ISSN 1977-0642

Amtsblatt

der Europäischen Union

L 421

European flag  

Ausgabe in deutscher Sprache

Rechtsvorschriften

64. Jahrgang
26. November 2021


Inhalt

 

II   Rechtsakte ohne Gesetzescharakter

Seite

 

 

VERORDNUNGEN

 

*

Verordnung (EU) 2021/2061 des Rates vom 11. November 2021 über die Aufteilung der Fangmöglichkeiten nach dem Protokoll über die Durchführung des partnerschaftlichen Abkommens über nachhaltige Fischerei zwischen der Europäischen Union und der Islamischen Republik Mauretanien (2021-2026)

1

 

*

Delegierte Verordnung (EU) 2021/2062 der Kommission vom 23. August 2021 zur Änderung der Delegierten Verordnung (EU) 2020/2014 der Kommission mit Einzelheiten zur Umsetzung der Anlandeverpflichtung für bestimmte Fischereien in der Nordsee im Zeitraum 2021–2023

4

 

*

Delegierte Verordnung (EU) 2021/2063 der Kommission vom 25. August 2021 zur Änderung und Berichtigung der Delegierten Verordnung (EU) 2020/2015 mit Einzelheiten zur Umsetzung der Anlandeverpflichtung für bestimmte Fischereien in den westlichen Gewässern im Zeitraum 2021–2023

6

 

*

Delegierte Verordnung (EU) 2021/2064 der Kommission vom 25. August 2021 zur Ergänzung der Verordnung (EU) Nr. 1380/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates hinsichtlich der Einführung einer Ausnahme wegen Geringfügigkeit von der Anlandeverpflichtung für bestimmte Fischereien auf Grundfischarten im Adriatischen Meer und im südöstlichen Mittelmeer

9

 

*

Delegierte Verordnung (EU) 2021/2065 der Kommission vom 25. August 2021 zur Erstellung eines Rückwurfplans für die Steinbuttfischerei im Schwarzen Meer

14

 

*

Delegierte Verordnung (EU) 2021/2066 der Kommission vom 25. August 2021 zur Ergänzung der Verordnung (EU) 2019/1022 des Europäischen Parlaments und des Rates hinsichtlich der Einzelheiten der Umsetzung der Anlandeverpflichtung für bestimmte Grundfischbestände im westlichen Mittelmeer im Zeitraum 2022-2024

17

 

*

Durchführungsverordnung (EU) 2021/2067 der Kommission vom 24. November 2021 zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 1484/95 in Bezug auf die Festsetzung der repräsentativen Preise in den Sektoren Geflügelfleisch und Eier sowie für Eieralbumin

22

 

*

Durchführungsverordnung (EU) 2021/2068 der Kommission vom 25. November 2021 zur Änderung der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 540/2011 hinsichtlich der Verlängerung der Laufzeit der Genehmigung für die Wirkstoffe Benfluralin, Dimoxystrobin, Fluazinam, Flutolanil, Mecoprop-P, Mepiquat, Metiram, Oxamyl und Pyraclostrobin ( 1 )

25

 

*

Durchführungsverordnung (EU) 2021/2069 der Kommission vom 25. November 2021 zur Änderung von Anhang VI der Durchführungsverordnung (EU) 2019/2072 hinsichtlich der Einfuhr von Speisekartoffeln aus Bosnien und Herzegowina, Montenegro und Serbien in die Union und zur Aufhebung der Durchführungsbeschlüsse 2012/219/EU und (EU) 2015/1199

28

 

*

Durchführungsverordnung (EU) 2021/2070 der Kommission vom 25. November 2021 zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 474/2006 hinsichtlich der Liste der Luftfahrtunternehmen, gegen die in der Union eine Betriebsuntersagung ergangen ist oder deren Betrieb in der Union Beschränkungen unterliegt ( 1 )

31

 

*

Durchführungsverordnung (EU) 2021/2071 der Kommission vom 25. November 2021 zur Überwachung der Ausfuhr bestimmter Impfstoffe und bestimmter Wirkstoffe, die zur Herstellung solcher Impfstoffe verwendet werden

52

 

 

BESCHLÜSSE

 

*

Beschluss (GASP) 2021/2072 des Rates vom 25. November 2021 zur Stärkung der Resilienz im Bereich der Biosicherheit durch das Übereinkommen über das Verbot von biologischen Waffen und Toxinwaffen

56

 

*

Beschluss (GASP) 2021/2073 des Rates vom 25. November 2021 zur Unterstützung der Steigerung der operativen Wirksamkeit der Organisation für das Verbot chemischer Waffen (OVCW) durch Satellitenbilder

65

 

*

Beschluss (GASP) 2021/2074 des Rates vom 25. November 2021 zur Änderung des Beschlusses (GASP) 2017/2370 zur Unterstützung des Haager Verhaltenskodex und der Nichtverbreitung ballistischer Flugkörper im Rahmen der Umsetzung der Strategie der EU gegen die Verbreitung von Massenvernichtungswaffen

70

 

*

Beschluss (GASP) 2021/2075 des Rates vom 25. November 2021 zur Änderung des Beschlusses (GASP) 2020/979 zur Unterstützung der Entwicklung eines international anerkannten Systems für die Validierung der Waffen- und Munitionsverwaltung nach offenen internationalen Standards

72

 

 

Berichtigungen

 

*

Berichtigung der Verordnung (EU) 2021/1056 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 24. Juni 2021 zur Einrichtung des Fonds für einen gerechten Übergang ( ABl. L 231 vom 30.6.2021 )

74

 

*

Berichtigung der Verordnung (EU) 2021/1057 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 24. Juni 2021 zur Einrichtung des Europäischen Sozialfonds Plus (ESF+) und zur Aufhebung der Verordnung (EU) Nr. 1296/2013 ( ABl. L 231 vom 30.6.2021 )

75

 


 

(1)   Text von Bedeutung für den EWR.

DE

Bei Rechtsakten, deren Titel in magerer Schrift gedruckt sind, handelt es sich um Rechtsakte der laufenden Verwaltung im Bereich der Agrarpolitik, die normalerweise nur eine begrenzte Geltungsdauer haben.

Rechtsakte, deren Titel in fetter Schrift gedruckt sind und denen ein Sternchen vorangestellt ist, sind sonstige Rechtsakte.


II Rechtsakte ohne Gesetzescharakter

VERORDNUNGEN

26.11.2021   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 421/1


VERORDNUNG (EU) 2021/2061 DES RATES

vom 11. November 2021

über die Aufteilung der Fangmöglichkeiten nach dem Protokoll über die Durchführung des partnerschaftlichen Abkommens über nachhaltige Fischerei zwischen der Europäischen Union und der Islamischen Republik Mauretanien (2021-2026)

DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union, insbesondere auf Artikel 43 Absatz 3,

auf Vorschlag der Europäischen Kommission,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Das partnerschaftliche Fischereiabkommen zwischen der Europäischen Gemeinschaft und der Islamischen Republik Mauretanien (im Folgenden „Mauretanien“), das mit der Verordnung (EG) Nr. 1801/2006 des Rates (1) genehmigt wurde, wird seit dem 8. August 2008 vorläufig angewandt. Das seit dem selben Tag vorläufig angewandte Protokoll zur Festlegung der Fangmöglichkeiten und der finanziellen Gegenleistung nach diesem Abkommen wurde mehrfach ersetzt.

(2)

Das derzeit geltende Protokoll läuft am 15. November 2021 aus.

(3)

Der Rat hat am 8. Juli 2019 einen Beschluss zur Ermächtigung der Kommission zur Aufnahme von Verhandlungen mit Mauretanien über den Abschluss eines neuen partnerschaftlichen Abkommens über nachhaltige Fischerei und eines neuen Protokolls zur Durchführung dieses Abkommens angenommen.

(4)

Zwischen September 2019 und Juli 2021 fanden acht Verhandlungsrunden mit Mauretanien statt. Diese Verhandlungen wurden abgeschlossen und das partnerschaftliche Abkommen über nachhaltige Fischerei zwischen der Europäischen Union und der Islamischen Republik Mauretanien (im Folgenden „partnerschaftliches Abkommen“) wurde mit dem zugehörigen Durchführungsprotokoll am 28. Juli 2021 paraphiert.

(5)

Gemäß dem Beschluss (EU) ST 12392/21 des Rates (2) wurden das partnerschaftliche Abkommen und das Protokoll am 15. November 2021 unterzeichnet.

(6)

Die in dem neuen Protokoll vorgesehenen Fangmöglichkeiten sind für seine gesamte Anwendungsdauer auf die Mitgliedstaaten aufzuteilen.

(7)

Diese Verordnung sollte angesichts der wirtschaftlichen Bedeutung der Fischereitätigkeiten der Union in der Fischereizone Mauretaniens und der Notwendigkeit, die Unterbrechung dieser Tätigkeiten zu vermeiden oder gegebenenfalls so kurz wie möglich zu halten, so bald wie möglich in Kraft treten.

(8)

Das Protokoll gilt vorläufig ab dem Tag seiner Unterzeichnung, damit die Unionsschiffe ihre Fischereitätigkeiten fortsetzen können. Die vorliegende Verordnung sollte daher ab demselben Zeitpunkt gelten —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Die nach dem Protokoll festgesetzten Fangmöglichkeiten werden wie folgt auf die Mitgliedstaaten aufgeteilt:

1.

Kategorie 1 — Fischereifahrzeuge für den Fang von Krebstieren, außer Langusten und Krabben:

Spanien

4 150 Tonnen

Italien

600 Tonnen

Portugal

250 Tonnen

In dieser Kategorie dürfen nicht mehr als 15 Schiffe gleichzeitig in den mauretanischen Gewässern eingesetzt werden;

2.

Kategorie 2 — Trawler (keine Froster) und Grundleinenfänger für den Fang von Senegalesischem Seehecht:

Spanien

6 000 Tonnen

In dieser Kategorie dürfen nicht mehr als vier Schiffe gleichzeitig in den mauretanischen Gewässern eingesetzt werden;

3.

Kategorie 2a — (Froster-)Trawler für den Fang von Senegalesischem Seehecht:

Spanien

Senegalesischer Seehecht

3 500 Tonnen

Kalmare

1 450 Tonnen

Tintenfische

600 Tonnen

In dieser Kategorie dürfen nicht mehr als sechs Schiffe gleichzeitig in den mauretanischen Gewässern eingesetzt werden.

4.

Kategorie 3 — Fischereifahrzeuge für den Fang anderer Grundfischarten als Senegalesischen Seehecht mit anderen Geräten als Schleppnetzen:

Spanien

3 000 Tonnen

In dieser Kategorie dürfen nicht mehr als sechs Schiffe gleichzeitig in den mauretanischen Gewässern eingesetzt werden.

5.

Kategorie 4 — Thunfischwadenfänger (14 000 Tonnen — Referenzfangmenge)

Spanien

17 Jahreslizenzen

Frankreich

12 Jahreslizenzen

6.

Kategorie 5 — Angel-Thunfischfänger und Oberflächen-Langleinenfänger (7 000 Tonnen — Referenzfangmenge)

Spanien

14 Jahreslizenzen

Frankreich

1 Jahreslizenz

7.

Kategorie 6 — Frostertrawler für pelagische Fänge:

Deutschland

13 038,4 Tonnen

Frankreich

2 714,6 Tonnen

Lettland

55 966,6 Tonnen

Litauen

59 837,6 Tonnen

Niederlande

64 976,1 Tonnen

Polen

27 106,6 Tonnen

Irland

8 860,1 Tonnen

Während der Anwendungsdauer des Protokolls verfügen die Mitgliedstaaten über die folgende Anzahl vierteljährlicher Lizenzen:

Deutschland

4

Frankreich

2

Lettland

20

Litauen

22

Niederlande

16

Polen

8

Irland

2

Die Mitgliedstaaten teilen der Kommission mit, falls bestimmte Lizenzen anderen Mitgliedstaaten zur Verfügung gestellt werden könnten.

In dieser Kategorie dürfen nicht mehr als 19 Fischereifahrzeuge gleichzeitig in den mauretanischen Gewässern eingesetzt werden.

8.

Kategorie 7 — Pelagische Trawler ohne Froster

Irland

15 000 Tonnen

Werden diese Fangmöglichkeiten nicht in Anspruch genommen, so werden sie nach dem für jene Kategorie geltenden Aufteilungsschlüssel auf die Kategorie 6 übertragen.

In dieser Kategorie dürfen nicht mehr als zwei Schiffe gleichzeitig in den mauretanischen Gewässern eingesetzt werden.

Artikel 2

Diese Verordnung tritt am Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Sie gilt ab dem 15. November 2021 (Tag der Unterzeichnung des Protokolls).

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Geschehen zu Brüssel am 11. November 2021.

Im Namen des Rates

Der Präsident

Z. POČIVALŠEK


(1)  Verordnung (EG) Nr. 1801/2006 des Rates vom 30. November 2006 über den Abschluss des partnerschaftlichen Fischereiabkommens zwischen der Europäischen Gemeinschaft und der Islamischen Republik Mauretanien (ABl. L 343 vom 8.12.2006, S. 1).

(2)  Beschluss (EU) ST 12392/21 des Rates vom 11. November 2021 über die Unterzeichnung im Namen der Europäischen Union und die vorläufige Anwendung des partnerschaftlichen Abkommens über nachhaltige Fischerei zwischen der Europäischen Union und der Islamischen Republik Mauretanien und des zugehörigen Durchführungsprotokolls (noch nicht im Amtsblatt veröffentlicht).


26.11.2021   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 421/4


DELEGIERTE VERORDNUNG (EU) 2021/2062 DER KOMMISSION

vom 23. August 2021

zur Änderung der Delegierten Verordnung (EU) 2020/2014 der Kommission mit Einzelheiten zur Umsetzung der Anlandeverpflichtung für bestimmte Fischereien in der Nordsee im Zeitraum 2021–2023

DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EU) 2018/973 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 4. Juli 2018 zur Festlegung eines Mehrjahresplans für Grundfischbestände in der Nordsee und für die Fischereien, die diese Bestände befischen, zur Präzisierung der Umsetzung der Pflicht zur Anlandung in der Nordsee und zur Aufhebung der Verordnungen (EG) Nr. 676/2007 und (EG) Nr. 1342/2008 des Rates (1), insbesondere auf Artikel 11,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Die Delegierte Verordnung (EU) 2020/2014 der Kommission (2) enthält Einzelheiten dazu, wie nach Vorlage einer gemeinsamen Empfehlung Belgiens, Dänemarks, Deutschlands, Frankreichs, der Niederlande und Schwedens (im Folgenden die „Scheveningen-Gruppe“) die Anlandeverpflichtung für bestimmte Fischereien in der Nordsee im Zeitraum 2021–2023 umzusetzen ist.

(2)

Gemäß der Delegierten Verordnung (EU) 2020/2014 gelten bestimmte Ausnahmen von der Anlandeverpflichtung vorläufig bis zum 31. Dezember 2021. Mitgliedstaaten mit einem direkten Bewirtschaftungsinteresse sollten in diesen Fällen so früh wie möglich, jedoch spätestens bis zum 1. Mai 2021 weitere wissenschaftliche Nachweise zur Begründung der Ausnahme vorlegen. Der Wissenschafts-, Technik- und Wirtschaftsausschuss für die Fischerei (STECF) sollte die vorgelegten Nachweise bis zum 31. Juli 2021 bewerten.

(3)

Nach Konsultation des Beirats für die Nordsee und des Beirats für pelagische Arten legte die Scheveningen-Gruppe der Kommission am 30. April 2021 eine gemeinsame Empfehlung vor, in der sie die Beibehaltung bestimmter Ausnahmen von der Anlandeverpflichtung über das Jahr 2021 hinaus beantragte und zusätzliche wissenschaftliche Informationen vorlegte. Am 26. Juli 2021 übermittelte die Scheveningen-Gruppe eine überarbeitete Fassung der gemeinsamen Empfehlung.

(4)

Der STECF überprüfte die gemeinsame Empfehlung im Mai 2021. (3) Auf einer Sitzung am 16. Juli 2021, an der das Europäische Parlament als Beobachter teilnahm, stellte die Kommission den Entwurf des delegierten Rechtsakts einer Sachverständigengruppe aus Vertretern der Mitgliedstaaten vor.

(5)

Artikel 6 Absatz 1 Buchstabe c Ziffer ii der Delegierten Verordnung (EU) 2020/2014 enthält eine Ausnahme aufgrund hoher Überlebensraten für Scholle, die in den Unionsgewässern der Division 3a des Internationalen Rates für Meeresforschung (ICES) mit Grundschleppnetzen (OTB, PTB) gefangen wird, welche eine Maschenöffnung von 90 mm bis 119 mm aufweisen und mit bestimmten Netzblättern ausgestattet sind. Die Scheveningen-Gruppe beantragte eine dahin gehende Ausweitung der Ausnahme, dass in der ICES-Unterdivision Kattegat vom 1. Oktober bis 31. Dezember jedes Jahres ein Quadratmaschen-Netzblatt mit einer Maschenöffnung von mindestens 120 mm auf Schleppnetzen zulässig sein soll. Nach Bewertung des STECF (4) belegen die von Dänemark vorgelegten zusätzlichen wissenschaftlichen Informationen, dass im Vergleich zu der für Scherbrettnetze zugelassenen Maschenöffnung von 80 mm bis 99 mm die Überlebensrate beim Rückwurf von Scholle bei größeren Maschenöffnungen, auch bei Seltra-Netzblättern und Quadratmaschen-Netzblättern mit einer Maschenöffnung von 120 mm, vergleichbar oder besser sein wird. Die Ausnahme sollte daher ausgeweitet werden, sodass in der Unterdivision Kattegat ein Quadratmaschen-Netzblatt mit einer Maschenöffnung von mindestens 120 mm auf Schleppnetzen verwendet werden darf.

(6)

Artikel 11 Absatz 11 der Delegierten Verordnung (EU) 2020/2014 enthält eine Ausnahme wegen Geringfügigkeit für Wittling unterhalb der Mindestreferenzgröße für die Bestandserhaltung, der im ICES-Untergebiet 4 von Schiffen mit Baumkurren mit einer Maschenöffnung von 80 mm bis 119 mm gefangen wird. Die Scheveningen-Gruppe beantragte die Verlängerung der Ausnahme bis zum 31. Dezember 2023 und legte neue wissenschaftliche Informationen vor. Der STECF bewertete diese Nachweise und kam zu dem Ergebnis (5), dass den vom STECF in seinen früheren Bewertungen festgestellten Problemen in der gemeinsamen Empfehlung weitgehend Rechnung getragen wurde. Insbesondere wären die geschätzten Kosten für die Anlandung unerwünschter Fänge beträchtlich, und es würde erheblich mehr Arbeit an Bord anfallen. Der STECF erkannte auch an, wie schwierig und herausfordernd es wäre, die Selektivität in dieser Fischerei zu verbessern. Die Ausnahme sollte daher bis zum 31. Dezember 2023 beibehalten werden.

(7)

Da sich die in der vorliegenden Verordnung vorgesehenen Maßnahmen unmittelbar auf die Planung der Fangsaison der Unionsschiffe und die damit einhergehenden wirtschaftlichen Tätigkeiten auswirken, sollte die Verordnung unmittelbar nach ihrer Veröffentlichung in Kraft treten. Sie sollte ab dem 1. Januar 2022 gelten —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Die Delegierte Verordnung (EU) 2020/2014 wird wie folgt geändert:

1.

Artikel 6 Absatz 1 Buchstabe c Ziffer ii erhält folgende Fassung:

„ii)

mit einer Maschenöffnung von 90 mm bis 119 mm, die mit einem Seltra-Netzblatt mit einem oberen Netzblatt mit einer Maschenöffnung von 140 mm (Quadratmaschen), 270 mm (Rautenmaschen), 300 mm (Quadratmaschen) oder vom 1. Oktober bis zum 31. Dezember jedes Jahres in der Unterdivision Kattegat mit einem Quadratmaschen-Netzblatt mit einer Maschenöffnung von mindestens 120 mm ausgestattet sind, in der Fischerei auf Platt- oder Rundfische in den Unionsgewässern der ICES-Division 3a.“

2.

Artikel 11 Absatz 11 erhält folgende Fassung:

„(11)

in der gemischten Fischerei auf Grundfischarten durch Schiffe, die in den Unionsgewässern des ICES-Untergebiets 4 Baumkurren mit einer Maschenöffnung von 80 mm bis 119 mm einsetzen:

eine Menge Wittling unterhalb der Mindestreferenzgröße für die Bestandserhaltung, die 2 % der jährlichen Gesamtfangmengen von Scholle und Seezunge nicht übersteigt.“

Artikel 2

Diese Verordnung tritt am Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Sie gilt vom 1. Januar 2022 bis zum 31. Dezember 2023.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 23. August 2021

Für die Kommission

Die Präsidentin

Ursula VON DER LEYEN


(1)  ABl. L 179 vom 16.7.2018, S. 1.

(2)  Delegierte Verordnung (EU) 2020/2014 der Kommission vom 21. August 2020 mit Einzelheiten zur Umsetzung der Anlandeverpflichtung für bestimmte Fischereien in der Nordsee im Zeitraum 2021–2023 (ABl. L 415 vom 10.12.2020, S. 10).

(3)  https://stecf.jrc.ec.europa.eu/documents/43805/2874177/STECF+21-05+-+Ev+JRs+LO+and+TM+Reg.pdf/caa87b65-ea4a-491a-8e59-4111e01e1c1d

(4)  https://stecf.jrc.ec.europa.eu/documents/43805/2874177/STECF+21-05+-+Ev+JRs+LO+and+TM+Reg.pdf/caa87b65-ea4a-491a-8e59-4111e01e1c1d, S. 23-24.

(5)  https://stecf.jrc.ec.europa.eu/documents/43805/2874177/STECF+21-05+-+Ev+JRs+LO+and+TM+Reg.pdf/caa87b65-ea4a-491a-8e59-4111e01e1c1d, S. 20-21.


26.11.2021   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 421/6


DELEGIERTE VERORDNUNG (EU) 2021/2063 DER KOMMISSION

vom 25. August 2021

zur Änderung und Berichtigung der Delegierten Verordnung (EU) 2020/2015 mit Einzelheiten zur Umsetzung der Anlandeverpflichtung für bestimmte Fischereien in den westlichen Gewässern im Zeitraum 2021–2023

DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EU) 2019/472 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 19. März 2019 zur Festlegung eines Mehrjahresplans für die in den westlichen Gewässern und angrenzenden Gewässern gefischten Bestände und für Fischereien, die diese Bestände befischen, zur Änderung der Verordnungen (EU) 2016/1139 und (EU) 2018/973 und zur Aufhebung der Verordnungen (EG) Nr. 811/2004, (EG) Nr. 2166/2005, (EG) Nr. 388/2006, (EG) Nr. 509/2007 und (EG) Nr. 1300/2008 des Rates (1), insbesondere auf Artikel 13,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Die Delegierte Verordnung (EU) 2020/2015 der Kommission (2) enthält Einzelheiten zur Umsetzung der Anlandeverpflichtung für bestimmte Fischereien auf Grundfischarten in den westlichen Gewässern im Zeitraum 2021–2023, die auf zwei gemeinsamen Empfehlungen beruhen, die von Belgien, Spanien, Frankreich, den Niederlanden und Portugal („an den südwestlichen Gewässern gelegene Mitgliedstaaten“) sowie von Belgien, Irland, Spanien, Frankreich und den Niederlanden („an den nordwestlichen Gewässern gelegene Mitgliedstaaten“) vorgelegt wurden.

(2)

Gemäß der Delegierten Verordnung (EU) 2020/2015 gelten bestimmte Ausnahmen von der Anlandeverpflichtung vorläufig bis zum 31. Dezember 2021. Mitgliedstaaten mit einem direkten Bewirtschaftungsinteresse sollten in diesen Fällen so früh wie möglich, jedoch spätestens bis zum 1. Mai 2021 weitere wissenschaftliche Nachweise zur Begründung der Ausnahme vorlegen. Der Wissenschafts-, Technik- und Wirtschaftsausschuss für die Fischerei (STECF) sollte die vorgelegten Informationen bis zum 31. Juli 2021 bewerten.

(3)

Die an den nordwestlichen Gewässern gelegenen Mitgliedstaaten übermittelten der Kommission nach Konsultation des Beirats für die nordwestlichen Gewässer und des Beirats für pelagische Bestände am 30. April 2021 eine gemeinsame Empfehlung, in der sie eine Änderung des Rückwurfplans für bestimmte Fischereien in den nordwestlichen Gewässern forderten.

(4)

Die an den südwestlichen Gewässern gelegenen Mitgliedstaaten übermittelten der Kommission nach Konsultation des Beirats für die südwestlichen Gewässer und des Beirats für pelagische Bestände am 30. April 2021 eine gemeinsame Empfehlung, in der sie eine Änderung des Rückwurfplans für bestimmte Fischereien in den südwestlichen Gewässern forderten.

(5)

Der STECF (3) überprüfte diese gemeinsamen Empfehlungen im Mai 2021. Auf einer Sitzung am 16. Juli 2021, an der das Europäische Parlament als Beobachter teilnahm, stellte die Kommission die Entwürfe der delegierten Rechtsakte einer Sachverständigengruppe aus Vertretern der Mitgliedstaaten vor.

(6)

In der Delegierten Verordnung (EU) 2020/2015 ist der Geltungsbereich der Ausnahmen festgelegt, die in den nordwestlichen Gewässern (Untergebiete 5 — ausgenommen die Division 5a und nur Unionsgewässer der Division 5b —, 6 und 7 des Internationalen Rates für Meeresforschung — ICES) gelten. In derselben Verordnung ist auch der Geltungsbereich der Ausnahmen geregelt, die in den südwestlichen Gewässern (ICES-Untergebiete 8, 9 und 10 (Gewässer um die Azoren) und Gebiete 34.1.1, 34.1.2 und 34.2.0 (Gewässer um Madeira und die Kanarischen Inseln) des Fischereiausschusses für den östlichen Zentralatlantik — CECAF) gelten. Aus Gründen der Rechtsklarheit sollten diese Maßnahmen ausdrücklich für die Unionsgewässer in diesen Gebieten gelten. Die Delegierte Verordnung (EU) 2020/2015 sollte daher geändert werden.

(7)

Die an den nordwestlichen Gewässern gelegenen Mitgliedstaaten beantragten eine neue Ausnahme aufgrund hoher Überlebensraten für Scholle, die in den ICES-Divisionen 7b bis 7k mit Waden (SSC) gefangen wird. Sie legten neue wissenschaftliche Nachweise vor, um die hohen Überlebensraten bei Rückwürfen von Scholle in dieser Fischerei zu belegen. Diese Nachweise wurden dem STECF vorgelegt, der zu dem Ergebnis kam (4), dass die Daten zu den Überlebensraten zuverlässig sind und solide Überlebensschätzungen für diese Fischerei bieten. Die Ausnahme sollte daher in die Delegierte Verordnung (EU) 2020/2015 aufgenommen werden.

(8)

Mit Artikel 10 Absatz 4 Buchstabe b der Delegierten Verordnung (EU) 2020/2015 wurde für Kuckucksrochen, die im ICES-Untergebiet 8 mit Grundschleppnetzen gefangen werden, bis zum 31. Dezember 2021 eine Ausnahme aufgrund hoher Überlebensraten gewährt. Die an den südwestlichen Gewässern gelegenen Mitgliedstaaten beantragten eine Verlängerung dieser Ausnahme bis zum 31. Dezember 2023. Der STECF prüfte die von den an den südwestlichen Gewässern gelegenen Mitgliedstaaten vorgelegten wissenschaftlichen Nachweise und kam zu dem Ergebnis, dass die Überlebensraten nach jüngsten Studien niedrig sind, allerdings stark schwanken. Für 2021 sind jedoch weitere Forschungsstudien geplant, in denen die Überlebensraten an Bord und die Überwachung in Gefangenschaft kombiniert werden. Die Ausnahme sollte daher bis 2022 verlängert werden, damit genügend Zeit bleibt, um die Studien abzuschließen. Die Mitgliedstaaten müssen die Ergebnisse dieser Studien des STECF bis spätestens 1. Mai 2022 vorlegen.

(9)

Artikel 13 Absatz 1 Buchstabe f der Delegierten Verordnung (EU) 2020/2015 enthält eine Ausnahme wegen Geringfügigkeit für Eberfisch, der durch Schiffe gefangen wird, die mit Grundschleppnetzen in den ICES-Divisionen 7b, 7c und 7f bis 7k fischen. Die an den nordwestlichen Gewässern gelegenen Mitgliedstaaten beantragten, festzulegen, dass die Ausnahme anhand der mit allen Fanggeräten getätigten Fänge berechnet werden sollte. Der STECF kam zu dem Ergebnis (5), dass dieser Antrag zwar Auswirkungen auf die aufgrund der Ausnahme wegen Geringfügigkeit zulässige Rückwurfmenge hat, die Rückwurfmenge bei einer Ausnahme wegen Geringfügigkeit in Höhe von 0,5 % jedoch gering ist, unabhängig davon, ob die mit allen Fanggeräten oder nur die mit Grundschleppnetzen getätigten Fänge herangezogen werden. Darüber hinaus sollte die Ausnahme nur für die Fanggerätecodes der betreffenden Grundschleppnetze gelten, die in Anhang XI der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 404/2011 aufgeführt sind. Die Ausnahme sollte daher unter den genannten Bedingungen bis zum 31. Dezember 2022 gewährt werden. Die Mitgliedstaaten müssen die vom STECF angeforderten Fangdaten bis spätestens 1. Mai 2022 vorlegen.

(10)

Artikel 13 Absatz 1 Buchstabe a der Delegierten Verordnung (EU) 2020/2015 enthält eine Ausnahme wegen Geringfügigkeit für Wittling, der durch Schiffe gefangen wird, die mit Grundschleppnetzen und Waden, pelagischen Schleppnetzen und Baumkurren in den ICES-Divisionen 7b bis 7k fischen. Diese Ausnahme wurde angesichts des allgemeinen Erhaltungszustands von Wittling in den ICES-Divisionen 7b bis 7k nur bis Dezember 2021 gewährt. Die an den nordwestlichen Gewässern gelegenen Mitgliedstaaten beantragten eine Verlängerung dieser Ausnahme. Der STECF prüfte die von den an den nordwestlichen Gewässern gelegenen Mitgliedstaaten vorgelegten wissenschaftlichen Nachweise und kam zu dem Ergebnis (6), dass die Rückwurfquoten relativ niedrig sind und sich die Selektivität mit den in der Keltischen See eingeführten Abhilfemaßnahmen (7) verbessert hat. Der Wittlingsbestand in der Keltischen See ist jedoch eng mit den Kabeljaufängen in der Keltischen See verbunden und unterliegt einer strengen Überwachung. Die Ausnahme sollte daher bis zum 31. Dezember 2022 verlängert werden, und die Mitgliedstaaten müssen die vom STECF angeforderten Fangdaten bis spätestens 1. Mai 2022 vorlegen.

(11)

Artikel 14 Absatz 1 der Delegierten Verordnung (EU) 2020/2015 enthält eine Ausnahme wegen Geringfügigkeit für Wittling, der durch Schiffe gefangen wird, die mit pelagischen Schleppnetzen, Baumkurren, Grundschleppnetzen und Waden im ICES-Untergebiet 8 fischen. Bei den aufgelisteten Fanggerätecodes fehlen jedoch die Codes für pelagische Schleppnetze (OTM, PTM und TM). Die an den südwestlichen Gewässern gelegenen Mitgliedstaaten beantragten bei der Kommission eine Korrektur dieses Fehlers. Dementsprechend sollte die Ausnahme geändert werden.

(12)

Die Delegierte Verordnung (EU) 2020/2015 sollte daher entsprechend berichtigt und geändert werden.

(13)

Da sich die in der vorliegenden Verordnung vorgesehenen Maßnahmen unmittelbar auf die Planung der Fangsaison der Unionsschiffe und die damit einhergehenden wirtschaftlichen Tätigkeiten auswirken, sollte die Verordnung unmittelbar nach ihrer Veröffentlichung in Kraft treten. Sie sollte ab dem 1. Januar 2022 gelten —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Die Delegierte Verordnung (EU) 2020/2015 wird wie folgt geändert:

1.

Artikel 1 erhält folgende Fassung:

„In den Unionsgewässern der nordwestlichen Gewässer (ICES-Untergebiete 5, 6 und 7) und der südwestlichen Gewässer (ICES-Untergebiete 8, 9 und 10 (Gewässer um die Azoren) sowie der CECAF-Gebiete 34.1.1, 34.1.2 und 34.2.0 (Gewässer um Madeira und die Kanarischen Inseln)) gilt die Anlandeverpflichtung gemäß Artikel 15 Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 1380/2013 für Fischereien auf Grundfischarten und pelagische Arten gemäß der vorliegenden Verordnung für den Zeitraum 2021–2023.“

2.

In Artikel 6 Absatz 1 wird folgender Buchstabe f angefügt:

„f)

Scholle (Pleuronectes platessa), die in den ICES-Divisionen 7b bis 7k mit Waden (SSC) gefangen wird.“

3.

Artikel 10 Absatz 4 Buchstabe b erhält folgende Fassung:

„b)

der im ICES-Untergebiet 8 mit Grundschleppnetzen gefangen wird, nur bis zum 31. Dezember 2022. Mitgliedstaaten mit einem direkten Bewirtschaftungsinteresse legen so früh wie möglich, spätestens jedoch bis zum 1. Mai 2022 zusätzliche wissenschaftliche Informationen zur Begründung dieser Ausnahme für Kuckucksrochen, der mit Grundschleppnetzen gefangen wird, vor. Der STECF bewertet diese wissenschaftlichen Informationen bis zum 31. Juli 2022.“

4.

Artikel 13 Absatz 1 Buchstabe f erhält folgende Fassung:

„f)

bei Eberfisch (Caproidae) bis zu 0,5 % der jährlichen mit allen Fanggeräten erzielten Gesamtfangmenge dieser Art durch Schiffe, die mit Grundschleppnetzen (OTT, OTB, TBS, TBN, TB, PTB) in den ICES-Divisionen 7b, 7c und 7f bis 7k fischen;“

5.

Artikel 13 Absatz 2 erhält folgende Fassung:

„Die Ausnahme wegen Geringfügigkeit gemäß Absatz 1 Buchstabe a gilt bis zum 31. Dezember 2022. Mitgliedstaaten mit einem direkten Bewirtschaftungsinteresse legen so früh wie möglich, jedoch spätestens bis zum 1. Mai 2022 weitere wissenschaftliche Informationen zur Fangzusammensetzung vor. Der STECF bewertet die vorgelegten wissenschaftlichen Informationen bis zum 31. Juli 2022.“

6.

