ISSN 1977-0642

Amtsblatt

der Europäischen Union

L 436

European flag  

Ausgabe in deutscher Sprache

Rechtsvorschriften

64. Jahrgang
7. Dezember 2021


Inhalt

 

II   Rechtsakte ohne Gesetzescharakter

Seite

 

 

VERORDNUNGEN

 

*

Durchführungsverordnung (EU) 2021/2151 des Rates vom 6. Dezember 2021 zur Durchführung der Verordnung (EU) 2020/1998 über restriktive Maßnahmen gegen schwere Menschenrechtsverletzungen und -verstöße

1

 

*

Durchführungsverordnung (EU) 2021/2152 des Rates vom 6. Dezember 2021 zur Durchführung der Verordnung (EU) Nr. 208/2014 über restriktive Maßnahmen gegen bestimmte Personen, Organisationen und Einrichtungen angesichts der Lage in der Ukraine

7

 

*

Delegierte Verordnung (EU) 2021/2153 der Kommission vom 6. August 2021 zur Ergänzung der Richtlinie (EU) 2019/2034 des Europäischen Parlaments und des Rates durch technische Regulierungsstandards zur Präzisierung der Kriterien für die Anwendung der Verordnung(EU) Nr. 575/2013 auf bestimmte Wertpapierfirmen ( 1 )

9

 

*

Delegierte Verordnung (EU) 2021/2154 der Kommission vom 13. August 2021 zur Ergänzung der Richtlinie (EU) 2019/2034 des Europäischen Parlaments und des Rates durch technische Regulierungsstandards, die geeignete Kriterien zur Ermittlung von Kategorien von Mitarbeitern ergänzen, deren berufliche Tätigkeit sich wesentlich auf das Risikoprofil einer Wertpapierfirma oder der von ihr verwalteten Vermögenswerte auswirkt ( 1 )

11

 

*

Delegierte Verordnung (EU) 2021/2155 der Kommission vom 13. August 2021 zur Ergänzung der Richtlinie (EU) 2019/2034 des Europäischen Parlaments und des Rates durch technische Regulierungsstandards zur Bestimmung der Klassen von Instrumenten, die die Bonität einer Wertpapierfirma unter der Annahme der Unternehmensfortführung angemessen widerspiegeln, sowie zur Bestimmung möglicher alternativer Regelungen, die für eine Verwendung zu Zwecken der variablen Vergütung geeignet sind ( 1 )

17

 

*

Delegierte Verordnung (EU) 2021/2156 der Kommission vom 17. September 2021 zur Ergänzung der Verordnung (EU) 2017/625 des Europäischen Parlaments und des Rates durch die Einrichtung eines Referenzlaboratoriums der Europäischen Union für Rifttalfieber ( 1 )

26

 

*

Durchführungsverordnung (EU) 2021/2157 der Kommission vom 6. Dezember 2021 zur Einleitung einer Überprüfung der Durchführungsverordnungen (EU) 2021/1266 und (EU) 2021/1267 zur Ausweitung des endgültigen Antidumpingzolls bzw. des endgültigen Ausgleichszolls auf die aus Kanada versandten Einfuhren von Biodiesel, ob als Ursprungserzeugnisse Kanadas angemeldet oder nicht, zwecks Prüfung der Möglichkeit einer Befreiung eines kanadischen ausführenden Herstellers von diesen Maßnahmen, zur Außerkraftsetzung des Antidumpingzolls auf die von diesem ausführenden Hersteller stammenden Einfuhren und zur zollamtlichen Erfassung der von diesem ausführenden Hersteller stammenden Einfuhren

28

 

*

Durchführungsverordnung (EU) 2021/2158 der Kommission vom 6. Dezember 2021 zur Änderung des Anhangs I der Durchführungsverordnung (EU) 2021/934 mit besonderen Maßnahmen zur Bekämpfung der klassischen Schweinepest ( 1 )

35

 

 

BESCHLÜSSE

 

*

Beschluss (EU) 2021/2159 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. November 2021 über die Inanspruchnahme des Europäischen Fonds für die Anpassung an die Globalisierung zugunsten entlassener Arbeitnehmer infolge des Antrags Spaniens — EGF/2021/001 ES/País Vasco metal

38

 

*

Beschluss (GASP) 2021/2160 des Rates vom 6. Dezember 2021 zur Änderung des Beschlusses (GASP) 2020/1999 über restriktive Maßnahmen gegen schwere Menschenrechtsverletzungen und -verstöße

40

 

*

Beschluss (GASP) 2021/2161 des Rates vom 6. Dezember 2021 zur Änderung des Beschlusses (GASP) 2018/1788 zur Unterstützung der Zentralstelle Südost- und Osteuropa für die Kontrolle von Kleinwaffen und leichten Waffen (SEESAC) bei der Umsetzung des regionalen Fahrplans zur Bekämpfung des illegalen Waffenhandels im Westbalkan

46

 


 

(1)   Text von Bedeutung für den EWR.

DE

Bei Rechtsakten, deren Titel in magerer Schrift gedruckt sind, handelt es sich um Rechtsakte der laufenden Verwaltung im Bereich der Agrarpolitik, die normalerweise nur eine begrenzte Geltungsdauer haben.

Rechtsakte, deren Titel in fetter Schrift gedruckt sind und denen ein Sternchen vorangestellt ist, sind sonstige Rechtsakte.


II Rechtsakte ohne Gesetzescharakter

VERORDNUNGEN

7.12.2021   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 436/1


DURCHFÜHRUNGSVERORDNUNG (EU) 2021/2151 DES RATES

vom 6. Dezember 2021

zur Durchführung der Verordnung (EU) 2020/1998 über restriktive Maßnahmen gegen schwere Menschenrechtsverletzungen und -verstöße

DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EU) 2020/1998 des Rates vom 7. Dezember 2020 über restriktive Maßnahmen gegen schwere Menschenrechtsverletzungen und -verstöße (1), insbesondere auf Artikel 14 Absatz 4,

auf Vorschlag des Hohen Vertreters der Union für Außen- und Sicherheitspolitik,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Am 7. Dezember 2020 hat der Rat die Verordnung (EU) 2020/1998 angenommen.

(2)

Im Einklang mit Artikel 14 Absatz 4 der Verordnung (EU) 2020/1998 hat der Rat die Liste der natürlichen oder juristischen Personen, Organisationen oder Einrichtungen, die restriktiven Maßnahmen gemäß Anhang I der genannten Verordnung unterliegen, überprüft. Auf der Grundlage dieser Überprüfung sollten der Eintrag einer verstorbenen Person aus jenem Anhang gestrichen und die Einträge zu sieben Personen aktualisiert werden.

(3)

Die Verordnung (EU) 2020/1998 sollte daher entsprechend geändert werden —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Anhang I der Verordnung (EU) 2020/1998 wird gemäß dem Anhang der vorliegenden Verordnung geändert.

Artikel 2

Diese Verordnung tritt am Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Geschehen zu Brüssel am 6. Dezember 2021.

Im Namen des Rates

Der Präsident

J. CIGLER KRALJ


(1)  ABl. L 410 I vom 7.12.2020, S. 1.


ANHANG

Im Anhang I der Verordnung (EU) 2020/1998 wird die Liste der natürlichen Personen unter Abschnitt A („Natürliche Personen“) wie folgt geändert:

1.

Eintrag 11 (zu Mohammed Khalifa AL-KANI (alias Mohamed Khalifa Abderrahim Shaqaqi AL-KANI, Mohammed AL-KANI, Muhammad Omar AL-KANI)) wird gestrichen;

2.

die Einträge zu den folgenden sieben natürlichen Personen erhalten folgende Fassung:

 

Namen (Transliteration in das lateinische Alphabet)

Namen

Angaben zur Identität

Gründe für die Aufnahme in die Liste

Datum der Aufnahme in die Liste

„4.

Viktor Vasilievich (Vasilyevich) ZOLOTOV

Виктор Васильевич ЗОЛОТОВ

Position(en): Direktor des Föderalen Dienstes der Nationalgarde der Russischen Föderation (Rosgwardija)

Geburtsdatum: 27.1.1954

Geburtsort: Sassowo, Russische SFSR (jetzt Russische Föderation)

Staatsangehörigkeit: russisch

Geschlecht: männlich

Viktor Zolotov ist seit dem 5. April 2016 Direktor des Föderalen Dienstes der Nationalgarde der Russischen Föderation (Rosgwardija) und somit Oberbefehlshaber der Nationalgarde der Russischen Föderation und Befehlshaber von OMON, der mobilen Sondereinheit von Rosgwardija. In dieser Funktion beaufsichtigt er sämtliche Tätigkeiten der Einsatzkräfte von Rosgwardija und OMON. In dieser Funktion beaufsichtigt er sämtliche Tätigkeiten der Einsatzkräfte von Rosgwardija und OMON. In seiner Eigenschaft als Direktor von Rosgwardija ist er für schwere Menschenrechtsverletzungen in Russland verantwortlich, einschließlich willkürlicher Festnahmen und Inhaftierungen sowie systematischer und weit verbreiteter Verletzungen des Rechts auf friedliche Versammlung und der Vereinigungsfreiheit, insbesondere durch die brutale Unterdrückung von Protesten und Demonstrationen.

2.3.2021

 

 

 

 

Rosgwardija wurde eingesetzt, um die Demonstrationen zur Unterstützung von Nawalny, die am 23. Januar und 21. April 2021 stattfanden, zu unterdrücken, und es wurde berichtet, dass viele der Offiziere von OMON und der Nationalgarde brutal und gewalttätig gegen die Protestierenden vorgingen. Die Sicherheitskräfte gingen gezielt und aggressiv gegen Dutzende von Journalisten vor, so auch gegen die Korrespondentin Kristina Safronowa vom Nachrichtenportal Meduza, die von einem OMON-Offizier geschlagen wurde, und die Journalistin Jelisaweta Kirpanowa von der Zeitung Nowaja Gaseta, die nach einem Schlag mit einem Polizeiknüppel eine blutende Kopfwunde davontrug. Während der Proteste vom 23. Januar 2021 nahmen die Sicherheitskräfte willkürlich mehr als 300 Minderjährige fest.

 

5.

ZHU Hailun

朱海仑 (chinesische Schreibweise)

Position(en): Mitglied des 13. Nationalen Volkskongresses der Volksrepublik China (für die Legislaturperiode 2018-2023), Vertreter des Uigurischen Autonomen Gebiets Xinjiang (Xinjiang Uyghur Autonomous Region — XUAR); Mitglied des Ausschusses des Nationalen Volkskongresses für Überwachungs- und Justizielle Angelegenheiten (seit dem 19. März 2018).

Ehemaliger Sekretär des Ausschusses für Politik und Recht des Uigurischen Autonomen Gebiets Xinjiang (XUAR) und ehemaliger stellvertretender Sekretär des Parteikomitees des XUAR (2016-2019). Ehemaliger stellvertretender Leiter des ständigen Ausschusses des 13. Volkskongresses des XUAR, einer regionalen gesetzgebenden Einrichtung (von 2019 bis zum 5. Februar 2021, er war jedoch bis mindestens März 2021 noch aktiv). Mitglied des 13. Nationalen Volkskongresses der Volksrepublik China (für die Legislaturperiode 2018-2023), Vertreter des XUAR. Seit dem 19. März 2018 Mitglied des Ausschusses des Nationalen Volkskongresses für Überwachungs- und Justizielle Angelegenheiten.

22.3.2021

 

 

 

Geburtsdatum: Januar 1958

Geburtsort: Lianshui, Jiangsu (China)

Staatsangehörigkeit: chinesisch

Geschlecht: männlich

Als Sekretär des Ausschusses für Politik und Recht des XUAR (2016-2019) war Zhu Hailun für die Wahrung der internen Sicherheit und die Rechtsdurchsetzung im XUAR verantwortlich. Als solcher hatte er eine politische Schlüsselposition bei der Aufsicht und Umsetzung eines gegen Uiguren und Angehörige anderer muslimischer ethnischer Minderheiten gerichteten groß angelegten Überwachungs-, Internierungs- und Indoktrinationsprogramms inne. Zhu Hailun wird als ‚Architekt‘ dieses Programms bezeichnet. Aus diesem Grund ist er für schwere Menschenrechtsverletzungen in China verantwortlich, insbesondere für die willkürliche Masseninternierung von Uiguren und Angehörigen anderer muslimischer ethnischer Minderheiten.

Als stellvertretender Leiter des ständigen Ausschusses des 13. Volkskongresses des XUAR (von 2019 bis zum 5. Februar 2021) hat Zhu Hailun weiterhin entscheidenden Einfluss im XUAR genommen, wo das gegen Uiguren und Angehörige anderer muslimischer ethnischer Minderheiten gerichtete, groß angelegte Überwachungs-, Internierungs- und Indoktrinationsprogramm weiterhin durchgeführt wird.

 

9.

JONG Kyong-thaek (alias CHO’NG, Kyo’ng-t’aek)

정경택 (koreanische Schreibweise)

Position(en): Minister für Staatssicherheit der Demokratischen Volksrepublik Korea (DVRK)

Geburtsdatum: zwischen dem 1.1.1961 und dem 31.12.1963

Staatsangehörigkeit: Demokratische Volksrepublik Korea (DVRK)

Geschlecht: männlich

Jong Kyong-thaek ist seit 2017 Minister für Staatssicherheit der Demokratischen Volksrepublik Korea (DVRK). Das Ministerium für Staatssicherheit der DVRK ist eine der Institutionen, die maßgeblich für die Umsetzung der repressiven Sicherheitspolitik der DVRK verantwortlich sind, wobei ein Schwerpunkt auf der Ermittlung und Unterdrückung von Kritik an der Politik, von Einflüssen ‚subversiver‘ Informationen aus dem Ausland und von jeglichem anderen Verhalten, das als ernsthafte politische Gefahr für das politische System und die Führung erachtet wird.

Als Minister für Staatssicherheit ist Jong Kyong-thaek für schwere Menschenrechtsverletzungen in der DVRK verantwortlich, insbesondere für Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe, außergerichtliche, summarische oder willkürliche Hinrichtungen und Tötungen, das Verschwindenlassen von Personen und willkürliche Festnahmen oder Inhaftierungen sowie für weitverbreitete Zwangsarbeit und sexuelle Gewalt gegen Frauen.

22.3.2021

10.

RI Yong Gil (alias RI Yong Gi, RI Yo’ng-kil, YI Yo’ng-kil)

리영길 (koreanische Schreibweise)

Position(en): Verteidigungsminister der Demokratischen Volksrepublik Korea (DVRK)

Geburtsdatum: 1955

Staatsangehörigkeit: Demokratische Volksrepublik Korea (DVRK)

Geschlecht: männlich

Ri Yong Gil ist Verteidigungsminister der Demokratischen Volksrepublik Korea (DVRK). Von Januar 2021 bis Juni oder Juli 2021 war er Minister für soziale Sicherheit. Zwischen 2018 und Januar 2021 war er Generalstabschef der koreanischen Volksarmee.

Als Verteidigungsminister ist Ri Yong Gil für schwere Menschenrechtsverletzungen in der DVRK verantwortlich, die auch von Mitgliedern des militärischen Sicherheitskommandos und anderer Einheiten der koreanischen Volksarmee begangen wurden.

Das Ministerium für soziale Sicherheit der DVRK (ehemals bekannt als Ministerium für Volkssicherheit oder Ministerium für die öffentliche Sicherheit) und das militärische Sicherheitskommando sind Institutionen, die maßgeblich für die Umsetzung der repressiven Sicherheitspolitik der DVRK verantwortlich sind, einschließlich der Befragung und Bestrafung von Personen, die ‚illegal‘ aus der DVRK flüchten. Das Ministerium für soziale Sicherheit ist über seine Gefängnisbehörde insbesondere für das Betreiben von Straflagern und Arbeitslagern für Kurzinhaftierungen verantwortlich, in denen Gefangene/Inhaftierte vorsätzlichem Aushungern und anderen unmenschlichen Behandlungen ausgesetzt sind.

22.3.2021

 

 

 

 

Als ehemaliger Minister für soziale Sicherheit ist Ri Yong Gil für schwere Menschenrechtsverletzungen in der DVRK verantwortlich, insbesondere für Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe, außergerichtliche, summarische oder willkürliche Hinrichtungen und Tötungen, das Verschwindenlassen von Personen und willkürliche Festnahmen oder Inhaftierungen sowie für weitverbreitete Zwangsarbeit und sexuelle Gewalt gegen Frauen.

Als ehemaliger Generalstabschef der koreanischen Volksarmee ist Ri Yong Gil auch für die weit verbreiteten schweren Menschenrechtsverletzungen, die die koreanische Volksarmee begangen hat, verantwortlich.

 

12.

Abderrahim AL-KANI (alias Abdul-Rahim AL-KANI, Abd-al-Rahim AL-KANI)

الرحيم الكاني عبد (arabische Schreibweise)

Position(en): Mitglied der Kanijat-Miliz

Geburtsdatum: 7.9.1997

Staatsangehörigkeit: libysch

Reisepass-Nr.: PH3854LY

Personalausweis-Nr.: 119970331820

Geschlecht: männlich

Abderrahim Al-Kani ist ein wichtiges Mitglied der Kanijat-Miliz und Bruder des Anführers der Kanijat-Miliz, Mohammed Khalifa Al-Khani (im Juli 2021 verstorben). Die Kanijat-Miliz hatte zwischen 2015 und Juni 2020 die Kontrolle über die libysche Stadt Tarhuna.

Abderrahim Al-Kani ist für die interne Sicherheit der Kanijat-Miliz zuständig. In dieser Funktion ist er für schwere Menschenrechtsverletzungen in Libyen verantwortlich, insbesondere außergerichtliche Tötungen und das Verschwindenlassen von Personen in Tarhuna zwischen 2015 und Juni 2020.

Abderrahim Al-Kani und die Kanijat-Miliz sind Anfang Juni 2020 aus Tarhuna in den Osten Libyens geflüchtet. Danach wurden in Tarhuna mehrere Massengräber entdeckt, die der Kanijat-Miliz zugeschrieben werden.

22.3.2021

13.

Aiub Vakhaevich KATAEV (alias Ayubkhan Vakhaevich KATAEV)

Аюб Вахаевич КАТАЕВ (alias Аюбхан Вахаевич КАТАЕВ) (russische Schreibweise)

Position(en): Ehemaliger Abteilungsleiter des Innenministeriums der Russischen Föderation in der Stadt Argun in der Republik Tschetschenien.

Geburtsdatum: 1.12.1980 oder 1.12.1984

Staatsangehörigkeit: russisch

Geschlecht: männlich

Bis 2018 Abteilungsleiter des Innenministeriums der Russischen Föderation in der Stadt Argun in der Republik Tschetschenien.

In seiner Funktion als Abteilungsleiter des Innenministeriums der Russischen Föderation in Argun überwachte Aiub Kataev die Tätigkeiten der lokalen Staatssicherheits- und Polizeibehörden. In dieser Position überwachte er persönlich die weit verbreitete und systematische Verfolgung in Tschetschenien, die 2017 begonnen hat. Die Unterdrückung richtet sich gegen lesbische, schwule, bi-, trans- und intersexuelle Personen (LGBTI), Personen, von denen angenommen wird, dass sie zu LGBTI-Gruppen gehören, und andere Personen, die verdächtigt werden, in Opposition gegen den Staatschef der Republik Tschetschenien, Ramzan Kadyrov, zu stehen. Aiub Kataev und ehemals unter seinem Befehl stehende Kräfte sind für schwere Menschenrechtsverletzungen in Russland verantwortlich, insbesondere für Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung sowie willkürliche Festnahmen und Inhaftierungen und außergerichtliche oder willkürliche Hinrichtungen und Tötungen.

Zahlreichen Zeugen zufolge hat Aiub Kataev persönlich die Folterung von Inhaftierten überwacht und sich daran beteiligt.

22.3.2021

14.

Abuzaid (Abuzayed) Dzhandarovich VISMURADOV

Абузайд Джандарович ВИСМУРАДОВ (russische Schreibweise)

Position(en): Ehemaliger Befehlshaber der Einheit ‚Terek‘ der Spezialeinsatzkräfte (SOBR), stellvertretender Ministerpräsident der Republik Tschetschenien, inoffizieller Leibwächter des Staatschefs der Republik Tschetschenien, Ramzan Kadyrov

Geburtsdatum: 24.12.1975

Ehemaliger Befehlshaber der Einheit ‚Terek‘ der Spezialeinsatzkräfte (SOBR). Seit dem 23. März 2020 stellvertretender Ministerpräsident der Republik Tschetschenien. Inoffizieller Leibwächter des Staatschefs der Republik Tschetschenien, Ramzan Kadyrov.

Abuzaid Vismuradov war von März 2012 bis März 2020 Befehlshaber der Einheit ‚Terek‘ der SOBR. In dieser Position überwachte er persönlich die weit verbreitete und systematische Verfolgung in Tschetschenien, die 2017 begonnen hat. Die Unterdrückung richtet sich gegen lesbische, schwule, bi-, trans- und intersexuelle Personen (LGBTI), Personen, von denen angenommen wird, dass sie zu LGBTI-Gruppen gehören, und andere Personen, die verdächtigt werden, in Opposition gegen den Staatschef der Republik Tschetschenien, Ramzan Kadyrov, zu stehen.

