ISSN 1977-0642

Amtsblatt

der Europäischen Union

L 429

European flag  

Ausgabe in deutscher Sprache

Rechtsvorschriften

64. Jahrgang
1. Dezember 2021


Inhalt

 

I   Gesetzgebungsakte

Seite

 

 

RICHTLINIEN

 

*

Richtlinie (EU) 2021/2101 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 24. November 2021 zur Änderung der Richtlinie 2013/34/EU im Hinblick auf die Offenlegung von Ertragsteuerinformationen durch bestimmte Unternehmen und Zweigniederlassungen ( 1 )

1

 

 

II   Rechtsakte ohne Gesetzescharakter

 

 

INTERNATIONALE ÜBEREINKÜNFTE

 

*

Beschluss (EU) 2021/2102 des Rates vom 28. Juni 2021 über die Unterzeichnung — im Namen der Europäischen Union — und die vorläufige Anwendung des Abkommens über einen gemeinsamen Luftverkehrsraum zwischen der Europäischen Union und ihren Mitgliedstaaten einerseits und der Republik Armenien andererseits

15

 

*

Abkommen über einen gemeinsamen Luftverkehrsraum zwischen der Europäischen Union und ihren Mitgliedstaaten einerseits und der Republik Armenien andererseits

17

 

 

VERORDNUNGEN

 

*

Delegierte Verordnung (EU) 2021/2103 der Kommission vom 19. August 2021 zur Festlegung detaillierter Bestimmungen über den Betrieb des Web-Portals gemäß Artikel 49 Absatz 6 der Verordnung (EU) 2019/818 des Europäischen Parlaments und des Rates

65

 

*

Delegierte Verordnung (EU) 2021/2104 der Kommission vom 19. August 2021 zur Festlegung detaillierter Bestimmungen über den Betrieb des Web-Portals gemäß Artikel 49 Absatz 6 der Verordnung (EU) 2019/817 des Europäischen Parlaments und des Rates

72

 

*

Delegierte Verordnung (EU) 2021/2105 der Kommission vom 28. September 2021 zur Ergänzung der Verordnung (EU) 2021/241 des Europäischen Parlaments und des Rates zur Einrichtung der Aufbau- und Resilienzfazilität durch die Festlegung einer Methodik für die Berichterstattung über Sozialausgaben

79

 

*

Delegierte Verordnung (EU) 2021/2106 der Kommission vom 28. September 2021 zur Ergänzung der Verordnung (EU) 2021/241 des Europäischen Parlaments und des Rates zur Einrichtung der Aufbau- und Resilienzfazilität durch die Festlegung der gemeinsamen Indikatoren und detaillierten Elemente des Aufbau- und Resilienzscoreboards

83

 

*

Durchführungsverordnung (EU) 2021/2107 der Kommission vom 26. November 2021 zur Änderung der Anhänge V und XIV der Durchführungsverordnung (EU) 2021/404 hinsichtlich der Einträge für das Vereinigte Königreich in den Listen der Drittländer, aus denen der Eingang in die Union von Sendungen von Geflügel, Zuchtmaterial von Geflügel sowie frischem Fleisch von Geflügel und Federwild zulässig ist ( 1 )

92

 

*

Durchführungsverordnung (EU) 2021/2108 der Kommission vom 29. November 2021 zur 323. Änderung der Verordnung (EG) Nr. 881/2002 des Rates über die Anwendung bestimmter spezifischer restriktiver Maßnahmen gegen bestimmte Personen und Organisationen, die mit den ISIL (Da’esh)- und Al-Qaida-Organisationen in Verbindung stehen

97

 

*

Durchführungsverordnung (EU) 2021/2109 der Kommission vom 30. November 2021 zur Änderung der Durchführungsverordnung (EU) 2020/704 hinsichtlich der verwaltungstechnischen Änderungen der Unionszulassung für die Biozidproduktfamilie INSECTICIDES FOR HOME USE ( 1 )

99

 

*

Durchführungsverordnung (EU) 2021/2110 der Kommission vom 30. November 2021 zur Änderung des Anhangs I der Durchführungsverordnung (EU) 2021/605 mit besonderen Maßnahmen zur Bekämpfung der Afrikanischen Schweinepest ( 1 )

108

 

 

BESCHLÜSSE

 

*

Beschluss (EU) 2021/2111 des Rates vom 25. November 2021 über den Standpunkt, der im Namen der Europäischen Union im Rahmen des Handels- und Kooperationsabkommens zwischen der Europäischen Union und der Europäischen Atomgemeinschaft einerseits und dem Vereinigten Königreich Großbritannien und Nordirland andererseits zu der Einsetzung einer Arbeitsgruppe für Fischerei und der Annahme von deren Geschäftsordnung zu vertreten ist

146

 

*

Beschluss (EU) 2021/2112 des Rates vom 25. November 2021 zur Ernennung eines von der Bundesrepublik Deutschland vorgeschlagenen stellvertretenden Mitglieds des Ausschusses der Regionen

151

 

*

Durchführungsbeschluss (EU) 2021/2113 der Kommission vom 30. November 2021 zur Feststellung der Gleichwertigkeit der von der Republik El Salvador ausgestellten COVID-19-Zertifikate mit den nach der Verordnung (EU) 2021/953 des Europäischen Parlaments und des Rates ausgestellten Zertifikaten zwecks Erleichterung der Ausübung des Rechts auf Freizügigkeit innerhalb der Union ( 1 )

152

 

 

RECHTSAKTE VON GREMIEN, DIE IM RAHMEN INTERNATIONALER ÜBEREINKÜNFTE EINGESETZT WURDEN

 

*

Beschluss Nr. 1/2021 des gemäß Artikel 8 Absatz 1 Buchstabe p des Abkommens über Handel und Zusammenarbeit zwischen der Europäischen Union und der Europäischen Atomgemeinschaft einerseits und dem Vereinigten Königreich großbritannien und Nordirland andererseits eingesetzten Sonderausschusses vom 29. Oktober 2021 zur Änderung der Anhänge des Protokolls über die Koordinierung der sozialen Sicherheit [2021/2114]

155

 

 

Berichtigungen

 

*

Berichtigung des Beschlusses (GASP) 2021/2059 des Politischen und Sicherheitspolitischen Komitees vom 23. November 2021 über die erneute Bestätigung der Genehmigung der Militäroperation der Europäischen Union im Mittelmeer (EUNAVFOR MED IRINI) (EUNAVFOR MED IRINI/5/2021) ( ABl. L 422 vom 26.11.2021 )

192

 


 

(1)   Text von Bedeutung für den EWR.

DE

Bei Rechtsakten, deren Titel in magerer Schrift gedruckt sind, handelt es sich um Rechtsakte der laufenden Verwaltung im Bereich der Agrarpolitik, die normalerweise nur eine begrenzte Geltungsdauer haben.

Rechtsakte, deren Titel in fetter Schrift gedruckt sind und denen ein Sternchen vorangestellt ist, sind sonstige Rechtsakte.


I Gesetzgebungsakte

RICHTLINIEN

1.12.2021   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 429/1


RICHTLINIE (EU) 2021/2101 DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES

vom 24. November 2021

zur Änderung der Richtlinie 2013/34/EU im Hinblick auf die Offenlegung von Ertragsteuerinformationen durch bestimmte Unternehmen und Zweigniederlassungen

(Text von Bedeutung für den EWR)

DAS EUROPÄISCHE PARLAMENT UND DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union, insbesondere auf Artikel 50 Absatz 1,

auf Vorschlag der Europäischen Kommission,

nach Zuleitung des Entwurfs des Gesetzgebungsakts an die nationalen Parlamente,

nach Stellungnahme des Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschusses (1),

gemäß dem ordentlichen Gesetzgebungsverfahren (2),

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Für das reibungslose Funktionieren des Binnenmarkts ist Transparenz wesentlich. In ihren Mitteilungen vom 27. Oktober 2015 mit dem Titel „Arbeitsprogramm der Kommission 2016 — Jetzt ist nicht die Zeit für Business as usual“ und vom 16. Dezember 2014 mit dem Titel „Arbeitsprogramm der Kommission 2015 — Ein neuer Start“ erklärte es die Kommission zur Priorität, dem Ruf der Bürgerinnen und Bürger der Union nach Fairness und Transparenz zu folgen und die Union zum weltweiten Vorbild zu machen. Es ist von wesentlicher Bedeutung, dass bei den Bemühungen um mehr Transparenz die Gegenseitigkeit zwischen Mitbewerbern berücksichtigt wird.

(2)

In seiner Entschließung vom 26. März 2019 (3) hat das Europäische Parlament betont, dass eine ambitionierte öffentliche länderspezifische Berichterstattung erforderlich ist, um die Transparenz von Unternehmen zu erhöhen und die öffentliche Kontrolle zu verbessern. Parallel zu den Arbeiten des Rates zur Bekämpfung der Ertragsteuervermeidung muss die öffentliche Kontrolle der Ertragsteuerbelastung multinationaler Unternehmen, die in der Union tätig sind, verstärkt werden, um die Transparenz und Verantwortung von Unternehmen weiter zu fördern und damit zum Wohl unserer Gesellschaften beizutragen. Eine solche Kontrolle ist auch erforderlich, um eine aufgrund besserer Informationen geführte öffentliche Debatte insbesondere über den Grad der Steuerehrlichkeit bestimmter in der Union tätiger multinationaler Unternehmen und die Auswirkungen der Steuerehrlichkeit auf die Realwirtschaft zu fördern. Die Festlegung gemeinsamer Vorschriften für die Ertragsteuertransparenz würde auch dem allgemeinen wirtschaftlichen Interesse dienen, indem in der gesamten Union gleichwertige Garantien für den Schutz von Anlegern, Gläubigern und anderen Dritten im Allgemeinen vorgesehen werden, und somit dazu beitragen, das Vertrauen der Bürgerinnen und Bürger der Union in die Fairness der nationalen Steuersysteme wiederherzustellen. Durch einen Ertragsteuerinformationsbericht kann eine solche öffentliche Kontrolle unabhängig davon erreicht werden, wo das oberste Mutterunternehmen der multinationalen Gruppe seinen Sitz hat.

(3)

Die öffentliche länderspezifische Berichterstattung ist ein wirksames und geeignetes Hilfsmittel, um die Transparenz der Tätigkeiten multinationaler Unternehmen zu erhöhen und der Öffentlichkeit zu ermöglichen, die Auswirkungen dieser Tätigkeiten auf die Realwirtschaft zu beurteilen. Sie verbessert auch die Fähigkeit der Aktionäre, die von Unternehmen eingegangenen Risiken zutreffend einzuschätzen, führt zu Anlagestrategien, die auf genauen Informationen beruhen, und verbessert die Fähigkeit von Entscheidungsträgern, die Effizienz und die Auswirkungen nationaler Rechtsvorschriften zu bewerten. Die öffentliche Kontrolle sollte durchgeführt werden, ohne das Investitionsklima in der Union oder die Wettbewerbsfähigkeit von Unternehmen in der Union, einschließlich kleiner und mittlerer Unternehmen gemäß der Richtlinie 2013/34/EU des Europäischen Parlaments und des Rates (4), zu beeinträchtigen.

(4)

Eine öffentliche länderspezifische Berichterstattung hat zudem wahrscheinlich positive Auswirkungen auf die Rechte der Arbeitnehmer auf Information und Konsultation, wie sie in der Richtlinie 2002/14/EG des Europäischen Parlaments und des Rates (5) vorgesehen sind, sowie — durch die Verbesserung der Kenntnisse über die Tätigkeiten von Unternehmen — auf die Qualität des Dialogs, der innerhalb der Unternehmen stattfindet.

(5)

Entsprechend den Schlussfolgerungen des Europäischen Rates vom 22. Mai 2013 wurde eine Überprüfungsklausel in die Richtlinie 2013/34/EU aufgenommen. Diese Überprüfungsklausel verpflichtet die Kommission, unter Berücksichtigung der Entwicklungen in der Organisation für wirtschaftliche Zusammenarbeit und Entwicklung (OECD) und der Ergebnisse entsprechender europäischer Initiativen die Möglichkeit der Einführung einer Pflicht für große Unternehmen weiterer Wirtschaftszweige zur alljährlichen Erstellung eines länderspezifischen Berichts zu prüfen.

(6)

In der Union wurde die öffentliche länderspezifische Berichterstattung für den Bankensektor bereits durch die Richtlinie 2013/36/EU des Europäischen Parlaments und des Rates (6) sowie für die holz- und die mineralgewinnende Industrie durch die Richtlinie 2013/34/EU eingeführt.

(7)

Durch die Einführung einer öffentlichen länderspezifischen Berichterstattung durch die vorliegende Richtlinie übernimmt die Union bei der Förderung der Finanz- und Unternehmenstransparenz weltweit eine Führungsrolle.

(8)

Mehr Transparenz bei finanziellen Angaben wird Vorteile für alle mit sich bringen, da die Zivilgesellschaft stärker einbezogen wird, die Arbeitnehmer besser informiert werden und die Anleger eine geringere Risikoscheu haben. Außerdem werden Unternehmen von besseren Beziehungen zu Interessenträgern profitieren, was zu größerer Stabilität zusammen mit einem leichteren Zugang zur Finanzierung wegen klarerer Risikoprofile und einer gestärkten Reputation führen wird.

(9)

In ihrer Mitteilung vom 25. Oktober 2011 mit dem Titel „Eine neue EU-Strategie (2011-14) für die soziale Verantwortung der Unternehmen“ definiert die Kommission soziale Verantwortung von Unternehmen als die Verantwortung von Unternehmen für ihre Auswirkungen auf die Gesellschaft. Soziale Verantwortung der Unternehmen sollte Sache der Unternehmen sein. Öffentliche Stellen können über einen intelligenten Mix freiwilliger politischer Maßnahmen und erforderlichenfalls ergänzender Regelungen eine unterstützende Rolle spielen. Unternehmen können über die Einhaltung der Gesetze hinausgehen und gesellschaftliche Verantwortung übernehmen, indem sie weitere soziale, ökologische, ethische, verbraucherpolitische oder die Menschenrechte betreffende Erwägungen in ihre Geschäftsstrategie und -tätigkeit einfließen lassen.

(10)

Hat eine Unternehmensgruppe verschiede Arten von Einheiten mit Sitz in der Union, so sollte die Öffentlichkeit sämtliche Tätigkeiten der Unternehmensgruppe prüfen können. Im Falle von Gruppen, die in der Union ausschließlich über Tochterunternehmen oder Zweigniederlassungen tätig sind, sollten diese Tochterunternehmen und Zweigniederlassungen den Bericht des obersten Mutterunternehmens offenlegen und zugänglich machen. Sind diese Angaben oder ist dieser Bericht nicht verfügbar oder stellt das oberste Mutterunternehmen diesen Tochterunternehmen oder Zweigniederlassungen nicht alle erforderlichen Angaben zur Verfügung, so sollten die Tochterunternehmen und Zweigniederlassungen einen Ertragsteuerinformationsbericht mit allen ihnen vorliegenden, von ihnen erhaltenen oder eingeholten Angaben erstellen, offenlegen und zugänglich machen, sowie eine Erklärung aus der hervorgeht, dass ihr oberstes Mutterunternehmen die erforderlichen Angaben nicht zur Verfügung gestellt hat. Der Verhältnismäßigkeit und der Wirksamkeit halber sollte die Pflicht zur Offenlegung und Zugänglichmachung des Ertragsteuerinformationsberichts jedoch auf mittlere und große in der Union niedergelassene Tochterunternehmen und in der Union errichtete Zweigniederlassungen vergleichbarer Größe beschränkt werden. Der Anwendungsbereich der Richtlinie 2013/34/EU sollte daher entsprechend auf Zweigniederlassungen ausgedehnt werden, die in einem Mitgliedstaat von einem Unternehmen errichtet wurden, das außerhalb der Union niedergelassen ist und eine Rechtsform hat, die mit den in Anhang I der Richtlinie 2013/34/EU aufgeführten Rechtsformen vergleichbar ist. Zweigniederlassungen, die nach Artikel 37 Buchstabe k der Richtlinie (EU) 2017/1132 des Europäischen Parlaments und des Rates (7) aufgehoben wurden, sollten nicht mehr den Berichtspflichten der vorliegenden Richtlinie unterliegen.

(11)

Multinationale Gruppen und gegebenenfalls bestimmte unverbundene Unternehmen sollten einen Ertragsteuerinformationsbericht offenlegen, wenn die konsolidierten Umsatzerlöse der Gruppe oder die Umsatzerlöse des unverbundenen Unternehmens in den beiden letzten aufeinanderfolgenden Geschäftsjahren eine bestimmte Höhe überschritten haben. Analog dazu sollte diese Verpflichtung entfallen, wenn die Umsatzerlöse die entsprechende Höhe über einen Zeitraum von zwei aufeinanderfolgenden Geschäftsjahren nicht überschreiten. In solchen Fällen sollte die multinationale Gruppe oder das unverbundene Unternehmen für das erste Geschäftsjahr, das auf das letzte Geschäftsjahr folgt, in dem die Höhe der Umsatzerlöse überschritten wurde, weiterhin berichtspflichtig sein. Eine solche multinationale Gruppe oder ein solches unverbundenes Unternehmen sollte den Berichtspflichten erneut unterliegen, wenn ihre bzw. seine Umsatzerlöse die entsprechende Höhe über einen Zeitraum von zwei aufeinanderfolgenden Geschäftsjahren erneut überschritten haben. Angesichts der Vielzahl von Rechnungslegungsgrundsätzen, nach denen sich Abschlüsse richten können, sollten die „Umsatzerlöse“ für Unternehmen, die dem Recht eines Mitgliedstaats unterliegen, zur Festlegung des Anwendungsbereichs die gleiche Bedeutung wie „Nettoumsatzerlöse“ nach den nationalen Rechnungslegungsgrundsätzen dieses Mitgliedstaats haben. Artikel 43 Absatz 2 Buchstabe c der Richtlinie 86/635/EWG des Rates (8) und Artikel 66 Absatz 2 der Richtlinie 91/674/EWG des Rates (9) enthalten Maßgaben für die Bestimmung der Nettoumsatzerlöse eines Kreditinstituts bzw. eines Versicherungsunternehmens. Bei anderen Unternehmen sollten die Umsatzerlöse nach den Rechnungslegungsgrundsätzen ermittelt werden, auf deren Grundlage ihre Abschlüsse aufgestellt werden. Jedoch sollte für die Zwecke des Inhalts des Ertragsteuerinformationsberichts der Begriff „Erträge“ anders definiert werden.

(12)

Um eine doppelte Berichterstattung für den Bankensektor zu vermeiden, sollten oberste Mutterunternehmen und unverbundene Unternehmen, die unter die Richtlinie 2013/36/EU fallen und die in ihrem Bericht gemäß Artikel 89 der genannten Richtlinie alle eigenen Tätigkeiten und gegebenenfalls alle Tätigkeiten ihrer in den konsolidierten Abschluss einbezogenen verbundenen Unternehmen erfassen, insbesondere auch die Tätigkeiten, die nicht unter Teil 3 Titel I Kapitel 2 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates (10) fallen, von den in dieser Richtlinie festgelegten Berichtspflichten ausgenommen werden.

(13)

Der Ertragsteuerinformationsbericht sollte gegebenenfalls eine Liste aller Tochterunternehmen für das betreffende Geschäftsjahr enthalten, die in der Union oder in Steuerhoheitsgebieten, welche in Anhang I und gegebenenfalls in Anhang II der einschlägigen Fassung der Schlussfolgerungen des Rates zur überarbeiteten EU-Liste nicht kooperativer Länder und Gebiete für Steuerzwecke aufgeführt sind, niedergelassen sind. Um Verwaltungsaufwand zu vermeiden, sollte sich das oberste Mutterunternehmen auf die Liste der Tochterunternehmen stützen können, die im konsolidierten Abschluss des obersten Mutterunternehmens enthalten sind. Der Ertragsteuerinformationsbericht sollte zudem Angaben über sämtliche Tätigkeiten aller verbundenen Unternehmen der Gruppe enthalten, die in den Abschluss des obersten Mutterunternehmens einbezogen sind bzw. — je nach den Umständen — über sämtliche Tätigkeiten des unverbundenen Unternehmens. Die Angaben sollten sich auf das für eine wirksame öffentliche Kontrolle erforderliche Maß beschränken, damit sichergestellt ist, dass die Offenlegung für Unternehmen nicht zu unverhältnismäßigen Risiken oder Nachteilen bei der Wettbewerbsfähigkeit oder zu Fehlinterpretationen bezüglich der betroffenen Unternehmen führt. Der Ertragsteuerinformationsbericht sollte spätestens 12 Monate nach dem Bilanzstichtag zugänglich gemacht werden. Kürzere Fristen für die Offenlegung von Abschlüssen sollten nicht für den Ertragsteuerinformationsbericht gelten. Die durch diese Richtlinie eingeführten Bestimmungen berühren nicht die Bestimmungen der Richtlinie 2013/34/EU über Jahresabschlüsse und konsolidierte Abschlüsse.

(14)

Zur Vermeidung von Verwaltungsaufwand sollten Unternehmen berechtigt sein, bei der Erstellung eines Ertragsteuerinformationsberichts im Sinne der vorliegenden Richtlinie die Angaben auf der Grundlage der in Anhang III Abschnitt III Teile B und C der Richtlinie 2011/16/EU des Rates (11) enthaltenen Berichterstattungsvorgaben zu machen. Der Ertragsteuerinformationsbericht sollte den verwendeten Berichterstattungsrahmen angeben. Der Ertragsteuerinformationsbericht könnte zudem eine Gesamtschilderung enthalten, in der etwaige wesentliche Diskrepanzen zwischen den noch zu zahlenden und den bereits gezahlten Steuern auf Gruppenebene unter Berücksichtigung der entsprechenden Beträge für vorangehende Geschäftsjahre erläutert werden.

(15)

Es ist wichtig, die Vergleichbarkeit der Daten zu gewährleisten. Daher sollten der Kommission Durchführungsbefugnisse übertragen werden, um ein gemeinsames Muster und maschinenlesbare elektronische Berichtsformate zur Vorlage des Ertragsteuerinformationsberichts gemäß dieser Richtlinie festzulegen. Bei der Festlegung des Musters und der Berichtsformate sollte die Kommission die Fortschritte berücksichtigen, die im Bereich der Digitalisierung und der Zugänglichkeit der von Unternehmen veröffentlichten Informationen erzielt wurden, insbesondere im Hinblick auf die Entwicklung des einheitlichen europäischen Zugangspunkts, wie in ihrer Mitteilung vom 24. September 2020 mit dem Titel „Eine Kapitalmarktunion für die Menschen und Unternehmen — neuer Aktionsplan“ vorgeschlagen. Diese Befugnisse sollten im Einklang mit der Verordnung (EU) Nr. 182/2011 des Europäischen Parlaments und des Rates (12) ausgeübt werden.

(16)

Um eine ausreichende Detailtiefe zu gewährleisten, die es den Bürgerinnen und Bürgern besser zu beurteilen ermöglicht, welchen Beitrag multinationale Unternehmen zum gesellschaftlichen Wohlstand in den einzelnen Mitgliedstaaten leisten, sollten die Angaben nach Mitgliedstaaten aufgeschlüsselt werden. Darüber hinaus sollten die Angaben über die Geschäftstätigkeit multinationaler Unternehmen auch für bestimmte Steuerhoheitsgebiete in Drittländern, die besondere Herausforderungen beinhalten, mit großer Detailtiefe ausgewiesen werden. Für alle übrigen Drittlandtätigkeiten sollten die Angaben aggregiert gemacht werden, es sei denn, das Unternehmen möchte detailliertere Informationen vorlegen.

(17)

Für bestimmte Steuerhoheitsgebiete sollte eine große Detailtiefe ausgewiesen werden. Im Ertragsteuerinformationsbericht sollten die Angaben für jedes Steuerhoheitsgebiet, das in den Anhängen der Schlussfolgerungen des Rates zur überarbeiteten EU-Liste nicht kooperativer Länder und Gebiete für Steuerzwecke (13) aufgeführt ist, stets getrennt ausgewiesen werden; dies sollte auch für deren spätere Aktualisierungen gelten, die zweimal jährlich, üblicherweise im Februar und Oktober, eigens gebilligt und im Amtsblatt der Europäischen Union (Reihe C) veröffentlicht werden. Anhang I der Schlussfolgerungen des Rates enthält die „EU-Liste nicht kooperativer Länder und Gebiete für Steuerzwecke“, während Anhang II den „Stand der Zusammenarbeit mit der EU in Bezug auf die zur Umsetzung der Grundsätze des verantwortungsvollen Handelns im Steuerbereich von kooperativen Ländern und Gebieten eingegangenen Verpflichtungen“ betrifft. Für Anhang I sind die Länder und Gebiete, die berücksichtigt werden sollten, diejenigen, die am 1. März des Geschäftsjahres, für das der Ertragsteuerinformationsbericht erstellt werden soll, dort aufgeführt waren. Für Anhang II sind die Länder und Gebiete, die berücksichtigt werden sollten, diejenigen, die am 1. März des Geschäftsjahres, für das der Ertragsteuerinformationsbericht erstellt werden soll, sowie am 1. März des vorausgehenden Geschäftsjahres aufgeführt waren.

(18)

Die umgehende Offenlegung der Daten, die in den Ertragsteuerinformationsbericht aufzunehmen sind, könnte in bestimmten Fällen eine ernsthafte Beeinträchtigung der Marktstellung eines Unternehmens darstellen. Daher sollten die Mitgliedstaaten die Möglichkeit haben, den Unternehmen zu gestatten, die Offenlegung bestimmter Angaben für eine begrenzte Anzahl von Jahren aufzuschieben, sofern sie diesen Aufschub im Bericht eindeutig angeben und begründen sowie die Grundlage für die Begründung dokumentieren. Die von den Unternehmen nicht aufgenommenen Angaben sollten in einem späteren Bericht offengelegt werden. Angaben über Steuerhoheitsgebiete, die in den Anhängen I und II der Schlussfolgerungen des Rates zur überarbeiteten EU-Liste nicht kooperativer Länder und Gebiete für Steuerzwecke aufgeführt sind, sollten nie ausgespart werden.

(19)

Um die Transparenz und Verantwortung von Unternehmen gegenüber Anlegern, Gläubigern, anderen Dritten und der breiten Öffentlichkeit zu stärken und eine angemessene Unternehmensführung zu gewährleisten, sollten die Mitglieder der Verwaltungs-, Leitungs- und Aufsichtsorgane eines in der Union niedergelassenen obersten Mutterunternehmens oder unverbundenen Unternehmens, das zur Erstellung, Offenlegung und Zugänglichmachung des Ertragsteuerinformationsberichts verpflichtet ist, die gemeinsame Verantwortung für die Erfüllung dieser Berichtspflichten gemäß dieser Richtlinie tragen. Da die Mitglieder der Verwaltungs-, Leitungs- und Aufsichtsorgane von in der Union niedergelassenen Tochterunternehmen, die von einem außerhalb der Union niedergelassenen obersten Mutterunternehmen kontrolliert werden, oder die für die Erfüllung der Offenlegungsformalitäten für die Zweigniederlassung zuständige Person bzw. Personen unter Umständen nur eingeschränkte Kenntnis vom Inhalt des vom obersten Mutterunternehmen erstellten Ertragsteuerinformationsberichts besitzen oder nur eingeschränkt in der Lage sind, derartige Angaben oder einen derartigen Bericht von ihrem obersten Mutterunternehmen zu erhalten, sollte die Verantwortung dieser Mitglieder oder Personen darin bestehen, nach ihrem bestem Wissen und Vermögen sicherzustellen, dass der Ertragsteuerinformationsbericht des obersten Mutterunternehmens oder unverbundenen Unternehmens auf eine Weise erstellt und offengelegt wurde, die dieser Richtlinie entspricht oder dass das Tochterunternehmen oder die Zweigniederlassung alle ihm bzw. ihr vorliegenden, von ihm bzw. ihr erhaltenen oder eingeholten Angaben auf eine Weise erstellt und offengelegt hat, die dieser Richtlinie entspricht. Falls die Angaben oder der Bericht unvollständig sind, sollte sich die Verantwortung dieser Mitglieder oder Personen auch auf die Offenlegung einer Erklärung erstrecken, aus der hervorgeht, dass das oberste Mutterunternehmen oder unverbundene Unternehmen die erforderlichen Angaben nicht zur Verfügung gestellt hat.

(20)

Um das Bewusstsein der Öffentlichkeit für den Umfang und die Einhaltung der durch die vorliegende Richtlinie in die Richtlinie 2013/34/EU eingefügten Berichtspflichten zu gewährleisten, sollten die Mitgliedstaaten verlangen, dass Abschlussprüfer und Prüfungsgesellschaften angeben, ob ein Unternehmen verpflichtet war, einen Ertragsteuerinformationsbericht offenzulegen, und, wenn ja, ob dieser Bericht offengelegt wurde.

(21)

Die Verpflichtung der Mitgliedstaaten, Sanktionen vorzusehen und alle erforderlichen Maßnahmen zu ergreifen, um sicherzustellen, dass diese Sanktionen gemäß der Richtlinie 2013/34/EU durchgesetzt werden, gilt für Verstöße gegen die gemäß der vorliegenden Richtlinie erlassenen nationalen Bestimmungen über die Offenlegung von Ertragsteuerinformationen durch bestimmte Unternehmen und Zweigniederlassungen.

(22)

Ziel dieser Richtlinie ist es, die Transparenz von Unternehmen und die öffentliche Kontrolle der Ertragsteuerinformationen von Unternehmen zu erhöhen, indem der bestehende Rechtsrahmen für die Berichtspflichten von Gesellschaften und anderen Unternehmen im Interesse der Gesellschafter sowie Dritter im Sinne von Artikel 50 Absatz 2 Buchstabe g des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union (AEUV) angepasst wird. Wie der Gerichtshof insbesondere in der Rechtssache C-97/96 Verband deutscher Daihatsu-Händler (14) befand, ist in Artikel 50 Absatz 2 Buchstabe g AEUV ganz allgemein vom Ziel des Schutzes der Interessen „Dritter“ die Rede, ohne dass insoweit einzelne Gruppen unterschieden oder ausgeschlossen würden. Der Begriff „Dritte“ umfasst somit nicht nur Anleger und Gläubiger, sondern erstreckt sich auch auf andere betroffene Dritte, darunter Wettbewerber und die breite Öffentlichkeit. Darüber hinaus kann das Ziel der Verwirklichung der Niederlassungsfreiheit, das den Institutionen durch Artikel 50 Absatz 1 AEUV in sehr allgemeinen Worten zugeschrieben wird, durch die Bestimmungen des Artikels 50 Absatz 2 AEUV nicht eingegrenzt werden. Da diese Richtlinie nur Pflichten zur Offenlegung von Ertragsteuerinformationsberichten zum Gegenstand hat und nicht die Harmonisierung der Steuern, ist Artikel 50 Absatz 1 AEUV die geeignete Rechtsgrundlage.

(23)

Um das reibungslose Funktionieren des Binnenmarkts und gleiche Wettbewerbsbedingungen für multinationale Unternehmen der Union und solchen aus Drittländern zu gewährleisten, sollte die Kommission weiterhin nach Möglichkeiten für mehr Fairness und Steuertransparenz suchen. Insbesondere sollte die Kommission im Rahmen der Überprüfungsklausel prüfen, ob unter anderem eine vollständige Aufschlüsselung die Wirksamkeit dieser Richtlinie steigern würde.

(24)

Da das Ziel dieser Richtlinie von den Mitgliedstaaten nicht ausreichend verwirklicht werden kann, sondern vielmehr wegen seiner Wirkung auf Unionsebene besser zu verwirklichen ist, kann die Union im Einklang mit dem in Artikel 5 des Vertrags über die Europäische Union verankerten Subsidiaritätsprinzip tätig werden. Entsprechend dem in demselben Artikel genannten Grundsatz der Verhältnismäßigkeit geht diese Richtlinie nicht über das für die Verwirklichung dieses Ziels erforderliche Maß hinaus.

(25)

Diese Richtlinie trägt dem von interessierten Kreisen geäußerten Anliegen hinsichtlich der Notwendigkeit Rechnung, Verzerrungen des Binnenmarkts abzubauen, ohne die Wettbewerbsfähigkeit der Union zu beeinträchtigen. Sie sollte keinen ungebührlichen Verwaltungsaufwand für Unternehmen schaffen. Insgesamt steht der Umfang der offenzulegenden Angaben im Rahmen dieser Richtlinie in angemessenem Verhältnis zur angestrebten Verbesserung der Transparenz von Unternehmen und öffentlichen Kontrolle. Die Richtlinie steht daher im Einklang mit den Grundrechten und Grundsätzen, die insbesondere mit der Charta der Grundrechte der Europäischen Union anerkannt wurden.

(26)

Gemäß der Gemeinsamen Politischen Erklärung vom 28. September 2011 der Mitgliedstaaten und der Kommission zu erläuternden Dokumenten haben sich die Mitgliedstaaten verpflichtet, in begründeten Fällen zusätzlich zur Mitteilung ihrer Umsetzungsmaßnahmen ein oder mehrere Dokumente zu übermitteln, in denen der Zusammenhang zwischen den Bestandteilen einer Richtlinie und den entsprechenden Teilen nationaler Umsetzungsinstrumente erläutert wird. Bei dieser Richtlinie hält der Gesetzgeber die Übermittlung derartiger Dokumente für gerechtfertigt.

(27)

Die Richtlinie 2013/34/EU sollte daher entsprechend geändert werden —

HABEN FOLGENDE RICHTLINIE ERLASSEN:

Artikel 1

Änderung der Richtlinie 2013/34/EU

Die Richtlinie 2013/34/EU wird wie folgt geändert:

1.

In Artikel 1 wird folgender Absatz eingefügt:

„(1a)   Die durch die Artikel 48a bis 48e und Artikel 51 vorgeschriebenen Koordinierungsmaßnahmen gelten auch für die Rechts- und Verwaltungsvorschriften der Mitgliedstaaten für Zweigniederlassungen, die in einem Mitgliedstaat von einem Unternehmen errichtet worden sind, das nicht den Rechtsvorschriften eines Mitgliedstaats unterliegt, aber eine Rechtsform hat, die einer der in Anhang I genannten Rechtsformen vergleichbar ist. Artikel 2 gilt für diese Zweigniederlassungen, soweit die Artikel 48a bis 48e und Artikel 51 auf solche Zweigniederlassungen Anwendung finden.“

2.

Nach Artikel 48 wird folgendes Kapitel eingefügt:

„KAPITEL 10a

ERTRAGSTEUERINFORMATIONSBERICHT

Artikel 48a

Begriffsbestimmungen für die Ertragsteuerberichterstattung

(1)   Für die Zwecke dieses Kapitels bezeichnet der Ausdruck

1.

‚oberstes Mutterunternehmen‘ ein Unternehmen, das den konsolidierten Abschluss für den größten Kreis von Unternehmen erstellt;

2.

‚konsolidierter Abschluss‘ den von einem Mutterunternehmen einer Unternehmensgruppe erstellen Abschluss, in dem die Vermögensgegenstände, die Verbindlichkeiten, das Eigenkapital, die Erträge und die Aufwendungen wie jene einer einzelnen wirtschaftlichen Einheit dargestellt werden;

3.

‚Steuerhoheitsgebiet‘ einen Staat oder einen nichtstaatlichen Rechtsraum, der in Bezug auf die Ertragsteuer über Fiskalautonomie verfügt;

4.

‚unverbundenes Unternehmen‘ ein Unternehmen, das nicht zu einer Gruppe gemäß der Definition in Artikel 2 Nummer 11 gehört.

(2)   Für die Zwecke von Artikel 48b dieser Richtlinie hat ‚Umsatzerlöse‘ dieselbe Bedeutung wie:

a)

‚Nettoumsatzerlöse‘ für Unternehmen, die den Rechtsvorschriften eines Mitgliedstaats unterliegen und nicht die auf der Grundlage der Verordnung (EG) Nr. 1606/2002 übernommenen internationalen Rechnungslegungsstandards anwenden, oder

b)

‚Umsatzerlöse‘ gemäß der Definition durch die bzw. im Sinne der Rechnungslegungsgrundsätze, auf deren Grundlage Abschlüsse aufgestellt werden, für andere Unternehmen.

Artikel 48b

Zur Ertragsteuerberichterstattung verpflichtete Unternehmen und Zweigniederlassungen

(1)   Die Mitgliedstaaten verpflichten die ihren nationalen Rechtsvorschriften unterliegenden obersten Mutterunternehmen, sofern die konsolidierten Umsatzerlöse am Bilanzstichtag ausweislich ihrer konsolidierten Abschlüsse für jedes der beiden letzten aufeinander folgenden Geschäftsjahre einen Betrag von 750 000 000 EUR übersteigen, einen Ertragsteuerinformationsbericht über das spätere dieser beiden letzten aufeinander folgenden Geschäftsjahre zu erstellen, offenzulegen und zugänglich zu machen.

Die Mitgliedstaaten bestimmen, dass ein oberstes Mutterunternehmen nicht mehr den in Unterabsatz 1 dargelegten Berichtspflichten unterliegt, wenn die konsolidierten Umsatzerlöse am Bilanzstichtag ausweislich seiner konsolidierten Abschlüsse für jedes der beiden letzten aufeinander folgenden Geschäftsjahre einen Betrag von 750 000 000 EUR unterschreiten.

Die Mitgliedstaaten verpflichten die ihren nationalen Rechtsvorschriften unterliegenden unverbundenen Unternehmen, sofern die Umsatzerlöse am Bilanzstichtag ausweislich ihrer Jahresabschlüsse für jedes der beiden letzten aufeinander folgenden Geschäftsjahre einen Betrag von 750 000 000 EUR übersteigen, einen Ertragsteuerinformationsbericht über das spätere dieser beiden letzten aufeinander folgenden Geschäftsjahre zu erstellen, offenzulegen und zugänglich zu machen.

Die Mitgliedstaaten bestimmen, dass ein unverbundenes Unternehmen nicht mehr den in Unterabsatz 3 genannten Berichtspflichten unterliegt, wenn die Umsatzerlöse am Bilanzstichtag ausweislich seiner Jahresabschlüsse für jedes der beiden vorhergehenden aufeinander folgenden Geschäftsjahre einen Betrag von 750 000 000 EUR unterschreiten.

(2)   Die Mitgliedstaaten bestimmen, dass die Regelung in Absatz 1 nicht auf unverbundene Unternehmen oder oberste Mutterunternehmen und deren verbundene Unternehmen Anwendung findet, wenn diese Unternehmen, einschließlich ihrer Zweigniederlassungen, innerhalb des Hoheitsgebiets eines einzigen Mitgliedstaats und in keinem anderen Steuerhoheitsgebiet eine Niederlassung oder feste Geschäftseinrichtungen oder eine dauerhafte Geschäftstätigkeit haben.

(3)   Die Mitgliedstaaten bestimmen, dass die Regelung in Absatz 1 nicht auf unverbundene Unternehmen und oberste Mutterunternehmen Anwendung findet, wenn diese Unternehmen oder deren verbundene Unternehmen einen Bericht gemäß Artikel 89 der Richtlinie 2013/36/EU des Europäischen Parlaments und des Rates (*1) offenlegen, der Angaben über ihre sämtlichen Tätigkeiten und, im Falle von obersten Mutterunternehmen, über sämtliche Tätigkeiten aller in den konsolidierten Abschluss einbezogenen verbundenen Unternehmen enthält.

(4)   Die Mitgliedstaaten verpflichten die in Artikel 3 Absätze 3 und 4 genannten mittleren und großen Tochterunternehmen, die ihren jeweiligen nationalen Rechtsvorschriften unterliegen und von einem obersten Mutterunternehmen kontrolliert werden, das nicht den Rechtsvorschriften eines Mitgliedstaats unterliegt, sofern die konsolidierten Umsatzerlöse am Bilanzstichtag ausweislich seiner konsolidierten Abschlüsse für jedes der beiden letzten aufeinander folgenden Geschäftsjahre 750 000 000 EUR übersteigen, den Ertragsteuerinformationsbericht dieses obersten Mutterunternehmens über das spätere dieser beiden aufeinander folgenden Geschäftsjahre offenzulegen und zugänglich zu machen.

Stehen diese Angaben oder dieser Bericht nicht zur Verfügung, so fordert das Tochterunternehmen sein oberstes Mutterunternehmen auf, ihm alle erforderlichen Angaben zur Verfügung zu stellen, damit es seine Verpflichtungen gemäß Unterabsatz 1 erfüllen kann. Falls das oberste Mutterunternehmen nicht alle erforderlichen Angaben zur Verfügung stellt, muss das Tochterunternehmen einen Ertragsteuerinformationsbericht mit allen Angaben, über die es verfügt bzw. die es erhalten oder eingeholt hat, und eine Erklärung, dass sein oberstes Mutterunternehmen die erforderlichen Angaben nicht zur Verfügung gestellt hat, erstellen, offenlegen und zugänglich machen.

Die Mitgliedstaaten bestimmen, dass mittlere und große Tochterunternehmen nicht mehr den in diesem Absatz genannten Berichtspflichten unterliegen, wenn die konsolidierten Umsatzerlöse des obersten Mutterunternehmens am Bilanzstichtag ausweislich seiner konsolidierten Abschlüsse für jedes der beiden vorhergehenden aufeinander folgenden Geschäftsjahre 750 000 000 EUR unterschreiten.

(5)   Die Mitgliedstaaten verpflichten Zweigniederlassungen, die in ihrem Hoheitsgebiet von einem nicht den Rechtsvorschriften eines Mitgliedstaats unterliegenden Unternehmen errichtet wurden, einen Ertragsteuerinformationsbericht des in Unterabsatz 6 Buchstabe a genannten obersten Mutterunternehmens oder unverbundenen Unternehmens über das spätere der beiden letzten aufeinander folgenden Geschäftsjahre offenzulegen und zugänglich zu machen.

Stehen diese Angaben oder dieser Bericht nicht zur Verfügung, so fordert (fordern) die zur Erfüllung der Formalitäten der Offenlegung nach Artikel 48e Absatz 2 bestimmte Person (bestimmten Personen) dieses in Unterabsatz 6 Buchstabe a des vorliegenden Absatzes genannte oberste Mutterunternehmen oder dieses unverbundene Unternehmen auf, ihr (ihnen) alle Angaben zur Verfügung zu stellen, die zur Erfüllung ihrer Verpflichtungen erforderlich sind.

Werden nicht alle erforderlichen Angaben zur Verfügung gestellt, muss die Zweigniederlassung einen Ertragsteuerinformationsbericht mit allen Angaben, über die sie verfügt bzw. die sie erhalten oder eingeholt hat, und eine Erklärung, dass das oberste Mutterunternehmen oder das unverbundene Unternehmen die erforderlichen Angaben nicht zur Verfügung gestellt hat, erstellen, offenlegen und zugänglich machen.

Die Mitgliedstaaten bestimmen, dass die in diesem Absatz genannten Berichtspflichten nur für Zweigniederlassungen gelten, deren Nettoumsatzerlöse für jedes der beiden letzten aufeinander folgenden Geschäftsjahre den gemäß Artikel 3 Absatz 2 umgesetzten Schwellenwert für Nettoumsatzerlöse überschreiten.

Die Mitgliedstaaten bestimmen, dass eine Zweigniederlassung, die den Berichtspflichten gemäß diesem Absatz unterliegt, diesen Berichtspflichten nicht mehr unterliegt, sofern ihre Nettoumsatzerlöse für jedes der beiden letzten aufeinander folgenden Geschäftsjahre den gemäß Artikel 3 Absatz 2 umgesetzten Schwellenwert für Nettoumsatzerlöse unterschreiten.

Die Mitgliedstaaten bestimmen, dass die Regelungen dieses Absatzes auf eine Zweigniederlassung nur angewendet werden, wenn folgende Kriterien erfüllt sind:

a)

Das Unternehmen, das die Zweigniederlassung errichtet hat, ist entweder ein verbundenes Unternehmen einer Gruppe, deren oberstes Mutterunternehmen nicht den Rechtsvorschriften eines Mitgliedstaats unterliegt und bei der am Bilanzstichtag ausweislich ihrer konsolidierten Abschlüsse die konsolidierten Umsatzerlöse für jedes der beiden letzten aufeinander folgenden Geschäftsjahre einen Betrag von 750 000 000 EUR übersteigen, oder ein unverbundenes Unternehmen, bei dem am Bilanzstichtag ausweislich seiner Jahresabschlüsse die Umsatzerlöse für jedes der beiden letzten vorhergehenden Geschäftsjahre einen Betrag von 750 000 000 EUR übersteigen, und

b)

das unter Buchstabe a dieses Unterabsatzes genannte oberste Mutterunternehmen hat kein mittleres oder großes Tochterunternehmen im Sinne von Absatz 4.

Die Mitgliedstaaten bestimmen, dass eine Zweigniederlassung den im vorliegenden Absatz genannten Berichtspflichten nicht mehr unterliegt, wenn das in Buchstabe a vorgesehene Kriterium in den beiden letzten aufeinander folgenden Geschäftsjahren nicht mehr erfüllt worden ist.

(6)   Die Mitgliedstaaten wenden die Absätze 4 und 5 dieses Artikels nicht an, wenn ein Ertragsteuerinformationsbericht von einem obersten Mutterunternehmen oder einem unverbundenen Unternehmen, das nicht den Rechtsvorschriften eines Mitgliedstaats unterliegt, auf eine Weise erstellt wurde, die in Übereinstimmung mit Artikel 48c ist, und die folgenden Kriterien erfüllt:

a)

Er wird der Öffentlichkeit kostenlos und in einem elektronischen Berichtsformat, das maschinenlesbar ist, in folgender Form zugänglich gemacht:

i)

auf der Website dieses obersten Mutterunternehmens oder dieses unverbundenen Unternehmens;

ii)

in mindestens einer Amtssprache der Union;

iii)

spätestens 12 Monate nach dem Bilanzstichtag des Geschäftsjahres, für das der Bericht erstellt wurde; und

b)

in dem Bericht werden der Name und der Sitz eines den Rechtsvorschriften eines Mitgliedstaats unterliegenden einzelnen Tochterunternehmens oder der Name und die Anschrift einer den Rechtsvorschriften eines Mitgliedstaats unterliegenden einzelnen Zweigniederlassung angegeben, das bzw. die einen Bericht gemäß Artikel 48d Absatz 1 offengelegt hat.

(7)   Die Mitgliedstaaten verpflichten Tochterunternehmen oder Zweigniederlassungen, die nicht den Absätzen 4 und 5 des vorliegenden Artikels unterliegen, einen Ertragsteuerinformationsbericht offenzulegen und zugänglich zu machen, wenn diese Tochterunternehmen oder Zweigniederlassungen keinem anderen Zweck dienen als dem, die in diesem Kapitel bestimmten Berichtspflichten zu umgehen.

Artikel 48c

Inhalt des Ertragsteuerinformationsberichts

(1)   Der gemäß Artikel 48b erforderliche Ertragsteuerinformationsbericht enthält Angaben über sämtliche Tätigkeiten des unverbundenen Unternehmens oder des obersten Mutterunternehmens, darunter auch über die Tätigkeiten aller in den konsolidierten Abschluss für das betreffende Geschäftsjahr einbezogenen verbundenen Unternehmen.

(2)   Die in Absatz 1 genannten Angaben enthalten Folgendes:

a)

den Namen des obersten Mutterunternehmens oder des unverbundenen Unternehmens, das betreffende Geschäftsjahr, die in dem Bericht verwendete Währung sowie gegebenenfalls eine Liste aller Tochterunternehmen, die in den konsolidierten Abschluss des obersten Mutterunternehmens für das betreffende Geschäftsjahr einbezogen und in der Union oder in Steuerhoheitsgebieten niedergelassen sind, die in den Anhängen I und II der Schlussfolgerungen des Rates zur überarbeiteten EU-Liste nicht kooperativer Länder und Gebiete für Steuerzwecke aufgeführt sind;

b)

eine kurze Beschreibung der Art ihrer Tätigkeiten;

c)

die Zahl der Beschäftigten in Vollzeitäquivalenten;

d)

Erträge, zu denen Folgendes zählt:

i)

die Summe der Nettoumsatzerlöse, der sonstigen betrieblichen Erträge, der Erträge aus Beteiligungen mit Ausnahme der von verbundenen Unternehmen erhaltenen Dividenden, der Erträge aus sonstigen Wertpapieren und Forderungen des Anlagevermögens, der sonstigen Zinsen und ähnlichen Erträge, die in den Anhängen V und VI dieser Richtlinie aufgeführt sind, oder

ii)

die Erträge gemäß der Definition durch die Rechnungslegungsgrundsätze, auf deren Grundlage die Jahresabschlüsse aufgestellt werden; hiervon ausgenommen sind Wertberichtigungen und von verbundenen Unternehmen erhaltene Dividenden;

e)

den Betrag des Gewinns oder Verlusts vor Ertragsteuern;

f)

den Betrag der noch zu zahlenden Ertragsteuer für das betreffende Geschäftsjahr, der auf Grundlage der laufenden Steueraufwendungen auf zu versteuernde Gewinne oder Verluste im betreffenden Geschäftsjahr von Unternehmen und Zweigniederlassungen im jeweiligen Steuerhoheitsgebiet berechnet wird;

g)

den Betrag der gezahlten Ertragsteuer auf Kassenbasis, der auf Grundlage des Betrags der im betreffenden Geschäftsjahr von Unternehmen und Zweigniederlassungen im jeweiligen Steuerhoheitsgebiet entrichteten Ertragsteuern berechnet wird; und

h)

den Betrag der einbehaltenen Gewinne am Ende des betreffenden Geschäftsjahres.

Für die Zwecke von Buchstabe d umfassen die Erträge Transaktionen mit nahestehenden Unternehmen und Personen.

Für die Zwecke von Buchstabe f beziehen sich die laufenden Steueraufwendungen nur auf die Tätigkeiten eines Unternehmens im betreffenden Geschäftsjahr und beinhalten keine latenten Steuern oder Rückstellungen für ungewisse Steuerverbindlichkeiten.

Für die Zwecke von Buchstabe g umfassen bereits gezahlte Steuern Quellensteuern, die von anderen Unternehmen in Bezug auf Zahlungen an Unternehmen und Zweigniederlassungen innerhalb einer Gruppe entrichtet wurden.

Für die Zwecke von Buchstabe h bezeichnen die einbehaltenen Gewinne die Summe der Gewinne vergangener Geschäftsjahre und des betreffenden Geschäftsjahrs, für die noch keine Gewinnausschüttung beschlossen wurde. In Bezug auf Zweigniederlassungen sind die einbehaltenen Gewinne diejenigen des Unternehmens, welches die Zweigniederlassung errichtet hat.

(3)   Die Mitgliedstaaten gestatten, dass die in Absatz 2 des vorliegenden Artikels genannten Angaben auf Grundlage der in Anhang III Abschnitt III Teile B und C der Richtlinie 2011/16/EU des Rates (*2) genannten Berichterstattungsvorgaben gemacht werden.

(4)   Die in Absatz 2 und 3 des vorliegenden Artikels genannten Angaben werden unter Verwendung eines gemeinsamen Musters und maschinenlesbarer elektronischer Formate gemacht. Die Kommission legt das genannte gemeinsame Muster und die genannten elektronischen Formate im Wege von Durchführungsrechtsakten fest. Diese Durchführungsrechtsakte werden gemäß dem in Artikel 50 Absatz 2 genannten Prüfverfahren erlassen.

(5)   In dem Ertragsteuerinformationsbericht sind die in Absatz 2 oder 3 genannten Angaben für jeden Mitgliedstaat getrennt auszuweisen. Umfasst ein Mitgliedstaat mehrere Steuerhoheitsgebiete, werden die Angaben auf der Ebene des Mitgliedstaats zusammengeführt.

Der Ertragsteuerinformationsbericht weist die in Absatz 2 oder 3 dieses Artikels genannten Angaben auch getrennt für jedes Steuerhoheitsgebiet aus, das am 1. März des Geschäftsjahres, für das der Bericht erstellt werden muss, in Anhang I der Schlussfolgerungen des Rates zur überarbeiteten EU-Liste nicht kooperativer Länder und Gebiete für Steuerzwecke aufgeführt ist, und stellt diese Angaben für jedes Steuerhoheitsgebiet getrennt zur Verfügung, das am 1. März des Geschäftsjahres, für das der Bericht erstellt werden muss, und am 1. März des vorangehenden Geschäftsjahres in Anhang II der Schlussfolgerungen des Rates zur überarbeiteten EU-Liste nicht kooperativer Länder und Gebiete für Steuerzwecke aufgeführt war.

Der Ertragsteuerinformationsbericht weist die in Absatz 2 oder 3 genannten Angaben auch für andere Steuerhoheitsgebiete auf aggregierter Basis aus.

Die Zuordnung der Angaben zu den jeweiligen einzelnen Steuerhoheitsgebieten erfolgt auf der Grundlage einer Niederlassung, des Bestehens einer festen Geschäftseinrichtung oder einer dauerhaften Geschäftstätigkeit, die im betreffenden Steuerhoheitsgebiet aufgrund der Tätigkeiten der Gruppe oder des unverbundenen Unternehmens der Ertragsteuer unterliegen kann.

Können die Tätigkeiten mehrerer verbundener Unternehmen in einem einzelnen Steuerhoheitsgebiet der Ertragsteuer unterliegen, entsprechen die diesem Steuerhoheitsgebiet zugeordneten Angaben der Summe der Angaben über die Tätigkeiten jedes einzelnen verbundenen Unternehmens und deren Zweigniederlassungen im betreffenden Steuerhoheitsgebiet.

Angaben über eine bestimmte Tätigkeit werden nicht gleichzeitig mehr als einem Steuerhoheitsgebiet zugeordnet.

(6)   Die Mitgliedstaaten können gestatten, dass eine oder mehrere der spezifischen Angaben, die sonst gemäß den Absätzen 2 oder 3 zu machen sind, in den Bericht zeitweise nicht aufgenommen werden, wenn ihre Offenlegung der Marktstellung der Unternehmen, auf die der Bericht sich bezieht, einen erheblichen Nachteil zufügen würde. Jegliche Nichtaufnahme solcher Angaben ist in dem Bericht zusammen mit einer gebührenden Begründung der Nichtaufnahme klar und deutlich anzugeben.

Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass alle Angaben, die gemäß Unterabsatz 1 nicht aufgenommen wurden, spätestens fünf Jahre nach der ursprünglichen Nichtaufnahme in einem späteren Ertragsteuerinformationsbericht offengelegt werden.

Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass Angaben über Steuerhoheitsgebiete, die in den Anhängen I und II der Schlussfolgerungen des Rates zur überarbeiteten EU-Liste nicht kooperativer Länder und Gebiete für Steuerzwecke gemäß Absatz 5 des vorliegenden Artikels aufgeführt sind, nie ausgespart werden dürfen.

(7)   Der Ertragsteuerinformationsbericht kann, gegebenenfalls auf Gruppenebene, eine Gesamtschilderung enthalten, in der etwaige wesentliche Diskrepanzen zwischen den gemäß Absatz 2 Buchstaben f und g angegebenen Beträgen gegebenenfalls unter Berücksichtigung der entsprechenden Beträge für vorangehende Geschäftsjahre erläutert werden.

(8)   Die in dem Ertragsteuerinformationsbericht verwendete Währung entspricht der Währung, in der der konsolidierte Abschluss des obersten Mutterunternehmens oder der Jahresabschluss des unverbundenen Unternehmens aufgestellt werden. Die Mitgliedstaaten verlangen nicht, dass der Bericht in einer anderen als der im Abschluss verwendeten Währung offengelegt wird.

In dem in Artikel 48b Absatz 4 Unterabsatz 2 genannten Fall entspricht die in dem Ertragsteuerinformationsbericht verwendete Währung jedoch der Währung, in der das Tochterunternehmen seine Jahresabschlüsse offenlegt.

(9)   Mitgliedstaaten, die nicht den Euro eingeführt haben, können den Schwellenwert von 750 000 000 EUR in ihre Landeswährung umrechnen. Bei dieser Umrechnung wenden diese Mitgliedstaaten den am 21. Dezember 2021 im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlichten Wechselkurs an. Diese Mitgliedstaaten können die Schwellenwerte um bis zu 5 % auf einen runden Betrag in der Landeswährung auf- oder abrunden.

Die in Artikel 48b Absatz 4 und 5 genannten Schwellenwerte werden zum Wechselkurs vom 21. Dezember 2021 in die Landeswährung aller maßgeblichen Drittländer umgerechnet und auf das nächste Tausend gerundet.

(10)   In dem Ertragsteuerinformationsbericht ist anzugeben, ob er gemäß Absatz 2 oder 3 des vorliegenden Artikels erstellt wurde.

Artikel 48d

Offenlegung und Zugänglichkeit

(1)   Der Ertragsteuerinformationsbericht und die Erklärung nach Artikel 48b der vorliegenden Richtlinie werden binnen 12 Monaten nach dem Bilanzstichtag des Geschäftsjahres, für das der Bericht erstellt wird, gemäß den mit den Artikeln 14 bis 28 der Richtlinie (EU) 2017/1132 des Europäischen Parlaments und des Rates (*3) und gegebenenfalls mit Artikel 36 der Richtlinie (EU) 2017/1132 in Einklang stehenden Rechtsvorschriften eines jeden Mitgliedstaats offengelegt.

(2)   Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass der gemäß Absatz 1 offenzulegende Ertragsteuerinformationsbericht und die gemäß Absatz 1 offenzulegende Erklärung der Öffentlichkeit in mindestens einer der Amtssprachen der Union spätestens 12 Monate nach dem Bilanzstichtag des Geschäftsjahres, für das der Bericht erstellt wird, kostenlos zugänglich gemacht wird, und zwar auf der Website

a)

des Unternehmens, sofern Artikel 48b Absatz 1 gilt,

b)

des Tochterunternehmens oder eines verbundenen Unternehmens, sofern Artikel 48b Absatz 4 gilt, oder

c)

der Zweigniederlassung oder des Unternehmens, das die Zweigniederlassung errichtet hat, oder eines verbundenen Unternehmens, sofern Artikel 48b Absatz 5 gilt.

(3)   Die Mitgliedstaaten können Unternehmen von der Anwendung der in Absatz 2 genannten Vorschriften befreien, wenn der gemäß Absatz 1 des vorliegenden Artikels offenzulegende Ertragsteuerinformationsbericht der Öffentlichkeit in einem elektronischen Berichtsformat, das maschinenlesbar ist, gleichzeitig auf der Website des Registers nach Artikel 16 der Richtlinie (EU) 2017/1132 zugänglich gemacht wird, und dies für Dritte mit Sitz in der Union kostenlos ist. Die Website der Unternehmen und Zweigniederlassungen nach Absatz 2 des vorliegenden Artikels muss Informationen über diese Befreiung und einen Verweis auf die Website des betreffenden Registers enthalten.

(4)   Der in Artikel 48b Absatz 1, 4, 5, 6 und 7 genannte Bericht und gegebenenfalls die Erklärung, auf die in den Absätzen 4 und 5 des genannten Artikels Bezug genommen wird, bleiben mindestens fünf Jahre in Folge auf der betreffenden Website zugänglich.

Artikel 48e

Verantwortlichkeit für die Erstellung, Offenlegung und Zugänglichmachung des Ertragsteuerinformationsberichts

(1)   Die Mitgliedstaaten bestimmen, dass die Mitglieder der Verwaltungs-, Leitungs- und Aufsichtsorgane der obersten Mutterunternehmen oder unverbundenen Unternehmen nach Artikel 48b Absatz 1 im Rahmen der ihnen durch die nationalen Rechtsvorschriften übertragenen Zuständigkeiten die gemeinsame Verantwortung dafür tragen, sicherzustellen, dass der Ertragsteuerinformationsbericht gemäß den Artikeln 48b, 48c und 48d erstellt, offenlegt und zugänglich gemacht wird.

(2)   Die Mitgliedstaaten bestimmen, dass die Mitglieder der Verwaltungs-, Leitungs- und Aufsichtsorgane der in Artikel 48b Absatz 4 der vorliegenden Richtlinie genannten Tochterunternehmen und die nach Artikel 41 der Richtlinie (EU) 2017/1132 bestimmte Person bzw. bestimmten Personen, die die Formalitäten der Offenlegung für die in Artikel 48b Absatz 5 der vorliegenden Richtlinie genannten Zweigniederlassungen erfüllen, im Rahmen der ihnen durch die nationalen Rechtsvorschriften übertragenen Zuständigkeiten die gemeinsame Verantwortung dafür tragen, nach ihrem besten Wissen und Vermögen sicherzustellen, dass der Ertragsteuerinformationsbericht wie jeweils einschlägig in einer mit den Artikeln 48b und 48c übereinstimmenden Weise oder gemäß den genannten Artikeln erstellt und gemäß Artikel 48d offengelegt und zugänglich gemacht wird.

Artikel 48f

Erklärung des Abschlussprüfers

Die Mitgliedstaaten verlangen, dass in Fällen, in denen der Abschluss eines dem Recht eines Mitgliedstaats unterliegenden Unternehmens durch einen oder mehrere Abschlussprüfer oder durch eine oder mehrere Prüfungsgesellschaften geprüft werden muss, in dem Bestätigungsvermerk angegeben ist, ob für das Geschäftsjahr, das dem Geschäftsjahr vorausging, für das die der Prüfung unterzogenen Abschlüsse aufgestellt wurden, das Unternehmen gemäß Artikel 48b verpflichtet war, einen Ertragsteuerinformationsbericht offenzulegen, und, falls dies zutrifft, ob der genannte Bericht gemäß Artikel 48d offengelegt wurde.

Artikel 48g

Beginn der Ertragsteuerberichterstattung

Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass die Rechts- und Verwaltungsvorschriften zur Umsetzung der Artikel 48a bis 48f spätestens ab Beginn des ersten am oder nach dem 22. Juni 2024 beginnenden Geschäftsjahres gelten.

Artikel 48h

Überprüfungsklausel

Bis zum 22. Juni 2027 legt die Kommission einen Bericht über die Einhaltung und die Auswirkungen der in den Artikeln 48a bis 48f festgelegten Berichtspflichten vor, wobei sie unter Berücksichtigung der Lage auf der Ebene der OECD, der Notwendigkeit, das Bestehen eines ausreichenden Maßes an Transparenz sicherzustellen, und der Notwendigkeit, wettbewerbskonforme Rahmenbedingungen für Unternehmen und private Investitionen zu erhalten und zu gewährleisten, insbesondere überprüft und bewertet, ob es zweckmäßig wäre, die Verpflichtung zur Berichterstattung über Ertragsteuerinformationen gemäß Artikel 48b auf große Unternehmen und große Gruppen im Sinne von Artikel 3 Absatz 4 und 7 auszudehnen und den Inhalt des Ertragsteuerinformationsberichts gemäß Artikel 48c um zusätzliche Elemente zu erweitern. In diesem Bericht bewertet die Kommission auch die Auswirkung eines Ausweises der Steuerinformationen auf aggregierter Basis für Drittlandsteuerhoheitsgebiete gemäß Artikel 48c Absatz 5 und der zeitweisen Nichtaufnahme von Angaben gemäß Artikel 48c Absatz 6 auf die Wirksamkeit dieser Richtlinie.

Die Kommission legt den Bericht, gegebenenfalls zusammen mit einem Gesetzgebungsvorschlag, dem Europäischen Parlament und dem Rat vor.

(*1)  Richtlinie 2013/36/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 über den Zugang zur Tätigkeit von Kreditinstituten und die Beaufsichtigung von Kreditinstituten, zur Änderung der Richtlinie 2002/87/EG und zur Aufhebung der Richtlinien 2006/48/EG und 2006/49/EG (ABl. L 176 vom 27.6.2013, S. 338)."

(*2)  Richtlinie 2011/16/EU des Rates vom 15. Februar 2011 über die Zusammenarbeit der Verwaltungsbehörden im Bereich der Besteuerung und zur Aufhebung der Richtlinie 77/799/EWG (ABl. L 64 vom 11.3.2011, S. 1)."

(*3)  Richtlinie (EU) 2017/1132 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 14. Juni 2017 über bestimmte Aspekte des Gesellschaftsrechts (ABl. L 169 vom 30.6.2017, S. 46).“"

3.

In Artikel 49 wird folgender Absatz eingefügt:

„(3a)   Vor dem Erlass eines delegierten Rechtsakts konsultiert die Kommission die von den einzelnen Mitgliedstaaten benannten Sachverständigen im Einklang mit den in der Interinstitutionellen Vereinbarung vom 13. April 2016 über bessere Rechtsetzung (*4) enthaltenen Grundsätzen.

(*4)  ABl. L 123 vom 12.5.2016, S. 1.“"

Artikel 2

Umsetzung

(1)   Die Mitgliedstaaten setzen die Rechts- und Verwaltungsvorschriften in Kraft, die erforderlich sind, um dieser Richtlinie bis zum 22. Juni 2023 nachzukommen. Sie teilen der Kommission unverzüglich den Wortlaut dieser Vorschriften mit.

Bei Erlass dieser Vorschriften nehmen die Mitgliedstaaten in den Vorschriften selbst oder durch einen Hinweis bei der amtlichen Veröffentlichung auf diese Richtlinie Bezug. Die Mitgliedstaaten regeln die Einzelheiten der Bezugnahme.

(2)   Die Mitgliedstaaten teilen der Kommission den Wortlaut der wichtigsten nationalen Rechtsvorschriften mit, die sie auf dem unter diese Richtlinie fallenden Gebiet erlassen.

Artikel 3

Inkrafttreten

Diese Richtlinie tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Artikel 4

Adressaten

Diese Richtlinie ist an die Mitgliedstaaten gerichtet.

Geschehen zu Straßburg am 24. November 2021.

Im Namen des Europäischen Parlaments

Der Präsident

D. M. SASSOLI

Im Namen des Rates

Der Präsident

A. LOGAR


(1)  ABl. C 487 vom 28.12.2016, S. 62.

(2)  Standpunkt des Europäischen Parlaments vom 27. März 2019 (ABl. C 108 vom 26.3.2021, S. 623) und Standpunkt des Rates in erster Lesung vom 28. September 2021 (noch nicht im Amtsblatt veröffentlicht). Standpunkt des Europäischen Parlaments vom 11. November 2021 (noch nicht im Amtsblatt veröffentlicht).

(3)  ABl. C 108 vom 26.3.2021, S. 8.

(4)  Richtlinie 2013/34/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 über den Jahresabschluss, den konsolidierten Abschluss und damit verbundene Berichte von Unternehmen bestimmter Rechtsformen und zur Änderung der Richtlinie 2006/43/EG des Europäischen Parlaments und des Rates und zur Aufhebung der Richtlinien 78/660/EWG und 83/349/EWG des Rates (ABl. L 182 vom 29.6.2013, S. 19).

(5)  Richtlinie 2002/14/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. März 2002 zur Festlegung eines allgemeinen Rahmens für die Unterrichtung und Anhörung der Arbeitnehmer in der Europäischen Gemeinschaft (ABl. L 80 vom 23.3.2002, S. 29).

(6)  Richtlinie 2013/36/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 über den Zugang zur Tätigkeit von Kreditinstituten und die Beaufsichtigung von Kreditinstituten, zur Änderung der Richtlinie 2002/87/EG und zur Aufhebung der Richtlinien 2006/48/EG und 2006/49/EG (ABl. L 176 vom 27.6.2013, S. 338).

(7)  Richtlinie (EU) 2017/1132 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 14. Juni 2017 über bestimmte Aspekte des Gesellschaftsrechts (ABl. L 169 vom 30.6.2017, S. 46).

(8)  Richtlinie 86/635/EWG des Rates vom 8. Dezember 1986 über den Jahresabschluss und den konsolidierten Abschluss von Banken und anderen Finanzinstituten (ABl. L 372 vom 31.12.1986, S. 1).

(9)  Richtlinie 91/674/EWG des Rates vom 19. Dezember 1991 über den Jahresabschluss und den konsolidierten Abschluss von Versicherungsunternehmen (ABl. L 374 vom 31.12.1991, S. 7).

(10)  Verordnung (EU) Nr. 575/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 über Aufsichtsanforderungen an Kreditinstitute und zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 648/2012 (ABl. L 176 vom 27.6.2013, S. 1).

(11)  Richtlinie 2011/16/EU des Rates vom 15. Februar 2011 über die Zusammenarbeit der Verwaltungsbehörden im Bereich der Besteuerung und zur Aufhebung der Richtlinie 77/799/EWG (ABl. L 64 vom 11.3.2011, S. 1).

(12)  Verordnung (EU) Nr. 182/2011 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Februar 2011 zur Festlegung der allgemeinen Regeln und Grundsätze, nach denen die Mitgliedstaaten die Wahrnehmung der Durchführungsbefugnisse durch die Kommission kontrollieren (ABl. L 55 vom 28.2.2011, S. 13).

(13)  Siehe die Schlussfolgerungen des Rates zur überarbeiteten EU-Liste nicht kooperativer Länder und Gebiete für Steuerzwecke und die dazugehörigen Anhänge (ABl. C 413 I vom 12.10.2021, S. 1) sowie ihre späteren Aktualisierungen.

(14)  Urteil des Gerichtshofs vom 4. Dezember 1997, Verband deutscher Daihatsu-Händler, C-97/96, ECLI:EU:C:1997:581.


II Rechtsakte ohne Gesetzescharakter

INTERNATIONALE ÜBEREINKÜNFTE

1.12.2021   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 429/15


BESCHLUSS (EU) 2021/2102 DES RATES

vom 28. Juni 2021

über die Unterzeichnung — im Namen der Europäischen Union — und die vorläufige Anwendung des Abkommens über einen gemeinsamen Luftverkehrsraum zwischen der Europäischen Union und ihren Mitgliedstaaten einerseits und der Republik Armenien andererseits

DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union, insbesondere auf Artikel 100 Absatz 2 in Verbindung mit Artikel 218 Absätze 5 und 7,

auf Vorschlag der Europäischen Kommission,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Am 1. Dezember 2016 ermächtigte der Rat die Kommission zur Aufnahme von Verhandlungen mit der Republik Armenien über ein Abkommen über einen gemeinsamen Luftverkehrsraum. Die Verhandlungen wurden mit der Paraphierung des Abkommens über einen gemeinsamen Luftverkehrsraum zwischen der Europäischen Union und ihren Mitgliedstaaten einerseits und der Republik Armenien andererseits (im Folgenden „Abkommen“) am 24. November 2017 erfolgreich abgeschlossen.

(2)

Die Unterzeichnung des Abkommens im Namen der Union und seine vorläufige Anwendung berühren nicht die Verteilung der Zuständigkeiten zwischen der Union und ihren Mitgliedstaaten. Dieser Beschluss sollte nicht so ausgelegt werden, dass die Union von ihrer Möglichkeit Gebrauch macht, in den von dem Abkommen erfassten Bereichen, die in die geteilte Zuständigkeit fallen, ihre externe Zuständigkeit auszuüben, soweit sie diese Zuständigkeit noch nicht intern ausgeübt hat.

(3)

Das Abkommen sollte unterzeichnet und bis zum Abschluss der für sein Inkrafttreten erforderlichen Verfahren vorläufig angewendet werden.

(4)

Es ist angezeigt, das Verfahren festzulegen, das zu dem Standpunkt zu befolgen ist, der von der Union zu Beschlüssen des Gemeinsamen Ausschusses nach Artikel 27 Absatz 7 des Abkommens zur Aufnahme von Rechtsvorschriften der Union in Anhang II des Abkommens zu vertreten ist —

HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN:

Artikel 1

Die Unterzeichnung des Abkommens — im Namen der Union — über einen gemeinsamen Luftverkehrsraum zwischen der Europäischen Union und ihren Mitgliedstaaten einerseits und der Republik Armenien andererseits wird vorbehaltlich des Abschlusses des Abkommens (1) genehmigt.

Artikel 2

Der Präsident des Rates wird ermächtigt, die Person(en) zu benennen, die befugt ist (sind), das Abkommen im Namen der Union zu unterzeichnen.

Artikel 3

Bis zum Abschluss der für sein Inkrafttreten erforderlichen Verfahren wird das Abkommen gemäß Artikel 30 Absätze 4 und 5 des Abkommens von der Union vorläufig angewendet.

Artikel 4

Die Kommission wird ermächtigt, nach rechtzeitiger Konsultation des Rates oder — je nach Entscheidung des Rates — seiner Vorbereitungsgremien den Standpunkt festzulegen, der im Namen der Union zu Beschlüssen des Gemeinsamen Ausschusses nach Artikel 27 Absatz 7 des Abkommens zu der Überarbeitung des Anhangs II des Abkommens zu vertreten ist, soweit das die Aufnahme von Rechtsvorschriften der Union in diesen Anhang, gegebenenfalls mit technischen Anpassungen, betrifft.

Artikel 5

Dieser Beschluss tritt am Tag seiner Annahme in Kraft.

Geschehen zu Luxemburg am 28. Juni 2021.

Im Namen des Rates

Die Präsidentin

M. do C. ANTUNES


(1)  Siehe Seite 17 dieses Amtsblatts.


