungs- oder Ausweichflugplatz festzulegen, dessen Nutzung geplant ist, um den Abstand des Luftfahrzeugs von Bodenerhebungen und Hindernissen zu gewährleisten und das Risiko eines Verlusts von Sichtmerkmalen während des Sichtflugsegments des Instrumentenanflugs zu mindern.

b)

Bei dem Verfahren zur Festlegung der Flugplatz-Betriebsminima sind alle folgenden Elemente zu berücksichtigen:

1.

das Muster, die Flugleistungen und die Flugeigenschaften des Luftfahrzeugs;

2.

die zur Verfügung stehende Ausrüstung des Luftfahrzeugs für die Navigation, die Erfassung der Sichtmerkmale und/oder die Einhaltung der Flugbahn während des Starts, des Anflugs, des Aufsetzens und des Fehlanflugs;

3.

alle im Flughandbuch (Aircraft Flight Manual, AFM) aufgeführten Bedingungen oder Beschränkungen;

4.

die einschlägige Betriebserfahrung des Betreibers;

5.

die Abmessungen und Merkmale der Pisten/Endanflug- und Startflächen (Final Approach and Take-off Areas, FATOs), die zur Benutzung ausgewählt werden können;

6.

die Eignung und Leistungsfähigkeit der verfügbaren optischen und nicht optischen Hilfsmittel und Infrastruktur;

7.

die Hindernisfreihöhe über NN/Grund (OCA/H) für Instrumentenanflugverfahren;

8.

die Hindernisse in den Steigflugbereichen und die erforderlichen Hindernisfreiräume;

9.

die Zusammensetzung der Flugbesatzung, ihre Kompetenz und Erfahrung;

10.

das Instrumentenanflugverfahren (IAP);

11.

die Merkmale des Flugplatzes und die verfügbaren Flugsicherungsdienste (ANS);

12.

alle Mindestbedingungen, die von dem Staat, auf dessen Gebiet der Flugplatz gelegen ist, möglicherweise bekannt gemacht werden;

13.

die in den Betriebsspezifikationen vorgeschriebenen Bedingungen, einschließlich etwaiger Sondergenehmigungen für Flugbetrieb bei geringer Sicht (LVO) oder Flugbetrieb mit operationellen Anrechnungen;

14.

vom Standard abweichende Merkmale des Flugplatzes, des Instrumentenanflugverfahrens (IAP) oder der Umgebung.

c)

Der Betreiber hat im Betriebshandbuch ein Verfahren für die Festlegung von Flugplatz-Betriebsminima anzugeben.

d)

Das vom Betreiber für die Festlegung von Flugplatz-Betriebsminima angewandte Verfahren und jede Änderung dieses Verfahrens sind von der zuständigen Behörde zu genehmigen.“

(e)

Punkt CAT.OP.MPA.115 erhält folgende Fassung:

CAT.OP.MPA.115   Beim Endanflug zu verwendende Flugtechnik — Flugzeuge

a)

Alle Anflüge sind als stabilisierte Anflüge durchzuführen, es sei denn, die zuständige Behörde hat für einen bestimmten Anflug auf eine bestimmte Landebahn anderes genehmigt.

b)

Bei allen Nichtpräzisionsanflügen (Non-Precision Approach, NPA) ist die Technik des Landeanflugs mit kontinuierlicher Sinkrate (Continuous Descent Final Approach, CDFA) zu verwenden, mit Ausnahme besonderer Pisten, für die die zuständige Behörde eine andere Flugtechnik genehmigt hat.“

(f)

Die Punkte CAT.OP.MPA.245 und CAT.OP.MPA.246 erhalten folgende Fassung:

CAT.OP.MPA.245   Meteorologische Bedingungen — alle Luftfahrzeuge

a)

Der Kommandant darf bei einem Flug nach Instrumentenflugregeln nur dann

1.

den Flug beginnen oder

2.

den Flug über den Punkt, ab dem im Falle einer Umplanung während des Flugs ein geänderter ATS-Flugplan gilt, fortsetzen,

wenn Informationen vorliegen, nach denen die am Bestimmungsflugplatz und/oder am vorgeschriebenen Ausweichflugplatz/an den vorgeschriebenen Ausweichflugplätzen zur Ankunftszeit zu erwartenden meteorologischen Bedingungen den Planungsminima entsprechen oder diese übertreffen.

b)

Der Kommandant darf einen Flug nach Instrumentenflugregeln zum geplanten Bestimmungsflugplatz nur dann fortsetzen, wenn aktuelle Informationen vorliegen, nach denen zur voraussichtlichen Ankunftszeit die meteorologischen Bedingungen am Bestimmungsflugplatz oder an mindestens einem Bestimmungsausweichflugplatz den anzuwendenden Flugplatz-Betriebsminima entsprechen oder diese übertreffen.

c)

Der Kommandant darf bei einem Flug nach Sichtflugregeln den Flug nur beginnen, wenn die entsprechenden Wettermeldungen und/oder Wettervorhersagen darauf hindeuten, dass die meteorologischen Bedingungen entlang der Flugstrecke auf dem nach Sichtflugregeln zu befliegenden Teil in dem entsprechenden Zeitraum den VFR-Grenzen entsprechen oder diese übertreffen.

CAT.OP.MPA.246   Meteorologische Bedingungen — Flugzeuge

Zusätzlich zu CAT.OP.MPA.245 darf der Kommandant einen Flug nach Instrumentenflugregeln

a)

nur dann über den Entscheidungspunkt hinaus fortsetzen, wenn das Verfahren zur Reduzierung des Kraftstoffs/der Energie für unvorhergesehenen Mehrverbrauch (Reduced Contingency Fuel, RCF) angewendet wird, oder

b)

bei Anwendung des Verfahrens für abgelegene Flugplätze nur dann über den Umkehrgrenzpunkt hinaus fortsetzen,

wenn Informationen vorliegen, nach denen die zur Ankunftszeit zu erwartenden meteorologischen Bedingungen am Bestimmungsflugplatz und/oder am vorgeschriebenen Ausweichflugplatz/an den vorgeschriebenen Ausweichflugplätzen den anzuwendenden Flugplatz-Betriebsminima entsprechen oder diese übertreffen.“

(g)

Punkt CAT.OP.MPA.247 Buchstabe a erhält folgende Fassung:

„a)

Bei VFR-Flügen über Wasser ohne Landsicht mit Hubschraubern darf der Kommandant den Start nur beginnen, wenn die Wettermeldungen und/oder Wettervorhersagen darauf hindeuten, dass die Hauptwolkenuntergrenze tagsüber über 600 ft und nachts über 1 200 ft liegt.“

(h)

Punkt CAT.OP.MPA.265 erhält folgende Fassung:

„CAT.OP.MPA.265   Bedingungen für den Start

Der Kommandant hat sich vor Beginn des Starts zu vergewissern, dass

a)

die meteorologischen Bedingungen am Flugplatz oder Einsatzort und der Zustand der für die Nutzung vorgesehenen Piste oder FATO einem sicheren Start und Abflug nicht entgegenstehen und

b)

die Betriebsminima des gewählten Flugplatzes mit Folgendem im Einklang stehen:

1.

der operativen Bodenausrüstung;

2.

den operativen Luftfahrzeugsystemen;

3.

der Luftfahrzeugleistung;

4.

der Qualifikation der Flugbesatzung.“

(i)

Punkt CAT.OP.MPA.300 erhält folgende Fassung:

„CAT.OP.MPA.300   Anflug- und Landebedingungen

Der Kommandant hat sich vor Beginn des Landeanflugs zu vergewissern, dass

a)

die meteorologischen Bedingungen am Flugplatz oder Einsatzort und der Zustand der für die Nutzung vorgesehenen Piste unter Berücksichtigung der Flugleistungsangaben im Betriebshandbuch einem sicheren Anflug, einer sicheren Landung oder einem sicheren Fehlanflug nicht entgegenstehen, und

b)

die Betriebsminima des gewählten Flugplatzes mit Folgendem im Einklang stehen:

1.

der operativen Bodenausrüstung;

2.

den operativen Luftfahrzeugsystemen;

3.

der Luftfahrzeugleistung;

4.

der Qualifikation der Flugbesatzung.“

(j)

Punkt CAT.OP.MPA.305 erhält folgende Fassung:

„CAT.OP.MPA.305   Beginn und Fortsetzung des Anflugs

a)

Liegt die gemeldete Sicht (VIS) oder die ausschlaggebende Pistensichtweite (RVR) für die zur Landung zu benutzende Piste unter dem anzuwendenden Mindestwert, so darf mit Flugzeugen ein Instrumentenanflug nicht fortgesetzt werden

1.

über einen Punkt hinaus, an dem sich das Flugzeug 1 000 ft über der Flugplatzhöhe befindet, oder

2.

bis in das Endanflugsegment (FAS), wenn die Entscheidungshöhe über Grund (DH) oder die Sinkflugmindesthöhe über Grund (MDH) über 1 000 ft beträgt.

b)

Beträgt die gemeldete Pistensichtweite (RVR) weniger als 550 m und liegt die ausschlaggebende Pistensichtweite für die zur Landung zu benutzende Piste unter dem anzuwendenden Mindestwert, so darf mit Hubschraubern ein Instrumentenanflug nicht fortgesetzt werden

1.

über einen Punkt hinaus, an dem sich der Hubschrauber 1 000 ft über der Flugplatzhöhe befindet, oder

2.

bis in das Endanflugsegment (FAS), wenn die Entscheidungshöhe über Grund (DH) oder die Sinkflugmindesthöhe über Grund (MDH) über 1 000 ft beträgt.

c)

Liegen die erforderlichen Sichtmerkmale nicht vor, so ist in oder über der Entscheidungshöhe über NN/Grund (DA/H) oder der Sinkflugmindesthöhe über NN/Grund (MDA/H) ein Fehlanflug durchzuführen.

d)

Bleiben die erforderlichen Sichtmerkmale nach der Entscheidungshöhe über NN/Grund (DA/H) oder der Sinkflugmindesthöhe über NN/Grund (MDA/H) nicht erkennbar, so ist unverzüglich ein Durchstarten durchzuführen.

e)

Ungeachtet Buchstabe a darf in dem Fall, dass keine Pistensichtweite (RVR) gemeldet wird und die gemeldete Sicht (VIS) geringer ist als der anzuwendende Mindestwert, der Instrumentenanflug bis zur Entscheidungshöhe über NN/Grund (DA/H) oder der Sinkflugmindesthöhe über NN/Grund (MDA/H) fortgesetzt werden, wenn die umgerechnete meteorologische Sicht (CMV) gleich oder größer ist als der anzuwendende Mindestwert.“

(k)

Punkt CAT.OP.MPA.310 erhält folgende Fassung:

CAT.OP.MPA.310   Betriebsverfahren — Flughöhe über der Schwelle — Flugzeuge

Der Betreiber hat für die Durchführung von 3D-Instrumentenanflugbetrieb Betriebsverfahren festzulegen, die sicherstellen, dass das Flugzeug in Landekonfiguration und Landefluglage die Schwelle der Piste in einer sicheren Höhe überfliegt.“

(l)

Der folgende Punkt CAT.OP.MPA.312 wird eingefügt:

CAT.OP.MPA.312   EFVS-200-Flugbetrieb

a)

Betreiber, die EFVS-200-Flugbetrieb durchzuführen beabsichtigen, haben sicherzustellen, dass

1.

das Luftfahrzeug für den vorgesehenen Flugbetrieb zugelassen ist;

2.

nur Pisten, FATO und Instrumentenanflugverfahren (IAP) verwendet werden, die für den EFVS-Flugbetrieb geeignet sind;

3.

die Flugbesatzungsmitglieder die Kompetenz zur Durchführung des vorgesehenen Flugbetriebs besitzen und ein Schulungs- und Überprüfungsprogramm für die Flugbesatzungsmitglieder und das bei den Flugvorbereitungen eingesetzte relevante Personal festgelegt wurde;

4.

Betriebsverfahren festgelegt sind;

5.

alle relevanten Informationen in der Mindestausrüstungsliste (Minimum Equipment List, MEL) dokumentiert sind;

6.

alle relevanten Informationen im Instandhaltungsprogramm dokumentiert sind;

7.

Sicherheitsbewertungen durchgeführt und Leistungsindikatoren festgelegt werden, um das Sicherheitsniveau des Flugbetriebs zu überwachen, und

8.

die Flugplatz-Betriebsminima den Fähigkeiten des verwendeten Systems entsprechen.

b)

Der Betreiber darf im Flugbetrieb bei geringer Sicht (LVO) keinen EFVS-200-Flugbetrieb durchführen.

c)

Ungeachtet Punkt (a)(1) darf der Betreiber Enhanced-Vision-Systeme (EVS) verwenden, die die Mindestkriterien für die Durchführung von EFVS-200-Flugbetrieb erfüllen, sofern dies von der zuständigen Behörde genehmigt wurde.“

(5)

Anhang V wird wie folgt geändert:

(a)

Die Überschrift von Teilabschnitt E erhält folgende Fassung: „Flugbetrieb bei geringer Sicht (Low Visibility Operations, LVO) und Flugbetrieb mit operationellen Anrechnungen (Operations with operational Credits)“

(b)

Punkt SPA.LVO.100 erhält folgende Fassung:

SPA.LVO.100   Flugbetrieb bei geringer Sicht (Low Visibility Operations, LVO) und Flugbetrieb mit operationellen Anrechnungen (Operations with operational Credits)

Der Betreiber darf den folgenden Flugbetrieb nur mit Genehmigung der zuständigen Behörde durchführen:

a)

Startbetrieb bei einer Pistensichtweite (RVR) von weniger als 400 m;

b)

Instrumentenanflugbetrieb bei geringer Sicht und

c)

Flugbetrieb mit operationellen Anrechnungen, mit Ausnahme von EFVS-200-Flugbetrieb, der keine Sondergenehmigung erfordert.“

(c)

Punkt SPA.LVO.105 erhält folgende Fassung:

SPA.LVO.105   Kriterien für die Erteilung von Sondergenehmigungen

Zur Erlangung einer Sondergenehmigung gemäß Punkt SPA.LVO.100 hat der Betreiber nachzuweisen, dass

a)

für den Anflugbetrieb bei geringer Sicht, den Startbetrieb bei geringer Sicht mit einer Pistensichtweite von weniger als 125 m und den Flugbetrieb mit operationellen Anrechnungen das Luftfahrzeug für den vorgesehenen Flugbetrieb zugelassen ist;

b)

die Flugbesatzungsmitglieder die Kompetenz zur Durchführung des vorgesehenen Flugbetriebs besitzen und gemäß Punkt SPA.LVO.120 ein Schulungs- und Überprüfungsprogramm für die Flugbesatzungsmitglieder und das bei den Flugvorbereitungen eingesetzte relevante Personal festgelegt wurde;

c)

Betriebsverfahren für den vorgesehenen Flugbetrieb festgelegt wurden;

d)

in der Mindestausrüstungsliste (Minimum Equipment List, MEL) alle relevanten Änderungen vorgenommen wurden;

e)

im Instandhaltungsprogramm alle relevanten Änderungen vorgenommen wurden;

f)

im Einklang mit Punkt SPA.LVO.110 Verfahren festgelegt wurden, die die Eignung von Flugplätzen, einschließlich Instrumentenflugverfahren, für den vorgesehenen Flugbetrieb sicherstellen, und

g)

für den vorgesehenen Flugbetrieb eine Sicherheitsbewertung durchgeführt und zur Überwachung des Sicherheitsniveaus Leistungsindikatoren festgelegt wurden.“

(d)

Punkt SPA.LVO.110 erhält folgende Fassung:

SPA.LVO.110   Flugplatzbezogene Anforderungen, einschließlich Instrumentenflugverfahren

Der Betreiber hat sicherzustellen, dass für Flugbetrieb bei geringer Sicht (LVO) und Flugbetrieb mit operationellen Anrechnungen nur Flugplätze, einschließlich Instrumentenflugverfahren, genutzt werden, die für den vorgesehenen Flugbetrieb geeignet sind.“

(e)

Punkt SPA.LVO.115 wird gestrichen.

(f)

Punkt SPA.LVO.120 erhält folgende Fassung:

SPA.LVO.120   Kompetenz der Flugbesatzung

a)

Der Betreiber hat sicherzustellen, dass die Flugbesatzung die Kompetenz zur Durchführung des vorgesehenen Flugbetriebs besitzt.

b)

Der Betreiber hat sicherzustellen, dass die Schulung und Überprüfung für alle Arten des Flugbetriebs bei geringer Sicht (LVO) und des Flugbetriebs mit operationellen Anrechnungen, für den eine Genehmigung erteilt wurde, von jedem Flugbesatzungsmitglied erfolgreich absolviert wird. Diese Schulung und Überprüfung muss

1.

Erst- und wiederkehrende Schulungen und Überprüfungen umfassen;

2.

normale, außergewöhnliche und Notverfahren umfassen;

3.

auf die Art der für den vorgesehenen Flugbetrieb verwendeten Technologien zugeschnitten sein;

4.

den durch menschliches Versagen bedingten Risiken in Verbindung mit dem vorgesehenen Flugbetrieb Rechnung tragen.

c)

Der Betreiber hat Aufzeichnungen über die Schulungen und Qualifikationen der Flugbesatzungsmitglieder zu führen.

d)

Die Schulungen und Überprüfungen müssen von entsprechend qualifiziertem Personal durchgeführt werden. Im Falle einer Flug- und Flugsimulationsschulung und -überprüfung muss das Personal, das die Schulung und die Überprüfungen durchführt, gemäß Anhang I (Teil-FCL) der Verordnung (EU) Nr. 1178/2011 qualifiziert sein.“

(g)

Punkt SPA.NVIS.120 Buchstabe a erhält folgende Fassung:

„a)

Flugbetrieb darf nicht unterhalb der Wettermindestbedingungen für den durchzuführenden Nachtflugbetrieb durchgeführt werden.“

(h)

Punkt SPA.HOFO.120 Buchstabe a erhält folgende Fassung:

„a)

Bestimmungsausweichflugplätze an Land. Ungeachtet der Punkte CAT.OP.MPA.192, NCC.OP.152 und SPO.OP.151 muss der verantwortliche Pilot/Kommandant im Flugdurchführungsplan keinen Bestimmungsausweichflugplatz festlegen, wenn er Flüge von Offshore-Orten zu einem Flugplatz an Land durchführt, sofern ausreichende Vorkehrungen für unvorhergesehene Fälle bestehen, die einen sicheren Rückflug vom jeweiligen Offshore-Ort gewährleisten.“

(i)

Punkt SPA.HOFO.125 erhält folgende Fassung:

SPA.HOFO.125   Offshore-Standardanflugverfahren (Offshore standard approach procedures, OSAP)

a)

Der Betreiber hat Verfahren festzulegen, die sicherstellen, dass Offshore-Standardanflugverfahren (Offshore standard approach procedures, OSAP) nur durchgeführt werden, wenn

1.

der Hubschrauber in der Lage ist, Navigationsdaten und Echtzeitinformationen über die Hindernisumgebung zur Vermeidung von Hindernissen bereitzustellen, und

2.

entweder

i)

die Sinkflugmindesthöhe über Grund (Minimum Descent Height, MDH) von einem Funkhöhenmesser oder einem Gerät mit gleichwertiger Leistung ermittelt wird, oder

ii)

die Sinkflugmindesthöhe über NN (Minimum Descent Altitude, MDA) angewandt wird und eine geeignete Sicherheitsmarge enthält.

b)

Führt der Betreiber OSAP zu Bohrinseln oder fahrenden Schiffen durch, so muss der Flug mit mehreren Piloten durchgeführt werden.

c)

Der Entscheidungsbereich muss eine geeignete Hindernisfreiheit beim Fehlanflug von jedem Bestimmungsort vorsehen, für den ein OSAP geplant wird.

d)

Der Landeanflug darf nur dann über den Entscheidungsbereich hinaus oder unter MDA/H fortgesetzt werden, wenn Sicht auf den Bestimmungsort besteht.

e)

Bei Flugbetrieb mit nur einem Piloten müssen der MDA/H und der Entscheidungsentfernung geeignete Zuschläge hinzugefügt werden.

f)

Wird ein OSAP an einen stationären Offshore-Ort (d. h. eine feste Anlage oder ein stillliegendes Schiff) durchgeführt und ist eine zuverlässige GNSS-Position in der Navigationsausrüstung für diesen Ort verfügbar, so ist das GNSS/die Flächennavigationsausrüstung zu nutzen, um die Sicherheit des OSAP zu erhöhen.

g)

Der Betreiber hat Offshore-Standardanflugverfahren in seine Programme für Erst- und wiederkehrende Schulungen und Überprüfungen aufzunehmen.“

(j)

Der folgende Teilabschnitt N wird eingefügt:

„TEILABSCHNITT N

HUBSCHRAUBER-AN- UND ABFLÜGE NACH DEM POINT-IN-SPACE-VERFAHREN MIT REDUZIERTEN VFR-MINDESTWERTEN (PINS-VFR)

SPA.PINS-VFR.100   Hubschrauber-An- und Abflüge nach dem Point-in-Space-Verfahren mit reduzierten VFR-Minima

a)

Der Betreiber darf reduzierte VFR-Betriebsminima nur anwenden, wenn er von der zuständigen Behörde eine Genehmigung erhalten hat.

b)

Reduzierte VFR-Betriebsminima gelten nur für Hubschrauberflüge, die ein nach Instrumentenflugregeln (IFR) geflogenes Segment umfassen, und nur in folgenden Fällen:

1.

Das nach Sichtflugregeln (VFR) geflogene Segment folgt unmittelbar einem Hubschrauber-PinS-Anflug mit der Absicht, an einem nahegelegenen Hubschrauberflugplatz oder Einsatzort zu landen;

2.

das nach Sichtflugregeln (VFR) geflogene Segment folgt unmittelbar einem Hubschrauber-PinS-Anflug mit der Absicht, Hubschrauberwindenbetrieb (Helicopter Hoist Operations, HHO) an einem nahegelegenen HEC- oder HHO-Einsatzort durchzuführen;

3.

bei dem nach Sichtflugregeln (VFR) geflogenen Segment handelt es sich um einen Abflug mit der Absicht, an einem nahegelegenen Anfangsabflugpunkt (Initial Departure Fix) in den Instrumentenflug (IFR) überzugehen.

c)

Der Betreiber hat Betriebsverfahren festzulegen, die bei Flügen mit reduzierten VFR-Betriebsminima anzuwenden sind.

d)

Der Betreiber hat sicherzustellen, dass die Flugbesatzungsmitglieder über Erfahrung im Betrieb mit reduzierten VFR-Betriebsminima verfügen und entsprechend geschult wurden.“

(6)

Anhang VI wird wie folgt geändert:

(a)

Der folgende Punkt NCC.OP.101 wird eingefügt:

NCC.OP.101   Überprüfung und Einstellung des Höhenmessers

a)

Der Betreiber hat Verfahren für die Überprüfung des Höhenmessers vor jedem Abflug festzulegen.

b)

Der Betreiber hat Verfahren für die Höhenmessereinstellung für alle Flugphasen festzulegen, wobei die Verfahren zu berücksichtigen sind, die von dem Staat, auf dessen Gebiet der Flugplatz gelegen ist, oder dem Staat des Luftraums gegebenenfalls festgelegt wurden.“

(b)

Punkt NCC.OP.110 erhält folgende Fassung:

NCC.OP.110   Flugplatz-Betriebsminima — Allgemeines

a)

Der Betreiber hat Flugplatz-Betriebsminima für jeden Start-, Bestimmungs- oder Ausweichflugplatz festzulegen, dessen Nutzung geplant ist, um den Abstand des Luftfahrzeugs von Bodenerhebungen und Hindernissen zu gewährleisten und das Risiko eines Verlusts von Sichtmerkmalen während des Sichtflugsegments des Instrumentenanflugs zu mindern.

b)

Bei dem Verfahren zur Festlegung der Flugplatz-Betriebsminima sind alle folgenden Elemente zu berücksichtigen:

1.

das Muster, die Flugleistungen und die Flugeigenschaften des Luftfahrzeugs;

2.

die zur Verfügung stehende Ausrüstung des Luftfahrzeugs für die Navigation, die Erfassung der Sichtmerkmale und/oder die Einhaltung der Flugbahn während des Starts, des Anflugs, des Aufsetzens und des Fehlanflugs;

3.

alle im Flughandbuch (Aircraft Flight Manual, AFM) aufgeführten Bedingungen oder Einschränkungen;

4.

die Abmessungen und Merkmale der Pisten/Endanflug- und Startflächen (Final Approach and Take-off Areas, FATOs), die zur Benutzung ausgewählt werden können;

5.

die Eignung und Leistungsfähigkeit der verfügbaren optischen und nicht optischen Hilfsmittel und Infrastruktur;

6.

die Hindernisfreihöhe über NN/Grund (OCA/H) für Instrumentenanflugverfahren;

7.

die Hindernisse in den Steigflugbereichen und die erforderlichen Hindernisfreiräume;

8.

vom Standard abweichende Merkmale des Flugplatzes, des Instrumentenanflugverfahrens (IAP) oder der Umgebung.

9.

die Zusammensetzung der Flugbesatzung, ihre Kompetenz und Erfahrung;

10.

das Instrumentenanflugverfahren (IAP);

11.

die Merkmale des Flugplatzes und die verfügbaren Flugsicherungsdienste (ANS);

12.

alle Mindestbedingungen, die von dem Staat, auf dessen Gebiet der Flugplatz gelegen ist, möglicherweise bekannt gemacht werden;

13.

die Bedingungen, die in etwaigen Sondergenehmigungen für Flugbetrieb bei geringer Sicht (LVO) oder Flugbetrieb mit operationellen Anrechnungen vorgeschrieben sind, und

14.

die einschlägige Betriebserfahrung des Betreibers.

c)

Der Betreiber hat im Betriebshandbuch ein Verfahren für die Festlegung von Flugplatz-Betriebsminima anzugeben.“

(c)

Punkt NCC.OP.111 wird gestrichen.

(d)

Punkt NCC.OP.112 erhält folgende Fassung:

NCC.OP.112   Flugplatz-Betriebsminima — Platzrundenanflug mit Flugzeugen

a)

Die Sinkflugmindesthöhe über Grund (MDH) für Anflüge zu einer versetzten Piste mit Flugzeugen darf nicht niedriger sein als der höchste der nachfolgend genannten Werte:

1.

die veröffentlichte Platzrunden-OCH für die Luftfahrzeugkategorie,

2.

die Mindest-Platzrundenanflughöhe aus Tabelle 1 oder

3.

die DH/MDH des vorangehenden Instrumentenanflugverfahrens (IAP).

b)

Die Mindestsicht für Anflüge zu einer versetzten Piste mit Flugzeugen muss der höchste der nachfolgend genannten Werte sein:

1.

Platzrundensicht für die Luftfahrzeugkategorie (soweit veröffentlicht) oder

2.

die Mindestsicht aus Tabelle 1.

Tabelle 1

MDH und Mindestsicht für Platzrundenanflüge in Abhängigkeit von der Flugzeugkategorie

 

Flugzeugkategorie

A

B

C

D

MDH (ft)

400

500

600

700

Mindestsicht (m)

1 500

1 600

2 400

3 600 “

(e)

Punkt NCC.OP.145 Buchstabe b erhält folgende Fassung:

„b)

Vor Beginn eines Fluges hat sich der verantwortliche Pilot mit allen verfügbaren und für den vorgesehenen Flug angemessenen meteorologischen Informationen vertraut zu machen. Die Vorbereitungen für einen Flug über die nähere Umgebung des Abflugorts hinaus und für jeden Flug nach Instrumentenflugregeln umfassen Folgendes:

1.

das Studium der verfügbaren aktuellen Wettermeldungen und -vorhersagen und

2.

die Planung einer alternativen Vorgehensweise zur Vorbereitung auf den möglichen Fall, dass der Flug aufgrund meteorologischer Bedingungen nicht wie geplant abgeschlossen werden kann.“

(f)

Die folgenden Punkte NCC.OP.147 und NCC.OP.148 werden eingefügt:

„NCC.OP.147   Planungsminima für Bestimmungsausweichflugplätze — Flugzeuge

Ein Flugplatz darf nur dann als Bestimmungsausweichflugplatz festgelegt werden, wenn die verfügbaren aktuellen meteorologischen Informationen erkennen lassen, dass für den Zeitraum von einer Stunde vor bis einer Stunde nach der voraussichtlichen Ankunftszeit oder vom tatsächlichen Zeitpunkt des Abflugs bis eine Stunde nach der voraussichtlichen Ankunftszeit, je nachdem, welcher Zeitraum kürzer ist, die folgenden Wetterbedingungen herrschen werden:

a)

bei einem Ausweichflugplatz mit verfügbarem Instrumentenanflugbetrieb mit einer Entscheidungshöhe über Grund (DH) unter 250 ft:

1.

die Hauptwolkenuntergrenze liegt mindestens 200 ft über der Entscheidungshöhe über Grund (DH) oder der Sinkflugmindesthöhe über Grund (MDH) für den Instrumentenanflugbetrieb und

2.

die Sicht beträgt mindestens 1 500 m bzw. 800 m über den RVR/VIS-Mindestwerten für den Instrumentenanflugbetrieb, je nachdem, welcher Wert größer ist, oder

b)

bei einem Ausweichflugplatz mit Instrumentenanflugbetrieb mit einer Entscheidungshöhe über Grund (DH) oder einer Sinkflugmindesthöhe über Grund (MDH) von 250 ft oder mehr:

1.

die Hauptwolkenuntergrenze liegt mindestens 400 ft über der Entscheidungshöhe über Grund (DH) oder der Sinkflugmindesthöhe über Grund (MDH) für den Instrumentenanflugbetrieb und

2.

die Sicht beträgt mindestens 3 000 m, oder

c)

bei einem Ausweichflugplatz ohne Instrumentenanflugverfahren:

1.

die Hauptwolkenuntergrenze liegt mindestens bei 2 000 ft oder der IFR-Mindestflughöhe, je nachdem, welcher Wert größer ist, und

2.

die Sicht beträgt mindestens 5 000 m.“

NCC.OP.148   Planungsminima für Bestimmungsausweichflugplätze — Hubschrauber

Der Betreiber darf einen Flugplatz nur dann als Bestimmungsausweichflugplatz festlegen, wenn die verfügbaren aktuellen meteorologischen Informationen erkennen lassen, dass für den Zeitraum von einer Stunde vor bis einer Stunde nach der voraussichtlichen Ankunftszeit oder vom tatsächlichen Zeitpunkt des Abflugs bis eine Stunde nach der voraussichtlichen Ankunftszeit, je nachdem, welcher Zeitraum kürzer ist, die folgenden Wetterbedingungen herrschen werden:

a)

bei einem Ausweichflugplatz mit Instrumentenanflugverfahren (IAP):

1.

die Hauptwolkenuntergrenze liegt mindestens 200 ft über der Entscheidungshöhe über Grund (DH) oder der Sinkflugmindesthöhe über Grund (MDH) für das IAP und

2.

die Sicht beträgt mindestens 1 500 m am Tag oder 3 000 m bei Nacht, oder

b)

bei einem Ausweichflugplatz ohne Instrumentenanflugverfahren (IAP):

1.

die Hauptwolkenuntergrenze liegt mindestens bei 2 000 ft oder der IFR-Mindestflughöhe, je nachdem, welcher Wert größer ist, und

2.

die Sicht beträgt mindestens 1 500 m am Tag oder 3 000 m bei Nacht.“

(g)

Punkt NCC.OP.150 Buchstabe a erhält folgende Fassung:

„a)

Bei IFR-Flügen hat der verantwortliche Pilot im Flugplan mindestens einen gemäß den erlaubten Wetterbedingungen anfliegbaren Startausweichflugplatz anzugeben, wenn die meteorologischen Bedingungen am Startflugplatz bei oder unter den entsprechenden Flugplatz-Betriebsminima liegen oder wenn es aus anderen Gründen nicht möglich wäre, zum Startflugplatz zurückzukehren.“

(h)

Punkt NCC.OP.180 Buchstaben a und b erhalten folgende Fassung:

„a)

Der verantwortliche Pilot darf einen VFR-Flug nur beginnen bzw. fortsetzen, wenn die aktuellen verfügbaren meteorologischen Informationen erkennen lassen, dass die meteorologischen Bedingungen auf der Strecke und am Bestimmungsflugplatz zum voraussichtlichen Zeitpunkt der Nutzung bei oder über den entsprechenden VFR-Betriebsminima liegen.

b)

Der verantwortliche Pilot darf einen IFR-Flug zum geplanten Bestimmungsflugplatz nur dann beginnen bzw. fortsetzen, wenn die aktuellen meteorologischen Informationen erkennen lassen, dass zur voraussichtlichen Ankunftszeit die meteorologischen Bedingungen am Bestimmungsflugplatz oder an mindestens einem Bestimmungsausweichflugplatz bei oder über den entsprechenden Flugplatz-Betriebsminima liegen.“

(i)

Punkt NCC.OP.195 erhält folgende Fassung:

NCC.OP.195   Bedingungen für den Start — Flugzeuge und Hubschrauber

Der verantwortliche Pilot hat sich vor Beginn des Starts zu vergewissern, dass

a)

die meteorologischen Bedingungen am Flugplatz oder Einsatzort und der Zustand der für die Nutzung vorgesehenen Piste oder FATO einem sicheren Start und Abflug nicht entgegenstehen und

b)

die Betriebsminima des gewählten Flugplatzes mit Folgendem im Einklang stehen:

1.

der operativen Bodenausrüstung;

2.

den operativen Luftfahrzeugsystemen;

3.

der Luftfahrzeugleistung;

4.

der Qualifikation der Flugbesatzung.“

(j)

Punkt NCC.OP.225 erhält folgende Fassung:

NCC.OP.225   Anflug- und Landebedingungen — Flugzeuge und Hubschrauber

Der verantwortliche Pilot hat sich vor Beginn des Landeanflugs zu vergewissern, dass

a)

die meteorologischen Bedingungen am Flugplatz oder Einsatzort und der Zustand der für die Nutzung vorgesehenen Piste oder FATO unter Berücksichtigung der Flugleistungsangaben im Betriebshandbuch einem sicheren Anflug, einer sicheren Landung oder einem sicheren Fehlanflug nicht entgegenstehen, und

b)

die Betriebsminima des gewählten Flugplatzes mit Folgendem im Einklang stehen:

1.

der operativen Bodenausrüstung;

2.

den operativen Luftfahrzeugsystemen;

3.

der Luftfahrzeugleistung und

4.

der Qualifikation der Flugbesatzung.“

(k)

Punkt NCC.OP.230 erhält folgende Fassung:

NCC.OP.230   Beginn und Fortsetzung des Anflugs

a)

Liegt die gemeldete Sicht (VIS) oder die ausschlaggebende Pistensichtweite (RVR) für die zur Landung zu benutzende Piste unter dem anzuwendenden Mindestwert, so darf mit Flugzeugen ein Instrumentenanflug nicht fortgesetzt werden

1.

über einen Punkt hinaus, an dem sich das Flugzeug 1 000 ft über der Flugplatzhöhe befindet, oder

2.

bis in das Endanflugsegment (FAS), wenn die Entscheidungshöhe über Grund (DH) oder die Sinkflugmindesthöhe über Grund (MDH) über 1 000 ft beträgt.

b)

Beträgt die gemeldete Pistensichtweite (RVR) weniger als 550 m und liegt die ausschlaggebende Pistensichtweite für die zur Landung zu benutzende Piste unter dem anzuwendenden Mindestwert, so darf mit Hubschraubern ein Instrumentenanflug nicht fortgesetzt werden

1.

über einen Punkt hinaus, an dem sich der Hubschrauber 1 000 ft über der Flugplatzhöhe befindet, oder

2.

bis in das Endanflugsegment (FAS), wenn die Entscheidungshöhe über Grund (DH) oder die Sinkflugmindesthöhe über Grund (MDH) über 1 000 ft beträgt.

c)

Liegen die erforderlichen Sichtmerkmale nicht vor, so ist in oder über der Entscheidungshöhe über NN/Grund (DA/H) oder der Sinkflugmindesthöhe über NN/Grund (MDA/H) ein Fehlanflug durchzuführen.

d)

Bleiben die erforderlichen Sichtmerkmale nach der Entscheidungshöhe über NN/Grund (DA/H) oder der Sinkflugmindesthöhe über NN/Grund (MDA/H) nicht erkennbar, so ist unverzüglich ein Durchstarten durchzuführen.

e)

Ungeachtet Buchstabe a darf in dem Fall, dass keine Pistensichtweite (RVR) gemeldet wird und die gemeldete Sicht (VIS) geringer ist als der anzuwendende Mindestwert, der Instrumentenanflug bis zur Entscheidungshöhe über NN/Grund (DA/H) oder der Sinkflugmindesthöhe über NN/Grund (MDA/H) fortgesetzt werden, wenn die umgerechnete meteorologische Sicht (CMV) gleich oder größer ist als der anzuwendende Mindestwert.

f)

Besteht keine Landeabsicht, so darf ungeachtet der Buchstaben a und b der Instrumentenanflug bis zur Entscheidungshöhe über NN/Grund (DA/H) oder Sinkflugmindesthöhe über NN/Grund (MDA/H) fortgesetzt werden. Ein Fehlanflug ist in oder über der Entscheidungshöhe über NN/Grund (DA/H) oder der Sinkflugmindesthöhe über NN/Grund (MDA/H) durchzuführen.“

(l)

Folgender Punkt NCC.OP.235 wird eingefügt:

NCC.OP.235   EFVS-200-Flugbetrieb

a)

Betreiber, die EFVS-200-Flugbetrieb mit operationellen Anrechnungen und ohne Sondergenehmigung durchzuführen beabsichtigen, haben sicherzustellen, dass

1.

das Luftfahrzeug für den vorgesehenen Flugbetrieb zugelassen ist;

2.

nur Pisten, FATO und Instrumentenanflugverfahren (IAP) verwendet werden, die für den EFVS-Flugbetrieb geeignet sind;

3.

die Flugbesatzungsmitglieder die Kompetenz zur Durchführung des vorgesehenen Flugbetriebs besitzen und ein Schulungs- und Überprüfungsprogramm für die Flugbesatzungsmitglieder und das bei den Flugvorbereitungen eingesetzte relevante Personal festgelegt wurde;

4.

Betriebsverfahren festgelegt sind;

5.

alle relevanten Informationen in der Mindestausrüstungsliste (Minimum Equipment List, MEL) dokumentiert sind;

6.

alle relevanten Informationen im Instandhaltungsprogramm dokumentiert sind;

7.

Sicherheitsbewertungen durchgeführt und Leistungsindikatoren festgelegt werden, um das Sicherheitsniveau des Flugbetriebs zu überwachen, und

8.

die Flugplatz-Betriebsminima den Fähigkeiten des verwendeten Systems entsprechen.

b)

Der Betreiber darf im Flugbetrieb bei geringer Sicht (LVO) keinen EFVS-200-Flugbetrieb durchführen.

c)

Ungeachtet Buchstabe a Nummer 1 darf der Betreiber Enhanced-Vision-Systeme (EVS) verwenden, die die Mindestkriterien für die Durchführung von EFVS-200-Flugbetrieb erfüllen, sofern dies von der zuständigen Behörde genehmigt wurde.“

(7)

Anhang VII wird wie folgt geändert:

(a)

Der folgende Punkt NCO.OP.101 wird eingefügt:

NCO.OP.101   Überprüfung und Einstellung des Höhenmessers

a)

Der verantwortliche Pilot hat den ordnungsgemäßen Betrieb des Höhenmessers vor jedem Abflug zu überprüfen.

b)

Der verantwortliche Pilot hat Verfahren für die Höhenmessereinstellung für alle Flugphasen anzuwenden, wobei die Verfahren zu berücksichtigen sind, die von dem Staat, auf dessen Gebiet der Flugplatz gelegen ist, oder dem Staat des Luftraums gegebenenfalls vorgeschrieben werden.“

(b)

Punkt NCO.OP.105 wird gestrichen.

(c)

Die Punkte NCO.OP.110, NCO.OP.111 und NCO.OP.112 erhalten folgende Fassung:

NCO.OP.110   Flugplatz-Betriebsminima — Flugzeuge und Hubschrauber

a)

Für Flüge nach Instrumentenflugregeln (IFR) hat der verantwortliche Pilot Flugplatz-Betriebsminima für jeden Start-, Bestimmungs- oder Ausweichflugplatz festzulegen, dessen Nutzung geplant ist, um den Abstand des Luftfahrzeugs von Bodenerhebungen und Hindernissen zu gewährleisten und das Risiko eines Verlusts von Sichtmerkmalen während des Sichtflugsegments des Instrumentenanflugs zu mindern.

b)

Die Flugplatz-Betriebsminima müssen gegebenenfalls folgende Elemente berücksichtigen:

1.

das Muster, die Flugleistungen und die Flugeigenschaften des Luftfahrzeugs;

2.

die zur Verfügung stehende Ausrüstung des Luftfahrzeugs für die Navigation, die Erfassung der Sichtmerkmale und/oder die Einhaltung der Flugbahn während des Starts, des Anflugs, des Aufsetzens und des Fehlanflugs;

3.

alle im Flughandbuch (Aircraft Flight Manual, AFM) aufgeführten Bedingungen oder Einschränkungen;

4.

die Abmessungen und Merkmale der Pisten/Endanflug- und Startflächen (Final Approach and Take-off Areas, FATOs), die zur Benutzung ausgewählt werden können;

5.

die Eignung und Leistungsfähigkeit der verfügbaren optischen und nicht optischen Hilfsmittel und Infrastruktur;

6.

die Hindernisfreihöhe über NN/Grund (OCA/H) für Instrumentenanflugverfahren, sofern welche festgelegt sind;

7.

die Hindernisse in den Steigflugbereichen und die Hindernisfreiräume;

8.

die Kompetenz und einschlägige Betriebserfahrung des verantwortlichen Piloten;

9.

die Instrumentenanflugverfahren (IAP), sofern welche festgelegt sind;

10.

die Merkmale des Flugplatzes und die Art der Flugsicherungsdienste (ANS), sofern welche verfügbar sind;

11.

alle Mindestbedingungen, die von dem Staat, auf dessen Gebiet der Flugplatz gelegen ist, möglicherweise bekannt gemacht werden;

12.

die Bedingungen, die in etwaigen Sondergenehmigungen für Flugbetrieb bei geringer Sicht (LVO) oder Flugbetrieb mit operationellen Anrechnungen vorgeschrieben sind.

NCO.OP.111   Flugplatz-Betriebsminima — 2D- und 3D-Anflugbetrieb

a)

Die Entscheidungshöhe über Grund (DH) für einen 3D-Anflug oder einen 2D-Anflug, der mit der Technik des Landeanflugs mit kontinuierlicher Sinkrate (Continuous Descent Final Approach, CDFA) geflogen wird, darf nicht niedriger sein als der höchste der nachfolgend genannten Werte:

1.

die Hindernisfreihöhe über Grund (Obstacle Clearance Height, OCH) für die jeweilige Luftfahrzeugkategorie,

2.

die veröffentlichte Entscheidungshöhe über Grund (DH) für das Anflugverfahren oder die Sinkflugmindesthöhe über Grund (MDH), falls zutreffend;

3.

der in Tabelle 1 angegebene System-Mindestwert;

4.

der im Flughandbuch (AFM) oder einer entsprechenden Unterlage gegebenenfalls angegebene Mindestwert für die Entscheidungshöhe über Grund (DH).

b)

Die Sinkflugmindesthöhe über Grund (MDH) für 2D-Anflüge, die ohne CDFA-Technik geflogen werden, darf nicht niedriger sein als der höchste der nachfolgend genannten Werte:

1.

die Hindernisfreihöhe über Grund (OCH) für die jeweilige Luftfahrzeugkategorie,

2.

die veröffentlichte Sinkflugmindesthöhe über Grund (MDH) für das Anflugverfahren, falls zutreffend;

3.

der in Tabelle 1 angegebene System-Mindestwert oder

4.

der im Flughandbuch (AFM) gegebenenfalls angegebene Mindestwert für die Sinkflugmindesthöhe (MDH).

Tabelle 1

System-Mindestwerte

Einrichtung

Niedrigste DH/MDH (ft)

ILS/MLS/GLS

200

GNSS/SBAS (LPV)

200

Präzisionsanflug mit Radar (PAR)

200

GNSS/SBAS (LP)

250

GNSS (LNAV)

250

GNSS/Baro-VNAV (LNAV/VNAV)

250

Hubschrauberanflug nach dem Point-in-Space-Verfahren

250

LOC mit oder ohne DME

250

SRA (beendet bei ½ NM)

250

SRA (beendet bei 1 NM)

300

SRA (beendet bei 2 NM oder mehr)

350

VOR

300

VOR/DME

250

NDB

350

NDB/DME

300

VDF

350

NCO.OP.112   Flugplatz-Betriebsminima — Platzrundenanflug mit Flugzeugen

a)

Die Sinkflugmindesthöhe über Grund (MDH) für Anflüge zu einer versetzten Piste mit Flugzeugen darf nicht niedriger sein als der höchste der nachfolgend genannten Werte:

1.

die veröffentlichte Platzrunden-OCH für die Luftfahrzeugkategorie,

2.

die Mindest-Platzrundenanflughöhe aus Tabelle 1 oder

3.

die DH/MDH des vorangehenden Instrumentenanflugverfahrens (IAP).

b)

Die Mindestsicht für Anflüge zu einer versetzten Piste mit Flugzeugen muss der höchste der nachfolgend genannten Werte sein:

1.

Platzrundensicht für die Luftfahrzeugkategorie (soweit veröffentlicht), oder

2.

die Mindestsicht aus Tabelle 1.

Tabelle 1

MDH und Mindestsicht für Platzrundenanflüge in Abhängigkeit von der Flugzeugkategorie

 

Flugzeugkategorie

A

B

C

D

MDH (ft)

400

500

600

700

Mindestsicht (m)

1 500

1 500

2 400

3 600 “;

(d)

Punkt NCO.OP.135 Buchstabe b erhält folgende Fassung:

„b)

Vor Beginn eines Fluges hat sich der verantwortliche Pilot mit allen verfügbaren und für den vorgesehenen Flug angemessenen meteorologischen Informationen vertraut zu machen. Die Vorbereitungen für einen Flug über die nähere Umgebung des Abflugorts hinaus und für jeden Flug nach Instrumentenflugregeln umfassen Folgendes:

1.

das Studium der verfügbaren aktuellen Wettermeldungen und -vorhersagen und

2.

die Planung einer alternativen Vorgehensweise zur Vorbereitung auf den möglichen Fall, dass der Flug aufgrund meteorologischer Bedingungen nicht wie geplant abgeschlossen werden kann.“

(e)

Die Punkte NCO.OP.140, NCO.OP.141 und NCO.OP.142 erhalten folgende Fassung:

NCO.OP.140   Bestimmungsausweichflugplätze — Flugzeuge

Bei IFR-Flügen hat der verantwortliche Pilot im Flugplan mindestens einen Bestimmungsausweichflugplatz anzugeben, es sei denn, die verfügbaren aktuellen meteorologischen Informationen für den Bestimmungsort lassen erkennen, dass für den Zeitraum von einer Stunde vor bis einer Stunde nach der voraussichtlichen Ankunftszeit oder von der tatsächlichen Abflugzeit bis eine Stunde nach der voraussichtlichen Ankunftszeit, je nachdem, welcher Zeitraum kürzer ist, die Hauptwolkenuntergrenze mindestens 1 000 ft über der Entscheidungshöhe über Grund (DH) oder der Sinkflugmindesthöhe über Grund (MDH) für ein verfügbares Instrumentenanflugverfahren (IAP) liegt und die Sicht mindestens 5 000 m beträgt.

NCO.OP.141   Bestimmungsausweichflugplätze — Hubschrauber

Bei IFR-Flügen hat der verantwortliche Pilot im Flugplan mindestens einen Bestimmungsausweichflugplatz anzugeben, es sei denn, die verfügbaren aktuellen meteorologischen Informationen für den Bestimmungsort lassen erkennen, dass für den Zeitraum von einer Stunde vor bis einer Stunde nach der voraussichtlichen Ankunftszeit oder von der tatsächlichen Abflugzeit bis eine Stunde nach der voraussichtlichen Ankunftszeit, je nachdem, welcher Zeitraum kürzer ist, die Hauptwolkenuntergrenze mindestens 1 000 ft über der Entscheidungshöhe über Grund (DH) oder der Sinkflugmindesthöhe über Grund (MDH) für ein verfügbares Instrumentenanflugverfahren (IAP) liegt und die Sicht mindestens 3 000 m beträgt.

NCO.OP.142   Bestimmungsausweichflugplätze — Instrumentenanflugbetrieb

Der verantwortliche Pilot darf einen Flugplatz nur dann als Bestimmungsausweichflugplatz festlegen, wenn

a)

entweder am Bestimmungsflugplatz oder am Bestimmungsausweichflugplatz ein IAP verfügbar ist, das nicht von GNSS abhängig ist, oder

b)

alle folgenden Bedingungen erfüllt sind:

1.

die GNSS-Bordausrüstung ist SBAS-fähig;

2.

der Bestimmungsflugplatz, ein etwaiger Bestimmungsausweichflugplatz und die Strecke dazwischen liegen innerhalb des SBAS-Abdeckungsbereichs;

3.

bei unerwarteter Nichtverfügbarkeit von SBAS steht voraussichtlich ein ABAS zur Verfügung;

4.

es wurde ein IAP (entweder am Bestimmungsflugplatz oder am Bestimmungsausweichflugplatz) ausgewählt, das von der Verfügbarkeit von SBAS unabhängig ist;

5.

bei unerwarteter Nichtverfügbarkeit von GNSS ermöglicht ein geeignetes Ausweichverfahren die sichere Durchführung des Fluges.“

(f)

Die folgenden Punkte NCO.OP.143 und NCO.OP.144 werden eingefügt:

NCO.OP.143   Planungsminima für Bestimmungsausweichflugplätze — Flugzeuge

Ein Flugplatz darf nur dann als Bestimmungsausweichflugplatz festgelegt werden, wenn die verfügbaren aktuellen meteorologischen Informationen erkennen lassen, dass für den Zeitraum von einer Stunde vor bis einer Stunde nach der voraussichtlichen Ankunftszeit oder vom tatsächlichen Zeitpunkt des Abflugs bis eine Stunde nach der voraussichtlichen Ankunftszeit, je nachdem, welcher Zeitraum kürzer ist, die folgenden Wetterbedingungen herrschen werden:

a)

bei einem Ausweichflugplatz mit verfügbarem Instrumentenanflugbetrieb mit einer Entscheidungshöhe über Grund (DH) unter 250 ft:

1.

die Hauptwolkenuntergrenze liegt mindestens 200 ft über der Entscheidungshöhe über Grund (DH) oder der Sinkflugmindesthöhe über Grund (MDH) für den Instrumentenanflugbetrieb und

2.

die Sicht beträgt mindestens 1 500 m, oder

b)

bei einem Ausweichflugplatz mit Instrumentenanflugbetrieb mit einer Entscheidungshöhe über Grund (DH) oder einer Sinkflugmindesthöhe über Grund (MDH) von 250 ft oder mehr:

1.

die Hauptwolkenuntergrenze liegt mindestens 400 ft über der Entscheidungshöhe über Grund (DH) oder der Sinkflugmindesthöhe über Grund (MDH) für den Instrumentenanflugbetrieb und

2.

die Sicht beträgt mindestens 3 000 m, oder

c)

bei einem Ausweichflugplatz ohne Instrumentenanflugverfahren (IAP):

1.

die Hauptwolkenuntergrenze liegt mindestens bei 2 000 ft oder der IFR-Mindestflughöhe, je nachdem, welcher Wert größer ist, und

2.

die Sicht beträgt mindestens 5 000 m.

NCO.OP.144   Planungsminima für Bestimmungsausweichflugplätze — Hubschrauber

Ein Flugplatz darf nur dann als Bestimmungsausweichflugplatz festgelegt werden, wenn die verfügbaren aktuellen meteorologischen Informationen erkennen lassen, dass für den Zeitraum von einer Stunde vor bis einer Stunde nach der voraussichtlichen Ankunftszeit oder vom tatsächlichen Zeitpunkt des Abflugs bis eine Stunde nach der voraussichtlichen Ankunftszeit, je nachdem, welcher Zeitraum kürzer ist, die folgenden Wetterbedingungen herrschen werden:

a)

bei einem Ausweichflugplatz mit Instrumentenanflugverfahren (IAP):

1.

die Hauptwolkenuntergrenze liegt mindestens 200 ft über der Entscheidungshöhe über Grund (DH) oder der Sinkflugmindesthöhe über Grund (MDH) für das IAP, und

2.

die Sicht beträgt mindestens 1 500 m am Tag oder 3 000 m bei Nacht, oder

b)

bei einem Ausweichflugplatz ohne Instrumentenanflugverfahren (IAP):

1.

die Hauptwolkenuntergrenze liegt mindestens bei 2 000 ft oder der IFR-Mindestflughöhe, je nachdem, welcher Wert größer ist, und

2.

die Sicht beträgt mindestens 1 500 m am Tag oder 3 000 m bei Nacht.“

(g)

Punkt NCO.OP.160 Buchstaben a und b erhalten folgende Fassung:

„a)

Der verantwortliche Pilot darf einen VFR-Flug nur beginnen bzw. fortsetzen, wenn die aktuellen verfügbaren meteorologischen Informationen erkennen lassen, dass die meteorologischen Bedingungen auf der Strecke und am Bestimmungsflugplatz zum voraussichtlichen Zeitpunkt der Nutzung bei oder über den entsprechenden VFR-Betriebsminima liegen.

b)

Der verantwortliche Pilot darf einen IFR-Flug zum geplanten Bestimmungsflugplatz nur dann beginnen bzw. fortsetzen, wenn die aktuellen meteorologischen Informationen erkennen lassen, dass zur voraussichtlichen Ankunftszeit die meteorologischen Bedingungen am Bestimmungsflugplatz oder an mindestens einem Bestimmungsausweichflugplatz bei oder über den entsprechenden Flugplatz-Betriebsminima liegen.“

(h)

Punkt NCO.OP.175 erhält folgende Fassung:

NCO.OP.175   Bedingungen für den Start — Flugzeuge und Hubschrauber

Der verantwortliche Pilot hat sich vor Beginn des Starts zu vergewissern, dass

a)

die meteorologischen Bedingungen am Flugplatz oder Einsatzort und der Zustand der für die Nutzung vorgesehenen Piste oder FATO nach den vorliegenden Informationen einem sicheren Start und Abflug nicht entgegenstehen und

b)

die Betriebsminima des gewählten Flugplatzes mit Folgendem im Einklang stehen:

1.

der operativen Bodenausrüstung;

2.

den operativen Luftfahrzeugsystemen;

3.

der Luftfahrzeugleistung;

4.

der Qualifikation der Flugbesatzung.“

(i)

Die Punkte NCO.OP.205 und NCO.OP.206 erhalten folgende Fassung:

NCO.OP.205   Anflug- und Landebedingungen — Flugzeuge

Der verantwortliche Pilot hat sich vor Beginn des Landeanflugs zu vergewissern, dass

a)

die meteorologischen Bedingungen am Flugplatz oder Einsatzort und der Zustand der für die Nutzung vorgesehenen Piste nach den vorliegenden Informationen einem sicheren Anflug, einer sicheren Landung oder einem sicheren Fehlanflug nicht entgegenstehen, und

b)

die Betriebsminima des gewählten Flugplatzes mit Folgendem im Einklang stehen:

1.

der operativen Bodenausrüstung;

2.

den operativen Luftfahrzeugsystemen;

3.

der Luftfahrzeugleistung und

4.

der Qualifikation der Flugbesatzung.

NCO.OP.206   Anflug- und Landebedingungen — Hubschrauber

Der verantwortliche Pilot hat sich vor Beginn des Landeanflugs zu vergewissern, dass

a)

die meteorologischen Bedingungen am Flugplatz oder Einsatzort und der Zustand der für die Nutzung vorgesehenen Endanflug- und Startfläche (FATO) nach den vorliegenden Informationen einem sicheren Anflug, einer sicheren Landung oder einem sicheren Fehlanflug nicht entgegenstehen, und

b)

die Betriebsminima des gewählten Flugplatzes mit Folgendem im Einklang stehen:

1.

der operativen Bodenausrüstung;

2.

den operativen Luftfahrzeugsystemen;

3.

der Luftfahrzeugleistung;

4.

der Qualifikation der Flugbesatzung.“

(j)

Punkt NCO.OP.210 erhält folgende Fassung:

NCO.OP.210   Beginn und Fortsetzung des Anflugs — Flugzeuge und Hubschrauber

a)

Beträgt die ausschlaggebende Pistensichtweite (RVR) für die zur Landung zu benutzende Piste weniger als 550 m (oder weniger als ein Wert, der gemäß einer Genehmigung nach SPA.LVO festgelegt wurde), so darf ein Instrumentenanflug nicht fortgesetzt werden

1.

über einen Punkt hinaus, an dem sich das Luftfahrzeug 1 000 ft über der Flugplatzhöhe befindet, oder

2.

bis in das Endanflugsegment (FAS), wenn die Entscheidungshöhe über Grund (DH) oder die Sinkflugmindesthöhe über Grund (MDH) über 1 000 ft beträgt.

b)

Liegen die erforderlichen Sichtmerkmale nicht vor, so ist in oder über der Entscheidungshöhe über NN/Grund (DA/H) oder der Sinkflugmindesthöhe über NN/Grund (MDA/H) ein Fehlanflug durchzuführen.

c)

Bleiben die erforderlichen Sichtmerkmale nach der Entscheidungshöhe über NN/Grund (DA/H) oder der Sinkflugmindesthöhe über NN/Grund (MDA/H) nicht erkennbar, so ist unverzüglich ein Durchstarten durchzuführen.“

(8)

Anhang VIII wird wie folgt geändert:

(a)

Der folgende Punkt SPO.OP.101 wird eingefügt:

SPO.OP.101   Überprüfung und Einstellung des Höhenmessers

a)

Der Betreiber hat Verfahren für die Überprüfung des Höhenmessers vor jedem Abflug festzulegen.

b)

Der Betreiber hat Verfahren für die Höhenmessereinstellung für alle Flugphasen festzulegen, wobei die Verfahren zu berücksichtigen sind, die von dem Staat, auf dessen Gebiet der Flugplatz gelegen ist, oder dem Staat des Luftraums gegebenenfalls festgelegt wurden.“

(b)

Punkt SPO.OP.110 erhält folgende Fassung:

SPO.OP.110   Flugplatz-Betriebsminima — Flugzeuge und Hubschrauber

a)

Der Betreiber hat Flugplatz-Betriebsminima für jeden Start-, Bestimmungs- oder Ausweichflugplatz festzulegen, dessen Nutzung geplant ist, um den Abstand des Luftfahrzeugs von Bodenerhebungen und Hindernissen zu gewährleisten und das Risiko eines Verlusts von Sichtmerkmalen während des Sichtflugsegments des Instrumentenanflugs zu mindern.

b)

Bei dem Verfahren zur Festlegung der Flugplatz-Betriebsminima sind alle folgenden Elemente zu berücksichtigen:

1.

das Muster, die Flugleistungen und die Flugeigenschaften des Luftfahrzeugs;

2.

die zur Verfügung stehende Ausrüstung des Luftfahrzeugs für die Navigation, die Erfassung der Sichtmerkmale und/oder die Einhaltung der Flugbahn während des Starts, des Anflugs, des Aufsetzens und des Fehlanflugs;

3.

alle im Flughandbuch (Aircraft Flight Manual, AFM) aufgeführten Bedingungen oder Beschränkungen;

4.

die Abmessungen und Merkmale der Pisten/Endanflug- und Startflächen (Final Approach and Take-off Areas, FATOs), die zur Benutzung ausgewählt werden können;

5.

die Eignung und Leistungsfähigkeit der verfügbaren optischen und nicht optischen Hilfsmittel und Infrastruktur;

6.

die Hindernisfreihöhe über NN/Grund (OCA/H) für Instrumentenanflugverfahren;

7.

die Hindernisse in den Steigflugbereichen und die erforderlichen Hindernisfreiräume;

8.

vom Standard abweichende Merkmale des Flugplatzes, des Instrumentenanflugverfahrens (IAP) oder des lokalen Umfelds;

9.

die Zusammensetzung der Flugbesatzung, ihre Kompetenz und Erfahrung;

10.

das Instrumentenanflugverfahren (IAP);

11.

die Merkmale des Flugplatzes und die verfügbaren Flugsicherungsdienste (ANS);

12.

alle Mindestbedingungen, die von dem Staat, auf dessen Gebiet der Flugplatz gelegen ist, möglicherweise bekannt gemacht werden;

13.

die Bedingungen, die in etwaigen Sondergenehmigungen für Flugbetrieb bei geringer Sicht (LVO) oder Flugbetrieb mit operationellen Anrechnungen vorgeschrieben sind, und

14.

die einschlägige Betriebserfahrung des Betreibers.

c)

Der Betreiber hat im Betriebshandbuch ein Verfahren für die Festlegung von Flugplatz-Betriebsminima anzugeben.“

(c)

Punkt SPO.OP.111 wird gestrichen.

(d)

Punkt SPO.OP.112 erhält folgende Fassung:

SPO.OP.112   Flugplatz-Betriebsminima — Platzrundenanflug mit Flugzeugen

a)

Die Sinkflugmindesthöhe über Grund (MDH) für Anflüge zu einer versetzten Piste mit Flugzeugen darf nicht niedriger sein als der höchste der nachfolgend genannten Werte:

1.

die veröffentlichte Platzrunden-OCH für die Luftfahrzeugkategorie,

2.

die Mindest-Platzrundenanflughöhe aus Tabelle 1 oder

3.

die Entscheidungshöhe über Grund (DH)/Sinkflugmindesthöhe über Grund (MDH) des vorangehenden Instrumentenanflugverfahrens (IAP).

b)

Die Mindestsicht für Anflüge zu einer versetzten Piste mit Flugzeugen muss der höchste der nachfolgend genannten Werte sein:

1.

Platzrundensicht für die Luftfahrzeugkategorie (soweit veröffentlicht), oder

2.

die Mindestsicht aus Tabelle 1.

Tabelle 1

MDH und Mindestsicht für Platzrundenanflüge in Abhängigkeit von der Flugzeugkategorie

 

Flugzeugkategorie

A

B

C

D

MDH (ft)

400

500

600

700

Mindestsicht (m)

1 500

1 600

2 400

3 600 “

(e)

SPO.OP.140 Buchstabe b erhält folgende Fassung:

„b)

Vor Beginn eines Fluges hat sich der verantwortliche Pilot mit allen verfügbaren und für den vorgesehenen Flug angemessenen meteorologischen Informationen vertraut zu machen. Die Vorbereitungen für einen Flug über die nähere Umgebung des Abflugorts hinaus und für jeden Flug nach Instrumentenflugregeln umfassen Folgendes:

1.

das Studium der verfügbaren aktuellen Wettermeldungen und -vorhersagen und

2.

die Planung einer alternativen Vorgehensweise zur Vorbereitung auf den möglichen Fall, dass der Flug aufgrund meteorologischer Bedingungen nicht wie geplant abgeschlossen werden kann.“

(f)

Die folgenden Punkte SPO.OP.143 und SPO.OP.144 werden eingefügt:

SPO.OP.143   Planungsminima für Bestimmungsausweichflugplätze — Flugzeuge

Ein Flugplatz darf nur dann als Bestimmungsausweichflugplatz festgelegt werden, wenn die verfügbaren aktuellen meteorologischen Informationen erkennen lassen, dass für den Zeitraum von einer Stunde vor bis einer Stunde nach der voraussichtlichen Ankunftszeit oder vom tatsächlichen Zeitpunkt des Abflugs bis eine Stunde nach der voraussichtlichen Ankunftszeit, je nachdem, welcher Zeitraum kürzer ist, die folgenden Wetterbedingungen herrschen werden:

a)

bei einem Ausweichflugplatz mit verfügbarem Instrumentenanflugbetrieb mit einer Entscheidungshöhe über Grund (DH) unter 250 ft:

1.

die Hauptwolkenuntergrenze liegt mindestens 200 ft über der Entscheidungshöhe über Grund (DH) oder der Sinkflugmindesthöhe über Grund (MDH) für den Instrumentenanflugbetrieb und

2.

die Sicht beträgt mindestens 1 500 m bzw. 800 m über den RVR/VIS-Mindestwerten für den Instrumentenanflugbetrieb, je nachdem, welcher Wert größer ist, oder

b)

bei einem Ausweichflugplatz mit Instrumentenanflugbetrieb mit einer Entscheidungshöhe über Grund (DH) oder einer Sinkflugmindesthöhe über Grund (MDH) von 250 ft oder mehr:

1.

die Hauptwolkenuntergrenze liegt mindestens 400 ft über der Entscheidungshöhe über Grund (DH) oder der Sinkflugmindesthöhe über Grund (MDH) für den Instrumentenanflugbetrieb und

2.

die Sicht beträgt mindestens 3 000 m, oder

c)

bei einem Ausweichflugplatz ohne Instrumentenanflugverfahren:

1.

die Hauptwolkenuntergrenze liegt mindestens bei 2 000 ft oder der IFR-Mindestflughöhe, je nachdem, welcher Wert größer ist, und

2.

die Sicht beträgt mindestens 5 000 m.

SPO.OP.144   Planungsminima für Bestimmungsausweichflugplätze — Hubschrauber

Der Betreiber darf einen Flugplatz nur dann als Bestimmungsausweichflugplatz festlegen, wenn die verfügbaren aktuellen meteorologischen Informationen erkennen lassen, dass für den Zeitraum von einer Stunde vor bis einer Stunde nach der voraussichtlichen Ankunftszeit oder vom tatsächlichen Zeitpunkt des Abflugs bis eine Stunde nach der voraussichtlichen Ankunftszeit, je nachdem, welcher Zeitraum kürzer ist, die folgenden Wetterbedingungen herrschen werden:

a)

bei einem Ausweichflugplatz mit Instrumentenanflugverfahren (IAP):

1.

die Hauptwolkenuntergrenze liegt mindestens 200 ft über der Entscheidungshöhe über Grund (DH) oder der Sinkflugmindesthöhe über Grund (MDH) für das IAP und

2.

die Sicht beträgt mindestens 1 500 m am Tag oder 3 000 m bei Nacht, oder

b)

bei einem Ausweichflugplatz ohne Instrumentenanflugverfahren (IAP):

1.

die Hauptwolkenuntergrenze liegt mindestens bei 2 000 ft oder der IFR-Mindestflughöhe, je nachdem, welcher Wert größer ist, und

2.

die Sicht beträgt mindestens 1 500 m am Tag oder 3 000 m bei Nacht.“

(g)

Punkt SPO.OP.145 Buchstabe a erhält folgende Fassung:

„a)

Bei IFR-Flügen hat der verantwortliche Pilot im Flugplan mindestens einen gemäß den erlaubten Wetterbedingungen anfliegbaren Startausweichflugplatz anzugeben, wenn die meteorologischen Bedingungen am Startflugplatz bei oder unter den entsprechenden Flugplatz-Betriebsminima liegen oder wenn es aus anderen Gründen nicht möglich wäre, zum Startflugplatz zurückzukehren.“

(h)

Punkt SPO.OP.170 Buchstaben a und b erhalten folgende Fassung:

„a)

Der verantwortliche Pilot darf einen VFR-Flug nur beginnen bzw. fortsetzen, wenn die aktuellen verfügbaren meteorologischen Informationen erkennen lassen, dass die meteorologischen Bedingungen auf der Strecke und am Bestimmungsflugplatz zum voraussichtlichen Zeitpunkt der Nutzung bei oder über den entsprechenden VFR-Betriebsminima liegen.

b)

Der verantwortliche Pilot darf einen IFR-Flug zum geplanten Bestimmungsflugplatz nur dann beginnen bzw. fortsetzen, wenn die aktuellen meteorologischen Informationen erkennen lassen, dass zur voraussichtlichen Ankunftszeit die meteorologischen Bedingungen am Bestimmungsflugplatz oder an mindestens einem Bestimmungsausweichflugplatz bei oder über den entsprechenden Flugplatz-Betriebsminima liegen.“

(i)

Punkt SPO.OP.180 erhält folgende Fassung:

SPO.OP.180   Bedingungen für den Start — Flugzeuge und Hubschrauber

Der verantwortliche Pilot hat sich vor Beginn des Starts zu vergewissern, dass

a)

die meteorologischen Bedingungen am Flugplatz oder Einsatzort und der Zustand der für die Nutzung vorgesehenen Piste oder FATO einem sicheren Start und Abflug nicht entgegenstehen und

b)

die Betriebsminima des gewählten Flugplatzes mit Folgendem im Einklang stehen:

1.

der operativen Bodenausrüstung;

2.

den operativen Luftfahrzeugsystemen;

3.

der Luftfahrzeugleistung;

4.

der Qualifikation der Flugbesatzung.“

(j)

Punkt SPO.OP.210 erhält folgende Fassung:

SPO.OP.210   Anflug- und Landebedingungen — Flugzeuge und Hubschrauber

Der verantwortliche Pilot hat sich vor Beginn des Landeanflugs zu vergewissern, dass

a)

die meteorologischen Bedingungen am Flugplatz oder Einsatzort und der Zustand der für die Nutzung vorgesehenen Piste oder FATO unter Berücksichtigung der Flugleistungsangaben im Betriebshandbuch einem sicheren Anflug, einer sicheren Landung oder einem sicheren Fehlanflug nicht entgegenstehen, und

b)

die Betriebsminima des gewählten Flugplatzes mit Folgendem im Einklang stehen:

1.

der operativen Bodenausrüstung;

2.

den operativen Luftfahrzeugsystemen;

3.

der Luftfahrzeugleistung;

4.

der Qualifikation der Flugbesatzung.“

(k)

Punkt SPO.OP.215 erhält folgende Fassung:

SPO.OP.215   Beginn und Fortsetzung des Anflugs

a)

Liegt die gemeldete Sicht (VIS) oder die ausschlaggebende Pistensichtweite (RVR) für die zur Landung zu benutzende Piste unter dem anzuwendenden Mindestwert, so darf mit Flugzeugen ein Instrumentenanflug nicht fortgesetzt werden

1.

über einen Punkt hinaus, an dem sich das Flugzeug 1 000 ft über der Flugplatzhöhe befindet, oder

2.

bis in das Endanflugsegment (FAS), wenn die Entscheidungshöhe über Grund (DH) oder die Sinkflugmindesthöhe über Grund (MDH) über 1 000 ft beträgt.

b)

Beträgt die gemeldete Pistensichtweite (RVR) weniger als 550 m und liegt die ausschlaggebende Pistensichtweite für die zur Landung zu benutzende Piste unter dem anzuwendenden Mindestwert, so darf mit Hubschraubern ein Instrumentenanflug nicht fortgesetzt werden

1.

über einen Punkt hinaus, an dem sich der Hubschrauber 1 000 ft über der Flugplatzhöhe befindet, oder

2.

bis in das Endanflugsegment (FAS), wenn die Entscheidungshöhe über Grund (DH) oder die Sinkflugmindesthöhe über Grund (MDH) über 1 000 ft beträgt.

c)

Liegen die erforderlichen Sichtmerkmale nicht vor, so ist in oder über der Entscheidungshöhe über NN/Grund (DA/H) oder der Sinkflugmindesthöhe über NN/Grund (MDA/H) ein Fehlanflug durchzuführen.

d)

Bleiben die erforderlichen Sichtmerkmale nach der Entscheidungshöhe über NN/Grund (DA/H) oder der Sinkflugmindesthöhe über NN/Grund (MDA/H) nicht erkennbar, so ist unverzüglich ein Durchstarten durchzuführen.

e)

Ungeachtet Buchstabe a darf in dem Fall, dass keine Pistensichtweite (RVR) gemeldet wird und die gemeldete Sicht (VIS) geringer, die umgerechnete meteorologische Sicht (CMV) aber größer ist als der anzuwendende Mindestwert, der Instrumentenanflug bis zur Entscheidungshöhe über NN/Grund (DA/H) oder der Sinkflugmindesthöhe über NN/Grund (MDA/H) fortgesetzt werden.

f)

Besteht keine Landeabsicht, so darf ungeachtet der Buchstaben a und b der Instrumentenanflug bis zur Entscheidungshöhe über NN/Grund (DA/H) oder Sinkflugmindesthöhe über NN/Grund (MDA/H) fortgesetzt werden. Ein Fehlanflug ist in oder über der Entscheidungshöhe über NN/Grund (DA/H) oder der Sinkflugmindesthöhe über NN/Grund (MDA/H) durchzuführen.“

(l)

Der folgende Punkt SPO.OP.235 wird eingefügt:

SPO.OP.235   EFVS-200-Flugbetrieb

a)

Betreiber, die EFVS-200-Flugbetrieb mit operationellen Anrechnungen und ohne Sondergenehmigung durchzuführen beabsichtigen, haben sicherzustellen, dass

1.

das Luftfahrzeug für den vorgesehenen Flugbetrieb zugelassen ist;

2.

nur Pisten, FATO und Instrumentenanflugverfahren (IAP) verwendet werden, die für den EFVS-Flugbetrieb geeignet sind;

3.

die Flugbesatzung die Kompetenz zur Durchführung des vorgesehenen Flugbetriebs besitzt und ein Schulungs- und Überprüfungsprogramm für die Flugbesatzungsmitglieder und das bei den Flugvorbereitungen eingesetzte relevante Personal festgelegt wurde;

4.