Artikel 14 Absatz 1 Buchstabe m erhält folgende Fassung:

„m)

bei Wittling (Merlangius merlangus) bis zu 5 % der jährlichen Gesamtfangmenge dieser Art durch Schiffe, die im ICES-Untergebiet 8 pelagische Schleppnetze, Baumkurren, Grundschleppnetze und Waden (Fanggerätecodes: OTB, OTT, OTM, PTB, PTM, TBN, TBS, TBB, OT, PT, TX, TM, SSC, SPR, SDN, SX, SV) einsetzen;“

Artikel 2

Diese Verordnung tritt am Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Sie gilt vom 1. Januar 2022 bis zum 31. Dezember 2023.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 25. August 2021

Für die Kommission

Die Präsidentin

Ursula VON DER LEYEN


(1)  ABl. L 83 vom 25.3.2019, S. 1.

(2)  Delegierte Verordnung (EU) 2020/2015 der Kommission vom 21. August 2020 mit Einzelheiten zur Umsetzung der Anlandeverpflichtung für bestimmte Fischereien in den westlichen Gewässern im Zeitraum 2021–2023 (ABl. L 415 vom 10.12.2020, S. 22).

(3)  https://stecf.jrc.ec.europa.eu/documents/43805/2874177/STECF+21-05+-+Ev+JRs+LO+and+TM+Reg.pdf/caa87b65-ea4a-491a-8e59-4111e01e1c1d

(4)  https://stecf.jrc.ec.europa.eu/documents/43805/2874177/STECF+21-05+-+Ev+JRs+LO+and+TM+Reg.pdf/caa87b65-ea4a-491a-8e59-4111e01e1c1d

(5)  https://stecf.jrc.ec.europa.eu/documents/43805/2874177/STECF+21-05+-+Ev+JRs+LO+and+TM+Reg.pdf/caa87b65-ea4a-491a-8e59-4111e01e1c1d

(6)  https://stecf.jrc.ec.europa.eu/documents/43805/2874177/STECF+21-05+-+Ev+JRs+LO+and+TM+Reg.pdf/caa87b65-ea4a-491a-8e59-4111e01e1c1d

(7)  Verordnung (EU) 2021/92 des Rates vom 28. Januar 2021 zur Festlegung der Fangmöglichkeiten für 2021 für bestimmte Fischbestände und Bestandsgruppen in den Unionsgewässern sowie für Fischereifahrzeuge der Union in bestimmten Nicht-Unionsgewässern (ABl. L 31 vom 29.1.2021, S. 31).


26.11.2021   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 421/9


DELEGIERTE VERORDNUNG (EU) 2021/2064 DER KOMMISSION

vom 25. August 2021

zur Ergänzung der Verordnung (EU) Nr. 1380/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates hinsichtlich der Einführung einer Ausnahme wegen Geringfügigkeit von der Anlandeverpflichtung für bestimmte Fischereien auf Grundfischarten im Adriatischen Meer und im südöstlichen Mittelmeer

DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EU) Nr. 1380/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. Dezember 2013 über die Gemeinsame Fischereipolitik und zur Änderung der Verordnungen (EG) Nr. 1954/2003 und (EG) Nr. 1224/2009 des Rates sowie zur Aufhebung der Verordnungen (EG) Nr. 2371/2002 und (EG) Nr. 639/2004 des Rates und des Beschlusses 2004/585/EG des Rates (1), insbesondere auf Artikel 15 Absatz 7,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Mit der Delegierten Verordnung (EU) 2017/86 der Kommission (2) wurde im Anschluss an drei gemeinsame Empfehlungen, die der Kommission im Jahr 2016 von einer Reihe von Mitgliedstaaten mit einem direkten Bewirtschaftungsinteresse im Mittelmeer (Griechenland, Spanien, Frankreich, Kroatien, Italien, Zypern, Malta und Slowenien) vorgelegt wurden, ein Rückwurfplan für bestimmte Fischereien auf Grundfischarten im Mittelmeer erstellt, der vom 1. Januar 2017 bis zum 31. Dezember 2019 anwendbar war. Diese drei gemeinsamen Empfehlungen betrafen das westliche Mittelmeer, das Adriatische Meer bzw. das südöstliche Mittelmeer.

(2)

Um unverhältnismäßige Kosten beim Umgang mit unerwünschten Fängen zu vermeiden, wurde mit der Delegierten Verordnung (EU) 2017/86 eine Ausnahme wegen Geringfügigkeit für Grundfischarten eingeführt. Die Geltungsdauer dieser Verordnung endet am 31. Dezember 2021.

(3)

Kroatien, Italien und Slowenien („hochrangige Gruppe Adriatica“) und Griechenland, Italien, Zypern und Malta („hochrangige Gruppe Sudestmed“) haben ein direktes Bewirtschaftungsinteresse im Adriatischen Meer bzw. im südöstlichen Mittelmeer. Am 7. und 14. Mai 2021 legten die hochrangige Gruppe Adriatica und die hochrangige Gruppe Sudestmed wissenschaftliche Nachweise vor, um die Verlängerung der Ausnahme wegen Geringfügigkeit gemäß der Delegierten Verordnung (EU) 2017/86 zu beantragen.

(4)

Die Ausnahme wegen Geringfügigkeit für kleine pelagische Arten in Fischereien, die diese Arten gezielt befischen, sind in der Delegierten Verordnung (EU) 2018/161 der Kommission (3) festgelegt. Im Gegensatz dazu sollten Ausnahmen wegen Geringfügigkeit für Beifänge kleiner pelagischer Arten in Fischereien auf Grundfischarten in diese Verordnung aufgenommen werden, wie dies aufgrund der von den hochrangigen Gruppen vorgelegten wissenschaftlichen Nachweise beantragt wird.

(5)

Der Wissenschafts-, Technik- und Wirtschaftsausschuss für die Fischerei (STECF) hat diese wissenschaftlichen Nachweise vom 17. bis 21. Mai 2021 geprüft (4). Am 13. und 21. Juli 2021 legten die hochrangigen Gruppen Adriatica und Sudestmed aktualisierte wissenschaftliche Nachweise vor, die mit den wissenschaftlichen Gutachten des STECF in Einklang standen.

(6)

Die Kommission stellt fest, dass im Adriatischen Meer und im südöstlichen Mittelmeer Arten gleichzeitig und in stark schwankenden Mengen gefangen werden, was einen bestandsübergreifenden Ansatz erschwert. Außerdem werden diese Arten von kleinen Fischereifahrzeugen gefangen und an vielen unterschiedlichen Stellen angelandet, die geografisch entlang der Küste verteilt sind. Dadurch fallen unverhältnismäßig hohe Kosten beim Umgang mit unerwünschten Fängen an.

(7)

Der STECF wies darauf hin, dass der in den vorgelegten wissenschaftlichen Nachweisen enthaltene kombinierte Geringfügigkeitsansatz eine große Gruppe von Arten mit einem breiten Spektrum von Rückwurfraten abdeckt, hielt diese Tatsache aber angesichts der Komplexität der Fischereien im Adriatischen Meer und im südöstlichen Mittelmeer für angemessen. Außerdem kam der STECF zu dem Schluss, dass einzelne Ausnahmen wegen Geringfügigkeit für einzelne Arten wahrscheinlich zu zahlreichen einzelnen Ausnahmen führen würden, die entsprechend schwer zu kontrollieren wären.

(8)

Die hochrangige Gruppe Adriatica hat aktualisierte wissenschaftliche Nachweise für die unverhältnismäßig hohen Kosten beim Umgang mit unerwünschten Fängen vorgelegt. Der STECF stellte zwar fest, dass Schätzungen des Kostenanstiegs vorgelegt wurden, betonte jedoch, dass es schwierig sei, zu beurteilen, ab welcher Höhe die Kosten unverhältnismäßig seien. Der STECF stellte fest, dass die vorgelegten Informationen über unverhältnismäßige Kosten weiter ergänzt werden könnten und dass die Auswirkungen der Ausnahme bewertet werden sollten. Der STECF stellte ferner fest, dass der Verringerung unerwünschter Fänge durch den Einsatz selektiver Fanggeräte oder durch die Schaffung von Meeresschutzgebieten Vorrang eingeräumt werden sollte. Die Kommission begrüßt die von der hochrangigen Gruppe Adriatica eingegangene Verpflichtung, weiterhin vorrangig auf die Selektivität und die räumlichen Beschränkungen der Fischerei zu setzen, um unerwünschte Fänge zu verringern. Die Kommission ist der Auffassung, dass die Ausnahme mit den vorgeschlagenen Prozentsätzen verlängert werden sollte.

(9)

In den aktualisierten wissenschaftlichen Nachweisen für das Adriatische Meer wird vorgeschlagen, die Ausnahme wegen Geringfügigkeit für Sardelle (Engraulis encrasicolus), Sardine (Sardina pilchardus), Makrele (Scomber spp.) und Stöcker (Trachurus spp.) im Jahr 2022 bis zu einer Obergrenze von 5 % der jährlichen Gesamtmenge der Beifänge dieser Arten, die von Schiffen gefangen werden, die Grundschleppnetze (OTB, OTT, PTB, TBN, TBS, TB, OT, PT, TX) einsetzen, zu verlängern. Der STECF gelangte zu dem Schluss, dass die Rückwurfrate bei dieser Fischerei sehr hoch sei, Selektivitätsprojekte jedoch noch nicht abgeschlossen seien. Nach Ansicht die Kommission sollte die Ausnahme mit den vorgeschlagenen Prozentsätzen um ein Jahr verlängert werden. Die hochrangige Gruppe Adriatica sollte bis zum 1. Mai 2022 zusätzliche Daten auf der Grundlage der laufenden Studien und einer Bewertung der Auswirkungen der Ausnahme vorlegen.

(10)

Die hochrangige Gruppe Sudestmed hat aktualisierte wissenschaftliche Nachweise für die unverhältnismäßig hohen Kosten beim Umgang mit unerwünschten Fängen vorgelegt. Der STECF stellte zwar fest, dass Schätzungen des Kostenanstiegs vorgelegt wurden, betonte jedoch, dass es schwierig sei, zu beurteilen, ab welcher Höhe die Kosten unverhältnismäßig seien. Der STECF stellte fest, dass die vorgelegten Informationen über unverhältnismäßige Kosten weiter ergänzt werden könnten und dass die Auswirkungen der Ausnahme bewertet werden sollten. Der STECF stellte ferner fest, dass der Verringerung unerwünschter Fänge durch den Einsatz selektiver Fanggeräte oder durch die Schaffung von Meeresschutzgebieten Vorrang eingeräumt werden sollte. Die Kommission begrüßt die von der hochrangigen Gruppe Sudestmed eingegangene Verpflichtung, weiterhin vorrangig auf die Selektivität und die räumlichen Beschränkungen der Fischerei zu setzen, um unerwünschte Fänge zu verringern. Die Kommission ist der Auffassung, dass die Ausnahme mit den vorgeschlagenen Prozentsätzen verlängert werden sollte.

(11)

Angesichts der großen Zahl unterschiedlicher Arten, die gleichzeitig in der Grundfischerei mit Haken, Leinen, Kiemennetzen und Spiegelnetzen im südöstlichen Mittelmeer gefangen werden, hat die hochrangige Gruppe Sudestmed vorgeschlagen, dass für einige Arten, wenn sie häufiger gefangen werden, eine niedrigere Geringfügigkeitsschwelle gelten soll, als wenn sie seltener gefangen werden. Da dies die Realität der gemischten Fischereien im südöstlichen Mittelmeer widerspiegelt, ist die Kommission der Auffassung, dass die Ausnahme mit den vorgeschlagenen Prozentsätzen gewährt werden sollte.

(12)

In den aktualisierten wissenschaftlichen Nachweisen für das südöstliche Mittelmeer wird vorgeschlagen, die Ausnahme wegen Geringfügigkeit für Sardelle (Engraulis encrasicolus), Sardine (Sardina pilchardus), Makrele (Scomber spp.) und Stöcker (Trachurus spp.) im Jahr 2022 bis zu einer Obergrenze von 5 % der jährlichen Gesamtmenge der Beifänge dieser Arten, die von Schiffen gefangen werden, die Grundschleppnetze (OTB, OTT, PTB, TBN, TBS, TB, OT, PT, TX) einsetzen, zu verlängern. Der STECF gelangte zu dem Schluss, dass die Rückwurfrate bei dieser Fischerei sehr hoch sei, Selektivitätsprojekte jedoch noch nicht abgeschlossen seien. Nach Ansicht die Kommission sollte die Ausnahme mit den vorgeschlagenen Prozentsätzen um ein Jahr verlängert werden. Die hochrangige Gruppe Sudestmed sollte bis zum 1. Mai 2022 zusätzliche Daten auf der Grundlage der laufenden Studien und einer Bewertung der Auswirkungen der Ausnahme vorlegen.

(13)

In ihren aktualisierten wissenschaftlichen Nachweisen bekräftigten die Mitgliedstaaten erneut ihre Zusage, die Selektivität der Fanggeräte entsprechend den Ergebnissen der laufenden Forschungsprogramme zu erhöhen, um unerwünschte Fänge und insbesondere Fänge unterhalb der Mindestreferenzgrößen für die Bestandserhaltung zu verringern und zu begrenzen.

(14)

Die Mitgliedstaaten haben sich in ihren aktualisierten wissenschaftlichen Nachweisen auch verpflichtet, weitere Schongebiete auszuweisen, um die Sterblichkeitsrate bei Jungtieren zu verringern.

(15)

Die beantragten Maßnahmen stehen im Einklang mit Artikel 15 Absatz 4 Buchstabe c.

(16)

Da sich die in der vorliegenden Verordnung vorgesehenen Maßnahmen unmittelbar auf die Planung der Fangsaison der Unionsschiffe und die damit einhergehenden wirtschaftlichen Tätigkeiten auswirken, sollte die Verordnung unverzüglich nach ihrer Veröffentlichung in Kraft treten. Aus Gründen der Rechtssicherheit sollte diese Verordnung vom 1. Januar 2022 an angewendet werden ––

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Umsetzung der Anlandeverpflichtung

Die Verpflichtung zur Anlandung gemäß Artikel 15 Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 1380/2013 gilt in den Unionsgewässern des Adriatischen Meers und des südöstlichen Mittelmeers für Fischereien auf Grundfischarten gemäß der vorliegenden Verordnung.

Artikel 2

Begriffsbestimmungen

Für die Zwecke dieser Verordnung bezeichnet der Ausdruck

a)

„geografische GFCM-Untergebiete“ die geografischen Untergebiete des GFCM-Gebiets (Gebiet der Allgemeinen Kommission für die Fischerei im Mittelmeer) gemäß der Begriffsbestimmung im Anhang I der Verordnung (EU) Nr. 1343/2011 des Europäischen Parlaments und des Rates (5);

b)

„Adriatisches Meer“ die geografischen GFCM-Untergebiete 17 und 18;

c)

„südöstliches Mittelmeer“ die geografischen GFCM-Untergebiete 14, 15, 16, 19, 20, 21, 22, 23, 24, 25, 26 und 27.

Artikel 3

Ausnahmen wegen Geringfügigkeit

(1)   Abweichend von Artikel 15 Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 1380/2013 dürfen gemäß Artikel 15 Absatz 4 Buchstabe c der genannten Verordnung folgende Mengen zurückgeworfen werden:

a)

im Adriatischen Meer;

i)

bei Seehecht (Merluccius merluccius) und Meerbarben (Mullus spp.) in den Jahren 2022 und 2023 bis zu einer Obergrenze von 5 % der jährlichen Gesamtfangmenge dieser Arten durch Schiffe, die Grundschleppnetze einsetzen;

ii)

bei Seehecht (Merluccius merluccius) und Meerbarben (Mullus spp.) in den Jahren 2022 und 2023 bis zu einer Obergrenze von 1 % der jährlichen Gesamtfangmenge dieser Arten durch Schiffe, die Kiemennetze und Spiegelnetze (GNS, GN, GND, GNC, GTN, GTR, GEN) einsetzen;

iii)

bei Seehecht (Merluccius merluccius) und Meerbarben (Mullus spp.) 2022 und 2023 bis zu einer Obergrenze von 1 % der jährlichen Gesamtfangmenge dieser Arten durch Schiffe, die Rapido (TBB) einsetzen;

iv)

bei Seezunge (Solea solea) in den Jahren 2022 und 2023 bis zu 3 % der jährlichen Gesamtfangmenge dieser Art durch Schiffe, die Grundschleppnetze einsetzen;

v)

bei Seebarsch (Dicentrarchus labrax), Ringelbrasse (Diplodus annularis), Spitzbrasse (Diplodus puntazzo), Geißbrasse (Diplodus sargus), Zweibindenbrasse (Diplodus vulgaris), Zackenbarschen (Epinephelus spp.), Marmorbrasse (Lithognathus mormyrus), Achselfleckbrasse (Pagellus acarne), Roter Fleckbrasse (Pagellus bogaraveo), Rotbrasse (Pagellus erythrinus), Gemeiner Meerbrasse (Pagrus pagrus), Wrackfisch (Polyprion americanus), Goldbrasse (Sparus aurata) und Rosa Garnele (Parapenaeus longirostris) in den Jahren 2022 und 2023 bis zu einer Obergrenze von 5 % der jährlichen Gesamtfangmenge dieser Arten durch Schiffe, die Grundschleppnetze einsetzen;

vi)

bei Seebarsch (Dicentrarchus labrax), Ringelbrasse (Diplodus annularis), Spitzbrasse (Diplodus puntazzo), Geißbrasse (Diplodus sargus), Zweibindenbrasse (Diplodus vulgaris), Zackenbarschen (Epinephelus spp.), Marmorbrasse (Lithognathus mormyrus), Achselfleckbrasse (Pagellus acarne), Roter Fleckbrasse (Pagellus bogaraveo), Rotbrasse (Pagellus erythrinus), Gemeiner Meerbrasse (Pagrus pagrus), Wrackfisch (Polyprion americanus), Seezunge (Solea solea) und Goldbrasse (Sparus aurata) in den Jahren 2022 und 2023 bis zu einer Obergrenze von 3 % der jährlichen Gesamtfangmenge dieser Arten durch Schiffe, die Kiemennetze und Spiegelnetze (GNS, GN, GND, GNC, GTN, GTR, GEN) einsetzen;

vii)

bei Seebarsch (Dicentrarchus labrax), Ringelbrasse (Diplodus annularis), Spitzbrasse (Diplodus puntazzo), Geißbrasse (Diplodus sargus), Zweibindenbrasse (Diplodus vulgaris), Zackenbarschen (Epinephelus spp.), Marmorbrasse (Lithognathus mormyrus), Achselfleckbrasse (Pagellus acarne), Rotbrasse (Pagellus erythrinus), Gemeiner Meerbrasse (Pagrus pagrus), Wrackfisch (Polyprion americanus), Seezunge (Solea solea) und Goldbrasse (Sparus aurata) in den Jahren 2022 und 2023 bis zu einer Obergrenze von 1 % der jährlichen Gesamtfangmenge dieser Arten durch Schiffe, die Haken und Leinen (LHP, LHM, LLS, LLD, LL, LTL, LX) einsetzen;

viii)

bei Sardelle (Engraulis encrasicolus), Sardine (Sardina pilchardus), Makrele (Scomber spp.) und Stöcker (Trachurus spp.) im Jahr 2022 bis zu einer Obergrenze von 5 % der jährlichen Gesamtmenge der Beifänge dieser Arten durch Schiffe, die Grundschleppnetze einsetzen.

b)

im südöstlichen Mittelmeer:

i)

bei Seehecht (Merluccius merluccius) und Meerbarben (Mullus spp.) in den Jahren 2022 und 2023 bis zu einer Obergrenze von 5 % der jährlichen Gesamtfangmenge dieser Arten durch Schiffe, die Grundschleppnetze einsetzen;

ii)

bei Seehecht (Merluccius merluccius) und Meerbarben (Mullus spp.) in den Jahren 2022 und 2023 bis zu einer Obergrenze von 1 % der jährlichen Gesamtfangmenge dieser Arten durch Schiffe, die Kiemennetze und Spiegelnetze (GNS, GN, GND, GNC, GTN, GTR, GEN) einsetzen;

iii)

bei Rosa Garnele (Parapenaeus longirostris) in den Jahren 2022 und 2023 bis zu einer Obergrenze von 5 % der jährlichen Gesamtfangmenge dieser Art durch Schiffe, die Grundschleppnetze einsetzen;

iv)

bei Seebarsch (Dicentrarchus labrax), Ringelbrasse (Diplodus annularis), Spitzbrasse (Diplodus puntazzo), Geißbrasse (Diplodus sargus), Zweibindenbrasse (Diplodus vulgaris), Zackenbarschen (Epinephelus spp.), Marmorbrasse (Lithognathus mormyrus), Achselfleckbrasse (Pagellus acarne), Roter Fleckbrasse (Pagellus bogaraveo), Rotbrasse (Pagellus erythrinus), Gemeiner Meerbrasse (Pagrus pagrus), Wrackfisch (Polyprion americanus), Goldbrasse (Sparus aurata), Kaisergranat(Nephrops norvegicus) und Seezunge (Solea solea) in den Jahren 2022 und 2023 bis zu einer Obergrenze von 5 % der jährlichen Gesamtfangmenge dieser Arten durch Schiffe, die Grundschleppnetze einsetzen;

v)

bei Seebarsch (Dicentrarchus labrax), Ringelbrasse (Diplodus annularis), Spitzbrasse (Diplodus puntazzo), Geißbrasse (Diplodus sargus), Zweibindenbrasse (Diplodus vulgaris), Zackenbarschen (Epinephelus spp.), Marmorbrasse (Lithognathus mormyrus), Achselfleckbrasse (Pagellus acarne), Roter Fleckbrasse (Pagellus bogaraveo), Rotbrasse (Pagellus erythrinus), Gemeiner Meerbrasse (Pagrus pagrus), Wrackfisch (Polyprion americanus), Goldbrasse (Sparus aurata), Seezunge (Solea solea), Hummer (Homarus gammarus) und Languste (Palinuridae) in den Jahren 2022 und 2023 bis zu einer Obergrenze von 3 % der jährlichen Gesamtfangmenge dieser Arten durch Schiffe, die Kiemennetze und Spiegelnetze (GNS, GN, GND, GNC, GTN, GTR, GEN) einsetzen. Betragen die Anlandungen dieser Arten weniger als 25 % der gesamten Anlandungen der Fischereien, so können die Rückwurfmengen in den Jahren 2022 und 2023 bis zu einer Obergrenze von 5 % der jährlichen Gesamtfangmenge dieser Arten betragen;

vi)

bei Seebarsch (Dicentrarchus labrax), Ringelbrasse (Diplodus annularis), Spitzbrasse (Diplodus puntazzo), Geißbrasse (Diplodus sargus), Zweibindenbrasse (Diplodus vulgaris), Zackenbarschen (Epinephelus spp.), Marmorbrasse (Lithognathus mormyrus), Roter Fleckbrasse (Pagellus bogaraveo), Achselfleckbrasse (Pagellus acarne), Rotbrasse (Pagellus erythrinus), Gemeiner Meerbrasse (Pagrus pagrus), Wrackfisch (Polyprion americanus), Seehecht (Merluccius merluccius) und Goldbrasse (Sparus aurata) bis zu einer Obergrenze von 1 % der jährlichen Gesamtfangmenge dieser Arten durch Schiffe, die Haken und Leinen LHP, LHM, LLS, LLD, LL, LTL, LX) einsetzen. Betragen die Anlandungen dieser Arten weniger als 25 % der gesamten Anlandungen der Fischereien, so können die Rückwurfmengen bis zu einer Obergrenze von 3 % der jährlichen Gesamtfangmenge dieser Arten betragen;

vii)

bei Sardelle (Engraulis encrasicolus), Sardine (Sardina pilchardus), Makrele (Scomber spp.) und Stöcker (Trachurus spp.) im Jahr 2022 bis zu einer Obergrenze von 5 % der jährlichen Gesamtmenge der Beifänge dieser Arten durch Schiffe, die Grundschleppnetze einsetzen.

(2)   Mitgliedstaaten, die ein direktes Bewirtschaftungsinteresse an den Fischereien im Adriatischen Meer und im südöstlichen Mittelmeer haben, übermitteln der Kommission bis zum 1. Mai 2022 zusätzliche Daten auf der Grundlage der laufenden Studien und einer Bewertung der Auswirkungen der Ausnahme sowie alle anderen einschlägigen wissenschaftlichen Informationen zur Begründung der Ausnahme gemäß Absatz 1 Buchstabe a Ziffer viii und Buchstabe b Ziffer vii. Der STECF bewertet diese Daten und Informationen bis spätestens 31. Juli 2022.

Artikel 4

Inkrafttreten und Anwendung

Diese Verordnung tritt am Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Sie gilt vom 1. Januar 2022 bis zum 31. Dezember 2023.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 25. August 2021

Für die Kommission

Die Präsidentin

Ursula VON DER LEYEN


(1)  ABl. L 354 vom 28.12.2013, S. 22.

(2)  Delegierte Verordnung (EU) 2017/86 der Kommission vom 20. Oktober 2016 zur Erstellung eines Rückwurfplans für bestimmte Fischereien auf Grundfischarten im Mittelmeer (ABl. L 14 vom 18.1.2017, S. 4).

(3)  Delegierte Verordnung (EU) 2018/161 der Kommission vom 23. Oktober 2017 zur Festlegung einer Ausnahme von der Anlandeverpflichtung wegen Geringfügigkeit für bestimmte Fischereien auf kleine pelagische Arten im Mittelmeer (ABl. L 30 vom 2.2.2018, S. 1).

(4)  Berichte des Wissenschafts-, Technik- und Wirtschaftsausschusses für die Fischerei (STECF) — Bewertung der gemeinsamen Empfehlungen zur Anlandeverpflichtung (STECF-21-05) 2021. Amt für Veröffentlichungen der Europäischen Union, Luxemburg.

Abrufbar unter https://stecf.jrc.ec.europa.eu/documents/43805/2537709/STECF+PLEN+19-02.pdf

(5)  Verordnung (EU) Nr. 1343/2011 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Dezember 2011 mit Vorschriften für die Fischerei im Übereinkommensgebiet der GFCM (Allgemeine Kommission für die Fischerei im Mittelmeer) und zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 1967/2006 des Rates betreffend die Maßnahmen für die nachhaltige Bewirtschaftung der Fischereiressourcen im Mittelmeer (ABl. L 347 vom 30.12.2011, S. 44).


26.11.2021   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 421/14


DELEGIERTE VERORDNUNG (EU) 2021/2065 DER KOMMISSION

vom 25. August 2021

zur Erstellung eines Rückwurfplans für die Steinbuttfischerei im Schwarzen Meer

DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EU) Nr. 1380/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. Dezember 2013 über die Gemeinsame Fischereipolitik und zur Änderung der Verordnungen (EG) Nr. 1954/2003 und (EG) Nr. 1224/2009 des Rates sowie zur Aufhebung der Verordnungen (EG) Nr. 2371/2002 und (EG) Nr. 639/2004 des Rates und des Beschlusses 2004/585/EG des Rates (1), insbesondere auf Artikel 15 Absatz 6,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Die Verordnung (EU) Nr. 1380/2013 zielt darauf ab, Rückwürfe in allen Fischereien der Union durch Einführung einer Anlandeverpflichtung schrittweise abzuschaffen.

(2)

Für das Schwarze Meer besteht gemäß Artikel 15 der Verordnung (EU) Nr. 1380/2013 eine Pflicht zur Anlandung für alle Fänge von Arten, für die Fangbeschränkungen gelten. Gemäß Artikel 15 Absatz 1 Buchstabe d der Verordnung (EU) Nr. 1380/2013 gilt die Pflicht zur Anlandung für die Arten, die die Fischereien definieren, spätestens ab dem 1. Januar 2017. Steinbutt ist eine dieser Arten.

(3)

Am 20. Oktober 2016 erließ die Kommission die Delegierte Verordnung (EU) 2017/87 (2) zur Erstellung eines Rückwurfplans für die Steinbuttfischerei im Schwarzen Meer, der eine Ausnahme aufgrund hoher Überlebensraten für Steinbutt vorsah, der mit Stellnetzen gefangen wurde. Sie galt vom 1. Januar 2017 bis zum 31. Dezember 2019.

(4)

Bulgarien und Rumänien haben ein direktes Bewirtschaftungsinteresse an der Fischerei auf Steinbutt im Schwarzen Meer. Am 12. Februar 2021 übermittelten diese Mitgliedstaaten der Kommission eine gemeinsame Empfehlung, in der sie die Erneuerung des Rückwurfplans und der Ausnahme aufgrund hoher Überlebensraten für Steinbutt, der im Schwarzen Meer mit Stellnetzen gefangen wird, beantragten. Am 15. Juli 2021 legten diese Mitgliedstaaten eine aktualisierte gemeinsame Empfehlung vor. Die einschlägigen wissenschaftlichen Gremien haben eine wissenschaftliche Einschätzung der hohen Überlebensraten dieser Art vorgenommen.

(5)

Der Wissenschafts-, Technik- und Wirtschaftsausschuss für die Fischerei (3) (im Folgenden „STECF“) hat die aktualisierte gemeinsame Empfehlung bewertet und festgestellt, dass bessere Informationen erforderlich sind. Die Kommission verweist auf wissenschaftliche Studien (4), die die hohe Überlebensrate von Steinbutt, der von Schiffen aus Drittländern mit Kiemennetzen im Schwarzen Meer gefangen wird, belegen. Da sich die Studien auf dieselben Meeresbecken, Arten und Fanggeräte beziehen wie in der von Bulgarien und Rumänien beantragten Ausnahme, ist die Kommission der Auffassung, dass diese Studie für die Zwecke der Ausnahme berücksichtigt werden sollte.

(6)

Auf der Grundlage der wissenschaftlichen Nachweise und der Bewertung des STECF sollte die Ausnahme aufgrund hoher Überlebensraten gemäß Artikel 15 Absatz 4 Buchstabe b der Verordnung (EU) Nr. 1380/2013 für ein Jahr in die vorliegende Verordnung aufgenommen werden.

(7)

Die betreffenden Mitgliedstaaten sollten bis zum 1. Mai 2022 zusätzliche Daten zur Schätzung der Überlebensrate für die Kiemennetzfischerei auf Steinbutt vorlegen.

(8)

Da sich die in der vorliegenden Verordnung vorgesehenen Maßnahmen unmittelbar auf die wirtschaftlichen Tätigkeiten im Zusammenhang mit der Fangsaison der Unionsschiffe sowie deren Planung auswirken, sollte diese Verordnung unverzüglich nach ihrer Veröffentlichung in Kraft treten. Im Einklang mit der gemeinsamen Empfehlung und unter Einhaltung des in Artikel 15 Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 1380/2013 festgelegten Zeitplans sollte die vorliegende Verordnung ab dem 1. Januar 2022 gelten —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Umsetzung der Anlandeverpflichtung

Die Pflicht zur Anlandung gemäß Artikel 15 Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 1380/2013 gilt für die Fischerei auf Steinbutt (Psetta maxima) mit Stellnetzen (Fanggerätecode (5) GNS) im Schwarzen Meer im Einklang mit der vorliegenden Verordnung.

Artikel 2

Begriffsbestimmung

Für die Zwecke dieser Verordnung bezeichnet der Ausdruck „Schwarzes Meer“ die in Anhang I der Verordnung (EU) Nr. 1343/2011 des Europäischen Parlaments und des Rates (6) festgelegten Meeresgewässer im geografischen Untergebiet 29 der Allgemeinen Kommission für die Fischerei im Mittelmeer (GFCM).

Artikel 3

Ausnahme aufgrund hoher Überlebensraten

(1)   Die Ausnahme von der Pflicht zur Anlandung gemäß Artikel 15 Absatz 4 Buchstabe b der Verordnung (EU) Nr. 1380/2013 für Arten, bei denen hohe Überlebensraten wissenschaftlich nachgewiesen sind, gilt 2022 für im Schwarzen Meer mit Stellnetzen (GNS) gefangenen Steinbutt (Psetta maxima).

(2)   Steinbutt (Psetta maxima), der unter den in Absatz 1 genannten Umständen gefangen wurde, ist umgehend in dem Gebiet, in dem er gefangen wurde, freizusetzen.

(3)   Bis zum 1. Mai 2022 unterbreiten die Mitgliedstaaten, die ein direktes Bewirtschaftungsinteresse an der Fischerei auf Steinbutt im Schwarzen Meer haben, der Kommission zusätzliche Daten zur Schätzung der Überlebensrate in der Kiemennetzfischerei auf Steinbutt sowie andere relevante wissenschaftliche Informationen zur Begründung der Ausnahme nach Absatz 1. Der STECF bewertet diese Daten bis spätestens 31. Juli 2022.

Artikel 4

Diese Verordnung tritt am Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Sie gilt vom 1. Januar bis zum 31. Dezember 2022.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 25. August 2021

Für die Kommission

Die Präsidentin

Ursula VON DER LEYEN


(1)  ABl. L 354 vom 28.12.2013, S. 22.

(2)  Delegierte Verordnung (EU) 2017/87 der Kommission vom 20. Oktober 2016 zur Erstellung eines Rückwurfplans für die Steinbuttfischerei im Schwarzen Meer (ABl. L 14 vom 18.1.2017, S. 9).

(3)  Berichte des Wissenschafts-, Technik- und Wirtschaftsausschusses für die Fischerei (STECF) — Bewertung der gemeinsamen Empfehlungen zur Anlandeverpflichtung (STECF-21-05) 2021. Amt für Veröffentlichungen der Europäischen Union, Luxemburg. Abrufbar unter: https://stecf.jrc.ec.europa.eu/documents/43805/2537709/STECF+PLEN+19-02.pdf.

(4)  Basaran, F. und N. Samsun, 2004, Survival rates of Black Sea Turbot (Psetta maxima maeotica, L. 1758) broodstock captured by gill nets from different depths and their adaptation culture conditions, Aquaculture International 12: 321-331, 2004. Giragosov, V. und A. Nikolayevna Khanaychenko, 2012, The State-of-Art of the Black Sea Turbot Spawning Population off Crimea (1998-2010), Turkish Journal of Fisheries and Aquatic Sciences, September 2012, DOI: 10.4194/1303-2712-v12_2_25; Samsun, N. und F. Kalayci, 2005, Survival Rates of Black Sea Turbot (Scophthalmus maeoticus Pallas, 1811), Captured by Bottom Turbot Gillnets in Different Depths and Fishing, Seasons Between 1999 and 2004, Turkish Journal of Fisheries and Aquatic Sciences 5: 57-62, 2005.

(5)  Die in dieser Verordnung verwendeten Fanggerätecodes entsprechen den Codes in Anhang XI der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 404/2011 der Kommission mit Durchführungsbestimmungen zu der Verordnung (EG) Nr. 1224/2009 des Rates zur Einführung einer gemeinschaftlichen Kontrollregelung zur Sicherstellung der Einhaltung der Vorschriften der Gemeinsamen Fischereipolitik (ABl. L 112 vom 30.4.2011, S. 1). Bei Schiffen mit einer Länge über alles von weniger als zehn Metern beziehen sich die in dieser Verordnung verwendeten Fanggerätecodes auf die FAO-Klassifizierung der Fanggeräte.