1.12.2021   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 429/17


ABKOMMEN ÜBER EINEN GEMEINSAMEN LUFTVERKEHRSRAUM

zwischen der Europäischen Union und ihren Mitgliedstaaten einerseits und der Republik Armenien andererseits

INHALT

Artikel 1: Ziel

Artikel 2: Begriffsbestimmungen

TITEL I: WIRTSCHAFTLICHE BESTIMMUNGEN

Artikel 3: Gewährung von Rechten

Artikel 4: Betriebsgenehmigung und technische Zulassung

Artikel 5: Verweigerung, Widerruf, Aussetzung oder Einschränkung von Betriebsgenehmigungen und technischen Zulassungen

Artikel 6: Investitionen in Luftfahrtunternehmen

Artikel 7: Einhaltung der Rechts- und Verwaltungsvorschriften

Artikel 8: Fairer Wettbewerb

Artikel 9: Kommerzielle Möglichkeiten

Artikel 10: Zölle und Steuern

Artikel 11: Nutzungsgebühren

Artikel 12: Flugpreise und Luftfrachtraten

Artikel 13: Statistiken

TITEL II: REGULIERUNGSZUSAMMENARBEIT

Artikel 14: Flugsicherheit

Artikel 15: Luftsicherheit

Artikel 16: Flugverkehrsmanagement

Artikel 17: Umweltschutz

Artikel 18: Haftung von Luftfahrtunternehmen

Artikel 19: Verbraucherschutz

Artikel 20: Computergesteuerte Buchungssysteme

Artikel 21: Soziale Aspekte

TITEL III: INSTITUTIONELLE UND SCHLUSSBESTIMMUNGEN

Artikel 22: Auslegung und Durchsetzung

Artikel 23: Gemeinsamer Ausschuss

Artikel 24: Streitbeilegung und Schiedsverfahren

Artikel 25: Schutzmaßnahmen

Artikel 26: Beziehung zu anderen Übereinkünften

Artikel 27: Änderungen

Artikel 28: Beendigung

Artikel 29: Registrierung

Artikel 30: Inkrafttreten und vorläufige Anwendung

Artikel 31: Verbindliche Fassung

ANHANG I: Übergangsbestimmungen

ANHANG II: Auf die Zivilluftfahrt anwendbare Vorschriften

DAS KÖNIGREICH BELGIEN,

DIE REPUBLIK BULGARIEN,

DIE TSCHECHISCHE REPUBLIK,

DAS KÖNIGREICH DÄNEMARK,

DIE BUNDESREPUBLIK DEUTSCHLAND,

DIE REPUBLIK ESTLAND,

IRLAND,

DIE HELLENISCHE REPUBLIK,

DAS KÖNIGREICH SPANIEN,

DIE FRANZÖSISCHE REPUBLIK,

DIE REPUBLIK KROATIEN,

DIE ITALIENISCHE REPUBLIK,

DIE REPUBLIK ZYPERN,

DIE REPUBLIK LETTLAND,

DIE REPUBLIK LITAUEN,

DAS GROSSHERZOGTUM LUXEMBURG,

UNGARN,

DIE REPUBLIK MALTA,

DAS KÖNIGREICH DER NIEDERLANDE,

DIE REPUBLIK ÖSTERREICH,

DIE REPUBLIK POLEN,

DIE PORTUGIESISCHE REPUBLIK,

RUMÄNIEN,

DIE REPUBLIK SLOWENIEN,

DIE SLOWAKISCHE REPUBLIK,

DIE REPUBLIK FINNLAND,

DAS KÖNIGREICH SCHWEDEN,

als Parteien des Vertrags über die Europäische Union und des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union (im Folgenden die „EU-Verträge“) und als Mitgliedstaaten der Europäischen Union (im Folgenden gemeinsam die „EU-Mitgliedstaaten“ bzw. einzeln der „EU-Mitgliedstaat“),

und die EUROPÄISCHE UNION,

einerseits

und die REPUBLIK ARMENIEN (im Folgenden „Armenien“)

andererseits,

im Folgenden zusammen die „Vertragsparteien“ —

Die EU-Mitgliedstaaten und Armenien sind, ebenso wie die Europäische Union, Unterzeichner des am 7. Dezember 1944 in Chicago zur Unterzeichnung aufgelegten Abkommens über die Internationale Zivilluftfahrt;

IN DER ERWÄGUNG, dass das Abkommen über Partnerschaft und Zusammenarbeit zwischen den Europäischen Gemeinschaften und ihren Mitgliedstaaten einerseits und der Republik Armenien andererseits am 22. April 1996 unterzeichnet wurde,

VON DEM WUNSCHE GELEITET, einen gemeinsamen Luftverkehrsraum zu schaffen mit dem zugrunde liegenden Ziel einer nicht diskriminierenden Öffnung des Zugangs zu den Luftverkehrsmärkten der Parteien bei gleichen Wettbewerbsbedingungen und Einhaltung derselben Vorschriften, auch in den Bereichen Flugsicherheit, Luftsicherheit, Flugverkehrsmanagement, Wettbewerb, soziale Aspekte und Umwelt,

VON DEM WUNSCHE GELEITET, die Luftverkehrsdienste zu verbessern und ein internationales Luftverkehrssystem ohne Diskriminierung auf der Grundlage eines offenen und fairen Wettbewerbs am Markt zwischen den Luftfahrtunternehmen zu fördern,

VON DEM WUNSCHE GELEITET, ihre Interessen im Bereich des Luftverkehrs zu verfolgen,

IN ANERKENNUNG der Bedeutung effizienter Luftverkehrsanbindungen für die Förderung des Handels, des Fremdenverkehrs, der Investitionstätigkeit und der wirtschaftlichen und sozialen Entwicklung,

IM EINVERNEHMEN, dass die Regeln für den gemeinsamen Luftverkehrsraum auf den in der Europäischen Union geltenden einschlägigen Rechtsvorschriften gründen sollten, wie sie in Anhang II dieses Abkommens niedergelegt sind,

IN ANERKENNUNG der Tatsache, dass eine vollständige Einhaltung der Regeln des gemeinsamen Luftverkehrsraums den Parteien ermöglicht, die Vorteile des gemeinsamen Luftverkehrsraums voll auszuschöpfen, einschließlich der Eröffnung Marktzugangs und der Maximierung der Vorteile für die Verbraucher, Branchen und Arbeitnehmer beider Parteien,

IN ANERKENNUNG der Tatsache, dass die Schaffung des gemeinsamen Luftverkehrsraums und die Durchführung der für ihn geltenden Vorschriften gegebenenfalls nicht ohne Übergangsregelungen erreicht werden kann, und dass eine angemessene Unterstützung in dieser Hinsicht wichtig ist,

VON DEM WUNSCHE GELEITET, im Luftverkehr ein Höchstmaß an Flug- und Luftsicherheit zu gewährleisten und unter Bekundung ihrer tiefen Besorgnis über Handlungen und Bedrohungen, die sich gegen die Sicherheit von Luftfahrzeugen richten und die Sicherheit von Personen oder Eigentum gefährden, den Betrieb von Luftfahrzeugen beeinträchtigen und das Vertrauen der Reisenden in die Sicherheit der Zivilluftfahrt untergraben,

ENTSCHLOSSEN, die potenziellen Vorteile der Regulierungszusammenarbeit und der Harmonisierung ihrer Rechts- und Verwaltungsvorschriften für die Zivilluftfahrt zu maximieren,

IN ANERKENNUNG der bedeutenden potenziellen Vorteile, die aus wettbewerbsorientierten Luftverkehrsdiensten und einer rentablen Luftverkehrsindustrie erwachsen können,

VON DEM WUNSCHE GELEITET, einen freien, fairen und verzerrungsfreien Wettbewerb zu fördern, und in Anerkennung der Tatsache, dass Subventionen den Wettbewerb beeinträchtigen und die grundlegenden Ziele dieses Abkommens infrage stellen können und dass ohne gleiche Bedingungen für die Luftfahrtunternehmen in einem freien, fairen und verzerrungsfreien Wettbewerb die potenziellen Vorteile möglicherweise nicht verwirklicht werden können,

IN DER ABSICHT, auf dem Rahmen bestehender Abkommen und Vereinbarungen zwischen den Parteien aufzubauen, um den Zugang zu den Märkten zu öffnen und größtmöglichen Nutzen für Verbraucher, Versender, Luftfahrtunternehmen und Flughäfen und ihre Beschäftigten, Gemeinschaften und sonstige indirekte Nutznießer zu erzielen,

UNTER BEKRÄFTIGUNG der Bedeutung des Umweltschutzes bei der Entwicklung und Umsetzung einer internationalen Luftverkehrspolitik,

UNTER BEKRÄFTIGUNG der Dringlichkeit von Maßnahmen zur Bekämpfung des Klimawandels und der Notwendigkeit der Fortsetzung der Zusammenarbeit zur Verringerung der Treibhausgasemissionen in der Luftfahrt entsprechend den multilateralen Vereinbarungen in diesem Bereich, insbesondere den einschlägigen Instrumenten der Internationalen Zivilluftfahrt-Organisation (im Folgenden „ICAO“) und dem Pariser Übereinkommen vom 12. Dezember 2015 im Kontext des Rahmenübereinkommens der Vereinten Nationen über Klimaänderungen,

UNTER BEKRÄFTIGUNG der Bedeutung des Verbraucherschutzes, einschließlich der diesbezüglichen Maßnahmen des Übereinkommens zur Vereinheitlichung bestimmter Vorschriften über die Beförderung im internationalen Luftverkehr, unterzeichnet am 28. Mai 1999 in Montreal, und der Gewährleistung eines angemessenen Verbraucherschutzniveaus bei Luftverkehrsdiensten, wobei der Kooperationsbedarf in diesem Bereich anerkannt wird,

UNTER ANERKENNUNG, dass durch bessere kommerzielle Möglichkeiten ihre beschäftigungsbezogenen Grundsätze nicht gefährdet werden sollen, und unter Bekräftigung der Bedeutung der sozialen Dimension der internationalen Luftfahrt sowie der Berücksichtigung der Folgen der Marktöffnung für den Arbeitsmarkt, die Beschäftigung und die Arbeitsbedingungen,

UNTER HINWEIS AUF die Bedeutung eines besseren Zugangs zu Kapital für die Luftverkehrsbranche für die weitere Entwicklung des Luftverkehrs,

IN ANERKENNUNG der potenziellen Vorteile, die sich aus der Möglichkeit des Beitritts von Drittländern zu diesem Abkommen ergeben könnten,

IN DEM BESTREBEN, ein Luftverkehrsabkommen in Ergänzung des Abkommens über die Internationale Zivilluftfahrt abzuschließen —

SIND WIE FOLGT ÜBEREINGEKOMMEN:

Artikel 1

Ziel

Ziel dieses Abkommens ist die Schaffung eines gemeinsamen Luftverkehrsraums der Parteien, der auf einer schrittweisen Marktöffnung, der Liberalisierung der Eigentumsverhältnisse von und der Kontrolle der Luftfahrtunternehmen, fairen und gleichen Wettbewerbsbedingungen, Nichtdiskriminierung und gemeinsamen Vorschriften, auch in den Bereichen Flugsicherheit, Luftsicherheit, Flugverkehrsmanagement, soziale Aspekte und Umwelt, beruht. Zu diesem Zweck werden in diesem Abkommen die Vorschriften festgelegt, die zwischen den Parteien Anwendung finden. Zu diesen Vorschriften gehören auch die Bestimmungen der in Anhang II aufgeführten Rechtsakte.

Artikel 2

Begriffsbestimmungen

Für die Zwecke dieses Abkommens bezeichnet, soweit nichts anderes bestimmt ist:

1.

„Abkommen“ das vorliegende Abkommen, seine Anhänge und Anlagen sowie alle Änderungen daran;

2.

„Luftverkehr“ die öffentlich angebotene entgeltliche Beförderung von Fluggästen, Gepäck, Fracht und Post mit Luftfahrzeugen, entweder getrennt oder zusammen, als Linien- oder Charterdienste;

3.

„Feststellung der Staatszugehörigkeit“ eine Feststellung, wonach ein Luftfahrtunternehmen, das die Durchführung von Luftverkehrsdiensten im Rahmen dieses Abkommens anbietet, die Anforderungen des Artikels 4 an Eigentum, effektive Kontrolle und Hauptgeschäftssitz erfüllt;

4.

„Feststellung der Eignung“ eine Feststellung, wonach ein Luftfahrtunternehmen, das die Durchführung von Luftverkehrsdiensten im Rahmen dieses Abkommens anbietet, über eine hierfür ausreichende Finanzfähigkeit und angemessene Managementerfahrung verfügt und zur Einhaltung der Rechts- und Verwaltungsvorschriften und Anforderungen, die für den Betrieb solcher Dienste gelten, bereit ist;

5.

„zuständige Behörde“ die Regierungsbehörde oder staatliche Stelle, die für die Verwaltungsfunktionen im Rahmen dieses Abkommens zuständig ist;

6.

„Abkommen“ das am 7. Dezember 1944 in Chicago zur Unterzeichnung aufgelegte Abkommen über die Internationale Zivilluftfahrt, einschließlich

a)

aller Änderungen, die gemäß Artikel 94 Buchstabe a des Abkommens in Kraft getreten sind und sowohl von Armenien als auch dem jeweils betroffenen Mitgliedstaat oder den jeweils betroffenen Mitgliedstaaten ratifiziert wurden, sowie

b)

aller Anhänge oder Änderungen daran, die gemäß Artikel 90 des Abkommens angenommen wurden, soweit diese zu einem bestimmten Zeitpunkt sowohl für Armenien als auch für den jeweils betroffenen EU-Mitgliedstaat oder die jeweils betroffenen EU-Mitgliedstaaten gelten;

7.

„Vollkosten“ die Kosten einer erbrachten Dienstleistung zuzüglich einer angemessenen Gebühr für Verwaltungsgemeinkosten;

8.

„internationaler Luftverkehr“ den Luftverkehr, der durch den Luftraum über dem Hoheitsgebiet von mehr als einem Staat führt;

9.

„Hauptgeschäftssitz“ die Hauptverwaltung oder der eingetragene Sitz eines Luftfahrtunternehmens im Hoheitsgebiet der Partei, in dem die wichtigsten Finanzfunktionen und die betriebliche Kontrolle über das Luftfahrtunternehmen, einschließlich der Leitungsaufgaben zur Aufrechterhaltung der Lufttüchtigkeit, ausgeübt werden;

10.

„Landung zu nichtgewerblichen Zwecken“ eine Landung für andere Zwecke als zum Aufnehmen oder Absetzen von Fluggästen, Gepäck, Fracht oder Post im Luftverkehr;

11.

„Flugpreise“ die für die Beförderung von Fluggästen im Flugverkehr (einschließlich aller anderen damit zusammenhängenden Beförderungsformen) an Luftfahrtunternehmen oder deren Bevollmächtigte oder an andere Flugscheinverkäufer zu zahlenden Preise, sowie alle Bedingungen, unter denen diese Preise gelten, einschließlich des Entgelts und der Bedingungen, die Agenturen und anderen Hilfsdiensten geboten werden;

12.

„Luftfrachtraten“ die für die Beförderung von Fracht im Flugverkehr (einschließlich aller anderen damit zusammenhängenden Beförderungsformen) zu zahlenden Preise, sowie die Bedingungen, unter denen diese Preise gelten, einschließlich des Entgelts und der Bedingungen, die Agenturen und anderen Hilfsdiensten geboten werden;

13.

„Hoheitsgebiet“ für Armenien das Hoheitsgebiet Armeniens und für die Europäische Union und ihre Mitgliedstaaten die Landgebiete, Binnengewässer und Hoheitsgewässer der Mitgliedstaaten, auf die die EU-Verträge zu den in den EU-Verträgen festgelegten Bedingungen Anwendung finden, sowie der Luftraum über diesem Gebiet;

14.

„Nutzergebühr“ die Gebühr, die den Luftfahrtunternehmen für die Bereitstellung von Einrichtungen oder Dienstleistungen an Flughäfen, im Flughafenbereich, im Bereich der Flugnavigation oder der Luftsicherheit, einschließlich damit zusammenhängender Dienste und Einrichtungen, auferlegt wird;

15.

„Selbstabfertigung“ den Umstand, dass sich ein Flughafennutzer unmittelbar selbst einen oder mehrere Abfertigungsdienste erbringt, ohne hierfür mit einem Dritten einen wie auch immer gearteten Vertrag über die Erbringung solcher Dienste zu schließen. Im Sinne dieser Definition gelten nicht als Dritte in ihrem Verhältnis zueinander Flughafennutzer,

a)

bei denen einer an dem anderen eine Mehrheitsbeteiligung hält oder

b)

bei denen dieselbe Körperschaft an jedem von ihnen eine Mehrheitsbeteiligung hält;

16.

„Recht der fünften Freiheit“ das Recht oder Vorrecht, das ein Staat („gewährender Staat“) den Luftfahrtunternehmen eines anderen Staates („Empfängerstaat“) gewährt, um internationale Luftverkehrsdienste zwischen dem Hoheitsgebiet des gewährenden Staates und dem Hoheitsgebiet eines Drittstaates durchzuführen, vorbehaltlich der Bedingung, dass solche Luftverkehrsdienste im Hoheitsgebiet des Empfängerstaates beginnen oder enden;

17.

„Drittland“ ein Land, das nicht ein EU-Mitgliedstaat oder Armenien ist.

TITEL I

WIRTSCHAFTLICHE BESTIMMUNGEN

Artikel 3

Gewährung von Rechten

(1)   Die in diesem Artikel festgelegten Rechte unterliegen den Übergangsbestimmungen in Anhang I dieses Abkommens.

Verkehrsrechte und Streckenführung

(2)   Die Parteien gewähren einander für die Durchführung des internationalen Luftverkehrs durch die Luftfahrtunternehmen der jeweils anderen Partei diskriminierungsfrei die folgenden Rechte:

a)

das Recht, ihr Hoheitsgebiet ohne Landung zu überfliegen,

b)

das Recht, in ihrem Hoheitsgebiet zu nichtgewerblichen Zwecken zu landen,

c)

das Recht, Linien- und Charterdienste im internationalen Luftverkehr zur Beförderung von Fluggästen und Fracht (entweder getrennt oder zusammen) zwischen Punkten (1) auf folgenden Strecken zu erbringen:

i)

für Luftfahrtunternehmen der Europäischen Union:

 

Punkte in der Europäischen Union — Zwischenlandepunkte in den Hoheitsgebieten der Partner der Europäischen Nachbarschaftspolitik (2), in Ländern, die Parteien des multilateralen Übereinkommens über die Schaffung eines gemeinsamen europäischen Luftverkehrsraums sind (3), oder in Mitgliedstaaten der Europäischen Freihandelszone (4) — Punkte in Armenien — außerhalb gelegene Punkte;

ii)

für Luftfahrtunternehmen Armeniens:

 

Punkte in Armenien — Zwischenlandepunkte in den Hoheitsgebieten der Partner der Europäischen Nachbarschaftspolitik, in Ländern, die Parteien des multilateralen Übereinkommens über die Schaffung eines gemeinsamen europäischen Luftverkehrsraums sind, oder in Mitgliedstaaten der Europäischen Freihandelszone — Punkte in der Europäischen Union;

d)

die in diesem Abkommen anderweitig festgelegten Rechte.

Betriebsflexibilitäten

(3)   Die Luftfahrtunternehmen beider Parteien können nach eigenem Ermessen bei einzelnen oder allen Flügen auf den in Absatz 2 genannten Strecken

a)

Flüge in einer oder in beiden Richtungen durchführen,

b)

verschiedene Flugnummern innerhalb eines Fluges kombinieren,

c)

entsprechend den Bestimmungen des Absatzes 2 Zwischenlandepunkte und außerhalb gelegene Punkte sowie Punkte in den Hoheitsgebieten der Parteien in beliebiger Kombination und Reihenfolge bedienen,

d)

auf Landungen an einem bestimmten Punkt oder bestimmten Punkten verzichten,

e)

an jedem beliebigen Punkt Verkehr von jedem ihrer Luftfahrzeuge auf ein anderes ihrer Luftfahrzeuge verlagern (Luftfahrzeugwechsel),

f)

Zwischenlandungen an beliebigen Punkten innerhalb oder außerhalb des Hoheitsgebietes der Parteien durchführen,

g)

Transitverkehr über das Hoheitsgebiet der jeweils anderen Partei durchführen,

h)

Verkehr ungeachtet seines Ursprungs in demselben Luftfahrzeug kombinieren sowie

i)

bei der gleichen Beförderung mehr als einen Punkt bedienen (Co-Terminalisation).

Die in diesem Absatz vorgesehenen Betriebsflexibilitäten können ohne eine direktionale oder geografische Begrenzung und ohne den Verlust eines sonstigen, nach diesem Abkommen zulässigen Rechts auf Beförderung genutzt werden, sofern

a)

die Dienste von Luftfahrtunternehmen Armeniens einen Punkt in Armenien bedienen;

b)

die Dienste von Luftfahrtunternehmen der Europäischen Union einen Punkt in der Europäischen Union bedienen.

(4)   Jede Partei lässt es zu, dass Luftfahrtunternehmen die Frequenz und Kapazität des von ihnen angebotenen internationalen Luftverkehrs auf Grund marktbezogener kommerzieller Überlegungen festlegen. In Übereinstimmung mit diesem Recht begrenzt keine Partei einseitig den Umfang des Verkehrs, die Frequenz oder Regelmäßigkeit des Dienstes, die Streckenführung, die Herkunftsorte oder die Bestimmungsorte des Verkehrs oder das bzw. die Muster der von Luftfahrtunternehmen der anderen Partei eingesetzten Luftfahrzeuge, abgesehen von Fällen, in denen es aus zollrechtlichen, technischen, betrieblichen, die Sicherheit des Flugverkehrsmanagements betreffenden, ökologischen oder gesundheitlichen Gründen erforderlich oder anderweitig in diesem Abkommen vorgesehen ist.

(5)   Die Luftfahrtunternehmen jeder Partei dürfen, auch im Rahmen von Code-Sharing-Vereinbarungen, jeden Punkt in einem Drittland bedienen, der nicht auf den festgelegten Strecken liegt, sofern sie keine Rechte der fünften Freiheit ausüben.

(6)   Aus diesem Abkommen kann nicht abgeleitet werden:

a)

für Luftfahrtunternehmen Armeniens das Recht, in einem EU-Mitgliedstaat Fluggäste, Gepäck, Fracht und/oder Post an Bord zu nehmen, die gegen Entgelt befördert werden und deren Ziel ein anderer Ort in demselben EU-Mitgliedstaat ist,

b)

für Luftfahrtunternehmen der Europäischen Union das Recht, in Armenien Fluggäste, Gepäck, Fracht und/oder Post an Bord zu nehmen, die gegen Entgelt befördert werden und deren Ziel ein anderer Ort in Armenien ist.

(7)   Bei der Ausübung ihrer Rechte und Pflichten aus diesem Abkommen enthalten sich die Parteien jeder Form von Diskriminierung gegenüber Luftfahrtunternehmen der anderen Partei, insbesondere aus Gründen der Staatszugehörigkeit.

(8)   Ungeachtet sonstiger Bestimmungen dieses Abkommens hat jede Partei das Recht, den Betrieb von internationalem Luftverkehr von einem, nach einem oder durch ein Drittland, mit dem diese Partei keine diplomatischen Beziehungen unterhält, zu verweigern.

Artikel 4

Betriebsgenehmigung und technische Zulassungen

(1)   Nach Eingang eines Antrags auf Erteilung einer Betriebsgenehmigung eines Luftfahrtunternehmens einer Partei gewährt die andere Partei die entsprechenden Betriebsgenehmigungen und technischen Zulassungen mit möglichst geringer verfahrensbedingter Verzögerung, sofern

a)

bei armenischen Luftfahrtunternehmen:

i)

das Luftfahrtunternehmen seinen Hauptgeschäftssitz in Armenien hat und über eine gültige Betriebsgenehmigung nach Maßgabe der Rechtsvorschriften Armeniens verfügt

ii)

Armenien nach der Ausstellung des Luftverkehrsbetreiberscheins eine wirksame Regulierungsaufsicht über das Luftfahrtunternehmen ausübt und aufrechterhält und die zuständige Behörde eindeutig angegeben ist und,

iii)

das Luftfahrtunternehmen direkt oder mehrheitlich im Eigentum Armeniens und/oder seiner Staatsangehörigen steht und der effektiven Kontrolle Armeniens und/oder seiner Staatsangehörigen unterliegt, es sei denn, dass nach Artikel 6 etwas anderes bestimmt ist;

b)

bei Luftfahrtunternehmen der Europäischen Union:

i)

das Luftfahrtunternehmen seinen Hauptgeschäftssitz im Hoheitsgebiet der Europäischen Union hat und über eine Betriebsgenehmigung gemäß dem Recht der Europäischen Union verfügt;

ii)

der für die Ausstellung des Luftverkehrsbetreiberscheins zuständige EU-Mitgliedstaat eine effektive Regulierungsaufsicht über das Luftfahrtunternehmen ausübt und aufrechterhält und die zuständige Behörde eindeutig angegeben ist, und

iii)

das Luftfahrtunternehmen direkt oder mehrheitlich im Eigentum eines oder mehrerer EU-Mitgliedstaaten oder Mitgliedstaaten der Europäischen Freihandelsassoziation oder ihrer Staatsangehörigen steht und deren effektiver Kontrolle unterliegt, es sei denn, dass nach Artikel 6 etwas anderes bestimmt ist;

c)

Artikel 14 und 15 eingehalten werden und

d)

das Luftfahrtunternehmen die Bedingungen der Rechts- und Verwaltungsvorschriften erfüllt, die von der den Antrag prüfenden Partei üblicherweise auf den Betrieb des internationalen Luftverkehrs angewendet werden.

(2)   Bei Erteilung von Betriebsgenehmigungen und technischen Zulassungen behandelt jede Partei alle Luftfahrtunternehmen der anderen Partei ohne Diskriminierung.

(3)   Nach Eingang eines Betriebsgenehmigungsantrags eines Luftfahrtunternehmens einer Partei erkennt die andere Partei Feststellungen der Eignung oder Staatszugehörigkeit, die von der ersten Partei für dieses Luftfahrtunternehmen getroffen wurden, an, als wären die Feststellungen von ihren eigenen zuständigen Behörden getroffen worden, und untersucht diese Angelegenheiten nicht weiter, außer wie in den Unterabsätzen 2 und 3 vorgesehen.

Falls die zuständigen Behörden der empfangenden Partei nach Empfang des Betriebsgenehmigungsantrags eines Luftfahrtunternehmens oder nach Erteilung einer entsprechenden Genehmigung spezifische Bedenken haben, dass entgegen der Feststellung der anderen Partei die Bedingungen des Absatzes 1 für die Erteilung entsprechender Betriebsgenehmigungen oder technischer Genehmigungen nicht erfüllt sind, informiert die empfangende Partei die andere Partei unverzüglich und gibt fundierte Begründungen für ihre Bedenken an. In diesem Fall kann jede Partei um Konsultationen, die Vertreter der zuständigen Behörden beider Parteien einschließen können, oder um zusätzliche einschlägige Informationen ersuchen; dem Konsultationsersuchen ist so bald wie möglich stattzugeben. Bleibt die Angelegenheit ungelöst, kann jede Partei den in Artikel 23 genannten Gemeinsamen Ausschuss (im Folgenden: „Gemeinsamer Ausschuss“) damit befassen.

Dieser Absatz gilt nicht für die Anerkennung von Feststellungen zu Flugsicherheitsbescheinigungen oder -genehmigungen, Luftsicherheitsvorkehrungen oder Versicherungsschutz.

Artikel 5

Verweigerung, Widerruf, Aussetzung oder Einschränkung von Betriebsgenehmigungen und technischen Zulassungen

(1)   Beide Parteien können Betriebsgenehmigungen oder technische Zulassungen verweigern, widerrufen, aussetzen, mit Auflagen versehen oder einschränken oder den Betrieb von Luftfahrtunternehmen der jeweils anderen Partei anderweitig ablehnen, aussetzen, mit Auflagen versehen oder beschränken, wenn

a)

bei armenischen Luftfahrtunternehmen:

i)

das Luftfahrtunternehmen seinen Hauptgeschäftssitz nicht in Armenien hat oder über keine gültige Betriebsgenehmigung gemäß den Rechtsvorschriften Armeniens verfügt oder

ii)

die effektive Regulierungsaufsicht über das Luftfahrtunternehmen von Armenien, wenn Armenien für die Ausstellung des Luftverkehrsbetreiberscheins zuständig ist, nicht ausgeübt bzw. nicht aufrechterhalten wird oder die zuständige Behörde nicht eindeutig angegeben ist oder,

iii)

das Luftfahrtunternehmen nicht direkt oder mehrheitlich im Eigentum Armeniens und/oder seiner Staatsangehörigen steht oder nicht deren effektiver Kontrolle unterliegt, es sei denn, dass nach Artikel 6 etwas anderes bestimmt ist;

b)

bei Luftfahrtunternehmen der Europäischen Union:

i)

das Luftfahrtunternehmen seinen Hauptgeschäftssitz nicht im Hoheitsgebiet der Europäischen Union hat oder nicht über eine Betriebsgenehmigung gemäß dem EU-Recht verfügt,

ii)

die effektive Regulierungsaufsicht über das Luftfahrtunternehmen von dem für die Ausstellung des Luftverkehrsbetreiberscheins zuständigen EU-Mitgliedstaat nicht ausgeübt oder aufrechterhalten wird oder die zuständige Behörde nicht eindeutig angegeben ist oder,

iii)

das Luftfahrtunternehmen nicht direkt oder mehrheitlich im Eigentum eines Mitgliedstaats oder von Mitgliedstaaten der Europäischen Union oder der Europäischen Freihandelsassoziation und/oder seiner Staatsangehörigen steht oder nicht deren effektiver Kontrolle unterliegt, es sei denn, dass nach Artikel 6 etwas anderes bestimmt ist;

c)

Artikel 8, 14 und 15 nicht eingehalten werden oder

d)

das Luftfahrtunternehmen die in Artikel 7 genannten Rechts- und Verwaltungsvorschriften und/oder die Rechts- und Verwaltungsvorschriften, die von der den Antrag prüfenden Partei üblicherweise auf den Betrieb des internationalen Luftverkehrs angewendet werden, nicht eingehalten hat.

(2)   Sofern nicht sofortige Maßnahmen unerlässlich sind, um die weitere Nichteinhaltung von Absatz 1 Buchstaben c oder d zu verhindern, werden die in diesem Artikel festgelegten Rechte erst nach Konsultation der anderen Partei ausgeübt.

(3)   Dieser Artikel berührt nicht die Rechte beider Parteien, Betriebsgenehmigungen oder technische Zulassungen von Luftfahrtunternehmen der anderen Partei gemäß den Artikeln 14 oder 15 zu verweigern, zu widerrufen, auszusetzen, mit Auflagen zu versehen oder einzuschränken.

Artikel 6

Investitionen in Luftfahrtunternehmen

(1)   Ungeachtet der Artikel 4 und 5 und nachdem der Gemeinsame Ausschuss gemäß Artikel 23 Absatz 8 festgestellt hat, dass die Parteien oder ihre Staatsangehörigen nach Maßgabe ihrer jeweiligen Rechtsvorschriften eine Mehrheitsbeteiligung an einem Luftfahrtunternehmen der jeweils anderen Partei erwerben oder eine effektive Kontrolle über dieses Luftfahrtunternehmen ausüben dürfen, können die Parteien entsprechend den Bestimmungen des Absatzes 2 gestatten, dass EU-Mitgliedstaaten oder deren Staatsangehörige eine Mehrheitsbeteiligung an einem Luftfahrtunternehmen Armeniens erwerben oder dieses effektiv kontrollieren oder dass Armenien oder seine Staatsangehörigen eine Mehrheitsbeteiligung an einem Luftfahrtunternehmen der Europäischen Union erwerben oder dieses effektiv kontrollieren.

(2)   Im Zusammenhang mit Absatz 1 sind Investitionen der Parteien oder ihrer Staatsangehörigen in Luftfahrtunternehmen nach vorherigem Beschluss des Gemeinsamen Ausschusses gemäß Artikel 23 Absatz 2 im Einzelfall zu genehmigen.

In dem Beschluss sind die Bedingungen anzugeben, die für die Erbringung der vereinbarten Dienste im Rahmen dieses Abkommens und für Dienste zwischen Drittstaaten und den Parteien gelten. Artikel 23 Absatz 11 gilt für den genannten Beschluss nicht.

Artikel 7

Einhaltung der Rechts- und Verwaltungsvorschriften

(1)   Bei Flügen in das, in dem und aus dem Hoheitsgebiet einer Partei sind die dort anwendbaren Rechts- und Verwaltungsvorschriften für den Einflug in ihr Hoheitsgebiet, den Betrieb in ihrem Hoheitsgebiet oder den Ausflug aus ihrem Hoheitsgebiet der im internationalen Luftverkehr eingesetzten Luftfahrzeuge von den Luftfahrtunternehmen der anderen Partei zu beachten.

(2)   Bei Flügen in das, in dem und aus dem Hoheitsgebiet einer Partei sind die für dieses Hoheitsgebiet geltenden Rechts- und Verwaltungsvorschriften für den Einflug in das, die Betätigung in dem oder den Ausflug aus dem Hoheitsgebiet von Fluggästen, Besatzungen, Gepäck, Fracht oder Post in Luftfahrzeugen (einschließlich Vorschriften über Einreise, Abfertigung, Einwanderung, Pässe, Zoll und Quarantäne oder bei Postsendungen der hierfür geltenden Vorschriften) von diesen Fluggästen und Besatzungen (bzw. den in ihrem Namen handelnden Personen) sowie bei Gepäck, Fracht und Post von den Luftfahrtunternehmen der anderen Partei einzuhalten.

(3)   Jede Partei gestattet den Luftfahrtunternehmen der anderen Partei, auf ihrem Hoheitsgebiet Maßnahmen zu treffen, um sicherzustellen, dass nur Personen, die im Besitz der erforderlichen Dokumente für die Einreise in oder die Durchreise durch das Hoheitsgebiet der anderen Partei sind, befördert werden.

Artikel 8

Fairer Wettbewerb

(1)   Die Parteien erkennen an, dass es ihr gemeinsames Ziel ist, ein von fairem Wettbewerb geprägtes Umfeld zu schaffen und dafür zu sorgen, dass die im Bereich von Luftverkehrsdiensten tätigen Unternehmen der beiden Parteien bei der Erbringung ihrer vereinbarten Luftverkehrsdienste auf den festgelegten Strecken unter fairen und gleichen Bedingungen im Wettbewerb zueinander stehen. Daher ergreifen die Parteien alle geeigneten Maßnahmen, um die uneingeschränkte Durchsetzung dieses Ziels zu gewährleisten.

(2)   Die Parteien bekräftigen, dass ein freier, fairer und unverfälschter Wettbewerb wichtig ist, um die Ziele dieses Abkommens zu erreichen, und stellen fest, dass ein umfassendes Wettbewerbsrecht und eine unabhängige Wettbewerbsbehörde sowie eine solide und wirksame Durchsetzung ihrer jeweiligen Wettbewerbsvorschriften für die effiziente Erbringung von Luftverkehrsdiensten von Bedeutung sind. Das jeweils geltende Wettbewerbsrecht der Parteien, das die unter diesen Artikel fallenden Fragen behandelt, findet auf die Tätigkeiten der Luftfahrtunternehmen auf dem Hoheitsgebiet der jeweiligen Partei Anwendung. Die Parteien teilen das Ziel der Kompatibilität und Konvergenz des Wettbewerbsrechts und seiner wirksamen Anwendung. Bei der wirksamen Anwendung des Wettbewerbsrechts werden sie je nach Bedarf und sofern relevant kooperieren, unter anderem indem sie es ihren Luftfahrtunternehmen oder Staatsangehörigen gestatten, entsprechend ihrem jeweiligen Recht und ihrer jeweiligen Rechtsprechung Informationen zu einer wettbewerbsrechtlichen Maßnahme der Wettbewerbsbehörden der anderen Partei weiterzugeben.

(3)   Keine Bestimmung dieses Abkommens beeinträchtigt, beschränkt oder gefährdet in irgendeiner Weise die Autorität und die Befugnisse der zuständigen Wettbewerbsbehörden und Gerichte der Parteien (und der Europäischen Kommission), und alle Angelegenheiten im Zusammenhang mit der Durchsetzung des Wettbewerbsrechts fallen weiterhin in die ausschließliche Zuständigkeit dieser Behörden und Gerichte. Jede von einer Partei auf der Grundlage dieses Artikels ergriffene Maßnahme lässt daher etwaige Maßnahmen der Behörden und Gerichte unberührt.

(4)   Jede auf der Grundlage dieses Artikels ergriffene Maßnahme unterliegt der ausschließlichen Zuständigkeit der Parteien und richtet sich ausschließlich an die andere Partei oder die Unternehmen, die Luftverkehrsdienste aus den bzw. in die Parteien erbringen. Solche Maßnahmen können nicht Gegenstand eines Streitbeilegungsverfahrens im Sinne des Artikels 24 sein.

(5)   Jede Partei vermeidet jede Form von Diskriminierung oder unlautere Praktiken, die die fairen und gleichen Chancen der im Bereich von Luftverkehrsdiensten tätigen Unternehmender anderen Partei im Wettbewerb um die Erbringung von Luftverkehrsdiensten beeinträchtigen würden.

(6)   Keine Partei gewährt oder erlaubt Subventionen oder öffentliche Unterstützung für ihre Luftfahrtunternehmen, sofern diese den fairen und gleichberechtigten Wettbewerb bei der Erbringung von Luftverkehrsdiensten für die Luftfahrtunternehmen der anderen Partei beträchtlich einschränken würden. Unter diese Subventionen oder Unterstützungsleistungen fallen insbesondere (jedoch nicht ausschließlich): die Quersubventionierung, der Ausgleich von Betriebsverlusten, die Bereitstellung von Kapital, Finanzhilfen, Bürgschaften, Darlehen und Sicherheiten zu Vorzugsbedingungen, der Insolvenzschutz, der Forderungsverzicht, der Verzicht auf eine normale Verzinsung der eingesetzten öffentlichen Mittel, Steuererleichterungen oder Steuerbefreiungen, der Ausgleich für von öffentlichen Stellen auferlegte finanzielle Belastungen sowie ein diskriminierender oder nicht auf gewerblichen Kriterien beruhender Zugang zu Anlagen und Diensten der Flugsicherung oder der Flughäfen, zu Treibstoff, zur Bodenabfertigung, zu Sicherheitsdiensten, zu computergesteuerten Buchungssystemen, zur Zuweisung von Zeitnischen (Slots) oder zu anderen Anlagen und Diensten, die zur Erbringung von Luftverkehrsdiensten erforderlich sind.

(7)   Gewährt eine Partei einem Luftfahrtunternehmen Subventionen oder sonstige Unterstützungsleistungen, so sorgt sie mit geeigneten Mitteln für Transparenz, indem sie zum Beispiel verlangt, dass das Luftfahrtunternehmen diese Subvention oder Unterstützung in seinen Büchern deutlich und getrennt ausweist.

(8)   Jede Partei legt auf Ersuchen der anderen Partei dieser innerhalb einer angemessenen Frist die Finanzberichte der unter die Gerichtsbarkeit der ersten Partei fallenden Rechtspersonen vor sowie alle sonstigen Informationen, die die andere Partei billigerweise verlangen kann, um die Einhaltung der Bestimmungen dieses Artikels zu gewährleisten. Dabei kann es sich um detaillierte Informationen zu Subventionen oder Unterstützungsleistungen handeln. Diese Informationen können der Anforderung einer vertraulichen Behandlung durch die Partei, die um den Zugang zu den Informationen ersucht, unterworfen werden.

(9)   Unbeschadet sonstiger Maßnahmen, die die zuständige Wettbewerbsbehörde oder das mit der Durchsetzung der in den Absätzen 5 und 6 genannten Vorschriften befasste Gericht ergreift,

a)

kann eine Partei, wenn sie zu der Erkenntnis gelangt, dass ein Luftfahrtunternehmen Opfer von Diskriminierung oder unlauteren Praktiken im Sinne der Absätze 5 und 6 ist und dass dieser Umstand nachgewiesen werden kann, ihre Beobachtungen der anderen Partei schriftlich mitteilen. Nachdem sie die andere Partei unterrichtet hat, kann sich eine Partei auch an die zuständigen, einschließlich nationalen, regionalen oder lokalen Behörden im Hoheitsgebiet der anderen Partei wenden, um die unter diesen Artikel fallende Angelegenheit zu erörtern. Zudem kann eine Partei die andere Partei zur Lösung des Problems um Konsultationen in dieser Angelegenheit ersuchen. Solche Konsultationen werden innerhalb von 30 Tagen nach Eingang des Ersuchens. In der Zwischenzeit tauschen die Parteien ausreichende Informationen aus, um die von einer Partei geäußerten Bedenken umfassend prüfen zu können;

b)

wenn die Parteien die Angelegenheit nicht im Wege der Konsultation binnen einer Frist von 30 Tagen ab Beginn der Konsultation regeln oder die Konsultation nicht innerhalb von 30 Tagen ab dem Zeitpunkt beginnt, zu dem das Ersuchen um eine Konsultation wegen eines mutmaßlichen Verstoßes gegen Absatz 5 oder gegen Absatz 6 eingegangen ist, hat die Partei, die um die Konsultation ersucht hat, das Recht, die Ausübung der mit diesem Abkommen gewährten Rechte durch die Luftfahrtunternehmen der anderen Partei auszusetzen, indem sie die Betriebsgenehmigung verweigert, zurückzieht oder aussetzt, oder indem sie die Ausübung dieser Rechte an von ihr für notwendig erachtete Bedingungen knüpft, oder indem sie Abgaben erhebt oder andere Maßnahmen ergreift. Jede auf der Grundlage dieses Absatzes ergriffene Maßnahme muss angemessen, verhältnismäßig und in ihrem Umfang und ihrer Dauer auf das unbedingt Notwendige beschränkt sein.

(10)   Jede Partei wendet gemäß Absatz 2 das Kartellrecht wirksam an und untersagt den Luftfahrtunternehmen,

a)

zusammen mit anderen Luftfahrtunternehmen Vereinbarungen zu schließen, Entscheidungen zu treffen oder Verhaltensweisen abzustimmen, die die Luftverkehrsdienste in das oder aus dem Hoheitsgebiet dieser Partei beeinflussen und das Ziel oder die Wirkung haben, den Wettbewerb zu verhindern, einzuschränken oder zu verfälschen. Dieses Verbot kann als nicht anwendbar erklärt werden, wenn diese Vereinbarungen, Entscheidungen oder Verhaltensweisen zu einer Verbesserung der Produktion oder des Vertriebs der Dienste beitragen oder den technischen oder wirtschaftlichen Fortschritt fördern, während die Verbraucher eine angemessene Beteiligung an den entstehenden Vorteilen erhalten, und dadurch i) den betreffenden Unternehmen keine Beschränkungen auferlegt werden, die für die Verwirklichung dieser Ziele nicht unerlässlich sind ii) den Luftfahrtunternehmen nicht die Möglichkeit gegeben wird, für einen erheblichen Teil der betreffenden Dienste die Konkurrenz auszuschalten, und

b)

eine beherrschende Stellung auszunutzen, um die Luftverkehrsdienste in das und aus dem Hoheitsgebiet dieser Partei zu beeinflussen.

(11)   Jede Partei überträgt die Durchsetzung des in Absatz 10 genannten Kartellrechts ausschließlich der in ihrem Land für das Wettbewerbsrecht zuständigen und unabhängigen Behörde oder dem dafür zuständigen Gericht.

(12)   Unbeschadet etwaiger von der zuständigen Wettbewerbsbehörde oder dem dafür zuständigen Gericht ergriffener Maßnahmen zur Durchsetzung der in Absatz 10 genannten Vorschriften kann eine Partei, die der Auffassung ist, dass ein Luftfahrtunternehmen nachweislich von einem mutmaßlichen Verstoß gegen Absatz 10 betroffen ist, ihre Feststellungen der anderen Partei schriftlich übermitteln. Nachdem sie die andere Partei unterrichtet hat, kann sich eine Partei auch an die zuständigen, einschließlich der nationalen, regionalen oder lokalen Behörden im Hoheitsgebiet der anderen Partei wenden, um die unter diesen Artikel fallende Angelegenheit zu erörtern. Zudem kann eine Partei die andere Partei zur Lösung des Problems um Konsultationen in dieser Angelegenheit ersuchen. Solche Konsultationen werden innerhalb von 30 Tagen nach Eingang des Ersuchens aufgenommen. In der Zwischenzeit tauschen die Parteien ausreichende Informationen aus, um die von einer Partei geäußerten Bedenken umfassend prüfen zu können.

(13)   Die Partei, die um die Konsultation ersucht hat, hat das Recht, die Ausübung der mit diesem Abkommen gewährten Rechte durch die Luftfahrtunternehmen der anderen Partei auszusetzen, indem sie die Betriebsgenehmigung verweigert, zurückzieht oder aussetzt, oder indem sie die Ausübung dieser Rechte an von ihr für notwendig erachtete Bedingungen knüpft, oder indem sie Abgaben erhebt oder andere Maßnahmen ergreift, wenn die Parteien die Angelegenheit nicht im Wege der Konsultation binnen 30 Tagen ab Beginn der Konsultation regeln oder die Konsultation nicht innerhalb von 30 Tagen ab dem Zeitpunkt beginnt, zu dem das Ersuchen um eine Konsultation wegen eines mutmaßlichen Verstoßes gegen Absatz 10 eingegangen ist, sofern die zuständige Wettbewerbsbehörde oder das zuständige Gericht einen Verstoß gegen das Kartellrecht festgestellt hat. Jede auf der Grundlage dieses Absatzes ergriffene Maßnahme muss angemessen, verhältnismäßig und in ihrem Umfang und ihrer Dauer auf das unbedingt Notwendige beschränkt sein.

Artikel 9

Kommerzielle Möglichkeiten

(1)   Vorbehaltlich der Übergangsbestimmungen des Anhangs I sorgen die Parteien dafür, dass ihre einschlägigen Rechts- und Verwaltungsvorschriften und Verfahren den Luftverkehrsvorschriften und -standards entsprechen, die in Anhang II Teil A aufgeführt sind.

(2)   Die Parteien teilen die Auffassung, dass Hindernisse für die kommerziellen Betreiber bei der Ausübung ihrer Geschäftstätigkeit den Nutzeffekten, die durch dieses Abkommen erzielt werden sollen, im Wege stehen würden. Die Parteien beseitigen daher auf effektive und auf Gegenseitigkeit beruhende Weise die Hindernisse für die Geschäftstätigkeit der kommerziellen Betreiber beider Parteien, wenn diese Hindernisse den kommerziellen Betrieb beeinträchtigen, möglicherweise zu Wettbewerbsverzerrungen führen oder die Entwicklung gleicher Wettbewerbsbedingungen behindern.

(3)   Die Luftfahrtunternehmen der Parteien benötigen keinen lokalen Sponsor.

(4)   Der Gemeinsame Ausschuss legt ein Kooperationsverfahren für den Bereich der Ausübung der Geschäftstätigkeit und die kommerziellen Möglichkeiten fest, überwacht die Fortschritte bei der effektiven Beseitigung von Hindernissen für die Ausübung der Geschäftstätigkeit kommerzieller Betreiber und überprüft regelmäßig die Entwicklungen, einschließlich Veränderungen im Legislativ- und Regulierungsbereich. Gemäß Artikel 23 kann eine Partei eine Sitzung des Gemeinsamen Ausschusses beantragen, um Fragen im Zusammenhang mit der Anwendung dieses Artikels zu klären.

(5)   Die Luftfahrtunternehmen beider Parteien haben das Recht, im Hoheitsgebiet der anderen Partei Niederlassungen und Einrichtungen zu errichten, wenn diese Niederlassungen und Einrichtungen für die Erbringung von Luftverkehrsdiensten sowie zur Verkaufsförderung und zum Verkauf von Luftverkehrsdiensten und damit zusammenhängenden Leistungen notwendig sind, einschließlich des Rechts auf Verkauf und Ausstellung von Flugscheinen oder Luftfrachtbriefen des eigenen oder eines anderen Luftfahrtunternehmens.

(6)   Die Luftfahrtunternehmen beider Parteien haben das Recht, nach Maßgabe der Rechts- und Verwaltungsvorschriften der jeweils anderen Partei über Einreise, Aufenthalt und Beschäftigung, ihr eigenes Führungs-, Verkaufs-, technisches, Betriebs- und sonstiges Fachpersonal, das zur Unterstützung bei der Erbringung von Luftverkehrsdiensten erforderlich ist, in das Hoheitsgebiet der anderen Partei zu bringen und dort zu unterhalten. Beide Parteien erleichtern und beschleunigen bei Bedarf die Genehmigung von Anträgen auf Arbeitserlaubnis für Mitarbeiter, die gemäß den Bestimmungen dieses Absatzes in den Niederlassungen beschäftigt werden, einschließlich solcher Mitarbeiter, die bestimmte zeitlich befristete Aufgaben wahrnehmen, deren Dauer 90 Tage nicht übersteigt, vorbehaltlich der geltenden einschlägigen Rechts- und Verwaltungsvorschriften.

(7)   Unbeschadet des Unterabsatzes 2 hat jedes Luftfahrtunternehmen für die Bodenabfertigung im Hoheitsgebiet der anderen Partei das Recht,

a)

seine eigene Bodenabfertigung durchzuführen („Selbstabfertigung“) oder

b)

für die gesamte oder einen Teil der Bodenabfertigung unter den im Wettbewerb stehenden Anbietern von Bodenabfertigungsdiensten, einschließlich anderer Luftfahrunternehmen, auszuwählen, soweit diese Anbieter aufgrund der Rechts- und Verwaltungsvorschriften der betreffenden Partei Zugang zum Markt haben und soweit sie auf dem Markt vertreten sind.

Die Rechte nach Unterabsatz 1 Buchstaben a und b unterliegen lediglich spezifischen Beschränkungen bei verfügbarem Raum oder verfügbaren Kapazitäten, die sich aus der Notwendigkeit ergeben, einen sicheren Flughafenbetrieb zu gewährleisten. Ist aufgrund solcher Beschränkungen eine Selbstabfertigung ausgeschlossen oder eingeschränkt und besteht zwischen den Anbietern von Bodenabfertigungsdiensten kein wirksamer Wettbewerb, so sorgt die betreffende Partei dafür, dass alle derartigen Dienste allen Luftfahrtunternehmen zu gleichen und angemessenen Bedingungen zur Verfügung stehen; die Preise für diese Dienste werden nach geeigneten, objektiven, transparenten und diskriminierungsfreien Kriterien festgelegt.

(8)   Jeder Anbieter von Bodenabfertigungsdiensten hat unabhängig davon, ob es sich um ein Luftfahrtunternehmen handelt oder nicht, das Recht, vorbehaltlich einer Genehmigung und entsprechend den geltenden Rechts- und Verwaltungsvorschriften, auf dem Hoheitsgebiet der anderen Partei für die auf demselben Flughafen tätigen Luftfahrtunternehmen Bodenabfertigungsdienste zu erbringen.

(9)   Jede Partei gewährleistet, dass ihre Vorschriften, Leitlinien und Verfahren für die Zuweisung von Zeitnischen an Flughäfen auf ihrem Hoheitsgebiet unabhängig, transparent, wirksam, diskriminierungsfrei und rasch angewandt werden.

(10)   Die Mitteilung von Betriebsplänen, Programmen und Flugplänen für Luftverkehrsdienste im Rahmen dieses Abkommens kann von einer Partei nur zu Informationszwecken und mit dem Ziel verlangt werden, sich zu vergewissern, dass die im Rahmen dieses Abkommens gewährten Rechte respektiert werden. Verlangt eine Partei eine solche Mitteilung, sorgt sie dafür, dass der Verwaltungsaufwand aufgrund der Mitteilungsanforderungen und -verfahren für die Vermittler und Luftfahrtunternehmen der anderen Partei möglichst gering bleibt.

(11)   Jedes Luftfahrtunternehmen einer Partei kann Luftverkehrsdienste und damit verbundene Leistungen im Hoheitsgebiet der anderen Partei unmittelbar oder — nach Ermessen des Unternehmens — durch seine Verkaufsagenten oder sonstige von dem Luftfahrtunternehmen ernannte Vermittler oder über das Internet oder jeden sonstigen verfügbaren Weg verkaufen. Jedes Unternehmen hat das Recht, solche Beförderungsdienste und damit verbundene Leistungen zu verkaufen, und jedermann steht es frei, solche Beförderungsdienste und damit verbundene Leistungen in der Währung des betreffenden Gebiets oder in frei konvertierbarer Währung zu kaufen.

(12)   Die Luftfahrtunternehmen jeder Partei können örtliche Ausgaben, einschließlich Ausgaben für den Erwerb von Treibstoff und Flughafenentgelte, im Hoheitsgebiet der anderen Partei in Landeswährung bezahlen. Den Luftfahrtunternehmen jeder Partei steht es ferner frei, derartige Ausgaben im Hoheitsgebiet der anderen Partei in frei konvertierbaren Währungen zum Marktkurs bezahlen.

(13)   Jedes Luftfahrtunternehmen hat das Recht, auf Verlangen örtliche Einnahmen in frei konvertierbare Währungen zu konvertieren und sie jederzeit in jeder Form aus dem Hoheitsgebiet der anderen Partei in das Land seiner Wahl zu überweisen. Die Konvertierung und die Überweisung werden dabei ohne Beschränkungen oder Besteuerung zu dem an dem Tag für Transaktionen und Überweisungen geltenden Marktkurs, an dem das Luftfahrtunternehmen den Erstantrag auf Überweisung stellt, unverzüglich gestattet; für Konvertierung und Überweisung werden keine anderen Gebühren erhoben als die normalerweise von den Banken für derartige Konvertierungen und Überweisungen erhobenen Gebühren.

(14)   Für die Durchführung oder das Anbieten der unter dieses Abkommen fallenden Dienste kann jedes Luftfahrtunternehmen einer Partei Marketing-Kooperationsvereinbarungen, z. B. Blocked-Space- oder Code-Sharing-Vereinbarungen, treffen mit

a)

einem oder mehreren Luftfahrtunternehmen der Parteien

b)

einem oder mehreren Luftfahrtunternehmen eines Drittlandes und

c)

Boden-Beförderungsunternehmen (des Land- oder Seeverkehrs) eines beliebigen Landes,

sofern i) das durchführende Luftfahrtunternehmen über die entsprechenden Verkehrsrechte verfügt, ii) die vermarktenden Luftfahrtunternehmen über die entsprechenden zugrunde liegenden Streckenrechte verfügen und iii) die Vereinbarungen die Anforderungen an Sicherheit und Wettbewerb erfüllen, die üblicherweise auf solche Vereinbarungen Anwendung finden.

(15)   Beim Verkauf von Personenbeförderungsdiensten im Rahmen von Kooperationsvereinbarungen ist der Käufer in der Verkaufsstelle, auf jeden Fall jedoch beim Check-in oder, wenn es sich um einen Anschlussflug ohne Check-in handelt, vor dem Einsteigen, darüber zu informieren, welcher Leistungsanbieter die einzelnen Abschnitte der Beförderung durchführt.

(16)   Bei Personenbeförderungsdiensten werden Bodenbeförderungsanbieter den Rechts- und Verwaltungsvorschriften für den Luftverkehr nicht einzig mit der Begründung unterworfen, dass diese Bodenbeförderung von einem Luftfahrtunternehmen unter seinem Namen angeboten wird.

17.   Ungeachtet sonstiger Bestimmungen dieses Abkommens dürfen Luftfahrtunternehmen und indirekte Anbieter von Luftfrachtdiensten der Parteien ohne Einschränkung in Verbindung mit dem internationalen Luftverkehr jedes Verkehrsmittel zur Beförderung von Fracht am nach oder von beliebigen Punkten in den Hoheitsgebieten der Parteien oder in Drittländern benutzen, einschließlich der Beförderung nach und von allen international anerkannten Flughäfen mit Zolleinrichtungen und gegebenenfalls einschließlich des Rechts, Fracht unter Zollverschluss unter Beachtung der geltenden Rechts- und Verwaltungsvorschriften zu befördern. Diese Fracht hat ungeachtet der Tatsache, ob sie am Boden oder in der Luft befördert wird, Zugang zur Abfertigung durch die Zollbehörden und zu Zolleinrichtungen am Flughafen. Die Luftfahrtunternehmen können wählen, ob sie die Bodenbeförderung selbst durchführen oder ob sie sie im Rahmen von Vereinbarungen mit anderen Bodenbeförderungsanbietern durchführen lassen, einschließlich der Beförderung am Boden durch andere Luftfahrtunternehmen und durch indirekte Anbieter von Luftfrachtverkehr. Derartige intermodalen Frachtdienste können zu einem einzigen durchgehenden Preis, der für die Beförderung in der Luft und am Boden gemeinsam gilt, angeboten werden, sofern die Versender über die Umstände einer solchen Beförderung nicht irregeführt werden.

18.   Die Luftfahrtunternehmen der Parteien haben das Recht, Franchise- und Markenvereinbarungen mit Gesellschaften, einschließlich der Luftfahrtunternehmen der Parteien oder aus Drittstaaten, zu schließen, vorausgesetzt, dass die Luftfahrtunternehmen über die entsprechenden Genehmigungen verfügen und die Anforderungen erfüllen, die nach den von den Parteien üblicherweise auf solche Vereinbarungen angewandten Rechts- und Verwaltungsvorschriften gelten, insbesondere Vorschriften zur Angabe des Luftfahrtunternehmens, das den Dienst durchführt.

19.   Die Luftfahrtunternehmen jeder Partei können für die Durchführung des internationalen Luftverkehrs Vereinbarungen über die Bereitstellung von Luftfahrzeugen mit oder ohne Besatzung abschließen mit

a)

einem oder mehreren Luftfahrtunternehmen der Parteien und

b)

einem oder mehreren Luftfahrtunternehmen eines Drittstaats,

sofern alle an derartigen Vereinbarungen Beteiligten über die entsprechenden Genehmigungen verfügen und die Anforderungen erfüllen, die nach den von den Parteien auf solche Vereinbarungen angewandten Rechts- und Verwaltungsvorschriften gelten. Keine der Parteien darf verlangen, dass das Luftfahrtunternehmen, welches das Luftfahrzeug bereitstellt, im Rahmen dieses Abkommens Verkehrsrechte für die Strecken besitzt, auf denen das Luftfahrzeug eingesetzt werden soll. Die Parteien können verlangen, dass diese Vereinbarungen von ihren zuständigen Behörden genehmigt werden. Verlangt eine Partei eine solche Genehmigung, sosorgt sie dafür, dass den Luftfahrtunternehmen im Rahmen der Genehmigungsverfahren ein möglichst geringer Verwaltungsaufwand entsteht.

Artikel 10

Zölle und Steuern

(1)   Bei Ankunft im Hoheitsgebiet einer Partei bleiben Luftfahrzeuge, die von den Luftfahrtunternehmen der anderen Partei im internationalen Luftverkehr eingesetzt werden, ihre üblichen Ausrüstungsgegenstände, Treibstoffe, Schmieröle, technische Verbrauchsgüter, ihr Bodengerät, Ersatzteile (einschließlich Motoren), Bordvorräte (darunter insbesondere Gegenstände wie Nahrungsmittel, Getränke und alkoholische Getränke, Tabak und sonstige Güter, die in begrenzten Mengen zum Verkauf an Fluggäste oder zum Verbrauch durch diese während des Fluges bestimmt sind) und andere ausschließlich zur Verwendung im Zusammenhang mit dem Betrieb oder der Versorgung ihrer im internationalen Luftverkehr eingesetzten Luftfahrzeuge bestimmte Gegenstände – sofern diese Ausrüstungsgegenstände und Vorräte an Bord des Luftfahrzeugs verbleiben – auf der Grundlage der Gegenseitigkeit frei von allen Einfuhrbeschränkungen, Vermögenssteuern und -abgaben, Zöllen, Verbrauchsteuern und ähnlichen Gebühren und Abgaben, die

a)

von den nationalen oder lokalen Behörden oder der Europäischen Union erhoben werden, und

b)

nicht auf die Kosten für geleistete Dienste abstellen.

(2)   Außerdem werden auf der Grundlage der Gegenseitigkeit von den in Absatz 1 genannten Steuern, Zöllen, Gebühren und Abgaben befreit (abgesehen von den Gebühren, die auf die Kosten für geleistete Dienste abstellen):

a)

Bordvorräte, die in das Hoheitsgebiet einer Partei eingeführt oder dort geliefert werden und innerhalb angemessener Grenzen zur Verwendung in abgehenden, im internationalen Luftverkehr eingesetzten Luftfahrzeugen eines Luftfahrtunternehmens der anderen Partei an Bord genommen werden, auch wenn diese Vorräte auf dem Teil des Fluges über jenem Hoheitsgebiet verbraucht werden sollen,

b)

Bodengerät und Ersatzteile (einschließlich Motoren), die in das Hoheitsgebiet einer Partei zur Versorgung, Wartung oder Reparatur eines im internationalen Luftverkehr eingesetzten Luftfahrzeugs eines Luftfahrtunternehmens der anderen Partei eingeführt werden,

c)

Treibstoff, Schmierstoffe und technische Verbrauchsgüter, die zur Verwendung in einem im internationalen Luftverkehr eingesetzten Luftfahrzeug eines Luftfahrtunternehmens der anderen Partei in das Hoheitsgebiet einer Partei eingeführt oder dort geliefert werden, auch wenn sie auf dem Teil des Fluges über jenem Hoheitsgebiet verbraucht werden sollen, und

d)

Druckerzeugnisse entsprechend den Zollvorschriften der jeweiligen Partei, die in das Hoheitsgebiet einer Partei eingeführt oder dort geliefert werden und zur Verwendung in abgehenden, im internationalen Luftverkehr eingesetzten Luftfahrzeugen eines Luftfahrtunternehmens der anderen Partei an Bord genommen werden, auch wenn diese Erzeugnisse auf dem Teil des Fluges über jenem Hoheitsgebiet verwendet werden sollen.

(3)   Dieses Abkommen hindert keine Partei daran, in diskriminierungsfreier Weise Steuern, Zölle, Gebühren oder sonstige Abgaben auf Treibstoffe zu erheben, die in ihrem Hoheitsgebiet für den Verbrauch durch ein Luftfahrzeug eines Luftfahrtunternehmens, das zwischen zwei Orten in ihrem Hoheitsgebiet eingesetzt wird, geliefert werden.

(4)   Die übliche Bordausrüstung sowie die in den Absätzen 1 und 2 genannten Materialien, Vorräte und Ersatzteile, die üblicherweise an Bord des Luftfahrzeugs eines Luftfahrtunternehmens einer Partei behalten werden, dürfen auf dem Hoheitsgebiet der anderen Partei nur mit vorheriger Genehmigung der Zollbehörden dieser Partei ausgeladen werden und können bis zu ihrer Wiederausfuhr oder bis anderweitig über sie verfügt wird gemäß den Zollbestimmungen der Aufsicht dieser Behörden unterstellt werden.

(5)   Die in diesem Artikel vorgesehenen Befreiungen werden auch gewährt, wenn die Luftfahrtunternehmen einer Partei mit einem anderen Luftfahrtunternehmen, dem von der anderen Partei ebenfalls derartige Befreiungen gewährt werden, einen Vertrag über die Ausleihe oder Überlassung der in den Absätzen 1 und 2 genannten Gegenstände im Hoheitsgebiet der anderen Partei geschlossen hat.

(6)   Dieses Abkommen hindert die Parteien nicht daran, Steuern, Zölle, Gebühren oder sonstige Abgaben auf Güter zu erheben, die auf einem Abschnitt eines Luftverkehrsdienstes zwischen zwei Punkten innerhalb ihres Hoheitsgebiets, an denen Ein- oder Aussteigen zulässig ist, zu anderen Zwecken als dem Verbrauch an Bord an Fluggäste verkauft werden.

(7)   Gepäck und Fracht in direktem Transit durch das Hoheitsgebiet einer Partei sind von Steuern, Zöllen, Gebühren und ähnlichen Abgaben befreit, die nicht die Kosten für geleistete Dienste abstellen.

(8)   Die in den Absätzen 1 und 2 genannten Ausrüstungsgegenstände und Vorräte können auf Verlangen der Überwachung oder Kontrolle der zuständigen Behörden unterstellt werden.

(9)   Die Bestimmungen dieses Abkommens berühren nicht den Bereich der Mehrwertsteuer (MwSt.).

(10)   Dieses Abkommen lässt die Bestimmungen der jeweiligen Abkommen zwischen EU-Mitgliedstaaten und Armenien zur Vermeidung der Doppelbesteuerung von Einkommen und Kapital unberührt.

Artikel 11

Nutzungsgebühren

(1)   Vorbehaltlich der Übergangsbestimmungen des Anhangs I sorgen die Parteien dafür, dass ihre einschlägigen Rechts- und Verwaltungsvorschriften und Verfahren den Luftverkehrsvorschriften und -standards entsprechen, die in Anhang II Teil A aufgeführt sind.

(2)   Jede Partei gewährleistet, dass die Nutzungsgebühren, die ihre für die Gebührenerhebung zuständigen Behörden oder Stellen von den Luftfahrtunternehmen der anderen Partei für die Nutzung von Flugnavigations- und Flugverkehrskontrolldiensten erheben können, kostenbezogen und nicht diskriminierend sind. In jedem Fall dürfen die Bedingungen für die Festlegung derartiger Gebühren für die Luftfahrtunternehmen der anderen Partei nicht ungünstiger sein als die günstigsten Bedingungen, die anderen Luftfahrtunternehmen gewährt werden.

(3)   Jede Partei gewährleistet, dass die Nutzungsgebühren, die ihre für die Gebührenerhebung zuständigen Behörden oder Stellen von den Luftfahrtunternehmen der anderen Partei für die Nutzung von Flughafeninfrastrukturen und -diensten, von Luftsicherheitseinrichtungen und -diensten und damit verbundenen Einrichtungen und Diensten erheben können — ausgenommen die Gebühren, die für die in Artikel 9 Absatz 7 genannten Dienste erhoben werden — nicht ungerechtfertigt diskriminierend, nicht diskriminierend aufgrund der Staatszugehörigkeit und gleichmäßig auf die Nutzerkategorien verteilt sind. Unbeschadet des Artikels 16 Absatz 1 bemessen sich diese Nutzungsgebühren nach den Vollkosten, die den für die Gebührenerhebung zuständigen Behörden oder Stellen durch die Bereitstellung angemessener Flughafen- und Luftsicherheitseinrichtungen und -dienste auf dem Flughafen oder an Flughäfen mit einem gemeinsamen Gebührensystem entstehen, gehen aber nicht darüber hinaus. Diese Nutzungsgebühren können eine angemessene Kapitalrendite nach Abschreibung enthalten. Einrichtungen und Dienste, für die diese Nutzungsgebühren erhoben werden, werden effizient und wirtschaftlich bereitgestellt. In jedem Fall dürfen die Bedingungen für die Erhebung dieser Nutzungsgebühren für die Luftfahrtunternehmen der anderen Partei nicht ungünstiger sein als die günstigsten Bedingungen, die anderen Luftfahrtunternehmen zum Zeitpunkt der Gebührenerhebung gewährt werden.

(4)   Jede Partei schreibt vor, dass zwischen den für die Gebührenerhebung zuständigen Behörden oder Stellen in ihrem Hoheitsgebiet und den Luftfahrtunternehmen, welche die Dienste und Einrichtungen benutzen, Konsultationen stattfinden und die Informationen ausgetauscht werden, die zu einer genauen Überprüfung der Angemessenheit der Nutzungsgebühren gemäß den Grundsätzen der Absätze 2 und 3 möglicherweise erforderlich sind. Jede Partei gewährleistet, dass die für die Gebührenerhebung zuständigen Behörden oder Stellen die Nutzer rechtzeitig über alle Vorschläge zur Änderung der Nutzungsgebühren unterrichten, um ihnen die Möglichkeit zur vorherigen Stellungnahme zu geben.

Artikel 12

Flugpreise und Luftfrachtraten

(1)   Jede Partei erlaubt den Luftfahrtunternehmen der Parteien die freie Preisbildung bei Flugpreisen und Luftfrachtraten auf der Grundlage eines freien und fairen Wettbewerbs.

(2)   Jede Partei kann verlangen, dass die Luftfahrtunternehmen beider Parteien in nicht diskriminierender Weise ihren zuständigen Behörden in vereinfachter Form und allein zu Informationszwecken die für Luftverkehrsdienste aus ihrem Hoheitsgebot angebotenen Flugpreise und Luftfrachtraten melden. Eine solche Meldung der Luftfahrtunternehmen wird frühestens zum Zeitpunkt des ersten Angebots eines Flugpreises oder einer Luftfrachtrate verlangt.

(3)   Die zuständigen Behörden können Diskussionen über Themen wie Anforderungen an und Verfahren der Meldung der Flugpreise und Luftfrachtraten sowie der Preise abhalten, die möglicherweise ungerechtfertigt, unangemessen, diskriminierend oder subventioniert sind.

Artikel 13

Statistiken

(1)   Die Parteien übermitteln einander auf nichtdiskriminierende Weise verfügbare Statistiken zu den im Rahmen dieses Abkommens durchgeführten Luftverkehrsdiensten, wie sie nach ihren Rechts- und Verwaltungsvorschriften vorgeschrieben sind und nach vernünftigem Ermessen verlangt werden können.

(2)   Die Parteien arbeiten unter anderem im Gemeinsamen Ausschusses zusammen, um den Austausch statistischer Informationen untereinander zum Zwecke der Beobachtung der Entwicklung der Luftverkehrsdienste im Rahmen dieses Abkommens zu erleichtern.

TITEL II

REGULIERUNGSZUSAMMENARBEIT

Artikel 14

Flugsicherheit

(1)   Vorbehaltlich der Übergangsbestimmungen des Anhangs I sorgen die Parteien dafür, dass ihre einschlägigen Rechts- und Verwaltungsvorschriften und Verfahren den Luftverkehrsvorschriften und -standards entsprechen, die in Anhang II Teil B aufgeführt sind.

(2)   Zur Gewährleistung der Durchführung dieses Artikels und der in Absatz 1 genannten Vorschriften und Normen durch die Parteien wird Armenien ab dem Tag des Inkrafttretens dieses Abkommens als Beobachter an der Arbeit der Europäischen Agentur für Flugsicherheit beteiligt.

Der Übergang Armeniens zur Einhaltung der Luftverkehrsvorschriften und -standards des Anhangs II Teil B unterliegt der fortlaufenden Überwachung und regelmäßigen Bewertungen, die von der Europäischen Union in Zusammenarbeit mit Armenien durchgeführt werden.

Sobald Armenien davon überzeugt ist, dass es die Luftverkehrsvorschriften und -standards des Anhangs II Teil B erfüllt, teilt es der Europäischen Union mit‚ dass eine Bewertung vorgenommen werden sollte.

Wenn Armenien den Luftverkehrsvorschriften und -standards des Anhangs II Teil B in vollem Umfang nachgekommen ist, legt der Gemeinsame Ausschuss den genauen Status und die genauen Bedingungen für die Beteiligung Armeniens an der Europäischen Agentur für Flugsicherheit und für seinen Beobachterstatus fest.

(3)   Die Parteien stellen sicher, dass Luftfahrzeuge, die bei einer Partei registriert sind, bei Verdacht auf Verstoß gegen nach dem Abkommen erlassene internationale Flugsicherheitsstandards bei der Landung auf Flughäfen der anderen Partei, die dem internationalen Luftverkehr offen stehen, Vorfeldinspektionen an Bord und außen am Luftfahrzeug durch die zuständigen Behörden dieser anderen Partei unterzogen werden, um sowohl die Gültigkeit der Luftfahrzeugdokumente und der Dokumente der Besatzung als auch den augenscheinlichen Zustand des Luftfahrzeugs und seiner Ausrüstung zu prüfen.

(4)   Die zuständigen Behörden einer Partei können jederzeit Konsultationen über die von der anderen Partei aufrechterhaltenen Sicherheitsstandards verlangen.

(5)   Die zuständigen Behörden einer Partei ergreifen unverzüglich alle angemessenen Maßnahmen, wenn sie feststellen, dass

a)

ein Luftfahrzeug, ein Erzeugnis oder der Betrieb eines Luftfahrzeugs möglicherweise die Mindeststandards nach dem Abkommen oder die Luftverkehrsvorschriften und -standards des Anhangs II Teil B — je nachdem, welche Vorschriften anwendbar sind — nicht erfüllt,

b)

ernste Bedenken bestehen, dass ein Luftfahrzeug oder der Betrieb eines Luftfahrzeugs die Mindeststandards nach dem Abkommen oder die Luftverkehrsvorschriften und -standards des Anhangs II Teil B — je nachdem, welche Vorschriften anwendbar sind — nicht erfüllt, oder

c)

ernste Bedenken bestehen, dass die Mindeststandards nach dem Abkommen oder die Luftverkehrsvorschriften und -standards des Anhangs II Teil B — je nachdem, welche Vorschriften anwendbar sind — nicht wirksam aufrechterhalten und verwaltet werden.

(6)   Ergreift eine Partei Maßnahmen nach Absatz 5, so unterrichtet sie unverzüglich die andere Partei davon und begründet ihre Maßnahmen.

(7)   Von einer Partei nach Absatz 5 getroffene Maßnahmen werden eingestellt, wenn die Grundlage für ihr Ergreifen nicht mehr gegeben ist.

Artikel 15

Luftsicherheit

(1)   Vorbehaltlich der Übergangsbestimmungen des Anhang I sorgen die Parteien dafür, dass ihre einschlägigen Rechts- und Verwaltungsvorschriften und Verfahren den Luftsicherheitsvorschriften und -standards des Anhangs II Teil C entsprechen.

(2)   Armenien kann gemäß den in Anhang II Teil C aufgeführten einschlägigen Rechtsvorschriften der Europäischen Union für die Luftsicherheit einer Inspektion durch die Europäische Kommission unterzogen werden. Die Parteien führen die notwendigen Verfahren für den Austausch von Informationen über die Ergebnisse solcher Luftsicherheitsinspektionen ein.

(3)   Da die Gewährleistung der Sicherheit ziviler Luftfahrzeuge, ihrer Fluggäste und Besatzungen eine Grundvoraussetzung für die Durchführung des internationalen Luftverkehrs ist, bekräftigen die Parteien ihre gegenseitige Verpflichtung, die Sicherheit der Zivilluftfahrt vor widerrechtlichen Eingriffen zu gewährleisten, insbesondere ihre Verpflichtungen aufgrund des Abkommens, des am 14. September 1963 in Tokio unterzeichneten Abkommens über strafbare und bestimmte andere an Bord von Luftfahrzeugen begangene Handlungen, des am 16. Dezember 1970 in Den Haag unterzeichneten Übereinkommens zur Bekämpfung der widerrechtlichen Inbesitznahme von Luftfahrzeugen, des am 23. September 1971 in Montreal unterzeichneten Übereinkommens zur Bekämpfung widerrechtlicher Handlungen gegen die Sicherheit der Zivilluftfahrt, des am 24. Februar 1988 in Montreal unterzeichneten Protokolls zur Bekämpfung widerrechtlicher gewalttätiger Handlungen auf Flughäfen, die der internationalen Zivilluftfahrt dienen und des am 1. März 1991 in Montreal unterzeichneten Übereinkommens über die Markierung von Plastiksprengstoffen zum Zweck des Aufspürens, soweit beide Parteien diesen Übereinkünften beigetreten sind, sowie aufgrund aller sonstigen Übereinkünfte und Protokolle im Bereich der Sicherheit der Zivilluftfahrt, denen die Parteien beigetreten sind.

(4)   Die Parteien gewähren einander auf Verlangen jede erforderliche Unterstützung, um die widerrechtliche Inbesitznahme ziviler Luftfahrzeuge und sonstige widerrechtliche Handlungen gegen die Sicherheit solcher Luftfahrzeuge, ihrer Fluggäste und Besatzungen, von Flughäfen und Flugnavigationseinrichtungen sowie alle sonstigen Bedrohungen der Sicherheit der Zivilluftfahrt zu verhindern.

(5)   Die Parteien handeln im Rahmen ihrer beiderseitigen Beziehungen entsprechend den von der ICAO festgelegten internationalen Richtlinien und Empfehlungen für die Luftsicherheit, soweit in den Luftsicherheitsvorschriften und -standards des Anhangs II Teil C keine einschlägigen Bestimmungen enthalten sind. Beide Parteien schreiben vor, dass die Halter von in ihren Registern eingetragenen Luftfahrzeugen sowie die Halter von Luftfahrzeugen, die ihren Hauptgeschäftssitz oder ihren ständigen Aufenthalt in ihrem Hoheitsgebiet haben, und die Betreiber von Flughäfen in ihrem Hoheitsgebiet entsprechend diesen Luftsicherheitsbestimmungen handeln.

(6)   Jede Partei stellt sicher, dass in ihrem Hoheitsgebiet wirksame Maßnahmen zum Schutz der Zivilluftfahrt vor widerrechtlichen Eingriffen ergriffen werden, unter anderem durch die Durchsuchung von Fluggästen und ihres Handgepäcks, die Durchsuchung von aufgegebenem Gepäck, die Durchsuchung und Sicherheitskontrollen von anderen Personen als Fluggästen, darunter der Besatzung, sowie der von diesen mitgeführten Gegenstände, die Durchsuchung und Sicherheitskontrollen der Fracht, der Post und der Bordvorräte und Flughafenlieferungen sowie die Kontrolle des Zugangs zur Luftseite und zu den Sicherheitsbereichen. Diese Maßnahmen werden gegebenenfalls an eine zunehmende Bedrohung für die Sicherheit der Zivilluftfahrt angepasst. Die Parteien vereinbaren, dass ihre Luftfahrtunternehmen verpflichtet werden können, die in den Absätzen 1 und 5 genannten Sicherheitsbestimmungen sowie weitere Sicherheitsvorschriften der jeweils anderen Partei für den Einflug in das, den Ausflug aus dem und den Aufenthalt in dem Hoheitsgebiet dieser Partei einzuhalten.

(7)   Unter umfassender Berücksichtigung und Wahrung der Souveränität der Parteien kann eine Partei zur Abwendung einer konkreten Bedrohung der Luftsicherheit Sicherheitsmaßnahmen für den Einflug in sein Hoheitsgebiet sowie Sofortmaßnahmen ergreifen, die der anderen Partei unverzüglich mitgeteilt werden sollten. Jede Partei prüft wohlwollend jedes Ersuchen der anderen Partei, angemessene besondere Sicherheitsmaßnahmen zu ergreifen, wobei die erste Partei die von der anderen Partei bereits ergriffenen Sicherheitsmaßnahmen und den von dieser gegebenenfalls dargelegten Standpunkt berücksichtigt. Beide Parteien erkennen jedoch an, dass dieser Artikel in keiner Weise die Möglichkeit einer Partei einschränkt, einem Flug den Einflug in ihr Hoheitsgebiet zu verweigern, den sie als Bedrohung für ihre Sicherheit ansieht. Außer bei Notfällen, in denen das vernünftigerweise nicht möglich ist, unterrichtet jede Partei die andere Partei im Voraus über besondere Sicherheitsmaßnahmen, deren Einführung sie beabsichtigt und die wesentliche finanzielle oder betriebliche Auswirkungen auf die nach diesem Abkommen erbrachten Luftverkehrsdienste haben könnten. Jede Partei kann nach Artikel 23 eine Sitzung des Gemeinsamen Ausschusses beantragen, um solche Sicherheitsmaßnahmen zu erörtern.

(8)   Bei Eintreten oder Gefahr des Eintretens einer widerrechtlichen Inbesitznahme von zivilen Luftfahrzeugen oder sonstiger widerrechtlicher Handlungen gegen die Sicherheit solcher Luftfahrzeuge, ihrer Fluggäste oder Besatzungen, von Flughäfen oder Flugnavigationseinrichtungen unterstützen die Parteien einander durch Erleichterung der Kommunikation und sonstige geeignete Maßnahmen, die der schnellen und sicheren Beendigung eines solchen Zwischenfalls oder einer solchen Bedrohung dienen.

(9)   Jede Partei ergreift alle nach ihrem Erachten praktikablen Maßnahmen, um zu gewährleisten, dass ein Luftfahrzeug, das widerrechtlich in Besitz genommen wurde oder gegen das eine sonstige widerrechtliche Handlung verübt wurde, und das sich in ihrem Hoheitsgebiet am Boden befindet, am Boden festgehalten wird, sofern ein Weiterflug nicht wegen der alles andere überragenden Pflicht zum Schutz von Menschenleben erforderlich ist. Wann immer es praktikabel ist, sind solche Maßnahmen auf der Grundlage gegenseitiger Konsultationen zu treffen.

(10)   Hat eine Partei berechtigten Grund zu der Annahme, dass die andere Partei von den Luftsicherheitsbestimmungen dieses Artikels abweicht, beantragt diese Partei sofortige Konsultationen mit der anderen Partei. Solche Konsultationen werden innerhalb von 30 Tagen nach Eingang des Ersuchens aufgenommen.

(11)   Unbeschadet des Artikels 5 stellt die Tatsache, dass innerhalb von 30 Tagen nach Beginn dieser Konsultationen oder gegebenenfalls eines vereinbarten längeren Zeitraums keine zufriedenstellende Einigung erzielt werden konnte, einen Grund dafür dar, die Betriebsgenehmigung von Luftfahrtunternehmen der anderen Partei zu verweigern, zu widerrufen, einzuschränken oder mit Auflagen zu versehen.

(12)   Wenn eine unmittelbare und außergewöhnliche Bedrohung es erfordert, kann eine Partei vorläufige Sofortmaßnahmen treffen.

(13)   Die nach Absatz 11 getroffenen Maßnahmen werden eingestellt, wenn die andere Partei den Bestimmungen dieses Artikels nachgekommen ist.

Artikel 16

Flugverkehrsmanagement

(1)   Vorbehaltlich der Übergangsbestimmungen des Anhangs I sorgen die Parteien dafür, dass ihre einschlägigen Rechts- und Verwaltungsvorschriften und Verfahren den Luftverkehrsvorschriften und -standards entsprechen, die in Anhang II Teil D aufgeführt sind, sowie — unter den Bedingungen dieses Artikels — zumindest den Richtlinien und Empfehlungen der ICAO in den Bereichen, in denen der EU-Rechtsrahmen keine einschlägigen Bestimmungen enthält.

(2)   Die Parteien arbeiten im Bereich des Flugverkehrsmanagements mit dem Ziel der Ausweitung des einheitlichen europäischen Luftraums auf Armenien zusammen, um die derzeitigen Sicherheitsstandards und die Gesamteffizienz des allgemeinen Flugbetriebs in Europa zu steigern, die Flugsicherungskapazität zu optimieren, Verspätungen zu minimieren und die Umwelteffizienz zu erhöhen. Zu diesem Zweck erhält Armenien im Ausschuss für den einheitlichen europäischen Luftraum und in anderen mit dem einheitlichen europäischen Luftraum befassten Gremien ab dem Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Abkommens Beobachterstatus. Der Gemeinsame Ausschuss ist für die Beobachtung und Erleichterung der Zusammenarbeit im Bereich des Flugverkehrsmanagements zuständig.

