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ISSN 1977-0642 |
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Amtsblatt der Europäischen Union |
L 439 |
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Ausgabe in deutscher Sprache |
Rechtsvorschriften |
64. Jahrgang |
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Inhalt |
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II Rechtsakte ohne Gesetzescharakter |
Seite |
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INTERNATIONALE ÜBEREINKÜNFTE |
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DE |
Bei Rechtsakten, deren Titel in magerer Schrift gedruckt sind, handelt es sich um Rechtsakte der laufenden Verwaltung im Bereich der Agrarpolitik, die normalerweise nur eine begrenzte Geltungsdauer haben. Rechtsakte, deren Titel in fetter Schrift gedruckt sind und denen ein Sternchen vorangestellt ist, sind sonstige Rechtsakte. |
II Rechtsakte ohne Gesetzescharakter
INTERNATIONALE ÜBEREINKÜNFTE
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8.12.2021 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
L 439/1 |
BESCHLUSS (EU) 2021/2123 DES RATES
vom 11. November 2021
über die Unterzeichnung im Namen der Europäischen Union und die vorläufige Anwendung des partnerschaftlichen Abkommens über nachhaltige Fischerei zwischen der Europäischen Union und der Islamischen Republik Mauretanien und des zugehörigen Durchführungsprotokolls
DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —
gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union, insbesondere auf Artikel 43 in Verbindung mit Artikel 218 Absatz 5,
auf Vorschlag der Europäischen Kommission,
in Erwägung nachstehender Gründe:
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(1) |
Das partnerschaftliche Fischereiabkommen zwischen der Europäischen Gemeinschaft und der Islamischen Republik Mauretanien (im Folgenden „Mauretanien“), das mit der Verordnung (EG) Nr. 1801/2006 des Rates (1) genehmigt wurde, wird seit dem 8. August 2008 vorläufig angewandt. Das seit dem selben Tag vorläufig angewandte Protokoll zur Festlegung der Fangmöglichkeiten und der finanziellen Gegenleistung nach diesem Abkommen wurde mehrfach ersetzt. |
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(2) |
Das derzeit geltende Protokoll läuft am 15. November 2021 aus. |
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(3) |
Der Rat hat am 8. Juli 2019 einen Beschluss zur Ermächtigung der Kommission zur Aufnahme von Verhandlungen mit Mauretanien über den Abschluss eines neuen partnerschaftlichen Abkommens über nachhaltige Fischerei und eines neuen Protokolls zur Durchführung dieses Abkommens angenommen. |
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(4) |
Zwischen September 2019 und Juli 2021 fanden acht Verhandlungsrunden mit Mauretanien statt. Diese Verhandlungen wurden abgeschlossen und das partnerschaftliche Abkommen über nachhaltige Fischerei zwischen der Europäischen Union und der Islamischen Republik Mauretanien (im Folgenden „partnerschaftliches Abkommen“) wurde mit dem zugehörigen Durchführungsprotokoll am 28. Juli 2021 paraphiert. |
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(5) |
Ziel des partnerschaftlichen Abkommens und des Protokolls ist es, den Unionsschiffen die Ausübung ihrer Fischereitätigkeiten in den mauretanischen Gewässern zu ermöglichen und es der Union und Mauretanien zu ermöglichen, eng zusammenzuarbeiten, um die Entwicklung einer nachhaltigen Fischereipolitik und eine verantwortungsvolle Nutzung der Fischereiressourcen in der mauretanischen Fischereizone und im Atlantik im Einklang mit dem vom Unionsrecht anerkannten Ziel der Erhaltung der biologischen Meeresschätze weiter zu fördern. Diese Zusammenarbeit trägt auch zur Schaffung menschenwürdiger Arbeitsbedingungen im Fischereisektor bei. |
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(6) |
Das partnerschaftliche Abkommen und das Protokoll sollten unterzeichnet werden. |
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(7) |
Das partnerschaftliche Abkommen und das Protokoll sollten angesichts der wirtschaftlichen Bedeutung der Fischereitätigkeiten der Union in der Fischereizone Mauretaniens und der Notwendigkeit, die Unterbrechung dieser Tätigkeiten zu vermeiden oder gegebenenfalls so kurz wie möglich zu halten, so bald wie möglich in Kraft treten. |
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(8) |
Das partnerschaftliche Abkommen und das Protokoll sollten bis zum Abschluss der für ihr Inkrafttreten erforderlichen Verfahren vorläufig angewendet werden. |
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(9) |
Der Europäische Datenschutzbeauftragte wurde gemäß Artikel 42 der Verordnung (EU) 2018/1725 des Europäischen Parlaments und des Rates (2) angehört und hat am 14. Oktober 2021 eine Stellungnahme abgegeben — |
HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN:
Artikel 1
Die Unterzeichnung des partnerschaftlichen Abkommens über nachhaltige Fischerei zwischen der Europäischen Union und der Islamischen Republik Mauretanien und des zugehörigen Durchführungsprotokolls im Namen der Union wird — vorbehaltlich des Abschlusses dieser Rechtsakte (3) — genehmigt.
Artikel 2
Der Präsident des Rates wird ermächtigt, die Person(en) zu bestellen, die befugt ist (sind), das partnerschaftliche Abkommen und das Protokoll im Namen der Union zu unterzeichnen.
Artikel 3
Das partnerschaftliche Abkommen und das Protokoll werden gemäß ihren Artikeln 20 bzw. 19 ab ihrer Unterzeichnung (4) vorläufig angewandt, bis die für ihr Inkrafttreten erforderlichen Verfahren abgeschlossen sind.
Artikel 4
Dieser Beschluss tritt am Tag seiner Annahme in Kraft.
Geschehen zu Brüssel am 11. November 2021.
Im Namen des Rates
Der Präsident
Z. POČIVALŠEK
(1) Verordnung (EG) Nr. 1801/2006 des Rates vom 30. November 2006 über den Abschluss des partnerschaftlichen Fischereiabkommens zwischen der Europäischen Gemeinschaft und der Islamischen Republik Mauretanien (ABl. L 343 vom 8.12.2006, S. 1).
(2) Verordnung (EU) 2018/1725 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. Oktober 2018 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten durch die Organe, Einrichtungen und sonstigen Stellen der Union, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 45/2001 und des Beschlusses Nr. 1247/2002/EG (ABl. L 295 vom 21.11.2018, S. 39).
(3) Siehe Seite 3 dieses Amtsblatts.
(4) Der Zeitpunkt, ab dem das partnerschaftliche Abkommen und das Protokoll vorläufig angewendet werden, wird auf Veranlassung des Generalsekretariats des Rates im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlicht.
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8.12.2021 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
L 439/3 |
PARTNERSCHAFTLICHES ABKOMMEN ÜBER NACHHALTIGE FISCHEREI ZWISCHEN DER EUROPÄISCHEN UNION UND DER ISLAMISCHEN REPUBLIK MAURETANIEN
DIE EUROPÄISCHE UNION
im Folgenden die „Union“, und
DIE ISLAMISCHE REPUBLIK MAURETANIEN,
im Folgenden „Mauretanien“,
im Folgenden zusammen „Vertragsparteien“ und einzeln „Vertragspartei“,
IN ANBETRACHT der engen Kooperationsbeziehungen zwischen der Union und Mauretanien, insbesondere im Rahmen des Partnerschaftsabkommens zwischen den Mitgliedern der Gruppe der Staaten in Afrika, im Karibischen Raum und im Pazifischen Ozean einerseits und der Europäischen Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten andererseits (1) in der zuletzt geänderten Fassung (im Folgenden „Cotonou-Abkommen“,) mit dem eine enge Zusammenarbeit zwischen der Europäischen Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten einerseits und Mauretanien andererseits begründet wird, oder des Abkommens zwischen der Europäischen Union und den afrikanischen, karibischen und pazifischen Staaten (im Folgenden „AKP-Staaten“), das zum Zeitpunkt seiner vorläufigen Anwendung oder seines Inkrafttretens an die Stelle des Cotonou-Abkommens treten wird, sowie ihres gemeinsamen Wunsches, diese Beziehungen zu vertiefen,
SICH BEKENNEND zur strikten Einhaltung des Völkerrechts und der grundlegenden Menschenrechte bei gleichzeitiger Gewährleistung des beiderseitigen Nutzens für die betreffenden Vertragsparteien,
UNTER HINWEIS auf die Bestimmungen des Seerechtsübereinkommens der Vereinten Nationen (SRÜ) von Montego Bay von 1982,
EINGEDENK der Bedeutung der Grundsätze des Verhaltenskodex für verantwortungsvolle Fischerei, der auf der Konferenz der Ernährungs- und Landwirtschaftsorganisation der Vereinten Nationen (FAO) 1995 verabschiedet wurde,
IN ANERKENNUNG der Bedeutung des Übereinkommens über Hafenstaatmaßnahmen zur Verhinderung, Bekämpfung und Unterbindung der illegalen, nicht gemeldeten und unregulierten Fischerei (im Folgenden „IUU-Fischerei“) und zur Ergreifung aller für seine wirksame Umsetzung erforderlichen Maßnahmen,
ENTSCHLOSSEN, die Beschlüsse und Empfehlungen der einschlägigen regionalen Fischereiorganisationen (RFO), denen die Vertragsparteien angehören, anzuwenden,
IN DEM WUNSCH, die besten einschlägigen verfügbaren wissenschaftlichen Gutachten und die einschlägigen von den betreffenden RFO festgelegten Bewirtschaftungspläne zu berücksichtigen, um die ökologische Nachhaltigkeit der Fischereitätigkeiten zu gewährleisten und die Meerespolitik auf internationaler Ebene zu fördern,
ENTSCHLOSSEN, zu diesem Zweck einen Dialog insbesondere über die Fischereipolitik, die Bekämpfung der IUU-Fischerei sowie über die Kontrolle und Überwachung der Fischereitätigkeiten zu führen,
IN DEM WUNSCH, dass der Zugang zur Fischereizone im Zusammenhang mit der Tätigkeit der Unionsschiffe steht und dass diese unter den gleichen technischen Fangbedingungen, die für alle Flotten gelten, einen angemessenen Anteil an den überschüssigen Fischereiressourcen erhalten,
IN DER ÜBERZEUGUNG, dass die Partnerschaft auf Maßnahmen gestützt sein muss, die - ob gemeinsam oder von jeder der Vertragsparteien allein durchgeführt - einander ergänzen, im Einklang mit der Zielsetzung stehen und Synergien gewährleisten,
ENTSCHLOSSEN, im Rahmen der mauretanischen Fischereipolitik zu der Partnerschaft beizutragen, um insbesondere geeignete Mittel zu bestimmen, durch die diese Maßnahmen unter Mitwirkung der Wirtschaftsbeteiligten und der Bürgergesellschaft wirksam umgesetzt werden,
IN DEM WUNSCH, die Modalitäten und Bedingungen für den Zugang zur Fischereizone für Unionsschiffe unter Berücksichtigung der Fangkapazitäten der in der Fischereizone tätigen Flotten festzulegen, wobei besonderes Augenmerk darauf gelegt wird, dass bestimmte Arten zu den gebietsübergreifenden und weit wandernden Arten gehören,
IM BEWUSSTSEIN der großen Bedeutung der Seefischerei einschließlich der verbundenen Wirtschaftszweige für die wirtschaftliche und soziale Entwicklung Mauretaniens sowie bestimmter Regionen der Union,
ENTSCHLOSSEN, eine engere wirtschaftliche und soziale Zusammenarbeit anzustreben, um eine nachhaltige Fischerei zu schaffen und zu stärken und einen Beitrag zur Verbesserung der Meerespolitik zu leisten, unter anderem durch die Entwicklung von Investitionen unter Beteiligung von Unternehmen der Vertragsparteien und im Zusammenhang mit den Entwicklungszielen Mauretaniens —
SIND WIE FOLGT ÜBEREINGEKOMMEN:
ALLGEMEINE BESTIMMUNGEN
ARTIKEL 1
Begriffsbestimmungen
Für die Zwecke dieses Abkommens bezeichnet der Ausdruck:
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a) |
„mauretanische Behörden“ das Ministerium für Fischerei und maritime Wirtschaft; |
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b) |
„Unionsbehörden“ die Europäische Kommission; |
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c) |
„dieses Abkommen“ dieses partnerschaftliche Abkommen über nachhaltige Fischerei zwischen der Europäischen Union und der Islamischen Republik Mauretanien, das Protokoll zur Durchführung des partnerschaftlichen Abkommens über nachhaltige Fischerei zwischen der Europäischen Union und der Islamischen Republik Mauretanien, seine Anhänge und Anlagen; |
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d) |
„Fischereitätigkeit“ das Aufspüren von Fisch, das Ausbringen, Aufstellen, Schleppen und Einholen von Fanggerät, das Anbordnehmen von Fängen, das Umladen, das Anbordbehalten, das Verarbeiten an Bord, den Transfer, das Umsetzen in Käfige, das Mästen und das Anlanden von Fisch bzw. Fischereierzeugnissen; |
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e) |
„Fischereifahrzeug“ jedes Schiff, das für die kommerzielle Nutzung biologischer Meeresressourcen ausgerüstet ist; |
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f) |
„Unionsschiff“ ein Fischereifahrzeug, das die Flagge eines Mitgliedstaats der Union führt und in der Union registriert ist; |
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g) |
„Reeder“ die Person, die für ein Fischereifahrzeug rechtlich verantwortlich ist, es führt und leitet; |
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h) |
„Fischereizone“ die Gewässer unter der Hoheit oder der Gerichtsbarkeit der Islamischen Republik Mauretanien. Die Fischereitätigkeiten von Unionsschiffen gemäß diesem Abkommen werden ausschließlich in Gebieten ausgeübt, in denen die Fischerei gemäß den mauretanischen Rechtsvorschriften erlaubt ist. Diese Bestimmung berührt nicht etwaige Verhandlungen über die Abgrenzung der Meeresgebiete der Küstenstaaten, die an die Fischereizone angrenzen, und allgemein die Rechte von Drittstaaten; |
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i) |
„Bewirtschaftungsgebiet“ den Tätigkeitsbereich, der durch geografische Koordinaten, verwendbare Fanggeräte oder zugelassene Arten abgegrenzt wird; |
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j) |
„Fanggenehmigung“ die von den mauretanischen Behörden für ein Unionsschiff erteilte Fanglizenz, durch die es berechtigt ist, in der Fischereizone Fischfang zu betreiben; |
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k) |
„Bestand“ eine biologische Ressource, die im Meer in einem bestimmten Gebiet vorkommt; |
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l) |
„Fischereierzeugnisse“ aquatische Organismen, die aus Fischereitätigkeiten hervorgehen; |
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m) |
„Aquakulturerzeugnisse“ aquatische Organismen in jeder Phase ihres Lebenszyklus, die aus Aquakulturanlagen hervorgehen, oder daraus hergestellte Erzeugnisse; |
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n) |
„Fischereisektor“ den Wirtschaftssektor, der alle Tätigkeiten der Erzeugung, Verarbeitung und Vermarktung von Erzeugnissen der Fischerei und der Aquakultur umfasst; |
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o) |
„Fangmöglichkeiten“ ein quantifiziertes Recht auf Fischfang, ausgedrückt in Fangmengen oder Fischereiaufwand; |
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p) |
„nachhaltige Fischerei“ Fischerei in Übereinstimmung mit den Zielen und Grundsätzen des Verhaltenskodex für verantwortungsvolle Fischerei, der auf der FAO-Konferenz im Jahre 1995 verabschiedet wurde. |
ARTIKEL 2
Gegenstand
Mit diesem Abkommen wird ein Rahmen für die rechtliche, ökologische, wirtschaftliche und soziale Steuerung der Fischereitätigkeiten von Unionsschiffen geschaffen, in dem insbesondere Folgendes festgelegt ist:
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a) |
die Bedingungen, unter denen Unionsschiffe in der Fischereizone Fischereitätigkeiten ausüben dürfen; |
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b) |
die wirtschaftliche und finanzielle Zusammenarbeit im Fischereisektor im Hinblick auf die Schaffung einer Partnerschaft für den Fischereisektor und eine Stärkung der Meerespolitik; |
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c) |
die Verwaltungszusammenarbeit bei der Durchführung der finanziellen Gegenleistung gemäß Artikel 13 Absatz 2 Buchstaben b und c; |
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d) |
die wissenschaftliche und technische Zusammenarbeit zur Sicherstellung einer nachhaltigen Nutzung der Fischereiressourcen in der Fischereizone und zur Entwicklung des betreffenden Sektors; |
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e) |
die Zusammenarbeit bei Kontroll- und Überwachungsmaßnahmen in der Fischereizone, mit deren Hilfe gewährleistet werden soll, dass die geltenden Regeln eingehalten werden, die Maßnahmen zur Erhaltung der Fischbestände und zur Bewirtschaftung der Fischereien Wirkung zeigen und insbesondere die IUU-Fischerei bekämpft wird. |
ARTIKEL 3
Grundsätze und Ziele der Umsetzung dieses Abkommens
(1) Die Vertragsparteien verpflichten sich, in der Fischereizone eine nachhaltige Fischerei nach dem Grundsatz der Nichtdiskriminierung zwischen den in dieser Fischereizone anwesenden Fangflotten zu fördern.
(2) Die mauretanischen Behörden stellen sicher, dass der Zugang zur Fischereizone mit der Tätigkeit der Fischereiflotte der Union in Zusammenhang steht. Mauretanien bemüht sich darum, dass die Unionsflotte einen angemessenen Anteil an den überschüssigen Fischereiressourcen erhält. Für die Unionsflotte werden die gleichen technischen Fang- und Zugangsbedingungen wie für alle Flotten gelten.
(3) Im Interesse der Transparenz verpflichtet sich Mauretanien, Informationen im Zusammenhang mit Abkommen, die ausländischen Schiffen Zugang zu der Fischereizone genehmigen, und den sich aus diesen Abkommen ergebenden Fischereiaufwand zu veröffentlichen und Informationen auszutauschen, insbesondere über die Zahl der erteilten Fanggenehmigungen, die gemeldeten Fangmengen und die zulässigen Fanggebiete.
(4) Die Vertragsparteien kommen überein, dass die Unionsschiffe nur den Überschuss der zulässigen Fangmenge gemäß Artikel 62 Absätze 2 und 3 des SRÜ befischen, der in eindeutiger und transparenter Weise auf der Grundlage der verfügbaren wissenschaftlichen Gutachten und eines einschlägigen Informationsaustauschs zwischen den Vertragsparteien über den Gesamtfischereiaufwand aller im Fanggebiet tätigen Flotten für die betroffenen Bestände festgestellt wird.
(5) In Bezug auf gebietsübergreifende und weit wandernde Fischbestände tragen die Vertragsparteien bei der Festlegung der Ressourcen, für die Zugang gewährt werden kann, auf regionaler Ebene durchgeführten wissenschaftlichen Bewertungen sowie von den betreffenden RFO angenommenen Bestandserhaltungs- und Bewirtschaftungsmaßnahmen gebührend Rechnung.
(6) Die Vertragsparteien verpflichten sich, dieses Abkommen im Einklang mit Artikel 9 des Abkommens von Cotonou oder dem entsprechenden Artikel des Abkommens zwischen der Union und den AKP-Staaten, das zum Zeitpunkt seiner vorläufigen Anwendung oder seines Inkrafttretens an dessen Stelle treten wird, in Bezug auf die wesentlichen Elemente, die die Menschenrechte, die demokratischen Grundsätze und die Rechtsstaatlichkeit sowie das grundlegende Element der verantwortungsvollen Staatsführung betreffen, umzusetzen.
(7) Im beiderseitigen Interesse verpflichten sich die Vertragsparteien, einen engen Dialog zu führen, die Abstimmung zu erleichtern und insbesondere über die Durchführung der Fischereipolitik und der Meerespolitik zu informieren.
(8) Die Vertragsparteien konsultieren einander bevor sie Entscheidungen treffen, die sich auf die Tätigkeiten der Unionsschiffe gemäß diesem Abkommen auswirken könnten.
(9) Die Vertragsparteien stellen sicher, dass die Erklärung der Internationalen Arbeitsorganisation (IAO) zu den grundlegenden Prinzipien und Rechten bei der Arbeit vollumfänglich auf alle Seeleute anwendbar ist, die auf Unionsschiffen anheuern, insbesondere was das Recht auf Vereinigungsfreiheit und Tarifverhandlungen von Arbeitnehmern und die Beseitigung von Diskriminierung bei Beschäftigung und Berufsausübung anbelangt.
(10) Die Vertragsparteien arbeiten außerdem zusammen, um Ex-ante-, begleitende und Ex-post-Bewertungen von aufgrund dieses Abkommens durchgeführten Maßnahmen und Programmen vorzunehmen.
ARTIKEL 4
Zugang von Unionsschiffen zur Fischereizone
Die mauretanischen Behörden verpflichten sich, den Unionsschiffen die Ausübung von Fischereitätigkeiten in der Fischereizone gemäß diesem Abkommen zu gestatten.
ARTIKEL 5
Bedingungen für die Ausübung der Fischereitätigkeiten und Ausschließlichkeitsklausel
(1) Unionsschiffe dürfen in der Fischereizone nur Fischfang betreiben, wenn sie im Besitz einer gemäß diesem Abkommen erteilten Fanggenehmigung sind. Jede Fischereitätigkeit außerhalb des Rahmens dieses Abkommens ist verboten.
(2) Die mauretanischen Behörden erteilen Unionsschiffen nur im Rahmen dieses Abkommens Fanggenehmigungen. Die Ausstellung von Fanggenehmigungen an Unionsschiffe außerhalb des Rahmens dieses Abkommens, insbesondere in Form direkter Fanggenehmigungen, ist verboten.
(3) Das Verfahren zur Beantragung einer Fanggenehmigung für ein Fischereifahrzeug, die vom Reeder zu zahlenden Gebühren und die Zahlungsweise sind im Protokoll dieses Abkommens, seinen Anhängen und den Anlagen festgelegt.
(4) Die Vertragsparteien gewährleisten die ordnungsgemäße Anwendung dieser Bedingungen und Modalitäten durch eine angemessene Zusammenarbeit ihrer zuständigen Behörden.
ARTIKEL 6
Gesetze und Rechtsvorschriften für Fischereitätigkeiten
(1) Um einen Rechtsrahmen für nachhaltige Fischerei zu gewährleisten, müssen Unionsschiffe, die in der Fischereizone tätig sind, die mauretanischen Gesetze und sonstigen Rechtsvorschriften für die Fischereitätigkeiten in diesem Gebiet einhalten, sofern in diesem Abkommen nichts Anderes festgelegt ist. Die mauretanischen Behörden unterrichten die Unionsbehörden spätestens einen Monat vor Beginn der Anwendung dieses Protokolls über die geltenden Gesetze und Rechtsvorschriften.
(2) Die Union verpflichtet sich, alle geeigneten Vorkehrungen zu treffen, um zu gewährleisten, dass sich Unionsschiffe an die Bestimmungen dieses Abkommens und die geltenden Gesetze und Rechtsvorschriften in der notifizierten Form halten, und die in diesem Abkommen vorgesehenen Überwachungs- und Kontrollmaßnahmen für die Fischereien angewandt werden.
(3) Die Unionsschiffe arbeiten mit den mauretanischen Behörden zusammen, die für die Überwachung und Kontrolle zuständig sind.
(4) Die Vertragsparteien informieren einander von jeder Entscheidung von allgemeiner Geltung, die sich auf die Tätigkeiten der Unionsschiffe im Rahmen dieses Abkommens auswirken kann. Die Vertragsparteien teilen einander im Voraus etwaige Änderungen ihrer jeweiligen Fischereipolitik oder Fischereigesetzgebung mit, die sich auf die Tätigkeiten der im Rahmen dieses Abkommens tätigen Unionsschiffe auswirken könnten.
(5) Änderungen der Rechtsvorschriften, die sich auf die Tätigkeiten von Unionsschiffen in der Fischereizone auswirken, sind gegenüber Unionsschiffen ab dem 60. Tag vollstreckbar, nachdem die Unionsbehörden die Notifikation Mauretaniens über diese Änderung der Rechtsvorschriften erhalten haben, mit Ausnahme außergewöhnlicher Umstände, unter denen diese Frist nicht anwendbar ist.
ARTIKEL 7
Partnerschaft
Die Vertragsparteien kommen überein, ihre Partnerschaft zu stärken, einschließlich der wissenschaftlichen Zusammenarbeit, der regionalen Zusammenarbeit, der Zusammenarbeit zwischen den Wirtschaftsbeteiligten und der Zusammenarbeit im Bereich der Überwachung und Kontrolle, der Bekämpfung der IUU-Fischerei und der Zusammenarbeit der Verwaltungen bei der Durchführung einer nachhaltigen Fischereipolitik.
ARTIKEL 8
Wissenschaftliche Zusammenarbeit
(1) Während der Geltungsdauer dieses Abkommens arbeiten die Vertragsparteien zusammen, um die Entwicklung der Bestandslage in der Fischereizone zu überwachen, und verpflichten sich zu diesem Zweck, die verfügbaren Daten zur Verfügung zu stellen. Zu diesem Zweck wird vereinbart, eine gemeinsame wissenschaftliche Sitzung einzurichten, die einmal jährlich als ordentliche Tagung abwechselnd in der Union und in Mauretanien stattfindet.
(2) Auf der Grundlage der Schlussfolgerungen der wissenschaftlichen Sitzung und der besten verfügbaren wissenschaftlichen Gutachten konsultieren die Vertragsparteien einander im Rahmen des in Artikel 14 genannten Gemischten Ausschusses, um gegebenenfalls einvernehmlich Maßnahmen zur nachhaltigen Bewirtschaftung der Fischereiressourcen anzunehmen.
(3) Die Vertragsparteien konsultieren einander entweder direkt oder im Rahmen der zuständigen internationalen Organisationen, um die Bewirtschaftung und Erhaltung der biologischen Ressourcen sicherzustellen und im Rahmen der einschlägigen wissenschaftlichen Forschung zusammenzuarbeiten.
ARTIKEL 9
Regionale Zusammenarbeit
(1) Die Vertragsparteien verpflichten sich, im Rahmen der RFO und der regionalen Fischereigremien, denen sie angehören, zusammenzuarbeiten, um die Erhaltung und nachhaltige Bewirtschaftung der biologischen Ressourcen zu fördern und sicherzustellen, dass die Fischereitätigkeiten keine negativen Auswirkungen auf das Meeresökosystem haben.
(2) Die Vertragsparteien verpflichten sich ferner, sich innerhalb der RFO und der regionalen Fischereigremien, denen sie angehören, vor und während der Sitzungen der RFO und der regionalen Fischereigremien regelmäßig zu konsultieren, einschließlich über die Möglichkeit, in diesen Organisationen gemeinsame Vorschläge einzureichen.
ARTIKEL 10
Zusammenarbeit zwischen den Wirtschaftsbeteiligten
(1) Die Vertragsparteien fördern die wirtschaftliche, wissenschaftliche und technische Zusammenarbeit in der Fischerei und den mit ihr verbundenen Sektoren. Sie konsultieren einander, um die verschiedenen zu diesem Zweck vorstellbaren Maßnahmen zu erleichtern und zu fördern.
(2) Die Vertragsparteien verpflichten sich, den Austausch von Informationen über Fangtechniken und Fanggeräte, Methoden der Bestandserhaltung sowie industrielle Verfahren zur Verarbeitung von Fischereierzeugnissen zu fördern.
(3) Die Vertragsparteien bemühen sich, günstige Bedingungen für die Förderung der Beziehungen zwischen den Unternehmen beider Vertragsparteien auf technischem, wirtschaftlichem und kommerziellem Gebiet zu schaffen, indem sie die Herausbildung eines unternehmensentwicklungs- und investitionsfreundlichen Umfeldes vorantreiben.
(4) Die Vertragsparteien fördern insbesondere Investitionen von gemeinsamem Interesse unter Einhaltung der geltenden Rechtsvorschriften.
ARTIKEL 11
Zusammenarbeit im Bereich der Überwachung und Kontrolle sowie der Bekämpfung der illegalen, ungemeldeten und unregulierten Fischerei
(1) Die Vertragsparteien verpflichten sich, im Hinblick auf die Schaffung einer nachhaltigen Fischerei bei der Überwachung und Kontrolle der Fischereitätigkeiten in der Fischereizone sowie bei der Bekämpfung der IUU-Fischerei zusammenzuarbeiten.
(2) Mauretanien sorgt für die wirksame Anwendung der Fischereikontrollbestimmungen dieses Abkommens und des Protokolls zu diesem Abkommen. Die Unionsschiffe arbeiten mit den für die Durchführung der Überwachungsmaßnahmen zuständigen mauretanischen Behörden zusammen.
VERPFLICHTUNGEN UND ALLGEMEINE PFLICHTEN
ARTIKEL 12
Verwaltungszusammenarbeit
Um die Wirksamkeit der Maßnahmen zur Erhaltung und Bewirtschaftung der Fischereiressourcen zu gewährleisten, treffen die Vertragsparteien folgende Maßnahmen:
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a) |
Entwicklung einer Verwaltungszusammenarbeit, um sicherzustellen, dass Unionsschiffe dieses Abkommen einhalten; |
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b) |
Zusammenarbeit zur Verhütung und Bekämpfung der IUU-Fischerei, insbesondere durch Informationsaustausch und eine intensive Kooperation der Behörden. |
ARTIKEL 13
Finanzielle Gegenleistung
(1) Die finanzielle Gegenleistung ist im Protokoll zu diesem Abkommen, seinen Anhängen und seinen Anlagen festgelegt.
(2) Die finanzielle Gegenleistung gemäß Absatz 1 umfasst
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a) |
Ausgleichszahlungen für den Zugang von Unionsschiffen zu der Fischereizone; |
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b) |
von den Reedern der Unionsschiffe entrichtete Gebühren; |
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c) |
die Unterstützung des Fischereisektors durch die Union zur Unterstützung der Durchführung einer nachhaltigen Fischereipolitik sowie der Förderung des Fischereisektors und der Meerespolitik im Rahmen einer jährlichen und mehrjährigen Programmplanung. |
(3) Die Zahlung der finanziellen Gegenleistung der Union erfolgt nach Maßgabe des Protokolls zu diesem Abkommen.
(4) Die Höhe der finanziellen Gegenleistung gemäß Absatz 2 Buchstabe a kann durch den Gemischten Ausschuss geändert werden bei
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a) |
Reduzierung der den Unionsschiffen eingeräumten Fangmöglichkeiten, insbesondere aus Gründen der Bestandsbewirtschaftung, wenn dies auf der Grundlage der besten verfügbaren wissenschaftlichen Gutachten für die Erhaltung und nachhaltige Bewirtschaftung der Bestände als erforderlich angesehen wird; |
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b) |
einer Erhöhung der den Unionsschiffen eingeräumten Fangmöglichkeiten, sofern der Zustand der Bestände dies auf der Grundlage der besten verfügbaren wissenschaftlichen Gutachten zulässt; oder |
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c) |
Aussetzung oder Kündigung gemäß den Artikeln 21 und 22. |
(5) Die finanzielle Gegenleistung gemäß Absatz 2 Buchstabe c wird
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a) |
getrennt von den Zahlungen der Zugangsgebühren gemäß Absatz 2 Buchstaben a und b ausgezahlt; |
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b) |
durch die Verwirklichung der Ziele der Unterstützung des Fischereisektors gemäß dem Protokoll sowie der jährlichen und der mehrjährigen Programmplanung für deren Umsetzung bedingt und festgesetzt. |
(6) Die Höhe der finanziellen Gegenleistung gemäß Absatz 2 Buchstabe c kann im Falle einer Neubewertung der Bedingungen für die finanzielle Unterstützung der Umsetzung der sektorbezogenen Politik vom Gemischten Ausschuss geändert werden.
INSTITUTIONELLE BESTIMMUNGEN
ARTIKEL 14
Gemischter Ausschuss
(1) Es wird ein Gemischter Ausschuss eingesetzt, der sich aus Vertretern der Vertragsparteien zusammensetzt. Er ist für die Überwachung der Anwendung dieses Abkommens verantwortlich und kann Änderungen des Protokolls zu diesem Abkommen, seiner Anhänge und Anlagen verabschieden.
(2) Der Gemischte Ausschuss
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a) |
überwacht die Durchführung, Auslegung und Anwendung dieses Abkommens; |
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b) |
legt die jährliche und mehrjährige Programmplanung für die finanzielle Gegenleistung gemäß Artikel 13 Absatz 2 Buchstabe c fest und bewertet diese; |
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c) |
erhält die notwendige Verbindung in Fragen von gemeinsamem Interesse im Bereich der Fischerei aufrecht; |
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d) |
bietet ein Forum für die gütliche Beilegung von Differenzen, zu denen die Auslegung oder Anwendung dieses Abkommens Anlass geben könnte. |
(3) Der Gemischte Ausschuss kann Änderungen des Protokolls zu diesem Abkommen und seiner Anhänge genehmigen, die Folgendes betreffen:
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a) |
die Anpassung der Fangmöglichkeiten und folglich der finanziellen Gegenleistung gemäß Artikel 13 Absatz 2 Buchstaben a und b; |
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b) |
die Modalitäten der Unterstützung des Fischereisektors und folglich der finanziellen Gegenleistung gemäß Artikel 13 Absatz 2 Buchstabe c; |
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c) |
die technischen Bedingungen und Modalitäten, unter denen die Unionsschiffe ihre Fischereitätigkeiten ausüben. |
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d) |
sonstige Funktionen, die die Vertragsparteien einvernehmlich festlegen, unter anderem im Bereich der Bekämpfung der IUU-Fischerei sowie der Zusammenarbeit der Behörden und im Bereich der Meerespolitik. |
(4) Der Gemischte Ausschuss tritt mindestens einmal jährlich abwechselnd in Mauretanien und in der Union oder an einem anderen von den Vertragsparteien bestimmten Ort unter dem Vorsitz der gastgebenden Vertragspartei zusammen. Auf Antrag einer der Vertragsparteien tritt er zu einer außerordentlichen Sitzung zusammen.
Die Schlussfolgerungen der Sitzungen des Gemischten Ausschusses werden in einem von den Vertragsparteien unterzeichneten Protokoll festgehalten.
(5) Der Gemischte Ausschuss kann gegebenenfalls im Wege eines Briefwechsels beschließen.
ARTIKEL 15
Geltungsbereich
Dieses Abkommen gilt einerseits für die Gebiete, in denen der Vertrag über die Europäische Union angewandt wird, und andererseits für das Hoheitsgebiet Mauretaniens und die mauretanischen Gewässer.
ARTIKEL 16
Streitbeilegung
Bei Differenzen bezüglich der Auslegung oder Anwendung des Abkommens konsultieren die Vertragsparteien einander.
ARTIKEL 17
Status des Protokolls zu diesem Abkommen, der Anhänge und der Anlagen
Das Protokoll zu diesem Abkommen, seine Anhänge und seine Anlagen sind Bestandteil dieses Abkommens und unterliegen auch seinen Schlussbestimmungen.