(6)  Verordnung (EU) Nr. 1343/2011 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Dezember 2011 mit Vorschriften für die Fischerei im Übereinkommensgebiet der GFCM (Allgemeine Kommission für die Fischerei im Mittelmeer) und zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 1967/2006 des Rates betreffend die Maßnahmen für die nachhaltige Bewirtschaftung der Fischereiressourcen im Mittelmeer (ABl. L 347 vom 30.12.2011, S. 44).


26.11.2021   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 421/17


DELEGIERTE VERORDNUNG (EU) 2021/2066 DER KOMMISSION

vom 25. August 2021

zur Ergänzung der Verordnung (EU) 2019/1022 des Europäischen Parlaments und des Rates hinsichtlich der Einzelheiten der Umsetzung der Anlandeverpflichtung für bestimmte Grundfischbestände im westlichen Mittelmeer im Zeitraum 2022-2024

DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EU) 2019/1022 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Juni 2019 zur Festlegung eines Mehrjahresplans für die Fischereien, die Grundfischbestände im westlichen Mittelmeer befischen, und zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 508/2014 (1), insbesondere auf Artikel 14,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Mit der Verordnung (EU) 2019/1022 wird ein Mehrjahresplan für die Fischereien, die Grundfischbestände im westlichen Mittelmeer befischen, festgelegt. Mit Artikel 14 der genannten Verordnung wird der Kommission die Befugnis übertragen, delegierte Rechtsakte zu erlassen, um die Verordnung durch Präzisierung der Anlandeverpflichtung für alle Bestände von Arten im westlichen Mittelmeer, für die die Pflicht zur Anlandung gilt, und für unbeabsichtigte Fänge pelagischer Arten in Fischereien, die die Bestände befischen, gemäß dieser Bestimmung zu ergänzen.

(2)

Mit der Delegierten Verordnung (EU) 2017/86 der Kommission (2) wurde im Anschluss an drei gemeinsame Empfehlungen, die der Kommission im Jahr 2016 von einer Reihe von Mitgliedstaaten mit einem direkten Bewirtschaftungsinteresse an den Fischereien im Mittelmeer (Griechenland, Spanien, Frankreich, Kroatien, Italien, Zypern, Malta und Slowenien) vorgelegt wurden, ein Rückwurfplan für bestimmte Fischereien auf Grundfischarten im Mittelmeer erstellt, der vom 1. Januar 2017 bis zum 31. Dezember 2019 anwendbar war. Diese drei gemeinsamen Empfehlungen betrafen das westliche Mittelmeer, das Adriatische Meer und das südöstliche Mittelmeer.

(3)

Am 7. Mai 2021 legten Spanien, Frankreich und Italien (im Folgenden „hochrangige Gruppe Pescamed“) der Kommission eine gemeinsame Empfehlung vor, in der sie die Verlängerung bestimmter Befreiungen von der Anlandeverpflichtung für Fischereien auf Grundfischarten im westlichen Mittelmeer nach Konsultationen im Beratenden Ausschuss für das Mittelmeer (MEDAC) vorschlugen.

(4)

Der Wissenschafts-, Technik- und Wirtschaftsausschuss für die Fischerei (STECF) hat diese gemeinsame Empfehlung am 17. bis 21. Mai 2021 geprüft (3).

(5)

Am 21. Juli 2021 legte die hochrangige Gruppe Pescamed eine aktualisierte gemeinsame Empfehlung vor, die mit der Bewertung des STECF in Einklang stand.

(6)

Gemäß Artikel 18 der Verordnung (EU) Nr. 1380/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates (4) hat die Kommission die gemeinsame Empfehlung vor dem Hintergrund der Bewertung des STECF geprüft, um sicherzustellen, dass sie mit den einschlägigen Bestandserhaltungsmaßnahmen, einschließlich der Anlandeverpflichtung, vereinbar ist.

(7)

Die Kommission stellt fest, dass im westlichen Mittelmeer Arten gleichzeitig und in stark schwankenden Mengen gefangen werden, was einen bestandsübergreifenden Ansatz erschwert. Außerdem werden diese Arten von kleinen Fischereifahrzeugen gefangen und an vielen unterschiedlichen Stellen angelandet, die geografisch entlang der Küste verteilt sind. Dadurch fallen unverhältnismäßig hohe Kosten beim Umgang mit unerwünschten Fängen an.

(8)

In der aktualisierten gemeinsamen Empfehlung wird vorgeschlagen, die Ausnahme aufgrund hoher Überlebensraten gemäß Artikel 15 Absatz 4 Buchstabe b der Verordnung (EU) Nr. 1380/2013 für Muscheln, d. h. Jakobsmuscheln (Pecten jacobeus), Teppichmuscheln (Venerupis spp.) und Venusmuscheln (Venus spp.), die mit mechanisierten Dredgen (HMD) gefangen werden, für das Jahr 2022 zu verlängern. Der STECF erinnerte die Mitgliedstaaten an zwei bereits vorliegende Studien zur weiteren Bewertung der Überlebensraten von Jakobsmuscheln, Teppichmuscheln und Venusmuscheln. Da die Nachweise der Überlebensraten dieser Arten nicht schlüssig sind, ist die Kommission der Auffassung, dass die Ausnahme aufgrund hoher Überlebensraten für ein Jahr in diese Verordnung aufgenommen werden sollte, bis die entsprechenden Daten zu den Überlebensraten vorgelegt wurden. Die betreffenden Mitgliedstaaten sollten der Kommission bis 1. Mai 2022 die relevanten Daten zu den Überlebensraten für diese drei Arten übermitteln, damit der STECF die Begründungen für die Ausnahme umfassend bewerten und die Kommission die entsprechenden Ausnahmen prüfen kann.

(9)

In der aktualisierten gemeinsamen Empfehlung wird vorgeschlagen, die Ausnahme aufgrund hoher Überlebensraten für Kaisergranat (Nephrops norvegicus), der mit Grundschleppnetzen (OTB, OTT, PTB, TBN, TBS, TB, OT, PT, TX) gefangen wird, für die Jahre 2022, 2023 und 2024 zu verlängern. Nach Auffassung des STECF gibt es wissenschaftliche Nachweise für eine sehr geringe Überlebensrate dieser Art im westlichen Mittelmeer und in anderen Gebieten in den Monaten Juli und August. Da im restlichen Jahresverlauf hohe Überlebensraten auftreten und unter Berücksichtigung der Merkmale des Fanggeräts, der Fangmethoden und des Ökosystems ist die Kommission der Auffassung, dass die Ausnahme aufgrund hoher Überlebensraten um drei Jahre verlängert werden sollte, mit Ausnahme der Monate Juli und August jedes Jahres.

(10)

In der aktualisierten gemeinsamen Empfehlung wird vorgeschlagen, die Ausnahme aufgrund hoher Überlebensraten für Kaisergranat (Nephrops norvegicus), der mit Reusen und Fallen (FPO, FIX) gefangen wird, für die Jahre 2022, 2023 und 2024 zu verlängern. Der STECF war der Auffassung, dass nur begrenzte spezifische Informationen zur Untermauerung dieser Ausnahme vorgelegt wurden. Da diese Fischerei jedoch recht selektiv ist, ist die Kommission der Auffassung, dass die Ausnahme um drei Jahre verlängert werden sollte.

(11)

In der aktualisierten gemeinsamen Empfehlung wird vorgeschlagen, die Ausnahme aufgrund hoher Überlebensraten für Rote Fleckbrasse (Pagellus bogaraveo), die mit Haken und Leinen (LHP, LHM, LLS, LLD, LL, LTL, LX) gefangen wird, für die Jahre 2022 und 2023 zu verlängern. Der STECF war der Auffassung, dass Nachweise für diese Ausnahme vorgelegt wurden, dass jedoch zusätzliche wissenschaftliche Studien durchgeführt werden sollten, um das Überleben von Rückwürfen direkt zu beobachten. Die Kommission ist der Auffassung, dass die Ausnahme um zwei Jahre verlängert werden sollte.

(12)

In der aktualisierten gemeinsamen Empfehlung wird vorgeschlagen, die Ausnahme aufgrund hoher Überlebensraten für Hummer (Homarus gammarus) und Langusten (Palinuridae), die mit Netzen (GNS, GN, GND, GNC, GTN, GTR, GEN) und Reusen und Fallen (FPO, FIX) gefangen werden, für die Jahre 2022 und 2023 zu verlängern. Der STECF war der Auffassung, dass Nachweise dafür vorgelegt wurden, dass die Ausnahme wahrscheinlich geringfügige Auswirkungen auf die Überlebensraten haben wird, dass jedoch zusätzliche wissenschaftliche Studien durchgeführt werden sollten, um das Überleben von Rückwürfen direkt zu beobachten. Die Kommission ist der Auffassung, dass die Ausnahme um zwei Jahre verlängert werden sollte.

(13)

Die gemeinsame Empfehlung enthielt aktualisierte wissenschaftliche Nachweise für die unverhältnismäßig hohen Kosten beim Umgang mit unerwünschten Fängen. Der STECF stellte zwar fest, dass Schätzungen des Kostenanstiegs vorgelegt werden, betonte jedoch, dass es schwierig sei, zu beurteilen, ab welcher Höhe die Kosten unverhältnismäßig seien. Der STECF stellte fest, dass die vorgelegten Informationen über unverhältnismäßige Kosten weiter ergänzt werden könnten und dass die Auswirkungen der Ausnahme bewertet werden sollten. Der STECF stellte ferner fest, dass der Verringerung unerwünschter Fänge durch den Einsatz selektiver Fanggeräte oder durch die Schaffung von Meeresschutzgebieten Vorrang eingeräumt werden sollte. Die Kommission begrüßt die von der hochrangigen Gruppe Pescamed eingegangene Verpflichtung, weiterhin vorrangig auf die Selektivität und die räumlichen Beschränkungen der Fischerei zu setzen, um unerwünschte Fänge zu verringern. Der STECF wies darauf hin, dass der kombinierte Geringfügigkeitsansatz eine große Gruppe von Arten mit einem breiten Spektrum von Rückwurfraten abdeckt, hielt diese Tatsache aber angesichts der Komplexität der Fischereien im westlichen Mittelmeer für angemessen. Außerdem kam der STECF zu dem Schluss, dass einzelne Ausnahmen wegen Geringfügigkeit für einzelne Arten wahrscheinlich zu zahlreichen einzelnen Ausnahmen führen würden, die entsprechend schwer zu kontrollieren wären. Die Kommission ist der Auffassung, dass die Ausnahme mit den vorgeschlagenen Prozentsätzen verlängert werden sollte.

(14)

Die Mitgliedstaaten bekräftigten in ihrer gemeinsamen Empfehlung erneut ihre Zusage, die Selektivität der Fanggeräte entsprechend den Ergebnissen der laufenden Forschungsprogramme zu erhöhen, um unerwünschte Fänge und insbesondere Fänge unterhalb der Mindestreferenzgrößen für die Bestandserhaltung zu verringern und zu begrenzen.

(15)

Darüber hinaus haben sich die Mitgliedstaaten in ihrer gemeinsamen Empfehlung verpflichtet, weitere Schongebiete auszuweisen, um die Sterblichkeit von Jungfischen zu verringern, wenn hohe Konzentrationen von Jungfischen auftreten. Die in der aktualisierten gemeinsamen Empfehlung vorgeschlagenen Maßnahmen stehen im Einklang mit Artikel 15 Absatz 4, Artikel 15 Absatz 5 Buchstaben b und c und Artikel 18 Absatz 3 der Verordnung (EU) Nr. 1380/2013.

(16)

Da sich die in der vorliegenden Verordnung vorgesehenen Maßnahmen unmittelbar auf die Planung der Fangsaison der Unionsschiffe und die damit einhergehenden wirtschaftlichen Tätigkeiten auswirken, sollte die Verordnung unverzüglich nach ihrer Veröffentlichung in Kraft treten. Sie sollte ab dem 1. Januar 2022 gelten —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Umsetzung der Anlandeverpflichtung

Die Verpflichtung zur Anlandung gemäß Artikel 15 Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 1380/2013 gilt in den Unionsgewässern des westlichen Mittelmeers für Fischereien auf Grundfischarten gemäß der vorliegenden Verordnung.

Artikel 2

Begriffsbestimmungen

Für die Zwecke dieser Verordnung bezeichnet der Ausdruck

a)

„geografische GFCM-Untergebiete“ die geografischen Untergebiete des GFCM-Gebiets (Gebiet der Allgemeinen Kommission für die Fischerei im Mittelmeer) gemäß der Begriffsbestimmung im Anhang I der Verordnung (EU) Nr. 1343/2011 des Europäischen Parlaments und des Rates (5);

b)

„westliches Mittelmeer“ die geografischen GFCM-Untergebiete 1, 2, 5, 6, 7, 8, 9, 10, 11.1, 11.2 und 12.

Artikel 3

Ausnahmen aufgrund hoher Überlebensraten

(1)   Die Ausnahme von der Anlandeverpflichtung gemäß Artikel 15 Absatz 4 Buchstabe b der Verordnung (EU) Nr. 1380/2013 für Arten, für die wissenschaftliche Daten hohe Überlebensraten im westlichen Mittelmeer belegen, gilt für:

a)

mit mechanisierten Dredgen (HMD) gefangene Jakobsmuscheln (Pecten jacobeus) bis zum 31. Dezember 2022;

b)

mit mechanisierten Dredgen (HMD) gefangene Teppichmuscheln (Venerupis spp.) bis zum 31. Dezember 2022;

c)

mit mechanisierten Dredgen (HMD) gefangene Venusmuscheln (Venus spp.) bis zum 31. Dezember 2022;

d)

in den Monaten Januar bis Juni und September bis Dezember jedes Jahres mit allen Grundschleppnetzen (OTB, OTT, PTB, TBN, TBS, TB, OT, PT, TX) gefangenen Kaisergranat (Nephrops norvegicus), bis zum 31. Dezember 2024;

e)

mit Reusen und Fallen (FPO, FIX) gefangenen Kaisergranat (Nephrops norvegicus) bis zum 31. Dezember 2024;

f)

mit Haken und Leinen (LHP, LHM, LLS, LLD, LL, LTL, LX) gefangene Rote Fleckbrasse (Pagellus bogaraveo) bis zum 31. Dezember 2023;

g)

mit Netzen (GNS, GN, GND, GNC, GTN, GTR, GEN) und mit Reusen und Fallen (FPO, FIX) gefangenen Hummer (Homarus gammarus) bis zum 31. Dezember 2023;

h)

mit Netzen (GNS, GN, GND, GNC, GTN, GTR, GEN) und mit Reusen und Fallen (FPO, FIX) gefangene Langusten (Palinuridaes) bis zum 31. Dezember 2023.

(2)   Jakobsmuscheln (Pecten jacobeus), Teppichmuscheln (Venerupis spp.), Venusmuscheln (Venus spp.), Kaisergranat (Nephrops norvegicus), Rote Fleckbrasse (Pagellus bogaraveo), Hummer (Homarus gammarus) und Langusten (Palinuridae), die gemäß Absatz 1 gefangen wurden, werden umgehend in dem Gebiet, in dem sie gefangen wurden, wieder freigesetzt.

(3)   Mitgliedstaaten, die ein direktes Bewirtschaftungsinteresse an den Fischereien im Mittelmeer haben, übermitteln der Kommission bis zum 1. Mai 2022 zusätzliche Rückwurfdaten und sonstige einschlägige wissenschaftliche Informationen zur Begründung der Ausnahme gemäß Absatz 1 Buchstaben a, b und c. Der STECF bewertet die übermittelten Daten und Informationen bis spätestens 31. Juli 2022.

Artikel 4

Ausnahmen wegen Geringfügigkeit

Abweichend von Artikel 15 Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 1380/2013 dürfen gemäß Artikel 15 Absatz 4 Buchstabe c der genannten Verordnung folgende Mengen zurückgeworfen werden:

a)

bei Seehecht (Merluccius merluccius) und Meerbarben (Mullus spp.) in den Jahren 2022 und 2023 bis zu einer Obergrenze von 5 % der jährlichen Gesamtfangmenge dieser Arten durch Schiffe, die Grundschleppnetze einsetzen;

b)

bei Seehecht (Merluccius merluccius) und Meerbarben (Mullus spp.) in den Jahren 2022 und 2023 bis zu einer Obergrenze von 1 % der jährlichen Gesamtfangmenge dieser Arten durch Schiffe, die Kiemennetze und Spiegelnetze einsetzen;

c)

bei Seebarsch (Dicentrarchus labrax), Ringelbrasse (Diplodus annularis), Spitzbrasse (Diplodus puntazzo), Geißbrasse (Diplodus sargus), Zweibindenbrasse (Diplodus vulgaris), Zackenbarschen (Epinephelus spp.), Marmorbrasse (Lithognathus mormyrus), Achselfleckbrasse (Pagellus acarne), Roter Fleckbrasse (Pagellus bogaraveo), Rotbrasse (Pagellus erythrinus), Gemeiner Meerbrasse (Pagrus pagrus), Wrackfisch (Polyprion americanus), Seezunge (Solea solea), Goldbrasse (Sparus aurata) und Rosa Garnele (Parapenaeus longirostris) in den Jahren 2022 und 2023 bis zu einer Obergrenze von 5 % der jährlichen Gesamtfangmenge dieser Arten durch Schiffe, die Grundschleppnetze einsetzen;

d)

bei Seebarsch (Dicentrarchus labrax), Ringelbrasse (Diplodus annularis), Spitzbrasse (Diplodus puntazzo), Geißbrasse (Diplodus sargus), Zweibindenbrasse (Diplodus vulgaris), Zackenbarschen (Epinephelus spp.), Marmorbrasse (Lithognathus mormyrus), Achselfleckbrasse (Pagellus acarne), Roter Fleckbrasse (Pagellus bogaraveo), Rotbrasse (Pagellus erythrinus), Gemeiner Meerbrasse (Pagrus pagrus), Wrackfisch (Polyprion americanus), Seezunge (Solea solea) und Goldbrasse (Sparus aurata) in den Jahren 2022 und 2023 bis zu einer Obergrenze von 3 % der jährlichen Gesamtfangmenge dieser Arten durch Schiffe, die Kiemennetze und Spiegelnetze einsetzen;

e)

bei Seebarsch (Dicentrarchus labrax), Ringelbrasse (Diplodus annularis), Spitzbrasse (Diplodus puntazzo), Geißbrasse (Diplodus sargus), Zweibindenbrasse (Diplodus vulgaris), Zackenbarschen (Epinephelus spp.), Marmorbrasse (Lithognathus mormyrus), Achselfleckbrasse (Pagellus acarne), Rotbrasse (Pagellus erythrinus), Gemeiner Meerbrasse (Pagrus pagrus), Wrackfisch (Polyprion americanus), Seezunge (Solea solea) und Goldbrasse (Sparus aurata) in den Jahren 2022 und 2023 bis zu einer Obergrenze von 1 % der jährlichen Gesamtfangmenge dieser Arten durch Schiffe, die Haken und Leinen einsetzen.

Artikel 5

Inkrafttreten und Anwendung

Diese Verordnung tritt am Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Sie gilt vom 1. Januar 2022 bis zum 31. Dezember 2024.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 25. August 2021

Für die Kommission

Die Präsidentin

Ursula VON DER LEYEN


(1)  ABl. L 172 vom 26.6.2019, S. 1.

(2)  Delegierte Verordnung (EU) 2017/86 der Kommission vom 20. Oktober 2016 zur Erstellung eines Rückwurfplans für bestimmte Fischereien auf Grundfischarten im Mittelmeer (ABl. L 14 vom 18.1.2017, S. 4).

(3)  Berichte des Wissenschafts-, Technik- und Wirtschaftsausschusses für die Fischerei (STECF) — Bewertung der gemeinsamen Empfehlungen zur Anlandeverpflichtung (STECF-21-05) 2021. Amt für Veröffentlichungen der Europäischen Union, Luxemburg. Abrufbar unter: https://stecf.jrc.ec.europa.eu/documents/43805/2537709/STECF+PLEN+19-02.pdf

(4)  Verordnung (EU) Nr. 1380/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. Dezember 2013 über die Gemeinsame Fischereipolitik und zur Änderung der Verordnungen (EG) Nr. 1954/2003 und (EG) Nr. 1224/2009 des Rates sowie zur Aufhebung der Verordnungen (EG) Nr. 2371/2002 und (EG) Nr. 639/2004 des Rates und des Beschlusses 2004/585/EG des Rates (ABl. L 354 vom 28.12.2013, S. 22).

(5)  Verordnung (EU) Nr. 1343/2011 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Dezember 2011 mit Vorschriften für die Fischerei im Übereinkommensgebiet der GFCM (Allgemeine Kommission für die Fischerei im Mittelmeer) und zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 1967/2006 des Rates betreffend die Maßnahmen für die nachhaltige Bewirtschaftung der Fischereiressourcen im Mittelmeer (ABl. L 347 vom 30.12.2011, S. 44).


26.11.2021   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 421/22


DURCHFÜHRUNGSVERORDNUNG (EU) 2021/2067 DER KOMMISSION

vom 24. November 2021

zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 1484/95 in Bezug auf die Festsetzung der repräsentativen Preise in den Sektoren Geflügelfleisch und Eier sowie für Eieralbumin

DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. Dezember 2013 über eine gemeinsame Marktorganisation für landwirtschaftliche Erzeugnisse und zur Aufhebung der Verordnungen (EWG) Nr. 922/72, (EWG) Nr. 234/79, (EG) Nr. 1037/2001 und (EG) Nr. 1234/2007 des Rates (1), insbesondere auf Artikel 183 Buchstabe b,

gestützt auf die Verordnung (EU) Nr. 510/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. April 2014 über die Handelsregelung für bestimmte aus landwirtschaftlichen Erzeugnissen hergestellte Waren und zur Aufhebung der Verordnungen (EG) Nr. 1216/2009 und (EG) Nr. 614/2009 des Rates (2), insbesondere auf Artikel 5 Absatz 6 Buchstabe a,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Mit der Verordnung (EG) Nr. 1484/95 der Kommission (3) wurden Durchführungsbestimmungen zur Regelung der zusätzlichen Einfuhrzölle in den Sektoren Geflügelfleisch und Eier sowie für Eieralbumin festgelegt und die diesbezüglichen repräsentativen Preise festgesetzt.

(2)

Aus der regelmäßig durchgeführten Kontrolle der Angaben, auf die sich die Festsetzung der repräsentativen Preise für Erzeugnisse der Sektoren Geflügelfleisch und Eier sowie für Eieralbumin stützt, geht hervor, dass die repräsentativen Preise für die Einfuhren bestimmter Erzeugnisse unter Berücksichtigung der von ihrem Ursprung abhängigen Preisschwankungen zu ändern sind.

(3)

Die Verordnung (EG) Nr. 1484/95 ist daher entsprechend zu ändern.

(4)

Da sicherzustellen ist, dass diese Maßnahme so bald wie möglich, nachdem die aktualisierten Angaben vorliegen, Anwendung findet, sollte diese Verordnung am Tag ihrer Veröffentlichung in Kraft treten —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Anhang I der Verordnung (EG) Nr. 1484/95 erhält die Fassung des Anhangs der vorliegenden Verordnung.

Artikel 2

Diese Verordnung tritt am Tag ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 24. November 2021

Für die Kommission,

im Namen der Präsidentin,

Wolfgang BURTSCHER

Generaldirektor

Generaldirektion Landwirtschaft und ländliche Entwicklung


(1)  ABl. L 347 vom 20.12.2013, S. 671.

(2)  ABl. L 150 vom 20.5.2014, S. 1.

(3)  Verordnung (EG) Nr. 1484/95 der Kommission vom 28. Juni 1995 mit Durchführungsbestimmungen zur Regelung der zusätzlichen Einfuhrzölle und zur Festsetzung der repräsentativen Preise in den Sektoren Geflügelfleisch und Eier sowie für Eieralbumin und zur Aufhebung der Verordnung Nr. 163/67/EWG (ABl. L 145 vom 29.6.1995, S. 47).


ANHANG

„ANHANG I

KN-Code

Warenbezeichnung

Repräsentativer Preis

(EUR/100  kg)

Sicherheit gemäß Artikel 3

(EUR/100  kg)

Ursprung (1)

0207 14 10

Geflügelteilstücke ohne Knochen der Art Gallus domesticus, gefroren

172,0

44

BR


(1)  Nomenklatur der Länder gemäß der Verordnung (EU) Nr. 1106/2012 der Kommission vom 27. November 2012 zur Durchführung der Verordnung (EG) Nr. 471/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates über Gemeinschaftsstatistiken des Außenhandels mit Drittländern hinsichtlich der Aktualisierung des Verzeichnisses der Länder und Gebiete (ABl. L 328 vom 28.11.2012, S. 7).“


26.11.2021   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 421/25


DURCHFÜHRUNGSVERORDNUNG (EU) 2021/2068 DER KOMMISSION

vom 25. November 2021

zur Änderung der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 540/2011 hinsichtlich der Verlängerung der Laufzeit der Genehmigung für die Wirkstoffe Benfluralin, Dimoxystrobin, Fluazinam, Flutolanil, Mecoprop-P, Mepiquat, Metiram, Oxamyl und Pyraclostrobin

(Text von Bedeutung für den EWR)

DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 21. Oktober 2009 über das Inverkehrbringen von Pflanzenschutzmitteln und zur Aufhebung der Richtlinien 79/117/EWG und 91/414/EWG des Rates (1), insbesondere auf Artikel 17 Absatz 1,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

In Teil A des Anhangs der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 540/2011 der Kommission (2) sind die Wirkstoffe aufgeführt, die als gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 genehmigt gelten.

(2)

Mit der Durchführungsverordnung (EU) 2021/52 der Kommission (3) wurde die Laufzeit der Genehmigung für die Wirkstoffe Dimoxystrobin, Mecoprop-P, Metiram, Oxamyl und Pyraclostrobin bis zum 31. Januar 2022 und die Laufzeit der Genehmigung für die Wirkstoffe Benfluralin, Fluazinam, Flutolanil und Mepiquat bis zum 28. Februar 2022 verlängert.

(3)

Die Anträge auf Erneuerung der Genehmigung für diese Wirkstoffe wurden gemäß der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 844/2012 der Kommission (4) gestellt, welche jedoch mit der Durchführungsverordnung (EU) 2020/1740 der Kommission (5) aufgehoben wurde. Das Verfahren zur Erneuerung der Genehmigung für diese Wirkstoffe gemäß der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 844/2012 gilt gemäß Artikel 17 Absatz 2 der Durchführungsverordnung (EU) 2020/1740 trotzdem weiterhin.

(4)

Da sich die Bewertung dieser Wirkstoffe aus Gründen verzögert hat, die die Antragsteller nicht zu verantworten haben, wird die Genehmigung für diese Wirkstoffe wahrscheinlich auslaufen, bevor eine Entscheidung über die Erneuerung der Genehmigung getroffen werden kann. Es ist somit erforderlich, die Laufzeit der jeweiligen Genehmigung zu verlängern.

(5)

Darüber hinaus ist eine Verlängerung der Laufzeit der Genehmigung für die Wirkstoffe Fluazinam, Flutolanil, Mecoprop-P, Mepiquat, Metiram und Pyraclostrobin erforderlich, damit ausreichend Zeit zur Verfügung steht, um eine Bewertung im Hinblick auf endokrinschädliche Eigenschaften dieser Wirkstoffe gemäß dem Verfahren der Artikel 13 und 14 der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 844/2012 vorzunehmen.

(6)

In Fällen, in denen die Kommission eine Verordnung zu erlassen hat, mit der die Genehmigung für einen im Anhang der vorliegenden Verordnung genannten Wirkstoff nicht erneuert wird, weil die Genehmigungskriterien nicht erfüllt sind, hat sie das Datum des Auslaufens der Genehmigung auf das spätere der folgenden Daten festzusetzen: entweder auf das Datum, das vor dem Erlass der vorliegenden Verordnung galt, oder auf das Datum des Inkrafttretens der Verordnung, mit der die Genehmigung für den Wirkstoff nicht erneuert wird. In Fällen, in denen die Kommission eine Verordnung zur Erneuerung der Genehmigung für einen im Anhang der vorliegenden Verordnung genannten Wirkstoff zu erlassen hat, bemüht sie sich entsprechend den gegebenen Umständen, den Geltungsbeginn auf das frühestmögliche Datum festzusetzen.

(7)

Die Durchführungsverordnung (EU) Nr. 540/2011 sollte daher entsprechend geändert werden.

(8)

Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ständigen Ausschusses für Pflanzen, Tiere, Lebensmittel und Futtermittel —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Der Anhang der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 540/2011 wird gemäß dem Anhang der vorliegenden Verordnung geändert.

Artikel 2

Diese Verordnung tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 25. November 2021

Für die Kommission

Die Präsidentin

Ursula VON DER LEYEN


(1)  ABl. L 309 vom 24.11.2009, S. 1.

(2)  Durchführungsverordnung (EU) Nr. 540/2011 der Kommission vom 25. Mai 2011 zur Durchführung der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates hinsichtlich der Liste zugelassener Wirkstoffe (ABl. L 153 vom 11.6.2011, S. 1).

(3)  Durchführungsverordnung (EU) 2021/52 der Kommission vom 22. Januar 2021 zur Änderung der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 540/2011 hinsichtlich der Verlängerung der Laufzeit der Genehmigung für die Wirkstoffe Benfluralin, Dimoxystrobin, Fluazinam, Flutolanil, Mecoprop-P, Mepiquat, Metiram, Oxamyl und Pyraclostrobin (ABl. L 23 vom 25.1.2021, S. 13).

(4)  Durchführungsverordnung (EU) Nr. 844/2012 der Kommission vom 18. September 2012 zur Festlegung der notwendigen Bestimmungen für das Erneuerungsverfahren für Wirkstoffe gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates über das Inverkehrbringen von Pflanzenschutzmitteln (ABl. L 252 vom 19.9.2012, S. 26).

(5)  Durchführungsverordnung (EU) 2020/1740 der Kommission vom 20. November 2020 zur Festlegung der notwendigen Bestimmungen für das Erneuerungsverfahren für Wirkstoffe gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates und zur Aufhebung der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 844/2012 der Kommission (ABl. L 392 vom 23.11.2020, S. 20).


ANHANG

Teil A des Anhangs der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 540/2011 wird wie folgt geändert:

1.

In Spalte 6 (Befristung der Zulassung) des Eintrags 57 zu Mecoprop-P wird das Datum durch „31. Januar 2023“ ersetzt;

2.

in Spalte 6 (Befristung der Zulassung) des Eintrags 81 zu Pyraclostrobin wird das Datum durch „31. Januar 2023“ ersetzt;

3.

in Spalte 6 (Befristung der Zulassung) des Eintrags 115 zu Metiram wird das Datum durch „31. Januar 2023“ ersetzt;

4.

in Spalte 6 (Befristung der Zulassung) des Eintrags 116 zu Oxamyl wird das Datum durch „31. Januar 2023“ ersetzt;

5.

in Spalte 6 (Befristung der Zulassung) des Eintrags 128 zu Dimoxystrobin wird das Datum durch „31. Januar 2023“ ersetzt;

6.

in Spalte 6 (Befristung der Zulassung) des Eintrags 187 zu Flutolanil wird das Datum durch „28. Februar 2023“ ersetzt;

7.

in Spalte 6 (Befristung der Zulassung) des Eintrags 188 zu Benfluralin wird das Datum durch „28. Februar 2023“ ersetzt;

8.

in Spalte 6 (Befristung der Zulassung) des Eintrags 189 zu Fluazinam wird das Datum durch „28. Februar 2023“ ersetzt;

9.

in Spalte 6 (Befristung der Zulassung) des Eintrags 191 zu Mepiquat wird das Datum durch „28. Februar 2023“ ersetzt.


26.11.2021   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 421/28


DURCHFÜHRUNGSVERORDNUNG (EU) 2021/2069 DER KOMMISSION

vom 25. November 2021

zur Änderung von Anhang VI der Durchführungsverordnung (EU) 2019/2072 hinsichtlich der Einfuhr von Speisekartoffeln aus Bosnien und Herzegowina, Montenegro und Serbien in die Union und zur Aufhebung der Durchführungsbeschlüsse 2012/219/EU und (EU) 2015/1199

DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EU) 2016/2031 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Oktober 2016 über Maßnahmen zum Schutz vor Pflanzenschädlingen, zur Änderung der Verordnungen (EU) Nr. 228/2013, (EU) Nr. 652/2014 und (EU) Nr. 1143/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates und zur Aufhebung der Richtlinien 69/464/EWG, 74/647/EWG, 93/85/EWG, 98/57/EG, 2000/29/EG, 2006/91/EG und 2007/33/EG des Rates (1), insbesondere auf Artikel 40 Absatz 2,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Gemäß Anhang VI Nummer 17 der Durchführungsverordnung (EU) 2019/2072 der Kommission (2) ist die Einfuhr von aus bestimmten Drittländern stammenden Knollen von Arten von Solanum L. und ihren Hybriden, außer den unter den Nummern 15 und 16 genannten, einschließlich Knollen von Solanum tuberosum L. (im Folgenden „spezifizierte Pflanze“), in die Union verboten.

(2)

Dieses Verbot gilt nicht für europäische Drittländer und bestimmte Gebiete, die in Anhang VI Nummer 17 Spalte 4 Buchstabe b der Durchführungsverordnung (EU) 2019/2072 aufgeführt sind, wenn sie als frei von Clavibacter sepedonicus (Spieckermann and Kotthoff) Nouioui et al. (im Folgenden „spezifizierter Schädling“) anerkannt sind, der eine der Ursachen für die Kartoffelringfäule ist, oder wenn ihre Rechtsvorschriften den Unionsvorschriften zur Bekämpfung dieses Schädlings als gleichwertig anerkannt sind.

(3)

Aus den von Montenegro vorgelegten Informationen, die sich auf die jährlichen Erhebungskampagnen zwischen 2010 und 2020 beziehen, und den Informationen, die bei einem im November 2019 durchgeführten Audit der Kommission zum Kartoffelsektor in diesem Land gesammelt wurden, geht hervor, dass der spezifizierte Schädling in Montenegro nicht auftrat. Als Reaktion auf die Empfehlungen des abschließenden Auditberichts zur Verbesserung der Pflanzengesundheitskontrollen im Kartoffelsektor entwickelte dieses Land einen zufriedenstellenden Aktionsplan für Folgemaßnahmen. Daher sollte Montenegro als frei von Clavibacter sepedonicus (Spieckermann and Kotthoff) Nouioui et al. anerkannt und die Einfuhr von Speisekartoffeln aus Montenegro in die Union zugelassen werden, da das Land als frei von dem spezifizierten Schädling betrachtet wird.

(4)

Mit den Durchführungsbeschlüssen 2012/219/EU (3) und (EU) 2015/1199 (4) der Kommission wurden Serbien und Bosnien und Herzegowina als frei von dem spezifizierten Schädling anerkannt.