Betriebsverfahren festgelegt sind;

5.

alle relevanten Informationen in der Mindestausrüstungsliste (Minimum Equipment List, MEL) dokumentiert sind;

6.

alle relevanten Informationen im Instandhaltungsprogramm dokumentiert sind;

7.

Sicherheitsbewertungen durchgeführt und Leistungsindikatoren festgelegt werden, um das Sicherheitsniveau des Flugbetriebs zu überwachen, und

8.

die Flugplatz-Betriebsminima den Fähigkeiten des verwendeten Systems entsprechen.

b)

Der Betreiber darf im Flugbetrieb bei geringer Sicht (LVO) keinen EFVS-200-Flugbetrieb durchführen.

c)

Ungeachtet Buchstabe a Nummer 1 darf der Betreiber Enhanced-Vision-Systeme (EVS) verwenden, die die Mindestkriterien für die Durchführung von EFVS-200-Flugbetrieb erfüllen, sofern dies von der zuständigen Behörde genehmigt wurde.“


(1)  Telefonnummer der zuständigen Behörde einschließlich der Ländervorwahl. Angabe der E-Mail-Adresse und der Faxnummer, falls verfügbar.

(2)  Angabe der Nummer des entsprechenden Luftverkehrsbetreiberzeugnisses (AOC).

(3)  Angabe des eingetragenen Namens des Betreibers und dessen Handelsnamen, falls abweichend. Ggf. vor dem Handelsnamen „firmierend als“ angeben (in EN „Dba“ für „Doing Business As“).

(4)  Ausstellungsdatum der Betriebsspezifikationen (TT.MM.JJJJ) und Unterschrift des Vertreters der zuständigen Behörde.

(5)  Angabe der ICAO-Bezeichnung des Herstellers, der Bauart und der Serie des Luftfahrzeugs oder der Hauptserie, falls eine Serie festgelegt wurde (z. B. Boeing-737-3K2 oder Boeing-777-232).

(6)  Die Eintragungskennzeichen sind entweder in den Betriebsspezifikationen oder im Betriebshandbuch angegeben. Im letzteren Fall müssen die Betriebsspezifikationen einen Verweis auf die entsprechende Seite des Betriebshandbuchs enthalten. Falls nicht alle Sondergenehmigungen auf die Luftfahrzeugbauart Anwendung finden, können die Eintragungskennzeichen des Luftfahrzeugs in der Spalte „Bemerkungen“ der jeweiligen Sondergenehmigung angegeben werden.

(7)  Sonstige anzugebende Transportarten (z. B. medizinischer Notfalldienst).

(8)  Angabe der geografischen Bereiche, für die der Betrieb genehmigt wurde (Angabe der geografischen Koordinaten oder der einzelnen Flugstrecken, des Fluginformationsgebiets oder nationaler oder regionaler Grenzen).

(9)  Auflistung der geltenden besonderen Einschränkungen (z. B. nur VFR, nur bei Tage usw.).

(10)  In dieser Spalte sind die Mindestbedingungen für die Genehmigung oder den Genehmigungstyp anzugeben (mit den entsprechenden Kriterien).

(11)  Angabe der genehmigten Mindest-Start-RVR in Metern. Es kann eine Zeile pro Genehmigung verwendet werden, falls mehrere Genehmigungen erteilt wurden.

(12)  Angabe der anwendbaren Präzisionsanflugkategorie: CAT II oder CAT III. Angabe der Mindest-RVR in Metern und der Entscheidungshöhe über Grund (DH) in Fuß. Für jede aufgeführte Anflugkategorie bitte eine Zeile verwenden.

(13)  Angabe der anwendbaren operationellen Anrechnung: SA CAT I, SA CAT II, EFVS usw. Angabe der Mindest-RVR in Metern und der Entscheidungshöhe (DH) in Fuß. Für jede aufgeführte operationelle Anrechnung bitte eine Zeile verwenden.

(14)  Das Feld ‚nicht anwendbar‘ (n. a.) darf nur angekreuzt werden, wenn die Dienstgipfelhöhe des Luftfahrzeugs unter FL290 liegt.

(15)  ETOPS (Extended Range Operations) bezieht sich derzeit nur auf zweimotorige Luftfahrzeuge. Daher kann das Feld ‚nicht anwendbar‘ (n. a.) angekreuzt werden, wenn die Luftfahrzeugbauart weniger oder mehr als zwei Motoren hat.

(16)  Die Schwellenentfernung kann ebenfalls angegeben werden (in NM), ebenso der Triebwerkstyp.

(17)  Leistungsbasierte Navigation (performance-based navigation, PBN): Für jede Sondergenehmigung für den komplexen PBN-Betrieb (z. B. RNP AR APCH) ist eine Zeile zu verwenden, wobei in den Spalten „Spezifikation“ und/oder „Bemerkungen“ die jeweiligen Einschränkungen aufzuführen sind. Verfahrensspezifische Genehmigungen für einzelne Verfahren nach RNP AR APCH können in den Betriebsspezifikationen oder im Betriebshandbuch aufgeführt werden. Im letzteren Fall müssen die Betriebsspezifikationen einen Verweis auf die entsprechende Seite des Betriebshandbuchs enthalten.

(18)  Angabe, ob die Sondergenehmigung auf bestimmte Pistenenden und/oder Flugplätze beschränkt ist.

(19)  Angabe der jeweiligen Luftfahrzeugzelle/Triebwerk-Kombination.

(20)  Genehmigung für die Durchführung der Schulungslehrgänge und Prüfungen, die gemäß Anhang V (Teil-CC) der Verordnung (EU) Nr. 1178/2011 von den Antragstellern für eine Flugbegleiterbescheinigung zu absolvieren sind.

(21)  Genehmigung für die Erteilung von Flugbegleiterbescheinigungen gemäß Anhang V (Teil-CC) der Verordnung (EU) Nr. 1178/2011.

(22)  Angabe der Liste der EFB-Anwendungen Typ B zusammen mit der Referenz der EFB-Hardware (für tragbare EFB). Diese Liste ist entweder in den Betriebsspezifikationen oder im Betriebshandbuch aufgeführt. Im letzteren Fall müssen die Betriebsspezifikationen einen Verweis auf die entsprechende Seite des Betriebshandbuchs enthalten.

(23)  Name der für die Aufrechterhaltung der Lufttüchtigkeit zuständigen Person/Organisation und Verweis auf die für die Arbeit geltende Vorschrift, d. h. Anhang I (Teil-M) Unterabschnitt G der Verordnung (EU) Nr. 1321/2014.

(24)  Sonstige Genehmigungen oder Daten können hier eingetragen werden; eine Zeile (oder einen Mehrzeilenblock) pro Genehmigung verwenden (z. B. Kurzlandeverfahren, Steilanflugverfahren, Verkürzung der vorgeschriebenen Landestrecke, Hubschrauberbetrieb von/zu einer Örtlichkeit von öffentlichem Interesse, Hubschrauberbetrieb über einem Gebiet mit schwierigen Umgebungsbedingungen außerhalb eines dicht besiedelten Gebiets, Hubschrauberbetrieb ohne die Möglichkeit einer sicheren Notlandung, Betrieb mit größeren Querneigungen, größte Entfernung von einem geeigneten Flugplatz für zweimotorige Flugzeuge ohne ETOPS-Genehmigung).

EASA-Formblatt 139 Ausgabe 7“

(25)  Reicht der Platz in der Erklärung für die anzugebenden Informationen nicht aus, sind die Angaben in einem gesonderten Anhang aufzuführen. Der Anhang muss datiert und unterschrieben werden.

(26)  Seriennummer des Herstellers.

(27)  Ist das Luftfahrzeug auch bei einem AOC-Inhaber eingetragen, bitte die AOC-Nummer des AOC-Inhabers angeben.

(28)  „Art(en) des Flugbetriebs“ bezieht sich auf die Art des Flugbetriebs, der mit diesem Luftfahrzeug durchgeführt wird, z. B. nichtgewerblicher Flugbetrieb oder spezialisierter Flugbetrieb wie Flüge für Luftaufnahmen und Luftwerbung, Flüge von Nachrichtenmedien, Fernseh- und Film-Flüge, Absetzen von Fallschirmspringern und Instandhaltungstestflüge.

(29)  Die Angaben zu der für die Führung der Aufrechterhaltung der Lufttüchtigkeit verantwortlichen Organisation müssen den Namen der Organisation, ihre Anschrift und das Aktenzeichen der Zulassung umfassen.

(30)  

a)

Flugbetrieb mit defekten Instrumenten, Ausrüstungsteilen, Gegenständen oder Funktionen gemäß einer Mindestausrüstungsliste (MEL) (Punkte ORO.MLR.105(b), (f) und (j), NCC.IDE.A.105, NCC.IDE.H.105, SPO.IDE.A.105 und SPO.IDE.H.105).

b)

Flugbetrieb, für den eine vorherige Genehmigung oder Zulassung erforderlich ist, einschließlich aller folgenden Elemente:

für spezialisierten Flugbetrieb, Leasing eines in einem Drittland registrierten Luftfahrzeugs mit und ohne Besatzung (Punkt ORO.SPO.100(c));

gewerblicher spezialisierter Flugbetrieb mit hohem Risiko (Punkt ORO.SPO.110);

nichtgewerblicher Flugbetrieb mit Luftfahrzeugen mit einer höchstzulässigen betrieblichen Fluggastsitzanzahl (MOPSC) von mehr als 19, der ohne Kabinenbesatzung durchgeführt wird (Punkt ORO.CC.100(d));

Anwendung von Betriebsminima nach Instrumentenflugregeln, die niedriger sind als die behördlich veröffentlichten (Punkte NCC.OP.110 und SPO.OP.110);

Betankung bei laufenden Triebwerken und/oder Rotoren (Punkt NCC.OP.157);

spezialisierter Flugbetrieb (SPO) ohne Sauerstoff über 10 000 ft (Punkt SPO.OP.195).

(31)  Flugbetrieb nach Anhang V (Teil-SPA) der Verordnung (EU) Nr. 965/2012, einschließlich der Teilabschnitte B ‚Betrieb in Lufträumen mit vorgegebenen Navigationsanforderungen (Performance-Based Navigation, PBN)‘, C ‚Flugbetrieb in Lufträumen mit vorgeschriebener Navigationsausrüstung (Specified Minimum Navigation Performance, MNPS)‘, D ‚Flugbetrieb in Lufträumen mit verringerter Höhenstaffelung (Reduced Vertical Separation Minima, RVSM)‘, E ‚Flugbetrieb bei geringer Sicht (Low Visibility Operations, LVO)‘, G ‚Beförderung gefährlicher Güter‘, K ‚Offshore-Hubschrauberbetrieb‘ und N ‚Hubschrauber-An- und Abflüge nach dem Point-in-Space-Verfahren mit reduzierten VFR-Mindestbedingungen‘.


16.12.2021   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 450/57


DURCHFÜHRUNGSVERORDNUNG (EU) 2021/2238 DER KOMMISSION

vom 15. Dezember 2021

zur Änderung der Durchführungsverordnung (EU) 2019/773 in Bezug auf den Übergang zur Aufhebung der Sonderfälle für Zugschlusssignale

(Text von Bedeutung für den EWR)

DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Richtlinie (EU) 2016/797 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. Mai 2016 über die Interoperabilität des Eisenbahnsystems in der Europäischen Union (1), insbesondere auf Artikel 5 Absatz 11,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Unter Nummer 4.2.2.1.3.2 des Anhangs der Durchführungsverordnung (EU) 2019/773 der Kommission (2) sind Fristen festgelegt, nach deren Ablauf die nationalen Behörden in allen Mitgliedstaaten ausnahmslos alle Güterzüge akzeptieren müssen, die mit einem Zugschlusssignal in Form von zwei reflektierenden Schildern versehen sind, und bei Güterzügen keine anderen Arten von Zugschlusssignalen mehr verlangen dürfen.

(2)

Nummer 4.2.2.1.3.2 enthält Sonderfälle für mehrere Mitgliedstaaten, einschließlich Belgien, Frankreich, Portugal und Spanien, die die Genehmigung erhalten haben, notifizierte nationale Vorschriften anzuwenden, nach denen Güterzüge mit zwei roten Leuchten (Dauerlicht) versehen sein müssen, um auf Abschnitten ihres Netzes fahren zu dürfen. Diese Sonderfälle sollten in einem abgestuften Übergang aufgehoben werden.

(3)

Um sicherzustellen, dass die Mitgliedstaaten alle erforderlichen Maßnahmen für die Erleichterung der vollständigen Harmonisierung von Zugschlusssignalen von Güterzügen auf Unionsebene zum 1. Januar 2026 ergreifen, sollten sie regelmäßig über die Umsetzung der vorgeschlagenen Minderungsmaßnahmen Bericht erstatten und Sofortmaßnahmen ergreifen, falls Abweichungen vom vorgesehenen Plan festgestellt werden.

(4)

Belgien, Frankreich, Portugal und Spanien haben der Kommission Berichte über ihren Einsatz von reflektierenden Schildern vorgelegt, in denen auf erhebliche Hindernisse hingewiesen wird, was die geplante Abschaffung der nationalen Vorschriften in den gemäß der Verordnung (EU) Nr. 913/2010 des Europäischen Parlaments und des Rates (3) ausgewiesenen Schienengüterverkehrskorridoren zum 1. Januar 2022 betrifft.

(5)

Die Eisenbahnagentur der Europäischen Union hat am 29. Juni 2021 die Empfehlung REC TSI OPE 422132 vorgelegt, in der die Änderung der Nummer 4.2.2.1.3.2 des Anhangs der Durchführungsverordnung (EU) 2019/773 vorgeschlagen wird. Die Kommission hat die Termine für die Harmonisierung von reflektierenden Schildern in der Union auf der Grundlage dieser Empfehlung und unter Berücksichtigung der Ergebnisse aus den von den Mitgliedstaaten vorgelegten Berichten überprüft. Die Kommission kam ferner zu dem Schluss, dass derzeit keine Überarbeitung der Spezifikation gemäß Anhang E der Verordnung (EU) Nr. 321/2013 der Kommission (4) erforderlich ist. Die Kommission hat den Bedenken hinsichtlich der Sicherheit und Kapazität sowie den anfallenden Kosten während des Übergangs zur Harmonisierung der Verwendung reflektierender Schilder gebührend Rechnung getragen.

(6)

Aus den Ergebnissen der von Belgien, Frankreich, Portugal und Spanien vorgelegten Berichte und deren Überprüfung durch die Kommission geht hervor, dass die Frist für die Zulassung von mit zwei reflektierenden Schildern versehenen Güterzügen in den gemäß der Verordnung (EU) Nr. 913/2010 ausgewiesenen Schienengüterverkehrskorridoren, die derzeit am 1. Januar 2022 endet, für diese Mitgliedstaaten verlängert werden sollte.

(7)

Diese Entscheidung berührt nicht die laufende Arbeit bei der Eisenbahnagentur der Europäischen Union zur weiteren Harmonisierung der Zugschlusssignale und die mögliche künftige Überarbeitung des Anhangs E der Verordnung (EU) Nr. 321/2013, die die Kommission unter Berücksichtigung der Auswirkungen auf die Sicherheit, die Kapazität und die Kosten gegebenenfalls beschließen wird.

(8)

Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des nach Artikel 51 Absatz 1 der Richtlinie (EU) 2016/797 eingesetzten Ausschusses —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Der Absatz „Übergang“ der Nummer 4.2.2.1.3.2 des Anhangs der Durchführungsverordnung (EU) 2019/773 erhält folgende Fassung:

Übergang:

Folgende Fristen gelten für die Zulassung von Güterzügen, die mit zwei reflektierenden Schildern versehen sind:

(1)

ab 1. Januar 2022 in den gemäß der Verordnung (EU) Nr. 913/2010 ausgewiesenen Schienengüterverkehrskorridoren, mit den folgenden Ausnahmen auf Strecken, auf denen rote Leuchten (Dauerlicht) eine Betriebsanforderung zur Gewährleistung der Sicherheit darstellen:

a)

ab 1. Januar 2026 in Belgien und Frankreich,

b)

ab 1. Januar 2025 in Portugal und Spanien.

(2)

ab 1. Januar 2026 im gesamten Eisenbahnnetz der Europäischen Union.

Mitgliedstaaten, die von den Ausnahmen gemäß Punkt 1 Buchstaben a und b betroffen sind, legen der Kommission bis spätestens 1. März 2022 einen detaillierten Aktionsplan und genaue Ziele vor, mit denen sichergestellt wird, dass die Anforderung, Zugschlusssignale mit roten Leuchten zu versehen, aufgehoben wird. Im Anschluss legen diese Mitgliedstaaten der Kommission alle sechs Monate einen Bericht über die bei der Verwendung reflektierender Schilder in ihrem Netz erzielten Fortschritte vor, um die Harmonisierung von Zugschlusssignalen auf Unionsebene zum 1. Januar 2026 sicherzustellen. Die Interessenträger liefern alle erforderlichen Beiträge, damit die Mitgliedstaaten ihrer Berichterstattungspflicht nachkommen können.

Die Kommission unterbreitet dem nach Artikel 51 der Richtlinie (EU) 2016/797 eingesetzten Ausschuss einen Bericht über den Stand der Umsetzung des Abschnitts 4.2.2.1.“

Artikel 2

Diese Verordnung tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 15. Dezember 2021

Für die Kommission

Die Präsidentin

Ursula VON DER LEYEN


(1)  ABl. L 138 vom 26.5.2016, S. 44.

(2)  Durchführungsverordnung (EU) 2019/773 der Kommission vom 16. Mai 2019 über die technische Spezifikation für die Interoperabilität des Teilsystems „Verkehrsbetrieb und Verkehrssteuerung“ des Eisenbahnsystems in der Europäischen Union und zur Aufhebung des Beschlusses 2012/757/EU (ABl. L 139I vom 27.5.2019, S. 5).

(3)  Verordnung (EU) Nr. 913/2010 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 22. September 2010 zur Schaffung eines europäischen Schienennetzes für einen wettbewerbsfähigen Güterverkehr (ABl. L 276 vom 20.10.2010, S. 22).

(4)  Verordnung (EU) Nr. 321/2013 der Kommission vom 13. März 2013 über die technische Spezifikation für die Interoperabilität des Teilsystems „Fahrzeuge — Güterwagen“ des Eisenbahnsystems in der Europäischen Union und zur Aufhebung der Entscheidung 2006/861/EG der Kommission (ABl. L 104 vom 12.4.2013, S. 1).


16.12.2021   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 450/59


DURCHFÜHRUNGSVERORDNUNG (EU) 2021/2239 DER KOMMISSION

vom 15. Dezember 2021

zur Einführung eines endgültigen Antidumpingzolls auf die Einfuhren bestimmter gewerblicher Windkrafttürme aus Stahl mit Ursprung in der Volksrepublik China

DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EU) 2016/1036 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 8. Juni 2016 über den Schutz gegen gedumpte Einfuhren aus nicht zur Europäischen Union gehörenden Ländern (1), insbesondere auf Artikel 9 Absatz 4,

in Erwägung nachstehender Gründe:

1.   VERFAHREN

1.1.   Einleitung

(1)

Am 21. Oktober 2020 leitete die Europäische Kommission (im Folgenden „Kommission“) nach Artikel 5 der Verordnung (EU) 2016/1036 des Europäischen Parlaments und des Rates (im Folgenden „Grundverordnung“) eine Antidumpinguntersuchung betreffend die Einfuhren bestimmter Windkrafttürme aus Stahl (steel wind tower — im Folgenden „SWT“ oder „untersuchte Ware“) mit Ursprung in der Volksrepublik China (im Folgenden „betroffenes Land“ oder „China“ oder „VR China“) ein. Sie veröffentlichte eine Einleitungsbekanntmachung im Amtsblatt der Europäischen Union (2) (im Folgenden „Einleitungsbekanntmachung“).

(2)

Die Kommission leitete die Untersuchung infolge eines Antrags ein, den die European Wind Tower Association (im Folgenden „Antragsteller“ oder „EWTA“) am 9. September 2020 eingereicht hatte. Der Antrag wurde im Namen des Wirtschaftszweigs der Union für Windkrafttürme aus Stahl im Sinne des Artikels 5 Absatz 4 der Grundverordnung gestellt. Die mit dem Antrag vorgelegten Nachweise für das Vorliegen von Dumping und für eine dadurch verursachte bedeutende Schädigung rechtfertigten die Einleitung einer Untersuchung.

1.2.   Interessierte Parteien und Stellungnahmen zur Einleitung

(3)

In der Einleitungsbekanntmachung forderte die Kommission die interessierten Parteien auf, mit ihr Kontakt aufzunehmen, um bei der Untersuchung mitarbeiten zu können. Ferner unterrichtete die Kommission eigens den Antragsteller, andere ihr bekannte Unionshersteller, die ihr bekannten ausführenden Hersteller, die chinesischen Behörden sowie bekannte Verwender/Einführer über die Einleitung der Untersuchung und forderte sie zur Mitarbeit auf.

(4)

Die interessierten Parteien erhielten Gelegenheit, zur Einleitung der Untersuchung Stellung zu nehmen und eine Anhörung durch die Kommission und/oder die Anhörungsbeauftragte für Handelsverfahren zu beantragen. Die Kommission hat im März 2021 Anhörungen mit drei Verwendern durchgeführt.

(5)

Die chinesische Handelskammer China Chamber of Commerce for Import & Export of Machinery & Electronic Products (im Folgenden „CCCME“) machte in ihren Stellungnahmen zur Einleitung der Überprüfung geltend, dass der Antragsteller es versäumt habe, eine aussagekräftige Zusammenfassung der in dem Antrag verwendeten vertraulichen Informationen vorzulegen, insbesondere in Bezug auf die Anhänge 2.1 bis 2.4 des Antrags. Nach Ansicht der CCCME hinderte die übermäßige Verwendung vertraulicher Daten die Partei daran, die Situation im Untersuchungszeitraum zu verstehen. Die Partei brachte diese Elemente in ihrer Stellungnahme und in ihrer Anhörung nach der vorläufigen Sachaufklärung erneut vor.

(6)

Die Kommission stellte fest, dass der Antragsteller in den jeweiligen Anhängen lediglich unternehmensspezifische Informationen wie Umsatz, Gewinn, Produktions- und Verkaufsmenge jedes Unternehmens, das seine Daten für die Vorbereitung des Antrags zur Verfügung gestellt hatte, als vertraulich gekennzeichnet hatte. Die aggregierten Daten der einzelnen Indikatoren wurden in der allgemein einsehbaren Fassung des Antrags eingereicht. Entgegen dem Vorbringen der CCCME reichten die in der allgemein einsehbaren Fassung des Antrags enthaltenen Informationen demnach aus, um die CCCME in die Lage zu versetzen, ausführlich zur Berechnung der Schadensspanne im Antrag Stellung zu nehmen. Die EWTA selbst merkte als Reaktion auf die Stellungnahme der CCCME auch an, dass es den Interessen der Unionshersteller zuwiderlaufe, ausführliche Informationen über ihre konkreten Leistungen im Bezugszeitraum vorzulegen, selbst in Form von indexierten Zahlen (3). Daher wies die Kommission das Vorbringen zurück.

1.3.   Stichprobenverfahren

(7)

In der Einleitungsbekanntmachung wies die Kommission darauf hin, dass sie möglicherweise nach Artikel 17 der Grundverordnung eine Stichprobe der interessierten Parteien bilden werde.

1.3.1.   Bildung einer Stichprobe der Unionshersteller

(8)

In der Einleitungsbekanntmachung gab die Kommission bekannt, dass sie eine vorläufige Stichprobe der Unionshersteller gebildet hatte. Die Kommission wählte die Stichprobe auf der Grundlage der von den Unionsherstellern im Rahmen der Analyse der Repräsentativität vor der Einleitung angegebenen Produktions- und Verkaufsmengen in der Union aus und berücksichtigte dabei auch ihre geografische Lage. Diese Stichprobe umfasste drei Unionshersteller mit Sitz in zwei verschiedenen Mitgliedstaaten, auf die fast 38 % der geschätzten Verkaufs- und Produktionsmenge der gleichartigen Ware in der Union zum Zeitpunkt der Einleitung entfallen. Die Kommission forderte alle interessierten Parteien auf, zur vorläufigen Stichprobe Stellung zu nehmen. Keine der Parteien nahm dazu Stellung.

(9)

Die aus drei Unionsherstellern bestehende vorläufige Stichprobe wurde daher als repräsentativ für den Wirtschaftszweig der Union betrachtet und als endgültige Stichprobe bestätigt.

(10)

Die CCCME und der Verband für Windenergie in Europa „WindEurope“ stellten die Repräsentativität der Antragsteller in Frage, allerdings erst lange, nachdem die Frist zur Stellungnahme zur Stichprobe der Unionshersteller abgelaufen war. Die von beiden Parteien vorgelegten Stellungnahmen haben sich nicht auf die Entscheidung über die Stichprobe der Unionshersteller ausgewirkt und wurden zurückgewiesen.

1.3.2.   Bildung einer Stichprobe der Einführer

(11)

Nach der Einleitung der Überprüfung legte eine Partei, bei der es sich angeblich um einen unabhängigen Einführer handelte, die in der Einleitungsbekanntmachung genannten Informationen vor und erklärte sich damit einverstanden, in die Stichprobe einbezogen zu werden. Es stellte sich heraus, dass diese Partei Teil einer Gruppe ist, deren Hauptinteressen mit denen eines Verwenders von SWT übereinstimmen. Folglich befand die Kommission, dass sich die Bildung einer Stichprobe erübrigte. Zu dieser Entscheidung gingen keine Stellungnahmen ein.

1.3.3.   Bildung einer Stichprobe der ausführenden Hersteller in China

(12)

Um über die Notwendigkeit einer Stichprobe entscheiden und gegebenenfalls eine Stichprobe bilden zu können, bat die Kommission alle ihr bekannten ausführenden Hersteller in der VR China um Vorlage der in der Einleitungsbekanntmachung genannten Informationen. Ferner ersuchte sie die Vertretung der Volksrepublik China bei der Europäischen Union, etwaige andere ausführende Hersteller zu ermitteln und/oder zu kontaktieren, die an einer Mitarbeit an der Untersuchung interessiert sein könnten.

(13)

Sieben Hersteller im betroffenen Land übermittelten die erbetenen Informationen und stimmten ihrer Einbeziehung in die Stichprobe zu. Nur sechs von ihnen führten im Untersuchungszeitraum Windkrafttürme aus Stahl in die Union aus. Nach Artikel 17 Absatz 1 der Grundverordnung bildete die Kommission eine Stichprobe mit drei ausführenden Herstellern auf der Grundlage der größten repräsentativen Ausfuhrmenge in die Union, die in der verfügbaren Zeit angemessen untersucht werden konnte. Die vorläufige Stichprobe umfasste die Unternehmen Chengxi Shipyard Co., Ltd. (im Folgenden „Chengxi Shipyard“), CS WIND China Co., Ltd. (im Folgenden „CS Wind“) und Suzhou Titan New Energy Technology Co., Ltd. (im Folgenden „Suzhou Titan“). Alle bekannten betroffenen ausführenden Hersteller und die Behörden des betroffenen Landes wurden nach Artikel 17 Absatz 2 der Grundverordnung zur Wahl der Stichprobe konsultiert.

(14)

Ein mitarbeitender ausführender Hersteller übermittelte eine Stellungnahme zur Wahl für die vorläufige Stichprobe. Das Unternehmen Penglai Dajin Offshore Heavy Industry Co., Ltd. (im Folgenden „Penglai Dajin“) beantragte, in die Stichprobe aufgenommen zu werden, und brachte vor, dass die vorläufige Stichprobe aus mehreren Gründen nicht repräsentativ sei. Erstens wandte das Unternehmen ein, dass die Stichprobe geografisch nicht repräsentativ sei, da alle in die Stichprobe einbezogenen Unternehmen ihren Sitz in der Provinz Jiangsu hätten. Zweitens wies Penglai Dajin darauf hin, dass eines der in die Stichprobe einbezogenen Unternehmen ein staatseigenes Unternehmen und ein anderes eine Tochtergesellschaft eines ausländischen Unternehmens sei. Drittens brachte das Unternehmen vor, dass es im Gegensatz zu einigen der in die Stichprobe einbezogenen ausführenden Hersteller mit einer komplexen Gruppenstruktur innerhalb der verfügbaren Zeit angemessen untersucht werden könne. Schließlich machte Penglai Dajin geltend, dass zwei der in die Stichprobe einbezogenen ausführenden Hersteller für ihre Produktion nicht repräsentativ seien, da sie lediglich Stahltürme mit großem Durchmesser herstellten.

(15)

Die Kommission stellte fest, dass die vorläufige Stichprobe im Einklang mit Artikel 17 der Grundverordnung die Unternehmen mit dem größten repräsentativen Volumen von Produktion, Verkäufen oder Ausfuhren umfasste, die in angemessener Weise in der zur Verfügung stehenden Zeit untersucht werden können. Zudem hat Penglai Dajin keine zwingenden Gründe dafür vorgebracht, warum das Unternehmen einen der vorläufig in die Stichprobe einbezogenen ausführenden Hersteller ersetzen sollte. Aus diesem Grund wies die Kommission den Antrag von Penglai Dajin zurück und bestätigte die Stichprobe.

(16)

Kurz darauf zog einer der in die Stichprobe einbezogenen ausführenden Hersteller, das Unternehmen CS Wind, seine Mitarbeit zurück. Die Kommission nahm diese Entscheidung zur Kenntnis und informierte das Unternehmen über ihre Absicht, mögliche Antidumpingzölle für dieses Unternehmen gemäß Artikel 18 der Grundverordnung zu ermitteln. Des Weiteren informierte die Kommission die Vertretung der Volksrepublik China bei der Europäischen Union über diesen Sachverhalt.

(17)

Daraufhin fügte die Kommission der Stichprobe der ausführenden Hersteller das Unternehmen Penglai Dajin hinzu, das in Bezug auf die Ausfuhrmengen das nächste Unternehmen unter den mitarbeitenden Unternehmen war und im Hinblick auf die Fristen angemessen untersucht werden konnte.

1.4.   Individuelle Ermittlung

(18)

Zu Beginn baten vier ausführende Hersteller der VR China, die das Formular zur Stichprobenerhebung zurückgesandt hatten, um individuelle Ermittlung nach Artikel 17 Absatz 3 der Grundverordnung. Am Tag der Einleitung stellte die Kommission die Fragebogen online (4) zur Verfügung. Bei der Bekanntgabe der Stichprobe teilte die Kommission den nicht in die Stichprobe einbezogenen ausführenden Herstellern mit, dass sie einen Fragebogen ausfüllen müssen, wenn sie wollen, dass für ihr Unternehmen eine individuelle Ermittlung durchgeführt wird. Keines der Unternehmen übermittelte jedoch eine Fragebogenantwort. Daher wurde keine individuelle Ermittlung gewährt.

1.5.   Antworten auf die Fragebögen

(19)

Die Kommission übersandte der Regierung der Volksrepublik China (im Folgenden „chinesische Regierung“) einen Fragebogen zum Vorliegen nennenswerter Verzerrungen in der VR China im Sinne des Artikels 2 Absatz 6a Buchstabe b der Grundverordnung.

(20)

Die Kommission stellte die sich an die Unionshersteller, unabhängigen Einführer, Verwender und ausführenden Hersteller richtenden Fragebögen am Tag der Einleitung online (5) bereit. Die interessierten Parteien wurden in der Einleitungsbekanntmachung darüber informiert, wo sich die Fragebögen befanden und wann die Kommission die Stichprobe oder den Verzicht auf eine Stichprobe bekannt gab.

(21)

Von den drei in die Stichprobe einbezogenen ausführenden Herstellern, Unionsherstellern und von zwei Verwendern gingen Antworten auf den Fragebogen ein. Von der chinesischen Regierung ging keine Antwort ein. Daraufhin teilte die Kommission der chinesischen Regierung mit, dass sie beabsichtige, Artikel 18 der Grundverordnung anzuwenden, sollte sie feststellen, dass nennenswerte Verzerrungen vorliegen.

(22)

Aufgrund der anhaltenden COVID-19-Pandemie und der von verschiedenen Mitgliedstaaten und Drittländern eingeführten Eindämmungsmaßnahmen konnte die Kommission keine Kontrollbesuche nach Artikel 16 der Grundverordnung durchführen. Stattdessen nahm die Kommission im Einklang mit ihrer Bekanntmachung über die Folgen des COVID-19-Ausbruchs für Antidumping- und Antisubventionsuntersuchungen (6) einen Fernabgleich der Informationen vor, die von den Parteien vorgelegt wurden.

(23)

Die Kommission holte alle Informationen ein, die sie für die Ermittlung von Dumping, einer daraus resultierenden Schädigung und des Unionsinteresses benötigte. In diesem Zusammenhang führte die Kommission Fernabgleiche durch, die die Angaben folgender Unternehmen/Parteien betrafen:

 

Unionshersteller und deren Verbände

GRI Renewable Industries S.L., Madrid, Spanien

Welcon A/S, Give, Dänemark

Windar Renovables S.L, Avilés, Spanien

EWTA, Brüssel, Belgien

 

Verwender

GE Wind Energy GmbH, Salzbergen, Deutschland (im Folgenden „GE“)

Vestas Wind Systems A/S, Aarhus N, Dänemark, und verbundene Unternehmen (im Folgenden „Vestas“)

 

Ausführende Hersteller in der VR China

Chengxi Shipyard Co., Ltd., Jiangyin, und ihr verbundener inländischer Hersteller CSSC Guangxi Shipbuilding & Offshore Engineering Co., Ltd., Qinzhou

Penglai Dajin Offshore Heavy Industry Co., Ltd., Penglai, und ihr verbundener inländischer Hersteller Liaoning Dajin Heavy Industry Corporation, Fuxin

Suzhou Titan New Energy Technology Co., Ltd., Taicang, und ihre verbundenen inländischen Hersteller Baotou Titan Wind Power Energy Equipment Co., Ltd., Baotou Rare Earth High-tech Zone und Heze Titan New Energy Equipment Co.,Ltd., Heze

1.6.   Untersuchungszeitraum und Bezugszeitraum

(24)

Die Dumping- und Schadensuntersuchung erstreckte sich auf den Zeitraum vom 1. Juli 2019 bis zum 30. Juni 2020 („Untersuchungszeitraum“ oder „UZ“). Die Untersuchung der für die Schadensanalyse relevanten Entwicklungen betraf den Zeitraum vom 1. Januar 2017 bis zum Ende des Untersuchungszeitraums (im Folgenden „Bezugszeitraum“).

1.7.   Verzicht auf die Einführung vorläufiger Maßnahmen

(25)

Gemäß Artikel 7 Absatz 1 der Grundverordnung lief die Frist für die Einführung vorläufiger Maßnahmen am 18. Juni 2021 ab. Im Einklang mit Artikel 19a Absatz 2 der Grundverordnung unterrichtete die Kommission die interessierten Parteien am 21. Mai 2021 über ihre Absicht, keine vorläufigen Maßnahmen einzuführen.

(26)

Am 18. Juni 2021 bestätigte die Kommission ihre Entscheidung, keine vorläufigen Maßnahmen einzuführen, und gab den interessierten Parteien Gelegenheit zur Anhörung und/oder zur Übermittlung zusätzlicher Informationen. Die CCCME beantragte eine Anhörung und übermittelte eine Stellungnahme. Die während der Anhörung und in der Stellungnahme dargelegten Beiträge und Vorbringen werden in den entsprechenden Abschnitten dieser Verordnung angemessen behandelt.

(27)

Da keine vorläufigen Antidumpingmaßnahmen eingeführt wurden, wurde keine zollamtliche Erfassung der Einfuhren vorgenommen.

1.8.   Weiteres Verfahren

(28)

Die Kommission holte weiterhin alle Informationen ein, die sie für ihre endgültigen Feststellungen für notwendig erachtete, und prüfte sie. Bei ihren endgültigen Feststellungen berücksichtigte die Kommission die Stellungnahmen der interessierten Parteien.

(29)

Die Kommission unterrichtete alle interessierten Parteien über die wesentlichen Tatsachen und Erwägungen, auf deren Grundlage sie einen endgültigen Antidumpingzoll auf die Einfuhren von Windkrafttürmen aus Stahl mit Ursprung in China einzuführen beabsichtigte (im Folgenden „endgültige Unterrichtung“). Allen Parteien wurde eine Frist eingeräumt, innerhalb der sie zu der endgültigen Unterrichtung Stellung nehmen konnten.

(30)

Die Parteien, die einen entsprechenden Antrag stellten, erhielten außerdem Gelegenheit zur Anhörung. Am 23. September 2021 fand eine Anhörung mit der EWTA statt. Am 27. September 2021 fanden Anhörungen mit der CCCME und Suzhou Titan statt.

(31)

Nach der endgültigen Unterrichtung und während der erwähnten Anhörung mit den Kommissionsdienststellen wiederholte die CCCME ihren in Erwägungsgrund 5 zusammengefassten Einwand, die EWTA verwende vertrauliche Informationen in übermäßigem Umfang. Dieser Vorwurf betreffe nicht nur die im Antrag enthaltenen Daten, sondern auch die Daten, die den interessierten Parteien im Rahmen der endgültigen Unterrichtung vorgelegt wurden. In Bezug auf Letztere waren die CCCME und Suzhou Titan insbesondere der Ansicht, dass in der Unterrichtung der ausführenden Hersteller über die Berechnung der Zielpreisunterbietung ausreichende Informationen über die Zielpreisermittlung fehlten. Chengxi Shipyard gab nach der endgültigen Unterrichtung ähnlich lautende Stellungnahmen ab. Die Kommission prüfte die offengelegten Daten und legte den drei in die Stichprobe einbezogenen ausführenden Herstellern an demselben Tag eine zusätzliche Unterrichtung über die Berechnung der Preis- und Zielpreisunterbietung vor, wenngleich die genauen Zielpreise nach Warentyp des Wirtschaftszweigs der Union aus Gründen der Vertraulichkeit nicht vorgelegt werden konnten.

(32)

Unabhängig davon wandten sich die CCCME und Suzhou Titan an die Anhörungsbeauftragte im Hinblick auf folgende Umstände: (i) dass die Kommission die Daten des Wirtschaftszweigs der Union ihrer Ansicht nach besser prüfen sollte (dies wird in Erwägungsgrund 307 angeführt), (ii) dass sie den Standpunkt der Anhörungsbeauftragten zur Quelle erfahren möchten, welche die Kommission zur Ermittlung der chinesischen Einfuhrpreise für SWT verwendete (in den Erwägungsgründen 317 und 318 erwähnt), (iii) die Unstimmigkeiten, die beim Vergleich der drei Stellungnahmen des Antragstellers festgestellt wurden (in den Erwägungsgründen 306 und 307 erwähnt), und (iv) die erheblichen Unterschiede zwischen der Dumpingspanne und der Schadensspanne (in den Erwägungsgründen 292–295 angeführt). Am 14. Oktober 2021 fand eine Anhörung mit der Anhörungsbeauftragten statt, in deren Rahmen die Kommission diese Fragen klärte. Die Anhörungsbeauftragte gelangte zu dem Schluss, dass kein Verstoß gegen die Verteidigungsrechte vorlag.

(33)

Nach der endgültigen Unterrichtung brachte die EWTA vor, dass das Verteidigungsrecht der Antragsteller und die Möglichkeit, die Stellungnahmen der chinesischen Ausführer und der Verwender zu behandeln und zu bewerten, durch verfahrenstechnische Probleme während der Untersuchung beeinträchtigt worden sei. Nach Angaben der EWTA hätten die chinesischen Ausführer und andere interessierte Parteien während der Untersuchung im übermäßigen Umfang vertrauliche Daten verwendet und gleichzeitig immer wieder die Vorlage aussagekräftiger Zusammenfassungen ihrer vertraulichen Daten verweigert. Dadurch sei es für die Antragsteller unmöglich, die einschlägigen Daten und Behauptungen zu bewerten und aussagekräftige Stellungnahmen dazu abzugeben, was einen Verstoß gegen ihr Recht auf ein ordnungsgemäßes Verfahren darstelle.

(34)

Die Kommission wies das Vorbringen zurück, da es nicht weiter begründet wurde. Darüber hinaus wies die Kommission darauf hin, dass alle vertraulichen Informationen auch im offenen Dossier übermittelt wurden, wann immer dies nicht die Geheimhaltungsinteressen der einreichenden Partei beeinträchtigte.

(35)

Die Stellungnahmen der interessierten Parteien wurden geprüft und — soweit angezeigt — in dieser Verordnung berücksichtigt.

(36)

Nach der endgültigen Unterrichtung brachten mehrere Parteien vor, dass die Kommission die Maßnahmen nach Artikel 14 Absatz 4 der Grundverordnung aussetzen sollte. Die Antragsteller und mehrere Unionshersteller sprachen sich gegen eine Aussetzung der Maßnahmen aus. Die Kommission bestätigte den Eingang der Informationen von diesen Parteien und erinnerte die Parteien daran, dass die Kommission, sofern sie es für angemessen erachtet, eine Aussetzung der Maßnahmen beschließen kann, wenn sich die Marktbedingungen vorübergehend derart geändert haben, dass es unwahrscheinlich ist, dass aufgrund der Aussetzung wieder eine Schädigung eintritt, und wenn es im Interesse der Union liegt.

2.   BETROFFENE WARE UND GLEICHARTIGE WARE

2.1.   Betroffene Ware

(37)

Nach Überprüfung der Beschreibung der Ware in der Einleitungsbekanntmachung und zur Vermeidung von Missverständnissen bei den nationalen Zollbehörden hielt es die Kommission für angemessen, die in der Einleitungsbekanntmachung veröffentlichte Beschreibung der Ware leicht zu ändern. Die Änderungen erforderten keine Änderung der Einleitungsbekanntmachung und beeinträchtigten nicht die von dem Verfahren betroffenen interessierten Parteien. Die Änderungen sind im Folgenden kursiv gedruckt.

(38)

Bei der betroffenen Ware handelt es sich um bestimmte gewerbliche Windkrafttürme aus Stahl, auch konisch, und Abschnitte derselben (7), auch zusammengesetzt, auch mit eingelassenen Turmfundamenten, auch mit Maschinenhaus oder Rotorblättern verbunden, die dazu bestimmt sind, das Maschinenhaus und die Rotorblätter zur Verwendung in Windkraftanlagen mit einer Stromerzeugungskapazität — entweder in Onshore- oder Offshore-Anwendungen — von 1,00 Megawatt (MW) oder mehr zu tragen, und eine Höhe von mindestens 50 Metern, gemessen vom Fuß des Turms bis zum Boden des Maschinenhauses (d. h. bis zu dem Punkt, wo die Spitze des Turms und das Maschinenhaus verbunden sind), aufweisen, wenn sie vollständig zusammengesetzt sind (im Folgenden „SWT“), mit Ursprung in der VR China, die derzeit unter den KN-Codes ex 7308 20 00 (TARIC-Code 7308200011) und ex 7308 90 98 (TARIC-Code 7308909811) eingereiht werden, und die — wenn sie als Teil einer Windkraftanlage eingeführt werden — derzeit unter den KN-Codes ex 8502 31 00 (TARIC-Codes 8502310011 und 8502310085) eingereiht werden (im Folgenden „betroffene Ware“).

2.2.   Gleichartige Ware

(39)

Die Untersuchung ergab, dass die folgenden Waren dieselben grundlegenden materiellen und technischen Eigenschaften und dieselben grundlegenden Verwendungen haben:

die betroffene Ware,

die in der VR China hergestellte und auf dem chinesischen Inlandsmarkt verkaufte Ware und

die vom Wirtschaftszweig der Union in der Union hergestellte und verkaufte Ware.

(40)

Die Kommission entschied daher, dass es sich bei diesen Waren um gleichartige Waren im Sinne des Artikels 1 Absatz 4 der Grundverordnung handelt.

2.3.   Vorbringen zur Warendefinition

(41)

Vestas beantragte die Ausklammerung größerer Windkrafttürme aus Stahl mit der Begründung, der Wirtschaftszweig der Union verfüge hauptsächlich über Kapazitäten für kleinere Türme. (8)

(42)

Die Kommission hielt den Antrag für unbegründet, da der Wirtschaftszweig der Union insgesamt über Produktionskapazitäten für alle erforderlichen Größen von SWT verfügt, wenngleich nicht alle Hersteller von SWT in der Union die gleichen Abmessungen herstellen. Die Kommission stellte ferner fest, dass alle Windkrafttürme aus Stahl unabhängig von ihrer Größe und dem Ort ihrer Einfuhr hinsichtlich ihrer materiellen und technischen Eigenschaften, ihrer Endverwendungen und der Austauschbarkeit dieselben Eigenschaften aufweisen. Die Kommission lehnte daher den Antrag auf Ausklammerung ab.

(43)

Die CCCME machte geltend, die in der VR China hergestellte und auf dem Inlandsmarkt verkaufte Ware und die vom Wirtschaftszweig der Union hergestellte und auf dem Unionsmarkt verkaufte Ware könnten aufgrund der unterschiedlichen Warendefinition nicht als gleichartige Waren betrachtet werden. Nach der endgültigen Unterrichtung forderte die CCCME eine Beschränkung der Warendefinition aufgrund bestehender differenzierter Bestimmungen und Subventionen in der Union für hohe Türme gegenüber niedrigen Türmen und aufgrund der erwarteten Zunahme der Höhe von SWT. Die CCCME legte keine Nachweise dazu vor, welche Turmmodelle ausgeschlossen werden sollten oder welche technischen Eigenschaften die Türme haben, die ihrer Ansicht nach ausgeschlossen werden sollten.

(44)

Das vorgenannte Vorbringen wird zurückgewiesen. Die Kommission stellte fest, dass es innerhalb einer Warengruppe naturgemäß unterschiedliche Modelle oder Typen gibt. Bei der Berechnung der Preis- und Zielpreisunterbietung sowie des Dumpings werden diese Unterschiede bei der Ware und die sich daraus ergebenden Unterschiede bei den Herstellkosten im Rahmen der Warenkennnummer (Product Control Number, im Folgenden „PCN“) in vollem Umfang berücksichtigt. Wie in Abschnitt 2.2 dargelegt, stellte die Kommission fest, dass alle Windkrafttürme aus Stahl hinsichtlich ihrer grundlegenden materiellen und technischen Eigenschaften, ihrer Endverwendungen und der Austauschbarkeit dieselben Eigenschaften aufweisen, welches die maßgeblichen Faktoren für die Bestimmung der betroffenen Ware sind.

3.   DUMPING

3.1.   Verfahren zur Ermittlung des Normalwerts nach Artikel 2 Absatz 6a der Grundverordnung

(45)

Angesichts der zum Zeitpunkt der Untersuchungseinleitung vorliegenden ausreichenden Nachweise, die auf das Vorliegen nennenswerter Verzerrungen im Sinne des Artikels 2 Absatz 6a Buchstabe b der Grundverordnung im Hinblick auf die VR China hindeuteten, erachtete es die Kommission für angemessen, die Untersuchung auf der Grundlage des Artikels 2 Absatz 6a der Grundverordnung einzuleiten.

(46)

Zur Erhebung der im Hinblick auf eine mögliche Anwendung des Artikels 2 Absatz 6a der Grundverordnung benötigten Daten forderte die Kommission daher in der Einleitungsbekanntmachung alle ausführenden Hersteller in der VR China auf, die Informationen zu den bei der Herstellung von SWT verwendeten Inputs vorzulegen. Fünf ausführende Hersteller übermittelten die sachdienlichen Informationen.

(47)

Um die Informationen einzuholen, die sie für die Untersuchung der mutmaßlichen nennenswerten Verzerrungen benötigte, übersandte die Kommission der chinesischen Regierung einen Fragebogen. Unter Nummer 5.3.2 der Einleitungsbekanntmachung bat die Kommission darüber hinaus alle interessierten Parteien, innerhalb von 37 Tagen nach Veröffentlichung der Einleitungsbekanntmachung im Amtsblatt der Europäischen Union ihren Standpunkt bezüglich der Anwendung des Artikels 2 Absatz 6a der Grundverordnung unter Vorlage von Informationen und sachdienlichen Nachweisen darzulegen. Innerhalb der gesetzten Frist ging keine Antwort von der chinesischen Regierung auf den Fragebogen ein. In der Folge unterrichtete die Kommission die chinesische Regierung, dass sie zur Ermittlung des Vorliegens nennenswerter Verzerrungen in der VR China die verfügbaren Informationen im Sinne des Artikels 18 der Grundverordnung zugrunde legen werde.

(48)

Die ausführenden Hersteller Chengxi Shipyard und Suzhou Titan sowie die Handelskammer CCCME äußerten sich in ihren Stellungnahmen zum ersten Aktenvermerk über die Quellen zur Ermittlung des Normalwerts vom 1. Dezember 2020 zur Anwendung des Artikels 2 Absatz 6a der Grundverordnung. Sie wiederholten ihre Vorbringen zum zweiten Aktenvermerk über die Quellen zur Ermittlung des Normalwerts vom 8. April 2021. Auf diese Äußerungen wird in Abschnitt 3.2.1 dieser Verordnung gebührend eingegangen.

(49)

In der Einleitungsbekanntmachung wies die Kommission ferner darauf hin, dass es angesichts der vorliegenden Nachweise erforderlich werden könnte, nach Artikel 2 Absatz 6a Buchstabe a der Grundverordnung ein geeignetes repräsentatives Land zur Ermittlung des Normalwerts anhand unverzerrter Preise oder Vergleichswerte auszuwählen.

(50)

Am 1. Dezember 2020 unterrichtete die Kommission die interessierten Parteien in Form eines Aktenvermerks (im Folgenden „erster Vermerk“) (9) über die einschlägigen Quellen, die sie zur Ermittlung des Normalwerts heranzuziehen gedachte. Dieser Vermerk enthielt eine Liste aller Produktionsfaktoren — wie Rohstoffe, Arbeit und Energie —, die bei der Herstellung der betroffenen Ware eingesetzt werden. Darüber hinaus benannte die Kommission auf der Grundlage der Kriterien für die Auswahl unverzerrter Preise oder Vergleichswerte eine Reihe möglicher repräsentativer Länder, und zwar Mexiko, Südafrika und die Türkei. Von den beiden in die Stichprobe einbezogenen ausführenden Herstellern Chengxi Shipyard (10) und Suzhou Titan (11), von der CCCME (12) und von dem Verwender Vestas (13) gingen bei der Kommission Stellungnahmen zum ersten Vermerk ein. Die Stellungnahmen wurden im zweiten Aktenvermerk über die Quellen für die Ermittlung des Normalwerts behandelt und werden auch in Abschnitt 3.2.2 dieser Verordnung zusammengefasst.

(51)

Am 8. April 2021 unterrichtete die Kommission die interessierten Parteien in einem zweiten Aktenvermerk (im Folgenden „zweiter Vermerk“) (14) über die einschlägigen Quellen, die sie zur Ermittlung des Normalwerts heranzuziehen gedachte, und gab darin Mexiko als am besten geeignetes repräsentatives Land an. Ferner teilte sie den interessierten Parteien mit, dass sie die Vertriebs-, Verwaltungs- und Gemeinkosten (im Folgenden „VVG-Kosten“) und die Gewinne auf der Grundlage der verfügbaren Informationen für die Unternehmen Arcosa Industries de México, S. de R.L. de C.V., und Speco Wind Power, S.A. de C.V., die Hersteller im repräsentativen Land sind, ermitteln werde. Chengxi Shipyard (15), Suzhou Titan (16) und die CCCME (17) übermittelten der Kommission ihre Stellungnahmen zum zweiten Vermerk. Auf diese Stellungnahmen wird in Abschnitt 3.2.2 dieser Verordnung eingegangen.

3.2.   Normalwert

3.2.1.   Vorliegen nennenswerter Verzerrungen

(52)

Bei den jüngsten Untersuchungen zum Stahlsektor in der VR China (18) (Stahl ist der wichtigste Produktionsfaktor für Windkrafttürme) stellte die Kommission fest, dass wesentliche Verzerrungen im Sinne des Artikels 2 Absatz 6a Buchstabe b der Grundverordnung gegeben waren. Die Kommission kam im Rahmen dieser Untersuchung zu der Schlussfolgerung, dass die Anwendung von Artikel 2 Absatz 6a der Grundverordnung auf der Grundlage der vorhandenen Nachweise auch angemessen war.

(53)

Bei diesen Untersuchungen stellte die Kommission fest, dass in der VR China erhebliche staatliche Eingriffe erfolgen, was zu einer Verzerrung der wirksamen Ressourcenallokation nach Marktgrundsätzen führt. (19) Insbesondere gelangte die Kommission zu dem Schluss, dass im Sektor für Stahl, der der wichtigste Rohstoff zur Herstellung der überprüften Ware ist, nicht nur ein erhebliches Maß an Staatseigentum im Sinne des Artikels 2 Absatz 6a Buchstabe b erster Gedankenstrich der Grundverordnung (20) besteht, sondern dass die chinesische Regierung im Sinne des Artikels 2 Absatz 6a Buchstabe b zweiter Gedankenstrich der Grundverordnung (21) auch in der Lage ist, Preise und Kosten durch die staatliche Präsenz in Unternehmen zu beeinflussen. Darüber hinaus stellte die Kommission fest, dass die Präsenz und das Eingreifen des Staates auf den Finanzmärkten sowie bei der Bereitstellung von Rohstoffen und Inputs eine zusätzliche Verzerrung des Marktes bewirken. Insgesamt führt das Planungssystem in der VR China tatsächlich dazu, dass Ressourcen nicht in Abhängigkeit von den Marktkräften zugewiesen werden, sondern schwerpunktmäßig in Sektoren fließen, die von der chinesischen Regierung als strategische oder anderweitig politisch wichtige Sektoren erachtet werden. (22) Darüber hinaus gelangte die Kommission zu dem Schluss, dass das chinesische Insolvenzrecht und das chinesische Eigentumsrecht nicht ordnungsgemäß im Sinne des Artikels 2 Absatz 6a Buchstabe b vierter Gedankenstrich der Grundverordnung funktionieren, wodurch Verzerrungen entstehen, insbesondere indem insolvente Unternehmen über Wasser gehalten oder Landnutzungsrechte in der VR China gewährt werden. (23) Gleichermaßen stellte die Kommission Verzerrungen bei den Lohnkosten im Stahlsektor im Sinne des Artikels 2 Absatz 6a Buchstabe b fünfter Gedankenstrich der Grundverordnung (24) sowie Verzerrungen auf den Finanzmärkten im Sinne des Artikels 2 Absatz 6a Buchstabe b sechster Gedankenstrich der Grundverordnung fest, insbesondere in Bezug auf den Zugang von Unternehmen zu Kapital in der VR China (25).

(54)

Der Antrag enthielt Informationen über die Verzerrungen im Stahlsektor, insbesondere über den 13. Fünfjahresplan (im Folgenden „FJP“) für die Stahlindustrie und die Vorzugsbehandlung der in der Stahlindustrie tätigen Unternehmen. Darüber hinaus enthielt der Antrag eine ausführliche Liste staatseigener Unternehmen, die SWT herstellen, darunter auch die folgenden chinesischen Erstausrüster (Original Equipment Manufacturer, im Folgenden „OEM“ oder „OEMs“): China Shipbuilding Industry Corporation, Dongfang Electric Corporation, Xinjiang Goldwind (kein staatseigenes Unternehmen, aber in erheblichem Umfang im Staatsbesitz), Shanghai Electric (in Hongkong und Shanghai börsennotiert und zu 63 % im Staatsbesitz), Dalian Huarui Heavy Industry, Taiyuan Heavy Machinery Group Co Ltd, Guodian United Power Technology Company Limited, XEMC Windpower (mit einer Mehrheitsbeteiligung der Provinz Hunan; die übrigen Aktien werden an der Börse in Shanghai gehandelt), China Datang Corporation und das insolvente Unternehmen Baoding Tianwei Baobian Electric Co. In dem Antrag wird auch Envision Energy erwähnt, ein privates Unternehmen, dem jedoch von einer staatlichen Bank eine Kreditlinie in Höhe von 50 Mio. RMB gewährt wurde.

(55)

Neben den oben genannten OEMs wurden in dem Antrag auch die folgenden chinesischen Hersteller von Windkrafttürmen aufgeführt: Chengxi Shipyard Co., Ltd., eine Tochtergesellschaft der China State Shipbuilding Corporation und der China CSSC Holdings Limited (beides staatseigene Unternehmen); Beijing JINGCHENG New Energy Co., Ltd., eine Tochtergesellschaft der staatseigenen Beijing JINGCHENG Machinery Electric Holding Co., Ltd.; Zhonghang Hongbo Windpower Equipment Co., Ltd., einer der strategischen Partner von AVIC, Chinas größtem staatseigenen Unternehmen für Luft- und Raumfahrt sowie Verteidigung; China Gezhouba Group Corporation (ein staatseigenes Unternehmen); Harbin Hongguang Boiler Group Co., Ltd. (ein staatliches High-Tech-Unternehmen); Jiangsu Baolong Electromechanical Manufacturing Co., Ltd, eines der wichtigsten und führenden Unternehmen von Liyang, das aus zwei ehemaligen staatseigenen Unternehmen hervorgegangen ist; HuaDian Heavy Industries Co., Ltd., mit einer Mehrheitsbeteiligung im Eigentum der Kommission für die Kontrolle und Verwaltung von Staatsvermögen Chinas.

(56)

Des Weiteren wurde in dem Antrag die Untersuchung des US-Handelsministeriums betreffend zwei chinesische Unternehmen (CS Wind und Titan Wind) (26) erwähnt, bei der zumindest die folgenden staatlichen Maßnahmen festgestellt wurden, die unmittelbar zugunsten des Herstellungssektors durchgeführt wurden: Kreditvergabepolitik für den Sektor für erneuerbare Energien, Ausfuhrkredite für Käufer, „two free/three half“-Programm (zwei Jahre steuerfrei/drei Jahre zum halben Steuersatz) für ausländisch kapitalisierte Unternehmen (Foreign-Invested Enterprises, FIE), Einkommenssteuervergünstigungen für FIE auf der Grundlage des geografischen Standorts, Gesetz über die Einkommenssteuer für Unternehmen, Forschungs- und Entwicklungsprogramm, Befreiung von den Einfuhrzöllen und der Mehrwertsteuer für die Verwendung eingeführter Ausrüstung, Bereitstellung von warmgewalzten Stahlerzeugnissen, Bereitstellung von Strom für LTAR, Fördermittel für den Bau von Projektinfrastrukturen, die von der Verwaltungskommission der Lianyungang Economic and Technological Development Zone (im Folgenden „LETDZ“) bereitgestellt werden, Auszeichnung für gute Leistungen bei der Steuerzahlung, Auszeichnung für die Stadt Taicang zur Unterstützung des Börsengangs von Unternehmen, Auszeichnungen für die Stadt Taicang zur Förderung der Entwicklung der industriellen Wirtschaft für den Dreijahreszeitraum 2010–2012, Sonderfonds für die Entwicklung der Wissenschaft und Technologie und Auszeichnung für Titan Baotou für die industrielle Entwicklungszone für seltene Erden und neue Technologien für hervorragende Bauprojekte.

(57)

Im Rahmen dieser Untersuchung prüfte die Kommission, ob es angesichts nennenswerter Verzerrungen im Sinne des Artikels 2 Absatz 6a Buchstabe b der Grundverordnung angemessen ist, die Inlandspreise und -kosten in der VR China heranzuziehen. Dabei stützte sich die Kommission auf die im Dossier verfügbaren Beweise, einschließlich der im (auf öffentlich verfügbaren Quellen basierenden) Länderbericht zur VR China (im Folgenden „Bericht“) (27) enthaltenen Belege. Im Rahmen der Analyse wurden nicht nur die erheblichen staatlichen Eingriffe in die Wirtschaft der VR China im Allgemeinen untersucht, sondern ebenso die spezifische Marktlage im betroffenen Sektor, auch in Bezug auf die betroffene Ware. Die Kommission ergänzte diese Nachweiselemente durch ihre eigenen Untersuchungen zu den verschiedenen zur Bestätigung des Vorliegens nennenswerter Verzerrungen in der VR China relevanten Kriterien.

(58)

Hinsichtlich des Eigentumsanteils der chinesischen Regierung im Sinne von Artikel 2 Absatz 6a Buchstabe b erster Gedankenstrich der Grundverordnung liegen keine ausführlichen Informationen über den genauen Anteil staatseigener und privater Hersteller von Windkrafttürmen vor, einige große chinesische Hersteller von Windkrafttürmen, darunter Chengxi Shipyard und Fuchuan Yifan, sind jedoch staatseigene Unternehmen.

(59)

Im Stahlsektor — Stahl ist der wichtigste Produktionsfaktor für Windkrafttürme — ist der Anteil an Staatseigentum in der VR China nach wie vor erheblich. Zwar gibt es rein nominal schätzungsweise in etwa gleich viele staatseigene und private Unternehmen, jedoch sind vier der fünf chinesischen Stahlhersteller, die zu den zehn größten Stahlherstellern der Welt zählen, staatseigene Unternehmen. (28) Zugleich entfielen zwar im Jahr 2016 nur etwa 36 % der gesamten Produktion des Wirtschaftszweigs auf die zehn größten Hersteller, allerdings legte die chinesische Regierung noch im selben Jahr als Zielvorgabe fest, bis 2025 60 % bis 70 % der Stahlherstellung auf etwa zehn Großunternehmen zu konzentrieren. (29) Diese Absicht wurde von der chinesischen Regierung im April 2019 bekräftigt, als die Veröffentlichung von Leitlinien zur Konsolidierung der Stahlindustrie (30) angekündigt wurde. Eine solche Konsolidierung kann unter Umständen mit erzwungenen Zusammenschlüssen rentabler Privatunternehmen mit leistungsschwachen staatseigenen Unternehmen einhergehen. (31)

(60)

Des Weiteren werden viele der größten Hersteller im Stahlsektor im Plan zur Anpassung und Modernisierung der Stahlindustrie für 2016–2020 ausdrücklich genannt. So erwähnt das staatseigene chinesische Unternehmen Shanxi Taiyuan Iron & Steel Co. Ltd. (im Folgenden „TISCO“) auf seiner Webseite, dass es „ein Eisen- und Stahlriese“ sei, der „sich zu einem Eisen- und Stahlkomplex von außergewöhnlichem Ausmaß entwickelt hat, dem die Geschäftszweige der Eisengewinnung, der Eisen- und Stahlherstellung, der Verarbeitung, der Lieferung und des Handels angehören“ (32). Baosteel ist ein weiteres großes chinesisches Staatsunternehmen, das in der Erzeugung von Stahl tätig ist, und es zählt zur kürzlich konsolidierten China Baowu Steel Group Co. Ltd (vormals Baosteel Group und Wuhan Iron & Steel). (33)

(61)

Angesichts der gewissen staatlichen Eingriffe in die Industrie für Windkrafttürme und des hohen Anteils staatseigener Unternehmen in dem Sektor für Windkrafttürme und Stahl können selbst private Hersteller nicht zu Marktbedingungen agieren. Vielmehr unterliegen im Sektor für Windkrafttürme sowohl staatseigene als auch private Unternehmen einer politischen Aufsicht und der von der Politik vorgegebenen Ausrichtung, wie in den Erwägungsgründen 67 und 74 dargelegt.

(62)

Im Hinblick auf die Frage, ob die chinesische Regierung Preise und Kosten über die staatliche Präsenz in den Unternehmen im Sinne des Artikels 2 Absatz 6a Buchstabe b zweiter Gedankenstrich der Grundverordnung beeinflussen konnte, belegen die folgenden Beispiele die oben beschriebene Tendenz eines zunehmenden Eingriffs der chinesischen Regierung durch staatliche Präsenz in den Unternehmen des Sektors für Windkrafttürme. Viele Hersteller von Windkrafttürmen unterstreichen auf ihren Websites ausdrücklich parteiaufbauende Maßnahmen, haben Parteimitglieder in der Unternehmensleitung und betonen ihre Zugehörigkeit zur Kommunistischen Partei. Die Untersuchung ergab, dass es bei einer Reihe von Herstellern von Windkrafttürmen, darunter auch bei dem in die Stichprobe einbezogenen ausführenden Hersteller Chengxi Shipyard, parteiaufbauende Maßnahmen gab. Nach der Satzung der CSSC Holding Limited, die 100 % der Anteile an Chengxi Shipyard hält, hat das Parteikomitee folgende Aufgaben: „Überwachung und Sicherstellung der wirksamen Umsetzung der Politik der Partei und des Staates im Unternehmen (...); im Einklang mit dem Grundsatz der von der Partei geleiteten Kader, in Verbindung mit dem Grundsatz des operativen Managements, wonach die Mitglieder des Leitungsgremiums gemäß dem Gesetz ausgewählt werden, und dem Grundsatz der operativen Führungskräfte, die die Menschenrechte gemäß dem Gesetz anwenden, sorgt die Parteiorganisation für Vorabsprachen und unterbreitet Stellungnahmen und Vorschläge in Bezug auf die Kandidaten für das Leitungsgremium oder die geschäftsführende Ebene oder legt dem Leitungsgremium und dem Geschäftsführer nach Abschluss umfassender Untersuchungen Stellungnahmen und Vorschläge zu den bestehenden Kandidaten vor, (...) Untersuchung und Erörterung von Fragen im Zusammenhang mit der Reform, der Entwicklung und der Stabilität des Unternehmens sowie mit wichtigen Vorgängen und der Leitung (...).“ (34)

(63)

Die Untersuchung ergab im Fall von CS Wind zudem, dass Anstrengungen unternommen wurden, um die Zahl der Parteimitglieder im Unternehmen zu erhöhen: „Das mit ausländischen Mitteln finanzierte Unternehmen CS Wind Power Equipment (Lianyungang) Co., Ltd. beschäftigt mehr als 150 Mitarbeiter und hatte bisher nur fünf Parteimitglieder. Durch die ‚Einbindung der Partei und der Massen‘ ist die Zahl der Parteimitglieder des Unternehmens inzwischen auf mehr als 70 gestiegen.“ (35)

(64)

Fuchuan Yifan beschreibt die Rolle des Parteikomitees wie folgt: „Die Parteimitglieder und die wichtigsten Mitarbeiter der verschiedenen Abteilungen arbeiten eng zusammen, nehmen ihre Vorreiterrolle umfassend wahr, bündeln aktiv die vorhandenen Stärken der einzelnen Abteilungen, ermutigen die Mitarbeiter dazu, eine Vorreiterrolle einzunehmen und Spitzenleistungen zu erbringen, betrachten bahnbrechende Projekte als Ausgangspunkt, konzentrieren sich auf den Zusammenhalt, überwinden Schwierigkeiten, stellen Talente und Fähigkeiten heraus, um eine aktive Rolle bei der Kostensenkung und Effizienzsteigerung des Unternehmens, der Steigerung der Einnahmen und der Mittelbeschaffung usw. zu garantieren und auch dafür Sorge zu tragen, dass jedes Projekt in Bezug auf Qualität und Quantität ordnungsgemäß abgeschlossen wird.“ (36)

(65)

Außerdem wurden bei den in die Stichprobe einbezogenen ausführenden Herstellern Penglai Dajin und Shanghai Taisheng Wind Power Equipment parteiaufbauende Maßnahmen festgestellt.

(66)

Die Kommission hat zudem im Laufe der Untersuchung festgestellt, dass persönliche Verbindungen zwischen den Herstellern von Windkrafttürmen und der Kommunistischen Partei bestehen. Die Untersuchung ergab, dass in einer Reihe von Unternehmen, die Windkrafttürme herstellen, Mitglieder der Kommunistischen Partei in der Führungsebene vertreten sind, darunter Chengxi Shipyard (der Vorsitzende des Leitungsgremiums und der Generaldirektor sind beide Mitglieder der Kommunistischen Partei und üben gleichzeitig die Funktion des Sekretärs bzw. des stellvertretenden Sekretärs des Parteikomitees aus), Suzhou Titan (mindestens ein Mitglied des Leitungsgremiums ist Mitglied der Kommunistischen Partei), Fuchuan Yifan (der Vorsitzende des Leitungsgremiums und sein Stellvertreter sind beide Mitglieder der Kommunistischen Partei und haben gleichzeitig die Funktion des Sekretärs bzw. des stellvertretenden Sekretärs des Parteikomitees inne) und Shanghai Taisheng Wind Power Equipment (der Vorsitzende des Aufsichtsrats ist Mitglied der Kommunistischen Partei).

(67)

Zudem gibt es im Sektor für Windkrafttürme Strategien, mit denen inländische Hersteller begünstigt werden und die den Markt im Sinne des Artikels 2 Absatz 6a Buchstabe b dritter Gedankenstrich der Grundverordnung beeinflussen.

(68)

Die Stahlindustrie — Stahl stellt den Hauptbestandteil von Windkrafttürmen dar — wird von der chinesischen Regierung als Schlüsselsektor angesehen. (37) Dies wird in den zahlreichen auf nationaler, regionaler und kommunaler Ebene verabschiedeten Plänen, Richtlinien und anderen Dokumenten mit Schwerpunkt auf der Stahlherstellung bekräftigt, wie beispielsweise im Plan zur Anpassung und Modernisierung der Stahlindustrie für 2016–2020. In diesem Plan wird die Stahlindustrie als „ein wichtiger, grundlegender Sektor der chinesischen Wirtschaft, ein nationaler Grundpfeiler“ (38) bezeichnet. Die wichtigsten Aufgaben und Ziele, die in diesem Plan dargelegt sind, decken alle Aspekte der Entwicklung des Wirtschaftszweigs ab. (39)

(69)

In dem 13. Fünfjahresplan für die wirtschaftliche und soziale Entwicklung (40) ist die Unterstützung von Unternehmen vorgesehen, die hochwertige Stahlerzeugnisse (41) herstellen. Ein weiterer Schwerpunkt wird auf die Gewährleistung von Qualität, Haltbarkeit und Zuverlässigkeit gelegt, indem Unternehmen unterstützt werden, die bei der Herstellung reinen Stahls sowie in den Bereichen Präzisionswalzen und Qualitätsverbesserung besondere Technologien einsetzen. (42)

(70)

In den Leitlinien zur industriellen Umstrukturierung aus dem Jahr 2011 in der 2013 geänderten Fassung (43) (im Folgenden „Leitlinien“) ist Stahl als geförderter Wirtschaftszweig aufgeführt.

(71)

Darüber hinaus steuert die chinesische Regierung die Entwicklung des Sektors im Einklang mit einer breiten Palette politischer Instrumente und Richtlinien, die unter anderem die folgenden Bereiche betreffen: Zusammensetzung und Umstrukturierung des Marktes, Rohstoffe, Investitionen, Kapazitätsabbau, Produktsortiment, Umsiedlung, Modernisierung usw. In dieser und noch anderer Weise steuert und kontrolliert die chinesische Regierung praktisch jeden Aspekt der Entwicklung des Sektors und der Abläufe darin. (44) Das aktuelle Problem der Überkapazitäten ist wohl der beste Beleg für die Auswirkungen der Politik der chinesischen Regierung und der daraus resultierenden Verzerrungen.