(3)   Um die Anwendung der Rechtsvorschriften für den einheitlichen europäischen Luftraum in ihren Hoheitsgebieten zu erleichtern,

a)

ergreift Armenien die erforderlichen Maßnahmen, um seine institutionellen Strukturen und Aufsichtsstrukturen für Flugsicherungsdienste und das Flugverkehrsmanagement an die Anforderungen des einheitlichen europäischen Luftraums anzupassen;

b)

errichtet Armenien insbesondere eine eigene nationale Aufsichtsbehörde, die zumindest funktionell unabhängig von den Flugsicherungsdienstleistern ist;

c)

assoziiert die Europäische Union Armenien bei den einschlägigen operationellen Initiativen in den Bereichen Flugsicherungsdienste, Luftraum und Interoperabilität, die sich aus dem einheitlichen europäischen Luftraum ergeben, unter anderem durch

i)

die Prüfung der Möglichkeit der Zusammenarbeit mit oder der Assoziierung mit einem funktionalen Luftraumblock bzw. der Schaffung eines neuen Luftraumblocks;

ii)

die Teilnahme an den Netzfunktionen des einheitlichen europäischen Luftraums;

iii)

die Ausrichtung an den SESAR-Errichtungsplänen;

iv)

die Verbesserung der Interoperabilität;

d)

trifft Armenien die erforderlichen Maßnahmen zur Umsetzung des Leistungssystems der Europäischen Union, mit dem Ziel, die allgemeine Effizienz der Flüge zu erhöhen, die Kosten zu senken und die Sicherheit und Kapazität der bestehenden Systeme zu verbessern.

Artikel 17

Umweltschutz

(1)   Vorbehaltlich der Übergangsbestimmungen des Anhangs I sorgen die Parteien dafür, dass ihre einschlägigen Rechts- und Verwaltungsvorschriften und Verfahren den Luftverkehrsvorschriften und -standards entsprechen, die in Anhang II Teil E aufgeführt sind.

(2)   Die Parteien bekräftigen die Notwendigkeit, die Umwelt durch die Förderung einer nachhaltigen Entwicklung des Luftverkehrs zu schützen. Die Parteien beabsichtigen, bei der Ermittlung der mit den Auswirkungen des Luftverkehrs auf die Umwelt zusammenhängenden Herausforderungen zusammenzuarbeiten.

(3)   Die Parteien erkennen an, wie wichtig es ist, bei der Untersuchung und Minimierung der Auswirkungen des Luftverkehrs auf die Umwelt entsprechend den Zielen dieses Abkommens zusammenzuarbeiten.

(4)   Die Parteien erkennen ferner die Bedeutung der Bekämpfung des Klimawandels und damit der Eindämmung der mit dem Luftverkehr verbundenen Treibhausgasemissionen sowohl auf nationaler als auch auf internationaler Ebene an. Sie kommen überein, die Zusammenarbeit in diesen Fragen zu intensivieren, auch durch einschlägige multilaterale Übereinkünfte, insbesondere durch die Umsetzung der auf der 39. ICAO-Versammlung vereinbarten globalen marktgestützten Maßnahme und die Nutzung des — durch Artikel 6 Absatz 4 des im Rahmen des Rahmenübereinkommens der Vereinten Nationen über Klimaänderungen geschlossenen Pariser Übereinkommens eingeführten — Mechanismus für die Entwicklung von internationalen marktgestützten Maßnahmen zur Reduzierung der Treibhausgasemissionen im Luftverkehr sowie aller sonstigen Aspekte jenes Artikels, die von besonderer Relevanz für die Emissionen im internationalen Luftverkehr sind.

(5)   Die Parteien verpflichten sich zum Austausch von Informationen und zur regelmäßigen direkten Kommunikation und zum regelmäßigen direkten Dialog zwischen Experten mit dem Ziel, die Zusammenarbeit bei der Begrenzung der Umweltausswirkungen des Luftverkehrs beispielsweise in folgenden Bereichen zu stärken:

a)

Erforschung und Entwicklung umweltfreundlicher Luftfahrttechnologien;

b)

Innovationen beim Flugverkehrsmanagement zur Verringerung der Umweltauswirkungen des Luftverkehrs;

c)

Erforschung und Entwicklung neuer, nachhaltiger Treibstoffe für die Luftfahrt;

d)

Fragen der Auswirkungen des Luftverkehrs auf die Umwelt und der Verringerung der klimarelevanten Emissionen dieses Sektors und

e)

Lärmminderung und -überwachung mit dem Ziel, die Umweltauswirkungen des Luftverkehrs zu verringern.

(6)   Die Parteien verpflichten sich ferner, entsprechend ihren Rechten und Pflichten aus multilateralen Umweltvereinbarungen, die Zusammenarbeit — auch im finanziellen und technischen Bereich — bei den Maßnahmen zur Verringerung der Treibhausgasemissionen aus dem internationalen Luftverkehr wirksam zu verstärken.

(7)   Die Parteien erkennen die Notwendigkeit an, geeignete Maßnahmen zur Vermeidung oder Bewältigung der Umweltauswirkungen des Luftverkehrs zu ergreifen, sofern diese Maßnahmen mit ihren Rechten und Pflichten nach dem Völkerecht uneingeschränkt vereinbar sind.

Artikel 18

Haftung von Luftfahrtunternehmen

Die Parteien bekräftigen ihre Verpflichtungen im Rahmen des Übereinkommens zur Vereinheitlichung bestimmter Vorschriften über die Beförderung im internationalen Luftverkehr, unterzeichnet am 28. Mai 1999 in Montreal (Übereinkommen von Montreal).

Artikel 19

Verbraucherschutz

Vorbehaltlich der Übergangsbestimmungen des Anhangs I sorgen die Parteien dafür, dass ihre einschlägigen Rechts- und Verwaltungsvorschriften und Verfahren den Luftverkehrsvorschriften und -standards entsprechen, die in Anhang II Teil F aufgeführt sind.

Artikel 20

Computergesteuerte Buchungssysteme

(1)   Vorbehaltlich der Übergangsbestimmungen des Anhangs I sorgen die Parteien dafür, dass ihre einschlägigen Rechts- und Verwaltungsvorschriften und Verfahren den Luftverkehrsvorschriften und -standards entsprechen, die in Anhang II Teil A aufgeführt sind.

(2)   Anbieter computergesteuerter Buchungssysteme (computerised reservation systems, im Folgenden „CRS“), die im Hoheitsgebiet einer Partei tätig sind, haben das Recht, ihre CRS in Reiseagenturen oder -unternehmen, deren Hauptgeschäftstätigkeit der Vertrieb reisebezogener Produkte im Hoheitsgebiet der anderen Partei ist, einzuführen, zu unterhalten und frei zur Verfügung zu stellen, sofern jedes CRS den einschlägigen regelungsbezogenen Anforderungen der anderen Partei entspricht.

(3)   Jede Partei annulliert alle bestehenden Anforderungen, die den freien Zugang der CRS der einen Partei zum Markt der anderen Partei beschränken oder auf andere Weise den Wettbewerb beeinträchtigen könnten. Die Parteien legen keine derartigen Anforderungen fest.

(4)   Keine Partei erlegt in ihrem Hoheitsgebiet CRS-Verkäufern der anderen Partei andere Anforderungen an CRS-Anzeigeschirme auf oder lässt diese zu, als sie für ihre eigenen CRS-Verkäufer oder ein anderes auf ihrem Markt vertretenes CRS gelten. Keine Partei verhindert den Abschluss von Vereinbarungen zwischen CRS-Verkäufern, deren Anbietern und Kunden über den Austausch von Informationen über Reisedienste, die die Anzeige umfassender, unvoreingenommener Informationen für die Verbraucher erleichtern, oder über die Erfüllung rechtlicher Anforderungen an neutrale Anzeigeschirme.

(5)   Die Parteien stellen sicher, dass Eigentümer und Betreiber von CRS einer Partei, die die einschlägigen regulatorischen Anforderungen der anderen Partei erfüllen, das gleiche Recht auf Eigentum an CRS im Hoheitsgebiet der anderen Partei haben wie die Eigentümer und Betreiber aller anderen auf dem Markt dieser Partei vertretenen CRS.

Artikel 21

Soziale Aspekte

(1)   Vorbehaltlich der Übergangsbestimmungen des Anhangs I sorgen die Parteien dafür, dass ihre geltenden Rechts- und Verwaltungsvorschriften und Verfahren den Luftverkehrsvorschriften und -standards entsprechen, die in Anhang II Teil G aufgeführt sind.

(2)   Die Parteien erkennen an, wie wichtig es ist, die Auswirkungen dieses Abkommens auf die Arbeit, die Beschäftigung und die Arbeitsbedingungen zu berücksichtigen. Die Parteien verpflichten sich zur Zusammenarbeit in Arbeitsfragen, die sich aus diesem Abkommen ergeben, unter anderem bei den Auswirkungen auf die Beschäftigung, den grundlegenden Arbeitsrechten, den Arbeitsbedingungen, dem Sozialschutz und dem sozialen Dialog.

(3)   Die Parteien fördern durch ihre Rechts- und Verwaltungsvorschriften und ihre Praxis ein hohes Maß an Sozial- und Arbeitsschutz im Zivilluftfahrtsektor.

(4)   Die Parteien erkennen die Bedeutung des Nutzens an, der sich aus den erheblichen wirtschaftlichen Vorteilen offener, wettbewerblicher Märkte in Verbindung mit hohen Arbeitsstandards für die Arbeitnehmer ergibt. Die Parteien setzen dieses Abkommen in einer Weise um, die hohe Arbeitsstandards unabhängig vom Eigentum oder der Art des betreffenden Luftfahrtunternehmens begünstigt, und gewährleistet, dass die in ihren jeweiligen Rechts- und Verwaltungsvorschriften festgelegten Rechte und Grundsätze nicht verletzt, sondern wirksam durchgesetzt werden.

(5)   Die Parteien verpflichten sich zur Förderung und wirksamen Umsetzung grundlegender und international anerkannter arbeitsrechtlicher Standards in ihren Rechtsvorschriften und in ihrer Praxis, wie sie in den Kernarbeitsnormen der grundlegenden Übereinkommen der Internationalen Arbeitsorganisation, die von Armenien und den EU-Mitgliedstaaten ratifiziert wurden, festgelegt sind.

(6)   Die Parteien verpflichten sich auch zur Förderung sonstiger international anerkannter Normen und Vereinbarungen im Sozial- und Arbeitsbereich, die für den Sektor der Zivilluftfahrt relevant sind, sowie zu deren wirksamer Umsetzung und Durchsetzung in ihrem jeweiligen einzelstaatlichen Recht.

(7)   Jede Partei kann die Einberufung einer Sitzung des Gemeinsamen Ausschusses beantragen, um von ihr als wichtig erachtete arbeitsrechtliche Fragen zu erörtern.

TITEL III

INSTITUTIONELLE UND SCHLUSSBESTIMMUNGEN

Artikel 22

Auslegung und Durchsetzung

(1)   Die Parteien treffen alle geeigneten Maßnahmen allgemeiner oder besonderer Art, um für die Erfüllung der sich aus diesem Abkommen ergebenden Verpflichtungen Sorge zu tragen, und enthalten sich aller Maßnahmen, die die Erreichung der mit diesem Abkommen verfolgten Ziele gefährden könnten.

(2)   Jede Partei ist für eine ordnungsgemäße Durchsetzung dieses Abkommens in ihrem Hoheitsgebiet verantwortlich.

(3)   Jede Partei stellt gemäß ihren geltenden Rechts- und Verwaltungsvorschriften der anderen Partei alle notwendigen Informationen zur Verfügung und leistet ihr die erforderliche Unterstützung bei Untersuchungen zu möglichen Verstößen, die diese Partei im Rahmen ihrer Zuständigkeiten nach diesem Abkommen durchführt.

(4)   Handelt eine Partei im Rahmen der ihr durch das Abkommen übertragenen Befugnisse in Angelegenheiten, die Interessen der anderen Partei berühren und die zuständigen Behörden oder Unternehmen dieser Partei betreffen, so werden die zuständigen Behörden der anderen Partei umfassend unterrichtet und erhalten Gelegenheit zur Stellungnahme, bevor eine endgültige Entscheidung getroffen wird.

(5)   Soweit die Bestimmungen dieses Abkommens und die Bestimmungen der in Anhang II aufgeführten Rechtsakte materiell mit den entsprechenden Regeln der EU-Verträge und den in Anwendung der EU-Verträge erlassenen Rechtsvorschriften genau übereinstimmen, sind diese Bestimmungen bei ihrer Umsetzung und Anwendung in Übereinstimmung mit den einschlägigen Urteilen, Beschlüssen und Entscheidungen des Gerichtshofs und der Europäischen Kommission auszulegen.

Artikel 23

Gemeinsamer Ausschuss

(1)   Es wird ein Gemeinsamer Ausschuss aus Vertretern der Parteien eingesetzt. Er überwacht die Verwaltung dieses Abkommens und gewährleistet seine ordnungsgemäße Anwendung. Er spricht Empfehlungen aus und fasst in den in diesem Abkommen ausdrücklich vorgesehenen Fällen Beschlüsse.

(2)   Der Gemeinsame Ausschuss handelt und beschließt einvernehmlich. Die Beschlüsse des Gemeinsamen Ausschusses sind für die Parteien bindend.

(3)   Der Gemeinsame Ausschuss gibt sich eine Geschäftsordnung.

(4)   Der Gemeinsame Ausschuss tritt bei Bedarf, mindestens jedoch einmal jährlich, zusammen. Jede Partei kann die Einberufung einer Sitzung des Gemeinsamen Ausschusses beantragen.

(5)   Eine Partei kann eine Sitzung des Gemeinsamen Ausschusses beantragen, um Lösungen für Fragen nach der Auslegung und Anwendung dieses Abkommens zu finden. Eine solche Sitzung beginnt so bald wie möglich, spätestens jedoch zwei Monate nach Eingang des Antrags, soweit von den Parteien nicht anders beschlossen.

(6)   Zur ordnungsgemäßen Durchführung dieses Abkommens tauschen die Parteien Informationen aus und halten auf Antrag einer Partei Konsultationen im Gemeinsamen Ausschuss ab.

(7)   Auf der Grundlage der in Artikel 3 gewährten Rechte bestätigt der Gemeinsame Ausschuss per Beschluss die von der Europäischen Union durchgeführte Bewertung der Umsetzung und Anwendung der EU-Rechtsvorschriften durch Armenien gemäß Anhang I Absatz 1.

(8)   Gemäß Artikel 6 prüft der Gemeinsame Ausschuss Fragen im Zusammenhang mit Investitionen in Luftfahrtunternehmen der Parteien und mit Änderungen bei der wirksamen Kontrolle über die Luftfahrtunternehmen der Parteien.

(9)   Gemäß Artikel 14 überwacht der Gemeinsame Ausschuss während der in Anhang I beschriebenen Übergangsphase die schrittweise Außerdienststellung von Luftfahrzeugen, die in Armenien eingetragen sind, von Betreibern unter der Regulierungskontrolle von Armenien eingesetzt werden und nicht über eine Musterzulassung verfügen, die gemäß den in Anhang II Teil B aufgeführten einschlägigen EU-Rechtsvorschriften erteilt wurde, um eine schrittweise Außerdienststellung dieser Luftfahrzeuge gemäß Anhang I Nummer 7 zu gewährleisten.

(10)   Der Gemeinsame Ausschuss baut ferner die Zusammenarbeit aus, insbesondere durch:

a)

die Überprüfung der Marktbedingungen für Luftverkehrsdienste im Rahmen dieses Abkommens;

b)

die Erörterung und möglichst effektive Lösung von Problemen im Zusammenhang mit der Ausübung der Geschäftstätigkeit und den in Artikel 9 genannten kommerziellen Möglichkeiten, die unter anderem den Marktzugang und den reibungslosen Betrieb der Luftverkehrsdienste im Rahmen dieses Abkommens behindern könnten, als Mittel zur Gewährleistung eines fairen Wettbewerbs, der Konvergenz im Regulierungsbereich und der Minimierung des Regelungsaufwands beim Betrieb von Luftverkehrsdiensten;

c)

Informationsaustausch, auch zu Änderungen der Rechts- und Verwaltungsvorschriften und Strategien der Parteien, die sich auf die Luftverkehrsdienste auswirken können;

d)

Überlegungen zu potenziellen Bereichen für eine Weiterentwicklung dieses Abkommens, einschließlich Empfehlungen für Änderungen dieses Abkommens oder Bedingungen und Verfahren für den Beitritt von Drittländern zu diesem Abkommen;

e)

die Erörterung allgemeiner Fragen im Zusammenhang mit Investitionen, Eigentum und Kontrolle;

f)

den Ausbau der Regulierungszusammenarbeit und die gemeinsame Verpflichtung zur gegenseitigen Anerkennung und Angleichung von Regeln und Maßnahmen;

g)

gegebenenfalls die Förderung von Konsultationen über Fragen des Luftverkehrs, die in internationalen Organisationen, in den Beziehungen zu Drittländern und im Rahmen multilateraler Vereinbarungen behandelt werden, einschließlich der Prüfung eines gemeinsamen Vorgehens;

h)

die Erleichterung des Austauschs statistischer Daten zwischen den Parteien, um die Entwicklung des Luftverkehrs im Rahmen dieses Abkommens zu verfolgen, und

i)

die Beobachtung der sozialen Auswirkungen dieses Abkommens bei seiner Anwendung und die Ausarbeitung geeigneter Lösungen bei berechtigten Bedenken.

(11)   Wenn der Gemeinsame Ausschuss in einer ihm vorgelegten Frage nicht binnen sechs Monaten nach seiner Befassung beraten hat, können die Parteien angemessene Schutzmaßnahmen gemäß Artikel 25 treffen.

(12)   Dieses Abkommen behindert nicht die Zusammenarbeit oder Diskussionen zwischen den zuständigen Behörden der Parteien außerhalb des Gemeinsamen Ausschusses, auch in den Bereichen Luftsicherheit, Flugsicherheit, Umweltschutz, Flugverkehrsmanagement, Luftverkehrsinfrastruktur, Wettbewerb und Verbraucherschutz. Die Parteien unterrichten den Gemeinsamen Ausschuss über die Ergebnisse einer solchen Zusammenarbeit und solcher Diskussionen, wenn sie sich auf die Anwendung des Abkommens auswirken könnten.

Artikel 24

Streitbeilegung und Schiedsverfahren

(1)   Streitigkeiten im Zusammenhang mit der Anwendung oder Auslegung dieses Abkommens, die nicht unter Artikel 8 fallen und sich nicht durch eine Sitzung des Gemeinsamen Ausschusses beilegen lassen, können auf Antrag einer der Parteien nach den Verfahren dieses Artikels einem Schiedsverfahren unterworfen werden.

(2)   Das Schiedsersuchen ist schriftlich an die andere Partei zu richten. Die Beschwerdeführerin nennt in ihrem Ersuchen die strittige Maßnahme und erklärt deutlich, inwiefern die Maßnahme ihrer Auffassung nach nicht mit diesem Abkommen vereinbar ist.

(3)   Wenn die Parteien nichts anderes beschließen, erfolgt das Schiedsverfahren durch ein Schiedsgericht aus drei Schiedsrichtern, das wie folgt zusammengesetzt ist:

a)

Jede Partei benennt innerhalb von 20 Tagen nach Eingang eines Schiedsersuchens einen Schiedsrichter. Innerhalb von 30 Tagen nach Benennung der beiden Schiedsrichter benennen diese einvernehmlich einen dritten Schiedsrichter, der den Vorsitz des Schiedsgerichts übernimmt.

b)

Hat eine Partei keinen Schiedsrichter benannt oder wird der dritte Schiedsrichter nicht gemäß Buchstabe a benannt, kann eine Partei den Präsidenten des ICAO-Rates ersuchen, den bzw. die erforderlichen Schiedsrichter innerhalb von 30 Tagen nach Eingang dieses Ersuchens zu benennen. Handelt es sich bei dem Präsidenten des ICAO-Rates um einen Staatsangehörigen Armeniens oder eines EU-Mitgliedstaats, so nimmt der dienstälteste Vizepräsident des ICAO-Rates, der kein Staatsangehöriger Armeniens oder eines EU-Mitgliedstaats ist, die Benennung vor.

(4)   Die Einsetzung des Schiedsgerichts ist der Tag, an dem der letzte der drei Schiedsrichter gemäß den vom Gemeinsamen Ausschuss festzulegenden Verfahren seine Benennung annimmt.

(5)   Auf Antrag einer Partei entscheidet das Schiedsgericht innerhalb von zehn Tagen nach seiner Einsetzung vorab, ob es die Angelegenheit für dringlich hält.

(6)   Auf Antrag einer Partei kann das Schiedsgericht die andere Partei anweisen, bis zu seiner endgültigen Entscheidung vorübergehende Abhilfemaßnahmen zu ergreifen.

(7)   Das Schiedsgericht übermittelt den Parteien spätestens 90 Tage nach dem Tag seiner Einsetzung einen Zwischenbericht mit der Darlegung des Sachverhalts, der Anwendbarkeit der einschlägigen Bestimmungen und der wichtigsten Gründe für seine Feststellungen und Empfehlungen. Ist das Schiedsgericht der Auffassung, dass es diese Frist nicht einhalten kann, so teilt der Vorsitzende des Schiedsgerichts das den Parteien schriftlich unter Angabe der Gründe für die Verzögerung sowie des Datums mit, an dem das Schiedsgericht seinen Zwischenbericht vorzulegen beabsichtigt. Der Zwischenbericht wird auf keinen Fall später als 120 Tage nach dem Tag der Einsetzung des Schiedsgerichts übermittelt.

(8)   Eine Partei kann das Schiedsgericht innerhalb von 14 Tagen nach Übermittlung des Zwischenberichts schriftlich ersuchen, bestimmte Aspekte des Berichts zu überprüfen.

(9)   In dringenden Fällen bemüht sich das Schiedsgericht nach besten Kräften, seinen Zwischenbericht binnen 45 Tagen, spätestens jedoch 60 Tage nach dem Tag seiner Einsetzung vorzulegen. Eine Partei kann das Schiedsgericht innerhalb von sieben Tagen nach Übermittlung des Zwischenberichts schriftlich ersuchen, bestimmte Aspekte des Berichts zu überprüfen. Nach Prüfung der schriftlichen Stellungnahmen der Parteien zum Zwischenbericht kann das Schiedsgericht seinen Bericht ändern und für zweckdienlich erachtete weitere Prüfungen vornehmen. Die Feststellungen des endgültigen Schiedsspruchs enthalten eine ausreichende Erörterung der bei der Zwischenprüfung vorgelegten Argumentation sowie klare Antworten auf die Fragen und Anmerkungen der Parteien.

(10)   Binnen 120 Tagen nach dem Tag seiner Einsetzung teilt das Schiedsgericht den Parteien seinen endgültigen Schiedsspruch mit. Ist das Schiedsgericht der Auffassung, dass es diese Frist nicht einhalten kann, so teilt der Vorsitzende des Schiedsgerichts das den Parteien schriftlich unter Angabe der Gründe für die Verzögerung sowie des Datums mit, an dem das Schiedsgericht seinen Schiedsspruch vorzulegen beabsichtigt. Der Schiedsspruch wird auf keinen Fall später als 150 Tage nach dem Tag der Einsetzung des Schiedsgerichts übermittelt.

(11)   In dringenden Fällen bemüht sich das Schiedsgericht nach besten Kräften, seinen Schiedsspruch binnen 60 Tagen nach dem Tag seiner Einsetzung vorzulegen. Ist das Schiedsgericht der Auffassung, dass es diese Frist nicht einhalten kann, so teilt der Vorsitzende des Schiedsgerichts das den Parteien schriftlich unter Angabe der Gründe für die Verzögerung sowie des Datums mit, an dem das Schiedsgericht seinen Schiedsspruch vorzulegen beabsichtigt. Der Schiedsspruch wird auf keinen Fall später als 75 Tage nach dem Tag der Einsetzung des Schiedsgerichts übermittelt.

(12)   Die Parteien können binnen zehn Tagen nach seiner Übermittlung einen Antrag auf Erläuterung des endgültigen Schiedsspruchs stellen; die Erläuterungen müssen binnen 15 Tagen nach einem solchen Antrag vorgelegt werden.

(13)   Gelangt das Schiedsgericht zu der Auffassung, dass ein Verstoß gegen dieses Abkommen vorliegt, und folgt die verantwortliche Partei binnen 40 Tagen nach Vorlage des endgültigen Schiedsspruchs des Gerichts diesem nicht oder gelangt sie mit der anderen Partei innerhalb dieser Frist nicht zu einer für beide Seiten zufriedenstellenden Einigung, so kann die andere Partei vergleichbare Vorteile, die sich aus diesem Abkommen ergeben, so lange zurückhalten oder die Umsetzung dieses Abkommens teilweise oder gegebenenfalls gänzlich aussetzen, bis die für den Verstoß verantwortliche Partei dem endgültigen Schiedsspruch des Gerichts Folge leistet oder die Parteien zu einer für beide Seiten zufriedenstellenden Einigung gelangt sind.

Artikel 25

Schutzmaßnahmen

(1)   Ist eine Partei der Auffassung, dass die andere Partei eine Verpflichtung aus diesem Abkommen nicht erfüllt hat, so kann sie geeignete Schutzmaßnahmen treffen. Die Schutzmaßnahmen sind in ihrem Umfang und ihrer Dauer auf das zur Behebung der Situation oder zur Wahrung der Ausgewogenheit dieses Abkommens unbedingt erforderliche Maß zu beschränken. Vorrang ist Maßnahmen zu geben, die das ordnungsgemäße Funktionieren des Abkommens am wenigsten beeinträchtigen.

(2)   Eine Partei, die Schutzmaßnahmen in Erwägung zieht, unterrichtet die andere Partei über den Gemeinsamen Ausschuss und übermittelt alle einschlägigen Informationen.

(3)   Die Parteien nehmen unverzüglich Konsultationen im Gemeinsamen Ausschuss auf, um eine für alle annehmbare Lösung zu finden.

(4)   Unbeschadet des Artikels 4 Absatz 1 Buchstabe c und des Artikels 5 Absatz 1 Buchstabe c darf die betreffende Partei erst nach Ablauf eines Monats nach der Unterrichtung gemäß Absatz 2 Schutzmaßnahmen ergreifen, sofern nicht das Konsultationsverfahren nach Absatz 3 vor Ablauf dieser Frist abgeschlossen wurde.

(5)   Die betreffende Partei unterrichtet den Gemeinsamen Ausschuss unverzüglich über die getroffenen Maßnahmen und übermittelt alle einschlägigen Informationen.

(6)   Alle aufgrund dieses Artikels getroffenen Maßnahmen werden beendet, sobald die Partei, die einer Verpflichtung nicht nachgekommen ist, die Bestimmungen dieses Abkommens erfüllt.

Artikel 26

Verhältnis zu anderen Übereinkünften

(1)   Während der vorläufigen Anwendung dieses Abkommens gemäß Artikel 30 werden die zum Zeitpunkt der Unterzeichnung dieses Abkommens bestehenden bilateralen Abkommen und Vereinbarungen zwischen Armenien und EU-Mitgliedstaaten — mit den in Absatz 2 des vorliegenden Artikels vorgesehenen Ausnahmen — ausgesetzt.

(2)   Ungeachtet der Absätze 1 und 3 und sofern keine Diskriminierung zwischen Luftfahrtunternehmen der Europäischen Union aufgrund der Staatszugehörigkeit stattfindet,

a)

können bestehende Rechte und günstigere Bestimmungen oder Behandlungen von Eigentum, Verkehrsrechten, Kapazität, Flugfrequenzen, Art oder Wechsel von Luftfahrzeugen, Code-Sharing und Preisen im Rahmen der bilateralen Abkommen oder Vereinbarungen zwischen Armenien und EU-Mitgliedstaaten, die zum Zeitpunkt der Unterzeichnung dieses Abkommens gelten und nicht von diesem Abkommen erfasst sind oder unter dem Gesichtspunkt der Freiheiten für die betreffenden Luftfahrtunternehmen günstiger bzw. flexibler als im Rahmen dieses Abkommens sind, weiter gelten;

b)

sind Streitigkeiten zwischen den Parteien darüber, ob Bestimmungen oder Behandlungen im Rahmen bilateraler Abkommen oder Vereinbarungen zwischen Armenien und EU-Mitgliedstaaten günstiger oder flexibler sind, im Rahmen des Streitbeilegungsverfahrens nach Artikel 24 zu regeln. Meinungsverschiedenheiten zum Verhältnis zwischen konkurrierenden Bestimmungen oder Behandlungen sind ebenfalls im Rahmen des Streitbeilegungsverfahrens nach Artikel 24 beizulegen.

(3)   Ab Inkrafttreten dieses Abkommens gemäß Artikel 30 und vorbehaltlich des Absatzes 2 des vorliegenden Artikels gehen die Bestimmungen dieses Abkommens den einschlägigen Bestimmungen der zum Zeitpunkt der Unterzeichnung dieses Abkommens bestehenden bilateralen Abkommen und Vereinbarungen zwischen Armenien und EU-Mitgliedstaaten vor.

(4)   Treten die Parteien einer multilateralen Übereinkunft bei oder billigen sie einen Beschluss der ICAO oder einer anderen internationalen Organisation, die/der Belange dieses Abkommens berührt, so beraten sie im Gemeinsamen Ausschuss nach Artikel 23 rechtzeitig, ob dieses Abkommen geändert werden sollte, um solchen Entwicklungen Rechnung zu tragen.

Artikel 27

Änderungen

(1)   Änderungen dieses Abkommens können von den Parteien nach Konsultationen gemäß Artikel 23 vereinbart werden. Die Änderungen treten gemäß den Festlegungen des Artikels 30 in Kraft.

(2)   Wünscht eine Partei eine Änderung dieses Abkommens, teilt sie seine Entscheidung dem Gemeinsamen Ausschuss mit.

(3)   Der Gemeinsame Ausschuss kann auf Vorschlag einer Partei und gemäß diesem Artikel einvernehmlich beschließen, die Anhänge des Abkommens zu ändern.

(4)   Dieses Abkommen berührt nicht das Recht jeder Partei, vorbehaltlich der Einhaltung des Grundsatzes der Nichtdiskriminierung und der Bestimmungen dieses Abkommens, im Luftfahrtbereich oder einem damit zusammenhängenden, in Anhang II aufgeführten Bereich einseitig neue Rechtsvorschriften zu erlassen oder ihre geltenden Rechtsvorschriften zu ändern.

(5)   Zieht eine Partei neue Rechtsvorschriften oder eine Änderung bestehender Rechtsvorschriften im Luftfahrtbereich oder einem damit zusammenhängenden, in Anhang II aufgeführten Bereich in Erwägung, so unterrichtet sie die andere Partei soweit möglich und in angemessener Weise. Auf Antrag einer Partei kann ein Meinungsaustausch im Gemeinsamen Ausschuss erfolgen.

(6)   Jede Partei informiert die andere Partei regelmäßig und sobald wie angemessen über neu erlassene Rechtsvorschriften oder Änderungen ihrer bestehenden Rechtsvorschriften im Luftfahrtbereich oder einem damit zusammenhängenden, in Anhang II aufgeführten Bereich. Auf Antrag einer Partei führt der Gemeinsame Ausschuss innerhalb von 60 Tagen einen Meinungsaustausch über die Auswirkungen dieser neuen oder geänderten Rechtsvorschriften auf das ordnungsgemäße Funktionieren dieses Abkommens durch.

(7)   Im Anschluss an den Meinungsaustausch gemäß Absatz 6

a)

fasst der Gemeinsame Ausschuss einen Beschluss zur Änderung des Anhangs II, um darin — gegebenenfalls auf der Grundlage der Gegenseitigkeit — die betreffenden neuen oder geänderten Rechtsvorschriften aufzunehmen,

b)

fasst der Gemeinsame Ausschuss einen Beschluss dahingehend, dass die betreffenden neuen oder geänderten Rechtsvorschriften als mit diesem Abkommen vereinbar anzusehen sind, oder

c)

empfiehlt der Gemeinsame Ausschuss zum Schutz des ordnungsgemäßen Funktionierens dieses Abkommens andere Maßnahmen, die innerhalb einer annehmbaren Frist zu verabschieden sind.

Artikel 28

Beendigung

Jede Partei kann der anderen auf diplomatischem Wege jederzeit schriftlich mitteilen, dass sie dieses Abkommen zu kündigen beabsichtigt. Diese Mitteilung wird gleichzeitig der ICAO und dem Sekretariat der Vereinten Nationen übermittelt.

Dieses Abkommen endet um Mitternacht GMT am Ende der Flugplanperiode der Internationalen Luftverkehrsvereinigung (International Air Transport Association, IATA), die ein Jahr nach dem Zeitpunkt der schriftlichen Kündigung in Kraft ist, es sei denn, die Kündigung wird vor dem Ende dieses Zeitraums in beiderseitigem Einverständnis der Parteien zurückgenommen.

Artikel 29

Registrierung

Dieses Abkommen und etwaige Änderungen dieses Abkommens werden nach ihrem Inkrafttreten gemäß Artikel 83 des Abkommens beim ICAO-Rat und gemäß Artikel 102 der Charta der Vereinten Nationen beim Sekretariat der Vereinten Nationen registriert.

Artikel 30

Inkrafttreten und vorläufige Anwendung

(1)   Dieses Abkommen bedarf der Ratifizierung oder Genehmigung durch die Parteien nach ihren eigenen Verfahren. Die Ratifizierungs- oder Genehmigungsurkunden sind beim Verwahrer zu hinterlegen, der die jeweils andere Partei davon in Kenntnis setzt.

(2)   Verwahrer dieses Abkommens ist der Generalsekretär des Rates der Europäischen Union.

(3)   Dieses Abkommen tritt am ersten Tag des zweiten Monats nach dem Tag der Mitteilung des Verwahrers an die Parteien, in der der Eingang der letzten Ratifizierungs- oder Genehmigungsurkunde bestätigt wird, in Kraft.

(4)   Ungeachtet des Absatzes 3 vereinbaren die Parteien, dieses Abkommen gemäß Absatz 5 gemäß ihren jeweiligen internen Verfahren und innerstaatlichen Rechtsvorschriften vorläufig anzuwenden.

(5)   Dieses Abkommen wird ab dem ersten Tag des zweiten Monats nach der Mitteilung des Verwahrers an die Parteien, in der dieser den Eingang folgender Dokumente bestätigt hat, vorläufig angewendet:

a)

Mitteilung der Europäischen Union über den Abschluss der für die Europäische Union und ihre Mitgliedstaaten relevanten und für diesen Zweck erforderlichen Verfahren und

b)

von Armenien gemäß Absatz 1 hinterlegte Ratifizierungs- oder Genehmigungsurkunde.

Artikel 31

Verbindliche Fassungen

Dieses Abkommen ist in zwei Urschriften in bulgarischer, dänischer, deutscher, englischer, estnischer, finnischer, französischer, griechischer, irischer, italienischer, kroatischer, lettischer, litauischer, maltesischer, niederländischer, polnischer, portugiesischer, rumänischer, schwedischer, slowakischer, slowenischer, spanischer, tschechischer, ungarischer und armenischer Sprache, wobei jeder Wortlaut gleichermaßen verbindlich ist.

Bei Abweichungen zwischen den Sprachversionen entscheidet der Gemeinsame Ausschuss, welche Sprachfassung verwendet wird.

ZU URKUND DESSEN haben die haben die unterzeichneten, hierzu gehörig befugten Bevollmächtigten dieses Abkommen unterzeichnet.

Съставено в Брюксел на петнадесети ноември две хиляди двадесет и първа година.

Hecho en Bruselas, el quince de noviembre de dos mil veintiuno.

V Bruselu dne patnáctého listopadu dva tisíce dvacet jedna.

Udfærdiget i Bruxelles den femtende november to tusind og enogtyve.

Geschehen zu Brüssel am fünfzehnten November zweitausendeinundzwanzig.

Kahe tuhande kahekümne esimese aasta novembrikuu viieteistkümnendal päeval Brüsselis.

Έγινε στις Βρυξέλλες, στις δέκα πέντε Νοεμβρίου δύο χιλιάδες είκοσι ένα.

Done at Brussels on the fifteenth day of November in the year two thousand and twenty one.

Fait à Bruxelles, le quinze novembre deux mille vingt et un.

Arna dhéanamh sa Bhruiséil, an cúigiú lá déag de mhí na Samhna sa bhliain dhá mhíle fiche agus a haon.

Sastavljeno u Bruxellesu petnaestog studenoga godine dvije tisuće dvadeset prve.

Fatto a Bruxelles, addì quindici novembre duemilaventuno.

Briselē, divi tūkstoši divdesmit pirmā gada piecpadsmitajā novembrī.

Priimta du tūkstančiai dvidešimt pirmų metų lapkričio penkioliktą dieną Briuselyje.

Kelt Brüsszelben, a kétezer-huszonegyedik év november havának tizenötödik napján.

Magħmul fi Brussell, fil-ħmistax-il jum ta’ Novembru fis-sena elfejn u wieħed u għoxrin.

Gedaan te Brussel, vijftien november tweeduizend eenentwintig.

Sporządzono w Brukseli dnia piętnastego listopada roku dwa tysiące dwudziestego pierwszego.

Feito em Bruxelas, em quinze de novembro de dois mil e vinte e um.

Întocmit la Bruxelles la cincisprezece noiembrie două mii douăzeci și unu.

V Bruseli pätnásteho novembra dvetisícdvadsaťjeden.

V Bruslju, dne petnajstega novembra leta dva tisoč enaindvajset.

Tehty Brysselissä viidentenätoista päivänä marraskuuta vuonna kaksituhattakaksikymmentäyksi.

Som skedde i Bryssel den femtonde november år tjugohundratjugoett.

Կատարված՝ Բրյուսելում երկու հազար քսանմեկ թվականի նոյեմբերի տասնհինգին:

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(1)  Bei den in diesem Artikel genannten Punkten handelt es sich um international anerkannte Flughäfen.

(2)  Siehe: Schlussfolgerungen des Rates vom 16. Juni 2003, zusammen mit der Mitteilung der Kommission zur Europäischen Nachbarschaftspolitik vom 12. Mai 2004, die vom Rat in seinen Schlussfolgerungen vom 14. Juni 2004 gebilligt wurde.

(3)  Übereinkommen zwischen der Europäischen Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten, der Republik Albanien, Bosnien und Herzegowina, der Republik Bulgarien, der ehemaligen jugoslawischen Republik Mazedonien, der Republik Island, der Republik Kroatien, der Republik Montenegro, dem Königreich Norwegen, Rumänien, der Republik Serbien und der Übergangsverwaltung der Vereinten Nationen in Kosovo (1) zur Schaffung eines gemeinsamen europäischen Luftverkehrsraums (ABl. L 285 vom 16.10.2006, S. 3) (1 Gemäß der Resolution des Sicherheitsrates der Vereinten Nationen 1244 vom 10. Juni 1999).

(4)  Republik Island, Fürstentum Liechtenstein, Königreich Norwegen, Schweizerische Eidgenossenschaft.


ANHANG I

ÜBERGANGSBESTIMMUNGEN

(1)   

Die Einhaltung aller in Anhang II aufgeführten Vorschriften und Normen im Luftfahrtbereich, ausgenommen die in Anhang II Teil C aufgeführten Rechtsvorschriften zur Luftsicherheit, durch Armenien unterliegt einer Bewertung unter der Zuständigkeit der Europäischen Union, die durch einen Beschluss des Gemeinsamen Ausschusses bestätigt wird. Eine solche Bewertung wird spätestens zwei Jahre nach Inkrafttreten dieses Abkommens vorgenommen.

(2)   

Ungeachtet des Artikels 3 schließen die vereinbarten Rechte und festgelegten Strecken dieses Abkommens bis zum Zeitpunkt der Verabschiedung des in Absatz 1 genannten Beschlusses für die Luftfahrtunternehmen beider Parteien nicht das Recht ein, Rechte der fünften Freiheit auszuüben, ausgenommen die bereits durch bilaterale Abkommen zwischen Armenien und Mitgliedstaaten der Europäischen Union eingeräumten Rechte, im Fall von Luftfahrtunternehmen Armeniens einschließlich zwischen Punkten innerhalb des Gebiets der Europäischen Union.

Mit Verabschiedung des in Absatz 1 genannten Beschlusses sind die Luftfahrtunternehmen der beiden Parteien berechtigt, Rechte der fünften Freiheit auszuüben, im Fall von Luftfahrtunternehmen Armeniens einschließlich zwischen Punkten innerhalb des Gebiets der Europäischen Union gemäß Artikel 3.

(3)   

Die Einhaltung der Vorschriften und Standards im Bereich der Rechtsvorschriften zur Luftsicherheit in Anhang II Teil C durch Armenien unterliegt einer Bewertung unter der Zuständigkeit der Europäischen Union, die durch einen Beschluss des Gemeinsamen Ausschusses bestätigt wird. Eine solche Bewertung wird spätestens drei Jahre nach Inkrafttreten des Abkommens vorgenommen. In der Zwischenzeit setzt Armenien das Dokument 30 der Europäischen Zivilluftfahrt-Konferenz um.

(4)   

Mit Verabschiedung des in Absatz 3 genannten Beschlusses wird vorbehaltlich einer Vereinbarung über den Austausch sensibler Sicherheitsinformationen, einschließlich der Geheimhaltung unterliegender EU-Informationen, der vertrauliche Teil der Rechtsvorschriften zur Luftsicherheit nach Anhang II Teil C der zuständigen Behörde Armeniens zugänglich gemacht.

(5)   

Der schrittweise Übergang Armeniens zur vollständigen Anwendung der in Anhang II aufgeführten Rechtsvorschriften der Europäischen Union im Luftfahrtbereich kann einer regelmäßigen Bewertung unterzogen werden. Die Bewertungen werden von der Europäischen Kommission in Zusammenarbeit mit Armenien vorgenommen.

(6)   

Ab dem Zeitpunkt des in Absatz 1 genannten Beschlusses wendet Armenien Betriebsgenehmigungsvorschriften an, die materiell denen von Kapitel II der Verordnung (EG) Nr. 1008/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 24. September 2008 über gemeinsame Vorschriften für die Durchführung von Luftverkehrsdiensten in der Gemeinschaft entsprechen. Die Bestimmungen des Artikels 4 Absatz 3 über die gegenseitige Anerkennung von Feststellungen der Eignung oder Staatszugehörigkeit, die von den zuständigen Behörden Armeniens getroffen werden, werden von den zuständigen Behörden der Europäischen Union angewendet, nachdem der Gemeinsame Ausschuss bestätigt hat, dass Armenien solche Betriebsgenehmigungsvorschriften uneingeschränkt anwendet.

(7)   

Unbeschadet eines Beschlusses im Gemeinsamen Ausschuss oder nach Artikel 25 kann die Lufttüchtigkeit von Luftfahrzeugen, die im Register Armeniens eingetragen sind und von Betreibern eingesetzt werden, die der Regulierungsaufsicht durch Armenien unterliegen, und für die die Agentur der Europäischen Union für Flugsicherheit (EASA) keine Musterzulassung gemäß den einschlägigen EU-Rechtsvorschriften in Anhang II Teil B erteilt hat, unter der Verantwortung der zuständigen Behörden Armeniens gemäß den anwendbaren nationalen Anforderungen Armeniens bis zum 1. Januar 2023 verwaltet werden, sofern die Luftfahrzeuge den im Rahmen des Abkommens festgelegten internationalen Sicherheitsnormen entsprechen. Solchen Luftfahrzeugen werden keine Rechte aus dem vorliegenden Abkommen eingeräumt und sie werden nicht auf Flugstrecken in die, von der oder innerhalb der Europäischen Union betrieben.


ANHANG II

(unterliegt der regelmäßigen Aktualisierung)

ANWENDBARE VORSCHRIFTEN FÜR DIE ZIVILLUFTFAHRT

Die Vorschriften und Standards der anwendbaren Bestimmungen der nachfolgenden Rechtsakte sind gemäß diesem Abkommen einzuhalten, sofern im vorliegenden Anhang oder in Anhang I nichts anderes bestimmt ist. Gegebenenfalls sind im vorliegenden Anhang bestimmte Anpassungen für einzelne Rechtsakte festgelegt.

A.   MARKTZUGANG UND ZUGEHÖRIGE FRAGEN

Nr. 1008/2008

Verordnung (EG) Nr. 1008/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 24. September 2008 über gemeinsame Vorschriften für die Durchführung von Luftverkehrsdiensten in der Gemeinschaft

Anwendbare Bestimmungen: Artikel 2, Artikel 23 Absatz 1, Artikel 24 und Anhang I sowie Kapitel II gemäß Anhang I Absatz 6 dieses Abkommens.

Nr. 785/2004

Verordnung (EG) Nr. 785/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 21. April 2004 über Versicherungsanforderungen an Luftfahrtunternehmen und Luftfahrzeugbetreiber, geändert durch:

Verordnung (EU) Nr. 285/2010 der Kommission vom 6. April 2010

Anwendbare Bestimmungen: Artikel 1 bis 8.

Nr. 2009/12

Richtlinie 2009/12/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. März 2009 über Flughafenentgelte

Anwendbare Bestimmungen: Artikel 1 bis 11.

Nr. 96/67

Richtlinie 96/67/EG des Rates vom 15. Oktober 1996 über den Zugang zum Markt der Bodenabfertigungsdienste auf den Flughäfen der Gemeinschaft

Anwendbare Bestimmungen: Artikel 1 bis 9, Artikel 11 bis 21 und Anhang; für Anwendung des Artikels 20 Absatz 2 ist der Begriff „Kommission“ durch den Begriff „Gemeinsamer Ausschuss“ zu ersetzen.

Nr. 80/2009

Verordnung (EG) Nr. 80/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 14. Januar 2009 über einen Verhaltenskodex in Bezug auf Computerreservierungssysteme und zur Aufhebung der Verordnung (EWG) Nr. 2299/89 des Rates

Anwendbare Bestimmungen: Artikel 1 bis 11 und Anhänge.

B.   FLUGSICHERHEIT

Sicherheit der Zivilluftfahrt und EASA-Grundverordnung

Nr. 216/2008

Verordnung (EG) Nr. 216/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Februar 2008 zur Festlegung gemeinsamer Vorschriften für die Zivilluftfahrt und zur Errichtung einer Europäischen Agentur für Flugsicherheit, zur Aufhebung der Richtlinie 91/670/EWG des Rates, der Verordnung (EG) Nr. 1592/2002 und der Richtlinie 2004/36/EG, geändert durch:

Verordnung (EG) Nr. 690/2009 der Kommission vom 30. Juli 2009

Verordnung (EG) Nr. 1108/2009

anwendbare Bestimmungen: Artikel 1 bis 3 (nur Absatz 1) und der Anhang

Verordnung (EU) Nr. 6/2013 der Kommission vom 8. Januar 2013

Verordnung (EU) 2016/4 der Kommission vom 5. Januar 2016

Anwendbare Bestimmungen: Artikel 1 bis 68, ausgenommen Artikel 65, Artikel 69 Absatz 1 Unterabsatz 2 und Artikel 69 Absatz 4, Anhänge I bis VI

Nr. 319/2014

Verordnung (EU) Nr. 319/2014 der Kommission vom 27. März 2014 über die von der Europäischen Agentur für Flugsicherheit erhobenen Gebühren und Entgelte und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 593/2007

Anwendbare Bestimmungen: Artikel 1 bis 17 und der Anhang.

Nr. 646/2012

Durchführungsverordnung (EU) Nr. 646/2012 der Kommission vom 16. Juli 2012 mit Bestimmungen über Geldbußen und Zwangsgelder gemäß der Verordnung (EG) Nr. 216/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates

Anwendbare Bestimmungen: Artikel 1 bis 25.

Nr. 104/2004

Verordnung (EG) Nr. 104/2004 der Kommission vom 22. Januar 2004 zur Festlegung von Vorschriften für Organisation und Besetzung der Beschwerdekammer der Europäischen Agentur für Flugsicherheit

Anwendbare Bestimmungen: Artikel 1 bis 7 und der Anhang.

Flugbetrieb

Nr. 965/2012

Verordnung (EU) Nr. 965/2012 der Kommission vom 5. Oktober 2012 zur Festlegung technischer Vorschriften und von Verwaltungsverfahren in Bezug auf den Flugbetrieb gemäß der Verordnung (EG) Nr. 216/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates, geändert durch:

Verordnung (EU) Nr. 800/2013 der Kommission vom 14. August 2013

Verordnung (EU) Nr. 71/2014 der Kommission vom 27. Januar 2014

Verordnung (EU) Nr. 83/2014 der Kommission vom 29. Januar 2014

Verordnung (EU) Nr. 379/2014 der Kommission vom 7. April 2014

Verordnung (EU) 2015/140 der Kommission vom 29. Januar 2015

Verordnung (EU) 2015/1329 der Kommission vom 31. Juli 2015

Verordnung (EU) 2015/640 der Kommission vom 23. April 2015

Verordnung (EU) 2015/2338 der Kommission vom 11. Dezember 2015

Verordnung (EU) 2016/1199 der Kommission vom 22. Juli 2016

Verordnung (EU) 2017/363 der Kommission vom 1. März 2017

Anwendbare Bestimmungen: Artikel 1 bis 9a, Anhänge I bis VIII.

Flugbesatzung

Nr. 1178/2011

Verordnung (EU) Nr. 1178/2011 der Kommission vom 3. November 2011 zur Festlegung technischer Vorschriften und Verwaltungsverfahren in Bezug auf das fliegende Personal in der Zivilluftfahrt gemäß der Verordnung (EG) Nr. 216/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates, geändert durch:

Verordnung (EU) Nr. 290/2012 der Kommission vom 30. März 2012

Verordnung (EU) Nr. 70/2014 der Kommission vom 27. Januar 2014

Verordnung (EU) Nr. 245/2014 der Kommission vom 13. März 2014

Verordnung (EU) 2015/445 der Kommission vom 17. März 2015

Verordnung (EU) 2016/539 der Kommission vom 6. April 2016

Anwendbare Bestimmungen: Artikel 1 bis 11, Anhänge I bis IV.

Untersuchung von Unfällen

Nr. 996/2010

Verordnung (EU) Nr. 996/2010 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Oktober 2010 über die Untersuchung und Verhütung von Unfällen und Störungen in der Zivilluftfahrt und zur Aufhebung der Richtlinie 94/56/EG, geändert durch:

Verordnung (EU) Nr. 376/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 3. April 2014

Anwendbare Bestimmungen: Artikel 1 bis 23, ausgenommen Artikel 7 Absatz 4 und Artikel 19 (aufgehoben durch Verordnung (EU) Nr. 376/2014).

Nr. 2012/780

Beschluss 2012/780/EU der Kommission vom 5. Dezember 2012 über Zugangsrechte für die gemäß Artikel 18 Absatz 5 der Verordnung (EU) Nr. 996/2010 des Europäischen Parlaments und des Rates über die Untersuchung und Verhütung von Unfällen und Störungen in der Zivilluftfahrt und zur Aufhebung der Richtlinie 94/56/EG eingerichtete zentrale europäische Datenbank für Sicherheitsempfehlungen und Antworten auf Sicherheitsempfehlungen

Anwendbare Bestimmungen: Artikel 1 bis 5.

Lufttüchtigkeit

Nr. 748/2012

Verordnung (EU) Nr. 748/2012 der Kommission vom 3. August 2012 zur Festlegung der Durchführungsbestimmungen für die Erteilung von Lufttüchtigkeits- und Umweltzeugnissen für Luftfahrzeuge und zugehörige Produkte, Bau- und Ausrüstungsteile sowie für die Zulassung von Entwicklungs- und Herstellungsbetrieben, geändert durch:

Verordnung (EU) Nr. 7/2013 der Kommission vom 8. Januar 2013

Verordnung (EU) Nr. 69/2014 der Kommission vom 27. Januar 2014

Verordnung (EU) 2015/1039 der Kommission vom 30. Juni 2015

Verordnung (EU) 2016/5 der Kommission vom 5. Januar 2016

Anwendbare Bestimmungen: Artikel 1 bis 10, Anhang I.

Aufrechterhaltung der Lufttüchtigkeit

Nr. 1321/2014

Verordnung (EU) Nr. 1321/2014 der Kommission vom 26. November 2014 über die Aufrechterhaltung der Lufttüchtigkeit von Luftfahrzeugen und luftfahrttechnischen Erzeugnissen, Teilen und Ausrüstungen und die Erteilung von Genehmigungen für Organisationen und Personen, die diese Tätigkeiten ausführen, geändert durch:

Verordnung (EU) 2015/1088 der Kommission vom 3. Juli 2015

Verordnung (EU) 2015/1536 der Kommission vom 16. September 2015

Verordnung (EU) 2017/334 der Kommission vom 27. Februar 2017

Anwendbare Bestimmungen: Artikel 1 bis 6, Anhänge I bis IV.

Zusätzliche Anforderungen an die Lufttüchtigkeit

Nr. 2015/640

Verordnung (EU) 2015/640 der Kommission vom 23. April 2015 über zusätzliche Anforderungen an die Lufttüchtigkeit für bestimmte Betriebsarten und zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 965/2012

Anwendbare Bestimmungen: Artikel 1 bis 5 und die Anhänge.

Flugplätze

Nr. 139/2014

Verordnung (EU) Nr. 139/2014 der Kommission vom 12. Februar 2014 zur Festlegung technischer Vorschriften und von Verwaltungsverfahren in Bezug auf den Flugbetrieb gemäß der Verordnung (EG) Nr. 216/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates

Anwendbare Bestimmungen: Artikel 1 bis 10, Anhänge I bis IV.

Drittlandsbetreiber

Nr. 452/2014

Verordnung (EU) Nr. 452/2014 der Kommission vom 29. April 2014 zur Festlegung von technischen Vorschriften und Verwaltungsverfahren für den Flugbetrieb von Drittlandsbetreibern gemäß der Verordnung (EG) Nr. 216/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates

Anwendbare Bestimmungen: Artikel 1 bis 4 und Anhänge 1 und 2.

Flugverkehrsmanagement und Flugsicherungsdienste

Nr. 2015/340

Verordnung (EU) 2015/340 der Kommission vom 20. Februar 2015 zur Festlegung technischer Vorschriften und von Verwaltungsverfahren in Bezug auf Lizenzen und Bescheinigungen von Fluglotsen gemäß der Verordnung (EG) Nr. 216/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates, zur Änderung der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 923/2012 der Kommission und zur Aufhebung der Verordnung (EU) Nr. 805/2011 der Kommission

Anwendbare Bestimmungen: Artikel 1 bis 10, Anhänge I bis IV.

Nr. 2017/373

Durchführungsverordnung (EU) 2017/373 der Kommission vom 1. März 2017 zur Festlegung gemeinsamer Anforderungen an Flugverkehrsmanagementanbieter und Anbieter von Flugsicherungsdiensten sowie sonstiger Funktionen des Flugverkehrsmanagementnetzes und die Aufsicht hierüber sowie zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 482/2008, der Durchführungsverordnungen (EU) Nr. 1034/2011, (EU) Nr. 1035/2011 und (EU) 2016/1377 und zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 677/2011

Anwendbare Bestimmungen: Artikel 1 bis 10 und die Anhänge.

Meldung von Ereignissen

Nr. 376/2014

Verordnung (EU) Nr. 376/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 3. April 2014 über die Meldung, Analyse und Weiterverfolgung von Ereignissen in der Zivilluftfahrt, zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 996/2010 des Europäischen Parlaments und des Rates und zur Aufhebung der Richtlinie 2003/42/EG des Europäischen Parlaments und des Rates und der Verordnungen (EG) Nr. 1321/2007 und (EG) Nr. 1330/2007 der Kommission

Anwendbare Bestimmungen: Artikel 1 bis 7, Artikel 9 Absatz 3, Artikel 10 Absätze 2 bis 4, Artikel 11 Absätze 1 und 7, Artikel 13, ausgenommen Artikel 13 Absatz 9, Artikel 14 bis 16, Artikel 21 und Anhänge I bis III.

Nr. 2015/1018

Durchführungsverordnung (EU) 2015/1018 der Kommission vom 29. Juni 2015 zur Festlegung einer Liste zur Einstufung von Ereignissen in der Zivilluftfahrt, die gemäß der Verordnung (EU) Nr. 376/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates meldepflichtig sind

Anwendbare Bestimmungen: Artikel 1 und Anhänge I bis V.

Inspektionen zur Kontrolle der Normung

Nr. 628/2013

Durchführungsverordnung (EU) Nr. 628/2013 der Kommission vom 28. Juni 2013 über die Arbeitsweise der Europäischen Agentur für Flugsicherheit bei Inspektionen zur Kontrolle der Normung und für die Überwachung der Anwendung der Bestimmungen der Verordnung (EG) Nr. 216/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 736/2006 der Kommission

Anwendbare Bestimmungen: Artikel 1 bis 26.

EU-Flugsicherheitsliste der Luftfahrtunternehmen, gegen die in der Europäischen Union eine Betriebsuntersagung ergangen ist

Nr. 2111/2005

Verordnung (EG) Nr. 2111/2005 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 14. Dezember 2005 über die Erstellung einer gemeinschaftlichen Liste der Luftfahrtunternehmen, gegen die in der Gemeinschaft eine Betriebsuntersagung ergangen ist, sowie über die Unterrichtung von Fluggästen über die Identität des ausführenden Luftfahrtunternehmens und zur Aufhebung des Artikels 9 der Richtlinie 2004/36/EG

Anwendbare Bestimmungen: Artikel 1 bis 13, Artikel 15 bis 16 und der Anhang.

Nr. 473/2006

Verordnung (EG) Nr. 473/2006 der Kommission vom 22. März 2006 zur Festlegung der Durchführungsbestimmungen bezüglich der in Kapitel II der Verordnung (EG) Nr. 2111/2005 des Europäischen Parlaments und des Rates genannten gemeinschaftlichen Liste der Luftfahrtunternehmen, gegen die in der Gemeinschaft eine Betriebsuntersagung ergangen ist

Anwendbare Bestimmungen: Artikel 1 bis 6, Anhänge A bis C.

Nr. 474/2006

Verordnung (EG) Nr. 474/2006 der Kommission vom 22. März 2006 zur Erstellung der in Kapitel II der Verordnung (EG) Nr. 2111/2005 des Europäischen Parlaments und des Rates genannten gemeinschaftlichen Liste der Luftfahrtunternehmen, gegen die in der Gemeinschaft eine Betriebsuntersagung ergangen ist, zuletzt geändert durch:

Durchführungsverordnung (EU) 2016/963 der Kommission vom 16. Juni 2016

Anwendbare Bestimmungen: Artikel 1 und 2, Anhänge I und II.

Technische Vorschriften und Verwaltungsverfahren in der Zivilluftfahrt

Nr. 3922/91

Verordnung (EWG) Nr. 3922/91 des Rates vom 16. Dezember 1991 zur Harmonisierung der technischen Vorschriften und der Verwaltungsverfahren in der Zivilluftfahrt, geändert durch:

Verordnung (EG) Nr. 1899/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 12. Dezember 2006

Verordnung (EG) Nr. 1900/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Dezember 2006

Verordnung (EG) Nr. 8/2008 der Kommission vom 11. Dezember 2007

Verordnung (EG) Nr. 859/2008 der Kommission vom 20. August 2008

Anwendbare Bestimmungen: Artikel 1 bis 10, ausgenommen Artikel 4 Absatz 1 und Artikel 8 Absatz 2 (zweiter Satz), Artikel 12 und 13, Anhänge I bis III.

C.   LUFTSICHERHEIT

Nr. 300/2008

Verordnung (EG) Nr. 300/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. März 2008 über gemeinsame Vorschriften für die Sicherheit in der Zivilluftfahrt und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 2320/2002

Anwendbare Bestimmungen: Artikel 1 bis 15, Artikel 18, Artikel 21 und der Anhang.

Nr. 272/2009

Verordnung (EG) Nr. 272/2009 der Kommission vom 2. April 2009 zur Ergänzung der im Anhang der Verordnung (EG) Nr. 300/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates festgelegten gemeinsamen Grundstandards für die Sicherheit der Zivilluftfahrt, geändert durch:

Verordnung (EU) Nr. 297/2010 der Kommission vom 9. April 2010

Verordnung (EU) Nr. 720/2011 der Kommission vom 22. Juli 2011

Verordnung (EU) Nr. 1141/2011 der Kommission vom 10. November 2011

Verordnung (EU) Nr. 245/2013 der Kommission vom 19. März 2013

Anwendbare Bestimmungen: Artikel 1 bis 2 und der Anhang.

Nr. 1254/2009

Verordnung (EU) Nr. 1254/2009 der Kommission vom 18. Dezember 2009 zur Festlegung der Bedingungen, unter denen die Mitgliedstaaten von den gemeinsamen Grundnormen für die Luftsicherheit in der Zivilluftfahrt abweichen und alternative Sicherheitsmaßnahmen treffen können, geändert durch:

Verordnung (EU) 2016/2096 der Kommission vom 30. November 2016

Nr. 18/2010

Verordnung (EU) Nr. 18/2010 der Kommission vom 8. Januar 2010 zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 300/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates in Bezug auf Spezifikationen für nationale Qualitätskontrollprogramme im Bereich der Luftsicherheit in der Zivilluftfahrt

Nr. 2015/1998

Durchführungsverordnung (EU) 2015/1998 der Kommission vom 5. November 2015 zur Festlegung detaillierter Maßnahmen für die Durchführung der gemeinsamen Grundstandards für die Luftsicherheit, geändert durch:

Durchführungsverordnung (EU) 2015/2426 der Kommission vom 18. Dezember 2015

Durchführungsverordnung (EU) 2017/815 der Kommission vom 12. Mai 2017

Nr. 2015/8005

Durchführungsbeschluss C(2015) 8005 der Kommission vom 16. November 2015 zur Festlegung von detaillierten Maßnahmen für die Durchführung der gemeinsamen Grundstandards für die Luftsicherheit mit Informationen nach Artikel 18 Buchstabe a der Verordnung (EG) Nr. 300/2008, geändert durch:

Durchführungsbeschluss C(2017) 3030 der Kommission vom 15. Mai 2017

Nr. 72/2010

Verordnung (EU) Nr. 72/2010 der Kommission vom 26. Januar 2010 zur Festlegung von Verfahren für die Durchführung von Luftsicherheitsinspektionen der Kommission im Bereich der Zivilluftfahrt, geändert durch:

Durchführungsverordnung (EU) 2016/472 der Kommission vom 31. März 2016

D.   FLUGVERKEHRSMANAGEMENT

Nr. 549/2004

Verordnung (EG) Nr. 549/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 10. März 2004 zur Festlegung des Rahmens für die Schaffung eines einheitlichen europäischen Luftraums („Rahmenverordnung“), geändert durch:

Verordnung (EG) Nr. 1070/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 21. Oktober 2009*

Anwendbare Bestimmungen: Artikel 1 bis 4, Artikel 6 und Artikel 9 bis 13.

Nr. 550/2004

Verordnung (EG) Nr. 550/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 10. März 2004 über die Erbringung von Flugsicherungsdiensten im einheitlichen europäischen Luftraum („Flugsicherungsdienste-Verordnung“), geändert durch:

Verordnung (EG) Nr. 1070/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 21. Oktober 2009*

Anwendbare Bestimmungen: Artikel 1 bis 18, Anhang I.

Nr. 551/2004

Verordnung (EG) Nr. 551/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 10. März 2004 über die Ordnung und Nutzung des Luftraums im einheitlichen europäischen Luftraum („Luftraum-Verordnung“), geändert durch:

Verordnung (EG) Nr. 1070/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 21. Oktober 2009*

Anwendbare Bestimmungen: Artikel 1 bis 9.

Nr. 552/2004

Verordnung (EG) Nr. 552/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 10. März 2004 über die Interoperabilität des europäischen Flugverkehrsmanagementnetzes („Interoperabilitäts-Verordnung“), geändert durch:

Verordnung (EG) Nr. 1070/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 21. Oktober 2009 (*1)

Anwendbare Bestimmungen: Artikel 1 bis 10, Anhänge I bis V.

Leistungssystem und Gebührenregelung

Nr. 390/2013

Durchführungsverordnung (EU) Nr. 390/2013 der Kommission vom 3. Mai 2013 zur Festlegung eines Leistungssystems für Flugsicherungsdienste und Netzfunktionen

Nr. 391/2013

Durchführungsverordnung (EU) Nr. 391/2013 der Kommission vom 3. Mai 2013 zur Einführung einer gemeinsamen Gebührenregelung für Flugsicherungsdienste

Netzfunktionen

Nr. 677/2011

Verordnung (EU) Nr. 677/2011 der Kommission vom 7. Juli 2011 zur Festlegung von Durchführungsbestimmungen für die Funktionen des Flugverkehrsmanagementnetzes und zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 691/2010, geändert durch:

Durchführungsverordnung (EU) Nr. 970/2014 der Kommission vom 12. September 2014

Durchführungsverordnung (EU) 2017/373 der Kommission vom 1. März 2017

Anwendbare Bestimmungen: Artikel 1 bis 25 und Anhänge.

Nr. 255/2010

Verordnung (EU) Nr. 255/2010 der Kommission vom 25. März 2010 zur Festlegung gemeinsamer Regeln für die Verkehrsflussregelung im Flugverkehr, geändert durch:

Durchführungsverordnung (EU) Nr. 923/2012 der Kommission vom 26. September 2012

Durchführungsverordnung (EU) 2016/1006 der Kommission vom 22. Juni 2016

Anwendbare Bestimmungen: Artikel 1 bis 15 und die Anhänge.

Nr. 2011/4130

Beschluss K(2011) 4130 der Kommission vom 7. Juli 2011 über die Benennung des Netzmanagers für die Funktionen des Flugverkehrsmanagementnetzes des einheitlichen europäischen Luftraums

Interoperabilität

Nr. 1032/2006

Verordnung (EG) Nr. 1032/2006 der Kommission vom 6. Juli 2006 zur Festlegung der Anforderungen an automatische Systeme zum Austausch von Flugdaten für die Benachrichtigung, Koordinierung und Übergabe von Flügen zwischen Flugverkehrskontrollstellen, geändert durch:

Verordnung (EG) Nr. 30/2009 der Kommission vom 16. Januar 2009

Anwendbare Bestimmungen: Artikel 1 bis 9, Anhänge I bis V.

Nr. 1033/2006

Verordnung (EG) Nr. 1033/2006 der Kommission vom 4. Juli 2006 zur Festlegung der Anforderungen zu den Verfahren für Flugpläne bei der Flugvorbereitung im Rahmen des einheitlichen europäischen Luftraums, geändert durch:

Verordnung (EU) Nr. 929/2010 der Kommission vom 18. Oktober 2010

Durchführungsverordnung (EU) Nr. 923/2012 der Kommission vom 26. September 2012

Durchführungsverordnung (EU) Nr. 428/2013 der Kommission vom 8. Mai 2013

Durchführungsverordnung (EU) 2016/2120 der Kommission vom 2. Dezember 2016

Anwendbare Bestimmungen: Artikel 1 bis 5 und der Anhang.

Nr. 633/2007

Verordnung (EG) Nr. 633/2007 der Kommission vom 7. Juni 2007 zur Festlegung der Anforderungen an die Anwendung eines Flugnachrichten-Übertragungsprotokolls für die Benachrichtigung, Koordinierung und Übergabe von Flügen zwischen Flugverkehrskontrollstellen, geändert durch:

Verordnung (EU) Nr. 283/2011 der Kommission vom 22. März 2011

Anwendbare Bestimmungen: Artikel 1 bis 6, Anhänge I bis IV.

Nr. 29/2009

Verordnung (EG) Nr. 29/2009 der Kommission vom 16. Januar 2009 zur Festlegung der Anforderungen an Datalink-Dienste im einheitlichen europäischen Luftraum, geändert durch:

Durchführungsverordnung (EU) 2015/310 der Kommission vom 26. Februar 2015

Anwendbare Bestimmungen: Artikel 1 bis 14, Anhänge I bis III.

Nr. 262/2009

Verordnung (EG) Nr. 262/2009 der Kommission vom 30. März 2009 zur Festlegung der Anforderungen für die koordinierte Zuweisung und Nutzung von Modus-S-Abfragecodes im einheitlichen europäischen Luftraum, geändert durch:

Durchführungsverordnung (EU) 2016/2345 der Kommission vom 14. Dezember 2016

Anwendbare Bestimmungen: Artikel 1 bis 12, Anhänge I bis VI.

Nr. 73/2010

Verordnung (EU) Nr. 73/2010 der Kommission vom 26. Januar 2010 zur Festlegung der qualitativen Anforderungen an Luftfahrtdaten und Luftfahrtinformationen für den einheitlichen europäischen Luftraum, geändert durch:

Durchführungsverordnung (EU) Nr. 1029/2014 der Kommission vom 26. September 2014

Anwendbare Bestimmungen: Artikel 1 bis 13, Anhänge I bis X.

Nr. 1206/2011

Durchführungsverordnung (EU) Nr. 1206/2011 der Kommission vom 22. November 2011 zur Festlegung der Anforderungen an die Luftfahrzeugidentifizierung für die Überwachung im einheitlichen europäischen Luftraum

Anwendbare Bestimmungen: Artikel 1 bis 11, Anhänge I bis VII.

Nr. 1207/2011

Durchführungsverordnung (EU) Nr. 1207/2011 der Kommission vom 22. November 2011 zur Festlegung der Anforderungen an die Leistung und die Interoperabilität der Überwachung im einheitlichen europäischen Luftraum, geändert durch:

Durchführungsverordnung (EU) Nr. 1028/2014 der Kommission vom 26. September 2014

Durchführungsverordnung (EU) 2017/386 der Kommission vom 6. März 2017

Anwendbare Bestimmungen: Artikel 1 bis 14, Anhänge I bis IX.

Nr. 1079/2012

Durchführungsverordnung (EU) Nr. 1079/2012 der Kommission vom 16. November 2012 zur Festlegung der Anforderungen bezüglich des Sprachkanalabstands für den einheitlichen europäischen Luftraum, geändert durch:

Durchführungsverordnung (EU) Nr. 657/2013 der Kommission vom 10. Juli 2013

Durchführungsverordnung (EU) 2016/2345 der Kommission vom 14. Dezember 2016

Anwendbare Bestimmungen: Artikel 1 bis 14, Anhänge I bis V.

SESAR

Nr. 219/2007

Verordnung (EG) Nr. 219/2007 des Rates vom 27. Februar 2007 zur Gründung eines gemeinsamen Unternehmens zur Entwicklung des europäischen Flugverkehrsmanagementsystems der neuen Generation (SESAR), geändert durch:

Verordnung (EG) Nr. 1361/2008 des Rates vom 16. Dezember 2008

Verordnung (EU) Nr. 721/2014 des Rates vom 16. Juni 2014

Anwendbare Bestimmungen: Artikel 1 Absätze 1, 2 sowie 5 bis 7, die Artikel 2 und 3, Artikel 4 Absatz 1 und der Anhang.

Nr. 409/2013

Durchführungsverordnung (EU) Nr. 409/2013 der Kommission vom 3. Mai 2013 zur Festlegung gemeinsamer Vorhaben, zum Aufbau von Entscheidungsstrukturen und zur Schaffung von Anreizen für die Unterstützung der Durchführung des europäischen Masterplans für das Flugverkehrsmanagement

Anwendbare Bestimmungen: Artikel 1 bis 15.

Nr. 716/2014

Durchführungsverordnung (EU) Nr. 716/2014 der Kommission vom 27. Juni 2014 über die Einrichtung des gemeinsamen Pilotvorhabens für die Unterstützung der Durchführung des europäischen Masterplans für das Flugverkehrsmanagement

Luftraum

Nr. 2150/2005

Verordnung (EG) Nr. 2150/2005 der Kommission vom 23. Dezember 2005 über gemeinsame Regeln für die flexible Luftraumnutzung

Anwendbare Bestimmungen: Artikel 1 bis 9 und der Anhang.

Nr. 923/2012

Durchführungsverordnung (EU) Nr. 923/2012 der Kommission vom 26. September 2012 zur Festlegung gemeinsamer Luftverkehrsregeln und Betriebsvorschriften für Dienste und Verfahren der Flugsicherung und zur Änderung der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 1035/2011 sowie der Verordnungen (EG) Nr. 1265/2007, (EG) Nr. 1794/2006, (EG) Nr. 730/2006, (EG) Nr. 1033/2006 und (EU) Nr. 255/2010, geändert durch:

Verordnung (EU) 2015/340 der Kommission vom 20. Februar 2015,

Durchführungsverordnung (EU) 2016/1185 der Kommission vom 20. Juli 2016

Anwendbare Bestimmungen: Artikel 1 bis 10 und der Anhang einschließlich der Anlagen dazu.

Nr. 1332/2011

Verordnung (EU) Nr. 1332/2011 der Kommission vom 16. Dezember 2011 zur Festlegung gemeinsamer Anforderungen für die Nutzung des Luftraums und gemeinsamer Betriebsverfahren für bordseitige Kollisionswarnsysteme, geändert durch:

Verordnung (EU) 2016/583 der Kommission vom 15. April 2016

Anwendbare Bestimmungen: Artikel 1 bis 4 und der Anhang.

E.   UMWELT UND LÄRMSCHUTZ

Nr. 2002/49

Richtlinie 2002/49/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. Juni 2002 über die Bewertung und Bekämpfung von Umgebungslärm, geändert durch:

Verordnung (EG) Nr. 1137/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 22. Oktober 2008

Richtlinie (EU) 2015/996 der Kommission vom 19. Mai 2015

Anwendbare Bestimmungen: Artikel 1 bis 12, Anhänge I bis VI.

Nr. 2003/96

Richtlinie 2003/96/EG des Rates vom 27. Oktober 2003 zur Restrukturierung der gemeinschaftlichen Rahmenvorschriften zur Besteuerung von Energieerzeugnissen und elektrischem Strom

Anwendbare Bestimmungen: Artikel 14 Absatz 1 Buchstabe b und Artikel 14 Absatz 2.

Nr. 2006/93

Richtlinie 2006/93/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 12. Dezember 2006 zur Regelung des Betriebs von Flugzeugen des Teils II Kapitel 3 Band 1 des Anhangs 16 zum Abkommen über die Internationale Zivilluftfahrt, 2. Ausgabe (1988)

Anwendbare Bestimmungen: Artikel 1 bis 5, Anhänge I und II.

Nr. 598/2014

Verordnung (EU) Nr. 598/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. April 2014 über Regeln und Verfahren für lärmbedingte Betriebsbeschränkungen auf Flughäfen der Union im Rahmen eines ausgewogenen Ansatzes sowie zur Aufhebung der Richtlinie 2002/30/EG

Anwendbare Bestimmungen: Artikel 1 bis 10, Anhänge I und II.

F.   VERBRAUCHERSCHUTZ

Nr. 2027/97

Verordnung (EG) Nr. 2027/97 des Rates vom 9. Oktober 1997 über die Haftung von Luftfahrtunternehmen bei Unfällen, geändert durch:

Verordnung (EG) Nr. 889/2002 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Mai 2002

Anwendbare Bestimmungen: Artikel 1 bis 6 und der Anhang.

Nr. 261/2004

Verordnung (EG) Nr. 261/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. Februar 2004 über eine gemeinsame Regelung für Ausgleichs- und Unterstützungsleistungen für Fluggäste im Fall der Nichtbeförderung und bei Annullierung oder großer Verspätung von Flügen und zur Aufhebung der Verordnung (EWG) Nr. 295/91

Anwendbare Bestimmungen: Artikel 1 bis 16.

Nr. 1107/2006

Verordnung (EG) Nr. 1107/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 5. Juli 2006 über die Rechte von behinderten Flugreisenden und Flugreisenden mit eingeschränkter Mobilität

Anwendbare Bestimmungen: Artikel 1 bis 16, Anhänge I und II.

G.   SOZIALE ASPEKTE

Nr. 89/391

Richtlinie 89/391/EWG des Rates vom 12. Juni 1989 über die Durchführung von Maßnahmen zur Verbesserung der Sicherheit und des Gesundheitsschutzes der Arbeitnehmer bei der Arbeit, geändert durch:

Richtlinie 2007/30/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Juni 2007

Anwendbare Bestimmungen — nur soweit auf die Zivilluftfahrt anwendbar: Artikel 1 bis 16.

Nr. 2000/79

Richtlinie 2000/79/EG des Rates vom 27. November 2000 über die Durchführung der von der Vereinigung Europäischer Fluggesellschaften (AEA), der Europäischen Transportarbeiter-Föderation (ETF), der European Cockpit Association (ECA), der European Regions Airline Association (ERA) und der International Air Carrier Association (IACA) geschlossenen Europäischen Vereinbarung über die Arbeitszeitorganisation für das fliegende Personal der Zivilluftfahrt

Anwendbare Bestimmungen: Artikel 2 und 3 und der Anhang.

Nr. 2003/88

Richtlinie 2003/88/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 4. November 2003 über bestimmte Aspekte der Arbeitszeitgestaltung

Anwendbare Bestimmungen — nur soweit auf die Zivilluftfahrt anwendbar: Artikel 1 bis 20, 22 und 23.


(*1)  Anwendbare Bestimmungen der Verordnung (EG) Nr. 1070/2009: Artikel 1 bis 4, ausgenommen Artikel 1 Absatz 4.


VERORDNUNGEN

1.12.2021   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 429/65


DELEGIERTE VERORDNUNG (EU) 2021/2103 DER KOMMISSION

vom 19. August 2021

zur Festlegung detaillierter Bestimmungen über den Betrieb des Web-Portals gemäß Artikel 49 Absatz 6 der Verordnung (EU) 2019/818 des Europäischen Parlaments und des Rates

DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EU) 2019/818 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Mai 2019 zur Errichtung eines Rahmens für die Interoperabilität zwischen EU-Informationssystemen (polizeiliche und justizielle Zusammenarbeit, Asyl und Migration) und zur Änderung der Verordnungen (EU) 2018/1726, (EU) 2018/1862 und (EU) 2019/816 (1), insbesondere Artikel 49 Absatz 6,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Mit der Verordnung (EU) 2019/818 und der Verordnung (EU) 2019/817 des Europäischen Parlaments und des Rates (2) wird ein Rahmen für die Interoperabilität zwischen den EU-Informationssystemen in den Bereichen Grenzen, Visa, polizeiliche und justizielle Zusammenarbeit, Asyl und Migration geschaffen.

(2)

Zu diesem Rahmen gehören mehrere Interoperabilitätskomponenten, die die Verarbeitung einer erheblichen Menge sensibler personenbezogener Daten umfassen. Es ist wichtig, dass Personen, deren Daten durch diese Komponenten verarbeitet werden, als Betroffene ihre Rechte gemäß der Verordnung (EU) 2016/679 (3), der Richtlinie (EU) 2016/680 (4) und der Verordnung (EU) 2018/1725 (5) des Europäischen Parlaments und des Rates wirksam ausüben können.

(3)

Um die Ausübung der Rechte auf Information und Auskunft über personenbezogene Daten bzw. Berichtigung, Löschung oder Einschränkung der Verarbeitung personenbezogener Daten zu erleichtern, wird mit der Verordnung (EU) 2019/818 ein Web-Portal eingerichtet.