22.3.2021‘

 

 

 

Geburtsort: Akhmat-Yurt/Khosi-Yurt, ehemalige Tschetscheno-Inguschische Autonome Sozialistische Sowjetrepublik (ASSR), jetzt Republik Tschetschenien (Russische Föderation)

Staatsangehörigkeit: russisch

Geschlecht: männlich

Abuzaid Vismuradov und die vormals unter seinem Befehl stehende Einheit ‚Terek‘ sind für schwere Menschenrechtsverletzungen in Russland verantwortlich, insbesondere Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung sowie willkürliche Festnahmen und Inhaftierungen und außergerichtliche oder willkürliche Hinrichtungen und Tötungen.

Zahlreichen Zeugen zufolge hat Abuzaid Vismuradov persönlich die Folterung von Inhaftierten überwacht und sich daran beteiligt. Er ist ein enger Gefährte von Ramzan Kadyrov, Staatschef der Republik Tschetschenien, der seit Jahren eine Kampagne der Unterdrückung gegen seine politischen Gegner führt.

 


7.12.2021   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 436/7


DURCHFÜHRUNGSVERORDNUNG (EU) 2021/2152 DES RATES

vom 6. Dezember 2021

zur Durchführung der Verordnung (EU) Nr. 208/2014 über restriktive Maßnahmen gegen bestimmte Personen, Organisationen und Einrichtungen angesichts der Lage in der Ukraine

DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EU) Nr. 208/2014 des Rates vom 5. März 2014 über restriktive Maßnahmen gegen bestimmte Personen, Organisationen und Einrichtungen angesichts der Lage in der Ukraine (1), insbesondere auf Artikel 14 Absatz 1,

auf Vorschlag des Hohen Vertreters der Union für Außen- und Sicherheitspolitik,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Am 5. März 2014 hat der Rat die Verordnung (EU) Nr. 208/2014 angenommen.

(2)

Auf der Grundlage einer Überprüfung durch den Rat sollte der Eintrag zu einer Person und die Informationen über ihre Verteidigungsrechte und ihr Recht auf wirksamen gerichtlichen Rechtsschutz gestrichen werden.

(3)

Anhang I der Verordnung (EU) Nr. 208/2014 sollte daher entsprechend geändert werden —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Anhang I der Verordnung (EU) Nr. 208/2014 wird gemäß dem Anhang der vorliegenden Verordnung geändert.

Artikel 2

Diese Verordnung tritt am Tag ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Geschehen zu Brüssel am 6. Dezember 2021.

Im Namen des Rates

Der Präsident

J. CIGLER KRALJ


(1)  ABl. L 66 vom 6.3.2014, S. 1.


ANHANG

Anhang I der Verordnung (EU) Nr. 208/2014 wird wie folgt geändert:

1.

In Abschnitt A. („Liste der natürlichen und juristischen Personen, Organisationen und Einrichtungen gemäß Artikel 2“) wird der Eintrag zu folgender Person gestrichen:

„17.

Oleksandr Viktorovych Klymenko (Олександр Вiкторович Клименко)“;

2.

In Abschnitt B. („Verteidigungsrechte und Recht auf wirksamen gerichtlichen Rechtsschutz“) wird Eintrag 17, auch zu Oleksandr Viktorovych Klymenko, gestrichen.


7.12.2021   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 436/9


DELEGIERTE VERORDNUNG (EU) 2021/2153 DER KOMMISSION

vom 6. August 2021

zur Ergänzung der Richtlinie (EU) 2019/2034 des Europäischen Parlaments und des Rates durch technische Regulierungsstandards zur Präzisierung der Kriterien für die Anwendung der Verordnung(EU) Nr. 575/2013 auf bestimmte Wertpapierfirmen

(Text von Bedeutung für den EWR)

DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Richtlinie (EU) 2019/2034 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27. November 2019 über die Beaufsichtigung von Wertpapierfirmen und zur Änderung der Richtlinien 2002/87/EG, 2009/65/EG, 2011/61/EU, 2013/36/EU, 2014/59/EU und 2014/65/EU (1), insbesondere auf Artikel 5 Absatz 6 Unterabsatz 3,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Nach Artikel 5 Absatz 1 der Richtlinie (EU) 2019/2034 können die zuständigen Behörden für bestimmte Wertpapierfirmen die gleiche aufsichtliche Behandlung vorschreiben wie für Kreditinstitute, die in den Anwendungsbereich der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates (2) fallen, und verlangen, dass diese Wertpapierfirmen die Aufsichtsanforderungen der Richtlinie 2013/36/EU des Europäischen Parlaments und des Rates (3) erfüllen.

(2)

Für die Zwecke von Artikel 5 Absatz 1 Buchstabe a der Richtlinie (EU) 2019/2034 sollte präzisiert werden, dass für den Fall, dass bei den Tätigkeiten einer Wertpapierfirma mindestens einer von vier quantitativen Schwellenwerten — OTC-Derivate, Übernahme der Emission von Finanzinstrumenten und/oder Platzierung von Finanzinstrumenten mit fester Übernahmeverpflichtung, Anlegern gewährte Kredite oder Darlehen sowie Umlauf von Schuldverschreibungen — überschritten wird, diese Tätigkeiten als in einem solchen Umfang ausgeübt gelten, dass der Ausfall oder die Notlage dieser Wertpapierfirma zu einem Systemrisiko führen könnte.

(3)

Angesichts der Systemrelevanz der Tätigkeiten von Wertpapierfirmen gemäß Artikel 5 der Richtlinie (EU) 2019/2034 und der potenziellen erheblichen Folgen bei einem Ansteckungseffekt innerhalb des Finanzsektors sollten Wertpapierfirmen, die Clearingmitglieder im Sinne von Artikel 4 Absatz 1 Nummer 3 der Verordnung (EU) 2019/2033 sind und Clearingdienste für andere Finanzinstitute anbieten, die selbst keine Clearingmitglieder sind, für die Zwecke von Artikel 5 Absatz 1 Buchstabe b der Richtlinie (EU) 2019/2034 als Clearingmitglieder betrachtet werden.

(4)

Diese Verordnung beruht auf dem Entwurf technischer Regulierungsstandards, den die Europäische Bankenaufsichtsbehörde der Kommission nach Konsultation der Europäischen Wertpapier- und Marktaufsichtsbehörde vorgelegt hat.

(5)

Die Europäische Bankenaufsichtsbehörde hat zu diesem Entwurf öffentliche Konsultationen durchgeführt, die damit verbundenen potenziellen Kosten- und Nutzeneffekte analysiert und die Stellungnahme der nach Artikel 37 der Verordnung (EU) Nr. 1093/2010 des Europäischen Parlament und des Rates (4) eingesetzten Interessengruppe Bankensektor eingeholt —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Umfang der Tätigkeiten

Für die Zwecke von Artikel 5 Absatz 1 Buchstabe a der Richtlinie (EU) 2019/2034 gelten die Tätigkeiten einer Wertpapierfirma dann als in einem solchen Umfang ausgeübt, dass der Ausfall oder die Notlage dieser Wertpapierfirma zu einem Systemrisiko führen könnte, wenn die Wertpapierfirma einen der folgenden Schwellenwerte überschreitet:

a)

Gesamt-Brutto-Nominalwert nicht zentral geclearter außerbörslich gehandelter Derivate in Höhe von 50 Mrd. EUR;

b)

Gesamtwert der Finanzinstrumente, für die eine Übernahme der Emission und/oder eine Platzierung mit fester Übernahmeverpflichtung durchgeführt wurde, in Höhe von 5 Mrd. EUR;

c)

Gesamtwert der Kredite oder Darlehen, die Anlegern für die Durchführung von Transaktionen gewährt wurden, in Höhe von 5 Mrd. EUR;

d)

Gesamtwert der ausstehenden Schuldverschreibungen in Höhe von 5 Mrd. EUR.

Artikel 2

Clearingmitglied

Wertpapierfirmen, die Clearingmitglieder sind und Clearingdienste für andere Finanzinstitute anbieten, die selbst keine Clearingmitglieder sind, werden für die Zwecke von Artikel 5 Absatz 1 Buchstabe b der Richtlinie (EU) 2019/2034 als Clearingmitglieder betrachtet.

Artikel 3

Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 6. August 2021

Für die Kommission

Die Präsidentin

Ursula VON DER LEYEN


(1)  ABl. L 314 vom 5.12.2019, S. 64.

(2)  Verordnung (EU) Nr. 575/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 über Aufsichtsanforderungen an Kreditinstitute und Wertpapierfirmen und zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 648/2012 (ABl. L 176 vom 27.6.2013, S. 1).

(3)  Richtlinie 2013/36/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 über den Zugang zur Tätigkeit von Kreditinstituten und die Beaufsichtigung von Kreditinstituten und Wertpapierfirmen, zur Änderung der Richtlinie 2002/87/EG und zur Aufhebung der Richtlinien 2006/48/EG und 2006/49/EG (ABl. L 176 vom 27.6.2013, S. 338).

(4)  Verordnung (EU) Nr. 1093/2010 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 24. November 2010 zur Errichtung einer Europäischen Aufsichtsbehörde (Europäische Bankenaufsichtsbehörde), zur Änderung des Beschlusses Nr. 716/2009/EG und zur Aufhebung des Beschlusses 2009/78/EG der Kommission (ABl. L 331 vom 15.12.2010, S. 12).


7.12.2021   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 436/11


DELEGIERTE VERORDNUNG (EU) 2021/2154 DER KOMMISSION

vom 13. August 2021

zur Ergänzung der Richtlinie (EU) 2019/2034 des Europäischen Parlaments und des Rates durch technische Regulierungsstandards, die geeignete Kriterien zur Ermittlung von Kategorien von Mitarbeitern ergänzen, deren berufliche Tätigkeit sich wesentlich auf das Risikoprofil einer Wertpapierfirma oder der von ihr verwalteten Vermögenswerte auswirkt

(Text von Bedeutung für den EWR)

DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

Gestützt auf die Richtlinie (EU) 2019/2034 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27. November 2019 über die Beaufsichtigung von Wertpapierfirmen und zur Änderung der Richtlinien 2002/87/EG, 2009/65/EG, 2011/61/EU, 2013/36/EU, 2014/59/EU und 2014/65/EU (1), insbesondere auf Artikel 30 Absatz 4 Unterabsatz 3 der genannten Richtlinie,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Während Wertpapierfirmen, die gemäß Artikel 1 Absätze 2 und 5 der Verordnung (EU) 2019/2033 des Europäischen Parlaments und des Rates (2) in den Anwendungsbereich der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates (3) sowie der Titel VII und VIII der Richtlinie 2013/36/EU des Europäischen Parlaments und des Rates (4) fallen, der Delegierten Verordnung (EU) 2021/923 (5) unterliegen, müssen Wertpapierfirmen, die in den Anwendungsbereich der Richtlinie (EU) 2019/2034 des Europäischen Parlaments und des Rates fallen, spezifische Anforderungen an die variable Vergütung aller Mitarbeiter anwenden, deren berufliche Tätigkeit sich wesentlich auf das Risikoprofil der Wertpapierfirma oder der von ihr verwalteten Vermögenswerte auswirkt. Es müssen geeignete Kriterien festgelegt werden, anhand deren diese Mitarbeiter ermittelt werden können. Die Kriterien sollten den Befugnissen und Zuständigkeiten dieser Mitarbeiter, dem Risikoprofil der Wertpapierfirma oder der von ihr verwalteten Vermögenswerte und den Leistungsindikatoren der Wertpapierfirma, ihrer internen Organisation sowie Art, Umfang und Komplexität der betreffenden Wertpapierfirma Rechnung tragen. Die Kriterien sollten es den Wertpapieren auch ermöglichen, in ihrer Vergütungspolitik geeignete Anreize zu schaffen, um sicherzustellen, dass die betreffenden Mitarbeiter bei der Wahrnehmung ihrer Aufgaben umsichtig handeln. Außerdem sollten die Kriterien das Risikoniveau unterschiedlicher Tätigkeiten innerhalb der Wertpapierfirma widerspiegeln.

(2)

Die Mitglieder des Leitungsorgans tragen die letztendliche Verantwortung für die Wertpapierfirma, ihre Strategie und ihre Tätigkeiten und sollten daher stets als Mitarbeiter mit wesentlichen Auswirkungen auf das Risikoprofil der Wertpapierfirma eingestuft werden. Dies gilt sowohl für die Entscheidungen treffenden Mitglieder des Leitungsorgans in seiner Managementfunktion als auch für die Mitglieder des Leitungsorgans in seiner Aufsichtsfunktion, die die Entscheidungsprozesse überwachen und die Entscheidungen prüfen.

(3)

Einige Mitarbeiter sind für die Bereitstellung interner Unterstützung verantwortlich, die für die Geschäftstätigkeiten einer Wertpapierfirma von entscheidender Bedeutung ist. Auch ihre Tätigkeiten und Entscheidungen können sich wesentlich auf das Risikoprofil einer Wertpapierfirma oder der von ihr verwalteten Vermögenswerte auswirken, da von ihren Tätigkeiten und Entscheidungen wesentliche operative und sonstige Risiken für die Wertpapierfirma ausgehen können.

(4)

Die beruflichen Tätigkeiten von Mitarbeitern mit Managementverantwortung können sich wesentlich auf das Risikoprofil der Wertpapierfirma oder der von ihr verwalteten Vermögenswerte auswirken, da diese Mitarbeiter strategische oder andere grundlegende Entscheidungen treffen können, die sich auf die Geschäftstätigkeit der Wertpapierfirma oder die angewendeten Kontrollaufgaben auswirken. Zu diesen Kontrollaufgaben gehören in der Regel Risikomanagement, Rechtsbefolgung (Compliance) und internes Audit. Die von Geschäftsbereichen eingegangenen Risiken und die Art und Weise der Steuerung dieser Geschäftsbereiche sind die wichtigsten Faktoren, die sich auf das Risikoprofil einer Wertpapierfirma oder der von ihr verwalteten Vermögenswerte auswirken. Manche Geschäftstätigkeiten bergen höhere Risiken als andere, weshalb die Art der Geschäftstätigkeiten berücksichtigt werden sollte.

(5)

Geeignete qualitative Kriterien sollten gewährleisten, dass Mitarbeiter als Mitarbeiter mit wesentlichen Auswirkungen eingestuft werden, wenn sie für Gruppen von Mitarbeitern verantwortlich sind, deren Tätigkeiten sich wesentlich auf das Risikoprofil der Wertpapierfirma und der von ihr verwalteten Vermögenswerte auswirken könnten. Dies schließt auch Situationen ein, in denen die Tätigkeiten einzelner ihnen unterstellter Mitarbeiter allein betrachtet keine wesentlichen Auswirkungen auf das Risikoprofil der Wertpapierfirma haben, die Tätigkeiten der Gruppe insgesamt aber solche Auswirkungen haben könnten.

(6)

Die Gesamtvergütung der einzelnen Mitarbeiter hängt in der Regel davon ab, welchen Beitrag diese Mitarbeiter zur Verwirklichung der Geschäftsziele der Wertpapierfirma leisten. Diese Vergütung hängt somit von den Zuständigkeiten, Pflichten, Fähigkeiten und Qualifikationen der Mitarbeiter sowie der Leistung der Mitarbeiter und der Wertpapierfirma ab. Erhält ein Mitarbeiter eine Gesamtvergütung, die einen bestimmten Schwellenwert überschreitet, kann davon ausgegangen werden, dass diese Vergütung ihren Grund in dem Beitrag des betreffenden Mitarbeiters zu den Geschäftszielen der Wertpapierfirma hat und damit in einer Verbindung zu den Auswirkungen seiner beruflichen Tätigkeiten auf das Risikoprofil der Wertpapierfirma oder der von ihr verwalteten Vermögenswerte steht. Es ist daher angezeigt, quantitative Kriterien in Bezug auf die Gesamtvergütung eines Mitarbeiters sowohl in absoluten Zahlen als auch im Verhältnis zu anderen Mitarbeitern innerhalb derselben Wertpapierfirma anzuwenden, um festzustellen, ob die beruflichen Tätigkeiten des betreffenden Mitarbeiters wesentliche Auswirkungen auf das Risikoprofil der Wertpapierfirma und der von ihr verwalteten Vermögenswerte haben könnten.

(7)

Es sollten eindeutige geeignete Schwellenwerte zur Ermittlung der Mitarbeiter festgelegt werden, deren berufliche Tätigkeiten wesentliche Auswirkungen auf das Risikoprofil einer Wertpapierfirma oder der von ihr verwalteten Vermögenswerte haben. Von den Wertpapierfirmen sollte erwartet werden, dass sie die quantitativen Kriterien zeitnah anwenden. Damit die quantitativen Kriterien realistisch sind, sollten sie der Entwicklung der Vergütung folgen. Eine erste Methode, um dieser Entwicklung zu folgen, besteht darin, die quantitativen Kriterien auf die im vorhergehenden Leistungsjahr gewährte Gesamtvergütung zu stützen, die die für dieses Leistungsjahr gezahlte feste Vergütung und die in diesem Leistungsjahr gewährte variable Vergütung umfasst. Eine zweite Methode, um dieser Entwicklung zu folgen, besteht darin, die quantitativen Kriterien auf die für das vorhergehende Leistungsjahr gewährte Gesamtvergütung zu stützen, die die für dieses Leistungsjahr gezahlte feste Vergütung und die im laufenden Leistungsjahr für das vorhergehende Geschäftsjahr gewährte variable Vergütung umfasst. Die zweite Methode sieht zwar eine bessere Anpassung des Ermittlungsverfahrens an die für einen Leistungszeitraum tatsächlich gewährte Vergütung vor, kann jedoch nur angewendet werden, wenn eine zeitnahe Berechnung für die Anwendung der quantitativen Kriterien möglich ist. Wenn eine solche zeitnahe Berechnung nicht mehr möglich ist, sollte die erste Methode angewendet werden. Bei beiden Methoden kann die variable Vergütung Beträge umfassen, die je nach den von der Wertpapierfirma verwendeten Leistungskriterien auf der Grundlage von Leistungszeiträumen von mehr als einem Jahr gewährt werden.

(8)

Für die Ermittlung der Mitarbeiter, deren berufliche Tätigkeit sich wesentlich auf das Risikoprofil der Wertpapierfirma oder der von ihr verwalteten Vermögenswerte auswirkt, sollte ein quantitativer Schwellenwert von 500 000 EUR festgelegt werden. Eine Vergütung, die über diesem quantitativen Schwellenwert liegt oder zu den höchsten Vergütungen innerhalb der Wertpapierfirma gehört, begründet somit eine starke Vermutung dafür, dass sich die Tätigkeit der Mitarbeiter, die eine solche Vergütung erhalten, wesentlich auf das Risikoprofil der Wertpapierfirma oder der von ihr verwalteten Vermögenswerte auswirkt; in diesem Fall sollte eine stärkere aufsichtliche Kontrolle vorgenommen werden, um festzustellen, ob sich die berufliche Tätigkeit dieser Mitarbeiter wesentlich auf das Risikoprofil der Wertpapierfirma oder der von ihr verwalteten Vermögenswerte auswirkt.

(9)

Solche auf quantitativen Kriterien beruhenden Vermutungen sollten jedoch nicht gelten, wenn Wertpapierfirmen anhand zusätzlicher objektiver Kriterien zu der Feststellung gelangen, dass diese Mitarbeiter unter Berücksichtigung aller tatsächlichen oder potenziellen Risiken der Wertpapierfirma de facto keine wesentlichen Auswirkungen auf das Risikoprofil der Wertpapierfirma oder der von ihr verwalteten Vermögenswerte haben. Um eine wirksame und einheitliche Anwendung dieser objektiven Kriterien zu gewährleisten, sollte der Ausschluss der ermittelten bestverdienenden Mitarbeiter oder der Mitarbeiter mit einer Vergütung von mehr als 750 000 EUR von den zuständigen Behörden genehmigt werden. Bei Mitarbeitern, denen eine Vergütung von mehr als 1 000 000 EUR gewährt wird (Hochverdiener), sollten die zuständigen Behörden die Europäische Bankenaufsichtsbehörde (EBA) unterrichten, bevor sie einen Ausschluss genehmigen, damit die EBA die einheitliche Anwendung dieser Kriterien gewährleisten kann.

(10)

Die Zugehörigkeit zur selben Vergütungskategorie wie die Mitglieder der Geschäftsleitung oder die Mitarbeiter, die hohe Risikopositionen eingehen können (Risikoträger), kann auch ein Indikator dafür sein, dass sich die beruflichen Tätigkeiten des Mitarbeiters wesentlich auf das Risikoprofil der Wertpapierfirma oder der von ihr verwalteten Vermögenswerte auswirkt. Zu diesem Zweck sollte die Vergütung von Mitarbeitern in Kontroll- oder Unterstützungsfunktionen und von Mitgliedern des Leitungsorgans in seiner Aufsichtsfunktion unberücksichtigt bleiben. Bei der Anwendung dieses quantitativen Kriteriums sollte auch berücksichtigt werden, dass die Höhe der Zahlungen von Land zu Land unterschiedlich ist. Wertpapierfirmen sollte der Nachweis gestattet werden, dass Mitarbeiter, die zwar der Vergütungskategorie angehören, aber keines der qualitativen oder sonstigen quantitativen Kriterien erfüllen, unter Berücksichtigung aller tatsächlichen und potenziellen Risiken der Wertpapierfirma keine wesentlichen Auswirkungen auf das Risikoprofil der Wertpapierfirma oder der von ihr verwalteten Vermögenswerte haben, wobei alle Risiken, denen die Wertpapierfirma ausgesetzt ist oder ausgesetzt sein könnte, zu berücksichtigen sind.