(72)

Die Windenergie wird auch auf Provinz- und Kommunalebene gefördert; so wird beispielsweise im 13. FJP der Stadt Lianyungang für die Entwicklung der maritimen Wirtschaft ausdrücklich auf die Entwicklung dieses Industriezweigs hingewiesen. In dem Plan ist der „Aufbau einer Wertschöpfungskette für Windkraftanlagen“ vorgesehen. Zudem sind die „Förderung und die Begleitung der Transformation und der Modernisierung einer Reihe führender Windkraftunternehmen wie Guodian Power, Zhongfu Lianzhong, Tianshun Tower und CS Wind Power und die schrittweise Verbesserung ihrer Entwicklungs-, Konstruktions- und Fertigungstechnologien und die Förderung von Megawatt-Rotorprojekten“ (45) vorgesehen.

(73)

Wie oben dargelegt, lenkt die chinesische Regierung die Entwicklung des Sektors im Einklang mit einer breiten Palette von politischen Instrumenten und Richtlinien. Mithilfe dieser und anderer Instrumente steuert und kontrolliert die Regierung Entwicklung und Funktionieren des Sektors in praktisch allen Belangen.

(74)

Zusammenfassend lässt sich feststellen, dass die chinesische Regierung die Wirtschaftsbeteiligten mit diversen Maßnahmen dazu anhält, die von der staatlichen Politik vorgegebenen Ziele bezüglich der Unterstützung geförderter Wirtschaftszweige zu erfüllen, wozu auch die Produktion von Stahl als wesentlichem Rohstoff für die Herstellung von Windkrafttürmen zählt. Derartige Maßnahmen verhindern ein freies Spiel der Marktkräfte.

(75)

In der aktuellen Untersuchung haben sich keine Nachweise dafür ergeben, dass die Tatsache, dass das Insolvenz- und das Eigentumsrecht im Sektor für Windkrafttürme nach Artikel 2 Absatz 6a Buchstabe b vierter Gedankenstrich der Grundverordnung — wie in Erwägungsgrund 53 erläutert — in diskriminierender Weise angewandt oder nur unzulänglich durchgesetzt wurde, die Hersteller von SWT nicht betreffen würde.

(76)

Verzerrungen im Hinblick auf Lohnkosten im Sinne des Artikels 2 Absatz 6a Buchstabe b fünfter Gedankenstrich der Grundverordnung, wie auch in Erwägungsgrund 53 erläutert, wirken sich auch auf den Sektor für Windkrafttürme aus. Diese Verzerrungen wirken sich sowohl unmittelbar (bei der Herstellung von SWT bzw. der wichtigsten Inputs) als auch mittelbar (beim Zugang zu Kapital oder zu Inputs von Unternehmen, für die auch diese Eigenheiten des chinesischen Arbeitsrechtssystems gelten) auf den Sektor aus. (46)

(77)

Zudem wurden in dieser Untersuchung keine Nachweise dafür erbracht, dass sich die staatlichen Eingriffe in das Finanzsystem im Sinne des Artikels 2 Absatz 6a Buchstabe b sechster Gedankenstrich der Grundverordnung, wie auch in Erwägungsgrund 53 erläutert, nicht auf den Sektor für Windkrafttürme auswirken. Somit lässt sich feststellen, dass die erheblichen staatlichen Eingriffe in das Finanzsystem zu stark verzerrten Marktbedingungen auf allen Ebenen führen.

(78)

Abschließend weist die Kommission erneut darauf hin, dass zur Herstellung von Windkrafttürmen eine Reihe von Inputs erforderlich sind. Den aktenkundigen Belegen zufolge bezogen alle der in die Stichprobe einbezogenen ausführenden Hersteller den Großteil der von ihnen benötigten Inputs aus der VR China. Ferner ist die VR China einer der größten Hersteller von Stahl, dem wichtigsten Rohstoff für die Herstellung von Windkrafttürmen. Wenn Hersteller von Windkrafttürmen diese Inputs beschaffen, unterliegen die von ihnen gezahlten Preise (die als Kosten erfasst werden) natürlich denselben zuvor beschriebenen systemischen Verzerrungen. So beschäftigen beispielsweise die Lieferanten der Inputs Arbeitskräfte zu verzerrten Bedingungen. Sie nehmen möglicherweise Kredite auf, die den Verzerrungen im Finanzsektor bzw. bei der Kapitalallokation unterliegen. Darüber hinaus unterliegen sie dem Planungssystem, das sich auf alle staatlichen Ebenen und sämtliche Wirtschaftszweige erstreckt.

(79)

Folglich ist es nicht nur im Sinne des Artikels 2 Absatz 6a Buchstabe a der Grundverordnung nicht angemessen, die Inlandsverkaufspreise für Windkrafttürme zu verwenden, sondern Gleiches gilt auch für sämtliche Kosten der Inputs (Rohstoffe, Energie, Land, Finanzierung, Arbeit usw.), denn sie unterliegen auch Verzerrungen, da die Preisbildung durch erhebliche staatliche Eingriffe beeinflusst wird, wie sie in den Teilen A und B des Berichts beschrieben werden. De facto sind die im Zusammenhang mit Kapitalallokation, Boden, Arbeit, Energie und Rohstoffen beschriebenen staatlichen Eingriffe in der gesamten VR China festzustellen. Das bedeutet beispielsweise, dass ein Input, der selbst schon in der VR China unter Einsatz einer Reihe von Produktionsfaktoren hergestellt wurde, auch nennenswerten Verzerrungen unterliegt. Gleiches gilt für die Inputs der Inputs und so weiter. Von der chinesischen Regierung oder den ausführenden Herstellern wurden in dieser Untersuchung auch keine gegenteiligen Nachweise oder Argumente vorgebracht.

(80)

Wie in den Erwägungsgründen 21 und 47 dargelegt, nahm die chinesische Regierung zu den im Dossier, einschließlich des Berichts, vorliegenden Nachweisen und den vom Antragsteller beigebrachten zusätzlichen Nachweisen für das Bestehen nennenswerter Verzerrungen und/oder zur Angemessenheit der Anwendung des Artikels 2 Absatz 6a der Grundverordnung auf den vorliegenden Fall weder Stellung noch legte sie Nachweise zur Stützung oder Widerlegung der betreffenden Nachweise vor. Angaben zu den Stellungnahmen der chinesischen Regierung nach der endgültigen Unterrichtung sind den Erwägungsgründen 116–123 zu entnehmen.

(81)

Bei der Einleitung der Überprüfung gingen von der CCCME Stellungnahmen zur Anwendung von Artikel 2 Absatz 6a der Grundverordnung ein. Anschließend gingen Stellungnahmen von der CCCME, von Suzhou Titan und Chengxi Shipyard zum ersten Vermerk und von der CCCME, von Suzhou Titan und Chengxi Shipyard zum zweiten Vermerk ein.

(82)

In ihren Stellungnahmen zur Einleitung der Überprüfung äußerte sich die CCCME zur Ermittlung des Normalwerts im Antrag zunächst wie folgt:

a)

Der Antragsteller legte inkohärente Informationen über den Anteil von Stahlblechen an den Herstellkosten von SWT vor. In mehreren Teilen des Antrags machte er geltend, dass auf Stahlbleche mehr als 40 % der Herstellkosten entfielen, bei der Berechnung des Normalwerts selbst erreichte der Antragsteller jedoch rund 60 % der Herstellkosten.

b)

Der Antragsteller legte bei der rechnerischen Ermittlung des Normalwerts unverzerrte Kosten für Stahlbleche in Höhe von 869 EUR/Tonne zugrunde, obwohl seine eigenen Kosten für diesen Rohstoff durchschnittlich lediglich 625 EUR/Tonne betrugen.

c)

Die bei der rechnerischen Ermittlung des Normalwerts zugrunde gelegte Gewinnspanne von 14 % war auf einem wettbewerbsorientierten Markt nicht realisierbar, stattdessen hätte ein angemessener Gewinn von 6 % angesetzt werden müssen.

d)

Die Stückkosten für andere Rohstoffe sollten auch korrigiert werden, da sie in einigen Fällen bis zu dreimal höher waren als die Kosten des Antragstellers. Die CCCME hat zu diesem Sachverhalt keine ausführlichen Informationen vorgelegt und nicht angegeben, welche Rohstoffe betroffen waren.

(83)

Die CCCME schlug ferner vor, angesichts der unter Erwägungsgrund 82 aufgeführten Mängel bei der rechnerischen Ermittlung des Normalwerts eine alternative Methode zu verwenden. Als Grundlage solle der Zielpreis des Wirtschaftszweigs der Union herangezogen werden. Die bei der Festlegung des Zielpreises herangezogenen Arbeitskosten sollten durch die Arbeitskosten in der Türkei, dem vom Antragsteller vorgeschlagenen repräsentativen Land, ersetzt werden, die mehr als zehnmal niedriger waren als die Arbeitskosten des Wirtschaftszweigs der Union. Eine Zielgewinnspanne von 10 %, wie sie vom Antragsteller bei der Ermittlung des Zielpreises zugrunde gelegt wurde, sollte hinzugefügt werden, um den alternativen Normalwert zu ermitteln. Die CCCME wies darauf hin, dass ein solcher Normalwert zu einer deutlich niedrigeren Dumpingspanne führen würde als die vom Antragsteller berechnete durchschnittliche Spanne von 55 %, wobei keine konkrete Berechnung vorgelegt wurde.

(84)

Die CCCME bekräftigte die in den Erwägungsgründen 82 und 83 beschriebenen Vorbringen und Behauptungen auch in der Anhörung und in ihrem Beitrag im Anschluss an die vorläufige Sachaufklärung.

(85)

Bezüglich der in Erwägungsgrund 82 aufgeführten angeblichen Mängel vertrat die Kommission die Auffassung, dass die CCCME die im Antrag enthaltenen Informationen und die zur Ermittlung des Normalwerts gemäß Artikel 2 Absatz 6a der Grundverordnung verwendete Methode missverstanden haben muss:

a)

In den Fällen, in denen der Antragsteller angab, dass mehr als 40 % der Herstellkosten von SWT auf Stahlbleche entfielen, bezog er sich auf die Kosten für einen mit allen inneren Bestandteilen montierten SWT. Diese Teile machten dem Antrag zufolge 17 % der Herstellkosten von SWT aus. (47) Der Antragsteller stützte sich bei der Berechnung der Dumpingspanne jedoch auf Rohtürme, d. h. Türme ohne innere Bestandteile, sodass auch die Arbeitskosten für die Montage nicht berücksichtigt wurden. Daher vertrat die Kommission die Auffassung, dass der höhere Anteil von Stahlblechen an den Herstellkosten bei der Berechnung des Normalwerts angemessen erklärt werden konnte.

b)

Die Rohstoffkosten, die dem Wirtschaftszweig der Union entstanden sind, sind als solche für die rechnerische Ermittlung des Normalwerts nicht maßgeblich. In Übereinstimmung mit der Praxis der Kommission sind die dem ausführenden Hersteller entstandenen Kosten oder — wenn der Normalwert nach Artikel 2 Absatz 6a der Grundverordnung rechnerisch ermittelt wird — die Kosten im repräsentativen Land ausschlaggebend. Die Kommission vertrat die Auffassung, dass der Antragsteller hinreichende Belege vorlegte (d. h. Screenshots von offiziellen türkischen Einfuhrstatistiken (48)), um den bei der rechnerischen Ermittlung des Normalwerts zugrunde gelegten Stückpreis für Stahlbleche zu belegen.

c)

Der Antragsteller zog zur Ermittlung der Gewinnspanne, die bei der rechnerischen Ermittlung des Normalwerts zugrunde gelegt wurde, die Finanzinformationen von drei Herstellern von SWT in der Türkei heran. (49) Daher war die Kommission der Auffassung, dass die vom Antragsteller verwendete Gewinnspanne hinreichend belegt war.

d)

Die CCCME schlug vor, die Vergleichswerte, die deutlich über den Kosten der Unionshersteller lagen, zu korrigieren. Wie in Buchstabe b dieses Erwägungsgrundes erläutert, beruht die Methode nach Artikel 2 Absatz 6a der Grundverordnung auf der Ermittlung unverzerrter Preise oder Vergleichswerte, und die sich daraus ergebenden Kosten müssen nicht unbedingt mit den Kosten der Unionshersteller übereinstimmen.

(86)

In Bezug auf die von der CCCME vorgeschlagene alternative Methode (vgl. Erwägungsgrund 83) stellte die Kommission fest, dass eine solche rechnerische Ermittlung des Normalwerts nicht mit Artikel 2 Absatz 6a der Grundverordnung im Einklang steht. Überdies war der Ansatz der CCCME offensichtlich inkohärent. In den Fällen, in denen die Kosten für bestimmte Materialien in der Türkei die Kosten des Wirtschaftszweigs der Union überstiegen, schlug die CCCME vor, die niedrigeren Kosten des Wirtschaftszweigs der Union als Vergleichswert heranzuziehen. In den Fällen, in denen die Kosten in der Türkei, insbesondere die Arbeitskosten, niedriger waren, schlug die CCCME jedoch vor, die türkischen Kosten als Vergleichswert heranzuziehen. Außerdem hatte sich der Antragsteller, wie in Erwägungsgrund 85 erläutert, bei der rechnerischen Ermittlung des Normalwerts zu Recht auf die Kosten in einem repräsentativen Land gestützt.

(87)

Aus den in den Erwägungsgründen 85 und 86 dargelegten Gründen wies die Kommission die in den Erwägungsgründen 82, 83 und 84 aufgeführten Vorbringen der CCCME zurück.

(88)

Wie im Folgenden dargelegt, gelangte die Kommission in dieser Untersuchung zu dem Schluss, dass auf der Grundlage der vorliegenden Nachweise und der mangelnden Bereitschaft der Mitarbeit seitens der chinesischen Regierung die Anwendung des Artikels 2 Absatz 6a der Grundverordnung angezeigt war.

(89)

In ihrer Stellungnahme zur Einleitung der Überprüfung machte die CCCME ferner geltend, dass sich der Antrag in hohem Maße auf den Bericht stütze, der nach Ansicht der CCCME zu dem Zweck verfasst würde, der europäischen Industrie die Einreichung von Anträgen zu erleichtern. Das heißt, der Bericht hätte nicht objektiv verfasst werden können. Die CCCME fügte hinzu, dass der Bericht aufgrund seines Zwecks nicht den Anforderungen an unparteiische und objektive Nachweise und Nachweise mit ausreichender Beweiskraft entspreche. Zudem würden in diesem Bericht bewusst Fakten, Elemente und Schlussfolgerungen ausgelassen, und er sei nicht objektiv.

(90)

Des Weiteren sei der Bericht im Jahr 2017 veröffentlicht worden und enthalte Inhalte und Verweise aus dem Jahr 2016 und den Jahren davor. Die laufende Untersuchung wurde jedoch am 21. Oktober 2020 eingeleitet, wobei sich der Untersuchungszeitraum in Bezug auf das Dumping auf den Zeitraum von Juli 2019 bis Juni 2020 erstrecke. Daher spiegelte der Bericht nach Ansicht der CCCME die potenziellen Verzerrungen im UZ nicht wider. Insbesondere beziehe sich das Kapitel des Berichts über Stahl auf den Zeitraum bis 2017, und der Antrag enthalte keine Nachweise dafür, dass diese Verzerrungen auch in den Folgejahren, einschließlich des UZ, bestehen würden.

(91)

Die Kommission stellte fest, dass der Bericht ein umfassendes Dokument ist, das sich auf umfangreiche objektive Nachweise stützt, unter anderem auf Regeln, sonstige Vorschriften und andere offizielle politische Dokumente, die von der chinesischen Regierung veröffentlicht wurden, auf Berichte Dritter von internationalen Organisationen, akademische Studien und Artikel von Wissenschaftlern sowie auf andere zuverlässige unabhängige Quellen. Seit seiner Veröffentlichung im Dezember 2017 hatten alle interessierten Parteien ausreichend Gelegenheit, ihn und die ihm zugrunde liegenden Nachweise zu widerlegen, zu ergänzen oder dazu Stellung zu nehmen. Bislang wurde von keiner Seite der Nachweis erbracht, dass die in dem Bericht verwendeten Quellen falsch wären.

(92)

In Bezug auf den UZ stellte die Kommission fest, dass der Bericht zwar im Jahr 2017 veröffentlicht wurde, sich aber weitgehend auf den chinesischen 13. FJP stützte, der für den Zeitraum 2016 bis 2020 galt und somit den UZ abdeckt.

(93)

Ferner wies die CCCME darauf hin, dass der Begriff der nennenswerten Verzerrungen gegen das WTO-Recht verstoße, da ein solcher Begriff in Artikel 2.2 des Antidumping-Übereinkommens der WTO (im Folgenden „Antidumping-Übereinkommen“) nicht existiere. In Artikel 2.2 würden die Bedingungen eingegrenzt, unter denen der Normalwert rechnerisch ermittelt werden kann: „Wird die ... Ware auf dem Inlandsmarkt des Ausfuhrlandes nicht im normalen Handelsverkehr verkauft“ oder „auf dem Inlandsmarkt des Ausfuhrlandes wegen der besonderen Marktlage oder der geringen Verkaufsmenge“. Der Begriff der nennenswerten Verzerrungen werde in Artikel 2.2 des Antidumping-Übereinkommens nicht genannt. Zudem behauptete die CCCME, dass sich der Normalwert gemäß Artikel 2.2 des Antidumping-Übereinkommens nicht — wie in Artikel 2 Absatz 6a der Grundverordnung vorgesehen — anhand eines repräsentativen Landes oder internationaler Vergleichswerte rechnerisch ermitteln lasse, da der Normalwert ausschließlich anhand der Herstellkosten im Ursprungsland zuzüglich eines angemessenen Betrags für Vertriebs-, Verwaltungs- und Gemeinkosten sowie für Gewinne bestimmt werden könne.

(94)

Die Kommission vertrat die Auffassung, dass die Bestimmung des Artikels 2 Absatz 6a der Grundverordnung mit den WTO-Verpflichtungen der Union vollkommen vereinbar ist. Wie vom WTO-Rechtsmittelgremium in der Streitsache DS473 „European Union — Anti-Dumping Measures on Biodiesel from Argentina“ (EU — Antidumpingmaßnahmen gegenüber Biodiesel aus Argentinien) ausdrücklich klargestellt wurde, erlauben die WTO-Regeln die Verwendung von Daten aus einem Drittland, die gebührend berichtigt werden können, wenn eine solche Berichtigung erforderlich und begründet ist. Das Vorliegen nennenswerter Verzerrungen führt dazu, dass die Kosten und Preise im Ausfuhrland für die rechnerische Ermittlung des Normalwerts ungeeignet sind. Unter diesen Umständen ist in dieser Bestimmung die rechnerische Ermittlung der Herstell- und Verkaufskosten auf der Grundlage unverzerrter Preise oder Vergleichswerte vorgesehen, einschließlich jener in einem geeigneten repräsentativen Land mit einem dem Ausfuhrland ähnlichen Entwicklungsstand. Daher wies die Kommission dieses Vorbringen zurück.

(95)

Die CCCME fügte hinzu, dass Artikel 2 Absatz 6a der Grundverordnung offensichtlich gegen Artikel 2.2.1.1 des Antidumping-Übereinkommens verstoße, da die Kommission gemäß Artikel 2 Absatz 6a der Grundverordnung berechtigt sei, die Herstell- und Verkaufskosten im Ausfuhrland unberücksichtigt zu lassen und diese Daten unmittelbar in einem Drittland zu verwenden. Dies stehe im Widerspruch zu den Bestimmungen von Artikel 2.2.1.1 des Antidumping-Übereinkommens, in dem es heißt, dass die Kosten normalerweise anhand der Aufzeichnungen des untersuchten Ausführers oder Herstellers berechnet werden, sofern diese Aufzeichnungen den allgemein anerkannten Buchführungsgrundsätzen des Ausfuhrlandes entsprechen und die mit der Herstellung und dem Verkauf der fraglichen Ware zusammenhängenden Kosten angemessen widerspiegeln. Zur Untermauerung ihres Vorbringens verwies die CCCME auf die WTO-Rechtsprechung, insbesondere auf das Urteil in der Streitsache DS473 „European Union — Anti-Dumping Measures on Biodiesel from Argentina“ (EU — Antidumpingmaßnahmen gegenüber Biodiesel aus Argentinien, im Folgenden „DS473“), in dem klargestellt würde, dass die untersuchenden Behörden bei der Berechnung der rechnerisch ermittelten Normalwerte die den Herstellern oder Ausführern tatsächlich entstandenen Warenkosten zugrunde legen müssten, sowie auf den Panelbericht in der Streitsache DS494 „European Union — Cost Adjustment Methodologies II (Russia)“ (EU — Methoden zur Kostenberichtigung II (Russland), im Folgenden „DS494“).

(96)

Die Kommission erinnerte daran, dass keine der zitierten WTO-Rechtssachen Artikel 2 Absatz 6a der Grundverordnung und die Bedingungen für dessen Anwendung betraf. Darüber hinaus unterscheiden sich die diesen Streitfällen zugrunde liegenden Sachverhalte vom vorliegenden Sachverhalt und den Kriterien, die für die Anwendung der Methode nach dieser Bestimmung der Grundverordnung den Ausschlag geben. Hinsichtlich des WTO-Streitfalls EU — Methoden zur Kostenberichtigung II erinnerte die Kommission daran, dass sowohl die Union als auch Russland gegen die Feststellungen des Panels Berufung eingelegt haben, die folglich nicht endgültig sind und nach ständiger WTO-Rechtsprechung keinen Rechtsstatus haben, da sie nicht von den WTO-Mitgliedern gebilligt worden sind. In jedem Fall wurde im Panelbericht ausdrücklich festgestellt, dass die Bestimmungen von Artikel 2 Absatz 6a der Grundverordnung außerhalb des Rahmens der Streitsache lagen. Das Panel stellte fest, dass diese Bestimmungen einen anderen Wesensgehalt und andere rechtliche Auswirkungen haben als die Bestimmungen des Artikels 2 Absatz 5 der Grundverordnung, die Gegenstand dieser Streitsache waren, und dass die Bestimmungen des Artikels 2 Absatz 6a bei ihrer Einführung nicht an die Stelle der Bestimmungen des Artikels 2 Absatz 5 getreten sind. (50) Diese Feststellungen sind daher für die Beurteilung der Vereinbarkeit von Artikel 2 Absatz 6a der Grundverordnung mit den einschlägigen WTO-Regeln unerheblich. Aus diesen Gründen wurde dieses Vorbringen zurückgewiesen.

(97)

In ihrer Stellungnahme zum ersten Vermerk wiederholte die CCCME die oben aufgeführten Vorbringen. Auch Suzhou Titan schloss sich in seiner Stellungnahme zum ersten Vermerk allen oben aufgeführten Vorbringen der CCCME an.

(98)

Des Weiteren brachte die CCCME in ihrer Stellungnahme zum ersten Vermerk vor, dass der Sektor für Windkrafttürme marktorientiert sei, da die meisten Hersteller in Privatbesitz seien, eine Reihe von Rohstoffen aus dem Ausland eingeführt würden und die Einkaufspreise für innere Bestandteile (51) unmittelbar mit den europäischen Herstellern von Windkraftanlagen ausgehandelt würden.

(99)

Die Kommission wies darauf hin, dass, sobald festgestellt wird, dass die Verwendung von Inlandspreisen und -kosten im Ausfuhrland aufgrund des Vorliegens nennenswerter Verzerrungen im Ausfuhrland nach Artikel 2 Absatz 6a Buchstabe b der Grundverordnung nicht angemessen ist, der Normalwert nach Artikel 2 Absatz 6a Buchstabe a der Grundverordnung anhand unverzerrter Preise oder Vergleichswerte in einem geeigneten repräsentativen Land für jeden ausführenden Hersteller einzeln rechnerisch ermittelt wird. Nach derselben Vorschrift der Grundverordnung können auch Inlandskosten herangezogen werden, wenn positiv festgestellt wird, dass sie unverzerrt sind. Daher erhielten die ausführenden Hersteller Gelegenheit, Nachweise dafür vorzulegen, dass ihre individuellen Verwaltungskosten/operativen Kosten und/oder anderen Inputkosten tatsächlich unverzerrt waren. Wie jedoch in den Erwägungsgründen 52 bis 79 dargelegt, hat die Kommission das Vorliegen von Verzerrungen in dem Sektor für Windkrafttürme festgestellt, und es wurden keine Nachweise dafür vorgelegt, dass die Produktionsfaktoren einzelner ausführender Hersteller unverzerrt waren. Daher wurden diese Einwände zurückgewiesen.

(100)

Darüber hinaus brachte die CCCME in ihrer Stellungnahme zum zweiten Vermerk vor, dass die Kommission nach Artikel 2 Absatz 6a der Grundverordnung verpflichtet sei, für jeden ausführenden Hersteller eine individuelle Ermittlung der Verzerrungen durchzuführen. Die Kommission sei verpflichtet, nach Lage des Einzelfalls a) festzustellen, ob die angeblichen nennenswerten Verzerrungen auf jeden in die Stichprobe einbezogenen Ausführer zutreffen, b) festzustellen, ob jeder von diesem spezifischen Ausführer angegebene Input und Produktionsfaktor „verzerrt“ wurde und daher durch Daten aus einer anderen Quelle ersetzt werden sollte, und c) zu erläutern, warum sie die Daten für die einzelnen Inputs und Produktionsfaktoren aus einer anderen Quelle als nicht „verzerrt“ einschätzt.

(101)

Suzhou Titan wiederholte die oben aufgeführten Vorbringen in seiner Stellungnahme zum zweiten Vermerk.

(102)

Wird festgestellt, dass nennenswerte Verzerrungen vorliegen, gelten — wie in Erwägungsgrund 99 erläutert — die Bestimmungen von Artikel 2 Absatz 6a grundsätzlich für alle ausführenden Hersteller in der VR China und betreffen sämtliche Kosten, die mit ihren Produktionsfaktoren zusammenhängen. Gleichzeitig ermöglicht diese Bestimmung der Grundverordnung auch das Heranziehen von Inlandskosten, sofern positiv festgestellt wird, dass sie nicht von nennenswerten Verzerrungen betroffen sind.

(103)

Zu dem Vorbringen, die Kommission solle nachweisen, dass die Kosten aus dem repräsentativen Land unverzerrt sind, ist anzumerken, dass die Kommission gemäß Artikel 2 Absatz 6a Buchstabe a der Grundverordnung nur Kosten heranzieht, die in einem geeigneten repräsentativen Land nicht verzerrt sind. Die Kommission veröffentlichte zwei Aktenvermerke zu den Produktionsfaktoren und gab den Parteien ausreichend Gelegenheit, dazu Stellung zu nehmen, unter anderem durch Hinweis auf etwaige Anomalien oder andere Erwägungen, die in dem repräsentativen Land/den repräsentativen Ländern Auswirkungen auf die Produktionsfaktoren haben könnten. In diesem Zusammenhang haben die interessierten Parteien den Grad der verschiedenen Produktionsfaktoren in dem im ersten und zweiten Vermerk genannten repräsentativen Land nicht in Frage gestellt. Daher wurden diese Vorbringen zurückgewiesen.

(104)

Nach der Vorlage des ersten Vermerks übermittelte auch Chengxi Shipyard eine Reihe von Stellungnahmen zu den nennenswerten Verzerrungen. Erstens machte Chengxi Shipyard geltend, dass Artikel 2 Absatz 6a der Grundverordnung nicht mit dem WTO-Recht und früheren Entscheidungen des Streitbeilegungsgremiums der WTO vereinbar sei. Gemäß Abschnitt 15 des Protokolls über den Beitritt Chinas zur WTO sei es einführenden WTO-Mitgliedern ausnahmsweise gestattet, eine Methode anzuwenden, die nicht auf einem strengen Vergleich mit den Inlandspreisen oder -kosten des untersuchten Wirtschaftszweigs in China beruhe; diese Ausnahmeregelung sei jedoch 15 Jahre nach dem Beitritt, d. h. am 11. Dezember 2016, ausgelaufen. Ab diesem Zeitpunkt sei die Kommission verpflichtet, bei der Ermittlung des Normalwerts für Hersteller im Ausfuhrland die Standardmethode anzuwenden, also lediglich die Inlandspreise und -kosten im Ausfuhrland zu berücksichtigen, sofern in WTO-Übereinkommen, einschließlich im Antidumping-Übereinkommen, keine abweichenden Regelungen vorgesehen sind.

(105)

Chengxi Shipyard fügte hinzu, dass es im WTO-Recht keine Bestimmungen gebe, die es erlauben würden, die Standardmethode im Falle Chinas nicht anzuwenden. Ebenso seien die Bedingungen von Artikel 2 des Antidumping-Übereinkommens, insbesondere Artikel 2.2.1, nicht mit den Bedingungen von Artikel 2 Absatz 6a der Grundverordnung vereinbar. In diesem Zusammenhang stellte Chengxi Shipyard klar, dass die in Artikel 2 des Antidumping-Übereinkommens vorgeschriebene Methode zur Ermittlung des Normalwerts ausschließlich das Zugrundelegen von Informationen aus dem Ausfuhrland erlaube. Wenn der Normalwert unter außergewöhnlichen Umständen rechnerisch ermittelt werden müsse, müssten die Daten zu den Herstellkosten, den VVG-Kosten und den Gewinnen bei den Quellen im Ausfuhrland eingeholt werden. Zu Untermauerung dieser Vorbringen zitierte Chengxi Shipyard die Entscheidung in der WTO-Rechtssache EU — Biodiesel (Argentinien), in der die Kommission aufgefordert wurde, die in den Aufzeichnungen des Herstellers/Ausführers angegebenen Kosten im Einklang mit Artikel 2.2.1.1 des Antidumping-Übereinkommens zu verwenden.

(106)

Dieses Vorbringen wurde bereits in den Erwägungsgründen 94 bis 96 erörtert. In Bezug auf das Argument zum Protokoll über den Beitritt Chinas zur WTO erinnert die Kommission daran, dass die Teile von Abschnitt 15 des Protokolls über den Beitritt Chinas zur WTO, die noch nicht außer Kraft getreten sind, in Antidumpingverfahren betreffend Waren aus China bei der Ermittlung des Normalwerts weiterhin ihre Gültigkeit behalten, und zwar sowohl in Bezug auf den Marktwirtschaftsstandard als auch in Bezug auf die Anwendung einer Methode, die nicht auf einem strengen Vergleich mit den chinesischen Preisen oder Kosten beruht. Diese Argumente wurden daher zurückgewiesen.

(107)

Darüber hinaus brachte Chengxi Shipyard vor, dass die angeblichen Verzerrungen nicht gut belegt seien und — selbst wenn sie bestehen würden — sich nicht auf alle Aspekte der Kosten von Chengxi Shipyard auswirkten. Es müsse demnach nicht die Gesamtheit der Kosten angepasst oder auf eine andere Grundlage gestellt werden. Chengxi Shipyard brachte vor, dass der Bericht der wichtigste sachdienliche Nachweis für den Antrag sei, aber da es kein spezielles Kapitel über Windkrafttürme gebe, könnten die Feststellungen des Berichts nicht automatisch als auf den Sektor für Windkrafttürme anwendbar angesehen werden.

(108)

Zu dem Argument, der Bericht enthalte kein eigenes Kapitel über Windkrafttürme, stellte die Kommission fest, dass das Vorliegen nennenswerter Verzerrungen, die zur Anwendung von Artikel 2 Absatz 6a der Grundverordnung führen, nicht an das Vorhandensein eines spezifischen sektorbezogenen Kapitels für die untersuchte Ware gebunden ist. In dem Bericht werden verschiedene Arten von Verzerrungen in der VR China beschrieben, die sektorenübergreifend sind und sich auf die gesamte chinesische Wirtschaft und somit auch auf die Preise und/oder die Rohstoffe und die Herstellkosten der untersuchten Ware auswirken. Wie in den Erwägungsgründen 58 bis 79 erläutert, unterliegt der Sektor für Windkrafttürme einer Reihe von im Bericht beschriebenen staatlichen Eingriffen (Erfassung durch die Fünfjahrespläne und andere Dokumente, Verzerrungen bei den Rohstoffen bzw. Ausgangsmaterialien, finanzielle Verzerrungen usw.), die in dieser Verordnung ausdrücklich und mit Quellenangabe dokumentiert sind. Darüber hinaus ist der Bericht nicht die einzige Belegquelle, die von der Kommission für ihre Ermittlung herangezogen wird, da zu diesem Zweck zusätzliche Nachweiselemente verwendet werden. In den Erwägungsgründen 58 bis 74 wurde auch eine Reihe von Verzerrungen im Sektor für Windkrafttürme und/oder bei den Rohstoffen und Inputs aufgeführt, die über die bereits im Bericht beschriebenen nennenswerten Verzerrungen hinausgehen. Die Marktbedingungen und die zugrunde liegenden politischen Maßnahmen und Pläne, die zu den nennenswerten Verzerrungen geführt haben, finden nach wie vor Anwendung auf den Sektor für Windkrafttürme und seine Herstellkosten. Es wurden von keiner Partei Gegenbeweise übermittelt. Folglich wurde dieses Vorbringen zurückgewiesen.

(109)

Des Weiteren brachte Chengxi Shipyard in seiner Stellungnahme vor, dass die sechs Kriterien, die für den Nachweis des Vorliegens von nennenswerten Verzerrungen erfüllt sein müssten, in dem Antrag entweder fehlten oder auf Chengxi Shipyard nicht anwendbar seien. Von den in Artikel 2 Absatz 6a Buchstabe b der Grundverordnung aufgeführten Kriterien würden diejenigen unter dem ersten, vierten, fünften und sechsten Gedankenstrich in dem Antrag nicht genannt und nicht mit Nachweisen belegt. Mit Blick auf den zweiten Gedankenstrich analysierte Chengxi Shipyard die vom Antragsteller aufgeführten chinesischen Hersteller von Windkrafttürmen (OEMs) einzeln (siehe Erwägungsgrund 54) und kam zu dem Schluss, dass die Angaben entweder nicht ordnungsgemäß belegt würden oder veraltet seien. Chengxi Shipyard fügte hinzu, dass — selbst wenn all diese Informationen korrekt wären — es keine Möglichkeit gebe, das genaue Verhältnis zwischen den staatseigenen Herstellern von Windkrafttürmen und den privaten Unternehmen zu ermitteln. Die größten Hersteller von Windkrafttürmen, darunter Titan Wind, Shanghai Taisheng, Dajin Heavy Industry, Tianneng Heavy Industries und CS Wind, seien alle in Privatbesitz.

(110)

Zu dem in Artikel 2 Absatz 6a Buchstabe b dritter Gedankenstrich aufgeführten Element erklärte Chengxi Shipyard, dass die Untersuchung der USA betreffend gewerbliche Windkrafttürme mit Ursprung unter anderem in der Volksrepublik China ergeben habe, dass zwei bestimmte Unternehmen subventioniert würden, was jedoch nicht auf die anderen Hersteller von Windkrafttürmen übertragen werden könne. Selbst wenn die Kommission feststellen würde, dass bei bestimmten Aspekten der Kosten von Chengxi Shipyard nennenswerte Verzerrungen bestehen, sollten die anderen Kostenaspekte, die sich nachweislich nicht als nennenswert verzerrt erwiesen haben, dennoch bei der rechnerischen Ermittlung des Normalwerts zugrunde gelegt werden. Da die oben genannten sechs Elemente in dem Antrag nicht ordnungsgemäß begründet worden seien, gebe es keinen Nachweis dafür, dass der Markt für Windkrafttürme aus Stahl selbst verzerrt ist.

(111)

Schließlich brachte Chengxi Shipyard vor, dass — selbst wenn die Kommission feststellt, dass bei bestimmten Aspekten der Kosten von Chengxi Shipyard nennenswerte Verzerrungen bestehen — die anderen Kostenaspekte, die sich nicht nachweislich als nennenswert verzerrt erweisen, dennoch bei der rechnerischen Ermittlung des Normalwerts zugrunde gelegt werden sollten.

(112)

In Beantwortung der Einwände bezüglich ausreichender Nachweise in der Einleitungsphase erinnert die Kommission daran, dass in Abschnitt 3 der Einleitungsbekanntmachung auf eine Reihe von Elementen im chinesischen Markt für Windkrafttürme Bezug genommen wurde, um zu belegen, dass der Markt in der VR China in sämtlichen Teilen der Wertschöpfungskette von Windkrafttürmen von Verzerrungen betroffen ist. Die Kommission war der Auffassung, dass die Aufstellung der Beweismittel in der Einleitungsbekanntmachung die Einleitung einer Untersuchung nach Artikel 2 Absatz 6a der Grundverordnung rechtfertigte. Die Feststellung des tatsächlichen Vorliegens nennenswerter Verzerrungen und die daraus folgende Anwendung der in Artikel 2 Absatz 6a Buchstabe a der Grundverordnung dargelegten Methode erfolgt erst zum Zeitpunkt der vorläufigen und/oder endgültigen Unterrichtung. Bestimmte vom Antragsteller vorgelegte Informationen über Verzerrungen wurden in diesem Fall zwar für veraltet befunden, doch die Kommission hielt die vom Antragsteller vorgelegten Nachweise für die nennenswerten Verzerrungen für ausreichend, um die Untersuchung auf dieser Grundlage einzuleiten. In der Einleitungsbekanntmachung wurde dies in Abschnitt 3 gemäß der Verpflichtung nach Artikel 2 Absatz 6a Buchstabe e der Grundverordnung deutlich angegeben. Das Vorbringen von Chengxi Shipyard wurde demnach zurückgewiesen.

(113)

Schließlich wies Chengxi Shipyard erneut darauf hin, dass in Artikel 2 Absatz 6a Buchstabe b der Grundverordnung Folgendes festgelegt ist: „Nennenswerte Verzerrungen sind Verzerrungen, die eintreten, wenn sich die gemeldeten Preise oder Kosten, einschließlich der Rohstoff- und Energiekosten, nicht aus dem freien Spiel der Marktkräfte ergeben, weil sie von erheblichen staatlichen Eingriffen beeinflusst sind“ (Hervorhebung hinzugefügt). Nach Auffassung von Chengxi Shipyard sei der staatliche Eingriff in den Sektor für Windkrafttürme in China nicht erheblich, da er sowohl in der VR China als auch in der übrigen Welt dem Aufbau von Kapazitäten für erneuerbare Energien diene. Chengxi Shipyard schlägt eine Bestimmung des Begriffs „erheblich“ vor, mit dem ein willkürlicher staatlicher Eingriff bezeichnet wird. Wenn der Eingriff jedoch darauf abzielt, ein Marktversagen zu beheben, sollte er nicht mehr als „erheblich“ angesehen werden. Die durch nicht erneuerbare Energieträger verursachte Umweltverschmutzung sei eine negative Externalität, und es gebe keine Möglichkeit für Dritte, diese Umweltverschmutzung über den Markt zu unterbinden oder zu verringern, da es keinen „Markt für Umweltverschmutzung“ gebe, auf dem diese Dritten ein Werk dafür bezahlen könnten, seine Umweltverschmutzung zu verringern. In diesem Fall müsse der Staat eingreifen, um das Versagen des Marktes zu beheben, indem er die Umweltverschmutzung besteuert oder erneuerbare Energien subventioniert, um die Kosten dafür zu senken und sicherzustellen, dass die Unternehmen umweltfreundliche erneuerbare Energien einsetzen. Chengxi Shipyard zufolge sei die Subventionierung der Erzeugung erneuerbarer Energiequellen daher kein erheblicher Eingriff, da sie einem höheren Zweck diene, nämlich der Begrenzung der weltweiten Umweltverschmutzung. Daher stelle sie keine nennenswerte Verzerrung im Sinne von Artikel 2 Absatz 6a Buchstabe c der Grundverordnung dar.

(114)

In Bezug auf die Stellungnahme von Chengxi Shipyard zum Begriff des „erheblichen staatlichen Eingriffs“ stellte die Kommission fest, dass es für die Feststellung nennenswerter Verzerrungen nicht relevant ist, ob das Ziel der Subventionen darin besteht, zu einem positiven sozialen, ökologischen oder wirtschaftlichen Ergebnis beizutragen, da dies willkürlich wäre. Die Bedeutung von Subventionen wird vielmehr daran gemessen, dass sie erheblich sind, d. h. einen hohen Wert haben. Der Begriff „erheblich“ ist in diesem Zusammenhang gemäß der Standarddefinition auszulegen, d. h. „von großem Umfang oder Wert oder von großer Bedeutung“. Daher wurde dieses Vorbringen zurückgewiesen.

(115)

Nach der endgültigen Unterrichtung übermittelten mehrere interessierte Parteien Stellungnahmen in Bezug auf die Anwendung von Artikel 2 Absatz 6a der Grundverordnung.

(116)

Die chinesische Regierung brachte zunächst vor, dass der Bericht fehlerhaft sei und darauf gestützte Beschlüsse einer sachlichen und rechtlichen Grundlage entbehren. Konkreter brachte die chinesische Regierung vor, dass sie Zweifel hege, dass der Bericht den offiziellen Standpunkt der Kommission darstelle. Was die sachliche Darstellung angeht, stelle der Bericht laut der chinesischen Regierung die Situation falsch dar, sei einseitig und realitätsfremd. Darüber hinaus werfe die Tatsache, dass die Kommission Länderberichte für einige ausgewählte Länder herausgegeben habe, Bedenken hinsichtlich der Meistbegünstigung (Most Favoured Nation, im Folgenden „MFN“) auf. Darüber hinaus stehe die Tatsache, dass sich die Kommission auf die Nachweise im Bericht stütze, nach Ansicht der chinesischen Regierung nicht im Einklang mit dem Grundsatz der fairen und gerechten Rechtsprechung, da diese Vorgehensweise auf die Beurteilung des Falles vor dem Verfahren hinauslaufe.

(117)

Zweitens brachte die chinesische Regierung vor, dass die Ermittlung des Normalwerts im Einklang mit Artikel 2 Absatz 6a der Grundverordnung nicht mit dem Antidumping-Übereinkommen vereinbar sei, insbesondere nicht mit Artikel 2.2 des Antidumping-Übereinkommens, der eine umfangreiche Liste an Situationen enthalte, in denen der Normalwert ermittelt werden könne, wobei „nennenswerte Verzerrungen“ nicht als eine solche Situation aufgeführt werden. Zudem sei die Verwendung von Daten eines geeigneten repräsentativen Landes nach Ansicht der chinesischen Regierung nicht mit Artikel VI Absatz 1 Buchstabe b des Allgemeinen Zoll- und Handelsabkommens (General Agreement on Tariffs and Trade, im Folgenden „GATT“) und Artikel 2.2.1.1 des Antidumping-Übereinkommens vereinbar, nach denen die Herstellkosten im Ausfuhrland für die Ermittlung des Normalwerts herangezogen werden müssen.

(118)

Drittens brachte die chinesische Regierung vor, dass die Untersuchungspraktiken der Kommission nach Artikel 2 Absatz 6a der Grundverordnung insofern mit den WTO-Bestimmungen nicht vereinbar seien, als die Kommission unter Verstoß gegen Artikel 2.2.1.1 des Antidumping-Übereinkommens die Aufzeichnungen der chinesischen Hersteller nicht einbezog, ohne zu prüfen, ob diese Aufzeichnungen den allgemein anerkannten Buchführungsgrundsätzen Chinas entsprechen. In diesem Zusammenhang erinnerte die chinesische Regierung daran, dass das WTO-Berufungsgremium in der Streitsache DS473 und das Panel in der Streitsache DS494 festgestellt haben, dass nach Artikel 2.2.1.1 des Antidumping-Übereinkommens, sofern die Aufzeichnungen des untersuchten Ausführers oder Herstellers in einem vertretbaren Rahmen genau und verlässlich den Kosten entsprechen, die einem Hersteller oder Ausführer für die untersuchte Ware entstanden sind, davon ausgegangen werden kann, dass sie „die mit der Produktion und dem Verkauf der untersuchten Ware zusammenhängenden Kosten angemessen darstellen“; und die untersuchende Behörde sollte diese Aufzeichnungen dafür nutzen, die Herstellkosten des untersuchten Herstellers zu ermitteln.

(119)

Viertens brachte die chinesische Regierung vor, dass die Kommission konsequent vorgehen und umfassend untersuchen solle, ob sogenannte Marktverzerrungen im repräsentativen Land vorliegen. Es werde mit „zweierlei Maß“ gemessen, wenn die Daten eines repräsentativen Landes ohne Weiteres und ohne eine solche Bewertung akzeptiert werden. Gleiches gelte nach Ansicht der chinesischen Regierung für die Bewertung der Preise und Kosten des Industriezweigs der Union.

(120)

Hinsichtlich Punkt 1 über den Status des Berichts nach EU-Rechtsvorschriften weist die Kommission darauf hin, dass Artikel 2 Absatz 6a Buchstabe c der Grundverordnung weder ein bestimmtes Format für Berichte über nennenswerte Verzerrungen noch einen Kanal für deren Veröffentlichung vorsehe. Die Kommission erinnerte daran, dass es sich bei dem Bericht um ein auf Fakten gestütztes technisches Dokument handelt, das nur im Zusammenhang mit Handelsschutzuntersuchungen verwendet wird. Es war somit angemessen, dass der Bericht als Arbeitsunterlage der Kommissionsdienststellen herausgegeben wird, da er rein beschreibender Natur ist und keine politischen Ansichten, Präferenzen oder Urteile zum Ausdruck bringt. Dies beeinträchtigt nicht seinen Inhalt, nämlich die für die Anwendung von Artikel 2 Absatz 6a Buchstabe c der Grundverordnung relevanten objektiven Informationsquellen über das Vorliegen nennenswerter Verzerrungen in der chinesischen Wirtschaft. Auf die Bemerkungen, dass der Bericht sachlich fehlerhaft und einseitig sei, wird in Erwägungsgrund 91 eingegangen. In Bezug auf das Vorbringen der chinesischen Regierung, die Meistbegünstigungsklausel sei verletzt worden, erinnerte die Kommission daran, dass gemäß Artikel 2 Absatz 6a Buchstabe c der Grundverordnung ein derartiger Bericht für ein Land nur dann erstellt wird, wenn die Kommission fundierte Hinweise dafür hat, dass in einem bestimmten Land oder einer bestimmten Branche in diesem Land möglicherweise nennenswerte Verzerrungen vorliegen. Beim Inkrafttreten der neuen Bestimmungen von Artikel 2 Absatz 6a der Grundverordnung im Dezember 2017 lagen der Kommission für China derartige Hinweise auf nennenswerte Verzerrungen vor. Die Kommission veröffentlichte im Oktober 2020 auch einen Bericht über Verzerrungen in Russland (52) und es könnten, soweit angezeigt, weitere Berichte folgen. Darüber hinaus wies die Kommission darauf hin, dass die Berichte für die Anwendung von Artikel 2 Absatz 6a der Grundverordnung nicht vorgeschrieben sind. In Artikel 2 Absatz 6a Buchstabe c werden die Voraussetzungen für die Herausgabe von Länderberichten durch die Kommission beschrieben, und die Antragsteller sind gemäß Artikel 2 Absatz 6a Buchstabe d nicht verpflichtet, den Bericht zu verwenden, und ebenso wenig ist gemäß Artikel 2 Absatz 6a Buchstabe e das Vorliegen eines Länderberichts eine Voraussetzung für die Einleitung einer Untersuchung nach Artikel 2 Absatz 6a. Nach Artikel 2 Absatz 6a Buchstabe e genügen hinreichende Beweise für nennenswerte Verzerrungen in einem Land, die von einem Antragsteller vorgelegt werden und die Kriterien von Artikel 2 Absatz 6a Buchstabe b erfüllen, für die Einleitung der Untersuchung auf dieser Grundlage. Daher gelten die Regeln über länderspezifische nennenswerte Verzerrungen ohne Unterschied für alle Länder, unabhängig davon, ob ein Länderbericht vorliegt. Demzufolge verstoßen die Regeln über länderspezifische Verzerrungen definitionsgemäß nicht gegen den Grundsatz der Meistbegünstigung.

(121)

In Bezug auf das zweite und dritte Vorbringen über die angebliche Nichtvereinbarkeit von Artikel 2 Absatz 6a der Grundverordnung mit den WTO-Bestimmungen, insbesondere mit den Bestimmungen in Artikel 2.2 und 2.2.1.1 des Antidumping-Übereinkommens, sowie die Feststellungen in den Streitsachen DS473 und DS494 wurden diese Vorbringen bereits in den Erwägungsgründen 94 und 96 behandelt.

(122)

Hinsichtlich des vierten Vorbringens, mit dem die Kommission aufgefordert wird, zu prüfen, ob die für die Verfahren der Kommission verwendeten Daten eines Drittlandes nicht von Marktverzerrungen betroffen sind, weist die Kommission darauf hin, dass sie gemäß Artikel 2 Absatz 6a Buchstabe a der Grundverordnung den Normalwert nur dann auf einer anderen Grundlage als den Inlandspreisen und -kosten im Ausfuhrland ermittelt, wenn sie feststellt, dass solche Daten die unverzerrten Preise und Kosten am angemessensten widerspiegeln. Bei diesem Vorgang ist die Kommission verpflichtet, nur unverzerrte Daten zu verwenden. In diesem Zusammenhang werden dieinteressierten Parteien aufgefordert, zu den für die Ermittlung des Normalwerts vorgeschlagenen Quellen in der Anfangsphase der Untersuchung Stellung zu nehmen. In der endgültigen Entscheidung der Kommission darüber, welche unverzerrten Daten zur Berechnung des Normalwerts heranzuziehen sind, wird diesen Stellungnahmen in vollem Umfang Rechnung getragen. Hinsichtlich der Forderung der chinesischen Regierung an die Kommission, mögliche Verzerrungen auf dem EU-Binnenmarkt zu bewerten, konnte die Kommission die Relevanz dieses Vorbringens im Zusammenhang mit der Bewertung des Vorliegens nennenswerter Verzerrungen gemäß Artikel 2 Absatz 6a der Grundverordnung nicht erkennen.

(123)

Daher wies die Kommission die Vorbringen der chinesischen Regierung zurück.

(124)

Die CCCME wiederholte ihr in den Erwägungsgründen 89 und 90 dargelegtes Vorbringen in Bezug auf den Bericht und bezeichnete die Argumentationsweise der Kommission in Erwägungsgrund 91 als Kreisschluss. Die CCCME brachte jedoch keine weiteren Nachweise in Bezug auf den Bericht vor, außer der Behauptung, dass die Fünfjahrespläne in China lediglich als richtungweisende Dokumente anzusehen sind, die politische Ziele für die Zukunft enthalten. Die Pläne selbst seien nach Ansicht der CCCME nicht verbindlich, auch angesichts der Tatsache, dass sie nicht auf die gleiche Weise wie Gesetze oder Dekrete beschlossen werden. Darüber hinaus wies die CCCME darauf hin, dass ähnliche Dokumente auch in Europa vorhanden sind, u. a. unter den politischen Dokumenten der Kommission.

(125)

Zudem brachte die CCCME in Bezug auf die Vereinbarkeit von Artikel 2 Absatz 6a der Grundverordnung mit WTO-Bestimmungen vor, dass der Begriff der „nennenswerten Verzerrungen“ in Artikel 2 Absatz 6a der Grundverordnung nicht in dem Antidumping-Übereinkommen oder im GATT der WTO vorkomme. Insbesondere falle der Begriff „nennenswerte Verzerrungen“ nicht unter eine der von Artikel 2.2 des Antidumping-Übereinkommens der WTO vorgesehenen Kategorien. Hinsichtlich dem Zugrundelegen von Daten eines Drittlandes brachte die CCCME vor, dass das Zugrundelegen von Daten aus einer Quelle außerhalb des Ausfuhrlandes laut dem WTO-Berufungsgremium in der Streitsache DS473 zwar nicht verboten sei, die Kommission aber die Tatsache nicht zur Kenntnis nehme, dass das WTO-Berufungsgremium auch betont habe, dass dieser Umstand jedoch nicht bedeute, dass eine untersuchende Behörde die Kosten der Herstellung im Herkunftsland einfach mit den Kosten von außerhalb des Landes ersetzen dürfe und dass eine untersuchende Behörde, wenn sie sich bei der Ermittlung der Herstellkosten im Herkunftsland nach Artikel 2.2 des Antidumping-Übereinkommens auf Informationen von außerhalb des Landes stütze, sicherstellen müsse, dass diese Informationen für die Ermittlung der Herstellkosten im Herkunftsland genutzt würden, wofür gegebenenfalls eine Anpassung der Informationen durch die untersuchende Behörde erforderlich sei. Die Vorgehensweise der Kommission erscheint nach Ansicht der CCCME nicht mit der Verpflichtung der EU nach Artikel 2.2 des Antidumping-Übereinkommens der WTO vereinbar zu sein.

(126)

Des Weiteren beanstandete die CCCME, dass Artikel 2 Absatz 6a der Grundverordnung anscheinend auch gegen Artikel 2.2.1.1 des Antidumping-Übereinkommens der WTO verstoße, da die Kommission anscheinend die gleichen Fehler wie bei der Streitsache DS473 begehe, da ihre Feststellungen und Begründungen in dieser Untersuchung denen im Biodiesel-Fall sehr zu ähneln scheinen. Die Kommission stelle fest, dass die Preise für Stahl, den wichtigsten Rohstoff bei der Herstellung von Windkrafttürmen, in China verzerrt und die Preise, die Hersteller von Windkrafttürmen zahlen, systemischen Verzerrungen ausgesetzt seien. Daher verstoße die Kommission laut der CCCME in Anbetracht der Feststellung des WTO-Berufungsgremiums in der Streitsache EU — Biodiesel aus Argentinien auch gegen Artikel 2.2.1.1 des Antidumping-Übereinkommens der WTO.

(127)

Zudem wies die CCCME darauf hin, dass Artikel 2 Absatz 6a Buchstabe a Unterabsatz 3 der Grundverordnung eindeutig vorsehe, dass die Bewertung der Frage nach nennenswerten Verzerrungen — abgesehen davon, dass eine Stichprobe gebildet wird — für jeden Ausführer und Hersteller einzeln durchgeführt werden sollte. Daher folgte die CCCME der Erklärung der Kommission in Erwägungsgrund 102 nicht, dass, wenn „festgestellt [wird], dass nennenswerte Verzerrungen vorliegen, die Bestimmungen von Artikel 2 Absatz 6a grundsätzlich für alle ausführenden Hersteller in der VR China [gelten] und sämtliche Kosten [betreffen], die mit ihren Produktionsfaktoren zusammenhängen“, und forderte die Kommission auf, ihre Praxis in dieser Hinsicht zu verbessern.

(128)

Hinsichtlich des Vorbringens der CCCME in Bezug auf den nichtverbindlichen Charakter der chinesischen Planungsdokumente weist die Kommission darauf hin, dass im chinesischen Planungssystem Prioritäten festgelegt und Ziele vorgegeben werden, die die Zentralregierung und die lokalen Regierungen schwerpunktmäßig verfolgen müssen. Auf allen Regierungsebenen gibt es einschlägige Pläne, die praktisch alle Wirtschaftszweige abdecken, und die Behörden aller Verwaltungsebenen überwachen die Umsetzung der Pläne durch die jeweils nachgeordnete Ebene. Wie im Bericht ausführlich beschrieben, sind die in den Planungsinstrumenten festgelegten Ziele tatsächlich verbindlich. Das Planungssystem führt dazu, dass Ressourcen nicht in Abhängigkeit von den Marktkräften zugewiesen, sondern den Sektoren zugeteilt werden, die von der Regierung als strategische oder anderweitig politisch wichtige Sektoren erachtet werden. (53)

(129)

Die Vorbringen der CCCME hinsichtlich der Vereinbarkeit von Artikel 2 Absatz 6a der Grundverordnung mit dem Antidumping-Übereinkommen und den Feststellungen des Streitbeilegungsgremiums wurden bereits in den Erwägungsgründen 94 und 96 behandelt, in denen u. a. erklärt wurde, dass die Streitsache DS473 nicht die Anwendung von Artikel 2 Absatz 6a der Grundverordnung betrifft. Bezüglich des Vorbringens, dass der Begriff der „nennenswerten Verzerrungen“ in Artikel 2 Absatz 6a der Grundverordnung nicht in den Bestimmungen des Antidumping-Übereinkommens oder des GATT der WTO enthalten ist, weist die Kommission darauf hin, dass es sich bei der Grundverordnung, einschließlich Artikel 2 Absatz 6a, um ein Instrument des Sekundärrechts handelt, wie es in Artikel 288 AEUV vorgesehen ist. Nach EU-Recht wird nicht gefordert, dass die EU-Rechtsquellen, einschließlich des Sekundärrechts wie Verordnungen, auf dem Völkerrecht beruhen oder an völkerrechtliche Verpflichtungen u. a. nach dem Antidumping-Übereinkommen oder dem Beitrittsprotokoll Chinas zur WTO gebunden sein müssen.

(130)

Mit dem Vorbringen bezüglich der Bewertung nennenswerter Verzerrungen für jeden einzelnen Ausführer drückt die CCCME lediglich ihre Uneinigkeit mit dem Standpunkt der Kommission aus, ohne neue Argumente anzubringen. Die Kommission bestätigt daher ihren in den Erwägungsgründen 99 und 102 erklärten Standpunkt.

(131)

Chengxi Shipyard wiederholte seine Vorbringen in Bezug auf die Unvereinbarkeit von Artikel 2 Absatz 6a der Grundverordnung mit dem in Erwägungsgrund 104 beschriebenen WTO-Recht und wies darauf hin, dass die Antwort der Kommission in den Erwägungsgründen 94 und 96 sehr allgemein gehalten sei und die Rechtsgrundlage in den WTO-Übereinkommen, die die Anwendung von Artikel 2 Absatz 6a der Grundverordnung stützt, nicht ausdrücklich erläutert werde, wodurch von den im WTO-Übereinkommen und im Urteil des Streitbeilegungsgremiums in der Streitsache DS473 klar dargelegten allgemeinen Vorschriften abgewichen werde. Chengxi Shipyard leitete daher aus der Erklärung der Kommission ab, dass sie die Vereinbarkeit von Artikel 2 Absatz 6a mit den WTO-Übereinkommen auf der Grundlage des weiterhin geltenden Teils von Abschnitt 15 des Protokolls über den Beitritt Chinas zur WTO begründe, und wies auf die fehlende klare Begründung für den Standpunkt der Kommission hin; die Unterrichtung der Kommission erfülle nicht die Rechtsstandards einer angemessenen Begründung für ihre Entscheidung, Artikel 2 Absatz 6a der Grundverordnung anzuwenden.

(132)

Darüber hinaus brachte Chengxi Shipyard vor, dass es nicht erwiesen sei, dass das Unternehmen von nennenswerten Verzerrungen betroffen sei, hauptsächlich aus drei Gründen: (i) die Geschäftsentscheidungen des Unternehmens würden nicht unmittelbar durch die Kommunistische Partei beeinflusst, eine Feststellung, die Bestand habe, obwohl der Vorsitzende des Leitungsgremiums und der Generaldirektor beide Mitglieder der Kommunistischen Partei seien und die Funktion des Sekretärs bzw. des stellvertretenden Sekretärs des Parteikomitees ausübten, (ii) staatliche Anteile oder staatliche Vertreter im Leitungsgremium seien kein Hinweis darauf, dass sich die Entscheidungen des Unternehmens nicht nach der Angebots- und Nachfragesituation des Marktes richten oder der Betrieb nicht auf den Markt ausgerichtet sei, (iii) das Vorhandensein von staatlichen Eingriffen sei nicht mit nennenswerten Verzerrungen gleichzusetzen und die Kommission konnte nicht den Nachweis erbringen, dass angebliche sektorübergreifende Eingriffe der chinesischen Regierung zu nennenswerten Verzerrungen bei den Produktionsfaktoren geführt und sich infolgedessen auf die Kosten und Preise des Betriebs von Chengxi Shipyard ausgewirkt haben.

(133)

In Bezug auf die Vorbringen von Chengxi Shipyard in Bezug auf die Vereinbarkeit des Artikels 2 Absatz 6a der Grundverordnung mit dem WTO-Recht bekräftigte die Kommission ihren Standpunkt, dass die Bestimmungen des Artikels 2 Absatz 6a mit den WTO-Verpflichtungen der Union vollkommen vereinbar sind. Die Gründe für den Standpunkt der Kommission werden in Erwägungsgrund 94 klar erläutert. In ähnlicher Weise erklärte die Kommission bereits in Erwägungsgrund 106, dass die Teile von Abschnitt 15 des Protokolls über den Beitritt Chinas zur WTO, die noch nicht außer Kraft getreten sind, in Antidumpingverfahren betreffend Waren aus China bei der Ermittlung des Normalwerts weiterhin ihre Gültigkeit behalten, und zwar sowohl in Bezug auf den Marktwirtschaftsstandard als auch in Bezug auf die Anwendung einer Methode, die nicht auf einem strengen Vergleich mit den chinesischen Preisen oder Kosten beruht. Chengxi Shipyard scheint die Verpflichtung, Gründe für die Anwendung von Artikel 2 Absatz 6a der Grundverordnung anzugeben, mit einer angeblichen Verpflichtung, die rechtlichen Grundlagen der WTO zu erklären, auf welche sich die Anwendung von Artikel 2 Absatz 6a der Grundverordnung stützt, zu verknüpfen, was nicht relevant und zudem unrichtig ist (siehe auch Erwägungsgrund 129). Daher wurde das Vorbringen von Chengxi Shipyard, dass die Unterrichtung der Kommission nicht die rechtlichen Standards einer angemessenen Begründung erfülle, zurückgewiesen.

(134)

Das Vorbringen von Chengxi Shipyard, dass es keine Belege dafür gebe, dass das Unternehmen von nennenswerten Verzerrungen betroffen sei, wurde bereits in Erwägungsgrund 108 behandelt. Zudem wies die Kommission darauf hin, dass das Vorliegen von nennenswerten Verzerrungen, die zur Anwendung des Artikels 2 Absatz 6a der Grundverordnung führen, nicht an das Vorliegen einer spezifischen Sachlage oder von Informationen über einen spezifischen Markt für betroffene Ware gebunden ist. Diesbezüglich hat die Kommission, wie aus den Erwägungsgründen 52 bis 79 hervorgeht, in dieser Untersuchung das Vorliegen nennenswerter Verzerrungen im Wirtschaftszweig für Windkrafttürme und den damit zusammenhängenden Input-Sektoren festgestellt. Das Zugrundelegen der Inlandskosten bei der Ermittlung des Normalwerts ist nach Artikel 2 Absatz 6a Buchstabe a nur dann zulässig, wenn für diese Kosten im Laufe der Untersuchung festgestellt wurde, dass sie nicht verzerrt sind. Chengxi Shipyard hat jedoch keine positiven Beweise dafür vorgelegt, dass die Produktionsfaktoren nicht verzerrt sind. Daher wurde das Vorbringen von Chengxi Shipyard zurückgewiesen.

(135)

Angesichts der vorstehenden Nachweise zeigt sich, dass die Preise bzw. Kosten der betroffenen Ware, einschließlich der Rohstoff-, Energie- und Arbeitskosten, nicht das Ergebnis des freien Spiels der Marktkräfte waren, da sie durch erhebliche staatliche Eingriffe im Sinne des Artikels 2 Absatz 6a Buchstabe b der Grundverordnung beeinflusst wurden, was sich an den tatsächlichen oder möglichen Auswirkungen eines oder mehrerer der dort aufgeführten Sachverhalte festmachen lässt. Angesichts dieser Feststellungen und der mangelnden Mitarbeit seitens der chinesischen Regierung gelangte die Kommission zu dem Schluss, dass es in diesem Fall nicht angemessen ist, bei der Ermittlung des Normalwerts die Inlandspreise und -kosten heranzuziehen. Folglich stützte sich die Kommission im Einklang mit Artikel 2 Absatz 6a Buchstabe a der Grundverordnung bei der rechnerischen Ermittlung des Normalwerts ausschließlich auf Herstell- und Verkaufskosten, die unverzerrte Preise oder Vergleichswerte widerspiegeln; im vorliegenden Fall auf die entsprechenden Herstell- und Verkaufskosten in einem geeigneten repräsentativen Land, wie im folgenden Abschnitt erläutert.

3.2.2.   Repräsentatives Land

3.2.2.1.   Allgemeine Bemerkungen

(136)

Bei der Auswahl des repräsentativen Landes waren folgende Kriterien nach Artikel 2 Absatz 6a der Grundverordnung maßgebend:

ähnlicher wirtschaftlicher Entwicklungsstand wie in der VR China. Entsprechend wählte die Kommission Länder aus, die laut der Datenbank mit der Einteilung der Länder der Weltbank (54) ein ähnliches Bruttonationaleinkommen pro Kopf (im Folgenden „BNE pro Kopf“) aufweisen wie die VR China;

Herstellung der betroffenen Ware in diesem Land;

Verfügbarkeit einschlägiger öffentlicher Daten im repräsentativen Land.

Gibt es mehr als ein potenzielles repräsentatives Land, wird, soweit dies angebracht ist, dasjenige Land bevorzugt, in dem ein angemessener Sozial- und Umweltschutz besteht.

(137)

Wie in den Erwägungsgründen 50 und 51 dargelegt, veröffentlichte die Kommission zwei Vermerke zu den bei der Ermittlung des Normalwerts herangezogenen Quellen. In diesen Vermerken wurden die Tatsachen und Belege beschrieben, die den einschlägigen Kriterien zugrunde liegen, und es wurde auch auf die Stellungnahmen der Parteien zu diesen Sachverhalten und einschlägigen Quellen eingegangen. Im zweiten Aktenvermerk unterrichtete die Kommission die interessierten Parteien über ihre Absicht, Mexiko in diesem Fall als geeignetes repräsentatives Land anzusehen, wenn das Vorliegen nennenswerter Verzerrungen nach Artikel 2 Absatz 6a der Grundverordnung bestätigt würde.

3.2.2.2.   Ähnlicher wirtschaftlicher Entwicklungsstand wie in der VR China

(138)

Im ersten Vermerk ermittelte die Kommission Brasilien, Malaysia, Mexiko, die Türkei und Südafrika als Länder mit einem ähnlichen wirtschaftlichen Entwicklungsstand wie die VR China, in denen die betroffene Ware bekanntermaßen hergestellt wird. All diese Länder wurden von der Weltbank auf der Grundlage des Bruttonationaleinkommens (im Folgenden „BNE“) ähnlich wie die VR China als Länder mit „mittlerem Einkommen, obere Einkommenskategorie“ eingestuft.

(139)

In seiner Stellungnahme zum ersten Vermerk brachte Chengxi Shipyard vor, dass das BNE pro Kopf kein geeigneter Indikator für die Bewertung des wirtschaftlichen Entwicklungsstandes eines Landes sei. Stattdessen hätte die Kommission ihren Feststellungen das kaufkraftbereinigte Bruttoinlandsprodukt pro Kopf (im Folgenden „kaufkraftbereinigte BIP pro Kopf“) zugrunde legen müssen. In diesem Zusammenhang machte das Unternehmen geltend, dass Indien ein geeignetes repräsentatives Land sei, da es in Bezug auf das kaufkraftbereinigte BIP pro Kopf im Jahr 2019 näher an der VR China liege als die Türkei, das im Antrag vorgeschlagene Land. Darüber hinaus ähnelte Indien beim Vergleich des kaufkraftbereinigten BIP pro Kopf pro Beschäftigten und somit unter Berücksichtigung der Produktivität in den drei Ländern eher der VR China. Vestas brachte ferner vor, dass Indien ein geeignetes repräsentatives Land sei, das sich auf dem gleichen Entwicklungsstand wie die VR China befinde.

(140)

In ihrem zweiten Vermerk wies die Kommission diesbezüglich darauf hin, dass nach der Grundverordnung das repräsentative Land einen ähnlichen Entwicklungsstand wie das ausführende Land aufweisen sollte. Hinsichtlich der Auswahl des geeigneten Landes werden in der Grundverordnung indes keine weiteren Anforderungen gestellt. Die Kommission beschloss, dass die Datenbank der Weltbank die geeignete Quelle für diese Angabe darstellte. Diese Datenbank versetzte die Kommission in die Lage, bei der Suche nach der am besten geeigneten Quelle für unverzerrte Kosten und Preise aus einer hinreichenden Zahl an möglicherweise geeigneten repräsentativen Ländern mit einem ähnlichen Entwicklungsstand auszuwählen. Überdies handelt es sich hierbei um ein Ranking, das auf einem objektiven Kriterium beruht und in allen Antidumping-Fällen in einheitlicher Weise zur Anwendung gelangt, bei denen die Ermittlung des Normalwerts auf den Bestimmungen des Artikels 2 Absatz 6a der Grundverordnung beruht, was die Einheitlichkeit und Gleichbehandlung über verschiedene Verfahren hinweg gewährleistet.

(141)

Das BNE wird zudem von der Weltbank in ihrem System zur Einteilung der Volkswirtschaften in Einkommensgruppen verwendet, da es von der Methode her den Ansatz widerspiegelt, den die Weltbank auch bei ihrer Darlehenspolitik verfolgt. Da es alle Einkommen erfasst, die in eine Volkswirtschaft einfließen, und zwar unabhängig von ihrem Ursprung (Inländerkonzept), bildet es die gesamte Wirtschaftstätigkeit eines Landes in angemessener Weise ab. Auf jeden Fall hat Chengxi Shipyard nicht dargelegt, wie und warum das kaufkraftbereinigte BIP pro Kopf und nicht das BNE pro Kopf besser geeignet wäre, um einen ähnlichen Entwicklungsstand widerzuspiegeln, als die von der Kommission verwendete Quelle; das Unternehmen hat auch sonst keine Nachweise für seine Vorbringen vorgelegt.

(142)

Da Indien im Untersuchungszeitraum nicht in dieselbe Einstufungskategorie der Weltbank fiel, konnte nicht davon ausgegangen werden, dass es die Kriterien von Artikel 2 Absatz 6a Buchstabe a erster Gedankenstrich der Grundverordnung erfüllt. Daher wies die Kommission das Vorbringen zurück.

(143)

In seiner Stellungnahme zum zweiten Vermerk bekräftigte Chengxi Shipyard seine Auffassung, dass das BNE pro Kopf kein geeigneter Indikator für die wirtschaftliche Entwicklung sei. Erstens argumentierte das Unternehmen, dass das BNE Einkünfte aus ausländischen Tätigkeiten umfasse, die für die Beurteilung der wirtschaftlichen Entwicklung unerheblich seien. Zweitens sei ein in USD ausgedrückter Indikator — sei es das BNE oder das BIP — für den Vergleich der verschiedenen Länder nicht geeignet, um die wirtschaftliche Entwicklung zu beurteilen. Eine solche Bewertung würde durch die Preisniveaus in Ländern mit ansonsten ähnlicher Produktionsmenge sowie durch die Schwankungen der Wechselkurse verzerrt. Das Unternehmen gab auch an, dass die Auswirkungen von Änderungen des Preisniveaus (Inflation) und Kursschwankungen durch die von der Weltbank bei der Erstellung der Einstufung der Länder- und Kreditgruppen verwendete Atlas-Methode teilweise abgemildert würden. Schließlich brachte das Unternehmen vor, dass Indien in Anbetracht der vorgenannten Stellungnahme der VR China in Bezug auf die wirtschaftliche Entwicklung mehr Ähnlichkeit aufweisen würde als die Türkei.

(144)

In seiner Stellungnahme zur endgültigen Unterrichtung bekräftigte Chengxi Shipyard seine Ansicht, dass das kaufkraftbereinigte BIP pro Kopf ein geeigneter Indikator dafür sei, Gemeinsamkeiten zwischen Ländern hinsichtlich des wirtschaftlichen Entwicklungsstands zu bewerten, und daher Indien ein geeignetes repräsentatives Land sei.

