ISSN 1977-0642

Amtsblatt

der Europäischen Union

L 430

European flag  

Ausgabe in deutscher Sprache

Rechtsvorschriften

64. Jahrgang
2. Dezember 2021


Inhalt

 

I   Gesetzgebungsakte

Seite

 

 

RICHTLINIEN

 

*

Richtlinie (EU) 2021/2118 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 24. November 2021 zur Änderung der Richtlinie 2009/103/EG über die Kraftfahrzeug-Haftpflichtversicherung und die Kontrolle der entsprechenden Versicherungspflicht ( 1 )

1

 

 

II   Rechtsakte ohne Gesetzescharakter

 

 

VERORDNUNGEN

 

*

Durchführungsverordnung (EU) 2021/2119 der Kommission vom 1. Dezember 2021 zur Festlegung detaillierter Vorschriften über bestimmte von Unternehmern und Unternehmergruppen verlangte Aufzeichnungen und Erklärungen und über die technischen Mittel für die Ausstellung von Zertifikaten gemäß der Verordnung (EU) 2018/848 des Europäischen Parlaments und des Rates und zur Änderung der Durchführungsverordnung (EU) 2021/1378 der Kommission hinsichtlich der Ausstellung der Bescheinigung für Unternehmer, Unternehmergruppen und Ausführer in Drittländern

24

 

 

BESCHLÜSSE

 

*

Beschluss (EU) 2021/2120 des Rates vom 25. November 2021 über den im Namen der Europäischen Union im AKP-EU-Botschafterausschuss im Hinblick auf die Änderung des Beschlusses Nr. 3/2019 des AKP-EU-Botschafterausschusses zum Erlass von Übergangsmaßnahmen gemäß Artikel 95 Absatz 4 des AKP-EU-Partnerschaftsabkommens zu vertretenden Standpunkt

28

 

*

Beschluss (EU) 2021/2121 der Kommission vom 6. Juli 2020 über die Schriftgutverwaltung und Archive

30

 

 

Berichtigungen

 

*

Berichtigung der Verordnung (EU) 2021/947 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 9. Juni 2021 zur Schaffung des Instruments für Nachbarschaft, Entwicklungszusammenarbeit und internationale Zusammenarbeit — Europa in der Welt, zur Änderung und Aufhebung des Beschlusses Nr. 466/2014/EU und zur Aufhebung der Verordnung (EU) 2017/1601 und der Verordnung (EG, Euratom) Nr. 480/2009 des Rates ( ABl. L 209 vom 14.6.2021 )

42

 

*

Berichtigung der Delegierten Verordnung (EU) 2021/923 der Kommission vom 25. März 2021 zur Ergänzung der Richtlinie 2013/36/EU des Europäischen Parlaments und des Rates durch technische Regulierungsstandards zur Festlegung der Kriterien für die Definition der Managementverantwortung, der Kontrollaufgaben, der wesentlichen Geschäftsbereiche und einer erheblichen Auswirkung auf das Risikoprofil eines wesentlichen Geschäftsbereichs sowie zur Festlegung der Kriterien für die Ermittlung der Mitarbeiter oder Mitarbeiterkategorien, deren berufliche Tätigkeiten vergleichsweise ebenso wesentliche Auswirkungen auf das Risikoprofil des Instituts haben wie diejenigen der in Artikel 92 Absatz 3 der genannten Richtlinie aufgeführten Mitarbeiter oder Mitarbeiterkategorien ( ABl. L 203 vom 9.6.2021 )

43

 


 

(1)   Text von Bedeutung für den EWR.

DE

Bei Rechtsakten, deren Titel in magerer Schrift gedruckt sind, handelt es sich um Rechtsakte der laufenden Verwaltung im Bereich der Agrarpolitik, die normalerweise nur eine begrenzte Geltungsdauer haben.

Rechtsakte, deren Titel in fetter Schrift gedruckt sind und denen ein Sternchen vorangestellt ist, sind sonstige Rechtsakte.


I Gesetzgebungsakte

RICHTLINIEN

2.12.2021   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 430/1


RICHTLINIE (EU) 2021/2118 DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES

vom 24. November 2021

zur Änderung der Richtlinie 2009/103/EG über die Kraftfahrzeug-Haftpflichtversicherung und die Kontrolle der entsprechenden Versicherungspflicht

(Text von Bedeutung für den EWR)

DAS EUROPÄISCHE PARLAMENT UND DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union, insbesondere auf Artikel 114,

auf Vorschlag der Europäischen Kommission,

nach Zuleitung des Entwurfs des Gesetzgebungsakts an die nationalen Parlamente,

nach Stellungnahme des Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschusses (1),

gemäß dem ordentlichen Gesetzgebungsverfahren (2),

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Die Kraftfahrzeug-Haftpflichtversicherung (Kfz-Haftpflichtversicherung) ist für die europäischen Bürger — sowohl für die Versicherungsnehmer als auch für etwaige durch Verkehrsunfälle Geschädigte — von besonderer Bedeutung. Sie ist auch für die Versicherungsunternehmen von erheblichem Interesse, da ein wichtiges Segment des Schadenversicherungsmarkts in der Union auf die Kfz-Haftpflichtversicherung entfällt. Die Kfz-Haftpflichtversicherung wirkt sich auch erheblich auf den freien Personen-, Waren- und Kraftfahrzeugverkehr und somit auch auf den Binnenmarkt aus. Die Stärkung und Konsolidierung des Binnenmarktes für Kfz-Haftpflichtversicherungen sollte daher ein Hauptziel der Unionsmaßnahmen im Finanzdienstleistungsbereich sein.

(2)

2017 hat die Kommission die Richtlinie 2009/103/EG des Europäischen Parlaments und des Rates (3) einer Bewertung unterzogen und dabei u. a. deren Wirksamkeit und die Kohärenz mit anderen Politikbereichen der Union geprüft. Die Bewertung ergab, dass die Richtlinie 2009/103/EG insgesamt gut funktioniert und in den meisten Aspekten nicht geändert werden muss. Es wurden jedoch vier Bereiche ermittelt, in denen gezielte Änderungen angebracht wären: Das das betrifft die Entschädigung von Unfallgeschädigten bei Insolvenz eines Versicherungsunternehmens, die obligatorischen Mindestdeckungssummen, Versicherungskontrollen von Fahrzeugen durch die Mitgliedstaaten und die Verwendung der Bescheinigungen des Schadenverlaufs des Versicherungsnehmers durch ein neues Versicherungsunternehmen. Neben diesen vier Bereichen wurden auch versandte Fahrzeuge, Unfälle mit Anhängern, die von einem Fahrzeug gezogen werden, unabhängige Instrumente für den Vergleich der Preise von Kfz-Haftpflichtversicherungen, Auskunftsstellen und Informationen für Geschädigte als Bereiche ermittelt, in denen gezielte Änderungen angebracht wären. Außerdem sollte die Richtlinie 2009/103/EG präzisiert werden, indem der Begriff „Opfer“, der in jener Richtlinie als Synonym für „Geschädigter“ verwendet wird, im Wege geeigneter Änderungen durch den Begriff „Geschädigter“ ersetzt wird. Diese Änderungen zielen ausschließlich darauf ab, die in der Richtlinie verwendete Terminologie zu harmonisieren, und stellen keine inhaltliche Änderung dar.

(3)

Seit dem Inkrafttreten der Richtlinie 2009/103/EG sind viele neue Arten von Kraftfahrzeugen auf den Markt gekommen. Einige von ihnen werden durch einen rein elektrischen Motor, einige durch Nebenausrüstung angetrieben. Solche Fahrzeuge sollten bei der Begriffsbestimmung des Begriffs „Fahrzeug“ berücksichtigt werden. Diese Begriffsbestimmung sollte sich auf die allgemeinen Merkmale dieser Fahrzeuge, insbesondere ihre bauartbedingten Höchstgeschwindigkeiten und Nettogewichte, stützen und vorsehen, dass nur Fahrzeuge erfasst werden, die ausschließlich maschinell angetrieben werden. Die Begriffsbestimmung sollte unabhängig von der Anzahl der Räder des Fahrzeugs gelten. Rollstühle, die für den Gebrauch durch Menschen mit körperlichen Behinderungen bestimmt sind, sollten nicht unter die Begriffsbestimmung fallen.

(4)

Leichte Elektrofahrzeuge, die nicht unter die Bestimmung des Begriffs „Fahrzeug“ fallen, sollten vom Anwendungsbereich der Richtlinie 2009/103/EG ausgenommen werden. Die Mitgliedstaaten sollten jedoch durch die Richtlinie nicht daran gehindert werden, nach ihrem nationalen Recht unter von ihnen festzulegenden Bedingungen Kraftfahrzeug-Haftpflichtversicherungen für alle an Land verwendeten motorisierten Geräte vorzuschreiben, die nicht unter die Begriffsbestimmung der Richtlinie für „Fahrzeug“ fallen und für die diese Richtlinie folglich keine solche Versicherung vorschreibt. Die Mitgliedstaaten sollten durch die Richtlinie auch nicht daran gehindert werden, in ihren nationalen Rechtsvorschriften vorzusehen, dass Unfallgeschädigte, die durch ein anderes motorisiertes Gerät verursacht wurden, Zugang zur Entschädigungsstelle des Mitgliedstaats gemäß Kapitel 4 erhalten. Die Mitgliedstaaten sollten auch beschließen können, dass in Fällen, in denen in ihrem Hoheitsgebiet ansässige Personen bei einem Unfall geschädigt werden, der durch eins solches anderes motorisiertes Gerät in einem anderen Mitgliedstaat verursacht wurde, in dem keine Kraftfahrzeug-Haftpflichtversicherung für dieses motorisierten Geräte erforderlich ist, diese Personen Zugang zu der Entschädigungsstelle gemäß Kapitel 4 in dem Mitgliedstaat haben, in dem sie ihren Wohnsitz haben. Die Entschädigungsstellen der Mitgliedstaaten sollten die Möglichkeit haben, eine einvernehmliche Vereinbarung darüber zu treffen, wie sie in einer solchen Situation zusammenarbeiten.

(5)

Der Gerichtshof der Europäischen Union hat in jüngeren Entscheidungen, insbesondere in den Rechtssachen Vnuk (4), Rodrigues de Andrade (5) und Torreiro (6), die Bedeutung des Begriffs „Verwendung eines Fahrzeugs“ klargestellt. Der Gerichtshof hat dabei insbesondere klargestellt, dass Kraftfahrzeuge, unabhängig von den Merkmalen des Fahrzeugs, in der Regel zum Einsatz als Beförderungsmittel bestimmt sind und dass die Verwendung eines solchen Fahrzeugs jede Verwendung umfasst, die seiner normalen Funktion als Beförderungsmittel entspricht, unabhängig davon, auf welchem Gelände das Kraftfahrzeug verwendet wird und ob es sich in Bewegung befindet oder nicht. Die Richtlinie 2009/103/EG findet keine Anwendung, wenn die normale Funktion eines solchen Fahrzeugs zum Zeitpunkt des Unfalls in einer anderen Verwendung als der als Beförderungsmittel besteht. Das könnte der Fall sein, wenn das Fahrzeug nicht im Sinne von Artikel 3 Absatz 1 dieser Richtlinie verwendet wird, da seine normale Funktion beispielsweise in der Verwendung als industrielle oder landwirtschaftliche Energiequelle besteht. Im Interesse der Rechtssicherheit sollte die Rechtsprechung in der Richtlinie 2009/103/EG durch Aufnahme einer Definition des Begriffs „Verwendung eines Fahrzeugs“ ihren Niederschlag finden.

(6)

Einige Kraftfahrzeuge sind eher klein, weshalb die Gefahr, dass sie erhebliche Personen- und Sachschäden verursachen, geringer ist. Es wäre unverhältnismäßig und nicht zukunftsorientiert, sie in den Anwendungsbereich der Richtlinie 2009/103/EG aufzunehmen. Ihre Aufnahme stünde auch der Einführung neuerer Fahrzeuge wie Elektrofahrrädern, die nicht ausschließlich mit mechanischer Leistung angetrieben werden, im Wege und würde Innovationen hemmen. Außerdem liegen keine ausreichenden Nachweise dafür vor, dass diese kleinen Fahrzeuge in gleichem Umfang Unfälle mit Geschädigten verursachen könnten wie andere Fahrzeuge wie Pkw oder Lastkraftwagen. Gemäß den Grundsätzen der Subsidiarität und der Verhältnismäßigkeit sollten die Anforderungen auf Unionsebene daher nur für Fahrzeuge gelten, die in der Richtlinie 2009/103/EG als solche definiert sind.

(7)

Grundsätzlich sollte eine Kraftfahrzeug-Haftpflichtversicherung Unfälle in allen Gebieten der Mitgliedstaaten abdecken. In einigen Mitgliedstaaten gelten jedoch Vorschriften für Fahrzeuge, die ausschließlich in bestimmten Gebieten mit begrenztem Zugang eingesetzt werden. Diese Mitgliedstaaten sollten begrenzte Ausnahmen von Artikel 3 der Richtlinie 2009/103/EG für Gebiete mit Zugangsbeschränkung, die Unbefugten nicht zugänglich sind, wie z. B. standortspezifische Gebiete und Bereiche mit Ausrüstung in Häfen und Flughäfen, festlegen können. Ein Mitgliedstaat, der solche Ausnahmen beschließt, sollte auch geeignete Maßnahmen ergreifen, um sicherzustellen, dass für Personen- oder Sachschäden, die durch ein solches Fahrzeug verursacht werden, eine Entschädigung geleistet wird.

(8)

Ein Mitgliedstaat sollte auch die Möglichkeit haben, eine obligatorische Kraftfahrzeug-Haftpflichtversicherung für solche Fahrzeuge nicht vorzuschreiben, die nicht gemäß seinem nationalen Recht zur Verwendung auf öffentlichen Straßen zugelassen wurden. Dieser Mitgliedstaat sollte jedoch geeignete Maßnahmen ergreifen, um sicherzustellen, dass für durch solche Fahrzeuge verursachte Personen- oder Sachschäden eine Entschädigung gezahlt wird, es sei denn, der Mitgliedstaat beschließt auch, von Artikel 10 der Richtlinie 2009/103/EG in Bezug auf die Entschädigung für Schäden abzuweichen, die durch solche Fahrzeuge in Gebieten verursacht wurden, die aufgrund einer rechtlichen oder physischen Beschränkung des Zugangs zu diesen Gebieten gemäß den nationalen Rechtsvorschriften für die Öffentlichkeit nicht zugänglich sind. Eine solche Abweichung von Artikel 10 sollte für Fahrzeuge gelten, für die ein Mitgliedstaat beschlossen hat, von der Versicherungspflicht abzuweichen, weil diese Fahrzeuge gemäß seinem nationalen Recht nicht für die Verwendung auf öffentlichen Straßen zugelassen sind, selbst wenn für die Versicherungspflicht für diese Fahrzeuge auch eine andere Ausnahmeregelung gemäß Artikel 5 der Richtlinie 2009/103/EG Anwendung finden könnte.

(9)

In einigen Mitgliedstaaten gibt es Bestimmungen über die Verwendung von Fahrzeugen als Mittel zur vorsätzlichen Verursachung von Personen- oder Sachschäden. Soweit einschlägig, sollte es den Mitgliedstaaten bei den schwersten Straftaten gestattet sein, ihre Rechtspraxis fortzusetzen, solche Schäden von der Kraftfahrzeug-Haftpflichtversicherung auszuschließen oder den Betrag der Versicherungsentschädigung, der den Geschädigten gezahlt wird, von den Personen, die für diesen Schaden verantwortlich sind, zurückzufordern. Damit der durch die Richtlinie 2009/103/EG gewährte Schutz nicht verringert wird, sollte eine solche Rechtspraxis jedoch nur zulässig sein, wenn ein Mitgliedstaat sicherstellt, dass die Geschädigten in solchen Fällen für diesen Schaden in einer Weise entschädigt werden, die der Entschädigung, die sie gemäß der Richtlinie 2009/103/EG erhalten würden, möglichst nahekommt. Sofern der Mitgliedstaat keine alternativen Entschädigungsmechanismen oder -garantien vorgesehen hat, durch die sichergestellt wird, dass die Geschädigten für einen solchen Schaden in einer Art und Weise entschädigt werden, die der Entschädigung, die sie gemäß der Richtlinie 2009/103/EG erhalten würden, möglichst nahekommt, sollte ein solcher Schaden gemäß der genannten Richtlinie abgedeckt werden.

(10)

Die Mitgliedstaaten sollten die Richtlinie 2009/103/EG nicht auf die Verwendung von Fahrzeugen bei Motorsportveranstaltungen und -aktivitäten, einschließlich Rennen und Wettbewerben, sowie bei Trainings, Tests und Demonstrationen, einschließlich solcher für Geschwindigkeit, Zuverlässigkeit oder Geschicklichkeit, anwenden, die nach ihrem nationalen Recht zulässig sind. Solche ausgenommenen Aktivitäten sollten in einem abgegrenzten Gebiet mit Zugangsbeschränkungen so durchgeführt werden, dass sichergestellt ist, dass der normale Verkehr, die Öffentlichkeit und alle mit der Aktivität nicht verbundenen Parteien die befahrene Strecke nicht tatsächlich oder potenziell gleichzeitig nutzen können. Zu diesen Aktivitäten gehören in der Regel solche, die auf ausgewiesenen Motorsportstrecken oder -routen und in deren unmittelbarer Umgebung, wie in Sicherheitsbereichen, Bereichen für Boxenstopps und Werkstätten, stattfinden, in denen die Unfallgefahr im Vergleich zu normalen Straßen viel höher ist und die von Unbefugten nicht betreten werden sollten.

(11)

Eine solche Ausnahme für Motorsportveranstaltungen und -aktivitäten sollte nur gelten, wenn der Mitgliedstaat sicherstellt, dass der Organisator der Veranstaltung oder Aktivität oder eine andere Partei eine alternative Versicherung oder Garantie abgeschlossen hat, die den Schaden für Dritte, einschließlich Zuschauern und anderen Umstehenden, aber nicht notwendigerweise den Schaden für die teilnehmenden Fahrer und ihre Fahrzeuge abdeckt. Sofern die Organisatoren oder andere Parteien als Bedingung für diese Ausnahme keine alternative Versicherung oder Garantie abgeschlossen haben, sollte der Schaden — gegebenenfalls mit Ausnahme von Schäden an den teilnehmenden Fahrern und ihren Fahrzeugen — gemäß der Richtlinie 2009/103/EG abgedeckt werden.

(12)

Um den durch die Richtlinie 2009/103/EG gewährten Schutz nicht zu verringern, sollten die Mitgliedstaaten sicherstellen, dass bei den Motorsportveranstaltungen und -aktivitäten, die gemäß ihren nationalen Rechtsvorschriften zulässig sind und für diese Ausnahme infrage kommen, die Geschädigten in einer Weise entschädigt werden, die der Entschädigung, die sie gemäß der Richtlinie 2009/103/EG erhalten würden, möglichst nahekommt.

(13)

Während sie hergestellt und befördert werden, haben Fahrzeuge keine Beförderungsfunktionen und gelten nicht als verwendet im Sinne von Artikel 3 Absatz 1 der Richtlinie 2009/103/EG. Es sollte jedoch eine Betriebshaftpflichtversicherung zur Deckung der Schäden, die diese Fahrzeuge verursachen könnten, geben, soweit ein Mitgliedstaat beschließt, dass die Pflicht zum Abschluss einer Kraftfahrzeug-Haftpflichtversicherung für solche Fahrzeuge gemäß Artikel 28 Absatz 1 der Richtlinie 2009/103/EG keine Anwendung findet.

(14)

Derzeit ist in den nationalen Rechtsvorschriften vieler Mitgliedstaaten die Versicherungspflicht mit der Verwendung eines Fahrzeugs im Sinne von Artikel 3 Absatz 1 der Richtlinie 2009/103/EG verknüpft. In diesen Mitgliedstaaten ist die Verwendung eines Fahrzeugs nur zulässig, wenn das Fahrzeug zugelassen ist. Die Rechtsvorschriften dieser Mitgliedstaaten sehen vor, dass das Fahrzeug während seiner aktiven Zulassung und Verwendung im Sinne von Artikel 3 Absatz 1 der Richtlinie 2009/103/EG durch eine Kraftfahrzeug-Haftpflichtversicherung abgedeckt sein muss. Dementsprechend schreiben diese Mitgliedstaaten keine Versicherung für Fahrzeuge vor, die dauerhaft oder vorübergehend nicht zugelassen sind, etwa weil sie sich in einem Museum befinden, weil sie restauriert werden oder weil sie aus einem anderen Grund, wie etwa einer saisonalen Verwendung, über einen längeren Zeitraum nicht verwendet werden. Diese Mitgliedstaaten müssen geeignete Maßnahmen ergreifen, um sicherzustellen, dass für alle Personen- oder Sachschäden, die in ihrem Hoheitsgebiet und im Hoheitsgebiet anderer Mitgliedstaaten durch Fahrzeuge im Sinne der Richtlinie 2009/103/EG verursacht werden, die im Sinne von Artikel 3 Absatz 1 jener Richtlinie verwendet werden, eine Entschädigung gemäß der in jener Richtlinie vorgesehenen Entschädigung geleistet wird.

(15)

Derzeit entscheiden sich einige Mitgliedstaaten, in denen die Haftpflichtversicherungspflicht bei der Verwendung eines Kraftfahrzeugs nicht an die Zulassung des Fahrzeugs geknüpft ist, dafür, keine Kraftfahrzeug-Haftpflichtversicherung für Fahrzeuge vorzuschreiben, die nach ihrem nationalen Recht offiziell aus dem Verkehr gezogen wurden. Beispiele für ein solches offizielles Aus-dem-Verkehr-Ziehen sind die Übermittlung einer Meldung an die zuständige Behörde oder andere benannte Stellen, die die Aufgaben der zuständigen Behörde wahrnehmen, oder das Ergreifen anderer überprüfbarer physischer Maßnahmen. Diese Mitgliedstaaten müssen geeignete Maßnahmen ergreifen, um sicherzustellen, dass für alle Schäden, die in ihrem Hoheitsgebiet und im Hoheitsgebiet anderer Mitgliedstaaten durch solche Fahrzeuge verursacht werden, eine Entschädigung gemäß der in der Richtlinie 2009/103/EG vorgesehenen Entschädigung geleistet wird.