(5)

Da die jeweiligen Erhebungsergebnisse und Audits seit der Annahme dieser Durchführungsbeschlüsse keine Veränderungen der Lage in Bosnien und Herzegowina und in Serbien zeigen, gelten diese Drittländer nach wie vor als frei von dem spezifizierten Schädling; daher sollten Speisekartoffeln, die in ihrem Hoheitsgebiet erzeugt wurden, in die Union eingeführt werden dürfen.

(6)

Um sicherzustellen, dass Bosnien und Herzegowina, Montenegro, Serbien und das Vereinigte Königreich weiterhin frei von dem spezifizierten Schädling sind, sollten diese Drittländer verpflichtet werden, der Kommission bis zum 30. April eines jeden Jahres Erhebungsergebnisse des Vorjahres vorzulegen, die bestätigen, dass der spezifizierte Schädling nicht in ihren Hoheitsgebieten aufgetreten ist; dies wäre der am besten geeignete Zeitraum für die angemessene Sammlung und Übermittlung dieser Ergebnisse.

(7)

Anhang VI Nummer 17 Spalte 4 Buchstaben b und c der Durchführungsverordnung (EU) 2019/2072 sollten daher entsprechend geändert werden, um auch Bosnien und Herzegowina, Montenegro, Serbien und das Vereinigte Königreich darin aufzunehmen.

(8)

Aus Gründen der Rechtsklarheit sollten die Durchführungsbeschlüsse 2012/219/EU und (EU) 2015/1199 aufgehoben werden.

(9)

Die in der vorliegenden Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ständigen Ausschusses für Pflanzen, Tiere, Lebensmittel und Futtermittel —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Anhang VI der Durchführungsverordnung (EU) 2019/2072 wird gemäß dem Anhang der vorliegenden Verordnung geändert.

Artikel 2

Die Durchführungsbeschlüsse 2012/219/EU und (EU) 2015/1199 werden aufgehoben.

Artikel 3

Diese Verordnung tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 25. November 2021

Für die Kommission

Die Präsidentin

Ursula VON DER LEYEN


(1)  ABl. L 317 vom 23.11.2016, S. 4.

(2)  Durchführungsverordnung (EU) 2019/2072 der Kommission vom 28. November 2019 zur Festlegung einheitlicher Bedingungen für die Durchführung der Verordnung (EU) 2016/2031 des Europäischen Parlaments und des Rates in Bezug auf Maßnahmen zum Schutz vor Pflanzenschädlingen und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 690/2008 der Kommission sowie zur Änderung der Durchführungsverordnung (EU) 2018/2019 der Kommission (ABl. L 319 vom 10.12.2019, S. 1).

(3)  Durchführungsbeschluss 2012/219/EU der Kommission vom 24. April 2012 zur Anerkennung Serbiens als frei von Clavibacter michiganensis ssp. sepedonicus (Spieckermann and Kotthoff) Davis et al. (ABl. L 114 vom 26.4.2012, S. 28).

(4)  Durchführungsbeschluss (EU) 2015/1199 der Kommission vom 17. Juli 2015 zur Anerkennung von Bosnien und Herzegowina als frei von Clavibacter michiganensis ssp. sepedonicus (Spieckermann and Kotthoff) Davis et al. (ABl. L 194 vom 22.7.2015, S. 42).


ANHANG

In Anhang VI Nummer 17 der Durchführungsverordnung (EU) 2019/2072 erhält Spalte 4 folgende Fassung:

„Drittländer oder Gebiete davon außer:

a)

Ägypten, Algerien, Israel, Libyen, Marokko, Schweiz, Syrien, Türkei und Tunesien,

oder

b)

Ländern, die Folgendem entsprechen:

i)

dazu zählen:

Albanien, Andorra, Armenien, Aserbaidschan, Belarus, Färöer, Georgien, Island, Kanarische Inseln, Liechtenstein, Moldau, Monaco, Nordmazedonien, Norwegen, Russland (nur die folgenden Teile: Föderaler Bezirk Zentralrussland (Tsentralny federalny okrug), Föderaler Bezirk Nordwestrussland (Severo-Zapadny federalny okrug), Föderaler Bezirk Südrussland (Yuzhny federalny okrug), Föderaler Bezirk Nordkaukasus (Severo-Kavkazsky federalny okrug) und Föderaler Bezirk Wolga (Privolzhsky federalny okrug)), San Marino und Ukraine,

und

ii)

sie erfüllen eine der nachstehenden Bedingungen:

sie sind nach dem Verfahren gemäß Artikel 107 der Verordnung (EU) 2016/2031 als frei von Clavibacter sepedonicus (Spieckermann and Kotthoff) Nouioui et al. anerkannt, oder

ihre Rechtsvorschriften sind den Unionsvorschriften zur Bekämpfung von Clavibacter sepedonicus (Spieckermann and Kotthoff) Nouioui et al. nach dem Verfahren gemäß Artikel 107 der Verordnung (EU) 2016/2031 als gleichwertig anerkannt,

oder

c)

Bosnien und Herzegowina, Montenegro, Serbien und dem Vereinigten Königreich (*1), sofern folgende Bedingung erfüllt ist: Diese Länder haben der Kommission bis zum 30. April eines jeden Jahres Erhebungsergebnisse des Vorjahres vorzulegen, die bestätigen, dass Clavibacter sepedonicus (Spieckermann and Kotthoff) Nouioui et al. nicht in ihren Hoheitsgebieten aufgetreten ist.


(*1)  Im Einklang mit dem Abkommen über den Austritt des Vereinigten Königreichs Großbritannien und Nordirland aus der Europäischen Union und der Europäischen Atomgemeinschaft und insbesondere nach Artikel 5 Absatz 4 des Protokolls zu Irland/Nordirland in Verbindung mit Anhang 2 dieses Protokolls gelten für die Zwecke dieses Anhangs Verweise auf das Vereinigte Königreich nicht in Bezug auf Nordirland.“.“


26.11.2021   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 421/31


DURCHFÜHRUNGSVERORDNUNG (EU) 2021/2070 DER KOMMISSION

vom 25. November 2021

zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 474/2006 hinsichtlich der Liste der Luftfahrtunternehmen, gegen die in der Union eine Betriebsuntersagung ergangen ist oder deren Betrieb in der Union Beschränkungen unterliegt

(Text von Bedeutung für den EWR)

DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 2111/2005 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 14. Dezember 2005 über die Erstellung einer gemeinschaftlichen Liste der Luftfahrtunternehmen, gegen die in der Gemeinschaft eine Betriebsuntersagung ergangen ist, sowie über die Unterrichtung von Fluggästen über die Identität des ausführenden Luftfahrtunternehmens und zur Aufhebung des Artikels 9 der Richtlinie 2004/36/EG (1), insbesondere auf Artikel 4 Absatz 2,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Mit der Verordnung (EG) Nr. 474/2006 der Kommission (2) wurde die Liste der Luftfahrtunternehmen, gegen die in der Union eine Betriebsuntersagung ergangen ist, erstellt.

(2)

Einige Mitgliedstaaten und die Agentur der Europäischen Union für Flugsicherheit (im Folgenden die „Agentur“) haben der Kommission gemäß Artikel 4 Absatz 3 der Verordnung (EG) Nr. 2111/2005 Informationen übermittelt, die für die Aktualisierung dieser Liste von Bedeutung sind. Einschlägige Informationen wurden auch von Drittstaaten und internationalen Organisationen mitgeteilt. Die Liste sollte auf der Grundlage der übermittelten Informationen aktualisiert werden.

(3)

Die Kommission hat alle betroffenen Luftfahrtunternehmen entweder unmittelbar oder über die für die Regulierungsaufsicht über diese Luftfahrtunternehmen zuständigen Behörden informiert und dabei die wesentlichen Tatsachen und Überlegungen angegeben, auf deren Grundlage entschieden wurde, diesen Unternehmen den Flugbetrieb in der Union zu untersagen oder die Bedingungen einer Betriebsuntersagung eines Luftfahrtunternehmens, das in der Liste in Anhang A oder Anhang B der Verordnung (EG) Nr. 474/2006 erfasst ist, zu ändern.

(4)

Die Kommission gab den betreffenden Luftfahrtunternehmen Gelegenheit, alle einschlägigen Unterlagen einzusehen, sich schriftlich dazu zu äußern und ihren Standpunkt der Kommission sowie dem Ausschuss, der gemäß Artikel 15 der Verordnung (EG) Nr. 2111/2005 eingesetzt wurde (im Folgenden „EU-Flugsicherheitsausschuss“), mündlich vorzutragen.

(5)

Im Rahmen der Verordnung (EG) Nr. 2111/2005 und der Verordnung (EG) Nr. 473/2006 der Kommission (3) hat die Kommission dem EU-Flugsicherheitsausschuss Informationen über die laufenden gemeinsamen Konsultationen mit den zuständigen Behörden und den Luftfahrtunternehmen folgender Staaten übermittelt: Armenien, Irak, Kasachstan, Komoren, Libyen, Mexiko, Republik Moldau, Pakistan, Russland und Südsudan. Die Kommission legte dem EU-Flugsicherheitsausschuss zudem Informationen zur Flugsicherheit in Äquatorialguinea, Kongo (Brazzaville), Madagaskar, Sudan und Suriname vor.

(6)

Die Agentur unterrichtete die Kommission und den EU-Flugsicherheitsausschuss über die technischen Bewertungen, die im Rahmen der erstmaligen Beurteilung und der fortlaufenden Überwachung der gemäß der Verordnung (EU) Nr. 452/2014 der Kommission (4) erteilten Genehmigungen für Drittlandbetreiber (TCO) durchgeführt wurden.

(7)

Die Agentur unterrichtete die Kommission und den EU-Flugsicherheitsausschuss auch über die Ergebnisse der Analysen von Vorfeldinspektionen, die im Rahmen des Programms zur Sicherheitsüberprüfung von Luftfahrzeugen aus Drittländern (SAFA) im Einklang mit der Verordnung (EU) Nr. 965/2012 der Kommission (5) durchgeführt wurden.

(8)

Die Agentur unterrichtete die Kommission und den EU-Flugsicherheitsausschuss zudem über die Vorhaben für technische Unterstützung, die in den von einer Betriebsuntersagung nach der Verordnung (EG) Nr. 474/2006 betroffenen Drittländern durchgeführt wurden. Ferner machten die Agentur und Frankreich Angaben zu den geplanten bzw. beantragten weiteren Vorhaben für technische Unterstützung und Zusammenarbeit, die dem Ziel dienen, die administrativen und technischen Kapazitäten der Zivilluftfahrtbehörden in den Drittländern zu verbessern, die Hilfe bei der Behebung von Mängeln im Hinblick auf die Einhaltung der geltenden internationalen Sicherheitsstandards der Zivilluftfahrt benötigen. Die Mitgliedstaaten wurden aufgefordert, solchen Ersuchen auf bilateraler Basis in Abstimmung mit der Kommission und der Agentur zu entsprechen. Die Kommission bekräftigte diesbezüglich, wie nützlich es ist, der internationalen Luftfahrtgemeinschaft — insbesondere über das Partnerschaftsinstrument für Hilfen zur Umsetzung der Flugsicherheit (Aviation Safety Implementation Assistance Partnership) der Internationalen Zivilluftfahrt-Organisation (ICAO) — Informationen über die technische Unterstützung bereitzustellen, die die Union und ihre Mitgliedstaaten Drittländern im Hinblick auf die Verbesserung der Flugsicherheit weltweit leisten.

(9)

Eurocontrol übermittelte der Kommission und dem EU-Flugsicherheitsausschuss aktuelle Informationen zum Stand der SAFA- und TCO-Alarmfunktionen sowie aktuelle Statistiken über Warnmeldungen in Bezug auf Luftfahrtunternehmen mit Betriebsuntersagungen.

Luftfahrtunternehmen der Union

(10)

Aufgrund der von der Agentur geprüften Ergebnisse von Vorfeldinspektionen, die an Luftfahrzeugen von Luftfahrtunternehmen der Union durchgeführt wurden, sowie von Normungsinspektionen der Agentur und von bereichsspezifischen Inspektionen und Audits nationaler Luftfahrtbehörden haben mehrere Mitgliedstaaten und die Agentur als zuständige Behörde bestimmte Abhilfe- und Durchsetzungsmaßnahmen ergriffen und die Kommission und den EU-Flugsicherheitsausschuss über diese Maßnahmen unterrichtet.

(11)

Die Mitgliedstaaten und die Agentur als zuständige Behörde bekräftigten ihre Handlungsbereitschaft für den Fall, dass relevante Sicherheitsinformationen darauf hindeuten, dass aufgrund einer mangelhaften Einhaltung der einschlägigen Sicherheitsstandards durch Luftfahrtunternehmen aus der Union unmittelbare Sicherheitsrisiken bestehen.

Luftfahrtunternehmen aus Armenien

(12)

Im Juni 2020 wurden Luftfahrtunternehmen aus Armenien auf der Grundlage der Durchführungsverordnung (EU) 2020/736 der Kommission (6) in Anhang A der Verordnung (EG) Nr. 474/2006 aufgenommen.

(13)

Am 3. November 2021 hielten die Kommission, die Agentur, die Mitgliedstaaten und der Zivilluftfahrtausschuss Armeniens (im Folgenden „CAC“) eine technische Sitzung ab, auf der der CAC aktuelle Informationen über die seit der technischen Sitzung vom 15. April 2021 ergriffenen Maßnahmen zur Behebung der festgestellten Sicherheitsmängel vorlegte. Der CAC gab einen Überblick über die jüngsten Entwicklungen in Bezug auf den Rechtsrahmen für die Zivilluftfahrt in Armenien, Informationen über die Weiterentwicklung der Funktionen und Zuständigkeiten der Abteilungen/Sektionen des CAC sowie das Personalhandbuch.

(14)

Der CAC unterrichtete die Kommission ferner über das neu entwickelte Handbuch für das Sicherheitsmanagement und über die Schulungen für CAC-Mitarbeiter zum Sicherheitsmanagementsystem (SMS).

(15)

Darüber hinaus teilte der CAC der Kommission mit, dass die Luftverkehrsbetreiberzeugnisse der Luftfahrtunternehmen Atlantis Armenian Airlines und Fly Armenia Airways widerrufen wurden und dass ein neues Luftfahrtunternehmen Flyone Armenia (AOC Nr. 074) zugelassen wurde. Da der CAC nicht nachgewiesen hat, dass er hinreichend in der Lage ist, die einschlägigen Sicherheitsstandards anzuwenden und durchzusetzen, bietet die Erteilung von Luftverkehrsbetreiberzeugnissen an dieses neue Luftfahrtunternehmen keine Gewähr für eine ausreichende Einhaltung der internationalen Sicherheitsstandards.

(16)

Die Kommission nimmt die vom CAC erzielten Fortschritte im Hinblick auf die Sicherheitsbedenken zur Kenntnis, die im Juni 2020 zur Aufnahme der von Armenien zugelassenen Luftfahrtunternehmen in Anhang A der Verordnung (EG) Nr. 474/2006 geführt hatten. Die vom CAC vorgelegten Informationen und Unterlagen belegen jedoch nur unzureichend, dass die bei der Sicherheitsbewertung der Union vor Ort 2020 festgestellten Sicherheitsmängel wirksam behoben wurden, um die Einhaltung internationaler Sicherheitsstandards sicherzustellen. Die Kommission wird weiterhin mit dem CAC zusammenarbeiten und die weiteren Maßnahmen zur Behebung dieser Sicherheitsmängel, einschließlich der Fähigkeiten des CAC auf dem Gebiet der Sicherheitsaufsicht, verfolgen. In diesem Zusammenhang wurde darauf hingewiesen, dass die Agentur ein Projekt für technische Unterstützung durchführen wird, um den CAC bei seinen Bemühungen um eine bessere Sicherheitsaufsicht in Armenien zu unterstützen.

(17)

Im Einklang mit den gemeinsamen Kriterien im Anhang der Verordnung (EG) Nr. 2111/2005 ist die Kommission daher der Ansicht, dass die Liste der Luftfahrtunternehmen, gegen die in der Union eine Betriebsuntersagung ergangen ist, in Bezug auf Luftfahrtunternehmen aus Armenien geändert werden sollte, um Flyone Armenia in Anhang A der Verordnung (EG) Nr. 474/2006 aufzunehmen und Atlantis Armenian Airlines und Fly Armenia Airways aus jenem Anhang zu streichen.

(18)

Die Mitgliedstaaten sollten gemäß der Verordnung (EU) Nr. 965/2012 weiterhin die tatsächliche Einhaltung der einschlägigen internationalen Sicherheitsstandards durch die in Armenien zugelassenen Luftfahrtunternehmen im Rahmen der Priorisierung von Vorfeldinspektionen dieser Luftfahrtunternehmen überprüfen.

Luftfahrtunternehmen aus den Komoren

(19)

Das Luftfahrtunternehmen Air Service Comores wurde am 22. März 2006 in Anhang A der Verordnung (EG) Nr. 474/2006 aufgenommen.

(20)

Am 12. Oktober 2006 wurde das Luftfahrtunternehmen Air Service Comores durch die Verordnung (EG) Nr. 1543/2006 der Kommission (7) aus Anhang A in Anhang B der Verordnung (EG) Nr. 474/2006 überführt.

(21)

Im Rahmen ihrer laufenden Überwachungstätigkeiten forderte die Kommission die Nationale Agentur für Zivilluftfahrt und Meteorologie der Union der Komoren (im Folgenden „ANACM“) auf, eine Liste aller in den Komoren zugelassenen Inhaber von Luftverkehrsbetreiberzeugnissen (AOC) vorzulegen.

(22)

Am 15. Juli 2021 bestätigte die ANACM schriftlich die Einstellung der Geschäftstätigkeit des Luftfahrtunternehmens Air Service Comores.

(23)

Im Einklang mit den gemeinsamen Kriterien im Anhang der Verordnung (EG) Nr. 2111/2005 stellt die Kommission fest, dass die Liste der Luftfahrtunternehmen, gegen die in der Union eine Betriebsuntersagung ergangen ist, geändert werden sollte, um das Luftfahrtunternehmen Air Service Comores aus Anhang B der Verordnung (EG) Nr. 474/2006 zu streichen.

(24)

Die Mitgliedstaaten sollten gemäß der Verordnung (EU) Nr. 965/2012 weiterhin die tatsächliche Einhaltung der einschlägigen internationalen Sicherheitsstandards durch die in den Komoren zugelassenen Luftfahrtunternehmen im Rahmen der Priorisierung von Vorfeldinspektionen dieser Luftfahrtunternehmen überprüfen.

(25)

Sollten relevante Sicherheitsinformationen vorliegen, die unmittelbare Sicherheitsrisiken infolge der mangelnden Einhaltung internationaler Sicherheitsstandards erkennen lassen, könnten weitere Maßnahmen durch die Kommission gemäß der Verordnung (EG) Nr. 2111/2005 notwendig werden.

Luftfahrtunternehmen aus Irak

(26)

Im Dezember 2015 wurde das Luftfahrtunternehmen Iraqi Airways auf der Grundlage der Durchführungsverordnung (EU) 2015/2322 der Kommission (8) in Anhang A der Verordnung (EG) Nr. 474/2006 aufgenommen.

(27)

Am 17. Juni 2021 hielten die Kommission, die Agentur, die Mitgliedstaaten und die irakische Zivilluftfahrtbehörde (im Folgenden „ICAA“) auf Ersuchen Iraks und im Rahmen der laufenden Überwachungstätigkeiten der Kommission eine technische Sitzung ab. Auf dieser Sitzung legte die ICAA aktuelle Informationen über die Maßnahmen vor, die seit der Aufnahme von Iraqi Airways in Anhang A der Verordnung (EG) Nr. 474/2006 ergriffen wurden, sowie Informationen über den Stand des Abschlusses der Dokumentenprüfung im Rahmen des ICAO-Programms zur universellen Bewertung der Sicherheitsaufsicht nach dem Konzept der kontinuierlichen Überwachung (USOAP CMA).

(28)

Darüber hinaus teilte die ICAA der Kommission mit, dass alle Empfehlungen, die sich aus dem 2017 von der Agentur durchgeführten Projekt zur technischen Unterstützung der ICAA ergeben hatten, umgesetzt wurden. Ergänzend zu den Informationen, die im Vorfeld der technischen Sitzung zur Verfügung gestellt wurden, verpflichtete sich die ICAA, weitere Belege für die genannten Fortschritte vorzulegen. Im zweiten Teil dieser Sitzung gaben die Kommission und die Agentur auf ausdrücklichen Wunsch Iraks Klarstellungen bezüglich des TCO-Genehmigungsverfahrens im Hinblick auf künftige TCO-Genehmigungsanträge von Iraqi Airways oder anderen von Irak zugelassenen Luftfahrtunternehmen.

(29)

Auf der Sitzung vom 17. Juni 2021 wies die Kommission darauf hin, dass sie in Erwägung ziehen könnte, Iraqi Airways aus Anhang A der Verordnung (EG) Nr. 474/2006 zu streichen, wenn — auch durch eine Sicherheitsbewertung der Union vor Ort erlangte — Informationen die Einhaltung der ICAO-Zertifizierungs- und Aufsichtsstandards durch Irak bestätigen und Iraqi Airways gegenüber der Agentur und der Kommission nachweist, dass die Gründe für die Ablehnung des TCO-Antrags im Jahr 2015 ausgeräumt wurden.

(30)

Im Einklang mit den gemeinsamen Kriterien im Anhang der Verordnung (EG) Nr. 2111/2005 besteht daher nach Ansicht der Kommission derzeit kein Grund, die Liste der Luftfahrtunternehmen, gegen die in der Union eine Betriebsuntersagung ergangen ist, in Bezug auf Luftfahrtunternehmen aus Irak zu ändern.

(31)

Die Mitgliedstaaten sollten gemäß der Verordnung (EU) Nr. 965/2012 weiterhin die tatsächliche Einhaltung der einschlägigen internationalen Sicherheitsstandards durch die in Irak zugelassenen Luftfahrtunternehmen im Rahmen der Priorisierung von Vorfeldinspektionen dieser Luftfahrtunternehmen überprüfen.

Luftfahrtunternehmen aus Kasachstan

(32)

Im Dezember 2016 wurden Luftfahrtunternehmen aus Kasachstan auf der Grundlage der Durchführungsverordnung (EU) 2016/2214 der Kommission (9) aus Anhang A der Verordnung (EG) Nr. 474/2006 gestrichen.

(33)

Im Februar 2020 wurden im Rahmen der fortlaufenden Überwachung des Sicherheitsaufsichtssystems in Kasachstan förmliche Konsultationen mit den zuständigen Behörden Kasachstans aufgenommen. In diesem Zusammenhang erhielt der EU-Flugsicherheitsausschuss auf seiner Sitzung im Mai 2021 einen Überblick über die Situation der Sicherheitsaufsicht in Kasachstan.

(34)

Als Folgemaßnahme zu den Beratungen des EU-Flugsicherheitsausschusses vom Mai 2021 führten Experten der Kommission, der Agentur und der Mitgliedstaaten vom 11. bis 15. Oktober 2021 beim Zivilluftfahrtausschuss Kasachstans (im Folgenden „CAC KZ“) und bei der kasachischen Luftfahrtverwaltung (im Folgenden „AAK“) eine Sicherheitsbewertung der Union vor Ort durch sowie eine Stichprobenbewertung von drei in Kasachstan zugelassenen Luftfahrtunternehmen (Air Astana, Jupiter Jet und Qazaq Air) durch.

(35)

Die Sicherheitsbewertung konzentrierte sich auf die AAK, die in Bezug auf die Verantwortung für die Aufsicht über die in Kasachstan zugelassenen Luftfahrtunternehmen eine Schlüsselrolle einnimmt. Vertreter des CAC KZ nahmen jedoch an allen Bewertungstätigkeiten teil, da eine Reihe politischer Maßnahmen, wie etwa die Annahme von AAK-Verfahren, in ihren Zuständigkeitsbereich fallen.

(36)

Aus der Sicherheitsbewertung geht klar hervor, dass die AAK ihre Stärken hat, aber nach wie vor auch Schwachstellen aufweist. So werden beispielsweise die Verpflichtungen der AAK im Verlauf der Zulassungsverfahren der Luftfahrtunternehmen nicht eingehalten. Darüber hinaus sollte der Überwachungsprozess angepasst und erforderlichenfalls verstärkt werden, um sicherzustellen, dass alle Luftfahrtunternehmen einer ihrer Größe und Komplexität angemessenen Aufsicht unterliegen und um die kontinuierliche Einhaltung der geltenden internationalen Sicherheitsstandards sicherzustellen.

(37)

Darüber hinaus sollte der CAC KZ verstärkt darauf achten, dass der Rechtsrahmen im Hinblick auf die Aufnahme von Änderungen der ICAO-Anhänge in die kasachischen Vorschriften auf dem neuesten Stand gehalten wird. CAC KZ und AAK müssen für solide interne Mechanismen und Verfahren sorgen, mit denen der bestehende rechtliche und technische Rahmen in Routinetätigkeiten und -verfahren der Organisation umgesetzt wird. In diesem Zusammenhang sollten CAC KZ und AAK ihre allgemeinen Qualitätsmanagementfunktionen sowie das staatliche Sicherheitsprogramm Kasachstans verbessern, um sicherzustellen, dass potenzielle Sicherheitsrisiken ermittelt und systematisch und zeitnah angemessen gemindert werden.

(38)

Im Hinblick auf die von der AAK durchgeführten Genehmigungstätigkeiten hat das Bewertungsteam Bereiche ermittelt, in denen im Hinblick auf die Gewährleistung der Erfüllung der Genehmigungspflichten Kasachstans als ICAO-Vertragsstaat Verbesserungen erforderlich sind, insbesondere die Verfahren der Inspektoren, das System der Theorieprüfungen der Flugbesatzung und die Verfahren, die ein einheitliches Konzept für die Qualifikation von Flugprüfern und die Aufsicht über die Flugprüfer ermöglichen.

(39)

Das Lufttüchtigkeitspersonal verfügt über gute Kenntnisse der innerhalb der AAK geltenden Verfahren. Allerdings sind weitere Verbesserungen erforderlich, insbesondere im Bereich der wiederkehrenden und spezialisierten Schulung, um zu gewährleisten, dass die Inspektoren über die erforderlichen Qualifikationen verfügen. Bei der stichprobenartigen Prüfung der Tätigkeiten des Lufttüchtigkeitspersonals wurden Abweichungen von den Anforderungen festgestellt, insbesondere im Bereich der Zulassung und Überwachung von Betreibern und Instandhaltungsorganisationen.

(40)

Air Astana, Kasachstans wichtigstes Passagier- und Frachtflugunternehmen, war Gegenstand einer speziellen Sicherheitsbewertung durch das Bewertungsteam am 13. Oktober 2021. Das Luftfahrtunternehmen verfügt über ein gut funktionierendes und solides SMS, das ihm nützliche Daten liefert. Insgesamt konnte anhand der Stichprobenüberprüfung bestätigt werden, dass ein robustes und funktionales System für das Compliance-Monitoring vorhanden war. Die Führungsebene des Unternehmens verfügt über ein gutes Verständnis dieser Systeme und nutzt sie, um Risiken zu erkennen und angemessene Maßnahmen zur Senkung der höchsten Risiken auf ein annehmbares Niveau zu ergreifen.

(41)

Der Betrieb des Luftfahrtunternehmens wird von für die Instandhaltung qualifizierten Technikern und durch „Line Stations“ unterstützt. Während der Sicherheitsbewertung wurden keine Probleme oder Mängel im Bereich der Lufttüchtigkeit festgestellt.

(42)

Das Luftfahrtunternehmen wies ein robustes und strukturiertes System zur Kontrolle der verschiedenen Aspekte der Ausbildung von Flugbesatzung, Kabinenbesatzung und Flugdienstberatern, einschließlich Ausbildern und Flugprüfern, auf. Die stichprobenartige Überprüfung der Unterlagen ergab, dass Schulungsbescheinigungen rückverfolgbar und Formulare ordnungsgemäß ausgefüllt waren.

(43)

Jupiter Jet ist ein kasachisches Frachtflugunternehmen mit Sitz in Almaty und war Gegenstand einer speziellen Sicherheitsbewertung durch das Bewertungsteam am 13. Oktober 2021. Das Unternehmen wurde 1996 als Joint-Stock Company Air Company ATMA gegründet und 2016 umbenannt. Es betreibt Ad-hoc-Charterdienste mit einer Antonov AN-12.

(44)

Das Luftfahrtunternehmen hat ein SMS entwickelt und umgesetzt, doch sind weitere Verbesserungen nötig, damit das System den erforderlichen Reifegrad erreicht.

(45)

Das Luftfahrtunternehmen zeichnete sich durch ein robustes und strukturiertes System zur Steuerung verschiedener Aspekte der Aufrechterhaltung der Lufttüchtigkeit aus.

(46)

Während der Sicherheitsbewertung wurde festgestellt, dass die Verfahren im Zusammenhang mit dem elektronischen Pilotenkoffer (EFB) als Teil des Betriebshandbuchs sehr allgemein gehalten waren. Darüber hinaus wurde festgestellt, dass einige der Verfahren im Betriebshandbuch nicht auf dem neuesten Stand oder nicht vollständig entwickelt waren, so umfasste beispielsweise das Kapitel über das Warn- und Kollisionsvermeidungssystem (Traffic Collision Avoidance System, TCAS) nicht alle Standardbenachrichtigungen (call outs) nach TCAS 7.1 und zugehörigen Verfahren. Das Betriebshandbuch muss überarbeitet und auf Einhaltung der geltenden Richtlinien überprüft werden.

(47)

Qazaq Air, gegründet 2015, ist ein überregionales Passagier- und Frachtflugunternehmen mit Sitz in Nur-Sultan und betreibt eine Flotte von fünf Luftfahrzeugen mit Turbinenpropellerantrieb des Musters De Havilland Dash-8-Q400NG. Das Bewertungsteam hat am 14. Oktober 2021 eine spezielle Sicherheitsbewertung bei dem Luftfahrtunternehmen durchgeführt.

(48)

Qazaq Air verfügt über ein SMS, das dem Luftfahrtunternehmen nützliche Daten liefert. Bei der Sicherheitsbewertung wurde jedoch festgestellt, dass Qazaq Air nicht systematisch alle Tätigkeiten gemäß den Anforderungen des Handbuchs für das Sicherheitsmanagement durchgeführt hat, z. B. wurden keine Sicherheitsaudits durchgeführt und eine Notfallübung steht noch aus.

(49)

Das Luftfahrtunternehmen hat eine Funktion für das Compliance-Monitoring entwickelt und umgesetzt, doch sind weitere Verbesserungen erforderlich, um deren volles Potenzial auszuschöpfen, insbesondere im Hinblick auf die abschließende Erledigung von Beanstandungen im Rahmen interner Audits.

(50)

Bei der Sicherheitsbewertung wurden einige Abweichungen vom Betriebshandbuch des Luftfahrtunternehmens festgestellt. Besonders besorgniserregend ist, dass das Luftfahrtunternehmen keine Kriterien für die Qualifikation der Flugbesatzung für den Betrieb bei geringer Sicht festgelegt hat, obwohl das Luftfahrtunternehmen für den Flugbetrieb bei geringer Sicht zugelassen wurde.

(51)

Qazaq Air verwendet ein computergestütztes Flugplanungs- und Überwachungssystem für seine Flugbesatzung. Bei der Bewertung der Aufzeichnungen über Schulungen des Flugdienstberaters wurde festgestellt, dass eine Reihe wiederkehrender Schulungen überfällig war.

(52)

Auf der Grundlage seiner Beratungen kam der EU-Flugsicherheitsausschuss zu dem Schluss, dass der Überwachung der Folgenmaßnahmen von CAC KZ und AAK besondere Aufmerksamkeit gewidmet werden sollte, unter anderem durch eine Anhörung von CAC KZ und AAK bei der nächsten Sitzung des EU-Flugsicherheitsausschusses, um auf die Beobachtungen während der Sicherheitsbewertung der Union vor Ort einzugehen, insbesondere im Hinblick auf die Ausarbeitung und wirksame Umsetzung eines geeigneten Abhilfemaßnahmenplans.

(53)

Im Einklang mit den gemeinsamen Kriterien im Anhang der Verordnung (EG) Nr. 2111/2005 besteht daher nach Ansicht der Kommission derzeit kein Grund, die Liste der Luftfahrtunternehmen, gegen die in der Union eine Betriebsuntersagung ergangen ist, in Bezug auf Luftfahrtunternehmen aus Kasachstan zu ändern.

(54)

Die Mitgliedstaaten sollten gemäß der Verordnung (EU) Nr. 965/2012 weiterhin die tatsächliche Einhaltung der einschlägigen internationalen Sicherheitsstandards durch die in Kasachstan zugelassenen Luftfahrtunternehmen im Rahmen der Priorisierung von Vorfeldinspektionen dieser Luftfahrtunternehmen überprüfen.

(55)

Sollten relevante Sicherheitsinformationen vorliegen, die unmittelbare Sicherheitsrisiken infolge der mangelnden Einhaltung internationaler Sicherheitsstandards erkennen lassen, könnten weitere Maßnahmen durch die Kommission gemäß der Verordnung (EG) Nr. 2111/2005 notwendig werden.

Luftfahrtunternehmen aus Libyen

(56)

Im Dezember 2014 wurden Luftfahrtunternehmen aus Libyen auf der Grundlage der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 1318/2014 der Kommission (10) in Anhang A der Verordnung (EG) Nr. 474/2006 aufgenommen.

(57)

Mit Schreiben vom 2. Juni 2021 übermittelte die libysche Zivilluftfahrtbehörde (im Folgenden „LYCAA“) Informationen über ihre Struktur, ihr Aufsichtssystem und ihre Aufsichtstätigkeiten, einschließlich Verfahrenshandbüchern für interne Inspektoren, Anweisungen an die Zivilluftfahrtorganisationen, Formulare für Luftfahrtfachleute und -organisationen, seit 2019 ergriffene Durchsetzungsmaßnahmen sowie die aktuelle Liste der Inhaber von Luftverkehrsbetreiberzeugnissen und registrierten Luftfahrzeuge.

(58)

Aus den vorgelegten Informationen geht hervor, dass die LYCAA zwei neue Luftfahrtunternehmen, Berniq Airways (AOC 032/21) und Hala Airlines (AOC 033/21), zugelassen hat und dass Global Aviation and Services seinen Namen in Global Air Transport geändert hat. Da die LYCAA nicht nachgewiesen hat, dass sie hinreichend in der Lage war, die einschlägigen Sicherheitsstandards anzuwenden und durchzusetzen, bietet die Erteilung eines Luftverkehrsbetreiberzeugnisses an diese beiden neuen Luftfahrtunternehmen keine Gewähr für eine ausreichende Einhaltung der internationalen Sicherheitsstandards.