(4)

Dieses Web-Portal sollte es Personen, deren Daten im Detektor für Mehrfachidentitäten verarbeitet werden und die davon unterrichtet wurden, dass eine rote oder weiße Verknüpfung angezeigt wurde, ermöglichen, die Informationen der zuständigen Behörde des für die manuelle Verifizierung verschiedener Identitäten zuständigen Mitgliedstaats abzurufen.

(5)

Um die Kommunikation zwischen dem Portalnutzer und der zuständigen Behörde des für die manuelle Verifizierung verschiedener Identitäten zuständigen Mitgliedstaats zu erleichtern, sollte im Web-Portal auch eine E-Mail-Vorlage in den in dieser Verordnung festgelegten Sprachen zur Verfügung stehen. Des Weiteren sollte es eine Auswahlmöglichkeit für die in der Antwort zu verwendende(n) Sprache(n) enthalten.

(6)

Zur Klärung der Zuständigkeiten in Bezug auf das Web-Portal sollten in dieser Verordnung die jeweiligen Zuständigkeiten der Europäischen Agentur für das Betriebsmanagement von IT-Großsystemen im Raum der Freiheit, der Sicherheit und des Rechts („eu-LISA“), der Kommission und der Mitgliedstaaten festgelegt werden.

(7)

Zum Zwecke eines sicheren und reibungslosen Betriebs des Web-Portals sollten in dieser Verordnung Vorschriften für die Sicherheit der Informationen im Web-Portal festgelegt werden. Ferner sollte der Zugriff auf das Web-Portal protokolliert werden, um Missbrauch zu verhindern.

(8)

Da die Verordnung (EU) 2019/818 den Schengen-Besitzstand ergänzt, hat Dänemark gemäß Artikel 4 des dem Vertrag über die Europäische Union und dem Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union beigefügten Protokolls Nr. 22 über die Position Dänemarks die Umsetzung der Verordnung (EU) 2019/818 in nationales Recht mitgeteilt. Dänemark ist daher an die vorliegende Verordnung gebunden.

(9)

Diese Verordnung stellt eine Weiterentwicklung der Bestimmungen des Schengen-Besitzstands dar, an denen sich Irland nicht beteiligt (6). Irland beteiligt sich daher nicht an der Annahme dieser Verordnung und ist weder durch diese Verordnung gebunden noch zu ihrer Anwendung verpflichtet.

(10)

Für Island und Norwegen stellt diese Verordnung eine Weiterentwicklung der Bestimmungen des Schengen-Besitzstands im Sinne des Übereinkommens zwischen dem Rat der Europäischen Union sowie der Republik Island und dem Königreich Norwegen über die Assoziierung dieser beiden Staaten bei der Umsetzung, Anwendung und Entwicklung des Schengen-Besitzstands (7) dar, die zu dem in Artikel 1 Buchstabe A des Beschlusses 1999/437/EG des Rates (8) genannten Bereich gehören.

(11)

Für die Schweiz stellt diese Verordnung eine Weiterentwicklung der Bestimmungen des Schengen-Besitzstands im Sinne des Abkommens zwischen der Europäischen Union, der Europäischen Gemeinschaft und der Schweizerischen Eidgenossenschaft über die Assoziierung der Schweizerischen Eidgenossenschaft bei der Umsetzung, Anwendung und Entwicklung des Schengen-Besitzstands (9) dar, die zu dem in Artikel 1 Buchstabe A des Beschlusses 1999/437/EG in Verbindung mit Artikel 3 des Beschlusses 2008/146/EG des Rates (10) genannten Bereich gehören.

(12)

Für Liechtenstein stellt diese Verordnung eine Weiterentwicklung der Bestimmungen des Schengen-Besitzstands im Sinne des Protokolls zwischen der Europäischen Union, der Europäischen Gemeinschaft, der Schweizerischen Eidgenossenschaft und dem Fürstentum Liechtenstein über den Beitritt des Fürstentums Liechtenstein zu dem Abkommen zwischen der Europäischen Union, der Europäischen Gemeinschaft und der Schweizerischen Eidgenossenschaft über die Assoziierung der Schweizerischen Eidgenossenschaft bei der Umsetzung, Anwendung und Entwicklung des Schengen-Besitzstands (11) dar, die zu dem in Artikel 1 Buchstabe A des Beschlusses 1999/437/EG in Verbindung mit Artikel 3 des Beschlusses 2011/350/EU des Rates (12) genannten Bereich gehören.

(13)

Für Zypern, Bulgarien, Rumänien und Kroatien stellt diese Verordnung einen auf dem Schengen-Besitzstand aufbauenden oder anderweitig damit zusammenhängenden Rechtsakt jeweils im Sinne des Artikels 3 Absatz 1 der Beitrittsakte von 2003, des Artikels 4 Absatz 1 der Beitrittsakte von 2005 und des Artikels 4 Absatz 1 der Beitrittsakte von 2011 dar.

(14)

Der Europäische Datenschutzbeauftragte wurde gemäß Artikel 42 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2018/1725 angehört und hat am 31. März 2021 eine Stellungnahme abgegeben —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Domänenname und Zugang

(1)   Das Web-Portal verwendet den Domänennamen „.europa.eu“ der Europäischen Union.

(2)   Die Beschreibung des Web-Portals wird zur Indexierung durch große öffentliche Suchmaschinen zur Verfügung gestellt.

(3)   Das Web-Portal ist in den Amtssprachen der Mitgliedstaaten und darüber hinaus in mindestens folgenden Sprachen öffentlich zugänglich: Russisch, Arabisch, Japanisch, Chinesisch, Albanisch, Bosnisch, Mazedonisch, Hindi und Türkisch.

(4)   Das Web-Portal enthält die in den Artikeln 47 und 48 der Verordnung (EU) 2019/818 genannten Informationen und eine Suchfunktion für den Abruf der Kontaktinformationen der zuständigen Behörde des Mitgliedstaats, der nach der manuellen Verifizierung verschiedener Identitäten für die Erstellung einer roten oder weißen Verknüpfung zuständig ist. Das Web-Portal kann zudem andere notwendige Informationen enthalten, die die Ausübung der in den Artikeln 47 und 48 der Verordnung (EU) 2019/818 genannten Rechte erleichtern.

(5)   Das Web-Portal steht im Einklang mit den Regeln, Leitlinien und Informationen des Europa-Web-Leitfadens der Europäischen Kommission, einschließlich der Leitlinien zur Barrierefreiheit.

(6)   Das Web-Portal verhindert, dass die Kontaktinformationen der Behörden Suchmaschinen und anderen automatischen Instrumenten für die Erfassung von Kontaktinformationen zur Verfügung gestellt werden.

Artikel 2

Interessenträger und Zuständigkeiten

(1)   eu-LISA entwickelt das Web-Portal und sorgt für seine technische Verwaltung gemäß Artikel 49 Absatz 5 der Verordnung (EU) 2019/818; dies umfasst auch Hosting, Betrieb und Wartung des Web-Portals.

(2)   Die Kommission stellt eu-LISA den in Artikel 1 Absatz 4 genannten Inhalt des Web-Portals sowie alle erforderlichen Berichtigungen oder Aktualisierungen zur Verfügung.

(3)   Die Mitgliedstaaten stellen eu-LISA zeitnah die Kontaktdaten der Behörden, die für die Prüfung und Beantwortung von Anträgen nach den Artikeln 47 und 48 der Verordnung (EU) 2019/818 zuständig sind, zur Verfügung, damit die Inhalte des Web-Portals gemäß Artikel 49 Absatz 4 der Verordnung (EU) 2019/818 regelmäßig hochgeladen und aktualisiert werden können.

(4)   Die Mitgliedstaaten nennen eu-LISA eine zentrale Anlaufstelle, die für Überprüfungs- und Wartungszwecke zuständig ist.

(5)   eu-LISA überprüft die übermittelten Kontaktdaten und ersucht alle Mitgliedstaaten, die verfügbaren Informationen zu überprüfen, um mögliche Änderungen oder Ergänzungen vornehmen zu können. Die Überprüfung wird mindestens einmal pro Jahr durchgeführt.

(6)   Für die Verarbeitung von Daten im Web-Portal sind die mitgliedstaatlichen Behörden Verantwortliche im Sinne des Artikels 4 Nummer 7 der Verordnung (EU) 2016/679 bzw. des Artikels 3 Nummer 8 der Richtlinie (EU) 2016/680.

(7)   Für die Verarbeitung personenbezogener Daten im Web-Portal ist eu-LISA Datenauftragsverarbeiter im Sinne des Artikels 3 Nummer 12 der Verordnung (EU) 2018/1725.

Artikel 3

Benutzerschnittstelle

(1)   Das Web-Portal umfasst eine Suchfunktion, die es den Nutzern ermöglicht, die Angaben zu der für die manuelle Verifizierung verschiedener Identitäten zuständigen Behörde nach Artikel 34 Buchstabe d der Verordnung (EU) 2019/818 einzugeben, um die Kontaktinformationen dieser Behörde abzurufen.

(2)   Nach Überprüfung der Gültigkeit und Vollständigkeit der Eingabedaten ruft das Web-Portal die Kontaktdaten dieser Behörde gemäß Artikel 49 Absatz 3 der Verordnung (EU) 2019/818 ab.

(3)   Das Web-Portal ermöglicht es dem Nutzer, mithilfe einer E-Mail-Vorlage über ein Online-Formular ein Auskunftsersuchen zu stellen, um die Kommunikation mit der für die manuelle Verifizierung verschiedener Identitäten zuständigen Behörde zu erleichtern. Die Vorlage enthält ein Eingabefeld für die einmalige Kennnummer nach Artikel 34 Buchstabe c der Verordnung (EU) 2019/818, damit die betreffende Behörde die jeweiligen Angaben zu der Verknüpfung und die entsprechenden Datensätze abrufen kann.

(4)   Die E-Mail-Vorlage enthält ein standardisiertes Ersuchen um weitere Informationen, das in den in Artikel 1 Absatz 3 genannten Sprachen verfügbar ist. Die E-Mail-Vorlage ist im Anhang dargelegt. Die E-Mail-Vorlage enthält des Weiteren eine Auswahlmöglichkeit für die in der Antwort zu verwendende(n) Sprache(n); diese umfasst mindestens zwei Sprachen, die von jedem Mitgliedstaat zu wählen sind. Die Sprache der E-Mail-Vorlage kann vom Nutzer gewählt werden.

(5)   Nach Übermittlung der ausgefüllten E-Mail-Vorlage über das Online-Formular wird dem Nutzer eine automatische Bestätigungsmail übermittelt, die die Kontaktdaten der für die Bearbeitung des betreffenden Ersuchens zuständigen Behörde enthält und es der Person ermöglicht, ihre Rechte gemäß Artikel 48 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2019/818 auszuüben.

Artikel 4

Verwaltung der Inhalte

(1)   Das Web-Portal sorgt für eine Trennung zwischen den Seiten der Website, die Informationen für die Öffentlichkeit enthalten, sowie der Suchfunktion und den Seiten der Website, die dem Nutzer das Abrufen der Kontaktinformationen der für die manuelle Verifizierung verschiedener Identitäten zuständigen Behörde ermöglichen.

(2)   Damit eu-LISA die Inhalte verwalten kann, enthält das Web-Portal eine gesicherte Verwaltungsschnittstelle. Sämtliche Zugriffe auf diese Verwaltungsschnittstelle und die vorgenommenen Änderungen werden gemäß Artikel 7 protokolliert.

(3)   Die Verwaltungsschnittstelle gestattet eu-LISA, Inhalte des Web-Portals hinzuzufügen, zu ändern oder zu entfernen. Unter keinen Umständen ermöglicht diese Schnittstelle eu-LISA den Zugriff auf Daten zu Drittstaatsangehörigen, die in den Informationssystemen der EU gespeichert sind.

(4)   Die Content-Management-Lösung umfasst ein Staging-System, bei dem alle Änderungen vorbereitet, eingesehen und zur Veröffentlichung zu einem gegebenen Zeitpunkt an das Online-System weitergeleitet werden können. Das Staging-System muss zudem über Instrumente verfügen, welche die Verwaltung der Inhalte erleichtern und eine Vorschau des Ergebnisses von Änderungen ermöglichen.

Artikel 5

Sicherheitserwägungen

(1)   Das Web-Portal wird so gestaltet und implementiert, dass die Vertraulichkeit, Integrität und Verfügbarkeit der Dienste sowie die Beweisbarkeit von Transaktionen gewährleistet sind, indem die Einhaltung zumindest folgender anwendungsbezogener Sicherheitsgrundsätze sichergestellt wird:

a)

tief gestaffelte Verteidigung („defense in depth“): mehrstufige Sicherheitsmechanismen;

b)

positives Sicherheitsmodell („positive security model“): Festlegung zulässiger Transaktionen und Ablehnung aller sonstigen Transaktionen;

c)

gesicherter Ausfall („fail securely“): sicherer Umgang mit Fehlern;

d)

minimale Berechtigung („run with least privilege“);

e)

Einfachheit in der Sicherheit („keep security simple“): Vermeidung komplexer Architekturen, wenn ein einfacherer Ansatz schneller und einfacher wäre;

f)

unbefugtes Eindringen erkennen und verhindern („detect and prevent intrusions“): Sicherstellung, dass alle sicherheitsrelevanten Informationen protokolliert und entsprechend behandelt werden, durch proaktive Kontrollen des Schutzes der Informationen des Web-Portals und der Kontaktdaten der Mitgliedstaaten vor Cyberangriffen und dem Abfluss von Informationen;

g)

Infrastruktur nicht trauen („do not trust infrastructure“): Authentifizierung und Autorisierung aller von anderen Systemen ausgehenden Vorgänge durch die Anwendung;

h)

Diensten nicht trauen („do not trust services“): Gewährleistung, dass externen Systemen nicht vertraut wird;

i)

sichere Standardeinstellungen („establish secure defaults“): Software- und Betriebssystemumgebungen müssen gemäß bewährten Verfahren und Industriestandards gesichert sein.

(2)   Das Web-Portal wird zudem so gestaltet und implementiert, dass die Verfügbarkeit und Integrität der aufgezeichneten Protokolle gewährleistet ist.

(3)   Aus Sicherheits- und Datenschutzgründen enthält das Web-Portal einen Hinweis, in dem die Nutzer über die Regeln für die Nutzung des Web-Portals und über die Folgen der Übermittlung unrichtiger Angaben informiert werden. Der Hinweis umfasst ein Formular zur Anerkennung der Regeln für die Nutzung des Web-Portals, das der Nutzer übermitteln muss, bevor er das Web-Portal nutzen darf.

Die technische und organisatorische Implementierung des Web-Portals muss mit dem Sicherheitsplan, dem Betriebskontinuitätsplan und dem Notfallwiederherstellungsplan gemäß Artikel 42 Absatz 3 der Verordnung (EU) 2019/818 im Einklang stehen.

Artikel 6

Datenschutz und Rechte von betroffenen Personen

(1)   Das Web-Portal entspricht den Datenschutzbestimmungen der Verordnung (EU) 2016/679, der Verordnung (EU) 2018/1725 und der Richtlinie (EU) 2016/680.

(2)   Das Web-Portal enthält einen Datenschutzhinweis. Dieser ist über einen speziellen Link zugänglich. Zudem ist der Hinweis von jeder Seite des Web-Portals zugänglich. Er ist umfassend und klar verfasst.

Artikel 7

Protokolle

(1)   Unbeschadet der schriftlichen Aufzeichnungen nach Artikel 48 Absatz 10 der Verordnung (EU) 2019/818 wird jeder Zugriff auf das Web-Portal in einem Protokoll aufgezeichnet, das folgende Informationen enthält:

a)

IP-Adresse des vom Antragsteller verwendeten Systems;

b)

Datum und Uhrzeit des Antrags;

c)

technische Informationen über die Umgebung, die für den Antrag verwendet wird, z. B. Art des Geräts, Version des Betriebssystems, Modell und Version des Browsers.

(2)   Die protokollierten Informationen werden nur für statistische Zwecke sowie zur Überwachung der Nutzung des Web-Portals verwendet, um Missbrauch zu verhindern.

(3)   Bei Zugriffen auf die Verwaltungsschnittstelle des Web-Portals werden zusätzlich zu den in Absatz 1 genannten Informationen folgende Daten protokolliert:

a)

Kennung des Nutzers, der auf die Verwaltungsschnittstelle zugreift;

b)

auf dem Web-Portal durchgeführte Vorgänge (Hinzufügung, Aktualisierung oder Löschung von Inhalten).

(4)   Zusätzliche anonyme technische Informationen können während der Nutzung des Web-Portals protokolliert werden, um dessen Nutzung und Leistung zu optimieren, solange sie keine personenbezogenen Daten enthalten.

(5)   Die gemäß den Absätzen 1 und 3 protokollierten Informationen werden höchstens zwei Jahre lang gespeichert.

(6)   eu-LISA führt Protokolle über alle Datenverarbeitungsvorgänge im Web-Portal.

(7)   eu-LISA, die mitgliedstaatlichen Behörden der Mitgliedstaaten und die Stellen der Union erstellen jeweils eine Liste der Bediensteten, die befugt sind, auf die Protokolle der Datenverarbeitungsvorgänge des Web-Portals zuzugreifen.

Artikel 8

Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt gemäß den Verträgen unmittelbar in den Mitgliedstaaten.

Brüssel, den 19. August 2021

Für die Kommission

Die Präsidentin

Ursula VON DER LEYEN


(1)  ABl. L 135 vom 22.5.2019, S. 85.

(2)  Verordnung (EU) 2019/817 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Mai 2019 zur Errichtung eines Rahmens für die Interoperabilität zwischen EU-Informationssystemen in den Bereichen Grenzen und Visa und zur Änderung der Verordnungen (EG) Nr. 767/2008, (EU) 2016/399, (EU) 2017/2226, (EU) 2018/1240, (EU) 2018/1726 und (EU) 2018/1861 des Europäischen Parlaments und des Rates, der Entscheidung 2004/512/EG des Rates und des Beschlusses 2008/633/JI des Rates (ABl. L 135 vom 22.5.2019, S. 27).

(3)  Verordnung (EU) 2016/679 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27. April 2016 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Richtlinie 95/46/EG (Datenschutz-Grundverordnung) (ABl. L 119 vom 4.5.2016, S. 1).

(4)  Richtlinie (EU) 2016/680 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27. April 2016 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten durch die zuständigen Behörden zum Zwecke der Verhütung, Ermittlung, Aufdeckung oder Verfolgung von Straftaten oder der Strafvollstreckung sowie zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung des Rahmenbeschlusses 2008/977/JI des Rates (ABl. L 119 vom 4.5.2016, S. 89).

(5)  Verordnung (EU) 2018/1725 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. Oktober 2018 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten durch die Organe, Einrichtungen und sonstigen Stellen der Union, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 45/2001 und des Beschlusses Nr. 1247/2002/EG (ABl. L 295 vom 21.11.2018, S. 39).

(6)  Diese Verordnung fällt nicht in den Anwendungsbereich der Maßnahmen gemäß dem Beschluss 2002/192/EG des Rates vom 28. Februar 2002 zum Antrag Irlands auf Anwendung einzelner Bestimmungen des Schengen-Besitzstands auf Irland (ABl. L 64 vom 7.3.2002, S. 20).

(7)  ABl. L 176 vom 10.7.1999, S. 36.

(8)  Beschluss 1999/437/EG des Rates vom 17. Mai 1999 zum Erlass bestimmter Durchführungsvorschriften zu dem Übereinkommen zwischen dem Rat der Europäischen Union und der Republik Island und dem Königreich Norwegen über die Assoziierung dieser beiden Staaten bei der Umsetzung, Anwendung und Entwicklung des Schengen-Besitzstands (ABl. L 176 vom 10.7.1999, S. 31).

(9)  ABl. L 53 vom 27.2.2008, S. 52.

(10)  Beschluss 2008/146/EG des Rates vom 28. Januar 2008 über den Abschluss — im Namen der Europäischen Gemeinschaft — des Abkommens zwischen der Europäischen Union, der Europäischen Gemeinschaft und der Schweizerischen Eidgenossenschaft über die Assoziierung der Schweizerischen Eidgenossenschaft bei der Umsetzung, Anwendung und Entwicklung des Schengen-Besitzstands (ABl. L 53 vom 27.2.2008, S. 1).

(11)  ABl. L 160 vom 18.6.2011, S. 21.

(12)  Beschluss 2011/350/EU des Rates vom 7. März 2011 über den Abschluss — im Namen der Europäischen Union — des Protokolls zwischen der Europäischen Union, der Europäischen Gemeinschaft, der Schweizerischen Eidgenossenschaft und dem Fürstentum Liechtenstein über den Beitritt des Fürstentums Liechtenstein zum Abkommen zwischen der Europäischen Union, der Europäischen Gemeinschaft und der Schweizerischen Eidgenossenschaft über die Assoziierung der Schweizerischen Eidgenossenschaft bei der Umsetzung, Anwendung und Entwicklung des Schengen-Besitzstands in Bezug auf die Abschaffung der Kontrollen an den Binnengrenzen und den freien Personenverkehr (ABl. L 160 vom 18.6.2011, S. 19).


ANHANG

E-Mail-Vorlage für Auskunftsersuchen

Die E-Mail-Vorlage sieht folgendermaßen aus:

 

AN: <vom Portal abgerufene Behörde, die für die manuelle Verifizierung verschiedener Identitäten zuständig ist>

 

VON: <E-Mail-Adresse des Nutzers>

 

BETREFF: Detektor für Mehrfachidentitäten — Auskunftsersuchen zur [roten Verknüpfung/weißen Verknüpfung]: <einmalige Kennnummer>

Text der E-Mail:

Sehr geehrte Damen und Herren,

ich wurde schriftlich (über ein Formular) über mögliche Abweichungen bei den mich betreffenden personenbezogenen Daten informiert.

Aufgrund dieser möglichen Abweichungen bei meinen Identitätsdaten wurde eine Fallakte mit dem Aktenzeichen <einmalige Kennnummer> erstellt.

Ich möchte hiermit darum ersuchen, dass alle weiteren Informationen zu diesem Fall bis zum <vom Portal berechnetes Datum> auf <Sprache (1)> an E-Mail-Adresse gesandt werden.


(1)  Dropdown-Menü mit den von jedem Mitgliedstaat festzulegenden Sprachoptionen.


1.12.2021   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 429/72


DELEGIERTE VERORDNUNG (EU) 2021/2104 DER KOMMISSION

vom 19. August 2021

zur Festlegung detaillierter Bestimmungen über den Betrieb des Web-Portals gemäß Artikel 49 Absatz 6 der Verordnung (EU) 2019/817 des Europäischen Parlaments und des Rates

DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EU) 2019/817 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Mai 2019 zur Errichtung eines Rahmens für die Interoperabilität zwischen EU-Informationssystemen in den Bereichen Grenzen und Visa und zur Änderung der Verordnungen (EG) Nr. 767/2008, (EU) 2016/399, (EU) 2017/2226, (EU) 2018/1240, (EU) 2018/1726 und (EU) 2018/1861 des Europäischen Parlaments und des Rates, der Entscheidung 2004/512/EG des Rates und des Beschlusses 2008/633/JI des Rates (1), insbesondere auf Artikel 49 Absatz 6,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Mit der Verordnung (EU) 2019/817 und der Verordnung (EU) 2019/818 des Europäischen Parlaments und des Rates (2) wird ein Rahmen für die Interoperabilität zwischen den EU-Informationssystemen in den Bereichen Grenzen, Visa, polizeiliche und justizielle Zusammenarbeit, Asyl und Migration geschaffen.

(2)

Zu diesem Rahmen gehören mehrere Interoperabilitätskomponenten, die die Verarbeitung einer erheblichen Menge sensibler personenbezogener Daten umfassen. Es ist wichtig, dass Personen, deren Daten durch diese Komponenten verarbeitet werden, als Betroffene ihre Rechte gemäß der Verordnung (EU) 2016/679 (3), der Richtlinie (EU) 2016/680 (4) und der Verordnung (EU) 2018/1725 (5) des Europäischen Parlaments und des Rates wirksam ausüben können.

(3)

Um die Ausübung der Rechte auf Information und Auskunft über personenbezogene Daten bzw. Berichtigung, Löschung oder Einschränkung der Verarbeitung personenbezogener Daten zu erleichtern, wird mit der Verordnung (EU) 2019/817 ein Web-Portal eingerichtet.

(4)

Dieses Web-Portal sollte es Personen, deren Daten im Detektor für Mehrfachidentitäten verarbeitet werden und die davon unterrichtet wurden, dass eine rote oder weiße Verknüpfung angezeigt wurde, ermöglichen, die Informationen der zuständigen Behörde des für die manuelle Verifizierung verschiedener Identitäten zuständigen Mitgliedstaats abzurufen.

(5)

Um die Kommunikation zwischen dem Portalnutzer und der zuständigen Behörde des für die manuelle Verifizierung verschiedener Identitäten zuständigen Mitgliedstaats zu erleichtern, sollte im Web-Portal auch eine E-Mail-Vorlage in den in dieser Verordnung festgelegten Sprachen zur Verfügung stehen. Des Weiteren sollte es eine Auswahlmöglichkeit für die in der Antwort zu verwendende(n) Sprache(n) enthalten.

(6)

Zur Klärung der Zuständigkeiten in Bezug auf das Web-Portal sollten in dieser Verordnung die jeweiligen Zuständigkeiten der Europäischen Agentur für das Betriebsmanagement von IT-Großsystemen im Raum der Freiheit, der Sicherheit und des Rechts („eu-LISA“), der Kommission und der Mitgliedstaaten festgelegt werden.

(7)

Zum Zwecke eines sicheren und reibungslosen Betriebs des Web-Portals sollten in dieser Verordnung Vorschriften für die Sicherheit der Informationen im Web-Portal festgelegt werden. Ferner sollte der Zugriff auf das Web-Portal protokolliert werden, um Missbrauch zu verhindern.

(8)

Da die Verordnung (EU) 2019/817 den Schengen-Besitzstand ergänzt, hat Dänemark gemäß Artikel 4 des dem Vertrag über die Europäische Union und dem Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union beigefügten Protokolls Nr. 22 über die Position Dänemarks die Umsetzung der Verordnung (EU) 2019/817 in nationales Recht mitgeteilt. Dänemark ist daher an die vorliegende Verordnung gebunden.

(9)

Diese Verordnung stellt eine Weiterentwicklung der Bestimmungen des Schengen-Besitzstands dar, an denen sich Irland nicht beteiligt. (6) Irland beteiligt sich daher nicht an der Annahme dieser Verordnung und ist weder durch diese Verordnung gebunden noch zu ihrer Anwendung verpflichtet.

(10)

Für Island und Norwegen stellt diese Verordnung eine Weiterentwicklung der Bestimmungen des Schengen-Besitzstands im Sinne des Übereinkommens zwischen dem Rat der Europäischen Union sowie der Republik Island und dem Königreich Norwegen über die Assoziierung dieser beiden Staaten bei der Umsetzung, Anwendung und Entwicklung des Schengen-Besitzstands (7) dar, die zu dem in Artikel 1 Buchstabe A des Beschlusses 1999/437/EG des Rates (8) genannten Bereich gehören.

(11)

Für die Schweiz stellt diese Verordnung eine Weiterentwicklung der Bestimmungen des Schengen-Besitzstands im Sinne des Abkommens zwischen der Europäischen Union, der Europäischen Gemeinschaft und der Schweizerischen Eidgenossenschaft über die Assoziierung der Schweizerischen Eidgenossenschaft bei der Umsetzung, Anwendung und Entwicklung des Schengen-Besitzstands (9) dar, die zu dem in Artikel 1 Buchstabe A des Beschlusses 1999/437/EG in Verbindung mit Artikel 3 des Beschlusses 2008/146/EG des Rates (10) genannten Bereich gehören.

(12)

Für Liechtenstein stellt diese Verordnung eine Weiterentwicklung der Bestimmungen des Schengen-Besitzstands im Sinne des Protokolls zwischen der Europäischen Union, der Europäischen Gemeinschaft, der Schweizerischen Eidgenossenschaft und dem Fürstentum Liechtenstein über den Beitritt des Fürstentums Liechtenstein zu dem Abkommen zwischen der Europäischen Union, der Europäischen Gemeinschaft und der Schweizerischen Eidgenossenschaft über die Assoziierung der Schweizerischen Eidgenossenschaft bei der Umsetzung, Anwendung und Entwicklung des Schengen-Besitzstands (11) dar, die zu dem in Artikel 1 Buchstabe A des Beschlusses 1999/437/EG in Verbindung mit Artikel 3 des Beschlusses 2011/350/EU des Rates (12) genannten Bereich gehören.

(13)

Für Zypern, Bulgarien, Rumänien und Kroatien stellt diese Verordnung einen auf dem Schengen-Besitzstand aufbauenden oder anderweitig damit zusammenhängenden Rechtsakt jeweils im Sinne des Artikels 3 Absatz 1 der Beitrittsakte von 2003, des Artikels 4 Absatz 1 der Beitrittsakte von 2005 und des Artikels 4 Absatz 1 der Beitrittsakte von 2011 dar.

(14)

Der Europäische Datenschutzbeauftragte wurde gemäß Artikel 42 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2018/1725 angehört und hat am 31. März 2021 eine Stellungnahme abgegeben —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Domänenname und Zugang

(1)   Das Web-Portal verwendet den Domänennamen „.europa.eu“ der Europäischen Union.

(2)   Die Beschreibung des Web-Portals wird zur Indexierung durch große öffentliche Suchmaschinen zur Verfügung gestellt.

(3)   Das Web-Portal ist in den Amtssprachen der Mitgliedstaaten und darüber hinaus in mindestens folgenden Sprachen öffentlich zugänglich: Russisch, Arabisch, Japanisch, Chinesisch, Albanisch, Bosnisch, Mazedonisch, Hindi und Türkisch.

(4)   Das Web-Portal enthält die in den Artikeln 47 und 48 der Verordnung (EU) 2019/817 genannten Informationen und eine Suchfunktion für den Abruf der Kontaktinformationen der zuständigen Behörde des Mitgliedstaats, der nach der manuellen Verifizierung verschiedener Identitäten für die Erstellung einer roten oder weißen Verknüpfung zuständig ist. Das Web-Portal kann zudem andere notwendige Informationen enthalten, die die Ausübung der in den Artikeln 47 und 48 der Verordnung (EU) 2019/817 genannten Rechte erleichtern.

(5)   Das Web-Portal steht im Einklang mit den Regeln, Leitlinien und Informationen des Europa-Web-Leitfadens der Europäischen Kommission, einschließlich der Leitlinien zur Barrierefreiheit.

(6)   Das Web-Portal verhindert, dass die Kontaktinformationen der Behörden Suchmaschinen und anderen automatischen Instrumenten für die Erfassung von Kontaktinformationen zur Verfügung gestellt werden.

Artikel 2

Interessenträger und Zuständigkeiten

(1)   eu-LISA entwickelt das Web-Portal und sorgt für seine technische Verwaltung gemäß Artikel 49 Absatz 5 der Verordnung (EU) 2019/817; dies umfasst auch Hosting, Betrieb und Wartung des Web-Portals.

(2)   Die Kommission stellt eu-LISA den in Artikel 1 Absatz 4 genannten Inhalt des Web-Portals sowie alle erforderlichen Berichtigungen oder Aktualisierungen zur Verfügung.

(3)   Die Mitgliedstaaten stellen eu-LISA zeitnah die Kontaktdaten der Behörden, die für die Prüfung und Beantwortung von Anträgen nach den Artikeln 47 und 48 der Verordnung (EU) 2019/817 zuständig sind, zur Verfügung, damit die Inhalte des Web-Portals gemäß Artikel 49 Absatz 4 der Verordnung (EU) 2019/817 regelmäßig hochgeladen und aktualisiert werden können.

(4)   Die Mitgliedstaaten nennen eu-LISA eine zentrale Anlaufstelle, die für Überprüfungs- und Wartungszwecke zuständig ist.

(5)   eu-LISA überprüft die übermittelten Kontaktdaten und ersucht alle Mitgliedstaaten, die verfügbaren Informationen zu überprüfen, um mögliche Änderungen oder Ergänzungen vornehmen zu können. Die Überprüfung wird mindestens einmal pro Jahr durchgeführt.

(6)   Für die Verarbeitung von Daten im Web-Portal sind die mitgliedstaatlichen Behörden Verantwortliche im Sinne des Artikels 4 Nummer 7 der Verordnung (EU) 2016/679 bzw. des Artikels 3 Nummer 8 der Richtlinie (EU) 2016/680.

(7)   Für die Verarbeitung personenbezogener Daten im Web-Portal ist eu-LISA Datenauftragsverarbeiter im Sinne des Artikels 3 Nummer 12 der Verordnung (EU) 2018/1725.

Artikel 3

Benutzerschnittstelle

(1)   Das Web-Portal umfasst eine Suchfunktion, die es den Nutzern ermöglicht, die Angaben zu der für die manuelle Verifizierung verschiedener Identitäten zuständigen Behörde nach Artikel 34 Buchstabe d der Verordnung (EU) 2019/817 einzugeben, um die Kontaktinformationen dieser Behörde abzurufen.

(2)   Nach Überprüfung der Gültigkeit und Vollständigkeit der Eingabedaten ruft das Web-Portal die Kontaktdaten dieser Behörde gemäß Artikel 49 Absatz 3 der Verordnung (EU) 2019/817 ab.

(3)   Das Web-Portal ermöglicht es dem Nutzer, mithilfe einer E-Mail-Vorlage über ein Online-Formular ein Auskunftsersuchen zu stellen, um die Kommunikation mit der für die manuelle Verifizierung verschiedener Identitäten zuständigen Behörde zu erleichtern. Die Vorlage enthält ein Eingabefeld für die einmalige Kennnummer nach Artikel 34 Buchstabe c der Verordnung (EU) 2019/817, damit die betreffende Behörde die jeweiligen Angaben zu der Verknüpfung und die entsprechenden Datensätze abrufen kann.

(4)   Die E-Mail-Vorlage enthält ein standardisiertes Ersuchen um weitere Informationen, das in den in Artikel 1 Absatz 3 genannten Sprachen verfügbar ist. Die E-Mail-Vorlage ist im Anhang dargelegt. Die E-Mail-Vorlage enthält des Weiteren eine Auswahlmöglichkeit für die in der Antwort zu verwendende(n) Sprache(n); diese umfasst mindestens zwei Sprachen, die von jedem Mitgliedstaat zu wählen sind. Die Sprache der E-Mail-Vorlage kann vom Nutzer gewählt werden.

(5)   Nach Übermittlung der ausgefüllten E-Mail-Vorlage über das Online-Formular wird dem Nutzer eine automatische Bestätigungsmail übermittelt, die die Kontaktdaten der für die Bearbeitung des betreffenden Ersuchens zuständigen Behörde enthält und es der Person ermöglicht, ihre Rechte gemäß Artikel 48 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2019/817 auszuüben.

Artikel 4

Verwaltung der Inhalte

(1)   Das Web-Portal sorgt für eine Trennung zwischen den Seiten der Website, die Informationen für die Öffentlichkeit enthalten, sowie der Suchfunktion und den Seiten der Website, die dem Nutzer das Abrufen der Kontaktinformationen der für die manuelle Verifizierung verschiedener Identitäten zuständigen Behörde ermöglichen.

(2)   Damit eu-LISA die Inhalte verwalten kann, enthält das Web-Portal eine gesicherte Verwaltungsschnittstelle. Sämtliche Zugriffe auf diese Verwaltungsschnittstelle und die vorgenommenen Änderungen werden gemäß Artikel 7 protokolliert.

(3)   Die Verwaltungsschnittstelle gestattet eu-LISA, Inhalte des Web-Portals hinzuzufügen, zu ändern oder zu entfernen. Unter keinen Umständen ermöglicht diese Schnittstelle eu-LISA den Zugriff auf Daten zu Drittstaatsangehörigen, die in den Informationssystemen der EU gespeichert sind.

(4)   Die Content-Management-Lösung umfasst ein Staging-System, bei dem alle Änderungen vorbereitet, eingesehen und zur Veröffentlichung zu einem gegebenen Zeitpunkt an das Online-System weitergeleitet werden können. Das Staging-System muss zudem über Instrumente verfügen, welche die Verwaltung der Inhalte erleichtern und eine Vorschau des Ergebnisses von Änderungen ermöglichen.

Artikel 5

Sicherheitserwägungen

(1)   Das Web-Portal wird so gestaltet und implementiert, dass die Vertraulichkeit, Integrität und Verfügbarkeit der Dienste sowie die Beweisbarkeit von Transaktionen gewährleistet sind, indem die Einhaltung zumindest folgender anwendungsbezogener Sicherheitsgrundsätze sichergestellt wird:

a)

tief gestaffelte Verteidigung („defense in depth“): mehrstufige Sicherheitsmechanismen;

b)

positives Sicherheitsmodell („positive security model“): Festlegung zulässiger Transaktionen und Ablehnung aller sonstigen Transaktionen;

c)

gesicherter Ausfall („fail securely“): sicherer Umgang mit Fehlern;

d)

minimale Berechtigung („run with least privilege“);

e)

Einfachheit in der Sicherheit („keep security simple“): Vermeidung komplexer Architekturen, wenn ein einfacherer Ansatz schneller und einfacher wäre;

f)

unbefugtes Eindringen erkennen und verhindern („detect and prevent intrusions“): Sicherstellung, dass alle sicherheitsrelevanten Informationen protokolliert und entsprechend behandelt werden, durch proaktive Kontrollen des Schutzes der Informationen des Web-Portals und der Kontaktdaten der Mitgliedstaaten vor Cyberangriffen und dem Abfluss von Informationen;

g)

Infrastruktur nicht trauen („do not trust infrastructure“): Authentifizierung und Autorisierung aller von anderen Systemen ausgehenden Vorgänge durch die Anwendung;

h)

Diensten nicht trauen („do not trust services“): Gewährleistung, dass externen Systemen nicht vertraut wird;

i)

sichere Standardeinstellungen („establish secure defaults“): Software- und Betriebssystemumgebungen müssen gemäß bewährten Verfahren und Industriestandards gesichert sein.

(2)   Das Web-Portal wird zudem so gestaltet und implementiert, dass die Verfügbarkeit und Integrität der aufgezeichneten Protokolle gewährleistet ist.

(3)   Aus Sicherheits- und Datenschutzgründen enthält das Web-Portal einen Hinweis, in dem die Nutzer über die Regeln für die Nutzung des Web-Portals und über die Folgen der Übermittlung unrichtiger Angaben informiert werden. Der Hinweis umfasst ein Formular zur Anerkennung der Regeln für die Nutzung des Web-Portals, das der Nutzer übermitteln muss, bevor er das Web-Portal nutzen darf.

Die technische und organisatorische Implementierung des Web-Portals muss mit dem Sicherheitsplan, dem Betriebskontinuitätsplan und dem Notfallwiederherstellungsplan gemäß Artikel 42 Absatz 3 der Verordnung (EU) 2019/817 im Einklang stehen.

Artikel 6

Datenschutz und Rechte von betroffenen Personen

(1)   Das Web-Portal entspricht den Datenschutzbestimmungen der Verordnung (EU) 2016/679, der Verordnung (EU) 2018/1725 und der Richtlinie (EU) 2016/680.

(2)   Das Web-Portal enthält einen Datenschutzhinweis. Dieser ist über einen speziellen Link zugänglich. Zudem ist der Hinweis von jeder Seite des Web-Portals zugänglich. Er ist umfassend und klar verfasst.

Artikel 7

Protokolle

(1)   Unbeschadet der schriftlichen Aufzeichnungen nach Artikel 48 Absatz 10 der Verordnung (EU) 2019/817 wird jeder Zugriff auf das Web-Portal in einem Protokoll aufgezeichnet, das folgende Informationen enthält:

a)

IP-Adresse des vom Antragsteller verwendeten Systems;

b)

Datum und Uhrzeit des Antrags;

c)

technische Informationen über die Umgebung, die für den Antrag verwendet wird, z. B. Art des Geräts, Version des Betriebssystems, Modell und Version des Browsers.

(2)   Die protokollierten Informationen werden nur für statistische Zwecke sowie zur Überwachung der Nutzung des Web-Portals verwendet, um Missbrauch zu verhindern.

(3)   Bei Zugriffen auf die Verwaltungsschnittstelle des Web-Portals werden zusätzlich zu den in Absatz 1 genannten Informationen folgende Daten protokolliert:

a)

Kennung des Nutzers, der auf die Verwaltungsschnittstelle zugreift;

b)

auf dem Web-Portal durchgeführte Vorgänge (Hinzufügung, Aktualisierung oder Löschung von Inhalten).

(4)   Zusätzliche anonyme technische Informationen können während der Nutzung des Web-Portals protokolliert werden, um dessen Nutzung und Leistung zu optimieren, solange sie keine personenbezogenen Daten enthalten.

(5)   Die gemäß den Absätzen 1 und 3 protokollierten Informationen werden höchstens zwei Jahre lang gespeichert.

(6)   eu-LISA führt Protokolle über alle Datenverarbeitungsvorgänge im Web-Portal.

(7)   eu-LISA, die mitgliedstaatlichen Behörden der Mitgliedstaaten und die Stellen der Union erstellen jeweils eine Liste der Bediensteten, die befugt sind, auf die Protokolle der Datenverarbeitungsvorgänge des Web-Portals zuzugreifen.

Artikel 8

Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt gemäß den Verträgen unmittelbar in den Mitgliedstaaten.

Brüssel, den 19. August 2021

Für die Kommission

Die Präsidentin

Ursula VON DER LEYEN


(1)  ABl. L 135 vom 22.5.2019, S. 27.

(2)  Verordnung (EU) 2019/818 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Mai 2019 zur Errichtung eines Rahmens für die Interoperabilität zwischen EU-Informationssystemen (polizeiliche und justizielle Zusammenarbeit, Asyl und Migration) und zur Änderung der Verordnungen (EU) 2018/1726, (EU) 2018/1862 und (EU) 2019/816 (ABl. L 135 vom 22.5.2019, S. 85).

(3)  Verordnung (EU) 2016/679 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27. April 2016 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Richtlinie 95/46/EG (Datenschutz-Grundverordnung) (ABl. L 119 vom 4.5.2016, S. 1).

(4)  Richtlinie (EU) 2016/680 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27. April 2016 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten durch die zuständigen Behörden zum Zwecke der Verhütung, Ermittlung, Aufdeckung oder Verfolgung von Straftaten oder der Strafvollstreckung sowie zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung des Rahmenbeschlusses 2008/977/JI des Rates (ABl. L 119 vom 4.5.2016, S. 89).

(5)  Verordnung (EU) 2018/1725 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. Oktober 2018 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten durch die Organe, Einrichtungen und sonstigen Stellen der Union, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 45/2001 und des Beschlusses Nr. 1247/2002/EG (ABl. L 295 vom 21.11.2018, S. 39).

(6)  Diese Verordnung fällt nicht in den Anwendungsbereich der Maßnahmen gemäß dem Beschluss 2002/192/EG des Rates vom 28. Februar 2002 zum Antrag Irlands auf Anwendung einzelner Bestimmungen des Schengen-Besitzstands auf Irland (ABl. L 64 vom 7.3.2002, S. 20).

(7)  ABl. L 176 vom 10.7.1999, S. 36.

(8)  Beschluss 1999/437/EG des Rates vom 17. Mai 1999 zum Erlass bestimmter Durchführungsvorschriften zu dem Übereinkommen zwischen dem Rat der Europäischen Union und der Republik Island und dem Königreich Norwegen über die Assoziierung dieser beiden Staaten bei der Umsetzung, Anwendung und Entwicklung des Schengen-Besitzstands (ABl. L 176 vom 10.7.1999, S. 31).

(9)  ABl. L 53 vom 27.2.2008, S. 52.

(10)  Beschluss 2008/146/EG des Rates vom 28. Januar 2008 über den Abschluss — im Namen der Europäischen Gemeinschaft — des Abkommens zwischen der Europäischen Union, der Europäischen Gemeinschaft und der Schweizerischen Eidgenossenschaft über die Assoziierung der Schweizerischen Eidgenossenschaft bei der Umsetzung, Anwendung und Entwicklung des Schengen-Besitzstands (ABl. L 53 vom 27.2.2008, S. 1).

(11)  ABl. L 160 vom 18.6.2011, S. 21.

(12)  Beschluss 2011/350/EU des Rates vom 7. März 2011 über den Abschluss — im Namen der Europäischen Union — des Protokolls zwischen der Europäischen Union, der Europäischen Gemeinschaft, der Schweizerischen Eidgenossenschaft und dem Fürstentum Liechtenstein über den Beitritt des Fürstentums Liechtenstein zum Abkommen zwischen der Europäischen Union, der Europäischen Gemeinschaft und der Schweizerischen Eidgenossenschaft über die Assoziierung der Schweizerischen Eidgenossenschaft bei der Umsetzung, Anwendung und Entwicklung des Schengen-Besitzstands in Bezug auf die Abschaffung der Kontrollen an den Binnengrenzen und den freien Personenverkehr (ABl. L 160 vom 18.6.2011, S. 19).


ANHANG

E-Mail-Vorlage für Auskunftsersuchen

Die E-Mail-Vorlage sieht folgendermaßen aus:

AN: <vom Portal abgerufene Behörde, die für die manuelle Verifizierung verschiedener Identitäten zuständig ist>

VON: <E-Mail-Adresse des Nutzers>

BETREFF: Detektor für Mehrfachidentitäten — Auskunftsersuchen zur [roten Verknüpfung/weißen Verknüpfung]: <einmalige Kennnummer>

Text der E-Mail:

Sehr geehrte Damen und Herren,

ich wurde schriftlich (über ein Formular) über mögliche Abweichungen bei den mich betreffenden personenbezogenen Daten informiert.

Aufgrund dieser möglichen Abweichungen bei meinen Identitätsdaten wurde eine Fallakte mit dem Aktenzeichen <einmalige Kennnummer> erstellt.

Ich möchte hiermit darum ersuchen, dass alle weiteren Informationen zu diesem Fall bis zum <vom Portal berechnetes Datum> auf <Sprache (1)> an E-Mail-Adresse gesandt werden.


(1)  Dropdown-Menü mit den von jedem Mitgliedstaat festzulegenden Sprachoptionen.


1.12.2021   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 429/79


DELEGIERTE VERORDNUNG (EU) 2021/2105 DER KOMMISSION

vom 28. September 2021

zur Ergänzung der Verordnung (EU) 2021/241 des Europäischen Parlaments und des Rates zur Einrichtung der Aufbau- und Resilienzfazilität durch die Festlegung einer Methodik für die Berichterstattung über Sozialausgaben

DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EU) 2021/241 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 12. Februar 2021 zur Einrichtung der Aufbau- und Resilienzfazilität (1), insbesondere auf Artikel 29 Absatz 4 Buchstabe b und Artikel 33,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Ziel der Aufbau- und Resilienzfazilität (im Folgenden „Fazilität“) ist es, eine wirksame und umfassende finanzielle Unterstützung für die schnellere Durchführung nachhaltiger Reformen und der damit verbundenen öffentlichen Investitionen in den Mitgliedstaaten bereitzustellen. Die Fazilität ist ein spezielles Instrument zur Bekämpfung der negativen sozialen und wirtschaftlichen Auswirkungen und Folgen der COVID-19-Krise in der Union.

(2)

Die Fazilität unterstützt die wirtschaftliche und soziale Erholung und trägt, unter anderem, zur Bekämpfung von Armut, Ungleichheit und Arbeitslosigkeit, zur Schaffung hochwertiger und sicherer Arbeitsplätze, zur Steigerung der Kapazitäten des Gesundheitswesens und zur Verbesserung der Maßnahmen für die nächste Generation, auch im Bereich der allgemeinen und beruflichen Bildung, bei.

(3)

Im Rahmen der Fazilität werden die Mitgliedstaaten insbesondere bei der Durchführung von Maßnahmen unterstützt, die im Einklang mit der europäischen Säule sozialer Rechte und den Initiativen der Union in den Bereichen Beschäftigung, Bildung, Gesundheit und Soziales stehen, insbesondere dem Aktionsplan zur europäischen Säule sozialer Rechte (2) und der Empfehlung zu einer wirksamen aktiven Beschäftigungsförderung (EASE) nach der COVID-19-Krise (3), der Mitteilung zur Förderung der Jugendbeschäftigung (4) und der Empfehlung zum Thema „Eine Brücke ins Arbeitsleben — Stärkung der Jugendgarantie“ (5), der Empfehlung zur beruflichen Aus- und Weiterbildung für nachhaltige Wettbewerbsfähigkeit, soziale Gerechtigkeit und Resilienz (6), der Empfehlung zur Einführung einer Europäischen Garantie für Kinder (7), der Strategie für die Rechte von Menschen mit Behinderungen 2021-2030 (8), der Europäischen Kompetenzagenda für nachhaltige Wettbewerbsfähigkeit, soziale Gerechtigkeit und Resilienz (9), dem europäischen Bildungsraum (10) und dem Aktionsplan für digitale Bildung (11), dem EU-Aktionsplan gegen Rassismus 2020-2025 (12), dem strategischen Rahmen der EU zur Gleichstellung, Inklusion und Teilhabe der Roma (13), der Strategie für die Gleichstellung der Geschlechter 2020-2025 (14), der Strategie für die Gleichstellung von LGBTIQ-Personen 2020-2025 (15), der Mitteilung zur Schaffung einer europäischen Gesundheitsunion (16), der Arzneimittelstrategie für Europa (17) und dem Plan Europas gegen den Krebs (18).

(4)

Vor diesem Hintergrund ist es wichtig, über die Reformen und Investitionen mit einer sozialen Dimension Bericht erstatten zu können, die aus der Fazilität finanziert werden. Gemäß Artikel 29 Absatz 4 Buchstabe b der Verordnung (EU) 2021/241 legt die Kommission eine Methodik für die Berichterstattung über Sozialausgaben, auch für Kinder und Jugendliche, im Rahmen der Fazilität fest.

(5)

Gemäß Artikel 31 Absatz 3 Buchstabe c der Verordnung (EU) 2021/241 muss der Jahresbericht der Kommission für das Europäische Parlament und den Rat Angaben zu den Ausgaben enthalten, die im Rahmen der in ihrem Artikel 3 genannten sechs Säulen aus der Fazilität finanziert wurden, unter Einbeziehung der Sozialausgaben, auch für Kinder und Jugendliche.

(6)

Die Methodik sollte zwei Schritte umfassen: Zum ersten sollte die Kommission jede im Aufbau- und Resilienzplan eines Mitgliedstaats enthaltene Reform und Investition mit einer vorrangigen sozialen Dimension — nötigenfalls in Konsultation mit diesem Mitgliedstaat — einem von neun Sozialpolitikbereichen innerhalb von vier umfassenderen sozialpolitischen Kategorien zuordnen, die im Anhang angegeben werden. Zum zweiten sollte jede soziale Maßnahme, die ein besonderes Augenmerk auf Kinder und Jugendliche oder auch — in Anbetracht des Fokus auf die Gleichstellung der Geschlechter in der Verordnung (EU) 2021/241 — auf die Gleichstellung der Geschlechter beinhaltet, gekennzeichnet werden, sodass eine spezifische Berichterstattung über Ausgaben mit Schwerpunkt auf Kindern und Jugendlichen beziehungsweise auf der Gleichstellung der Geschlechter möglich ist.

(7)

Da die Methodik zu den Sozialausgaben bis zum 31. Dezember 2021 einsatzbereit sein sollte, sollte diese Verordnung, um die zügige Anwendung der in ihr vorgesehenen Maßnahmen zu ermöglichen, am Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft treten —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Festlegung der Methodik

(1)   Die Methodik für die Berichterstattung über Sozialausgaben, auch für Kinder und Jugendliche oder für die Gleichstellung der Geschlechter, im Rahmen der Fazilität stützt sich auf die in den gebilligten Aufbau- und Resilienzplänen angegebenen geschätzten Ausgaben und auf die in den Absätzen 2, 3 und 4 beschriebenen Schritte.

(2)   Reformen und Investitionen mit einer vorrangigen sozialen Dimension werden einem der neun Sozialpolitikbereiche zugeordnet, die im Anhang angegeben sind. Jeder Sozialpolitikbereich ist mit einer umfassenderen sozialpolitischen Kategorie verknüpft. Jede Reform oder Investition kann nur einem Sozialpolitikbereich und mithin nur einer sozialpolitischen Kategorie zugeordnet werden.

(3)   Jede soziale Maßnahme, die ein besonderes Augenmerk auf Kinder und Jugendliche beinhaltet, wird gekennzeichnet, sodass anschließend eine spezifische Berichterstattung über die Ausgaben für Kinder und Jugendliche im Rahmen der Fazilität möglich ist.

(4)   Jede soziale Maßnahme, die ein besonderes Augenmerk auf die Gleichstellung der Geschlechter beinhaltet, wird gekennzeichnet, sodass anschließend eine spezifische Berichterstattung über die Ausgaben für die Gleichstellung der Geschlechter im Rahmen der Fazilität möglich ist.

(5)   Die in den Absätzen 2, 3 und 4 genannten Sozialpolitikbereiche und sozialpolitischen Kategorien sowie Kennzeichnungen zur Identifizierung der sozialen Maßnahmen, die ein besonderes Augenmerk auf Kinder und Jugendliche oder auf die Gleichstellung der Geschlechter beinhalten, sind im Anhang aufgeführt.

(6)   Die Kommission legt diese Methodik in dem Jahresbericht gemäß Artikel 31 Absatz 3 der Verordnung (EU) 2021/241 zugrunde, um über die aus der Fazilität finanzierten sozialen Ausgaben, auch für Kinder und Jugendliche oder für die Gleichstellung der Geschlechter, zu informieren.

Artikel 2

Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt am Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 28. September 2021

Für die Kommission

Die Präsidentin

Ursula VON DER LEYEN


(1)  ABl. L 57 vom 18.2.2021, S. 17.

(2)  (COM(2021) 102 final, 4.3.2021).

(3)  Empfehlung der Kommission (EU) 2021/402 vom 4. März 2021 zu einer wirksamen aktiven Beschäftigungsförderung (EASE) nach der COVID-19-Krise (ABl. L 80 vom 8.3.2021, S. 1).

(4)  Mitteilung der Kommission an das Europäische Parlament, den Rat, den Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschuss und den Ausschuss der Regionen „Förderung der Jugendbeschäftigung: eine Brücke ins Arbeitsleben für die nächste Generation“ (COM(2020) 276 final, 1.7.2020).

(5)  Empfehlung des Rates vom 30. Oktober 2020 zum Thema „Eine Brücke ins Arbeitsleben — Stärkung der Jugendgarantie“ und zur Ersetzung der Empfehlung des Rates vom 22. April 2013 zur Einführung einer Jugendgarantie (ABl. C 372 vom 4.11.2020, S. 1).

(6)  Empfehlung des Rates vom 24. November 2020 zur beruflichen Aus- und Weiterbildung für nachhaltige Wettbewerbsfähigkeit, soziale Gerechtigkeit und Resilienz (ABl. C 417 vom 2.12.2020, S. 1).

(7)  Annahme im Rat steht noch aus (COM(2021) 137 final, 24.3.2021).

(8)  (COM(2021) 101 final, 3.3.2021).

(9)  (COM(2020) 274 final, 1.7.2020).

(10)  Entschließung des Rates zu einem strategischen Rahmen für die europäische Zusammenarbeit auf dem Gebiet der allgemeinen und beruflichen Bildung mit Blick auf den europäischen Bildungsraum und darüber hinaus (2021-2030) (ABl. C 66 vom 26.2.2021, S. 1).

(11)  (COM(2020) 624 final, 30.9.2020).

(12)  (COM(2020) 565 final, 18.9.2020).

(13)  (COM(2020) 620 final, 7.10.2020).

(14)  (COM(2020) 152 final, 5.3.2020).

(15)  (COM(2020) 698 final, 12.11.2020).

(16)  (COM(2020) 724 final, 11.11.2020).

(17)  (COM/2020) 761 final, 25.11.2020).

(18)  (COM(2021) 44 final, 3.2.2021).


ANHANG

Methodik für die Berichterstattung über Sozialausgaben, auch für Kinder und Jugendliche oder für die Gleichstellung der Geschlechter

1.   

Die Kommission ordnet jede Maßnahme mit einer vorrangigen sozialen Dimension nur einem der folgenden neun Sozialpolitikbereiche zu:

Neun Politikbereiche innerhalb von vier sozialpolitischen Hauptkategorien

Sozialpolitische Kategorie: Beschäftigung und Kompetenzen

1.

Erwachsenenbildung, einschließlich berufliche Fort- und Weiterbildung; Anerkennung und Validation von Wissen und Fertigkeiten

2.

Förderung der Beschäftigung und Schaffung von Arbeitsplätzen, einschließlich Einstellungs- und Übergangsanreize sowie Förderung der beruflichen Selbstständigkeit

3.

Modernisierung von Arbeitsmarkteinrichtungen, einschließlich Infrastruktur, Arbeitsverwaltungen, Vorhersage der zukünftigen Qualifikationserfordernisse und Arbeitsaufsichtsbehörden; Beschäftigungsschutz und -organisation; sozialer Dialog und Lohnbildung; Anpassung der Arbeitsplätze

Sozialpolitische Kategorie: Bildung und Kinderbetreuung

4.

Frühkindliche Betreuung, Bildung und Erziehung: Zugänglichkeit, Erschwinglichkeit, Qualität und Inklusivität, einschließlich Digitalisierung und Infrastruktur

5.

Allgemeine, berufliche und Hochschulbildung: Zugänglichkeit, Erschwinglichkeit, Qualität und Inklusivität, einschließlich Digitalisierung und Infrastruktur

Sozialpolitische Kategorie: Gesundheitsversorgung und Langzeitpflege

6.

Gesundheitsversorgung: Resilienz, Nachhaltigkeit, Angemessenheit, Verfügbarkeit, Zugänglichkeit, Erschwinglichkeit und Qualität, einschließlich Digitalisierung und Infrastruktur

7.

Langzeitpflege: Resilienz, Nachhaltigkeit, Angemessenheit, Verfügbarkeit, Zugänglichkeit, Erschwinglichkeit und Qualität, einschließlich Digitalisierung und Infrastruktur

Sozialpolitische Kategorie: Soziale Maßnahmen

8.

Sozialwohnungen und sonstige soziale Infrastruktur

9.

Soziale Sicherung, einschließlich Sozialleistungen und Eingliederung sozial schwacher Gruppen

2.   

Die Kommission kennzeichnet jede soziale Maßnahme, die ein besonderes Augenmerk auf Kinder und Jugendliche beinhaltet, sodass die spezifische Berichterstattung über die Ausgaben für Kinder und Jugendliche im Rahmen der Fazilität möglich ist.

3.   

Die Kommission kennzeichnet jede soziale Maßnahme, die ein besonderes Augenmerk auf die Gleichstellung der Geschlechter beinhaltet, sodass die spezifische Berichterstattung über die Ausgaben für die Gleichstellung der Geschlechter im Rahmen der Fazilität möglich ist.


1.12.2021   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 429/83


DELEGIERTE VERORDNUNG (EU) 2021/2106 DER KOMMISSION

vom 28. September 2021

zur Ergänzung der Verordnung (EU) 2021/241 des Europäischen Parlaments und des Rates zur Einrichtung der Aufbau- und Resilienzfazilität durch die Festlegung der gemeinsamen Indikatoren und detaillierten Elemente des Aufbau- und Resilienzscoreboards

DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EU) 2021/241 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 12. Februar 2021 zur Einrichtung der Aufbau- und Resilienzfazilität (1), insbesondere auf Artikel 29 Absatz 4 Buchstabe a und Artikel 30 Absatz 2,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Ziel der Aufbau- und Resilienzfazilität (im Folgenden „Fazilität“) ist es, eine wirksame und umfassende finanzielle Unterstützung für die schnellere Durchführung nachhaltiger Reformen und der damit verbundenen öffentlichen Investitionen in den Mitgliedstaaten bereitzustellen. Die Fazilität ist ein spezielles Instrument zur Bekämpfung der negativen Auswirkungen und Folgen der COVID-19-Krise in der Union.

(2)

Gemäß Artikel 29 der Verordnung (EU) 2021/241 muss die Durchführung der Fazilität mithilfe von gemeinsamen Indikatoren überwacht und evaluiert werden. Diese Indikatoren müssen für die Berichterstattung über die Fortschritte und für die Überwachung und Evaluierung der Fazilität im Hinblick auf die Verwirklichung der in Artikel 4 der Verordnung (EU) 2021/241 genannten allgemeinen und spezifischen Ziele verwendet werden. Die Mitgliedstaaten müssen der Kommission über die gemeinsamen Indikatoren Bericht erstatten.

(3)

Gemäß Artikel 30 der Verordnung (EU) 2021/241 muss das Leistungsberichterstattungssystem der Fazilität die Form eines Aufbau- und Resilienzscoreboards (im Folgenden „Scoreboard“) haben. Das Scoreboard soll die Fortschritte bei der Durchführung der Aufbau- und Resilienzpläne der Mitgliedstaaten in jeder der in den Anwendungsbereich der Fazilität gemäß Artikel 3 dieser Verordnung fallenden sechs Säulen und im Hinblick auf die gemeinsamen Indikatoren darstellen. Das Scoreboard muss auf einer Website oder einem Internetportal veröffentlicht und zweimal jährlich aktualisiert werden.

(4)

Die Artikel 29 und 30 der Verordnung (EU) 2021/241 sind eng miteinander verbunden, da die gemeinsamen Indikatoren nach Maßgabe von Artikel 30 Absatz 3 der Verordnung (EU) 2021/241 einen erheblichen Teil des Inhalts des Scoreboards bilden werden. Um die Kohärenz zwischen diesen Bestimmungen, die gleichzeitig in Kraft treten sollten, zu gewährleisten, den Mitgliedstaaten einen umfassenden Überblick über die Berichterstattungspflichten zu erleichtern und die Anwendung dieser Verordnung zu vereinfachen, müssen die Bestimmungen zur Ergänzung dieser Artikel in eine einzige Delegierte Verordnung aufgenommen werden.

(5)

Ziel des Scoreboards ist die transparente Bereitstellung von zusammenfassenden Informationen über die Fortschritte bei der Durchführung der Fazilität und der im Wege entsprechender Durchführungsbeschlüsse des Rates gebilligten nationalen Aufbau- und Resilienzpläne. Es soll als Grundlage für den Dialog über Aufbau und Resilienz mit dem Europäischen Parlament gemäß Artikel 26 der Verordnung (EU) 2021/241 dienen.

(6)

Gemäß Artikel 27 der Verordnung (EU) 2021/241 müssen die Mitgliedstaaten im Rahmen des Europäischen Semesters zweimal jährlich über die Fortschritte bei der Durchführung ihrer Aufbau- und Resilienzpläne und über die gemeinsamen Indikatoren Bericht erstatten. Damit das Scoreboard mit den neuesten verfügbaren Daten und mit dem gleichen Zeitplan für alle Mitgliedstaaten aktualisiert wird und so die Gleichbehandlung gewährleistet ist, sollte diese Berichterstattung von allen Mitgliedstaaten gleichzeitig im Einklang mit dem Zeitplan des Europäischen Semesters vorgenommen werden.

(7)

Die Liste der gemeinsamen Indikatoren im Anhang ist darauf ausgelegt, alle Aufbau- und Resilienzpläne abzudecken. Doch ist die Berichterstattung eines Mitgliedstaats über einen bestimmten gemeinsamen Indikator nur insoweit von Belang, als sein Plan entsprechende Maßnahmen enthält. Die Belanglosigkeit eines gemeinsamen Indikators für einen Aufbau- und Resilienzplan sollte zwischen der Kommission und dem betreffenden Mitgliedstaat erörtert werden. Da jeder gemeinsame Indikator in der Regel für eine große Mehrheit der Mitgliedstaaten von Bedeutung ist, wird erwartet, dass jeder Mitgliedstaat über die meisten Indikatoren Bericht erstattet.

(8)

Die gemeinsamen Indikatoren sollten hinreichend detailliert festgelegt werden, um sicherzustellen, dass die von den Mitgliedstaaten erhobenen Daten vergleichbar sind und aggregiert werden können, um die Durchführung der Fazilität auf Unionsebene darzustellen. Wenn sie auf der Ebene einzelner Mitgliedstaaten dargestellt werden, sollten die gemeinsamen Indikatoren in relativen Zahlen ausgewiesen werden und auch auf Daten von Eurostat beruhen, um irreführende Vergleiche zwischen den Mitgliedstaaten aufgrund der unterschiedlichen Größe oder Art der Aufbau- und Resilienzpläne zu vermeiden.

(9)

Gemäß Artikel 28 der Verordnung (EU) 2021/241 müssen die Kommission und die betreffenden Mitgliedstaaten Synergien fördern und für eine wirksame Koordinierung zwischen der Fazilität und anderen Programmen und Instrumenten der Union sorgen. Daher sollten die in das Scoreboard einbezogenen Indikatoren möglichst weitgehend mit den für andere EU-Fonds verwendeten Indikatoren in Einklang stehen.

(10)

Gemäß Artikel 29 der Verordnung (EU) 2021/241 muss die Überwachung der Durchführung unter Wahrung der Verhältnismäßigkeit auf die im Rahmen der Fazilität durchgeführten Tätigkeiten ausgerichtet sein. Das System der Kommission zur Leistungsberichterstattung sollte daher sicherstellen, dass die Daten für die Überwachung der Durchführung der Tätigkeiten und der Ergebnisse effizient, wirksam und zeitnah erfasst werden. Zu diesem Zweck sollten verhältnismäßige Berichterstattungspflichten festgelegt werden, die die Empfänger von Unionsmitteln zu erfüllen haben.

(11)

Die anderen Elemente des Scoreboards sollten von der Kommission anhand von Informationen erstellt werden, die im Zuge der Überwachung der Durchführung der Aufbau- und Resilienzpläne und der Fazilität gesammelt werden. Dies sollte die Vergleichbarkeit der Daten gewährleisten.

(12)

Da das Scoreboard bis zum 31. Dezember 2021 einsatzbereit sein sollte, sollte diese Verordnung, um die zügige Anwendung der in ihr vorgesehenen Maßnahmen zu ermöglichen, am Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft treten —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Inhalt des Aufbau- und Resilienzscoreboards und Liste der gemeinsamen Indikatoren

Das Scoreboard stellt die Fortschritte bei der Durchführung der Aufbau- und Resilienzpläne in jeder der in Artikel 3 der Verordnung (EU) 2021/241 genannten sechs Säulen dar, die im Einzelnen anhand von Folgendem gemessen werden:

a)

Erfüllung von Etappenzielen und Zielwerten, die die Durchführung der Reformen und Investitionen widerspiegeln, die in den angenommenen Durchführungsbeschlüssen des Rates festgelegt sind, indem die in zufriedenstellender Weise erreichten Etappenziele und Zielwerte aufgelistet und gezählt werden sowie der Prozentsatz an der Gesamtzahl der Etappenziele und Zielwerte ausgewiesen wird, die in diesen Durchführungsbeschlüssen des Rates festgelegt sind. In diesem Zusammenhang kann auch darüber Bericht erstattet werden, wie die Erfüllung der Etappenziele und Zielwerte zur Umsetzung einschlägiger länderspezifischer Empfehlungen beiträgt;

b)

Ausgaben, die aus der Fazilität — auch im Rahmen jeder der in Artikel 3 der Verordnung (EU) 2021/241 genannten Säulen — finanziert wurden, unter Einbeziehung der Sozialausgaben nach der in der Delegierten Verordnung (EU) 2021/2105 der Kommission (2) festgelegten Methodik, auf der Grundlage der in den gebilligten Aufbau- und Resilienzplänen angegebenen Aufschlüsselung der geschätzten Ausgaben;

c)

Stand der einzelnen Aufbau- und Resilienzpläne;

d)

Fortschritt bei der Auszahlung der finanziellen Beiträge und Darlehen;

e)

themenbezogene Analysen der in den Aufbau- und Resilienzplänen enthaltenen Maßnahmen sowie Beispiele, die die Fortschritte bei der Durchführung im Rahmen der sechs Säulen veranschaulichen;

f)

gemeinsame Indikatoren gemäß Anhang, die für die Berichterstattung über die Fortschritte und für die Überwachung und Evaluierung der Fazilität im Hinblick auf die Verwirklichung der allgemeinen und spezifischen Ziele zu verwenden sind.

Artikel 2

Berichterstattung

(1)   Damit das Scoreboard, einschließlich der gemeinsamen Indikatoren, zweimal jährlich konsequent und einheitlich aktualisiert wird, erstatten alle Mitgliedstaaten der Kommission zweimal jährlich im Rahmen des Europäischen Semesters über die Fortschritte bei der Durchführung der Aufbau- und Resilienzpläne, einschließlich der operativen Modalitäten, und über die gemeinsamen Indikatoren Bericht.

(2)   Die Berichte über die Fortschritte bei der Durchführung der Aufbau- und Resilienzpläne werden in der Regel jedes Jahr innerhalb der Zeiträume vom 15. bis zum 30. April und vom 1. bis zum 15. Oktober vorgelegt. Der Berichtszeitraum deckt den gesamten Durchführungszeitraum des Plans ab, ggf. ab dem 1. Februar 2020.

(3)   Die Berichte für die Aktualisierung der gemeinsamen Indikatoren werden jedes Jahr bis zum 28. Februar bzw. 31. August vorgelegt. Der Berichtszeitraum deckt den gesamten Durchführungszeitraum des Plans ab, ggf. ab dem 1. Februar 2020 bis zu den Stichtagen 31. Dezember bzw. 30. Juni jedes Jahres.

Artikel 3

Diese Verordnung tritt am Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 28. September 2021

Für die Kommission

Die Präsidentin

Ursula VON DER LEYEN


(1)  ABl. L 57 vom 18.2.2021, S. 17.

(2)  Delegierte Verordnung (EU) 2021/2105 der Kommission vom 28. September 2021 zur Ergänzung der Verordnung (EU) 2021/241 des Europäischen Parlaments und des Rates zur Einrichtung der Aufbau- und Resilienzfazilität durch die Festlegung einer Methodik für die Berichterstattung über Sozialausgaben (siehe Seite 79 dieses Amtsblatts).


ANHANG

Liste der gemeinsamen Indikatoren

Die gemeinsamen Indikatoren werden die Fortschritte bei der Verwirklichung der Ziele der Fazilität im Rahmen der Reformen und Investitionen widerspiegeln, die in den Aufbau- und Resilienzplänen enthalten sind. Eine Maßnahme kann in mehrere gemeinsame Indikatoren eingehen. Falls der Aufbau- und Resilienzplan eines Mitgliedstaats keine Maßnahme enthält, die in irgendeinen der nachstehenden Indikatoren eingeht, entscheidet der Mitgliedstaat im Einvernehmen mit der Kommission darüber, ob die Indikatoren in seinen Berichten als „nicht anwendbar“ ausgewiesen werden sollen.

Nummer

Gemeinsamer Indikator betreffend die Unterstützung aus der Aufbau- und Resilienzfazilität

Säulen der Aufbau- und Resilienzfazilität

Erläuterung

Einheit

1

Einsparungen beim jährlichen Primärenergie-verbrauch

Säule 1

Säule 3

Gesamtverringerung des jährlichen Primärenergieverbrauchs von unterstützten Einrichtungen dank der Unterstützung aus Maßnahmen im Rahmen der Fazilität. Der Ausgangswert ist der jährliche Primärenergieverbrauch vor der Maßnahme und der erreichte Wert ist der jährliche Primärenergieverbrauch im Jahr nach der Maßnahme. Bei Gebäuden werden die Maßnahmen hinreichend dokumentiert, damit diese Werte ermittelt werden können. Hierzu können beispielsweise Ausweise über die Gesamtenergieeffizienz oder andere den Kriterien nach Artikel 10 Absatz 6 der Richtlinie 2010/31/EU des Europäischen Parlaments und des Rates (1) (Richtlinie über die Gesamtenergieeffizienz von Gebäuden) genügende Überwachungssysteme herangezogen werden. Im Falle von Prozessen in Unternehmen wird der jährliche Primärenergieverbrauch auf der Grundlage von Energieaudits gemäß Artikel 8 der Richtlinie 2012/27/EU des Europäischen Parlaments und des Rates (2) (Energieeffizienz-Richtlinie) oder von anderen einschlägigen technischen Spezifikationen dokumentiert.

Als öffentliche Gebäude gelten Gebäude im Besitz von Behörden und Gebäude im Besitz von gemeinnützigen Organisationen, sofern diese Einrichtungen dem Gemeinwohl dienende Zielsetzungen beispielsweise in den Bereichen Bildung, Gesundheit, Umwelt und Verkehr verfolgen. Beispiele sind Gebäude für die öffentliche Verwaltung, Schulen, Krankenhäuser usw.

MWh/Jahr

2

Zusätzliche Betriebskapazität für erneuerbare Energien

Säule 1

Säule 3

Zusätzliche Kapazität für erneuerbare Energien, die dank der Unterstützung aus Maßnahmen im Rahmen der Fazilität installiert wurde und betriebsbereit ist (die also gegebenenfalls an das Netz angeschlossen und vollständig bereit zur Energieerzeugung ist bzw. bereits Energie erzeugt). „Produktionskapazität“ ist die „maximale elektrische Nettoleistung“ nach der Definition von Eurostat (3).

„Erneuerbare Energie“ ist „Energie aus erneuerbaren, nichtfossilen Energiequellen, das heißt Wind, Sonne (Solarthermie und Photovoltaik), geothermische Energie, Umgebungsenergie, Gezeiten-, Wellen- und sonstige Meeresenergie, Wasserkraft, und Energie aus Biomasse, Deponiegas, Klärgas und Biogas“ (siehe Richtlinie (EU) 2018/2001 des Europäischen Parlaments und des Rates (4)). In den Indikator geht auch Elektrolyseleistung für die Wasserstofferzeugung ein, die mit der Unterstützung aus Maßnahmen im Rahmen der Fazilität aufgebaut wurde. Die Daten für diesen Indikator werden nach i) Kapazität für die Produktion erneuerbarer Energie und ii) Elektrolyseleistung für die Wasserstofferzeugung getrennt erhoben und gemeldet.

MW

3

Infrastruktur für alternative Kraftstoffe (Tank-/Aufladestationen)

Säule 1

Säule 3

Anzahl der (neuen oder aufgerüsteten) Tank-/Aufladestationen für saubere Fahrzeuge, für die aus Maßnahmen im Rahmen der Fazilität Unterstützung geleistet wurde.

Eine „Aufladestation“ ist eine Schnittstelle, mit der zur selben Zeit entweder nur ein Elektrofahrzeug aufgeladen oder nur eine Batterie eines Elektrofahrzeugs ausgetauscht werden kann. Eine „Tankstation“ ist eine Tankanlage zur Abgabe eines alternativen Kraftstoffs über eine ortsfeste oder mobile Vorrichtung.

„Alternative Kraftstoffe“ sind Kraftstoffe oder Energiequellen, die zumindest teilweise als Ersatz für Erdöl als Energieträger für den Verkehrssektor dienen, zur Reduzierung der CO2-Emissionen beitragen und die Umweltverträglichkeit des Verkehrssektors erhöhen können sowie im Einklang mit der Richtlinie (EU) 2018/2001 (5) stehen.

Die Daten für diesen Indikator werden nach i) Aufladestationen und ii) Tankstationen getrennt erhoben und gemeldet. Als Teil der Tankstationen werden iii) Wasserstofftankstellen getrennt gemeldet.

Tank-/Auflade-stationen

4

Bevölkerung, die von Schutzmaßnahmen gegen Hochwasser, Waldbrände und andere klimabedingte Naturkatastrophen profitiert

Säule 1

Säule 4

Bevölkerung, die in Gebieten lebt, in denen Schutzinfrastruktur (einschließlich grüner Infrastruktur und naturbasierter Lösungen zur Anpassung an den Klimawandel) dank der Unterstützung aus Maßnahmen im Rahmen der Fazilität errichtet oder beträchtlich ausgebaut wird, um die Anfälligkeit gegenüber Hochwasser, Wald- und Flächenbränden und anderen klimabedingten natürlichen Risiken (Stürmen, Dürren, Hitzewellen) zu verringern. Der Indikator betrifft — im Gegensatz zu allgemeineren Maßnahmen auf nationaler oder regionaler Ebene — Schutzmaßnahmen, die eindeutig in Hochrisikogebieten verortet sind und direkt zur Eindämmung der spezifischen Risiken dienen. Im Falle von Hochwasser zeigt dieser Indikator die gefährdete Wohnbevölkerung.

Personen

5

Zusätzliche Wohnstätten mit Internet-Zugang über Netze mit sehr hoher Kapazität

Säule 2

Säule 4

Gesamtzahl der Wohnstätten mit Zugang zu Netzen mit sehr hoher Kapazität im Sinne der GEREK-Leitlinien für Netze mit sehr hoher Kapazität (BoR (20) 165 (6)), die vor der Unterstützung aus Maßnahmen im Rahmen der Fazilität nur Zugang zu langsameren Verbindungen oder überhaupt keinen Internet-Zugang hatten. In diesen Indikator gehen auch die 5G-Netzwerkversorgung und die Aufrüstung für Gigabit-Geschwindigkeiten ein. Der verbesserte Internet-Zugang muss eine direkte Folge der Unterstützung aus Maßnahmen im Rahmen der Fazilität sein. Der Indikator dient zur Messung der Wohnstätten mit Zugangsmöglichkeit und nicht der tatsächlichen Inanspruchnahme.

Eine „Wohnstätte“„ist ein Zimmer oder Zimmerkomplex in einem dauerhaften Gebäude oder einem architektonisch gesonderten Teil dieses Gebäudes, das […] zum Bewohnen durch einen privaten Haushalt während des ganzen Jahres bestimmt ist“ (7) (siehe Kommission (Eurostat)).

Gemeinschaftsunterkünfte wie Krankenhäuser, Altenheime, Wohnheime, Haftanstalten, Kasernen, religiöse Einrichtungen, Pensionen, Arbeiterwohnheime usw. gehen nicht in diesen Indikator ein.

Wohnstätten

6

Bei der Entwicklung oder Anwendung von digitalen Produkten, Dienstleistungen und Prozessen unterstützte Unternehmen

Säule 2

Säule 3

Anzahl der Unternehmen, die aus Maßnahmen im Rahmen der Fazilität bei der Entwicklung oder Anwendung von neuen oder erheblich verbesserten, auf digitalen Technologien basierenden Dienstleistungen, Produkten und Prozessen unterstützt wurden. Hierzu gehören moderne digitale Technologien wie Automation, künstliche Intelligenz, Cybersicherheit, Blockchain, Cloud- und Edge-Infrastrukturen und Datenräume sowie Quanten- und Hochleistungsrechnen. Der Begriff „erhebliche Verbesserungen“ deckt nur neue Funktionen ab. Daher werden die Daten für i) bei der Entwicklung digitaler Technologien und Lösungen unterstützte Unternehmen und für ii) bei der Anwendung digitaler Lösungen zur Umwandlung ihrer Dienstleistungen, Produkte oder Prozesse unterstützte Unternehmen getrennt erhoben. Die Daten werden auch nach Unternehmensgröße erfasst.