ARTIKEL 18
Sprachenregelung und Inkrafttreten
Dieses Abkommen ist in zwei Urschriften in bulgarischer, spanischer, tschechischer, dänischer, deutscher, estnischer, griechischer, englischer, französischer, kroatischer, italienischer, lettischer, litauischer, ungarischer, maltesischer, niederländischer, polnischer, portugiesischer, rumänischer, slowakischer, slowenischer, finnischer, schwedischer und arabischer Sprache abgefasst, wobei jeder Wortlaut gleichermaßen verbindlich ist. Bei Abweichungen ist der französische Wortlaut maßgebend.
Es tritt an dem Tag in Kraft, an dem die Vertragsparteien einander über den Abschluss der für diesen Zweck erforderlichen Verfahren unterrichtet haben.
SCHLUSSBESTIMMUNGEN
ARTIKEL 19
Geltungsdauer
Dieses Abkommen gilt für einen Zeitraum von sechs Jahren ab seinem Inkrafttreten. Es wird automatisch verlängert, wenn es nicht gemäß Artikel 22 gekündigt wird.
ARTIKEL 20
Vorläufige Anwendung
Die Unterzeichnung dieses Abkommens durch die Vertragsparteien führt zu seiner vorläufigen Anwendung vor seinem Inkrafttreten, es sei denn, eine der Vertragsparteien beschließt bei der Unterzeichnung, dass das Abkommen nicht vorläufig angewandt wird.
ARTIKEL 21
Aussetzung
(1) Die Anwendung dieses Abkommens kann in einem oder mehreren der folgenden Fälle auf Initiative einer der Vertragsparteien ausgesetzt werden:
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a) |
außerhalb der angemessenen Kontrolle einer der Vertragsparteien liegende Umstände, ausgenommen Naturereignisse, die die Ausübung von Fischereitätigkeiten in der Fischereizone verhindern; |
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b) |
Streitigkeiten zwischen den Vertragsparteien über die Auslegung oder die Anwendung dieses Abkommens; |
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c) |
Verstoß durch eine der Vertragsparteien gegen dieses Abkommen, insbesondere gegen Artikel 3 Absatz 6 über die Achtung der Menschenrechte; |
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d) |
wesentliche Änderung der dem Abschluss dieses Abkommens zugrunde liegenden Fischereipolitik, die dazu führt, dass eine der Vertragsparteien eine Änderung des Abkommens beantragt. |
(2) Die Aussetzung der Anwendung dieses Abkommens wird der anderen Vertragspartei von der betreffenden Vertragspartei schriftlich mitgeteilt und tritt drei Monate nach Eingang der Mitteilung in Kraft. Mit Übersendung der Mitteilung werden Konsultationen zwischen den Vertragsparteien eingeleitet, durch die die Streitigkeiten innerhalb von drei Monaten gütlich beigelegt werden sollen.
(3) Können die Differenzen nicht gütlich ausgeräumt werden und kommt es zur Aussetzung des Abkommens, konsultieren die Vertragsparteien einander weiterhin mit dem Ziel, ihre Streitigkeiten beizulegen. Wird eine solche Beilegung erreicht, so wird die Anwendung dieses Abkommens wieder aufgenommen und der Betrag der finanziellen Gegenleistung gemäß Artikel 13 Absatz 2 je nach Dauer der Aussetzung dieses Abkommens zeitanteilig entsprechend gekürzt, sofern nichts Anderes vereinbart wurde.
ARTIKEL 22
Kündigung
(1) Dieses Abkommens kann in einem oder mehreren der folgenden Fälle auf Initiative einer der Vertragsparteien gekündigt werden:
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a) |
außerhalb der angemessenen Kontrolle einer der Vertragsparteien liegende Umstände, ausgenommen Naturereignisse, die die Ausübung von Fischereitätigkeiten in der Fischereizone verhindern; |
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b) |
Verschlechterung der betroffenen Bestände; |
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c) |
Verringerung der Nutzung der den Unionsschiffen eingeräumten Fangmöglichkeiten; |
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d) |
Nichteinhaltung der von den Vertragsparteien im Bereich der Bekämpfung der IUU-Fischerei eingegangenen Verpflichtungen. |
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e) |
Entstehung eines Streits zwischen den Vertragsparteien über die Auslegung oder Anwendung dieses Abkommens, der nicht innerhalb von sechs Monaten gütlich beigelegt wird; |
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f) |
Nichteinhaltung dieses Abkommens durch eine der Vertragsparteien; |
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g) |
wesentliche Änderung der dem Abschluss dieses Abkommens zugrunde liegenden Fischereipolitik, die dazu führt, dass eine der Vertragsparteien eine Änderung des Abkommens beantragt, welche nicht innerhalb von sechs Monaten berücksichtigt wird. |
(2) Die Kündigung dieses Abkommens wird der anderen Vertragspartei von der kündigenden Vertragspartei schriftlich mitgeteilt und tritt sechs Monate nach Eingang dieser Mitteilung in Kraft, es sei denn, die Vertragsparteien beschließen einvernehmlich, diese Frist zu verlängern.
(3) Die Vertragsparteien konsultieren einander vom Zeitpunkt der Kündigungsmitteilung, um innerhalb von sechs Monaten ihren Streit gütlich beizulegen.
(4) Die finanzielle Gegenleistung gemäß Artikel 13 wird für das Jahr, in dem die Kündigung wirksam wird, zeitanteilig entsprechend gekürzt. Eine solche Kürzung gilt auch für den Fall, dass eine Vertragspartei die vorläufige Anwendung dieses Abkommens beendet.
ARTIKEL 23
Überprüfung
Die Vertragsparteien kommen überein, dieses Abkommen zu überprüfen, um etwaigen Änderungen des rechtlichen, ökologischen, wirtschaftlichen und sozialen Rahmens Rechnung zu tragen, die sich auf die Fischereitätigkeiten der Union auswirken können.
ARTIKEL 24
Aufhebung
Das seit dem 8. August 2008 geltende partnerschaftliche Fischereiabkommen zwischen der Europäischen Gemeinschaft und der Islamischen Republik Mauretanien (2) wird aufgehoben.
Съставено в Брюксел на петнадесети ноември две хиляди двадесет и първа година.
Hecho en Bruselas, el quince de noviembre de dos mil veintiuno.
V Bruselu dne patnáctého listopadu dva tisíce dvacet jedna.
Udfærdiget i Bruxelles den femtende november to tusind og enogtyve.
Geschehen zu Brüssel am fünfzehnten November zweitausendeinundzwanzig.
Kahe tuhande kahekümne esimese aasta novembrikuu viieteistkümnendal päeval Brüsselis.
Έγινε στις Βρυξέλλες, στις δέκα πέντε Νοεμβρίου δύο χιλιάδες είκοσι ένα.
Done at Brussels on the fifteenth day of November in the year two thousand and twenty one.
Fait à Bruxelles, le quinze novembre deux mille vingt et un.
Sastavljeno u Bruxellesu petnaestog studenoga godine dvije tisuće dvadeset prve.
Fatto a Bruxelles, addì quindici novembre duemilaventuno.
Briselē, divi tūkstoši divdesmit pirmā gada piecpadsmitajā novembrī.
Priimta du tūkstančiai dvidešimt pirmų metų lapkričio penkioliktą dieną Briuselyje.
Kelt Brüsszelben, a kétezer-huszonegyedik év november havának tizenötödik napján.
Magħmul fi Brussell, fil-ħmistax-il jum ta’ Novembru fis-sena elfejn u wieħed u għoxrin.
Gedaan te Brussel, vijftien november tweeduizend eenentwintig.
Sporządzono w Brukseli dnia piętnastego listopada roku dwa tysiące dwudziestego pierwszego.
Feito em Bruxelas, em quinze de novembro de dois mil e vinte e um.
Întocmit la Bruxelles la cincisprezece noiembrie două mii douăzeci și unu.
V Bruseli pätnásteho novembra dvetisícdvadsaťjeden.
V Bruslju, dne petnajstega novembra leta dva tisoč enaindvajset.
Tehty Brysselissä viidentenätoista päivänä marraskuuta vuonna kaksituhattakaksikymmentäyksi.
Som skedde i Bryssel den femtonde november år tjugohundratjugoett.
حرر في بروكسل، يوم 15 نوفمبر2021
PROTOKOLL ÜBER DIE DURCHFÜHRUNG DES PARTNERSCHAFTLICHEN ABKOMMENS ÜBER NACHHALTIGE FISCHEREI ZWISCHEN DER EUROPÄISCHEN UNION UND DER ISLAMISCHEN REPUBLIK MAURETANIEN
ARTIKEL 1
Begriffsbestimmungen
Für die Zwecke dieses Protokolls gelten die Begriffsbestimmungen gemäß Artikel 1 des Fischereiabkommens mit folgenden Ausnahmen:
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1. |
„Fischereiabkommen“: das partnerschaftliche Abkommens über nachhaltige Fischerei zwischen der Europäischen Union und der Islamischen Republik Mauretanien; |
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2. |
„Protokoll“ oder „dieses Protokoll“: dieses Protokoll zur Durchführung des Fischereiabkommens, sein Anhang und die Anlagen; |
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3. |
„Anlandung“: das Entladen einer beliebigen Menge von Fischereierzeugnissen von Bord eines Fischereifahrzeugs an Land; |
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4. |
„Umladung“: das Entladen aller oder bestimmter Fischereierzeugnisse von einem Schiff auf ein anderes Schiff; |
|
5. |
„Beobachter“: jede Person, die von einer nationalen Behörde gemäß Anhang I ermächtigt wird, die Fischereitätigkeit für wissenschaftliche Zwecke zu beobachten; |
|
6. |
„Fanglizenz“: eine Verwaltungsgenehmigung, die das Ministerium dem Reeder gegen Entrichtung von Gebühren erteilt und die ihm das Recht verleiht, während des Zeitraums, für den sie erteilt wurde, zu fischen; |
|
7. |
„Fangmöglichkeit“: ein quantifiziertes Recht auf Fischfang, ausgedrückt in Fangmengen und/oder Fischereiaufwand; |
|
8. |
„Betreiber“: eine natürliche oder juristische Person, die einen Betrieb leitet oder besitzt, der auf gleich welcher Stufe der Produktion, Verarbeitung, Vermarktung von oder des Handels mit Fischerei- und Aquakulturerzeugnissen tätig ist; |
|
9. |
„Delegation“: die Delegation der Europäischen Union in Mauretanien; |
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10. |
„Ministerium“: das Ministerium für Fischerei und Meereswirtschaft; |
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11. |
„Konsignatar“: Konsignatar im Sinne von Artikel 538 des Handelsmarinegesetzes der Islamischen Republik Mauretanien. |
ARTIKEL 2
Zielsetzung
Ziel dieses Protokolls ist die Umsetzung der Bestimmungen des Fischereiabkommens, indem insbesondere die Bedingungen für den Zugang von Unionsschiffen zur Fischereizone gemäß Artikel 1 Buchstabe h des Fischereiabkommens und die Durchführungsbestimmungen der Partnerschaft für nachhaltige Fischerei festgelegt werden.
ARTIKEL 3
Fangmöglichkeiten
(1) Ab dem Datum der Anwendung des Protokolls werden die in Artikel 5 des Fischereiabkommens eingeräumten Fangmöglichkeiten für den Zeitraum gemäß Artikel 20 gemäß der folgenden Tabelle und den Bedingungen gemäß den technischen Datenblättern in Anhang I festgelegt.
Übersicht über die Fischereikategorien
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Fischereikategorie |
Zulässige Gesamtfangemenge bzw. Referenzfangmenge |
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1 |
Schiffe, die Krebstiere außer Langusten und Krabben fangen |
5 000 Tonnen |
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2 |
Trawler (keine Froster) und Grundleinenfänger für die Fischerei auf Senegalesischen Seehecht |
6 000 Tonnen |
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2a |
Trawler (Froster), die Senegalesischen Seehecht befischen |
Senegalesischer Seehecht 3 500 Tonnen Kalmar: 1 450 Tonnen Tintenfische 600 Tonnen |
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3 |
Fischereifahrzeuge für den Fang anderer Grundfischarten als Senegalesischen Seehecht mit anderen Geräten als Schleppnetzen |
3 000 Tonnen |
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4 |
Thunfischwadenfänger |
14 000 Tonnen (Referenzfangmenge) |
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5 |
Thunfischfänger mit Angeln und Oberflächen-Langleinenfänger |
7 000 Tonnen (Referenzfangmenge) |
|
6 |
Frostertrawler für pelagische Fänge |
225 000 Tonnen (*1) |
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7 |
Fischereifahrzeuge für den Fang pelagischer Arten ohne Froster |
15 000 Tonnen (*2) |
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8 |
Kopffüßer |
[p.m.] Tonnen |
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Auf der Grundlage verfügbarer wissenschaftlicher Gutachten können sich die Vertragsparteien im Gemischten Ausschuss darauf verständigen, Fangmöglichkeiten für Frostertrawler, die Grundfischarten befischen, für die ein Überschuss festgestellt wurde, zuzuweisen. |
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(2) Absatz 1 des vorliegenden Artikels gilt vorbehaltlich der Artikel 7, 10 und 23 dieses Protokolls.
(3) Gemäß Artikel 5 des Fischereiabkommens dürfen die Unionsschiffe nur dann in der Fischereizone Fischereitätigkeiten ausüben, wenn sie im Besitz einer Fanggenehmigung in Form einer Fanglizenz sind, die gemäß diesem Protokoll nach den in Anhang I und in den Anlagen beschriebenen Verfahren erteilt wurde.
ARTIKEL 4
Gesamtfischereiaufwand in mauretanischen Gewässern und Transparenz
(1) Der Zugang zu den Fischereiressourcen der mauretanischen Fischereizonen wird ausländischen Flotten gewährt, wenn ein Überschuss im Sinne von Artikel 62 des Seerechtsübereinkommens der Vereinten Nationen (SRÜ) (1) vorliegt und den Fangkapazitäten der mauretanischen Fischereiflotte Rechnung getragen wurde.
(2) Nach mauretanischem Recht werden die Regulierungs- und Bewirtschaftungsziele sowie die zulässigen Gesamtfangmengen für jede Fischerei von Mauretanien festgelegt, der sich dabei auf Gutachten der für Meeresforschung zuständigen Stelle in Mauretanien sowie der betreffenden regionalen Fischereiorganisationen (RFO) stützt.
(3) Dieses Protokoll garantiert den Unionsschiffen prioritären Zugang zu den in der mauretanischen Fischereizone verfügbaren Überschüssen. Die den Unionsschiffen gemäß Artikel 3 dieses Protokolls gewährten Fangmöglichkeiten haben im Rahmen der verfügbaren Überschüsse Priorität vor den Fangmöglichkeiten anderer ausländischer Flotten, die in der Fischereizone fischen dürfen.
(4) Die Gesamtheit der in Anhang I dieses Protokolls für jede Fischerei aufgeführten technischen Erhaltungs-, Regulierungs- und Bewirtschaftungsmaßnahmen für die Ressourcen sowie die finanziellen Modalitäten, Gebühren, finanziellen Beiträge der öffentlichen Hand und anderen eingeschlossenen Rechte, die mit der Gewährung von Fanggenehmigungen einhergehen, gelten für jede ausländische industrielle Flotte, die in den mauretanischen Fischereizonen unter ähnlichen technischen Bedingungen wie die Unionsschiffe Fischfang betreibt.
(5) Mauretanien verpflichtet sich, jede öffentliche oder private Vereinbarung bekanntzugeben, durch die ausländischen Schiffen Zugang zu seiner Fischereizone gewährt wird, und folgende Angaben zu veröffentlichen:
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a) |
Staaten oder andere Einrichtungen, die an der Vereinbarung teilnehmen; |
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b) |
Zeitraum bzw. Zeiträume, für den/die die Vereinbarung gilt; |
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c) |
zugelassene Zahl der Schiffe und Art der Fanggeräte; |
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d) |
Arten oder Bestände, die befischt werden dürfen, einschließlich aller geltenden Fangbeschränkungen; |
|
e) |
vorgeschriebene Berichterstattungs-, Überwachungs- und Kontrollmaßnahmen; |
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f) |
eine Kopie der schriftlichen Vereinbarung. |
(6) Zur Anwendung der Absätze 4 und 5 des vorliegenden Artikels übermittelt Mauretanien der Union jedes Jahr einen detaillierten Bericht mit folgenden Angaben: Anzahl der für jede Fischereikategorie an Schiffe unter der Flagge eines anderen Drittlands ausgestellten Fanggenehmigungen, die entsprechenden zulässigen Fangmengen, die tatsächlich getätigten Fänge sowie die finanziellen und technischen Modalitäten für den Zugang dieser Schiffe zur Fischereizone. Dieser Bericht wird vom Gemischten Ausschuss geprüft und kann dem gemäß Artikel 9 eingerichteten unabhängigen gemeinsamen wissenschaftlichen Ausschuss vorgelegt werden.
(7) Das Muster für den Bericht nach Absatz 6 des vorliegenden Artikels ist in Anhang III enthalten.
ARTIKEL 5
Finanzieller Beitrag
A. Finanzielle Gegenleistung für den Zugang
(1) Unbeschadet der Absätze 4 und 6 des vorliegenden Artikels und vorbehaltlich des Absatzes 10 des vorliegenden Artikels wird die jährliche finanzielle Gegenleistung für den Zugang gemäß Artikel 13 Buchstabe a des Fischereiabkommens für den in Artikel 20 genannten Zeitraum auf 57 500 000 EUR pro Jahr festgesetzt.
(2) Für das erste Jahr der Anwendung dieses Protokolls zahlt die Union die finanzielle Gegenleistung für den Zugang in zwei Tranchen:
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a) |
ein Betrag von 50 000 000 EUR wird spätestens 90 Tage nach Beginn der vorläufigen Anwendung dieses Protokolls gezahlt; |
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b) |
ein Betrag von 7 500 000 EUR wird innerhalb von sechzig Tagen nach Validierung des Bewirtschaftungsplans für kleine pelagische Arten in der Fischereizone gemäß Artikel 9 Absatz 9 durch den Gemischten Ausschuss gezahlt. |
(3) Für das zweite Jahr der Anwendung des Protokolls zahlt die Union die in Absatz 1 genannte finanzielle Gegenleistung spätestens am Jahrestag des ersten Tags der Anwendung dieses Protokolls.
(4) Ab dem dritten Jahr der Anwendung dieses Protokolls wird die finanzielle Gegenleistung für den Zugang nach dem Verfahren des Artikels 7 festgelegt.
(5) Die gemäß Absatz 4 festgesetzte finanzielle Gegenleistung für den Zugang wird für die folgenden Jahre spätestens am Jahrestag des ersten Tages der Anwendung dieses Protokolls in voller Höhe gezahlt.
(6) Für die Fischereikategorien 4 und 5 (Thunfischfänger) zahlt die Union, wenn die von den Thunfischfängern der Union in der Fischereizone getätigten Fänge die in Anlage 2 für jede dieser Kategorien festgelegte Referenzfangmenge überschreiten, zusätzlich zu der in den Absätzen 1 bis 3 genannten finanziellen Beteiligung einen Betrag von 45 EUR für jede zusätzlich gefangene Tonne, unbeschadet der Höhe der von den Reedern zu entrichtenden Gebühr gemäß den entsprechenden technischen Datenblättern. Der von der Union für Überschreitungen gezahlte Betrag darf jedoch nicht über dem Betrag liegen, der dem Doppelten der entsprechenden Referenzfangmenge entspricht. Übersteigen die Fänge der Schiffe der Union das Doppelte der entsprechenden Referenzfangmenge, so wird der Betrag für die über diese Höchstmenge hinausgehenden Fänge im darauffolgenden Jahr gezahlt.
(7) Die von den Reedern zu entrichtenden Gebühren sind in Anhang I und in den technischen Datenblättern in Anlage 2 festgesetzt. Sie werden von den Reedern gemäß Anhang I und Anlage 2 gezahlt.
(8) Der in den Absätzen 1 bis 7 genannte finanzielle Beitrag für den Zugang wird an die Staatskasse Mauretaniens gezahlt. Er wird im Staatshaushalt ausgewiesen und unterliegt den Vorschriften und Verfahren für die Verwaltung der öffentlichen Finanzen Mauretaniens.
(9) Die mauretanischen Behörden teilen der Union jährlich innerhalb von drei Monaten vor dem voraussichtlichen Zahlungstermin die Angaben zu den Bankkonten gemäß Absatz 7 mit.
(10) Für die Verwendung der in den Absätzen 1 bis 7 genannten finanziellen Gegenleistung sind ausschließlich die mauretanischen Behörden verantwortlich.
(11) Dieser Artikel gilt vorbehaltlich der Bestimmungen der Artikel 7, 9, 10, 11 und 13 dieses Protokolls.
B. Finanzieller Beitrag zur Unterstützung des Fischereisektors
(12) Für den in Artikel 20 dieses Protokolls genannten Zeitraum beläuft sich der finanzielle Gesamtbeitrag der Union zur Unterstützung des Fischereisektors gemäß Artikel 13 Absatz 2 Buchstabe b des Fischereiabkommens auf: 16 500 000 EUR. Die jährliche Aufteilung dieses Betrags wird vom Gemischten Ausschuss gemäß Artikel 8 dieses Protokolls und Anhang II beschlossen.
(13) Die finanzielle Gegenleistung gemäß Absatz 1 des vorliegenden Artikels wird von Mauretanien und der Union nach den Verfahren des Artikels 8 dieses Protokolls und des Anhangs II gemeinsam zugeteilt.
(14) Die Zahlung der finanziellen Gegenleistung gemäß Absatz 12 des vorliegenden Artikels durch die Union erfolgt nach den Verfahren des Artikels 8 dieses Protokolls und des Anhangs II.
(15) Die mauretanischen Behörden teilen der Union jährlich innerhalb von drei Monaten vor dem voraussichtlichen Zahlungstermin die Angaben zu den Bankkonten gemäß Artikel 8 Absatz 12 mit.
(16) Der finanzielle Beitrag gemäß Absatz 1 wird im Staatshaushalt ausgewiesen und unterliegt den Vorschriften und Verfahren für die Verwaltung der öffentlichen Finanzen Mauretaniens. Er trägt den Grundsätzen der Wirtschaftlichkeit der Haushaltsführung Rechnung, insbesondere dem Grundsatz der Sparsamkeit, der Wirtschaftlichkeit und der Wirksamkeit, wobei insbesondere die Grundsätze der Transparenz, der Verhältnismäßigkeit, der Nichtdiskriminierung und der Gleichbehandlung zu beachten sind.
(17) Die im Rahmen der Unterstützung des Fischereisektors finanzierten Maßnahmen und Projekte können von den Dienststellen der Europäischen Kommission und dem Europäischen Rechnungshof geprüft und vom Europäischen Amt für Betrugsbekämpfung untersucht werden.
(18) Absatz 12 des vorliegenden Artikels gilt vorbehaltlich der Artikel 13, 14, 15, 21 und 23 dieses Protokolls.
ARTIKEL 6
Kontrolle der zulässigen Gesamtfangmengen bzw. Referenzfangmengen
(1) Die TACs (Kategorien 1, 2, 2a, 3, 6, 7 und 8) sowie die Referenzfangmengen in Tonnen (Kategorien 4 und 5) sind in den technischen Datenblättern in Anhang I festgelegt. Sie werden jeweils für ein Kalenderjahr, d. h. vom 1. Januar bis 31. Dezember, festgelegt. Sind die Geltungszeiträume dieses Protokolls zu Beginn und am Ende der Laufzeit kürzer als ein Kalenderjahr, so werden die TACs zeitanteilig und für jede Fischereikategorie unter Berücksichtigung der Verteilung der Fänge über das Jahr festgelegt.
(2) Mit Ausnahme der Kategorien 4 und 5 (Thunfischkategorien mit Referenzfangmengen in Tonnen) und der besonderen Bestimmungen für die TAC der Kategorie 6, dürfen die tatsächlichen Gesamtfangmengen der Unionsschiffe in der Fischereizone nicht über den TACs liegen. Im Falle einer Überschreitung werden die gemäß den Rechtsvorschriften der Union geltenden Bestimmungen für den Quotenabzug angewendet.
(3) In Anwendung von Absatz 2 stellen Mauretanien und die Union gemeinsam die Überwachung der Tätigkeiten der Unionsschiffe in der Fischereizone sicher, um eine ordnungsgemäße Verwaltung der genannten TACs zu gewährleisten. Im Rahmen dieser Überwachung informieren sich Mauretanien und die Union gegenseitig, sobald die Fangmenge der in der Fischereizone tätigen Unionsschiffe 80 % der zulässigen TAC in der betreffenden Fischereikategorie erreicht. Die Union informiert dann ihre Mitgliedstaaten entsprechend.
(4) Sobald die Fangmenge 80 % der TAC erreicht hat, überwachen Mauretanien und die Union die tatsächlichen Fangmengen der Unionsschiffe täglich. Mauretanien und die Union informieren sich gegenseitig, sobald die jeweilige TAC erreicht ist. Die Union informiert dann ihre Mitgliedstaaten entsprechend, damit die Fangtätigkeiten eingestellt werden.
ARTIKEL 7
Anpassung der Fangmöglichkeiten
(1) Unbeschadet des Absatzes 2 des vorliegenden Artikels können die in Artikel 3 dieses Protokolls genannten Fangmöglichkeiten auf Antrag einer der Vertragsparteien vom Gemischten Ausschuss gemäß Artikel 14 Absatz 3 Buchstabe a des Fischereiabkommens und Artikel 11 dieses Protokolls einvernehmlich angepasst werden, sofern bei dieser Anpassung die Nachhaltigkeit der Ressourcen in der Fischereizone gewahrt wird. Diese Anpassung kann die Unionsschiffe, die Zielarten oder die gemäß Artikel 3 dieses Protokolls für jede Kategorie zugeteilten Quoten betreffen, berücksichtigt die tatsächliche Tätigkeit der Unionsschiffe in der Fischereizone und führt zu einer Anpassung der entsprechenden finanziellen Gegenleistung.
(2) Gemäß Absatz 1 nimmt der Gemischte Ausschuss spätestens sechs Monate vor Ablauf des zweiten Jahres der Anwendung dieses Protokolls eine erste Bewertung der Nutzung der Fangmöglichkeiten durch die in der Fischereizone tätigen Unionsschiffe vor.
(3) Nach der in Absatz 1 des vorliegenden Artikels genannten Anpassung darf es jedoch nicht zu einer Erhöhung der Fangmöglichkeiten kommen, die eine Erhöhung um mindestens das Doppelte des von der Union gemäß Artikel 5 Absatz 1 gezahlten finanziellen Ausgleichs zur Folge hätte.
ARTIKEL 8
Unterstützung des Fischereisektors
(1) Die Unterstützung des Fischereisektors gemäß Artikel 13 Absatz 2 Buchstabe c des Fischereiabkommens und Artikel 5 Absatz 2 Buchstabe b dieses Protokolls trägt zur Durchführung der von Mauretanien festgelegten Fischereipolitik bei.
(2) Diese Unterstützung des Fischereisektors trägt zur Entwicklung einer nachhaltigen Fischerei in Mauretanien bei, die vom Zugang der Unionsschiffe zur Fischereizone getrennt ist. Sie trägt bei zur Umsetzung der nationalen Strategien für die nachhaltige Entwicklung des Fischereisektors einerseits und der Strategien für den Schutz der Umwelt, der Küstengebiete und der Meeresschutzgebiete andererseits.
(3) Der Gemischte Ausschuss legt spätestens sechs Monate nach Beginn der Anwendung dieses Protokolls ein mehrjähriges sektorales Programm sowie detaillierte Durchführungsbestimmungen fest, insbesondere
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a) |
Jahres- und Mehrjahresleitlinien für die Verwendung des spezifischen Betrags für die Unterstützung des Fischereisektors gemäß Artikel 13 Absatz 5 des Fischereiabkommens; |
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b) |
die jährlichen und mehrjährigen Ziele für die Entwicklung nachhaltiger Fischereitätigkeiten, wobei den Prioritäten der mauretanischen Behörden in Bezug auf ihre nationale Fischereipolitik Rechnung zu tragen ist; |
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c) |
die Kriterien, Berichte und Verfahren, einschließlich Haushalts- und Finanzindikatoren, sowie die Kontroll- und Auditmethoden, die für die jährliche Bewertung der erzielten Ergebnisse anzuwenden sind. |
(4) Jede Änderung der Leitlinien, Ziele, Bewertungskriterien und Indikatoren muss von den Vertragsparteien im Gemischten Ausschuss genehmigt werden.
(5) Die mauretanischen Behörden legen einen jährlichen Bericht über die Fortschritte bei den im Rahmen der Unterstützung des Fischereisektors durchgeführten Vorhaben vor, der vom Gemischten Ausschuss geprüft wird. Der Aufbau dieses Berichts ist in Anhang II dargestellt.
(6) Vor Ablauf dieses Protokolls legen die mauretanischen Behörden einen Abschlussbericht über die Durchführung der in diesem Protokoll vorgesehenen Unterstützung des Fischereisektors vor.
(7) Die Vertragsparteien begleiten die Umsetzung der Unterstützung des Fischereisektors, erforderlichenfalls bis zu einer Höchstdauer von sechs Monaten nach Ablauf oder nach Aussetzung oder Kündigung dieses Protokolls, wie in diesem Protokoll vorgesehen. Maßnahmen oder Vorhaben, die zuvor vom Gemischten Ausschuss validiert wurden, werden jedoch berücksichtigt, um eine mögliche Verlängerung der Begleitung der Unterstützung des Fischereisektors für diese Maßnahme oder dieses Vorhaben um einen zusätzlichen Zeitraum von höchstens sechs Monaten zu ermöglichen.
(8) Die Unterstützung des Fischereisektors wird mithilfe einer Koordinierungsstelle durchgeführt, die für das Follow-up der Beschlüsse des Gemischten Ausschusses zuständig ist und deren Aufgaben in Anhang II aufgeführt sind. Maßnahmen zur Unterstützung der Arbeit dieser Koordinierungsstelle können auf Beschluss des Gemischten Ausschusses festgelegt und gegebenenfalls aus einem spezifischen Finanzrahmen für die Unterstützung des Fischereisektors finanziert werden.
(9) Die Unterstützung des Fischereisektors gemäß Absatz 1 ist für spezifische, gemeinsam festgelegte Maßnahmen und Projekte bestimmt. Sie darf nicht zur Deckung von Betriebskosten der Begünstigten verwendet werden, gegebenenfalls mit Ausnahme des in Absatz 8 genannten Finanzrahmens, der für Maßnahmen zur Unterstützung der Koordinierungsstelle vorgesehen ist.
(10) Die Vertragsparteien erstellen einen Kommunikations- und Sichtbarkeitsplan im Zusammenhang mit dem Fischereiabkommen. Dieser Plan wird im Rahmen der ersten Sitzung des Gemischten Ausschusses genehmigt.
(11) Die Zahlung der finanziellen Gegenleistung gemäß Artikel 13 Absatz 2 Buchstabe c des Fischereiabkommens für die Unterstützung des Fischereisektors erfolgt
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a) |
für das erste Jahr spätestens zwei Monate nach Genehmigung der jährlichen und mehrjährigen Programmplanung gemäß Artikel 8 Absatz 3 dieses Protokolls durch den Gemischten Ausschuss; |
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b) |
für die Folgejahre spätestens zwei Monate nach Billigung der Ergebnisse des Vorjahres und der für das folgende Haushaltsjahr vorgesehenen Programmplanung durch den Gemischten Ausschuss. |
(12) Die Mittel für die Unterstützung des Fischereisektors werden von der Union auf ein Konto der Staatskasse Mauretaniens bei der Banque Centrale de Mauretanie (im Folgenden „mauretanische Zentralbank“) überwiesen, die sie so bald wie möglich auf das Treuhandkonto überweist, das in den Büchern der mauretanischen Zentralbank zugunsten des Ministeriums eröffnet wurde und ausschließlich zur Unterstützung des Fischereisektors verwendet wird. Die Bankverbindung dieses Kontos wird der Union von den mauretanischen Behörden unmittelbar nach de vorläufigen Anwendung dieses Protokolls mitgeteilt.
(13) Die Unterstützung des Fischereisektors gemäß Absatz 1 des vorliegenden Artikels wird von der Union in jährlichen Tranchen überwiesen. Der Beschluss über die Auszahlung der Tranchen wird nach Maßgabe der im Gemischten Ausschuss gemäß Artikel 7 Absatz 2 und Artikel 15 Absatz 1 Buchstabe b des Fischereiabkommens bewerteten Ausführungsniveaus und vorbehaltlich der Vorlage des in Absatz 5 des vorliegenden Artikels genannten jährlichen Fortschrittsberichts und der Durchführung des jährlichen Workshops gemäß Absatz 14 des vorliegenden Artikels gefasst. Die praktischen Umsetzungsmodalitäten werden gemäß den Absätzen 3 und 4 des vorliegenden Artikels sowie Anhang II festgelegt. Diese praktischen Modalitäten können bei Bedarf vom Gemischten Ausschuss präzisiert oder überarbeitet werden.
(14) Die Begünstigten der Unterstützung des Fischereisektors werden von den Vertragsparteien einmal jährlich eingeladen, an einem Workshop teilzunehmen, bei dem die im Rahmen der Unterstützung des Fischereisektors finanzierten Maßnahmen und deren Planung vorgestellt werden.
(15) Mit Ausnahme der in Absatz 8 genannten Mittelzuweisung für Maßnahmen zur Unterstützung der Arbeit der Koordinierungsstelle kann die in Absatz 1 genannte Unterstützung des Fischereisektors erst ausgezahlt werden, wenn die von der Union im Rahmen der sektoralen Unterstützung 2015-2019, 2019-2020 und 2020-2021 gezahlten Beträge vollständig auf das in Absatz 12 genannte Sonderkonto überwiesen worden sind und ihre Gesamtheit Gegenstand finanzieller Verpflichtungen im Einklang mit der geltenden gemeinsamen Programmplanung war.
ARTIKEL 9
Wissenschaftliche Zusammenarbeit im Bereich der nachhaltigen Fischerei
(1) Die Vertragsparteien verpflichten sich, in der mauretanischen Fischereizone eine verantwortungsvolle Fischerei nach den Grundsätzen einer nachhaltigen Bewirtschaftung der Fischereiressourcen und des Meeresökosystems zu fördern.
(2) Gemäß den Artikeln 3 und 8 des Fischereiabkommens verpflichten sich die Vertragsparteien, regelmäßig oder erforderlichenfalls wissenschaftliche Sitzungen abzuhalten, um wissenschaftliche Fragen zu prüfen und gegebenenfalls auf Ersuchen des Gemischten Ausschusses den Wert der Fänge beim Erstverkauf am Anlandeort oder auf den Bestimmungsmärkten zu ermitteln.
(3) Die Vertragsparteien verfolgen während der Geltungsdauer dieses Protokolls gemeinsam die Entwicklung der Bestandslage und der Fischereien in der Fischereizone. Zu diesem Zweck wird mindestens einmal pro Jahr, abwechselnd in Mauretanien und in der Union, eine Sitzung des unabhängigen gemeinsamen wissenschaftlichen Ausschusses abgehalten.