(16)

Derzeit verzichten die Mitgliedstaaten bei Fahrzeugen, die ihren gewöhnlichen Standort im Gebiet eines anderen Mitgliedstaats haben, und bei Fahrzeugen, die ihren gewöhnlichen Standort im Gebiet eines Drittlandes haben und aus dem Gebiet eines anderen Mitgliedstaats in ihr Gebiet einreisen, auf eine Versicherungskontrolle. Neue technische Entwicklungen wie die Technologie zur automatischen Nummernschilderkennung ermöglichen Versicherungskontrollen von Fahrzeugen, ohne diese anzuhalten und somit ohne Beeinträchtigung des freien Personenverkehrs. Daher ist es angemessen, solche Kontrollen der Kraftfahrzeugversicherung zuzulassen, sofern sie nichtdiskriminierend, notwendig und verhältnismäßig sind, im Rahmen eines allgemeinen Kontrollsystems im Hoheitsgebiet des betreffenden Mitgliedstaats durchgeführt werden, die auch bei Fahrzeugen mit Standort im Hoheitsgebiet des Mitgliedstaats, der die Kontrollen durchführt, vorgenommen wird, und kein Anhalten des Fahrzeugs erfordern.

(17)

Mitgliedstaaten, die sich für die Einführung eines Systems entscheiden, bei dem personenbezogene Daten verarbeitet werden, die anschließend mit anderen Mitgliedstaaten ausgetauscht werden können, z. B. bei der Nummernschilderkennung gewonnene Daten, müssen in ihrem Recht die Verarbeitung personenbezogener Daten zum Zwecke der Bekämpfung des Fahrens ohne Versicherungsschutz zulassen, gleichzeitig aber geeignete Maßnahmen zum Schutz der Rechte und Freiheiten sowie der berechtigten Interessen der betroffenen Personen treffen. Für die Verarbeitung personenbezogener Daten zum Zwecke der Bekämpfung des Fahrens ohne Versicherungsschutz gelten die Bestimmungen der Verordnung (EU) 2016/679 des Europäischen Parlaments und des Rates (7). Die Mitgliedstaaten sollten in ihren Rechtsvorschriften insbesondere den genauen Zweck nennen, auf die einschlägige Rechtsgrundlage verweisen, die einschlägigen Sicherheitsanforderungen einhalten, die Grundsätze der Notwendigkeit, Verhältnismäßigkeit und Zweckbegrenzung befolgen und eine verhältnismäßige Speicherfrist für die Daten festlegen. Darüber hinaus sollten in allen Datenverarbeitungssystemen, die im Rahmen der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten entwickelt und verwendet werden, der Grundsatz des Schutzes personenbezogener Daten in der technischen Auslegung und der Grundsatz des Schutzes personenbezogener Daten durch datenschutzfreundliche Voreinstellungen gewährleistet sein.

(18)

Nach diesen Grundsätzen sollten die Mitgliedstaaten die personenbezogenen Daten, die ausschließlich zum Zweck der Überprüfung des Versicherungsschutzes verarbeitet wurden, nicht länger speichern, als es für die Überprüfung, ob für ein Fahrzeug ein gültiger Versicherungsschutz vorliegt, erforderlich ist. Wird festgestellt, dass ein Fahrzeug versichert ist, sollten alle mit dieser Überprüfung verbundenen Daten gelöscht werden. Ist ein Überprüfungssystem nicht in der Lage, festzustellen, ob ein Fahrzeug versichert ist, sollten diese Daten nur für einen begrenzten Zeitraum aufbewahrt werden, der die Anzahl von Tagen nicht überschreitet, die für die Feststellung, ob der Versicherungsschutz besteht, erforderlich ist. In Fällen, in denen festgestellt wurde, dass für ein Fahrzeug kein gültiger Versicherungsschutz vorliegt, ist es angebracht, das Speichern dieser Daten bis zum Abschluss etwaiger Verwaltungs- oder Gerichtsverfahren und bis zum Vorliegen eines gültigen Versicherungsschutzes vorzuschreiben.

(19)

In der Richtlinie 2009/103/EG sind derzeit unterschiedliche Stichtage für die regelmäßige Neuberechnung der Mindestdeckungssummen in verschiedenen Mitgliedstaaten festgelegt, was dazu führt, dass die Mindestdeckungssummen nicht in allen Mitgliedstaaten gleich sind. Um in der gesamten Union den gleichen Mindestschutz für Geschädigte zu gewährleisten, sollten diese Mindestbeträge harmonisiert werden, und es sollten eine einheitliche Überprüfungsklausel mit dem von Eurostat veröffentlichten harmonisierten Verbraucherpreisindex als Richtwert sowie Verfahrensregeln für eine solche Überprüfung, in denen ein einheitlicher Zeitrahmen festgelegt wird, eingeführt werden.

(20)

Ein wirksamer und effizienter Schutz der durch Verkehrsunfälle Geschädigten muss gewährleisten, dass diese Geschädigten in ihrem Wohnsitzmitgliedstaat Ansprüche auf Entschädigung geltend machen können und innerhalb einer angemessenen Frist eine Antwort erhalten. Er muss auch gewährleisten, dass den Geschädigten, wenn ihre Ansprüche begründet sind, die ihnen zustehenden Beträge für entstandene Personen- oder Sachschäden stets gezahlt werden, egal, ob das Versicherungsunternehmen des Unfallverursachers zahlungsfähig ist oder nicht. Die Mitgliedstaaten sollten daher eine Stelle einrichten oder zulassen, die Geschädigten, die ihren gewöhnlichen Aufenthalt in ihrem Hoheitsgebiet haben, eine erste Entschädigung leisten, und die sich diese Entschädigung später von der Stelle erstatten lassen kann, die im Herkunftsmitgliedstaat des zahlungsunfähigen Versicherungsunternehmens, das die Police des Fahrzeugs der haftpflichtigen Partei ausgestellt hat, für denselben Zweck eingerichtet oder zugelassen wurde. Hat ein Mitgliedstaat eine bestehende Kompensationsregelung, so sollte dieser Mitgliedstaat die Möglichkeit haben, diese weiterzuführen.

(21)

Ein Versicherungsunternehmen kann auf unterschiedliche Weise insolvent werden, z. B., weil es für zahlungsunfähig erklärt wurde, weil es seinen Verpflichtungen nicht nachkommt, nachdem es auf seine Zulassung in seinem Herkunftsmitgliedstaat verzichtet hat, oder weil es Gegenstand einer Außerkraftsetzungsmaßnahme oder einer Entscheidung war, mit der seine Tätigkeit untersagt wurde. Wird eine Anordnung über die Einleitung eines Insolvenz- oder Liquidationsverfahrens erlassen oder ein entsprechender Beschluss gefasst, so sollte diese Anordnung oder dieser Beschluss veröffentlicht werden. Die Stelle, die im Herkunftsmitgliedstaat des Versicherungsunternehmens zur Entschädigung von Geschädigten im Falle der Insolvenz eines Versicherungsunternehmens eingerichtet wurde oder befugt ist, sollte die entsprechenden Stellen in allen anderen Mitgliedstaaten über diese Anordnung oder diesen Beschluss unterrichten.

(22)

Die Mitgliedstaaten sollten sicherstellen, dass die Stelle, die in dem Mitgliedstaat, in dessen Hoheitsgebiet der Geschädigte seinen Wohnsitz hat, zur Entschädigung von Geschädigten im Falle der Insolvenz eines Versicherungsunternehmens eingerichtet wurde oder befugt ist, in allen Phasen des Verfahrens befugt ist, Informationen anzufordern, die anderen maßgeblichen Stellen, Behörden und Interessenträgern in der Union zu unterrichten, von ihnen unterrichtet zu werden und mit diesen zusammenzuarbeiten. Diese Informationen sollten ausreichen, damit der Empfänger zumindest ein allgemeines Verständnis der Lage erhält. Diese Informationen sind wichtig, um sicherzustellen, dass die Stelle, die einen Geschädigten entschädigt, vor der Zahlung der Entschädigung eigenständig oder gemeinsam mit allen Beteiligten gemäß den nationalen Rechtsvorschriften feststellen kann, ob das Versicherungsunternehmen die Forderung des Antragstellers bereits erfüllt hat. Die bei dieser Stelle geltend gemachte Forderung kann sogar zur weiteren Prüfung oder zur Entscheidung an das Versicherungsunternehmen weitergeleitet werden, wenn das nationale Verfahrensrecht es erfordert. Die Mitgliedstaaten sollten sicherstellen, dass die Stelle detailliertere Informationen über bestimmte Ansprüche anfordert und erhält.

(23)

Das Erstattungssystem sollte das anwendbare Recht zur Regelung der Deckungssummen für Geschädigte unberührt lassen. Für alle Schadensfälle sollten dieselben Grundsätze gelten, unabhängig davon, ob das Versicherungsunternehmen zahlungsfähig oder zahlungsunfähig ist. Die Stelle des Herkunftsmitgliedstaats des Versicherungsunternehmens, das die Police des Haftpflichtigen ausgestellt hat, sollte die Zahlung innerhalb einer angemessenen Frist an die Stelle des Mitgliedstaats leisten, in dessen Gebiet der Geschädigte seinen Wohnsitz hat, nachdem der Stelle des Herkunftsmitgliedstaats des Versicherungsunternehmens ein Anspruch auf Erstattung einer Zahlung übermittelt wurde, die die Stelle des Wohnsitzmitgliedstaats des Geschädigten an den Geschädigten geleistet hat.

(24)

Je nach den verschiedenen Phasen der Bearbeitung von Schadensfällen, den an die Geschädigten erfolgen Zahlungen und den Erstattungsverfahren bei verschiedenen Stellen kann es zu offenen Verbindlichkeiten zwischen Stellen kommen, die zur Entschädigung von Geschädigten im Falle der Insolvenz eines Versicherungsunternehmens eingerichtet wurden oder befugt sind. Die Forderung sollte von der Stelle, die die Entschädigung zunächst gezahlt hat, auf die Stelle des anderen Mitgliedstaats übergehen, wenn die Erstattung zwischen den Stellen voranschreitet. Daher sollten die Ansprüche des Geschädigten gegen den Unfallverursacher oder sein Versicherungsunternehmen auf eine Stelle übergehen, soweit diese Stelle Entschädigung für den erlittenen Personen- oder Sachschaden geleistet hat und selbst noch nicht entschädigt wurde. Die Ansprüche des Geschädigten gegen den Versicherungsnehmer oder einen anderen Versicherten, der den Unfall verursacht hat, sollten jedoch nicht auf diese Stelle übergehen, sofern die Haftung des Versicherungsnehmers oder anderen Versicherten nach dem anwendbaren nationalen Recht durch das insolvente Versicherungsunternehmen abgedeckt wäre. Jeder Mitgliedstaat sollte verpflichtet sein, einen von einem anderen Mitgliedstaat vorgesehenen Forderungsübergang anzuerkennen.

(25)

Um einen effizienten und wirksamen Schutz der Geschädigten im Falle der Insolvenz eines Versicherungsunternehmens sicherzustellen, müssen die Mitgliedstaaten geeignete Vorkehrungen treffen, damit die zur Entschädigung der Geschädigten erforderlichen Mittel bei Fälligkeit der Entschädigungszahlungen zur Verfügung stehen. Gemäß dem Subsidiaritätsprinzip sollten diese Vorkehrungen von den Herkunftsmitgliedstaaten auf nationaler Ebene beschlossen werden. Sie sollten jedoch mit dem Unionsrecht und insbesondere mit solchen Grundsätzen wie lex specialis und lex posterior vereinbar sein. Damit Versicherer nicht ungerechtfertigt und unverhältnismäßig belastet werden, sollten etwaige Finanzbeiträge, die ein Mitgliedstaat von Versicherungsunternehmen verlangt, nur von den von diesem Mitgliedstaat zugelassenen Versicherungsunternehmen erhoben werden. Das sollte unbeschadet der Finanzierung anderer Aufgaben gelten, die der Stelle übertragen werden könnten, die zur Entschädigung von Geschädigten im Falle der Insolvenz eines Versicherungsunternehmens eingerichtet oder befugt wurde.

(26)

Um sicherzustellen, dass die Anforderungen dieser Richtlinie im Zusammenhang mit der Entschädigung von Geschädigten im Falle der Insolvenz eines Versicherungsunternehmens wirksam umgesetzt werden, sollten die mit dieser Aufgabe betrauten Stellen sich bemühen, eine Vereinbarung über ihre Aufgaben und Pflichten sowie über die Erstattungsverfahren zu schließen. Wurde innerhalb von 24 Monaten nach Inkrafttreten dieser Richtlinie keine entsprechende Einigung erzielt, sollte der Kommission die Befugnis übertragen werden, Rechtsakte gemäß Artikel 290 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union (AEUV) zu erlassen, in denen die verfahrenstechnischen Aufgaben und Pflichten dieser Stellen im Zusammenhang mit der Erstattung festgelegt werden.

(27)

Im Falle der Insolvenz eines Versicherungsunternehmens sollten Geschädigte ihren Anspruch auf Entschädigung bei einer Stelle in ihrem Wohnsitzmitgliedstaat geltend machen können, auch wenn sie durch Unfälle geschädigt wurden, die sich in einem anderen Mitgliedstaat als ihrem Wohnsitzmitgliedstaat ereignet haben. Die Mitgliedstaaten sollten die Aufgabe der Entschädigung solcher Geschädigten einer neuen Stelle oder einer bereits bestehenden Stelle, einschließlich der gemäß Artikel 24 der Richtlinie 2009/103/EG eingerichteten oder befugten Entschädigungsstelle, zuweisen können. die Mitgliedstaaten sollten auch die Aufgabe der Entschädigung — im Falle der Insolvenz eines Versicherungsunternehmens — von Geschädigten, die durch Unfälle in ihrem Wohnsitzmitgliedstaat geschädigt wurden, und von Personen, die durch Unfälle in anderen Mitgliedstaaten als ihrem Wohnsitzmitgliedstaat geschädigt wurden, einer einzigen Stelle zuweisen können. Bei Personen, die in anderen Mitgliedstaaten als ihrem Wohnsitzmitgliedstaat geschädigt wurden, ist es auch wichtig, den Informationsaustausch und die Zusammenarbeit mit den gemäß Artikel 24 der Richtlinie 2009/103/EG eingerichteten oder befugten/zugelassenen Entschädigungsstellen in allen Mitgliedstaaten und mit Schadenregulierungsbeauftragten sicherzustellen.

(28)

Die Mitgliedstaaten können mehr als eine Entschädigungsstelle gemäß der Richtlinie 2009/103/EG einrichten oder zulassen, was es den Geschädigten möglicherweise erschweren könnte, die Stelle zu ermitteln, bei der sie ihre Ansprüche geltend machen müssen. Mitgliedstaaten, die mehr als eine Entschädigungsstelle einrichten oder zulassen, sollten daher sicherstellen, dass Geschädigte in einer solchen Weise Zugang zu wesentlichen Informationen über die verschiedenen Wege der Beantragung einer Entschädigung haben, dass es für sie leicht ersichtlich ist, an welche Stelle sie sich wenden sollten.

(29)

Im Falle eines versandten Fahrzeugs sollte die für die Haftpflichtversicherung verantwortliche Person die Wahl haben, ob sie eine Versicherung in dem Mitgliedstaat, in dem das Fahrzeug zugelassen ist, oder, innerhalb eines Zeitraums von 30 Tagen ab dem Tag der Annahme der Lieferung durch den Käufer, in dem Bestimmungsmitgliedstaat abschließen will, auch wenn das Fahrzeug nicht offiziell im Bestimmungsmitgliedstaat zugelassen wurde. Die Auskunftsstelle des Mitgliedstaats, in dem das Fahrzeug zugelassen ist, die Auskunftsstelle des Bestimmungsmitgliedstaats — sofern davon abweichend — sowie die Auskunftsstellen aller anderen relevanten Mitgliedstaaten, wie des Mitgliedstaats, auf dessen Hoheitsgebiet sich ein Unfall ereignet hat oder in dem ein Geschädigter seinen Wohnsitz hat, sollten zusammenarbeiten, um sicherzustellen, dass die notwendigen Informationen über das versandte Fahrzeug, die ihnen gemäß Artikel 23 der Richtlinie 2009/103/EG vorliegen, zur Verfügung stehen.

(30)

Bei Unfällen mit Anhängern, für die eine von der Haftpflichtversicherung des Zugfahrzeugs getrennte Haftpflichtversicherung abgeschlossen wurde, sollte der Geschädigte, sofern das nationale Recht es vorsieht, den Anspruch gegen den Versicherer des Anhängers geltend machen können. Der Geschädigte sollte auf Antrag beim Versicherer des Anhängers Informationen über die Identität des Versicherers des Zugfahrzeugs oder — wenn der Versicherer des Anhängers den Versicherer des Zugfahrzeugs nicht identifizieren kann, obwohl er angemessene Anstrengungen unternommen hat — Informationen über den in Artikel 10 der Richtlinie 2009/103/EG vorgesehenen Entschädigungsmechanismus erhalten können.

(31)

Um die Anerkennung des Schadenverlaufs beim Abschluss einer neuen Versicherungspolice zu erleichtern, sollte es möglich sein, die Bescheinigungen des früheren Schadenverlaufs von Versicherungsnehmern, die neue Versicherungsverträge mit Versicherungsunternehmen abschließen wollen, leicht zu authentifizieren. Um die Überprüfung und Authentifizierung von Bescheinigungen des Schadenverlaufs zu vereinfachen, ist es wichtig, dass Inhalt und Format solcher Bescheinigungen des Schadenverlaufs in allen Mitgliedstaaten gleich sind. Ferner sollten Versicherungsunternehmen, die bei der Festsetzung der Prämien von Kraftfahrzeug-Haftpflichtversicherungen Bescheinigungen des Schadenverlaufs berücksichtigen, nicht aufgrund der Staatsangehörigkeit oder allein aufgrund des vorherigen Wohnsitzstaats des Versicherungsnehmers diskriminieren. Zudem sollten Versicherungsunternehmen Bescheinigungen des Schadenverlaufs aus anderen Mitgliedstaaten genauso behandeln wie Bescheinigungen des Schadenverlaufs aus dem Inland und etwaige Preisnachlässe, die für einen ansonsten identischen inländischen Kunden gelten würden, sowie Preisnachlässe, die in den innerstaatlichen Rechtsvorschriften des jeweiligen Mitgliedstaats vorgeschrieben sind, wie etwa Bonus-Malus-Rabatte, auch bei Kunden aus einem anderen Mitgliedstaat zur Anwendung bringen. Den Mitgliedstaaten sollte es weiterhin freigestellt sein, innerstaatliche Rechtsvorschriften über Bonus-Malus-Systeme anzunehmen, da solche Systeme einzelstaatlicher Natur sind und keine grenzübergreifende Dimension aufweisen; Entscheidungen über diese Systeme sollten daher gemäß dem Subsidiaritätsprinzip weiterhin Sache der Mitgliedstaaten sein. Damit die Mitgliedstaaten prüfen können, ob und wie Versicherungsunternehmen Bescheinigungen des Schadenverlaufs verwenden, sollten die Versicherungsunternehmen einen allgemeinen Überblick über ihre Politik für die Verwendung solcher Bescheinigungen bei der Berechnung der Prämien offenlegen. Unbeschadet der Richtlinie (EU) 2016/943 des Europäischen Parlaments und des Rates (8) sind Versicherungsunternehmen nicht verpflichtet, sensible Geschäftsinformationen, wie z. B. Einzelheiten der Tarifvorschriften, zu veröffentlichen.

(32)

Zur Gewährleistung einheitlicher Bedingungen für die Umsetzung der Richtlinie 2009/103/EG sollten der Kommission Durchführungsbefugnisse zu Form und Inhalt der Bescheinigungen des Schadenverlaufs übertragen werden. Diese Durchführungsbefugnisse sollten gemäß der Verordnung (EU) Nr. 182/2011 des Europäischen Parlaments und des Rates (9) ausgeübt werden.

(33)

Die Mitgliedstaaten sollten die Wahl haben, Instrumente zu zertifizieren, die es Verbrauchern ermöglichen, Preise, Tarife und Versicherungsschutz zwischen Anbietern von Kraftfahrzeug-Haftpflichtversicherungen, die die Bedingungen der Richtlinie 2009/103/EG erfüllen, zu vergleichen. Bei ordnungsgemäßer Zertifizierung könnten solche Instrumente als „unabhängige Preisvergleichsinstrumente für Kraftfahrzeug-Haftpflichtversicherungen“ bezeichnet werden. Die Mitgliedstaaten sollten auch in der Lage sein, von einer Behörde betriebene öffentliche Preisvergleichsinstrumente einzurichten.

(34)

Um sicherzustellen, dass Ansprüche reibungslos abgewickelt werden, wenn nach nationalem Recht ein Unfallbericht erforderlich ist, welches das Recht des Geschädigten auf Erhalt einer Kopie des Unfallberichts von den zuständigen Behörden gewährt, ist es wichtig, dass der Geschädigte zeitnah auf diesen Bericht zugreifen kann.

(35)

Um sicherzustellen, dass die Mindestdeckungssummen von Kraftfahrzeug-Haftpflichtversicherungen nicht mit der Zeit an Wert verlieren, sollte der Kommission die Befugnis übertragen werden, Rechtsakte gemäß Artikel 290 AEUV zu erlassen, um diese Mindestdeckungssummen an die sich wandelnde wirtschaftliche Realität anzupassen.

(36)

Beim Erlass delegierter Rechtsakte nach dieser Richtlinie ist es von besonderer Bedeutung, dass die Kommission im Zuge ihrer Vorbereitungsarbeit angemessene Konsultationen, auch auf der Ebene von Sachverständigen, durchführt, die mit den Grundsätzen in Einklang stehen, die in der Interinstitutionellen Vereinbarung vom 13. April 2016 über bessere Rechtsetzung (10) niedergelegt wurden. Um insbesondere für eine gleichberechtigte Beteiligung an der Vorbereitung delegierter Rechtsakte zu sorgen, erhalten das Europäische Parlament und der Rat alle Dokumente zur gleichen Zeit wie die Sachverständigen der Mitgliedstaaten, und ihre Sachverständigen haben systematisch Zugang zu den Sitzungen der Sachverständigengruppen der Kommission, die mit der Vorbereitung der delegierten Rechtsakte befasst sind.

(37)

Die Kommission sollte im Rahmen der Bewertung der Funktionsweise der Richtlinie 2009/103/EG deren Anwendung überwachen und dabei die Zahl der Geschädigten, die Höhe der Forderungen, die aufgrund von Zahlungsverzögerungen nach grenzüberschreitenden Insolvenzfällen ausstehen, die Höhe der Mindestdeckungssummen in den Mitgliedstaaten, die Höhe der Ansprüche aufgrund Fahrens ohne Versicherungsschutz im grenzüberschreitenden Verkehr und die Zahl der Beschwerden im Zusammenhang mit Bescheinigungen des Schadenverlaufs berücksichtigen.