Unabhängig davon, wie oft ein Unternehmen Unterstützung aus Maßnahmen im Rahmen der Fazilität für die Digitalisierung erhält, wird es nur einmal gezählt.

Die Definition von „Unternehmen“ und die Aufschlüsselung nach Unternehmensgröße entsprechen der Definition und der Aufschlüsselung, die für Indikator 9 verwendet werden.

Unternehmen

7

Nutzer von neuen und verbesserten öffentlichen digitalen Dienstleistungen, Produkten und Prozessen

Säule 2

Säule 5

Anzahl der Nutzer von öffentlichen digitalen Dienstleistungen, Produkten und Prozessen, die mithilfe der Unterstützung aus Maßnahmen im Rahmen der Fazilität neu entwickelt oder erheblich verbessert wurden. Der Begriff „erhebliche Verbesserungen“ deckt nur neue Funktionen ab. Der Ausgangswert des Indikators ist nur dann 0, wenn die digitalen Dienstleistungen, Produkte oder Prozesse neu sind. „Nutzer“ sind die Nutzer öffentlicher Dienstleistungen und Produkte, die mithilfe der Unterstützung aus Maßnahmen im Rahmen der Fazilität neu entwickelt oder verbessert wurden, sowie das Personal der öffentlichen Einrichtungen, die digitale Prozesse verwenden, die mithilfe der Unterstützung aus Maßnahmen im Rahmen der Fazilität neu entwickelt oder erheblich verbessert wurden. Wenn einzelne Nutzer nicht identifiziert werden können, gilt die mehrfache Zählung ein und desselben Nutzers, der einen Online-Dienst mehrmals nutzt, nicht als Mehrfachzählung.

Nutzer/Jahr

8

In unterstützten Forschungseinrichtungen tätige Forschende

Säule 3

Anzahl der Forschenden, die in ihrem Tätigkeitsbereich direkt die öffentliche oder private Forschungseinrichtung oder die Ausrüstung nutzen, für die Unterstützung aus Maßnahmen im Rahmen der Fazilität gewährt wird. Zur Messung dieses Indikators werden die Vollzeitäquivalente (VZÄ) eines Jahres herangezogen, die nach der im Frascati-Handbuch 2015 der OECD vorgesehenen Methodik berechnet werden.

Die Forschungseinrichtung oder die Qualität der Forschungsausrüstung müssen durch die Unterstützung eine Verbesserung erfahren. Der Austausch ohne Steigerung der Qualität ist ebenso ausgeschlossen wie die Wartung.

Offene Stellen im Bereich FuE werden ebenso wenig gezählt wie unterstützendes Personal für den Bereich FuE (d. h. Arbeitsplätze, die nicht direkt mit den FuE-Tätigkeiten in Verbindung stehen).

Das „VZÄ von FuE-Personal“ wird definiert als die in einem Kalenderjahr tatsächlich für FuE aufgewendete Arbeitszeit geteilt durch die übliche Gesamtzahl der in diesem Zeitraum von einer Einzelperson bzw. einer Gruppe geleisteten Arbeitsstunden. Per Konvention kann auf eine Person auf Zweijahresbasis nicht mehr als ein VZÄ in FuE entfallen. Die übliche Anzahl von Arbeitsstunden wird auf Basis der normativen/gesetzlich vorgeschriebenen Arbeitszeit bestimmt. Eine Vollzeitkraft wird folglich anhand ihres Beschäftigungsstatus, der Art ihres Arbeitsvertrags (Voll- oder Teilzeitkraft) und des Ausmaßes ihrer Mitwirkung bei FuE identifiziert (siehe Abschnitt 5.3 des Frascati-Handbuchs 2015 der OECD).

Der Indikator wird nach Geschlecht (8) aufgeschlüsselt.

Jahresvollzeitäquivalent

9

Unterstützte Unternehmen (davon: Kleinstunternehmen, kleine, mittlere und große Unternehmen)

Säule 3

In diesen Indikator gehen alle Unternehmen ein, die Unterstützung in Form von Geld- oder Sachleistungen aus Maßnahmen im Rahmen der Fazilität erhalten.

Ein „Unternehmen“ ist die kleinste Kombination rechtlicher Einheiten, die eine organisatorische Einheit zur Erzeugung von Waren und Dienstleistungen bildet und insbesondere in Bezug auf die Verwendung der ihr zufließenden laufenden Mittel über eine gewisse Entscheidungsfreiheit verfügt sowie eine oder mehrere Tätigkeiten an einem oder mehreren Standorten ausübt. Ein Unternehmen kann einer einzigen rechtlichen Einheit entsprechen. Rechtliche Einheiten umfassen juristische Personen, die als solche vom Gesetz anerkannt sind, unabhängig davon, welche Personen oder Einrichtungen ihre Besitzer oder ihre Mitglieder sind, wie offene Handelsgesellschaften, Kommanditgesellschaften, Gesellschaften mit beschränkter Haftung, Kapitalgesellschaften usw. Rechtliche Einheiten umfassen ferner natürliche Personen, die eine Wirtschaftstätigkeit selbstständig ausüben, wie Eigentümer und Betreiber eines Geschäfts oder einer Werkstatt, Rechtsanwälte oder selbstständige Handwerker (Kommission (Eurostat), basierend auf der Verordnung (EWG) Nr. 696/93 des Rates vom 15. März 1993, Abschnitt III Buchstabe A).

Die Daten für diesen Indikator werden nach Unternehmensgröße erhoben und gemeldet. Für die Zwecke dieses Indikators werden Unternehmen als gewinnorientierte Organisationen definiert, die Güter erzeugen und Dienstleistungen erbringen, um Marktbedürfnisse zu bedienen.

Klassifikation von Unternehmen:

kleine Unternehmen, einschließlich Kleinstunternehmen (0-49 Beschäftigte und Selbstständige, mit einem Jahresumsatz bzw. einer Jahresbilanz von höchstens 10 Mio. EUR);

mittlere Unternehmen (50-249 Beschäftigte und Selbstständige, mit einem Jahresumsatz von mehr als 10 Mio. EUR und höchstens 50 Mio. EUR bzw. einer Jahresbilanz von mehr als 10 Mio. EUR und höchstens 43 Mio. EUR);

große Unternehmen (mehr als 250 Beschäftigte und Selbstständige, mit einem Jahresumsatz über 50 Mio. EUR bzw. einer Jahresbilanz über 43 Mio. EUR).

Wird einer der beiden Schwellenwerte (Beschäftigte und Selbstständige oder Jahresumsatz/Jahresbilanz) überschritten, werden die Unternehmen in die nächsthöhere Kategorie eingestuft;

(Kommission (Eurostat), basierend auf der Empfehlung 2003/361/EG der Kommission (9), Anhang, Artikel 2 und 3).

Die Größe des unterstützten Unternehmens wird bei Beginn der Unterstützung festgestellt.

Unternehmen

10

Zahl der Teilnehmenden, die nach ihrer Teilnahme eine schulische/berufliche Bildung absolvieren

Säule 2

Säule 4

Säule 6

Bei diesem Indikator wird die Anzahl der Personen berücksichtigt, die an Schulbildungsmaßnahmen (ISCED 0-6, Erwachsenenbildung) und Berufsbildungsmaßnahmen (alternierende Ausbildung, berufliche Fort- und Weiterbildung usw.) teilnehmen, die aus Maßnahmen im Rahmen der Fazilität unterstützt werden, einschließlich der Personen, die an einer Ausbildung für digitale Kompetenzen teilnehmen (10). Daher werden die Daten für diesen Indikator nach i) Personen, die eine schulische oder berufliche Bildung absolvieren, und ii) Personen, die eine Ausbildung für digitale Kompetenzen absolvieren, erhoben und gemeldet. Zudem wird eine Aufschlüsselung nach Geschlecht (11) und Alter (12) vorgenommen.

Die Teilnehmenden werden im Moment der Aufnahme der Schul- oder Berufsbildungstätigkeit gezählt.

Personen

11

Anzahl der Personen, die einen Arbeitsplatz haben oder auf Arbeitssuche sind

Säule 3

Säule 4

Personen, die als Arbeitslose (13) oder Nichterwerbstätige (14) Unterstützung aus Maßnahmen im Rahmen der Aufbau- und Resilienzfazilität erhalten haben und nun einen Arbeitsplatz haben oder selbstständig erwerbstätig sind, oder Personen, die nicht erwerbstätig waren, als sie diese Unterstützung erhielten, und sich unmittelbar nach Erhalt der Unterstützung erneut auf Arbeitssuche begeben haben.

Der Indikator wird nach Geschlecht (15) und Alter (16) aufgeschlüsselt.

Als „Personen auf Arbeitssuche“ gelten Personen, die in der Regel nicht erwerbstätig sind, für eine Beschäftigung zur Verfügung stehen und aktiv nach Arbeit suchen, entsprechend der Definition von „Nichterwerbstätige“.

Personen, die sich bei der öffentlichen Arbeitsverwaltung neu als arbeitssuchend gemeldet haben, werden immer gezählt, auch wenn sie nicht unmittelbar für eine Arbeit zur Verfügung stehen.

Personen

12

Kapazität neuer oder modernisierter Gesundheitseinrichtungen

Säule 4

Säule 5

Maximale Anzahl von Personen pro Jahr, die von einer dank der Unterstützung aus Maßnahmen der Fazilität neu errichteten oder modernisierten Gesundheitseinrichtung mindestens einmal im Laufe eines Jahres versorgt werden können.

Die Modernisierung umfasst keine Renovierung aus Energiespargründen, Instandhaltung oder Reparatur. Gesundheitseinrichtungen umfassen Krankenhäuser, Kliniken, Zentren zur ambulanten Versorgung von Patienten, Zentren für Spezialbehandlungen usw.

Personen/Jahr

13

Klassenkapazität neuer oder modernisierter Kinderbetreuungs- und Bildungseinrichtungen

Säule 4

Säule 6

Klassenkapazität im Sinne der maximalen Anzahl von Plätzen in den neuen oder modernisierten Einrichtungen für die frühkindliche Betreuung, Bildung und Erziehung (ISCED 0-6) dank der Unterstützung aus Maßnahmen im Rahmen der Fazilität. Die Klassenkapazität wird im Einklang mit den nationalen Rechtsvorschriften ermittelt, doch sind Lehrkräfte, Eltern, Hilfspersonal und sonstige Personen, die die Einrichtungen möglicherweise ebenfalls nutzen, nicht eingeschlossen.

Einrichtungen für die frühkindliche Betreuung, Bildung und Erziehung, wie Kindertagesstätten und Vorschulen, sind Einrichtungen, die für Kinder ab der Geburt bis zum Beginn der Grundschulbildung (ISCED 0) konzipiert sind. Zu den Bildungseinrichtungen zählen Schulen (ISCED 1-3, ISCED 4) und Hochschulen (ISCED 5-6). Der Indikator deckt Kinderbetreuungs- und Bildungseinrichtungen ab, die neu errichtet oder modernisiert werden (um beispielsweise die Hygiene- und Sicherheitsstandards zu erhöhen). Die Modernisierung umfasst keine Renovierung aus Energiespargründen, Instandhaltung oder Reparatur.

Personen

14

Anzahl junger Menschen im Alter von 15 bis 29 Jahren, die Unterstützung erhalten

Säule 6

Die Anzahl der Teilnehmenden, die bei Erhalt von Unterstützung aus Maßnahmen im Rahmen der Fazilität in Form von Geld- oder Sachleistungen ein Alter zwischen 15 und 29 Jahren haben.

Der Indikator wird nach Geschlecht (17) aufgeschlüsselt.

Personen


(1)  Richtlinie 2010/31/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 19. Mai 2010 über die Gesamtenergieeffizienz von Gebäuden (ABl. L 153 vom 18.6.2010, S. 13), geändert durch die Richtlinie (EU) 2018/844 (ABl. L 156 vom 19.6.2018, S. 75).

(2)  Richtlinie 2012/27/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. Oktober 2012 zur Energieeffizienz, zur Änderung der Richtlinien 2009/125/EG und 2010/30/EU und zur Aufhebung der Richtlinien 2004/8/EG und 2006/32/EG (ABl. L 315 vom 14.11.2012, S. 1).

(3)  „[…] die größte Wirkleistung, die bei vollem Betrieb der Anlage am Netzeinspeisungspunkt kontinuierlich abgegeben werden kann (d. h. nach Abzug der Stromversorgung für die Nebenanlagen und der Verluste in den Transformatoren, die als Bestandteil der Anlage anzusehen sind).“

(4)  Richtlinie (EU) 2018/2001 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. Dezember 2018 zur Förderung der Nutzung von Energie aus erneuerbaren Quellen (ABl. L 328 vom 21.12.2018, S. 82).

(5)  Insbesondere mit Artikel 29 der Richtlinie (EU) 2018/2001, in dem die Nachhaltigkeitskriterien und Kriterien für Treibhausgaseinsparungen für Biokraftstoffe, flüssige Brennstoffe und Biomasse-Brennstoffe angegeben werden.

(6)  In Artikel 2 Absatz 2 der Richtlinie über den europäischen Kodex für die elektronische Kommunikation (EKEK) wird der Begriff „Netz mit sehr hoher Kapazität“ gegenwärtig wie folgt definiert: „[…] entweder ein elektronisches Kommunikationsnetz, das komplett aus Glasfaserkomponenten zumindest bis zum Verteilerpunkt am Ort der Nutzung besteht, oder ein elektronisches Kommunikationsnetz, das zu üblichen Spitzenlastzeiten eine ähnliche Netzleistung in Bezug auf die verfügbare Downlink- und Uplink-Bandbreite, Ausfallsicherheit, fehlerbezogene Parameter, Latenz und Latenzschwankung bieten kann […].“

(7)  https://ec.europa.eu/eurostat/statistics-explained/index.php?title=Glossary:Dwelling

(8)  Männer, Frauen und nicht-binäre Personen. In einer Reihe von Mitgliedstaaten gibt es Rechtsvorschriften oder Verfahren, mit denen anerkannt wird, dass Personen nicht in eine der beiden erstgenannten Kategorien fallen oder einer dieser beiden Kategorien zugeordnet werden möchten. Für diese Mitgliedstaaten werden die betreffenden Personen als „nicht-binäre Personen“ erfasst.

(9)  ABl. L 124 vom 20.5.2003, S. 36.

(10)  Im Einklang mit Anhang VII der Aufbau- und Resilienz-Verordnung, in dem die digitale Markierung im Rahmen der Fazilität beschrieben wird, ist der Ausdruck „Ausbildung für digitale Kompetenzen“ im Sinne des Interventionsbereichs 108 (Unterstützung für die Entwicklung digitaler Kompetenzen) zu verstehen. Dazu wird angemerkt: „Dies bezieht sich auf digitale Kompetenzen aller Niveaus und beinhaltet: hochspezialisierte Schulungsprogramme zur Ausbildung von Fachkräften im digitalen Bereich (d. h. Programme mit einem Schwerpunkt auf Technologie); Fortbildung für Lehrkräfte, Entwicklung digitaler Inhalte für den Bildungsbereich und diesbezügliche organisatorische Fähigkeiten. Hierzu gehören auch Maßnahmen und Programme zum Ausbau grundlegender Fähigkeiten im digitalen Bereich.“

(11)  Männer, Frauen und nicht-binäre Personen. In einer Reihe von Mitgliedstaaten gibt es Rechtsvorschriften oder Verfahren, mit denen anerkannt wird, dass Personen nicht in eine der beiden erstgenannten Kategorien fallen oder einer dieser beiden Kategorien zugeordnet werden möchten. Für diese Mitgliedstaaten werden die betreffenden Personen als „nicht-binäre Personen“ erfasst.

(12)  0-17, 18-29, 30-54, 55 und älter.

(13)  Bei Arbeitslosen handelt es sich um Personen, die in der Regel nicht erwerbstätig sind, für eine Beschäftigung zur Verfügung stehen und aktiv nach Arbeit suchen. Personen, die nach den nationalen Definitionen als Arbeitslose registriert sind, werden hier immer erfasst, auch wenn sie nicht alle drei genannten Kriterien erfüllen. Quelle: § 18 in Labour Market Policy Statistics — Methodology 2018 der Generaldirektion Beschäftigung, Soziales und Integration.

(14)  „Nichterwerbstätige“ sind Personen, die zum vorliegenden Zeitpunkt nicht zur Erwerbsbevölkerung gehören (da sie im Sinne der vorstehenden Definition nicht beschäftigt oder arbeitslos sind). Quelle: § 20 Labour Market Policy Statistics — Methodology 2018 der Generaldirektion Beschäftigung, Soziales und Integration.

(15)  Männer, Frauen und nicht-binäre Personen. In einer Reihe von Mitgliedstaaten gibt es Rechtsvorschriften oder Verfahren, mit denen anerkannt wird, dass Personen nicht in eine der beiden erstgenannten Kategorien fallen oder keiner dieser beiden Kategorien zugeordnet werden möchten. Bei diesen Mitgliedstaaten werden die betreffenden Personen als „nicht-binäre Personen“ erfasst.

(16)  0-17, 18-29, 30-54, 55 und älter.

(17)  Männer, Frauen und nicht-binäre Personen. In einer Reihe von Mitgliedstaaten gibt es Rechtsvorschriften oder Verfahren, mit denen anerkannt wird, dass Personen nicht in eine der beiden erstgenannten Kategorien fallen oder einer dieser beiden Kategorien zugeordnet werden möchten. Für diese Mitgliedstaaten werden die betreffenden Personen als „nicht-binäre Personen“ erfasst.


1.12.2021   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 429/92


DURCHFÜHRUNGSVERORDNUNG (EU) 2021/2107 DER KOMMISSION

vom 26. November 2021

zur Änderung der Anhänge V und XIV der Durchführungsverordnung (EU) 2021/404 hinsichtlich der Einträge für das Vereinigte Königreich in den Listen der Drittländer, aus denen der Eingang in die Union von Sendungen von Geflügel, Zuchtmaterial von Geflügel sowie frischem Fleisch von Geflügel und Federwild zulässig ist

(Text von Bedeutung für den EWR)

DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EU) 2016/429 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 9. März 2016 zu Tierseuchen und zur Änderung und Aufhebung einiger Rechtsakte im Bereich der Tiergesundheit („Tiergesundheitsrecht“) (1), insbesondere auf Artikel 230 Absatz 1,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Gemäß der Verordnung (EU) 2016/429 müssen Sendungen von Tieren, Zuchtmaterial und Erzeugnissen tierischen Ursprungs, um in die Union verbracht werden zu können, aus einem Drittland, Gebiet oder einer Zone bzw. einem Kompartiment derselben stammen, das bzw. die gemäß Artikel 230 Absatz 1 der genannten Verordnung gelistet ist.

(2)

In der Delegierten Verordnung (EU) 2020/692 der Kommission (2) sind die Tiergesundheitsanforderungen festgelegt, die Sendungen bestimmter Arten und Kategorien von Tieren, Zuchtmaterial und Erzeugnissen tierischen Ursprungs aus Drittländern, Gebieten oder Zonen bzw. — im Fall von Aquakulturtieren — Kompartimenten derselben erfüllen müssen, um in die Union verbracht werden zu können.

(3)

Mit der Durchführungsverordnung (EU) 2021/404 der Kommission (3) werden die Listen von Drittländern, Gebieten oder Zonen bzw. Kompartimenten derselben festgelegt, aus denen der Eingang in die Union der in den Geltungsbereich der Delegierten Verordnung (EU) 2020/692 fallenden Arten und Kategorien von Tieren, Zuchtmaterial und Erzeugnissen tierischen Ursprungs zulässig ist.

(4)

Insbesondere sind in den Anhängen V und XIV der Durchführungsverordnung (EU) 2021/404 die Listen von Drittländern, Gebieten oder Zonen derselben, aus denen der Eingang in die Union von Sendungen von Geflügel, Zuchtmaterial von Geflügel sowie frischem Fleisch von Geflügel und Federwild zulässig ist, enthalten.

(5)

Am 17. November 2021 hat das Vereinigte Königreich der Kommission einen Ausbruch der hochpathogenen Aviären Influenza bei Geflügel gemeldet. Der Herd dieses Ausbruchs befindet sich in der Nähe von Kirkham, Fylde, Lancashire in England und wurde am 17. November 2021 durch Laboranalyse (RT-PCR) bestätigt.

(6)

Am 19. November 2021 hat das Vereinigte Königreich der Kommission einen Ausbruch der hochpathogenen Aviären Influenza bei Geflügel gemeldet. Der Herd dieses Ausbruchs befindet sich in der Nähe von Willington, South Derbyshire, Derbyshire in England und wurde am 19. November 2021 durch Laboranalyse (RT-PCR) bestätigt.

(7)

Am 20. November 2021 hat das Vereinigte Königreich der Kommission einen Ausbruch der hochpathogenen Aviären Influenza bei Geflügel gemeldet. Der Herd dieses Ausbruchs befindet sich in der Nähe von Pokesdown, Bournemouth, Christchurch & Poole in England und wurde am 19. November 2021 durch Laboranalyse (RT-PCR) bestätigt.

(8)

Die Veterinärbehörden des Vereinigten Königreichs haben im Umkreis von 10 km eine Kontrollzone um die betroffenen Betriebe herum eingerichtet sowie ein Tilgungsprogramm zur Bekämpfung der hochpathogenen Aviären Influenza und zur Eindämmung der Ausbreitung dieser Seuche durchgeführt.

(9)

Das Vereinigte Königreich hat der Kommission Informationen über die Seuchenlage in seinem Hoheitsgebiet sowie die ergriffenen Maßnahmen zur Verhütung einer weiteren Ausbreitung der hochpathogenen Aviären Influenza vorgelegt. Diese Informationen wurden von der Kommission bewertet. Auf der Grundlage dieser Bewertung sollte der Eingang in die Union von Sendungen von Geflügel, Zuchtmaterial von Geflügel sowie frischem Fleisch von Geflügel und Federwild aus den Gebieten, für die die Veterinärbehörden des Vereinigten Königreichs aufgrund der jüngsten Ausbrüche der hochpathogenen Aviären Influenza Beschränkungen erlassen haben, nicht länger zulässig sein.

(10)

Die Anhänge V und XIV der Durchführungsverordnung (EU) 2021/404 sollten daher entsprechend geändert werden.

(11)

Unter Berücksichtigung der derzeitigen Seuchenlage im Vereinigten Königreich in Bezug auf die hochpathogene Aviäre Influenza sollten die mit der vorliegenden Verordnung an der Durchführungsverordnung (EU) 2021/404 vorzunehmenden Änderungen unverzüglich wirksam werden.

(12)

Die in der vorliegenden Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ständigen Ausschusses für Pflanzen, Tiere, Lebensmittel und Futtermittel —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Die Anhänge V und XIV der Durchführungsverordnung (EU) 2021/404 werden gemäß dem Anhang der vorliegenden Verordnung geändert.

Artikel 2

Diese Verordnung tritt am Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 26. November 2021

Für die Kommission

Die Präsidentin

Ursula VON DER LEYEN


(1)  ABl. L 84 vom 31.3.2016, S. 1.

(2)  Delegierte Verordnung (EU) 2020/692 der Kommission vom 30. Januar 2020 zur Ergänzung der Verordnung (EU) 2016/429 des Europäischen Parlaments und des Rates hinsichtlich Vorschriften für den Eingang von Sendungen von bestimmten Tieren, bestimmtem Zuchtmaterial und bestimmten Erzeugnissen tierischen Ursprungs in die Union und für deren anschließende Verbringung und Handhabung (ABl. L 174 vom 3.6.2020, S. 379).

(3)  Durchführungsverordnung (EU) 2021/404 der Kommission vom 24. März 2021 zur Festlegung der Listen von Drittländern, Gebieten und Zonen derselben, aus denen der Eingang in die Union von Tieren, Zuchtmaterial und Erzeugnissen tierischen Ursprungs gemäß der Verordnung (EU) 2016/429 des Europäischen Parlaments und des Rates zulässig ist (ABl. L 114 vom 31.3.2021, S. 1).


ANHANG

Die Anhänge V und XIV der Durchführungsverordnung (EU) 2021/404 werden wie folgt geändert:

1.

Anhang V wird wie folgt geändert:

a)

In Teil 1 werden im Eintrag für das Vereinigte Königreich nach der Zeile für die Zone GB-2.22 die folgenden Zeilen für die Zonen GB-2.23, GB-2.24 und GB-2.25 eingefügt:

„GB Vereinigtes Königreich

GB-2.23

Zuchtgeflügel, ausgenommen Laufvögel, und Nutzgeflügel, ausgenommen Laufvögel

BPP

N, P1

 

17.11.2021

 

Zuchtlaufvögel und Nutzlaufvögel

BPR

N, P1

 

17.11.2021

 

Schlachtgeflügel, ausgenommen Laufvögel

SP

N, P1

 

17.11.2021

 

Zur Schlachtung bestimmte Laufvögel

SR

N, P1

 

17.11.2021

 

Eintagsküken, ausgenommen Laufvögel

DOC

N, P1

 

17.11.2021

 

Eintagsküken von Laufvögeln

DOR

N, P1

 

17.11.2021

 

Weniger als 20 Stück Geflügel, ausgenommen Laufvögel

POU-LT20

N, P1

 

17.11.2021

 

Geflügelbruteier, ausgenommen Laufvögel

HEP

N, P1

 

17.11.2021

 

Bruteier von Laufvögeln

HER

N, P1

 

17.11.2021

 

Weniger als 20 Stück Geflügel, ausgenommen Laufvögel

HE-LT20

N, P1

 

17.11.2021

 

GB-2.24

Zuchtgeflügel, ausgenommen Laufvögel, und Nutzgeflügel, ausgenommen Laufvögel

BPP

N, P1

 

19.11.2021

 

Zuchtlaufvögel und Nutzlaufvögel

BPR

N, P1

 

19.11.2021

 

Schlachtgeflügel, ausgenommen Laufvögel

SP

N, P1

 

19.11.2021

 

Zur Schlachtung bestimmte Laufvögel

SR

N, P1

 

19.11.2021

 

Eintagsküken, ausgenommen Laufvögel

DOC

N, P1

 

19.11.2021

 

Eintagsküken von Laufvögeln

DOR

N, P1

 

19.11.2021

 

Weniger als 20 Stück Geflügel, ausgenommen Laufvögel

POU-LT20

N, P1

 

19.11.2021

 

Geflügelbruteier, ausgenommen Laufvögel

HEP

N, P1

 

19.11.2021

 

Bruteier von Laufvögeln

HER

N, P1

 

19.11.2021

 

Weniger als 20 Stück Geflügel, ausgenommen Laufvögel

HE-LT20

N, P1

 

19.11.2021

 

GB-2.25

Zuchtgeflügel, ausgenommen Laufvögel, und Nutzgeflügel, ausgenommen Laufvögel

BPP

N, P1

 

19.11.2021

 

Zuchtlaufvögel und Nutzlaufvögel

BPR

N, P1

 

19.11.2021

 

Schlachtgeflügel, ausgenommen Laufvögel

SP

N, P1

 

19.11.2021

 

Zur Schlachtung bestimmte Laufvögel

SR

N, P1

 

19.11.2021

 

Eintagsküken, ausgenommen Laufvögel

DOC

N, P1

 

19.11.2021

 

Eintagsküken von Laufvögeln

DOR

N, P1

 

19.11.2021

 

Weniger als 20 Stück Geflügel, ausgenommen Laufvögel

POU-LT20

N, P1

 

19.11.2021

 

Geflügelbruteier, ausgenommen Laufvögel

HEP

N, P1

 

19.11.2021

 

Bruteier von Laufvögeln

HER

N, P1

 

19.11.2021

 

Weniger als 20 Stück Geflügel, ausgenommen Laufvögel

HE-LT20

N, P1

 

19.11.2021“

 

b)

In Teil 2 werden im Eintrag für das Vereinigte Königreich nach der Beschreibung der Zone GB-2.22 die folgenden Beschreibungen der Zonen GB-2.23, GB-2.24 und 2.25 eingefügt:

„Vereinigtes Königreich

GB-2.23

Nahe Kirkham, Fylde, Lancashire, England:

Das Gebiet in einem Umkreis von 10 km um N53.79 und W2.84 (WGS84-Dezimalkoordinaten).

GB-2.24

Nahe Pokesdown, Bournemouth, Christchurch & Poole, England:

Das Gebiet in einem Umkreis von 10 km um N50.73 und W1.82 (WGS84-Dezimalkoordinaten)

GB-2.25

Nahe Willington, South Derbyshire, Derbyshire, England:

Das Gebiet in einem Umkreis von 10 km um N52.86 und W1.52 (WGS84-Dezimalkoordinaten)“

2.

In Anhang XIV Teil 1 werden im Eintrag für das Vereinigte Königreich nach der Zeile für die Zone GB-2.22 die folgenden Zeilen für die Zonen GB-2.23, GB-2.24 und GB-2.25 eingefügt:

„GB Vereinigtes Königreich

GB-2.23

Frisches Fleisch von Geflügel, ausgenommen Laufvögel

POU

N, P1

 

17.11.2021

 

Frisches Fleisch von Laufvögeln

RAT

N, P1

 

17.11.2021

 

Frisches Fleisch von Federwild

GBM

N, P1

 

17.11.2021

 

GB-2.24

Frisches Fleisch von Geflügel, ausgenommen Laufvögel

POU

N, P1

 

19.11.2021

 

Frisches Fleisch von Laufvögeln

RAT

N, P1

 

19.11.2021

 

Frisches Fleisch von Federwild

GBM

N, P1

 

19.11.2021

 

GB-2.25

Frisches Fleisch von Geflügel, ausgenommen Laufvögel

POU

N, P1

 

19.11.2021

 

Frisches Fleisch von Laufvögeln

RAT

N, P1

 

19.11.2021

 

Frisches Fleisch von Federwild

GBM

N, P1

 

19.11.2021“

 


1.12.2021   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 429/97


DURCHFÜHRUNGSVERORDNUNG (EU) 2021/2108 DER KOMMISSION

vom 29. November 2021

zur 323. Änderung der Verordnung (EG) Nr. 881/2002 des Rates über die Anwendung bestimmter spezifischer restriktiver Maßnahmen gegen bestimmte Personen und Organisationen, die mit den ISIL (Da’esh)- und Al-Qaida-Organisationen in Verbindung stehen

DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 881/2002 des Rates vom 27. Mai 2002 über die Anwendung bestimmter spezifischer restriktiver Maßnahmen gegen bestimmte Personen und Organisationen, die mit den ISIL (Da’esh)- und Al-Qaida-Organisationen (1) in Verbindung stehen, insbesondere auf Artikel 7 Absatz 1 Buchstabe a und Artikel 7a Absatz 1,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Anhang I der Verordnung (EG) Nr. 881/2002 enthält die Liste der Personen, Gruppen und Organisationen, deren Gelder und wirtschaftliche Ressourcen mit der Verordnung eingefroren werden.

(2)

Der Sanktionsausschuss des Sicherheitsrates der Vereinten Nationen hat am 23. November 2021 beschlossen, einen Eintrag in die Liste der Personen, Gruppen und Organisationen, deren Gelder und wirtschaftliche Ressourcen einzufrieren sind, aufzunehmen.

(3)

Anhang I der Verordnung (EG) Nr. 881/2002 sollte daher entsprechend geändert werden.

(4)

Damit die Wirksamkeit der in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen gewährleistet ist, sollte diese Verordnung sofort in Kraft treten —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Anhang I der Verordnung (EG) Nr. 881/2002 wird gemäß dem Anhang dieser Verordnung geändert.

Artikel 2

Diese Verordnung tritt am Tag ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 29. November 2021

Für die Kommission

Im Namen der Präsidentin

Der Generaldirektor

Generaldirektion Finanzstabilität, Finanzdienstleistungen und Kapitalmarktunion


(1)  ABl. L 139 vom 29.5.2002, S. 9.


ANHANG

In Anhang I der Verordnung (EG) Nr. 881/2002 wird unter „Natürliche Personen“ der folgende Eintrag angefügt:

1.

„Emraan Ali (ungesicherter Aliasname: Abu Jihad TNT). Geburtsdatum: a) 4.7.1967. Geburtsort: a) Rio Claro, Trinidad und Tobago. Staatsangehörigkeit: a) Trinidad und Tobago; b) Vereinigte Staaten von Amerika. Pass-Nr. a) TB162181 (Pass von Trinidad und Tobago, ausgestellt am 27.1.2015, abgelaufen am 26.1.2020); b) 420985453 (Pass der Vereinigten Staaten von Amerika, abgelaufen am 6.2.2017). Nationale Kennziffer 19670704052 (Kennziffer Trinidad und Tobago). Anschrift: a) Vereinigte Staaten von Amerika (in Haft, Federal Detention Center Miami, Registernummer: 10423-509); b) #12 Rio Claro Mayaro Road, Rio Claro, Trinidad (früherer Aufenthaltsort, von 2008 bis März 2015); c) #7 Guayaguayare Road, Rio Claro, Trinidad (früherer Aufenthaltsort, circa 2003); d) Vereinigte Staaten von Amerika (früherer Aufenthaltsort, von Januar 1991 bis 2008). Weitere Angaben: a) leitendes Mitglied des Islamischen Staates im Irak und in der Levante (ISIL), in der Liste als Al-Qaida in Irak aufgeführt. Rekrutierte für ISIL und leitete Personen per Online-Video an, terroristische Handlungen zu begehen. b) Personenbeschreibung: Größe: 176 cm; Gewicht: 73 kg; Statur: mittel; Augenfarbe: braun; Haarfarbe: schwarz/Glatze; Hautfarbe: braun; c) spricht Englisch. Tag der Benennung nach Artikel 7d Absatz 2 Buchstabe i: 23.11.2021.“


1.12.2021   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 429/99


DURCHFÜHRUNGSVERORDNUNG (EU) 2021/2109 DER KOMMISSION

vom 30. November 2021

zur Änderung der Durchführungsverordnung (EU) 2020/704 hinsichtlich der verwaltungstechnischen Änderungen der Unionszulassung für die Biozidproduktfamilie „INSECTICIDES FOR HOME USE“

(Text von Bedeutung für den EWR)

DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EU) Nr. 528/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 22. Mai 2012 über die Bereitstellung auf dem Markt und die Verwendung von Biozidprodukten (1), insbesondere auf Artikel 44 Absatz 5 Unterabsatz 1 und Artikel 50 Absatz 2,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Am 26. Mai 2020 wurde Agrobiothers Laboratoire mit der Durchführungsverordnung (EU) 2020/704 der Kommission (2) eine Unionszulassung mit der Zulassungsnummer EU-0021035-0000 für die Bereitstellung auf dem Markt und die Verwendung der Biozidproduktfamilie „INSECTICIDES FOR HOME USE“ erteilt.

(2)

Am 8. September 2020 übermittelte Agrobiothers Laboratoire der Europäischen Chemikalienagentur (im Folgenden „Agentur“) gemäß Artikel 11 Absatz 1 der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 354/2013 der Kommission (3) eine Notifizierung hinsichtlich der verwaltungstechnischen Änderungen der Unionszulassung für die Biozidproduktfamilie „INSECTICIDES FOR HOME USE“ gemäß Titel 1 Abschnitt 1 des Anhangs der genannten Verordnung.

(3)

Agrobiothers Laboratoire schlug vor, in Anhang II der Durchführungsverordnung (EU) 2020/704 in der Zusammenfassung der Eigenschaften der Biozidproduktfamilie „INSECTICIDES FOR HOME USE“ unter „Dritte Informationsebene: einzelne Produkte in der Meta-SPC 1“ Handelsnamen hinzuzufügen. Die Notifizierung wurde mit der Nummer BC-DR061688-14 in das Register für Biozidprodukte eingetragen.

(4)

Am 12. Oktober 2020 legte die Agentur der Kommission gemäß Artikel 11 Absatz 3 der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 354/2013 eine Stellungnahme (4) zu den vorgeschlagenen Änderungen vor. Sie gelangt in der Stellungnahme zu dem Schluss, dass die von dem Zulassungsinhaber beantragten Änderungen der bestehenden Zulassung unter Artikel 50 Absatz 3 Buchstabe a der Verordnung (EU) Nr. 528/2012 fallen und die in Artikel 19 dieser Verordnung genannten Voraussetzungen nach Durchführung der Änderungen weiterhin erfüllt sind. Am selben Tag übermittelte die Agentur der Kommission gemäß Artikel 11 Absatz 6 der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 354/2013 die überarbeitete Zusammenfassung der Eigenschaften der Biozidproduktfamilie in allen Amtssprachen der Union.

(5)

Die Kommission schließt sich der Stellungnahme der Agentur an und hält es daher für angezeigt, die Unionszulassung für die Biozidproduktfamilie „INSECTICIDES FOR HOME USE“ zu ändern.

(6)

Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ständigen Ausschusses für Biozidprodukte —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Anhang II der Durchführungsverordnung (EU) 2020/704 erhält die Fassung des Anhangs der vorliegenden Verordnung.

Artikel 2

Diese Verordnung tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 30. November 2021

Für die Kommission

Die Präsidentin

Ursula VON DER LEYEN


(1)  ABl. L 167 vom 27.6.2012, S. 1.

(2)  Durchführungsverordnung (EU) 2020/704 der Kommission vom 26. Mai 2020 zur Erteilung einer Unionszulassung für die Biozidproduktfamilie „INSECTICIDES FOR HOME USE“ (ABl. L 164 vom 27.5.2020, S. 19).

(3)  Durchführungsverordnung (EU) Nr. 354/2013 der Kommission vom 18. April 2013 über Änderungen von gemäß der Verordnung (EU) Nr. 528/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates zugelassenen Biozidprodukten (ABl. L 109 vom 19.4.2013, S. 4).

(4)  Stellungnahme der ECHA vom 9. Oktober 2020 zur verwaltungstechnischen Änderung der Unionszulassung für die Biozidproduktfamilie „INSECTICIDES FOR HOME USE“, https://echa.europa.eu/documents/10162/22836226/opinion_for_ua-admin_change_bc-dr061688-14_en.pdf/90bc7c1f-ed8e-a127-982c-4f08b3af513f.


ANHANG

„ANHANG II

Zusammenfassung der Eigenschaften einer Biozidproduktfamilie

INSECTICIDES FOR HOME USE

Produktart 18 — Insektizide, Akarizide und Produkte gegen andere Arthropoden (Schädlingsbekämpfungsmittel)

Zulassungsnummer: EU-0021035-0000

R4BP-Assetnummer: EU-0021035-0000

TEIL I

ERSTE INFORMATIONSEBENE

1.   ADMINISTRATIVE INFORMATIONEN

1.1.   Familienname

Name

INSECTICIDES FOR HOME USE

1.2.   Produktart(en)

Produktart(en)

PT18 — Insektizide, Akarizide und Produkte gegen andere Arthropoden

1.3.   Zulassungsinhaber

Name und Anschrift des Zulassungsinhabers

Name

Agrobiothers Laboratoire

Anschrift

ZI Route des Platières, 71290 CUISERY, Frankreich

Zulassungsnummer

EU-0021035-0000

R4BP-Assetnummer

EU-0021035-0000

Datum der Zulassung

16. Juni 2020

Ablauf der Zulassung

31. Mai 2030

1.4.   Hersteller der Biozidprodukte

Name des Herstellers

Agrobiothers Laboratoire

Anschrift des Herstellers

ZI Route des Platières, 71290 CUISERY Frankreich

Standort der Produktionsstätten

AF3 16 rue de l’Oberwald, 68360 Soultz Frankreich

1.5.   Hersteller des Wirkstoffs/der Wirkstoffe

Wirkstoff

3-Phenoxybenzyl (1RS,3RS;1RS,3SR)-3-(2,2-dichlorvinyl)-2,2-dimethylcyclopropancarboxylat (Permethrin)

Name des Herstellers

Tagros Chemicals India Ltd. (Art.95 List: LIMARU NV (Acting for Tagros Chemicals India Private Limited)

Anschrift des Herstellers

Jhaver Centre, Rajah Annamalai Bldg., IV floor 72 Marshal’s road Egmore, 600008 Chennai Indien

Standort der Produktionsstätten

A-4/1&2, Sipcot Industrial Complex, Pachayankuppam Cuddalore, 607 005 Tamilnadu Indien


Wirkstoff

S-Methopren

Name des Herstellers

Babolna bio Ltd.

Anschrift des Herstellers

Szallas u.6 H-, 1107 Budapest Ungarn

Standort der Produktionsstätten

Szallas u.6 H-, 1107 Budapest Ungarn

2.   ZUSAMMENSETZUNG UND FORMULIERUNG DER PRODUKTFAMILIE

2.1.   Informationen zur quantitativen und qualitativen Zusammensetzung der Produktfamilie

Trivialname

IUPAC-Bezeichnung

Funktion

CAS-Nummer

EG-Nummer

Gehalt (%)

Min.

Max.

Permethrin

 

Wirkstoffe

52645-53-1

258-067-9

0,177

0,177

S-Methopren

 

Wirkstoffe

65733-16-6

 

0,00225

0,00225

Propan-2-ol

Propan-2-ol

Nicht-Wirkstoff

67-63-0

200-661-7

3,33475

3,33475

n-Butan

n-Butan

Nicht-Wirkstoff

106-97-8

203-448-7

63,458

63,458

Propan

Propan

Nicht-Wirkstoff

74-98-6

200-827-9

16,271

16,271

Isobutan

Isobutan

Nicht-Wirkstoff

75-28-5

200-857-2

4,068

4,068

2.2.   Art(en) der Formulierung

Formulierung(en)

AE- Aerosolpackung

TEIL II

ZWEITE INFORMATIONSEBENE — META-SPC(S)

META-SPC 1

1.   META-SPC 1 ADMINISTRATIVE INFORMATIONEN

1.1.   Meta-SPC 1 Identifikator

Identifikator

INSEKTIZIDSPRAY FÜR DEN HAUSHALT

1.2.   Kürzel zur Zulassungsnummer

Nummer

1-1

1.3.   Produktart(en)

Produktart(en)

PT18 — Insektizide, Akarizide und Produkte gegen andere Arthropoden

2.   META-SPC 1 ZUSAMMENSETZUNG

2.1.   Qualitative und quantitative Informationen zur Zusammensetzung der Meta-SPC 1

Trivialname

IUPAC-Bezeichnung

Funktion

CAS-Nummer

EG-Nummer

Gehalt (%)

Min.

Max.

Permethrin

 

Wirkstoffe

52645-53-1

258-067-9

0,177

0,177

S-Methopren

 

Wirkstoffe

65733-16-6

 

0,00225

0,00225

Propan-2-ol

Propan-2-ol

Nicht-Wirkstoff

67-63-0

200-661-7

3,33475

3,33475

n-Butan

n-Butan

Nicht-Wirkstoff

106-97-8

203-448-7

63,458

63,458

Propan

Propan

Nicht-Wirkstoff

74-98-6

200-827-9

16,271

16,271

Isobutan

Isobutan

Nicht-Wirkstoff

75-28-5

200-857-2

4,068

4,068

2.2.   Art(en) der Formulierung der Meta-SPC 1

Formulierung(en)

AE- Aerosolpackung

3.   GEFAHREN- UND SICHERHEITSHINWEISE DER META-SPC 1

Gefahrenhinweise

Extrem entzündbares Aerosol.

Behälter steht unter Druck: Kann bei Erwärmung bersten

Kann bei Verschlucken und Eindringen in die Atemwege tödlich sein.

Verursacht schwere Augenreizung.

Sehr giftig für Wasserorganismen mit langfristiger Wirkung.

Enthält PERMETHRIN. Kann allergische Reaktionen hervorrufen.

Sicherheitshinweise

Ist ärztlicher Rat erforderlich, Verpackung oder Kennzeichnungsetikett bereithalten.

Darf nicht in die Hände von Kindern gelangen.

Lesen Sie sämtliche Anweisungen aufmerksam und befolgen Sie diese.

Von Hitze, heißen Oberflächen, Funken, offenen Flammen sowie anderen Zündquellenarten fernhalten. Nicht rauchen.

Nicht gegen offene Flamme oder andere Zündquelle sprühen.

Nicht durchstechen oder verbrennen, auch nicht nach Gebrauch.

Nach Gebrauch Hände gründlich waschen.

BEI KONTAKT MIT DEN AUGEN: Einige Minuten lang behutsam mit Wasser ausspülen. Eventuell Vorhandene Kontaktlinsen nach Möglichkeit entfernen. Weiter ausspülen.

Bei anhaltender Augenreizung: Ärztlichen Rat einholen.

Vor Sonnenbestrahlung schützen. Nicht Temperaturen von mehr als 50 °C/122 °F aussetzen.

Bei Temperaturen von nicht mehr als 40 °C/104 °F aufbewahren.

Freisetzung in die Umwelt vermeiden.

Verschüttete Mengen aufnehmen.

zuführen.

4.   ZUGELASSENE VERWENDUNG(EN) DER META-SPC 1

4.1.   Beschreibung der Verwendung

Tabelle 1. Verwendung # 1 — Insektizidspray für den Haushalt

Art des Produkts

PT18 — Insektizide, Akarizide und Produkte gegen andere Arthropoden

Gegebenenfalls eine genaue Beschreibung der zugelassenen Verwendung

-

Zielorganismen (einschließlich Entwicklungsphase)

Flöhe Larven Insekten Adulte Insekten

Ctenocephalides felis

Zecken

Ixodes ricinus

Rhipicephalus sanguineus

Anwendungsbereich

Innen-

Gezielte Behandlung nicht waschbarer Möbel und Heimtextilien wie Teppiche, Matten oder Sessel

Anwendungsmethode(n)

Sprühen

Nach dem Absaugen der zu behandelnden Oberfläche wird das Produkt aus 30 cm Abstand aufgesprüht.

Anwendungsrate(n) und Häufigkeit

1,3 Sekunden Sprühdauer für circa 1 m2 (2,1 g/m2) —

Der zeitliche Abstand zwischen zwei Behandlungen muss mindestens 6 Monate betragen.

Anwenderkategorie(n)

Verbraucher (nicht-berufsmäßiger Verwender)

Verpackungsgrößen und Verpackungsmaterial

Weißblech-Sprühdose mit Innenbeschichtung aus phenolbasiertem Epoxidharz (250 ml oder 500 ml).

Weißblech-Sprühdose ohne Innenbeschichtung (300 ml)

4.1.1.   Anwendungsspezifische Anweisungen für die Verwendung

Siehe allgemeine Anwendungsbestimmungen

4.1.2.   Anwendungsspezifische Risikominderungsmaßnahmen

Siehe allgemeine Anwendungsbestimmungen

4.1.3.   Anwendungsspezifische Besonderheiten möglicher unerwünschter unmittelbarer oder mittelbarer Nebenwirkungen, Anweisungen für Erste Hilfe sowie Notfallmaßnahmen zum Schutz der Umwelt

Siehe allgemeine Anwendungsbestimmungen

4.1.4.   Anwendungsspezifische Hinweise für die sichere Beseitigung des Produkts und seiner Verpackung

Siehe allgemeine Anwendungsbestimmungen

4.1.5.   Anwendungsspezifische Lagerbedingungen und Haltbarkeit des Biozidprodukts unter normalen Lagerungsbedingungen

Siehe allgemeine Anwendungsbestimmungen

5.   ALLGEMEINE VERWENDUNGSHINWEISE (1) DER META-SPC 1

5.1.   Anwendungsbestimmungen

Das Produkt ist für die gezielte Behandlung nicht waschbarer Möbel und Heimtextilien wie Teppiche, Matten oder Sessel geeignet.

Lesen Sie vor der Verwendung immer das Etikett oder das Merkblatt und befolgen Sie alle Anweisungen.

Halten Sie die empfohlene Anwendungsdosis ein.

Die bis zu 6 Monaten andauernde Residualwirkung kann sich im Falle normaler Reinigung (beispielsweise Staubsaugen von Teppichen) oder intensiver Nutzung der Oberflächen (zum Beispiel Begehen, Reibung) vermindern.

Bei anhaltendem Befall Alternativprodukte anwenden, die Wirkstoffe mit einer anderen Wirkweise enthalten, um das Auftreten von Resistenzen zu vermeiden. Dies soll resistente Individuen aus der Population beseitigen.

Falls der Befall trotz Einhaltung der Anweisungen auf dem Kennzeichnungsetikett/in der Packungsbeilage fortbesteht, wenden Sie sich an einen professionellen Schädlingsbekämpfer.

Nicht bei Katzen, anderen Haustieren oder bei Katzenkörbchen anwenden.

Informieren Sie den Zulassungsinhaber, wenn die Behandlung wirkungslos ist.

5.2.   Risikominderungsmaßnahmen

Nicht auf abwaschbaren Oberflächen und waschbaren Textilien anwenden.

Möbel nicht mit feuchten Wischtüchern reinigen und Teppiche oder Matten nicht nass reinigen, um Einträge in die Kanalisation zu vermeiden.

Lebens- und Futtermittel und Getränke vor Anwendung entfernen.

Nicht auf Oberflächen bzw. nicht in Bereichen verwenden, die mit Lebensmitteln, Futtermitteln und Getränken in Kontakt kommen können.

Kontakt mit den Augen vermeiden.

Nach dem Aufsprühen den Raum verlassen, eine Stunde einwirken lassen und danach lüften.

Terrarien, Aquarien und Tierkäfige vor der Anwendung entfernen oder abdecken.

Aquarien-Luftfilter vor dem Sprühen abschalten.

Katzen von den behandelten Flächen fernhalten. Da Katzen besonders empfindlich gegen Permethrin sind, kann das Produkt bei Katzen schwere Nebenwirkungen hervorrufen.

Kinder und Haustiere während der Behandlung fernhalten.

5.3.   Besonderheiten möglicher unerwünschter unmittelbarer oder mittelbarer Nebenwirkungen, Anweisungen für Erste Hilfe sowie Notfallmaßnahmen zum Schutz der Umwelt

Einatmen: Die betroffene Person an die frische Luft bringen und in halb sitzender Position ruhigstellen. Bei Auftreten von Symptomen und/oder wenn große Mengen eingeatmet wurden, sofort ärztlichen Rat einholen.

Kontakt mit den Augen: Augen sofort mit viel Wasser ausspülen, dabei das untere und obere Augenlid gelegentlich heben. Auf Kontaktlinsen prüfen und falls vorhanden entfernen. Mindestens weitere 10 Minuten lang mit lauwarmem Wasser ausspülen. Wenn Reizungen oder Sehstörungen auftreten, ärztliche Betreuung aufsuchen.

Hautkontakt: Kontaminierte Kleidungsstücke und Schuhe entfernen. Kontaminierte Haut mit Wasser waschen. Bei Auftreten von Symptomen an einen Facharzt für Vergiftungen wenden.

Kontakt mit dem Mund: Mund mit Wasser ausspülen. Bei Auftreten von Symptomen oder wenn der Mund mit großen Mengen in Berührung gekommen ist, sofort an einen Facharzt für Vergiftungen wenden.

Bei Bewusstseinsstörungen keine Flüssigkeiten verabreichen und kein Erbrechen auslösen; in Ruheposition bringen und sofort ärztlichen Rat einholen.

Behälter oder Kennzeichnungsetikett bereithalten.

Permethrin kann für Katzen gefährlich sein. Wenn Vergiftungserscheinungen auftreten, suchen Sie sofort einen Tierarzt auf und zeigen sie ihm die Packung.

Pyrethroide können Parästhesien auslösen (Brennen und Kribbeln der Haut ohne Reizung). Wenn die Symptome fortbestehen: ärztlichen Rat einholen.

5.4.   Hinweise für die sichere Beseitigung des Produkts und seiner Verpackung

Unbenutztes Produkt nicht in den Boden, in Wasserläufen, in Rohrleitungen (Spülbecken, Toilette usw.) oder in der Kanalisation entsorgen.

Unbenutztes Produkt, die Behälter und sonstige Abfälle entsprechend den örtlichen Vorschriften entsorgen.

5.5.   Lagerbedingungen und Haltbarkeit des Biozidprodukts unter normalen Lagerungsbedingungen

Die Haltbarkeit beträgt 24 Monate

Nicht bei Temperaturen über 40 °C lagern.

Vor direkter Sonneneinstrahlung schützen

Vor Frost schützen

6.   SONSTIGE INFORMATIONEN

7.   DRITTE INFORMATIONSEBENE: EINZELNE PRODUKTE IN DER META-SPC 1

7.1.   Handelsname(n), Zulassungsnummer und spezifische Zusammensetzung jedes einzelnen Produkts

Handelsname

FRONTLINE PET CARE SPRAY INSECTICIDE ET ACARICIDE POUR L’Habitat

SPRAY ANTIPARASITAIRE POUR L’Habitat 300 ML FRISKIES

INSECTICIDE Habitat/HOME VETOCANIS

FRONTLINE HOMEGARD SPRAY INSECTICIDE ET ACARICIDE POUR L’Habitat

INSECTICIDE Habitat/HOME VITALVETO

SPRAY INSECTICIDE POUR L’Habitat VITALVETO/INSECTICIDE HOUSEHOLD

SPRAY VITALVETO

SPRAY INSECTICIDE POUR L’Habitat VETOCANIS/INSECTICIDE HOUSEHOLD

SPRAY VETOCANIS

FRONTLINE HOMEGARD Husholdningsspray med insekticid og acaricid

FRONTLINE HOMEGARD Insecticide and acaricide household spray

FRONTLINE HOMEGARD Hyönteisten ja punkkien torjuntasuihke kotitalouksille

FRONTLINE HOMEGARD insektizides und akarizides Haushaltsspray

FRONTLINE HOMEGARD Spray Εντομοκτόνο και ακαρεοκτόνο σπρέι οικιακής χρήσης

FRONTLINE HOMEGARD Spray insetticida e acaricida per l’ambiente domestico

FRONTLINE HOMEGARD Insecticide en acaricidespray voor huishoudelijk gebruik

FRONTLINE HOMEGARD Husholdningsspray med insekticid og acaricid

FRONTLINE HOMEGARD INSETICIDA E ACARICIDA EM SPRAY PARA USO DOMÉSTICO

FRONTLINE HOMEGARD Hushållspray med insekticid och akaricid

Zulassungsnummer

EU-0021035-0001 1-1

Trivialname

IUPAC-Bezeichnung

Funktion

CAS-Nummer

EG-Nummer

Gehalt (%)

Permethrin

 

Wirkstoffe

52645-53-1

258-067-9

0,177

S-Methopren

 

Wirkstoffe

65733-16-6

 

0,00225

Propan-2-ol

Propan-2-ol

Nicht-Wirkstoff

67-63-0

200-661-7

3,33475

n-Butan

n-Butan

Nicht-Wirkstoff

106-97-8

203-448-7

63,458

Propan

Propan

Nicht-Wirkstoff

74-98-6

200-827-9

16,271

Isobutan

Isobutan

Nicht-Wirkstoff

75-28-5

200-857-2

4,068


(1)  Hinweise zur Verwendung, Maßnahmen zur Risikominderung und andere Anweisungen zur Verwendung, die in diesem Abschnitt aufgeführt sind, gelten für alle zugelassenen Verwendungen in der Meta-SPC 1.


1.12.2021   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 429/108


DURCHFÜHRUNGSVERORDNUNG (EU) 2021/2110 DER KOMMISSION

vom 30. November 2021

zur Änderung des Anhangs I der Durchführungsverordnung (EU) 2021/605 mit besonderen Maßnahmen zur Bekämpfung der Afrikanischen Schweinepest

(Text von Bedeutung für den EWR)

DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EU) 2016/429 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 9. März 2016 zu Tierseuchen und zur Änderung und Aufhebung einiger Rechtsakte im Bereich der Tiergesundheit („Tiergesundheitsrecht“) (1), insbesondere auf Artikel 71 Absatz 3,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Die Afrikanische Schweinepest ist eine ansteckende Viruserkrankung, die gehaltene und wilde Schweine befällt und schwerwiegende Auswirkungen auf die betroffene Tierpopulation sowie die Rentabilität der Landwirtschaft haben kann, was zu Störungen von Verbringungen von Sendungen dieser Tiere und ihrer Erzeugnisse innerhalb der Union sowie von Ausfuhren in Drittländer führen kann.

(2)

Die Durchführungsverordnung (EU) 2021/605 der Kommission (2) wurde im Rahmen der Verordnung (EU) 2016/429 erlassen und enthält besondere Seuchenbekämpfungsmaßnahmen in Bezug auf die Afrikanische Schweinepest, die von den in Anhang I der genannten Verordnung aufgeführten Mitgliedstaaten (im Folgenden „betroffene Mitgliedstaaten“) in den in demselben Anhang aufgeführten Sperrzonen I, II und III für einen begrenzten Zeitraum anzuwenden sind.

(3)

Die in Anhang I der Durchführungsverordnung (EU) 2021/605 als Sperrzonen I, II und III aufgeführten Gebiete beruhen auf der Seuchenlage in Bezug auf die Afrikanische Schweinepest in der Union. Nachdem sich die Seuchenlage in Lettland, Polen und der Slowakei geändert hatte, wurde Anhang I der Durchführungsverordnung (EU) 2021/605 zuletzt durch die Durchführungsverordnung (EU) 2021/2024 der Kommission (3) geändert.

(4)

Jegliche Änderungen der Sperrzonen I, II und III in Anhang I der Durchführungsverordnung (EU) 2021/605 sollten sich auf die Seuchenlage in Bezug auf die Afrikanische Schweinepest in den von dieser Seuche betroffenen Gebieten und die allgemeine Seuchenlage in Bezug auf die Afrikanische Schweinepest in dem betroffenen Mitgliedstaat, das Risikoniveau hinsichtlich der weiteren Ausbreitung dieser Seuche sowie wissenschaftlich fundierte Grundsätze und Kriterien für die geografische Abgrenzung von Zonen aufgrund der Afrikanischen Schweinepest und die Leitlinien der Union stützen, die mit den Mitgliedstaaten im Rahmen des Ständigen Ausschusses für Pflanzen, Tiere, Lebensmittel und Futtermittel vereinbart wurden und auf der Website der Kommission (4) öffentlich zugänglich sind. Diese Änderungen sollten auch internationalen Standards wie dem Gesundheitskodex für Landtiere der Weltorganisation für Tiergesundheit (5) und den von den zuständigen Behörden der betroffenen Mitgliedstaaten vorgelegten Begründungen für die Abgrenzung der Zonen Rechnung tragen.

(5)

Seit dem Erlass der Durchführungsverordnung (EU) 2021/2024 ist es zu einem neuen Ausbruch der Afrikanischen Schweinepest bei gehaltenen Schweinen in Polen sowie zu einem neuen Ausbruch bei Wildschweinen in Deutschland gekommen.

(6)

Im November 2021 wurde ein Ausbruch der Afrikanischen Schweinepest bei gehaltenen Schweinen in der Woiwodschaft Świętokrzyskie in Polen in einem in Anhang I der Durchführungsverordnung (EU) 2021/605 derzeit nicht als Sperrzone aufgeführten Gebiet festgestellt. Durch diesen neuen Ausbruch der Afrikanischen Schweinepest bei gehaltenen Schweinen erhöht sich das Risiko, was sich in dem genannten Anhang widerspiegeln sollte. Dementsprechend sollte dieses in dem genannten Anhang derzeit nicht als Sperrzone aufgeführte Gebiet in Polen, das von diesem jüngsten Ausbruch der Afrikanischen Schweinepest betroffen ist, in diesem Anhang nun als Sperrzone III aufgeführt werden; zudem muss eine neue Sperrzone I festgelegt werden, um diesem jüngsten Ausbruch Rechnung zu tragen.

(7)

Darüber hinaus wurde im November 2021 ein Ausbruch der Afrikanischen Schweinepest bei einem Wildschwein im deutschen Bundesland Mecklenburg-Vorpommern in einem Gebiet festgestellt, das derzeit in Anhang I der Durchführungsverordnung (EU) 2021/605 nicht als Sperrzone aufgeführt ist. Durch diesen neuen Ausbruch der Afrikanischen Schweinepest bei einem Wildschwein erhöht sich das Risiko, was sich in dem genannten Anhang widerspiegeln sollte. Dementsprechend sollte dieses in dem genannten Anhang derzeit nicht als Sperrzone aufgeführte Gebiet in Deutschland, das von diesem jüngsten Ausbruch der Afrikanischen Schweinepest betroffen ist, in diesem Anhang nun als Sperrzone II aufgeführt werden; zudem muss eine neue Sperrzone I festgelegt werden, um diesem jüngsten Ausbruch Rechnung zu tragen.

(8)

Nach diesem jüngsten Ausbruch der Afrikanischen Schweinepest bei gehaltenen Schweinen in Polen sowie bei einem Wildschwein in Deutschland und unter Berücksichtigung der derzeitigen Seuchenlage in Bezug auf die Afrikanische Schweinepest in der Union wurde die Abgrenzung der Zonen in diesen Mitgliedstaaten neu bewertet und aktualisiert. Darüber hinaus wurden auch die bestehenden Risikomanagementmaßnahmen neu bewertet und aktualisiert. Diese Änderungen sollten sich in Anhang I der Durchführungsverordnung (EU) 2021/605 widerspiegeln.

(9)

Um den jüngsten epidemiologischen Entwicklungen in Bezug auf die Afrikanische Schweinepest in der Union Rechnung zu tragen und die mit der Ausbreitung dieser Seuche verbundenen Risiken proaktiv anzugehen, sollten in Deutschland und Polen neue, ausreichend große Sperrzonen abgegrenzt und ordnungsgemäß als Sperrzonen I, II und III in Anhang I der Durchführungsverordnung (EU) 2021/605 aufgenommen werden. Da sich die Lage in Bezug auf die Afrikanische Schweinepest in der Union laufend ändert, wurde bei der Abgrenzung dieser neuen Sperrzonen der Lage in den umliegenden Gebieten Rechnung getragen.

(10)

Angesichts der Dringlichkeit der Seuchenlage in der Union in Bezug auf die Ausbreitung der Afrikanischen Schweinepest ist es wichtig, dass die mit der vorliegenden Durchführungsverordnung an Anhang I der Durchführungsverordnung (EU) 2021/605 vorzunehmenden Änderungen so bald wie möglich wirksam werden.

(11)

Die in der vorliegenden Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ständigen Ausschusses für Pflanzen, Tiere, Lebensmittel und Futtermittel —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Anhang I der Durchführungsverordnung (EU) 2021/605 erhält die Fassung des Anhangs der vorliegenden Verordnung.

Artikel 2

Diese Verordnung tritt am Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 30. November 2021

Für die Kommission

Die Präsidentin

Ursula VON DER LEYEN


(1)  ABl. L 84 vom 31.3.2016, S. 1.

(2)  Durchführungsverordnung (EU) 2021/605 der Kommission vom 7. April 2021 mit besonderen Maßnahmen zur Bekämpfung der Afrikanischen Schweinepest (ABl. L 129 vom 15.4.2021, S. 1).

(3)  Durchführungsverordnung (EU) 2021/2024 der Kommission vom 18. November 2021 zur Änderung des Anhangs I der Durchführungsverordnung (EU) 2021/605 mit besonderen Maßnahmen zur Bekämpfung der Afrikanischen Schweinepest (ABl. L 411 vom 19.11.2021, S. 3).

(4)  Arbeitsunterlage SANTE/7112/2015/Rev. 3 „Grundsätze und Kriterien für die geografische Definition der ASP-Regionalisierung“. https://ec.europa.eu/food/animals/animal-diseases/control-measures/asf_en.

(5)  OIE-Gesundheitskodex für Landtiere, 28. Ausgabe, 2019. ISBN von Band I: 978-92-95108-85-1; ISBN von Band II: 978-92-95108-86-8. https://www.oie.int/standard-setting/terrestrial-code/access-online/.


ANHANG

Anhang I der Durchführungsverordnung (EU) 2021/605 erhält folgende Fassung:

„ANHANG I

SPERRZONEN

TEIL I

1.   Deutschland

Die folgenden Sperrzonen I in Deutschland:

Bundesland Brandenburg:

Landkreis Dahme-Spreewald:

Gemeinde Alt Zauche-Wußwerk,

Gemeinde Byhleguhre-Byhlen,

Gemeinde Märkische Heide, mit den Gemarkungen Alt Schadow, Neu Schadow, Pretschen, Plattkow, Wittmannsdorf, Schuhlen-Wiese, Bückchen, Kuschkow, Gröditsch, Groß Leuthen, Leibchel, Glietz, Groß Leine, Dollgen, Krugau, Dürrenhofe, Biebersdorf und Klein Leine,

Gemeinde Neu Zauche,

Gemeinde Schwielochsee mit den Gemarkungen Groß Liebitz, Guhlen, Mochow und Siegadel,

Gemeinde Spreewaldheide,

Gemeinde Straupitz,

Landkreis Märkisch-Oderland:

Gemeinde Müncheberg mit den Gemarkungen Müncheberg, Eggersdorf bei Müncheberg und Hoppegarten bei Müncheberg,

Gemeinde Bliesdorf mit den Gemarkungen Kunersdorf - westlich der B167 und Bliesdorf - westlich der B167

Gemeinde Märkische Höhe mit den Gemarkungen Reichenberg und Batzlow,

Gemeinde Wriezen mit den Gemarkungen Haselberg, Frankenfelde, Schulzendorf, Lüdersdorf Biesdorf, Rathsdorf - westlich der B 167 und Wriezen - westlich der B167

Gemeinde Buckow (Märkische Schweiz),

Gemeinde Strausberg mit den Gemarkungen Hohenstein und Ruhlsdorf,

Gemeine Garzau-Garzin,

Gemeinde Waldsieversdorf,

Gemeinde Rehfelde mit der Gemarkung Werder,

Gemeinde Reichenow-Mögelin,

Gemeinde Prötzel mit den Gemarkungen Harnekop, Sternebeck und Prötzel östlich der B 168 und der L35,

Gemeinde Oberbarnim,

Gemeinde Bad Freienwalde mit der Gemarkung Sonnenburg,

Gemeinde Falkenberg mit den Gemarkungen Dannenberg, Falkenberg westlich der L 35, Gersdorf und Kruge,

Gemeinde Höhenland mit den Gemarkungen Steinbeck, Wollenberg und Wölsickendorf,

Landkreis Barnim:

Gemeinde Joachimsthal östlich der L220 (Eberswalder Straße), östlich der L23 (Töpferstraße und Templiner Straße), östlich der L239 (Glambecker Straße) und Schorfheide (JO) östlich der L238,

Gemeinde Friedrichswalde mit der Gemarkung Glambeck östlich der L 239,

Gemeinde Althüttendorf,

Gemeinde Ziethen mit den Gemarkungen Groß Ziethen und Klein Ziethen westlich der B198,

Gemeinde Chorin mit den Gemarkungen Golzow, Senftenhütte, Buchholz, Schorfheide (Ch), Chorin westlich der L200 und Sandkrug nördlich der L200,

Gemeinde Britz,

Gemeinde Schorfheide mit den Gemarkungen Altenhof, Werbellin, Lichterfelde und Finowfurt,

Gemeinde (Stadt) Eberswalde mit der Gemarkungen Finow und Spechthausen und der Gemarkung Eberswalde südlich der B167 und westlich der L200,

Gemeinde Breydin,

Gemeinde Melchow,

Gemeinde Sydower Fließ mit der Gemarkung Grüntal nördlich der K6006 (Landstraße nach Tuchen), östlich der Schönholzer Straße und östlich Am Postweg,

Hohenfinow südlich der B167,

Landkreis Uckermark:

Gemeinde Pinnow nördlich der B2,

Gemeinde Passow mit den Gemarkungen Briest, Passow und Schönow,

Gemeinde Mark Landin mit den Gemarkungen Landin nördlich der B2, Grünow und Schönermark,

Gemeinde Angermünde mit den Gemarkungen Frauenhagen, Mürow, Angermünde nördlich und nordwestlich der B2, Dobberzin nördlich der B2, Kerkow, Welsow, Bruchhagen, Greiffenberg, Günterberg, Biesenbrow, Görlsdorf, Wolletz und Altkünkendorf,

Gemeinde Zichow,

Gemeinde Casekow mit den Gemarkungen Blumberg, Wartin, Luckow-Petershagen und den Gemarkungen Biesendahlshof und Casekow westlich der L272 und nördlich der L27,

Gemeinde Hohenselchow-Groß Pinnow mit der Gemarkung Hohenselchow nördlich der L27,

Gemeinde Tantow,

Gemeinde Mescherin

Gemeinde Gartz (Oder) mit der Gemarkung Geesow sowie den Gemarkungen Gartz und Hohenreinkendorf nördlich der L27 und B2 bis Gartenstraße,

Gemeinde Pinnow nördlich und westlich der B2,

Landkreis Oder-Spree:

Gemeinde Storkow (Mark),

Gemeinde Spreenhagen mit den Gemarkungen Braunsdorf, Markgrafpieske, Lebbin und Spreenhagen,

Gemeinde Grünheide (Mark) mit den Gemarkungen Kagel, Kienbaum und Hangelsberg,

Gemeinde Fürstenwalde westlich der B 168 und nördlich der L 36,

Gemeinde Rauen,

Gemeinde Wendisch Rietz bis zur östlichen Uferzone des Scharmützelsees und von der südlichen Spitze des Scharmützelsees südlich der B246,

Gemeinde Reichenwalde,

Gemeinde Bad Saarow mit der Gemarkung Petersdorf und der Gemarkung Bad Saarow-Pieskow westlich der östlichen Uferzone des Scharmützelsees und ab nördlicher Spitze westlich der L35,

Gemeinde Tauche mit der Gemarkung Werder,

Gemeinde Steinhöfel mit den Gemarkungen Jänickendorf, Schönfelde, Beerfelde, Gölsdorf, Buchholz, Tempelberg und den Gemarkungen Steinhöfel, Hasenfelde und Heinersdorf westlich der L36 und der Gemarkung Neuendorf im Sande nördlich der L36,

Landkreis Spree-Neiße:

Gemeinde Peitz,

Gemeinde Turnow-Preilack,

Gemeinde Drachhausen,

Gemeinde Schmogrow-Fehrow,

Gemeinde Drehnow,

Gemeinde Teichland mit den Gemarkungen Maust und Neuendorf,

Gemeinde Dissen-Striesow,

Gemeinde Briesen,

Gemeinde Spremberg mit den Gemarkungen, Sellessen, Spremberg, Bühlow, Laubsdorf, Bagenz und den Gemarkungen Groß Buckow, Klein Buckow östlich des Tagebaues Welzow-Süd,

Gemeinde Neuhausen/Spree mit den Gemarkungen Kathlow, Haasow, Roggosen, Koppatz, Neuhausen, Frauendorf, Groß Oßnig, Groß Döbern und Klein Döbern,

Landkreis Oberspreewald-Lausitz:

Gemeinde Grünewald,

Gemeinde Hermsdorf,

Gemeinde Kroppen,

Gemeinde Ortrand,

Gemeinde Großkmehlen,

Gemeinde Lindenau.

Landkreis Elbe-Elster:

Gemeinde Großthiemig,

Landkreis Prignitz:

Gemeinde Groß Pankow mit den Gemarkungen Baek, Tangendorf und Tacken,

Gemeinde Karstadt mit den Gemarkungen Groß Warnow, Klein Warnow, Reckenzin, Streesow, Garlin, Dallmin, Postlin, Kribbe, Neuhof, Strehlen und Blüthen,

Gemeinde Pirow mit der Gemarkung Bresch,

Gemeinde Gülitz-Reetz,

Gemeinde Putlitz mit den Gemarkungen Lockstädt, Mansfeld, Laaske, Weitgendorf und Telschow,

Gemeinde Triglitz,

Gemeinde Marienfließ mit den Gemarkungen Stepenitz, Frehne und Krempendorf,

Gemeinde Kümmernitztal mit den Gemarkungen Bückow und Grabow,

Bundesland Sachsen:

Landkreis Bautzen

Gemeinde Arnsdorf,

Gemeinde Burkau,

Gemeinde Crostwitz,

Gemeinde Cunewalde,

Gemeinde Demitz-Thumitz,

Gemeinde Doberschau-Gaußig,

Gemeinde Elsterheide,

Gemeinde Frankenthal,

Gemeinde Göda,

Gemeinde Großharthau,

Gemeinde Großnaundorf,

Gemeinde Großpostwitz/O.L.,

Gemeinde Haselbachtal,

Gemeinde Hochkirch, sofern nicht bereits der Sperrzone II,

Gemeinde Königswartha, sofern nicht bereits Teil der Sperrzone II,

Gemeinde Kubschütz, sofern nicht bereits Teil der Sperrzone II,

Gemeinde Lichtenberg,

Gemeinde Lohsa, sofern nicht bereits Teil der Sperrzone II,

Gemeinde Nebelschütz,

Gemeinde Neschwitz, sofern nicht bereits Teil der Sperrzone II,

Gemeinde Neukirch,

Gemeinde Neukirch/Lausitz,

Gemeinde Obergurig,

Gemeinde Ohorn,

Gemeinde Oßling,

Gemeinde Panschwitz-Kuckau,

Gemeinde Puschwitz,

Gemeinde Räckelwitz,

Gemeinde Radibor, sofern nicht bereits Teil der Sperrzone II,

Gemeinde Ralbitz-Rosenthal,

Gemeinde Rammenau,

Gemeinde Schmölln-Putzkau,

Gemeinde Schwepnitz,

Gemeinde Sohland a. d. Spree,

Gemeinde Spreetal, sofern nicht bereits Teil der Sperrzone II,

Gemeinde Stadt Bautzen, sofern nicht bereits Teil der Sperrzone II,

Gemeinde Stadt Bernsdorf,

Gemeinde Stadt Bischhofswerda,

Gemeinde Stadt Elstra,

Gemeinde Stadt Großröhrsdorf,

Gemeinde Stadt Hoyerswerda, sofern nicht bereits Teil der Sperrzone II,

Gemeinde Stadt Kamenz,

Gemeinde Stadt Lauta,

Gemeinde Stadt Pulsnitz,

Gemeinde Stadt Radeberg,

Gemeinde Stadt Schirgiswalde-Kirschau,

Gemeinde Stadt Wilthen,

Gemeinde Stadt Wittichenau, sofern nicht bereits Teil der Sperrzone II,

Gemeinde Steina,

Gemeinde Steinigtwolmsdorf,

Gemeinde Wachau,

Stadt Dresden:

Stadtgebiet, sofern nicht bereits Teil der Sperrzone II,

Landkreis Görlitz:

Gemeinde Beiersdorf,

Gemeinde Bertsdorf-Hörnitz,

Gemeinde Dürrhennersdorf,

Gemeinde Großschönau,

Gemeinde Großschweidnitz,

Gemeinde Hainewalde,

Gemeinde Kurort Jonsdorf,

Gemeinde Kottmar,

Gemeinde Lawalde,

Gemeinde Leutersdorf,

Gemeinde Mittelherwigsdorf,

Gemeinde Oderwitz,

Gemeinde Olbersdorf,

Gemeinde Oppach,

Gemeinde Oybin,

Gemeinde Rosenbach, sofern nicht bereits Teil der Sperrzone II,

Gemeinde Schönau-Berzdorf a. d. Eigen, sofern nicht bereits Teil der Sperrzone II,

Gemeinde Schönbach,

Gemeinde Stadt Bernstadt a. d. Eigen, sofern nicht bereits Teil der Sperrzone II,

Gemeinde Stadt Ebersbach-Neugersdorf,

Gemeinde Stadt Herrnhut,

Gemeinde Stadt Löbau, sofern nicht bereits Teil der Sperrzone II,

Gemeinde Stadt Neusalza-Spremberg,

Gemeinde Stadt Ostritz, sofern nicht bereits Teil der Sperrzone II,

Gemeinde Stadt Seifhennersdorf,

Gemeinde Stadt Zittau,

Landkreis Meißen:

Gemeinde Diera-Zehren östlich der Elbe,

Gemeinde Klipphausen östlich der S 177,

Gemeinde Lampertswalde, sofern nicht bereits Teil der Sperrzone II,

Gemeinde Niederau,

Gemeinde Priestewitz,

Gemeinde Stadt Coswig, sofern nicht bereits Teil der Sperrzone II,

Gemeinde Stadt Großenhain,

Gemeinde Stadt Meißen im Norden östlich der Elbe bis zur Bahnlinie, im Süden östlich der S 177,

Gemeinde Stadt Radebeul,

Gemeinde Weinböhla, sofern nicht bereits Teil der Sperrzone II,

Bundesland Mecklenburg-Vorpommern:

Landkreis Vorpommern Greifswald

Gemeinde Penkun südlich der Autobahn A11,

Gemeinde Nadrense südlich der Autobahn A11,

Landkreis Ludwigslust-Parchim:

Gemeinde Ganzlin mit den Ortsteilen und Ortslagen: Retzow, Klein Damerow, Hof Retzow, Barackendorf, Wangelin,

Gemeinde Gehlsbach mit den Ortsteilen und der Ortslage: Vietlübbe, Karbow, Hof Karbow, Karbow Ausbau, Darß, Wahlstorf, Quaßlin,

Ausbau Darß, Quaßlin Hof, Quaßliner Mühle,

Gemeinde Kritzow mit den Ortsteilen und der Ortslage: Schlemmin, Kritzow, Benzin,

Gemeinde Lübz mit den Ortsteilen und der Ortslage: Broock, Wessentin, Wessentin Ausbau, Bobzin, Lübz, Broock Ausbau, Riederfelde, Ruthen, Lutheran, Gischow, Burow, Hof Gischow, Ausbau Lutheran, Meyerberg,

Gemeinde Granzin mit den Ortsteilen und der Ortslage: Lindenbeck, Greven, Beckendorf, Bahlenrade, Granzin Ausbau, Granzin,

Gemeinde Rom mit den Ortsteilen und der Ortslage: Lancken, Stralendorf, Rom, Darze, Klein Niendorf, Paarsch,

Gemeinde Parchim mit den Ortsteilen und der Ortslage: Dargelütz, Neuhof, Kiekindemark, Neu Klockow, Möderitz, Malchow, Damm, Parchim, Voigtsdorf, Neu Matzlow,

Gemeinde Domsühl mit den Ortsteilen und der Ortslage: Severin, Bergrade Hof, Bergrade Dorf, Zieslübbe, Alt Dammerow, Schlieven, Domsühl, Domsühl-Ausbau, Neu Schlieven,

Gemeinde Lewitzrand mit den Ortsteilen und der Ortslage: Matzlow, Garwitz,

Gemeinde Spornitz mit den Ortsteilen und der Ortslage: Dütschow, Primark, Steinbeck, Spornitz,

Gemeinde Brenz mit den Ortsteilen und der Ortslage: Neu Brenz, Alt Brenz,

Gemeinde Neustadt-Glewe mit den Ortsteilen und der Ortslage: Flugplatz, Wabel,

Gemeinde Blievenstorf mit den Ortsteilen und der Ortslage: Blievenstorf,

Gemeinde Muchow mit den Ortsteilen und der Ortslage: Muchow,

Gemeinde Prislich mit den Ortsteilen und der Ortslage: Neese, Werle, Prislich, Marienhof,

Gemeinde Zierzow mit den Ortsteilen und der Ortslage: Kolbow, Zierzow,

Gemeinde Balow mit den Ortsteilen und der Ortslage: Balow,

Gemeinde Stolpe mit den Ortsteilen und der Ortslage: Granzin, Barkow, Stolpe Ausbau, Stolpe,

Gemeinde Kreien mit den Ortsteilen und der Ortslage: Kolonie Kreien, Hof Kreien, Kreien Ausbau, Kreien, Wilson.