(4) Der unabhängige gemeinsame wissenschaftliche Ausschuss gibt sich auf seiner ersten Sitzung eine Geschäftsordnung. Diese muss vom Gemischten Ausschuss genehmigt werden.
(5) Ergänzend zu Artikel 8 Absätze 1 und 3 des Fischereiabkommens kann die Teilnahme am unabhängigen gemeinsamen wissenschaftlichen Ausschuss erforderlichenfalls auf Sachverständige von wissenschaftlichen Instituten aus den Mitgliedstaaten der Union und aus Drittländern sowie auf Beobachter, Vertreter von Interessengruppen oder Vertreter von RFO wie dem Fischereiausschuss für den mittleren und östlichen Atlantik (CECAF) ausgeweitet werden.
(6) Der unabhängige gemeinsame wissenschaftliche Ausschuss hat insbesondere folgende Aufgaben:
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a) |
Erstellen eines wissenschaftlichen Jahresberichts über die Fischereien, die Gegenstand dieses Protokolls sind, und über die entsprechenden Bestandsbewertungen. Bei der Erstellung seines Berichts berücksichtigt der unabhängige gemeinsame wissenschaftliche Ausschuss umfassend die Informationen über die Tätigkeiten der mauretanischen Flotten und der anderen ausländischen Flotten sowie die von Mauretanien verabschiedeten Bewirtschaftungsmaßnahmen und -pläne; |
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b) |
Beschreibungen und Vorschläge an den Gemischten Ausschuss im Zusammenhang mit der Umsetzung von Programmen oder Maßnahmen, um das Verständnis der Dynamik der Fischereien, des Zustands der Bestände und der Entwicklung der Meeresökosysteme zu verbessern; |
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c) |
Analyse der wissenschaftlichen Fragen, die sich im Laufe der Umsetzung dieses Protokolls ergeben, sowie erforderlichenfalls auf Ersuchen des Gemischten Ausschusses Erstellung eines wissenschaftlichen Gutachtens nach einem im unabhängigen gemeinsamen wissenschaftlichen Ausschuss einvernehmlich angenommenen Verfahren; |
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d) |
Zusammenstellung und Analyse von Daten über Fischereiaufwand und Fänge sowie deren Vermarktung für jedes Segment der nationalen Flotten der Union und anderer Flotten, die in der Fischereizone Fischfang betreiben, deren Bestände und Fischereien Gegenstand des vorliegenden Protokolls sind; |
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e) |
Planung der jährlichen Bestandserhebungen, einschließlich gemeinsamer wissenschaftlicher Erhebungen, zur Bestimmung der Überschüsse, der Fangmöglichkeiten und der Bewirtschaftungsoptionen, durch die der Erhalt der Bestände und ihrer Ökosysteme sichergestellt wird; |
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f) |
auf eigene Initiative oder nach Aufforderung durch den Gemischten Ausschuss oder eine der Vertragsparteien Vorlage wissenschaftlicher Gutachten über die Bewirtschaftungsziele, -strategien und -maßnahmen, die im Hinblick auf eine nachhaltige Nutzung der unter dieses Protokoll fallenden Bestände und Fischereien für erforderlich erachtet werden; |
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g) |
gegebenenfalls im Gemischten Ausschuss Vorschlag eines Programms zur Anpassung der Fangmöglichkeiten gemäß Artikel 7 dieses Protokolls. |
(7) Zur Anwendung der Absätze 2, 3 und 6 des vorliegenden Artikels und zur des Artikels 4 Absatz 6 übermittelt Mauretanien dem unabhängigen gemeinsamen wissenschaftlichen Ausschuss und der Union jedes Jahr einen detaillierten Bericht, der für jede Fischereikategorie folgende Angaben enthält: die Anzahl der fangberechtigten Schiffe unter mauretanischer Flagge, die entsprechenden zulässigen Fangmengen, die tatsächlich getätigten Fänge sowie alle relevanten Informationen zu Bewirtschaftungsmaßnahmen in der Fischerei, die von Mauretanien verabschiedet und umgesetzt wurden.
(8) Die Thunfischfänger kommen allen Empfehlungen der ICCAT (Internationale Kommission zur Erhaltung der Thunfischbestände im Atlantik) nach.
(9) Spätestens sechs Monate nach Beginn der Anwendung dieses Protokolls verabschiedet Mauretanien einen Plan für die nachhaltige Bewirtschaftung der Fischereien auf kleine pelagische Arten, der für alle in mauretanischen Gewässern tätigen Flotten gilt. Dieser Plan wird der Union spätestens einen Monat vor seinem Geltungsbeginn übermittelt. Er kann gegebenenfalls vom unabhängigen gemeinsamen wissenschaftlichen Ausschuss bewertet werden.
ARTIKEL 10
Wissenschaftliche Fischerei, Versuchsfischerei und neue Fangmöglichkeiten
1. Wissenschaftliche Fischerei
1.1. Der Gemischte Ausschuss kann auf der Grundlage einer Stellungnahme des unabhängigen gemeinsamen wissenschaftlichen Ausschusses wissenschaftliche Fischereien erlauben, deren Ziel es ist, Daten und sonstige Informationen über die biologischen Ressourcen und die Meeresökosysteme zu sammeln, und in die Schiffe der Union und/oder Mauretaniens eingebunden werden. Diese Fischereien werden unter der gemeinsamen Verantwortung der wissenschaftlichen Forschungseinrichtungen Mauretaniens und der Union durchgeführt.
1.2. Die Einzelheiten hinsichtlich Ausrüstung und Chartern der Schiffe der Union und/oder Mauretaniens werden für jede dieser Fischereien von den Vertragsparteien im Gemischten Ausschuss festgelegt.
1.3. Die Ergebnisse dieser Fischereien dienen dazu, die Bestandsbewertung zu verbessern und die Verabschiedung geeigneter Bewirtschaftungsmaßnahmen zu ermöglichen.
1.4. Was die Kategorie 8 (Kopffüßer) betrifft, so können die Ergebnisse des wissenschaftlichen Programms und/oder der gemäß Artikel 9 durchgeführten Bewertungen dazu führen, dass die Fangmengen und die für die Unionsschiffe geltenden Erhaltungsmaßnahmen geändert werden.
2. Versuchsfischerei
2.1. Sollten Fischereifahrzeuge der Union Fangtätigkeiten ausüben wollen, die in Artikel 3 dieses Protokolls nicht vorgesehen sind, konsultieren die Vertragsparteien einander im Gemischten Ausschuss, um gemäß Artikel 5 Absatz 2 des Fischereiabkommens diese neuen Fangtätigkeiten eventuell zuzulassen. Der Gemischte Ausschuss legt gegebenenfalls die für diese neuen Fangmöglichkeiten geltenden Bedingungen fest und ändert erforderlichenfalls dieses Protokoll, Anhang I und die Anlangen gemäß Artikel 7 dieses Protokolls.
2.2. Die Genehmigung für die Ausübung von Fangtätigkeiten gemäß Absatz 2.1 wird unter Berücksichtigung der besten auf nationaler und regionaler Ebene verfügbaren wissenschaftlichen Gutachten und gegebenenfalls entsprechend der vom unabhängigen gemeinsamen wissenschaftlichen Ausschuss validierten Ergebnisse wissenschaftlicher Fischereien erteilt.
2.3. Nach Abschluss der Konsultationen gemäß Absatz 2.1 des vorliegenden Artikels kann der Gemischte Ausschuss in der Fischereizone Versuchsfischerei zulassen, um die technische Machbarkeit und die Wirtschaftlichkeit neuer Fischereien zu testen. Hierzu legt der Gemischte Ausschuss im Einzelfall die Arten, die Bedingungen und alle weiteren geeigneten Parameter gemäß Anhang I Kapitel XI fest. Die Vertragsparteien führen die Versuchsfischerei unter Einhaltung der vom unabhängigen gemeinsamen wissenschaftlichen Ausschuss festgelegten Bedingungen durch.
ARTIKEL 11
Gemischter Ausschuss
(1) Ergänzend zu den Aufgaben, die dem Gemischten Ausschuss gemäß Artikel 14 des Fischereiabkommens übertragen wurden, erhält er die Entscheidungsbefugnis, Änderungen dieses Protokolls sowie seiner Anhänge und seiner Anlagen in folgenden Punkten zu genehmigen:
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a) |
gegebenenfalls Anpassung der Fangmöglichkeiten und der entsprechenden finanziellen Gegenleistung; |
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b) |
Modalitäten für die Unterstützung des Fischereisektors gemäß Artikel 8 dieses Protokolls und Anhang II; |
|
c) |
Bedingungen für die Ausübung von Fangtätigkeiten durch Unionsschiffe. |
(2) In dem in Absatz 1 Buchstabe a genannten Fall wird die finanzielle Gegenleistung zeitanteilig entsprechend angepasst.
(3) Über gemäß Absatz 1 des vorliegenden Artikels vorgenommene Änderungen dieses Protokolls, seiner Anhänge und seiner Anlagen beschließt der Gemischte Ausschuss. Dieser Beschluss tritt zu dem Zeitpunkt in Kraft, zu dem die Vertragsparteien einander den Abschluss der hierzu erforderlichen Verfahren notifizieren.
(4) Der Gemischte Ausschuss nimmt seine Aufgaben im Einklang mit den Zielen des Abkommens und den von den regionalen Fischereiorganisationen (RFO) erlassenen einschlägigen Vorschriften wahr.
(5) Der Gemischte Ausschuss tritt spätestens drei Monate nach Beginn der vorläufigen Anwendung dieses Protokolls zum ersten Mal zusammen.
ARTIKEL 12
Zusammenarbeit zwischen den Wirtschaftsbeteiligten
Die Vertragsparteien fördern in Übereinstimmung mit den geltenden Rechtsvorschriften und Bestimmungen Kontakte zwischen den Wirtschaftsbeteiligten und tragen zu deren Zusammenarbeit in nachstehenden Bereichen bei, auch im Zusammenhang mit der Unterstützung des Fischereisektors gemäß Artikel 8:
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a) |
Entwicklung der Freizone Nouadhibou oder anderer als zweckmäßig erachteter Gebiete; |
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b) |
Entwicklung geschützter Meeresgebiete (Nationalparks Banc d'Arguin und Diawling); |
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c) |
Hafenverwaltung; |
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d) |
Entwicklung der Fischwirtschaft zwecks Erzeugung für den menschlichen Verzehr; |
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e) |
Schiffbau und Schiffsreparatur sowie Herstellung von Fangmaterialien und -geräten; |
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f) |
Ausbau von Austauschmaßnahmen zur Verbesserung der beruflichen Weiterbildung, insbesondere im Bereich der Fischerei, der Bestandsbewirtschaftung, der Aquakultur, der Binnenfischerei, der Schiffswerften und der Meeresüberwachung; |
|
g) |
Vermarktung und Marketing in Bezug auf Fischereierzeugnisse; |
|
h) |
Aquakultur und blaue Wirtschaft. |
ARTIKEL 13
Kündigung wegen geringer Ausschöpfung der Fangmöglichkeiten
Wird festgestellt, dass die Fangmöglichkeiten nur in geringem Umfang ausgeschöpft werden, benachrichtigt die Union Mauretanien schriftlich über ihre Absicht, dieses Protokoll zu kündigen. Diese Kündigung wird vier Monate nach der Benachrichtigung wirksam. Der vorliegende Artikel kann in Anspruch genommen werden, wenn keine Einigung über den Umfang der Anpassung der Fangmöglichkeiten und der finanziellen Gegenleistung gemäß Artikel 7 erzielt wird.
ARTIKEL 14
Aussetzung
Die Anwendung dieses Protokolls kann auf Initiative einer der Vertragsparteien gemäß Artikel 21 des Fischereiabkommens ausgesetzt werden.
ARTIKEL 15
Aussetzung und Anpassung der finanziellen Gegenleistung und der Unterstützung des Fischereisektors
(1) Die finanzielle Gegenleistung gemäß Artikel 13 des Fischereiabkommens kann angepasst oder ausgesetzt werden, wenn festgestellt wird, dass eine oder mehrere der folgenden Bedingungen vorliegen:
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a) |
außergewöhnliche Umstände, ausgenommen Naturphänomene, die die Ausübung der Fangtätigkeiten in der Fischereizone verhindern; |
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b) |
grundlegende Änderungen bei der Festlegung und Durchführung der Fischereipolitik einer der Vertragsparteien, die sich auf dieses Protokoll auswirken; |
|
c) |
Aktivierung der Konsultationsmechanismen gemäß Artikel 96 des Partnerschaftsabkommens zwischen den Mitgliedern der Gruppe der Staaten in Afrika, im Karibischen Raum und im Pazifischen Ozean einerseits und der Europäischen Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten andererseits (2) in der zuletzt geänderten Fassung (im Folgenden „Cotonou-Abkommen“), oder gemäß des entsprechenden Artikels des Abkommens zwischen der Union und den afrikanischen, karibischen und pazifischen Staaten (im Folgenden „AKP-Staaten“), das zum Zeitpunkt seiner vorläufigen Anwendung oder seines Inkrafttretens an dessen Stelle treten wird, bezüglich einer Verletzung wesentlicher und grundlegender Bestimmungen der Menschenrechte und demokratischen Grundsätze gemäß Artikel 9 des Cotonou-Abkommens. |
(2) Die Union kann die Zahlung der Unterstützung des Fischereisektors gemäß Artikel 8 dieses Protokolls ganz oder teilweise aussetzen bzw. anpassen, wenn die Bedingungen gemäß Absatz 1 Buchstaben b und c des vorliegenden Artikels festgestellt werden, wenn diese Unterstützung des Fischereisektors nicht zweckentsprechend verwendet wird oder wenn die erzielten Ergebnisse nach einer Bewertung durch den Gemischten Ausschuss nicht der Planung entsprechen.
(3) Die Zahlung der finanziellen Gegenleistung gemäß Artikel 5 wird nach Konsultation und Einigung der Vertragsparteien wieder aufgenommen, sobald die vor den in Absatz 1 des vorliegenden Artikels genannten Ereignissen bestehende Lage wiederhergestellt wurde und/oder wenn die in Absatz 2 des vorliegenden Artikels genannten Ergebnisse der finanziellen Durchführung dies rechtfertigen. Die Zahlung der Unterstützung des Fischereisektors gemäß Artikel 8 kann jedoch nur bis maximal sechs (6) Monate nach dem Auslaufen des Protokolls veranlasst werden.
ARTIKEL 16
Elektronischer Datenaustausch
(1) Die Vertragsparteien sorgen für die Einführung von Systemen für die elektronische Überwachung und den elektronischen Austausch aller Informationen und Unterlagen im Zusammenhang mit der technischen Verwaltung dieses Protokolls im Zusammenhang mit der Tätigkeit der Unionsflotte gemäß Anhang I.
(2) Die elektronische Fassung eines Dokuments gilt durchgehend als der Papierfassung gleichwertig.
(3) Mauretanien und die Union unterrichten einander so bald wie möglich über jede Störung ihrer elektronischen Systeme. Die Informationen und Dokumente im Zusammenhang mit der Durchführung des Fischereiabkommens werden dann automatisch nach Maßgabe des Anhangs I durch die Papierfassung ersetzt.
ARTIKEL 17
Vertraulichkeit
(1) Die Vertragsparteien stellen sicher, dass alle im Rahmen des Fischereiabkommens erhobenen wirtschaftlich sensiblen und persönlichen Daten über Unionsschiffe und ihre Fischereitätigkeiten, einschließlich der von Beobachtern erhobenen Daten, im Einklang mit den Grundsätzen der Vertraulichkeit und des Datenschutzes behandelt werden.
(2) Die Daten werden von den zuständigen Behörden ausschließlich für die Durchführung des Fischereiabkommens und insbesondere für Bewirtschaftungs- und Forschungszwecke sowie für die Fischereikontrolle und -überwachung verwendet.
(3) Für die ordnungsgemäße Durchführung dieses Protokolls werden verschiedene Kategorien personenbezogener Daten verarbeitet:
|
a) |
die Identifikations- und Kontaktdaten; |
|
b) |
Daten über die Tätigkeiten eines Schiffes oder Daten über seine Position und Bewegungen, seine Fangtätigkeit oder eine mit der Fischerei zusammenhängende Tätigkeit; |
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c) |
Daten über die Eigner und Betreiber der Schiffe (Position oder Rolle), Kapitäne und Besatzungsmitglieder; |
|
d) |
alle anderen Daten, die sich auf den Gegenstand des Fischereiabkommens beziehen. |
(4) Personenbezogene Daten werden nur so lange gespeichert, wie es für den Zweck, für den sie ausgetauscht wurden, erforderlich ist. Sie werden höchstens 10 Jahre gespeichert, es sei denn, die personenbezogenen Daten sind für die Verfolgung eines Verstoßes, einer Inspektion oder von Gerichts- oder Verwaltungsverfahren erforderlich. In diesen Fällen können die personenbezogenen Daten für einen Zeitraum von 20 Jahren gespeichert werden. Werden personenbezogene Daten länger gespeichert, werden sie anonymisiert.
(5) Die Vertragsparteien stellen sicher, dass nur aggregierte Daten zu den Fischereitätigkeiten in der Fischereizone öffentlich zugänglich sind.
(6) Die Europäische Kommission oder der Flaggenmitgliedstaat für die Union und das Ministerium für Mauretanien sind die für die Verarbeitung der Daten zuständigen Behörden.
(7) Der Gemischte Ausschuss kann geeignete Schutzmaßnahmen und Rechtsbehelfe festlegen.
ARTIKEL 18
Nichteinhaltung der sich aus diesem Protokoll ergebenden Bestimmungen und Verpflichtungen
Gemäß diesem Protokoll und den in der Fischereizone geltenden mauretanischen Rechtsvorschriften behalten sich die mauretanischen Behörden das Recht vor, bei Nichteinhaltung der Bestimmungen dieses Protokolls und der sich aus seiner Anwendung ergebenden Verpflichtungen die in Anhang I vorgesehenen Sanktionen zu verhängen.
ARTIKEL 19
Vorläufige Anwendung
Dieses Protokoll kann vorläufig angewandt werden, und zwar in gegenseitigem Einvernehmen über den Austausch von Mitteilungen zwischen den Vertragsparteien ab dem Datum der Genehmigung der Unterzeichnung durch den Rat der Europäischen Union.
ARTIKEL 20
Geltungsdauer
Ungeachtet des Artikels 19 des Fischereiabkommens gilt dieses Protokoll für einen Zeitraum von fünf Jahren ab dem Datum seines Inkrafttretens oder dem Datum seiner vorläufigen Anwendung.
ARTIKEL 21
Kündigung
Dieses Protokolls kann auf Initiative einer der Vertragsparteien gemäß Artikel 22 des Fischereiabkommens überprüft werden.
ARTIKEL 22
Inkrafttreten
Dieses Protokoll tritt an dem Tag in Kraft, an dem die Vertragsparteien einander den Abschluss der für diesen Zweck erforderlichen Verfahren notifizieren.
ARTIKEL 23
Überprüfung
Dieses Protokolls kann auf Initiative einer der Vertragsparteien gemäß Artikel 23 des Fischereiabkommens überprüft werden.
(*1) Überschreitung von 10 % zulässig ohne Auswirkungen auf die von der Union für den Zugang gezahlte finanzielle Gegenleistung.
(*2) Werden diese Fangmöglichkeiten in Anspruch genommen, so sind sie von der in der Kategorie 6 zugewiesenen Gesamtfangmenge (TAC) abzuziehen.
(1) Seerechtsübereinkommen der Vereinten Nationen (mit Anhängen, Schlussakte und Berichtigungsprotokollen der Schlussakte vom 3. März 1986 und 26. Juli 1993), geschlossen am 10. Dezember 1982 in Montego Bay (Vertragssammlung der Vereinten Nationen vom 16.11.1994, Vol. 1834, I-31363, S. 3).
ANHANG I
BEDINGUNGEN FÜR DIE AUSÜBUNG VON FANGTÄTIGKEITEN DURCH SCHIFFE DER UNION IN DER FISCHEREIZONE
KAPITEL I
ALLGEMEINE BESTIMMUNGEN
1. Benennung der zuständigen Behörde
Im Sinne dieses Anhangs bezeichnet, sofern nicht anders festgelegt, jede Bezugnahme auf die zuständige Behörde der Union oder Mauretaniens:
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a) |
Im Falle der Union die Europäische Kommission, gegebenenfalls vertreten durch die Delegation (Kontaktstelle) |
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b) |
im Falle Mauretaniens: das Ministerium für Fischerei und Meereswirtschaft (im Folgenden „Ministerium“). |
2. Fischereizone
Die Koordinaten der Fischereizone sind in der Anlage 1 enthalten. Die Schiffe der Union können ihre Fangtätigkeiten innerhalb der für die einzelnen Kategorien in den technischen Datenblättern in Anlage 2 festgesetzten Grenzen ausüben.
3. Schiffskennzeichen
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3.1. |
Sämtliche Schiffe der Union müssen nach den einschlägigen Rechtsvorschriften der Union gekennzeichnet sein. Diese Rechtsvorschriften werden dem Ministerium vor der vorläufigen Anwendung des Protokolls mitgeteilt. Jede Änderung dieser Rechtsvorschriften muss dem Ministerium mindestens einen Monat vor ihrem Inkrafttreten mitgeteilt werden. |
|
3.2. |
Jedes Schiff, das seinen Namen oder seine äußeren Kennbuchstaben oder -ziffern verdeckt, unterliegt den in den geltenden mauretanischen Rechtsvorschriften vorgesehenen Sanktionen. |
4. Bankkonten
Die von den Unionsschiffen zu zahlenden Beträge werden im Namen der Staatskasse Mauretaniens auf Konten überwiesen, die zu diesem Zweck bei der Staatskasse Mauretaniens eröffnet werden.
Mauretanien teilt der Union vor Inkrafttreten des Protokolls das Bankkonto oder die Bankkonten mit (BIC- und IBAN-Codes), auf das oder die die Beträge überwiesen werden sollen, die im Rahmen des Protokolls für die Unionsschiffe zu zahlen sind. Anfallende Gebühren für Banküberweisungen gehen zulasten der Reeder.
5. Zahlungsmodalitäten
Die Zahlungen erfolgen in Euro wie folgt:
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a) |
Gebühren: Überweisung auf eines der unter Nummer 4 genannten Bankkonten der Staatskasse Mauretaniens. |
|
b) |
Kosten im Zusammenhang mit der parafiskalischen Abgabe gemäß Kapitel III Nummer 3: Überweisung auf eines der unter Nummer 4 genannten Bankkonten der mauretanischen Küstenwache; |
|
c) |
Geldbußen: Überweisung auf eines der unter Nummer 4 genannten Bankkonten des Staatskasse Mauretaniens. |
6. Benennung eines Konsignatars
Jedes Unionsschiff, das im Rahmen des Abkommens tätig ist, muss durch einen Konsignatar mit Wohnsitz in Mauretanien vertreten sein.
KAPITEL II
LIZENZEN
Die Vertragsparteien kommen überein, die Einrichtung eines Systems elektronischer Lizenzen zu fördern.
1. Lizenzanträge
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1.1. |
Die Union übermittelt dem Ministerium auf elektronischem Wege die Lizenzanträge innerhalb der in den in Anlage 2 enthaltenen technischen Datenblättern festgelegten Grenzen. |
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1.2. |
Diese Übermittlung erfolgt 20 Kalendertage vor Beginn der Gültigkeitsdauer der beantragten Lizenzen. |
|
1.3. |
Die Union kann dem Ministerium auch auf elektronischem Wege 20 Kalendertage vor Beginn der Gültigkeitsdauer der beantragten Lizenzen Listen von Schiffen übermitteln. |
|
1.4. |
Diese Listen enthalten für die einzelnen Kategorien folgende Angaben:
|
|
1.5. |
Bei der vierteljährlichen oder jährlichen Verlängerung einer Lizenz im Rahmen des Protokolls sind dem Verlängerungsantrag nur die Nachweise über die Zahlung der Gebühren und der steuerähnlichen Abgabe beizufügen, wenn die technischen Merkmale des Schiffes nicht verändert wurden. |
2. Für den Lizenzantrag erforderliche Unterlagen
|
2.1. |
Die Union reicht beim Ministerium für jedes Schiff einen Lizenzantrag ein, der Folgendes enthält:
|
|
2.2. |
Mit dem ersten Antrag für den Fischfang in Mauretanien sind auch folgende Dokumente in elektronischer Form vorzulegen:
|
|
2.3. |
Bei jeder Änderung der Tonnage eines Schiffes muss der Reeder des betreffenden Schiffes eine Kopie des neuen internationalen Messbriefs (in BRZ) sowie die Unterlagen übermitteln, die diese Änderung begründen, namentlich die Kopie des Antrags, den der Reeder bei seinen zuständigen Behörden gestellt hat, die Bewilligung dieser Behörden und die genaue Aufstellung der durchgeführten Umbauten. Außerdem ist, wenn die Aufbauten oder das Äußere des Schiffes geändert wurden, ein neues Foto vorzulegen. |
3. Zulassung zum Fischfang
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3.1. |
Anträge auf Fanglizenzen werden nur für Schiffe eingereicht, für welche die nach den Nummern 2.1 und gegebenenfalls 2.2 erforderlichen Unterlagen vorliegen. |
|
3.2. |
Jedes Schiff, das eine Fischereitätigkeit im Rahmen dieses Protokolls ausüben möchte, muss im Register der Fischereifahrzeuge der Union geführt sein und in der Fischereizone zum Fischfang zugelassen werden können. Das Schiff darf in keiner Liste von Schiffen geführt sein, die illegale, nicht gemeldete und unregulierte Fischerei (im Folgenden „IUU-Fischerei“) betreiben. |
|
3.3. |
Zum Fischfang zugelassen wird nur ein Schiff, über das bzw. dessen Reeder oder Kapitän kein Verbot der Fischereitätigkeit in Mauretanien verhängt worden ist. Es dürfen keine Ansprüche oder Forderungen der mauretanischen Behörden offen stehen, d. h. Reeder und Kapitän müssen allen früheren Verpflichtungen in Mauretanien aus Fischereitätigkeiten nachgekommen sein. |
4. Ausstellung der Lizenzen
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4.1. |
Das Ministerium erteilt die Lizenzen für die Schiffe innerhalb von zehn (10) Kalendertagen nach Eingang eines vollständigen Antrags und vorbehaltlich der Bestätigung der Zahlung durch Quittung durch die mauretanische Staatskasse. |
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4.2. |
Die Originale der Lizenzen werden von den zuständigen Dienststellen des Ministeriums ausgehändigt. Das Ministerium übersendet der Union (der Delegation und der Europäischen Kommission) auf elektronischem Weg eine eingescannte Kopie dieser Originale. |
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4.3. |
Die Lizenzen enthalten unter anderem die Gültigkeitsdauer, die technischen Merkmale des Schiffes, die Anzahl mauretanischer und ausländische Seeleute und die Angaben zur erfolgten Zahlung der Gebühren. |
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4.4. |
Schiffe, denen eine Lizenz erteilt wird, werden auf die Liste der zum Fischfang berechtigten Schiffe gesetzt, die unverzüglich und gleichzeitig an die mauretanische Küstenwache und die Union übermittelt wird.
Lizenzanträge, denen nicht stattgegeben wurde, werden vom Ministerium der Union notifiziert. Das Ministerium übermittelt gegebenenfalls – nach Abzug aller eventuell ausstehenden Geldbußen – eine Gutschrift über die geleisteten Zahlungen. |
|
4.5. |
Die Fanglizenz wird jederzeit an Bord mitgeführt und den zuständigen Behörden bei allen Kontrollen vorgelegt. Für einen Übergangszeitraum von maximal 30 Kalendertagen nach der Ausstellung der Lizenz darf das Schiff bei seinen Aktivitäten in Mauretanien eine Kopie dieser Lizenz mitführen, sofern es tatsächlich auf der Liste der zum Fischfang berechtigten Schiffe gemäß Nummer 4.4 steht. Diese Kopie gilt dann als dem Original gleichwertig. |
5. Gültigkeit und Nutzung der Lizenzen
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5.1. |
Die Lizenz gilt nur für den Zeitraum, für den die Gebühr gezahlt wurde, und unter den im technischen Datenblatt für die betreffende Kategorie angegebenen Bedingungen.
Die Lizenzen werden je nach Kategorie für einen Zeitraum von drei oder 12 Monaten ausgestellt:
Die Lizenzen sind ab dem ersten Tag des beantragten Zeitraums gültig. Die Geltungsdauer der Lizenzen von drei Monaten für Schiffe der Kategorien 1 (Garnelenfänger), 2, 2a, 3 (Grundfischereifahrzeuge), 6 und 7 (Schiffe, die kleine pelagische Arten befischen) beginnt am 1. Januar, 1. April, 1. Juli oder 1. Oktober, mit Ausnahme des ersten Geltungszeitraums, der mit dem Beginn der vorläufigen Anwendung des Protokolls einhergeht. Für die Gültigkeitsdauer der Lizenzen der Kategorien 4 und 5 werden Kalenderjahre, d. h. vom 1. Januar bis 31. Dezember, zugrunde gelegt. Der erste Zeitraum beginnt am Tag der vorläufigen Anwendung des Protokolls und endet am 31. Dezember desselben Jahres. Die Geltungsdauer aller Lizenzen endet nach Ablauf des Geltungszeitraums des Protokolls. Es werden keine Lizenzen für einen Zeitraum ausgestellt, der im Laufe eines Jahreszeitraums beginnt und im Laufe des nächsten Jahreszeitraums endet. Thunfischwadenfänger, Thunfischfänger mit Angeln und Langleinenfänger, die im Besitz von Lizenzen anderer Länder dieser Subregion sind, können auf ihrem Lizenzantrag das Land, die Arten und die Gültigkeitsdauer ihrer Lizenzen angeben, um sich die mehrfache Einfahrt in die Fischereizone bzw. Ausfahrt aus der Fischereizone zu erleichtern. |
|
5.2. |
Die Ausstellung einer Lizenz berührt nicht die tatsächliche Anwesenheit des Schiffes in der Fischereizone während der Gültigkeitsdauer dieser Lizenz. |
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5.3. |
Die Lizenz wird auf den Namen eines bestimmten Schiffes ausgestellt und ist nicht übertragbar. Allerdings kann im Fall des Verlustes oder der längeren Stilllegung eines Schiffes aufgrund eines schwerwiegenden technischen Defekts oder höherer Gewalt die Lizenz dieses Schiffes durch eine Lizenz für ein anderes Schiff derselben Fischereikategorie ersetzt werden, wobei jedoch die BRZ nicht überschritten werden darf. |
|
5.4. |
Der Reeder des defekten Schiffes oder sein Vertreter sendet die Fanglizenz zwecks Annullierung an das Ministerium zurück. |
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5.5. |
Zusätzliche Zahlungen, die im Falle des Ersetzens einer Lizenz erforderlich sein können, werden vor der Ausstellung der Ersatzlizenz vorgenommen. |
6. Technische Inspektionen
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6.1. |
Jedes Schiff der Union findet sich einmal jährlich sowie nach jeder Änderung der Tonnage und jedem Wechsel der Fischereikategorie mit entsprechender Umstellung des Fanggeräts im Hafen von Nouadhibou ein, um sich den nach den geltenden mauretanischen Rechtsvorschriften geforderten Inspektionen zu unterziehen. Diese Inspektionen werden innerhalb von höchstens 48 Stunden nach der Ankunft des Schiffes im Hafen durchgeführt. |
|
6.2. |
Jeder Thunfischwadenfänger, Angelfänger und Oberflächen-Langleinenfänger, der erstmals im Rahmen des Fischereiabkommens fischt, muss die in den geltenden mauretanischen Rechtsvorschriften vorgesehenen Inspektionen durchführen lassen, bevor die Lizenz ausgehändigt wird. Diese Inspektionen können in einem zu vereinbarenden Auslandshafen durchgeführt werden. Sämtliche Kosten im Zusammenhang mit dieser Inspektion gehen dann zulasten des Reeders. |
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6.3. |
Nach der technischen Inspektion wird dem Kapitän eine Konformitätsbescheinigung ausgestellt, deren Geltungsdauer der Geltungsdauer der Fanglizenz entspricht und die für Schiffe, die ihre Lizenz innerhalb jenes Jahres verlängern, unentgeltlich de facto verlängert wird. Diese Bescheinigung wird jederzeit an Bord mitgeführt. Für die Kategorie pelagischer Schiffe ist in der Bescheinigung anzugeben, ob das Schiff in der Lage ist, Umladungen durchzuführen. |
|
6.4. |
Zweck der technischen Inspektion ist es, die Konformität der technischen Merkmale und der Fanggeräte an Bord zu überprüfen und sicherzustellen, dass die Vorschriften für die mauretanische Besatzung eingehalten werden. |
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6.5. |
Die Kosten der Inspektionen gehen zulasten der Reeder und werden nach den Tarifen bestimmt, die gemäß den mauretanischen Rechtsvorschriften gelten und der Union vor der Anwendung des Protokolls mitgeteilt werden. Die Kosten dürfen nicht höher ausfallen als die Beträge, die normalerweise von anderen Schiffen für dieselben Dienstleistungen gezahlt werden. |
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6.6. |
Die Nichteinhaltung einer der Bestimmungen der Nummern 6.1 und 6.2 führt zur Aussetzung der Gültigkeit der Fanglizenz und zur Anwendung der geltenden Sanktionen auf das Schiff, bis der Reeder seinen Verpflichtungen nachgekommen ist. |
KAPITEL III
GEBÜHREN
1. Gebühren
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1.1. |
Die Gebühren werden für jedes Schiff unter den Bedingungen und auf der Grundlage der in den in Anlage 2 enthaltenen technischen Datenblättern des Protokolls festgesetzten Sätze berechnet. Die Gebühren umfassen alle sonstigen Steuern und Abgaben mit Ausnahme der steuerähnlichen Abgabe, der Hafengebühren und der Kosten für die Erbringung von Dienstleistungen. |
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1.2. |
Die Gebühren werden vom Ministerium unter Berücksichtigung der in den Fischereilogbüchern angegebenen und bei der Kontrolle berichtigten Fänge in kg Lebendgewicht gemäß den Bestimmungen des in Anlage 2 enthaltenen entsprechenden technischen Datenblatts berechnet. |
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1.3. |
Die Gebührenabrechnung wird den Reedern oder ihren Konsignataren in dem Monat nach Ablauf der Gültigkeitsdauer der Lizenzen vom Ministerium übersandt. Gleichzeitig wird eine Kopie dieser Gebührenabrechnung an die Union übermittelt. |
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1.4. |
Die Gebühren werden zeitanteilig entsprechend der tatsächlichen Geltungsdauer der Fanglizenz und unter Berücksichtigung eventueller Schonzeiten berechnet. Wird der tatsächliche Lizenzzeitraum aus Gründen, die nach der Zahlung der Gebühr eingetreten sind, um mehr als einen Monat verkürzt, so findet Nummer 1.5 Anwendung. |
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1.5. |
Die Gebühren werden durch Überweisung auf eines der in Kapitel I Nummer 4 genannten Bankkonten beglichen. Im Falle einer Überzahlung stellt das Staatskasse Mauretaniens dem Reeder oder seinem Konsignatar eine Gutschrift aus. Dieses Guthaben kann von einer späteren Zahlung abgezogen werden. |
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1.6. |
Die Union erstellt eine Abrechnung auf der Grundlage der in ihrer Datenbank zusammengefassten Fänge sowie der Beträge der gezahlten Gebühren und des Vorschusses (ohne parafiskalische Abgabe) und übermittelt sie Mauretanien zur Überprüfung der Übereinstimmung mit den von Mauretanien gemäß Absatz 1.2 berechneten Gebühren.