(59)

Am 1. September 2021 hielten die Kommission, die Agentur, die Mitgliedstaaten und Vertreter der LYCAA auf Ersuchen Libyens und im Rahmen der laufenden Überwachungstätigkeiten eine technische Sitzung ab. Auf dieser Sitzung gab die LYCAA einen Überblick über ihre Organisation und ihre Funktionen, einschließlich der Grundprinzipien ihrer Sicherheitsaufsicht. Weitere Angaben der LYCAA umfassten eine aktualisierte Übersicht über die Entwicklungen und den Stand ihrer Maßnahmen zur Umsetzung der Empfehlungen, die sich aus dem Projekt zur technischen Unterstützung der LYCAA ergaben und 2019 von der Agentur vorgelegt wurden. Die LYCAA machte ferner Angaben zu den Ergebnissen der 2020 durchgeführten Dokumentenprüfung im Rahmen des ICAO-Programms zur universellen Bewertung der Sicherheitsaufsicht nach dem Konzept der kontinuierlichen Überwachung (USOAP-CMA).

(60)

Während die LYCAA begrenzte Fortschritte bei der Umsetzung internationaler Sicherheitsstandards nachgewiesen hat, kamen die Kommission und der EU-Flugsicherheitsausschuss auf der Grundlage der von der LYCAA vorgelegten Informationen und Unterlagen, einschließlich der von der LYCAA auf der technischen Sitzung vom 1. September 2021 vorgelegten Informationen, zu dem Schluss, dass die LYCAA nicht in der Lage war, eine wirksame Einhaltung und Umsetzung der einschlägigen internationalen Sicherheitsstandards nachzuweisen.

(61)

Im Einklang mit den im Anhang der Verordnung (EG) Nr. 2111/2005 aufgeführten gemeinsamen Kriterien sollte nach Ansicht der Kommission die Liste der Luftfahrtunternehmen aus Libyen, gegen die in der Union eine Betriebsuntersagung ergangen ist, geändert werden, um die Luftfahrtunternehmen Berniq Airways und Hala Airlines in Anhang A der Verordnung (EG) Nr. 474/2006 aufzunehmen.

(62)

Die Mitgliedstaaten sollten gemäß der Verordnung (EU) Nr. 965/2012 weiterhin die tatsächliche Einhaltung der einschlägigen internationalen Sicherheitsstandards durch die in Libyen zugelassenen Luftfahrtunternehmen im Rahmen der Priorisierung von Vorfeldinspektionen dieser Luftfahrtunternehmen überprüfen.

Luftfahrtunternehmen aus Mexiko

(63)

Luftfahrtunternehmen aus Mexiko wurden noch nie in Anhang A oder B der Verordnung (EG) Nr. 474/2006 geführt.

(64)

Nach einem tödlichen Unfall des mexikanischen Luftfahrtunternehmens Global Air (Aerolíneas Damojh‚ S.A. de C.V.) in Kuba wandte sich die Kommission am 18. Mai 2018 an die mexikanische Generaldirektion für Zivilluftfahrt (im Folgenden „DGAC Mexiko“) mit der Bitte um ausführliche Informationen. Am 16. Oktober 2018 eröffneten die Kommission, die Agentur und die DGAC Mexiko förmliche Konsultationen, einschließlich einer technischen Sitzung.

(65)

Auf der Grundlage der durchgeführten Konsultationen, der vorgelegten Informationen und der Daten aus den SAFA- und TCO-Programmen der EU, die damals nicht auf schwerwiegende oder systemimmanente Probleme hindeuteten, kam die Kommission zu dem Schluss, dass die Flugsicherheit in Mexiko keine dringenden Sicherheitsbedenken aufwarf.

(66)

Am 25. Mai 2021 erteilte die US-Luftfahrtbehörde (im Folgenden „FAA“) der DGAC Mexiko im Rahmen ihres internationalen Flugsicherheitsbewertungsprogramms (International Aviation Safety Assessment, IASA) eine Einstufung in Kategorie 2, da sie der Auffassung war, dass die DGAC Mexiko die internationalen Sicherheitsstandards nicht erfüllte.

(67)

Am 23. Juni 2021 richtete die Kommission ein Schreiben an die DGAC Mexiko, in dem sie die durch den Beschluss der FAA aufgeworfenen Bedenken zum Ausdruck brachte und um alle sachdienlichen Informationen ersuchte, die Aufschluss über das Ausmaß der von der FAA festgestellten Sicherheitsbedenken geben könnten.

(68)

Am 20. September 2021 übermittelte die DGAC Mexiko der Kommission Informationen zu den von der FAA festgestellten Mängeln in Bezug auf die wesentlichen Elemente („Critical Elements“) der ICAO sowie über die Programme und Maßnahmen für technische Unterstützung, mit denen diese Probleme ordnungsgemäß behoben werden sollen.

(69)

Auf der Grundlage der verfügbaren Informationen, einschließlich der von der DGAC Mexiko in ihrem Schreiben vom 20. September 2021 vorgelegten, ist die Kommission der Auffassung, dass die DGAC Mexiko derzeit über die erforderlichen Fähigkeiten und die Bereitschaft zur Behebung identifizierter Sicherheitsmängel verfügt.

(70)

Im Einklang mit den gemeinsamen Kriterien im Anhang der Verordnung (EG) Nr. 2111/2005 besteht daher nach Ansicht der Kommission derzeit kein Grund, die Liste der Luftfahrtunternehmen, gegen die in der Union eine Betriebsuntersagung ergangen ist, in Bezug auf Luftfahrtunternehmen aus Mexiko zu ändern.

(71)

Die Mitgliedstaaten sollten gemäß der Verordnung (EU) Nr. 965/2012 weiterhin die tatsächliche Einhaltung der einschlägigen internationalen Sicherheitsstandards durch die in Mexiko zugelassenen Luftfahrtunternehmen im Rahmen der Priorisierung von Vorfeldinspektionen dieser Luftfahrtunternehmen überprüfen.

(72)

Sollten relevante Sicherheitsinformationen vorliegen, die unmittelbare Sicherheitsrisiken infolge der mangelnden Einhaltung internationaler Sicherheitsstandards erkennen lassen, könnten weitere Maßnahmen durch die Kommission gemäß der Verordnung (EG) Nr. 2111/2005 notwendig werden.

Luftfahrtunternehmen aus der Republik Moldau

(73)

Im April 2019 wurden alle Luftfahrtunternehmen aus der Republik Moldau, mit Ausnahme der Luftfahrtunternehmen Air Moldova, Fly One und Aerotranscargo, auf der Grundlage der Durchführungsverordnung (EU) 2019/618 der Kommission (11) in Anhang A der Verordnung (EG) Nr. 474/2006 aufgenommen.

(74)

Als Folgemaßnahme zu den Beratungen des EU-Flugsicherheitsausschusses vom Mai 2021 haben Sachverständige der Kommission, der Agentur und der Mitgliedstaaten vom 20. bis 24. September 2021 in der Republik Moldau eine Sicherheitsbewertung der Union vor Ort bei der Zivilluftfahrtbehörde Moldaus (im Folgenden „CAAM“) und eine Stichprobenbewertung von drei in Moldau zugelassenen Luftfahrtunternehmen (Terra Avia, Fly Pro und HiSky) durchgeführt.

(75)

Aus dem Bericht über die Sicherheitsbewertung geht hervor, dass die CAAM seit der Sicherheitsbewertung der Union vor Ort im Jahr 2019 in einigen Bereichen erhebliche Verbesserungen erzielt hat. Von besonderer Bedeutung waren die von der CAAM erreichte Stabilität bei der Ausarbeitung der nationalen Luftverkehrsvorschriften sowie die aufgebaute Kompetenz für die Ausübung einer ordnungsgemäßen und wirksamen Aufsicht. Es wurde festgestellt, dass die CAAM erhebliche Anstrengungen unternommen hat, um die meisten nationalen Vorschriften zu aktualisieren und neue auszuarbeiten. Die CAAM arbeitet an der Erstellung geeigneter Leitfäden, um ihr Personal bei seinen Aufsichtsaufgaben zu unterstützen.

(76)

Die CAAM hat außerdem ein solides Qualitätsmanagementsystem entwickelt. Der Auditplan für 2021 wurde befolgt und Audits und Inspektionen wurden planmäßig durchgeführt. Die Beanstandungen im Rahmen dieser Tätigkeit wurden oder werden von den zuständigen Mitarbeitern bearbeitet.

(77)

Die Genehmigungstätigkeiten werden von der CAAM nach internationalen Sicherheitsstandards durchgeführt. Das Bewertungsteam ermittelte jedoch Bereiche, in denen weitere Verbesserungen erforderlich waren, insbesondere die Fertigstellung des Systems der Theorieprüfungen für Privatpiloten und benannte flugmedizinische Sachverständige sowie die Stärkung der Aufsicht über die Flugprüfer durch einen CAAM-Inspektor.

(78)

Das Programm der kontinuierlichen Aufsicht ist in Bezug auf die Bereiche und die Anzahl der Audits umfassend, und die Qualifikation und Erfahrung der Inspektoren wird bei den bestehenden und künftig geplanten Schulungen angemessen berücksichtigt. Durchgeführte Audits werden ordnungsgemäß dokumentiert und überwacht, insbesondere in Bezug auf die von den Luftfahrtunternehmen ergriffenen Maßnahmen, einschließlich Abhilfemaßnahmen und Ursachenanalyse. Allerdings ist eine weitere Standardisierung der Inspektionsverfahren erforderlich, insbesondere im Hinblick auf die Aufzeichnung von Beanstandungen, die während der Inspektionstätigkeiten vorgebracht wurden.

(79)

Die CAAM ist in der Lage, Mitarbeiter in einer Anzahl zu gewinnen, die der derzeitigen Größe und dem Umfang des zu beaufsichtigenden Luftfahrtsektors angemessen ist. Alle befragten Mitarbeiter waren qualifiziert und verfügten über gute Kenntnisse. Die theoretischen Ausbildungsprogramme und -pläne waren geeignet.

(80)

Das Team kam zu dem Schluss, dass die CAAM in der Lage ist, die Luftfahrttätigkeiten in Moldau zu überwachen, ein solides Regulierungssystem aufrechtzuerhalten sowie die bestehenden Luftfahrtvorschriften um- und durchzusetzen, um auftretende Sicherheitsmängel zu beheben. Das System der Sicherheitsaufsicht in Moldau ist gut etabliert, wenngleich noch daran gearbeitet wird, das System weiter zu verbessern und mit den jüngsten Änderungen der internationalen Sicherheitsstandards Schritt zu halten.

(81)

Terra Avia wurde 2005 als privates Luftfahrtunternehmen gegründet und betreibt eine Boeing 747 für Linienfrachtflüge und einen Airbus A320 für Passagiercharterflüge. Das Luftfahrtunternehmen verfügt über ein funktionierendes CMS und ein SMS. Bei der Bewertung des SMS des Luftfahrtunternehmens ermittelte das Team einige Bereiche, in denen weitere Verbesserungen erforderlich sind. Das Luftfahrtunternehmen zeigte sich gegenüber weiteren Verbesserungen der Sicherheitssysteme sehr aufgeschlossen.

(82)

Die Führung der Aufrechterhaltung der Lufttüchtigkeit erfolgt an zwei verschiedenen Standorten: Einer in Moldau und der zweite in Sharjah (Vereinigte Arabische Emirate). Das Bewertungsteam kam zu dem Schluss, dass das Luftfahrtunternehmen sein System zur Führung von Aufzeichnungen über die verschiedenen Instandhaltungstätigkeiten, die an den verschiedenen Standorten seines Luftfahrzeugs durchgeführt werden, verbessern muss.

(83)

Aus dem Betriebshandbuch von Terra Avia geht der Flugbetrieb hervor und es steht im Einklang mit den in Moldau geltenden Vorschriften, wenngleich eine Aktualisierung angezeigt ist, um Maßnahmen für den Umgang mit Gefahrgut aufzunehmen.

(84)

Fly Pro betreibt zwei Frachtflugzeuge des Musters Boeing 747. CMS und SMS sind vollständig entwickelt und umgesetzt, wenngleich das Handbuch für das Sicherheitsmanagement und das Handbuch für die Überwachung der Einhaltung der Vorschriften geändert werden sollten, um die Zuständigkeiten und Verantwortlichkeiten des Sicherheitsmanagers und des Compliance-Beauftragten aufeinander abzustimmen. Im Bereich der Flugdatenüberwachung verfügt Fly Pro über ein gut etabliertes Programm, das ein aktives Rückmeldesystem umfasst.

(85)

Fly Pro verfügt über ein solides System für die Aufrechterhaltung der Lufttüchtigkeit und agiert in seinen verschiedenen Funktionen selbstbewusst, wenngleich die Dokumentation der durchgeführten Tätigkeiten verbessert werden könnte.

(86)

Aus dem Betriebshandbuch von Fly Pro geht der Flugbetrieb hervor und es steht im Einklang mit den geltenden Vorschriften in Moldau. Das Luftfahrtunternehmen sollte die Verwaltungsmethodik zur Aufzeichnung aller mit dem Flug zusammenhängenden Tätigkeiten, z. B. der Bordbücher, verbessern. Darüber hinaus sollte die Mindestausrüstungsliste des Luftfahrtunternehmens besser an die Luftfahrzeuge angepasst werden, für die sie gilt, und einer regelmäßigen und angemessenen Kontrolle unterliegen.

(87)

HiSky wurde im September 2019 gegründet und betreibt einen Airbus A319 eigenständig, verfügt aber auch über ein Luftfahrzeug, das im Rahmen einer Wet-Lease-Vereinbarung mit dem in Rumänien zugelassenen Luftfahrtunternehmen HiSky Europe betrieben wird.

(88)

HiSky hat ein solides SMS entwickelt und umgesetzt, das dem Luftfahrtunternehmen nützliche Daten liefert. Das CMS ist robust und funktionsfähig, doch sind geringfügige Verbesserungen bei der Formulierung der Zuständigkeiten und Verantwortlichkeiten des Sicherheitsmanagers und des Compliance-Beauftragten wünschenswert. Die Führungsebene des Unternehmens verfügt über ein gutes Verständnis dieser Systeme und nutzt sie, um Risiken zu erkennen und angemessene Maßnahmen zur Senkung der höchsten Risiken auf ein annehmbares Niveau zu ergreifen.

(89)

HiSky hat die geforderten und von der CAAM genehmigten Handbücher mit Strategien und Einzelheiten zu den damit verbundenen Verfahren erstellt. Das freigabeberechtigte Personal ist ordnungsgemäß an den betriebenen Luftfahrzeugmustern geschult. Aus dem derzeit genehmigten Betriebshandbuch geht der Flugbetrieb hervor und es steht im Einklang mit den geltenden Vorschriften in Moldau.

(90)

Der Betrieb von HiSky wird von für die Instandhaltung qualifizierten Technikern und durch „Line Stations“ unterstützt. Das Luftfahrtunternehmen hat ein System zur Überwachung der Schulung und Überprüfung der Gültigkeit sowie zur Gewährleistung der Rückverfolgbarkeit von Ausbildungsbescheinigungen und ausgefüllten Checklisten eingerichtet.

(91)

Auf der Grundlage der Ergebnisse der Sicherheitsbewertung der Union vor Ort lud die Kommission die CAAM und die Luftfahrtunternehmen Terra Avia, Fly Pro und HiSky zu einer Anhörung vor dem EU-Flugsicherheitsausschuss am 10. November 2021 ein.

(92)

Bei dieser Anhörung stellte die CAAM der Kommission und dem EU-Flugsicherheitsausschuss das System vor, das eingerichtet wurde, um die Sicherheitsaufsicht über die in Moldau zugelassenen Luftfahrtunternehmen zu gewährleisten. Wie sie erläuterte, sind die Fortschritte bei der wirksamen Umsetzung internationaler Sicherheitsstandards das Ergebnis einer Reihe seit 2019 ergriffener Maßnahmen. Die CAAM unterstrich ihr Engagement für weitere Verbesserungen und übermittelte der Kommission und dem EU-Flugsicherheitsausschuss einen umfassenden und detaillierten Überblick über die Umsetzung des Abhilfemaßnahmenplans, der als Reaktion auf die Ergebnisse der Sicherheitsbewertung der Union vor Ort vom September 2021 ausgearbeitet wurde. Dazu gehörten die künftigen strategischen Ziele, beispielsweise Änderungen des moldauischen Rechtsrahmens, Handbücher und Verfahren der CAAM, die Fortsetzung der Verbesserungen des Qualitätsmanagementsystems und die weitere Verbesserung der wirksamen Umsetzung internationaler Sicherheitsstandards.

(93)

Darüber hinaus unterrichtete die CAAM die Kommission und den EU-Flugsicherheitsausschuss über die von den Luftfahrtunternehmen Terra Avia, Fly Pro und HiSky als Reaktion auf die Ergebnisse der Sicherheitsbewertung der Union vor Ort im September 2021 ausgearbeiteten Abhilfemaßnahmenpläne. Diese Abhilfemaßnahmenpläne wurden mit der CAAM abgestimmt, von ihr genehmigt und in die fortlaufende Aufsicht der CAAM einbezogen.

(94)

Während der Anhörung verpflichtete sich die CAAM, die Kommission über die weiteren Maßnahmen zu unterrichten, die in Bezug auf die verbleibenden Beobachtungen, die während der Sicherheitsbewertung der Union vor Ort 2021 gemacht wurden, ergriffen wurden. Zudem verpflichtete sich die CAAM zu einem kontinuierlichen Sicherheitsdialog, unter anderem durch die Bereitstellung relevanter Sicherheitsinformationen und durch zusätzliche Sitzungen, falls und wann die Kommission dies als notwendig erachtet.

(95)

Die Kommission betonte und die moldauischen Behörden erkannten an, wie wichtig es ist, dass sie die Stabilität und dauerhafte Unabhängigkeit der Leitung der CAAM gewährleisten, da dies eindeutig ein wichtiger Faktor für die Verbesserungen war, die insbesondere im vergangenen Jahr zu verzeichnen waren.

(96)

Auf der Grundlage aller derzeit verfügbaren Informationen, einschließlich der Ergebnisse der Sicherheitsbewertung der Union vor Ort im September 2021 und der Anhörung vor dem Flugsicherheitsausschuss, wird es als hinreichend belegt angesehen, dass die CAAM und die in Moldau zugelassenen Luftfahrtunternehmen die geltenden internationalen Sicherheitsstandards einhalten.

(97)

Im Einklang mit den gemeinsamen Kriterien im Anhang der Verordnung (EG) Nr. 2111/2005 sollte nach Ansicht der Kommission die Liste der Luftfahrtunternehmen, gegen die in der Union eine Betriebsuntersagung ergangen ist, in Anhang A der Verordnung (EG) Nr. 474/2006 geändert werden, um alle in Moldau zugelassenen Luftfahrtunternehmen zu streichen.

(98)

Die Mitgliedstaaten sollten gemäß der Verordnung (EU) Nr. 965/2012 weiterhin die tatsächliche Einhaltung der einschlägigen internationalen Sicherheitsstandards durch die in Moldau zugelassenen Luftfahrtunternehmen im Rahmen der Priorisierung von Vorfeldinspektionen dieser Luftfahrtunternehmen überprüfen.

(99)

Sollten relevante Sicherheitsinformationen vorliegen, die unmittelbare Sicherheitsrisiken infolge der mangelnden Einhaltung internationaler Sicherheitsstandards erkennen lassen, könnten weitere Maßnahmen durch die Kommission gemäß der Verordnung (EG) Nr. 2111/2005 notwendig werden.

Luftfahrtunternehmen aus Pakistan

(100)

Im März 2007 wurde das Luftfahrtunternehmen Pakistan International Airlines auf der Grundlage der Verordnung (EG) Nr. 235/2007 der Kommission (12) in Anhang B der Verordnung (EG) Nr. 474/2006 aufgenommen und im November 2007 auf der Grundlage der Verordnung (EG) Nr. 1400/2007 der Kommission (13) aus jenem Anhang gestrichen.

(101)

Aus einer am 24. Juni 2020 nach dem Unfall vom 22. Mai 2020, an dem ein Luftfahrzeug von Pakistan International Airlines beteiligt war, vorgelegten Erklärung des pakistanischen Bundesministers für Luftfahrt ging hervor, dass eine große Zahl der von der pakistanischen Zivilluftfahrtbehörde (im Folgenden „PCAA“) erteilten Flugbesatzungslizenzen betrügerisch erlangt wurde.

(102)

Dieser Sachverhalt und die offensichtlich mangelhafte Sicherheitsaufsicht der PCAA haben die Agentur veranlasst, die TCO-Genehmigungen der Pakistan International Airlines und der Vision Air mit Wirkung vom 1. Juli 2020 auszusetzen. Diese Situation besteht fort, da die Agentur derzeit der Auffassung ist, dass nicht alle Voraussetzungen für die Aufhebung der Aussetzung erfüllt sind.

(103)

Auch andere internationale Organisationen für Flugsicherheit haben auf diese Situation in Pakistan reagiert. Am 15. Juli 2020 stufte die FAA Pakistan im Rahmen ihres IASA-Programms auf Kategorie 2 herab. Im Februar 2021 hat die ICAO ein schweres Sicherheitsbedenken im Bereich der Lizenzierung und Schulung von Personal im Zusammenhang mit dem Lizenzierungsverfahren für Flugbesatzungen in Pakistan geltend gemacht.

(104)

Am 1. Juli 2020 nahm die Kommission Konsultationen mit der PCAA nach Artikel 3 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 473/2006 auf. In diesem Zusammenhang hat die Kommission in Zusammenarbeit mit der Agentur und den Mitgliedstaaten eine Reihe von Fachsitzungen mit der PCAA am 9. Juli und 25. September 2020, 15. und 16. März 2021 sowie am 15. Oktober 2021 abgehalten.

(105)

Bei diesen Sitzungen wurden verschiedene Fragen erörtert, insbesondere die Aufsicht über die in Pakistan zugelassenen Luftfahrtunternehmen, einschließlich ihres SMS. Die Kommission ersuchte um Informationen und Nachweise, um überprüfen zu können, ob in anderen, ebenfalls der Sicherheitsaufsicht der PCAA unterliegenden Bereichen, wie etwa der Zulassung von Kabinenbesatzung, Instandhaltungstechnikern oder von Luftfahrtunternehmen, nicht dieselbe Situation herrscht.

(106)

Die PCAA hat Informationen vorgelegt, die von der Kommission und Sachverständigen der Agentur überprüft wurden. In der Sitzung vom 15. Oktober 2021 informierte die PCAA über die weiteren Maßnahmen, die ergriffen wurden, um die von der Kommission geäußerten Bedenken auszuräumen. Hierzu gehören Mängel bei der Dokumentation des Qualitätsmanagements, fehlende Leitfäden für die Inspektoren, ein nichtkonformes Qualifizierungsverfahren für die Lizenzierung von Verkehrspiloten (ATPL), eine nur begrenzte oder keine Nachverfolgung der zur Behebung von Beanstandungen ergriffenen Maßnahmen und fehlende Kapazitäten für eine angemessene Ursachenforschung. In diesem Zusammenhang und unter Berücksichtigung des für den 29. November und den 10. Dezember 2021 geplanten USOAP-Audits der ICAO informierte die PCAA über die umfassende Überprüfung ihrer Handbücher und Verfahren, insbesondere über die Änderungen des PCAA-Genehmigungsverfahrens, sowie über die internen Kontrollen zur Überprüfung der Einhaltung internationaler Sicherheitsstandards und zur Ausräumung des ICAO-SSC.

(107)

Die Kommission ersuchte die PCAA um weitere Informationen zu den Änderungen ihres Lizenzerteilungssystems, zu den neuen und/oder überarbeiteten Handbüchern und Verfahren, zu den Ergebnissen oder Berichten der internen Prüfungen und zur Mitteilung einer Abweichung bei der praktischen ATPL-Prüfung an die ICAO.

(108)

Auf der Grundlage der vorliegenden Informationen und des Austauschs mit der PCAA erkennt die Kommission die Anstrengungen der PCAA an, Abhilfemaßnahmen zu ergreifen und die festgestellten Mängel zu beheben. Die Kommission konnte jedoch mit Unterstützung der Agentur und der Mitgliedstaaten die Wirksamkeit und Umsetzung solcher Abhilfemaßnahmen zur nachhaltigen Abmilderung der festgestellten Sicherheitsmängel nicht eindeutig feststellen. Auf dieser Grundlage wird die Kommission bei der Feststellung, ob weitere Maßnahmen gemäß der Verordnung (EG) Nr. 2111/2005 erforderlich sind, weiterhin mit der PCAA zusammenarbeiten und die weiteren angenommenen und durchgeführten Maßnahmen zur Bewältigung der Lage in Pakistan überwachen, unter anderem durch die Ergebnisse des geplanten USOAP-Audits der ICAO sowie durch eine Sicherheitsbewertung der Union vor Ort in Pakistan.

(109)

Im Einklang mit den gemeinsamen Kriterien im Anhang der Verordnung (EG) Nr. 2111/2005 besteht daher nach Ansicht der Kommission derzeit kein Grund, die Liste der Luftfahrtunternehmen, gegen die in der Union eine Betriebsuntersagung ergangen ist, in Bezug auf Luftfahrtunternehmen aus Pakistan zu ändern.

(110)

Die Mitgliedstaaten sollten gemäß der Verordnung (EU) Nr. 965/2012 weiterhin die tatsächliche Einhaltung der einschlägigen internationalen Sicherheitsstandards durch die in Pakistan zugelassenen Luftfahrtunternehmen im Rahmen der Priorisierung von Vorfeldinspektionen dieser Luftfahrtunternehmen überprüfen.

(111)

Sollten relevante Sicherheitsinformationen vorliegen, die unmittelbare Sicherheitsrisiken infolge der mangelnden Einhaltung internationaler Sicherheitsstandards erkennen lassen, könnten weitere Maßnahmen durch die Kommission gemäß der Verordnung (EG) Nr. 2111/2005 notwendig werden.

Luftfahrtunternehmen aus Russland

(112)

Die Kommission, die Agentur und die zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten haben das Sicherheitsniveau der in Russland zugelassenen Luftfahrtunternehmen, die in der Union tätig sind, weiterhin genau überwacht, unter anderem im Rahmen der Priorisierung von Vorfeldinspektionen einiger russischer Luftfahrtunternehmen gemäß der Verordnung (EU) Nr. 965/2012.

(113)

Am 31. August 2020 beantragte das in Russland zugelassene Luftfahrtunternehmen SKOL Airline LLC bei der Agentur eine TCO-Genehmigung. Die Agentur bewertete diesen Antrag gemäß den Anforderungen der Verordnung (EU) Nr. 452/2014 und äußerte grundlegende Sicherheitsbedenken hinsichtlich des Versäumnisses von SKOL Airline LLC, die Einhaltung der Anforderungen nach Artikel 3 der genannten Verordnung, insbesondere der Richtlinien in den Anhängen des Abkommens von Chicago über die internationale Zivilluftfahrt, nachzuweisen. Nach einem umfassenden Austausch mit der Agentur beschloss SKOL Airline LLC am 12. Februar 2021, den Antrag zurückzuziehen.

(114)

Am 25. März 2021 beantragte das Luftfahrtunternehmen SKOL Airline LLC bei der Agentur erneut eine TCO-Genehmigung. Die Agentur bewertete diesen Antrag gemäß den Anforderungen der Verordnung (EU) Nr. 452/2014 und äußerte erneut grundlegende Sicherheitsbedenken hinsichtlich des Versäumnisses von SKOL Airline LLC, die Einhaltung der geltenden Anforderungen nach Artikel 3 der genannten Verordnung, insbesondere der Richtlinien in den Anhängen des Abkommens von Chicago über die internationale Zivilluftfahrt, nachzuweisen. Die Agentur gelangte zu dem Schluss, dass SKOL Airline LLC diese Anforderungen nicht erfüllte. Folglich lehnte die Agentur den Antrag am 19. Juli 2021 aus Sicherheitsgründen ab. Das Luftfahrtunternehmen SKOL Airline LLC machte von seinem Recht auf Einlegung eines Rechtsbehelfs gegen diese Entscheidung gemäß den Artikeln 108 bis 114 der Verordnung (EU) 2018/1139 des Europäischen Parlaments und des Rates (14) keinen Gebrauch.

(115)

Am 20. Oktober 2021 trafen Vertreter der Kommission, der Agentur und der Mitgliedstaaten mit Vertretern der russischen Föderalen Luftverkehrsagentur (im Folgenden „FATA“) zusammen, um die Sicherheitsleistung der in Russland zugelassenen Luftfahrtunternehmen anhand der Vorfeldinspektionen, die zwischen dem 24. März 2021 und dem 1. Oktober 2021 durchgeführt wurden, zu überprüfen und zu ermitteln, in welchen Fällen die FATA ihre Aufsichtstätigkeiten verstärken sollte.

(116)

Die Überprüfung der SAFA-Vorfeldinspektionen von in Russland zugelassenen Luftfahrtunternehmen ergab keine signifikanten oder wiederholt auftretenden Sicherheitsdefizite. Auf der Sitzung wurden auch die Ergebnisse des von der Agentur gemäß der Verordnung (EU) Nr. 452/2014 durchgeführten Überwachungsprogramms der in Russland zugelassenen Luftfahrtunternehmen, die über eine TCO-Genehmigung verfügen, vorgelegt. Die Kommission stellte fest, dass auch die Ergebnisse dieses Überwachungsprogramms keine erheblichen oder wiederkehrenden Sicherheitsmängel zeigten.

(117)

Nachdem die Agentur den TCO-Antrag des Luftfahrtunternehmens SKOL Airline LLC aus Sicherheitsgründen abgelehnt hatte, wurde das Luftfahrtunternehmen SKOL Airline LLC am 22. Oktober 2021 zu einer Anhörung durch die Kommission und den Flugsicherheitsausschuss am 9. November 2021 eingeladen. Das Luftfahrtunternehmen SKOL Airline LLC bestätigte am 28. Oktober 2021 seine Teilnahme an der geplanten Anhörung.

(118)

Am 28. Oktober 2021 unterrichtete die FATA die Kommission über ein dem Luftfahrtunternehmen SKOL Airline LLC auferlegtes Verbot, Flüge über die Staatsgrenze Russlands hinaus durchzuführen, und ersuchte die Kommission, die Notwendigkeit einer Anhörung des Luftfahrtunternehmens SKOL Airline LLC zu überdenken, da SKOL Airline LLC auf der Grundlage der FATA-Entscheidung nicht in der Lage wäre, Flüge in die Union durchzuführen.

(119)

Am 3. November 2021 teilte die Kommission der FATA mit, dass SKOL Airline LLC zur Anhörung eingeladen worden sei, weil das Unternehmen die Einhaltung der in den Anhängen des Abkommens von Chicago über die internationale Zivilluftfahrt enthaltenen Richtlinien nicht nachgewiesen habe, und hielt daher die Einladung zur Anhörung aufrecht.

(120)

Das Luftfahrtunternehmen SKOL Airline LLC wurde am 9. November 2021 angehört. Auf eigenen Wunsch nahm auch die FATA an der Anhörung teil. In dieser Anhörung hat das Luftfahrtunternehmen SKOL Airline LLC die Tätigkeiten im Zusammenhang mit den beiden Anträgen auf Erteilung einer TCO-Genehmigung dargelegt. Das Luftfahrtunternehmen hob die Schwierigkeiten hervor, die sich während des Verfahrens zum Nachweis der Einhaltung der Anforderungen der Verordnung (EU) Nr. 452/2014 stellten. Es räumte zwar alle von der Agentur vorgebrachten Beanstandungen ein, legte jedoch keine Informationen zu den Maßnahmen vor, die ergriffen wurden, um diese Beanstandungen auszuräumen. Es lieferte auch keine Nachweise für den aktuellen Stand der Umsetzung der aufgrund dieser Beanstandungen ergriffenen Abhilfemaßnahmen. Auf der Grundlage der Informationen, die das Luftfahrtunternehmen SKOL Airline LLC vor und während der Anhörung vorgelegt hat, ist das Luftfahrtunternehmen nicht in der Lage, Verstöße bei seinen Verfahren und betrieblichen Tätigkeiten festzustellen.

(121)

Die FATA erklärte, sie habe den erneuten Antrag des Luftfahrtunternehmens SKOL Airline LLC vom 25. März 2021 auf eine TCO-Genehmigung nicht unterstützt. Die FATA teilte der Kommission und dem EU-Flugsicherheitsausschuss ferner mit, dass sie zusätzliche Ad-hoc-Audits in Bezug auf SKOL Airline LLC durchführen werde, sollte sich das Luftfahrtunternehmen erneut hinsichtlich einer TCO-Genehmigung an die Agentur wenden.

(122)

Auf der Grundlage aller derzeit verfügbaren Informationen, insbesondere der Ablehnung des TCO-Antrags durch die Agentur aus Sicherheitsgründen vom 19. Juli 2021 und der während der Anhörung vorgelegten Informationen, kamen die Kommission und der EU-Flugsicherheitsausschuss zu dem Schluss, dass das Luftfahrtunternehmen SKOL Airline LLC die Einhaltung der internationalen Sicherheitsstandards nicht nachgewiesen hat.

(123)

Im Einklang mit den im Anhang der Verordnung (EG) Nr. 2111/2005 aufgeführten gemeinsamen Kriterien sollte nach Ansicht der Kommission die Liste der Luftfahrtunternehmen, gegen die in der Union eine Betriebsuntersagung ergangen ist, geändert werden, um das Luftfahrtunternehmen SKOL Airline LLC in Anhang A der Verordnung (EG) Nr. 474/2006 aufzunehmen.

(124)

Die Mitgliedstaaten sollten gemäß der Verordnung (EU) Nr. 965/2012 weiterhin die tatsächliche Einhaltung der einschlägigen internationalen Sicherheitsstandards durch Luftfahrtunternehmen aus Russland im Rahmen der Priorisierung von Vorfeldinspektionen dieser Luftfahrtunternehmen überprüfen.

(125)

Sollten diese Inspektionen auf ein unmittelbares Sicherheitsrisiko infolge einer mangelnden Einhaltung der internationalen Sicherheitsstandards hindeuten, kann die Kommission den betreffenden in Russland zugelassenen Luftfahrtunternehmen den Flugbetrieb untersagen und sie in den Anhang A oder Anhang B der Verordnung (EG) Nr. 474/2006 aufnehmen.

Luftfahrtunternehmen aus Südsudan

(126)

Luftfahrtunternehmen aus Südsudan wurden noch nie in Anhang A oder Anhang B der Verordnung (EG) Nr. 474/2006 geführt.

(127)

In den letzten drei Jahren ereigneten sich in Südsudan neun Unfälle und schwere Störungen, darunter der Absturz eines von South Sudan Supreme Airlines betriebenen Luftfahrzeugs des Musters Let-410 mit der Registrierung HK-4274 am 2. März 2021 mit zehn Todesopfern und der kürzliche Absturz eines Luftfahrzeugs des Musters Antonov AN-26 mit der Registrierung TR-NGT am 2. November 2021, der fünf Todesopfer forderte. In beiden Fällen wurde die Echtheit der Eintragungskennzeichen angezweifelt, da sie offenbar nicht mehr gültig sind und folglich als gefälschte Eintragungskennzeichen auf dem betreffenden Luftfahrzeug benutzt worden sein könnten. Die Umstände im Zusammenhang mit diesen Vorkommnissen gaben Anlass zu Bedenken hinsichtlich der Fähigkeit der Zivilluftfahrtbehörde des Südsudan (im Folgenden „SSCAA“), eine ordnungsgemäße Sicherheitsaufsicht über Luftfahrtunternehmen, die ihrer Zuständigkeit unterliegen, durchzuführen.