2.   Estland

Die folgenden Sperrzonen I in Estland:

Hiiu maakond.

3.   Griechenland

Die folgenden Sperrzonen I in Griechenland:

in the regional unit of Drama:

the community departments of Sidironero and Skaloti and the municipal departments of Livadero and Ksiropotamo (in Drama municipality),

the municipal department of Paranesti (in Paranesti municipality),

the municipal departments of Kokkinogeia, Mikropoli, Panorama, Pyrgoi (in Prosotsani municipality),

the municipal departments of Kato Nevrokopi, Chrysokefalo, Achladea, Vathytopos, Volakas, Granitis, Dasotos, Eksohi, Katafyto, Lefkogeia, Mikrokleisoura, Mikromilea, Ochyro, Pagoneri, Perithorio, Kato Vrontou and Potamoi (in Kato Nevrokopi municipality),

in the regional unit of Xanthi:

the municipal departments of Kimmerion, Stavroupoli, Gerakas, Dafnonas, Komnina, Kariofyto and Neochori (in Xanthi municipality),

the community departments of Satres, Thermes, Kotyli, and the municipal departments of Myki, Echinos and Oraio and (in Myki municipality),

the community department of Selero and the municipal department of Sounio (in Avdira municipality),

in the regional unit of Rodopi:

the municipal departments of Komotini, Anthochorio, Gratini, Thrylorio, Kalhas, Karydia, Kikidio, Kosmio, Pandrosos, Aigeiros, Kallisti, Meleti, Neo Sidirochori and Mega Doukato (in Komotini municipality),

the municipal departments of Ipio, Arriana, Darmeni, Archontika, Fillyra, Ano Drosini, Aratos and the Community Departments Kehros and Organi (in Arriana municipality),

the municipal departments of Iasmos, Sostis, Asomatoi, Polyanthos and Amvrosia and the community department of Amaxades (in Iasmos municipality),

the municipal department of Amaranta (in Maroneia Sapon municipality),

in the regional unit of Evros:

the municipal departments of Kyriaki, Mandra, Mavrokklisi, Mikro Dereio, Protokklisi, Roussa, Goniko, Geriko, Sidirochori, Megalo Derio, Sidiro, Giannouli, Agriani and Petrolofos (in Soufli municipality),

the municipal departments of Dikaia, Arzos, Elaia, Therapio, Komara, Marasia, Ormenio, Pentalofos, Petrota, Plati, Ptelea, Kyprinos, Zoni, Fulakio, Spilaio, Nea Vyssa, Kavili, Kastanies, Rizia, Sterna, Ampelakia, Valtos, Megali Doxipara, Neochori and Chandras (in Orestiada municipality),

the municipal departments of Asvestades, Ellinochori, Karoti, Koufovouno, Kiani, Mani, Sitochori, Alepochori, Asproneri, Metaxades, Vrysika, Doksa, Elafoxori, Ladi, Paliouri and Poimeniko (in Didymoteixo municipality),

in the regional unit of Serres:

the municipal departments of Kerkini, Livadia, Makrynitsa, Neochori, Platanakia, Petritsi, Akritochori, Vyroneia, Gonimo, Mandraki, Megalochori, Rodopoli, Ano Poroia, Katw Poroia, Sidirokastro, Vamvakophyto, Promahonas, Kamaroto, Strymonochori, Charopo, Kastanousi and Chortero and the community departments of Achladochori, Agkistro and Kapnophyto (in Sintiki municipality),

the municipal departments of Serres, Elaionas and Oinoussa and the community departments of Orini and Ano Vrontou (in Serres municipality),

the municipal departments of Dasochoriou, Irakleia, Valtero, Karperi, Koimisi, Lithotopos, Limnochori, Podismeno and Chrysochorafa (in Irakleia municipality).

4.   Lettland

Die folgenden Sperrzonen I in Lettland:

Dienvidkurzemes novada Vērgales, Medzes, Grobiņas, Gaviezes, Rucavas, Nīcas, Otaņķu pagasts, Grobiņas pilsēta,

Ropažu novada Stopiņu pagasta daļa, kas atrodas uz rietumiem no autoceļa V36, P4 un P5, Acones ielas, Dauguļupes ielas un Dauguļupītes.

5.   Litauen

Die folgenden Sperrzonen I in Litauen:

Klaipėdos rajono savivaldybė: Agluonėnų, Dovilų, Gargždų, Priekulės, Vėžaičių, Kretingalės ir Dauparų-Kvietinių seniūnijos,

Palangos miesto savivaldybė.

6.   Ungarn

Die folgenden Sperrzonen I in Ungarn:

Békés megye 950950, 950960, 950970, 951950, 952050, 952750, 952850, 952950, 953050, 953150, 953650, 953660, 953750, 953850, 953960, 954250, 954260, 954350, 954450, 954550, 954650, 954750, 954850, 954860, 954950, 955050, 955150, 955250, 955260, 955270, 955350, 955450, 955510, 955650, 955750, 955760, 955850, 955950, 956050, 956060, 956150 és 956160 kódszámú vadgazdálkodási egységeinek teljes területe,

Bács-Kiskun megye 600150, 600850, 601550, 601650, 601660, 601750, 601850, 601950, 602050, 603250, 603750 és 603850 kódszámú vadgazdálkodási egységeinek teljes területe,

Budapest 1 kódszámú, vadgazdálkodási tevékenységre nem alkalmas területe,

Csongrád-Csanád megye 800150, 800160, 800250, 802220, 802260, 802310 és 802450 kódszámú vadgazdálkodási egységeinek teljes területe,

Fejér megye 400150, 400250, 400351, 400352, 400450, 400550, 401150, 401250, 401350, 402050, 402350, 402360, 402850, 402950, 403050, 403450, 403550, 403650, 403750, 403950, 403960, 403970, 404650, 404750, 404850, 404950, 404960, 405050, 405750, 405850, 405950,

406050, 406150, 406550, 406650 és 406750 kódszámú vadgazdálkodási egységeinek teljes területe,

Győr-Moson-Sopron megye 100550, 100650, 100950, 101050, 101350, 101450, 101550, 101560 és 102150 kódszámú vadgazdálkodási egységeinek teljes területe,

Jász-Nagykun-Szolnok megye 750150, 750160, 750260, 750350, 750450, 750460, 754450, 754550, 754560, 754570, 754650, 754750, 754950, 755050, 755150, 755250, 755350 és 755450 kódszámú vadgazdálkodási egységeinek teljes területe,

Komárom-Esztergom megye 250150, 250250, 250450, 250460, 250550, 250650, 250750, 251050, 251150, 251250, 251350, 251360, 251650, 251750, 251850, 252250, kódszámú vadgazdálkodási egységeinek teljes területe,

Pest megye 571550, 572150, 572250, 572350, 572550, 572650, 572750, 572850, 572950, 573150, 573250, 573260, 573350, 573360, 573450, 573850, 573950, 573960, 574050, 574150, 574350, 574360, 574550, 574650, 574750, 574850, 574860, 574950, 575050, 575150, 575250, 575350, 575550, 575650, 575750, 575850, 575950, 576050, 576150, 576250, 576350, 576450, 576650, 576750, 576850, 576950, 577050, 577150, 577350, 577450, 577650, 577850, 577950, 578050, 578150, 578250, 578350, 578360, 578450, 578550, 578560, 578650, 578850, 578950, 579050, 579150, 579250, 579350, 579450, 579460, 579550, 579650, 579750, 580250 és 580450 kódszámú vadgazdálkodási egységeinek teljes területe.

7.   Polen

Die folgenden Sperrzonen I in Polen:

w województwie kujawsko - pomorskim:

powiat rypiński,

powiat brodnicki,

powiat grudziądzki,

powiat miejski Grudziądz,

powiat wąbrzeski,

w województwie warmińsko-mazurskim:

gminy Wielbark i Rozogi w powiecie szczycieńskim,

w województwie podlaskim:

gminy Wysokie Mazowieckie z miastem Wysokie Mazowieckie, Czyżew i część gminy Kulesze Kościelne położona na południe od linii wyznaczonej przez linię koleją w powiecie wysokomazowieckim,

gminy Miastkowo, Nowogród, Śniadowo i Zbójna w powiecie łomżyńskim,

gminy Szumowo, Zambrów z miastem Zambrów i część gminy Kołaki Kościelne położona na południe od linii wyznaczonej przez linię kolejową w powiecie zambrowskim,

gminy Grabowo, Kolno i miasto Kolno, Turośl w powiecie kolneńskim,

w województwie mazowieckim:

powiat ostrołęcki,

powiat miejski Ostrołęka,

gminy Bielsk, Brudzeń Duży, Bulkowo, Drobin, Gąbin, Łąck, Nowy Duninów, Radzanowo, Słupno, Staroźreby i Stara Biała w powiecie płockim,

powiat miejski Płock,

powiat ciechanowski,

gminy Baboszewo, Dzierzążnia, Joniec, Nowe Miasto, Płońsk i miasto Płońsk, Raciąż i miasto Raciąż, Sochocin w powiecie płońskim,

powiat sierpecki,

gmina Siemiątkowo w powiecie żuromińskim,

część powiatu ostrowskiego niewymieniona w części II załącznika I,

gminy Radzanów, Strzegowo, Stupsk w powiecie mławskim,

powiat przasnyski,

powiat makowski,

powiat pułtuski,

część powiatu wyszkowskiego niewymieniona w części II załącznika I,

część powiatu węgrowskiego niewymieniona w części II załącznika I,

gminy Dąbrówka, Jadów, Klembów, Poświętne, Radzymin, Strachówka Wołomin i Tłuszcz w powiecie wołomińskim,

gminy Mokobody i Suchożebry w powiecie siedleckim,

gminy Dobre, Jakubów, Kałuszyn, Stanisławów w powiecie mińskim,

gminy Bielany i gmina wiejska Sokołów Podlaski w powiecie sokołowskim,

gminy Kowala, Wierzbica, część gminy Wolanów położona na południe od linii wyznaczonej przez drogę nr 12 w powiecie radomskim,

powiat miejski Radom,

gminy Jastrząb, Mirów, Orońsko w powiecie szydłowieckim,

powiat gostyniński,

w województwie podkarpackim:

powiat jasielski,

powiat strzyżowski,

część powiatu ropczycko – sędziszowskiego niewymieniona w części II załącznika I,

gminy Pruchnik, Rokietnica, Roźwienica, w powiecie jarosławskim,

gminy Fredropol, Krasiczyn, Krzywcza, Medyka, Orły, Żurawica, Przemyśl w powiecie przemyskim,

powiat miejski Przemyśl,

gminy Gać, Jawornik Polski, Kańczuga, część gminy Zarzecze położona na południe od linii wyznaczonej przez rzekę Mleczka w powiecie przeworskim,

powiat łańcucki,

gminy Trzebownisko, Głogów Małopolski, część gminy Świlcza położona na północ od linii wyznaczonej przez drogę nr 94 i część gminy Sokołów Małopolski położona na południe od linii wyznaczonej przez drogę nr 875 w powiecie rzeszowskim,

gminy Dzikowiec, Kolbuszowa i Raniżów w powiecie kolbuszowskim,

gminy Brzostek, Jodłowa, miasto Dębica, część gminy wiejskiej Dębica położona na południe od linii wyznaczonej przez drogę nr A4 w powiecie dębickim,

w województwie świętokrzyskim:

gminy Nowy Korczyn, Solec–Zdrój, Wiślica, część gminy Busko Zdrój położona na południe od linii wyznaczonej przez drogę łączącą miejscowości Siedlawy-Szaniec-Podgaje-Kołaczkowice w powiecie buskim,

powiat kazimierski,

część powiatu opatowskiego niewymieniona w części II załącznika I,

powiat sandomierski,

gminy Bogoria, Osiek, Staszów i część gminy Rytwiany położona na wschód od linii wyznaczonej przez drogę nr 764, część gminy Szydłów położona na wschód od linii wyznaczonej przez drogę nr 756 w powiecie staszowskim,

powiat skarżyski,

gminy Pawłów, Wąchock, część gminy Brody położona na zachód od linii wyznaczonej przez drogę nr 9 oraz na południowy - zachód od linii wyznaczonej przez drogi: nr 0618T biegnącą od północnej granicy gminy do skrzyżowania w miejscowości Lipie, drogę biegnącą od miejscowości Lipie do wschodniej granicy gminy i część gminy Mirzec położona na zachód od linii wyznaczonej przez drogę nr 744 biegnącą od południowej granicy gminy do miejscowości Tychów Stary a następnie przez drogę nr 0566T biegnącą od miejscowości Tychów Stary w kierunku północno - wschodnim do granicy gminy w powiecie starachowickim,

powiat ostrowiecki,

gminy Fałków, Ruda Maleniecka, Radoszyce, Smyków, część gminy Końskie położona na zachód od linii kolejowej, część gminy Stąporków położona na południe od linii kolejowej w powiecie koneckim,

gminy Bodzentyn, Bieliny, Górno, Łagów, Masłów, Miedziana Góra, Mniów, Nowa Słupia, Piekoszów, Sitkówka-Nowiny, Strawczyn, Zagnańsk, część gminy Morawica położona na północ od linii wyznaczonej przez rzekę Czarna Nida, część gminy Daleszyce położona na północ od linii wyznaczonej przez drogę nr 764, część gminy Raków położona na wschód od linii wyznaczonej przez drogi nr 756 i 764, w powiecie kieleckim,

gminy Działoszyce, Michałów, Pińczów, Złota w powiecie pińczowskim,

gminy Imielno, Jędrzejów, Nagłowice, Sędziszów, Słupia, Wodzisław w powiecie jędrzejowskim,

gminy Moskorzew, Radków, Secemin w powiecie włoszczowskim,

gmina Słupia Konecka w powiecie koneckim,

powiat miejski Kielce,

w województwie łódzkim:

gminy Łyszkowice, Kocierzew Południowy, Kiernozia, Chąśno, Nieborów, część gminy wiejskiej Łowicz położona na północ od linii wyznaczonej przez drogę nr 92 biegnącej od granicy miasta Łowicz do zachodniej granicy gminy oraz część gminy wiejskiej Łowicz położona na wschód od granicy miasta Łowicz i na północ od granicy gminy Nieborów w powiecie łowickim,

gminy Cielądz, Rawa Mazowiecka z miastem Rawa Mazowiecka w powiecie rawskim,

gminy Bolimów, Głuchów, Godzianów, Lipce Reymontowskie, Maków, Nowy Kawęczyn, Skierniewice, Słupia w powiecie skierniewickim,

powiat miejski Skierniewice,

gminy Mniszków, Paradyż, Sławno i Żarnów w powiecie opoczyńskim,

powiat tomaszowski,

powiat brzeziński,

powiat łaski,

powiat miejski Łódź,

powat łódzki wschodni,

powiat pabianicki,

gmina Wieruszów, część gminy Sokolniki położona na zachód od linii wyznaczonej przez drogę nr 4715E, część gminy Galewice położona na zachód od linii wyznaczonej przez drogę łączącą miejscowości Przybyłów – Ostrówek – Dąbrówka – Zmyślona w powiecie wieruszowskim,

gminy Aleksandrów Łódzki, Stryków, miasto Zgierz w powiecie zgierskim,

gminy Bełchatów z miastem Bełchatów, Drużbice, Kluki, Rusiec, Szczerców, Zelów w powiecie bełchatowskim,

gminy Osjaków, Konopnica, Pątnów, Wierzchlas, część gminy Mokrsko położona na wschód od linii wyznaczonej przez drogę łączącą miejscowości Krzyworzeka – Mokrsko - Zmyślona – Komorniki – Orzechowiec – Poręby, część gminy Wieluń położona na wschód od zachodniej granicy miejscowości Wieluń oraz na południe od linii wyznaczonej przez drogę łączącą miejscowości Wieluń – Turów – Chotów biegnącą do zachodniej granicy gminy, część gminy Ostrówek położona na wschód od linii wyznaczonej przez rzekę Pyszna w powiecie wieluńskim,

część powiatu sieradzkiego niewymieniona w części III załącznika I,

powiat zduńskowolski,

gminy Aleksandrów, Czarnocin, Grabica, Moszczenica, Ręczno, Sulejów, Wola Krzysztoporska, Wolbórz w powiecie piotrkowskim,

powiat miejski Piotrków Trybunalski,

gminy Masłowice, Przedbórz, Wielgomłyny i Żytno w powiecie radomszczańskim,

w województwie śląskim:

gmina Koniecpol w powiecie częstochowskim,

w województwie pomorskim:

gminy Ostaszewo, miasto Krynica Morska oraz część gminy Nowy Dwór Gdański położona na południowy - zachód od linii wyznaczonej przez drogę nr 55 biegnącą od południowej granicy gminy do skrzyżowania z drogą nr 7, następnie przez drogę nr 7 i S7 biegnącą do zachodniej granicy gminy w powiecie nowodworskim,

gminy Lichnowy, Miłoradz, Nowy Staw, Malbork z miastem Malbork w powiecie malborskim,

gminy Mikołajki Pomorskie, Stary Targ i Sztum w powiecie sztumskim,

powiat gdański,

Miasto Gdańsk,

powiat tczewski,

powiat kwidzyński,

w województwie lubuskim:

gmina Lubiszyn w powiecie gorzowskim,

gmina Dobiegniew w powiecie strzelecko – drezdeneckim,

w województwie dolnośląskim:

powiat oleśnicki,

gminy Jordanów Śląski, Kąty Wrocławskie, Kobierzyce, Mietków, Sobótka, część gminy Długołęka położona na północ od linii wyznaczonej przez droge nr S8, część gminy Żórawina położona na zachód od linii wyznaczonej przez autostradę A4 w powiecie wrocławskim,

część gminy Domaniów położona na południowy zachód od linii wyznaczonej przez autostradę A4 w powiecie oławskim,

część powiatu miejskiego Wrocław położóna na północny zachód od linii wyznaczonej przez autostradę nr A8,

gmina Wiązów w powiecie strzelińskim,

powiat średzki,

miasto Świeradów Zdrój w powiecie lubańskim,

część powiatu wołowskiego niewymieniona w części III załącznika I,

powiat miejski Legnica,

gminy Krotoszyce, Kunice, Legnickie Pole, Miłkowice, Prochowice, Ruja w powiecie legnickim,

gminy Pielgrzymka, Świerzawa, Złotoryja z miastem Złotoryja, miasto Wojcieszów w powiecie złotoryjskim,

powiat lwówecki,

gminy Ścinawa i Lubin z miastem Lubin w powiecie lubińskim,

część powiatu trzebnickiego niewymieniona w części III załącznika I,

gmina Wądroże Wielkie w powiecie jaworskim,

gminy Cieszków, Krośnice, część gminy Milicz położona na wschód od linii wyznaczonej przez drogę nr 15 biegnącej od północnej granicy gminy do południowej granicy gminy w miejcowości Lasowice w powiecie milickim,

w województwie wielkopolskim:

powiat krotoszyński,

gminy Borek Wielkopolski, Gostyń, Pępowo, Piaski, Pogorzela, w powiecie gostyńskim,

gmina Osieczna, część gminy Lipno położona na wschód od linii wyznaczonej przez drogę nr S5, część gminy Święciechowa położona na południe od linii wyznaczonej przez drogę nr 12 oraz na wschód od linii wyznaczonej przez drogę nr S5 w powiecie leszczyńskim,

powiat miejski Leszno,

gminy Granowo, Grodzisk Wielkopolski i część gminy Kamieniec położona na wschód od linii wyznaczonej przez drogę nr 308 w powiecie grodziskim,

gminy Czempiń, Kościan i miasto Kościan, Krzywiń, część gminy Śmigiel położona na wschód od linii wyznaczonej przez drogę nr S5 w powiecie kościańskim,

powiat miejski Poznań,

gminy Buk, Dopiewo, Komorniki, Tarnowo Podgórne, Stęszew, Swarzędz, Pobiedziska, Czerwonak, Mosina, miasto Luboń, miasto Puszczykowo i część gminy Kórnik położona na zachód od linii wyznaczonych przez drogi: nr S11 biegnącą od północnej granicy gminy do skrzyżowania z drogą nr 434 i drogę nr 434 biegnącą od tego skrzyżowania do południowej granicy gminy, część gminy Rokietnica położona na południowy zachód od linii kolejowej biegnącej od północnej granicy gminy w miejscowości Krzyszkowo do południowej granicy gminy w miejscowości Kiekrz oraz część gminy wiejskiej Murowana Goślina położona na południe od linii kolejowej biegnącej od północnej granicy miasta Murowana Goślina do północno-wschodniej granicy gminy w powiecie poznańskim,

gmina Kiszkowo i część gminy Kłecko położona na zachód od rzeki Mała Wełna w powiecie gnieźnieńskim,

powiat czarnkowsko-trzcianecki,

gmina Kaźmierz część gminy Duszniki położona na południowy – wschód od linii wyznaczonej przez drogę nr 306 biegnącą od północnej granicy gminy do miejscowości Duszniki, a następnie na południe od linii wyznaczonej przez ul. Niewierską oraz drogę biegnącą przez miejscowość Niewierz do zachodniej granicy gminy, część gminy Ostroróg położona na wschód od linii wyznaczonej przez drogę nr 186 i 184 biegnące od granicy gminy do miejscowości Ostroróg, a następnie od miejscowości Ostroróg przez miejscowości Piaskowo – Rudki do południowej granicy gminy, część gminy Wronki położona na północ od linii wyznaczonej przez rzekę Wartę biegnącą od zachodniej granicy gminy do przecięcia z droga nr 182, a następnie na wschód od linii wyznaczonej przez drogi nr 182 oraz 184 biegnącą od skrzyżowania z drogą nr 182 do południowej granicy gminy, miasto Szamotuły i część gminy Szamotuły położona na wschód od linii wyznaczonej przez drogę nr 306 i drogę łączącą miejscowości Lipnica - Ostroróg do linii wyznaczonej przez wschodnią granicę miasta Szamotuły i na południe od linii kolejowej biegnącej od południowej granicy miasta Szamotuły, do południowo-wschodniej granicy gminy oraz część gminy Obrzycko położona na zachód od drogi nr 185 łączącej miejscowości Gaj Mały, Słopanowo i Obrzycko do północnej granicy miasta Obrzycko, a następnie na zachód od drogi przebiegającej przez miejscowość Chraplewo w powiecie szamotulskim,

gmina Budzyń w powiecie chodzieskim,

gminy Mieścisko, Skoki i Wągrowiec z miastem Wągrowiec w powiecie wągrowieckim,

powiat pleszewski,

gmina Zagórów w powiecie słupeckim,

gmina Pyzdry w powiecie wrzesińskim,

gminy Kotlin, Żerków i część gminy Jarocin położona na wschód od linii wyznaczonej przez drogi nr S11 i 15 w powiecie jarocińskim,

powiat ostrowski,

powiat miejski Kalisz,

gminy Blizanów, Brzeziny, Żelazków, Godziesze Wielkie, Koźminek, Lisków, Opatówek, Szczytniki, część gminy Stawiszyn położona na zachód od linii wyznaczonej przez drogę nr 25 biegnącą od północnej granicy gminy do miejscowości Zbiersk, a następnie na zachód od linii wyznaczonej przez drogę łączącą miejscowości Zbiersk – Łyczyn – Petryki biegnącą od skrzyżowania z drogą nr 25 do południowej granicy gminy, część gminy Ceków- Kolonia położona na południe od linii wyznaczonej przez drogę łączącą miejscowości Młynisko – Morawin - Janków w powiecie kaliskim,

gminy Brudzew, Dobra, Kawęczyn, Przykona, Władysławów, Turek z miastem Turek część gminy Tuliszków położona na północ od linii wyznaczonej przez drogę nr 72 biegnącej od wschodniej granicy gminy do miasta Turek a następnie na północ od linii wyznaczonej przez drogę nr 443 biegnącej od skrzyżowania z drogą nr 72 w mieście Turek do zachodniej granicy gminy w powiecie tureckim,

gminy Rzgów, Grodziec, Krzymów, Stare Miasto, część gminy Rychwał położona na zachód od linii wyznaczonej przez drogę nr 25 biegnącą od południowej granicy gminy do miejscowości Rychwał, a następnie na północ od linii wyznaczonej przez drogę nr 443 biegnącą od skrzyżowania z drogą nr 25 w miejscowości Rychwał do wschodniej granicy gminy w powiecie konińskim,

część gminy Kępno położona na północ od linii wyznaczonej przez drogę nr S8 w powiecie kępińskim,

powiat ostrzeszowski,

w województwie opolskim:

gminy Domaszowice, Wilków i część gminy Namysłów położona na zachód od linii wyznaczonej przez rzekę Głucha w powiecie namysłowskim,

gminy Wołczyn, Kluczbork, część gminy Byczyna położona na zachód od linii wyznaczonej przez drogę nr 11 w powiecie kluczborskim,

gmina Praszka, część gminy Gorzów Śląski położona na południe od północnej granicy miasta Gorzów Śląski oraz na południe od linii wyznaczonej przez drogę nr 45, część gminy Rudniki położona na północ od linii wyznaczonej przez drogę nr 42 biegnącą od zachodniej granicy gminy do skrzyżowania z drogą nr 43 i na zachód od linii wyznaczonej przez drogę nr 43 biegnącą od północnej granicy gminy do skrzyżowania z drogą nr 42 w powiecie oleskim,

gminy Grodków, Lubsza, Olszanka, Skarbimierz i miasto Brzeg w powiecie brzeskim,

w województwie zachodniopomorskim:

gminy Nowogródek Pomorski, Barlinek, Myślibórz, część gminy Dębno położona na wschód od linii wyznaczonej przez drogę nr 126 biegnącą od zachodniej granicy gminy do skrzyżowania z drogą nr 23 w miejscowości Dębno, następnie na wschód od linii wyznaczonej przez drogę nr 23 do skrzyżowania z ul. Jana Pawła II w miejscowości Cychry, następnie na północ od ul. Jana Pawła II do skrzyżowania z ul. Ogrodową i dalej na północ od linii wyznaczonej przez ul. Ogrodową, której przedłużenie biegnie do wschodniej granicy gminy w powiecie myśliborskim,

gminy Banie i Widuchowa, w powiecie gryfińskim,

gmina Kozielice w powiecie pyrzyckim,

gminy Bierzwnik, Krzęcin, Pełczyce w powiecie choszczeńskim,

w województwie małopolskim:

powiat brzeski,

powiat gorlicki,

powiat proszowicki,

powiat nowosądecki,

powiat miejski Nowy Sącz,

część powiatu dąbrowskiego niewymieniona w części III załącznika I,

część powiatu tarnowskiego niewymieniona w części III załącznika I.

8.   Slowakei

Die folgenden Sperrzonen I in der Slowakei:

the whole district of Medzilaborce,

the whole district of Stropkov, except municipalities included in part II,

the whole district of Svidník, except municipalities included in part II,

in the district of Veľký Krtíš, the municipalities of Ipeľské Predmostie, Veľká nad Ipľom, Hrušov, Kleňany, Sečianky,

in the district of Levice, the municipalities of Ipeľské Úľany, Plášťovce, Dolné Túrovce, Stredné Túrovce, Šahy, Tešmak,

the whole district of Krupina, except municipalities included in part II,

the whole district of Banska Bystrica, except municipalities included in part II,

in the district of Liptovsky Mikulas – municipalities of Pribylina, Jamník, Svatý Štefan, Konská, Jakubovany, Liptovský Ondrej, Beňadiková, Vavrišovo, Liptovská Kokava, Liptovský Peter, Dovalovo, Hybe, Liptovský Hrádok, Liptovský Ján, Uhorská Ves, Podtureň, Závažná Poruba, Liptovský Mikuláš, Pavčina Lehota, Demänovská Dolina, Gôtovany, Galovany, Svätý Kríž, Lazisko, Dúbrava, Malatíny, Liptovské Vlachy, Liptovské Kľačany, Partizánska Ľupča, Kráľovská Ľubeľa, Zemianska Ľubeľa, Východná – a part of municipality north from the highway D1,

in the district of Ružomberok, the municipalities of Liptovská Lužná, Liptovská Osada, Podsuchá, Ludrová, Štiavnička, Liptovská Štiavnica, Nižný Sliač, Liptovské Sliače,

the whole district of Banska Stiavnica,

the whole district of Žiar nad Hronom.

TEIL II

1.   Bulgarien

Die folgenden Sperrzonen II in Bulgarien:

the whole region of Haskovo,

the whole region of Yambol,

the whole region of Stara Zagora,

the whole region of Pernik,

the whole region of Kyustendil,

the whole region of Plovdiv, excluding the areas in Part III,

the whole region of Pazardzhik, excluding the areas in Part III,

the whole region of Smolyan,

the whole region of Dobrich,

the whole region of Sofia city,

the whole region of Sofia Province,

the whole region of Blagoevgrad,

the whole region of Razgrad,

the whole region of Kardzhali,

the whole region of Burgas excluding the areas in Part III,

the whole region of Varna excluding the areas in Part III,

the whole region of Silistra, excluding the areas in Part III,

the whole region of Ruse, excluding the areas in Part III,

the whole region of Veliko Tarnovo, excluding the areas in Part III,

the whole region of Pleven, excluding the areas in Part III,

the whole region of Targovishte, excluding the areas in Part III,

the whole region of Shumen, excluding the areas in Part III,

the whole region of Sliven, excluding the areas in Part III,

the whole region of Vidin, excluding the areas in Part III.

2.   Deutschland

Die folgenden Sperrzonen II in Deutschland:

Bundesland Brandenburg:

Landkreis Oder-Spree:

Gemeinde Grunow-Dammendorf,

Gemeinde Mixdorf

Gemeinde Schlaubetal,

Gemeinde Neuzelle,

Gemeinde Neißemünde,

Gemeinde Lawitz,

Gemeinde Eisenhüttenstadt,

Gemeinde Vogelsang,

Gemeinde Ziltendorf,

Gemeinde Wiesenau,

Gemeinde Friedland,

Gemeinde Siehdichum,

Gemeinde Müllrose,

Gemeinde Briesen,

Gemeinde Jacobsdorf

Gemeinde Groß Lindow,

Gemeinde Brieskow-Finkenheerd,

Gemeinde Ragow-Merz,

Gemeinde Beeskow,

Gemeinde Rietz-Neuendorf,

Gemeinde Tauche mit den Gemarkungen Stremmen, Ranzig, Trebatsch, Sabrodt, Sawall, Mitweide, Lindenberg, Falkenberg (T), Görsdorf (B), Wulfersdorf, Giesensdorf, Briescht, Kossenblatt und Tauche,

Gemeinde Langewahl,

Gemeinde Berkenbrück,

Gemeinde Steinhöfel mit den Gemarkungen Arensdorf und Demitz und den Gemarkungen Steinhöfel, Hasenfelde und Heinersdorf östlich der L 36 und der Gemarkung Neuendorf im Sande südlich der L36,

Gemeinde Fürstenwalde östlich der B 168 und südlich der L36,

Gemeinde Diensdorf-Radlow,

Gemeinde Wendisch Rietz östlich des Scharmützelsees und nördlich der B 246,

Gemeinde Bad Saarow mit der Gemarkung Neu Golm und der Gemarkung Bad Saarow-Pieskow östlich des Scharmützelsees und ab nördlicher Spitze östlich der L35,

Landkreis Dahme-Spreewald:

Gemeinde Jamlitz,

Gemeinde Lieberose,

Gemeinde Schwielochsee mit den Gemarkungen Goyatz, Jessern, Lamsfeld, Ressen, Speichrow und Zaue,

Landkreis Spree-Neiße:

Gemeinde Schenkendöbern,

Gemeinde Guben,

Gemeinde Jänschwalde,

Gemeinde Tauer,

Gemeinde Teichland mit der Gemarkung Bärenbrück,

Gemeinde Heinersbrück,

Gemeinde Forst,

Gemeinde Groß Schacksdorf-Simmersdorf,

Gemeinde Neiße-Malxetal,

Gemeinde Jämlitz-Klein Düben,

Gemeinde Tschernitz,

Gemeinde Döbern,

Gemeinde Felixsee,

Gemeinde Wiesengrund,

Gemeinde Spremberg mit den Gemarkungen Groß Luja, Türkendorf, Graustein, Waldesdorf, Hornow, Schönheide und Liskau,

Gemeinde Neuhausen/Spree mit den Gemarkungen Kahsel, Drieschnitz, Gablenz, Komptendorf und Sergen,

Landkreis Märkisch-Oderland:

Gemeinde Bleyen-Genschmar,

Gemeinde Neuhardenberg,

Gemeinde Golzow,

Gemeinde Küstriner Vorland,

Gemeinde Alt Tucheband,

Gemeinde Reitwein,

Gemeinde Podelzig,

Gemeinde Gusow-Platkow,

Gemeinde Seelow,

Gemeinde Vierlinden,

Gemeinde Lindendorf,

Gemeinde Fichtenhöhe,

Gemeinde Lietzen,

Gemeinde Falkenhagen (Mark),

Gemeinde Zeschdorf,

Gemeinde Treplin,

Gemeinde Lebus,

Gemeinde Müncheberg mit den Gemarkungen Jahnsfelde, Trebnitz, Obersdorf, Münchehofe und Hermersdorf,

Gemeinde Märkische Höhe mit der Gemarkung Ringenwalde,

Gemeinde Bliesdorf mit der Gemarkung Metzdorf und Gemeinde Bliesdorf – östlich der B167 bis östlicher Teil, begrenzt aus Richtung Gemarkungsgrenze Neutrebbin südlich der Bahnlinie bis Straße „Sophienhof“ dieser westlich folgend bis „Ruesterchegraben“ weiter entlang Feldweg an den Windrädern Richtung „Herrnhof“, weiter entlang „Letschiner Hauptgraben“ nord-östlich bis Gemarkungsgrenze Alttrebbin und Kunersdorf – östlich der B167,

Gemeinde Bad Freienwalde mit den Gemarkungen Altglietzen, Altranft, Bad Freienwalde, Bralitz, Hohenwutzen, Schiffmühle, Hohensaaten und Neuenhagen,

Gemeinde Falkenberg mit der Gemarkung Falkenberg östlich der L35,

Gemeinde Oderaue,

Gemeinde Wriezen mit den Gemarkungen Altwriezen, Jäckelsbruch, Neugaul, Beauregard, Eichwerder, Rathsdorf – östlich der B167 und Wriezen – östlich der B167,

Gemeinde Neulewin,

Gemeinde Neutrebbin,

Gemeinde Letschin,

Gemeinde Zechin,

Landkreis Barnim:

Gemeinde Lunow-Stolzenhagen,

Gemeinde Parsteinsee,

Gemeinde Oderberg,

Gemeinde Liepe,

Gemeinde Hohenfinow (nördlich der B167),

Gemeinde Niederfinow,

Gemeinde (Stadt) Eberswalde mit den Gemarkungen Eberswalde nördlich der B167 und östlich der L200, Sommerfelde und Tornow nördlich der B167,

Gemeinde Chorin mit den Gemarkungen Brodowin, Chorin östlich der L200, Serwest, Neuehütte, Sandkrug östlich der L200,

Gemeinde Ziethen mit der Gemarkung Klein Ziethen östlich der Serwester Dorfstraße und östlich der B198,

Landkreis Uckermark:

Gemeinde Angermünde mit den Gemarkungen Crussow, Stolpe, Gellmersdorf, Neukünkendorf, Bölkendorf, Herzsprung, Schmargendorf und den Gemarkungen Angermünde südlich und südöstlich der B2 und Dobberzin südlich der B2,

Gemeinde Schwedt mit den Gemarkungen Criewen, Zützen, Schwedt, Stendell, Kummerow, Kunow, Vierraden, Blumenhagen, Oderbruchwiesen, Enkelsee, Gatow und Hohenfelde,

Gemeinde Schöneberg mit den Gemarkungen Schöneberg, Flemsdorf und der Gemarkung Felchow östlich der B2,

Gemeinde Pinnow südlich und östlich der B2,

Gemeinde Berkholz-Meyenburg,

Gemeinde Landin mit der Gemarkung Landin südlich der B2,

Gemeinde Casekow mit der Gemarkung Woltersdorf und den Gemarkungen Biesendahlshof und Casekow östlich der L272 und südlich der L27,

Gemeinde Hohenselchow-Groß Pinnow mit der Gemarkung Groß Pinnow und der Gemarkung Hohenselchow südlich der L27,

Gemeinde Gartz (Oder) mit der Gemarkung Friedrichsthal und den Gemarkungen Gartz und Hohenreinkendorf südlich der L27 und B2 bis Gartenstraße,

Gemeinde Passow mit der Gemarkung Jamikow,

Kreisfreie Stadt Frankfurt (Oder),

Landkreis Prignitz:

Gemeinde Berge,

Gemeinde Pirow,

Gemeinde Putlitz mit den Gemarkungen Sagast, Nettelbeck, Porep, Lütkendorf und Putlitz,

Gemeinde Marienfließ mit der Gemarkung Jännersdorf,

Bundesland Sachsen:

Landkreis Bautzen:

Gemeinde Großdubrau,

Gemeinde Hochkirch nördlich der B6,

Gemeinde Königswartha östlich der B96,

Gemeinde Kubschütz nördlich der B6,

Gemeinde Laußnitz,

Gemeinde Lohsa östlich der B96,

Gemeinde Malschwitz,

Gemeinde Neschwitz östlich der B96,

Gemeinde Ottendorf-Okrilla,

Gemeinde Radibor östlich der B96,

Gemeinde Spreetal östlich der B97,

Gemeinde Stadt Bautzen östlich des Verlaufs der B96 bis Abzweig S 156 und nördlich des Verlaufs S 156 bis Abzweig B6 und nördlich des Verlaufs der B 6 bis zur östlichen Gemeindegrenze,

Gemeinde Stadt Hoyerswerda südlich des Verlaufs der B97 bis Abzweig B96 und östlich des Verlaufs der B96 bis zur südlichen Gemeindegrenze,

Gemeinde Stadt Königsbrück mit dem Ortsteil Röhrsdorf,

Gemeinde Stadt Weißenberg,

Gemeinde Stadt Wittichenau östlich der B96,

Stadt Dresden:

Stadtteile Gomlitz, Lausa/Friedersdorf, Marsdorf, Weixdorf,

Landkreis Görlitz:

Gemeinde Boxberg/O.L.,

Gemeinde Gablenz,

Gemeinde Groß Düben,

Gemeinde Hähnichen,

Gemeinde Hohendubrau,

Gemeinde Horka,

Gemeinde Kodersdorf,

Gemeinde Königshain,

Gemeinde Krauschwitz i.d. O.L.,

Gemeinde Kreba-Neudorf,

Gemeinde Markersdorf,

Gemeinde Mücka,

Gemeinde Neißeaue,

Gemeinde Quitzdorf am See,

Gemeinde Rietschen,

Gemeinde Rosenbach nördlich der S129,

Gemeinde Schleife,

Gemeinde Schönau-Berzdorf a. d. Eigen nördlich der S129,

Gemeinde Schöpstal,

Gemeinde Stadt Bad Muskau,

Gemeinde Stadt Bernstadt a. d. Eigen nördlich der S129,

Gemeinde Stadt Görlitz,

Gemeinde Stadt Löbau nördlich der B 6 von der Kreisgrenze Bautzen bis zum Abzweig der S 129, auf der S129 bis Gemeindegrenze,

Gemeinde Stadt Niesky,

Gemeinde Stadt Ostritz nördlich der S129 und K8616,

Gemeinde Stadt Reichenbach/O.L.,

Gemeinde Stadt Rothenburg/O.L.,

Gemeinde Stadt Weißwasser/O.L.,

Gemeinde Trebendorf,

Gemeinde Vierkirchen,

Gemeinde Waldhufen,

Gemeinde Weißkeißel,

Landkreis Meißen:

Gemeinde Ebersbach,

Gemeinde Lampertswalde mit den Ortsteilen Lampertswalde, Mühlbach, Quersa, Schönborn,

Gemeinde Moritzburg,

Gemeinde Schönfeld,

Gemeinde Stadt Coswig nördlich der S80 und östlich der S81,

Gemeinde Stadt Radeburg,

Gemeinde Thiendorf,

Gemeinde Weinböhla östlich der S81.

Bundesland Mecklenburg-Vorpommern:

Landkreis Ludwigslust-Parchim:

Gemeinde Parchim mit den Ortsteilen und der Ortslage: Slate,

Gemeinde Siggelkow mit den Ortsteilen und der Ortslage: Neuburg, Groß Pankow, Klein Pankow, Redlin, Siggelkow,

Gemeinde Ruhner Berge mit den Ortsteilen und der Ortslage:

Marnitz, Jarchow, Leppin, Mooster, Drenkow, Malow, Tessenow, Poltnitz, Poitendorf, Zachow, Dorf Poltnitz, Suckow, Mentin, Griebow,

Griebow-Mühle, Mentin Ausbau, Malower Mühle, Hof Poltnitz,

Gemeinde Karrenzin mit den Ortsteilen und den Ortslagen: Neu Herzfeld, Wulfsahl, Herzfeld, Repzin, Neu Herzfeld, Karrenzin, Karrenzin Ausbau,

Gemeinde Ziegendorf mit den Ortsteilen und Ortslagen: Stresendorf, Meierstorf (teilweise), Drefahl, Pampin, Platschow, Ziegendorf,

Gemeinde Brunow mit den Ortsteilen und Ortslagen: Bauerkuhl, Klüß, Löcknitz, Brunow,

Gemeinde Groß Godems mit den Ortsteilen und Ortstlagen: Groß Godems und Klein Godems,

Gemeinde Möllenbeck mit den Ortsteilen und den Ortslagen: Möllenbeck, Horst, Carlshof und Menzendorf,

Gemeinde Dambeck mit den Ortsteilen und den Ortslagen: Dambeck,

Gemeinde Ziegendorf mit Ortsteilen und Ortslage: Neu Drefahl und Meierstorf (teilweise).

3.   Estland

Die folgenden Sperrzonen II in Estland:

Eesti Vabariik (välja arvatud Hiiu maakond).

4.   Lettland

Die folgenden Sperrzonen II in Lettland:

Aizkraukles novads,

Alūksnes novads,

Augšdaugavas novads,

Ādažu novads,

Balvu novads,

Bauskas novads,

Cēsu novads,

Dienvidkurzemes novada Aizputes, Cīravas, Lažas, Kalvenes, Kazdangas, Durbes, Dunalkas, Tadaiķu, Vecpils, Bārtas, Sakas, Bunkas, Priekules, Gramzdas, Kalētu, Virgas, Dunikas, Embūtes, Vaiņodes pagasts, Aizputes, Durbes, Pāvilostas, Priekules pilsēta,

Dobeles novads,

Gulbenes novads,

Jelgavas novads,

Jēkabpils novads,

Krāslavas novads,

Kuldīgas novads,

Ķekavas novads,

Limbažu novads,

Līvānu novads,

Ludzas novada Cirmas, Pureņu, Ņukšu, Pildas, Rundēnu, Istras, Pasienes, Zvirgzdenes, Blontu, Pušmucovas, Mērdzenes, Mežvidu, Salnavas, Malnavas, Goliševas pagasts, Līdumnieku pagasta daļa uz ziemeļiem no autoceļa V508 un upes Kurjanka no autoceļa V510 līdz Krievijas Federācijas robežai, Ciblas pagasta daļa uz ziemeļiem no autoceļa V508, V511, Isnaudas pagasta daļa uz ziemeļrietumiem no autoceļa V511, V506, Lauderu pagasta daļa uz dienvidrietumiem no autoceļa V544, V514, V539, Zaļesjes pagasta daļa uz dienvidiem no autoceļa V539, V513, P52 un A12, Kārsavas, Ludzas pilsēta,

Madonas novads,

Mārupes novads,

Ogres novads,

Olaines novads,

Preiļu novads,

Rēzeknes novads,

Ropažu novada Garkalnes, Ropažu pagasts, Stopiņu pagasta daļa, kas atrodas uz austrumiem no autoceļa V36, P4 un P5, Acones ielas, Dauguļupes ielas un Dauguļupītes, Vangažu pilsēta,

Salaspils novads,

Saldus novads,

Saulkrastu novads,

Siguldas novads,

Smiltenes novads,

Talsu novads,

Tukuma novads,

Valkas novads,

Valmieras novads,

Varakļānu novads,

Ventspils novads,

Daugavpils valstspilsētas pašvaldība,

Jelgavas valstspilsētas pašvaldība,

Jūrmalas valstspilsētas pašvaldība,

Rēzeknes valstspilsētas pašvaldība.

5.   Litauen

Die folgenden Sperrzonen II in Litauen:

Alytaus miesto savivaldybė,

Alytaus rajono savivaldybė,

Anykščių rajono savivaldybė,

Akmenės rajono savivaldybė,

Birštono savivaldybė,

Biržų miesto savivaldybė,

Biržų rajono savivaldybė,

Druskininkų savivaldybė,

Elektrėnų savivaldybė,

Ignalinos rajono savivaldybė,

Jonavos rajono savivaldybė,

Joniškio rajono savivaldybė,

Jurbarko rajono savivaldybė,

Kaišiadorių rajono savivaldybė,

Kalvarijos savivaldybė,

Kauno miesto savivaldybė,

Kauno rajono savivaldybė,

Kazlų rūdos savivaldybė,

Kelmės rajono savivaldybė,

Kėdainių rajono savivaldybė,

Klaipėdos rajono savivaldybė: Judrėnų, Endriejavo ir Veiviržėnų seniūnijos,

Kupiškio rajono savivaldybė,

Kretingos rajono savivaldybė,

Lazdijų rajono savivaldybė,

Marijampolės savivaldybė,

Mažeikių rajono savivaldybė,

Molėtų rajono savivaldybė,

Pagėgių savivaldybė,

Pakruojo rajono savivaldybė,

Panevėžio rajono savivaldybė,

Panevėžio miesto savivaldybė,

Pasvalio rajono savivaldybė,

Radviliškio rajono savivaldybė,

Rietavo savivaldybė,

Prienų rajono savivaldybė,

Plungės rajono savivaldybė,

Raseinių rajono savivaldybė,

Rokiškio rajono savivaldybė,

Skuodo rajono savivaldybės,

Šakių rajono savivaldybė,

Šalčininkų rajono savivaldybė,

Šiaulių miesto savivaldybė,

Šiaulių rajono savivaldybė,

Šilutės rajono savivaldybė,

Širvintų rajono savivaldybė,

Šilalės rajono savivaldybė,

Švenčionių rajono savivaldybė,

Tauragės rajono savivaldybė,

Telšių rajono savivaldybė,

Trakų rajono savivaldybė,

Ukmergės rajono savivaldybė,

Utenos rajono savivaldybė,

Varėnos rajono savivaldybė,

Vilniaus miesto savivaldybė,

Vilniaus rajono savivaldybė,

Vilkaviškio rajono savivaldybė,

Visagino savivaldybė,

Zarasų rajono savivaldybė.

6.   Ungarn

Die folgenden Sperrzonen II in Ungarn:

Békés megye 950150, 950250, 950350, 950450, 950550, 950650, 950660, 950750, 950850, 950860, 951050, 951150, 951250, 951260, 951350, 951450, 951460, 951550, 951650, 951750, 952150, 952250, 952350, 952450, 952550, 952650, 953250, 953260, 953270, 953350, 953450, 953550, 953560, 953950, 954050, 954060, 954150, 956250, 956350, 956450, 956550, 956650 és 956750 kódszámú vadgazdálkodási egységeinek teljes területe,

Borsod-Abaúj-Zemplén megye valamennyi vadgazdálkodási egységének teljes területe,

Fejér megye 403150, 403160, 403250, 403260, 403350, 404250, 404550, 404560, 404570, 405450, 405550, 405650, 406450 és 407050 kódszámú vadgazdálkodási egységeinek teljes területe,

Hajdú-Bihar megye valamennyi vadgazdálkodási egységének teljes területe,

Heves megye valamennyi vadgazdálkodási egységének teljes területe,

Jász-Nagykun-Szolnok megye 750250, 750550, 750650, 750750, 750850, 750970, 750980, 751050, 751150, 751160, 751250, 751260, 751350, 751360, 751450, 751460, 751470, 751550, 751650, 751750, 751850, 751950, 752150, 752250, 752350, 752450, 752460, 752550, 752560, 752650, 752750, 752850, 752950, 753060, 753070, 753150, 753250, 753310, 753450, 753550, 753650, 753660, 753750, 753850, 753950, 753960, 754050, 754150, 754250, 754360, 754370, 754850, 755550, 755650 és 755750 kódszámú vadgazdálkodási egységeinek teljes területe,

Komárom-Esztergom megye: 250350, 250850, 250950, 251450, 251550, 251950, 252050, 252150, 252350, 252450, 252460, 252550, 252650, 252750, 252850, 252860, 252950, 252960, 253050, 253150, 253250, 253350, 253450 és 253550 kódszámú vadgazdálkodási egységeinek teljes területe,

Nógrád megye valamennyi vadgazdálkodási egységeinek teljes területe,

Pest megye 570150, 570250, 570350, 570450, 570550, 570650, 570750, 570850, 570950, 571050, 571150, 571250, 571350, 571650, 571750, 571760, 571850, 571950, 572050, 573550, 573650, 574250, 577250, 580050 és 580150 kódszámú vadgazdálkodási egységeinek teljes területe,

Szabolcs-Szatmár-Bereg megye valamennyi vadgazdálkodási egységének teljes területe.

7.   Polen

Die folgenden Sperrzonen II in Polen:

w województwie warmińsko-mazurskim:

gminy Kalinowo, Stare Juchy, Prostki oraz gmina wiejska Ełk w powiecie ełckim,

powiat elbląski,

powiat miejski Elbląg,

powiat gołdapski,

powiat piski,

powiat bartoszycki,

powiat olecki,

powiat giżycki,

powiat braniewski,

powiat kętrzyński,

powiat lidzbarski,

gminy Jedwabno, Szczytno i miasto Szczytno i Świętajno w powiecie szczycieńskim,

powiat mrągowski,

powiat węgorzewski,

gminy Dobre Miasto, Dywity, Świątki, Jonkowo, Gietrzwałd, Olsztynek, Stawiguda, Jeziorany, Kolno, część gminy Biskupiec położona na wschód od linii wyznaczonej przez drogę nr 57 w powiecie olsztyńskim,

powiat miejski Olsztyn,

powiat nidzicki,

gminy Kisielice, Susz, Zalewo w powiecie iławskim,

część powiatu ostródzkiego niewymieniona w części III załącznika I,

w województwie podlaskim:

powiat bielski,

powiat grajewski,

powiat moniecki,

powiat sejneński,

gminy Łomża, Piątnica, Jedwabne, Przytuły i Wizna w powiecie łomżyńskim,

powiat miejski Łomża,

powiat siemiatycki,

powiat hajnowski,

gminy Ciechanowiec, Klukowo, Szepietowo, Kobylin-Borzymy, Nowe Piekuty, Sokoły i część gminy Kulesze Kościelne położona na północ od linii wyznaczonej przez linię kolejową w powiecie wysokomazowieckim,

gmina Rutki i część gminy Kołaki Kościelne położona na północ od linii wyznaczonej przez linię kolejową w powiecie zambrowskim,

gminy Mały Płock i Stawiski w powiecie kolneńskim,

powiat białostocki,

powiat suwalski,

powiat miejski Suwałki,

powiat augustowski,

powiat sokólski,

powiat miejski Białystok,

w województwie mazowieckim:

gminy Domanice, Korczew, Kotuń, Mordy, Paprotnia, Przesmyki, Siedlce, Skórzec, Wiśniew, Wodynie, Zbuczyn w powiecie siedleckim,

powiat miejski Siedlce,

gminy Ceranów, Jabłonna Lacka, Kosów Lacki, Repki, Sabnie, Sterdyń w powiecie sokołowskim,

powiat łosicki,

powiat sochaczewski,

powiat zwoleński,

powiat kozienicki,

powiat lipski,

gminy Gózd, Iłża, Jastrzębia, Jedlnia Letnisko, Pionki z miastem Pionki, Skaryszew, Jedlińsk, Przytyk, Zakrzew w powiecie radomskim,

gminy Bodzanów, Słubice, Wyszogród i Mała Wieś w powiecie płockim,

powiat nowodworski,

gminy Czerwińsk nad Wisłą, Naruszewo, Załuski w powiecie płońskim,

gminy: miasto Kobyłka, miasto Marki, miasto Ząbki, miasto Zielonka w powiecie wołomińskim,

powiat garwoliński,

gminy Boguty – Pianki, Brok, Zaręby Kościelne, Nur, Małkinia Górna, część gminy wiejskiej Ostrów Mazowiecka położona na południe od miasta Ostrów Mazowiecka i na południowy - wschód od linii wyznaczonej przez drogę S8 biegnącą od południowej granicy miasta Ostrów Mazowiecka w powiecie ostrowskim,

część gminy Sadowne położona na północny- zachód od linii wyznaczonej przez linię kolejową, część gminy Łochów położona na północny – zachód od linii wyznaczonej przez linię kolejową w powiecie węgrowskim,

część gminy Brańszczyk położona na południowy – wschód od linii wyznaczonej przez drogę nr S8 w powiecie wyszkowskim,

gminy Chlewiska i Szydłowiec w powiecie szydłowieckim,

gminy Cegłów, Dębe Wielkie, Halinów, Latowicz, Mińsk Mazowiecki i miasto Mińsk Mazowiecki, Mrozy, Siennica, miasto Sulejówek w powiecie mińskim,

powiat otwocki,

powiat warszawski zachodni,

powiat legionowski,

powiat piaseczyński,

powiat pruszkowski,

powiat grójecki,

powiat grodziski,

powiat żyrardowski,

powiat białobrzeski,

powiat przysuski,

powiat miejski Warszawa,

w województwie lubelskim:

powiat bialski,

powiat miejski Biała Podlaska,

gminy Batorz, Godziszów, Janów Lubelski, Modliborzyce w powiecie janowskim,

powiat puławski,

powiat rycki,

powiat łukowski,

powiat lubelski,

powiat miejski Lublin,

powiat lubartowski,

powiat łęczyński,

powiat świdnicki,

gminy Aleksandrów, Biszcza, Józefów, Księżpol, Łukowa, Obsza, Potok Górny, Tarnogród w powiecie biłgorajskim,

gminy Dołhobyczów, Mircze, Trzeszczany, Uchanie i Werbkowice w powiecie hrubieszowskim,

powiat krasnostawski,

powiat chełmski,

powiat miejski Chełm,

powiat tomaszowski,

część powiatu kraśnickiego niewymieniona w części III załącznika I,

powiat opolski,

powiat parczewski,

powiat włodawski,

powiat radzyński,

powiat miejski Zamość,

gminy Adamów, Grabowiec, Komarów – Osada, Krasnobród, Łabunie, Miączyn, Nielisz, Sitno, Skierbieszów, Stary Zamość, Zamość w powiecie zamojskim,

w województwie podkarpackim:

część powiatu stalowowolskiego niewymieniona w części III załącznika I,

gminy Cieszanów, Horyniec - Zdrój, Narol, Stary Dzików, Oleszyce, Lubaczów z miastem Lubaczów w powiecie lubaczowskim,

gmina Stubno w powiecie przemyskim,

gminy Chłopice, Jarosław z miastem Jarosław, Pawłosiów i Wiązownice w powiecie jarosławskim,

gmina Kamień w powiecie rzeszowskim,

gminy Cmolas, Majdan Królewski i Niwiska powiecie kolbuszowskim,

powiat leżajski,

powiat niżański,

powiat tarnobrzeski,

gminy Adamówka, Sieniawa, Tryńcza, Przeworsk z miastem Przeworsk, Zarzeczew powiecie przeworskim,

w województwie pomorskim:

gminy Dzierzgoń i Stary Dzierzgoń w powiecie sztumskim,

gmina Stare Pole w powiecie malborskim,

gminy Stegny, Sztutowo i część gminy Nowy Dwór Gdański położona na północny - wschód od linii wyznaczonej przez drogę nr 55 biegnącą od południowej granicy gminy do skrzyżowania z drogą nr 7, następnie przez drogę nr 7 i S7 biegnącą do zachodniej granicy gminy w powiecie nowodworskim,

w województwie świętokrzyskim:

gmina Tarłów i część gminy Ożarów położona na północ od linii wyznaczonej przez drogę nr 74 w powiecie opatowskim,

część gminy Brody położona wschód od linii wyznaczonej przez drogę nr 9 i na północny - wschód od linii wyznaczonej przez drogę nr 0618T biegnącą od północnej granicy gminy do skrzyżowania w miejscowości Lipie oraz przez drogę biegnącą od miejscowości Lipie do wschodniej granicy gminy i część gminy Mirzec położona na wschód od linii wyznaczonej przez drogę nr 744 biegnącą od południowej granicy gminy do miejscowości Tychów Stary a następnie przez drogę nr 0566T biegnącą od miejscowości Tychów Stary w kierunku północno – wschodnim do granicy gminy w powiecie starachowickim,

gmina Gowarczów, część gminy Końskie położona na wschód od linii kolejowej, część gminy Stąporków położona na północ od linii kolejowej w powiecie koneckim,

w województwie lubuskim:

gminy Bogdaniec, Deszczno, Kłodawa, Kostrzyn nad Odrą, Santok, Witnica w powiecie gorzowskim,

powiat miejski Gorzów Wielkopolski,

gminy Drezdenko, Strzelce Krajeńskie, Stare Kurowo, Zwierzyn w powiecie strzelecko – drezdeneckim,

powiat żarski,

gmina Cybinka w powiecie słubickim,

gminy Gozdnica i Wymiarki w powiecie żagańskim,

gminy Bobrowice, Bytnica, Gubin z miastem Gubin, Maszewo, Krosno Odrzańskie w powiecie krośnieńskim,

w województwie dolnośląskim:

powiat zgorzelecki,

gminy Grębocice i Polkowice w powiecie polkowickim,

gmina Rudna w powiecie lubińskim,

gminy Leśna, Lubań i miasto Lubań, Olszyna, Platerówka, Skierczyn w powiecie lubańskim,

część powiatu miejskiego Wrocław położona na południowy wschód od linii wyznaczonej przez autostradę A8,

gminy Czernica, Siechnice, część gminy Długołęka położona na południe od linii wyznaczonej przez droge nr S8, część gminy Żórawina położona na wschód od linii wyznaczonej przez autostradę A4 w powiecie wrocławskim,

gminy Jelcz- Laskowice, Oława z miastem Oława i część gminy Domaniów położona na północny wschód od linii wyznaczonej przez autostradę A4 w powiecie oławskim,

w województwie wielkopolskim:

powiat wolsztyński,

gmina Wielichowo, Rakoniewice część gminy Kamieniec położona na zachód od linii wyznaczonej przez drogę nr 308 w powiecie grodziskim,

gminy Wijewo, Włoszakowice, część gminy Lipno położona na zachód od linii wyznaczonej przez drogę nr S5 i część gminy Święciechowa położona na północ od linii wyznaczonej przez drogę nr 12 oraz na zachód od linii wyznaczonej przez drogę nr S5 w powiecie leszczyńskim,

część gminy Śmigiel położona na zachód od linii wyznaczonej przez drogę nr S5 w powiecie kościańskim,

powiat obornicki,

część gminy Połajewo na położona na południe od drogi łączącej miejscowości Chraplewo, Tarnówko-Boruszyn, Krosin, Jakubowo, Połajewo - ul. Ryczywolska do północno-wschodniej granicy gminy w powiecie czarnkowsko-trzcianeckim,

gmina Suchy Las, część gminy wiejskiej Murowana Goślina położona na północ od linii kolejowej biegnącej od północnej granicy miasta Murowana Goślina do północno-wschodniej granicy gminy oraz część gminy Rokietnica położona na północ i na wschód od linii kolejowej biegnącej od północnej granicy gminy w miejscowości Krzyszkowo do południowej granicy gminy w miejscowości Kiekrz w powiecie poznańskim,

część gminy Szamotuły położona na wschód od wschodniej granicy miasta Szamotuły i na północ od linii kolejowej biegnącej od południowej granicy miasta Szamotuły do południowo-wschodniej granicy gminy oraz część gminy Obrzycko położona na wschód od drogi nr 185 łączącej miejscowości Gaj Mały, Słopanowo i Obrzycko do północnej granicy miasta Obrzycko, a następnie na wschód od drogi przebiegającej przez miejscowość Chraplewo w powiecie szamotulskim,

gmina Malanów, część gminy Tuliszków położona na południe od linii wyznaczonej przez drogę nr 72 biegnącej od wschodniej granicy gminy do miasta Turek, a następnie na południe od linii wyznaczonej przez drogę nr 443 biegnącą od skrzyżowania z drogą nr 72 w mieście Turek do zachodniej granicy gminy w powiecie tureckim,

część gminy Rychwał położona na wschód od linii wyznaczonej przez drogę nr 25 biegnącą od południowej granicy gminy do miejscowości Rychwał, a następnie na południe od linii wyznaczonej przez drogę nr 443 biegnącą od skrzyżowania z drogę nr 25 w miejscowości Rychwał do wschodniej granicy gminy w powiecie konińskim,

gmina Mycielin, część gminy Stawiszyn położona na wschód od linii wyznaczonej przez drogę nr 25 biegnącą od północnej granicy gminy do miejscowości Zbiersk, a następnie na wschód od linii wyznaczonej przez drogę łączącą miejscowości Zbiersk – Łyczyn – Petryki biegnącą od skrzyżowania z drogą nr 25 do południowej granicy gminy, część gminy Ceków- Kolonia położona na północ od linii wyznaczonej przez drogę łączącą miejscowości Młynisko – Morawin - Janków w powiecie kaliskim,

w województwie łódzkim:

gminy Białaczów, Drzewica, Opoczno i Poświętne w powiecie opoczyńskim,

gminy Biała Rawska, Regnów i Sadkowice w powiecie rawskim,

gmina Kowiesy w powiecie skierniewickim,

w województwie zachodniopomorskim:

gmina Boleszkowice i część gminy Dębno położona na zachód od linii wyznaczonej przez drogę nr 126 biegnącą od zachodniej granicy gminy do skrzyżowania z drogą nr 23 w miejscowości Dębno, następnie na zachód od linii wyznaczonej przez drogę nr 23 do skrzyżowania z ul. Jana Pawła II w miejscowości Cychry, następnie na południe od ul. Jana Pawła II do skrzyżowania z ul. Ogrodową i dalej na południe od linii wyznaczonej przez ul. Ogrodową, której przedłużenie biegnie do wschodniej granicy gminy w powiecie myśliborskim,

gminy Cedynia, Chojna, Mieszkowice, Moryń, Trzcińsko – Zdrój w powiecie gryfińskim.

8.   Slowakei

Die folgenden Sperrzonen II in der Slowakei:

the whole district of Gelnica,

the whole district of Poprad

the whole district of Spišská Nová Ves,

the whole district of Levoča,

the whole district of Kežmarok

in the whole district of Michalovce except municipalities included in zone III,

the whole district of Košice-okolie,

the whole district of Rožnava,

the whole city of Košice,

the whole district of Sobrance,

the whole district of Vranov nad Topľou,

the whole district of Humenné except municipalities included in zone III,

the whole district of Snina,

the whole district of Prešov,

in the whole district of Sabinov,

in the district of Stropkov, the whole municipalities of Bžany, Lomné, Kručov, Nižná Olšava, Miňovce, Turany nad Ondavou, Vyšný Hrabovec, Tokajík, Mrázovce, Breznica, Brusnica, Krišľovce, Jakušovce, Kolbovce,

in the district of Svidník, the whole municipalities of Dukovce, Želmanovce, Kuková, Kalnište, Lužany pri Ondave, Lúčka, Giraltovce, Kračúnovce, Železník, Kobylince, Mičakovce, Fijaš,

the whole district of Bardejov,

the whole district of Stará Ľubovňa,

the whole district of Revúca,

the whole district of Rimavská Sobota,

in the district of Veľký Krtíš, the whole municipalities not included in part I,

the whole district of Lučenec,

the whole district of Poltár

the whole district of Zvolen,

the whole district of Detva,

in the district of Krupina the whole municipalities of Senohrad, Horné Mladonice, Dolné Mladonice, Čekovce, Lackov, Zemiansky Vrbovok, Kozí Vrbovok, Čabradský Vrbovok, Cerovo, Trpín, Litava,

In the district of Banska Bystica, the whole municipalites of Kremnička, Malachov, Badín, Vlkanová, Hronsek, Horná Mičiná, Dolná Mičiná, Môlča Oravce, Čačín, Čerín, Bečov, Sebedín, Dúbravica, Hrochoť, Poniky, Strelníky, Povrazník, Ľubietová, Brusno, Banská Bystrica,

the whole district of Brezno,

in the district of Liptovsky Mikuláš, the municipalities of Važec, Malužiná, Kráľova lehota, Liptovská Porúbka, Nižná Boca, Vyšná Boca a Východná – a part of municipality south of the highway D1.

TEIL III

1.   Bulgarien

Die folgenden Sperrzonen III in Bulgarien:

the whole region of Gabrovo,

the whole region of Lovech,

the whole region of Montana,

the Pazardzhik region:

the whole municipality of Pazardzhik,

the whole municipality of Panagyurishte,

the whole municipality of Lesichevo,

the whole municipality of Septemvri,

the whole municipality of Strelcha,

the Pleven region:

the whole municipality of Belene,

the whole municipality of Gulyantzi,

the whole municipality of Dolna Mitropolia,

the whole municipality of Dolni Dabnik,

the whole municipality of Iskar,

the whole municipality of Knezha,

the whole municipality of Nikopol,

the whole municipality of Pordim,

the whole municipality of Cherven bryag,

the Plovdiv region

the whole municipality of Hisar,

the whole municipality of Suedinenie,

the whole municipality of Maritsa

the whole municipality of Rodopi,

the whole municipality of Plovdiv,

the Ruse region:

the whole municipality of Dve mogili,

the Shumen region:

the whole municipality of Veliki Preslav,

the whole municipality of Venetz,

the whole municipality of Varbitza,

the whole municipality of Kaolinovo,

the whole municipality of Novi pazar,

the whole municipality of Smyadovo,

the whole municipality of Hitrino,

the Silistra region:

the whole municipality of Alfatar,

the whole municipality of Glavinitsa,

the whole municipality of Dulovo

the whole municipality of Kaynardzha,

the whole municipality of Tutrakan,

the Sliven region:

the whole municipality of Kotel,

the whole municipality of Nova Zagora,

the whole municipality of Tvarditza,

the Targovishte region:

the whole municipality of Antonovo,

the whole municipality of Omurtag,

the whole municipality of Opaka,

the Vidin region,

the whole municipality of Belogradchik,

the whole municipality of Boynitza,

the whole municipality of Bregovo,

the whole municipality of Gramada,

the whole municipality of Dimovo,

the whole municipality of Kula,

the whole municipality of Makresh,

the whole municipality of Novo selo,

the whole municipality of Ruzhintzi,

the whole municipality of Chuprene,

the Veliko Tarnovo region:

the whole municipality of Veliko Tarnovo,

the whole municipality of Gorna Oryahovitza,

the whole municipality of Elena,

the whole municipality of Zlataritza,

the whole municipality of Lyaskovetz,

the whole municipality of Pavlikeni,

the whole municipality of Polski Trambesh,

the whole municipality of Strazhitza,

the whole municipality of Suhindol,

the whole region of Vratza,

in Varna region:

the whole municipality of Avren,

the whole municipality of Beloslav,

the whole municipality of Byala,

the whole municipality of Dolni Chiflik,

the whole municipality of Devnya,

the whole municipality of Dalgopol,

the whole municipality of Provadia,

the whole municipality of Suvorovo,

the whole municipality of Varna,

the whole municipality of Vetrino,

in Burgas region:

the whole municipality of Burgas,

the whole municipality of Kameno,

the whole municipality of Malko Tarnovo,

the whole municipality of Primorsko,

the whole municipality of Sozopol,

the whole municipality of Sredets,

the whole municipality of Tsarevo,

the whole municipality of Sungurlare,

the whole municipality of Ruen,

the whole municipality of Aytos.

2.   Italien

Die folgenden Sperrzonen III in Italien:

tutto il territorio della Sardegna.

3.   Lettland

Die folgenden Sperrzonen III in Lettland:

Ludzas novada Briģu, Nirzas pagasts, Līdumnieku pagasta daļa uz dienvidiem no autoceļa V508 un upes Kurjanka posmā no autoceļa V510 līdz Krievijas Federācijas robežai, Ciblas pagasta daļa uz dienvidiem no autoceļa V508, V511, Isnaudas pagasta daļa uz dienvidaustrumiem no autoceļa V511, V506, Lauderu pagasta daļa uz ziemeļaustrumiem no autoceļa V544, V514, V539, Zaļesjes pagasta daļa uz ziemeļiem no autoceļa V539, V513, P52 un A12, Zilupes pilsēta.

4.   Polen

Die folgenden Sperrzonen III in Polen:

w województwie warmińsko-mazurskim:

powiat działdowski,

część powiatu iławskiego niewymieniona w części II załącznika I,

powiat nowomiejski,

gminy Dąbrówno, Grunwald i Ostróda z miastem Ostróda w powiecie ostródzkim,

część powiatu olsztyńskiego niewymieniona w części II załącznika I,

gminy Barczewo, Purda, część gminy Biskupiec położona na zachód od linii wyznaczonej przez drogę nr w powiecie olsztyńskim,

gminy Dźwierzuty, Pasym w powiecie szczycieńskim,

w województwie mazowieckim:

część powiatu żuromińskiego niewymieniona w części I załącznika I,

część powiatu mławskiego niewymieniona w części I załącznika I,

w województwie lubelskim:

gminy Radecznica, Sułów, Szczebrzeszyn, Zwierzyniec w powiecie zamojskim,

gminy Biłgoraj z miastem Biłgoraj, Goraj, Frampol, Tereszpol i Turobin w powiecie biłgorajskim,

gminy Horodło, Hrubieszów z miastem Hrubieszów w powiecie hrubieszowskim,

gminy Dzwola, Chrzanów i Potok Wielki w powiecie janowskim,

gminy Gościeradów i Trzydnik Duży w powiecie kraśnickim,

w województwie podkarpackim:

powiat mielecki,

gminy Radomyśl nad Sanem i Zaklików w powiecie stalowowolskim,

część gminy Ostrów położona na północ od drogi linii wyznaczonej przez drogę nr A4 biegnącą od zachodniej granicy gminy do skrzyżowania z drogą nr 986, a następnie na zachód od linii wyznaczonej przez drogę nr 986 biegnącą od tego skrzyżowania do miejscowości Osieka i dalej na zachód od linii wyznaczonej przez drogę łączącą miejscowości Osieka_- Blizna w powiecie ropczycko – sędziszowskim,

gminy Czarna, Pilzno, Żyraków i część gminy wiejskiej Dębica położona na północ od linii wyznaczonej przez drogę nr A4 w powiecie dębickim,

gmina Wielkie Oczy w powiecie lubaczowskim,

gminy Laszki, Radymno z miastem Radymno, w powiecie jarosławskim,

w województwie lubuskim:

gminy Górzyca, Ośno Lubuskie, Rzepin, Słubice w powiecie słubickim,

gmina Dąbie w powiecie krośnieńskim,

gminy Brzeźnica, Iłowa, Małomice, Niegosławice, Szprotawa, Żagań z miastem Żagań w powiecie żagańskim,

powiat sulęciński,

powiat międzyrzecki,

powiat nowosolski,

powiat wschowski,

powiat świebodziński,

powiat zielonogórski

powiat miejski Zielona Góra,

w województwie wielkopolskim:

gminy Krzemieniewo, Rydzyna w powiecie leszczyńskim,

gminy Krobia i Poniec w powiecie gostyńskim,

powiat rawicki,

powiat nowotomyski,

powiat międzychodzki,

gmina Pniewy, część gminy Duszniki położona na północny – zachód od linii wyznaczonej przez drogę nr 306 biegnącą od północnej granicy gminy do miejscowości Duszniki, a następnie na północ od linii wyznaczonej przez ul. Niewierską oraz drogę biegnącą przez miejscowość Niewierz do zachodniej granicy gminy, część gminy Ostroróg położona na zachód od linii wyznaczonej przez drogę nr 186 i 184 biegnące od granicy gminy do miejscowości Ostroróg, a następnie od miejscowości Ostroróg przez miejscowości Piaskowo – Rudki do południowej granicy gminy, część gminy Wronki położona na południe od linii wyznaczonej przez rzekę Wartę biegnącą od zachodniej granicy gminy do przecięcia z droga nr 182, a następnie na zachód od linii wyznaczonej przez drogi nr 182 oraz 184 biegnącą od skrzyżowania z drogą nr 182 do południowej granicy gminy, część gminy Szamotuły położona na zachód od linii wyznaczonej przez drogę nr 306 i drogę łączącą miejscowości Lipnica - Ostroróg w powiecie szamotulskim,

gminy Baranów, Bralin, Perzów, Łęka Opatowska, Rychtal, Trzcinica, część gminy Kępno położona na południe od linii wyznaczonej przez drogę nr S8 w powiecie kępińskim,

w województwie dolnośląskim:

powiat górowski,

gminy Prusice i Żmigród w powiecie trzebnickim,

powiat głogowski,

powiat bolesławiecki,

gminy Chocianów, Gaworzyce, Radwanice i Przemków w powiecie polkowickim,

gmina Chojnów i miasto Chojnów w powiecie legnickim,

gmina Zagrodno w powiecie złotoryjskim,

część gminy Wołów położona na północ od linii wyznaczonej prze drogę nr 339 biegnącą od wschodniej granicy gminy do miejscowości Pełczyn, a następnie na północny - wschód od linii wyznaczonej przez drogę biegnącą od skrzyżowania z drogą nr 339 i łączącą miejscowości Pełczyn – Smogorzówek, część gminy Wińsko polożona na wschód od linii wyznaczonej przez drogę nr 36 biegnącą od północnej granicy gminy do miejscowości Wińsko, a nastęnie na wschód od linii wyznaczonej przez drogę biegnącą od skrzyżowania z drogą nr 36 w miejscowości Wińsko i łączącą miejscowości Wińsko_- Smogorzów Wielki – Smogorzówek w powiecie wołowskim,

część gminy Milicz położona na zachód od linii wyznaczonej przez drogę nr 15 biegnącej od północnej granicy gminy do południowej granicy gminy w miejcowości Lasowice w powiecie milickim,

w województwie świętokrzyskim:

gminy Gnojno, Pacanów, Stopnica, Tuczępy, część gminy Busko Zdrój położona na północ od linii wyznaczonej przez drogę łączącą miejscowości Siedlawy-Szaniec- Podgaje-Kołaczkowice w powiecie buskim,

gminy Łubnice, Oleśnica, Połaniec, część gminy Rytwiany położona na zachód od linii wyznaczonej przez drogę nr 764, część gminy Szydłów położona na zachód od linii wyznaczonej przez drogę nr 756 w powiecie staszowskim,

gminy Chęciny, Chmielnik, Łopuszno, Pierzchnica, część gminy Morawica położona na południe od linii wyznaczonej przez rzekę Czarna Nida, część gminy Daleszyce położona na południe od linii wyznaczonej przez drogę nr 764, część gminy Raków położona na zachód od linii wyznaczonej przez drogi nr 756 i 764 w powiecie kieleckim,

gminy Kluczewsko, Krasocin, Włoszczowa w powiecie włoszczowskim,

gmina w powiecie pińczowskim,

gminy Małogoszcz, Oksa, Sobków w powiecie jędrzejowskim,

w województwie łódzkim:

gminy Bolesławiec, Czastary, Lututów, Łubnice, część gminy Sokolniki położona na wschód od linii wyznaczonej przez drogę nr 4715E, część gminy Galewice położona na wschód od linii wyznaczonej przez drogę łączącą miejscowości Przybyłów – Ostrówek – Dąbrówka – Zmyślona w powiecie wieruszowskim,

gminy Biała, Czarnożyły, Skomlin, część gminy Mokrsko położona na zachód od linii wyznaczonej przez drogę łączącą miejscowości Krzyworzeka – Mokrsko - Zmyślona – Komorniki – Orzechowiec – Poręby, część gminy Wieluń położona na zachód od miejscowości Wieluń oraz na północ od linii wyznaczonej przez drogę łączącą miejscowości Wieluń – Turów – Chotów biegnącą do zachodniej granicy gminy, część gminy Ostrówek położona na zachód od linii wyznaczonej przez rzekę Pyszna w powiecie wieluńskim,

część gminy Złoczew położona na południe od linii wyznaczonej przez drogę nr 482 biegnącą od zachodniej granicy gminy w miejscowości Uników do miejscowości Złoczew, a następnie na zachód od linii wyznaczonej przez drogę nr 477 biegnącą od miejscowości Złoczew do południowej granicy gminy, część gminy Klonowa położona na południe od linii wyznaczonej przez drogę biegnącą od wschodniej granicy gminy, łączącą miejscowości Owieczki - Klonowa – Górka Klonowska - Przybyłów w powiecie sieradzkim,

w województwie opolskim:

część gminy Gorzów Śląski położona na północ od miasta Gorzów Śląski oraz na północ od linii wyznaczonej przez drogę nr 4715E w powiecie oleskim,

część gminy Byczyna położona na wschód od linii wyznaczonej przez drogę nr 11 w powiecie kluczborskim,

część gminy Namysłów położona na wschód od linii wyznaczonej przez rzekę Głucha w powiecie namysłowskim,

w województwie małopolskim:

gminy Dąbrowa Tarnowska, Radgoszcz, Szczucin w powiecie dąbrowskim,

gminy Lisia Góra, Pleśna, Ryglice, Skrzyszów, Tarnów, Tuchów w powiecie tarnowskim,

powiat miejski Tarnów.