Bei Uneinigkeit über die Höhe der festgesetzten Gebühren konsultieren die Vertragsparteien einander unverzüglich, falls erforderlich auch im Gemischten Ausschuss, und überprüfen die Fangaufstellungen sowie die Berechnung der entsprechenden Gebühren. |
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1.7. |
Die endgültige Abrechnung der jährlichen Fangmengen wird von den Vertragsparteien im Gemischten Ausschuss verabschiedet. |
2. Sachleistungen
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2.1. |
Die Reeder der Frostertrawler für pelagische Fänge und der Garnelenfänger (mit ihren Beifängen von Fischen) der Union, die im Rahmen des Protokolls fischen, tragen mit 2 % ihrer zum Abschluss einer Fangreise umgeladenen oder angelandeten pelagischen Fänge zu der Politik der Verteilung von Fisch an Bedürftige in der Bevölkerung bei. |
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2.2. |
Für die Froster der Kategorie 6 werden die 2 % anhand der Gesamtfangmenge aller Arten berechnet, unabhängig von deren Handelswert und werden auf die zulässige Gesamtfangmenge (TAC) aufgeschlagen. Die als Sachleistung übergebenen Fänge spiegeln die Zusammensetzung nach Arten wider, die die Gesamtfänge aufweisen, die sich zum Zeitpunkt der Umladung dieser 2 % an Bord befinden.
Bei Schiffen, die Stöcker und Makrele befischen, können die 2 % jedoch den Fängen der Größe L oder — falls Größe L nicht vorhanden — der Größe M entnommen werden. Für Schiffe der Kategorie 1 werden die 2 % auf der Grundlage der gesamten Beifänge berechnet. |
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2.3. |
Die als Sachleistung zu übergebenden Fänge werden der nationalen Gesellschaft zur Verteilung von Fisch Mauretaniens (Société Nationale de Distribution de Poisson, im Folgenden „nationale Gesellschaft zur Verteilung von Fisch“) übergeben. Es wird systematisch ein Formular zur Bestätigung des Erhalts dieser Sachleistung erstellt und von einem Vertreter der nationalen Gesellschaft zur Verteilung von Fisch unterzeichnet. Der Kapitän des Schiffes erhält eine Kopie dieses Formulars. |
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2.4. |
Die als Sachleistung zu übergebenden Fänge können bei der Anlandung im Hafen oder bei der Umladung am Kai übergeben werden. Bei Umladung auf der Reede müssen die Boote, die die Umladung dieser Fänge vornehmen, für die erforderlichen Vorgänge uneingeschränkt geeignet sein, um einen reibungslosen Ablauf zu gewährleisten. Der Kapitän des Schiffes für pelagische Fänge kann in Abstimmung mit seinem Konsignatar und der nationalen Gesellschaft zur Verteilung von Fisch das für diese Tätigkeiten geeignetste mauretanische Boot auswählen. |
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2.5. |
Bei offensichtlicher Gefährdung oder Beeinträchtigung der Sicherheit des Fischereifahrzeugs, des mauretanischen Boots oder deren Besatzungen kann der Kapitän des Fischereifahrzeugs sich weigern, die Anlandung der Fänge mit diesem mauretanischen Boot vorzunehmen. Er meldet dies dann dem Vertreter der nationalen Gesellschaft zur Verteilung von Fisch, der ihm ein anderes Boot zuweist. |
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2.6. |
Die Anlandungen der als Sachleistung zu übergebenden Fänge werden so geplant und durchgeführt, dass sie den reibungslosen Ablauf der Tätigkeiten des Fischereifahrzeugs nicht übermäßig beeinträchtigen. |
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2.7. |
Ist am Ort der Anlandung der Fänge keine ausreichende Lagerkapazität vorhanden, wird der Kapitän des Fischereifahrzeugs für die betreffende Fangreise umfassend und endgültig von seiner Pflicht entbunden, die Sachleistung anzulanden. Der Vertreter der nationalen Gesellschaft für die Verteilung von Fisch händigt ihm in diesem Fall eine Bescheinigung aus, mit der bestätigt wird, dass die Sachleistung aufgrund mangelnder Lagerkapazitäten an Land nicht angelandet werden konnte. Die aufgrund mangelnder Lagerkapazität nicht angelandeten und an Bord behaltenen Fänge werden von der TAC abgezogen. |
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2.8. |
Bei der Sachleistung ist ausdrücklich ausgeschlossen, dass irgendeine andere Form von Beitrag erhoben wird. Sie kann keinesfalls in einen Geldbetrag umgewandelt werden oder eine Schuld darstellen. |
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2.9. |
Die Fänge aus der Sachleistung werden von der nationalen Gesellschaft für die Verteilung von Fisch übernommen und unter den im mauretanischen Recht vorgesehenen Bedingungen an Bedürftige verteilt. |
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2.10. |
Die nationale Gesellschaft für die Verteilung von Fisch erstellt jährlich einen Bericht über die Verwendung dieser Sachleistung, die Begünstigten, die verteilten Mengen und die Bedingungen für die Verteilung dieser Mengen. Dieser Bericht wird vom Gemischten Ausschuss bewertet. |
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2.11. |
Falls bei der Anwendung der Nummer 2 Schwierigkeiten auftreten, stimmen sich die Vertragsparteien, auch im Gemischten Ausschuss, ab, um alle hierfür relevanten Informationen auszutauschen und die geeignetsten Lösungen zur Behebung dieser Schwierigkeiten zu finden. |
3. Steuerähnliche Abgabe
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3.1. |
Die Sätze der steuerähnlichen Abgabe für Fischereifahrzeuge sind gemäß dem Dekret (1) zur Einführung der steuerähnlichen Abgabe in Devisen wie folgt zu entrichten:
Fischereikategorie Krebstiere, Kopffüßer und demersale Arten: Kategorien 1, 2, 2a und 3
Fischereikategorie weit wandernde und pelagische Arten: Kategorien 4, 5, 6 und 7
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3.2. |
Außer für die Kategorien 4 und 5 ist die steuerähnliche Abgabe für jedes vollständige Vierteljahr bzw. jedes Vielfache eines vollständigen Vierteljahres fällig. Dies gilt auch, wenn in das betreffende Vierteljahr eine Schonzeit fällt. |
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3.3. |
Der für die Zahlung der steuerähnlichen Abgabe anzuwendende Umrechnungskurs (MRU/EUR) für das jeweilige Kalenderjahr ist der durchschnittliche Umrechnungskurs des Vorjahres, der von der mauretanische Zentralbank ermittelt und durch das Ministerium bis spätestens 1. Dezember des Jahres, das dem Jahr der Anwendung vorausgeht, übermittelt wird. Wird dieser Kurs nicht mitgeteilt, gilt der frühere Kurs. |
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3.4. |
Die betreffenden Vierteljahreszeiträume beginnen am 1. Oktober, am 1. Januar, am 1. April bzw. am 1. Juli mit Ausnahme des ersten und letzten Geltungszeitraums des Protokolls. |
4. Besondere Bedingungen für Thunfischfänger
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4.1. |
Die von jedem Kapitän eines Thunfischfängers erstellten und täglich über das elektronische Meldesystem (ERS) an die mauretanische Küstenwache übermittelten Fangmeldungen werden von den nationalen wissenschaftlichen Instituten IRD (Institut de Recherche pour le Développement), IEO (Instituto Espanol de Oceanografia) und IPMA (Instituto Português do Mar e da Atmosfera) verwendet. Sie werden auch jährlich von der Union auf elektronischem Wege an das Mauretanische Institut für Ozeanographie- und Fischereiforschung (IMROP) übermittelt. |
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4.2. |
Die Union erstellt für jeden Thunfischfänger auf der Basis der in ihrer Datenbank verzeichneten aggregierten Fänge, der geltenden Gebühren und der erfolgten Vorauszahlungen eine endgültige Abrechnung der Gebühren, die für die Fänge des betreffenden Schiffes im vorausgegangenen Kalenderjahr zu zahlen sind. |
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4.3. |
Die Union übermittelt diese Endabrechnung für das Jahr, in dem die Fänge erfolgten, jeweils bis zum 30. Juni des Folgejahres an Mauretanien und an den Reeder. |
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4.4. |
Mauretanien kann die Endabrechnung unter Vorlage entsprechender Nachweise innerhalb von 30 Tagen ab dem Zeitpunkt der Übermittlung anfechten. Bei Unstimmigkeiten konsultieren die Vertragsparteien einander im Gemischten Ausschuss. Erhebt Mauretanien innerhalb von 30 Tagen keinen Einspruch, so gilt die Endabrechnung als angenommen. |
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4.5. |
Fällt die Endabrechnung höher aus als die für den Erhalt der Lizenz gezahlte Pauschalvorausgebühr, so überweist der Reeder die Differenz innerhalb einer Frist von 45 Tagen ab dem Zeitpunkt der Genehmigung der Abrechnung durch Mauretanien. Fällt die Endabrechnung niedriger aus als die Pauschalvorausgebühr, so wird dem Reeder die Differenz nicht erstattet. |
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4.6. |
Die steuerähnliche Abgabe ist zeitanteilig entsprechend der in der Fischereizone verbrachten Zeit zu entrichten. Als Bezugszeitraum, für den der entsprechende Monatssatz zu zahlen ist, gilt jeweils ein Zeitraum von 30 Tagen tatsächlicher Fangtätigkeit. Alle Monatssätze sind in voller Höhe zu entrichten; für jeden angefangenen Bezugszeitraum ist somit ein voller Monatssatz zu zahlen. |
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4.7. |
Ein Schiff, das in einem Jahr zwischen 1 und 30 Tagen gefischt hat, zahlt einen Monatssatz. Der zweite Monatssatz ist nach Ablauf der ersten 30 Fangtage fällig und so weiter.
Die weiteren Monatssätze sind jeweils spätestens 10 Tage nach dem 1. Tag des neu angefangenen Bezugszeitraums zu entrichten. |
KAPITEL IV
FANGMELDUNGEN
1. Elektronisches Meldesystem (ERS)
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1.1. |
Die Vertragsparteien verpflichten sich, die IT-Systeme einzuführen und zu warten, um den elektronischen Austausch aller Informationen im Zusammenhang mit der Durchführung des Fischereiabkommens zu gewährleisten. |
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1.2. |
Der Flaggenstaat und Mauretanien benennen jeweils einen ERS-Ansprechpartner als Kontaktstelle für Fragen im Zusammenhang mit der Umsetzung dieser Nummer 1, teilen einander die Kontaktdaten ihrer ERS-Ansprechpartner mit und aktualisieren diese Informationen bei Bedarf unverzüglich. |
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1.3. |
Die Vertragsparteien kommen überein, dass zunächst die ERS-Norm 3.1 für den Austausch von Logbuchinformationen verwendet wird, dass jedoch der in Anlage 8 genannte UN/FLUX-Standard (United Nations/Fisheries Language for Universal eXchange) danach zum Einsatz kommt (FLUX ERS). |
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1.4. |
Die Einzelheiten der Durchführung der verschiedenen elektronischen Datenaustausche werden von Vertragsparteien im Gemischten Ausschuss festgelegt und genehmigt; dies gilt insbesondere für die Fangmeldungen über das elektronische Aufzeichnungs- und Meldesystem (ERS). |
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1.5. |
Sobald das ERS voll funktionsfähig ist, darf ein Schiff, das nicht mit einem ERS ausgerüstet ist, keine Fischereitätigkeiten im Rahmen dieses Protokolls ausüben. |
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1.6. |
Mauretanien und die Union unterrichten einander unverzüglich über jede Störung eines IT-Systems, die die Kommunikation zwischen den Fischereiüberwachungszentren (FÜZ) verhindert. In solchen Fällen gilt Nummer 4. |
2. Fischereilogbuch Allgemeine Bestimmungen
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2.1. |
Der Kapitän eines Unionschiffes, das im Rahmen dieses Protokolls Fischereitätigkeiten durchführt, führt ein elektronisches Fischereilogbuch, das in ein elektronisches Aufzeichnungs- und Meldesystem (ERS) integriert ist. |
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2.2. |
Der Kapitän bürgt für die Richtigkeit der Angaben im elektronischen Fischereilogbuch. Das Fischereilogbuch enthält mindestens die Angaben gemäß Nummer 3.3, entspricht den zwischen den Vertragsparteien vereinbarten Bestimmungen und trägt den einschlägigen Entschließungen und Empfehlungen der ICCAT Rechnung. |
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2.3. |
Der Flaggenstaat und Mauretanien stellen sicher, dass sie mit der für die automatische Übermittlung der ERS-Daten erforderlichen Hard- und Software ausgestattet sind, und führen die für ihren reibungslosen Betrieb erforderlichen Verfahren durch. |
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2.4. |
Der Flaggenstaat sorgt dafür, dass die Daten in eine elektronische Datenbank aufgenommen werden, in der sie für mindestens 36 Monate ab dem Beginn der Fangreise sicher aufbewahrt werden können. |
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2.5. |
Das FÜZ des Flaggenstaats gewährleistet die tägliche automatische Bereitstellung der Fischereilogbuchblätter über das ERS an die mauretanische Küstenwache für die Zeit des Aufenthalts des Schiffes in der Fischereizone, auch bei Nullfängen. |
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2.6 |
Die Nichteinhaltung der Nummer 2.1 oder 2.2 führt unbeschadet sonstiger Strafen nach den einschlägigen Rechtsvorschriften Mauretaniens zur automatischen Aussetzung der Fanglizenz, bis der Reeder seinen Verpflichtungen nachgekommen ist. |
3. Elektronische Fischereilogbuchdaten
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3.1. |
Der Kapitän registriert jeden Tag für jeden Fangeinsatz die geschätzten Mengen aller gefangenen und an Bord behaltenen oder zurückgeworfenen Arten. Die Erfassung der geschätzten Mengen einer gefangenen oder zurückgeworfenen Art muss unabhängig von dem betreffenden Gewicht erfolgen. |
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3.2. |
Bei einer Anwesenheit ohne Fangtätigkeit ist die Position des Schiffs um 23.59 Uhr zu erfassen. |
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3.3. |
Fischereilogbuchdaten werden automatisch und täglich an das FÜZ des Flaggenstaats übermittelt. Diese Übermittlungen müssen mindestens Folgendes umfassen:
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4. Technische Störung oder Ausfall der Aufzeichnung an Bord und der Übermittlung elektronischer Meldungen durch das Schiff
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4.1. |
Das FÜZ des Flaggenstaats und die GCM unterrichten einander unverzüglich über alle Ereignisse, die die Übermittlung der ERS-Daten eines oder mehrerer Schiffe beeinträchtigen könnten. |
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4.2. |
Gehen bei der GCM die von einem Schiff zu übermittelnden Daten nicht ein, so informiert sie unverzüglich das FÜZ des Flaggenstaats. Dieses ermittelt schnellstmöglich die Gründe dafür, warum die ERS-Daten ausbleiben, und unterrichtet die GCM über das Ergebnis dieser Ermittlungen. |
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4.3. |
Funktioniert die Übertragung zwischen dem Schiff und dem FÜZ des Flaggenstaats nicht, so informiert das FÜZ unverzüglich den Kapitän oder den Betreiber des Schiffs oder, sollten diese nicht verfügbar sein, deren Vertreter. Nach Erhalt dieser Information übermittelt der Schiffskapitän den zuständigen Behörden des Flaggenstaats die fehlenden Daten mit jeglichem geeigneten Telekommunikationsmittel jeden Tag bis spätestens 23:59 Uhr. |
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4.4. |
Bei Störungen des an Bord des Schiffs installierten elektronischen Übertragungssystems sorgt der Kapitän oder der Betreiber des Schiffs dafür, dass das ERS innerhalb von sieben Tagen nach Feststellung der Störung repariert oder ausgetauscht wird. Nach Ablauf dieser Frist darf das Schiff in der Fischereizone keinen Fischfang mehr betreiben und muss innerhalb von 24 Stunden die Fischereizone verlassen oder einen mauretanischen Hafen anlaufen. Das Schiff darf den Hafen erst verlassen oder in die Fischereizone zurückkehren, nachdem das FÜZ seines Flaggenstaats festgestellt hat, dass das ERS wieder ordnungsgemäß funktioniert. |
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4.5. |
Gehen in Mauretanien aufgrund einer Störung der elektronischen Systeme der Union oder von Mauretanien keine ERS-Daten mehr ein, so ergreift die betreffende Vertragspartei unverzüglich alle Maßnahmen, die geeignet sind, die Störung schnellstmöglich zu beheben. Die andere Vertragspartei wird umgehend informiert, wenn das Problem behoben ist. |
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4.6. |
Das FÜZ des Flaggenstaats übermittelt der GCM alle 24 Stunden über jegliches verfügbare elektronische Kommunikationsmittel alle täglichen ERS-Daten seiner Flotte seit der letzten Übermittlung an Mauretanien. Vorbehaltlich der Einhaltung der vorliegenden Nummer ist die Fischerei nicht verboten. Das FÜZ des Flaggenstaats stellt sicher, dass die fehlenden Daten in die unter Nummer 2.5 genannte elektronische Datenbank eingegeben werden, und stellt sicher, dass sie der CGM zur Verfügung stehen, sobald der automatische Kommunikationsdienst wiederhergestellt ist. |
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4.7. |
Das gleiche Verfahren wird zur Anwendung kommen, wenn die Systeme der Union aufgrund von Wartungsarbeiten mit einer Dauer von mehr als 24 Stunden beeinträchtigt sind. |
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4.8. |
Die Union unterrichtet die GCM über diese Wartungsarbeiten. Mauretanien unterrichtet seine zuständigen Kontrolldienste. |
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4.9. |
Bis zur Wiederherstellung des normalen Dienstes wird davon ausgegangen, dass Unionsschiffe nicht in der Lage sind, ihre ERS-Daten zu übermitteln. |
5. Zweitlogbuch (Anlande- oder Umladeerklärungen)
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5.1. |
Der Kapitän übermittelt die nach diesem Abkommen erforderlichen Anlande- oder Umladedaten über das elektronische Aufzeichnungs- und Meldesystem (ERS) an die zuständige mauretanische Behörde. |
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5.2 |
Im Falle einer Anlandung in einem mauretanischen Hafen oder einer Umladung in einem mauretanischen Hafen oder auf Reede vor einem mauretanischen Hafen wird über das ERS eine Voranmeldung übermittelt. |
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5.3 |
Die Nichteinhaltung einer der Bestimmungen der Nummern 6.1 und 6.2 führt zur automatischen Aussetzung der Fanglizenz, bis der Betreiber seinen Verpflichtungen nachgekommen ist, durch Mauretanien, welches den Betreiber entsprechend informiert. |
6. Zuverlässigkeit der Daten für wissenschaftliche Zwecke
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6.1. |
Die in den in den Nummern 1 bis 5 genannten Unterlagen enthaltenen Angaben müssen den tatsächlichen Fangmengen entsprechen, damit sie als Grundlage für die Überwachung der Fischereiressourcen verwendet werden können. |
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6.2. |
Es gelten die mauretanischen Rechtsvorschriften über die Mindestgrößen der Fänge, die an Bord behalten werden dürfen. Diese sind in Anlage 5 enthalten. Sie können jedoch je nach den einschlägigen Ergebnissen der wissenschaftlichen Forschung geändert werden. |
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6.3. |
Eine Liste der Umrechnungsfaktoren für geköpfte/ganze und/oder ausgenommene/ganze Fische ist in Anlage 6 enthalten. Diese Liste kann jedoch je nach den einschlägigen Ergebnissen der wissenschaftlichen Forschung geändert werden. |
7. Toleranzmarge für Abweichungen
Die zulässige Abweichung zwischen den im Fischereilogbuch verzeichneten Fängen und der bei einer Inspektion auf See oder Anlandung im Hafen anhand einer repräsentativen Stichprobe durchgeführten Bewertung dieser Fänge beträgt
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a) |
10 % für den Frischfischfang, |
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b) |
4 % für Gefrierfisch, einschließlich pelagischer Arten. |
Die Differenzen werden anhand des entsprechenden Lebendgewichts berechnet. Für die Anzahl der Kisten wird keine Abweichung gewährt.
8. Beifänge
Die Beifänge werden in den technischen Datenblättern in Anlage 2 festgesetzt. Die Berechnung des Anteils der Beifänge erfolgt am Ende jeder Fangreise, sofern in diesen technischen Datenblättern nichts Anderes angegeben ist. Jedes Überschreiten der zulässigen Beifangsätze wird geahndet.
Im Einklang mit den ICCAT-Empfehlungen bemühen sich die Vertragsparteien, die ungewollten Auswirkungen der Fischereitätigkeiten auf Meeresschildkröten und Seevögel zu verringern, indem sie Maßnahmen zur Maximierung der Überlebenschancen von ungewollt gefangenen Tieren ergreifen.
9. Verbotene Arten
Im Einklang mit dem Übereinkommen zur Erhaltung der wandernden wildlebenden Tierarten und den Entschließungen der ICCAT ist die Fischerei auf Großen Teufelsrochen (Manta birostris), Riesenhai (Cetorhinus maximus), Weißhai (Carcharodon carcharías), Großaugen-Fuchshai (Alopias superciliosus), Hammerhaie der Familie der Sphyrnidae (mit Ausnahme des Schaufelnasen-Hammerhais), Weißspitzen-Hochseehai (Carcharhinus longimanus), Seidenhai (Carcharhinus falciformis) und Walhai (Rhincodon typus) verboten.
Im Einklang mit den Rechtsvorschriften der Union ist es verboten, Haifischflossen an Bord zu entfernen und an Bord zu behalten, umzuladen oder anzulanden. Unbeschadet der vorstehenden Ausführungen dürfen Haifischflossen zur Erleichterung der Lagerung an Bord eingeschnitten und an den Körper gefaltet, aber vor der Anlandung nicht vom Körper getrennt werden.
10. Kumulierte vierteljährliche Fangmeldungen
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10.1. |
Die Union übermittelt den mauretanischen Behörden vor Ablauf eines jeden Quartals aus der Datenbank der europäischen Kommission extrahierte aggregierte Daten nach Artikel 8 Absatz 3 des Protokolls für die vorangegangenen Quartale des laufenden Jahres, wobei sie die Fangmengen pro Schiff, pro Fangmonat und pro Art sowie die Anlandeorte angibt. Bei diesen Daten handelt es sich um vorläufige und dynamische Daten, die gegebenenfalls auf Jahresbasis von Beobachtern zur Verfügung gestellt werden. |
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10.2. |
Mauretanien analysiert diese aggregierten Daten und meldet erhebliche Unstimmigkeiten mit den eingegangenen Fischereilogbuchdaten. Die Flaggenstaaten untersuchen die gemeldeten Unstimmigkeiten und aktualisieren die Daten soweit erforderlich. Anhaltende Unstimmigkeiten zwischen den Datenquellen werden dem Gemischten Ausschuss zur Lösung vorgelegt. |
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10.3. |
Die Umrechnungsfaktoren in Bezug auf geköpfte/ganze und/oder ausgenommene/ganze Fische finden sich in Anlage 6. |
KAPITEL V
ANLANDUNGEN UND UMLADUNGEN
1. Anlandungen
Schiffe der Grundfisch-, Garnelen- und pelagischen Flotten unterliegen der Anlandeverpflichtung, unbeschadet der folgenden Ausnahmen:
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1.1. |
Die Grundfischflotte unterliegt (außer in Ausnahmefällen) der Anlandeverpflichtung in einem mauretanischen Hafen. |
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1.2. |
Auf Antrag des Reeders werden der Garnelenflotte in den Zeiten großer Hitze spezifische Ausnahmen gewährt. |
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1.3. |
Die Anlandeverpflichtung umfasst nicht unbedingt die Lager- und Verarbeitungspflicht. |
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1.4. |
Die pelagische Flotte ohne Froster unterliegt der Anlandeverpflichtung innerhalb der Aufnahmekapazitäten der Verarbeitungseinheiten in Mauretanien sowie der erwiesenen Nachfrage auf den Märkten. |
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1.5. |
Die letzte Fangreise (Fangreise vor dem Verlassen der mauretanischen Fischereizonen für einen Zeitraum von mindestens drei Monaten) unterliegt nicht der Anlandeverpflichtung. Für die Garnelenfänger beträgt dieser Zeitraum zwei Monate. Es gilt jedoch Kapitel VI, Nummer 1.9. |
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1.6. |
Der Kapitän eines Unionsschiffes teilt der mauretanischen Küstenwache und den Behörden des Hafens, in den er anlanden will, vorzugsweise über ERS oder andernfalls per E-Mail mit Kopie an die Delegation mindestens 24 Stunden vor dem Anlandedatum Folgendes mit:
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1.7. |
Für Thunfischfänger ist gemäß der ICCAT-Empfehlung 18-09 der vorherige Antrag auf Einfahrt in den Hafen nach Nummer 1.6. mindestens 72 Stunden vor der voraussichtlichen Ankunft im Hafen zu übermitteln. |
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1.8. |
In Beantwortung der Mitteilung nach Nummer 1.6. übermittelt die mauretanische Küstenwache innerhalb von zwölf Stunden per Fax oder E-Mail ihr Einverständnis an den Kapitän oder seinen Stellvertreter, mit Kopie an die Delegation. |
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1.9. |
Schiffe der Union, die in einem mauretanischen Hafen anlanden, sind von allen Steuern und Abgaben gleicher Wirkung befreit, mit Ausnahme der Abgaben und Hafengebühren, die unter gleichen Bedingungen auch auf mauretanische Schiffe Anwendung finden. |
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1.10. |
Die Fischereierzeugnisse werden gemäß der geltenden mauretanischen Zollregelung als zollfrei behandelt. Demnach sind diese Erzeugnisse bei der Einfuhr in den mauretanischen Hafen und bei der Ausfuhr von allen Zöllen und Abgaben gleicher Wirkung befreit und werden als „Durchfuhrware“ betrachtet („vorübergehende Verwahrung“). |
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1.11. |
Der Reeder bestimmt, was mit den Fängen seines Schiffes geschieht. Sie können verarbeitet werden, im Zolllager gelagert, in Mauretanien verkauft oder ausgeführt werden (Zahlung in Devisen). |
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1.12. |
Werden Erzeugnisse für den mauretanischen Markt verkauft, so fallen die gleichen Steuern und Abgaben an wie für mauretanische Fischereierzeugnisse. |
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1.13. |
Die Gewinne können ohne weitere Auflagen ausgeführt werden (ohne Ausfuhrabgaben oder Abgaben gleicher Wirkung). |
2. Umladungen
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2.1. |
Alle Froster für pelagische Fänge, die gemäß der Konformitätsbescheinigung nach Kapitel II Nummer 6.3 umladen dürfen, sind verpflichtet, am Liegeplatz oder auf der Reede eines mauretanischen Hafens umzuladen, mit Ausnahme der letzten Fangreise. |
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2.2. |
Im Rahmen von Projekten zur wirtschaftlichen Entwicklung gemäß den Zielen in Artikel 12 des Protokolls können die mauretanischen Behörden die Bedingungen für Anlandungen und Umladungen anpassen. Die Vertragsparteien konsultieren einander hierzu im Gemischten Ausschuss. |
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2.3. |
Schiffe der Union, die in einem mauretanischen Hafen umladen, sind von allen Steuern und Abgaben gleicher Wirkung befreit, mit Ausnahme der Abgaben und Hafengebühren, die unter gleichen Bedingungen auch auf mauretanische Schiffe Anwendung finden. |
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2.4. |
Die letzte Fangreise (Fangreise vor dem Verlassen der mauretanischen Fischereizonen für einen Zeitraum von mindestens drei Monaten) unterliegt nicht der Umladepflicht. |
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2.5. |
Der Kapitän eines Unionsschiffes teilt der mauretanischen Küstenwache und den Behörden des Hafens, in den er umladen will, vorzugsweise über das ERS oder andernfalls per E-Mail mit Kopie an die Delegation mindestens 24 Stunden (48 Stunden bei Thunfischfängern) (2) vor dem Umladedatum Folgendes mit:
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2.6. |
In Beantwortung der oben genannten Mitteilung übermittelt die mauretanische Küstenwache innerhalb von zwölf Stunden per Fax oder E-Mail ihr Einverständnis an den Kapitän oder seinen Stellvertreter, mit Kopie an die Delegation. |
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2.7. |
Mauretanien behält sich das Recht vor, die Umladung zu verbieten, wenn das Transportschiff innerhalb oder außerhalb der Fischereizonen Mauretaniens IUU-Fischerei betrieben hat. |
3. Ausnahmen von den Anlandeverpflichtungen
In Fällen höherer Gewalt wie technischen Schwierigkeiten oder Transitschwierigkeiten, die an den Grenzen bei der Beförderung von frischen Fischereierzeugnissen auf dem Landweg festgestellt werden, können die betreffenden Betreiber ausnahmsweise folgendes Ausnahmeverfahren aktivieren:
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a) |
der Betreiber unterrichtet unverzüglich seine nationalen Behörden, die Unionsbehörden (die Delegation und die GD MARE der Europäischen Kommission) sowie die mauretanische Küstenwache über eine Blockierung an der Grenze; |
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b) |
die Unionsbehörden ersuchen die mauretanischen Behörden, das Ausnahmeverfahren einzuleiten, und übermitteln der mauretanischen Küstenwache die Liste der betroffenen Schiffe; |
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c) |
nach der Einleitung dieses Ausnahmeverfahrens können die betreffenden Betreiber bei der mauretanischen Küstenwache die Genehmigung beantragen, ihre Fänge frischer Erzeugnisse in einem nicht mauretanischen Hafen anzulanden; |
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d) |
die mauretanische Küstenwache ernennt unverzüglich die Kontrolleure für die Kontrolle des betreffenden Schiffes oder der betreffenden Schiffe auf Reede eines mauretanischen Hafens oder für die Einschiffung von zwei Kontrolleuren, die das Schiff zum Anlandehafen begleiten; |
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e) |
nach Abschluss der Anlandung werden die Kontrolleure vom Betreiber an ihren ursprünglichen Einschiffungsort zurückgebracht. |
Dieses Verfahren gilt unbeschadet der sonstigen Befreiungen nach Nummer 1.