(128)

Am 26. März 2021 richtete die Kommission ein Schreiben an die SSCAA, in dem sie ihre Bedenken hinsichtlich der Flugsicherheit in Südsudan zum Ausdruck brachte und um Unterlagen bat, in denen die Struktur und Organisation der SSCAA, ihr Zertifizierungs- und Aufsichtssystem sowie die Aufsicht über in Südsudan zugelassene Luftfahrtunternehmen erläutert werden. Ferner wurden Informationen über den Status der derzeitigen Inhaber von Luftverkehrsbetreiberzeugnissen (AOC), der in Südsudan registrierten Luftfahrzeuge, der Instandhaltungsbetriebe und der Flugbesatzungslizenzen angefordert.

(129)

Am 23. Juli 2021 antwortete die SSCAA auf die Anfrage der Kommission und teilte mit, dass das Luftverkehrsbetreiberzeugnis von South Sudan Supreme Airlines ausgesetzt worden sei. Darüber hinaus teilte sie der Kommission mit, dass die SSCAA aufgrund von Verdachtsmomenten im Zusammenhang mit der Eintragung des an diesem Unfall beteiligten Luftfahrzeugs alle Luftfahrzeugbetreiber und Luftverkehrsbetreiberzeugnisse in Südsudan überprüft. Ferner teilte die SSCAA mit, dass in Bezug auf Vorschriften, Handbücher und Schulungen Verbesserungsmaßnahmen durchgeführt würden. Die SSCAA hat jedoch die angeforderten Unterlagen nicht vorgelegt.

(130)

Am 5. Oktober 2021 richtete die Kommission ein weiteres Schreiben an die SSCAA, in dem sie sie erneut aufforderte, die genannten Unterlagen bis spätestens 18. Oktober 2021 vorzulegen. In dem Schreiben stellte die Kommission ferner klar, dass ein Versäumnis, die angeforderten Informationen rechtzeitig zu übermitteln, als mangelnde Zusammenarbeit der SSCAA angesehen würde, wenn Bedenken hinsichtlich des Sicherheitsaufsichtssystems Südsudans geäußert wurden.

(131)

Am 5. November 2021 traf die EU-Delegation in Juba (Südsudan) mit dem Leiter der SSCAA zusammen, der den Eingang des Schreibens vom 5. Oktober 2021 bestätigte. Die SSCAA verpflichtete sich, bis Ende November Antworten auf die Fragen zu übermitteln, und legte zwei Dokumente vor, die Informationen über das Inspektions-, Überwachungs- und Auditprogramm der SSCAA sowie Berichte über Überprüfungen bestimmter Luftfahrtunternehmen und von im Ausland registrierten Luftfahrzeugen, die in Südsudan eingesetzt werden, enthalten. Die Kommission wird die Unterlagen, die ihr zur Verfügung gestellt werden, sorgfältig prüfen, um zu entscheiden, ob die SSCAA zur nächsten Sitzung des EU-Flugsicherheitsausschusses eingeladen wird.

(132)

Im Einklang mit den gemeinsamen Kriterien im Anhang der Verordnung (EG) Nr. 2111/2005 und angesichts der nach Artikel 3 der Verordnung (EG) Nr. 473/2006 eingeleiteten Konsultationen mit der SSCAA besteht daher nach Ansicht der Kommission derzeit kein Grund, die Liste der Luftfahrtunternehmen, gegen die in der Union eine Betriebsuntersagung ergangen ist, in Bezug auf Luftfahrtunternehmen aus Südsudan zu ändern.

(133)

Die Mitgliedstaaten sollten gemäß der Verordnung (EU) Nr. 965/2012 weiterhin die tatsächliche Einhaltung der einschlägigen internationalen Sicherheitsstandards durch die in Südsudan zugelassenen Luftfahrtunternehmen im Rahmen der Priorisierung von Vorfeldinspektionen dieser Luftfahrtunternehmen überprüfen.

(134)

Sollten relevante Sicherheitsinformationen vorliegen, die unmittelbare Sicherheitsrisiken infolge der mangelnden Einhaltung internationaler Sicherheitsstandards erkennen lassen, könnten weitere Maßnahmen durch die Kommission gemäß der Verordnung (EG) Nr. 2111/2005 notwendig werden.

(135)

Die Verordnung (EG) Nr. 474/2006 sollte daher entsprechend geändert werden.

(136)

In den Artikeln 5 und 6 der Verordnung (EG) Nr. 2111/2005 wird angesichts der Sicherheitsauswirkungen die Notwendigkeit einer raschen und gegebenenfalls dringlichen Beschlussfassung anerkannt. Zum Schutz sensibler Informationen und der Fluggäste ist es daher unabdingbar, dass die Beschlüsse im Rahmen der Aktualisierung der Liste der Luftfahrtunternehmen, gegen die in der Union eine Betriebsuntersagung oder -beschränkung ergangen ist, sofort nach ihrer Annahme veröffentlicht werden und in Kraft treten.

(137)

Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des gemäß Artikel 15 der Verordnung (EG) Nr. 2111/2005 eingesetzten EU-Flugsicherheitsausschusses —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Die Verordnung (EG) Nr. 474/2006 wird wie folgt geändert:

1.

Anhang A erhält die Fassung des Anhangs I der vorliegenden Verordnung.

2.

Anhang B erhält die Fassung des Anhangs II der vorliegenden Verordnung.

Artikel 2

Diese Verordnung tritt am Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 25. November 2021

Für die Kommission,

im Namen der Präsidentin,

Adina VĂLEAN

Mitglied der Kommission


(1)  ABl. L 344 vom 27.12.2005, S. 15.

(2)  Verordnung (EG) Nr. 474/2006 der Kommission vom 22. März 2006 zur Erstellung der in Kapitel II der Verordnung (EG) Nr. 2111/2005 des Europäischen Parlaments und des Rates genannten gemeinschaftlichen Liste der Luftfahrtunternehmen, gegen die in der Gemeinschaft eine Betriebsuntersagung ergangen ist (ABl. L 84 vom 23.3.2006, S. 14).

(3)  Verordnung (EG) Nr. 473/2006 der Kommission vom 22. März 2006 zur Festlegung der Durchführungsbestimmungen bezüglich der in Kapitel II der Verordnung (EG) Nr. 2111/2005 des Europäischen Parlaments und des Rates genannten gemeinschaftlichen Liste der Luftfahrtunternehmen, gegen die in der Gemeinschaft eine Betriebsuntersagung ergangen ist (ABl. L 84 vom 23.3.2006, S. 8).

(4)  Verordnung (EU) Nr. 452/2014 der Kommission vom 29. April 2014 zur Festlegung von technischen Vorschriften und Verwaltungsverfahren für den Flugbetrieb von Drittlandsbetreibern gemäß der Verordnung (EG) Nr. 216/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates (ABl. L 133 vom 6.5.2014, S. 12).

(5)  Verordnung (EU) Nr. 965/2012 der Kommission vom 5. Oktober 2012 zur Festlegung technischer Vorschriften und von Verwaltungsverfahren in Bezug auf den Flugbetrieb gemäß der Verordnung (EG) Nr. 216/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates (ABl. L 296 vom 25.10.2012, S. 1).

(6)  Durchführungsverordnung (EU) 2020/736 der Kommission vom 2. Juni 2020 zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 474/2006 hinsichtlich der Liste der Luftfahrtunternehmen, gegen die in der Union eine Betriebsuntersagung ergangen ist oder deren Betrieb in der Union Beschränkungen unterliegt (ABl. L 172 vom 3.6.2020, S. 7).

(7)  Verordnung (EG) Nr. 1543/2006 der Kommission vom 12. Oktober 2006 zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 474/2006 zur Erstellung der in Kapitel II der Verordnung (EG) Nr. 2111/2005 des Europäischen Parlaments und des Rates, geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 910/2006, genannten gemeinschaftlichen Liste der Luftfahrtunternehmen, gegen die in der Gemeinschaft eine Betriebsuntersagung ergangen ist (ABl. L 283 vom 14.10.2006, S. 27).

(8)  Durchführungsverordnung (EU) 2015/2322 der Kommission vom 10. Dezember 2015 zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 474/2006 zur Erstellung der gemeinschaftlichen Liste der Luftfahrtunternehmen, gegen die in der Gemeinschaft eine Betriebsuntersagung ergangen ist (ABl. L 328 vom 12.12.2015, S. 67).

(9)  Durchführungsverordnung (EU) 2016/2214 der Kommission vom 8. Dezember 2016 zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 474/2006 hinsichtlich der Liste der Luftfahrtunternehmen, gegen die in der Union eine Betriebsuntersagung ergangen ist (ABl. L 334 vom 9.12.2016, S. 6).

(10)  Durchführungsverordnung (EU) Nr. 1318/2014 der Kommission vom 11. Dezember 2014 zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 474/2006 zur Erstellung der gemeinschaftlichen Liste der Luftfahrtunternehmen, gegen die in der Gemeinschaft eine Betriebsuntersagung ergangen ist (ABl. L 355 vom 12.12.2014, S. 8).

(11)  Durchführungsverordnung (EU) 2019/618 der Kommission vom 15. April 2019 zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 474/2006 hinsichtlich der Liste der Luftfahrtunternehmen, gegen die in der Union eine Betriebsuntersagung ergangen ist oder deren Betrieb in der Union Beschränkungen unterliegt (ABl. L 106 vom 17.4.2019, S. 1).

(12)  Verordnung (EG) Nr. 235/2007 der Kommission vom 5. März 2007 zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 474/2006 zur Erstellung der gemeinschaftlichen Liste der Luftfahrtunternehmen, gegen die in der Gemeinschaft eine Betriebsuntersagung ergangen ist (ABl. L 66 vom 6.3.2007, S. 3).

(13)  Verordnung (EG) Nr. 1400/2007 der Kommission vom 28. November 2007 zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 474/2006 zur Erstellung der gemeinschaftlichen Liste der Luftfahrtunternehmen, gegen die in der Gemeinschaft eine Betriebsuntersagung ergangen ist (ABl. L 311 vom 29.11.2007, S. 12).

(14)  Verordnung (EU) 2018/1139 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 4. Juli 2018 zur Festlegung gemeinsamer Vorschriften für die Zivilluftfahrt und zur Errichtung einer Agentur der Europäischen Union für Flugsicherheit sowie zur Änderung der Verordnungen (EG) Nr. 2111/2005, (EG) Nr. 1008/2008, (EU) Nr. 996/2010, (EU) Nr. 376/2014 und der Richtlinien 2014/30/EU und 2014/53/EU des Europäischen Parlaments und des Rates, und zur Aufhebung der Verordnungen (EG) Nr. 552/2004 und (EG) Nr. 216/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates und der Verordnung (EWG) Nr. 3922/91 des Rates (ABl. L 212 vom 22.8.2018, S. 1).


ANHANG I

„ANHANG A

LISTE DER LUFTFAHRTUNTERNEHMEN, DENEN IN DER EUROPÄISCHEN UNION DER BETRIEB (MIT AUSNAHMEN) UNTERSAGT IST (1)

Name des Luftfahrtunternehmens gemäß Angabe im Luftverkehrsbetreiberzeugnis (AOC) (und ggf. im Geschäftsverkehr verwendeter Name, falls abweichend)

Nr. des Luftverkehrsbetreiberzeugnisses (AOC) oder der Betriebsgenehmigung

ICAO-Kennung (3-Buchstaben-Code)

Staat des Luftverkehrsbetreibers

AVIOR AIRLINES

ROI-RNR-011

ROI

Venezuela

BLUE WING AIRLINES

SRBWA-01/2002

BWI

Suriname

IRAN ASEMAN AIRLINES

FS-102

IRC

Iran

IRAQI AIRWAYS

001

IAW

Irak

MED-VIEW AIRLINE

MVA/A/AOC/10-12/05

MEV

Nigeria

AIR ZIMBABWE (PVT)

177/04

AZW

Simbabwe

SKOL AIRLINES LLC

228

CDV

Russland

Alle Luftfahrtunternehmen, die von den Behörden Afghanistans, die für die Regulierungsaufsicht zuständig sind, zugelassen wurden, einschließlich

 

 

Afghanistan

ARIANA AFGHAN AIRLINES

AOC 009

AFG

Afghanistan

KAM AIR

AOC 001

KMF

Afghanistan

Alle Luftfahrtunternehmen, die von den Behörden Angolas, die für die Regulierungsaufsicht zuständig sind, zugelassen wurden, ausgenommen TAAG Angola Airlines und Heli Malongo, einschließlich

 

 

Angola

AEROJET

AO-008/11-07/17 TEJ

TEJ

Angola

GUICANGO

AO-009/11-06/17 YYY

Unbekannt

Angola

AIR JET

AO-006/11-08/18 MBC

MBC

Angola

BESTFLYA AIRCRAFT MANAGEMENT

AO-015/15-06/17YYY

Unbekannt

Angola

HELIANG

AO 007/11-08/18 YYY

Unbekannt

Angola

SJL

AO-014/13-08/18YYY

Unbekannt

Angola

SONAIR

AO-002/11-08/17 SOR

SOR

Angola

Alle Luftfahrtunternehmen, die von den Behörden Armeniens, die für die Regulierungsaufsicht zuständig sind, zugelassen wurden, einschließlich

 

 

Armenien

AIRCOMPANY ARMENIA

AM AOC 065

NGT

Armenien

ARMENIA AIRWAYS

AM AOC 063

AMW

Armenien

ARMENIAN HELICOPTERS

AM AOC 067

KAV

Armenien

FLYONE ARMENIA

AM AOC 074

 

Armenien

NOVAIR

AM AOC 071

NAI

Armenien

SHIRAK AVIA

AM AOC 072

SHS

Armenien

SKYBALL

AM AOC 073

k. A.

Armenien

Alle Luftfahrtunternehmen, die von den Behörden Kongos (Brazzaville), die für die Regulierungsaufsicht zuständig sind, zugelassen wurden, einschließlich

 

 

Kongo (Brazzaville)

CANADIAN AIRWAYS CONGO

CG-CTA 006

TWC

Kongo (Brazzaville)

EQUAFLIGHT SERVICES

CG-CTA 002

EKA

Kongo (Brazzaville)

EQUAJET

RAC06-007

EKJ

Kongo (Brazzaville)

TRANS AIR CONGO

CG-CTA 001

TSG

Kongo (Brazzaville)

SOCIETE NOUVELLE AIR CONGO

CG-CTA 004

Unbekannt

Kongo (Brazzaville)

Alle Luftfahrtunternehmen, die von den Behörden der Demokratischen Republik Kongo (DR Kongo), die für die Regulierungsaufsicht zuständig sind, zugelassen wurden, einschließlich

 

 

Demokratische Republik Kongo (DR Kongo)

AIR FAST CONGO

AAC/DG/OPS-09/03

Unbekannt

Demokratische Republik Kongo (DR Kongo)

AIR KATANGA

AAC/DG/OPS-09/08

Unbekannt

Demokratische Republik Kongo (DR Kongo)

BUSY BEE CONGO

AAC/DG/OPS-09/04

Unbekannt

Demokratische Republik Kongo (DR Kongo)

COMPAGNIE AFRICAINE D’AVIATION (CAA)

AAC/DG/OPS-09/02

Unbekannt

Demokratische Republik Kongo (DR Kongo)

CONGO AIRWAYS

AAC/DG/OPS-09/01

Unbekannt

Demokratische Republik Kongo (DR Kongo)

KIN AVIA

AAC/DG/OPS-09/10

Unbekannt

Demokratische Republik Kongo (DR Kongo)

MALU AVIATION

AAC/DG/OPS-09/05

Unbekannt

Demokratische Republik Kongo (DR Kongo)

SERVE AIR CARGO

AAC/DG/OPS-09/07

Unbekannt

Demokratische Republik Kongo (DR Kongo)

SWALA AVIATION

AAC/DG/OPS-09/06

Unbekannt

Demokratische Republik Kongo (DR Kongo)

MWANT JET

AAC/DG/OPS-09/09

Unbekannt

Demokratische Republik Kongo

(DR Kongo)

Alle Luftfahrtunternehmen, die von den Behörden Dschibutis, die für die Regulierungsaufsicht zuständig sind, zugelassen wurden, einschließlich

 

 

Dschibuti

DAALLO AIRLINES

Unbekannt

DAO

Dschibuti

Alle Luftfahrtunternehmen, die von den Behörden Äquatorialguineas, die für die Regulierungsaufsicht zuständig sind, zugelassen wurden, einschließlich

 

 

Äquatorialguinea

CEIBA INTERCONTINENTAL

2011/0001/MTTCT/DGAC/SOPS

CEL

Äquatorialguinea

Cronos AIRLINES

2011/0004/MTTCT/DGAC/SOPS

Unbekannt

Äquatorialguinea

Alle Luftfahrtunternehmen, die von den Behörden Eritreas, die für die Regulierungsaufsicht zuständig sind, zugelassen wurden, einschließlich

 

 

Eritrea

ERITREAN AIRLINES

AOC No 004

ERT

Eritrea

NASAIR ERITREA

AOC No 005

NAS

Eritrea

Alle Luftfahrtunternehmen, die von den Behörden Kirgisistans, die für die Regulierungsaufsicht zuständig sind, zugelassen wurden, einschließlich

 

 

Kirgisistan

AEROSTAN

08

BSC

Kirgisistan

AIR COMPANY AIR KG

50

Unbekannt

Kirgisistan

AIR MANAS

17

MBB

Kirgisistan

AVIA TRAFFIC COMPANY

23

AVJ

Kirgisistan

FLYSKY AIRLINES

53

FSQ

Kirgisistan

HELI SKY

47

HAC

Kirgisistan

KAP.KG AIRCOMPANY

52

KGS

Kirgisistan

SKY KG AIRLINES

41

KGK

Kirgisistan

TEZ JET

46

TEZ

Kirgisistan

VALOR AIR

07

VAC

Kirgisistan

Alle Luftfahrtunternehmen, die von den Behörden Liberias, die für die Regulierungsaufsicht zuständig sind, zugelassen wurden.

 

 

Liberia

Alle Luftfahrtunternehmen, die von den Behörden Libyens, die für die Regulierungsaufsicht zuständig sind, zugelassen wurden, einschließlich

 

 

Libyen

AFRIQIYAH AIRWAYS

007/01

AAW

Libyen

AIR LIBYA

004/01

TLR

Libyen

AL MAHA AVIATION

030/18

Unbekannt

Libyen

BERNIQ AIRWAYS

032/21

BNL

Libyen

BURAQ AIR

002/01

BRQ

Libyen

GLOBAL AIR TRANSPORT

008/05

GAK

Libyen

HALA AIRLINES

033/21

HTP

Libyen

LIBYAN AIRLINES

001/01

LAA

Libyen

LIBYAN WINGS AIRLINES

029/15

LWA

Libyen

PETRO AIR

025/08

PEO

Libyen

Alle Luftfahrtunternehmen, die von den Behörden Nepals, die für die Regulierungsaufsicht zuständig sind, zugelassen wurden, einschließlich

 

 

Nepal

AIR DYNASTY HELI. S.

035/2001

Unbekannt

Nepal

ALTITUDE AIR

085/2016

Unbekannt

Nepal

BUDDHA AIR

014/1996

BHA

Nepal

FISHTAIL AIR

017/2001

Unbekannt

Nepal

SUMMIT AIR

064/2010

Unbekannt

Nepal

HELI EVEREST

086/2016

Unbekannt

Nepal

HIMALAYA AIRLINES

084/2015

HIM

Nepal

KAILASH HELICOPTER SERVICES

087/2018

Unbekannt

Nepal

MAKALU AIR

057A/2009

Unbekannt

Nepal

MANANG AIR PVT

082/2014

Unbekannt

Nepal

MOUNTAIN HELICOPTERS

055/2009

Unbekannt

Nepal

PRABHU HELICOPTERS

081/2013

Unbekannt

Nepal

NEPAL AIRLINES CORPORATION

003/2000

RNA

Nepal

SAURYA AIRLINES

083/2014

Unbekannt

Nepal

SHREE AIRLINES

030/2002

SHA

Nepal

SIMRIK AIR

034/2000

Unbekannt

Nepal

SIMRIK AIRLINES

052/2009

RMK

Nepal

SITA AIR

033/2000

Unbekannt

Nepal

TARA AIR

053/2009

Unbekannt

Nepal

YETI AIRLINES

037/2004

NYT

Nepal

Alle Luftfahrtunternehmen, die von den Behörden São Tomés und Príncipes, die für die Regulierungsaufsicht zuständig sind, zugelassen wurden, einschließlich

 

 

São Tomé und Príncipe

AFRICA’S CONNECTION

10/AOC/2008

ACH

São Tomé und Príncipe

STP AIRWAYS

03/AOC/2006

STP

São Tomé und Príncipe

Alle Luftfahrtunternehmen, die von den Behörden Sierra Leones, die für die Regulierungsaufsicht zuständig sind, zugelassen wurden

 

 

Sierra Leone

Alle Luftfahrtunternehmen, die von den Behörden des Sudan, die für die Regulierungsaufsicht zuständig sind, zugelassen wurden, einschließlich

 

 

Sudan

ALFA AIRLINES SD

54

AAJ

Sudan

BADR AIRLINES

35

BDR

Sudan

BLUE BIRD AVIATION

11

BLB

Sudan

ELDINDER AVIATION

8

DND

Sudan

GREEN FLAG AVIATION

17

GNF

Sudan

HELEJETIC AIR

57

HJT

Sudan

KATA AIR TRANSPORT

9

KTV

Sudan

KUSH AVIATION CO.

60

KUH

Sudan

NOVA AIRWAYS

46

NOV

Sudan

SUDAN AIRWAYS CO.

1

SUD

Sudan

SUN AIR

51

SNR

Sudan

TARCO AIR

56

TRQ

Sudan


(1)  Den in Anhang A aufgeführten Luftfahrtunternehmen kann es gestattet werden, Verkehrsrechte durch den Einsatz betriebsbereit gecharterter Luftfahrzeuge (Wet-Lease) eines Luftfahrtunternehmens auszuüben, das keinem Betriebsverbot unterliegt, sofern die einschlägigen Sicherheitsnormen eingehalten werden.


ANHANG II

„ANHANG B

LISTE DER LUFTFAHRTUNTERNEHMEN, DEREN BETRIEB IN DER EUROPÄISCHEN UNION BESCHRÄNKUNGEN UNTERLIEGT (1)

Name des Luftfahrtunternehmens gemäß Angabe im Luftverkehrsbetreiberzeugnis (AOC) (und ggf. im Geschäftsverkehr verwendeter Name, falls abweichend)

Nr. des Luftverkehrsbetreiberzeugnisses (AOC)

ICAO-Kennung (3-Buchstaben-Code)

Staat des Luftfahrzeugbetreibers

Muster des Luftfahrzeugs, für das die Beschränkungen gelten

Eintragungskennzeichen und ggf. Seriennummer des Luftfahrzeugs, für das die Beschränkungen gelten

Eintragungsstaat

IRAN AIR

FS100

IRA

Iran

Alle Luftfahrzeuge des Musters Fokker F100 und des Musters Boeing B747

Luftfahrzeuge des Musters Fokker F100, wie im AOC angegeben Luftfahrzeuge des Musters Boeing B747, wie im AOC angegeben.

Iran

AIR KORYO

GAC-AOC/KOR-01

KOR

Nordkorea

Gesamte Flotte mit Ausnahme von: 2 Luftfahrzeugen des Musters TU-204

Gesamte Flotte mit Ausnahme von: P-632, P-633

Nordkorea


(1)  Den in Anhang B aufgeführten Luftfahrtunternehmen kann es gestattet werden, Verkehrsrechte durch den Einsatz betriebsbereit gecharterter Luftfahrzeuge (Wet-Lease) eines Luftfahrtunternehmens auszuüben, das keinem Betriebsverbot unterliegt, sofern die einschlägigen Sicherheitsstandards eingehalten werden.


26.11.2021   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 421/52


DURCHFÜHRUNGSVERORDNUNG (EU) 2021/2071 DER KOMMISSION

vom 25. November 2021

zur Überwachung der Ausfuhr bestimmter Impfstoffe und bestimmter Wirkstoffe, die zur Herstellung solcher Impfstoffe verwendet werden

DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EU) 2015/479 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. März 2015 über eine gemeinsame Ausfuhrregelung (1), insbesondere auf Artikel 4,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Am 30. Januar 2021 erließ die Kommission die Durchführungsverordnung (EU) 2021/111 (2), mit der für einen Zeitraum von sechs Wochen die Verpflichtung zur Vorlage einer Ausfuhrgenehmigung gemäß Artikel 5 der Verordnung (EU) 2015/479 bei der Ausfuhr von COVID-19-Impfstoffen sowie von Wirkstoffen, die für die Herstellung solcher Impfstoffe verwendet werden, einschließlich Master- und Arbeitszellbanken, eingeführt wurde. Danach erließ die Kommission am 12. März 2021 die Durchführungsverordnung (EU) 2021/442 (3), mit der für die Ausfuhr derselben Waren bis zum 30. Juni 2021 eine Ausfuhrgenehmigung gemäß Artikel 6 der Verordnung (EU) 2015/479 eingeführt wurde.

(2)

Am 24. März 2021 erließ die Kommission die Durchführungsverordnung (EU) 2021/521 (4), mit der eine zusätzliche Bedingung für die Erteilung einer Ausfuhrgenehmigung eingeführt wurde, und zwar, dass eine solche Genehmigung die sichere Versorgung mit den unter die Verordnung (EU) 2021/442 fallenden Waren in der Union nicht gefährdet. Mit derselben Verordnung beschloss die Kommission eine vorübergehende Aussetzung des Ausschlusses bestimmter Bestimmungsländer vom Anwendungsbereich der Verordnung (EU) 2021/442.

(3)

Die Durchführungsverordnung (EU) 2021/521 wurde gemäß Artikel 5 der Verordnung (EU) 2015/479 erlassen und galt für einen Zeitraum von sechs Wochen. Die mit der genannten Verordnung eingeführten Maßnahmen wurden anschließend mit der Durchführungsverordnung (EU) 2021/734 der Kommission (5) bis zum 30. Juni 2021 verlängert.

(4)

Sowohl die Verordnung (EU) 2021/442 und die Verordnung (EU) 2021/521 wurden weiter verlängert, zunächst mit der Durchführungsverordnung (EU) 2021/1071 der Kommission (6) bis zum 30. September 2021 und anschließend mit der Durchführungsverordnung (EU) 2021/1728 der Kommission (7) bis zum 31. Dezember 2021.

(5)

Die Herstellung und die Auslieferung der COVID-19-Impfdosen in der Union hat sich beschleunigt, und das Risiko, dass Ausfuhren die Umsetzung der zwischen der Union und den Impfstoffherstellern vereinbarten Abnahmegarantien oder die Sicherheit der Versorgung der Union mit COVID-19-Impfstoffen und ihren Wirkstoffen gefährden könnten, ist inzwischen geringer.

(6)

Unter den derzeitigen Umständen und bei der gegenwärtigen Versorgungslage erachtete die Kommission die Verpflichtung, nach dem 31. Dezember 2021 weiterhin für die Ausfuhr von Impfstoffen gegen SARS-assoziierte Coronaviren (SARS-CoV-Arten) und von Wirkstoffen einschließlich Master- und Arbeitszellbanken, die für die Herstellung solcher Impfstoffe verwendet werden, eine Ausfuhrgenehmigung vorzulegen, als nicht erforderlich.

(7)

Es ist jedoch weiterhin eine Überwachung nach dem Verfahren des Artikels 56 Absatz 5 der Verordnung (EU) Nr. 952/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates (8) erforderlich, und es ist für einen Zeitraum von 24 Monaten ab dem 1. Januar 2022 notwendig, dass die Ausfuhr- oder Wiederausfuhranmeldung die im Anhang aufgeführten TARIC-Zusatzcodes sowie die Anzahl der Dosen (bei Mehrdosisbehältern die Anzahl der Dosen für Erwachsene) enthält.

(8)

Diese Überwachung sollte es der Kommission ermöglichen, ergänzende statistische Ausfuhrdaten auf der Ebene jedes Herstellers zu erheben, um Folgendes rechtzeitig aufzudecken: i) Hinweise auf die Nichteinhaltung einer von der Kommission vereinbarten Abnahmegarantie, ii) sonstige Umstände, die die Versorgungssicherheit der Union gefährden könnten, und iii) sonstige Umstände, die die Fähigkeit der Union, weitere Spenden zuzusagen und zu leisten, gefährden könnten. Dies sollte es der Kommission ermöglichen, in begründeten Fällen im Einklang mit den Anforderungen der Verordnung (EU) 2015/479 weitere Maßnahmen zu ergreifen, um zu verhindern, dass eine Krisenlage aufgrund eines Mangels an diesen Gütern entsteht —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

(1)   Folgende Waren unterliegen während eines Zeitraums von 24 Monaten ab dem Tag des Inkrafttretens dieser Verordnung der Ausfuhrüberwachung:

a)

Impfstoffe gegen SARS-assoziierte Coronaviren (SARS-CoV-Arten), die derzeit unter dem KN-Code 3002 20 10 eingereiht werden, unabhängig von ihrer Verpackung;

b)

Wirkstoffe, einschließlich Master- und Arbeitszellbanken, die für die Herstellung solcher Impfstoffe verwendet werden und derzeit unter den KN-Codes ex 2933 99 80, ex 2934 99 90, ex 3002 90 90 und ex 3504 00 90 eingereiht werden.

(2)   Für die Zwecke dieser Verordnung gelten als Ausfuhr

a)

eine Ausfuhr von Unionswaren im Ausfuhrverfahren im Sinne des Artikels 269 Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 952/2013;

b)

eine Wiederausfuhr von Nicht-Unionswaren im Sinne des Artikels 270 Absatz 1 der genannten Verordnung, nachdem diese Waren im Zollgebiet der Union Bearbeitungsvorgänge erfahren haben, wozu auch das Abfüllen und Verpacken gehört.

Artikel 2

Die Ausfuhr- oder Wiederausfuhranmeldung der in Artikel 1 genannten Waren muss während des dort genannten Zeitraums die im Anhang genannten TARIC-Zusatzcodes oder alle entsprechenden künftigen Codes sowie die Anzahl der Dosen (bei Mehrdosisbehältern die Anzahl der Dosen für Erwachsene) enthalten.

Artikel 3

Die Kommission macht die Angaben über die Ausfuhren unter gebührender Berücksichtigung der Vertraulichkeit der Daten öffentlich zugänglich.

Artikel 4

Diese Verordnung tritt am 1. Januar 2022 in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 25. November 2021

Für die Kommission

Die Präsidentin

Ursula VON DER LEYEN


(1)  ABl. L 83 vom 27.3.2015, S. 34.

(2)  ABl. L 31 I vom 30.1.2021, S. 1.

(3)  ABl. L 85 vom 12.3.2021, S. 190.

(4)  ABl. L 104 vom 25.3.2021, S. 52.

(5)  ABl. L 158 vom 6.5.2021, S. 13.

(6)  ABl. L 230 vom 30.6.2021, S. 28.

(7)  ABl. L 345 vom 30.9.2021, S. 34.

(8)  Verordnung (EU) Nr. 952/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 9. Oktober 2013 zur Festlegung des Zollkodex der Union (ABl. L 269 vom 10.10.2013, S. 1).


ANHANG

TARIC-Zusatzcodes

Hersteller

TARIC-Zusatzcode für Impfstoffe gegen SARS-assoziierte Coronaviren (SARS-CoV-Arten)

TARIC-Zusatzcode für Wirkstoffe  (*1)

AstraZeneca AB

4500

4520

Pfizer / BioNTech

4501

4521

Moderna Switzerland / Moderna Inc

4502

4522

Janssen Pharmaceutica NV

4503

4523

CureVac AG

4504

4524

Sanofi Pasteur / GlaxoSmithKline Biologicals S.A

4505

4525

Novavax

4506

4526

Valneva

4507

4527

Gedeon Richter

4508

4528

Arcturus

4509

4529

PCI Pharma

4510

4530

Andere Hersteller

4999

4999


Unternehmen

TARIC-Zusatzcode für andere Stoffe (*2)

Alle Hersteller

4599


(*1)  Wirkstoffe einschließlich Master- und Arbeitszellbanken, die zur Herstellung von Impfstoffen gegen SARS-assoziierte Coronaviren (SARS-CoV-Arten) verwendet werden.

(*2)  „Andere Stoffe“ sind Waren oder Stoffe, die nicht zur Herstellung von Impfstoffen gegen SARS-assoziierte Coronaviren (SARS-CoV-Arten) verwendet werden, aber unter denselben KN-Codes eingereiht werden wie die Wirkstoffe.


BESCHLÜSSE

26.11.2021   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 421/56


BESCHLUSS (GASP) 2021/2072 DES RATES

vom 25. November 2021

zur Stärkung der Resilienz im Bereich der Biosicherheit durch das Übereinkommen über das Verbot von biologischen Waffen und Toxinwaffen

DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —

gestützt auf den Vertrag über die Europäische Union, insbesondere auf Artikel 28 Absatz 1 und Artikel 31 Absatz 1,

auf Vorschlag des Hohen Vertreters der Union für Außen- und Sicherheitspolitik,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Der Europäische Rat hat am 12. Dezember 2003 die Strategie der EU gegen die Verbreitung von Massenvernichtungswaffen (im Folgenden „EU-Strategie“) angenommen, in deren Kapitel III eine Reihe von Maßnahmen zur Bekämpfung der Verbreitung solcher Waffen aufgeführt ist.

(2)

Die Union setzt die EU-Strategie aktiv um und führt die in deren Kapitel III aufgeführten Maßnahmen durch, insbesondere die Maßnahmen im Zusammenhang mit der Stärkung, Anwendung und weltweiten Anwendung des Übereinkommens über das Verbot von biologischen Waffen und Toxinwaffen (BWÜ).

(3)

Der Rat hat am 20. März 2006 den EU-Aktionsplan zur Bekämpfung von biologischen Waffen und von Toxinwaffen angenommen, der die Gemeinsame Aktion 2006/184/GASP (1) zur Unterstützung des BWÜ ergänzt.

(4)

Der Rat hat am 16. November 2015 den Beschluss (GASP) 2015/2096 (2) über den Standpunkt der Union zur achten Konferenz der Vertragsstaaten zur Überprüfung des BWÜ angenommen.

(5)

Auf der achten Konferenz zur Überprüfung des BWÜ wurde beschlossen, das auf der siebten Konferenz zur Überprüfung des BWÜ vereinbarte Mandat der Gruppe für die Unterstützung der Umsetzung des BWÜ (BTWC Implementation Support Unit — ISU), die innerhalb der Genfer Unterabteilung des Büros der Vereinten Nationen für Abrüstungsfragen (UNODA) eingerichtet wurde, für den Zeitraum 2017-2021 zu verlängern.