(11)

Damit die zuständigen Behörden und die Prüfer die Bewertungen überprüfen können, die von den Wertpapierfirmen vorgenommen werden, um die Mitarbeiter zu ermitteln, deren berufliche Tätigkeiten wesentliche Auswirkungen auf das Risikoprofil der Wertpapierfirma oder der von ihnen verwalteten Vermögenswerte haben, ist es von entscheidender Bedeutung, dass die Wertpapierfirmen Aufzeichnungen über die vorgenommenen Bewertungen und deren Ergebnisse führen, auch hinsichtlich der Mitarbeiter, die anhand von Kriterien auf der Grundlage ihrer Gesamtvergütung ermittelt wurden, deren berufliche Tätigkeiten jedoch nicht als solche mit wesentlichen Auswirkungen auf das Risikoprofil der Wertpapierfirma oder der von ihr verwalteten Vermögenswerte bewertet werden.

(12)

Diese Verordnung stützt sich auf den Entwurf technischer Regulierungsstandards, der der Kommission von der EBA in Abstimmung mit der Europäischen Wertpapier- und Marktaufsichtsbehörde übermittelt wurde.

(13)

Die EBA hat zu diesem Entwurf technischer Regulierungsstandards öffentliche Konsultationen durchgeführt, die damit verbundenen potenziellen Kosten- und Nutzeneffekte analysiert und die Stellungnahme der nach Artikel 37 der Verordnung (EU) Nr. 1093/2010 des Europäischen Parlament und des Rates (6) eingesetzten Interessengruppe Bankensektor eingeholt.

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Begriffsbestimmungen

Für die Zwecke dieser Verordnung gelten folgende Begriffsbestimmungen:

1.

„Managementverantwortung“ bezeichnet eine Situation, in der ein Mitarbeiter einen Geschäftsbereich leitet oder in leitender Funktion eine Kontrollaufgabe wahrnimmt und dem Leitungsorgan als Ganzem, einem Mitglied des Leitungsorgans oder der Geschäftsleitung unmittelbar rechenschaftspflichtig ist;

2.

„Kontrollaufgabe“ bezeichnet eine Aufgabe, die unabhängig vom kontrollierten Geschäftsbereich wahrgenommen wird und in deren Rahmen eine objektive Bewertung oder eine Überprüfung der Risiken der Wertpapierfirma vorzunehmen oder über sie Bericht zu erstatten ist; dazu gehören unter anderem Risikomanagement, Rechtsbefolgung (Compliance) und internes Audit;

3.

„Geschäftsbereich“ bezeichnet einen Geschäftsbereich im Sinne des Artikels 142 Absatz 1 Nummer 3 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013.

Artikel 2

Anwendung der Kriterien

(1)   Wird diese Verordnung nach Artikel 25 der Richtlinie (EU) 2019/2034 auf Einzelbasis angewendet, so wird die Erfüllung der in den Artikeln 3 bis 4 dieser Verordnung festgelegten Kriterien anhand des individuellen Risikoprofils der Wertpapierfirma geprüft.

(2)   Wird diese Verordnung nach Artikel 25 der Richtlinie (EU) 2019/2034 auf konsolidierter Basis angewendet, so wird die Erfüllung der in den Artikeln 3 bis 4 dieser Verordnung festgelegten Kriterien anhand des individuellen Risikoprofils der Wertpapierfirma auf konsolidierter Basis geprüft.

(3)   Wird Artikel 4 Absatz 1 Buchstabe a auf Einzelbasis angewendet, so wird die von der Wertpapierfirma gewährte Vergütung berücksichtigt.

(4)   Wird Artikel 4 Absatz 1 Buchstabe a auf konsolidierter Basis angewendet, so berücksichtigt die konsolidierende Wertpapierfirma die von zum Konsolidierungskreis gehörenden Unternehmen gewährte Vergütung.

(5)   Artikel 4 Absatz 1 Buchstabe b wird nur auf Einzelbasis angewendet.

(6)   Artikel 4 Absatz 1 Buchstabe c wird auf Einzelbasis und auf konsolidierter Basis angewendet.

Artikel 3

Qualitative Kriterien

Mitarbeiter gelten als Mitarbeiter mit wesentlichen Auswirkungen auf das Risikoprofil einer Wertpapierfirma oder der von ihr verwalteten Vermögenswerte, wenn eines oder mehrere der folgenden qualitativen Kriterien erfüllt sind:

a)

Der Mitarbeiter ist Mitglied des Leitungsorgans in seiner Managementfunktion;

b)

der Mitarbeiter ist Mitglied des Leitungsorgans in seiner Aufsichtsfunktion;

c)

der Mitarbeiter ist Mitglied der Geschäftsleitung;

d)

in Wertpapierfirmen mit einer Gesamtbilanzsumme von mindestens 100 Mio. EUR, Mitarbeiter mit Managementverantwortung für Geschäftsbereiche, die mindestens eine der zulassungspflichtigen Dienstleistungen erbringen, die in Anhang I Abschnitt A Nummern 2 bis 7 der Richtlinie 2014/65/EU des Europäischen Parlaments und des Rates (7) aufgeführt sind;

e)

der Mitarbeiter hat Managementverantwortungen für die Tätigkeiten einer Kontrollaufgabe;

f)

der Mitarbeiter hat Managementverantwortungen bei der Verhinderung von Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung;

g)

der Mitarbeiter ist für das Management eines wesentlichen Risikos im Sinne von Artikel 28 Absatz 3 der Richtlinie (EU) 2019/2034 in der Wertpapierfirma verantwortlich oder ist stimmberechtigtes Mitglied eines Ausschusses, der für das Management eines wesentlichen Risikos der Wertpapierfirma verantwortlich ist;

h)

in einer Wertpapierfirma, die über eine Zulassung für die Erbringung von mindestens einer der Dienstleistungen verfügt, die in Anhang I Abschnitt A Nummern 2 bis 7 der Richtlinie 2014/65/EU des Europäischen Parlaments und des Rates aufgeführt sind, ist der Mitarbeiter für das Management einer der folgenden Tätigkeiten verantwortlich:

i)

Wirtschaftsanalyse;

ii)

Informationstechnologie;

iii)

Informationssicherheit;

iv)

Vereinbarungen über die Auslagerung kritischer oder wesentlicher Aufgaben gemäß Artikel 30 Absatz 1 der Delegierten Verordnung (EU) 2017/565 der Kommission (8).

i)

im Hinblick auf Entscheidungen über die Genehmigung der Einführung neuer Produkte oder ihre Verhinderung durch sein Veto erfüllt der Mitarbeiter eines der folgenden Kriterien:

i)

der Mitarbeiter ist befugt, solche Entscheidungen zu treffen;

ii)

der Mitarbeiter ist stimmberechtigtes Mitglied eines Ausschusses, der befugt ist, solche Entscheidungen zu treffen.

Artikel 4

Quantitative Kriterien

(1)   Vorbehaltlich der Absätze 2 bis 5 gilt ein Mitarbeiter als Mitarbeiter mit wesentlichen Auswirkungen auf das Risikoprofil einer Wertpapierfirma oder der von ihr verwalteten Vermögenswerte, wenn eines der folgenden quantitativen Kriterien erfüllt ist:

a)

Dem Mitarbeiter wurde eine Gesamtvergütung in Höhe von mindestens 500 000 EUR im vorangegangenen Geschäftsjahr oder für das vorangegangene Geschäftsjahr gewährt;

b)

im Falle einer Wertpapierfirma mit mehr als 1 000 Mitarbeitern gehören die Mitarbeiter zu den 0,3 % des Personals (auf die nächstliegende ganze Zahl gerundet), denen innerhalb der Wertpapierfirma auf individueller Basis im vorhergehenden Geschäftsjahr oder für das vorhergehende Geschäftsjahr die höchste Gesamtvergütung gewährt wurde;

c)

dem Mitarbeiter wurde im vorangegangenen Geschäftsjahr oder für das vorangegangene Geschäftsjahr eine Gesamtvergütung gewährt, die mindestens der niedrigsten Gesamtvergütung entspricht, die einem Mitarbeiter gewährt wurde, der eines oder mehrere der in Artikel 3 Buchstaben a, c, d, h oder i genannten Kriterien erfüllt.

(2)   Die in Absatz 1 genannten Kriterien gelten nicht, wenn die Wertpapierfirma zur Feststellung gelangt, dass der Mitarbeiter oder die Mitarbeiterkategorie, der der Mitarbeiter angehört, sich nicht wesentlich auf das Risikoprofil der Wertpapierfirma oder der von ihr verwalteten Vermögenswerte auswirkt.

(3)   Ob die Bedingung in Absatz 2 dieses Artikels erfüllt ist, wird anhand objektiver Kriterien beurteilt, die allen relevanten Risiken und Leistungsindikatoren Rechnung tragen, welche von der Wertpapierfirma herangezogen werden, um im Einklang mit Artikel 28 der Richtlinie (EU) 2019/2034 und auf der Grundlage der Verpflichtungen und Befugnisse des jeweiligen Mitarbeiters oder der jeweiligen Mitarbeiterkategorie und seiner bzw. ihrer Auswirkungen auf das Risikoprofil der Wertpapierfirma oder der von ihr verwalteten Vermögenswerte — verglichen mit den Auswirkungen der beruflichen Tätigkeit von gemäß Artikel 3 dieser Verordnung ermittelten Mitarbeitern — Risiken zu ermitteln, zu steuern und zu überwachen.

(4)   Für die Anwendung von Absatz 2 durch eine Wertpapierfirma auf einen in Absatz 1 Buchstabe b genannten Mitarbeiter oder einen Mitarbeiter, dem im vorangegangenen Geschäftsjahr oder für das vorangegangene Geschäftsjahr eine Gesamtvergütung von mindestens 750 000 EUR gewährt wurde, ist die vorherige Genehmigung der für die Beaufsichtigung dieser Wertpapierfirma zuständigen Behörde erforderlich.

Die zuständige Behörde erteilt die vorherige Genehmigung nur, wenn die Wertpapierfirma nachweisen kann, dass die in Absatz 2 genannte Bedingung unter Zugrundelegung der Bewertungskriterien in Absatz 3 erfüllt ist.

(5)   Wurde dem Mitarbeiter im vorangegangenen Geschäftsjahr oder für das vorangegangene Geschäftsjahr eine Gesamtvergütung von 1 000 000 EUR oder mehr gewährt, so erteilt die zuständige Behörde die vorherige Genehmigung nach Absatz 4 nur unter außergewöhnlichen Umständen. Zur Gewährleistung der einheitlichen Anwendung dieses Absatzes unterrichtet die zuständige Behörde die EBA, bevor sie ihre Genehmigung in Bezug auf einen solchen Mitarbeiter erteilt.

Das Vorliegen außergewöhnlicher Umstände ist von der Wertpapierfirma nachzuweisen und von der zuständigen Behörde zu prüfen. Außergewöhnliche Umstände sind Situationen, die ungewöhnlich und sehr selten sind oder weit über das Übliche hinausgehen. Die außergewöhnlichen Umstände müssen sich auf den betreffenden Mitarbeiter beziehen.

Artikel 5

Berechnung der gewährten Gesamtvergütung

(1)   Alle Beträge der variablen und der festen Vergütung werden brutto und auf der Basis von Vollzeitäquivalenten berechnet.

(2)   In der Vergütungspolitik der Wertpapierfirma wird das Bezugsjahr für die variable Vergütung festgelegt, das bei der Berechnung der Gesamtvergütung zugrunde gelegt wird. Dieses Bezugsjahr ist entweder das Jahr, das dem Geschäftsjahr vorausgeht, in dem die variable Vergütung gewährt wird, oder das Jahr, das dem Geschäftsjahr vorausgeht, für das die variable Vergütung gewährt wird.

Artikel 6

Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt am fünften Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 13. August 2021

Für die Kommission

Die Präsidentin

Ursula VON DER LEYEN


(1)  ABl. L 314 vom 5.12.2019, S. 64.

(2)  Verordnung (EU) 2019/2033 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27. November 2019 über Aufsichtsanforderungen an Wertpapierfirmen und zur Änderung der Verordnungen (EU) Nr. 1093/2010, (EU) Nr. 575/2013, (EU) Nr. 600/2014 und (EU) Nr. 806/2014 (ABl. L 314 vom 5.12.2019, S. 1).

(3)  Verordnung (EU) Nr. 575/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 über Aufsichtsanforderungen an Kreditinstitute und Wertpapierfirmen und zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 648/2012 (ABl. L 176 vom 27.6.2013, S. 1).

(4)  Richtlinie 2013/36/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 über den Zugang zur Tätigkeit von Kreditinstituten und die Beaufsichtigung von Kreditinstituten, zur Änderung der Richtlinie 2002/87/EG und zur Aufhebung der Richtlinien 2006/48/EG und 2006/49/EG (ABl. L 176 vom 27.6.2013, S. 338).

(5)  Delegierte Verordnung (EU) 2021/923 der Kommission vom 25. März 2021 zur Ergänzung der Richtlinie 2013/36/EU des Europäischen Parlaments und des Rates durch technische Regulierungsstandards zur Festlegung der Kriterien für die Definition der Managementverantwortung, der Kontrollaufgaben, der wesentlichen Geschäftsbereiche und einer erheblichen Auswirkung auf das Risikoprofil eines wesentlichen Geschäftsbereichs sowie zur Festlegung der Kriterien für die Ermittlung der Mitarbeiter oder Mitarbeiterkategorien, deren berufliche Tätigkeiten vergleichsweise ebenso wesentliche Auswirkungen auf das Risikoprofil des Instituts haben wie diejenigen der in Artikel 92 Absatz 3 der genannten Richtlinie aufgeführten Mitarbeiter oder Mitarbeiterkategorien (ABl. L 203 vom 9.6.2021, S. 1).

(6)  Verordnung (EU) Nr. 1093/2010 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 24. November 2010 zur Errichtung einer Europäischen Aufsichtsbehörde (Europäische Bankenaufsichtsbehörde), zur Änderung des Beschlusses Nr. 716/2009/EG und zur Aufhebung des Beschlusses 2009/78/EG der Kommission (ABl. L 331 vom 15.12.2010, S. 12).

(7)  Richtlinie 2014/65/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. Mai 2014 über Märkte für Finanzinstrumente sowie zur Änderung der Richtlinien 2002/92/EG und 2011/61/EU (ABl. L 173 vom 12.6.2014, S. 349).

(8)  Delegierte Verordnung (EU) 2017/565 der Kommission vom 25. April 2016 zur Ergänzung der Richtlinie 2014/65/EU des Europäischen Parlaments und des Rates in Bezug auf die organisatorischen Anforderungen an Wertpapierfirmen und die Bedingungen für die Ausübung ihrer Tätigkeit sowie in Bezug auf die Definition bestimmter Begriffe für die Zwecke der genannten Richtlinie (ABl. L 87 vom 31.3.2017, S. 1).


7.12.2021   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 436/17


DELEGIERTE VERORDNUNG (EU) 2021/2155 DER KOMMISSION

vom 13. August 2021

zur Ergänzung der Richtlinie (EU) 2019/2034 des Europäischen Parlaments und des Rates durch technische Regulierungsstandards zur Bestimmung der Klassen von Instrumenten, die die Bonität einer Wertpapierfirma unter der Annahme der Unternehmensfortführung angemessen widerspiegeln, sowie zur Bestimmung möglicher alternativer Regelungen, die für eine Verwendung zu Zwecken der variablen Vergütung geeignet sind

(Text von Bedeutung für den EWR)

DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Richtlinie (EU) 2019/2034 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27. November 2019 über die Beaufsichtigung von Wertpapierfirmen und zur Änderung der Richtlinien 2002/87/EG, 2009/65/EG, 2011/61/EU, 2013/36/EU, 2014/59/EU und 2014/65/EU (1), und insbesondere auf Artikel 32 Absatz 8 Unterabsatz 3 der genannten Richtlinie

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Eine in Instrumenten gewährte variable Vergütung sollte einem soliden und wirksamen Risikomanagement förderlich sein und nicht zur Übernahme von Risiken, die über die Risikobereitschaft der Wertpapierfirma hinausgehen, ermutigen. Daher sollten die für die Zwecke der variablen Vergütung einsetzbaren Klassen von Instrumenten die Interessen der Mitarbeiter mit den längerfristigen Interessen der Wertpapierfirma, ihrer Aktionäre, Gläubiger, Kunden und anderer Interessenvertreter in Einklang bringen, indem sie den Mitarbeitern Anreize bieten, im längerfristigen Interesse der Wertpapierfirma zu handeln.

(2)

Um eine starke Verknüpfung zur Bonität einer Wertpapierfirma unter der Annahme der Unternehmensfortführung sicherzustellen, sollten für die zu Zwecken der variablen Vergütung eingesetzten Instrumente angemessene Auslöseereignisse für eine Herabschreibung oder Umwandlung gelten, die in Situationen, in denen sich die Bonität einer Wertpapierfirma unter der Annahme der Unternehmensfortführung verschlechtert hat, zu einem Sinken des Werts der Instrumente führen. Die zu Vergütungszwecken verwendeten Auslöseereignisse sollten die Nachrangigkeitsstufe der Instrumente nicht verändern und somit nicht zur Untauglichkeit von Instrumenten des zusätzlichen Kernkapitals oder des Ergänzungskapitals als Eigenmittelinstrumente führen.

(3)

Während die für Instrumente des zusätzlichen Kernkapitals und des Ergänzungskapitals geltenden Bedingungen in Artikel 9 der Verordnung (EU) 2019/2033 des Europäischen Parlaments und des Rates (2) in Verbindung mit Teil 2 Titel 1 Kapitel 3 und 4 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates (3) festgelegt werden, gelten für die anderen Instrumente, auf die in Artikel 32 Absatz 1 Buchstabe j Ziffer iii der Richtlinie (EU) 2019/2034 Bezug genommen wird („andere Instrumente“) und die vollständig in Instrumente des harten Kernkapitals umgewandelt oder herabgeschrieben werden können, nach den genannten Verordnungen keine besonderen Bedingungen, da sie für Aufsichtszwecke nicht als Eigenmittelinstrumente eingestuft werden. Daher sollten für die unterschiedlichen Klassen von Instrumenten spezifische Anforderungen festgelegt werden, damit deren Eignung für die Zwecke der variablen Vergütung sichergestellt ist. Hierbei ist die unterschiedliche Beschaffenheit der Instrumente zu berücksichtigen. Die Verwendung von Instrumenten für die Zwecke der variablen Vergütung allein sollte kein Hinderungsgrund dafür sein, dass Instrumente als Eigenmittel der Wertpapierfirma gelten, solange die in der Verordnung (EU) 2019/2033 festgelegten Bedingungen erfüllt sind. Ebenso wenig sollte eine solche Verwendung an sich schon in einer Weise verstanden werden, dass ein Anreiz zum Einlösen des Instruments geschaffen würde, denn nach den Zurückbehaltungs- und Einbehaltungszeiträumen haben die Mitarbeiter im Allgemeinen die Möglichkeit, flüssige Mittel auf anderem Wege als einer Einlösung zu erhalten.

(4)

Andere Instrumente sind nicht auf die in Anhang I Abschnitt C der Richtlinie 2014/65/EU des Europäischen Parlaments und des Rates genannten Finanzinstrumente beschränkt (4). Um den Verwaltungsaufwand für die Schaffung solcher Instrumente zu verringern, sollten diese Instrumente auch den Rückgriff auf andere vertragliche Vereinbarungen zwischen Mitarbeitern und Wertpapierfirmen ermöglichen. Um sicherzustellen, dass diese anderen Instrumente die Bonität einer Wertpapierfirma unter der Annahme der Unternehmensfortführung widerspiegeln, sollte durch geeignete Anforderungen sichergestellt werden, dass diese Instrumente herabgeschrieben oder umgewandelt werden, bevor eine Wertpapierfirma ihre Eigenmittelanforderungen nicht erfüllt.

(5)

Werden zu Zwecken der variablen Vergütung eingesetzte Instrumente gekündigt, zurückgezahlt, zurückgekauft oder umgewandelt, sollten derartige Transaktionen im Allgemeinen nicht zu einer Erhöhung des Werts der gewährten Vergütung führen, indem den Wert des Instruments übersteigende Beträge ausgezahlt werden oder indem diese in Instrumente umgewandelt werden, die einen höheren Wert als die ursprünglich zugeteilten Instrumente haben. Durch die Ersetzung von Instrumenten zum gleichen Wert soll sichergestellt werden, dass die Vergütung nicht durch Instrumente oder Verfahren ausgezahlt wird, die einen Verstoß gegen die Richtlinie (EU) 2019/2034 oder die Verordnung (EU) 2019/2033 erleichtern.

(6)

Wird eine variable Vergütung gewährt und werden zu Zwecken der variablen Vergütung eingesetzte Instrumente gekündigt, zurückgezahlt, zurückgekauft oder umgewandelt, sind den betreffenden Transaktionen Werte zugrunde zu legen, die gemäß geltendem Rechnungslegungsrahmen festgestellt wurden. So wird sichergestellt, dass bei einer Rückzahlung, einer Kündigung, einem Rückkauf oder einer Umwandlung des Instruments der korrekte Betrag der variablen Vergütung gewährt wird und keine unangemessene Änderung erfolgt.