KAPITEL VI
KONTROLLE
1. Einfahrt in die Fischereizone und Ausfahrt
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1.1. |
Jedes Schiff der Union, das im Besitz einer Fanggenehmigung ist und in die Fischereizone einfährt oder daraus ausfährt, wird spätestens 36 Stunden vor der Ein- oder Ausfahrt an Mauretanien gemeldet. Abweichend davon gilt für Thunfischwadenfänger, Thunfischfänger mit Angeln und Langleiner eine kürzere Meldefrist von sechs Stunden. |
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1.2. |
Bei der Meldung seiner Ein- oder Ausfahrt teilt das Schiff insbesondere Folgendes mit:
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1.3. |
Die Meldung erfolgt vorzugsweise über das ERS, ansonsten per E-Mail, Fax oder Funk an die von Mauretanien mitgeteilte E-Mail-Adresse, Faxnummer oder Funkfrequenz (siehe Anlage 10). Mauretanien bestätigt unverzüglich den Eingang der Meldung. |
|
1.4. |
Im Falle einer Meldung per E-Mail werden diese Angaben zu Ein- und Ausfahrten von Schiffen gleichzeitig auch an die Delegation, deren E-Mail-Adresse in Anlage 12 zu finden ist, übermittelt. |
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1.5. |
Mauretanien teilt allen betroffenen Schiffen sowie der Union unverzüglich jede Änderung dieser E-Mail-Adresse, Rufnummer oder Funkfrequenz mit. |
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1.6. |
Jedes Schiff, das in den mauretanischen Gewässern fischend angetroffen wird, ohne seine Anwesenheit in der Zone gemeldet zu haben, unterliegt den im geltenden mauretanischen Recht vorgesehenen Sanktionen. |
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1.7. |
Die Ein- und Ausfahrtsmeldungen müssen für einen Zeitraum von mindestens einem Jahr nach dem Datum der Meldung aufbewahrt werden. |
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1.8. |
Während ihres Aufenthalts in der Fischereizone hören die Schiffe der Union ständig die internationalen Ruffrequenzen (UKW-Kanal 16 oder KW 2 182 Khz) ab. |
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1.9. |
Vor ihrer Ausfahrt aus der Fischereizone werden die Schiffe am Ende der Fangreise von den mauretanischen Behörden auf der Reede im Hafen von Nouadhibou bzw. von Nouakchott einer stichprobenartigen Kontrolle unterzogen. |
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1.10. |
Diese Kontrollen dürfen für die Fischerei auf pelagische Arten (Kategorien 6 und 7) nicht mehr als sechs Stunden und für die übrigen Kategorien nicht mehr als drei Stunden in Anspruch nehmen, außer es liegen außergewöhnliche Gründe vor. |
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1.11. |
Die Nichteinhaltung der Bestimmungen dieser Nummer 1 wird mit den in mauretanischen Recht vorgesehenen Sanktionen geahndet. |
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1.12. |
Im Falle einer Flucht des Schiffes benachrichtigt das Ministerium die Union und den Flaggenmitgliedstaat, damit die Sanktionen nach Nummer 1.11 durchgesetzt werden können. |
2. Inspektion auf See und im Hafen
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2.1. |
Mauretanien ergreift die erforderlichen Maßnahmen, damit die Inspektionen auf See und im Hafen an Bord von Schiffen der Union im Rahmen des Fischereiabkommens
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2.2. |
Bei einer Inspektion auf See dürfen die Kontrollmitarbeiter nur an Bord eines Schiffes der Union gehen, wenn zuvor über Ultrakurzwellenfrequenz (UKW) oder unter Verwendung des internationalen Signalcodes eine entsprechende Meldung übermittelt wurde. Jedes für die Inspektion genutzte Transportmittel trägt deutlich sichtbar einen offiziellen Wimpel oder ein anderes Symbol, das anzeigt, dass es im Namen Mauretaniens Aufgaben im Rahmen der Fischereikontrolle wahrnimmt. |
|
2.3. |
Der Kapitän des Unionsschiffes erleichtert den Kontrollmitarbeitern das Anbordkommen und deren Arbeit. Er ist angehalten, mit den für die Fischereikontrolle zuständigen Mitarbeitern zusammenzuarbeiten. |
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2.4. |
Die Inspektion wird von einer den Umständen angepassten Anzahl von Kontrollmitarbeitern durchgeführt, die sich vor Beginn der Inspektion ausweisen müssen. |
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2.5. |
Die Kontrollmitarbeiter dürfen alle Überprüfungen von Räumlichkeiten, Ausstattungen, Fanggeräten, Fängen, Unterlagen und Aufzeichnungen von Übertragungen vornehmen, die sie für erforderlich halten, um die Einhaltung des Fischereiabkommens bestätigen zu können. Sie können auch den Kapitän, die Mitglieder der Besatzung und jede andere Person an Bord des kontrollierten Schiffes befragen. Sie dürfen jedes für relevant erachtete Dokument kopieren. |
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2.6. |
Die Kontrollmitarbeiter dürfen nicht in das Recht des Kapitäns des Schiffes der Union eingreifen, mit dem Reeder und/oder der Behörde des Flaggenstaats des Schiffes zu kommunizieren. |
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2.7. |
Die Kontrollmitarbeiter bleiben nicht länger an Bord des Unionsschiffs, als für die Wahrnehmung ihrer Aufgaben erforderlich ist. Die Inspektion darf bei Schiffen, die pelagische Arten befischen, nicht länger als drei Stunden und bei den anderen Kategorien nicht länger als 1 Std. 30 dauern, es sei denn, dies ist absolut erforderlich. |
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2.8. |
Die Kontrollmitarbeiter führen die Inspektion so durch, dass das Schiff, seine Fangtätigkeiten und seine Ladung sowie die Anlandungen oder Umladungen so wenig wie möglich beeinträchtigt werden. |
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2.9. |
Mauretanien vergewissert sich, dass alle Beschwerden im Zusammenhang mit der Inspektion eines Unionsschiffes gemäß den mauretanischen Rechtsvorschriften gerecht und gründlich bearbeitet werden. |
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2.10. |
Mauretanien kann der Union gestatten, an der Inspektion auf See oder im Hafen als Beobachter teilzunehmen. |
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2.11. |
Am Ende jeder Inspektion erstellen die Kontrollmitarbeiter einen Inspektionsbericht, der die Ergebnisse der Inspektion, die mutmaßlichen festgestellten Verstöße und eventuelle Folgemaßnahmen, die von Mauretanien ergriffen werden könnten, enthält. |
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2.12. |
Der Kapitän des Unionsschiffs hat das Recht, Bemerkungen in den Inspektionsbericht zu schreiben. |
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2.13. |
Der Inspektionsbericht wird von dem Leiter des Kontrollteams, das ihn abgefasst hat, und vom Kapitän des Unionsschiffs unterschrieben. Die Unterschrift des Kapitäns dient lediglich dazu, den Erhalt einer Kopie des Berichts zu bestätigen. Weigert sich der Kapitän, den Inspektionsbericht zu unterschreiben, gibt er in dem Bericht die Gründe für diese Weigerung an und vermerkt „Unterschrift verweigert“. |
|
2.14. |
Wird der Inspektionsbericht handschriftlich erstellt, so muss er lesbar und mit nicht löschbarer Tinte geschrieben werden. |
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2.15. |
Die Kontrollmitarbeiter händigen dem Kapitän des Unionsschiffes eine Kopie des Inspektionsberichts aus, bevor sie von Bord gehen. Unabhängig von den Inspektionsergebnissen übermittelt Mauretanien der Union innerhalb von sieben Tagen (Inspektion auf See) bzw. 48 Stunden (Inspektion im Hafen) nach der Inspektion eine Kopie des Inspektionsberichts. |
3. Regelung der gegenseitigen Präsenz bei Kontrollen an Land und auf See
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3.1. |
Die Vertragsparteien können beschließen, eine Regelung der gegenseitigen Präsenz bei Kontrollen an Land und auf See einzuführen. Zu diesem Zweck bestellen sie Vertreter, die den Kontroll- und Inspektionstätigkeiten, die von den Kontrollbehörden der jeweils anderen Vertragspartei durchgeführt werden, beiwohnen. Sie haben die Möglichkeit, Anmerkungen zur Durchführung des Protokolls zu machen. |
|
3.2. |
Diese Vertreter verfügen über:
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3.3. |
Wenn diese Vertreter bei Kontrollbesuchen anwesend sind, werden diese von den nationalen Kontrolldiensten durchgeführt, und die Vertreter dürfen nicht auf eigene Initiative die den nationalen Beamten übertragenen Kontrollbefugnisse ausüben. |
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3.4. |
Wenn diese Vertreter die nationalen Beamten begleiten, haben sie Zugang zu den Schiffen, Räumlichkeiten und Unterlagen, die Gegenstand der von den nationalen Beamten durchgeführten Kontrolle sind, damit sie die zur Wahrnehmung ihrer Aufgaben erforderlichen, nicht personengebundenen Daten erheben können. |
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3.5. |
Die Vertreter begleiten die nationalen Kontrolldienste bei ihren Kontrollbesuchen in den Häfen an Bord der festgemachten Schiffe, in den Fischauktionshallen, den Läden der Fischhändler, den Kühllagern und anderen Räumlichkeiten für die Anlandung und Lagerung von Fisch vor dem Erstverkauf im Gebiet der Erstvermarktung. |
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3.6. |
Die Vertreter erstellen und übermitteln alle vier Monate einen Bericht über die Kontrollen, an denen sie teilgenommen haben. Dieser Bericht wird den zuständigen Behörden zugeleitet. Diese Behörden lassen der anderen Vertragspartei eine Kopie zukommen. |
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3.7. |
Die Vertragsparteien können beschließen, gemeinsame Inspektionen durchzuführen. |
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3.8. |
Der zu den gemeinsamen Kontrollmaßnahmen entsandte Vertreter geht mit den Gütern und Ausrüstungen an Bord der Schiffe sowie sonstigen Anlagen sorgsam um und behandelt alle Unterlagen, zu denen er Zugang hat, vertraulich. Die Vertragsparteien gewährleisten in enger Abstimmung die streng vertrauliche Durchführung der Kontrollen. |
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3.9. |
Dieses Programm findet in den Anlandehäfen der Union und Mauretaniens Anwendung. |
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3.10. |
Die Vertragsparteien übernehmen jeweils sämtliche Kosten der von ihnen zur Teilnahme an den gemeinsamen Kontrollmaßnahmen entsandten Vertreter, einschließlich Reisekosten und Tagegelder. |
4. Partizipative Überwachung bei der Bekämpfung der IUU-Fischerei
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4.1. |
Zur Verstärkung der Bekämpfung der IUU-Fischerei melden die Kapitäne von Fischereifahrzeugen der Union jedes Schiff, das sich in der Fischereizone aufhält und Tätigkeiten ausübt, bei denen es sich um IUU-Fischerei handeln könnte, und versuchen, möglichst viele Informationen über die Beobachtungen zu liefern. Die Beobachtungsberichte werden auf elektronischem Wege unverzüglich der mauretanischen Küstenwache und der zuständigen Behörde des Flaggenstaats des Beobachterschiffs übermittelt, die sie unverzüglich an die Union oder die von ihr bezeichnete Stelle weiterleitet. |
|
4.2. |
Mauretanien übermittelt der Union seine Beobachtungsberichte über Fischereifahrzeuge der Union, die in der Fischereizone möglicherweise IUU-Fischerei betreiben. |
KAPITEL VII
VERSTÖßE
1. Kontrollbericht und Verstoßprotokoll
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1.1. |
Jeder festgestellte Verstoß eines Unionsschiffs muss auf der objektiven und materiellen Feststellung des diesem Verstoß zugrunde liegenden Sachverhalts durch die Kontrollmitarbeiter beruhen. Eine „Verstoßvermutung“ ist nicht zulässig. |
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1.2. |
Der Inspektionsbericht wird vom Kapitän des Schiffes unterzeichnet, der seine Vorbehalte geltend machen kann und dem gemäß Kapitel VI Nummer 2.15 unverzüglich eine Kopie vom Kontrollteam ausgehändigt wird. Diese Unterschrift greift nicht den Rechten und Mitteln der Verteidigung vor, die der Kapitän gegen den ihm zur Last gelegten Verstoß geltend machen kann |
|
1.3. |
Das Verstoßprotokoll wird vom Leiter des Kontrollteams auf der Grundlage der festgestellten Verstöße erstellt, die in dem nach der Kontrolle des Schiffes verfassten Inspektionsbericht festgehalten wurden. Diesem Protokoll werden alle Beweismittel beigefügt, durch die der festgestellte Verstoß objektiv nachgewiesen werden kann. |
|
1.4. |
Bei der Kontrolle wird der bei der technischen Inspektion (Kapitel II) festgestellten Konformität der Merkmale Rechnung getragen. |
2. Mitteilung über einen Verstoß
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2.1. |
Im Falle eines Verstoßes übermittelt die mauretanische Küstenwache dem Vertreter des Schiffes unverzüglich per Post das Verstoßprotokoll zusammen mit dem Inspektionsbericht. Die mauretanische Küstenwache informiert die Union unverzüglich auf elektronischem Wege und übermittelt ihr die betreffenden Unterlagen. |
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2.2. |
Handelt es sich um vorschriftswidriges Verhalten, das nicht auf See eingestellt werden kann, bringt der Kapitän sein Schiff, sofern die für die Kontrolle zuständigen Stellen dies verlangen, in den bezeichneten Hafen (Umleitung). Die mauretanische Küstenwache setzt die Union unverzüglich darüber in Kenntnis. Handelt es sich um einen Verstoß, der vom Kapitän eingeräumt wird und auf See abgestellt werden kann, so kann das Schiff seine Fangtätigkeit fortsetzen. In beiden Fällen kann das Schiff nach Abstellung des Verstoßes seine Fangtätigkeiten fortsetzen. |
3. Beilegung eines Verstoßes ohne Umleitung des Schiffes
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3.1. |
Gemäß dem Protokoll können Verstöße außergerichtlich oder gerichtlich beigelegt werden. |
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3.2. |
Vor der Beilegung des Verstoßes und spätestens 48 Stunden nach der Verstoßmitteilung übersendet Mauretanien der Union alle detaillierten Informationen über den Sachverhalt des Verstoßes und eventuelle Folgemaßnahmen. |
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3.3. |
Die mauretanische Küstenwache beruft den Schlichtungsausschuss ein. Alle Informationen über den Verlauf außergerichtlicher oder gerichtlicher Verfahren im Zusammenhang mit von Unionsschiffen begangenen Verstößen werden schnellstmöglich an die Union übermittelt. Mit Ausnahmegenehmigung des Vorsitzenden des Schlichtungsausschusses kann der Reeder im Ausschuss erforderlichenfalls mit zwei Personen vertreten sein. Der Reeder hat das Recht, seine Argumente vorzubringen und weitere Informationen zum Sachverhalt vorzulegen. |
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3.4. |
Die Ergebnisse des Verfahrens nach Nummer 3.3 werden schnellstmöglich auf elektronischem Wege an den Reeder oder seinen Vertreter sowie über die Delegation an die Union übermittelt. |
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3.5. |
Eine eventuelle Geldbuße ist spätestens 30 Tage nach der Schlichtung per Banküberweisung zu entrichten. Sofern das Schiff die Fischereizone verlassen möchte, muss die Zahlung vor dem Verlassen dieser Zone erfolgen. Die Quittung der Staatskasse Mauretaniens oder — an Sonn- und Feiertagen — eine von der mauretanischen Zentralbank beglaubigte Kopie des SWIFT-Einzahlungsbelegs gilt als Nachweis, dass die Geldbuße gezahlt wurde. |
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3.6. |
Kommt es im Schlichtungsverfahren nicht zu einer Einigung, so leitet das Ministerium den Vorgang unverzüglich an die Staatsanwaltschaft der Islamischen Republik Mauretanien weiter. Ergeht ein Urteil, wonach eine Geldbuße zu bezahlen ist, so muss diese spätestens 30 Tage nach dem Urteil per Banküberweisung entrichtet werden. Die Quittung des der Staatskasse Mauretaniens oder — an Sonn- und Feiertagen — eine von der mauretanischen Zentralbank beglaubigte Kopie des SWIFT-Einzahlungsbelegs gilt als Nachweis, dass die Geldbuße gezahlt wurde. |
4. Beilegung eines Verstoßes mit Umleitung des Schiffes
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4.1. |
Das Schiff, das infolge der Feststellung eines Verstoßes umgeleitet wurde, wird bis zum Abschluss des Schlichtungsverfahrens im Hafen festgehalten. |
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4.2. |
Bevor ein gerichtliches Verfahren angestrengt wird, wird versucht, den mutmaßlichen Verstoß gemäß den Nummern 3.3 bis 3.5 durch ein Schlichtungsverfahren beizulegen. Dieses Verfahren endet spätestens drei Arbeitstage nach Beginn der Umleitung des Schiffes. |
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4.3. |
Vor dem Schlichtungsverfahren und innerhalb von 48 Stunden nach Beginn der Umleitung des Schiffes übersendet Mauretanien der Union alle detaillierten Informationen über den Sachverhalt des Verstoßes und eventuelle Folgemaßnahmen. |
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4.4. |
Kommt es im Schlichtungsverfahren nicht zu einer Einigung, so leitet das Ministerium den Vorgang unverzüglich an die Staatsanwaltschaft weiter. Ergeht ein Urteil, wonach eine Geldbuße zu bezahlen ist, so muss diese gemäß Nummer 3.6 entrichtet werden. |
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4.5. |
Gemäß den geltenden mauretanischen Rechtsvorschriften hinterlegt der Reeder eine Banksicherheit, deren Höhe innerhalb von maximal 72 Stunden nach Abschluss des Schlichtungsverfahrens von der zuständigen Behörde oder dem zuständigen Gericht unter Berücksichtigung der Aufbringungskosten sowie der Höhe der von den Verantwortlichen zu entrichtenden Geldbußen und Entschädigungen festgesetzt wird. Die Banksicherheit kann vor Abschluss des Gerichtsverfahrens nicht widerrufen werden. Sie wird im Falle der Beendigung des Verfahrens ohne Verurteilung freigegeben. Ebenso wird bei einer Verurteilung mit Verhängen einer Geldbuße, die niedriger ausfällt als die hinterlegte Sicherheit, der Restbetrag von der zuständigen mauretanischen Behörde freigegeben. |
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4.6. |
Das Schiff wird freigegeben, sobald
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5. Informationsaustausch über Kontrollen und Verstöße
Die Vertragsparteien verpflichten sich, die Verfahren zu verstärken, die für einen kontinuierlichen Dialog über die durchgeführten Kontrollen, die laufenden Verstoßverfahren, die Ergebnisse der außergerichtlichen und gerichtlichen Verfahren sowie alle Schwierigkeiten im Zusammenhang mit der Durchführung von Kontrollen und der Weiterverfolgung von Verstößen erforderlich sind.
KAPITEL VIII
SCHIFFSÜBERWACHUNGSSYSTEM (VMS)
1. Schiffspositionsmeldungen – VMS (Vessel Monitoring System)
Unbeschadet der für Unionsschiffe geltenden Unionsvorschriften für das VMS müssen Unionsschiffe, die sich in der Fischereizone aufhalten, mit einem VMS ausgerüstet sein, das in Mauretanien gültig ist. Dieses System gewährleistet, dass ihre Position stündlich automatisch und kontinuierlich an das Überwachungszentrum der mauretanischen Küstenwache übertragen wird.
2. Modalitäten der Übermittlung an die mauretanische Küstenwache
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2.1. |
Jede Positionsmeldung enthält folgende Angaben:
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2.2. |
Das Überwachungssystem muss den Spezifikationen in Anlage 7 entsprechen. |
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2.3. |
Das FÜZ Mauretaniens garantiert die automatische Verarbeitung der Positionsmeldungen. |
3. Übertragung vom Schiff bei Ausfall des VMS
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3.1. |
Der Kapitän vergewissert sich, dass das VMS seines Schiffs jederzeit einwandfrei funktioniert und die Position dem FÜZ Mauretaniens und seines Flaggenstaats stets korrekt gemeldet wird. |
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3.2. |
Im Falle einer technischen Störung oder eines Ausfalls des an Bord des Fischereifahrzeugs installierten satellitengestützten Überwachungssystems setzt der Kapitän des Schiffes Mauretanien im Interesse einer möglichst raschen technischen Behebung unverzüglich über jede Störung bei Versendung oder Empfang der Positionsmeldungen in Kenntnis. Er übermittelt der mauretanischen Küstenwache, seiner Kontaktperson an Land und dem FÜZ des Flaggenstaats alle vier Stunden per E-Mail, Funk oder Fax die Angaben gemäß Nummer 2.1. |
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3.3. |
Bei Ausfall oder Störung des VMS an Bord des Schiffes sorgen der Kapitän und/oder der Reeder dafür, dass das VMS innerhalb von höchstens fünf Tagen repariert oder ausgetauscht wird. Andernfalls muss das Schiff nach Ablauf dieser Frist in einen mauretanischen Hafen einlaufen. Läuft das Schiff innerhalb dieser Frist von fünf Tagen in einen mauretanischen Hafen ein, darf es seine Fangtätigkeiten in der Fischereizone erst dann wieder aufnehmen, wenn sein VMS einwandfrei funktioniert. |
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3.4. |
Jede festgestellte Manipulation des VMS an Bord des Schiffes zur Störung seines einwandfreien Betriebs oder Fälschung der Positionsangaben wird dem Kapitän des Schiffes angelastet. Jeder Verstoß wird mit den hierfür im mauretanischen Recht vorgesehenen Strafen geahndet. |
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3.5. |
Ein Fischereifahrzeug darf nach einem Ausfall seines VMS erst dann wieder auslaufen, wenn es auf Antrag des Flaggenstaates, der mithilfe der Delegation übermittelt wird, die Genehmigung Mauretaniens erhält. |
4. Position des Schiffes durch Abfrage (Polling)
Das VMS-Endgerät muss jederzeit vom FÜZ Mauretaniens abgefragt werden können (Polling-Dienst). Bei jeder Abfrage muss das VMS-Endgerät in der Lage sein, aktuelle Positionsdaten des Fischereifahrzeugs in Echtzeit bereitzustellen. Hierbei handelt es sich um die Echtzeit-Positionsbestimmung zusätzlich zu den vorgeschriebenen Positionsmeldungen (eine Positionsmeldung pro Stunde).
KAPITEL IX
ANHEUERUNG MAURETANISCHER SEELEUTE
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1. |
Jedes Fischereifahrzeug der Union heuert während seiner Fangtätigkeit in der Fischereizone qualifizierte Seeleute an, die vom Konsignatar des Schiffes im Einvernehmen mit dem Reeder aus der von den zuständigen mauretanischen Behörden aktualisierten und auf der Grundlage der Kriterien in Anlage 11 erstellten Liste benannt wurden. Die Zahl der anzuheuernden Seeleute ist in Anlage 11 Nummer 1 angegeben. |
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2. |
Die zuständigen mauretanischen Behörden übermitteln den Reedern oder ihren Agenten monatlich die Liste der von den zuständigen mauretanischen Behörden benannten qualifizierten Seeleute. Findet der Reeder über die zuständigen mauretanischen Behörden gemäß den festgelegten Richtlinien keinen qualifizierten Seemann auf der Liste, so ist der Reeder von dieser Verpflichtung und den damit verbundenen Verpflichtungen gemäß diesem Kapitel, einschließlich der Zahlung des Pauschalausgleichs gemäß Nummer 11, befreit. |
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3. |
Anstelle der oben genannten Verpflichtung zur Anheuerung mauretanischer Seeleute nehmen die Reeder nach Möglichkeit Praktikanten an. Die qualifizierten Praktikanten können vom Schiffsagenten des Unionsschiffes in Absprache mit dem Reeder aus einer von den zuständigen mauretanischen Behörden vorgelegten Liste ausgewählt werden. |
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4. |
Der Reeder oder der Schiffsagent teilt den zuständigen mauretanischen Behörden die Namen und Kontaktdaten der mauretanischen Seeleute mit, die an Bord des betreffenden Unionsschiffes angeheuert werden können, und gibt deren Position in der Besatzungsliste für jede Reise gemäß Anlage 11 an. |
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5. |
Die Erklärung der Internationalen Arbeitsorganisation (IAO) zu den grundlegenden Prinzipien und Rechten bei der Arbeit und andere relevante IAO-Konventionen gelten uneingeschränkt für die auf Unionsschiffen angeheuerten mauretanischen Seeleute. Dies betrifft insbesondere die Versammlungsfreiheit und die tatsächliche Anerkennung des Rechts auf Tarifverhandlungen, die Beseitigung von Diskriminierungen in Beschäftigung und Beruf und um die Lebens- und Arbeitsbedingungen an Bord von Fischereifahrzeugen. |
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6. |
Werden mauretanische Seeleute angeheuert, so werden in Absprache mit den zuständigen mauretanischen Behörden Arbeitsverträge zwischen dem Agenten der Reeder und den Seeleuten geschlossen. Diese Verträge garantieren den mauretanischen Seeleuten den Sozialversicherungsschutz, der ihnen nach dem auf ihren Vertrag anwendbaren Recht zusteht, einschließlich der Kranken- und Unfallversicherung, der Rentenleistungen, der Urlaubs- und der Abfindungsentschädigung sowie des Grundgehalts, das gemäß diesem Kapitel zu zahlen ist. Die Arbeitsverträge müssen den Anforderungen von Anlage 11 entsprechen. Eine Kopie des Vertrags wird den Unterzeichnern und den zuständigen mauretanischen Behörden gemäß Anlage 11 ausgehändigt. |
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7. |
Werden mauretanische Seeleute angeheuert, so wird ihre Heuer von den Reedern bezahlt. Die Grundgehälter, d. h. der Mindestlohn für mauretanische Seeleute vor dem Hinzufügen von Prämien, werden entweder auf der Grundlage der mauretanischen Rechtsvorschriften oder auf der Grundlage des von der IAO festgelegten Mindestlohns für Seeleute festgelegt, je nachdem, welcher Wert höher ist. Die anderen Vorteile dürfen nicht niedriger sein als die, die für Seeleute aus anderen AKP-Staaten gelten, die ähnliche Aufgaben wahrnehmen. |
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8. |
Der Konsignatar gilt als örtlicher Vertreter des Reeders. |
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9. |
Gegebenenfalls anfallende An- und Abreisekosten sowie die Kosten der Rückführung der mauretanischen Seeleute zwischen dem Einschiffungs- oder Ausschiffungshafen und ihrem gewöhnlichen Wohnsitz gehen zulasten des Reeders. |
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10. |
Alle mauretanischen Seeleute, die an Bord von Unionsschiffen beschäftigt sind, melden sich am Tag vor dem vorgeschlagenen Einschiffungstermin beim Kapitän des bezeichneten Schiffes. Erscheint ein mauretanischer Seemann nicht zu dem vereinbarten Zeitpunkt für die Einschiffung, so werden die Reeder automatisch von ihrer Verpflichtung entbunden, den Seemann anzuheuern. |
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11. |
Erreicht die Zahl der an Bord von Unionsschiffen angeheuerten qualifizierten mauretanischen Seeleute aus anderen als den unter Nummer 10 genannten Gründen nicht die unter Nummer 1 vorgesehene Mindestanzahl, so zahlt der Reeder einen Pauschalausgleich in Höhe von 20 EUR für jeden nicht eingesetzten Seemann je Tag der Fischereitätigkeiten in der Fischereizone. Der Pauschalbetrag ist spätestens 90 Tage nach Ende der Gültigkeitsdauer der Fanggenehmigung an die mauretanischen Behörden zu entrichten. |
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12. |
Falls bei der Anwendung dieses Kapitels Schwierigkeiten auftreten, stimmen sich die Vertragsparteien, auch im Gemischten Ausschuss, ab, um alle hierfür relevanten Informationen auszutauschen und die geeignetsten Lösungen zur Behebung dieser Schwierigkeiten zu finden. |
KAPITEL X
WISSENSCHAFTLICHE BEOBACHTER
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1. |
Es wird eine Regelung für die wissenschaftliche Beobachtung an Bord der Unionsschiffe erstellt. Für Thunfischfänger steht dieses System im Einklang mit den einschlägigen Empfehlungen der ICCAT. |
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2. |
Die Unionsschiffe, die im Rahmen des Protokolls in der Fischereizone Fischfang betreiben dürfen, nehmen Beobachter an Bord, die von den mauretanischen Behörden als „wissenschaftliche Beobachter“ benannt wurden. Die Ergebnisse der Arbeit dieser Beobachter können ausschließlich zu wissenschaftlichen Zwecken verwendet werden. |
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3. |
Die Vertragsparteien kommen überein, entsprechend der in den technischen Datenblättern in Anlage 2 festgelegten Anzahl und Häufigkeit Beobachter an Bord zu nehmen. Die Schiffe, die mauretanische wissenschaftliche Beobachter an Bord nehmen, ausgenommen Thunfisch[waden]fänger, und deren Einschiffung auf Antrag des Ministeriums erfolgt, werden von den Vertragsparteien einvernehmlich festgelegt. Pro Schiff darf in allen Fällen nur ein wissenschaftlicher Beobachter an Bord genommen werden. |
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4. |
Außer für die Kategorie 6 (Fänge kleiner pelagischer Arten) wird ein wissenschaftlicher Beobachter höchstens für die Dauer einer Fangreise an Bord genommen. Allerdings kann eine der Vertragsparteien je nach Dauer der Fangreisen, die für ein bestimmtes Schiff durchschnittlich angesetzt sind, ausdrücklich verlangen, dass sich die Anwesenheit des Beobachters über mehrere Fangreisen erstreckt. |
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5. |
Das Ministerium teilt der Union über die Delegation die Namen der bestellten wissenschaftlichen Beobachter, die über alle erforderlichen Unterlagen verfügen, mindestens sieben Arbeitstage vor dem geplanten Zeitpunkt ihrer Einschiffung mit. |
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6. |
Alle Kosten für den Einsatz der wissenschaftlichen Beobachter inklusive Gehältern, Vergütungen und Zulagen des wissenschaftlichen Beobachters gehen zulasten des Ministeriums. |
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7. |
Das Ministerium trifft alle notwendigen Vorkehrungen für die Ein- und Ausschiffung des wissenschaftlichen Beobachters. |
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8. |
Für den Aufenthalt des wissenschaftlichen Beobachters an Bord gelten dieselben Bedingungen wie für die Schiffsoffiziere. |
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9. |
Dem wissenschaftlichen Beobachter wird die Wahrnehmung seiner Aufgaben in jeder Hinsicht erleichtert. Der Kapitän gewährt ihm Zugang zu den für die Wahrnehmung seiner Aufgaben erforderlichen Kommunikationsmitteln, zu den Unterlagen in direktem Zusammenhang mit der Fangtätigkeit des Schiffes, d. h. dem Fischerei-Logbuch, dem Zweitlogbuch und den Navigationsaufzeichnungen, sowie zu den Teilen des Schiffes, zu denen er zur Wahrnehmung seiner Beobachteraufgaben Zugang haben muss. |
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10. |
Der wissenschaftliche Beobachter meldet sich einen Tag vor dem für seine Einschiffung festgesetzten Zeitpunkt beim Kapitän des betreffenden Schiffes. Falls sich der wissenschaftliche Beobachter nicht meldet, benachrichtigt der Kapitän das Ministerium und die Union. In diesem Fall kann das Schiff den Hafen verlassen. Das Ministerium ist jedoch berechtigt, unverzüglich auf seine Kosten einen neuen wissenschaftlichen Beobachter an Bord zu bringen, ohne dass die Fangtätigkeiten des Schiffes dadurch gestört werden. |
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11. |
Der wissenschaftliche Beobachter muss über Folgendes verfügen:
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12. |
Der wissenschaftliche Beobachter sorgt für wissenschaftliche Zwecke für die Erhebung von Daten über die Fischereitätigkeiten der in der Fischereizone tätigen Unionsschiffe. Er erstellt hierüber einen Bericht. Er hat vor allem folgende Aufgaben:
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13. |
Die Aufgaben des Beobachters beschränken sich auf die durch das Protokoll geregelte Ausübung der Fischerei und damit verbundene Tätigkeiten. |
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14. |
Im Einklang mit Absatz 3 vereinbaren die Vertragsparteien, dass die Anbordnahme so weit wie möglich die gesamte Fangreise umfasst (Einschiffung zu Beginn und Ausschiffung am Ende), damit die Daten der vollständigen Fangreise für die Gewichtung verwendet werden können und um Unterbrechungen zu vermeiden, die die Dynamik der gewerblichen Fischereitätigkeit beeinträchtigen könnten. |
|
15. |
Die Vertragsparteien kommen ferner überein, Beobachtungen für den gesamten jährlichen Aktivitätszyklus (Januar bis Dezember) zu planen. |
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16. |
Um die Anstrengungen zu optimieren und räumliche und zeitliche Überschneidungen oder Doppelarbeit zu vermeiden, sorgen die Vertragsparteien für die Koordinierung der nationalen und regionalen Beobachterprogramme und der Beobachterprogramme der Union. Zu diesem Zweck wenden sie ein gemeinsames Rotationssystem für diese Programme an (ein Beobachter auf einem Schiff während einer Fangreise). |
|
17. |
Die Beobachter sollten zwischen zwei Fangreisen ersetzt werden, um zu vermeiden, dass sie über zu lange Zeiträume arbeiten. |
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18. |
Die Arbeitsmethode, die vom wissenschaftlichen Beobachter zu betrachtenden Aspekte und die Aufgaben des wissenschaftlichen Beobachters werden in den Handbüchern für wissenschaftliche Beobachter an Bord in den westafrikanischen Gewässern für die vier Fischereiarten beschrieben: Garnelenfischerei, Seehechtfischerei, Fischerei auf Kopffüßer, pelagische Fischerei. |
|
19. |
Am Ende des Beobachtungszeitraums und vor Verlassen des Schiffes erstellt der wissenschaftliche Beobachter einen Bericht nach dem Muster in Anlage 11. Er unterzeichnet ihn in Gegenwart des Kapitäns, der seinerseits alle als notwendig erachteten Bemerkungen hinzufügen oder hinzufügen lassen kann und diese anschließend unterzeichnet. Eine Kopie des Berichts wird dem Kapitän des Schiffes ausgehändigt, wenn der wissenschaftliche Beobachter von Bord geht, sowie dem Ministerium und der Union übermittelt. |
KAPITEL XI
DURCHFÜHRUNGSBESTIMMUNGEN FÜR DIE VERSUCHSFISCHEREI
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1. |
Die Vertragsparteien beschließen gemeinsam:
Um die Forschungsarbeit der Schiffe zu erleichtern, übermittelt das Ministerium die verfügbaren wissenschaftlichen Angaben und sonstige Grunddaten. Die Vertragsparteien verständigen sich auf das wissenschaftliche Protokoll, das zur Unterstützung dieser Versuchsfischerei verwendet und den betroffenen Betreibern übermittelt wird. |
|
2. |
Der mauretanische Fischereisektor wird intensiv einbezogen (Koordinierung und Dialog über die Durchführungsbestimmungen für die Versuchsfischerei). |
|
3. |
Maßnahmen der Versuchsfischerei haben eine Laufzeit von mindestens drei und höchstens sechs Monaten, es sei denn, die Vertragsparteien treffen einvernehmlich anders lautende Vereinbarungen. |
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4. |
Die Union informiert Mauretanien über die Anträge auf Fanglizenzen im Rahmen der Versuchsfischerei. Sie übermittelt technische Unterlagen mit folgenden Angaben:
|
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5. |
Falls erforderlich organisiert Mauretanien einen Dialog mit der Union und eventuell mit den betroffenen Reedern über die technischen und finanziellen Einzelfragen. |
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6. |
Vor Aufnahme der Versuchsfischerei läuft das Schiff der Union einen mauretanischen Hafen an, wo es den technischen Überprüfungen gemäß Kapitel II Nummer 6 unterzogen wird. |
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7. |
Vor Beginn der Versuchsfischerei übermitteln die Reeder Mauretanien und der Union
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8. |
Während der Ausübung der Fangtätigkeiten auf See kommen die betreffenden Reeder folgenden Verpflichtungen nach:
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9. |
Die während der Versuchsfischerei erzielten Fänge, einschließlich der Beifänge, bleiben Eigentum des Reeders, sofern dieser die hierzu ergangenen Beschlüsse des Gemischten Ausschusses und die Bestimmungen des wissenschaftlichen Protokolls befolgt. |
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10. |
Das Ministerium benennt einen Ansprechpartner, der für alle unvorhergesehenen Probleme, die der Entwicklung der Versuchsfischerei entgegenstehen könnten, zuständig ist. |
Anlagen
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1. |
Koordinaten der Fischereizone |
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2. |
Technische Datenblätter |
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3. |
Formular für die Beantragung einer Fanglizenz |
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4. |
Liste der Angaben für das Fischereilogbuch Mauretaniens |
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5. |
Geltende Rechtsvorschriften über die Mindestgrößen der an Bord behaltenen Fänge |
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6. |
Liste der Umrechnungsfaktoren |
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7. |
Übermittlung von VMS-Meldungen an Mauretanien |
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8. |
Protokoll für die ERS-Rahmenregelung |
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9. |
Bericht des wissenschaftlichen Beobachters |
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10. |
Kontaktdaten der zuständigen Stellen der Union und Mauretaniens |
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11. |
Anheuerung mauretanischer Seeleute |
(1) Dekret 2006-010 vom 17. Februar 2006.
(2) Vgl. ICCAT 16/15.