5.   Rumänien

Die folgenden Sperrzonen III in Rumänien:

Zona orașului București,

Județul Constanța,

Județul Satu Mare,

Județul Tulcea,

Județul Bacău,

Județul Bihor,

Județul Bistrița Năsăud,

Județul Brăila,

Județul Buzău,

Județul Călărași,

Județul Dâmbovița,

Județul Galați,

Județul Giurgiu,

Județul Ialomița,

Județul Ilfov,

Județul Prahova,

Județul Sălaj,

Județul Suceava

Județul Vaslui,

Județul Vrancea,

Județul Teleorman,

Judeţul Mehedinţi,

Județul Gorj,

Județul Argeș,

Judeţul Olt,

Judeţul Dolj,

Județul Arad,

Județul Timiș,

Județul Covasna,

Județul Brașov,

Județul Botoșani,

Județul Vâlcea,

Județul Iași,

Județul Hunedoara,

Județul Alba,

Județul Sibiu,

Județul Caraș-Severin,

Județul Neamț,

Județul Harghita,

Județul Mureș,

Județul Cluj,

Județul Maramureş.

6.   Slowakei

Die folgenden Sperrzonen III in der Slowakei:

In the district of Lučenec: Lučenec a jeho časti, Panické Dravce, Mikušovce, Pinciná, Holiša, Vidiná, Boľkovce, Trebeľovce, Halič, Stará Halič, Tomášovce, Trenč, Veľká nad Ipľom, Buzitka (without settlement Dóra), Prša, Nitra nad Ipľom, Mašková, Lehôtka, Kalonda, Jelšovec, Ľuboreč, Fiľakovské Kováče, Lipovany, Mučín, Rapovce, Lupoč, Gregorova Vieska, Praha,

In the district of Poltár: Kalinovo, Veľká Ves,

the whole district of Trebišov’,

The whole district of Vranov and Topľou,

In the district of Veľký Krtíš: Malé Zlievce, Glabušovce, Olováry, Zombor, Čeláre, Bušince, Kováčovce, Vrbovka, Kiarov, Záhorce, Želovce, Sklabiná, Nová Ves, Obeckov, Dolné Plachtince, Stredné Plachtince, Horné Plachtince, Malý Krtíš, Veľký Krtíš, Modrý kameň, Veľké Straciny, Malé Straciny, Dolné Strháre, Horné Strháre, Pôtor, Horná Strehová, Slovenské Kračany, Chrťany, Závada, Vieska, Dolná strehová, Ľuboriečka, Veľké Zlievce, Muľa, Opatovská Nová ves, Bátorová, Nenince, Pribelce,

In the district of Brezno: Brezno, Čierny Balog, Drábsko, Sihla, Pohronská Polhora, Michalová, Bacúch, Beňuš, Braväcovo, Jarabá, Bystrá, Horná Lehota, Mýto pod ďumbierom, Podbrezová, Osrblie, Hronec, Valaská,

In the district of Humenné: Lieskovec, Myslina, Humenné, Jasenov, Brekov , Závadka, Topoľovka, Hudcovce, Ptičie, Chlmec, Porúbka, Brestov, Gruzovce, Ohradzany, Slovenská Volová, Karná, Lackovce, Kochanovce, Hažín nad Cirochou,

In the district of Michalovce: Strážske, Staré, Oreské, Zbudza, Voľa, Nacina Ves, Pusté Čemerné, Lesné, Rakovec nad Ondavou, Petríkovce, Oborín, Veľké Raškovce, Beša.


BESCHLÜSSE

1.12.2021   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 429/146


BESCHLUSS (EU) 2021/2111 DES RATES

vom 25. November 2021

über den Standpunkt, der im Namen der Europäischen Union im Rahmen des Handels- und Kooperationsabkommens zwischen der Europäischen Union und der Europäischen Atomgemeinschaft einerseits und dem Vereinigten Königreich Großbritannien und Nordirland andererseits zu der Einsetzung einer Arbeitsgruppe für Fischerei und der Annahme von deren Geschäftsordnung zu vertreten ist

DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union, insbesondere auf Artikel 43 in Verbindung mit Artikel 218 Absatz 9,

auf Vorschlag der Europäischen Kommission,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Am 29. April 2021 hat der Rat den Beschluss (EU) 2021/689 (1) über den Abschluss des Abkommens über Handel und Zusammenarbeit zwischen der Europäischen Union und der Europäischen Atomgemeinschaft einerseits und dem Vereinigten Königreich Großbritannien und Nordirland andererseits (2) (im Folgenden „Handels- und Kooperationsabkommen“) erlassen. Das Handels- und Kooperationsabkommen ist am 1. Mai 2021 in Kraft getreten.

(2)

Mit Artikel 8 Absatz 1 Buchstabe q des Handels- und Kooperationsabkommens wird ein Sonderausschuss für Fischerei eingesetzt. Dessen Zuständigkeiten sind in Artikel 8 Absatz 4 des Handels- und Kooperationsabkommens festgelegt. Die Aufgaben und Zuständigkeitsbereiche des Sonderausschusses für Fischerei sind in Artikel 508 des Handels- und Kooperationsabkommens in nicht erschöpfender Weise aufgeführt.

(3)

Nach Artikel 8 Absatz 4 Buchstabe f des Handels- und Kooperationsabkommens ist der Sonderausschuss für Fischerei befugt, Arbeitsgruppen einzusetzen, zu überwachen, zu koordinieren und aufzulösen. Nach Artikel 9 Absatz 2 des Handels- und Kooperationsabkommens unterstützen die Arbeitsgruppen — unter Aufsicht eines Ausschusses — diesen Ausschuss bei der Wahrnehmung seiner Aufgaben und bereiten insbesondere die Arbeit des Ausschusses vor und übernehmen alle Aufgaben, die der Arbeitsgruppe von dem Ausschuss übertragen werden. In Artikel 9 Absatz 4 des Handels- und Kooperationsabkommens ist festgelegt, dass die Arbeitsgruppen ihre Geschäftsordnungen, Sitzungskalender und Tagesordnungen in gegenseitigem Einvernehmen festlegen.

(4)

Am 5. Oktober 2021 hat der Rat den Beschluss (EU) 2021/1765 (3) über den Standpunkt angenommen, der im Namen der Union für den Zeitraum 2021-2026 im Sonderausschuss für Fischerei zu vertreten ist. Der Beschluss betrifft die Überwachung und Koordinierung von Arbeitsgruppen des Ausschusses, nicht aber deren Einsetzung und Auflösung.

(5)

Es ist angezeigt, dass der Sonderausschuss für Fischerei gemäß Artikel 8 Absatz 4 Buchstabe f des Handels- und Kooperationsabkommens eine Arbeitsgruppe für Fischerei einsetzt, die unter seiner Aufsicht arbeitet. Die Arbeitsgruppe für Fischerei sollte sich eine Geschäftsordnung geben und dem Sonderausschuss für Fischerei regelmäßig über ihre Tätigkeiten Bericht erstatten.

(6)

Die Arbeitsgruppe für Fischerei sollte als Forum für den Informationsaustausch, technische Beratungen und gegenseitige Konsultationen dienen. Mit Ausnahme der Annahme ihrer Geschäftsordnung ist es nicht beabsichtigt, dass die Arbeitsgruppe für Fischerei Rechtsakte oder Maßnahmen mit Rechtswirkung erlässt. Da nicht ausgeschlossen werden kann, dass die Arbeitsgruppe für Fischerei bei der Wahrnehmung der ihr vom Sonderausschuss für Fischerei übertragenen Aufgaben Rechtsakte mit Rechtswirkung ausarbeitet oder ausnahmsweise erlässt, ist es angezeigt, den Standpunkt festzulegen, der in solchen Fällen im Namen der Union in den Sitzungen der Arbeitsgruppe für Fischerei zu vertreten ist.

(7)

Der Standpunkt, der im Namen der Union im Sonderausschuss für Fischerei zu der Einrichtung einer Arbeitsgruppe für Fischerei zu vertreten ist, die Standpunkte, die in der Arbeitsgruppe für Fischerei zu der Annahme ihrer Geschäftsordnung und zum Erlass anderer Rechtsakte mit Rechtswirkung im Namen der Union zu vertreten sind, sowie die Erläuterung dieser Standpunkte sollten vom Rat nach Maßgabe der einschlägigen Bestimmungen der Verträge, des Beschlusses (EU) 2021/689 und des vorliegenden Beschlusses festgelegt werden.

(8)

Die Sitzungen der Arbeitsgruppe für Fischerei sollten in enger Zusammenarbeit und unter enger Einbeziehung des Rates und seiner Vorbereitungsgremien vorbereitet werden.

(9)

Das Europäische Parlament ist gemäß Artikel 218 Absatz 10 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union unverzüglich und umfassend zu unterrichten —

HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN:

Artikel 1

(1)   Der Standpunkt, der im Namen der Union im Sonderausschuss für Fischerei zu der Einrichtung einer Arbeitsgruppe für Fischerei zu vertreten ist, ist in Anhang I dieses Beschlusses festgelegt.

(2)   Der Standpunkt, der im Namen der Union in der Arbeitsgruppe für Fischerei zu der Annahme der Geschäftsordnung der Arbeitsgruppe für Fischerei und ihrer Erläuterung zu vertreten ist, ist in Anhang II des vorliegenden Beschlusses festgelegt.

(3)   Der Standpunkt der Union in der Arbeitsgruppe für Fischerei, der zu vertreten ist, wenn diese Arbeitsgruppe aufgefordert wird, Rechtsakte mit Rechtswirkung auszuarbeiten oder zu erlassen, wird gemäß Anhang III des vorliegenden Beschlusses näher festgelegt.

Artikel 2

Dieser Beschluss wird erforderlichenfalls überprüft und gegebenenfalls auf Vorschlag der Kommission vom Rat geändert. Eine Überprüfung findet in jedem Fall bis zum 31. Dezember 2022 statt.

Artikel 3

Dieser Beschluss tritt am Tag seiner Annahme in Kraft.

Geschehen zu Brüssel am 25. November 2021.

Im Namen des Rates

Der Präsident

Z. POČIVALŠEK


(1)  Beschluss (EU) 2021/689 des Rates vom 29. April 2021 über den Abschluss — im Namen der Union — des Abkommens über Handel und Zusammenarbeit zwischen der Europäischen Union und der Europäischen Atomgemeinschaft einerseits und dem Vereinigten Königreich Großbritannien und Nordirland andererseits und des Abkommens zwischen der Europäischen Union und dem Vereinigten Königreich Großbritannien und Nordirland über die Sicherheitsverfahren für den Austausch und den Schutz von Verschlusssachen (ABl. L 149 vom 30.4.2021, S. 2).

(2)  Abkommen über Handel und Zusammenarbeit zwischen der Europäischen Union und der Europäischen Atomgemeinschaft einerseits und dem Vereinigten Königreich Großbritannien und Nordirland andererseits (ABl. L 149 vom 30.4.2021, S. 10).

(3)  Beschluss (EU) 2021/1765 des Rates vom 5. Oktober 2021 über den Standpunkt, der im Namen der Europäischen Union für den Zeitraum 2021-2026 in dem mit dem Handels- und Kooperationsabkommen zwischen der Europäischen Union und der Europäischen Atomgemeinschaft einerseits und dem Vereinigten Königreich Großbritannien und Nordirland andererseits eingesetzten Sonderausschuss für Fischerei zu vertreten ist (ABl. L 355 vom 7.10.2021, S. 135).


ANHANG I

STANDPUNKT DER UNION IM SONDERAUSSCHUSS FÜR FISCHEREI ZU DER EINRICHTUNG EINER ARBEITSGRUPPE FÜR FISCHEREI

Die Union bemüht sich sicherzustellen, dass eine Arbeitsgruppe für Fischerei unter Aufsicht des Sonderausschusses für Fischerei als Forum für den Informationsaustausch, technische Beratungen und gegenseitige Konsultationen eingesetzt wird. Die Arbeitsgruppe für Fischerei unterstützt — unter Aufsicht des Sonderausschusses für Fischerei — den Ausschuss bei der Wahrnehmung seiner Aufgaben und bereitet insbesondere die Arbeit des Sonderausschusses für Fischerei vor und übernimmt alle Aufgaben, die der Arbeitsgruppe von diesem Ausschuss übertragen werden.


ANHANG II

STANDPUNKT DER UNION IN DER ARBEITSGRUPPE FÜR FISCHEREI ZU DER ANNAHME DER GESCHÄFTSORDNUNG DER ARBEITSGRUPPE FÜR FISCHEREI

Die Union bemüht sich sicherzustellen, dass sich die Geschäftsordnung der Arbeitsgruppe für Fischerei auf die Geschäftsordnungen des Partnerschaftsrats und der Ausschüsse gemäß Anhang 1 des Handels- und Kooperationsabkommens stützt und dass gleichzeitig die Möglichkeit für Anpassungen besteht, die vom Rat auf der Grundlage von Positionspapieren, die von der Kommission vorzulegen sind, gebilligt werden. In der Geschäftsordnung der Arbeitsgruppe für Fischerei können auch unterschiedliche thematische Zusammensetzungen vorgesehen werden.

Bevor die Arbeitsgruppe für Fischerei ihre Geschäftsordnung annimmt, übermittelt die Kommission dem Rat rechtzeitig vor der Sitzung dieser Arbeitsgruppe und vor dem schriftlichen Verfahren in der Arbeitsgruppe, jedoch keinesfalls später als acht Arbeitstage vor dieser Sitzung oder der Einleitung dieses schriftlichen Verfahrens, ein schriftliches Dokument mit den Einzelheiten der vorgeschlagenen Erläuterung des Standpunkts der Union zur Erörterung und Billigung der Einzelheiten des im Namen der Union einzunehmenden Standpunkts.


ANHANG III

ERLÄUTERUNG DES STANDPUNKTS DER UNION IN DEN SITZUNGEN DER ARBEITSGRUPPE FÜR FISCHEREI

Wenn die Arbeitsgruppe für Fischerei Rechtsakte oder Maßnahmen mit Rechtswirkung ausarbeitet oder erlässt, sind alle nötigen Schritte dafür zu unternehmen, dass der im Namen der Union zum Ausdruck zu bringende Standpunkt den neuesten wissenschaftlichen und anderen einschlägigen Informationen, die der Kommission übermittelt werden, Rechnung trägt und mit den Anhängen I und II des Beschlusses (EU) 2021/1765 vereinbar ist.

Zu diesem Zweck übermittelt die Kommission aufgrund dieser Informationen dem Rat rechtzeitig vor der Sitzung der Arbeitsgruppe für Fischerei und vor dem schriftlichen Verfahren in der Arbeitsgruppe — einschließlich wenn sie ihre Geschäftsordnung ausarbeitet und annimmt —, jedoch keinesfalls später als acht Arbeitstage vor dieser Sitzung oder der Einleitung dieses schriftlichen Verfahrens, ein schriftliches Dokument mit den Einzelheiten der vorgeschlagenen Erläuterung des Standpunkts der Union zur Erörterung und Billigung der Einzelheiten des im Namen der Union zum Ausdruck zu bringenden Standpunkts.

Die in diesem Anhang festgelegten Grundsätze dienen als Richtschnur für die Arbeit der Kommission während der Sitzungen der Arbeitsgruppe für Fischerei.

Sollte in einer Sitzung der Arbeitsgruppe für Fischerei keine Einigung dahingehend erzielt werden können, dass der Standpunkt der Union neuen Elementen Rechnung trägt, so wird die Angelegenheit gemäß dem in diesem Anhang festgelegten Verfahren an den Rat verwiesen.


1.12.2021   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 429/151


BESCHLUSS (EU) 2021/2112 DES RATES

vom 25. November 2021

zur Ernennung eines von der Bundesrepublik Deutschland vorgeschlagenen stellvertretenden Mitglieds des Ausschusses der Regionen

DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union, insbesondere auf Artikel 305,

gestützt auf den Beschluss (EU) 2019/852 des Rates vom 21. Mai 2019 über die Zusammensetzung des Ausschusses der Regionen (1),

auf Vorschlag der deutschen Regierung,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Nach Artikel 300 Absatz 3 des Vertrags setzt sich der Ausschuss der Regionen aus Vertretern der regionalen und lokalen Gebietskörperschaften zusammen, die entweder ein auf Wahlen beruhendes Mandat in einer regionalen oder lokalen Gebietskörperschaft innehaben oder gegenüber einer gewählten Versammlung politisch verantwortlich sind.

(2)

Am 10. Dezember 2019 hat der Rat den Beschluss (EU) 2019/2157 (2) zur Ernennung der Mitglieder des Ausschusses der Regionen und ihrer Stellvertreter für den Zeitraum vom 26. Januar 2020 bis zum 25. Januar 2025 angenommen.

(3)

Infolge des Ausscheidens von Frau Sabine SÜTTERLIN-WAACK ist der Sitz eines stellvertretenden Mitglieds des Ausschusses der Regionen frei geworden.

(4)

Die deutsche Regierung hat Herrn Claus Christian CLAUSSEN, Vertreter einer regionalen oder lokalen Gebietskörperschaft, der ein auf Wahlen beruhendes Mandat in einer regionalen Gebietskörperschaft innehat (Minister für Justiz, Europa und Verbraucherschutz des Landes Schleswig-Holstein), für die verbleibende Amtszeit, d. h. bis zum 25. Januar 2025, als stellvertretendes Mitglied des Ausschusses der Regionen vorgeschlagen.

HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN:

Artikel 1

Herr Claus Christian CLAUSSEN, Vertreter einer regionalen oder lokalen Gebietskörperschaft, der ein auf Wahlen beruhendes Mandat in einer regionalen Gebietskörperschaft innehat (Minister für Justiz, Europa und Verbraucherschutz des Landes Schleswig-Holstein), wird für die verbleibende Amtszeit, d. h. bis zum 25. Januar 2025, zum stellvertretenden Mitglied des Ausschusses der Regionen ernannt.

Artikel 2

Dieser Beschluss tritt am Tag seiner Annahme in Kraft.

Geschehen zu Brüssel am 25. November 2021.

Im Namen des Rates

Der Präsident

Z. POČIVALŠEK


(1)  ABl. L 139 vom 27.5.2019, S. 13.

(2)  Beschluss (EU) 2019/2157 des Rates vom 10. Dezember 2019 zur Ernennung der Mitglieder des Ausschusses der Regionen und ihrer Stellvertreter für den Zeitraum vom 26. Januar 2020 bis zum 25. Januar 2025 (ABl. L 327 vom 17.12.2019, S. 78).


1.12.2021   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 429/152


DURCHFÜHRUNGSBESCHLUSS (EU) 2021/2113 DER KOMMISSION

vom 30. November 2021

zur Feststellung der Gleichwertigkeit der von der Republik El Salvador ausgestellten COVID-19-Zertifikate mit den nach der Verordnung (EU) 2021/953 des Europäischen Parlaments und des Rates ausgestellten Zertifikaten zwecks Erleichterung der Ausübung des Rechts auf Freizügigkeit innerhalb der Union

(Text von Bedeutung für den EWR)

DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EU) 2021/953 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 14. Juni 2021 über einen Rahmen für die Ausstellung, Überprüfung und Anerkennung interoperabler Zertifikate zur Bescheinigung von COVID-19-Impfungen und -Tests sowie der Genesung von einer COVID-19-Infektion (digitales COVID-Zertifikat der EU) mit der Zielsetzung der Erleichterung der Freizügigkeit während der COVID-19-Pandemie (1), insbesondere auf Artikel 8 Absatz 2,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Die Verordnung (EU) 2021/953 legt einen Rahmen für die Ausstellung, Überprüfung und Anerkennung interoperabler Zertifikate zur Bescheinigung von COVID-19-Impfungen und -Tests sowie der Genesung von einer COVID-19-Infektion (digitales COVID-Zertifikat der EU) mit der Zielsetzung fest, den Inhabern die Wahrnehmung ihres Rechts auf Freizügigkeit während der COVID-19-Pandemie zu erleichtern. Sie soll ferner dazu beitragen, die schrittweise und koordinierte Aufhebung der Beschränkungen, die im Einklang mit dem Unionsrecht durch die Mitgliedstaaten zur Begrenzung der Ausbreitung von SARS-CoV-2 verhängt wurden, zu erleichtern.

(2)

Die Verordnung (EU) 2021/953 ermöglicht die Anerkennung von COVID-19-Zertifikaten, die Drittstaaten Unionsbürgern und ihren Familienangehörigen ausstellen, sofern die Kommission feststellt, dass diese COVID-19-Zertifikate im Einklang mit Standards ausgestellt werden, die als den nach der genannten Verordnung festgelegten Standards gleichwertig zu betrachten sind. Zudem müssen die Mitgliedstaaten nach der Verordnung (EU) 2021/954 des Europäischen Parlaments und des Rates (2) die Vorschriften der Verordnung (EU) 2021/953 auf diejenigen Drittstaatsangehörigen anwenden, die nicht in den Anwendungsbereich der letztgenannten Verordnung fallen, sich jedoch in ihrem Hoheitsgebiet rechtmäßig aufhalten oder dort ihren Wohnsitz haben und nach Unionsrecht zu Reisen in andere Mitgliedstaaten berechtigt sind. Daher sollten alle in diesem Beschluss enthaltenen Gleichwertigkeitsfeststellungen für COVID-19-Impf-, Test- und Genesungszertifikate gelten, die die Republik El Salvador Unionsbürgern und ihren Familienangehörigen ausstellt. Desgleichen sollten diese Gleichwertigkeitsfeststellungen nach der Verordnung (EU) 2021/954 auch für COVID-19-Impf-, Test- und Genesungszertifikate gelten, die die Republik El Salvador Drittstaatsangehörigen ausstellt, die sich unter den in der genannten Verordnung festgelegten Bedingungen im Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten rechtmäßig aufhalten oder dort ihren Wohnsitz haben.

(3)

Am 29. August 2021 übermittelte die Republik El Salvador der Kommission ausführliche Informationen über die Ausstellung interoperabler COVID-19-Impf-, Test- und Genesungszertifikate über ihr System „Comprobante electrónico de vacunación“. Die Republik El Salvador teilte der Kommission mit, dass ihre COVID-19-Zertifikate ihres Erachtens im Einklang mit einem Standard und einem technologischen System ausgestellt werden, die mit dem durch die Verordnung (EU) 2021/953 geschaffenen Vertrauensrahmen interoperabel sind und die Überprüfung der Echtheit, Gültigkeit und Integrität der Zertifikate ermöglichen. In diesem Zusammenhang teilte die Republik El Salvador der Kommission mit, dass die von ihr über das System „Comprobante electrónico de vacunación“ ausgestellten COVID-19-Impf-, Test- und Genesungszertifikate die im Anhang der Verordnung (EU) 2021/953 aufgeführten Daten enthalten.

(4)

Die Republik El Salvador teilte der Kommission ferner mit, dass sie Impf-, Test- und Genesungszertifikate anerkennt, die von den Mitgliedstaaten und den EWR-Staaten gemäß der Verordnung (EU) 2021/953 ausgestellt wurden.

(5)

Am 4. November 2021 führte die Kommission auf Ersuchen der Republik El Salvador technische Tests durch, die zeigten, dass die COVID-19-Impf-, Test- und Genesungszertifikate von der Republik El Salvador über ein System — das System „Comprobante electrónico de vacunación“ — ausgestellt werden, das mit dem durch die Verordnung (EU) 2021/953 geschaffenen Vertrauensrahmen interoperabel ist und die Überprüfung der Echtheit, Gültigkeit und Integrität der Zertifikate ermöglicht. Die Kommission bestätigte ferner, dass die von der Republik El Salvador über das System „Comprobante electrónico de vacunación“ ausgestellten COVID-19-Impf-, Test- und Genesungszertifikate die erforderlichen Daten enthalten.

(6)

Darüber hinaus teilte die Republik El Salvador der Kommission mit, dass sie interoperable Impfzertifikate für COVID-19-Impfstoffe ausstellt. Zu diesen Impfstoffen gehören derzeit Comirnaty, Spikevax und CoronaVac.

(7)

Die Republik El Salvador teilte der Kommission ferner mit, dass sie interoperable Testzertifikate für Nukleinsäure-Amplifikationstests ausstellen werde, nicht jedoch für Antigen-Schnelltests.

(8)

Darüber hinaus teilte die Republik El Salvador der Kommission mit, dass sie interoperable Genesungszertifikate ausstellen werde. Diese Zertifikate sind höchstens 180 Tage nach dem Datum des ersten positiven Tests gültig.

(9)

Außerdem teilte die Republik El Salvador der Kommission mit, dass bei der Überprüfung von Zertifikaten durch Überprüfer in El Salvador die in den Zertifikaten enthaltenen personenbezogenen Daten nur zur Überprüfung und Bestätigung der Impfung, des Testergebnisses oder des Genesungsstatus des Inhabers verarbeitet, anschließend aber nicht gespeichert werden.

(10)

Es liegen somit die erforderlichen Elemente für die Feststellung vor, dass die von der Republik El Salvador über das System „Comprobante electrónico de vacunación“ ausgestellten COVID-19-Impf-, Test- und Genesungszertifikate als den nach der Verordnung (EU) 2021/953 ausgestellten Zertifikaten gleichwertig zu betrachten sind.

(11)

Daher sollten die von der Republik El Salvador über das System „Comprobante electrónico de vacunación“ ausgestellten COVID-19-Impf-, Test- und Genesungszertifikate unter den in Artikel 5 Absatz 5, Artikel 6 Absatz 5 und Artikel 7 Absatz 8 der Verordnung (EU) 2021/953 genannten Bedingungen anerkannt werden.

(12)

Damit dieser Beschluss umgesetzt werden kann, sollte die Republik El Salvador in den mit der Verordnung (EU) 2021/953 geschaffenen EU-Vertrauensrahmen für digitale COVID-Zertifikate eingebunden werden.

(13)

Zum Schutz der Interessen der Union, insbesondere im Bereich der öffentlichen Gesundheit, kann die Kommission von ihren Befugnissen Gebrauch machen, um die Anwendung dieses Beschlusses auszusetzen oder den Beschluss aufzuheben, wenn die Bedingungen des Artikels 8 Absatz 2 der Verordnung (EU) 2021/953 nicht mehr erfüllt sind.

(14)

Damit die Republik El Salvador so schnell wie möglich in den mit der Verordnung (EU) 2021/953 geschaffenen Vertrauensrahmen für digitale COVID-Zertifikate der EU eingebunden werden kann, sollte dieser Beschluss am Tag seiner Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft treten.

(15)

Die in diesem Beschluss vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des nach Artikel 14 der Verordnung (EU) 2021/953 eingesetzten Ausschusses —

HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN:

Artikel 1

Die von der Republik El Salvador über das System „Comprobante electrónico de vacunación“ ausgestellten COVID-19-Impf-, Test- und Genesungszertifikate sind zwecks Erleichterung der Ausübung des Rechts auf Freizügigkeit innerhalb der Union als den nach der Verordnung (EU) 2021/953 ausgestellten Zertifikaten gleichwertig zu betrachten.

Artikel 2

Die Republik El Salvador wird in den mit der Verordnung (EU) 2021/953 geschaffenen EU-Vertrauensrahmen für digitale COVID-Zertifikate eingebunden.

Artikel 3

Dieser Beschluss tritt am Tag seiner Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Brüssel, den 30. November 2021

Für die Kommission

Die Präsidentin

Ursula VON DER LEYEN


(1)  ABl. L 211 vom 15.6.2021, S. 1.

(2)  Verordnung (EU) 2021/954 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 14. Juni 2021 über einen Rahmen für die Ausstellung, Überprüfung und Anerkennung interoperabler Zertifikate zur Bescheinigung von COVID-19-Impfungen und -Tests sowie der Genesung von einer COVID-19-Infektion (digitales COVID-Zertifikat der EU) für Drittstaatsangehörige mit rechtmäßigem Aufenthalt oder Wohnsitz im Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten während der COVID-19-Pandemie (ABl. L 211 vom 15.6.2021, S. 24).


RECHTSAKTE VON GREMIEN, DIE IM RAHMEN INTERNATIONALER ÜBEREINKÜNFTE EINGESETZT WURDEN

1.12.2021   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 429/155


BESCHLUSS Nr. 1/2021 DES GEMÄSS ARTIKEL 8 ABSATZ 1 BUCHSTABE P DES ABKOMMENS ÜBER HANDEL UND ZUSAMMENARBEIT ZWISCHEN DER EUROPÄISCHEN UNION UND DER EUROPÄISCHEN ATOMGEMEINSCHAFT EINERSEITS UND DEM VEREINIGTEN KÖNIGREICH GROSSBRITANNIEN UND NORDIRLAND ANDERERSEITS EINGESETZTEN SONDERAUSSCHUSSES

vom 29. Oktober 2021

zur Änderung der Anhänge des Protokolls über die Koordinierung der sozialen Sicherheit [2021/2114]

DER SONDERAUSSCHUSS —

gestützt auf das Abkommen über Handel und Zusammenarbeit zwischen der Europäischen Union und der Europäischen Atomgemeinschaft einerseits und dem Vereinigten Königreich Großbritannien und Nordirland andererseits (1) (im Folgenden „Abkommen über Handel und Zusammenarbeit“) und insbesondere auf Artikel KSS.68 des Protokolls über die Koordinierung der sozialen Sicherheit,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Nach Artikel KSS.68 des Protokolls über die Koordinierung der sozialen Sicherheit des Abkommens über Handel und Zusammenarbeit kann der Sonderausschuss für die Koordinierung der sozialen Sicherheit die Anhänge und Anlagen zu diesem Protokoll ändern.

(2)

Die Anhänge KSS-1, KSS-3, KSS-4, KSS-5 und KSS-6 des Protokolls über die Koordinierung der sozialen Sicherheit sollten geändert werden, soweit sie die nationalen Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten und des Vereinigten Königreichs widerspiegeln, um insbesondere die jüngsten Änderungen der nationalen Rechtsvorschriften zu berücksichtigen. Der Titel des Anhangs KSS-1 sollte dahin gehend berichtigt werden, dass er sich nicht nur auf „Geldleistungen“ bezieht. Die Anlage KSSD-1 des Anhangs KSS-7 sollte dahin gehend geändert werden, dass der Beschluss einer der Vertragsparteien zu einer dort aufgeführten Vereinbarung wiedergegeben wird.

(3)

Nach Artikel KSS.11 Absatz 6 des Protokolls über die Koordinierung der sozialen Sicherheit haben die Vertragsparteien so bald wie möglich nach Ablauf eines Zeitraums von einem Monat nach Inkrafttreten des Abkommens über Handel und Zusammenarbeit einen aktualisierten Anhang KSS-8 zu veröffentlichen —

HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN:

Artikel 1

Die Einträge der Mitgliedstaaten und des Vereinigten Königreichs in den Anhängen KSS-1, KSS-3, KSS-4, KSS-5 und KSS-6 sowie die Einträge in Anlage KSSD-1 des Anhangs KSS-7 zum Protokoll über die Koordinierung der sozialen Sicherheit werden gemäß Anhang I dieses Beschlusses aktualisiert.

Anhang KSS-8 des Protokolls über die Koordinierung der sozialen Sicherheit wird gemäß Anhang II dieses Beschlusses aktualisiert.

Artikel 2

Dieser Beschluss tritt am Tag seiner Veröffentlichung in Kraft.

Geschehen zu Brüssel und London am 29. Oktober 2021.

Für den Sonderausschuss für die Koordinierung der sozialen Sicherheit

Der gemeinsame Vorsitz

Jordi CURELL GOTOR

Ronan O’CONNOR


(1)  ABl. L 149 vom 30.4.2021, S. 10.


ANHANG I

„ANHANG KSS-1

BESTIMMTE LEISTUNGEN, AUF DIE DIESES PROTOKOLL KEINE ANWENDUNG FINDET

TEIL 1

BESONDERE BEITRAGSUNABHÄNGIGE GELDLEISTUNGEN

(Artikel KSS.3 Absatz 4 Buchstabe a dieses Protokolls)

i)   VEREINIGTES KÖNIGREICH

a)

Staatliche Rentenbeihilfe (State Pension Credit Act 2002 und State Pension Credit Act (Northern Ireland) 2002)

b)

einkommensbezogene Arbeitslosenunterstützung (Jobseekers Act (Gesetz über die Leistungen bei Arbeitslosigkeit) 1995 sowie Jobseekers (Northern Ireland) Order 1995

c)

Unterhaltsbeihilfe für Behinderte, Mobilitätskomponente (Social Security Contributions and Benefits Act (Gesetz über die Beiträge und Leistungen der sozialen Sicherheit) 1992 und Social Security Contributions and Benefits (Northern Ireland) Act 1992)

d)

Leistungen für persönliche Unabhängigkeit, Mobilitätskomponente (Welfare Reform Act 2012 (Teil 4) und Welfare Reform (Northern Ireland) Order 2015 (Teil 5))

e)

einkommensabhängige Beschäftigungs- und Unterstützungsbeihilfe (Employment and Support Allowance Income-related – Welfare Reform Act 2007 und Welfare Reform Act (Northern Ireland) 2007)

f)

Lebensmittelbeihilfe für Neugeborene und Kleinkinder (Welfare Foods (Best Start Foods) (Scotland) Regulations 2019 (SSI 2019/193))

g)

Beihilfe „Best Start“ (Schwangerschafts- und Geburtsbeihilfe, Beihilfe für frühkindliche Bildung und Beihilfe für Schulstart) (The Early Years Assistance (Best Start Grants) (Scotland) Regulations 2018 (SSI 2018/370))

h)

Bestattungsbeihilfe (Funeral Expense Assistance (Scotland) Regulations 2019 (SSI 2019/292))

i)

Schottische Kinderbeihilfe (The Scottish Child Payment Regulations 2020 (SSI 2020/351))

ii)   MITGLIEDSTAATEN

ÖSTERREICH

Ausgleichszulage (Bundesgesetz vom 9. September 1955 über die Allgemeine Sozialversicherung — ASVG, Bundesgesetz vom 11. Oktober 1978 über die Sozialversicherung der in der gewerblichen Wirtschaft selbstständig Erwerbstätigen — GSVG und Bundesgesetz vom 11. Oktober 1978 über die Sozialversicherung der in der Land- und Forstwirtschaft selbstständig Erwerbstätigen — BSVG).

BELGIEN

a)

Einkommensersatzbeihilfe (Gesetz vom 27. Februar 1987) (Inkomensvervangende tegemoetkoming/Allocation de remplacement de revenus);

b)

Garantiertes Einkommen für ältere Personen (Gesetz vom 22. März 2001) (Inkomensgarantie voor ouderen/ Revenu garanti aux personnes âgées).

BULGARIEN

Sozialaltersrente (Artikel 89a des Sozialversicherungsgesetzbuches).

ZYPERN

a)

Sozialrente (Gesetz über die Sozialrente 25(I)/95 von 1995, geändert);

b)

Beihilfe bei schwerer Körperbehinderung (Ministerratsbeschlüsse Nr. 38210 vom 16. Oktober 1992, Nr. 41370 vom 1. August 1994, Nr. 46183 vom 11. Juni 1997 und Nr. 53675 vom 16. Mai 2001);

c)

Sonderzulage für Blinde (Gesetz 77(I)/96 von 1996 über Sonderzulagen, geändert).

DÄNEMARK

Wohngeld für Rentner (Gesetz über die individuelle Hilfe zur Sicherung der Wohnung in der konsolidierten Fassung des Gesetzes Nr. 204 vom 29. März 1995).

ESTLAND

Staatliche Arbeitslosenhilfe (Gesetz über Arbeitsmarktdienste und Unterstützung vom 29. September 2005).

FINNLAND

a)

Wohngeld für Rentner (Gesetz über das Wohngeld für Rentner, 571/2007);

b)

Unterstützungsleistung des Arbeitsmarkts (Gesetz über die Arbeitslosenunterstützung, 1290/2002).

FRANKREICH

a)

Zusatzbeihilfen:

i)

des Invaliditäts-Sonderfonds; und

ii)

des Solidaritätsfonds für Betagte unter Achtung erworbener Rechte;

(Gesetz vom 30. Juni 1956, kodifiziert in Band VIII des Gesetzes über soziale Sicherheit);

b)

Beihilfe für erwachsene Behinderte (Gesetz vom 30. Juni 1975, kodifiziert in Band VIII des Gesetzes über soziale Sicherheit);

c)

Sonderbeihilfe (Gesetz vom 10. Juli 1952, kodifiziert in Band VIII des Gesetzes über soziale Sicherheit) unter Achtung erworbener Rechte;

d)

Alterssolidarbeihilfe (Erlass vom 24. Juni 2004, kodifiziert in Band VIII des Gesetzes über soziale Sicherheit) vom 1. Januar 2006.

DEUTSCHLAND

a)

Leistungen der Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung nach dem Vierten Kapitel des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch;

b)

Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts im Rahmen der Grundsicherung für Arbeitsuchende nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch.

GRIECHENLAND

Sonderleistungen für ältere Personen (Gesetz 1296/82).

UNGARN

a)

Invaliditätsrente (Ministerratserlass Nr. 83/1987 (XII 27) über die Invaliditätsrente);

b)

Altersbeihilfe (Gesetz III von 1993 über Sozialverwaltung und Sozialleistungen).

IRLAND

a)

Zuschuss für Arbeitssuchende (Social Welfare Consolidation Act 2005, Teil 3 Kapitel 2);

b)

(beitragsunabhängige) staatliche Rente (Social Welfare Consolidation Act 2005, Teil 3 Kapitel 4);

c)

(beitragsunabhängige) Witwenrente, Witwerrente oder Hinterbliebenenrente für eingetragene Lebenspartner (Social Welfare Consolidation Act 2005, Teil 3 Kapitel 6);

d)

Invaliditätsbeihilfe (Social Welfare Consolidation Act 2005, Teil 3 Kapitel 10);

e)

Mobilitätsbeihilfe (Health Act 1970 (in der geänderten Fassung), Abschnitt 61);

f)

Blindenrente (Social Welfare Consolidation Act 2005, Teil 3 Kapitel 5).

ITALIEN

a)

Sozialrenten für Personen ohne Einkommen (Gesetz Nr. 153 vom 30. April 1969);

b)

Renten und Zulagen für Zivilversehrte oder -invaliden (Gesetze Nr. 118 vom 30. März 1971, Nr. 18 vom 11. Februar 1980 und Nr. 508 vom 23. November 1988);

c)

Renten und Zulagen für Taubstumme (Gesetze Nr. 381 vom 26. Mai 1970 und Nr. 508 vom 23. November 1988);

d)

Renten und Zulagen für Blinde (Gesetze Nr. 382 vom 27. Mai 1970 und Nr. 508 vom 23. November 1988);

e)

Ergänzungsleistungen zur Mindestrente (Gesetze Nr. 218 vom 4. April 1952, Nr. 638 vom 11. November 1983 und Nr. 407 vom 29. Dezember 1990);

f)

Ergänzungsleistungen zu den Invaliditätszulagen (Gesetz Nr. 222 vom 12. Juni 1984);

g)

Sozialbeihilfe (Gesetz Nr. 335 vom 8. August 1995);

h)

Sozialaufschlag (Artikel 1 Absätze 1 und 12 des Gesetzes Nr. 544 vom 29. Dezember 1988 und nachfolgende Änderungen).

LETTLAND

a)

Staatliche Sozialversicherungsleistung (Gesetz über staatliche Sozialleistungen vom 1. Januar 2003);

b)

Beihilfe zum Ausgleich der Beförderungskosten von Behinderten mit eingeschränkter Mobilität (Gesetz über staatliche Sozialleistungen vom 1. Januar 2003).

LITAUEN

a)

Sozialhilfeinvaliditäts- und -altersrente (Gesetz Nr. 1-675 aus dem Jahr 1994 über Sozialhilferente, Artikel 5 und 6 in der geänderten Fassung);

b)

Unterstützungszahlung (Gesetz Nr. I-675 aus dem Jahr 1994 über Sozialhilferente, Artikel 12 in der geänderten Fassung);

c)

Ausgleichszahlung für die Beförderung von Behinderten mit Mobilitätsproblemen (Gesetz aus dem Jahr 2000 über den Ausgleich von Beförderungskosten, Artikel 7 und 71, in der geänderten Fassung).

LUXEMBURG

Einkommen für Schwerbehinderte (Artikel 1 Absatz 2 des Gesetzes vom 12. September 2003), mit Ausnahme von Personen, die als behinderte Arbeitnehmer anerkannt und auf dem normalen Arbeitsmarkt oder in einem geschützten Umfeld tätig sind.

MALTA

a)

Zusatzbeihilfe (Abschnitt 73 des Gesetzes über die soziale Sicherheit von 1987 (Kap. 318));

b)

Altersrente (Gesetz über die soziale Sicherheit von 1987 (Kap. 318)).

NIEDERLANDE

a)

Gesetz über Arbeits- und Beschäftigungsbeihilfen für junge Menschen mit Behinderungen vom 24. April 1997 (Wet Wajong);

b)

Gesetz über Zusatzleistungen vom 6. November 1986 (TW).

POLEN

a)

Gesetz über die Sozialrente (Renta socjalna) (Ustawa o rencie socjalnej) vom 27. Juni 2003;

b)

Ergänzendes Elterngeld (Rodzicielskie świadczenie uzupełniające Mama 4+), Gesetz über das ergänzende Elterngeld vom 31. Januar 2019 (Ustawa o rodzicielskim świadczeniu uzupełniającym);

c)

Zusatzleistungen für Personen, die nicht selbstständig leben können (Świadczenie uzupełniające dla osób niezdolnych do samodzielnej egzystencji), Gesetz über Zusatzleistungen für Personen, die nicht selbstständig leben können vom 31. Juli (Ustawa o świadczeniu uzupełniającym dla osób niezdolnych do samodzielnej egzystencji).

PORTUGAL

a)

Beitragsunabhängige Altersrente (Gesetzeserlass Nr. 464/80 vom 13. Oktober 1980, in der geänderten Fassung);

b)

Beitragsunabhängiges Witwengeld (Durchführungsverordnung Nr. 52/81 vom 11. November 1981);

c)

Solidaritätszuschlag für ältere Menschen (Gesetzeserlass Nr. 232/2005 vom 29. Dezember 2005, in der geänderten Fassung).

SLOWAKEI

a)

Vor dem 1. Januar 2004 erfolgte Anpassung von Renten als einzige Einkommensquelle;

b)

Vor dem 1. Januar 2004 bewilligte Sozialrente.

SPANIEN

a)

Garantiertes Mindesteinkommen (Gesetz Nr. 13/82 vom 7. April 1982);

b)

Geldleistungen für ältere Personen und arbeitsunfähige Invaliden (Königlicher Erlass Nr. 2620/81 vom 24. Juli 1981):

i)

Beitragsunabhängige Invaliditäts- und Altersrenten nach Titel VI Kapitel II der durch das Königliche Gesetzesdekret Nr. 8/2015 vom 30. Oktober 2015 gebilligten konsolidierten Fassung des Allgemeinen Gesetzes über die soziale Sicherheit; und

ii)

Die zusätzlich zu den oben genannten Renten gewährten Leistungen nach den Rechtsvorschriften der Comunidades Autónomas, wobei diese Zusatzleistungen ein Mindesteinkommen zur Bestreitung des Lebensunterhalts garantieren, das in Beziehung zu dem wirtschaftlichen und sozialen Umfeld in den betreffenden Comunidades Autónomas steht;

c)

Beihilfen zur Förderung der Mobilität und zum Ausgleich von Beförderungskosten (Gesetz Nr. 13/1982 vom 7. April 1982).

SCHWEDEN

a)

Wohngeld (Kapitel 100-103 Sozialversicherungsgesetz [2010:110]);

b)

Unterhaltsbeihilfe für ältere Menschen (Kap. 74 Sozialversicherungsgesetz [2010:110]).

TEIL 2

LEISTUNGEN BEI PFLEGEBEDÜRFTIGKEIT

(Artikel KSS.3 Absatz 4 Buchstabe d dieses Protokolls)

i)   VEREINIGTES KÖNIGREICH

a)

Pflegegeld (Social Security Contributions and Benefits Act 1992, Social Security (Attendance Allowance) Regulations 1991, Social Security Contributions and Benefits (Northern Ireland) Act 1992 und Social Security (Attendance Allowance) Regulations (Northern Ireland) Regulations 1992)

b)

Beihilfe für den Pfleger (Social Security Contributions and Benefits Act 1992, The Social Security (Invalid Care Allowance) Regulations 1976, Social Security Contributions and Benefits (Northern Ireland) Act 1992 und The Social Security (Invalid Care Allowance) Regulations (Northern Ireland) 1976

c)

Unterhaltsbeihilfe für Behinderte, Pflegekomponente (Social Security Contributions and Benefits Act 1992, Social Security (Disability Living Allowance) Regulations 1991, Social Security Contributions and Benefits (Northern Ireland) Act 1992 und Social Security (Disability Living Allowance) Regulations (Northern Ireland) 1992)

d)

Leistungen für persönliche Unabhängigkeit, Lebenshaltungskomponente (Welfare Reform Act 2012 (Teil 4), Social Security (Personal Independence Payment) Regulations 2013, The Personal Independence Payment (Transitional Provisions) Regulations 2013, Personal Independence Payment (Transitional Provisions) (Amendment) Regulations 2019, Welfare Reform (Northern Ireland) Order 2015 (Teil 5), The Personal Independence Payment Regulations (Northern Ireland) 2016, The Personal Independence Payment (Transitional Provisions) Regulations (Northern Ireland) 2016 und Personal Independence Payment (Transitional Provisions) (Amendment) Regulations (Northern Ireland) 2019

e)

Ergänzungsleistung zur Beihilfe für die pflegende Person (The Social Security (Scotland) Act 2018)

f)

Beihilfe für junge Pflegende (The Carer’s Assistance (Young Carer Grants) (Scotland) Regulations 2020 (as amended))

g)

Heizkostenzuschuss für Kinder (The Winter Heating Assistance for Children and Young People (Scotland) Regulations 2020 (SSI 2020/352))

ii)   MITGLIEDSTAATEN

ÖSTERREICH

Bundespflegegeldgesetz (BPGG) in der ursprünglichen Fassung BGBl. Nr. 110/1993, in der geänderten Fassung: Pflegegeld (§ 1), Pflegekarenzgeld (§ 21c).

BELGIEN

(a)

Artikel 93 Absatz 8 und Kapitel Vbis des Gesetzes über die Gesundheitspflege- und Entschädigungspflichtversicherung (Loi relative à l’assurance obligatoire soins de santé et indemnités/Wet betreffende de verplichte verzekering voor geneeskundige verzorging en uitkeringen), koordiniert am 14. Juli 1994;

(b)

Gesetz vom 27. Februar 1987 über Beihilfen für Menschen mit Behinderungen (Loi relative aux allocations aux personnes handicapées/Wet betreffende de tegemoetkomingen aan gehandicapten);

(c)

Flämische Sozialversicherung (Vlaamse sociale bescherming): Dekret des Flämischen Parlaments vom 18. Mai 2018 über die Organisation der flämischen Sozialversicherung (Decreet houdende Vlaamse sociale bescherming/) und Verordnungen der flämischen Regierung vom 30. November 2018;

Titel II Geldleistungen, Dekret des Flämischen Parlaments vom 18. Mai 2018 über die Organisation der flämischen Sozialversicherung (Decreet houdende Vlaamse sociale bescherming):

Artikel 4 Absatz 1 und Artikel 77-83, Dekret des Flämischen Parlaments vom 18. Mai 2018 über die Organisation der flämischen Sozialversicherung (Decreet van 18 mei 2018 houdende Vlaamse sociale bescherming), Pflegehaushalt für Schwerstabhängige;

Artikel 4 Absatz 2 und Artikel 84-90 des Dekrets des Flämischen Parlaments vom 18. Mai 2018 über die Organisation der flämischen Sozialversicherung (Decreet van 18 mei 2018 houdende Vlaamse sociale bescherming), Pflegehaushalt für pflegebedürftige ältere Menschen;

Artikel 4 Absatz 3 und Artikel 91-94 des Dekrets des Flämischen Parlaments vom 18. Mai 2018 über die Organisation der flämischen Sozialversicherung (Decreet van 18 mei 2018 houdende Vlaamse sociale bescherming), Haushalt für Grundversorgung;

d)

Dekret vom 13. Dezember 2018 über die Angebote für Senioren und Personen mit Unterstützungsbedarf sowie über die Palliativpflege.

e)

Dekret vom 4. Juni 2007 über die psychiatrischen Pflegewohnheime.

f)

Erlass der Regierung vom 20. Juni 2017 über die Mobilitätshilfen.

g)

Dekret vom 13. Dezember 2016 zur Schaffung einer Dienststelle der Deutschsprachigen Gemeinschaft für selbstbestimmtes Leben.

h)

Königliches Dekret vom 5. März 1990 über die Beihilfe für ältere Menschen.

i)

Verordnung vom 21. Dezember 2018 über die Brüsseler Krankenkassen im Bereich der Gesundheitsversorgung und der Sozialhilfe (Ordonnantie van 21 december 2018 betreffende de Brusselse verzekeringsinstellingen in het domein van de gezondheidszorg en de hulp aan personen/Ordonnance du 21 décembre 2018 relative aux organismes assureurs bruxellois dans le domaine des soins de santé et de l'aide aux personnes).

j)

Artikel 215 bis des Königlichen Dekrets zur Anwendung des Gesetzes zur Pflichtversicherung für Gesundheitsversorgung und -leistungen vom 3. Juli 1996, koordiniert am 14. Juli 1994 (Artikel 215 bis Koninklijk Besluit van 3 juli 1996 tot uitvoering van de wet betreffende de verplichte verzekering voor geneeskundige verzorging en uitkeringen, gecoördineerd op 14 juli 1994/ Artikel 215 bis Arrêté royal du 3 juillet 1996 portant application de la loi sur l'assurance obligatoire des soins de santé et des prestations, coordonné le 14 juillet 1994).

k)

Artikel 12 Königliches Dekret vom 20. Juli 1971 zur Umsetzung einer Leistungsversicherung und einer Mutterschaftsversicherung für selbstständig Erwerbstätige und mitarbeitende Ehepartner (Artikel 12 Koninklijk Besluit van 20 juli 1971 betreffende de uitvoering houdende instelling van een uitkeringsverzekering en een moederschapsverzekering ten voordele van de zelfstandigen en van de meewerkende echtgenoten/ Article 12 Arrêté royal du 20 juillet 1971 relatif à la mise en place de l'assurance de prévoyance et de l'assurance maternité au profit des indépendants et des conjoints aidants).

l)

Art. 43/32 - 43/46 des Wallonischen Gesetzbuches für soziale Aktion und Gesundheit: Beihilfe zur Unterstützung von Betagten.

m)

Artikel 799 des Wallonischen Gesetzbuches für soziale Aktion und Gesundheit: Budget für die persönliche Grundversorgung.

n)

Dekret vom 8. Februar 2018 über die Verwaltung und Auszahlung von Familienleistungen.

o)

Gesetz vom 19. Dezember 1939 über Familienzulagen (LGAF): Familienzulage.

p)

Verordnung vom 10. Dezember 2020 über die Beihilfe zur Unterstützung von Betagten (Ordonnantie van 10 december betreffende de tegemoetkoming voor hulp aan bejaarden/Ordonnance du 10 décembre 2020 relative à l'allocation pour l'aide aux personnes âgées).

q)

Dekret des Flämischen Parlaments vom 18. Mai 2018 über die Organisation der flämischen Sozialversicherung (Decreet van 18 mei 2018 houdende Vlaamse sociale bescherming) und Verordnungen der flämischen Regierung vom 30. November 2018:

Artikel 4 Absatz 4 und Artikel 140-153 des Dekrets des Flämischen Parlaments vom 18. Mai 2018 über die Organisation der flämischen Sozialversicherung: Finanzierung von Pflegeheimen;

Artikel 4 Absatz 5 des Dekrets des Flämischen Parlaments vom 18. Mai 2018 über die Organisation der flämischen Sozialversicherung und Artikel 54-72 des Dekrets vom 6. Juli 2018 über die Übernahme der Sektoren psychiatrische Pflegeheime, Initiativen für betreutes Wohnen, Rehabilitationsvereinbarungen, Rehabilitationszentren und multidisziplinäre Beratungsteams für Palliativmedizin in Bezug auf die Finanzierung von psychiatrischen Pflegeheimen und Initiativen für betreutes Wohnen (Decreet van 6 juli 2018 betreffende de overname van de sectoren psychiatrische verzorgingstehuizen, initiatieven van beschut wonen, revalidatieovereenkomsten, revalidatieziekenhuizen en multidisciplinaire begeleidingsequipes voor palliatieve verzorging voor wat betreft de financiering van de psychiatrische verzorgingstehuizen en de initiatieven van beschut wonen);

Artikel 4 Absatz 9 und Artikel 105-135 des Dekrets des Flämischen Parlaments vom 18. Mai 2018 betreffend Mobilitätshilfen;

r)

Dekret vom 13. Dezember 2018 über die Angebote für Senioren und Personen mit Unterstützungsbedarf sowie über die Palliativpflege.

s)

Dekret vom 4. Juni 2007 über die psychiatrischen Pflegewohnheime.

t)

Erlass der Regierung vom 20. Juni 2017 über die Mobilitätshilfen.

u)

Dekret vom 13. Dezember 2016 zur Schaffung einer Dienststelle der Deutschsprachigen Gemeinschaft für selbstbestimmtes Leben.

v)

Königliches Dekret vom 5. März 1990 über die Beihilfe für ältere Menschen.

w)

Erlass der Regierung vom 19. Dezember 2019 zur übergangsweisen Regelung des Verfahrens zur Erlangung einer Vorabgenehmigung oder Zustimmung zwecks Kostenübernahme oder Kostenbeteiligung für eine Langzeitrehabilitation im Ausland.

x)

Verordnung vom 21. Dezember 2018 über die Brüsseler Krankenkassen im Bereich der Gesundheitsversorgung und der Sozialhilfe (Ordonnantie van 21 december 2018 betreffende de Brusselse verzekeringsinstellingen in het domein van de gezondheidszorg en de hulp aan personen/Ordonnance du 21 décembre 2018 relative aux organismes assureurs bruxellois dans le domaine des soins de santé et de l'aide aux personnes).

y)

Koordiniertes Gesetz über Krankenhäuser und andere Pflegeeinrichtungen vom 10. Juli 2008:

Leistungen von Psychiatrischen Pflegeheimen (MSP) und Pflege in Altenheimen (MR) und Tagesstätten (CSJ): Artikel 170;

Dienstleistungen von Initiativen des betreuten Wohnens (IHP): Artikel 6;

z)

Gesetz über die Kranken- und Berufshaftpflichtversicherung, koordiniert am 14. Juli 1994:

Leistungen von Psychiatrischen Pflegeheimen (MSP): Artikel 34, 11e: von MSP erbrachte Leistungen;

Pflege in Altenheimen (MR) und Tagesstätten (CSJ): Artikel 26, 34, 11° und 12°, 37 Absatz 12 und 69 Absatz 4;

Raucherentwöhnung: Artikel 34 Absatz 1 Ziffer 24 (sieht vor, dass die Gesundheitsleistungen Hilfe und medikamentöse Unterstützung zur Raucherentwöhnung umfassen);

aa)

Königlicher Erlass vom 18. Juli 2001 zur Festlegung der Regeln, nach denen die finanziellen Mittel, das Kontingent der Aufenthaltstage und der Preis pro Aufenthaltstag für betreute Wohninitiativen bestimmt werden: Dienstleistungen von Initiativen des betreuten Wohnens (IHP).

bb)

Königlicher Erlass vom 31. August 2009 über Maßnahmen der Gesundheitsversorgung und der Ausgleichsversicherung für die Unterstützung bei der Raucherentwöhnung.

cc)

Wallonisches Gesetzbuch für soziale Aktion und Gesundheit:

Leistungen von psychiatrischen Pflegeheimen (MSP) und Dienstleistungen von Initiativen des betreuten Wohnens (IHP): Artikel 43/7. [6];

Pflege in Altenheimen (MR) und Tagesstätten (CSJ): Artikel 43/7 [4];

Zentren für die funktionelle Rehabilitation Artikel 43/7 [3]; Pflege, die durch die Langzeitpflege zur Rehabilitation erforderlich ist, die in den Rehabilitationsvereinbarungen mit einer Einrichtung zur funktionellen Rehabilitation gemäß Artikel 43/2 Absatz 1, 11 des Wallonischen Gesetzbuchs für soziale Aktion und Gesundheit vorgesehen ist;

Einrichtungen für die Aufnahme und Unterbringung von älteren Menschen: Artikel 334 bis 410;

Pflegeheime: Artikel 411 bis 418;

Integrierte Gesundheitsverbände: Artikel 419 bis 433;

Psychische Gesundheit: Artikel 539 bis 624;

Unterstützung für Familien und ältere Menschen: Artikel 219-260;

Raucherentwöhnung: Artikel 43/7 [9];

Mobilitätshilfen: Artikel 43/7. [1]; Erlass der wallonischen Regierung vom 11. April 2019 zur Festlegung der Nomenklatur der Leistungen und Maßnahmen gemäß Artikel 43/7 Absatz 1 des Gesetzbuchs für soziale Aktion und Gesundheit und Artikel 10/8 des Wallonischen Gesetzbuchs für soziale Aktion und Gesundheit;

Palliativmedizin: Artikel 491/4 und s;

dd)

Wallonisches Gesetzbuch für soziale Aktion und Gesundheit: Artikel 726:

Kurzzeitpflege, stationäre Pflegedienste (SRA), stationäre Nachtpflege (SRNA), betreutes Wohnen (SLS): Artikel 1192 bis 1314;

Unterstützungsleistungen für Tätigkeiten des täglichen Lebens: Artikel 726;

Dienste, die Entlastungspflege für pflegende Angehörige und Menschen mit Behinderungen organisieren: Artikel 831/1;

Dienstleistungen zur Unterstützung in der Familienpflege: Artikel 477;

Unterstützungsleistungen für Erwachsene: Artikel 552 Absatz 2;

Frühförderung: Artikel 552 Absatz 1;

Unterstützungsdienstleistungen im Bereich Integration: Artikel 630;

Dienste, die Gebärdensprachdolmetschen anbieten: Artikel 831/77;

Individuelle Integrationshilfe: Artikel 784;

Funktionelle Rehabilitation von Menschen mit Behinderungen: Artikel 832;

Spezialisierte Aufnahmedienste für junge Menschen, Jugendwohndienste (SRJ): Artikel 1314/97 bis 1314/187;

Tagespflege für Erwachsene (SAJA): Artikel 1314/1 bis 1314/96;

ee)

Erlass vom 9. März 2017 über den Preis der Unterbringung und die Finanzierung bestimmter Geräte für schwere medizinisch-technische Leistungen in Krankenhäusern: Medizinisch-soziale Einrichtungen.

ff)

Erlass der Wallonischen Regierung vom 15. Mai 2008: Medizinisch-soziale Einrichtungen.

gg)

Königlicher Erlass vom 14. Mai 2003: Integrierte häusliche Pflegedienste.

hh)

Zusammenarbeitsabkommen vom 31. Dezember 2018 zwischen der Flämischen Gemeinschaft, der Wallonischen Region, der Französischen Gemeinschaftskommission, der Gemeinsamen Gemeinschaftskommission und der Deutschsprachigen Gemeinschaft über Mobilitätshilfen (Samenwerkingsakkoord van 31 december 2018 tussen de Vlaamse Gemeenschap, de Franse Gemeenschapscommissie en de Gemeenschappelijke Gemeenschapscommissie betreffende de mobiliteitshulpmiddelen/ Accord de collaboration du 31 décembre 2018 entre la Communauté flamande, la Commission communautaire française et la Commission communautaire commune sur les aides à la mobilité).

ii)

Zusammenarbeitsabkommen vom 31. Dezember 2018 zwischen der Flämischen Gemeinschaft, der Französischen Gemeinschaftskommission und der Gemeinsamen Gemeinschaftskommission betreffend die einheitliche Anlaufstelle für Mobilitätshilfen in der zweisprachigen Region Brüssel-Hauptstadt (Samenwerkingsakkoord van 31 december 2018 tussen de Vlaamse Gemeenschap, de Franse Gemeenschapscommissie en de Gemeenschappelijke Gemeenschapscommissie betreffende het uniek loket voor de mobiliteitshulpmiddelen in het tweetalige gebied Brussel-Hoofdstad/Accord de coopération du 31 décembre 2018 entre la Communauté flamande, la Commission communautaire française et la Commission communautaire commune relatif au guichet unique pour les aides à la mobilité dans la région bilingue de Bruxelles-Capitale).

BULGARIEN

a)

Artikel 103 Sozialversicherungsgesetzbuch (член 103 от Кодекса за социално осигуряване), 1999, Titel geändert 2003.

b)

Gesetz über Sozialhilfe (Закон за социално подпомагане), 1998.

c)

Verordnung zur Durchführung des Gesetzes über Sozialhilfe (Правилниwand за прилагане на Закона за социлно подпомагане), 1998.

d)

Gesetz über Menschen mit Behinderungen (Закон за хората с увреждания), 2019.

e)

Gesetz über die persönliche Assistenz (Закон за личната помощ), 2019.

f)

Verordnung zur Durchführung des Gesetzes über Menschen mit Behinderungen (Правилник за прилагане на Закона за интеграция на хората с увреждания), 2019.

g)

Verordnung über das medizinische Gutachten (Наредба за медицинската експертиза), 2017.

KROATIEN

a)

Sozialfürsorgegesetz (Zakon o socijalnoj skrbi, OG 157/13, 152/14, 99/15, 52/16, 16/17, 130/17, 98/19, 64/20 und 138/20):

Garantierte Mindestleistung (zajamčena minimalna naknada);

Wohngeld (naknada za troškove stanovanja);

Recht auf Treibstoffkosten (pravo na troškove ogrjeva);

Unterstützung für bedürftige Energieverbraucher (naknada za ugroženog kupca energenata);

Einmalige Unterstützungszahlung;

Zulage für den persönlichen Bedarf des Begünstigten einer Unterkunft (naknada za osobne potrebe korisnika smještaja);

Bildungsentschädigung (naknada u vezi s obrazovanjem);

Invaliditätsbeihilfe (osobna invalidnina);

Pflegegeld (doplatak za pomoć i njegu);

Pflegezuschuss für einen pflegenden Elternteil oder eine Betreuungsperson (naknada za status roditelja njegovatelja ili njegovatelja);

Leistungen für Arbeitssuchende (naknada do zaposlenja);

b)

Pflegeschaftsgesetz (Zakon o udomiteljstvu OG 115/18):

Betreuungsgeld (opskrbnina);

Pflegegeld (naknada za rad udomitelja).

ZYPERN

a)

Leistungen der sozialen Sicherheit (Υπηρεσίες Κοινωνικής Ευημερίας).

b)

Verordnungen und Erlasse über das garantierte Mindesteinkommen und allgemein über Sozialleistungen (Soforthilfe und Pflegebedarf) in ihrer geänderten oder ersetzten Fassung. Gesetze über Wohnungen für ältere und behinderte Menschen (Οι περί Στεγών για Ηλικιωμένους και Αναπήρους Νόμοι) von 1991-2011; [L. 222/91 und L. 65 (I)/2011].

c)

Gesetze über Tagespflegeeinrichtungen für Erwachsene (Οι περί Κέντρων Ενηλίκων Νόμοι) (L. 38 (Ι)/1997 und L. 64 (Ι)/2011).

d)

Staatliche Beihilferegelung gemäß der Verordnung (EG) Nr. 360/2012 für die Erbringung von Dienstleistungen von allgemeinem wirtschaftlichem Interesse (De-minimis-Verordnung) [Σχέδιο Κρατικών Ενισχύσεων ‘Ησσονος Σημασίας, βαση του Κανονισμου 360/2012 για την παροχή υπηρεσιών γενικού οικονομικού συμφέροντος].

e)

Verwaltungsdienst für Sozialleistungen (Υπηρεσία Διαχείρισης Επιδομάτων Πρόνοιας).

f)

Gesetz über das garantierte Mindesteinkommen und allgemein über Sozialleistungen in seiner geänderten oder ersetzten Fassung aus dem Jahr 2014.

g)

Gesetz über das garantierte Mindesteinkommen und allgemein über Sozialleistungen in seiner geänderten oder ersetzten Fassung.

TSCHECHIEN

Pflegegeld nach dem Gesetz Nr. 108/2006 über Sozialdienstleistungen (Zákon o sociálních službách).

DÄNEMARK

a)

Konsolidiertes Gesetz im Bereich Soziales (Lov om social service):

Beihilfe für die Pflege naher Angehöriger, die zu Hause sterben möchten (Vederlag til pasning af nærtstående, der ønsker at dø i eget hjem);

Hilfe zur Deckung des Verdienstausfalls für Personen, die zu Hause ein Kind unter 18 Jahren mit einer erheblichen und dauerhaften Beeinträchtigung der körperlichen oder geistigen Leistungsfähigkeit oder einer schweren chronischen oder langwierigen Erkrankung betreuen (Hjælp til dækning af tabt arbejdsfortjeneste til personer, som passer et barn under 18 med betydelig og varigt nedsat fysisk eller psykisk funktionsevne eller indgribende kronisk eller langvarig lidelse i hjemmet);

Deckung zusätzlicher Kosten für Kinder und Jugendliche mit erheblicher und dauerhafter Beeinträchtigung der körperlichen oder geistigen Funktionen oder mit schweren chronischen oder langwierigen Erkrankungen (Dækning af merudgifter til børn og unge med betydelig og varigt nedsat fysisk eller psykisk funktionsevne eller indgribende kronisk eller langvarig lidelse);

Persönliche Hilfe und Pflege, „Pflegetestamente“ und Kontaktperson für Erwachsene mit körperlicher oder geistiger Behinderung oder mit besonderen sozialen Problemen (Personlig hjælp og pleje, »plejetestamenter« og kontaktperson for voksne med nedsat fysisk eller psykisk funktionsevne eller med særlige sociale problemer);

Hilfsmittel, Hilfe bei der Einrichtung von Wohnungen für Menschen mit dauerhaften körperlichen oder geistigen Behinderungen (Hjælpemidler, hjælp til indretning af bolig for personer med varigt nedsat fysisk eller psykisk funktionsevne);

Pflege eines nahen Verwandten mit Behinderung oder schwerer, auch unheilbarer, Erkrankung in der häuslichen Umgebung (Pasning af nærtstående med handicap eller alvorlig, herunder uhelbredelig, lidelse i hjemmet);

b)

Konsolidiertes Gesetz zum Wohngeld (Lov om individuel boligstøtte):

Zuschuss zu den Kosten einer Wohnung in privaten Wohnungsbaugenossenschaften, die für körperlich schwer behinderte Menschen geeignet sind (Støtte til udgifter til bolig i private andelsboligforeninger, der er egnet for stærkt bevægelseshæmmede);

c)

Konsolidiertes Gesetz im Bereich Sozialwohnungen (Lov om almene boliger):

Zugang für behinderte Menschen zu verschiedenen Arten von Wohnungen, die durch das Gesetz geregelt sind (Adgang for handicappede til boligtyper omfattet af loven).

ESTLAND

a)

Sozialfürsorgegesetz (Sotsiaalhoolekande seadus) 2016.

b)

Gesetz über Sozialleistungen für behinderte Menschen (Puuetega inimeste sotsiaaltoetuste seadus) 1999.

FRANKREICH

a)

Zulage für Dritte (majoration pour tierce personne, MTP): Artikel L. 341-4 und L. 355-1 des Sozialgesetzbuchs (Code de la sécurité sociale).

b)

Ergänzungsleistung für die Inanspruchnahme der Hilfe von Dritten (prestation complémentaire pour recours à tierce personne): Art. L. 434-2 des Sozialgesetzbuchs.

c)

Sondererziehungszulage für ein behindertes Kind (complément d‘allocation d‘éducation de l‘enfant handicapé): Art. L. 541-1 des Sozialgesetzbuchs.

d)

Beihilfe zum Ausgleich einer Behinderung (Prestation de compensation du handicap, PCH): Artikel L. 245-1 bis L. 245-14 des Sozial- und Familiengesetzbuchs (Code de l‘action sociale et des familles).

e)

Beihilfe zum selbstständigen Leben (allocation personnalisée d’autonomie, APA): Artikel L. 232-1 bis L. 232-28 des Sozial- und Familiengesetzbuchs (Code de l‘action sociale et des familles).

DEUTSCHLAND

Leistungen der Pflegeversicherung nach Kapitel 4 des Elften Buches Sozialgesetzbuch (SGB XI).

GRIECHENLAND

a)

Gesetz Nr. 1140/1981 in der geänderten Fassung.

b)

Gesetzesdekret Nr. 162/73 und gemeinsamer Ministerialerlass Nr. Π4β/5814/1997.

c)

Ministerialbeschluss Nr. Π1γ/ΑΓΠ/οικ.14963 vom 9. Oktober 2001.

d)

Gesetz Nr. 4025/2011.

e)

Gesetz Nr. 4109/2013.

f)

Gesetz Nr. 4199/2013 Art. 127.

g)

Gesetz Nr. 4368/2016 Art. 334.

h)

Gesetz Nr. 4483/2017 Art. 153.

i)

Gesetz Nr. 498/1-11-2018 Artikel 28, 30 und 31 über die „Verordnung über einheitliche Gesundheitsleistungen“ des nationalen Trägers für Gesundheitsleistungen (EOPYY).

UNGARN

Leistungen bei Pflegebedürftigkeit für Personen, die Pflegeleistungen erbringen (Gesetz III von 1993 über Sozialverwaltung und Sozialhilfe, ergänzt durch Regierungs- und Ministerialdekrete).

IRLAND

a)

Gesetz über die Unterstützung von Pflegeheimen aus dem Jahr 2009 (Nr. 15 von 2009).

b)

Beihilfe für häusliche Pflege (Konsolidiertes Sozialschutzgesetz 2005 (Social Welfare Consolidation Act 2005), Teil 3 Kapitel 8A).

ITALIEN

a)

Gesetz Nr. 118 vom 30. März 1971 über zivile Leistungen bei Invalidität (Legge 30 Marzo 1971, n. 118 – Conversione in Legge del D.L. 30 gennaio 1971, n. 5 e nuove norme in favore dei mutilati ed invalidi civili).

b)

Gesetz Nr. 18 vom 11. Februar 1980 über das Pflegegeld (Legge 11 Febbraio 1980, n. 18 – Indennità di accompagnamento agli invalidi civili totalmente inabili).

c)

Gesetz Nr. 104 vom 5. Februar 1992, Artikel 33 (Behindertenrahmengesetz) (Legge-quadro per l'assistenza, l'integrazione sociale e i diritti delle persone handicappate).

d)

Gesetzesdekret Nr. 112 vom 31. März 1998 über die Übertragung von legislativen Aufgaben und Verwaltungskompetenzen vom Staat auf die Regionen und lokalen Gebietskörperschaften (Decreto Legislativo 31 Marzo 1998, n. 112 – Conferimento di funzioni e compiti amministrativi dello Stato alle regioni ed agli enti locali, attuazione del capo I della Legge 15 Marzo 1997, n. 59).

e)

Gesetz Nr. 183 vom 4. November 2010, Artikel 24 zur Änderung der Vorschriften über die Genehmigung der Hilfe für Behinderte in schwierigen Situationen (Legge n. 183 del 4 Novembre 2010, Art. 24 – Modifiche alla disciplina in materia di permessi per l'assistenza a portatori di handicap in situazione di gravità).

f)

Gesetz Nr. 147 vom 27. Dezember 2013 mit Bestimmungen für die Aufstellung des jährlichen und mehrjährigen Haushaltsplans des Staates – Stabilitätsgesetz 2014 (Disposizioni per la formazione del bilancio annuale e pluriennale dello Stato – Legge di stabilità 2014).

LETTLAND

a)

Gesetz über Sozialdienstleistungen und Sozialhilfe (sociālo pakalpojumu un sociālās palīdzības likums) 31.10.2002.

b)

Gesetz über ärztliche Behandlung (Ārstniecības likums) 12.6.1997.

c)

Gesetz zu Patientenrechten (Pacientu tiesību likums) 30.12.2009.

d)

Verordnungen des Ministerkabinetts Nr. 555 über die Organisation der Gesundheitsversorgung und das Zahlungsverfahren (Ministru kabineta 2018. gada 28.augusta noteikumi Nr. 555 „Veselības aprūpes pakalpojumu organizēšanas un samaksas kārtība“) 28.8.2018.

e)

Verordnungen des Ministerkabinetts Nr. 275 über die Verfahren für die Bezahlung von Sozialfürsorge und sozialen Rehabilitationsdiensten und die Verfahren zur Kostenübernahme aus einem kommunalen Haushalt (Ministru kabineta 2003.gada 27.maija noteikumi Nr. 275 „Sociālās aprūpes un sociālās rehabilitācijas pakalpojumu samaksas kārtība un kārtība, kādā pakalpojuma izmaksas tiek segtas no pašvaldības budžeta”) 27.5.2003.

f)

Verordnungen des Ministerkabinetts Nr. 138 über die Inanspruchnahme von Sozialdienstleistungen und Sozialhilfe (Ministru kabineta 2019.gada 2.aprīļa noteikumi Nr 138 „Noteiku mi par sociālo pakalpojumu un sociālās palīdzības saņemšanu“) 2.4.2019.

g)

Gesetz über staatliche Sozialleistungen - Beihilfe für eine behinderte pflegebedürftige Person (Valsts sociālo pabalstu likums) 1.1.2003.

LITAUEN

a)

Gesetz Nr. XII-2507 der Republik Litauen vom 29. Juni 2016 über Zielausgleichszahlungen (Lietuvos Respublikos tikslinių kompensacijų įstatymas).

b)

Gesetz Nr. I-1343 der Republik Litauen vom 21. Mai 1996 über die Krankenversicherung (Lietuvos Respublikos sveikatos draudimo įstatymas).

c)

Gesetz Nr. I-552 der Republik Litauen vom 19. Juli 1994 über das Gesundheitssystem (Lietuvos Respublikos sveikatos sistemos įstatymas).

d)

Gesetz Nr. I-1367 der Republik Litauen vom 6. Juni 1996 über Gesundheitseinrichtungen (Lietuvos Respublikos sveikatos priežiūros įstaigų įstatymas).

LUXEMBURG

Leistungen, die der Pflegeversicherung nach dem Sozialgesetzbuch Band V - Pflegeversicherung unterliegen, und zwar:

Pflege und Unterstützung bei den Tätigkeiten des täglichen Lebens;

Tätigkeiten zur Unterstützung von Unabhängigkeit und Selbstständigkeit;

Tätigkeiten für die individuelle Überwachung, die Gruppenüberwachung und die nächtliche Überwachung;

Tätigkeiten zur Schulung von Pflegekräften;

Tätigkeiten zur Unterstützung bei der Hausarbeit;

Unterstützende Tätigkeiten in Langzeitpflegeeinrichtungen;

Pauschalvergütung für Inkontinenzprodukte;

Hilfsmitteltechnologie und Hilfsmittelschulung;

Anpassungsmaßnahmen der häuslichen Umgebung;

Pauschale Geldleistung anstelle von Sachleistungen für Tätigkeiten des täglichen Lebens und für die Hilfe im Haushalt, die von Pflegepersonen gemäß der Zusammenfassung der Pflege und Hilfe erbracht wird;

Deckung der Rentenbeiträge der Pflegeperson;

Pauschale Geldleistungen bei bestimmten Krankheiten.

MALTA

a)

Gesetz über soziale Sicherheit (Att dwar is-Sigurta' Socjali) (Kap. 318).

b)

Nachgeordnete Rechtsvorschrift 318.19: Staatliche Institutionen und Hostels Rates Regulations (Regolamenti dwar it-Trasferiment ta 'Fondi għal Hostels statali indikati).

c)

Nachgeordnete Rechtsvorschrift 318.17: Verordnung über die Übertragung von Geldern (Government Financed Beds) (Regolamenti dwar it-Trasferiment ta 'Fondi għal Sodod Iffinanzjati mill-Gvern).

d)

Nachgeordnete Rechtsvorschrift 318.13: Verordnung über die Gebühren staatlich finanzierter Altersheime (Regolamenti dwar Rati għal Servizzi residenzjali Finanzjali mill-Istat).

e)

Pflegebeihilfe – Sozialversicherungsgesetz Artikel 68 Absatz 1 Buchstabe a.

f)

Erhöhte Pflegebeihilfe – Sozialversicherungsgesetz Artikel 68 Absatz 1 Buchstabe b.

NIEDERLANDE

Gesetz über die Langzeitpflege (Wet langdurige zorg (WLZ)), Gesetz vom 3. Dezember 2014.

POLEN

a)

Krankenpflegegeld (zasiłek pielęgnacyjny), Sonderpflegegeld (specjalny zasiłek opiekuńczy), Pflegeleistungen (świadczenie pielęgnacyjne), Gesetz vom 28. November 2003 über Familienleistungen (Ustawa o świadczeniach rodzinnych).

b)

Pflegegeld, (zasiłek dla opiekuna) Gesetz vom 4. April 2014 über die Festsetzung und Auszahlung der Leistungen für Pflegepersonen (Ustawa o ustalaniu i wypłacaniu zasiłków dla opiekunów).

PORTUGAL

Sozialversicherung und Sicherung ausreichender Existenzmittel:

a)

Pflegezulage: gesetzesvertretendes Dekret Nr. 265/99 vom 14. Juli 1999 in der geänderten Fassung (complemento por dependência).

b)

Pflegezulage im Rahmen des besonderen Schutzsystems bei Behinderung: Gesetz Nr. 90/2009 vom 31. August 2009 über das besondere Schutzsystem bei Behinderung, neu veröffentlicht in konsolidierter Fassung durch das gesetzesvertretende Dekret Nr. 246/2015 vom 20. Oktober 2015 in der geänderten Fassung (Regime especial de proteção na invalidez).