(38)

Darüber hinaus sollte die Kommission einen Bericht erstellen, in dem die Funktionsweise der Entschädigungsstellen, die eingerichtet oder genehmigt wurden, um die Geschädigten im Fall der Insolvenz eines Versicherungsunternehmens zu entschädigen, die Zusammenarbeit zwischen ihnen und ihre Finanzierung bewertet werden. Diesem Bericht sollte gegebenenfalls ein Legislativvorschlag beigefügt werden.

(39)

Um sicherzustellen, dass die Richtlinie 2009/103/EG ihren Zweck, nämlich den Schutz potenzieller Geschädigter von Unfällen mit Kraftfahrzeugen, weiterhin erfüllt, sollte die Kommission diese Richtlinie auch im Lichte der technologischen Entwicklungen, einschließlich des verstärkten Einsatzes autonomer und halbautonomer Fahrzeuge, überwachen und überprüfen. Außerdem sollte sie untersuchen, wie Versicherungsunternehmen Systeme nutzen, in denen die Prämien durch die Bescheinigungen des Schadenverlaufs der Versicherungsnehmer beeinflusst werden. Darüber hinaus sollte die Kommission die Wirksamkeit der für grenzüberschreitende Versicherungskontrollen verwendeten Informationssysteme zum Informationsaustausch bewerten.

(40)

Da die Ziele dieser Richtlinie, insbesondere die Gewährleistung des gleichen Mindestschutzes der Verkehrsunfallgeschädigten in der gesamten Union und ihres Schutzes im Falle der Insolvenz von Versicherungsunternehmen sowie die Gewährleistung der Gleichbehandlung von Bescheinigungen des Schadenverlaufs durch Versicherer bei potenziellen Versicherungsnehmern, die Binnengrenzen der Union überschreiten, von den Mitgliedstaaten nicht ausreichend verwirklicht werden können, sondern wegen ihrer Wirkung auf Unionsebene besser zu verwirklichen sind, kann die Union im Einklang mit dem in Artikel 5 des Vertrags über die Europäische Unionverankerten Subsidiaritätsprinzip tätig werden. Entsprechend dem in demselben Artikel genannten Grundsatz der Verhältnismäßigkeit geht diese Richtlinie nicht über das für die Erreichung dieser Ziele erforderliche Maß hinaus.

(41)

Gemäß der Gemeinsamen Politischen Erklärung der Mitgliedstaaten und der Kommission vom 28. September 2011 zu erläuternden Dokumenten (11) haben sich die Mitgliedstaaten verpflichtet, in begründeten Fällen zusätzlich zur Mitteilung ihrer Umsetzungsmaßnahmen ein oder mehrere Dokumente zu übermitteln, in denen der Zusammenhang zwischen den Bestandteilen einer Richtlinie und den entsprechenden Teilen nationaler Umsetzungsinstrumente erläutert wird. Für diese Richtlinie hält der Gesetzgeber die Übermittlung derartiger Dokumente für gerechtfertigt.

(42)

Die Richtlinie 2009/103/EG sollte daher entsprechend geändert werden —

HABEN FOLGENDE RICHTLINIE ERLASSEN:

Artikel 1

Die Richtlinie 2009/103/EG wird wie folgt geändert:

1.

Artikel 1 wird wie folgt geändert:

a)

Nummer 1 erhält folgende Fassung:

„1.

‚Fahrzeug‘

a)

jedes Kraftfahrzeug, das ausschließlich maschinell an Land angetrieben wird, jedoch nicht auf Schienen fährt, mit

i)

einer bauartbedingten Höchstgeschwindigkeit von mehr als 25 km/h oder

ii)

einem maximalen Nettogewicht von mehr als 25 kg und einer bauartbedingten Höchstgeschwindigkeit von mehr als 14 km/h,

b)

jeder Anhänger, der mit einem unter Buchstabe a genannten Fahrzeug zu verwenden ist, unabhängig davon, ob er angekuppelt oder abgekuppelt ist.

Unbeschadet der Buchstaben a und b gelten Rollstühle, die ausschließlich für den Gebrauch durch Menschen mit körperlichen Behinderungen bestimmt sind, nicht als Fahrzeuge im Sinne dieser Richtlinie;“.

b)

Folgende Nummer wird eingefügt:

„1a.

‚Verwendung eines Fahrzeugs‘ jede Verwendung eines Fahrzeugs, die seiner Funktion als Beförderungsmittel zum Zeitpunkt des Unfalls entspricht, unabhängig von den Merkmalen des Fahrzeugs und unabhängig von dem Gelände, auf dem das Kraftfahrzeug verwendet wird, und der Tatsache, ob es sich in Bewegung befindet oder nicht;“.

c)

(betrifft nicht die deutsche Fassung)

d)

Folgende Nummer wird angefügt:

„8.

‚Herkunftsmitgliedstaat‘ den Herkunftsmitgliedstaat im Sinne von Artikel 13 Nummer 8 Buchstabe a der Richtlinie 2009/138/EG des Europäischen Parlaments und des Rates (*1).

(*1)  Richtlinie 2009/138/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. November 2009 betreffend die Aufnahme und Ausübung der Versicherungs- und der Rückversicherungstätigkeit (Solvabilität II) (ABl. L 335 vom 17.12.2009, S. 1).“"

2.

Artikel 3 wird wie folgt geändert:

a)

Absatz 1 erhält folgende Fassung:

„Jeder Mitgliedstaat trifft vorbehaltlich der Bestimmungen des Artikels 5 alle geeigneten Maßnahmen, um sicherzustellen, dass die Haftpflicht für die Verwendung eines Fahrzeugs mit gewöhnlichem Standort in seinem Hoheitsgebiet durch eine Versicherung gedeckt ist.“

b)

Nach Absatz 1 wird folgender Absatz eingefügt:

„Diese Richtlinie gilt nicht für die Verwendung eines Fahrzeugs bei Motorsportveranstaltungen und -aktivitäten, einschließlich Rennen, Wettbewerben, Trainings, Tests und Demonstrationen in einem abgegrenzten Gebiet mit Zugangsbeschränkungen in einem Mitgliedstaat, wenn der Mitgliedstaat sicherstellt, dass der Veranstalter der Aktivität oder eine andere Partei eine alternative Versicherung oder Garantie abgeschlossen hat, die den Schaden für Dritte, einschließlich Zuschauern und anderen Umstehenden, aber nicht notwendigerweise den Schaden für die teilnehmenden Fahrer und ihre Fahrzeuge abdeckt.“

3.

Artikel 4 erhält folgende Fassung:

„Artikel 4

Kontrolle der Haftpflichtversicherung

(1)   Die Mitgliedstaaten verzichten auf eine Kontrolle der Haftpflichtversicherung bei Fahrzeugen, die ihren gewöhnlichen Standort im Gebiet eines anderen Mitgliedstaats haben, und bei Fahrzeugen, die aus dem Gebiet eines anderen Mitgliedstaats in ihr Gebiet einreisen und ihren gewöhnlichen Standort im Gebiet eines Drittlandes haben.

Sie können jedoch solche Kontrollen der Versicherung unter der Voraussetzung vornehmen, dass diese nichtdiskriminierend, notwendig und zur Erreichung des angestrebten Ziels verhältnismäßig sind, und

a)

im Rahmen einer nicht ausschließlich der Überprüfung des Versicherungsschutzes dienenden Kontrolle stattfinden oder

b)

im Rahmen einer allgemeinen Kontrollregelung im Hoheitsgebiet des betreffenden Mitgliedstaats stattfinden, die auch für Fahrzeuge gilt, die ihren gewöhnlichen Standort im Hoheitsgebiet des kontrollierenden Mitgliedstaats haben, und kein Anhalten des Fahrzeugs erfordern.

(2)   Nach dem Recht des Mitgliedstaats, dem der Verantwortliche unterliegt, können personenbezogene Daten verarbeitet werden, wenn das zur Bekämpfung des Führens von Fahrzeugen ohne Versicherungsschutz in einem anderen Mitgliedstaat als dem Mitgliedstaat, in dem sie ihren gewöhnlichen Standort haben, erforderlich ist. Die entsprechenden Rechtsvorschriften müssen mit der Verordnung (EU) 2016/679 des Europäischen Parlaments und des Rates (*2)vereinbar sein und geeignete Maßnahmen zum Schutz der Rechte und Freiheiten sowie der berechtigten Interessen der betroffenen Person vorsehen.

In diesen mitgliedstaatlichen Maßnahmen wird insbesondere der genaue Zweck der Datenverarbeitung genannt und auf die einschlägige Rechtsgrundlage verwiesen, die einschlägigen Sicherheitsanforderungen und die Grundsätze der Erforderlichkeit, Verhältnismäßigkeit und Zweckbegrenzung werden eingehalten und es wird eine angemessene Speicherfrist für die Daten festgelegt. Die gemäß diesem Artikel ausschließlich zum Zweck der Durchführung einer Versicherungskontrolle verarbeiteten personenbezogenen Daten dürfen nur so lange gespeichert werden, wie sie für diesen Zweck benötigt werden; sobald ihr Zweck erfüllt ist, werden diese Daten vollständig gelöscht. Ergibt eine Versicherungskontrolle, dass das betreffende Fahrzeug durch eine Pflichtversicherung gemäß Absatz 3 abgedeckt ist, so löscht der Kontrolleur die entsprechenden Daten umgehend. Kann bei einer Kontrolle nicht festgestellt werden, ob das betreffende Fahrzeug durch eine Pflichtversicherung gemäß Absatz 3 abgedeckt ist, so werden die entsprechenden Daten nur für einen begrenzten Zeitraum aufbewahrt, der die für die Feststellung, ob der Versicherungsschutz besteht, erforderliche Anzahl von Tagen nicht überschreitet.

(*2)  Verordnung (EU) 2016/679 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27. April 2016 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Richtlinie 95/46/EG (Datenschutz-Grundverordnung) (ABl. L 119 vom 4.5.2016, S. 1).“"

4.

In Artikel 5 werden folgende Absätze angefügt:

„(3)   Ein Mitgliedstaat kann bei Fahrzeugen, die vorübergehend oder dauerhaft stillgelegt wurden und nicht verwendet werden dürfen, von Artikel 3 abweichen, sofern ein formales Verwaltungsverfahren oder eine andere nachprüfbare Maßnahme nach nationalem Recht eingerichtet wurde.

Jeder Mitgliedstaat, der von dieser Abweichung Gebrauch macht, gewährleistet, dass die in Unterabsatz 1 genannten Fahrzeuge ebenso behandelt werden wie Fahrzeuge, bei denen der Versicherungspflicht nach Artikel 3 nicht entsprochen worden ist.

Der Garantiefonds des Mitgliedstaats, in dem sich ein Unfall ereignet hat, hat dann einen Erstattungsanspruch gegen den Garantiefonds in dem Mitgliedstaat, in dem das Fahrzeug seinen gewöhnlichen Standort hat.

(4)   Ein Mitgliedstaat kann bei Fahrzeugen, die ausschließlich in Gebieten eingesetzt werden, deren Zugang gemäß seinen nationalen Rechtsvorschriften eingeschränkt ist, von Artikel 3 abweichen.

Jeder Mitgliedstaat, der von dieser Abweichung Gebrauch macht, gewährleistet, dass die in Unterabsatz 1 genannten Fahrzeuge ebenso behandelt werden wie Fahrzeuge, bei denen der Versicherungspflicht nach Artikel 3 nicht entsprochen worden ist.

Der Garantiefonds des Mitgliedstaats, in dem sich ein Unfall ereignet hat, hat dann einen Erstattungsanspruch gegen den Garantiefonds in dem Mitgliedstaat, in dem das Fahrzeug seinen gewöhnlichen Standort hat.

(5)   Ein Mitgliedstaat kann bei Fahrzeugen, die gemäß seinen nationalen Rechtsvorschriften nicht zur Verwendung auf öffentlichen Straßen zugelassen sind, von Artikel 3 abweichen.

Jeder Mitgliedstaat, der bei den in Unterabsatz 1 genannten Fahrzeugen von Artikel 3 abweicht, gewährleistet, dass diese Fahrzeuge ebenso behandelt werden wie Fahrzeuge, bei denen der Versicherungspflicht nach Artikel 3 nicht entsprochen worden ist.

Der Garantiefonds des Mitgliedstaats, in dem sich ein Unfall ereignet hat, hat dann einen Erstattungsanspruch gegen den Garantiefonds in dem Mitgliedstaat, in dem das Fahrzeug seinen gewöhnlichen Standort hat.

(6)   Weicht ein Mitgliedstaat gemäß Absatz 5 bei Fahrzeugen, die nicht für die Verwendung auf öffentlichen Straßen zugelassen sind, von Artikel 3 ab, so kann dieser Mitgliedstaat im Zusammenhang mit dem Ersatz von Schäden, die durch solche Fahrzeuge in Gebieten verursacht wurden, die aufgrund einer rechtlichen oder physischen Beschränkung des Zugangs zu diesen Gebieten gemäß den nationalen Rechtsvorschriften für die Öffentlichkeit nicht zugänglich sind, auch von Artikel 10 abweichen.

(7)   Für die Absätze 3 bis 6 unterrichten die Mitgliedstaaten die Kommission über die Inanspruchnahme der Abweichungsbefugnisse und die besonderen Durchführungsmaßnahmen. Die Kommission veröffentlicht eine Liste dieser Ausnahmeregelungen.“

5.

Artikel 9 erhält folgende Fassung:

„Artikel 9

Mindestdeckungssummen

(1)   Unbeschadet höherer Deckungssummen, die von den Mitgliedstaaten gegebenenfalls vorgeschrieben werden, schreibt jeder Mitgliedstaat die in Artikel 3 genannte Pflichtversicherung für folgende Mindestbeträge vor:

a)

für Personenschäden: 6 450 000 EUR je Unfall, ungeachtet der Anzahl der Geschädigten, oder 1 300 000 EUR je Geschädigtem;

b)

für Sachschäden ungeachtet der Anzahl der Geschädigten 1 300 000 EUR je Unfall.

Für Mitgliedstaaten, die den Euro nicht eingeführt haben, werden die Mindestbeträge durch Anwendung des am 22. Dezember 2021 im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlichten Wechselkurses in ihre Landeswährung umgerechnet.

(2)   Alle fünf Jahre ab dem 22. Dezember 2021 überprüft die Kommission die in Absatz 1 genannten Beträge anhand des gemäß der Verordnung (EU) 2016/792 des Europäischen Parlaments und des Rates (*3) festgelegten Harmonisierten Verbraucherpreisindexes (HVPI).

Die Kommission erlässt innerhalb von sechs Monaten nach Ablauf eines jeden Fünfjahreszeitraums gemäß Artikel 28b delegierte Rechtsakte zur Anpassung dieser Beträge an den HVPI.

Für Mitgliedstaaten, die den Euro nicht eingeführt haben, werden die Beträge durch Anwendung des zum Tag der Berechnung der neuen Mindestbeträge im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlichten Wechselkurses in ihre Landeswährung umgerechnet.

(*3)  Verordnung (EU) 2016/792 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. Mai 2016 über harmonisierte Verbraucherpreisindizes und den Häuserpreisindex sowie zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 2494/95 des Rates (ABl. L 135 vom 24.5.2016, S. 11).“"

6.

Die Überschrift von Kapitel 4 erhält folgende Fassung:

„KAPITEL 4

ENTSCHÄDIGUNG FÜR SCHÄDEN DURCH EIN NICHT ERMITTELTES FAHRZEUG ODER EIN FAHRZEUG, FÜR DAS DIE VERSICHERUNGSPFLICHT NACH ARTIKEL 3 NICHT ERFÜLLT WURDE, UND ENTSCHÄDIGUNG BEI INSOLVENZ“.

7.

Artikel 10 wird wie folgt geändert:

a)

(betrifft nicht die deutsche Fassung)

b)

(betrifft nicht die deutsche Fassung)

c)

Absatz 3 Unterabsatz 2 erhält folgende Fassung:

„Hat die Stelle einem durch einen Unfall, bei dem durch ein nicht ermitteltes Fahrzeug auch Sachschäden verursacht wurden, Geschädigten eine Entschädigung für beträchtliche Personenschäden geleistet, so können die Mitgliedstaaten die Zahlung einer Entschädigung für Sachschäden jedoch nicht aus dem Grund ausschließen, dass das Fahrzeug nicht ermittelt wurde. Dessen ungeachtet können die Mitgliedstaaten bei Sachschäden eine Selbstbeteiligung des Geschädigten von bis zu 500 EUR vorsehen.“

d)

(betrifft nicht die deutsche Fassung)

8.

Folgender Artikel wird eingefügt:

„Artikel 10a

Schutz von Geschädigten vor Schäden infolge von Unfällen in ihrem Wohnsitzmitgliedstaat bei Insolvenz eines Versicherungsunternehmens

(1)   Jeder Mitgliedstaat richtet eine Stelle ein oder lässt eine Stelle zu, die mit der Aufgabe betraut ist, Geschädigte mit Wohnsitz in seinem Hoheitsgebiet mindestens bis zu den Mindestbeträgen für Sach- oder Personenschäden zu entschädigen, die durch ein von einem Versicherungsunternehmen versichertes Fahrzeug verursacht wurden, und zwar ab dem Zeitpunkt, ab dem:

a)

Das Versicherungsunternehmen Gegenstand eines Insolvenzverfahrens ist oder

b)

das Versicherungsunternehmen Gegenstand eines Liquidationsverfahrens im Sinne von Artikel 268 Absatz 1 Buchstabe d der Richtlinie 2009/138/EG ist.

(2)   Jeder Mitgliedstaat trifft geeignete Maßnahmen, um sicherzustellen, dass die in Absatz 1 genannte Stelle über ausreichende Mittel verfügt, um Geschädigte gemäß den Regelungen des Absatzes 10 zu entschädigen, wenn in den in Absatz 1 Buchstaben a und b genannten Fällen Entschädigungszahlungen fällig werden. Diese Maßnahmen können auch Anforderungen zur Leistung von Finanzbeiträgen umfassen, sofern sie nur Versicherungsunternehmen auferlegt werden, die von dem Mitgliedstaat, der sie vorschreibt, zugelassen wurden.

(3)   Unbeschadet etwaiger Verpflichtungen nach Artikel 280 der Richtlinie 2009/138/EG stellt jeder Mitgliedstaat sicher, dass immer dann, wenn ein zuständiges Gericht oder eine andere zuständige Behörde eine Anordnung erlässt oder einen Beschluss fasst, das Verfahren nach Absatz 1 Buchstabe a oder b gegen ein Versicherungsunternehmen, dessen Herkunftsmitgliedstaat dieser Mitgliedstaat ist, einzuleiten, diese Anordnung oder dieser Beschluss veröffentlicht wird. Die in Absatz 1 genannte Stelle, die im Herkunftsmitgliedstaat des Versicherungsunternehmens eingerichtet ist, stellt sicher, dass alle in Absatz 1 genannten Stellen in allen Mitgliedstaaten unverzüglich über diese Anordnung oder diesen Beschluss unterrichtet werden.

(4)   Der Geschädigte kann einen Anspruch unmittelbar bei der in Absatz 1 genannten Stelle geltend machen.

(5)   Nach Eingang der Geltendmachung des Anspruchs unterrichtet die in Absatz 1 genannte Stelle die entsprechende Stelle im Herkunftsmitgliedstaat des Versicherungsunternehmens und das Versicherungsunternehmen, das Gegenstand eines Insolvenz- oder Liquidationsverfahrens ist, oder dessen Verwalter oder Liquidator im Sinne von Artikel 268 Absatz 1 Buchstaben e bzw. f der Richtlinie 2009/138/EG darüber, dass bei ihr die Geltendmachung eines Anspruchs von dem Geschädigten eingegangen ist.

(6)   Das Versicherungsunternehmen, das Gegenstand eines Insolvenz- oder Liquidationsverfahrens ist, oder sein Verwalter oder Liquidator unterrichtet die in Absatz 1 genannte Stelle, wenn es für einen Anspruch, der auch bei der in Absatz 1 genannten Stelle eingegangen ist, Entschädigung leistet oder die Eintrittspflicht bestreitet.

(7)   Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass die in Absatz 1 genannte Stelle, unter anderem auf der Grundlage von Informationen, die ihr vom Geschädigten auf ihr Ersuchen hin übermittelt werden, dem Geschädigten innerhalb von drei Monaten ab dem Tag, an dem der Geschädigte seinen Antrag auf Entschädigung bei der Stelle gestellt hat, gemäß den geltenden nationalen Rechtsvorschriften ein mit Gründen versehenes Schadenersatzangebot oder eine mit Gründen versehene Antwort gemäß Unterabsatz 2 des vorliegenden Absatzes übermittelt.

Für die Zwecke des Unterabsatzes 1 führt die Stelle folgende Maßnahmen durch:

a)

Sie unterbreitet ein mit Gründen versehenes Schadenersatzangebot, wenn sie festgestellt hat, dass sie verpflichtet ist, eine Entschädigung gemäß Absatz 1 Buchstabe a oder b zu leisten, der Anspruch nicht bestritten wird und der Schaden teilweise oder vollständig beziffert wurde;

b)

sie gibt eine mit Gründen versehene Antwort auf die im Anspruch geltend gemachten Punkte, wenn sie festgestellt hat, dass sie nicht verpflichtet ist, eine Entschädigung gemäß Absatz 1 Buchstabe a oder b zu leisten, oder wenn die Haftung abgelehnt oder nicht eindeutig festgestellt oder der Schaden nicht vollständig beziffert wurde.

(8)   Wird eine Entschädigung gemäß Absatz 7 Unterabsatz 2 Buchstabe a fällig, so zahlt die in Absatz 1 genannte Stelle dem Geschädigten die Entschädigung unverzüglich aus, in jedem Fall aber innerhalb von drei Monaten, nachdem der Geschädigte das in Absatz 7 Unterabsatz 2 Buchstabe a genannte mit Gründen versehene Schadenersatzangebot angenommen hat.

Wurde der Schaden nur teilweise beziffert, so gelten die Anforderungen an die Zahlung des Schadenersatzes gemäß Unterabsatz 1 für diesen teilweise bezifferten Schaden und ab dem Zeitpunkt der Annahme des entsprechenden mit Gründen versehenen Schadenersatzangebots.