(145)

Die Kommission erklärte, dass das repräsentative Land zwar einen dem Ausfuhrland ähnlichen Entwicklungsstand aufweisen sollte, dass es aber keine Verpflichtung gebe, ein repräsentatives Land auszuwählen, das dem Ausfuhrland in Bezug auf die wirtschaftliche Entwicklung am nächsten kommt, unabhängig davon, ob es sich um das BNE pro Kopf oder das kaufkraftbereinigte BIP pro Kopf handelt. Darüber hinaus stellte die Kommission fest, dass sowohl das BNE pro Kopf als auch das kaufkraftbereinigte BIP pro Kopf sowie einige andere Indikatoren zur Messung der wirtschaftlichen Entwicklung von Ländern anerkannt sind. In diesem Zusammenhang betonte die Kommission, dass die von der Weltbank erstellte Ländereinstufung einen Pool potenzieller repräsentativer Länder darstellt, der regelmäßig aktualisiert und auf der Grundlage objektiver Kriterien und einer einheitlichen Methode erstellt wird. Schließlich wies die Kommission erneut darauf hin, dass die Ländereinstufung der Weltbank eine geeignete Informationsquelle ist, mit der in verschiedenen Verfahren Einheitlichkeit und Gleichbehandlung gewährleistet wird. Da Indien im Untersuchungszeitraum nicht als Land mit mittlerem Einkommen der oberen Einkommenskategorie eingestuft wurde, wies die Kommission das Vorbringen von Chengxi Shipyard zurück.

(146)

In ihrer Stellungnahme zum zweiten Vermerk argumentierten die CCCME und Suzhou Titan, dass Indien als potenzielles repräsentatives Land betrachtet werden sollte, obwohl es von der Weltbank nicht als Land mit mittlerem Einkommen der oberen Einkommenskategorie eingestuft wurde. In diesem Zusammenhang verwiesen die Parteien auf die Überprüfung wegen des bevorstehenden Außerkrafttretens der Antidumpingmaßnahmen betreffend die Einfuhren von Sulfanilsäure mit Ursprung in der VR China, bei der die Kommission Indien als repräsentatives Land heranzog. Die CCCME brachte diese Elemente in ihrer Stellungnahme und Anhörung nach der vorläufigen Sachaufklärung erneut vor.

(147)

Die Kommission stellte fest, dass die genannte Auslaufüberprüfung ergab, dass Sulfanilsäure weltweit nur in vier Ländern hergestellt wird (in Indien, der VR China, der Union und den Vereinigten Staaten von Amerika). Da Sulfanilsäure in keinem Land mit mittlerem Einkommen der oberen Einkommenskategorie hergestellt wurde, beschloss die Kommission, gemäß Artikel 2 Absatz 6a Buchstabe a der Grundverordnung Indien als Quelle für entsprechende unverzerrte Preise oder Vergleichswerte heranzuziehen. Im vorliegenden Fall war die Sachlage anders. Die Kommission war in der Lage, eine ausreichende Zahl von Herstellern in Ländern mit einem ähnlichen wirtschaftlichen Entwicklungsstand wie die VR China zu ermitteln. Daher war es nicht erforderlich, über die Gruppe der Länder mit mittlerem Einkommen der oberen Einkommenskategorie hinaus nach unverzerrten Preisen oder Vergleichswerten zu suchen. Daher wies die Kommission das Vorbringen zurück.

3.2.2.3.   Herstellung der untersuchten Ware

(148)

In dem Antrag wies der Antragsteller auf die Herstellung der untersuchten Ware in der Türkei hin.

(149)

Die Kommission analysierte weitere Länder, die sich auf demselben Entwicklungsstand wie die VR China befinden, und ermittelte Hersteller von SWT in vier weiteren Ländern, und zwar in Brasilien, Malaysia, Mexiko und Südafrika.

(150)

Im ersten Vermerk informierte die Kommission die interessierten Parteien über diese Feststellungen.

(151)

In ihrer Stellungnahme zum ersten Vermerk ermittelte Chengxi Shipyard fünf Hersteller von SWT in Indien. Wie in den Erwägungsgründen 140 bis 142 und 145 erläutert, wurde festgestellt, dass Indien nicht den gleichen Entwicklungsstand wie die VR China aufweist und daher nicht als repräsentatives Land in Frage kommt. Aus diesem Grund untersuchte die Kommission weder die Tätigkeiten der angeblichen Hersteller von SWT in Indien noch die Verfügbarkeit und Qualität ihrer Finanzinformationen.

3.2.2.4.   Verfügbarkeit einschlägiger öffentlicher Daten im repräsentativen Land

(152)

Die Kommission prüfte die Verfügbarkeit und Qualität der einschlägigen öffentlich verfügbaren Daten in den fünf potenziellen repräsentativen Ländern, in denen die Herstellung der untersuchten Ware ermittelt wurde. Der Schwerpunkt dieser Analyse lag auf der Verfügbarkeit und Qualität von Finanzinformationen sowie auf der Verfügbarkeit und Qualität von Daten über die Produktionsfaktoren.

(153)

In Bezug auf die Finanzinformationen, die zur Ermittlung der VVG-Kosten und der Gewinne bei der rechnerischen Ermittlung des Normalwerts herangezogen wurden, analysierte die Kommission die verfügbaren Informationen. Insbesondere wurde geprüft, ob die Finanzinformationen aus einem aktuellen Zeitraum stammten, ob sie geprüft wurden oder nicht, ob sie in individueller oder konsolidierter Form vorlagen und ob die Unternehmen rentabel waren.

(154)

In Bezug auf die Daten betreffend die Produktionsfaktoren prüfte die Kommission die Verfügbarkeit der Einfuhrdaten, den Anteil der Einfuhren mit Ursprung in der VR China und in Ländern, die nicht Mitglied der WTO sind, sowie das Vorliegen von Verzerrungen, die den Preis der Produktionsfaktoren hätten beeinflussen können. Der Schwerpunkt der Analyse lag auf den wichtigsten Produktionsfaktoren.

(a)   Finanzinformationen

(155)

Im ersten Vermerk stellte die Kommission fest, dass die potenziell geeigneten Finanzinformationen der Hersteller von SWT lediglich in Mexiko, Südafrika und der Türkei öffentlich zugänglich waren. Zudem waren die Finanzinformation aller ermittelten Hersteller von SWT in Brasilien und Malaysia sowie einiger Hersteller von SWT in der Türkei entweder nicht für den Untersuchungszeitraum verfügbar (d. h. veraltet) oder die Unternehmen verzeichneten Verluste. In diesem Zusammenhang analysierte die Kommission die Verfügbarkeit und Qualität der Finanzinformationen der Hersteller von SWT in Mexiko, Südafrika und der Türkei und berücksichtigte die Stellungnahmen zum ersten Vermerk der in Erwägungsgrund 50 aufgeführten interessierten Parteien.

(156)

In ihren Stellungnahmen zum ersten Vermerkt brachten die CCCME und Suzhou Titan vor, dass die Kommission die Daten eines Verluste verzeichnenden Unternehmens nicht ausklammern solle, sofern die Situation angemessen ist und keine Verzerrungen aufweist. Alternativ dazu solle die Kommission in einem repräsentativen Land, in dem die Jahresabschlüsse mehrerer Unternehmen verfügbar sind, bei der Ermittlung der durchschnittlichen VVG-Kosten und des durchschnittlichen Gewinns in dem repräsentativen Land sowohl die Gewinne verzeichnenden als auch die Verluste verzeichnenden Unternehmen berücksichtigen.

(157)

Die Kommission stellte fest, dass die Finanzinformationen aller Verluste verzeichnender Hersteller in den potenziellen repräsentativen Ländern im ersten Vermerk ebenfalls veraltet waren. Die Kommission vertrat daher die Auffassung, dass die Behauptung gegenstandslos geworden ist. In jedem Fall stellte die Kommission fest, dass Verluste verzeichnende Unternehmen keinen „angemessenen“ Betrag für Gewinne im Sinne von Artikel 2 Absatz 6a Buchstabe a letzter Unterabsatz der Grundverordnung erzielten. Daher wurde auch dieses Vorbringen in der Sache zurückgewiesen.

(158)

In seiner Stellungnahme zum ersten Vermerk befand Chengxi Shipyard die Finanzdaten des mexikanischen Herstellers Arcosa Industries de México, S. de R.L. de C.V. und des südafrikanischen Herstellers GRI Wind Steel South Africa (Pty.) Ltd. als nicht geeignet für die Ermittlung der VVG-Kosten und des Gewinns, da die Daten lediglich in konsolidierten Jahresabschlüssen zur Verfügung stünden. Dieses Problem betreffe nicht die Hersteller in der Türkei und in Indien.

(159)

Die Kommission stellte einleitend fest, dass Indien nicht als potenzielles repräsentatives Land in Frage kommt. Des Weiteren schließt die Tatsache, dass die Finanzinformationen einiger Hersteller in konsolidierter Form vorlagen, nicht zwangsläufig aus, diese Daten als Quelle für unverzerrte VVG-Kosten und Gewinne zu verwenden. Vielmehr müssen die verfügbaren Jahresabschlüsse nach Lage des Einzelfalls analysiert werden.

(160)

In diesem Zusammenhang erläuterte die Kommission in ihrem zweiten Vermerk, dass sie in Mexiko zwei Hersteller von Windkrafttürmen ermittelt hat. Die einzelnen lokalen Finanzinformationen von Speco Wind Power, S.A. de C.V. (im Folgenden „Speco“) wurden von Global Financials by Dun&Bradstreet (im Folgenden „D&B“) (55) eingeholt und den interessierten Parteien in Anhang III des ersten Vermerks zur Verfügung gestellt. Das Unternehmen stellte ausschließlich Windkrafttürme her und war 2019 rentabel. Die lokalen Finanzinformationen erlaubten es, nicht nur die VVG-Kosten, sondern auch die Finanzkosten sowie die sonstigen Aufwendungen und Erträge zu ermitteln. Der konsolidierte Jahresabschluss von Arcosa Industries de México, S. de R.L. de C.V. (im Folgenden „Arcosa“) ist online abrufbar. (56) Die konsolidierte Gruppe war in drei Geschäftsbereichen tätig: Baugewerbe, Energieanlagen und Transport. Unter der Dachgesellschaft Energy Equipment Group (im Folgenden „EEG“) stellte die konsolidierte Gruppe Windkrafttürme, Versorgungsstrukturen sowie Lager- und Verteilertanks her und verkaufte sie. (57) EEG beschäftigte 55 % der Mitarbeiter der Gruppe (58) und erwirtschaftete 48 % der nicht konsolidierten Einnahmen und Kosten der Gruppe (59). Die Einnahmen aus dem Verkauf von Windkrafttürmen und Versorgungsstrukturen machen 75 % der Einnahmen von EEG aus. (60) Die VVG-Kosten (einschließlich Abschreibungen) von EEG beliefen sich im Jahr 2019 auf konsolidierter Ebene auf rund 13 % (ausgedrückt als Prozentsatz der Umsatzkosten). (61) Sowohl EEG als auch die konsolidierte Gruppe erwirtschafteten einen Gewinn in Höhe von rund 10 %. (62) Die vorstehende Analyse ergab, dass das Segment, das überwiegend die Herstellung und den Verkauf von SWT umfasst, erheblich zur Gesamttätigkeit des Unternehmens beitrug und eine ähnliche Leistung wie das gesamte Unternehmen erzielte. Diese Zahlen wurden daher als angemessen im Sinne des Artikels 2 Absatz 6a Buchstabe a letzter Unterabsatz der Grundverordnung angesehen.

(161)

Im zweiten Vermerk ermittelte die Kommission einen Hersteller von Windkrafttürmen in Südafrika, und zwar das Unternehmen GRI Wind Steel South Afrika (Pty.) Ltd. Die Jahresabschlüsse dieses Unternehmens waren in konsolidierter und in integrierter Form auf der Ebene ihres Anteilseigners Hulisani verfügbar. (63) Der integrierte Jahresbericht enthielt jedoch nicht genügend Angaben über den Hersteller von Windkrafttürmen innerhalb der Gruppe. In dem Bericht wurde lediglich festgestellt, dass der Hersteller von SWT im Geschäftsjahr März 2019 bis Februar 2020 Gewinne erwirtschaftet hatte. (64) Daher war die Kommission nicht in der Lage, seine Leistung und seinen Beitrag zu den konsolidierten Finanzergebnissen zu bewerten. Sie gelangte daher zu dem Schluss, dass die konsolidierten Jahresabschlüsse von Hulisani für die Ermittlung der VVG-Kosten und des Gewinns im Rahmen dieser Untersuchung nicht geeignet waren.

(162)

Im zweiten Vermerk analysierte die Kommission schließlich die sechs in der Türkei ermittelten Hersteller von SWT. Nur zwei Hersteller hatten ihre Finanzinformationen öffentlich zugänglich gemacht. Die einzelnen lokalen Jahresabschlüsse von ATES Çelik Insaat Taahhut Proje Muhendislik Sanayi ve Ticaret A.Ş. waren bei Global Financials by D&B verfügbar und wurden den interessierten Parteien in Anhang III des ersten Vermerks zur Verfügung gestellt. Das Unternehmen war im Jahr 2019 rentabel. Die lokalen Abschlüsse erlaubten es, nicht nur die VVG-Kosten, sondern auch die Finanzerträge und -kosten zu ermitteln. Die bei Global Financials by D&B verfügbaren einzelnen lokalen Jahresabschlüsse von Çimtaş Çelik İmalat Montaj ve Tesisat A.Ş. (im Folgenden „Çimtaş Çelik“) waren veraltet. Dennoch waren die konsolidierten Jahresabschlüsse auf der Ebene ihres Anteilseigners ENKA für alle Quartale des Untersuchungszeitraums als geprüfte und/oder nicht geprüfte Abschlüsse online verfügbar (65). Es wurde jedoch darauf hingewiesen, dass die konsolidierten Jahresabschlüsse keine ausreichenden Angaben über die Leistung des Herstellers von SWT und seinen Beitrag zur Leistung der konsolidierten Gruppe enthalten. Çimtaş Çelik gehörte zum Bausegment. (66) Obwohl das Bausegment nahezu 60 % zu den konsolidierten Einnahmen beisteuerte (67), konnte nicht eindeutig festgestellt werden, wie die Leistung dieses Segments die Leistung des Herstellers von SWT widerspiegelte. Die Jahresabschlüsse enthielten keine Angaben zur Zusammensetzung des Segments. Die Art der von diesem Segment abgedeckten Tätigkeiten mag sehr unterschiedlich gewesen sein. Tatsächlich war der Hersteller von SWT nur eines von 39 Unternehmen der Gruppe (68), die dem Bausegment zugeordnet sind. Die Kommission gelangte daher zu dem Schluss, dass die konsolidierten Jahresabschlüsse von ENKA für die Ermittlung der VVG-Kosten und des Gewinns im Rahmen dieser Untersuchung nicht geeignet waren.

(163)

In seiner Stellungnahme machte Chengxi Shipyard geltend, dass die Finanzinformationen der beiden Hersteller von SWT in Mexiko gravierende Mängel aufwiesen. Selbst wenn das EEG-Segment von Arcosa 48 % der konsolidierten Einnahmen erwirtschaften würde, stammten weit weniger als die Hälfte davon aus dem Verkauf von SWT, da das Segment auch die Herstellung und den Verkauf von Versorgungsstrukturen umfasse. Außerdem stelle Arcosa SWT nicht nur in Mexiko, sondern auch in den Vereinigten Staaten von Amerika (im Folgenden „USA“) her und es sei nicht möglich, den Anteil der Einnahmen und VVG-Kosten zu bestimmen, der auf die Verkäufe auf dem mexikanischen Inlandsmarkt entfalle. In Bezug auf Speco machte das Unternehmen geltend, dass es nicht möglich sei, den Anteil der Einnahmen und VVG-Kosten zu ermitteln, der aus den Verkäufen auf dem mexikanischen Markt stammt.

(164)

Die Kommission stellte fest, dass das Unternehmen keine Nachweise für seine Behauptungen bezüglich des Beitrags der Verkäufe von SWT zu den Einnahmen des EEG-Segments vorlegte. Die Kommission räumte ein, dass Arcosa sowohl in Mexiko als auch in den USA SWT herstellt. Da die Produktionskapazität (gemessen an der Fläche) in Mexiko jedoch beträchtlich war (40 % (69)), stellte die Kommission fest, dass die Tatsache, dass ein Teil der Herstellung von SWT in den USA erfolgte, nicht dazu führte, dass die Finanzinformationen ungeeignet sind. Die Kommission hielt es für angemessen, die Informationen über die gesamten VVG-Kosten und Einnahmen der beiden mexikanischen Hersteller von SWT zu verwenden, da die öffentlich zugänglichen Finanzinformationen (wenn überhaupt) nur selten eine weitere Aufschlüsselung der Einnahmen und VVG-Kosten nach Märkten (Inland und Ausfuhr) enthalten, insbesondere im Rahmen der Berichterstattung über die Geschäftssegmente. Auf jeden Fall schlug das Unternehmen keinen geeigneten alternativen Hersteller von SWT in Mexiko vor, um VVG-Kosten und Gewinne zu ermitteln. Folglich wies die Kommission die Vorbringen von Chengxi Shipyard zurück und bestätigte die Verwendung der Finanzinformationen der beiden mexikanischen Hersteller von SWT bei der Ermittlung der VVG-Kosten und des Gewinns.

(165)

Nach der endgültigen Unterrichtung wiederholte Chengxi Shipyard sein Vorbringen, dass die Finanzinformationen von Arcosa keine geeignete Quelle für unverzerrte VVG-Kosten und Gewinne seien. Das Unternehmen brachte vor, dass insbesondere der Standort für die SWT-Herstellung von Arcosa in Mexiko und in den USA sowie die Tatsache, dass das EEG-Segment auch die Herstellung von Versorgungsstrukturen und Verteilertanks umfasste, diese Informationen ungeeignet machen. Zudem merkte das Unternehmen an, dass der Anstieg der Einnahmen von Arcosa im Jahr 2019 nicht nur auf einen Anstieg der SWT-Herstellung, sondern auch auf andere Faktoren zurückzuführen sei. Schließlich wies das Unternehmen darauf hin, dass die Finanzinformationen von Arcosa für das Jahr 2020 bereits zum Zeitpunkt der endgültigen Unterrichtung verfügbar gewesen seien.

(166)

Wie in den Erwägungsgründen 160 und 164 erläutert, kam die Kommission zu dem Schluss, dass zwar ein Teil der SWT-Herstellung in einem anderen Land als dem repräsentativen Land durchgeführt wurde, dass es aber dennoch angemessen ist, die Daten des Unternehmens zu nutzen. Da keine neuen Argumente vorlagen, bestätigte die Kommission ihre Zurückweisung dieses Vorbringens. Die Kommission bestätigte zudem, dass wegen des hohen Anteils des Teilbereichs für die Herstellung von SWT und Versorgungsstrukturen an den Einnahmen der EEG-Gruppe die Finanzergebnisse dieser Gruppe für die SWT-Herstellung repräsentativ seien, da der Anstieg der Einnahmen teilweise auf die höheren Produktionsmengen bei SWT zurückzuführen war. Schließlich stellte die Kommission fest, dass es angesichts der staatlichen Maßnahmen, die zu einem geringeren Tempo beim Aufbau von Windkraftanlagen in Mexiko führten, wie in den Erwägungsgründen 196 bis 199 erwähnt, angemessener war, die unverzerrten VVG-Kosten und Gewinne nur auf der Grundlage der Jahresabschlüsse für das Jahr 2019 zu ermitteln.

(167)

Nach der endgültigen Unterrichtung brachte Suzhou Titan vor, dass die Finanzinformationen von Arcosa aufgrund der SWT-Herstellung von Arcosa außerhalb von Mexiko keine geeignete Quelle für die Ermittlung der unverzerrten VVG-Kosten und Gewinne sei. Weiter wies das Unternehmen darauf hin, dass die Einnahmen der mexikanischen Niederlassung zu großen Teilen aus gruppeninternen Tätigkeiten stammten und die Rentabilität der Niederlassung bei lediglich 2,4 % liege.

(168)

Neben ihrer in Erwägungsgrund 166 ausgeführten Schlussfolgerung über die SWT-Herstellung von Arcosa außerhalb von Mexiko stellte die Kommission fest, dass es aufgrund des hohen Anteils von gruppeninternen Einnahmen an den Gesamteinnahmen der mexikanischen Niederlassung angemessener ist, die konsolidierten und kombinierten Jahresabschlüsse zu verwenden, die von den gruppeninternen Transaktionen bereinigt waren (70). Es muss auch darauf hingewiesen werden, dass die von Suzhou Titan berechnete Höhe der Rentabilität in diesem Fall nicht maßgeblich ist. Das Unternehmen drückte den Betriebsgewinn als Prozentsatz der Einnahmen aus; für die Ermittlung des Normalwerts muss dieser jedoch als Prozentsatz der Umsatzkosten ausgedrückt werden, wobei dieser Wert in Bezug auf die Tätigkeit in Mexiko nicht aus den Finanzinformationen von Arcosa ermittelt werden konnte.

(169)

Aus den in den Erwägungsgründen 166 und 168 dargelegten Gründen wies die Kommission die in den Erwägungsgründen 165 und 167 aufgeführten Vorbringen von Chengxi Shipyard und Suzhou Titan zurück.

(b)   Verzerrungen bei Produktionsfaktoren

(170)

In ihrem ersten Vermerk kam die Kommission zu dem Schluss, dass die Ausfuhr von Stahlschrott (HS-Codes 7204 41 und 7204 49) nach dem OECD Inventory on export restrictions on Industrial Raw Materials (Verzeichnis von Ausfuhrbeschränkungen für industriell genutzte Rohstoffe der OECD) (71) in Südafrika einer Genehmigungspflicht und in Malaysia bis 2017 (letzte verfügbare Informationen) einer Genehmigungspflicht und einer Ausfuhrabgabe unterlag.

(171)

Demnach klammerte die Kommission Südafrika im Rahmen ihres zweiten Vermerks aus, da die Finanzinformationen des südafrikanischen Herstellers von SWT für die Ermittlung der VVG-Kosten und des Gewinns nicht geeignet waren (siehe Erwägungsgrund 161). Des Weiteren stellte die Kommission fest, dass die öffentlich zugänglichen Finanzinformationen des Herstellers von SWT in Malaysia stark veraltet waren. Da die Kommission keine zusätzlichen Informationen über die Herstellung in Malaysia erhielt, wurde das Land ebenso von den weiteren Überlegungen ausgeklammert. Daher wurden die im ersten Vermerk genannten Ausfuhrbeschränkungen in diesem Fall als nicht relevant erachtet.

(172)

In ihren Stellungnahmen zum ersten Vermerk machten die interessierten Parteien geltend, dass weder Mexiko noch Südafrika oder die Türkei als repräsentative Länder geeignet seien, da in diesen Ländern verschiedene Maßnahmen gelten, die angeblich den Markt für Produktionsfaktoren und/oder den Markt für erneuerbare Energien verzerrten. Diese Vorbringen werden in den Erwägungsgründen 173, 179, 181, 184 und 189 im Einzelnen erläutert.

(173)

In ihren Stellungnahmen zum ersten Vermerk brachten die CCCME, Chengxi Shipyard und Suzhou Titan vor, dass Südafrika aufgrund der von dem Land eingeführten Schutzmaßnahmen für Stahl, die zu einer Verzerrung der Einfuhrpreise für die in der Herstellung von SWT verwendeten Stahlerzeugnisse geführt haben könnten, als repräsentatives Land nicht geeignet sei. Überdies gelten derartige Schutzmaßnahmen auch in Mexiko und der Türkei, allerdings verwies die Partei im Falle der Türkei lediglich auf die Aussetzung von Zollzugeständnissen betreffend die Union als Reaktion auf die von der Union eingeführten Schutzmaßnahmen im Stahlsektor.

(174)

Im zweiten Vermerk stellte die Kommission fest, dass Südafrika bereits als nicht geeignet eingestuft wurde, weil keine öffentlich zugänglichen Finanzinformationen von Herstellern von SWT vorlagen. Daher betrachtete die Kommission die Vorbringen in Bezug auf Südafrika als gegenstandslos.

(175)

Mit Blick auf die Türkei stellte die Kommission fest, dass die Partei keine Nachweise zur Untermauerung ihrer Vorbringen über das Vorliegen von Schutzmaßnahmen im Stahlsektor vorlegte. Die Kommission stellte fest, dass die Türkei im April 2018 eine Schutzmaßnahmenuntersuchung im Stahlsektor einleitete (72), die Untersuchung aber im Mai 2019 ohne die Einführung von Maßnahmen einstellte (73). In Bezug auf die Aussetzung von Zollzugeständnissen legte die Partei keine Nachweise dafür vor, warum und in welchem Umfang der zusätzliche Zoll auf die Einfuhren bestimmter Stahlerzeugnisse mit Ursprung in der Union den türkischen Stahlmarkt verzerren und die Einfuhrstatistiken zu einer ungeeigneten Quelle für unverzerrte Vergleichswerte machen würde.

(176)

In Bezug auf Mexiko stellte die Kommission im zweiten Vermerk fest, dass Chengxi Shipyard seine Behauptungen auf einen Artikel des Metal Bulletin stützte, in dem es hieß, dass Mexiko gemäß einem Dekret vom 25. März 2019„wieder einen Schutzzoll von 15 % auf die Einfuhr bestimmter Stahlerzeugnisse aus Ländern, mit denen es keine Freihandelsabkommen geschlossen hat, eingeführt hat“. Die Kommission stellte fest, dass Mexiko am 25. März 2019 ein Dekret zur Änderung der im Allgemeinen Einfuhr- und Ausfuhrsteuergesetz (74) festgelegten Einfuhrzölle veröffentlichte. Mit diesem Dekret erhöhte Mexiko den MFN-Zollsatz auf bestimmte Stahlerzeugnisse, einschließlich Stahlblechen (HS-Codes 7208 51 und 7208 52) für eine begrenzte Dauer von 180 Tagen von 0 % auf 15 %. Die Erhöhung des angewandten MFN-Zollsatzes beruhte nach dem Dekret auf Artikel II des GATT.

(177)

Hinzu kommt, dass die Zölle nicht im Anschluss an eine Schutzmaßnahmenuntersuchung eingeführt wurden und sie die Höhe der gebundenen Zölle von 35 %, zu der sich Mexiko im Rahmen der WTO-Regeln verpflichtet hat, nicht überschreiten. (75) Daher vertrat die Kommission die Auffassung, dass das Vorliegen dieser Maßnahmen den Ausschluss Mexikos aus der Analyse der potenziellen repräsentativen Länder nicht rechtfertigte.

(178)

Folglich wurden die Vorbringen bezüglich des Vorliegens von Schutzmaßnahmen für den Stahlsektor in Mexiko und in der Türkei zurückgewiesen.

(179)

In ihren Stellungnahmen zum ersten Vermerk vertraten die CCCME und Suzhou Titan die Auffassung, dass Mexiko kein geeignetes repräsentatives Land sei, da es Antidumpingmaßnahmen gegenüber den Einfuhren von SWT mit Ursprung in China eingeführt habe.

(180)

Im zweiten Vermerk stellte die Kommission fest, dass die Parteien keine konkreten Nachweise dafür vorlegten, wie und in welchem Umfang die Einführung von Antidumpingmaßnahmen gegenüber der von Mexiko untersuchten Ware ihre Repräsentativität beeinträchtigen würde und warum sie aufgrund dieses Umstands nicht mehr als geeignet angesehen werden dürften. Die Kommission erachtete diese Vorbringen daher für unbegründet und wies sie zurück.

(181)

In der Stellungnahme zum ersten Vermerk brachte Chengxi Shipyard vor, dass die Strommärkte in Mexiko und Südafrika verzerrt seien, da sie von staatseigenen Unternehmen dominiert würden. Demgegenüber machte die interessierte Partei geltend, dass die Strommärkte in der Türkei und in Indien nicht von solchen Verzerrungen betroffen seien. Die Partei legte Nachweise dafür vor, dass in Südafrika 95 % des Stroms von dem staatseigenen Unternehmen ESKOM geliefert wird.

(182)

Im zweiten Vermerk prüfte die Kommission dieses Vorbringen und stellte fest, dass der staatseigene mexikanische Stromerzeuger Comisión Federal de Electricidad (im Folgenden „CFE“) mit weniger als 80 % an der gesamten Stromerzeugung in Mexiko beteiligt ist. (76) Nach Angaben von Chengxi Shipyard lag der Anteil der staatseigenen Unternehmen an der Stromerzeugung in Indien bei etwas mehr als 80 %, also auf einem ähnlichen Niveau wie in Mexiko. Nach Angaben der interessierten Partei wurde der Strommarkt in Indien ausreichend liberalisiert. Zudem stellte die Kommission fest, dass der staatseigene Stromerzeuger EÜAŞ etwas mehr als 20 % der Erzeugungskapazität in der Türkei besaß. (77) Die Kommission vertrat die Auffassung, dass die bloße Tatsache, dass ein Markt von staatseigenen Unternehmen beherrscht wird, ohne weitere Anhaltspunkte und Nachweise dafür, dass die tatsächliche Preisgestaltung für den zugrunde liegenden Input nicht den Marktkräften entsprach, nicht allein ausreicht, um dieses Land als nicht repräsentatives Land auszuklammern. In diesen Fällen müssen Nachweise dafür vorliegen, dass die tatsächliche Preisgestaltung für diesen Input möglicherweise von anderen Erwägungen beeinflusst wurde, z. B. durch Vorzugsregelungen für bestimmte Wirtschaftszweige oder andere erhebliche staatliche Eingriffe, sodass sie nicht das Ergebnis freier Marktkräfte sind. In jedem Fall berücksichtigte die Kommission den Umstand, dass Strom nur einen geringen Anteil (etwa 1 %) an den Gesamtherstellkosten von SWT ausmachte. Selbst wenn es Nachweise dafür gäbe, dass die Preise für diesen Input verzerrt waren, wäre dies an sich kein Grund, Mexiko (oder ein anderes Land) als potenzielles repräsentatives Land in diesem Fall gänzlich auszuschließen. Allenfalls wären die potenziellen Verzerrungen des Stromsektors in Mexiko ein Aspekt, der im Zusammenhang mit der Verwendung eines anderen Vergleichswerts für einen solchen Faktor zu prüfen wäre.

(183)

Daher wies die Kommission die Vorbringen betreffend Mexiko und die Türkei zurück und erklärte betreffend Südafrika, dass sie das Land aufgrund fehlender Finanzinformationen bereits für ungeeignet befunden hatte.

(184)

In seinen Stellungnahmen zum ersten Vermerk machte Vestas geltend, dass die Türkei für Projekte im Bereich der erneuerbaren Energien eine Local-Content-Vorschrift (im Folgenden „LCV“) erlassen habe und/oder höhere Einspeisetarife garantiere, wenn die Vorschrift erfüllt wird.

(185)

Im zweiten Vermerk prüfte die Kommission die Behauptungen bezüglich der LCV in der Türkei, da diese eine Beschränkung für den wichtigsten Produktionsfaktor, d. h. die Stahlbleche, sowie für die anderen Produktionsfaktoren und letztlich auch für die Rentabilität der türkischen Hersteller von SWT darstellt.

(186)

Die Kommission stellte fest, dass die LCV sich in zweierlei Hinsicht auf die Bedingungen des türkischen Windenergiemarktes auswirkt:

a)

Den Erzeugern von Windenergie wurden Einspeisetarife garantiert. Investoren, die die LCV erfüllten, hatten Anspruch auf einen höheren Einspeisetarif. (78) Der im Untersuchungszeitraum geltende Tarif betrug 7,00 USD-Cent/kWh. Der Tarif konnte um 0,60 USD-Cent/kWh erhöht werden, wenn der Windkraftturm aus Stahl lokal hergestellt wurde. Insgesamt konnte der Einspeisetarif auf bis zu 11,00 USD-Cent/kWh erhöht werden, wenn nicht nur der SWT, sondern auch die Rotorblätter, der Generator und die Elektronik sowie die gesamte mechanische Ausrüstung lokal hergestellt wurden.

b)

Zwischen 2017 und dem Ende des Untersuchungszeitraums veröffentlichte die türkische Regierung drei Ausschreibungen für Windparks im Rahmen eines neuen Investitionsmodells für erneuerbare Energien, den sogenannten Renewable Energy Designated Areas (ausgewiesene Gebiete für erneuerbare Energien, im Folgenden „YEKA“). (79) Die Bieter, die im Rahmen der YEKA-Ausschreibungen den Zuschlag erhielten, waren verpflichtet, die LCV betreffend die Herkunft der für die Herstellung von Turbinen, SWT und Rotorblättern verwendeten Inputs sowie die Vorgaben betreffend die Nationalität der Beschäftigten einzuhalten.

(187)

In ihrem zweiten Vermerk vertrat die Kommission die Auffassung, dass die für SWT geltende LCV nur durch die Beschaffung von Stahlblechen, dem wichtigsten Rohstoff, im Inland erfüllt werden kann. Daher spiegeln die Einfuhrpreise für Stahlbleche möglicherweise nicht die Preise derjenigen Stahlbleche wider, die tatsächlich für die Herstellung von SWT verwendet wurden. Des Weiteren wurde durch die Verpflichtung zur Beschaffung auf dem Inlandsmarkt der Wettbewerb auf dem Markt für Inputs für die Herstellung von SWT eingeschränkt, was zu verzerrten Inlandspreisen für diese Inputs geführt haben könnte. In der Folge waren die Preise für Inputs aufgrund des geringeren Wettbewerbs höchstwahrscheinlich höher und dürften die Herstellkosten und damit auch die VVG-Kosten und die Rentabilität der Hersteller von SWT in der Türkei verzerrt haben.

(188)

Demzufolge war die Kommission der Ansicht, dass der Markt für Windenergie, einschließlich der Herstellung von Windkrafttürmen, durch die Anwendung der LCV in der Türkei verzerrt worden sein könnte und daher für die Ermittlung unverzerrter Preise und Kosten, insbesondere für den wichtigsten Input, nicht geeignet war.

(189)

In seiner Stellungnahme zum ersten Vermerk machte Vestas außerdem geltend, dass die Türkei kein geeignetes repräsentatives Land sei, da bestimmte Rohstoffe (Grobbleche) nur begrenzt verfügbar seien, was zu höheren Preisen für diese Materialien geführt haben könnte, und da es keine Kapazitäten für die Herstellung großer SWT gebe.

(190)

Da die Partei keine Nachweise zur Stützung dieser Vorbringen vorlegte und die Kommission bereits zu dem Schluss gelangt war, dass der türkische Markt durch die LCV verzerrt sein könnte, zog die Kommission keine Schlussfolgerungen zu diesen Vorbringen.

(191)

In ihren Stellungnahmen zum zweiten Vermerk wandten die CCCME und Suzhou Titan ein, dass die Türkei ein potenzielles repräsentatives Land bleiben solle. Sie brachten insbesondere vor, dass nur ein kleiner Teil der unter einem bestimmten Warencode eingeführten Stahlbleche für die Herstellung von SWT bestimmt sei und daher möglicherweise verzerrt sei. Nach Auffassung der Parteien solle die Kommission den Einfuhrpreis für Stahlbleche in der Türkei mit ihrem Einfuhrpreis in anderen Ländern vergleichen, um festzustellen, ob die LCV den Einfuhrpreis beeinflusst habe. Die CCCME bekräftigte in ihrer Stellungnahme sowie in der Anhörung nach der vorläufigen Sachaufklärung, dass die Türkei weiterhin als potenzielle repräsentative Partei betrachtet werden solle.

(192)

Die Kommission stellte fest, dass der Einfuhrpreis für Stahlbleche in anderen Ländern nicht repräsentativ für den Preis ist, der in der Türkei unter den Marktbedingungen, die von der LCV beeinflusst wurden, gelten würde. Darüber hinaus wirkte sich die LCV nicht nur auf den Preis von Stahlblechen für die Herstellung von SWT aus. Sie verhinderte zudem den Wettbewerb durch eingeführte Stahlbleche für die Herstellung von SWT. Diese Marktsituation könnte sich auf die Produktionsentscheidungen der Hersteller von Stahlblechen ausgewirkt und somit auch den Preis von Stahlblechen für andere Verwendungszwecke beeinflusst haben. Darüber hinaus wurden die VVG-Kosten und die Rentabilität der türkischen Hersteller von SWT möglicherweise verzerrt, da die LCV nicht nur die Inputs, sondern auch die Arbeitskräfte betraf. Daher wies die Kommission das Vorbringen zurück.

(193)

Ergänzend zu den vorgenannten Stellungnahmen zu den Handelsbeschränkungen der interessierten Parteien untersuchte die Kommission im zweiten Vermerk das Vorliegen von Handelsbeschränkungen in Mexiko betreffend die für die Herstellung von SWT verwendeten Inputs. Zu diesem Zweck konsultierte die Kommission das Verzeichnis von Ausfuhrbeschränkungen für industriell genutzte Rohstoffe (80) sowie das Market Access Map Repository (Verzeichnis der Marktzugangskarten) (81) der Organisation für wirtschaftliche Zusammenarbeit und Entwicklung (im Folgenden „OECD“). Es wurden keine Handelsbeschränkungen für die wichtigsten Inputs festgestellt.

(194)

In ihren Stellungnahmen zum zweiten Vermerk brachten die CCCME und Suzhou Titan vor, dass der Einfuhrpreis für Stahlbleche in Mexiko aufgrund der Einführung eines Einfuhrzolls von 15 % im März 2019 erheblich verzerrt sei. Die CCCME wiederholte dieses Vorbringen in ihrer Anhörung und ihrer Stellungnahme nach der vorläufigen Sachaufklärung.

(195)

Die Kommission prüfte dieses Vorbringen. Wie in den Erwägungsgründen 176 und 177 erläutert, prüfte die Kommission die Erhöhung des Einfuhrzolls auf Stahlbleche im zweiten Vermerk und stellte fest, dass Mexiko den geltenden MFN-Zollsatz von 0 % auf 15 % anhob — ein Niveau, das den gebundenen MFN-Zollsatz, zu dem sich Mexiko im Rahmen der WTO verpflichtet hatte, nicht überstieg. Daher konnte die Anwendung eines Einfuhrzolls in diesem Fall nicht als Verzerrung oder als Verletzung der Verpflichtungen Mexikos angesehen werden. Deshalb wies die Kommission das Vorbringen zurück.

(196)

In seiner Stellungnahme zum zweiten Vermerk brachte Chengxi Shipyard vor, dass Mexiko kein geeignetes repräsentatives Land sei, da sein Markt für erneuerbare Energien nennenswerte Verzerrungen aufweise. In diesem Zusammenhang verwies die Partei auf die folgenden Maßnahmen, die von der mexikanischen Regierung angenommen würden:

Die vierte Auktion für erneuerbare Energien würde zunächst verschoben (Dezember 2018) und anschließend abgesagt (Februar 2019);

im Oktober 2019 seien die Zertifikate für saubere Energie auf Erzeuger erneuerbarer Energien ausgeweitet worden, die ihren Betrieb vor August 2014 aufgenommen hätten, was dem Ziel zuwiderlaufe, neue Investitionen in erneuerbare Energien zu fördern;

der staatseigene Stromerzeuger und Eigentümer des Fernleitungsnetzes CFE habe die Fernleitungsentgelte für die Erzeuger erneuerbarer Energien im Juni 2020 erhöht;

die öffentliche Einrichtung Centro Nacional de Control de Energía, die für die operative Kontrolle des Fernleitungsnetzes und des Stromgroßhandelsmarkts zuständig sei, habe die Prüfung neuer Wind- und Solarenergie-Projekte und deren Anschluss an das Netz im April 2020 ausgesetzt;

das mexikanische Energieministerium habe einen Beschluss veröffentlicht, mit dem der Regierung mehr Kontrolle darüber zuteilwerde, wer Strom erzeugen dürfe, wo sich diese Anlagen befinden dürften und wie viel Strom sie erzeugen dürften.

(197)

Die Kommission prüfte dieses Vorbringen. Zunächst sei darauf hingewiesen, dass die Regulierung eines bestimmten Wirtschaftszweiges durch Vorschriften und Verordnungen nicht zwangsläufig eine Marktverzerrung darstellt. Im vorliegenden Fall legte die interessierte Partei keine Nachweise dafür vor, warum, wie und in welchem Umfang die in Erwägungsgrund 196 aufgeführten staatlichen Maßnahmen die (Einfuhr-)Preise der bei der Herstellung von SWT verwendeten Produktionsfaktoren sowie die VVG-Kosten und Gewinne der Hersteller von SWT in Mexiko im Untersuchungszeitraum beeinträchtigten. Es ist wahrscheinlich, dass einige der Maßnahmen künftige Investitionen einschränkten (höhere Fernleitungsentgelte, Aussetzung der Erprobung und des Anschlusses neuer Projekte für erneuerbare Energien an das Netz) oder diese sogar verhinderten (Annullierung der vierten Auktion für erneuerbare Energien) und somit mittelbar die Rentabilität der mexikanischen Hersteller von SWT in einem Zeitraum nach dem Untersuchungszeitraum beeinträchtigten. Die Kommission war jedoch der Auffassung, dass die Beschränkungen — wenn überhaupt — erst nach dem Untersuchungszeitraum voll wirksam wurden. So erreichten die neuen Windkraftanlagen in Mexiko mit 1,6 GW zusätzlicher Kapazität im Jahr 2019 einen Rekordwert. (82) Obwohl aufgrund der Annullierung der vierten Auktion keine weiteren Investitionen in den Windenergiesektor getätigt wurden, war die Kommission der Auffassung, dass die Leistung der mexikanischen Hersteller von SWT durch den Bau von Windparks, die im Rahmen der dritten Auktion für erneuerbare Energien in Auftrag gegeben wurden, gesteigert wurde, wobei die neuen Projekte zwischen Januar 2020 und Januar 2022 betriebsbereit sein sollten. (83) Zudem hat Mexiko im Jahr 2020 neue Windkraftkapazitäten von etwa 0,6 GW installiert. (84) Diese Leistung entspricht in etwa derjenigen aus dem Jahr 2018 (0,7 GW zusätzliche Windkraftkapazität (85)) — einem Jahr, das nicht durch die Unsicherheiten infolge des Wechsels des Regierungshandelns geprägt war. Daher wies die Kommission das Vorbringen zurück.

(198)

Nach der endgültigen Unterrichtung wies Chengxi Shipyard auf seine Stellungnahme zum zweiten Vermerk hin, in der das Unternehmen eine Reihe von staatlichen Maßnahmen beschrieb, die in Mexiko durchgeführt wurden und die den Markt für erneuerbare Energien angeblich verzerrten. Darüber hinaus wies das Unternehmen auf Daten zu neuen Windkraftkapazitäten hin, die zwischen 2018 und 2020 in Mexiko installiert wurden, und auf die Prognosen für die Jahre 2021 und 2022, die von der Internationalen Energieagentur (86) veröffentlicht wurden, nach denen ein Rückgang neuer Installationen nach 2019 verzeichnet wird. Schließlich brachte das Unternehmen vor, dass die Kommission die dämpfende Wirkung dieser staatlichen Maßnahmen nicht berücksichtigt habe.

(199)

Die Kommission bekräftigte ihre in Erwägungsgrund 197 dargelegten Feststellungen. Die Kommission bezweifelte nicht, dass einige der Maßnahmen neue Investitionen in die Energieerzeugung aus erneuerbaren Quellen, einschließlich Windkrafttürmen, nach dem Untersuchungszeitraum erschwert oder ganz verhindert haben. Bei der Ermittlung der unverzerrten VVG-Kosten und dem Vergleichswert für unverzerrte Gewinne nutzte die Kommission jedoch die Finanzinformationen von zwei SWT-Herstellern in Mexiko aus dem Jahr 2019. Die Kommission war der Ansicht, dass diese Informationen noch nicht von den staatlichen Maßnahmen beeinflusst waren, da die meisten Maßnahmen erst im Jahr 2020 umgesetzt wurden. Darüber hinaus legte das Unternehmen keine Belege dafür vor, wie und in welchem Umfang die fraglichen staatlichen Maßnahmen die unverzerrten Kosten und Vergleichswerte der Produktionsfaktoren beeinflussten. Schließlich waren alle Entwicklungen in Mexiko nach dem Untersuchungszeitraum für die Auswahl als repräsentatives Land nicht maßgeblich. Daher wies die Kommission dieses Vorbringen erneut zurück.

3.2.2.5.   Niveau des Sozial- und Umweltschutzes

(200)

Nachdem Mexiko angesichts aller genannten Elemente als einziges verfügbares geeignetes repräsentatives Land ermittelt worden war, erübrigte sich eine Bewertung des Niveaus des Sozial- und Umweltschutzes nach Artikel 2 Absatz 6a Buchstabe a erster Gedankenstrich letzter Satz der Grundverordnung.

3.2.2.6.   Schlussfolgerung

(201)

Der vorstehenden Analyse zufolge erfüllte Mexiko die in Artikel 2 Absatz 6a Buchstabe a erster Gedankenstrich der Grundverordnung festgelegten Bedingungen für eine Einstufung als geeignetes repräsentatives Land.

(202)

Nach der endgültigen Unterrichtung brachte Chengxi Shipyard weiterhin entsprechend der in den Erwägungsgründen 144 und 198 beschriebenen Stellungnahmen vor, dass Indien das einzige geeignete repräsentative Land wäre.

(203)

Neben der Tatsache, dass Indien von der Weltbank nicht als Land mit mittlerem Einkommen der oberen Einkommenskategorie eingestuft wurde, vertrat die Kommission die Ansicht, dass das Unternehmen die Verfügbarkeit und die Qualität der öffentlichen Daten in Indien nicht analysiert hatte. Die Kommission stellte beispielsweise fest, dass es zu keinem der von Chengxi Shipyard in seiner Stellungnahme zum ersten Vermerk angeführten SWT-Hersteller in Indien (siehe Erwägungsgrund 151) öffentlich verfügbare Jahresabschlüsse gab. Zudem führte Indien, ähnlich wie die Türkei, im Jahr 2019 eine LCV für Windenergieprojekte (87) ein, die möglicherweise zu Verzerrungen bei der Herstellung von SWT führten.

3.2.2.7.   Für die Ermittlung unverzerrter Kosten verwendete Quellen

(204)

In ihrem ersten Vermerk erstellte die Kommission eine Liste der Produktionsfaktoren wie Werkstoffe, Energie und Arbeit, die die ausführenden Hersteller bei der Herstellung der betroffenen Ware einsetzen, und forderte die interessierten Parteien auf, Stellung zu nehmen und öffentlich verfügbare Informationen zu unverzerrten Werten der einzelnen im Vermerk genannten Produktionsfaktoren vorzuschlagen.

(205)

In ihren Stellungnahmen zum ersten Vermerk brachten die CCCME und Suzhou Titan vor, die Kommission solle auch andere öffentlich zugängliche Datenquellen wie den inländischen Verkaufspreis in einem Drittland oder andere internationale Preise verwenden. In diesem Zusammenhang argumentierte Chengxi Shipyard, die Kommission solle chinesische Einfuhrstatistiken heranziehen, da die Preise von Lieferanten aus Drittländern durch die Politik der chinesischen Regierung wahrscheinlich weniger verzerrt würden. Andernfalls sollten die Einfuhrstatistiken der nationalen Zollbehörden des repräsentativen Landes herangezogen werden, da sie der Partei zufolge zuverlässiger seien als die Informationen eines dritten Auftragsverarbeiters.

(206)

Im zweiten Vermerk wies die Kommission darauf hin, dass sie andere Quellen für unverzerrte Preise heranziehen kann, wenn die Einfuhrstatistiken nicht als zuverlässige Quelle für Vergleichswerte verwendet werden können. Da die Parteien keine Gründe dafür vorlegten, warum die Kommission von ihrer Praxis, die Einfuhrstatistiken vom Global Trade Atlas (im Folgenden „GTA“) zu verwenden, abweichen sollte, wurde das Vorbringen zurückgewiesen.

(207)

Zum Vorbringen, die Kommission solle die Preise der Einfuhren in die VR China heranziehen, vertrat die Kommission im zweiten Vermerk die Auffassung, dass die Statistiken über die Preise der Einfuhren in die VR China keine besseren Anhaltspunkte bieten als die Preise der Einfuhren in potenzielle repräsentative Länder, wenn sich die erheblichen Verzerrungen auf dem Inlandsmarkt der VR China im Sinne von Artikel 2 Absatz 6a Buchstabe b der Grundverordnung bestätigen. Es war sehr wahrscheinlich, dass die Einfuhren in die VR China — sofern überhaupt in nennenswerten Mengen verfügbar — auch von den nennenswerten Verzerrungen betroffen gewesen wären, da sie zu ähnlichen Bedingungen erfolgt wären, wie sie auf dem verzerrten Markt in China herrschten.

(208)

Chengxi Shipyard legte keine Nachweise dafür vor, dass die Statistiken des GTA weniger zuverlässig seien als die offiziellen Zollstatistiken eines potenziellen repräsentativen Landes. Die Einfuhrstatistiken des GTA beruhen auf den amtlichen nationalen Zollstatistiken der verschiedenen betroffenen Länder, die dem GTA ihre offiziellen Daten auf der Grundlage ihrer bilateralen Abkommen zur Verfügung gestellt haben. Eine Reihe von öffentlichen Verwaltungen verwendet den GTA seit Langem für den Zugang zu Zollstatistiken, und diese Datenbank wird auch von privaten Wirtschaftsbeteiligten für verschiedenste Zwecke und in unterschiedlichen Zusammenhängen intensiv herangezogen. Daher befand die Kommission die GTA-Statistiken für zuverlässig und wies diese Vorbringen zurück.

(209)

In ihren Stellungnahmen zum ersten Vermerk stellten die CCCME, Chengxi Shipyard und Suzhou Titan fest, dass die Kommission im ersten Vermerk sechsstellige Warencodes für die Produktionsfaktoren aufführte. In diesem Zusammenhang brachte Chengxi Shipyard vor, dass die auf einem sechsstelligen Code gestützten Einfuhrstatistiken auch andere Materialien als den jeweiligen Produktionsfaktor umfassen würden. Die Parteien schlugen daher vor, zur Verbesserung der Genauigkeit der Daten Einfuhrstatistiken zu verwenden, in denen die geltenden Codes auf einer höheren Gliederungsebene angegeben sind. Die CCCME und Suzhou Titan argumentierten ferner, die Kommission solle nur solche Statistiken heranziehen, die die Einfuhren exakt jener Flanschtypen abbilden, die bei der Herstellung der untersuchten Ware verwendet werden. Die CCCME wiederholte ihre Vorbringen zur Verwendung von Einfuhrstatistiken auf der Ebene der sechsstelligen Codes in ihrer Anhörung sowie in ihrer Stellungnahme nach der vorläufigen Sachaufklärung.

(210)

Im zweiten Vermerk wies die Kommission darauf hin, dass sie in einem frühen Stadium der Untersuchung das Harmonisierte System zur Bezeichnung und Codierung der Waren auf der sechsstelligen Ebene verwendet hat. In einem späteren Stadium der Untersuchung verwendete die Kommission, soweit möglich, spezifischere Codes in dem repräsentativen Land, die möglicherweise den spezifischen Inputs der Ausführer entsprachen (siehe Tabelle 1).

(211)

In ihren Stellungnahmen zum ersten Vermerk machten die CCCME und Suzhou Titan geltend, dass die Einfuhrpreise die Inlandspreise nicht widerspiegeln würden, da sie durch die Liefermenge und die Entfernung zum Ursprungsland hätten beeinflusst werden können. Dieses Vorbringen wurde auch in den Stellungnahmen der Parteien zum zweiten Vermerk und in der Anhörung und den Stellungnahmen der CCCME nach der vorläufigen Sachaufklärung wiederholt. Die CCCME, Chengxi Shipyard und Suzhou Titan führten ferner an, dass die Kommission die Einfuhren kleiner Mengen zu sehr hohen Preisen bei der Berechnung ausklammern solle. Des Weiteren argumentierte Chengxi Shipyard, dass die Kommission die Einfuhren aus China (in das repräsentative Land) nicht aus der Berechnung ausklammern dürfe, wenn die Einfuhrmengen unbedeutend seien und zu ähnlichen Preisen wie die Einfuhren aus anderen Ursprungsländern erfolgten und somit keine Verzerrungen bestünden.

(212)

Im zweiten Vermerk vertrat die Kommission die Auffassung, dass die Inlandspreise in einem repräsentativen Land gleichermaßen durch die Liefermenge und die Entfernung zwischen Lieferant und Verwender beeinflusst wurden. Überdies wurde die gelieferte Menge bei der Berechnung des unverzerrten Preises berücksichtigt, da die Kommission einen gewogenen Durchschnitt errechnete. Dies bedeutete auch, dass kleine Mengen, die zu hohen Preisen eingeführt wurden, nicht ausgeklammert werden mussten, da sie den endgültigen unverzerrten Durchschnittspreis nicht beeinflussten. Die Entfernung wurde auch berücksichtigt, da die Kommission die Einfuhrpreise an der Grenze des repräsentativen Landes (CIF-Einfuhrwert) als Ausgangspunkt heranzog. Die CIF-Preise wurden ferner um Einfuhrzölle und inländische Transportkosten berichtigt, um einen unverzerrten Preis eines Produktionsfaktors am Werkstor zu ermitteln. Schließlich stellte die Kommission fest, dass die Schlussfolgerungen zu den nennenswerten Verzerrungen in der VR China nicht auf der Höhe des Einfuhrpreises von Materialien mit Ursprung in der VR China beruhten, sondern auf dem Vorliegen marktverzerrender staatlicher Maßnahmen. Folglich wurden alle vorstehenden Vorbringen der Parteien zur Berechnung unverzerrter Preise zurückgewiesen.

(213)

In ihrer Stellungnahme zum ersten Vermerk machten die CCCME und Suzhou Titan ferner geltend, dass in den Fällen, in denen die Einfuhrstatistiken Seefracht- und Versicherungskosten umfassten, diese Kosten abgezogen werden sollten, da die in die Stichprobe einbezogenen mitarbeitenden ausführenden Hersteller ihre Inputs auf dem Inlandsmarkt bezögen und ihnen diese Kosten nicht entstünden. Die CCCME wiederholte dieses Vorbringen in ihrer Anhörung und ihrer Stellungnahme nach der vorläufigen Sachaufklärung.

(214)

Diesbezüglich stellte die Kommission im zweiten Vermerk klar, dass sie bei der auf Artikel 2 Absatz 6a der Grundverordnung beruhenden Methode die von den ausführenden Herstellern gezahlten Preise der Inputs durch repräsentative, öffentlich verfügbare Preise in dem gewählten repräsentativen Land ersetzen würde. Im Falle von Produktionsfaktoren, für die der Einfuhrpreis als Näherungswert herangezogen wird, mussten alle Kosten für die Beförderung des Materials vom Ursprungsland bis zum Werkstor im repräsentativen Land berücksichtigt werden, damit dieselbe Wettbewerbsstufe erreicht wird wie bei anderen inländischen Herstellern. Deshalb war es für die Ermittlung eines unverzerrten Preises im repräsentativen Land von entscheidender Bedeutung, die Seefracht- und Versicherungskosten sowie die Einfuhrzölle zu berücksichtigen. Das Vorbringen wurde daher zurückgewiesen.

(215)

Zudem erklärte die Kommission in ihrem zweiten Vermerk, dass sie bei der rechnerischen Ermittlung des Normalwerts nach Artikel 2 Absatz 6a Buchstabe a der Grundverordnung den GTA (88) heranziehen werde, um die unverzerrten Kosten der meisten Produktionsfaktoren und insbesondere der Rohstoffe zu bestimmen. Ferner erklärte sie, dass sie für die unverzerrten Arbeitskosten (89) die vom Statistischen Amt der Internationalen Arbeitsorganisation (im Folgenden „ILOSTAT“) und von der OECD veröffentlichten Daten, für die unverzerrten Stromkosten (90) die Daten der CFE oder Informationen aus der Marktbeobachtung und für die unverzerrten Erdgaskosten (91) die Daten der CRE heranziehen würde.

(216)

Im zweiten Vermerk teilte die Kommission den interessierten Parteien auch mit, dass sie nicht versuchen werde, unverzerrte Preise für Wasser, Dampf und Druckluft zu ermitteln, da der Anteil dieser Energiequellen an den Gesamtherstellkosten (92) gering sei. Die Kommission beabsichtigte, diese vernachlässigbaren Posten unter „Verbrauchsmaterialien“ zusammenzufassen.

(217)

In ihren Stellungnahmen zum zweiten Vermerk machten die CCCME und Suzhou Titan geltend, dass die Einfuhrdaten Mexikos höchst unzureichend seien, da sie im GTA zum Wert frei an Bord (Free-on-Board, im Folgenden „FOB-Wert“) angegeben seien. Daher müsste die Kommission den CIF-Wert mithilfe eines CIF/FOB-Koeffizienten, der in der OECD-Datenbank „International Transport and Insurance Costs of Merchandise Trade“ (Internationale Transport- und Versicherungskosten des Warenhandels, im Folgenden „ITIC“) (93) verfügbar ist, ermitteln. In diesem Zusammenhang bemängelten die CCCME, Chengxi Shipyard und Suzhou Titan, dass die Kommission einen einzigen durchschnittlichen CIF/FOB-Koeffizienten für alle Produktionsfaktoren und alle relevanten Ursprungsländer verwendet habe. Die CCCME wiederholte dieses Vorbringen in ihrer Anhörung und ihrer Stellungnahme nach der vorläufigen Sachaufklärung.

(218)

Die Kommission stellte zunächst fest, dass die Tatsache, dass Mexiko seine Einfuhrstatistiken auf der Grundlage des FOB-Wertes erfasst und übermittelt, die Zuverlässigkeit der Daten nicht mindert. Außerdem nutzte die Kommission eine unabhängige Informationsquelle für die Umrechnung der FOB-Einfuhrwerte in CIF-Einfuhrwerte. In diesem Zusammenhang prüfte die Kommission das Vorbringen der drei interessierten Parteien zur Verwendung eines einheitlichen CIF/FOB-Koeffizienten und gelangte zu dem Schluss, dass es in der Tat angemessener ist, den Koeffizienten nach Produktionsfaktor und Ursprungsland zu differenzieren. In den Fällen, in denen keine Informationen für bestimmte Ursprungsländer vorlagen, hat die Kommission einen durchschnittlichen Koeffizienten aus der ITIC-Datenbank der OECD für den jeweiligen Produktionsfaktor verwendet.

(219)

In ihren Stellungnahmen zum zweiten Vermerk brachten die CCCME, Chengxi Shipyard und Suzhou Titan vor, die Kommission habe fälschlicherweise einen Einfuhrzoll von 25 % auf die Einfuhren von Stahlblechen mit Ursprung in den USA angewendet, obwohl dieser Kampfzoll vor Beginn des Untersuchungszeitraums abgeschafft worden sei. Die CCCME wiederholte dieses Vorbringen in ihrer Anhörung und ihrer Stellungnahme nach der vorläufigen Sachaufklärung.

(220)

Die Kommission prüfte dieses Vorbringen. Sie stellte fest, dass Mexiko im Juni 2018 als Reaktion auf die Stahl- und Aluminiumzölle nach Section 232 des Trade Expansion Act der USA (94) einen Zoll von 25 % auf die Einfuhren bestimmter Stahlerzeugnisse, einschließlich Stahlblechen, eingeführt hatte. Im Mai 2019 stellte Mexiko die Vergeltungsmaßnahmen ein (95), nachdem mit den USA eine Einigung (96) über die Stahl- und Aluminiumzölle nach Section 232 erzielt worden war. Die Kommission gab dem Vorbringen anschließend statt und passte den bei der Berechnung der unverzerrten Kosten von Stahlblechen zugrunde gelegten Einfuhrzoll entsprechend an.

(221)

In ihren Stellungnahmen zum zweiten Vermerk äußerten sich Suzhou Titan und Chengxi Shipyard zu dem Warencode, den die Kommission zur Ermittlung der unverzerrten Kosten bestimmter Produktionsfaktoren, insbesondere Stahlbleche, Farbe, Schweißdraht und Bolzen, zu verwenden beabsichtigte. Chengxi Shipyard argumentierte, dass die Kommission zur Ermittlung der unverzerrten Kosten von Schweißdraht für das Autogenschweißen lediglich den Warencode 8311 30 01 heranziehen solle, da nur dieser Warencode Schweißdraht aus Eisen und Stahl abdecke. Das Unternehmen brachte ferner vor, dass die Kommission bei der Ermittlung der unverzerrten Kosten die Warencodes für Bolzen, die in Flugzeugen und Kraftfahrzeugen verwendet werden, sowie für Edelstahlbolzen ausklammern solle. Suzhou Titan forderte die Kommission auf, die Warencodes für Stahlbleche mit einer Dicke von mehr als 10 mm (HS 7208 51) individuell auf der Grundlage der Stahlsorte der von dem Unternehmen tatsächlich verwendeten Bleche anzuwenden. Gleichzeitig ersuchte das Unternehmen die Kommission darum, die beiden Warencodes für hochzinkhaltige Anstrichfarben auf Epoxidharzbasis (HS 3208 90 und 3209 90) individuell anzuwenden, je nachdem, welche Art von Anstrichfarbe das Unternehmen tatsächlich verwendete.

(222)

Die Kommission hielt es in der Tat für angemessener, Schweißdraht aus anderen Metallen als Eisen oder Stahl aus den für die Ermittlung der unverzerrten Kosten verwendeten Warencodes auszuklammern. Die Kommission wandte diesen Grundsatz nicht nur auf Schweißdraht zum Autogenschweißen (HS 8311 30), sondern auch auf Schweißdraht zum Lichtbogenschweißen (HS 8311 20) an. Analog dazu klammerte die Kommission die in Flugzeugen und Kraftfahrzeugen verwendeten Bolzen sowie Edelstahlbolzen von den Warencodes aus, die zur Ermittlung der unverzerrten Kosten von Bolzen verwendet wurden.

(223)

In Bezug auf die Warencodes, die herangezogen wurden, um die unverzerrten Kosten von Stahlblechen mit einer Dicke von mehr als 10 mm zu berechnen, stellte die Kommission fest, dass die Bleche mithilfe der beiden Warencodes hinsichtlich der Stahlsorte weiter unterschieden werden. Die unter den Warencodes genannten Stahlsorten entsprachen jedoch nicht den in der Union üblichen Normen. Dennoch meldete das Unternehmen die Stahlsorte der Stahlbleche gemäß den in der Union geltenden Normen. Das Unternehmen legte keine Nachweise dafür vor, welche der in den Warencodes aufgeführten Stahlsorten den von ihm verwendeten Stahlsorten entsprachen.

(224)

Mit Blick auf hochzinkhaltige Anstrichfarben auf Epoxidharzbasis stellte die Kommission fest, dass das Unternehmen ausreichende Nachweise für seinen Antrag vorlegte, bei der rechnerischen Ermittlung des Normalwerts nur einen der Warencodes für diese Anstrichfarbe anzuwenden.

(225)

Demnach gab die Kommission den Anträgen in Bezug auf die Warencodes für Schweißdraht, Bolzen und hochzinkhaltige Anstrichfarben auf Epoxidharzbasis statt, wies jedoch den Antrag in Bezug auf die Warencodes für Stahlbleche mit einer Dicke von mehr als 10 mm zurück. Soweit angezeigt, beschränkte die Kommission die zur Berechnung der unverzerrten Kosten bestimmter Produktionsfaktoren verwendeten Warencodes auf diejenigen, die von den Parteien ermittelt wurden.

(226)

Nach der endgültigen Unterrichtung brachte Chengxi Shipyard vor, dass die Kommission in Bezug auf zwei Produktionsfaktoren falsche Warencodes verwendet habe. Das Unternehmen argumentierte, dass die Kommission den verwendeten HS-Code zur Ermittlung der unverzerrten Kosten dieser beiden Produktionsfaktoren geändert habe, ohne dies dem Unternehmen mitzuteilen: Die Kommission habe den HS-Code 7308 90 (97) statt des vom Unternehmen gemeldeten HS-Codes 7326 90 (98) verwendet.

(227)

Im Rahmen der Fernabgleiche erörterte die Kommission mit dem Unternehmen den vom Unternehmen vorgeschlagenen HS-Code für einen Produktionsfaktor, der den beiden fraglichen Produktionsfaktoren ähnelte. Das Unternehmen stimmte zu, dass es angemessener sei, den HS-Code 7308 90 zu verwenden, da sich dieser Produktionsfaktor auf Stahlstrukturen bezieht (99). Gestützt auf dieses Gespräch mit dem Unternehmen und in Anbetracht der Einzelheiten der vom Unternehmen beim Fernabgleich vorgelegten Materialbeschreibung vertrat die Kommission die Ansicht, dass es angemessener ist, einen Warencode zu verwenden, der sich auf Stahlstrukturen und Teile von Stahlstrukturen bezieht, um die unverzerrten Kosten der beiden fraglichen Produktionsfaktoren zu bestimmen, als den vom Unternehmen gemeldeten HS-Code zu benutzen. Dem Unternehmen wurde diese Entscheidung in der endgültigen Unterrichtung mitgeteilt. Darüber hinaus legte das Unternehmen keine Gründe dafür vor, warum der gemeldete HS-Code genauer sein würde als der korrigierte HS-Code. Daher wies die Kommission das Vorbringen zurück.

(228)

Nach der endgültigen Unterrichtung wies Suzhou Titan darauf hin, dass die Kommission die gemeldeten Kosten einer Reihe von Produktionsfaktoren in der unternehmensspezifischen Unterrichtung abgelehnt habe, und behauptete, dass sie nicht von nennenswerten Verzerrungen betroffen seien, da sie eingeführt würden. Für die Ablehnung der Kommission gab es zwei Gründe: 1) Das Unternehmen legte nur für eine begrenzte Anzahl der entsprechenden Einfuhrtransaktionen sachdienliche Nachweise vor und 2) die eingeführten Rohstoffe wurden während des Untersuchungszeitraums nicht für die in die Union ausgeführten Projekte verwendet. Das Unternehmen brachte vor, dass die Kommission keine Belege für alle Einfuhrtransaktionen angefordert habe. Darüber hinaus bestätigte es seine verwendete Methode für die Zuordnung der Herstellkosten je Warentyp, die von der Kommission beim Fernabgleich akzeptiert worden sei, sowie die Tatsache, dass die Kommission die Herstellkosten mit der Rechnungslegung des Unternehmens abgleichen konnte (vorläufige Bilanz). Die Kommission hätte daher nach Ansicht des Unternehmens die Zuordnung der tatsächlichen Kosten der eingeführten Produktionsfaktoren für in die Union gelieferte Projekte akzeptieren können.

(229)

Die Kommission forderte keine sachdienlichen Nachweise für weitere Einfuhrtransaktionen an, da sich aus den vom Unternehmen eingereichten Informationen über den Einkauf von Rohstoffen (100) eindeutig ergab, dass die eingeführten Rohstoffe im Untersuchungszeitraum nicht für in die Union gelieferte Projekte verwendet wurden. Dieser Aspekt war für die vorliegende Untersuchung besonders maßgeblich, da die ausführenden Hersteller verschiedene Inputs für jedes Projekt einzeln entsprechend den vom Kunden vorgelegten Zeichnungen und technischen Spezifikationen einkauften. Die Kommission akzeptierte die Zuordnungsmethode des Unternehmens, da sie eine ausreichend genaue Übersicht über die Rohstoffarten und die je Warentyp verwendeten Mengen bot. Sie konnte jedoch nicht außer Acht lassen, dass die angeblich zu unverzerrten Kosten erworbenen Rohstoffe nicht für die Warentypen verwendet wurden, die in die Union ausgeführt wurden. Die Tatsache, dass die Kommission die Gesamtherstellkosten mit der Finanzbuchführung des Unternehmens abglich, ist in diesem Fall nicht relevant, da die Finanzbuchführung, insbesondere die vorläufige Bilanz, keine Informationen über die Herstellkosten je Warentyp enthielt. Die Kommission wies das Vorbringen daher zurück.