(7)

In Artikel 54 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 werden die Herabschreibungs- und Umwandlungsmechanismen für Instrumente des zusätzlichen Kernkapitals festgelegt. Darüber hinaus schreibt Artikel 32 Absatz 1 Buchstabe j Ziffer iii der Richtlinie (EU) 2019/2034 vor, dass andere Instrumente vollständig in Instrumente des harten Eigenkapitals umgewandelt oder herabgeschrieben werden können. Da das wirtschaftliche Ergebnis einer Umwandlung oder Herabschreibung anderer Instrumente das gleiche ist wie bei Instrumenten des zusätzlichen Kernkapitals, sollten die Herabschreibungs- oder Umwandlungsmechanismen für andere Instrumente die für Instrumente des zusätzlichen Kernkapitals geltenden Mechanismen berücksichtigen, und zwar mit Anpassungen, die der Tatsache Rechnung tragen, dass andere Instrumente unter aufsichtsrechtlichen Aspekten nicht als Eigenmittel gelten. Ergänzungskapitalinstrumente unterliegen nach der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 keinen gesetzlichen Auflagen bezüglich der Herabschreibung und Umwandlung. Damit gewährleistet ist, dass der Wert aller derartiger Instrumente, wenn sie für eine variable Vergütung eingesetzt werden, im Falle einer Verschlechterung der Bonität der Wertpapierfirma gesenkt wird, sollten die Situationen festgelegt werden, in denen eine Herabschreibung oder Umwandlung des Instruments notwendig ist. Die Herabschreibungs-, Aufwertungs- und Umwandlungsmechanismen für Instrumente des Ergänzungskapitals und andere Instrumente sollten festgelegt werden, damit eine kohärente Anwendung sichergestellt werden kann.

(8)

Ausschüttungen aus Instrumenten können verschiedene Formen annehmen. Sie können variabel oder fest sein und können in regelmäßigen Abständen oder bei Endfälligkeit des Instruments ausgezahlt werden. Zur Förderung eines soliden und wirksamen Risikomanagements sollten während der Zurückbehaltungszeiträume keine Ausschüttungen an Mitarbeiter erfolgen. Diese sollten Ausschüttungen nur für Zeiträume nach der Wartezeit des Instruments, wenn sie zu rechtlichen Eigentümern geworden sind, erhalten. Aus diesem Grund sind nur Instrumente mit regelmäßig an die Eigentümer des Instruments ausgezahlten Ausschüttungen für den Einsatz als variable Vergütung geeignet. Nullkuponanleihen oder Instrumente mit einbehaltenen Gewinnen sollten nicht Teil einer Vergütung sein, die aus einem der in Artikel 32 Absatz 1 Buchstabe j der Richtlinie (EU) 2019/2034 genannten Instrumente bestehen muss. Dies ist darin begründet, dass die Mitarbeiter während des Zurückbehaltungszeitraums in den Genuss steigender Werte kämen, was wiederum als mit dem Empfang von Ausschüttungen gleichwertig angesehen werden könnte.

(9)

Sehr hohe Ausschüttungen können den langfristigen Anreiz für eine vorsichtige Risikoübernahme verringern, da sie den variablen Anteil der Vergütung effektiv erhöhen. Insbesondere sollten Ausschüttungen nicht in längeren als einjährigen Abständen ausgezahlt werden, da dies sonst dazu führen könnte, dass sich die Ausschüttungen während der Zurückbehaltungszeiträume ansammeln und bei Fälligkeit der variablen Vergütung einmalig ausgezahlt werden. Mit dem Ansammeln von Ausschüttungen würde der in Artikel 32 Absatz 3 der Richtlinie (EU) 2019/2034 festgelegte Grundsatz, dass der Anspruch auf die im Rahmen derartiger Zurückbehaltungsvereinbarungen zu zahlenden Vergütungen anteilig erworben wird, umgangen. Gemäß Artikel 32 Absatz 2 Buchstabe b der Richtlinie (EU) 2019/2034 darf die variable Vergütung nicht über Finanzinstrumente oder Verfahren ausgezahlt werden, die einen Verstoß gegen diese Richtlinie oder die Verordnung (EU) 2019/2033 erleichtern. Daher sollten nach dem Übergang des Instruments vorgenommene Ausschüttungen die Marktsätze für Instrumente, die von anderen Wertpapierfirmen oder Instituten mit vergleichbarer Bonität begeben wurden, nicht übersteigen. Dies sollte durch die Vorgabe sichergestellt werden, dass für die variable Vergütung eingesetzte Instrumente oder die Instrumente, mit denen sie verbunden sind, überwiegend an andere Investoren ausgegeben werden oder derartige Instrumente einer Obergrenze für Ausschüttungen unterliegen müssen.

(10)

Für die Gewährung einer variablen Vergütung nach Artikel 32 Absatz 1 Buchstabe l und Artikel 32 Absatz 3 der Richtlinie (EU) 2019/2034 geltende Zurückbehaltungs- und Einbehaltungsvorschriften müssen zu jedem maßgeblichen Zeitpunkt erfüllt werden, auch wenn zur variablen Vergütung eingesetzte Instrumente gekündigt, zurückgezahlt, zurückgekauft oder umgewandelt werden. In Situationen dieser Art sollten die Instrumente daher durch Instrumente des zusätzlichen Kernkapitals, des Ergänzungskapitals oder gegen andere Instrumente ersetzt werden, die die Bonität der Wertpapierfirma unter der Annahme der Unternehmensfortführung widerspiegeln, sich durch gleichwertige Merkmale wie die des ursprünglich zugeteilten Instruments auszeichnen und unter Berücksichtigung herabgeschriebener Beträge den gleichen Wert haben. Sofern auch andere Instrumente als Instrumente des zusätzlichen Kernkapitals mit einem festen Fälligkeitstermin versehen sind, sollten für derartige Instrumente bei ihrer Zuteilung Restlaufzeiten festgelegt werden, um deren Kohärenz mit den Anforderungen hinsichtlich der Zurückbehaltungs- und Einbehaltungszeiträume für variable Vergütungen sicherzustellen.

(11)

Die Richtlinie (EU) 2019/2034 beschränkt die Klassen der als variable Vergütung einsetzbaren Instrumente nicht auf eine bestimmte Klasse von Finanzinstrumenten. Die Verwendung von synthetischen Instrumenten oder Verträgen zwischen Mitarbeitern und Wertpapierfirmen, bei denen eine Verbindung zu Instrumenten des zusätzlichen Kernkapitals und zu Instrumenten des Ergänzungskapitals besteht und die vollständig umgewandelt oder herabgeschrieben werden können, sollte daher möglich sein. Auf diese Weise können in die allgemeinen Bedingungen derartiger Instrumente besondere Bedingungen aufgenommen werden, die nur für die Mitarbeitern zugeteilten Instrumente gelten, ohne derartige Bedingungen auch anderen Investoren auferlegen zu müssen.

(12)

In Unternehmensgruppen können Emissionen zentral im Mutterunternehmen verwaltet werden, auch in Fällen, in denen das Mutterunternehmen unter die Richtlinie 2013/36/EU des Europäischen Parlaments und des Rates (5) oder die Richtlinie 2019/2034 fällt. Daher kann es sein, dass einer Gruppe angehörende Wertpapierfirmen nicht immer selbst Instrumente begeben, die für den Einsatz zu Zwecken der variablen Vergütung geeignet sind. Die Verordnung (EU) 2019/2033 in Verbindung mit Verordnung (EU) Nr. 575/2013 ermöglicht, dass durch ein Unternehmen innerhalb des Konsolidierungskreises begebene Instrumente des zusätzlichen Kernkapitals und des Ergänzungskapitals unter bestimmten Bedingungen zu den Eigenmitteln einer Wertpapierfirma gehören können. Daher sollten derartige Instrumente auch für Zwecke der variablen Vergütung eingesetzt werden können, sofern eine eindeutige Verbindung zwischen der Bonität der diese Instrumente für den Zweck der variablen Vergütung nutzenden Wertpapierfirma und der Bonität des Emittenten des Instruments besteht. Gewöhnlich ist davon auszugehen, dass zwischen einem Mutterunternehmen und einem Tochterunternehmen eine solche Verbindung besteht. Instrumente außer Instrumenten des zusätzlichen Kernkapitals und Instrumenten des Ergänzungskapitals, die nicht unmittelbar von einer Wertpapierfirma begeben werden, sollten vorbehaltlich gleichwertiger Bedingungen ebenfalls als variable Vergütung eingesetzt werden können. Instrumente, bei denen eine Verbindung mit von Mutterunternehmen in Drittländern begebenen Referenzinstrumenten besteht und die Instrumenten des zusätzlichen Kernkapitals oder Instrumenten des Ergänzungskapitals anderweitig gleichwertig sind, sollten als für die Zwecke der variablen Vergütung geeignet angesehen werden, wenn sich das Auslöseereignis auf die Wertpapierfirma bezieht, die das betreffende synthetische Instrument verwendet.

(13)

Gemäß Artikel 32 Absatz 1 Buchstabe k der Richtlinie (EU) 2019/2034 können Wertpapierfirmen, die keine der in Artikel 32 Absatz 1 Buchstabe j jener Richtlinie genannten Instrumente begeben, alternative Regelungen anwenden, sofern die zuständige Behörde diese Verwendung billigt und die Ziele dieser Regelungen identisch sind mit denen der in Artikel 32 Absatz 1 Buchstabe j jener Richtlinie genannten Instrumente. Um dieselben Ziele zu erreichen, sollten solche alternativen Regelungen daher sicherstellen, dass die gewährte variable Vergütung impliziten Risikoanpassungen unterzogen wird. Der Wert solcher alternativen Regelungen sollte daher immer dann sinken, wenn die Wertentwicklung der betreffenden Wertpapierfirma oder der von ihr verwalteten Vermögenswerte negativ beeinflusst wird. Unterliegt die Wertpapierfirma darüber hinaus der Verpflichtung, die variable Vergütung gemäß Artikel 32 Absatz 1 Buchstabe l der Richtlinie (EU) 2019/2034 zurückzubehalten, sollten die alternativen Regelungen auch im Einklang mit der Pflicht zur Zurückbehaltung der variablen Vergütung und der Anwendung von Malus- oder Rückforderungsvereinbarungen und Einbehaltungszeiträumen auf variable Vergütungen, die in Instrumenten ausgezahlt werden, stehen.

(14)

Diese Verordnung beruht auf dem Entwurf technischer Regulierungsstandards, die die Europäische Bankenaufsichtsbehörde nach Konsultation der Europäische Wertpapier- und Marktaufsichtsbehörde der Kommission vorgelegt haben.

(15)

Die Europäische Bankenaufsichtsbehörde hat zu diesem Entwurf öffentliche Konsultationen durchgeführt, die damit verbundenen potenziellen Kosten- und Nutzeneffekte analysiert und die Stellungnahme der nach Artikel 37 der Verordnung (EU) Nr. 1093/2010 des Europäischen Parlament und des Rates (6) eingesetzten Interessengruppe Bankensektor eingeholt.

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Klassen von Instrumenten, die die Bonität einer Wertpapierfirma unter der Annahme der Unternehmensfortführung angemessen widerspiegeln und die für eine Verwendung zu Zwecken der variablen Vergütung geeignet sind

(1)   Die folgenden Klassen von Instrumenten erfüllen die in Artikel 32 Absatz 1 Buchstabe j Ziffer iii der Richtlinie (EU) 2019/2034 festgelegten Bedingungen:

a)

Klassen von Instrumenten des zusätzlichen Kernkapitals, sofern diese Klassen die in Absatz 2 dieses Artikels und Artikel 2 genannten Bedingungen erfüllen und im Einklang mit Artikel 5 Absatz 9 sowie Artikel 5 Absatz 13 Buchstabe c stehen;

b)

Klassen von Instrumenten des Ergänzungskapitals, sofern diese Klassen die in Absatz 2 dieses Artikels und Artikel 3 genannten Bedingungen erfüllen und im Einklang mit Artikel 5 stehen;

c)

Klassen von Instrumenten, die vollständig in Instrumente des harten Kernkapitals umgewandelt oder herabgeschrieben werden können und die weder Instrumente des zusätzlichen Kernkapitals noch Instrumente des Ergänzungskapitals sind („Artikel andere Instrumente“), und zwar in den Fällen, auf die in Artikel 4 Bezug genommen wird, sofern diese Klassen die in Absatz 2 dieses Artikels genannten Bedingungen erfüllen und im Einklang mit Artikel 5 stehen.

(2)   Die in Absatz 1 genannten Klassen von Instrumenten müssen folgende Bedingungen erfüllen:

a)

Die Instrumente sind nicht besichert und unterliegen keiner Garantie, die den Ansprüchen des Inhabers einen höheren Rang verleiht.

b)

Soweit die für ein Instrument geltenden Bestimmungen dessen Umwandlung zulassen, wird dieses Instrument nur dann für die Zwecke der Gewährung einer variablen Vergütung eingesetzt, wenn der Umwandlungssatz oder die Umwandlungsspanne auf einem Niveau festgelegt werden, das sicherstellt, dass der Wert des Instruments, in das das ursprünglich zugeteilte Instrument umgewandelt wird, nicht höher ist als der Wert des ursprünglich zugeteilten Instruments zum Zeitpunkt seiner Zuteilung als variable Vergütung.

c)

Die für wandelbare Instrumente, die allein zum Zwecke der variablen Vergütung eingesetzt werden, geltenden Bestimmungen stellen sicher, dass der Wert des Instruments, in das das ursprünglich zugeteilte Instrument umgewandelt wird, nicht höher ist als der Wert des ursprünglich zugeteilten Instruments zum Zeitpunkt dieser Umwandlung.

d)

In den für das Instrument geltenden Bestimmungen ist vorgesehen, dass Ausschüttungen mindestens jährlich ausgezahlt werden und dass die Auszahlung an den Inhaber des Instruments erfolgt.

e)

Der Kurs der Instrumente wird unter Beachtung des geltenden Rechnungslegungsrahmens unter Zugrundelegung ihres Werts zum Zeitpunkt ihrer Zuteilung festgelegt.

f)

Die für Instrumente, die allein zum Zwecke der variablen Vergütung eingesetzt werden, geltenden Bestimmungen sehen für den Fall, dass das Instrument gekündigt, zurückgezahlt, zurückgekauft oder umgewandelt wird, eine gemäß geltendem Rechnungslegungsrahmen durchzuführende Bewertung vor.

Für die Zwecke von Buchstabe e wird die Bewertung einer unabhängigen Überprüfung unterzogen.

Artikel 2

Bedingungen für Klassen von Instrumenten des zusätzlichen Kernkapitals

Die Klassen von Instrumenten des zusätzlichen Kernkapitals müssen folgende Bedingungen erfüllen:

a)

In den für das Instrument geltenden Bestimmungen ist für die Zwecke von Artikel 9 Absatz 2 Buchstabe e Ziffer iii der Verordnung (EU) 2019/2033 ein Auslöseereignis festgelegt.

b)

Das unter Buchstabe a genannte Auslöseereignis tritt ein, wenn die harte Kernkapitalquote der das Instrument begebenden Wertpapierfirma unter einen der folgenden Werte sinkt:

i)

7 % des Produkts aus 12,5 multipliziert mit den gemäß Artikel 11 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2019/2033 berechneten Eigenmittelanforderungen;

ii)

einen Wert, der über dem in Ziffer i genannten Wert liegt, den die Wertpapierfirma oder das Institut, die bzw. das das Instrument begibt, festgelegt und in den für das Instrument geltenden Bestimmungen angegeben hat.

c)

Eine der folgenden Anforderungen ist erfüllt:

i)

Die Instrumente werden zum alleinigen Zweck der Zuteilung als variable Vergütung begeben und die für das Instrument geltenden Bestimmungen gewährleisten, dass Ausschüttungen in Höhe eines Satzes ausgezahlt werden, der mit den Marktsätzen für ähnliche, von der Wertpapierfirma oder Wertpapierfirmen oder Instituten mit vergleichbarer Bonität begebene Instrumente kohärent ist und zum Zeitpunkt der Gewährung der Vergütung auf keinen Fall um mehr als acht Prozentpunkte über der durchschnittlichen jährlichen Veränderungsrate der von der Kommission (Eurostat) gemäß Artikel 11 der Verordnung (EG) Nr. 2494/95 des Rates (7) veröffentlichten harmonisierten Verbraucherpreisindizes für die Union liegt.

ii)

Zum Zeitpunkt der Zuteilung der Instrumente als variable Vergütung wurden mindestens 60 % der die Emission bildenden Instrumente zu anderen Zwecken als zur Zuteilung als variable Vergütung begeben und befinden sich nicht im Besitz eines der folgenden Unternehmen oder mit diesen eng verbundener Unternehmen:

der Wertpapierfirma oder ihrer Tochterunternehmen;

des Mutterunternehmens der Wertpapierfirma oder dessen Tochterunternehmen;

der Mutterfinanzholdinggesellschaft der Wertpapierfirma oder deren Tochterunternehmen;

der gemischten Holdinggesellschaft der Wertpapierfirma oder deren Tochterunternehmen;

der gemischten Finanzholdinggesellschaft der Wertpapierfirma und deren Tochterunternehmen.

Für die Zwecke von Ziffer i können die Wertpapierfirmen, wenn die Instrumente Mitarbeitern zugeteilt werden, die den überwiegenden Teil ihrer beruflichen Tätigkeiten außerhalb der Union ausüben, und die Instrumente auf eine von einem Drittland ausgegebene Währung lauten, einen ähnlichen, von einer unabhängigen Stelle berechneten, für das betreffende Drittland erstellten Verbraucherpreisindex verwenden.

Artikel 3

Bedingungen für Klassen von Instrumenten des Ergänzungskapitals

Die Klassen von Instrumenten des Ergänzungskapitals müssen folgende Bedingungen erfüllen:

a)

Zum Zeitpunkt der Zuteilung der Instrumente als variable Vergütung entspricht die bis zur Fälligkeit der Instrumente verbleibende Frist der Summe der in Bezug auf die Zuteilung der betreffenden Instrumente als variable Vergütung geltenden Zurückbehaltungs- und Einbehaltungszeiträume oder übersteigt diese.

b)

Nach den für die Instrumente geltenden Bestimmungen wird bei Eintreten eines Auslöseereignisses der Kapitalbetrag der Instrumente dauerhaft oder vorübergehend herabgeschrieben oder werden die Instrumente in Instrumente des harten Kernkapitals umgewandelt.

c)

Das in Buchstabe b genannte Auslöseereignis tritt ein, wenn die harte Kernkapitalquote der das Instrument begebenden Wertpapierfirma unter einen der folgenden Werte sinkt:

i)

7 % des Produkts aus 12,5 multipliziert mit den gemäß Artikel 11 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2019/2033 berechneten Eigenmittelanforderungen;

ii)

einen Wert, der über dem in Ziffer i genannten Wert liegt, den die Wertpapierfirma oder das Institut, die bzw. das das Instrument begibt, festgelegt und in den für das Instrument geltenden Bestimmungen angegeben hat.

d)

Eine der in Artikel 2 Buchstabe c genannten Anforderungen ist erfüllt.

Artikel 4

Bedingungen für Klassen anderer Instrumente

(1)   Unter den in Artikel 1 Absatz 1 Buchstabe c dieser Verordnung festgelegten Bedingungen erfüllen andere Instrumente in jedem der folgenden Fälle die in Artikel 32 Absatz 1 Buchstabe j Ziffer iii der Richtlinie (EU) 2019/2034 festgelegten Bedingungen:

a)

Die anderen Instrumente erfüllen die in Absatz 2 dieses Artikels genannten Bedingungen.

b)

Die anderen Instrumente sind mit einem Instrument des zusätzlichen Kernkapitals oder einem Instrument des Ergänzungskapitals verbunden und erfüllen die in Absatz 3 dieses Artikels genannten Bedingungen.

c)

Die anderen Instrumente sind mit einem Instrument verbunden, das ein Instrument des zusätzlichen Kernkapitals oder ein Instrument des Ergänzungskapitals wäre, wenn es nicht von einem außerhalb des Konsolidierungskreises gemäß Teil 1 Titel II Kapitel 2 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 befindlichen Mutterunternehmen der Wertpapierfirma begeben worden wäre. Ferner erfüllen die anderen Instrumente die in Absatz 4 niedergelegten Bedingungen.