(9)   Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass die in Absatz 1 genannte Stelle über alle erforderlichen Befugnisse und Zuständigkeiten verfügt, um zu gegebener Zeit in allen Phasen der in diesem Artikel genannten Verfahren mit anderen derartigen Stellen in anderen Mitgliedstaaten, mit gemäß Artikel 25a eingerichteten oder zugelassenen Stellen in allen Mitgliedstaaten und mit anderen interessierten Parteien, einschließlich Versicherungsunternehmen, die Gegenstand eines Insolvenz- oder Liquidationsverfahrens sind, mit deren Verwaltern oder Liquidatoren und mit den zuständigen nationalen Behörden der Mitgliedstaaten zusammenarbeiten zu können. Diese Zusammenarbeit umfasst die Anforderung, Entgegennahme und Übermittlung von Informationen, gegebenenfalls auch über die Einzelheiten konkreter Ansprüche.

(10)   Ist der Herkunftsmitgliedstaat des in Absatz 1 genannten Versicherungsunternehmens nicht der Mitgliedstaat, in dem der Geschädigte seinen Wohnsitz hat, so hat die in Absatz 1 genannte Stelle im Wohnsitzmitgliedstaat des Geschädigten, die den Geschädigten gemäß Absatz 8 entschädigt hat, gegenüber der in Absatz 1 genannten Stelle im Herkunftsmitgliedstaat des Versicherungsunternehmens Anspruch auf vollständige Erstattung des als Schadenersatz gezahlten Betrags.

Die in Absatz 1 genannte Stelle im Herkunftsmitgliedstaat des Versicherungsunternehmens leistet die Zahlung an die in Absatz 1 genannte Stelle im Wohnsitzmitgliedstaat des Geschädigten, die den Geschädigten gemäß Absatz 8 entschädigt hat, innerhalb einer angemessenen Frist von höchstens sechs Monaten, nachdem sie einen entsprechenden Antrag auf Erstattung erhalten hat, sofern diese Stellen nicht schriftlich etwas anderes vereinbart haben.

Die Ansprüche des Geschädigten gegen den Unfallverursacher oder dessen Versicherungsunternehmen gehen auf die Stelle über, die die Entschädigung nach Unterabsatz 1 geleistet hat, mit Ausnahme der Ansprüche des Geschädigten gegen den Versicherungsnehmer oder einen anderen Versicherten, der den Unfall verursacht hat, soweit die Haftung des Versicherungsnehmers oder anderen Versicherten nach dem anwendbaren nationalen Recht durch das zahlungsunfähige Versicherungsunternehmen gedeckt wäre. Jeder Mitgliedstaat ist verpflichtet, ein von einem anderen Mitgliedstaat vorgesehenen Forderungsübergang anzuerkennen.

(11)   Die Absätze 1 bis 10 berühren nicht das Recht der Mitgliedstaaten:

a)

die Entschädigung durch die in Absatz 1 genannte Stelle als subsidiär oder nicht subsidiär zu betrachten;

b)

Vorkehrungen für die Regulierung von Ansprüchen aus demselben Unfall zu treffen zwischen

i)

der in Absatz 1 genannten Stelle;

ii)

der/den Person/en, die für den Unfall verantwortlich ist/sind;

iii)

anderen Versicherungsunternehmen oder Einrichtungen der sozialen Sicherheit, die zur Entschädigung des Geschädigten verpflichtet sind.

(12)   Die Mitgliedstaaten gestatten es der in Absatz 1 genannten Stelle nicht, die Zahlung von Schadenersatz von anderen als den in dieser Richtlinie festgelegten Bedingungen abhängig zu machen. Insbesondere gestatten die Mitgliedstaaten es der in Absatz 1 genannten Stelle nicht, die Zahlung von Schadenersatz von der Anforderung abhängig zu machen, dass der Geschädigte einen Nachweis erbringt, dass die haftpflichtige juristische oder natürliche Person zahlungsunfähig ist oder die Zahlung verweigert.

(13)   Die in Absatz 1 genannten Stellen oder die in Unterabsatz zwei des vorliegenden Absatzes genannten Stellen sind bestrebt, bis zum 23. Dezember 2023 eine Vereinbarung zur Umsetzung dieses Artikels in Bezug auf ihre Aufgaben und Verpflichtungen und die Verfahren für Erstattungen gemäß diesem Artikel zu schließen.

Zu diesem Zweck ergreift jeder Mitgliedstaat bis zum 23. Juni 2023 folgende Maßnahmen:

a)

Er richtet die in Absatz 1 genannte Stelle ein oder lässt sie zu und beauftragt sie, eine solche Vereinbarung auszuhandeln und abzuschließen, oder

b)

er benennt eine Einrichtung und beauftragt sie, eine solche Vereinbarung auszuhandeln und abzuschließen, dessen Vertragspartei die in Absatz 1 genannte Stelle bei ihrer Einrichtung oder Zulassung wird.

Die in Unterabsatz 1 genannte Vereinbarung wird der Kommission unverzüglich übermittelt.

Wenn die in Unterabsatz 1 genannte Vereinbarung nicht bis zum 23. Dezember 2023 geschlossen wurde, ist die Kommission befugt, delegierte Rechtsakte gemäß dem Verfahren des Artikels 28b zu erlassen, um die verfahrenstechnischen Aufgaben und Pflichten der in Absatz 1 genannten Stellen bei der Erstattung festzulegen.“

9.

(betrifft nicht die deutsche Fassung)

10.

Die Überschrift von Kapitel 5 erhält folgende Fassung:

„KAPITEL 5

BESONDERE KATEGORIEN VON GESCHÄDIGTEN, AUSSCHLUSSKLAUSELN, EINPRÄMIENPRINZIP UND FAHRZEUGE, DIE VON EINEM MITGLIEDSTAAT IN EINEN ANDEREN VERSANDT WERDEN“.

11.

Die Überschrift von Artikel 12 erhält folgende Fassung:

Besondere Kategorien von Geschädigten“.

12.

Artikel 13 wird wie folgt geändert:

a)

Absatz 1 wird wie folgt geändert:

i)

(betrifft nicht die deutsche Fassung)

ii)

Unterabsatz 3 erhält folgende Fassung:

„Den Mitgliedstaaten steht es frei, bei Unfällen auf ihrem Hoheitsgebiet Unterabsatz 1 nicht anzuwenden, wenn und soweit der Geschädigte Schadenersatz von Einrichtungen der sozialen Sicherheit erlangen kann.“

b)

(betrifft nicht die deutsche Fassung)

13.

Artikel 15 Absatz 1 erhält folgende Fassung:

„(1)   Abweichend von Artikel 13 Nummer 13 Buchstabe b der Richtlinie 2009/138/EG ist bei einem Fahrzeug, das von einem Mitgliedstaat in einen anderen versandt wird, entsprechend der Wahl der für die Haftpflichtversicherung verantwortlichen Person entweder der Zulassungsmitgliedstaat oder — unmittelbar nach der Annahme der Lieferung durch den Käufer während eines Zeitraums von 30 Tagen — der Bestimmungsmitgliedstaat als Mitgliedstaat, in dem das Risiko belegen ist, anzusehen, selbst wenn das Fahrzeug im Bestimmungsmitgliedstaat nicht offiziell zugelassen wurde.

Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass die in Artikel 23 genannte Auskunftsstelle des Mitgliedstaats, in dem das Fahrzeug zugelassen ist, die Auskunftsstelle des Bestimmungsmitgliedstaats — sofern diese abweicht — sowie die Auskunftsstellen aller anderen betroffenen Mitgliedstaaten, wie des Mitgliedstaats, auf dessen Hoheitsgebiet sich ein Unfall ereignet hat oder in dem ein Geschädigter seinen Wohnsitz hat, zusammenarbeiten, um sicherzustellen, dass die notwendigen Informationen über das versandte Fahrzeug, die ihnen gemäß Artikel 23 vorliegen, zur Verfügung stehen.“

14.

Folgender Artikel wird eingefügt:

„Artikel 15a

Schutz der Geschädigten bei Unfällen, an denen ein von einem Fahrzeug gezogener Anhänger beteiligt ist

(1)   Im Falle eines Unfalls, der durch ein Gespann verursacht wird, das aus einem Fahrzeug mit gezogenem Anhänger besteht, wobei für den Anhänger eine gesonderte Haftpflichtversicherung besteht, kann der Geschädigte seinen Anspruch unmittelbar bei dem Versicherungsunternehmen geltend machen, das den Anhänger versichert hat, wenn:

a)

der Anhänger, aber nicht das Fahrzeug, das ihn gezogen hat, ermittelt werden kann und

b)

das anwendbare nationale Recht vorsieht, dass der Versicherer des Anhängers Schadenersatz leistet.

Ein Versicherungsunternehmen, das Schadensersatz an den Geschädigten geleistet hat, kann Regress bei dem Versicherer, der das Zugfahrzeug versichert hat, oder bei der in Artikel 10 Absatz 1 genannte Stelle nehmen, sofern und soweit das nach dem anwendbaren nationalen Recht vorgesehen ist.

Der vorliegende Absatz lässt geltendes nationales Recht unberührt, das für den Geschädigten günstigere Vorschriften vorsieht.

(2)   Bei einem Unfall, der durch ein Gespann verursacht wird, das aus einem Fahrzeug mit gezogenem Anhänger besteht, unterrichtet der Versicherer des Anhängers, sofern er nicht nach geltendem nationalem Recht verpflichtet ist, vollständigen Schadensersatz zu leisten, den Geschädigten auf dessen Antrag hin unverzüglich über

a)

die Identität des Versicherers des Zugfahrzeugs oder

b)

wenn der Versicherer des Anhängers den Versicherer des Zugfahrzeugs nicht ermitteln kann, den in Artikel 10 vorgesehenen Entschädigungsmechanismus.“

15.

Artikel 16 erhält folgende Fassung:

„Artikel 16

Bescheinigung über die Haftungsansprüche Dritter

Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass der Versicherungsnehmer berechtigt ist, jederzeit eine Bescheinigung über die Haftungsansprüche Dritter betreffend Fahrzeuge, die durch den Versicherungsvertrag zumindest während der fünf letzten Jahre der vertraglichen Beziehung gedeckt waren, bzw. eine Schadensfreiheitsbescheinigung (im Folgenden „Bescheinigung des Schadenverlaufs“) zu beantragen.

Das Versicherungsunternehmen oder eine Stelle, die ein Mitgliedstaat gegebenenfalls zur Erbringung der Pflichtversicherung oder zur Abgabe derartiger Bescheinigungen benannt hat, übermittelt dem Versicherungsnehmer diese Bescheinigung des Schadenverlaufs innerhalb von fünfzehn Tagen nach Antragstellung. Sie verwenden hierfür das Muster für die Bescheinigungen des Schadenverlaufs.

Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass Versicherungsunternehmen bei der Berücksichtigung der — von anderen Versicherungsunternehmen oder anderen in Absatz 2 genannten Stellen ausgestellten — Bescheinigungen des Schadenverlaufs Versicherungsnehmer nicht aufgrund ihrer Staatsangehörigkeit oder allein aufgrund ihres früheren Wohnsitzmitgliedstaats in diskriminierender Weise behandeln oder einen Prämienaufschlag verlangen.

Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass ein Versicherungsunternehmen, das bei der Festsetzung der Prämien Bescheinigungen des Schadenverlaufs berücksichtigt, die in anderen Mitgliedstaaten ausgestellten Bescheinigungen genauso behandelt wie diejenigen, die von einem Versicherungsunternehmen oder einer in Absatz 2 genannten Stelle innerhalb desselben Mitgliedstaats ausgestellt wurden, und zwar auch bei der Anwendung etwaiger Rabatte.

Die Mitgliedstaaten sorgen dafür, dass Versicherungsunternehmen eine allgemeine Übersicht über ihre Politik für die Berücksichtigung solcher Bescheinigungen bei der Berechnung der Prämien offenlegen.

Die Kommission erlässt bis zum 23. Juli 2023 Durchführungsrechtsakte, in denen mittels eines Musters Form und Inhalt der in Absatz 2 genannten Bescheinigungen des Schadenverlaufs festgelegt werden. Dieses Muster enthält die folgenden Angaben:

a)

die Identität des Versicherungsunternehmens oder der Stelle, das bzw. die die Bescheinigung des Schadenverlaufs ausstellt;

b)

die Identität des Versicherungsnehmers, einschließlich seiner Kontaktangaben;

c)

das versicherte Fahrzeug und seine Fahrzeug-Identifizierungsnummer;

d)

Tag des Beginns und des Endes des Versicherungsschutzes des Fahrzeugs;

e)

die Anzahl der Haftungsansprüche Dritter, die im Rahmen des Versicherungsvertrags des Versicherungsnehmers während des von der Bescheinigung des Schadenverlaufs abgedeckten Zeitraums reguliert wurden, einschließlich des Datums jeder einzelnen Forderung;

f)

zusätzliche Informationen, die im Rahmen der in den Mitgliedstaaten geltenden Vorschriften oder Gepflogenheiten relevant sind.

Die Kommission konsultiert alle interessierten Kreise und arbeitet eng mit den Mitgliedstaaten zusammen, bevor sie diese Durchführungsrechtsakte erlässt.

Die Durchführungsrechtsakte werden gemäß dem in Artikel 28a Absatz 2 genannten Beratungsverfahren erlassen.“

16.

Folgender Artikel wird eingefügt:

„Artikel 16a

Preisvergleichsinstrumente für Kraftfahrzeug-Haftpflichtversicherungen

(1)   Den Mitgliedstaaten steht es frei, Instrumente, die es den Verbrauchern kostenfrei ermöglichen, Preise, Tarife und Versicherungsschutz zwischen den Anbietern der Pflichtversicherung gemäß Artikel 3 zu vergleichen, als ‚unabhängige Preisvergleichsinstrumente für Kraftfahrzeug-Haftpflichtversicherungen‘ zu zertifizieren, sofern die Bedingungen des Absatzes 2 erfüllt sind.

(2)   Ein Vergleichsinstrument im Sinne von Absatz 1 muss

a)

unabhängig von den Anbietern der Pflichtversicherung gemäß Artikel 3 betrieben werden und sicherstellen, dass die Diensteanbieter bei den Suchergebnissen gleichbehandelt werden;

b)

die Identität der Inhaber und Betreiber des Vergleichsinstruments eindeutig offenlegen;

c)

die klaren, objektiven Kriterien darlegen, auf die sich der Vergleich stützt;

d)

eine leicht verständliche und eindeutige Sprache verwenden;

e)

korrekte und aktuelle Informationen bereitstellen und den Zeitpunkt der letzten Aktualisierung angeben;

f)

jedem Anbieter der Pflichtversicherung gemäß Artikel 3 offenstehen, die einschlägigen Informationen bereitstellen, ein breites Spektrum von Angeboten umfassen, die einen wesentlichen Teil des Marktes für Kraftfahrzeug-Haftpflichtversicherungen abdecken, und in Fällen, in denen die bereitgestellten Informationen keinen vollständigen Überblick über diesen Markt bieten, dem Benutzer vor der Anzeige der Ergebnisse eine eindeutige Erklärung dieses Inhalts anzeigen;

g)

ein wirksames Verfahren für die Meldung unrichtiger Informationen vorsehen;

h)

eine Erklärung enthalten, dass die Preise auf den bereitgestellten Informationen beruhen und für die Anbieter von Versicherungen nicht verbindlich sind.“

17.

Artikel 23 wird wie folgt geändert:

a)

Folgender Absatz wird eingefügt:

„(1a)

Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass Versicherungsunternehmen oder andere Stellen verpflichtet sind, die in Absatz 1 Buchstabe a Ziffern i, ii und iii genannten Informationen den Auskunftsstellen zu übermitteln und diese zu informieren, wenn eine Versicherungspolice ungültig wird oder ein Fahrzeug mit einem amtlichen Kennzeichen auf andere Weise nicht mehr abdeckt.“

b)

Absatz 6 erhält folgende Fassung:

„(6)   Die Verarbeitung personenbezogener Daten aufgrund der Absätze 1 bis 5 erfolgt nach Maßgabe der Verordnung (EU) 2016/679.“

18.

Folgender Artikel wird eingefügt:

„Artikel 25a

Schutz von Geschädigten vor Schäden infolge von Unfällen in einem anderen Mitgliedstaat als ihrem Wohnsitzmitgliedstaat bei Insolvenz eines Versicherungsunternehmens

1.   Jeder Mitgliedstaat richtet eine Stelle ein oder lässt eine Stelle zu, die mit der Aufgabe betraut ist, Geschädigte mit Wohnsitz in seinem Hoheitsgebiet in den in Artikel 20 Absatz 1 genannten Fällen mindestens bis zu den Mindestbeträgen für Sach- oder Personenschäden zu entschädigen, die durch ein von einem Versicherungsunternehmen versichertes Fahrzeug verursacht wurden, und zwar ab dem Zeitpunkt, ab dem:

a)

Das Versicherungsunternehmen Gegenstand eines Insolvenzverfahrens ist oder

b)

das Versicherungsunternehmen Gegenstand eines Liquidationsverfahrens im Sinne von Artikel 268 Absatz 1 Buchstabe d der Richtlinie 2009/138/EG ist.

(2)   Jeder Mitgliedstaat trifft geeignete Maßnahmen, um sicherzustellen, dass die in Absatz 1 genannte Stelle über ausreichende Mittel verfügt, um Geschädigte gemäß Absatz 10 zu entschädigen, wenn in den in Absatz 1 Buchstaben a und b genannten Fällen Entschädigungszahlungen fällig werden. Diese Maßnahmen können auch Anforderungen zur Leistung von Finanzbeiträgen umfassen, sofern sie nur Versicherungsunternehmen auferlegt werden, die von dem Mitgliedstaat, der sie vorschreibt, zugelassen wurden.

(3)   Unbeschadet etwaiger Verpflichtungen nach Artikel 280 der Richtlinie 2009/138/EG stellt jeder Mitgliedstaat sicher, dass immer dann, wenn ein zuständiges Gericht oder eine andere zuständige Behörde eine Anordnung erlässt oder einen Beschluss fasst, das Verfahren nach Absatz 1 Buchstabe a oder b gegen ein Versicherungsunternehmen, dessen Herkunftsmitgliedstaat dieser Mitgliedstaat ist, einzuleiten, diese Anordnung oder dieser Beschluss veröffentlicht wird. Die in Absatz 1 genannte Stelle, die im Herkunftsmitgliedstaat des Versicherungsunternehmens niedergelassen ist, stellt sicher, dass alle in Absatz 1 genannten Stellen und alle in Artikel 24 genannten Entschädigungsstellen in allen Mitgliedstaaten unverzüglich über diese Anordnung oder diesen Beschluss unterrichtet werden.

(4)   Der Geschädigte kann einen Anspruch unmittelbar bei der in Absatz 1 genannten Stelle geltend machen.

(5)   Nach Eingang der Geltendmachung des Anspruchs unterrichtet die in Absatz 1 genannte Stelle die entsprechende Stelle im Herkunftsmitgliedstaat des Versicherungsunternehmens, die Entschädigungsstelle gemäß Artikel 24 im Wohnsitzmitgliedstaat des Geschädigten und das Versicherungsunternehmen, das Gegenstand eines Insolvenz- oder Liquidationsverfahrens ist, oder dessen Verwalter oder Liquidator im Sinne von Artikel 268 Absatz 1 Buchstaben e bzw. f der Richtlinie 2009/138/EG darüber, dass bei ihr die Geltendmachung eines Anspruchs von dem Geschädigten eingegangen ist.

(6)   Das Versicherungsunternehmen, das Gegenstand eines Insolvenz- oder Liquidationsverfahrens ist, oder sein Verwalter oder Liquidator unterrichtet die in Absatz 1 genannte Stelle, wenn es für einen Anspruch, der auch bei der in Absatz 1 genannten Stelle eingegangen ist, Entschädigung leistet oder die Eintrittspflicht bestreitet.

(7)   Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass die in Absatz 1 genannte Stelle, unter anderem auf der Grundlage von Informationen, die ihr vom Geschädigten auf ihr Ersuchen hin übermittelt werden, dem Geschädigten innerhalb von drei Monaten ab dem Tag, an dem der Geschädigte seinen Antrag auf Entschädigung bei der Stelle gestellt hat, gemäß den geltenden nationalen Rechtsvorschriften ein mit Gründen versehenes Schadenersatzangebot oder eine mit Gründen versehene Antwort gemäß Unterabsatz 2 des vorliegenden Absatzes übermittelt.

Für die Zwecke des Unterabsatzes 1 führt die Stelle folgende Maßnahmen durch:

a)

Sie unterbreitet ein mit Gründen versehenes Schadenersatzangebot, wenn sie festgestellt hat, dass sie verpflichtet ist, eine Entschädigung gemäß Absatz 1 Buchstabe a oder b zu leisten, der Anspruch nicht bestritten wird und der Schaden teilweise oder vollständig beziffert wurde;

b)

sie gibt eine mit Gründen versehene Antwort auf die im Anspruch geltend gemachten Punkte, wenn sie festgestellt hat, dass sie nicht verpflichtet ist, eine Entschädigung gemäß Absatz 1 Buchstabe a oder b zu leisten, oder wenn die Haftung abgelehnt oder nicht eindeutig festgestellt oder der Schaden nicht vollständig beziffert wurde.

(8)   Wird eine Entschädigung gemäß Absatz 7 Unterabsatz 2 Buchstabe a fällig, so zahlt die in Absatz 1 genannte Stelle dem Geschädigten die Entschädigung unverzüglich aus, in jedem Fall aber innerhalb von drei Monaten, nachdem der Geschädigte das in Absatz 7 Unterabsatz 2 Buchstabe a genannte mit Gründen versehene Schadenersatzangebot angenommen hat.

Wurde der Schaden nur teilweise beziffert, so gelten die Anforderungen an die Zahlung des Schadenersatzes gemäß Unterabsatz 1 für diesen teilweise bezifferten Schaden und ab dem Zeitpunkt der Annahme des entsprechenden, mit Gründen versehenen Schadenersatzangebots.