(6)

Der Rat hat am 21. Januar 2019 den Beschluss (GASP) 2019/97 (3) zur Unterstützung des BWÜ im Rahmen der Strategie der EU angenommen. Der vorliegende Beschluss ergänzt den Beschluss (GASP) 2019/97, indem die Biosicherheit auf nationaler, regionaler und internationaler Ebene vor dem Hintergrund der anhaltenden COVID-19-Pandemie weiter gestärkt wird.

(7)

Angesichts der Lehren aus der COVID-19-Pandemie müssen die Anstrengungen zur Verbesserung der Biosicherheit auf internationaler, regionaler und nationaler Ebene intensiviert werden —

HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN:

Artikel 1

(1)   Dieser Beschluss orientiert sich an folgenden Grundsätzen:

a)

bestmögliche Nutzung der Erfahrungen aus früheren Gemeinsamen Aktionen und Beschlüssen des Rates zur Unterstützung des BWÜ,

b)

Berücksichtigung spezifischer Anliegen der Vertragsstaaten und auch der Staaten, die nicht Vertragsstaaten des BWÜ sind, hinsichtlich der Stärkung der Biosicherheit auf nationaler, regionaler und internationaler Ebene durch das BWÜ,

c)

Förderung der lokalen und regionalen Eigenverantwortung für die Projekte, um deren langfristige Tragfähigkeit zu sichern und im Rahmen des BWÜ eine Partnerschaft zwischen der Union und Dritten aufzubauen,

d)

Schwerpunkt auf den Tätigkeiten, mit denen bei der Stärkung der nationalen, regionalen und internationalen Hilfs-, Reaktions- und Vorsorgefähigkeiten konkrete Ergebnisse erzielt wurden,

e)

Beitrag zum Voranbringen der mit den Bereichen Frieden, Sicherheit und Gesundheit verknüpften Ziele durch die wirksame Umsetzung des BWÜ durch die Vertragsstaaten.

(2)   Die Union unterstützt die folgenden Projekte, die Maßnahmen der EU-Strategie entsprechen:

a)

Stärkung der Fähigkeiten im Bereich der Biosicherheit in Afrika durch verstärkte regionale Koordinierung,

b)

Aufbau von Kapazitäten für die nationalen BWÜ-Kontaktstellen,

c)

Erleichterung der Überprüfung von Entwicklungen in der Wissenschaft und Technologie, die für das BÜW von Bedeutung sind, indem auch Wissenschaft und Industrie einbezogen werden,

d)

Ausweitung der Unterstützung für freiwillige Transparenzmaßnahmen.

Eine ausführliche Beschreibung dieser Projekte ist im Projektdokument im Anhang dieses Beschlusses enthalten.

Artikel 2

(1)   Für die Durchführung dieses Beschlusses ist der Hohe Vertreter der Union für Außen- und Sicherheitspolitik (im Folgenden „Hoher Vertreter“) zuständig.

(2)   Die technische Durchführung der in Artikel 1 genannten Maßnahmen wird dem UNODA übertragen. Das UNODA nimmt diese Aufgabe unter der Verantwortung des Hohen Vertreters wahr. Hierzu trifft der Hohe Vertreter die notwendigen Vereinbarungen mit dem UNODA.

Artikel 3

(1)   Der als finanzieller Bezugsrahmen dienende Betrag für die Durchführung der in Artikel 1 Absatz 2 genannten Projekte beläuft sich auf 2 147 443,52 EUR.

(2)   Die mit dem Betrag nach Absatz 1 finanzierten Ausgaben werden entsprechend den für den Gesamthaushaltsplan der Union geltenden Verfahren und Vorschriften verwaltet.

(3)   Die Kommission beaufsichtigt die ordnungsgemäße Verwaltung der in Absatz 1 genannten Ausgaben. Hierfür schließt sie die erforderliche Vereinbarung mit dem UNODA. In der Vereinbarung wird festgehalten, dass das UNODA dafür Sorge zu tragen hat, dass dem Beitrag der Union die seinem Umfang entsprechende öffentliche Beachtung zuteilwird.

(4)   Die Kommission strebt an, die in Absatz 3 genannte Vereinbarung so bald wie möglich nach Inkrafttreten dieses Beschlusses zu schließen. Sie unterrichtet den Rat über etwaige dabei auftretende Schwierigkeiten und teilt ihm den Zeitpunkt mit, zu dem die Vereinbarung geschlossen wird.

Artikel 4

Der Hohe Vertreter unterrichtet den Rat auf der Grundlage regelmäßiger Berichte des UNODA über die Durchführung dieses Beschlusses, die vom UNODA vorbereitet werden. Sie bilden die Grundlage für die Bewertung durch den Rat. Die Kommission liefert Informationen über die finanziellen Aspekte der in Artikel 1 Absatz 2 genannten Projekte.

Artikel 5

(1)   Dieser Beschluss tritt am Tag seiner Annahme in Kraft.

(2)   Die Geltungsdauer dieses Beschlusses endet 24 Monate nach Abschluss der in Artikel 3 Absatz 3 genannten Vereinbarung oder sechs Monate nach dem Zeitpunkt seiner Annahme, falls die Vereinbarung nicht bis zu diesem Zeitpunkt geschlossen worden ist.

Geschehen zu Brüssel am 25. November 2021.

Im Namen des Rates

Der Präsident

Z. POČIVALŠEK


(1)  Gemeinsame Aktion 2006/184/GASP des Rates vom 27. Februar 2006 zur Unterstützung des Übereinkommens über das Verbot von biologischen Waffen und Toxinwaffen (BWÜ) im Rahmen der Strategie der EU gegen die Verbreitung von Massenvernichtungswaffen (ABl. L 65 vom 7.3.2006, S. 51).

(2)  Beschluss (GASP) 2015/2096 des Rates vom 16. November 2015 über den Standpunkt der Europäischen Union zur Achten Konferenz zur Überprüfung des Übereinkommens über das Verbot der Entwicklung, Herstellung und Lagerung bakteriologischer (biologischer) Waffen und von Toxinwaffen sowie über die Vernichtung solcher Waffen (BWÜ) (ABl. L 303 vom 20.11.2015, S. 13).

(3)  Beschluss (GASP) 2019/97 des Rates vom 21. Januar 2019 zur Unterstützung des Übereinkommens über das Verbot von biologischen Waffen und Toxinwaffen im Rahmen der Strategie der EU gegen die Verbreitung von Massenvernichtungswaffen (ABl. L 19 vom 22.1.2019, S. 11).


ANHANG

Projekt zur Stärkung der Resilienz im Bereich der Biosicherheit durch das Übereinkommen über das Verbot von biologischen Waffen und Toxinwaffen (BWÜ)

1.   ERLÄUTERUNGEN ZUR SACHE

Die COVID-19-Pandemie hat die globalen Störungen aufgezeigt, die Infektionskrankheiten verursachen können, und deutlich gemacht, dass für die Reaktion auf biologische Ereignisse auf nationaler, regionaler und internationaler Ebene unzureichend vorgesorgt ist. Wenn solche Krankheitserreger bewusst manipuliert werden, damit sie virulenter werden, oder absichtlich an mehreren Orten gleichzeitig freigesetzt werden, könnte dies zu einer noch größeren globalen Krise führen. Gleichzeitig müssen auch Fortschritte in der Biotechnologie berücksichtigt werden, da sie zu vielen Vorteilen mit positiven Auswirkungen auf die nachhaltige Entwicklung führen können, aber auch zahlreiche Risiken mit potenziell katastrophalen Folgen bergen. Unter diesen Umständen sind verstärkte Anstrengungen erforderlich, um Fragen der Biosicherheit im Rahmen des Übereinkommens über das Verbot von biologischen Waffen und Toxinwaffen (BWÜ) anzugehen.

2.   ZIELSETZUNGEN

Mit dem vorliegenden Beschluss des Rates soll insbesondere die Biosicherheit auf nationaler, regionaler und internationaler Ebene vor dem Hintergrund der anhaltenden COVID-19-Pandemie gestärkt werden. Durch den vorliegenden Beschluss wird der Beschluss (GASP) 2019/97 des Rates vom 21. Januar 2019 (1) zur Unterstützung des BWÜ ergänzt. Der Beschluss (GASP) 2019/97 wird vom Büro der Vereinten Nationen für Abrüstungsfragen (UNODA) in Genf in enger Zusammenarbeit mit der Gruppe für die Unterstützung der Umsetzung des BWÜ (BTWC Implementation Support Unit — ISU) umgesetzt. Soweit zutreffend, baut der vorliegende Beschluss auf den im Rahmen des Beschlusses (GASP) 2019/97 und früherer Gemeinsamer Aktionen und Beschlüsse des Rates zur Unterstützung des BWÜ erzielten Ergebnissen auf, wobei Überschneidungen mit laufenden Maßnahmen vermieden werden. (2) Während der Durchführungsphase des vorliegenden Beschlusses werden mögliche Synergien mit dem Beschluss (GASP) 2019/97 optimal genutzt.

Der vorliegende Ratsbeschluss orientiert sich an folgenden Grundsätzen:

a)

bestmögliche Nutzung der Erfahrungen aus früheren Gemeinsamen Aktionen und Beschlüssen des Rates zur Unterstützung des BWÜ,

b)

Berücksichtigung spezifischer Anliegen der Vertragsstaaten und auch der Staaten, die nicht Vertragsstaaten des BWÜ sind, hinsichtlich der Stärkung der Biosicherheit auf nationaler, regionaler und internationaler Ebene durch das BWÜ,

c)

Förderung der lokalen und regionalen Eigenverantwortung für die Projekte, um deren langfristige Tragfähigkeit zu sichern und im Rahmen des BWÜ eine Partnerschaft zwischen der Europäischen Union und Dritten aufzubauen,

d)

Schwerpunkt auf den Tätigkeiten, mit denen bei der Stärkung der nationalen, regionalen und internationalen Hilfs-, Reaktions- und Vorsorgefähigkeiten nachweislich konkrete Ergebnisse erzielt wurden,

e)

Beitrag zum Voranbringen der mit den Bereichen Frieden, Sicherheit und Gesundheit verknüpften Ziele durch die wirksame Umsetzung des BWÜ durch die Vertragsstaaten.

3.   PROJEKTE

3.1.   Projekt 1 — Stärkung der Fähigkeiten im Bereich der Biosicherheit in Afrika durch verstärkte regionale Koordinierung

3.1.1.   Projektziel

Im Mittelpunkt dieses Projekts stehen die Stärkung der Umsetzung des BWÜ und die Förderung seiner Universalität auf dem afrikanischen Kontinent durch den Ausbau der Kapazitäten nationaler Behörden und regionaler Einrichtungen und Organisationen, die sich mit Fragen der Biosicherheit in Afrika befassen. Das Projekt zielt auch darauf ab, die Zusammenarbeit und Koordinierung zwischen diesen Akteuren zu verbessern.

Derzeit haben 14 Staaten — vier Unterzeichnerstaaten und zehn Nichtunterzeichnerstaaten — das BWÜ noch nicht ratifiziert oder sind ihm noch nicht beigetreten. Acht dieser Staaten befinden sich in Afrika: Ägypten, Dschibuti, Eritrea, Komoren, Namibia, Somalia, Südsudan und Tschad. Zwei dieser Staaten — Ägypten und Somalia — sind Unterzeichner des BWÜ, während die sechs anderen Staaten das Übereinkommen nicht unterzeichnet haben. Im Hinblick auf die Universalisierung des BWÜ ist der afrikanische Kontinent ein vorrangiges Gebiet. Darüber hinaus könnte die Umsetzung des Übereinkommens durch Aufstockung der Kapazitäten der afrikanischen Vertragsstaaten für Biosicherheit erheblich gestärkt werden.

3.1.2.   Projektbeschreibung

Dieses Projekt umfasst die Schaffung einer P3-Stelle für eine Referentin/einen Referenten für politische Angelegenheiten mit Einsatzort in Addis Abeba, die/der speziell auf die Universalisierung und verstärkte Umsetzung des Übereinkommens auf dem afrikanischen Kontinent hinarbeiten und Möglichkeiten für Synergien mit regionalen Rahmen in den Bereichen Frieden und Sicherheit, Gesundheitssicherheit und Entwicklung sondieren soll. Konkret wäre die Referentin/der Referent für politische Angelegenheiten für folgende Aufgaben zuständig:

a)

gesetzgeberische Unterstützung der Vertragsstaaten, die ihre BWÜ-bezogenen Rechtsvorschriften verbessern wollen, sowie der Staaten, die daran interessiert sind, dem Übereinkommen beizutreten, und der Staaten, die beabsichtigen, ihre bestehenden Rechtsvorschriften zu überprüfen und anzupassen;

b)

Bereitstellung spezifischer Schulungen für Vertragsstaaten zur Ausarbeitung und Vorlage von Berichten über vertrauensbildende Maßnahmen (VBM);

c)

Unterstützung der afrikanischen BWÜ-Vertragsstaaten bei Fragen im Zusammenhang mit VBM. Mit dieser zusätzlichen Unterstützung, die die bereits von der BWÜ-Gruppe für die Unterstützung der Durchführung (BWÜ-ISU) geleistete Unterstützung verstärken würde, soll eine höhere Anzahl und Qualität der von den afrikanischen Vertragsstaaten vorgelegten VBM-Berichte erreicht werden;

d)

enge Zusammenarbeit mit afrikanischen Staaten, die nicht Vertragspartei des BWÜ sind, unter anderem im Rahmen ihrer ständigen Missionen bei der Afrikanischen Union in Addis Abeba, um spezifische nationale Herausforderungen im Zusammenhang mit dem Beitritt zu dem Übereinkommen oder seiner Ratifizierung zu ermitteln und die jeweiligen Beitritts-/Ratifizierungsprozesse zu erleichtern, indem erforderlichenfalls entsprechende technische und gesetzgeberische Unterstützung geleistet wird;

e)

enge Zusammenarbeit und Koordinierung der Aktivitäten mit einschlägigen Interessenträgern, subregionalen Gruppierungen und Partnerorganisationen mit Sitz in Afrika (3) und

f)

Unterstützung der Durchführung aller anderen Maßnahmen im Rahmen des vorliegenden Beschlusses des Rates der EU in Afrika.

Die Referentin/der Referent für politische Angelegenheiten wird bei spezifischen inhaltlichen Aufgaben gegebenenfalls von externen Beratern unterstützt (z. B. gesetzgeberische Unterstützung und technische Hilfe). Die Präsenz des UNODA in Afrika über sein Regionalzentrum für Frieden und Abrüstung in Afrika (UNREC) wird genutzt, um gegebenenfalls Teile der Tätigkeiten zu erleichtern und zu unterstützen.

Alle Tätigkeiten der Referentin/des Referenten für politische Angelegenheiten werden eng mit der BWÜ-ISU und dem im Rahmen des EU-Ratsbeschlusses eingerichteten Projektteam in Genf abgestimmt. Die Referentin/der Referent für politische Angelegenheiten wird eng mit dem Regionalkoordinator für Afrika des UNODA im Rahmen der Resolution 1540 (2004) des VN-Sicherheitsrates (4) zusammenarbeiten und wird im Gebäude der Wirtschaftskommission der Vereinten Nationen für Afrika (UNECA) in Addis Abeba angesiedelt sein.

3.1.3.   Erwartete Projektergebnisse

Dieses Projekt soll die Universalisierung voranbringen und die nationale Umsetzung des Übereinkommens auf dem afrikanischen Kontinent verbessern. Außerdem soll dadurch die Zusammenarbeit und Koordinierung zwischen den nationalen Behörden und regionalen Stellen und Organisationen, die sich mit Fragen der Biosicherheit in Afrika befassen, verstärkt werden.

Die Nähe zu den nationalen Behörden in Afrika, einschlägigen Botschaften in Addis Abeba und regionalen politischen Plattformen, die sich daraus ergibt, dass die Referentin/der Referent für politische Angelegenheiten ihren/seinen Dienstort in Addis Abeba hat, soll entscheidend dazu beitragen, die Umsetzung des BWÜ und die Universalisierung des Übereinkommens in Afrika, wie oben dargelegt, voranzubringen.

3.2.   Projekt 2 — Aufbau von Kapazitäten für die nationalen BWÜ-Kontaktstellen

3.2.1.   Projektziel

Ziel dieses Projekts ist die Erstellung von Schulungsmaterial und die gezielte Schulung der nationalen BWÜ-Kontaktstellen zur nationalen Umsetzung des BWÜ. Ferner sollen Mittel und Möglichkeiten für den Dialog und den Informationsaustausch zwischen den nationalen Kontaktstellen über die Umsetzung des BWÜ auf nationaler Ebene, einschließlich des Austauschs bewährter Verfahren, geschaffen werden. Das Projekt soll die Umsetzung des BWÜ stärken, indem gezielt Kapazitäten für die Kontaktstellen aufgebaut werden und der Austausch und die Zusammenarbeit zwischen ihnen auf regionaler und internationaler Ebene intensiviert werden.

Auf der sechsten Überprüfungskonferenz im Jahr 2006 wurde beschlossen, dass jeder Vertragsstaat eine nationale Kontaktstelle für folgende Aufgaben benennen sollte:

Koordinierung der nationalen Umsetzung und Kommunikation mit anderen Vertragsstaaten und einschlägigen internationalen Organisationen;

Erstellung und Vorlage der jährlichen Berichte über vertrauensbildende Maßnahmen;

Austausch von Informationen über die Bemühungen um die Universalisierung des BWÜ.

Von den derzeit 183 Vertragsstaaten haben bislang nur 134 Staaten eine Kontaktstelle benannt. Die nationalen Kontaktstellen sind in verschiedene Einrichtungen auf nationaler Ebene eingebettet, haben unterschiedliche Hintergründe und unterschiedliche Vorkenntnisse über das BWÜ. Bislang werden Schulungen für nationale BWÜ-Kontaktstellen nur ad hoc angeboten und von der Bereitstellung von Finanzmitteln durch Geber abhängig gemacht.

3.2.2.   Projektbeschreibung

Dieses Projekt umfasst die Ausarbeitung eines standardisierten Schulungskurses, der allen nationalen Kontaktstellen zur Verfügung gestellt wird. Der Schulungskurs wird für nationale Vertreter, die als nationale BWÜ-Kontaktstellen fungieren, entweder online oder persönlich in den verschiedenen Regionen (je nach Entwicklung der COVID-19-Pandemie) angeboten. Der Kurs umfasst Informationen über alle Aspekte der nationalen Umsetzung des BWÜ, einschließlich der Erstellung von Berichten über vertrauensbildende Maßnahmen des BWÜ und von legislativen Fragen. Die Schulung wird auf dem Leitfaden zur Umsetzung des BWÜ aufbauen, der derzeit im Rahmen des Beschlusses (GASP) 2019/97 des Rates ausgearbeitet wird.

Obwohl die BWÜ-ISU allen Vertragsstaaten die Kontaktdaten aller benannten nationalen Kontaktstellen auf einer gesonderten Seite mit eingeschränktem Zugang zur Verfügung stellt, gibt es für die nationalen Kontaktstellen keine formalisierten Verfahren, um miteinander zu interagieren. Das vorliegende Projekt sieht daher die Veranstaltung einer Reihe informeller regionaler Dialogforen für die nationalen BWÜ-Kontaktstellen vor — in virtueller Form oder mit Präsenzteilnahme —, um den Austausch von Informationen und bewährten Verfahren zu erleichtern.

Darüber hinaus wird in Genf eine Veranstaltung stattfinden, bei der alle nationalen BWÜ-Kontaktstellen — beispielsweise vor der BWÜ-Tagung der Vertragsstaaten — zusammenkommen, um den Informationsaustausch und die Vernetzung zwischen den nationalen Kontaktstellen in allen Regionen zu ermöglichen, ähnlich wie bei der Jahrestagung der nationalen Behörden der OVCW im Rahmen des Chemiewaffenübereinkommens. Die Seite mit eingeschränktem Zugang wird zudem weiter erweitert, damit sie als Archiv relevanter Informationen für die nationalen Kontaktstellen, einschließlich aller relevanten Schulungsmaterialien, und als interaktive Plattform dient, über die die nationalen Kontaktstellen miteinander und mit der BWÜ-ISU interagieren können. Die Seite mit eingeschränktem Zugang wird von der BWÜ-ISU gepflegt und verwaltet, um einen kontinuierlichen erleichterten Austausch zwischen den nationalen Kontaktstellen über den Abschluss des vorliegenden Ratsbeschlusses hinaus zu gewährleisten.

Der Schulungskurs sowie die Dialogforen haben eine starke Vernetzungskomponente, da die nationalen Kontaktstellen die Gelegenheit erhalten würden, einander kennenzulernen und miteinander in Kontakt zu treten.

3.2.3.   Erwartete Projektergebnisse

Als positive Folge dieses Schulungskurses wird erwartet, dass durch die Bereitstellung des Schulungsprogramms mehr Vertragsstaaten nationale Kontaktstellen benennen werden. Es wird außerdem erwartet, dass die angebotenen Schulungen zu einer höheren Anzahl und erhöhten Qualität der jährlich vorgelegten Berichte über vertrauensbildende Maßnahmen führen werden, die zusätzliche Informationen über den Stand der weltweiten Umsetzung des Übereinkommens enthalten werden. Um Nachhaltigkeit zu gewährleisten, werden die Schulungsmaterialien so konzipiert, dass sie nach Abschluss des vorliegenden Ratsbeschlusses für die nationalen Kontaktstellen für künftige Schulungen nutzbar und zugänglich sind. Darüber hinaus soll dieses Projekt den Informationsaustausch und den Austausch bewährter Verfahren zwischen den nationalen Kontaktstellen erleichtern.

3.3.   Projekt 3 — Erleichterung der Überprüfung von Entwicklungen in der Wissenschaft und Technologie, die für das BWÜ von Bedeutung sind, indem auch die Hochschulen und die Industrie einbezogen werden

3.3.1.   Projektziel

Mit diesem Projekt soll die Überprüfung in Wissenschaft und Technologie, die für das Übereinkommen von Bedeutung sind, erleichtert werden. Die Vertragsstaaten des BWÜ haben wiederholt anerkannt, wie wichtig es ist, über relevante Fortschritte in Wissenschaft und Technologie auf dem Laufenden zu bleiben. Solche Fortschritte könnten einerseits Risiken bergen, die zu möglichen Verstößen gegen das Übereinkommen führen, und andererseits für das Übereinkommen von Nutzen sein, beispielsweise durch die Verbesserung von Impfstoffen und der Diagnose von Krankheiten. Da die Technologie im Zusammenhang mit dem BWÜ von Natur aus Technologie mit doppeltem Verwendungszweck ist, ist die ständige Einbeziehung von Hochschulen und Industrie und der Austausch mit ihnen von großer Bedeutung.

3.3.2.   Projektbeschreibung

Im Rahmen dieses Projekts wird zur Vorbereitung der neunten Überprüfungskonferenz eine internationale Konferenz über Wissenschaft und Technologie abgehalten, die sich hauptsächlich an Experten aus den Hochschulen, den Regierungen und der Industrie richtet, damit ihre Standpunkte in die Diskussionen aufgenommen werden können, die wiederum in das Programm der neunten Überprüfungskonferenz einfließen werden. Die Konferenz wird gegebenenfalls den Ergebnissen der fünf regionalen Workshops zu Wissenschaft und Technologie, die im Rahmen des Beschlusses (GASP) 2016/51 des Rates zur Unterstützung des BWÜ abgehalten wurden, Rechnung tragen und auf ihnen aufbauen. Auf der Konferenz werden auch mit Wissenschaft und Technologie zusammenhängende Vorschläge der Vertragsstaaten des BWÜ behandelt, wie die Einführung eines Verhaltenskodex für Biowissenschaftler und die Bemühungen um die Einrichtung eines Überprüfungsmechanismus für Wissenschaft und Technologie. Diese Themen sollen auf der neunten Überprüfungskonferenz erneut erörtert werden. Die Konferenz wird in einem Land des Globalen Südens stattfinden, beispielsweise in einem Land, das die Resolution der VN-Generalversammlung zur „Rolle von Wissenschaft und Technologie im Kontext internationaler Sicherheit und Abrüstung“ unterstützt. (5) Sollte es aufgrund der COVID-19-Pandemie nicht möglich sein, die Konferenz mit Präsenzteilnahme abzuhalten, wird ein virtuelles Format verwendet. Für die Organisation und Durchführung der Konferenz wird ein externer Berater mit einschlägigem Hintergrund und engen Verbindungen zu Wissenschaft und/oder Industrie hinzugezogen. Der externe Berater wird auch mit der Entwicklung einer längerfristigen Strategie für ein stärkeres Engagement mehrerer Interessenträger im Rahmen des BWÜ beauftragt.

Die Konferenz über Wissenschaft und Technologie wird durch die Schaffung der Initiative „Wissenschaft für Diplomaten“ ergänzt, mit der sichergestellt werden soll, dass sich die politischen Entscheidungsträger bewusst sind, wie sich technologische und wissenschaftliche Fortschritte positiv oder negativ für das Übereinkommen auswirken können. Die Initiative „Wissenschaft für Diplomaten“ wird eine Reihe von Veranstaltungen umfassen, deren Schwerpunkt auf technologischen Entwicklungen liegt, die für das Übereinkommen von besonderer Bedeutung sind. Der externe Berater ist auch für die Organisation der Veranstaltungen im Rahmen der Initiative „Wissenschaft für Diplomaten“ zuständig.

3.3.3.   Erwartete Projektergebnisse

Die Konferenz über Wissenschaft und Technologie soll Informationen für die inhaltlichen Diskussionen, die während der neunten Überprüfungskonferenz stattfinden werden, liefern und in sie einfließen. Durch die Erörterung einschlägiger mit Wissenschaft und Technologie zusammenhängender Vorschläge der Vertragsstaaten des BWÜ, wie die Einführung eines Verhaltenskodex für Biowissenschaftler und die Bemühungen um die Einrichtung eines Überprüfungsmechanismus für Wissenschaft und Technologie, soll die Formulierung nationaler und/oder regionaler Standpunkte sowie die Erörterung und Aushandlung dieser Vorschläge auf der neunten Überprüfungskonferenz erleichtert werden.

Mit der Initiative „Wissenschaft für Diplomaten“ sollen politische Entscheidungsträger mit wichtigen technologischen und wissenschaftlichen Fortschritten, die für das Übereinkommen von Bedeutung sind, vertraut gemacht werden.

3.4.   Projekt 4 — Ausweitung der Unterstützung für freiwillige Transparenzmaßnahmen

3.4.1.   Projektziel

Ziel des Projekts ist die Förderung der Transparenz und die Vertrauensbildung im Rahmen des Übereinkommens. Es baut auf früheren freiwilligen Transparenzmaßnahmen auf, die von den Vertragsstaaten seit 2011 durchgeführt wurden, und stellt darauf ab, diese Initiativen durch die Einrichtung einer Plattform für den Austausch von freiwillige Transparenzmaßnahmen weiter zu unterstützen. Das Projekt umfasst unter anderem auch die Durchführung einer umfassenden Analyse zur Ermittlung der aus diesen Tätigkeiten gewonnenen Erkenntnisse sowie eine Reihe praktischer Tätigkeiten zur Unterstützung des Konzepts.

3.4.2.   Projektbeschreibung

Seit 2011 haben 15 Vertragsstaaten freiwillige Initiativen ergriffen, um verschiedene Arten von Transparenzmaßnahmen im Rahmen des Übereinkommens durchzuführen. An diesen Maßnahmen nahmen 35 Länder aus allen regionalen Gruppen teil. Die bisherigen Tätigkeiten unterschieden sich zwar hinsichtlich ihrer spezifischen Ziele und Absichten, des Formats, des Umfangs der Beteiligung und der Dauer, doch stützen sie sich auf ein gemeinsames Verständnis: sie werden bilateral, multilateral oder in einem Verfahren freiwillig vereinbart, das allen Vertragsstaaten offensteht, die an der Nutzung der Peer-Review-Möglichkeiten interessiert sind. Durch diesen Ansatz können verschiedene Schlüsselparameter an die Präferenzen der veranstaltenden/teilnehmenden Vertragsstaaten angepasst werden. Freiwillige Transparenzmaßnahmen können verschiedene Aspekte wie nationale Umsetzung, internationale Unterstützung und Zusammenarbeit, Vorsorge und Reaktion, Ausfuhrkontrolle, Rechtsvorschriften zur Biosicherheit oder die Erstellung von Berichten über vertrauensbildende Maßnahmen betreffen.

Das Projekt sieht die Erstellung eines Online-Kompendiums aller Transparenzmaßnahmen in Form einer durchsuchbaren Datenbank über alle bisher durchgeführten Tätigkeiten sowie die Erstellung einer umfassenden Studie über frühere Transparenzmaßnahmen vor, einschließlich der aus den verschiedenen Tätigkeiten gewonnenen Erkenntnisse. Die Studie wird in enger Zusammenarbeit mit dem UNIDIR durchgeführt. Darüber hinaus wird sich das UNODA bemühen, bei der Durchführung des Projekts mit interessierten regionalen und internationalen Organisationen, einschließlich der CBRN-Exzellenzzentren der EU, zusammenzuarbeiten. Die Erstellung des Online-Kompendiums und die Ausarbeitung der Studie über frühere Maßnahmen wird externen Beratern übertragen.

3.4.3.   Erwartete Projektergebnisse

Das Projekt soll die Umsetzung des Übereinkommens durch den Austausch von Informationen und bewährten Verfahren zwischen den Vertragsstaaten in Bezug auf freiwillige Transparenzmaßnahmen verbessern und dazu beitragen, den Bedarf an Unterstützung und Zusammenarbeit gemäß Artikel X des BWÜ zu ermitteln. Es wird auch dazu beitragen, ein Forum für den Dialog zwischen interessierten Vertragsstaaten über solche Initiativen zu schaffen.

4.   PERSONALFRAGEN

Die Durchführung des vorliegenden Ratsbeschlusses erfordert, dass Personal in Genf präsent ist, um die koordinierte und gestraffte Durchführung aller Maßnahmen im Rahmen dieses Ratsbeschlusses zu gewährleisten. Daher sind eine P2-Stelle für eine Referentin/einen Referenten für politische Angelegenheiten und eine GS4-Stelle für eine Verwaltungsassistentin/einen Verwaltungsassistenten in der UNODA-Unterabteilung Genf erforderlich. Wie oben dargelegt, wird eine Referentin/ein Referent für politische Angelegenheiten (Stufe P3) ihren/seinen Einsatzort in Addis Abeba haben. Die Referenten für politische Angelegenheiten (Stufe P2 und P3) und die Verwaltungsassistentin/der Verwaltungsassistent (Stufe GS4) werden der Referentin/dem Referenten für politische Angelegenheiten (Stufe P3), die/der die Umsetzung des Beschlusses (GASP) 2019/97 des Rates überwacht, Bericht erstatten, um eine gestraffte und koordinierte Umsetzung der beiden Ratsbeschlüsse zu gewährleisten.

Angesichts der hochgradigen Spezialisierung, die für die Bereitstellung von gesetzgeberischer und technischer Hilfe in Afrika, die Modernisierung der Website der nationalen Kontaktstellen und die Ausarbeitung von Schulungsmaterialien für die nationalen Kontaktstellen, die Organisation der Konferenz über Wissenschaft und Technologie und die Umsetzung der Initiative „Wissenschaft für Diplomaten“, die Erstellung des Online-Kompendiums für freiwillige Transparenzmaßnahmen und die Ausarbeitung der Studie über frühere Maßnahmen und bewährte Verfahren erforderlich ist, müssen für diese Zwecke externe Berater hinzugezogen werden.

5.   BERICHTERSTATTUNG

Dem Hohen Vertreter werden von UNODA/BWÜ-ISU regelmäßig halbjährliche Sachstandsberichte über die Projektdurchführung vorgelegt.

6.   LAUFZEIT

Die Dauer der Durchführung der Projekte wird auf insgesamt 24 Monate veranschlagt.

7.   ÖFFENTLICHKEITSWIRKUNG DER EU

UNODA/BWÜ-ISU ergreift alle zweckdienlichen Maßnahmen, um allgemein bekannt zu machen, dass die durchgeführten Maßnahmen von der Union finanziert wurden. Diese Maßnahmen werden im Einklang mit den von der Europäischen Kommission erstellten und veröffentlichten Leitlinien für die Kommunikation und die Sichtbarkeit des auswärtigen Handelns der EU durchgeführt. UNODA/BWÜ-ISU wird somit durch entsprechende Imagepflege und Öffentlichkeitsarbeit dafür sorgen, dass der Beitrag der Union in der Öffentlichkeit wahrgenommen wird, und dabei die Rolle der Union herausstellen, die Transparenz ihrer Maßnahmen gewährleisten und der Öffentlichkeit vermitteln, warum der vorliegende Beschluss zustande kam und warum und mit welchem Ergebnis er von der Union unterstützt wird. In den Materialien, die im Zuge des Projekts erstellt werden, wird die Flagge der Union entsprechend den Leitlinien der Union für die korrekte Verwendung und Abbildung dieser Flagge an gut sichtbarer Stelle eingefügt.

8.   BEGÜNSTIGTE

Begünstigte von Projekt 1 sind in Bezug auf die Bereitstellung rechtlicher und technischer Hilfe Vertragsstaaten des BWÜ und in Bezug auf Universalisierungsmaßnahmen Nichtvertragsstaaten (sowohl Unterzeichnerstaaten als auch Nichtunterzeichnerstaaten) des BWÜ, einschließlich einschlägiger Interessenträger aus dem Privatsektor, der Wissenschaft und NRO sowie gegebenenfalls subregionaler Gruppierungen und Partnerorganisationen mit Sitz in Afrika (6).

Begünstigte von Projekt 2 in Bezug auf den Aufbau von Kapazitäten für nationale BWÜ-Kontaktstellen sind Vertragsstaaten des BWÜ, insbesondere Beamtinnen und Beamte, die als nationale Kontaktstellen benannt wurden.

Begünstigte von Projekt 3 zur Erleichterung der Überprüfung von Entwicklungen in Wissenschaft und Technologie, die für das Übereinkommen von Bedeutung sind, sind Beamte, Wissenschaftler, Akademiker sowie Vertreter der Industrie aus den Vertragsstaaten.

Begünstigte von Projekt 4 im Zusammenhang mit der Ausweitung der Unterstützung für freiwillige Transparenzmaßnahmen sind die Vertragsstaaten des BWÜ.


(1)  Die wichtigsten Arbeitsbereiche des EU-Ratsbeschlusses (GASP) 2019/97 sind die Universalisierung, Hilfsprogramme zur Stärkung der Umsetzung des BWÜ auf nationaler Ebene, die Einrichtung von Netzen für biologische Sicherheit zwischen jungen Wissenschaftlern aus dem Globalen Süden, die Unterstützung des intersessionellen Programms und der neunten Konferenz zur Überprüfung des BWÜ sowie die Entwicklung von Outreach- und Bildungsmaterialien.