(2)   Die in Absatz 1 Buchstabe a genannten Bedingungen sind die folgenden:

a)

Die anderen Instrumente werden unmittelbar oder über eine Wertpapierfirma, ein Institut oder ein Finanzinstitut begeben, die in den Konsolidierungskreis gemäß Teil 1 Titel II Kapitel 2 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 oder Artikel 7 der Verordnung (EU) 2019/2033 fallen, vorausgesetzt, dass bei einer Veränderung in der Bonität des Emittenten des Instruments in angemessener Weise davon ausgegangen werden kann, dass sie zu einer ähnlichen Veränderung der Bonität der die anderen Instrumente zum Zweck der variablen Vergütung einsetzenden Wertpapierfirma führt.

b)

Die für die anderen Instrumente geltenden Bestimmungen verleihen dem Inhaber nicht das Recht, die planmäßige Auszahlung der Ausschüttungen oder des Kapitalbetrags zu beschleunigen, es sei denn bei Insolvenz oder Liquidation des Instituts oder der Wertpapierfirma, das bzw. die das Instrument begibt.

c)

Zum Zeitpunkt der Zuteilung der anderen Instrumente als variable Vergütung entspricht die bis zur Fälligkeit der anderen Instrumente verbleibende Frist der Summe der in Bezug auf die Zuteilung der betreffenden Instrumente geltenden Zurückbehaltungs- und Einbehaltungszeiträume oder übersteigt diese.

d)

Nach den für die Instrumente geltenden Bestimmungen wird bei Eintreten eines Auslöseereignisses der Kapitalbetrag der Instrumente dauerhaft oder vorübergehend herabgeschrieben oder werden die Instrumente in Instrumente des harten Kernkapitals umgewandelt.

e)

Das unter Buchstabe d genannte Auslöseereignis tritt ein, wenn die harte Kernkapitalquote des Instituts oder der Wertpapierfirma, das bzw. die das Instrument begibt, unter einen der folgenden Werte sinkt:

i)

wenn eine Wertpapierfirma die Instrumente begibt, 7 % des Produkts aus 12,5 multipliziert mit den gemäß Artikel 11 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2019/2033 berechneten Eigenmittelanforderungen;

ii)

wenn ein Institut die Instrumente begibt, 7 % der harten Kernkapitalquote des das Instrument begebenden Instituts;

iii)

einen höheren als den in Ziffer i oder ii genannten Wert, wenn die Wertpapierfirma oder das Institut, die bzw. das das Instrument begibt, diesen festlegt und in den für das Instrument geltenden Bestimmungen angibt.

f)

Eine der Anforderungen des Artikel 2 Buchstabe c ist erfüllt.

(3)   Die in Absatz 1 Buchstabe b genannten Bedingungen sind die folgenden:

a)

Die anderen Instrumente erfüllen die Bedingungen des Absatzes 2 Buchstaben a bis e.

b)

Die anderen Instrumente sind mit einem Instrument des zusätzlichen Kernkapitals oder des Ergänzungskapitals verbunden, das von einem in den Konsolidierungskreis gemäß Teil 1 Titel II Kapitel 2 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 oder Artikel 7 der Verordnung (EU) 2019/2033 fallenden Unternehmen begeben wurde („Referenzinstrument“).

c)

Das Referenzinstrument erfüllt zur Zeit der Zuteilung des Instruments als variable Vergütung die Anforderungen des Absatzes 2 Buchstaben c und f.

d)

Der Wert des anderen Instruments ist so mit dem Referenzinstrument verknüpft, dass er zu keiner Zeit den Wert des Referenzinstruments übersteigt.

e)

Der Wert der nach dem Übergang des Instruments vorgenommenen Ausschüttungen ist so mit dem Referenzinstrument verknüpft, dass die vorgenommene Ausschüttung zu keiner Zeit den Wert der im Rahmen des Referenzinstruments vorgenommenen Ausschüttungen übersteigt.

f)

In den für die anderen Instrumente geltenden Bestimmungen ist vorgesehen, dass dann, wenn das Referenzinstrument innerhalb des Zurückbehaltungs- und Einbehaltungszeitraums gekündigt, zurückgezahlt, zurückgekauft oder umgewandelt wird, die anderen Instrumente mit einem gleichwertigen Referenzinstrument verknüpft werden, das die Bedingungen im vorliegenden Artikel in einer Weise erfüllt, dass der Gesamtwert der anderen Instrumente nicht zunimmt.

(4)   Die in Absatz 1 Buchstabe c genannten Bedingungen sind die folgenden:

a)

Die zuständigen Behörden haben für die Zwecke des Artikels 55 der Richtlinie (EU) 2019/2034 oder des Artikels 127 der Richtlinie 2013/36/EU bestimmt, dass die Wertpapierfirma oder das Institut, die bzw. das das Instrument begibt, mit dem die anderen Instrumente verknüpft sind, der Beaufsichtigung auf konsolidierter Basis durch eine Aufsichtsbehörde eines Drittlands unterliegt, die nach den in der Richtlinie (EU) 2019/2034 festgelegten Grundsätzen, wenn es sich bei dem Emittenten um eine Wertpapierfirma in einem Drittland handelt, oder nach den in der Richtlinie 2013/36/EU festgelegten Grundsätzen, wenn es sich bei dem Emittenten um ein Institut in einem Drittland handelt, und den Anforderungen des Teils 1 Titel II Kapitel 2 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 gleichwertig ist.

b)

Die anderen Instrumente erfüllen die Bedingungen des Absatzes 3 Buchstabe a und Buchstaben c bis f.

Artikel 5

Herabschreibungs-, Aufwertungs- und Umwandlungsverfahren

(1)   Für die Zwecke des Artikels 3 Buchstabe b und des Artikels 4 Absatz 2 Buchstabe d entsprechen die für Instrumente des Ergänzungskapitals und andere Instrumente geltenden Bestimmungen den in den Absätzen 2 bis 14 dieses Artikels für die Berechnung der harten Kernkapitalquote und der Herabschreibungs-, Aufwertungs- und Umwandlungsbeträge festgelegten Verfahren und Zeitplänen. Die für Instrumente des zusätzlichen Kernkapitals geltenden Bestimmungen entsprechen den in Absatz 9 und in Absatz 13 Buchstabe c dieses Artikels bezüglich der Herabschreibungs-, Aufwertungs- und Umwandlungsbeträge festgelegten Verfahren.

(2)   Soweit in den für Instrumente des Ergänzungskapitals und andere Instrumente geltenden Bestimmungen vorgesehen ist, dass die Instrumente bei Eintreten eines Auslöseereignisses in Instrumente des harten Kernkapitals umgewandelt werden, wird in diesen Bestimmungen eines von Folgendem festgelegt:

a)

die Quote einer solchen Umwandlung und eine Obergrenze für den zulässigen Umwandlungsbetrag;

b)

eine Spanne, innerhalb der diese Instrumente in Instrumente des harten Kernkapitals umgewandelt werden, festzulegen.

(3)   Soweit in den für die Instrumente geltenden Bestimmungen vorgesehen ist, dass deren Kapitalbetrag bei Eintreten eines Auslöseereignisses herabzuschreiben ist, wird durch die Herabschreibung Folgendes vorübergehend oder dauerhaft gemindert:

a)

die Forderung des Inhabers des Instruments im Falle der Insolvenz oder Liquidation des Instituts oder der Wertpapierfirma, das bzw. die das Instrument begibt;

b)

die bei Kündigung oder Rückzahlung des Instruments zu zahlende Summe;

c)

die für das Instrument vorgenommenen Ausschüttungen.

(4)   Den nach einer Herabschreibung vorzunehmenden Ausschüttungen wird der verminderte Kapitalbetrag zugrunde gelegt.

(5)   Aus der Herabschreibung oder Umwandlung des Instruments ergeben sich nach dem geltenden Rechnungslegungsrahmen Posten, die zu den Posten des harten Kernkapitals gerechnet werden können.

(6)   Hat die Wertpapierfirma oder das Institut, die bzw. das das Instrument begibt, festgestellt, dass die harte Kernkapitalquote unter das eine Umwandlung oder Herabschreibung des Instruments auslösende Niveau gefallen ist, hat das Leitungsorgan oder ein anderes maßgebliches Organ der Wertpapierfirma oder des Instituts, die bzw. das das Instrument begibt, unverzüglich das Eintreten eines Auslöseereignisses festzustellen und es besteht eine unwiderrufliche Verpflichtung zur Herabschreibung oder Umwandlung des Instruments.

(7)   Der Gesamtbetrag der Instrumente, die bei Eintreten eines Auslöseereignisses herabzuschreiben oder umzuwandeln sind, darf den niedrigeren der beiden folgenden Werte nicht unterschreiten:

a)

den Betrag, der zur vollständigen Wiederherstellung der harten Kernkapitalquote der Wertpapierfirma oder des Instituts, die bzw. das das Instrument begibt, auf den Prozentsatz, der in den für das Instrument geltenden Bestimmungen für das Auslöseereignis festgesetzt wurde, erforderlich ist;

b)

den vollständigen Kapitalbetrag des Instruments.

(8)   Tritt ein Auslöseereignis ein,

a)

hat die Wertpapierfirma die Mitarbeiter, denen die Instrumente als variable Vergütung zugeteilt wurden, und die Personen, die derartige Instrumente weiterhin in Besitz haben, zu informieren;

b)

hat die Wertpapierfirma oder das Institut, die bzw. das das Instrument begibt, den Kapitalbetrag der Instrumente herabzuschreiben oder die Instrumente so bald wie möglich innerhalb einer Frist von höchstens einem Monat gemäß den in diesem Artikel festgelegten Anforderungen in Instrumente des harten Kernkapitals umzuwandeln.

(9)   Beinhalten Instrumente des zusätzlichen Kernkapitals, Instrumente des Ergänzungskapitals und andere Instrumente ein Auslöseereignis gleicher Höhe, wird der Kapitalbetrag gegenüber allen Inhabern derartiger, zum Zweck der variablen Vergütung eingesetzter Instrumente anteilig herabgeschrieben oder umgewandelt.

(10)   Der herabzuschreibende oder umzuwandelnde Betrag des Instruments unterliegt einer unabhängigen Überprüfung. Diese Überprüfung wird so schnell wie möglich abgeschlossen und schafft keine Hindernisse für die Herabschreibung oder Umwandlung des Instruments.

(11)   Eine Wertpapierfirma oder ein Institut, die bzw. das Instrumente begibt, die bei Eintreten eines Auslöseereignisses in Instrumente des harten Kernkapitals umgewandelt werden, hat sicherzustellen, dass sein genehmigtes Stammkapital jederzeit ausreicht, um sämtliche wandelbaren Instrumente bei Eintreten eines Auslöseereignisses in Aktien umzuwandeln. Die Wertpapierfirma oder das Institut hat zu jedwedem Zeitpunkt die erforderliche Vorabbewilligung zur Ausgabe von Instrumenten des harten Kernkapitals, in die derartige Instrumente bei Eintreten eines Auslöseereignisses umgewandelt würden, aufrechtzuerhalten.

(12)   Eine Wertpapierfirma oder ein Institut, die bzw. das Instrumente begibt, die bei Eintreten eines Auslöseereignisses in Instrumente des harten Kernkapitals umgewandelt werden, stellt sicher, dass einer solchen Umwandlung keine verfahrenstechnischen Hindernisse aufgrund seiner Satzung oder anderer satzungsmäßiger oder vertraglicher Regelungen entgegenstehen.

(13)   Damit die Herabschreibung eines Instruments als vorübergehend betrachtet werden kann, müssen sämtliche nachstehend aufgeführten Bedingungen erfüllt werden:

a)

Aufwertungen stützen sich auf die Gewinne, nachdem der Emittent der Instrumente einen offiziellen Beschluss zur Bestätigung der endgültigen Gewinne getroffen hat.

b)

Aufwertungen des Instruments oder die Zahlung von Anleihezinssätzen auf den verminderten Kapitalbetrag erfolgen im vollständigen Ermessen der Wertpapierfirma oder des Instituts, die bzw. das das Instrument begibt, und unterliegen den in den Buchstaben c, d und e genannten Bedingungen, und die Wertpapierfirma oder das Institut ist nicht verpflichtet, unter bestimmten Umständen eine Aufwertung vorzunehmen oder zu beschleunigen.

c)

Eine Aufwertung wird anteilig unter den für die Zwecke der variablen Vergütung eingesetzten Instrumenten des zusätzlichen Kernkapitals, Instrumenten des Ergänzungskapitals und anderen Instrumenten, die zuvor Gegenstand einer Herabschreibung waren, vorgenommen.

d)

Der der Summe der Aufwertungen für die Instrumente des Ergänzungskapitals und die anderen Instrumente sowie der Zahlung von Anleihezinssätzen auf den verminderten Kapitalbetrag zuzuweisende Höchstbetrag ist gleich dem Gewinn der Wertpapierfirma oder des Instituts, die bzw. das das Instrument begibt, multipliziert mit dem Betrag, der sich aus der Division des in Ziffer i bestimmten Betrags durch den in Ziffer ii bestimmten Betrag ergibt:

i)

Summe der vor der Herabschreibung geltenden Nominalbeträge aller Instrumente des Ergänzungskapitals und anderer Instrumente der Wertpapierfirma, die Gegenstand einer Herabschreibung waren;

ii)

Summe der Eigenmittel und des Nominalbetrags anderer Instrumente der Wertpapierfirma, die zu Zwecken der variablen Vergütung eingesetzt werden.

e)

Die Summe der Aufwertungsbeträge und der Zahlungen von Anleihezinssätzen auf den verminderten Kapitalbetrag wird als Zahlung behandelt, die zu einer Minderung des harten Kernkapitals führt und muss

i)

mit der Aufrechterhaltung einer soliden Kapitalbasis einer Wertpapierfirma vereinbar sein,

ii)

gegebenenfalls mit einer frühzeitigen Einstellung der außerordentlichen finanziellen Unterstützung aus öffentlichen Mitteln vereinbar sein, und

iii)

gegebenenfalls auf einen Teil der Nettoeinkünfte begrenzt sein, wenn der Wertpapierfirma eine außerordentliche finanzielle Unterstützung aus öffentlichen Mitteln gewährt wird.

(14)   Die Berechnung für die Zwecke des Absatzes 13 Buchstabe d erfolgt zum Zeitpunkt der Wiederzuschreibung.

Artikel 6

Alternative Regelungen

Alternative Regelungen, die Wertpapierfirmen mit Billigung der zuständigen Behörden für die Auszahlung der variablen Vergütung gemäß Artikel 32 Absatz 1 Buchstabe k der Richtlinie (EU) 2019/2034 verwenden können, müssen folgende Bedingungen erfüllen:

a)

Die alternative Regelung trägt dazu bei, die variable Vergütung auf die langfristigen Interessen der Wertpapierfirma, ihrer Gläubiger und Kunden abzustimmen.

b)

Die von der alternativen Regelung umfassten Instrumente werden für angemessene Zeit einbehalten, um die Anreize der Person nach den längerfristigen Interessen der Wertpapierfirma, ihrer Gläubiger und Kunden auszurichten; der Einbehaltungszeitraum beträgt mindestens sechs Monate.

c)

Der im Rahmen einer alternativen Regelung erhaltene Betrag und die geltenden Bedingungen werden gut dokumentiert und sind aus Sicht des Mitarbeiters, der im Rahmen einer solchen Vereinbarung eine variable Vergütung erhält, transparent.

d)

Bei Beträgen, die im Rahmen von Zurückbehaltungs- und Einbehaltungsvereinbarungen gewährt werden, stellt die alternative Regelung sicher, dass die Mitarbeiter während dieser Zeiträume nicht auf den zurückbehaltenen Teil der variablen Vergütung zugreifen, ihn nicht übertragen oder einlösen können.

e)

Die alternative Regelung sieht nicht vor, dass der Wert der während der Zurückbehaltungszeiträume erhaltenen variablen Vergütung durch Zinszahlungen oder andere ähnliche Mechanismen erhöht wird, es sei denn, es handelt sich um Mechanismen, die die Bedingungen gemäß Buchstabe f erfüllen.

f)

Ermöglicht die alternative Regelung während der Zurückbehaltungs- und Einbehaltungszeiträume im Voraus festgelegte Änderungen des als variable Vergütung erhaltenen Werts auf der Grundlage der Wertentwicklung der Wertpapierfirma oder der verwalteten Vermögenswerte, müssen folgende Bedingungen erfüllt sein:

i)

Die Änderung des Werts basiert auf vorab festgelegten Leistungsindikatoren, die auf der Bonität der Wertpapierfirma oder der Wertentwicklung der verwalteten Vermögenswerte beruhen.

ii)

Sofern eine Zurückbehaltung und eine Einbehaltung vorgenommen werden müssen, sind die Wertänderungen mindestens einmal jährlich am Ende des Einbehaltungszeitraums zu berechnen.

iii)

Die Höhe möglicher positiver und negativer Wertänderungen sollte sich gleichermaßen an der Höhe der positiven oder negativen Veränderungen der Bonität oder der gemessenen Wertentwicklung orientieren.

iv)

Basiert die Wertänderung gemäß Ziffer i auf der Wertentwicklung der verwalteten Vermögenswerte, beschränkt sich die prozentuale Wertänderung auf die prozentuale Wertänderung des verwalteten Vermögens.

v)

Basiert die Wertänderung nach Ziffer i auf der Bonität der Wertpapierfirma, beschränkt sich die prozentuale Wertänderung auf den Prozentsatz der jährlichen Bruttogesamteinnahmen im Verhältnis zu den gesamten Eigenmitteln der Wertpapierfirmen.

g)

Die alternative Regelung steht der Anwendung von Artikel 32 Absatz 1 Buchstabe m der Richtlinie (EU) 2019/2034 nicht entgegen.

Artikel 7

Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt am fünften Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 13. August 2021

Für die Kommission

Die Präsidentin

Ursula VON DER LEYEN


(1)  ABl. L 314 vom 5.12.2019, S. 64.

(2)  Verordnung (EU) 2019/2033 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27. November 2019 über Aufsichtsanforderungen an Wertpapierfirmen und zur Änderung der Verordnungen (EU) Nr. 1093/2010, (EU) Nr. 575/2013, (EU) Nr. 600/2014 und (EU) Nr. 806/2014 (ABl. L 314 vom 5.12.2019, S. 1).

(3)  Verordnung (EU) Nr. 575/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 über Aufsichtsanforderungen an Kreditinstitute und Wertpapierfirmen und zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 648/2012 (ABl. L 176 vom 27.6.2013, S. 1).

(4)  Richtlinie 2014/65/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. Mai 2014 über Märkte für Finanzinstrumente sowie zur Änderung der Richtlinien 2002/92/EG und 2011/61/EU (ABl. L 173 vom 12.6.2014, S. 349).

(5)  Richtlinie 2013/36/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 über den Zugang zur Tätigkeit von Kreditinstituten und die Beaufsichtigung von Kreditinstituten, zur Änderung der Richtlinie 2002/87/EG und zur Aufhebung der Richtlinien 2006/48/EG und 2006/49/EG (ABl. L 176 vom 27.6.2013, S. 338).

(6)  Verordnung (EU) Nr. 1093/2010 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 24. November 2010 zur Errichtung einer Europäischen Aufsichtsbehörde (Europäische Bankenaufsichtsbehörde), zur Änderung des Beschlusses Nr. 716/2009/EG und zur Aufhebung des Beschlusses 2009/78/EG der Kommission (ABl. L 331 vom 15.12.2010, S. 12).

(7)  Verordnung (EG) Nr. 2494/95 des Rates vom 23. Oktober 1995 über harmonisierte Verbraucherpreisindizes (ABl. L 257 vom 27.10.1995, S. 1).


7.12.2021   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 436/26


DELEGIERTE VERORDNUNG (EU) 2021/2156 DER KOMMISSION

vom 17. September 2021

zur Ergänzung der Verordnung (EU) 2017/625 des Europäischen Parlaments und des Rates durch die Einrichtung eines Referenzlaboratoriums der Europäischen Union für Rifttalfieber

(Text von Bedeutung für den EWR)

DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EU) 2017/625 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. März 2017 über amtliche Kontrollen und andere amtliche Tätigkeiten zur Gewährleistung der Anwendung des Lebens- und Futtermittelrechts und der Vorschriften über Tiergesundheit und Tierschutz, Pflanzengesundheit und Pflanzenschutzmittel, zur Änderung der Verordnungen (EG) Nr. 999/2001, (EG) Nr. 396/2005, (EG) Nr. 1069/2009, (EG) Nr. 1107/2009, (EU) Nr. 1151/2012, (EU) Nr. 652/2014, (EU) 2016/429 und (EU) 2016/2031 des Europäischen Parlaments und des Rates, der Verordnungen (EG) Nr. 1/2005 und (EG) Nr. 1099/2009 des Rates sowie der Richtlinien 98/58/EG, 1999/74/EG, 2007/43/EG, 2008/119/EG und 2008/120/EG des Rates und zur Aufhebung der Verordnungen (EG) Nr. 854/2004 und (EG) Nr. 882/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates, der Richtlinien 89/608/EWG, 89/662/EWG, 90/425/EWG, 91/496/EEG, 96/23/EG, 96/93/EG und 97/78/EG des Rates und des Beschlusses 92/438/EWG des Rates (Verordnung über amtliche Kontrollen) (1), insbesondere auf Artikel 92 Absatz 4,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Rifttalfieber ist eine vektorübertragene zoonotische Seuche bei Wild- und Nutzwiederkäuern, die von einem Virus verursacht wird und eine potenzielle grenzüberschreitende Bedrohung darstellt. Charakteristisch für Rifttalfieber sind die hohe Fehlgeburtsrate und Sterblichkeit von neugeborenen Nutzwiederkäuern. Beim Menschen entwickelt sich die Krankheit zumeist ähnlich einer Grippe; bei einer Minderheit von Patienten kann Enzephalitis oder sogar eine schwere Lebererkrankung mit hämorrhagischen Manifestationen entstehen. Rifttalfieber steht auf der Liste der anzeigepflichtigen Seuchen (2) der Weltorganisation für Tiergesundheit (OIE).