(9)   Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass die in Absatz 1 genannte Stelle über alle erforderlichen Befugnisse und Zuständigkeiten verfügt, um zu gegebener Zeit in allen Phasen der in diesem Artikel genannten Verfahren mit anderen derartigen Stellen in anderen Mitgliedstaaten, mit gemäß den Artikeln 10a und 24 eingerichteten oder zugelassenen Stellen in allen Mitgliedstaaten und mit anderen interessierten Parteien, einschließlich Versicherungsunternehmen, die Gegenstand eines Insolvenz- oder Liquidationsverfahrens sind, mit deren Schadenregulierungsbeauftragten, Verwaltern oder Liquidatoren und mit den zuständigen nationalen Behörden der Mitgliedstaaten zusammenarbeiten zu können. Diese Zusammenarbeit umfasst die Anforderung, Entgegennahme und Übermittlung von Informationen, gegebenenfalls auch über die Einzelheiten konkreter Ansprüche.

(10)   Ist der Herkunftsmitgliedstaat des in Absatz 1 genannten Versicherungsunternehmens nicht der Mitgliedstaat, in dem der Geschädigte seinen Wohnsitz hat, so hat die in Absatz 1 genannte Stelle im Wohnsitzmitgliedstaat des Geschädigten, die den Geschädigten gemäß Absatz 8 entschädigt hat, gegenüber der in Absatz 1 genannten Stelle im Herkunftsmitgliedstaat des Versicherungsunternehmens Anspruch auf vollständige Erstattung des als Schadenersatz gezahlten Betrags.

Die in Absatz 1 genannte Stelle im Herkunftsmitgliedstaat des Versicherungsunternehmens leistet die Zahlung an die in Absatz 1 genannte Stelle im Wohnsitzmitgliedstaat des Geschädigten, die den Geschädigten gemäß Absatz 8 entschädigt hat, innerhalb einer angemessenen Frist von höchstens sechs Monaten, nachdem sie einen entsprechenden Antrag auf Erstattung erhalten hat, sofern diese Stellen nicht schriftlich etwas anderes vereinbart haben.

Die Ansprüche des Geschädigten gegen den Unfallverursacher oder dessen Versicherungsunternehmen gehen auf die Stelle über, die die Entschädigung nach Unterabsatz 1 geleistet hat, mit Ausnahme der Ansprüche des Geschädigten gegen den Versicherungsnehmer oder einen anderen Versicherten, der den Unfall verursacht hat, soweit die Haftung des Versicherungsnehmers oder des Versicherten nach dem anwendbaren nationalen Recht durch das zahlungsunfähige Versicherungsunternehmen gedeckt wäre. Jeder Mitgliedstaat ist verpflichtet, ein von einem anderen Mitgliedstaat vorgesehenes Recht auf Forderungsübergang anzuerkennen.

(11)   Die Absätze 1 bis 10 berühren nicht das Recht der Mitgliedstaaten:

a)

die Entschädigung durch die in Absatz 1 genannte Stelle als subsidiär oder nicht subsidiär zu betrachten;

b)

Vorkehrungen für die Regulierung von Ansprüchen aus demselben Unfall zu treffen zwischen

i)

der in Absatz 1 genannten Stelle;

ii)

der/den Person/en, die für den Unfall verantwortlich ist/sind;

iii)

anderen Versicherungsunternehmen oder Einrichtungen der sozialen Sicherheit, die zur Entschädigung des Geschädigten verpflichtet sind.

(12)   Die Mitgliedstaaten gestatten es der in Absatz 1 genannten Stelle nicht, die Zahlung von Schadenersatz von anderen als den in dieser Richtlinie festgelegten Bedingungen abhängig zu machen. Insbesondere gestatten die Mitgliedstaaten es der in Absatz 1 genannten Stelle nicht, die Zahlung von Schadenersatz von der Anforderung abhängig zu machen, dass der Geschädigte einen Nachweis erbringt, dass die haftpflichtige juristische oder natürliche Person zahlungsunfähig ist oder die Zahlung verweigert.

(13)   Die in Absatz 1 genannten Stellen oder die in Unterabsatz zwei des vorliegenden Absatzes genannten Stellen sind bestrebt, bis zum 23. Dezember 2023 eine Vereinbarung zur Umsetzung dieses Artikels über ihre Aufgaben und Verpflichtungen und die Verfahren für Erstattungen gemäß diesem Artikel zu schließen.

Zu diesem Zweck ergreift jeder Mitgliedstaat bis zum 23. Juni 2023 folgende Maßnahmen:

a)

Er richtet die in Absatz 1 genannte Stelle ein oder lässt sie zu und beauftragt sie, eine solche Vereinbarung auszuhandeln und abzuschließen, oder

b)

er benennt eine Einrichtung und beauftragt sie, eine solche Vereinbarung auszuhandeln und abzuschließen, dessen Vertragsparteien die in Absatz 1 genannte Stelle bei ihrer Einrichtung oder Zulassung als Vertragspartei wird.

Die in Unterabsatz 1 genannte Vereinbarung wird der Kommission unverzüglich übermittelt.

Wenn die in Unterabsatz 1 genannte Vereinbarung nicht bis zum 23. Dezember 2023 geschlossen wurde, ist die Kommission befugt, delegierte Rechtsakte gemäß dem Verfahren des Artikels 28b zu erlassen, um die verfahrenstechnischen Aufgaben und Pflichten der in Absatz 1 genannten Stellen bei der Erstattung festzulegen.“

19.

Artikel 26 Absatz 1 erhält folgende Fassung:

„Die Mitgliedstaaten ergreifen alle geeigneten Maßnahmen, um die rechtzeitige Bereitstellung der für die Schadensregulierung notwendigen grundlegenden Daten an die Geschädigten, ihre Versicherer oder ihre gesetzlichen Vertreter zu erleichtern.“

20.

Folgender Artikel wird eingefügt:

„Artikel 26a

Unterrichtung der Geschädigten

Die Mitgliedstaaten, die verschiedene Entschädigungsstellen gemäß Artikel 10 Absatz 1, Artikel 10a Absatz 1, Artikel 24 Absatz 1 und Artikel 25a Absatz 1 einrichten oder zulassen, stellen sicher, dass Geschädigte Zugang zu wesentlichen Informationen über die verschiedenen Wege der Beantragung von Schadenersatz haben.“

21.

In Artikel 28 Absatz 1 wird folgender Unterabsatz angefügt:

„Die Mitgliedstaaten können Kraftfahrzeug-Haftpflichtversicherungen, die den Anforderungen dieser Richtlinie entsprechen, für alle an Land verwendeten motorisierten Geräte vorschreiben, die nicht unter die Begriffsbestimmung von ‚Fahrzeug‘ in Artikel 1 Nummer 1 fallen und auf die Artikel 3 keine Anwendung findet.“

22.

Folgende Artikel werden eingefügt:

„Artikel 28a

Ausschussverfahren

(1)   Die Kommission wird von dem durch den Beschluss 2004/9/EG der Kommission (*4) eingesetzten Europäischen Ausschuss für das Versicherungswesen und die betriebliche Altersversorgung unterstützt. Dieser Ausschuss ist ein Ausschuss im Sinne der Verordnung (EU) Nr. 182/2011 des Europäischen Parlaments und des Rates (*5).

(2)   Wird auf diesen Absatz Bezug genommen, so gilt Artikel 4 der Verordnung (EU) Nr. 182/2011.

Artikel 28b

Ausübung der übertragenen Befugnisse

(1)   Die Befugnis zum Erlass delegierter Rechtsakte wird der Kommission unter den in diesem Artikel festgelegten Bedingungen übertragen.

(2)   Die Befugnis zum Erlass delegierter Rechtsakte gemäß Artikel 9 Absatz 2 wird der Kommission ab dem 22. Dezember 2021 auf unbestimmte Zeit übertragen.

Die Befugnis zum Erlass delegierter Rechtsakte gemäß Artikel 10a Absatz 13 Unterabsatz 4 und Artikel 25a Absatz 13 Unterabsatz 4 wird der Kommission für einen Zeitraum von sieben Jahren ab dem 22. Dezember 2021 übertragen. Die Befugnisübertragung verlängert sich stillschweigend um Zeiträume gleicher Länge, es sei denn, das Europäische Parlament oder der Rat widersprechen einer solchen Verlängerung spätestens drei Monate vor Ablauf des jeweiligen Zeitraums.

(3)   Die Befugnisübertragung gemäß Artikel 9 Absatz 2, Artikel 10a Absatz 13 Unterabsatz 4 und Artikel 25a Absatz 13 Unterabsatz 4 kann vom Europäischen Parlament oder vom Rat jederzeit widerrufen werden. Der Beschluss über den Widerruf beendet die Übertragung der in diesem Beschluss angegebenen Befugnis. Er wird am Tag nach seiner Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union oder zu einem im Beschluss über den Widerruf angegebenen späteren Zeitpunkt wirksam. Die Gültigkeit von delegierten Rechtsakten, die bereits in Kraft sind, wird von dem Beschluss über den Widerruf nicht berührt.

(4)   Vor dem Erlass eines delegierten Rechtsakts konsultiert die Kommission die von den einzelnen Mitgliedstaaten benannten Sachverständigen gemäß den in der Interinstitutionellen Vereinbarung vom 13. April 2016 über bessere Rechtsetzung (*6) enthaltenen Grundsätzen.

(5)   Sobald die Kommission einen delegierten Rechtsakt erlässt, übermittelt sie ihn gleichzeitig dem Europäischen Parlament und dem Rat.

(6)   Ein delegierter Rechtsakt, der gemäß Artikel 9 Absatz 2, Artikel 10a Absatz 13 Unterabsatz 4 und Artikel 25a Absatz 13 Unterabsatz 4 erlassen wurde, tritt nur in Kraft, wenn weder das Europäische Parlament noch der Rat innerhalb einer Frist von drei Monaten nach Übermittlung dieses Rechtsakts an das Europäische Parlament und den Rat Einwände erhoben haben oder wenn vor Ablauf dieser Frist sowohl das Europäische Parlament als auch der Rat der Kommission mitgeteilt haben, dass sie keine Einwände erheben werden. Auf Initiative des Europäischen Parlaments oder des Rates wird diese Frist um drei Monate verlängert.

Artikel 28c

Bewertung und Überarbeitung

(1)   Spätestens fünf Jahre nach den jeweiligen in Artikel 30 Absätze 2, 3 und 4 genannten Zeitpunkten der Anwendung der Artikel 10a und 25a erstattet die Kommission dem Europäischen Parlament und dem Rat Bericht über die Funktionsweise der in den Artikeln 10a und 25a genannten Stellen, die Zusammenarbeit zwischen ihnen und ihre Finanzierung. Gegebenenfalls fügt sie dem Bericht einen Legislativvorschlag bei. Zur Finanzierung dieser Stellen enthält dieser Bericht mindestens Folgendes:

a)

eine Bewertung der Finanzierungskapazitäten und des Finanzierungsbedarfs der Entschädigungsstellen im Zusammenhang mit ihren potenziellen Verbindlichkeiten unter Berücksichtigung des Risikos der Insolvenz von Kraftfahrzeug-Haftpflichtversicherern auf den Märkten der Mitgliedstaaten;

b)

eine Bewertung der Harmonisierung des Finanzierungskonzepts der Entschädigungsstellen;

c)

falls dem Bericht ein Legislativvorschlag beigefügt ist, eine Bewertung der Auswirkungen der Beiträge auf die Prämien von Kraftfahrzeug-Haftpflichtversicherungen.

(2)   Spätestens am 24. Dezember 2030 legt die Kommission dem Europäischen Parlament, dem Rat und dem Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschuss einen Bericht mit einer Bewertung der Umsetzung dieser Richtlinie vor, ausgenommen die Elemente, die unter die Bewertung gemäß Absatz 1 fallen, unter anderem über

a)

die Anwendung dieser Richtlinie im Hinblick auf die technologischen Entwicklungen, insbesondere im Zusammenhang mit autonomen und halbautonomen Fahrzeugen;

b)

die Angemessenheit des Anwendungsbereichs dieser Richtlinie unter Berücksichtigung der Unfallrisiken, die von verschiedenen Kraftfahrzeugen ausgehen;

c)

in Form einer Überprüfung, die Wirksamkeit der Systeme für den Informationsaustausch für die Zwecke der Kontrolle von Versicherungen in grenzüberschreitenden Situationen, für solche Fälle gegebenenfalls einschließlich einer Bewertung der Durchführbarkeit der Nutzung bestehender Systeme für den Informationsaustausch und in jedem Fall einer Analyse der Ziele der Systeme für den Informationsaustausch und einer Bewertung ihrer Kosten, und

d)

die Nutzung von Systemen, bei denen die Prämien von den Bescheinigungen des Schadenverlaufs der Versicherungsnehmer beeinflusst werden, unter anderem Bonus-Malus-Systeme oder Schadenfreiheitsrabatte, durch Versicherungsunternehmen.

Dem Bericht wird, soweit angebracht, ein Gesetzgebungsvorschlag beigefügt.

(*4)  Beschluss 2004/9/EG der Kommission vom 5. November 2003 zur Einsetzung des Europäischen Ausschusses für das Versicherungswesen und die betriebliche Altersversorgung (ABl. L 3 vom 7.1.2004, S. 34)."

(*5)  Verordnung (EU) Nr. 182/2011 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Februar 2011 zur Festlegung der allgemeinen Regeln und Grundsätze, nach denen die Mitgliedstaaten die Wahrnehmung der Durchführungsbefugnisse durch die Kommission kontrollieren (ABl. L 55 vom 28.2.2011, S. 13)."

(*6)  ABl. L 123 vom 12.5.2016, S. 1.“"

23.

In Artikel 30 werden folgende Absätze angefügt:

 

„Artikel 10a Absätze 1 bis 12 gilt ab dem Tag der in Artikel 10a Absatz 13 Unterabsatz 1 genannten Vereinbarung oder ab dem Zeitpunkt der Anwendung des in Artikel 10a Absatz 13 Unterabsatz 4 genannten delegierten Rechtsakts der Kommission.

 

Artikel 25a Absätze 1 bis 12 gilt ab dem Tag der in Artikel 25a Absatz 13 Unterabsatz 1 genannten Vereinbarung oder ab dem Zeitpunkt der Anwendung des in Artikel 10a Absatz 13 Unterabsatz 4 genannten delegierten Rechtsakts der Kommission.

 

Die Artikel 10a Absätze 1 bis 12 sowie 25a Absätze 1 bis 12 gelten jedoch nicht vor dem 23. Dezember 2023.

 

Artikel 16 Absatz 2 Satz 2 und Absätze 3, 4 und 5 gilt ab dem 23. April 2024 oder ab dem Tag der Anwendung des in Artikel 16 Absatz 6 genannten Durchführungsrechtsakts der Kommission, je nachdem, was später eintritt.“

Artikel 2

Umsetzung

(1)   Bis zum 23. Dezember 2023 erlassen und veröffentlichen die Mitgliedstaaten die Maßnahmen, die erforderlich sind, um dieser Richtlinie nachzukommen. Sie setzen die Kommission unverzüglich davon in Kenntnis.

Sie wenden diese Maßnahmen ab dem 23. Dezember 2023 an.

Abweichend von Unterabsatz 1 des vorliegenden Absatzes erlassen die Mitgliedstaaten bis zum 23. Juni 2023 die Maßnahmen, die erforderlich sind, um den in Artikel 1 Nummern 8 und 18 der vorliegenden Richtlinie festgelegten Änderungen in Zusammenhang mit Artikel 10a Absatz 13 Unterabsatz 2 bzw. Artikel 25a Absatz 13 Unterabsatz 2 der Richtlinie 2009/103/EG nachzukommen

Bei Erlass der in dem vorliegenden Absatz genannten Maßnahmen nehmen die Mitgliedstaaten in den Vorschriften selbst oder durch einen Hinweis bei der amtlichen Veröffentlichung auf diese Richtlinie Bezug. Die Mitgliedstaaten bestimmen, wie diese Bezugnahme erfolgt.

(2)   Die Mitgliedstaaten teilen der Kommission den Wortlaut der wichtigsten nationalen Vorschriften mit, die sie auf dem unter diese Richtlinie fallenden Gebiet erlassen.

Artikel 3

Inkrafttreten

Diese Richtlinie tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Artikel 4

Adressaten

Diese Richtlinie ist an die Mitgliedstaaten gerichtet.

Geschehen zu Straßburg am 24. November 2021.

Im Namen des Europäischen Parlaments

Der Präsident

D. M. SASSOLI

Im Namen des Rates

Der Präsident

A. LOGAR


(1)  ABl. C 440 vom 6.12.2018, S. 85.

(2)  Standpunkt des Europäischen Parlaments vom 21. Oktober 2021 (noch nicht im Amtsblatt veröffentlicht) und Beschluss des Rates vom 9. November 2021.

(3)  Richtlinie 2009/103/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. September 2009 über die Kraftfahrzeug-Haftpflichtversicherung und die Kontrolle der entsprechenden Versicherungspflicht (ABl. L 263 vom 7.10.2009, S. 11).

(4)  Urteil des Gerichtshofs vom 4. Dezember 2014, Vnuk, C-162/13, ECLI:EU:C:2014:2146.

(5)  Urteil des Gerichtshofs vom 28. November 2017, Rodrigues de Andrade, C-514/16, ECLI:EU:C:2017:908.

(6)  Urteil des Gerichtshofs vom 20. Dezember 2017, Torreiro, C-334/16, ECLI:EU:C:2017:1007.

(7)  Verordnung (EU) 2016/679 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27. April 2016 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten und zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Richtlinie 95/46/EG (Datenschutz-Grundverordnung) (ABl. L 119 vom 4.5.2016, S. 1).

(8)  Richtlinie (EU) 2016/943 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 8. Juni 2016 über den Schutz vertraulichen Know-hows und vertraulicher Geschäftsinformationen (Geschäftsgeheimnisse) vor rechtswidrigem Erwerb sowie rechtswidriger Nutzung und Offenlegung (ABl. L 157 vom 15.6.2016, S. 1).

(9)  Verordnung (EU) Nr. 182/2011 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Februar 2011 zur Festlegung der allgemeinen Regeln und Grundsätze, nach denen die Mitgliedstaaten die Wahrnehmung der Durchführungsbefugnisse durch die Kommission kontrollieren (ABl. L 55 vom 28.2.2011, S. 13).

(10)  ABl. L 123 vom 12.5.2016, S. 1.

(11)  ABl. C 369 vom 17.12.2011, S. 14.


Erklärung der Kommission

Die Kommission ist nach wie vor entschlossen, sich für ein hohes Maß an Schutz von Opfern im Kontext der Kraftfahrzeughaftpflicht-Richtlinie einzusetzen. Ziel der Kommission ist es, sicherzustellen, dass Opfer —– auch im grenzüberschreitenden Kontext — so schnell wie möglich entschädigt werden und keinen unverhältnismäßigen Verfahrensvorschriften unterliegen, durch die ihr Zugang zu Entschädigungen behindert werden könnte. Die Wirksamkeit einer Entschädigung hängt weitgehend davon ab, dass sie zeitnah erfolgt. Die Kommission weist in diesem Zusammenhang darauf hin, dass das Europäische Parlament wiederholt Bedenken hinsichtlich der Unterschiede zwischen den Mitgliedstaaten im Hinblick auf die Verjährungsfristen — d. h. den Zeitraum, in dem Geschädigte einen Anspruch geltend machen können — geäußert hat. Die Kommission wird den Sachverhalt sorgfältig prüfen und mögliche Abhilfemaßnahmen untersuchen, um den Schutz von Opfern weiter zu verbessern, falls sich ein Tätigwerden auf Unionsebene als gerechtfertigt erweisen sollte.


II Rechtsakte ohne Gesetzescharakter

VERORDNUNGEN

2.12.2021   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 430/24


DURCHFÜHRUNGSVERORDNUNG (EU) 2021/2119 DER KOMMISSION

vom 1. Dezember 2021

zur Festlegung detaillierter Vorschriften über bestimmte von Unternehmern und Unternehmergruppen verlangte Aufzeichnungen und Erklärungen und über die technischen Mittel für die Ausstellung von Zertifikaten gemäß der Verordnung (EU) 2018/848 des Europäischen Parlaments und des Rates und zur Änderung der Durchführungsverordnung (EU) 2021/1378 der Kommission hinsichtlich der Ausstellung der Bescheinigung für Unternehmer, Unternehmergruppen und Ausführer in Drittländern

DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EU) 2018/848 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 30. Mai 2018 über die ökologische/biologische Produktion und die Kennzeichnung von ökologischen/biologischen Erzeugnissen sowie zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 834/2007 des Rates (1), insbesondere auf Artikel 35 Absatz 10, Artikel 39 Absatz 2 Buchstaben a und b und Artikel 45 Absatz 4,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Gemäß Artikel 35 Absatz 1 Buchstabe a der Verordnung (EU) 2018/848 wird das Zertifikat, das die zuständigen Behörden oder gegebenenfalls die Kontrollbehörden oder Kontrollstellen den Unternehmern oder Unternehmergruppen ausstellen, möglichst in elektronischer Form ausgestellt. Durch die Entwicklung und flächendeckende Einführung des elektronischen Trade Control and Expert Systems (TRACES) gemäß Artikel 2 Nummer 36 der Durchführungsverordnung (EU) 2019/1715 der Kommission (2) können alle zuständigen Behörden, Kontrollbehörden und Kontrollstellen in der Union ab dem 1. Januar 2023 Zertifikate in elektronischer Form ausstellen. Deshalb sollte vorgesehen werden, dass das Zertifikat gemäß Artikel 35 der Verordnung (EU) 2018/848 ab dem 1. Januar 2023 in elektronischer Form unter Verwendung von TRACES ausgestellt werden muss.

(2)

Gemäß der Verordnung (EU) 2018/848 müssen Unternehmer und Unternehmergruppen Aufzeichnungen führen, um ihre Einhaltung der genannten Verordnung nachzuweisen. Bestimmte Mindestanforderungen an die Führung von Aufzeichnungen und Einzelheiten dazu sind in Artikel 9 Absatz 10 Buchstabe c und Artikel 34 Absatz 5 der Verordnung (EU) 2018/848 sowie in den Anhängen II und III der genannten Verordnung festgelegt.

(3)

Gemäß den allgemeinen Produktionsvorschriften der Verordnung (EU) 2018/848 sind gegebenenfalls auf jeder Stufe der Produktion, der Aufbereitung und des Vertriebs Vorsorge- und Vorbeugungsmaßnahmen zu treffen. Aus diesem Grund umfassen die einschlägigen amtlichen Kontrollen insbesondere die Überprüfung der Anwendung solcher Maßnahmen durch Unternehmer und Unternehmergruppen. Während die Anwendung einiger dieser Maßnahmen durch physische Inspektionen vor Ort überprüft werden kann, sind für andere Maßnahmen Aufzeichnungen zum Nachweis ihrer Anwendung erforderlich. Daher sollten Unternehmer und Unternehmergruppen diese Aufzeichnungen führen, damit sie bei Bedarf Nachweise vorlegen können. So können beispielsweise Maßnahmen zur Vermeidung einer Kontamination mit nicht zugelassenen Erzeugnissen und Stoffen sowie einer Vermischung mit nichtökologischen/nichtbiologischen Erzeugnissen nachgewiesen werden, indem Nachweise über die Reinigung von Einrichtungen, Ausrüstungsgegenständen und Transportfahrzeugen sowie Nachweise über Schulungen aufbewahrt werden.