3.2.3.   Unverzerrte Kosten und Vergleichswerte

3.2.3.1.   Produktionsfaktoren

(230)

Unter Berücksichtigung aller von den interessierten Parteien übermittelten und bei den Fernabgleichen eingeholten Informationen wurden zur Ermittlung des Normalwerts nach Artikel 2 Absatz 6a Buchstabe a der Grundverordnung die folgenden Produktionsfaktoren und Quellen ermittelt:

Tabelle 1

Produktionsfaktoren von Windkrafttürmen aus Stahl

Produktionsfaktor

Warencode in Mexiko

Unverzerrter Wert (CNY)

Maßeinheit

Rohstoffe

Stahlbleche mit einer Dicke von mehr als 10 mm

Flachgewalzte Erzeugnisse aus Eisen oder nicht legiertem Stahl, mit einer Breite von 600 mm oder mehr, warmgewalzt, weder plattiert noch überzogen; andere, nicht in Rollen (Coils), nur warmgewalzt; mit einer Dicke von mehr als 10 mm;

mit einer Dicke von mehr als 10 mm, ausgenommen Waren der Unterpositionen 7208 51 02 und 7208 51 03 ;

Platten und Bleche aus Stahl mit einer Dicke von mehr als 10 mm des Grads SHT-80, SHT-110, AR-400, SMM-400 oder A-516

7208 51 01

7208 51 02

6,54

kg

Stahl, plattiert, mit einer Dicke von 4,75 mm bis 10 mm

Flachgewalzte Erzeugnisse aus Eisen oder nicht legiertem Stahl, mit einer Breite von 600 mm oder mehr, warmgewalzt, weder plattiert noch überzogen; andere, nicht in Rollen (Coils), nur warmgewalzt; mit einer Dicke von 4,75 mm bis 10 mm

7208 52 01

6,44

kg

Stahlbleche mit einer Dicke von weniger als 3 mm

Flachgewalzte Erzeugnisse aus Eisen oder nicht legiertem Stahl, mit einer Breite von 600 mm oder mehr, warmgewalzt, weder plattiert noch überzogen; andere, in Rollen (Coils), nur warmgewalzt, gebeizt; mit einer Dicke von weniger als 3 mm

7208 27 01

6,36

kg

Flansche

Waren aus Eisen oder Stahl; Rohrformstücke, Rohrverschlussstücke und Rohrverbindungsstücke (z. B. Bogen, Muffen), aus Eisen oder Stahl; andere; Flansche

7307 91 01

52,93

kg

Hochzinkhaltige Anstrichfarbe auf Epoxidharzbasis, in einem nichtwässrigen Medium dispergiert oder gelöst

3208 90 99

50,49

kg

Hochzinkhaltige Anstrichfarbe auf Epoxidharzbasis, in einem wässrigen Medium dispergiert oder gelöst

3209 90 99

22,53

kg

Polyurethanfarbe

Anstrichfarben und Lacke auf der Grundlage von synthetischen Polymeren oder chemisch modifizierten natürlichen Polymeren, in einem nicht wässrigen Medium dispergiert oder gelöst; auf der Grundlage von Acryl- oder Vinylpolymeren

3208 20 01

71,77

kg

Polyurethanfarbe

Anstrichfarben und Lacke auf der Grundlage von synthetischen Polymeren oder chemisch modifizierten natürlichen Polymeren, in einem nicht wässrigen Medium dispergiert oder gelöst; auf der Grundlage von Polyestern

3208 10 01

39,70

kg

Verdünnungsmittel zum Entfernen von Farben

Zusammengesetzte organische Löse- und Verdünnungsmittel, anderweit weder genannt noch inbegriffen; Zubereitungen zum Entfernen von Farben oder Lacken (Verdünnungsmittel zum Entfernen von Farben)

3814 00 01

17,55

kg

Schweißdraht für das Autogenschweißen

Drähte, Stäbe, Rohre, Platten, Elektroden und ähnliche Waren, aus unedlen Metallen oder aus Metallcarbiden, mit Dekapier- oder Flussmitteln umhüllt oder gefüllt, zum Schweißen oder Löten oder zum Auftragen von Metall oder von Metallcarbiden; Drähte und Stäbe, aus agglomeriertem Pulver von unedlen Metallen, zum Metallisieren im Aufspritzverfahren; umhüllte Stäbe und gefüllte Drähte, aus unedlen Metallen, für das Löten oder das Autogenschweißen; aus Eisen, ausgenommen Gusseisen, oder Stahl

8311 30 01

131,54

kg

Schweißdraht für das Lichtbogenschweißen

Drähte, Stäbe, Rohre, Platten, Elektroden und ähnliche Waren, aus unedlen Metallen oder aus Metallcarbiden, mit Dekapier- oder Flussmitteln umhüllt oder gefüllt, zum Schweißen oder Löten oder zum Auftragen von Metall oder von Metallcarbiden; Drähte und Stäbe, aus agglomeriertem Pulver von unedlen Metallen, zum Metallisieren im Aufspritzverfahren; gefüllte Drähte aus unedlen Metallen, für das Lichtbogenschweißen; aus Stahl

8311 20 04

25,45

kg

Flussmittel zum Schweißen oder Löten

Flussmittel und andere Hilfsmittel zum Schweißen oder Löten von Metallen; Zubereitungen von der als Überzugsmasse oder Füllmasse für Schweißelektroden oder Schweißstäbe verwendeten Art

Flussmittel, die im Unterpulververfahren verwendet werden, in Form von Granulat oder Pellets, auf der Grundlage von Silikat- und Metalloxiden;

andere

3810 90 01

3810 90 99

25,45

kg

Aluminiumleiter

Konstruktionen und Konstruktionsteile (z. B. Brücken und Brückenelemente, Türme, Gittermaste, Pfeiler, Säulen, Gerüste, Dächer, Dachstühle, Tore, Türen, Fenster, und deren Rahmen und Verkleidungen, Tor- und Türschwellen, Geländer), aus Aluminium, ausgenommen vorgefertigte Gebäude der Position 9406 ; zu Konstruktionszwecken vorgearbeitete Bleche, Stangen (Stäbe), Profile, Rohre und dergleichen, aus Aluminium; andere

7610 90 99

81,50

kg

Türrahmen

Tore, Türen, Fenster und deren Rahmen und Verkleidungen sowie Tor- und Türschwellen, aus Eisen oder Stahl

Tore, Türen, Fenster und deren Rahmen und Verkleidungen;

andere

7308 30 01

7308 30 99

30,09

kg

Stahlgitter

Andere Gitter und Geflechte, an den Kreuzungsstellen verschweißt, verzinkt

7314 31 01

19,42

kg

Fallschutzvorrichtung

Befestigungen, Beschläge und ähnliche Waren, und Teile davon, aus unedlen Metallen andere

8302 49 99

82,56

kg

Verschiedene Stahlteile

Konstruktionen und Konstruktionsteile (z. B. Brücken und Brückenelemente, Schleusentore, Türme, Gittermaste, Pfeiler, Säulen, Gerüste, Dächer, Dachstühle, Tore, Türen, Fenster und deren Rahmen und Verkleidungen, Tor- und Türschwellen, Tür- und Fensterläden, Geländer), aus Eisen oder Stahl, ausgenommen vorgefertigte Gebäude der Position 9406 ; zu Konstruktionszwecken vorgearbeitete Bleche, Stäbe, Profile, Rohre und dergleichen, aus Eisen oder Stahl; andere; andere

7308 90 99

22,19

kg

Elektrische Kabel, für eine Spannung von mehr als 1 000  V

Isolierte (auch lackisolierte oder elektrolytisch oxidierte) Drähte, Kabel (einschließlich Koaxialkabel) und andere isolierte elektrische Leiter, auch mit Anschlussstücken; Kabel aus optischen, einzeln umhüllten Fasern, auch elektrische Leiter enthaltend oder mit Anschlussstücken versehen; andere elektrische Leiter, für eine Spannung von mehr als 1 000  V

aus Kupfer, Aluminium oder ihren Legierungen;

andere

8544 60 01

8544 60 99

57,80

kg

Elektrische Kabel, für eine Spannung von 1 000  V oder weniger

Isolierte (auch lackisolierte oder elektrolytisch oxidierte) Drähte, Kabel (einschließlich Koaxialkabel) und andere isolierte elektrische Leiter, auch mit Anschlussstücken; Kabel aus optischen, einzeln umhüllten Fasern, auch elektrische Leiter enthaltend oder mit Anschlussstücken versehen; andere elektrische Leiter, für eine Spannung von 1 000  V oder weniger; andere

8544 49 01

8544 49 02

8544 49 03

8544 49 04

8544 49 05

8544 49 06

8544 49 99

47,29

kg

Schrauben und Bolzen

Schrauben, Bolzen, Muttern, Schwellenschrauben, Schraubhaken, Niete, Splinte, Keile, Unterlegscheiben (einschließlich Federringe und -scheiben) und ähnliche Waren, aus Eisen oder Stahl; andere Schrauben und Bolzen, auch mit dazugehörenden Muttern oder Unterlegscheiben (ausgenommen solche für Luftfahrzeuge und Kraftfahrzeuge sowie aus rostfreiem Stahl)

7318 15 02

7318 15 04

7318 15 05

7318 15 06

7318 15 07

7318 15 08

7318 15 09

28,84

kg

Verschiedene Stahlstrukturen

Konstruktionen und Konstruktionsteile (z. B. Brücken und Brückenelemente, Schleusentore, Türme, Gittermaste, Pfeiler, Säulen, Gerüste, Dächer, Dachstühle, Tore, Türen, Fenster und deren Rahmen und Verkleidungen, Tor- und Türschwellen, Tür- und Fensterläden, Geländer), aus Eisen oder Stahl, ausgenommen vorgefertigte Gebäude der Position 9406 ; zu Konstruktionszwecken vorgearbeitete Bleche, Stäbe, Profile, Rohre und dergleichen, aus Eisen oder Stahl; andere;

Reling; Balkone; Treppen;

zerlegte oder zusammengesetzte Strukturen, bestehend aus Tragwerk, Pfosten und deren Grundplatten, Tragplatten, Verbindungstafeln und Streben für ihre Montage, auch mit Muttern, und andere Teile;

andere

7308 90 01

7308 90 02

7308 90 99

20,91

kg

Nebenprodukt

Stahlschrott in der Form von Dreh- und Frässpäne

Abfälle und Schrott, aus Eisen oder Stahl; Abfallblöcke aus Eisen oder Stahl; andere Abfälle und anderer Schrott; Drehspäne, Frässpäne, Hobelspäne, Schleifspäne, Sägespäne, Feilspäne und Stanz- oder Schneidabfälle, auch paketiert

7204 41 01

2,02

kg

Energie

Strom

nicht angegeben

0,98

kWh

Erdgas

nicht angegeben

0,71

M3

Kohlendioxid

2811 21 01

2811 21 02

1,35

kg

Sauerstoff

2804 40 01

1,29

1,70

kg

M3

Arbeit

Arbeitskräfte

nicht angegeben

16,25

Stunden

(231)

Um den Kosten Rechnung zu tragen, die bei den oben genannten Produktionsfaktoren unberücksichtigt bleiben, setzte die Kommission bei der Ermittlung des Normalwerts einen Wert für die Herstellgemeinkosten an. Die Methodik wird in Abschnitt 3.2.3.2 ausführlich erläutert.

Rohstoffe, Nebenprodukte und bestimmte Energiearten

(232)

Zur Ermittlung des unverzerrten Preises von Rohstoffen, Nebenprodukten und bestimmten Energiearten (Kohlendioxid und Sauerstoff) ab Werk eines Herstellers in dem repräsentativen Land legte die Kommission die im GTA ausgewiesenen Preise der Einfuhren in das repräsentative Land zugrunde, zu denen die Einfuhrzölle hinzugerechnet wurden. Zur Berechnung des Wertes am Werkstor des Herstellers im repräsentativen Land wurde der gewogene Durchschnitt dieser verzollten Einfuhrwerte für jeden Produktionsfaktor um die inländischen Transportkosten erhöht. Wie in den Erwägungsgründen 217 und 218 dargelegt, erfasst Mexiko seine Einfuhrstatistiken anhand des FOB-Werts. Daher wurden im vorliegenden Fall auch Seefracht- und Versicherungskosten zu dem vom GTA ermittelten Einfuhrpreis hinzugerechnet, bevor sich die Einfuhrzölle in den Vergleichswerten niederschlagen konnten.

(233)

Der Preis für Einfuhren in das repräsentative Land wurde als gewogener Durchschnitt der Stückpreise für Einfuhren aus allen Drittländern mit Ausnahme der VR China und der in Anhang I der Verordnung (EU) 2015/755 des Europäischen Parlaments und des Rates aufgeführten Länder, die nicht Mitglied der WTO sind, berechnet. (101) Die Kommission beschloss, Einfuhren aus der VR China in das repräsentative Land auszuklammern, da es, wie in Erwägungsgrund 135 festgestellt, aufgrund nennenswerter Verzerrungen im Sinne des Artikels 2 Absatz 6a Buchstabe b der Grundverordnung nicht angemessen war, die Inlandspreise und -kosten in der VR China heranzuziehen. Da es keine Belege dafür gibt, dass dieselben Verzerrungen sich nicht ebenso sehr auf die zur Ausfuhr bestimmten Waren auswirken, vertrat die Kommission die Ansicht, dass dieselben Verzerrungen auch die Ausfuhrpreise beeinträchtigten. Mit Ausnahme der in Erwägungsgrund 234 genannten Inputs hatte die Ausklammerung der Einfuhren aus der VR China und einiger Nicht-WTO-Mitglieder keine nennenswerten Auswirkungen, da die verbleibenden Einfuhren immer noch 60 bis 100 % der gesamten Einfuhrmengen in das repräsentative Land ausmachten.

(234)

Im UZ führte Mexiko große Mengen bestimmter Rohstoffe (Aluminiumleiter, Flansche, Schweißdraht und Bolzen) aus der VR China und/oder Ländern ein, die nicht Mitglied der WTO sind. Diese Einfuhren machten 45 bis 90 % der Gesamteinfuhren der vier Produktionsfaktoren aus. Da im Dossier kein Hinweis darauf enthalten war, dass die Preise der Einfuhren aus anderen Ländern als der VR China keinen angemessenen Vergleichswert darstellten, und da die interessierten Parteien keine Stellungnahmen zu diesem Punkt abgaben, kam die Kommission zu dem Schluss, dass sie als Vergleichswert für die unverzerrten Kosten dieser Rohstoffe herangezogen werden können.

(235)

Bei einigen Produktionsfaktoren machten die den mitarbeitenden ausführenden Herstellern tatsächlich entstandenen Kosten im Untersuchungszeitraum nur einen geringfügigen Teil der Gesamtherstellkosten aus. Da der für diese Rohstoffe verwendete Wert unabhängig von der verwendeten Quelle keine nennenswerten Auswirkungen auf die Berechnung der Dumpingspanne hatte, entschied die Kommission, diese Kosten, wie in Erwägungsgrund 239 erläutert, den Verbrauchsmaterialien zuzurechnen.

(236)

Zur Ermittlung der Seefracht- und Versicherungskosten hat die Kommission die ITIC-Datenbank der OECD herangezogen. Die Kommission verwendete den CIF/FOB-Koeffizienten für jede einzelne Kombination eines Produktionsfaktors entsprechend seinem vierstelligen HS-Code, der höchsten verfügbaren Gliederungsebene, und eines Ursprungslandes. Berücksichtigt wurden die in der Datenbank für das Jahr 2016 — das letzte verfügbare Jahr — gemeldeten Werte. In den Fällen, in denen für ein bestimmtes Ursprungsland kein Koeffizient verfügbar war, verwendete die Kommission einen für den jeweiligen Produktionsfaktor ermittelten Durchschnittskoeffizienten.

(237)

In Bezug auf die Einfuhrzölle stellte die Kommission fest, dass Mexiko relevante Rohstoffe aus mehr als 50 Ländern mit unterschiedlich hohen Einfuhrzollsätzen einführt. Zum CIF-Wert addierte die Kommission die Einfuhrzölle hinzu, die für die Einfuhren aller Rohstoffe gelten, die unter Berücksichtigung ihres Ursprungslandes als einzelne Produktionsfaktoren behandelt werden.

(238)

Die Kommission gab die inländischen Transportkosten jedes in die Stichprobe einbezogenen ausführenden Herstellers für den Rohstoffkauf als Prozentsatz der tatsächlichen Kosten dieser Rohstoffe an und wandte anschließend denselben Prozentsatz auf die unverzerrten Kosten derselben Rohstoffe an, um die unverzerrten Transportkosten zu ermitteln. Die Kommission vertrat die Auffassung, dass es angemessen war, im Rahmen dieser Untersuchung das Verhältnis zwischen den Rohstoffkosten des ausführenden Herstellers und den angegebenen inländischen Transportkosten als Anhaltspunkt für die Schätzung der unverzerrten Rohstoffkosten bei Lieferung bis zum Werk im repräsentativen Land heranzuziehen.

Verbrauchsmaterialien

(239)

Die in die Stichprobe einbezogenen mitarbeitenden ausführenden Hersteller gaben an, bei der Herstellung der untersuchten Ware rund 120 verschiedene Rohstoffe und Energiearten zu verwenden. Die Untersuchung ergab, dass die meisten dieser Produktionsfaktoren einen geringfügigen Anteil an den Gesamtherstellkosten sowie an den Kosten je Warentyp haben. Die Kommission fasste diese Produktionsfaktoren unter den Verbrauchsmaterialien zusammen. Die tatsächlichen Kosten der in die Stichprobe einbezogenen mitarbeitenden ausführenden Hersteller wurden als Prozentsatz der tatsächlichen Kosten der Rohstoffe ausgedrückt, und der Prozentsatz wurde auf die unverzerrten Kosten der Rohstoffe angewandt.

Arbeit

(240)

ILOSTAT (102) veröffentlicht Informationen über die Monatslöhne und die durchschnittliche Wochenarbeitszeit in den einzelnen Wirtschaftszweigen, unter anderem in Mexiko. Die Kommission nutzte diese Informationen aus dem Jahr 2019, um den durchschnittlichen Stundenlohn im verarbeitenden Gewerbe zu ermitteln. Zur Ermittlung der Gesamtarbeitskosten stützte sich die Kommission auf die von der OECD in der Veröffentlichung Taxing Wages 2020 (103) herausgegebenen Daten, die den Zeitraum bis 2019 abdecken. Zum Stundenlohn im verarbeitenden Gewerbe addierte die Kommission die Arbeitgeberbeiträge zur Kranken- und Mutterschaftsversicherung, zur Sozialversicherung, zur Unfallversicherung, zur Rentenversicherung, zur Arbeitslosen- und Altersversicherung sowie zum Wohnfonds hinzu.

Strom

(241)

Wie in Erwägungsgrund 182 erläutert, stellte die Kommission fest, dass keine Nachweise dafür vorlagen, dass der Strompreis in Mexiko durch staatliche Eingriffe verzerrt sei. Daher wurden die unverzerrten Stromkosten auf der Grundlage der Angaben aus Mexiko ermittelt.

(242)

In ihrem zweiten Vermerk teilte die Kommission den Parteien mit, dass sie beabsichtige, die von der CFE herausgegebenen Stromtarife für gewerbliche Nutzer (104) heranzuziehen. Die CFE gab die Stromtarife für verschiedene Arten von Unternehmen und gewerblichen Verwendern nach Monaten und Gemeinden heraus. Angesichts der großen Datenmenge, die verarbeitet werden müsste, und des geringfügigen Anteils des Stroms an den Herstellkosten (rund 1 %) entschied die Kommission, sich auf den durchschnittlichen Strompreis in Mexiko zu stützen, der in der Erhebung „Doing Business“ der Weltbank für 2019 und 2020 (105) ermittelt wurde.

(243)

Nach der endgültigen Unterrichtung brachten Chengxi Shipyard und Suzhou Titan vor, dass die Erhebung „Doing Business“ keine geeignete Quelle für die unverzerrten Stromkosten darstelle und dass die Kommission stattdessen besser die Tarife verwendet hätte, die von der CFE für Industriebedarf an Hochspannung und Mittelspannung gefordert würden. Die Unternehmen wiesen insbesondere darauf hin, dass die von „Doing Business“ verwendete Methode die Bedingungen, unter denen SWT-Hersteller Strom verbrauchen, nicht wiedergebe. Der von „Doing Business“ errechnete Tarif gelte für ein Lagerhaus in der größten Wirtschaftsmetropole des Landes, das erstmals an das Stromnetz angeschlossen werde und täglich acht Stunden auf einer Fläche von 2 200 m2 (Gebäude und Grundstück) betrieben werde, mit einem monatlichen Verbrauch, der wesentlich niedriger als der von chinesischen SWT-Herstellern sei. Die Standorte der SWT-Hersteller dagegen lägen laut Chengxi Shipyard häufig in Gewerbegebieten am Stadtrand und es würden große Produktionsanlagen im Dauerbetrieb betrieben. Darüber hinaus legte Suzhou Titan eine Berechnung der unverzerrten Stromkosten auf der Grundlage der beiden Tarife für Industriebedarf an Hochspannung und Mittelspannung vor, die von der CFE in den Gemeinden berechnet würden, wo die mexikanischen SWT-Hersteller ansässig seien.

(244)

Die Kommission wies darauf hin, dass die CFE 13 unterschiedliche Tarife für seine Industriekunden verwendet. Wenngleich einige dieser Tarife leicht verworfen werden konnten, wie die Tarife für Landwirtschafts- oder Aquakulturunternehmen, blieben noch viele weitere in Betracht zu ziehen. Die Kommission stellte fest, dass die in die Stichprobe einbezogenen ausführenden Hersteller keine Belege dafür vorlegten, anhand denen ermittelt werden konnte, welche Tarife verwendet werden sollten. Der von „Doing Business“ veröffentlichte Vergleichswert galt für einen Muster-Industriekunden. Die Kommission befand daher diesen Vergleichswert für vertretbar, wenngleich das von „Doing Business“ verwendete Musterunternehmen nicht unter genau den gleichen Bedingungen betrieben wurde wie die chinesischen SWT-Hersteller. Daher wies die Kommission das Vorbringen zurück.

Erdgas

(245)

Der Erdgaspreis in Mexiko war während des Untersuchungszeitraums in der statistischen Online-Datenbank der Energieregulierungsbehörde CRE (106) einsehbar. Die Kommission verwendete die für alle Monate des Untersuchungszeitraums gemeldeten Preise. Die Preise wurden per Gigajoule angegeben. Daher war eine Umrechnung in Kubikmeter erforderlich. Zur Ermittlung des Umrechnungsverhältnisses hat die Kommission die von dem kanadischen Erdgasversorger Forbis BC (107) online herausgegebenen Informationen herangezogen.

3.2.3.2.   Herstellgemeinkosten, VVG-Kosten und Gewinne

(246)

Nach Artikel 2 Absatz 6a Buchstabe a der Grundverordnung muss der rechnerisch ermittelte Normalwert „einen unverzerrten und angemessenen Betrag für Vertriebs-, Verwaltungs- und Gemeinkosten sowie für Gewinne beinhalten“. Außerdem muss ein Wert für die Herstellgemeinkosten ermittelt werden, um die Kosten zu erfassen, die in den Kosten der oben genannten Produktionsfaktoren nicht enthalten sind.

(247)

Die Herstellgemeinkosten wurden für jeden in die Stichprobe einbezogenen ausführenden Hersteller einzeln ermittelt. Die von den Unternehmen angegebenen Herstellgemeinkosten wurden als Anteil der den ausführenden Herstellern tatsächlich entstandenen Herstellkosten ausgedrückt. Dieser Prozentsatz wurde auf die unverzerrten direkten Herstellkosten angewandt.

(248)

Zur Ermittlung eines unverzerrten und angemessenen Betrags für VVG-Kosten und Gewinne zog die Kommission die Finanzinformationen von zwei mexikanischen Herstellern von SWT heran. In Bezug auf Arcosa Industries de México, S. de R.L. de C.V. verwendete die Kommission die im konsolidierten Jahresbericht 2019 enthaltenen Jahresabschlüsse, insbesondere die für das EEG-Segment ausgewiesenen Daten. (108) In Bezug auf Speco Wind Power, S.A. de C.V. zog die Kommission die bei Global Financials by D&B (109) verfügbaren individuellen Finanzinformationen für 2019 heran.

(249)

Nach der endgültigen Unterrichtung brachte Chengxi Shipyard vor, dass die Kommission die VVG-Kosten hätte berücksichtigen müssen, da nicht erwiesen wäre, dass diese verzerrt seien. Zudem brachte das Unternehmen vor, dass die Werte für die entsprechenden Kostenpositionen und Gewinne in den Jahresabschlüssen von Arcosa bei einer weiteren Verwendung auf 75 % gesenkt werden sollten, da dies den Anteil von SWT und dem Untersegment der Versorgungsstrukturen bei den Einnahmen der EEG-Gruppe ausmache.

(250)

In Erwägungsgrund 88 kam die Kommission zu dem Schluss, dass nennenswerte Verzerrungen vorliegen, wodurch die Anwendung von Artikel 2 Absatz 6a der Grundverordnung angemessen ist. Es wurden nicht nur Feststellungen hinsichtlich der Rohstoffe für die SWT-Herstellung, sondern auch in Bezug auf die untersuchte Ware und horizontale Fragen, die alle Sektoren der chinesischen Wirtschaft betreffen, getroffen. Die Kommission erachtete es daher als angemessen, die VVG-Kosten und Gewinne der in die Stichprobe einbezogenen ausführenden Hersteller durch die unverzerrten Vergleichswerte zu ersetzen. Darüber hinaus wies die Kommission darauf hin, dass die Berichtigung der Finanzinformationen von Arcosa auf das Niveau, das in dem Untersegment erwirtschaftet wird, das der untersuchten Ware am ähnlichsten ist, nicht möglich sei, da in den Finanzinformationen von Arcosa nur Informationen zum Anteil des Untersegments für SWT und Versorgungsstrukturen an den Einnahmen der EEG-Gruppe enthalten seien, nicht aber die Umsatzkosten und andere indirekte Kosten, die in die VVG-Kosten einfließen. Daher wurden die Vorbringen von Chengxi Shipyard zurückgewiesen.

(251)

Chengxi Shipyard brachte weiterhin vor, dass nach einen Rechnungslegungspraktiken bestimmte Kostenpositionen in die Herstellgemeinkosten einbezogen seien, die tatsächlich in die VVG-Kosten einfließen sollten. Das Unternehmen stellte eine Liste dieser Kostenpositionen bereit und forderte die Kommission auf, diese aus den gemeldeten Herstellgemeinkosten auszuschließen, um eine Doppelerfassung dieser Kostenpositionen zu vermeiden, da diese angeblich im VVG-Vergleichswert berücksichtigt seien.

(252)

Die Kommission wies darauf hin, dass das Unternehmen selbst die fraglichen Kostenpositionen während der gesamten Untersuchung unter Herstellgemeinkosten gemeldet hatte (in der ersten Beantwortung des Fragebogens, in der Antwort auf Mängel und in einer überarbeiteten Version der übermittelten Daten während des Fernabgleichs). Das Unternehmen forderte erst in seinen Stellungnahmen zur endgültigen Unterrichtung, dass bestimmte Kostenpositionen von den Herstellgemeinkosten ausgeschlossen und in die VVG-Kosten übernommen werden sollten. Darüber hinaus meldete das Unternehmen in den Informationen zu Gewinnen und Verlusten (110), die in der Fragebogenantwort enthalten waren, separat andere Kostenpositionen für die VVG-Kosten als die in seinen Herstellgemeinkosten enthaltenen Positionen. Noch wichtiger war, das die Aufteilung der vom Unternehmen während der Untersuchung gemeldeten Kosten in Herstellgemeinkosten und VVG-Kosten im Einklang mit seiner Finanzbuchführung stand, in der die fraglichen Kostenpositionen auf Konten für Herstellgemeinkosten verbucht wurden. Deshalb wies die Kommission das Vorbringen zurück.

(253)

Nach der endgültigen Unterrichtung brachte Suzhou Titan vor, dass die Kommission falsch gedeutet habe, ob einzelne VVG-Positionen Einnahmen oder Ausgaben seien, wodurch die VVG-Kosten überhöht seien. Laut dem Unternehmen hätten sich die VVG-Kosten auf ungefähr 15 Millionen MXN und nicht auf die von der Kommission berechneten 42 Millionen MXN belaufen müssen.

(254)

Die Kommission prüfte die Behauptung und bestätigte, dass der Wert der VVG-Kosten richtig berechnet wurde. Der Wert der VVG-Kosten kann einfach überprüft werden, indem die Bruttogewinne (ungefähr 105 Millionen MXN) und die Gewinne vor Steuern (ungefähr 63 Millionen MXN) abgeglichen werden. Die Differenz zwischen ihnen (42 Millionen MXN, nicht 15 Millionen MXN) stellt den Wert der VVG-Kosten dar. Daher wies die Kommission das Vorbringen zurück.

3.2.4.   Berechnung

(255)

Auf dieser Grundlage ermittelte die Kommission nach Artikel 2 Absatz 6a Buchstabe a der Grundverordnung für jeden Warentyp rechnerisch den Normalwert auf der Stufe ab Werk.

(256)

Zunächst ermittelte die Kommission die unverzerrten direkten Herstellkosten. Die Kommission wandte die unverzerrten Stückkosten auf den tatsächlichen Verbrauch der einzelnen Produktionsfaktoren jedes in die Stichprobe einbezogenen mitarbeitenden ausführenden Herstellers an. Die Kommission multiplizierte die Verbrauchsmengen je Einheit mit den in dem repräsentativen Land festgestellten unverzerrten Kosten je Einheit, wie bereits in Abschnitt 3.2.3 beschrieben.

(257)

Im Anschluss an die Ermittlung der unverzerrten direkten Herstellkosten wandte die Kommission die Herstellgemeinkosten, die VVG-Kosten und die Gewinne darauf an (vgl. Erwägungsgründe 246–248).

(258)

Wie in Erwägungsgrund 247 erläutert, addierte die Kommission zu den unverzerrten direkten Herstellkosten für jeden in die Stichprobe einbezogenen ausführenden Hersteller Herstellgemeinkosten in Höhe von 3 bis 10 % der Herstellkosten hinzu, um die unverzerrten Herstellkosten zu ermitteln.

(259)

Wie im vorstehenden Erwägungsgrund beschrieben, wandte die Kommission auf die festgestellten Herstellkosten VVG-Kosten und Gewinne an, die auf der Grundlage der Finanzinformationen der beiden Hersteller von SWT in Mexiko ermittelt wurden. Die als prozentualer Anteil an den Umsatzkosten ausgedrückten und auf die unverzerrten Herstellkosten angewandten gewogenen durchschnittlichen VVG-Kosten beliefen sich auf 13,6 %. Der als prozentualer Anteil an den Umsatzkosten ausgedrückte und auf die unverzerrten Herstellkosten angewandte gewogene durchschnittliche Gewinn belief sich auf 10,8 %.

(260)

Schließlich zog die Kommission gegebenenfalls den unverzerrten Wert des Nebenprodukts ab. Die Kommission multiplizierte die je Einheit der untersuchten Ware erzeugten Mengen an Nebenprodukten mit dem unverzerrten Stückpreis der Nebenprodukte in dem repräsentativen Land, wie in Abschnitt 3.2.3 beschrieben.

(261)

Auf dieser Grundlage berechnete die Kommission nach Artikel 2 Absatz 6a Buchstabe a der Grundverordnung den Normalwert pro Warentyp auf der Stufe ab Werk.

(262)

Nach der endgültigen Unterrichtung brachten Chengxi Shipyard und Suzhou Titan vor, dass die Kommission den unverzerrten Wert des verkauften Nebenerzeugnisses (Stahlschrott) von den Kosten der Herstellung und nicht vom Normalwert hätte abziehen sollen. Chengxi Shipyard brachte vor, dass es im Einklang mit seinen Rechnungslegungspraktiken stehe, die Einnahmen aus dem Verkauf von Schrott mit den Herstellkosten zu verrechnen. Suzhou Titan wies darauf hin, dass die Kommission in vorherigen Untersuchungen (111) den unverzerrten Wert vom Nebenerzeugnis von den Herstellkosten abgezogen habe.

(263)

In Bezug auf das Vorbringen von Chengxi Shipyard wies die Kommission darauf hin, dass das Unternehmen in der Kostenberechnung tatsächlich die Einnahmen aus dem Verkauf von Stahlschrott jedem Projekt zuordnete. In seiner Finanzbuchführung wurden die Einnahmen aus dem Verkauf von Stahlschrott jedoch nicht als Hauptbetriebseinnahme gebucht und der Wert der Herstellkosten wurde auch mit Sicherheit nicht gesenkt. Die Einnahmen wurden im Gegenteil unter „Sonstige Betriebseinnahmen“ erfasst.

(264)

In Bezug auf das Vorbringen von Suzhou Titan wies die Kommission darauf hin, dass in der erwähnten vorherigen Untersuchung das Nebenerzeugnis in der eigenen Produktion des Herstellers wiederverwendet wurde, während der Stahlschrott im vorliegenden Fall verkauft wurde. Daher stand der Vergleichswert für Stahlschrott in dieser Untersuchung für den unverzerrten Verkaufspreis, der natürlich nicht nur die Herstellkosten, sondern auch die Herstellgemeinkosten, die VVG-Kosten und die Gewinne abdeckt.

(265)

Folglich wies die Kommission die in Erwägungsgrund 262 dargelegten Vorbringen von Chengxi Shipyard und Suzhou Titan zurück.

(266)

Neben seinen Stellungnahmen zur Methodik, mit der die Auswirkungen des Nebenerzeugnisses auf den Normalwert widergespiegelt werden sollten, wies Chengxi Shipyard darauf hin, dass die Kommission bei der Berechnung des Normalwerts des Unternehmens den Wert des Nebenerzeugnisses nicht abgezogen hätte.

(267)

Die Kommission prüfte die Behauptung und bestätigte, dass der unverzerrte Wert des Nebenerzeugnisses tatsächlich aufgrund eines Schreibfehlers nicht vom Normalwert abgezogen wurde. Die Kommission korrigierte den Fehler und übernahm die Änderung auch in die Berechnung der Dumpingspanne für andere mitarbeitende Unternehmen und der residualen Dumpingspanne. Die Kommission übermittelte dem Unternehmen eine weitere Unterrichtung über die endgültigen Feststellungen und gab ihm Gelegenheit für eine Stellungnahme. Das Unternehmen gab keine weiteren Stellungnahmen in dieser Angelegenheit ab.

(268)

Nach der endgültigen Unterrichtung brachte Chengxi Shipyard vor, dass die Kommission die Kosten für Verbrauchsmaterialien und die Herstellgemeinkosten nicht als Prozentsatz der Herstellkosten in den rechnerisch ermittelten Normalwert hätte übertragen sollen. Laut dem Unternehmen stehen diese beiden Kostenkategorien nicht im Zusammenhang mit dem Wert anderer Inputmaterialien. Stattdessen hätte die Kommission einen geeigneten Vergleichswert im repräsentativen Land ermitteln sollen.

(269)

Die Kommission stellte klar, dass die beschriebene Methodik angewendet wurde, weil die im repräsentativen Land verfügbaren Finanzdaten keine Informationen zu Herstellgemeinkosten enthielten. Die interessierten Parteien wurden in zwei Vermerken über die Quellen für die Normalwertermittlung über diese Tatsache informiert. Das Unternehmen hatte daher viele Gelegenheiten, einen geeigneten Vergleichswert vorzuschlagen, mit dem die verzerrten Herstellgemeinkosten ersetzt werden können.

(270)

In Bezug auf Verbrauchsmaterialien wies die Kommission darauf hin, dass die Kosten der Verbrauchsmaterialien tatsächlich als Prozentsatz der Materialeinzelkosten ausgedrückt wurden und nicht als Prozentsatz der Herstellkosten. In diesem Zusammenhang entschied die Kommission, in Anbetracht der begrenzten Auswirkungen der Verbrauchsmaterialien auf die Herstellkosten in ihrer Gesamtheit und je Warentyp und da einige der in die Stichprobe einbezogenen ausführenden Hersteller nicht in der Lage waren, den Verbrauch bestimmter Produktionsfaktoren in Standard-Maßeinheiten zu melden, diese Methodik anzuwenden. Stattdessen wurden Einheiten wie Sätze und Flaschen gemeldet, die nicht mit den in den Einfuhrstatistiken verwendeten Einheiten kompatibel waren. Wenngleich sich die Unternehmen im Allgemeinen bemühten und einige der wichtigeren Produktionsfaktoren in Standardeinheiten (zumeist in Kilogramm) umrechneten, konnte dieser Mangel nicht bei allen betroffenen Produktionsfaktoren abgestellt werden. Dadurch wurde die Kommission davon abgehalten, einen geeigneten Vergleichswert im repräsentativen Land zu ermitteln, und dieser Umstand trug dazu bei, dass die Kosten der Verbrauchsmaterialien im Normalwert als Prozentsatz der unverzerrten Materialeinzelkosten abgebildet werden mussten.

(271)

Aus den in den Erwägungsgründen 269 und 270 dargelegten Gründen wies die Kommission die in Erwägungsgrund 268 beschriebenen Vorbringen von Chengxi Shipyard zurück.

(272)

Chengxi Shipyard brachte ebenso vor, dass die von der Kommission verwendete Methode, die inländischen Transportkosten zu den unverzerrten Kosten der Produktionsfaktoren hinzuzufügen, fehlerhaft sei. Statt die unverzerrten Kosten um einen einheitlichen, anhand der Unternehmensdaten ermittelten Prozentsatz zu erhöhen, hätte die Kommission die einzelnen Transportkosten für jeden Produktionsfaktor berechnen sollen. Insbesondere brachte das Unternehmen vor, dass die Transportkosten für Einheiten eher mit dem Gewicht als mit dem Materialwert verknüpft wären. Durch die Verwendung eines einheitlichen Prozentsatzes würden daher die Transportkosten für wertvollere Produktionsfaktoren überhöht.

(273)

Die Kommission wies darauf hin, dass die ausführenden Hersteller gehalten waren, die tatsächlichen oder geschätzten Transportkosten für jeden Produktionsfaktor zu melden. Das Unternehmen legte die angeforderten Informationen aber nicht vor. Daher wies die Kommission das Vorbringen zurück.

3.3.   Ausfuhrpreis

(274)

In ihrer Stellungnahme zur Einleitung der Überprüfung machte die CCCME geltend, dass die Informationsquellen für den Ausfuhrpreis zweifelhaft seien, da insbesondere der Preis für einen dreiteiligen SWT, der im Antrag verwendet wurde, höher sei als der Preis für einen vierteiligen Turm.

(275)

Die Kommission stellte fest, dass der Antragsteller im vorliegenden Fall nicht auf die offiziellen Einfuhrstatistiken zurückgreifen konnte, um den Ausfuhrpreis der ausführenden Hersteller in der VR China zu ermitteln. Erstens fällt die untersuchte Ware unter KN-Codes, die ein breiteres Warensortiment abdecken. Zweitens werden die Mengen in der Einfuhrstatistik in Kilogramm erfasst. Daher war es nicht möglich, den Einfuhrpreis für die verschiedenen Arten von Türmen (abhängig von der Anzahl der Teile) zu bestimmen. Wie im Antrag erläutert (112), legte der Antragsteller eidesstattliche Erklärungen der Unionshersteller als hinreichenden Nachweis für den von den chinesischen ausführenden Herstellern bei Ausschreibungen — an denen die Unionshersteller teilnahmen, aber keinen Zuschlag bekamen — angebotenen Preis vor. Unter den Umständen des vorliegenden Falles und unter Berücksichtigung der besonderen Art der untersuchten Ware erachtete die Kommission die eidesstattlichen Erklärungen als eine hinreichend zuverlässige Quelle. Die Tatsache, dass der Preis für einen SWT mit drei Teilen höher war als der Preis für einen SWT mit vier Teilen, könnte darauf zurückzuführen sein, welche Informationsquelle der Antragsteller verwendet hat. Darüber hinaus hat die CCCME keine Nachweise dafür vorgelegt, dass eine solche Situation unmöglich sei, zumal nicht nur die Anzahl der Teile, sondern auch deren Abmessungen (Durchmesser, Länge und Dicke) die Herstellkosten und somit den Verkaufspreis beeinflussen. Aus diesem Grund wies die Kommission das Vorbringen zurück.

(276)

Die in die Stichprobe einbezogenen ausführenden Hersteller führten unmittelbar an unabhängige Abnehmer in der Union aus.

(277)

Der Ausfuhrpreis war nach Artikel 2 Absatz 8 der Grundverordnung somit der tatsächlich gezahlte oder zu zahlende Preis der betroffenen Ware bei der Ausfuhr in die Union.

3.4.   Vergleich

(278)

Die Kommission verglich den Normalwert und den Ausfuhrpreis der in die Stichprobe einbezogenen ausführenden Hersteller auf der Stufe ab Werk.

(279)

Wo es zur Gewährleistung eines fairen Vergleichs angezeigt war, nahm die Kommission nach Artikel 2 Absatz 10 der Grundverordnung Berichtigungen des Ausfuhrpreises zur Berücksichtigung von Unterschieden vor, die die Preise und ihre Vergleichbarkeit beeinflussten. Nach Artikel 2 Absatz 10 Buchstabe k der Grundverordnung wurden Berichtigungen für Bereitstellungs- und Verladekosten, Transportkosten in dem betroffenen Land und Kreditkosten vorgenommen und der Ausfuhrpreis wurde gegebenenfalls um den Wert der vom Abnehmer im Rahmen einer Veredelungsvereinbarung erbrachten Lieferungen berichtigt.

(280)

In seinen Stellungnahmen zur endgültigen Unterrichtung brachte Chengxi Shipyard vor, dass die Daten zu den VVG-Kosten der mexikanischen SWT-Hersteller keine ausreichend ausführlichen Informationen enthielten. Daher enthielten die bei der Berechnung des Normalwerts verwendeten VVG-Kosten laut dem Unternehmen wahrscheinlich Ausgaben, die für Vergleichszwecke vom Ausfuhrpreis abgezogen werden sollten. Daher forderte das Unternehmen die Anpassung des Vergleichswerts für VVG-Kosten, damit die vom Ausfuhrpreis abgezogenen Beträge abgebildet würden.

(281)

Die Kommission vertrat die Ansicht, dass das Unternehmen keine Nachweise dafür vorlegte, dass die vom Ausfuhrpreis für Vergleichszwecke abgezogenen Ausgaben in den VVG-Kosten der beiden SWT-Hersteller in Mexiko enthalten waren. Aus diesem Grund wies die Kommission das Vorbringen zurück.

(282)

Chengxi Shipyard brachte weiterhin vor, dass der Vergleich von Normalwert und Ausfuhrpreis je Stück erfolgen sollte, d. h. je SWT-Abschnitt, statt in Kilogramm, wie es die Kommission handhabte. Das Unternehmen wies darauf hin, dass die meisten Schadensindikatoren ebenfalls in Stück und nicht nach Gewicht ausgedrückt würden. Weiterhin brachte das Unternehmen vor, dass der Preis von SWT je Kilogramm ein verzerrtes Bild ergeben würde, da jeder Abschnitt verschiedene innere Bestandteile enthalten könne, die sich auf sein Gewicht auswirken können, aber in keinem Zusammenhang mit dem Preis des SWT stehen. Schließlich wies Chengxi Shipyard auf Unstimmigkeiten zwischen dem gemeldeten Gewicht einzelner Abschnitte in den EUSALUR- (Verkäufe der Union an unabhängige Abnehmer) und COM-PCN-Tabellen (Herstellkosten je Warentyp) hin. Das Unternehmen behauptete, dass sich diese Unstimmigkeiten aus einer von der Kommission beim Fernabgleich geforderten Berichtigung ergeben.

(283)

Die Kommission vertrat die Ansicht, dass die Schadensindikatoren nicht mit der Berechnung der Dumpingspanne zusammenhängen. Darüber hinaus legte das Unternehmen keine Nachweise für die Behauptung vor, dass die Einbeziehung von inneren Bestandteilen nicht den Preis von SWT beeinflussen würde. Hinsichtlich der Unstimmigkeiten beim Gewicht der einzelnen Warentypen (Abschnitte) in den Tabellen für Verkauf und Herstellkosten stellte die Kommission beim Fernabgleich tatsächlich fest, dass bestimmte in den Verkaufsrechnungen aufgeführte Teile nicht beim Wert und bei der Menge (Gewicht) der entsprechenden Verkaufsvorgänge gemeldet wurden. Da das Unternehmen bestätigte, dass diese Teile als Zubehörteile für den bestimmten SWT-Abschnitt geliefert und in den gemeldeten Herstellkosten berücksichtigt wurden, forderte die Kommission das Unternehmen auf, diese bei Menge und Wert der betroffenen Verkaufsvorgänge einzubeziehen, wozu das Unternehmen seine Zustimmung gab. Das Unternehmen brachte vor, dass es die Daten der Herstellkosten mit dem ursprünglich in der Verkaufstabelle gemeldeten Gewicht abgestimmt habe. An diesem Punkt der Untersuchung wäre es nicht möglich zu prüfen, welches Gewicht je Warentyp (SWT-Abschnitt) korrekt wäre und daher in der Berechnung verwendet werden sollte. Deshalb wies die Kommission das Vorbringen zurück.

(284)

Nach der endgültigen Unterrichtung brachte Suzhou Titan vor, dass die Kommission die Unterschiede zwischen Onshore- und Offshore-SWT übersehen habe. Wenngleich die Kommission entschied, die Antidumpingmaßnahmen nicht auf Einfuhren auf den Festlandsockel und in ausschließliche Wirtschaftszonen der Mitgliedstaaten auszuweiten, brachte das Unternehmen vor, dass Offshore-Türme auch in Windparks genutzt würden, die sich in den Hoheitsgewässern eines Landes befänden. Das Unternehmen brachte vor, dass im Falle einer Einbeziehung von Offshore-SWT in die Berechnung die Unterschiede zwischen Onshore- und Offshore-SWT hinsichtlich der materiellen Eigenschaften beim Vergleich abgebildet werden sollten.

(285)

Im Falle von Suzhou Titan wies die Kommission darauf hin, dass das Unternehmen Offshore-SWT weder ausführt noch herstellt. Im Allgemeinen stellte nur einer der drei in die Stichprobe einbezogenen ausführenden Hersteller eine begrenzte Zahl von Abschnitten für Offshore-Anlagen her und führte diese in die Union aus. Diese flossen in die Berechnungen der Dumpingspanne ein. Da die Definition der Warentypen sehr ausführlich war, gab es keine Überschneidung mit den Abschnitten der Onshore-SWT beim Vergleich des Normalwerts mit dem Ausfuhrpreis je Warentyp. Die Kommission vertrat daher die Ansicht, dass die Unterschiede zwischen den Onshore- und Offshore-Türmen bei der Ermittlung des Dumping nicht übersehen wurden, und wies das Vorbringen zurück.

3.5.   Dumpingspanne

(286)

Bei den in die Stichprobe einbezogenen mitarbeitenden ausführenden Herstellern verglich die Kommission nach Artikel 2 Absätze 11 und 12 der Grundverordnung den gewogenen durchschnittlichen Normalwert jedes Typs der gleichartigen Ware mit dem gewogenen durchschnittlichen Ausfuhrpreis des entsprechenden Typs der betroffenen Ware.

(287)

Bei den nicht in die Stichprobe einbezogenen mitarbeitenden ausführenden Herstellern ermittelte die Kommission die gewogene durchschnittliche Dumpingspanne nach Artikel 9 Absatz 6 der Grundverordnung. Diese Spanne wurde folglich auf der Grundlage der Spannen für die in die Stichprobe einbezogenen ausführenden Hersteller ermittelt, wobei die unter den in Artikel 18 der Grundverordnung genannten Umständen ermittelten Spannen nicht berücksichtigt wurden.

(288)

Die so ermittelte endgültige Dumpingspanne der nicht in die Stichprobe einbezogenen mitarbeitenden ausführenden Hersteller beträgt 81,9 %.

(289)

Für alle anderen ausführenden Hersteller in der VR China wurde die Dumpingspanne nach Artikel 18 der Grundverordnung auf der Grundlage der verfügbaren Informationen ermittelt. Zu diesem Zweck bestimmte die Kommission den Grad der Mitarbeit der ausführenden Hersteller. Der Grad der Mitarbeit ist die Menge der Ausfuhren der mitarbeitenden ausführenden Hersteller in die Union, ausgedrückt als Anteil an den Gesamteinfuhren aus der VR China in die Union im UZ, gemessen in der Anzahl der Türme und ermittelt auf der Grundlage der vom Wirtschaftszweig der Union vorgelegten Schätzung (siehe Erwägungsgründe 308 bis 313).

(290)

Der Grad der Mitarbeit ist im vorliegenden Fall gering, da die Einfuhren der mitarbeitenden ausführenden Hersteller rund 30 % der Gesamtausfuhren in die Union im UZ ausmachten. Auf dieser Grundlage hielt es die Kommission für angemessen, die residuale Dumpingspanne in Höhe der gewogenen durchschnittlichen Dumpingspanne festzusetzen, die für die Warentypen ermittelt wurde, die von Chengxi Shipyard, dem in die Stichprobe einbezogenen ausführenden Hersteller mit der höchsten individuellen Dumpingspanne, am häufigsten ausgeführt wurden. Auf diese Warentypen entfielen im UZ mehr als 50 % der Ausfuhren der untersuchten Ware durch dieses Unternehmen in die Union.

(291)

Die endgültigen Dumpingspannen, ausgedrückt als Prozentsatz des CIF-Preises frei Grenze der Union, unverzollt, betragen:

Unternehmen

Endgültige Dumpingspanne

Chengxi Shipyard

126,8  %

Penglai Dajin

49,7  %

Suzhou Titan

60,7  %

Andere mitarbeitende Unternehmen

81,9  %

Alle übrigen Unternehmen

143,2  %

(292)

Nach der endgültigen Unterrichtung brachte die CCCME vor, dass die von der Kommission festgelegten Dumpingspannen nicht verlässlich seien. Die Handelskammer wies insbesondere am Beispiel der für andere mitarbeitende Unternehmen festgelegten Dumpingspanne darauf hin, dass auf der Grundlage der Berechnung der Kommission der Normalwert der chinesischen Ausführer nahezu 80 % höher als deren Ausfuhrpreis liegen sollte und das in einer Situation, in der die chinesischen Ausfuhrpreise ungefähr auf dem gleichen Niveau liegen wie die Herstellkosten der Unionshersteller. Um zu dieser Feststellung zu kommen, zog die CCCME die angestrebte Gewinnspanne (9,1 %) von der Schadensspanne (11,2 %) ab und brachte daher vor, dass die chinesischen Ausfuhrpreise nur 2 % über den Herstellkosten der Unionshersteller liegen.

(293)

Die Kommission wies darauf hin, dass die Differenz zwischen Dumping- und Schadensspannen für die Bewertung der Verlässlichkeit der Berechnung der Schadensspanne nicht von Bedeutung ist. Dumpingspannen basierten auf den von den Unternehmen vorgelegten Informationen (Verbrauch der Produktionsfaktoren, bestimmte Kosten, Ausfuhrpreise) und unverzerrten Kosten und Vergleichswerten, die im repräsentativen Land ermittelt wurden. Die ausführenden Hersteller hatten die Gelegenheit, Stellungnahmen zur Berechnung ihrer individuellen Dumpingspanne anzugeben. Wären sachliche Fehler ermittelt worden, hätte die Kommission diese berichtigt. Darüber hinaus wurden alle Parteien über die Quellen und Werte der unverzerrten Kosten und die Vergleichswerte im repräsentativen Land unterrichtet und es wurde ihnen die Gelegenheit eingeräumt, Stellungnahmen zu den Quellen selbst und zu möglichen Fehlern bei der Berechnung abzugeben. Auf der Grundlage der Stellungnahmen der interessierten Parteien nahm die Kommission gegebenenfalls Änderungen oder Berichtigungen vor.

(294)

Darüber hinaus verglich die CCCME Kategorien, die nahezu nicht verglichen werden können. Die CCCME ließ beispielsweise außer Acht, dass die chinesischen Anlandepreise für Ausfuhren VVG-Kosten, Gewinne, Bereitstellungs- und Verladekosten, Seefracht- und Versicherungskosten, Einfuhrzölle und nach der Einfuhr anfallende Kosten umfassten und daher nicht mit den Herstellkosten der Union verglichen werden konnten. Zudem schenkte die CCCME der Tatsache keine Beachtung, dass der chinesische Ausfuhrpreis, der zum Zweck der Berechnung der Schadensspanne mit dem Zielpreis der Union verglichen wurde, ein Anlandepreis war, während es sich beim chinesischen Ausfuhrpreis, der für die Berechnung der Dumpingspanne verwendet wurde, um einen Preis auf der Stufe ab Werk handelte.

(295)

Schließlich wies die Kommission die Vorbringen der CCCME aus den in den Erwägungsgründen 293 und 294 dargelegten Gründen zurück.

4.   SCHÄDIGUNG

4.1.   Definition des Wirtschaftszweigs der Union und der Unionsproduktion

(296)

Im Untersuchungszeitraum wurde die gleichartige Ware von 19 der Kommission bekannten Herstellern in der Union hergestellt. (113) Diese Hersteller bilden den „Wirtschaftszweig der Union“ im Sinne des Artikels 4 Absatz 1 der Grundverordnung.

(297)

Die Gesamtproduktion der Union im Untersuchungszeitraum betrug 2 443 Türme.

(298)

Wie im Erwägungsgrund 8 angegeben, wurde geschätzt, dass auf die drei in die Stichprobe einbezogenen Unionshersteller zusammengenommen 38 % der gesamten Unionsproduktion der gleichartigen Ware entfielen. Ihr Anteil an den in der Einleitungsphase ermittelten Verkaufsmengen in der Union betrug 38 %.

4.2.   Unionsverbrauch

(299)

Die drei KN-Codes, unter denen SWT oder Teile davon eingeführt werden können, umfassen auch erhebliche Mengen anderer Waren. In Ermangelung genauerer Daten über die Einfuhren von SWT für den Bezugszeitraum ermittelte die Kommission den Unionsverbrauch daher auf der Grundlage von EWTA-Daten. (114)

(300)

Die EWTA berechnete den Verbrauch ausgehend von den Windkraftanlagen in MW, wie sie von WindEurope veröffentlicht wurden. (115) Die EWTA berechnete die Anzahl der Türme, indem sie die jährlich installierte MW-Leistung durch die durchschnittlichen(n) Größe(n) der nach den Berichten von WindEurope installierten Windkraftanlagen teilte. Der Unionsverbrauch im Jahr 2017 beruht auf den von WindEurope gemeldeten Anlagen im Jahr 2018, der Unionsverbrauch im Jahr 2018 beruht auf den von WindEurope gemeldeten Anlagen im Jahr 2019 und der Unionsverbrauch im Jahr 2019 beruht auf den von WindEurope gemeldeten Anlagen im Jahr 2020. Der Unionsverbrauch im Untersuchungszeitraum beruht auf den von WindEurope gemeldeten Anlagen im Jahr 2020 (für die erste Hälfte des Untersuchungszeitraums) und auf Hochrechnungen auf der Grundlage der Marktdaten der EWTA (für die zweite Hälfte des Untersuchungszeitraums). Die Berichtigung um ein Jahr ist erforderlich, da zwischen dem Zeitpunkt, zu dem die Hersteller SWT an ihre Kunden verkaufen, und dem Zeitpunkt, zu dem die Windkraftanlagen installiert werden, eine Vorlaufzeit liegt, die nach den vorliegenden Informationen (116) im Durchschnitt 12 Monate beträgt, wenngleich sie auch länger sein kann (117).

(301)

Auf dieser Grundlage entwickelte sich der Verbrauch von SWT im Bezugszeitraum wie folgt:

Tabelle 2

Verbrauch auf dem Unionsmarkt (in Türmen)

 

2017

2018

2019

UZ

Unionsverbrauch

2 707

3 200

2 851

3 087

Index

100

118

105

114

Quelle: EWTA.

(302)

Der Gesamtverbrauch stieg von 2 707 Türmen im Jahr 2017 auf 3 087 Türme im Untersuchungszeitraum. Die Nachfrage war im Jahr 2018 besonders hoch, was auf die zunehmende Zahl der Anlagen in Spanien, Schweden und im Offshore-Bereich im Jahr 2019 zurückzuführen ist. (118)

(303)

Nach der endgültigen Unterrichtung brachte GE vor, dass es wenig Sinn ergebe, die Verbrauchszahlen der Union auf die Anzahl der Anlagen in der Union während des Folgejahres zu stützen, da es nicht möglich sei, ein Kaufdatum vom Jahr der Installation korrekt neu zu berechnen. Zur Untermauerung des Vorbringens verwies GE auf die Tatsache, dass die Vorlaufzeit laut Feststellung der Kommission mehr als ein Jahr betragen könne, äußerte sich jedoch nicht dazu, ob es angemessen sei, eine durchschnittliche Vorlaufzeit von 12 Monaten zu verwenden, wie von der EWTA vorgeschlagen und von der Kommission auf der Grundlage der von den interessierten Parteien bei dieser Untersuchung vorgelegten Informationen als angemessen anerkannt wurde.

(304)

Die Kommission wies zunächst darauf hin, dass GE weder eine alternative Vorlaufzeit zur Bestimmung des Verbrauchs auf der Grundlage der Installationsdaten von WindEurope noch eine andere Grundlage für die Berechnung des Verbrauchs vorschlug. Tatsächlich gab GE selbst an, dass die Fristen zwischen dem Kauf und der Installation von Windkrafttürmen aus Stahl je nach Windpark-Projekt und dessen Größe und Standort variieren können, während die Länge der Zeiträume zwischen der Zollabfertigung von Windkrafttürmen aus Stahl (oder der Abfahrt aus den Werken der Unionshersteller) und deren Installation schwanken kann. In Bezug auf die Angemessenheit einer durchschnittlichen Vorlaufzeit von einem Jahr zwischen Verkäufen (Verbrauch) und Installation wurde die Begründung der EWTA durch im Laufe der Untersuchung vorgelegte Erklärungen anderer interessierter Parteien untermauert (119). Schließlich steht der Verbrauchstrend, der mit der Anwendung der Berichtigung um ein Jahr ermittelt wird, nicht im Widerspruch zu anderen Informationen im Dossier. Dieser Einwand wurde daher zurückgewiesen.

(305)

Nach der endgültigen Unterrichtung forderte die CCCME einen Abgleich des entsprechenden Datensatzes mit den öffentlich zugänglichen Quellen. Die Kommission wies dieses Vorbringen zurück. Das Fehlen genauer öffentlich verfügbarer statistischer Daten in Bezug auf Windkrafttürme aus Stahl ist genau der Grund dafür, dass auf die in Erwägungsgrund 300 beschriebene Methodik zurückgegriffen werden muss. Bei Einfuhren verwendet Eurostat nicht dieselben Maßeinheiten, wie sie im Datensatz von WindEurope enthalten sind. Darüber hinaus umfassen die KN-Codes, unter die Windkrafttürme aus Stahl eingereiht werden, auch erhebliche Mengen anderer Waren. Die eingereichten offenen Versionen der Datensätze der EWTA wurden den interessierten Parteien im Dokument t21.003247, gespeichert am 12.4.2021 (Datensätze von WindEurope und Eurostat), und im Dokument t21.004376 vom 7.6.2021 (Datensatz von WindEurope) zur Verfügung gestellt.

(306)

Nach der endgültigen Unterrichtung hinterfragte die CCCME auch die erheblichen Unterschiede bei den Verbrauchszahlen (120) laut Antrag (121), in der Antwort der EWTA auf den Fragebogen zu Makrodaten vom 9. April 2021 (122) und der überarbeiteten Stellungnahme der EWTA vom 7. Juni 2021 (123). Die Kommission stellte klar, dass die Gründe für die Änderungen von der EWTA in den beiden letztgenannten Stellungnahmen ausführlich erläutert wurden, und wiederholte, dass die zugrunde liegenden Datensätze den interessierten Parteien zur Verfügung gestellt wurden. Bis zu einen gewissen Grad wird der Unterschied zwischen der ersten Antwort der EWTA auf den Fragebogen zu den Makrodaten und den Daten des Antrags durch die Tatsache erklärt, dass das Vereinigte Königreich, das ein wichtiger SWT-Markt ist, aufgrund seines formellen Austritts aus der Union am 1. Januar 2021 nicht mehr in die Makrodaten einbezogen wurde. In ihrer Stellungnahme vom 7. Juni 2021 erklärte die EWTA zudem die geänderten Zahlen in Bezug auf einige der Indikatoren im Vergleich zur Stellungnahme vom 9. April 2021 mit neuen Erkenntnissen, insbesondere in Bezug auf den jährlichen Gesamtverbrauch (die bereits erwähnte Berichtigung um ein Jahr) und die Anteile der Ausfuhren an den Verkaufsmengen des Wirtschaftszweigs der Union.

(307)

Die Kommission fragte die Antworten auf den Fragebogen zu den Makrodaten am 26. März 2021 per Fernabgleich ab. Nach der endgültigen Unterrichtung schlug die CCCME vor, dass die Kommission einen weiteren Fernabgleich hätte durchführen sollen, da die geprüfte Fragebogenantwort der EWTA in der Zwischenzeit durch die überarbeitete Antwort vom 7. Juni 2021 ersetzt worden sei. Die Kommission stellte klar, dass der Datensatz, der der Stellungnahme vom 7. Juni 2021 zugrunde lag, weitgehend mit dem Datensatz identisch war, der der Stellungnahme vom 9. April 2021 zugrunde lag. Nur in der zweiten Hälfte des Untersuchungszeitraums wurden von der EWTA neue Zahlen zum Gesamtverbrauch ermittelt, und zwar im Einklang mit dem überarbeiteten Ansatz, bei dem die Verzögerung von einem Jahr zwischen Verbrauch und Installation berücksichtigt wurde. Die Verbrauchsdaten für die erste Hälfte des Jahres 2020 mussten auf die installierte Windenergieleistung der ersten Hälfte des Jahres 2021 gestützt werden. Nach Eingang der überarbeiteten Stellungnahme der EWTA prüfte die Kommission gebührend, mit welcher Methode die EWTA die Zahl für die MW für die erste Hälfte des Jahres 2021 geschätzt hatte, und sie gelangte zu dem Schluss, dass die Hochrechnungsmethode für die Berechnung dieser Zahl, die die Grundlage für die SWT-Verbrauchszahl für die zweite Hälfte des Untersuchungszeitraums bildet, angemessen war. Sie kam daher zu dem Schluss, dass keine Notwendigkeit für die Durchführung eines zweiten Fernabgleichs im Zusammenhang mit den von der EWTA vorgelegten Makrodaten bestand. Die Kommission wies auch darauf hin, dass keine Partei vor der endgültigen Unterrichtung Stellungnahmen zur überarbeiteten Stellungnahme der EWTA vom 7. Juni 2021 abgegeben hat, auch nicht, nachdem die Parteien am 18. Juni 2021 über den Verzicht auf die Einführung vorläufiger Maßnahmen unterrichtet und ausdrücklich aufgefordert wurden, auf die Stellungnahmen der anderen interessierten Parteien zu reagieren (124). Weder die CCCME noch eine andere Partei äußerte innerhalb der Frist Einwände zur Stellungnahme der EWTA vom 7. Juni 2021 und die Kommission wies daher die Behauptung zurück, dass diese neue Stellungnahme die Verteidigungsrechte der CCCME beeinträchtigt habe.

4.3.   Einfuhren aus China

4.3.1.   Menge und Marktanteil der Einfuhren aus China

(308)

Auf die untersuchte Ware entfällt lediglich ein kleiner Teil der Einfuhrmengen unter dem KN-Code, der Gegenstand der Untersuchung ist. In Ermangelung genauerer Einfuhrdaten für den Bezugszeitraum oder anderer aussagekräftiger Daten liefert Tabelle 3 die besten Schätzungen der EWTA zu den Einfuhren aus dem betroffenen Land. Die Methode der EWTA bestand darin, die Verkäufe der Unionshersteller vom Unionsverbrauch abzuziehen, um die Einfuhren in einem Jahr zu ermitteln. Anschließend zog die EWTA Eurostat heran, um die durchschnittliche Repräsentativität jeder einschlägigen Einfuhrquelle, einschließlich China, wie folgt zu berechnen:

Tabelle 3

Durchschnittliche Repräsentativität der Einfuhrquellen

 

2017

2018

2019

UZ

China

81  %

77  %

85  %

79  %

Vietnam

4  %

8  %

5  %

7  %

Republik Korea

10  %

5  %

4  %

3  %

Türkei

4  %

9  %

5  %

10  %

Andere, nämlich Malaysia und Indonesien

1  %

1  %

1  %

1  %

Quelle: EWTA.

(309)

Die EWTA berechnete die oben genannten Prozentsätze anhand der Eurostat-Einfuhrwerte für China, die Türkei, Vietnam und die Republik Korea für die KN-Codes 7308 20 00 und 8502 31 00. Sie berechnete einen arithmetischen Mittelwert der Repräsentativität jeder Quelle für den KN-Code 7308 20 00 und der Repräsentativität jeder Quelle für den KN-Code 8502 31 00, um die durchschnittliche Gesamtrepräsentativität zu ermitteln, die in Tabelle 3 dargestellt ist.

(310)

Die Einfuhren von SWT aus anderen Drittländern als China, der Türkei, Vietnam und der Republik Korea werden für jeden dieser Zeiträume auf 1 % der Gesamteinfuhren geschätzt. Bei diesen „anderen Ländern“ handelt es sich nach Angaben der EWTA insbesondere um Malaysia und Indonesien.

(311)

In den Fällen, in denen die Eurostat-Daten Einfuhren unter den KN-Codes 7308 20 00 und 8502 31 00 aus anderen als den in der vorstehenden Tabelle genannten Ländern enthielten, ließ die EWTA diese unberücksichtigt und stützte sich dabei auf ihre Marktkenntnisse, denen zufolge weltweit nur in einer ausgewählten Anzahl von Ländern SWT hergestellt werden. Von diesen Ländern hätten nur die in der Tabelle genannten Länder im Bezugszeitraum SWT in die Union ausgeführt.

(312)

Nach der endgültigen Unterrichtung behauptete die CCCME, dass die erwähnte Methodik auf der subjektiven Einschätzung und dem subjektiven Marktwissen der EWTA basiere, legte aber keine Belege für diese Behauptung vor. Die Kommission vertrat die Ansicht, dass die bereits erläuterte Berechnung der Einfuhrmengen in Anbetracht der verfügbaren Daten angemessen ist, da hierbei die Verwendung einer unumstrittenen verlässlichen statistischen Quelle (Eurostat) und des Marktwissens der EWTA in Bezug auf die Mengenanteile der Ausfuhrländer mit den Gesamtmengen der Einfuhren, die mithilfe der von WindEurope veröffentlichten Daten zur installierten Kapazität ermittelt wurden, und den von den Unionsherstellern von gleichartiger Ware gemeldeten Verkaufsmengen kombiniert werden. Aus den im Rahmen der Untersuchung von Verwendern vorgelegten Beiträgen wird keine andere Quelle von Einfuhren ersichtlich als die ausgewählte Anzahl an Ländern in Tabelle 3, wobei bestätigt wurde, das die chinesischen Hersteller bei Weitem den Hauptanteil der Lieferanten aus Drittländern darstellten. Die Kommission wies folglich das Vorbringen der CCCME zurück.

(313)

Auf dieser Grundlage entwickelten sich die Einfuhren aus China:

Tabelle 4

Einfuhrmenge und Marktanteil

 

2017

2018

2019

UZ

Menge der Einfuhren aus China (in Türmen)

690

992

791

1 063

Index

100

144

115

154

Marktanteil

25  %

31  %

28  %

34  %

Index

100

122

109

135

Quelle: EWTA.

(314)

Die Einfuhren aus China schwankten im Bezugszeitraum. Es sei darauf hingewiesen, dass SWT in der Regel im Rahmen größerer Projekte verkauft werden, wobei der Zeitraum oft länger als ein Jahr ist, sodass die Entwicklung der Verkäufe, einschließlich der Einfuhren, oft Nachfrageverschiebungen erkennen lässt, die ein Jahr oder länger vor dem Verkauf stattfanden. Insgesamt stiegen die Einfuhren aus China um 54 %. Ihr Marktanteil stieg von 25 % im Jahr 2017 auf 34 % im Untersuchungszeitraum, was einem Anstieg von 35 % im Bezugszeitraum entspricht.

(315)

Nach der endgültigen Unterrichtung wies GE darauf hin, dass die Kommission den Verbrauch der Union an Windkrafttürmen aus Stahl falsch berechnet und infolgedessen einen falschen Marktanteil der chinesischen Hersteller festgelegt habe. Das Vorbringen wird aus den in Erwägungsgrund 304 dargelegten Gründen zurückgewiesen.

4.3.2.   Preise der Einfuhren aus China und Preisunterbietung

(316)

Auf die untersuchte Ware entfällt lediglich ein kleiner Teil der Einfuhren unter dem KN-Code, der Gegenstand der Untersuchung ist. In Ermangelung zuverlässiger statistischer Daten für den Bezugszeitraum oder anderer aussagekräftiger Daten ermittelte die Kommission daher die Durchschnittspreise der Einfuhren aus der VR China auf der Grundlage der von den in die Stichprobe einbezogenen ausführenden Herstellern vorgelegten Daten.

(317)

Nach der endgültigen Unterrichtung bestritten die CCCME und Suzhou Titan, dass es angemessen sei, durchschnittliche chinesische Einfuhrpreise auf der Grundlage von per Fernabgleich ermittelten Preisen von in die Stichprobe einbezogenen ausführenden Herstellern festzulegen. Insbesondere vertrat die CCCME die Ansicht, dass diese Preise nicht mehr als 22 % der Einfuhren aus der VR China darstellen würden und daher nicht als repräsentativ erachtet werden könnten. Alternativ dazu vertrat sie die Ansicht, dass die Kommission auf Daten von Eurostat zurückgreifen solle, und legte eine Tabelle vor, in der für die vier Jahre des Bezugszeitraums Einfuhrmengen in Tonnen und Stückpreise in EUR/Tonne aufgelistet waren, die den „eigenen Berechnungen der CCCME auf der Grundlage von Eurostat-Daten“ entsprachen.

(318)

Die CCCME machte keine Angaben über die genaue Datenquelle für die erwähnten Zahlen und die Kommission war daher nicht in der Lage zu bewerten, ob die resultierenden Zahlen repräsentativer waren. Die Kommission wies jedoch darauf hin, dass auf die untersuchte Ware lediglich ein kleiner Teil der in Eurostat gemeldeten Einfuhrmengen unter dem KN-Code entfällt, der Gegenstand der Untersuchung ist. Sie gelangte daher zu dem Schluss, dass ein Durchschnittspreis und die Entwicklung eines Durchschnittspreises auf der Grundlage eines Warenmixes, der wesentliche Mengen nicht betroffener Waren enthält, eindeutig weniger repräsentativ als ein Durchschnittspreis und die Entwicklung des Durchschnittspreises von nur der betroffenen Ware der drei in die Stichprobe einbezogenen ausführenden Hersteller ist, die gleichzeitig die größten ausführenden Hersteller sind, die sich im Rahmen des Verfahrens gemeldet haben. Die Vorbringen der CCCME und von Suzhou Titan wurden daher zurückgewiesen.

(319)

In Anbetracht der erwähnten Umstände stellte die Kommission fest, dass sich der Durchschnittspreis von SWT-Einfuhren aus China wie folgt entwickelte:

Tabelle 5

Einfuhrpreise (China)

 

2017

2018

2019

UZ

EUR/t

1 131

1 271

1 130

1 151

Index

100

112

100

102

Quelle: In die Stichprobe einbezogene ausführende Hersteller

(320)

Die Durchschnittspreise der Einfuhren aus China schwankten im Bezugszeitraum. Insgesamt stiegen sie um 2 %, obwohl sie zwischen 2018 und 2019 deutlich zurückgingen, sich dann aber wieder erholten.

(321)

Die Preise in den Tabellen 5 und 9 dieser Verordnung beziehen sich auf die gesamte Warendefinition und zeigen erhebliche Preisunterschiede zwischen den Preisen des Wirtschaftszweigs der Union und den gedumpten Einfuhren. Die Untersuchung ergab, dass die Verwender SWT entweder im Rahmen von Veredelungsvereinbarungen (125) oder im Rahmen von Bestellungen der gesamten Warendefinition beziehen. Anders als bei Veredelungsvereinbarungen erwerben die Nutzer bei Bestellungen der gesamten Warendefinition von den Herstellern von SWT komplette SWT, einschließlich aller Rohstoffe wie Stahlbleche und sogenannter „innerer Bestandteile“ (z. B. ein Aufzug). Im Rahmen von Veredelungsvereinbarungen werden alle oder ein Teil der Inputmaterialien vom Verwender an den Hersteller geliefert. In diesem Fall stellt der Hersteller lediglich die Arbeit in Rechnung, die erforderlich ist, um die Inputmaterialien in einen SWT umzuwandeln, sowie alle sonstigen Materialien, die der Verwender zuvor nicht bereitgestellt hat.

(322)

Die Kommission ermittelte die Preisunterbietung im Untersuchungszeitraum, indem sie die Bestellungen der gesamten Warendefinition miteinander verglich:

(a)

die gewogenen Durchschnittspreise je Warentyp der von dem in die Stichprobe einbezogenen chinesischen Hersteller bezogenen Einfuhren, die dem ersten unabhängigen Abnehmer auf dem Unionsmarkt berechnet wurden, und zwar auf CIF-Basis nach gebührender Berichtigung für nach der Einfuhr anfallende Kosten, und

(b)

die entsprechenden gewogenen Durchschnittsverkaufspreise je Warentyp der in die Stichprobe einbezogenen Unionshersteller, die unabhängigen Abnehmern auf dem Unionsmarkt berechnet wurden, und zwar auf der Stufe ab Werk.

(323)

Der Preisvergleich wurde nach Warentyp getrennt für Geschäftsvorgänge auf derselben Handelsstufe nach gegebenenfalls erforderlichen Berichtigungen und unter Abzug von Rabatten und Preisnachlässen vorgenommen, sofern erforderlich. Das Ergebnis des Vergleichs wurde ausgedrückt als Prozentsatz des von den Unionsherstellern in der Stichprobe im Untersuchungszeitraum theoretisch erzielten Umsatzes.

(324)

Auf dieser Grundlage ergaben sich bei den gedumpten Einfuhren der in die Stichprobe einbezogenen ausführenden Hersteller gewogene durchschnittliche Preisunterbietungsspannen zwischen 2,7 % und 5,1 %. Die untersuchte Ware ist sehr preisempfindlich. Die Verwender kaufen SWT in der Regel im Wege von Ausschreibungen und/oder Angeboten. Dann werden die Angebote mehrerer Anbieter gegenübergestellt und der Wettbewerb beruht weitgehend auf dem Preis. In einem solchen Kontext werden die ermittelten Preisunterbietungsspannen als erheblich angesehen.

(325)

Wie bereits erwähnt, wendete die Kommission ihre übliche Praxis an, indem sie den CIF-Preis frei Grenze der Union der ausführenden Hersteller mit dem Preis auf der Stufe ab Werk der Unionshersteller verglich, weil sie der Ansicht war, dass der Vergleich dieser Preise auf diesen entsprechenden Niveaus eine objektive Bewertung für die Berechnung der Preisunterbietung sicherstellte.

(326)

Nach der endgültigen Unterrichtung brachte Suzhou Titan in Bezug auf die Berechnungen von Preisunterbietung (und Zielpreisunterbietung) vor, dass die nach der Einfuhr anfallenden Kosten zum CIF-Preis der Einfuhren aus der VR China hinzugerechneten Kosten um die Transportkosten sowie die Versicherungskosten für den Transport an den Installationsort erhöht werden müssten, wohingegen die Preise des Wirtschaftszweigs der Union als Preis auf der Stufe ab Werk berücksichtigt werden sollten. Als Begründung für die Forderung nach einer solchen Berichtigung des Einfuhrpreises für die Berechnung von Preis- und Zielpreisunterbietung verwies das Unternehmen auf das hohe Niveau der entsprechenden Transportkosten und darauf, dass jeder Abschnitt eines Windkraftturms nach der Einfuhr in die Union seinen eigenen Zielort hätte. Mehrere Parteien brachten vor, dass der angemessene Vergleichswert für die Berechnung der Spanne der Preisunterbietung (und der Zielpreisunterbietung) der Anlandepreis in der EU am Installationsort sein sollte, und zwar für chinesische Hersteller und Unionshersteller, da in den Endpreis beim Verkauf an den Verwender die hohen Transportkosten einfließen, die stark vom Zielort des Windparkprojekts beeinflusst werden, und dass der Wettbewerb zwischen den Unionsherstellern und den ausführenden Herstellern auf dieser Ebene stattfinde. Die EWTA brachte vor, dass die Preise des Wirtschaftszweigs der Union für die Berechnung der Preisunterbietung (und der Zielpreisunterbietung) um die Transport- und Versicherungskosten erhöht werden sollten, um diese an das CIF-Niveau am gleichen Einfuhrhafen wie die chinesischen Einfuhrpreise anzugleichen.