Sozialversicherungssystem und Nationaler Gesundheitsdienst:

c)

Nationales Netz integrierter Pflegeleistungen: gesetzesvertretendes Dekret Nr. 101/06 vom 6. Juni 2006, erneut veröffentlicht in einer konsolidierten Fassung des gesetzesvertretenden Dekrets Nr. 136/2015 vom 28. Juli 2015 (rede de cuidados continuados integrados).

d)

Integrierte kontinuierliche der psychischen Gesundheit: gesetzesvertretendes Dekret Nr. 8/2010 vom 28. Januar 2010, geändert und neu veröffentlicht durch das gesetzesvertretende Dekret Nr. 22/2011 vom 10. Februar 2011 über die Schaffung von Einheiten und Teams für die integrierte kontinuierliche Pflege der psychischen Gesundheit (Unidades e Equipas de cuidados Continuados integrados de saúde mental).

e)

Pädiatrische Verordnung (Nationales Netz für integrierte kontinuierliche Pflege): Dekret Nr. 343/2015 vom 12. Oktober 2015 über Normen für die stationäre und ambulante pädiatrische Versorgung und die pädiatrischen Betreuungsteams im Rahmen des nationalen Netzes der integrierten Langzeitpflege (condições de instalação e funcionamento das unidades de internamento de cuidados integrados e de ambulatório pediátricas da Rede Nacional de Cuidados Continuados Integrados).

f)

Informelle Pflegepersonen (Pflegegeld): Gesetz Nr. 100/2019 vom 6. September über den Status informeller Pflegepersonen (Estatuto do cuidador informell).

RUMÄNIEN

a)

Gesetz Nr. 448/2006 vom 6. Dezember 2006 über den Schutz und die Förderung der Rechte von Menschen mit Behinderungen mit späteren Änderungen und Ergänzungen:

Entschädigungen, die Personen mit Behinderungen gewährt werden, nämlich das monatliche ergänzende persönliche Entgelt für Erwachsene und Kinder mit Behinderungen und das monatliche Entgelt für Erwachsene mit Behinderungen, vorgesehen in Artikel 58 Absatz 4 des Gesetzes Nr. 448 über den Schutz und die Förderung der Rechte von Menschen mit Behinderungen mit späteren Änderungen und Ergänzungen;

Begleiterentgelt gemäß Artikel 42 Absatz 4 und Artikel 43 des Gesetzes Nr. 448 über den Schutz und die Förderung der Rechte von Menschen mit Behinderungen mit späteren Änderungen und Ergänzungen;

Begleiterentgelt für Erwachsene mit schwerer Sehbehinderung gemäß Artikel 42 Absatz 1 und Artikel 58 Absatz 3 des Gesetzes Nr. 448 über den Schutz und die Förderung der Rechte von Menschen mit Behinderungen mit späteren Änderungen und Ergänzungen; Monatliche Verpflegungszulage für von HIV/AIDS betroffenen Kindern gemäß Artikel 58 Absatz 2 des Gesetzes Nr. 448/2006 über den Schutz und die Förderung der Rechte von Menschen mit Behinderungen mit späteren Änderungen und Ergänzungen;

b)

Gesetz Nr. 584/2002 über Maßnahmen zur Verhinderung der Ausbreitung von AIDS-Erkrankungen in Rumänien und zum Schutz der mit HIV infizierten bzw. an AIDS erkrankten Personen mit späteren Änderungen und Ergänzungen:

Monatliche Verpflegungszulage gemäß Gesetz Nr. 584/2002 über Maßnahmen zur Verhinderung der Ausbreitung von AIDS-Erkrankungen in Rumänien und zum Schutz der mit HIV infizierten bzw. an AIDS erkrankten Personen.

SLOWENIEN

Kein spezifisches Gesetz für die Langzeitpflege.

Leistungen bei Pflegebedürftigkeit werden in den nachstehenden Rechtsvorschriften berücksichtigt:

a)

Gesetz über die Renten- und Invaliditätsversicherung (Zakon o pokojninskem in invalidskem zavarovanju) (Amtsblatt der Republik Slowenien, Nr. 96/2012, und spätere Änderungen).

b)

Gesetz über finanzielle Sozialhilfe (Zakon o socialno vartsvenih prejemkih) (Amtsblatt der Republik Slowenien, Nr. 61/2010, und spätere Änderungen).

c)

Gesetz über die Ausübung des Rechts auf öffentliche Gelder (Zakon o uveljavljanju pravic iz javnih sredstev) (Amtsblatt der Republik Slowenien, Nr. 62/2010, und spätere Änderungen).

d)

Gesetz über Sozialhilfe (Zakon o socialnem varstvu) (Amtsblatt der Republik Slowenien, Nr. 3/2004, amtlicher konsolidierter Text und spätere Änderungen).

e)

Gesetz über Elternpflege und Familienleistungen (Zakon o starševskem varstvu in družinskih prejemkih) (Amtsblatt der Republik Slowenien, Nr. 110/2006 – amtlicher konsolidierter Text und spätere Änderungen).

f)

Gesetz über geistig und körperlich behinderte Menschen (Zakon o družbenem varstvu duševno in telesno prizadetih oseb) (Amtsblatt der Republik Slowenien, Nr. 41/83, und spätere Änderungen).

g)

Gesetz über Gesundheitsversorgung und Krankenversicherung (Zakon o zdravstvenem varstvu in zdravstvenem zavarovanju) (Amtsblatt der Republik Slowenien, Nr. 72/2006 – amtlicher konsolidierter Text und spätere Änderungen).

h)

Gesetz über Kriegsveteranen (Zakon o vojnih veteranih) (Amtsblatt der Republik Slowenien, Nr. 59/06, amtlicher konsolidierter Text und spätere Änderungen).

i)

Gesetz über Kriegsversehrte (Zakon o vojnih invalidih) (Amtsblatt der Republik Slowenien, Nr. 63/59, amtlicher konsolidierter Text und spätere Änderungen).

j)

Haushaltsbilanzgesetz (Zakon za uravnoteženje javnih finance (ZUJF)) (Amtsblatt der Republik Slowenien, Nr. 40/2012, und spätere Änderungen).

k)

Gesetz zur Regulierung von Transferzahlungen an Einzelpersonen und Haushalte in der Republik Slowenien (Zakon o usklajevanju transferjev posameznikom in gospodinjstam v Republiki Sloveniji) (Amtsblatt der Republik Slowenien Nr. 114/2006 – amtlicher konsolidierter Text und spätere Änderungen).

SPANIEN

a)

Gesetz Nr. 39/2006 über die Förderung der persönlichen Autonomie und der Unterstützung von Personen in Pflegesituationen vom 14. Dezember 2006 in der geänderten Fassung.

b)

Ministerialerlass vom 15. April 1969.

c)

Königliches Dekrets Nr. 1300/95 vom 21. Juli 1995 in der geänderten Fassung.

d)

Königliches Dekrets Nr. 1647/97 vom 31. Oktober 1997 in der geänderten Fassung.

SCHWEDEN

a)

Pflegegeld (Kapitel 22 Sozialversicherungsgesetz [2010:110]).

b)

Beihilfe für außergewöhnliche Kosten (Kapitel 50 Sozialversicherungsgesetz [2010:110]).

c)

Beihilfe zur Unterstützung (Kapitel 51 Sozialversicherungsgesetz [2010:110]).

d)

Autobeihilfe (Kapitel 52 Sozialversicherungsgesetz [2010:110]).

TEIL 3

ZAHLUNGEN, DIE MIT EINEM ZWEIG DER SOZIALEN SICHERHEIT VERBUNDEN SIND, DER IN ARTIKEL KSS.3 ABSATZ 1 DIESES PROTOKOLLS AUFGEFÜHRT IST, UND DIE ZUR DECKUNG DER HEIZKOSTEN BEI KALTEM WETTER ERBRACHT WERDEN

(Artikel KSS.3 Absatz 4 Buchstabe f dieses Protokolls)

i)   VEREINIGTES KÖNIGREICH

Heizkostenzuschuss (Social Security Contributions and Benefits Act 1992, Social Fund Winter Fuel Payment Regulations 2000, Social Security Contributions and Benefits (Northern Ireland) Act 1992 und Social Fund Winter Fuel Payment Regulations (Northern Ireland) 2000)

ii)   MITGLIEDSTAATEN

DÄNEMARK

a)

Gesetz über soziale und staatliche Renten, LBK Nr. 983 vom 23.9.2019.

b)

Verordnungen über soziale und staatliche Renten, BEK Nr. 1602 vom 27.12.2019.

ANHANG KSS-3

MEHR RECHTE FÜR RENTNER, DIE IN DEN ZUSTÄNDIGEN STAAT ZURÜCKKEHREN

(Artikel KSS.25 Absatz 2 dieses Protokolls)

ÖSTERREICH

BELGIEN

BULGARIEN

ZYPERN

TSCHECHIEN

FRANKREICH

DEUTSCHLAND

GRIECHENLAND

UNGARN

LETTLAND

LITAUEN

LUXEMBURG

NIEDERLANDE

POLEN

PORTUGAL

RUMÄNIEN

SLOWENIEN

SPANIEN

SCHWEDEN

ANHANG KSS-4

FÄLLE, IN DENEN AUF DIE ANTEILIGE BERECHNUNG VERZICHTET WIRD ODER DIESE KEINE ANWENDUNG FINDET

(Artikel KSS.47 Absätze 4 und 5 dieses Protokolls)

TEIL 1

FÄLLE, IN DENEN NACH ARTIKEL KSS.47 ABSATZ 4 AUF DIE ANTEILIGE BERECHNUNG VERZICHTET WIRD

ÖSTERREICH

a)

Alle Anträge auf Leistungen auf der Grundlage des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes (ASVG) vom 9. September 1955, des gewerblichen Sozialversicherungsgesetzes (GSVG) vom 11. Oktober 1978, des Bauern-Sozialversicherungsgesetz (BSVG) vom 11. Oktober 1978 und des Sozialversicherungsgesetzes freiberuflich selbstständig Erwerbstätiger (FSVG) vom 30. November 1978;

b)

Alle Anträge auf Hinterbliebenenpensionen auf der Grundlage eines Pensionskontos nach dem Allgemeinen Pensionsgesetz (APG) vom 18. November 2004 mit Ausnahme der in Teil 2 genannten Fälle;

c)

alle Anträge auf Hinterbliebenenpensionen der österreichischen Landesärztekammern aus der Grundversorgung (bzw. Grund-, sowie allfällige Ergänzungsleistung, bzw. Grundpension);

d)

alle Anträge auf Hinterbliebenenunterstützung aus dem Versorgungsfonds der Österreichischen Tierärztekammer;

e)

alle Anträge auf Leistungen aus Witwen- und Waisenpensionen nach den Satzungen der Versorgungseinrichtungen der österreichischen Rechtsanwaltskammern Teil A;

f)

alle Anträge auf Leistungen nach dem Notarversicherungsgesetz vom 3. Februar 1972 – NVG 1972.

ZYPERN

Alle Anträge auf Alters-, Witwen- bzw. Witwerrenten.

DÄNEMARK

Alle Rentenanträge, auf die im Gesetz über Sozialrenten Bezug genommen wird, mit Ausnahme der in Anhang KSS-5 aufgeführten Renten.

IRLAND

Alle Anträge auf staatliche Rente (beitragsabhängig), Witwen- und Witwerrente und Hinterbliebenenrente für eingetragene Lebenspartner (beitragsabhängig).

LETTLAND

Alle Anträge auf Hinterbliebenenrenten (Gesetz über die staatlichen Renten vom 1. Januar 1996; Gesetz über die staatlichen kapitalgedeckten Renten vom 1. Juli 2001).

LITAUEN

Alle Anträge auf Hinterbliebenenrenten im Rahmen der staatlichen Sozialversicherung, die auf der Grundlage des Grundbetrags der Hinterbliebenenrente berechnet werden (Gesetz über die Renten im Rahmen der staatlichen Sozialversicherung).

NIEDERLANDE

Alle Anträge auf Altersrenten auf der Grundlage des Gesetzes über die allgemeine Altersversicherung (AOW).

POLEN

Alle Anträge auf Altersrenten auf der Grundlage des Systems mit Leistungszusage und auf Hinterbliebenenrenten, mit Ausnahme der Fälle, in denen die Gesamtlänge der gemäß den Rechtsvorschriften mehrerer Länder zurückgelegten Versicherungszeiten mindestens 20 Jahre bei Frauen und 25 Jahre bei Männern beträgt, die zurückgelegten nationalen Zeiten aber darunter (jedoch nicht unter 15 Jahren bei Frauen und 20 Jahren bei Männern) liegen und die Berechnung gemäß den Artikeln 27 und 28 des Gesetzes vom 17. Dezember 1998 (Gesetzblatt 2015, Pos. 748) erfolgt.

PORTUGAL

Alle Anträge auf Alters- und Hinterbliebenenrente, außer in Fällen, in denen die nach den Rechtsvorschriften mehrerer Länder zurückgelegten Versicherungszeiten insgesamt 21 Kalenderjahre oder mehr betragen, die nationalen Versicherungszeiten jedoch 20 Jahre oder weniger betragen und die Berechnung nach den Artikeln 32 und 33 der gesetzesvertretenden Verordnung Nr. 187/2007 vom 10. Mai 2007 in der geänderten Fassung vorgenommen wird.

SLOWAKEI

a)

Alle Anträge auf Hinterbliebenenrente (Witwen-, Witwer- und Waisenrente), deren Höhe nach den vor dem 1. Januar 2004 geltenden Rechtsvorschriften auf der Grundlage einer zuvor an den Verstorbenen gezahlten Rente berechnet wird

b)

Alle Anträge auf Renten, die nach dem Gesetz Nr. 461/2003 Slg. über die soziale Sicherheit (geänderte Fassung) berechnet werden.

SCHWEDEN

a)

Anträge auf Altersrente in Form einer Garantierente für 1937 oder zuvor geborene Personen (Kapitel 66 Sozialversicherungsgesetz [2010:110]).

b)

Anträge auf Altersrente in Form einer Zusatzrente (Kapitel 63 Sozialversicherungsgesetz [2010:110]).

VEREINIGTES KÖNIGREICH

Alle Anträge auf Altersrente, staatliche Rente nach Teil 1 des Pensions Act (Rentengesetz) 2014, Witwenleistungen und Trauergeld, mit Ausnahme derjenigen, für die in einem am oder nach dem 6. April 1975 beginnenden maßgebenden Einkommenssteuerjahr

i)

die betreffende Person Versicherungs-, Beschäftigungs- oder Wohnzeiten nach den Rechtsvorschriften sowohl des Vereinigten Königreichs als auch eines Mitgliedstaats zurückgelegt hat, und eines (oder mehrere) der Steuerjahre kein anspruchswirksames Jahr im Sinne der Rechtsvorschriften des Vereinigten Königreichs ist;

ii)

durch die Heranziehung von Versicherungs–, Beschäftigungs– oder Wohnzeiten, die nach den Rechtsvorschriften eines Mitgliedstaats zurückgelegt wurden, Versicherungszeiten des Vereinigten Königreichs, die nach den vor dem 5. Juli 1948 geltenden Rechtsvorschriften zurückgelegt wurden, für die Zwecke des Artikels KSS.47 Absatz 1 Buchstabe b des Protokolls berücksichtigt würden.

Alle Anträge auf Zusatzrenten nach dem Social Security Contributions and Benefits Act (Gesetz über Beiträge und Leistungen der sozialen Sicherheit) 1992, Section 44, und dem Social Security Contributions and Benefits Act (Northern Ireland) (Gesetz über Beiträge und Leistungen der sozialen Sicherheit, Nordirland) 1992, Section 44.

TEIL 2

FÄLLE, IN DENEN ARTIKEL KSS.47 ABSATZ 5 ANWENDUNG FINDET

ÖSTERREICH

a)

Alterspensionen und sich aus solchen ableitende Hinterbliebenenpensionen auf der Grundlage eines Pensionskontos nach dem Allgemeinen Pensionsgesetz (APG) vom 18. November 2004;

b)

Pflichtzuwendungen nach § 41 des Bundesgesetzes vom 28. Dezember 2001, BGBl I Nr. 154 über die Pharmazeutische Gehaltskasse für Österreich;

c)

Alters- und vorzeitige Alterspensionen der österreichischen Landesärztekammern aus der Grundversorgung (bzw. Grund-, sowie etwaige Ergänzungsleistung, bzw. Grundpension), sowie alle Rentenleistungen der österreichischen Landesärztekammern aus der Zusatzversorgung (bzw. Zusatzleistung oder Individualpension);

d)

Altersunterstützungen aus dem Versorgungsfonds der Österreichischen Tierärztekammer;

e)

Leistungen nach den Satzungen der Versorgungseinrichtungen der österreichischen Rechtsanwaltskammern Teil A und B mit Ausnahme der Leistungen auf Witwen- und Waisenpensionen nach den Satzungen der Versorgungseinrichtungen der österreichischen Rechtsanwaltskammern Teil A;

f)

Leistungen der Wohlfahrtseinrichtungen der Bundeskammer der Architekten und Ingenieurkonsulenten nach dem österreichischen Ziviltechnikerkammergesetz 1993 und dem Statut der Wohlfahrtseinrichtungen, mit Ausnahme der aus den letztgenannten Leistungen abgeleiteten Leistungen an Hinterbliebene;

g)

Leistungen nach dem Statut der Wohlfahrtseinrichtung der Bundeskammer der Wirtschaftstreuhänder nach dem Wirtschaftstreuhandberufsgesetz.

BULGARIEN

Altersrenten aus der Zusatzrentenpflichtversicherung nach Titel II Teil II Sozialversicherungsgesetzbuch.

KROATIEN

Auf individuellen Kapitalanlagen beruhende Renten aus dem gesetzlichen Rentenversicherungssystem nach dem Gesetz über obligatorische und freiwillige Pensionsfonds (OG 49/99, in der geänderten Fassung) und dem Gesetz über Rentenversicherungs-Gesellschaften und über Rentenzahlungen auf der Grundlage von individuellen Kapitalanlagen (OG 106/99, in der geänderten Fassung), außer in den in den Artikeln 47 und 48 des Gesetzes über obligatorische und freiwillige Pensionsfonds genannten Fällen (Hinterbliebenenrenten).

DÄNEMARK

a)

Private Altersvorsorge;

b)

Leistungen im Todesfall (erworben auf der Grundlage von Beiträgen zur Arbejdsmarkedets Tillægspension (Arbeitsmarkt-Zusatzrente) bezogen auf die Zeit vor dem 1. Januar 2002);

c)

Leistungen im Todesfall (erworben auf der Grundlage von Beiträgen zur Arbejdsmarkedets Tillægspension (Arbeitsmarkt-Zusatzrente) bezogen auf die Zeit nach dem 1. Januar 2002) gemäß dem konsolidierten Gesetz über die dänische Arbeitsmarkt-Zusatzrente 942:2009.

ESTLAND

Auf Pflichtbeiträgen beruhendes Rentenversicherungssystem.

FRANKREICH

Grund- oder Zusatzsysteme, in denen die Altersrenten nach Punkten berechnet werden.

UNGARN

Rentenleistungen auf der Grundlage einer Mitgliedschaft in einem privaten Rentenfonds.

LETTLAND

Altersrenten (Gesetz über die staatlichen Renten vom 1. Januar 1996; Gesetz über die staatlichen kapitalgedeckten Renten vom 1. Juli 2001).

POLEN

Altersrenten auf der Grundlage des Systems mit Beitragszusage.

PORTUGAL

Zusatzrenten gemäß der gesetzesvertretenden Verordnung Nr. 26/2008 vom 22. Februar 2008 in der geänderten Fassung (öffentliches kapitalfundiertes System).

SLOWAKEI

Pflichtsparen für die Altersrente.

SLOWENIEN

Rente aus der Pflichtzusatzrentenversicherung.

SCHWEDEN

Altersrente in Form einer einkommensbezogenen Rente und einer Prämienrente (Kap. 62 und 64 Sozialversicherungsgesetz [2010:110]).

VEREINIGTES KÖNIGREICH

Gestaffelte Leistungen bei Alter, die nach dem National Insurance Act (nationales Versicherungsgesetz) 1965, Sections 36 und 37, und nach dem National Insurance Act (Northern Ireland) (nationales Versicherungsgesetz, Nordirland) 1966, Sections 35 und 36, gezahlt werden.

ANHANG KSS-5

LEISTUNGEN UND ABKOMMEN, DIE ES ERMÖGLICHEN, ARTIKEL KSS.49 ANZUWENDEN

I.

Leistungen nach Artikel KSS.49 Absatz 2 Buchstabe a dieses Protokolls, deren Höhe von der Dauer der zurückgelegten Versicherungs- oder Wohnzeiten unabhängig ist

DÄNEMARK

Der volle Satz der dänischen Volksaltersrente, auf die Personen nach zehnjähriger Wohnzeit Anspruch haben, denen spätestens ab 1. Oktober 1989 eine Rente gewährt worden ist.

FINNLAND

Nationale Renten und Renten des Ehegatten, die nach den Übergangsbestimmungen festgesetzt und vor dem 1. Januar 1994 bewilligt wurden (Gesetz über die Durchführung des Finnischen Rentengesetzes 569/2007).

Der zusätzliche Betrag der Kinderrente bei der Berechnung unabhängiger Leistungen nach dem Finnischen Rentengesetz (Finnisches Rentengesetz 568/2007).

FRANKREICH

Invaliditätsrente für Witwer oder Witwe im Rahmen des allgemeinen Systems der sozialen Sicherheit oder des Systems der landwirtschaftlichen Arbeitnehmer, wenn sie auf der Grundlage der Invaliditätsrente des verstorbenen Ehegatten berechnet wird, die gemäß Artikel KSS.47 Absatz 1 Buchstabe a berechnet wird

GRIECHENLAND

Leistungen nach dem Gesetz Nr. 4169/1961 über das landwirtschaftliche Versicherungssystem (OGA)

NIEDERLANDE

Gesetz vom 21. Dezember 1995 über die allgemeine Hinterbliebenenversicherung (ANW)

Gesetz vom 10. November 2005 über Arbeit und Einkommen entsprechend der Erwerbsfähigkeit (WIA)

SPANIEN

Die nach dem allgemeinen System und Sondersystemen gewährten Hinterbliebenenrenten, mit Ausnahme des Sondersystems für Bedienstete

SCHWEDEN

a)

Einkommensabhängige Ausgleichszahlungen bei Krankheit und einkommensabhängige Ausgleichszahlungen bei verminderter Erwerbsfähigkeit (Kap. 34 Sozialversicherungsgesetz [2010:110])

b)

Garantierente und garantierte Ausgleichszahlungen, die die volle staatliche Rente im Sinne der vor dem 1. Januar 1993 geltenden Vorschriften über die staatliche Rente ersetzt haben, und volle staatliche Rente, die nach den Übergangsbestimmungen der nach diesem Zeitpunkt geltenden Rechtsvorschriften gezahlt wird

II.

Leistungen im Sinne des Artikels KSS.49 Absatz 2 Buchstabe b dieses Protokolls, deren Betrag nach Maßgabe einer als zwischen dem Eintritt des Versicherungsfalls und einem späteren Zeitpunkt zurückgelegt betrachteten fiktiven Zeit bestimmt wird

FINNLAND

Erwerbsrenten, bei denen nach der finnischen Gesetzgebung auf zukünftige Zeiträume abgestellt wird

DEUTSCHLAND

Hinterbliebenenrenten, bei denen eine Zurechnungszeit berücksichtigt wird

Altersrenten, bei denen eine bereits erworbene Zurechnungszeit berücksichtigt wird

ITALIEN

Die italienischen Erwerbsunfähigkeitsrenten („inabilità“)

LETTLAND

Hinterbliebenenrente, die auf der Grundlage von vorausgesetzten Versicherungszeiten berechnet wird (Artikel 23 Absatz 8 des Gesetzes über die staatlichen Renten vom 1. Januar 1996)

LITAUEN

a)

Arbeitsunfähigkeitsrente der staatlichen Sozialversicherung, die nach dem Gesetz über staatliche Sozialversicherungsrenten gezahlt wird

b)

Hinterbliebenenrente und Waisenrente der staatlichen Sozialversicherung, die auf der Grundlage der Arbeitsunfähigkeitsrente berechnet wird, die der verstorbenen Person nach dem Gesetz über staatliche Sozialversicherungsrenten gezahlt wurde

LUXEMBURG

Hinterbliebenenrenten

SLOWAKEI

Aus der Invaliditätsrente abgeleitete slowakische Hinterbliebenenrente

SPANIEN

Altersrenten nach dem Sondersystem für Bedienstete gemäß Titel I der Neufassung des Gesetzes über die Pensionslasten des Staates, wenn der Berechtigte bei Eintritt des Versicherungsfalls im aktiven öffentlichen Dienst stand oder ihm eine Gleichstellung gewährt wird; Hinterbliebenenrenten (für Witwen/Witwer, Waisen und Angehörige) nach Titel I der Neufassung des Gesetzes über die Pensionslasten des Staates, wenn der Bedienstete zum Zeitpunkt seines Todes im aktiven Dienst stand oder ihm eine Gleichstellung gewährt wurde

SCHWEDEN

a)

Ausgleichsleistung bei Krankheit und Lohnausgleich bei verminderter Erwerbsfähigkeit in Form einer Garantieleistung (Kap. 35 Sozialversicherungsgesetz [2010:110])

b)

Hinterbliebenenrente, die auf der Grundlage von angerechneten Versicherungszeiten berechnet wird (Kap. 76–85 Sozialversicherungsgesetz [2010:110])

III.

Abkommen im Sinne des Artikels KSS.49 Absatz 2 Buchstabe b Ziffer i dieses Protokolls zur Vermeidung der zwei- oder mehrfachen Anrechnung ein und derselben Zeit:

Das Abkommen zwischen der Republik Finnland und der Bundesrepublik Deutschland vom 28. April 1997 über soziale Sicherheit

Das Abkommen zwischen der Republik Finnland und dem Großherzogtum Luxemburg vom 10. November 2000 über soziale Sicherheit

Nordisches Abkommen über soziale Sicherheit vom 12. Juni 2012

ANHANG KSS-6

BESONDERE VORSCHRIFTEN FÜR DIE ANWENDUNG DER RECHTSVORSCHRIFTEN DER MITGLIEDSTAATEN UND DES VEREINIGTEN KÖNIGREICHS

(Artikel KSS.3 Absatz 2, Artikel KSS.51 Absatz 1 und Artikel KSS.66)

ÖSTERREICH

1.

Zum Zweck des Erwerbs von Pensionsversicherungszeiten wird der Besuch einer Schule oder einer vergleichbaren Bildungseinrichtung in einem anderen Staat als gleichwertig mit dem Besuch einer Schule oder einer Bildungseinrichtung nach § 227 Absatz 1 Nummer 1 und § 228 Absatz 1 Nummer 3 des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes (ASVG), § 116 Absatz 7 des Gewerblichen Sozialversicherungsgesetzes (GSVG) und § 107 Absatz 7 des Bauern-Sozialversicherungsgesetzes (BSVG) anerkannt, wenn die betreffende Person zu irgendeinem Zeitpunkt den österreichischen Rechtsvorschriften aufgrund der Ausübung einer Beschäftigung oder selbstständigen Erwerbstätigkeit unterlag und die nach § 227 Absatz 3 des ASVG, § 116 Absatz 9 des GSVG sowie § 107 Absatz 9 des BSVG vorgesehenen Sonderbeiträge zum Erwerb derartiger Ausbildungszeiten entrichtet werden.

2.

Für die Berechnung der anteiligen Leistung nach Artikel KSS.47 Absatz 1 Buchstabe b dieses Protokolls werden besondere Steigerungsbeträge für Beiträge zur Höherversicherung und der knappschaftliche Leistungszuschlag nach den österreichischen Rechtsvorschriften nicht berücksichtigt. In diesen Fällen wird die ohne diese Leistungsteile berechnete anteilige Leistung gegebenenfalls um die ungekürzten besonderen Steigerungsbeträge für Beiträge zur Höherversicherung und um den knappschaftlichen Leistungszuschlag erhöht.

3.

Sind nach Artikel KSS.7 dieses Protokolls Ersatzzeiten in der österreichischen Pensionsversicherung entstanden, ohne dass für diese eine Bemessungsgrundlage nach §§ 238 und 239 des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes (ASVG), §§ 122 und 123 des Gewerblichen Sozialversicherungsgesetzes (GSVG) und §§ 113 und 114 des Bauern-Sozialversicherungsgesetzes (BSVG) gebildet werden kann, ist für diese Zeiten die Bemessungsgrundlage für Zeiten der Kindererziehung nach § 239 ASVG, § 123 GSVG und § 114 BSVG heranzuziehen.

4.

In den in Artikel KSS-39 genannten Fällen gelten für die Berechnung der Höhe der Leistungen bei Invalidität nach österreichischem Recht die Bestimmungen des Kapitels 5 des Protokolls entsprechend.

BULGARIEN

Artikel 33 Absatz 1 des bulgarischen Krankenversicherungsgesetzes gilt für alle Personen, für die Bulgarien nach Titel III Kapitel 1 dieses Protokolls der zuständige Mitgliedstaat ist.

ZYPERN

Zur Durchführung der Artikel KSS.7, KSS.46 und KSS.56 dieses Protokolls wird für jeden Zeitraum, der am oder nach dem 6. Oktober 1980 beginnt, eine Versicherungswoche nach dem Recht der Republik Zypern bestimmt, indem das versicherbare Gesamteinkommen in dem betreffenden Zeitraum durch den wöchentlichen Betrag des versicherbaren Grundeinkommens in dem betreffenden Beitragsjahr geteilt wird, vorausgesetzt, die auf diese Weise ermittelte Anzahl von Wochen übersteigt nicht die Anzahl der Kalenderwochen dieses Zeitraums.

TSCHECHIEN

1.

Für die Zwecke der Definition der Familienangehörigen gemäß Artikel KSS.1 Buchstabe s dieses Protokolls umfasst der Begriff „Ehegatte“ eingetragene Lebenspartner im Sinne des tschechischen Gesetzes Nr. 115/2006 Slg. über eingetragene Partnerschaft.

2.

Ungeachtet der Artikel KKS.6 und KKS.7 des vorliegenden Protokolls können bei der Gewährung der Zusatzleistungen für nach dem Recht der ehemaligen Tschechischen und Slowakischen Föderativen Republik zurückgelegte Versicherungszeiten für die Erfüllung der Bedingung, dass binnen des definierten Zeitraums nach dem Datum der Auflösung der Föderation mindestens ein Jahr lang eine tschechische Rentenversicherung bestanden haben muss (§ 106a Absatz 1 Buchstabe b des Gesetzes Nr. 155/1995 Slg. zur Rentenversicherung), ausschließlich die nach tschechischem Recht zurückgelegten Versicherungszeiten berücksichtigt werden.

3.

In den in Artikel KSS.39 genannten Fällen sind bei der Bestimmung der Höhe der Invaliditätsleistung nach dem Gesetz Nr. 155/1995 Slg. die Bestimmungen des Kapitels 5 des Protokolls entsprechend anzuwenden.

DÄNEMARK

1.

a)

Für die Berechnung der Renten nach dem „lov om social pension“ (Gesetz über Sozialrenten) gelten die von einem Grenzgänger oder einem Arbeitnehmer, der sich zur Verrichtung von Saisonarbeit nach Dänemark begeben hat, nach dänischen Rechtsvorschriften zurückgelegten Beschäftigungszeiten oder Zeiten selbstständiger Tätigkeit als von dem hinterbliebenen Ehegatten in Dänemark zurückgelegte Wohnzeiten, sofern der hinterbliebene Ehegatte während dieser Zeiten mit dem oben erwähnten Arbeitnehmer verheiratet war, und zwar ohne Aufhebung der häuslichen Gemeinschaft oder tatsächliches Getrenntleben wegen Unverträglichkeit, und in einem anderen Staat wohnhaft war. Im Sinne dieses Buchstabens bezeichnet der Ausdruck „Saisonarbeit“ jahreszeitlich bedingte Arbeit, die jedes Jahr erneut anfällt.

b)

Für die Berechnung der Renten nach dem „lov om social pension“ (Gesetz über Sozialrenten) gelten die von einer Person, auf die Buchstabe a nicht zutrifft, vor 1. Januar 1984 nach dänischen Rechtsvorschriften zurückgelegten Beschäftigungszeiten oder Zeiten selbstständiger Tätigkeit als von dem hinterbliebenen Ehegatten in Dänemark zurückgelegte Wohnzeiten, sofern der hinterbliebene Ehegatte während dieser Zeiten mit dem Betreffenden verheiratet war, und zwar ohne Aufhebung der häuslichen Gemeinschaft oder tatsächliches Getrenntleben wegen Unverträglichkeit, und in einem anderen Staat wohnhaft war.

c)

Nach den Buchstaben a und b zu berücksichtigende Zeiten bleiben jedoch außer Betracht, wenn sie mit Zeiten, die bei der Berechnung der der betreffenden Person nach den Rechtsvorschriften über die Pflichtversicherung eines anderen Staates geschuldeten Rente berücksichtigt werden, oder mit Zeiten zusammentreffen, während deren die betreffende Person eine Rente nach diesen Rechtsvorschriften erhielt. Diese Zeiten sind jedoch zu berücksichtigen, wenn der jährliche Betrag der genannten Rente weniger als die Hälfte des Grundbetrags der Sozialrente ausmacht.

2.

a)

Ungeachtet des Artikels KSS.7 dieses Protokolls haben Personen, die nicht in einem oder mehreren Staaten erwerbstätig waren, nur dann Anspruch auf eine dänische Sozialrente, wenn sie ihren ständigen Wohnsitz vorbehaltlich der nach den dänischen Rechtsvorschriften geltenden Altersgrenzen seit mindestens drei Jahren in Dänemark haben oder zu einem früheren Zeitpunkt mindestens drei Jahre lang in Dänemark hatten. Vorbehaltlich des Artikels KSS.5 dieses Protokolls gilt Artikel KSS.8 dieses Protokolls nicht für eine dänische Sozialrente, auf die diese Personen einen Anspruch erworben haben.

b)

Die in Buchstabe a genannten Bestimmungen gelten nicht für den Anspruch auf eine dänische Sozialrente von Familienangehörigen von Personen, die in Dänemark erwerbstätig sind oder waren, oder für Studierende und deren Familienangehörige.

3.

Die dänische Überbrückungsleistung für Arbeitslose, die zu ledighedsydelse, einer flexiblen Arbeitsmaßnahme, zugelassen worden sind (Gesetz Nr. 455 vom 10. Juni 1997), fällt unter Titel III Kapitel 6 dieses Protokolls.

4.

Hat der Empfänger einer dänischen Sozialrente ebenfalls Anspruch auf eine Hinterbliebenenrente aus einem anderen Staat, so gelten diese Renten für die Anwendung der dänischen Rechtsvorschriften als Leistungen gleicher Art im Sinne des Artikels KSS.48 Absatz 1 dieses Protokolls, wobei jedoch die Person, deren Versicherungs- oder Wohnzeiten der Berechnung der Hinterbliebenenrente zugrunde liegen, ebenfalls einen Anspruch auf eine dänische Sozialrente erworben haben muss.

FINNLAND

1.

Zur Feststellung der Anspruchsberechtigung und zur Berechnung der Höhe der staatlichen finnischen Rente nach Artikel KSS.47, KSS.48 und KSS.49 dieses Protokolls werden Rentenansprüche, die nach den Rechtsvorschriften eines anderen Mitgliedstaats erworben wurden, ebenso behandelt wie Rentenansprüche, die nach finnischen Rechtsvorschriften erworben wurden.

2.

Ist Artikel KSS.47 Absatz 1 Buchstabe b Ziffer i zur Berechnung des Entgelts für die nach den finnischen Rechtsvorschriften über Erwerbsrenten gutgeschriebene Zeit anzuwenden und hat die betreffende Person während eines Teils des Referenzzeitraums nach den finnischen Rechtsvorschriften in einem anderen Staat Versicherungszeiten aufgrund einer Beschäftigung oder einer selbstständigen Tätigkeit zurückgelegt, entspricht das Entgelt für die gutgeschriebene Zeit der Summe des Entgelts während des in Finnland zurückgelegten Teils des Referenzzeitraums, geteilt durch die Anzahl der im Referenzzeitraum in Finnland zurückgelegten Versicherungsmonate.

FRANKREICH

1.

Für Personen, die in den französischen Departements Haut-Rhin, Bas-Rhin und Moselle wohnhaft sind und nach Artikel KSS.15 oder Artikel KSS.24 dieses Protokolls Sachleistungen in Frankreich erhalten, schließen die für den Träger eines anderen Staates, der für die Übernahme der Kosten zuständig ist, gewährten Sachleistungen die Leistungen der allgemeinen Krankenkasse und der gesetzlichen örtlichen Zusatzkrankenversicherung der Region Alsace-Moselle ein.

2.

Die für noch oder vormals Beschäftigte oder selbstständig Tätige geltenden französischen Rechtsvorschriften umfassen für die Anwendung von Titel III Kapitel 5 dieser Verordnung die Altersgrundversicherung(en) und die zusätzliche(n) Rentenversicherung(en), die für die betreffende Person gegolten haben.

DEUTSCHLAND

1.

Ungeachtet des Artikels KSS.6 Buchstabe a dieses Protokolls und § 5 Absatz 4 Nummer 1 Sozialgesetzbuch (SGB) VI kann eine Person, die eine Vollrente wegen Alters nach den Rechtsvorschriften eines anderen Staates erhält, beantragen, in der deutschen Rentenversicherung pflichtversichert zu werden.

2.

Ungeachtet des Artikels KSS.6 Buchstabe a dieses Protokolls und § 7 SGB VI kann eine Person, die in einem anderen Staat pflichtversichert ist oder eine Altersrente nach den Rechtsvorschriften eines anderen Staates erhält, der freiwilligen Versicherung in Deutschland beitreten.

3.

Für die Zwecke der Gewährung von Geldleistungen nach § 47 Absatz 1 SGB V, § 47 Absatz 1 SGB VII und § 24i SGB Van Versicherte, die in einem Mitgliedstaat wohnhaft sind, berechnen die deutschen Sozialversicherungen das Nettoarbeitsentgelt, das zur Berechnung der Leistungen herangezogen wird, als würde die versicherte Person in Deutschland wohnhaft sein, es sei denn, diese beantragt, dass die Leistungen auf der Grundlage ihres tatsächlichen Nettoarbeitsentgelts berechnet werden.

4.

Staatsangehörige anderer Staaten, die ihren Wohnort oder gewöhnlichen Aufenthalt außerhalb Deutschlands haben und die allgemeinen Voraussetzungen der deutschen Rentenversicherung erfüllen, können nur dann freiwillig Rentenbeiträge bezahlen, wenn sie zu irgendeinem Zeitpunkt in der Vergangenheit bereits in der deutschen Rentenversicherung freiwillig versichert oder pflichtversichert waren; dies gilt auch für Staatenlose und Flüchtlinge, die ihren Wohnort oder gewöhnlichen Aufenthalt in einem anderen Staat haben.

5.

Die pauschale Anrechnungszeit nach § 253 SGB VI wird ausschließlich nach den in Deutschland zurückgelegten Zeiten festgelegt.

6.

In den Fällen, in denen für die Neuberechnung einer Rente die am 31. Dezember 1991 geltenden Vorschriften des deutschen Rentenrechts anzuwenden sind, gelten für die Anrechnung deutscher Ersatzzeiten ausschließlich die deutschen Rechtsvorschriften.

7.

Die deutschen Rechtsvorschriften über Arbeitsunfälle und Berufskrankheiten, für die nach deutschem Fremdrentengesetz eine Entschädigung zu zahlen ist, und über Leistungen für Versicherungszeiten, die nach dem Fremdrentengesetz in den in § 1 Absatz 2 Unterabsatz 3 des Bundesvertriebenengesetzes genannten Gebieten anzurechnen sind, gelten weiterhin im Anwendungsbereich dieses Protokolls, ungeachtet des § 2 des Fremdrentengesetzes.

8.

Zur Berechnung des theoretischen Betrags gemäß Artikel KSS.47 Absatz 1 Buchstabe b Ziffer i dieses Protokolls bei Leistungen der berufsständischen Versorgungseinrichtungen für kammerfähige Freie Berufe legt der zuständige Träger für jedes Versicherungsjahr, das nach den Rechtsvorschriften anderer Staaten zurückgelegt wurde, die während der Mitgliedschaftszeit beim zuständigen Träger durch Beitragszahlung erworbene durchschnittliche jährliche Rentenanwartschaft zugrunde.

GRIECHENLAND

1.

Das Gesetz Nr. 1469/84 über die freiwillige Rentenversicherung für griechische Staatsangehörige und Ausländer griechischer Abstammung gilt für Angehörige anderer Staaten, Staatenlose und Flüchtlinge, wenn die Betroffenen ungeachtet ihres Wohn- oder Aufenthaltsorts zu irgendeinem Zeitpunkt in der Vergangenheit in der griechischen Rentenversicherung freiwillig versichert oder pflichtversichert waren.

2.

Ungeachtet des Artikels KSS.6 Buchstabe a dieses Protokolls und des Artikels 34 des Gesetzes 1140/1981 können Personen, die nach den Rechtsvorschriften eines anderen Staates eine Rente aufgrund von Arbeitsunfällen oder von Berufskrankheiten beziehen, einen Antrag auf eine Pflichtversicherung nach den vom OGA angewandten Rechtsvorschriften stellen, sofern diese Personen eine unter den Anwendungsbereich dieser Rechtsvorschriften fallende Tätigkeit ausüben.

IRLAND

Bei der Berechnung des Wochenarbeitsentgelts eines Versicherten für die Gewährung der Leistung bei Krankheit oder bei Arbeitslosigkeit nach den irischen Rechtsvorschriften wird abweichend von Artikel KSS.19 Absatz 2 und Artikel KSS.57 dieses Protokolls diesem Versicherten für jede als Arbeitnehmer nach den Rechtsvorschriften eines anderen Staates während des betreffenden Bezugsjahrs zurückgelegte Beschäftigungswoche ein Betrag in Höhe des in diesem Jahr geltenden durchschnittlichen Wochenarbeitsentgelts eines Beschäftigten angerechnet.

MALTA

Besondere Vorschriften für Bedienstete

a)

Personen, die nach dem Gesetz über die Streitkräfte (Malta Armed Forces Act; Kapitel 220 der maltesischen Gesetze), dem Gesetz über die Polizei (Police Act; Kapitel 164 der maltesischen Gesetze), dem Gesetz über die Gefängnisse (Prisons Act; Kapitel 260 der maltesischen Gesetze) und dem Gesetz über den Katastrophenschutz (Kapitel 411 der maltesischen Gesetze) beschäftigt sind, werden ausschließlich für die Zwecke der Anwendung der Artikel KSS.43 und KSS.55 dieses Protokolls als Bedienstete behandelt.

b)

Renten, die nach den genannten Gesetzen und der Rentenverordnung (Kapitel 93 der maltesischen Gesetze) zu zahlen sind, gelten ausschließlich für die Zwecke von Artikel KSS.1 Buchstabe cc dieses Protokolls als „Sondersysteme für Bedienstete“.

NIEDERLANDE

1.

Krankenversicherung

a)

In Bezug auf den Anspruch auf Sachleistungen sind nach den niederländischen Rechtsvorschriften zur Durchführung des Titels III Kapitel 1 und 2 dieses Protokolls unter Leistungsberechtigten zu verstehen:

i)

Personen, die gemäß Artikel 2 des Zorgverzekeringswet (Krankenversicherungsgesetz) dazu verpflichtet sind, sich bei einem Krankenversicherungsträger zu versichern; und

ii)

soweit nicht bereits unter Ziffer i erfasst, Familienangehörige von im aktiven Dienst tätigen Soldaten, die in einem anderen Staat wohnen, und Personen, die in einem anderen Staat wohnen und nach diesem Protokoll Anspruch auf medizinische Versorgung in ihrem Wohnstaat haben, wobei die Kosten von den Niederlanden getragen werden.

b)

Die in Nummer 1 Buchstabe a Ziffer i genannten Personen müssen sich gemäß den Bestimmungen des Zorgverzekeringswet (Krankenversicherungsgesetz) bei einem Krankenversicherungsträger versichern, und die in Nummer 1 Buchstabe a Ziffer ii genannten Personen müssen sich beim College voor zorgverzekeringen (Krankenversicherungsanstalt) eintragen lassen.

c)

Die Vorschriften des Zorgverzekeringswet (Krankenversicherungsgesetz) und des Algemene Wet Bijzondere Ziektekosten (Allgemeines Gesetz über außergewöhnliche Krankheitskosten) über die Beitragspflicht gelten für die unter Buchstabe a genannten Leistungsberechtigten und ihre Familienangehörigen. Bezüglich der Familienangehörigen werden die Beiträge bei der Person erhoben, von der sich der Krankenversicherungsanspruch ableitet, ausgenommen die Familienangehörigen von militärischem Personal, die in einem anderen Staat leben, von denen die Beiträge direkt erhoben werden.

d)

Die Vorschriften des Zorgverzekeringswet (Krankenversicherungsgesetz) über den zu späten Abschluss einer Versicherung gelten entsprechend bei einer zu späten Eintragung der in Buchstabe a Ziffer ii genannten Personen beim College voor Zorgverzekeringen (Verband der Krankenversicherungsträger).

e)

Personen, die aufgrund der Rechtsvorschriften eines anderen Staates als der Niederlande leistungsberechtigt sind und die in den Niederlanden wohnhaft sind oder sich dort vorübergehend aufhalten, haben Anspruch auf Sachleistungen gemäß dem den eigenen Versicherten gebotenen Versicherungsschutz durch den Träger des Wohnorts bzw. des Aufenthaltsorts nach den Artikeln 11 Absätze 1, 2 und 3 und Artikel 19 Absatz 1 des Zorgverzekeringswet (Krankenversicherungsgesetzes) sowie auf Sachleistungen nach dem Algemene Wet Bijzondere Ziektekosten (Allgemeines Gesetz über außergewöhnliche Krankheitskosten).

f)

Für die Zwecke der Artikel KSS.21 bis KSS.27 dieses Protokolls werden neben den Renten nach Titel III Kapitel 4 und 5 dieses Protokolls, folgende Leistungen wie Renten behandelt, die nach den niederländischen Rechtsvorschriften geschuldet werden:

Versorgungsbezüge nach dem Gesetz vom 6. Januar 1966 über Renten für Beamte und ihre Hinterbliebenen (Algemene burgerlijke pensioenwet) (Allgemeines Beamtenversorgungsgesetz),

Versorgungsbezüge nach dem Gesetz vom 6. Oktober 1966 über Renten für Angehörige der Streitkräfte und ihre Hinterbliebenen (Algemene militaire pensioenwet) (Allgemeines Soldatenversorgungsgesetz),

Leistungen bei Arbeitsunfähigkeit nach dem Gesetz vom 7. Juni 1972 über Leistungen bei Arbeitsunfähigkeit für Angehörige der Streitkräfte (Wet arbeidsongeschiktheidsvoorziening militairen) (Gesetz über die Soldatenversorgung bei Arbeitsunfähigkeit),

Versorgungsbezüge nach dem Gesetz vom 15. Februar 1967 über Renten für Bedienstete der NV Nederlandse Spoorwegen (niederländischen Eisenbahnen) und ihre Hinterbliebenen (Spoorwegpensioenwet) (Eisenbahner-Versorgungsgesetz),

Versorgungsleistungen nach der Regelung Dienstvoorwaarden Nederlandse Spoorwegen (Regelung über die Arbeitsbedingungen bei den niederländischen Eisenbahnen),

Leistungen wegen Ruhestands vor Vollendung des 65. Lebensjahres aufgrund einer Ruhestandsregelung, die die Versorgung von ehemaligen Arbeitnehmern im Alter zum Ziel hat, oder Leistungen für ein verfrühtes Ausscheiden aus dem Arbeitsmarkt infolge einer staatlichen oder tarifvertraglichen Regelung für Personen von mindestens 55 Jahren,

Leistungen, die an Soldaten und Beamte aufgrund einer Regelung bei Entlassung, Versetzung in den Ruhestand und bei vorzeitigem Eintritt in den Ruhestand gezahlt werden.

g)

Für die Zwecke von Artikel KSS.16 Absatz 1 dieses Protokolls haben die in Nummer 1 Buchstabe a Ziffer ii dieses Absatzes genannten Personen, die sich vorübergehend in den Niederlanden aufhalten, Anspruch auf Sachleistungen gemäß dem den eigenen Versicherten gebotenen Versicherungsschutz durch den Träger des Aufenthaltsorts nach Artikel 11 Absätze 1, 2 und 3 und Artikel 19 Absatz 1 des Zorgverzekeringswet (Krankenversicherungsgesetz) sowie auf Sachleistungen nach dem Algemene Wet Bijzondere Ziektekosten (Allgemeines Gesetz über außergewöhnliche Krankheitskosten).

2.

Anwendung des Algemene Ouderdomswet (AOW) (allgemeines Altersrentengesetz)

a)

Die Kürzung nach Artikel 13 Absatz 1 des AOW (allgemeines Altersrentengesetz) wird nicht auf Kalenderjahre vor dem 1. Januar 1957 angewandt, in denen der Berechtigte, der die Voraussetzungen für die Anrechnung dieser Jahre als Versicherungszeiten nicht erfüllt,

zwischen dem vollendeten 15. und dem vollendeten 65. Lebensjahr in den Niederlanden wohnhaft war,

in denen er zwar in einem anderen Staat wohnhaft war, aber in den Niederlanden eine Beschäftigung im Dienst eines in den Niederlanden ansässigen Arbeitgebers ausübte, oder

in Zeiten, die als Versicherungszeiten im niederländischen System der sozialen Sicherheit angerechnet werden, in einem anderen Staat erwerbstätig war.

In Abweichung von Artikel 7 AOW gilt auch jeder, der nur vor dem 1. Januar 1957 in Übereinstimmung mit den oben genannten Bedingungen in den Niederlanden wohnhaft war oder gearbeitet hat, als rentenberechtigt.

b)

Die Kürzung nach Artikel 13 Absatz 1 AOW wird nicht auf Kalenderjahre vor dem 2. August 1989 angewandt, in denen die verheiratete bzw. die ehemals verheiratete Person zwischen ihrem vollendeten 15. und 65. Lebensjahr nicht nach den vorgenannten Rechtsvorschriften versichert war und dabei in einem anderen Staat als den Niederlanden wohnhaft war, soweit diese Kalenderjahre mit Versicherungszeiten, die von ihrem Ehegatten während ihrer gemeinsamen Ehe nach Maßgabe der vorgenannten Rechtsvorschriften zurückgelegt wurden, oder mit Kalenderjahren, die nach Nummer 2 Buchstabe a zu berücksichtigen sind, zusammenfallen.

In Abweichung von Artikel 7 AOW gilt diese Person als rentenberechtigt.

c)

Die Kürzung nach Artikel 13 Absatz 2 AOW wird nicht auf Kalenderjahre vor dem 1. Januar 1957 angewandt, in denen der Ehegatte der rentenberechtigten Person, der die Voraussetzungen für die Anrechnung dieser Jahre als Versicherungszeiten nicht erfüllt,

zwischen dem vollendeten 15. und dem vollendeten 65. Lebensjahr in den Niederlanden wohnhaft war oder

in denen er zwar in einem anderen Staat wohnhaft war, aber in den Niederlanden eine Beschäftigung im Dienst eines in den Niederlanden ansässigen Arbeitgebers ausübte, oder

in Zeiten, die als Versicherungszeiten im niederländischen System der sozialen Sicherheit angerechnet werden, in einem anderen Staat erwerbstätig war.

d)

Die Kürzung nach Artikel 13 Absatz 2 AOW wird nicht auf Kalenderjahre vor dem 2. August 1989 angewandt, in denen der Ehegatte der rentenberechtigten Person zwischen seinem vollendeten 15. und 65. Lebensjahr in einem anderen Staat als den Niederlanden wohnhaft war und nicht nach dem AOW versichert war, soweit diese Kalenderjahre mit Versicherungszeiten, die von der rentenberechtigten Person nach Maßgabe dieser Rechtsvorschriften während ihrer gemeinsamen Ehe zurückgelegt wurden, oder mit Kalenderjahren, die nach Nummer 2 Buchstabe a zu berücksichtigen sind, zusammenfallen.

e)

Nummer 2 Buchstaben a, b, c und d gilt nicht für Zeiten, die mit folgenden Zeiten zusammenfallen:

Zeiten, die bei der Berechnung der Rentenansprüche nach dem Altersversicherungsrecht eines anderen Staates als den Niederlanden berücksichtigt werden können, oder

Zeiten, für die die betreffende Person eine Altersrente nach solchen Rechtsvorschriften bezogen hat.

Zeiten der freiwilligen Versicherung nach dem System eines anderen Staates werden für die Zwecke dieser Nummer nicht berücksichtigt.

f)

Nummer 2 Buchstaben a, b, c und d gelten nur, wenn der Betreffende nach dem vollendeten 59. Lebensjahr sechs Jahre in einem oder mehreren Staaten wohnhaft war und nur solange er im Gebiet eines dieser Staaten wohnhaft ist.

g)

In Abweichung von Kapitel IV AOW ist jeder Einwohner eines anderen Staates als der Niederlande, dessen Ehegatte nach den dortigen Rechtsvorschriften pflichtversichert ist, berechtigt, sich für die Zeiten, in denen der Ehegatte pflichtversichert ist, nach ebendiesen Rechtsvorschriften freiwillig zu versichern.

Diese Berechtigung erlischt nicht, wenn die Pflichtversicherung des Ehegatten wegen dessen Todes beendet wurde und der Hinterbliebene ausschließlich eine Rente nach dem Algemene nabestaandenwet (Gesetz über die allgemeine Hinterbliebenenversicherung) erhält.

Das Recht auf freiwillige Versicherung erlischt in jedem Fall an dem Tag, an dem die betreffende Person das 65. Lebensjahr vollendet.

Der Beitrag für die freiwillige Versicherung wird gemäß den Bestimmungen des AOW über die Festsetzung der Beiträge zur freiwilligen Versicherung festgelegt. Folgt jedoch die freiwillige Versicherung auf eine in Nummer 2 Buchstabe b genannte Versicherungszeit, so wird der Beitrag gemäß den Bestimmungen des AOW über die Festsetzung des Beitrags zur Pflichtversicherung festgelegt, wobei davon ausgegangen wird, dass das zu berücksichtigende Einkommen in den Niederlanden bezogen wurde.

h)

Die Berechtigung nach Nummer 2 Buchstabe g wird niemandem erteilt, der nach den Rechtsvorschriften eines anderen Staates über Renten- oder Hinterbliebenenleistungen versichert ist.

i)

Wer sich nach Nummer 2 Buchstabe g freiwillig versichern will, muss innerhalb eines Jahres nach dem Zeitpunkt, zu dem die Beitrittsvoraussetzungen erfüllt sind, bei der Sozialversicherungsanstalt (Sociale Verzekeringsbank) einen entsprechenden Antrag stellen.

3.

Anwendung des Algemene nabestaandenwet (ANW) (Gesetz über die allgemeine Hinterbliebenenversicherung)

a)

Hat der überlebende Ehegatte nach Artikel KSS.46 Absatz 3 dieses Protokolls Anspruch auf eine Hinterbliebenenrente nach dem ANW (Gesetz über die allgemeine Hinterbliebenenversorgung), so wird diese Rente nach Artikel KSS.47 Absatz 1 Buchstabe b dieses Protokolls berechnet.

Für die Anwendung dieser Bestimmungen werden vor dem 1. Oktober 1959 zurückgelegte Versicherungszeiten ebenfalls als nach niederländischen Rechtsvorschriften zurückgelegte Versicherungszeiten betrachtet, wenn der Versicherte in diesen Zeiten nach Vollendung des 15. Lebensjahres:

in den Niederlanden wohnhaft war; oder

zwar in einem anderen Staat wohnhaft war, aber in den Niederlanden eine Beschäftigung im Dienst eines in den Niederlanden ansässigen Arbeitgebers ausübte; oder

in Zeiten, die als Versicherungszeiten im niederländischen System der sozialen Sicherheit angerechnet werden, in einem anderen Staat erwerbstätig war.

b)

Die nach Nummer 3 Buchstabe a zu berücksichtigenden Zeiten, die mit Pflichtversicherungszeiten zusammenfallen, die nach den Rechtsvorschriften eines anderen Staates für Hinterbliebenenrenten zurückgelegt wurden, bleiben unberücksichtigt.

c)

Für die Zwecke von Artikel KSS.47 Absatz 1 Buchstabe b dieses Protokolls werden als Versicherungszeiten nur Versicherungszeiten berücksichtigt, die nach den niederländischen Rechtsvorschriften nach Vollendung des 15. Lebensjahres zurückgelegt wurden.

d)

In Abweichung von Artikel 63a Absatz 1 ANW ist ein Einwohner eines anderen Staates als der Niederlande, dessen Ehegatte nach dem ANW pflichtversichert ist, berechtigt, sich nach dem ANW ausschließlich für die Zeit, in der der Ehegatte pflichtversichert ist, freiwillig zu versichern, sofern diese Versicherung am Tag des Beginns der Anwendbarkeit dieses Protokolls bereits begonnen hat.

Diese Berechtigung erlischt an dem Tag, an dem die Pflichtversicherung des Ehegatten nach dem ANW endet, sofern die Pflichtversicherung des Ehegatten nicht infolge seines Todes endet oder der Überlebende ausschließlich eine Rente nach dem ANW erhält.

Das Recht auf freiwillige Versicherung erlischt in jedem Fall an dem Tag, an dem die betreffende Person das 65. Lebensjahr vollendet.

Der Beitrag für die freiwillige Versicherung wird gemäß den Bestimmungen des ANW über die Festsetzung der Beiträge zur freiwilligen Versicherung festgelegt. Folgt jedoch die freiwillige Versicherung auf eine in Nummer 2 Buchstabe b genannte Versicherungszeit, so wird der Beitrag gemäß den Bestimmungen des ANW über die Festsetzung der Beiträge zur Pflichtversicherung festgelegt, wobei davon ausgegangen wird, dass das zu berücksichtigende Einkommen in den Niederlanden bezogen wurde.

4.

Anwendung der niederländischen Rechtsvorschriften über die Arbeitsunfähigkeitsversicherung

Bei der Berechnung der Leistungen nach dem WAO, dem WIA oder dem WAZ berücksichtigen die niederländischen Träger:

vor dem 1. Juli 1967 in den Niederlanden zurückgelegte Beschäftigungszeiten und gleichgestellte Zeiten,

nach dem WAO zurückgelegte Versicherungszeiten,

nach dem Algemene Arbeidsongeschiktheidswet (Allgemeines Arbeitsunfähigkeitsgesetz) von der betreffenden Person nach Vollendung des 15. Lebensjahres zurückgelegte Versicherungszeiten, sofern sie sich nicht mit den nach dem WAO zurückgelegten Versicherungszeiten decken,

nach dem WAZ zurückgelegte Versicherungszeiten,

nach dem WIA zurückgelegte Versicherungszeiten.

SPANIEN

1.

Für die Zwecke der Durchführung dieses Protokolls werden die dem Bediensteten zum Erreichen des Pensionsalters oder zur Versetzung in den Ruhestand nach Artikel 31 Nummer 4 der Neufassung des Ley de clases pasivas del Estado (Gesetz über die Pensionslasten des Staates) fehlenden Jahre nur dann als tatsächliche Dienstjahre angerechnet, wenn der Berechtigte bei Eintritt des dem Anspruch auf Hinterbliebenenrente zugrunde liegenden Ereignisses dem Sondersystem für Beamte in Spanien angehörte oder einer Tätigkeit nachging, die im Rahmen dieses Systems gleichgestellt wird, oder wenn der Berechtigte bei Eintritt des dem Rentenanspruch zugrunde liegenden Ereignisses einer Tätigkeit nachging, die erfordert hätte, den Betreffenden in das Sondersystem für Beamte und Angehörige der Streitkräfte oder der Justizbehörden aufzunehmen, wäre die Tätigkeit in Spanien ausgeübt worden.

2.

a)

Gemäß Artikel KSS.51 Absatz 1 Buchstabe c wird die theoretische spanische Leistung auf der Grundlage der tatsächlichen Beiträge berechnet, die die betreffende Person in den Jahren unmittelbar vor der Zahlung des letzten Beitrags zur spanischen Sozialversicherung geleistet hat. Sind bei der Berechnung des Rentengrundbetrages die in anderen Staaten zurückgelegten Versicherungs- oder Wohnzeiten anzurechnen, wird die dem Referenzzeitraum zeitlich nächstliegende Beitragsgrundlage in Spanien unter Berücksichtigung der Entwicklung des Verbraucherpreisindex auf diese Zeiten angewandt.

b)

Der ermittelte Betrag der Rente wird für Renten gleicher Art um die für jedes folgende Jahr errechneten Steigerungs- und Anpassungsbeträge erhöht.

3.

In anderen Staaten zurückgelegte Zeiten, die im Sondersystem für Bedienstete und Angehörige der Streitkräfte oder der Justizbehörden berücksichtigt werden müssen, werden für die Zwecke des Artikels KSS.51 dieses Protokolls genauso behandelt wie die zeitlich nächstliegenden Zeiten, die als Bediensteter in Spanien zurückgelegt wurden.

4.

Die auf dem Alter beruhenden Zusatzbeträge, nach der zweiten Übergangsbestimmung des allgemeinen Gesetzes über soziale Sicherheit, gelten für alle nach diesem Protokoll Berechtigten, in deren Namen nach spanischem Recht vor dem 1. Januar 1967 Beiträge entrichtet wurden; nach Artikel KSS.6 dieses Protokolls dürfen Versicherungszeiten, die vor dem 1. Januar 1967 in einem anderen Staat angerechnet wurden, nicht nur für die Zwecke dieses Protokolls den in Spanien entrichteten Beiträgen gleichgestellt werden. Dem 1. Januar 1967 entspricht im Sondersystem für Seeleute der 1. August 1970 und im Sondersystem der sozialen Sicherheit für den Bergbau der 1. April 1969.

SCHWEDEN

1.

Die Bestimmungen des Protokolls über die Zusammenrechnung von Versicherungs- und Wohnzeiten gelten nicht für die Übergangsbestimmungen der schwedischen Rechtsvorschriften in Bezug auf den Anspruch auf garantierte Renten für Personen, die 1937 und früher geboren wurden und vor dem Rentenantrag eine bestimmte Zeit lang in Schweden wohnhaft waren (Kapitel 6 des Gesetzes [2010:111] zur Einführung des Sozialversicherungsgesetzes).

2.

Für die Berechnung des Einkommens für einkommensabhängige Ausgleichszahlungen bei Krankheit und einkommensabhängige Ausgleichszahlungen bei verminderter Erwerbsfähigkeit nach Kapitel 34 Sozialversicherungsgesetz (2010:110) findet Folgendes Anwendung: Unterlag der Versicherte während des Referenzzeitraums aufgrund einer Beschäftigung oder selbstständigen Erwerbstätigkeit auch den Rechtsvorschriften eines oder mehrerer anderer Staaten, wird für das dortige Einkommen das während des Teils des Referenzzeitraums in Schweden erzielte durchschnittliche Bruttoeinkommen angerechnet, das sich aus dem in Schweden erzielten Entgelt, geteilt durch die Zahl der Jahre, während der dieses Entgelt erzielt wurde, ergibt.

3.

a)

Bei der Berechnung des angenommenen Rentenkapitals für eine einkommensbezogene Hinterbliebenenrente (Kapitel 82 des Sozialversicherungsgesetzes [2010:110]) werden, wenn der nach schwedischem Recht vorausgesetzte Erwerb von Rentenanwartschaften für mindestens drei der fünf Kalenderjahre, die dem Todesfall vorausgehen (Referenzzeitraum), nicht erfolgt ist, auch die in anderen Staaten zurückgelegten Versicherungszeiten berücksichtigt, als wenn sie in Schweden zurückgelegt worden wären. Versicherungszeiten in anderen Staaten werden auf der Grundlage des Durchschnitts der schwedischen Rentenbemessungsgrundlage berücksichtigt. Wenn nur ein Jahr in Schweden mit einer Rentenbemessungsgrundlage vorliegt, werden alle Versicherungszeiten in anderen Staaten mit dem entsprechenden Betrag berücksichtigt.

b)

Bei der Berechnung der fiktiven Rentenpunkte für die Hinterbliebenenrenten bei Todesfällen ab dem 1. Januar 2003 werden, wenn die nach schwedischem Recht verlangten Rentenpunkte für mindestens zwei der vier Jahre, die dem Todesfall unmittelbar vorausgehen (Bezugszeitraum), nicht vorliegen auch die während des Referenzzeitraums in einem anderen Staat zurückgelegten Versicherungszeiten berücksichtigt; diese Jahre werden auf der Grundlage der gleichen Rentenpunkte angerechnet wie das Jahr in Schweden.

VEREINIGTES KÖNIGREICH

(1)

Hat eine Person nach den Rechtsvorschriften des Vereinigten Königreichs gegebenenfalls Anspruch auf eine Altersrente, wenn:

a)

die Beiträge eines früheren Ehepartners angerechnet werden, als handelte es sich um die eigenen Beiträge dieser Person; oder

b)

die einschlägigen Beitragsvoraussetzungen durch den Ehepartner oder früheren Ehepartner dieser Person erfüllt sind, gelten die Bestimmungen des Titels III Kapitel 5 dieses Protokolls für die Feststellung des Anspruchs nach den Rechtsvorschriften des Vereinigten Königreichs jeweils unter der Voraussetzung, dass der Ehegatte oder frühere Ehegatte eine Erwerbstätigkeit als Arbeitnehmer oder Selbstständiger ausübt oder ausgeübt hat und den Rechtsvorschriften von zwei oder mehr Staaten unterliegt oder unterlag; dabei gelten Bezugnahmen auf „Versicherungszeiten“ in den Artikeln KSS.44 bis KSS.55 dieses Protokolls als Bezugnahmen auf folgendermaßen zurückgelegte Versicherungszeiten:

1.

von einem Ehegatten oder früheren Ehegatten, wenn ein Anspruch geltend gemacht wird von

a)

einer verheirateten Frau oder

b)

einem Ehegatten, dessen Ehe auf andere Weise als durch den Tod des Ehegatten beendet wurde, oder

2.

von einem früheren Ehegatten, wenn ein Anspruch geltend gemacht wird von

a)

von einem Witwer, der unmittelbar vor Erreichen der Altersgrenze keinen Anspruch auf Hinterbliebenengeld für verwitwete Mütter und Väter hat, oder

b)

von einer Witwe, die unmittelbar vor Erreichen der Altersgrenze keinen Anspruch auf Witwengeld für verwitwete Mütter oder Hinterbliebenengeld für verwitwete Mütter und Väter oder Witwenrente hat, oder die nur eine nach Artikel KSS.47 Absatz 1 Buchstabe b dieses Protokolls berechnete altersbezogene Witwenrente bezieht; in diesem Sinne ist unter ‚altersbezogener Witwenrente‘ eine Witwenrente zu verstehen, die nach Section 39 (4) des Social Security Contributions and Benefits Act (Gesetz über Beiträge und Leistungen der sozialen Sicherheit) 1992 zu einem verminderten Satz gezahlt wird.

(2)

Für die Zwecke des Artikels KSS.8 dieses Protokolls wird jede Person, die eine Geldleistung bei Alter oder für Hinterbliebene, eine Rente aufgrund von Arbeitsunfällen oder Berufskrankheiten und Sterbegeld nach den Rechtsvorschriften des Vereinigten Königreichs bezieht und die sich im Gebiet eines anderen Staats aufhält, während der Dauer dieses Aufenthalts als Person betrachtet, die in diesem anderen Staat wohnhaft ist.

1.

Bei der Berechnung des Entgeltfaktors (earnings factor) zur Feststellung des Leistungsanspruchs nach den Rechtsvorschriften des Vereinigten Königreichs wird für jede nach den Rechtsvorschriften eines Mitgliedstaats zurückgelegte Woche der Erwerbstätigkeit als Arbeitnehmer, die im betreffenden Einkommensteuerjahr im Sinne der Rechtsvorschriften des Vereinigten Königreichs begonnen hat, die betreffende Person so angesehen, als habe sie auf der Grundlage eines Entgelts in Höhe von zwei Dritteln der Entgeltobergrenze für das betreffende Jahr als Arbeitnehmer (employed earner) Beiträge entrichtet oder als habe sie ein entsprechendes Erwerbseinkommen, für das Beiträge gezahlt wurden.

2.

Für die Zwecke von Artikel KSS.47 Absatz 1 Buchstabe b dieses Protokolls gilt Folgendes:

a)

hat eine als Arbeitnehmer beschäftigte Person in einem Einkommensteuerjahr, das am oder nach dem 6. April 1975 beginnt, Versicherungs-, Beschäftigungs- oder Wohnzeiten ausschließlich in einem Mitgliedstaat zurückgelegt und führt die Anwendung von Nummer 1 dieses Absatzes dazu, dass dieses Jahr für die Anwendung des Artikels KSS.47 Absatz 1 Buchstabe b Ziffer i dieses Protokolls als anspruchswirksames Jahr im Sinne der Rechtsvorschriften des Vereinigten Königreichs zählt, so wird davon ausgegangen, dass sie in diesem Jahr 52 Wochen lang in dem Mitgliedstaat versichert gewesen ist;

b)

zählt ein am oder nach dem 6. April 1975 beginnendes Einkommensteuerjahr für die Anwendung des Artikels KSS.47 Absatz 1 Buchstabe b Ziffer i dieses Protokolls nicht als anspruchwirksames Jahr im Sinne der Rechtsvorschriften des Vereinigten Königreichs, werden in diesem Jahr zurückgelegte Versicherungs-, Beschäftigungs- oder Wohnzeiten außer Acht gelassen.

3.

Für die Umrechnung eines Entgeltfaktors in Versicherungszeiten wird der Entgeltfaktor, der während des betreffenden Einkommensteuerjahres im Sinne der Rechtsvorschriften des Vereinigten Königreichs erreicht worden ist, durch die für das betreffende Steuerjahr festgesetzte Entgeltuntergrenze geteilt. Das Ergebnis wird als ganze Zahl ausgedrückt; Stellen hinter dem Komma bleiben unberücksichtigt. Die so errechnete Zahl gilt als Anzahl der nach den Rechtsvorschriften des Vereinigten Königreichs während dieses Steuerjahres zurückgelegten Versicherungswochen; diese Zahl darf jedoch nicht höher als die Anzahl der Wochen sein, während welcher die genannten Rechtsvorschriften in diesem Steuerjahr für die Person gegolten haben.

(3)

Ist der Bezug von Hinterbliebenengeld für verwitwete Mütter und Väter oder Trauergeld (höherer Satz) vom Anspruch auf Kindergeld im Vereinigten Königreich abhängig, so wird eine Person, die alle anderen Anspruchsvoraussetzungen erfüllt und Anspruch auf Kindergeld im Vereinigten Königreich hätte, wenn sie oder das betreffende Kind ihren Wohnsitz im Vereinigten Königreich hätte, nicht daran gehindert, Hinterbliebenengeld für verwitwete Mütter und Väter oder Trauergeld (höherer Satz) gemäß diesem Protokoll geltend zu machen, und zwar ungeachtet der Tatsache, dass das Kindergeld im Vereinigten Königreich nicht in den sachlichen Anwendungsbereich dieses Protokolls gemäß Artikel KSS.3 Absatz 4 Buchstabe g fällt.

Anlage KSSD-1

VERWALTUNGSVEREINBARUNGEN ZWISCHEN ZWEI ODER MEHR STAATEN

(gemäß Artikel KSSD.8 dieses Anhangs)

BELGIEN — VEREINIGTES KÖNIGREICH

Schriftwechsel vom 4. Mai 1976 und 14. Juni 1976 zu Artikel 105 Absatz 2 der Verordnung (EWG) Nr. 574/72 (Verzicht auf Erstattung der Kosten der ärztlichen und verwaltungsmäßigen Kontrolle)

Schriftwechsel vom 18. Januar 1977 und 14. März 1977 zu Artikel 36 Absatz 3 der Verordnung (EWG) Nr. 1408/71 (Vereinbarung über die Erstattung oder den Verzicht auf Aufwendungen für nach Titel III Kapitel 1 der Verordnung (EWG) Nr. 1408/71 gewährte Sachleistungen) in der Fassung des Schriftwechsels vom 4. Mai 1982 und 23. Juli 1982 (Vereinbarung über die Erstattung der Aufwendungen nach Artikel 22 Absatz 1 Buchstabe a der Verordnung (EWG) Nr. 1408/71)

DÄNEMARK — VEREINIGTES KÖNIGREICH

Briefwechsel vom 30. März 1977 und vom 19. April 1977 in der Fassung des Briefwechsels vom 8. November 1989 und vom 10. Januar 1990 bezüglich der Vereinbarung über den Verzicht auf Erstattung der Aufwendungen für Sachleistungen und der Kosten der verwaltungsmäßigen und ärztlichen Kontrolle

ESTLAND — VEREINIGTES KÖNIGREICH

Vereinbarung betreffend Artikel 36 Absatz 3 und Artikel 63 Absatz 3 der Verordnung (EWG) Nr. 1408/71 zur Festlegung anderer Verfahren für die Erstattung der Kosten der von beiden Staaten nach der Verordnung (EG) Nr. 883/2004 erbrachten Sachleistungen mit Wirkung vom 1. Mai 2004, geschlossen zwischen den zuständigen Behörden der Republik Estland und des Vereinigten Königreichs am 29. März 2006

FINNLAND — VEREINIGTES KÖNIGREICH

Schriftwechsel vom 1. und vom 20. Juni 1995 betreffend Artikel 36 Absatz 3 und Artikel 63 Absatz 3 der Verordnung (EWG) Nr. 1408/71 (Erstattung oder Verzicht auf Erstattung der Ausgaben für Sachleistungen) und Artikel 105 Absatz 2 der Verordnung (EWG) Nr. 574/72 (Verzicht auf Erstattung der Kosten für verwaltungsmäßige und ärztliche Kontrollen)

FRANKREICH — VEREINIGTES KÖNIGREICH

Schriftwechsel vom 25. März und vom 28. April 1997 betreffend Artikel 105 Absatz 2 der Verordnung (EWG) Nr. 574/72 (Verzicht auf Kostenerstattung für verwaltungsmäßige Kontrollen und ärztliche Untersuchungen)

Vereinbarung vom 8. Dezember 1998 über bestimmte Verfahren zur Ermittlung der für Sachleistungen zu erstattenden Beträge nach den Verordnungen (EWG) Nr. 1408/71 und (EWG) Nr. 574/72

UNGARN — VEREINIGTES KÖNIGREICH

Vereinbarung betreffend Artikel 35 Absatz 3 und Artikel 41 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 883/2004 zur Festlegung anderer Verfahren für die Erstattung der Kosten der von beiden Staaten nach jener Verordnung erbrachten Sachleistungen mit Wirkung vom 1. Mai 2004, geschlossen zwischen den zuständigen Behörden der Republik Ungarn und des Vereinigten Königreichs am 1. November 2005

IRLAND — VEREINIGTES KÖNIGREICH

Schriftwechsel vom 9. Juli 1975 zu Artikel 36 Absatz 3 und Artikel 63 Absatz 3 der Verordnung (EWG) Nr. 1408/71 (Vereinbarung über die Erstattung oder den Verzicht auf Erstattung der Aufwendungen für nach Titel III Kapitel 1 oder 4 der Verordnung (EWG) Nr. 1408/71 gewährte Sachleistungen) und Artikel 105 Absatz 2 der Verordnung (EWG) Nr. 574/72 (Verzicht auf Erstattung der Kosten der verwaltungsmäßigen und ärztlichen Kontrollen)

ITALIEN — VEREINIGTES KÖNIGREICH

Die am 15. Dezember 2005 unterzeichnete Vereinbarung betreffend Artikel 36 Absatz 3 und Artikel 63 Absatz 3 der Verordnung (EWG) Nr. 1408/71 zur Festlegung anderer Verfahren für die Erstattung der Kosten der von beiden Staaten nach der Verordnung (EG) Nr. 883/2004 erbrachten Sachleistungen mit Wirkung vom 1. Januar 2005, geschlossen zwischen den zuständigen Behörden der Republik Italien und des Vereinigten Königreichs

LUXEMBURG — VEREINIGTES KÖNIGREICH

Schriftwechsel vom 18. Dezember 1975 und vom 20. Januar 1976 zu Artikel 105 Absatz 2 der Verordnung (EWG) Nr. 574/72 (Verzicht auf Erstattung der Kosten für die verwaltungsmäßige und ärztliche Kontrolle nach Artikel 105 der Verordnung (EWG) Nr. 574/72)

MALTA — VEREINIGTES KÖNIGREICH

Vereinbarung betreffend Artikel 35 Absatz 3 und Artikel 41 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 883/2004 zur Festlegung anderer Verfahren für die Erstattung der Kosten der von beiden Staaten nach dieser Verordnung erbrachten Sachleistungen mit Wirkung vom 1. Mai 2004, geschlossen zwischen den zuständigen Behörden Maltas und des Vereinigten Königreichs am 17. Januar 2007

NIEDERLANDE — VEREINIGTES KÖNIGREICH

Artikel 3 Satz 2 der Verwaltungsvereinbarung vom 12. Juni 1956 über die Durchführung des Abkommens vom 11. August 1954

PORTUGAL — VEREINIGTES KÖNIGREICH

Vereinbarung vom 8. Juni 2004 zur Festlegung anderer Verfahren für die Erstattung der Kosten der von beiden Staaten erbrachten Sachleistungen mit Wirkung vom 1. Januar 2003

SPANIEN — VEREINIGTES KÖNIGREICH

Vereinbarung vom 18. Juni 1999 über die Erstattung von Kosten für Sachleistungen, die nach den Bestimmungen der Verordnungen (EWG) Nr. 1408/71 und (EWG) Nr. 574/72 gewährt werden.


ANHANG II

„ANHANG KSS-8

ÜBERGANGSBESTIMMUNGEN FÜR DIE ANWENDUNG VON ARTIKEL KSS.11

MITGLIEDSTAATEN

Österreich

Belgien

Bulgarien

Kroatien

Zypern

Tschechien

Dänemark

Estland

Finnland

Frankreich

Deutschland

Griechenland

Ungarn

Irland

Italien

Lettland

Litauen

Luxemburg

Malta

Niederlande

Polen

Portugal

Rumänien

Slowakei

Slowenien

Spanien

Schweden.


Berichtigungen

1.12.2021   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 429/192


Berichtigung des Beschlusses (GASP) 2021/2059 des Politischen und Sicherheitspolitischen Komitees vom 23. November 2021 über die erneute Bestätigung der Genehmigung der Militäroperation der Europäischen Union im Mittelmeer (EUNAVFOR MED IRINI) (EUNAVFOR MED IRINI/5/2021)

( Amtsblatt der Europäischen Union L 422 vom 26. November 2021 )

Seite 3, Unterschrift:

Anstatt:

„Im Namen des Politischen und Sicherheitspolitischen Komitees

Die Vorsitzende

S. FROM-EMMESBERGER“

muss es heißen:

„Im Namen des Politischen und Sicherheitspolitischen Komitees

Die Vorsitzende

D. PRONK“.