(4)

Dokumentationen sind auch für die Zwecke der Rückverfolgbarkeit und der Massenbilanz und folglich für die Bewertung der Einhaltung der Verordnung (EU) 2018/848 relevant. Die Rückverfolgbarkeits- und Massenbilanzprüfungen im Rahmen der Delegierten Verordnung (EU) 2021/771 der Kommission (3) umfassen spezifische Informationen, die durch geeignete Unterlagen zu belegen sind. Unternehmer und Unternehmergruppen sollten diese Unterlagen aufbewahren, um die Konformität ihrer Tätigkeiten nachzuweisen.

(5)

Gemäß Artikel 38 Absatz 2 der Verordnung (EU) 2018/848 sind amtliche Kontrollen insbesondere auf der Grundlage der Wahrscheinlichkeit von Verstößen durchzuführen. Zu diesem Zweck benötigen die zuständigen Behörden oder gegebenenfalls die Kontrollbehörden oder Kontrollstellen einschlägige Informationen. Daher müssen Unternehmer und Unternehmergruppen gemäß Artikel 39 Absatz 1 Buchstabe b der Verordnung (EU) 2018/848 alle für die amtlichen Kontrollen erforderlichen Erklärungen und andere Mitteilungen machen. Darüber hinaus schreibt Artikel 39 Absatz 1 Buchstabe d Ziffer i der genannten Verordnung unter anderem eine vollständige Beschreibung der ökologischen/biologischen Produktionseinheit oder der Produktionseinheit in Umstellung und ihrer Tätigkeiten vor.

(6)

Um sicherzustellen, dass die amtlichen Kontrollen angemessen geplant werden können, müssen die Angaben festgelegt werden, die in diesen Erklärungen und anderen Mitteilungen enthalten sein müssen, insbesondere Angaben zu den Tätigkeiten, die als Unterauftrag vergeben werden, und bestimmte Einzelheiten zu den Produktionseinheiten und anderen Betriebsstätten, Anlagen und Einheiten, die für die Tätigkeiten der Unternehmer und Unternehmergruppen genutzt werden, sowie zur geplanten Produktionsprognose.

(7)

Gemäß Artikel 1 Absatz 1 und Absatz 2 Buchstabe a der Durchführungsverordnung (EU) 2021/1378 der Kommission (4), die ab dem 1. Januar 2022 gilt, stellen Kontrollbehörden und Kontrollstellen, die gemäß Artikel 46 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2018/848 anerkannt wurden, Unternehmern, Unternehmergruppen und Ausführern in Drittländern, die Kontrollen gemäß Artikel 45 Absatz 1 Buchstabe b Ziffer i der genannten Verordnung unterzogen wurden, eine Bescheinigung in elektronischer Form mithilfe von TRACES aus. Da die Verwendung von TRACES vor dem 1. Januar 2023 nicht möglich sein wird, muss die Verpflichtung zur Verwendung von TRACES auch in der Durchführungsverordnung (EU) 2021/1378 aufgeschoben werden.

(8)

Die Durchführungsverordnung (EU) 2021/1378 sollte daher entsprechend geändert werden.

(9)

Im Interesse der Klarheit und Rechtssicherheit sollte diese Verordnung ab dem Geltungsbeginn der Verordnung (EU) 2018/848 gelten. Die Bestimmung über die Verwendung von TRACES sollte jedoch erst ab dem 1. Januar 2023 gelten.

(10)

Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ausschusses für ökologische/biologische Produktion —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Ausstellung des Zertifikats gemäß Artikel 35 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2018/848 in elektronischer Form

Das Zertifikat gemäß Artikel 35 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2018/848 wird folgendermaßen ausgestellt:

a)

gemäß dem Muster in Anhang VI der Verordnung (EU) 2018/848;

b)

in elektronischer Form mithilfe des elektronischen Trade Control and Expert System (TRACES) gemäß Artikel 2 Nummer 36 der Durchführungsverordnung (EU) 2019/1715.

Artikel 2

Von den Unternehmern und Unternehmergruppen aufzubewahrende Aufzeichnungen

(1)   Unternehmer und Unternehmergruppen bewahren alle erforderlichen Unterlagen auf, einschließlich Bestands- und Finanzbücher, die es den zuständigen Behörden oder gegebenenfalls den Kontrollbehörden oder Kontrollstellen ermöglichen, insbesondere folgende Kontrollen durchzuführen:

a)

Kontrollen der Vorsorge- und Vorbeugungsmaßnahmen gemäß Artikel 9 Absatz 6 und Artikel 28 der Verordnung (EU) 2018/848;

b)

die Rückverfolgbarkeitsprüfung gemäß Artikel 1 Absatz 4 der Delegierten Verordnung (EU) 2021/771;

c)

die Massenbilanzprüfung gemäß Artikel 1 Absatz 5 der Delegierten Verordnung (EU) 2021/771.

(2)   Die Unterlagen, die für die Zwecke der Kontrollen gemäß Absatz 1 Buchstabe a aufzubewahren sind, umfassen insbesondere Unterlagen, aus denen hervorgeht, dass der Unternehmer oder die Unternehmergruppe verhältnismäßige und geeignete Maßnahmen ergriffen hat, um

a)

das Auftreten von Schädlingen und Krankheiten zu verhindern;

b)

die Kontamination durch Erzeugnisse oder Stoffe, die nicht für die Verwendung in der ökologischen/biologischen Produktion gemäß der Verordnung (EU) 2018/848 zugelassen sind, sowie eine Vermischung mit nichtökologischen/nichtbiologischen Erzeugnissen zu vermeiden.

Artikel 3

Für die amtlichen Kontrollen erforderliche Erklärungen und andere Mitteilungen

Unternehmer und Unternehmergruppen nehmen in ihre Erklärungen oder Mitteilungen gemäß Artikel 39 Absatz 1 Buchstabe b der Verordnung (EU) 2018/848 an die zuständige Behörde, Kontrollbehörde oder Kontrollstelle, die amtliche Kontrollen durchführt, folgende Informationen auf:

a)

welche Tätigkeiten, für die das Zertifikat gemäß Artikel 35 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2018/848 gilt, als Unterauftrag vergeben werden;

b)

Anschrift oder Geolokalisierung der ökologischen/biologischen Produktionseinheiten, der Umstellungseinheiten und der nichtökologischen/nichtbiologischen Produktionseinheiten, des Gebiets der Ernte von Wildpflanzen oder Algen sowie anderer Betriebsstätten und Einheiten, die für ihre Tätigkeiten genutzt werden;

c)

im Falle von Betrieben, die gemäß Artikel 9 Absatz 7 der Verordnung (EU) 2018/848 in verschiedene Produktionseinheiten aufgeteilt sind, Beschreibung und Anschrift oder Geolokalisierung der nichtökologischen/nichtbiologischen Produktionseinheiten;

d)

ihre geplante Produktionsprognose.

Diese Erklärungen und Mitteilungen werden bei Bedarf aktualisiert.

Artikel 4

Änderung der Durchführungsverordnung (EU) 2021/1378

Die Durchführungsverordnung (EU) 2021/1378 wird wie folgt geändert:

1.

Artikel 1 Absatz 2 Buchstabe a erhält folgende Fassung:

„a)

wird wie folgt ausgestellt:

i)

gemäß dem Muster in Anhang I der vorliegenden Verordnung;

ii)

in elektronischer Form mithilfe des elektronischen Trade Control and Expert System (TRACES) gemäß Artikel 2 Nummer 36 der Durchführungsverordnung (EU) 2019/1715 der Kommission (*1);

(*1)  Durchführungsverordnung (EU) 2019/1715 der Kommission vom 30. September 2019 mit Vorschriften zur Funktionsweise des Informationsmanagementsystems für amtliche Kontrollen und seiner Systemkomponenten („IMSOC -Verordnung“) (ABl. L 261 vom 14.10.2019, S. 37).“"

2.

In Artikel 3 wird folgender Absatz 3 angefügt:

„Artikel 1 Absatz 2 Buchstabe a Ziffer ii gilt ab dem 1. Januar 2023.“

Artikel 5

Inkrafttreten und Geltungsbeginn

Diese Verordnung tritt am dritten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Sie gilt ab dem 1. Januar 2022.

Artikel 1 Buchstabe b gilt ab dem 1. Januar 2023.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 1. Dezember 2021

Für die Kommission

Die Präsidentin

Ursula VON DER LEYEN


(1)  ABl. L 150 vom 14.6.2018, S. 1.

(2)  Durchführungsverordnung (EU) 2019/1715 der Kommission vom 30. September 2019 mit Vorschriften zur Funktionsweise des Informationsmanagementsystems für amtliche Kontrollen und seiner Systemkomponenten („IMSOC-Verordnung“) (ABl. L 261 vom 14.10.2019, S. 37).

(3)  Delegierte Verordnung (EU) 2021/771 der Kommission vom 21. Januar 2021 zur Ergänzung der Verordnung (EU) 2018/848 des Europäischen Parlaments und des Rates durch Festlegung spezifischer Kriterien und Bedingungen für die Prüfungen der Dokumentation im Rahmen der amtlichen Kontrollen in der ökologischen/biologischen Produktion und die amtlichen Kontrollen von Unternehmergruppen (ABl. L 165 vom 11.5.2021, S. 25).

(4)  Durchführungsverordnung (EU) 2021/1378 der Kommission vom 19. August 2021 mit Vorschriften zur Bescheinigung für Unternehmer, Unternehmergruppen und Ausführer in Drittländern, die ökologische/biologische Erzeugnisse und Umstellungserzeugnisse in die Union einführen und zur Erstellung des Verzeichnisses anerkannter Kontrollbehörden und Kontrollstellen gemäß der Verordnung (EU) 2018/848 des Europäischen Parlaments und des Rates (ABl. L 297 vom 20.8.2021, S. 24).


BESCHLÜSSE

2.12.2021   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 430/28


BESCHLUSS (EU) 2021/2120 DES RATES

vom 25. November 2021

über den im Namen der Europäischen Union im AKP-EU-Botschafterausschuss im Hinblick auf die Änderung des Beschlusses Nr. 3/2019 des AKP-EU-Botschafterausschusses zum Erlass von Übergangsmaßnahmen gemäß Artikel 95 Absatz 4 des AKP-EU-Partnerschaftsabkommens zu vertretenden Standpunkt

DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union, insbesondere auf Artikel 217 in Verbindung mit Artikel 218 Absatz 9,

auf Vorschlag der Europäischen Kommission,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Das Partnerschaftsabkommen zwischen den Mitgliedern der Gruppe der Staaten in Afrika, im karibischen Raum und im Pazifischen Ozean einerseits und der Europäischen Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten andererseits (1) (im Folgenden „AKP-EU-Partnerschaftsabkommen“) wurde am 23. Juni 2000 in Cotonou unterzeichnet und ist am 1. April 2003 in Kraft getreten. Gemäß dem Beschluss Nr. 3/2019 des AKP-EU-Botschafterausschusses (2) (im Folgenden „Beschluss über Übergangsmaßnahmen“) gilt es bis zum 30. November 2021.

(2)

Gemäß Artikel 95 Absatz 4 Unterabsatz 1 des AKP-EU-Partnerschaftsabkommens wurden im September 2018 Verhandlungen über ein neues AKP-EU-Partnerschaftsabkommen (im Folgenden „neues Abkommen“) aufgenommen. Das neue Abkommen wird nicht bis zum 30. November 2021, dem Ablauf der Geltungsdauer des derzeitigen Rechtsrahmens anwendungsreif sein. Es ist daher notwendig, den Beschluss über Übergangsmaßnahmen zu ändern, um die Geltungsdauer der Bestimmungen des AKP-EU-Partnerschaftsabkommens weiter zu verlängern.

(3)

Nach Artikel 95 Absatz 4 Unterabsatz 2 des AKP-EU-Partnerschaftsabkommens trifft der AKP-EU-Ministerrat gegebenenfalls die bis zum Inkrafttreten des neuen Abkommens erforderlichen Übergangsmaßnahmen.

(4)

Der AKP-EU-Ministerrat hat dem AKP-EU-Botschafterausschuss am 23. Mai 2019 gemäß Artikel 15 Absatz 4 des AKP-EU-Partnerschaftsabkommens die Befugnis zum Erlass der Übergangsmaßnahmen übertragen (3). Es ist daher Aufgabe des AKP-EU-Botschafterausschusses, die Übergangsmaßnahmen gemäß Artikel 95 Absatz 4 des AKP-EU-Partnerschaftsabkommens zu ändern.

(5)

Da der vorgesehene Rechtsakt für die Union verbindlich sein wird, ist es sachdienlich, den im Namen der Union im AKP-EU-Botschafterausschuss zu vertretenden Standpunkt festzulegen.

(6)

Die Bestimmungen des AKP-EU-Partnerschaftsabkommens werden weiterhin angewandt, um die Kontinuität der Beziehungen zwischen der Union und ihren Mitgliedstaaten einerseits und den AKP-Staaten andererseits zu wahren. Dementsprechend sind die geänderten Übergangsmaßnahmen nicht als Änderungen des AKP-EU-Partnerschaftsabkommens gemäß Artikel 95 Absatz 3 des AKP-EU-Partnerschaftsabkommens beabsichtigt —

HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN:

Artikel 1

Der Standpunkt, der im Namen der Union im AKP-EU-Botschafterausschuss nach Artikel 95 Absatz 4 des AKP-EU-Partnerschaftsabkommens zu vertreten ist, besteht darin, den Beschluss Nr. 3/2019 des AKP-EU-Botschafterausschusses zu ändern, um die Geltungsdauer der Bestimmungen des AKP-EU-Partnerschaftsabkommens bis zum 30. Juni 2022 oder bis zum Inkrafttreten des neuen Abkommens oder bis zur vorläufigen Anwendung des neuen Abkommens zwischen der Union und den AKP-Staaten — je nachdem, welches Ereignis zuerst eintritt — zu verlängern.

Die Bestimmungen des AKP-EU-Partnerschaftsabkommens werden im Einklang mit dem Zweck und Ziel des Artikels 95 Absatz 4 des AKP-EU-Partnerschaftsabkommens angewandt.

Artikel 2

Dieser Beschluss tritt am Tag seiner Annahme in Kraft.

Geschehen zu Brüssel am 25. November 2021.

Im Namen des Rates

Der Präsident

Z. POČIVALŠEK


(1)  ABl. L 317 vom 15.12.2000, S. 3. Das AKP-EU-Partnerschaftsabkommen wurde durch das am 25. Juni 2005 in Luxemburg unterzeichnete Abkommen (ABl. L 209 vom 11.8.2005, S. 27) und durch das am 22. Juni 2010 in Ouagadougou unterzeichnete Abkommen (ABl. L 287 vom 4.11.2010, S. 3) geändert.

(2)  Beschluss Nr. 3/2019 des AKP-EU-Botschafterausschusses vom 17. Dezember 2019 über den Erlass von Übergangsmaßnahmen gemäß Artikel 95 Absatz 4 des AKP-EU-Partnerschaftsabkommens (ABl. L 1 vom 3.1.2020, S. 3).

(3)  Beschluss Nr. 1/2019 des AKP-EU-Ministerrates vom 23. Mai 2019 zur Übertragung von Befugnissen an den AKP-EU-Botschafterausschuss für den Beschluss über Übergangsmaßnahmen nach Artikel 95 Absatz 4 des AKP-EU-Partnerschaftsabkommens (ABl. L 146 vom 5.6.2019, S. 114).


2.12.2021   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 430/30


BESCHLUSS (EU) 2021/2121 DER KOMMISSION

vom 6. Juli 2020

über die Schriftgutverwaltung und Archive

DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EWG, Euratom) Nr. 354/83 des Rates vom 1. Februar 1983 über die Freigabe der historischen Archive der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft und der Europäischen Atomgemeinschaft (1), insbesondere auf Artikel 9 Absatz 1,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Das im Besitz der Kommission befindliche Schriftgut bildet die Grundlage für ihren Betrieb und ihre laufende Arbeit. Es gehört zu den Vermögenswerten der Kommission und dient dem einfacheren Informationsaustausch, als Nachweis für ergriffene Maßnahmen, der Erfüllung der rechtlichen Pflichten der Kommission und der Bewahrung ihres Andenkens. Schriftgut muss daher nach Maßgabe wirksamer Regeln verwaltet werden, die für alle Generaldirektionen und diesen gleichgestellten Dienststellen gelten.

(2)

Die Kommission führt Schriftgut, das im Rahmen ihrer Tätigkeit erstellt, empfangen und verwaltet wird. Sämtliches Schriftgut wird unabhängig von seinem Format und von der technologischen Umgebung, in der es gesammelt, erstellt oder generiert wird, in einem amtlichen elektronischen Archiv erfasst und aufbewahrt.

(3)

In den Bestimmungen über die Verwaltung von Schriftgut und Archive sind Grundsätze festgelegt, durch die Folgendes sichergestellt werden soll: Erstellung, Empfang und ordnungsgemäße Aufbewahrung oder Vernichtung von Schriftgut sowie dessen Sichtung und Übermittlung, Authentizität, Zuverlässigkeit, Unversehrtheit und Lesbarkeit von Schriftgut und begleitender Metadaten im Laufe der Zeit, Identifizierung sämtlichen Schriftguts nebst Extraktion und Zuordnung von Metadaten, damit dieses abgelegt, durchsucht und ohne Weiteres rückverfolgt werden kann, Entwicklung, Wartung und Aktualisierung der Struktur des Schriftgutverwaltungs- und Archivierungssystems der Kommission, ihrer elektronischen Archive und ihrer Archive für analoge Medien.

(4)

Diese Grundsätze sollen den Lebenszyklus des Schriftguts der Kommission unabhängig von dessen Träger ebenso regeln wie die Bereitstellung, den Austausch, die Weitergabe, die Wiederverwendung und die Verbreitung von Daten, Informationen und Schriftgut nach Maßgabe der politischen Vorgaben, der Governance-Regelungen und der kommissionseigenen Verfahren für die Verwaltung von Daten und Informationen.

(5)

Eine leistungsfähige und ordnungsgemäße Schriftgutverwaltung und Archivierung hilft der Kommission, ihren Transparenzpflichten nachzukommen, insbesondere indem der öffentliche Zugang zu Dokumenten erleichtert und der Grundsatz der Rechenschaftspflicht bei öffentlichen Maßnahmen umgesetzt wird.

(6)

Die Bestimmungen über die Schriftgutverwaltung und Archive sollten in Einklang mit der Pflicht zur Gewährung des Zugangs zu Dokumenten der Kommission gemäß den in der Verordnung (EG) Nr. 1049/2001 des Europäischen Parlaments und des Rates (2) festgelegten Grundsätzen, Regelungen und Einschränkungen gebracht werden.

(7)

Die Kommission hat mit ihrem Beschluss 2002/47/EG, EGKS, Euratom (3) einschlägige Bestimmungen über die Dokumentenverwaltung in ihre Geschäftsordnung aufgenommen und diese mit ihrem Beschluss 2004/563/EG, Euratom (4) um einschlägige Bestimmungen über elektronische und digitalisierte Dokumente erweitert, um eine elektronische Verwaltung und Archivierung von Dokumenten einzurichten und einheitliche, für alle Dienststellen geltende Bestimmungen und Verfahren festzulegen.

(8)

Es ist notwendig, die Vorschriften zu aktualisieren, mit denen die Bedingungen festgelegt werden, unter denen elektronische, digitalisierte und elektronisch übermittelte Dokumente für die Zwecke der Kommission als gültig angesehen und gespeichert werden.

(9)

Die Strategie für die Schriftgutverwaltung und die Archivierung sollte dem digitalen Transformationsprogramm der Kommission Rechnung tragen. (5) Daher sollte der Grundsatz, dass Schriftgut ausschließlich in elektronischer Form anzufertigen ist, stark betont werden, wenngleich Ausnahmen von diesem Grundsatz möglich sein sollten.

(10)

Die Organe, Einrichtungen und sonstigen Stellen der Union sollten die elektronische Identifizierung und Vertrauensdienste nach der Verordnung (EU) Nr. 910/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates (6) für die Zwecke der Verwaltungszusammenarbeit anerkennen und dabei insbesondere Nutzen aus den bestehenden bewährten Verfahren und den Ergebnissen laufender Projekte in den unter diese Verordnung fallenden Bereichen ziehen.

(11)

Die Vorschriften und Verfahren der Kommission über die Schriftgutverwaltung und Archive sollten regelmäßig unter Berücksichtigung der Ergebnisse der akademischen und wissenschaftlichen Forschung, einschließlich der Entwicklung einschlägiger Normen, sowie der Entwicklungen im Bereich der Informations- und Kommunikationstechnologien aktualisiert werden.

(12)

Schriftgutverwaltungssysteme dienen nicht nur zur Registrierung von Schriftgut, sondern auch zu dessen breiterer Erfassung zwecks eindeutiger und zuverlässiger Identifizierung, Sicherstellung der Rückverfolgbarkeit und Zugänglichmachung für andere Nutzer durch Ablage oder andere Mittel zur Aggregation von Schriftgut über die gesamte Dauer seines Lebenszyklus.

(13)

Die in das Schriftgutverwaltungssystem der Kommission integrierten Informationssysteme, Netze und Übertragungseinrichtungen sollten durch geeignete Sicherheitsmaßnahmen gemäß den geltenden Sicherheitsvorschriften zum Schutz von Informationen geschützt werden.

(14)

Daten und Informationen sollten innerhalb der Kommission möglichst breit verfügbar sein und möglichst weit verbreitet werden, um die Zusammenarbeit ihrer Bediensteten sowie die Abrufbarkeit und Wiederverwendung von Daten und Informationen zu vereinfachen sowie die Synergie ihrer Ressourcen zu fördern und die Effizienz zu verbessern.

(15)

Nach Maßgabe der Verordnung (EWG, Euratom) Nr. 354/83 erstellen und pflegen die Organe der Union historische Archive und machen sie der Öffentlichkeit zugänglich. Ferner erlassen die Organe interne Durchführungsbestimmungen für diese Verordnung.