(327)

Nach Ansicht der Kommission waren alle erwähnten Vorbringen grundsätzlich fehlerbehaftet. Die Preise der Unionshersteller auf der Stufe ab Werk stehen im Wettbewerb mit den Ausfuhrpreisen vom betroffenen Land auf CIF-Niveau am EU-Einfuhrhafen. Für die Prüfung von Preisauswirkungen von Einfuhren wäre es nicht angemessen, die Transport- und Versicherungskosten für den Transport an den Installationsort nur auf Unions- oder Ausfuhrseite — nicht aber auf beiden Seiten — zu addieren.

(328)

Aus den genannten Gründen wies die Kommission die Vorbringen der EWTA und von GE und Suzhou Titan zurück.

(329)

Nach der endgültigen Unterrichtung legte Chengxi Shipyard mehrere Vorbringen bezüglich der Berechnung der Preis- und Zielpreisunterbietungsspanne vor.

(330)

Zunächst behauptete das Unternehmen, dass die Preisunterbietungsspanne auf der Grundlage von Stückpreisen und nicht auf der Grundlage von Preisen pro Kilogramm berechnet werden sollte, wobei es darauf hinwies, dass Stücke (Türme) die Berechnungsgrundlage für die (meisten) Schadensindikatoren bilden. Dieses Vorbringen wurde zurückgewiesen, da die Kommission der Ansicht war, dass die Berechnung der Spanne der Preisunterbietung (und der Zielpreisunterbietung) nicht mit der Ermittlung der Schadensindikatoren in Verbindung steht (siehe auch Erwägungsgründe 282 und 283). Darüber hinaus ist es nicht von Bedeutung, ob die Kommission Türme oder Kilogramm verwendet, sofern sie auf beiden Seiten des Vergleichs die gleichen Werte verwendet.

(331)

Zweitens brachte Chengxi Shipyard vor, dass die endgültige Unterrichtung unzulänglich bliebe, ungeachtet der von der Kommission in der zusätzlichen Unterrichtung vorgelegten zusätzlichen Informationen über u. a. die Zielpreise nach Warentyp des Wirtschaftszweigs der Union in Spannen. Die Kommission habe das Unternehmen nicht in die Lage versetzt, die Genauigkeit der Schadensberechnungen zu prüfen, da sie die Verkaufsmengen, Werte und die genauen Zielpreise des Wirtschaftszweigs der Union nicht offengelegt habe. Das Unternehmen vertrat die Ansicht, dass die konkreten Daten des Wirtschaftszweigs der Union vorgelegt werden sollten, weil sie das Ergebnis der Konsolidierung der Daten der drei in die Stichprobe einbezogenen Unionshersteller darstellen.

(332)

Die Kommission widersprach der Behauptung des Unternehmens, da die Zielpreisspannen alle erforderlichen Informationen enthielten, um die unterste und oberste Zielpreisunterbietungsspanne je Warenmodell zu berechnen, und gestattete es den ausführenden Herstellern daher, die möglichen Berechnungsfehler zu ermitteln. In Bezug auf die Forderung, Mengen, Werte und die genauen Zielpreise offenzulegen, wies die Kommission darauf hin, dass die Kommission nach den Bestimmungen des Artikels 19 Absatz 4 der Grundverordnung verpflichtet ist, den berechtigten Interessen der betroffenen Parteien an der Wahrung ihrer Geschäftsgeheimnisse Rechnung zu tragen. In diesem konkreten Fall ist der Verkaufspreis oder Zielpreis des Wirtschaftszweigs der Union nicht immer das Ergebnis der konsolidierten Daten der drei in die Stichprobe einbezogenen Hersteller, z. B. hatte einer der drei in die Stichprobe einbezogenen Unionshersteller in mehreren Fällen das für den Vergleich genutzte Warenmodell nicht verkauft und daher stellt der Preis nach Warenmodell des Wirtschaftszweigs der Union nicht mehr einen Durchschnitt der Preise der drei in die Stichprobe einbezogenen Unternehmen dar. Das Vorbringen wurde daher zurückgewiesen.

(333)

Drittens brachte Chengxi Shipyard vor, dass die SWT nicht in unmittelbarem Wettbewerb mit den Waren des Wirtschaftszweigs der Union stünden und keine Schädigung verursacht hätten, weil zum einen die Hälfte der Verkäufe nicht in die Berechnung der Schadensspanne eingeflossen seien und zum anderen einige von ihnen eine negative Spanne erzielten.

(334)

Die Tatsache, dass mehr als 45 % der Einfuhren von Chengxi Shipyard nicht berücksichtigt wurden, ist auf die Methodik des Vergleichs der Preise der Einfuhren mit den Preisen gleichartiger Ware der in die Stichprobe einbezogenen Unionshersteller zurückzuführen. Die Kommission wies darauf hin, dass alle eingeführten Warentypen mit allen Warentypen, die von Unionsherstellern hergestellt wurden, im Wettbewerb stehen. Die Tatsache, dass beispielsweise ein aus China eingeführter Warentyp ohne innere Bestandteile (z. B. einen Aufzug oder eine Aufstiegshilfe oder ein Temperatursteuerungssystem) oder aber mit einer anderen Abschnittslänge geliefert wird und daher keine passende Vergleichsware für die Berechnung der Preis- und Zielpreisunterbietung vorhanden ist, ist kein Anhaltspunkt dafür, dass eine solche Ware nicht mit gleichartiger Ware im Wettbewerb steht, die vom Wirtschaftszweig der Union hergestellt wurde, sondern bestätigt lediglich, dass jede verkaufte Ware an die technischen Spezifikationen und Anforderungen des Kunden angepasst wurde. Das Vorbringen wurde daher zurückgewiesen.

(335)

Viertens brachte Chengxi Shipyard vor, dass die Analyse der Spannen für die Preisunterbietung (und die Zielpreisunterbietung) hinsichtlich der Berechnung des Dumpings unvollständig und verzerrt sei, weil alle Ausfuhrverkäufe von Chengxi Shipyard in die Berechnung der Dumpingspanne, nicht aber in die Berechnung der Preisunterbietung (und der Zielpreisunterbietung) eingeflossen seien. Die Kommission wies darauf hin, dass in der Grundverordnung nicht gefordert wird, dieselben Ausfuhrverkäufe bei der Berechnung von Dumping- und Schadensspanne zu verwenden. Beide Berechnungen stehen in unterschiedlichen Kontexten und auch der zugrunde liegende Datensatz kann unterschiedlich beschaffen sein, wobei beachtet werden sollte, dass bei der Berechnung der Schädigung die Preisinformationen der Ausführer und Unionshersteller verglichen werden. Das Vorbringen wurde daher zurückgewiesen.

(336)

Schließlich brachte Chengxi Shipyard vor, dass die Kommission die nach der Einfuhr anfallenden Kosten als bestimmten Betrag je Menge (je Tonne oder je Stück SWT) und nicht als Prozentsatz des CIF-Werts hätte berechnen sollen, um Kohärenz mit den gleichen Kostenberichtigungen, die für die Berechnung des Ausfuhrpreises vorgenommen wurden, herzustellen und weil die Menge für die Bestimmung der nach der Einfuhr anfallenden Kosten maßgeblicher sei. Zunächst wies die Kommission darauf hin, dass das Unternehmen keine Belege zur Stützung seines Vorbringens, dass ein bestimmter Betrag von nach der Einfuhr anfallenden Kosten pro Menge angemessener ist, vorgelegt hatte. Überdies bezog die Kommission die Daten unmittelbar aus den Fragebogenantworten der Einführer/Verwender und bemerkte, dass die meisten der in den Unterlagen gemeldeten Abfertigungskosten auf der Grundlage von Pauschalbeträgen berechnet werden, die mit der Menge oder dem Gewicht der eingeführten Waren in keinem Zusammenhang stehen. Schließlich fehlten in den geprüften Unterlagen Hinweise auf das Gewicht oder die Anzahl der eingeführten Einheiten. Das Vorbringen wurde daher zurückgewiesen.

4.4.   Wirtschaftliche Lage des Wirtschaftszweigs der Union

4.4.1.   Allgemeine Bemerkungen

(337)

Nach Artikel 3 Absatz 5 der Grundverordnung umfasste die Prüfung der Auswirkungen der gedumpten Einfuhren auf den Wirtschaftszweig der Union eine Bewertung aller Wirtschaftsindikatoren, die die Lage des Wirtschaftszweigs der Union im Bezugszeitraum beeinflussten.

(338)

Wie in Erwägungsgrund 9 dargelegt, wurde bei der Ermittlung einer etwaigen Schädigung des Wirtschaftszweigs der Union mit einer Stichprobe gearbeitet.

(339)

Bei der Ermittlung der Schädigung unterschied die Kommission zwischen makroökonomischen und mikroökonomischen Schadensindikatoren. Die makroökonomischen Indikatoren bewertete die Kommission auf der Grundlage der auf alle Unionshersteller bezogenen Daten in der von der EWTA übermittelten Fragebogenantwort, die soweit erforderlich mit den Fragebogenantworten der drei in die Stichprobe einbezogenen Unionshersteller abgeglichen wurden. Die mikroökonomischen Indikatoren bewertete die Kommission anhand der Daten in den Fragebogenantworten der drei in die Stichprobe einbezogenen Unionshersteller. Beide Datensätze wurden einem Fernabgleich unterzogen und als repräsentativ für die wirtschaftliche Lage des Wirtschaftszweigs der Union angesehen.

(340)

Bei den makroökonomischen Indikatoren handelt es sich um: Produktion, Produktionskapazität, Kapazitätsauslastung, Verkaufsmenge, Marktanteil, Wachstum, Beschäftigung, Produktivität, Höhe der Dumpingspanne und Erholung von früherem Dumping.

(341)

Bei den mikroökonomischen Indikatoren handelt es sich um: durchschnittliche Stückpreise, Stückkosten, Arbeitskosten, Lagerbestände, Rentabilität, Cashflow, Investitionen, Kapitalrendite (ROI) und Kapitalbeschaffungsmöglichkeiten.

4.4.2.   Makroökonomische Indikatoren

4.4.2.1.   Produktion, Produktionskapazität und Kapazitätsauslastung

(342)

Die gesamte Unionsproduktion, die Produktionskapazität und die Kapazitätsauslastung entwickelten sich im Bezugszeitraum wie folgt:

Tabelle 6

Produktion, Produktionskapazität und Kapazitätsauslastung

 

2017

2018

2019

UZ

Produktionsmenge (in Türmen)

2 704

2 516

2 647

2 443

Index

100

93

98

90

Produktionskapazität (in Türmen)

4 859

4 664

4 936

4 952

Index

100

96

102

102

Kapazitätsauslastung

56  %

54  %

54  %

49  %

Index

100

97

96

89

Quelle: Die EWTA und in die Stichprobe einbezogene Unionshersteller.

(343)

Die Produktion ging im Bezugszeitraum um 10 % zurück. Die Produktionskapazität blieb im Bezugszeitraum praktisch konstant, sie nahm lediglich um 2 % zu. Die Kapazitätsauslastung ging von 56 % im Jahr 2017 auf 49 % im Untersuchungszeitraum zurück.

(344)

Siemens Gamesa Renewable Energy GmbH & Co KG (im Folgenden „SGRE“), ein Verwender von SWT, der Stellungnahmen übermittelte, vertrat die Auffassung, dass die bloße Anzahl der hergestellten SWT nicht repräsentativ sei, da sie im Laufe der Zeit größer würden. Die Partei wiederholte diese Stellungnahme nach der endgültigen Unterrichtung und brachte vor, dass die Kommission Megawatt („MW“) und Gigawatt („GW“), als Maßeinheit verwenden sollte, d. h. Parameter, die branchenweit als Anhaltspunkt für die installierten Kapazitäten verwendet würden und die auch die Grundlage für die Messung des Kapazitätsbedarfs für die im Grünen Deal enthaltenen Ziele im Bereich der erneuerbaren Energien bildeten. Die Kommission wies das Vorbringen zurück, da auf dem Markt für Windkrafttürme weder MW noch GW als Maßeinheit verwendet werden.

4.4.2.2.   Verkaufsmenge und Marktanteil

(345)

Die Verkaufsmenge und der Marktanteil des Wirtschaftszweigs der Union in der Union entwickelten sich im Bezugszeitraum wie folgt:

Tabelle 7

Verkaufsmenge und Marktanteil

 

2017

2018

2019

UZ

Verkäufe des Wirtschaftszweigs der Union an unabhängiger Abnehmer (in Türmen)

1 859

1 895

1 924

1 737

Index

100

102

104

93

Marktanteil

69  %

59  %

68  %

56  %

Index

100

86

98

82

Quelle: Die EWTA und in die Stichprobe einbezogene Unionshersteller.

(346)

Die Verkaufsmenge des Wirtschaftszweigs der Union ging im Bezugszeitraum um 7 % zurück. Der Marktanteil des Wirtschaftszweigs der Union fiel von 69 % im Jahr 2017 auf 56 % im Untersuchungszeitraum, was einem Rückgang um insgesamt 18 % entspricht.

(347)

Nach der endgültigen Unterrichtung wies GE darauf hin, dass die Kommission den Verbrauch der Union an Windkrafttürmen aus Stahl falsch berechnet und infolgedessen einen falschen Marktanteil der Unionshersteller festgelegt habe. Das Vorbringen wurde aus den in Erwägungsgrund 304 dargelegten Gründen zurückgewiesen.

4.4.2.3.   Wachstum

(348)

Die Verkaufsmenge und der Marktanteil des Wirtschaftszweigs der Union in der Union gingen im Bezugszeitraum um 7 % bzw. 18 % zurück. Der Wirtschaftszweig der Union konnte somit nicht vom Anstieg des Unionsverbrauchs profitieren (+ 14 % im Bezugszeitraum, wie in Tabelle 2 dargestellt).

4.4.2.4.   Beschäftigung und Produktivität

(349)

Beschäftigung und Produktivität entwickelten sich im Bezugszeitraum wie folgt:

Tabelle 8

Beschäftigung und Produktivität

 

2017

2018

2019

UZ

Zahl der Arbeitnehmer

3 803

3 817

3 936

3 614

Index

100

100

103

95

Produktivität (Türme je Beschäftigten)

0,71

0,66

0,67

0,68

Index

100

93

95

95

Quelle: Die EWTA und in die Stichprobe einbezogene Unionshersteller.

(350)

Die Beschäftigung im Wirtschaftszweig der Union im Zusammenhang mit der Herstellung von SWT ging im Bezugszeitraum um 5 % zurück.

(351)

Die Produktivität sank von 0,71 Türmen je Beschäftigten im Jahr 2017 auf 0,68 Türme im Untersuchungszeitraum. Es sei darauf hingewiesen, dass der Produktmix die Anzahl der Türme je Beschäftigten beeinträchtigt. Darüber hinaus nimmt die Größe der SWT im Durchschnitt von Jahr zu Jahr zu. Daher wird der oben dargestellte Produktivitätsrückgang um 5 % höchstwahrscheinlich durch die Tatsache, dass die Größe der Türme im Bezugszeitraum zunahm, vollständig ausgeglichen.

4.4.2.5.   Höhe der Dumpingspanne und Erholung von früherem Dumping

(352)

Die Auswirkungen der Höhe der tatsächlichen Dumpingspannen auf den Wirtschaftszweig der Union waren angesichts der Mengen und Preise der Einfuhren aus dem betroffenen Land erheblich.

(353)

Dies ist die erste Antidumpinguntersuchung zu der betroffenen Ware. Daher lagen keine Daten für eine Bewertung der Auswirkungen eines möglichen früheren Dumpings vor.

4.4.3.   Mikroökonomische Indikatoren

4.4.3.1.   Preise und die Preise beeinflussende Faktoren

(354)

Die gewogenen durchschnittlichen Verkaufsstückpreise, die den unabhängigen Abnehmern in der Union von den in die Stichprobe einbezogenen Unionsherstellern in Rechnung gestellt wurden, entwickelten sich im Bezugszeitraum wie folgt:

Tabelle 9

Verkaufspreise und Herstellkosten in der Union

 

2017

2018

2019

UZ

Durchschnittlicher Verkaufsstückpreis an unabhängige Abnehmer (EUR/t — nur Verkäufe der gesamten Warendefinition)

1 265

1 377

1 459

1 419

Index

100

109

115

112

Herstellstückkosten (EUR/t — nur Verkäufe der gesamten Warendefinition)

1 191

1 385

1 538

1 439

Index

100

116

129

121

Quelle: In die Stichprobe einbezogene Unionshersteller

(355)

Im Bezugszeitraum stiegen die durchschnittlichen Verkaufsstückpreise der Bestellungen für die gesamte Warendefinition für SWT mit Ursprung in der Union um 12 %, während die Herstellstückkosten in noch stärkerem Maße, nämlich um 21 %, anstiegen.

4.4.3.2.   Arbeitskosten

(356)

Die durchschnittlichen Arbeitskosten der Unionshersteller in der Stichprobe entwickelten sich im Bezugszeitraum wie folgt:

Tabelle 10

Durchschnittliche Arbeitskosten je Beschäftigten

 

2017

2018

2019

UZ

(in EUR)

45 411

45 427

48 121

48 593

Index

100

100

106

107

Quelle: In die Stichprobe einbezogene Unionshersteller.

(357)

Im Bezugszeitraum stiegen die durchschnittlichen Arbeitskosten je Beschäftigten entsprechend der allgemeinen Inflations- und Arbeitskostenentwicklung um 7 %. Die jährlichen Wachstumsraten der Arbeitskosten für die gesamte Wirtschaft der Union lagen in den Jahren 2018 und 2019 bei mindestens 3 % und im Jahr 2020 bei über 4 %. (126)

4.4.3.3.   Lagerbestände

(358)

Die Lagerbestände der in die Stichprobe einbezogenen Unionshersteller entwickelten sich im Bezugszeitraum wie folgt:

Tabelle 11

Lagerbestände

 

2017

2018

2019

UZ

Schlussbestände (in Teilen)

0

[30 –40 ]

[30 –40 ]

0

Index

0

100

100

0

Quelle: In die Stichprobe einbezogene Unionshersteller.

(359)

Die Kommission stellte fest, dass die Lagerbestände keinen aussagekräftigen Schadensindikator für die Herstellung von SWT darstellen. Die Hersteller stellen SWT auf Bestellung her und halten in der Regel keine physischen Lagerbestände. Die in Tabelle 11 aufgeführten geringfügigen Schlussbestände beziehen sich auf hergestellte, aber noch nicht verkaufte SWT. (127) .

4.4.3.4.   Rentabilität, Cashflow, Investitionen, Kapitalrendite und Kapitalbeschaffungsmöglichkeiten

(360)

Rentabilität, Cashflow, Investitionen und Kapitalrendite der in die Stichprobe einbezogenen Unionshersteller entwickelten sich im Bezugszeitraum wie folgt:

Tabelle 12

Rentabilität, Cashflow, Investitionen und Kapitalrendite

 

2017

2018

2019

UZ

Rentabilität der Verkäufe an unabhängige Abnehmer in der Union (in % des Umsatzes)

3,6  %

1,1  %

–4,5  %

–1,4  %

Index

100

31

– 126

–40

Cashflow (in EUR)

12 444 710

– 377 687

–17 013 650

–5 531 711

Index

100

–3

– 137

–44

Investitionen (in EUR)

36 715 248

15 482 383

5 275 427

3 488 463

Index

100

42

14

10

Kapitalrendite

16,5  %

–4,5  %

–18,9  %

–4,6  %

Index

100

–27

– 115

–28

Quelle: In die Stichprobe einbezogene Unionshersteller.

(361)

Die Rentabilität des Wirtschaftszweigs der Union ist von + 3,6 % im Jahr 2017 auf – 1,4 % im Untersuchungszeitraum gesunken. Der Cashflow nach Steuern wurde durch sinkende Gewinne beeinträchtigt und war zwischen 2018 und dem Untersuchungszeitraum negativ. Die Kapitalbeschaffungsmöglichkeiten wurden durch den Gewinnrückgang beeinträchtigt. Die Höhe der jährlichen Investitionen folgte einem stetigen Abwärtstrend und sank im Bezugszeitraum um 90 %.

(362)

In Bezug auf den Cashflow stellte SGRE fest, dass GRI in seiner Antwort auf den Fragebogen angegeben hatte, dass seine Kapitalbeschaffungsmöglichkeiten nicht durch das schädigende Dumping beeinträchtigt worden seien und dass die Investitionen selbst oder durch Bankkredite finanziert würden. In diesem Zusammenhang wies das Unternehmen darauf hin, dass die Kapitalbeschaffungsmöglichkeiten von Windar nach eigenen Angaben nicht beeinträchtigt worden seien, da keine Dividende ausgeschüttet worden sei und Gewinne zur Stärkung der Bilanzstruktur verwendet worden seien, während die Investitionen entweder aus dem eigenen Cashflow oder aus langfristigen Bankkrediten finanziert worden seien. Die Untersuchung ergab jedoch, dass die Gewinne der in die Stichprobe einbezogenen Unionshersteller schrumpften und sich möglicherweise negativ auf ihre Investitionen auswirkten, wie aus der vorstehenden Tabelle hervorgeht. Die Tatsache, dass Windar aufgrund der gesunkenen Gewinne nicht in der Lage war, Dividenden an seine Anteilseigner auszuschütten, und dass Windar, wie bereits dargelegt, Bankkredite in Anspruch nehmen musste, um Investitionen zu tätigen, zeigt, dass sich das Unternehmen bereits in einer prekären finanziellen Lage befand. Bankkredite waren natürlich mit zusätzlichen Kosten in Form von zu zahlenden Zinsen verbunden, die auch höher waren als in einer Situation, in der Windar finanziell solider aufgestellt ist.

(363)

Nach der endgültigen Unterrichtung erklärte SGRE, dass die Tatsache, dass ein Unternehmen auf einen Bankkredit zurückgreift, um Investitionen zu tätigen, nicht bedeute, dass sich das Unternehmen in einer instabilen Lage befinde. Die Kommission stimmte zu, dass die bloße Tatsache, dass Windar einen Bankkredit in Anspruch nehmen musste, um Investitionen zu tätigen, an und für sich nicht als Beleg für eine instabile Lage gesehen werden kann. Die Kommission vertrat jedoch die Ansicht, dass dieser Umstand im Zusammenhang mit anderen Faktoren gesehen werden muss, und legte dies in Erwägungsgrund 362 dar. Durch die Erklärung von SGRE hat sich nichts an dieser Schlussfolgerung geändert.

(364)

SGRE verwies auf die Untersuchung US ITC betreffend spanische Windkrafttürme aus Stahl. Würden spanische Hersteller wie Windar ihre Ausfuhren von SWT in die USA zu Preisen verkaufen, die unter ihren Inlandspreisen lägen, würde das Unternehmen seine Herstellkosten und seine Rentabilität auf dem Inlandsmarkt als ausreichend betrachten. Die Kommission konnte jedoch aus vielerlei Hinsicht die Gründe für diese Behauptung nicht erkennen, die darüber hinaus auf Behauptungen in einem Antrag („Petition“) beruhen, der derzeit von den Behörden eines Drittlandes untersucht wird. Darüber hinaus ist diese Behauptung fehlerhaft, da Preisdiskriminierung (sofern sie überhaupt vorliegt und nachgewiesen wird) viele Ursachen haben kann; selbst wenn die Inlandspreise von Windar (in der EU) höher waren als die Preise für Ausfuhren in die USA, bedeutet dies also nicht zwangsläufig, dass die Inlandspreise (hinreichend) gewinnbringend waren. Die Kommission betonte ferner, dass sie die Daten für die mikroökonomischen Indikatoren auf der Grundlage einer Stichprobe von drei Unionsherstellern ermittelt hatte. Der Vorschlag wurde demnach entschieden abgelehnt.

4.5.   Schlussfolgerungen zur Schädigung

(365)

Die vorstehende Bewertung der makroökonomischen und mikroökonomischen Indikatoren zeigt, dass der Wirtschaftszweig der Union im Untersuchungszeitraum eine bedeutende Schädigung erlitt, da er erhebliche Marktanteile verlor und seine Verkaufspreise nicht ausreichten, um den starken Anstieg seiner Herstellkosten weiterzugeben, was zu einem Einbruch seiner Rentabilität führte, der sich negativ auf Investitionen, Kapitalrendite und Cashflow auswirkte.

(366)

Die Tatsache, dass sich einige wenige Indikatoren (Produktionskapazität, Bestände) nicht verschlechtert haben, ändert nichts an der Feststellung einer Schädigung.

(367)

Einige Parteien (CCCME, SGRE und GE) machten geltend, dass sich einige Indikatoren im letzten Teil des dem Antrag zugrunde gelegten Bezugszeitraums verbessert hätten. Die Untersuchung ergab, dass dies im Untersuchungszeitraum nur bei den finanziellen Indikatoren der Fall war, da sich der starke Rückgang der Herstellkosten zwischen 2019 und dem Untersuchungszeitraum tatsächlich positiv auf die finanzielle Lage des Wirtschaftszweigs der Union auswirkte. Dennoch verzeichnete der Wirtschaftszweig der Union im Untersuchungszeitraum weiterhin erhebliche Verluste. Selbst wenn sich dieser Indikator zwischen 2019 und dem Untersuchungszeitraum verbessert hat, ändert dies nichts an der Feststellung einer Schädigung.

(368)

Auf der Grundlage der vorstehenden Ausführungen zog die Kommission den Schluss, dass der Wirtschaftszweig der Union eine bedeutende Schädigung im Sinne des Artikels 3 Absatz 5 der Grundverordnung erlitten hat.

5.   SCHADENSURSACHE

5.1.   Auswirkungen der gedumpten Einfuhren

(369)

Im Bezugszeitraum verlor der Wirtschaftszweig der Union Verkäufe an Einfuhren aus der VR China. Die Einfuhrmengen aus China nahmen stark zu (um 54 %) und ihr Marktanteil stieg um neun Prozentpunkte von 25 % im Jahr 2017 auf 34 % im Untersuchungszeitraum. Im selben Zeitraum ging die Verkaufsmenge des Wirtschaftszweigs der Union trotz des Verbrauchsanstiegs um 14 % um 7 % zurück und sein Marktanteil fiel von 69 % im Jahr 2017 auf 56 % im Untersuchungszeitraum.

(370)

In Bezug auf die Preise lagen die Preise der Einfuhren aus der VR China im gesamten Bezugszeitraum deutlich unter den Verkaufspreisen des Wirtschaftszweigs der Union und auch unter den Herstellkosten des Wirtschaftszweigs der Union, was zu einem Preisdruck führte. Der Preisdruck, der durch die hohen und steigenden Einfuhrmengen aus China zu diesen Preisen im Bezugszeitraum ausgeübt wurde, ist eine eindeutige Erklärung dafür, dass der Wirtschaftszweig der Union nicht in der Lage war, die Kostensteigerungen in seinen Verkaufspreisen abzubilden und die daraus resultierenden Verluste aufzufangen.

(371)

Auf dieser Grundlage gelangte die Kommission zu dem Schluss, dass die Einfuhren aus der VR China eine bedeutende Schädigung des Wirtschaftszweigs der Union verursacht haben. Diese Schädigung hatte Auswirkungen sowohl auf die Mengen als auch auf die Preise.

(372)

Sowohl SGRE als auch GE erklärten, dass es keinen Zusammenhang zwischen den rückläufigen Gewinnen der Antragsteller und den angeblich gedumpten Einfuhren gebe, da die Gewinne ab 2018 stark zurückgegangen und die chinesischen Einfuhrpreise gestiegen seien. Die CCCME erklärte, dass die Einfuhren aus der VR China die Unionshersteller nicht geschädigt haben können, da die Mengen der Einfuhren aus der VR China zurückgingen, während ihre Preise stiegen.

(373)

Die Kommission teilte diese Auffassung nicht. Insgesamt stiegen die chinesischen Einfuhrpreise im Bezugszeitraum um 2 % (siehe Tabelle 5). Sie blieben im Bezugszeitraum jedoch unter den Preisen des Wirtschaftszweigs der Union und dessen Herstellkosten. Des Weiteren sind die chinesischen Einfuhrpreise zwischen 2018 und 2019 gesunken. Die Untersuchung ergab, dass die Menge der Einfuhren aus China zwischen 2017 und dem Untersuchungszeitraum um 54 % und seit 2018 um weitere 7 % gestiegen ist.

5.2.   Auswirkungen anderer Faktoren

5.2.1.   Einfuhren aus Drittländern

(374)

Die Menge der Einfuhren aus anderen Drittländern entwickelte sich im Bezugszeitraum wie folgt:

Tabelle 13

Einfuhren aus Drittländern

Land

 

2017

2018

2019

UZ

Türkei

Menge (in Türmen)

34

121

48

134

Index

100

356

141

393

Marktanteil

1,3  %

3,8  %

1,7  %

4,3  %

Index

100

301

134

344

Durchschnittspreis

(in EUR/t)

1 844

1 830

1 646

1 691

Index

100

99

89

92

Vietnam

Menge (in Türmen)

31

109

44

98

Index

100

351

142

315

Marktanteil

1,2  %

3,4  %

1,5  %

3,2  %

Index

100

297

135

277

Durchschnittspreis (in EUR/t)

1 712

1 681

1 592

1 475

Index

100

98

93

86

Republik Korea

Menge (in Türmen)

85

69

34

41

Index

100

81

40

49

Marktanteil

3,1  %

2,1  %

1,2  %

1,3  %

Index

100

68

38

43

Durchschnittspreis (in EUR/t)

2 111

1 997

2 140

2 381

Index

100

95

101

113

Andere (Indonesien, Malaysia)

Menge (in Türmen)

8

13

9

14

Index

100

163

113

175

Marktanteil

0,3  %

0,4  %

0,3  %

0,4  %

Index

100

137

107

153

Durchschnittspreis (in EUR/t)

1 712

4 184

2 238

2 896

Index

100

244

131

169

Alle oben genannten Drittländer

Menge (in Türmen)

158

312

136

287

Index

100

197

86

181

Marktanteil

5,9  %

9,8  %

4,8  %

9,3  %

Index

100

167

82

159

Durchschnittspreis (in EUR/t)

1 931

1 876

1 776

1 783

Index

100

97

92

92

Quelle: EWTA (Türme, Marktanteile) und Eurostat (Durchschnittspreis).

(375)

Im Bezugszeitraum waren die Einfuhren aus anderen Drittländern als China begrenzt. Ihr kombinierter Marktanteil stieg im Untersuchungszeitraum von 5,9 % (2017) auf 9,3 %. Die Kommission stellte fest, dass die Durchschnittspreise der Einfuhren aus anderen Drittländern als China anhand von Eurostat-Daten für die KN-Codes 7308 20 00 und 7308 90 98 ermittelt wurden. Die KN-Codes decken die Einfuhren einer viel größeren Palette von Waren als lediglich die SWT ab, sie stellen jedoch die besten Informationen dar, die im Rahmen dieser Untersuchung zur Verfügung stehen. Da diese Preise durchweg deutlich höher waren als die Preise der Einfuhren aus der VR China, kann in angemessener Weise der Schluss gezogen werden, dass die Verkaufspreise des Wirtschaftszweigs der Union durch die zugrunde liegenden Einfuhren von SWT nicht unterboten wurden.

(376)

Die Mengen in der oben dargestellten Tabelle sind die besten Schätzungen, die von der EWTA zur Verfügung gestellt wurden. Die Methodik der EWTA wird in Abschnitt 4.3.1 beschrieben.

(377)

Auf Anfrage übermittelten einige Verwender der Kommission Angaben über ihre Einfuhrmengen und -preise aus anderen Drittländern als China. In Anbetracht der begrenzten Zahl von Verwendern, der begrenzten Einfuhrquellen, die von jedem von ihnen verwendet werden, der unterschiedlichen Methoden, die sie für ihre Berichterstattung anwenden, und der geringen Datenmenge wurden diese Informationen jedoch weder für zuverlässig befunden noch konnten sie sinnvoll offengelegt werden.

(378)

In Tabelle 13 sind die Durchschnittspreise gemäß den Eurostat-Daten für die Codes 7308 20 00 und 7308 90 98 der Kombinierten Nomenklatur zusammen aufgeführt. WindEurope forderte die Kommission auf, die Schädigung im Einklang mit der US ITC (128) nur auf der Grundlage der Daten für den ersten Code zu bewerten. Die Kommission hielt den Antrag für unbegründet, da die Untersuchung ergab, dass im Untersuchungszeitraum Einfuhren unter dem Code 7308 90 98 erfolgten. Keine der mitarbeitenden Parteien meldete Einfuhren unter dem Code 8502 31 00. Ferner kam die Kommission in Bezug auf die Genauigkeit der zugrunde liegenden Daten auf dieselbe Feststellung, wie in Erwägungsgrund 375 dargelegt.

(379)

Keine der Parteien brachte vor, dass Einfuhren aus anderen Drittländern als China die Unionshersteller geschädigt haben könnten. Zudem stellte die Kommission fest, dass diese Einfuhren weniger als ein Drittel der Einfuhren aus China im Bezugszeitraum ausmachten.

(380)

In Anbetracht dessen gelangte die Kommission zu dem Schluss, dass die Einfuhren aus anderen Drittländern als China den Wirtschaftszweig der Union im Bezugszeitraum nicht schädigten.

5.2.2.   Ausfuhrleistung des Wirtschaftszweigs der Union

(381)

Die Mengen und Preise der Ausfuhren des Wirtschaftszweigs der Union an nicht verbundene Parteien entwickelten sich im Bezugszeitraum wie folgt:

Tabelle 14

Ausfuhrverkäufe

 

2017

2018

2019

UZ

Ausfuhrmenge (in Türmen)

743

421

357

371

Index

100

57

48

50

Durchschnittspreis (EUR/Türme — nur Bestellungen der gesamten Warendefinition)

311 479

nicht angegeben *

559 982

643 024

Index

100

-

180

206

Quelle: EWTA (Mengen) und in die Stichprobe einbezogene Unionshersteller (Durchschnittspreise).

*

Keine Ausfuhrverkäufe der gesamten Warendefinition in der Stichprobe.

(382)

Im Bezugszeitraum verringerten sich die Ausfuhrmengen der Unionshersteller um die Hälfte. Die in die Stichprobe einbezogenen Hersteller waren nicht in der Lage, einen Preis in EUR/Tonne für diese Verkäufe anzugeben, daher handelt es sich bei den oben angegebenen Preisen um Preise je SWT; diese spiegeln somit auch die Zunahme der Durchschnittsgröße im Bezugszeitraum wider. Die oben angegebenen Durchschnittspreise werden zudem erheblich durch Unterschiede im Produktmix beeinflusst. Aus diesem Grund war es nicht möglich, eine aussagekräftige Schlussfolgerung zu den Auswirkungen der Ausfuhr in Drittländer zu ziehen. Da die Ausfuhren auf ihrem Höchststand im Jahr 2017 höchstens 28 % der Unionsverkäufe im Jahr 2017 ausmachten, dürfte der Rückgang der Ausfuhrverkäufe allenfalls bis zu einem gewissen Grad zur Schädigung beigetragen haben, aber in jedem Fall hat er den ursächlichen Zusammenhang mit den gedumpten Einfuhren nicht abgemildert.

5.2.3.   Nachfrage im Offshore-Bereich

(383)

Vestas verwies auf die Schwankungen der Nachfrage im Offshore-Bereich als Ursache der Schädigung und machte — wie GE — die unzureichende Auslastung der Produktionsanlagen im Offshore-Bereich in der Union für die Schädigung verantwortlich. GE wies darauf hin, dass die Unionshersteller vor 2017 hohe Investitionen in die Entwicklung teurer Produktionsanlagen getätigt hätten, um die Nachfrage im Offshore-Bereich zu bedienen, die letztendlich für die Herstellung von SWT an Land verwendet werden mussten und oder ungenutzt blieben. Nach Auffassung von SGRE und GE sei der Rückgang der Rentabilität des Wirtschaftszweig der Union für SWT auf einen Rückgang der Nachfrage nach SWT im Offhore-Bereich zurückzuführen.

(384)

Diese Behauptungen werden durch die im Februar 2021 herausgegebene Veröffentlichung von WindEurope mit dem Titel „Offshore Wind in Europe — Key Trends und Statistics 2020“ (Offshore-Windenergie in Europa — wichtige Trends und Statistiken 2020) widerlegt. Aus Abbildung 1 geht hervor, dass die kumulative installierte Offshore-Windenergiekapazität in der Union zwischen 2017 und 2018 um etwa 16 % stark gestiegen ist und 2019 und 2020 noch schneller um etwa 20 % zunahm. Während sie im Jahr 2017 etwa 8,8 GW betrug, belief sich die installierte Offshore-Windenergiekapazität in den EU-27 im Jahr 2020 auf etwa 14,6 GW. (129) WindEurope prognostizierte eher positive Aussichten für Offshore-Anlagen. (130) Die Kommission stellte ferner fest, dass die Untersuchung nicht gezeigt hat, dass Unionshersteller systematisch Anlagen, die für Offshore-SWT bestimmt sind, für die Herstellung von Onshore-SWT nutzen; GE räumte selbst ein, dass die für Offshore-SWT bestimmten Anlagen einiger Unionshersteller ausgebucht waren. (131)

(385)

Nach der endgültigen Unterrichtung legte GE die von WindEurope veröffentlichten Zahlen anders aus. Das Unternehmen gelangte anhand der erwähnten Abbildung zu dem Schluss, dass die Nachfrage nach Offshore-Windanlagen zwischen 2017 und 2018 zurückging, sich dann zwischen 2018 und 2019 „leicht erholte“ und von 2019 bis 2020 wieder zurückging. Auf dieser Grundlage gelangte es zu dem Schluss, dass der Offshore-Markt der Union im Bezugszeitraum schrumpfte. Die Kommission passte jedoch die Zahlen so an, dass nur Mitgliedstaaten der Union einbezogen waren, d. h., sie schloss die in Bezug auf das Vereinigte Königreich gemeldeten Mengen aus; es scheint, dass GE dies nicht getan hat und daher seine Schlussfolgerungen auf einen falschen Datensatz stützte. Wenn das Vereinigte Königreich nicht mehr in die erwähnte Abbildung einbezogen wird, ist keine Abnahme der Nachfrage nach Offshore-Windanlagen zwischen 2019 und 2020 zu verzeichnen, sondern ein relativ starker Anstieg von ungefähr 20 %. Wie bereits erwähnt, stieg die kumulative installierte Offshore-Windenergiekapazität in der Union im Bezugszeitraum deutlich von 8,8 GW auf 14,6 GW, also um 66 %, an.

(386)

Die Stellungnahme von GE hinsichtlich der unzureichenden Auslastung der Produktionsanlagen im Offshore-Bereich werden durch die Stellungnahme der Partei widerlegt, in der klargestellt wird, dass die in Erwägungsgrund 384 erwähnten voll ausgebuchten Anlagen nur zu einem einzigen Unionshersteller gehörten. Die Kommission hat sich versichert, dass die Untersuchung gezeigt hat, dass die Unionshersteller nicht systematisch Anlagen, die für den Offshore-Betrieb bestimmt sind, für die Herstellung von Onshore-SWT nutzen.

(387)

Aus allen erwähnten Gründen weist die Kommission den wiederholten Einwand zurück, dass sich ein Rückgang bei der Offshore-Nachfrage negativ auf die Rentabilität des Wirtschaftszweigs der Union ausgewirkt und zur Schädigung beigetragen habe.

5.2.4.   Rohstoffpreise

(388)

Auf Stahlbleche entfällt ein großer Teil (etwa 40 % (132)) der Herstellkosten von SWT. Nach Ansicht der CCCME, von SGRE und GE drücke die Einführung einer Reihe von handelspolitischen Schutzmaßnahmen gegen Stahleinfuhren in die Union, einschließlich der derzeit geltenden Schutzmaßnahmen, die Rentabilität des Wirtschaftszweigs der Union und nicht die Einfuhren aus der VR China. Die CCCME wiederholte ihre Stellungnahme nach der endgültigen Unterrichtung und fügte hinzu, dass in Anbetracht der anderen bestehenden handelspolitischen Schutzmaßnahmen der Anstieg der Herstellkosten so wesentlich wäre, dass er nicht mit gestiegenen Preisen verrechnet werden könne. Ganz allgemein erklärte SGRE nach der endgültigen Unterrichtung, dass die Analyse der Kommission eine genauere Bewertung hätte umfassen sollen, ob der Anstieg der Herstellkosten um 21 % den ursächlichen Zusammenhang zwischen den angeblich gedumpten Einfuhren und der Schädigung, die angeblich aufseiten des SWT-Wirtschaftszweigs der Union eingetreten ist, nicht abzuschwächen vermochte.

(389)

Die Kommission befand die Einwände für unbegründet. Keine Partei untermauerte oder quantifizierte gar die Auswirkung einer bestimmten handelspolitischen Schutzmaßnahme auf die Gesamtherstellkosten von SWT-Herstellern mithilfe von Daten, indem sie die Beschaffung von etwaigen handelspolitischen Schutzmaßnahmen unterliegenden Stahlerzeugnissen durch den Industriezweig der Union in der Vergangenheit und der Folgezeit analysierte. Darüber hinaus wies die Kommission in den Unterlagen zur endgültigen Unterrichtung sowie in Abschnitt 4.4.3.1 auf die Entwicklung der Rohstoffpreise im Bezugszeitraum hin, auch im Vergleich zur Entwicklung der Verkaufspreise. Die Kommission betonte, dass die Unionshersteller bei gleichen Wettbewerbsbedingungen in der Lage sind, (Rohstoff-)Kostensteigerungen in ihren Verkaufspreisen zu berücksichtigen. Die Hersteller von SWT in der Union waren jedoch aufgrund des von den Einfuhren aus der VR China ausgehenden Preisdrucks nicht in der Lage, ihre Preise zu erhöhen (nicht einmal zur Deckung ihrer Kosten). Daher konnte der Anstieg der Gesamtherstellkosten, ob dieser nun durch handelspolitische Schutzmaßnahmen ausgelöst wurde oder nicht, den festgestellten ursächlichen Zusammenhang zwischen den gedumpten Einfuhren aus China und der bedeutenden Schädigung des Wirtschaftszweigs der Union nicht abschwächen.

5.2.5.   Fragen im Zusammenhang mit Produktionsanlagen

(390)

SGRE brachte vor, dass die Eröffnung neuer und modernerer Produktionsanlagen für SWT in der Union die Unionshersteller geschädigt habe, da dies zur Schließung anderer (älterer) Produktionsanlagen für SWT in der Union geführt habe. Nach der endgültigen Unterrichtung erklärte die Partei, dass der interne Wettbewerb infolge der Eröffnung der Anlage GRI Sevilla in Spanien im Jahr 2017, der Anlage Haizea Bilbao in Spanien im Jahr 2018 und der Anlage Windar France im Jahr 2020 nicht ausreichend von der Kommission berücksichtigt worden sei. Laut SGRE wurde durch die Eröffnung der Anlage Windar France (die günstig an der Küste gelegen ist) die Anlage von Windar im spanischen Olazagutía (die ungünstig 100 km von der Küste entfernt gelegen ist) überflüssig und wurde entsprechend im Jahr 2019 geschlossen. Es wurden keine weiteren Informationen vorgelegt, um diesen Einwand zu begründen. In Ermangelung weiterer Stellungnahmen zu dieser Angelegenheit konnte in der Untersuchung nicht festgestellt werden, dass die Eröffnung von neuen Erzeugungskapazitäten in der Union an sich eine schädigende Auswirkung auf bestehende Kapazitäten hatte.

(391)

Vestas und SGRE sahen die ungünstig gelegenen Fertigungsstandorte der Unionshersteller als Ursache für die Schädigung an, konnten diese Behauptungen allerdings nicht untermauern. Die Untersuchung zeigte, dass der Unionsmarkt für SWT mit einem jährlichen Verbrauch von ungefähr 3 000 Einheiten im Untersuchungszeitraum kein hohes Marktvolumen aufweist und Hersteller ihre Verkäufe daher nicht nur auf nahe gelegene Standorte begrenzen können. Jeder der in die Stichprobe einbezogenen Unionshersteller hat jedoch im Untersuchungszeitraum SWT auch an Zielorte im eigenen Mitgliedstaat oder in die angrenzenden Gebiete verkauft. Die Einwände wurden zurückgewiesen.

5.2.6.   Wettbewerb der Windenergie mit anderen Energiequellen

(392)

Für einige Parteien hat die Tatsache, dass neue Projekte zur Erzeugung von Windenergie in der Union unmittelbar mit Erzeugern anderer Energiequellen im Wettbewerb stehen, insbesondere mit Herstellern von Sonnenkollektoren (die meist außerhalb der Union hergestellt werden), dazu geführt, dass der Druck, Windkrafttürme aus Stahl zu immer niedrigeren Preisen herzustellen, gestiegen ist. Dies gilt auch für die zunehmende Abhängigkeit von Auktionen für Kapazitäten erneuerbarer Energien seit 2017, die in den einschlägigen Leitlinien für den Zeitraum 2014–2020 (133) festgelegt sind. Die Kommission stellte fest, dass der angebliche Wettbewerb mit anderen Energiequellen bei vielen Projekten nicht vorhanden ist (siehe auch Erwägungsgrund 447). In Bezug auf die Auktionen ist den verfügbaren statistischen Daten zu entnehmen, dass die Preise für Türme zwischen 2009 und 2016 stärker gesunken sind als nach 2016. Der Einwand wurde daher zurückgewiesen.

(393)

Vestas, WindEurope und SGRE erklärten, dass etwaige Preissenkungen oder Rentabilitätseinbußen in Bezug auf SWT eine logische Folge des erheblichen Wettbewerbs und Preisdrucks in dem Windenergiesektor insgesamt seien. In diesem Zusammenhang verwiesen Vestas, SGRE, WindEurope und die CCCME auf einige Entwicklungen im Windenergiesektor der Union (insbesondere auf den zunehmenden Druck, die Zahl der diskriminierenden Regelungen in Bezug auf Stromkosten zu verringern, auf uneinheitliche nationale Maßnahmen, auf die mangelnde Transparenz von Vorabmengen und auf die geringere Rentabilität von Windparkprojekten aufgrund der Änderungen der Form und der Höhe der Subventionierung erneuerbarer Energien in der Union (mit einer Verlagerung von Einspeisetarifen auf Einspeiseprämien)), die ihrer Ansicht nach eine Reihe von europäischen Verwendern in den Jahren 2018 und 2019 in den Verlust trieben. Die Kommission nahm diese Aspekte zur Kenntnis, befand die Behauptung jedoch insgesamt für unbegründet. Ein verstärkter Wettbewerb auf der Ebene der Endverbraucher führt unter normalen Umständen nicht zu einer Schädigung auf der Ebene der Zulieferer. Der Grund dafür, dass die Preise des Wirtschaftszweigs der Union für SWT nach unten gedrückt wurden, war die breite und zunehmende Verfügbarkeit von Einfuhren zu niedrigen Preisen aus China. Hätte es auf dieser Ebene gleiche Wettbewerbsbedingungen gegeben, wären die Preise und die Rentabilität der Hersteller von SWT nicht in demselben Umfang gedrückt worden. Daher konnte der erhöhte Preisdruck für die Verwenderindustrie den festgestellten ursächlichen Zusammenhang zwischen den gedumpten Einfuhren aus China und der bedeutenden Schädigung der Unionshersteller von SWT nicht abschwächen.

5.2.7.   Türme, die nicht aus Stahl bestehen

(394)

SGRE stellte fest, dass der interne Wettbewerb durch Türme, die nicht aus Stahl bestehen, eine potenzielle gesonderte Ursache für die Schädigung des Wirtschaftszweigs der Union darstelle. Nach der endgültigen Unterrichtung bestand die Partei darauf, dass in der Veröffentlichung „Global wind turbine technology trends 2019“ (Globale Trends der Windkraftanlagentechnologie 2019) von Wood Mackenzie im Zeitraum von 2017 bis 2024 ein Anstieg bei Hybridtürmen um 10 % und ein Rückgang bei Stahltürmen um 16 % ausgewiesen wurde, während WindEurope einen Rückgang des Marktwerts für SWT in den kommenden Jahren voraussagte. Die Kommission nahm den Sachverhalt zur Kenntnis. Die Zahl der Türme in der Union, die nicht aus Stahl bestehen, war im Bezugszeitraum jedoch gering (134), und diese Türme sind für viele Projekte ungeeignet. Türme, die nicht aus Stahl bestehen, konnten daher den festgestellten ursächlichen Zusammenhang zwischen den gedumpten Einfuhren aus China und der bedeutenden Schädigung der Unionshersteller von SWT nicht abschwächen.

5.2.8.   Andere Faktoren

(395)

Die CCCME stellte fest, dass die erheblichen Investitionen der Hersteller von SWT in der Union, insbesondere im Jahr 2017, Druck auf die Gewinne der Hersteller von SWT in den Folgejahren, als die Nachfrage zurückgegangen sei, ausgeübt hätten. Erstens sei die Nachfrage nach 2017 nicht zurückgegangen. Zweitens erwirtschafteten die Hersteller von SWT der Union im Jahr 2017 einen Cashflow, der mehr als ein Drittel der in diesem Jahr getätigten Investitionen ausmache. Zusammen mit den kumulierten Gewinnen und dem Cashflow, die in den Jahren vor 2017 erwirtschaftet wurden, als kein schädigendes Dumping stattfand, würden die Unionshersteller über ausreichende Mittel zur Finanzierung dieser Investitionen verfügen. Die Untersuchung ergab jedoch, dass es sich bei den Investitionen der in die Stichprobe einbezogenen Unionshersteller von SWT um gerechtfertigte Ersatzbeschaffungen, durch die Marktnachfrage bedingte Änderungen und notwendige Modernisierungen der Ausrüstung im Interesse der Verwender handelte.

(396)

SGRE wies auf die erhöhten Abschreibungen von GRI als Ursache der Schädigung hin. Die Untersuchung ergab, dass die Abschreibungen von GRI den geltenden nationalen und internationalen Rechnungslegungsgrundsätzen entsprachen. Darüber hinaus konnte im Rahmen der Untersuchung nicht festgestellt werden, dass die Änderungen bei den Abschreibungen von GRI den ursächlichen Zusammenhang zwischen den gedumpten Einfuhren aus China und der bedeutenden Schädigung des Wirtschaftszweigs der Union insgesamt beeinträchtigten.

(397)

Vestas führte die Schädigung auf die schwächere chinesische Währung zurück, die die Wettbewerbsfähigkeit der chinesischen Hersteller von SWT verbessere. Die Kommission stellte jedoch fest, dass diese Behauptung nicht zutraf. Es wurde festgestellt, dass die chinesischen Hersteller von SWT ihre Ausfuhren in die Union entweder in USD oder in EUR in Rechnung stellten. Der USD war im Untersuchungszeitraum relativ stark und bewegte sich in einer Spanne zwischen 1,07 und 1,14 USD pro EUR. Im Gegensatz dazu belief sich der USD/EUR-Wechselkurs im August 2020 auf über 1,18 und im Januar 2021 auf über 1,22. Daher konnten Währungsschwankungen keine Ursache der bedeutenden Schädigung des Wirtschaftszweigs der Union sein.

(398)

Nach der endgültigen Unterrichtung brachte die CCCME vor, dass der Rückgang des Verbrauchs im Jahr 2019, was der Hälfte des Untersuchungszeitraums entspricht, ein ursächlicher Faktor für die Schädigung sei. In diesem Zusammenhang wies sie auch auf das relativ niedrige Niveau der installierten Kapazitäten in Deutschland im Jahr 2019 und besonders im Jahr 2020 hin. Die Kommission wies den Einwand zurück, da der Verbrauch der Union im Jahr 2019 noch immer 5 % höher war als im Jahr 2017 und der Rückgang des Verbrauchs im Jahr 2019 von vorübergehender Natur war und ein starker Anstieg um 8 % im Untersuchungszeitraum folgte.

(399)

Die CCCME brachte nach der endgültigen Unterrichtung auch vor, dass sich die Kommission mit den Auswirkungen der COVID-19-Pandemie auf die Schädigung hätte befassen sollen, da diese einen erheblichen Wirtschaftsabschwung verursachte und sich stark auf die globalen Lieferketten auswirkte. Die Kommission wies darauf hin, dass der Untersuchungszeitraum in der Mitte des Jahres 2020 endete und zu diesem Zeitpunkt keine Anzeichen dafür vorlagen, dass in den letzten vier Monaten des Untersuchungszeitraum, als die Pandemie die Union erreichte, die Nachfrage nach SWT zurückgehen oder Probleme bei der Beschaffung von Rohstoffen auftreten würden. Das Vorbringen der CCCME wurde daher zurückgewiesen.

5.3.   Schlussfolgerung zur Schadensursache

(400)

Auf dieser Grundlage kam die Kommission zu dem Schluss, dass die gedumpten Einfuhren aus dem betroffenen Land eine bedeutende Schädigung des Wirtschaftszweigs der Union verursachten und dass die anderen Faktoren, ob getrennt oder gemeinsam betrachtet, den ursächlichen Zusammenhang zwischen den gedumpten Einfuhren und der bedeutenden Schädigung nicht abzuschwächen vermochten.

6.   HÖHE DER MAßNAHMEN

(401)

Zur Festsetzung der Höhe der Maßnahmen prüfte die Kommission, ob ein Zoll, der niedriger ist als die Dumpingspanne, ausreichend wäre, um die Schädigung des Wirtschaftszweigs der Union durch die gedumpten Einfuhren zu beseitigen.

6.1.   Schadensspanne

(402)

Die Schädigung würde beseitigt, wenn der Wirtschaftszweig der Union in der Lage wäre, durch den Verkauf zu einem Zielpreis eine angestrebte Gewinnspanne im Sinne von Artikel 7 Absatz 2c und Artikel 7 Absatz 2d der Grundverordnung zu erzielen.

(403)

Gemäß Artikel 7 Absatz 2c der Grundverordnung berücksichtigte die Kommission bei der Ermittlung der Zielgewinnspanne folgende Faktoren: die Höhe der Rentabilität vor dem Anstieg der Einfuhren aus dem betroffenen Land, die Höhe der zur Deckung sämtlicher Kosten und Investitionen sowie sämtlicher Ausgaben in Verbindung mit Forschung und Entwicklung und Innovation erforderlichen Rentabilität sowie das unter normalen Wettbewerbsbedingungen zu erwartende Rentabilitätsniveau. Diese Gewinnspanne sollte nicht niedriger als 6 % sein.

(404)

Die Antragsteller erklärten, dass 10 % eine angemessene Zielgewinnspanne sei, da sie angeblich von einigen Antragstellern in dem Zeitraum des Antrags erreicht worden sei. (135) Mehrere Verwender argumentierten jedoch, die von den Antragstellern angegebene Zielgewinnspanne sei unangemessen hoch.

(405)

In Artikel 7 Absatz 2c der Grundverordnung ist die Mindestzielgewinnspanne auf 6 % festgelegt. Die Untersuchung ergab, dass die Einfuhren aus China im gesamten Bezugszeitraum einen großen Marktanteil in der Union erreichten und die Rentabilität des Wirtschaftszweigs der Union unter 6 % lag. Die Kommission bewertete daher die Rentabilität des Wirtschaftszweigs der Union in den sechs Jahren vor dem Bezugszeitraum und stellte fest, dass seine Rentabilität in den Jahren 2015 und 2016, d. h. in den beiden Jahren vor dem Bezugszeitraum, bei 8,4 % bzw. bei 9,8 % lag. (136) Der Kommission liegen keine Informationen über die Menge und die Preise der Einfuhren vor dem Bezugszeitraum vor. Die in diesen beiden Jahren erzielten Gewinne deuten allerdings darauf hin, dass die Verkaufspreise des Wirtschaftszweigs nicht durch Einfuhren aus der VR China gedrückt wurden, selbst wenn diese auf dem Unionsmarkt 2015 und 2016 in erheblichen Mengen vorhanden waren. Die Kommission vertrat daher die Auffassung, dass eine Zielgewinnspanne von 9,1 % — die dem durchschnittlichen Gewinn des Wirtschaftszweigs der Union in diesen beiden Jahren entspricht — angemessen ist, da die Rentabilität des Wirtschaftszweigs der Union im Bezugszeitraum bereits durch die hohen Einfuhren aus China beeinträchtigt wurde. Diese Zielgewinnspanne wurde zu den tatsächlichen Herstellkosten des Wirtschaftszweigs der Union hinzugerechnet, um den nicht schädigenden Preis zu ermitteln.

(406)

Nach der endgültigen Unterrichtung vertrat Suzhou Titan die Ansicht, dass die von der Kommission vorgenommene Berichtigung von 0,5 % des CIF-Werts, um die nach der Einfuhr anfallenden Kosten zu decken, angesichts der von den Verwendern getragenen Transportkosten und der (höheren) Berichtigungen der Kommission bei anderen Untersuchungen zu niedrig sei. Die Kommission wies dieses Vorbringen zurück. Die vorgenommene Berichtigung erfolgte auf der Grundlage der von den mitarbeitenden Verwendern vorgelegten Daten, die von der Kommission per Fernabgleich geprüft wurden, und ist daher fallspezifisch.

(407)

Nach der endgültigen Unterrichtung erklärte die CCCME, dass die Zielgewinnspanne bei 6 % liegen sollte, da die Rentabilität des Wirtschaftszweigs der Union in den letzten Jahren unter 6 % lag und es bei den derzeitigen Marktbedingungen nicht repräsentativ wäre, sich auf Daten aus den Jahren 2015 und 2016 zu stützen. Die Kommission wies das Vorbringen zurück. Aus den bereits dargelegten Gründen kann die Rentabilität im Bezugszeitraum nicht als Vergleichswert genutzt werden, solange die Rentabilität in den beiden Jahren davor im Einklang mit den Anforderungen von Artikel 7 Absatz 2c steht.

(408)

In seinen Stellungnahmen zur endgültigen Unterrichtung stellte GE fest, dass die bereits beschriebene Methodik fehlerhaft sei. GE erklärte, dass die Preise des Wirtschaftszweigs der Union im Bezugszeitraum nicht unter Druck gerieten, und vertrat die Ansicht, dass es unnötig sei, dass sich die Kommission auf die Jahre vor dem Bezugszeitraum beziehe, weil der starke Anstieg der Einfuhren von SWT aus der VR China seiner Ansicht nach erst im Jahr 2019 aufgetreten sei. Die Kommission befand diesen Einwand in Anbetracht der Tabelle 4 dieser Verordnung, in der bei Einfuhren aus der VR China zwischen 2017 und 2018 eindeutig ein Anstieg von 44 % und ein Marktanteil der Einfuhren aus der VR China von mindestens 25 % im Jahr 2017 verzeichnet wurde, was noch der niedrigste Wert im Bezugszeitraum war, für unbegründet. GE brachte zudem vor, dass auf der Grundlage der Daten im Antrag die Höhe der Einfuhren aus der VR China mit den Jahren 2016, 2017 und 2018 vergleichbar sei. Die Feststellungen dieser Untersuchung (siehe Tabelle 4), wie sie den interessierten Parteien mitgeteilt wurden, zeigen jedoch Einfuhrzahlen im Bezugszeitraum, die sich erheblich von denen im Antrag unterscheiden, und die Kommission verfügt nicht über Einfuhrzahlen nur von SWT vor diesem Zeitraum. Daher sind, wie bereits erwähnt, die Einfuhrmengen aus der VR China für die Jahre 2015 und 2016 nicht bekannt, aber die vom Wirtschaftszweig der Union in diesen Jahren erzielte Rentabilität deutet darauf hin, dass seine Verkaufspreise nicht durch Einfuhren aus der VR China unter Druck gerieten, wie in Erwägungsgrund 405 dargelegt. GE forderte eine Zielgewinnspanne von 6 %, „da dies das von (dem Wirtschaftszweig) der Union zu Beginn des Bezugszeitraums erzielte Rentabilitätsniveau fast verdoppeln und einen Anstieg um 7,4 % gegenüber dem Untersuchungszeitraum darstellen würde“ (137). Bei dieser Begründung werden alle einschlägigen Bestimmungen der Grundverordnung außer Acht gelassen. Daher wies die Kommission das Vorbringen zurück.

(409)

Keiner der in die Stichprobe einbezogenen Hersteller übermittelte ein Vorbringen nach Artikel 7 Absatz 2c der Grundverordnung in Bezug auf nicht getätigte Investitionen oder Forschungs-, Entwicklungs- und Innovationskosten. Es wurden ferner keine Anträge nach Artikel 7 Absatz 2d der Grundverordnung gestellt, d. h in Bezug auf die künftigen Kosten, die dem Wirtschaftszweig der Union aus multilateralen Umweltübereinkünften und den dazugehörigen Protokollen, deren Vertragspartei die Union ist, und dem in Anhang Ia der Grundverordnung aufgeführten Übereinkommen der IAO während der Anwendung der Maßnahme nach Artikel 11 Absatz 2 entstehen werden.

(410)

Die Kommission ermittelte anschließend die Schadensbeseitigungsschwelle anhand eines typenspezifischen Vergleichs des gewogenen durchschnittlichen Einfuhrpreises eines jeden in die Stichprobe einbezogenen ausführenden Herstellers in dem betroffenen Land, wie er bei den Preisunterbietungsberechnungen ermittelt wurde, mit dem gewogenen durchschnittlichen nicht schädigenden Preis der von den Unionsherstellern in der Stichprobe im Untersuchungszeitraum auf dem Unionsmarkt verkauften gleichartigen Ware. Die sich aus diesem Vergleich ergebende Differenz wurde als Prozentsatz des gewogenen durchschnittlichen CIF-Einfuhrwerts ausgedrückt.

(411)

Suzhou Titan, GE und die EWTA gaben die gleichen Stellungnahmen in Bezug auf die Höhe des Preisvergleichs, der zur Berechnung der Zielpreisunterbietung genutzt wurde, ab wie für die Berechnungen der Preisunterbietung (siehe Erwägungsgründe 326–328). Die Einwände werden aus den gleichen Gründen zurückgewiesen, wie bereits in den entsprechenden Erwägungsgründen dargelegt, die sinngemäß auch hier gelten.

(412)

GE und Vestas brachten vor, dass die Preisunterbietungsspanne als Schadensspanne angesehen werden sollte. Die Kommission wies das Vorbringen zurück, da ein solcher Ansatz zu einem Zollniveau führen würde, das die durch die gedumpten Einfuhren verursachte Schädigung des Wirtschaftszweigs der Union entgegen den geltenden Vorschriften nicht beseitigen würde.

(413)

Nach der endgültigen Unterrichtung bezweifelte Suzhou Titan die Glaubwürdigkeit der Spannen, deren Bestimmung gemäß der Erläuterung in Erwägungsgrund 410 erfolgte, da die offengelegten Verkäufe des Unternehmens und die gemeldeten Unionsverkäufe in hohem Maße übereinstimmten. Die Partei forderte, dass in den Berechnungen zwischen Onshore- und Offshore-Windkrafttürmen unterschieden werde, um eine umfassendere und vollständigere Übersicht über deren Ausfuhren zu erhalten, während sie erklärte, dass Warenkennnummern mit negativer Zielpreisunterbietungsspanne keine Schädigung verursacht haben könnten. Die Kommission wies die Vorbringen zurück. Die Kommission stellte klar, dass nur Onshore-Windkrafttürme bei den Berechnungen berücksichtigt wurden. Die Übereinstimmung der Warenkennnummer ist insgesamt substanziell und ermöglicht ein klares Bild in Bezug auf die Schadensspanne. Die Tatsache, dass bei wenigen Warenkennnummern eine negative Zielpreisunterbietungsspanne verzeichnet wird, wirkt sich nicht auf die Berechnung der Schadensspanne oder die Feststellung einer Schädigung aus.

(414)

Die CCCME forderte die Kommission auf, den Grad der Übereinstimmung offenzulegen, falls bestimmte Parameter für Warenkennnummern nicht gestrichen/abgeschwächt werden. Die Kommission erachtete es als unerheblich, ein Szenario offenzulegen, das für die Zwecke der Berechnung nicht beibehalten wurde.

(415)

Der ausführende Hersteller Chengxi Shipyard brachte vor, dass Zielpreisunterbietungsspannen auf der Grundlage der Stückzahl und nicht auf der Grundlage des Gewichts in Kilogramm berechnet werden sollten. Der Einwand wird aus den gleichen Gründen zurückgewiesen, wie bereits in Erwägungsgrund 329 dargelegt, die sinngemäß auch hier gelten.

(416)

Die Schadensbeseitigungsschwellen für „andere mitarbeitende Unternehmen“ und für „alle anderen Unternehmen“ wurden genauso festgesetzt wie die Dumpingspannen für diese Unternehmen (vgl. Erwägungsgründe 287 und 290). Auf dieser Grundlage hielt es die Kommission für angemessen, die residuale Schadensspanne in Höhe der gewogenen durchschnittlichen Schadensspanne festzusetzen, die für die von Suzhou Titan, dem in die Stichprobe einbezogenen ausführenden Hersteller mit der höchsten individuellen Schadensspanne, am häufigsten ausgeführten Warentypen ermittelt wurde. Auf diese Warentypen entfielen im Untersuchungszeitraum mehr als 50 % der Ausfuhren der untersuchten Ware durch dieses Unternehmen in die Union.

Unternehmen

Endgültige Dumpingspanne (in %)

Endgültige Schadensspanne (in %)

Chengxi Shipyard

127,8

7,5

Penglai Dajin

49,7

7,2

Suzhou Titan

60,7

14,4

Andere mitarbeitende Unternehmen

83,2

11,2

Alle übrigen Unternehmen

144,2

19,2

(417)

Nach der endgültigen Unterrichtung brachte die EWTA vor, dass die vorgeschlagenen Zölle nicht ausreichend seien, um die Schädigung zu beseitigen, die dem Wirtschaftszweig der Union durch die gedumpten Einfuhren entstehen. Diese Zölle seien nicht dazu geeignet, gleiche Wettbewerbsbedingungen und ein faires Preisniveau auf dem Unionsmarkt wiederherzustellen, und sie würden die Rentabilität des Wirtschaftszweigs der Union nicht verbessern. Sie würden die Anforderungen von Artikel 9 Absatz 4 der Grundverordnung nicht erfüllen, nach dem ein niedrigerer Zoll auferlegt wird, wenn dieser für die Beseitigung der Schädigung ausreicht.

(418)

Die EWTA fügte unter Verweis auf Artikel 7 Absätze 2 und 2a der Grundverordnung hinzu, dass das primäre EU-Recht die Erhebung von Zöllen in Höhe der Dumpingspanne rechtfertige und dass die Kommission für den Fall, dass sie von den Anforderungen nach Artikel 7 Absatz 2 abweicht und einen niedrigeren Zoll gemäß Artikel 7 Absatz 2a anwendet, prüfen sollte, ob ein niedrigerer Zoll als die Dumpingspanne ausreicht, um die Schädigung zu beseitigen, und sie sollte das Bestehen von Verzerrungen des Rohstoffangebots in Bezug auf die betroffene Ware berücksichtigen.

(419)

Laut der EWTA sieht die Grundverordnung in Artikel 7 Absatz 2 eine Bestimmung vor, die auf den höchstmöglichen Schutz der Interessen der EU abzielt. Die EWTA argumentierte, die Kommission sollte die notwendigen Untersuchungen durchführen, um von Artikel 7 Absatz 2 abzuweichen und zu prüfen, ob die Bedingungen erfüllt sind, um einen niedrigeren Zoll anzuwenden. Im Zusammenhang mit dem Vorstehenden hat die Kommission nach Ansicht der EWTA keinen Ermessensspielraum und scheint es keine andere Rechtsgrundlage im EU-Primärrecht zu geben, die der Kommission eine Abweichung von den Bestimmungen der Grundverordnung einräumt, geschweige denn dem Antragsteller die Verpflichtung oder die Aufgabe überträgt, diesen Umstand zu untersuchen und zu belegen. In diesem Zusammenhang wies die EWTA darauf hin, dass mit dem Antrag aus ihrer Sicht angemessene Fakten und Argumente vorgelegt werden, und forderte die Kommission klar dazu auf, aufgrund der erheblichen Verzerrungen des Angebots an den betreffenden wichtigen Rohstoffen, die die Kommission bereits selbst bei verschiedenen Gelegenheiten festgestellt habe, den Zoll in Höhe der Dumpingspanne festzusetzen. In diesem Zusammenhang verwies die EWTA auf Abschnitt 2.7.2 des Antrags, in dem die Entwicklung der erheblichen Preisunterschiede bei Stahlblechen zwischen der Union und der VR China aufgezeigt wurde, der im Sinne des Artikels 7 Absatz 2a der Grundverordnung zu verstehen ist, der den Umstand abdeckt, dass der „Preis eines Rohstoffs deutlich unter dem Preis auf repräsentativen internationalen Märkten liegt“. Da die Kommission bereits das Vorliegen von Verzerrungen in Bezug auf die betreffenden Rohstoffe sowie bei anderen wichtigen Inputs wie Energie und Arbeit festgestellt habe, sollte sie nach Auffassung der EWTA diese Aspekte unmittelbar dazu nutzen, auf die Anwendung von Artikel 7 Absatz 2a zu verzichten und den Zoll auf der Grundlage von Artikel 7 Absatz 2 festzusetzen. In Anbetracht der vorstehenden Ausführungen erhielt die EWTA ihre Forderung aufrecht, den Zoll in Höhe der Dumpingspanne gemäß Artikel 7 Absatz 2 der Grundverordnung festzusetzen, und brachte vor, einen effizienten, wirksamen und konstruktiven rechtlichen Weg zu finden, um sicherzustellen, dass diese Anforderung der Grundverordnung erfüllt wird.

(420)

Die Kommission wies darauf hin, dass die allgemeine Vorschrift zur Berechnung der Höhe des Zolls in Artikel 7 Absatz 2 der Grundverordnung enthalten ist, wonach der Schadensspanne Vorrang einzuräumen ist, wenn diese niedriger als die Dumpingspanne ist („die Vorschrift des niedrigeren Zolls“). Üblicherweise wird eine solche Schadensspanne definitionsgemäß die Schädigung des Wirtschaftszweigs der Union beseitigen, da sie so berechnet wird, dass zu den tatsächlichen Herstellkosten, die dem Wirtschaftszweig der Union entstehen, eine Zielgewinnspanne addiert wird, die im Einklang mit Artikel 7 Absatz 2c der Grundverordnung festgelegt wird.

(421)

Wie die EWTA zutreffend hervorhob, ist eine Ausnahme von der allgemeinen Regel in Artikel 7 Absatz 2a der Grundverordnung festgelegt, nach der berücksichtigt werden muss, ob Verzerrungen des Rohstoffangebots in Bezug auf die betroffene Ware vorliegen.

(422)

In Artikel 7 Absatz 2a Unterabsatz 4 der Grundverordnung wird erklärt, dass sich die Untersuchung auf alle in Unterabsatz 2 des vorliegenden Absatzes aufgeführten Verzerrungen des Rohstoffangebots erstreckt, für deren Vorliegen der Kommission ausreichende Beweise nach Artikel 5 zur Verfügung stehen. In Artikel 5 der Grundverordnung werden die Bestimmungen bezüglich der Einleitung von Verfahren dargelegt. Bei der Einleitung wurden im Antrag keine Belege für das Vorliegen der im zweiten Absatz von Artikel 7 Absatz 2a Unterabsatz 2 der Grundverordnung aufgeführten Maßnahmen in der VR China vorgelegt und auch die Kommission hatte keine Belege für das Vorliegen solcher Maßnahmen. Solche Verzerrungen konnten in der Untersuchung der Kommission daher nicht berücksichtigt werden. Das Vorbringen der EWTA wurde daher zurückgewiesen.

6.2.   Schlussfolgerung zur Höhe der Maßnahmen

(423)

Anknüpfend an die vorstehende Bewertung sollten die endgültigen Antidumpingzölle nach Maßgabe von Artikel 9 Absatz 4 der Grundverordnung wie folgt festgelegt werden:

Unternehmen

Endgültiger Antidumpingzoll

Chengxi Shipyard

7,5  %

Penglai Dajin

7,2  %

Suzhou Titan

14,4  %

Andere mitarbeitende Unternehmen

11,2  %

Alle übrigen Unternehmen

19,2  %

7.   INTERESSE DER UNION

7.1.   Interesse des Wirtschaftszweigs der Union

(424)

Kein Hersteller von SWT in der Union sprach sich gegen die Maßnahmen aus. Es wird erwartet, dass die Maßnahmen dazu führen werden, gleiche Wettbewerbsbedingungen und ein faires Preisniveau auf dem Unionsmarkt wiederherzustellen und die Rentabilität des Wirtschaftszweigs der Union zu verbessern.