ANHANG II
DURCHFÜHRUNG DER UNTERSTÜTZUNG DES FISCHEREISEKTORS FÜR DIE FÖRDERUNG EINER VERANTWORTUNGSVOLLEN UND NACHHALTIGEN FISCHEREI
Ziele
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1. |
Ziel der Komponente „Unterstützung des Fischereisektors“ im Rahmen des Fischereiabkommens und des Protokolls ist es, zur Durchführung der Fischereipolitik Mauretaniens beizutragen. |
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2. |
Diese Komponente stellt einen zusätzlichen Betrag zum Staatshaushalt dar, der dem Ministerium für die Durchführung seiner Politik zur Entwicklung der Fischerei zugewiesen wird. |
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3. |
Es gilt der Grundsatz der Konditionalität, der im Protokoll zum Ausdruck kommt, d. h. die Zahlungen für die Unterstützung des Sektors erfolgen in jährlichen Tranchen entsprechend den erzielten Fortschritten und Ergebnissen. |
|
4. |
Die Programme, die im Rahmen der Komponente „Unterstützung des Fischereisektors“ durchgeführt werden, erhalten die notwendige Bekanntmachung und Sichtbarkeit und stärken damit die Partnerschaft zwischen Mauretanien und der Union. |
|
5. |
Die Komponente „Unterstützung des Fischereisektors“ trägt dazu bei, das Engagement Mauretaniens in den Bereichen nachhaltige Bewirtschaftung der Ressourcen, Schutz der Meeres- und Küstengebiete, Transparenz der Fischereitätigkeiten, Verbesserung der Nahrungsmittel- und Ernährungssicherheit der Bevölkerung, Schaffung von Mehrwert und Beschäftigung in Mauretanien voranzubringen. |
|
6. |
Mit der Komponente „Unterstützung des Fischereisektors“ wird insbesondere eine verantwortungsvolle Fischerei in den mauretanischen Gewässern gefördert, um den Schutz und die nachhaltige Nutzung der Fischereiressourcen zu gewährleisten, damit der Beitrag des Fischereisektors zur Ernährungssicherheit, zur Schaffung von Arbeitsplätzen und zur wirtschaftlichen Entwicklung gestärkt wird. |
Transparenz und Rückverfolgbarkeit der Mittel aus der Unterstützung des Fischereisektors
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7. |
Der finanzielle Beitrag im Zusammenhang mit der Unterstützung des Fischereisektors, der von der Union an Mauretanien überwiesen wird, wird jedes Jahr in seinem Haushaltsplan ausgewiesen. |
|
8. |
Diese Mittel werden dem Ministerium zugewiesen und klar von dem Ausgleich für den Zugang zur Fischereizone getrennt. |
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9. |
Die Mittel zur Unterstützung des Fischereisektors werden gemäß Artikel 8 Absatz 12 auf ein Konto der Staatskasse Mauretaniens überwiesen. |
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10. |
Die Union unterrichtet Mauretanien über die Überweisung der Tranche zur Unterstützung des Fischereisektors, wenn die entsprechende Banktransaktion durchgeführt wird. |
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11. |
Mauretanien unterrichtet die Union über die Zuweisung der zur die Unterstützung des Fischereisektors überwiesenen Tranche auf das in Artikel 8 Absatz 12 des Protokolls genannte Treuhandkonto. |
Jährliche und mehrjährige Programmplanung
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12. |
Das Ministerium erarbeitet einen detaillierten Vorschlag für ein mehrjähriges sektorales Programm zur Nutzung der Mittel zur Unterstützung des Fischereisektors während der gesamten Geltungsdauer des Protokolls, das Mauretanien bei der Umsetzung eines Teils seiner nationalen Politik zur Entwicklung der Fischerei unterstützen wird. |
|
13. |
Das vorgeschlagene mehrjährige sektorale Programm konzentriert sich auf eine Reihe von Maßnahmen und damit zusammenhängende Projekte, die auf die nationalen Prioritäten abgestimmt sind und der Fähigkeit Mauretaniens zur Verwaltung und Umsetzung der Mittel sowie Kommunikation über die Mittel zur Unterstützung des Fischereisektors Rechnung tragen. |
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14. |
In dem vorgeschlagenen mehrjährigen sektoralen Programm werden für die Geltungsdauer des Protokolls festgelegt:
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15. |
Gemäß Artikel 8 des Protokolls umfasst die finanzielle Unterstützung für die Förderung einer verantwortungsvollen und nachhaltigen Fischerei die acht folgenden Schwerpunktbereiche:
|
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16. |
Das vorgeschlagene mehrjährige sektorale Programm wird vom Gemischten Ausschuss geprüft. |
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17. |
Für jedes der folgenden Jahre legt Mauretanien der Union spätestens 30 Tage vor der Sitzung des Gemischten Ausschusses ein jährliches Arbeitsprogramm vor. Ist eine Aktualisierung des mehrjährigen sektoralen Programms erforderlich, so findet Nummer 49 Anwendung. |
Durchführungsmodalitäten und -bedingungen
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18. |
Die Durchführung des mehrjährigen sektoralen Programms wird von Mauretanien laufend überwacht. Das vom Gemischten Ausschuss angenommene mehrjährige sektorale Programm wird unter der Verantwortung Mauretaniens durchgeführt. Nach der Übertragung der Mittel zur Unterstützung des Fischereisektors werden sie gemäß den Vorschriften und Verfahren für die Verwaltung der öffentlichen Finanzen Mauretaniens verwendet, und die Regierung Mauretaniens ist für die Verwaltung dieser übertragenen Mittel verantwortlich. |
|
19. |
Gemäß Artikel 8 Absatz 8 des Protokolls wird die Unterstützung des Fischereisektors von einer Koordinierungsstelle unterstützt, die für die Überwachung der Durchführung der Beschlüsse des Gemischten Ausschusses zuständig ist. |
|
20. |
Die Koordinierungsstelle wird von dem für die Fischerei zuständigen Minister eingerichtet. |
|
21. |
Die Mittel für die Unterstützung des Fischereisektors sind für spezifische, gemeinsam festgelegte Maßnahmen und Projekte bestimmt. Sie dürfen nicht zur Deckung von Betriebskosten des Ministeriums oder anderer Begünstigter verwendet werden, mit Ausnahme der Mittel für spezifische Maßnahmen, die für die Koordinierungsstelle gemäß Nummer 20 genehmigt wurden. |
|
22. |
Die unter Nummer 20 genannte Koordinierungsstelle kann eine spezielle Mittelzuweisung für die in Artikel 8 Absatz 8 des Protokolls genannten Maßnahmen erhalten, deren jährlicher Betrag im Gemischten Ausschuss festgelegt wird. |
|
23. |
Die Koordinierungsstelle unterstützt die Durchführung der Unterstützung des Fischereisektors und sorgt dafür, dass die Maßnahmen im Einklang mit den Vorschriften und Verfahren für die Verwaltung der öffentlichen Finanzen Mauretaniens durchgeführt werden. Sie setzt den Gemischten Ausschuss regelmäßig darüber in Kenntnis. |
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24. |
Die Koordinierungsstelle ermittelt, welche Projekte und Maßnahmen für eine Finanzierung aus der Unterstützung des Fischereisektors infrage kommen und welche Begünstigten diese umsetzen könnten. Gemeinsam mit ihnen bereitet sie die unter Nummer 14 genannte mehrjährige Programmplanung für die Unterstützung des Fischereisektors vor und legt sie dem Gemischten Ausschuss zur Genehmigung vor. |
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25. |
Die Koordinierungsstelle koordiniert die Umsetzung gemeinsam mit den Begünstigten (unabhängig von deren Aufsichtsbehörde), kontrolliert die Durchführung der genehmigten Maßnahmen und Projekte und erstattet dem Gemischten Ausschuss Bericht. |
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26. |
Änderungen der finanzierten Maßnahmen, der Ausrichtung, der Ziele, der Kriterien und der Bewertungsindikatoren während der Durchführung eines Projekts müssen von Vertragsparteien im Gemischten Ausschuss genehmigt werden. Diese Genehmigung ist eine Grundvoraussetzung dafür, dass die Union die Mittel für die Änderung überweist. |
|
27. |
Die Koordinierungsstelle, der Generalsekretär des Ministeriums und der benannte Vertreter der Delegation kommen zu einer Sitzung zusammen, um die Umsetzung der Unterstützung des Fischereisektors zu überwachen. Die Sitzung findet mindestens vierteljährlich statt. Die Koordinierungsstelle erstellt ein Sitzungsprotokoll, das von den Sitzungsteilnehmern gebilligt werden muss und danach umgehend an den Gemischten Ausschuss weitergeleitet wird. |
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28. |
Der designierte Vertreter der Delegation führt regelmäßig Besuche vor Ort durch, um gemeinsam mit den zuständigen nationalen Behörden die Fortschritte des mehrjährigen sektoralen Programms zu bewerten. Während dieser Besuche hat dieser Vertreter Zugang zu allen einschlägigen Unterlagen, die für die Überprüfung des Fortschritts der Tätigkeiten erforderlich sind, insbesondere zu den Dokumenten, die als Überprüfungsquellen identifiziert wurden. |
Berichte und Workshop
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29. |
Mauretanien erstellt einen jährlichen Fortschrittsbericht über die Durchführung des mehrjährigen sektoralen Programms und legt ihn der Union spätestens 30 Tage vor der Jahrestagung des Gemischten Ausschusses vor. |
|
30. |
Der jährliche Fortschrittsbericht enthält alle Informationen, die der Gemischte Ausschuss benötigt, um fundierte Entscheidungen über die weitere Auszahlung der Mittel für die Unterstützung des Fischereisektors durch die Union treffen zu können. |
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31. |
In diesem Zusammenhang werden im jährlichen Fortschrittsbericht die durchgeführten Maßnahmen und die Fortschritte ausgewählter Indikatoren im Hinblick auf die vereinbarten Ziele (erreicht, teilweise erreicht und nicht erreicht) dargelegt. Die Schwierigkeiten bei der Erreichung der Ziele und die ergriffenen Abhilfemaßnahmen sind zu beschreiben. |
|
32. |
Die im mehrjährigen sektoralen Programm aufgeführten Überprüfungsquellen werden, soweit möglich und sachdienlich, dem Jahresbericht beigefügt. |
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33. |
Der jährliche Fortschrittsbericht enthält auch Angaben zum Stand der finanziellen Abwicklung der Unterstützung des Fischereisektors. In diesem Zusammenhang werden die vom mauretanischen Finanzministerium verarbeiteten Informationen über die Ausführung des Haushaltsplans im Hinblick auf die Verwendung der Mittel für die Unterstützung des Fischereisektors zur Verfügung gestellt. |
|
34. |
Darüber hinaus erstellt die Koordinierungsstelle gemeinsam mit den Begünstigten einen Abschlussbericht für jede Maßnahme und jedes abgeschlossene Projekt im Rahmen der Unterstützung des Fischereisektors und legt diesen dem Gemischten Ausschuss vor. Dieser Abschlussbericht enthält insbesondere die erzielten oder erwarteten wirtschaftlichen und sozialen Auswirkungen, die Auswirkungen auf die Fischereiressourcen, die Beschäftigung und die Investitionen. Das Muster für diesen Bericht ist am Ende dieses Anhangs beigefügt. |
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35. |
Die unter den Nummern 30 und 34 genannten Berichte werden von Vertragsparteien bei der Sitzung des Gemischten Ausschusses angenommen, die auf den Durchführungszeitraum der jährlichen Tätigkeiten bzw. des betreffenden Projekts folgt. |
|
36. |
Mauretanien legt außerdem vor Ablauf des Protokolls einen Schlussbericht über die Durchführung der in dem Protokoll vorgesehenen Unterstützung des Fischereisektors vor, einschließlich der unter den Nummern 33 und 34 genannten Elemente und des fertiggestellten und endgültigen Programmplanungsdokuments für die Unterstützung des Fischereisektors. |
|
37. |
Falls erforderlich, begleiten die Vertragsparteien die Umsetzung der Unterstützung des Fischereisektors auch nach Ablauf dieses Protokolls sowie gegebenenfalls während einer Aussetzung gemäß Artikel 14 des Protokolls. Die von der Union vor Ablauf des Protokolls nicht ausgezahlten Beträge stehen jedoch für einen Zeitraum von sechs Monaten nach Ablauf des Protokolls zur Verfügung, damit die Mittel vollständig ausgeschöpft werden können; andernfalls werden die nicht verwendeten Mittel gestrichen. |
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38. |
Die Begünstigten der sektoralen Unterstützung werden von den Vertragsparteien mindestens einmal jährlich eingeladen, an einem Workshop teilzunehmen, bei dem die im Rahmen der Unterstützung des Fischereisektors finanzierten Maßnahmen und deren Planung vorgestellt werden. |
|
39. |
Erforderlichenfalls kann die EU nach Entscheidung des Gemischten Ausschusses auf der Grundlage eines Mandats, das speziell für die externe Überwachung und Bewertung der Ergebnisse des mehrjährigen sektoralen Programms erteilt wurde, unabhängige Berater direkt einstellen. Die Spezifikationen für dieses Mandat werden von der Union ausgearbeitet und vom Gemischten Ausschuss gebilligt. |
Auszahlungskriterien
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40. |
Die im Protokoll vorgesehenen Mittel zur Unterstützung des Fischereisektors werden für die erste Tranche seiner Anwendung spätestens zwei Monate nach dem Beschluss des Gemischten Ausschusses über die Annahme des mehrjährigen sektoralen Programms gemäß Artikel 8 Absatz 11 Buchstabe a des Protokolls vollständig ausgezahlt. |
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41. |
Die Union behält sich das Recht vor, die Auszahlung der Mittel für die Unterstützung des Fischereisektors ganz oder teilweise zu überprüfen und/oder auszusetzen, wenn die Ergebnisse nach der jährlichen Bewertung durch den Gemischten Ausschuss erheblich von der Programmplanung abweichen oder wenn die vom Gemischten Ausschuss festgelegten Durchführungsmodalitäten für die Unterstützung des Fischereisektors nicht eingehalten werden. |
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42. |
Für die darauffolgenden Jahre werden die Mittel für die Unterstützung des Fischereisektors in jährlichen Tranchen ausgezahlt, wobei der Umfang der finanziellen Ausführung und die Fortschritte bei der Verwirklichung der im mehrjährigen sektoralen Programm für das Vorjahr vereinbarten Jahresziele berücksichtigt werden. |
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43. |
Werden 75 % der Mittel für die Unterstützung des Fischereisektors der ersten Tranche gebunden, so werden 75 % der Unterstützung für die zweite Tranche ausgezahlt, sofern eindeutige Fortschritte im Hinblick auf die in der jährlichen und der mehrjährigen Programmplanung beschriebenen jährlichen Ziele und erwarteten Ergebnisse erzielt werden. Die Zahlung der gesamten zweiten Tranche erfolgt jedoch nur, wenn die Höhe der Zahlungen mindestens 60 % des für das erste Jahr in der Programmplanung vorgesehenen Betrags entspricht. |
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44. |
Beträgt die finanzielle Ausführung am Ende des ersten Durchführungsjahres weniger als 75 % der Mittelbindungen, so wird die Auszahlung der zweiten Tranche der Unterstützung des Fischereisektors ausgesetzt, bis die Mittelbindungen für die erste Tranche 75 % erreicht haben. Mauretanien wird eine Verlängerung um sechs Monate gewährt, um dieses Niveau der Mittelbindungen zu erreichen. |
|
45. |
Liegen die Mittelbindungen nach der Verlängerung um sechs Monate immer noch unter 75 %, so erfolgt die Zahlung für das zweite Jahr dennoch. Der zu wenig in Anspruch genommene Betrag der Unterstützung des Fischereisektors im ersten Jahr wird jedoch von der Gesamtmittelausstattung für die Unterstützung gemäß Artikel 8 des Protokolls abgezogen. |
|
46. |
Die Genehmigung der unter den Nummern 30, 35 und 36 genannten Berichte und die Durchführung des Workshops gemäß Nummer 39 sind Voraussetzung für die Übertragung der folgenden Tranchen der Unterstützung des Fischereisektors durch die Union. |
|
47. |
Für die folgenden Jahre der Durchführung des mehrjährigen sektoralen Programms gelten dieselben Regeln (Nummern 43 bis 46). Die Schwelle für die Höhe der finanziellen Verpflichtungen, die erforderlich ist, um die volle Zahlung in den Folgejahren auszulösen, beträgt 75 % der kumulierten Mittel für die Unterstützung des Fischereisektors in den Jahren der Durchführung des Protokolls. Andernfalls findet Nummer 46 Anwendung, und es werden Abzüge von dem nicht ausgeschöpften Betrag vorgenommen. |
Überprüfung
|
48. |
Nach Genehmigung des mehrjährigen sektoralen Programms durch die erste Sitzung des Gemischten Ausschusses können Änderungen nur in Betracht gezogen werden, wenn sie hinreichend begründet sind. Die Änderungen werden von Vertragsparteien bei der Sitzung des Gemischten Ausschusses oder über andere unter Nummer 50 genannte Wege angenommen. |
|
49. |
Ein Vorschlag zur Änderung der Ziele, der Maßnahmen, des Zeitplans, der Finanzierung, der Indikatoren, der Jahresziele und der Überprüfungsquellen des mehrjährigen sektoralen Programms ist mindestens zwei Monate vor der Sitzung des Gemischten Ausschusses zur Genehmigung durch beide Vertragsparteien vorzulegen. |
|
50. |
In dringenden Fällen kann Mauretanien jedoch um die Organisation von Konsultationen über die Möglichkeit einer Änderung des ursprünglich angenommenen sektoralen Programms ersuchen. Die Union beantwortet dieses Ersuchen innerhalb von 30 Tagen nach Eingang des Schreibens, in dem die Änderung unter Angabe der Gründe beantragt wird. Im Anschluss an Konsultationen entscheiden die Vertragsparteien, ob eine außerordentliche Sitzung des Gemischten Ausschusses einberufen werden muss oder ob es zweckmäßig ist, dem Ersuchen per Schreiben oder per Videokonferenz nachzukommen. Wenn letzteres Verfahren gewählt wird, werden die vereinbarten Änderungen bei der nächsten Sitzung des Gemischten Ausschusses offiziell zur Kenntnis gebracht. |
Sichtbarkeit der Aktivitäten
|
51. |
Sofern nichts Anderes vereinbart wird, stellt Mauretanien sicher, dass jede Maßnahme, die im Rahmen der Komponente „Unterstützung des Fischereisektors“ des partnerschaftlichen Abkommens über nachhaltige Fischerei durchgeführt wird, von geeigneten Kommunikations- und Sichtbarkeitsmaßnahmen begleitet wird und die Vorteile des Fischereiabkommens hervorgehoben werden. Diese Maßnahmen werden unter der Verantwortung Mauretaniens mit Zustimmung der Union festgelegt. |
|
52. |
Die Sichtbarkeit der Projekte und Aktivitäten im Rahmen der Komponente der Unterstützung des Fischereisektors kann unter anderem durch folgende Maßnahmen gewährleistet werden:
|
|
53. |
Die Projekte und Aktivitäten werden in den Tätigkeitsbericht des Ministeriums aufgenommen. |
|
54. |
Mauretanien und die Union sorgen gemeinsam für die Sichtbarkeit der Maßnahmen, die im Rahmen der Unterstützung des Fischereisektors der vorherigen Protokolle - insbesondere des Protokolls 2015-2021 - sowie des Protokolls finanziert wurden bzw. werden und greifen dabei gegebenenfalls auf die operative Unterstützung der Koordinierungsstelle zurück. |
MUSTER NACH NUMMER 34 DIESES ANHANGS
JÄHRLICHER FORTSCHRITTSBERICHT – STAND DER PROJEKTE
I. Im Rahmen der Unterstützung des Fischereisektors im Laufe des Jahres gestartete Projekte
Im [Nten] Jahr des Protokolls wurden entsprechend dem Beschluss des Gemischten Ausschusses vom [Monat/Jahr] [X] Projekte gestartet und [Y] andere Projekte weitergeführt. Die Beschreibung dieser Projekte, der gegenwärtige Stand der Durchführung und die erwarteten Auswirkungen sind nachstehend aufgeführt:
|
|
Projekt 1
|
|
|
Projekt 2
|
|
|
Projekt N
|
II. Übersicht über die im Jahr N gestarteten Projekte
Die Übersichtstabelle enthält die Angaben, inwieweit die für das laufende Jahr festgelegten Überwachungsindikatoren erreicht wurden und welche Mittel für die Projekte geflossen sind, und stellt sich wie folgt dar:
|
Projekt |
Gesamtbetrag für das Projekt (in EUR) |
Im Jahr N gebundene Beträge (SRM) |
Im Jahr gezahlte Beträge (SRM) |
Überwachungsindikator für die Laufzeit des Projekts |
Zielwert des Indikators für das Jahr N |
Grad des Erreichens des Indikatorwerts im Jahr N (in Prozent) |
|
Projekt 1 |
|
|
|
|
|
|
|
Projekt 2 |
|
|
|
|
|
|
|
Projekt N |
|
|
|
|
|
|
|
Insgesamt |
|
|
|
|
|
|
III. Übersicht über die Projekte für das Jahr N+1
In der folgenden Tabelle sind die im darauffolgenden Jahr (Jahr N + 1) durchzuführenden Maßnahmen aufgeführt:
|
Projekt |
Gesamtbetrag für das Projekt (in EUR) |
Im Jahr N+1 durchzuführende Maßnahmen |
Im Jahr N+1 zu bindende Mittel |
Für das Projekt bis zum Jahr N bereits zugewiesene Beträge |
Überwachungsindikator |
Grad des Erreichens des Indikatorwerts im Jahr N-1 (in Prozent) |
Zielwert des Indikators für das Jahr N+1 |
|
Projekt 1 |
|
|
|
|
|
|
|
|
Projekt 2 |
|
|
|
|
|
|
|
|
Projekt N |
|
|
|
|
|
|
|
|
Insgesamt |
|
|
|
|
|
|
|
ANHANG III
ÜBERWACHUNG DES FISCHEREIAUFWANDS IN DER MAURETANISCHEN AWZ
MUSTER
JAHRESBERICHT ÜBER DIE FISCHEREITÄTIGKEITEN IN DER AUSSCHLIESSLICHEN WIRTSCHAFTSZONE MAURETANIENS NACH ARTIKEL 4 ABSATZ 6 DES PROTOKOLLS
[BERICHTSDATUM]
1. EINLEITUNG
Dieser Bericht wird gemäß Artikel 4 des Protokolls erstellt, um eine regelmäßige Überwachung des Fischereiaufwands in der Fischereizone zu gewährleisten und die Entwicklung des Überschusses gemäß Artikel 62 des Seerechtsübereinkommens der Vereinten Nationen (SRÜ) unter Berücksichtigung der Fangkapazität der mauretanischen nationalen Fischereiflotten zu überprüfen.
2. ZEITRAUM
Der vorliegende Bericht deckt den folgenden Jahreszeitraum ab: 1. Januar 202x – 31. Dezember 202y.
3. SCHIFFE, DIE WÄHREND DES ZEITRAUMS IN DER AUSSCHLIESSLICHEN WIRTSCHAFTSZONE EINGESETZT WERDEN
Die Zahl der Fischereifahrzeuge, für die während des Bezugszeitraums in der ausschließlichen Wirtschaftszone (im Folgenden „AWZ“) Mauretaniens Fanglizenzen erteilt wurden, ist in der folgenden Tabelle aufgeführt:
Tab. 1 – Aufteilung der Lizenzen nach Fangart und Regelung
|
Fangart (1) |
Nationale Regelung (2) |
Internationale Regelung (3) |
|||||||
|
Zahl der Schiffe mit mauretanischer Flagge |
Zahl der Schiffe mit Flagge eines anderen Landes |
||||||||
|
Handwerkliche Fischerei |
A |
E |
i |
||||||
|
Küstenfischerei |
B |
F |
j |
||||||
|
Hochseefischerei |
C |
G |
k |
||||||
|
Insgesamt |
d =a+b+c |
h =e+f+g |
l =i+j+k |
||||||
|
Gesamtzahl der Schiffe mit mauretanischer Flagge |
D |
|
|||||||
|
Gesamtzahl der Schiffe mit Flagge eines anderen Landes |
|
m=h+l |
|||||||
|
Schiffe in der AWZ insgesamt |
n=d+m |
||||||||
|
|||||||||
4. ZULÄSSIGE GESAMTFANGMENGEN
Gemäß Artikel 4 Absatz 2 des Protokolls sind die nach dem mauretanischen Gesetz (1) festgesetzten TAC in den folgenden Tabellen aufgeführt:
Tab 2. – Aufteilung der TAC (insgesamt und nach Regelungen) nach Art der Fischerei, Bestandskategorien und Arten der Zulassung.
|
Art der Fischerei |
Bestandskategorien |
Arten der Zulassung |
Art des Rechtsträgers |
TAC |
Aufteilung der TAC |
|
|
Insgesamt (t) |
Nationale Regelung (t) |
Internationale Regelung (t) |
||||
|
Handwerkliche Fischerei |
A1. Kopffüßer |
Handwerkliche Fischerei Kopffüßer |
Gemeinsame Quoten |
|
|
|
|
A2. Krebstiere |
Handwerkliche Fischerei Krebstiere |
Gemeinsame Quoten |
|
|
|
|
|
A3. Grundfische (Grundfischarten) |
Handwerkliche Fischerei auf Grundfischarten |
Gemeinsame Quoten |
|
|
|
|
|
A4. Pelagische Fische |
Handwerkliche Fischerei Pelagische Arten |
Gemeinsame Quoten |
|
|
|
|
|
Küstenfischerei |
C1. Kopffüßer |
Küstenfischerei Kopffüßer |
Einzelquote |
|
|
|
|
C2. Krebstiere |
Küstenfischerei Krebstiere |
Einzelquote |
|
|
|
|
|
C3. Grundfische (Grundfischarten) |
Küstenfischerei Grundfische |
Einzelquote |
|
|
|
|
|
C4. Pelagische Fische |
Pelagische Küstenfischerei 1: Wadenfänger unter 26 m |
Einzelquote |
|
|
|
|
|
Pelagische Küstenfischerei 2: Wadenfänger 26 bis 40 m |
|
|
|
|||
|
Pelagische Küstenfischerei 3: Wadenfänger und pelagische Trawler von 40 bis 60 m |
|
|
|
|||
|
Hochseefischerei |
H1. Pelagische Arten |
Pelagische Hochseefischerei |
Einzelquote |
|
|
|
|
H2. Thunfische |
Thunfisch-Hochseefischerei |
Einzelquote |
|
|
|
|
|
H3. Kopffüßer |
Hochseefischerei auf Kopffüßer |
Einzelquote |
|
|
|
|
|
H4. Garnelen |
Hochseefischerei auf Garnelen |
Einzelquote |
|
|
|
|
|
H5. Seehecht |
Seehecht-Hochseefischerei |
Einzelquote |
|
|
|
|
|
H6. Grundfischarten, außer Seehecht |
Grundfisch-Hochseefischerei |
Einzelquote |
|
|
|
|
|
H7. Mauretanische Languste |
Hochseefischerei auf Mauretanische Languste |
Einzelquote |
|
|
|
|
|
H8. Tiefseekrabbe |
Hochseefischerei auf Tiefseekrabben |
Einzelquote |
|
|
|
|
|
H9. Andere Weichtiere |
Hochseefischerei auf andere Weichtiere |
Gemeinsame Quoten und zulässige Stückzahl |
|
|
|
|
|
INSGESAMT |
|
|
|
|
|
|
Tab. 3 – Aufteilung der TACs nach Fangart und Ressourcenkategorie
|
Kategorie der Ressourcen |
Unter/Kategorien |
Handwerkliche Fischerei |
Küstenfischerei |
Hochseefischerei |
Gesamt-TAC nach Kategorie |
|
Kopffüßer |
|
|
|
|
|
|
Krebstiere |
Garnelen |
|
|
|
|
|
Mauretanische Languste |
|
|
|
|
|
|
Tiefseekrabbe |
|
|
|
|
|
|
Grundfische |
Seehechte |
|
|
|
|
|
Grundfischarten, außer Seehecht |
|
|
|||
|
Thunfische |
|
|
|
|
|
|
Pelagische Fische |
|
|
|
|
|
|
Algen und andere Weichtiere |
|
|
|
|
|
5. FANGGENEHMIGUNGEN FÜR SCHIFFE, DIE IN DER MAURETANISCHEN AWZ IM RAHMEN DER NATIONALEN REGELUNG TÄTIG SIND
Dieser Teil dieses Berichts enthält die Angaben zu den Schiffen, die im Rahmen der nationalen Regelung im Sinne von Artikel 26 des Dekrets 2015-159 zur Durchführung des Gesetzes 017-2015 über das Fischereirecht oder von Texten, die dieses ersetzen, tätig sind.
Die Angaben sind für jede betroffene Fischereikategorie (2) unter Bezugnahme auf die in den Tabellen 1, 2 und 3 aufgeführten Daten zu machen. Für jede Kategorie beziehen sich diese Angaben auf:
|
a) |
Die rechtlichen Rahmenbedingungen für die Nutzung der Ressourcen dieser Kategorie; |
|
b) |
Fanggenehmigungen, die Schiffen im Rahmen der nationalen Regelung erteilt werden; Anzahl, abgedeckte Zeiträume (jährliche/zweimonatige/vierteljährliche Lizenzen), Anzahl der für jeden Zeitraum erteilten Lizenzen, betroffene Flaggen; |
|
c) |
eine Kopie des für jede Kategorie verwendeten Lizenzmusters; |
|
d) |
zulässige Fanggerätearten; |
|
e) |
TACs: Anzahl und Umfang der einzelnen TACs, jährliche Summe der zugewiesenen individuellen TACs; |
|
f) |
die von Mauretanien angenommenen und umgesetzten Bewirtschaftungsmaßnahmen; |
|
g) |
die technischen Modalitäten (Erhaltung, Gestaltung, Bewirtschaftung); |
|
h) |
die finanziellen Modalitäten (Kosten für den Erwerb der Fanglizenz, Gebühren und sonstige Abgaben) für den Zugang dieser Schiffe zur Fischereizone; |
|
i) |
die vorgeschriebenen Berichterstattungs-, Überwachungs- und Kontrollmaßnahmen, |
6. FISCHEREIABKOMMEN ODER -ÜBEREINKOMMEN FÜR DEN ZUGANG AUSLÄNDISCHER SCHIFFE ZU DER MAURETANISCHEN AWZ
Dieser Teil dieses Berichts enthält die Angaben zu Schiffen, die im Rahmen der internationalen Regelung im Sinne von Artikel 27 der Verordnung 2015-159 zur Durchführung des Gesetzes 017-2015 über das Fischereirecht oder von Texten, die dieses ersetzen, tätig sind.
Gemäß Artikel 4 Absatz 5 des Protokolls werden die von Mauretanien geschlossenen (öffentlichen oder privaten) Abkommen über den Zugang ausländischer Schiffe zu seiner AWZ im Zeitraum [1. Januar 202X - 31. Dezember 202Y] auf der Website des Ministeriums unter folgendem Link veröffentlicht: [Link und Datum der Aktualisierung einfügen]
Die Angaben sind für jede betroffene Fischereikategorie unter Bezugnahme auf die in den Tabellen 1, 2 und 3 aufgeführten Daten zu machen.
Es handelt sich um folgende Abkommen/Übereinkommen:
[Auflistung aller Abkommen, die geschlossen wurden/in Kraft sind, mit folgenden Angaben für jedes Abkommen oder Übereinkommen:]
|
a) |
Bezeichnung des Abkommens oder Übereinkommens sowie die Staaten oder anderen Parteien, die an dem Abkommen beteiligt sind; |
|
b) |
Zeitraum bzw. Zeiträume, für den/die das Abkommen gilt; |
|
c) |
Anzahl der Schiffe und Arten des zulässigen Fanggeräts, aufgeschlüsselt nach Art der Fischerei (handwerkliche Fischerei, Küstenfischerei, Hochseefischerei) und Periodizität der Lizenzen; |
|
d) |
Arten oder Bestände, die befischt werden dürfen, einschließlich aller geltenden Fangbeschränkungen; |
|
e) |
vorgeschriebene Berichterstattungs-, Überwachungs- und Kontrollmaßnahmen; |
|
f) |
technische und finanzielle Modalitäten; |
|
g) |
eine Kopie des schriftlichen Abkommen; |
|
h) |
eine Kopie des für jede Kategorie verwendeten Lizenzmusters. |
7. FÄNGE IN DER MAURETANISCHEN AWZ
Dieser Teil dieses Berichts enthält die Angaben zu den Fängen aller Schiffe, die in der mauretanischen AWZ (im Rahmen der beiden Regelungen: national und international) tätig sind.
Die Angaben sind in den nachstehenden Tabellen unter Bezugnahme auf die im Protokoll festgelegten Fischereikategorien enthalten. Für die Fischereikategorien, die nicht unter das Protokoll fallen, können zusätzliche Tabellen hinzugefügt werden.
Diese Informationen können dem unabhängigen gemeinsamen wissenschaftlichen Ausschuss gemäß Artikel 4 Absatz 6 des Protokolls übermittelt werden.