(16)

Gemäß der Verordnung (EU) 2018/1725 des Europäischen Parlaments und des Rates (7) ist die Kommission verpflichtet, betroffenen Personen Informationen über die Verarbeitung ihrer personenbezogenen Daten zur Verfügung zu stellen und ihre Rechte als betroffene Personen zu achten. Die Kommission sollte gleichwohl ein ausgewogenes Verhältnis zwischen diesen Rechten und den Zielen der im öffentlichen Interesse liegenden Archivierung im Einklang mit dem Datenschutzrecht herstellen.

(17)

In Artikel 16 Absatz 5 und Artikel 19 Absatz 3 der Verordnung (EU) 2018/1725 sind im Hinblick auf die Verarbeitung von Daten für im öffentlichen Interesse liegende Archivierungszwecke Ausnahmen vom Auskunftsrecht der betroffenen Personen und ihrem Recht auf Datenlöschung vorgesehen. Im besonderen Kontext der historischen Archive der Kommission und angesichts der Größe der Kommission und des Umfangs ihres Schriftguts sowie der Art der im öffentlichen Interesse erfolgenden Archivierung sollten diese Rechte nicht grundsätzlich gelten. Insbesondere die Löschung der in diesem Schriftgut enthaltenen personenbezogenen Daten würde die Gültigkeit, Unversehrtheit und Authentizität der Archive der Kommission untergraben und könnte somit die Verwirklichung der Ziele der im öffentlichen Interesse erfolgenden Archivierung ernsthaft beeinträchtigen.

(18)

Die Kommission ist möglicherweise nicht in der Lage oder wäre nur mit einem unverhältnismäßig hohen Aufwand in der Lage, Informationen über die Verarbeitung zur Verfügung zu stellen, sobald ihre zur ständigen Aufbewahrung ausgewählten Akten bzw. ihr zur ständigen Aufbewahrung ausgewähltes Schriftgut in ihre historischen Archive überführt wurden. Die betroffenen Personen sollten darüber informiert werden, dass Schriftgut, welches Daten über ihre Person enthält, nach Ablauf der für derartiges Schriftgut geltenden Aufbewahrungsfrist als Teil der in den Artikeln 15 und 16 der Verordnung (EU) 2018/1725 genannten Informationen in die historischen Archive der Kommission überführt werden kann. Diese Informationen werden in Bezug auf die ursprünglichen Verarbeitungsvorgänge, für die die personenbezogenen Daten ursprünglich erhoben wurden, zur Verfügung gestellt.

(19)

Gemäß Artikel 25 Absatz 4 der Verordnung (EU) 2018/1725 kann die Kommission Ausnahmen von den in den Artikeln 17, 18, 20, 21, 22 und 23 genannten Rechten vorsehen, falls diese Rechte voraussichtlich die Verwirklichung der im öffentlichen Interesse liegenden Archivierungszwecke unmöglich machen oder ernsthaft beeinträchtigen und solche Ausnahmen für die Erfüllung dieser Zwecke notwendig sind. Sofern in einem auf der Grundlage der Verträge erlassenen Rechtsakt keine Ausnahmen vorgesehen sind, müssen interne Vorschriften erlassen werden, nach denen die Kommission berechtigt ist, Ausnahmen von diesen Rechten vorzusehen.

(20)

Die Gewährung des Zugangs zu personenbezogenen Daten auf Grundlage eines von einer betroffenen Person gestellten Antrags, der keine konkreten Angaben dazu enthält, auf welche Verarbeitung sich der Antrag bezieht, kann angesichts des Umfangs und des Wesens der historischen Archive der Kommission einen unverhältnismäßig hohen Verwaltungsaufwand erfordern oder praktisch unmöglich sein.

(21)

Die Berichtigung personenbezogener Daten würde die Unversehrtheit und Authentizität des Archivs der Kommission untergraben und dem Zweck der im öffentlichen Interesse erfolgenden Archivierung zuwiderlaufen. Davon unbeschadet kann die Kommission in gebührend begründeten Fällen unrichtiger personenbezogener Daten beschließen, eine ergänzende Erklärung oder Anmerkung zu dem betreffenden Schriftgut hinzuzufügen.

(22)

Personenbezogene Daten sind ein integraler und unverzichtbarer Bestandteil allen zur ständigen Aufbewahrung ausgewählten Schriftguts. Daher würde die Einräumung eines Widerspruchsrechts gegen die Verarbeitung der in derartigem Schriftgut enthaltenen personenbezogenen Daten die Verwirklichung der im öffentlichen Interesse liegenden Archivierungszwecke unmöglich machen.

(23)

Die Kommission sollte Ausnahmeregelungen vorbehaltlich der in Artikel 13 der Verordnung (EU) 2018/1725 genannten Bedingungen und Garantien vorsehen.

(24)

Gemäß dem Grundsatz der Rechenschaftspflicht sollte die Kommission über alle Fälle, in denen sie Ausnahmen anwendet, Buch führen.

(25)

Um einen größtmöglichen Schutz der Rechte und Freiheiten der betroffenen Personen zu gewährleisten, sollte der Datenschutzbeauftragte der Kommission gemäß Artikel 44 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2018/1725 so bald wie möglich über jede nach Maßgabe dieses Beschlusses erfolgende Anwendung von Ausnahmen informiert werden.

(26)

Der Europäische Datenschutzbeauftragte wurde zu diesen Vorschriften angehört und hat am 3. März 2020 eine Stellungnahme mit seinen Empfehlungen abgegeben.

(27)

Alle Bediensteten sollten für die Erstellung und ordnungsgemäße Verwaltung von Schriftgut im Zusammenhang mit den in ihren jeweiligen Zuständigkeitsbereich fallenden politischen Strategien, Prozessen und Verfahren verantwortlich sein —

BESCHLIEßT:

KAPITEL I

ALLGEMEINE BESTIMMUNGEN

Artikel 1

Gegenstand

Mit diesem Beschluss werden Vorschriften festgelegt über

a)

die Schriftgutverwaltung und die Archive der Kommission,

b)

die Aufbewahrung und die öffentliche Zugänglichmachung der Archive der Kommission sowie die Hinterlegung der historischen Archive der Kommission beim Europäischen Hochschulinstitut (EHI) in Florenz.

Artikel 2

Anwendungsbereich

Dieser Beschluss gilt für das Schriftgut und die Archive der Kommission, unabhängig von Form, Medium, Alter und Ort.

Er kann durch besondere Vereinbarung auch für Schriftgut anderer Stellen, die für die Anwendung bestimmter politischer Unionsstrategien zuständig sind, oder für Schriftgut gelten, das über Datenübertragungsnetze zwischen Verwaltungen und der Kommission ausgetauscht wird.

Artikel 3

Begriffsbestimmungen

Für die Zwecke dieses Beschlusses gelten folgende Begriffsbestimmungen:

1.

„Schriftgut“: Informationen, die in Form eines Dokuments (8), einer Datensammlung oder in anderer Form auf einem digitalen oder analogen Träger empfangen und erstellt wurden und in einem amtlichen Archiv erfasst und als Nachweise und Vermögenswerte verwaltet und aufbewahrt werden; (9)

2.

„Metadaten“: Informationen, die den Zusammenhang, Inhalt und Aufbau des Schriftguts sowie dessen Verwaltung im Laufe der Zeit beschreiben, u. a. zum Zwecke des Abrufs, der Zugänglichkeit und der Wiederverwendung;

3.

„Digitalisierung“: Verfahren, mit dem Schriftgut in Papierform oder andere traditionelle Träger in elektronische Bilder umgewandelt werden;

4.

„amtliches Archiv“: vom Generalsekretariat anerkanntes und genehmigtes System zur Sammlung, Organisation und Kategorisierung des im Besitz der Kommission befindlichen Schriftguts zwecks Vereinfachung des Abrufens, der Verbreitung, der Verwendung, der Vernichtung oder der Aufbewahrung von Schriftgut;

5.

„Erfassung“: Aufnahme eines Dokuments in ein amtliches elektronisches Archiv mittels einer eindeutigen Kennung und Metadaten; (10)

6.

„eindeutige Kennung“: einzigartige Folge von Ziffern oder Buchstaben oder beidem, die dem Schriftgut maschinell oder von einer Person zugeordnet wird, damit das Schriftgut eindeutig identifizierbar und von anderem Schriftgut unterscheidbar ist;

7.

„Registrierung“: Erfassung von Schriftgut in einem Register, als Nachweis seiner Vollständigkeit und ordnungsgemäßen Erstellung unter verwaltungstechnischen und/oder rechtlichen Gesichtspunkten sowie zur Bestätigung, dass es von einem Urheber an einem bestimmten Datum als eingehende oder ausgehende Post an einen Adressaten versandt oder in eines der amtlichen Archive der Kommission aufgenommen wurde;

8.

„Akte“: Zusammenstellung von in Übereinstimmung mit den Tätigkeiten der Kommission organisiertem Schriftgut, die als Nachweis, zur Begründung oder zur Information sowie zur Sicherstellung einer effizienten Arbeitsweise dient. Das unterschiedliche Schriftgut, aus dem sich eine Akte zusammensetzt, ist so organisiert, dass es eine kohärente und für die von der Kommission oder ihren Dienststellen durchgeführten Tätigkeiten relevante Einheit bildet;

9.

„Ablageplan“: Instrument mit hierarchischer und logischer Struktur in Form einer Baumstruktur mit einer Reihe miteinander verbundener Überschriften, das es ermöglicht, Akten (oder andere Zusammenstellungen von Schriftgut) auf der Grundlage der Funktionen, Tätigkeiten und Arbeitsprozesse intellektuell zu organisieren und mit dem Kontext zu verknüpfen, in dem sie erstellt wurden;

10.

„Authentizität“: die Tatsache, dass ein Schriftgut nachweislich das ist, was es zu sein vorgibt, dass es nachweislich von der Person erstellt oder übermittelt wurde, die es angeblich erstellt oder übermittelt hat, und dass das Datum der Erstellung bzw. Übermittlung nachweislich dem angeblichen Datum der Erstellung bzw. Übermittlung entspricht; (11)

11.

„Zuverlässigkeit“: die Tatsache, dass der Inhalt von Schriftgut als vollständige und genaue Darstellung der Transaktionen, Tätigkeiten oder Fakten, die es bezeugt, vertrauenswürdig ist und dass sich bei späteren Transaktionen oder Tätigkeiten darauf verlassen werden kann; (12)

12.

„Unversehrtheit“: die Tatsache, dass ein Schriftgut vollständig und unverändert ist; (13)

13.

„Gültigkeit“: die Tatsache, dass ein Dokument alle inhärenten und extrinsischen Merkmale aufweist, die aufgrund seines Entstehungskontexts erforderlich sind, um als Ausdruck seines Urhebers mit sämtlichen rechtlichen Konsequenzen akzeptiert zu werden;

14.

„Zulässigkeit“: die Tatsache, dass ein Dokument alle inhärenten und extrinsischen Merkmale aufweist, die aufgrund seines Rezeptionskontexts erforderlich sind, um als Ausdruck seines Urhebers mit sämtlichen rechtlichen Konsequenzen akzeptiert zu werden;

15.

„Aufbewahrung“: alle technischen Verfahren und Vorgänge, die es ermöglichen, Schriftgut über einen längeren Zeitraum aufzubewahren, seine Unversehrtheit und Authentizität aufrecht zu erhalten und den Zugang zu seinem Inhalt zu gewährleisten.

KAPITEL II

SCHRIFTGUTVERWALTUNG

Artikel 4

Erstellung

(1)   Jeder Urheber von neu erstellten Informationen muss diese analysieren, um das elektronische System festzulegen, das zur Verwaltung verwendet werden soll, und um zu bestimmen, ob sie erfasst und in welchem amtlichen Archiv sie aufbewahrt werden sollen.

(2)   Die Erstellung von Schriftgut erfolgt in Übereinstimmung mit den formalen Anforderungen, die für die betreffende Art von Schriftgut festgelegt wurden.

(3)   Schriftgut der Kommission wird in elektronischer Form erstellt und in den amtlichen elektronischen Archiven aufbewahrt.

Gleichwohl kann Archivgut in folgenden Fällen auf einem anderen Träger erstellt oder auf andere Art aufbewahrt werden,

a)

wenn eine Bestimmung des Unionsrechts oder des einzelstaatlichen Rechts dies erfordert:

b)

falls aufgrund der protokollarischen Zweckmäßigkeit ein Papierträger zu verwenden ist,

c)

falls praktische Gründe die Digitalisierung des Dokuments behindern,

d)

falls die Aufbewahrung des analogen Originaldokuments aufgrund seiner Form oder des Materials, aus dem es hergestellt ist, einen Mehrwert hat oder falls historische Gründe vorliegen.

Artikel 5

Digitalisierung

(1)   Von der Kommission erstellte oder empfangene Informationen auf analogen Trägern werden systematisch digitalisiert. Das daraus resultierende elektronische Bild ersetzt, wenn es in einem amtlichen elektronischen Archiv erfasst wird, das entsprechende analoge Originaldokument, es sei denn, nach einer Bestimmung des Unionsrechts oder des Rechts des betreffenden Mitgliedstaats oder Drittlands ist eine handschriftliche Signatur erforderlich.

(2)   In den gemäß Artikel 22 angenommenen Durchführungsbestimmungen werden die (verfahrens-)technischen Einzelheiten der Digitalisierung, die geltenden Ausnahmen und die Vernichtung von analogem Schriftgut nach dessen Digitalisierung geregelt.

Artikel 6

Erfassung

(1)   Die Generaldirektionen oder die diesen gleichgestellten Dienststellen überprüfen regelmäßig die Arten von Informationen, die im Laufe ihrer Tätigkeit erstellt oder empfangen werden, um zu ermitteln, welche in einem amtlichen elektronischen Archiv erfasst werden sollen, und um unter Berücksichtigung des Kontexts, in dem sie erstellt wurden, die Verwaltung dieser Informationen während ihres gesamten Lebenszyklus zu organisieren.

(2)   Das erfasste Schriftgut darf nicht verändert werden. Es kann entfernt oder durch nachfolgende Versionen ersetzt werden, bis die zugehörige Akte geschlossen wird.

Artikel 7

Registrierung

(1)   Dokumente werden registriert, wenn sie wichtige dauerhafte Informationen enthalten oder das Tätigwerden oder Folgemaßnahmen der Kommission oder einer ihrer Dienststellen nach sich ziehen können.

(2)   Es werden Register zur Generierung eindeutiger Kennungen für das registrierte Schriftgut eingerichtet.

Jedes Register wird mit einem oder mehreren elektronischen Archiven verbunden. Ausnahmen sind aus Sicherheitsgründen möglich.

Artikel 8

Ablageplan

Der Ablageplan der Kommission hat eine für alle Kommissionsdienststellen einheitliche Einstufung von Akten vorzusehen. Diese Einstufung fügt sich in den Rahmen des maßnahmenbezogenen Managements der Kommission ein.

Artikel 9

Computergestützte Verfahren und Systeme

Die Generaldirektionen und die diesen gleichgestellten Dienststellen verwenden zur Aufbewahrung und Verwaltung ihres Schriftguts computergestützte Verfahren und Systeme sowie Strukturen mit Schnittstellen, um die Speicherung von, den Zugang zu und die Wiederherstellung von Schriftgut zu gewährleisten, sofern nicht eine Bestimmung der Kommission etwas Anderes vorschreibt.

Artikel 10

Rechtswirkung von elektronischen Signaturen, elektronischen Siegeln, elektronischen Zeitstempeln und Diensten für die Zustellung von Einschreiben

(1)   Eine qualifizierte elektronische Signatur (14) hat die gleiche Rechtswirkung wie eine handschriftliche Unterschrift.

(2)   Für ein qualifiziertes elektronisches Siegel (15) gilt die Vermutung der Unversehrtheit der Daten und der Richtigkeit der Herkunftsangabe der Daten, mit denen das qualifizierte elektronische Siegel verbunden ist.

(3)   Für qualifizierte elektronische Zeitstempel (16) gilt die Vermutung der Richtigkeit des Datums und der Zeit, die darin angegeben sind, sowie der Unversehrtheit der mit dem Datum und der Zeit verbundenen Daten.

(4)   Für Daten, die mittels eines qualifizierten Dienstes für die Zustellung elektronischer Einschreiben abgesendet und empfangen werden, (17) gilt die Vermutung der Unversehrtheit der Daten, der Absendung dieser Daten durch den identifizierten Absender und des Empfangs der Daten durch den identifizierten Empfänger und der Korrektheit des Datums und der Uhrzeit der Absendung und des Empfangs, wie sie von dem qualifizierten Dienst für die Zustellung elektronischer Einschreiben angegeben werden.

Artikel 11

Gültigkeit von Dokumenten und Verfahren

(1)   Ein von der Kommission erstelltes oder bei ihr eingegangenes Dokument gilt als den Gültigkeits- oder Zulässigkeitskriterien entsprechend, wenn die folgenden Bedingungen erfüllt sind:

a)

Die Person, von der das Dokument stammt, wurde identifiziert.

b)

Der Kontext, in dem das Dokument erstellt wurde, ist zuverlässig, und das Dokument erfüllt die Bedingungen, die seine Unversehrtheit garantieren.

c)

Das Dokument entspricht den formellen Anforderungen gemäß geltendem Unionsrecht oder geltendem einzelstaatlichem Recht.

d)

Elektronische Dokumente werden so erstellt, dass die Unversehrtheit, Zuverlässigkeit und Nutzbarkeit des Inhalts des Dokuments sowie der begleitenden Metadaten gewährleistet ist.

(2)   Ein elektronisches Bild, das durch Digitalisierung eines von der Kommission erstellten oder empfangenen analogen Dokuments angefertigt wird, gilt als den Gültigkeits- oder Zulässigkeitskriterien entsprechend, wenn die folgenden Bedingungen erfüllt sind:

a)

Nach dem Unionsrecht oder dem Recht des betreffenden Mitgliedstaats bzw. Drittlands ist keine Signatur erforderlich.

b)

Sein Format bietet Garantien für die Unversehrtheit, Zuverlässigkeit, Dauerhaftigkeit und Lesbarkeit im Laufe der Zeit sowie für den leichten Zugang zu den enthaltenen Informationen.

Wenn kein unterzeichnetes analoges Dokument erforderlich ist, kann ein solches elektronisches Bild für den Informationsaustausch und für interne Verfahren der Kommission verwendet werden.

(3)   Ist nach einer Bestimmung des Unionsrechts oder des einzelstaatlichen Rechts ein unterzeichnetes Original eines Dokuments erforderlich, so erfüllt ein von der Kommission erstelltes oder bei ihr eingegangenes Dokument diese Anforderung, wenn das Dokument Folgendes enthält:

a)

eine oder mehrere handschriftliche oder qualifizierte elektronische Signaturen oder

b)

eine oder mehrere nicht qualifizierte elektronische Signaturen, die ausreichende Garantien für die Identifizierung des Unterzeichners und die Willensbekundung im unterzeichneten Dokument bieten.

(4)   Ist nach einem internen Verfahren der Kommission die Signatur einer ermächtigten Person oder die Zustimmung einer Person zu einem oder mehreren Abschnitten dieses Verfahrens erforderlich, so kann es rechnergestützt verwaltet werden, sofern alle Personen sicher und eindeutig identifiziert werden und das betreffende System Garantien für die Unveränderbarkeit des Inhalts bietet.

(5)   Umfasst ein Verfahren die Kommission und andere Stellen und ist die Signatur einer ermächtigten Person oder die Zustimmung einer Person zu einem oder mehreren Abschnitten dieses Verfahrens erforderlich, so kann es mithilfe eines Computersystems verwaltet werden, welches die Bedingungen und technischen Garantien erfüllt bzw. bietet, die in einer gemeinsamen Vereinbarung festgelegt wurden.

Artikel 12

Bereitstellung von Daten und Informationen innerhalb der Kommission

(1)   Daten und Informationen sollten innerhalb der Kommission möglichst weit verbreitet werden, es sei denn der Zugang ist aufgrund rechtlicher Pflichten eingeschränkt.

(2)   Im Interesse des Informationsaustauschs sorgen die Generaldirektionen und die diesen gleichgestellten Dienststellen dafür, dass ihre Akten soweit zugänglich sind, wie es der sensible Charakter ihres Inhalts zulässt.

Artikel 13

Sicherheit und Schutz der Informationen

Die Verwaltung von Schriftgut erfolgt in Übereinstimmung mit den geltenden Sicherheitsvorschriften der Kommission zum Schutz von Informationen. Zu diesem Zweck werden Schriftgut, Akten, Informationssysteme und Archive einschließlich ihrer Netze und Übertragungswege durch geeignete Sicherheitsmaßnahmen für die Verwaltung von als Verschlusssache eingestuften Informationen, sensiblen nicht als Verschlusssache eingestuften Informationen und personenbezogenen Daten (18) geschützt.

Als Verschlusssache eingestufte Informationen werden nach Maßgabe der geltenden Sicherheitsvorschriften behandelt.

KAPITEL III

AUFBEWAHRUNG UND HISTORISCHE ARCHIVE

Artikel 14

Speicherung und Aufbewahrung

(1)   Die Speicherung und Aufbewahrung erfolgt unter folgenden Bedingungen:

a)

Jedes Schriftgut wird in der Form aufbewahrt, in der es erstellt, verschickt oder empfangen wurde, bzw. in einer Form, die die Authentizität, Zuverlässigkeit und Unversehrtheit des Inhalts des Schriftguts sowie der begleitenden Metadaten wahrt.

b)

Der Inhalt des Schriftguts und der begleitenden Metadaten muss während der gesamten Dauer der Speicherung für alle zugangsberechtigten Personen lesbar sein.

c)

Bei auf elektronischem Weg abgesandtem oder empfangenem Schriftgut gehören alle Informationen, die zur Feststellung seiner Herkunft und Bestimmung erforderlich sind, sowie das Datum und die Uhrzeit der Erfassung und Registrierung zu den Metadaten, die in jedem Fall gespeichert werden müssen.

d)

Bei elektronischen Verfahren, die von informationstechnischen Systemen gestützt werden, werden die Angaben über die förmlichen Abschnitte des Verfahrens so aufbewahrt, dass diese Abschnitte sowie der Urheber und Beteiligte erkennbar sind.