(2)

Im März 2019 veröffentlichte das Europäische Zentrum für die Prävention und die Kontrolle von Krankheiten (ECDC) eine Schnellrisikobewertung zur Behandlung des Risikos der Einschleppung des Rifttalfiebervirus und die weitere Ausbreitung des Virus in der Union und dem Europäischen Wirtschaftsraum (EWR) in Verbindung mit dem Anstieg der in Mayotte gemeldeten Fallzahlen. (3) In der Bewertung wurde hervorgehoben, dass das von diesen Ausbrüchen ausgehende Risiko für die Union und den EWR in Bezug auf die Einschleppung des Rifttalfiebervirus durch den legalen Handel von Tieren und tierischen Erzeugnissen zwar sehr gering sei, der illegale Transport von frischem Fleisch, unpasteurisierter Milch und unbehandelten Erzeugnissen von infizierten Wiederkäuern in persönlichem Gepäck jedoch ein Risiko darstellen könnten. Das ECDC kam zu dem Schluss, dass, falls das Virus in den kontinentalen Teil der Union und des EWR eingeführt würde, eine weitere Übertragung durch Vektoren zwischen Tieren nicht ausgeschlossen werden könne.

(3)

Darüber hinaus nahm die Europäische Behörde für Lebensmittelsicherheit (EFSA) am 23. Januar 2020 eine wissenschaftliche Stellungnahme zu Rifttalfieber (4) an, laut der das Risiko der Ausbreitung von Rifttalfieber in Nachbarländer der Union und das Risiko einer möglichen Einschleppung von infizierten Vektoren in die Union nicht außer Acht gelassen werden sollte.

(4)

Da das Risiko besteht, dass das Rifttalfieber in die Union eingeschleppt wird, sollte die Union im Einklang mit der Verordnung (EU) 2016/429 des Europäischen Parlaments und des Rates (5), die den Rechtsrahmen für die Prävention und Bekämpfung gelisteter Seuchen vorgibt, angemessene Überwachungs- und Bekämpfungsmaßnahmen in Bezug auf diese Seuche einleiten. Gemäß dem Anhang der Durchführungsverordnung (EU) 2018/1882 der Kommission (6) gilt Rifttalfieber als Seuche der Kategorien A, D und E, für die unmittelbare Tilgungsmaßnahmen ergriffen werden müssen, sobald sie nachgewiesen wird.

(5)

Die Union verfügt über angemessene Überwachungs- und Seuchenbekämpfungsmaßnahmen in Bezug auf Rifttalfieber, um zu gewährleisten, dass die Seuche unverzüglich getilgt wird, sollte sie in die Union eingeschleppt werden. Damit diese Maßnahmen auch weiterhin wirksam bleiben, sollten sie außerdem angemessene Handlungsbereitschaft und verfügbare Ressourcen zur Bekämpfung der Seuche umfassen; das zoonotische Potenzial der Seuche ist hierbei ebenfalls zu berücksichtigen. In dieser Hinsicht ist es notwendig, ausreichende Labortestkapazitäten zur Verfügung zu stellen, da die gute Qualität solcher Testkapazitäten für die Durchführung der Überwachungs- und Seuchenbekämpfungsmaßnahmen und damit für die Verhinderung der Einschleppung der Seuche in die Union von entscheidender Bedeutung ist.

(6)

Bislang hat die Union kein Referenzlaboratorium für Rifttalfieber eingerichtet. Die Benennung eines Referenzlaboratoriums ist unerlässlich, um in der Lage zu sein, Überwachungs- und Seuchenbekämpfungsmaßnahmen auf wissenschaftlicher Grundlage und auf dem gesamten Gebiet der Union einheitlich anzuwenden.

(7)

Mit der vorliegenden Verordnung sollte daher ein Referenzlaboratorium der Europäischen Union für Rifttalfieber eingerichtet werden, um dazu beizutragen, dass die Wirksamkeit der amtlichen Kontrollen gewährleistet wird, und um die Unterstützung der amtlichen Laboratorien zu koordinieren —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Das Referenzlaboratorium der Europäischen Union für Rifttalfieber wird hiermit eingerichtet.

Artikel 2

Diese Verordnung tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 17. September 2021

Für die Kommission

Die Präsidentin

Ursula VON DER LEYEN


(1)  ABl. L 95 vom 7.4.2017, S. 1.

(2)  OIE-Liste anzeigepflichtiger Seuchen bei Land- und Wassertieren (https://www.oie.int/en/what-we-do/animal-health-and-welfare/animal-diseases).

(3)  Europäisches Zentrum für die Prävention und die Kontrolle von Krankheiten. Rapid risk assessment: Rift Valley fever outbreak in Mayotte, France — 7 March 2019. Stockholm: ECDC; 2019.

(4)  EFSA-Journal 2020: 18(3):6041.

(5)  Verordnung (EU) 2016/429 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 9. März 2016 zu Tierseuchen und zur Änderung und Aufhebung einiger Rechtsakte im Bereich der Tiergesundheit („Tiergesundheitsrecht“) (ABl. L 84 vom 31.3.2016, S. 1).

(6)  Durchführungsverordnung (EU) 2018/1882 der Kommission vom 3. Dezember 2018 über die Anwendung bestimmter Bestimmungen zur Seuchenprävention und -bekämpfung auf Kategorien gelisteter Seuchen und zur Erstellung einer Liste von Arten und Artengruppen, die ein erhebliches Risiko für die Ausbreitung dieser gelisteten Seuchen darstellen (ABl. L 308 vom 4.12.2018, S. 21).


7.12.2021   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 436/28


DURCHFÜHRUNGSVERORDNUNG (EU) 2021/2157 DER KOMMISSION

vom 6. Dezember 2021

zur Einleitung einer Überprüfung der Durchführungsverordnungen (EU) 2021/1266 und (EU) 2021/1267 zur Ausweitung des endgültigen Antidumpingzolls bzw. des endgültigen Ausgleichszolls auf die aus Kanada versandten Einfuhren von Biodiesel, ob als Ursprungserzeugnisse Kanadas angemeldet oder nicht, zwecks Prüfung der Möglichkeit einer Befreiung eines kanadischen ausführenden Herstellers von diesen Maßnahmen, zur Außerkraftsetzung des Antidumpingzolls auf die von diesem ausführenden Hersteller stammenden Einfuhren und zur zollamtlichen Erfassung der von diesem ausführenden Hersteller stammenden Einfuhren

DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EU) 2016/1036 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 8. Juni 2016 über den Schutz gegen gedumpte Einfuhren aus nicht zur Europäischen Union gehörenden Ländern (1) (im Folgenden „Antidumpinggrundverordnung“), insbesondere auf Artikel 13 Absatz 4 und Artikel 14 Absatz 5, sowie auf die Verordnung (EU) 2016/1037 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 8. Juni 2016 über den Schutz gegen subventionierte Einfuhren aus nicht zur Europäischen Union gehörenden Ländern (2) (im Folgenden „Antisubventionsgrundverordnung“), insbesondere auf Artikel 23 Absatz 6,

gestützt auf die Durchführungsverordnung (EU) 2021/1266 der Kommission (3) vom 29. Juli 2021 zur Einführung eines endgültigen Antidumpingzolls auf die Einfuhren von Biodiesel mit Ursprung in den Vereinigten Staaten von Amerika im Anschluss an eine Auslaufüberprüfung nach Artikel 11 Absatz 2 der Verordnung (EU) 2016/1036 und auf die Durchführungsverordnung (EU) 2021/1267 der Kommission (4) vom 29. Juli 2021 zur Einführung eines endgültigen Ausgleichszolls auf die Einfuhren von Biodiesel mit Ursprung in den Vereinigten Staaten von Amerika im Anschluss an eine Auslaufüberprüfung nach Artikel 18 der Verordnung (EU) 2016/1037,

nach Unterrichtung der Mitgliedstaaten,

in Erwägung nachstehender Gründe:

1.   ANTRAG

(1)

Die Europäische Kommission (im Folgenden „Kommission“) erhielt einen nach Artikel 13 Absatz 4 der Antidumpinggrundverordnung sowie nach Artikel 23 Absatz 6 der Antisubventionsgrundverordnung gestellten Antrag auf Befreiung der Verbio Diesel Canada Corporation (im Folgenden „Antragsteller“) von den Antidumping- und Ausgleichsmaßnahmen betreffend die aus Kanada versandten Einfuhren von Biodiesel, ob als Ursprungserzeugnisse Kanadas angemeldet oder nicht.

(2)

Der Antrag wurde am 7. September 2021 vom Antragsteller, einem ausführenden Hersteller von Biodiesel in Kanada (im Folgenden „betroffenes Land“), eingereicht.

2.   ZU ÜBERPRÜFENDE WARE

(3)

Bei der zu überprüfenden Ware handelt es sich um aus Kanada versandte, durch Synthese und/oder Hydrotreating gewonnene Fettsäuremonoalkylester und/oder paraffinische Gasöle nichtfossilen Ursprungs, gemeinhin als „Biodiesel“ bezeichnet, in Reinform oder als Mischung mit einem Gehalt an durch Synthese und/oder Hydrotreating gewonnenen Fettsäuremonoalkylestern und/oder paraffinischen Gasölen nichtfossilen Ursprungs von mehr als 20 mGHT — ob als Ursprungserzeugnisse Kanadas angemeldet oder nicht —, die derzeit unter den KN-Codes ex 1516 20 98 (TARIC-Code 1516209821), ex 1518 00 91 (TARIC-Code 1518009121), ex 1518 00 99 (TARIC-Code 1518009921), ex 2710 19 43 (TARIC-Code 2710194321), ex 2710 19 46 (TARIC-Code 2710194621), ex 2710 19 47 (TARIC-Code 2710194721), ex 2710 20 11 (TARIC-Code 2710201121), ex 2710 20 16 (TARIC-Code 2710201621), ex 3824 99 92 (TARIC-Code 3824999210), ex 3826 00 10 (TARIC-Codes 3826001020, 3826001050, 3826001089) und ex 3826 00 90 (TARIC-Code 3826009011) eingereiht werden.

3.   GELTENDE MAßNAHMEN

(4)

Mit den Verordnungen (EG) Nr. 598/2009 (5) und (EG) Nr. 599/2009 (6) führte der Rat endgültige Ausgleichs- und Antidumpingzölle auf die Einfuhren von Biodiesel mit Ursprung in den Vereinigten Staaten von Amerika ein.

(5)

Diese Maßnahmen wurden mit den Durchführungsverordnungen (EU) Nr. 443/2011 (7) und (EU) Nr. 444/2011 (8) des Rates auf aus Kanada versandte Einfuhren von Biodiesel, ob als Ursprungserzeugnisse Kanadas angemeldet oder nicht, ausgeweitet.

(6)

Die derzeit geltenden Maßnahmen wurden im Anschluss an eine Auslaufüberprüfung nach Artikel 11 Absatz 2 der Antidumpinggrundverordnung mit der Durchführungsverordnung (EU) 2021/1266 und im Anschluss an eine Auslaufüberprüfung nach Artikel 18 Absatz 2 der Antisubventionsgrundverordnung mit der Durchführungsverordnung (EU) 2021/1267 der Kommission eingeführt.

4.   GRÜNDE FÜR DIE ÜBERPRÜFUNG

(7)

Der Antragsteller führte an, dass er die zu überprüfende Ware im Untersuchungszeitraum der Untersuchung, die zu den mit den Durchführungsverordnungen (EU) Nr. 443/2011 und (EU) Nr. 444/2011 erlassenen ausgeweiteten Maßnahmen geführt habe, also in der Zeit vom 1. April 2009 bis zum 30. Juni 2010 (im Folgenden „ursprünglicher UZ“), nicht in die Union ausgeführt habe. Den vom Antragsteller vorgelegten Nachweisen zufolge wurde der Antragsteller erst 2019 rechtmäßig gegründet, während das Werk nach dem ursprünglichen UZ im Jahr 2012 gebaut und eröffnet wurde.

(8)

Außerdem legte der Antragsteller Beweise dafür vor, dass er ein echter Hersteller ist und brachte vor, dass er die geltenden Maßnahmen nicht umgangen habe.

(9)

Der Antragsteller behauptete ferner, dass er die zu überprüfende Ware nach dem ursprünglichen UZ im Juli 2021 in die Union ausgeführt habe.

5.   VERFAHREN

5.1.   Einleitung

(10)

Nach Prüfung der vorliegenden Beweise kam die Kommission zu dem Schluss, dass diese ausreichen, um eine Untersuchung nach Artikel 13 Absatz 4 der Antidumpinggrundverordnung und nach Artikel 23 Absatz 6 der Antisubventionsgrundverordnung einzuleiten; in der Untersuchung soll geprüft werden, ob der Antragsteller von den ausgeweiteten Maßnahmen befreit werden kann.

(11)

Der bekanntermaßen betroffene Wirtschaftszweig der Union wurde über den Überprüfungsantrag unterrichtet und erhielt Gelegenheit zur Stellungnahme. Es gingen keine Stellungnahmen ein.

(12)

In ihrer Untersuchung wird die Kommission der Beziehung des Antragstellers zu den von den geltenden Maßnahmen betroffenen Unternehmen besondere Aufmerksamkeit widmen und prüfen, ob sie nicht etwa zur Umgehung der Maßnahmen eingegangen oder genutzt wurde. Die Kommission wird auch prüfen, ob besondere Überwachungsmodalitäten festgesetzt werden sollten, falls die Untersuchung ergibt, dass die Gewährung der Befreiung angezeigt ist.

5.2.   Außerkraftsetzung der geltenden Antidumpingmaßnahmen und zollamtliche Erfassung der Einfuhren

(13)

Wenn im betreffenden Ausfuhrland neue Ausführer in Erscheinung treten, die die Ware in dem Untersuchungszeitraum, auf den sich die Maßnahmen stützten, nicht exportiert haben, sollte im Einklang mit Artikel 11 Absatz 4 der Antidumpinggrundverordnung der geltende Antidumpingzoll für die Einfuhren der zu überprüfenden Ware, die vom Antragsteller hergestellt und zur Ausfuhr in die Union verkauft wird, außer Kraft gesetzt werden.

(14)

Gleichzeitig ist nach Artikel 14 Absatz 5 der Antidumpinggrundverordnung eine zollamtliche Erfassung dieser Einfuhren vorzusehen, damit Antidumpingzölle ab dem Zeitpunkt der zollamtlichen Erfassung erhoben werden können, falls bei der Überprüfung festgestellt wird, dass der Antragsteller die Maßnahmen umgeht. Der Betrag der möglichen zukünftigen Zollschuld des Antragstellers würde dem Zoll entsprechen, der gemäß Artikel 1 Absatz 2 der Durchführungsverordnung (EU) 2021/1266 der Kommission für „alle übrigen Unternehmen“ gilt (172,2 EUR/Tonne).

5.3.   Geltende Ausgleichsmaßnahmen

(15)

Da die Antisubventionsgrundverordnung keine Außerkraftsetzung der Ausgleichszölle für Ausführer vorsieht, die in der Ausgangsuntersuchung nicht individuell untersucht wurden, bleiben diese Maßnahmen in Kraft. Nur in dem Fall, dass die Überprüfung zu dem Ergebnis kommt, dass der Antragsteller Anspruch auf eine Befreiung hat, werden die geltenden Ausgleichsmaßnahmen für den Antragsteller außer Kraft gesetzt.

5.4.   Untersuchungszeitraum der Überprüfung

(16)

Die Untersuchung betrifft den Zeitraum vom 1. April 2009 bis zum 30. September 2021 (im Folgenden „Untersuchungszeitraum der Überprüfung“).

5.5.   Untersuchung in Bezug auf den Antragsteller

(17)

Die Kommission wird dem Antragsteller einen Fragebogen übermitteln, um die für ihre Untersuchung benötigten Informationen einzuholen. Nach Artikel 6 Absatz 2 der Antidumpinggrundverordnung sowie nach Artikel 11 Absatz 2 der Antisubventionsgrundverordnung muss der Antragsteller den ausgefüllten Fragebogen binnen 37 Tagen nach Inkrafttreten dieser Verordnung vorlegen, sofern nichts anderes bestimmt ist.

5.6.   Andere schriftliche Beiträge

(18)

Vorbehaltlich der Bestimmungen dieser Verordnung werden alle interessierten Parteien gebeten, ihren Standpunkt unter Vorlage von Informationen und sachdienlichen Nachweisen darzulegen. Sofern nichts anderes bestimmt ist, müssen diese Informationen und sachdienlichen Nachweise binnen 37 Tagen nach Inkrafttreten dieser Verordnung bei der Kommission eingehen.

5.7.   Möglichkeit der Anhörung durch die untersuchenden Kommissionsdienststellen

(19)

Jede interessierte Partei kann eine Anhörung durch die untersuchenden Kommissionsdienststellen beantragen. Der Antrag ist schriftlich zu stellen und zu begründen. Betrifft die Anhörung Fragen, die sich auf die Einleitung der Untersuchung beziehen, so muss der Antrag binnen 15 Tagen nach Inkrafttreten dieser Verordnung gestellt werden. Danach ist eine Anhörung innerhalb der Fristen zu beantragen, welche die Kommission in ihrem Schriftwechsel mit den Parteien jeweils festlegt.

5.8.   Schriftliche Beiträge, Übermittlung ausgefüllter Fragebogen und Schriftwechsel

(20)

Der Kommission für die Zwecke von Handelsschutzuntersuchungen vorgelegte Angaben müssen frei von Urheberrechten sein. Bevor interessierte Parteien der Kommission Angaben und/oder Daten vorlegen, für die Urheberrechte Dritter gelten, müssen sie vom Urheberrechtsinhaber eine spezifische Genehmigung einholen, die es der Kommission ausdrücklich gestattet, a) die Angaben und Daten für die Zwecke dieses Handelsschutzverfahrens zu verwenden und b) den an dieser Untersuchung interessierten Parteien die Angaben und/oder Daten so vorzulegen, dass sie ihre Verteidigungsrechte wahrnehmen können.

(21)

Alle von interessierten Parteien übermittelten schriftlichen Beiträge, die vertraulich behandelt werden sollen, müssen den Vermerk „Sensitive“ (zur vertraulichen Behandlung) tragen; dies gilt auch für entsprechende mit dieser Verordnung angeforderte Informationen, ausgefüllte Fragebogen und sonstigen Schriftwechsel. Parteien, die im Laufe der Untersuchung Informationen vorlegen, werden gebeten, ihren Antrag auf vertrauliche Behandlung zu begründen.

(22)

Parteien, die Informationen mit dem Vermerk „Sensitive“ übermitteln, müssen nach Artikel 19 Absatz 2 der Antidumpinggrundverordnung und Artikel 29 Absatz 2 der Antisubventionsgrundverordnung eine nichtvertrauliche Zusammenfassung vorlegen, die den Vermerk „For inspection by interested parties“ (zur Einsichtnahme durch interessierte Parteien) trägt. Diese Zusammenfassung sollte so ausführlich sein, dass sie ein angemessenes Verständnis des wesentlichen Inhalts der vertraulichen Informationen ermöglicht.

(23)

Kann eine Partei, die mit dem Vermerk „Sensitive“ gekennzeichnete Informationen vorlegt, ihren Antrag auf vertrauliche Behandlung nicht triftig begründen oder legt sie keine nichtvertrauliche Zusammenfassung der Informationen im vorgeschriebenen Format und in der vorgeschriebenen Qualität vor, so kann die Kommission solche Informationen unberücksichtigt lassen, sofern nicht anhand geeigneter Quellen in zufriedenstellender Weise nachgewiesen wird, dass die Informationen richtig sind.

(24)

Interessierte Parteien werden gebeten, alle Beiträge und Anträge, darunter auch gescannte Vollmachten und Bescheinigungen, per E-Mail zu übermitteln; ausgenommen sind umfangreiche Antworten, die auf einem portablem digitalen Speichermedium (CD-ROM, DVD, USB-Stick usw.) persönlich abzugeben oder per Einschreiben zu übermitteln sind. Verwenden die interessierten Parteien E-Mail, erklären sie sich mit den Regeln für die elektronische Übermittlung von Unterlagen im Leitfaden zum „Schriftwechsel mit der Europäischen Kommission bei Handelsschutzuntersuchungen“ einverstanden, der auf der Website der Generaldirektion Handel veröffentlicht ist:http://trade.ec.europa.eu/doclib/docs/2011/june/tradoc_148003.pdf.

(25)

Die interessierten Parteien müssen ihren Namen sowie ihre Anschrift, Telefonnummer und eine gültige E-Mail-Adresse angeben und sollten sicherstellen, dass die genannte E-Mail-Adresse zu einer aktiven offiziellen Mailbox führt, die täglich eingesehen wird. Hat die Kommission die Kontaktdaten erhalten, kommuniziert sie ausschließlich per E-Mail mit den interessierten Parteien, es sei denn, diese wünschen ausdrücklich, alle Unterlagen von der Kommission auf einem anderen Kommunikationsweg zu erhalten, oder die Art der Unterlage macht den Versand per Einschreiben erforderlich. Weitere Regeln und Informationen bezüglich des Schriftverkehrs mit der Kommission, einschließlich der Leitlinien für Übermittlungen per E-Mail, können dem genannten Leitfaden für interessierte Parteien entnommen werden.