(2)  Gemeinsame Aktionen 2006/184/GASP und 2008/858/GASP sowie Beschlüsse 2012/421/GASP und (GASP) 2016/51 des Rates.

(3)  Beispielsweise das afrikanische Zentrum für die Kontrolle und Prävention von Krankheiten (Africa CDC) im Hinblick auf seine Initiative zur Biosicherheit, die Abteilung für Frieden und Sicherheit der Kommission der Afrikanischen Union, die Entwicklungsagentur der Afrikanischen Union (AUDA-NEPAD), regionale Wirtschaftsgemeinschaften (Regional Economic Communities — RECs) und andere einschlägige Stellen der Afrikanischen Union sowie die „Signature Initiative“ der Arbeitsgruppe für biologische Sicherheit der Globalen Partnerschaft.

(4)  In seiner Resolution 1540 (2004) hat der Sicherheitsrat beschlossen, dass alle Staaten die Gewährung jeder Form von Unterstützung für nichtstaatliche Akteure unterlassen werden, die versuchen, nukleare, chemische oder biologische Waffen und ihre Trägersysteme zu entwickeln, zu erwerben, herzustellen, zu besitzen, zu transportieren, weiterzugeben oder einzusetzen.

(5)  Siehe https://undocs.org/en/A/RES/73/32

(6)  Beispielsweise das afrikanische Zentrum für die Kontrolle und Prävention von Krankheiten (Africa CDC) im Hinblick auf seine Initiative zur Biosicherheit, die Abteilung für Frieden und Sicherheit der Kommission der Afrikanischen Union, die Entwicklungsagentur der Afrikanischen Union (AUDA-NEPAD), regionale Wirtschaftsgemeinschaften (Regional Economic Communities — RECs) und andere einschlägige Stellen der Afrikanischen Union sowie die „Signature Initiative“ der Arbeitsgruppe für biologische Sicherheit der Globalen Partnerschaft.


26.11.2021   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 421/65


BESCHLUSS (GASP) 2021/2073 DES RATES

vom 25. November 2021

zur Unterstützung der Steigerung der operativen Wirksamkeit der Organisation für das Verbot chemischer Waffen (OVCW) durch Satellitenbilder

DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —

gestützt auf den Vertrag über die Europäische Union, insbesondere auf Artikel 28 Absatz 1 und Artikel 31 Absatz 1,

auf Vorschlag des Hohen Vertreters der Union für Außen- und Sicherheitspolitik,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Am 12. Dezember 2003 hat der Europäische Rat die Strategie der EU gegen die Verbreitung von Massenvernichtungswaffen (im Folgenden „EU-Strategie“) angenommen, deren Kapitel III eine Reihe von Maßnahmen zur Bekämpfung der Verbreitung solcher Waffen enthält.

(2)

In der EU-Strategie wird die maßgebliche Rolle hervorgehoben, die dem Übereinkommen über das Verbot der Entwicklung, Herstellung, Lagerung und des Einsatzes chemischer Waffen und über die Vernichtung solcher Waffen (CWÜ) und der Organisation für das Verbot chemischer Waffen (OVCW) bei der Schaffung einer Welt ohne Chemiewaffen zukommt. Die Ziele der EU-Strategie ergänzen diejenigen, die von der OVCW im Rahmen ihrer Zuständigkeit für die Durchführung des CWÜ verfolgt werden.

(3)

Am 22. November 2004 hat der Rat die Gemeinsame Aktion 2004/797/GASP (1) zur Unterstützung der Maßnahmen der OVCW angenommen. Auf diese Gemeinsame Aktion folgte nach Ablauf ihrer Geltungsdauer die Gemeinsame Aktion 2005/913/GASP des Rates (2), auf die wiederum die Gemeinsame Aktion 2007/185/GASP des Rates (3) folgte. Der Gemeinsamen Aktion 2007/185/GASP folgten die Beschlüsse 2009/569/GASP (4) , 2012/166/GASP (5), 2013/726/GASP (6) , (GASP) 2015/259 (7), (GASP) 2017/2302 (8), (GASP) 2017/2303 (9), (GASP) 2019/538 (10) und (GASP) 2021/1026 (11) des Rates.

(4)

Der Beschluss (GASP) 2017/2303 sah unter anderem Unterstützung für den Zugang der OVCW zu Satellitenbildern und zur Auswertung von Satellitenbildern durch das Satellitenzentrum der Europäischen Union (SatCen) vor.

(5)

Am 10. Dezember 2018 hat der Rat den Beschluss (GASP) 2018/1943 (12) angenommen, der eine kostenneutrale Verlängerung des Durchführungszeitraums des Beschlusses (GASP) 2017/2303 um zwölf Monate vorsah.

(6)

Am 9. Dezember 2019 hat der Rat den Beschluss (GASP) 2019/2112 (13), der eine weitere kostenneutrale Verlängerung des Durchführungszeitraums des Beschlusses (GASP) 2017/2303 um zwölf Monate vorsah.

(7)

Aufgrund der Durchführung des Beschlusses (GASP) 2017/2303 ist die OVCW nunmehr auf die einzigartigen Informationen angewiesen, die die Auswertung von Satellitenbildern durch das SatCen bietet, und zwar sowohl für die Planung von Missionen als auch für die Auswertung von Informationen.

(8)

Nach Ablauf des Durchführungszeitraums des Beschlusses (GASP) 2017/2303 muss die operative Wirksamkeit der OVCW durch die kontinuierliche Bereitstellung von Satellitenbildern und Auswertung von Satellitenbildern durch das SatCen zur Unterstützung von Tätigkeiten im Auftrag der OVCW sowie der Missionen der OVCW gesteigert werden —

HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN:

Artikel 1

(1)   Zur sofortigen praktischen Anwendung bestimmter Bestandteile der EU-Strategie unterstützt die Union das Projekt der OVCW zur Steigerung ihrer operativen Wirksamkeit durch die Bereitstellung von Satellitenbildern und Auswertung von Satellitenbildern durch das SatCen mit folgenden Zielen:

Erweiterung der Fähigkeit der OVCW zur Unterstützung von Tätigkeiten im Auftrag der OVCW (Team zur Bewertung von Erklärungen (Declaration Assessment Team – DAT), Erkundungsmission (Fact Finding Mission – FFM), Untersuchungs- und Identifizierungsteam (Investigation and Identification Team – IIT) usw.) durch Auswertung von Satellitenbildern als Quelle der Beweissicherung oder Bestätigung von Erkenntnissen; und

Nutzung der gezielten Auswertung von Satellitenbildern für Bereiche von Interesse (Standorte, Routen usw.) bei der Planung von Missionen im Auftrag der OVCW (Untersuchung des behaupteten Einsatzes (Investigation of Alleged Use – IAUs), Verdachtsinspektionen (Challenge Inspections – CIs), Besuche zur technischen Unterstützung (Technical Assistance Visits – TAVs) usw.) zur Steigerung der Sicherheit und des Vertrauens in die Genauigkeit der Überprüfungen.

(2)   Im Kontext des Absatzes 1 handelt es sich bei den von der Union unterstützten Maßnahmen des Projekts der OVCW, die mit den Maßnahmen gemäß Kapitel III der EU-Strategie im Einklang stehen, um folgende Maßnahmen:

Die OVCW soll in die Lage versetzt werden, durch die Fähigkeit zur Nutzung von Satellitenbildern wirksam eine angemessene Aufsicht auszuüben und die erforderliche Berichterstattung an die Beschlussfassungsorgane der OVCW (Exekutivrat und Konferenz der Vertragsstaaten) vorzunehmen; und

die OVCW soll in die Lage versetzt werden, durch die Fähigkeit zur Nutzung von Satellitenbildern Überprüfungstätigkeiten genau, wirksam und sicher durchzuführen und den Vertragsstaaten die erforderliche Unterstützung bereitzustellen.

(3)   Das in Absatz 1 genannte Projekt betrifft die Bereitstellung unter anderem von Lageerfassungsprodukten im Zusammenhang mit der Sicherheit der Erkundungsmission einschließlich des Zustands des Straßennetzes, indem Satellitenbilder des SatCen an die OVCW geliefert werden.

(4)   Eine ausführliche Beschreibung der in Absatz 2 genannten, von der Union unterstützten Maßnahmen ist im Projektdokument im Anhang enthalten.

Artikel 2

(1)   Für die Durchführung dieses Beschlusses ist der Hohe Vertreter der Union für Außen- und Sicherheitspolitik (im Folgenden „Hoher Vertreter“) zuständig.

(2)   Die technische Durchführung des in Artikel 1 genannten Projekts obliegt dem Technischen Sekretariat der OVCW (im Folgenden „Technisches Sekretariat“). Es nimmt diese Aufgabe unter der Verantwortung und Aufsicht des Hohen Vertreters wahr. Dazu trifft der Hohe Vertreter die erforderlichen Vereinbarungen mit dem Technischen Sekretariat

Artikel 3

(1)   Der finanzielle Bezugsrahmen für die Durchführung des in Artikel 1 genannten Projekts beträgt 1 593 353,22 EUR.

(2)   Die mit dem Betrag nach Absatz 1 finanzierten Ausgaben werden entsprechend den für den Gesamthaushaltsplan der Union geltenden Verfahren und Vorschriften verwaltet.

(3)   Die Kommission beaufsichtigt die ordnungsgemäße Verwaltung der in Absatz 2 genannten Ausgaben. Hierfür schließt sie das erforderliche Abkommen mit dem Technischen Sekretariat. In diesem Abkommen wird festgehalten, dass das Technische Sekretariat zu gewährleisten hat, dass dem Beitrag der Union die seinem Umfang entsprechende öffentliche Beachtung zuteilwird, und anzugeben hat, mit welchen Maßnahmen die Entwicklung von Synergien erleichtert werden kann und Doppelarbeit vermieden werden kann.

(4)   Die Kommission ist bestrebt, das in Absatz 3 genannte Abkommen so bald wie möglich nach dem Inkrafttreten dieses Beschlusses zu schließen. Sie unterrichtet den Rat über etwaige Schwierigkeiten dabei und teilt ihm den Zeitpunkt mit, zu dem das Abkommen geschlossen wird.

Artikel 4

Der Hohe Vertreter unterrichtet den Rat auf der Grundlage regelmäßiger, vom Technischen Sekretariat erstellter Berichte über die Durchführung dieses Beschlusses. Die Berichte des Hohen Vertreters bilden die Grundlage für die Bewertung durch den Rat. Die Kommission liefert Informationen über die finanziellen Aspekte des in Artikel 1 genannten Projekts.

Artikel 5

(1)   Dieser Beschluss tritt am Tag seiner Annahme in Kraft.

(2)   Die Geltungsdauer dieses Beschlusses endet 48 Monate nach Abschluss des in Artikel 3 Absatz 3 genannten Abkommens. Sie endet jedoch sechs Monate nach dem Inkrafttreten des Beschlusses, falls das Abkommen nicht bis zu diesem Zeitpunkt geschlossen worden ist.

Geschehen zu Brüssel am 25. November 2021

Im Namen des Rates

Der Präsident

Z. POČIVALŠEK


(1)  Gemeinsame Aktion 2004/797/GASP des Rates vom 22. November 2004 zur Unterstützung der Maßnahmen der OVCW im Rahmen der Umsetzung der Strategie der EU gegen die Verbreitung von Massenvernichtungswaffen (ABl. L 349 vom 25.11.2004, S. 63).

(2)  Gemeinsame Aktion 2005/913/GASP des Rates vom 12. Dezember 2005 zur Unterstützung der Maßnahmen der OVCW im Rahmen der Umsetzung der Strategie der EU gegen die Verbreitung von Massenvernichtungswaffen (ABl. L 331 vom 17.12.2005, S. 34).

(3)  Gemeinsame Aktion 2007/185/GASP des Rates vom 19. März 2007 zur Unterstützung der Maßnahmen der OVCW im Rahmen der Umsetzung der Strategie der EU gegen die Verbreitung von Massenvernichtungswaffen (ABl. L 85 vom 27.3.2007, S. 10).

(4)  Beschluss 2009/569/GASP des Rates vom 27. Juli 2009 zur Unterstützung der Maßnahmen der OVCW im Rahmen der Umsetzung der Strategie der EU gegen die Verbreitung von Massenvernichtungswaffen (ABl. L 197 vom 29.7.2009, S. 96).

(5)  Beschluss 2012/166/GASP des Rates vom 23. März 2012 zur Unterstützung von Maßnahmen der Organisation für das Verbot chemischer Waffen (OVCW) im Rahmen der Umsetzung der Strategie der EU gegen die Verbreitung von Massenvernichtungswaffen (ABl. L 87 vom 24.3.2012, S. 49).

(6)  Beschluss 2013/726/GASP des Rates vom 9. Dezember 2013 zur Unterstützung der Resolution 2118 (2013) des Sicherheitsrats der Vereinten Nationen und des Beschlusses EC-M-33/Dec 1 des Exekutivrats der OVCW im Rahmen der Umsetzung der Strategie der EU gegen die Verbreitung von Massenvernichtungswaffen (ABl. L 329 vom 10.12.2013, S. 41).

(7)  Beschluss (GASP) 2015/259 des Rates vom 17. Februar 2015 zur Unterstützung von Maßnahmen der Organisation für das Verbot chemischer Waffen (OVCW) im Rahmen der Umsetzung der Strategie der EU gegen die Verbreitung von Massenvernichtungswaffen (ABl. L 43 vom 18.2.2015, S. 14).

(8)  Beschluss (GASP) 2017/2302 des Rates vom 12. Dezember 2017 zur Unterstützung der Tätigkeiten der OVCW im Hinblick auf die Unterstützung von Sanierungsmaßnahmen in der ehemaligen Lagerstätte für chemische Waffen in Libyen im Rahmen der Umsetzung der Strategie der EU gegen die Verbreitung von Massenvernichtungswaffen (ABl. L 329 vom 13.12.2017, S. 49).

(9)  Beschluss (GASP) 2017/2303 des Rates vom 12. Dezember 2017 zur Unterstützung der weiteren Umsetzung der Resolution 2118 (2013) des Sicherheitsrates der Vereinten Nationen und des Beschlusses EC-M-33/DEC.1 des Exekutivrates OVCW über die Vernichtung der syrischen Chemiewaffen im Rahmen der Umsetzung der Strategie der EU gegen die Verbreitung von Massenvernichtungswaffen (ABl. L 329 vom 13.12.2017, S. 55).

(10)  Beschluss (GASP) 2019/538 des Rates vom 1. April 2019 zur Unterstützung von Maßnahmen der Organisation für das Verbot chemischer Waffen (OVCW) im Rahmen der Umsetzung der Strategie der EU gegen die Verbreitung von Massenvernichtungswaffen (ABl. L 93 vom 2.4.2019, S. 3).

(11)  Beschluss (GASP) 2021/1026 des Rates vom 21. Juni 2021 zur Unterstützung des Programms für Cybersicherheit und -abwehrfähigkeit sowie für Informationssicherung der Organisation für das Verbot chemischer Waffen (OVCW) im Rahmen der Umsetzung der EU-Strategie gegen die Verbreitung von Massenvernichtungswaffen (ABl. L 224 vom 24.6.2021, S. 24).

(12)  Beschluss (GASP) 2018/1943 des Rates vom 10. Dezember 2018 zur Änderung des Beschlusses (GASP) 2017/2303 zur Unterstützung der weiteren Umsetzung der Resolution 2118 (2013) des Sicherheitsrates der Vereinten Nationen und des Beschlusses EC-M-33/DEC.1 des Exekutivrates der Organisation für das Verbot chemischer Waffen (OVCW) über die Vernichtung der syrischen Chemiewaffen im Rahmen der Umsetzung der Strategie der Europäischen Union gegen die Verbreitung von Massenvernichtungswaffen (ABl. L 314 vom 11.12.2018, S. 58).

(13)  Beschluss (GASP) 2019/2112 des Rates vom 9. Dezember 2019 zur Änderung des Beschlusses (GASP) 2017/2303 zur Unterstützung der weiteren Umsetzung der Resolution 2118 (2013) des Sicherheitsrates der Vereinten Nationen und des Beschlusses EC-M-33/DEC.1 des Exekutivrates der Organisation für das Verbot chemischer Waffen (OVCW) über die Vernichtung der syrischen Chemiewaffen im Rahmen der Umsetzung der Strategie der Europäischen Union gegen die Verbreitung von Massenvernichtungswaffen (ABl. L 318 vom 10.12.2019, S. 159).


ANHANG

PROJEKTDOKUMENT

Unterstützung der Union für die Steigerung der operativen Wirksamkeit der OVCW durch Satellitenbilder

1.   Hintergrund

Die Analyseverfahren der OVCW erfordern eine möglichst robuste Bestätigung und Überprüfung der bereitgestellten beweisgeeigneten Informationen. Satellitenbilder sind zwar nicht die einzige Quelle beweisgeeigneter Informationen, können aber Hinweise und Bestätigungen bieten, die nicht aus anderen Quellen erhalten werden können; somit vermitteln sie wertvolle analytische Erkenntnisse, die dazu verwendet werden können, die vollumfängliche Umsetzung des Chemiewaffenübereinkommens (CWÜ) sicherzustellen. Der Schlüssel dafür sind ausreichende Fähigkeiten der Organisation, wobei Satellitenbilder und die Auswertung von Satellitenbildern eine detailliertere und robustere Planung von Missionen, die Minderung von Sicherheitsrisiken für entsandte Teams sowie beweisgeeignete Informationen und Analysen für eine kostenwirksamere Überprüfung erleichtern können.

Mit der Durchführung des Beschlusses (GASP) 2017/2303 des Rates hat die OVCW sich auf die einzigartigen Informationen gestützt, die die Auswertung von Satellitenbildern durch das SATCEN bietet, und zwar sowohl für die Planung von Missionen als auch für die Auswertung von Informationen. Die Bemühungen der OVCW zur Durchführung von eingehenderen Zeugenbefragungen, zur Bestätigung von Zeugenaussagen und zur genaueren Ermittlung von Standorten von Interesse wurden durch die Nutzung von Satellitenbildern verstärkt. Seit 2014 hat die Nutzung von Satellitenaufnahmen der Arabischen Republik Syrien (im Folgenden „Syrien“) das Lagebewusstsein und die Sicherheit verbessert und die Risiken für Missionen der OVCW vor Ort in Bezug auf die zu besuchenden bzw. zu inspizierenden Standorte verringert. Die Einbeziehung der Auswertung von Satellitenbildern in die operative Planung hat es den Teams der OVCW ermöglicht, ihre Maßnahmen vor Ort genau abzustimmen, indem den Teammitgliedern echtzeitnahe Bilder ihres Einsatzgebiets bereitgestellt werden. Die Auswertung von Satellitenbildern hat sich als strategischer Faktor zugunsten der Analysebemühungen der OVCW erwiesen, und dies wird auch weiterhin der Fall sein.

Darüber hinaus stehen noch mehrere Untersuchungen des behaupteten Einsatzes sowie Beschlüsse des Exekutivrats zur Durchführung zusätzlicher Ortsbesichtigungen, Erkundungsmissionen und Untersuchungen aus, die weiterhin Unterstützung durch Satellitenbilder erfordern. Die durch das SATCEN bereitgestellten einzigartigen Analysefähigkeiten haben es den vom OVCW beauftragten Teams ermöglicht, aus anderen Quellen erhaltene Informationen zu bestätigen und Fälle des behaupteten Einsatzes in Syrien eingehender zu prüfen. Die Auswertung von Satellitenbildern hat sich als unerlässlich für die in Syrien eingesetzten Teams der OVCW erwiesen. Neben den Tätigkeiten im Rahmen ihres Mandats im Zusammenhang mit Syrien erwartet die OVCW eine zunehmende Rolle der Auswertung von Satellitenbildern bei Fällen des behaupteten Einsatzes von Chemiewaffen außerhalb Syriens zur Erleichterung der Umsetzung von Tätigkeiten im Zusammenhang mit Artikel IX des CWÜ (Konsultationen, Zusammenarbeit und Tatsachenfeststellung) sowie im Fall des möglichen künftigen Beitritts von Besitzerstaaten zum CWÜ.

2.   Zweck des Projekts

2.1   Übergeordnetes Ziel des Projekts

Übergeordnetes Ziel des Projekts ist es sicherzustellen, dass das Sekretariat die Kapazität besitzt, um die Umsetzung von Artikel IX CWÜ (Konsultationen, Zusammenarbeit und Tatsachenfeststellung) und damit verbundenen Beschlüssen des Exekutivrats der OVCW zu erleichtern, und zwar durch die Bereitstellung von Dienstleistungen im Zusammenhang mit Satellitenbildern, mit denen Lücken im Lagebewusstsein für Missionen behoben werden, um einen Beitrag zur Verringerung der Gefährdung der OVCW bei Einsätzen vor Ort zu leisten und die Analyseeffizienz der OVCW zu maximieren.

2.2   Spezifische Ziele

Erweiterung der Fähigkeit der OVCW zur Unterstützung von Tätigkeiten im Auftrag der OVCW (Team zur Bewertung von Erklärungen (Declaration Assessment Team – DAT), Erkundungsmission (Fact Finding Mission – FFM), Untersuchungs- und Identifizierungsteam (Investigation and Identification Team – IIT) usw.) durch Auswertung von Satellitenbildern als Quelle der Beweissicherung oder Bestätigung von Erkenntnissen;

Nutzung der gezielten Auswertung von Satellitenbildern für Bereiche von Interesse (Standorte, Routen usw.) bei der Planung von Missionen im Auftrag der OVCW (Untersuchung des behaupteten Einsatzes (Investigation of Alleged Use – IAU), Verdachtsinspektionen (Challenge Inspections – CI), Besuche zur technischen Unterstützung (Technical Assistance Visits – TAI) usw.) zur Steigerung der Sicherheit und des Vertrauens in die Genauigkeit der Überprüfungen.

2.3   Ergebnisse

Folgende Ergebnisse, zu denen das Projekt beiträgt, werden erwartet:

Nutzung von Satellitenbildern und der Auswertung von Satellitenbildern in Bezug auf gezielte Beweise, zur Unterstützung und Bestätigung der Erkenntnisse der Teams und der Überprüfungsverfahren;

Minimierung von Sicherheitsrisiken und Steigerung des Lagebewusstseins zur Erleichterung einer möglichst effizienten Planung der Missionen der OVCW.

3.   Beschreibung der Maßnahmen

Maßnahme 1 — Die OVCW in die Lage versetzen, durch die Fähigkeit zur Nutzung von Satellitenbildern wirksam eine angemessene Aufsicht auszuüben und die erforderliche Berichterstattung an die Beschlussfassungsorgane der OVCW (Exekutivrat und Konferenz der Vertragsstaaten) vorzunehmen

Mit dieser Maßnahme soll der OVCW durch die Nutzung von Satellitenbildern und der Auswertung von Satellitenbildern die Fähigkeit verliehen werden, Informationen für gezielte analytische beweisgeeignete Unternehmungen bereitzustellen und gleichzeitig die Planung der OVCW (Zuweisung und Bemühungen) im Hinblick auf eine Steigerung der Effizienz der Missionen und eine Verringerung der Gefährdung zu optimieren.

Maßnahme 2 — Die OVCW in die Lage versetzen, durch die Fähigkeit zur Nutzung von Satellitenbildern Überprüfungstätigkeiten genau, wirksam und sicher durchzuführen und den Vertragsstaaten die erforderliche Unterstützung bereitzustellen

Im Mittelpunkt dieser Maßnahme steht die Bereitstellung von Dienstleistungen im Zusammenhang mit Satellitenbildern nach Bedarf für unterschiedliche Erkundungsanfragen seitens der Vertragsstaaten im Rahmen des CWÜ (IAU, CI, TAV usw.) sowie zur Optimierung der Planung der OVCW (Zuweisung und Bemühungen) im Hinblick auf eine Steigerung der Effizienz der Missionen und eine Verringerung der Gefährdung.

4.   Laufzeit

Die geschätzte Gesamtlaufzeit der im Rahmen dieses Projekts finanzierten Umsetzung wird voraussichtlich 48 Monate betragen.

5.   Begünstigte

Begünstigte des Projekts sind das Personal des Technischen Sekretariats und die Teams der OVCW sowie die Interessenträger des CWÜ einschließlich der Vertragsstaaten.

6.   Öffentlichkeitswirkung für die EU

Die OVCW ergreift im Rahmen angemessener Sicherheitserwägungen und der dem Projekt zur Verfügung stehenden Maßnahmen für Öffentlichkeitswirkung/ Kommunikation alle geeigneten Maßnahmen, um öffentlich bekannt zu machen, dass dieses Projekt von der Union finanziert wird.


26.11.2021   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 421/70


BESCHLUSS (GASP) 2021/2074 DES RATES

vom 25. November 2021

zur Änderung des Beschlusses (GASP) 2017/2370 zur Unterstützung des Haager Verhaltenskodex und der Nichtverbreitung ballistischer Flugkörper im Rahmen der Umsetzung der Strategie der EU gegen die Verbreitung von Massenvernichtungswaffen

DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —

gestützt auf den Vertrag über die Europäische Union, insbesondere auf Artikel 28 Absatz 1 und Artikel 31 Absatz 1,

auf Vorschlag des Hohen Vertreters der Union für Außen- und Sicherheitspolitik,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Der Rat hat am 18. Dezember 2017 den Beschluss (GASP) 2017/2370 (1), mit dem der Fondation pour la recherche stratégique (FRS — Stiftung für strategische Forschung) die Durchführung bestimmter Projekte übertragen wird, erlassen.

(2)

Gemäß Artikel 3 Absatz 3 des Beschlusses (GASP) 2017/2370 wurde die Finanzhilfevereinbarung mit der FRS am 21. Dezember 2017 unterzeichnet. Die Finanzhilfevereinbarung sollte am 21. Dezember 2020 auslaufen.

(3)

Am 26. Mai 2020 hat die FRS eine Verlängerung des Durchführungszeitraums des Beschlusses (GASP) 2017/2370 bis zum 20. Dezember 2021 beantragt. Die beantragte Verlängerung war auf die COVID-19-Pandemie zurückzuführen, insbesondere auf die Verschiebung einer Reihe von Tätigkeiten gemäß Artikel 1 des genannten Beschlusses sowie auf das Widerstreben der nationalen Behörden in den Zielländern, in Anbetracht des durch die Pandemie hervorgerufenen Klimas der Unsicherheit Gespräche über die Durchführung solcher Tätigkeiten zu führen.

(4)

Der Rat hat am 20. Juli 2020 den Beschluss (GASP) 2020/1066 (2) zur Änderung des Beschlusses (GASP) 2017/2370 erlassen, mit dem seine Geltungsdauer bis zum 20. Dezember 2021 verlängert wurde.

(5)

Am 27. September 2021 hat die FRS in Anbetracht der anhaltenden Auswirkungen der COVID-19-Pandemiesituation und der damit verbundenen Reisebeschränkungen auf ihre geplanten Tätigkeiten eine erneute Verlängerung des Beschlusses (GASP) 2017/2370 um weitere 13 Monate bis zum 21. Januar 2023 beantragt.

(6)

Die Fortsetzung der in Artikel 1 des Beschlusses (GASP) 2017/2370 genannten Tätigkeiten hat keine Auswirkungen auf die Finanzmittel bis zum 21. Januar 2023.

(7)

Der Beschluss (GASP) 2017/2370 sollte daher entsprechend geändert werden —

HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN:

Artikel 1

Artikel 5 Absatz 2 des Beschlusses (GASP) 2017/2370 erhält folgende Fassung:

„(2)   Die Geltungsdauer dieses Beschlusses endet am 21. Januar 2023.“

Artikel 2

Dieser Beschluss tritt am Tag seiner Annahme in Kraft.

Geschehen zu Brüssel am 25. November 2021.

Im Namen des Rates

Der Präsident

Z. POČIVALŠEK


(1)  Beschluss (GASP) 2017/2370 des Rates vom 18. Dezember 2017 zur Unterstützung des Haager Verhaltenskodex und der Nichtverbreitung ballistischer Flugkörper im Rahmen der Umsetzung der Strategie der EU gegen die Verbreitung von Massenvernichtungswaffen (ABl. L 337 vom 19.12.2017, S. 28).

(2)  Beschluss (GASP) 2020/1066 des Rates vom 20. Juli 2020 zur Änderung des Beschlusses (GASP) 2017/2370 zur Unterstützung des Haager Verhaltenskodex und der Nichtverbreitung ballistischer Flugkörper im Rahmen der Umsetzung der Strategie der EU gegen die Verbreitung von Massenvernichtungswaffen (ABl. L 234 I vom 21.7.2020, S. 1).


26.11.2021   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 421/72


BESCHLUSS (GASP) 2021/2075 DES RATES

vom 25. November 2021

zur Änderung des Beschlusses (GASP) 2020/979 zur Unterstützung der Entwicklung eines international anerkannten Systems für die Validierung der Waffen- und Munitionsverwaltung nach offenen internationalen Standards

DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —

gestützt auf den Vertrag über die Europäische Union, insbesondere auf Artikel 28 Absatz 1 und Artikel 31 Absatz 1,

auf Vorschlag des Hohen Vertreters der Union für Außen- und Sicherheitspolitik,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Am 7. Juli 2020 hat der Rat den Beschluss (GASP) 2020/979 (1) angenommen, der ein Projekt aus zwei Phasen vorsieht. Phase I ist eine Durchführbarkeitsstudie zur Entwicklung eines international anerkannten Systems für die Validierung der Waffen und Munitionsverwaltung (Arms and Ammunition Management Validation System, im Folgenden „AAMVS“).

(2)

Der Beschluss (GASP) 2020/979 sieht vor, dass die Durchführung der Phase II des Projekts zur Entwicklung eines Konzepts für die Einrichtung eines AAMVS auf der Grundlage des Ergebnisses der Durchführbarkeitsstudie genehmigt werden kann, wenn der Rat es beschließt.

(3)

Mit der durch den Beschluss (GASP) 2020/979 genehmigten Studie wurden der Nachweis für die Durchführbarkeit der Entwicklung eines AAMVS erbracht und mehrere Elemente herausgestellt, die es zur Verwirklichung des Konzepts zu berücksichtigen gilt. Im Zuge der Phase II werden ein vorgeschlagener Rahmen für das AAMVS geschaffen und ein Plan für die Entwicklung des Systems aufgestellt. Diese Ergebnisse zielen darauf ab, als Grundlage und Orientierungshilfe für künftige Anstrengungen zum Aufbau des AAMVS zu dienen.

(4)

Auf der Grundlage der Ergebnisse der Durchführbarkeitsstudie sollte der Rat entscheiden, dass Phase II des Projekts durchgeführt wird.

(5)

Die Geltungsdauer des Beschlusses (GASP) 2020/979 endet 14 Monate nach dem Tag des Abschlusses des in seinem Artikel 3 Absatz 4 genannten Finanzierungsabkommens, es sei denn, der Rat beschließt eine Verlängerung des genannten Beschlusses, um die Durchführung von Phase II des Projekts zu ermöglichen.

(6)

Die Fortführung der in Artikel 1 des Beschlusses (GASP) 2020/979 genannten Tätigkeiten bis zum 30. November 2022 hat keine Auswirkungen auf die Finanzmittel.

(7)

Der Beschluss (GASP) 2020/979 sollte entsprechend geändert werden —

HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN:

Artikel 1

Der Beschluss (GASP) 2020/979 wird wie folgt geändert:

1.

Artikel 1 Absatz 1 Unterabsatz 2 erhält folgende Fassung:

„Das Projekt besteht aus zwei Phasen, ‚Phase I‘ und ‚Phase II‘.

In Phase I, im ersten Jahr der Durchführung, wurde eine Durchführbarkeitsstudie für die Entwicklung eines international anerkannten Systems für die Validierung der Waffen- und Munitionsverwaltung (AAMVS) durchgeführt, um Optionen für geeignete Methoden und Instrumente für die Risiko- und Qualitätsbewertung zu untersuchen;

In Phase II wird — auf der Grundlage der Ergebnisse der Durchführbarkeitsstudie aus Phase I — ein Konzept für die Einrichtung eines AAMVS entwickelt.“

2.

Artikel 3 Absatz 2 erhält folgende Fassung:

„(2)

Der Betrag zur Deckung von Phase I des Projekts beläuft sich auf 821 872 EUR. Der Betrag zur Deckung von Phase II des Projekts beläuft sich auf 820 237 EUR.“

3.

Artikel 5 erhält folgende Fassung:

„Artikel 5

Dieser Beschluss tritt am Tag seiner Annahme in Kraft.

Die Geltungsdauer dieses Beschlusses endet am 30. November 2022.“

Artikel 2

Der vorliegende Beschluss tritt am Tag seiner Annahme in Kraft.

Geschehen zu Brüssel am 25. November 2021.

Im Namen des Rates

Der Präsident

Z. POČIVALŠEK


(1)  Beschluss (GASP) 2020/979 des Rates vom 7. Juli 2020 zur Unterstützung der Entwicklung eines international anerkannten Systems für die Validierung der Waffen- und Munitionsverwaltung nach offenen internationalen Standards (ABl. L 218 vom 8.7.2020, S. 1).


Berichtigungen

26.11.2021   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 421/74


Berichtigung der Verordnung (EU) 2021/1056 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 24. Juni 2021 zur Einrichtung des Fonds für einen gerechten Übergang

( Amtsblatt der Europäischen Union L 231 vom 30. Juni 2021 )

Seite 18, Anhang III, Tabelle „Gemeinsame REGIO Outputindikatoren (RCO) und gemeinsame REGIO Ergebnisindikatoren (RCR)“, Spalte „Outputs“, Eintrag RCO 121:

Anstatt:

„RCO 121 — Unternehmen, die unterstützt werden, um Treibhausgasemissionen aus Tätigkeiten zu verringern, die in Anhang I der Richtlinie 2003/87/EG aufgeführt sind“

muss es heißen:

„RCO 121a — Unternehmen, die unterstützt werden, um Treibhausgasemissionen aus Tätigkeiten zu verringern, die in Anhang I der Richtlinie 2003/87/EG aufgeführt sind“.


26.11.2021   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 421/75


Berichtigung der Verordnung (EU) 2021/1057 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 24. Juni 2021 zur Einrichtung des Europäischen Sozialfonds Plus (ESF+) und zur Aufhebung der Verordnung (EU) Nr. 1296/2013

( Amtsblatt der Europäischen Union L 231 vom 30. Juni 2021 )

Seite 57, Anhang III, Nummer 1 „Outputindikatoren“, Nummer 1.2.2.:

Anstatt:

„1.2.2.

Anteil der durch den ESF+ kofinanzierten Nahrungsmittel an der Gesamtmenge der an die Begünstigten abgegebenen Nahrungsmittel (in %)“

muss es heißen:

„1.2.2.

Anteil der durch den ESF+ kofinanzierten Nahrungsmittel an der Gesamtmenge der durch die Begünstigten abgegebenen Nahrungsmittel (in %)“