(2)   Der Generalsekretär sorgt für die Umsetzung einer Strategie für die digitale Aufbewahrung, um den langfristigen Zugang zu elektronischem Schriftgut auf der Grundlage der in Artikel 15 Absatz 1 genannten Aufbewahrungslisten sicherzustellen. Diese Strategie wird in Zusammenarbeit mit dem Historischen Archiv der Kommission ausgearbeitet und hat sicherzustellen, dass geeignete Prozesse, Werkzeuge und Ressourcen vorhanden sind, um die Authentizität, Zuverlässigkeit und Unversehrtheit des Schriftguts sowie seine Zugänglichkeit zu gewährleisten.

Artikel 15

Aufbewahrung, Überführung und Vernichtung

(1)   Die Aufbewahrungsfrist für die verschiedenen Aktenkategorien und in bestimmten Fällen für Schriftgut wird kommissionsweit im Wege rechtlicher Instrumente festgelegt, etwa mittels der gemeinsamen Aufbewahrungsliste oder einer oder mehrerer spezifischer Aufbewahrungslisten, die auf der Grundlage des organisatorischen Kontexts, der bestehenden Rechtsvorschriften und der rechtlichen Pflichten der Kommission erstellt werden.

(2)   Die Generaldirektionen und die diesen gleichgestellten Dienststellen bewerten das von ihnen verwaltete Schriftgut und die von ihnen verwalteten Akten regelmäßig im Hinblick auf eine etwaige Überführung in das in Artikel 16 genannte Historische Archiv der Kommission oder eine etwaige Vernichtung.

Als Nachweis für das Schriftgut bzw. die Akten und dessen bzw. deren Überführung oder Vernichtung wird jeweils ein Metadatensatz über das betreffende Schriftgut bzw. die betreffenden Akten aufbewahrt.

(3)   In den Geheimhaltungsgrad CONFIDENTIEL UE/EU CONFIDENTIAL oder höher eingestufte EU-Verschlusssachen werden nicht in das Historische Archiv der Kommission überführt.

Artikel 16

Historisches Archiv der Kommission

Das Historische Archiv der Kommission nimmt folgende Aufgaben wahr:

a)

Gewährleistung der Authentizität, Zuverlässigkeit und Unversehrtheit von Schriftgut, Akten und Archiven der Kommission, das bzw. die der Kommission übertragen wurden,

b)

Sicherstellung des materiellen Schutzes und der Unversehrtheit der sich auf das Schriftgut bzw. die Akten beziehenden Metadaten, die von den abgebenden Dienststellen zur Verfügung gestellten werden,

c)

Bereitstellung von Schriftgut und Akten auf Anfrage an die Generaldirektionen und an diesen gleichgestellte Dienststellen,

d)

erforderlichenfalls zweite Überprüfung sämtlichen übertragenen Schriftguts bzw. sämtlicher übertragenen Akten und Archive in Zusammenarbeit mit der abgebenden Generaldirektion oder der dieser gleichgestellten Dienststelle oder ihrem Nachfolger,

e)

Einleitung der Freigabe von als Verschlusssache eingestuften Dokumenten im Sinne der Artikel 3 und 5 der Verordnung (EWG, Euratom) Nr. 354/83,

f)

öffentliche Zugänglichmachung der historischen Archive der Kommission nach Ablauf einer Frist von 30 Jahren, mit Ausnahme von Schriftgut, das unter die Ausnahmen zum Schutz der Privatsphäre und der Unversehrtheit des Einzelnen bzw. betreffend die geschäftlichen Interessen einer natürlichen oder juristischen Person, einschließlich des geistigen Eigentums, fällt,

g)

Hinterlegung der öffentlich zugänglich gemachten historischen Archive der Kommission im Historischen Archiv der Europäischen Union beim EHI.

Artikel 17

Verarbeitung der in den historischen Archiven der Kommission enthaltenen personenbezogenen Daten

(1)   Soweit es zur Erfüllung der im öffentlichen Interesse liegenden Archivierungszwecke und zur Wahrung der Unversehrtheit der historischen Archive der Kommission erforderlich ist, gelten folgende Ausnahmen nach Artikel 25 Absatz 4 der Verordnung (EU) 2018/1725 bezüglich der Rechte der betroffenen Personen, insbesondere in Bezug auf

a)

das Auskunftsrecht (19), sofern der Antrag der betroffenen Person die Identifizierung bestimmten Schriftguts nicht ohne unverhältnismäßigen Verwaltungsaufwand ermöglicht. Bei der Beurteilung der auf Antrag der betroffenen Person zu ergreifenden Maßnahmen und des erforderlichen Verwaltungsaufwands sind insbesondere die von der betroffenen Person bereitgestellten Informationen sowie Art, Umfang und Größe des potenziell betroffenen Schriftguts zu berücksichtigen;

b)

das Recht auf Berichtigung (20), insofern die Berichtigung es unmöglich macht, die Unversehrtheit und Authentizität des zur ständigen Aufbewahrung in den historischen Archiven der Kommission ausgewählten Schriftguts zu wahren, unbeschadet der Möglichkeit einer ergänzenden Erklärung oder Anmerkung zu dem betreffenden Schriftgut, es sei denn, dies erweist sich als unmöglich oder ist mit einem unverhältnismäßigen Aufwand verbunden;

c)

die Pflicht zur Mitteilung der Berichtigung oder Löschung personenbezogener Daten (21), soweit dies sich als unmöglich erweist oder mit einem unverhältnismäßigen Aufwand verbunden ist;

d)

das Widerspruchsrecht gegen die Verarbeitung (22), soweit die personenbezogenen Daten in zur ständigen Aufbewahrung in den historischen Archiven der Kommission ausgewähltem Schriftgut enthalten und integraler und unverzichtbarer Bestandteil dieses Schriftguts sind.

(2)   Die Kommission führt angemessene Garantien ein, um die Einhaltung von Artikel 13 der Verordnung (EU) 2018/1725 zu gewährleisten. Diese Garantien umfassen technische und organisatorische Maßnahmen, mit denen insbesondere die Achtung des Grundsatzes der Datenminimierung gewährleistet wird. Die Garantien sehen Folgendes vor:

a)

Welche Akten in die historischen Archive der Kommission überführt werden sollen, wird auf der Grundlage einer Einzelfallprüfung nach Maßgabe der Aufbewahrungslisten der Kommission bestimmt. Alle anderen Akten, einschließlich strukturierter Akten mit personenbezogenen Daten (beispielsweise Personal- oder Gesundheitsakten), werden nach Ablauf der administrativen Aufbewahrungsfrist vernichtet.

b)

In den Aufbewahrungslisten wird die administrative Vernichtung bestimmter Arten von Schriftgut vor Ablauf der administrativen Aufbewahrungsfrist vorgesehen. Folglich dürfen diese Arten von Schriftgut nicht für im öffentlichen Interesse liegende Archivierungszwecke verarbeitet werden.

c)

Vor der Verarbeitung für im öffentlichen Interesse liegende Archivierungszwecke meldet die Generaldirektion oder die dieser gleichgestellte Dienststelle das etwaige Vorhandensein von unter Artikel 2 Absatz 1 der Verordnung (EWG, Euratom) Nr. 354/83 fallendem Schriftgut in den in die historischen Archive der Kommission zu übertragenden Akten.

d)

Bevor eine Akte der Kommission der Öffentlichkeit zugänglich gemacht wird, überprüft das Historische Archiv der Kommission sie auf das mögliche Vorhandensein von Schriftgut, das unter die in Artikel 2 Absatz 1 der Verordnung (EWG, Euratom) Nr. 354/83 genannten Ausnahmen fällt, unter anderem anhand der in Buchstabe c genannten Kennzeichnung zum Schutz personenbezogener Daten.

(3)   Die Kommission zeichnet die Gründe für die Anwendung von Ausnahmen gemäß diesem Beschluss auf. Diese Aufzeichnung und gegebenenfalls die Dokumente, die den tatsächlichen oder rechtlichen Kontext betreffen, werden registriert. Sie werden dem Europäischen Datenschutzbeauftragten auf Anfrage zur Verfügung gestellt.

(4)   Der Datenschutzbeauftragte der Kommission wird so bald wie möglich über die Anwendung von Ausnahmen von den Rechten der betroffenen Personen gemäß diesem Beschluss unterrichtet. Auf Anfrage erhält der Datenschutzbeauftragte Zugang zu dem entsprechenden Schriftgut und sonstigen Unterlagen, aus denen der faktische oder der rechtliche Kontext hervorgeht.

Artikel 18

Hinterlegung der historischen Archive der Kommission beim Europäisches Hochschulinstitut

(1)   Das Historische Archiv der Kommission gewährt dem Europäischen Hochschulinstitut (EHI) nach Möglichkeit Zugang zu digitalisierten Kopien des auf analogen Trägern aufbewahrten Schriftguts.

(2)   Das EHI ist die Hauptzugangsstelle zu den historischen Archiven der Kommission, die der Öffentlichkeit zugänglich sind.

(3)   Das Historische Archiv der Kommission übermittelt dem EHI Beschreibungen der hinterlegten Archive. In Übereinstimmung mit internationalen Standards und zur Vereinfachung des Austauschs von Metadaten fördert die Kommission die Interoperabilität zwischen ihren Archivsystemen und denen des EHI.

(4)   Das EHI fungiert als Auftragsverarbeiter (23) im Sinne von Artikel 3 der Verordnung (EU) 2018/1725 und unterliegt dabei den Weisungen der Kommission, die wiederum als Verantwortlicher (24) für die personenbezogenen Daten fungiert, die in ihren beim EHI hinterlegten historischen Archiven enthalten sind. Das Historische Archiv der Kommission erteilt im Namen der Kommission die erforderlichen Anweisungen für die Verarbeitung der in den hinterlegten Archiven der Kommission enthaltenen personenbezogenen Daten durch das EHI und überwacht dessen Arbeit.

(5)   Als Verschlusssache eingestufte Informationen werden nicht beim EHI hinterlegt.

KAPITEL IV

GOVERNANCE UND UMSETZUNG

Artikel 19

Governance auf Ebene der Kommission

(1)   Jeder Generaldirektor bzw. Dienststellenleiter schafft die organisatorischen, administrativen, materiellen und personellen Voraussetzungen für die praktische Umsetzung dieses Beschlusses und seiner Anwendungsmodalitäten durch seine Dienststellen.

(2)   Das Generalsekretariat stellt die Anwendung dieses Beschlusses und der einschlägigen Durchführungsbestimmungen sicher.

(3)   Die Generaldirektion Informatik stellt die technologische Infrastruktur für die Umsetzung dieses Beschlusses bereit.

Artikel 20

Netz von Beauftragten für die Verwaltung von Dokumenten

(1)   Jeder Generaldirektor oder Dienststellenleiter benennt einen Beauftragten für die Verwaltung von Dokumenten, der in seiner Dienststelle ein modernes und leistungsfähiges System zur Schriftgutverwaltung unterhält und die Koordinierung innerhalb seiner Dienststelle, mit dem Generalsekretariat und mit den sonstigen Dienststellen der Kommission sicherstellt.

(2)   Das Netz von Beauftragten für die Verwaltung von Dokumenten unter dem Vorsitz des Generalsekretariats hat folgende Aufgaben:

a)

Sicherstellung der ordnungsgemäßen und einheitlichen Anwendung dieses Beschlusses in den Generaldirektionen und den diesen gleichgestellten Dienststellen,

b)

Behandlung etwaiger bei der Anwendung dieses Beschlusses entstehender Probleme,

c)

Weiterleitung des Bedarfs der Generaldirektionen und diesen gleichgestellter Dienststellen an Schulungs- und Unterstützungsmaßnahmen.

Artikel 21

Information, Schulung und Unterstützung

Das Generalsekretariat stellt in enger Zusammenarbeit mit der Generaldirektion Informatik, der Generaldirektion Humanressourcen und Sicherheit und dem Historischen Archiv der Kommission Informations-, Schulungs- und Unterstützungsmaßnahmen bereit, die für die erfolgreiche Durchführung dieses Beschlusses in den Generaldirektionen und diesen gleichgestellten Dienststellen notwendig sind.

Artikel 22

Durchführungsbestimmungen

Der Generalsekretär erstellt die Durchführungsbestimmungen in Abstimmung mit den Generaldirektionen und den diesen gleichgestellten Dienststellen und sorgt für ihre Umsetzung.

Die Durchführungsbestimmungen werden regelmäßig aktualisiert, wobei Folgendem Rechnung getragen wird:

a)

den Entwicklungen in Bezug auf die Verwaltung und Archivierung von Dokumenten sowie den Ergebnissen der akademischen und wissenschaftlichen Forschung, einschließlich der Entwicklung einschlägiger Normen,

b)

den Entwicklungen im Bereich der Informations- und Kommunikationstechnologien,

c)

den geltenden Vorschriften über die Beweiskraft von elektronischem Schriftgut,

d)

den Pflichten der Kommission in Bezug auf Transparenz, den öffentlichen Zugang zu Dokumenten und die öffentliche Zugänglichmachung von Archiven,

e)

etwaigen neuen Pflichten der Kommission,

f)

etwaigen Harmonisierungen bei der Vorlage des von der Kommission und ihren Dienststellen ausgearbeiteten Schriftguts.

Artikel 23

Schlussbestimmung

Die Beschlüsse 2002/47/EG, EGKS, Euratom und 2004/563/EG, Euratom werden aufgehoben.

Brüssel, den 6. Juli 2020

Für die Kommission

Die Präsidentin

Ursula VON DER LEYEN


(1)  ABl. L 43 vom 15.2.1983, S. 1.

(2)  Verordnung (EG) Nr. 1049/2001 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 30. Mai 2001 über den Zugang der Öffentlichkeit zu Dokumenten des Europäischen Parlaments, des Rates und der Kommission, (ABl. L 145 vom 31.5.2001, S. 43).

(3)  Beschluss 2002/47/EG, EGKS, Euratom der Kommission vom 23. Januar 2002 zur Änderung ihrer Geschäftsordnung (ABl. L 21 vom 24.1.2002, S. 23).

(4)  Beschluss 2004/563/EG, Euratom der Kommission vom 7. Juli 2004 zur Änderung ihrer Geschäftsordnung (ABl. L 251 vom 27.7.2004, S. 9).

(5)  Mitteilung der Kommission C(2018) 7118 — Digitalstrategie der Europäischen Kommission. Siehe auch die Mitteilung der Kommission C(2016) 6626, in der die allgemeine Ausrichtung der internen Politik der Kommission über die Verwaltung von Daten, Informationen und Wissen dargelegt wird.

(6)  Verordnung (EU) Nr. 910/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. Juli 2014 über elektronische Identifizierung und Vertrauensdienste für elektronische Transaktionen im Binnenmarkt und zur Aufhebung der Richtlinie 1999/93/EG (ABl. L 257 vom 28.8.2014, S. 73).

(7)  Verordnung (EU) 2018/1725 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. Oktober 2018 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten durch die Organe, Einrichtungen und sonstigen Stellen der Union, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 45/2001 und des Beschlusses Nr. 1247/2002/EG (ABl. L 295 vom 21.11.2018, S. 39).

(8)  „Dokument“ wird hier im Sinne von Artikel 3 Buchstabe a der Verordnung (EG) Nr. 1049/2001 verstanden.

(9)  ISO 15489-1:2016, Abschnitt 3.14.

(10)  ISO 15489-1:2016, Abschnitt 9.3.

(11)  ISO 15489-1:2016, Abschnitt 5.2.2.1.

(12)  ISO 15489-1:2016, Abschnitt 5.2.2.2.

(13)  ISO 15489-1:2016, Abschnitt 5.2.2.3.

(14)  „Elektronische Signatur“ wird hier im Sinne von Artikel 3 Nummern 10 bis 12 der Verordnung (EU) Nr. 910/2014 verstanden.

(15)  „Elektronisches Siegel“ wird hier im Sinne von Artikel 3 Nummern 25 bis 27 der Verordnung (EU) Nr. 910/2014 verstanden.

(16)  „Elektronischer Zeitstempel“ wird hier im Sinne von Artikel 3 Nummern 33 und 34 der Verordnung (EU) Nr. 910/2014 verstanden.

(17)  „Dienst für die Zustellung elektronischer Einschreiben“ wird hier im Sinne von Artikel 3 Nummern 36 und 37 der Verordnung (EU) Nr. 910/2014 verstanden.

(18)  „Personenbezogene Daten“ wird hier im Sinne von Artikel 3 Nummer 1 der Verordnung (EU) 2018/1725 verstanden.

(19)  Artikel 17 der Verordnung (EU) 2018/1725.

(20)  Artikel 18 der Verordnung (EU) 2018/1725.

(21)  Artikel 21 der Verordnung (EU) 2018/1725.

(22)  Artikel 23 der Verordnung (EU) 2018/1725.

(23)  „Auftragsverarbeiter“ wird hier im Sinne von Artikel 3 Nummer 12 der Verordnung (EU) 2018/1725 verstanden.

(24)  „Verantwortlicher“ wird hier im Sinne von Artikel 3 Nummer 8 der Verordnung (EU) 2018/1725 verstanden.


Berichtigungen

2.12.2021   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 430/42


Berichtigung der Verordnung (EU) 2021/947 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 9. Juni 2021 zur Schaffung des Instruments für Nachbarschaft, Entwicklungszusammenarbeit und internationale Zusammenarbeit — Europa in der Welt, zur Änderung und Aufhebung des Beschlusses Nr. 466/2014/EU und zur Aufhebung der Verordnung (EU) 2017/1601 und der Verordnung (EG, Euratom) Nr. 480/2009 des Rates

( Amtsblatt der Europäischen Union L 209 vom 14. Juni 2021 )

1.

Inhaltsverzeichnis auf dem Deckblatt und Titel auf Seite 1:

Anstatt:

„Verordnung (EU) 2021/947 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 9. Juni 2021 zur Schaffung des Instruments für Nachbarschaft, Entwicklungszusammenarbeit und internationale Zusammenarbeit — Europa in der Welt, zur Änderung und Aufhebung des Beschlusses Nr. 466/2014/EU und zur Aufhebung der Verordnung (EU) 2017/1601 und der Verordnung (EG, Euratom) Nr. 480/2009 des Rates“

muss es heißen:

„Verordnung (EU) 2021/947 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 9. Juni 2021 zur Schaffung des Instruments für Nachbarschaft, Entwicklungszusammenarbeit und internationale Zusammenarbeit — Europa in der Welt, zur Änderung und Aufhebung des Beschlusses Nr. 466/2014/EU des Europäischen Parlaments und des Rates und zur Aufhebung der Verordnung (EU) 2017/1601 des Europäischen Parlaments und des Rates und der Verordnung (EG, Euratom) Nr. 480/2009 des Rates“

2.

Seite 32, Artikel 25 Absatz 2 Buchstabe c:

Anstatt:

„c)

außerordentliche Hilfsmaßnahmen gemäß Artikel 23 Absatz 4, bei denen die Unionsfinanzierung 20 000 000 EUR nicht übersteigt;“

muss es heißen:

„c)

außerordentliche Hilfsmaßnahmen gemäß Artikel 23 Absatz 6, bei denen die Unionsfinanzierung 20 000 000 EUR nicht übersteigt;“

3.

Seite 46, Artikel 38 Absatz 8 Satz 1:

Anstatt:

„(8)   Die Kommission legt dem Strategieausschuss des EFSD+, den regionalen Exekutivausschüssen, dem Europäischen Parlament und dem Rat einen Jahresbericht über die Finanzierungsinstrumente, die Haushaltsgarantien, einschließlich jener, die von der EIB umgesetzt wurden, und den finanziellen Beistand gemäß Artikel 41 Absätze 4 und 5 sowie Artikel 241 und 250 der Haushaltsordnung vor.“

muss es heißen:

„(8)   Die Kommission legt dem Strategieausschuss des EFSD+, den regionalen Exekutivausschüssen, dem Europäischen Parlament und dem Rat einen Jahresbericht über die Finanzierungsinstrumente, die Haushaltsgarantien, einschließlich jener, die von der EIB umgesetzt wurden, und den finanziellen Beistand gemäß Artikel 41 Absätze 4 und 5 der vorliegenden Verordnung sowie Artikel 241 und 250 der Haushaltsordnung vor.“


2.12.2021   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 430/43


Berichtigung der Delegierten Verordnung (EU) 2021/923 der Kommission vom 25. März 2021 zur Ergänzung der Richtlinie 2013/36/EU des Europäischen Parlaments und des Rates durch technische Regulierungsstandards zur Festlegung der Kriterien für die Definition der Managementverantwortung, der Kontrollaufgaben, der wesentlichen Geschäftsbereiche und einer erheblichen Auswirkung auf das Risikoprofil eines wesentlichen Geschäftsbereichs sowie zur Festlegung der Kriterien für die Ermittlung der Mitarbeiter oder Mitarbeiterkategorien, deren berufliche Tätigkeiten vergleichsweise ebenso wesentliche Auswirkungen auf das Risikoprofil des Instituts haben wie diejenigen der in Artikel 92 Absatz 3 der genannten Richtlinie aufgeführten Mitarbeiter oder Mitarbeiterkategorien

( Amtsblatt der Europäischen Union L 203 vom 9. Juni 2021 )

Seite 1, Erwägungsgrund 1 Satz 2:

Anstatt:

„Dies dürfte insbesondere dann der Fall sein, wenn diese Mitarbeiter Managementzuständigkeiten für wesentliche Geschäftsbereiche oder für Kontrollaufgaben haben, da sie strategische oder andere grundlegende Entscheidungen treffen können, die sich auf die Geschäftstätigkeiten oder auf den angewendeten Kontrollrahmen auswirken.“

muss es heißen:

„Dies dürfte insbesondere dann der Fall sein, wenn diese Mitarbeiter Managementverantwortungen für wesentliche Geschäftsbereiche oder für Kontrollaufgaben haben, da sie strategische oder andere grundlegende Entscheidungen treffen können, die sich auf die Geschäftstätigkeiten oder auf den angewendeten Kontrollrahmen auswirken.“

Seite 5, Artikel 5 Buchstabe b:

Anstatt:

„b)

der Mitarbeiter hat Managementzuständigkeiten für eine der in den Artikeln 79 bis 87 der Richtlinie 2013/36/EU genannten Risikokategorien oder ist stimmberechtigtes Mitglied eines Ausschusses, der für das Management einer der in diesen Artikeln genannten Risikokategorien zuständig ist;“

muss es heißen:

„b)

der Mitarbeiter hat Managementverantwortungen für eine der in den Artikeln 79 bis 87 der Richtlinie 2013/36/EU genannten Risikokategorien oder ist stimmberechtigtes Mitglied eines Ausschusses, der für das Management einer der in diesen Artikeln genannten Risikokategorien zuständig ist;“.