Kategorie 1 – Krebstiere
|
Allgemeine Informationen zur Intensität der Fischerei |
|
|
|
|
|
|
|
||
|
|
Nationale Regelung |
Internationale Regelung |
INSGESAMT |
||||||
|
Anzahl der Schiffe |
Gesamtkapazität (GT) |
Gesamtkapazität (KW) |
Anzahl der Schiffe |
Gesamtkapazität (GT) |
Gesamtkapazität (KW) |
Anzahl der Schiffe |
Gesamtkapazität (GT) |
Gesamtkapazität (KW) |
|
|
Handwerkliche Fischerei |
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
Küstenfischerei |
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
Hochseefischerei |
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
INSGESAMT |
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
Fischereiaufwand (in Fangtagen – FT) für die Unionsschiffe und alle anderen Flotten, die ein Metier der Kategorie 1 betreiben |
|||||
|
|
Nationale Regelung |
Internationale Regelung |
INSGESAMT |
||
|
Anzahl der Tage |
Anzahl der Tage (Union) |
Anzahl der Tage (andere) |
Anzahl der Tage (intern. insgesamt) |
||
|
Handwerkliche Fischerei |
|
|
|
|
|
|
Küstenfischerei |
|
|
|
|
|
|
Hochseefischerei |
|
|
|
|
|
|
INSGESAMT |
|
|
|
|
|
|
Fänge (in Tonnen) durch die Unionsschiffe und alle anderen Flotten, die ein Metier der Kategorie 1 betreiben |
|||||
|
|
Nationale Regelung |
Internationale Regelung |
INSGESAMT |
||
|
Tonnen |
Tonnen (Union) |
Tonnen (andere) |
Tonnen (intern. insgesamt) |
||
|
ARTEN |
|
|
|
|
|
|
Parapenaeus longirostris |
|
|
|
|
|
|
Penaeus spp. |
|
|
|
|
|
|
Aristeus varidens |
|
|
|
|
|
|
Chaceon maritae |
|
|
|
|
|
|
Andere Krebstiere |
|
|
|
|
|
|
Sonstige |
|
|
|
|
|
|
INSGESAMT |
|
|
|
|
|
|
Fänge je berechneter Aufwandseinheit (ausgedrückt in kg/Fangtag) für die Unionsschiffe und alle anderen Flotten, die ein Metier der Kategorie 1 betreiben |
|||||
|
|
Nationale Regelung |
Internationale Regelung |
Fänge je Aufwandseinheit |
||
|
Fänge je Aufwandseinheit (nat.) |
Fänge je Aufwandseinheit (Union) |
Fänge je Aufwandseinheit (andere) |
Fänge je Aufwandseinheit (intern.) |
||
|
Fänge je Aufwandseinheit = Fänge (kg/Tage) |
|
|
|
|
|
[DIESES MUSTER FÜR ALLE ANDEREN KATEGORIEN DES PROTOKOLLS AUSFÜLLEN]
Anlage 1
KOORDINATEN DER FISCHEREIZONE
|
Punkte |
Koordinaten |
|||
|
0 |
20°46,0 |
N |
17°03,0 |
W |
|
1 |
20°46,0 |
N |
20°36,4 |
W |
|
2 |
20°18,0 |
N |
20°34,2 |
W |
|
3 |
19°49,3 |
N |
20°27,92 |
W |
|
4 |
19°20,0 |
N |
20°13,9 |
W |
|
5 |
19°01,0 |
N |
20°06,7 |
W |
|
6 |
18°44,2 |
N |
20°00,0 |
W |
|
7 |
18°34,9 |
N |
19°56,0 |
W |
|
8 |
18°28,8 |
N |
19°53,8 |
W |
|
9 |
18°24,0 |
N |
19°51,5 |
W |
|
10 |
18°18,8 |
N |
19°49,0 |
W |
|
11 |
18°13,4 |
N |
19°47,0 |
W |
|
12 |
18°07,8 |
N |
19°44,2 |
W |
|
13 |
18°02,5 |
N |
19°42,1 |
W |
|
14 |
17°53,3 |
N |
19°38,0 |
W |
|
15 |
17°44,1 |
N |
19°38,0 |
W |
|
16 |
17°31,9 |
N |
19°38,0 |
W |
|
17 |
17°26,8 |
N |
19°37,9 |
W |
|
18 |
17°06,0 |
N |
19°36,8 |
W |
|
19 |
17°00,0 |
N |
19°32,1 |
W |
|
20 |
16°38,0 |
N |
19°33,2 |
W |
|
21 |
16°28,5 |
N |
19°32,5 |
W |
|
22 |
16°17,0 |
N |
19°32,5 |
W |
|
23 |
16°04,0 |
N |
19°33,5 |
W |
|
24 |
16°04,0 |
N |
16°30,6 |
W |
Anlage 2
TECHNISCHE DATENBLÄTTER
FISCHEREIKATEGORIE 1: SCHIFFE, DIE KREBSTIERE AUSSER LANGUSTEN FANGEN
1. Fanggebiet
Fischfang ist westlich einer nachfolgend definierten Linie erlaubt:
|
Punkte |
Koordinaten |
|
|
1 |
20°46,30 N |
17°03,00 W |
|
2 |
20°40,00 N |
17°08,30 W |
|
3 |
20°10,12 N |
17°16,12 W |
|
4 |
19°35,24 N |
16°51,00 W |
|
5 |
19°19,12 N |
16°45,36 W |
|
6 |
19°19,12 N |
16°41,24 W |
|
7 |
19°00,00 N |
16°22,00 W |
|
8 |
18°55,00 N |
16°21,00 W |
|
9 |
18°45,00 N |
16°19,00 W |
|
10 |
18°35,00 N |
16°16,00 W |
|
11 |
18°27,00 N |
16°13,00 W |
|
12 |
17°59,00 N |
16°11,00 W |
|
13 |
17°50,00 N |
16°11,00 W |
|
14 |
17°50,00 N |
16°08,00 W |
|
15 |
17°41,00 N |
16°09,00 W |
|
16 |
17°33,00 N |
16°10,00 W |
|
17 |
17°12,00 N |
16°18,00 W |
|
18 |
17°02,00 N |
16°23,00 W |
|
19 |
16°58,00 N |
16°24,00 W |
|
20 |
16°54,00 N |
16°27,00 W |
|
21 |
16°38,00 N |
16°32,00 W |
|
22 |
16°26,00 N |
16°34,00 W |
|
23 |
16°20,00 N |
16°37,00 W |
|
24 |
16°16,00 N |
16°37,00 W |
|
25 |
16°04,00 N |
16°36,00 W |
Der Gemischte Ausschuss kann wissenschaftliche Kampagnen gemäß Artikel 10 des Protokolls genehmigen, um eine etwaige Anpassung der Fischereizone zu bewerten.
2. Zulässiges Fanggerät
Garnelen-Grundschleppnetz, einschließlich Scheuchkette, und sonstiges selektives Fanggerät.
Die Scheuchkette ist Bestandteil der Ausrüstung von Garnelenschleppnetzen, die an Auslegern gezogen werden. Sie besteht aus einer durchgehenden Kette, deren Kettenglieder einen Durchmesser von höchstens 12 mm haben, und ist zwischen die Scherbretter vor dem Grundtau gespannt.
Über die obligatorische Verwendung von selektivem Fanggerät entscheidet der Gemischte Ausschuss auf der Grundlage einer wissenschaftlichen, technischen und wirtschaftlichen Bewertung.
Die Verwendung von Hievsteerten ist verboten.
Die Verwendung von Doppelzwirn im Steert ist verboten.
Scheuerschutze sind zulässig.
Vorgeschriebene Mindestmaschenöffnung: 50 mm
3. Mindestgrößen der Zielarten
Bei Tiefseegarnelen muss die Größe von der Spitze des Rostrums bis zum Ende des Schwanzes gemessen werden. Die Spitze des Rostrums ist die Verlängerung des Carapax, der sich im vorderen mittleren Teil des Cephalothorax befindet.
Tiefseegarnelen: Rosa Garnele (Parapenaeus longirostris – FAO-Code: DPS) – 6 cm
Garnelen aus Küstengewässern: Weiße Garnele (Penaeus notialis – FAO-Code: SOP) und Sandgarnelen (Penaeus kerathurus – FAO-Code: TGS) – höchstens 200 Stück/kg
Der Gemischte Ausschuss kann für die in Anlage 5 nicht berücksichtigten Arten eine Mindestgröße festlegen.
4. Beifänge
|
Zulässig |
Verboten |
|
15 % Fische, davon 2 % als Sachleistung |
Langusten |
|
10 % Krabben |
|
|
8 % Kopffüßer |
Der Gemischte Ausschuss kann für die unter dieser Nummer nicht berücksichtigten Arten eine Beifangquote festlegen.
5. Fangmöglichkeiten/Gebühren
|
Periodizität |
Vierteljährliche Lizenzen - jährliche TAC |
|
TAC (in Tonnen Lebendgewicht) |
5 000 t/Jahr (Krebstiere außer Langusten) |
|
Anzahl Schiffe |
Die Zahl der gleichzeitig zugelassenen Schiffe ist auf 15 begrenzt. |
|
Gebühren und Vorauszahlung |
450 EUR/t |
|
|
La Die Gebühr wird nach Ablauf des jeweiligen Dreimonatszeitraums, für den das Schiff eine Fanggenehmigung hat, unter Berücksichtigung der während dieses Zeitraums getätigten Fänge der Zielart berechnet. |
|
|
Die Lizenz wird gegen eine Vorauszahlung von 1 500 EUR je Schiff erteilt, die zu Beginn des jeweiligen Dreimonats-Zulassungszeitraums zu leisten ist. Sie wird von dem gemäß Unterabsatz 1 berechneten Betrag abgezogen. |
6. Sonstige Anmerkungen
Die Gebühren werden für den gesamten Geltungszeitraum des Protokolls festgesetzt.
Schonzeiten – Die zugelassenen Fischereifahrzeuge müssen alle Schonzeiten einhalten, die das Ministerium auf der Grundlage der besten wissenschaftlichen Gutachten in der Fischereizone festgelegt hat, und jede Fangtätigkeit einstellen. In diesem Zusammenhang unterrichtet Mauretanien die Union gemäß Artikel 6 Absatz 4 des Fischereiabkommens vorab über jede Änderung seiner Rechtsvorschriften, die sich möglicherweise auf die Tätigkeiten der Unionsschiffe auswirken könnte. Abweichend von Artikel 6 Absatz 5 des Fischereiabkommens ist die Entscheidung über die Schonzeiten gegenüber Unionsschiffen ab dem 30. Tag vollstreckbar, nachdem die Unionsbehörden die Notifikation Mauretaniens erhalten haben, mit Ausnahme außergewöhnlicher Umstände, unter denen diese Frist nicht anwendbar ist.
7. Wissenschaftliche Beobachter
Angesichts der langen Dauer der Fangreisen (zwischen 45 und 60 Tagen) müssen die Beobachter eine Fangreise pro Quartal, d. h. vier Fangreisen pro Jahr, abdecken.
FISCHEREIKATEGORIE 2: TRAWLER (KEINE FROSTER) UND GRUNDLEINENFÄNGER FÜR DIE FISCHEREI AUF SENEGALESISCHEN SEEHECHT
1. Fanggebiet
Fischfang ist westlich einer nachfolgend definierten Linie erlaubt:
|
Punkte |
Koordinaten |
|||
|
1 |
20°46,3 |
N |
17°03,0 |
W |
|
2 |
20°36,0 |
N |
17°11,0 |
W |
|
3 |
20°36,0 |
N |
17°36,0 |
W |
|
4 |
20°03,0 |
N |
17°36,0 |
W |
|
5 |
19°45,7 |
N |
17°03,0 |
W |
|
6 |
19°29,0 |
N |
16°51,5 |
W |
|
7 |
19°15,6 |
N |
16°51,5 |
W |
|
8 |
19°15,6 |
N |
16°49,6 |
W |
|
9 |
19°08,0 |
N |
16°45,0 |
W |
|
10 |
19°06,0 |
N |
16°44,0 |
W |
|
11 |
19°05,0 |
N |
16°43,0 |
W |
|
12 |
18°54,0 |
N |
16°31,0 |
W |
|
13 |
18°41,0 |
N |
16°27,8 |
W |
|
14 |
18°34,0 |
N |
16°26,0 |
W |
|
15 |
18°12,0 |
N |
16°21,0 |
W |
|
16 |
17°59,0 |
N |
16°21,0 |
W |
|
17 |
17°50,0 |
N |
16°21,0 |
W |
|
18 |
17°50,0 |
N |
16°14,0 |
W |
|
19 |
17°44,0 |
N |
16°15,0 |
W |
|
20 |
17°37,0 |
N |
16°16,0 |
W |
|
21 |
17°02,0 |
N |
16°29,0 |
W |
|
22 |
16°37,0 |
N |
16°39,0 |
W |
|
23 |
16°30,0 |
N |
16°40,0 |
W |
|
24 |
16°20,0 |
N |
16°43,0 |
W |
|
25 |
16°04,0 |
N |
16°43,0 |
W |
Der Gemischte Ausschuss kann wissenschaftliche Kampagnen gemäß Artikel 10 des Protokolls genehmigen, um eine etwaige Anpassung der Fischereizone zu bewerten.
2. Zulässiges Fanggerät
Grundleine.
Grundschleppnetz für den Seehechtfang
Die Verwendung von Hievsteerten ist verboten.
Die Verwendung von Doppelzwirn im Steert ist verboten.
Zulässige Mindestmaschenöffnung: 70 mm (Schleppnetz).
3. Mindestgrößen der Zielarten
Bei Fischen muss die Größe von der Spitze des Maules bis zum Ende der Schwanzflosse (Gesamtlänge) (siehe Anlage 5) gemessen werden.
Der Gemischte Ausschuss kann für die in Anlage 5 nicht berücksichtigten Arten eine Mindestgröße festlegen.
4. Beifänge
|
Zulässig |
Verboten |
|
Trawler: 25 % Fische und 5 % Krebstiere |
Kopffüßer (ausgenommen Kopffüßer der Familie Ommastrephidae wie Kalmare Todarodes sagittatus – FAO-Code: SQE und Todaropsis eblanae – FAO-Code: TDQ). |
|
Grundleinenfänger: 50 % Fische |
Der Gemischte Ausschuss kann für die unter dieser Nummer nicht berücksichtigten Arten eine Beifangquote festlegen.
5. Fangmöglichkeiten/Gebühren
|
Periodizität |
Vierteljährliche Lizenzen - jährliche TAC |
|
TAC (in Tonnen) |
6 000 t/Jahr Senegalesischer Seehecht (Hauptzielart) Merluccius senegalensis (FAO-Code: HKM) und Merluccius polli (FAO-Code: HKB) |
|
Anzahl Schiffe |
Die Zahl der gleichzeitig zugelassenen Schiffe ist auf vier begrenzt. |
|
Gebühren und Vorauszahlung |
100 EUR/t |
|
|
Die Gebühr wird nach Ablauf des jeweiligen Dreimonatszeitraums, für den das Schiff eine Fanggenehmigung hat, unter Berücksichtigung der während dieses Zeitraums getätigten Fänge der Zielart berechnet. Die Lizenz wird gegen eine Vorauszahlung von 1 000 EUR je Schiff erteilt, die zu Beginn des jeweiligen Dreimonats-Zulassungszeitraums zu leisten ist. Sie wird von dem gemäß Unterabsatz 1 berechneten Betrag abgezogen. |
6. Sonstige Anmerkungen
Die Gebühren werden für den gesamten Geltungszeitraum des Protokolls festgesetzt.
Das an Bord gewonnene Fischöl kann gegebenenfalls an Bord behalten, angelandet und vermarktet werden.
Schonzeiten – Die zugelassenen Fischereifahrzeuge müssen alle Schonzeiten einhalten, die das Ministerium auf der Grundlage der besten wissenschaftlichen Gutachten in der Fischereizone festgelegt hat, und jede Fangtätigkeit einstellen. In diesem Zusammenhang unterrichtet Mauretanien die Union gemäß Artikel 6 Absatz 4 des Fischereiabkommens vorab über jede Änderung seiner Rechtsvorschriften, die sich möglicherweise auf die Tätigkeiten der Unionsschiffe auswirken könnte. Abweichend von Artikel 6 Absatz 5 des Fischereiabkommens ist die Entscheidung über die Schonzeiten gegenüber Unionsschiffen ab dem 30. Tag vollstreckbar, nachdem die Unionsbehörden die Notifikation Mauretaniens erhalten haben, mit Ausnahme außergewöhnlicher Umstände, unter denen diese Frist nicht anwendbar ist.
7. Wissenschaftliche Beobachter
Um den gesamten Jahreszyklus (Januar bis Dezember) abzudecken, ist die Beobachtung einer Fangreise (in der Regel sechs Tage) pro Monat erforderlich.
Die Häufigkeit der Beobachtungen hängt von der Art der Fangreise ab:
Die Dauer der Fangreisen beträgt in der Regel sechs Tage, da der Fisch frisch vermarktet wird. Um den Jahreszyklus (Januar bis Dezember) abzudecken, wird empfohlen, eine Fangreise pro Monat zu beobachten.
FISCHEREIKATEGORIE 2a: TRAWLER (FROSTER), DIE SENEGALESISCHEN SEEHECHT BEFISCHEN
1. Fanggebiet
Fischfang ist westlich einer nachfolgend definierten Linie erlaubt:
|
Punkte |
Koordinaten |
|||
|
1 |
20°46,3 |
N |
17°03,0 |
W |
|
2 |
20°36,0 |
N |
17°11,0 |
W |
|
3 |
20°36,0 |
N |
17°36,0 |
W |
|
4 |
20°03,0 |
N |
17°36,0 |
W |
|
5 |
19°45,7 |
N |
17°03,0 |
W |
|
6 |
19°29,0 |
N |
16°51,5 |
W |
|
7 |
19°15,6 |
N |
16°51,5 |
W |
|
8 |
19°15,6 |
N |
16°49,6 |
W |
|
9 |
19°08,0 |
N |
16°45,0 |
W |
|
10 |
19°06,0 |
N |
16°44,0 |
W |
|
11 |
19°05,0 |
N |
16°43,0 |
W |
|
12 |
18°54,0 |
N |
16°31,0 |
W |
|
13 |
18°41,0 |
N |
16°27,8 |
W |
|
14 |
18°34,0 |
N |
16°26,0 |
W |
|
15 |
18°12,0 |
N |
16°21,0 |
W |
|
16 |
17°59,0 |
N |
16°21,0 |
W |
|
17 |
17°50,0 |
N |
16°21,0 |
W |
|
18 |
17°50,0 |
N |
16°14,0 |
W |
|
19 |
17°44,0 |
N |
16°15,0 |
W |
|
20 |
17°37,0 |
N |
16°16,0 |
W |
|
21 |
17°02,0 |
N |
16°29,0 |
W |
|
22 |
16°37,0 |
N |
16°39,0 |
W |
|
23 |
16°30,0 |
N |
16°40,0 |
W |
|
24 |
16°20,0 |
N |
16°43,0 |
W |
|
25 |
16°04,0 |
N |
16°43,0 |
W |
Der Gemischte Ausschuss kann wissenschaftliche Kampagnen gemäß Artikel 10 des Protokolls genehmigen, um eine etwaige Anpassung der Fischereizone zu bewerten.
2. Zulässiges Fanggerät
Grundschleppnetz für den Seehechtfang
Die Verwendung von Hievsteerten ist verboten.
Die Verwendung von Doppelzwirn im Steert ist verboten.
Vorgeschriebene Mindestmaschenöffnung: 70 mm (Schleppnetz).
3. Mindestgrößen der Zielarten
Bei Fischen muss die Größe von der Spitze des Maules bis zum Ende der Schwanzflosse (Gesamtlänge) (siehe Anlage 5) gemessen werden.
Der Gemischte Ausschuss kann für die in Anlage 5 nicht berücksichtigten Arten eine Mindestgröße festlegen.
4. Beifänge
|
Zulässig |
Verboten |
|
25 % (andere Grundfischarten als Senegalesischer Seehecht) |
Tintenfisch (Octopus vulgaris – FAO-Code: OCC), Kopffüßer (ausgenommen Kopffüßer der Familie Ommastrephidae wie Kalmare Todarodes sagittatus – FAO-Code: SQE und Todaropsis eblanae – FAO-Code: TDQ) und Krebstiere. |
Der Gemischte Ausschuss kann für die unter dieser Nummer nicht berücksichtigten Arten eine Beifangquote festlegen.
5. Fangmöglichkeiten/Gebühren
|
Periodizität |
Vierteljährliche Lizenzen - jährliche TAC |
|
|
TAC (in Tonnen Lebendgewicht) |
3 500 t/Jahr |
Senegalesischer Seehecht (Merluccius senegalensis – FAO-Code: HKM) und Merluccius polli – FAO-Code: HKB) |
|
1 450 t/Jahr 600t/Jahr |
Kalmar (Nebenzielart) Tintenfisch (Nebenzielart) |
|
|
Anzahl Schiffe |
Die Zahl der gleichzeitig zugelassenen Schiffe ist auf 6 begrenzt. |
|
|
Gebühr |
100 EUR/t für Senegalesischen Seehecht |
|
|
575 EUR/t für Kalmar |
||
|
250 EUR/t für Tintenfisch |
||
|
90 EUR/t für Beifänge |
||
|
|
Die Gebühr wird nach Ablauf des jeweiligen Dreimonatszeitraums, für den das Schiff eine Fanggenehmigung hat, unter Berücksichtigung der während dieses Zeitraums getätigten Fänge der Zielart berechnet. Die Lizenz wird gegen eine Vorauszahlung von 1 000 EUR je Schiff erteilt, die zu Beginn des jeweiligen Dreimonats-Zulassungszeitraums zu leisten ist. Sie wird von dem gemäß Unterabsatz 1 berechneten Betrag abgezogen. |
|
6. Wissenschaftliche Beobachter – Kat. 2a – Froster
Da die Fangreisen bei Frostern länger sind (25-35 Tage), müssen die Beobachter eine Fangreise pro Quartal abdecken, d. h. vier Fangreisen pro Jahr, um den gesamten Jahreszyklus abzudecken.
7. Sonstige Anmerkungen
Die Gebühren werden für den gesamten Geltungszeitraum des Protokolls festgesetzt.
Das an Bord gewonnene Fischöl kann gegebenenfalls an Bord behalten, angelandet und vermarktet werden.
Schonzeiten – Die zugelassenen Fischereifahrzeuge müssen alle Schonzeiten einhalten, die das Ministerium auf der Grundlage der besten wissenschaftlichen Gutachten in der Fischereizone festgelegt hat, und jede Fangtätigkeit einstellen. In diesem Zusammenhang unterrichtet Mauretanien die Union gemäß Artikel 6 Absatz 4 des Fischereiabkommens vorab über jede Änderung seiner Rechtsvorschriften, die sich möglicherweise auf die Tätigkeiten der Unionsschiffe auswirken könnte. Abweichend von Artikel 6 Absatz 5 des Fischereiabkommens ist die Entscheidung über die Schonzeiten gegenüber Unionsschiffen ab dem 30. Tag vollstreckbar, nachdem die Unionsbehörden die Notifikation Mauretaniens erhalten haben, mit Ausnahme außergewöhnlicher Umstände, unter denen diese Frist nicht anwendbar ist.
FISCHEREIKATEGORIE 3:FISCHEREIFAHRZEUGE FÜR DEN FANG ANDERER GRUNDFISCHARTEN ALS SENEGALESISCHEN SEEHECHT MIT ANDEREN GERÄTEN ALS SCHLEPPNETZEN
1. Fanggebiet
Fischfang ist westlich einer nachfolgend definierten Linie erlaubt:
|
Punkte |
Koordinaten |
|||
|
1 |
20°46,0 |
N |
17°06,0 |
W |
|
2 |
19°48,5 |
N |
16°45,0 |
W |
|
3 |
19°21,0 |
N |
16°45,0 |
W |
|
4 |
19°15,0 |
N |
16°31,0 |
W |
|
5 |
19°13,2 |
N |
16°30,0 |
W |
|
6 |
19°10,5 |
N |
16°26,0 |
W |
|
7 |
19°09,0 |
N |
16°33,5 |
W |
|
8 |
18°46,0 |
N |
16°12,8 |
W |
|
9 |
18°37,4 |
N |
16°10,7 |
W |
|
10 |
18°34,0 |
N |
16°10,0 |
W |
|
11 |
18°27,0 |
N |
16°07,0 |
W |
|
12 |
17°59,0 |
N |
16°05,0 |
W |
|
13 |
17°57,8 |
N |
16°04,0 |
W |
|
14 |
17°46,0 |
N |
16°06,0 |
W |
|
15 |
17°33,0 |
N |
16°08,0 |
W |
|
16 |
17°12,0 |
N |
16°15,0 |
W |
|
17 |
16°39,0 |
N |
16°29,0 |
W |
|
18 |
16°18,0 |
N |
16°34,0 |
W |
|
19 |
16°16,0 |
N |
16°34,0 |
W |
|
20 |
16°13,0 |
N |
16°34,0 |
W |
|
21 |
16°04,0 |
N |
16°33,0 |
W |
Der Gemischte Ausschuss kann wissenschaftliche Kampagnen gemäß Artikel 10 des Protokolls genehmigen, um eine etwaige Anpassung der Fischereizone zu bewerten.
2. Zulässiges Fanggerät
Langleine.
Einwandiges Kiemennetz mit einer Netzhöhe von maximal 7 m und einer Länge von maximal 100 m. Netze aus Polyamid-Monofil sind verboten.
Handleine.
Korbreuse.
Wade für den Köderfang.
Vorgeschriebene Mindestmaschenöffnung:
|
— |
120 mm für Kiemennetze, |
|
— |
20 mm für Netze zum Fang mit Lebendködern. |
3. Mindestgrößen der Zielarten
Bei Fischen muss die Größe von der Spitze des Maules bis zum Ende der Schwanzflosse (Gesamtlänge) (siehe Anlage 5) gemessen werden.
Der Gemischte Ausschuss kann für die in Anlage 5 nicht berücksichtigten Arten auf der Grundlage von wissenschaftlichen Gutachten eine Mindestgröße festlegen.
4. Beifänge
|
Zulässig |
Verboten |
|
10 % der für die Zielart oder -artengruppe zulässigen Gesamtmenge (nach Lebendgewicht) |
|
Der Gemischte Ausschuss kann für die unter dieser Nummer nicht berücksichtigten Arten eine Beifangquote festlegen.
5. Fangmöglichkeiten/Gebühren
|
Periodizität |
Vierteljährliche Lizenzen - jährliche TAC |
|
TAC (in Tonnen) |
3 000 t/Jahr |
|
Anzahl Schiffe |
Die Zahl der Schiffe, die gleichzeitig ihre Fangtätigkeit ausüben dürfen, ist auf sechs begrenzt. |
|
Gebühr |
105 EUR/t |
|
|
Die Gebühr wird nach Ablauf des jeweiligen Dreimonatszeitraums, für den das Schiff eine Fanggenehmigung hat, unter Berücksichtigung der während dieses Zeitraums getätigten Fänge der Zielart berechnet. |
|
|
Die Lizenz wird gegen eine Vorauszahlung von 1 000 EUR je Schiff erteilt, die zu Beginn des jeweiligen Dreimonats-Zulassungszeitraums zu leisten ist. Sie wird von dem gemäß Unterabsatz 1 berechneten Betrag abgezogen. |
6. Sonstige Anmerkungen
Die Gebühren werden für den gesamten Geltungszeitraum des Protokolls festgesetzt.
Waden werden nur zum Fang von Ködern eingesetzt, die bei der Leinenfischerei oder in Korbreusen verwendet werden.
Korbreusen dürfen von höchstens sieben Schiffen mit einer Tonnage von jeweils unter 135 BRZ eingesetzt werden.
Schonzeiten – Die zugelassenen Fischereifahrzeuge müssen alle Schonzeiten einhalten, die das Ministerium auf der Grundlage der besten wissenschaftlichen Gutachten in der Fischereizone festgelegt hat, und jede Fangtätigkeit einstellen. In diesem Zusammenhang unterrichtet Mauretanien die Union gemäß Artikel 6 Absatz 4 des Fischereiabkommens vorab über jede Änderung seiner Rechtsvorschriften, die sich möglicherweise auf die Tätigkeiten der Unionsschiffe auswirken könnte. Abweichend von Artikel 6 Absatz 5 des Fischereiabkommens ist die Entscheidung über die Schonzeiten gegenüber Unionsschiffen ab dem 30. Tag vollstreckbar, nachdem die Unionsbehörden die Notifikation Mauretaniens erhalten haben, mit Ausnahme außergewöhnlicher Umstände, unter denen diese Frist nicht anwendbar ist.
7. Wissenschaftliche Beobachter – Kat. 3
Laut dem wissenschaftlichen Gutachten des unabhängigen gemeinsamen wissenschaftlichen Ausschusses von 2019 sollte die Datenerhebung für alle Fischereien auf Grundfischarten in der mauretanischen AWZ durch folgende Maßnahmen verstärkt werden:
|
a) |
Anbordnahme wissenschaftlicher Beobachter auf Langleinenfängern der Union; |
|
b) |
Datensammlung zu Brachsenmakrele (Brama – FAO-Code: POA); |
|
c) |
Berücksichtigung der Grundfischbestände bei den Fängen des handwerklichen Segments; |
|
d) |
Charakterisierung von Rückwürfen und Beifängen. |
Wissenschaftliche Beobachtungen sind erforderlich, um die Fischereitätigkeit zu überwachen, insbesondere die
|
a) |
Aufschlüsselung der Fänge nach Arten und Fanggeräten; |
|
b) |
Größenstrukturen der von Fängern angelandeten Arten; |
|
c) |
Charakterisierung von Rückwürfen und Beifängen. |
Zu diesem Zweck müssen die Beobachter eine Fangreise pro Quartal abdecken.
FISCHEREIKATEGORIE 4: THUNFISCHWADENFÄNGER
1. Fanggebiet
Fischfang ist westlich einer nachfolgend definierten Linie erlaubt:
|
Punkte |
Koordinaten |
|||
|
1 |
20°46,0 |
N |
17°35,0 |
W |
|
2 |
19°21,0 |
N |
17°03,0 |
W |
|
3 |
19°07,0 |
N |
16°58,5 |
W |
|
4 |
18°52,0 |
N |
16°45,0 |
W |
|
5 |
18°42,0 |
N |
16°41,0 |
W |
|
6 |
18°35,0 |
N |
16°39,0 |
W |
|
7 |
18°26,0 |
N |
16°37,0 |
W |
|
8 |
18°22,5 |
N |
16°36,0 |
W |
|
9 |
17°59,0 |
N |
16°33,0 |
W |
|
10 |
17°46,0 |
N |
16°33,0 |
W |
|
11 |
17°36,0 |
N |
16°36,0 |
W |
|
12 |
17°15,0 |
N |
16°45,0 |
W |
|
13 |
16°52,0 |
N |
16°54,0 |
W |
|
14 |
16°38,5 |
N |
16°57,0 |
W |
|
15 |
16°30,5 |
N |
16°58,5 |
W |
|
16 |
16°23,0 |
N |
17°02,0 |
W |
|
17 |
16°11,0 |
N |
17°02,0 |
W |
|
18 |
16°04,0 |
N |
17°02,0 |
W |
2. Zulässiges Fanggerät
Wade
3. Mindestgrößen der Zielarten
Bei Fischen muss die Größe von der Spitze des Maules bis zum Ende der Schwanzflosse (Gesamtlänge) (siehe Anlage 5) gemessen werden.
Der Gemischte Ausschuss kann für die in Anlage 5 nicht berücksichtigten Arten eine Mindestgröße festlegen.
4. Beifänge
|
Zulässig |
Verboten |
|
- |
Im Einklang mit den einschlägigen Empfehlungen der ICCAT und der FAO ist die Fischerei auf die Arten Riesenhai (Cetorhinus maximus – FAO-Code: BSK), Weißer Hai (Carcharodon carcharias – FAO-Code: WSH), Heringshai (Carcharias taurus – FAO-Code: CCT) und Hundshai (Galeorhinus galeus – FAO-Code: GAG) verboten. |
Der Gemischte Ausschuss kann für die nicht von der ICCAT aufgelisteten Arten eine Beifangquote festlegen.
5. Fangmöglichkeiten/Gebühren
|
Referenzfangmenge |
14 000 Tonnen weit wandernder und vergesellschafteter Arten |
|
Anzahl fangberechtigter Schiffe |
29 Thunfischwadenfänger |
|
Jährliche Pauschalgebühr |
1 750 EUR pro Thunfischwadenfänger |
|
Fangabhängige Gebühr |
Im ersten, zweiten und dritten Jahr 75 EUR/t, im vierten und fünften Jahr 80 EUR/t. |
|
Hilfsschiffe |
Gebühr für Genehmigungen für Hilfsschiffe: 3 500 EUR pro Schiff und Jahr. |
6. Sonstige Anmerkungen
Die Gebühren werden für den gesamten Geltungszeitraum des Protokolls festgesetzt.
Es gelten die ICCAT-Empfehlungen für Haie und Fischsammelgeräte (FADs).
FISCHEREIKATEGORIE 5: THUNFISCHFÄNGER MIT ANGELN UND OBERFLÄCHEN-LANGLEINENFÄNGER
1. Fanggebiet
Oberflächen-Langleinenfänger
Fischfang ist westlich einer nachfolgend definierten Linie erlaubt:
|
Punkte |
Koordinaten |
|
|
1 |
20°46,0 N |
17°35,0 W |
|
2 |
19°21,0 N |
17°03,0 W |
|
3 |
19°07,0 N |
16°58,5 W |
|
4 |
18°52,0 N |
16°45,0 W |
|
5 |
18°42,0 N |
16°41,0 W |
|
6 |
18°35,0 N |
16°39,0 W |
|
7 |
18°26,0 N |
16°37,0 W |
|
8 |
18°22,5 N |
16°36,0 W |
|
9 |
17°59,0 N |
16°33,0 W |
|
10 |
17°46,0 N |
16°33,0 W |
|
11 |
17°36,0 N |
16°36,0 W |
|
12 |
17°15,0 N |
16°45,0 W |
|
13 |
16°52,0 N |
16°54,0 W |
|
14 |
16°38,5 N |
16°57,0 W |
|
15 |
16°30,5 N |
16°58,5 W |
|
16 |
16°23,0 N |
17°02,0 W |
|
17 |
16°11,0 N |
17°02,0 W |
|
18 |
16°04,0 N |
17°02,0 W |
Thunfischfänger mit Angeln
Fischfang ist westlich einer nachfolgend definierten Linie erlaubt:
|
Punkte |
Koordinaten |
|
|
1 |
20°46,0 N |
17°18,0 W |
|
2 |
19°21,0 N |
16°47,0 W |
|
3 |
19°21,0 N |
16°44,0 W |
|
4 |
19°10,0 N |
16°40,0 W |
|
5 |
18°58,0 N |
16°26,0 W |
|
6 |
18°43,0 N |
16°22,0 W |
|
7 |
18°36,0 N |
16°20,5 W |
|
8 |
18°18,0 N |
16°15,0 W |
|
9 |
18°02,5 N |
16°14,0 W |
|
10 |
17°34,0 N |
16°17,5 W |
|
11 |
16°56,0 N |
16°33,0 W |
|
12 |
16°22,0 N |
16°43,0 W |
|
13 |
16°04,0 N |
16°43,0 W |
Fang mit Lebendködern
Fischfang ist westlich einer nachfolgend definierten Linie erlaubt:
|
Punkte |
Koordinaten |
|
|
1 |
20°46,0 N |
17°06,0 W |
|
2 |
19°48,5 N |
16°45,0 W |
|
3 |
19°21,0 N |
16°45,0 W |
|
4 |
19°15,0 N |
16°31,0 W |
|
5 |
19°13,2 N |
16°30,0 W |
|
6 |
19°10,5 N |
16°26,0 W |
|
7 |
19°09,0 N |
16°33,5 W |
|
8 |
18°46,0 N |
16°12,8 W |
|
9 |
18°37,4 N |
16°10,7 W |
|
10 |
18°34,0 N |
16°10,0 W |
|
11 |
18°27,0 N |
16°07,0 W |
|
12 |
17°59,0 N |
16°05,0 W |
|
13 |
17°57,8 N |
16°04,0 W |
|
14 |
17°46,0 N |
16°06,0 W |
|
15 |
17°33,0 N |
16°08,0 W |
|
16 |
17°12,0 N |
16°15,0 W |
|
17 |
16°39,0 N |
16°29,0 W |
|
18 |
16°18,0 N |
16°34,0 W |
|
19 |
16°16,0 N |
16°34,0 W |
|
20 |
16°13,0 N |
16°34,0 W |
|
21 |
16°04,0 N |
16°33,0 W |
2. Zulässiges Fanggerät
Thunfischfänger mit Angeln: Angel und Schleppnetz (für den Fang mit Lebendködern).
Oberflächen-Langleinenfänger: Oberflächenlangleine.
3. Vorgeschriebene Mindestmaschenöffnung:
16 mm (Fang mit Lebendködern).
4. Mindestgrößen der Zielarten:
Bei Fischen muss die Größe von der Spitze des Maules bis zum Ende der Schwanzflosse (Gesamtlänge) (siehe Anlage 5) gemessen werden.
Der Gemischte Ausschuss kann für die in Anlage 5 nicht berücksichtigten Arten eine Mindestgröße festlegen.
5. Beifänge
|
Zulässig |
Verboten |
|
- |
Im Einklang mit den einschlägigen Empfehlungen der ICCAT und der FAO ist die Fischerei auf die Arten Riesenhai (Cetorhinus maximus – FAO-Code: BSK), Weißer Hai (Carcharodon carcharias – FAO-Code: WSH), Heringshai (Carcharias taurus – FAO-Code: CCT) und Hundshai (Galeorhinus galeus – FAO-Code: GAG) verboten. |
Der Gemischte Ausschuss kann für die hier nicht berücksichtigten Arten eine Beifangquote festlegen.