Postanschrift der Kommission:

Europäische Kommission

Generaldirektion Handel

Direktion G

Büro: CHAR 04/039

1040 Bruxelles/Brussel

BELGIQUE/BELGIË

E-Mail-Adresse: TRADE-R752-BIODIESEL-EXEMPTION@ec.europa.eu

6.   MÖGLICHKEIT, ZU DEN BEITRÄGEN ANDERER PARTEIEN STELLUNG ZU NEHMEN

(26)

Zur Wahrung der Verteidigungsrechte sollten die interessierten Parteien die Möglichkeit haben, sich zu den von anderen interessierten Parteien vorgelegten Informationen zu äußern. Dabei dürfen die interessierten Parteien nur auf die in den Beiträgen der anderen interessierten Parteien vorgebrachten Punkte eingehen und keine neuen Punkte ansprechen. Stellungnahmen zu Informationen, die von anderen interessierten Parteien auf die Unterrichtung über die endgültigen Feststellungen hin vorgelegt wurden, sollten, sofern nichts anderes bestimmt ist, binnen 5 Tagen nach Ablauf der Frist für Stellungnahmen zu den endgültigen Feststellungen abgegeben werden. Im Falle einer weiteren Unterrichtung über die endgültigen Feststellungen sollten Stellungnahmen zu Informationen, die von anderen interessierten Parteien auf diese weitere Unterrichtung hin vorgelegt wurden, spätestens am Tag nach Ablauf der Frist für Stellungnahmen zu dieser weiteren Unterrichtung abgegeben werden, sofern nichts anderes bestimmt ist. Der genannte Zeitrahmen berührt nicht das Recht der Kommission, in hinreichend begründeten Fällen zusätzliche Informationen von den interessierten Parteien anzufordern.

7.   VERLÄNGERUNG DER IN DIESER VERORDNUNG VORGESEHENEN FRISTEN

(27)

Verlängerungen der in dieser Verordnung vorgesehenen Fristen sollten nur in Ausnahmefällen beantragt werden und werden nur bei Nachweis eines wichtigen Grundes gewährt.

(28)

In jedem Fall sind Verlängerungen von Fristen für die Beantwortung der Fragebogen normalerweise auf 3 Tage begrenzt; grundsätzlich werden höchstens 7 Tage gewährt.

(29)

In Bezug auf die Fristen für die Vorlage anderer Informationen nach der Verordnung sind Verlängerungen auf drei Tage begrenzt, sofern nicht nachgewiesen wird, dass außergewöhnliche Umstände vorliegen.

8.   MANGELNDE BEREITSCHAFT ZUR MITARBEIT

(30)

Verweigert eine interessierte Partei den Zugang zu den erforderlichen Informationen oder erteilt sie diese nicht fristgerecht oder behindert sie die Untersuchung erheblich, so können nach Artikel 18 der Antidumpinggrundverordnung und Artikel 28 der Antisubventionsgrundverordnung positive oder negative Feststellungen auf der Grundlage der verfügbaren Informationen getroffen werden.

(31)

Wird festgestellt, dass eine interessierte Partei unwahre oder irreführende Informationen vorgelegt hat, so können diese Informationen unberücksichtigt bleiben; stattdessen können die verfügbaren Informationen zugrunde gelegt werden.

(32)

Arbeitet eine interessierte Partei nicht oder nur eingeschränkt mit und stützen sich die Feststellungen daher nach Artikel 18 der Antidumpinggrundverordnung und Artikel 28 der Antisubventionsgrundverordnung auf die verfügbaren Informationen, so kann dies zu einem Ergebnis führen, das für diese Partei ungünstiger ist, als wenn sie mitgearbeitet hätte.

(33)

Werden die Antworten nicht elektronisch übermittelt, so gilt dies nicht als mangelnde Bereitschaft zur Mitarbeit, sofern die interessierte Partei darlegt, dass die Übermittlung der Antwort in der gewünschten Form die interessierte Partei über Gebühr zusätzlich belasten würde oder mit unangemessenen Zusatzkosten verbunden wäre. Die interessierte Partei sollte unverzüglich mit der Kommission Kontakt aufnehmen.

9.   ANHÖRUNGSBEAUFTRAGTE

(34)

Interessierte Parteien können sich an die Anhörungsbeauftragte für Handelsverfahren wenden. Die Anhörungsbeauftragte fungiert als Schnittstelle zwischen den interessierten Parteien und den untersuchenden Kommissionsdienststellen. Sie befasst sich mit Anträgen auf Zugang zum Dossier, Streitigkeiten über die Vertraulichkeit von Unterlagen, Anträgen auf Fristverlängerung und Anträgen Dritter auf Anhörung. Die Anhörungsbeauftragte kann die Anhörung einer einzelnen interessierten Partei ansetzen und als Vermittler tätig werden, um zu gewährleisten, dass die interessierten Parteien ihre Verteidigungsrechte umfassend wahrnehmen können. Die Anhörungsbeauftragte bietet den Parteien außerdem die Möglichkeit, bei einer Anhörung ihre unterschiedlichen Ansichten vorzutragen und Gegenargumente vorzubringen.

(35)

Eine Anhörung durch die Anhörungsbeauftragte ist schriftlich zu beantragen und zu begründen. Betrifft die Anhörung Fragen, die sich auf die Anfangsphase der Untersuchung beziehen, so werden die Parteien gebeten, ihren Antrag binnen 15 Tagen nach Inkrafttreten dieser Verordnung zu stellen. Danach sind die Anträge auf Anhörung durch die Anhörungsbeauftragte so früh wie möglich nach Eintritt des Ereignisses zu stellen, das ein Tätigwerden ihrerseits rechtfertigt. Die Anhörungsbeauftragte prüft die Gründe für Anträge auf ihre Einbeziehung, die Art der aufgeworfenen Probleme und die Auswirkungen dieser Probleme auf die Verteidigungsrechte, wobei den Interessen einer guten Verwaltung und dem fristgerechten Abschluss der Untersuchung gebührend Rechnung getragen wird.

(36)

Weiterführende Informationen und Kontaktdaten können interessierte Parteien den Webseiten der Anhörungsbeauftragten im Internet-Auftritt der Generaldirektion Handel entnehmen: http://ec.europa.eu/trade/trade-policy-and-you/contacts/hearing-officer/.

10.   ZEITPLAN FÜR DIE UNTERSUCHUNG

(37)

Nach Artikel 11 Absatz 5 der Antidumpinggrundverordnung und Artikel 22 Absatz 1 der Antisubventionsgrundverordnung wird die Untersuchung binnen neun Monaten nach Inkrafttreten dieser Verordnung abgeschlossen.

11.   VERARBEITUNG PERSONENBEZOGENER DATEN

(38)

Alle im Rahmen dieser Untersuchung erhobenen personenbezogenen Daten werden nach der Verordnung (EU) 2018/1725 des Europäischen Parlaments und des Rates (9) verarbeitet.

(39)

Ein Vermerk zum Datenschutz, mit dem alle natürlichen Personen über die Verarbeitung personenbezogener Daten im Rahmen der handelspolitischen Schutzmaßnahmen der Kommission unterrichtet werden, ist auf der Website der GD HANDEL abrufbar: http://ec.europa.eu/trade/policy/accessing-markets/trade-defence/ —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Es wird eine Überprüfung nach Artikel 13 Absatz 4 der Verordnung (EU) 2016/1036 und Artikel 23 Absatz 6 der Verordnung (EU) 2016/1037 eingeleitet, um festzustellen, ob die aus Kanada versandten Einfuhren von durch Synthese und/oder Hydrotreating gewonnenen Fettsäuremonoalkylestern und/oder paraffinischen Gasölen nichtfossilen Ursprungs, gemeinhin als „Biodiesel“ bezeichnet, in Reinform oder als Mischung mit einem Gehalt an durch Synthese und/oder Hydrotreating gewonnenen Fettsäuremonoalkylestern und/oder paraffinischen Gasölen nichtfossilen Ursprungs von mehr als 20 GHT — ob als Ursprungserzeugnisse Kanadas angemeldet oder nicht —, die derzeit unter den KN-Codes ex 1516 20 98 (TARIC-Code 1516209821), ex 1518 00 91 (TARIC-Code 1518009121), ex 1518 00 99 (TARIC-Code 1518009921), ex 2710 19 43 (TARIC-Code 2710194321), ex 2710 19 46 (TARIC-Code 2710194621), ex 2710 19 47 (TARIC-Code 2710194721), ex 2710 20 11 (TARIC-Code 2710201121), ex 2710 20 16 (TARIC-Code 2710201621), ex 3824 99 92 (TARIC-Code 3824999210), ex 3826 00 10 (TARIC-Codes 3826001020, 3826001050, 3826001089) und ex 3826 00 90 (TARIC-Code 3826009011) eingereiht werden und von Verbio Diesel Canada Corporation (TARIC-Zusatzcode C600) hergestellt werden, den mit der Durchführungsverordnung (EU) 2021/1266 eingeführten Antidumpingmaßnahmen und den mit der Durchführungsverordnung (EU) 2021/1267 eingeführten Ausgleichsmaßnahmen unterliegen sollten.

Artikel 2

Für die in Artikel 1 genannten Einfuhren wird der mit der Durchführungsverordnung (EU) 2021/1266 eingeführte Antidumpingzoll außer Kraft gesetzt.

Artikel 3

Die Zollbehörden unternehmen nach Artikel 14 Absatz 5 der Verordnung (EU) 2016/1036 geeignete Schritte, um die in Artikel 1 genannten Einfuhren zollamtlich zu erfassen.

Die zollamtliche Erfassung endet neun Monate nach Inkrafttreten dieser Verordnung.

Artikel 4

Diese Verordnung tritt am Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 6. Dezember 2021

Für die Kommission

Die Präsidentin

Ursula VON DER LEYEN


(1)  ABl. L 176 vom 30.6.2016, S. 21.

(2)  ABl. L 176 vom 30.6.2016, S. 55.

(3)  ABl. L 277 vom 2.8.2021, S. 34.

(4)  ABl. L 277 vom 2.8.2021, S. 62.

(5)  Verordnung (EG) Nr. 598/2009 des Rates vom 7. Juli 2009 zur Einführung eines endgültigen Ausgleichszolls und zur endgültigen Vereinnahmung des vorläufigen Zolls auf die Einfuhren von Biodiesel mit Ursprung in den Vereinigten Staaten von Amerika (ABl. L 179 vom 10.7.2009, S. 1).

(6)  Verordnung (EG) Nr. 599/2009 des Rates vom 7. Juli 2009 zur Einführung eines endgültigen Antidumpingzolls und zur endgültigen Vereinnahmung des vorläufigen Zolls auf die Einfuhren von Biodiesel mit Ursprung in den Vereinigten Staaten von Amerika (ABl. L 179 vom 10.7.2009, S. 26).

(7)  Durchführungsverordnung (EU) Nr. 443/2011 des Rates vom 5. Mai 2011 zur Ausweitung des mit der Verordnung (EG) Nr. 598/2009 eingeführten endgültigen Ausgleichszolls auf die Einfuhren von Biodiesel mit Ursprung in den Vereinigten Staaten von Amerika auf die aus Kanada versandten Einfuhren von Biodiesel, ob als Ursprungserzeugnisse Kanadas angemeldet oder nicht, und zur Ausweitung des mit der Verordnung (EG) Nr. 598/2009 eingeführten endgültigen Ausgleichszolls auf die Einfuhren von Biodiesel als Mischung mit einem Gehalt an Biodiesel von bis zu 20 GHT mit Ursprung in den Vereinigten Staaten von Amerika und zur Einstellung der Untersuchung betreffend die aus Singapur versandten Einfuhren (ABl. L 122 vom 11.5.2011, S. 1).

(8)  Durchführungsverordnung (EU) Nr. 444/2011 des Rates vom 5. Mai 2011 zur Ausweitung des mit der Verordnung (EG) Nr. 599/2009 eingeführten endgültigen Antidumpingzolls auf die Einfuhren von Biodiesel mit Ursprung in den Vereinigten Staaten von Amerika auf die aus Kanada versandten Einfuhren von Biodiesel, ob als Ursprungserzeugnisse Kanadas angemeldet oder nicht, und zur Ausweitung des mit der Verordnung (EG) Nr. 599/2009 eingeführten endgültigen Antidumpingzolls auf die Einfuhren von Biodiesel als Mischung mit einem Gehalt an Biodiesel von bis zu 20 GHT mit Ursprung in den Vereinigten Staaten von Amerika und zur Einstellung der Untersuchung betreffend die aus Singapur versandten Einfuhren (ABl. L 122 vom 11.5.2011, S. 12).

(9)  Verordnung (EU) 2018/1725 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. Oktober 2018 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten durch die Organe, Einrichtungen und sonstigen Stellen der Union, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 45/2001 und des Beschlusses Nr. 1247/2002/EG (ABl. L 295 vom 21.11.2018, S. 39).


7.12.2021   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 436/35


DURCHFÜHRUNGSVERORDNUNG (EU) 2021/2158 DER KOMMISSION

vom 6. Dezember 2021

zur Änderung des Anhangs I der Durchführungsverordnung (EU) 2021/934 mit besonderen Maßnahmen zur Bekämpfung der klassischen Schweinepest

(Text von Bedeutung für den EWR)

DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EU) 2016/429 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 9. März 2016 zu Tierseuchen und zur Änderung und Aufhebung einiger Rechtsakte im Bereich der Tiergesundheit („Tiergesundheitsrecht“) (1), insbesondere auf Artikel 71 Absatz 3,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Die klassische Schweinepest ist eine infektiöse virale Seuche, die gehaltene Schweine und Wildschweine befällt und schwerwiegende Auswirkungen auf die betroffene Tierpopulation sowie die Rentabilität der Landwirtschaft haben kann, was die Verbringung von Sendungen mit diesen Tieren und aus ihnen hergestellten Erzeugnissen innerhalb der Union sowie die Ausfuhr in Drittländer beeinträchtigen kann.

(2)

Die Durchführungsverordnung (EU) 2021/934 der Kommission (2) wurde innerhalb des Rechtsrahmens der Verordnung (EU) 2016/429 erlassen und legt besondere Seuchenbekämpfungsmaßnahmen in Bezug auf die klassische Schweinepest fest, die während eines begrenzten Zeitraums von den in deren Anhang I aufgeführten Mitgliedstaaten in den im genannten Anhang gelisteten Sperrzonen anzuwenden sind.

(3)

Unter Berücksichtigung der Wirksamkeit der in Bulgarien gemäß der Delegierten Verordnung (EU) 2020/687 der Kommission (3) und der Durchführungsverordnung (EU) 2021/934 angewandten Seuchenüberwachungs- und -bekämpfungsmaßnahmen, wie dem Ständigen Ausschuss für Pflanzen, Tiere, Lebensmittel und Futtermittel von Bulgarien dargelegt, und angesichts der günstigen epidemiologischen Lage bezüglich der klassischen Schweinepest in diesem Mitgliedstaat sollte das gesamte Hoheitsgebiet Bulgariens, das derzeit in Anhang I der Durchführungsverordnung (EU) 2021/934 als Sperrzone gelistet ist, nunmehr aus dem genannten Anhang gestrichen werden.

(4)

Die Durchführungsverordnung (EU) 2021/934 sollte daher entsprechend geändert werden.

(5)

In Anbetracht der verbesserten epidemiologischen Lage bezüglich der klassischen Schweinepest in Bulgarien und um sicherzustellen, dass keine unangemessenen Einschränkungen im Hinblick auf diese Seuche bestehen, sollten die mit der vorliegenden Verordnung an der Durchführungsverordnung (EU) 2021/934 vorzunehmenden Änderungen so bald wie möglich wirksam werden.

(6)

Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ständigen Ausschusses für Pflanzen, Tiere, Lebensmittel und Futtermittel —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Anhang I der Durchführungsverordnung (EU) 2021/934 erhält die Fassung des Anhangs der vorliegenden Verordnung.

Artikel 2

Diese Verordnung tritt am Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 6. Dezember 2021

Für die Kommission

Die Präsidentin

Ursula VON DER LEYEN


(1)  ABl. L 84 vom 31.3.2016, S. 1.

(2)  Durchführungsverordnung (EU) 2021/934 der Kommission vom 9. Juni 2021 mit besonderen Maßnahmen zur Bekämpfung der klassischen Schweinepest (ABl. L 204 vom 10.6.2021, S. 18).

(3)  Delegierte Verordnung (EU) 2020/687 der Kommission vom 17. Dezember 2019 zur Ergänzung der Verordnung (EU) 2016/429 des Europäischen Parlaments und des Rates hinsichtlich Vorschriften für die Prävention und Bekämpfung bestimmter gelisteter Seuchen (ABl. L 174 vom 3.6.2020, S. 64).


ANHANG

„ANHANG I

SPERRZONEN

Rumänien

Das gesamte Hoheitsgebiet Rumäniens.


BESCHLÜSSE

7.12.2021   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 436/38


BESCHLUSS (EU) 2021/2159 DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES

vom 25. November 2021

über die Inanspruchnahme des Europäischen Fonds für die Anpassung an die Globalisierung zugunsten entlassener Arbeitnehmer infolge des Antrags Spaniens — EGF/2021/001 ES/País Vasco metal

DAS EUROPÄISCHE PARLAMENT UND DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EU) 2021/691 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 28. April 2021 über den Europäischen Fonds für die Anpassung an die Globalisierung zugunsten entlassener Arbeitnehmer (EGF) und zur Aufhebung der Verordnung (EU) Nr. 1309/2013 (1), insbesondere auf Artikel 15 Absatz 1,

gestützt auf die Interinstitutionelle Vereinbarung vom 16. Dezember 2020 zwischen dem Europäischen Parlament, dem Rat der Europäischen Union und der Europäischen Kommission über die Haushaltsdisziplin, die Zusammenarbeit im Haushaltsbereich und die wirtschaftliche Haushaltsführung sowie über neue Eigenmittel, einschließlich eines Fahrplans im Hinblick auf die Einführung neuer Eigenmittel (2), insbesondere auf Nummer 9,

auf Vorschlag der Europäischen Kommission,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Die Ziele des Europäischen Fonds für die Anpassung an die Globalisierung zugunsten entlassener Arbeitnehmer (EGF) bestehen darin, Solidarität zu bekunden und menschenwürdige und nachhaltige Beschäftigung in der Union zu fördern, indem entlassene Arbeitnehmer und Selbstständige, die ihre Erwerbstätigkeit aufgegeben haben, im Falle größerer Umstrukturierungsmaßnahmen unterstützt werden und ihnen dabei geholfen wird, so bald wie möglich wieder zu einer menschenwürdigen und nachhaltigen Beschäftigung zurückzukehren.

(2)

Gemäß Artikel 8 der Verordnung (EU, Euratom) 2020/2093 des Rates (3) darf die Mittelausstattung des EGF einen jährlichen Höchstbetrag von 186 Mio. EUR (zu Preisen von 2018) nicht überschreiten.

(3)

Am 25. Juni 2021 übermittelte Spanien einen Antrag auf Inanspruchnahme des EGF infolge von Entlassungen im in der statistischen Systematik der Wirtschaftszweige in der Europäischen Union (im Folgenden „NACE“) (4) in Revision 2 Abteilung 25 („Herstellung von Metallerzeugnissen“) eingestuften Wirtschaftszweig in der Ebene-2-Region der Klassifikation der Gebietseinheiten für die Statistik (im Folgenden „NUTS“) (5) Baskenland (País Vasco, ES21) in Spanien. Der Antrag wurde gemäß Artikel 8 Absatz 5 der Verordnung (EU) 2021/691 durch zusätzliche Informationen ergänzt. Der Antrag erfüllt die Voraussetzungen für einen Finanzbeitrag aus dem EGF gemäß Artikel 13 der Verordnung (EU) 2021/691.

(4)

Der EGF sollte folglich in Anspruch genommen werden, damit ein Finanzbeitrag in Höhe von 1 214 607 EUR für den Antrag Spaniens bereitgestellt werden kann.

(5)

Damit der EGF möglichst schnell in Anspruch genommen werden kann, sollte dieser Beschluss ab dem Datum seines Erlasses gelten —

HABEN FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN:

Artikel 1

Im Rahmen des Gesamthaushaltsplans der Union für das Haushaltsjahr 2021 wird der Europäische Fonds für die Anpassung an die Globalisierung zugunsten entlassener Arbeitnehmer in Anspruch genommen, damit der Betrag von 1 214 607 EUR an Mitteln für Verpflichtungen und Zahlungen bereitgestellt werden kann.

Artikel 2

Dieser Beschluss tritt am Tag seiner Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Er gilt ab dem 25. November 2021.

Geschehen zu Straßburg am 25. November 2021.

Im Namen des Europäischen Parlaments

Der Präsident

D. M. SASSOLI

Im Namen des Rates

Der Präsident

A. LOGAR


(1)  ABl. L 153 vom 3.5.2021, S. 48.

(2)  ABl. L 433 I vom 22.12.2020, S. 28.

(3)  Verordnung (EU, Euratom) 2020/2093 des Rates vom 17. Dezember 2020 zur Festlegung des mehrjährigen Finanzrahmens für die Jahre 2021 bis 2027 (ABl. L 433 I vom 22.12.2020, S. 11).

(4)  Verordnung (EG) Nr. 1893/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Dezember 2006 zur Aufstellung der statistischen Systematik der Wirtschaftszweige NACE Revision 2 und zur Änderung der Verordnung (EWG) Nr. 3037/90 des Rates sowie einiger Verordnungen der EG über bestimmte Bereiche der Statistik (ABl. L 393 vom 30.12.2006, S. 1).