(425)

Der Wirtschaftszweig der Union erfuhr im Bezugszeitraum eine Umstrukturierung und ist ständig bestrebt, seine Effizienz in Bezug auf Kosteneffizienz und Innovation zu verbessern und die Abnehmer besser zu bedienen. Der Antragsteller machte jedoch geltend, dass vier Hersteller von SWT in der Union in den Jahren 2018–2019 ein Insolvenzverfahren einleiten mussten. (138)

(426)

Bei einem Verzicht auf Maßnahmen könnten einige andere Unionshersteller gezwungen sein, diesem Beispiel zu folgen, ihre Tätigkeiten zur Herstellung von SWT einzuschränken oder gar aufzugeben und Arbeitsplätze abzubauen. (139) Dies könnte dazu führen, dass die Verwender auf noch weniger Bezugsquellen zurückgreifen können, dass sich die Lieferzeiten verlängern und dass der Wettbewerb auf dem Markt beeinträchtigt wird. Der Verlust von Fachwissen in der Union ist im Zusammenhang mit den Zielen der Union für Onshore- und Offshore-Windkraftanlagen in den kommenden Jahren nicht erstrebenswert. Die Kapazitätsauslastungsrate in Tabelle 6 zeigt, dass der Wirtschaftszweig der Union entgegen den Behauptungen einiger Parteien die Nachfrage in der Union decken kann und noch über Kapazitätsreserven verfügt.

(427)

Der Schutz der Hersteller von SWT in der Union würde die Wertschöpfungskette für erneuerbare Energiequellen in der Union sowie ein nachhaltiges Geschäftsmodell auf der Grundlage von Versorgungssicherheit und fairem Wettbewerb stärken. Es wird erwartet, dass die Nachfrage nach Windkraftanlagen in den kommenden Jahren steigen wird. Folglich geht WindEurope davon aus, dass der Marktwert für Windkrafttürme bis 2029 um 2,4 % pro Jahr auf 4 Mrd. EUR ansteigen wird. (140)

(428)

Ohne die Einführung von Maßnahmen wird sich die Lage des Wirtschaftszweigs der Union aller Wahrscheinlichkeit nach weiter verschlechtern. In China gibt es erhebliche Überkapazitäten bei der Herstellung von SWT. Diese Kapazität übersteigt 23 000 Türme pro Jahr, d. h. 100 % der weltweiten Nachfrage (141), und dies in einem Kontext, in dem chinesische Hersteller von SWT mit handelspolitischen Schutzmaßnahmen in mehreren Teilen der Welt, wie den USA (142), Australien (143) oder Mexiko (144), konfrontiert sind, wodurch ein weiterer Anstieg der Einfuhren aus der VR China in die Union sehr wahrscheinlich wird.

(429)

Nach der endgültigen Unterrichtung beschwerten sich die EWTA und mehrere Unionshersteller über die Länge des Verfahrens zur Einführung einer endgültigen Maßnahme und die offengelegte Höhe des Zolls, die sie als zu niedrig ansahen, um den Wirtschaftszweig der Union ausreichend zu schützen. Die Kommission wies diese Vorbringen zurück. Mit dem Zeitplan der Untersuchung wurden die einschlägigen Rechtsvorschriften vollständig eingehalten und die Kommission hat die gebotene Sorgfalt walten lassen, bevor sie zu ihren Schlussfolgerungen gelangte. Darüber hinaus berechnete die Kommission den festzusetzenden Antidumpingzoll mithilfe der von den entsprechenden Parteien vorgelegten Datensätze, die abgeglichen wurden, und unter Anwendung aller einschlägigen Bestimmungen der Grundverordnung.

(430)

In Anbetracht des Vorstehenden gelangte die Kommission zu dem Schluss, dass die Einführung von Antidumpingzöllen im Interesse des Wirtschaftszweigs der Union liegt.

7.2.   Interesse der unabhängigen Einführer

(431)

Die Kommission stellte fest, dass es sich bei dem SWT-Geschäft im Wesentlichen um ein Geschäft ohne Zwischenhändler handelt, da die Verwender von SWT unmittelbar von den Herstellern von SWT beziehen. Die Verwender in der Union übernehmen normalerweise die Einfuhr von SWT.

(432)

Keines der Unternehmen, die sich ausschließlich auf die Einfuhr von SWT konzentrieren, beteiligte sich an der Untersuchung. Ein mit der chinesischen Gruppe Envision (einem Entwickler von Windkraftanlagen) verbundenes Unternehmen in Hongkong füllte einen für unabhängige Einführer in die Union bestimmten Fragebogen aus und hielt Maßnahmen zur Gewährleistung eines fairen Wettbewerbs auf dem Markt für SWT für nicht erforderlich. Die Untersuchung ergab, dass die am Fragebogen teilnehmende Partei Teil einer Gruppe ist, deren Hauptinteressen mit denen eines Verwenders von SWT übereinstimmen.

(433)

Aus diesen Gründen kam die Kommission zu dem Schluss, dass keine Nachweise dafür vorliegen, dass sich die Einführung von Antidumpingzöllen auf die Einführer auswirkt.

7.3.   Interesse der Verwender

(434)

In der Regel wird die untersuchte Ware von den Herstellern von SWT unmittelbar an die Hersteller von Windkraftanlagen verkauft, die in diesem Verfahren insofern Verwender sind, als sie die SWT mit einer kompletten Windkraftanlage montieren.

(435)

Die Verwender GE und Vestas, auf die zusammen mindestens 50 % des Unionsverbrauchs im Untersuchungszeitraum entfielen, übermittelten auf Anfrage Antworten auf den Fragebogen und einige zusätzliche Informationen. Des Weiteren übermittelten die Verwender SGRE und Nordex auf Anfrage bestimmte Informationen über ihre Käufe. Diese vier Unternehmen gehören zu den zehn größten Herstellern von Windkraftanlagen. (145)

(436)

Die CCCME vertrat die Auffassung, dass die Verwender ein hervorragendes Beispiel für Globalisierung und internationale Zusammenarbeit seien, da sie Teile aus der ganzen Welt, einschließlich chinesischer SWT, zusammenfügen. Maßnahmen in Bezug auf SWT mit Ursprung in der VR China würden sich auf die Lieferkette auswirken und Windenergieprojekte verzögern, da die Verwender komplexe und langwierige Qualifizierungsverfahren für Lieferanten hätten. Die Kommission teilte diese Auffassung nicht, da mit den Maßnahmen gleiche Wettbewerbsbedingungen wiederhergestellt werden sollen und nicht die Tür für Einfuhren aus China geschlossen wird. Des Weiteren ist die Verwenderindustrie in ihrer Lieferkette in Bezug auf die Lieferung von SWT nicht von China abhängig, da sie ihre Ware von vielen anderen qualifizierten Lieferanten in der Union und anderswo bezieht. In Erwägungsgrund 443 wird näher auf diesen Sachverhalt eingegangen.

(437)

Der Verband WindEurope und mehrere Hersteller von Windkraftanlagen brachten die Bedenken der Verwender zum Ausdruck. Mehrere Verwender gaben an, dass sie die Antidumpingzölle auf SWT nicht auffangen könnten, da sie bereits Antidumping- und Antisubventionszölle auf verschiedene andere in Windkraftanlagen verwendete Rohstoffe zahlten und die Kosten für SWT einen erheblichen Anteil an den Kosten einer Windkraftanlage ausmachten. Einige Verwender wiesen auf die Verluste hin, die einige von ihnen in der jüngsten Vergangenheit in der Union verzeichneten. SGRE wies darauf hin, dass Verwender für das Jahr 2021 niedrige Gewinne verkündeten (146). Einige behaupteten, dass die Maßnahmen die Preise für SWT (einschließlich derjenigen mit Ursprung in der Union) erhöhen, sich negativ auf die Gewinne der Verwender und einige ihrer Tätigkeiten auswirken und zu Einstellungsstopps und Schließungen von weniger wettbewerbsfähigen Produktionsanlagen in bestimmten Regionen der Union führen würden. In diesem Zusammenhang brachte WindEurope vor, dass die europäische Windkraftindustrie im Jahr 2019 mehr als 300 000 Arbeitsplätze geschaffen habe, von denen mehr als 50 000 direkt bei den Herstellern von Windkraftanlagen angesiedelt waren, und dass sie gleichzeitig beträchtliche Einnahmen generiere und zum BIP der EU beitrage. Mehrere Verwender gaben an, dass Einfuhren notwendig seien, und befürchteten einen Kapazitätsmangel und (eine Verschärfung der) Versorgungsprobleme in der Union, insbesondere bei größeren Größen. (147) SGRE behauptete, dass den Verwendern höhere Kosten entstehen würden, weil die Ware an bestimmten Standorten von nicht optimalen Lieferanten beschafft werden müsse. GE erklärte, dass die Kapazitäten für Onshore- und Offshore-Türme getrennt analysiert werden müssten, und behauptete, dass die Antragsteller bei der Herstellung von Onshore-SWT nahezu ausgelastet und mehrfach nicht in der Lage gewesen seien, die Anforderungen von GE in Bezug auf die Spezifikationen oder die erforderlichen Vorlaufzeiten zu erfüllen (und dies manchmal gar nicht schafften). Nach Angaben von GE verlagere GRI die Nachfrage der Union nach SWT in seine Produktionsanlagen in der Türkei und in Indien. SGRE stellte fest, dass aus der Antwort von GRI auf den Fragebogen hervorginge, dass das Unternehmen SWT kaufen musste, um die Nachfrage zu decken. Einige der Vorbringen, konkret diejenigen bezüglich höherer Kosten für Verwender und Lieferproblemen, wurden nach der endgültigen Unterrichtung wiederholt. Auf alle Vorbringen in diesem Erwägungsgrund wird in den folgenden Erwägungsgründen eingegangen.

(438)

Einleitend stellte die Kommission fest, dass die meisten allgemeinen Erklärungen der Verwender zu den Auswirkungen des Zolls im Hinblick auf die Behauptungen im Antrag mit errechneten Dumpingspannen von mehr als 50 % und Schadensspannen von bis zu 20 % abgegeben wurden. Mit anderen Worten, sie trugen der Höhe der Zölle im Rahmen dieser Untersuchung nicht Rechnung.

(439)

Bei der Quantifizierung der Kosten für SWT innerhalb der Kosten für Windkraftanlagen gab es zwischen den Parteien Unterschiede, wobei die Prozentsätze zwischen 20 % (148) und 30 % variierten. Aus den Informationen geht nicht hervor, dass die Verwender nicht in der Lage sind, die durch den vorgeschlagenen Zoll verursachten Kostensteigerungen von SWT an die Projektträger oder andere Parteien weiterzugeben. Außerdem ergab die Untersuchung, dass die mitarbeitenden Verwender GE und Vestas im Bezugszeitraum keine Verluste verzeichneten. Für Waren, die die untersuchte Ware enthalten, gab GE in seiner Fragebogenantwort einen Gewinn zwischen 5 % und 10 % im Jahr 2019 und im Untersuchungszeitraum an. (149) In diesen Zeiträumen erzielte Vestas Gewinne in derselben Größenordnung, wobei für die kommenden Jahre höhere Gewinne erwartet werden. (150) Es wird darauf hingewiesen, dass die Rentabilität der Verwender in einem allgemeineren Kontext zu betrachten ist, da der Verkauf von Windkraftanlagen mit SWT im Rahmen eines größeren Projekts (151) erfolgt und oftmals mit Service- und Wartungsverträgen (152) über mehrere Jahre verbunden ist. Innerhalb von Vestas war die Leistung der Service-Sparte im Jahr 2020 sehr stark, mit einem Umsatzanstieg von 10 % im Vergleich zum Vorjahr und einer außerordentlichen EBIT-Marge von 28 %. (153) Bei Nordex und SGRE war die Marge im Servicebereich zwischen 2017 und 2019 auch deutlich höher als das (positive) EBIT für Bestellungen von Windkraftanlagen (154). Die Tatsache, dass einige Verwender im Jahr 2021 (155) geringere Gewinne (156) verzeichneten, ändert nichts an der Tatsache, dass die meisten Verwender in einer Zeit, in der die Kosten der Windenergie fielen (157), eine sehr gute Leistung zeigten, und an der Tatsache, dass ihre Einnahmen einen gewissen Zyklus aufweisen, der von der Phase der Projekte, mit denen sie sich befassen, abhängt. In ihren Stellungnahmen zur endgültigen Unterrichtung wies die CCCME auf eine klare Prognose einer deutlichen Erholung für den Zeitraum nach der Untersuchung hin, vor allem bezüglich des Verbrauchs und der Herstellung (158).

(440)

Da die Verwender nur sehr unvollständige Angaben über den Anteil der Kosten der SWT an ihren Projekten gemacht haben, konnte die Kommission keine aussagekräftige Quantifizierung dessen, inwieweit die Maßnahmen die Gesamtkosten der Projekte erhöhen würden, vornehmen. Schätzungen deuten auf einen niedrigen Prozentsatz hin, der vom Auftragsumfang abhängen würde. Die EWTA gab an, dass der durch den Zoll bedingte Anstieg der Kosten für den Kauf von SWT zu einem jährlichen Anstieg der Projektkosten um 0,5 % dieses Betrags führen würde. (159) Würde die Einführung von Antidumpingmaßnahmen beispielsweise zu einem Gesamtanstieg der Preise für SWT um 10 % für die Verwender führen, die den größten Teil dieses Preisanstiegs an ihre Abnehmer weitergeben würden, so würde dies nach Ansicht der EWTA zu einem jährlichen Anstieg der Projektkosten um 0,05 % führen. Es sei auch darauf hingewiesen, dass weder GE, noch Vestas, noch Nordex oder SGRE ausschließlich auf Einfuhren aus der VR China angewiesen sind.

(441)

Nach der endgültigen Unterrichtung erklärte SGRE, dass — selbst wenn die Zölle in Prozentsätzen ausgedrückt eine relativ geringe Auswirkung auf die Kosten von SWT hätten — die Auswirkungen in absoluten Beträgen beträchtlich sein würden, da die Verwender Produktionsanlagen infolge des Wettbewerbsdrucks optimieren müssten und ein Beitrag zur Wettbewerbsfähigkeit der Windenergie in Bezug auf die Stromgestehungskosten, d. h. die durchschnittlichen aktuellen Nettokosten der Stromerzeugung für ein Kraftwerk über seine Lebenszeit, geleistet werden müsse. Die Partei quantifizierte die mutmaßlichen „beträchtlichen“ Auswirkungen nicht. Die Kommission wies dieses Vorbringen zurück. In Anbetracht der Ausführungen in den Erwägungsgründen 438 und 440 dürften die Maßnahmen gegenüber den Einfuhren von SWT mit Ursprung in China keine größeren Auswirkungen auf die Gewinne der mitarbeitenden Verwender, ihre Forschungs- und Investitionstätigkeiten oder die Herstellung bestimmter Teile von Windkraftanlagen durch die Verwender haben.

(442)

Wie von WindEurope angemerkt, schaffen die Verwender einen erheblichen Mehrwert in der Union. Dies gilt auch für die Hersteller von SWT in der Union, die als Zulieferer gelten. (160) Die von WindEurope genannten 300 000 bzw. 50 000 Arbeitsplätze sollten jedoch nicht mit den Beschäftigungszahlen der Union in Tabelle 8 dieser Verordnung verglichen werden. Die Zahl von 300 000 Arbeitsplätzen umfasst auch die Arbeitsplätze der Zulieferer, einschließlich der Hersteller von SWT in der Union, sowie die der On- und Offshore-Dienstleister. Diese Zahl schließt auch Arbeitsplätze in Einrichtungen in Nicht-EU-Ländern wie dem Vereinigten Königreich, der Türkei, Norwegen und der Schweiz sowie 140 000 indirekte Arbeitsplätze unterschiedlicher Art ein. Die Verwender, die Angaben zur Gesamtzahl der Arbeitsplätze machten, versäumten es, die Zahl der Arbeitsplätze anzugeben, die in ihrem Unternehmen gefährdet sein könnten, falls Maßnahmen gegenüber SWT mit Ursprung in der VR China eingeführt würden. Andere in Erwägungsgrund 435 genannte Verwender machten keine Angaben zur Beschäftigung. Angesichts der vorstehenden Ausführungen ist die Kommission der Auffassung, dass die Maßnahmen die Zahl der Arbeitsplätze im Windenergiesektor in der Union insgesamt eher erhöhen werden, da in diesem Bereich ein Beschäftigungswachstum erwartet wird. (161)

(443)

In Bezug auf die Stellungnahmen der Verwender zu Lieferproblemen ergab die Untersuchung, dass die Verwender eher mit einer begrenzten Anzahl von Lieferanten von SWT arbeiten, da es lange dauert, (alternative) qualifizierte Lieferanten von Windkrafttürmen zu finden. Es gibt in der Union jedoch zahlreiche Lieferanten und die Bandbreite der Größen, die sie herstellen können, ist ebenfalls groß. Hinsichtlich Letzterem stellte die Kommission — wie in Erwägungsgrund 42 dargelegt —fest, dass der Wirtschaftszweig der Union über Produktionskapazitäten für alle geforderten Größen von SWT verfügt. Die Unterlagen über die Berechnung der Schädigung zeigen, dass die in die Stichprobe einbezogenen Unionshersteller ebenso wie die chinesischen Hersteller Abschnitte mit einem Durchmesser von über fünf Metern verkauften. Überdies wies der Verwender SGRE nach der endgültigen Unterrichtung insbesondere auf die Errichtung neuer, modernerer Produktionsanlagen in der Union in den Jahren 2017, 2018 und 2020 hin, in denen größere SWT gefertigt werden können. (162) Die Ankündigungen der Unionshersteller beziehen sich auf Abmessungen, die größer sind als diejenigen, die von den in die Stichprobe einbezogenen Unionsherstellern während des Untersuchungszeitraums verkauft wurden. (163) In der Union ist tatsächlich ein großes Angebot vorhanden: Die Produktionskapazität der Hersteller von SWT in der Union ist höher als der Unionsverbrauch, und in der Union sind erhebliche Kapazitäten für SWT vorhanden (siehe Tabelle 6), mit denen alle geforderten Standorte bedient werden können, sowohl onshore als auch offshore. Die CCCME räumte ein, dass die Kapazität des Wirtschaftszweigs der Union in den letzten Jahren gestiegen sei. Trotz der schwierigen Marktbedingungen aufgrund der starken Präsenz niedrigpreisiger SWT mit Ursprung in der VR China steigerte der Wirtschaftszweig der Union seine Kapazität im Bezugszeitraum auf Antrag der Abnehmer (164) und verpflichtete sich, seine Kapazität weiter zu steigern, sofern die Marktbedingungen dies zulassen. Sollten Maßnahmen eingeführt werden, sind Einfuhren aus China weiterhin möglich (wenn auch zu einem berichtigten Preisniveau), und Einfuhren aus anderen Ursprungsländern sind ebenfalls weiterhin möglich. (165)

(444)

Aus diesen Gründen wies die Kommission die in Erwägungsgrund 437 zusammengefassten Vorbringen zurück.

(445)

Nach der endgültigen Unterrichtung behauptete SGRE, dass chinesische Hersteller nur auf die Nachfrage in Dänemark, Schweden und Finnland eingehen, da sie in den südlichen Mitgliedstaaten weniger wettbewerbsfähig sind. Die Kommission wies darauf hin, dass die Union ein Binnenmarkt ist. Zudem ergab die Untersuchung, dass die Verkäufe chinesischer SWT nicht nur in den nördlichen Mitgliedstaaten erfolgten. Die Kommission hielt die Behauptung von SGRE für unbegründet.

(446)

Mehrere Parteien brachten vor, dass die Technologie von Windkraftanlagen und die (zumeist außerhalb der Union hergestellte) Technologie der Solarpaneele in Bezug auf den Preis pro kWh Strom manchmal miteinander im Wettbewerb stünden. Dieser Wettbewerb erhöhe den Druck, SWT zu immer niedrigeren Preisen herzustellen. Selbst wenn durch die Einführung von Maßnahmen Arbeitsplätze im Industriezweig der Hersteller von SWT erhalten oder geschaffen werden könnten, würde dieser Vorteil wahrscheinlich durch den Verlust von Arbeitsplätzen in anderen Bereichen der Windkraftanlagenindustrie aufgrund der geringeren Nachfrage (Auftragsverluste an den Industriezweig für Solarpaneele aufgrund der gestiegenen Preise für SWT und folglich auch für Windkraftanlagen) aufgewogen.

(447)

Das Vorbringen wurde zurückgewiesen. In den meisten Fällen ist ein Standort entweder ausschließlich für die Erzeugung von Windenergie oder ausschließlich für die Erzeugung von Solarenergie geeignet und entwickelt worden, und zwar aufgrund seiner Lage (z. B. Offshore-Anlagen, Standort mit möglichst viel Sonneneinstrahlung oder hohem Windaufkommen) oder aufgrund der Anforderungen des Auftraggebers bzw. der Bevölkerung. Zudem setzt das vorstehende Vorbringen voraus, dass die Einführung von Maßnahmen zu einem allgemeinen Anstieg der Einkaufskosten für Windkraftanlagen führen wird; wie in den Erwägungsgründen 438 bis 441 jedoch dargelegt, dürften die Maßnahmen gegenüber den Einfuhren von SWT mit Ursprung in der VR China keine wesentlichen Auswirkungen auf die Verwender haben, auch angesichts der in Erwägungsgrund 443 erläuterten Verfügbarkeit von Bezugsquellen.

7.4.   Interesse der Lieferanten

(448)

Der Stahlverband Eurofer erklärte, es bestehe ein eindeutiges Unionsinteresse an Maßnahmen gegenüber SWT, um zu verhindern, dass die Schädigung von Herstellern von Quartoblechen, die durch Antidumpingmaßnahmen geschützt sind, in die Stahlwertschöpfungskette der Union verlagert wird. Die Partei verwies auf die Bedeutung der SWT-Industrie der Union für die Stahllieferanten der Union sowie auf deren Bedeutung im Zusammenhang mit den Plänen für erneuerbare Energieträger in der Union. Marktinformationen (166) zufolge wird für erneuerbare Energieträger acht- bis zehnmal mehr Stahl pro erzeugtem MW benötigt als für fossile Energieträger, und die Zahl der installierten Windkraftanlagen wird in den kommenden Jahren steigen.

(449)

Die CCCME gab an, dass die Maßnahmen chinesische Investitionen in der Union, die aus dem Kauf von (insolventen) lokalen Herstellern von SWT bestehen, verhindern würden, was die europäischen Maschinenlieferanten beeinträchtigen würde. Die Kommission teilte diese Auffassung nicht. Es wird erwartet, dass die Maschinenhersteller in der Union von einer Verbesserung der Lage der Hersteller von SWT in der Union profitieren werden.

(450)

Die Kommission erwartet, dass die Maßnahmen den vorgelagerten Industriezweigen in der Union zugutekommen werden, d. h. den Rohstofflieferanten (z. B. den Stahlwerken der Union) und den einschlägigen Maschinenherstellern in der Union.

7.5.   Umweltinteressen

(451)

Die CCCME vertrat die Auffassung, dass die Maßnahmen dazu führen werden, dass sich die Herstellungskosten des Windenergiesektors der Union erhöhen. SGRE und CCCME brachten vor, dass sich die Maßnahmen nachteilig auf die Erreichung der Ziele der Union in den Bereichen erneuerbare Energien und CO2-Emissionen auswirken würden und somit nicht im Interesse der Union lägen. GE brachte vor, dass die Maßnahmen die Mitgliedstaaten daran hindern würden, die Ziele im Bereich der erneuerbaren Energien zu erreichen, dass Windkraftprojekte nicht mehr wirtschaftlich seien, wenn die Investitionsschwellen nicht erreicht würden (z. B. Verzögerung des Zeitplans/Anteil der Fremdkapitalfinanzierung kann nicht erreicht werden), und dass die Entwicklung einiger Projekte verhindert werde. Nach der endgültigen Unterrichtung äußerte WindEurope Bedenken in Bezug auf unzureichende Investitionen in modernste Fertigungsanlagen sowie Forschung und Entwicklung und betonte, dass der europäische Wirtschaftszweig das weltweite Rennen um eine Führungsposition im Bereich der Technologie für Windenergie verlieren würde. Die Kommission vertrat die Ansicht, dass die Antidumpingmaßnahmen gegenüber SWT aus der VR China die Leistungen der Union in Bezug auf die Ziele für erneuerbare Energien und die Senkung des CO2-Ausstoßes nicht beeinträchtigen und auch nicht zur Streichung von Windenergieprojekten führen wird. Im Gegenteil, die Maßnahmen sollen zum Ausbau der Windenergie in der gesamten Union beitragen, indem durch sie gleiche Wettbewerbsbedingungen geschaffen werden, unter denen alle Wirtschaftsakteure, auch die chinesischen Hersteller, unter fairen Bedingungen zueinander im Wettbewerb stehen können.

(452)

GE erklärte, die Maßnahmen würden zu höheren Energiepreisen für die Verbraucher führen und dem Ziel der Kommission, Strom aus erneuerbaren Energieträgern zu den geringstmöglichen Kosten für die Verbraucher und Steuerzahler einzusetzen, zuwiderlaufen. Die Kommission fand keine Nachweise dafür, dass Maßnahmen gegenüber SWT zu einem erheblichen Anstieg der Energiepreise für die Verbraucher in der Union führen würden. Keine der Parteien legte Daten vor, anhand derer ein solcher Anstieg — wenn überhaupt — quantifiziert werden könnte. Im Hinblick auf die Steuerzahler wird davon ausgegangen, dass die erwartete Zunahme der Zahl der Windkraftanlagen in der Union (167) den Gemeinden, in denen die Projekte angesiedelt sind, durch Steuern und andere Erträge zugutekommt. (168)

(453)

In Anbetracht der von der Union und den Mitgliedstaaten für den Windenergiesektor bereitgestellten Mittel würden die Maßnahmen GE zufolge den eigenen Interessen der Union zuwiderlaufen und die Nachhaltigkeit des Windenergiesektors gefährden. Die Kommission teilte diese Auffassung nicht. Als Zulieferer generieren die Hersteller von SWT in der Union einen erheblichen Mehrwert im Windenergiesektor. (169) Es wird erwartet, dass die Hersteller von SWT in der Union durch die Maßnahmen unterstützt werden und diese sich positiv auf ihr Wachstum, ihre Beschäftigungsstabilität, ihre Einnahmen und ihre Investitionen auswirken. Die Verwender dürften von einer breiten Palette wettbewerbsfähiger, zuverlässiger und finanziell gesunder Hersteller von SWT in der Union und von den günstigen Vorlaufzeiten profitieren, die die Hersteller in der Union dank ihrer Nähe bieten können.

7.6.   Andere Faktoren

(454)

Die CCCME erklärte, dass die Hersteller von SWT in der Union kurz vor einem erwarteten Nachfrageanstieg ihre nahezu monopolartige Stellung auf dem Markt stärken wollten, um ausschließlich von diesen erwarteten Entwicklungen zu profitieren. Die Kommission hielt dieses Vorbringen für unbegründet und haltlos. Allein die Zahl der Hersteller von SWT in der Union spricht gegen eine Monopolstellung auf dem Markt. In Abbildung 24 einer kürzlich erschienenen Veröffentlichung von WindEurope (170) ist eine hohe Zahl von Anlagen zu sehen, in denen Türme hergestellt werden (höher als die Anzahl der Anlagen, in denen andere Windkraftanlagenteile hergestellt werden).

(455)

Darüber hinaus wies GE in seiner Antwort auf den Fragebogen auf den potenziellen Abbau von Arbeitsplätzen in der Union für zwischengeschaltete Parteien hin, die am Hafenbetrieb und an der Beförderung und der Montage fertiger Windkraftanlagen beteiligt sind. Angesichts des erwarteten Anstiegs von Windkraftanlagen in der Union (siehe Fußnote 167) hielt die Kommission diese Behauptung für unbegründet.

7.7.   Schlussfolgerung zum Unionsinteresse

(456)

Auf der Grundlage der vorstehenden Ausführungen gelangte die Kommission zu dem Schluss, dass es keine zwingenden Gründe dafür gibt, dass die Einführung endgültiger Antidumpingmaßnahmen gegenüber den Einfuhren von Windkrafttürmen aus Stahl und ihren Teilen mit Ursprung in China nicht im Interesse der Union liegt.

8.   ENDGÜLTIGE ANTIDUMPINGMAßNAHMEN

8.1.   Vorbemerkung

(457)

In Abschnitt 4 der Einleitungsbekanntmachung hieß es, der Antragsteller habe Nachweise dafür vorgelegt, dass die untersuchte Ware in erheblichen Mengen auf hoher See, d. h. auf eine künstliche Insel, eine feste oder schwimmende Einrichtung oder ein anderes Bauwerk im Festlandsockel eines Mitgliedstaats oder in der von einem Mitgliedstaat gemäß dem Seerechtsübereinkommen der Vereinten Nationen (im Folgenden „SRÜ“) erklärten ausschließlichen Wirtschaftszone (im Folgenden „AWZ“), verbracht werde.

(458)

Dementsprechend prüfte die Kommission gemäß Artikel 14a der Grundverordnung, ob etwaige Maßnahmen auch für die AWZ eingeführt werden sollten. Die Untersuchung ergab, dass keiner der in die Stichprobe einbezogenen chinesischen ausführenden Hersteller Verkäufe auf dem Festlandsockel oder in der AWZ meldete. Die Kommission erhielt keine Hinweise auf nennenswerte Verkäufe der chinesischen Hersteller von SWT in die AWZ.

(459)

Da keine Nachweise dafür vorliegen, dass die gedumpte Ware in erheblichen Mengen in die AWZ verbracht wurde, werden in der AWZ keine Antidumpingmaßnahmen eingeführt.

(460)

Nach der endgültigen Unterrichtung brachten der Antragsteller und mehrere Unionshersteller vor, dass das Fehlen von Antidumpingmaßnahmen in der AWZ chinesischen Herstellern bestimmte Dumpingpraktiken ermögliche. Die Kommission wies diese Einwände zurück. Da die Anforderungen von Artikel 14a der Grundverordnung, wie bereits dargelegt, nicht erfüllt sind, kann die Kommission im Rahmen der vorliegenden Untersuchung keine Antidumpingmaßnahmen in der AWZ einführen.

8.2.   Endgültige Maßnahmen

(461)

Angesichts der Schlussfolgerungen zu Dumping, Schädigung, Schadensursache und Unionsinteresse sollten nach Artikel 9 Absatz 4 der Grundverordnung endgültige Antidumpingmaßnahmen eingeführt werden, um eine weitere Schädigung des Wirtschaftszweigs der Union durch die gedumpten Einfuhren der betroffenen Ware zu verhindern. Aus den in Abschnitt 6 und insbesondere in den Erwägungsgründen 417 bis 422 dieser Verordnung dargelegten Gründen sollten die Antidumpingzölle nach der Regel des niedrigeren Zolls eingeführt werden.

(462)

Auf dieser Grundlage werden die einzuführenden Zollsätze wie folgt festgesetzt:

Unternehmen

Endgültiger Antidumpingzoll

Chengxi Shipyard

7,5  %

Penglai Dajin

7,2  %

Suzhou Titan

14,4  %

Andere mitarbeitende Unternehmen

11,2  %

Alle übrigen Unternehmen

19,2  %

(463)

Die in der vorliegenden Verordnung festgelegten unternehmensspezifischen Antidumpingzollsätze wurden auf der Grundlage der Feststellungen dieser Untersuchung festgesetzt. Mithin spiegeln sie die Lage der betreffenden Unternehmen während dieser Untersuchung wider. Diese Zollsätze gelten ausschließlich für die Einfuhren der betroffenen Ware mit Ursprung in dem betroffenen Land, die von den namentlich genannten juristischen Personen hergestellt wurde. Einfuhren der betroffenen Ware, die von anderen, nicht im verfügenden Teil dieser Verordnung ausdrücklich genannten Unternehmen (einschließlich der mit den ausdrücklich genannten Unternehmen verbundenen Unternehmen) hergestellt werden, sollten dem für „alle übrigen Unternehmen“ geltenden Zollsatz unterliegen. Für sie sollte keiner der unternehmensspezifischen Antidumpingzölle gelten.

(464)

Ein Unternehmen kann die Anwendung dieser unternehmensspezifischen Antidumpingzollsätze beantragen, falls es später seinen Namen ändert. Der Antrag ist an die Kommission zu richten. (171) Er muss alle sachdienlichen Informationen enthalten, aus denen hervorgeht, dass die Änderung nicht das Recht des Unternehmens berührt, in den Genuss des für dieses Unternehmen geltenden Zollsatzes zu kommen. Wenn die Namensänderung des Unternehmens dieses Recht nicht berührt, wird eine Verordnung über die Namensänderung im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlicht.

(465)

Zur Minimierung des Umgehungsrisikos, das aufgrund der unterschiedlichen Zollsätze besteht, sind besondere Vorkehrungen zur Gewährleistung der Erhebung der unternehmensspezifischen Antidumpingzölle erforderlich. Die Unternehmen, für die ein unternehmensspezifischer Antidumpingzoll gilt, müssen den Zollbehörden der Mitgliedstaaten eine gültige Handelsrechnung vorlegen. Die Rechnung muss den in Artikel 1 Absatz 3 dieser Verordnung dargelegten Anforderungen entsprechen. Auf Einfuhren, für die keine solche Handelsrechnung vorgelegt wird, sollte der für „alle übrigen Unternehmen“ geltende Antidumpingzoll erhoben werden.

(466)

Auch wenn die Vorlage dieser Rechnung erforderlich ist, damit die Zollbehörden der Mitgliedstaaten die unternehmensspezifischen Antidumpingzölle auf die Einfuhren anwenden können, stellt diese Rechnung nicht das einzige von den Zollbehörden zu berücksichtigende Element dar. So müssen die Zollbehörden der Mitgliedstaaten — auch wenn ihnen eine Rechnung vorgelegt wird, die alle in Artikel 1 Absatz 3 dieser Verordnung dargelegten Anforderungen erfüllt — ihre üblichen Prüfungen durchführen und können, wie in allen anderen Fällen, zusätzliche Dokumente (Versandpapiere usw.) verlangen, um die Richtigkeit der Angaben in der Erklärung zu überprüfen und sicherzustellen, dass die anschließende Anwendung des niedrigeren Zollsatzes unter Einhaltung der Zollvorschriften gerechtfertigt ist.

(467)

Sollten sich die Ausfuhren eines der Unternehmen, die in den Genuss niedrigerer unternehmensspezifischer Zollsätze gelangen, nach der Einführung der betreffenden Maßnahmen beträchtlich erhöhen, so könnte allein schon der mengenmäßige Anstieg als Veränderung des Handelsgefüges aufgrund der Einführung von Maßnahmen im Sinne des Artikels 13 Absatz 1 der Grundverordnung interpretiert werden. Unter diesen Umständen kann, sofern die Voraussetzungen dafür erfüllt sind, eine Umgehungsuntersuchung eingeleitet werden. Bei einer solchen Untersuchung kann unter anderem geprüft werden, ob es notwendig ist, die unternehmensspezifischen Zollsätze aufzuheben und stattdessen einen landesweiten Zoll einzuführen.

(468)

Damit die ordnungsgemäße Einziehung der Antidumpingzölle gewährleistet ist, sollte der Antidumpingzoll für „alle übrigen Unternehmen“ nicht nur für die an dieser Untersuchung nicht mitarbeitenden ausführenden Hersteller gelten, sondern auch für die Hersteller, die im Untersuchungszeitraum keine Ausfuhren in die Union getätigt haben.

(469)

Die untersuchte Ware fällt derzeit unter den KN-Code 8502 31 00, wenn sie mit anderen Teilen zusammengefügt wird, sodass das Ganze eine Windkraftanlage bildet. Damit die Antidumpingzölle lediglich auf die SWT erhoben werden, muss der Wert für die SWT in der Anmeldung zur Überführung in den zollrechtlich freien Verkehr angegeben werden. Der Wert der SWT sollte speziell für die Codes 8502310011 und 8502310085 angegeben werden.

(470)

Statistiken zu SWT sind häufig auf Stückzahlen bezogen (Teile). Für SWT, die in der Kombinierten Nomenklatur in Anhang I der Verordnung (EWG) Nr. 2658/87 des Rates (172) aufgeführt sind, ist eine solche besondere Maßeinheit jedoch nicht systematisch definiert. Es muss daher dafür gesorgt werden, dass bei allen Einfuhren der betroffenen Ware nicht nur das Gewicht in Kilogramm oder Tonnen in der Anmeldung zur Überführung in den zollrechtlich freien Verkehr angegeben wird, sondern auch die Stückzahl.

9.   SCHLUSSBESTIMMUNGEN

(471)

Nach Artikel 109 der Verordnung (EU, Euratom) 2018/1046 (173) wird, wenn ein Betrag infolge einer Entscheidung des Gerichtshofes der Europäischen Union erstattet werden muss, der von der Europäischen Zentralbank für ihre Hauptrefinanzierungsgeschäfte zugrunde gelegte und am ersten Kalendertag jedes Monats geltende Zinssatz angewandt, der im Amtsblatt der Europäischen Union, Reihe C, veröffentlicht wird.

(472)

Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen stehen im Einklang mit der Stellungnahme des nach Artikel 15 Absatz 1 der Grundverordnung eingesetzten Ausschusses —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

(1)   Es wird ein endgültiger Antidumpingzoll auf die Einfuhren bestimmter gewerblicher Windkrafttürme aus Stahl, auch konisch, und Abschnitte derselben, auch zusammengesetzt, auch mit eingelassenen Turmfundamenten, auch mit Maschinenhaus oder Rotorblättern verbunden, die dazu bestimmt sind, das Maschinenhaus und die Rotorblätter zur Verwendung in Windkraftanlagen mit einer Stromerzeugungskapazität — entweder in Onshore- oder Offshore-Anwendungen — von 1,00 Megawatt oder mehr zu tragen, und eine Höhe von mindestens 50 Metern, gemessen vom Fuß des Turms bis zum Boden des Maschinenhauses (d. h. bis zu dem Punkt, wo die Spitze des Turms und das Maschinenhaus verbunden sind), aufweisen, wenn sie vollständig zusammengesetzt sind, mit Ursprung in der VR China eingeführt, die derzeit unter den KN-Codes ex 7308 20 00 (TARIC-Code 7308200011) sowie ex 7308 90 98 (TARIC-Code 7308909811) und — wenn sie als Teil einer Windkraftanlage eingeführt werden — derzeit unter dem KN-Code ex 8502 31 00 (TARIC-Codes 8502310011 und 8502310085) eingereiht werden.

(2)   Für die in Absatz 1 beschriebene und von den nachstehend aufgeführten Unternehmen hergestellte Ware gelten folgende endgültige Antidumpingzollsätze auf den Nettopreis frei Grenze der Union, unverzollt:

Land

Unternehmen

Endgültiger Antidumpingzollsatz

TARIC-Zusatzcode

China

Chengxi Shipyard Co., Ltd.

7,5  %

C726

Penglai Dajin Offshore Heavy Industry Co., Ltd.

7,2  %

C727

Suzhou Titan New Energy Technology Co., Ltd.

14,4  %

7C28

Im Anhang aufgeführte andere mitarbeitende Unternehmen

11,2  %

Siehe Anhang

Alle übrigen Unternehmen

19,2  %

C999

(3)   Die Anwendung der unternehmensspezifischen Zollsätze für die in Absatz 2 genannten Unternehmen setzt voraus, dass den Zollbehörden der Mitgliedstaaten eine gültige Handelsrechnung vorgelegt wird; diese muss eine Erklärung enthalten, die von einer dafür zuständigen, mit Namen und Funktion ausgewiesenen Person des rechnungsstellenden Unternehmens datiert und unterzeichnet wurde und deren Wortlaut wie folgt lautet: „Der/Die Unterzeichnete versichert, dass die auf dieser Rechnung aufgeführten und zur Ausfuhr in die Europäische Union verkauften [Mengenangabe] [betroffene Ware] von [Name und Anschrift des Unternehmens] ([TARIC-Zusatzcode]) in [betroffenes Land] hergestellt wurden und dass die Angaben auf dieser Rechnung vollständig und richtig sind.“ Wird keine solche Handelsrechnung vorgelegt, findet der für alle übrigen Unternehmen geltende Zollsatz Anwendung.

(4)   Sofern nichts anderes bestimmt ist, finden die geltenden Zollvorschriften Anwendung.

Artikel 2

Wird eine Anmeldung zur Überführung in den zollrechtlich freien Verkehr für Windkraftanlagen nach Artikel 1 Absatz 1 mit Ursprung in der VR China vorgelegt, so ist der unverzollte Nettopreis frei Grenze der Union der in Artikel 1 Absatz 1 genannten Windkrafttürme in das entsprechende Feld dieser Anmeldung einzutragen.

Die in Artikel 1 Absatz 2 genannten Antidumpingzölle gelten nur für den unverzollten Nettopreis frei Grenze der Union der in Artikel 1 Absatz 1 genannten Windkrafttürme.

Den Zollbehörden der Mitgliedstaaten ist eine gültige Handelsrechnung vorzulegen. Diese muss ausreichend ausführliche Informationen enthalten, mit denen die Zollbehörden der Mitgliedstaaten die Richtigkeit des unverzollten Nettopreises frei Grenze der Union der in Artikel 1 Absatz 1 genannten Windkrafttürme beurteilen können.

Die Mitgliedstaaten unterrichten die Kommission monatlich über den unverzollten Nettopreis frei Grenze der Union, der für die in Artikel 1 Absatz 1 genannten Windkrafttürme, die als Teile einer in Artikel 1 Absatz 1 genannten Windkraftanlage eingeführt werden, angegeben wurde.

Artikel 3

Bei Vorlage einer Anmeldung zur Überführung der in Artikel 1 Absatz 1 genannten Waren — unabhängig von ihrem Ursprung — in den zollrechtlich freien Verkehr ist im entsprechenden Feld der Anmeldung die Stückzahl der eingeführten Waren einzutragen, sofern diese Angabe mit Anhang I der Verordnung (EWG) Nr. 2658/87 des Rates (174) vereinbar ist.

Die Mitgliedstaaten unterrichten die Kommission monatlich über die Stückzahl der unter den TARIC-Codes 7308200011, 7308909811, 8502310011 und 8502310085 eingeführten Waren.

Artikel 4

Artikel 1 Absatz 2 kann geändert werden, um neue ausführende Hersteller aus China hinzuzufügen und für sie den entsprechenden gewogenen durchschnittlichen Antidumpingzollsatz für mitarbeitende Unternehmen, die nicht in die Stichprobe einbezogen wurden, einzuführen. Ein neuer ausführender Hersteller muss Nachweise dafür vorlegen, dass

a)

er die in Artikel 1 Absatz 1 genannte Ware mit Ursprung in China im Untersuchungszeitraum (1. Juli 2019 bis 30. Juni 2020) nicht ausgeführt hat,

b)

er nicht mit einem Ausführer oder Hersteller verbunden ist, für den die mit dieser Verordnung eingeführten Maßnahmen gelten, und

c)

er die betroffene Ware nach dem Ende des Untersuchungszeitraums tatsächlich in die Union ausgeführt hat oder eine unwiderrufliche vertragliche Verpflichtung zur Ausfuhr einer bedeutenden Menge in die Union eingegangen ist.

Artikel 5

Diese Verordnung tritt am Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 15. Dezember 2021

Für die Kommission

Die Präsidentin

Ursula VON DER LEYEN


(1)  ABl. L 176 vom 30.6.2016, S. 21.

(2)  Bekanntmachung der Einleitung eines Antidumpingverfahrens betreffend die Einfuhren von Windkrafttürmen aus Stahl mit Ursprung in der Volksrepublik China (ABl. C 351 vom 21.10.2020, S. 8).

(3)  t21.003247.

(4)  Abrufbar unter https://trade.ec.europa.eu/tdi/case_details.cfm?id=2488.

(5)  Abrufbar unter https://trade.ec.europa.eu/tdi/case_details.cfm?id=2488.

(6)  Bekanntmachung über die Folgen des Ausbruchs des COVID-19 (Coronavirus) für Antidumping- und Antisubventionsuntersuchungen (ABl. C 86 vom 16.3.2020, S. 6).

(7)  Ein Abschnitt eines Windkraftturms besteht aus Stahlstrukturen und Stahlblechen, die in zylindrische oder konische Formen gewalzt und zusammengeschweißt (oder auf andere Weise miteinander verbunden) werden, sodass sie eine Stahlschale bilden, auch überzogen, endbehandelt oder mit Farbe versehen, unabhängig von der Behandlung oder dem Herstellungsverfahren, mit oder ohne Flansche, Türen und innere oder äußere Bestandteile (z. B. Bodenbeläge/Abdeckungen, Leitern, Aufzüge, Elektroanschlusskästen, Stromverkabelungen, Kabelkanäle, Kabelbäume für den Generator des Maschinenhauses, Innenbeleuchtung, Werkzeug- und Staukästen), die an dem Abschnitt des Windkraftturms befestigt sind.

(8)  Siehe Dokument Nr. t21.001369.

(9)  Dokument Nr. t20.007979.

(10)  Dokument Nr. t20.008738.

(11)  Dokument Nr. t20.008722.

(12)  Dokument Nr. t20.008655.

(13)  Dokument Nr. t21.002365.

(14)  Dokument Nr. t21.003189.

(15)  Dokument Nr. t21.003476.

(16)  Dokument Nr. t21.003443.

(17)  Dokument Nr. t21.003444.

(18)  Durchführungsverordnung (EU) 2021/635 der Kommission vom 16. April 2021 zur Einführung eines endgültigen Antidumpingzolls auf die Einfuhren bestimmter geschweißter Rohre aus Eisen oder nicht legiertem Stahl mit Ursprung in Belarus, in der Volksrepublik China und in Russland im Anschluss an eine Auslaufüberprüfung nach Artikel 11 Absatz 2 der Verordnung (EU) 2016/1036 des Europäischen Parlaments und des Rates und Durchführungsverordnung (EU) 2020/508 der Kommission vom 7. April 2020 zur Einführung eines vorläufigen Antidumpingzolls auf die Einfuhren bestimmter warmgewalzter Flacherzeugnisse aus nicht rostendem Stahl in Tafeln oder Rollen (Coils) mit Ursprung in Indonesien, der Volksrepublik China und Taiwan.

(19)  Vgl. Durchführungsverordnung (EU) 2021/635 der Kommission, Erwägungsgründe 149–150, und Durchführungsverordnung (EU) 2020/508 der Kommission, Erwägungsgründe 158–159.

(20)  Vgl. Durchführungsverordnung (EU) 2021/635 der Kommission, Erwägungsgründe 115–118, und Durchführungsverordnung (EU) 2020/508 der Kommission, Erwägungsgründe 122–127.

(21)  Vgl. Durchführungsverordnung (EU) 2021/635 der Kommission, Erwägungsgründe 119–122, und Durchführungsverordnung (EU) 2020/508 der Kommission, Erwägungsgründe 128–132. Das in den chinesischen Rechtsvorschriften vorgesehene Recht der zuständigen Behörden, Schlüsselpositionen im Management staatseigener Unternehmen zu besetzen und Personen aus solchen Positionen abzuberufen, kann als ein sich aus den entsprechenden Eigentumsrechten ergebendes Recht gesehen werden; der Staat kann aber noch über einen anderen wichtigen Kanal Einfluss auf Unternehmensentscheidungen nehmen, nämlich über die in staatseigenen wie auch in privaten Unternehmen bestehenden Zellen der Kommunistischen Partei Chinas (im Folgenden auch kurz „Kommunistische Partei“). Nach dem Unternehmensrecht der VR China muss in jedem Unternehmen (in dem es mindestens drei Parteimitglieder gibt — so sieht es das Statut der Kommunistischen Partei Chinas vor) eine Organisation der Kommunistischen Partei gebildet werden; zudem muss das Unternehmen die Voraussetzungen dafür schaffen, dass die Parteiorganisation ihre Tätigkeiten ausüben kann. In der Vergangenheit wurde diese Vorschrift offenbar nicht immer eingehalten bzw. konsequent durchgesetzt. Jedoch macht die Kommunistische Partei spätestens seit 2016 verstärkt ihren Anspruch auf Kontrolle der Geschäftsentscheidungen staatseigener Unternehmen als politisches Prinzip geltend. Auch wird berichtet, dass die Kommunistische Partei Druck auf private Unternehmen dahin gehend ausübt, „Patriotismus“ an oberste Stelle zu setzen und die Parteidisziplin zu wahren. Im Jahr 2017 gab es Berichten zufolge in 70 % der etwa 1,86 Millionen Privatunternehmen Parteizellen, wobei verstärkt darauf gedrungen wurde, dass die Organisationen der Kommunistischen Partei bei Geschäftsentscheidungen der betreffenden Unternehmen das letzte Wort haben sollten. Diese Regeln gelten grundsätzlich in der gesamten chinesischen Wirtschaft und in allen Sektoren, somit auch für die Hersteller von Walzdraht und die Lieferanten ihrer Inputs.

(22)  Vgl. Durchführungsverordnung (EU) 2021/635 der Kommission, Erwägungsgründe 123–129, und Durchführungsverordnung (EU) 2020/508 der Kommission, Erwägungsgründe 133–138.

(23)  Vgl. Durchführungsverordnung (EU) 2021/635 der Kommission, Erwägungsgründe 130-133, und Durchführungsverordnung (EU) 2020/508 der Kommission, Erwägungsgründe 139-142.

(24)  Vgl. Durchführungsverordnung (EU) 2021/635 der Kommission, Erwägungsgründe 134-135, und Durchführungsverordnung (EU) 2020/508 der Kommission, Erwägungsgründe 143-144.

(25)  Vgl. Durchführungsverordnung (EU) 2021/635 der Kommission, Erwägungsgründe 136-145, und Durchführungsverordnung (EU) 2020/508 der Kommission, Erwägungsgründe 145-154.

(26)  Siehe die Dokumente mit dem Titel „Utility Scale Wind Towers From the People's Republic of China: Final Affirmative Countervailing Duty Determination“ (Gewerbliche Windkrafttürme mit Ursprung in der Volksrepublik China: endgültige Bestätigung der Festsetzung des Ausgleichszolls), 77 FR 75978 (26. Dezember 2012), und „Issues and Decision Memorandum for the Final Results of the Expedited First Sunset Review of the Countervailing Duty Order on Utility Scale Wind Towers from the People’s Republic of China“ (Memorandum zu Fragen und Entscheidungen im Zusammenhang mit den endgültigen Ergebnissen der ersten beschleunigten Überprüfung der Ausgleichszollverordnung für gewerbliche Windkrafttürme mit Ursprung in der Volksrepublik China), abrufbar unter https://enforcement.trade.gov/frn/summary/prc/2018-10555-1.pdf.

(27)  Commission Staff Working Document on Significant Distortions in the Economy of the People's Republic of China for the Purposes of Trade Defence Investigations (für die Zwecke von Handelsschutzuntersuchungen erstellte Arbeitsunterlage der Kommissionsdienststellen über nennenswerte wirtschaftliche Verzerrungen in der Volksrepublik China) vom 20. Dezember 2017, SWD(2017) 483 final/2.

(28)  Bericht — Kapitel 14, S. 358: Die Produktion entfällt zu 51 % auf private und zu 49 % auf staatseigene Unternehmen, die Kapazität zu 44 % auf staatseigene und zu 56 % auf private Unternehmen.

(29)  Abrufbar unter

www.gov.cn/zhengce/content/2016-02/04/content_5039353.htm (zuletzt abgerufen am 6. Mai 2021); https://policycn.com/policy_ticker/higher-expectations-for-large-scale-steel-enterprise/?iframe=1&secret=c8uthafuthefra4e (zuletzt abgerufen am 6. Mai 2021) und

www.xinhuanet.com/english/2019-04/23/c_138001574.htm (zuletzt abgerufen am 6. Mai 2021).

(30)  Abrufbar unter http://www.xinhuanet.com/english/2019-04/23/c_138001574.htm (zuletzt abgerufen am 6. Mai 2021) sowie unter http://www.jjckb.cn/2019-04/23/c_137999653.htm (zuletzt abgerufen am 6. Mai 2021).

(31)  Beispielsweise beim Zusammenschluss zwischen dem Privatunternehmen Rizhao und dem staatseigenen Unternehmen Shandong Iron and Steel im Jahr 2009. Siehe Stahlbericht Peking, S. 58; als weiteres Beispiel lässt sich die Mehrheitsbeteiligung anführen, die die China Baowu Steel Group im Juni 2019 an Magang Steel erwarb, siehe https://www.ft.com/content/a7c93fae-85bc-11e9-a028-86cea8523dc2 (zuletzt abgerufen am 6. Mai 2021).

(32)  TISCO, Unternehmensprofil, http://en.tisco.com.cn/CompanyProfile/20151027095855836705.html (zuletzt abgerufen am 2. März 2020).

(33)  Baowu, Unternehmensprofil, http://www.baowugroup.com/en/contents/5273/102759.html (zuletzt abgerufen am 6. Mai 2021).

(34)  http://csscholdings.cssc.net.cn/component_business_scope/index.php?typeid=3

(35)  http://inews.ifeng.com/50078799/news.shtml?&back

(36)  Siehe einen im November 2019 auf der Website von Fujian China News veröffentlichten Artikel mit dem Titel „Fujian Yifan: Party building as an engine to give the enterprise a new momentum“ (Fujian Yifan: parteiaufbauende Maßnahmen als Motor, um dem Unternehmen neuen Schwung zu verleihen), abrufbar unter http://www.fj.chinanews.com/news/fj_hz/2019/2019-11-29/455057.html.

(37)  Bericht, Teil III, Kapitel 14, S. 346 ff.

(38)  Einführung in den Plan zur Anpassung und Modernisierung der Stahlindustrie.

(39)  Bericht, Kapitel 14, S. 347.

(40)  13. Fünfjahresplan für die wirtschaftliche und soziale Entwicklung der Volksrepublik China (2016–2020), abrufbar unter

https://en.ndrc.gov.cn/newsrelease_8232/201612/P020191101481868235378.pdf (zuletzt abgerufen am 2. März 2020).

(41)  Bericht — Kapitel 14, S. 349.

(42)  Bericht — Kapitel 14, S. 352.

(43)  Catalogue for Guiding Industry Restructuring (Leitlinien zur industriellen Umstrukturierung) (Fassung von 2011) (geändert im Jahr 2013), herausgegeben mit dem Erlass Nr. 9 der Nationalen Entwicklungs- und Reformkommission vom 27. März 2011 und geändert entsprechend dem Beschluss der Nationalen Entwicklungs- und Reformkommission zur Änderung der einschlägigen Bestimmungen der Leitlinien zur industriellen Umstrukturierung (Fassung von 2011), herausgegeben mit dem Erlass Nr. 21 der Nationalen Entwicklungs- und Reformkommission vom 16. Februar 2013.

(44)  Bericht — Kapitel 14, S. 375–376.

(45)  https://oeoc.jou.edu.cn/info/1121/1017.htm.

(46)  Vgl. Durchführungsverordnung (EU) 2021/635 der Kommission, Erwägungsgründe 134-135, und Durchführungsverordnung (EU) 2020/508 der Kommission, Erwägungsgründe 143-144.

(47)  Siehe S. 19 des Antrags.

(48)  Siehe Anhang R7 (S. 149 der Anhänge) des Antrags.

(49)  Siehe S. 29 des Antrags.

(50)  Panelbericht, EU — Cost Adjustment Methodologies II (Russia), (EU — Methoden zur Kostenberichtigung II (Russland)), WT/DS494/R, Rn. 7.76, 7.80 und 7.81.

(51)  Unter inneren Bestandteilen sind im Falle von Windkrafttürmen zusätzliche Ausstattungsmerkmale eines Windkraftturms zu verstehen, z. B. Treppen, elektrische Leitungen, Ventilatoren, Aufzug, Beleuchtung und Lichtschalter.

(52)  Arbeitsunterlage der Kommissionsdienststellen SWD(2020) 242 final, 22.10.2020, abrufbar unter https://trade.ec.europa.eu/doclib/docs/2020/october/tradoc_158997.pdf.

(53)  Bericht — Kapitel 4, S. 41–42 und S. 83.

(54)  World Bank Open Data — Upper Middle Income (offene Daten der Weltbank — Länder mit mittlerem Einkommen, obere Einkommenskategorie), abrufbar unter https://data.worldbank.org/income-level/upper-middle-income (zuletzt abgerufen am 12. April 2021).

(55)  Abrufbar unter https://www.dnb.com/ie/products/finance-credit-risk/global-financials.html (zuletzt abgerufen am 16. April 2021).

(56)  Jahresbericht 2019 abrufbar unter https://s2.q4cdn.com/158938184/files/doc_financials/2019/ar/NC10009566-ARCOSA-INC._10K_E-bookproof_2020_V1-(002).pdf (zuletzt abgerufen am 16. April 2021).

(57)  Ebd., S. 15.

(58)  Ebd., S. 19.

(59)  Ebd., S. 43 und 44.

(60)  Ebd., S. 47.

(61)  Ebd., S. 47 und 60.

(62)  Ebd., S. 47 und 60.

(63)  Abrufbar unter https://hulisani.co.za/wp-content/uploads/2020/06/Hulisani-Integrated-Report-2020.pdf (zuletzt abgerufen am 6. März 2021).

(64)  Ebd., S. 70.

(65)  Abrufbar unter https://www.enka.com/investor-relations/financial-data/ (zuletzt abgerufen am 6. März 2021).

(66)  Konsolidierte Jahresabschlüsse für das am 31. Dezember 2019 endende Jahr (S. 21), abrufbar unter https://www.enka.com/investor-relations/financial-data/ (zuletzt abgerufen am 6. März 2021).

(67)  Ebd., S. 45.

(68)  Ebd., S. 20–21.

(69)  Jahresbericht 2019 (S. 14), abrufbar unter https://s2.q4cdn.com/158938184/files/doc_financials/2019/ar/NC10009566-ARCOSA-INC._10K_E-bookproof_2020_V1-(002).pdf (zuletzt abgerufen am 6. März 2021).

(70)  Siehe Vermerke zu den konsolidierten und kombinierten Jahresabschlüssen (Vermerk 1, S. 65) im Jahresbericht 2019, abrufbar unter https://s2.q4cdn.com/158938184/files/doc_financials/2019/ar/NC10009566-ARCOSA-INC._10K_E-bookproof_2020_V1-(002).pdf (zuletzt abgerufen am 4. Oktober 2021).

(71)  Siehe https://qdd.oecd.org/subject.aspx?Subject=ExportRestrictions_IndustrialRawMaterials (zuletzt abgerufen am 30. November 2020).

(72)  Abrufbar unter https://docs.wto.org/dol2fe/Pages/FE_Search/FE_S_S009-DP.aspx?language=E& CatalogueIdList=247074,246544,245272,244985,243640,241597,240044,239544,238039,237441&CurrentCatalogueIdIndex=3&FullTextHash=&HasEnglishRecord=True&HasFrenchRecord=True&HasSpanishRecord=True (zuletzt abgerufen am 16. März 2021).

(73)  Abrufbar im Amtsblatt vom 7. Mai 2019 (S. 17) unter https://www.resmigazete.gov.tr/eskiler/2019/05/20190507.pdf (zuletzt abgerufen am 16. März 2021).

(74)  Abrufbar im Amtsblatt der Föderation unter http://dof.gob.mx/nota_detalle.php?codigo=5555007&fecha=25/03/2019 (zuletzt abgerufen am 16. März 2021).

(75)  Informationen über gebundene Zölle können über die „WTO Tariff Download Facility“ (Download-Funktion der WTO für Zölle) unter http://tariffdata.wto.org/ReportersAndProducts.aspx abgerufen werden (zuletzt abgerufen am 16. März 2021).

(76)  Jahresbericht 2019 der CFE (S. 82), abrufbar unter https://www.cfe.mx/finanzas/reportes-financieros/ Reportes%20Anuales%20Documentos/Informe%20Anual%202019.pdf?csf=1&e=t8GHzG (zuletzt abgerufen am 16. März 2021).

(77)  Jahresbericht 2019 von EÜAŞ (S. 18), abrufbar unter https://www.euas.gov.tr/tr-TR/yillik-raporlar (zuletzt abgerufen am 16. März 2021).

(78)  Abrufbar unter https://tyrkiet.um.dk/~/media/tyrkiet/pdf%20files/wind%20energy%20in%20turkey %202020.pdf?la=en (zuletzt abgerufen am 16. März 2021).

(79)  Siehe S. 18–20, abrufbar unter https://www.shura.org.tr/wp-content/uploads/2019/01/ SHURA_Opportunities-to-strengthen-the-YEKA-auction-model-for-enhancing-the-regulatory-framework-of-Turkeys-power-system.pdf (zuletzt abgerufen am 16. März 2021).

(80)  Abrufbar unter https://qdd.oecd.org/subject.aspx?Subject=ExportRestrictions_IndustrialRawMaterials (zuletzt aufgerufen am 16. März 2021).

(81)  Abrufbar unter https://www.macmap.org/en/query/regulatory-requirement (zuletzt aufgerufen am 16. März 2021).

(82)  Abrufbar unter https://www.iea.org/reports/renewables-2020/wind (zuletzt abgerufen am 1. Juni 2021).

(83)  Siehe S. 10, abrufbar unter http://aures2project.eu/wp-content/uploads/2019/12/AURES_II_case_study_ Mexico.pdf (zuletzt abgerufen am 1. Juni 2021).

(84)  Abrufbar unter https://www.iea.org/reports/renewables-2020/wind (zuletzt abgerufen am 1. Juni 2021). Vgl. https://gwec.net/north-and-latin-america-increased-wind-power-installations-by-62-in-2020/ (zuletzt abgerufen am 1. Juni 2021).

(85)  Abrufbar unter https://www.iea.org/reports/renewables-2020/wind (zuletzt abgerufen am 1. Juni 2021).

(86)  Abrufbar unter https://www.iea.org/reports/renewables-2020/wind (zuletzt abgerufen am 6. Oktober 2021).

(87)  Abrufbar unter https://www.sciencedirect.com/science/article/pii/S2211467X2030122X (zuletzt abgerufen am 4. Oktober 2021).

(88)  Abrufbar unter http://www.gtis.com/gta/secure/default.cfm (zuletzt abgerufen am 28. Mai 2021).

(89)  Abrufbar unter https://ilostat.ilo.org/data/ und unter https://www.oecd-ilibrary.org/sites/3c92e215-en/index.html?itemId=/content/component/3c92e215-en (zuletzt abgerufen am 27. Mai 2021).

(90)  Abrufbar unter https://app.cfe.mx/Aplicaciones/CCFE/Tarifas/TarifasCREIndustria/Industria.aspx und unter https://www.globalpetrolprices.com/Mexico/electricity_prices/ (zuletzt abgerufen am 27. Mai 2021).

(91)  Abrufbar unter https://www.cre.gob.mx/IPGN/index.html (zuletzt abgerufen am 27. Mai 2021).

(92)  Wenngleich nicht alle ausführenden Hersteller alle drei Inputs verwendeten, schätzte die Kommission auf der Grundlage der von den ausführenden Herstellern vorgelegten Daten, dass diese Inputs zusammengenommen weniger als 1 % der Herstellkosten ausmachen würden.

(93)  Abrufbar unter https://stats.oecd.org/Index.aspx?DataSetCode=CIF_FOB_ITIC (zuletzt abgerufen am 31. Mai 2021).

(94)  Erlass vom 5. Juni 2018, abrufbar unter http://dof.gob.mx/nota_detalle.php?codigo=5525036&fecha=05/06/2018 (zuletzt abgerufen am 31. Mai 2021).

(95)  Erlass vom 20. Mai 2019, abrufbar unter https://www.dof.gob.mx/nota_detalle.php?codigo=5560685&fecha=20/05/2019 (zuletzt abgerufen am 31. Mai 2021).

(96)  Gemeinsame Erklärung der Vereinigten Staaten von Amerika und Mexikos zu Section 232 über Zölle auf Stahl und Aluminium, abrufbar unter https://ustr.gov/sites/default/files/Joint_Statement_by_the_United_States_and_Mexico.pdf (zuletzt abgerufen am 31. Mai 2021).

(97)  Konstruktionen und Konstruktionsteile (z. B. Brücken und Brückenelemente, Schleusentore, Türme, Gittermaste, Pfeiler, Säulen, Gerüste, Dächer, Dachstühle, Tore, Türen, Fenster, und deren Rahmen und Verkleidungen, Tor- und Türschwellen, Tür- und Fensterläden, Geländer), aus Eisen oder Stahl, ausgenommen vorgefertigte Gebäude der Position 9406; zu Konstruktionszwecken vorgearbeitete Bleche, Stäbe, Profile, Rohre und dergleichen, aus Eisen oder Stahl; andere.

(98)  Andere Waren aus Eisen und Stahl; andere.

(99)  Vertrauliche Version des Fernabgleichberichts (S. 19), die dem Unternehmen übermittelt wurde, Dokument Nr. t21.005413.

(100)  Tabelle F.3 — Rohstoffkauf im Fragebogen für ausführende Hersteller.

(101)  Nach Artikel 2 Absatz 7 der Grundverordnung können die Inlandspreise in diesen Ländern nicht zur Ermittlung des Normalwerts herangezogen werden.

(102)  Abrufbar unter https://ilostat.ilo.org/data/ (zuletzt abgerufen am 27. Mai 2021).

(103)  Abrufbar unter https://www.oecd-ilibrary.org/sites/3c92e215-en/index.html?itemId=/content/component/3c92e215-en (zuletzt abgerufen am 27. Mai 2021).

(104)  Abrufbar unter https://app.cfe.mx/Aplicaciones/CCFE/Tarifas/TarifasCREIndustria/Industria.aspx (zuletzt abgerufen am 28. März 2021).

(105)  Abrufbar unter https://www.doingbusiness.org/en/doingbusiness (zuletzt abgerufen am 27. Mai 2021).

(106)  Abrufbar unter https://www.cre.gob.mx/IPGN/index.html (zuletzt abgerufen am 27. Mai 2021).

(107)  Abrufbar unter https://www.fortisbc.com/about-us/corporate-information/facilities-operations-and-energy-information/how-gas-is-measured (zuletzt abgerufen am 27. Mai 2021).

(108)  Jahresbericht 2019 (S. 47) abrufbar unter https://s2.q4cdn.com/158938184/files/doc_financials/2019/ar/NC10009566-ARCOSA-INC._10K_E-bookproof_2020_V1-(002).pdf (zuletzt abgerufen am 27. Mai 2021).

(109)  Abrufbar unter https://www.dnb.com/ie/products/finance-credit-risk/global-financials.html (zuletzt abgerufen am 27. Mai 2021).

(110)  Tabelle G des Fragebogens für ausführende Hersteller.

(111)  Erwägungsgründe 188 bis 190 der Durchführungsverordnung (EU) 2020/1428 der Kommission vom 12. Oktober 2020 zur Einführung eines vorläufigen Antidumpingzolls auf die Einfuhren von Aluminiumstrangpresserzeugnissen mit Ursprung in der Volksrepublik China (ABl. L 336 vom 13.10.2020, S. 8).

(112)  Siehe Anhang R4 des Antrags.

(113)  Im Antrag wurden 23 Unionshersteller aufgeführt, von denen einige jedoch insolvent wurden und/oder im Untersuchungszeitraum nicht mehr herstellten.

(114)  t21.004376.

(115)  WindEurope nimmt auch als interessierte Partei an diesem Verfahren teil.

(116)  Unter anderem S. 7 der „Meldung der Schädigung“ und S. 28 des Hauptteils der Fragebogenantwort unter der Aktennummer t20.008818 (Vestas).

(117)  Einzelheiten zu den Zeitplänen finden sich auf den Seiten 6, 8 und 9 unter der Aktennummer t20.007935 (WindEurope). Die Frist für die Installation von Onshore-Projekten kann bis zu vier Jahre betragen, von Offshore-Projekten bis zu sechs Jahre,

(118)  „Wind Energy in Europe in 2019 — Trends and Statistics“ (Windenergie in Europa 2019 — Trends und Statistiken), WindEurope, Februar 2020, S. 11. Der Bericht kann über https://windeurope.org/intelligence-platform/product/wind-energy-in-europe-in-2019-trends-and-statistics/ heruntergeladen werden.

(119)  Auf Seite 7 seiner „Meldung der Schädigung“, enthalten in t20.008818, schrieb Vestas: „In der Regel werden Windkraftanlagen mit einem Lieferdatum (Inbetriebsetzung) von ungefähr einem Jahr nach der Unterzeichnung der Firmenbestellung verkauft.“

(120)  Die CCCME stellte die Unterschiede bei den Zahlen in den drei Stellungnahmen nicht nur in Bezug auf den Verbrauch, sondern auch in Bezug auf mehrere weitere Indikatoren infrage. Die von der Kommission in diesem Erwägungsgrund abgegebene Erklärung betrifft die Unterschiede zwischen den drei Stellungnahmen in Bezug auf Indikatoren, die sich nicht mit dem Verbrauch befassen.

(121)  t20.005691.

(122)  t21.003247.

(123)  t21.004376.

(124)  t21.004624.

(125)  Siehe z. B. S. 5 des Dokuments t21.001734 (Vestas).

(126)  https://ec.europa.eu/eurostat/documents/2995521/11563131/3-16062021-AP-EN.pdf/72b7ff6f-1830-8182-a6ae-0d8bb61aaf24?t=1623831696586#:~:text=In%20the%20fourth%20quarter%20of,salaries%20and%20non%2Dwage%20costs.

(127)  Seite 5 des Dokuments t21.000376 (EWTA).

(128)  S. 14 des Dokuments t20.007935.

(129)  Nach einer erneuten Prüfung wurden einige der in diesem und im vorstehenden Satz enthaltenen Zahlen zwischen der endgültigen Unterrichtung und der Veröffentlichung dieser Verordnung leicht überarbeitet. Durch diese Änderungen ändern sich die Analyse und die Schlussfolgerungen jedoch nicht wesentlich.

(130)  „Wind Energy in Europe — 2020 Statistics and the Outlook for 2021–2025“ (Windenergie in Europa — Statistiken von 2020 und Ausblick für den Zeitraum 2021–2025), WindEurope, Februar 2021, S. 9 und 31–32.

(131)  S. 3 des Dokuments t21.000509.

(132)  Unter anderem S. 6 des Dokuments t21.000376 (EWTA) und S. 17 des Dokuments t21.008141 (GE).

(133)  Mitteilung der Kommission — Leitlinien für staatliche Umweltschutz- und Energiebeihilfen 2014–2020 (ABl. C 200 vom 28.6.2014, S. 1).

(134)  Nach Schätzungen der EWTA machen Beton- und Hybridtürme etwa 6 % aller Türme aus, die in den EU-27 im Bezugszeitraum verwendet wurden, wobei im Laufe der Jahre kein erheblicher Anstieg zu verzeichnen war. Sie stellte zudem fest, dass sämtliche Beton- und Hybridtürme an ihrer Spitze einen Abschnitt aus Stahl aufweisen, an dem das Maschinenhaus befestigt ist (t21.004376).

(135)  Dokument t21.000144 (EWTA).

(136)  Hierbei handelt es sich um den gewichteten durchschnittlichen Gewinn der in die Stichprobe einbezogenen Unionshersteller.

(137)  t21.006703, S. 7.

(138)  Antrag, S. 44.

(139)  Nach der endgültigen Unterrichtung wies ein Unionshersteller (Windar) auf den Verlust von 73 Arbeitsplätzen nach der Schließung eines Werks in Spanien im Bezugszeitraum hin.

(140)  S. 7 des Dokuments t20.007935 (WindEurope).

(141)  Quellen der Schätzungen: Antrag und Abschnitt I.3 der Fragebogenantworten der in die Stichprobe einbezogenen Unionshersteller.