6. Fangmöglichkeiten/Gebühren
|
Referenzfangmenge |
7 000 Tonnen weit wandernder und vergesellschafteter Arten |
||||
|
Anzahl fangberechtigter Schiffe |
15 Thunfischfänger mit Angeln oder Oberflächen-Langleinenfänger |
||||
|
Jährliche Pauschalgebühr |
|
||||
|
Fangabhängige Gebühr |
Im ersten, zweiten und dritten Jahr 75 EUR/t, im vierten und fünften Jahr 80 EUR/t. |
7. Sonstige Anmerkungen
Die Gebühren werden für den gesamten Geltungszeitraum des Protokolls festgesetzt.
Fang mit Lebendködern
Der Fang von Ködern ist auf eine bestimmte, durch den Gemischten Ausschuss festzusetzende Zahl von Tagen pro Monat beschränkt. Die Aufnahme und die Beendigung dieser Tätigkeit sind der mauretanischen Küstenwache zu melden.
Die Vertragsparteien legen einvernehmlich die Durchführungsbestimmungen fest, damit die für die Fangtätigkeiten dieser Schiffe notwendigen Lebendköder gefangen oder eingesammelt werden können. Sofern diese Fangtätigkeiten in gefährdeten Gebieten oder mit unüblichem Fanggerät ausgeübt werden, erfolgt die Festlegung der Durchführungsbestimmungen auf der Grundlage der Empfehlungen des IMROP und nach Rücksprache mit der mauretanischen Küstenwache.
FISCHEREIKATEGORIE 6: FROSTERTRAWLER FÜR PELAGISCHE FÄNGE
1. Fanggebiet
|
I. |
Vom ersten Tag der Anwendung des Protokolls bis zur Annahme des Bewirtschaftungsplans für die Fischerei auf kleine pelagische Arten gemäß Artikel 9 Absatz 9 des Protokolls durch Mauretanien und bis zur dessen Notifikation an die Union ist die Fischerei westlich einer Linie gestattet, die wie folgt definiert ist:
Für die anhand der Niedrigwasserlinie berechneten Zonen kann der Gemischte Ausschuss die Begrenzungslinien durch eine Reihe geografischer Koordinaten ersetzen. |
|
II. |
Ab der Annahme des Bewirtschaftungsplans für die Fischerei auf kleine pelagische Arten gemäß Artikel 9 Absatz 9 des Protokolls und der Notifikation an die Union durch Mauretanien liegt die Fischereizone westlich der Linie, die folgende Punkte verbindet:
Die Fischerei in dem Gebiet, das durch die folgenden Punkte begrenzt wird, ist von Dezember bis einschließlich März erlaubt. Diese Saisonabhängigkeit kann vom Gemischten Ausschuss nach Anhörung des unabhängigen gemeinsamen wissenschaftlichen Ausschusses geändert werden.
|
||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
2. Zulässiges Fanggerät
Pelagisches Schleppnetz:
Der Steert des Schleppnetzes kann durch ein Stück Netztuch mit einer Mindestmaschenöffnung von 400 mm in gestrecktem Zustand und durch Teilstropps, die wenigstens 1,5 Meter voneinander entfernt sind, verstärkt werden. Eine Ausnahme bildet der Teilstropp am hinteren Ende des Schleppnetzes, der wenigstens 2 Meter vom Steertfenster entfernt sein muss. Die Versteifung der Steertmaschen und die Verwendung von Hievsteerten zu anderen Zwecken ist verboten. Mit dem Schleppnetz darf auf keinen Fall gezielte Fischerei auf andere als die zugelassenen kleinen pelagischen Arten betrieben werden.
3. Vorgeschriebene Mindestmaschenöffnung:
40 mm
4. Mindestgrößen der Zielarten:
Bei Fischen muss die Größe von der Spitze des Maules bis zum Ende der Schwanzflosse (Gesamtlänge) (siehe Anlage 5) gemessen werden.
Der Gemischte Ausschuss kann für die in Anlage 5 nicht berücksichtigten Arten eine Mindestgröße festlegen.
5. Beifänge
|
Zulässig |
Verboten |
|
3 % der für die Zielart oder -artengruppe zulässigen Gesamtmenge (nach Lebendgewicht) |
Krebstiere und Kopffüßer außer Kalmar (Loligo vulgaris – FAO-Code: SQR) |
Der Gemischte Ausschuss kann für unter dieser Nummer nicht berücksichtigte Arten eine Beifangquote festlegen.
6. Fangmöglichkeiten/Gebühren
|
Periodizität |
Vierteljährliche TAC-Lizenz |
|
TAC (in Tonnen) |
225 000 Tonnen kleine pelagische Arten, wobei eine Überschreitung von 10 % ohne Auswirkungen auf die von der Union für den Zugang gezahlte finanzielle Gegenleistung zulässig ist. |
|
Anzahl Schiffe |
Die Zahl der gleichzeitig zugelassenen Schiffe ist auf 19 begrenzt. |
|
Gebühr |
75 EUR/t für Sardinen und Sardinellen 140 EUR/t für Stöcker und Makrelen 123 EUR/t für andere pelagische Arten (3) |
|
Die Gebühr wird nach Ablauf des jeweiligen Dreimonatszeitraums, für den das Schiff eine Fanggenehmigung hat, unter Berücksichtigung der während dieses Zeitraums getätigten Fänge der Zielart berechnet. Die Lizenz wird gegen eine Vorauszahlung von 5 000 EUR je Schiff erteilt, die zu Beginn des jeweiligen Dreimonatszeitraums, für den das Schiff eine Fanggenehmigung erhält, zu leisten ist. Sie wird von dem gemäß Unterabsatz 1 berechneten Betrag abgezogen. |
Die Reeder der Frostertrawler für pelagische Fänge der Union tragen mit 2 % ihrer Fänge aus einer Fangreise zu der Politik der Verteilung von Fisch an Bedürftige in der Bevölkerung bei.
7. Wissenschaftliche Beobachter
Auf allen Schiffen dieser Kategorie müssen zwei mauretanische wissenschaftliche Beobachter anwesend sein; sie müssen insbesondere Fische unter Deck messen und gleichzeitig Beifänge auf dem Fischereideck überwachen.
Ist eine vollständige Abdeckung aller Fangreisen mit Beobachtern nicht möglich, so müssen alle pelagischen Trawler mindestens auf Antrag des IMROP ein Team von zwei wissenschaftlichen Beobachtern an Bord nehmen. Weigert sich ein Trawler, wissenschaftliche Beobachter an Bord zu nehmen, so darf er den Hafen nicht verlassen.
Die IMROP muss eine ausgewogene Probenahme aus den verschiedenen Flottensegmenten vornehmen.
Die Zahl der Beobachterkontrollen hängt vom Gesamtaufwand (Gesamtzahl der Trawler in dem Gebiet) und von der räumlichen und zeitlichen Variabilität der Fänge ab.
Zusätzlich zu den Beobachtungen an Bord werden auch Beobachtungen an Land von Mauretanien organisiert. Die so erhobenen Daten werden dem gemeinsamen wissenschaftlichen Ausschuss und der CECAF zur Verfügung gestellt. Probenahme einmal pro Monat und je Anlandeort in der gesamten Unterregion. Die Mindestbeprobungsrate beträgt eine Probe (mindestens 100 Exemplare je 1 000 Tonnen Fang) (Ref. CECAF 2019).
8. Sonstige Anmerkungen
Die Gebühren werden für den gesamten Geltungszeitraum des Protokolls festgesetzt.
Nicht ausgeschöpfte Fangmöglichkeiten der Kategorie 7 können im Umfang von bis zu 2 Lizenzen pro Monat in Anspruch genommen werden.
Schonzeiten – Die zugelassenen Fischereifahrzeuge müssen alle Schonzeiten einhalten, die das Ministerium auf der Grundlage der besten wissenschaftlichen Gutachten in der Fischereizone festgelegt hat, und jede Fangtätigkeit einstellen. In diesem Zusammenhang unterrichtet Mauretanien die Union gemäß Artikel 6 Absatz 4 des Fischereiabkommens vorab über jede Änderung seiner Rechtsvorschriften, die sich möglicherweise auf die Tätigkeiten der Unionsschiffe auswirken könnte. Abweichend von Artikel 6 Absatz 5 des Fischereiabkommens ist die Entscheidung über die Schonzeiten gegenüber Unionsschiffen ab dem 30. Tag vollstreckbar, nachdem die Unionsbehörden die Notifikation Mauretaniens erhalten haben, mit Ausnahme außergewöhnlicher Umstände, unter denen diese Frist nicht anwendbar ist.
FISCHEREIKATEGORIE 7: FISCHEREIFAHRZEUGE FÜR DEN FANG PELAGISCHER ARTEN OHNE FROSTER
1. Fanggebiet
|
I. |
Vom ersten Tag der Anwendung des Protokolls bis zur Annahme des Bewirtschaftungsplans für die Fischerei auf kleine pelagische Arten gemäß Artikel 9 Absatz 9 des Protokolls durch Mauretanien und bis zur dessen Notifikation an die Union ist die Fischerei westlich einer Linie gestattet, die wie folgt definiert ist:
Für die anhand der Niedrigwasserlinie berechneten Zonen kann der Gemischte Ausschuss die Begrenzungslinien durch eine Reihe geografischer Koordinaten ersetzen. |
|
II. |
Ab der Annahme des Bewirtschaftungsplans für die Fischerei auf kleine pelagische Arten gemäß Artikel 9 Absatz 9 dieses Protokolls und der Notifikation an die Union durch Mauretanien liegt die Fischereizone westlich der Linie, die folgende Punkte verbindet:
Die Fischerei in dem Gebiet, das durch die folgenden Punkte begrenzt wird, ist von Dezember bis März erlaubt. Diese Saisonabhängigkeit kann vom Gemischten Ausschuss nach Anhörung des unabhängigen gemeinsamen wissenschaftlichen Ausschusses geändert werden.
Die Fischereizone kann vom Gemischten Ausschuss nach Anhörung des unabhängigen gemeinsamen wissenschaftlichen Ausschusses geändert werden. |
||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
2. Zulässiges Fanggerät
Pelagisches Schleppnetz und Ringwade für industrielle Fischerei:
Der Steert des Schleppnetzes kann durch ein Stück Netztuch mit einer Mindestmaschenöffnung von 400 mm in gestrecktem Zustand und durch Teilstropps, die wenigstens 1,5 Meter voneinander entfernt sind, verstärkt werden. Eine Ausnahme bildet der Teilstropp am hinteren Ende des Schleppnetzes, der wenigstens 2 Meter vom Steertfenster entfernt sein muss. Die Versteifung der Steertmaschen und die Verwendung von Hievsteerten zu anderen Zwecken ist verboten. Mit dem Schleppnetz darf auf keinen Fall gezielte Fischerei auf andere als die zugelassenen kleinen pelagischen Arten betrieben werden.
3. Vorgeschriebene Mindestmaschenöffnung
40 mm für Trawler und 20 mm für Wadenfänger.
4. Mindestgrößen der Zielarten
Bei Fischen muss die Größe von der Spitze des Maules bis zum Ende der Schwanzflosse (Gesamtlänge) gemessen werden (siehe Anlage 5).
Der Gemischte Ausschuss kann für die in Anlage 5 nicht berücksichtigten Arten eine Mindestgröße festlegen.
5. Beifänge
|
Zulässig |
Verboten |
|
3 % der für die Zielart oder -artengruppe zulässigen Gesamtmenge (nach Lebendgewicht) |
Krebstiere oder Kopffüßer mit Ausnahme von Kalmar |
Der Gemischte Ausschuss kann für hier nicht berücksichtigte Arten eine Beifangquote festlegen.
6. Fangmöglichkeiten/Gebühren
|
TAC (in Tonnen) |
15 000 Tonnen kleine pelagische Arten pro Jahr Werden diese Fangmöglichkeiten in Anspruch genommen, so sind sie von der in der Kategorie 6 zugewiesenen Gesamtfangmenge abzuziehen. |
|
Anzahl Schiffe |
Die Zahl der Schiffe, die gleichzeitig ihre Fangtätigkeit ausüben dürfen, ist auf 2 begrenzt, was 2 Dreimonatslizenzen für Frostertrawler für pelagische Fänge der Kategorie 6 entspricht. |
|
Periodizität |
Vierteljährliche TAC-Lizenz |
|
Gebühr |
75 EUR/t für Sardinen und Sardinellen 140 EUR/t für Stöcker und Makrelen 123 EUR/t für andere pelagische Arten |
|
|
Die Gebühr wird nach Ablauf des jeweiligen Dreimonatszeitraums, für den das Schiff eine Fanggenehmigung hat, unter Berücksichtigung der während dieses Zeitraums getätigten Fänge der Zielart berechnet. Die Lizenz wird gegen eine Vorauszahlung von 5 000 EUR/t erteilt, die zu Beginn des jeweiligen Dreimonatszeitraums, für den das Schiff eine Fanggenehmigung erhält, zu leisten ist. Sie wird von dem gemäß Unterabsatz 1 berechneten Betrag abgezogen. |
7. Sonstige Anmerkungen
Die Gebühren werden für den gesamten Geltungszeitraum des Protokolls festgesetzt.
Schonzeiten – Die zugelassenen Fischereifahrzeuge müssen alle Schonzeiten einhalten, die das Ministerium auf der Grundlage der besten wissenschaftlichen Gutachten in der Fischereizone festgelegt hat, und jede Fangtätigkeit einstellen. In diesem Zusammenhang unterrichtet Mauretanien die Union gemäß Artikel 6 Absatz 4 des Fischereiabkommens vorab über jede Änderung seiner Rechtsvorschriften, die sich möglicherweise auf die Tätigkeiten der Unionsschiffe auswirken könnte. Abweichend von Artikel 6 Absatz 5 des Fischereiabkommens ist die Entscheidung über die Schonzeiten gegenüber Unionsschiffen ab dem 30. Tag vollstreckbar, nachdem die Unionsbehörden die Notifikation Mauretaniens erhalten haben, mit Ausnahme außergewöhnlicher Umstände, unter denen diese Frist nicht anwendbar ist.
FISCHEREIKATEGORIE 8: KOPFFÜSSER
1. Fanggebiet
p.m.
2. Zulässiges Fanggerät
p.m.
3. Vorgeschriebene Mindestmaschenöffnung
p.m.
4. Beifänge
|
Zulässig |
Verboten |
|
p.m. |
p.m. |
5. Zulässige Fangmenge/Gebühren
|
Zeitraum |
Jahr 1 |
Jahr 2 |
|
Zulässige Fangmenge (in Tonnen) |
p.m. |
p.m. |
|
Gebühr |
p.m. |
p.m. |
6. Bemerkungen
p.m.
Anlage 3
FORMULAR FÜR DEN ANTRAG AUF FANGLIZENZ
ANTRAG AUF FANGLIZENZ
I- ANTRAGSTELLER
|
1. |
Name des Reeders: … |
|
2. |
Anschrift des Reeders: … |
|
3. |
Telefon:… Fax: … E-Mail: … |
|
4. |
Name der Vereinigung oder des Vertreters des Reeders: … |
|
5. |
Anschrift der Vereinigung oder des Vertreters des Reeders: …
… |
|
6. |
Telefon:… Fax: …. E-Mail: … |
|
7. |
Name des Kapitäns: … Staatsangehörigkeit: … |
II - ANGABEN ZUM SCHIFF
|
1. |
Name des Schiffes: … |
|
2. |
Flaggenzugehörigkeit: … |
|
3. |
Äußere Kennnummer: … |
|
4. |
CFR-Nummer: … |
|
5. |
IMO-Nummer (falls zutreffend): … |
|
6. |
ICCAT-Nummer (Kategorien 4 und 5 und Hilfsschiffe) |
|
7. |
Heimathafen: … |
|
8. |
Baujahr und -ort: … |
|
9. |
Rufzeichen: … Funkfrequenz: … |
|
10. |
Rumpfmaterial: |
Stahl ☐ |
Holz ☐ |
Polyester ☐ |
Sonstiges ☐ |
|
11. |
VMS-Bake(n): Seriennummer(n): …
Modell(e): … Kennnummer |
Satellitenbetreiber: …
III - TECHNISCHE DATEN DES SCHIFFS UND AUSSTATTUNG
|
1. |
Länge über alles: … Breite: … |
|
2. |
Tonnage (in BRZ): … |
|
3. |
Hauptmaschinenleistung in kW: . … Marke: … Typ: … |
|
4. |
Schiffstyp: … Fischereikategorie: … |
|
5. |
Fanggerät: … |
|
6. |
Gesamtzahl der Besatzungsmitglieder: …
Davon mauretanische Seeleute: |
|
7. |
Art der Haltbarmachung an Bord: |
Frisch ☐ |
Kühlung ☐ |
Gemischt ☐ |
Tiefkühlen ☐ |
|
8. |
Tiefkühlkapazität je 24 Stunden (in Tonnen): … |
|
9. |
Rauminhalt der Laderäume: … Anzahl: … |
|
10. |
Fanggenehmigung beantragt für die Zeit vom (TT/MM/JJJJ): …/…/… bis zum: .../.../...
Ort … Datum … Unterschrift des Antragstellers: … |
Anlage 4
LISTE DER ANGABEN FÜR DAS LOGBUCH MAURETANIENS
1. Angaben zu der Fangreise: Am Ende der Fangreise übermittelte Angaben
|
a) |
Schiffsname und Schiffskennzeichen |
|
b) |
Flagge des Schiffes |
|
c) |
Art der Zulassung |
|
d) |
Fischereisegment |
|
e) |
Zulässiges Fanggerät |
|
f) |
Datum des Auslaufens |
|
g) |
Datum der Rückkehr in den Hafen |
|
h) |
Menge nach Arten und Handelsklassen |
2. Angaben je Fangeinsatz
|
a) |
Datum |
|
b) |
Uhrzeit des Fangeinsatzbeginns |
|
c) |
Dauer des Einsatzes |
|
d) |
verwendetes Fanggerät |
|
e) |
Breitengrad |
|
f) |
Längengrad |
|
g) |
Geschätzter Gesamtfang vor der Sortierung |
|
h) |
Zurückbehaltene Fänge nach Arten: Die in der nachstehenden Liste aufgeführten Arten sind unabhängig von der Fangmenge systematisch zu melden, wenn sie auftreten. |
|
i) |
Wasseroberflächentemperatur (fakultativ) |
|
j) |
Windgeschwindigkeit und Windrichtung (fakultativ) |
|
k) |
Zustand der See (rau, mäßig rau, ruhig) (fakultativ)
|
Anlage 5
GELTENDE RECHTSVORSCHRIFTEN (4) ÜBER DIE MINDESTGRÖSSEN DER AN BORD BEHALTENEN FÄNGE
„Abschnitt III: Mindestgröße und Mindestgewicht für die einzelnen Arten“
1.
Das Abmessen zwecks Feststellung der Einhaltung der Mindestgrößen ist wie folgt vorzunehmen:|
a) |
bei Fischen von der Spitze des Maules bis zum Ende der Schwanzflosse (Gesamtlänge); |
|
b) |
bei Kopffüßern nur die Länge des Rumpfes (Mantels) ohne die Fangarme; |
|
c) |
bei Krebstieren von der Spitze des Rostrums bis zum Ende des Schwanzes. |
Die Spitze des Rostrums ist die Verlängerung des Carapax, der sich im vorderen mittleren Teil des Cephalothorax befindet. Bei der Mauretanischen Languste ist die Mitte des konkaven Teils des Carapax, zwischen den beiden Stirnhörnern, als Bezugspunkt zu verwenden.
2.
Die Mindestgrößen und Mindestgewichte für Seefische, Kopffüßer und Krebstiere, deren Fang zulässig ist, sind wie folgt:|
a) |
Für Seefische:
|
|
b) |
Für Kopffüßer:
|
|
c) |
Für Krebstiere:
|
Die in Nummer 2 genannte Liste kann überprüft werden, um die Mindestgrößen auf regionaler Ebene zu harmonisieren.
Anlage 6
LISTE DER UMRECHNUNGSFAKTOREN
UMRECHNUNGSFAKTOREN FÜR FERTIGPRODUKTE AUS AN BORD VERARBEITETEN FISCHEN
|
Erzeugnis |
Art der Verarbeitung |
Umrechnungsfaktor |
|
Seehecht |
|
|
|
Geköpft, ausgenommen |
Manuelle oder maschinelle Zerlegung |
1,510 |
|
Sardinelle |
|
|
|
Geköpft |
Manuelle Zerlegung |
1,416 |
|
Geköpft, ausgenommen |
Manuelle Zerlegung |
1,675 |
|
Geköpft, ausgenommen |
Maschinelle Zerlegung |
1,795 |
|
Makrele |
|
|
|
Geköpft |
Manuelle Zerlegung |
1,406 |
|
Geköpft, ausgenommen |
Manuelle Zerlegung |
1,582 |
|
Geköpft |
Maschinelle Zerlegung |
1,445 |
|
Geköpft, ausgenommen |
Maschinelle Zerlegung |
1,661 |
|
Degenfisch |
|
|
|
Geköpft, ausgenommen |
Manuelle Zerlegung |
1,323 |
|
In Scheiben |
Manuelle Zerlegung |
1,340 |
|
Geköpft, ausgenommen (spezielles Zerlegungsverfahren) |
Manuelle Zerlegung |
1,473 |
|
Sardinen |
|
|
|
Geköpft |
Manuelle Zerlegung |
1,416 |
|
Geköpft, ausgenommen |
Manuelle Zerlegung |
1,704 |
|
Geköpft, ausgenommen |
Maschinelle Zerlegung |
1,828 |
|
Stöcker |
|
|
|
Geköpft |
Manuelle Zerlegung |
1,570 |
|
Geköpft |
Maschinelle Zerlegung |
1,634 |
|
Geköpft, ausgenommen |
Manuelle Zerlegung |
1,862 |
|
Geköpft, ausgenommen |
Maschinelle Zerlegung |
1,953 |
|
HINWEIS: Für die Verarbeitung von Fisch zu Fischmehl gilt folgender Umrechnungsfaktor: 5,5 Tonnen Frischfisch entsprechen 1 Tonne Fischmehl. |
||
Anlage 7
ÜBERMITTLUNG VON VMS-MELDUNGEN AN MAURETANIEN
POSITIONSMELDUNG
|
1. |
Die erste Positionsmeldung nach der Einfahrt in die Fischereizone wird mit dem Code „ENTRY“ gekennzeichnet. Alle nachfolgenden Positionen tragen den Code „POS“, mit Ausnahme der ersten Positionsaufzeichnung nach der Ausfahrt aus der mauretanischen Fischereizone; sie wird mit dem Code „EXIT“ gekennzeichnet. |
|
2. |
Zusätzlich zu den oben genannten Daten muss das FÜZ Mauretaniens verschiedene VMS-Warnmeldungen und nachstehend aufgeführte Informationen erhalten können:
|
Anlage 8
PROTOKOLL FÜR DIE ERS-RAHMENREGELUNG VERWENDUNG DES STANDARDS UN/FLUX UND DES EU/FLUX-AUSTAUSCHNETZES
1.
Die Vertragsparteien kommen überein, die Umstellung von ERS 3.1 auf UN/FLUX (United Nations Fisheries Language for Universal eXchange) und auf das EU-Austauschnetz FLUX für den Austausch von Schiffspositionen, elektronischen Logbüchern und Fanggenehmigungsdaten abzuschließen.
2.
Änderungen des Standards UN/FLUX werden innerhalb einer Frist umgesetzt, die der Gemischte Ausschuss auf der Grundlage technischer Vorschriften der Europäischen Kommission, gegebenenfalls im Wege eines Briefwechsels, festlegt.
3.
Die Durchführungsmodalitäten für die verschiedenen elektronischen Austausche werden erforderlichenfalls in einem von der Europäischen Kommission erstellten und vom Gemischten Ausschuss validierten Durchführungsdokument festgelegt.
4.
Bis zum Übergang zum Standard UN/FLUX können für jede Komponente (Positionen, Fischereilogbücher, Genehmigungen) Übergangsmaßnahmen angewandt werden. Die mauretanischen Behörden legen den für diesen Übergang erforderlichen Zeitraum unter Berücksichtigung etwaiger technischer Einschränkungen fest. Sie legen die vor der effektiven Anwendung des Standards UN/FLUX vorgesehene Testphase fest. Nach erfolgreichem Abschluss dieser Testphase legen die Vertragsparteien so schnell wie möglich im Gemischten Ausschuss oder in einem Briefwechsel das Datum der effektiven Anwendung fest.
Anlage 9
BERICHT DES WISSENSCHAFTLICHEN BEOBACHTERS
|
Name des Beobachters: … |
|
Schiff: … Staatsangehörigkeit: … Registriernummer und Heimathafen: . … Kennzeichen: …, Tonnage: … BRZ Maschinenleistung: … cv Lizenz: … n: … Typ: … Name des Kapitäns: … Staatsangehörigkeit: … |
|
Einschiffung des Beobachters: Datum: …, Hafen: … Ausschiffung des Beobachters: Datum: …., Hafen: … |
|
Erlaubte Fangtechnik … Verwendete Fanggeräte: … Maschenöffnung und/oder Abmessungen: … Angelaufene Fanggebiete: …. Entfernung zur Küste: … Anzahl angeheuerter mauretanischer Seeleute: … Meldung der Einfahrt in die Fischereizone …/…/… und der Ausfahrt …/…/… |
|
Einschätzung des Beobachters Gesamtfangmenge (kg): …, Eintragung im Logbuch: … Beifänge: Arten: …, geschätzter Prozentsatz: …% Rückwürfe: Arten: …, Menge (kg): … |
||||||
|
An Bord behaltene Arten |
|
|
|
|
|
|
|
Menge (kg) |
|
|
|
|
|
|
|
|
||||||
|
An Bord behaltene Arten |
|
|
|
|
|
|
|
Menge (kg) |
|
|
|
|
|
|
|
Feststellungen des Beobachters |
||
|
Art der Feststellung |
Datum |
Position |
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
Bemerkungen des Beobachters (Allgemeines): … … … … |
Ort . …, Datum …
Unterschrift des Beobachters …
|
Bemerkungen des Kapitäns … … … Kopie des Berichts empfangen am … Unterschrift des Kapitäns: … |
|
Bericht übermittelt am … Bewertung: … |
Anlage 10
KONTAKTDATEN DER ZUSTÄNDIGEN STELLEN DER UNION UND MAURETANIENS
Die Vertragsparteien teilen einander bei der ersten Sitzung des Gemischten Ausschusses die genauen Kontaktdaten der nachstehend aufgeführten Einrichtungen mit.
UNION
|
— |
Europäische Kommission – Generaldirektion maritime Angelegenheiten und Fischerei (GD MARE) |
|
— |
Delegation der Europäischen Union – Nouakchott (Mauretanien) |
MAURETANIEN
|
— |
Ministerium für Fischerei und Meereswirtschaft |
|
— |
Mauretanische Küstenwache |
|
— |
Regionaldirektionen für Meeresangelegenheiten |
Anlage 11
ANHEUERUNG MAURETANISCHER SEELEUTE
1. Vorgeschriebene Anzahl anzuheuernder mauretanischer Seeleute
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1.1. |
Mindestanzahl der gemäß Kapitel IX Nummer 1 des Anhangs I anzuheuernden mauretanischen Seeleute:
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1.2. |
Der Reeder eines Fischereifahrzeugs gemäß Nummer 1.3 Buchstabe d kann die Zahl der geforderten mauretanischen Seeleute im Rahmen eines mit der Seefahrtsbehörde dokumentierten und geplanten Rotationssystems an Bord und an Land beschäftigen, durch das er sein Fischereifahrzeug verantwortungsvoll und wirksam einsetzen kann, wobei er die vom Flaggenstaat im Einklang mit der nationalen Gesetzgebung und dem Unionsrecht verabschiedeten Maßnahmen beachten muss. |
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1.3. |
Gemäß Kapitel IX Nummer 4 des Anhangs I führt der Kapitän ein Verzeichnis der an Bord seines Schiffes tätigen Seeleute. Hierzu erstellt er eine vom Kapitän oder einer anderen vom Kapitän dazu ermächtigten Person ordnungsgemäß unterschriebene Liste. Diese Besatzungsliste muss ständig aktualisiert werden und für jeden Seemann mindestens folgende Angaben enthalten:
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1.4. |
Die Einhaltung der Forderungen gemäß Nummer 1 wird bei der Inspektion anhand der vom Kapitän oder einer anderen vom Kapitän dazu ermächtigten Person erstellten und unterzeichneten Besatzungsliste des Unionsschiffs kontrolliert. |
2. Zugangsbedingungen für mauretanische Seeleute zu den Unionsschiffen
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2.1. |
Das Ministerium sorgt dafür, dass die Liste gemäß Kapitel IX Nummer 2 des Anhangs I detaillierte Angaben zu jedem Seemann enthält, mindestens Name und Vorname, Geburtsdatum, Geburtsort, Qualifikationen und Nachweise im Zusammenhang mit seinem Status als Seemann und seiner Berufserfahrung. |
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2.2. |
Das Ministerium stellt sicher, dass jeder Seemann auf der Liste gemäß Kapitel IXV Nummer 2 des Anhangs I mindestens folgende Anforderungen erfüllt:
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2.3. |
Alle Unterlagen gemäß Nummer 2.2 Buchstaben c bis i müssen in der/den offiziellen Sprache(n) Mauretaniens oder des ausstellenden Landes ausgestellt sein, und es muss eine englische Übersetzung beigefügt sein. |
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2.4. |
Nach den geltenden internationalen Standards werden Unterlagen gemäß Nummer 2.2 Buchstaben c bis i nur dann als gültig angesehen, wenn sie Nummer 2.3 umfassend erfüllen, ordnungsgemäß unterzeichnet sind, zum Zeitpunkt des Anbordgehens nicht abgelaufen sind, und wenn der Flaggenstaat des Fischereifahrzeugs garantiert, dass die Ausbildung oder die Prüfung, für die das Dokument ausgestellt wurde, uneingeschränkt den Anforderungen des Flaggenstaats entspricht.
Zu diesem Zweck ermächtigt Mauretanien die vom Flaggenstaat benannten Beamten, in mauretanischem Hoheitsgebiet die erforderlichen Bewertungen und Prüfungen vorzunehmen. Entsprechend dem Grundsatz der loyalen Zusammenarbeit kooperieren die Mitgliedstaaten der Union bei der Durchführung der Aufgaben gemäß diesem Absatz, um den Verwaltungsaufwand für Mauretanien zu verringern. |
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2.5. |
Die mauretanischen Seeleute legen dem Kapitän auf entsprechende Aufforderung die unter Nummer 2.2 aufgeführten Unterlagen zur Prüfung vor. Der Kapitän ist berechtigt, zu Verwaltungszwecken Kopien der genannten Dokumente aufzubewahren. |
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2.6. |
Der Reeder des Schiffes oder der in seinem Namen tätige Kapitän hat das Recht, einem mauretanischen Seemann die Anbordnahme an Bord seines Unionsschiffs zu verweigern, wenn dieser die Anforderungen gemäß den Nummern 2.2 bis 2.4 nicht erfüllt. |
3. Arbeitsverträge der mauretanischen Seeleute
In diesen Verträgen sind mindestens folgende Angaben zu machen:
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a) |
Name und Vorname des Seemanns, Geburtsdatum oder Alter sowie Geburtsort; |
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b) |
Ort und Datum des Abschlusses des Vertrags; |
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c) |
Name des Fischereifahrzeugs oder der Fischereifahrzeuge und Registriernummer des Fischereifahrzeugs oder der Fischereifahrzeuge, an Bord derer der Fischer sich verpflichtet zu arbeiten; |
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d) |
Name des Arbeitgebers, des Reeders oder einer anderen Partei des Vertrags; |
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e) |
die Aufgaben, für die der Fischer angeheuert oder eingesetzt werden soll; |
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f) |
wenn möglich, der Tag und der Ort, an denen sich der Fischer zum Dienstantritt an Bord einzufinden hat; |
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g) |
die Höhe der Heuer oder die Höhe des Anteils und dessen Berechnungsart, wenn das Entgelt in einer Beteiligung besteht, oder die Höhe der Heuer und die Höhe des Anteils sowie dessen Berechnungsart, wenn beide Formen des Entgelts miteinander verbunden werden, und die gegebenenfalls vereinbarte Mindestheuer; |
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h) |
die Laufzeit des Vertrags und die entsprechenden Bedingungen, d. h.
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i) |
Schutz bei Krankheit, Verletzung oder Tod des Fischers in Zusammenhang mit seiner Arbeit; |
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j) |
den Anspruch auf bezahlten Jahresurlaub oder gegebenenfalls die Formel für seine Berechnung; |
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k) |
Leistungen des Gesundheitsschutzes und der sozialen Sicherheit, die dem Fischer vom Arbeitgeber, vom Reeder oder von einer anderen Partei des Beschäftigungsvertrags des Fischers zu gewähren sind; |
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l) |
den Anspruch des Fischers auf Repatriierung; |
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m) |
gegebenenfalls ein Verweis auf den Tarifvertrag; |
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n) |
Mindestruhezeiten. |
4. Dem Ministerium vorzulegende Angaben
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4.1. |
Jeder Flaggenmitgliedstaat der Union teilt dem Ministerium auf einer von der Union erstellten und geführten Liste seine zuständige Behörde gemäß Nummer 2.4 mit. |
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4.2. |
Mit Blick auf Nummer 2.2 Buchstaben d und h informiert der Flaggenstaat das Ministerium ordnungsgemäß über die Union über seine Anforderungen hinsichtlich der zusätzlichen Unterlagen, die Seeleute vorlegen müssen, die von Fischereifahrzeugen unter seiner Flagge an Bord genommen oder angeheuert werden. |
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4.3. |
Der Reeder des Fischereifahrzeugs oder der in seinem Namen handelnde Konsignatar hält das Ministerium über die Besatzungsliste gemäß Nummer 1.3 über die an Bord seines Schiffes angeheuerten mauretanischen Seeleute auf dem Laufenden. |
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4.4. |
Das Ministerium übermittelt dem Reeder des Fischereifahrzeugs oder dem in seinem Namen handelnden Konsignatar eine unterschriebene Empfangsbestätigung, sobald die Angaben gemäß Nummer 4.3 eingegangen sind. |
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4.5. |
Der Reeder des Fischereifahrzeugs oder der in seinem Namen handelnde Konsignatar schickt innerhalb von zwei Monaten nach Unterzeichnung eine Kopie des Heuervertrags direkt an das Ministerium. |
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4.6. |
Das Ministerium übermittelt dem Reeder des Fischereifahrzeugs oder dem in seinem Namen handelnden Konsignatar eine unterschriebene Empfangsbestätigung, sobald die Kopie des Heuervertrags gemäß Nummer 4.5 eingegangen ist. |
(1) Siehe Artikel 12 ff. des Gesetzes 017-2015 vom 29.7.2015 über das Fischereirecht.
(2) „Kategorie“ gemäß dem mauretanischen Gesetz - Siehe Fußnote zu Tab. 1.
(3) Mit Ausnahme von Sardinen, Sardinellen, Stöcker und Makrelen.
(4) Siehe Verordnung zur Anwendung des Fischereirechts 2015-159 vom 1. Oktober 2015.