(5)  Delegierte Verordnung (EU) 2019/1755 der Kommission vom 8. August 2019 zur Änderung der Anhänge der Verordnung (EG) Nr. 1059/2003 des Europäischen Parlaments und des Rates über die Schaffung einer gemeinsamen Klassifikation der Gebietseinheiten für die Statistik (NUTS) (ABl. L 270 vom 24.10.2019, S. 1).


7.12.2021   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 436/40


BESCHLUSS (GASP) 2021/2160 DES RATES

vom 6. Dezember 2021

zur Änderung des Beschlusses (GASP) 2020/1999 über restriktive Maßnahmen gegen schwere Menschenrechtsverletzungen und -verstöße

DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —

gestützt auf den Vertrag über die Europäische Union, insbesondere auf Artikel 29,

auf Vorschlag des Hohen Vertreters der Union für Außen- und Sicherheitspolitik,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Am 7. Dezember 2020 hat der Rat den Beschluss (GASP) 2020/1999 (1) angenommen.

(2)

Die in den Artikeln 2 und 3 des Beschlusses (GASP) 2020/1999 genannten Maßnahmen gelten für die im Anhang des genannten Beschlusses aufgeführten natürlichen und juristischen Personen, Organisationen und Einrichtungen bis zum 8. Dezember 2021.

(3)

Auf der Grundlage einer Überprüfung des Anhangs des Beschlusses (GASP) 2020/1999 sollten die in den Artikeln 2 und 3 des Beschlusses genannten Maßnahmen für die in jenem Anhang aufgeführten natürlichen und juristischen Personen, Organisationen und Einrichtungen bis zum 8. Dezember 2022 verlängert werden, mit Ausnahme einer verstorbenen Person, deren Eintrag aus jenem Anhang gestrichen werden sollte. Die Einträge zu sieben in jenem Anhang aufgeführten Personen sollten aktualisiert werden.

(4)

Der Beschluss (GASP) 2020/1999 sollte daher entsprechend geändert werden —

HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN:

Artikel 1

Der Beschluss (GASP) 2020/1999 wird wie folgt geändert:

1.

Artikel 10 erhält folgende Fassung:

„Artikel 10

Dieser Beschluss gilt bis zum 8. Dezember 2023 und wird fortlaufend überprüft. Die in den Artikeln 2 und 3 genannten Maßnahmen gelten für die im Anhang aufgeführten natürlichen und juristischen Personen, Organisationen und Einrichtungen bis zum 8. Dezember 2022.“

2.

Der Anhang wird gemäß dem Anhang des vorliegenden Beschlusses geändert.

Artikel 2

Dieser Beschluss tritt am Tag nach seiner Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Geschehen zu Brüssel am 6. Dezember 2021.

Im Namen des Rates

Der Präsident

J. CIGLER KRALJ


(1)  Beschluss (GASP) 2020/1999 des Rates vom 7. Dezember 2020 über restriktive Maßnahmen gegen schwere Menschenrechtsverletzungen und -verstöße (ABl. L 410 I vom 7.12.2020, S. 13).


ANHANG

Im Anhang des Beschlusses (GASP) 2020/1999 wird die Liste der natürlichen Personen unter Abschnitt A („Natürliche Personen“) wie folgt geändert:

1.

Eintrag 11 (zu Mohammed Khalifa AL-KANI (alias Mohamed Khalifa Abderrahim Shaqaqi AL-KANI, Mohammed AL-KANI, Muhammad Omar AL-KANI)) wird gestrichen;

2.

die Einträge zu den folgenden sieben natürlichen Personen erhalten folgende Fassung:

 

Namen (Transliteration in das lateinische Alphabet)

Namen

Angaben zur Identität

Gründe für die Aufnahme in die Liste

Datum der Aufnahme in die Liste

„4.

Viktor Vasilievich (Vasilyevich) ZOLOTOV

Виктор Васильевич ЗОЛОТОВ

Position(en): Direktor des Föderalen Dienstes der Nationalgarde der Russischen Föderation (Rosgwardija)

Geburtsdatum: 27.1.1954

Geburtsort: Sassowo, Russische SFSR (jetzt Russische Föderation)

Staatsangehörigkeit: russisch

Geschlecht: männlich

Viktor Zolotov ist seit dem 5. April 2016 Direktor des Föderalen Dienstes der Nationalgarde der Russischen Föderation (Rosgwardija) und somit Oberbefehlshaber der Nationalgarde der Russischen Föderation und Befehlshaber von OMON, der mobilen Sondereinheit von Rosgwardija. In dieser Funktion beaufsichtigt er sämtliche Tätigkeiten der Einsatzkräfte von Rosgwardija und OMON. In dieser Funktion beaufsichtigt er sämtliche Tätigkeiten der Einsatzkräfte von Rosgwardija und OMON. In seiner Eigenschaft als Direktor von Rosgwardija ist er für schwere Menschenrechtsverletzungen in Russland verantwortlich, einschließlich willkürlicher Festnahmen und Inhaftierungen sowie systematischer und weit verbreiteter Verletzungen des Rechts auf friedliche Versammlung und der Vereinigungsfreiheit, insbesondere durch die brutale Unterdrückung von Protesten und Demonstrationen.

2.3.2021

 

 

 

 

Rosgwardija wurde eingesetzt, um die Demonstrationen zur Unterstützung von Nawalny, die am 23. Januar und 21. April 2021 stattfanden, zu unterdrücken, und es wurde berichtet, dass viele der Offiziere von OMON und der Nationalgarde brutal und gewalttätig gegen die Protestierenden vorgingen. Die Sicherheitskräfte gingen gezielt und aggressiv gegen Dutzende von Journalisten vor, so auch gegen die Korrespondentin Kristina Safronowa vom Nachrichtenportal Meduza, die von einem OMON-Offizier geschlagen wurde, und die Journalistin Jelisaweta Kirpanowa von der Zeitung Nowaja Gaseta, die nach einem Schlag mit einem Polizeiknüppel eine blutende Kopfwunde davontrug. Während der Proteste vom 23. Januar 2021 nahmen die Sicherheitskräfte willkürlich mehr als 300 Minderjährige fest.

 

5.

ZHU Hailun

朱海仑 (chinesische Schreibweise)

Position(en): Mitglied des 13. Nationalen Volkskongresses der Volksrepublik China (für die Legislaturperiode 2018-2023), Vertreter des Uigurischen Autonomen Gebiets Xinjiang (Xinjiang Uyghur Autonomous Region — XUAR); Mitglied des Ausschusses des Nationalen Volkskongresses für Überwachungs- und Justizielle Angelegenheiten (seit dem 19. März 2018).

Ehemaliger Sekretär des Ausschusses für Politik und Recht des Uigurischen Autonomen Gebiets Xinjiang (XUAR) und ehemaliger stellvertretender Sekretär des Parteikomitees des XUAR (2016-2019). Ehemaliger stellvertretender Leiter des ständigen Ausschusses des 13. Volkskongresses des XUAR, einer regionalen gesetzgebenden Einrichtung (von 2019 bis zum 5. Februar 2021, er war jedoch bis mindestens März 2021 noch aktiv). Mitglied des 13. Nationalen Volkskongresses der Volksrepublik China (für die Legislaturperiode 2018-2023), Vertreter des XUAR. Seit dem 19. März 2018 Mitglied des Ausschusses des Nationalen Volkskongresses für Überwachungs- und Justizielle Angelegenheiten.

22.3.2021

 

 

 

Geburtsdatum: Januar 1958

Geburtsort: Lianshui, Jiangsu (China)

Staatsangehörigkeit: chinesisch

Geschlecht: männlich

Als Sekretär des Ausschusses für Politik und Recht des XUAR (2016-2019) war Zhu Hailun für die Wahrung der internen Sicherheit und die Rechtsdurchsetzung im XUAR verantwortlich. Als solcher hatte er eine politische Schlüsselposition bei der Aufsicht und Umsetzung eines gegen Uiguren und Angehörige anderer muslimischer ethnischer Minderheiten gerichteten groß angelegten Überwachungs-, Internierungs- und Indoktrinationsprogramms inne. Zhu Hailun wird als ‚Architekt‘ dieses Programms bezeichnet. Aus diesem Grund ist er für schwere Menschenrechtsverletzungen in China verantwortlich, insbesondere für die willkürliche Masseninternierung von Uiguren und Angehörigen anderer muslimischer ethnischer Minderheiten.

Als stellvertretender Leiter des ständigen Ausschusses des 13. Volkskongresses des XUAR (von 2019 bis zum 5. Februar 2021) hat Zhu Hailun weiterhin entscheidenden Einfluss im XUAR genommen, wo das gegen Uiguren und Angehörige anderer muslimischer ethnischer Minderheiten gerichtete, groß angelegte Überwachungs-, Internierungs- und Indoktrinationsprogramm weiterhin durchgeführt wird.

 

9.

JONG Kyong-thaek (alias CHO’NG, Kyo’ng-t’aek)

정경택 (koreanische Schreibweise)

Position(en): Minister für Staatssicherheit der Demokratischen Volksrepublik Korea (DVRK)

Geburtsdatum: zwischen dem 1.1.1961 und dem 31.12.1963

Staatsangehörigkeit: Demokratische Volksrepublik Korea (DVRK)

Geschlecht: männlich

Jong Kyong-thaek ist seit 2017 Minister für Staatssicherheit der Demokratischen Volksrepublik Korea (DVRK). Das Ministerium für Staatssicherheit der DVRK ist eine der Institutionen, die maßgeblich für die Umsetzung der repressiven Sicherheitspolitik der DVRK verantwortlich sind, wobei ein Schwerpunkt auf der Ermittlung und Unterdrückung von Kritik an der Politik, von Einflüssen ‚subversiver‘ Informationen aus dem Ausland und von jeglichem anderen Verhalten, das als ernsthafte politische Gefahr für das politische System und die Führung erachtet wird.

Als Minister für Staatssicherheit ist Jong Kyong-thaek für schwere Menschenrechtsverletzungen in der DVRK verantwortlich, insbesondere für Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe, außergerichtliche, summarische oder willkürliche Hinrichtungen und Tötungen, das Verschwindenlassen von Personen und willkürliche Festnahmen oder Inhaftierungen sowie für weitverbreitete Zwangsarbeit und sexuelle Gewalt gegen Frauen.

22.3.2021

10.

RI Yong Gil (alias RI Yong Gi, RI Yo’ng-kil, YI Yo’ng-kil)

리영길 (koreanische Schreibweise)

Position(en): Verteidigungsminister der Demokratischen Volksrepublik Korea (DVRK)

Geburtsdatum: 1955

Staatsangehörigkeit: Demokratische Volksrepublik Korea (DVRK)

Geschlecht: männlich

Ri Yong Gil ist Verteidigungsminister der Demokratischen Volksrepublik Korea (DVRK). Von Januar 2021 bis Juni oder Juli 2021 war er Minister für soziale Sicherheit. Zwischen 2018 und Januar 2021 war er Generalstabschef der koreanischen Volksarmee.

Als Verteidigungsminister ist Ri Yong Gil für schwere Menschenrechtsverletzungen in der DVRK verantwortlich, die auch von Mitgliedern des militärischen Sicherheitskommandos und anderer Einheiten der koreanischen Volksarmee begangen wurden.

Das Ministerium für soziale Sicherheit der DVRK (ehemals bekannt als Ministerium für Volkssicherheit oder Ministerium für die öffentliche Sicherheit) und das militärische Sicherheitskommando sind Institutionen, die maßgeblich für die Umsetzung der repressiven Sicherheitspolitik der DVRK verantwortlich sind, einschließlich der Befragung und Bestrafung von Personen, die ‚illegal‘ aus der DVRK flüchten. Das Ministerium für soziale Sicherheit ist über seine Gefängnisbehörde insbesondere für das Betreiben von Straflagern und Arbeitslagern für Kurzinhaftierungen verantwortlich, in denen Gefangene/Inhaftierte vorsätzlichem Aushungern und anderen unmenschlichen Behandlungen ausgesetzt sind.

22.3.2021

 

 

 

 

Als ehemaliger Minister für soziale Sicherheit ist Ri Yong Gil für schwere Menschenrechtsverletzungen in der DVRK verantwortlich, insbesondere für Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe, außergerichtliche, summarische oder willkürliche Hinrichtungen und Tötungen, das Verschwindenlassen von Personen und willkürliche Festnahmen oder Inhaftierungen sowie für weitverbreitete Zwangsarbeit und sexuelle Gewalt gegen Frauen.

Als ehemaliger Generalstabschef der koreanischen Volksarmee ist Ri Yong Gil auch für die weit verbreiteten schweren Menschenrechtsverletzungen, die die koreanische Volksarmee begangen hat, verantwortlich.

 

12.

Abderrahim AL-KANI (alias Abdul-Rahim AL-KANI, Abd-al-Rahim AL-KANI)

الرحيم الكاني عبد (arabische Schreibweise)

Position(en): Mitglied der Kanijat-Miliz

Geburtsdatum: 7.9.1997

Staatsangehörigkeit: libysch

Reisepass-Nr.: PH3854LY

Personalausweis-Nr.: 119970331820

Geschlecht: männlich

Abderrahim Al-Kani ist ein wichtiges Mitglied der Kanijat-Miliz und Bruder des Anführers der Kanijat-Miliz, Mohammed Khalifa Al-Khani (im Juli 2021 verstorben). Die Kanijat-Miliz hatte zwischen 2015 und Juni 2020 die Kontrolle über die libysche Stadt Tarhuna.

Abderrahim Al-Kani ist für die interne Sicherheit der Kanijat-Miliz zuständig. In dieser Funktion ist er für schwere Menschenrechtsverletzungen in Libyen verantwortlich, insbesondere außergerichtliche Tötungen und das Verschwindenlassen von Personen in Tarhuna zwischen 2015 und Juni 2020.

Abderrahim Al-Kani und die Kanijat-Miliz sind Anfang Juni 2020 aus Tarhuna in den Osten Libyens geflüchtet. Danach wurden in Tarhuna mehrere Massengräber entdeckt, die der Kanijat-Miliz zugeschrieben werden.

22.3.2021

13.

Aiub Vakhaevich KATAEV (alias Ayubkhan Vakhaevich KATAEV)

Аюб Вахаевич КАТАЕВ (alias Аюбхан Вахаевич КАТАЕВ) (russische Schreibweise)

Position(en): Ehemaliger Abteilungsleiter des Innenministeriums der Russischen Föderation in der Stadt Argun in der Republik Tschetschenien.

Geburtsdatum: 1.12.1980 oder 1.12.1984

Staatsangehörigkeit: russisch

Geschlecht: männlich

Bis 2018 Abteilungsleiter des Innenministeriums der Russischen Föderation in der Stadt Argun in der Republik Tschetschenien.

In seiner Funktion als Abteilungsleiter des Innenministeriums der Russischen Föderation in Argun überwachte Aiub Kataev die Tätigkeiten der lokalen Staatssicherheits- und Polizeibehörden. In dieser Position überwachte er persönlich die weit verbreitete und systematische Verfolgung in Tschetschenien, die 2017 begonnen hat. Die Unterdrückung richtet sich gegen lesbische, schwule, bi-, trans- und intersexuelle Personen (LGBTI), Personen, von denen angenommen wird, dass sie zu LGBTI-Gruppen gehören, und andere Personen, die verdächtigt werden, in Opposition gegen den Staatschef der Republik Tschetschenien, Ramzan Kadyrov, zu stehen. Aiub Kataev und ehemals unter seinem Befehl stehende Kräfte sind für schwere Menschenrechtsverletzungen in Russland verantwortlich, insbesondere für Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung sowie willkürliche Festnahmen und Inhaftierungen und außergerichtliche oder willkürliche Hinrichtungen und Tötungen.

Zahlreichen Zeugen zufolge hat Aiub Kataev persönlich die Folterung von Inhaftierten überwacht und sich daran beteiligt.

22.3.2021

14.

Abuzaid (Abuzayed) Dzhandarovich VISMURADOV

Абузайд Джандарович ВИСМУРАДОВ (russische Schreibweise)

Position(en): Ehemaliger Befehlshaber der Einheit ‚Terek‘ der Spezialeinsatzkräfte (SOBR), stellvertretender Ministerpräsident der Republik Tschetschenien, inoffizieller Leibwächter des Staatschefs der Republik Tschetschenien, Ramzan Kadyrov

Geburtsdatum: 24.12.1975

Ehemaliger Befehlshaber der Einheit ‚Terek‘ der Spezialeinsatzkräfte (SOBR). Seit dem 23. März 2020 stellvertretender Ministerpräsident der Republik Tschetschenien. Inoffizieller Leibwächter des Staatschefs der Republik Tschetschenien, Ramzan Kadyrov.

Abuzaid Vismuradov war von März 2012 bis März 2020 Befehlshaber der Einheit ‚Terek‘ der SOBR. In dieser Position überwachte er persönlich die weit verbreitete und systematische Verfolgung in Tschetschenien, die 2017 begonnen hat. Die Unterdrückung richtet sich gegen lesbische, schwule, bi-, trans- und intersexuelle Personen (LGBTI), Personen, von denen angenommen wird, dass sie zu LGBTI-Gruppen gehören, und andere Personen, die verdächtigt werden, in Opposition gegen den Staatschef der Republik Tschetschenien, Ramzan Kadyrov, zu stehen.

22.3.2021“

 

 

 

Geburtsort: Akhmat-Yurt/Khosi-Yurt, ehemalige Tschetscheno-Inguschische Autonome Sozialistische Sowjetrepublik (ASSR), jetzt Republik Tschetschenien (Russische Föderation)

Staatsangehörigkeit: russisch

Geschlecht: männlich

Abuzaid Vismuradov und die vormals unter seinem Befehl stehende Einheit ‚Terek‘ sind für schwere Menschenrechtsverletzungen in Russland verantwortlich, insbesondere Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung sowie willkürliche Festnahmen und Inhaftierungen und außergerichtliche oder willkürliche Hinrichtungen und Tötungen.

Zahlreichen Zeugen zufolge hat Abuzaid Vismuradov persönlich die Folterung von Inhaftierten überwacht und sich daran beteiligt. Er ist ein enger Gefährte von Ramzan Kadyrov, Staatschef der Republik Tschetschenien, der seit Jahren eine Kampagne der Unterdrückung gegen seine politischen Gegner führt.

 


7.12.2021   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 436/46


BESCHLUSS (GASP) 2021/2161 DES RATES

vom 6. Dezember 2021

zur Änderung des Beschlusses (GASP) 2018/1788 zur Unterstützung der Zentralstelle Südost- und Osteuropa für die Kontrolle von Kleinwaffen und leichten Waffen (SEESAC) bei der Umsetzung des regionalen Fahrplans zur Bekämpfung des illegalen Waffenhandels im Westbalkan

DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —

gestützt auf den Vertrag über die Europäische Union, insbesondere auf Artikel 28 Absatz 1 und Artikel 31 Absatz 1,

auf Vorschlag des Hohen Vertreters der Union für Außen- und Sicherheitspolitik,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Der Rat hat am 19. November 2018 den Beschluss (GASP) 2018/1788 (1) angenommen.

(2)

In dem Beschluss (GASP) 2018/1788 ist für die Durchführung der in Artikel 1 genannten Tätigkeiten ein Zeitraum von 36 Monaten ab dem Tag des Abschlusses der Vereinbarung gemäß Artikel 3 Absatz 3 vorgesehen.

(3)

Der Durchführungspartner, das Entwicklungsprogramm der Vereinten Nationen, das im Namen der Zentralstelle Südost- und Osteuropa für die Kontrolle von Kleinwaffen und leichten Waffen handelt, hat angesichts der auf Grund der COVID-19-Pandemie aufgetretenen Verzögerungen bei der Durchführung der Projekttätigkeiten im Rahmen des Beschlusses (GASP) 2018/1788 um eine Verlängerung des Durchführungszeitraums des Beschlusses (GASP) 2018/1788 bis zum 17. Oktober 2022 ersucht.

(4)

Die Fortsetzung der in Artikel 1 des Beschlusses (GASP) 2018/1788 genannten Tätigkeiten bis zum 17. Oktober 2022 kann ohne Auswirkungen auf die Finanzmittel erfolgen.

(5)

Artikel 5 Absatz 2 des Beschlusses (GASP) 2018/1788 sollte daher entsprechend geändert werden —

HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN:

Artikel 1

Artikel 5 Absatz 2 des Beschlusses (GASP) 2018/1788 erhält folgende Fassung:

„(2)   Dieser Beschluss gilt bis zum 17. Oktober 2022.“

Artikel 2

Dieser Beschluss tritt am Tag seiner Annahme in Kraft.

Geschehen zu Brüssel am 6. Dezember 2021.

Im Namen des Rates

Der Präsident

J. CIGLER KRALJ


(1)  Beschluss (GASP) 2018/1788 des Rates vom 19. November 2018 zur Unterstützung der Zentralstelle Südost- und Osteuropa für die Kontrolle von Kleinwaffen und leichten Waffen (SEESAC) bei der Umsetzung des regionalen Fahrplans zur Bekämpfung des illegalen Waffenhandels im Westbalkan (ABl. L 293 vom 20.11.2018, S. 11).