(142)  Untersuchungen 701-TA-486 und 731-TA-1195-1196 (Überprüfung) der United States International Trade Commission, abgeschlossen am 5. Februar 2019, abrufbar unter https://usitc.gov/investigations/701731/2018/utility_scale_wind_towers_china_and_vietnam/full_review.htm.

(143)  „ADRP Report No. 100, Wind Towers exported from the People’s Republic of China and the Republic of Korea“ (ADRP-Report Nr. 100, aus der Volksrepublik China und der Republik Korea ausgeführte Windkrafttürme), April 2020, Anti-dumping Review Panel, Beschluss der australischen Regierung und der Minister vom 9. Juli 2020, abrufbar unter https://www.industry.gov.au/data-and-publications/anti-dumping-review-panel-past-reviews/wind-towers-exported-from-the-peoples-republic-of-china-and-the-republic-of-korea.

(144)  “Resolución final de la investigación antidumping sobre las importaciones de torres de viento originarias de la República Popular China, independientemente del país de procedencia”, 21.9.2020, Estados Unidos Mexicanos — ECONOMÍA — Secretaría de Economía. http://www.dof.gob.mx/nota_detalle.php?codigo=5601838&fecha=05/10/2020.

(145)  S. 1 des Dokuments t20.007935 (WindEurope).

(146)  Stellungnahmen nach der endgültigen Unterrichtung, einsehbar auf Seite 6 von t21.006735.

(147)  Nach der letzten Unterrichtung erklärte SGRE, dass der Wirtschaftszweig der Union nicht darauf vorbereitet sei, die steigende Nachfrage nach großen SWT zu bedienen. Die Partei erklärte, dass gegenwärtig keine Kapazitäten in der Union vorhanden seien, um die Nachfrage nach Türmen im „XXL-Format“ zu bedienen.

(148)  Auf S. 7 des Dokuments t20.007935 stellt WindEurope fest, dass Türme im weltweiten Durchschnitt mehr als 20 % der Kosten einer Windkraftanlage ausmachen (unabhängig davon, ob es sich um eine Onshore- oder Offshore-Anlage handelt).

(149)  t21.001706.

(150)  „Vestas Annual Report 2020 — Continued leadership in a challenging year“ (Jahresbericht von Vestas 2020 — unveränderte Marktführerschaft in einem schwierigen Jahr), Bekanntmachung des Unternehmens Nr. 01/2021 von Vestas Wind Systems A/S, abrufbar unter https://www.vestas.com/~/media/vestas/investor/investor%20pdf/financial%20reports/2020/q4/210210_01_company_announcement.pdf.

(151)  Auf S. 2 des Dokuments t20.007935 gibt WindEurope an, dass Verwender Projektmanagement, Engineering, Beschaffung, Bau und Installation, Betrieb und Wartung sowie nach dem Bau das Energiemanagement und die Handelsdienstleistungen übernehmen können.

(152)  „Wind energy and Economic recovery in Europe“ (Windenergie und wirtschaftlicher Aufschwung in Europa), WindEurope, 2020, S. 37, dritte Grafik. Verfügbar im Dokument t20.007935. Auf S. 14 des Dokuments t20.007935 erklärte WindEurope, dass Betrieb und Wartung ein zunehmend wichtiger Faktor für das Unternehmenswachstum seien.

(153)  „Vestas Annual Report 2020“ (Jahresbericht von Vestas 2020), Seite 36, abrufbar unter https://nozebra.ipapercms.dk/Vestas/investor-relations/annual-report-2020/?page=36.

(154)  „Wind energy and Economic recovery in Europe“ (Windenergie und wirtschaftlicher Aufschwung in Europa), WindEurope, 2020, S. 37, Grafik „EBIT margin development by business segments“ (Entwicklung der EBIT-Marge nach Geschäftssegmenten), Verfügbar im Dokument t20.007935.

(155)  Siehe t21.006735 (SGRE). Auf Seite 17 des Dokuments t21.006703 erklärt GE, dass das Unternehmen für den Zeitraum 2021–2022 einen negativen Gewinn melden wird.

(156)  Aus verschiedenen Gründen, siehe beispielsweise die Stellungnahme von WindEurope nach der endgültigen Unterrichtung, einsehbar im Dokument t21.006721.

(157)  Stellungnahme von WindEurope nach der endgültigen Unterrichtung, einsehbar im Vermerk von Dokument t21.006721, dass „die Kosten der Windenergie in Europa über die letzten 10 Jahre um fast 50 % gesunken sind“.

(158)  S. 33 des Dokuments t21.006724.

(159)  Schätzung auf der Grundlage von (20 % x 50 %) x 20 Jahren. Die EWTA war der Ansicht, dass die SWT 20 % der Kosten einer Windkraftanlage ausmachten, die ihrerseits 50 % der Investitionskosten eines Projekts ausmachen würde. Onshore-SWT hätten in der Regel eine wirtschaftliche Lebensdauer von 20 Jahren.

(160)  „Wind Energy and Economic Recovery in Europe“ (Windenergie und wirtschaftlicher Aufschwung in Europa), WindEurope, 2020, Abbildung 10 auf S. 20, Verfügbar im Dokument t20.007935.

(161)  „Global renewables Outlook, Energy transformation, European Union“ (globaler Ausblick auf erneuerbare Energieträger, Europäische Union), IRENA, 2020, abrufbar unter https://www.irena.org/-/media/Files/IRENA/Agency/Publication/2020/Apr/IRENA_GRO_R04_European_Union.pdf?la=en&hash=D206134796E3C72CF086657266295C45574B58BC (S. 7).

(162)  t21.006735.

(163)  Auf seiner Internetseite https://www.welcon.dk/capabilities/facilities/ meldet der in die Stichprobe einbezogene Unionshersteller Welcon Kapazitäten für Abschnitte mit einer Höhe von 45 Metern und neun Metern Durchmesser (letzter Abruf der Internetseite am 11. Oktober 2021).

(164)  S. 4 des Dokuments t21.000376.

(165)  Auf S. 4 des Dokuments t21.000509 bestätigt GE, dass es aus China — wo mehrere Lieferanten von GE zertifiziert sind — sowie aus der Türkei und Südkorea importiere.

(166)  Die Marktinformationen sind in dem Dossier verfügbar, Aktenzeichen t20.008013, Anhang 2 — Raising Black Swans to Become Golden Eagles (Wie schwarze Schwäne zu Steinadlern werden), Laplace Conseil, Oktober 2020.

(167)  Bei einem „ungünstigen Szenario“ geht WindEurope davon aus, dass zwischen 2021 und 2025 15 GW pro Jahr installiert werden. Die Zahl der erwarteten installierten GW ist im Szenario mit „realistischen Erwartungen“ höher. Einzelheiten zu den Szenarien finden sich in „Wind Energy in Europe — 2020 Statistics and the Outlook for 2021–2025“ (Windenergie in Europa — Statistiken für 2020 und Ausblick für 2021–2025), WindEurope, Februar 2021.

(168)  Siehe Kapitel 5 („Benefits to Communities“ (Vorteile für Kommunen)) der Veröffentlichung „Wind Energy and Economic Recovery in Europe“ (Windenergie und wirtschaftlicher Aufschwung in Europa), WindEurope, 2020. Das Kapitel und die gesamte Veröffentlichung sind im Dokument t20.007935 enthalten.

(169)  „Wind Energy and Economic Recovery in Europe“ (Windenergie und wirtschaftlicher Aufschwung in Europa), WindEurope, 2020, Abbildung 10 auf S. 20. Verfügbar im Dokument t20.007935.

(170)  „Wind Energy and Economic Recovery in Europe“ (Windenergie und wirtschaftlicher Aufschwung in Europa), WindEurope, 2020, S. 41. Verfügbar im Dokument t20.007935.

(171)  Europäische Kommission, Generaldirektion Handel, Direktion H, Rue de la Loi 170/Wetstraat 170, 1040 Brüssel, Belgien.

(172)  Verordnung (EWG) Nr. 2658/87 des Rates vom 23. Juli 1987 über die zolltarifliche und statistische Nomenklatur sowie den Gemeinsamen Zolltarif (ABl. L 256 vom 7.9.1987, S. 1).

(173)  Verordnung (EU, Euratom) 2018/1046 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 28. Juli 2018 über die Haushaltsordnung für den Gesamthaushaltsplan der Union, zur Änderung der Verordnungen (EU) Nr. 1296/2013, (EU) Nr. 1301/2013, (EU) Nr. 1303/2013, (EU) Nr. 1304/2013, (EU) Nr. 1309/2013, (EU) Nr. 1316/2013, (EU) Nr. 223/2014, (EU) Nr. 283/2014 und des Beschlusses Nr. 541/2014/EU sowie zur Aufhebung der Verordnung (EU, Euratom) Nr. 966/2012 (ABl. L 193 vom 30.7.2018, S. 1).

(174)  Kombinierte Nomenklatur in Anhang I der Verordnung (EWG) Nr. 2658/87 des Rates vom 23. Juli 1987 über die zolltarifliche und statistische Nomenklatur sowie den Gemeinsamen Zolltarif (ABl. L 256 vom 7.9.1987, S. 1).


ANHANG

Nicht in die Stichprobe einbezogene mitarbeitende ausführende Hersteller

Land

Name

TARIC-Zusatzcode

VR China

Fujian Fuchuan Yifan New Energy Equipment Manufacturing Co., Ltd.

C729

VR China

Shanghai Taisheng Wind Power Equipment Co., Ltd.

C730


16.12.2021   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 450/137


DURCHFÜHRUNGSVERORDNUNG (EU) 2021/2240 DER KOMMISSION

vom 15. Dezember 2021

zur Änderung der Anhänge V und XIV der Durchführungsverordnung (EU) 2021/404 hinsichtlich der Einträge für das Vereinigte Königreich in den Listen der Drittländer, aus denen der Eingang in die Union von Sendungen von Geflügel, Zuchtmaterial von Geflügel sowie frischem Fleisch von Geflügel und Federwild zulässig ist

(Text von Bedeutung für den EWR)

DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EU) 2016/429 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 9. März 2016 zu Tierseuchen und zur Änderung und Aufhebung einiger Rechtsakte im Bereich der Tiergesundheit („Tiergesundheitsrecht“) (1), insbesondere auf Artikel 230 Absatz 1,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Gemäß der Verordnung (EU) 2016/429 müssen Sendungen von Tieren, Zuchtmaterial und Erzeugnissen tierischen Ursprungs, um in die Union verbracht werden zu können, aus einem Drittland, Gebiet oder einer Zone bzw. einem Kompartiment derselben stammen, das bzw. die gemäß Artikel 230 Absatz 1 der genannten Verordnung gelistet ist.

(2)

In der Delegierten Verordnung (EU) 2020/692 der Kommission (2) sind die Tiergesundheitsanforderungen festgelegt, die Sendungen bestimmter Arten und Kategorien von Tieren, Zuchtmaterial und Erzeugnissen tierischen Ursprungs aus Drittländern, Gebieten oder Zonen bzw. — im Fall von Aquakulturtieren — Kompartimenten derselben erfüllen müssen, um in die Union verbracht werden zu können.

(3)

Mit der Durchführungsverordnung (EU) 2021/404 der Kommission (3) werden die Listen von Drittländern, Gebieten oder Zonen bzw. Kompartimenten derselben festgelegt, aus denen der Eingang in die Union der in den Geltungsbereich der Delegierten Verordnung (EU) 2020/692 fallenden Arten und Kategorien von Tieren, Zuchtmaterial und Erzeugnissen tierischen Ursprungs zulässig ist.

(4)

Insbesondere sind in den Anhängen V und XIV der Durchführungsverordnung (EU) 2021/404 die Listen von Drittländern, Gebieten oder Zonen derselben, aus denen der Eingang in die Union von Sendungen von Geflügel, Zuchtmaterial von Geflügel sowie frischem Fleisch von Geflügel und Federwild zulässig ist, enthalten.

(5)

Das Vereinigte Königreich hat der Kommission Ausbrüche der hochpathogenen Aviären Influenza bei Geflügel gemeldet. Die Herde dieser Ausbrüche befinden sich in der Nähe von Poulton le Fylde, Wyre in England, in der Nähe von Gaerwen, Isle of Anglesey in Wales, in der Nähe von Clitheroe, Ribble Valley, Lancashire in England und in der Nähe von Thirsk, Hambleton, North Yorkshire in England und wurden am 26. November 2021 durch Laboranalysen (RT-PCR) bestätigt.

(6)

Das Vereinigte Königreich hat der Kommission einen Ausbruch der hochpathogenen Aviären Influenza bei Geflügel gemeldet. Der Herd dieses Ausbruchs befindet sich in einem neuen Betrieb in der Nähe von Thirsk, Hambleton, North Yorkshire, in England und wurde am 28. November 2021 durch Laboranalyse (RT-PCR) bestätigt.

(7)

Die Veterinärbehörden des Vereinigten Königreichs haben im Umkreis von 10 km eine Kontrollzone um die betroffenen Betriebe herum eingerichtet sowie ein Tilgungsprogramm zur Bekämpfung der hochpathogenen Aviären Influenza und zur Eindämmung der Ausbreitung dieser Seuche durchgeführt.

(8)

Das Vereinigte Königreich hat der Kommission Informationen über die Seuchenlage in seinem Hoheitsgebiet sowie die ergriffenen Maßnahmen zur Verhütung einer weiteren Ausbreitung der hochpathogenen Aviären Influenza vorgelegt. Diese Informationen wurden von der Kommission bewertet. Auf der Grundlage dieser Bewertung sollte der Eingang in die Union von Sendungen von Geflügel, Zuchtmaterial von Geflügel sowie frischem Fleisch von Geflügel und Federwild aus den Gebieten, für die die Veterinärbehörden des Vereinigten Königreichs aufgrund der jüngsten Ausbrüche der hochpathogenen Aviären Influenza Beschränkungen erlassen haben, nicht länger zulässig sein.

(9)

Die Anhänge V und XIV der Durchführungsverordnung (EU) 2021/404 sollten daher entsprechend geändert werden.

(10)

Unter Berücksichtigung der derzeitigen Seuchenlage im Vereinigten Königreich in Bezug auf die hochpathogene Aviäre Influenza sollten die mit der vorliegenden Verordnung an der Durchführungsverordnung (EU) 2021/404 vorzunehmenden Änderungen unverzüglich wirksam werden.

(11)

Die in der vorliegenden Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ständigen Ausschusses für Pflanzen, Tiere, Lebensmittel und Futtermittel —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Die Anhänge V und XIV der Durchführungsverordnung (EU) 2021/404 werden gemäß dem Anhang der vorliegenden Verordnung geändert.

Artikel 2

Diese Verordnung tritt am Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 15. Dezember 2021

Für die Kommission

Die Präsidentin

Ursula VON DER LEYEN


(1)  ABl. L 84 vom 31.3.2016, S. 1.

(2)  Delegierte Verordnung (EU) 2020/692 der Kommission vom 30. Januar 2020 zur Ergänzung der Verordnung (EU) 2016/429 des Europäischen Parlaments und des Rates hinsichtlich Vorschriften für den Eingang von Sendungen von bestimmten Tieren, bestimmtem Zuchtmaterial und bestimmten Erzeugnissen tierischen Ursprungs in die Union und für deren anschließende Verbringung und Handhabung (ABl. L 174 vom 3.6.2020, S. 379).

(3)  Durchführungsverordnung (EU) 2021/404 der Kommission vom 24. März 2021 zur Festlegung der Listen von Drittländern, Gebieten und Zonen derselben, aus denen der Eingang in die Union von Tieren, Zuchtmaterial und Erzeugnissen tierischen Ursprungs gemäß der Verordnung (EU) 2016/429 des Europäischen Parlaments und des Rates zulässig ist (ABl. L 114 vom 31.3.2021, S. 1).


ANHANG

Die Anhänge V und XIV der Durchführungsverordnung (EU) 2021/404 werden wie folgt geändert:

1.

Anhang V wird wie folgt geändert:

a)

In Teil 1 werden im Eintrag für das Vereinigte Königreich nach der Zeile für die Zone GB-2.34 die folgenden Zeilen für die Zonen GB-2.35, GB-2.36, GB-2.37, GB-2.38 und GB-2.39 eingefügt:

GB

Vereinigtes Königreich

GB-2.35

Zuchtgeflügel, ausgenommen Laufvögel, und Nutzgeflügel, ausgenommen Laufvögel

BPP

N, P1

 

26.11.2021

 

Zuchtlaufvögel und Nutzlaufvögel

BPR

N, P1

 

26.11.2021

 

Schlachtgeflügel, ausgenommen Laufvögel

SP

N, P1

 

26.11.2021

 

Zur Schlachtung bestimmte Laufvögel

SR

N, P1

 

26.11.2021

 

Eintagsküken, ausgenommen Laufvögel

DOC

N, P1

 

26.11.2021

 

Eintagsküken von Laufvögeln

DOR

N, P1

 

26.11.2021

 

Weniger als 20 Stück Geflügel, ausgenommen Laufvögel

POU-LT20

N, P1

 

26.11.2021

 

Geflügelbruteier, ausgenommen Laufvögel

HEP

N, P1

 

26.11.2021

 

Bruteier von Laufvögeln

HER

N, P1

 

26.11.2021

 

Weniger als 20 Stück Geflügel, ausgenommen Laufvögel

HE-LT20

N, P1

 

26.11.2021

 

GB-2.36

Zuchtgeflügel, ausgenommen Laufvögel, und Nutzgeflügel, ausgenommen Laufvögel

BPP

N, P1

 

26.11.2021

 

Zuchtlaufvögel und Nutzlaufvögel

BPR

N, P1

 

26.11.2021

 

Schlachtgeflügel, ausgenommen Laufvögel

SP

N, P1

 

26.11.2021

 

Zur Schlachtung bestimmte Laufvögel

SR

N, P1

 

26.11.2021

 

Eintagsküken, ausgenommen Laufvögel

DOC

N, P1

 

26.11.2021

 

Eintagsküken von Laufvögeln

DOR

N, P1

 

26.11.2021

 

Weniger als 20 Stück Geflügel, ausgenommen Laufvögel

POU-LT20

N, P1

 

26.11.2021

 

Geflügelbruteier, ausgenommen Laufvögel

HEP

N, P1

 

26.11.2021

 

Bruteier von Laufvögeln

HER

N, P1

 

26.11.2021

 

Weniger als 20 Stück Geflügel, ausgenommen Laufvögel

HE-LT20

N, P1

 

26.11.2021

 

GB-2.37

Zuchtgeflügel, ausgenommen Laufvögel, und Nutzgeflügel, ausgenommen Laufvögel

BPP

N, P1

 

26.11.2021

 

Zuchtlaufvögel und Nutzlaufvögel

BPR

N, P1

 

26.11.2021

 

Schlachtgeflügel, ausgenommen Laufvögel

SP

N, P1

 

26.11.2021

 

Zur Schlachtung bestimmte Laufvögel

SR

N, P1

 

26.11.2021

 

Eintagsküken, ausgenommen Laufvögel

DOC

N, P1

 

26.11.2021

 

Eintagsküken von Laufvögeln

DOR

N, P1

 

26.11.2021

 

Weniger als 20 Stück Geflügel, ausgenommen Laufvögel

POU-LT20

N, P1

 

26.11.2021

 

Geflügelbruteier, ausgenommen Laufvögel

HEP

N, P1

 

26.11.2021

 

Bruteier von Laufvögeln

HER

N, P1

 

26.11.2021

 

Weniger als 20 Stück Geflügel, ausgenommen Laufvögel

HE-LT20

N, P1

 

26.11.2021

 

GB-2.38

Zuchtgeflügel, ausgenommen Laufvögel, und Nutzgeflügel, ausgenommen Laufvögel

BPP

N, P1

 

26.11.2021

 

Zuchtlaufvögel und Nutzlaufvögel

BPR

N, P1

 

26.11.2021

 

Schlachtgeflügel, ausgenommen Laufvögel

SP

N, P1

 

26.11.2021

 

Zur Schlachtung bestimmte Laufvögel

SR

N, P1

 

26.11.2021

 

Eintagsküken, ausgenommen Laufvögel

DOC

N, P1

 

26.11.2021

 

Eintagsküken von Laufvögeln

DOR

N, P1

 

26.11.2021

 

Weniger als 20 Stück Geflügel, ausgenommen Laufvögel

POU-LT20

N, P1

 

26.11.2021

 

Geflügelbruteier, ausgenommen Laufvögel

HEP

N, P1

 

26.11.2021

 

Bruteier von Laufvögeln

HER

N, P1

 

26.11.2021

 

Weniger als 20 Stück Geflügel, ausgenommen Laufvögel

HE-LT20

N, P1

 

26.11.2021

 

GB-2.39

Zuchtgeflügel, ausgenommen Laufvögel, und Nutzgeflügel, ausgenommen Laufvögel

BPP

N, P1

 

28.11.2021

 

Zuchtlaufvögel und Nutzlaufvögel

BPR

N, P1

 

28.11.2021

 

Schlachtgeflügel, ausgenommen Laufvögel

SP

N, P1

 

28.11.2021

 

Zur Schlachtung bestimmte Laufvögel

SR

N, P1

 

28.11.2021

 

Eintagsküken, ausgenommen Laufvögel

DOC

N, P1

 

28.11.2021

 

Eintagsküken von Laufvögeln

DOR

N, P1

 

28.11.2021

 

Weniger als 20 Stück Geflügel, ausgenommen Laufvögel

POU-LT20

N, P1

 

28.11.2021

 

Geflügelbruteier, ausgenommen Laufvögel

HEP

N, P1

 

28.11.2021

 

Bruteier von Laufvögeln

HER

N, P1

 

28.11.2021

 

Weniger als 20 Stück Geflügel, ausgenommen Laufvögel

HE-LT20

N, P1

 

28.11.2021“

 

b)

In Teil 2 werden im Eintrag für das Vereinigte Königreich nach der Beschreibung der Zone GB-2.34 die folgenden Beschreibungen der Zonen GB-2.35, GB-2.36, GB-2.37, GB-2.38 und GB-2.39 eingefügt:

„Vereinigtes Königreich

GB-2.35

Nahe Poulton le Fylde, Wyre, Lancashire, England:

Das Gebiet in einem Umkreis von 10 km um N53.93 und W2.95 (WGS84-Dezimalkoordinaten).

GB-2.36

Nahe Gaerwen, Isle of Anglesey, Wales:

Das Gebiet in einem Umkreis von 10 km um N53.22 und W4.30 (WGS84-Dezimalkoordinaten).

GB-2.37

Nahe Clitheroe, Ribble Valley, Lancashire, England:

Das Gebiet in einem Umkreis von 10 km um N53.88 und W2.42 (WGS84-Dezimalkoordinaten).

GB-2.38

Nahe Thirsk, Hambleton, North Yorkshire, England:

Das Gebiet in einem Umkreis von 10 km um N54.25 und W1.40 (WGS84-Dezimalkoordinaten).

GB-2.39

Nahe Thirsk, Hambleton, North Yorkshire, England:

Das Gebiet in einem Umkreis von 10 km um N54.22 und W1.43 (WGS84-Dezimalkoordinaten).“

2.

In Anhang XIV Teil 1 werden im Eintrag für das Vereinigte Königreich nach der Zeile für die Zone GB-2.34 die folgenden Zeilen für die Zonen GB-2.35, GB-2.36, GB-2.37, GB-2.-38 und GB-2.39 eingefügt:

GB

Vereinigtes Königreich

GB-2.35

Frisches Fleisch von Geflügel, ausgenommen Laufvögel

POU

N, P1

 

26.11.2021

 

Frisches Fleisch von Laufvögeln

RAT

N, P1

 

26.11.2021

 

Frisches Fleisch von Federwild

GBM

N, P1

 

26.11.2021

 

GB-2.36

Frisches Fleisch von Geflügel, ausgenommen Laufvögel

POU

N, P1

 

26.11.2021

 

Frisches Fleisch von Laufvögeln

RAT

N, P1

 

26.11.2021

 

Frisches Fleisch von Federwild

GBM

N, P1

 

26.11.2021

 

GB-2.37

Frisches Fleisch von Geflügel, ausgenommen Laufvögel

POU

N, P1

 

26.11.2021

 

Frisches Fleisch von Laufvögeln

RAT

N, P1

 

26.11.2021

 

Frisches Fleisch von Federwild

GBM

N, P1

 

26.11.2021

 

GB-2.38

Frisches Fleisch von Geflügel, ausgenommen Laufvögel

POU

N, P1

 

26.11.2021

 

Frisches Fleisch von Laufvögeln

RAT

N, P1

 

26.11.2021

 

Frisches Fleisch von Federwild

GBM

N, P1

 

26.11.2021

 

GB-2.39

Frisches Fleisch von Geflügel, ausgenommen Laufvögel

POU

N, P1

 

28.11.2021

 

Frisches Fleisch von Laufvögeln

RAT

N, P1

 

28.11.2021

 

Frisches Fleisch von Federwild

GBM

N, P1

 

28.11.2021“

 


BESCHLÜSSE

16.12.2021   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 450/143


BESCHLUSS (EU) 2021/2241 DES RATES

vom 13. Dezember 2021

über die Zusammensetzung und das Mandat des Ausschusses für den Europäischen Raum für Forschung und Innovation (ERAC)

DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union, insbesondere auf Artikel 179 Absatz 1 und Artikel 240 Absatz 3,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Mit der Entschließung des Rates vom 14. Januar 1974 (1) wurde ein Ausschuss für wissenschaftliche und technische Forschung (Crest) eingesetzt. Jene Entschließung wurde durch die Entschließung des Rates vom 28. September 1995 (2) ersetzt, die durch die Entschließung des Rates vom 28. Mai 2010 (3), mit der der Crest in „Ausschuss für den Europäischen Forschungsraum“ umbenannt wurde, und dann durch die Entschließung des Rates vom 30. Mai 2013 (4), mit der er zum „Ausschuss für den Europäischen Raum für Forschung und Innovation“ (ERAC) umbenannt wurde, und anschließend durch die Schlussfolgerungen des Rates vom 1. Dezember 2015 zur Überprüfung der Beratungsstruktur für den Europäischen Forschungsraum geändert und ergänzt wurde.

(2)

Der Rat hat am 1. Dezember 2020 Schlussfolgerungen zum Thema Neuer Europäischer Forschungsraum (im Folgenden „neuer EFR“) angenommen, in denen er als ein forschungsorientierter, wertebasierter Bereich definiert wird, der auf Exzellenz und Wirkung ausgerichtet ist und in dem Forschende und Technologie unterstützt werden und frei zirkulieren können.

(3)

Der Rat hat am 26. November 2021 Schlussfolgerungen zur künftigen Governance des neuen EFR angenommen, in denen er darauf hingewiesen hat, dass der neue EFR und seine Prioritäten eine vollständige Umgestaltung der derzeitigen EFR-Governance erfordern, und in denen er den ERAC als hochrangigen gemeinsamen beratenden Ausschuss für strategische Politik bestätigte, der den Rat, die Kommission und die Mitgliedstaaten frühzeitig in strategischen Fragen der Forschung und Innovation (FuI) berät.

(4)

Der Rat ist übereingekommen, das Mandat des ERAC zu überarbeiten, um der neuen EFR-Governance Rechnung zu tragen, und die ERAC-Mitgliedschaft auf Vertreter der Mitgliedstaaten und der Kommission, die ein hohes Maß an Exekutivverantwortung für FuI-Strategien haben, zu beschränken. Der Rat würdigte außerdem den Mehrwert des Ko-Vorsitzes des ERAC durch solche Vertreter der Mitgliedstaaten und der Kommission.

(5)

Das ERAC-Mandat sollte daher überarbeitet werden —

HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN:

Artikel 1

(1)   Das überarbeitete Mandat des Ausschusses für den Europäischen Raum für Forschung und Innovation wird angenommen.

(2)   Der Wortlaut des überarbeiteten Mandats ist im Anhang enthalten.

Artikel 2

Dieser Beschluss tritt am Tag seiner Annahme in Kraft.

Geschehen zu Brüssel am 13. Dezember 2021.

Im Namen des Rates

Der Präsident

J. BORRELL FONTELLES


(1)  Entschließung des Rates vom 14. Januar 1974 über die Koordinierung der einzelstaatlichen Politik und die Definition der Aktionen von gemeinschaftlichem Interesse im Bereich der Wissenschaft und Technologie (ABl. C 7 vom 29.1.1974, S. 2).

(2)  Entschließung des Rates vom 28. September 1995 über den CREST (ABl. C 264 vom 11.10.1995, S. 4).

(3)  Entschließung des Rates vom 28. Mai 2010 zu den Entwicklungen bei der Gestaltung des Europäischen Forschungsraums (EFR) — siehe Dokument ST 10255/10 unter http://register.consilium.europa.eu.

(4)  Entschließung des Rates vom 30. Mai 2013 zur Beratungstätigkeit für den Europäischen Forschungsraum — siehe Dokument ST 10331/13 unter http://register.consilium.europa.eu.


ANHANG

Mandat des Ausschusses für den Europäischen Raum für Forschung und Innovation (ERAC)

AUFGABEN DES AUSSCHUSSES

Artikel 1

(1)   Der Ausschuss für den Europäischen Raum für Forschung und Innovation (im Folgenden „Ausschuss“) fungiert als hochrangiges gemeinsames strategisch-politisches Beratungsgremium, das den Rat, die Kommission und die Mitgliedstaaten frühzeitig in strategischen Fragen zu Forschung und Innovation (FuI) berät.

(2)   Der Ausschuss hat u. a. folgende Aufgaben:

a)

Beratung zur strategischen politischen Orientierung und künftigen Trends, die Anpassungen der politischen Strategien auf Ebene der Union und der Mitgliedstaaten, einschließlich der regionalen Ebene, im Bereich FuI erfordern, auch in Bezug auf das laufende und das nächste FuI-Rahmenprogramm der Union und auf andere einschlägige Initiativen der Union im Bereich FuI;

b)

Initiative zur Aktualisierung der politischen EFR-Agenda durch frühzeitige strategische Beratung, unter anderem unter Berücksichtigung der bei den laufenden EFR-Maßnahmen erzielten Fortschritte;

c)

Reflexion und Beratung zu neuen politischen Anforderungen, die die Kriterien der politischen EFR-Agenda erfüllen, und zwar während des gesamten Ablaufs der Umsetzung der politischen EFR-Agenda;

d)

Interaktion mit Governance- und Koordinierungsstrukturen auf vergleichbarer Ebene in anderen relevanten Politikbereichen wie Hochschulbildung und Industrie.

Artikel 2

Auf Ersuchen des Rates oder der Kommission oder auf eigene Initiative erteilt der Ausschuss Beratung und legt Stellungnahmen und Berichte vor.

ZUSAMMENSETZUNG

Artikel 3

(1)   Die Mitglieder des Ausschusses sind die Mitgliedstaaten und die Kommission (im Folgenden „Mitglieder“).

(2)   Jedes Mitglied ernennt bis zu zwei Vertreter für den Ausschuss, die über ein hohes Maß an Exekutivverantwortung für FuI-Strategien verfügen müssen.

(3)   Ein Mitglied, das nicht an einer Sitzung des Ausschusses teilnehmen kann, kann für die betreffende Sitzung eine Vertretung benennen oder seine Funktionen auf ein anderes Mitglied übertragen. Die Ko-Vorsitzenden und das Sekretariat des Ausschusses werden hierüber vor der Sitzung schriftlich unterrichtet.

VORSITZENDE UND SEKRETARIAT

Artikel 4

(1)   Der Vorsitz im Ausschuss wird von einem Vertreter eines Mitgliedstaats und einem Vertreter der Kommission gemeinsam geführt.

(2)   Der Ausschuss wählt mit der Mehrheit seiner Mitglieder aus dem Kreis der Vertreter der Mitgliedstaaten einen Ko-Vorsitzenden. Die Amtszeit jenes Ko-Vorsitzenden beträgt drei Jahre und kann einmal verlängert werden.

(3)   Der Mitgliedstaat, dessen Vertreter zum Ko-Vorsitzenden des Ausschusses ernannt wird, und die Kommission entsenden für die Amtszeit der Ko-Vorsitzenden einen zusätzlichen Vertreter in den Ausschuss.

(4)   Die Ko-Vorsitzenden haben kein Stimmrecht.

Artikel 5

Ist einer der beiden Ko-Vorsitzenden nicht in der Lage, seine Aufgaben als Ko-Vorsitzender wahrzunehmen, so benennt dieser Ko-Vorsitzende im Einvernehmen mit dem anderen Ko-Vorsitzenden einen Ersatz.

Artikel 6

Das Generalsekretariat des Rates nimmt die Sekretariatsgeschäfte des Ausschusses wahr.

VERFAHREN

Artikel 7

Falls eine Abstimmung beantragt wird, werden Stellungnahmen und Berichte mit einfacher Mehrheit der Stimmen der Mitglieder des Ausschusses angenommen. Jedes Mitglied hat eine Stimme. Der Ausschuss berichtet über Minderheitsauffassungen oder abweichende Ansichten, die im Laufe der Beratungen geäußert werden.

Artikel 8

Es ist nur den Ausschussmitgliedern gestattet, in den Sitzungen des Ausschusses das Wort zu ergreifen. In Ausnahmefällen können die Ko-Vorsitzenden jedoch etwas anderes vereinbaren.

Artikel 9

Vertreter der mit dem FuI-Rahmenprogramm der Union assoziierten Länder sowie einschlägiger Drittländer, externe Sachverständige und Interessenträger können im Einklang mit der Geschäftsordnung des Rates zu relevanten Ausschusssitzungen eingeladen werden, wenn dies für bestimmte Tagesordnungspunkte angezeigt ist.

Artikel 10

Der Ausschuss kann in hinreichend begründeten Ausnahmefällen zeitlich befristete Ad-hoc-Arbeitsgruppen mit spezifischen Aufgaben betrauen.

Artikel 11

(1)   Der Ausschuss wird zweimal jährlich einberufen. Falls es die Lage erfordert, berufen die Ko-Vorsitzenden ebenfalls eine außerordentliche Tagung des Ausschusses ein.

(2)   Die Sitzungen des Ausschusses finden in der Regel in Brüssel statt, können jedoch im Einklang mit der Geschäftsordnung des Rates von dem Land ausgerichtet werden, das den turnusmäßig wechselnden Vorsitz im Rat der Europäischen Union innehat.

Artikel 12

(1)   Der Ausschuss verfügt über eine Lenkungsgruppe. Die Lenkungsgruppe setzt sich aus den Ko-Vorsitzenden des ERAC und je einem Vertreter der Mitgliedstaaten des amtierenden und des nachfolgenden Dreiervorsitzes des Rates der Europäischen Union zusammen.

(2)   Die Lenkungsgruppe wählt die Themen für die strategischen Diskussionen des Ausschusses aus und bereitet sie vor, wobei sie erforderlichenfalls von den Ad-hoc-Arbeitsgruppen des Ausschusses unterstützt wird.

Artikel 13

Die Kommission unterrichtet den Ausschuss regelmäßig über die Arbeit des EFR-Forums.

Artikel 14

Der Ausschuss legt seine Verfahrensregelungen im Einklang mit der Geschäftsordnung des Rates fest.


16.12.2021   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 450/148


BESCHLUSS (EU) 2021/2242 DES RATES

vom 13. Dezember 2021

zur Änderung des Beschlusses 2009/908/EU zur Festlegung von Maßnahmen für die Durchführung des Beschlusses des Europäischen Rates über die Ausübung des Vorsitzes im Rat und über den Vorsitz in den Vorbereitungsgremien des Rates

DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —

gestützt auf den Vertrag über die Europäische Union,

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

unter Hinweis auf den Beschluss 2009/881/EU des Europäischen Rates vom 1. Dezember 2009 über die Ausübung des Vorsitzes im Rat (1), insbesondere auf Artikel 4,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Mit dem Beschluss 2009/908/EU (2) hat der Rat Maßnahmen zur Durchführung des Beschlusses 2009/881/EU festgelegt. Die Vorbereitungsgremien des Rates, deren Vorsitz sich nach einem anderen System richtet als dem halbjährlich wechselnden Ratsvorsitz, werden gemäß Artikel 2 Absatz 3 des Beschlusses 2009/881/EU in Anhang III des Beschlusses 2009/908/EU aufgeführt.

(2)

Angesichts der beratenden Funktion sowie der Erfahrung und der Art der Aufgaben des Ausschusses für den Europäischen Raum für Forschung und Innovation sollte dieser Ausschuss in die Liste der Vorbereitungsgremien aufgenommen werden, deren Vorsitz sich nach einem anderen System richtet als dem halbjährlich wechselnden Ratsvorsitz.

(3)

Der Beschluss 2009/908/EU sollte daher entsprechend geändert werden —

HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN:

Artikel 1

In Anhang III des Beschlusses 2009/908/EU wird folgendes Vorbereitungsgremium in die Liste „Gewählter Vorsitzender“ eingefügt:

„Ausschuss für den Europäischen Raum für Forschung und Innovation“.

Artikel 2

Dieser Beschluss tritt am Tag seiner Annahme in Kraft.

Er wird im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlicht.

Geschehen zu Brüssel am 13. Dezember 2021.

Im Namen des Rates

Der Präsident

J. BORRELL FONTELLES


(1)  ABl. L 315 vom 2.12.2009, S. 50.

(2)  Beschluss 2009/908/EU des Rates vom 1. Dezember 2009 zur Festlegung von Maßnahmen für die Durchführung des Beschlusses des Europäischen Rates über die Ausübung des Vorsitzes im Rat und über den Vorsitz in den Vorbereitungsgremien des Rates (ABl. L 322 vom 9.12.2009, S. 28).


16.12.2021   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 450/149


BESCHLUSS (EU) 2021/2243 DER KOMMISSION

vom 15. Dezember 2021

zur Festlegung interner Vorschriften über die Unterrichtung betroffener Personen und die Beschränkung bestimmter Rechte dieser Personen im Zusammenhang mit der Verarbeitung personenbezogener Daten für die Zwecke der Sicherheit der Informations- und Kommunikationssysteme der Kommission

DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union, insbesondere auf Artikel 249 Absatz 1,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Bei der Wahrnehmung ihrer Aufgaben ist die Kommission verpflichtet, die in Artikel 8 Absatz 1 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union und in Artikel 16 Absatz 1 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union verankerten Rechte natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten zu achten. Außerdem muss sie die in der Verordnung (EU) 2018/1725 des Europäischen Parlaments und des Rates (1) vorgesehenen Rechte wahren. Gleichzeitig muss die Kommission mit IT-Sicherheitsvorfällen gemäß den in Artikel 15 des Beschlusses (EU, Euratom) 2017/46 (2) festgelegten Vorschriften umgehen.

(2)

Zur Gewährleistung der IT-Sicherheit, d. h. der Wahrung der Vertraulichkeit, Integrität und Verfügbarkeit der Kommunikations- und Informationssysteme und der von ihnen verarbeiteten Datensätze in Bezug auf Personen, Vermögenswerte und Informationen, hat die Kommission, insbesondere über ihre Generaldirektion Informatik, Maßnahmen ergriffen, wie sie im Beschluss (EU, Euratom) 2017/46 und im Beschluss C(2017) 8841 final (3) vorgesehen sind. Zu diesen Maßnahmen gehören die Beobachtung der IT-Sicherheitsrisiken und der getroffenen IT-Sicherheitsmaßnahmen, die Aufforderung an Systemeigner, spezifische IT-Sicherheitsmaßnahmen zu ergreifen, um IT-Sicherheitsrisiken für die Kommunikations- und Informationssysteme der Kommission zu mindern, und die Bewältigung von IT-Sicherheitsvorfällen.

(3)

Die Generaldirektion Informatik stellt IT-Sicherheitsvorkehrungen und -dienste für die Kommission bereit und muss mehrere Kategorien personenbezogener Daten verarbeiten, um

Meldungen und Warnungen im Zusammenhang mit IT-Sicherheitsereignissen und -vorfällen zu übermitteln,

auf IT-Sicherheitsereignisse und -vorfälle zu reagieren und diese einzudämmen,

Werkzeuge und Vorkehrungen bereitzustellen, und zwar mithilfe von Sicherheitsprüfungen, Sicherheitsbewertungen und Schwachstellenmanagement,

das Bewusstsein der Kommissionsbediensteten im Bereich der Cybersicherheit zu schärfen,

das Auftreten von IT-Sicherheitsereignissen und -vorfällen zu überwachen, aufzudecken und zu verhindern,

privilegierte Benutzerkonten zu überprüfen.

(4)

IT-Sicherheitsvorfälle, die eine Gefahr für die Sicherheit der Informations- und Kommunikationssysteme der Kommission darstellen könnten, können bei allen von der Kommission durchgeführten Verarbeitungsvorgängen auftreten. Sie können alle Kategorien personenbezogener Daten betreffen, die von der Kommission verarbeitet werden.

(5)

Unter bestimmten Umständen kann es erforderlich sein, die Rechte der betroffenen Personen gemäß der Verordnung (EU) 2018/1725 mit der Notwendigkeit in Einklang zu bringen, dass die Kommission ihre Aufgaben im Zusammenhang mit der Gewährleistung der IT-Sicherheit von Personen, Vermögenswerten und Informationen in der Kommission gemäß dem Beschluss (EU, Euratom) 2017/46 und unter uneingeschränkter Achtung der Grundrechte und Grundfreiheiten anderer betroffener Personen wirksam wahrnehmen kann. Zu diesem Zweck wird die Kommission mit Artikel 25 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2018/1725 dazu ermächtigt, die Anwendung der Artikel 14 bis 17, 19, 20 und 35 der Verordnung und des in Artikel 4 Absatz 1 Buchstabe a der Verordnung genannten Transparenzgrundsatzes — soweit dessen Bestimmungen den in den Artikeln 14 bis 17, 19 und 20 der Verordnung vorgesehenen Rechten und Pflichten entsprechen — zu beschränken.

(6)

Dieser Beschluss sollte für alle Verarbeitungsvorgänge gelten, die die Kommission als Datenverantwortliche in Wahrnehmung ihrer Aufgaben durchführt, um die Sicherheit von Personen, Vermögenswerten und Informationen in der Kommission gemäß dem Beschluss (EU, Euratom) 2017/46 zu gewährleisten. Deshalb sollte er für betroffene Personen aus den Kategorien personenbezogener Daten gehören, die von all diesen Verarbeitungsvorgängen erfasst werden, d. h. Personen, die mit Informations- und Kommunikationssystemen der Kommission interagieren.

(7)

Personenbezogene Daten werden in einem gesicherten elektronischen Umfeld gespeichert, um einen unrechtmäßigen Zugriff auf Daten durch Personen außerhalb der Kommission zu verhindern. Für verschiedene Verarbeitungsvorgänge gelten je nach Art der betreffenden personenbezogenen Daten unterschiedliche Aufbewahrungsfristen. Die Aktenaufbewahrung in der Kommission wird durch die Gemeinsame Aufbewahrungsliste der Kommission (SEC(2019) 900) geregelt, einem Rechtsdokument in Form eines Aufbewahrungszeitplans, in dem die Aufbewahrungsfristen für verschiedene Arten von Kommissionsakten festgelegt sind, um die Aufbewahrung der Daten auf das erforderliche Maß zu beschränken.

(8)

Die Kommission muss möglicherweise die Anwendung der Rechte betroffener Personen einschränken, um ihre innere Sicherheit gemäß Artikel 25 Absatz 1 Buchstabe d der Verordnung (EU) 2018/1725 zu gewährleisten (d. h. zur Wahrung der Vertraulichkeit, Integrität und Verfügbarkeit ihrer Kommunikations- und Informationssysteme und der von ihnen verarbeiteten Datensätze, ihrer Vermögenswerte und Informationen). Die Kommission muss dies insbesondere tun, um

Meldungen und Warnungen im Zusammenhang mit IT-Sicherheitsereignissen und -vorfällen zu übermitteln,

auf IT-Sicherheitsereignisse und -vorfälle zu reagieren und diese einzudämmen, Werkzeuge und Vorkehrungen bereitzustellen, und zwar mithilfe von Sicherheitsprüfungen, Sicherheitsbewertungen und Schwachstellenmanagement,

das Bewusstsein der Kommissionsbediensteten im Bereich der Cybersicherheit zu schärfen,

das Auftreten von IT-Sicherheitsereignissen und -vorfällen zu überwachen, aufzudecken und zu verhindern,

privilegierte Benutzerkonten zu überprüfen.

(9)

Zur Bewältigung von IT-Sicherheitsvorfällen gemäß Artikel 15 des Beschlusses (EU, Euratom) 2017/46 kann die Generaldirektion Informatik mit dem Reaktionsteam für Cyberangriffe (Cyber Attack Response Team) der Generaldirektion Humanressourcen und Sicherheit Informationen austauschen.

(10)

Zur Einhaltung der Artikel 14, 15 und 16 der Verordnung (EU) 2018/1725 sollte die Kommission alle natürlichen Personen über die Tätigkeiten informieren, bei denen deren personenbezogenen Daten verarbeitet werden und bei denen in deren Rechte eingegriffen wird. Sie sollte dies auf transparente und kohärente Weise tun, indem sie einen Datenschutzhinweis auf der Website der Kommission veröffentlicht. Erforderlichenfalls sollte die Kommission zusätzliche Schutzvorkehrungen treffen, um alle betroffenen Personen einzeln in angemessener Form zu unterrichten.

(11)

Bei der Einhaltung der Artikel 14, 15 und 16 der Verordnung (EU) 2018/1725 könnten Hinweise auf gemäß Artikel 15 des Beschlusses (EU, Euratom) 2017/46 bestehende IT-Sicherheitsmaßnahmen, Schwachstellen oder Vorfälle offengelegt werden. Eine Offenlegung solcher IT-Sicherheitsmaßnahmen, Schwachstellen und Vorfälle würde das Risiko erhöhen, dass dann die dargelegte IT-Sicherheitsmaßnahme umgangen oder die dargelegte Schwachstelle missbraucht würde sowie dass eine laufende Analyse von IT-Sicherheitsvorfällen beeinträchtigt werden könnte, weil Artefakte versehentlich oder vorsätzlich von einem Nutzer oder böswilligen Akteur manipuliert werden könnten. Die Fähigkeit der Kommission, ihre IT-Sicherheit zu gewährleisten und insbesondere IT-Sicherheitsvorfälle künftig wirksam zu bewältigen, könnte dadurch ernsthaft beeinträchtigt werden.

(12)

Nach Artikel 25 Absatz 1 Buchstabe h der Verordnung (EU) 2018/1725 ist die Kommission auch befugt, die Anwendung der Rechte betroffener Personen zu beschränken, um die Rechte und Freiheiten anderer Personen im Zusammenhang mit IT-Sicherheitsvorfällen, die IT-Sicherheitsvorkehrungen beeinträchtigen könnten, zu schützen.

(13)

Die Kommission muss möglicherweise auch die Unterrichtung betroffener Personen und die Anwendung anderer Rechte betroffener Personen im Zusammenhang mit personenbezogenen Daten, die sie von Drittländern oder internationalen Organisationen erhalten hat, beschränken, um ihrer Pflicht zur Zusammenarbeit mit diesen Ländern oder Organisationen nachzukommen. Dies ist Teil der Pflicht der Kommission, ein wichtiges Ziel des allgemeinen öffentlichen Interesses der Union gemäß Artikel 25 Absatz 1 Buchstabe c der Verordnung (EU) 2018/1725 zu wahren. Unter bestimmten Umständen können die Interessen oder Grundrechte der betroffenen Person jedoch Vorrang vor dem Interesse an einer internationalen Zusammenarbeit haben.

(14)

Die Kommission hat daher die in Artikel 25 Absatz 1 Buchstaben c, d und h der Verordnung (EU) 2018/1725 genannten Gründe als Gründe für Beschränkungen festgelegt, die für die Datenverarbeitung durch die Generaldirektion Informatik im Zusammenhang mit deren IT-Sicherheitsvorkehrungen und -diensten erforderlich sein können.

(15)

Jede auf der Grundlage dieses Beschlusses vorgenommene Beschränkung sollte notwendig und verhältnismäßig sein und die Risiken für die Rechte und Freiheiten der betroffenen Personen berücksichtigen.

(16)

Die Kommission sollte alle Beschränkungen transparent anwenden und im entsprechenden Verzeichnis erfassen.

(17)

Nach Artikel 25 Absatz 8 der Verordnung (EU) 2018/1725 können die für die Datenverarbeitung Verantwortlichen die Unterrichtung über die Gründe für die Anwendung einer Beschränkung auf die betroffene Person zurückstellen, unterlassen oder ablehnen, wenn diese Unterrichtung die Wirkung der Beschränkung in irgendeiner Weise beeinträchtigen würde. Dies gilt insbesondere für Beschränkungen der in den Artikeln 16 und 35 der Verordnung (EU) 2018/1725 vorgesehenen Pflichten. Die Kommission sollte die vorgenommenen Beschränkungen regelmäßig überprüfen, um sicherzustellen, dass die Rechte der betroffenen Person auf Unterrichtung nach den Artikeln 16 und 35 der Verordnung (EU) 2018/1725 nur so lange beschränkt werden, wie dies erforderlich ist, um der Kommission die Gewährleistung ihrer IT-Sicherheit und insbesondere die Bewältigung von IT-Sicherheitsvorfällen zu ermöglichen.

(18)

Beschränkt die Kommission die Anwendung anderer als der in den Artikeln 16 und 35 der Verordnung (EU) 2018/1725 genannten Rechte betroffener Personen, sollte der für die Datenverarbeitung Verantwortliche im Einzelfall prüfen, ob die Bekanntgabe der Beschränkung deren Zweck beeinträchtigen würde.

(19)

Der Datenschutzbeauftragte der Kommission sollte eine unabhängige Überprüfung der Anwendung von Beschränkungen vornehmen, um die Einhaltung dieses Beschlusses zu gewährleisten.

(20)

Dieser Beschluss sollte am zwanzigsten Tag nach seiner Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft treten, damit die Kommission im Einklang mit Artikel 25 der Verordnung (EU) 2018/1725 die Anwendung bestimmter Rechte und Pflichten unmittelbar beschränken kann.

(21)

Der Europäische Datenschutzbeauftragte hat am 16. September 2021 eine Stellungnahme abgegeben —

HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN:

Artikel 1

Gegenstand und Anwendungsbereich

(1)   In diesem Beschluss werden die Vorschriften festgelegt, nach denen die Kommission betroffene Personen über die Verarbeitung ihrer Daten nach den Artikeln 14, 15 und 16 der Verordnung (EU) 2018/1725 unterrichtet, wenn sie ihre Aufgaben gemäß dem Beschluss (EU, Euratom) 2017/46 wahrnimmt.

Ferner werden die Bedingungen festgelegt, unter denen die Kommission die Anwendung der Artikel 4, 14 bis 17, 19, 20 und 35 der Verordnung (EU) 2018/1725 nach deren Artikel 25 Absatz 1 Buchstaben c, d und h beschränken kann, wenn sie ihre Aufgaben gemäß dem Beschluss (EU, Euratom) 2017/46 wahrnimmt.

(2)   Dieser Beschluss gilt für die Verarbeitung personenbezogener Daten durch die Kommission selbst oder in ihrem Namen für die Zwecke der Tätigkeiten, die zur Gewährleistung der Sicherheit von Personen, Vermögenswerten und Informationen in der Kommission gemäß dem Beschluss (EU, Euratom) 2017/46 oder im Zusammenhang mit diesen Tätigkeiten durchgeführt werden.

Artikel 2

Ausnahmen und Beschränkungen

(1)   Die Kommission prüft bei der Erfüllung ihrer Pflichten in Bezug auf die Rechte der betroffenen Personen nach der Verordnung (EU) 2018/1725, ob eine der in der genannten Verordnung festgelegten Ausnahmen Anwendung findet.

(2)   Vorbehaltlich der Artikel 3 bis 7 dieses Beschlusses, wenn die Ausübung der in den Artikeln 14 bis 17, 19, 20 und 35 der Verordnung (EU) 2018/1725 vorgesehenen Rechte und Pflichten in Bezug auf von der Kommission verarbeitete personenbezogene Daten den Zweck der IT-Sicherheitsvorkehrungen und -dienste beeinträchtigen würde, unter anderem weil Ermittlungsinstrumente, Schwachstellen und Methoden der Kommission offengelegt oder die Rechte und Freiheiten sowie die Sicherheit anderer betroffener Personen beeinträchtigt würden, insbesondere bei der Verarbeitung personenbezogener Daten, um

Meldungen und Warnungen im Zusammenhang mit IT-Sicherheitsereignissen und -vorfällen zu übermitteln,

auf IT-Sicherheitsereignisse und -vorfälle zu reagieren und diese einzudämmen,

Werkzeuge und Vorkehrungen bereitzustellen, und zwar mithilfe von Sicherheitsprüfungen, Sicherheitsbewertungen und Schwachstellenmanagement,

das Bewusstsein der Kommissionsbediensteten im Bereich der Cybersicherheit zu schärfen,

das Auftreten von IT-Sicherheitsereignissen und -vorfällen zu überwachen, aufzudecken und zu verhindern,

privilegierte Benutzerkonten zu überprüfen,

kann die Kommission die Anwendung folgender Bestimmungen beschränken:

a)

Artikel 14 bis 17, 19, 20 und 35 der Verordnung (EU) 2018/1725,

b)

des Transparenzgrundsatzes nach Artikel 4 Absatz 1 Buchstabe a der Verordnung (EU) 2018/1725, soweit dessen Bestimmungen den in den Artikeln 14 bis 17, 19 und 20 der Verordnung (EU) 2018/1725 festgelegten Rechten und Pflichten entsprechen.

Die Kommission kann dies im Einklang mit Artikel 25 Absatz 1 Buchstaben c, d und h der Verordnung (EU) 2018/1725 tun.

(3)   Vorbehaltlich der Artikel 3 bis 7 kann die Kommission die in Absatz 2 dieses Artikels genannten Rechte und Pflichten einschränken,

a)

wenn die Wahrnehmung dieser Rechte und Pflichten im Zusammenhang mit von anderen Organen, Einrichtungen und sonstigen Stellen der Union erhaltenen personenbezogenen Daten auf der Grundlage der in Artikel 25 der Verordnung (EU) 2018/1725 genannten Rechtsakte oder nach Kapitel IX der genannten Verordnung durch diese anderen Organe, Einrichtungen und sonstigen Stellen der Union gemäß der Verordnung (EU) 2016/794 des Europäischen Parlaments und des Rates (4) oder der Verordnung (EU) 2017/1939 des Rates (5) beschränkt werden könnte,

b)

wenn die Wahrnehmung dieser Rechte und Pflichten im Zusammenhang mit von einer zuständigen Behörde eines Mitgliedstaats erhaltenen personenbezogenen Daten durch die zuständigen Behörden dieses Mitgliedstaats auf der Grundlage der in Artikel 23 der Verordnung (EU) 2016/679 des Europäischen Parlaments und des Rates (6) genannten Rechtsakte oder im Rahmen nationaler Maßnahmen zur Umsetzung des Artikels 13 Absatz 3, des Artikels 15 Absatz 3 oder des Artikels 16 Absatz 3 der Richtlinie (EU) 2016/680 des Europäischen Parlaments und des Rates (7) beschränkt werden könnte,

c)

wenn durch die Wahrnehmung dieser Rechte und Pflichten die Zusammenarbeit der Kommission mit Drittländern oder internationalen Organisationen in Bezug auf gemeinsame Sicherheitsbedrohungen beeinträchtigt würde.

Bevor die Kommission in den in Unterabsatz 1 Buchstaben a und b genannten Fällen Beschränkungen anwendet, konsultiert sie die betreffenden Organe, Einrichtungen und sonstigen Stellen der Union oder die zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten zu den möglichen Gründen für die Anwendung von Beschränkungen und zur Notwendigkeit und Verhältnismäßigkeit der betreffenden Beschränkungen, es sei denn, dadurch würden die Tätigkeiten der Kommission beeinträchtigt, und es sei denn, der Kommission ist klar, dass die Anwendung einer Beschränkung in einem der unter diesen Buchstaben genannten Rechtsakte vorgesehen ist oder dass eine derartige Konsultation den Zweck ihrer Tätigkeiten gemäß dem Beschluss (EU, Euratom) 2017/46 beeinträchtigen würde.

Unterabsatz 1 Buchstabe c findet keine Anwendung, wenn die Interessen oder die Grundrechte und Grundfreiheiten der betroffenen Person Vorrang vor den Interessen der Kommission an einer Zusammenarbeit mit Drittländern oder internationalen Organisationen haben.

(4)   Die Absätze 1, 2 und 3 gelten unbeschadet der Anwendung anderer Beschlüsse der Kommission zur Festlegung interner Vorschriften über die Unterrichtung betroffener Personen und über die Beschränkung bestimmter Rechte gemäß Artikel 25 der Verordnung (EU) 2018/1725.

(5)   Jede Beschränkung der in Absatz 2 genannten Rechte und Pflichten muss notwendig und hinsichtlich der Risiken für die Rechte und Freiheiten der betroffenen Personen verhältnismäßig sein.

(6)   Vor der Anwendung von Beschränkungen wird die Notwendigkeit und Verhältnismäßigkeit im Einzelfall geprüft, und Beschränkungen werden auf das zur Erreichung des beabsichtigten Zwecks unbedingt erforderliche Maß begrenzt.

Artikel 3

Unterrichtung der betroffenen Personen

(1)   Die Kommission veröffentlicht für alle betroffenen Personen auf ihrer Website einen Datenschutzhinweis mit Informationen über ihre Tätigkeiten, für die sie zur Erfüllung ihrer Aufgaben gemäß dem Beschluss (EU, Euratom) 2017/46 personenbezogene Daten dieser Personen verarbeitet, und mit einer Beschreibung der betroffenen Kategorien personenbezogener Daten. Die Kommission stellt sicher, dass die betroffenen Personen einzeln in angemessener Form unterrichtet werden, sofern dies möglich ist, ohne die IT-Sicherheit zu beeinträchtigen.

(2)   Wenn die Kommission die Unterrichtung betroffener Personen, deren personenbezogene Daten sie zur Erfüllung ihrer Aufgaben gemäß dem Beschluss (EU, Euratom) 2017/46 verarbeitet, ganz oder teilweise beschränkt, so erfasst und registriert sie die Gründe für die Beschränkung nach Artikel 6 dieses Beschlusses.

Artikel 4

Auskunftsrecht der betroffenen Person, Recht auf Löschung und Recht auf Einschränkung der Verarbeitung

(1)   Wenn die Kommission das Recht der betroffenen Person auf Zugang zu personenbezogenen Daten oder ihr Recht auf Löschung oder ihr Recht auf Einschränkung der Verarbeitung nach den Artikeln 17, 19 und 20 der Verordnung (EU) 2018/1725 ganz oder teilweise beschränkt, so unterrichtet sie die betroffene Person in ihrer Antwort auf den Antrag auf Auskunft, Löschung oder Einschränkung der Datenverarbeitung

a)

über die angewandte Beschränkung und die Hauptgründe hierfür,

b)

darüber, wie eine Beschwerde beim Europäischen Datenschutzbeauftragten eingereicht oder ein Rechtsbehelf beim Gerichtshof der Europäischen Union eingelegt werden kann.

(2)   Die Kommission kann die Unterrichtung über die Gründe für die Beschränkung nach Absatz 1 so lange zurückstellen, unterlassen oder ablehnen, wie die Unterrichtung den Zweck der angewandten Beschränkung beinträchtigen würde.

(3)   Die Kommission erfasst und registriert die Gründe für die Beschränkung nach Artikel 6.

(4)   Wenn das Auskunftsrecht ganz oder teilweise beschränkt ist, kann sich die betroffene Person zur Ausübung ihres Auskunftsrechts nach Artikel 25 Absätze 6, 7 und 8 der Verordnung (EU) 2018/1725 an den Europäischen Datenschutzbeauftragten wenden.

Artikel 5

Benachrichtigung der betroffenen Personen von einer Verletzung des Schutzes ihrer personenbezogenen Daten

Wenn die Kommission die Benachrichtigung der von einer Verletzung des Schutzes personenbezogener Daten betroffenen Person nach Artikel 35 der Verordnung (EU) 2018/1725 beschränkt, so erfasst und registriert sie die Gründe für die Beschränkung nach Artikel 6 dieses Beschlusses. Die Kommission übermittelt dem Europäischen Datenschutzbeauftragten diesen Vorgang zum Zeitpunkt der Meldung der Verletzung des Schutzes personenbezogener Daten.

Artikel 6

Erfassung und Registrierung von Beschränkungen

(1)   Die Kommission erfasst die Gründe für nach diesem Beschluss angewandte Beschränkungen mit Angabe der Rechtsgründe für die Beschränkung und einer Bewertung der Notwendigkeit und Verhältnismäßigkeit der Beschränkung unter Berücksichtigung aller relevanten Elemente nach Artikel 25 Absatz 2 der Verordnung (EU) 2018/1725.

(2)   Es ist zu erfassen, wie die Ausübung eines Rechts durch die betroffene Person den Zweck der gemäß dem Beschluss (EU, Euratom) 2017/46 in der Kommission getroffenen IT-Sicherheitsvorkehrungen und -dienste oder der nach Artikel 2 Absatz 2 oder 3 dieses Beschlusses angewandten Beschränkungen gefährden oder die Rechte und Freiheiten anderer betroffener Personen beeinträchtigen würde.

(3)   Die Kommission registriert diese Aufzeichnungen und etwaige Unterlagen, aus denen die zugrunde liegenden tatsächlichen und rechtlichen Umstände hervorgehen. Diese werden dem Europäischen Datenschutzbeauftragten auf Anfrage zur Verfügung gestellt.

Artikel 7

Dauer der Beschränkungen

(1)   Die in den Artikeln 3, 4 und 5 genannten Beschränkungen gelten, solange die Gründe vorliegen, die diese Beschränkungen rechtfertigen.

(2)   Wenn die in den Artikeln 3, 4 und 5 genannten Gründe nicht mehr vorliegen, muss die Kommission

a)

die Beschränkung aufheben,

b)

die betroffene Person über die Hauptgründe für die Beschränkung unterrichten,

c)

der betroffenen Person mitteilen, wie sie jederzeit eine Beschwerde beim Europäischen Datenschutzbeauftragten einreichen oder einen Rechtsbehelf beim Gerichtshof der Europäischen Union einlegen kann.

Artikel 8

Schutzvorkehrungen und Aufbewahrungsfristen

(1)   Die Kommission überprüft die Anwendung der in den Artikeln 3, 4 und 5 genannten Beschränkungen sechs Monate nach ihrer Festlegung und bei Beendigung der IT-Sicherheitsvorkehrung. Danach prüft und überwacht die Kommission alljährlich, inwieweit es erforderlich ist, eine Beschränkung aufrechtzuerhalten.

Diese Überprüfung schließt eine Bewertung der Notwendigkeit und Verhältnismäßigkeit der Beschränkung unter Berücksichtigung aller relevanten Elemente nach Artikel 25 Absatz 2 der Verordnung (EU) 2018/1725 ein.

(2)   Um zu verhindern, dass personenbezogene Daten, die übermittelt, gespeichert oder auf sonstige Weise verarbeitet wurden, unbeabsichtigt oder unrechtmäßig vernichtet werden, verloren gehen oder verändert werden, diese Daten unbefugt offengelegt werden oder unbefugt darauf zugegriffen wird, hat die Kommission hat technische und organisatorische Maßnahmen ergriffen wie die Verwaltung von Zugangsrechten, Regeln für die Datensicherung und andere Maßnahmen im Einklang mit dem Beschluss (EU, Euratom) 2017/46.

(3)   Die Kommission erfasst die nach der Gemeinsamen Aufbewahrungsliste der Kommission geltenden Aufbewahrungsfristen und gibt den betroffenen Personen die betreffenden Aufbewahrungsfristen für diese Verarbeitungstätigkeiten in ihrem Datenschutzhinweis bekannt.

Artikel 9

Überprüfung durch den Datenschutzbeauftragten der Kommission

(1)   Der Datenschutzbeauftragte der Kommission wird unverzüglich unterrichtet, wenn die Rechte der betroffenen Personen nach diesem Beschluss beschränkt werden. Auf Anfrage erhält der Datenschutzbeauftragte Zugang zu den erfassten Angaben und sonstigen Unterlagen, aus denen die zugrunde liegenden tatsächlichen und rechtlichen Umstände hervorgehen.

(2)   Der Datenschutzbeauftragte kann eine Überprüfung der Beschränkungen verlangen und wird über das Ergebnis der Überprüfung unterrichtet.

(3)   Die Kommission dokumentiert die Einbeziehung des Datenschutzbeauftragten, wenn die Rechte der betroffenen Personen nach diesem Beschluss beschränkt werden.

Artikel 10

Inkrafttreten

Dieser Beschluss tritt am zwanzigsten Tag nach seiner Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Brüssel, den 15. Dezember 2021

Für die Kommission

Die Präsidentin

Ursula VON DER LEYEN


(1)  Verordnung (EU) 2018/1725 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. Oktober 2018 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten durch die Organe, Einrichtungen und sonstigen Stellen der Union, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 45/2001 und des Beschlusses Nr. 1247/2002/EG (ABl. L 295 vom 21.11.2018, S. 39).

(2)  Beschluss (EU, Euratom) 2017/46 der Kommission vom 10. Januar 2017 über die Sicherheit von Kommunikations- und Informationssystemen in der Europäischen Kommission (ABl. L 6 vom 11.1.2017, S. 40).

(3)  Beschluss C(2017) 8841 der Kommission vom 13. Dezember 2017 mit Durchführungsbestimmungen zu den Artikeln 3, 5, 7, 8, 9, 10, 11, 12, 14 und 15 des Beschlusses (EU, Euratom) 2017/46 der Kommission über die Sicherheit von Kommunikations- und Informationssystemen in der Europäischen Kommission.

(4)  Verordnung (EU) 2016/794 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. Mai 2016 über die Agentur der Europäischen Union für die Zusammenarbeit auf dem Gebiet der Strafverfolgung (Europol) und zur Ersetzung und Aufhebung der Beschlüsse 2009/371/JI, 2009/934/JI, 2009/935/JI, 2009/936/JI und 2009/968/JI des Rates (ABl. L 135 vom 24.5.2016, S. 53).

(5)  Verordnung (EU) 2017/1939 des Rates vom 12. Oktober 2017 zur Durchführung einer Verstärkten Zusammenarbeit zur Errichtung der Europäischen Staatsanwaltschaft (EUStA) (ABl. L 283 vom 31.10.2017, S. 1).

(6)  Verordnung (EU) 2016/679 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27. April 2016 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Richtlinie 95/46/EG (Datenschutz-Grundverordnung) (ABl. L 119 vom 4.5.2016, S. 1).

(7)  Richtlinie (EU) 2016/680 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27. April 2016 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten durch die zuständigen Behörden zum Zwecke der Verhütung, Ermittlung, Aufdeckung oder Verfolgung von Straftaten oder der Strafvollstreckung sowie zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung des Rahmenbeschlusses 2008/977/JI des Rates (ABl. L 119 vom 4.5.2016, S. 89).


Berichtigungen

16.12.2021   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 450/156


Berichtigung der Delegierten Verordnung (EU) 2020/1224 der Kommission vom 16. Oktober 2019 zur Ergänzung der Verordnung (EU) 2017/2402 des Europäischen Parlaments und des Rates durch technische Regulierungsstandards zur Festlegung der Informationen, die von Originator, Sponsor und Verbriefungszweckgesellschaft zu den Einzelheiten von Verbriefungen bereitzustellen sind

( Amtsblatt der Europäischen Union L 289 vom 3. September 2020 )

Seite 165, Anhang XII Titel:

Anstatt:

INFORMATIONEN FÜR DEN ANLEGER — VERBRIEFUNG NICHT FORDERUNGSGEDECKTER GELDMARKTPAPIERE

muss es heißen:

IM ANLEGERBERICHT VERLANGTE INFORMATIONEN — VERBRIEFUNG MITTELS ANDERER INSTRUMENTE ALS FORDERUNGSGEDECKTER GELDMARKTPAPIERE“.

Seite 174, Anhang XIII Titel:

Anstatt:

INFORMATIONEN FÜR DEN ANLEGER — VERBRIEFUNG FORDERUNGSGEDECKTER GELDMARKTPAPIERE

muss es heißen:

IM ANLEGERBERICHT VERLANGTE INFORMATIONEN — VERBRIEFUNG FORDERUNGSGEDECKTER GELDMARKTPAPIERE“.

Seite 178, Anhang XIV Titel:

Anstatt:

INSIDERINFORMATIONEN ODER ANGABEN ZU SIGNIFIKANTEN EREIGNISSEN — VERBRIEFUNG NICHT FORDERUNGSGEDECKTER GELDMARKTPAPIERE

muss es heißen:

INSIDERINFORMATIONEN ODER ANGABEN ZU SIGNIFIKANTEN EREIGNISSEN — VERBRIEFUNG MITTELS ANDERER INSTRUMENTE ALS FORDERUNGSGEDECKTER GELDMARKTPAPIERE“.


16.12.2021   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 450/157


Berichtigung der Durchführungsverordnung (EU) 2020/1225 der Kommission vom 29. Oktober 2019 zur Festlegung technischer Durchführungsstandards für das Format und die standardisierten Meldebögen, die vom Originator, vom Sponsor und von der Verbriefungszweckgesellschaft zur Bereitstellung der Einzelheiten von Verbriefungen zu verwenden sind

( Amtsblatt der Europäischen Union L 289 vom 3. September 2020 )

Seite 266, Anhang XII Titel:

Anstatt:

Meldebogen anlegerbericht — Verbriefung nicht forderungsgedeckter geldmarktpapiere

muss es heißen:

Meldebogen Anlegerbericht — Verbriefung mittels anderer Instrumente als forderungsgedeckter Geldmarktpapiere“.

Seite 271, Anhang XIV Titel:

Anstatt:

Meldebogen für insiderinformationen oder signifikante ereignisse — Verbriefung nicht forderungsgedeckter geldmarktpapiere

muss es heißen:

Meldebogen für Insiderinformationen oder signifikante Ereignisse — Verbriefung mittels anderer Instrumente als forderungsgedeckter Geldmarktpapiere“.


16.12.2021   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 450/158


Berichtigung der Verordnung (EU) 2021/1060 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 24. Juni 2021 mit gemeinsamen Bestimmungen für den Europäischen Fonds für regionale Entwicklung, den Europäischen Sozialfonds Plus, den Kohäsionsfonds, den Fonds für einen gerechten Übergang und den Europäischen Meeres-, Fischerei- und Aquakulturfonds sowie mit Haushaltsvorschriften für diese Fonds und für den Asyl-, Migrations- und Integrationsfonds, den Fonds für die innere Sicherheit und das Instrument für finanzielle Hilfe im Bereich Grenzverwaltung und Visumpolitik

( Amtsblatt der Europäischen Union L 231 vom 30. Juni 2021 )

Seite 422, Anhang V Anlage 4 Fußnote

Anstatt:

1

NUTS — gemeinsame Klassifikation der Gebietseinheiten für die Statistik. Die Region ist in der Regel auf Ebene 2 anzugeben. Verordnung (EG) Nr. 1059/2003 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Mai 2003 über die Schaffung einer gemeinsamen Klassifikation der Gebietseinheiten für die Statistik (NUTS) (ABl. L 154 vom 21.6.2003, S. 1), geändert durch Verordnung (EU) 2016/2066 der Kommission vom 21. November 2016 zur Änderung der Anhänge der Verordnung (EG) Nr. 1059/2003 des Europäischen Parlaments und des Rates über die Schaffung einer gemeinsamen Klassifikation der Gebietseinheiten für die Statistik (NUTS) (ABl. L 322 vom 29.11.2016, S. 1).“

muss es heißen:

1

NUTS — gemeinsame Klassifikation der Gebietseinheiten für die Statistik. Die Region ist in der Regel auf Ebene 2 anzugeben. Verordnung (EG) Nr. 1059/2003 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Mai 2003 über die Schaffung einer gemeinsamen Klassifikation der Gebietseinheiten für die Statistik (NUTS) (ABl. L 154 vom 21.6.2003, S. 1), geändert durch Verordnung (EU) 2016/2066 der Kommission zur Änderung der Anhänge der Verordnung (EG) Nr. 1059/2003 des Europäischen Parlaments und des Rates über die Schaffung einer gemeinsamen Klassifikation der Gebietseinheiten für die Statistik (NUTS) (ABl. L 322 vom 29.11.2016, S. 1).“